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Europapolitik"}}},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Fischer","firstName":"Johanna","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Gleisenberg","firstName":"Steffen","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Dang","firstName":"Anh Hai","recentGovernmentFunctionPresent":false}],"membersPresent":true,"membersCount":{"naturalPersons":0,"organizations":179,"totalCount":179,"dateCount":"2024-03-05"},"membershipsPresent":true,"memberships":[{"membership":"European Banking Federation"},{"membership":"Ost-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft e.V."},{"membership":"Europäische Bewegung Deutschland e.V."},{"membership":"Gesellschaft zum Studium strukturpolitischer Fragen e.V."},{"membership":"Wirtschaftsforum der SPD e.V."},{"membership":"European Payment Council"},{"membership":"Institut Finanzen und Steuern e.V."},{"membership":"Deutsche Gesellschaft für Risikomanagement e.V."},{"membership":"Gesellschaft für Kapitalmarktforschung e.V."},{"membership":"Wirtschaftsrat der 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eines einzelnen regionalen Verbandes oder des Arbeitgeberverbandes beschränken, und zwar insbesondere durch \r\na. Zusammenarbeit mit den Mitgliedern sowie durch Unterrichtung der Mitglieder über die sie berührenden Fragen,\r\nb. Stellungnahmen gegenüber Behörden und Parlamenten zu allen die Banken und die Finanzdienstleistungsbranche berührenden Fragen,\r\nc. Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit und die Aufgaben der Banken und der Finanzdienstleistungsbranche in Deutschland,\r\nd. Zusammenarbeit mit den inländischen Spitzenverbänden und mit den ausländischen Verbänden der Kreditwirtschaft und der anderen Wirtschaftsbereiche.\r\n\r\nDer Bankenverband bezweckt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.\r\n\r\n"},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":18.35},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":5060001,"to":5070000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":30720001,"to":30730000},"individualContributorsPresent":true,"individualContributors":[{"name":"DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT"},{"name":"COMMERZBANK Aktiengesellschaft"}]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2024-01-01","lastFiscalYearEnd":"2024-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/48/92/702160/EAR-BdB-2024.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":91,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0003002","title":"Vorschläge zur Ausgestaltung des digitalen Euro (VO-E EU-Kommission zum digitalen Euro)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro","printingNumber":"322/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0322-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/302029","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Konstruktive Begleitung zur Einführung eines digitalen Euros durch Einbringung folgender Kernvorschläge zum Zielbild des digitalen Euros: 1) Der digitale Euro sollte als Pendant zum Bargeld ausgestaltet sein; 2) Die EZB sollte den digitalen Euro als reines Zahlungsmittel emittieren, nicht als Zahlverfahren; 3) Der digitale Euro darf nicht der Wertaufbewahrung dienen; 4) Digitaler Euro ist nur mit einem Haltelimit sicher und wirtschaftlich; 5) Annahmeverpflichtung darf bestehende Zahlverfahren nicht benachteiligen; 6) Preise müssen sich im Markt bilden; 7) Der Privatsektor muss angemessen beteiligt werden; 8) Frontend-Dienste müssen der Wahlfreiheit unterliegen; 9) Akzeptanz beim Kunden muss durch Marktanalyse getestet werden. 10) Zeitnahe Einführung einer Wholesale-Settlement-Lösung ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003003","title":"Verbesserungsvorschläge zur Retail Investment Strategy der EU-Kommission (hier: Review der PRIIP-VO)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mit der Retail Investment Strategy möchte die EU-Kommission mehr Kleinanleger an die Kapitalmärkte heranführen. Der BdB setzt sich für eine praxisgerechte Ausgestaltung der neuen Regeln für das Wertpapiergeschäft ein. Die beigefügte Stellungnahme betrifft den Review der PRIIP-VO. Wichtige Positionen sind:\r\n- Verbesserung der gesetzlichen Vorgaben zur Erstellung der Informationsblätter (PRIIPs-KIDs), um die viel kritisierten\r\n  PRIIPs-KIDs nachhaltig zu verbessern \r\n- Beibehaltung des Ansatzes, dass das PRIIPs-KID ein kurzes und prägnantes Informationsdokument bleibt\r\n- Harmonisierung der Vorgaben mit anderen wertpapierrechtlichen Vorgaben - Vermeidung eines Information Overload\r\n  durch die klare Vorgabe, dass die Anleger das PRIIPs-KID (nur) vor ihren Anlageentscheidungen erhalten","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003004","title":"Vorschläge zur Überarbeitung der MiFiD II i.R.d. Retail Investment Strategy","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge für eine praxisgerechte Ausgestaltung der Regeln für das Wertpapiergeschäft ein, u.a. durch\r\n- Beibehaltung der Wahlfreiheit zwischen provisioniertem und nicht-provisioniertem Wertpapiergeschäft\r\n- Vermeidung von preisregulierenden Maßnahmen\r\n- Vermeidung einer reinen Kostenfokussierung und Berücksichtigung der Qualität der  Produkte und Dienstleistungen\r\n- Vermeidung teurer bürokratischer Pflichten, die keinen Mehrwert für die Kunden erzeugen\r\n- Abbau des bestehenden Information Overload statt nochmaliger Erweiterung der Informationspflichten","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen","shortTitle":"WpDVerOV 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpdverov_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003005","title":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge und zur Einführung eines Altersvorsorgedepots (Altersvorsorgedepotgesetz)","printingNumber":"20/14027","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/140/2014027.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-reform-der-steuerlich-gef%C3%B6rderten-privaten-altersvorsorge-und-zur/318218","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) (20. 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","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen","shortTitle":"AltZertG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003006","title":"Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010","printingNumber":"443/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0443-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/303289","leadingMinistries":[]},{"title":"über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente - (Eingangszeitraum: 19. Juni bis 18. August 2023)","printingNumber":"20/8303","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/083/2008303.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/300806","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Unser Ziel ist es, dass gesetzliche Rahmenbedingungen europäische Angebote im Zahlungsverkehr fördern. Bei der Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts sollten die Vorgaben zur Betrugsbekämpfung und Sicherheit im Zahlungsverkehr verbessert werden ohne Fehlanreize zu setzen. Des Weiteren sollten die gesetzlichen Rahmenbedingungen bezüglich des Verhältnisses zwischen Banken und Drittdiensten eine faire Allokation der Kosten und Ertragspotenziale ermöglichen. Die Regelungsdichte und -granularität sollte zudem so gestaltet werden, dass sie individuellen Bedürfnissen von Bankkunden und technologischen Entwicklungen gerecht werden können – dies betrifft unter anderem die Vorgaben zur Starken Kundenauthentifizierung und das Verhältnis von PSD3 und PSR zur MiCAR.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten","shortTitle":"ZAG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003007","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Schnellstmögliche Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einrichtung einer nationalen Datenbank für Gebäudeenergieinformationen. Öffentlich zugängliche Daten zur energetischen Gebäudequalität sowie -performance sind für die Finanzwirtschaft essentiell für die Abbildung von Risiken, die Erfüllung von Berichtspflichten und die Entwicklung von Finanzierungsansätzen zur energetischen Ertüchtigung des Immobilienbestandes.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003008","title":"Vorschläge zur Überarbeitung der RL über die alternative Beilegung verbraucherrechtl. Streitigkeiten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Sicherstellung eines effizienten Verbraucherschlichtungsverfahrens, u.a. (1) durch Vermeidung der Überforderung des Verbraucherschlichtungsverfahrens durch die von der Kommission vorgeschlagenen Erweiterungen des Anwendungsbereichs sowie der ausgedehnteren Informations- und Mitteilungspflichten sowie (2) Bewahrung der Möglichkeit, Konflikte zwischen Verbrauchern und Unternehmen effizient, schnell und kostengünstig beizulegen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen","shortTitle":"VSBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vsbg"},{"title":"Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren","shortTitle":"FinSV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/finsv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003009","title":"Änderung KOM-Vorschlag zur Überarbeitung des Rahmens für Krisenmanagement & Einlagensicherung (CMDI)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz","printingNumber":"309/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0309-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/300135","leadingMinistries":[]},{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen","printingNumber":"310/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0310-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/300137","leadingMinistries":[]},{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen","printingNumber":"311/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0311-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/300133","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Es besteht keine Veranlassung das Abwicklungsregime auszuweiten: (1) Europäische Einlagensicherungssysteme haben ihre Funktionsfähigkeit bewiesen (2) Markaustritt bei kleinen und mittleren Banken ohne Gefährdung der Finanzmarkstabilität im Rahmen nationaler Insolvenzverfahren bereits heute gewährleistet. Besonders kritisch: Abschaffung der Superpräferenz für die Einlagensicherung. Hinzutritt vorgesehene ausgeweitete Kofinanzierung von Abwicklungen durch nationale Einlagensicherungen und grundsätzlichen Öffnung des SRF im Rahmen der Abwicklung:  Würde Finanzierungsbedarf der Einlagensicherung ganz erheblich erhöhen. Folge: Signifikante Mehrbelastungen der Banken ohne entsprechenden Mehrwert für die Finanzstabilität oder für die Verbraucher.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","shortTitle":"SAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sag"},{"title":"Einlagensicherungsgesetz","shortTitle":"EinSiG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/einsig"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003010","title":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung","printingNumber":"435/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0435-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-hinsichtlich-der/325513","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Sicherstellung der Umsetzung der CSRD-Richtlinie in nationales Recht mit größtmöglicher Rechtssicherheit. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Planungssicherheit, einer vereinfachten Berichterstattung, rechtlichen Klarstellungen, realistischen technischen Anforderungen sowie abgestimmten Übergangsregelungen zur nationalen Umsetzung der CSRD. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"},{"title":"Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung","shortTitle":"GmbHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg"},{"title":"Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften","shortTitle":"GenG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geng"},{"title":"Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen","shortTitle":"PublG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/publg"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer","shortTitle":"WiPrO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wipro"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003011","title":"Vorschläge zur ersten Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes","printingNumber":"20/10859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/108/2010859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/erstes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-bundesdatenschutzgesetzes/308702","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Verbesserung der Koheränz des Datenschutzes für die Wirtschaft durch Übertragung der Verfahrensprinzipien aus Kapitel VII der DSGVO auf die DSK und Schaffung einer Pflicht zum Einvernehmen bei vergleichbaren Sachverhalten. Schaffung von Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute nach § 37 a BDSG-neu. Fortführung der Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (§ 4 BDSG) auch für den nicht-öffentlichen Bereich. Erhaltung des § 26 BDSG als kollektiv-rechtliches Gestaltungsmittel.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003013","title":"Vorschläge zum Entwurf einer Buchführungsdatenschnittstellenverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Überarbeitung des Entwurfs, damit die beabsichtigte Verordnung für die Unternehmen praktikabel und unnötiger bürokratischer Aufwand vermieden wird","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003014","title":"Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts (BMJV-RefE) v. 9. 7. 2025 - Umsetzung EU-RiLi 2023/2673 v. 22. 11. 2023","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts","printingNumber":"21/1856","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101856.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-verbrauchervertrags-und-des-versicherungsvertragsrechts-sowie-zur/325541","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts","publicationDate":"2025-07-09","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_GAendVVVR.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_GAendVVVR.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Stellungnahme bezieht sich auf die im BMJV-RefE enthaltenen, gesetzlichen Regelungsvorschläge und beinhaltet (zusammengefasst) die folgenden Kernpetiten: \r\n- Kein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in das deutsche Recht.\r\n- Beibehaltung der bisher im deutschen Recht geltenden, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art.    246b, Anlage 3 - 3b EGBGB. \r\n- Umfassende Berücksichtigung der rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarlehensverträgen.\r\n- Schaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts, maximal nach einem Jahr und 14 Tagen \r\n- Klarstellungen zur Abgrenzung und Reichweite der Kollisionsregelungen des RefE, insbesondere des Art. 246 b § 1 Abs. 2 und Art. 246 b § 3 Abs. 2 EGBGB-RefE\r\n- Schaffung eines AGB-Änderungsmechanismus","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche","shortTitle":"BGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg"},{"title":"Gesetz über den Versicherungsvertrag","shortTitle":"VVG 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003015","title":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010 und (EU) Nr. 2022/2554","printingNumber":"429/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0429-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/303285","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Verordnung über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten (FiDA) soll über einen leichteren Zugang zu Kundendaten Wettbewerb und Innovation im europäischen Finanzmarkt befördern und die Potenziale einer Datenökonomie heben. Wir sehen diese Ziele auf Basis der aktuellen Entwürfe der Co-Gesetzgeber jedoch stark gefährdet und fordern daher, eine kritische Überprüfung und wesentliche Anpassungen in zentralen Punkten vorzunehmen. Dies ist Voraussetzung dafür, die Verordnung mit den übergeordneten Zielen einer starken und wettbewerbsfähigen EU in Einklang zu bringen. Wir sprechen uns insbesondere dafür aus, dass neue Datenzugangsrechte nur dort etabliert werden, wo es einen unmittelbar erkennbaren Kundennutzen gibt und ein Marktbedarf besteht. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003016","title":"Sachgerechte Einführung eines nationalen Durchführungsgesetzes zur KI-Verordnung ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung)","publicationDate":"2025-09-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung","shortTitle":"BMDS","electionPeriod":21,"url":"https://bmds.bund.de/","draftBillDocumentUrl":"https://bmds.bund.de/fileadmin/BMDS/Dokumente/Gesetzesvorhaben/CDR_Anlage1-250911_RefE_KIVO-Durchf%C3%BChrungsgesetz_Entwurf_barrierefrei.pdf","draftBillProjectUrl":"https://bmds.bund.de/service/gesetzgebungsverfahren/gesetz-zur-durchfuehrung-der-ki-verordnung"}]},"description":"Bei der Umsetzung der europäischen KI-Verordnung in Deutschland ist darauf zu achten, Kohärenz mit bestehenden Vorschriften und Aufsichtsstrukturen im Finanzsektor herzustellen, die heute bereits den Einsatz von KI mit abdecken. Daher sollte für Banken die Marktüberwachung von KI-Systemen über die bestehenden Finanzaufsichtsbehörden erfolgen. Zudem ist eine einheitliche, innovationsfreundliche und rechtssichere Umsetzung in der gesamten EU durch die Mitgliedstaaten und über die zu schaffenden europäischen Governance-Strukturen sicherzustellen. Es sollte von verschärfenden Regelungen bei der nationalen Umsetzung abgesehen werden. Zum Vorteil der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft sollte die Umsetzung möglichst unbürokratisch erfolgen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003017","title":"Vorschläge zur möglichen Verwendung der bis 2014 erhobenen Mittel des Restrukturierungsfonds ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Mitteln des Restrukturierungsfonds auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds (Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz - RStruktFÜG)","printingNumber":"20/13158","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/131/2013158.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%BCbertragung-von-mitteln-des-restrukturierungsfonds-auf-den-finanzmarktstabilisierungsfonds/314889","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Mitteln des Restrukturierungsfonds auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds","publicationDate":"2024-06-10","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-06-10-RStruktFUEG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-06-10-RStruktFUEG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Für die in den Jahren 2011 bis 2014 gezahlte nationale Bankenabgabe ist mit Ablauf des 31. Dezember 2023 der bisherige Verwendungszweck entfallen. Als verfassungsrechtlich zulässige Verwendung für diese in den nationalen Restrukturierungsfonds eingezahlten „Altmittel“ durch den nationalen Gesetzgeber wird die Rückführung an die Abgabepflichtigen vorgeschlagen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute","shortTitle":"RStruktFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rstruktfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003019","title":"Einführung eines AGB-Anpassungsverfahrens (Zustimmungsfiktionslösung)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern, die durch das BGH-Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) zum AGB-Änderungsmechanismus fortbestehende Rechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung zu beseitigen. Bezogen auf Vertragsänderungen, die nicht wesentlicher Art sind, fordern wir eine Verbesserung der kreditwirtschaftlichen Gesetzeslage zugunsten einer praktikablen AGB-Anpassung bei Dauerverträgen (z. B. Giroverträge) per Zustimmungsfiktion.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche","shortTitle":"BGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003021","title":"Einführung einer Erleichterung der Grundbucheinsicht für Kreditinstitute","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern eine erleichterte (medienbruchfreie) Grundbucheinsicht für Kreditinstitute. Unser Ziel ist es, dass Kreditinstitute zum Zwecke der Erteilung einer verbindlichen Finanzierungszusage schnell und ohne Vorab-Nachweis eines berechtigten Interesses im Sinne von § 12 Grundbuchordnung (GBO) in das Grundbuch schauen dürfen. Wir möchten eine Gesetzesregelung, die im Zusammenhang mit der Erteilung einer verbindlichen Finanzierungszusage entweder davon ausgeht, dass das Kreditinstitut stets ein berechtigtes Interesse gem. § 12 GBO hat oder kein berechtigtes Interesse nachweisen muss.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Grundbuchordnung","shortTitle":"GBO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gbo"},{"title":"Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung","shortTitle":"GBVfg","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gbvfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003026","title":"Beibehaltung der Vorteile des dt. Insolvenzrechts i.R.d. europ. Regulierungen zur Kapitalmarktunion","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung/Übertragung der Vorteile des deutschen Insolvenzrechts bei Harmonisierungsvorhaben; insbesondere: \r\n- Ausrichtung an Grundprinzipien,\r\n- ausreichende Berücksichtigung von Gläubiger-, Wirtschafts- und Kreditmarktinteressen, \r\n- Schutz vor Missbrauch, \r\n- Schutz der Kreditsicherheiten auch in der Insolvenz, \r\n- passende Querverbindungen in verbundene Rechtsgebiete, wie das Wirtschaftsrecht.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"},{"title":"Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen","shortTitle":"StaRUG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/starug"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003027","title":"Vorschläge zur Evaluation nach Art 107a EGInsO","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"- Verlängerung der Evaluationsphase des Art. 107a EGInsO\r\n- Vorsorgliche Einordnung der Vorschläge der AG \"Reform der Verbraucherinsolvenz\" (ZVI 2023, 341 ff.)“ mit Blick auf die grundsätzliche Beibehaltung des geltenden Rechtsrahmens und einer nur punktuellen Anpassung (insb. bei der Verstrickungsproblematik)","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003028","title":"Vorschläge zum RL-Vorschlag COM(2022) 702 final","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Übertragung der Vorteile des deutschen Insolvenzrechts, insbes. im Hinblick auf den Schutz von Kreditsicherheiten und die Abwägung von Schuldner- und Gläubigerinteressen in das harmonisierte Recht sowie Beseitigung von Mißbrauchsmöglichkeiten insbesondere im Rahmen der Regelungen zum Pre-Pack-Verfahren; keine Weiterverfolgung des Regelungsvorhabens zum Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen; Nachbesserungen bei den Regelungen zur Insolvenzanfechtung und zum Gläubigerausschuss.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003029","title":"Vermeidung v. Bürokratie-, Aufwand- u. Kostenerhöhung d. mgl. Regulierung zu nachrichtenlosen Konten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vermeidung des Aufbaus von Bürokratie, Aufwand, Kosten und Rechtsunsicherheit durch eine Regulierung zu nachrichtenlosen und/oder unbewegten Konten. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003030","title":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage i.R.d. EU-VO-E COM(2023) 533 final","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vermeidung von Eingriffen in die Privatautonomie durch weitgehende Einschränkungen bei der Vereinbarung von Zahlungsfristen und Verbote im Hinblick auf Verzichte auf Verzugszinsen, die zur Erhöhung von Insolvenzrisiken führen. Vermeidung von unnötigem Bürokratieaufbau durch die Einrichtung von Durchsetzungsbehörden zur Kontrolle des Zivilrechtsverkehrs. Vermeidung von Unklarheiten im Anwendungsbereich. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003032","title":"Vorschläge zur Einführung einer Rechtsverordnung zur Videoidentifizierung (GwVideoIdentV-E)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung zur geldwäscherechtlichen Identifizierung durch Videoidentifizierung (Geldwäschevideoidentifizierungsverordnung - GwVideoIdentV) (20. WP)","publicationDate":"2024-04-18","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-04-18-GwVideoIdentV/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-04-18-GwVideoIdentV/0-Gesetz.html"}]},"description":"Beibehaltung des bewährten Verfahrens der nicht-ortsgebundenen Identifzierung (bei Kontoeröffnung) mittels Videoidentverfahren nach BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003035","title":"Vorschläge zur Vertiefung der Kapitalmärkte","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist eine Vertiefung und grenzüberschreitende Integration der Kapitalmärkte auf EU-Ebene (Kapitalmarktunion), um die Finanzierung der wirtschaftlichen Transformation und die Mobilisierung von privatem Kapital zu optimieren. Wichtige Stellschrauben sind die Verbesserung des Verbriefungsprozesses, eine Teilharmonisierung des Insolvenz- und des Steuerrechts, eine wettbewerbsfähige Regulierung der Clearing- und Derivatemärkte sowie eine Ausgestaltung der sog. Retail Investment Strategie im Sinne dergestalt, dass mehr Kleinanleger an Kapitalmarktanlagen herangeführt werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003036","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge","printingNumber":"21/1851","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101851.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2023-2225-%C3%BCber-verbraucherkreditvertr%C3%A4ge/325529","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Kein Gold-Plating\r\n- Anwendungsbereich auf 100.00 EUR beschränken\r\n- Kreditkarten vom Anwendungsbereich ausnehmen\r\n- Keine Kreditwürdigkeitsprüfung bei geduldeter Überziehung\r\n- Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft\r\nPraxistauglicher AGB Änderungsmechanismus\r\nWiderrufsrecht muss ohne besondere Formalien an Widerrufsinformation erlöschen \r\nBeibehaltung der Widerrufsinformationsmuster\r\nEntfall Schriftformerfordernis für Änderungen von Altverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen\r\nKonkretisierung bei Kopplungsverbot zu Wertpapierkrediten\r\nEinheitliche Auswahl von „dauerhaften Datenträgern“ für gesamte Kundenkommunikation\r\nKonkretisierung des Diskriminierungsverbotes im Gesetzestext\r\nKonkretisierung zur Verwendung von Daten bei Kreditwürdigkeitsprüfung","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche","shortTitle":"BGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003037","title":"Einführung einer Stakeholder-Beteiligung bei EuGH-Vorabentscheidungsverfahren","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Einführung einer Mitwirkung dritter Stakeholder in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, etwa durch die Einreichung von Stellungnahmen (z. B. wie vorgesehen in § 27a BVerfGG oder in Anlehnung an das amerikanische amicus-curiae-brief-Konzept).","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_POLITICS","de":"Institutionelle Fragen der EU","en":"Institutional questions of European politics"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003038","title":"Änderung European Cloud Certification Scheme","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel des Schemes ist es, einheitliche Standards für die Sicherheit und Zuverlässigkeit von Cloud-Diensten in Europa zu schaffen. Cloud-Dienste-Anbieter können sich für verschiedene Sicherheitslevel zertifizieren lassen. Es besteht die Gefahr, dass die Anforderungen wettbewerbseinschränkende Auswirkungen auf europäische Cloud-Nutzer haben, indem z. B. US-Unternehmen in bestimmten Fällen ausgeschlossen würden. Das sollte verhindert werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003039","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung des Bankenpakets (CRR III / CRD VI)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz – BRUBEG)","printingNumber":"21/3058","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/030/2103058.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2024-1619-des-europ%C3%A4ischen/326804","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes - BRUBEG","publicationDate":"2025-08-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2025-10-10-BRUBEG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2025-10-10-BRUBEG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Korrekte Umsetzung des EU-Bankenpakets bei angemessener Ausübung nationaler Wahlrechte (z.B. Vermeidung übermäßiger zusätzlicher Bürokratie für kleine Institute bei Management von ESG-Risiken, Fortführung aktueller Praktiken bei Eignungsprüfungen von Leitungspersonal, Übernahme von Übergangsregelung für Wohnimmobilien im Output Floor). Verbesserung des nationalen Regulierungsrahmens für die Kreditwirtschaft, u.a. verhältnismäßige Anzeigepflichten und Aufsichtsbefugnisse, pragmatische Organkreditregelungen, praxistauglicher AGB-Änderungsmechanismus, Berücksichtigung der Spezifika der verschiedenen Säulen der deutschen Kreditwirtschaft.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen","shortTitle":"SolvV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/solvv_2014"},{"title":"Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"GroMiKV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gromikv_2014"},{"title":"Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht","shortTitle":"FinDAGebV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/findagebv"},{"title":"Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","shortTitle":"SAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sag"},{"title":"Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten","shortTitle":"InstitutsVergV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/institutsvergv_2014"},{"title":"Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte","shortTitle":"PrüfbV 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fbv_2015"},{"title":"Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht","shortTitle":"FinDAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/findag"},{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten","shortTitle":"ZAG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018"},{"title":"Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten","shortTitle":"WpIG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpig"},{"title":"Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz","shortTitle":"WpI-AnzV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpi-anzv"},{"title":"Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute","shortTitle":"KrZwMG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krzwmg"},{"title":"Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte","shortTitle":"KMAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kmag"},{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"},{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","shortTitle":"VAG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016"},{"title":"Gesetz über die Deutsche Reichsbank","shortTitle":"RBkG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rbkg"},{"title":"Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen","shortTitle":"BauSparVetrAbwV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bausparvetrabwv"},{"title":"Zweite Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen","shortTitle":"BauSparVetrAbwV 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bausparvetrabwv_2"},{"title":"Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"AnzV 2006","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/anzv_2006"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003041","title":"Vorschläge zum Cyber Resilience Act","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Artikel 2 (5) der CRA enthält eine Öffnungsklausel, die eine Beschränkung oder einen Ausschluss für Produkte zulässt, „die unter andere Unionsvorschriften mit Anforderungen fallen, die alle oder einige der Risiken abdecken, die von den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I abgedeckt werden“, wenn dies mit dem für diese Produkte geltenden allgemeinen Rechtsrahmen vereinbar ist und die sektoralen Vorschriften das gleiche oder ein höheres Schutzniveau erreichen als das in dieser Verordnung vorgesehene.  EU-weit durch den Finanzsektor vertriebene digitalisierte Finanzprodukte kommen für eine solche Beschränkung oder einen solchen Ausschluss gemäß Artikel 2 (5) in Frage und damit auch für einen entsprechenden delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003043","title":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast der Bankaufsicht auf europäischer Ebene","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Anpassung des europäischen bankaufsichtsrechlichen Regulierungsrahmens, u.a.Vermeidung negativer ökonomischer Auswirkungen von Regulierung, Verankerung von Proportionalität im Gesetzesrahmen, Vereinfachung der Vorschriften für makroprudenzielle Instrumente, wettbewerbsfähigeres Verbriefungsrahmenwerk, Angleichung KMU-Definition, Reduzierung ESG-Offenlegung, Auschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen im Rahmen v. MREL, Aufhebung des Bonus Caps in der Vergütung und Abbau von Redundanzen und Inkonsistenzen, Anwendung der Definition der Baseler Core Principles zur Bestimmung von Schattenbanken, Schaffung der Option der Meldung von Betragsdaten in Mio. EUR statt EUR (EBA-Meldeanford.), Vermeidung Doppelregul. (DORA, Outsourcing), Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"GroMiKV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gromikv_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003096","title":"Befreiender IFRS-Einzelabschluss im HGB verankern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Option zur Erstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses gesetzlich im HGB verankern, um Angleichung von Einzel- und Konzernabschluss zu ermöglichen und europäisches Level-Playing Field zu schaffen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003100","title":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene, u.a. Abschaffung übermäßiger Regulierung im Kontext des KWG und der SolvV (Trennbankenregelungen, FinaRisikoV, Mindestabdeckungsgrad, Großkreditbeschlussfassung, Millionenkreditmeldewesen, Organkreditvorschriften), Harmonisierung mit europäischen Vorschriften (Aufbewahrungsfristen), Vereinfachungen im Meldewesen, Optimierung der Aufsichtspraktiken, Abschaffung überzogener nationaler Sonderregelungen im Kapitalmarktrecht, Umsetzung erleichternder EU-Richtlinienänderungen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen","shortTitle":"SolvV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/solvv_2014"},{"title":"Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","shortTitle":"SAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sag"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte","shortTitle":"PrüfbV 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fbv_2015"},{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"},{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"},{"title":"Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung","shortTitle":"ErbStDV 1998","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/erbstdv_1998"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz","shortTitle":"ErbStG 1974","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974"},{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Umwandlungssteuergesetz","shortTitle":"UmwStG 1995","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_1995"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"FinaV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/finav"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003132","title":"Vorschläge zur Vereinfachung makroprudenzieller EU-Regulierung / Überarbeitung Kapitalpufferkonzept","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Vereinfachung der europäischen makroprudenziellen Regulierung und Überarbeitung des Kapitalpufferkonzeptes, insbesondere: ganzheitlicher Ansatz bei der Ausgestaltung der makroprudenziellen Regulierung unter Berücksichtigung mikroprudenzieller Regelungen und weiterer bankaufsichtlich-struktureller Vorgaben, Vermeidung einer doppelten/mehrfachen Abdeckung makroprudenzieller Risiken durch Kapital, Begrenzung der Anzahl der Kapitalpuffer, mehr Transparenz und Flexibilität bei der Aktivierung von Kapitalpuffern. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003133","title":"Einkommensbezogene makroprudenzielle Maßnahmen im KWG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Keine gesetzliche Verankerung zusätzlicher einkommensbezogener makroprudenzieller Maßnahmen, um insbesondere jungen Familien und Personen mit geringem/mittleren Einkommen den Wohnimmobilienerwerb weiterhin zu ermöglichen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003136","title":"Vermeidung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für ausdrückliche Umweltaussagen in Green Claims-RL.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Anregung einer ausgewogenen Umsetzung der \"EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel\" zum Schutz vor irreführender Umweltwerbung und somit Vermeidung eines zusätzlichen Vorab-Prüfungsverfahrens für Umweltwerbung im Rahmen der weiteren \"EU-Richtlinie über Umweltaussagen (Green Claims-Richtlinie)\".","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003146","title":"Sicherstellung eines \"Level Playing Fields\" für europäische Banken hinsichtlich FRTB","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Nutzung eines Mandats zur Erlassung eines Delegierten Rechtsakts durch die Europäische Kommission zur Sicherstellung eines internationalen Level Playing Fields bei der Umsetzung des neuen Marktrisikorahmenwerks (FRTB). Hierfür sollte die Umsetzung des FRTB im Einklang mit den USA sowie GB erfolgen. Europäische Banken mit weniger komplexen oder weniger bedeutenden Handelsgeschäften sollten die Möglichkeit haben, sich zum ursprünglich vereinbarten Anwendungszeitpunkt im Januar 2025 der FRTB anzuschließen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003614","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der FASTER-Richtlinie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ermöglichung einer bürokratiearmen Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht. Bestehende gesetzliche Anforderungen sollen sinnvoll abgestimmt werden. Konkret sollten die Meldestrukturen nach der FASTER-RL und nach § 45b EStG so aufeinander abgestimmt werden, dass eine unterschiedliche IT-Umsetzung vermieden wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003615","title":"Überlegungen zur Stärkung des Finanzstandortes Deutschland","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Stärkung des Finanzstandorts Deutschland durch Anreize für den Vermögensaufbau und die private Altersvorsorge, Verbesserungen im AGB-Recht (insbesondere hinsichtlich Anleihebedingungen) einschließlich der Beschränkung der Rückwirkung von Rechtsprechung, Optimierungen im Aktien- und Umwandlungsrecht, Rückbau unzeitgemäßer Schriftformerfordernisse, Überprüfung bankaufsichtsrechtlicher Regelungen auf ihre Angemessenheit, bürgerfreundliche Nutzung digitaler Identitäten, Schaffung international wettbewerbsfähiger steuerlicher Regelungen (insbesondere in Bezug auf Investments in Aktien und anderen Wertpapieren), Überprüfung bankaufsichtsrechtlicher Regelungen auf ihre Angemessenheit (Gewährleistung von Proportionalität und Prinzipienorientierung) sowie Belebung des Verbriefungsmarktes.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen","shortTitle":"AltZertG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen","shortTitle":"SchVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/schvg"},{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"},{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Umwandlungsgesetz","shortTitle":"UmwG 1995","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/umwg_1995"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003616","title":"Vorschlag für ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Rechtssicherheit im Wege eines vorab festgestellten Bestehens einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist derzeit nur im Rahmen einer verbindlichen Auskunft möglich. Ein allgemeines Verfahren oder eine Verpflichtung der Finanzverwaltung zur Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens/der Beendigung einer Organschaft ist insofern weder im Gesetz noch verwaltungsseitig vorgesehen. Ebenso wenig ist nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen ein Antragsrecht für das Bestehen oder Nichtbestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft verwirklicht. Wir setzen uns daher für die Einführung eines gesetzlich geregelten Antragsverfahrens bei der umsatzsteuerlichen Organschaft ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003617","title":"Anpassung von Regelungen zur Kapitalertragsteuerbescheinigung und Datenmeldung, §§ 45a - 45c EStG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Verlängerung der Umsetzungsfrist um ein Jahr; Lockerung der Vollständigkeitsanforderungen für die Angaben nach § 45b EStG als Voraussetzung für die Ausstellung einer Kapitalertragsteuerbescheinigung; Wiedereinführung der durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes aufgehobenen Exkulpationsmöglichkeit bei der Haftung für Kapitalertragsteuerbescheinigungen in § 45a EStG; Aufhebung der Vorgaben zur Ausstellung von Ersatzbescheinigungen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004632","title":"Vorschläge zur Anpassung d. dt. Rechts infolge der EU-VO über Märkte für Finanzinstr. (MiFIR-Review)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass\r\n- die Umsetzung des MiFIR-Reviews in Deutschland bzw. die Anpassung des deutschen Rechts an die EU-Vorgaben im Interesse des Finanzstandortes Deutschland als \"Eins-zu-Eins\"-Umsetzung erfolgt;\r\n- insbesondere mit Blick auf die neuen Regelungen, die Entlastungen für die Institute beinhalten, das hierfür notwendige Gesetzgebungsverfahren zeitnah initiiert wird, damit diese notwendigen Entlastungsschritte schnell genutzt werden können;\r\n- die neue Pflichten im Interesse einer Europäisierung des Kapitalmarkts zum gleichen Zeitpunkt wie in den anderen Mitgliedstaaten in Kraft treten, um eine Regulierungsarbitrage zu Lasten des deutschen Marktes zu verhindern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006946","title":"Reform des Lobbyregistergesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Einführung eines Online-Konsultationsverfahrens und Verzahnung mit dem exekutiven Fußabdruck für Bürokratieabbau gemäß dem Vorschlag der Allianz für Lobbytransparenz sowie über 70 weiterer großer und kleiner Interessengruppen aus Wirtschaft und Zivilgesellschaft: \"Gleicher Inhalt, weniger Bürokratie und mehr Transparenz\". Abschaffung der pauschalen Ausnahmen für große und wichtige Interessensgruppen wie Kirchen, Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände von der Registrierungspflicht im Lobbyregister und Beseitigung des wettbewerbsverzerrenden unlevel-playing fields. Offenlegung der Herkunft der finanziellen Zuwendungen an Lobbyorganisationen über 50.000€, um Transparenz zu schaffen, wer wessen Interessen vertritt. Einsetzung einer/s neutralen, überparteilichen „Lobbybeauftragten“.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung","shortTitle":"LobbyRG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lobbyrg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010950","title":"Verbriefungen - Verbesserung des europäischen und nationalen Rahmenwerkes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Erarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserungen der europäischen und nationalen Rahmenbedingungen für Verbriefungen (Banken und Versicherungen) als Industrieinitiative im Format eines Praxischecks, insbesondere in Bezug auf: Kapitalanforderungen, Risikotransfer, Due Diligence, Reporting, STS-Kriterien, Liquidität, deutsche Verbriefungsverordnung, Verbriefungsplattform, grüne Verbriefungen und einschließlich der steuer-, insolvenz-, zivil- und gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen für Forderungsübertragungen (True Sale), sowie Verbriefungsgesellschaften (hier sowohl im deutschen Recht (insbesondere GmbHG, InsO, GewStDV) und auf europäischer Ebene).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung","shortTitle":"GmbHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg"},{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"},{"title":"Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung","shortTitle":"GewStDV 1955","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewstdv_1955"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011865","title":"Vorschläge zur Verbesserung des geplanten Fondsrisikobegrenzungsgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenpart...","printingNumber":"21/3510","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/035/2103510.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-begrenzung-der-risiken-durch-investmentfonds-und-zur-umsetzung/327969","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz z. Begrenzung d. Risiken durch Investmentfonds u. z. Ums. d. RL (EU) 2024/927 i. Hinbl. auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, d. aufsichtliche Berichterstattung, d. Erbringung v. Verwahr- u. Hinterlegungsdienstleistungen u. d. Kreditvergabe durch alt. Investmentfonds sowie z. Ums. d. RL (EU) 2024/2994 hins. d. Behandlung d. Konzentrationsrisikos, d. aus Risikopositionen ggü. zentr. Gegenparteien erwächst, u. d. Ausfallrisikos bei zentr. geclearten Derivategeschäften","publicationDate":"2025-08-08","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2025-10-29-Fondrisikobegrenzungsgesetz/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2025-10-29-Fondrisikobegrenzungsgesetz/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Liquiditätsmanagementtools: Übergangsphase für Bestandsfonds, redaktionelle und inhaltliche Klarstellungen; Geschlossene Immobilienfonds: Konkretisierung des Anliegerbegriffs; Liquidierung von Sondervermögen: Verlagerung auf die KVG und Entlastung der Verwahrstelle zur Sicherung des Anlegerinteresses im Investmentdreieck; Haftung der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit Sondervermögensverbindlichkeiten","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012068","title":"Proposals for the evolution of EU sanctions","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"The EU COM should ensure that the objectives pursued by the EU sanctions can be effectively achieved while remaining manageable for the banks. To this end, we collected principles that should be applied.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_SAFETY_POLICY","de":"Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU","en":"Common foreign and security policy of the EU"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012073","title":"Einführung der Europäischen Digitalen Identitäts-Wallet (EUDIW) nach eIDAS 2.0 in Deutschland","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Nach der novellierten eIDAS-Verordnung soll eine europäische digitale Identitätswallet (EUDIW) eingeführt werden. Für die Bereitstellung der EUDIW sind die einzelnen Mitgliedstaaten verantwortlich. Die einzelnen nationalen Wallets sollen interoperabel und in jedem Mitgliedstaat akzeptiert werden. Für die Nutzung und Akzeptanz der EUDIW im Bankensektor müssen neben den Kernfunktionalitäten auch eine Reihe Sektor-spezifischer regulatorischer Anforderungen berücksichtigt werden. Für die angestrebte grenzüberschreitende Interoperabilität müssen diese Anforderungen europaweit in den jeweiligen nationalen Identitätswalltes einheitlich und standardisiert implementiert werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012142","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU Richtlinie 2024/1226 (Richtlinie Sanktionsstrafrecht)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union","printingNumber":"21/2508","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/025/2102508.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-von-straftatbest%C3%A4nden-und-sanktionen-bei-verst%C3%B6%C3%9Fen-gegen/326710","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union","publicationDate":"2025-08-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20250822-entwurf-eines-gesetzes-zur-anpassung-von-straftatbestaenden-und-sanktionen-bei-verstoessen-gegen-restriktive-massnahmen-eu.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20250822-entwurf-eines-gesetzes-zur-anpassung-von-straftatbestaenden-und-sanktionen-bei-verstoessen-gegen-restriktive-massnahmen-eu.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die in der EU-Richtlinie 2024/1226 vorgesehene Strafbefreiung für Taten unter einem Gegenwert von EUR 10.000 soll auch in der nationalen Umsetzung berücksichtigt werden. Die in § 18 Abs. 11 AWG a.F. vorgesehene Schonfrist von 2 Tagen sollte beibehalten und die Möglichkeit einer umfassenden strafbefreienden Selbstanzeige sollte eingeführt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Außenwirtschaftsgesetz","shortTitle":"AWG 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_FA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Außenpolitik und internationale Beziehungen\"","en":"Other in the field of \"Foreign policy and international relations\""},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012368","title":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage bzgl. des anzuwendenden Rechts bei der Drittwirkung von Forderungsübertragungen bei Devisenkassageschäften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage bzgl. des anzuwendenden Rechts bei der Drittwirkung von Forderungsübertragungen bei Devisenkassageschäften (Art. 4 Nr. 2 lit. e der EU-Verordnung über die Rechtswirkungen der Abtretung von Forderungen gegenüber Dritten)","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012400","title":"Vorschläge zur Änderung des Mindeststeuergesetzes mit dem Ziel der Vermeidung von Bürokratieaufwand","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen","printingNumber":"21/1865","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101865.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-mindeststeuergesetzes-und-zur-umsetzung-weiterer-ma%C3%9Fnahmen/325330","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Bankenverband regt an, dass Deutschland sich auf OECD-Ebene für die Einführung und dauerhafte Etablierung von Safe Harbour-Regelungen einsetzt sowie weitere unterbreitete Einzelvorschläge aufgreift.\r\nWir sprechen uns für praxisgerechte Änderungen des Mindeststeuergesetzes aus, u.a. durch\r\n- die Forderung nach weitergehenden Erleichterungen zur Verhinderung von Wettbewerbsnachteilen durch den beabsichtigten Austritt der USA aus der globalen Mindestbesteuerung\r\n- den Abbau von Bürokratie durch praxisgerechte Regelungen bei den Ausnahmen von der Mindestbesteuerung\r\n- die Entfristung der bestehenden Übergangsregelungen im Mindeststeuergesetz","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen","shortTitle":"MinStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/minstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012861","title":"Vorschläge zur Stärkung der Finanzbildung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Stärkung der Finanzbildung - Änderung des Gesetzes über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung \"Geld und Währung\" (Finanzbildungsstärkungsgesetz) (20. WP)","publicationDate":"2024-10-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-10-02-Finanzbildung/2-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-10-02-Finanzbildung/0-Gesetz.html"}]},"description":"Die Initiativen der Bundesregierung zur Stärkung der Finanzbildung werden begrüßt und unterstützt. Die angedachte Erweiterung der bestehenden „Stiftung Geld und Währung“ um „Finanzbildung“ kann ein wichtiger operativer Faktor sein, um die Zielsetzungen der nationalen Finanzbildungsinitiative fortzuführen. Da auch der Vorschlag der OECD für eine nationale Finanzbildungsstrategie die Wichtigkeit einer koordinativen Stelle betont, ist es notwendig, dass dies auch innerhalb der nationalen Finanzbildungsstrategie berücksichtigt wird. Die Finanzbildungsstrategien anderer Länder zeigen Erfolge, indem sie eine Vielzahl von Stakeholdern aus der Wissenschaft sowie aus Verbänden, Initiativen und der Wirtschaft in die Entwicklung von Maßnahmen einbeziehen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012897","title":"Beibehaltung des gegenwärtigen Regulierungsstandes nach CRD VI und CRR III in Bezug auf ESG-Risiken","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung des gegenwärtigen Regulierungsstandes nach CRD VI und CRR III in Bezug auf ESG-Risiken, insbesondere keine Einführung eines ESG-Systemrisikopuffers sowie keine gesonderte ESG-bezogene Regulierung für Risikokonzentrationen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013221","title":"Anpassung der gesetzlichen Regelung zur sogenannten Zinsschranke","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Anpassung der bestehenden gesetzlichen Regelung zur Zinsschranke in § 4h EStG, und zwar: \r\n- Schaffung eines Wahlrechts für die Steuerpflichtigen, auch in Wirtschaftsjahren, in denen die Nettozinsaufwendungen unter 3 Mio. Euro liegen oder negativ sind, eine gesonderte Feststellung des EBITDA-Vortrags nach § 4h Abs. 4 Satz 1 EStG zu beantragen\r\n- Streichung des § 4h Abs. 1 Satz 7 EStG, damit die sogenannten Escape-Klauseln nach § 4h Abs. 2 EStG auch dann greifen, wenn ein Zinsvortrag \r\ndie Zinsaufwendungen erhöht\r\n- Umwandlung der aktuellen Freigrenze von 3 Mio. Euro in einen Freibetrag in Höhe von 3 Mio. Euro ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013284","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) und zur Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226","printingNumber":"21/1937","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/019/2101937.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2023-2226/324801","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC8-Umsetzungsgesetz - DAC8-UmsG) (20. WP)","publicationDate":"2024-11-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-11-04-DAC8-UmsG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-11-04-DAC8-UmsG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir sprechen uns für praxisgerechte Umsetzung der Änderung der RL (DAC 8) aus, u.a. durch      \r\n- Vermeidung der weiteren Ausweitung der Meldepflichten,\r\n- Gleichlauf der Meldepflichten nach dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) und dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG),\r\n- Konkretisierung der sich aus dem Umsetzungsgesetz ergebenden Pflichten,\r\n- Entbürokratisierung bei der Einholung der nach dem Gesetz erforderlichen Selbstauskunft,\r\n- das rechtssichere Aufeinanderabstimmen der Vorschriften, die sich aus KStTG und FKAustG ergeben sowie \r\n- Einführung einer Regelung, nach der Finanzkonten künftig nur noch dann gemeldet werden müssen, wenn diese einen bestimmten Schwellenwert (z. B. 10.000 US-Dollar) überschreiten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen","shortTitle":"FKAustG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fkaustg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013711","title":"Unterstützung der Vorschläge des BMJ zur Digitalisierung des Vollzugs v. Immobilienverträgen & der gerichtl. Genehmigungen von notar. Rechtsgeschäften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare (20. WP)","publicationDate":"2024-11-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Digitalisierung_Immobilienvertraege.pdf?__blob=publicationFile&v=7","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Digitalisierung_Immobilienvertraege.html?nn=110518"}]},"description":"Wir unterstützen die vom Bundesjustizministerium geplanten Regelungen des Referentenentwurfs zur Digitalisierung des notariellen Rechtsverkehrs.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"},{"title":"Grundbuchordnung","shortTitle":"GBO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gbo"},{"title":"Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach","shortTitle":"ERVV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ervv"},{"title":"Beurkundungsgesetz","shortTitle":"BeurkG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/beurkg"},{"title":"Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz","shortTitle":"ErbStG 1974","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974"},{"title":"Grunderwerbsteuergesetz","shortTitle":"GrEStG 1983","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014265","title":"Impulse für Wachstum und Wohlstand ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Bankenverband setzt sich dafür ein, die Investitionsbedingungen in Deutschland zu verbessern, um damit das Wirtschaftswachstum nachhaltig zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandorts zu stärken. Konkret schlägt er Anpassungen in folgenden Handlungsfeldern vor: 1. Bankenregulierung überprüfen, Komplexität reduzieren; 2. International vergleichbare Wettbewerbsbedingungen sicherstellen; 3. Kapitalmarktunion ausbauen und Verbriefungsmarkt stärken; 4. Kreditkosten für Kunden senken; 5. Private Altersvorsorge reformieren und Finanzbildung stärken; 6. Chancen der Digitalisierung im Finanzbereich nutzen; 7. Wirtschafts- und Finanzstandort steuerlich attraktiver machen; 8. ESG-Anforderungen zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels anpassen","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014692","title":"Vorschläge zur Effizienzsteigerung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulatorik im Rahmen der Omnibus-Initiative","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Schaffung von Maßnahmen, um die Effizienz, Steuerungsrelevanz und Umsetzbarkeit der bestehenden Sustainable Finance Regulatorik zu verbessern. Hierfür sollen über eine Omnibus-Initiative auf EU-Ebene diverse Anpassungen an Rahmenwerken zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, zur Taxonomie und zum EU-Sorgfaltspflichtengesetz vorgenommen werden. Diese Maßnahmen sollen die Funktionsweise der regulatorischen Vorgaben stärken und Unternehmen parallel entlasten. Damit diese Entlastungen greifen, sind zudem Anpassungen an aufsichtlichen Vorgaben für den Finanzsektor notwendig. Die Entwicklungen im Rahmen der Omnibus-Initiative sollten zudem auch in nationalen Maßnahmen münden, insb. zur CSRD und zum LkSG.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014790","title":"Holistische Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerks","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Nach der Finanzkrise wurde die bankaufsichtsrechtliche Regulierung durch mehrere Bankenpakete stetig erweitert. Der Gesetzgeber hat in Art. 518c CRR eine Überprüfung des Rahmenwerks auf Angemessenheit vorgesehen. Dies bietet zugleich die Möglichkeit, Teile des Regelwerks zu überarbeiten, unbeabsichtigte Folgen wie Redundanzen bei der Risikoerfassung oder Investitionshemmnisse durch die Abzugspflicht von Softwareinvestitionen abzubauen. Auch können Übergangsregelungen verstetigt werden, etwa die Behandlung von Reverse Repos im NSFR oder die Beibehaltung bestimmter Risikogewichte. Das Ziel sollte es sein, Mikro- und makroprudenzielle Vorgaben sowie das Abwicklungsregime konsistent zu verbinden und dadurch die Effizienz zu erhöhen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014923","title":"Vorschlag der KOM für Quickfix CSDR zur Verkürzung Abwicklungs-Zeitraum auf T + 1","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Unterstützung des Vorschlags der Europäischen Kommission zur Verkürzung des Abwicklungszeitraums in der CSDR auf T + 1","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015294","title":"Vorschläge für die Überarbeitung der Sustainable Finance Disclosure Regulation","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die EU-Kommission überprüft derzeit die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR). Die Deutsche Kreditwirtschaft setzt sich dafür ein, Anleger in die Lage zu versetzen, fundierte Entscheidungen über eine nachhaltige Geldanlage zu treffen ohne unnötig Bürokratie aufzubauen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015326","title":"Vorschläge im Rahmen der Initiative der Europäischen Kommission zur Vereinfachung und Entbürokratisierung der Rechtsvorschriften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns für eine Vereinfachung der Gesetzgebung in Bezug auf das Insolvenzrecht, den Zahlungsverkehr, Fernabsatz, Verbraucher- und Immobiliarkredite sowie Bankenaufsicht ein. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit und Wachstumschancen durch regulatorische Effizienz und Entbürokratisierung zu fördern, Rechtsfolgen besser abzuschätzen und Rechtsvergleiche stärker in die Gesetzgebung einzubeziehen. Gleichzeitig sollen die delegierten Rechts- und Durchführungsrechtsakte sowie regulatorischen Anforderungen durch die Behörden reduziert werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016361","title":"Umsetzungs - und Auslegungsfragen der EU-Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist ein Dialog zu Auslegungsfragen, die sich aus dem europäischen Geldwäscherecht (AMLR, AMLD6, AMLAR) ergeben. Insbesondere soll eruiert werden, wie eine Umsetzung der AMLD6 in nationales Recht erfolgen soll. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016544","title":"Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Verdachtsmeldeverfahren gem. § 45 Abs. 5 S. 1 GwG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5  Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung - GwGMeldV)","customDate":"2025-04-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Beibehaltung der bisherigen Ausgestaltung des Verdachtsmeldeverfahrens bis zur Geltung der EU-Antigeldwäscheregeln 2027, jedenfalls aber Anpassung verschiedener Regelungen des Verordnungsentwurfs zur Gewährleistung effektiver und rechtssicherer Verdachtsmeldeverfahren. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017104","title":"Absenkung der Definitivbelastung für von der Körperschaftssteuer befreite Förderinstitute","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland","printingNumber":"21/323","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/003/2100323.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-f%C3%BCr-ein-steuerliches-investitionssofortprogramm-zur-st%C3%A4rkung-des-wirtschaftsstandorts-deutschland/322244","leadingMinistries":[]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland","printingNumber":"233/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0233-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-f%C3%BCr-ein-steuerliches-investitionssofortprogramm-zur-st%C3%A4rkung-des-wirtschaftsstandorts-deutschland/322316","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Um eine steuerliche Ungleichbehandlung dieser Institute zu verhindern, fordern wir eine ebenfalls schrittweise Absenkung der sogenannten Definitivbelastung der steuerbefreiten Institute von 15 % auf 10 % im Gleichlauf mit der schrittweisen Absenkung der Körperschaftssteuer. Dies sollte in § 44a Abs. 8 EStG festgeschrieben werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Körperschaftsteuergesetz","shortTitle":"KStG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018568","title":"Vorschläge zum Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb","printingNumber":"21/1855","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101855.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/drittes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-gesetzes-gegen-den-unlauteren-wettbewerb/325533","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Drittes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb","publicationDate":"2025-07-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Aenderung_UWG_3.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Aenderung_UWG_3.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Klarstellung, dass\r\n- \"freiwillige marktbasierte oder öffentliche Standards für grüne oder nachhaltige Anleihen\" nicht unter den Begriff \"Nachhaltigkeitssiegel\" fallen, \r\n- grüne Darlehen nicht unter den Begriff der \"Allgemeine Umweltaussage\" bzw. „Umweltaussage“ fallen \r\n- auch dann keine \"Umweltaussage\" vorliegt, wenn es zwar eine rechtliche Pflicht gibt, nachhaltigkeits- oder umweltbezogene Aussagen zu treffen, der Gesetzgeber die Details dieser Angabe, insbesondere konkrete Formulierungen, aber gerade nicht verpflichtend vorgibt.\r\nVermeidung von Goldplating bei der Umsetzung des Verbotes von \"dark patterns\".","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb","shortTitle":"UWG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018571","title":"Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen, sog. Teilzeitaufstockungsprämie und sog. Aktivrente","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Angeregt wird, dass eine Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen keinen Anreiz zur Vereinbarung niedriger Wochenarbeitszeiten setzen sollte. Auch dürfe die derzeitige Arbeitszeitflexibilität zur Stärkung des Arbeitskräfteangebots und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie nicht gefährdet werden. Die angedachte Teilzeitaufstockungsprämie wird für wenig geeignet erachtet, eine Anreizwirkung zur Ausweitung der Arbeitszeit zu entfalten. Daneben wird für den Abbau von Fehlanreizen zur Reduzierung der Arbeitszeit plädiert. Zudem wird zu den Plänen der Aktivrente angeregt, diese erst nach sorgfältiger Prüfung und einem Austausch mit der Praxis einzuführen. Begründet wird dies insbesondere mit den unklaren Anreizwirkungen. Befürchtet werden Mitnahmeeffekte und Diskriminierungspotentiale.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018581","title":"Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren. ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung","publicationDate":"2025-07-09","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Digitalisierung_Zwangsvollstreckung.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Digitalisierung_Zwangsvollstreckung.html?nn=110518"}]},"description":"Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. \r\nElektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt\r\nHinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens\r\nAusreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Zivilprozessordnung","shortTitle":"ZPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zpo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018916","title":"Vorschläge zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens","printingNumber":"21/218","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/002/2100218.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-verbesserung-der-rahmenbedingungen-f%C3%BCr-die-erprobung-von-innovationen/321949","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir halten es für essenziell, die Einrichtung von Reallaboren als Ziel des Gesetzes sowie die Modalitäten zur Einrichtung von Reallaboren konkret zu verankern. Zudem können auch bestehende Gesetze von Reallaboren profitieren. Vor dem Hintergrund des regulatorischen Lernens halten wir es daher für dringend notwendig, auch für bestehende Gesetze, Reallabore einzurichten und dies auch dann, wenn in bestehenden Gesetzen keine Experimentierklausel vorgesehen ist. Dies würde die Innovationskraft stärken und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands fördern.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019337","title":"Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz/StoFöG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG)","printingNumber":"550/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0550-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-f%C3%B6rderung-privater-investitionen-und-des-finanzstandorts-standortf%C3%B6rdergesetz-stof%C3%B6g/326693","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Erleichterung des Kapitalmarktzugangs für KMU, Entbürokratisierung durch Abschaffung der Meldepflicht bei Millionenkrediten, Einführung praxistauglicher und damit rechtssicherer Regelungen für AGB-Änderungen. Fokus auf steuerliche sowie bank- und kapitalmarktrechtliche Verbesserungen zur Sicherung der Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland und Stärkung des europäischen Kapitalmarktes.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Gesetz über elektronische Wertpapiere","shortTitle":"eWpG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ewpg"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen","shortTitle":"WpDVerOV 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpdverov_2018"},{"title":"Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsmitarbeiter, in der Finanzportfolioverwaltung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance- Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 87 des Wertpapierhandelsgesetzes","shortTitle":"WpHGMaAnzV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphgmaanzv"},{"title":"Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist","shortTitle":"WpPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wppg"},{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"},{"title":"Investmentsteuergesetz","shortTitle":"InvStG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019376","title":"Vorschläge zum Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen","printingNumber":"626/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0626-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/siebte-verordnung-zur-%C3%A4nderung-steuerlicher-verordnungen/327824","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen","publicationDate":"2025-08-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-11-05-7-VO-Aenderung-steuerlicher-VOen/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-11-05-7-VO-Aenderung-steuerlicher-VOen/0-Verordnung.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Klarstellungen im Allgemeinen. Die geplante Erweiterung der Digitalen LohnSchnittstelle (§ 4 Abs. 2a LStDV-E) zur verpflichtenden elektronischen Bereitstellung von Daten wird kritisiert und eine Abstimmung mit den Personalabrechnungssoftware angeregt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","shortTitle":"EStDV 1955","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955"},{"title":"Lohnsteuer-Durchführungsverordnung","shortTitle":"LStDV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lstdv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019447","title":"Vorschläge zur Betrugsprävention im Rahmen der TKG-Novelle","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die angestrebte Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) hat den Netzausbau zum Schwerpunkt. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt das Vorhaben und fordert zudem, dass auch dringend notwendige Maßnahmen zur Betrugsprävention gesetzlich verankert werden. Konkret sollen Telekommunikationsunternehmen rechtlich befähigt werden, Spoofing-Anrufe konsequent zu blockieren, SMS-Content-Firewalls einzusetzen und betrugsrelevante Daten mit Banken und anderen relevanten Akteuren auszutauschen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"},{"title":"Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten","shortTitle":"TTDSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019448","title":"Vorschlag zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen","printingNumber":"21/2510","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/025/2102510.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2557-und-zur/326823","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen","publicationDate":"2025-09-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/KM4/Kritis-Dachgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/KM4/KRITIS-Dachgesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Verhinderung einer Doppelregulierung im Rahmen der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 vor dem Hintergrund des Digital Operational Resilience Acts (DORA).","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019587","title":"Vorschläge zur Klarstellung der Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die praktische Umsetzung der EUDR wirft für den Finanzsektor Fragen auf, die einer Klärung bedürfen, um Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. \r\nWir fordern daher\r\n- eine ausdrückliche Klarstellung, dass papiergebundene Unterlagen im Bankkundengeschäft (z. B. Vertragsunterlagen, Prospekte, AGBs) nicht als Inverkehrbringen oder Bereit-stellen auf dem Markt im Sinne der EUDR zu verstehen sind;\r\n- eine Streichung des Impact Assessments zu Finanzinstituten gemäß Art. 34 Abs. 4 EUDR;\r\n- die Verankerung eines Materialitäts- und Proportionalitätsprinzips, um Mehrfachprüfungen und unverhältnismäßige Belastungen ohne ökologischen Mehrwert zu vermeiden. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019651","title":"Empfehlungen zur Neuausrichtung der wohnwirtschaftlichen KfW-Förderung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"In Deutschland fehlt bezahlbarer Wohnraum. Daher sollte die wohnwirtschaftliche KfW-Förderung neu geordnet und strategisch ausgerichtet werden. Wir möchten aus Finanzierungsperspektive einen konstruktiven Beitrag zur laufenden Diskussion leisten und werfen dabei u. a. auch einen Blick auf notwendige Anpassungen der Umsetzung der Bundeshaushaltsordnung und des Gebäudeenergiegesetzes.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"},{"title":"Bundeshaushaltsordnung","shortTitle":"BHO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bho"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019750","title":"28. Regime im Gesellschaftsrecht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft durch Schaffung eines international wettbewerbsfähigen optionalen einheitlichen europäischen Rechtsrahmens (\"28 Regime\") für eine europäische Gesellschaft mit begrenzter Haftung als ein Baustein der Savings and Investment Union (SIU). ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020255","title":"Vorschläge zum Aktivrentengesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf zum Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) ","customDate":"2025-10-09","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Ziel zu begrüßen, Anreize zum längeren Arbeiten zu schaffen. Jedoch auch die Schwächen der Maßnahmen sowohl hinsichtlich der Funktionalität als auch der Regelungsausgestaltung aufzuzeigen, dass z.B. die Umsetzung des neuen Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren zum 1. Januar 2026 nicht gewährleistet werden kann. Weswegen ein späteres Inkrafttreten, idealerweise zum 1. Januar 2027, angeregt wurde, um ausreichend Zeit zur Umstellung und finanzverwaltungsseitiger Klärung offener Praxisfragen einzuräumen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020334","title":"Vorschlag zur Änderung von § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG im Hinblick auf die geplante Verkürzung des Settlement-Zyklus auf T + 1 zum 11. Oktober 2027.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel des Vorschlags ist die Anpassung von § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG an den ab dem 11. Oktober 2027 in der EU geltenden verkürzten Abwicklungs-Zyklus T + 1. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020337","title":"Vorschläge zur Änderung des Referentenentwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes","publicationDate":"2025-08-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-08-07-9-Gesetz-Aenderung-StBerG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-08-07-9-Gesetz-Aenderung-StBerG/0-Gesetz.html"}]},"description":"Änderung der Entwurfsbegründung zu § 4e StBerG-E (Beantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen), Änderung der Entwurfsbegründung zu § 50c EStG (Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer), Änderung von Artikel 7 des Gesetzes (Inkrafttreten)","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Steuerberatungsgesetz","shortTitle":"StBerG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stberg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020557","title":"Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt seit dem 25. Mai 2018 unverändert. Sie bietet einen EU-weit geltenden einheitlichen Rechtsrahmen und gewährleistet ein hohes Datenschutzniveau. Auch aus unserer Sicht ist die DSGVO grundsätzlich ein Meilenstein in der EU-Datenschutzgesetzgebung. Aufgrund der inzwischen gesammelten Erfahrungen sehen wir gleichwohl Anlass für eine Verbesserung und Vereinfachung der DSGVO. Ziel ist es, auf nationaler und europäischer Ebene einen Beitrag zur laufenden Diskussion über die Novellierung der DSGVO  zu leisten u. a. im Hinblick auf den Einsatz von Instrumenten der Künstlichen Intelligenz, die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechte der Betroffenen und die Verantwortlichkeiten der Akteure.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020671","title":"Erweiterung des gesetzlichen Mandats der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"\r\nWir regen an, die von der DGSD vorgesehenen Spielräume zeitnah national zu nutzen und die EdB im EinSiG gesetzlich zu ermächtigen, die verfügbaren Finanzmittel für präventive Maßnahmen zu verwenden, um den Ausfall eines Kreditinstituts zu verhindern (Art. 11 Abs. 3 DGSD), und die verfügbaren Finanzmittel im Rahmen eines einzelstaatlichen Insolvenzverfahrens auch zur Finanzierung von Maßnahmen zur Wahrung des Zugangs von Einlegern zu gedeckten Einlagen zu verwenden (Art. 11 Abs. 6 DGSD). Zudem regen wir an, neben den präventiven und alternativen Maßnahmen, die Möglichkeit einer aufsichtlichen Vorfeldmaßnahme gesetzlich zu verankern, wonach die BaFin die Höhe der entschädigungsfähigen Einlagen unter anderem zum Schutz der Finanzmittel der EdB beschränken kann.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einlagensicherungsgesetz","shortTitle":"EinSiG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/einsig"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020979","title":"Vorschläge zur Neuregelung der Eröffnung von Konten für Minderjährige ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entschließung des Bundesrates zur Regelung einer Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht","printingNumber":"304/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0304-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/entschlie%C3%9Fung-des-bundesrates-zur-regelung-einer-alleiner%C3%B6ffnungsbefugnis-f%C3%BCr-taschengeldkonten-bei/323147","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"\r\nPraxisgerechte Regelung der Eröffnung von Konten für Minderjährige (1) Grundsätzliche Alleineröffnungsbefugnis eines Elternteils (2) Ausdehnung der Eröffnungsbefugnis auf unmittelbar verbundene Rechtsgeschäfte (z. B. Einwilligung zu Verfügungen des Minderjährigen über das Kontoguthaben) (3) Einführung einer Alleineröffnungsbefugnis nicht nur für Zahlungskonten, wie vom Bundesrat angeregt, sondern auch für Tagesgeldkonten und Spar- und Depotprodukte (4) Anpassung bereits bestehender Regularien an eine Alleineröffnungsbefugnis (5) Digitale Teilhabe von Minderjährigen nicht nur mit Blick auf Kontoeröffnungen ermöglichen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"},{"title":"Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen","shortTitle":"FKAustG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fkaustg"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021100","title":"Vorschläge zu einem Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes","publicationDate":"2025-11-19","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/gesetzes-zur-aenderung-des-behindertengleichstellungsgesetzes.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/gesetzes-zur-aenderung-des-behindertengleichstellungsgesetzes.html#page-start"}]},"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass die sich aus dem Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes ergebenden neuen Anforderungen konsistent mit den bisherigen Regelungen, wie dem BFSG, sind, eine Doppelregulierung vermieden wird und die Umsetzung verhältnismäßig sein soll.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen","shortTitle":"BGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021117","title":"Vorschläge zur Finanzierung der Schuldnerberatung in Deutschland","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1847, 21/2458, 21/2669 Nr. 15 - Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)","printingNumber":"21/2774","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/027/2102774.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-den-zugang-zu-schuldnerberatungsdiensten-f%C3%BCr-verbraucher-schuldnerberatungsdienstegesetz-schuberdg/325563","leadingMinistries":[]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)","printingNumber":"436/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0436-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-den-zugang-zu-schuldnerberatungsdiensten-f%C3%BCr-verbraucher-schuldnerberatungsdienstegesetz-schuberdg/325563","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir sprechen uns gegen eine Mitfinanzierung der Schuldnerberatung durch die Wirtschaft, insbesondere durch die Kreditwirtschaft, wie in der Entschließung des Deutschen Bundestages und der Stellungnahme des Bundesrates angedacht, aus.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021545","title":"Anregung zur Anpassung des Wortlauts von § 27 KStG an die OGAW IV-Regelungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Anpassung des § 27 KStG an die OGAW IV-Regelungen. Anwendbarkeit der Änderungen durch ein Vorgriffs-BMF-Schreiben vor einer Gesetzesänderung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Körperschaftsteuergesetz","shortTitle":"KStG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022084","title":"Delegierte Verordnung zu den Standards der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Weitere Vereinfachung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und Fokussierung auf sinnvolle Nachhaltigkeitsinformationen, insbesondere für Kreditinstitute.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022123","title":"Anregung, § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG ersatzlos zu streichen.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Anregung, § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG ersatzlos zu streichen, da der mit der Norm beabsichtigte Vereinfachungseffekt für das Kapitalertragsteuerverfahren nicht erreicht werden kann.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022379","title":"Vorschläge zum Market Integration and Supervision Package (MISP)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Bundesverband deutscher Banken begrüßt das Vorhaben der Europäischen Kommission, Europa durch einen tiefen und leistungsfähigen Kapitalmarkt wettbewerbsfähig zu machen. Im Fokus der privaten Banken stehen die Vorschläge, die die Post-Trade-Infrastrukturen und deren Angebote betreffen. Begleitet werden die inhaltlichen Vorschläge der Europäischen Kommission zudem von Überlegungen, die Marktaufsicht teilweise bei der ESMA zu bündeln. Eine Zentralisierung der Aufsicht ist aus Sicht der privaten Banken kein Selbstzweck, sondern die Konsequenz aus einer marktgetriebenen Konsolidierung und Vertiefung der Märkte.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022465","title":"Vorläufige Bewertung des Verordnungsvorschlags zur Einführung einer European Business Wallet ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Verordnungsvorschlag zur Einführung einer digitalen Identitätswallet für Organisationen1 zielt darauf ab, europäischen Unternehmen und öffentlichen Stellen ein digitales Instrument zur Verfügung zu stellen, mit dem sie Vorgänge und Interaktionen einheitlich digitalisieren können. Die Einführung und eine hohe Adaptionsrate der Business Wallet stehen jedoch vor verschiedenen Herausforderungen und unterliegen relevanten Prämissen. Dies sind: Ökosystem um die Europäischen Digital Identity Wallets (EUDIW) für natürliche Personen, Modernisierung und Zusammenführung der öffentlichen Register, Klärung der Haftungsrisiken für Sicherheit und Verfügbarkeit, stabile Infrastruktur und klare Registrierungsprozesse.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022504","title":"Vorschlag der Europäischen Kommission COM(2025)836 (Digital Omnibus on AI) zur Erleichterung der Praxis-Anwendung der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir nehmen zum Vorschlag der Europäischen Kommission COM(2025)836 („Digital Omnibus on AI“) Stellung. Ziel des Vorschlags ist es, die Anwendung der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 in der Praxis zu erleichtern, administrative Belastungen zu reduzieren und damit Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in Europa zu stärken. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022595","title":"Vorschlag für eine Digital-Omnibus-Verordnung zur Änderung der EU-Datenschutzgrundverordnung und Meldepflichten von Cybersicherheitsvorfällen ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir nehmen die Gelegenheit wahr, zu dem am 19. November 2025 von der Europäischen Kommission (EU-Kommission) veröffentlichten Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“  Stellung zu nehmen. Allgemein unterstützt der BdB den Ansatz der EU-Kommission den EU-Digitalrechtsrahmen zu modernisieren, kohärenter zu gestalten und zu vereinfachen, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu fördern und übermäßige bürokratische Lasten abzubauen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022596","title":"Evaluierung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Deutsche Bundestag hat - in der Gesetzesbegründung zum eWpG (Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren, Bundestags-Drucksache 19/26925, S. 37 f) - eine Evaluierung des Gesetzes nach spätestens fünf Jahren vorgesehen. Zur Vorbereitung der Evaluierung durch die federführenden Ministerien beschreiben wir unsere Erfahrungen mit dem Gesetz und unterbreiten Vorschläge für Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Gesetzes.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über elektronische Wertpapiere","shortTitle":"eWpG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ewpg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022720","title":"Call for Evidence zur Überarbeitung der Aktionärsrechterichtlinie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Europäische Kommission bereitet die Überarbeitung der Aktionärsrechterichtlinie vor und konsultiert den Markt im Vorfeld. Ein Legislativvorschlag soll im 4. Quartal 2026 veröffentlicht werden. Der Bankenverband positioniert sich zu Kapitel Ia der Aktionärsrechterichtlinie II, um eine praxisnahe Regelung der dort adressierten digitalen Informationsprozessen zu erreichen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":157,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0003002","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Ausgestaltung des digitalen Euro (VO-E EU-Kommission zum digitalen Euro)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/13/69/298780/Stellungnahme-Gutachten-SG2406040037.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzur Bundestagsanhörung am 19.02.2024 zum \r\nLegislativvorschlag der EU-Kommission zum \r\ndigitalen Euro vom 28.06.2023\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 62379064909-15\r\nKontakt:\r\nBerlin, 19.02.2024, Erstveröffentlichung am 14.08.2023\r\nSeite 1 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro \r\nAm 28. Juni 2023 hat die Europäische Kommission (KOM) ihren Legislativvorschlag für \r\neinen digitalen Euro nebst Annex (VO-DigE) veröffentlicht1\r\n. Während bisher eher \r\ntechnische Aspekte diskutiert wurden, müssen nun grundlegende Fragen beantwortet \r\nwerden. Andernfalls wächst die Gefahr, dass der digitale Euro negative Konsequenzen für \r\nEuropas Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger mit sich bringt und an der mangelnden \r\nAkzeptanz in der Gesellschaft scheitert. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat die \r\nInvestigationsphase der EZB zu einem digitalen Euro von Beginn an konstruktiv begleitet. \r\nDie Einführung des digitalen Euro wird eine signifikante Auswirkung auf Wirtschaft, \r\nGesellschaft, das Geldsystem und die Zahlungsindustrie haben. Daher ist es wichtig, die \r\nExpertise aller Beteiligten zu nutzen, um mit dem digitalen Euro einen echten Mehrwert zu \r\nschaffen und unbeabsichtigte negative Auswirkungen zu vermeiden. Der nun \r\nveröffentlichte Vorschlag der Europäischen Kommission hat in diesem Zusammenhang \r\nzahlreiche Bedenken der DK bestätigt und sogar weiter verstärkt. Mit dieser ersten \r\nStellungnahme möchte die DK auf die wesentlichen Inhalte des Legislativvorschlags \r\neingehen und dazu konstruktiv Stellung beziehen. \r\nKernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum digitalen Euro \r\n(1) Der digitale Euro sollte als Pendant zum Bargeld ausgestaltet sein\r\nEin digitaler Euro kann zur Stärkung der europäischen Souveränität im \r\nZahlungsverkehr beitragen und wird von der Deutschen Kreditwirtschaft unterstützt, \r\nwenn er als digitales Pendant zum Bargeld gestaltet wird (insbesondere \r\nvergleichbare Anonymität wie Euro-Bargeld, Offlinefähigkeit, technische Sicherheit). \r\n(2) Die EZB sollte den digitalen Euro als reines Zahlungsmittel emittieren, nicht \r\nals Zahlverfahren\r\nDie Ausgestaltung als digitales Pendant zum Bargeld heißt, dass der digitale Euro als\r\nZahlungsmittel entwickelt wird und nicht als Zahlverfahren. Die marktgerechte \r\nGestaltung von Zahlverfahren muss der Kreditwirtschaft überlassen bleiben. Die \r\nAusgestaltung des digitalen Euro als vollumfängliches Zahlverfahren durch die EZB\r\nhalten wir für nicht sachgerecht, da dieses kein zusätzliches Innovationpotential im \r\nVergleich zu den im Rahmen der SEPA-Standards möglichen Dienstleistungen \r\nerschließt. Vielmehr würden hierdurch bereits existierende und zukünftige europäische \r\nprivatwirtschaftliche Zahlverfahren benachteiligt und somit das Ziel des digitalen Euro,\r\ndie Souveränität Europas zu stärken, konterkariert. Dies gilt sowohl für den Status \r\nQuo bestehender privatwirtschaftlicher Zahlverfahren als auch für zukünftige \r\nInnovationen des Privatsektors im Zahlungsverkehr. Zudem ist fraglich, ob ein von der \r\n \r\n1 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Einführung des \r\ndigitalen Euros vom 28.06.2023, COM(2023) 369 final. Parallel hierzu hat die KOM einen weiteren \r\nLegislativvorschlag veröffentlicht, der Regelungsvorschläge zum Euro-Bargeld beinhaltet (VO-Euro). Die \r\nDK geht auf diesen Legislativvorschlag in einer separaten Stellungnahme ein.\r\nSeite 2 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro \r\nEZB geplanter digitaler Euro, der nicht Bargeld-gleich ausgestaltet und in ein neues \r\nEZB-Zahlverfahren integriert wird, über die legislativen Vorgaben des Art. 133 des \r\nVertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gerechtfertigt werden \r\nkann. \r\nDarüber hinaus weist der Legislativvorschlag in seiner jetzigen Ausgestaltung eine \r\nhohe technische Komplexität in verschiedenen Bereichen auf, die zu zusätzlichen \r\nProblemen bei der Realisierung des digitalen Euro führen kann (z.B. Anzahl Wallets \r\npro Nutzer, Funding-Quelle bei anderem Intermediär als Wallet, Funding/Defunding \r\nbei Corporate-Zahlungen, Risiko- und Fraud-Management).\r\n(3) Der digitale Euro darf nicht der Wertaufbewahrung dienen\r\nZur Sicherung der Stabilität des europäischen Finanzsystems muss der digitale Euro\r\nauf seine Funktion als Zahlungsmittel beschränkt bleiben und darf nicht zur \r\nWertaufbewahrung spekulativ missbraucht werden können. Hierzu muss der \r\nGesetzgeber ein rechtssicheres, niedriges dreistelliges Haltelimit und ein \r\nVerzinsungsverbot vorgeben, um den übermäßigen Abfluss von Einlagen bei Banken \r\nund Sparkassen zu verhindern, denn dies könnte negative Auswirkungen auf \r\nKreditvergabekapazitäten und -kosten haben und somit der gesamten Wirtschaft\r\nschaden. In jedem Fall ist eine fundierte, ganzheitliche und transparente \r\nAuswirkungsanalyse zusammen mit der Wissenschaft und unter Beteiligung der \r\nKreditwirtschaft vorzunehmen, um belastbar abschätzen zu können, in welchem \r\nUmfang potenzielle Einlagenabflüsse für die Kreditwirtschaft und die gesamte \r\nVolkswirtschaft verkraftbar sind. Sollte es sinnvoll erscheinen, die konkrete \r\nAusgestaltung bestimmter Prozesse zur Realisierung des digitalen Euro auf die EZB zu \r\nübertragen, so müssen die gesetzlichen Leitlinien hierfür immer die Prinzipien der \r\nFinanzmarkstabilität, insbesondere die Beibehaltung der bewährten Rollenteilung \r\nzwischen Staat, Zentralbank und den einzelnen Finanzmarktakteuren widerspiegeln.\r\n(4) Digitaler Euro ist nur mit einem Transaktionslimit sicher und wirtschaftlich \r\nverantwortbar\r\nBei der Verwendung des digitalen Euro muss die Höhe der Zahlbeträge durch den \r\nGesetzgeber nach oben begrenzt werden, da ansonsten eine Erosion der \r\nbestehenden und zukünftigen privaten Bezahlverfahren droht. Der digitale Euro \r\nist als Ergänzung und analog zum Bargeld gedacht, aber nicht als Ersatz für z.B. \r\nKartenzahlungen. Die Höhe des Transaktionslimits sollte sich am maximalen Haltelimit\r\norientieren, das das aktuelle Guthaben in der digitalen Wallet definiert. Ähnlich wie bei \r\neinem Portemonnaie, in dem sich Euro-Bargeld befindet, kann man auch der Wallet \r\nnicht mehr digitale Euro entnehmen, als sich aktuell darin befinden. Sollte kein \r\nTransaktionslimit vorliegen, könnten zudem erhebliche Betrugsrisiken entstehen, die \r\ndeutlich größer wären, als im heutigen Zahlungsverkehr. \r\nSeite 3 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro \r\n(5) Annahmeverpflichtung darf bestehende Zahlverfahren nicht benachteiligen\r\nDie vorgeschlagene Qualifizierung des digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel \r\nmit Annahmeverpflichtung kann den Erfolg des digitalen Euro unterstützen. Eine \r\nderartige Vorgabe muss jedoch verhältnismäßig sein und die Vertragsfreiheit der \r\nMarktakteure angemessen berücksichtigen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass \r\nbereits bestehende und zukünftige privatwirtschaftliche Bezahlverfahren im \r\nWettbewerb benachteiligt werden.\r\n(6) Preise müssen sich im Markt bilden\r\nEine faire und marktorientierte Bepreisung für die Erbringung von \r\nDienstleistungen rund um den digitalen Euro muss zulässig sein. Diese Preise müssen \r\nsich im Markt bilden und dürfen nicht gesetzlich vorgegeben werden. Eine \r\ngesetzliche Preisvorgabe würde einen unzulässigen Eingriff in die Vertrags- und \r\nPreisgestaltungsfreiheit der beteiligten Akteure (Issuer, Acquirer) darstellen und wäre \r\nangesichts des funktionierenden Marktes und Wettbewerbs nicht sachgerecht.\r\n(7) Der Privatsektor muss an Regelungen für Zahlverfahren angemessen beteiligt \r\nwerden \r\nIm Interesse der europäischen Souveränität, der europäischen Unternehmen und auch \r\nder Bürgerinnen und Bürger muss die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen \r\nZahlungsverkehrs gestärkt werden. Dies kann vor allem durch eine \r\npartnerschaftliche Zusammenarbeit mit Banken und Sparkassen sowie \r\neuropäischen privatwirtschaftlichen Initiativen wie z.B. EPI erreicht werden. \r\nAktuell werden die detaillierten Maßnahmen, Vorschriften und Standards für den \r\ndigitalen Euro in Form eines Regelwerks von der EZB definiert. Der Privatsektor wird \r\nbisher nur unzureichend eingebunden. Daher fordern wir, dass alle Regelungen für \r\neinen digitalen Euro, die für einheitliche und interoperable Zahlverfahren relevant sind, \r\nvom Privatsektor selbst definiert werden.\r\n(8) Frontend-Dienste zur Nutzung des digitalen Euros unterliegen der \r\nWahlfreiheit\r\nDie Verpflichtung von Kreditinstituten zur Verteilung des digitalen Euro über den \r\nvon der EZB entwickelten Frontend-Dienst muss entfallen. Ansonsten würden \r\nBanken und Sparkassen dazu gezwungen werden, die Entwicklung eines eigenen \r\nFrontend-Dienstes zu de-priorisieren, um in erster Linie die gesetzlich vorgeschriebene \r\nAnbindung an den EZB-Dienst sicher zu stellen. Kreditinstitute müssen die Wahl haben, \r\neinen eigenen Frontend-Dienst oder den von der EZB anzubieten. \r\nSeite 4 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro \r\n(9) Akzeptanz beim Kunden muss durch Marktanalyse getestet werden\r\nZur Vermeidung von Reputationsschäden für das Eurosystem muss eine fundierte \r\nund unabhängige Marktanalyse durchführt werden. Diese Analyse soll klären, ob die \r\nGesellschaft und die Bürgerinnen und Bürger in ausreichendem Maße bereit sind, einen \r\ndigitalen Euro in der geplanten Form neben den bereits bestehenden Zahlverfahren zu \r\nnutzen. Heute konkurrieren schon zahlreiche Verfahren um die Gunst der Kunden, \r\nz. B. bei Debit- und Kreditkarten, Mobile Payment, Bezahlverfahren im E-Commerce, \r\nIn-App-Payment, Überweisung, Lastschrift. \r\nWesentliche Inhalte des Legislativvorschlages zum Digitalen Euro und erste \r\nBewertung durch die Deutsche Kreditwirtschaft\r\na. Digitaler Euro als gesetzliches Zahlungsmittel mit Annahmeverpflichtung darf \r\nbestehende Zahlverfahren nicht benachteiligen\r\nInhalt des Legislativvorschlags: Nach Art. 7 VO-DigE hat der digitale Euro neben \r\ndem Euro-Bargeld den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels (legal tender)2\r\n, \r\nwelches grundsätzlich vom Zahlungsempfänger zur Bezahlung akzeptiert werden \r\nmuss. Zuschläge für die Bezahlung von Verbindlichkeiten mit dem digitalen Euro sind \r\nverboten, Art. 7 Abs. 4 Satz 2 VO-DigE. Nach Art. 10 VO-DigE ist ein einseitiger \r\nAusschluss der Bezahlung mit dem digitalen Euro durch den Zahlungsempfänger \r\nausgeschlossen. Entsprechende Vertragsbedingungen oder Geschäftspraktiken sind \r\nfür den Zahler nicht verbindlich. Ausnahmen von der Annahmeverpflichtung gelten \r\nnach Art. 9 VO-DigE für Kleinstunternehmen und Non-Profit-Organisationen, sofern \r\ndiese keine weiteren digitalen Bezahlverfahren akzeptieren, und für Privatpersonen. \r\nZudem soll die KOM nach Art. 11 VO-DigE weitere Ausnahmen per delegiertem \r\nRechtsakt regeln dürfen.\r\nErstbewertung durch die DK:\r\nDie vorgeschlagene Qualifizierung des digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel \r\nmit Annahmeverpflichtung kann den Erfolg des digitalen Euro unterstützen. Eine \r\nderartige Vorgabe muss jedoch verhältnismäßig sein und die Vertragsfreiheit der \r\nMarktakteure angemessen berücksichtigen. Die getroffenen Regelungen sollten in \r\njedem Fall Konsistenz aufweisen mit der Annahmeverpflichtung von Euro-Bargeld, \r\nwelche in einem separaten Gesetzesvorschlag behandelt wird.\r\n3 Eine Benachteiligung \r\nprivatwirtschaftlicher Verfahren, für die es keine gesetzliche Annahmeverpflichtung \r\ngibt, ist auszuschließen, um so ein Level Playing Field für alle Zahlverfahren im Markt \r\nzu gewährleisten. \r\nDie Ausgestaltung des digitalen Euro als vollumfängliches Zahlverfahren in \r\nKombination mit der strengen Annahmeverpflichtung, wie es aktuell von der EZB \r\navisiert wird, halten wir in diesem Kontext für nicht sachgerecht, da es heute bereits \r\n \r\n2 Der Digitale Euro stellt eine Forderung gegenüber der EZB dar.\r\n3 Die DK veröffentlicht hierzu eine separate Stellungnahme.\r\nSeite 5 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro \r\nexistierende und zukünftige, europäische privatwirtschaftliche Zahlverfahren (z. B. \r\nEPI, RTP, SEPA etc.) benachteiligt und somit dem Ziel des digitalen Euro, die \r\nSouveränität und Innovation Europas zu stärken, nicht zuträglich ist. Es wirkt sogar \r\nkontraproduktiv, weil die Gefahr besteht, dass sich die Auswahl an angebotenen \r\nBezahlverfahren für EU-Bürgerinnen und Bürger verringern wird, wenn diese nicht \r\nmehr ökonomisch attraktiv angeboten werden können.\r\nb. Vorgesehene Rollenverteilung zwischen Kreditinstituten, anderen \r\nZahlungsdienstleistern und EZB stellt eine Gefahr für die \r\nmarktwirtschaftliche Ordnung dar\r\nInhalt des Legislativvorschlags: Nach Art. 13 VO-DigE dürfen alle in der EU \r\nzugelassenen Zahlungsdienstleister auch Zahlungsdienste mit dem digitalen Euro \r\nerbringen. Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Nutzer des digitalen Euros und \r\nder Europäischen Zentralbank ist allerdings gesetzlich ausgeschlossen. Kreditinstitute \r\nsind nach Art. 14 Abs. 1 VO-DigE i. V. m. Art. 17 Abs. 1 VO-DigE auf Wunsch ihrer \r\nKunden (natürliche Personen) verpflichtet, bestimmte – sehr umfangreiche –\r\ngrundlegende digitale Euro-Zahlungsdienste (hierzu zählen u.a.: Onboarding, \r\nKontoführung, Kontoinformationen, Aufladen/Entladen, Ausführung von \r\nTransaktionen, Bereitstellung eines Zahlungsinstruments) kostenlos anzubieten. \r\nLediglich darüberhinausgehende Dienstleistungen dürfen bepreist werden. Nach Art. \r\n17 Abs. 2 VO-DigE unterliegen alle Händler- oder Inter-PSP-Entgelte dem Grundsatz \r\nder Verhältnismäßigkeit und müssen sich u. a. an den Kosten orientieren. Nach Art. \r\n28 VO-DigE sind Zahlungsdienstleister in jedem Fall verpflichtet, ihren Nutzern neben \r\ndem eigenen Frontend-Dienst (z. B. Banking-App) auch den von der EZB entwickelten \r\nFrontend-Dienst anzubieten.\r\nErstbewertung durch die DK:\r\nEine breite Akzeptanz des digitalen Euro in der Gesellschaft und bei den Bürgerinnen \r\nund Bürgern setzt ein flächendeckendes Angebot auf Seiten der Kreditwirtschaft \r\nvoraus. Die diesbezüglichen Pflichten müssen jedoch verhältnismäßig gestaltet und \r\nverteilt werden. Eine Teilnahme am digitalen Euro darf nicht pauschal für alle Banken \r\nund Sparkassen verpflichtend sein, sondern muss kleine Institute und Spezialinstitute \r\nvon dieser Verpflichtung ausnehmen. \r\nZudem muss, anders als im Gesetzesvorschlag vorgesehen, eine faire und \r\nmarktorientierte Bepreisung für die Erbringung von Dienstleistungen rund \r\num den digitalen Euro zulässig sein. Diese Preise müssen sich im Markt bilden und \r\ndürfen nicht gesetzlich vorgegeben werden. Eine gesetzliche Preisvorgabe würde einen \r\nunzulässigen Eingriff in die Vertrags- und Preisgestaltungsfreiheit der beteiligten \r\nAkteure (Issuer, Acquirer) darstellen und wäre angesichts des funktionierenden \r\nMarktes und Wettbewerbs nicht sachgerecht. \r\nDarüber hinaus wird der Wettbewerb durch eine staatliche Festsetzung der Entgelte \r\nfür Händler erheblich verzerrt. Generell können die Ziele eines digitalen Euro nur \r\nerreicht werden, wenn das zugrundeliegende Regelwerk eine Teilnahme am digitalen \r\nSeite 6 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro \r\nEuro als Zahlungsmittel und Zahlverfahren für alle Parteien ökonomisch gleichermaßen \r\nattraktiv macht. Dazu müssen bei einer gesetzlich vorgegebenen Pflicht für kostenfreie \r\nKerndienstleistungen (core features), sowohl Umfang dieser \r\nKerndienstleistungen, als auch eine adäquate Kompensation für diese Leistungen \r\nmarktwirtschaftlich angemessen sein, damit der digitale Euro eine breite \r\nUnterstützung erfährt.\r\nZudem ist sicherzustellen, dass das Eurosystem durch Internalisierung eigener \r\nKosten gegenüber anderen Zahlmethoden keinen kompetitiven Kostenvorteil\r\nschafft, europäische Bezahllösungen substituiert und außereuropäischen Plattformen \r\nden Markteintritt durch die Bereitstellung von Infrastrukturen erleichtert. Das\r\nangestrebte Ziel der europäischen Souveränität im Zahlungsverkehr wäre durch ein \r\nsolches Vorgehen gefährdet. \r\nSchließlich sollte es Kreditinstituten freigestellt sein, den Frontend-Dienst der \r\nEZB anzubieten oder einen eigenen zu entwickeln. Die Frontend-Dienste müssen \r\nsich allerdings auch im privatwirtschaftlichen Wettbewerb behaupten und dürfen nicht \r\nvon der EZB vorgegeben werden. Darüber hinaus wird in Art. 28 Abs. 2 VO-DigE \r\nklargestellt, dass es keine Vertragsbeziehung zwischen End-Usern und der EZB geben \r\nsoll. Die Frage der Haftung, z.B. im Falle eines Ausfalles des Frontends oder des EZB \r\nBackends wird nicht beantwortet, muss jedoch zwingend vor der Einführung eines \r\ndigitalen Euro geklärt werden.\r\nc. Haltegrenzen und Verzinsungsverbot sind zur Sicherung der \r\nFinanzmarktstabilität unverzichtbar\r\nInhalt des Legislativvorschlags: Nach Art. 16 Abs. 8 VO-DigE darf der digitale Euro \r\nim Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht verzinst werden.4 Nach Art. 15 VO\u0002DigE kann die Verwendung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungsmittel zur \r\nGewährleistung der Stabilität des Finanzsystems eingeschränkt werden.5 Hierzu soll \r\ndie EZB-Instrumente entwickeln, um die Verwendung des digitalen Euro als \r\nWertaufbewahrungsmittel zu begrenzen, und über deren Parameter und Einsatz \r\nentscheiden. Art. 16 Abs. 2 VO-DigE definiert als Eckpunkte für die Entwicklung solcher \r\nInstrumente:\r\n• die Wahrung der Finanzstabilität, \r\n• die Gewährleistung der Verwendbarkeit und Akzeptanz des digitalen Euro als \r\ngesetzliches Zahlungsmittel, sowie\r\n• den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.\r\nNach Art. 40 Abs. 2 VO-DigE ist die EZB verpflichtet, dem Parlament, dem Rat, und \r\nder Kommission eine Analyse darüber vorzulegen, wie die Instrumente und ihre \r\nParameter das Ziel der Sicherung der Finanzstabilität erfüllen werden.\r\n \r\n4 Siehe auch EG (37). \r\n5 Siehe auch EG (31, 32ff.).\r\nSeite 7 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro \r\nErstbewertung durch die DK:\r\nGrundsätzlich positiv zu bewerten ist die Regelung, wonach der digitale Euro nicht \r\nverzinst werden darf. Hierdurch wird eine wichtige Eigenschaft des Bargelds auf den \r\ndigitalen Euro übertragen. Jedoch lässt die gewählte Formulierung „im Rahmen dieser \r\nVerordnung“ ggf. Raum für Regelungen „außerhalb“ des Legislativvorschlags. Ein \r\nVerzinsungsverbot muss universell und für die Zukunft fest verankert gelten.\r\nDie Einführung eines Haltelimits auf der Grundlage einer fundierten Analyse durch die \r\nEZB und unter Beteiligung u. a. des Parlaments und des Rates muss im \r\nGesetzesvorschlag von einer „kann“-Regelung zu einer bindenden Vorschrift geschärft \r\nwerden. Ein digitaler Euro stellt eine Forderung gegenüber der Zentralbank dar. \r\nInfolgedessen wird er auch in der Bilanz der EZB geführt. Verbraucher könnten also \r\nEinlagen von Banken und Sparkassen abziehen und diese in Zentralbankgeld \r\nverlagern. Die Auswirkungen dieser Verschiebung auf die Liquidität einzelner Institute \r\nhängt von deren Geschäftsmodell ab. Ohne ein angemessenes Haltelimit kann der \r\nAbfluss von Einlagen in den digitalen Euro die Kreditvergabefähigkeit der Banken und \r\nSparkassen erheblich einschränken. Kredite für Unternehmen und Verbraucher würden \r\nteurer, wodurch dringend benötigte und öffentlich diskutierte Investitionen im \r\nZusammenhang mit der ökologischen und digitalen Transformation eingeschränkt \r\nwerden. Damit diese Risiken effektiv begrenzt werden können, muss der \r\ndigitale Euro zwingend mit einem rechtssicheren Haltelimit versehen werden. \r\nDieses Haltelimit sollte in der Größenordnung der aktuellen Bargeldnutzung \r\nin der Eurozone und somit im niedrigen dreistelligen Euro-Bereich liegen. Die \r\ngrundlegenden Leitplanken für ein Haltelimit müssen aufgrund ihrer Bedeutung (vgl. \r\nArt. 290 AEUV) für die gesamte europäische Gesellschaft und Wirtschaft durch den \r\nGesetzgeber in einem demokratischen Prozess erarbeitet werden. \r\nBei der Übertragung der konkreten Ausgestaltung auf die EZB muss durch die \r\ngesetzlichen Leitplanken sichergestellt sein, dass der Grundgedanke mit Bedacht auf \r\ndie Finanzmarkstabilität sowie auf die Beibehaltung der bewährten Rollenteilung \r\nzwischen Staat, Zentralbank und den einzelnen Finanzmarktakteuren gewahrt bleibt.\r\nIn jedem Fall sind zuvor fundierte, ganzheitliche und transparente \r\nAuswirkungsanalysen vorzunehmen, um belastbar abschätzen zu können, in \r\nwelchem Umfang potenzielle Einlagenabflüsse für die Kreditwirtschaft und \r\ndie gesamte Volkswirtschaft verkraftbar sind. Die Durchführung derartiger \r\nAnalysen muss auch vor jeder zukünftigen Änderung des Haltelimits vorgeschrieben \r\nsein. Das Projekt der EZB hat sich mit solchen Analysen bislang nur unzureichend \r\nauseinandergesetzt.\r\nJe nach Ausgestaltung des digitalen Euro könnte dessen Einführung auch zu \r\neiner signifikanten Vervielfachung der Transaktionen auf bestehenden \r\nInfrastrukturen des Eurosystems führen. Die sich daraus ergebenden Effekte,\r\nSeite 8 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro \r\nunter anderem hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Stabilität und Cybersicherheit, müssen \r\nim Detail weiter untersucht werden. \r\nOffen bleibt zudem, wie die Einhaltung eines etwaigen Haltelimits von den \r\nPSPs sichergestellt werden kann (Vgl. Art. 16 Abs. 1 („PSPs shall apply these \r\nlimits“). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch die Führung von \r\nGemeinschaftskonten ermöglicht werden soll und es darüber hinaus auch möglich sein \r\nsoll, mehrere Konten bei verschiedenen PSPs zu führen. Generell ist fraglich, ob \r\nderartig komplexe Ausgestaltungselemente bei der Ersteinführung eines digitalen Euro \r\nnotwendig und vorteilhaft für die Nutzer sind.\r\nd. Offlinefähigkeit, Privatsphäre und Anonymität müssen sicherstellt werden\r\nInhalt des Legislativvorschlags: Nach Art. 23 VO-DigE soll der digitale Euro online \r\nund offline einsetzbar sein. Während er in der Online-Version dieselben \r\nPrivatsphäreeigenschaften wie bestehende private Zahlverfahren ausweisen soll, soll \r\ner in der Offline-Variante Privatsphäre und Anonymität auf dem gleichen Niveau bieten, \r\nwie es derzeit durch Bargeld realisiert ist. \r\nErstbewertung durch die DK:\r\nJe mehr der digitale Euro die Eigenschaften bestehenden Bargelds in die \r\ndigitale Welt überträgt, desto höher ist vermutlich auch dessen Akzeptanz in \r\nder Bevölkerung. Verbraucher schätzen das bestehende Bargeld insbesondere \r\naufgrund seiner Einfachheit, Anonymität, der breiten Akzeptanz sowie der Möglichkeit, \r\nTransaktionen auch ohne Verbindung zum Internet abzuwickeln. Alle diese \r\nEigenschaften ließen sich mit einem entsprechenden Konzept zum digitalen Euro auch \r\nin die digitale Welt übertragen. Beschränkt auf bargeldähnliche Beträge sollten auch\r\nanonyme offline-Zahlungen im gesetzlichen Rahmen immer und überall z.B. per \r\nSmartphone ermöglicht werden. Selbstverständlich müssen dabei geldwäsche- und \r\nsanktionsrechtliche Prüfungen möglich bleiben. Derzeit ist dem Gesetzentwurf keine \r\nPassage zu entnehmen, die für online-Zahlungen gegenüber Intermediären eine \r\nerhöhte Privatsphäre bis zu einer festgelegten Transaktionshöhe durch gesetzliche \r\nAusnahmen der Geldwäsche/Sanktionskontrollen ermöglichen würde.\r\nEin Zahlungsmittel, das bei Online-Transaktionen dieselben Eigenschaften \r\naufweist wie bestehende und zukünftige privatwirtschaftliche Lösungen, \r\nbietet Verbrauchern keinen Mehrwert. Bestehende Lösungen behaupten sich seit \r\nJahren im Markt, wodurch eine breite Landschaft an innovativen Angeboten zu \r\nwettbewerbsfähigen Preisen für Wirtschaft und Gesellschaft entstanden ist.\r\ne. Vereinbarkeit der geplanten Ausgestaltung des digitalen Euro mit dem \r\nVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist fraglich \r\nInhalt des Legislativvorschlags: Die EU-Kommission stützt den Vorschlag auf Art. \r\n133 AEUV. Danach kann der europäische Gesetzgeber im Wege des ordentlichen \r\nGesetzgebungsverfahrens diejenigen Maßnahmen erlassen, die für die Verwendung \r\ndes Euro als einheitliche Währung erforderlich sind. Der Rechtsrahmen kann \r\nSeite 9 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro \r\ngesetzgeberisch durch weitere delegierte Rechtsakte der KOM konkretisiert werden \r\n(Art. 38 VO-DigE, EG (10)). Weiterhin erhält die EZB weitreichende Befugnisse auf \r\nBasis von detaillierten Maßnahmen, Vorschriften und Standards für die Ausgestaltung \r\ndes digitalen Euros und somit seine Ausgabe durch Zahlungsdienstleister und die \r\nNutzung durch Wirtschaft und Bürger zu bestimmen (Art. 4, 5 (2), 38 VO-DigE, EG \r\n(10). \r\nErstbewertung durch die DK:\r\nDie Europäische Kommission verknüpft die politischen Ziele mit dem \r\nwährungspolitischen Mandat des Eurosystems. Dies unterstreicht die hohe politische \r\nBedeutung der Ankerfunktion des Zentralbankgeldes und einer stärkeren europäischen \r\nSouveränität im Zahlungsverkehr. Allerdings kann dies nur gelingen, wenn der \r\nrechtliche Rahmen eine, für diese Ziele angemessene Rollenverteilung ermöglicht. \r\nDaraus sollte eine klare Aufteilung der Aufgaben der EZB auf der einen und der \r\nKreditwirtschaft bzw. der Zahlungsverkehrsbranche auf der anderen Seite resultieren. \r\nDies muss sich an den Kernkompetenzen der jeweiligen Parteien orientieren: \r\nWährend die EZB durch die Ausgabe des digitalen Euros seine \r\ngesamteuropäische Verfügbarkeit sicherstellen kann, muss für seine Nutzung \r\nauf die Innovationskraft und Marktexpertise von Banken und Sparkassen \r\ngesetzt werden. Der digitale Euro hat so die Chance, ein kritischer Erfolgsfaktor für \r\ndie Entstehung europäischer Bezahlverfahren zu werden. \r\nFür eine breite gesellschaftliche Akzeptanz und eine demokratische Legitimation des \r\ndigitalen Euro braucht es eine intensive Debatte. Zudem müssen wesentliche Aspekte \r\nder Ausgestaltung vom Gesetzgeber festgelegt werden (Wesentlichkeitsgrundsatz) \r\nund können nicht allein der EZB überlassen werden. \r\nUm das bewährte, zweistufige Finanzsystem zu erhalten und durch privaten \r\nWettbewerb in einem freien Markt zu stärken, fordert die DK, den digitalen Euro \r\nlediglich als digitales Zahlungsmittel auszugestalten. Leider favorisiert der \r\nLegislativvorschlag ein eigenständiges staatliches Zahlungsverfahren und setzt damit \r\nfalsche Akzente. Es entsteht die Gefahr, den Erfolg eines digitalen Euro zu verspielen, \r\nda er auf diese Weise nicht in die etablierten Strukturen der Finanz-, Realwirtschaft \r\nund der Bürger sowie die legislativen Vorgaben des Art. 133 AEUV eingebettet werden \r\nkann. Die möglichen Fehlinvestitionen in ein staatliches Zahlverfahren hemmen \r\nInnovation und können die Wettbewerbsfähigkeit und Souveränität europäischer \r\nprivatwirtschaftlicher Lösungen zukünftig beeinträchtigen. Damit kann auch das \r\nVertrauen in den Euro beschädigt werden. Wir plädieren dafür, diese grundlegenden \r\nStrukturen zur Entwicklung des digitalen Euros zu überdenken. \r\nRegeln und Standards sind essenziell für das Bezahlverfahren des digitalen Euro und \r\nstellen die Interoperabilität in der Eurozone sicher. Dies ist auch der Fall bei \r\nbestehenden privatwirtschaftlichen Bezahlverfahren, wie z.B. bei den SEPA\u0002Zahlverfahren, beim spanischen BIZUM-Verfahren und auch bei dem künftigen \r\nAngebot der European Payment Initiative (EPI). Für die erfolgreiche Einführung \r\nSeite 10 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro \r\ndes digitalen Euro ist es wichtig, dass diese Regeln und Standards am \r\nMarktbedarf orientiert sind und in enger Kooperation zwischen dem \r\nEurosystem und dem Privatsektor entwickelt werden. Das Mandat der EZB muss \r\nbei der Definition der Regeln und Standards auf die Rolle als Hüter des Geldsystems \r\nund Emittent eines neuen Zahlungsmittels beschränkt bleiben. Die Regeln und \r\nStandards, die das konkrete Zahlverfahren betreffen, müssen dagegen von den \r\nIntermediären übereinstimmend einheitlich festgelegt und kontinuierlich \r\nweiterentwickelt werden.\r\nAus Sicht der Rechtspraxis stellen sich im Zusammenhang mit dem \r\nLegislativvorschlag zur Einführung eines digitalen Euro bereits jetzt \r\nrechtliche Anschlussfragen, die erhebliche praktische Auswirkungen haben können. \r\nInsbesondere die zivilrechtliche Behandlung eines digitalen Euro steht hierbei im Fokus \r\nder Überlegungen. Als problematisch könnte sich der Umstand erweisen, dass die \r\nAusgestaltung des Zivilrechts und folglich auch die zivilrechtliche Behandlung eines \r\ndigitalen Euro grundsätzlich den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten vorbehalten ist. \r\nInsbesondere vor dem Hintergrund (EU-) grenzüberschreitender Transaktionen mit \r\neinem digitalen Euro könnte der hieraus resultierende regulatorische Flickenteppich \r\neine erhebliche Herausforderung für den Erfolg des digitalen Euro darstellen. Zudem \r\nsind Haftungsfragen im Falle einer potenziellen Fälschung eines digitalen Euro \r\nzwingend gesetzlich zu regeln, wenn die Intermediäre, wie aktuell vorgesehen, \r\nverpflichtet werden, einen digitalen Euro auszugeben.\r\nDigitaler Euro: Ein Blick nach vorn\r\nMit dieser Stellungnahme haben wir als Deutsche Kreditwirtschaft die, aus unserer Sicht \r\nwesentlichen Eckpunkte des Legislativvorschlags zum digitalen Euro initial eingeordnet. \r\nDoch der Weg zu einem „guten“ digitalen Euro ist noch lang. Viele Fragen sind bislang noch \r\noffen. Wir freuen uns, den Prozess zu einem neuen, zukunftsfähigen Geldsystem als \r\nDeutsche Kreditwirtschaft weiter aktiv begleiten und mitgestalten zu können. \r\nDas Ziel dieser Bemühungen muss die Schaffung eines echten Mehrwerts für die \r\nBürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft sowie die gesamte Gesellschaft sein, um Europa \r\nauf dem Weg in eine neue Führungsposition in der digitalen Welt zu unterstützen. Das \r\nderzeitige Design eines digitalen Euro in Form eines vollumfänglichen Zahlsystems sowie \r\nder legislative Rahmen sind dafür nicht zielführend. Aus unserer Sicht kann ein digitaler \r\nEuro nur als digitales Pendant zum Bargeld, das heißt auch in Form eines Zahlungsmittels \r\nund nicht eines umfassenden Zahlungssystems, echten Mehrwert für Wirtschaft und \r\nGesellschaft liefern. \r\nIn Anbetracht der zahlreichen Fragen rund um die Einführung eines digitalen Euro sollten \r\ndurch eine offene Diskussion klare Vorschläge zur Lösung der verschiedenen, oben \r\ndargestellten Fragestellungen und Kritikpunkte entwickelt werden, was die folgenden \r\nHerausforderungen umfasst:\r\nSeite 11 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro \r\n▪ Sicherstellung der Finanzmarktstabilität und der reibungslosen Finanzierung \r\nder Wirtschaft,\r\n▪ Schaffung von echten Mehrwerten für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und \r\nGesellschaft durch einen digitalen Euro als Zahlungsmittel,\r\n▪ sinnvolle Rollenverteilung zwischen Staat und Privatwirtschaft,\r\n▪ Schutz der Privatsphäre und größtmögliche Anonymität bei der Nutzung digitaler \r\nZahlungsmittel,\r\n▪ Gewährleistung der technischen Sicherheit, sowie\r\n▪ Einbezug des digitalen Euro (als Rohmaterial) in bestehende und zukünftige \r\nprivatwirtschaftliche Lösungen mit marktgerechten Preismodellen.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft stellt sich diesen Herausforderungen und wird zu deren \r\nLösung gerne weiter konstruktiv und aktiv beitragen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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Juni 2023 den Legislativvorschlag einer Verordnung\r\nzum Digitalen Euro (VO-E)1 mit dem Ziel, diesen als vollwertiges gesetzliches Zahlungsmittel\r\n– neben dem traditionellen Bargeld – zu etablieren. Damit sollen die Akzeptanz des Digitalen Euros\r\nals alltägliches Zahlungsmittel gefördert und der (digitale) Binnenmarkt gestärkt werden.\r\nDie EU-Kommission stützt ihren Verordnungsvorschlag auf Art. 133 des Vertrags über die Arbeitsweise\r\nder Europäischen Union (AEUV), wonach der europäische Gesetzgeber gemäß dem\r\nordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die für die Verwendung des Euros als einheitliche\r\nWährung erforderlich sind, erlassen darf. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung der\r\nEZB erlassen.\r\nVoraussetzung für einen erfolgreichen Digitalen Euro ist seine breite Akzeptanz bei den Bürgerinnen\r\nund Bürgern in Europa und bei der europäischen Wirtschaft, die erhebliche Investitionen in\r\neinen Digitalen Euro tätigen muss. Vor diesem Hintergrund dürfen keine Zweifel aufkommen, dass\r\ndie Einführung des Digitalen Euros rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt, weil es an einer\r\nhinreichenden Rechtsgrundlage im europäischen Recht fehlt.\r\nRechtsgutachten der Deutschen Kreditwirtschaft\r\nUm den Digitalen Euro rechtssicher auszugestalten und damit die anstehenden, bedeutenden Investitionen\r\nzu sichern und Reputationsschäden für das Eurosystem zu vermeiden, hat die Deutsche\r\nKreditwirtschaft bei Frau 2 ein Rechtsgutachten (Anlage)\r\nzum Legislativvorschlag der Europäischen Kommission zum Digitalen Euro in Auftrag gegeben, das\r\nsich mit signifikanten Problemstellen des Verordnungsvorschlags befasst und insbesondere untersucht,\r\nob Art. 133 AEUV3 als taugliche Rechtsgrundlage die im VO-E zum Digitalen Euro zusammengefassten\r\nRegelungsziele und -zwecke sowie Funktionsmerkmale einer europäischen Digitalwährung\r\nabzudecken vermag.\r\nDie Ergebnisse des Gutachtens lassen sich wie folgt zusammenfassen:\r\n1 EU-Kommission, Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung des digitalen Euros, COM(2023) 369 final, 28. Juni 2023.\r\n2\r\n3 Art. 133 AEUV lautet: Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Zentralbank erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß\r\ndem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich\r\nsind. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung der Europäischen Zentralbank erlassen.\r\nSeite 2 von 2\r\n1. Der EU-Gesetzgeber darf grundsätzlich den Rechtsrahmen (Art. 133 AEUV) zur Ein-führung eines Digitalen Euros setzen, soweit dieser der Verwendung des Euros als einheitliche Währung dient.\r\n➢ Dazu gehört etwa die Anerkennung des Digitalen Euros als gesetzliches Zahlungsmittel.\r\n2. Der Digitale Euro muss frei von Rechtsrisiken sein. Dafür muss sich der angedachte Rechtsrahmen innerhalb des Mandats des EU-Gesetzgebers bewegen (Art. 133 AEUV) und zugleich die grundrechtlich zugesicherte unternehmerische Freiheit (Art. 16 GRCh4) von Marktakteuren beachten. Deshalb…\r\n➢ müssen für alle Kerndienstleistungen des Digitalen Euros (Anhang II VO-E) Entgelte erho-ben werden dürfen,\r\n➢ muss die Vielzahl der angedachten Use Cases reduziert werden (kein neues EZB-Massen-zahlungsverkehrssystem),\r\n➢ darf kein legislativer Preisdeckel für Dienstleistungsentgelte eingeführt werden,\r\n➢ können Zahlungsdienstleister nicht dazu verpflichtet werden, die EZB-App anzubieten.\r\n3. Die Verwendung eines Digitalen Euros muss ohne Hindernisse überall in der EU mög-lich sein. Dazu muss…\r\n➢ die Rechtsnatur des Digitalen Euros als sachähnlicher (dinglicher) Vermögenswert (wie Bar-geld) festgeschrieben werden,\r\n➢ der Digitale Euro sich in die zivilrechtlichen Rahmenbedingungen der Mitgliedstaaten integ-rieren lassen,\r\n➢ der Verordnungsvorschlag Regelungen treffen, die eine rechtssichere Übertragung des Digi-talen Euros innerhalb der EU sicherstellen.\r\nDas bestehende Zahlungsdiensterecht (PSD) kommt nicht zur Anwendung, da es auf die Übertra-gung von Buchgeld, nicht aber auf dingliche Vermögenswerte, zugeschnitten ist.\r\nFrau zieht folgendes Fazit:\r\n„Das aktuell laufende Gesetzgebungsverfahren bietet die dringend zu nutzende Chance, den Verord-nungsentwurf entlang der aufgezeigten Punkte inhaltlich nochmals grundlegend zu überarbeiten, um sie im Sinne der vorstehenden Ausführungen rechtstechnisch zu optimieren.“\r\n4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Art. 16 GRCh lautet: Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003002","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Ausgestaltung des digitalen Euro (VO-E EU-Kommission zum digitalen Euro)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0a/74/356491/Stellungnahme-Gutachten-SG2409230029.pdf","pdfPageCount":75,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"RECHTSGUTACHTEN\r\nzum Vorschlag der Europäischen Kommission\r\nfür eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro\r\n[COM(2023) 369 final]\r\nerstattet im Auftrag von\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK)\r\nvon\r\n, 4. Juli 2024\r\n2 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nInhalt\r\nA. WESENTLICHE ERGEBNISSE ..................................................................................................................... 4\r\nB. EINLEITUNG ............................................................................................................................................ 6\r\nC. GUTACHTENAUFTRAG ............................................................................................................................. 8\r\nD. STAND DES GESETZGEBUNGSVERFAHRENS ZUM DIGITALEN EURO ......................................................... 9\r\nI. ZENTRALE INHALTE DES VERORDNUNGSENTWURFS ZUM DIGITALEN EURO ...................................... 9\r\nII. ÄNDERUNGSVORSCHLAG DES RATES ................................................................................................. 13\r\nIII. STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ...................................................................... 14\r\nE. AUSGEWÄHLTE PROBLEMFELDER DER EINFÜHRUNG DES DIGITALEN EURO ......................................... 15\r\nI. AUSGANGSPUNKT: STRUKTURIERUNG DER RECHTSBEZIEHUNGEN BEI AUSGABE UND VERTEILUNG DES DIGITALEN EURO .................................................................................................... 15\r\nII. ART. 133 S. 1 AEUV ALS TAUGLICHE RECHTSGRUNDLAGE DES VERORDNUNGSENTWURFS ............. 16\r\n1. Reichweite der primärrechtlichen Rechtsetzungskompetenz ............................................................ 17\r\na) Verbandskompetenz ...................................................................................................................................... 17\r\nb) Organkompetenz ........................................................................................................................................... 18\r\nc) Materielle Anforderungen ............................................................................................................................. 20\r\n(a) Abgrenzung zwischen währungs- und geldschuldrechtlichen Regelungen .............................................. 20\r\n(b) Erforderlichkeit i.S.d. Art. 133 S. 1 AEUV .................................................................................................. 22\r\n2. Verhältnis zu weiteren Kompetenzbestimmungen ............................................................................ 24\r\na) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV ............................................................................................................................... 24\r\nb) Art. 352 Abs. 1 AEUV ...................................................................................................................................... 26\r\n3. Grenze zu mitgliedstaatlichen Kompetenzen (Art. 345 AEUV) ........................................................... 27\r\n4. Zwischenergebnis ............................................................................................................................... 28\r\nIII. RECHTSNATUR DES DIGITALEN EURO ................................................................................................ 29\r\n1. Merkmale des digitalen Euro als konstitutive Elemente seiner Rechtsnatur ..................................... 29\r\n2. Nicht-physische Erscheinungsform .................................................................................................... 30\r\na) Reichweite von Art. 128 AEUV ....................................................................................................................... 30\r\nb) Münzgewinn .................................................................................................................................................. 32\r\nc) Notwendigkeit einer Vertragsänderung? ....................................................................................................... 33\r\nd) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 33\r\n3. Konkretisierung der Merkmale als gesetzliches Zahlungsmittel ........................................................ 33\r\n4. Übertragbarkeit als Voraussetzung der Umlauffähigkeit ................................................................... 35\r\na) Ausgangspunkt ............................................................................................................................................... 35\r\nb) Ansatzpunkte für die Ausgestaltung der funktionalen Rechtsnatur: Zugang, Abwicklungsinfrastruktur oder Übertragbarkeit? ...................................................................................................................................................... 37\r\n(a) Hybrides Zugangsmodell durch Einschaltung von Intermediären ............................................................ 38\r\n3 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n(b) Einheitliche Abwicklungsinfrastruktur ...................................................................................................... 38\r\n(c) Funktionale Ausgestaltung der Übertragung ............................................................................................ 39\r\n(1) Online-Übertragbarkeit ....................................................................................................................... 41\r\n(2) Offline-Übertragbarkeit ....................................................................................................................... 44\r\nc) Befund: Notwendiger Änderungsbedarf hinsichtlich der Rechtsnatur .......................................................... 45\r\n(a) Ziel: Funktionales Bargeldäquivalent ........................................................................................................ 45\r\n(b) Postulat: Festschreibung als sachähnlicher Vermögenswert .................................................................... 48\r\nd) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 51\r\nIV. DIGITALER EURO ALS MASSENZAHLUNGSVERKEHRSSYSTEM ............................................................ 52\r\n1. Begriffliche Einordnung ...................................................................................................................... 52\r\n2. Kompetenzrechtliche Aspekte............................................................................................................ 53\r\na) Art. 114 AEUV ................................................................................................................................................ 53\r\nb) Art. 133 AEUV und die Rolle von EZB und Eurosystem im Massenzahlungsverkehr...................................... 54\r\n3. Grundrechtsrelevanz .......................................................................................................................... 58\r\na) Eingriff in Schutzbereich ................................................................................................................................ 58\r\nb) Rechtfertigung des Eingriffs ........................................................................................................................... 59\r\nc) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 61\r\nV. LEGISLATIVER PREISDECKEL UND VERPFLICHTUNG ZUM KOSTENLOSEN ANGEBOT GRUNDLEGENDER ZAHLUNGSDIENSTE .............................................................................................. 62\r\n1. Kompetenzrechtliche Aspekte............................................................................................................ 62\r\na) Art. 133 S. 1 AEUV .......................................................................................................................................... 62\r\nb) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV ............................................................................................................................... 64\r\nc) Art. 352 Abs. 1 AEUV ...................................................................................................................................... 65\r\nd) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 65\r\n2. Grundrechtsrelevanz .......................................................................................................................... 66\r\nVI. VERPFLICHTUNG ZUR NUTZUNG DES EZB-FRONT-END, ART. 28 ABS. 1 S. 1 VOE .............................. 68\r\n1. Kompetenzrechtliche Aspekte............................................................................................................ 68\r\na) Art. 133 S. 1 AEUV .......................................................................................................................................... 68\r\nb) Art. 127 AEUV ................................................................................................................................................ 69\r\nc) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV ............................................................................................................................... 69\r\nd) Art. 352 Abs. 1 AEUV ...................................................................................................................................... 70\r\ne) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 71\r\n2. Grundrechtsrelevanz .......................................................................................................................... 71\r\nF. ZUSAMMENFASSUNG ........................................................................................................................... 73\r\n4 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nA. WESENTLICHE ERGEBNISSE\r\nDer Verordnungsentwurf zur Einführung des digitalen Euro (COM[2023] 369 final, nachfolgend: VOE) ist vom plausiblen Ziel geleitet, einen kohärenten Rechtsrahmen für die neue Erscheinungsform der Gemeinschaftswährung zu schaffen. An einzelnen, im Gutachten näher beschriebenen Punkten weist der VOE indes gewisse systematische Inkonsistenzen auf.\r\n(1) Die für den VOE gewählte Rechtsgrundlage (Art. 133 S. 1 AEUV) ermächtigt prinzipiell den Unionsgesetzgeber, einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Einführung und Verwendung eines digitalen Euro zu setzen. Wenngleich einige Vorschriften des VOE in einem gewissen Spannungsverhältnis zu anderen Kompetenz- und Aufgabenbestimmungen (insb. Art. 114 Abs. 1, Art. 128, Art. 352 AEUV) stehen, verfolgt der Legislativvorschlag überwiegend währungspolitische Ziele, die auch erforderlich scheinen.\r\nIn Bezug auf einige Vorschriften bestehen jedoch kompetenzmäßige Bedenken. Die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE), die Einführung eines legislativen Preisdeckels (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE), die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste für den digitalen Euro (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) sowie die Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends (Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE) lassen sich schwerlich als währungspolitische Regelungen einordnen und damit nicht bzw. nicht ausschließlich auf Art. 133 S. 1 AEUV stützen.\r\n(2) Die vorgesehene Statuszuweisung als „bargeldähnliches“ gesetzliches Zahlungsmittel betrifft maßgeblich die Umlauffähigkeit des digitalen Euro, wofür indes klare, unionsrechtlich vorstrukturierte Regeln zur Übertragbarkeit des digitalen Euro notwendig sind, die durch die mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen näher ausgestaltet werden müssen. Das bestehende EU-Zahlungsdiensterecht reicht insofern nicht aus. Entsprechender Nachbesserungsbedarf besteht (i) bei der Erscheinungsform, die als „nicht-physisch“ zu definieren ist, vor allem aber (ii) in Bezug auf die funktionale Rechtsnatur des digitalen Euro, die als sachähnlicher (dinglicher) Vermögenswert auszugestalten ist.\r\n(3) Sowohl die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE), der legislative Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE), die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) als auch die Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends (Art. 28 Abs. 1\r\n5 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nS. 1 VOE) sind in ihrer derzeitigen Ausgestaltung unter grundrechtlichen Aspekten nicht unbedenklich. Die Notwendigkeit dieser Regelungen sollte nochmals überdacht werden.\r\nDas aktuell laufende Gesetzgebungsverfahren bietet die dringend zu nutzende Chance, den VOE entlang der im nachfolgenden Gutachten aufgezeigten Punkte inhaltlich grundlegend zu überarbeiten und damit rechtstechnisch zu optimieren.\r\n6 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nB. EINLEITUNG\r\nIn einem wirtschaftlichen Umfeld, das dynamischer denn je von der Digitalisierung beeinflusst wird, erscheint die Notwendigkeit von digitalen Zahlungsmitteln als praktisch unabdingbarer Nachvollzug der technologisch, teils disruptiven Entwicklung; mindestens könnte Digitalgeld bestehende (gesetzliche) Zahlungsmittel sowie Bezahlverfahren sinnvoll ergänzen.\r\nSo zwingend diese Logik aus Sicht der an Zahlungsvorgängen beteiligten Wirtschaftsteilnehmer zu sein scheint, so komplex und divers sind die damit adressierten rechtlichen Aspekte. Diese betreffen die grundlegende Frage, inwieweit es sich bei digitalem Geld um eine hoheitliche Währung handeln soll (Central Bank Digital Currency, CBDC), die traditionell durch Zentralbanken emittiert und überwacht wird, oder aber um privates Digitalgeld (decentralized finance), das gerade nicht durch eine zentrale Stelle (Währungsbehörde) gesteuert wird. Weiters ist zu klären, in welchem Währungsraum – national, supranational, international – eine solche Digitalwährung als Zahlungsmittel eingesetzt werden soll. Schließlich stellt sich die Frage nach den funktionalen Merkmalen, die eine Digitalwährung charakteristischerweise besitzen soll, wobei die Erscheinungsform als entmaterialisiertes Zahlungsmittel augenfällig scheint. Hinzu treten die typischen Eigenschaften, die einem wirtschaftsrechtlichen Geldbegriff immanent sind, allen voran als weitgehend akzeptiertes, weil gesetzliches Zahlungsmittel („Einlösevertrauen“), in dessen Folge eine Abgrenzung zu privaten Erscheinungsformen, wie Buch-/Giral-, E-Geld sowie Kryptowerten notwendig scheint. Zu berücksichtigen sind schließlich auch die weiteren, herkömmlichen Geldfunktionen als Wertspeicher sowie als Preismesser.1\r\nBereits der Umriss der verschiedenen Regelungsebenen, Akteure, Funktionsmerkmale und Erscheinungsformen von Geld illustriert die Vielgestaltigkeit der Interessenlage, in der sich der Regelungsrahmen einer europäischen Digitalwährung bewähren muss. Dies erklärt ein Stück weit auch den derzeitigen Stand der Entwicklung, denn für die breite Öffentlichkeit ist bislang nur das von Zentralbanken ausgegebene physische Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel nutzbar.2 Allerdings ist gerade dessen alltägliche Nutzung durch das Publikum, nicht erst seit\r\n1 Vgl. zu den Funktionen von Geld grundlegend Hahn/Häde, Währungsrecht, 2. Aufl. 2010, § 34 Rn. 34 m. w. N.; Manger-Nestler, in: Omlor/Link, Kryptowährungen und Token, 2. Aufl. 2023, 465, 481.\r\n2 Für die Eurozone folgt die Eigenschaft der gemeinsamen Währung Euro als gesetzliches Zahlungsmittel für Banknoten aus Art. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV, für Münzen aus Art. 10 VO [EG] 974/98. Hingegen nutzt beispielsweise China seit 2021 (stellenweise) digitales Zentralbankgeld (e-CNY) als gesetzliches Zahlungsmittel, s. Huang, RdZ 2023, 210.\r\n7 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nder COVID-19-Pandemie, spürbar rückläufig, während nicht physische, digitale\r\nBezahlmethoden (Kartenzahlung, PayPal, Google-/Apple-Pay etc.) Hochkonjunktur haben.3\r\nSomit verlagert sich das tatsächliche Nutzungsverhalten weg vom Zentralbankbargeld hin zu\r\nprivaten Zahlungsmitteln (Buchgeld), die in privaten Zahlungsverkehrssystemen umlaufen.\r\nNun könnte man diese Entwicklung von Seiten der Mitgliedstaaten, der Europäischen Union\r\n(EU)/Europäischen Zentralbank (EZB) und der Zivilgesellschaft dem „freien Spiel der\r\nMarktkräfte“ mit dem Argument überlassen, dass jeder (Geld-)Nutzer frei in der Wahl seines\r\nBezahlverhaltens sei. Regulatorisch wäre ein solches legislatives Untätigbleiben nur insoweit\r\nzu rechtfertigen, als technologisch innovative Bezahlmethoden oder private Zahlungsmittel\r\nkeine oder nur sehr begrenzte Risiken für die Marktteilnehmer, insb. die Finanzwirtschaft\r\nsowie die Gesellschaft (Endnutzer), mit sich bringen würden. Eine solche absolute Präferenz\r\nfür weitgehend unregulierte Märkte würde die Reichweite unterschätzen, die einer\r\nhoheitlichen Gewährleistungsverantwortung für die Rolle von unbedingt akzeptierten\r\ngesetzlichen Zahlungsmitteln zukommt; eine solche wäre nicht mehr hinreichend\r\ngewährleistet, wenn die existente Form von Zentralbankbargeld mangels Attraktivität im\r\ntäglichen Bezahlverhalten unter Bedeutungsverlust leidet und damit dem Risiko des\r\nMarktversagens ausgesetzt ist. Insofern ist nicht nur die Bereitstellung bzw. der Zugang zu\r\neinem gesetzlichen Zahlungsmittel Teil der (staatlichen) Daseinsvorsorge,4 sondern unterliegt\r\nvor allem auch die Bereitstellung einer nutzungsattraktiven und damit vom breiten Publikum\r\nakzeptierten Erscheinungsform der hoheitlichen Gewährleistungsverantwortung. Dazu zählt\r\nseit geraumer Zeit die von Zentralbanken weltweit sowie in Währungsverbünden aktiv\r\nbegleitete Entwicklung verschiedenster Modelle von digitalem Zentralbankgeld.5\r\nAuch die EZB hat sich diesem Phänomen geöffnet und legte mit dem Report on a digital euro6\r\nim Jahr 2020 ein eigenes Konzept vor, das zunächst zwei Szenarien zur Ausgestaltung von\r\n3 Laut einer Studie über Zahlungseinstellungen im Euroraum ist Bargeld zwar nach wie vor beliebtestes\r\nZahlungsmittel, der Trend ist jedoch deutlich rückläufig, siehe: ECB, Study on the payment attitudes of consumers\r\nin the euro area (SPACE), December 2020, S. 5 ff., abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024).\r\n4 Dies betont auch der Rat der Europäischen Union, Rat der Europäischen Union, Interinstitutionelle Dossiers,\r\n05.12.2023, 16192/23 (Fn. 18), S. 1 ff., 6; vgl. im Kontext eines „monetären Ankers“ Broemel, RdZ 2024, 13, 16 f.\r\n5 Bank for International Settlement, BIS Papers No 125, Gaining momentum – Results of the 2021 BIS survey on\r\ncentral bank digital currencies, May 2022, https://www.bis.org/publ/bppdf/bispap125.pdf. Eine Übersicht über\r\ndie Projekte zu CBDCs findet sich auf der Webseite der BIS, https://www.bis.org/about/bisih/topics/cbdc.htm\r\n(04.07.2024).\r\n6 ECB, Report on a digital euro, October 2020, abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024).\r\n8 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nCBDC gegenüberstellte und als Nukleus des digitalen Euro, der digitalen Erscheinungsform der\r\ngemeinsamen Währung des Euroraums, bezeichnet werden kann.7\r\nDie im Sommer 2023 von der EU-Kommission im Rahmen des Single Currency Package\r\nvorgeschlagene Einführung eines digitalen Euro bedeutet daher kaum weniger als ein\r\nMeilenstein in der europäischen Geldgeschichte, dessen eingehende Analyse unweigerlich\r\neine Vielzahl von Rechtsfragen auf den Plan treten lässt, mit denen regulatorische Vorhaben\r\nsolchen Ausmaßes regelmäßig konfrontiert sind.\r\nC. GUTACHTENAUFTRAG\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat mich beauftragt, im Rahmen eines Rechtsgutachtens\r\nsignifikante Problemstellen des Verordnungsentwurfs zum digitalen Euro zu umreißen. Als\r\nAusgangspunkt und zugleich zentraler Querschnittsaspekt, auf den bei Einzelaspekten stets zu\r\nrekurrieren ist, steht die Frage im Raum, inwieweit Art. 133 S. 1 AEUV als taugliche\r\nRechtsgrundlage die im VOE zum digitalen Euro zusammengefassten Regelungsziele und -\r\nzwecke sowie Funktionsmerkmale einer europäischen Digitalwährung abzudecken vermag\r\n(s.u., Pkt. E. II.II). Bevor die einzelnen Aspekte einer gründlichen Analyse zugeführt werden,\r\nwerden ein Abriss der zentralen Inhalte des Verordnungsentwurfs (s. u., Pkt. D. I.) sowie der\r\nStand des europäischen Legislativprozesses (s. u., Pkt. D. II.) vorangestellt.\r\n7 Siehe zur Entwicklung; Kottmann/Shulman, NJW 2024, 267 f.; Manger-Nestler, ZBB 2023, 337, 338 f.;\r\nOmlor/Schneider, BKR 2023, 649, 649 f.\r\n9 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nD. STAND DES GESETZGEBUNGSVERFAHRENS ZUM DIGITALEN EURO\r\nI. Zentrale Inhalte des Verordnungsentwurfs zum digitalen Euro\r\nMit dem am 28. Juni 2023 als Teil des sog. Single Currency Package8 veröffentlichten, auf Art. 133 AEUV gestützten Verordnungsentwurf zum digitalen Euro (COM/2023/369 final, nachfolgend: VOE)9, setzte die EU-Kommission den unionalen Gesetzgebungsprozess zur Einführung eines digitalen Euro in Gang.\r\nDer VOE10 umfasst insgesamt zehn Kapitel, wobei die zentralen inhaltlichen Aussagen in den Kap. II – IX enthalten sind. In Kap. I, dem eigentlichen Regelungsinhalt vorangestellt, finden sich notwendige Begriffsbestimmungen. Der VOE dient dem Zweck, den Euro an den technologischen Wandel anzupassen und Vorschriften festzulegen, die seinen Status als gesetzliches Zahlungsmittel, seine Verbreitung und Verwendung sowie seine wesentlichen technischen Merkmale betreffen (Art. 1 VOE). Definiert wird der digitale Euro lapidar als „digitale Form der einheitlichen Währung, die natürlichen und juristischen Personen zur Verfügung steht“ (Art. 2 Nr. 1 VOE; EN: the digital form of the single currency available to natural and legal persons, FR: «euro numérique», la forme numérique de la monnaie unique accessible aux personnes physiques et morales).\r\nKap. II enthält einige Bestimmungen zur Rechtsnatur des digitalen Euro (Art. 3 VOE), zur alleinigen Zuständigkeit des Eurosystems (EZB und nationale Zentralbanken der Eurozone) für die Ausgabe (Art. 4 VOE) sowie zum anwendbaren Recht (Art. 5 VOE). Dabei wiederholt Art. 3 VOE die vermeintlich legaldefinitionsähnliche Beschreibung, wonach der digitale Euro die digitale Form der einheitlichen Währung sein soll. Nach Art. 4 Abs. 1 VOE hat die EZB das ausschließliche Recht die Ausgabe des digitalen Euro zu genehmigen; die EZB und die nationalen Zentralbanken (NZBen) des Eurosystems können den digitalen Euro ausgeben. In Gestalt des digitalen Euro sollen die Endnutzer eine „direkte Verbindlichkeit“ gegenüber der EZB bzw. den NZBen (Art. 4 Abs. 2 VOE; EN: direct liability, FR: un passif direct) erhalten. Um\r\n8 Das Paket umfasst neben dem VO-Vorschlag zum digitalen Euro (s. Fn. 9) den VO-Vorschlag über den Status von Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel (COM/2023/364 final) sowie den Verordnungsvorschlag über die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro durch EU-Zahlungsdienstleister mit Sitz außerhalb der Eurozone (COM/2023/368 final).\r\n9 VO-Vorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro, COM/2023/369 final, 28.6.2023.\r\n10 Vgl. zu ersten Analysen Gentzsch, EuZW 2023, 839; Manger-Nestler, MDR 2023, R245; Omlor/Schneider, BKR 2023, 649.\r\n10 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\neinen Gleichlauf mit dem anwendbaren Recht (Art. 5 Abs. 3 und 5 VOE) für herkömmliches\r\nBargeld herzustellen, sollen Zahlungsvorgänge in digitalem Euro auch der\r\nZahlungsdiensterichtlinie (PSD2) 11 , für die die EU-Kommission ebenfalls Neuregelungen12\r\nvorgeschlagen hat, sowie grundsätzlich auch dem Unionsrechtsrahmen für Geldwäsche\r\n(AMLD 13 /GeldtransferVO 14 ) unterliegen. Hingegen wird die Anwendbarkeit des neuen\r\nRegulierungsrahmens für Kryptowerte (MiCA) direkt ausgeschlossen.15\r\nRichtungsweisend in Kap. III ist die Statuszuweisung an den digitalen Euro als gesetzliches\r\nZahlungsmittel (Art. 7 VOE) und die daraus abgeleitete, rechtstechnisch als Regel-Ausnahme-\r\nVerhältnis ausgestaltete Annahmepflicht (Art. 9 ff. VOE) sowie die Konvertierbarkeit von\r\ndigitalem Euro in Euro-Bargeld (Art. 12 VOE). Nach Art. 7 Abs. 1 VOE wird dem digitalen Euro\r\nder Status als gesetzliches Zahlungsmittel (EN: legal tender status, FR: cours légal) zuerkannt.\r\nEs schließt sich in Abs. 2 eine Legaldefinition des gesetzlichen Zahlungsmittels\r\n([i] verpflichtende Annahme, [ii] zum vollen Nennwert, [iii] mit schuldbefreiender Wirkung)\r\nan. In den Absätzen 3-5 folgt sodann eine Erläuterung jedes der drei Wesensmerkmale des\r\ngesetzlichen Zahlungsmittels. Art. 8 VOE begrenzt den räumlichen Geltungsbereich der\r\nStatuszuweisung. In Art. 9-11 VOE sind die grundsätzliche Annahmeverpflichtung und deren\r\nAusnahmen geregelt. Der grundsätzlichen Verpflichtung zur Annahme stehen eine Reihe von\r\nAusnahmen (Art. 9 VOE) gegenüber; etwa das Recht für Kleinstunternehmen, den digitalen\r\nEuro nicht anzunehmen, es sei denn, sie akzeptieren vergleichbare digitale Zahlungsmittel\r\n(Art. 9 lit. a] VOE). Kein Annahmezwang soll auch für natürliche Personen bestehen, die im\r\nRahmen einer „rein persönlichen Tätigkeit“ handeln (Art. 9 lit. c] VOE). Unbenommen bleibt\r\ndie einzelvertragliche Vereinbarung eines anderen Zahlungsmittels, sofern der\r\n11 RL (EU) 2015/2366 v. 25.11.2015, ABl 2015, L 337/35.\r\n12 Vorschlag für eine Richtlinie über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt v. 28.6.2023,\r\nCOM(2023) 366 final (PSD3); Vorschlag für eine Verordnung über Zahlungsdienste im Binnenmarkt v. 28.6.2023,\r\nCOM(2023) 367 final (PSR).\r\n13 VO (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 31.5.2024 zur Verhinderung der Nutzung\r\ndes Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung v. 31.5.2024, ABl L, 2024/1624;\r\nRL (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.5.2024 über die von den Mitgliedstaaten\r\neinzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche\r\noder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung\r\nder Richtlinie (EU) 2015/849, ABl L, 2024/1640. Vgl. noch zu den Legislativvorschlägen Gentzsch, BKR 2022, 693.\r\n14 VO (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.5.2015 über die Übermittlung von\r\nAngaben bei Geldtransfers, ABl 2015, L 141/1.\r\n15 Siehe Art. 2 Abs. 2 lit. c) sowie Erw.-gr. 13 VO (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates v.\r\n31.5.2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der VO (EU) Nr. 1093/2010 und VO (EU) Nr. 1095/2010\r\nsowie der RL 2013/36/EU und RL (EU) 2019/1937, ABl 2023, L 150/40.\r\n11 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nZahlungsempfänger ein solches mit dem Zahler ausdrücklich vor der Zahlung vereinbart hat\r\n(Art. 9 lit. d] VOE); Vertragsklauseln, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden, sollen nicht\r\nverwendet werden dürfen (Art. 10 i. V. m. Art. 9 lit. d] VOE). Vorgesehen sind zudem\r\nAusnahmen währungsrechtlicher Natur (Art. 11 VOE), die durch einen delegierten\r\nUnionsrechtsakt näher ausgestaltet werden. Unbeschadet davon bleibt das Recht der\r\nMitgliedstaaten zur Regelung von Ausnahmen vom Annahmezwang, wobei die Kriterien der\r\nEuGH-Rechtsprechung zu Barzahlungsbeschränkungen (Rs. C-422/19)16 aufgegriffen werden.\r\nVorgeschrieben wird schließlich eine Nennwertgarantie, d. h. die Konvertibilität von digitalen\r\nEuro in Euro-Bargeld und umgekehrt (Art. 12 VOE). Untermauert wird die Konvertibilität durch\r\ndas Recht des Zahlers, in Fällen, in denen ein Annahmezwang unionsrechtlich vorgeschrieben\r\nist (insb. Art. 7 – 11 VOE), zwischen der digitalen Euro- oder Barzahlung zu wählen.\r\nKap. IV regelt, dass die Bereitstellung von digitalen Euro innerhalb des Euro-Währungsgebiets\r\ndurch Zahlungsdienstleister erfolgen soll (Art. 13, 14 VOE) und gestaltet damit den\r\nLebenszyklus des digitalen Euro und dessen Ökosystem (Digital euro ecosystem) als\r\nmehrpoliges Rechtsverhältnis aus. Um eine direkte Vertragsbeziehung zwischen EZB und\r\nEndnutzer ausdrücklich auszuschließen (Art. 26 Abs. 2 S. 1 1. HS sowie Erw.-gr. [6] VOE), den\r\ndigitalen Euro aber als direkte Verbindlichkeit gegen die EZB auszugestalten\r\n(Art. 4 Abs. 2 VOE), nutzt der VOE die Einbeziehung von Intermediären (Zahlungsdienstleister,\r\nKreditinstitute, die auf Grundlage der PSD2 zugelassen sind). Das somit entstehende\r\nmehrteilige Rechtsverhältnis – gedanklich eine Art „Haus“ mit „Dach“ und „Fundament“ –\r\nenthält zwei Regelungsebenen (EZB – Intermediäre sowie Intermediäre – Endnutzer; s.u.\r\nPkt. E. I.) mit entsprechenden Rechtsbeziehungen, die aufgrund jeweils unterschiedlicher\r\nRechtswirkungen, aus denen u. U. komplexe Haftungskonstellationen entstehen können,\r\ngetrennt voneinander zu betrachten sind.\r\nKap. V legt zentrale Grundsätze der Nutzung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungs- und\r\nZahlungsmittel fest; insb. wird der EZB das Recht eingeräumt, die\r\nWertaufbewahrungsfunktion zu beschränken (Art. 16 Abs. 1-7 VOE), und normiert, dass der\r\ndigitale Euro unverzinst sein soll (Art. 16 Abs. 8 VOE). Art. 17 Abs. 1 VOE verpflichtet\r\nZahlungsdienstleister, grundlegende Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen\r\n16 Gentzsch, EuZW 2023, 839, 843 f.; vgl. Manger-Nestler/Gramlich, WM 2021, 1257, 1260; Omlor/Schneider,\r\nBKR 2023, 649, 653 f; Brauneck, RdZ, 148, 152 f.\r\n12 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nEuro für natürliche Personen kostenlos zu erbringen. Darüber hinaus müssen die Händlerentgelte nach Art. 17 Abs. 2 VOE verhältnismäßig sein, wobei der EZB die ausschließliche Befugnis eingeräumt werden soll, entsprechende Obergrenzen festzulegen (Art. 17 Abs. 2, 5 VOE).\r\nIn Kap. VI enthalten sind Regelungen zur Bereitstellung des digitalen Euro außerhalb des Euro-Währungsgebietes, die davon abhängig sind, ob die betreffenden natürlichen und juristischen Personen ihren Aufenthalt oder ihre Niederlassung in einem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat haben.\r\nEs schließt sich Kap. VII an, das Regelungen zu technischen Merkmalen, insbesondere zu Funktionalitäten (Art. 22 ff. VOE) und Modalitäten der Bereitstellung des digitalen Euro (Art. 25 ff. VOE) enthält. Der digitale Euro soll ab seiner ersten Ausgabe sowohl für Offline- als auch für Online-Zahlungsvorgänge zur Verfügung stehen (Art. 23 Abs. 1 VOE), wobei Online- und Offline-Bestände (auf Antrag) untereinander zum Nennwert konvertierbar sind (Abs. 2). Die geplante Dichotomie der Übertragungsmöglichkeiten ist nur insoweit geregelt, als die Online-Übertragung accountbasiert erfolgen soll, während der digitale Euro in der Offline-Variante wohl als inhaberbasierter Vermögenswert (bargeldähnlich?) transferiert werden soll. Eine klare Zuweisung der Rechtsnatur, etwa als wert-/inhaberbasierter, zumindest sachähnlicher Vermögenswert, findet jedoch nicht statt.\r\nDer digitale Euro soll kein programmierbares Geld, etwa für den Kauf bestimmter Waren oder zeitlich befristet, sein, sondern als Digitalwährung vollständige Fungibilität besitzen (Art. 24 Abs. 2 VOE). Der Vorschlag enthält zudem Modalitäten zur Interoperabilität des digitalen Euro mit den sog. EUDI-Wallets17 (EU Digital Identity Wallet, Art. 25 VOE) sowie mit den Standards für private digitale Zahlungsmittel (Art. 26 VOE). Front-End-Dienste sollen sowohl seitens der Zahlungsdienstleister bzw. Kreditinstitute als auch durch die EZB gestaltet werden können, wobei dem Nutzer ein Wahlrecht eingeräumt werden soll (Art. 28 Abs. 1 VOE). Art. 30 VOE regelt sodann die Abwicklung von Zahlungsvorgängen in\r\n17 Die Änderung der eIDAS-Verordnung (VO [EU] Nr. 910/2014) durch die eIDAS-2-Verordnung wurden vom EU-Parlament und Rat im Frühjahr 2024 beschlossen, wobei zum Zeitpunkt der Druckfassung noch keine Dokumentennummer zugewiesen war. Im Zentrum der Änderung durch die eIDAS-2-Verordnung steht die Einführung der EUDI-Wallet, die viele Funktionen erhalten soll, die mit der digitalen Identität einer Person in Zusammenhang stehen. S. dazu ausführlich Lange-Hausstein/Kremer, BKR 2024, 362 ff.\r\n13 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ndigitalen Euro, wobei jede Zahlung nach Abs. 1 sofort abzuwickeln ist, indes zwischen Online-Zahlungen (Abs. 2) und Offline-Zahlungen (Abs. 3) unterschieden wird.\r\nRegelungen zum Schutz der Privatsphäre sowie zum Datenschutz finden sich in Kap. VIII, etwa in Gestalt von Pseudonymisierungspflichten für Zahlungsdienstleister (Art. 34 Abs. 4 VOE) sowie für EZB und Eurosystem (Art. 35 Abs. 4 VOE). Bei Offline-Zahlungen in digitalen Euro sollen EZB/Eurosystem ebenso wie Zahlungsdienstleister keinen Zugang zu personenbezogenen Transaktionsdaten erhalten (Art. 34 Abs. 1 Unterabs. 2 VOE). Online-Zahlungsvorgänge werden im Hinblick auf Geldwäsche wie private digitale Zahlungsmittel behandelt werden, Offline-Zahlungsvorgänge hingegen separat geregelt (Art. 37 VOE).\r\nDas letzte Kap. vor den Schlussbestimmungen widmet sich Aspekten der Geldwäschebekämpfung (Kap. IX).\r\nII. Änderungsvorschlag des Rates\r\nIm Rahmen der Tagung des Rates im Dezember 2023, anlässlich derer der VOE erstmals innerhalb dieses EU-Organs diskutiert wurde,18 schlugen einige Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Niederlande) erste Änderungsvorschläge inhaltlicher Natur zum VOE vor. Erwähnenswert scheinen hierbei die Bestrebungen, die Rechtsnatur des digitalen Euro klarer zu regeln und diesen ausdrücklich als nicht physischen, dinglichen Vermögenswert (non-physical in rem asset) zu qualifizieren, wobei sich dessen Regelung im Einzelnen nach dem Privatrecht des jeweiligen Mitgliedstaates richten sollte.19\r\nAuch der Begriff des Zahlungskontos für den digitalen Euro (Art. 2 Nr. 5 VOE) wurde kritisiert, da er nahelege, die Zahlungsdienstleister hätten eine (direkte schuldrechtliche) Verbindlichkeit gegenüber den Endnutzern (arg. ex Wortlaut Art. 4 Abs. 2 VOE). Die Arbeitsgruppe schlug daher vor, die Formulierung zu ändern20 und zudem einen neutralen Begriff („digital euro holding“ oder „wallet“) zu verwenden. Ebenso sollte nach Ansicht der\r\n18 Rat der Europäischen Union, Interinstitutionelle Dossiers, 05.12.2023, 16192/23, abrufbar unter: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-16192-2023-INIT/de/pdf (04.07.2024).\r\n19 Erw.-gr. (9) könnte daher lauten: “Like euro banknotes and coins, the digital euro should be a liability item in the balance sheet of the European Central Bank or of the national central banks of the Member States whose currency is the euro towards digital euro users. The digital euro shall be the property of digital euro users and not of the payment services providers providing digital euro services. The nature of the digital euro shall be that of a non-physical in rem asset, as applicable pursuant to the private law of the respective member states […]“.\r\n20 Art. 4 Abs. 2 VOE sollte daher um folgenden Satz ergänzt werden: „The digital euro shall be the property of digital euro users and not of the payment services providers providing digital euro services.“\r\n14 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nGruppe von Mitgliedstaaten in die Verordnung ein Passus aufgenommen werden, der\r\nklarstellt, dass der digitale Euro als Passivposten in den Bilanzen der EZB bzw. NZBen („liability\r\nitem on the balance sheet of these entities“) abgebildet werden soll und als Zahlungsmittel\r\nim Eigentum der Endnutzer (nicht der Intermediäre/Zahlungsdienstleister) steht. 21 Der\r\nVorschlag, die Eigentumszuweisung zugunsten der Endnutzer des digitalen Euro als nichtphysischen,\r\ndinglichen Vermögenswert auszugestalten, ist schon deshalb genauer zu\r\nuntersuchen (s.u., Pkt. E. III. 4. c]), weil er diametral zum VOE der EU-Kommission liegt,\r\nwonach der digitale Euro in der Online-Variante accountbasiert ausgestaltet sein soll,\r\nwährend die Offline-Übertragung sich eher an der wertbasierten Übertragung des physischen\r\nBargeldes orientieren will.\r\nIII. Stellungnahme des Europäischen Parlaments\r\nDas Europäische Parlament diskutiert den VOE zum digitalen Euro derzeit in erster Lesung und\r\nhat Anfang 2024 einige Stellungnahmen zum Stand der Beratungen (ECON-Ausschuss)\r\nveröffentlicht. Auch das EU-Parlament ist um eine Konkretisierung der Rechtsnatur bemüht,\r\nweshalb erste Standpunkte22 vorschlagen, den digitalen Euro nicht nur als digitale Form der\r\ngemeinsamen Währung (Art. 2 Nr. 1 VOE) zu definieren, sondern als „digitale Form von\r\nBanknoten und Münzen als Teil der einheitlichen Währung, die natürlichen und juristischen\r\nPersonen im Sinne von Artikel 128 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\r\nzur Verfügung steht, von der Europäischen Zentralbank oder den nationalen Zentralbanken\r\nausgegeben wird und einen Passivposten in der Bilanz dieser Stellen darstellt“.23 Darüber\r\nhinaus wird auch von Mitgliedern des ECON-Ausschusses vorgeschlagen, den Begriff des\r\nZahlungskontos in Art. 2 Nr. 5 VOE durch den der „wallet“ und den Begriff „settlement“\r\n(Abrechnung, Abwicklung) durch „transfer“ (Übertragung) zu ersetzen.24 Damit wird deutlich,\r\ndass auch das EU-Parlament die präzisere Festlegung der Rechtsnatur des digitalen Euro als\r\nnotwendig erachtet und dabei eine eindeutig(er)e Bargeldähnlichkeit präferiert.\r\n21 Art. 2 Nr. 1 VOE könnte lauten: „digital euro’ means the digital form of the single currency available to natural\r\nand legal persons, issued by the ECB or the national central banks, constituting a liability item on the balance\r\nsheet of these entities […]”; dieselbe Änderung wäre auch in Art. 2 Nr. 11, Nr. 12 sowie Erw.-gr. (9) vorzunehmen.\r\n22 Informationen auf Grundlage des allgemein zugänglichen Standes des Gesetzgebungsverfahrens: https://eurlex.\r\neuropa.eu/advanced-search-form.html?action=update&qid=1709291777174 (04.07.2024). Zu den\r\nBeratungen des ECON-Ausschusses des EU-Parlaments s. insbesondere ECON, Draft Report, 09.02.2024, abrufbar\r\nunter: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/ECON-PR-758954_EN.pdf (04.07.2024).\r\n23 ECON, Draft Report (o. Fn. 22), S. 31 f.\r\n24 ECON, Draft Report (o. Fn. 22), S. 33 f.\r\n15 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nE. AUSGEWÄHLTE PROBLEMFELDER DER EINFÜHRUNG DES DIGITALEN EURO\r\nEntsprechend des Gutachtenauftrags sollen nachfolgend ausgewählte Problemfelder genauer untersucht werden, die bei der Analyse des Verordnungsentwurfs der EU-Kommission aufgefallen sind. Schwerpunkte dabei bilden Überlegungen zur tauglichen Kompetenzgrundlage (unter II.), zur Zuweisung der Rechtsnatur des digitalen Euro sowie zur rechtlichen Einordnung seiner Übertragungsvarianten (unter III.), zur Funktion des digitalen Euro als Massenzahlungsverkehrssystem (unter IV.), zum legislativen Preisdeckel und zu kostenlosen Diensten (unter V.) sowie zur „EZB-App“ (unter VI.).\r\nI. Ausgangspunkt: Strukturierung der Rechtsbeziehungen bei Ausgabe und Verteilung des digitalen Euro\r\nUm ein tieferes Verständnis für die genannten Einzelaspekte zu erzeugen, sollen vorab kurz die Rechtsbeziehungen strukturiert werden, die bei der Ausgabe/Emission und Verteilung des digitalen Euro von der EZB unter Einbeziehung von Intermediären an die Endnutzer entstehen und jeweils mitzudenken sind.\r\nDas durch den VOE vorgesehene multipolare Rechtsverhältnis, in dem mindestens drei Akteure (EZB, Intermediär(e), Endnutzer) auf zwei Ebenen interagieren, lässt sich sinnbildlich als ein Haus abbilden:\r\n16 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nDas Verhältnis zwischen EZB und Intermediären ist als eine Art „Dach“ vorstellbar, in dessen Kompetenzbereich die Ausgabe bzw. Emission des digitalen Euro als nicht-physische Form der gemeinsamen Währung einzuordnen ist. Die in diesem Verhältnis existierenden Rechtsbeziehungen sind daher überwiegend öffentlich- bzw. währungsrechtlicher Natur.\r\nDas (Rechts-)Verhältnis zwischen Intermediären und Endnutzern lässt sich als eine Art „Fundament“ assoziieren, worauf überwiegend Rechtsnormen aus dem Bereich des (nationalen) Zivilrechts anwendbar sind. Gleichwohl besitzen die Intermediäre in diesem Rechtsverhältnis eine Doppelstellung, denn sie fungieren (nicht nur datenschutzrechtlich) als eine Art Gatekeeper25, also als notwendiges Scharnier zwischen EZB und Endnutzern, und sind somit sowohl an der Rechtsbeziehung zur EZB als auch dem Rechtsverhältnis zu den Endnutzern beteiligt. Demnach strukturieren die aus der funktionalen Ausgestaltung des digitalen Euro folgenden Rechtspflichten nicht nur das Verhältnis zwischen EZB und Intermediären („Dach“), sondern wirken sich maßgeblich auf die Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zwischen Intermediären und Endnutzern aus („Fundament“) und setzen somit der privatautonomen Gestaltungsfreiheit dieser Rechtsbeziehung (unionsrechtliche) Grenzen.\r\nNicht nur sinnbildlich, sondern vor allem auch rechtlich sind daher zwei, voneinander unabhängige Betrachtungsebenen zu trennen: (i) die Emission/Ausgabe der digitalen Euro durch die EZB an die Intermediäre (einschließlich der damit verbundenen Vorgaben für den Massenzahlungsverkehr) sowie (ii) die Verteilung der digitalen Euro durch die Intermediäre an die Endnutzer. Dabei ist jede der genannten Ebenen anhand der im VOE geplanten, grundrechtsrelevanten Rechtspflichten daraufhin zu überprüfen, ob sie kompetenzmäßig dem Zuständigkeitsbereich des Unionsgesetzgebers zuzuordnen ist und damit auf Art. 133 S. 1 AEUV gestützt werden kann, sowie im Einklang mit den systemprägenden Grundsätzen der Währungsunion, insbesondere dem Prinzip der Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung, steht.\r\nII. Art. 133 S. 1 AEUV als taugliche Rechtsgrundlage des Verordnungsentwurfs\r\nAusgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist die von der EU-Kommission für den VOE gewählte Primärrechtsgrundlage des Art. 133 S. 1 AEUV. Die Norm eröffnet dem\r\n25 Ebenso Sillaber/Eggen, RDi 2023, 501, 504.\r\n17 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nUnionsgesetzgeber eine Rechtsetzungsbefugnis für solche (Unions-)Rechtsakte, „die für die\r\nVerwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind“. Mit Blick auf den VOE zum\r\ndigitalen Euro ist im Folgenden zunächst ganz generell die Reichweite von Art. 133 AEUV in\r\nkompetenzmäßig-organisationsrechtlicher sowie materieller Hinsicht auszuloten (s. u., Pkt.\r\n1.), bevor das Verhältnis zu anderen primärrechtlichen Kompetenzbestimmungen geklärt\r\nwerden soll (s. u., Pkt. 2.).\r\n1. Reichweite der primärrechtlichen Rechtsetzungskompetenz\r\nBei der Frage der Kompetenz ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der Verbands- sowie\r\nder Organkompetenz.\r\na) Verbandskompetenz\r\nDie Verbandskompetenz bestimmt, welche Ebene im unionalen Mehrebenensystem für den\r\nErlass des konkreten Rechtsaktes zuständig ist, wobei in Abhängigkeit vom jeweiligen\r\nPolitikbereich zwischen verschiedenen Zuständigkeitskategorien (Art. 2 – 6 AEUV) zu trennen\r\nist, die festlegen, in welchem Umfang und mit welcher Intensität die Union im Verhältnis zu\r\nden Mitgliedstaaten von einer ihr zugewiesenen Kompetenz Gebrauch machen darf.26 Für das\r\nPolitikfeld der gemeinsamen Währungspolitik haben bislang 20 (von insgesamt 27) EUMitgliedstaaten\r\ndie Zuständigkeit auf die Union übertragen. Art. 3 Abs. 1 lit. c) AEUV ist daher\r\nAusdruck der ausschließlichen währungspolitischen Verbandskompetenz27 der Union, die sich\r\nauf die Mitgliedstaaten der Eurozone erstreckt. Währungspolitik im Sinne dieser\r\nKompetenzzuweisungsnorm bezieht sich dabei nicht nur auf die Instrumente der\r\nWährungspolitik, sondern schließt auch das Zentralbankrecht sowie insbesondere auch\r\nBestimmungen darüber ein, wie die Mitgliedstaaten den Euro einführen können. Alle\r\ngesetzgeberischen Tätigkeiten in diesem Bereich obliegen der Union.28 Es bestehen daher\r\nkeine Zweifel, dass die Verbandskompetenz für den vorliegend zu beurteilenden VOE zum\r\ndigitalen Euro, der die Einführung und Ausgabe einer digitalen Form der gemeinsamen\r\nWährung zum Gegenstand hat, bei der Union anzusiedeln ist. Gestützt wird dieses Ergebnis\r\nauch durch den historischen Vergleich der Einführung des Euro als gemeinsame Währung\r\n26 Pache, in: Pechstein/Nowak/Häde EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 5 EUV, Rn. 33.\r\n27 Starski, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 138 AEUV, Rn. 1.\r\n28 Ebenso Häde, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 3 AEUV, Rn. 8; Kriese, Central\r\nBank Digital Currency, 2023, S. 57; andere Auffassung vertreten offenbar Kottmann/Shulman, NJW 2024, 267,\r\n268 f.\r\n18 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n(1999/2002), bei der die Mitgliedstaaten in dem Bewusstsein, dass zum damaligen Zeitpunkt\r\nnur physisches Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel existierte, die Regelungshoheit für eine\r\ngemeinsame Währung dem Gemeinschafts- bzw. heutigem Unionsgesetzgeber überantwortet\r\nhaben. Es bestehen in diesem Zusammenhang keine Anhaltpunkte, dass sie die Übertragung\r\nder Regelungshoheit auf die physische Darreichungsform des gesetzlichen Zahlungsmittels\r\nbeschränken wollten.29 Die tatsächliche Bezugnahme auf Bargeld ist schlicht dem Umstand\r\ngeschuldet, dass zum damaligen Zeitpunkt digitale Formen von Zentralbankgeld real nicht\r\nexistierten und – auch mit Blick auf den buchgeldbasierten Giralgeldverkehr zwischen\r\nGeschäftsbanken und Individuen (Private/Unternehmen) – nicht vorstellbar schienen.\r\nb) Organkompetenz\r\nDie Organkompetenz, wonach sich bestimmt, welches (Gesetzgebungs-)Organ zum Erlass des\r\nkonkreten Rechtsakts zuständig ist, lässt sich nicht so eindeutig klären, ist jedoch von\r\nerheblicher Relevanz für die Wahl der tauglichen Primärrechtsgrundlage.\r\nUm die Frage nach der Organkompetenz für die Etablierung einer neuen Währungsform zu\r\nbeantworten, erscheint es zunächst sinnvoll, zwischen (i) der Einführung als solche und (ii) der\r\nAusgabe zu trennen. Dieses Verständnis liegt auch den Gründungsverträgen selbst zu Grunde,\r\nwie der historische Vergleich zur Situation der Einführung des Euro als gemeinsamer Währung\r\nzeigt. Im Zuge der Vertragsrevision von Maastricht wurde der gemeinsamen Währungspolitik\r\nein eigenes Kapitel (VIII) gewidmet, wobei die Befugnis zur Ausgabe von Bargeld (sog.\r\nNotenbankmonopol) dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB), genauer dem\r\nEurosystem (Art. 282 Abs. 1 S. 2 AEUV), übertragen wurde. 30 Die Dramaturgie der\r\nMaastrichter Vertragsbestimmungen sowie das unionsrechtliche Bestimmtheitsgebot 31\r\nlassen keinen Zweifel daran, dass die Einführung einer neuartigen Erscheinungsform der\r\ngemeinsamen Währung durch den Unionsgesetzgeber selbst erfolgen muss,32 wohingegen bei\r\nder Ausgabe für das (physische) Euro-Bargeld zwischen der unionalen Ebene für Banknoten\r\n(Art. 128 Abs. 1 AEUV) sowie der mitgliedstaatlichen, unter Genehmigungsvorbehalt der EZB\r\n29 Zum historischen Ablauf der Euro-Einführung Hahn/Häde, Währungsrecht, 2. Aufl. 2010, § 14 Rn. 14 ff.\r\n30 S. ausführlich zur Dramaturgie der Währungsunion Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl.\r\n2021, § 25, Rn. 18 ff.\r\n31 S. dazu Schröder, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 49 GRC, Rn. 10 f.\r\n32 So bereits Manger-Nestler/Gramlich, WM 2019, 1949, 1953; ebenso Rat der Europäischen Union,\r\nInterinstitutionelles Dossier (Fn. 18), S. 9.\r\n19 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nstehenden Ebene für Münzen (Art. 128 Abs. 2 AEUV) zu unterscheiden ist. Um dem Euro-\r\nBargeld den Status als gesetzliches Zahlungsmittel zuzuweisen und dabei dem Prinzip der\r\nEinheitlichkeit der gemeinsamen Währung 33 Rechnung zu tragen, findet sich in\r\nArt. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV die Statusgarantie für Banknoten, während Art. 10 Euro-\r\nEinführungsVO (EG) Nr. 974/98 34 dies für Euro-Münzen regelt (und Euro-Banknoten\r\nwiederholt) und sich dafür auf die primärrechtliche Rechtsetzungsermächtigung des\r\nArt. 109 Abs. 4 Satz 3 EGV und damit die Vorgängervorschrift von Art. 133 AEUV stützt.\r\nSichtbar wird damit die historische Parallelität zwischen dem VOE zum digitalen Euro und der\r\nEuro-EinführungsVO, die somit die Kontinuität der gemeinsamen Währung gewährleistet.\r\nEin entgegengesetztes Verständnis, das eine originäre Rechtsetzungsbefugnis (lediglich der\r\nEZB) aus Art. 128 AEUV herzuleiten versucht,35 scheint diese historische Auslegung ein Stück\r\nweit zu vernachlässigen. Zudem verkennt diese Auffassung die systematische Stellung von\r\nArt. 128 AEUV, der – als direkte Nachbarnorm zu Art. 127 AEUV und ebenso wie diese – seiner\r\nhistorisch-teleologischen Grundkonzeption nach nicht als Rechtsetzungsermächtigung an den\r\nUnionsgesetzgeber, sondern – wie bereits die Überschrift (Ziele und Aufgaben des ESZB)\r\nverdeutlicht – als funktionsbezogene Aufgabenverteilungs- bzw. Befugnisnorm36 für die EZB\r\n(und das Eurosystem) dienen soll. Die EZB besitzt infolge ihrer besonderen Rechtsstellung37\r\nals Unionsorgan (Art. 13 Abs. 2 EUV) und funktional unabhängige (Art. 130, Art. 282 AEUV)\r\nWährungsbehörde im Gegensatz zu anderen Unionsorganen ein strukturelles\r\nLegitimationsdefizit, 38 das nicht dazu dienen kann, grundlegende währungspolitische\r\nEntscheidungen wie die Einführung einer vollkommen neuartigen Erscheinungsform eines\r\ngesetzlichen Zahlungsmittels hinreichend zu legitimieren. Eine andere Sichtweise stünde in\r\nklarem Widerspruch zur Bedeutung und Tragweite eines solchen Meilensteins europäischer\r\n33 Dazu ausführlich Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl. 2021, § 25, Rn. 68 ff.\r\n34 VO (EG) Nr. 974/98 des Rates v. 3.5.1998 über die Einführung des Euro, ABl 1998, L 139/1, zuletzt geändert\r\ndurch VO (EU) 2022/1207 des Rates v. 12.7.2022 zur Änderung der VO (EG) Nr. 974/98 im Hinblick auf die\r\nEinführung des Euro in Kroatien, ABl 2022, L 187/16.\r\n35 Kottmann/Shulman, NJW 2024, 267, 268 f.; Grünewald/Zellweger-Gutknecht/Geva, CMLR, Vol. 58, 2021, 1029,\r\n1040 ff.\r\n36 Vgl. Rodi, in: Vedder/Heintschel von Heinegg, Europäisches Unionsrecht, 2. Aufl. 2018, Art. 127 AEUV, Rn. 1.\r\n16 Vgl. Rodi, in: Vedder/Heintschel von Heinegg, Europäisches Unionsrecht, 2. Aufl. 2018, Art. 127 AEUV, Rn. 2.\r\n37 Becker, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 282 AEUV, Rn. 69; Manger-\r\nNestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 282 AEUV, Rn. 13; Streinz, in: Streinz,\r\nEUV/AEUV, 2. Aufl. 2018, Art. 13 EUV, Rn. 13.\r\n38 Vgl. zum strukturellen Legitimationsdefizit Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl. 2021, § 25,\r\nRn. 82; Siekmann, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 15 ESZB-Satzung,\r\nRn. 3.\r\n20 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nGeldgeschichte. Ein Tätigwerden des kompetenziell wie demokratisch hinreichend legitimierten Unionsgesetzgebers (Rat und Parlament auf Grundlage von Art. 289 AEUV) scheint daher in Bezug auf den grundsätzlichen Rechtsrahmen der neuen Erscheinungsform der einheitlichen Währung zwingend.\r\nSpeziell das Verhältnis zwischen Art. 133 AEUV und Art. 128 AEUV ist daher kompetenzrechtlich dahingehend kaskadiert,39 dass allein der Unionsgesetzgeber befugt ist, den Rechtsrahmen und damit auch Erscheinungsformen sowie implizit auch die Rechtsnatur (s. u., Pkt. E. III.) der gemeinsamen Währung festzulegen. Sofern – und erst wenn – dies gegeben ist, kommt Art. 128 AEUV als Befugnisverteilungs- bzw. Aufgabenzuweisungsnorm ins Spiel, wonach EZB und Eurosystem die Befugnis zur Banknoten“ausgabe“ besitzen;40 Art. 4 Abs. 1 VOE aktualisiert diese Funktion für den digitalen Euro mit dem Ziel, Regelungen vornehmlich zu technischen Details der Ausgabe der digitalen Erscheinungsform festlegen zu können. Diese, aus dem institutionellen Gleichgewicht der Unionsorgane (Art. 13 Abs. 1 EUV) folgende, gleichzeitig die besondere Rechtsstellung der EZB berücksichtigende Interpretation wird letztlich auch durch den Wortlaut von Art. 133 S. 1 AEUV gestützt, der expressis verbis auf die „Befugnisse“ der EZB rekurriert.\r\nc) Materielle Anforderungen\r\nZudem müsste der VOE zum digitalen Euro insgesamt als „währungspolitische Regelung“ einzustufen sein, der die materiellen Voraussetzungen von Art. 133 S. 1 AEUV erfüllt.\r\n(a) Abgrenzung zwischen währungs- und geldschuldrechtlichen Regelungen\r\nDem Wortlaut nach ermächtigt Art. 133 S. 1 AEUV, der systematisch dem Kapitel zur Währungsunion angehört, nur zu unmittelbar währungspolitischen Regelungen in Bezug auf den Euro. Nicht umfasst sind hingegen Regelungen, die etwa dem privaten Geldschuldrecht zuzuordnen sind; diese unterfallen der Kompetenz der Mitgliedstaaten (Prinzip der\r\n39 In diesem Sinne auch EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 50; Manger-Nestler, ZBB 2023, 337, 345 ff.; dies./Gramlich, WM 2019, 1949, 1953; ähnlich Gentzsch, EuZW 2023, 839, 844 f.; Schäfer/Assakkali, EuZW 2023, 215, 219. Von einer umgekehrten Kaskadierung ausgehend wohl Kottmann/Shulman, NJW 2024, 267, 270 f.\r\n40 Im Rahmen ihrer Aufgaben, hier speziell Art. 128 Abs. 1 AEUV, kann die EZB auf die in Art. 132 Abs. 1 AEUV vorgegebenen Rechtsakte, insbesondere Verordnungen (1. Sp.-str.) zurückgreifen. S. dazu Manger-Nestler, Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 132, AEUV Rn. 5 ff.\r\n21 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nbegrenzten Einzelermächtigung, Art. 5 Abs. 3 EUV).41 Das systematische wie teleologische\r\nVerständnis von Art. 133 AEUV, das durch die Maastrichter Konzeption der Währungsunion\r\ngerahmt wird, legt indes nahe, auch währungsrechtliche Regelungen im weiteren Sinn42\r\neinzuschließen. Darunter zu verstehen sind all diejenigen Rechtsakte, „die den Euro als\r\nWährung in seiner Einheitlichkeit und Integrität schützen und seine praktische Nutzung als\r\neinheitliche Währung im Wirtschaftsverkehr der Euro-Teilnehmerstaaten ermöglichen“.43\r\nBei währungsrechtlichen Regelungen im weiteren Sinne, etwa solchen, die neben währungsauch\r\nwirtschaftspolitische oder verbraucherschützende Zielsetzungen verfolgen,44 besteht\r\nregelmäßig ein Spannungsverhältnis zwischen (supranationalem) Währungsrecht und\r\n(wirtschaftspolitischen) Binnenmarktzielen, aber auch (mitgliedstaatlichem) Geldprivatrecht.\r\nBereits die Vielgestaltigkeit der dem VOE zum digitalen Euro vorangestellten, mit 85 durchaus\r\nzahlreichen Erwägungsgründe macht deutlich, dass die Setzung eines Rechtsrahmens für eine\r\neuropäische Digitalwährung ein ganzes Bündel von Zielsetzungen verfolgt, von denen\r\nwährungspolitische zwar vorrangig, aber eben nicht abschließend zu sein scheinen.\r\nWelchem Bereich eine Einzelnorm bzw. der gesamte Rechtsakt zuzuordnen ist, lässt sich daher\r\nnicht generell, sondern nur abhängig vom jeweiligen Einzelfall beurteilen.45 Die Beurteilung ist\r\ndabei in erster Linie anhand des mit der Regelung verfolgten Ziels (Telos) der konkreten\r\n(Einzel-)Regelung vorzunehmen,46 die wiederum im Licht der systemprägenden Prinzipien47\r\nzu betrachten ist, die den ordnungstheoretischen Rahmen der Währungsunion vorgeben.\r\nDabei ist der Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung kontextbezogen die größte\r\nBedeutung zuzumessen. Nicht zuletzt der EuGH betonte, dass ein Rechtsakt, der die\r\nEigenschaft der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel regele, als Maßnahme, die für\r\ndie Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sei, auf Art. 133 AEUV gestützt\r\n41 Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 133 AEUV, Rn. 2, 13, der festhält, dass für nur mittelbar\r\nwährungspolitisch wirkende Maßnahmen keine Kompetenz der EU besteht; Kempen, in: Streinz, EUV/AEUV, 2.\r\nAufl. 2018, Art. 133 AEUV, Rn. 2.\r\n42 Manger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 133 AEUV, Rn. 1; Wutscher,\r\nin: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 2019, Art. 133 AEUV, Rn. 2.\r\n43 Selmayr, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 133 AEUV, Rn. 7.\r\n44 Zur Abgrenzungsproblematik bei sog. Wertsicherungsklauseln Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl.\r\n2022, Art. 133 Rn. 12 f.\r\n45 Vgl. Khan/Richter, in: Geiger/Khan/Kotzur/Kirchmair, EUV/AEUV, 7. Aufl. 2023, Art. 133 AEUV, Rn. 2 f.\r\n46 Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 133 AEUV, Rn 1 ff., 4 ff.; EuGH, Rs. C-62/14 – Gauweiler,\r\nu.a., ECLI:EU:C:2015:400, Rn. 46; EuGH, Rs. C-370/12 – Pringle, ECLI:EU:C:2012:756, Rn. 53, 55\r\n47 S. dazu insgesamt Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl. 2021, § 25, Rn. 67 ff.\r\n22 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nwerden könne und daher auch insoweit von einer ausschließlichen Zuständigkeit der Union\r\nauszugehen sei.48\r\nDer VOE zum digitalen Euro enthält eine ganze Reihe von Regelungen mit währungsrechtlicher\r\nZielrichtung, allen voran Art. 3 VOE (digitale Form der gemeinsamen Währung), Art. 4 VOE\r\n(Ausgabemonopol EZB/Eurosystem) sowie Art. 7 VOE, der die Eigenschaftszuweisung als\r\ngesetzliches Zahlungsmittel enthält, für die bereits der Generalanwalt explizit die\r\nwährungspolitische Kompetenz aus Art. 133 AEUV adressierte.49 Auch die Regelungen in Kap.\r\nIV und Kap. VI, die die Bereitstellung des digitalen Euro innerhalb wie außerhalb des Euro-\r\nWährungsgebiets regeln, sind insoweit währungspolitisch motiviert, als sie den räumlichen\r\nwie persönlichen Anwendungsbereich der neuen Erscheinungsform der Währung einheitlich\r\nregeln. Zweifel bestehen hingegen hinsichtlich der Standardsetzung für den Zahlungsverkehr\r\nmit digitalem Euro in Gestalt „grundlegender Zahlungsdienste“ (Art. 14 Abs. 1 VOE), denn der\r\nVOE spezifiziert derartige Zahlungsdienste in den Anhängen I und II genau und verpflichtet\r\nKreditinstitute, die Zahlungskonten anbieten (Erw.-gr. 28 VOE), zu deren Angebot.\r\nIn den Bestimmungen des Kap. V finden sich Regelungen zur Nutzung als Wertaufbewahrungsund\r\nZahlungsmittel, wobei zumindest die Rolle als Wertaufbewahrungsmittel (Art. 15-16 VOE)\r\nals währungspolitische Funktionszuweisung einzuordnen ist. Nicht ausschließlich\r\nwährungspolitisch motiviert scheint hingegen die Regelung in Art. 17 VOE, da im Hinblick auf\r\ndie Gebührenfreiheit für grundlegende Zahlungsdienste in digitalem Euro dort zumindest auch\r\nverbraucherschützende Bestimmungen bzw. wettbewerbsrechtliche Ziele mitverfolgt werden\r\n(s. u., Pkt. E. V.). Hingegen handelt es sich bei der Festlegung von technischen Merkmalen (Kap.\r\nVII, Art. 22-32 VOE) des digitalen Euro um Regelungen, die die Funktionsweise und\r\nUmlauffähigkeit der entmaterialisierten Erscheinungsform sowie die Konvertibilität zwischen\r\nphysischen und nicht-physischen Formen der einheitlichen Währung Euro betreffen.\r\n(b) Erforderlichkeit i.S.d. Art. 133 S. 1 AEUV\r\nNeben dem Erfordernis einer währungspolitisch intendierten Regelung postuliert\r\nArt. 133 S. 1 AEUV mit dem Merkmal der Erforderlichkeit noch eine weitere Voraussetzung,\r\n48 EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 23.\r\n49 Schlussanträge GA Pitruzella, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2020:756, Rn. 25.\r\n23 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ndie ihrem Schutzzweck zufolge vor übermäßiger Regulierung schützen soll.50 Dieses Telos\r\nzugrunde legend, trifft den Unionsgesetzgeber keine strenge Darlegungslast im Sinne eines\r\nnach strikten Verhältnismäßigkeitserwägungen zu prüfenden Übermaßverbotes.51 Insofern ist\r\ndem Unionsgesetzgeber ein weiter legislativer Einschätzungsspielraum zuzugestehen, den die\r\nErforderlichkeit lediglich im Sinne einer tatsächlichen, nicht vollkommen realitätsfernen\r\nNotwendigkeit zu umschreiben sucht und somit einen transparent (i. S. v. Art. 10 Abs. 3 EUV)52\r\nbegründeten und nachvollziehbaren Gesetzgebungsprozess garantiert.\r\nBezogen auf das Merkmal der Erforderlichkeit begegnen die zuvor beschriebenen,\r\nwährungspolitisch motivierten Vorschriften des VOE zum digitalen Euro keinen\r\ngrundsätzlichen Bedenken. Die dynamische Digitalisierung des Zahlungsverkehrs (private\r\nZahlungsdienste/-mittel, Krypto“währungen“) und die damit verbundene Rückläufigkeit der\r\nprivaten Bargeldnutzung lassen die Einführung eines digitalen Bargeldäquivalents geeignet\r\nund angemessen erscheinen.53 Auch beabsichtigt der Unionsgesetzgeber keine Einschränkung\r\n(oder gar Abschaffung, die kompetenziell von Art. 133 S. 1 AEUV nicht gedeckt wäre!) einer\r\nbestimmten Erscheinungsform gesetzlicher Zahlungsmittel, sondern will den physischen (Bar-\r\n)Zahlungsmitteln ein nicht-physisches Äquivalent („offline und bargeldgleich“) zur Seite\r\nstellen. Er erweitert damit den gestaltbaren Rechtsrahmen für die Endnutzer wie die (Finanz-\r\n)Wirtschaft, wodurch gesetzliche Zahlungsmittel „wirksam genutzt“ (Erw.-gr. 28 S. 1 VOE)\r\nwerden können und somit auch zukünftig attraktiv bleiben. Eben diese Erweiterung des\r\nindividuellen Handlungsspielraums der Endnutzer, die per se nicht grundrechtsverkürzend\r\nwirken kann, darf jedoch umgekehrt nicht zu einer Beschränkung von Grundrechtspositionen\r\nanderer Marktteilnehmer (insbesondere Kreditinstitute) führen. Dem Unionsgesetzgeber\r\nobliegt insoweit eine grundlegende Gestaltungsaufgabe, einen Ausgleich zu schaffen zwischen\r\nverschiedenen Grundrechten der beteiligten Akteure und der für die gesellschaftliche\r\nWohlfahrt notwendigen Verwendung der Informations- und Kommunikationstechnologie;\r\n50 Becker, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 133 AEUV; ähnlich auch\r\nManger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 133 AEUV, Rn. 4.\r\n51 Vgl. Khan/Richter, in: Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, Art. 133 AEUV Rn. 2; Becker, in: Siekmann, Kommentar\r\nzur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 133 AEUV.\r\n52 S. zum unionalen Transparenzgebot Heselhaus, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art.\r\n10 EUV, Rn. 10.\r\n53 So auch Gentzsch, EuZW 2023, 839, 844 f.; Omlor/Schneider, BKR 2023, 649, 654. S. auch Erwägungsgründe (3)\r\nund (4) VOE, die auf „eine sich rasch digitalisierende Wirtschaft“ und das damit einhergehende geänderte\r\nGeldnutzungs- und Bezahlverhalten als Grund für die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit der Einführung einer\r\ndigitalen Variante des gesetzlichen Zahlungsmittels rekurrieren.\r\n24 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ndabei müssen die grenzüberschreitende (europäische wie globale) Vernetzung der Akteure und Transaktionen bei der Ergebnisfindung angemessen einbezogen werden.\r\nDer währungspolitisch erforderliche Gestaltungsspielraum des Unionsgesetzgebers findet seine Grenzen daher dort, wo sich die Regelungen des VOE nicht mehr nur mit den Funktionsmerkmalen der digitalen Erscheinungsform in Bezug auf ihre „Verwendung […] als Währung“ beziehen (Ob), sondern die Art und Weise des „Vertriebs“ (Wie) standardisieren; bei „grundlegenden Zahlungsdiensten“ (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Anhänge I, II VOE) scheint diese Grenze erreicht, wenn nicht sogar überschritten, weshalb grundrechtsrelevante Aspekte noch näher betrachtet werden (s. u., Pkt. E. V. 2.).\r\n2. Verhältnis zu weiteren Kompetenzbestimmungen\r\nWie bereits angerissen, steht die Rechtsetzungsermächtigung für währungspolitische Maßnahmen aus Art. 133 S. 1 AEUV in einem kompetenziellen Spannungsverhältnis zu anderen Primärrechtsgrundlagen, insbesondere zu Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV (Binnenmarkt) und Art. 352 Abs. 1 AEUV (Arrondierungskompetenz), weshalb im Folgenden eine klare Grenzziehung zu beiden genannten Bestimmungen vorzunehmen ist.\r\na) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV\r\nDen Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV als Rechtsgrundlage heranzuziehen, hat offenbar auch die EU-Kommission erwogen, denn sie stützt jedenfalls den parallelen Verordnungsentwurf über die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro durch EU-Zahlungsdienstleister mit Sitz außerhalb der Eurozone (COM/2023/368 final) auf eben diese Rechtsangleichungskompetenz. Inwieweit Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV auch für den VOE zum digitalen Euro passfähig wäre, ist daher genauer zu untersuchen.\r\nNach Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV wird der Unionsgesetzgeber ermächtigt, „Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten [zu erlassen], welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben“. Voraussetzung hierfür ist zunächst die beabsichtigte Angleichung in Form einer „sachbezogene(n) Annäherung mitgliedstaatlicher Vorschriften an unionsrechtlich vorgegebene Standards mit denen nationale Rechtsunterschiede [...] beseitigt werden\r\n25 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nsollen“.54 Grundsätzlich muss daher der Sekundärrechtsakt, der auf Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV\r\ngestützt werden soll, nationales Recht modifizieren. Ist dies nicht der Fall, kann\r\nArt. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn qua Sekundärrecht neue\r\nStrukturen (wie etwa in der EU-Finanzaufsicht) geschaffen werden, die in einem engen\r\nsachlichen Zusammenhang zu einer Angleichungsmaßnahme stehen. 55 Gegenstand der\r\nAngleichung können Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten sein, wobei\r\ndieses Merkmal weit zu verstehen ist. 56 Eine Anpassung erfordert zudem keine\r\nUnterschiedlichkeit nationaler Regelungen, sondern kommt auch bei Gleichartigkeit derselben\r\noder sogar dann in Betracht, wenn keine nationalstaatlichen Regelungen existieren, solange\r\nin einem Mitgliedstaat eine angleichungsbedürftige Regelung besteht. Nach Ansicht des EuGH\r\nkann sogar eine sog. präventive Rechtsangleichung auf Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV gestützt\r\nwerden, wenn das Entstehen von Binnenmarkthemmnissen wahrscheinlich ist und die\r\nMaßnahme deren Vermeidung bezweckt.57 Letztlich muss die Regelung einen Binnenmarktbezug\r\naufweisen, welcher dann vorliegt, wenn ohne die Rechtsangleichungsmaßnahme\r\nHemmnisse für den Binnenmarkt, etwa in Form von Wettbewerbsverfälschungen oder\r\nBeeinträchtigung von Grundfreiheiten, die Folge wären.58\r\nAllerdings kommt Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV nur dann zum Tragen, wenn nicht eine speziellere\r\nRechtsgrundlage einschlägig ist. Denn Rechtsangleichung (und die entsprechende\r\nKompetenzgrundlage) ist für die Union nicht als Selbstzweck zu verstehen, sondern ihr kommt\r\nvielmehr stets eine dienende und integrationsbezogene Funktion im Kontext der\r\nVerwirklichung des Binnenmarktes zu. 59 Während etwa die Errichtung des Europäischen\r\nFinanzaufsichtssystems (2010) im Rahmen der ersten Säule der Bankenunion unter\r\norganisationsrechtlichen Gesichtspunkten noch auf Art. 114 AEUV gestützt werden konnte,\r\nwurde die Errichtung des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (2014) nicht mehr auf\r\nArt. 114 AEUV gegründet, sondern auf die sachlich näher liegende, wenn auch bis an ihre\r\nGrenzen gedehnte Kompetenzbestimmung des Art. 127 Abs. 6 AEUV. 60 Mit Blick auf\r\n54 Korte, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 2022, Art. 114 AEUV, Rn. 23\r\n55 Korte, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 2022, Art. 114 AEUV, Rn. 24, der von einem „akzessorischen Charakter\r\n[...] zur eigentlichen Rechtsangleichung“ spricht.\r\n56 Terhechte/Kübek, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 114 AEUV, Rn. 56 ff.\r\n57 EuGH, Rs. C-350/92, Slg. 1995, I-1985, Rn. 35 (Spanien/Rat).\r\n58 Terhechte/Kübek, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 114 AEUV, Rn. 59 ff.\r\n59 Terhechte/Kübek, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 114 AEUV, Rn. 12.\r\n60 Manger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 127 AEUV, Rn. 54, 58 ff.\r\n26 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nArt. 127 Abs. 6 AEUV wird noch eine systematische Parallele sichtbar, da die Norm – ebenso wie Art. 133 S. 1 AEUV – organkompetenziell auf den Unionsgesetzgeber (Rat und Parlament im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren) verweist.\r\nWie bereits ausgeführt (s. o., Pkt. E. II. 1.), lassen sich weite Teile der Vorschriften des VOE zum digitalen Euro auf die währungspolitische Rolle des neuen digitalen gesetzlichen Zahlungsmittels stützen, weshalb die währungspolitische Rechtsetzungskompetenz schwerpunktmäßig als sachnäher einzustufen ist und Art. 133 S. 1 AEUV dem Grundsatz nach Vorrang vor Art. 114 Abs. 1 AEUV genießt.\r\nb) Art. 352 Abs. 1 AEUV\r\nZu prüfen ist schließlich, inwieweit Raum für die Arrondierungskompetenz aus Art. 352 Abs. 1 AEUV bestehen könnte, die jedoch nur dann einschlägig wäre, wenn sich einzelne Bestimmungen des VOE nicht auf speziellere Primärrechtsgrundlagen (insbesondere Art. 133 S. 1 AEUV) stützen lassen. Denn Art. 352 Abs. 1 AEUV wird unter strengen Tatbestandsvoraussetzungen lediglich eine Lückenschließungsfunktion zugemessen, ohne die Kompetenz der Union zu erweitern (keine Kompetenz-Kompetenz)61.\r\nArt. 352 Abs. 1 AEUV ist anwendbar, sofern zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: (i) ein Tätigwerden der Union im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche, welches zur Verwirklichung der Ziele der Verträge erforderlich ist, sowie (ii) das Fehlen der dazu notwendigen Befugnis(se) in den Verträgen.\r\nIm Rahmen der in Art. 3 EUV aufgeführten Ziele der Union nennt Absatz 4 als drittgereihtes operatives Hauptziel die Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion, deren gemeinsame Währung der Euro ist.62 Bei der Frage der Erforderlichkeit der Regelung als kompetenzbegründendes Tatbestandsmerkmal ist dem Unionsgesetzgeber ein weiter Entscheidungsspielraum einzuräumen, der aber judiziell (zumindest eingeschränkt) überprüfbar ist.63 Der Maßstab der Erforderlichkeit ist im Einzelnen jedoch strittig.64 Allgemein wird eine Erforderlichkeit dann angenommen, wenn eine Diskrepanz zwischen dem\r\n61 Statt vieler Streinz, in: Streinz: EUV/AEUV, 2. Aufl. 2018, Art. 352 AEUV, Rn. 1.\r\n62 Vgl. ausführlich Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl. 2021, § 25, Rn. 59 ff.\r\n63 So die herrschende Ansicht: Frenz, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 352 AEUV, Rn. 24; Rossi, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 352 AEUV, Rn. 51 ff.; Streinz, in: Streinz: EUV/AEUV, 2. Aufl. 2018, Art. 352 AEUV, Rn. 35.\r\n64 Streinz, in: Streinz: EUV/AEUV, 2. Aufl. 2018, Art. 352 AEUV, Rn. 37 ff.\r\n27 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nZiel und dessen Verwirklichung besteht, wenngleich nicht jede noch so kleine Diskrepanz\r\nbereits eine Erforderlichkeit zu begründen vermag, denn zwischen einem Ziel und dessen\r\nVerwirklichung liegt denknotwendigerweise immer eine Diskrepanz, anderenfalls wäre das\r\nZiel bereits erreicht. Es bedarf daher einer Diskrepanz von einigem Gewicht zwischen dem\r\nunionalen Ziel und dessen Verwirklichung.65\r\nMit Blick auf den VOE zum digitalen Euro lässt sich eine solche Diskrepanz grundsätzlich nicht\r\nfeststellen, jedenfalls nicht in erheblichem Ausmaß, weshalb Art. 352 AEUV als\r\nKompetenzgrundlage eher fernliegend scheint.\r\n3. Grenze zu mitgliedstaatlichen Kompetenzen (Art. 345 AEUV)\r\nNach Art. 345 AEUV lassen die Verträge die Eigentumsordnung der Mitgliedstaaten unberührt.\r\nDamit stellt die Vorschrift klar, dass die Union keine Kompetenz im Bereich der\r\nmitgliedstaatlichen Eigentumsordnung besitzt.66 Der Begriff der Eigentumsordnung ist dabei\r\nweit auszulegen und umfasst die Gesamtheit der mitgliedstaatlichen Vorschriften, die den\r\nBestand des Eigentums regeln.67 Auch der EuGH hat klargestellt, dass die ausschließliche\r\nRegelungsbefugnis der Union für die einheitliche Währung (Art. 3 Abs. 1 lit. c] i. V. m.\r\nArt. 133 AEUV) dort ihre Grenze findet, wo sie an die Regelungskompetenz der\r\nMitgliedstaaten für die Modalitäten der geld(schuld)rechtlichen Erfüllungswirkung\r\ngesetzlicher Zahlungsmittel stößt.68 Der Art. 345 AEUV statuiert damit ein Neutralitätsgebot\r\nder EU gegenüber den Eigentumsordnungen der Mitgliedstaaten.\r\nDiese Grenze ist auch bei der Einführung eines digitalen Euro zu beachten. Stellen Regelungen\r\neiner Verordnung zum digitalen Euro einen solchen Eingriff in die mitgliedstaatlichen\r\nEigentumsordnungen dar, etwa durch die Zuweisung eigentumsrechtlich relevanter\r\nRechtspositionen, die nicht lediglich die grundsätzliche Rechtsnatur vorstrukturieren (s.u., Pkt.\r\nE. III.), wären diese grundsätzlich unzulässig (ultra-vires-Grenze).\r\nOhne die detaillierte Prüfung vorwegzunehmen (s. u., Pkt. III. 4.), lässt sich überschlägig bereits\r\nhier vermerken, dass sich solche Regelungen im VOE nicht finden. Dies gilt vor allem auch für\r\ndie vorgesehene Abwicklung über die einheitliche EZB-Abwicklungsinfrastruktur (Art. 30\r\n65 So wohl im Ergebnis auch Rossi, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 352 AEUV, Rn. 49.\r\n66 Hatje, in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 2019, Art. 345 AEUV, Rn. 1.\r\n67 Wernicke, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, EUV/AEUV, 80. EL 2023, 12 m.W.N.\r\n68 EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rz. 56; ebenso Gentzsch, EuZW 2023, 839, 845.\r\n28 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nVOE). Der Aspekt, über welche Infrastruktur Zahlungen mittels eines gesetzlichen Zahlungsmittels abgewickelt werden, ist fraglos von großer Bedeutung; anderenfalls wäre das Zahlungsmittel wenig praktikabel, weil als umlauffähige einheitliche Währung kaum nutzbar. Allerdings betrifft das im VOE gewählte Modell der Abwicklung von Digitale-Euro-Zahlungen die technisch einheitliche Infrastruktur, woraus jedenfalls keine expliziten Vorgaben für die jeweilige mitgliedstaatliche Zivilrechtsordnung folgen.\r\nAuch eine unionsseitige, sekundärrechtliche Regelung, die den digitalen Euro als nicht-physischen Vermögenswert vorprägt, an dem der Endnutzer eine sachähnliche Rechtsposition erlangt, würde die Eigentumsordnungen der Mitgliedstaaten in ihrem substanziellen materiellen Reglungsgehalt nicht unzulässig (Neutralitätsgebot, Art. 345 AEUV) beeinflussen. Vielmehr scheint eine derartige unionsrechtliche Vorstrukturierung der Rechtsnatur – etwa als sachähnlicher Vermögenswert – samt Ausgestaltungspflicht durch die mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen dringend geboten, da sie für Rechtsklarheit und Sicherheit des Geschäftsverkehrs mit digitalen Euro sorgen und damit dem Grundsatz der Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung Rechnung tragen würde.\r\n4. Zwischenergebnis\r\nIn einem ersten Zwischenergebnis lässt sich feststellen, dass für die Einführung eines digitalen Zentralbankgeldes in Form eines digitalen Euro an einigen Stellen ein Spannungsverhältnis zwischen verschiedenen Primärrechtsbestimmungen (insbesondere Art. 133 S. 1, Art. 128 Abs. 1 und Art. 345 AEUV) besteht. Auch wenn sich eine solche kompetenzielle Gemengelage pauschal nur unzureichend beurteilen lässt, konnte die überschlägige Prüfung bereits zeigen, dass ein Großteil der Vorschriften des VOE zum digitalen Euro kompetenzrechtlich als währungspolitische Regelungen i. S. v. Art. 133 S. 1 AEUV einzuordnen sind, da sie schwerpunktmäßig währungspolitische Zielsetzungen verfolgen, die vom Grundsatz her auch erforderlich erscheinen. Trotz allem soll die Reichweite der in Betracht kommenden Kompetenznormen für ausgewählte Einzelregelungen des VOE nicht aus dem Blick geraten, sondern wird im Rahmen der Prüfung ausgewählter Einzelaspekte jeweils gesondert aufgegriffen (s. u., Pkt. III. – VI.).\r\n29 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nIII. Rechtsnatur des digitalen Euro\r\nBei der genauen Analyse des VOE zum digitalen Euro taucht immer wieder die Frage nach der rechtlichen Qualität der digitalen Währungs-/Werteinheiten, also nach der Rechtsnatur des digitalen Euro auf. Der damit adressierte Aspekt, der für die Übertragbarkeit und Umlauffähigkeit zentral ist, lässt sich aus dem vorliegenden Entwurfstext der EU-Kommission nicht klar beantworten und ist auch Gegenstand der Beratungen von Rat und EU-Parlament; die nachfolgende genauere Analyse ist daher elementar.\r\n1. Merkmale des digitalen Euro als konstitutive Elemente seiner Rechtsnatur\r\nDer VOE definiert den digitalen Euro als digitale Form der einheitlichen Währung (Art. 2 Nr. 1, Art. 3 VOE) und verleiht ihm den Status als gesetzliches Zahlungsmittel69 mit grundsätzlicher Annahmeverpflichtung zum vollen Nennwert und schuldbefreiender Wirkung (Art. 7 Abs. 2 VOE)70. Demnach soll der digitale Euro nicht lediglich ein neues, giralgeldbasiertes Zahlungsverkehrssystem der Eurozone, sondern – parallel zum Euro-Bargeld – eine weitere Erscheinungsform der gemeinsamen Währung etablieren, die eine direkte Verbindlichkeit der EZB bzw. der nationalen Zentralbanken gegenüber den Endnutzern begründen soll (Art. 4 Abs. 2 VOE). Damit scheint aus Sicht des Verordnungsentwurfs alles gesagt.\r\nUnter währungsrechtlichen Gesichtspunkten mag man diesem Befund sogar ein Stück weit zustimmen können, wenngleich – erinnert sei an die Architektur des digitalen Euro als multipolares Rechtsverhältnis („Haus“, s.o., Pkt. E. I.) – bereits Zweifel darüber aufkommen, dass eine rein währungsrechtliche Funktionszuweisung zu einseitig und überdies wenig aussagekräftig im Hinblick auf die Dichotomie der Übertragungswege (online/offline) scheint. Dabei ist zunächst zu betonen, dass die Verfügungsmöglichkeit on- wie offline an sich nicht zu kritisieren ist, bildet sie doch gerade die Bandbreite moderner Bezahlvorgänge und eröffnet somit vielfältige Einsatzmöglichkeiten, was wiederum akzeptanzfördernd wirken sollte. Um eben jene Akzeptanz zu gewährleisten, ist ein hohes Maß an Rechtssicherheit unerlässlich, die\r\n69 Ausweislich Art. 128 Abs. 1 AEUV i. V. m. Art. 10 VO Nr. 974/98 hat nur das Euro-Bargeld (Banknoten und Münzen) den Status als gesetzliches Zahlungsmittel; für Euro-Buch-/Giralgeld gilt dies nicht. Mit dem digitalen Euro würde das gesetzliche Zahlungsmittel um eine weitere (digitale) Ausprägungsform ergänzt.\r\n70 Die drei Wesensmerkmale eines gesetzlichen Zahlungsmittels, welche bislang nur judikativ durch den EuGH (EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63) definiert und konkretisiert wurden, werden hier durch Art. 7 Abs. 3-5 VOE erstmals legislativ definiert.\r\n30 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nbei der Statuszuweisung als gesetzliches Zahlungsmittel nicht stehen bleiben darf. Vielmehr\r\nist die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel rechtstatsächlich untrennbar mit der Frage\r\nnach der Übertragbarkeit des digitalen Euro verbunden, also seiner rechtssicheren\r\nUmlauffähigkeit (s. u., Pkt. E. III. 4.). Dass in der Folge Anpassungen der derzeitigen\r\nRegelungsstruktur des VOE ebenso notwendig sind, wie der mitgliedstaatlichen (Zivil-)Rechtsordnungen,\r\ndie von den nationalen Parlamenten entsprechend zu legitimieren wären, ist\r\nwahrscheinlich. Schließlich wird nicht klar, was mit dem Attribut „digital“ in Bezug auf die\r\nErscheinungsform tatsächlich gemeint ist.\r\nEs ist daher zu prüfen, inwieweit der VOE zum digitalen Euro die drei genannten Merkmale\r\n(Erscheinungsform, gesetzliches Zahlungsmittel, Übertragbarkeit) mit Blick auf die\r\nRechtsnatur des digitalen Euro hinreichend genau konstituiert.\r\n2. Nicht-physische Erscheinungsform\r\na) Reichweite von Art. 128 AEUV\r\nPrägendes Merkmal der digitalen Form der gemeinsamen Währung ist die nicht-physische und\r\ndamit entmaterialisierte, weil digitale Erscheinungsform.\r\nEin solches technologisches Verständnis zugrunde gelegt, lassen sich (Primär-)Rechtsnormen,\r\nderen Wortlaut an eine materialisierte Form der gemeinsamen Währung anknüpft, allen voran\r\nArt. 128 Abs. 1 AEUV, nicht undifferenziert auf neuartige Erscheinungsformen digitaler\r\nWährungs-/Werteinheiten anwenden. Semantisch nimmt Art. 128 AEUV ausdrücklich auf\r\nphysische Banknoten (und i. V. m. VO 974/98 auf materialisiertes Münzgeld) Bezug, weshalb\r\nan einer, die Wortlautgrenze klar überschreitenden Anwendbarkeit auf eine entmaterialisierte\r\nForm der gemeinsamen Währung durchaus Zweifel bestehen. Auch eine analoge Anwendung\r\nscheint hier nicht möglich, da es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Nicht\r\nausgeschlossen ist jedoch, Art. 128 Abs. 1 AEUV teleologisch und insofern entwicklungsoffen\r\nzu interpretieren, dass neben physischem Bargeld auch nicht-physische Erscheinungsformen\r\nzumindest nicht von vornherein ausgeklammert werden. 71 Insofern steht\r\nArt. 128 Abs. 1 AEUV der Einführung einer entmaterialisierten Darreichungsform der\r\ngemeinsamen Währung als gesetzliches Zahlungsmittel nicht entgegen, ganz gleich, ob man\r\n71 In diesem Sinne, wenn auch ohne direkten Bezug zu Art. 128 AEUV Schlussanträge GA Pitruzella, Rs. C-422/19\r\n- Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2020:756, Rn. 82.\r\n31 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nden digitalen Euro als Bargeldäquivalent, buchgeldähnlich oder als Zahlungsmittel sui generis begreifen will.\r\nDenn weder dem Wortlaut noch dem Telos von Art. 128 Abs. 1 AEUV lässt sich entnehmen, dass die Mitgliedstaaten bei der Maastrichter Vertragsrevision die Möglichkeit a priori ausschließen wollten, nach gesetzgeberischem Ermessen eine neue, entmaterialisierte Form der gemeinsamen Währung zu schaffen und ihr den Status als gesetzliches Zahlungsmittel zuzuweisen. Auch der Satz 3 in Absatz 1 des Art. 128 AEUV, der bestimmt, dass die von der EZB ausgegebenen Banknoten die einzigen sind, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten, widerspricht diesem Befund nicht, denn dieser Satz bezieht sich in systematischer Zusammenschau mit den Sätzen 1 und 2 des ersten Absatzes von Art. 128 AEUV eben gerade nur auf materialisierte, nicht hingegen auf entmaterialisierte Banknoten bzw. digitale Währungs-/Werteinheiten. Telos der Regelung ist es, zu vermeiden, dass in einzelnen Mitgliedstaaten über das Euro-Bargeld hinaus, andere Währungsformen den Status als gesetzliches Zahlungsmittel be- bzw. erhalten.72 Der Zuschnitt des Art. 128 AEUV auf ein materialisiertes gesetzliches Zahlungsmittel ist daher vielmehr der Tatsache geschuldet, dass zu seinem Entstehungszeitpunkt73 entmaterialisiertes Zentralbankgeld weder existierte noch gedanklich wie technisch vorstellbar schien. Das auf materialisiertes Bargeld (nicht Buchgeld!) gestützte Verständnis74 des Art. 128 AEUV schließt damit lediglich die direkte (und wohl auch mangels planwidriger Regelungslücke analoge) Anwendung des Art. 128 AEUV als Primärrechtsgrundlage für einen entmaterialisierten (digitalen) Euro aus; nicht aber dessen Einführung durch einen Sekundärrechtsakt.\r\n72 Konkreter Anlass war die in den Verhandlungen durch die Niederlande vertretene Ansicht, Banküberweisungen hätten in den Niederlanden den Status als gesetzliches Zahlungsmittel, siehe Freimuth, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 128 AEUV, Rn. 1. Eine solche Zersplitterung in der Eurozone das gesetzliche Zahlungsmittel betreffend wollte man mit der Regelung des Art. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV verhindern, nicht indes andere Formen des gesetzlichen Zahlungsmittels, welche für die gesamte Eurozone gelten und vom Unionsgesetzgeber eingeführt werden.\r\n73 Siehe zur Entstehungsgeschichte Freimuth, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 128 AEUV, Rn. 1 ff.\r\n74 S. dazu bereits oben, Fn. 29.\r\n32 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nb) Münzgewinn\r\nFraglich erscheint, ob der VOE möglicherweise gegen die primärrechtliche Vorschrift des Art. 128 Abs. 2 AEUV verstößt, nach der der sog. Münzgewinn bei der Ausgabe von Euro-Münzen den Mitgliedstaaten zusteht.75\r\nKompetenziell unterscheidet Art. 128 AEUV zwischen Banknoten und Münzen und bringt dies regelungstechnisch durch zwei getrennte Absätze zum Ausdruck. Während Absatz 176 für Euro-Banknoten das „ausschließliche Recht“ zur Ausgabe der EZB zuweist, verbleibt das Recht zur Emission von Euro-Münzen nach Absatz 2 bei den Mitgliedstaaten, steht aber unter Genehmigungsvorbehalt der EZB.77\r\nIm VOE fehlt eine solche geteilte Zuständigkeit für die Ausgabe des digitalen Euro mit der gedanklichen Folge, dass der den Mitgliedstaaten verbleibende Münzgewinn durch die Einführung eines digitalen Euro (und dem weiteren Rückgang der Bargeldnutzung) perspektivisch zumindest geschmälert wird, währenddessen das digitale gesetzliche Zahlungsmittel steten Zulauf erhalten könnte. Mit Blick auf die Regelung des Art. 128 Abs. 2 AEUV scheint eine solche tatsächliche Entwicklung jedoch unproblematisch.\r\nZunächst dürfte der Münzgewinn durch den Rückgang der Bargeldnutzung auch unabhängig von der Einführung eines digitalen Euro rückläufig sein, etwa weil sich das Nutzerverhalten stärker in den unbaren Zahlungsverkehr mit privaten Zahlungsdiensten/Kartenanbietern verlagert; es besteht insofern also kein adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen Ursache (digitales Zentralbankgeld) und Wirkung (Münzgewinn).\r\nDes Weiteren begründet Art. 128 Abs. 2 AEUV keinen Anspruch der Mitgliedstaaten auf einen Münzgewinn in dem Sinne, dass der Unionsgesetzgeber oder die EZB solche Maßnahmen unterlassen, die den Münzgewinn mittelbar tangieren oder gar bei rückläufigem Münzgewinn aufgrund tatsächlicher Umstände aktiv Gegenmaßnahmen zum Schutz des Münzgewinns ergreifen müssten. Ein solches Verständnis ist weder vereinbar mit dem Wortlaut noch dem Telos des Art. 128 Abs. 2 AEUV, der lediglich für den Fall, dass ein Münzgewinn aus der Ausgabe von Euro-Münzen entsteht, diesen den Mitgliedstaaten zuordnet.\r\n75 Siehe hierzu Freimuth, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 128 AEUV, Rn. 88.\r\n76 Inhaltlich gleichlautend Art. 16 Abs. 1 ESZB-Satzung. Erwähnt wird das Recht zur Ausgabe von Banknoten auch in Art. 282 Abs. 3 Satz 2 AEUV.\r\n77 Dazu Manger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 128 AEUV, Rn. 8 f., 13.\r\n33 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nDer Art. 128 Abs. 2 AEUV steht damit der Einführung eines digitalen Euro nicht entgegen, auch wenn diese mittelbar zu einer Verringerung des Münzgewinns bei den Mitgliedstaaten führen kann.\r\nc) Notwendigkeit einer Vertragsänderung?\r\nDer Vollständigkeit halber erwähnt sei, dass Art. 128 AEUV für den digitalen Euro um einen Absatz 3 erweitert werden könnte, was ohne Zweifel klarstellenden Charakter besitzen würde. Zwingend ist eine solche Vertragsrevision indes nicht, da Regelungen zur Einführung, Ausgabe und Verteilung eines digitalen Euro als währungspolitische Regelungen zulässigerweise auch per Sekundärrechtsakt, gestützt auf Art. 133 S. 1 AEUV, getroffen werden können. Dies scheint auch der legislativ einfacher gestaltbare Weg, denn eine Ergänzung von Art. 128 AEUV wäre nur im Rahmen des in der Regel langwierigen, politisch schwer abschätzbaren Vertragsänderungsverfahrens (Art. 48 EUV) möglich.\r\nd) Zwischenergebnis\r\nAusdrücklich zu begrüßen sind daher die Änderungsvorschläge des Rates sowie des EU-Parlaments, die die entmaterialisierte Erscheinungsform des digitalen Euro nicht – wie Art. 2 Nr. 1, Art. 3 VOE („der digitale Euro […] als digitale Form der einheitlichen Währung“) – mit der Bezeichnung desselben versuchen zu erklären, sondern ihn als nicht-physische Form (non-physical asset) vom physischen Bargeld abzugrenzen suchen und die digitalen Währungs- bzw. Werteinheiten damit klarer attribuieren.\r\n3. Konkretisierung der Merkmale als gesetzliches Zahlungsmittel\r\nMit der Zuweisung des Status als gesetzliches Zahlungsmittel wird ein wesentliches Merkmal einer öffentlichen Währung78 in Art. 7 Abs. 2 VOE ausdrücklich benannt und nachfolgend durch Legaldefinition (Abs. 3-5) der drei Merkmale, die ein solches Zahlungsmittel konstituieren (Annahmepflicht/-zwang, Nennwertgarantie, schuldbefreiende Wirkung), weiter ausgeformt, wobei die Charakteristika sowohl vom EuGH79 als auch im Schrifttum80\r\n78 Diese Funktionszuschreibung wird auch vom Rat der Europäischen Union, Interinstitutionelles Dossier (Fn. 18), S. 6, begrüßt. Darauf verweisend auch bereits Schlussanträge GA Pitruzella, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2020:756, Rn. 69.\r\n79 EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 49 unter Bezugnahme auf Empfehlung der Kommission v. 22.3.2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und\r\n-Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel, EU ABl L 83, S. 7.\r\n80 Broemel, RdZ 2024, 13, 17 ff.; Manger-Nestler/Gramlich, WM 2019, 1949, 1955.\r\n34 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nseit längerem als rechtsbegründend angesehen werden. Die nunmehr geplante\r\nsekundärrechtliche Festschreibung der Legaldefinition ist daher zu begrüßen, wenngleich sich\r\nnicht erschließt, warum eine solche zwingend im VOE zur digitalen Erscheinungsform der\r\neinheitlichen Währung, und nicht sinnvoller im VOE zum Bargeld81 – quasi als „Urform“ von\r\ngesetzlichen Zahlungsmitteln – verortet werden könnte und sollte.\r\nWährend der in Art. 8 VOE geregelte räumliche Geltungsbereich auf das Territorium der Euro-\r\nMitgliedstaaten begrenzt wird und damit eine originär währungsrechtliche, auf\r\nArt. 133 S. 1 AEUV zu stützende Regelung darstellt, scheint dies bei den in Art. 9-11 VOE\r\ngeregelten Ausnahmen (insb. Art. 9 lit. d] i. V. m. Art. 10 VOE) von der grundsätzlichen\r\nAnnahmeverpflichtung nicht durchweg der Fall. Bereits der EuGH betonte, dass die\r\nStatuszuweisung als gesetzliches Zahlungsmittel „nicht etwa eine absolute, sondern nur eine\r\ngrundsätzliche“ Annahmepflicht erfordere; es sei auch nicht erforderlich, dass der\r\nUnionsgesetzgeber Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Verpflichtung erschöpfend und\r\neinheitlich festlege.82 Die weitreichende Regelung der Annahmepflicht im VOE (Art. 9 lit. d] i.\r\nV. m. Art. 10 VOE), die de facto einen Ausschluss der Verwendung von Allgemeinen\r\nGeschäftsbedingungen für einen Zahlungsausschluss mit digitalem Euro bedeutet, kann nicht\r\nohne Weiteres als währungsrechtliche Regelung eingestuft werden und ist ggf. zumindest\r\nteilweise auch dem privaten Geldschuldrecht zuzuordnen, für das der Unionsgesetzgeber\r\nzumindest nicht auf eine währungsrechtliche Kompetenzbestimmung (wie Art. 133 AEUV)\r\nzurückgreifen kann. 83\r\nSelbst wenn man einen Zusammenhang mit währungspolitischen Zielsetzungen noch\r\nhineinzudeuten vermag und deshalb eine (Verbands-)Kompetenz der Europäischen Union\r\nannehmen will, ist eine derart weitgehende (absolute) Annahmeverpflichtung84 jedenfalls\r\n81 Art. 4 Abs. 1 und 2 VOE-Bargeld enthält zwar den Grundsatz der obligatorischen Annahme als zentrales\r\nWesenselement eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Gleichwohl folgen in den Art. 5 ff. VOE-Bargeld zahlreiche\r\nAusnahmen, die wohl auch einen AGB-Ausschluss zulassen. Somit ist der Annahmezwang für den digitalen Euro\r\nohne erkennbaren Grund deutlich weitgehender als der für das Euro-Bargeld. Ebenso Gentzsch, EuZW 2023, 839.\r\nS. zu den Grenzen des Annahmezwangs insgesamt Broemel, RdZ 2024, 13, 17 ff.\r\n82 EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 55.\r\n83 Ebenso Gentzsch, EuZW 2023, 839, 845 f.; a. A. Omlor/Schneider, BKR 2023, 649, 654 ff., die die Regelung\r\ndarüber hinaus sowohl für erforderlich i. S. d. Art. 133 S. 1 AEUV als auch für einen verhältnismäßigen und damit\r\ngerechtfertigten Grundrechtseingriff halten.\r\n84 Gleichzeitig normiert Art. 9 lit. a) VOE eine Ausnahme von Annahmepflicht für Kleinstunternehmen, was\r\ninkonsistent scheint. Eine flächendeckende Verbreitung des digitalen Euro scheitert womöglich daran, dass der\r\ndigitale Euro eben gerade nicht ausnahmslos auf Händlerseite akzeptiert werden muss.\r\n35 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nnicht i. S. d. Art. 133 S. 1 AEUV erforderlich. Mit einer solchen Regelung überschreitet der\r\nUnionsgesetzgeber den Bereich des kompetenziell zulässigen gesetzgeberischen\r\nEntscheidungsspielraums und damit womöglich die Grenze zur Überregulierung. 85 Dieses\r\nErgebnis stützt auch der rechtsvergleichende Blick auf den ebenfalls im Single Currency\r\nPackage vorgelegten VOE-Bargeld. Wie der VOE zum digitalen Euro verfolgt auch der VOEBargeld\r\ndas Ziel, eine hinreichende und flächendeckende Versorgung mit und umfassende\r\nNutzungsmöglichkeit des gesetzlichen Zahlungsmittels sicherzustellen (vgl. Erw.-gr. [6] und [7]\r\nVOE-Bargeld); im Gegensatz zum VOE zum digitalen Euro enthält der VOE-Bargeld jedoch\r\nkeine derartig umfassende Regelung zur Annahmepflicht. Es wird lediglich der Grundsatz der\r\nobligatorischen Annahme in Art. 4 Abs. 2 VOE-Bargeld festgeschrieben, der sogleich in Art. 5\r\nund 6 VOE-Bargeld zahlreichen Ausnahmen unterliegt. So ist der Grundsatz der\r\nobligatorischen Annahme beim Bargeld etwa gem. Art. 5 Abs. 1 lit. b) VOE-Bargeld bei sog.\r\neinseitigen ex-ante-Ausschlüssen (vgl. Erw.-gr. [6] VOE-Bargeld) suspendiert. Damit sind AGBAusschlüsse\r\nbeim Bargeld möglich, beim digitalen Euro ist dies hingegen gerade nicht möglich.\r\nEs besteht somit bei gleichem Regelungsziel ein Regelungsgefälle zwischen beiden\r\nVerordnungsentwürfen, für welches es augenscheinlich keinen tragbaren Sachgrund gibt und\r\nnicht zuletzt dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Währung widerstrebt.\r\n4. Übertragbarkeit als Voraussetzung der Umlauffähigkeit\r\nNeben der währungsrechtlichen Einordnung als gesetzliches Zahlungsmittel in digitaler Form,\r\nsind Regelungen zur Umlauffähigkeit von entscheidender Bedeutung, da sie die\r\nÜbertragbarkeit des gesetzlichen Zahlungsmittels maßgeblich konstituieren. Der VOE trifft\r\ndazu en detail nur wenige, teils vage und vor allem inkonsistente Aussagen, weshalb an dieser\r\nStelle dringender Klarstellungsbedarf besteht.\r\na) Ausgangspunkt\r\nAbstrakt-generelle Regelungen zur Übertragbarkeit sind zwingender Bestandteil eines jeden,\r\ninsbesondere auch gesetzlichen Zahlungsmittels, da anderenfalls die Umlauffähigkeit und\r\ndamit die praktische Nutzbarkeit des Zahlungsmittels nicht gewährleistet werden kann. Denn\r\nGeld ist ursprünglich kein „Geschöpf der Rechtsordnung“ 86 , sondern zunächst ein\r\n85 Für den Fall einer Annahmepflicht ebenso Schäfer/Assakkali, EuZW 2023, 215, 220.\r\n86 Grundlegend Knapp, Staatliche Theorie des Geldes, 1905, 1.\r\n36 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ngesellschaftliches Phänomen, dem ein breites ökonomisches Nutzungsspektrum innewohnt.\r\nEben diese breite sozioökonomische Nutzbarkeit stellt daher gewisse Anforderungen an die\r\nFunktionen von Geld: Geld soll wertstabil, sicher, allgemein akzeptiert und effizient zu\r\ngebrauchen sein. Die Verknüpfung von ökonomischen Nutzungsmöglichkeiten mit einem\r\nhohen Maß an Rechtssicherheit ist damit eine maßgebliche, nicht aber die alleinige Bedingung\r\nfür Geldwert- und Währungsstabilität. Hinzutreten müssen – sozusagen als kollektive\r\nIntension – das Vertrauen in die Geldfunktionen und deren gegenwärtige wie zukünftige\r\nSicherung durch die kollektive Ordnung. 87 Formuliert sind damit funktionale „Sollens“-\r\nAnforderungen, auf deren Grundlage die jeweilige Rechtsordnung den Rahmen der\r\norganisatorisch-institutionellen Geldordnung legitimiert, Grenzen für Erscheinungsformen\r\nund Funktionen von Geld eingeschlossen.88 Die legislative Festlegung der Möglichkeit einer\r\n(zivilrechtlichen) Übertragbarkeit schafft daher Rechtssicherheit, die für jedes gesetzliche\r\nZahlungsmittel und gerade für eine neuartige Darreichungsform desselben essenziell ist. Dass\r\ngegenseitige und breite Akzeptanz das „Einlösungsvertrauen“89 abzusichern vermögen und\r\ndaher wichtig für den vitalen Bestand von Geld- und Währungsordnungen sind,90 ist keine\r\nneue Erkenntnis, wird aber dennoch vollkommen zu Recht von der EU-Kommission sowie der\r\nEZB im Kontext des Vorhabens zum digitalen Euro immer wieder betont. 91\r\nNach derzeitigem Stand hat nur das Euro-Bargeld den Status eines gesetzlichen\r\nZahlungsmittels, was durch Art. 128 Abs. 1 AEUV i. V. m. Art. 10 VO Nr. 974/98 für Euro-\r\nBanknoten und -Münzen klargestellt wird.92 Buch- bzw. Giralgeld,93 eine „stofflose“ Geldform,\r\ndie als Zahlungsmittel nicht erst seit Digitalisierung und COVID-19-Pandemie einen wahren\r\nBoom verzeichnet, wird diese ausdrückliche Eigenschaftszuweisung als gesetzliches\r\nZahlungsmittel hingegen versagt, was e contrario aus dem Wortlaut der genannten\r\n87 Beckert, Imaginierte Zukunft, Fiktionale Erwartungen und die Dynamik des Kapitalismus, 1. Aufl. 2018, 165,\r\n181.\r\n88 Hahn/Häde, Währungsrecht, 2010, § 3, Rn. 1 ff.\r\n89 Auf den Begriff rekurrierte das BVerfG in seiner „Euro-Entscheidung“, BVerfGE 97, 350, 372. Vgl. auch Broemel,\r\nRdZ 2024, 13, 16.\r\n90 Vgl. etwa Eibl, Privatheit durch Bargeld, 2020, S. 43 f.; Ohler, JZ 2008, 317, 319.\r\n91 S. etwa Broemel, RdZ 2024, 13, 16 m. w. N. in Fn. 43.\r\n92 Manger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 128 AEUV, Rn. 1 f.\r\n93 Buchgeld umfasst Geldsummen, die in Büchern oder auf sonstigen Datenträgern verzeichnet und damit\r\nentmaterialisiert sind, vgl. zum Buchgeldbegriff Hahn/Häde, Währungsrecht, 2010, § 3, Rn. 23 ff.; Kirchhartz, in:\r\nClaussen/Erne, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2023, § 1, Rn. 11.\r\n37 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nUnionsrechtsbestimmungen folgt.94 Die Frage nach der (zivilrechtlichen) Übertragbarkeit von\r\ngesetzlichen Zahlungsmitteln wird jeweils durch die Rechts- und Eigentumsordnungen der\r\nMitgliedstaaten95 geregelt; im Ergebnis ist damit die Umlauffähigkeit als Wesensmerkmal\r\neines Zahlungsmittels rechtstechnisch abgesichert, aber nicht unionseinheitlich geregelt, was\r\nsich wiederum recht leicht mit der Entstehungsgeschichte der Geldzeichen und der parallelen\r\nAufnahme in nationale Rechtsordnungen begründen lässt und sich auch im unionsrechtlichen\r\nNeutralitätsgebot (Art. 345 AEUV) niederschlägt.\r\nGleichzeitig bestätigt aber die Zusammenschau aus den unterschiedlichen\r\nErscheinungsformen und Rechtsnaturen einmal mehr die These, dass „Geld im Rechtssinne“96\r\nerst als Ergebnis der ineinander verschränkten Rechtswirkungen verschiedener Rechtsgebiete\r\n(währungs-/öffentlich-rechtlich bzw. zivilrechtlich) sowie bei Währungsverbünden zudem\r\nRegelungsebenen (supra- bzw. national) entsteht.\r\nb) Ansatzpunkte für die Ausgestaltung der funktionalen Rechtsnatur: Zugang,\r\nAbwicklungsinfrastruktur oder Übertragbarkeit?\r\nWie bereits oben festgestellt (s.o., Pkt. E. III. 1.), folgt aus der Statuszuweisung als gesetzliches\r\nZahlungsmittel notwendigerweise die praktische Übertragbarkeit, deren rechtssichere\r\nEinhegung zwingend erforderlich ist. Denn es darf de iure keinen Unterschied machen bzw.\r\nwomöglich davon abhängig sein, mit welcher Technologie (zentrale oder dezentrale\r\nAbwicklung, online oder offline) der digitale Euro übertragen werden kann. Vielmehr gilt\r\ngerade mit Blick auf die demokratisch und rechtstaatlich abgesicherte Legitimation, dass die\r\ntechnische Ausgestaltung – sowohl in inhaltlicher wie zeitlicher Abfolge – der normativrechtlichen\r\nVorprägung durch den Unionsgesetzgeber nachfolgen muss (nicht umgekehrt).97\r\n94 Im Übrigen sind auch E-Geld sowie Krypto“währungen“ keine gesetzlichen Zahlungsmittel, s. Manger-Nestler,\r\nZBB 2023, 337, 342 sowie 344. Brauneck, RdZ 2023, 148, 151 f., weist allerdings darauf hin, dass MiCAR-regulierte\r\nAnbieter von Krypto-Dienstleistungen ebenfalls berechtigt sein sollen, den digitalen Euro zu vertreiben, wenn sie\r\ngleichzeitig kontoführende Zahlungsdienstleister gemäß PSD2 sind.\r\n95 Nach deutschem Zivilrecht wird Euro-Bargeld als Sache (nach § 90, §§ 929 ff. BGB) übereignet, wohingegen\r\n(Euro-)Buchgeld kein gesetzliches Zahlungsmittel ist, sondern als schuldrechtliche Forderung (nach §§ 398 ff.\r\ni. V. m. §§ 675f ff. BGB). Denn das deutsche Recht sieht, insofern parallel zum Unionsrecht, weder währungsnoch\r\ngeldschuldrechtliche Vorschriften vor, die Buchgeld ausdrücklich und damit neben den Geldzeichen als\r\ngesetzliche Zahlungsmittel anerkennen. Zu Gestaltungsvorschlägen de lege ferenda s. Birne, ZEuP 2024, 407,\r\n432 ff.; s. auch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 100 ff.\r\n96 Grundlegend Knapp, Staatliche Theorie des Geldes, 1905.\r\n97 Diese Erkenntnis scheint sich im VOE nicht vollständig durchgeschlagen zu haben, wenngleich die EZB dies in\r\nihren Fortschrittsberichten immer wieder betonte, siehe etwa ECB, Progress on the investigation phase of a\r\ndigital euro – third report, 24.04.2023, S. 14, abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024).\r\n38 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nAls rechtstechnische Ansatzpunkte in Betracht kommen drei verschiedene regulatorische „Stellschrauben“: (i) der Zugang (direkt/indirekt) des Endnutzers zur Digitalwährung, (ii) die Abwicklungsinfrastruktur (zentral/dezentral) sowie (iii) die funktionale (sachen-/zes-sionsrechtlich) Ausgestaltung der digitalen Währungseinheit.\r\n(a) Hybrides Zugangsmodell durch Einschaltung von Intermediären\r\nFür Retail CBDC werden grundsätzlich ein direktes wie indirektes (hybrides) Zugangsmodell diskutiert.98 Während beim direkten Zugriff durch die Endnutzer diese ihre digitalen Währungseinheiten ohne Zwischenschaltung einer dritten Partei (Intermediär) verwalten, kann der Endnutzer beim indirekten Modell nur über Intermediäre auf die Währungseinheiten zugreifen. Auch wenn ein direkter Zugang zur Digitalwährung den Intermediären vorbehalten ist, soll die Berechtigung an der jeweiligen digitalen Währungseinheit beim Endnutzer verbleiben, weshalb das intermediatisierte Zugangsmodell auch als Hybridlösung bezeichnet wird.99\r\nDer VOE nutzt offensichtlich ein hybrides Zugangsmodell, da die berechtigten Endnutzer nicht direkt mit der EZB kontrahieren (s. Art. 26 Abs. 2 S. 1 1. HS VOE), sondern sich zunächst gegenüber dem Intermediär identifizieren (und später diesen zu jeder Transaktion anweisen) müssen, bevor sie über ihre digitalen Euro verfügen können. Aussagen zur Rechtsnatur der digitalen Währungseinheit sind mit der Entscheidung über das Zugangsmodell jedoch noch nicht verbunden, sondern vielmehr von der funktionalen Ausgestaltung der Übertragungsmöglichkeiten abhängig.\r\n(b) Einheitliche Abwicklungsinfrastruktur\r\nAuch aus der Ausgestaltung der Abwicklungs- bzw. Zahlungsinfrastruktur im VOE lassen sich noch keine eindeutigen Aussagen zur Rechtsnatur des digitalen Euro ableiten.\r\nGrundsätzlich kann die Infrastruktur zur Ausgabe und Übertragung von CBDC entweder als zentrales oder als dezentrales System ausgestaltet werden. Bei einer zentralen Infrastruktur wird diese von der Zentralbank bereitgestellt und betrieben, sodass alle Transaktionen über die Zentralbank abgewickelt werden, wohingegen bei einer dezentralen Infrastruktur die Endnutzer oder die Intermediäre Transaktionen ausführen, ohne dass die Zentralbank\r\n98 Vgl. zu den verschiedenen Modellen Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 19 ff.\r\n99 S. dazu Birne/Sillaber/Eggen, Rdi 2022, 237, 238; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 21 f.\r\n39 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nzwischengeschaltet ist. 100 Sowohl bei einer zentralen wie dezentralen Ausgestaltung der\r\nZahlungs-/Abwicklungsinfrastruktur müssen die Transaktionen im Einklang mit technischen\r\nStandards und Sicherheitsanforderungen des jeweiligen Währungsgebietes stehen und\r\nbeispielsweise durch die Zentralbank festgelegt bzw. konkretisiert werden.\r\nWie beschrieben, votiert der VOE für ein hybrides Zugangsmodell unter Einbeziehung von\r\nIntermediären und damit für ein multipolares Rechtsverhältnis (s.o., Pkt. E. I.). Gleichzeitig\r\nsieht der VOE vor, dass die Übertragung von digitalen Euro nach Art. 30 i. V. m.\r\nArt. 2 Nr. 19 VOE über eine einheitliche, vom Eurosystem bereitgestellte\r\nAbwicklungsinfrastruktur, also zentralisiert erfolgen soll. Diese Entscheidung ist mit Blick auf\r\ndie dadurch mögliche Nutzung bereits bestehender Zahlungsverkehrsinfrastruktur durchaus\r\nnachvollziehbar und auch insoweit zu begrüßen, als die EZB dadurch versucht,\r\nDisintermediationsrisiken101 zu Geschäftsbanken und Zahlungsdienstleistern auszuschließen.\r\nZudem verfügen Kreditinstitute (Intermediäre) über Konten mit Sichtguthaben bei der EZB,\r\nsodass die Beträge der digitalen Währungseinheiten von diesen Guthaben abgebucht und dem\r\ndigitale-Euro-Konto des Intermediärs gutgeschrieben werden.102\r\nInwieweit mit einer einheitlichen Abwicklungsinfrastruktur gleichzeitig auch einheitliche\r\nRegelungen für den Massenzahlungsverkehr mit digitalen Euro sowie zugleich Standards für\r\nharmonisierte Bezahlverfahren verbunden sind, wird unter kompetenz- wie grundrechtlichen\r\nAspekten noch genauer zu prüfen sein (s. u., Pkt. E. IV. 2.).\r\n(c) Funktionale Ausgestaltung der Übertragung\r\nGrundsätzlich lässt sich die Übertragung digitaler Währungseinheiten als konten- oder\r\nwertbasiertes System ausgestalten, wobei es bei beiden Ausgestaltungsoptionen um den für\r\ndie Legitimationsprüfung heranzuziehenden Überprüfungsmechanismus geht. Die\r\nTerminologie, die bislang nirgend einheitlich festgelegt ist, orientiert sich am Herkömmlichen:\r\neinerseits an Bankkonten, wobei die Kontenführung und Legitimation beim kontoführenden\r\nInstitut erfolgt, sowie andererseits an Banknoten, deren Legitimation sich von der Echtheit der\r\nBanknote ableitet.103 Übereinstimmend mit der überwiegenden Literatur wird der Begriff des\r\n100 Birne/Sillaber/Eggen, Rdi 2022, 237, 238; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 33.\r\n101 Vgl. ECB, Progress on the investigation phase of a digital euro – second report, 19.12.2022, S. 2, abrufbar\r\nunter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024).\r\n102 Ebenso Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 244.\r\n103 ECB, Report on a digital euro (o. Fn. 6), S. 29 f.; Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 505.\r\n40 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nkontenbasierten Systems dahingehend verstanden, dass die Durchführung einer Zahlung von\r\nder Verifizierung der Identität des Zahlers durch eine zentrale Instanz abhängt,104 sodass bei\r\nkontenbasiertem digitalem Zentralbankgeld die Identität des zahlenden Endnutzers überprüft\r\nwird. Das kontenbasierte System ist jedoch nicht vollkommen gleichzusetzen mit der\r\nKontoführung im Kontext von privat geschöpftem Buch-/Giralgeld, bei dem lediglich\r\nschuldrechtliche Ansprüche auf gesetzliche Zahlungsmittel gegenüber der kontoführenden\r\nInstanz (Kreditinstitut/Zahlungsdienstleister) dargestellt werden. Hingegen sollen digitale\r\nZentralbankgeldkonten einem sauberen Modellverständnis nach105 nicht lediglich Ansprüche\r\nauf eine (supra-)nationale Währung abbilden, sondern die Berechtigung und Inhaberschaft\r\ndes Endnutzers an den verbuchten Werteinheiten.\r\nWird hingegen ein wertbasiertes System genutzt, wird bei der Zahlung lediglich die Echtheit\r\ndes eingesetzten Wertes, nicht aber die Identität des zahlenden Nutzers überprüft.106 Wird\r\neine Währung wertbasiert ausgestaltet, werden konzeptionell grundsätzlich die einzelnen\r\ndigitalen Währungseinheiten (z. B. als tokenisierte Werteinheiten) auf die Parteien\r\nübertragen, wohingegen bei einer kontenbasierten Ausgestaltung die Transaktionen im\r\nZahlungssystem auf Nutzerkonten (wie bei einem traditionellen Bankkonto als Saldo)\r\naggregiert und nicht mehr einzeln ausgewiesen werden.107\r\nDer VOE betont ausdrücklich, dass die Übertragung des digitalen Euro sowohl online als auch\r\noffline möglich sein soll (Art. 23 Abs. 1 VOE), wobei beide Übertragungsmodi rechtlich\r\ngleichgestellt zu sein scheinen, denn sie sollen nach Nennwert äquivalent getauscht werden\r\nkönnen (Art. 23 Abs. 2 VOE) und sofort abgewickelt werden (Art. 30 Abs. 1 VOE).\r\nWeitergehende Aussagen zur Ausgestaltung eines privatrechtlichen Ordnungsrahmens für die\r\nÜbertragung der digitalen Währungseinheiten lässt der VOE jedoch vermissen. Die\r\nvermeintliche Austauschbarkeit wird auch dadurch vermittelt, dass „vor der Auslösung eines\r\nZahlungsvorgangs in digitalen Euro im Rahmen einer Nahzahlung der Zahlungsempfänger und\r\nder Zahler darüber informiert [werden], ob der Zahlungsvorgang in digitalen Euro offline oder\r\nonline erfolgt“ (Art. 23 Abs. 3 VOE). Bei genauerer Analyse ergibt sich jedoch ein wesentlich\r\n104 ECB, Report on a digital euro (o. Fn. 6), S. 29 f.; Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 238 f.\r\n105 Birne, in: Omlor/Möslein, Blockchain und Recht, 2024, S. 49; dies./Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 239; vgl.\r\nauch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 107.\r\n106 Birne, ZEuP 2024, 407, 413; Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 505.\r\n107 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 505 f.\r\n41 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ndifferenzierteres Bild, sowohl hinsichtlich der rechtlichen Qualität der Übertragungsmodi als auch ihrer Gewichtung zueinander.\r\n(1) Online-Übertragbarkeit\r\nIm Rahmen der Online-Übertragbarkeit werden die Zahlungskonten für den digitalen Euro durch die Intermediäre (Zahlungsdienstleister) erzeugt und verwaltet (Art. 30 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Nr. 5, 14, 19 VOE), wobei der VOE die weiteren Details der Implementierung offen lässt.108 Im Rahmen des hybriden Zugangsmodells ist die Online-Variante als kontenbasiertes System im traditionellen Sinne ausgestaltet. Die EZB soll dafür eine zentrale Abwicklungsinfrastruktur bzw. Settlementplattform (Digital Euro Settlement Platform, DESP) bereitstellen (Art. 30 Abs. 2 sowie Erw.gr. [64] VOE), durch die sich die Autorisierung zur Übertragung von der Legitimation des Nutzers gegenüber dem Intermediär als Zahlungsdienstleister (Payment Service Provider) ableitet.109 Durch die von den Intermediären bereitgestellten Anwendungen (z. B. Apps im Mobile- oder Online-Banking) sollen die Endnutzer Weisungen zur Umbuchung (sowie zum On-/Offboarding) erteilen können, was grundsätzlich für eine Nähe zum traditionellen kontenbasierten Weisungsmodell spricht,110 auf dem die meisten herkömmlichen Zahlungssysteme beruhen. Da die für die Übertragung von Buchgeld notwendige Umbuchung nicht vom Nutzer selbst ausgeführt werden kann, weist dieser regelmäßig das Kreditinstitut zur Ausführung von Zahlungsvorgängen an. Die damit verbundene Erbringung von Zahlungsdiensten wird durch das unionsweit harmonisierte Zahlungsdiensterecht (PSD1/2) abgebildet; in Deutschland sind die entsprechenden Umsetzungsbestimmungen in den §§ 675c – 676c BGB sowie im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) enthalten.111\r\nDabei scheint es zweifelhaft, ob das EU-Zahlungsdiensteregime überhaupt auf einen digitalen (Online-)Euro angewendet werden kann. Denn derzeit regelt die RL (EU) 2015/2366 (PSD2) nur die Übertragung von herkömmlichem, also privat geschöpftem Buchgeld. Zudem ist die\r\n108 Dies kritisiert auch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 32; ähnlich Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506, die auf die Diskussion von Prototypen verweisen, vgl. ECB, The Eurosystem’s technical onboarding package for digital euro prototyping, Annex 1, Front-end prototype providers technical onboarding package, 7.12.2022, abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024); ECB, Digital euro, Prototype summary and lessons learned, Mai 2023, abrufbar ebenda.\r\n109 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506.\r\n110 Ebenso Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506 f.; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 32.\r\n111 Zentrale Regelungen zum Zahlungsdienstevertrag finden sich in §§ 675f, 675j ff. BGB; s. zum Überblick Birne/Zellweger-Gutknecht, RdZ 2022, 42, 42 ff.; dies./Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 240.\r\n42 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nPSD2 auf EZB und nationale Zentralbanken nur dann anwendbar, „wenn sie nicht\r\n(Hervorhebung durch Verf.) in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder andere\r\nBehörden handeln“ (Art. 1 lit. e] RL (EU) 2015/2366), was bei der Ausgabe des digitalen Euro\r\njedoch gerade der Fall wäre. Somit geht der Verweis auf die PSD2 in Art. 5 Abs. 3 VOE –\r\nzumindest de lege lata – ins Leere. Daran würden auch die Änderungsvorschläge der\r\nKommission (PSR/PSD3) nur bedingt etwas ändern. Zwar definieren Art. 3 Nr. 30 i. V. m. Erw.-\r\ngr. 28 PSR-Entwurf (COM(2023) 367 final) sowie Art. 3 Nr. 23 i. V. m. Erw.-gr. 15 PSD3-Entwurf\r\n(COM(2023) 367 final) übereinstimmend den „Geld“begriff weit, indem darunter für den\r\nMassenzahlungsverkehr ausgegebenes Zentralbankgeld, Giralgeld und E-Geld gefasst wird;\r\ndas Zahlungsdiensterecht wäre formal damit auch für Digitalgeld anwendbar, wenngleich die\r\nmitgliedstaatlichen Ausführungsbestimmungen, insb. §§ 675f ff. BGB, derzeit damit nicht im\r\nEinklang stehen. Ein noch schwerwiegenderes Argument liefert Art. 2 Abs. 1 lit. d) PSREntwurf,\r\nwonach der Anwendungsbereich der PSR für EZB und nationale Zentralbanken des\r\nEurosystems explizit nicht eröffnet sein soll, wenn diese in ihrer Eigenschaft als\r\nWährungsbehörden oder als sonstige Behörden, z. B. bei der Beaufsichtigung von\r\nZahlungsdienstleistern (Art. 24 ff. PSD3-Entwurf), handeln. Insofern halten auch die\r\nReformvorschläge des Zahlungsdiensterechts gerade an der bisherigen Rollenverteilung\r\nzwischen privaten Zahlungsdienstleistern/Kreditinstituten und hoheitlicher Aufsicht fest;\r\ndiese funktionale Grenzziehung würde durch die Einbeziehung des digitalen Euro zumindest\r\naufgeweicht, was bei der Folgenabschätzung mitgedacht werden müsste und weitreichende\r\nhaftungsrechtliche Fragen nach sich ziehen dürfte.\r\nHingegen liegt der Reiz eines bargeldäquivalenten, digitalen Retailmodells gerade in der\r\ndirekten Berechtigung an der konkreten Währungseinheit. Heißt mit anderen Worten: Mit der\r\nÜbertragung sollen nicht lediglich Gutschriften erteilt und neue Forderungen begründet\r\nwerden, sondern gerade ein Inhaberwechsel an einer konkreten Digitalwährungseinheit,\r\nwofür das Zahlungsdiensterecht, de lege lata wie ferenda nicht ausgelegt ist.112 Insofern passt\r\ndie Regelung in Art. 4 Abs. 2 VOE nur auf den forderungsähnlich ausgestalteten Digitalen-\r\n112 Ebenso Birne, in: Omlor/Möslein, Blockchain und Recht, 2024, S. 49; Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 243\r\n(Zahlungsdiensterecht scheint „nicht die Übertragungsordnung der ersten Wahl zu sein“); Kriese, Central Bank\r\nDigital Currency, 2023, S. 63. Für die (direkte) Anwendbarkeit der Regelungen zum Zahlungsdienstevertrag\r\nplädiert Omlor, ZBB 2023, 1, 5.\r\n43 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nOnline -Euro, stellt aber keine tragfähige Regelung für die inhaber-/wertbasierte Übertragung (offline) dar.\r\nLetztlich erschöpft sich auch ein zessionsrechtliches Modell, wonach die Übertragung der digitalen Währungseinheiten wie eine Forderung (aber durch Verfügungsvertrag) erfolgt und durch Regeln der Zahlungsinfrastruktur auszugestalten wäre,113 im Abtretungsvertrag zwischen den Parteien; die dingliche Zuordnungsänderung müsste daher als zusätzliches Element des Verfügungsvertrags (Bedingung, Formvorschrift) hinzutreten, was abgesehen von weiteren Hürden für die Vertragsgestaltung nach wie vor keine Bargeldähnlichkeit darstellt. Eine Bargeldannäherung wird indes nur dadurch erzielt, wenn der rechtliche Übertragungsvorgang der digitalen Währungseinheiten direkt zwischen den Nutzern stattfindet. Im Falle des hybriden Zugangsmodells findet die Transaktion unter Einschaltung von Intermediären statt, wobei die Berechtigung an den digitalen Währungseinheiten ausschließlich zwischen Endnutzern übertragen wird.114 Die Intermediäre werden somit nie Berechtigte, sondern verwahren lediglich die digitalen Währungseinheiten für die Endnutzer. Da eine Beteiligung der Zentralbank am Übertragungstatbestand, ähnlich wie beim Bargeld, ausscheidet, steht die Ausgestaltung des digitalen Euro als direkte Verbindlichkeit (Art. 4 Abs. 2 VOE) auch in offenem Widerspruch zu einem zessionsrechtlichen Ansatz, der seinerseits allerdings auch weniger passfähig scheint als ein sachenrechtliches Modell.\r\nTeilweise wird in der Literatur vorgeschlagen, dass auch eine hybride Ausgestaltung – also eine Kombination aus konten- und inhaberbasiertem Modell – denkbar wäre, bei welcher digitales Zentralbankgeld zentralisiert nach dem Weisungsmodell verwaltet, aber (ähnlich der Abhebung am Geldautomaten) dem Inhabermodell entsprechend „entnommen“ werden könnte; nach Abschluss der Transaktionskette würde wieder eine Rückführung in das weisungsbasierte System erfolgen.115 Allerdings müsste eine solche, rechtlich ohnehin sehr komplexe Ausgestaltung vermeiden, dass durch die Einbeziehung von Intermediären an irgendeinen Punkt in der Transaktions-/Buchungskette der „Rückfall“ der digitalen Währungseinheiten in buchgeldähnliche Positionen erfolgt;116 kann dieses Risiko, auch technisch, nicht vollkommen ausgeschlossen werden, droht der Verlust der Eigenschaft als\r\n113 S. dazu Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 243; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 119.\r\n114 Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 245; vgl. Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 21 f.\r\n115 Auf die damit verbundenen Herausforderungen verweisen Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 507, Fn. 66.\r\n116 Darauf verweisen auch Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 245.\r\n44 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ninhaberbasierter und damit sachähnlicher Vermögenswert, weshalb dieser Ansatz jedenfalls dann nicht vorzugswürdig scheint, wenn die Bargeldäquivalenz ein zentrales Leitmotiv bildet.\r\n(2) Offline-Übertragbarkeit\r\nWenn die Bargeldäquivalenz das zentrale Leitmotiv bildet, dann kommt die Offline-Übertragung von digitalem Euro dem Rechtlich dem Übertragungsvorgang von physischem Bargeld rechtlich am nächsten.\r\nAbstrakt kann bei der Offline-Übertragung durch bloße Inhaberschaft des Trägermediums (z. B. Smartphone) über den auf Trägermedien hinterlegten Wert verfügt werden. Die Trägermedien von Sender und Empfänger wickeln die Transaktion ab (decentralized finance), sobald Konsens zur Echtheit von Sender- und Empfängermedium besteht und die Transaktion entsprechend den Systemparametern (z. B. Betragsgrenzen/Limits) zulässig ist; eine zentrale Stelle zur Validierung der Verfügungsbefugnis ist explizit nicht vorgesehen.117 Der VOE betont lediglich, dass der digitale Euro auch offline übertragbar sein soll (arg. ex Art. 30 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Nr. 15 VOE), lässt jedoch die konkrete Ausgestaltung der Übertragungsmodalitäten ausdrücklich offen.118 Offensichtlich ist jedoch, dass die Offline-Übertragbarkeit (etwa durch Verknüpfung mit den EUDI-Wallets, Art. 25 ff. VOE sowie Erw.gr. [57] und [58]) weitgehend als wertbasiertes System ausgestaltet ist,119 wobei das Trägermedium durch die Registrierung beim Herausgeber legitimiert ist, die Übertragung zwischen den Trägermedien jedoch ausschließlich durch Validierung zwischen denselben funktioniert.\r\nDie rechtliche Einordnung der Offline-Übertragbarkeit folgt dem Inhabermodell, wonach die digitalen Werteinheiten ohne Mitwirkung eines Intermediärs übertragen werden können. Im Gegensatz zum Weisungsmodell ermöglicht ein inhaberbasiertes Modell rein wertbasierte Zahlungsoptionen.120 Vergleichbar mit der Übereignung von physischem Bargeld folgt das Recht am Wert der digitalen Euro der Inhaberschaft über den im Wertträger verkörperten Vermögenswert. Auch wenn sachenrechtliche Grundsätze de lege lata nicht direkt auf nicht-physische Vermögenswerte anwendbar sind, liefert ein an sachenrechtlichen Grundsätzen\r\n117 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506.\r\n118 Auf eine Umsetzung gemäß der sog. vier AKID-Prinzipien verweisen Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506, Fn. 62.\r\n119 Ebenso Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506.\r\n120 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 507.\r\n45 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\norientiertes Übertragungsmodell die größte Bargeldannäherung.121 Dies legt wiederum eine\r\nwertbasierte Ausgestaltung der digitalen Währungseinheiten nahe, die nach\r\nunionsrechtlicher Vorstrukturierung durch die nationalen Rechtsordnungen auszuformen\r\nwären.\r\nIm Umkehrschluss folgt daraus aber auch, dass für den Transfer das harmonisierte\r\nZahlungsdiensterecht (PSD2 sowie auch das geltende deutsche Zahlungsdiensterecht, vgl.\r\n§ 675f Abs. 4 BGB) nicht anwendbar122 ist. Denn derzeit regelt die RL (EU) 2015/2366 nur die\r\nÜbertragung von Buchgeld, nicht hingegen von wertbasierten, dinglichen Vermögenswerten.\r\nWie bereits gezeigt, sind die PSD2 wie die PSR/PSD3 auf EZB und nationale Zentralbanken\r\nnicht anwendbar, wenn diese in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde\r\nhandeln, was bei der Ausgabe des digitalen Euro jedoch gerade der Fall wäre.123\r\nc) Befund: Notwendiger Änderungsbedarf hinsichtlich der Rechtsnatur\r\n(a) Ziel: Funktionales Bargeldäquivalent\r\nNach dem Willen der EU-Kommission sollen die digitalen Wert-/Währungseinheiten\r\n„bargeldähnlich“ ausgestaltet sein; erwähnt wird diese zentrale Eigenschaft indes nur für\r\nOffline-Zahlungen (Erw.-gr. [75] VOE sowie Begründung des VOE, S. 1). Das wirft die ganz\r\nzentrale Frage auf, was genau mit „Bargeldähnlichkeit“ eigentlich gemeint ist bzw. sein soll,\r\nda diese funktional sowohl das gesetzliche Zahlungsmittel, die dezentrale Übertragbarkeit\r\nsowie dessen sachenrechtliche, wertbasierte Ausgestaltung betreffen kann.\r\nDiese unzureichende Kontextualisierung, die – bewusst oder unbewusst – viel Raum für\r\nInterpretation lässt, wird etwas greifbarer, wenn der digitale Euro als nicht-physische\r\nAlternative zu herkömmlichen gesetzlichen Zahlungsmitteln – im Sinne einer „digital form of\r\ncash“ – entwickelt werden soll. Vice versa folgt daraus dann aber auch, dass ein digitaler Euro\r\nals funktionales Bargeldäquivalent und inhaberbasierter (und sachähnlicher) Wertträger nicht\r\ngleichzeitig eine direkte Verbindlichkeit gegenüber der EZB (Art. 2 Nr. 11, Art. 4 Abs. 2 VOE)\r\ndarstellen kann, sodass „die Insolvenz der Zahlungsdienstleister keine Auswirkungen auf die\r\n121 Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 243. Ähnlich, wenn auch mit deutlicher Kritik („extremely problematic“)\r\nauch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 32.\r\n122 Ebenso Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 243; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 63. Hingegen\r\nfür die (direkte) Anwendbarkeit der Regelungen zum Zahlungsdienstevertrag wohl Omlor, ZBB 2023, 1, 5 m. w.\r\nN.\r\n123 S. dazu ausführlich m. w. N. oben, Pkt. (1).\r\n46 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nNutzer des digitalen Euro“ hätte (Erw.-gr. [9], letzter Satz VOE), da der Schuldner eines solchen inhaberbasierten digitalen Euro nicht der Zahlungsdienstleister, sondern die EZB sein soll.\r\nDer VOE hat begrifflich mit „direkter Verbindlichkeit“ (Art. 4 Abs. 2 VOE) womöglich keine nach deutschem Rechtsverständnis schuldrechtlich zu interpretierende (Buchgeld-)Verbindlichkeit vor Augen, sondern eine Art hoheitliches „Einlöseversprechen/-verpflichtung“ (Gegenleistung) für den Annahmezwang, weshalb die Bestimmung das sog. Einlösevertrauen124 adressiert, also Mandat und Aufgabe der EZB, (auch) den digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel preisstabil (Art. 127 Abs. 1 S. 1, Art. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV) und damit funktions-, weil breit umlauffähig zu halten. Trotz allem besteht hier unbedingter Klarstellungsbedarf. Denn zwischen EZB und Endnutzern soll gerade keine direkte Vertragsbeziehung entstehen (arg. ex. Art. 13 Abs. 6 VOE), weshalb das komplexe Modell der Zwischenschaltung von Intermediären („Haus“) erdacht worden ist, sodass mit dem digitalen Euro eine digitale Währungsform, aber kein Buchgeld im traditionellen Sinne125 (oder gar „Zentralbankgeld erster und zweiter Klasse“) geschaffen wird, mit dem die EZB und das Eurosystem – direkt oder indirekt – mit den Endnutzern in vertragliche Beziehungen tritt. Dies sollte in Art. 4 Abs. 2 VOE auch entsprechend zum Ausdruck kommen, etwa, dass der digitale Euro – parallel zu Banknotenumlauf – als Passivposten in den Bilanzen von EZB und Eurosystem ausgewiesen wird (Art. 26.3 ESZB-Satzung). Ohnehin begrenzt Art. 17 ESZB-Satzung den Kreis der de lege lata zugelassenen Geschäftspartner von EZB und Eurosystem auf „Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere Marktteilnehmer“126, worauf im Kontext der Reichweite der Standardisierung des Massenzahlungsverkehrs durch den VOE nochmals gesondert eingegangen wird (s. u., Pkt. E. IV.).\r\nAuch die weitere systematische Durchleuchtung des VOE vermag keine eindeutige Zuordnung der Rechtsnatur des digitalen Euro (als inhaberbasierter Wertträger oder accountbasierte Forderung) zu vermitteln, sondern sorgt für systematische Inkonsistenzen. So verwendet Art. 2 Nr. 5, Art. 13 VOE den Begriff „Zahlungskonto“, der herkömmlicherweise mit buchgeldbasierten, privaten Zahlungssystemen verknüpft ist; passfähiger wäre hingegen ein\r\n124 So bereits BVerfGE 97, 350, 372 – Euro. Ähnlich auch Birne, ZEuP 2024, 407, 423 f.; zur Rolle von Währungsvertrauen Broemel, RdZ 2024, 11, 16.\r\n125 Birne, in: Omlor/Möslein, Blockchain und Recht, 2024, S. 49.\r\n126 Keller, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 17 EZSB-Satzung, Rn. 12 ff.; Weenink, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 17 Satzung EZB/EZSB, Rn. 2 ff.\r\n47 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nneutraler Begriff, etwa „digital euro holding“ oder „wallet“, wobei letzteres zudem\r\nbegriffseinheitlich zur Verknüpfung mit den EUDI-Wallets (Art. 25 VOE) wäre. Auch die\r\nAbwicklung zwischen EZB und Intermediären soll für Online-Zahlungen über eine zentrale\r\nAbwicklungsinfrastruktur erfolgen, d. h. mit zentraler Abwicklungsplattform (DESP, arg. ex Art.\r\n30 Abs. 2 VOE) und entsprechendem -register, also in herkömmlichen, weil kontenbasierten\r\nStrukturen des unbaren Zahlungsverkehrs. Während die zentrale Abwicklungsplattform für\r\nOnline-Zahlungen als kontenbasiertes System geführt wird, erinnert die dezentrale\r\nÜbertragung der Offline-Zahlungen (Art. 30 Abs. 3 VOE), die lediglich das periphere System\r\n(etwa bei eingeschränkter Netzverbindung, „Flugmodus“) darstellt, 127 eher an\r\nbargeldähnliche Strukturen. Die Wortwahl des VOE deutet daraufhin, dass aktuell ein\r\nkontenbasiertes Modell bevorzugt wird, wobei unklar bleibt, ob die ubiquitäre Nutzung des\r\nBegriffs „Konto“ auf einen forderungsähnlichen digitalen Euro oder „nur“ auf eine\r\nkontenbasierte Ausgestaltung (eines sachähnlichen digitalen Euro) hindeuten soll. Der VOE\r\nlässt keine eindeutigen Rückschlüsse zu; ebenso fehlen derzeit Einzelheiten zur rechtlichen\r\nAusgestaltung der Offline-Variante, was einmal mehr für dringenden Klarstellungsbedarf\r\nspricht. Dabei ist die Spezifizierung des Rechtsrahmens Aufgabe des Unionsgesetzgebers und\r\ndarf mit Blick auf die unzureichende demokratische Legitimation für die Vorstrukturierung der\r\nRechtsnatur keinesfalls allein der EZB überlassen werden.\r\nKlar scheint damit auch, dass aus der Entscheidung für ein hybrides Zugangsmodell sowie eine\r\nzentrale Abwicklungsinfrastruktur praktisch kaum Rückschlüsse auf die funktionale\r\nRechtsnatur der übertragenen digitalen Währungs-/Werteinheiten gezogen werden können.\r\nVielmehr ist es umgekehrt: Auch wenn die verschiedenen Übertragungsmodelle\r\n(online/offline) die typischen Eigenschaften einer wertbasierten (inhabergebunden nach\r\nsachen- bzw. wertpapierrechtlichen Grundsätzen) oder accountbasierten (Weisungsmodell)\r\nÜbertragung besser oder schlechter abzubilden vermögen, wird die funktionale Rechtsnatur\r\nder digitalen Währungseinheiten, die die Grundlage der rechtsgeschäftlichen Übertragung\r\nbildet, nicht abschließend und damit nicht hinreichend genau festgelegt.\r\n127 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 507. Zudem wurden Offline-Zahlungen in der politischen Diskussion erst im\r\nKontext des dritten Fortschrittsberichts der EZB aufgenommen, vgl. ECB, Third progress report (Fn. 97), 2023,\r\n10.\r\n48 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n(b) Postulat: Festschreibung als sachähnlicher Vermögenswert\r\nAngesichts des soeben umrissenen, dringenden Nachbesserungsbedarfs stellt sich zunächst die Frage, inwieweit die konkreten Änderungen der funktionalen Rechtsnatur des digitalen Euro von der währungsrechtlichen Rechtsetzungskompetenz des Unionsgesetzgebers (Art. 133 S. 1 AEUV) abgedeckt wären. Unter Heranziehung der allgemeinen Erwägungen zur Kompetenzgrundlage (s. o., Pkt. E. II.) würde eine sekundärrechtliche Eigenschaftszuweisung, die den digitalen Euro als nicht-physischer, aber sachähnlicher (wertbasierter) Vermögenswert qualifiziert, unmittelbar an die währungsrechtliche Funktion als gesetzliches Zahlungsmittel anknüpfen, da sie die Umlauffähigkeit eben dieses Zahlungsmittel rechtlich sicherstellt. Gleichzeitig greift eine derartige Funktionszuweisung an den digitalen Euro als sachähnlicher Vermögenswert, an dem der Endnutzer eine Eigentumsposition erlangt, nicht unzulässig in den substanziellen Regelungsgehalt der Eigentumsordnungen der Mitgliedstaaten ein. Vielmehr wird dem Neutralitätsgebot (Art. 345 AEUV) gerade dadurch Rechnung getragen, dass nur eine Vorstrukturierung qua Sekundärrecht erfolgt und dieses verknüpft wird mit der Ausgestaltungspflicht durch die jeweiligen nationalen Zivil-/ Sachenrechtsordnungen. Erforderlich im Sinne von Art. 133 S. 1 AEUV ist also nicht lediglich ein „28. Regime“ (bzw. 21. Regime für die Eurozone), das neben die existenten mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen tritt und eine Wahlmöglichkeit eröffnet, sondern vielmehr ein Junktim aus sekundärrechtlicher Vorprägung (VOE) und mitgliedstaatlicher Ausgestaltungspflicht. Ein solches scheint sogar dringend geboten, um die Rechtssicherheit des Geschäftsverkehrs mit digitalen Euro sicherzustellen und damit dem Grundsatz der Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung Rechnung zu tragen.\r\nAuch unter dem, im VOE immer wieder durchscheinenden Zweck eines bargeldäquivalenten digitalen Euro ist eine vorstrukturierte Normierung der funktionalen Rechtsnatur im VOE zwingend. Denn historisch betrachtet, bezieht sich die währungsrechtliche Funktionszuweisung als gesetzliches Zahlungsmittel (Art. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV bzw. Euro-EinführungsVO) auf das physische Bargeld – und gerade nicht auf damals sehr wohl existentes und umfangreich genutztes Buch-/Giralgeld; der Unionsgesetzgeber hat insofern eine ganz bewusste Entscheidung zugunsten des (physischen) Zentralbankbargeldes getroffen, in deren konsequenter Fortführung ihm nun auch die grundsätzliche Regelung der Rechtsnatur der nicht-physischen, aber bargeldäquivalenten Erscheinungsform („digitalen Bargeldzwilling“)\r\n49 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nobliegt. Inwiefern dieses Argument auch für ein nicht wertbasiertes, buchgeldähnliches Modell digitaler Währungseinheiten fruchtbar gemacht werden könnte, scheint zumindest fraglich, wenn auch nicht vollkommen ausgeschlossen. Allerdings ist bislang der klare Wille der Euro-Mitgliedstaaten erkennbar, dem umlaufenden Buch-/Giralgeld jedenfalls nicht den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuweisen zu wollen.\r\nAuch wenn ein gewisses Regelungsgefälle hinsichtlich der technischen Übertragbarkeit (online/offline, zentral/dezentral) prima facie nicht zu beanstanden ist, darf ein solches jedenfalls nicht so stark sein, dass die Rechtsnatur der digitalen Wert-/Währungseinheiten je nach Übertragungsweg, der external (Netzverbindung) oder vom Endnutzer („Flugmodus“ einschalten) determiniert wird, vollkommen unterschiedlich zu beurteilen ist. Vielmehr ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit sowie des Gebots der Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung128 auch eine einheitliche funktionale Rechtsnatur durch den Unionsgesetzgeber festzulegen. Dafür bestehen zwei grundsätzlich unterschiedliche Möglichkeiten: entweder – wie derzeit offenbar im VOE geplant – die Ausgestaltung des digitalen Euro als forderungsähnlicher oder als inhaberbasierter, dinglicher (sachähnlicher) Vermögenswert; letzteres wird in den Vorschlägen des Rates und des EU-Parlaments favorisiert (s.o., Pkt. D. III.).\r\nAuch aus dem Gesichtspunkt einer demokratisch wie rechtsstaatlich solide abgesicherten Legitimationsgrundlage darf dabei nicht die Wahl der Übertragungstechnologie bzw. der Abwicklungsinfrastruktur oder das Datenschutzniveau129 die (zivilrechtliche) Rechtsnatur des digitalen Euro determinieren, vielmehr ist die umgekehrte Reihenfolge geboten. Aus dem unionalen Bestimmtheitsgebot folgt, dass es Sache des (Unions-)Gesetzgebers – und nicht der demokratisch schwächer legitimierten EZB bzw. des Eurosystems – ist, die rechtliche Qualität der digitalen Währungs-/Werteinheiten in Bezug auf deren Übertragbarkeit als Zahlungsmittel festzulegen. Als Ausfluss der währungsrechtlichen Rechtsetzungskompetenz aus Art. 133 AEUV (s. o., Pkt. E. II.) ist es originäre Aufgabe des Unionsgesetzgebers, die aus der Eigenschaft des digitalen Euro als nicht-physisches gesetzliches Zahlungsmittel folgende rechtliche Qualität seiner Übertragbarkeit zumindest dem Grunde nach zu regeln, d. h. im Zuge des VOE zum digitalen Euro zumindest den Rechtsrahmen dafür – etwa in Gestalt eines\r\n128 S. dazu oben, Fn. 33.\r\n129 S. zu den Unterschieden bei Online-/Offline-Übertragung des digitalen Euro Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 508.\r\n50 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ninhaberbasierten, dinglichen Vermögenswertes (in rem asset) – zu setzen. In der Folge einer\r\nsolchen klaren Rahmensetzung, die dringend anzumahnen ist, hätten die Mitgliedstaaten aus\r\ndem als Verbundprinzip 130 auszulegenden Grundsatz der Unionstreue (Art. 4 Abs. 3 EUV),\r\nentsprechende Anpassungen im nationalen Zivilrecht vorzunehmen.\r\nDie vorstehenden Erwägungen haben zwei Dinge deutlich hervorgehoben: (i) es bedarf eines\r\nklaren unionsrechtlichen Rechtsrahmens, der die Rechtsnatur des digitalen Euro\r\nfunktionsbezogen vorstrukturiert, wobei die weitere Ausgestaltung den nationalen\r\nZivilrechtsordnungen obliegt, und (ii) die Kompetenz für die rechtlich-funktionale Gestaltung\r\ndes digitalen Euro liegt infolge von Art. 133 AEUV beim Unionsgesetzgeber, wohingegen der\r\nEZB die alleinige Zuständigkeit für die Ausformung der währungstechnischen Details (, nicht\r\naber der Rechtsnatur als solches!) im Rahmen von Art. 128 AEUV i. V. m. Art. 4 Abs. 1 VOE\r\nübertragen werden kann.\r\nDie funktionale Ausgestaltung der Rechtsnatur eines sachähnlichen (inhaber-/wertbasierten)\r\ndigitalen Euro muss und sollte somit direkt im vorliegenden VOE erfolgen; das geltende EUZahlungsdiensterecht\r\nist als Rechtsrahmen für die Übertragung nicht anwendbar. Einschlägig\r\nsind hingegen vielmehr sachen- (oder zessions-)rechtliche Regelungen, wobei eine am\r\nSachenrecht orientierte Übertragungsordnung vorzugwürdig wäre, um die funktionale Nähe\r\nzu (physischem) Bargeld äquivalent auszudrücken. Der Vorzug des sachenrechtlichen Modells\r\nbesteht somit darin, dass die Existenz der digitalen Währungseinheiten hier unabhängig von\r\nderen Zuordnung zu einem bestimmten Nutzer existiert. Hingegen kann beim\r\nzessionsrechtlichen Modell die abzutretende digitale Währungseinheit nicht ohne Bezug zum\r\naktuellen Endnutzer bzw. dessen Vorgängern existieren. Denn wie physisches Bargeld soll\r\nauch der digitale Euro gerade unabhängig von einem etwaigen „Gläubiger“ existieren und\r\nübertragen werden können.131 Im Übrigen gewährt der inhaberbasierte Vermögenswert auch\r\nim Falle der Insolvenz des Intermediärs dem Endnutzer des digitalen Euro die bessere\r\nRechtsposition, da dieser nicht lediglich über eine Forderung gegen einen Intermediär als\r\nSchuldner, sondern über eine mit Bargeld vergleichbare Rechtsposition gegenüber der\r\nemittierenden Zentralbank (EZB) verfügt. Damit wäre ein digitaler Euro, ausgestaltet als\r\ninhaberbasierter Vermögenswert, im Insolvenzfall nicht der Insolvenzmasse des Intermediärs\r\nzuzuordnen, wodurch die vom EU-Gesetzgeber angestrebte Insolvenzfestigkeit sichergestellt\r\n130 Franzius, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 4 EUV, Rn. 91 ff.\r\n131 Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 245; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 101 f.\r\n51 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nwäre; unzweifelhaft ein „vertrauensbildender Mehrwert“ des digitalen Euro gegenüber herkömmlichem Buchgeld.\r\nDie Ausgestaltung der am Sachenrecht orientierten Übertragungsordnung muss indes durch die Mitgliedstaaten erfolgen und ist von diesen, zumindest mit Blick auf Deutschland, erst noch zu schaffen.132 Derzeit sind sachenrechtliche Vorschriften, die für die Übertragung des Euro-Bargeldes Anwendung finden (§§ 90, 929 ff. BGB), zumindest für digitale Währungs-/ Werteinheiten nicht direkt anwendbar; eine analoge Anwendbarkeit für einen sachähnlichen (dinglichen) digitalen Euro ist ebenfalls zweifelhaft, da eine entmaterialisierte Erscheinungsform dem geltenden zivilrechtlichen Sachbegriff (§ 90 BGB), der die Körperlichkeit voraussetzt, (zumindest de lege lata noch) fremd ist. Eine erste vorsichtige Ausnahme gilt für das elektronische Wertpapier, das gemäß § 2 Abs. 3 eWpG als Sache (i. S. d. § 90 BGB) gilt. Eine derartige Regelung scheint auch für einen digitalen Euro durchaus bedenkenswert. Auf der anderen Seite ist auch die Ausgestaltung als forderungsähnlicher Vermögenswert nicht unproblematisch, da die (analoge) Anwendung des Forderungsrechts (insb. §§ 398 ff. BGB, aber auch § 413 BGB „anderes Recht“) sich mangels schuldrechtlicher Forderung (gegen die EZB) nicht ohne weiteres herleiten lässt. Schließlich sollten und müssten die nationalen Rechtsordnungen auch den deliktsrechtlichen Schutz digitalen Euro regeln.\r\nd) Zwischenergebnis\r\nDie vorstehenden Ausführungen konnten zeigen, dass eine eindeutige(re) Festschreibung der Rechtsnatur von entscheidender Bedeutung für die Umlauffähigkeit und somit die breite Akzeptanz der digitalen Wert-/Währungseinheit dringend notwendig ist. Die Klarstellung betrifft dabei die (digitale) Erscheinungsform, vor allem aber die Präzisierung der an die Rolle als gesetzliches Zahlungsmittel geknüpften Übertragbarkeit, die als sachähnlicher (dinglicher) Vermögenswert ähnlich dem physischen Bargeld ausgestaltet werden sollte, wobei die inhaltlich überzeugenden Vorschläge der Ratsarbeitsgruppe und des EU-Parlaments einbezogen werden sollten.\r\nDer VOE sollte daher wie folgt modifiziert werden:\r\n(1) Die digitale Erscheinungsform ist in Art. 2 Nr. 1, Art. 3 VOE als „nicht-physisch“ zu definieren.\r\n132 Darauf verweist auch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 100 ff.\r\n52 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n(2) Die Rechtsnatur des digitalen Euro ist in Art. 4 Abs. 2 VOE als sachähnlicher (dinglicher) Vermögenswert („non-physical in rem asset“) zu definieren. Die nähere Ausgestaltung obliegt den Zivilrechtsordnungen der jeweiligen Mitgliedstaaten und muss von diesen zwingend (innerhalb einer bestimmten Frist) geregelt werden, da ein digitaler Euro sonst nicht rechtssicher von den Endnutzern verwendet werden kann.\r\n(3) Der digitale Euro darf nicht als direkte Verbindlichkeit gegen die EZB ausgestaltet sein. Art. 4 Abs. 2 VOE ist dahingehend anzupassen, dass der digitale Euro als Passivposten in den Bilanzen der EZB bzw. NZBen („liability item on the balance sheet of these entities“) ausgewiesen wird (Art. 26.3 ESZB-Satzung).\r\nIV. Digitaler Euro als Massenzahlungsverkehrssystem\r\nAus den soeben umrissenen Anforderungen sowie dem Anpassungsbedarf an die funktionale Rechtsnatur des digitalen Euro leitet sich die Frage ab, inwieweit die Verpflichtung zum Angebot „grundlegender Zahlungsdienste“ (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Anhang I, II VOE sowie Erw.-gr. 4 VOE) noch der „Verwendung als Währung“ dient oder aber die währungspolitische Zielsetzung lediglich als Aufhänger genutzt wird, um eine neue Zahlungsverkehrsinfrastruktur aufzubauen, die infolge vergleichbarer Funktionalitäten in Konkurrenz zu bestehenden privatwirtschaftlichen Zahlungssystemen tritt. Betrachtet werden dabei zunächst kompetenzrechtliche und sodann grundrechtsrelevante Fragen aus Sicht der betroffenen Kreditinstitute; die Endnutzer-/Verbraucherperspektive bleibt außen vor.\r\n1. Begriffliche Einordnung\r\nDabei verdeutlicht die aufgeworfene Frage, dass die Verwendung als Währung begrifflich bereits auf den ubiquitären Einsatz als (gesetzliches) Zahlungsmittel, also die Umlauffähigkeit abstellt. Unabhängig davon, ob private oder hoheitliche Zahlungsmittel genutzt werden, folgt aus der breiten Akzeptanz als solches, dass der Verkehr mit diesen Zahlungsmitteln in bestimmten Zahlungs-/Bezahlverfahren sowie durch Zahlungs(verkehrs)systeme standardisiert ist oder sein sollte;133 alles andere wäre für „Massen“zahlungen nicht praktikabel. Die Reichweite möglicher Regulierungsmodelle kann dabei sowohl materiell wie\r\n133 Die verschiedenen, möglicherweise einschlägigen Regelungen zu Zahlungsdiensten diskutiert auch Birne, ZEuP 2024, 407, 410 ff.\r\n53 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nkompetenziell unterschiedlich ausfallen und zwischen privatwirtschaftlicher Standardsetzung\r\n(etwa im Rahmen von SEPA bzw. European Payments Council, EPC) und hoheitlicher\r\nRegulierung mit verbindlicher Regelungswirkung (für gesetzliche Zahlungsmittel) oszillieren.\r\nDas EU-Zahlungsverkehrsrecht liegt genau im Schnittpunkt der genannten Ansätze, da\r\nsekundärrechtliche Regelungen (z. B. PSD2 sowie die Reformvorschläge, aber auch Instant\r\nPayment-VO) den unbaren, also unbaren, buchgeldbasierten (Massen-)Zahlungsverkehrs der\r\nEurozone, also des währungsrechtlichen Integrationsverbundes (20) innerhalb der EU (27)\r\nregeln und darüber hinaus bei einigen der gebräuchlichsten Zahlungsinstrumente\r\n(Lastschriften, Instant Payment) mit dem Europäischen Zahlungsraum (SEPA: 36 Staaten)134\r\nregelungstechnisch verwoben sind. Diejenigen Regelungen des VOE, die Fragen des\r\nMassenzahlungsverkehrs betreffen, sind daher auch mit ebendieser Gemengelage\r\nkonfrontiert und können diese nicht ignorieren.\r\n2. Kompetenzrechtliche Aspekte\r\nWie bereits angedeutet (s. o., Pkt. E. III. 4. ff.), lässt sich die Verpflichtung zum Angebot\r\ngrundlegender Zahlungsdienste mit digitalem Euro (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE)\r\nnicht zweifelsfrei allein auf währungsrechtliche Belange und damit Art. 133 AEUV stützen.\r\nVielmehr erstreckt der VOE relevante Inhalte der Zahlungskonten-Richtlinie (RL\r\n2014/92/EU),135 auf die der VOE an zwei anderen Stellen (Art. 2 Nr. 16, Art. 34 Abs. 1 lit. e]\r\nVOE) ausdrücklich Bezug nimmt, implizit auch auf Digitale-Euro-Zahlungskonten.\r\na) Art. 114 AEUV\r\nDie RL 2014/92/EU über Zahlungskonten wurde zulässigerweise auf die\r\nRechtsangleichungskompetenz (Art. 114 Abs. 1 AEUV) gestützt, da sie das Ziel verfolgt, die\r\nlückenlose Erbringung von Zahlungsdiensten im Binnenmarkt zu fördern (Erw.-gr. 3) und\r\ninsbesondere den Zugang zu Zahlungskonten (Basiskonto; Art. 15, 16), deren grundlegende\r\nFunktionen (Art. 17) sowie Entgelte (Art. 18) zu harmonisieren. Die Regelungen zu\r\nZahlungskonten geben jedoch nur einen kleinen Ausschnitt aus dem europäischen\r\n134 Zum SEPA-Raum zählen 36 Mitgliedstaaten, d. h. neben den 27 EU-Mitgliedstaaten alle EFTA-Mitgliedstaaten\r\n(Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sowie das Vereinigte Königreich, Andorra, Monaco, San Marino und\r\nVatikanstadt.\r\n135 Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit\r\nvon Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit\r\ngrundlegenden Funktionen, ABl L 257/214.\r\n54 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nZahlungsmarkt (Gemengelage) wieder, dessen rechtliche wie tatsächliche Fragmentierung in\r\nZahlungssysteme, -verfahren und -instrumente sich in verschiedene sekundärrechtliche\r\nRegelungen (insb. PSD, Finalitätsrichtlinie (RL 98/26/EG) 136 aufteilt. In Bezug auf\r\nZahlungsinstrumente/-vorgänge (Überweisung, Lastschrift), -dienstleister und -nutzer\r\nharmonisierte die PSD1 (RL 2007/64/EG) den Massenzahlungsverkehr, mit der PSD2 (RL [EU]\r\n2015/2366) wurden auch Mobile- und Online-Bezahlverfahren sowie Echtzeitüberweisungen/\r\nInstant Payment-Zahlungen (VO (EU) 2024/886137) einbezogen. Nicht unional harmonisiert\r\nsind grenzüberschreitende Debitkartenzahlungen, die weitgehend über internationale\r\nZahlungsdienstleister und Kreditkartenanbieter (Mastercard, Visa) abgewickelt werden.\r\nDen vorgenannten Sekundärrechtsakten gemein ist, dass sie jeweils auf die\r\nBinnenmarktkompetenz (Art. 114 AEUV) gestützt sind. Dies ist auch überzeugend, denn sie\r\nbeziehen sich auf unbaren, also buchgeldbasierten Massenzahlungsverkehr in der EU und\r\nsatteln zudem jeweils auf etablierte Zahlungssysteme und vorhandene Marktinfrastrukturen\r\nauf, präferiert insofern also den Systemwettbewerb innerhalb der Finanzwirtschaft. Erwähnt\r\nsei in dem Zusammenhang die finanzwirtschaftliche SEPA-Initiative des EPC, infolgedessen der\r\nEuro-Massenzahlungsverkehr in EU und EWR in Bezug auf Verfahren (Regeln für\r\nZahlungsinstrumente) und Infrastrukturen (Clearing und Abwicklung) standardisiert 138 und\r\nzuletzt u. a. mit Regeln zu Instant Payment-Zahlungen (VO (EU) 2024/886) verzahnt wurde.\r\nb) Art. 133 AEUV und die Rolle von EZB und Eurosystem im Massenzahlungsverkehr\r\nGestützt wird der wettbewerbsrechtliche Ansatz im Massenzahlungsverkehr auch durch die\r\nRolle, die Zentralbanken als „Hüter des Zahlungsverkehrs“139 traditionell übertragen ist.\r\nKonkret für das Eurosystem findet sich diese Aufgabenzuweisung in Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str.\r\nAEUV, demnach die EZB gemeinsam mit den nationalen Zentralbanken „das reibungslose\r\n136 Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von\r\nAbrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, ABl L 166/45.\r\n137 VO (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13.3.2024 zur Änderung der Verordnungen\r\n(EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf\r\nEchtzeitüberweisungen in Euro, ABl L, 2024/886.\r\n138 Dabei tritt die Deutsche Bundesbank mit ihrem Angebot Elektronischer Massenzahlungsverkehr (EMZ) bzw.\r\ndem SEPA-Clearer selbst als Infrastrukturanbieter für nicht-eilbedürftige nationale und grenzüberschreitende\r\nEuro-Zahlungen auf, die gebündelt abgewickelt werden; s. dazu Rolker/Strauß, RdZ 2024, 21, 22 f. Hingegen\r\nwürden sich Digitale-Euro-Zahlungen auf ein gesetzliches Zahlungsmittel (nicht lediglich Buchgeld) beziehen, das\r\naufgrund der hier vorgeschlagenen sachähnlichen Rechtsnatur nicht im kontenbasierten Verrechnungsmodell\r\nübertragen werden kann.\r\n139 Rolker/Strauß, RdZ 2024, 21.\r\n55 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nFunktionieren der Zahlungssysteme“ fördern soll, wofür Art. 22 ESZB-Satzung das notwendige\r\nInstrumentarium und damit das Recht (aber keine Pflicht)140 einräumt, einheitliche, effiziente\r\nund zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme zur Verfügung zu stellen. Da EZB und\r\nnationale Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik nur mit einem begrenzten Kreis von\r\nGeschäftspartnern kontrahieren und die Abwicklung der geldpolitischen Geschäfte im\r\nunbaren Zahlungsverkehr, also kontenbasiert (und nur dort mittels Buchgeld!) erfolgt,\r\nbeschränkt Art. 17 ESZB-Satzung den Kreis der Geschäftspartner, für den EZB und nationale\r\nZentralbanken Konten führen, auf Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere\r\nMarktteilnehmer. Geschäfte mit dem Nichtbankensektor, sprich dem breiten Publikum bzw.\r\nVerbrauchern, sieht die genannte Norm ausdrücklich nicht vor,141 schließt sie aber umgekehrt\r\nvom Wortlaut her auch nicht aus. Vielmehr überlässt das Primärrecht dem EZB/Eurosystem,\r\nden Begriff des Marktteilnehmers näher zu bestimmen – und damit grundsätzlich auch zu\r\nverändern bzw. zu erweitern, was in der Praxis voraussetzungsvoll durch die Leitlinie142 der\r\nEZB zu TARGET2 und regelmäßig auf Kreditinstitute143 begrenzt ist.\r\nMit der Entscheidung, die Ausgabe des digitalen Euro als ein hybrides Zugangsmodell\r\nauszugestalten (s. o., Pkt. E. III. 4. b]), macht der VOE deutlich, dass der Kreis der\r\nGeschäftspartner der EZB gerade nicht auf Endnutzer erweitert werden soll, denn eine direkte\r\nvertragliche Beziehung zum Endnutzer wird explizit ausgeschlossen (arg.\r\nArt. 13 Abs. 6 S. 2 VOE). Vertritt man die Auffassung, dass die EZB, etwa aufgrund einer\r\nmittelbaren Haftung „über das Dreieck“ für fehlerhafte Digitale-Euro-Zahlungen, direkt mit\r\ndem Endnutzer kontrahiert, wäre dafür eine Änderung der ESZB-Satzung notwendig. Diese\r\nsteht als integraler Bestandteil der Gründungsverträge (Protokoll Nr. 4) im Rang von\r\nPrimärrecht (Art. 51 EUV), wobei bestimmte Vorschriften der Satzung,144 insb. auch Art. 17\r\nund Art. 22 ESZB-Satzung in einem vereinfachten Vertragsänderungsverfahren\r\n140 Waldhoff, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 127 AEUV, Rn. 57.\r\n141 Ebenso Weenink, von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 17 Satzung\r\nEZB/ESZB, Rn. 2.\r\n142 Leitlinie (EU) 2022/912 der EZB v. 24.2.2022 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-\r\nExpress-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2012/27\r\n(EZB/2022/8), ABl L 163/84, konsolidiert durch Leitlinie (EU) 2023/2415 der EZB v. 7.9.2023 zur Änderung der\r\nLeitlinie (EU) 2022/912 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-\r\nZahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation (EZB/2022/8) (EZB/2023/22), ECB/2023/22, ABl L,\r\n2023/2415.\r\n143 Gemäß Leitlinie (EU) 2022/912 (vorige Fn.) Art. 9 Abs. 2 lit. a) i. V. m. Anhang I Teil I Art. 4 Abs. 1 sind\r\nKreditinstitute als Teilnehmer zugelassen.\r\n144 Gemäß Art. 41.1 sind dies Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1.a), 36\r\nESZB-Satzung.\r\n56 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n(Art. 41.1 ESZB-Satzung),145 das aber jeweils der Zustimmung des Europäischen Parlaments\r\nbedarf, geändert werden könnten.\r\nIm Gegensatz zu TARGET2 (und auch dem EMZ) geht es beim digitalen Euro um individuelle\r\nMassenzahlungen mittels gesetzlichem Zahlungsmittel, die zu jeder Zeit und in Echtzeit mit\r\neinem unbegrenzten Kreis von Vertragspartnern stattfinden sollen (s. Erw.-gr. 64 VOE).146\r\nGleichzeitig folgt aus dem hybriden Zugangsmodell die Einbeziehung von Intermediären,\r\nderen Aufgabe in der Bereitstellung des digitalen Euro an die Endnutzer bestehen soll, wobei\r\neine „Einmischung in die Kundenbeziehungen der Zahlungsdienstleister und ihre Rolle bei der\r\nBereitstellung des digitalen Euro“ (Erw.-gr. 62 VOE) gerade vermieden werden soll. Ein\r\ndigitaler Euro als bargeldähnliches gesetzliches Zahlungsmittel lässt sich mit den\r\ngegenwärtigen Abwicklungsinfrastrukturen jedoch nur unzureichend abbilden, ist also ohne\r\ndie bestehenden Zahlungssysteme praktisch schwer vorstellbar. Die zwangsweise Parallelität\r\nvon digitalem Euro- und Geschäftsbankkonto, die durch Haltegrenze und Wasserfall-Modell\r\n(Art. 16, Art. 13 Abs. 4 VOE) induziert sind, führt durch die ständigen Konvertierungen zu\r\narbeits- und kostenintensiven Prozessen bei den Intermediären; hinzukommt eine\r\nzunehmende Komplexität im Falle mehrerer Zahlungskonten (Art. 16 Abs. 6, 7 VOE), die mit\r\nhohem Abstimmungsbedarf auf Seiten der Kreditinstitute verbunden ist.147 Die genannten\r\nVorschriften verdeutlichen, dass mit dem digitalen Euro ein weitgehend neues Zahlungs- und\r\nAbwicklungssystem neben den bestehenden Zahlungsinfrastrukturen geschaffen werden\r\nmuss. Diese Absicht widerspiegelt auch die Verknüpfung mit den EUDI-Wallets, denn geplant\r\nist eine tiefe Integration mit dem digitalem Euro, da die „Frontend-Lösung“ (digitale Euro-App)\r\ndie technischen Spezifikationen der EUDI-Wallet berücksichtigen soll (Art. 25 VOE; Erw.-gr.\r\n57VOE).148 Es steht zu vermuten, dass sich der quantifizierbare Gesamtnutzen der EUDI-\r\n145 Entweder mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB nach Anhörung der Kommission oder\r\neinstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung der EZB; die Zustimmung des Europäischen Parlaments\r\nist dabei jeweils erforderlich.\r\n146 Rolker/Strauß, RdZ 2024, 21, 22, die zudem darauf hinweisen, dass nach Erw.-gr. 66 VOE die\r\nZahlungsdienstleister nicht an Zahlungsvorgängen in digitalen Euro zwischen zwei Nutzern beteiligt sind, weshalb\r\nbei ihnen keine Systemrisiken entstünden und es keiner Begrenzung auf den Teilnehmerkreis (nach der\r\nFinalitätsrichtlinie) bedürfe. Dies spreche dafür, dass jeder Nutzer über seine Schnittstelle direkt mit der\r\nAbwicklungsinfrastruktur kommunizieren und der Vorgang vollautomatisiert und in Echtzeit abgewickelt werden\r\nsoll.\r\n147 Rolker/Strauß, RdZ 2024, 21, 24.\r\n148 Zudem soll die EUDI-Wallet auch direkt zur Identifizierung der Nutzenden, zur Autorisierung von digitale-Euro-\r\nZahlungen und zum Aufbewahren von digitalen Euro bei Offline-Zahlung genutzt werden können (Erw.-gr. 57 f.),\r\nvgl. Lange-Hausstein/Kremer, BKR 362, 366.\r\n57 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nWallet als Massen(-zahlungsverkehrs-)system letztlich vor allem im Kontext von Zahlungen mit digitalen Euro messen lässt.\r\nDie Komplexität sowie Verwobenheit mit bestehenden Strukturen im Massenzahlungsverkehr werden auch dadurch bestätigt, dass der VOE zum digitalen Euro rechtstechnisch nicht – wie die PSD – in Gestalt einer Richtlinie zur stufenweisen, weil der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten (Art. 288 Abs. 3 AEUV) vorbehaltenen, Rechtsangleichung verfasst ist. Vielmehr wird im Wege einer allgemein und unmittelbar geltenden Verordnung (Art. 288 Abs. 2 AEUV) der unbare Massenzahlungsverkehr vollharmonisiert, wodurch vorhandene und gefestigte Marktstrukturen in wettbewerbsintensiven Prozessen neu geordnet, womöglich sogar parallele Zahlungsverkehrssysteme errichtet werden. Dies betrifft nicht mehr nur die „Verwendung“ der neuen digitalen Erscheinungsform „der gemeinsamen Währung“ (Art. 133 AEUV); es handelt sich vielmehr um eine regulierungspolitische Entscheidung, die den Binnenmarkt für Massenzahlungsverkehrssysteme betrifft und damit dem Unionsgesetzgeber im Rahmen von Art. 114 AEUV obliegt. Gestützt wird dieses Ergebnis auch durch einen Vergleich der Rechtsgrundlage für den VOE zum digitalen Euro mit dem VOE für EU-Zahlungsdienstleister außerhalb der Eurozone (COM/2023/368 final);149 letzterer wird, weil Art. 133 AEUV kompetenziell auf die Eurozone begrenzt ist, unmittelbar auf die Binnenmarktkompetenz gestützt, was aus Gründen der Einheit der unionalen Rechtsordnung auch ein gangbarer Weg für die Regelungen zu grundlegenden Zahlungsdiensten sein könnte.\r\nSchließlich sei noch angemerkt, dass das auf die Geld- und Währungspolitik begrenzte Mandat der EZB jedenfalls keine tragfähige Legitimationsgrundlage für „grundlegende Zahlungsdienste“ liefert, denn die Rechtssetzungsbefugnis ist funktional auf die Aufgabe der Sorge um den Zahlungsverkehr im Eurosystem (Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str. AEUV, d. h. nicht im Binnenmarkt!) begrenzt; nur in diesem Kontext kann die EZB die Systemvoraussetzungen, etwa bei TARGET2/-Securities/TARGET Instant Payment Settlement (TIPS), regeln.\r\nIm Ergebnis bestehen daher erhebliche kompetenzrechtliche Bedenken, wonach die Regelung zu grundlegenden Zahlungsdiensten (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE) vollumfänglich auf Art. 133 AEUV gestützt werden kann.\r\n149 S. o., Fn. 8.\r\n58 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n3. Grundrechtsrelevanz\r\nGenauer zu prüfen ist auch die Grundrechtsrelevanz der Regelung. Die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste mit dem digitalen Euro anzubieten, könnte einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit gemäß Art. 16 GRCh darstellen, dessen Rechtfertigung anhand des in Art. 52 Abs. 1 GRCh festgelegten Maßstabs zu beurteilen ist.\r\na) Eingriff in Schutzbereich\r\nDie unternehmerische Freiheit schützt die freie Ausübung der Wirtschafts- und Geschäftstätigkeit, insbesondere auch die Modalitäten derselben.150 Darin eingeschlossen ist auch die Entscheidung, bestimmte Dienstleistungen nicht anzubieten. Die Intermediäre werden jedoch zu umfangreichen, in Anhang II des VOE in sieben Untergruppen151 detailreich aufgezählten Zahlungsdienstleistungen verpflichtet. Eine solche Verpflichtung greift in die freie unternehmerische Entscheidung ein, das eigene Geschäftsmodell nach Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten gestalten zu können, und tangiert den Schutzbereich von Art. 16 GRCh. Nicht vollkommen auszuschließen ist zudem, dass durch die Verpflichtung zum (kostenlosen) Angebot von Digitale-Euro-Zahlungsdiensten institutseigene bzw. im Verbund der Kreditwirtschaft, etwa auch im Rahmen des grenzüberschreitenden SEPA-Zahlungsverkehrsraums entwickelte Zahlungsverkehrsprodukte (z. B. girocard, Kreditkarten, E-Commerce-Lösungen) verdrängt und womöglich auch schrittweise substituiert werden. Dies könnte sich nicht zuletzt durch das geplante Digital Euro Rulebook152 verschärfen, mit dem einheitliche Standards und Verfahren für Zahlungen in digitalem Euro im gesamten Euroraum festgelegt werden, da bestehende Zahlungsinfrastrukturlösungen diese Anforderungen bislang nur rudimentär oder gar nicht erfüllen dürften. Kombiniert mit der Pflicht zum\r\n150 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Art. 16, Rn. 10.\r\n151 Grundlegende Zahlungsdienste nach Anhang II VOE sind: Eröffnung, Führung und Schließung eines Zahlungskontos für den digitalen Euro (lit. a), Einsicht in Salden und Transaktionen (lit. b), nicht-automatisierte Aufladung und Auszahlung von einem bzw. auf ein Zahlungskonto für den nicht-digitalen Euro (lit. c), Aufladung und Auszahlung von/in Bargeld (lit. d), Auslösung und Entgegennahme von Zahlungsvorgängen in digitalen Euro mittels eines elektronischen Zahlungsinstruments, unter Ausschluss anderer bedingter Zahlungsvorgänge in digitalen Euro als Daueraufträge in den folgenden Anwendungsfällen: Zahlungsvorgänge in digitalen Euro von Personen zu Personen, Zahlungsvorgänge in digitalen Euro am Interaktionspunkt, einschließlich Verkaufsstelle und elektronischer Geschäftsverkehr, Zahlungsvorgänge in digitalen Euro von Personen an Regierungen (lit. e), Zahlungsvorgänge in digitalen Euro gemäß Art. 13 Absatz 4 (lit. f) und Bereitstellung mindestens eines elektronischen Zahlungsinstruments für die Ausführung von Zahlungsvorgängen in digitalen Euro im Sinne von Buchstabe e (lit. g).\r\n152 Jüngst wurde das Digital Euro Rulebook prominent im aktuellen Fortschrittsbericht der EZB angekündigt, siehe ECB, Progress of the preparation phase of a digital euro, First progress report, S. 6 ff., abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024).\r\n59 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nkostenlosen Angebot (s. u., Pkt. V.) grundlegender Zahlungsdienste in digitalem Euro könnte\r\ndies zu einer schleichenden Ersetzung bestehender, kostenpflichtiger Produkte und\r\nDienstleistungen führen (Substitutionseffekt), was durchaus erhebliche wirtschaftliche\r\nAuswirkungen auf die Geschäftsmodelle 153 sowie die Wettbewerbsfähigkeit einzelner\r\nKreditinstitute oder Institutsgruppen, etwa Sparkassen, haben könnte. Unter dem\r\nGesichtspunkt der Wettbewerbsfreiheit (Art. 16 GRCh) könnte die Verpflichtung zudem zu\r\neiner Marktverzerrung führen, da Kreditinstitute gezwungen wären, Dienstleistungen ohne\r\nEntgelt anzubieten, während andere Marktteilnehmer möglicherweise nicht denselben\r\nVerpflichtungen unterliegen.\r\nb) Rechtfertigung des Eingriffs\r\nIm Weiteren ist daher zu prüfen, ob der Eingriff gerechtfertigt154 sein könnte, was entlang der\r\naus Art. 52 Abs. 1 GRCh abzuleitenden Punkte Bestimmtheitsgrundsatz,\r\nWesensgehaltsgarantie, Verhältnismäßigkeit erfolgen muss.\r\nDer Bestimmtheitsgrundsatz erfordert, dass die Verpflichtung in einer abstrakt-generellen\r\n(gesetzlichen) Regelung klar und präzise verankert ist. Dies wäre in Gestalt von Art. 14 Abs. 1\r\ni. V. m. Anhang I, II VOE gegeben. Die Verpflichtung müsste in einem klaren und präzisen\r\nGesetz verankert sein. Der Wesensgehalt des Grundrechts darf nicht angetastet sein, sprich,\r\ndie Verpflichtung darf nicht so weit reichen, dass sie die wirtschaftliche Existenz der\r\nKreditinstitute bedroht. Wie dargestellt, kann eine gewisse existenzgefährdende Wirkung\r\nnicht vollkommen ausgeschlossen werden.\r\nDie Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste müsste zudem\r\nverhältnismäßig sein, wofür ein legitimer Zweck notwendig ist; dieser müsste geeignet,\r\nerforderlich und angemessen sein. Der legitime Zweck könnte hier zunächst in der finanziellen\r\nInklusion erblickt werden, denn – wie Erw.-gr. 5 sowie Art. 14 Abs. 3 lit. b), Abs. 4 und Abs. 5\r\nVOE ausdrücklich erwähnen – soll sichergestellt sein, dass alle Bürger Zugang zu\r\ngrundlegenden Zahlungsdiensten mit digitalem Euro haben, unabhängig von ihrer finanziellen\r\nLage. Zudem dient die Verpflichtung zum Angebot von (kostenlosen) Zahlungsdiensten in\r\ndigitalem Euro dem Schutz der Verbraucher, z. B. vor übermäßigen Gebühren, sowie der\r\n153 So auch Broemel, RdZ 2024, 13, 16 unter Verweis auf Adalid et al, Central bank digital currency and bank\r\nintermediation, ECB, Occasional Paper Series No 293, 15 ff., 35 ff.\r\n154 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Grundlagen und Bedeutung der Grundrechte, Rn. 40.\r\n60 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nFörderung eines flächendeckenden digitalen Euro-Zahlungsverkehrs sowie eines fairen Zugangs zu entsprechenden Zahlungsdiensten (Erw.-gr. 28 VOE). Es lassen sich daher mehrere legitime Zwecke identifizieren, die durch die fragliche Verpflichtung jedoch verhältnismäßig umgesetzt sein müssten.\r\nDie Maßnahme müsste zunächst geeignet, also grundsätzlich tauglich sein, das angestrebte Ziel zu erreichen.155 Kostenlos angebotene Zahlungsdienste könnten die Nutzung des digitalen Euros fördern und die finanzielle Inklusion verbessern. Zudem müsste die Maßnahme erforderlich sein, es dürfte demnach keine weniger einschneidenden, also milderen Maßnahmen geben, mit denen der legitime Zweck ebenso erreicht werden kann (Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs).156 In Betracht kommen könnten beispielsweise öffentliche Anschubfinanzierungen (Subventionen), um die erheblichen Erstinvestitionen für die Aufnahme des Betriebs des digitale-Euro-Zahlungsverkehrs ein Stück weit abzufedern. Zu prüfen wäre zudem, inwieweit durch eine technische Verschränkung mit vorhandenen privaten digitalen Zahlungslösungen und -plattformen, etwa unter Einbeziehung von SEPA-Standards, die fraglichen Zahlungsdienste ebenfalls angeboten werden könnten und es daher nicht zwingend den Vorgaben in Art. 14 Abs. 1 VOE bedarf. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass der VOE mehrfach (Erw.-gr. 59 VOE) und ausdrücklich betont, dass die EZB die Interoperabilität „mit den einschlägigen Standards für private digitale Zahlungsmittel“ zu gewährleisten hat (Art. 26 UAbs. 1 VOE).\r\nSchließlich müsste die Verpflichtung angemessen sein, was bedeutet, dass der Nutzen der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu den Einschränkungen stehen oder anders formuliert, dass die durch sie „bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen“ müssen.157 Dies bedeutet, dass die finanziellen Belastungen und die Einschränkung der unternehmerischen Freiheit der Kreditinstitute gegen die Vorteile für die Allgemeinheit abgewogen werden müssten. Dabei steht außer Zweifel, dass die Einführung eines digitalen gesetzlichen Zahlungsmittels faktisch leerläuft, wenn die entsprechende Zahlungsinfrastruktur (als Teil der Daseinsvorsorge) nicht rechtlich\r\n155 EuGH, Rs. C-11/12 – Maatschap, NVwZ 2013, 134, Rn. 39; Rs. C-151/17 – Swedish Match, ECLI:EU:C:2018:938, Rn. 35.\r\n156 EuGH, Rs. C-504/16 – Deister, ECLI:EU:C:2017:1009, Rn. 56; Rs. C-151/17 – Swedish Match, ECLI:EU:C:2018:938, Rn. 35.\r\n157 EuGH, Rs. C-477/14 – Pillbox, ECLI:EU:C:2016:324, Rn. 48; Rs. C-62/14 – Gauweiler u. a., ECLI:EU:C:2015:400, Rn. 67, 91; Rs. C-456/18 – Ungarn/Kommission, ECLI:EU:C:2020:421, Rn. 46.\r\n61 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nabgesichert und technisch gewährleistet ist, da ansonsten die Umlauffähigkeit nicht\r\ngewährleistet ist, was zu Lasten der breiten Akzeptanz und in der Folge zu\r\nWohlstandsverlusten führen wird. Entscheidet man sich für ein intermediatisiertes\r\nZugangsmodell (Hybridmodell) zur Digitalwährung, funktioniert dieses nur unter\r\nEinbeziehung von Intermediären, weshalb diese notwendigerweise Adressaten des\r\nInfrastrukturauftrages sind. Allerdings geht damit nicht zwingend ein weitreichender Eingriff\r\nin das Geschäftsmodell einher; vielmehr ist ein solcher umso problematischer, wenn die\r\nIntermediäre als notwendige Zwischenglieder für die Verteilung der Digitalwährung\r\neinbezogen werden. Sollte sie in Größenordnungen in wirtschaftliche Schieflage geraten,\r\nkönnte damit auch die Gewährleistung der Daseinsvorsorge zeitlich, örtlich oder bezogen auf\r\ngewisse Dienstleistungen mit digitalem Euro gefährdet sein, was durchaus systemrelevante\r\nRisiken („to[o] interconnected to fail“?) nach sich ziehen könnte. Auch die (Verfassungs-\r\n)Rechtsprechung sieht in Verpflichtungen, die einerseits der Daseinsvorsorge dienen,\r\ngleichzeitig aber kostenlos angeboten werden sollen, unverhältnismäßige Belastungen der\r\nbetroffenen Wirtschaftsteilnehmer.158 Der Eingriff ist daher unverhältnismäßig und lässt sich\r\ndamit nicht rechtfertigen.\r\nc) Zwischenergebnis\r\nIm Ergebnis scheint die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste aus\r\ngrundrechtlicher Sicht problematisch. Dies gilt vor allem in Kombination mit der damit eng\r\nverwobenen Folgefrage, ob – wie im VOE vorgeschlagen – die Bereitstellung der Infrastruktur\r\nkostenlos erfolgen muss oder dafür entsprechende monetäre Gegenleistungen verlangt\r\nwerden können. Hinzutreten die beschriebenen Zweifel an der Tauglichkeit von Art. 133 S. 1\r\nAEUV als Ermächtigungsgrundlage.\r\n158 BVerfG, Beschl. v. 16.9.2013, 1 BvR 2021/13, BeckRS 2013, 56588; EuGH, Rs. C-484/14 – Mc Fadden,\r\nECLI:EU:C:2016:689.\r\n62 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nV. Legislativer Preisdeckel und Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste\r\nEiner genaueren Analyse zu unterziehen sind zudem die Regelungen des VOE, die eine Verpflichtung der Intermediäre zur kostenlosen Erbringung von grundlegenden Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) sowie einen legislativen Preisdeckel dafür (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) vorsehen. Dabei soll der Schwerpunkt auf der kompetenz- wie grundrechtlichen Prüfung einer entsprechenden Verpflichtung der Intermediäre liegen, wohingegen die vice versa damit verbundenen Rechte der Endnutzer hier nicht weiter betrachtet werden.\r\nNach Art. 15 Abs. 2 VOE „wird die Höhe der Entgelte oder Gebühren, die von natürlichen Personen oder Händlern an die Zahlungsdienstleister oder zwischen Zahlungsdienstleistern zu zahlen sind, begrenzt“. Maßstabsbildend dafür sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 17 Abs. 2 S. 1 VOE), die Kosten des kosteneffizientesten Zahlungsdienstleisters sowie die für vergleichbare digitale Zahlungsmittel verlangten Gebühren (Art. 17 Abs. 2 S. 2 VOE), wobei die Erbringung von grundlegenden Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro nach Anhang II VOE159 gegenüber bzw. für natürliche Personen kostenlos zu erfolgen hat (Art. 17 Abs. 1 VOE).\r\nDie Obergrenzen legt die EZB nach einem Reporting nach bestimmten Parametern (Art. 17 Abs. 5 VOE) fest. Mitgliedstaatliche Behörden sollen die Einhaltung überwachen (Art. 16 VOE).\r\n1. Kompetenzrechtliche Aspekte\r\nAuch im Hinblick auf den legislativen Preisdeckel sowie die kostenlosen Zahlungsdienste mit digitalem Euro ist nochmals auf kompetenzrechtliche Fragen einzugehen, da hier bereits gewisse Zweifel hinsichtlich der Tauglichkeit der gewählten Rechtsgrundlage (Art. 133 S. 1 AEUV) bestehen.\r\na) Art. 133 S. 1 AEUV\r\nDie Vorschriften könnten zulässigerweise auf Art. 133 S. 1 AEUV gestützt werden, wenn die bereits ausbuchstabierten Voraussetzungen (währungspolitische Regelung, Erforderlichkeit) vorliegen.\r\n159 S. o., Fn. 151.\r\n63 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nFraglich ist auch hier zunächst, ob es sich jeweils um währungsrechtliche Regelungen handelt, da nur solche vom Anwendungsbereich des Art. 133 S. 1 AEUV erfasst sind. Ziel beider Regelungen (kostenlose Zahlungsdienste, Preisdeckel) ist es, „einen breiten Zugang zum und eine Nutzung des digitalen Euro im Einklang mit seinem Status als gesetzliches Zahlungsmittel zu gewährleisten und seine Rolle als monetärer Anker im Euro-Währungsgebiet zu unterstützen“ (Erw.-gr. [40] VOE). Die EU-Kommission sucht damit einen Zusammenhang zum Status als gesetzliches Zahlungsmittel sowie zur Daseinsvorsorge (flächendeckende Versorgung mit und Nutzungsmöglichkeit des gesetzlichen Zahlungsmittels) zu begründen, was eine währungspolitische Zielsetzung nahezulegen scheint.\r\nGegen eine vordergründig währungspolitische Intention spricht jedoch der Umstand, dass Vereinbarungen von Entgelten für Zahlungsdienste mit Kunden, ob durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder in Form einer Individualabrede, nicht nur rechtstheoretisch, sondern auch rechtspraktisch dem Bereich des privaten Bankrechts160 zuzuordnen sind. Als solche sind sie aufgrund der Relevanz von Zahlungsdiensten für die Kunden (Daseinsvorsorge, finanzielle Inklusion) nicht der gesetzgeberischen und gerichtlichen Kontrolle entzogen. Der deutsche Gesetzgeber hat, teils unionsrechtlich motiviert, u. a. in §§ 305 ff. BGB (AGB-Kontrolle), durch § 134 und § 138 BGB sowie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG),161 materielle Schranken statuiert; die Judikatur insbesondere des BGH162 zu Preisklauseln bei Bankverträgen sei als richterrechtliche Grenzen zu erwähnen. Daher ist nicht ersichtlich, worin der währungspolitische Mehrwert, etwa für die Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung, durch zusätzliche Regelungen in Gestalt von Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE liegen soll.\r\nAuch die Erforderlichkeit i. S. d. Art. 133 S. 1 AEUV ist hier zumindest nicht klar erkennbar, da die Zielsetzung bereits durch (mitgliedstaatliche) Instrumente (s. o., Pkt. E. IV. 2. b]) erreicht wird und auch für den digitalen Euro durch diese ein hinreichender Schutz besteht. Zudem ist auch nicht hinreichend begründet, inwiefern die Pflicht zur kostenlosen Bereitstellung für\r\n160 Ausführlich zum Begriff des privaten Bankrechts und der z.T. schwierigen Abgrenzung zum öffentlichen Bankrecht Kirchhartz, in: Claussen/Erne, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2023, § 1, Rn. 25 ff. An dieser Zuordnung ändert auch der Umstand, dass Entgelte für Girokonten etc. im Unterschied zu Entgelten im Digitale-Euro-Zahlungsverkehr sich nicht auf ein gesetzliches Zahlungsmittel beziehen nichts.\r\n161 Vgl. zu den legislativen Schranken von Entgeltregelungen der Banken für Konten van Look, in: Claussen/Erne, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2023, § 2, Rn. 74.\r\n162 Vgl. zu den judikativen Schranken von Entgeltregelungen der Banken für Konten van Look, in: Claussen/Erne, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2023, § 2, Rn. 75.\r\n64 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nEndkunden sowie der Preisdeckel bei Händlern für die flächendeckende Akzeptanz eines insoweit bargeldäquivalenten Zahlungsmittels erforderlich sein sollte. Eine entsprechende Folgenabschätzung müsste etwa auch betrachten, dass ein mit (Mehr-)Kosten für den Endnutzer verbundener digitaler Euro durchaus akzeptiert werden könnte, wenn die sonstigen Vorteile dieses Zahlungsmittels dies aufwiegen. Dies ist bislang jedoch nicht ersichtlich, weshalb eine Regelungslücke, die eine unionale Regelung erforderlich macht, nicht besteht.\r\nIm Übrigen handelt es sich beim legislativen Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) sowie der Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste für Privatpersonen (Art. 17 Abs. 1 i. V .m. Anhang II VOE) auch nicht ohne Weiteres um währungs- geldpolitische Befugnisse der EZB (Art. 127 Abs. 2, insb. 1. Sp.-str. AEUV), deren „detaillierte Maßnahmen, Vorgaben und Standards“ die EZB auf Grundlage von Art. 5 Abs. 2 VOE (und damit in den Rechtsformen des Art. 132 AEUV) regeln könnte. Selbst wenn man eine gewisse Verbindung zum Aufgabenbereich des (Interbanken-)Zahlungsverkehrs (Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str. AEUV, Art. 22 ESZB-Satzung) annehmen würde, wäre dann allein das Verhältnis zwischen EZB und Intermediären (als Geschäftspartner von EZB/Eurosystem, Art. 17 ESZB-Satzung) betroffen; verbindliche Regelungen gegenüber privaten Endnutzern könnte (bzw. darf, arg. ex Art. 4 Abs. 2 VOE) nicht die EZB, sondern nur der Unionsgesetzgeber treffen.\r\nb) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV\r\nZumindest angerissen werden soll die Überlegung, ob die Regelungen zum Preisdeckel sowie zu kostenlosen Zahlungsdiensten auf die Rechtsangleichungskompetenz im Binnenmarkt aus Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV gestützt werden könnten.\r\nZweifelsohne würden beide Regelungen zu einer Angleichung der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen in Bezug auf Händlerentgelte bei Digitalen-Euro-Zahlungen führen. Problematisch scheint jedoch die Feststellung eines Binnenmarkthemmnisses für den Fall, dass eine solche Angleichung nicht stattfindet. Für ein Binnenmarkthemmnis könnte sprechen, dass ein Preisgefälle zwischen den Intermediären eine Kundenkonzentration bei dem/den günstigsten Intermediär(en) hervorruft, was wiederum zu einer Wettbewerbsverschiebung zugunsten dieser Intermediäre führen kann.\r\nDieser Befund ist jedoch nicht als unzulässige Wettbewerbsverzerrung, die das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt, anzusehen; vielmehr ist er gerade Ausdruck eines\r\n65 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nfunktionsfähigen („normalen“) Wettbewerbs unter Intermediären, dessen Variable in erster\r\nLinie der über Marktmechanismen gesteuerte Preis ist. Auch die Argumentation, man wolle\r\nso die Akzeptanz für den digitalen Euro und dessen breitenwirksame Nutzung sicherstellen\r\n(s. Erw.gr. [5] und [40] VOE) trägt nicht, denn es kann nicht angenommen werden, dass sich\r\nder (ungehinderte) Preiswettbewerb (mit den entsprechenden legislativen und judikativen\r\nSchranken auf mitgliedstaatlicher Ebene, s. o. Pkt. E. IV. 2. a]) uneingeschränkt negativ für den\r\nEndnutzer auswirken würde. Einer zusätzlichen, weil regulatorisch festgeschriebenen\r\nAkzeptanzsteigerung bedarf es daher nicht notwendigerweise.\r\nAndere Anhaltspunkte für ein Binnenmarkthemmnis sind zum derzeitigen Zeitpunkt ebenfalls\r\nnicht ersichtlich bzw. hat die EU-Kommission solche auch nicht angeführt. Die Regelungen\r\nzum Preisdeckel sowie kostenlosen Zahlungsdiensten lassen sich daher schwerlich auf\r\nArt. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV stützen.\r\nc) Art. 352 Abs. 1 AEUV\r\nLetztlich könnte der legislative Preisdeckel und die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot\r\ngrundlegender Zahlungsdienste auf Art. 352 Abs. 1 AEUV gestützt werden, sofern eine\r\nunionale Regelung zur Verwirklichung der Ziele der Union erforderlich ist. Die eng zu\r\ninterpretierende (s. o., Pkt. E. II. 2. b]) Abrundungskompetenz käme indes nur dann zum\r\nTragen, wenn eine Diskrepanz zwischen dem Ziel – hier die mit der Währungsunion\r\nverbundene gemeinsame Währung – und dessen Verwirklichung auszumachen wäre. Die\r\nIntention (Akzeptanzsteigerung, Verbraucherfreundlichkeit des „digitalen Bargeldzwillings“)\r\nder EU-Kommission mag nachvollziehbar sein, trägt indes aber nicht zur Verwirklichung der\r\nWährungsunion unmittelbar bei, sodass insoweit die kompetenzmäßige\r\nLückenschließungsfunktion von Art. 352 Abs. 1 AEUV hier zu verneinen ist.\r\nd) Zwischenergebnis\r\nIm Ergebnis kann der legislative Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) und die\r\nVerpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste in Zusammenhang\r\nmit dem digitalen Euro (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) kompetenziell weder auf\r\nArt. 133 S. 1 AEUV noch auf weitere primärrechtliche Ermächtigungsnormen (insb. Art. 114,\r\nArt. 352 AEUV) gestützt werden.\r\n66 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n2. Grundrechtsrelevanz\r\nDiskussionswürdig ist schließlich, inwieweit mit den zu prüfenden Regelungen grundrechtsrelevante Eingriffe verbunden sind, die als solche rechtfertigungsbedürftig wären.\r\nDurch die Regelungen des Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE (legislativer Preisdeckel) und Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE (Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste) betroffen sein könnte insbesondere der Schutzbereich der unternehmerischen Freiheit (Art. 16 GRCh). Art. 16 GRCh schützt die unternehmerische Betätigung, also die Wirtschafts- und Geschäftstätigkeit des Unternehmens, unabhängig von der Art der konkreten Aktivität.163 Konkret erfasst sind die Aufnahme und Beendigung, aber auch die Modalitäten ihrer Durchführung;164 ebenfalls einbezogen ist die Preisgestaltung innerhalb von vertraglichen Rechtsverhältnissen.165\r\nDa hier der legislative Preisdeckel Obergrenzen für Entgelte bei Dienstleistungen in Bezug auf den digitalen Euro festlegt und die Regelung des Art. 17 Abs. 1 VOE für bestimmte Konstellationen die Erhebung eines Entgeltes als vertragliche Gegenleistung für Zahlungsdienste gänzlich ausschließt, ist der Schutzbereich von Art. 16 GRCh tangiert.\r\nDarüber hinaus müsste ein Eingriff vorliegen. Ein solcher liegt jedenfalls dann vor, wenn die Regelung eine Beschränkung der unternehmerischen Freiheit unmittelbar bezweckt und/oder bewirkt.166 Bei nur mittelbaren bzw. faktischen Auswirkungen ist ein Eingriff nur dann anzunehmen, wenn sie dem Grundrechtsverpflichteten (hier dem Unionsgesetzgeber) zuzurechnen sind.167\r\nNach Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE dürfen Zahlungsdienstleister für grundlegende Digitale-Euro-Zahlungsdienstleistungen i. S. d. Anhang II keine Gebühren erheben. Darüber hinaus gilt ein Preisdeckel, wodurch die freie Preisfestsetzung und damit die Wahl des ökonomisch tragfähigen Geschäftsmodells beschränkt bzw. aufgehoben ist. Mit der damit intendierten Beschränkung der freien Preisfestsetzung ist ein (unmittelbarer) Eingriff in die unternehmerische Freiheit nach Art. 16 GRCh verbunden.168\r\n163 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Art. 16, Rn. 8 f.\r\n164 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Art. 16, Rn. 10.\r\n165 EuGH, Rs. C-283/11 – Sky Österreich, ECLI:EU:C:2013:28, Rn. 43.\r\n166 Jarass, in: Jarass, GRCh, Art. 16 GRCh, Rn. 13.\r\n167 Jarass, in: Jarass, GRCh, Art. 16 GRCh, Rn. 14.\r\n168 Vgl. Jarass, in: Jarass, GRCh, Art. 16 GRCh, Rn. 16 mit Verweis auf EuGH, Rs. C-363/01 − Deutsche Lufthansa, ECLI:EU:C:2003:548, Rn. 32, 42 f.\r\n67 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nEine Rechtfertigung eines solchen Eingriffs scheint nicht ersichtlich. Insbesondere der vollständige Ausschluss einer monetären Gegenleistung für die Erbringung von Zahlungsdiensten ist nicht ohne Weiteres angemessen. Dieses Ergebnis trägt auch nicht im Vergleich mit der Entgeltregelung für Zahlungskonten, deren Funktionsumfang wiederum maßgeblich sein soll für den digitalen Euro. Sowohl in Bezug auf die grundlegenden Dienste von Zahlungskonten (sog. Basis-Konto) werden die Mitgliedstaaten lediglich verpflichtet, kein „höheres als das gegebenenfalls gemäß Artikel 18 festgesetzte angemessene Entgelt“ zu erheben (Art. 17 Abs. 5 ZahlungskontenRL169); zudem wird der von den Mitgliedstaaten umzusetzende Grundsatz festgeschrieben, dass Kreditinstitute grundlegende Dienste von Zahlungskonten „unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt“ anbieten müssen; eine Verpflichtung zum kostenlosen Angebot besteht gerade nicht und scheint auch aus Verbraucherschutzgründen nicht erforderlich. Auch ist das kostenlose Angebot nur als Alternative, nicht als obligatorisch vorgesehen. Es erschließt sich daher nicht, warum für buchgeldbasierte Zahlungskonten zumindest die Möglichkeit eines angemessenen Entgelts eingeräumt wird, während bei Digitalen-Euro-Zahlungen von vornherein keines erhoben werden darf. Auch der Vergleich zum Bargeld dürfte keine andere Beurteilung gebieten, da die Finanzinstitute dieses den Endnutzern auch nicht in jedem Fall entgeltfrei bereitstellen müssen. Insofern ist die gewählte Methodik des „Deckels“, die auf vergleichbare Zahlungsmittel Bezug nimmt, kritisch zu beurteilen, da sie nicht klar begründet, inwieweit damit die Wirtschaftlichkeit der Erbringung von Digitale-Euro-Zahlungsdiensten sichergestellt werden kann. Auffallend ist schließlich, dass der Unionsgesetzgeber es im Fall des Basis-Kontos offensichtlich für ausreichend erachtet hat, den Preisdeckel durch eine Richtlinie (Art. 288 Abs. 3 AEUV) vorzugeben und damit den Mitgliedstaaten Spielräume bei der rechtsangleichenden Umsetzung zu eröffnen; genau diese Gesetzgebungstechnik besteht aber bei Art. 15 Abs. 2 i. V. m. 17 i. V. m. Anhang II VOE gerade nicht, denn beabsichtigt ist die legislative Vollharmonisierung qua Verordnung (Art. 288 Abs. 2 AEUV). Vorgenannte Vergleiche sprechen daher zumindest für eine gewisse Inkonsistenz der Regelung und für schließungsbedürftige Begründungslücken, will man die Regelung dergestalt aufrechterhalten.\r\n169 RL 2014/92/EU, s. Fn. 135.\r\n68 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nIm Ergebnis scheinen daher sowohl der legislative Preisdeckel als auch die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro für Privatpersonen auch aus grundrechtlicher Sicht nicht unbedenklich. Die Notwendigkeit einer solchen Regelung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf sollte daher nochmals überdacht werden.\r\nVI. Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-End, Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE\r\nVor dem Hintergrund kompetenz- wie grundrechtlicher Schranken betrachtet werden soll schließlich die für die Intermediäre verpflichtende Nutzung und Bereitstellung des EZB-Front-Ends für die Endnutzer (Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE), gedanklich vorstellbar als eine Art „EZB-App“.\r\nNach Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE müssen Zahlungsdienstleister dem Endnutzer die Wahl lassen zwischen der Nutzung von Front-End-Diensten, die von den Zahlungsdienstleitern selbst entwickelt wurden, und Front-End-Diensten, die von der EZB entwickelt wurden. Sofern ein Zahlungsdienstleister keine eigenen Front-End-Dienste anbietet, ist er zur Nutzung des EZB-Front-Ends verpflichtet.\r\n1. Kompetenzrechtliche Aspekte\r\nAuch hier drängt sich zunächst die Frage nach einer tauglichen Primärrechtsgrundlage auf.\r\na) Art. 133 S. 1 AEUV\r\nIn Betracht zu ziehen ist zunächst die unionsseitig gewählte Kompetenzgrundlage aus Art. 133 S. 1 AEUV.\r\nEs erscheint zunächst sinnvoll und auch notwendig, mit der Einführung einer neuen, digitalen Darreichungsform der gemeinsamen Währung auch zu regeln, wie diese (technisch) nutzbar ist. Damit einher geht auch die Notwendigkeit seitens der Währungsbehörde, also der EZB, ein Front-End zur Verfügung zu stellen, sofern ein solch vorstrukturierter „Verteilungskanal“ für die Nutzung des digitalen Zentralbankgeldes, etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge (s. o., Pkt. B.), zwingend notwendig scheint. Anderenfalls, also bei einer Einführung digitalen Zentralbankgeldes ohne Bereitstellung eines nutzbaren Front-Ends, würde dies eine implizite Verpflichtung der Zahlungsdienstleister zur (kostenwirksamen) Entwicklung eigener Front-End-Lösungen darstellen. Eine Regelung, die die Zwecksetzung hat, die Bereitstellung eines\r\n69 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nwährungsbehördenseitigen Basis-Front-Ends zu gewährleisten ist daher als währungspolitische Regelung einzuordnen.\r\nEine solche stellt Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE aber gerade nicht dar, da die Norm kein Basis-Front-End gewährleistet, sondern lediglich dem Endnutzer die Wahl lässt, ob er das Front-End der EZB oder ein Front-End des Zahlungsdienstleisters nutzt. Die Regelung mag damit den Zweck verfolgen, dem Nutzer eine Wahlmöglichkeit zu geben und so die Akzeptanz des digitalen Euro zu steigern (vgl. Erw.-gr. [61]); überdehnt wird damit allerdings der von Art. 133 S. 1 AEUV intendierte Zweck, die Nutzbarkeit der digitalen Währung lediglich grundsätzlich sicherzustellen. In der derzeitigen Ausgestaltung ist Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE daher nicht als währungspolitische Maßnahme einzuordnen. Auch eine Regelungslücke und damit die Erforderlichkeit, eine derartige Wahlmöglichkeit für den Endnutzer legislativ festzuschreiben, ist nicht ersichtlich.\r\nb) Art. 127 AEUV\r\nDie Einführung einer „EZB-App“ als Basis-Front-End für den Digitaler-Euro-Zahlungsverkehr könnte man als zahlungsverkehrsbezogene Maßnahme begreifen, die auf die Aufgabenverteilung zugunsten der EZB aus Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str. AEUV rekurriert. Indes zielt die Regelung, wie bereits analysiert, nicht auf die Bereitstellung eines Basis-Front-Ends, sondern auf die Schaffung einer Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Front-End für den Endnutzer für die Endnutzer und damit eher auf verbraucherakzeptanzsteigernde Ziele ab. Eine solche Wahlmöglichkeit zu schaffen, intendiert damit nicht das reibungslose Funktionieren des Zahlungsverkehrs zwischen EZB und ihren Geschäftspartnern (s. o., Pkt. E. V. 1. a]) zur Abwicklung der Geldpolitik, was für Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str. AEUV indes konstitutiv ist.\r\nc) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV\r\nJedoch könnte die Regelung des Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE, nach der das EZB-Front-End verpflichtend anzubieten ist, möglicherweise auf Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV als taugliche Primärrechtsgrundlage gestützt werden.\r\nAuch hier erscheint indes das Vorliegen eines Binnenmarkthemmnisses ohne die o. g. Regelung fraglich. Wie bereits analysiert, stellt die Vorschrift gerade nicht sicher, dass – unabhängig von selbst entwickelten Front-End-Angeboten der Intermediäre – ein \"Basis-Front-End\" zur Verfügung steht, damit der digitale Euro überhaupt nutzbar ist. Vielmehr will\r\n70 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ndie Regelung dem Endnutzer ausdrücklich die „Wahl“ (Art. 28 Abs. 1 VOE) und damit einen\r\neigenen Entscheidungsspielraum darüber einräumen, um die Akzeptanz zu steigern und das\r\nNutzungserlebnis des digitalen Euro zu verbessern. Unabhängig davon, ob das Ziel sinnvoll\r\nund die entsprechende Pflicht aus Art. 28 Abs. 1 AEUV das verhältnismäßige Mittel dazu ist,\r\nverfolgt die Regelung doch gerade nicht den Abbau möglicher Binnenmarkthemmnisse\r\n(sondern zielt womöglich eher in die gegenteilige Richtung). Die gesetzgeberische Intention,\r\nauf die es für die Tauglichkeit des Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV entscheidend ankommt (s. o., Pkt.\r\nE. II. 2. a]), ist eine andere, eher verbraucherschützende.\r\nDamit kommt Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV auch nicht als taugliche Primärrechtsgrundlage für die\r\nRegelung des Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE in Betracht.\r\nd) Art. 352 Abs. 1 AEUV\r\nFraglich ist, ob die Regelung nicht auf Art. 352 Abs. 1 AEUV als Primärrechtsgrundlage gestützt\r\nwerden könnte. Das Bereitstellen eines Basis-Front-Ends für die Verwendung des digitalen\r\nEuro und die Verpflichtung, dieses zu verwenden, sofern kein eigenes geprüftes Front-End\r\nverwendet wird (s. o., Pkt. D. I.), sind dem digitalen Euro als digitale Form der gemeinsamen\r\nWährung systemimmanent.\r\nFührt man eine neue Darreichungsform der gemeinsamen Währung ein, die nur mit einem\r\ntechnischen Front-End genutzt werden kann, muss seitens der Währungsbehörde sogleich ein\r\nBasis-Front-End zur Verfügung gestellt werden; anderenfalls wäre die neue Währungsform\r\npraktisch nicht nutzbar. Möchte man eine solche Regelung nicht bereits von Art. 133 S. 1 AEUV\r\nerfasst sehen (s. o., Pkt. E. V. 1. a)), wäre zumindest Art. 352 Abs. 1 AEUV eine taugliche\r\nPrimärrechtsgrundlage, da sie zur Zielverwirklichung erforderlich ist und die Kompetenz zur\r\nEinführung einer digitalen Darreichungsform der gemeinsamen Währung abrundet.\r\nGleichsam zielt die Regelung gerade nicht auf oben Genanntes ab, sondern will dem Endnutzer\r\neine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Front-End belassen. Es geht also nicht um die\r\nSicherstellung einer Benutzbarkeit des digitalen Euro durch ein Basis-Front-End, sondern um\r\neine akzeptanzsteigernde, endnutzerfreundliche, unter Umständen auch\r\nverbraucherschützende Regelung. Als solche bezweckt die Regelung des\r\nArt. 28 Abs. 1 S. 1 VOE in ihrer derzeitigen Gestalt nicht die Überwindung von Diskrepanzen\r\n71 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nzur Verwirklichung der Währungsunion und ist damit nicht i. S. d. Art. 352 Abs. 1 AEUV erforderlich.\r\nIn der Folge kann die Regelung des Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE ebenso nicht auf Art. 352 Abs. 1 AEUV gestützt werden.\r\ne) Zwischenergebnis\r\nDie Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE findet keine kompetenzielle Entsprechung im unionalen Primärrecht.\r\n2. Grundrechtsrelevanz\r\nGleichsam überdenkenswert scheint die Grundrechtsrelevanz der Regelung.\r\nDie Verpflichtung zum Angebot und zur Nutzung des EZB-Front-Ends tangiert ebenso wie der legislative Preisdeckel (s. o., Pkt. E. V.) den Schutzbereich der unternehmerischen Freiheit aus Art. 16 GRCh, da sie die Durchführung der Vertragsbeziehung bzgl. der technischen Ausgestaltung betrifft, die vom Schutzbereich des Art. 16 GRCh geschützt ist170.\r\nDer Einsatz von digitaler Datenverarbeitungstechnologie, der immer auch deren exklusive Kontrollmöglichkeit einschließt, bewirkt stets eine (unter Umständen erhebliche) Machtposition, die sich darin ausdrückt, dass sich das Gegenüber, d. h. der Kommunikationspartner, den Restriktionen unterwerfen muss, die ihm der Inhaber der Digitaltechnologie einseitig auferlegen kann.171 In diesem Fall übt die EZB durch die Konzeption ihres eigenen Front-Ends mit der rechtlichen Verpflichtung zur Nutzung eine gewisse „Vormachtstellung“ gegenüber den Zahlungsdienstleistern aus. Nicht geklärt ist etwa auch die Risikoverteilung zwischen EZB und Kreditinstituten, die als Intermediäre die „EZB-App“ bereitstellen müssen und gleichzeitig das Risiko tragen, dass deren Verwendung auch mit dem nationalen Recht in Einklang steht. Sollte es, wie die EZB betont, lediglich um die Wiedererkennbarkeit des digitalen Euro, also des Gegenstandes der Applikation, gehen, wären wohl auch andere (marketing-)technische Lösungen, etwa Branding, denk- und umsetzbar. Auf die im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste mit digitalem Euro (s. o., Pkt. E. V. 2.) dargestellte, hier ebenso einschlägige\r\n170 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Art. 16 GRCh, Rn. 10.\r\n171 Eichenhofer, RPhZ 2023, 333, 349.\r\n72 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nArgumentation sei verwiesen. Die Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends ist daher ein (mittelbarer) Eingriff in die unternehmerische Freiheit.\r\nDer Eingriff erscheint auch nicht gerechtfertigt. Zwar ist die akzeptanzsteigernde und verbraucherschützende Zielsetzung grundsätzlich geeignet, auch Eingriffe in die unternehmerische Freiheit zu rechtfertigen. Vergleichbar mit der Regelung zum kostenlosen Angebot von grundlegenden Zahlungsdiensten (s.o., Pkt. E. V. 2.), ist aber nicht ersichtlich, weshalb der freie Wettbewerb hier nicht ebenso zu verbraucherfreundlichen (technischen) Lösungen führen könnte.\r\nIm Ergebnis ist daher auch die Regelung des Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE aus grundrechtlicher Sicht problematisch.\r\n73 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nF. ZUSAMMENFASSUNG\r\nInsgesamt ist der vorliegende VOE für den digitalen Euro vom Ziel geleitet, eine angemessene Balance zwischen Innovationsoffenheit und -verantwortung in einen kohärenten Rechtsrahmen zu gießen. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, denn eine künftige europäische Digitalgeldordnung muss rechtssicher eingefasst sein und gleichzeitig den Beteiligten, allen voran den Intermediären, aber auch den Endnutzern, hinreichende Spielräume für individuelle Präferenzentscheidungen in Bezug auf die Ausgestaltung des Produktportfolios bzw. die Wahl des Zahlungssystems/-mittels einräumen.\r\nAn mehreren, im Gutachten ausführlich beschriebenen Punkten weist der VOE jedoch deutliche Schwachstellen sowie systematische Inkonsistenzen auf, weshalb ein konzeptionell geschärfter Entwurf aus Gründen der notwendigen demokratisch-rechtstaatlichen Legitimation, aber auch mit Blick auf die Akzeptanz des „digitalen Bargeldzwilling“ durch die privaten Endnutzer dringend einzufordern ist. Der Anpassungsbedarf betrifft vordergründig die folgenden Punkte:\r\n(1) Die für den Verordnungsentwurf zum digitalen Euro (COM[2023] 369 final) gewählte Rechtsgrundlage (Art. 133 S. 1 AEUV) ermächtigt prinzipiell den Unionsgesetzgeber (Verbands- wie Organkompetenz), einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Einführung und Verwendung eines digitalen Euro zu setzen. Wenngleich einige Vorschriften des VOE in einem gewissen Spannungsverhältnis zu anderen Kompetenzbestimmungen (insb. Art. 114 Abs. 1, Art. 352 AEUV) stehen bzw. kaskadierend auch Aufgabenbestimmungen der EZB (insb. Art. 128 Abs. 1, Art. 127 AEUV) tangieren, verfolgt der VOE schwerpunktmäßig währungspolitische Zielsetzungen, die vom Grundsatz her auch erforderlich scheinen.\r\nIn Bezug auf einige Vorschriften bestehen jedoch kompetenzmäßige Bedenken. Der legislative Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) und die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste in Zusammenhang mit dem digitalen Euro (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) lassen sich kompetenzmäßig weder auf Art. 133 S. 1 AEUV noch auf weitere primärrechtliche Ermächtigungsnormen (insb. Art. 114, Art. 352 AEUV) stützen. Auch die Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends (Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE) lässt sich schwerlich als währungspolitische Regelung einordnen und findet im Übrigen auch keine kompetenzielle Entsprechung im Primärrecht. Die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE) bezieht sich weitgehend auf die\r\n74 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nSchaffung rechtsvereinheitlichter Standards im Massenzahlungsverkehr, die sich kompetenziell nicht ausschließlich auf Art. 133 S. 1 AEUV stützen lassen.\r\n(2) Die vorgesehene Statuszuweisung als gesetzliches Zahlungsmittel betrifft maßgeblich die Umlauffähigkeit und somit die universelle Akzeptanz der digitalen Wert-/Währungseinheit. Dafür sind klare Bestimmungen zur funktionalen Rechtsnatur notwendig, die die Eigenschaftszuweisung als „bargeldähnliches“ Zahlungsmittel regeln und die mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen zu entsprechenden Anpassungen verpflichten. Klarstellungsbedarf besteht dabei bei der Definition der Erscheinungsform (Was heißt „digital“?), vor allem aber hinsichtlich der Präzisierung der funktionalen, weil an die Rolle als gesetzliches Zahlungsmittel geknüpften Rechtsnatur (Wie soll der digitale Euro übertragen werden?); diese sollte als dinglicher Vermögenswert ähnlich dem physischen Bargeld ausgestaltet werden. Der VOE sollte daher wie folgt modifiziert werden:\r\n(i) Die digitale Erscheinungsform ist in Art. 2 Nr. 1, Art. 3 VOE als „nicht-physisch“ zu definieren.\r\n(ii) Die Rechtsnatur des digitalen Euro ist in Art. 4 Abs. 2 VOE als sachähnlicher (dinglicher) Vermögenswert („non-physical in rem asset“) zu definieren. Die nähere Ausgestaltung obliegt den Zivilrechtsordnungen der jeweiligen Mitgliedstaaten und muss von diesen zwingend (innerhalb einer bestimmten Frist) geregelt werden, da ein digitaler Euro sonst nicht rechtssicher von den Endnutzern verwendet werden kann.\r\n(iii) Der digitale Euro darf nicht als direkte Verbindlichkeit gegen die EZB ausgestaltet sein. Art. 4 Abs. 2 VOE ist dahingehend anzupassen, dass der digitale Euro als Passivposten in den Bilanzen der EZB bzw. NZBen („liability item on the balance sheet of these entities“) ausgewiesen wird.\r\n(3) Unter grundrechtlichen Gesichtspunkten scheinen insbesondere sowohl die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste mit digitalem Euro (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE), der legislative Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) als auch die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) im Zusammenhang mit dem digitalen Euro für Privatpersonen in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht unbedenklich. Die Notwendigkeit solcher Regelungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf sollte daher nochmals überdacht werden. Ebenso verhält es sich mit der Verpflichtung zum Angebot und zur Nutzung\r\n75 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ndes EZB-Front-Ends nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE, die in ihrer derzeitigen Ausgestaltung ebenso einen nicht zu rechtfertigenden Grundrechtseingriff darstellt.\r\nDas aktuell laufende Gesetzgebungsverfahren bietet die dringend zu nutzende Chance, den VOE entlang der aufgezeigten Punkte inhaltlich nochmals grundlegend zu überarbeiten, um sie im Sinne der vorstehenden Ausführungen rechtstechnisch zu optimieren.\r\n, 4. Juli 2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003002","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Ausgestaltung des digitalen Euro (VO-E EU-Kommission zum digitalen Euro)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/85/bd/399571/Stellungnahme-Gutachten-SG2501220021.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. 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Dies setzt insbesondere voraus, dass\r\nder Digitale Euro nicht nur für Nutzer und Händler, sondern auch für Zahlungsdienstleister echte\r\nMehrwerte bietet und eine breite Akzeptanz am Markt findet.\r\nIn der Erarbeitung und Umsetzung erfordert dies eine enge Zusammenarbeit zwischen der EZB\r\nund dem Privatsektor, um die jeweiligen Kompetenzen sinnvoll zu bündeln und diese Ziele zu\r\nerreichen. Zur Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit gilt es, die bereits bestehenden\r\nund bewährten europäischen Zahlungsverkehrsangebote zu erhalten sowie bestehende und neue\r\nVerfahren wie z.B. SEPA, Bizum und EPI/wero als Wegbereiter für einen Digitalen Euro zu\r\nfördern. Dies würde hohe Implementierungskosten vermeiden und privatwirtschaftliche\r\nInnovationsprojekte bis zum tatsächlichen Marktstart des Digitalen Euros stärken.\r\nEin Digitaler Euro muss so gestaltet werden, dass Kosten und Komplexität auf Basis\r\nmarktwirtschaftlicher Prinzipien minimiert werden. Bestehende und praxiserprobte\r\nInfrastrukturen sollten genutzt werden, um Planungssicherheit für Investitionen und\r\nInnovationen europäischer Zahlungsdiensteanbieter zu gewährleisten. Die angestrebte Stärkung\r\nder europäischen Souveränität im Zahlungsverkehr bedeutet auch, eine Balance zwischen\r\neuropäischen und außereuropäischen Anbietern herzustellen.\r\nAuf der Basis der derzeitigen Ausgestaltung des Projekts und des Produkts „Digitaler Euro“ lassen\r\nsich die angestrebten Ziele allerdings nicht erreichen. Daher sehen wir Verbesserungsbedarf:\r\nInsbesondere muss der Digitale Euro zweckmäßig und ausschließlich für das digitale Bezahlen\r\nkonzipiert werden sowie allen Beteiligten – Verbrauchern, Händlern, Unternehmen, Banken und\r\nSparkassen – echte Mehrwerte bieten. Nur dann ist auch mit einer breiten Akzeptanz am Markt\r\nzu rechnen. Zudem sind unbeabsichtigte Folgen zu vermeiden und ausgeglichene\r\nWettbewerbsbedingungen sowie Planungssicherheit für europäische Zahlungsverkehrsangebote\r\nzu schaffen. Schließlich ist ein rechtssicherer Rahmen die Voraussetzung für Vertrauen und\r\nAkzeptanz einer digitalen Währung.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft wird diesen Prozess konstruktiv unterstützen und ihre umfassende\r\nExpertise einbringen, um den Digitalen Euro so erfolgreich zu machen, wie sein physisches\r\nPendant, das Euro-Bargeld.\r\nSeite 3 von 6\r\nStellungnahme, Kernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Digitalen Euro, 22.\r\nJanuar 2025\r\n1.Die bewährte Rollenverteilung zwischen Staat und Privatsektor sichert einenachhaltige und marktfähige Lösung\r\nDie Entwicklung des Digitalen Euros muss in noch engerer Zusammenarbeit mit dem Privatsektor erfolgen. Dies erschließt Innovationspotenziale und stellt sicher, dass die Bedürfnisse der Nutzer noch besser verstanden werden.\r\nDer Digitale Euro muss bestehende und zukünftige europäische privatwirtschaftliche Zahlungsverkehrsangebote komplementieren oder innerhalb dieser nutzbar gemacht werden, anstatt diese vom Markt zu verdrängen. Dies erfordert eine ausgewogene und klare Rollenteilung zwischen der EZB als ausgebende Institution des Digitalen Euros und der Kreditwirtschaft: Banken und Sparkassen stellen ihren Kunden als Intermediäre den Digitalen Euro über ein Frontend ihrer Wahl zur Verfügung und schaffen innovative Mehrwerte für ihre Kunden. Dies ermöglicht die Integration in Zahlungsverkehrsangebote unter Nutzung etablierter Standardisierungsinitiativen und -organisationen der europäischen Kreditwirtschaft (z. B. European Payments Council).\r\nDie Rolle der EZB sollte sich ausschließlich auf die Bereitstellung eines Digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel sowie auf die Zurverfügungstellung der Backend-Infrastruktur fokussieren.\r\nNur durch eine klare Rollenverteilung können sonst drohende Interessenskonflikte der EZB vermieden werden, falls sie als Aufseher (z. B. im Rahmen des PISA-Framework) und als Anbieter von Zahlungsverkehrsangeboten agieren würde.\r\n2.Komplexität und Implementierungskosten deutlich reduzieren\r\nDie geplanten Anwendungsfälle und Funktionen eines Digitalen Euros sind derzeit ausgesprochen umfangreich und wurden bisher keiner abschließenden Kosten-Nutzen-Analyse unterzogen. In der gegenwärtigen Ausgestaltung wird die Einführung des Digitalen Euros für die Privatwirtschaft erhebliche Kosten verursachen und Ressourcen über mehrere Jahre binden. Bereits heute ist abzusehen, dass diese Ressourcen anderen Innovationsprojekten jahrelang fehlen werden und damit die Wettbewerbsfähigkeit aller europäischen Zahlungsdienstleister langfristig beeinträchtigt wird.\r\nEs ist daher unerlässlich, dass sich die Ausgestaltung des Digitalen Euros klar an der tatsächlichen Nachfrage am Markt ausrichtet. Hierbei sollte der Digitale Euro Zentralbankgeld dort verfügbar machen, wo Bargeld als Zahlungsmittel nicht verwendet werden kann, vornehmlich im digitalen Raum, im Sinne „Digital Only“. Hierbei sollten bestehende Standards, Infrastrukturen und Zahlungsverkehrsangebote (bspw. SEPA, EPI/wero, etc.) genutzt werden, denn diese werden bereits kontinuierlich entsprechend der Verbraucher- und Händlerbedürfnisse weiterentwickelt. Das Ziel, Sicherstellung einer hohen Privatsphäre, kann zudem nicht nur mithilfe einer Offline-Funktionalität erreicht werden, sondern auch durch eine Weiterentwicklung der bereits bestehenden Infrastruktur und des zugrundeliegenden\r\nSeite 4 von 6\r\nStellungnahme, Kernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Digitalen Euro, 22.\r\nJanuar 2025\r\nRechtsrahmens. Daher muss die Offline-Funktionalität nicht zwangsläufig gleichzeitig mit der Online-Funktionalität umgesetzt werden.\r\n3.Souveränität stärken, unbeabsichtigte Folgen vermeiden\r\nEs ist für den europäischen Gesetzgeber von zentraler Bedeutung, dass der Digitale Euro zur Stärkung der europäischen Souveränität, auch im Finanzsektor beiträgt. Der Digitale Euro soll dabei einer fortschreitenden Dominanz außereuropäischer Akteure beim laufenden Wettbewerb um Bezahllösungen der Bürgerinnen und Bürger auf ihren Smartphones entgegenwirken. Europäische Banken tun dies seit geraumer Zeit, indem Sie Angebote in Form nationaler Card Schemes schaffen und paneuropäische Initiativen vorantreiben (z. B. EPI/wero).\r\nDer Digitalen Euro darf die europäische Souveränität im Finanzsektor nicht konterkarieren. Doch die aktuelle Ausgestaltung sorgt für eine unverhältnismäßig hohe Kostenbelastung auf Seiten der europäischen Sparkassen und Banken und bindet Ressourcen, die beim weiteren Ausbau europäischer Angebote fehlen werden. Das wiederum führt dazu, dass im wachsenden Markt von Wallet-Anbietern bereits bestehende Marktteilnehmer ihre Wettbewerbsvorteile und Marktanteile weiter ausbauen könnten, wenn sie den Digitalen Euro und die hierfür von Banken bereitgestellte Verbindung zu den Girokonten kostenfrei nutzen können.\r\n4.“Same business, same risk, same rules“ – angedachter Rechtsrahmen mussWettbewerbsverzerrungen vermeiden\r\nNach den derzeitigen Überlegungen der EZB und der Kommission soll sich das Bezahlen mit dem Digitalen Euro nach den Vorgaben des Zahlungsdiensterechts (PSD2, zukünftig PSR) richten. In diesem Rahmen ist sicherzustellen, dass auch tatsächlich alle Regelungen des Zahlungsdiensterechts (Haftung, Wertstellung, Informationspflichten), die auch für das Bezahlen mit Giralgeld gelten, auf den Digitalen Euro zur Anwendung kommen. Eine Bevorzugung des Digitalen Euros würde einen unverhältnismäßigen Markteingriff darstellen und zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Ausgenommen hiervon ist die angedachte, gesetzlich normierte Annahmeverpflichtung für einen Digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel, die einen wichtigen Bestandteil für den Erfolg des Digitalen Euros darstellt.\r\n5.Der Digitale Euro muss Mehrwerte bieten\r\nDer Digitale Euro sollte nicht nur eine zusätzliche digitale Möglichkeit zur Zahlung mit Zentralbankgeld in Ergänzung zum Bargeld darstellen, sondern muss für alle (Verbraucher, Händler, Staat, Banken und Sparkassen sowie Zahlungsdienstleister) attraktiv sein und Mehrwerte bieten. In seiner Ausgestaltung muss er höchsten Sicherheits- sowie Datenschutzstandards genügen und über benutzerfreundliche Funktionen verfügen, die sich nahtlos in den Alltag der Menschen einfügen und dazu beitragen, den Zugang zu Finanzdienstleistungen noch weiter zu verbessern. Ansonsten wird er nicht die nötige Akzeptanz am Markt erreichen.\r\nSeite 5 von 6\r\nStellungnahme, Kernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Digitalen Euro, 22.\r\nJanuar 2025\r\n6.Angemessene Vergütungsmechanismen für alle Beteiligten ermöglichen\r\nBanken und Sparkassen werden den höchsten Anteil der Kosten bei der Implementierung und dem Betrieb des Digitalen Euros stemmen müssen, wie zum Beispiel die Bereitstellung der Aufladungs- und Auszahlungs-Funktionalitäten auch gegenüber anderen Zahlungsdienstleistern, die nur eine Wallet anbieten, so dass eine angemessene Kompensation dieser Kosten sichergestellt sein muss.\r\nDarüber hinaus werden Banken und Sparkassen unverhältnismäßig in ihrer grundrechtlich geschützten, unternehmerischen Freiheit eingeschränkt: Kreditinstitute werden gesetzlich verpflichtet, den Digitalen Euro anzubieten und zu vertreiben. Gleichzeitig müssen sie Verbraucherinnen und Verbrauchern umfangreiche Dienstleistungen entgeltlos bzw. zu gedeckelten Entgelten anbieten. Dieser Deckel orientiert sich an bereits etablierten Zahlungssystemen. Allerdings bedarf der Digitale Euro neuer Infrastruktur für Zahlungsverkehr und Kontenführung in der Kreditwirtschaft. Diese Kosten werden aufgrund der vorgeschlagenen gesetzlichen Entgeltregelungen nicht angemessen kompensiert. Hier gilt es, im Interesse der Marktstabilität und der Gewährleistung eines verlässlichen und robusten Systems für den Digitalen Euro, angemessene, marktorientierte Vergütungsmodelle für alle Beteiligten zu finden.\r\n7.Angemessene Halte- und Transaktionslimite zur Wahrung derFinanzmarktstabilität und zum Verbraucherschutz\r\nZur Sicherung der Finanzmarktstabilität ist ein angemessenes und rechtlich abgesichertes Haltelimit für den Digitalen Euro unerlässlich. Dieses Limit soll verhindern, dass Bankeinlagen in großem Umfang in den Digitalen Euro fließen, was die Liquidität der Banken und Sparkassen beeinträchtigen und deren Fähigkeit zur Kreditvergabe schwächen könnte. Dies ist vor allem in Krisensituationen wichtig, um einen beschleunigten Einlagenabfluss aus dem Banksystem zu vermeiden.\r\nWie grundsätzlich im Zahlungsverkehr sind Transaktionslimite vor allem zum Schutz des Verbrauchers und zur Bekämpfung von Betrug elementar. Ähnlich wie bei bestehenden Girokonten sollte dieses Limit flexibel bank- und kundenindividuell gestaltet werden können, um auf die Bedürfnisse und Risikoprofile der jeweiligen Kunden einzugehen.\r\n8.Der Digitale Euro muss rechtsstaatlichen Anforderungen genügen\r\nEin Digitaler Euro ist nur dann erfolgreich, wenn er von den Bürgern und der Wirtschaft Europas akzeptiert wird. Dies setzt voraus, dass der Rechtsrahmen zur Einführung des Digitalen Euros rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, so dass Rechts- und Planungssicherheit geschaffen wird. Die Ausgestaltung des Digitalen Euros muss sich innerhalb des Mandats des EU-Gesetzgebers bewegen und zugleich die grundrechtlich zugesicherte unternehmerische Freiheit von Marktakteuren beachten. Es ist entscheidend, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen klar festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf die\r\nSeite 6 von 6\r\nStellungnahme, Kernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Digitalen Euro, 22.\r\nJanuar 2025\r\nAnwendung nationaler Vorschriften (u. a. zum Sachenrecht) bei der Übertragung des Digitalen Euros bzw. der Anwendung des EU-Zahlungsdiensterechts.\r\nExkurs: Zeitnahe Einführung einer Wholesale-Settlement-Lösung zur Stärkung des europäischen Finanzmarkts\r\nDie internationale Entwicklung, wie bspw. die Aktivitäten der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS), zeigt eine Verlagerung der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten hin zu Wholesale-CBDC, dem digitalen Zentralbankgeld für den Interbanken- und Finanzmarkt. Finanzdienstleister und Unternehmen im Eurosystem zeigen sich interessiert an der Einführung von Möglichkeiten, durch auf Distributed Ledger Technologie (DLT) initiierte Transaktionen in Zentralbankgeld zu setteln. Diese sind die Grundlage für Innovationen in der automatisierten Abwicklung von Wertpapiergeschäften, Zahlungsverkehr und Sicherheiten.\r\nDie Nutzung neuer Technologien wie Tokenisierung und Smart Contracts auf DLT schafft in diesen Bereichen Potenzial für Effizienzgewinne, beispielsweise durch eine Verringerung von Abwicklungskosten, -zeiten und Ausfallrisiken. Die durch das Eurosystem im Jahr 2024 getesteten Wholesale-Settlement-Lösungen würden bei finaler Implementierung Innovationen fördern und die Wettbewerbsfähigkeit des Eurosystems stärken. Nun ist es an der Zeit, den nächsten Schritt zu gehen und eine zeitnahe Einführung in Kooperation mit dem Privatsektor zügig voranzutreiben. Wir schließen uns der Sichtweise von Piero Cipollone (Mitglied des Direktoriums der EZB, Vorsitzender der High-Level Taskforce des Eurosystems zum digitalen Euro) an, dass DLT eine Möglichkeit bereitstellt, die europäische Kapitalmarktunion durch zukunftsweisende Technologien voranzutreiben.\r\nMit einer Lösung des Eurosystems gilt es die internationale Rolle des Euros, sowie die Vorreiter-Rolle der europäischen DLT-basierten Kapitalmärkte weiter auszubauen. Insbesondere im asiatischen Raum sind Zentralbanken aktiv in der Entwicklung von Wholesale-Settlement-Lösungen involviert. Eine Wholesale-Settlement-Lösung würde Europas globale Bedeutung und die des Euros stärken."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. 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Oktober 2025\r\nMit der Einführung eines Digitalen Euro verfolgt Europa das Ziel, unabhängiger, wettbewerbsfähiger und widerstandsfähiger zu werden. Die Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt diese Ambitionen ausdrücklich. Ende Juni 2023 hat die Europäische Kommission dazu einen Legislativvorschlag vorgelegt, der den rechtlichen Rahmen für einen möglichen Digitalen Euro schaffen soll.\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft lassen sich die angestrebten Ziele mit dem aktuellen Vorschlag jedoch nicht vollumfänglich erreichen. Es bedarf wesentlicher Nachbesserungen – insbesondere in Fragen zur Finanzstabilität, zur Komplexität, der Kostenkontrolle sowie der klaren Verteilung von Rollen zwischen Zentralbank, Zahlungsdienstleistern und privaten Marktteilnehmern.\r\nUnsere Kernpositionen lassen sich in folgende Forderungen einbetten:\r\n•\r\nDie bewährte Rollenverteilung zwischen Staat und Privatsektor sichert eine nachhaltigeund marktfähige Lösung.\r\n•\r\nMarktorientierte Ergebnisse sicherstellen und verzerrende Effekte vermeiden - durch einfaires Vergütungsmodell vermeiden.\r\n•\r\nVermeidung unnötiger Komplexität, die zu unverhältnismäßigen Kosten undUmsetzungsrisiken führt.\r\n•\r\nRegelungen zur Kontoführung und zuHalteobergrenzen anstreben, die Nutzerfreundlichkeit und Finanzstabilität in Einklang bringen.\r\n•\r\nAuf bereits bestehende privatwirtschaftliche Zahlverfahren aufsetzen.\r\n•\r\nDer Digitale Euro muss rechtsstaatlichen Anforderungen genügen.\r\nDie Empfehlungen dieses Dokuments verdeutlichen, wie durch eine klare Aufgabenteilung zwischen Eurosystem und Privatwirtschaft, eine schrittweise Einführung sowie eine zweckdienliche Reduzierung des momentan überbordenden Funktionsumfangs des geplanten digitalen Euro die tatsächliche Implementierungskomplexität erheblich verringert werden kann. Ziel ist es, die Resilienz und Zukunftsfähigkeit des europäischen Zahlungsverkehrs nachhaltig zu stärken – ein Anliegen, das Politik, Eurosystem und Kreditwirtschaft gleichermaßen teilen.\r\nSollte der Wunsch nach konkreten Änderungsvorschlägen zum Kommissionsvorschlag bestehen, stellt die Deutsche Kreditwirtschaft diese gerne zur Verfügung.\r\nSeite 3 von 6\r\nStellungnahme, 08. Oktober 2025\r\n1.Die bewährte Rollenverteilung zwischen Staat und Privatsektor sichert einenachhaltige und marktfähige Lösung\r\nDer aktuelle Kommissionsvorschlag sieht ein staatliches Bezahlverfahren vor, bei dem die EZB selbst sogar eigene Frontend-Lösungen anbietet und zugleich detaillierte Vorgaben für marktseitige Lösungen macht. Dies schränkt Innovationspotenziale erheblich ein und erschwert es, die Bedürfnisse der Nutzer angemessen zu berücksichtigen. Zugleich übernimmt die EZB als Aufsichtsinstanz für den europäischen Zahlungsverkehr eine Doppelrolle, die in der vorgesehenen Rollenverteilung zu deutlichen Interessenkonflikten führen kann.\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft sollte sich die Rolle der EZB darauf beschränken, den Digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel bereitzustellen und die notwendige Backend-Infrastruktur zu entwickeln. Banken und Sparkassen könnten ihren Kunden den Digitalen Euro dann über eigene Frontend-Lösungen anbieten, die echte Innovation und Mehrwert schaffen. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Vorgaben der EZB nicht auf Detailregelungen erstrecken, sondern auf gemeinsam definierte Mindeststandards beschränkt bleiben – und zwar in allen Bereichen, nicht nur beim Frontend. Um dies zu gewährleisten, sehen unsere Änderungsvorschläge vor, im Kommissionsvorschlag ein „Governance-Gremium des Digital-Euro-Rulebooks“ zu verankern, in dem diese Standards im Sinne einer Public-Private-Partnerschaft festgelegt werden.\r\n2.Marktorientierte Ergebnisse sicherstellen und verzerrende Effekte vermeiden -durch ein faires Vergütungsmodell vermeiden.\r\nBanken und Sparkassen werden den größten Teil der Kosten für die Einführung und den Betrieb des Digitalen Euro tragen müssen. Der aktuelle Kommissionsvorschlag stellt jedoch keine angemessene Kompensation sicher.\r\nErstens: Nach dem Kommissionsentwurf sollen Verbraucherinnen und Verbraucher zahlreiche Dienstleistungen kostenlos oder zu gedeckelten Gebühren erhalten. Wir schlagen dagegen vor, Banken und Sparkassen die Möglichkeit einzuräumen, angemessene Entgelte für grundlegende Digital-Euro-Dienstleistungen zu erheben. Angesichts des intensiven Wettbewerbs im Privatkundengeschäft ist dies gerechtfertigt.\r\nZweitens: Im Kommissionsvorschlag ist vorgesehen, dass die Inter-PSP-Gebühr (zwischen Zahler- und Empfängerbank) sowie die Merchant Service Charge (vom Händler an die Bank) sich an tatsächlichen Kosten zuzüglich einer angemessenen Marge (Inter-PSP-Fee) bzw. an dem preiswertesten eingesetzten Bezahlverfahren (Merchant-Service-Charge) orientieren sollten. Die eingesetzten Verfahren sind in Kosten und Komplexität kaum mit dem Digitalen Euro Verfahren vergleichbar.\r\nWir schlagen daher vor, die Inter-PSP-Gebühr an Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/751 zu koppeln und von einer strikten gesetzlichen Deckelung der Merchant-Service-Charge abzusehen. Letztere wäre nicht sachgerecht – nicht zuletzt aufgrund des funktionierenden Wettbewerbs im europäischen Acquiring-Markt.\r\nSeite 4 von 6\r\nStellungnahme, 08. Oktober 2025\r\nDrittens: Der Kommissionsvorschlag sieht vor, dass ein Digital-Euro-Konto auch dort eröffnet werden kann, wo kein Girokonto geführt wird. Das girokontoführende Institut müsste jedoch beispielsweise Einzahlungs- und Auszahlungsfunktionen bereitstellen, ohne hierfür entschädigt zu werden. Das begünstigt das Digital-Euro-Konto führende Institut und belastet die Girokonto-Bank einseitig. Unsere Änderungsvorschläge sehen daher vor, dass ein Digitales-Euro-Konto nur dort eröffnet und geführt werden kann, wo auch das Girokonto liegt. Das reduziert sowohl Kosten als auch Komplexität.\r\n3. Vermeidung unnötiger Komplexität, die zu unverhältnismäßigen Kosten und Umsetzungsrisiken führt\r\nIm aktuellen Kommissionsvorschlag ist der Digitale Euro in seiner maximalen Ausgestaltung vorgesehen: Er soll gleichzeitig online und offline verfügbar sein, direkt am Geldautomaten in Bargeld umtauschbar sein und sogar über spezielle Geldkarten mit Display und Tasten genutzt werden können. Mit dieser Vollumfänglichkeit gleich zum Start sollen alle Einsatzbereiche und Anwendungsfälle abgedeckt werden. Das führt jedoch zu immensen Kosten, erhöhten Risiken und erheblichen Verdrängungseffekten.\r\nDas aktuelle Rollenmodell ist fragmentiert sowie komplex und hat je nach Situation deutlich mehr Akteure als übliche Bezahlsysteme. Auch diese Komplexität gilt es zu reduzieren, um zu einer wirtschaftlichen Lösung zu kommen und das Risiko ungewünschter Effekte zu minimieren.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich für eine schrittweise Umsetzung des Digitalen Euro aus. Vorrangig sollten die zentralen Anwendungsfälle und Kernfunktionen umgesetzt werden, während zusätzliche Features erst in späteren Phasen ergänzt werden. Dazu gehört beispielsweise, Offline- und Online-Funktionalitäten nicht gleichzeitig zu Beginn einzuführen oder Frontend-Dienste nach dem Prinzip „digital first“ zu gestalten. Demnach sollte die Bereitstellung von Plastikkarten sowie die Integration von Lade- und Entlade-Mechanismen in die Bargeldinfrastruktur lediglich als optionale Zusatzangebote erfolgen.\r\nDie Bargeldversorgung ist bereits heute durch den etablierten Bargeldkreislauf sichergestellt. Kundinnen und Kunden erhalten jederzeit Zugang zu Bargeld über ihr klassisches Zahlungskonto (Girokonto) bei Banken und Sparkassen. Eine zusätzliche Integration des Digitalen Euro in die Bargeldinfrastruktur ist daher entbehrlich.\r\n4. Regelungen zur Kontoführung und zu Halteobergrenzen anstreben, die Nutzerfreundlichkeit und Finanzstabilität in Einklang bringen\r\nZur Sicherung der Finanzmarktstabilität ist eine angemessene und rechtlich abgesicherte Halteobergrenze für den Digitalen Euro unerlässlich. Diese Grenze soll verhindern, dass Bankeinlagen in großem Umfang in den Digitalen Euro fließen, was die Liquidität der Banken und Sparkassen beeinträchtigen und deren Fähigkeit zur Kreditvergabe schwächen könnte. Dies ist vor allem in Krisensituationen wichtig, um einen beschleunigten Einlagenabfluss aus dem Banksystem zu vermeiden.\r\nSeite 5 von 6\r\nStellungnahme, 08. Oktober 2025\r\nDies Ausgestaltung dieser Halteobergrenzen ist eng mit dem Thema Kontoführung des Digitalen Euro verknüpft. Selbst wenn – wie in unserem Änderungsvorschlag vorgesehen – ein Digitales Euro-Konto nur im girokontoführenden Institut eröffnet werden kann, bleibt die Frage bestehen, wie viele solcher Konten Verbraucherinnen und Verbraucher insgesamt führen dürfen. Da viele Kunden Girokonten bei verschiedenen Instituten haben, könnten sie auch mehrere Digital-Euro-Konten eröffnen. Daraus ergibt sich unmittelbar die Frage nach der Anwendung der Halteobergrenze: Soll diese personenbezogen über alle Konten hinweg gelten oder kontobezogen für jedes Konto einzeln?\r\nEine personenbezogene Halteobergrenze über mehrere Zahlungsdienstleister hinweg ist in der Praxis nicht umsetzbar: Sie würde laufende, komplexe und teure Abstimmungen zwischen den Instituten erfordern und Verbraucherinnen und Verbraucher zusätzlich mit dem Management ihrer Halteobergrenzen zu überfordern.\r\nDiese Variante ließe sich durch zwei mögliche Lösungen vermeiden, die jeweils Vor- und Nachteile mit sich bringen:\r\n•\r\nVariante A: Verbraucher dürfen Digitales Euro-Guthaben nur bei einem PSP halten. Dieser PSP wendet die personenbezogene Halteobergrenze an, die z. B. von der EZB oder dem Gesetzgeber festgelegt wird. Ein Abgleich mit anderen PSPs ist nicht erforderlich.\r\n•\r\nVariante B: Sollte der Gesetzgeber zwingend vorsehen, dass Verbraucher Digitale Euro-Guthaben bei mehreren PSPs halten dürfen, so würden die PSPs eigene Halteobergrenzen anwenden – idealerweise innerhalb eines von der EZB oder dem Gesetzgeber vorgegebenen Rahmens. Verbraucher könnten so Dienste verschiedener PSPs nutzen. Nachteilig wäre, dass Einlagenabflüsse weniger kontrollierbar wären, was eine robuste und verhältnismäßig niedrige Obergrenze dieses Rahmens umso wichtiger macht.\r\nGemeinschaftskontenstrukturen sollten bei der Einführung des Digitalen Euro vermieden werden, da sie die Anwendung von Halteobergrenzen unnötig verkomplizieren würden.\r\nFür deren Festlegung ist in jedem Fall eine klare und robuste Governance erforderlich. Unserer Ansicht nach sollte die EZB einen Vorschlag für die Halteobergrenze entwickeln, die anschließend von der Europäischen Kommission angenommen werden muss. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union behalten dabei ein Vetorecht, sodass eine ausgewogene Kontrolle und demokratische Legitimation gewährleistet bleibt.\r\nSeite 6 von 6\r\nStellungnahme, 08. Oktober 2025\r\n5.Auf bereits bestehende Verfahren aufsetzen\r\nDie DK spricht sich dafür aus, bestehende Standards, Infrastrukturen und Zahlungsverkehrsangebote (bspw. SEPA, EPI/wero, etc.) stärker einzubinden - auch wenn diesen bislang eine gesamteuropäische Reichweite noch fehlt. Durch gezielte Vernetzung könnten solche Lösungen zur Stärkung der Resilienz Europas sowie der Souveränität im europäischen Zahlungsverkehr beitragen, schneller umgesetzt werden und eine marktwirtschaftliche Alternative zu einem staatlichen Bezahlverfahren bieten. Der Digitale Euro sollte bestehende Angebote ergänzen – nicht verdrängen.\r\nDamit würden die Investitionsrisiken und Komplexität des Digitalen Euros deutlich reduziert, der Rollenkonflikt der EZB als Aufseher und Anbieter eines Bezahlverfahrens und eine Schwächung der europäischen Banken und Sparkassen vermieden werden.\r\n6.Der Digitale Euro muss rechtsstaatlichen Anforderungen genügen\r\nEin Digitaler Euro ist nur dann erfolgreich, wenn er von den Bürgern und der Wirtschaft Europas akzeptiert wird. Dies setzt voraus, dass der Rechtsrahmen zur Einführung des Digitalen Euros rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, so dass Rechts- und Planungssicherheit geschaffen wird. Die Ausgestaltung des Digitalen Euros muss sich innerhalb des Mandats des EU-Gesetzgebers bewegen und zugleich die grundrechtlich zugesicherte unternehmerische Freiheit von Marktakteuren beachten. Es ist entscheidend, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen klar festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf die Anwendung nationaler Vorschriften (u. a. zum Sachenrecht) bei der Übertragung des Digitalen Euros bzw. der Anwendung des EU-Zahlungsdiensterechts."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003003","regulatoryProjectTitle":"Verbesserungsvorschläge zur Retail Investment Strategy der EU-Kommission (hier: Review der PRIIP-VO)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5c/77/298782/Stellungnahme-Gutachten-SG2406040040.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Dabei sollen einige der bestehenden Schwachstellen der regulatorischen Vorgaben abgestellt werden, so dass die Basisinformationsblätter (BIBs) eine bessere Grundlage für die Anlageentscheidung von Kleinanlegern bilden können.\r\n\r\nIn ihrem Verordnungsentwurf vom 24.05.2023 hat die Kommission einige positive Änderungen vorge-schlagen, wie bspw. den Vorrang der elektronischen Bereitstellung der BIBs (dadurch entsteht ein Gleichlauf mit der MiFID II) oder die Ausnahme für Anleihen mit Make-Whole-Klausel vom Anwen-dungsbereich der PRIIP-VO. \r\n\r\nGleichwohl hätten wir uns gewünscht, dass die Kommission weitere Verbesserungen vorschlägt, um das Vertrauen in die Kapitalmärkte zu stärken und dadurch insbesondere Investitionen von Kleinanle-gern zu fördern. So hatten die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) in ihrem Final Report für den PRIIPs-Review  etliche weitere Verbesserungen vorgeschlagen, die in dem Kommissionsentwurf nicht aufgegriffen wurden. Insgesamt sind die Vorschläge in dem Kommissionsentwurf wenig konkret und es wäre wünschenswert, nicht zu viel auf die Level 2-Ebene auszulagern. Im weiteren Gesetzgebungsverfah-ren muss daher dringend nachgebessert werden. \r\n\r\nUm das mit dem PRIIPs-Review verfolgte Ziel, die BIBs signifikant zu verbessern, zu erreichen, sollten insbesondere weitere Punkte in das anstehende Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden (zu vielen Aspekten gibt es bereits konkrete Empfehlungen der ESAs, s. dazu unter II. 2.)\r\n\r\nII. Bewertung im Einzelnen\r\n1.) Von der Kommission vorgeschlagene Änderungen\r\nZu den wichtigsten von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen nehmen wir wie folgt Stellung:\r\n\r\na)\tAusnahme für Anleihen mit Make-Whole-Klausel (Artikel 4 Absatz 1 PRIIP-VO-E)\r\nDie DK begrüßt den Vorschlag, Anleihen mit Make-Whole-Klause durch eine Ergänzung der Definition der PRIP-Produkte in Artikel 4 Absatz 1 PRIIP-VO aus dem Anwendungsbereich der PRIIP-VO herauszuneh-men. Die vorgeschlagene Ausnahme wird dazu führen, dass die Produkte für Kleinanleger grundsätzlich wieder erwerbbar werden, was aktuell nicht der Fall ist und zu vielen Kundenbeschwerden führt. Zudem wird durch die vorgeschlagene Modifikation ein Gleichlauf zur Ausnahme zur Product Governance nach der MiFID II hergestellt.\r\n\r\nb)\tWegfall des Warnhinweises (Artikel 8 Absatz 3 Buchst. b PRIIP-VO)\r\nDer vorgeschlagene Wegfall des Warnhinweises durch Streichung der aktuellen Regelung in Artikel 8 Ab-satz 3 Buchst. b) PRIIP-VO wird von der DK unterstützt.\r\n\r\nc)\tDefinition elektronische Form (Artikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E)\r\nGrundsätzlich begrüßt die DK den Vorschlag zum Vorrang der Bereitstellung des BIBs in elektronischer Form nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 PRIIP-VO-E. \r\n\r\nUnseres Erachtens sollte jedoch die Zurverfügungstellung von BIBs per Website weiterhin möglich sein und auch als zulässiges Medium analog dem aktuellen Artikel 14 Absatz 2 Buchst. c) PRIIP-VO ausdrücklich in Artikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E aufgenommen werden. Uns sind keine Schwachstellen oder Probleme be-kannt, die dafür sprechen würden, diese Form der Zurverfügungstellung mit der Neuregelung aufzugeben. Die vorgeschlagene Definition „Elektronische Form“ gestattet lediglich die Zurverfügungstellung mittels eines dauerhaften Mediums außer Papier (vgl. neue Definition für elektronische Form in Artikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E). Eine Zurverfügungstellung via Website, wie sie in vielen Fällen heute umgesetzt ist, ist in der neu vorgeschlagenen Definition für die elektronische Form nicht vorgesehen. \r\n\r\nAllerdings wird an einigen Stellen im neu vorgeschlagenen Artikel 14 PRIIP-VO auf die Zurverfügungstel-lung via Website eingegangen, so dass wir davon ausgehen, dass diese Form der Zurverfügungstellung nicht ausgeschlossen werden soll. So sieht beispielsweise Artikel 14 Absatz 2 PRIIP-VO-E die fakultative Möglichkeit vor, das BIB in elektronischer Form mittels eines interaktiven Tools bereitzustellen. Ein inter-aktives Tool erfüllt in der Regel jedoch nicht die Anforderungen an ein dauerhaftes Medium, wie es gemäß der Definition von Artikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E erforderlich ist. Auch die weiter in Artikel 14 Absatz 2 Buchst. c) PRIIP-VO-E vorgesehene Möglichkeit der Linklösung mit dem entsprechenden Hinweis, das BIB herunterzuladen und zu speichern spricht dafür, dass die Zurverfügungstellung des BIBs per Website wei-terhin möglich sein soll. Ebenfalls enthält Artikel 14 Absatz 5 PRIIP-VO-E eine Informationspflicht gegen-über dem Kleinanleger über die Adresse der Website und der Stelle der Website, auf der das BIB zu finden ist. Angesichts des derzeit funktionierenden Systems der Zurverfügungstellung des BIBs über eine Website und dem aus Artikel 14 PRIIP-VO-E erkennbaren Willen, diese Art der Zurverfügungstellung weiterhin als ausreichend im Sinne der PRIIP-VO zu betrachten, sollte die vorgeschlagene Definition „elektronische Form“ oder ihre Bezugnahme in Art. 14 Absatz 1 Satz 2 PRIIP-VO-E (vgl. Wortlaut „in elektronischer Form bereitgestellt“) entsprechend erweitert bzw. ergänzt werden.\r\n\r\nBeim BIB handelt es sich gerade nicht um ein kundenspezifisches, sondern um ein produktspezifisches Do-kument, so dass die Zurverfügungstellung durch den Vertrieb über die Website des Herstellers auch aus diesem Grund sachgerecht ist. Darüber hinaus erleichtert die Website die Aktualisierungspflicht des Her-stellers aus Artikel 10 PRIIP-VO.\r\n\r\nd)\tEinführung eines Dashboards („Auf einen Blick“ bzw. „Product at a glance“ (Artikel 8 Ab-satz 3 Buchst. aa PRIIP-VO-E)\r\nIm Hinblick auf den Vorschlag der Kommission, in Artikel 8 Absatz 3 Buchst. aa), einen einleitenden Über-blicksabschnitt bzw. eine zusammenfassende Übersicht (sog. Dashboard) zu Beginn des BIBs einzuführen, stellt sich uns die Frage, ob eine zusammenfassende Darstellung der wichtigsten Informationen in den BIBs tatsächlich sinnvoll ist. Hier werden nur Informationen wiedergegeben, die der Kunde problemlos in dem nur drei Seiten langen BIB auffinden kann. Daher kann auf diesen zusätzlichen Abschnitt auch ohne weite-res verzichtet werden. Während eine einleitende Zusammenfassung bei langen Dokumenten sicherlich sinnvoll ist, erschließt sich uns der Mehrwert eines einleitenden Überblicks in einem derart kurzen Informa-tionsblatt wie dem BIB nicht. Auf diese Weise werden auf wenigen Seiten viele redundante Informationen geschaffen.\r\n\r\nIn diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass viele Hersteller bereits heute Probleme haben, die 3-Seiten-Begrenzung einzuhalten. Durch die vorgeschlagenen Ergänzungen (dies betrifft neben dem Dash-board auch die neuen Angaben zur Nachhaltigkeit, s. sogleich unter e)) wird dies zukünftig kaum möglich sein. Insofern sollte entweder auf die Ergänzungen verzichtet werden, aktuelle Inhalte in den BIBs entfal-len (z.B. der Abschnitt Kosten oder alternativ darin anstelle des aktuellen Umfangs lediglich ein Verweis auf den ex-ante Kostenausweis aufgenommen werden, soweit es sich bei dem PRIIP um ein Finanzinstrument i. S. d. MIFID II handelt; s.u. II. 2. d)) oder die 3-Seiten-Beschränkung aufgegeben werden.\r\n\r\nSoweit allerdings ein Dashboard gewünscht oder als erforderlich angesehen wird, sollten die Produkt-Angaben in einer einzigen Tabelle unter einer einzigen Überschrift dargestellt werden, d.h. die Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchst. a PRIIP-VO sollten mit den Angaben des neuen Artikel 8 Abs. 3 Buchst. aa PRIIP-VO-E kombiniert werden. Die neuen Produktangaben, die derzeit in einem Absatz 3 Buchst. aa platziert sind und für die eine separate Überschrift vorgegeben wird, sollten daher in den vorhandenen Absatz 3 Buchst. a des Artikel 8 PRIIP-VO integriert werden. Dies würde dazu führen, dass diese Produkt-angaben wie derzeit der Fall zu Beginn des BIBs stehen würden, d.h. die schon vorhandene Tabelle mit der Überschrift „Produkt“ könnte um die neuen Angaben erweitert werden und die Überschrift könnte zukünftig stattdessen z.B. „Product at a glance“ lauten. Dann müsste aber die maximale Seitenanzahl auf 4 erhöht werden. Insofern keiner dieser Vorschläge angenommen wird, kann nur eine stark verkürzte Darstellung der notwendigen Angaben im „Dashboard“ erfolgen.\r\n\r\ne)\tHarmonisierung der Nachhaltigkeitsangaben nach MiFID II und PRIIP-VO (Artikel 8 Absatz 3 Buchst. ga), PRIIP-VO-E)\r\nDer Entwurf der Kommission sieht in Artikel 8 Absatz 3 PRIIP-VO die Aufnahme einer neuen Regelung in Buchst. ga) vor, durch die dem BIB ein Nachhaltigkeitsabschnitt hinzugefügt werden soll. Dieser Abschnitt soll Auskunft zu zwei Nachhaltigkeitskriterien geben. Diese weichen jedoch in inhaltlicher Hinsicht von den Nachhaltigkeitspräferenzen ab, die die Berater nach Artikel 54 i.V.m. Artikel 2 Nr. 7 DelVO (EU) 2017/565 in der Anlageberatung von den Kunden abfragen müssen.\r\n\r\nZudem führt die geplante Neuregelung zu einer Ungleichbehandlung von PRIIPs, die der Offenlegungs-VO (SFDR – VO (EU) 2019/2088) unterfallen und solchen Produkten, die vom Anwendungsbereich der SFDR ausgenommen sind. In Artikel 8 Absatz 3 Buchst. ga) PRIIP-VO-E ist ein Abschnitt zu Nachhaltigkeitsanga-ben nur für solche Produkte vorgesehen, für die nach der SFDR eine Verpflichtung zur Bereitstellung etwai-ger vorvertraglicher Informationen besteht. Eine solche Offenlegungsverpflichtung besteht ausschließlich für Finanzprodukte i. S. v. Artikel 2 Nr. 12 SFDR. Da der Kreis der Produkte, die der PRIIPs-VO unterlie-gen, zum Teil weiter ist, bedeutet dies, dass die neue PRIIPs-Anforderung für einige Produkte (z.B. Zertifi-kate) nicht gilt, weil sie keine Finanzprodukte i. S. d. SFDR sind. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung von PRIIPs-Produkten und kann zu Missverständnissen bei Kleinanlegern führen. So können auch Produkte, die nicht der SFDR unterfallen, für Anleger mit Nachhaltigkeitspräferenzen geeignet sein. Da das oberste Ziel der PRIIP-VO die Vergleichbarkeit der Produkte ist, sind Angaben, die zu einer Ungleichbehandlung führen, zwingend zu vermeiden.\r\n\r\nZudem sollen ausweislich des Kommissionsvorschlags in den BIBs zukünftig nur zwei Informationen zur Nachhaltigkeit enthalten sein, während der Kunde in der Beratung zwischen drei (überwiegend völlig an-ders gelagerten) Produktgruppen wählen kann, die verschiedentlich nachhaltigkeitsbezogene Aspekte be-rücksichtigen (siehe Artikel 2 Nr. 7 Buchst. a bis c DelVO (EU) 2017/565). Die Kunden werden die nachhal-tigkeitsbezogenen Inhalte des Beratungsgesprächs somit nicht in dem BIB wiederfinden. Dies ist nicht sachgerecht. \r\n\r\nUm ein widersprüchliches Vorgehen in der Anlageberatung und beim BIB zu vermeiden, müssen sich die Angaben zur Nachhaltigkeit in den BIBs an den bestehenden MiFID II-Vorgaben in Artikel 2 Nr. 7 DelVO (EU) 2017/565 orientieren. \r\n\r\nDie Aufnahme von jeglichen Nachhaltigkeitsaspekten sehen wir ferner nur dann als umsetzbar an, wenn gleichzeitig die Seitenanzahl des BIBs auf 4 Seiten erweitert wird oder andere Informationen, die für die Kleinanleger entbehrlich sind, da sie diese auf anderem Wege erhalten (dies gilt insbesondere für die Kos-tenangaben in den BIBs, die bereits in den ex-ante Kostenausweisen nach MiFID II enthalten sind), wegfal-len. Die Kapazität von lediglich drei Seiten ist nicht ausreichend, um einen neuen Abschnitt zu Nachhaltig-keitsaspekten in das BIB zu integrieren. \r\n\r\nSchließlich sollte klargestellt werden, dass Angaben zur Nachhaltigkeit nur bei Produkten erforderlich sind, die für Anleger mit Nachhaltigkeitspräferenzen geeignet sein können und nicht bei Produkten, die für Anle-ger mit Nachhaltigkeitspräferenzen nicht geeignet sind. Für die letztgenannten Produkte sollte ein kurzer Hinweis, dass das Produkt keine nachhaltigen Ziele verfolgt, ausreichend sein.\r\n\r\nf)\tÄnderungen im Hinblick auf die Aktualisierung von Basisinformationsblättern (Art. 10 Abs 2 Buchst. b PRIIP-VO-E)\r\nDie vorgeschlagene Änderung in Artikel 10 Absatz 2 Buchst. b) PRIIP-VO-E ist im Hinblick auf die bisheri-gen Vorgaben zur Bereitstellung von Basisinformationsblättern und dem Sinn und Zweck der PRIIP-VO weder nachvollziehbar noch sachgerecht. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 PRIIP-VO handelt es sich bei den im BIB enthaltenen Informationen um vorvertragliche Informationen, die dem Kleinanleger gemäß Artikel 13 Absatz 1 PRIIP-VO von der Person, die über ein PRIIP berät oder es verkauft, zur Verfügung zu stellen sind, bevor dieser durch einen Vertrag oder ein Angebot im Zusammenhang mit diesem PRIIP gebunden ist. Ein PRIIP, welches nicht bzw. nicht mehr an Kleinanleger angeboten wird, kann von Kleinanlegern auch nicht mehr erworben werden, so dass es keiner Veröffentlichung / Zurverfügungstellung und auch keiner Überarbeitung des BIBs mehr bedarf. Wir schlagen daher vor, Artikel 10 Absatz 2 b) PRIIP-VO nicht wie vorgeschlagen abzuändern und bei Maßnahmen auf Level 2 zu berücksichtigen, dass nicht (mehr) angebo-tene PRIIPs an Kleinanleger keines BIBs bedürfen.\r\n\r\ng)\tTrennung der Verantwortlichkeiten zwischen Hersteller und vertreibende Stellen erforder-lich in Artikel 14 Absätze 2 bis 4 PRIIP-VO-E \r\nIn Artikel 14 PRIIP-VO-E sind in den Absätzen 2 bis 4 Vorschläge enthalten, die die grundsätzlich unter-schiedliche Aufgabenstellung zwischen Produkthersteller und der Person, die über ein PRIIP berät oder es verkauft, verkennen. Gemäß der PRIIP-VO ist der Hersteller für die Erstellung und die Inhalte des BIBs verantwortlich und der Berater/Vertrieb für die Zurverfügungstellung des vom Hersteller erstellten und veröffentlichten BIBs. Diese unterschiedlichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten müssen bei Vorschlägen zur Digitalisierung zwingend beachtet werden. Artikel 14 PRIIP-VO richtet sich ausschließlich an den Bera-ter/Vertrieb und sollte dementsprechend nur diesbezügliche Regelungen enthalten, die vom Bera-ter/Vertrieb auch erfüllt/umgesetzt werden können.\r\n\r\nh)\tZurverfügungstellen des BIB in elektronischer Form (Artikel 14 Absatz 1 PRIIP-VO-E)\r\nDer Vorschlag der Kommission, dass auch das BIB zukünftig vorrangig elektronisch bereitgestellt werden soll, ist sehr positiv. Die DK unterstützt die vorgeschlagene Änderung des Artikels 14 Absatz 1 PRIIP-VO (mit Ausnahme der anpassungsbedürftigen Definition der elektronischen Form; s.o. II. 1. c)). Der Vorrang trägt zum einen der zunehmenden Digitalisierung Rechnung und hilft zum anderen, enorme Mengen an Ressourcen einzusparen, wenn die Dokumente nur noch auf Kundenwunsch in Papierform bereitgestellt und ggf. postalisch versandt werden müssen (Nachhaltigkeit).\r\n\r\nSchließlich wird durch die Modifikation ein Gleichlauf mit der Bereitstellung der Informationen nach der MiFID II erreicht, die ebenfalls vorrangig elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Aktuell stößt es bei den Kunden auf großes Unverständnis, dass die einen Dokumente bei der Ordererteilung oder in der Be-ratung elektronisch und die anderen in Papierform bereitgestellt werden. Mit der vorgeschlagenen Har-monisierung würde diese Problematik entfallen, was ebenfalls sehr zu begrüßen ist.\r\n\r\ni)\tPersonalisierung (Artikel 14 Absatz 2 und 3 PRIIP-VO-E)\r\nDer Möglichkeit, kundenindividuelle BIBs anzubieten, stehen wir aus mehreren Gründen sehr kritisch gegenüber.\r\n\r\nDer Ursprungsgedanke bei der BIB-Einführung war, verschiedenste Anlageprodukte für den Kleinanleger auf drei Seiten in standardisierter Form darzustellen und sie vergleichbar zu machen. Es könnten sich je nach eingegebenen Parametern für das gleiche Produkt erheblich abweichende Basisinformationsblätter ergeben, deren Unterschiede für den Kleinanleger nicht nachvollziehbar sind. Durch eine Individualisie-rungsmöglichkeit für den Kunden entsteht zudem die Gefahr, dass ein Nutzer in Unkenntnis der unter-schiedlichen Produkt- und/oder Kostenkomponenten der einzelnen Anlageprodukte (u.a. Anlagezertifikat, Fonds, strukturierte Anleihe oder Versicherungs-PRIIP) im Ergebnis weniger Vergleichbarkeit erreicht. Ziel des Gesetzgebers ist es gewesen, ein BIB zu schaffen, um Produkte miteinander vergleichen zu kön-nen. Dieser Vergleich ist bei einer freiwilligen Individualisierung nicht möglich.\r\n\r\nDes Weiteren ist zu beachten, dass sowohl die Inhalte des BIBs als auch die Erstellung des BIBs selbst dem Produkthersteller obliegen und nicht dem Berater/Vertrieb. Dem Berater/Vertrieb liegen weder die den Berechnungen zugrundeliegenden Daten vor, noch liegt der Inhalt das BIBs in seiner Verantwortung. Mit dieser Vorschrift werden Verantwortlichkeiten vermischt. Zudem verweisen wir auf unsere Stellung-nahme zum European Single Access Point (ESAP) , mit der wir uns gegen ein maschinenlesbares Format der Basisinformationsblätter aussprechen.\r\n\r\nDurch die in der PRIIP-VO-E angelegte Möglichkeit zur Personalisierung entsteht durch kundenindividuelle BIB ein deutlich höherer Aufwand für Archivierung und evtl. Referenzierung. Für die Vertriebsstellen ist es unmöglich, das vom Kunden generierte BIB im eigenen Haus zu archivieren. Bei der Vielzahl der angebo-tenen PRIIPs potenziert sich die dafür benötigte Speicherkapazität.\r\n\r\nUm Kleinanlegern ab dem Einführungstermin weiterhin einen problemlosen PRIIP-Erwerb zu ermöglichen, müsste bei der weiteren Detaillierung darauf geachtet werden, dass die Anfrage des Vertriebs nach einem automatisiert erstellten BIB weiterhin ohne die Übermittlung von kundenindividuellen Konditionen erfolg-reich beantwortet und in diesem Fall ein BIB mit Standardkonditionen zur Verfügung gestellt wird. Die ex ante-Kosteninformation nach MiFID II stellt heute bereits sicher, dass der Kunde auf Basis von individuel-len Konditionen die Auswirkungen seiner Kosten detailliert dargestellt bekommt. Kundenindividuelle BIB stellen nur ein Zusatzangebot dar, welches über einen separaten Deeplink durch den Kunden bei Interes-se in Anspruch genommen werden kann. Wir glauben nicht, dass die angedachten Simulations- und Kon-figurationsmöglichkeiten wirklich auf Nachfrage stoßen werden. Schon heute nutzen insbesondere „Selbstentscheider“ die BIBs nicht für die Auswahl der von ihnen erworbenen PRIIPs.\r\n\r\nAuf die Regelung einer Personalisierung in Artikel 14 Absatz 2 und 3 PRIIP-VO-E sollte daher verzichtet und die Vorschriften gestrichen werden. Soweit jedoch an diesem Vorschlag festgehalten wird, muss die optionale Ausgestaltung unbedingt beibehalten werden.\r\n\r\nArtikel 14 Absatz 3 Buchst. c) PRIIP-VO-E sollte auch im Falle einer optionalen Ausgestaltung gestrichen werden. Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen werden allgemein in der EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, kurz: EAA) geregelt.\r\n\r\nj)\tLayering (Artikel 14 Absatz 4 PRIIP-VO-E)\r\nDen Mehrwert des vorgeschlagenen Layering-Formats im Vergleich zu einem bewährten elektronischen Dateiformat (z.B. PDF) können wir nicht erkennen. Aus Sicht der Hersteller werden hierdurch auch die Haftungsrisiken verstärkt.\r\n\r\nSollten Kunden nach wie vor die papierhafte Form bevorzugen, ist zudem fraglich, wo die Informationen, die durch Layering zur Verfügung gestellt werden, für diese Kunden sichtbar werden. In diesem Fall wäre eine Erweiterung der Seitenzahl nach Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 PRIIP-VO unabdingbar, um ein mehr-schichtiges BIB als Papierdruck zu generieren. Ferner besteht die Gefahr, dass eingebettete Inhalte bei einer Anzeige andere relevante Inhalte verdecken und in der Druckversion (z.B. im Rahmen einer Geeig-netheitserklärung) dadurch zivilrechtliche Risiken entstehen. Des Weiteren bestehen aus unserer Sicht Bedenken im Hinblick auf die technische Zuverlässigkeit eines solchen Formats. Die Anzeige eines BIBs in einem einzigen Dokument „im PDF-Format“ erscheint deutlich zuverlässiger als die Bereitstellung einer visualisierten Layering-Oberfläche. Zudem wird hier wieder verkannt, dass der Berater/Vertrieb lediglich für die Zurverfügungstellung des BIBs verantwortlich ist und nicht für dessen Erstellung und Gestaltung.\r\n\r\nDie Nutzung des Layering sollte daher - wie vorgeschlagen - unbedingt optional ausgestaltet und keines-falls verpflichtend sein. \r\n\r\nk)\tInformationspflicht bezüglich der Website, über die das BIB bereitgestellt wird (Artikel 14 Absatz 5 PRIIP-VO-E)\r\nEs sollte eine Klarstellung erfolgen, dass sich die Neuregelung in Artikel 14 Absatz 5 PRIIP-VO-E lediglich auf die Fälle bezieht, in denen das BIB dem Anleger über eine Website zur Verfügung gestellt wird (vgl. unsere Anmerkung zur Erweiterung der Definition der elektronischen Form oben unter II. 1. c)).\r\n\r\nl)\tBIB auf der Website des Beraters/Vertriebs (Artikel 14 Absatz 6 PRIIP-VO-E)\r\nEine Streichung von Artikel 14 Absatz 6 PRIIP-VO-E ist aus unserer Sicht zwingend erforderlich. Das BIB ist nicht auf der Website des Beraters/Vertriebs zu veröffentlichen, sondern lediglich auf der Website des Produktherstellers. Eine zusätzliche Veröffentlichungspflicht auf der Website des Beraters/Vertriebs ist nicht sachgerecht und auch nicht erforderlich. Es ist ausreichend, wenn der PRIIP-Hersteller das BIB auf seiner Website zur Verfügung stellt und die Vertriebsstelle bzw. der Kleinanleger hierauf Zugriff haben. Eine Umstellung der seit Jahren gelebten Praxis ist nicht nachvollziehbar. Zudem würde es zu einer unnö-tigen und nicht nachhaltigen Duplizierung von Daten führen. Im Übrigen ist hinsichtlich der neuen Down-loadmöglichkeit auf der Website des Beraters bzw. der Vertriebsstelle zu beachten, dass ein BIB als vor-vertragliche Information lediglich bis zum Kaufabschluss benötigt wird (vgl. Artikel 13 Absatz 1 PRIIP-VO). In diesem Zusammenhang ist auch die neue Pflicht für den Hersteller zur Bereitstellung früherer Fassungen des BIB an den Kleinanleger nach Artikel 14 Absatz 6 Satz 2 PRIIP-VO-E aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar. Der Hersteller hat in der Regel keinen Kontakt zum Kleinanleger, so dass ihm nicht bekannt ist, welche Version des BIBs der Kleinanleger von der Vertriebsstelle erhält. \r\n\r\nDes Weiteren sollte zwingend auf eine Harmonisierung der unterschiedlichen europäischen Regulierun-gen, hier insbesondere der Regulierung zum ESAP geachtet und unnötige Dopplungen von Informationen vermieden werden.\r\n\r\n2.)\tAspekte, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden sollten\r\nIn ihrem Final Report für den PRIIPs-Review  hatten die ESAs etliche weitere Verbesserungen vorge-schlagen, die in dem Kommissionsentwurf nicht aufgegriffen wurden. Aus unserer Sicht sollten die fol-genden Punkte in das weitere Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden:\r\n\r\na)\tErleichterung bei der Bereitstellung von BIBs für Sparpläne (Artikel 13 Absatz 4 PRIIP-VO)\r\nBei Sparplänen ist den Kunden aktuell bei jeder wesentlichen Änderung des BIBs ein aktuelles BIB bereit-zustellen. Allein bei zwei großen Anbietern im deutschen Markt betrifft diese Anforderung weit über zehn Mio. Sparpläne und erzeugt sehr hohe Kosten.\r\n\r\nBei den Kunden bewirken die wiederholten Informationen zu bereits bekannten Produkten den viel kriti-sierten „Information overload“. In dem o. g. Final Report hatten die ESAs eine Vereinfachung der Informationspflicht vorgeschlagen, wonach den Kunden einmalig ein Link bereitgestellt wird, über den sie das jeweils aktuelle BIB abrufen können.  Der Vorschlag der Kommission greift diese Empfehlung leider nicht auf.\r\n\r\nDie von den ESAs empfohlene Modifizierung sollte unbedingt übernommen werden, um den viel beklagten Information overload zu reduzieren.\r\n\r\nb)\tBegrenzung der Informationspflicht auf Privatkunden\r\nAktuell erhalten auch professionelle Kunden beim Kauf von OGAW-Fonds ein BIB, das nach der PRIIP-VO nur für Privatkunden vorgesehen ist.  Hintergrund ist, dass die OGAW-Richtlinie (Richtlinie 2009/65/EG) weiterhin eine Informationspflicht gegenüber professionellen Kunden enthält, durch die die Bereitstellung der BIBs erfüllt werden kann (was in der Praxis regelmäßig passiert). \r\n\r\nDie Informationspflichten sollten unbedingt auf Privatkunden beschränkt und das rechtliche Nebeneinan-der von BIB und wesentlichen Anlegerinformationen (wAI), die in der Praxis nicht mehr eingesetzt wer-den, beendet werden (Abbau von unnötigem Bürokratismus). Dafür ist eine Streichung der Artikel 78 bis 82a der OGAW-Richtlinie erforderlich (dies ist möglich, da die OGAW-Richtlinie ebenfalls im Rahmen der Retail Investment Strategy überarbeitet wird).\r\n\r\nc)\tBeschränkung des Anwendungsbereichs der PRIIP-VO auf Anlageprodukte\r\nDie PRIIP-VO erfasst aktuell auch Produkte zur Absicherung (Hedging) wie OTC Derivate. Dies sind individuelle bilaterale Kontrakte, die einen realwirtschaftlichen Hintergrund haben und beispielsweise Zahlungsströme aus Projekten absichern oder generell zur Steuerung des Aktiv-Passivmanagements die-nen. Auf diese Produkte passen die auf Anlageprodukte zugeschnittenen Regelungen nicht (Bsp.: Kunde muss über Gefahr des Verlusts des Anlagebetrags informiert werden – bei OTC Derivaten gibt es keinen Anlagebetrag).\r\n\r\nAus diesem Grund mussten die ESAs die gesetzlich vorgesehenen Vorgaben zu den Inhalten der BIBs für OTC Derivate bereits durch Q&A ändern, um irreführende Informationen zu vermeiden oder zumindest zu reduzieren. \r\n\r\nUm zu vermeiden, dass auf Grund unpassender regulatorischer Vorgaben BIBs mit irreführenden Inhalten erstellt werden, sollte der Anwendungsbereich der PRIIP-VO auf Anlageprodukte beschränkt werden, auf die die Vorgaben zugeschnitten sind. Somit sollten Produkte zur Absicherung (Hedging) vom Anwen-dungsbereich ausgenommen werden.\r\n\r\nd)\tHilfsweise: Ausnahme für Devisentermingeschäfte (Harmonisierung mit MiFID II)\r\nSofern der Gesetzgeber den Anwendungsbereich nicht komplett auf Anlageprodukte beschränken sollte (s. dazu oben unter c)), sollte er jedenfalls für Devisentermingeschäfte mit realwirtschaftlichem Hinter-grund klarstellen, dass diese nicht in den Anwendungsbereich der PRIIP-VO fallen.\r\n\r\nMit einer expliziten Klarstellung, dass Devisentermingeschäfte mit realwirtschaftlichem Hintergrund nicht unter die PRIIP-VO fallen, würde zugleich ein Gleichlauf mit der MiFID II erreicht, da Artikel 10 der DelVO (EU) 2017/565 eine explizite Ausnahme für diese Produkte vorsieht.\r\n\r\nInsofern würde die Klarstellung zum nicht gegebenen Anwendungsbereich der PRIIP-VO einen wichtigen Beitrag zur Harmonisierung der Vorgaben nach MiFID II und PRIIPs schaffen, die eines der wesentlichen Ziele der RIS bildet.\r\n\r\ne)\tHarmonisierung der Produktkosten nach MiFID II und PRIIP-VO\r\nDie Tatsache, dass die Produktkosten unter MiFID II und der PRIIPs-VO unterschiedlich berechnet wer-den, verursacht große praktische Probleme. Unter anderem gibt es einen Unterschied im Umgang mit Zuwendungen. Während die Produktkosten nach der PRIIP-VO Zuwendungen enthalten, sind Zuwendun-gen nach MiFID II Teil der Dienstleistungskosten, so dass die Produktkosten nach MiFID II ohne Zuwen-dungen offengelegt werden müssen.  \r\n\r\nDies bedeutet, dass Kunden unterschiedliche Informationen über die Produktkosten zu ein und demselben Produkt erhalten (wenn es sich sowohl um ein PRIIP als auch um ein Finanzinstrument i.S.d. MiFID II handelt), selbst wenn beide Informationsblätter ihre Berechnungen auf denselben Anlagebetrag von EUR 10.000,- stützen. In einem von einer großen deutschen Bank vorgelegten Beispiel wurden für dasselbe Produkt Produktkosten i.H.v. EUR 246,28 (1,38 % p.a.) auf der Grundlage eines Anlagebetrags von EUR 10.000,- angegeben, wenn es nach der PRIIP-VO berechnet wurde, und Produktkosten i.H.v. EUR 111,27 (0,56 % p.a.) auf der Grundlage desselben Anlagebetrags bei einer Berechnung nach MiFID II. \r\n\r\nDiese Diskrepanz, die den Anlegern erklärt werden muss und trotzdem kaum nachvollziehbar ist, resul-tiert aus der mangelnden Kohärenz der Vorschriften für die Kostenberechnung nach PRIIP-VO und MiFID II.\r\n\r\nAm einfachsten kann die Divergenz zwischen der Kostendarstellung nach der PRIIP-VO und der MiFID II  dadurch beseitigt werden, dass auf die Darstellung der Kosten im BIB verzichtet wird (oder alternativ anstelle des aktuellen Umfangs im Abschnitt Kosten lediglich ein Verweis auf den ex-ante Kostenausweis aufgenommen wird), wenn es sich bei dem betreffenden Produkt um ein Finanzinstrument i.S.d. MIFID II handelt. Stattdessen könnte ein Verweis auf die zusätzliche Kosteninformation aufgenommen werden. Dadurch würden Diskrepanzen vermieden und der Kunde dennoch gemäß den Anforderungen der MiFID II über die Kosten informiert.\r\n\r\nf)\tEntfernung der impliziten Transaktionskosten\r\nDie impliziten Transaktionskosten sind methodisch für einen Produktvergleich nicht geeignet und in ihrer impliziten Natur für Privatkunden nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grund wurden sie bereits aus dem Kostencap des „pan-european pension products“ (PEPP) gestrichen (Artikel 12 Delegierte Verordnung (EU) 2021/473). Dies sollte jedenfalls bei der nachfolgenden Überarbeitung der Level 2-Regelungen Be-rücksichtigung finden. Wir würden es begrüßen, wenn hierzu in den Erwägungsgründen ein Hinweis auf-genommen würde.\r\n\r\n\r\n3.)\tÜbergreifendes Problem: Zu kurze Umsetzungsfrist\r\nÜberdies ist die Umsetzungsfrist viel zu kurz: So sollen die neuen Vorgaben bereits 18 Monate nach deren Veröffentlichung im EU-Amtsblatt anwendbar sein. Zugleich sollen die ESAs binnen 12 Monaten einen Vorschlag für die geänderten Level 2-Vorgaben vorlegen. Im Anschluss erarbeitet die Kommission einen offiziellen Verordnungsentwurf. Auf Basis dieses Zeitplans steht bereits jetzt fest, dass die geänder-ten Level 2-Vorgaben, auf die die Hersteller für die Erstellung der neuen PRIIP-BIBs zwingend angewie-sen sind, nicht rechtzeitig vorliegen werden. Der von der Kommission vorgeschlagene Zeitplan wird nicht funktionieren. \r\n\r\nDie Umsetzungsfrist für die Hersteller darf daher erst beginnen, nachdem die wichtigen Detailvorgaben zur Erstellung der neuen BIBs auf Level 2 festgelegt wurden. Für die Umsetzungsfrist halten wir einen Zeitraum von 24 Monaten für angemessen.\r\n\r\n***\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003004","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung der MiFiD II i.R.d. 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R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n \r\n\r\nInhaltsverzeichnis\r\nStellungnahme\t1\r\nI.\tGrundsätzliche Bewertung\t4\r\n1.\tEinleitung\t4\r\n2.\tZielsetzung der Kleinanlegerstrategie\t4\r\n3.\tPositionen im Überblick\t4\r\n3.1.\tZuwendungsverbot im beratungsfreien Geschäft und bei Gewährung von Zahlungen in der  Vermögensverwaltung\t4\r\n3.2.\tAnlageberatung\t4\r\n3.3.\tAngemessenheitsprüfung\t5\r\n3.4.\tValue for Money\t5\r\n3.5.\tKundeninformationen\t6\r\n3.6.\tKundenklassifizierung\t6\r\n3.7\tDelegation auf Stufen 2 und 3 des Gesetzgebungsverfahrens\t6\r\n3.8\tUmsetzungsfristen und Überprüfungsklausel für Zuwendungen\t7\r\nII.\tZuwendungen\t8\r\n1.\tZuwendungen im Zusammenhang mit der Anlageberatung\t8\r\n2.\tZuwendungen im Zusammenhang mit dem Portfoliomanagement\t8\r\n3.\tZuwendungen im Zusammenhang mit beratungsfreiem Geschäft, Grundsatz\t9\r\n3.1.\tZuwendungsverbot\t9\r\n3.2.\tZusammenfassung\t10\r\n4.\tAusnahmen vom Zuwendungsverbot im Zusammenhang mit beratungsfreiem Geschäft\t11\r\n4.1.\tBezug des beratungsfreien Geschäfts zu einer vorherigen „nicht-unabhängigen“ Anlageberatung\r\n(Art. 24a Abs. 3 MiFID-E)\t11\r\n4.2.\tZuwendungen an Emittenten mit Ausnahme von PRIIPs (Art. 24a Abs. 4 MiFID-E)\t11\r\n4.3.\tGeringfügige nichtmonetäre Zuwendungen (Art. 24a Abs. 5 MiFID-E)\t11\r\n5.\tStufe 2-Ermächtigung für die Europäische Kommission zu Zuwendungen\t11\r\n6.\tÜberprüfungsklausel\t12\r\nIII.\tAnlageberatung\t13\r\n1.\tBest-interest-Test\t13\r\n1.1.\tZu Buchst. (a) Beratung auf Basis einer angemessenen Palette von Finanzinstrumenten\t14\r\n1.2.\tZu Buchst. (b) Empfehlung des kosteneffizientesten Finanzinstruments\t14\r\n1.3.\tZu Buchst. (c) Empfehlung eines Finanzinstruments ohne zusätzliche Merkmale\t15\r\n1.4.\tZur Ermächtigung der Europäischen Kommission zu Stufe 2-Regelungen\t17\r\n2.\tUngerechtfertigte Bevorzugung der Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsbasierten Anlageberatung\t18\r\n3.\tSachkunde u. a. von Anlageberatern\t19\r\n4.\tWeitere neue Anforderungen an die Anlageberatung und ggf. weitere Wertpapierdienstleistungen\t22\r\n4.1.\tPflicht zu einer Portfoliobewertung\t22\r\n4.2.\tWeitere Neuerungen bei den einzuholenden Kundenangaben\t24\r\n4.3.\tPflicht, dem Kunden einen Bericht über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Verfügung zu stellen\t25\r\n4.4.\tNeuerung mit Blick auf den Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Geeignetheitserklärung\t26\r\n4.5.\tErmächtigung der Europäischen Kommission in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E viel zu weitgehend\t27\r\nIV.\tAngemessenheit\t28\r\n1.\tStandardisierte Warnhinweise und standardisiertes Reporting zu den für die Angemessenheitsprüfung erhobenen Kundenangaben\t28\r\n2.\tUmfang der für die Angemessenheitsprüfung einzuholenden und zu berücksichtigenden Kundenangaben\t28\r\nV.\tProduct Governance\t31\r\n1.\t„Value for Money“-Prozesse\t31\r\n1.1.\tEinstieg in Preisregulierung ist abzulehnen\t31\r\n1.2.\tGefahr des „Race to the bottom“ / Drohende Wettbewerbsverzerrungen\t31\r\n1.3.\tEnorm hoher Aufwand ohne entsprechenden Nutzen\t33\r\n1.4.\tHilfsweise: Inhaltliche Vorgaben durch den Stufe 1-Gesetzgeber\t34\r\n2.\tAusnahmen von den Anforderungen der Product Governance\t35\r\n3.\tAnforderungen mit Blick auf die Vertriebsstrategie des Konzepteurs\t35\r\n4.\tRedaktionelle Anmerkung\t35\r\nVI.\tKundeninformationen\t36\r\n1.\tGrundsätzliche Bewertung\t36\r\n2.\tMarketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden\t36\r\n2.1.\tVorbemerkung\t36\r\n2.2. \tNeue Definitionen\t37\r\n2.2.1.\tDefinition „Marketing-Mitteilung“ (marketing communication)\t37\r\n2.2.2.\tDefinition „Marketing-Methode” (marketing practice)\t38\r\n2.2.3.\tDefinition „Online-Schnittstelle (online interface)\t38\r\n2.3.\tNeue Anforderungen an Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden\t38\r\n2.3.1.\tAnforderung zur Benennung der für Inhalt und Verbreitung verantwortlichen Wertpapierfirmen\t\t38\r\n2.3.2.\tAngabe zu Merkmalen und Hauptrisiken\t38\r\n2.3.3.\tJährliche Berichte\t40\r\n2.3.4.\tEinklang mit Zielmarkt\t40\r\n2.3.5.\tPflicht zu governance arrangements und internen Leitlinien (policy)\t40\r\n2.3.6.\tNeue Befugnisse für die zuständigen nationalen Behörden bei Nichteinhaltung\t40\r\n3.\tElektronische Form für Informationen\t41\r\n4.\tSonstige Änderungen bei den allgemeinen MiFID-Anforderungen an Kundeninformationen\t41\r\n4.1.\tPrior to the provision of any service or the conclusion of any transaction (Art. 24 Abs. 4 S. 1 MiFID-E)\t41\r\n4.2.\tErmächtigung der Mitgliedstaaten bzgl. standardisiertem Format (Art. 24 Abs. 5 S. 2  MiFID-E)\t42\r\n5. \tRisikowarnhinweise\t42\r\n5.1. \tGrundsätzliche Bedenken\t42\r\n5.2.\tAnmerkungen im Einzelnen\t43\r\n5.2.1.\tAnwendungsbereich „information materials“\t43\r\n5.2.2.\tAnwendungsbereich „particularly risky financial instruments“\t44\r\n5.2.3.\tFormat und Inhalt des Risikohinweises\t44\r\n5.2.4.\tUmsetzungsfrist und Konsultation\t45\r\nVII.\tKosten- und Zuwendungstransparenz\t46\r\n1.\tStandardisierung bei der Darstellung der Ex ante-Kosteninformationen\t46\r\n1.1.\tUnverhältnismäßige Maßnahme ohne Kundennutzen\t46\r\n1.2.\tExkurs: Anmerkung zu Art. 24b Abs. 4 UAbs. 5 MiFID-E (Terminologie bei jährlichem Reporting)\t46\r\n2.\tAusweitung der Kosteninformationen – Verstärkung des Information Overload\t47\r\n3.\tDarstellung der Auswirkungen von Zuwendungen bezogen auf die Nettorendite in den Ex-ante-Kosteninformationen\t49\r\n4.\tOffenlegung der Berechnungsmethode\t50\r\n5.\tBerechnung bis zum Fälligkeitstermin/Haltedauer\t51\r\n6.\tAnforderungen bei professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien\t51\r\n6.1.\tEinleitung\t51\r\n6.2.\tAnmerkung zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E\t52\r\n6.3.\tAnmerkung Art. 30 Abs. 1 MiFID-E\t52\r\n7.\tJährliche Ex-post-Kosteninformationen\t52\r\n7.1.\tKeine Vervielfachung von jährlichen Ex-post-Kosteninformationen\t52\r\n7.2.\tDeutliche Ausweitung der Inhalte – Gefahr des Information Overload\t53\r\n7.3.\tAufgabe der redundanten Quartalsreports, Art. 63 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565\t53\r\n7.4.\tAusnahmeregelung bei Online-Zugang zu den Reportings\t53\r\n8.\tUmsetzungsfristen\t53\r\n9.\tDetailanmerkungen\t54\r\n9.1.\tAnmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E (“in the required format”)\t54\r\n9.2.\tAnmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E (“or transactions”)\t54\r\n9.3.\tAnmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. (c) MiFID-E („paid“)\t54\r\n9.4.\tAnmerkungen zu Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (a) MiFID-E („provision of any costs…”)\t54\r\nVIII.\tKundenklassifizierung\t56\r\n1.\tAnhang II Abschnitt II.1. erster Spiegelstrich MiFID-E\t56\r\n2.\tAnhang II Abschnitt II.1. zweiter Spiegelstrich MiFID-E\t56\r\n3.\tAnhang II Abschnitt II.1. dritter und vierter Spiegelstrich MiFID-E\t56\r\n4.\tAnhang II Abschnitt II.1 neuer UAbs. 6 MiFID-E\t56\r\nIX.\tZeitliche Vorgaben\t58\r\n\r\n\r\n\r\n \r\nI.\tGrundsätzliche Bewertung\r\n\r\n1.\tEinleitung\r\n\r\nAm 24. Mai 2023 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Kleinanlegerstrategie (Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinien (EU) 2009/65/EU, 2009/138/EU, 2011/61/EU, 2014/65/EU and (EU) 2016/97 im Hinblick auf die Unionsvorschriften zum Schutz von Kleinanlegern) vorgelegt. In der vorlie-genden Stellungnahme bewertet die Deutsche Kreditwirtschaft die Vorschläge der Europäischen Kommission zur Änderung der Europäischen Finanzmarktrichtlinie MiFID.\r\n\r\n2.\tZielsetzung der Kleinanlegerstrategie\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt die Intention der Europäischen Kommission, mit der aus der Kapi-talmarktunion entwickelten Kleinanlegerstrategie das Wertpapiergeschäft verbraucherfreundlicher zu gestal-ten und damit Investitionen von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten zu fördern. Die Europäische Kommissi-on hat allerdings einen Vorschlag vorgelegt, mit dem diese Ziele ganz überwiegend nicht erreicht werden können bzw. der diesen Zielen sogar zuwiderläuft. Darauf geht die Deutsche Kreditwirtschaft in der vorlie-genden Stellungnahme ein.\r\n\r\n3.\tPositionen im Überblick\r\n\r\n3.1.\tZuwendungsverbot im beratungsfreien Geschäft und bei Gewährung von Zahlungen in der \r\nVermögensverwaltung\r\n\r\nDie Europäischen Kommission schlägt für das beratungsfreie Geschäft ein Provisionsverbot vor. Diesen Vor-schlag halten wir für nicht sachgerecht und unverhältnismäßig. Aus dem Vorschlag der Europäischen Kommis-sion ist schon nicht ersichtlich, mit welchem Ziel ein Provisionsverbot im beratungsfreien Geschäft eingeführt werden soll. Interessenkonflikte können jedenfalls nicht der Grund sein, da der Kunde selbst entscheidet, welches Produkt er erwirbt.\r\n\r\nKunden müssten zukünftig höhere Kosten im beratungsfreien Geschäft tragen und würden eine deutlich ein-geschränktere Angebotspalette vorfinden, denn Wertpapierfirmen stellen den sogenannten Selbstentschei-dern ein großes Angebot an Informationen und anderer Unterstützung bereit, welche diesen bei der Auswahl des geeigneten Finanzinstruments helfen sollen. Dieses Angebot könnte im Falle eines Provisionsverbots nicht mehr durch Zuwendungen finanziert werden und müssten entweder kostenpflichtig angeboten oder einge-stellt werden. Zudem darf nicht vergessen werden, dass das beratungsfreie Geschäft bereits heute stark re-guliert und mit umfangreichen Pflichten der Wertpapierfirmen verbunden ist, die Kosten und Aufwand nach sich ziehen. Mit Ausnahme der Geeignetheitsprüfung und Geeignetheitserklärung müssen die Wertpapierfir-men nahezu die gleichen anlegerschützenden Pflichten erfüllen wie bei der Anlageberatung. \r\n\r\nFerner sollte auch die Gewährung von Zahlungen in der Vermögensverwaltung weiterhin zulässig sein. Ein Verbot ist nicht sachgerecht und würde insbesondere Kooperationsmodelle unmöglich machen, in denen Vermögensverwalter mit anderen Wertpapierfirmen zusammenarbeiten, die die unmittelbare Kundenbetreu-ung wahrnehmen und hierfür eine Vergütung vom Vermögensverwalter erhalten.\r\n\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt II (Zuwendungen).\r\n\r\n3.2.\tAnlageberatung\r\n\r\nIn der Anlageberatung soll künftig ein Best-interest-Test gelten (Art. 24 Abs. 1a MiFID-E). Dieser beinhaltet drei Anforderungen, die wir sehr kritisch bewerten: So wird nicht deutlich, was der Maßstab für die Bewer-tung sein soll, ob eine „angemessene Palette an Finanzinstrumenten“ gegeben ist. Bei der Bewertung der Kosteneffizienz bleibt das Verhältnis zur derzeit schon obligatorischen Äquivalenzprüfung (Art. 54 Abs. 9 Del-VO (EU) 2017/565) unklar. Eine Anforderung darüber hinaus ist nicht erforderlich. Auch der Kreis der Produk-te, die miteinander verglichen werden sollen, bleibt unklar. Es steht zu befürchten, dass durch den Kosten-vergleich „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden müssen. Sofern der Fokus ausschließlich auf den Kosten liegt und Qualitätsmerkmale unberücksichtigt blieben, wäre dies weder im Interesse der Kunden noch im Interes-se der Wertpapierfirmen. Die reine Fokussierung auf bestimmte Kostenelemente negiert, dass Produkt-merkmale sich in bestimmten Marktphasen als besonders nützlich erweisen können, aber auch mit Kosten verbunden sind. \r\n\r\nIm Ergebnis sehen wir einen massiven Eingriff in die Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen. Betroffen wer-den vor allem kleinere und mittelgroße Wertpapierfirmen und solche sein, die sich spezialisiert haben Es be-steht die konkrete Gefahr, dass diese ihr Beratungsangebot aufgrund der weiter stark steigenden Fixkosten nicht mehr aufrechterhalten können, insbesondere gegenüber Kleinanlegern. Damit wird das Ziel der RIS konterkariert, den Zugang von Kleinanlegern zu den Kapitalmärkten zu fördern. Wir halten die neuen Vorga-ben für kontraproduktiv. Sie sollten daher nicht eingeführt werden.\r\n\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht zudem eine einseitige Förderung der Honorarberatung vor, indem für diese Art der Beratung geringere Anforderungen gestellt werden. Dies stellt einen ungerechtfertig-ten Eingriff in den Markt dar. \r\n\r\nDie neuen Anforderungen an die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern sind nicht sachgerecht. Die Pflicht zur Fortbildung muss sich weiterhin nach der Erforderlichkeit im Einzelnen richten und hausinterne Schulungen müssen auch im Interesse niedriger Kosten möglich bleiben.\r\n\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt III (Anlageberatung).\r\n\r\n3.3.\tAngemessenheitsprüfung\r\n\r\nDer Entwurf sieht zudem deutlich erweiterte Prüfpflichten im beratungsfreien Geschäft vor. So sollen die Wertpapierfirmen bei Durchführung der Angemessenheitsprüfung im beratungsfreien Geschäft u. a. zukünftig neben den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden auch die Verlusttragfähigkeit und die Risikobereitschaft prüfen. Dies lehnen wir ab. Ein Bedürfnis in der Praxis für die vorgeschlagenen neuen Anforderungen ist nicht erkennbar. Das beratungsfreie Wertpapiergeschäft würde grundlegend komplizierter und zeitaufwendiger, was massiv zulasten der Selbstentscheider gehen würde, die bereits heute über den durch regulatorische Vorgaben bedingten unnötigen Aufwand klagen. Der Vorschlag würde die sinnvolle Differenzierung zwischen Anlageberatung und Selbstentscheidergeschäft verwischen und liefe auf eine Bevormundung der Kunden hin-aus, die selbstständig ordern möchten.\r\n\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt IV (Angemessenheit).\r\n\r\n3.4.\tValue for Money\r\n\r\nIm Rahmen der gesetzlichen Anforderungen an die Product Governance sollen künftig neue Prozesse zum Thema „Value for Money“ implementiert werden, die einen enormen Umsetzungsaufwand hervorrufen kön-nen. Die Vorschläge bergen die Gefahr des Einstiegs in eine Preisregulierung. Dies kann dazu führen, dass sich innerhalb der von ESMA zu definierenden Benchmarks ein Wettbewerb um die kostengünstigsten Produk-te entwickelt, bei dem für die Kunden wichtige Qualitätsmerkmale, die für die betreffende Benchmark irrele-vant sind, außen vor bleiben („Race to the bottom“). \r\n\r\nDer Vorschlag einer Preisregulierung sowie der einseitige Fokus auf die Kosten wurden auch in einer am 27. Juni dieses Jahres veröffentlichten Studie (Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets“, S. 21), die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parla-ments beauftragt wurde, sehr kritisch gesehen. Diese Kritik stützt unsere Bedenken sowie unsere ablehnende Haltung. Wir sehen die Gefahr, dass die Ausgestaltung dieser Vergleichsmaßstäbe zu Eingriffen in den Wett-bewerb führen wird, indem bestimmte Geschäftsmodelle in den Vergleichsmaßstäben nicht hinreichend abge-bildet werden. Auch hier steht zu befürchten, dass in den Benchmarks „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden. \r\n\r\nDarüber hinaus erscheinen die Vorschläge nicht praxisnah mit Blick auf die Vielzahl von betroffenen Produk-ten. Der Gefahr der unzureichenden Vergleichsmaßstäbe scheint sich auch die Europäische Kommission be-wusst zu sein, da sie in Erwägungsgrund 17 ihres Entwurfes selbst auf die Möglichkeit anfänglicher Qualitäts-mängel hinweist („…and refine their quality“). Aus diesem Grunde lehnen wir den Vorschlag der Europäischen Kommission ab.\r\n\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt V (Product Governance).\r\n\r\n3.5.\tKundeninformationen\r\n\r\nIm Zusammenhang mit Kundeninformationen, einschließlich Kosteninformationen und Marketingmitteilun-gen, werden zahlreiche neue Verpflichtungen, zusätzliche Informationen und noch mehr Bürokratie für die Wertpapierfirmen und ihre Kunden vorgeschlagen. Da ein höherer Aufwand auch die Wertpapierdienstleis-tung verteuert, sollten Aufwand und Kundennutzen in angemessenem Verhältnis stehen. Das sieht die Deut-sche Kreditwirtschaft beim vorliegenden Entwurf nicht. Zudem würden die vorgeschlagenen Regelungen den von Kunden heute schon beklagten „Information Overload“ zusätzlich verstärken.\r\n\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt VI (Kundeninformationen) und Abschnitt VII (Kosten- und Zuwendungs-transparenz).\r\n\r\n3.6.\tKundenklassifizierung\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt die vorgesehenen Erleichterungen für die Hochstufung zum professio-nellen Kunden, regt aber einige Änderungen zu dem Vorschlag an.\r\n\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt VIII (Kundenklassifizierung).\r\n\r\n3.7\tDelegation auf Stufen 2 und 3 des Gesetzgebungsverfahrens\r\n\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Regelungen der MiFID bleibt an vielen Stellen vage und verschiebt damit implizit oder explizit wesentliche politische Entscheidungen auf von der Europäi-sche Kommission zu erlassende Stufe 2-Regelungen oder auf die europäische Aufsichtsbehörde (Stufe 3). \r\n\r\nNach Auffassung der Deutschen Kreditwirtschaft muss der Basisrechtsakt auf Stufe 1 des Gesetzgebungsver-fahrens bereits alle wesentlichen politischen und inhaltlichen Entscheidungen enthalten. Die vorgeschlagenen Regelungen der Kleinanlegerstrategie haben teilweise erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen und sind somit nicht nur technische Detailregelungen. Grundlegende politische Entscheidungen sollen dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf Stufe 1 vorbehalten bleiben und damit nicht der Mitsprache von Rat und Europäischem Parlament entzogen werden.\r\n \r\n3.8\tUmsetzungsfristen und Überprüfungsklausel für Zuwendungen\r\n\r\nDie vorgeschlagene Umsetzungsfrist ist für die Wertpapierfirmen zu kurz. Sie muss verlängert werden und sollte erst beginnen, wenn die Maßnahmen auf Stufe 2 des europäischen Gesetzgebungsverfahrens veröffent-licht sind, denn erst dann können die Wertpapierfirmen tatsächlich mit der konkreten Umsetzung beginnen. \r\n\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht vor, dass sie die Wirkung von Provisionszahlungen auf Kleinanleger innerhalb von drei Jahren überprüft. Eine derart kurzfristige Überprüfungspflicht lehnen wir ab, zumal die Europäische Kommission hinsichtlich des Ergebnisses der Überprüfung schon festgelegt zu sein scheint. Es droht die Gefahr, dass die umfangreichen Neuerungen nur eine Zwischenlösung sind.\r\n\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt IX (Zeitliche Vorgaben).\r\n\r\n \r\nII.\tZuwendungen\r\n\r\nDie Europäische Kommission hat mit ihrem Vorschlag für die Kleinanlegerstrategie die Grundsätze für das Annehmen und Behalten von Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Erbringen von Wertpapierdienstleis-tungen überarbeitet. Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt sehr, dass die Europäische Kommission von ihrer ursprünglichen Intention, ein vollständiges Zuwendungsverbot (auch in der Beratung) vorzuschlagen, abge-sehen hat. Ein solches Verbot hätte – so schreibt auch die Europäische Kommission selbst in den Erläuterun-gen zu ihrem Entwurf – unabsehbare Folgen für Märkte und Verbraucher. Dieser Bewertung schließt die Deut-sche Kreditwirtschaft sich an.\r\n\r\nKritisch zu sehen ist in diesem Zusammenhang aber insbesondere, dass die Europäische Kommission – bei gleichzeitiger Ausweitung der Pflichten – ein Zuwendungsverbot für das in Deutschland weit verbreitete bera-tungsfreie Geschäft mit Kleinanlegern vorschlägt. \r\n\r\n1.\tZuwendungen im Zusammenhang mit der Anlageberatung\r\n\r\nNach den heute schon geltenden Regelungen (Art. 24 Abs. 1 und Abs. 8 MiFID) müssen Wertpapierfirmen bei dem Erbringen von Wertpapierdienstleistungen redlich, fair und im besten Interesse ihrer Kunden handeln. Diese seit MiFID I geltende Regelung soll nun durch den Grundsatz des Handelns im besten Interesse des Kunden („Best-interest-Test“) weiter konkretisiert werden (Art. 24 Abs. 1a MiFID-E). Darauf geht die Deut-sche Kreditwirtschaft in vorliegender Stellungnahme im Abschnitt zur Anlageberatung ein (siehe hierzu unter III.1.).\r\n\r\n2.\tZuwendungen im Zusammenhang mit dem Portfoliomanagement\r\n\r\nNach den geltenden Regelungen (Art. 24 Abs. 8 MiFID) haben die Mitgliedsstaaten dafür Sorge zu tragen, dass Wertpapierfirmen keine Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit dem Portfoliomanagement an-nehmen. Dieser Grundsatz soll laut der Gesetzesbegründung beibehalten werden („… the existing bans on inducements regarding independent advice and portfolio management, which are maintained, …“). Entgegen dieser Aussage in der Gesetzesbegründung wird der Anwendungsbereich überraschenderweise im Gesetzes-text selbst ausgeweitet. Während es nach der geltenden Regelung heißt „shall not accept or retain fees…“, heißt es im Entwurf nun „do not pay or receive any fee…“.\r\n\r\nHeute ist es üblich, dass Portfolioverwalter etwaige Zuwendungen, die sie erhalten, an ihre Kunden auskeh-ren. Die Deutsche Kreditwirtschaft geht davon aus, dass dies auch weiterhin zulässig sein soll. \r\n\r\nNach geltender Rechtslage gilt das Zuwendungsverbot für Vermögensverwalter ausschließlich im Hinblick auf die Entgegennahme von Zuwendungen. Ein weiter gefasstes Verbot, das auch die Gewährung von Zuwendun-gen erfasst, ist nicht sachgerecht und würde insbesondere Kooperationsmodelle unmöglich machen, in denen Vermögensverwalter mit anderen Wertpapierfirmen zusammenarbeiten, die z. B. die unmittelbare Kunden-betreuung wahrnehmen. Zahlungen des Vermögensverwalters an diese Kooperationspartner wären dann aufgrund des weit gefassten Wortlauts entgegen der Gesetzesbegründung (siehe dort Seite 15) unzulässig, obwohl derartige Kooperationsmodelle für Anleger keine Nachteile hervorrufen. Schließlich ist zu beachten, dass das vorgeschlagene Verbot zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung der Vermögensverwaltung gegenüber der Anlageberatung führen würde. Während Produktanbieter an Wertpapierfirmen, die Kunden beraten, eine Vergütung zahlen dürften, wäre dies für Vermögensverwalter, die mit Wertpapierfirmen koope-rieren, die die unmittelbare Kundenbetreuung, insbesondere die Beratung, übernehmen, nicht gestattet. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei einer Vermögensverwaltung durch die laufende Geeig-netheitsprüfungen und umfangreichere Berichtspflichten durch den Vermögensverwalter ein besonders hohes Anlegerschutzniveau gilt, unsachgemäß. Besonders problematisch ist, dass der Wortlaut der vorgeschlagenen Regelung, in dem u. a. auf die Unzulässigkeit der Bezahlung von Entgelten (Fees) abgestellt wird, so verstan-den werden kann, dass dem Vermögensverwalter auch der Bezug sämtlicher entgeltlicher Dienstleistungen untersagt wird. So könnte man die Regelung so verstehen, dass Geldzahlungen z. B. für den Bezug von Re-search oder IT-Dienstleistungen, die die Vermögensverwaltung betreffen, unzulässig sind. \r\n\r\nIm Interesse der Kleinanleger regt die Deutsche Kreditwirtschaft daher an, den bisherigen Wortlaut („shall not accept or retain fees…“) beizubehalten.\r\n\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 24a Abs. 1 MiFID-E\r\n\r\n3.\tZuwendungen im Zusammenhang mit beratungsfreiem Geschäft, Grundsatz\r\n\r\nWertpapierfirmen soll es nach dem vorliegenden Vorschlag (Art. 24a Abs. 2 MiFID-E) zukünftig grundsätzlich verboten sein, Zuwendungen im Zusammenhang mit dem beratungsfreien Ordergeschäft von bestimmten Dritten anzunehmen. \r\n\r\nAllerdings ist die von der Europäischen Kommission gewählte Formulierung („do not pay or receive any fee or commission“) aus Sicht eines Kleinanlegers ungünstig. Vereinbarungen, wonach im beratungsfreien Geschäft erhaltene Zuwendungen von der Wertpapierfirma an den Anleger ausgekehrt werden, könnten nach dieser Formulierung unzulässig sein. Insofern verweist die Deutsche Kreditwirtschaft auf ihre Ausführungen oben zum Portfoliomanagement, wo dieselbe Formulierung im Entwurf der Kleinanlegerstrategie gewählt worden ist; sie schlägt vor, auch hier die aus der MiFID bekannt Formulierung „shall not accept or retain fees“ zu verwenden.\r\n\r\nAusnahmen bestehen nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission bei Bezug des beratungsfreien Ge-schäfts zu einer vorherigen provisionsbasierten Anlageberatung (Art. 24a Abs. 3 MiFID-E), Zuwendungen in Zusammenhang mit Platzierungstätigkeiten („underwriting and placement“) mit Ausnahme von PRIIPs (Art. 24a Abs. 4 MiFID-E) und geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen (Art. 24a Abs. 5 MiFID-E). Siehe zu die-sen Ausnahmen unten unter II.4.\r\n\r\n3.1.\tZuwendungsverbot\r\n\r\nEin Zuwendungsverbot im beratungsfreien Geschäft hält die Deutsche Kreditwirtschaft für nicht sachgerecht und unverhältnismäßig. Aus dem Vorschlag und der Argumentationslinie der Europäischen Kommission ist nicht ersichtlich, mit welchem Ziel ein Zuwendungsverbot im beratungsfreien Geschäft eingeführt werden soll und warum es die Europäische Kommission für erforderlich hält. Mit potenziellen Interessenkonflikten ist es jedenfalls nicht zu begründen. Auch sonstige vermeintliche Missstände sind nicht ersichtlich.\r\n\r\nZuwendungen ermöglichen es Banken und Sparkassen, ihren Kunden eine breite Palette von Finanzinstru-menten unterschiedlichster Emittenten und mit unterschiedlichsten Basiswerten, Auszahlungsprofilen und anderen Merkmalen anzubieten. Auch der Zugang von Kunden zu Markt-Research und verschiedenen Han-delsplätzen wird durch Zuwendungen finanziert. Auch können Kunden bei vielen Wertpapierfirmen jederzeit zwischen den Kanälen oder auch in die Beratung wechseln („Multikanalansatz“). Hierfür halten die Wertpa-pierfirmen eine kundenfreundliche Infrastruktur bereit (z. B. Filialen, geschulte Mitarbeiter, Telefon- und Vi-deoanlagen mit Sprachaufzeichnungsmöglichkeiten, Online-Brokerage, zahlreiche „Tools“ zur Unterstützung für Selbstentscheider). Und Kunden nutzen das.\r\n\r\nAll diese Maßnahmen ermöglichen es Kunden, sich die Dienstleistung auszuwählen, die am besten zu ihnen und der jeweiligen Transaktion passt, und sich ein individuelles Portfolio zusammenzustellen. Selbstentschei-der schätzen diese zusätzlichen Mehrwertdienste und das breite Angebot an Finanzinstrumenten, das ihnen zur Verfügung gestellt wird. Das Verbot der Provisionen in diesem Kontext könnte verbunden mit den ande-ren hohen Anforderungen des Entwurfes der Kleinanlegerstrategie, die sich auch auf das beratungsfreie Ge-schäft auswirken, dazu führen, dass Kunden zukünftig höhere Kosten bzw. höhere Orderentgelte im bera-tungsfreien Geschäft tragen müssen. Zuwendungen ermöglichen in diesem Zusammenhang auch einen Kos-tenvorteil für den Endkunden, der über niedrigschwellige Angebote einfacher Zugang zum Kapitalmarkt er-langen kann, so dass die Wertpapier- und Kapitalmarktkultur insgesamt gefördert wird. Zudem würde der Kunde bei einem Verbot eine eingeschränktere Angebotspalette vorfinden oder global zu weniger Handels-plätzen Zugang haben. Das würde den von der Europäischen Kommission mit der Kleinanlegerstrategie ver-folgten Zielen, den Zugang von Kleinanlegern zu Kapitalmärkten zu erleichtern, zuwiderlaufen. \r\n\r\nDas durch ein Zuwendungsverbot angestrebte Ziel der Verhinderung eines Interessenkonflikts wird gerade nicht erreicht, da Kunden im beratungsfreien Geschäft die Finanzinstrumente selbst auswählen (offene Pro-duktarchitektur). Ein möglicher begrenzter Interessenkonflikt im Zusammenhang mit dem Produktmarketing ist umfassend gesetzlich adressiert (Art. 44 DelVO (EU) 2017/565).\r\n\r\nZudem darf nicht vergessen werden, dass bereits heute auch das beratungsfreie Geschäft stark reguliert ist und mit umfangreichen Pflichten der Wertpapierfirmen verbunden ist, die Kosten und Aufwand nach sich zie-hen. Mit Ausnahme der Geeignetheitsprüfung und -erklärung müssen die Wertpapierfirmen nahezu die glei-chen anlegerschützenden Pflichten erfüllen wie bei der Anlageberatung. Darüber hinaus stellen die Wertpa-pierfirmen den sog. Selbstentscheidern ein großes Angebot an Informationen und anderer Unterstützung bereit, welche den Selbstentscheidern bei der Auswahl des geeigneten Finanzinstruments helfen sollen. Dazu zählen u. a. die Angemessenheitsprüfung (d. h. Prüfung der Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden) und bei fehlender Übereinstimmung des Produkts Erteilung eines Warnhinweises, die Erfüllung aufsichtsrechtlich er-forderlicher Informations- und Berichtspflichten (transaktionsbezogene Informationen (z. B. Ex-ante-Kostentransparenz, Basisinformationsblatt, Abrechnung) sowie die laufenden Berichtspflichten (z. B. Quartals-reporting, Verlustschwellenreporting, jährliche Kostentransparenz)).\r\n\r\nZu berücksichtigen ist auch, dass das beratungsfreie Geschäft einen Beitrag zur Finanzierung der auch für andere Geschäftsarten genutzten Infrastruktur leistet, so dass ein Wegfall der Zuwendungen im beratungs-freien Geschäft auch Auswirkungen auf andere Geschäftsarten haben kann. So steht beispielsweise Kunden in allen Geschäftsarten eine große Auswahl (technischer) Unterstützungsleistungen (wie u. a. Zugang zu Kurs- und Informationsportalen) zur Verfügung.\r\n\r\nEin Zuwendungsverbot für das beratungsfreie Geschäft ist daher unverhältnismäßig und führt dazu, dass die-ses nicht mehr kostendeckend angeboten werden kann.\r\n\r\n3.2.\tZusammenfassung\r\n\r\nWie im Detail vorstehend ausgeführt, ermöglichen Zuwendungen heute im beratungsfreien Geschäft das An-gebot von qualitätsverbessernden Maßnahmen. Insbesondere wird ein umfassendes Produktangebot ermög-licht. Die Produkte können über viele verschiedene Kanäle kostengünstig abgewickelt werden. Da der Anle-ger selbstständig, auf informierter Basis seine Auswahl trifft, besteht grundsätzlich kein Interessenkonflikt, so dass kein Regulierungsbedarf besteht.\r\n\r\nEin solch erheblicher Eingriff in die Geschäftsmodelle der Banken ist daher weder angemessen noch verhält-nismäßig. \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft schlägt daher vor, dass Zuwendungen im beratungsfreien Geschäft weiterhin erlaubt bleiben.\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 24a Abs. 2 MiFID-E\r\n\r\n4.\tAusnahmen vom Zuwendungsverbot im Zusammenhang mit beratungsfreiem Geschäft\r\n\r\n4.1.\tBezug des beratungsfreien Geschäfts zu einer vorherigen „nicht-unabhängigen“ Anlage-beratung (Art. 24a Abs. 3 MiFID-E)\r\n\r\nNach dem vorliegenden Vorschlag (Art. 24a Abs. 3 MiFID-E) soll als Ausnahme vom Verbot des Annehmens und Behaltens von Zuwendungen nach Art. 24a Abs. 2 MiFID-E im Zusammenhang mit dem beratungsfreien Geschäft eine Zuwendung an die Wertpapierfirma dann zulässig sein, wenn das beratungsfreie Geschäft einen Bezug zu einer vorherigen „nicht-unabhängigen Anlageberatung“ hat („when providing investment advice on a non-independent basis relating to one or more transactions of that client covered by that advice“).\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt – trotz ihrer grundsätzlichen Kritik am Zuwendungsverbot im bera-tungsfreien Geschäft – diese Ausnahme. \r\n\r\n4.2.\tZuwendungen an Emittenten mit Ausnahme von PRIIPs (Art. 24a Abs. 4 MiFID-E)\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt diese Regelung, die die heutige Praxis bestätigt. \r\n\r\n4.3.\tGeringfügige nichtmonetäre Zuwendungen (Art. 24a Abs. 5 MiFID-E)\r\n\r\nAuch bisher schon waren geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen von den Regelungen über das Annehmen und Behalten von Zuwendungen ausgenommen. Mit der jetzt vorgeschlagenen Regelung wird der Begriff „geringwertig“ weiter konkretisiert. Allerdings besteht für eine solche Konkretisierung kein Bedarf. Eine an einem Geldbetrag orientierte Konkretisierung wirft zudem neue Probleme und Fragen auf. Die Deutsche Kre-ditwirtschaft befürwortet daher einen Verzicht auf die vorgeschlagene Konkretisierung.\r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 24a Abs. 3 bis 5 MiFID-E\r\n\r\n5.\tStufe 2-Ermächtigung für die Europäische Kommission zu Zuwendungen\r\n\r\nZiemlich überraschend findet sich in Art. 24 Abs. 13 MiFID-E eine sehr weite Stufe 2-Befugnis, nach der die Europäische Kommission nicht nur die Vorgaben in Art. 24, sondern u. a. auch die Vorgaben in Art. 24a zu Zuwendungen über Stufe 2-Vorgaben präzisieren kann. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft handelt es sich bei der Bezugnahme auf die Art. 24a wohl um ein Redaktionsversehen. Wenn tatsächlich eine gesonderte Stufe 2-Ermächtigung für Art. 24a intendiert gewesen wäre, hätte diese in der dortigen Regelung verortet werden müssen. \r\n\r\nAus diesem Grund sollte die Stufe 2-Ermächtigung in Art. 24 Abs. 13 MIFID-E im weiteren Gesetzgebungsver-fahren auf die Vorgaben in Art. 24 beschränkt werden. Insbesondere die politisch sehr kontrovers diskutierte Thematik der Zuwendungen sollte unmittelbar durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 geregelt werden. Auch dies spricht für die Begrenzung der Ermächtigung auf die Vorgaben in Art. 24.\r\n\r\nRelevante Rechtsvorschrift: \r\nArt. 24 Abs. 13 MiFID-E\r\n \r\n\r\n6.\tÜberprüfungsklausel\r\n\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht vor (Art. 24a Abs. 8 MiFID-E), dass sie die Wirkung von Zuwendungen auf Kleinanleger innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten überprüft. Eine derart kurzfristi-ge Überprüfungspflicht lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft angesichts des mit der Umsetzung verbundenen Aufwandes für die Kreditinstitute und der Einführung für die Kleinanleger neuer Verfahrensweisen im Wertpa-piergeschäft ab. Es sollte nicht der Eindruck entstehen, dass es sich bei dem Legislativvorschlag nur um eine Zwischenlösung handelt.\r\n\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 24a Abs. 8 MiFID-E\r\n\r\n \r\nIII.\tAnlageberatung\r\n\r\n1.\tBest-interest-Test\r\n\r\nEine wesentliche Änderung, die die Europäischen Kommission im Bereich der Anlageberatung vorschlägt, ist der sog. „Best-interest-Test“. Danach sind Wertpapierfirmen, die Anlageberatung gegenüber Kleinanlegern erbringen, verpflichtet, \r\n\r\n(a)\tdie Beratung auf der Grundlage einer Bewertung einer angemessenen Palette von Finanzinstrumenten zu erbringen;\r\n(b)\tdie kosteneffizientesten Finanzinstrumente unter den Finanzinstrumenten zu empfehlen, die als für den Kunden geeignet ermittelt wurden und ähnliche Merkmale aufweisen;\r\n(c)\taus der Palette der Finanzinstrumente, die als für den Kunden geeignet ermittelt wurden, ein oder mehrere Produkte ohne zusätzliche Merkmale zu empfehlen, die für die Erreichung der Anlageziele des Kunden nicht erforderlich sind und zusätzliche Kosten verursachen.\r\n\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission lässt unberücksichtigt, dass es heute bereits umfassende Vorga-ben gibt, mit dem Ziel die Wahrung der Kundeninteressen insbesondere auch in der Anlageberatung sicherzu-stellen. So werden Kunden heute schon umfassend geschützt, u. a. im Rahmen der Geeignetheitsprüfung, der Offenlegung von Kosten (Art. 50 DelVO (EU) 2017/565) sowie bei Empfehlung von Umschichtungen von Finanzinstrumenten durch eine Kosten-Nutzen-Analyse (Art. 54 Abs.11 DelVO (EU) 2017/565; zu weiteren heute bereits geltenden Anforderungen siehe ausführlich nachfolgend). Der Vorschlag wird zu weitreichenden, unverhältnismäßigen Eingriffen in die Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen führen (auch hierzu ausführlich nachfolgend). Betroffen hiervon werden vor allem kleine und mittelgroße Wertpapierfirmen sein bzw. solche, die sich spezialisiert haben. Es besteht die Gefahr, dass diese ihr Beratungsangebot aufgrund der weiter stark steigenden Fixkosten nicht mehr aufrechterhalten können, insbesondere gegenüber Kleinanlegern. Damit wird das Ziel der Kleinanlegerstrategie konterkariert, den Zugang von Kleinanlegern zu den Kapitalmärkten zu fördern. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit sich durch diese zusätzlichen, über die bereits vorhandenen weitreichenden Anforderungen hinausgehende Regelugen das Vertrauen der Kleinanleger in das Funktionie-ren der Kapitalmärkte steigern lässt. \r\n\r\nBei weitem Verständnis könnten diese Regelungen für bestimmte Arten von Finanzinstrumenten auf ein Ver-bot provisionsbasierter Anlageberatung „durch die Hintertür“ hinauslaufen. Die Regelungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass eine Beratung in bestimmten Finanzinstrumenten faktisch ausgeschlossen wird. \r\n\r\nZudem gilt, dass die Vorgaben vage bleiben, so dass ihre Auswirkungen für die Kunden und die Wertpapier-firmen derzeit kaum abschätzbar sind (auch insoweit ausführlich nachfolgend). Dies gilt insbesondere auch für die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Anforderungen des Art. 24 Abs. 1a MiFID-E (siehe hierzu die Buchst. (a) bis (c)). Sofern Vorgaben gemacht werden, müssen sie jedoch bereits auf Stufe 1 ausreichend bestimmt sein. Auch sollten Rechtsänderungen, die besonders weitreichende und einschneidende Auswirkun-gen auf seit Jahrzehnten bestehende und bewährte Strukturen in der Anlageberatung haben, nicht dem Wil-lensbildungsprozess des demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgebers entzogen sein.  \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 6 RIS-E \r\nArt. 24 Abs. 1a MiFID-E\r\nArt. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E\r\n \r\n1.1.\tZu Buchst. (a) Beratung auf Basis einer angemessenen Palette von Finanzinstrumenten\r\n\r\nSeit MiFID II sind Wertpapierfirmen verpflichtet, ihre Kunden darüber zu informieren, wie breit die Palette der Arten von Finanzinstrumenten ist, in denen sie beraten, insbesondere auch, ob diese sich auf Finanzin-strumente beschränkt, die von Einrichtungen emittiert oder angebotenen werden, zu denen sie in enger Ver-bindung stehen. Die Kunden sollen hiermit über ein mögliches Risiko mit Blick auf die Unabhängigkeit der Beratung informiert werden (siehe hierzu explizit Art. 24 Abs. 4 Buchst (a) (ii) MiFID). \r\n\r\nDemgegenüber greift der Vorschlag der Europäischen Kommission unmittelbar in den Markt und damit den Wettbewerb ein, indem er vorgibt, dass eine Beratung nur auf Basis einer „angemessenen Palette von Finan-zinstrumenten“ zulässig ist. Dabei bleibt auf Stufe 1 völlig offen, was unter „angemessener Palette von Finan-zinstrumenten“ verstanden wird. Zudem ist eine konkrete Begründung, warum die bisherige Kundeninforma-tion nicht ausreichend ist und daher ein solch weitreichenden Eingriff in die Geschäftsmodelle der Wertpapier-firmen und damit in den Wettbewerb rechtfertigt, nicht erkennbar. Der Vorschlag ist daher unverhältnismä-ßig. \r\n\r\nAuch wäre es nicht sachgerecht, die Wertpapierfirmen zu zwingen, eine weitgehende Marktanalyse durchzu-führen und Produkte in ihr Beratungsangebot aufnehmen zu müssen. In diesem Zusammenhang ist zu be-denken, dass eine qualitativ hochwertige Beratung nur dann möglich ist, wenn die beratende Stelle das Pro-dukt gut kennt. Für die Prüfung der betreffenden Produkte ist eine Vielzahl an Informationen erforderlich. Sie ist daher mit einem hohen Aufwand für die Wertpapierfirmen verbunden. Folglich ist es den Wertpapierfirmen nicht möglich, die Prüfung ohne Weiteres auf weitere Produkte auszudehnen.  \r\n\r\nDass es für diese Vorgabe keine sachliche Rechtfertigung gibt, zeigt auch der folgende Umstand: Diese Vor-gabe soll nicht für die Honoraranlageberatung gelten. Vielmehr werden für diese sogar die bestehenden An-forderungen an die Produktpalette zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Anlageberatung (Art. 24 Abs. 7 MiFID) reduziert, indem ihnen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre ge-mäß Art. 24 Abs. 7 MiFID erforderliche Produktpalette einzuschränken (Art. 24 Abs. 7a MiFID-E). Ausweislich des Erwägungsgrundes 8 RIS-E soll damit die Entwicklung der unabhängigen Anlageberatung zu vertretbaren Kosten ermöglicht werden. Der Erwägungsgrund belegt damit einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbe-werbseingriff und bestätigt die vorstehende Bewertung, dass eine Verpflichtung zu einer angemessenen Pa-lette an Finanzinstrumenten für Wertpapierfirmen zu unvertretbaren Kosten bis hin zur Aufgabe der Anlage-beratung führen kann. \r\n\r\nAus den vorstehenden Gründen spricht die Deutsche Kreditwirtschaft sich daher nachdrücklich für einen Ver-zicht auf Art. 24 Abs. 1a Buchst (a) MiFID-E aus. \r\n\r\n1.2.\tZu Buchst. (b) Empfehlung des kosteneffizientesten Finanzinstruments\r\n\r\nBereits heute müssen Wertpapierfirmen im Rahmen der Anlageberatung vor einer Empfehlung auf Basis ihrer Beratungspalette prüfen, ob es geeignete (= den Angaben des Kunden entsprechende) Finanzinstrumente gibt, die äquivalent sind. Diese sind mit Blick auf Kosten und Komplexität zu bewerten. Konkret bedeutet dies, dass Kunden das kostengünstigste äquivalente Finanzinstrument zu empfehlen ist. Möchte eine Wertpa-pierfirma dem Kunden ein teureres äquivalentes Finanzinstrument empfehlen, so muss sie dies begründen. Diese Anforderungen wurden mit MiFID II auf der Stufe 2 normiert (siehe Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565) und durch ESMA im Rahmen ihrer Leitlinien zur Geeignetheit näher konkretisiert (siehe dort unter Rz. 91 ff. ). \r\n\r\nEs bleibt unklar, warum die Europäische Kommission nunmehr einen abweichenden Wortlaut vorschlägt („si-milar features“ statt „equivalent“) und ob damit ein abweichendes Verständnis verbunden ist. Durch den ab-weichenden Wortlaut wird unnötigerweise Rechtsunsicherheit erzeugt. Die Deutsche Kreditwirtschaft sieht die Gefahr, dass zukünftig nicht mehr äquivalente Produkte der Maßstab für den erforderlichen Kostenvergleich sein werden, sondern dass „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden müssen. Insbesondere darf der Vergleich nicht dazu führen, dass faktisch bestimmte Finanzinstrumente bzw. Arten von Finanzinstrumenten überhaupt nicht mehr Kleinanlegern empfohlen werden können. Faktisch könnte diese Neuregelung jedoch für bestimm-te (Arten von) Finanzinstrumente(n) auf ein Verbot der provisionsbasierten Anlageberatung „durch die Hinter-tür“ hinauslaufen. \r\n\r\nZudem muss sichergestellt sein, dass Ausgangspunkt für die Prüfung weiterhin das Beratungsangebot der jeweilige Wertpapierfirma ist (siehe hierzu entsprechend Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565 „… der von ihnen [Wertpapierfirmen] für ihre Kunden ausgewählten und beurteilten Wertpapierdienstleistungen und Fi-nanzinstrumente …“). Andernfalls würde mittelbar in die Geschäftspolitik der Wertpapierfirmen und damit den Wettbewerb eingegriffen. Hierfür gäbe es keine sachliche Rechtfertigung. Vielmehr liefen Vorgaben, die mittelbar Einfluss auf das Beratungsangebot der Wertpapierfirmen nehmen, auf „planwirtschaftliche Regelun-gen“ hinaus. \r\n\r\nAuch hier wäre es nicht sachgerecht, die Wertpapierfirmen zu zwingen, eine weitgehende Marktanalyse durchzuführen und Produkte in ihr Beratungsangebot aufnehmen zu müssen (ausführlich hierzu bereits vor-stehend unter III.1.1.). \r\n\r\nAus den vorstehenden Gründen spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft daher nachdrücklich für einen Ver-zicht auf Art. 24 Abs. 1 Buchst. (b) MiFID-E aus. \r\n\r\nSofern der Gesetzgeber eine Regelung zur vorrangigen Berücksichtigung des kostengünstigsten Produkts auf Stufe 1 vorsehen möchte, sollte Art. 24 Abs. 1 Buchst. (b) MiFID-E durch den Wortlaut der bestehenden Re-gelung zur Äquivalenzprüfung in Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565 ersetzt werden. Zugleich wäre sicherzu-stellen, dass die wesentlichen Anforderungen bereits durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 geregelt werden. Folglich sollte (z. B. durch einen Erwägungsgrund) die bereits o. a. Klarstellungen vorgenommen werden, dass es nur einen Vergleich von gleichartigen („äquivalenten“) Finanzinstrumenten und damit kein Vergleich von „Äpfel mit Birnen“ geben darf und zudem für die Prüfung das Beratungsangebot der jeweilige Wertpapierfirma maßgebend ist. \r\n\r\n1.3.\tZu Buchst. (c) Empfehlung eines Finanzinstruments ohne zusätzliche Merkmale\r\n\r\nNach dem Vorschlag der Europäischen Kommission sollen Wertpapierfirmen zudem zukünftig verpflichtet sein, zumindest ein Finanzinstrument zu empfehlen, dass keine „zusätzlichen Merkmale“ aufweist. Zusätzliche Merkmale sind lt. dem Vorschlag der Europäischen Kommission solche, die für die Erreichung der Anlageziele des Kunden nicht erforderlich sind und zusätzliche Kosten verursachen. \r\n\r\nBeispielhaft nennt die Europäische Kommission für Produkte mit zusätzlichen Merkmalen „funds with an in-vestment strategy which implies higher costs, a capital guarantee and structured products with hedging ele-ments”. Sofern eine Wertpapierfirma auch solche Produkte empfehlen möchte, müsste sie dies begründen und die zusätzlichen Kosten offenlegen (siehe EG 6 RIS-E).\r\n\r\nDie Reichweite auch dieser Regelung, die sehr weitreichende Auswirkungen auf die Beratungstätigkeit der Wertpapierfirmen haben kann, bleibt völlig offen. \r\n\r\nZunächst ist das Verhältnis zur bereits heute notwendigen Äquivalenzprüfung (bei mehreren für den jeweili-gen Kunden geeigneter Finanzinstrumente) einschließlich der Notwendigkeit eines Kostenvergleichs äquiva-lenter Finanzinstrumente unklar. Im Fall äquivalenter Finanzinstrumente ist dem Kunden das kostengünstigs-te äquivalente Finanzinstrument zu empfehlen oder – sofern dem Kunden das teurere, äquivalente Finan-zinstrument empfohlen werden soll – zu begründen, warum dieses Finanzinstrument dennoch für ihn geeignet ist (siehe hierzu entsprechend Rz. 91 bis 95 der ESMA-Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID-II-Anforderungen an die Geeignetheit (vgl. Fußnote 1). Danach bedürfte es der geplanten Regelung des Art. 24 Abs. 1a Buchst. (c) MiFID-E nicht. Sie würde vielmehr den Beratungsprozess erheblich verkomplizieren, weil Kunden nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission ggf. zwei Produkte empfohlen werden müssten. Insbesondere Kleinanleger dürften sich hierdurch vielfach überfordert führen. Sie wünschen gerade deshalb eine Anlageberatung, da sie keinen ausreichenden Überblick über am Markt verfügbare Strukturen und Pro-duktausprägungen haben und wollen nicht allein zwischen verschiedenen Produkten wählen müssen, ohne eine klare Empfehlung zu erhalten. \r\n\r\nÄußerst problematisch ist zudem, dass die Regelung völlig unbestimmt ist (\"... products without additional features that are not necessary to the achievement of the client's investment objectives and that gives rise to extra costs ...“, siehe zudem auch die Beispiele im o. a. Erwägungsgrund). Eine Konkretisierung dieser unbe-stimmten Regelungen soll zudem erst auf Stufe 2 durch die Europäische Kommission erfolgen (siehe hierzu nachfolgend unter III.1.4.). Da die Europäische Kommission zugleich erkennbar das Ziel verfolgt, die Bera-tung in Produkten mit zusätzlichen Merkmalen erheblich zu erschweren bis hin unmöglich zu machen, könnte die Regelung bei weitem Verständnis für bestimmte Arten von Finanzinstrumenten auf ein Verbot provisions-basierter Anlageberatung „durch die Hintertür“ hinauslaufen. Die Regelung darf jedoch nicht dazu führen, dass eine Beratung in bestimmten Finanzinstrumenten faktisch ausgeschlossen wird. Dies käme einem Pro-duktverbot sehr nahe. Zu Recht ist eine Produktverbot jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden, insbe-sondere auch seine Verhältnismäßigkeit (Artt. 40 ff. MiFIR). \r\n\r\nDaneben verkennt der Vorschlag der Europäischen Kommission, der einseitig auf den Kostenaspekt abstellt, dass es viele für die Kunden sehr wichtige Qualitätsmerkmale gibt. Entgegen dem im EG 6 RIS-E erweckten Eindruck gehören dazu auch die Aspekte, die die Europäische Kommission in diesem Erwägungsgrund nennt („funds with an investment strategy …, a capital guarantee and structured products with hedging elements”). Die reine Fokussierung auf bestimmte Kostenelemente negiert, dass Produktmerkmale sich in bestimmten Marktphasen als besonders nützlich erweisen können, aber auch mit Kosten verbunden sind. Produkte ohne weitere Ausstattungsmerkmale ermöglichen den Anlegern entweder nicht, an Marktanstiegen stärker zu par-tizipieren oder sie führen dazu, dass der Anleger jeden Marktrückgang voll tragen muss. Die einseitige Fokus-sierung auf Kosten könnte die Wertpapierfirma dazu anhalten, ihre von Kunden sehr geschätzte Marktsicht, die zugleich auch Unterscheidungs- und Qualitätsmerkmal der verschiedenen Wertpapierfirmen ist, nicht mehr zum Ausdruck zu bringen. Gerade diese Marktsicht ist auch ein Hauptgrund, warum Kunden eine Anla-geberatung in Anspruch nehmen. Wollte man daher solchen Produkten ihren Nutzen absprechen, läge dies aus den vorstehend genannten Gründen nicht im Kundeninteresse. \r\n\r\nIn diesem Zusammenhang möchte die Deutsche Kreditwirtschaft darauf hinweisen, dass der Vorschlag einer reinen Fokussierung auf den Kostenaspekt auch in einer am 27. Juni d. J. veröffentlichten Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde, sehr kritisch gesehen wird . Die nachfol-gende Passage auf Seite 21 der Studie stützt die o. g. Bedenken:\r\n\r\n“Concerning the abovementioned proposals by the EC on inducements in the Omnibus Directive, there seems to be an intention to directly regulate mechanisms of price formation, with the view that “[s]ome retail investment products on the market still incorporate unjustifiably high costs and/or do not offer value to retail investors” … \r\n\r\nHowever, such an approach may risk failing to address the actual problem faced by retail investors with respect to inducements, as we tried to illustrate above, as it places an excessive accent on costs. Instead of intervening directly in the market’s pricing structure and recurring to notions such as ”high costs” – which can be broad and variable, causing legal uncertainty and imprecisions – legislation should be focused on ensuring that retail investors properly understand the products and services that are being offered, allowing them to reasonably decide whether they should or should not take a cer-tain investment decision. There is also the potential danger that the EC’s approach leads to the mar-ket moving towards a common benchmark or standard, stifling financial innovation: benchmarking against a single parameter/test might lead to undue rigidities in the market. \r\n\r\nUltimately, looking at costs per se is not sufficient: costs are strictly related to the nature, character-istics and risk/return profiles of the investments and, without more clarity on the classification and mapping of products (an issue that the EC’s proposal does not take properly into account, save – probably – for “high-risk products”), these proposals do not seem to properly address the real issue. More on that below.“\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich für einen Verzicht auf Art. 24 Abs. 1a Buchst. (c) MIFID-E aus. \r\n\r\n1.4.\tZur Ermächtigung der Europäischen Kommission zu Stufe 2-Regelungen\r\n\r\nAufgrund der möglichen sehr weitreichenden Auswirkungen auf die Anlageberatung, insbesondere auch die provisionsbasierte Anlageberatung, spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft – sofern entgegen ihrer Forde-rung Regelungen zum „Best-interest-Test“ vorgesehen werden – für einen Verzicht auf die Ermächtigung der Europäischen Kommission zum Erlass von Stufe 2-Regelungen und damit für eine Streichung von Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E aus. Die Anforderungen sollten in diesem Fall abschließend durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 geregelt werden. \r\n\r\nSofern entgegen der Auffassung der Deutschen Kreditwirtschaft an der Ermächtigung der Europäischen Kommission in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E festgehalten werden soll, bittet die Deutsche Kreditwirt-schaft um Berücksichtigung folgender Punkte:\r\n\r\n\tSehr kritisch bewertet die Deutsche Kreditwirtschaft auch, dass die Europäische Kommission zum Er-lass von Stufe 2-Regelungen mit Blick auf die allgemeine Regelung des Art. 24 Abs. 1 MiFID ermächtigt wird (siehe in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E die explizite Bezugnahme auch auf Art. 24 Abs. 1 Mi-FID). Ausweislich des Wortlauts des Art. 24 Abs. 1 MiFID handelt es sich um eine Regelung, aus der selbst keine konkreten Anforderungen folgen. Die konkreten Anforderungen finden sich in den nachfol-genden Absätzen des Art. 24 MiFID-E, auf die Art. 24 Abs. 1 MiFID-E explizit verweist. Die Möglichkeit, die allgemeine Vorgabe in Abs. 1 auf Stufe 2 zu konkretisieren, widerspricht der Systematik, dass die konkreten Vorgaben, die aus der Generalklausel in Abs. 1 resultieren, unmittelbar in der MiFID (Stufe 1) geregelt werden (siehe hierzu jeweils die sich an den Abs. 1 anschließenden Absätze). Andernfalls würde die Europäische Kommission faktisch die Kompetenz erhalten, die Generalklausel auf Stufe 2 auszugestalten. Diese Kompetenz kommt aber alleine dem demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgeber zu. Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich für einen Verzicht auf eine Bezugnahme in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E auf Art. 24 Abs. 1 MiFID aus.\r\n\r\n\tEntsprechendes gilt auch für die explizite Erwähnung des Falls des Erhalts von Zuwendungen in Art 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E („…, notably those receiving inducement, …“). Bereits aus Stufe 1 muss sich ergeben, wenn ausschließlich der Fall des Erhalts von Zuwendungen betroffen sein soll; denn allein dem demokratisch legitimieren Stufe 1-Gesetzgeber kommt die Kompetenz zu, ggf. zusätzliche Rege-lungen für diesen Fall vorsehen. Folglich ist auch auf die explizite Erwähnung des Falls des Erhalts von Zuwendungen in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E zu verzichten. \r\n\r\n\tZu den weiteren Petiten der Deutschen Kreditwirtschaft mit Blick auf Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E siehe zudem unter II.5. \r\n\r\nSofern die bisherige Regelung zur Äquivalenzprüfung auf Stufe 2 (Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565) auf Stufe 1 übernommen werden soll, sollten die wesentlichen Anforderungen hierzu bereits auf Stufe 1 durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber festgelegt werden (beispielsweise durch einen ergänzenden Erwägungsgrund, zu dem Vorschlag der Deutschen Kreditwirtschaft hierzu siehe bereits vorstehend unter III.1.2.).\r\n\r\n2.\tUngerechtfertigte Bevorzugung der Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsba-sierten Anlageberatung \r\n\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission führt zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Honoraranla-geberatung gegenüber der provisionsbasierten Anlageberatung. Folgende unterschiedliche Regelungen schlägt die Europäische Kommission vor:\r\n\r\n\tPflicht, die provisionsbasierte Beratung auf der Grundlage einer Bewertung einer angemessenen Palet-te von Finanzinstrumenten zu erbringen (Art. 24 Abs. 1a Buchst. (a) MiFID-E). Bei der Honoraranlage-beratung gegenüber Kleinanlegern gilt diese Anforderungen nicht gleichermaßen. Vielmehr werden die Anforderungen an die erforderliche Palette von Finanzinstrumenten, die mit Blick auf die Unabhängig-keit bereits heute bestehen (Art. 24 Abs. 7 MiFID), ggf. sogar reduziert (Art. 24 Abs. 7a MiFID-E; aus-führlich hierzu bereits vorstehend unter III.1.1.).\r\n\tFerner sind Wertpapierfirmen, die die Honoraranlageberatung erbringen und die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 7a MiFID-E erfüllen, nicht verpflichtet, Kleinanleger nach ihren Kenntnissen und Erfahrun-gen zu den Finanzinstrumenten bzw. Wertpapierdienstleistungen zu befragen (Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E).\r\n\tZudem sind diese Wertpapierfirmen nicht verpflichtet, Kunden zur Zusammensetzung des bestehenden Kundenportfolios zu befragen (siehe auch hierzu Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E). Aufgrund der fehlen-den Notwendigkeit, Kunden nach der Zusammensetzung des bestehenden Kundenportfolios befragen zu müssen, dürfte bei der Honoraranlageberatung folglich auch nicht die Anforderung bestehen, bei der Empfehlung auch den Gesichtspunkt der Portfoliodiversifikation zu beachten (Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 Mi-FID-E; ausführlich zur für die provisionsbasierten Anlageberatung geltenden neuen Pflicht einer Portfo-liobewertung nachfolgend unter III.4.1.). \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft erachtet die Möglichkeit eines Verzichts nach der Befragung der Kunden nach ihren Kenntnissen und Erfahrungen bei der Honoraranlageberatung als kontraproduktiv und damit nicht im Kundeninteresse liegend, denn so wird nicht sichergestellt, dass (i) Kunden die ihnen empfohlenen Finanzin-strumente verstehen und deren Risiken einschätzen können (dem dient ja die Ermittlung der Kenntnisse und Erfahrungen) und (ii) Kunden das in ihrem Interesse liegende Finanzinstrument empfohlen wird. Die Komple-xität – die eine der Voraussetzungen für die Erleichterung ist – sagt nämlich weder etwas über den Risiko-gehalt noch den Kundennutzen des Produkts aus. \r\n\r\nDarüber hinaus erfordert die Geeignetheitserklärung, die Kleinanlegern zur Verfügung zu stellen ist, eine Gegenüberstellung der Eigenschaften des Produktes mit den Angaben des Kunden. Dies gilt unabhängig von der Form der Anlageberatung. Daher ist der Vorschlag der Europäischen Kommission in diesem Punkt wider-sprüchlich. \r\n\r\nZudem muss auch unter zivilrechtlichen Aspekten eine Empfehlung immer objektgerecht sein, was eine Wis-sensvermittlung der notwendigen Produkteigenschaften und Risiken eines Kunden zwingend erforderlich macht. Die nicht sachgerechte Ausnahme würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Reduktion des Anle-gerschutzes führen.\r\n\r\nSchließlich führen sämtliche vorstehenden Regelungen zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung der Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsbasierten Anlageberatung und greifen damit in unge-rechtfertigter Weise in den Wettbewerb zulasten der provisionsbasierten Anlageberatung ein. \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft hält daher einen Verzicht auf Art. 24 Abs. 7a und Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E für erforderlich (Folgeänderung: Bei Streichung von Art. 24 Abs. 7a MiFID-E wäre auch Art. 24 Abs. 4 Buchst. (a) (iv) MiFID-E zu streichen).   \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 8 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 4 UAbs.1 Buchst. (a) (iv) und Abs. 7a sowie Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MIFID-E \r\n\r\n3.\tSachkunde u. a. von Anlageberatern\r\n\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit der erforderlichen Sachkunde von Anlageberatern und Mitarbeitern vor, die Informationen an Kunden zu Finan-zinstrumenten, Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erteilen. Diese zusätzli-chen Anforderungen betreffen sowohl die Aus- als auch Fortbildung dieser Mitarbeiter. Im Einzelnen ist Fol-gendes vorgesehen:\r\n\r\n\tMindeststandard für die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern (Art. 24d Abs. 2 UAbs. 1 S. 1 und Annex V MiFID-E).\r\n\tRegelmäßige Aktualisierung der Sachkunde durch regelmäßige fundierte Fortbildung für alle o. a. Mit-arbeiter (Art. 24d Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E); bei Anlageberatern mindestens 15 Stunden jährlich (Art. 24d Abs. 2 UAbs. 1 S. 1 MiFID-E).\r\n\tBei Anlageberatern Nachweis der erforderlichen Sachkunde mittels Zertifizierung. Dies soll für den Nachweis sowohl der erforderlichen Sachkunde vor Aufnahme der Tätigkeit als auch für die regelmäßi-gen Fortbildungen gelten.\r\n\tErmächtigung an die Europäischen Kommission, auf Stufe 2 den Mindeststandard an die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern (Annex V MiFID-E) anzupassen (Art. 24d Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E).   \r\n\r\nFür eine weitere Harmonisierung der Anforderungen an die erforderliche Sachkunde besteht kein Bedürfnis. Es sind keine Missstände in diesem Bereich bekannt. Auch in der von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebenen sog. KANTAR Studie wird die Qualifikation der Berater als völlig ausreichend erachtet.  \r\n\r\nZugleich gibt es Unterschiede in der Aus- und Fortbildung in den europäischen Mitgliedsstaaten (so bereits die Europäische Kommission ). So ist die weltweit anerkannte duale Ausbildung in Deutschland, in der Theorie und Praxis miteinander verbunden sind, nicht in allen Mitgliedsstaaten Standard. Folglich ist eine weitere Standardisierung der Anforderungen an die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern und damit ein „one size fits all approach“ weder sachgerecht noch verhältnismäßig. \r\n\r\nGerade aber die jeweilige Vorbildung eines Mitarbeiters muss maßgebend dafür sein, inwieweit er noch einer Qualifizierung vor Aufnahme seiner Tätigkeit bedarf. Auch hängt die erforderliche Sachkunde beispielsweise eines Anlageberaters entscheidend davon ab, in welchen Arten von Finanzinstrumenten er zukünftig beraten soll. Folglich kommt es für die Frage, ob ein Mitarbeiter über die erforderliche Sachkunde verfügt und falls nein, inwieweit er einer vorherigen Qualifizierung bedarf, auf den jeweiligen Einzelfall an (Vorbildung des jeweiligen Mitarbeiters sowie konkrete Tätigkeit, mit der er betraut werden soll). Auch zukünftig sollte sich die Qualifizierung des einzelnen Mitarbeiters nach seinen konkreten Aufgaben und seinen individuellen \r\n(Vor-)Kenntnissen und Erfahrungen richten.   \r\n\r\nUnverhältnismäßig sind auch die vorgeschlagenen Regelungen zur Fortbildung (allgemein regelmäßig, für Anlageberater jährlich mindestens 15 Stunden). Maßstab muss auch hier weiterhin die Erforderlichkeit sein. Eine Fortbildung ist erforderlich \r\n\r\n\tbei neuen regulatorischen Anforderungen bzw. \r\n\tbei Erweiterung der Kompetenz eines Mitarbeiters (z. B. Anlageberater soll zukünftig in weiteren Arten von Finanzinstrumenten beraten).\r\n\r\nEntscheidend sind also ggf. die vorstehenden Anlässe. Auch der Umfang der erforderlichen Fortbildung hängt davon ab, ob die regulatorischen Änderungen im konkreten Fall umfangreich oder gering sind. Entsprechen-des gilt mit Blick auf den Umfang der Erweiterung der Kompetenz eines Mitarbeiters.\r\n\r\nDazu im Widerspruch steht der Vorschlag der Europäischen Kommission, der auch dann eine Fortbildung vor-schreibet, wenn es im fraglichen Zeitraum weder neue (= für die jeweiligen Mitarbeiter relevante) regulatori-sche Anforderungen gegeben hat noch sich die Kompetenz der Mitarbeiter ändern wird. Ferner schreibt er für Anlageberater einen Mindestumfang von mindestens 15 Stunden jährlich vor. Auch wenn diese pauschale Regelung der IDD entnommen wurde – sie ist dennoch nicht sachgerecht: Im Einzelfall kann sie zu wenig sein, aber auch zu viel. Eine zielführende Fortbildungsmaßnahme zum Erhalt der erforderlichen Sachkunde muss immer den konkreten persönlichen Qualifizierungsbedarf des jeweiligen Anlageberaters im Fokus ha-ben. Bestünde ein den o. a. Mindestumfang überschreitender Qualifizierungsbedarf, so ist die Erwartungshal-tung des Vorschlags der Europäischen Kommission zu Recht, dass die Fortbildung nicht lediglich 15 Stunden dauert, sondern länger, entsprechend dem jeweiligen Qualifizierungsbedarf (siehe Mindestumfang). Nicht sachgerecht ist es aber dann, dass der Vorschlag der Europäischen Kommission keine Möglichkeit einer Re-duktion des Umfangs der Qualifizierung vorsieht, wenn der tatsächliche Qualifizierungsbedarf objektiv unter dem Mindestumfang liegt.\r\n\r\nAuch besteht keine Notwendigkeit einer formalen Zertifizierung. Dies gilt insbesondere für die Fortbildung. Sie würde faktisch darauf hinauslaufen, dass sonstige geeignete Qualifizierungen wie beispielsweise hausin-terne Schulungen nicht mehr möglich wären. Die Wertpapierfirmen wären vielmehr gezwungen, hierfür kos-tenintensive, externe Anbieter zu nutzen (da nur diese ein Zertifikat ausstellen könnten). Die Kosten, die damit auf die Wertpapierfirmen zukämen, wären erheblich: Kosten für die externe Schulung, zusätzlich Kos-ten für die Zertifizierung durch den externen Anbieter; bei der Fortbildung fielen die Kosten zudem jährlich allein bei den deutschen Wertpapierfirmen (zu denen insbesondere Kreditinstitute zählen) für derzeit über 100.000 Anlageberater an (nicht berücksichtigt hierbei sind der Versicherungsbereich sowie im Wertpapierbe-reich die Berater, die nicht der Aufsicht der BaFin unterstehen und folglich nicht bei ihr registriert sind). \r\n\r\nGegen eine Externalisierung der Fortbildung spricht zudem, dass insofern nicht mehr die Verzahnung des Inhalts der Fortbildung mit den internen Prozessen und internen Dokumentation gewährleistet ist. Gerade vor dem Hintergrund der hohen Regulierungsdichte sollte der regulatorischen Rahmen für die Sachkunde der Mitarbeiter so gesetzt sein, dass eine Einbettung in den Betrieb sowie den Kundenstamm/Zielkunden der Ausgangspunkt ist. Dafür sprechen auch die regulatorischen Anforderungen: Es geht nicht allein um eine Vermittlung von (theoretischen) Kenntnisse, sondern auch die ordnungsgemäße Umsetzung neuer Anforde-rungen etc. in der Praxis ist sicherzustellen („appropriate experience“; siehe zu diesen beiden Aspekten die ESMA-Guidelines for the assessment of knowledge and competence vom 3. Januar 2017).\r\n\r\nDie Notwendigkeit einer Zertifizierung von Fortbildungsmaßnahmen widerspricht auch dem Ziel eines dauer-haft sachkundigen Mitarbeiters. Nach Art. 24d Abs. 1 S. 1 MiFID-E sollen die Schulungen im Falle des Ange-bots neuer Finanzinstrumente oder Dienstleistungen spezifische Trainings hierzu umfassen. Eine zeitnahe Schulung über diese Neuerungen wäre über externe Dienstleister nicht möglich. Die Schulungen würden im Hinblick auf die 15-Stunden-Vorgabe im Jahresturnus zwischen den Wertpapierfirmen und den externen An-bietern abgestimmt. Die Einführung neuer Finanzinstrumente unterjährig könnte in den Schulungen im lau-fenden Jahr nicht berücksichtigt werden. Genauso würde es sich mit Schulungen über neue regulatorische Anforderungen verhalten.  \r\n\r\nZu beachten ist zudem, dass es den Wertpapierfirmen obliegt, sachkundige Mitarbeiter zu beschäftigen. Schon um dieser Verpflichtung nachzukommen, müssten die Schulungen der externen Anbieter intern auf Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit geprüft und ggf. überarbeitet werden. Dies ist zeit- und arbeitsaufwendig und verursacht damit weitere Kosten, die ggf. ebenfalls an die Kunden weitergegeben werden müssten. \r\n\r\nUm den Mitarbeitern praxisnahe und bei Neueinführungen/Gesetzesänderungen/Rechtsprechungsänderungen zeitnahe Schulungen anzubieten zu können, sollte insoweit nicht (allein) auf externe Anbieter abgestellt wer-den müssen. \r\n\r\nIm Hinblick auf eine Angleichung an die Regelungen der IDD ist zu beachten, dass diese bisher lediglich die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht vorsieht, ein Zertifikat zu verlangen (Art. 10 Abs. 2 UAbs. 3 IDD „may“). In Deutschland wurde die nachweisbare Lernerfolgskontrolle nur für Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudi-um eingeführt, um eine Umgehung der Weiterbildungsverpflichtung zu verhindern. Bei Präsenz- oder be-triebsinternen Maßnahmen wurde dies als nicht erforderlich angesehen und ist damit nicht vorgeschrieben \r\n(§ 7 Abs.1 VersVermV). Erfahrungen im Wertpapier- und Versicherungsbereich zeigen, dass interne Schulun-gen die Mitarbeiter ausreichend qualifizieren (s. o.). Dies geschieht auch im Eigeninteresse der Banken und Sparkassen, die Haftungsfälle vermeiden wollen. Eine Verschärfung der Regelung zur Sicherstellung der Sachkunde ist deshalb nicht erforderlich.  \r\n\r\nInwieweit Wertpapierfirmen vor diesem Hintergrund zukünftig weiterhin Anlageberatung anbieten können, insbesondere für Kleinanleger, erscheint damit sehr fraglich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Wert-papierfirmen vor dem Hintergrund höherer Kosten die Betragsschwelle, ab der eine Anlageberatung angebo-ten wird, weiter nach oben setzen, wovon insbesondere Kleinanleger betroffen wären. Damit würde auch durch die Neuregelungen zur erforderlichen Sachkunde das Ziel der Kleinanlegerstrategie konterkariert, den Zugang von Kleinanlegern zu den Kapitalmärkten zu fördern. \r\n\r\nSchließlich lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft auch eine Ermächtigung der Europäischen Kommission ab, durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 getroffenen Regelungen auf Stufe 2 und damit ohne erneute Mitwirkung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers anpassen zu können (siehe zu einem vergleichbaren Fall nachfolgend unter III.4.5.).\r\n\r\nDie vorgeschlagenen Neuregelungen sind nicht erforderlich, jedoch kostenintensiv und damit unverhältnis-mäßig. Zudem konterkarieren sie das Ziel der Kleinanlegerstrategie, den Zugang von Kleinanlegern zu den Kapitalmärkten zu fördern. Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher auch im Interesse der Kleinanle-ger nachdrücklich dafür aus, auf diese Neuregelungen zu verzichten. \r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 22 RIS-E\r\nArt. 24d MiFID-E\r\nAnnex V RIS-E\r\n\r\n4.\tWeitere neue Anforderungen an die Anlageberatung und ggf. weitere Wertpapierdienst-leistungen\r\n\r\n4.1.\tPflicht zu einer Portfoliobewertung\r\n\r\nNach dem Vorschlag der Europäischen Kommission müssen Wertpapierfirmen – sofern sie provisionsbasierte Anlageberatung oder die Finanzportfolioverwaltung erbringen – Kunden auch nach der Zusammensetzung ihres bestehenden Portfolios („financial and non financial assets“, siehe EG 34 RIS-E) befragen und diese bei ihrer Empfehlung berücksichtigen. Zudem sind Kunden darüber zu informieren, wie die empfohlenen Finan-zinstrumente der Diversifikation des Kundenportfolios Rechnung tragen.\r\n\r\nEs besteht aus unserer Sicht keine Notwendigkeit für eine derartige Regelung, da bereits jetzt durch die be-stehenden Regelungen der Kundenschutz umfassend gewährleistet wird. Insbesondere die Abfrage von be-stehenden Anlagen des Kunden ist Teil der Einholung von Informationen zu den finanziellen Verhältnissen des Kunden, die in eine Empfehlung einfließen. Diese Vorgaben finden sich daher in dem ESMA-Leitlinien zu eini-gen Aspekten der MIFID II-Anforderungen an die Geeignetheit und sind seit Jahren etablierte Praxis im deut-schen Markt. In den Leitlinien heißt es: „Zu den Informationen über die finanziellen Verhältnisse des Kunden zählen Angaben zu seinen Kapitalanlagen. Hierbei ist davon auszugehen, dass die Firmen über die einzelnen bei ihnen gehaltenen Kapitalanlagen des Kunden informiert sind. Je nach Umfang der geleisteten Beratung sollten die Firmen zudem die Kunden dazu anhalten, Angaben zu Kapitalanlagen mitzuteilen, die sie bei ande-ren Firmen halten, nach Möglichkeit auch aufgeschlüsselt nach einzelnen Instrumenten.“ (o. a. ESMA-Leitlinien, vgl. Fußnote 1, Rz. 43). \r\n\r\nViele Kunden möchten keine detaillierten Angaben zu nicht bei der betreffenden Wertpapierfirma geführten Portfolien machen. Sie wollen die Expertise verschiedener Wertpapierfirmen in Anspruch nehmen und verfol-gen ggf. auch mit ihren Portfolien sehr unterschiedliche Anlageziele. Auch eine Diversifikation ist nicht zwin-gend immer gewünscht, so gibt es Kunden, die z. B. ausschließlich zu einer Assetklasse bei einer bestimmten Wertpapierfirma beraten werden wollen. Kunden könnten sich z. B. ausschließlich zu Aktien des US-Marktes beraten lassen wollen. Unter Diversifikationsgesichtspunkten müsste man dem Kunden nun abraten und ihm Hinweise geben, auch in andere Regionen und Assetklassen zu investieren. Dies würde gerade nicht den An-lagezielen des Kunden entsprechen. \r\n\r\nAuch wäre eine umfassendere Befragung nach den Vermögensverhältnissen bei Kleinanlegern vielfach unver-hältnismäßig. Dem Gesichtspunkt der Diversifikation wird insbesondere bei einem Erstinvestment bzw. ein-zelnen Investment in der Praxis bereits dadurch Rechnung getragen, dass dem Kunden ein breit aufgestelltes Investment (z. B. ein breit aufgestellter Fonds) empfohlen wird. \r\n\r\nEin weiterer Fall in der Praxis, in dem eine Portfoliobewertung nicht passt und keinen Mehrwert schaffen wür-de, sind Anlageberatungen zur Absicherung konkreter Geschäfte/Verträge/Anlagen mittels OTC-Derivate. Dies sind individuelle bilaterale Kontrakte, die einen realwirtschaftlichen Hintergrund haben und beispielswei-se Zahlungsströme aus Projekten absichern oder generell zur Steuerung des Aktiv-Passivmanagements die-nen. Diese OTC-Derivate werden nicht in einem Depot verwahrt und können daher auch nicht mittels einer klassischen Anlageklassenbetrachtung verglichen werden.\r\n\r\nHinzu kommt, dass selbst große Wertpapierfirmen nur für ein eingeschränktes Produktuniversum eine detail-lierte Einschätzung zum einzelnen Finanzinstrument treffen können. Bei 2-2,5 Millionen Wertpapieren auf dem deutschen Markt ist eine Detailanalyse jedes einzelnen dieser Produkte faktisch unmöglich. \r\n\r\nUnabhängig von einer Bereitschaft der Kunden, die erforderlichen Angaben zu machen, würde eine ver-pflichtende Vorgabe zur Berücksichtigung des Kundenportfolios die Anlageberatung wesentlich verteuern. Wegen der hiermit verbundenen Fixkosten würde dies vor allem Kleinanleger mit geringem Einkommen bzw. Vermögen treffen. Damit aber würde das Ziel der Kapitalmarktunion konterkariert, Investitionen von Klein-anlegern an den Kapitalmärkten zu fördern. \r\n\r\nMit Blick auf die Finanzportfolioverwaltung möchten wir klarstellen, dass eine Portfoliobewertung sich auf das Vermögen beschränkt, das Gegenstand des vom Kunden erteilten Mandats zur Finanzportfolioverwaltung (= Vollmacht) ist. Eine weitergehende Verpflichtung würde auf eine Überschreitung der vom Kunden erteilten Vollmacht hinauslaufen, was unzulässig ist. \r\n\r\nZudem bleibt erneut der Umfang der Anforderung auf Stufe 1 offen und soll erst auf Stufe 2 durch die Europä-ische Kommission festgelegt werden (siehe hierzu die allgemeine Ermächtigung an die Europäischen Kom-mission in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E; ausführlich zu dieser Ermächtigung nachfolgend unter III.4.5.). Dies lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft ab, im vorliegenden Fall, weil bei einer Portfoliobewertung – sofern sinnvoll und verhältnismäßig (s. o.) – unterschiedliche Grade denkbar sind. Folglich hängt von der konkreten Ausgestal-tung und dem Umfang einer Portfoliobewertung die Höhe der Fixkosten für die Wertpapierfirma und damit letztlich der Kosten für die Kunden ab. Zu den drohenden negativen Folgen insbesondere für Kleinanleger siehe bereits vorstehend.\r\n\r\nDass es für diese Vorgabe keine sachliche Rechtfertigung gibt, zeigt auch der folgende Umstand: Diese Vor-gabe soll ggf. nicht für die Honoraranlageberatung gelten (siehe Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E, auch zu den Voraussetzungen für diese Erleichterung). Wenn aber für die Honoraranlageberatung ggf. keine Notwendig-keit für eine Portfoliobewertung besteht, dann gibt es auch keinen sachlichen Grund, diese für die provisions-basierte Anlageberatung vorzusehen (zur hiermit zudem verbundenen ungerechtfertigten Bevorzugung der Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsbasierten Anlageberatung siehe bereits vorstehend unter III.2.). \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich dafür aus, auf eine Pflicht zu einer Portfoliobe-wertung zu verzichten. Denkbar wäre, die Portfoliobewertung als neue Wertpapiernebendienstleistung vorzu-sehen. Soweit der Gesetzgeber entgegen unserem Petitum an einer Vorgabe zur Portfoliobewertung festhal-ten möchte, sollte zumindest klargestellt werden, dass Fallgestaltungen, auf die diese Vorgabe nicht passt bzw. bei denen eine solche Vorgabe unverhältnismäßig wäre (siehe hierzu ausführlich vorstehend), ausge-nommen sind. Eine Gleichbehandlung von Honoraranlageberatung und provisionsbasierter Anlageberatung sollte in jedem Fall sichergestellt werden. (Folgeänderung: Bei Streichung der Pflicht zu einer Portfoliobera-tung in Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E wäre auch Art. 24 Abs. 4 Buchst. (a) (v) zu streichen.). \r\n\r\nWegen der weiteren Änderungen bei Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E verweist die Deutsche Kreditwirtschaft auf die nachfolgenden Ausführungen unter III.4.2.\r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 34 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 4 Buchst. (a) (v) und Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E \r\n \r\n\r\n4.2.\tWeitere Neuerungen bei den einzuholenden Kundenangaben\r\n\r\nNach dem Vorschlag der Europäischen Kommission ergeben sich für die Anlageberatung und die Finanzportfo-lioverwaltung – über das vorstehend unter III.4.1. Gesagte hinaus – nachfolgende Neuerungen bei der Einho-lung der Kundenangaben: \r\n\r\n\tBei der Verlusttragfähigkeit: Ob der Kunde die Verluste vollständig oder teilweise tragen kann.\r\n\tNeben den Anlagezielen („investment objectives“) ist der Kunde auch nach seinen Anlagebedürfnissen („investment needs“) zu befragen.\r\n(siehe zu beidem Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E). \r\n\r\nEs ist völlig unklar, welches Ziel die Europäischen Kommission mit diesen beiden Neuerungen bezweckt. Wird damit eine Ausweitung der Befragung bezweckt?\r\n\r\nEs sollte für die Wertpapierfirmen weiterhin die Möglichkeit bestehen mit Blick auf die Verlusttragfähigkeit auf das maximale Risko abzustellen. Dies ist grundsätzlich der Totalverlust. Ein solches Vorgehen erfolgt zum Schutz der Kunden, da weder die Kunden noch die Wertpapierfirmen „die Zukunft vorhersehen können“. Ob sich das Verlustrisiko ggf. ganz oder nur teilweise verwirklicht (auch wenn es ggf. noch so unwahrscheinlich ist, z. B. bei Schuldverschreibungen mit einer erstklassigen Bonität), können beide zum Zeitpunkt der Bera-tung nicht einschätzen. Folglich bewegen sich beide Seiten „auf der sicheren Seite“, wenn sie vom maximalen Risko ausgehen. Zur Information: Soweit ausnahmeweise ein weitergehendes Risiko als der Totalverlust möglich ist (bei Finanzinstrumenten mit Nachschusspflichten) wird selbstverständlich dieses höhere Risiko bei der Verlusttragfähigkeit zugrunde gelegt. Um bei der Verlusttragfähigkeit weiterhin auf das maximale Risiko abstellen zu können, spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft für einen Verzicht auf die vorgesehene Neue-rung zur Verlusttragfähigkeit in Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E aus.\r\n\r\nUnklar ist, was mit „investment needs“ neben den „investment objectives“ gemeint ist. Sofern hier eine Brü-cke zum „Wünsche und Bedürfnis Test“ gemäß Art. 20 Abs. 1 IDD gebaut werden soll, fehlt es an einer Ver-gleichbarkeit. Bereits vor der eigentlichen Beratung zu einem Versicherungsprodukt werden die Wünsche („demands“) und Bedürfnisse („needs“) des Kunden erhoben. Dies dient dem Zweck, die subjektiven Wün-sche nach einer noch unbestimmten Absicherung mit den objektiven Bedürfnissen einzugrenzen und letztlich näher zu bestimmen. Erst im Anschluss erfolgt die eigentliche Beratung des Versicherungsprodukts. Die Ab-frage der Wünsche und Bedürfnisse nach Art. 20 IDD ist demnach etwas völlig anderes und kann nicht auf den Wertpapierbereich übertragen werden. Zu den Anlagezielen zählen bereits heute der Anlagezweck, der Anlagehorizont, die Risikobereitschaft, Risikotoleranz und die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden (siehe Art. 54 Abs. 5 DelVO (EU) 2017/565). Hiernach sind die Kunden bereits heute zu befragen (neben den Fragen zu den finanziellen Verhältnissen einschließlich der Verlusttragfähigkeit sowie den Kenntnissen und Erfahrun-gen). Es ist nicht erkennbar, dass weitere Angaben der Kunden generell erforderlich sein könnten. \r\n\r\nDies würde auch Folgefragen nach sich ziehen, denn dann müssten auch die Product Governance-Regelungen angepasst werden. Da sich aber bei „needs“ bisher schon kein einheitliches Verständnis ergeben hat, hat man im Zuge der Zielmarktfestlegungen sich dazu entschlossen, „objectives and needs“ zu einem Zielmarkt-merkmal zusammenzuziehen. Zudem haben Konzepteure und Vertriebsunternehmen jedoch die Möglichkeit, im Zielmarkt (in der Regel über Freitextfelder) besondere „needs“ anzugeben (früher z. B. sustainability, heute ersetzt durch die nachhaltigkeitsbezogenen Ziele). So kann auch heute schon besonderen Kundenbe-dürfnissen angemessen Rechnung getragen werden. Dies lässt sich jedoch nur kundenindividuell und nicht standardisierbar erfassen.\r\n\r\nKritisch zu bewerten ist zudem, dass erneut erst auf Stufe 2 der Inhalt der Regelung festgelegt werden soll. Diese ist auch an keine konkreten Voraussetzungen gebunden (siehe zu der Ermächtigung an die Europäische Kommission zum Erlass von Stufe 2 Maßnahmen Art. 25 Abs. 8 MiFID-E; ausführlich zu dieser Ermächtigung nachfolgend unter III. 4.5.). Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich für einen Verzicht auf die Ergänzung von „investment needs“ in Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E aus.\r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E \r\n\r\n4.3.\tPflicht, dem Kunden einen Bericht über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Ver-fügung zu stellen\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich dafür aus, auf die vorgeschlagene Pflicht, dem Kunden sowohl bei der Anlageberatung als auch beim beratungsfreien Geschäft mit Angemessenheitsprüfung auf Verlangen ei-nen Bericht in einem standardisierten Format über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Verfügung zu stellen, zu verzichten. Einen Bedarf für eine solche Anforderung vermag die Deutsche Kreditwirtschaft nicht zu erkennen. Gerade im Bereich der Anlageberatung erhält der Kunde bereits jetzt eine Geeignetheitserklä-rung, die auch detaillierte Angaben zum Kunden und Erläuterungen dahingehend enthält, wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Kleinanlegers abgestimmt wurde. Soweit Kunden das Bedürfnis haben, Informationen zu den Angaben, die die Wertpapierfirmen hinterlegt haben, zu erhalten, können sie jederzeit bei ihrer jeweiligen Wertpapierfirma nachfragen. Ferner führt die neue Regelung dazu, dass der damit einhergehende Mehraufwand durch den Kunden finanziert werden müsste, was Kostensteige-rungen erwarten lässt, ohne dass dem ein Kundennutzen gegenübersteht.\r\n\r\nMutmaßlich liegt dem Vorschlag die Idee zu Grunde, dass die vom Kunden gemachten Angaben standardisiert und übertragbar gemacht werden sollen. Möglicherweise soll eine diesbezügliche Spezifizierung im Rahmen des Open Finance Frameworks erfolgen, was die Deutsche Kreditwirtschaft aus Ziffer 1 Abschnitt Consistency with other Union policies, Abs. 2 des Explanatory Memorandum zur RIS-E sowie aus Passagen im Impact assessment der Europäischen Kommission zur RIS-E folgert. \r\n\r\nBeispielhaft verweist die Deutsche Kreditwirtschaft auf die Darstellung auf Seite 7 im Impact assessment der Europäischen Kommission:\r\n\r\n“This impact assessment also considers the interplay with other ongoing initiatives in the area of finan-cial services. For example, the Open finance framework will aim to facilitate the access and re- use of customer data, with consent, across a range of financial services and enable data sharing and third party access for a wide range of financial sectors and products, in line with data protection and con-sumer protection rules. The Open finance initiative runs in parallel with the Retail investment strategy and coordination of the two will take place especially with regards to standardisation and/or portability of customer data.” [Hervorhebung durch die Deutsche Kreditwirtschaft]\r\n\r\nWeitere Hinweise finden sich auf den Seiten 50, 211 und 220.\r\n\r\nSowohl eine Standardisierung als auch eine Übertragbarkeit der Kundenangaben für die Anlageberatung so-wie das beratungsfreie Geschäft lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft strikt ab.\r\n\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft handelt es sich bei der Angemessenheits- und Geeignetheitsprüfung um etablierte Prozesse, die sich in der Praxis bewährt haben. Uns sind auch keine negativen Rückmeldungen oder Kritikpunkte von Verbraucherschützern zu der bestehenden Praxis bei der Einholung der Kundenanga-ben bekannt. Aus diesem Grund sieht die Deutsche Kreditwirtschaft auch keinen Verbesserungsbedarf. \r\n\r\nEine technische Übertragbarkeit der Kundenangaben, für die die Deutsche Kreditwirtschaft kein Erfordernis zu erkennen vermag, würde zudem eine europaweite Standardisierung aller Fragestellungen und Detailausprä-gungen der Kundenexploration voraussetzen. Dies ist mit höchstem Aufwand verbunden und würde vermut-lich sogar eine komplette Neubefragung aller Bestandskunden erfordern.\r\n\r\nKeinesfalls sollten in der MiFID im Vorgriff auf erwartete Regelungen Anpassungen vorgenommen werden. Es steht zu befürchten, dass die in zwei Gesetzgebungsverfahren erlassenen Vorgaben nicht zueinander passen und in der Praxis Probleme aufwerfen. Dies muss unbedingt vermieden werden, indem die Regelungen, die thematisch unter Open Finance fallen, einheitlich in den dortigen Vorschriften geregelt werden. \r\n\r\nKritisch zu bewerten ist zudem, dass erneut erst auf Stufe 2 der Inhalt der Regelung festgelegt werden soll (siehe zur Ermächtigung an die Europäischen Kommission zum Erlass von Stufe 2 Maßnahmen Art. 25 Abs. 1 UAbs. 6 MiFID-E). Die wesentlichen Elemente der neuen Vorgaben müssen zwingend durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 festgelegt werden.\r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 25 Abs. 1 UAbs. 3 bis 6 MiFID-E\r\n\r\n4.4.\tNeuerung mit Blick auf den Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Geeignetheitserklä-rung\r\n\r\nDie Neuregelung des Art. 25 Abs. 6 UAbs. 2 S. 2 MiFID-E trifft Aussagen zum Zeitpunkt der Zurverfügungstel-lung der Geeignetheitserklärung an Kleinanleger.\r\n\r\nBereits heute besteht grundsätzlich das Erfordernis, dass Kleinanlegern die Geeignetheitserklärung vor einer Transaktion („before the transaction is made“) zur Verfügung zu stellen ist. Mit der Neuregelung soll diese Anforderung konkretisiert werden. Hierbei wird jedoch der unbestimmte Begriff „sufficiently in advance …“ verwendet. Weiterhin wird der neue Wortlaut „except if otherwise instructed“ eingeführt. Auch dieser lässt jedoch offen, welche Anforderungen für eine solche Weisung gelten sollen. \r\n\r\nUm aufsichtsrechtliche Risiken infolge dieser unbestimmten Regelungen zu vermeiden, wären Wertpapierfir-men gezwungen, eine Art „Cool-off-Period“ einzuführen. Konkret würde dies bedeuten, dass nach einer Anla-geberatung Kunden ihren Auftrag grundsätzlich erst nach einer bestimmten Bedenkzeit erteilen könnten. Dies wiederum könnte zu zivilrechtlichen Haftungsrisiken für die Wertpapierfirmen führen, da Kunden einwenden könnten, dass sie das empfohlene Finanzinstrument infolge dieser Verzögerung nur zu einem schlechteren Kurs kaufen/verkaufen konnten. Es bestünde für die Wertpapierfirmen also das Risiko entsprechender Scha-densersatzklagen seitens der Kunden. \r\n\r\nZudem stellt dies eine Ungleichbehandlung gegenüber der Regelung in Art. 25 Abs. 6 UAbs. 3 MiFID dar, wo-nach in einer Fernabsatzsituation (z. B. telefonischen Beratung) unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Zurverfügungstellung der Geeignetheitserklärung (also nach Abschluss des Geschäfts) ausrei-chend ist.  \r\n\r\nIndirekt wird die Neuregelung auch dazu führen, dass Beratungsgespräche mehr Zeit in Anspruch nehmen und damit Berater letztlich weniger Kunden beraten können. Damit steigen auch die Kosten der Beratung, die letztlich vom Kunden zu tragen sind.\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher für einen Verzicht auf die geplante Neuregelung aus.\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 25 Abs. 6 UAbs. 2 MiFID-E\r\n\r\n4.5.\tErmächtigung der Europäischen Kommission in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E viel zu weitgehend\r\n\r\nBereits in der Vergangenheit begegneten die Ermächtigungen an die Europäische Kommission zum Erlass von Stufe 2-Regelungen wegen ihrer Allgemeinheit grundsätzlichen Bedenken. Strikt abzulehnen ist in jedem Fall die nunmehr vorgeschlagene Ergänzung in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E, wonach die Europäische Kommission er-mächtigt wird, „to supplement this Directive“. Dies würde der Europäischen Kommission die Befugnis ein-räumen, über die Festlegungen des europäischen Gesetzgebers auf Stufe 1 hinaus neue Regelungen zu erlas-sen, sich also „an die Stelle des demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgebers“ zu setzen. Der Erlass neu-er Regelungen, zu denen auch Ergänzungen der Stufe 1 zählen, muss aber weiterhin dem demokratisch legi-timierten Stufe 1- Gesetzgeber vorbehalten bleiben. An die Vorgaben der Stufe 1 muss die Europäische Kommission folglich weiterhin gebunden bleiben, d. h. sie darf bei den von ihr auf Stufe 2 erlassenen Maß-nahmen nicht über die Stufe 1 hinausgehen. \r\n\r\nZudem spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft erneut dagegen aus, dass die Europäische Kommission er-mächtigt wird, die Generalklausel in Abs. 1 auf Stufe 2 zu konkretisieren (ausführlich bereits zu einer ent-sprechenden Ermächtigung in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E unter III.1.4.). \r\n\r\nAuch die Ergänzung in Art. 25 Abs. 8 Buchst. (a) MiFID-E um „costs, risks, complexity, price“ ist zu weitge-hend. Es geht bei Buchst. (a) darum, welche Aspekte mit Blick auf eine Konkretisierung auf Stufe 2 jeweils zu berücksichtigen sind. Es ist verfehlt, nunmehr für sämtliche Anforderungen des Art. 25 MiFID (alt bzw. neu (= MIFID-E)) die o. a. weiteren Aspekte bei dem Erlass von Stufe 2-Konkretisierugen berücksichtigen zu müs-sen, auch wenn sie bei diesen Anforderungen nicht relevant sind. Die Deutsche Kreditwirtschaft sieht viel-mehr die Gefahr, dass auf der Stufe 2 auch insoweit weitergehende Anforderungen erlassen werden können, die keine Grundlage in den vom demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgeber erlassenen Vorgaben finden. Auf diese Ergänzung ist daher zu verzichten. \r\n\r\nFolglich spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft nachdrücklich für einen Verzicht auf die in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E vorgenommenen Ergänzungen aus.\r\n\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 25 Abs. 8 MiFID-E\r\n\r\n \r\n\r\nIV.\t Angemessenheit \r\n\r\n1.\tStandardisierte Warnhinweise und standardisiertes Reporting zu den für die Angemes-senheitsprüfung erhobenen Kundenangaben\r\n\r\nAbzulehnen ist der Vorschlag hinsichtlich von der ESMA und der Europäischen Kommission zu entwickelnder standardisierter Warnhinweise im Sinne des Art. 25 Abs. 1 UAbs. 2 MiFID-E sowie eines Reportings zu den für die Angemessenheit erhobenen Kundendaten (Art. 25 Abs. 1 UAbs. 3). Bereits im Rahmen der aktuellen re-gulatorischen Vorgaben erhalten Kunden hinreichende Warnhinweise, sofern sie keine/unzureichende Anga-ben gegenüber einer Wertpapierfirma zur Prüfung der Angemessenheit machen oder ein Finanzinstrument für den Kunden nicht angemessen ist. Ein europaweit standardisiertes Format dürfte auch kaum den jeweiligen Bedürfnissen der Kunden sowie den Wertpapierfirmen gerecht werden und dürfte zu hohen IT-Umsetzungskosten führen ohne korrespondierenden Vorteil. Auch ist unklar, wie der standardisierte Warnhin-weis europaweit umgesetzt werden soll (Sprachunterschiede). Missstände bei der bisherigen Praxis sind der Deutschen Kreditwirtschaft nicht bekannt. \r\n\r\nUnklar bleibt auch, welches Ziel mit einem standardisierten Reporting zu den erhobenen Angaben erreicht werden soll. Kunden erhalten entweder bereits jetzt umfangreiche Informationen zu den von ihnen gemach-ten Angaben oder können diese bei ihren Banken und Sparkassen erfragen. Da die Erhebung der Angaben sehr wertpapierfirmenindividuell erfolgt, auf den Kundenkreis, die Art der Finanzinstrumente sowie die Ver-triebskanäle zugeschnitten ist, würde ein standardisierter Report auch einen großen Umsetzungsaufwand für alle Wertpapierfirmen bedeuten, ohne dass dies den Kundenschutz erhöhen würde.\r\n\r\nDer Vorschlag würde aufgrund der schon bestehenden Fülle der Pflichtinformationen zu einer weiteren Über-forderung bzw. weiterem Unverständnis bei Kleinanlegern führen, ohne einen erkennbaren Nutzen zu brin-gen. Die schon im Rahmen einer von der Ruhr-Universität-Bochum erstellten Auswirkungsstudie wissenschaft-lich belegte heutige Überforderung der Kleinanleger  würde sich weiter verstärken. \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nEG 35 RIS-E\r\nArt. 25 Abs. 1 UAbs. 2 und 3 MiFID-E\r\n\r\n2.\tUmfang der für die Angemessenheitsprüfung einzuholenden und zu berücksichtigenden Kundenangaben\r\n\r\nDen Vorschlag, den Umfang der Informationen über den Kunden, die für die Angemessenheitsprüfung einzu-holen und zu bewerten sind, auf die Fähigkeit, Verluste ganz oder teilweise zu tragen, und die Risikotoleranz auszuweiten, lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft ab. \r\n\r\nDie vorgeschlagene Erweiterung der für die Angemessenheitsprüfung vorgeschriebenen Kundenangaben wür-de nicht zuletzt eine deutlich tiefgreifendere und umfassendere Erfassung der persönlichen Lebensumstände von Kunden erfordern, was nach dem Dafürhalten der Deutschen Kreditwirtschaft nicht im Interesse der Selbstentscheider liegt.\r\n\r\nIn der Folge würden selbst die Kunden, die über ausreichende Kenntnisse/Erfahrungen verfügen, um die mit den Finanzinstrumenten verbundenen Risiken einzuschätzen, Warnhinweise erhalten, weil diese angeblich hinsichtlich ihrer Risikonatur nach den durch den Kunden zuvor gemachten Angaben nicht angemessen sein sollen.\r\n\r\nDie Erweiterungen sind nicht im Sinne des Kunden als Selbstentscheider, der sich bewusst gegen die Inan-spruchnahme einer Beratung und für die Durchführung einer beratungsfreien Transaktion entschieden hat. Diese Kundengruppe hat das primäre Interesse, dass die von ihnen gewünschte Transaktion möglichst schnell und unbürokratisch ausgeführt wird. Selbstentscheider wollen häufig kurzfristig erwartete Marktbewegungen ausnutzen. Sie haben sich i. d. R. vor Abschluss ausreichend über das Produkt und die Marktlage informiert. Jede Verzögerung kann dazu führen, dass sich der Preis eines Produktes zu Lasten des Anlegers ändert.\r\n\r\nDie Schnelligkeit der Orderausführung ist für Selbstentscheider daher ein entscheidendes Qualitätsmerkmal. Zum anderen würde das beratungsfreie Wertpapiergeschäft durch die Erweiterungen grundlegend komplizier-ter und zeitaufwendiger, was massiv zulasten der Selbstentscheider gehen würde, die bereits heute über den unnötigen durch regulatorische Vorgaben bedingten Aufwand klagen. Der Vorschlag liefe auf eine Bevormun-dung der Kunden hinaus, die selbstständig ordern möchten, und würde die sinnvolle Differenzierung zwischen Anlageberatung und Selbstentscheidergeschäft verwischen, welche sich in der Praxis bewährt hat. \r\n\r\nDie Prüfung von Risikoneigung und Verlusttragfähigkeit sind bislang Kernbestandteile der Geeignetheitsprü-fung in der Anlageberatung. Würden diese Prüfungen auch Teil der Angemessenheitsprüfung, würde das be-ratungsfreie Geschäft durch die Hintertür zu einer „Anlageberatung light“. So müssten bei der Ordererteilung von Selbstentscheidern zukünftig drei der sechs Kriterien der Geeignetheitsprüfung geprüft werden. Dadurch würden für die Anleger die Hürden zum Erwerb von Finanzinstrumenten unnötig erhöht. \r\n\r\nZudem müssten aufgrund der Erweiterung der Angemessenheitsprüfung für Finanzinstrumente, die bisher ohne Beratung angeboten werden, nun auch wesentlich umfangreichere Daten erhoben und geprüft und dann mit den Kundendaten gematcht werden. Dies gilt insbesondere für die Verlusttragfähigkeit, deren weiterge-hende Prüfung weitreichende zusätzliche Angaben von Kunden zu finanziellen Verhältnissen erfordern würde, die wiederum technisch gespeichert und automatisiert verarbeitet werden müssen. Neben Themen wie Da-tenschutz ist dies technisch nur sehr komplex abbildbar und der Nutzen für den Kunden fraglich bis hin zu bevormundend. \r\n\r\nDurch die Erweiterungen würden für die Kunden die Hürden zum beratungsfreien Erwerb von Finanzinstru-menten unnötig erhöht. Die Festlegung einer angemessenen Risikobereitschaft gehört zu den komplexesten Prozessen der heutigen Exploration in der Anlageberatung. Dies könnte ebenfalls zu einer Ablehnung des Kunden führen, hierzu Angaben zu machen. Zu erwartende Folgen könnten die Abwanderung von Kunden in nicht oder geringer regulierte Angebote außerhalb der EU, die Nutzung des reinen Ausführungsgeschäftes (Execution Only), das Verharren der Kunden in Angeboten des Spar- und Einlagengeschäftes oder die Abkehr von Kleinanlegern vom Kapitalmarkt sein. Dies würde dem Ziel der Kleinanlegerstrategie, den Zugang von Kleinanlegern zum Kapitalmarkt und den Anlegerschutz zu verbessern diametral widersprechen.\r\n\r\nDes Weiteren sieht die Deutsche Kreditwirtschaft die Gefahr, dass eine isolierte Prüfung von Risikoneigung und Verlusttragfähigkeit im beratungsfreien Geschäft zu Fehlbewertungen und Fehleinschätzungen zu Lasten des Kunden führen können. Es fehlt nämlich die umfassende Sicht auf den Kunden, seine individuelle finanzi-elle Situation und seine situativen Bedürfnisse, wie sie in der Anlageberatung erhoben wird. Eine Festlegung der Risikotoleranz ohne Betrachtung der ganzheitlichen Situation des Kunden und deren Wechselwirkung mit dem Anlagehorizont und anderen Anlagezielen des Kunden würde an den Bedürfnissen des Kunden vorbeige-hen.\r\n\r\nDie Erweiterung würde auch die Komplexität der IT-Systeme erhöhen und das Onboarding neuer Kunden komplizierter machen. Dies würde für viele Wertpapierfirmen negative Folgen für das Produkt- oder Dienst-leistungsangebot der Wertpapierfirmen haben. Dies gilt in besonderem Maße, wenn zugleich – wie ebenfalls von der Europäischen Kommission vorgeschlagen – die Zuwendungen im beratungsfreien Geschäft tatsächlich verboten werden sollten. So sollen nach dem Entwurf der Europäischen Kommission einerseits Zuwendungen im beratungsfreien Geschäft entfallen und den Anbietern zugleich sehr teure Umsetzungsmaßnahmen aufer-legt werden. \r\n\r\nZusätzlich könnte die Umsetzung dieses Vorschlages zu zivilrechtlichen Implikationen in Deutschland führen. Sofern beim Kunden der Eindruck entsteht, es liege eine Art „Beratung light“ vor, kann dies zur Anwendung der Rechtsprechung zur anleger- und objektgerechten Beratung führen, mit nicht unerheblichen Haftungsrisi-ken für die deutschen Banken und Sparkassen. Dies kann dazu führen, dass dies Auswirkungen mit sich bringt, welche den Zielen der Kleinanlegerstrategie entgegenstehen. Insofern besteht zu befürchten, dass für Kleinanleger, die ohne Beratung ihre Anlageentscheidung treffen, bestimmte Produkte nicht mehr zugänglich sind. Banken und Sparkassen könnten nämlich zur Vermeidung ihrer Haftungsrisiken bestimmte Produkte mit einem höheren Chance/Risikoprofil aufgrund des mit der neuen Regulierung einhergehenden Haftungsrisikos entweder gar nicht erst für die Kunden zugänglich machen. Oder dies wäre nur zu höheren Kosten möglich, die in Abhängigkeit zu den infolge der neuen Regulierung höheren Haftungsrisiken für die Bank von dieser festgelegt werden.   \r\n\r\nDer Vorschlag sollte daher nicht umgesetzt werden.\r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 35 RIS-E \r\nArt. 25 Abs. 3 UAbs. 1 MiFID-E\r\n\r\n\r\n \r\n\r\nV.\tProduct Governance\r\n\r\n1.\t„Value for Money“-Prozesse\r\n\r\nIm Rahmen der gesetzlichen Anforderungen an die Product Governance sollen künftig die Prozesse u. a. zur Produktfreigabe sowie der laufenden Produktüberwachung im Rahmen eines sog. „Value for Money“-Ansatzes für viele Finanzinstrumente erheblich erweitert werden, was aufgrund der vielen neuen Vorgaben einen enormen Umsetzungsaufwand hervorrufen würde. Ferner sind korrespondierende umfangreiche Meldepflich-ten vorgesehen. Die Deutsche Kreditwirtschaft sieht es als sehr zweifelhaft an, ob der Aufwand der Wertpa-pierfirmen zur Umsetzung dieser neuen Anforderungen in einem angemessenen Verhältnis zu einem mögli-chen Mehrwert für den Kleinanleger steht. \r\n\r\nWesentliches Element dieses Value-for-Money-Konzeptes sollen Vergleichsmaßstäbe (benchmarks) sein, die von ESMA durch Stufe 2- bzw. Stufe 3-Maßnahmen zu definieren sind. Konzepteure und Vertriebsstellen müssten dann ihre Finanzinstrumente und Dienstleistungen (d. h. Dienstleistungen wie die Ordererteilung oder die Anlageberatung, sog. Distributoren-Benchmarks) gegen die von ESMA geschaffenen Kosten-Vergleichsmaßstäbe prüfen. Dieser Ansatz erscheint unter verschiedenen Gesichtspunkten als nicht zielfüh-rend im Sinne des Anlegerschutzes und unverhältnismäßig. So sieht das umfangreiche MiFID II-Product Governance-Regime bereits heute vor, dass die Produktkosten zu berücksichtigen sind . Durch die ex-ante Kosteninformationen werden Kunden über alle Kosten ausreichend informiert, um verschiedene Finanzin-strumente vergleichen zu können. In der Anlageberatung besteht die Pflicht, Kosten bei äquivalenten Finan-zinstrumenten sowie bei empfohlenen Umschichtungen durch eine Kosten-Nutzen-Analyse zu berücksichtigen (siehe Art. 54 Abs. 11 DelVO 2017/565, Art. 25 Abs. 2 UAbs. 4 MiFID-E). Diese Regelungen haben sich in der Praxis bewährt. Verstöße gegen diese Pflicht sind nicht bekannt und müssten durch die nationalen Aufsichts-behörden gegenüber den betreffenden Wertpapierfirma adressiert werden. Insoweit sind die vorgeschlagenen erheblichen Neuerungen nicht zu rechtfertigen.\r\n\r\n1.1.\tEinstieg in Preisregulierung ist abzulehnen\r\n\r\nBei der Thematik ist zu berücksichtigen, dass sich die Preise für Güter und Dienstleistungen in aller Regel am Markt bilden. Die Vorschläge der Europäischen Kommission bergen hingegen die Gefahr des Einstiegs in eine Preisregulierung bei Finanzinstrumenten. Es steht zu befürchten, dass die Benchmarks in der Praxis wie Preisobergrenzen wirken werden. Eine solche Preisregulierung sollte in einer Marktwirtschaft nur ausnahms-weise erfolgen (z. B. im Falle eines Marktversagens oder bei Monopolen). Für eine durch gesetzliche Vorga-ben hervorgerufenen Preisregulierung bei Finanzinstrumenten besteht kein Grund. Ein Marktversagen im Hinblick auf die Kosteneffizienz ist nicht erkennbar. Vielmehr zeigen Untersuchungen der ESMA, dass bei-spielsweise die laufenden Kosten für Retail-EU27 UCITS in der 5-Jahresbetrachung zwischen 2017 und 2021 gesunken sind. Das Kostenniveau für aktive und passive Produkte ist in der 10-Jahresbetrachung im Vergleich der Managementstile aktiv / passiv kontinuierlich gesunken (vgl. ESMA, Report 2023, Kosten- und Wertent-wicklung, S. 5 sowie ESMA, Report 2023, Annex zu Kosten und Wertentwicklung, S. 25, ASR-CP-S. 63). Zu-dem wird der Vertrieb von Wertpapieren durch neue Anbieter wie \"Neo-Broker\" mit sehr niedrigen Preismo-dellen in jüngster Zeit \"aufgemischt\". Somit besteht keine Notwendigkeit für einen derart starken Eingriff in den Markt.\r\n\r\n1.2.\tGefahr des „Race to the bottom“ / Drohende Wettbewerbsverzerrungen\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft sieht zudem die Gefahr, dass die Ausgestaltung der Vergleichsmaßstäbe zu ungerechtfertigten Eingriffen in den Wettbewerb führen wird, indem bestimmte Geschäftsmodelle und Pro-dukte in den Vergleichsmaßstäben nicht hinreichend abgebildet werden. Hier steht zu befürchten, dass in den Benchmarks Äpfel mit Birnen verglichen werden. Beispielsweise sollen Produkte, die komplexere Ausstat-tungsmerkmale enthalten, Risiken reduzieren oder Erträge verstetigen. Diese Produkte sind grundsätzlich kostenintensiver als Produkte ohne Risikomanagement, wobei die Mehrkosten aber durch einen korrespondie-ren Mehrwert für die Anleger gerechtfertigt sind. Würden Produkte mit und ohne Risikomanagement dersel-ben Produktgruppe zugeordnet werden, könnten die Produkte mit Risikomanagement ggf. nicht mehr ange-boten werden. Dies würde den Interessen der Anleger zuwiderlaufen.\r\n\r\nDer Gefahr der unzureichenden Vergleichsmaßstäbe scheint sich auch die Europäische Kommission bewusst zu sein, da sie in EG 17 RIS-E selbst auf die Möglichkeit anfänglicher Qualitätsmängel hinweist:\r\n\r\n“In view of the extent of diversity of retail investment product offerings, the development of bench-marks by ESMA and EIOPA should be an evolutionary process, beginning with the investment products most commonly purchased by retail investors and progressively building on the experience gathered over time in order to broaden coverage and refine their quality.” [Hervorhebung durch die Deutsche Kreditwirtschaft]\r\n\r\nDer einseitige Fokus auf die Kosten kann zudem dazu führen, dass sich innerhalb der Benchmarks ein Wett-bewerb um die kostengünstigsten Produkte entwickelt, bei dem Qualitätsmerkmale des Finanzinstruments, die für die betreffende Benchmark irrelevant sind, außen vor bleiben („Race to the bottom“). Der einseitige Fokus auf die Kosten kann somit zu Wettbewerbsverzerrungen führen und Innovationen bei der Produktent-wicklung verhindern. Auch insoweit hält die Deutsche Kreditwirtschaft den vorgeschlagenen Benchmark-Ansatz für verfehlt.\r\n\r\nIn diesem Zusammenhang möchte die Deutsche Kreditwirtschaft darauf hinweisen, dass der Vorschlag der Europäischen Kommission einer Preisregulierung und die Schaffung von Kosten-Benchmarks auch in einer 27. Juni d. J. veröffentlichten Studie   die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde, sehr kritisch gesehen wird. Die nachfolgende Passage auf Seite 21 der Studie stützt die o. g. Bedenken der Deutschen Kreditwirtschaft: \r\n\r\n“Concerning the abovementioned proposals by the EC on inducements in the Omnibus Directive, there seems to be an intention to directly regulate mechanisms of price formation, with the view that “[s]ome retail investment products on the market still incorporate unjustifiably high costs and/or do not offer value to retail investors” … \r\n\r\nHowever, such an approach may risk failing to address the actual problem faced by retail investors with respect to inducements, as we tried to illustrate above, as it places an excessive accent on costs. In-stead of intervening directly in the market’s pricing structure and recurring to notions such as ”high costs” - which can be broad and variable, causing legal uncertainty and imprecisions – legislation should be focused on ensuring that retail investors properly understand the products and services that are being offered, allowing them to reasonably decide whether they should or should not take a certain investment decision. There is also the potential danger that the EC’s approach leads to the market moving towards a common benchmark or standard, stifling financial innovation: benchmarking against a single parameter/test might lead to undue rigidities in the market. \r\n\r\nUltimately, looking at costs per se is not sufficient: costs are strictly related to the nature, characteris-tics and risk/return profiles of the investments and, without more clarity on the classification and map-ping of products (an issue that the EC’s proposal does not take properly into account, save – probably – for “high-risk products”), these proposals do not seem to properly address the real issue. More on that below.“\r\n\r\n1.3.\tEnorm hoher Aufwand ohne entsprechenden Nutzen \r\n\r\nZudem würden die vorgeschlagenen neuen Anforderungen den Aufwand der Wertpapierfirmen erhöhen. Her-vorzuheben sind hierbei auch die sehr umfangreichen Meldepflichten an die Aufsichtsbehörden, die in Art. 16-a Abs. 2 MiFID-E für die Hersteller sowie Art. 16-a Abs. 6 MiFID-E für die Vertriebsstellen vorgesehen sind. Die Anforderungen beziehen sich auf den Bereich der Produkte, die im Beratungsgeschäft sowie im bera-tungsfreien Geschäft angeboten werden.\r\n\r\nAllein am deutschen Markt gibt es eine siebenstellige Zahl an Aktien, Anleihen, Zertifikaten und Fonds zuzüg-lich einer hohen Anzahl von börsengehandelten Optionen und Futures. Die Schätzung einer großen deutschen Privatbank geht davon aus, dass allein für den deutschen Markt mindestens 200.000 Benchmarks nötig wä-ren. Eine weniger granulare Festsetzung würde keine risikoangemessenen Bewertungen für die Anleger er-möglichen. Zudem müssten diese Benchmarks regelmäßig, beispielsweise täglich, aktualisiert werden, damit sie die für Anleger notwendigen tagesaktuellen Marktdaten abbilden. Insbesondere bei Hebelprodukten än-dert sich mit den Marktparametern das Risiko und damit auch die angemessenen Kosten. Eine besondere Herausforderung wäre der Benchmarkvergleich bei Marktverwerfungen.\r\n\r\nUnklar ist, wie die Meldungen der Konzepteure und Vertreiber (Art. 16-a Abs. 6 MiFID-E) an die Aufsicht aus-sehen könnten. Diese müssten hochgradig komplex ausfallen. Meldeschnittstellen müssen mindestens 24 Monate vor Inkrafttreten der Meldeverpflichtung vollständig definiert und mindestens 12 Monate vor Inkraft-treten als Testversion bereitstehen. Es müssen nicht nur ISIN und Kostensatz geliefert werden, sondern auch die klassifizierungsrelevanten Parameter. Ohne ein finales fachliches Detailkonzept können die Wertpapierfir-men mit der Umsetzung nicht beginnen. Zur Verdeutlichung des zeitlichen Umsetzungsaufwands sei erwähnt, dass ein vergleichbares Projekt am deutschen Markt nach einer Expertenschätzung aus dem Kreise der Mit-gliedsinstitute der Deutschen Kreditwirtschaft fünf Jahre Vorlauf benötigt. \r\n\r\nDer Abgleich der Benchmarks mit den einzelnen Produkten vor Vertrieb eines Finanzinstruments nebst Einzel-fallprüfung und Dokumentation bei Auffälligkeiten würde ebenfalls sehr aufwendig werden. Insbesondere für das beratungsfreie Geschäft ist zu erwarten, dass einzelne Vertriebsstellen das Produktangebot deutlich ein-schränken werden und damit letztendlich der Wettbewerb beeinträchtigt werden würde. Dies dürfte für die Anleger die Folge einer nur eingeschränkten Auswahl haben, da von den Wertpapierfirmen nur Produkte von einigen wenigen Herstellern angeboten werden. Zum anderen besteht auch die Gefahr, dass Anleger in unre-gulierte / außereuropäische Märkte ausweichen.  \r\n\r\nMit Blick auf die signifikante Vielzahl von betroffenen Produkten erscheinen die Vorschläge sehr anspruchsvoll und wenig praxisnah. Essenzielle Voraussetzung für einen Kostenvergleich ist eine einheitliche und vor allem sinnvolle Methode. Die langjährigen Erfahrungen mit der PRIIP-VO haben bereits gezeigt, dass es kaum mög-lich ist, eine Kostenmethodik zu entwickeln, die allen Finanzprodukten und Vertriebswegen gerecht wird. Es kommt stets zu Verzerrungen, die bestimmte Produkte oder Vertriebswege fälschlich als zu teuer oder zu günstig erscheinen lassen.  \r\n\r\nAufgrund der Vielzahl von Prozessbeteiligten und des gewaltigen Datenvolumens sieht die Deutsche Kredit-wirtschaft die Gefahr einer nicht mehr praktikabel zu handhabenden Komplexität und daraus resultierender Risiken durch z. B. Übermittlungs- und Verarbeitungsfehler sowie Zeitverzögerungen. Offen wäre z. B. der Umgang bei nachträglichen Datenkorrekturen in Bezug auf bereits erfolgte Produktfreigaben, Empfehlungen und Transaktionen.\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft hat große Zweifel, ob diese Datenmenge bei der Erstellung der Benchmarks zu bewältigen sein und zu hinreichend präzisen Ergebnissen in den Benchmarks führen würde. Es steht zu be-fürchten, dass auf allen Seiten ein enorm hoher Aufwand betrieben würde, der letztlich zu keinen Vorteilen für Investoren führt.\r\n\r\nDie Schaffung und der laufende Betrieb dieser umfangreichen Prozesse würden zu erheblichen Kosten für die Einrichtung der entsprechenden Systeme sowie zu erheblichen laufenden Kosten für die Banken und Sparkas-sen führen. Dies dürfte zum einen zu einer weiteren Verringerung des Produktangebots führen. Zum anderen ist damit zu rechnen, dass die erhöhten Kosten an die Anleger weitergegeben werden und daher dem Ziel der Kleinanlegerstrategie, die Kosten für Anleger zu reduzieren, entgegenstehen.\r\n\r\nAuch müsste eine Harmonisierung der vorgesehenen Meldepflichten mit denjenigen im Rahmen des ESAP erfolgen.\r\n\r\nErgänzend weist die Deutsche Kreditwirtschaft darauf hin, dass etwaige „Value for Money-Verpflichtungen“, deren Einführung die Deutsche Kreditwirtschaft aus den vorgenannten Gründen ablehnt, erst dann für die Wertpapierfirmen anwendbar sein sollten, wenn ESMA bereits - in Form und Inhalt vergleichbare – Bench-marks erstellt und ausgewiesen hat. Ein interimsweise individuell durch die Häuser zu konzipierender „Value for Money Test“ (vor Erarbeitung der Benchmarks) sollte unbedingt vermieden werden, weil dieser bei einer hohen Kostenbelastung keinen Kundennutzen bringen und vielmehr den Produktzulassungsprozess sogar wei-ter verkomplizieren würde. \r\n\r\nDaher lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft den Vorschlag der Europäischen Kommission, der einen Einstieg in die Preisregulierung bedeutet, als unverhältnismäßig ab. Die Deutsche Kreditwirtschaft hält diesen harten Eingriff in den Markt für nicht geboten. \r\n\r\n1.4.\tHilfsweise: Inhaltliche Vorgaben durch den Stufe 1-Gesetzgeber\r\n\r\nSehr problematisch ist zudem, dass wichtige Eckpunkte und hierbei insbesondere die Erstellung der Ver-gleichsmaßstäbe (Benchmarks) ohne nähere Vorgaben auf Stufe 2 „ausgelagert“ werden sollen. Die konkre-testen inhaltlichen Hinweise zur Ausgestaltung der Benchmarks finden sich in Art. 16-a Abs. 9 S. 1 MiFID-E; dort heißt es wie folgt: \r\n\r\n“…develop and make publicly available common benchmarks for financial instruments that present sim-ilar levels of performance, risk, strategy, objectives, or other characteristics, to help investment firms to perform the comparative assessment of the cost and performance of financial instruments,…”.   \r\n\r\nDie wesentlichen Elemente der neuen Vorgaben müssen zwingend durch den demokratisch legitimierten Ge-setzgeber auf Stufe 1 festgelegt werden. Für den Fall, dass der vorgeschlagene „Value for Money“-Ansatz trotz der angeführten Bedenken weiterverfolgt werden sollte, sollte auf Stufe 1 klargestellt werden, dass die Benchmarks auch relevante Qualitätsmerkmale berücksichtigen müssen und nicht allein auf das günstigste Angebot abstellen dürfen (Vermeidung des „Race to the bottom“). \r\n\r\nDaher sollte der Stufe 1-Gesetzgeber in der MiFID II klarstellen, dass Produkte mit unterschiedlichen Quali-tätsmerkmalen (z. B. Produkte mit und ohne Kapitalschutz, Produkte mit unterschiedlichen Nachhaltigkeits-ausprägungen, Produkte mit aktivem oder passiven Fondsmanagement) nicht in derselben Benchmark ent-halten sein dürfen. \r\n\r\nGleiches gilt auf Ebene der Dienstleistungen der Vertriebsstellen (Distributoren-Benchmarks): Auch hier dürf-ten Dienstleistungen mit unterschiedlichen Qualitätsmerkmalen (z. B. Robo Advice oder Beratung durch Men-schen, umfassendes oder sehr eingeschränktes Angebot an Order- oder Beratungskanälen, Anzahl an Filialen oder Beratern, etc.) nicht in einer Benchmark zusammengefasst werden, da auch hier sonst Äpfel mit Birnen verglichen würden.\r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 10 bis 17 RIS-E \r\nArt. 16-a MiFID-E\r\n\r\n2.\tAusnahmen von den Anforderungen der Product Governance\r\n\r\nMit dem MiFID quick fix hat der Gesetzgeber u. a. eine sehr positive Ausnahmevorschrift für Anleihen ohne anderes eingebettetes Derivat als eine Make-Whole-Klausel eingeführt. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirt-schaft sollte der ausführliche MiFID-Review nun dafür genutzt werden, die Regelung auf alle einfachen Anlei-hen ohne eingebettetes Derivat zu erstrecken (sog. Plain-vanilla-Anleihen wie Festzins- oder Stufenzinsanlei-hen). Das seinerzeit vom Gesetzgeber angeführte Argument, dass es sich um einfache und leicht verständli-che Anlageprodukte handelt, für die keine besonderen Vorkehrungen erforderlich sind, gilt auch für Plain-vanilla-Anleihen ohne Make-Whole Klausel. Zur Bestimmung dieser Anleihen bietet es sich an, auf alle Anlei-hen abzustellen, die nicht in den Anwendungsbereich der PRIIP-VO fallen, wodurch ein Gleichlauf zwischen MiFID II und PRIIP-VO geschaffen wird. \r\n\r\nAuch spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft dafür aus, dass sich der Anwendungsbereich der Product Governance-Anforderungen nur auf Anlageprodukte erstrecken sollte. Dass die Product Governance-Anforderungen mit Blick auf maßgeschneiderte Produkte wie OTC-Derivate nicht passen, zeigt sich sehr deut-lich bei den vorgeschlagenen „Value for Money“-Anforderungen, da für individuell mit den Kunden ausgehan-delte OTC-Kontrakte keine Benchmarks aufgestellt werden können. Hier ist zwingend eine Ausnahme vorzu-sehen.\r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 1 Ziff. (10) MiFID-E \r\n\r\n3.\tAnforderungen mit Blick auf die Vertriebsstrategie des Konzepteurs\r\n\r\nDie Änderungen in Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E sind aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft unnötig. Nach den Vorgaben müsste man sich bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt bei der Produktkonzep-tion überlegen, wie die Marketingkommunikation und der Marketingstrategie aussehen sollen. Dies ist nicht erforderlich, da die allgemeinen Vorgaben zu den Marketingunterlagen, die nach dem Entwurf der Europäi-schen Kommission nochmals deutlich ausgeweitet werden sollen, ausreichend sind. \r\n\r\nDie oben genannte Regelung sollte daher aus den Vorgaben zum Product Governance-Prozess gestrichen werden. \r\n\r\n4.\tRedaktionelle Anmerkung\r\n\r\nDie Bezeichnung des Artikels zu den Ausnahmen von den Anforderungen der Product Governance müsste zudem in „Artikel 16b“ geändert werden, sofern Art. 16-a MiFID-E beibehalten bleibt.\r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 10 bis 17 RIS-E \r\nArt. 24 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E\r\n \r\n\r\nVI.\tKundeninformationen\r\n\r\n1.\tGrundsätzliche Bewertung\r\n\r\nMit der Kleinanlegerstrategie soll u. a. das Ziel verfolgt werden, den Zugang von Kleinanlegern zum Kapital-markt zu vereinfachen und Investitionen von Kleinanlegern zu fördern. Das ursprüngliche zentrale Anliegen der Kleinanlegerstrategie war dabei, überflüssige Informationen abzuschaffen und den von Kunden massiv beklagten und durch Studien belegten „Information Overload“ abzubauen. \r\n\r\nSo wurde der „Information Overload“ beispielsweise festgestellt durch Prof. Dr. Stephan Paul  \r\n\r\n„62,3% der befragten Kunden gaben im Rahmen der Studie an, angesichts der ihnen präsentierten In-formationsmengen überfordert zu sein. 64,6% der Kunden gaben an, sie verlören angesichts der In-formationsflut schneller den Überblick und müssten häufiger Nachfragen an ihren Berater richten.“\r\n\r\nEbenso gelangt eine aktuelle Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wur-de , auf S. 30 zu dem Ergebnis, dass die aktuellen Regelungen zu einem Information Overload führen: \r\n\r\n„...excessive disclosure requirements and disclosure documents lead to choice and information over-load for consumers … Clients pay limited attention to the information disclosed, especially when they are complex. … In most, if not all areas of financial legislation there is now an intricate web of disclo-sure rules, most of which need to be carefully reconsidered in terms of their effective utility, especially for retail investors. … As summarised by the Report, an urgent need to decrease the quantity of dis-closed information and to significantly enhance its quality and effectiveness has arisen. …”\r\n\r\nMit der Kleinanlegerstrategie sollten Informationen vereinfacht und verschlankt werden . Diese Ziele verfehlt der Entwurf für die Kleinanlegerstrategie jedoch eklatant . Mit dem Entwurf werden zahlreiche neue Ver-pflichtungen, zusätzliche Informationen und noch mehr Bürokratie für die Wertpapierfirmen und ihre Kunden vorgeschlagen. Soweit die vorgeschlagenen Regelungen erlassen werden sollten, wäre der Umsetzungsauf-wand für die Wertpapierfirmen sehr hoch, während zugleich der Mehrwert für die Kleinanleger allenfalls als gering einzustufen wäre, soweit überhaupt vorhanden. Das Wertpapiergeschäft würde sich durch die Vorga-ben für die Kunden im Ergebnis weiter verteuern. \r\n\r\n2.\tMarketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden\r\n\r\n2.1.\tVorbemerkung\r\n\r\nMit einem umfangreichen Maßnahmenpaket verfolgt der Entwurf für die Kleinanlegerstrategie das Ziel, den Zugang zu relevanten, vergleichbaren und leicht verständlichen Informationen über Anlageprodukte zu er-leichtern, die den Kleinanlegern helfen sollen, fundierte Anlageentscheidungen zu treffen. Darüber hinaus soll dem Risiko begegnet werden, dass Kleinanleger durch unrealistische Marketinginformationen über digitale Kanäle und irreführende Marketing-Methoden in unangemessener Weise beeinflusst werden. Dazu werden insbesondere neue Schutzmaßnahmen für die Marketingkommunikation über soziale Medien und andere digi-tale Kanäle vorgeschlagen. Des Weiteren soll mit den vorgeschlagenen Regelungen dem Risiko unausgewo-gener oder irreführender Marketing-Mitteilungen, die nur die Vorteile betonen, entgegengewirkt werden. Diesbezüglich sind jedoch keine neuen Regelungen erforderlich, da Art. 24 Abs. 3 MiFID und Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 aktuell bereits dem Risiko irreführender Marketing-Mitteilungen ausreichend und angemessen entgegenwirken. Beispielsweise müssen bereits heute die Informationen in Marketing-Mitteilungen an Klein-anleger und professionelle Kunden zutreffend sein und stets redlich und deutlich auf etwaige Risiken hinwei-sen, wenn sie Bezugnahmen auf mögliche Vorteile einer Wertpapierdienstleistung oder eines Finanzinstru-ments enthalten.\r\n\r\n2.2. \tNeue Definitionen \r\n\r\n2.2.1.\tDefinition „Marketing-Mitteilung“ (marketing communication)\r\n\r\nDie im Entwurf für die Kleinanlegerstrategie vorgeschlagene Definition von \"Marketing-Mitteilung\" (marketing communication) in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (66) MiFID-E ist sehr weit gefasst. Fraglich ist, welche Funktion die Fall-gruppe „... that entices investments ...“ („gefördert“) neben der schon sehr umfassenden Fallgruppe „that directly or indirectly promotes“ haben soll und ob dieser Wortlaut überhaupt ausreichend konkretisiert wer-den kann. Problematisch ist bei dieser Wortwahl auch, dass kein Kriterium enthalten ist, ob die Wertpapier-firma das eigene Handeln seinerseits bewusst darauf angelegt hat, die Adressaten zu verleiten. Vor allem durch die Aufnahme der Fallgruppe „indirectly promotes“ wird der Wertpapierfirma eine Verpflichtung aufer-legt, über deren Einhaltung sie– insbesondere in dem Kanal „social media“ - keine Kontrolle hat. Es fehlt zum Beispiel eine Differenzierung hinsichtlich des Kanals, in der die Marketingkommunikation erfolgt. Der Wortlaut stellt allein darauf ab, ob andere (wer? jedermann?) faktisch verleitet werden, was nicht allein in der Hand der Wertpapierfirma liegt und auch erst im Nachhinein erkennbar ist. \r\n\r\nAuch bei dem Wortlaut in Buchst. (c) („by any means“) fragt sich, ob dieser ausreichend konkretisiert werden kann angesichts des umfangreichen, sanktionsbewehrten Regelungsregimes, das damit verknüpft ist. Der umfangreiche Pflichtenkanon könnte bei der nahezu uferlosen Einbeziehung von Materialien nicht bewältigt werden. So wäre beispielsweise auch in Bezug auf die Aufzeichnungspflichten gemäß Art. 24c Abs. 7 MiFID-E nicht sicher bestimmbar, welche Materialien einzubeziehen sind, und die Aufzeichnungen würden eine unver-hältnismäßige Datenflut erzeugen.\r\n\r\nAus den genannten Gründen sollte der Wortlaut dringend überarbeitet werden. Dabei sollte insbesondere klargestellt werden, dass neutrale Informationen (Dienstleistungs- und Produktangebot sowie neutrale Pro-duktinformationen) hiervon nicht umfasst sind. Eine gute Orientierung für die Überarbeitung der Definition bietet die Auslegungspraxis der deutschen Aufsicht, die sich in der Vergangenheit bewährt hat. Danach han-delt es sich nach BT 3.1 MaComp  bei einer Marketing-Mitteilung\r\n\r\n „um eine Information, welche die Adressaten zum Erwerb eines Finanzinstruments oder zur Beauftra-gung einer Wertpapierdienstleistung bewegen will (absatzfördernde Zielrichtung). Allein die Verwen-dung einer Information im Rahmen einer Beratungssituation verleiht dieser noch nicht zwangsläufig ei-ne primär absatzfördernde Zielrichtung. Neutrale Produktinformationen, die im Rahmen der Erfüllung von Verpflichtungen zur anlage- und anlegergerechten Beratung zugänglich gemacht werden, fallen nicht unter den Begriff der Werbung. Reine Imagewerbung ist von den Vorschriften nicht erfasst.“\r\n \r\n2.2.2.\tDefinition „Marketing-Methode” (marketing practice)\r\n\r\nNeben Marketing-Mitteilungen sollen auch Marketing-Methoden reguliert werden. Die zuvor genannten Be-denken stellen sich in noch stärkerem Maße bei der Definition der Marketing-Methoden in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (67) MiFID-E, die so weit gefasst ist, dass de facto jegliches Verhalten sanktioniert werden kann, ohne dass im Vorhinein greifbar ist, welche Handlungen und Unterlassungen darunterfallen. Dieses Risiko ergibt sich insbesondere durch die Formulierungen „indirectly“ (Buchst. (a)), „accelerate or improve the reach and effec-tiveness of the marketing communications“ (Buchst. (b)) und „promote in any way...“ (Buchst. (c)). Fraglich ist, ob diese Uferlosigkeit verfassungsgemäß ist. Die zusätzliche Regelung bedeutet wiederum einen nicht nur inhaltlichen, sondern auch technischen Aufwand für Wertpapierfirmen, der mit derzeit nicht identifizierbaren Kosten verbunden ist.\r\n\r\n2.2.3.\tDefinition „Online-Schnittstelle (online interface)\r\n\r\nNeu eingeführt wird der Begriff „online interface“ in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (68) MiFID-E. Auch hier ist anzumerken, dass der Begriff „online interface“ sehr weit gefasst ist. Inwiefern die Einbeziehung dieser Schnittstellen dem Schutz des Kleinanlegers dienen kann, bleibt auf Stufe 1 unklar und kann mangels Kenntnis der konkretisie-renden Stufe 2-Bestimmungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht ausreichend beurteilt werden.\r\n\r\n2.3.\tNeue Anforderungen an Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden\r\n\r\nDer Vorschlag für die Kleinanlegerstrategie enthält eine Reihe neuer Anforderungen an Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden, die in einem neuen Artikel 24c MiFID-E geregelt werden sollen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Anwendungsbereich durch die Definitionen in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (66) bis (68) MiFID-E nahezu uferlos gefasst ist und die einzelnen Anforderungen keinerlei Abstufungen hinsichtlich des Anwendungsbereichs enthalten, sind die Anforderungen sehr weitgehend und würden in der Praxis kaum stringent umsetzbar sein. \r\n\r\n2.3.1.\tAnforderung zur Benennung der für Inhalt und Verbreitung verantwortlichen Wertpapier-firmen\r\n\r\nDie Vorgabe in Art. 24c Abs. 1 MiFID-E, wonach in Marketing-Mitteilungen die Wertpapierfirmen offenzulegen sind, die für ihren Inhalt und ihre Verbreitung verantwortlich sind, führt insbesondere in den Fällen zu Schwie-rigkeiten, in denen die Verantwortungsbereiche auseinanderfallen. Werbung für Finanzinstrumente wird grundsätzlich von den Produktherstellern/Emittenten erstellt, während für die Verbreitung der Werbung die vertreibenden Wertpapierfirmen verantwortlich sind. Die Benennung beider Wertpapierfirmen auf der Wer-bung kann zu einem irreführenden Verständnis bei Kleinanlegern führen. Darüber hinaus ist diese Vorgabe gerade bei Internetwerbung (Verweis auf Internetseite des Herstellers) nicht umsetzbar. Es sollte hier bei der jetzt schon geltenden Regel des Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 bleiben, dass lediglich die erstellende Wertpa-pierfirma anzugeben ist. Sollte ein Dritter im Auftrag der Wertpapierfirma Werbung erstellen, könnte dies dahingehend geregelt werden, dass die auftraggebende Wertpapierfirma zu benennen ist. Sollte es – entge-gen der Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft – bei der entworfenen Regelung bleiben, dass sowohl die für den Inhalt als auch die für die Verbreitung verantwortlichen Wertpapierfirmen offenzulegen sind, darf dies nur für Marketing-Mitteilungen gelten, die von Dritten unverändert übernommen werden, und wenn die Ver-wendung durch den Dritten von der Wertpapierfirma veranlasst worden ist. Die Deutsche Kreditwirtschaft bittet um entsprechende Klarstellung. \r\n\r\n2.3.2.\tAngabe zu Merkmalen und Hauptrisiken\r\n\r\nDass die Anforderungen sehr weitgehend sind und in der Praxis zu erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten führen dürften, gilt insbesondere auch für die Anforderung in Art. 24c Abs. 2 UAbs. 2 und 3 MiFID-E, wonach in allen Marketing-Mitteilungen die wesentlichen Merkmale der Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleis-tungen und der damit verbundenen Nebendienstleistungen, auf die sie sich beziehen, optisch hervorgehoben und prägnant dargestellt werden sollen, inklusive der wichtigsten Eigenschaften der Finanzinstrumente oder Anlagedienstleistungen sowie der damit verbundenen Hauptrisiken. Da in dieser Regelung keine Öffnungs-klausel enthalten ist und auch jegliche Abstufung nach Art oder Kontext der Marketing-Mitteilungen fehlt, hätte diese Regelung zur Folge, dass stets alle aufgezählten Elemente enthalten sein müssen. Angesichts der sehr weit gefassten Definition der Marketing-Mitteilung führen die Zwangsinhalte dazu, dass sehr viele Infor-mationen aufgebläht werden müssen und für den Kunden interessante Kernbotschaften verloren gehen kön-nen. Zudem würde dies dem Sinn und Zweck des Vorschlages widersprechen, dass der Kleinanleger durch eine kurze und verständliche Marketing-Mitteilung die Hemmschwelle überwinden soll, in Finanzinstrumente zu investieren. \r\n\r\nDies liefe dem Regelungsziel (Abbau des bestehenden „Information Overload“) zuwider. Zweck und Nutzen der Marketing-Mitteilungen für den Kunden können nicht berücksichtigt werden. Gerade für professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien, die jedenfalls in Art. 24c Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E mitumfasst sind, ist dieses Erfordernis vollkommen überzogen, da es sich hier um Kundengruppen handelt, die die entsprechen-den Kenntnisse haben und insoweit nicht informationsbedürftig sind. Aber auch für Kleinanleger handelt es sich um überzogene Anforderungen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass in jeder produktspezifischen Werbung für ein PRIIP gemäß Artikel 9 PRIIP-VO ein Hinweis auf das Basisinformationsblatt enthalten sein muss. Darüber hinaus enthalten die Artt. 13 bis 15 DelVO (EU) 2019/979 weitere Hinweispflichten für Wer-bung in Bezug auf prospektpflichtige Wertpapieremissionen. \r\n\r\nJe nachdem wie die Auslegung der Definition für Marketing-Mitteilungen ausfallen wird, wären z. B. auch Pla-kate oder andere Kurzdokumente oder Social Media Posts stets mit den umfassenden Zwangsangaben zu versehen. Banner im Internet, Teaser u. ä. Werbeformate wären nahezu unmöglich, weil bei diesen schlicht kein Platz für umfassende Produktfeatures ist. \r\n\r\nEs besteht jedoch angesichts der vielen heute schon gegebenen Anlegerschutzvorschriften keine Gefahr eines unüberlegten Kaufs, so dass die geplante Ausweitung der Informationspflichten weder nachvollziehbar noch geboten ist. Inwiefern hiermit für Kleinanleger die Attraktivität von Anlagen am Kapitalmarkt steigern würde, erschließt sich uns ebenfalls nicht. \r\n\r\nDer Schutz von Privatanlegern ist bereits umfassend und hinreichend ausgestaltet. Im Anwendungsbereich der PRIIPs-VO ist dem Kleinanleger vor Abschluss des Geschäfts ein kurzes und leicht verständliches Basisin-formationsblatt über jedes Finanzinstrument zur Verfügung zu stellen. Diese überschaubare Information dient dem Zweck, Privatanlegern auf einen Blick die mit der Anlageentscheidung verbundenen wesentlichen Chan-cen und Risiken prägnant darzustellen und ermöglichen dem Privatanleger Anlageprodukte miteinander zu vergleichen und eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. Darüber hinaus besteht derzeit grundsätzlich die Pflicht für Marketing-Mitteilungen, dass die Darstellung von Chancen und Risiken in einem ausgewogenen Verhältnis zu erfolgen hat. Dies stellt einen proportionalen regulatorischen Rahmen dar, der einerseits dem Anlegerschutz gerecht wird und andererseits dem Sinn und Zweck von Marketing in Abgrenzung zu einer re-gulatorischen Pflichtdokumentation gerecht wird. Diese bestehenden Vorgaben sind auch praxistauglich und haben sich bewährt. Missstände, die unter Einhaltung dieser bestehenden Vorgaben entstanden sind, sind nicht bekannt. Es wäre unnötige Förmelei, die wesentlichen Merkmale des Produkts zusätzlich in jeder Art von Werbung darstellen zu müssen.\r\n\r\nZu bedenken ist auch, dass sich Marketing keinesfalls immer auf Einzelprodukte bezieht. Es ist unklar, wie diese Anforderung z. B. bei einer Werbung für Produktgruppen oder Imagewerbung umzusetzen wäre.\r\n\r\nUnklar ist auch, welche Risiken als Hauptrisiken einzustufen sind und ob diese bei sehr vielen Produkten nicht ohnehin immer die gleichen wären. \r\n\r\nDie offenzulegenden wesentlichen Merkmale des Finanzinstruments oder der Dienstleistung sollen gemäß Art. 24c Abs. 8 Buchst. (a) MiFID-E erst durch einen delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommissionfestge-legt werden. Dadurch ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens keine ausreichende Bewertung der vorge-schlagenen Regelung möglich, sondern die entscheidenden Fragen sind dem gesetzgeberischen Verfahren entzogen. Angesichts des Ausmaßes möglicher Folgewirkungen wäre die Verfassungsmäßigkeit eines solchen Vorgehens fraglich. Es sollte bei den bisher in Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 enthaltenen, verhältnismäßigen Anforderungen bleiben, die sich als praxistauglich erwiesen und bewährt haben. Danach ist immer dann deut-lich auf etwaige Risiken hinzuweisen, wenn die Informationen mögliche Vorteile einer Wertpapierdienstleis-tung oder eines Finanzinstruments enthalten. \r\n\r\nSollte entgegen der Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft zur Streichung von Art. 24c MiFID-E an dieser Bestimmung im Entwurf festgehalten werden, so wären die Anforderungen aus den genannten Gründen zu-mindest unmittelbar auf Stufe 1 zu konkretisieren und nicht erst auf Stufe 2.\r\n\r\n2.3.3.\tJährliche Berichte\r\n\r\nFerner sollen die Mitgliedstaaten nach Art. 24c Abs. 5 MIFID-E sicherstellen, dass Wertpapierfirmen dem Lei-tungsorgan des Unternehmens jährliche Berichte über die Verwendung von Marketing-Mitteilungen und Stra-tegien für Marketing-Methoden, über die Einhaltung der einschlägigen Verpflichtungen in Bezug auf Marketing-Mitteilungen und -Methoden sowie über die Einhaltung der einschlägigen Verpflichtungen sowie über gemelde-te Unregelmäßigkeiten und Vorschläge zu deren Behebung vorlegen. Die Deutsche Kreditwirtschaft erkennt hier keine Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die Wertpapierfirma und dem Nutzen für die Privat-anleger. Des Weiteren werden die Berichte an die Leitungsorgane überfrachtet, wenn so kleinteilig berichtet werden muss. Ein gesonderter Bericht ist auch nicht erforderlich, da Auffälligkeiten aus diesem Bereich jeden-falls im Rahmen des Compliance-Berichts dem Leitungsorgan zur Kenntnis gebracht werden. Das Thema wird durch die bereits vorhandenen Strukturen somit heute schon ausreichend überwacht. Missstände sind nicht bekannt. Einer neuen Anforderung bedarf es daher nicht.\r\n\r\n2.3.4.\tEinklang mit Zielmarkt\r\n\r\nNach Art. 24c Abs. 4 UAbs. 1 S. 2 und UAbs. 2 MiFID-E soll der Vertreiber eines Finanzinstruments sicherstel-len, dass eine Marketing-Mitteilung des Herstellers nur für den bestimmten Zielmarkt und im Einklang mit der für den Zielmarkt festgelegten Vertriebsstrategie verwendet wird. Nähere Konkretisierungen sollen auf Stufe 2 festgelegt werden (Art. 24c Abs. 8 Buchst. (b) MiFID-E). Eine gesonderte Vorgabe, künftig Werbung in Ein-klang mit dem Zielmarkt und der festgelegten Vertriebsstrategie zu verwenden, ist jedoch bloße Förmelei. Aus der Anforderung heraus, dass Werbung fair, klar und verständlich sein muss, folgt bereits automatisch, dass sie so geschrieben sein muss, dass sie grundsätzlich für alle Anlegergruppen des Zielmarkts verständlich sein muss. Die Deutsche Kreditwirtschaft bittet daher, die vorgeschlagene Regelung zu streichen.\r\n\r\n2.3.5.\tPflicht zu governance arrangements und internen Leitlinien (policy)\r\n\r\nIn Art. 9 Abs. 3 UAbs. 1 und UAbs. 2 Buchst. (d) MiFID-E ist eine neue Pflicht zu governance arrangements und internen Leitlinien (policy) zu Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden vorgesehen. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft bringt die für die Wertpapierfirmen kostenintensive Erstellung und Pflege keinen Mehrwert für den Kunden.\r\n\r\n2.3.6.\tNeue Befugnisse für die zuständigen nationalen Behörden bei Nichteinhaltung\r\n\r\nArt. 5a MiFID-E und Art. 69 Abs. 2 Buchst. (ca), (ka) und (v) MiFID-E sehen neue Befugnisse für die zuständi-gen nationalen Behörden bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen vor. Die bestehenden Befugnisse, inklusive der Produktinterventionsmöglichkeiten, sind Erachtens der Deutschen Kreditwirtschaft jedoch ausreichend. \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nEG 30 RIS-E\r\nEG 31 RIS-E\r\nEG 32 RIS-E\r\nArt. 4 Abs. 1 Ziff. (66), (67), (68) MiFID-E \r\nArt. 9 Abs. 3 UAbs. 2 Buchst. (d) MiFID-E\r\nArt. 16 Abs. 3a MiFID-E\r\nArt. 24c MiFID-E\r\nArt. 5a MiFID-E und Art. 69 Abs. 2 Buchst. (ca), (ka) und (v) MiFID-E\r\n\r\n3.\tElektronische Form für Informationen\r\n\r\nInnerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Kleinanlegerstrategie sollen gemäß Art. 24 Abs. 5b S. 1 UAbs. 1 ESMA-Leitlinien zur Gestaltung von Informationen in elektronischer Form entwickelt werden. \r\n\r\nDie genauen Vorgaben sollen somit erst nachgelagert konkretisiert werden. Dies hat zur Folge, dass die Aus-wirkungen der neuen Vorschriften für die Kunden und deren Wertpapierfirmen derzeit nicht vollständig ab-schätzbar sind. Zugleich wird damit eine für Kunden und Wertpapierfirmen wichtige Regelung dem Willensbil-dungsprozess des demokratisch legitimierten Gesetzgebers entzogen. \r\n\r\nDes Weiteren ist nach Veröffentlichung der Leitlinien eine angemessene Umsetzungsfrist für die Wertpapier-firmen erforderlich. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft ist dafür eine Frist von mindestens 24 Monaten vorzusehen, die erst nach Veröffentlichung der Leitlinien zu laufen beginnt.\r\n\r\nESMA sollte zudem nicht nur EIOPA, sondern auch die Marktteilnehmer konsultieren und Verbrauchertests durchführen, bevor die Standards entwickelt werden. Denn Ziel sollte sein, einen an den Bedürfnissen der Kleinanleger ausgerichteten und praxistauglichen Vorschlag zu entwickeln.\r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nArt. 24 Abs. 5b MiFID-E\r\n\r\n4.\tSonstige Änderungen bei den allgemeinen MiFID-Anforderungen an Kundeninformationen\r\n\r\n4.1.\tPrior to the provision of any service or the conclusion of any transaction (Art. 24 Abs. 4 S. 1 MiFID-E)\r\n\r\nArt. 24 Abs. 4 S. 1 MiFID-E ist ergänzt worden: \r\n\r\n„Appropriate information shall be provided in good time prior to the provision of any service or the conclusion of any transaction to clients or potential clients with regard to the investment firm and its services, the financial instruments and proposed investment strategies, execution venues and all costs and related charges. That information shall include the following:...“ \r\n\r\nDie neu eingefügte Formulierung ist jedoch zu weit geraten und könnte den Eindruck erwecken, dass über den Wertpapierdienstleistungsbereich hinaus auch andere Bankgeschäfte oder sonstige Dienstleistungen er-fasst werden, was nicht beabsichtigt sein kann. Um Unsicherheiten bei den Rechtsanwendern zu vermeiden, sollte es im Hinblick auf den Anknüpfungspunkt bei der in der MiFID gebräuchlichen Formulierung „investment services and ancillary services“ verbleiben.\r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nArt. 24 Abs. 4 S. 1 MiFID-E\r\n\r\n\r\n4.2.\tErmächtigung der Mitgliedstaaten bzgl. standardisiertem Format (Art. 24 Abs. 5 S. 2 \r\nMiFID-E)\r\n\r\nArt. 24 Abs. 5 S. 2 MiFID-E enthält die Anfügung \r\n\r\n“Where this Directive does not require the use of a standardised format for the provision of that infor-mation, Member States may require that information to be provided in a standardised format.” \r\n\r\nEine solche Anforderung würde jedoch zu Problemen führen, wenn Werbung in mehreren Mitgliedstaaten eingesetzt werden soll und diese unterschiedliche Formatanforderungen haben. Aktuell lautet der Passus: \r\n\r\n„Member States may allow the information to be provided in standardized format“ \r\n\r\nDies ist klar vorzugswürdig und es ist auch nicht ersichtlich, warum dies geändert werden sollte.\r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nArt. 24 Abs. 5 S. 2 MiFID-E\r\n\r\n5. \tRisikowarnhinweise\r\n\r\n5.1. \tGrundsätzliche Bedenken\r\n\r\nWertpapierfirmen sollen nach Art. 24 Abs. 5c MiFID-E und Art. 69 para. 2 lit. (w) MiFID-E in allen Informati-onsmaterialien für potentielle Kleinanleger zu besonders risikoreichen Produkten angemessene Risikowar-nungen anbringen, um Kleinanleger auf die spezifischen Risiken potenzieller finanzieller Verluste hinzuweisen. Zur Spezifizierung des Konzepts besonders riskanter Finanzprodukte soll ESMA Leitlinien erarbeiten. Zusätz-lich sind technische Durchführungsstandards zum Inhalt und Format der Risikowarnungen vorgesehen. Auch die Befugnisse der Aufsicht sollen erweitert werden. So soll die zuständige Aufsicht befugt sein, die Verwen-dung von Risikowarnungen für besonders riskante Produkte vorzuschreiben. In Fällen, in denen die Verwen-dung oder Nichtverwendung dieser Risikowarnungen in der gesamten EU uneinheitlich wäre oder wesentliche Auswirkungen auf den Anlegerschutz hätte, soll ESMA befugt sein, die Verwendung solcher Warnungen durch Wertpapierfirmen in der gesamten EU vorzuschreiben.\r\n\r\nDa in Bezug auf Informationsmaterialien zu Produkten keine Missstände bekannt sind, ist das umfangreiche und invasive Regulierungsvorhaben äußerst überraschend. Auch die Ausführungen in Erwägungsgrund 36 des Entwurfs für die Kleinanlegerstrategie erhellen nicht, welche Problematik oder welchem Missstand mit der neuen Regelung begegnet werden soll. Danach werde Kleinanlegern eine große Vielfalt an Finanzinstrumen-ten angeboten, wobei jedes Finanzinstrument mit einem unterschiedlich hohen Risiko potenzieller Verluste verbunden sei. Kleinanleger sollten nach Auffassung der Europäischen Kommissiondaher in der Lage sein, besonders riskante Anlageprodukte leicht zu erkennen. Dies wird allerdings durch die ohnehin schon beste-henden, sehr umfangreichen Informationspflichten sichergestellt, mit denen der Anleger über die bestehen-den Risiken der Produkte auch im beratungsfreien Geschäft umfassend informiert wird. Insbesondere zu er-wähnen sind hier die Basisinformationsblätter für Produkte, die in den Anwendungsbereich der PRIIPs-VO fallen. Dies ermöglicht eine Vergleichbarkeit und einen einfachen Überblick. Das Basisinformationsblatt ist auch im Execution Only Geschäft zur Verfügung zu stellen. Daher ist nicht ersichtlich, wie es hier zu Fehlvor-stellungen der Kleinanleger kommen soll.\r\n\r\nDes Weiteren sind Kunden aktuell bereits gemäß Art. 25 Abs. 3 UAbs. 2 MiFID dadurch geschützt, dass sie aufgrund einer verpflichtenden Angemessenheitsprüfung im beratungsfreien Geschäft einen Warnhinweis er-halten, falls sie die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen, um die mit dem Finanzinstrument verbunde-nen Risiken zu verstehen, nicht haben.\r\n\r\nVollkommen unklar bleibt insbesondere, welche Produkte als besonders risikoreiche Produkte anzusehen sein sollen. Ebenso geht aus dem Vorschlag nicht klar hervor, welche spezifischen Risiken konkret gemeint sind. Da dies erst auf Stufe 2 festgelegt werden soll, bleibt der künftige Anwendungsbereich der Regelung letztlich völlig offen. Eine Beurteilung des Regelungsumfangs und ihrer Auswirkungen ist daher nur eingeschränkt möglich, der Regelungskern bleibt eine „Black Box“. Der wichtigste Baustein, nämlich die Frage, auf welche Produkte sich die neue Regelung beziehen soll, bleibt ausgeklammert und wird damit de facto der demokra-tisch legitimierten Willensbildung im Gesetzgebungsprozess entzogen. Zugleich könnte sich diese Unklarheit auch dahingehend kontraproduktiv auswirken, dass eventuell neue Produktarten in Anbetracht einer unklaren regulatorischen Einordnung entweder gar nicht in den Markt für Kleinanleger aufgenommen werden oder eine rechtssichere Risikoeinordnung erschwert ist.\r\n\r\nEine Verschärfung der Informationspflichten, insbesondere in diesem Ausmaß, wäre unverhältnismäßig und würde lediglich zu einem hohen zusätzlichen Bürokratieaufwand führen. Eine solche Überregulierung könnte wegen der damit einhergehenden Belastungen für die Wertpapierfirmen letztlich sogar dazu führen, dass es für die Anleger künftig weniger Informationen geben wird als heute, was den Zwecken der Kleinanlegerstra-tegie diametral entgegenstehen würde. Eine entsprechende Vorgabe existiert überdies für Kryptowährungen und Spareinlagen nicht. Dies führt vorliegend zu einem deutlichen Wettbewerbsnachteil, was dem Ziel der Europäischen Kommission, den Anteil der Wertpapierbesitzer zu steigern, zuwiderläuft.\r\n\r\nZudem ist hervorzuheben, dass die Europäische Kommission im Rahmen des Gesetzesentwurfes zur Ände-rung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 bereits zu dem Entschluss gekommen ist, dass durch die Verschär-fung von Informationspflichten ein zusätzlicher Nutzen für die Kunden nicht erkennbar sei. Folglich soll beim PRIIPs-BIB der Warnhinweis mangels Wirkung wieder abgeschafft werden.\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft empfiehlt daher die Streichung von Art. 24 Abs. 5c und Art. 69 Abs. 2 Buchst. (w) MiFID-E. Sollte eine Streichung nicht erfolgen, können besonders riskante Produkte allenfalls solche sein, die zu einer Nachschusspflicht führen, was auf Stufe 1 festzulegen wäre. \r\n\r\n5.2.\tAnmerkungen im Einzelnen\r\n\r\n5.2.1.\tAnwendungsbereich „information materials“\r\n\r\nMit Art. 24 Abs. 5c UAbs. 1 MiFID-E wird der Begriff “information materials“ als Anknüpfungspunkt für einen neuen, besonderen Pflichtenkanon eingeführt, jedoch im Entwurf für die Kleinanlegerstrategie selbst nicht definiert. Damit bleibt unklar, was der Gesetzgeber als „information materials“ umfassen möchte und für welche Materialien die neuen Pflichten gelten sollen. Der Zusatz „including marketing communications“, deren Definition nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. (66) MiFID-E bereits selbst sehr weitreichend ist,  lässt den Begriff beinah uferlos erscheinen. Dies stellt die Angemessenheit der Regelung in besonderem Maße in Frage, da dies be-deuten würde, dass in nahezu jeder Unterlage ein Warnhinweis anzubringen wäre, ohne Abwägungsmöglich-keit, um welchen Kontext es sich konkret handelt. \r\n\r\nKeinesfalls dürfen gesetzlich erforderliche Dokumente erfasst sein, weil dies sonst zu einer Vervielfachung des immer selben Risikohinweises führen würde. Andernfalls würde dies zur Folge haben, dass z. B. auch in ge-setzlichen Kosteninformationen Warnhinweise angebracht werden müssten, soweit sich diese auf die entspre-chenden Produkte beziehen und diese benennen. Dort über die ohnehin schon geforderten Angaben hinaus auch noch Warnhinweise unterzubringen, wäre ohnehin sinnwidrig und würde die Information nur verwäs-sern. \r\n\r\nDes Weiteren kommt es auf den Inhalt des Informationsmaterials an. Insoweit sollte die Regelung aus Art. 44 Abs. 2 Buchst. (b) DelVO (EU) 2017/565 beibehalten werden, wonach auf Risiken nur dann hinzuweisen ist, wenn die Informationen Bezugnahmen auf Vorteile enthalten. Diese bisherige Regelung ist angemessen und hat sich in der praktischen Anwendung bewährt. Es gibt keine Missstände in dieser Hinsicht. Bei Bannerwer-bung, in der z. B. nur der Name und die WKN eines Produkts enthalten ist, wäre ein entsprechender Risiko-hinweis unnötig.  \r\n\r\n5.2.2.\tAnwendungsbereich „particularly risky financial instruments“\r\n\r\nInnerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Kleinanlegerstrategie sollen gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 2 MiFID-E ESMA-Leitlinien zum Konzept der besonders riskanten Finanzinstrumente unter Berücksichtigung der Besonderheiten der verschiedenen Arten von Instrumenten entwickelt werden. Welche Produkte als beson-ders risikoreiche Produkte anzusehen sein sollen, ist somit derzeit vollkommen unklar. Dies hat zur Folge, dass die Auswirkungen der neuen Vorschriften für die Kunden und deren Wertpapierfirmen derzeit nicht voll-ständig abschätzbar sind. Zugleich wird damit eine entscheidende Frage dem Willensbildungsprozess des de-mokratisch legitimierten Gesetzgebers entzogen.\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft möchte darauf hinweisen, dass „particularly risky financial instruments“ jeden-falls nur solche Produkte sein können, bei denen Verluste über das eingesetzte Kapital hinaus möglich sind. Sollte – entgegen dem nachdrücklichen Petitum der Deutschen Kreditwirtschaft - an der Einführung dieser Bestimmung festgehalten werden, können besonders riskante Produkte allenfalls solche sein, die zu einer Nachschusspflicht führen, was auf Stufe 1 festzulegen wäre.\r\n\r\n5.2.3.\tFormat und Inhalt des Risikohinweises\r\n\r\nUnklar bleiben im Entwurf auch die Inhalte und das Format der Risikowarnungen, da dies ebenfalls erst auf Stufe 2 festgelegt werden soll. ESMA soll gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 3 MiFID-E für die Europäische Kommis-sion Entwürfe für technische Regulierungsstandards zu den Einzelheiten des Formats und Inhaltes der Risiko-hinweise ausarbeiten. \r\n\r\nOb sich der Hinweis nur auf die Aussage beschränken soll, dass es sich um ein (derzeit nicht definiertes) „ris-ky financial instrument“ handelt, oder ob sich der Hinweis auch auf inhaltliche Zusätze erstrecken soll, aus denen sich erkennen ließe, worin das Risiko bestehen würde, ist völlig unklar. Aus Sicht der Deutschen Kre-ditwirtschaft wären jedenfalls beide Aspekte für den Anlegerschutz kontraproduktiv. \r\n\r\nWürde der Hinweis sich nur darauf beschränken, dass es sich um ein „risky financial instrument“ handelt, droht dies bei all jenen Finanzinstrumente, die nicht als „risky“ kategorisiert wären, zu suggerieren, dass diese nicht dem Risiko eines Wertverlustes ausgesetzt sind. Wie die Erfahrung jedoch zeigte, waren und sind auch einfache Einlageprodukte wie auch zum Nennwert auszahlbare Schuldverschreibungen dem Risiko der Solvenz ihres Schuldners ausgesetzt. Damit würden andere Risikohinweise verwässert und der Anlegerschutz im Ergebnis geschmälert werden.\r\n\r\nSofern materielle Ausführungen zur Form des Risikos in den „Informationsdokumenten“ vorzunehmen wären, würde die Gefahr bestehen, dass dies systematisch zu Inkonsistenzen mit anderen Pflichtdokumenten wie PRIIPs-KIDs oder Prospekten führt, was gemäß Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 unzulässig ist. Zudem lässt dies erwarten, dass es zu Redundanzen kommen wird. \r\n\r\n5.2.4.\tUmsetzungsfrist und Konsultation \r\n\r\nDie ESMA-Leitlinien zum Konzept der besonders riskanten Finanzinstrumente sollen gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 2 MiFID-E innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Kleinanlegerstrategie entwickelt werden. Des Weiteren soll ESMA gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 3 MiFID-E für die Europäische Kommission Entwürfe für technische Regulierungsstandards zu den Einzelheiten ausarbeiten. Die genauen Vorgaben sollen somit erst nachgelagert auf Stufe 2 von der Europäischen Kommission konkretisiert werden (Art. 24 Abs. 5c UAbs. 4 MiFID-E). Die Wertpapierfirmen benötigen eine angemessene Umsetzungsfrist von mindestens 24 Monaten nach Veröffentlichung dieser Leitlinien und technischen Standards. Die Umsetzungsfrist darf erst beginnen, wenn die Leitlinien und technischen Standards bekannt gemacht worden sind. Des Weiteren sollten die Leitli-nien und technischen Standards nicht ohne Konsultation der Marktteilnehmer und insbesondere der Wertpa-pierfirmen entwickelt werden. \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nEG 36 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 5c, Art. 69 Abs. 2 Buchst. (w) MiFID-E \r\n \r\nVII.\tKosten- und Zuwendungstransparenz\r\n\r\n1.\tStandardisierung bei der Darstellung der Ex ante-Kosteninformationen \r\n\r\nMit Art. 24b Abs. 2 MiFID-E soll im Hinblick auf die heute schon bestehende und bereits umfangreich geregel-te Pflicht zur Information über Kosten und Zuwendungen eine zusätzliche Standardisierung bei der Darstel-lung der Ex ante-Kosteninformation eingeführt werden. \r\n\r\n1.1.\tUnverhältnismäßige Maßnahme ohne Kundennutzen\r\n\r\nEine solche Standardisierung erscheint nicht zielführend. Eine ehrliche Kosten-Nutzen-Analyse ist insoweit geboten. Es ist mehr als fraglich, ob mit der Standardisierung auch ein erhöhter Nutzen für die Kunden ver-bunden ist. Heute schon werden Kosten und Zuwendungen sowohl in Euro als auch Prozent angegeben. Fer-ner gibt es sowohl im Annex II der DelVO (EU) 2017/565 als auch in den Q&A der ESMA eine Vielzahl an de-taillierten Vorgaben, die aktuell bereits bestimmend für den Aufbau und Inhalt der MiFID II-Kosteninformationen sind. Insbesondere müssen demnach Zuwendungen separat ausgewiesen werden. Es ist nicht nachvollziehbar, wie eine weitere Standardisierung eine noch bessere Verständlichkeit schaffen könnte. Auch die von der Europäischen Kommission angestrebte Vergleichbarkeit wird bereits aktuell durch die Vor-gaben von Art. 50 DelVO und Annex II (EU) 2017/565 sowie die von der ESMA mittels ihrer Q&A vorgenom-menen Auslegung sichergestellt. Eine weitergehende Erhöhung der Vergleichbarkeit ist vor dem Hintergrund der Vielzahl von unterschiedlichen Arten von Finanzinstrumenten, die sich zum Teil grundlegend unterschei-den, und der unterschiedlichen Vertriebswege nicht möglich. Vielmehr ist zu befürchten, dass zusätzliche An-forderungen an den Inhalt und die Darstellung von Kosteninformationen deren Komplexität erhöht und die Vergleichbarkeit in Bezug auf andere Informationsmaterialien, die Aussagen zu Kosten enthalten, wie z. B. gesetzliche Verkaufsunterlagen von Finanzinstrumenten, beeinträchtigt wird.\r\n\r\nHervorzuheben ist in diesem Kontext, dass auf Basis der Kundenreaktionen gegenüber den Mitgliedsinstituten der Deutschen Kreditwirtschaft diese keine Anhaltspunkte dafür haben, dass die aktuell eingesetzten Kosten-informationen von den Anlegern nicht verstanden oder zusätzliche Informationen erbeten werden oder dass eine bessere Vergleichbarkeit der Informationen gewünscht ist. Unzweifelhaft würde aber eine Anpassung der Vorgaben für den Ex-ante-Ausweis dazu führen, dass Kunden nicht mehr den vertrauten, sondern einen an-deren, Kostenausweis erhalten würden, was Verwirrung beim Kunden hervorrufen und sein Vertrauen in die betreffende Vertriebsstelle reduzieren kann. Dies dürfte insbesondere vor dem Hintergrund gelten, dass die bisherige Umsetzung die individuellen Vertriebswege gegenüber dem zu informierenden Endkunden im Inte-resse höchstmöglicher Transparenz naturgemäß kundenverständlicher berücksichtigen kann als jede europa-weite Standardisierung.\r\n\r\nUnzweifelhaft ist weiter, dass durch eine Überarbeitung der aktuell eingesetzten Kosteninformationsblätter ein enormer Umsetzungsaufwand (insbesondere sehr hohe IT-Kosten) produziert wird. Im Hinblick darauf sowie auf den kaum zu erwartenden Nutzen für die Kunden sind Formatvorgaben und insbesondere eine Standardisierung nicht verhältnismäßig. \r\n\r\n1.2.\tExkurs: Anmerkung zu Art. 24b Abs. 4 UAbs. 5 MiFID-E (Terminologie bei jährlichem\r\nReporting)\r\n\r\nNach Art. 24 b Abs. 4 UAbs. 5 S. 2 MiFID-E sollen Terminologie und Erklärungen aus den Standardisierungs-vorgaben für die Ex-ante-Kosteninformation auch auf die Ex-post-Berichte anzuwenden sein („...shall be presented using the terminology and explanations as described under paragraph 2 of this Article“). \r\nFür Ex-ante- und Ex-post-Kosteninformationen hat sich in der Praxis jedoch gezeigt, dass in aller Regel un-terschiedliche Darstellungsformen notwendig sind, weil sich die Ex-ante-Kosteninformationen regelmäßig auf die Inanspruchnahme einer einzelnen Dienstleistung/Produkt beziehen (häufigster Fall: eine einzelne Wertpa-pierorder), während sich die im Rückblick erstellten jährlichen Ex-post-Informationen in der Regel auf eine Vielzahl von Dienstleistungen/Produkten beziehen (häufigster Fall: für das gesamtes Depot des Kunden). Dies unterscheidet die Kosteninformation beispielsweise vom PRIIPs-BIB, das ausschließlich vor Erwerb zur Verfü-gung zu stellen ist, so dass sich solche Schwierigkeiten dort nicht ergeben können.\r\n\r\nEs sollte daher in Art. 24 b Abs. 4 UAbs. 5 S. 2 MiFID-E klargestellt werden, dass die Terminologie bei den jährlichen Ex-post-Informationen ergänzt werden darf, soweit dies erforderlich ist.\r\n\r\n2.\tAusweitung der Kosteninformationen – Verstärkung des Information Overload\r\n\r\nKeinesfalls sollten die Vorschläge der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit neuen Standardisie-rungsvorgaben gemäß Art. 24b Abs. 2 MiFID-E dazu führen, dass der Umfang und die Komplexität der Kos-teninformationen weiter steigt, worunter im Ergebnis die Wahrnehmung durch den Kunden leiden würde. Im Gegensatz zum Ziel der Kleinanlegerstrategie würde der Information Overload noch weiter verschärft wer-den. \r\n\r\nAuch eine aktuelle Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde , ge-langt auf Seite 32 zu dem Ergebnis, dass die Kommissionsvorschläge zur Modifizierung der Informations-pflichten das Ziel einer Vereinfachung der Offenlegungsregeln nicht erreicht haben: \r\n\r\n„...measures on this front are still modest and should definitively be much more ambitious. As dis-cussed above, a coordinated review – and significant reduction – of disclosure obligations is, in this sense, highly encouraged. The lack of coordination as well as overlaps amongst EU legislative texts must also be addressed in a consistent way, to avoid information duplication and overburdening.”\r\n\r\nBereits jetzt kritisieren die Kunden den erheblichen Umfang der Pflichtinformationen, der durch die vorge-schlagenen Neuregelungen nochmals gesteigert werden würde. In ihrem Final Report an die Europäische Kommission hat ESMA auf den Seiten 6 und 7 eine Studie der BaFin zitiert, wonach mehr als die Hälfte der befragten Verbraucher die seinerzeit neuen Ex-ante-Kosteninformationen nicht gelesen hätten: \r\n\r\n“The findings observed were that, though many investors were in favour of the new obligations, more than half of them admitted that they did not make use of the additional information.”\r\n\r\nIn die gleiche Richtung gingen die Ergebnisse einer Kundenbefragung, die im Rahmen einer wissenschaftli-chen Studie der Ruhr Universität Bochum in 2019 durchgeführt wurde:  Dort gaben 77,3% der Kunden an, die umfangreicheren Informationen hälfen ihnen nicht, die besprochenen Inhalte besser zu verstehen. Viel-mehr fühlten sich 62,3% der befragten Kunden mit den präsentierten Informationsmengen sogar überfor-dert.\r\n\r\nDies spricht dafür, dass eine Reduzierung und Konzentrierung der Informationen, nicht aber eine zusätzliche Ausweitung sinnvoll und geboten ist. \r\n\r\nDie Europäische Kommission will die aktuell von den Anlegern als zu umfangreich erachteten Informations-pflichten hingegen noch weiter ausdehnen, wobei die Einzelheiten noch unklar sind. Unklar ist z. B. im Hin-blick auf Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E, welcher Stufe-2-Standardisierungen auch in Bezug auf „related explanations“ verlangt, was hierunter zu verstehen ist. Sollte damit gemeint sein, dass Erläuterun-gen zur verwendeten Terminologie unmittelbar in die Kosteninformationsblätter aufgenommen werden sol-len, würde dies die Kosteninformation extrem aufblähen. In diesem Falle wäre insbesondere zu befürchten, dass der Blick der Kunden auf die ausgewiesenen Kosten als dem eigentlichen Informationsgegenstand ver-stellt wird, wenn diese durch umfassende Erläuterungen ergänzt werden bzw. die Kunden das „aufgeblähte“ Dokument erst gar nicht lesen werden (siehe zu dieser Thematik die beiden o. g. Studien). \r\n\r\nDie Formulierung “Explanations related to those costs, associated charges and third-party payments and their impact on the expected returns” in Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E erweckt den Eindruck, dass eine Vielzahl von verschiedenen Positionen aufgeführt und erläutert werden sollen, wobei die genauen Anfor-derungen unklar bleiben. Wie im Abschnitt zuvor erwähnt, muss bereits aufgrund der heutigen umfangrei-chen Vorgaben eine klar verständliche Darstellung der Kosten erfolgen. Eine weitergehende Aufschlüsselung der Kosten kann der Kunde aktuell auf Nachfrage verlangen. Ein entsprechendes Verlangen äußern Kunden nach Kenntnis der Deutschen Kreditwirtschaft bisher nur in sehr seltenen Einzelfällen. Dies belegt, dass die aktuellen Informationen, insbesondere deren Darstellungstiefe, aus Sicht der Kunden ausreichend sind. Da-her sollte der bewährte Mechanismus, bei dem der Kunde auf Nachfrage weitere Einzelheiten zu den Kosten-information erhalten kann, beibehalten werden. Es ist insbesondere nicht erforderlich, über den Umweg der Standardisierungsanforderungen bereits bezogen auf das obligatorische Kosteninformationsblatt eine granu-larere Darstellung der Kostenangaben vorzugeben (Problem des „Information Overload“). Für Kunden wäre ein solches Dokument komplexer und schwerer verständlich als bisher, das gesetzgeberische Ziel würde nicht nur verfehlt, sondern auch noch ins Gegenteil verkehrt. In einer veröffentlichten Studie der Europäischen Kommission  wurde zudem deutlich, dass sich die Kunden für die Gesamtkosten interessieren und nicht für deren Aufschlüsselung (Studie S. 93): \r\n\r\n“As shown in the survey data and also acknowledged in stakeholder interviews, what consumers care about are the total product cost, not necessarily how this breaks down into different cost categories of costs. ...”\r\n\r\nAuch die aktuelle Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde , gelangt auf S. 31 zu diesem Befund: \r\n\r\n„Surveys demonstrate that investors are interested in the product’s total cost, not necessarily how these are broken down into different cost categories.” \r\n\r\nDies deckt sich auch mit den Erfahrungen der Wertpapierfirmen in der täglichen Praxis.\r\n\r\nZudem steht zu befürchten, dass eine solche Standardisierung zu einer „Gleichmacherei“ der Geschäftsmodel-le und Anlagemöglichkeiten führt, was nicht im Interesse der Kundinnen und Kunden und des europäischen sowie nationalen Wettbewerbs sein kann. Wertpapierfirmen müssten Terminologien und ggf. Kostenmodelle anpassen, die bereits seit langem am Markt gelebt werden und den eigenen Kunden gut vertraut sind. Ein solcher Eingriff in die Vertragsfreiheit und den Wettbewerb ist nicht wünschenswert. Dass Kunden auch heute schon ihre Depots zwischen Häusern übertragen, spricht zudem auch dafür, dass Kunden selbst angesichts unterschiedlicher Gepflogenheiten und Kostenmodelle sehr wohl in der Lage sind, diese zu vergleichen und sich ein informiertes Bild zu machen. Andererseits gibt es auch eine Vielzahl von Kunden, die nur über ein Depot oder eine depotführende Stelle verfügen und die daher gar keine Übertragbarkeit und Vergleichbarkeit von Daten benötigen oder wünschen. Eine Vereinheitlichung ist bereits deshalb nicht geboten, da die verwen-deten Begriffe für den Kunden hinreichend klar und verständlich sind (vgl. Ausführungen oben zum Fehlen entsprechender Beschwerden); vielmehr hat die Änderung der bewährten Terminologie das Potenzial, Ver-wirrung und Unverständnis beim Anleger hervorzurufen.\r\n\r\nEs sollte vor allem auch darauf geachtet werden, dass keine Angaben verlangt werden, die von den Verpflich-teten nicht erhoben werden können oder die nicht darstellbar sind. Die bisherige Umsetzung hat diese - vor dem Hintergrund der zahlreichen unterschiedlichen Geschäftsmodelle in der Europäischen Union nicht uner-hebliche - praktische Herausforderung bereits bestanden.\r\n\r\n3.\tDarstellung der Auswirkungen von Zuwendungen bezogen auf die Nettorendite in den Ex-ante-Kosteninformationen \r\n\r\nArt. 24b Abs. 1 UAbs. 4 MiFID-E enthält speziell für Zuwendungen die neue Anforderung: “shall disclose the cumulative impact of such third-party payments, including any recurring third-party payments, on the net return over the holding period.” \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich nachdrücklich gegen eine Anforderung aus, die Berechnungen zur Auswirkung der Zuwendungen in der Kosteninformation unter Berücksichtigung der (erwarteten) Nettorendite durchführen zu müssen. \r\n\r\nBereits aktuell muss gem. Art. 50 Abs. 10 DelVO (EU) 2017/565 angegeben werden, wie sich die Gesamtkos-ten auf die Rendite auswirken. Eine weitergehende Regulierung ist weder geboten noch sinnvoll. In diesem Zusammenhang ist zudem zu bedenken, dass es in den PRIIPs-KIDs ebenfalls keinen gesonderten Ausweis zu den Auswirkungen der Zuwendungen auf die Rendite gibt. Insofern würde mit der vorgeschlagenen Ergän-zung in den Ex-ante-Kosteninformationen eine weitere Information geschaffen, die die Kunden in den KIDs, die sie parallel zur Ex-ante-Kosteninformation erhalten, nicht wiederfinden werden. Diese zusätzliche Infor-mation läuft der angestrebten Harmonisierung der Informationen nach MiFID II und PRIIP-VO somit entge-gen, was ebenfalls gegen die Einführung der neuen Informationspflicht spricht. \r\n\r\nWie bisher sollte es zudem weiterhin zulässig sein, mit „Assumptions of zero return, stable pricing“ zu arbei-ten, d. h. dass die Darstellung als Nullrendite nach Kosten erfolgen soll (unter Annahme einer 0 % Bruttoren-dite). Das hält die Deutsche Kreditwirtschaft für das sinnvollste Vorgehen und diese Vorgehensweise ent-spricht auch der bewährten Praxis im deutschen Markt. Der Ende März 2023 von der französischen Aufsicht AMF veröffentlichte Vorschlag für eine standardisierte Darstellung von Ex-ante-Kosteninformationen sieht im Übrigen ebenfalls vor, dass mit „Assumptions of zero return, stable pricing“ gearbeitet wird, was die Deut-sche Kreditwirtschaft nachdrücklich unterstützt.\r\n\r\nDie Ex-ante-Kosteninformation wird in der Regel durch die vertreibende Stelle erstellt. Eine Angabepflicht auf Basis einer Nettorendite wäre nicht praxistauglich. Anders als z. B. bei den vom Produkthersteller zu erstel-lenden Kostenangaben im PRIIPs-BIB (die auf dem mittleren Szenario des Produktes basieren, welches unter Verwendung historischer Daten des Basiswertes simuliert wird) lassen sich die Kosten des Vertriebs nicht konsistent addieren, ohne dass der Vertrieb bei jedem Aufruf einer Ex-ante-Kosteninformation eine komplexe Simulation durchführen müsste. Die dafür notwendige Infrastruktur müsste erst noch geschaffen werden, damit ein derart umfangreicher Datentransfer zwischen Herstellern, Datenprovidern und vertreibenden Stel-len reibungslos erfolgen kann. Der Vertrieb muss technisch an diese Daten angebunden werden und die Da-ten mit mathematisch komplexen Verfahren verarbeiten, um das Rechenergebnis dem Kunden dann zur Ver-fügung zu stellen. Für den Kunden hätte dies den Nachteil, dass die Erstellung einer Ex-ante-Kosteninformation länger dauern wird als bisher. Langwierige Prozesse sind jedoch nicht im Interesse des Anlegers, sondern werden als lästig empfunden und schmälern die Attraktivität von Anlagen am Kapital-markt. \r\n\r\nDes Weiteren lässt sich die künftige Wertentwicklung von volatilen Finanzinstrumenten nicht prognostizieren. (vgl. EG 7 RIS-E “expected returns” – es kann sich jedoch allenfalls um eine historisch basierte Wahrschein-lichkeitsverteilung handeln, die auf Werten der Vergangenheit basiert und aus welcher sich keine verlässliche Aussage über die Zukunft ableiten lässt). Insofern würden die aktuell sehr genauen Kosteninformationen um eine äußerst unsichere zusätzliche Angabe ergänzt, die – im Vergleich zu der Kalkulation auf einer Null-Rendite – aber auch keinen Mehrwert für den Anleger hat, sondern unter Umständen sogar zu Missverständ-nissen führt. Es steht zu befürchten, dass die Kunden vor allem auf die prognostizierte Rendite schauen wer-den und die validen Kostenangaben aus den Augen verlieren. \r\n\r\nIn diesem Zusammenhang sind auch die immensen Probleme mit den Performance-Szenarien in den PRIIPs-BIBs zu bedenken. Da die dort auf Basis der gesetzlichen Vorgaben berechneten Zahlen zum Teil irreführende Szenarien ergeben haben, mussten die Europäischen Aufsichtsbehörden eingreifen und den Herstellern die Ergänzung eines Warnhinweises in den BIBs empfehlen: \r\n\r\n“To add under the heading of “Performance scenarios” within the section “What are the risks and what could I get in return”, an additional warning that:\r\nMarket developments in the future cannot be accurately predicted. The scenarios shown are only an indication of some of the possible outcomes based on recent returns. Actual returns could be lower.\r\nIt is recommended to highlight this text, for example by using a bold format”.\r\n\r\nDie immensen Probleme in den PRIIPs-BIBs, die nach wie vor nicht gelöst sind (so hatten die ESAs in ihrem Final Report zum parallelen PRIIP-Review weitere Anpassungen an den gesetzlichen Vorgaben empfohlen ), sollten keinesfalls in die MiFID-Kosteninformationen übertragen werden. \r\n\r\n4.\tOffenlegung der Berechnungsmethode\r\n\r\nFolgende Anforderung wurde in Art. 24b Abs. 1 UAbs. 5 MiFID-E neu eingefügt: \r\n\r\n“Where the amount of any costs, associated charges or third-party payments cannot be ascertained prior to the provision of the relevant investment or ancillary service, the method of calculating the amount shall be clearly disclosed to the client in a manner that is comprehensible, accurate and under-standable for an average retail client.” \r\n\r\nDie Anforderung, dass die Methode zur Berechnung des Betrags dem Kunden offenzulegen ist, wenn die Höhe nicht vor der Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung festgestellt werden kann, gilt bisher nur in Bezug auf Zahlungen Dritter (Zuwendungen), siehe Art. 24 Abs. 9 UAbs. 2 MiFID. Von einer Erweiterung dieser Anforderung auf sämtliche Kostenpositionen innerhalb der Kosteninformation, wie in der Kleinanlegerstrategie vorgesehen, sollte unbedingt Abstand genommen werden, da die Kosteninformationen dadurch aufgebläht anstatt verschlankt werden würden (weitere Förderung des Information Overload anstatt Entlastung). \r\n\r\nFür Kunden wird eine derart umfangreiche und komplexe Darstellung zudem unverständlich, so dass die Kunden die Information de facto nicht lesen. \r\n\r\nDie Vorgabe stößt zudem auf massive Umsetzungsschwierigkeiten, weil den vertreibenden Häusern die Kal-kulationsmethoden für Produktkosten nicht bekannt sind. Diese Daten müssten künftig von den Produkther-stellern zusätzlich zu den zahlreichen bisher schon gelieferten Kostendaten in einer automatisiert zu verarbei-tenden Form für die vertreibenden Stellen (zentral) bereitgestellt werden, was mit einem sehr kostenintensi-ven Organisations- und IT-Aufwand verbunden wäre. \r\n\r\nDie bisherige Vorgehensweise, dass bei vorab nicht feststellbaren Kosten angemessene Schätzungen zulässig sind (Art. 50 Abs. 8 DelVO (EU) 2017/565), hat sich in der Praxis bewährt. Es sind insoweit keinerlei Miss-stände oder Kundennachteile bekannt. Schätzungen sind für den Kunden zudem aussagekräftiger als eine Berechnungsmethode. Bei einer Ex-ante-Kosteninformation kann es sich der Natur der Sache nach ohnehin immer nur um eine Prognose für die Zukunft handeln, so dass die Angabe der Berechnungsmethode lediglich eine Scheingenauigkeit erzeugen würde ohne zusätzlichen Erkenntniswert für den Kunden. Die tatsächlichen Werte werden dem Kunden in den jährlichen Ex-post-Kosteninformationen mitgeteilt.\r\n\r\n5.\tBerechnung bis zum Fälligkeitstermin/Haltedauer \r\n\r\nMit Art. 24b Abs. 1 UAbs. 3 MiFID-E wurde folgende Anforderung neu eingefügt: \r\n\r\n“calculated up to the maturity date of the financial instrument or for financial instruments without a maturity date, the holding period recommended by the investment firm, or in the absence thereof, holding periods of 1, 3 and 5 years.” \r\n\r\nEs sollte weiterhin zulässig sein, dass die im Laufe der Haltedauer anfallenden Kosten in Angaben p.a. umge-rechnet werden. Die Deutsche Kreditwirtschaft empfiehlt dringend eine entsprechende Klarstellung im Geset-zestext. Dabei wird heute schon eine sachgerechte Annahme hinsichtlich der Haltedauer zugrunde gelegt, die entweder der Laufzeit des Produkts oder der empfohlenen Haltedauer oder (wie z. B. bei Aktien) einer an-derweitig validen Annahme entspricht. Für den Kunden hat dies den Vorteil, dass er bei unterschiedlichen Haltedauern der Produkte die p.a.-Angaben nebeneinanderlegen und sehr einfach vergleichen kann. Falls mit der neuen Formulierung gemeint sein sollte, dass nunmehr sämtliche Kosten innerhalb der Gesamtlaufzeit aufaddiert werden müssen, entfällt dieser Vorteil für den Kunden. Anstelle einer Vereinfachung werden die Kosteninformationen für den Kunden somit schwerer vergleichbar. Hinzu kommt, dass die Kosten grundsätz-lich nur im Jahr der Anschaffung und der Veräußerung abweichen, und in den Jahren dazwischen die Kosten konstant sind, so dass eine Simulation von 3 verschiedenen Haltedauern kaum einen Mehrwert für den Kun-den hätte.\r\n\r\nBesonders kritisch ist zudem die Vorgabe, dass die Kosten bei Produkten ohne Fälligkeitsdatum oder empfoh-lene Haltedauer für drei verschiedene Zeiträume berechnet werden müssen. Dies würde z. B. Aktien betref-fen. Um eine unnötige und für den Anleger verwirrende Komplexität zu vermeiden, sollte nur eine einzige Haltedauer angenommen werden. Die Kostendarstellung in Euro und Prozent wird sonst unnötig komplex und unübersichtlich. Hier sollte es bei der aktuellen Vorgabe bleiben, dass in diesen Fällen ein valider Zeitraum (z. B. fünf Jahre bei Aktien) ausreicht.  \r\n\r\n6.\tAnforderungen bei professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien\r\n\r\n6.1.\tEinleitung\r\n\r\nSehr überraschend enthält Art. 30 Abs. 1 MiFID-E für geeignete Gegenparteien eine Rückausnahme, mit die die Kostentransparenzpflicht entgegen der gesetzgeberischen Entscheidung im MiFID Quick Fix wieder voll-umfänglich eingeführt würde. \r\n\r\nMit Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E sollen zudem in Bezug auf professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien einige Stufe 2-Regelungen (Art. 50 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565) in die MiFID (Stufe 1) inte-griert werden, die aktuell nicht anwendbar sind. Inhalt dieser Regelungen ist die Möglichkeit, mit diesen Kun-den Erleichterungen bei den Kosteninformationen zu vereinbaren.\r\n\r\nMit dem sog. MiFID Quick Fix hatte der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der Kostentransparenzregelungen gegenüber professionellen Kunden jedoch bereits stark eingeschränkt (keine Kostentransparenzpflicht im beratungsfreien Geschäft, Art. 29a MiFID) und gegenüber geeigneten Gegenparteien gänzlich ausgeschlossen (Art. 30 Abs. 1 UAbs. 1 MiFID). Die neu eingefügten Unterabsätze in Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E stünden dazu im Widerspruch. Auch die in Art. 30 Abs. 1 MiFID-E enthaltene Rückausnahme, dass Art. MiFID 24b Abs. 1 MiFID-E bei geeigneten Gegenparteien anwendbar bleiben soll, stünde dazu im Widerspruch. Dies kann politisch nicht gewollt sein, insbesondere nicht im Rahmen einer Investmentstrategie für „Kleinanleger“.\r\n\r\nHintergrund für die MiFID-Quick-Fix-Erleichterungen war, dass professionelle Kunden und geeignete Gegen-parteien die auf Kleinanleger zugeschnittenen obligatorischen Kosteninformationen grundsätzlich nicht benö-tigen, sondern ein solches Erfordernis im professionellen Segment regelmäßig ein bürokratisches Hindernis bei der schnellen und reibungslosen Durchführung von Anlagegeschäften am Kapitalmarkt darstellen würde. In Erwägungsgrund 5 der MiFID-Änderungs-Richtlinie (EU) 2021/338 hat der EU-Gesetzgeber dazu auszugs-weise Folgendes ausgeführt:\r\n\r\n„ …. lieferten beide die Bestätigung, dass professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien keine standardisierten und obligatorischen Kosteninformationen benötigen, da sie die erforderlichen Infor-mationen bereits während der Verhandlung mit ihrem Dienstleister erhalten. Die professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien zur Verfügung gestellten Informationen werden auf ihre Be-dürfnisse zugeschnitten und sind in vielen Fällen weitaus präziser. Dienstleistungen, die für geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden erbracht werden, sollten daher von den Pflichten zur Offen-legung von Kosten und Nebenkosten ausgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um Dienst-leistungen in den Bereichen Anlageberatung und Portfolioverwaltung, …“\r\n\r\nEinen nachvollziehbaren Grund für die mit dem Entwurf für die Kleinanlegerstrategie vorgeschlagenen Einfü-gungen in Bezug auf professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien kann die Deutsche Kreditwirtschaft nicht erkennen. Eine solche Änderung stünde vielmehr im Widerspruch zu dem Ziel, die Investitionen am Kapitalmarkt zu fördern, und würde zudem den Willen des Gesetzgebers bei der jüngst erfolgten Überarbei-tung der MiFID II im Rahmen des MiFID Quick Fix konterkarieren. \r\n\r\n6.2.\tAnmerkung zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E \r\n\r\nUm Unsicherheiten und Widersprüche innerhalb der MiFID auszuschließen, sollten aus den zuvor genannten Gründen die zu professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien neu eingefügten Unterabsätze Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E zwingend wieder gestrichen werden. \r\n\r\n6.3.\tAnmerkung Art. 30 Abs. 1 MiFID-E\r\n\r\nBei Art. 30 Abs. 1 MiFID-E ist aus den zuvor genannten Gründen unbedingt die Rückausnahme bzgl. der Un-anwendbarkeit von Artikel 24b “ with the exception of paragraph 1“ zu streichen. \r\n\r\nZusätzlich ist eine Korrektur der Stufe 2-Regelung in Art. 50 Abs. 1. UAbs. 2 und UAbs. 3 DelVO (EU) 2017/565 zu empfehlen, die im Nachgang zum MiFID Quick Fix bisher noch nicht textuell nachbearbeitet wor-den ist. \r\n\r\n7.\tJährliche Ex-post-Kosteninformationen\r\n\r\n7.1.\tKeine Vervielfachung von jährlichen Ex-post-Kosteninformationen\r\n\r\nMit Art. 24b Abs. 4 MiFID-E werden neue Anforderungen an die jährlichen Ex-post-Kosteninformationen ein-geführt. Dabei sieht der Gesetzesentwurf unterschiedliche Pflichten für die Wertpapierfirmen vor, je nach-dem, welche Dienstleistung (Depotführung, Vertrieb oder beides) sie erbringen. Um die „Informationsflut“ für Kunden nicht zu vergrößern, sollte zwingend eine Klarstellung aufgenommen werden, dass es ausreichend ist, wenn der Kunde von einem der Verpflichteten (z. B. dem Depotführer) das jährliche Reporting mit allen erforderlichen Angaben erhält. Unter keinen Umständen sollte ein zusätzliches Reporting eingeführt werden.\r\n\r\n7.2.\tDeutliche Ausweitung der Inhalte – Gefahr des Information Overload\r\n\r\nZudem soll das jährliche Reporting auch um Aspekte erweitert werden, die bislang weder im jährlichen Re-porting noch von anderen Berichtspflichten erfasst wurden und somit nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission neu eingeführt werden sollen. Dabei handelt es sich um die angefallenen Steuern und die erziel-te Rendite (taxes and net annual performance) jedes Finanzinstruments gemäß Art. 24b Abs. 4 UAbs. 1 Buchst. (c) und (e). Bei allen zusätzlichen Informationen besteht wiederum das Problem, dass die bereits sehr umfangreichen Reports durch die zusätzlichen Informationen weiter aufgebläht werden und die Gefahr besteht, dass die Kunden die zu detaillierten Reports gar nicht erst lesen (siehe dazu bereits die Hinweise aus den o. g. Studien).  \r\n\r\n7.3.\tAufgabe der redundanten Quartalsreports, Art. 63 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565\r\n\r\nSoweit entgegen dem nachdrücklichen Votum der Deutschen Kreditwirtschaft an der Ausweitung der jährli-chen Reports festgehalten wird, sollte auf Stufe 1 (z. B. in einem der Erwägungsgründe) deutlich gemacht werden, dass die größtenteils redundanten Quartalsreports nach Art. 63 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565, die ebenfalls eine Aufstellung der gehaltenen Finanzinstrumente, den Marktwert und andere Angaben enthalten, auf Grund der parallelen Erweiterungen der jährlichen Reports entfallen können. \r\n\r\n7.4.\tAusnahmeregelung bei Online-Zugang zu den Reportings\r\n\r\nIn Art. 24b Abs. 5 UAbs. 1 MiFID-E ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen, wonach jährliche Reportings nicht zur Verfügung gestellt werden müssen, wenn die Wertpapierfirma ihren Kleinanlegern Zugang zu einem Onli-ne-System bietet, das als dauerhafter Datenträger gilt, bei dem der Kleinanleger leicht auf aktuelle Abrech-nungen mit den einschlägigen Angaben pro Instrument gemäß Art. 24b Abs. 4 MiFID-E zugreifen kann, und die Firma nachweisen kann, dass der Kunde mindestens einmal jährlich auf diese Abrechnungen zugegriffen hat. \r\n\r\nEine solche Ausnahmeregelung gibt es heute schon bei den MiFID-Regelungen zu den Quartalsberichten (Art. 63 Abs. 2 UAbs. 3 DelVO (EU) 2017/565) und hat sich dort jedoch nachweislich als nicht praxistauglich erwie-sen. Denn der Besuch der Online-Plattform und der Aufruf der Unterlagen liegt der Natur der Sache nach in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Es handelt sich somit um eine „Schein-Lösung“, die von den Wert-papierfirmen nicht umgesetzt werden kann und aus diesem Grund nicht nochmals mit der Kleinanlegerstrate-gie aufgegriffen werden sollte. \r\n\r\n8.\tUmsetzungsfristen\r\n\r\nFür jegliche Änderungen bei den Vorgaben der Kosten- und Zuwendungstransparenz müssen ausreichende Umsetzungsfristen vorgesehen werden. Insbesondere die vorgeschlagenen Fristen für die Standardisierung von Kosteninformationen sind so kurz, dass sie in der Praxis nicht machbar wären. Art. 24b Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E sieht vor, dass ESMA für die Erarbeitung eines Entwurfs für die technischen Standards 18 Monate Zeit haben soll, ohne dass zugleich eine Umsetzungsphase für die Wertpapierfirmen vorgesehen ist (Erlass durch die Europäische Kommissionvorgesehen gemäß Art. 24b Abs. 2 UAbs. 3 MiFID-E). Nach der Veröffentlichung der Standards durch die Europäische Kommissionbenötigen die Wertpapierfirmen jedoch eine eigene Umset-zungsfrist von mindestens 24 Monaten, um die mit hohem organisatorischen und IT-Aufwand verbundenen Standardisierungsvorgaben umzusetzen. Der Fristlauf dazu darf erst nach der Veröffentlichung der Standards beginnen.\r\n \r\n\r\n9.\tDetailanmerkungen\r\n\r\n9.1.\tAnmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E (“in the required format”)\r\n\r\nIn Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E wurden die Worte “in the required format” neu eingefügt. Diese Worte sind überflüssig und sollten gestrichen werden, da sie zu Unsicherheiten führen würden. Es ist unklar, ob mit den Worten die elektronische Form (gemäß Art. 24 Abs. 5a MiFID) oder das im Entwurf für die Kleinanle-gerstrategie neu vorgeschriebene standardisierte Darstellungsformat gemeint ist, zu dem ESMA erst noch die technischen Standards entwickeln soll. Die Worte sind zudem entbehrlich, da an anderer Stelle gebündelt und eindeutig geregelt wird, dass die elektronische Form als Standard gilt (siehe Art. 24 Abs. 5a MiFID, aktuelle Fassung) und dass eine standardisierte Darstellung der Kosten eingehalten werden soll (siehe Art. 24b Abs. 2 MiFID-E).\r\n\r\n9.2.\tAnmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E (“or transactions”)\r\n\r\nIn Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E wurden die Worte “or transactions” neu eingefügt. Bisher gibt es nur eine Unterscheidung zwischen Dienstleistungskosten und Produktkosten (vgl. Art. 24 Abs. 4 Buchst. (c) MiFID: \r\n\r\n“information relating to both investment and ancillary services, including the cost of advice, where rel-evant, the cost of the financial instrument recommended or marketed to the client and how the client may pay for it, also encompassing any third-party payments...”) \r\n\r\nDiese beiden Kategorien sind auch ausreichend und in der Praxis etabliert. Damit werden sämtliche anfallen-den Kosten abgedeckt. Welche Bedeutung die im Entwurf für die Kleinanlegerstrategie nunmehr neu einge-fügte zusätzliche Formulierung “or transactions” haben soll und welche Kategorie neben Dienstleistungs- und Produktkosten damit neu erfasst werden soll, ist unklar. Diese Unklarheit dürfte in der Praxis zu Unsicherhei-ten führen. Zugleich gibt es bei Transaktionen keine Lücke, die durch die Ergänzung geschlossen werden könnte. Denn alle bei Transaktionen anfallenden Kosten sind entweder als Dienstleistungs- oder als Produkt-kosten zu qualifizieren. Sie sind somit bereits durch diese beiden bekannten Kategorien vollständig abgedeckt und werden somit zuverlässig offengelegt.\r\n\r\n9.3.\tAnmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. (c) MiFID-E („paid“)\r\n\r\nIn Art. 24b Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. (c) wurden die Worte: \r\n\r\n“any third-party payments paid or received by the firm in connection with the investment services pro-vided to the client or potential client“ \r\n\r\nneu eingefügt. Bei dem Begriff „paid“ ist unklar, welche Fallgestaltung gemeint sein könnte, die im Rahmen einer Kosteninformation relevant werden könnte. Die Einfügung sollte daher rückgängig gemacht werden, da insoweit kein Regelungsbedarf besteht und die Einfügung lediglich zu Unsicherheiten bei der Auslegung führen würde.\r\n\r\n9.4.\tAnmerkungen zu Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (a) MiFID-E („provision of any costs…”)\r\n\r\nArt. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (a) MiFID-E lautet: „the relevant format for the provision of any costs, asso-ciated charges and third- party payments…”. Diese Formulierung ist unglücklich verkürzt. Gemeint sein dürfte wohl die Zurverfügungstellung der Information (und nicht der Kosten): “provision of information on any costs…”. Um Unklarheiten bei der Anwendung der neuen Regelungen zu vermeiden, sollte dies korrigiert werden.\r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften\r\nEG 7 RIS-E\r\nEG 27 RIS-E\r\nEG 28 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 13 MiFID-E\r\nArt. 24b MiFID-E \r\n\r\n\r\n\r\n \r\n\r\nVIII.\tKundenklassifizierung\r\n\r\nDer Entwurf sieht Erleichterungen für die Hochstufung zum professionellen Kunden vor (Anhang II, Abschnitt II. 1 MiFID-E). Die DK begrüßt den Vorstoß, da die aktuellen Vorgaben (10 Geschäfte von erheblichem Um-fang pro Quartal; Vermögen über 500.000 EUR und/oder berufliche Position im Finanzsektor, wobei mindes-tens zwei Kriterien erfüllt sein müssen) sehr hoch angesetzt sind. \r\n\r\nNach dem Entwurf müssen – wie bislang – mindestens zwei Kriterien erfüllt sein, damit ein Kunde zum Pro-fessionellen Kunden hochgestuft werden kann. \r\n\r\n1.\tAnhang II Abschnitt II.1. erster Spiegelstrich MiFID-E \r\n\r\nDer Kunde hat an dem relevanten Markt während der vier vorhergehenden Quartale durchschnittlich pro Quartal 10 Geschäfte von erheblichem Umfang abgeschlossen (Entwurf sieht insoweit keine Änderung vor).\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft regt an, die Voraussetzungen dieser Fallgruppe zu modifizieren. So könnten Kunden, die über einen Zeitraum von fünf Jahren Erfahrungen in einem relevanten Markt (z. B. Aktien, Zerti-fikate oder Fonds) gesammelt haben und in diesem Markt durchschnittlich mindestens 20 Geschäfte getätigt haben, zum Professionellen Kunden für diesen Markt hochgestuft werden. \r\n\r\nBegründung: Aktuell besteht das Problem der „Volatilität“ (Schwellenwerte können sich von Jahr zu Jahr än-dern und sind von der Wertpapierfirma regelmäßig zu prüfen). Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein Kunde, der in einem Jahr aufgrund Erfüllung der Schwellenwerte als Professioneller Kunden eingestuft wurde, diesen Status im nächsten Jahr wieder verlieren sollte. Es kommt oft vor, dass sich Kunden beschweren, wenn sie den Status als Professioneller Kunden wieder verlieren.\r\n\r\n2.\tAnhang II Abschnitt II.1. zweiter Spiegelstrich MiFID-E\r\n\r\nDie DK begrüßt grundsätzlich die vorgeschlagene Herabsetzung der Schwellenwerte für das erforderliche Fi-nanzvermögen von aktuell über 500.000 EUR auf nur noch 250.000 EUR (Durchschnitt der letzten drei Jahre). Die DK hält aber aus Sicht der Praxis die vorgeschlagene Zeitraumbetrachtung (Durchschnitt der letzten drei Jahre) für die Berechnung der Vermögensverhältnisse für problematisch bei Neukunden. Für Kunden, die noch nicht drei volle Jahren Kunde sind, sollte eine Stichtagsbetrachtung ausreichen. \r\n\r\n3.\tAnhang II Abschnitt II.1. dritter und vierter Spiegelstrich MiFID-E \r\n\r\nDie DK begrüßt die Neufassung des Merkmals der „Erfahrung im Finanzsektor“ sowie die Neueinführung des Merkmals „Ausbildungsnachweis“.\r\n\r\n4.\tAnhang II Abschnitt II.1 neuer UAbs. 6 MiFID-E\r\n\r\nDie DK begrüßt die im Entwurf vorgesehenen Erleichterungen für die Hochstufung von großen Unternehmen. So sollen Unternehmen, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen, zum Professionellen Kunden hochge-stuft werden können: Bilanzsumme von 10 Mio. EUR, Umsatzerlöse von 20 Mio. EUR und/oder Eigenmittel von 1 Mio. EUR. \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft versteht die neue Bestimmung in Anhang II Abschnitt II.1 neuer UAbs. 6 Mi-FID-E dahingehend, dass es sich bei ihr um eine zusätzliche Möglichkeit für juristische Personen handeln soll, die bisherigen Kriterien für die Einstufung als professioneller Kunde auf Antrag nach Anhang II Abschnitt II. UAbs. 5 MiFID aber unverändert auch bei juristischen Personen Anwendung finden können. Dies sollte im Gesetz klargestellt werden.\r\n\r\nUm auch Projektgesellschaften (z. B. für Solar-/Windparks) die Möglichkeit zur Hochstufung zu geben, regt die Deutsche Kreditwirtschaft an, alternativ zur Bilanzsumme von 10 Mio. das Investitionsvolumen (z. B. ebenfalls 10 Mio.) als Merkmal aufzunehmen. Denn Projektgesellschaften haben immer einen wirtschaftlichen Hintergrund mit relativ hohen Investitionssummen und einer relativ langen wirtschaftlichen Nutzungsdauer. Allerdings sind diese oft frisch gegründet und können daher die Schwellenwerte nicht erfüllen (z. B. weil es noch keine Bilanzsumme gibt). Insoweit ist dieses zusätzliche Merkmal geboten, zumal die entsprechenden Geschäfte i. d. R. durch eine professionelle und erfahrene Finanzabteilung durchgeführt werden. \r\n\r\nFerner soll nach dem letzten Satz des neuen UAbs. 6 die juristische Person bewerten, ob ihr gesetzlicher Ver-treter u. a. in der Lage ist, Investmententscheidungen in Übereinstimmung mit den Zielen, Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten der juristischen Person zu treffen und die Risiken angemessen zu beurteilen. In der Praxis werden Unternehmen ohnehin nur solche Personen mit einer Vollmacht ausstatten, die diese Kriterien erfüllen. Darüber hinaus sieht die Deutsche Kreditwirtschaft aber nicht, wie die Wertpapierfirma dies „bewer-ten“ können soll und sprechen uns daher für eine Streichung dieses Satzes aus.\r\n\r\nIn Abweichung zur derzeitigen gesetzlichen Regelung der MiFID II regt die Deutsche Kreditwirtschaft zudem an, den Begriff „Large Undertaking / große Unternehmen“ gegen den Begriff „legal entity/juristische Person“ zu ersetzen. Dies würde es ermöglichen, bestimmte Fälle aus der Anwendungspraxis z. B. größere Vereine nach deutschem Recht, ebenfalls angemessen unter den sachgerechten Bedingungen zu klassifizieren.\r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nAnhang II, Abschnitt II. 1 MiFID-E\r\n\r\n\r\n\r\n \r\nIX.\tZeitliche Vorgaben\r\n\r\nDie von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Umsetzungsfrist ist für die Wertpapierfirmen deutlich zu kurz. Sie muss verlängert werden und darf erst dann beginnen, wenn die Maßnahmen auf Stufe 2 des eu-ropäischen Gesetzgebungsverfahrens veröffentlicht sind. Denn erst dann können die Wertpapierfirmen tat-sächlich mit der konkreten Umsetzung der regulatorischen Vorgaben beginnen. \r\n\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht zudem vor, dass sie die Wirkung von Provisionszahlungen auf Kleinanleger innerhalb von drei Jahren überprüft. Eine derart kurzfristige Überprüfungspflicht lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft ab, zumal die Europäische Kommission hinsichtlich des Ergebnisses der Überprü-fung schon festgelegt zu sein scheint. Es droht die Gefahr, dass die umfangreichen Neuerungen nur eine Zwi-schenlösung sind. \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 6 RIS-E\r\nArt. 24a Abs. 8 MiFID-E\r\n\r\n***\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DK unterstützt Ergebnisse der Fokusgruppe\r\nDie staatlich geförderte private Altersvorsorge \r\n(„dritte Säule“) ist seit Jahren in der Krise und bedarf \r\ndringend einer Reform. Daher ist es nur folgerichtig, \r\ndass die Bundesregierung im Koalitionsvertrag \r\nvorsieht, das aktuelle System der privaten \r\nAltersvorsorge zu reformieren. Aus Sicht der DK \r\nliegen mit dem Bericht der von der Bundesregierung \r\neingesetzten Fokusgruppe private Altersvorsorge \r\nvom Sommer 2023 alle relevanten Vorschläge auf \r\ndem Tisch. Insbesondere Erwerbsttätige, die aktuell \r\nlediglich eine Anwartschaft aus der gesetzlichen\r\nRentenversicherung haben, benötigen dringend eine \r\nbaldige Perspektive für eine zusätzliche private \r\nAltersvorsorge, die die Zeichen der Zeit erkannt hat:\r\nAbschaffung der bisherigen Garantievorgaben, \r\nÖffnung für alle Bürger sowie Entbürokratisierung \r\nund Vereinfachung des Antrags- und \r\nZulageverfahrens. \r\nGarantieanforderungen in der Riester-Rente \r\nstreichen/Altersvorsorgedepot ermöglichen\r\nEine Absenkung und erst recht ein Entfallen der \r\nBeitragsgarantien erhöht die Renditechancen und \r\nermöglicht damit eine bessere Versorgung der \r\nMenschen im Alter. Nicht zuletzt die Nullzinsphase \r\nder vergangenen Jahre hat gezeigt, dass sich eine \r\ngute Rendite nicht allein mit sicherheitsorientierten\r\nKapitalanlagen erreichen lässt. Der Kreis der \r\nförderfähigen Anlagen sollte daher auf \r\nrenditestärkere Wertpapiere wie Aktien und Fonds \r\nerweitert werden. Die mit einer Anlage in höher \r\nrentierliche Wertpapiere ggf. einhergehenden \r\ngrößeren Risiken und Wertschwankungen können \r\nu.a. durch einen früheren Vorsorgebeginn und damit \r\neine längere Ansparphase ausgeglichen werden. \r\nFerner können Wertschwankungen durch mehr \r\nWahlmöglichkeiten von unterschiedlichen Produkten \r\nund Garantien ausgeglichen werden. Wer eher \r\nsicherheitsorientiert anlegen möchte, könnte auf \r\nentsprechende Anlagen zurückgreifen; umgekehrt \r\nkönnten diejeningen, die mehr auf höhere Renditen \r\nbei ggf. höherem Risiko setzen, aus entsprechenden \r\nProdukten wählen. Das würde die Attraktivität der \r\nprivaten Altersvorsorge deutlich erhöhen. Die DK \r\nspricht sich mit der Mehrheit der Fokusgruppe dafür \r\naus, künftig zusätzlich zu einer (anhand der \r\nvorliegenden Vorschläge reformierten) „Riester\u0002Rente“ ein förderfähiges und zertifiziertes \r\nAltersvorsorgedepot zuzulassen. Für dieses sollten \r\ndie Garantieanforderungen ganz entfallen.\r\nÖffnung für alle Erwerbstätigen/\r\nzielgerichtetere Förderung \r\nDie DK begrüßt die Vorschläge der Fokusgruppe, \r\nwonach die staatlich geförderte private \r\nAltersversorgung allen Erwerbstätigen zustehen soll. \r\nEs muss unbedingt etwas für die abhängig \r\nBeschäftigten (vornehmlich der unteren \r\nEinkommensgruppen) getan werden, die aktuell \r\nneben der gesetzlichen Rentenversicherung keine \r\nausreichende ergänzende Altersvorsorge haben. Wir \r\nsprechen uns zudem mit dem Fokusgruppenbericht \r\nfür höhere Förderquoten für untere Einkommens\u0002gruppen, junge Menschen und Menschen mit Kindern \r\naus. \r\n• Mit den Vorschlägen der „Fokusgruppe private Altersvorsorge“ liegen seit Mitte 2023 praktikable Vor\u0002schläge für eine Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge auf dem Tisch. Nach Auf\u0002fassung der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) sollten diese Vorschläge sehr zeitnah umgesetzt werden.\r\n• Eine baldige Reform der privaten Altersvorsorge ist dringend geboten: Weniger Bürokratie, Abschaf\u0002fung der bisherigen Garantievorgaben und Öffnung für alle Erwerbstätigen sind das Gebot der Stunde.\r\n• Auch aus Sicht der DK ist ein staatlicher Einheitsfonds hierfür nicht der richtige Weg. Er würde zu \r\nWettbewerbsverzerrungen führen und die Wahlfreiheit der Menschen, die für ihr Alter vorsorgen, un\u0002nötig einschränken.\r\nReform der geförderten privaten Altersvorsorge jetzt angehen\r\nHerausgeber: Deutscher Sparkassen- und Giroverband (DSGV) | Kommunikation und Medien | Charlottenstraße 47 | 10117 Berlin | \r\nTelefon 030 20225-5115 | Telefax 030 20225-5119 | www.dsgv.de\r\nSeite 2\r\nEntbürokratisierung der Antrags- und \r\nZulagenverfahren\r\nUm die staatlich geförderte private Altersvorsorge\r\neinem größeren Kreis von Personen näher zu \r\nbringen, sollten auch die formalen Voraussetzungen \r\neiner Inanspruchnahme der Fördermöglichkeit \r\nherabgesetzt werden. Die DK spricht sich daher für \r\neine Entbürokratisierung des Verwaltungsaufwands\r\naus. Zudem sollte die Zulagensystematik besser \r\nverständlich und nachvollziehbar werden. Hierfür\r\nenthält der Bericht der Fokusgruppe viele gute \r\nAnsätze. \r\nMehr Flexibilität in der Auszahlungsphase\r\n/Verzicht auf Verrentungspflicht\r\nDie DK spricht sich für mehr Flexbilität bei der \r\nVerwendung der privaten Altersvorsorge und eine \r\nAbkehr von der verpflichtenden Absicherung des \r\nLanglebigkeitsrisikos aus. Zum einen sollten so \r\nbefristet höhere Auszahlungsbeträge ermöglicht \r\nwerden. Die zum anderen für Riester-Produkte \r\nbereits heute bestehende Möglichkeit, zu Beginn der \r\nAuszahlungsphase bis zu 30% des vorhandenen \r\nKapitals als Einmalzahlung ausgezahlt zu \r\nbekommen, sollte weiter flexibilisiert und der \r\nHöchstbetrag für eine Einmalzahlung erhöht werden.\r\nSo sollte es möglich sein, bereits zu Beginn der \r\nAuszahlungsphase (Teil-)Auszahlungen von \r\nAltersvorsorgevermögen vorzunehmen, um damit \r\netwa eine selbst genutzte Immobilie abzubezahlen,\r\naltersgerecht umzubauen oder energetisch zu \r\nsanieren. Aus Sicht der DK ist es unerlässlich, allen, \r\ndie privat für ihr Alter vorsorgen, auf diese Weise \r\nmehr Mündigkeit beim Umgang mit dem ersparten \r\nVermögen zu gewähren.\r\nWettbewerb erhalten\r\nDie DK spricht sich in Übereinstimmung mit der \r\nMehrheit der Teilnehmer der Fokusgruppe gegen \r\neinen Staatsfonds mit Abwahlmöglichkeit in der \r\ndritten Säule aus. Ein solcher Eingriff des Staates in \r\nden Wettbewerb ist aus unserer Sicht weder \r\nerforderlich noch verhältnismäßig. Auch könnte der \r\nEindruck entstehen, dass der Staat für Wertverluste \r\nhaftet (implizite „Staatsgarantie“). Überlegungen, \r\nden Arbeitgebern die Erhebung der Beiträge für den \r\nStaatsfonds mitsamt der Abwahlmöglichkeit \r\naufzubürden, würde für diese in noch mehr \r\nBürokratieaufwand münden. Nicht zuletzt sehen wir \r\nauch die Produktvielfalt und die Wahlfreiheit \r\nderjenigen, die für ihr Alter vorsorgen, in Gefahr, \r\nwenn anstelle eines breiten Produktangebots ein \r\nstaatlicher Einheitsfonds stünde. Die DK spricht sich \r\ndaher dafür aus, am bewährten Konzept der drei \r\nSäulen der Altersversorgung festzuhalten und die \r\nGrenzen nicht zu verwischen.\r\nEigenheimrente weiter gleichberechtigt \r\nbehandeln\r\nEine selbst genutzte Immobilie ist ein beliebter und \r\nwichtiger Bestandteil individueller Altersvorsorge\u0002konzepte. Daher sollten aus Sicht der DK die \r\nProduktangebote für die Eigenheimrente gesetzlich \r\nweiterhin als gleichwertiger Bestandteil der \r\ngeförderten privaten Altersvorsorge behandelt \r\nwerden – zumal durch die Erweiterung des \r\nVerwendungszwecks „energetische Sanierung“ seit \r\n2024 mit der Eigenheimrente auch ein wichtiger \r\nBeitrag zur Erreichung der Klimaneutralität geleistet \r\nwerden kann. Für Geldrenten-Produkte sollte das \r\nAngebot der Eigenheimrenten-Förderung nicht mehr \r\nverpflichtend vorgegeben werden, sondern nur noch \r\noptional sein.\r\nFinanzielle Bildung fördern \r\nFinanzielle Bildung ist der wesentliche Schlüssel für \r\nmehr finanzielle Teilhabe von Menschen mit \r\ngeringeren und mittleren Einkommen. Aus Sicht der \r\nDK sollte finanzielle Bildung auch verstärkt auf \r\nAltersvorsorgeaspekte ausgerichtet werden. Je \r\nfrüher damit begonnen wird, desto mehr steht im \r\nAlter zur Verfügung.\r\nWas jetzt wichtig ist:\r\n• Momentum des Fokusgruppenberichts jetzt \r\nfür eine Reform der privaten Altersvorsorge \r\nnutzen.\r\n• Garantieanforderungen in der Riester-Rente \r\nstreichen und Altersvorsorgedepot \r\nermöglichen.\r\n• Mehr Flexibilität bei der Verwendung der \r\nprivaten Altersvorsorge schaffen.\r\n• Verfahren entbürokratisieren und \r\nZulageverfahren vereinfachen.\r\n• Auf Wettbewerb anstelle staatlicher \r\n„Einheitslösungen“ setzen.\r\n• Finanzielle Bildung auch in Hinblick auf \r\nAltersvorsorge fördern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-03"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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Die darin vorgeschlagenen Maßnahmen sind ein wichtiger und dringlicher Schritt, um\r\ndie private Altersvorsorge wesentlich attraktiver zu gestalten und den Lebensstandard der Bürgerin\u0002nen und Bürger im Alter langfristig zu sichern. Eine zügige Verabschiedung und Umsetzung der in dem\r\nReferentenentwurf genannten Maßnahmen ist aus Sicht der DK sehr wichtig, um die steuerlich geför\u0002derte private Altersvorsorge langfristig auf ein stabiles Fundament zu stellen.\r\nEin Meilenstein zur dringend notwendigen Stärkung der Wertpapierkultur ist aus DK-Sicht die\r\nSchaffung eines Altersvorsorgedepots ohne Beitragsgarantien, das es Bürgerinnen und Bürgern er\u0002möglicht, kostengünstig in verschiedene Anlageformen zu investieren. Nicht zuletzt durch die\r\nFörderung „ab dem ersten Euro“ und die geplanten Zulagen für Bürgerinnen und Bürger mit\r\ngeringeren Einkommen, Berufseinsteiger und Familien wird ein attraktiver (erster) Einstieg in die\r\nAnlage in Wertpapieren geschaffen.\r\nAuf folgende Punkte möchten wir vorab gesondert hinweisen:\r\n Um zu vermeiden, dass Kunden zu riskante Produkte für ihr Altersvorsorgedepot erwerben,\r\nsollte ein allgemeiner Mechanismus geschaffen werden, der für alle Produktkategorien (d. h.\r\nFonds, Aktien und Anleihen) eine einheitliche Risikobegrenzung setzt. Zur Begrenzung von zu\r\nhohen Risiken bietet es sich an, nicht nur bei Fonds, sondern auch bei Anleihen oder Aktien\r\ndarauf abzustellen, dass der SRI beim Erwerb nicht höher als 5 ist. Dort wo der Hersteller\r\nnicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h. Non-PRIIP-Produkte wie klassische Anleihen\r\noder Aktien), sollte er von einer zentralen Stelle (wie der PIA) berechnet werden. Auf diese\r\nWeise würde zugleich ein Level Playing Field zwischen den einzelnen Produktkategorien ge\u0002schaffen.\r\n Es sollten nicht nur Staatsanleihen, sondern auch klassische Bank- und Unternehmensanleihen\r\nfür das Altersvorsorgedepot erwerbbar sein. Es ist nicht erkennbar, dass z. B. Staatsanleihen\r\nvon EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als klassische Bankanleihen.\r\n Wir würden es begrüßen, wenn künftig auch Bürgerinnen und Bürger, die nicht in der\r\ngesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (wie z.B. Selbstständige), von der\r\nstaatlichen Förderung der privaten Altersvorsorge profitieren würden. Auch diese Bürgerinnen\r\nund Bürger sind oft auf eine private Altersvorsorge angewiesen.\r\n Unseres Erachtens ist § 87 Abs. 1 letzter Satz EStG-E nicht umsetzbar: Altersvorsorgeverträge\r\nmit nachgelagerter Besteuerung können keine Anteile enthalten, die jährlich besteuert wer\u0002den.\r\n Damit die Steuerfreiheit durch die auszahlenden Stellen verwaltet / abgewickelt werden kann,\r\nsollten entsprechende Regelungen aufgenommen werden (Informationsfluss; Ermittlung För\u0002derbetrag; Zulagenverbuchung; steuerschädliche Verwendung; wie wird verhindert, dass nicht\r\nzu viele Depots eröffnet werden; etc.). Für die Institutsseite ist hier noch nichts enthalten.\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen:\r\nSeite 3 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nArtikel 2\r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\nZu Nr. 4 (§ 10a)\r\nZu § 10a a)aa)\r\nWir schlagen eine Harmonisierung der steuerlich abzugsfähigen Beträge (z.B. auf einheitlich 3.500 €\r\np.a.) vor.\r\nZu § 10a b)\r\nWir gehen davon aus, dass der erhöhte Mindesteigenbetrag für den mittelbar Zulageberechtigten nur\r\nBestandteil der neuen Förderung ist und nicht automatisch für Altverträge gilt und dies auch für die\r\nVerlängerung des Berufseinsteigerbonus gilt.\r\nZu Nr. 5 (§ 52 Absatz 50a S. 4)\r\n§ 52 Abs. 50a EStG-E könnte so verstanden werden, dass eine Pflicht zur Gewährung des neuen För\u0002derrahmens auch für Bestandsprodukte gilt. Eine Pflicht zur Gewährung des neuen Förderrahmens\r\nwürde für alle Anbieter, die nur noch Riester-Bestandsverträge verwalten ohne Neugeschäft, enorme\r\nAufwände verursachen. Wir sprechen uns daher dafür aus, dass die Umstellung nur einvernehmlich\r\nerfolgen kann. Anderenfalls müsste geklärt werden, wie mit den zu erwartenden Mischfällen umzuge\u0002hen ist. Gemeint sind Vertragsverhältnisse, für die nach dem 31. Dezember 2025 eine neuer Alters\u0002vorsorgevertrag abgeschlossen wird und damit gem. § 52 Abs. 50a Satz 7 EStG-E die unwiderrufliche\r\nÜbergangserklärung zum neuen Recht ab dem folgenden Beitragsjahr für den alten Vertrag (Bestand\u0002vertrag) gilt und sowohl im alten Vertrag als auch im neuen Vertrag bereits Altersvorsorgebeiträge ge\u0002leistet wurden. Im Ergebnis müsste dann im Jahr des Neuabschlusses für den alten Vertrag nach al\u0002tem Recht und für den neuen Vertrag nach neuem Recht Anspruch auf Förderung bestehen. Sollten\r\nsolche Mischfälle vom Gesetzgeber nicht intendiert sein, ist zu klären, wie eine Aufteilung der Förde\u0002rung erfolgen soll bzw. wie mit Zulagenanträgen in diesen Fällen umgegangen werden soll.\r\nEine Möglichkeit wäre eine „Kann-Regelung“ für den Anbieter und/oder nur dann eine „Pflicht“, wenn\r\ndiese durch einen Produktwechsel in ein neues Vorsorgeprodukt mit der neuen Förderung erfüllt wer\u0002den kann. Wir verstehen einen „Produktwechsel“ hierbei als einen internen Vertragswechsel, d. h. vom\r\nbisherigen Riestervertrag in einen Altersvorsorgedepot. Der Anbieterwechsel ist bereits als Prozess bei\r\nder ZfA etabliert und könnte insofern hierfür genutzt werden.\r\nZu erläutern ist zudem, welches Verfahren für die Mitteilung der zentralen Stelle an den Anbieter eines\r\nBestandsvertrages genutzt werden soll. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Altanbieter\r\nvom Abschluss eines Neuvertrages bei einem anderen Anbieter – und damit der Umstellung des Be\u0002standsvertrages in neues Recht – keine Kenntnis hat.\r\nZu Nr. 11 (§ 87 Abs. 1 letzter Satz)\r\nUnseres Erachtens ist § 87 Abs. 1 letzter Satz EStG-E in dieser Form nicht umsetzbar. Steuerrechtlich\r\nkann unseres Erachtens in einem einheitlichen Altersvorsorgevertrag, der grundsätzlich gefördert ist\r\nund damit der nachgelagerten Besteuerung unterliegt, kein Anteil enthalten sein, der jährlich versteu\u0002ert werden muss. Dies würde zu einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Teilen eines\r\nVertrages und erst recht zu einem erhöhten bürokratischen Aufwand führen, denn im Rahmen der\r\nAuszahlphase müsste zwischen gefördertem und bereits versteuertem Kapital unterschieden werden.\r\nSeite 4 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nEine solche Unterscheidung sollte gemäß der Begründung zu § 3 Nr. 55f EStG-E, Seite 60 Ende 2. Ab\u0002satz aber nachgerade vermieden werden. Auch technisch ist eine Trennung in Steuerfreiheit während\r\nder Ansparphase und zusätzlich eine Besteuerung nach § 20 EStG nicht darstellbar.\r\nFür das insgesamt auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag vorhandene Kapital sollte daher – wie\r\nnach aktuell geltender gesetzlicher Regelung – weiterhin die Besteuerung nach § 22 EStG gelten und\r\nnicht die Abgeltungssteuer. Eine differenzierte Besteuerung wäre insofern – wie oben dargelegt – auch\r\ngar nicht umsetzbar.\r\nArtikel 3\r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\nZu Nr. 9 (§ 92a Abs. 2 EStG)\r\nEs sollte klargestellt werden, dass die Regelung keine Auswirkungen auf Altverträge hat. Wenn dies\r\ndoch der Fall sein sollte, sollte dies weder eine Pflicht zur Änderung der Zertifizierung auslösen noch\r\ndas Erfordernis bestehen, dies über neu zu zertifizierende Verträge darzustellen.\r\nArtikel 6\r\nÄnderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes [1.1.2026]\r\nZu Nummer 1 (§ 1 AltZertG)\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 - Hochsetzung des Eintrittsalters für die Auszahlungsphase\r\nNach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AltZertG-E soll das Eintrittsalter für die Auszahlungsphase von 62 Jahre auf\r\n65 Jahre hochgesetzt werden. Dies ist aus DK-Sicht zu begrüßen.\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 b Doppelbuchstabe bb – praxisgerechte Ermittlung der Auszah\u0002lungsrate\r\nIn § 1 Abs. 1 Nr. 4 b Doppelbuchstabe bb) wird gefordert, dass bei Auszahlplänen die monatliche Rate\r\ndurch die Division des „noch nicht ausgezahlte[n] Kapital[s] durch die Anzahl der angefangenen Mo\u0002nate“, die noch bis zum Ende der Laufzeit bestehen, ermittelt werden muss. Durch eine solche Rege\u0002lung würden Mechanismen für eine Stabilisierung der Auszahlungshöhe unterbunden werden, die mit\r\nBlick auf eine möglichst gleichmäßige Auszahlungshöhe im Interesse des Verbrauchers wären.\r\nDaher regen wir eine Änderung dergestalt an, dass die Regelung nur für zwei Drittel des bis zum An\u0002passungstermin noch nicht ausgezahlten Kapitals gelten soll, der Restbetrag aber so verteilt werden\r\nkann, dass Schwankungen der Auszahlungsphase reduziert werden.\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 c (neu) – Ergänzung um Auszahlungsplan mit anschließender Teil\u0002kapitalverrentung\r\nDer vorliegende Gesetzentwurf enthält anders als das derzeitige AltZertG (vgl. § 1 Abs.1 Nummer 4\r\nBuchstabe a) AltZertG) keine Möglichkeit, dem Sparer monatliche Leistungen in Form von Ratenzah\u0002lungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung anzubieten.\r\nDurch Einfügen einer entsprechenden Regelung in den Gesetzentwurf sollte den Bürgern diese Wahl\u0002möglichkeit auch in Zukunft erhalten bleiben.\r\nSeite 5 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 3 – Kosten bei Übertragung des gekündigten Kapitals\r\nDie Regelung des § 1 Abs. 1 S. 3 AltZertG-E, wonach der Anbieter die Übertragung des gekündigten\r\nKapitals nach Ablauf der 5-Jahres-Frist kostenfrei vornehmen muss, ist abzulehnen. Es erscheint nicht\r\ngerechtfertigt, die Kosten des Wechsels in diesem Falle auf den Anbieter abzuwälzen. Der Verlust der\r\nVereinnahmung der Wechselkosten wäre bei der gesamten Produktkalkulation zu berücksichtigen,\r\nwodurch die Produkte wiederum preisintensiver würden.\r\nZu § 1 Abs. 1 b Satz 2 Nummer 2 - Altersvorsorgedepot\r\nDie DK begrüßt, dass der Kreis der in das Altersvorsorgedepot einlegbaren Wertpapiere grundsätzlich\r\nweit gefasst werden soll. Das neue Altersvorsorgedepot soll sich vor allem an Anlegerinnen und Anle\u0002ger richten, die eigene Anlageentscheidungen treffen und selbst über die Zusammensetzung ihres De\u0002pots zur Altersvorsorge entscheiden wollen. Dabei ist es aber wichtig, dass den Anlegern für die Al\u0002tersvorsorge ein breites Spektrum an Wertpapieren zur Verfügung steht, so dass sie bei attraktiven\r\nZinsen z. B. auch in klassische Bank- und Unternehmensanleihen investieren können. Diese Möglich\u0002keit sollte man interessierten Anlegern nicht verwehren. Um zu vermeiden, dass Kunden zu riskante\r\nProdukte für ihr Altersvorsorgedepot erwerben, sollte ein allgemeiner Mechanismus geschaffen wer\u0002den, der für alle Produktkategorien (d. h. Fonds, Aktien und Anleihen) eine einheitliche Risikobegren\u0002zung setzt. Auf diese Weise wird zugleich ein Level Playing Field zwischen den einzelnen Produktkate\u0002gorien geschaffen.\r\nIm Einzelnen:\r\n Zu § 1 Abs. 1 b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a\r\nVor diesem Hintergrund ist es positiv und sinnvoll, dass Fonds Teil der Positivliste sind. Nach\r\nDK-Einschätzung ist aber die konkrete Ausgestaltung der Beschränkung auf einen SRI von bis\r\nzu 5 kritisch:\r\n– So unterliegt der PRIIPs-SRI Schwankungen, da er nach den gesetzlichen Vorgaben fort\u0002laufend zu aktualisieren ist. Viele Hersteller (dies betrifft neben Kapitalverwaltungsgesell\u0002schaften auch die Hersteller anderer Produkte) überprüfen ihn an jedem Öffnungstag der\r\nBörsen (börsentäglich). Dies kann dazu führen, dass ein Fonds bei Vertragsschluss ur\u0002sprünglich den Vorgaben der Positivliste entsprach, sich dies aber während der langen Ver\u0002tragslaufzeit wiederholt ändert. Dies kann dazu führen, dass Fonds immer wieder verkauft\r\nund gekauft werden müssen, wenn sich der SRI ändert.\r\n– Stattdessen sollte sich die Einschränkung für Fonds an Kriterien orientieren, die weniger\r\nvolatil sind. So wäre die Vorgabe sinnvoll, dass der SRI beim Erwerb des Fonds nicht höher\r\nals 5 ist. Auf diese Weise würde einerseits gesichert, dass die Kunden keine Fonds mit zu\r\nhohen Risiken erwerben können. Zugleich würde vermieden, dass bestehende Fonds, mit\r\ndenen die Anleger positive Erfahrungen gemacht haben, während der Laufzeit aus forma\u0002len Gründen verkauft werden müssen.\r\n– Zu dem Erfordernis eines Level Playing Fields siehe bereits oben in der einleitenden An\u0002merkung sowie nachfolgend bei den weiteren Vorschlägen für die Positivliste.\r\n Zu § 1 Abs. 1 b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b\r\nSeite 6 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nSiehe Ausführungen zu Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c und d\r\nKritisch sehen wir zudem die Beschränkung, dass nach dem Entwurf nur Staatsanleihen für\r\ndas Altersvorsorgedepot erwerbbar sind. Dies stellt eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung\r\nvon klassischen Bank- und Unternehmensanleihen dar. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass z.\r\nB. Staatsanleihen von EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als klassische Bankanleihen. Diesbe\u0002züglich sei nur an griechische Staatsanleihen verwiesen, deren Rückzahlung vor einigen Jahren\r\näußerst ungewiss war und nur mit massiven Hilfszahlungen sichergestellt werden konnte. Auch\r\nandere Mitgliedstaaten der EU gerieten wiederholt in eine fiskalische Schieflage, so dass die\r\nErfüllung der Rückzahlungspflichten ungewiss war.\r\nAus unserer Sicht sollte auch hier ein Level Playing Field geschaffen werden, so dass nicht die\r\nArt des Emittenten entscheidend ist, sondern die Ausgestaltung der Produkte. Zur Begrenzung\r\nvon zu hohen Risiken bietet es sich auch hier an, dass man – analog zu unserem Vorschlag zu\r\nFonds – darauf abstellt, dass der SRI der Anleihe beim Erwerb nicht höher als 5 ist. Dort wo\r\nder Emittent/Produkthersteller nicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h. Non-PRIIP\u0002Produkte wie klassische Anleihen oder Aktien), sollte er von einer zentralen Stelle (wie die\r\nPIA) berechnet werden, damit nicht alle Banken und Sparkassen diesen für sich berechnen\r\nmüssen.\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e\r\nAktien unterliegen als Einzeltitel meist höheren Marktrisiken als ein diversifizierter Fonds oder\r\neine Anleihe. Um zu verhindern, dass Anleger Produkte mit zu hohem Risiko in ihr Altersvor\u0002sorgedepot erwerben, regen wir zur Risikobeschränkung die Vorkehrung an, dass nur Aktien\r\nfür das Altersvorsorgedepot erworben werden, deren SRI bei Erwerb nicht höher als 5 ist.\r\nDort wo der Emittent/Produkthersteller nicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h.\r\nNon-PRIIP-Produkte wie klassische Anleihen oder Aktien), sollte er von einer zentralen Stelle\r\n(wie die PIA) berechnet werden, damit nicht alle Banken und Sparkassen diesen für sich be\u0002rechnen müssen.\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 3\r\nGrundsätzlich teilen wir die Einschätzung des BMF, dass mündige Anleger entscheiden sollten,\r\nob sie eine Beratung benötigen oder als Selbstentscheider agieren. Wir haben aber die Sorge,\r\ndass viele Kunden (dies gilt insbesondere für Neukunden, die Wertpapiere für die Altersvor\u0002sorge für sich entdecken sollen) nicht in der Lage sein werden, sinnvolle langfristige Anlage\u0002entscheidungen zu treffen, die Produkte wie Aktien umfassen, die ein sehr hohes Marktrisiko\r\nhaben und starken Kursschwankungen unterliegen.\r\nHier sollte – unter Vermeidung der Bevormundung der Anleger – ein stärkerer Fokus auf die\r\nAnlageberatung und die Vermögensverwaltung gelegt werden. Abhängig davon, ob und in wel\u0002chem Umfang eine Dienstleistung erbracht wird, entstehen unterschiedlich hohe Kosten. Diese\r\nsollten angemessen festgesetzt werden können.\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 6\r\nDie Pflicht zur elektronischen Form der Zurverfügungstellung von Informationen steht dem\r\nGrundsatz nach im Einklang mit der bereits geltenden Formvorgabe gemäß § 64a WpHG und\r\nSeite 7 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nist somit zu begrüßen. Allerdings sieht § 64a WpHG zum Zweck des Kundenschutzes vor, dass\r\ndie Institute die Informationen bei Privatkunden in schriftlicher Form (gemeint ist Papierform)\r\nzur Verfügung stellen, wenn die Kunden darum gebeten haben. Diese Ausnahme sollte auch in\r\ndas AltZertG aufgenommen werden, damit die Bank ihren Wertpapierkunden die WpHG\u0002Pflichtinformationen und die Informationen gemäß AltZertG einheitlich in derselben Form zur\r\nVerfügung stellen kann. Würde nach dem AltZertG dagegen ausnahmslos die elektronische\r\nForm verpflichtend sein, würde dies dazu führen, dass die betreffenden Kunden bestimmte In\u0002formationen in Papierform und andere elektronisch erhalten müssen. Dies wäre weder im Inte\u0002resse der Bank noch des Kunden.\r\nZu § 1 Abs. 1c - Referenzdepot\r\nAuch der Vorschlag eines „vereinfachten“ Altersvorsorgedepots ist sehr positiv, wobei wir auch hier bei\r\nder Ausgestaltung Verbesserungsbedarf sehen:\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 1\r\nTrotz der geringeren Auswahlmöglichkeiten durch die vereinfachte Gestaltung sollten insbe\u0002sondere Neukunden nicht ausschließlich dazu angehalten werden, auf eigene Faust Anlageent\u0002scheidungen zu treffen.\r\nDies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass beim Referenzdepot der Anleger vor Beginn\r\nder Auszahlungsphase selbst die Quoten für eine Umschichtung festlegen kann.\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 2\r\nDie Bezugnahme auf Fonds ist sinnvoll, da diese klassische Produkte sind, um diversifiziert\r\nGeld anzulegen und auf diese Weise Risiken zu streuen und zu reduzieren. Wir halten es auch\r\nfür nachvollziehbar, auf Einzeltitel wie Aktien oder Anleihen zu verzichten.\r\nWir schlagen allerdings vor, das Referenzdepot von zwei auf bis zu vier Fonds zu erweitern,\r\num eine bessere Aussteuerung der Risikoklassen zu erreichen und eine optimierte lebenszyklu\u0002sorientierte Steuerung zu ermöglichen.\r\nIm Hinblick auf den SRI bestehen die bereits o. g. Bedenken der Volatilität. Der Vorschlag,\r\ndass einer der Fonds einen SRI von max. 2 (auf einer Skala von 7) haben soll, verschärft diese\r\nProblematik nochmals massiv. Es ist anzunehmen, dass die meisten Fonds während der langen\r\nVertragslaufzeit den SRI überschreiten werden, was zu Problemen führen wird. Hier sollten an\u0002dere Kriterien gewählt werden, wie das Abstellen auf den anfänglichen SRI. Andernfalls sehen\r\nwir die Gefahr, dass es oftmals zu komplexen Umschichtungen kommen wird.\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 4\r\nDie Neuauswahl des Kunden sollte sich nur auf die OGAW-Fonds des jeweiligen Unternehmens\r\nund den Produktrahmen beziehen können.\r\nIm Hinblick auf den SRI bestehen die bereits o. g. Bedenken der Volatilität. Der Vorschlag,\r\ndass einer der Fonds einen SRI von max. 2 (auf einer Skala von 7) haben soll, verschärft diese\r\nProblematik nochmals massiv. Es ist anzunehmen, dass die meisten Fonds während der langen\r\nVertragslaufzeit den SRI überschreiten werden, was zu Problemen führen wird. Hier sollten an\u0002dere Kriterien gewählt werden, wie z.B. das Abstellen auf den anfänglichen SRI oder eine nicht\r\nSeite 8 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nnur vorübergehende Überschreitung des SRI. Andernfalls sehen wir die Gefahr, dass es oft\u0002mals zu komplexen Umschichtungen kommen wird.\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 5\r\nSiehe die Ausführungen zu Nummer 4\r\nZu Nummer 2 (§ 2a AltZertG) - Kosten\r\nZu § 2a Abs. 1 Satz 1\r\nGrundsätzlich bestehen nach den Vorgaben der MiFID II bzw. des WpHG bereits heute schon umfas\u0002sende Transparenzpflichten im Hinblick auf Kosten (s. insbesondere die Vorgaben in § 63 WpHG).\r\nDiese beziehen sich allerdings immer auf die Kosten einer konkreten Anlage, um dem Kunden die Kos\u0002ten der Anlageentscheidung aufzuzeigen. Dieser Mechanismus kann übertragen werden, wenn der\r\nKunde einen Fondssparplan zur Altersvorsorge erwirbt, in dem die Durchführung des Vertrags bei Ver\u0002tragsschluss vereinbart wird und somit klar ist, welche Produkte der Kunde in der Folge erwirbt. Hier\r\nkönnen die zu erwartenden Kosten prognostiziert werden.\r\nWenn der Kunde aber als Selbstentscheider im Rahmen des Altersvorsorgedepots eigene Anlageent\u0002scheidungen trifft, ist eine Vorab-Kostenprognose beim Vertragsschluss nicht möglich. Hier können\r\nKosteninformationen nur für die einzelnen Anlageentscheidungen des Kunden erfolgen. Dies sollte un\u0002bedingt im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden.\r\nZu Art. 2a Abs. 1 Satz 2\r\nDer PIA-Standard (Produktinformationsstelle für Altersvorsorge (PIA)) für Kostenausweise sollte erhal\u0002ten bleiben, da dies eine verlässliche einheitliche Darstellung der Kosten und Chancen-Risiko-Klassifi\u0002zierung der geförderten Produkte gegenüber den Kunden ermöglicht. Die im Entwurf vorgesehene\r\nUmstellung auf die PRIIPs-KIDS mit \"Eigenberechnung\" der Anbieter und Überwachung durch Wirt\u0002schaftsprüfer halten wir für nicht geeignet, da keine ausreichende branchenübergreifende Vergleich\u0002barkeit mehr gegeben ist.\r\nZu § 2a Abs. 3\r\nDanach darf ein Altersvorsorgevertrag ab Beginn der Auszahlungsphase ausschließlich Kosten in Pro\u0002zent der Leistung (Annahme: gemeint ist die Höhe der Auszahlung) vorsehen. Diese Art des Kosten\u0002ausweises wäre allerdings zu einschränkend hinsichtlich der Anwendung über alle Auszahlmöglichkei\u0002ten. Typischerweise sind insbesondere im Wertpapier- und Fondssegment Kosten in Abhängigkeit vom\r\nverwalteten Vermögen und bei Bankkonten auch absolute Jahresentgelte gängige Praxis und für die\r\nVerbraucher für diese Produktsegmente auch bekannt. Zudem haben Fonds laufende Verwaltungskos\u0002ten, die dem Bestand entnommen werden, so dass bei der aktuellen Formulierung keine Fondsaus\u0002zahlpläne möglich wären.\r\nWir bitten um Prüfung und Klarstellung.\r\nAbschließende Bemerkung: Aktuell dürfen nur Versicherer zillmern (Vorabprovision), die Wertpa\u0002pierbranche (Banken und Sparkassen) darf dies nicht. Hier würden wir uns ein Level Playing Field\r\nwünschen.\r\nSeite 9 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nZu Nummer 8 (§ 7 AltZertG) – Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge\r\nZu § 7 Abs. 1 Satz 2\r\nIm Hinblick auf die Produktinformationsblätter gilt dasselbe wie zur Kosteninformation (s. o.). Eine\r\nsinnvolle Beschreibung der vorgeschlagenen Inhalte ist den Anbietern vor Vertragsschluss nur mög\u0002lich, wenn sie bereits zu diesem Zeitpunkt wissen, welche Produkte der Kunde erwirbt (wie dies z. B.\r\nbei zertifizierten Fondssparplänen der Fall ist).\r\nWenn der Kunde selbst über die Zusammensetzung des Depots entscheidet, können viele der vorge\u0002schlagenen Informationen bei Vertragsschluss nicht erteilt werden. Konkret sehen wir die folgenden\r\nVorschläge, die Probleme bereiten werden:\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7\r\nHier wird zutreffend erkannt, dass der Anbieter im Falle eines „Selbstentscheider-Depots“ (dies\r\ngilt gleichermaßen für ein Depot, zu dem die Anlageberatung erbracht wird) die Effektivkosten\r\nnicht nennen kann. Unklar ist uns aber, was mit der Alternative gemeint ist, dass die Effektiv\u0002kosten für die anfängliche Zusammensetzung des Anlagenportfolios zu nennen sind. Diese Zu\u0002sammensetzung wird es vor Vertragsschluss nicht geben. Hier könnte allenfalls auf die Kosten\r\nfür ein exemplarisches Muster-Depot abgestellt werden.\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8\r\nAuch diese Angabe wird den Anbietern bei selbstverwalteten Depots nicht möglich sein.\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9\r\nHier gelten die Hinweise zu 7.\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10\r\nAuch diese Angabe wird den Anbietern bei selbstverwalteten Depots nicht möglich sein.\r\nZu Nummer 9 (§ 7a AltZertG) – jährliche Informationspflicht\r\nZu § 7a Abs. 1 Nr. 6\r\nIm Rahmen der jährlichen Informationspflicht wird die Berechnungsart anders beschrieben als bisher.\r\nNeu aufzunehmen ist z. B. die zu erwartende Altersleistung. Problematisch ist insoweit, dass nicht klar\r\nist, welche Auszahlart (Leibrente oder Auszahlplan) zu Grunde gelegt werden soll.\r\nZu Nummer 17 (§ 14 Abs. 7 bis 9 neu) – Übergangsvorschriften\r\nZu § 14 Abs. 7\r\nDiese Regelung bedarf aus DK-Sicht einiger Nachbesserungen:\r\n Wir regen an, in § 14 Absatz 7 AltZertG auch die Möglichkeit zu schaffen, das Garantieniveau\r\neinvernehmlich auf 80 % zu senken, um die Chancen auf eine bessere Rente im Alter zu stei\u0002gern, ohne in ein neues Produkt wechseln zu müssen.\r\nSeite 10 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\n Redaktioneller Hinweis: In § 14 Abs. 7 S. 4 müsste es u.E. heißen: „Verträge, die nach § 5 in\r\nder am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung zertifiziert wurden, dürfen…“.\r\n Wir bitten um Klarstellung, das für diese Vertragsmöglichkeit keine Änderungszertifizierung für\r\ndie Bestandsverträge nötig ist. Zwar ist dieser Punkt in der Gesetzesbegründung S. 103 u.E.\r\nbereits angelegt; es sollte aber eindeutig im Gesetzestext formuliert werden.\r\n Des Weiteren sollte eine einfache Übertragung der bestehenden Riester-Verträge in die neue\r\nAnlageform möglich sein. Aus dem Entwurf ergibt sich nach unserem Verständnis nicht zwei\u0002felsfrei, ob bei den bestehenden Riester-Verträgen - ohne neue Zertifizierung – bei Eintritt in\r\ndie Auszahlungsphase ein Wechsel auf den (bislang nicht vorgesehenen) Auszahlungsplan\r\nohne Verrentung möglich ist. Hier bedarf es einer Klarstellung im Gesetzentwurf. Etwa 1/3 al\u0002ler Riester-Verträge sind beitragsfrei gestellt und viele weisen geringe Beiträge auf. Hier sollte\r\nes eine Lösung geben, diese zu übertragen oder aufzulösen, bisher ist dies auf Grund der\r\nstaatlichen Förderung / Zertifizierung nicht möglich.\r\nZu § 14 Abs. 8\r\nDie Regelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E bedarf aus DK-Sicht ebenfalls einer Klarstellung:\r\nDie Riester-Verträge waren bislang in eine Anspar- und Auszahlungsphase gegliedert. Mithin wurden\r\nein Anspar- und ein Auszahlungsvertrag geschlossen. Es wird nicht hinreichend deutlich, ob die Rege\u0002lung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E auch gilt, wenn nur der Ansparvertrag vor dem 1. Januar 2026 zu\u0002stande gekommen ist, der Auszahlungsvertrag jedoch erst nach dem 1. Januar 2026 geschlossen wird.\r\nProblematisch verhielte es sich, sofern ein neuer Vertrag in der Auszahlphase in den Anwendungsbe\u0002reich des § 14 Abs. 8 AltZertG-E fiele. In den Vertragsmustern für die Ansparphase sind derzeit bereits\r\nRegelungen und Hinweise zur Auszahlungsphase enthalten – dies würde dann nicht mehr übereinstim\u0002men.\r\nRichtigerweise müsste die Übergangsregelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E dahingehend formuliert wer\u0002den, dass sie auch für Auszahlungsverträge Anwendung findet, die nach dem 1. Januar 2026 geschlos\u0002sen werden. Zudem sollte klargestellt werden, dass im Fall eines Versorgungsausgleichs, die gesetzli\u0002chen Regelungen, die für den Ursprungsvertrag gelten, auch für den „neuen“ Vertrag gelten, der mit\r\nder ausgleichsberechtigten Person geschlossen wird. Ansonsten müssten Anbieter für diesen „neuen“\r\nVertrag gegebenenfalls die neuen gesetzlichen Regelungen anwenden. Dies würde zu Problemen, ins\u0002besondere Umsetzungsschwierigkeiten führen, da der Gesetzentwurf Neuerungen bezüglich der Kos\u0002tenangabe, -berechnung usw. enthält.\r\nZu Artikel 14\r\nInkrafttreten\r\nDie DK begrüßt, dass die mit dem hiesigen Entwurf vorgeschlagenen Neuerungen sehr zeitnah in Kraft\r\ntreten sollen. Es ist aus DK-Sicht sehr wichtig, dass die Reform zügig vorangetrieben wird. Die Rege\u0002lungen zum Altersvorsorgedepot sollten so ausgestaltet sein, dass eine Umsetzung bis zum 1.1.2026\r\nmöglich ist. Zudem bitten wir bereits jetzt darum, dass die Verbände frühzeitig in steuerlicher Hinsicht\r\nin Entwürfe von BMF-Schreiben eingebunden werden (zum Zwecke der technischen Umsetzung)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003005","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/47/6c/599686/Stellungnahme-Gutachten-SG2508080009.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nAltersvorsorge im Koalitionsvertrag 2025: Bewertung und Ergänzungsvorschlag\r\nKoalitionsvertrag 2025\r\nFrühstartrente „Zum 01.01.2026 wollen wir die Frühstart-Rente einführen. Wir wollen für jedes Kind vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr, das eine Bildungseinrichtung in Deutschland besucht, pro Monat zehn Euro in ein individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot einzahlen. Der in dieser Zeit angesparte Betrag kann anschließend ab dem 18. Lebensjahr bis zum Renteneintritt durch private Einzahlungen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag weiter bespart werden. Die Erträge aus dem Depot sollen bis zum Renteneintritt steuerfrei sein. Das Sparkapital ist vor staatlichem Zugriff geschützt und wird erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze ausgezahlt.“\r\nRiester-Rente „Wir werden die bisherige Riester-Rente in ein neues Vorsorgeprodukt überführen, von bürokratischen Hemmnissen befreien und mit dem Verzicht auf zwingende Garantien sowie der Reduzierung der Verwaltungs-, Produkt- und Abschlusskosten reformieren. Wir prüfen eine Ausweitung des Kreises der Förder-berechtigten. Wir wollen dieses neue Produkt mit einer möglichst einfachen staatlichen Förderung für Bezieherinnen und Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen begleiten. Kern der reformierten Riester-Rente wird ein Anlageprodukt sein, das es auch in Form eines Standardproduktes geben soll.“\r\nBewertung Frühstartrente: Die Grundidee der Frühstartrente erachten wir als positiv. Sie kann aufgrund der niedrigen Einzahlungsbeträge und der eingeschränkten Zielgruppe, wodurch sie erst in 50 Jahren Wirkung zeigt, allerdings nur ein Baustein sein für den zwingend notwendigen Umbau der Alterssicherung. Unter anderem sollte eine ergänzende Zuzahlung zugelassen werden, um den Kapitalstock signifikant aufzubauen und die Finanzkompetenz von Kindern und Eltern zu stärken.\r\nBewertung Riester-Rente: Ferner erachten wir auch die Vorschläge zur Riester-Rente als wichtigen Baustein zur Reform der privaten Altersvorsorge. Neben dem vorgesehenen Verzicht auf Garantien ist auch der Wegfall einer verpflichtenden lebenslangen Verrentung notwendig, um die Rentierlichkeit zu erhöhen. Das Riester-„Standardprodukt“ sollte ein privatwirtschaftliches Kapitalmarktprodukt sein. Nur jeder Vierte „riestert“.\r\nUnser Vorschlag: Frühstartrente und Riester-Rente sollten mit einer breiteren Reform der privaten Altersvorsorge, nämlich der Einführung eines Altersvorsorgedepots für alle Erwerbstätigen einhergehen, so wie es von der letzten Bundesregierung in Form eines Referentenentwurfs bereits geplant war.\r\nAltersvorsorge im Koalitionsvertrag 2025: Bewertung und Ergänzungsvorschlag\r\n2\r\nDie Ausgestaltung von Frühstartrente und (reformierter) Riester-Rente sollte so einfach wie möglich erfolgen. Auf unnötig komplexe regulatorische Vorgaben sollte zwingend verzichtet werden. Hierzu sollte der Gedanke aus Erwägungsgrund 89 der MiFID II herangezogen werden. Danach gilt: „Individuelle und betriebliche Altersvorsorgeprodukte, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, sollte angesichts ihrer Besonderheiten und Zielsetzungen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden“.\r\nWir wünschen uns eine zügige Verabschiedung und Umsetzung beider Maßnahmen, damit die steuerlich geförderte private Altersvorsorge für möglichst viele Beschäftigte ab 1. Januar 2026 zugänglich ist.\r\nIm Einzelnen:\r\nIdee der Frühstartrente mit dem Ziel, Kinder so früh wie möglich an Kapitalmarktprodukte heranzuführen, ist richtig. Daher sollte die Frühstartrente bereits im ersten Lebensjahr beginnen, eine Zeit, in der Eltern sich besonders viele Gedanken, um die Zukunft ihres Kindes machen.\r\n◼\r\nZentrale Fragen der Frühstartrente sind klärungsbedürftig:\r\nWie soll das Geld angelegt werden?\r\nUnser Vorschlag: Anlage in einem privatwirtschaftlich organisierten Depot, in dessen Rahmen in Fonds, aber auch in andere geeignete realwertorientierte Anlageklassen investiert werden kann.\r\nWer trifft die Produktauswahl?\r\nUnser Vorschlag: Erziehungsberechtigte mit der Option die Produktauswahl an die depotführende Bank oder Sparkasse abzugeben und dabei auf ein Referenzdepot zurückzugreifen.\r\nRolle der Erziehungsberechtigten, Familie usw.?\r\nUnser Vorschlag: Möglichkeit, zusätzliche Einzahlungen vorzunehmen, um Vorsorgebetrag langfristig zu erhöhen.\r\n◼\r\nGründe, zusätzliche Einzahlungen zu ermöglichen:\r\nEine Einzahlung von 10 € im Monat ist ein erster Schritt aber nicht ausreichend, um einen signifikanten Beitrag zur privaten Altersvorsorge zu leisten. Summe der Einzahlungen bis zum 18. Geburtstag beträgt 1.440 €. Bei angenommener Wertentwicklung von sechs Prozent im Jahr würde der Wert bis zum 18. Lebensjahr auf 2.089,60 € anwachsen (bei 7\r\nAltersvorsorge im Koalitionsvertrag 2025: Bewertung und Ergänzungsvorschlag\r\n3\r\n% Rendite 2.228 Euro). Bis zum Renteneintrittsalter von 67 Jahren wären das, ohne weitere Einzahlungen, etwa 36.312,03 € vor Steuern (bei 7 % Rendite 61.337 Euro).\r\nBei Beginn der Zahlung ab dem 1. Lebensjahr würde die Summe der Einzahlungen 2.160 € betragen (720 € mehr) und mit 18 Jahren wären mit Zinseszinseffekt bei sechs Prozent Zinsen 3.828,14 € vorhanden. Zum Renteneintritt stünden bei 6 Prozent Verzinsung 66.523,14 € vor Steuern zur Verfügung (Rechnung ohne Kosten/Entgelte, stark vereinfacht). Zeigt Chancen der potenziell höheren Beträge auf.\r\nWeitere Einzahlungen, beispielsweise durch Eltern, Großeltern usw. sollten möglich sein, um den Vermögensaufbau frühzeitig zu fördern. Hierbei wird die Finanzbildung sowohl der Kinder als auch der Eltern gestärkt. Bei einem monatlichen Sparbetrag von insgesamt 50 Euro, beginnend ab Geburt, hätten 18-jährige über 21.000 Euro und bliebe das Kapital bis zum 67 Geburtstag unberührt beläuft es sich auf fast 600.000 Euro. Damit würde nicht nur der wichtige Lerneffekt des Kapitalmarktsparens - heute verzichten, um morgen mehr zu haben - für Kinder und Jugendlichen erlebbarer, sondern auch eine mögliche Rentenlücke im Alter signifikant reduziert werden.\r\n◼\r\nWie erfolgt die staatliche Zuzahlung?\r\nEntscheidend für die effiziente Nutzung der Frühstartrente ist ein einfaches, leicht verständliches Antragsverfahren. Der Staat und ggf. zusätzlich die Institute (bei Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse) sollten Eltern frühzeitig über den Beginn der Frühstartrente informieren und die notwendigen Handlungsschritte skizzieren. Ausreichend für die Umsetzung ist unseres Erachtens eine Depoteröffnung auf den Namen des Kindes durch die Eltern bei einem Anbieter ihrer Wahl und die Mitteilung des zum Depot gehörenden Verrechnungskontos an den Staat, so dass dieser die Zahlung der 10 EUR auf das von den Eltern benannte Verrechnungskonto veranlassen kann. Weitere Prüfpflichten (z.B. Besuch einer Bildungseinrichtung in Deutschland) sollten den Instituten zum Zweck einer schnellen, effizienten Umsetzung nicht auferlegt werden (eine frühzeitigere Förderung ab dem 1. Lebensjahr erscheint auch unter diesem Blickwinkel sinnvoll).\r\nRiester-Rente: Aufgrund der geringen Verbreitung und der vorgesehenen Förderung ausschließlich für Niedrigeinkommen ist die Riester-Rente nicht hinreichend, um alle Erwerbstätigen mit einer notwendigen privaten Altersvorsorge zu erreichen. Seit 2018 sinkender Bestand auf 2024 14,9 Mio. Verträge, d. h. nur jeder vierte Bürger im erwerbsfähigen Alter nutzt Riester, davon nur rentierliche drei Millionen Investmentfonds-verträge.\r\n◼\r\nBei der Modernisierung der Riester-Rente ist neben dem vorgesehen Verzicht auf (kostspielige) Garantien auch der Wegfall einer verpflichtenden lebenslangen Verrentung, die ebenfalls Rendite kostet, notwendig.\r\n◼\r\nDas vorgesehene Riester-„Standardprodukt“ sollte auf etablierten Kapitalmarktprodukten beruhen.\r\nAltersvorsorge im Koalitionsvertrag 2025: Bewertung und Ergänzungsvorschlag\r\n4\r\n◼\r\nBürokratische Hemmnisse können durch Anpassungen der komplexen Förderberechtigung und -beantragung vermindert werden. Die Berechtigung von „nicht förderberechtigt, mittelbar förderberechtigt und unmittelbar förderberechtigt“ sollte durch eine einheitliche Berechtigung für „alle in Deutschland Steuerpflichtigen“ ersetzt werden.\r\n◼\r\nEin neues staatliches Produkt (Staatsfonds oder vzbv-Extrarente) ist hierfür nicht erforderlich.\r\n◼\r\nDie angedachte Ausweitung des Kreises der Förderberechtigten ist zu begrüßen, da hierdurch die Altersvorsorge z.B. für Solo-Selbständige gewährleistet werden kann. Ebenfalls bietet die Ausweitung der Förderberechtigung auf „alle in Deutschland Steuerpflichtigen“ die Chance, die derzeit intransparente und bürokratische Prüfung der Zulageberechtigung zu vereinfachen.\r\nErgänzungsvorschlag: Altersvorsorgedepot für alle Erwerbstätigen einführen\r\n◼\r\nDas Altersvorsorgedepot sollte sich eng an den Empfehlungen der von der letzten Bundesregierung eingesetzten Fokusgruppe private Altersvorsorge und dem zugehörigen Referentenentwurf der letzten Legislatur orientieren.\r\n◼\r\nInnerhalb eines geförderten Altersvorsorgedepots sollte die Frühstart-Rente der Beginn eines frühen Kapitalaufbaus sein, welcher nahtlos ab dem 18. Lebensjahr mit einem geförderten Produkt weitergeführt werden kann.\r\n◼\r\nIdeal wäre ein förderfähiges Altersvorsorgedepot ohne Garantie, in das z.B. in Fonds oder Anleihen und andere für Kleinanleger geeignete Anlageklassen investiert werden kann.\r\n◼\r\nEs ermöglicht, in verschiedene rentierliche Anlageformen zu investieren.\r\n◼\r\nBesonders wichtig sind größere Wahlfreiheit, Wegfall teurer Beitragsgarantien und keine verpflichtende lebenslange Verrentung.\r\n◼\r\nZur Steigerung der Attraktivität würde auch beitragen, wenn jeder Euro Eigenbetrag gefördert wird, und es zusätzliche Zulagen für Familien mit Kindern gibt.\r\n◼\r\nBisherige steuerliche Fördersystematik sollte beibehalten werden. Steuerliche Freistellung der Erträge in der Ansparphase und eine nachgelagerte Besteuerung in der Auszahlungsphase.\r\n◼\r\nDies wäre ein Meilenstein zur dringend notwendigen Stärkung der Wertpapierkultur in Deutschland.\r\n◼\r\nDie Einführung des Altersvorsorgedepots wird aktiv mit dem Ziel der Stärkung der Finanzbildung verbunden. Die Ansprüche aus der Frühstart-Rente werden transparent in die Digitale Rentenübersicht integriert.\r\nUnser Vorschlag im Detail:\r\n◼\r\nGrundzulage 20 Cent für jeden Euro Eigensparleistung (Die Höhe der Einzahlungen sollte sich dynamisch entwickeln können und z.B. insgesamt auf 4% der Beitragsbemessungs-grenze (BBG) der Rentenversicherung p.a. begrenzt werden (2025: 3.864 Euro).\r\n◼\r\nBeitragsproportionale Kinderzulage pro Kind von 25 Cent für jeden Euro Eigensparleistung (höchstens 300 € pro Kind).\r\n◼\r\nAuszahlungsphase: Auszahlungsplan bis zum 85. Lebensjahr ohne Restverrentungspflicht. Lebenslange Leibrente als weiteres Produkt möglich."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003005","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/96/16/653427/Stellungnahme-Gutachten-SG2512110001.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeri-ums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Al-tersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 10. Dezember 2025\r\nFederführer:\r\nBundesverband deutscher Banken\r\nBurgstr. 28, 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\nVorbemerkung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“. Die darin vorgeschlagenen Maßnahmen sind ein wichtiger und dringli-cher Schritt, um die private Altersvorsorge wesentlich attraktiver zu gestalten und den Lebensstan-dard der Bürgerinnen und Bürger im Alter langfristig zu sichern. Eine zügige Verabschiedung und Um-setzung der in dem Referentenentwurf genannten Maßnahmen ist aus Sicht der DK sehr wichtig, um die steuerlich geförderte private Altersvorsorge langfristig auf ein stabiles Fundament zu stellen.\r\nEin Meilenstein zur dringend notwendigen Stärkung der Wertpapierkultur ist aus DK-Sicht die Schaffung eines Altersvorsorgedepots ohne Beitragsgarantien, das es Bürgerinnen und Bürgern er-möglicht, kostengünstig in verschiedene Anlageformen zu investieren. Nicht zuletzt durch die stärkere Förderung über die geplanten Zulagen von Bürgerinnen und Bürgern mit geringerem Einkommen, Berufseinsteigern und Familien wird ein attraktiver (erster) Einstieg in die Anlage in Wertpapieren geschaffen.\r\nAuf folgende Punkte möchten wir vorab gesondert hinweisen:\r\n•\r\nVoraussetzung der Zertifizierung eines „allgemeinen“ Altersvorsorgevertrages ist, dass der An-bieter mindestens einen Standarddepotvertrag nach Absatz 1c anbietet, der wiederum zwin-gend (auch) online angeboten werden muss. Wir sprechen uns dafür aus, dass es für das An-gebot eines „allgemeinen“ Altersvorsorgevertrages ausreichen sollte, dass ein Standarddepot angeboten wird. Dieses sollte – zumindest in einem ersten Schritt – nicht zwingend online an-geboten werden müssen.\r\n•\r\nDen geplanten Kostendeckel im Standarddepot sehen wir kritisch. Ein solcher Eingriff des Staates in den Wettbewerb ist aus unserer Sicht weder erforderlich noch verhältnismäßig. Die-ser Eingriff ist umso weniger nachvollziehbar, als der Entwurf selbst an anderer Stelle betont, dass „…durch den stärkeren Wettbewerb … die Kosten der Altersvorsorgeprodukte sinken und die Effizienz der Anbieter steigt“. Aus demselben Grund sehen wir auch die Ermächtigung in § 2a Abs. 4 AltZertG-E kritisch, wonach „durch eine Rechtsverordnung … für steuerlich geför-derte Verträge der privaten Altersvorsorge nähere Bestimmungen über zulässige Kostenarten oder Kostenformen erlassen werden“ können.\r\n•\r\nGemäß dem Gesetzentwurf müssen der Gesamtrisikoindikator und die Effektivkosten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 [Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs-Verordnung)] berechnet werden. Die nach PRIIPs-Verordnung ermittelten Angaben beziehen sich aber ausschließlich auf ein-zelne Finanzinstrumente. Die Risikobetrachtung auf Ebene eines einzelnen Finanzinstruments ist für den Altersvorsorgenden von geringem Nutzen. Bei dem Altersvorsorgedepot handelt es sich um ein Portfolio von Finanzinstrumenten, deren Risiken sich ausgleichen. Das ist der Sinn eines Portfolios. Das Gesamtrisiko eines Altersvorsorgedepots ist dementsprechend deutlich niedriger als das Risiko eines einzelnen Instruments. Da sich die Altersvorsorgedepots jedoch in ihrer Zusammensetzung erheblich unterscheiden können, kann aber das genaue Maß an Ri-sikominderung und damit der Gesamtrisikoindikator nicht aus einer Zusammenstellung der Ri-sikomaße der einzelnen Instrumente abgeleitet werden. Eine ähnliche Problematik stellt sich\r\nSeite 3 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\nbei der Ermittlung der Effektivkosten, die ebenfalls von der individuellen Zusammenstellung\r\ndes Depots abhängen können und auch über verschiedene Produktklassen nicht immer sinn-voll vergleichbar sind. Wir empfehlen daher, sowohl bei dem Gesamtrisikoindikator als auch bei den Effektivkosten eine unbürokratische Lösung zu finden, die dem Altersvorsorgedepot als Portfolio verschiedener Instrumente Rechnung trägt.\r\n•\r\nUm zu vermeiden, dass Kunden zu riskante Produkte für ihr Altersvorsorgedepot erwerben, sollte neben den Fonds auch für Anleihen ein allgemeiner Mechanismus geschaffen werden, der eine einheitliche Risikobegrenzung setzt. Zur Begrenzung von zu hohen Risiken begrüßen wir grundsätzlich, dass der SRI nicht höher als 5 ist. Die Prüfung sollte sich dabei ausdrücklich auf den erstmaligen Erwerbszeitpunkt beziehen. Dort wo der Hersteller nicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h. Non-PRIIP-Produkte wie klassische Anleihen), sollte er von einer zentralen Stelle (wie der PIA) berechnet werden. Auf diese Weise würde zugleich ein Level Playing Field zwischen den einzelnen Produktkategorien geschaffen.\r\n•\r\nEs sollten nicht nur Staatsanleihen, sondern auch klassische Bank- und Unternehmensanleihen für das Altersvorsorgedepot erwerbbar sein. Es ist nicht erkennbar, dass z. B. Staatsanleihen von EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als klassische Bankanleihen.\r\n•\r\nWir würden es begrüßen, wenn künftig auch Bürgerinnen und Bürger, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (wie z.B. Selbstständige), von der staatlichen Förderung der privaten Altersvorsorge profitieren würden. Auch diese Bürgerinnen und Bürger sind oft auf eine private Altersvorsorge angewiesen.\r\n•\r\nWir sprechen uns dafür aus, dass eine steuerliche Begünstigung der geleisteten Eigenbeiträge bis zu einem Betrag gewährt werden, der die aktuell vorgesehenen 1.800 Euro übersteigt. Die staatliche Förderung inkl. der Zulagen beträgt gemäß diesem Gesetzentwurf 2.280 Euro und liegt nur unwesentlich über dem bisher maximal geförderten Eigenbeitrag von 2.100 €. Ange-sichts der inflationsbedingten Entwertung der Förderung seit Einführung im Jahr 2008 vermin-dert dies den Anteil der geförderten Sparleistungen am Einkommen und damit die Attraktivität Produktes insgesamt. Wir sprechen uns daher für einen höheren förderungsfähigen Eigenbe-trag, bis 3.500 Euro, aus. Ergänzend sollte der Gesetzgeber eine automatische jährliche An-passung des Förderrahmens an die Inflation vorsehen. Nur so bleibt die steuerliche Förderung real wirksam und verliert – wie bei Riester – nicht an Wert. Eine Dynamisierung entspricht zu-dem der langfristigen Beitragsentwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung.\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen:\r\nArtikel 2\r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\nNummer 5 (§ 82 Absatz 5):\r\nEs dürfen nach dem Entwurf künftig nur noch maximal zwei Altersvorsorgeverträge bespart werden. Weitere Verträge unterliegen künftig nicht mehr der nachgelagerten, sondern der regulären Kapitaler-tragsteuer, also der Abgeltungsteuer. Bei diesen nicht mehr steuerlich geförderten Altverträgen ist\r\nSeite 4 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\nbislang die Frage der Beitragsgarantien ungeklärt. Da die steuerlichen Voraussetzungen für Altersvor-sorgeverträge entfallen, schlagen wir vor, dass der Anbieter dann auch keine Garantien mehr bieten muss.\r\nArtikel 3\r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\nZu Nummer 9 (§ 92a Abs. 2 EStG)\r\nEs sollte klargestellt werden, dass die Regelung keine Auswirkungen auf Altverträge hat. Wenn dies doch der Fall sein sollte, sollte dies weder eine Pflicht zur Änderung der Zertifizierung auslösen noch das Erfordernis bestehen, dies über neu zu zertifizierende Verträge darzustellen.\r\nArtikel 6\r\nWeitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes [1.1.2027]\r\nZu Nummer 1 (§ 1 AltZertG)\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 3 – Kosten bei Übertragung des gekündigten Kapitals\r\nDie Regelung des § 1 Abs. 1 S. 3 AltZertG-E, wonach der Anbieter die Übertragung des gekündig-ten Kapitals nach Ablauf der 5-Jahres-Frist kostenfrei vornehmen muss, ist abzulehnen. Es er-scheint nicht gerechtfertigt, die Kosten des Wechsels in diesem Falle auf den Anbieter abzuwäl-zen. Wenn solche Kosten nicht individuell an die kostenauslösenden Vertragspartner weitergege-ben werden dürfen, wäre dies bei der gesamten Produktkalkulation zu berücksichtigen, wodurch die Produkte wiederum für alle Vertragspartner preisintensiver würden.\r\nZu § 1 Abs. 1 b Nummer 2 - Altersvorsorgedepot\r\nDie DK begrüßt, dass der Kreis der in das Altersvorsorgedepot einlegbaren Wertpapiere grund-sätzlich weit gefasst werden soll. Das neue Altersvorsorgedepot soll sich vor allem an Anlegerin-nen und Anleger richten, die eigene Anlageentscheidungen treffen und selbst über die Zusam-mensetzung ihres Depots zur Altersvorsorge entscheiden wollen. Dabei ist es aber wichtig, dass den Anlegern für die Altersvorsorge ein breites Spektrum an Wertpapieren zur Verfügung steht, so dass sie bei attraktiven Zinsen z. B. auch in klassische Bank- und Unternehmensanleihen in-vestieren können. Diese Möglichkeit sollte man interessierten Anlegern nicht verwehren.\r\nIm Einzelnen:\r\n•\r\nZu § 1 Abs. 1 b Nummer 2 Buchstabe a\r\nVor diesem Hintergrund ist es positiv und sinnvoll, dass Fonds Teil der Positivliste sind. Nach DK-Einschätzung ist aber die konkrete Ausgestaltung der Beschränkung auf einen SRI von bis zu 5 kritisch:\r\n–\r\nSo unterliegt der PRIIPs-SRI Schwankungen, da er nach den gesetzlichen Vorgaben fort-laufend neu zu berechnen ist. Die Hersteller (dies betrifft neben Kapitalverwaltungsgesell-schaften auch die Hersteller anderer Produkte) überprüfen ihn gemäß den gesetzlichen Vorgaben an jedem Öffnungstag der Börsen (börsentäglich). Dies kann dazu führen, dass\r\nSeite 5 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\nein Fonds\r\nbei Vertragsschluss ursprünglich den Vorgaben der Positivliste entsprach, sich dies aber während der langen Vertragslaufzeit wiederholt ändert (aufgrund von Schwan-kungen des SRI). Dies kann dazu führen, dass Fonds immer wieder verkauft werden müs-sen, wenn sich der SRI ändert.\r\n–\r\nStattdessen sollte sich die Einschränkung für Fonds an Kriterien orientieren, die weniger volatil sind. So wäre die Vorgabe sinnvoll, dass der SRI beim erstmaligen Erwerb des Fonds nicht höher als 5 ist. Auf diese Weise würde einerseits gesichert, dass die Kunden keine Fonds mit zu hohen Risiken erwerben können. Zugleich würde vermieden, dass be-stehende Fonds, mit denen die Anleger positive Erfahrungen gemacht haben, während der Laufzeit aus formalen Gründen verkauft werden müssen. Alternativ könnte in Betracht ge-zogen werden, dass kurzzeitige Überschreitungen unbeachtlich bleiben können.\r\n–\r\nZu dem Erfordernis eines Level Playing Fields siehe bereits oben in der einleitenden An-merkung sowie nachfolgend bei den weiteren Vorschlägen für die Positivliste.\r\n•\r\nZu § 1 Abs. 1b Nummer 2 Buchstabe c und d\r\nKritisch sehen wir zudem die Beschränkung, dass nach dem Entwurf nur Schuldverschreibun-gen öffentlicher Stellen für das Altersvorsorgedepot erwerbbar sind. Dies stellt eine nicht ge-rechtfertigte Benachteiligung von klassischen Bank- und Unternehmensanleihen dar. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass z. B. Staatsanleihen von EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als klassische Bankanleihen. Diesbezüglich sei nur an griechische Staatsanleihen verwiesen, deren Rückzahlung vor einigen Jahren äußerst ungewiss war und nur mit massiven Hilfszahlungen sichergestellt werden konnte. Auch andere Mitgliedstaaten der EU gerieten wiederholt in eine fiskalische Schieflage, so dass die Erfüllung der Rückzahlungspflichten ungewiss war.\r\nAus unserer Sicht sollte auch hier ein Level Playing Field geschaffen werden, so dass nicht die Art des Emittenten entscheidend ist, sondern die Ausgestaltung der Produkte. Zur Begrenzung von zu hohen Risiken bietet es sich auch hier an, dass man – analog zu unserem Vorschlag zu Fonds – darauf abstellt, dass der SRI der Anleihe beim Erwerb nicht höher als 5 ist. Dort wo der Emittent/Produkthersteller nicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h. Non-PRIIP-Produkte wie klassische Anleihen), sollte er von einer zentralen Stelle (wie die PIA) berechnet werden, damit nicht alle Banken und Sparkassen diesen für sich berechnen müssen.\r\n•\r\nZu § 1 Abs. 1b Nummer 6\r\nDie Pflicht zur elektronischen Form der Zurverfügungstellung von Informationen steht dem Grundsatz nach im Einklang mit der bereits geltenden Formvorgabe gemäß § 64a WpHG und ist somit zu begrüßen. Allerdings sieht § 64a WpHG zum Zweck des Kundenschutzes vor, dass die Institute die Informationen bei Privatkunden in schriftlicher Form (gemeint ist Papierform) zur Verfügung stellen, wenn die Kunden darum gebeten haben. Diese Ausnahme sollte auch in das AltZertG aufgenommen werden, damit die Bank ihren Wertpapierkunden die WpHG-Pflichtinformationen und die Informationen gemäß AltZertG einheitlich in derselben Form zur Verfügung stellen kann. Würde nach dem AltZertG dagegen ausnahmslos die elektronische Form verpflichtend sein, würde dies dazu führen, dass die betreffenden Kunden bestimmte In-formationen in Papierform und andere elektronisch erhalten müssen. Dies wäre weder im Inte-resse der Bank noch des Kunden. Die Formvorgabe sollte an allen Stellen des Gesetzes ein-heitlich im Einklang mit § 64a WpHG geregelt sein, insbesondere auch in § 7 Abs. 1 S. 5\r\nSeite 6 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\n(Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge) (siehe Nummer 8b), in § 7a Abs. 3 (siehe Nummer 9), § 7b Abs. 1 a. E. (siehe Nummer 10) und in § 7c a. E (siehe Nummer 11).\r\nZu § 1 Abs. 1c – Standarddepot-Vertrag\r\nAuch der Vorschlag eines „vereinfachten“ Altersvorsorgedepots ist sehr positiv, wobei wir auch hier bei der Ausgestaltung Verbesserungsbedarf sehen:\r\n•\r\nZu § 1 Abs. 1c Nummer 2\r\nDie Bezugnahme auf Fonds ist sinnvoll, da diese klassische Produkte sind, um diversifiziert Geld anzulegen und auf diese Weise Risiken zu streuen und zu reduzieren.\r\nWir schlagen allerdings vor, das Standarddepot von zwei auf bis zu vier Fonds zu erweitern, um eine bessere Aussteuerung der Risikoklassen zu erreichen und eine optimierte lebenszyklu-sorientierte Steuerung zu ermöglichen.\r\nIm Hinblick auf den SRI bestehen die bereits o. g. Bedenken der Volatilität. Der Vorschlag, dass einer der Fonds einen SRI von max. 2 (auf einer Skala von 7) haben soll, verschärft diese Problematik nochmals massiv. Es ist anzunehmen, dass die meisten Fonds während der langen Vertragslaufzeit den SRI überschreiten werden, was zu Problemen führen wird. Hier sollten an-dere Kriterien gewählt werden, wie das Abstellen auf den anfänglichen SRI. Andernfalls sehen wir die Gefahr, dass es oftmals zu komplexen Umschichtungen kommen wird.\r\n•\r\nZu § 1 Abs. 1c Nummer 4\r\nIm Hinblick auf den SRI bestehen die bereits o. g. Bedenken der Volatilität. Der Vorschlag, dass einer der Fonds einen SRI von max. 2 (auf einer Skala von 7) haben soll, verschärft diese Problematik nochmals massiv. Es ist anzunehmen, dass die meisten Fonds während der langen Vertragslaufzeit den SRI überschreiten werden, was zu Problemen führen wird. Wir regen da-her eine Streichung von Nummer 4 an. Hilfsweise sollten vorübergehende Überschreitungen des SRI unbeachtlich bleiben.\r\n•\r\nZu § 1 Abs. 1c Nummer 5\r\nSiehe die Ausführungen zu Nummer 4\r\n•\r\nZu § 1 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1c Nummer 1\r\nVoraussetzung der Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach den Absätzen 1 oder 1b ist, dass der Anbieter mindestens einen Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1c anbietet, der wiederum zwingend (auch) online angeboten werden muss. Wir sprechen wir uns dafür aus, dass es ausreichen sollte, dass ein Standarddepot angeboten wird, und bitten um Klarstellung, dass dieses – zumindest in einem ersten Schritt – nicht zwingend online angeboten werden muss.\r\nZu Nummer 3 (§ 2a AltZertG) - Kosten\r\nZu § 2a Abs. 1 Satz 1\r\nGrundsätzlich bestehen nach den Vorgaben der MiFID II bzw. des WpHG bereits heute schon um-fassende Transparenzpflichten im Hinblick auf Kosten (s. insbesondere die Vorgaben in § 63\r\nSeite 7 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\nWpHG). Diese beziehen sich allerdings immer auf die Kosten einer konkreten Anlage, um dem Kun-den die Kosten der Anlageentscheidung aufzuzeigen. Dieser Mechanismus kann übertragen wer-den, wenn der Kunde einen Fondssparplan zur Altersvorsorge erwirbt, in dem die Durchführung des Vertrags bei Vertragsschluss vereinbart wird und somit klar ist, welche Produkte der Kunde in der Folge erwirbt. Hier können die zu erwartenden Kosten prognostiziert werden.\r\nWenn der Kunde aber als Selbstentscheider im Rahmen des Altersvorsorgedepots eigene Anlage-entscheidungen trifft, ist eine Vorab-Kostenprognose beim Vertragsschluss nicht möglich. Hier kön-nen Kosteninformationen nur für die einzelnen Anlageentscheidungen des Kunden erfolgen. Dies sollte unbedingt im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden.\r\nZur Kritik an der Berechnung der Effektivkosten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 [Ba-sisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlagepro-dukte (PRIIPs-Verordnung)] siehe bereits die einführenden Hinweise.\r\nZu § 2a Abs. 1 Satz 2\r\nDer PIA-Standard (Produktinformationsstelle für Altersvorsorge (PIA)) für Kostenausweise sollte erhalten bleiben, da dies eine verlässliche einheitliche Darstellung der Kosten und Chancen-Risiko-Klassifizierung der geförderten Produkte gegenüber den Kunden ermöglicht. Die im Entwurf vorge-sehene Umstellung auf die PRIIPs-KIDS mit \"Eigenberechnung\" der Anbieter und Überwachung durch Wirtschaftsprüfer halten wir für nicht geeignet, da keine ausreichende branchenübergrei-fende Vergleichbarkeit mehr gegeben ist.\r\nZu § 2a Abs. 2\r\nDen geplanten Kostendeckel im Standarddepot sehen wir kritisch, er sollte gestrichen werden. Ein solcher Eingriff des Staates in den Wettbewerb ist aus unserer Sicht weder erforderlich noch ver-hältnismäßig. Dieser Eingriff ist umso weniger nachvollziehbar, als der Entwurf selbst an anderer Stelle betont, dass „…durch den stärkeren Wettbewerb … die Kosten der Altersvorsorgeprodukte sinken und die Effizienz der Anbieter steigt“.\r\nZu § 2a Abs. 4\r\nAus dem eben genannten Grund sehen wir auch die Ermächtigung in § 2a Abs. 4 AltZertG-E kri-tisch, wonach „durch eine Rechtsverordnung … für steuerlich geförderte Verträge der privaten Al-tersvorsorge nähere Bestimmungen über zulässige Kostenarten oder Kostenformen erlassen wer-den“ können. Auch diese sollte gestrichen werden.\r\nZu Nummer 8 (§ 7 AltZertG) – Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge\r\nZu § 7 Abs. 1 Satz 2\r\nIm Hinblick auf die Produktinformationsblätter gilt dasselbe wie zur Kosteninformation (s. o.). Eine sinnvolle Beschreibung der vorgeschlagenen Inhalte ist den Anbietern vor Vertragsschluss nur möglich, wenn sie bereits zu diesem Zeitpunkt wissen, welche Produkte der Kunde erwirbt (wie dies z. B. bei zertifizierten Fondssparplänen der Fall ist).\r\nWenn der Kunde selbst über die Zusammensetzung des Depots entscheidet, können viele der vor-geschlagenen Informationen bei Vertragsschluss nicht erteilt werden. Konkret sehen wir die folgen-den Vorschläge, die Probleme bereiten werden:\r\nSeite 8 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\n•\r\nZu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7\r\nHier wird zutreffend erkannt, dass der Anbieter im Falle eines „Selbstentscheider-Depots“ (dies gilt gleichermaßen für ein Depot, zu dem die Anlageberatung erbracht wird) die Effektivkosten nicht nennen kann. Unklar ist uns aber, wie die Effektivkosten für die anfängliche Zusammen-setzung des Anlagenportfolios zu nennen sind. Diese Zusammensetzung wird es vor Vertrags-schluss nicht geben. Hier könnte allenfalls auf die Kosten für ein exemplarisches Muster-Depot abgestellt werden.\r\n•\r\nZu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 8\r\nAuch die Angabe zu Kosten in der Anspar- und Auszahlungsphase wird den Anbietern bei selbstverwalteten Depots nicht möglich sein.\r\nEs wird zudem nicht klar, ob nur unmittelbare Kosten oder auch mittelbare Kosten der Anlagen erfasst sind. Insbesondere bei der Erfassung auch mittelbarer Kosten (Kosten der Finanzin-strumente) erscheint die Regelung, dass darüberhinausgehende Kosten nicht geschuldet sind, unpassend bzw. unpraktikabel.\r\n•\r\nZu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 9\r\nDie Angabe eines Gesamtrisikoindikators ist problematisch. Zwar dürfte es sich noch ver-gleichsweise einfach in den Fällen darstellen, in denen nur ein Investmentfonds bespart wird. In den Fällen kann der Risikoindikator des Investmentfonds herangezogen werden. Anders stellt es sich in den Fällen dar, in denen der Gesamtrisikoindikator auf eine Mehrzahl von Anla-gen oder auf solche Anlagen, für die selbst typischerweise kein Risikoindikator angegeben wer-den muss (Anleihen), zu beziehen ist. Die dafür erforderlichen umfangreichen, individuellen Berechnungen gehören üblicherweise nicht zum Leistungs- und Pflichtenumfang eines De-potanbieters. Darin könnte auch ein Hindernis für Anbieterwechsel liegen, da ein neuer Anbie-ter bei Übernahme eines nach bereits längerer Ansparphase in mehrere Anlagen gestreuten Portfolio für dieses im Rahmen des Neuvertrags nun anfängliche Portfolio derartige Berechnun-gen anstellen müsste. Deshalb sollte der neue Anbieter nur verpflichtet sein, die bei ihm neu abgeschlossenen Produkte auszuweisen.\r\nErgänzend gelten die Hinweise zu Nummer 7.\r\nEs sollte daher erwogen werden, auf das Erfordernis eines Gesamtrisikoindikator zur verzich-ten oder zumindest in den Fällen davon abzusehen, in denen die Anlagen des Altersvorsorge-depots nicht allein durch den Anbieter bestimmt werden, sondern durch eigenverantwortliche Entscheidungen des Vertragspartners beeinflusst werden.\r\n•\r\nZu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 10\r\nAuch diese Angabe wird den Anbietern bei selbstverwalteten Depots nicht möglich sein.\r\n•\r\nZu § 7 Abs. 1 Satz 5\r\nDie Formvorgabe für die Zurverfügungstellung von Informationen an Kunden sollte an allen Stellen des Gesetzes einheitlich im Einklang mit § 64a WpHG geregelt sein, damit die Bank ih-ren Wertpapierkunden die WpHG-Pflichtinformationen und die Informationen gemäß AltZertG einheitlich in derselben Form zur Verfügung stellen kann. Demnach sollte die Information nicht\r\nSeite 9 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\nnur mit Einverständnis des Vertragspartners elektronisch bereitzustellen sein, sondern es sollte auch hier prinzipiell die Pflicht zur elektronischen Form der Zurverfügungstellung von In-formationen im Einklang mit der bereits geltenden Formvorgabe gemäß § 64a WpHG geregelt werden. Dabei sieht § 64a WpHG zum Zweck des Kundenschutzes vor, dass die Institute die Informationen bei Privatkunden davon abweichend in schriftlicher Form (gemeint ist Papier-form) zur Verfügung stellen, wenn die Kunden darum gebeten haben. Diese Ausnahme sollte auch in das AltZertG aufgenommen werden, um den Gleichlauf sicherzustellen.\r\n•\r\nZu § 7 Abs. 4\r\nEs wird nicht ganz deutlich, was im Kontext eines Altersvorsorgedepots mit „Tarif“ gemeint ist.\r\nGleiches gilt im Kontext eines Altersvorsorgedepots für die Regelung, dass „statt der individu-ellen Werte Annahmen von Muster-Vertragspartnern“ heranzuziehen sind.\r\nZu Nummer 9 (§ 7a AltZertG) – jährliche Informationspflicht\r\n•\r\nZu § 7a Abs. 1 Nummer 5\r\nEs erscheint ungewöhnlich, dass nach S. 1 Nummer 5 die Höhe der garantierten Leistung an-zugeben ist, obwohl in den neuen Varianten der Altersvorsorgeverträge diese gerade nicht mehr besteht. Dies lässt die Frage offen, ob der Anbieter diese weglassen kann (anzugeben nur sofern einschlägig) oder ob eine Angabe zu machen ist, dass es keine garantierten Alters-leistungen gibt. Das sollte im Gesetzestext oder der Begründung klargestellt werden.\r\n•\r\nZu § 7a Abs. 1 Nummer 6\r\nIm Rahmen der jährlichen Informationspflicht wird die Berechnungsart anders beschrieben als bisher. Neu aufzunehmen ist z. B. die zu erwartende Altersleistung. Problematisch ist insoweit, dass nicht klar ist, welche Auszahlart (Leibrente oder Auszahlplan) zu Grunde gelegt werden soll.\r\nZu Nummer 10 (§ 7b AltZertG) – Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsor-gevertrags\r\nZu § 7b Abs. 1\r\nNach Nummer 1 sind Angaben zu garantieren Auszahlungen zu machen – siehe dazu Anmerkung zu § 7a Abs. 1 AltZertG.\r\nHinsichtlich Nummer 2 wird nicht klar, ob damit unmittelbare Kosten oder auch mittelbare Kosten der Anlagen erfasst sind (vgl. Anmerkung zu § 7 Abs. 1 AltZertG). Auf die Kosten eines Finanzin-struments hat der Anbieter i.d.R. keinen Einfluss; außerdem ist es nicht möglich, sich ändernde Kosten aufgrund eines geänderten Portfolios nach eventuellen Umschichtungen zu berücksichtigen.\r\nZu § 7b Abs. 1 a. E.\r\nSiehe Ausführungen unter Nummer 8 (zu § 7 Abs. 1 Satz 5)\r\nSeite 10 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\nZu Nummer 11 (§ 7c AltZertG) – Anzeige zur Änderung der Kosten\r\nZu § 7c Siehe Ausführungen unter Nummer 8 (zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 8)\r\nZu § 7c a. E.\r\nSiehe Ausführungen unter Nummer 8 (zu § 7 Abs. 1 Satz 5)\r\nZu Nummer 17 (§ 14 Abs. 7 bis 9 neu) – Übergangsvorschriften\r\nZu § 14 Abs. 8\r\nDie Regelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E bedarf aus DK-Sicht ebenfalls einer Klarstellung:\r\nDie Riester-Verträge waren bislang in eine Anspar- und Auszahlungsphase gegliedert. Mithin wur-den ein Anspar- und ein Auszahlungsvertrag geschlossen. Es wird nicht hinreichend deutlich, ob die Regelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E auch gilt, wenn nur der Ansparvertrag vor dem 1. Januar 2027 zustande gekommen ist, der Auszahlungsvertrag jedoch erst ab dem 1. Januar 2027 ge-schlossen wird. Problematisch verhielte es sich, sofern ein neuer Vertrag in der Auszahlphase in den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 8 AltZertG-E fiele. In den Vertragsmustern für die Anspar-phase sind derzeit bereits Regelungen und Hinweise zur Auszahlungsphase enthalten – dies würde dann nicht mehr übereinstimmen.\r\nRichtigerweise müsste die Übergangsregelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E dahingehend formuliert werden, dass sie auch für Auszahlungsverträge Anwendung findet, die ab dem 1. Januar 2027 ge-schlossen werden.\r\nZu Artikel 14\r\nInkrafttreten\r\nDie DK begrüßt, dass die mit dem hiesigen Entwurf vorgeschlagenen Neuerungen sehr zeitnah in Kraft treten sollen. Es ist aus DK-Sicht sehr wichtig, dass die Reform zügig vorangetrieben wird. Die Rege-lungen zum Altersvorsorgedepot sollten so ausgestaltet sein, dass eine Umsetzung bis zum 1.1.2027 möglich ist. Zudem bitten wir bereits jetzt darum, dass die Verbände frühzeitig in steuerlicher Hinsicht in Entwürfe von BMF-Schreiben eingebunden werden (zum Zwecke der technischen Umsetzung)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-10"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-12-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003006","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/46/ea/298788/Stellungnahme-Gutachten-SG2406040046.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Im Folgenden legt die Deutsche Kreditwirtschaft ihre bisherige Bewertung der aus ihrer Sicht wichtigsten Punkte in diesen Legislativvorschlägen dar. Eine weitergehende Bewertung sowie ergänzende detaillierte Änderungshinweise, auch zu gegebenenfalls weiteren Themenbereichen, werden sukzessive im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsprozesses eingebracht.\r\n\r\nKomplette Überarbeitung des Zahlungsdiensterechts führt zu hoher Komplexität und beinhaltet potenziell ungewollte Wechselwirkungen \r\n\r\nIm Sinne der mit der Ersten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD1) verfolgten Ziele ist es nun für die weitere Ausgestaltung des Zahlungsdiensterechts wichtig, den bestehenden Rechtsrahmen für Zahlungsdienste entlang der Bedürfnisse von Verbrauchern, Unternehmen und Zahlungsdienstleistern weiterzuentwickeln und dabei das Ziel der Stabilität und Kontinuität nicht aus dem Auge zu verlieren. Eine erneute einseitige bzw. weiter erhöhte regulatorische Belastung von Banken und Sparkassen zugunsten einzelner Geschäftsmodelle bzw. Marktteilnehmer trägt weder dem Gedanken des Wettbewerbes noch der Schaffung europäischer Souveränität im Zahlungsverkehr oder einer ausgewogenen Risikoverteilung Rechnung.\r\n\r\nEntgegen der Ankündigung der EU-Kommission, mit ihren Regelungsvorschlägen nur eine Weiterentwicklung des Zahlungsdienstrechts anzustreben („no revolution / rather evolution“), sind nach erster Einschätzung der Kreditwirtschaft im Vergleich zu den bisherigen Regulierungstexten doch überraschend viele Änderungen im Detail festzustellen. Diese Änderungen führen in Summe zu einer hohen Komplexität und potenziell ungewollten Wechselwirkungen. Beispielhaft anzuführen sind erhebliche Änderungen bei den Definitionen in Artikel 2 PSD-E und Artikel 3 PSR-E und wichtigen Vorschriften zur Zahlungsausführung und Haftung in Artikel 49 ff. PSR-E. So wird in der Definition „Ausführung eines Zahlungsauftrags“ in Artikel 3 Abs. 8 PSR-E die bisherige Trennung der Pflichtenkreise von Zahlerbank und Zahlungsempfängerbank nicht beachtet (vgl. dazu insbesondere Artikel 69 PSR-E). In Artikel 55 PSR-E wird der Begriff „authentifizieren“ durch „autorisieren“ ausgetauscht, was zu einer deutlichen Veränderung der Beweissituation für den Zahlungsdienstleister führen kann. Folglich müssen die geplanten Änderungen einer umfassenden und detaillierten Bewertung unterzogen werden.\r\n\r\nZugleich ist es bedauerlich, dass eine eigentlich notwendige, bessere Differenzierung zwischen Angeboten für Verbraucher und Nicht-Verbraucher von der Europäischen Kommission unberücksichtigt bleibt. Auch dieser Aspekt muss im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zielorientiert berücksichtigt werden. Allerdings begrüßen wir es, dass die Legislativvorschläge kaum wesentliche neue Regelungskreise eröffnen und somit ein gewisses Maß an Stabilität für geschäftspolitische Entscheidungen ermöglichen.\r\n\r\nKonsequenzen des Wechsels von der Richtlinie zur Verordnung und der Aufgliederung in zwei Rechtsakte bedenken\r\n\r\nNach den Vorstellungen der EU-Kommission sollen die Vorschriften der PSD2 als ein in sich geschlossener Rechtsakt in zwei Rechtsakte aufgefächert werden, nämlich in die PSD3 mit vorrangig aufsichtsrechtlichen Vorgaben sowie in die PSR mit den wesentlichen zivilrechtlichen Vorgaben. Wie schon an den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 PSD3-E und Artikel 3 PSR-E deutlich wird, führt dies teilweise zu unnötigen Doppelungen und Abgrenzungsfragen.\r\n\r\nGerade der Wechsel von einer Richtlinie zur Verordnung muss bei den zivilrechtlichen Vorschriften genau bedacht sein. Denn seit der Umsetzung der PSD1 vor über 15 Jahren haben wir gerade in Deutschland ein in das Bürgerliche Gesetzbuch gut integriertes Zahlungsdienstezivilrecht, das auf das Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrecht sowie den sonstigen zivilrechtlichen Grundsätzen (z. B. zur Haftung in § 280 BGB) aufbaut. Hierzu gibt es mittlerweile eine ausgereifte rechtswissenschaftliche Literatur und eine Vielzahl von höchstrichterlicher Rechtsprechung. Aus Gründen der Rechtssicherheit darf nicht allein aus dem Wechsel in die EU-Verordnung und der daraus resultierenden weitgehenden Streichung der Vorschriften in §§ 675c ff. BGB mit einem Federstrich rechtswissenschaftliche Literatur und Rechtsprechung obsolet werden. Daher sollte die bisherige Systematik der Regelung mittels einer alle Themenbereiche umfassende EU-Richtlinie beibehalten werden. Zudem ist auch fraglich, ob das von der EU-Kommission bezweckte Ziel der EU-weiten Harmonisierung des Rechts durch eine Verordnung maßgeblich erreicht werden könnte: Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Verordnungsvorschlag weiterhin eine Vielzahl von nationalen Abweichungen in verschiedenen Regelungsbereichen ermöglicht. Ebenso wirkt es im Lichte des vorgeschlagenen Wechsels des Rechtsinstruments nicht plausibel, dass trotzdem eine hohe Anzahl von delegierten Rechtsakten vorgesehen wird: Denn die Erfahrungen aus der PSD2 haben gezeigt, dass diese zu einer weiteren zeitlichen und geographischen Fragmentierung bei der Umsetzung führen und die Planungsunsicherheit erhöhen können.\r\n\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft sollten daher nur Änderungen vorgenommen werden, wo begründeter Anpassungsbedarf besteht. Ansonsten sollte das Zahlungsdiensterecht unverändert bleiben, um Rechtssicherheit, Stabilität und Kontinuität zu gewährleisten, den Anpassungsaufwand für Zahlungsdienstleister, wie Banken und Sparkassen und deren Nutzer (Kundinnen und Kunden), auf das Nötigste zu beschränken und die Funktionsfähigkeit des etablierten Zahlungsverkehrsangebotes – insbesondere im Massenzahlungsverkehr (Einheitlicher Euro-Zahlungsraum, SEPA) – zu bewahren. Nur hierdurch wird dem Markt die notwendige regulatorische und innovationsfördernde Stabilität geboten.\r\n\r\nStabilität bei den technischen Vorgaben zur Nutzung von Drittdiensten nur teilweise gegeben\r\n\r\nZu begrüßen ist, dass der Zugriff auf Zahlungskonten der Kundinnen und Kunden mittels Drittdienstleistern zukünftig nur noch über die von der Kreditwirtschaft geschaffenen technischen Infrastrukturen und dedizierte Schnittstellen (APIs) erfolgen und die Vorgabe zur sogenannten „Fallback-Schnittstelle“ entfallen sollen (Artikel 35 Absatz 1 PSR-E). Dies erhöht die Transparenz und die Sicherheit auch für den Verbraucher. In diesem Zusammenhang ist besonders die Orientierung an internationalen Industriestandards zu begrüßen, wie sie die Deutsche Kreditwirtschaft heute bereits mit der Berlin-Group-Schnittstelle umgesetzt hat. Gleichwohl wird dies durch die Vorgaben zu alternativen Schnittstellen im Falle eines Ausfalls der dedizierten Schnittstelle gem. Artikel 38 Absatz 2 PSR-E konterkariert. Dies ist zudem vor dem Hintergrund damit verbundener potentieller Doppelinvestitionen nicht angemessen.\r\n\r\nFür Banken und Sparkassen hat der Schutz ihrer Kundinnen und Kunden und deren Daten höchste Priorität. Hierfür kann die weitere Nutzung und der Ausbau von Übersichten, welche Berechtigungen erteilt wurden („Dashboards“), zu einer besseren Transparenz für das immer komplexere Ökosystem für Zahlungsdienste führen (Artikel 43 PSR-E). Viele deutsche Kreditinstitute bieten bereits heute eine solche Übersicht an.\r\n\r\nDie Ausweitung der gegenüber Drittdiensten entgeltfrei zu unterstützenden Angebote wird jedoch sehr kritisch gesehen. Damit wird erneut gesetzlich in die Produktgestaltungsfreiheit von Kreditinstituten eingegriffen, ohne dass es dafür eine Notwendigkeit gibt. Denn die kostenlosen Angebote reduzieren die Motivation, die Angebote der Kreditinstitute zu optimieren und behindern gleichzeitig deren Innovationsfähigkeit. Es sollen keinesfalls Services für Privatkunden gefordert werden, die diese nicht benötigen bzw. die heute noch nicht angeboten werden und die wiederum ein unkalkulierbares Risiko für Kunden und Banken bedeuten, wie z. B. „multiple Beneficiaries“ oder die Anforderungen zu Lastschriften (Artikel 36 Absatz 4 PSR-E). Nicht zuletzt würde durch eine solche Ausweitung die Entwicklung von und Teilnahme an marktwirtschaftlich orientierten Verfahren weniger attraktiv gemacht. Dies widerspricht den erklärten Zielen des Gesetzgebers.\r\n\r\n \r\nBetrugsverhinderung verbessern ohne Fehlanreize zu Lasten von Kunden und Kreditwirtschaft zu setzen \r\n\r\nDie EU-Kommission möchte mit zusätzlichen Instrumenten bestimmten Betrugsszenarien im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr begegnen, um Verbraucher zu schützen. Vor dem Hintergrund der wachsenden Bedeutung digitaler Angebote und dem notwendigen Vertrauen in ihre Sicherheit ist dies zwar grundsätzlich zu begrüßen. Doch gilt es die Instrumente in ein vernünftiges Verhältnis zu bringen und einen stimmigen Ansatz zu finden. Insbesondere Überlegungen zu weitreichenderen Vorgaben in Bezug auf Haftung und Rückerstattungsrechte, die über die eigentliche Abwicklung von Zahlungen hinausgehen, bedürfen einer sorgfältigen Ausbalancierung. Anderenfalls könnten Fehlanreize gesetzt werden, die effektiv zu einer Zunahme von Betrugsfällen führen, anstatt diese einzudämmen. \r\n\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft muss auf die nachfolgenden Aspekte besonderes Augenmerk gelegt werden:\r\n\r\nHaftungsrecht, insbesondere Artikel 56 Absatz 2 sowie Artikel 59 PSR-E: \r\n\r\n•\tDie PSD2 beinhaltet bereits ein ausgewogenes Haftungsregime, das den Zahler im Falle von ihm nicht autorisierten Zahlungen umfänglich schützt (vgl. nunmehr Art. 56 PSR-E). Unausgewogen sind hingegen die Vorschläge zu weitreichenderen Vorgaben in Bezug auf Haftung, die über die generelle Abwicklung von Zahlungen hinausgehen, wie bei der Haftung der Zahlerbank für aufgrund betrügerischer Manipulation des Zahlers („Social Engineering“) autorisierten Zahlungen nach Art. 59 PSR-E. Denn damit wird ein allein in der Sphäre des Kunden/Zahlers liegendes Risiko auf sein Kreditinstitut und damit auf alle anderen Kunden dieses Instituts verlagert (Sozialisierung von Betrugsschäden).\r\n•\tFür Banken und Sparkassen ist der Schutz der Kunden von jeher ein wesentliches Anliegen. Die entsprechenden Systeme werden daher regelmäßig den aktuellen Rahmenbedingungen angepasst und die Aufklärung und Information der Kunden in diesem Zusammenhang erfolgt bereits sehr umfangreich. \r\n•\tEine Ausdehnung der Haftung bei autorisierten Zahlungen durch „Social Engineering“ (Artikel 59 PSR-E) würde hingegen den Kreditinstituten weitere Risiken außerhalb ihres eigenen Verantwortungsbereiches aufbürden und falsche Anreize für Kunden schaffen, weniger sorgfältig zu sein, da diese dann den Eindruck haben, das Kreditinstitut hafte immer (Vollkasko-Mentalität). Dies ist auch mit Blick auf die vorgesehene Beweislastverteilung äußerst problematisch. Es ist unklar, wie hierdurch effektiv Betrug verhindert werden soll: Vielmehr besteht die Gefahr, dass Betrüger diese Vorgaben ausnutzen und die diesbezüglichen Schäden – zu Lasten der Kreditwirtschaft und ihrer Kunden – zunehmen und zudem weitere Risiken, etwa im Bereich der Geldwäsche, verschärfen könnten. \r\n•\tDer ergänzende Vorschlag, zur Verhinderung von „Spoofing“ (Verschleierung der Anruferdaten) auch andere betroffene Akteure (Telekommunikationsunternehmen, siehe Artikel 59 Absatz 5 PSR-E) in die Betrugsverhinderung einzubeziehen, ist zwar grundsätzlich begrüßenswert. Allerdings bleibt völlig unklar, wie dies in der Praxis umgesetzt werden kann. Die konkreten Pflichten der Telekommunikationsunternehmen zur Kooperation mit Zahlungsdienstleistern müssen gesetzlich definiert werden.\r\n•\tSollte der Gesetzgeber an dem problematischen Artikel 59 PSR-E festhalten, müssten unbedingt u. a. folgende Punkte berücksichtigt werden:\r\no\tDer Zahlerbank müsste in Artikel 65 PSR-E das Recht eingeräumt bekommen, Zahlungsaufträge bei Verdacht auf betrügerische Manipulation des Zahlers entweder gar nicht oder erst nach eingehender Prüfung (z. B. durch Rückfrage beim Zahler) auszuführen. Liegen der Zahlerbank Informationen vor, dass das vom Zahler angegebene Zahlungsempfängerkonto für betrügerische Zwecke bereits missbraucht worden ist, muss die Zahlerbank – wie beim Sanktions- und Glücksspielrecht - das Recht haben, alle Zahlungsaufträge zugunsten betrügerisch genutzter Konten ablehnen zu können. \r\no\tKreditinstitute können keine unbegrenzten Haftungsrisiken außerhalb ihrer Sphäre tragen, zumal diese nicht versicherbar sind. Deshalb muss der Erstattungs-anspruch nach Artikel 59 PSR-E durch eine Obergrenze beschränkt werden.\r\no\tWird der Kunde von seinem Kreditinstitut nach Artikel 84 PSR-E umfassend über Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung von Betrug unterrichtet, muss sich der Kunde hieran auch vertraglich messen lassen. Verstößt er gegen seine vertraglichen Sorgfaltspflichten, sollte dies in Artikel 59 PSR-E als grob fahrlässig eingeordnet werden können.\r\no\tAuch die faktische Verkürzung der Prüfungs- und Bearbeitungszeit von unautorisierten Zahlungen bei einem begründeten Betrugsverdacht gegenüber dem Zahler selbst auf 10 Tage (Artikel 56 Absatz 2 PSR-E), wird den Herausforderungen in der Praxis wie z. B. der erforderlichen Ermittlung der tatsächlichen Sachlage durch den Zahlungsdienstleister nicht gerecht.\r\n\r\n„IBAN-Namens-Abgleich“ des Zahlungsempfängers, \r\ninsbesondere Artikel 50, 57 PSR-E:\r\n•\tEine vollständige Konsistenz hinsichtlich Funktionsweise und Haftungsregeln mit den parallelen Vorgaben für die SEPA-Echtzeitüberweisung (novellierte SEPA-Verordnung) ist zwingend notwendig.\r\n•\tDas Zusammenspiel mit den weiteren vorgeschlagenen Regelungen zur Betrugsbekämpfung soll gesetzlich klargestellt werden: So wäre es wünschenswert, dass aus dem Abgleich resultierende Unstimmigkeiten für den Datenaustausch zwischen Zahlungsdienstleistern gemäß Artikel 83 PSR-E genutzt werden können. Auch sollte die Zahlerbank in die Lage versetzt werden, Erkenntnisse aus dem „IBAN-Namens-Abgleich“ für die eigene Betrugsbekämpfung nutzen zu dürfen. Denn stellt sich heraus, dass bestimmte IBAN‘s von Zahlungsempfängern für betrügerische Zwecke genutzt werden, sollte der Zahlerbank das Recht in Artikel 65 PSR-E eingeräumt werden, weitere Zahlungsaufträge zugunsten einer solchen „Betrugs-IBAN“ insgesamt ablehnen zu können.\r\n•\tEbenso soll klargestellt werden, dass sich aus dem Angebot des Abgleichdienstes Sorgfaltspflichten für Zahlungsdienstnutzer ergeben können, die auf Haftungsregeln (insbesondere Artikel 59 PSR-E) Einfluss haben können.\r\n•\tDie auch Folgeschäden umfassende Haftung in Artikel 57 PSR-E sollte analog den Regelungen zu Artikel 56 Absatz 6 PSR-E durch den nationalen Gesetzgeber gestaltet und begrenzt werden können. Ob ein Kreditinstitut für etwaige Folgeschäden haften sollte, ist eine Frage des Zurechnungszusammenhangs. Diese Frage könnte ein Kreditinstitut nur beurteilen, wenn es sich bei jeder Überweisung nach ihrer „Schadensträchtigkeit“ erkundigen würde. Das ist aber bei dem Massengeschäft des Zahlungsverkehrs nicht zu leisten. Die Kreditinstitute müssten sich deshalb zweckmäßigerweise gegen solche Risiken versichern, was aber die Kosten insgesamt erhöhen und letztlich zum Nachteil des Kunden gereichen würde. Dieser Nachteil lässt sich nur durch die Möglichkeit einer Haftungsbegrenzung für Folgeschäden vermeiden, wie im deutschen Zahlungsdienstrecht bereits seit über 15 Jahren kodifiziert (vgl. § 675 z BGB).\r\n\r\n„Fraud Data Sharing“ (Artikel 83 PSR-E):\r\n•\tEine effektive und rechtssichere Möglichkeit zur Kommunikation von möglichen Betrugsfällen zwischen Zahlungsdienstleistern ist begrüßenswert. Allerdings ist fraglich, ob der konkrete Regelungsvorschlag in Bezug auf die beiden folgenden Aspekte bereits ausgereift ist und zu sinnvollen Ergebnissen führt. Dies gilt es im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahren zu prüfen und zu schärfen.\r\n•\tDie Vorgaben müssen einen angemessenen Schutz der personenbezogenen Daten der Kunden sicherstellen und zugleich eine effiziente EU-weite Umsetzung ermöglichen. Etwaige unterschiedliche nationale Auffassungen und Konsultationsvorgaben auf Ebene der Mitgliedsstaaten könnten dieses Ziel gefährden. Dies spricht dafür, die Vorgaben zur Datenschutzfolgeabschätzung an den Betreiber der multilateralen „Plattform“-Lösungen anzuknüpfen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein entsprechender Informationsaustausch nicht nur durch die im Regelungsvorschlag adressierten multilateralen „Plattform“-Lösungen, sondern auch bilateral zwischen Zahlungsdienstleistern erfolgen kann. \r\n•\tEs muss klargestellt werden, dass die gegebenen Vorgaben zur Datenschutzfolgeabschätzung dies nicht erschweren dürfen und somit nur für multilaterale Plattform-Lösungen gelten können.\r\n•\tZudem sollten die Handlungsoptionen für Banken, die sich aus dem Informationsaustausch ergeben können, bewertet und gegebenenfalls konkretisiert werden. Ein Beispiel hierfür liegt darin, dass in der Praxis betrügerische Zahlungen oftmals schnell „weitergeleitet“ oder anderweitig verfügt werden. \r\n•\tDie Anforderungen an die Transaktionsüberwachung und den Informationsaustausch berücksichtigen nicht in letzter Konsequenz, dass aufgrund der eingesetzten Mechanismen und/oder des Informationsaustausches, die rechtliche Möglichkeit einer Verzögerung oder Ablehnung der Transaktionsausführung ohne Pflichtverletzung sowohl auf Seiten des mit der Zahlung beauftragten Instituts als auch des empfangenden Instituts bestehen muss. Insoweit fehlt hier eine adäquate Regelung zur Umsetzung des Regelungszwecks, nämlich die mögliche Verhinderung des Schadenseintritts in Betrugsverdachtsfällen durch das Ergreifen geeigneter zusätzlicher Maßnahmen seitens der Kreditinstitute. Konkret heißt das: Es bedarf einer rechtssicheren Möglichkeit, bei einem Betrugsverdacht Zahlungsaufträge ablehnen und eingegangene Zahlungen „sperren“ zu können, um dem Betrug entgegenwirken zu können. Art. 56 PSR-E muss daher um den Ablehnungsgrund Betrugsverdacht ergänzt werden, d.h. die Zahlerbank sollte berechtigt sein, bei Betrugsverdacht den Zahlungsauftrag des Zahlers zurückzuweisen. In Artikel 69 Abs. 2 und Artikel 73 PSR-E müsste die Gutschriftsperre bei Betrugsverdacht verankert werden.\r\n\r\nAufklärung von Kunden und Mitarbeitern (Artikel 84 PSR-E):\r\n•\tDie Sensibilisierung hinsichtlich der Gefahren aus Betrugsversuchen ist ein wichtiges Instrument und wird von Kreditinstituten bereits vielfach erbracht.\r\n•\tDie Vorschläge sind zu begrüßen. Gleichwohl gilt es auch hier, sie in Beziehung zu den anderen Vorschlägen zur Betrugsvermeidung (insbesondere der Haftungsregeln und damit einhergehenden Sorgfaltspflichten für Kunden) zu setzen. Denn die dem Kunden erteilten Informationen und Warnhinweise bestimmen seine vertraglichen Sorgfaltspflichten. In Schadensfällen muss er sich daran messen lassen, ob er seine vertraglichen Sorgfaltspflichten beachtet hat.\r\n\r\nÄnderungsvorschläge zur starken Kundenauthentifizierung entsprechen nicht den Marktbedürfnissen\r\n\r\nEs ist zu begrüßen, dass die EU-Kommission die Erfolge bei der Bekämpfung von Betrug durch den Einsatz der starken Kundenauthentifizierung anerkennt. Die vorgeschlagenen Änderungen bedürfen jedoch einer kritischen Bewertung:\r\n•\tEine Kombination gleicher Authentifikationskategorien (Artikel 85 Absatz 12 PSR-E) beeinflusst das Sicherheitsniveau und die bisherige Kundenkommunikation negativ. \r\nDie Ausnahmen von den bisherigen Anforderungen müssen unter Berücksichtigung der potenziellen Risiken in einem zukünftigen RTS geregelt werden. \r\n•\tDer dem Artikel 88 PSR-E zugrundeliegende Gedanke der Inklusion begrüßen wir. Allerdings hat das Smartphone hohen Kundenkomfort, bietet hohe Sicherheit und eignet sich besonders, um die Anforderungen der Barrierefreiheitsrichtlinie zu erfüllen. Nur ein geringer Teil der Kunden, die das Online-Banking nutzen, verfügen nicht über ein Smartphone bzw. möchten dieses für die Authentifizierung nicht nutzen. Wenn die PSR die Bereitstellung alternativer, d. h. nicht-Smartphone-basierter Verfahren vorschreibt, muss eine marktgerechte Bepreisung weiterhin möglich sein. \r\n•\tDie Verlagerung der Zustimmung des Kunden zum Zugriff auf Kontodaten weg vom kontoführenden Kreditinstitut hin zum Drittdienst mittels dessen SCA (Artikel 86 Absatz 4 PSR-E) bewirkt, dass der Kunde keine klaren Regeln mehr für die SCA vom kontoführenden Institut erhalten kann. Auch die Haftungsfragen hierfür bleiben offen. Die Kreditinstitute sollen weiterhin die Möglichkeit haben, sich vom Willen des Kunden regelmäßig zu überzeugen. Das künftige Dashboard ist zwar eine sinnvolle Ergänzung, wird aber nicht als ausreichend gesehen, weil hier allein der Kunde aktiv werden muss. Wenn die Kontoinformationsdienste (AISP) eine eigene SCA durchführen, müssen für diese aus Verbraucherschutzgründen dieselben Pflichten und Anforderungen bezüglich der SCA-Verfahren wie für kontoführende Institute gelten. Die Verfahren müssen regelmäßig vom Regulator überprüft werden.\r\n•\tDie PSD3/PSR unterscheidet weiterhin nicht deutlich zwischen Verbrauchern und Nicht-Verbrauchern. Die mit der PSD2 getroffenen Vorgaben orientieren sich am Schutzbedürfnis und den technischen Ausgestaltungen im Privatkundenbereich. Im Firmenkundenbereich gängige Kommunikationsprotokolle und zukunftsweisende Entwicklungen, beispielsweise im Rahmen DLT-basierter Geschäftsprozesse und Maschine-an-Maschine-Zahlungen (M2M), sind hiermit nicht immer in Einklang zu bringen. Dieser innovationshemmenden Wirkung der Regulierung muss durch eine bessere Differenzierung begegnet werden: Der Firmenkundenbereich sollte von den starren Vorgaben zur starken Kundenauthentifizierung ausgenommen werden. \r\n\r\nEinsatz eigener Endgeräte von Kunden im Rahmen der starken Kundenauthentifizierung ist kein Fall des Outsourcings von Bankdienstleistungen\r\n\r\nDie Formulierung des Artikel 87 PSR-E ist missverständlich, denn sie könnte den unzutreffenden Schluss zulassen, dass auch das vom Kunden im Rahmen der starken Kundenauthentifizierung verwendete, eigene Endgerät (zum Beispiel Smartphone) einen vom Kreditinstitut zu verantwortenden Auslagerungstatbestand begründen könnte. Es ist schon fraglich, ob das bankaufsichtsrechtliche Konstrukt der Auslagerungskontrolle vor dem Hintergrund bereits bestehender sicherheitstechnischer Möglichkeiten überhaupt einen effektiven Mehrwert bieten würde. Zugleich besteht die Gefahr, dass signifikante Einschränkungen für Gerätehersteller, Banken und ihre Kunden entstehen könnten.\r\n\r\nEin „Outsourcing“-Tatbestand sollte daher nur dann vorliegen, falls - wie heute üblich - die Bank den Dienstleister selber aussucht. Er liegt nicht vor, falls ein Endkunde sich für die Nutzung eines Kundengeräts eines bestimmten Herstellers entscheidet. Die Nutzung eines Kundengeräts kann nicht als Dienstleistung eines Technischen Service Provider im Auftrag des Kreditinstituts betrachtet werden. \r\n\r\nSollte die Forderung nach „Outsourcing Agreements“ für sämtliche Infrastruktur gelten, die für durch die PSD3/PSR regulierte Angebote genutzt wird, wird besonders im Fall von Kundengeräten das bisher bestehende Angebot wesentlich eingeschränkt. Dies hat vor allem Auswirkungen auf die Kundengeräte, die in der Regel beim Online-Banking von den Kunden eingesetzt werden, sei es als Kundenterminal oder als Sicherheitsmedium mit entsprechenden Apps (sog. Commercial-of-the-shelf - (COTS-) Geräten). \r\n\r\nEs ist nämlich zu erwarten, dass das Kreditinstitut\r\n\r\na)\tnicht alle Hersteller/Provider überhaupt erreichen kann (zum Beispiel wegen sprachlicher Barrieren, unterschiedlicher Rechtsverständnisse in den Ländern der Provider oder mangelndem Kommunikationswillen ausländischer Hersteller) und \r\nb)\tdass die Hersteller/Provider gar kein Interesse an vertraglichen Vereinbarungen mit einem (deutschen) Kreditinstitut haben, zu denen sie auch nicht verpflichtet sind.\r\n\r\nAus diesen Gründen ist es wahrscheinlich, dass nicht mit allen in Betracht kommenden Drittparteien vertragliche Vereinbarungen erzielt werden können, so dass die Kreditinstitute die Nutzung der bei den Kunden möglichen Hard- und Software dieser Provider – sofern die Pflicht durch die PSR-E etabliert würde – aktiv einschränken müssten.\r\n\r\nBeispielhaft würde dann die Unterstützung von Apple-/Google-Pay sowie die Nutzung von Finanzsoftware-Produkten auf dem eigenen PC/Tablet/Smartphone des Kunden nicht mehr möglich sein, falls die Bank mit den entsprechenden technischen Herstellern/Anbietern kein Outsourcing-Agreement hat.\r\n\r\nRegelungen zu Drittstaatenzahlungen mangels Beeinflussbarkeit nicht erweitern \r\n\r\nAufgrund der auf die EU-Mitgliedstaaten begrenzten Wirkung des EU-Zahlungsdiensterechts sind konsequenterweise Regelungen für Zahlungen mit Drittstaatenbezug heute die Ausnahme. Eine von der EU-Kommission beabsichtigte Erweiterung von Informationspflichten der Kreditinstitute bzgl. Ausführungszeiten und Währungskonversionen für Vorgänge, die vom jeweiligen Drittstaat entscheidend abhängen, ist nicht sachgerecht (Artikel 13 und 20 PSR). Denn ein Kreditinstitut kann mangels globaler Wirkung des EU-Zahlungsdiensterechts keine Informationen zu bestimmten Aspekten geben, die außerhalb seines kontrollierbaren Einflussbereichs liegen. Ebenso würden hierbei diese weiteren Informationen zu möglichen Verwirrungen bei den Kunden führen sowie derzeit sachgerechte Kundeninformationen in diesem Umfeld mit neuen Inhalten überladen. \r\n\r\nZugang zu Bargeld flexibilisieren ist der richtige Weg\r\n\r\nErgänzende Dienstleistungen, bei denen in Einzelhandelsgeschäften Bargeld ohne Waren- bzw. Dienstleistungskauf bereitgestellt wird, sind generell sinnvoll, da dies die Möglichkeiten des Zuganges zu Bargeld auf eine breitere Basis stellt und heutige Möglichkeiten ergänzt (Artikel 37 PSD3-E). Die Grundsätze eines gegebenen Level Playing Field sind hierbei generellen zu beachten.\r\n\r\nRisikoadäquate Zugangsregelungen zu Zahlungssystemen beibehalten\r\n\r\nMit der mittels Settlement Finality Directive (SFD) geplanten Erweiterung des Teilnehmerkreises an Zahlungssystemen (Artikel 46 PSD3-E) sollten ein faires Wettbewerbsumfeld (Level Playing Field) beibehalten und systemische Risiken durch adäquate Vorgaben der Systembetreiber verhindert werden. Ein solches „SFD-Zahlungssystem“ stellt hier das TARGET-System des Eurosystems dar. Dort dürfen bisher nur Kreditinstitute direkt teilnehmen. Zahlungsinstitute können bisher nur indirekt, d. h. mittels eines beauftragten Kreditinstitutes, teilnehmen. Die unterschiedlichen aufsichtlichen Anforderungen an Kreditinstitute und Zahlungsinstitute jenseits des Zahlungsdiensterechts können gleichwohl in unterschiedlichen Risikoprofilen mit entsprechender Auswirkung auf die Zahlungssysteme und ihre Teilnehmer resultieren. Betreiber von Zahlungssystemen müssen die Möglichkeit erhalten, dies durch ergänzende Teilnahmeanforderungen oder -einschränkungen kompensieren zu können.\r\n\r\nRealistische Umsetzungsfristen erforderlich \r\n\r\nHinsichtlich der Vorgaben für die geplanten Umsetzungsfristen (Artikel 112 PSR-E) sind aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft grundsätzlich sachgerechte Umsetzungsfristen notwendig. Diese sollen sich an den Erfahrungen aus der Umsetzung der PSD2 orientieren und daher generell mindesten 24 Monate statt 18 Monate betragen. Ergänzende Umsetzungen mit umfassenden IT-Auswirkungen, wie zum Beispiel die angedachten Vorgaben nach Artikeln 50 bzw. 57 PSR-E, bedürfen unseres Erachtens mindestens einer Umsetzungsfrist von 36 Monaten.\r\n\r\nWeiterhin haben die Erfahrungen aus der Umsetzung der PSD2 gezeigt, dass vor allem auch für die Umsetzung von sog. „Level-2-Regelungen“ frühzeitige Planungssicherheit notwendig ist. Sofern entsprechende Standards bzw. ergänzende delegierte Vorgaben (zum Beispiel RTS) erforderlich sind, sind die entsprechenden Umsetzungsfristen an die Veröffentlichung der entsprechenden RTS-Standards zu koppeln. Auseinanderlaufende Umsetzungsfristen zu Regelungsbereichen, die Abhängigkeiten hinsichtlich ihrer technischen oder kundenvertraglichen Implementierung beinhalten, sind zu vermeiden, um im Sinne der Institute und ihrer Kundinnen und Kunden eine effiziente Umsetzung zu ermöglichen. Dies betrifft insbesondere die Regelungsbereiche der Betrugsvermeidung, der starken Kundenauthentifizierung und des Zugriffs auf Zahlungskonten mittels Drittdiensten und vor allem auch solche Themen, bei welchen zusätzlich eine Änderung der Vertragsbedingungen im Kundenverhältnis erforderlich ist.\r\n\r\nPerspektivisches Verhältnis zwischen Zahlungsrecht und FIDA antizipieren\r\n\r\nNeben der Neufassung des Rechtsrahmens für Zahlungsdienste hat die EU-Kommission ein „Framework for Financial Data Access (FIDA)“ vorgeschlagen. Gegenüber den bestehenden Vorgaben zur Nutzung von Daten aus Zahlungskonten nach der PSD2 sollen in der FIDA marktgerechtere Regeln gelten. So soll unter FIDA beispielsweise die Möglichkeit bestehen, Entgelte für die Datenbereitstellung gegenüber Dienstleistern zu erheben. Mit der Novellierung des Rechtsrahmens für Zahlungsdienste muss ein Weg aufgezeigt werden, wie dies auf die Vorgaben zum Zusammenspiel mit Drittdiensten im Zahlungsverkehr übertragen werden kann. Schließlich bietet ein geeigneter Rechtsrahmen zur Nutzung von Finanzdienstleistungsdaten langfristig Vorteile für das gesamte Ökosystem Zahlungsverkehr.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"EU-Zahlungsdiensteverordnung braucht effektive und ausgewogene Regelungen zur Betrugsprävention und Haftung\r\nSehr geehrter Herr ,\r\nwir wenden uns aus Anlass der derzeitigen Beratungen in der EU-Rats-Arbeitsgruppe zum Legislativentwurf der EU-Kommission für eine EU- Zahlungsdiensteverordnung („Payment Services Regulation“) an Sie.\r\nDie aktuelle Diskussion zur Betrugsprävention und dem damit ver-knüpften Haftungsregime gibt Anlass zur Sorge, dass rein verbraucher-politisch getriebene, jedoch für die Betrugsbekämpfung kontraproduk-tive Regelungen geschaffen werden könnten. Sie würden zudem den Kreditinstituten überbordende Schadensrisiken außerhalb ihres Verant-wortungsbereichs aufbürden.\r\nZiel der Kreditinstitute ist es, Schäden durch Betrugsfälle gar nicht ent-stehen zu lassen. Wirksam sind Maßnahmen dann, wenn sie Anreize für Betrüger reduzieren oder im Betrugsfall das Schadensausmaß für das Kreditinstitut und die Kundinnen und Kunden begrenzen. Hierzu gehö-ren bereits heute u. a. eine adressatengerechte Kundenaufklärung oder der Einsatz von KI zur Betrugsmustererkennung. Der Gesetzgeber kann dies zum Beispiel unterstützen, indem er Kreditinstituten im Ver-dachtsfall das Anhalten verdächtiger Finanzströme ermöglicht oder den Informationsaustausch zwischen betroffenen Kreditinstituten erleich-tert.\r\nBetrug findet in einem komplexen Umfeld statt, das Kundinnen und Kunden, Kreditinstitute, Telekommunikationsanbieter und Internet-plattformen (u. a. soziale Medien) umfasst. Der Großteil der betrügeri-schen Aktivitäten beginnt außerhalb der Kreditwirtschaft (z. B. Phishing, Call-ID-Spoofing, Smishing). Daher muss eine effektive Ge-setzgebung alle Beteiligten in den Fokus nehmen. Ein Beispiel ist hier die Weiterentwicklung der Vorgaben zur Unterbindung von Call-ID-Spoofing durch Telekommunikationsanbieter.\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. |\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\nKontakt:\r\nTelefon: +49 30 20225-\r\nE-Mail: l@dsgv.de\r\nUnsere Zeichen:\r\nAZ DK: ZA\r\nAZ DSGV: 4439/11\r\n27. Juni 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nSeite 2 von 2\r\nEine rein verbraucherpolitische Lösung, nach denen Kreditinstitute pauschal für Schäden haften, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen, sehen wir daher kritisch. Diese wirken kontraproduktiv und erhöhen die Anreize für Betrüger. Statt Betrug zu verhindern, wird Europa zu einem „attraktiven“ Standort für Cyberkriminelle und damit für organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung. Der Ausschluss der Haftung durch Verbraucherinnen und Verbraucher kann bei diesen das notwendige Be-wusstsein für Risiken im Internet unterwandern – mit negativen Auswirkungen über den Zahlungsver-kehr hinaus und entgegen den Bemühungen die Resilienz gegenüber Betrug in der Bevölkerung zu er-höhen1. Die Erhöhung der Risikokosten hätte im Zahlungsverkehr generelle Folgen für die Risikovor-sorge und damit negative Konsequenzen für die Kreditwirtschaft insgesamt.\r\nWir wissen, dass die Bundesregierung die möglichen rechtlichen und kreditwirtschaftlichen Auswirkun-gen im Blick hat und sind dankbar für die bisherige Unterstützung. Aber die aktuelle Zuspitzung der Diskussion in der Rats-Arbeitsgruppe macht es aus unserer Sicht erforderlich, nochmal deutlicher für die verheerenden Auswirkungen solcher Regelungsansätze zu sensibilisieren. Diese unterminieren die Betrugsbekämpfung und stellen ein bisher ausgewogenes Haftungsregime auf den Kopf. Der politische Fokus muss auf einem ausgewogenen und sachgerechten Verhältnis zwischen Verbraucherschutz und schlagkräftigen Maßnahmen zur Verhinderung von Finanzmarktkriminalität liegen.\r\nWir möchten Sie eindringlich darum bitten, dass sich Ihr Haus in den weiteren Beratungen im Rat in diesem Sinne für eine faire und praxisgerechte Haftungsregelung einsetzt. Für ergänzende Erläuterun-gen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\n1 Cybersicherheitsmonitor 2024 des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik: BSI - Cy-bersicherheitsmonitor- Befragung zur Cybersicherheit (bund.de)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003006","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e7/3b/493119/Stellungnahme-Gutachten-SG2503200018.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nzur regulatorischen Behandlung von E-Geld-\r\nToken unter den Legislativvorschlägen der\r\nEuropäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur\r\nÜberarbeitung der Zweiten\r\nZahlungsdiensterichtlinie\r\nister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 14. März 2025\r\nSeite 2 von 17\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den\r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der\r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025\r\nZusammenfassung\r\nAufgrund der bestehenden Unsicherheit im Markt sollte der Unionsgesetzgeber die Gelegenheit\r\nnutzen, im Rahmen der Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdienstrichtlinie (PSD2)\r\nklarzustellen, dass E-Geld-Token nicht dem Anwendungsbereich der PSR-E/PSD3-E\r\nunterliegen. E-Geld-Token sollten ausschließlich im Anwendungsbereich der MiCAR verbleiben.\r\nWir empfehlen eine gesetzliche Klarstellung, dass E-Geld-Token nicht unter den\r\nBegriff des „Geldes“ i.S.d. Art. 3 Nr. 30 PSR-E (Art. 2 Nr. 23 PSD3-E) fallen.\r\n Umfassender MiCAR-Aufsichtsrahmen: Die MiCAR regelt die Emission, den Handel und\r\nden Vertrieb von E-Geld-Token umfassend. Aus Sicht des Verbraucher-, Anleger- und\r\nKundenschutzes besteht kein zusätzlicher Regelungsbedarf durch die PSR-E/PSD3-E.\r\n Rechtsunsicherheit und Haftungsrisiken: Eine Doppelregulierung könnte sich negativ\r\nauf den gesamten Markt auswirken, insbesondere auf Emittenten, Handelsplätze und\r\nKryptoverwahrer. Durch eine Doppelregulierung drohen unüberschaubare Haftungsrisiken\r\naus beiden Aufsichtsregimen, die die Entwicklung und den Einsatz der Distributed Ledger-\r\nTechnologie (DLT) als Schlüsseltechnologie im Finanzsektor hemmen und kundenspezifische\r\nDienstleistungen mit E-Geld-Token durch hochregulierte Marktteilnehmer wie Banken\r\nerschweren könnten.\r\n EU-Zahlungsdiensterecht als ungeeigneter Rechtsrahmen: Darüber hinaus ist fraglich,\r\ninwieweit das EU-Zahlungsdiensterecht überhaupt geeignet ist, Geschäftstätigkeiten mit\r\nE-Geld-Token angemessen zu regulieren. Dagegen sprechen insbesondere folgende\r\nAspekte:\r\n E-Geld-Token sind strukturell völlig neuartige Finanzprodukte. Im Gegensatz zur\r\nÜbertragung von Buchgeld und (kontogebundenem) E-Geld beschränkt sich der Transfer\r\nvon E-Geld-Token nicht auf die reine Übermittlung von Zahlungsinformationen, sondern\r\nermöglicht einen direkten Werttransfer ohne Zwischenschaltung von Intermediären. Sie\r\nsind aufgrund ihrer technischen Eigenschaften als „echter“ Wert zu begreifen.\r\n Eine Wallet ist nicht als „Zahlungskonto“ zu qualifizieren. Damit dürften sämtliche\r\nRegelungen, die ein „Zahlungskonto“ voraussetzen, auf E-Geld-Token ohnehin nicht\r\nanwendbar sein.\r\n Die Haftungs- und Erstattungsregelungen der PSD/PSR-E sind aufgrund der funktionalen\r\nVerschiedenheit von Kryptowerten und Buchgeld nicht auf die Nutzung von E-Geld-Token\r\nzugeschnitten.\r\n Regulatorische Ungleichbehandlung: Eine regulatorische Ungleichbehandlung von\r\nE-Geld-Token gegenüber vermögenswertereferenzierten Token wäre nicht sachgerecht.\r\nSeite 3 von 17\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den\r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der\r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025\r\nEinführung\r\nIm Markt besteht große Unsicherheit darüber, inwieweit die Emission, der Handel und der\r\nVertrieb mit E-Geld-Token neben den aufsichtsrechtlichen Regelungen der EU-Verordnung über\r\nMärkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets Regulation, MiCAR)1 auch den\r\nAnforderungen des unionalen Zahlungsdiensterechts unterliegen.\r\nDer Unionsgesetzgeber sollte daher die Gelegenheit nutzen, im Rahmen der Überarbeitung der\r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2)2 klarzustellen, dass E-Geld-Token nicht den\r\nAnwendungsbereichen der geplanten dritten Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services\r\nDirective, PSD3-E)3 und der flankierenden Zahlungsdiensteverordnung (Payment Services\r\nRegulation, PSR-E)4 unterliegen sollten. E-Geld-Token sollten ausschließlich im\r\nAnwendungsbereich der MiCAR verbleiben.\r\nWir empfehlen eine gesetzliche Klarstellung, dass E-Geld-Token nicht unter den\r\nBegriff des „Geldes“ i.S.d. Art. 3 Nr. 30 PSR-E (Art. 2 Nr. 23 PSD3-E) fallen.\r\nDie Überschneidung von MiCAR und EU-Zahlungsdiensterecht ergibt sich aus der Einbeziehung\r\nvon E-Geld-Token in den Begriff „Geldbetrag“ i.S.d. Art. 4 Nr. 25 PSD2. Dies folgt aus Art. 48\r\nAbs. 2 MiCAR, dem zufolge „E-Geld-Token als E-Geld [gelten].“ Das derzeit geltende\r\nEU-Zahlungsdiensterecht, insbesondere die PSD2, flankiert durch die Zweite E-Geld-Richtlinie\r\n(EMD2)5, erfasst damit grundsätzlich bestimmte Geschäftstätigkeiten mit E-Geld-Token.\r\nBetroffen sind insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von\r\nE-Geld-Token. Diese Dienstleistungen sollen nach dem Willen des EU-Gesetzgebers\r\nausschließlich von Unternehmen erbracht werden dürfen, die nach der PSD2 als\r\n„Zahlungsdienstleister“ zugelassen sind (vgl. Erwägungsgrund 93 MiCAR). In Deutschland\r\nwurden die Vorgaben der beiden Sekundärrechtsakte im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)\r\nund im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 675c ff. BGB) umgesetzt.\r\nZugleich unterliegen E-Geld-Token jedoch auch dem Aufsichtsregime der MiCAR. Diese\r\nVerordnung, ergänzt um einige Regelungen aus der EMD II (vgl. Art. 48 Abs. 3 MiCAR),\r\n1 Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur\r\nÄnderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937,\r\nABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40.\r\n2 Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im\r\nBinnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie\r\nzur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. L 337 vom 23.12.2005, S. 35.\r\n3 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt,\r\nzur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG, Brüssel, den 28.6.2023,\r\nCOM(2023) 366 final, 2023/0209 (COD).\r\n4 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung\r\nder Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Brüssel, den 28.6.2023, COM(2023) 367 final, 2023/0210 (COD).\r\n5 Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und\r\nBeaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung\r\nder Richtlinie 2000/46/EG, ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.\r\nSeite 4 von 17\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den\r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der\r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025\r\nreguliert die Emission, den Handel und den Vertrieb von E-Geld-Token umfassend (vgl. Art. 48\r\nff. MiCAR, Art. 59 ff. MiCAR). Unternehmen, die Transferdienstleistungen mit E-Geld-Token\r\nanbieten, benötigen ebenfalls eine Erlaubnis unter der MiCAR. Es handelt sich hierbei um eine\r\nzulassungspflichtige Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 lit. j) MiCAR.\r\nDie Europäische Kommission hat am 28. Juni 2023 Legislativvorschläge (PSR-E/PSD3-E) zur\r\nÜberarbeitung der PSD2 vorgelegt. Dabei hält die Kommission an der Regelungssystematik\r\neiner Überschneidung mit der MiCAR fest, indem E-Geld-Token nunmehr unter den Begriff des\r\n„Geldes“ i.S.d. Art. 3 Nr. 30 PSR-E (Art. 2 Nr. 23 PSD3-E) subsumiert werden sollen (vgl.\r\nErwägungsgrund 16 PSD3-E). Diese Begriffsbestimmung soll die bisherige Definition des\r\n„Geldbetrages“ aus der PSD2 ablösen. Angesichts der raschen Entwicklung des\r\nMassenzahlungsmarkts und des Marktgeschehens hält es die Kommission ferner für\r\nerforderlich, auch die Definition des „Zahlungskontos“ anzupassen (vgl. Erwägungsgrund 8\r\nPSD3-E). Die Definition des „Zahlungskontos“ ist auch für die rechtliche Behandlung von\r\nE-Geld-Token von eminent praktischer Bedeutung.\r\nDas Europäische Parlament hat die Vorschläge der Kommission am 21./22. April 2024 in erster\r\nLesung angenommen.6 Dabei hat das Parlament jedoch hinsichtlich der regulatorischen\r\nBehandlung von E-Geld-Token Änderungen vorgenommen. Das Parlament schlägt vor,\r\nZahlungsvorgänge mit E-Geld-Token, die zur „Ausführung von Handels- oder\r\nAbwicklungsdienstleistungen“ verwendet werden, nicht dem Anwendungsbereich der PSR-E zu\r\nunterstellen (Art. 2 Nr. 2 lit. ha) PSR-E). Die Bestrebungen des Parlaments sind grundsätzlich\r\nzu begrüßen, allerdings hilft die vorgeschlagene Ausnahme nur bedingt weiter. Denn es bleibt\r\nunklar, ob Unternehmen, die Zahlungsvorgänge für ihre Kunden, z. B. zur Bezahlung von\r\nProdukten oder Dienstleistungen, durchführen, weiterhin sowohl den Anforderungen aus der\r\nMiCAR als auch aus der PSR-E/PSD3-E unterliegen.\r\nZuletzt ist auch die Generaldirektion für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und\r\nKapitalmarktunion (DG FISMA) mit einem ähnlichen Petitum an die Europäischen Europäische\r\nBankenaufsichtsbehörde (EBA) herangetreten und hat aufgrund der Abgrenzungsschwierigkeiten\r\nzwischen MiCAR und PSD2 um Prüfung der Verlautbarung eines „no action letter“\r\ngebeten.7\r\nInsgesamt erschließt sich die gesetzgeberische Intention nicht, E-Geld-Token einer\r\nDoppelregulierung zu unterziehen, obwohl mit der MiCAR ein robuster und umfassender\r\nAufsichtsrahmen geschaffen wurde. Ein erhöhter Schutz für Verbraucher, Anleger und Kunden\r\nwird durch diese Doppelregulierung nicht bewirkt. Vielmehr führt die Überschneidung der\r\nbeiden Aufsichtsregime aufgrund von Abgrenzungsschwierigkeiten zu einer erheblichen\r\n6 Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt\r\nund zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vom 22.2.2024, (COM(2023)0367 – C9-0217/2023 – 2023/0210(COD));\r\nBericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste\r\nim Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG\r\n21.2.2024 - (COM(2023)0366 – C9-0218/2023 – 2023/0209(COD)).\r\n7 DG FISMA, Interplay between MiCA and PSD2 – Possible “no action letter” by the EBA, Schreiben vom 06.12.20224.\r\nSeite 5 von 17\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den\r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der\r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025\r\nRechtsunsicherheit für Banken und andere professionelle Marktteilnehmer, die\r\nGeschäftstätigkeiten mit E-Geld-Token ausüben. Es drohen unüberschaubare Haftungsrisiken\r\naus beiden Unionsrechtsakten, die die Entwicklung und den Einsatz der Distributed Ledger\r\nTechnologie (DLT) als Schlüsseltechnologie im Finanzsektor hemmen und kundenspezifische\r\nDienstleistungen mit E-Geld-Token durch hochregulierte Marktteilnehmer wie Banken\r\nerschweren würden.\r\nEine Doppelregulierung verursacht Rechtsunsicherheit\r\n(ausgewählte Beispiele)\r\nEine Doppelregulierung könnte sich negativ auf den gesamten Markt auswirken, insbesondere\r\nauf Emittenten, Handelsplätze und Kryptoverwahrer. Hinter diesen Geschäftsaktivitäten stehen\r\noftmals hochregulierte Marktteilnehmer wie Banken oder deren Tochterunternehmen, die von\r\neiner Doppelregulierung betroffen wären. Zudem gibt es im Markt eine Vielzahl von\r\nKooperationen zwischen Banken und anderen (regulierten) Finanzdienstleistern, deren\r\nSynergieeffekte durch die Rechtsunsicherheit ebenfalls negativ beeinflusst werden könnten.\r\nIm Folgenden werden beispielhaft einige Bereiche aufgezeigt, die aufgrund der Überschneidung\r\nvon MiCAR und PSR-E/PSD3-E mit Rechtsunsicherheiten behaftet sind. Diese Unsicherheiten\r\nkönnten durch unsere Empfehlung, E-Geld-Token nicht als „Geld“ i.S.d. Art. 3 Nr. 30 PSR-E\r\n(Art. 2 Nr. 23 PSD3-E) zu qualifizieren, von vornherein vermieden werden:\r\nKundengeldsicherung\r\nAbgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich bereits bei der Kundengeldsicherung. Diskutiert wird,\r\nob Banken als E-Geld-Token-Emittenten in ihrer Eigenschaft als CRR-Kreditinstitute nunmehr\r\nden gleichen Anforderungen an die Kundengeldsicherung unterliegen wie E-Geld-Institute.\r\nAusgangspunkt der Diskussion ist zunächst der Regelungsgehalt des Art. 54 MiCAR. Nach\r\ndieser Vorschrift müssen Geldbeträge, die Emittenten im Tausch gegen E-Geld-Token\r\nentgegengenommen haben und die gemäß Art. 7 Abs. 1 EMD2 besichert sind, folgende\r\nBedingungen erfüllen: (lit. a)) Mindestens 30 % der erhaltenen Geldbeträge müssen auf\r\ngesonderten Konten bei Kreditinstituten hinterlegt werden; (lit. b)) die übrigen Gelder müssen\r\nin sichere Aktiva mit niedrigem Risiko investiert werden.\r\nFolglich räumt Art. 54 MiCAR dem E-Geld-Token-Emittenten eine gewisse Gestaltungsfreiheit\r\nein, indem er z.B. auf eine Investition in hochliquide Finanzinstrumente mit geringem\r\nMarktrisiko unter den Vorgaben des Art. 38 Abs. 1 MiCAR verzichten kann, wenn er sämtliche\r\nKundengelder auf gesonderten Konten hinterlegt. Die speziellere Regelung des Art. 54 MiCAR\r\ndürfte vorrangig anzuwenden sein, so dass die alternative Absicherung der Kundengelder durch\r\neine Versicherungspolice oder eine vergleichbare Garantie, die über die Verweiskette des\r\nArt. 8 Abs. 3 MiCAR, Art. 7 EMD2, Art. 10 Abs. 1 PSD2 (§ 17 Abs. 1 ZAG) hergeleitet werden\r\nkönnte, ausscheidet.\r\nSeite 6 von 17\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den\r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der\r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025\r\nEs stellt sich jedoch die Anschlussfrage, ob CRR-Kreditinstitute taugliche Regelungsadressaten\r\ndes Art. 54 MiCAR sind. Denn die Vorschrift richtet sich an „Emittenten von E-Geld-Token“, zu\r\ndenen neben E-Geld-Instituten auch CRR-Kreditinstitute gehören (vgl. Art. 48 Abs. 1 lit. a)\r\nMiCAR). Dagegen spricht nach unserer Auffassung, dass der Wortlaut des Art. 54 MiCAR\r\nausdrücklich auf die Sicherung von Kundengeldern i.S.d. Art. 7 Abs. 1 EMD2 abstellt. Die\r\nVorgaben der allgemeinen Sicherungsanforderungen des Art. 7 Abs. 1 EMD2 i.V.m. Art. 10\r\nAbs. 1 PSD2 gelten jedoch nicht für CRR-Kreditinstitute, sondern richten sich ausschließlich an\r\nE-Geld-Institute. Diese Privilegierung von CRR-Kreditinstituten gegenüber E-Geld-Instituten ist\r\nauch deshalb gerechtfertigt, weil CRR-Kreditinstitute den hohen Anforderungen der\r\nallgemeinen Liquiditätsaufsicht der Capital Requirements Regulation (CRR)8 unterliegen, die\r\nmindestens einen gleichwertigen Schutz gewährleistet. Es sind auch keine Anhaltspunkte in der\r\nMiCAR erkennbar, dass der Unionsgesetzgeber von diesen trennscharfen Schutzkonzepten mit\r\ndem Art. 54 MiCAR abweichen will.\r\nEs wäre denkbar, den Art. 10 Abs. 1 PSD2 systematisch über den „Umweg“ der\r\nVerweisungsregelung des Art. 48 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EMD2 zur Anwendung zu bringen.\r\nGleichwohl bleibt jedoch aus unserer Sicht das vorstehende Auslegungsergebnis bestehen.\r\nArt. 7 Abs. 1 EMD2 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 PSD2 findet auf CRR-Kreditinstitute keine Anwendung.\r\nEine gewisse Rechtsunsicherheit verbleibt dennoch, wenn man die Verweisregelung des Art. 48\r\nAbs. 3 MiCAR gegenteilig auslegen sollte, so dass CRR-Kreditinstitute als Regelungsadressaten\r\nder Kundengeldsicherung i.S.d. Art. 10 Abs. 1 PSD2 unterliegen.\r\nIn diesem Fall stellt sich die erneut die Frage, ob CRR-Kreditinstitute künftig die Anforderungen\r\nder geplanten Sicherungsanforderungen in Art. 9 PSD 3-E erfüllen müssen, der den Art. 10\r\nAbs. 1 PSD2 ersetzen soll, obwohl ein CRR-Kreditinstitut kein „Zahlungsinstitut“ i.S.d. Art. 2\r\nNr. 4 PSD3-E ist. Materiell würden sich einige Unterschiede zu den bisherigen Anforderungen\r\naus der PSD2 ergeben: So sind Zahlungsinstitute nach Art. 9 Abs. 2 PSD3-E verpflichtet, nicht\r\nfür alle Kundengelder dieselbe Verwahrmethode zu verwenden, um Konzentrationsrisiken bei\r\nder Sicherung von Kundengeldern zu vermeiden. Art. 10 Abs. 1 PSD2 enthält keine\r\nvergleichbare Vorgabe.\r\nEigenmittelberechnung\r\nIn engem Zusammenhang mit den Anforderungen an die Kundengeldsicherung steht die Frage\r\nder Eigenmittelberechnung. Wie aufgezeigt, gehen wir davon aus, dass\r\nSicherungsanforderungen weder aus Art. 54 MiCAR noch aus der Art. 10 Abs. 1 PSD2 bzw.\r\nArt. 9 PSD3-E über die Verweisungsregelung des Art. 48 Abs. 3 MiCAR Anwendung finden.\r\nGleichwohl wäre eine Klarstellung zur Schaffung von Rechtssicherheit zu begrüßen.\r\n8 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an\r\nKreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. L 176 vom 27/06/2013, S. 1.\r\nSeite 7 von 17\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den\r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der\r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025\r\nStarke Kundenauthentifizierung\r\nUnklar ist ferner, ob die Dienstleister, die den Transfer mit E-Geld-Token anbieten (z. B.\r\nKryptoverwahrer), bei einem Bezahlvorgang mit E-Geld-Token die Anforderungen an die starke\r\nKundenauthentifizierung erfüllen müssen (vgl. Art. 85 PSR-E). Es wäre jedoch nicht\r\nnachvollziehbar, warum Bezahlvorgänge mit E-Geld-Token zusätzlich den Anforderungen des\r\nArt. 85 PSR-E unterliegen sollen, während vermögenswertereferenzierte Token i.S.d. Art. 3\r\nAbs. 1 Nr. 6 MiCAR, die auch zu Zahlungszwecken eingesetzt werden, im Anwendungsbereich\r\nder MiCAR verbleiben und damit angemessen reguliert sind. Dabei ist ebenso zu\r\nberücksichtigen, dass sich sowohl E-Geld-Token als auch vermögenswerterefernzierte Token in\r\nihrer Funktionsweise strukturell grundlegend von (kontogebundenem) E-Geld unterscheiden\r\n(siehe hierzu unten „3. Abgrenzung von E-Geld-Token und E-Geld“).\r\nEine Doppelregulierung könnte außerdem zu Fehlanreizen insbesondere für Kryptoverwahrer\r\nführen, die sich negativ auf den Verbraucher-, Anleger- und Kundenschutz auswirken. Denn bei\r\nVerstößen gegen die starke Kundenauthentifizierung drohen nicht nur aufsichtsrechtliche\r\nSanktionen (u. a. Bußgeld nach Art. 97 PSR-E) und eine zivilrechtliche Haftung für\r\nunautorisierte Zahlungsvorgänge (vgl. Art. 56 PSR-E, Art. 60 Abs. 2 PSR-E), sondern auch die\r\nweitreichende Schadensersatzpflicht bei Verlusten kundenseitiger E-Geld-Token gemäß Art. 75\r\nAbs. 8 MiCAR.\r\nKryptoverwahrer, hinter denen häufig hochregulierte Banken stehen, könnten sich angesichts\r\ndieses unübersichtlichen Haftungsrisikos gezwungen sehen, Dienstleistungen mit E-Geld-Token\r\nfür Kunden nur sehr eingeschränkt zu erbringen. Dies könnte zur Folge haben, dass diese\r\nKunden auf andere, weniger regulierte und nicht ausreichend kapitalisierte Anbieter außerhalb\r\nder EU ausweichen. Dieser Entwicklung wollte der Unionsgesetzgeber jedoch gerade mit der\r\nEinführung der MiCAR entgegenwirken (vgl. Art. 61 Abs. 1 MiCAR).\r\nDatenzugangsschnittstelle\r\nUnklar ist außerdem, ob ein Kryptoverwahrer, der E-Geld-Token für seine Kunden verwahrt\r\nund verwaltet, verpflichtet ist, eine Zugangsschnittstelle für den Datenaustausch mit\r\nKontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleistern einzurichten (vgl. Art. 35 ff. PSR-E). Die\r\nKlärung dieser Frage steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Frage, ob die vom\r\nKryptoverwahrer betriebene Wallet als „Zahlungskonto“ i.S.d. Art. 3 Nr. 15 PSR-E (Art. 2\r\nNr. 13 PSD3-E) zu qualifizieren ist. Eine solche Qualifikation wäre jedoch kontraproduktiv. Eine\r\nWallet ist kein „Zahlungskonto“ (siehe hierzu unten „4. Eine Wallet ist kein Zahlungskonto“).\r\nAbgrenzung von E-Geld-Token zu E-Geld\r\nE-Geld-Token stellen in rechtlicher Hinsicht den Archetypus von sogenannten Stablecoins dar,\r\ndie als digitalisierte Werteinheiten zu Zahlungszwecken verwendet werden.\r\nSeite 8 von 17\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den\r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der\r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025\r\nE-Geld-Token werden gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 MiCAR definiert als Kryptowerte, deren\r\n„Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden\r\nsoll“. Unmittelbar an den Tatbestand des Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 MiCAR knüpft ein\r\nRücktauschanspruch des Inhabers gegen den E-Geld-Emittenten an (Art. 49 Abs. 2, Abs. 4\r\nMiCAR). Danach kann der Inhaber vom Emittenten jederzeit den Rücktausch seiner E-Geld-\r\nToken zum Nennwert verlangen. Dieser Rücktauschanspruch ist zwingend und obliegt nicht der\r\nParteidisposition. Legt man die Begriffsbestimmung von „E-Geld“9 daneben, kommt man im\r\nWege der Auslegung zum Ergebnis, dass beide Tatbestände weitgehend parallele\r\nVoraussetzungen haben.\r\nEin entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen E-Geld-Token und E-Geld ist\r\njedoch die zugrunde liegende Speichertechnologie.\r\nE-Geld-Token setzen eine elektronische Speicherung und Übertragung „unter Verwendung der\r\nDistributed Ledger Technology [DLT] oder einer ähnlichen Technologie“ voraus. Denn die\r\nDefinition des Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 legt fest, dass es sich bei einem E-Geld-Token um einen\r\n„Kryptowert“ i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 MiCAR handelt. Unter einem Kryptowert versteht die\r\nMiCAR „eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter\r\nVerwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch\r\nübertragen und gespeichert werden“ [Hervorhebung durch den Verfasser]. Bei der DLT handelt\r\nes sich um „einen Informationsspeicher, der Aufzeichnungen über Transaktionen enthält, die\r\nunter Verwendung eines Konsensmechanismus auf eine Reihe von DLT-Netzwerkknoten verteilt\r\nund zwischen ihnen synchronisiert werden“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 MiCAR).\r\nDer Hauptanwendungsfall der DLT ist die Blockchain. Die Blockchain ist ein dezentral geführtes\r\nRegister, in dem Datensätze konsensual in chronologischer Reihenfolge für alle\r\nNetzwerkteilnehmer nachvollziehbar in Datenblöcken gespeichert („Block“) und durch\r\nkryptografische Verschlüsselungsmechanismen unveränderbar miteinander verkettet werden\r\n(„Chain“).\r\nDie Blockchain-Technologie ermöglicht strukturell völlig neue Finanzprodukte. Denn\r\ndiese Technologie ermöglicht den direkten Transfer von digitalen Werteinheiten\r\nzwischen den Netzwerkteilnehmern ohne die Zwischenschaltung von Intermediären.\r\nHierin liegt der grundlegende Unterschied zu kontogebundenen Zahlungsmitteln, die lediglich\r\nauf die reine Übermittlung von Zahlungsinformationen unter Einschaltung von Intermediären\r\nbeschränkt sind.\r\nEntscheidend für die regulatorische Behandlung von E-Geld-Token ist aus unserer Sicht daher\r\ndas Verständnis der Funktionsweise von Blockchain-basierten Werteinheiten, die im\r\nallgemeinen Sprachgebrauch auch als „Token“ oder „Krypto-Token“ bezeichnet werden.\r\n9 E-Geld meint „einen elektronisch, auch magnetisch, gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem\r\nEmittenten, der bei Erhalt von Geld ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen\r\nnatürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird“ (Art. 3 Nr. 34 PSR-E).\r\nSeite 9 von 17\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den\r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der\r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025\r\nHierzu im Einzelnen:\r\nDie Übertragung von E-Geld Token ermöglicht einen direkten\r\nWerttransfer ohne die Zwischenschaltung von Intermediären\r\nTechnisch betrachtet sind E-Geld-Token zunächst nichts anderes als digitale Werteinheiten,\r\nnämlich Token, die als unveränderliche und eineindeutige Datensätze in einem Block einer\r\nBlockchain gespeichert sind. Token werden einem Netzwerkteilnehmer über seine eindeutige\r\nNutzeradresse zugeordnet.\r\nBlockchain-Transaktion\r\nBei einer Transaktion werden Token als gespeicherte Dateneinträge in einem Blockchain-\r\nNetzwerk nicht selbst übertragen, sondern die Übertragung erfolgt dadurch, dass die\r\nZuordnung des Token zu seiner Nutzeradresse (Public Key) geändert wird. Diese\r\nZuordnungsänderung ist für alle Netzwerkteilnehmer öffentlich einsehbar und in der Blockchain\r\nnachvollziehbar dokumentiert. Jede Transaktion besitzt in der Regel eine eigene ID\r\n(sogenannte Transaction ID), über die die Transaktion öffentlich zurückverfolgt werden kann.\r\nDie Individualisierbarkeit jeder Transaktion ermöglicht daher regelmäßig auch die hinreichende\r\nIndividualisierbarkeit eines jeden Token aufgrund seiner Transaktionshistorie.\r\nKonkret erfolgt die Zuordnung der Token durch die Verwendung von kryptografischen\r\nSchlüsselpaaren, die in der Regel aus einem öffentlichen kryptografischen Schlüssel\r\n(sogenannten Public Key) und einem privaten kryptografischen Schlüssel (sogenannten Private\r\nKey) bestehen. Tatsächlich ist dieses Schlüsselpaar nichts anderes als eine feststehende\r\nalphanumerische Zeichenfolge.\r\nDer Public Key fungiert als eindeutige Sender- und Empfängeradresse, die im Blockchain-\r\nNetzwerk öffentlich bekannt ist. Der Private Key ist mathematisch mit dem Public Key\r\nverknüpft. Nur mit dem Private Key kann der Inhaber über den Token verfügen. Mit dem\r\nPrivate Key kann der Sender seine Transaktion mit einer digitalen Signatur versehen, anhand\r\nderer die Teilnehmer des Blockchain-Netzwerks die Transaktion verifizieren können, ohne dass\r\nder Sender ihnen seinen Private Key offenlegen muss. Ohne den Private Key ist es nicht\r\nmöglich, eine Blockchain-Transaktion auszulösen. Der Verlust des Private Keys ist daher\r\nfaktisch gleichbedeutend mit dem Verlust der ihm zugehörigen Token.\r\nDas kryptografische Schlüsselpaar wird in einer sogenannten „Wallet“ aufbewahrt. Die Wallet\r\nist als Anwendung zu verstehen, mit der private und öffentliche kryptografische Schlüssel\r\nerzeugt, verwaltet, gespeichert oder verwendet werden können. Am Markt haben sich seit\r\neiniger Zeit Geschäftsmodelle entwickelt, bei denen professionelle Dienstleister – darunter auch\r\nhochregulierte Banken – die Verwahrung von Token für ihre Kunden übernehmen. Dieses\r\nGeschäftsmodell wird auch als Kryptoverwahrgeschäft bezeichnet und ist eine von der MiCAR\r\nregulierte „Kryptowerte-Dienstleistung“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 lit. a) MiCAR). Diese\r\nSeite 10 von 17\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den\r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der\r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025\r\nKryptoverwahrer verwahren die Token für ihre Kunden, indem sie die Private Keys zu den\r\nWallets des Kunden sichern und mit diesen Schlüsseln im Auftrag Transaktionen ausführen.\r\nDie dezentrale Validierung der Transaktionen und die Verkettung von Blöcken folgt den Regeln\r\ndes gewählten Konsensmechanismus, der dem Blockchain-Protokoll zugrunde liegt. Diese\r\nKonsensmechanismen stellen sicher, dass sich alle Teilnehmer im Netzwerk über den aktuellen\r\nStand der Blockchain einig sind. Insbesondere schützen sie das Netzwerk vor mehrfachen\r\nÜbertragungen desselben Token durch einen Teilnehmer (sogenanntes „double spending“) und\r\ngewährleisten so die Integrität der Blockchain. Mit dem Abschluss der Transaktion durch das\r\nUmschreiben der Blockchain auf den Public Key des Empfängers und der mehrheitlichen\r\nkonsensualen Annahme des neuen Blocks durch die Netzwerkteilnehmer kann dieser nun mit\r\nseinem Private Key über den Token verfügen.\r\nDer innerste technologische Zweck einer Blockchain ist es also, einen direkten,\r\nmanipulationssicheren und transparenten Werttransfer zu ermöglichen.\r\nWird ein E-Geld-Token auf einer Blockchain übertragen, um einen Bezahlvorgang\r\ndurchzuführen, erfolgt der Transfer also grundsätzlich ohne Intermediäre, weil der Übertrag\r\nder Werte direkt zwischen den Netzwerkteilnehmern stattfindet.\r\nAufgrund ihrer Unveränderlichkeit und Einzigartigkeit sind E-Geld-Token als „echter“ Wert zu\r\nbegreifen. Bei der Übertragung von E-Geld-Token handelt es sich daher um keine neue Form\r\nder Überweisung von einem Konto auf ein anderes Konto. Vielmehr ist der Transfer mit E-Geld-\r\nToken mit einem physischen Zahlungsvorgang vergleichbar, bei dem eine Münze von einer\r\nGeldbörse in eine andere Geldbörse wandert. Wie aus Erwägungsgrund 18 MiCAR hervorgeht,\r\nfolgt auch der Unionsgesetzgeber diesem Verständnis. Denn E-Geld-Token können als\r\n„elektronischer Ersatz für Münzen und Banknoten“ [Hervorhebung durch den Verfasser] dienen\r\nund für Zahlungen verwendet werden.\r\nE-Geld-Token eignen sich deshalb für einen direkten Werttransfer, weil sie - im\r\nGegensatz zu reinen Zahlungsinformationen - den ihnen zugeordneten Wert\r\ntatsächlich enthalten.\r\nVergleich zur Übertragung von kontoungebundenem E-Geld\r\nWill man die Analogie zu E-Geld unbedingt ziehen, ist der Transfer von E-Geld-Token seinem\r\nWesen nach allenfalls mit dem Bezahlvorgang von kontoungebundenem (bzw.\r\nbesitzgebundenem) E-Geld (z. B. Geldkarte) vergleichbar.\r\nDer Unterschied zum kontogebundenen E-Geld besteht im Wesentlichen darin, dass bei diesem\r\nE-Geld-Produkt tatsächlich ein Zahlungskonto für die Verbuchung des E-Geldes geführt wird\r\n(z. B. PayPal).\r\nDie „Geldkarte“ wurde als System zur bargeldlosen Bezahlung von Produkten und\r\nDienstleistungen eingeführt. Die Geldkarte als solche ist eine physische Zahlungskarte, die als\r\nSeite 11 von 17\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den\r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der\r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025\r\nInhaberinstrument konzipiert ist. Sie wird mit elektronischen Werteinheiten, die direkt auf dem\r\nChip der Zahlungskarte gespeichert sind, bis zu einem Höchstbetrag in Euro aufgeladen. Der\r\nindividuelle Bezahlvorgang des Karteninhabers erfolgt regelmäßig ohne Verbindung zu einem\r\nServer oder Rechner, der eine kontenmäßige Verbuchung vornehmen würde. An einem\r\nHändlerterminal wird die dort vom Karteninhaber vorgehaltene Zahlungskarte eingelesen und\r\nder angezeigte Rechnungsbetrag vom Karteninhaber bestätigt. Anschließend wird der Betrag\r\nüber ein Sicherheitsmodul im Händlerterminal auf die sogenannte „Händlerkarte“ gebucht und\r\ndie Werteinheiten auf der Geldkarte entsprechend dem Betrag reduziert.\r\nEs findet also - ähnlich wie beim Transfer mit E-Geld-Token - ein unmittelbarer Werttransfer\r\ndurch „Verschieben“ der auf der Geldkarte gespeicherten Werteinheiten direkt zwischen\r\nKarteninhaber und Händler statt, ohne dass ein Zahlungsinstitut unmittelbar in diesen Prozess\r\ninvolviert ist.\r\nDer Bezahlvorgang ist dadurch gekennzeichnet, dass weder eine Geheimnummer (PIN)\r\neingegeben werden muss, noch eine Identitätsprüfung des Karteninhabers erfolgt. Der Verlust\r\nder Karte bedeutet regelmäßig auch den Verlust des darauf gespeicherten Geldes, da im\r\nRegelfall weder eine Sperrung der Karte noch eine Wiederherstellung der darauf gespeicherten\r\nWerteinheiten durch das kartenausgebende Institut möglich ist.\r\nEine vergleichbare Situation liegt vor, wenn der in einer Wallet gespeicherte Private Key\r\nverloren geht. Ohne den Private Key ist eine Verfügung über die zugehörigen E-Geld-Token\r\nnicht möglich. Folglich ist der Verlust des Private Key faktisch mit dem Verlust der E-Geld-\r\nToken gleichzusetzen.\r\nUnterschied zur Übertragung von Buchgeld: Kein direkter Werttransfer\r\nBei Buchgeld handelt es sich um den Anspruch eines Kunden gegen seine Bank (oder gegen\r\nanderes kontoführendes Zahlungsinstitut) auf die Verschaffung von Zentralbankgeld in Form\r\nvon Bargeld.\r\nIm heutigen bargeldlosen Zahlungsverkehr werden bei der Übertragung von Buchgeld lediglich\r\nZahlungsinformationen elektronisch übermittelt, die entsprechende Buchungen auf den\r\nbeteiligten Konten auslösen. Während sich auf der einen Seite das Guthaben des Zahlenden\r\nverringert, erhöht sich auf der anderen Seite das Guthaben des Zahlungsempfängers. Dies\r\nsetzt voraus, dass die kontoführenden Institute miteinander kommunizieren können, um die in\r\nden Zahlungsdaten enthaltenen Informationen wechselseitig auf den beteiligten Konten zu\r\nverarbeiten.\r\nBei der Übertragung von Buchgeld findet somit nur eine Übertragung von\r\nZahlungsinformationen statt, jedoch kein direkter Wertübertrag.\r\nSeite 12 von 17\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den\r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der\r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie , 14. März 2025\r\nIn der Praxis folgt die Kommunikationsform zwischen den Banken im sogenannten\r\nInterbankenverhältnis hoch standardisierten und automatisierten Abwicklungsprozessen, die\r\neinheitlichen Regeln und Vorgaben unterliegen.\r\nUnterschied zur Übertragung von (kontogebundenem) E-Geld: Kein\r\ndirekter Werttransfer\r\nDas (kontogebundene) E-Geld basiert ebenfalls auf einer zentralisierten, intermediärbezogenen\r\nInfrastruktur. Funktionell kommt es dem klassischen Überweisungsverkehr mit Buchgeld sehr\r\nnahe, weil das E-Geld von einem Konto auf ein anderes Konto umgebucht wird. Insofern kann\r\nkontogebundenes E-Geld als eine Sonderform des Buchgeldes verstanden werden. Wie beim\r\nBuchgeldtransfer werden jedoch lediglich Zahlungsinformationen übertragen, die auf die\r\nVeränderung der Salden der beteiligten (E-Geld-) Konten gerichtet sind.\r\nEin direkter Wertübertrag findet bei (kontogebundenem) E-Geld nicht statt.\r\nDas kontogebundene E-Geld unterscheidet sich vom Buchgeld im Wesentlichen dadurch, dass\r\ndie E-Geld-Konten einen geschlossenen, inselartigen Kreislauf bilden, der von einem einzigen\r\nIntermediär verwaltet wird. Gleichzeitig stellt dieser Intermediär als Emittent seinen Kunden\r\nE-Geld durch Ausgabe und Rücknahme zur Verfügung.\r\nEine Wallet ist kein „Zahlungskonto“\r\nEine Vielzahl von Regelungen des unionalen Zahlungsdiensterechts knüpft an den Begriff des\r\n„Zahlungskontos“ an. Neben den oben dargestellten Regelungsbereichen sind dies vor allem\r\ndie Vorschriften über die Erbringung von Zahlungsdiensten, die auf die Ausführung von\r\nZahlungsvorgängen gerichtet sind (Art. 3 Nr. 3 PSR-E i.V.m. Anhang I Nr. 2 zur PSR-E). Diese\r\nRegelungen sind in erster Linie und weit überwiegend auf die Übertragung von Buchgeld\r\nzugeschnitten.\r\nIm Mittelpunkt steht daher die Frage, ob die von einem Kryptoverwahrer betriebene Wallet, in\r\nder er die kryptografischen Schlüssel kundenseitiger E-Geld-Token sichert, als „Zahlungskonto“\r\ni.S.d. Art. 3 Nr. 15 PSR-E (Art. 2 Nr. 13 PSD3-E) zu qualifizieren ist.\r\nEine Wallet ist aus den nachstehenden Gründen nicht als „Zahlungskonto“ zu qualifizieren.\r\nDer Betrieb einer Wallet ist mit der Führung eines Kontos nicht\r\nvergleichbar\r\nArt. 3 Nr. 15 PSR-E definiert ein „Zahlungskonto“ als „ein von einem Zahlungsdienstleister im\r\nNamen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer geführtes Konto, das für die Ausführung\r\neines oder mehrerer Zahlungsvorgänge genutzt wird und es ermöglicht, Geld an Dritte zu\r\nsenden und von Dritten zu erhalten“.\r\nSeite 13 von 17\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den\r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der\r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025\r\nDie Vorschrift setzt zunächst „ein von einem Zahlungsdienstleister […] geführtes Konto“\r\nvoraus. Ein „Konto“ stellt die Forderungen und Verbindlichkeiten innerhalb der\r\nGeschäftsbeziehung buch- und rechnungsmäßig dar. Es bestimmt die jeweilige Forderung oder\r\nVerbindlichkeiten des Zahlungsdienstnutzers gegenüber dem Zahlungsdienstleister. Das\r\n„Konto“ wird somit zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer für die\r\nAusführung von Zahlungsvorgängen in laufender Rechnung geführt.\r\nDie Geschäftsvorfälle müssen für den Zahlungsdienstnutzer oder einen sachverständigen\r\nDritten nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (vgl. § 238 HGB) ersichtlich\r\nsein. Danach muss die Buchführung so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen\r\nDritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die\r\nLage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen in ihrer Entstehung und\r\nAbwicklung verfolgt werden können.\r\nEine Wallet erfüllt die vorgenannten Merkmale eines „Kontos“ schon deshalb nicht, weil es sich\r\n- wie ausgeführt - bei einer Wallet um eine Anwendung handelt, mit der private und öffentliche\r\nkryptografische Schlüssel erzeugt, verwaltet, gespeichert oder verwendet werden können.\r\nEin Kryptoverwahrer „führt\" auch keine Konten für seine Kunden i.S.d Art. 3 Nr. 15 PSR-E.\r\nZur „Führung“ eines Kontos gehören neben der ordnungsgemäßen Verbuchung von\r\nZahlungsvorgängen typischerweise auch die Erstellung von Rechnungsabschlüssen (z.B. in\r\nForm von Kontoauszügen) sowie die Vornahme von Stornobuchungen oder\r\nBerichtigungsbuchungen und die damit verbundenen Kontroll- und Überwachungstätigkeiten.\r\nZwar mag es intuitiv nahe liegen, insbesondere die vom Kunden beauftragte Transaktion als\r\nTeil der ordnungsgemäßen Verbuchung von Zahlungsvorgängen durch den Kryptoverwahrer zu\r\nbegreifen. Die hierfür erforderliche Tätigkeit eines Kryptoverwahrers unterscheidet sich jedoch\r\ngrundlegend von der Tätigkeit eines kontoführenden Kredit- oder Zahlungsinstituts. Denn ein\r\nKryptoverwahrer bewahrt die Schlüssel in einem (digitalen) Schließfach auf. Veranlasst der\r\nKunde eine Transaktion, „öffnet“ der Kryptoverwahrer dieses Schließfach, führt die Transaktion\r\nmittels Signatur des darin aufbewahrten Private Key aus und „verschließt“ den Private Key\r\nanschließend wieder in diesem Schließfach. Der Kryptoverwahrer entscheidet dabei nicht über\r\nden Inhalt des Geldübertrags und führt auch keine zweckgebundene Überweisung durch.\r\nDie Tätigkeit eines Kryptoverwahrers lässt sich damit viel eher mit einer Tresordienstleistung\r\nals mit der Führung eines Zahlungskontos vergleichen.\r\nAußerdem ist bei der Zuordnung von Auszahlungsansprüchen im Zusammenhang mit E-Geld-\r\nToken auf die mögliche Personenverschiedenheit des Anspruchsgegners hinzuweisen, die der\r\nFührung eines Zahlungskontos (bzw. eines E-Geld-Kontos) fremd ist. Während bei Buchgeld\r\nder Kunde einen Auszahlungsanspruch gegen das kontoführende Institut hat, hat der Inhaber\r\nvon\r\nSeite 14 von 17\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den\r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der\r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025\r\nE-Geld-Token einen Rücktauschanspruch gegen den E-Geld-Emittenten. Dieser ist jedoch\r\nregelmäßig nicht identisch mit dem Kryptoverwahrer, der die E-Geld-Token für den Inhaber\r\nverwahrt.\r\nDie namentliche Zuordnung der Kontoinhaberschaft im Zusammenhang\r\nmit einer Wallet begegnet Schwierigkeiten\r\nFerner setzt Art. 3 Nr. 15 PSR-E voraus, dass ein Konto von einem Zahlungsdienstleister „im\r\nNamen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer“ geführt wird. Auch die Erfüllung dieser\r\nVoraussetzung stößt im Zusammenhang mit der professionellen Kryptoverwahrung auf\r\nSchwierigkeiten. Es ist bereits fraglich, woran die namentliche Zuordnung des Kunden als\r\n„Zahlungsdienstnutzer“ (i.S.d. Art. 3 Nr. 13 PSR-E) anknüpfen soll.\r\nDie Wallet als solche dürfte als bloßer „Aufbewahrungsort“ nicht in Betracht kommen.\r\nSoweit auf den Public Key abgestellt wird, ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine\r\nalphanumerische Zeichenfolge handelt, aus der ein Dritter nicht ohne Weiteres auf eine\r\nnamentliche Zuordnung des Kunden schließen kann. Dies gilt umso mehr, wenn man\r\nberücksichtigt, dass in der Praxis Kryptoverwahrer die Token im Regelfall gebündelt in\r\nsogenannten Omnibus Wallets (Sammelbestand) für ihre Kunden verwahren. Diese Art der\r\nVerwahrung zeichnet sich üblicherweise dadurch aus, dass die verwahrten Token im\r\nAußenverhältnis auf der Blockchain dem Public Key des Kryptoverwahrers zugeordnet werden,\r\nwährend die Zuordnung zu den einzelnen Kunden im Innenverhältnis über ein internes\r\nBuchungs- bzw. Bestandssystem des Kryptoverwahrers erfolgt („internal settlement“).\r\nDenkbar wäre auch die namentliche Zuordnung eines Kunden über sein Nutzerkonto. Denn\r\nKryptoverwahrer unterliegen den geldwäscherechtlichen Pflichten und müssen daher ihre\r\nKunden bei der Eröffnung ihres Nutzerkontos identifizieren. Die Einordnung eines Nutzerkontos\r\nals „Zahlungskonto“ dürfte jedoch regelmäßig daran scheitern, dass ein Nutzerkonto nicht per\r\nse der Ausführung von Zahlungsvorgängen i.S.d. Art. 3 Nr. 15 PSR-E dient.\r\nDer Betrieb einer Wallet beschränkt sich nicht ausschließlich auf die\r\nAusführung von Zahlungsvorgängen\r\nSchließlich bestimmt Art. 3 Nr. 15 PSR-E, dass ein Zahlungskonto „für die Ausführung eines\r\noder mehrerer Zahlungsvorgänge genutzt wird und es ermöglicht, Geld an Dritte zu senden\r\nund von Dritten zu erhalten“.\r\nEin „Zahlungsvorgang“ wird definiert als „die Bereitstellung, den Transfer oder die Abhebung\r\nvon Geld auf der Grundlage eines Zahlungsauftrags, der unabhängig von etwaigen zugrunde\r\nliegenden Verpflichtungen zwischen Zahler und Zahlungsempfänger vom Zahler oder in dessen\r\nNamen oder vom Zahlungsempfänger oder in dessen Namen erteilt wurde“ (Art. 3 Nr. 5 PSRE).\r\nUnter der „Ausführung eines Zahlungsvorgangs“ wird der „Vorgang, der unmittelbar nach\r\nAuslösung eines Zahlungsvorgangs beginnt und endet, sobald das bereitgestellte, abgehobene\r\nSeite 15 von 17\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den\r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der\r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025\r\noder transferierte Geld dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht“ (Art. 3 Nr. 6 PSR-E). Die\r\nDefinition des „Zahlungskontos“ wird jedoch dahingehend tatbestandlich eingegrenzt, dass\r\ndieses „ausschließlich“ auf die Ausführung von Zahlungsvorgängen mit „Geld“ i.S.d. Art. 3\r\nNr. 30 PSR-E beschränkt ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 PSD3-E, Erwägungsgrund 34 PSD3-E). Denn\r\nein Zahlungskonto soll die Fähigkeit besitzen, tägliche Zahlungsvorgänge auszuführen\r\n(Erwägungsgrund 20 PSR-E).\r\nEine Wallet ist jedoch nicht ausschließlich auf die Ausführung von Zahlungsvorgängen mit\r\nE-Geld-Token beschränkt. Im Regelfall verwahrt der Kryptoverwahrer die kryptografischen\r\nSchlüssel von verschiedenen Token-Arten in einer Wallet. Das Betreiben von Wallets für die\r\nVerwahrung und Ausführung von Transaktionen ausschließlich mit kundenseitigen E-Geld-\r\nToken ist eher unüblich. Zumal es für die Kryptoverwahrung unerheblich ist, ob ein Token\r\nrechtlich als E-Geld oder Wertpapier qualifiziert wird. Entscheidend ist allein die technische\r\nInteroperabilität zwischen Token und Wallet.\r\nSofern der Kryptoverwahrer für den Kauf oder Verkauf von E-Geld-Token seiner Kunden ein\r\n(internes) Verrechnungskonto nutzt, ist dieses Konto grundsätzlich ebenso wenig als\r\n„Zahlungskonto“ zu qualifizieren. Einem Verrechnungskonto fehlt es regelmäßig an der\r\nVoraussetzung „Geld an Dritte zu senden und von Dritten zu erhalten“, weil es nicht von\r\nDritten für einen Zahlungsvorgang „angesteuert“ werden kann.\r\nHaftungs- und Erstattungsregelungen der PSD/PSR-E nicht auf\r\nE-Geld-Token zugeschnitten\r\nEin wesentlicher Unterschied zwischen klassischen Zahlungsdienstleistungen und der\r\nÜbertragung von E-Geld-Token auf Basis der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) liegt in der\r\ntechnischen Struktur der Transaktionen. Während das traditionelle Zahlungsverkehrsrecht\r\nMechanismen zur Haftung und Erstattung vorsieht, die eine Rückbuchung oder Erstattung\r\nunautorisierter Zahlungen ermöglichen (z. B. § 675u Satz 2 BGB), greifen diese Mechanismen\r\nbei Kryptotransaktionen nicht.\r\nSofern beispielsweise ein E-Geld-Token durch betrügerisches Verhalten an einen anderen\r\nEmpfänger als ursprünglich vorgesehen übertragen wird, sind die Regelungen zur\r\nWiedergutschrift unautorisierter Zahlungen aus der PSD2 bzw. künftig der PSR nicht\r\nanwendbar. Im Gegensatz zu Buchgeldtransfers kann ein Kryptoverwahrer den\r\nfälschlicherweise transferierten individuellen Kryptotoken technisch nicht in die Wallet des\r\nursprünglichen Inhabers zurückübertragen. Eine Rückabwicklung nach den Vorgaben des\r\nZahlungsdiensterechts wäre somit unmöglich und würde zu einem Wertungswiderspruch\r\nführen.\r\nStattdessen kämen in solchen Fällen (wohl) allgemeine zivilrechtliche Regelungen zur\r\nAnwendung. So könnte eine Haftung des Kryptoverwahrers in Betracht kommen, wenn die\r\nFehlübertragung durch unzureichende Sicherheitsprotokolle oder anderweitiges\r\nSeite 16 von 17\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den\r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der\r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025\r\nOrganisationsverschulden begünstigt wurde. Alternativ wäre eine Rückforderung nach den\r\nGrundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) gegen den neuen\r\nEmpfänger des Tokens denkbar, sofern dieser identifiziert werden kann.\r\nDiese grundlegende Differenzierung unterstreicht, dass E-Geld-Token nicht mit klassischen\r\nZahlungsinstrumenten gleichgesetzt werden können. Derartige strukturelle Unterschiede\r\nmüssen bei der regulatorischen Einordnung berücksichtigt werden, um widersprüchliche oder in\r\nder Praxis nicht durchsetzbare Haftungs- und Erstattungsansprüche zu vermeiden.\r\nWeitere Überlegungen zur Einordnung einer Wallet\r\n Umfassender Schutz durch die MiCAR: Aus Sicht der Verbraucher, Anleger und Kunden\r\nsind keine ergänzenden Schutzzweckerwägungen heranzuziehen, die die Qualifizierung einer\r\nWallet als „Zahlungskonto“ rechtfertigen würden. Sollten hier Regelungslücken zum Nachteil\r\ndieser schutzwürdigen Marktteilnehmer bestanden haben, hat diese Regelungslücken die\r\nMiCAR mit der Einführung der Kryptowerte-Dienstleistungen der „Verwahrung und\r\nVerwaltung von Kryptowerten für Kunden“ i.S.d Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 MiCAR\r\n(Kryptoverwahrung) und der „Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden“ i.S.d.\r\nArt. 3 Abs. 1 Nr. 26 MiCAR geschlossen. Beide Kryptowerte-Dienstleistungen sind\r\nerlaubnispflichtig (vgl. Art. 59 ff. MiCAR) und ihre Erbringung unterliegt einem dichten\r\nPflichtenprogramm aus aufsichtsrechtlichen Anforderungen und einigen zivilrechtlichen\r\nRegelungen (vgl. Art. 66 ff. MiCAR, Art. 75 MiCAR, Art. 82 MiCAR).\r\n Kein Rückgriff auf das Finanztransfergeschäft: Wie oben aufgezeigt, dürften spätestens\r\nmit der Einführung der MiCAR keine offenkundigen Schutzlücken mehr bestehen. Somit wäre\r\nauch ein Rückgriff auf das subsidiäre Finanztransfergeschäft (i.S.d. Art. 3 Nr. 3 PSR-E i.V.m.\r\nAnhang I Nr. 5 zur PSR-E) aus unserer Sicht nicht erforderlich. Zumal sich die funktionellen\r\nEigenschaften eines E-Geld-Token nur schwerlich unter das Finanztransfergeschäft\r\nsubsumieren lassen.\r\nRegulatorische Ungleichbehandlung mit\r\nvermögenswertereferenzierten Token\r\nAbschließend leuchtet nicht ein, aus welchen Gründen vermögenswertereferenzierte Token\r\nregulatorisch anders behandelt werden als E-Geld-Token. Bei einem vermögenswertereferenzierten\r\nToken handelt es sich um „einen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und\r\ndessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder\r\neine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt\r\nwerden soll“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 MiCAR).\r\nMit diesem Tatbestand erfasst die MiCAR subsidiär solche Ausgestaltungen von Stablecoins, die\r\nnicht bereits von der Definition des E-Geld-Token i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 MiCAR erfasst sind.\r\nDenn vermögenswertereferenzierte Token müssen zwar nicht, können aber ebenso wie E-GeldSeite\r\n17 von 17\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den\r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der\r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025\r\nToken zu Zahlungszwecken verwendet werden (vgl. Art. 23 Abs. 1 MiCAR). Anders als E-Geld-\r\nToken beziehen sich vermögenswertereferenzierte Token zur Wertstabilisierung nicht\r\nausschließlich auf eine singuläre „amtliche Währung“ i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 MiCAR (z. B. auf\r\nden Euro).\r\nEine vergleichbare Fiktionsregelung wie in Art. 48 Abs. 2 MiCAR sowie eine\r\nVerweisungsregelung in Art. 48 Abs. 3 MiCAR, die auf bestimmte Regelungsbereiche der EMD2\r\nverweist, sieht die Verordnung für vermögenswertereferenzierte Token nicht vor. Wir gehen\r\ndeshalb davon aus, dass vermögenswertereferenzierte Token exklusiv und abschließend dem\r\nMiCAR-Anwendungsbereich (als lex specialis) unterliegen (Art. 16 ff. MiCAR). Die Regelungen\r\ndes PSR-E/PSD3-E dürften vor diesem Hintergrund auch dann nicht anwendbar sein, wenn man\r\neinen vermögenswertereferenzierten Token im Wege der Auslegung als E-Geld als E-Geld i.S.d.\r\nArt. 3 Nr. 34 PSR-E qualifizieren würde.\r\n****"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003006","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8a/d7/608671/Stellungnahme-Gutachten-SG2509010008.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Limits and blocking of the use of the payment instrument (Article 51) ..................... 4\r\n5. Obligations of the payment service provider in relation to payment\r\ninstruments (Article 53)..................................................................................... 5\r\n6. Evidence on authorisation and execution of payment transactions (Article 55) .......... 5\r\n7. Payment service provider’s liability for unauthorised payment transactions\r\n(Article 56) ...................................................................................................... 6\r\n8. Payment service provider’s liability for impersonation fraud (Article 59)................... 6\r\n9. Cross-sectoral cooperation for the purpose of fraud prevention and detection\r\n(Articles 59 and 59a within the Council mandate) ................................................. 7\r\n10. Blocking of suspicious payments by the payer’s or payee’s PSP (Articles 65 and 69) . 7\r\n11. Transaction monitoring mechanisms and fraud data sharing (Articles 83 and 83a) .... 8\r\n12. Platform on combatting fraud (Article 83b of the Council mandate) ....................... 11\r\nIII. Transparency on fees ....................................................................................... 12\r\n1. Information requirements applicable to cash withdrawal services (Article 7) ........... 12\r\n2. Charges for currency conversion (Articles 5, 13, 20 and 110a) ............................. 12\r\nIV. Third-party providers ....................................................................................... 13\r\n1. Requirements regarding dedicated data access interfaces (Article 36) ................... 13\r\n2. Data access management by payment service users (Article 43) .......................... 13\r\nV. Strong customer authentication ....................................................................... 13\r\n1. General provisions on strong customer authentication (Articles 85, 85a and 86) ..... 13\r\n2. Outsourcing agreements for the application of strong customer authentication\r\n(Article 87) .................................................................................................... 14\r\n3. Accessibility requirements regarding strong customer authentication (Article 88) .... 14\r\n4. Relation PSR to eIDAS ..................................................................................... 15\r\nVI. Relation PSR to MiCAR ...................................................................................... 15\r\nVII. Implementation feasibility and unintended consequences ............................... 16\r\n1. Conditional refund for payment transactions (Articles 61 to 63) ............................ 16\r\n2. Administrative sanctions and administrative measures (Article 96) ....................... 17\r\n3. Provisions addressing the issuing of IBANs (Article 50a of the EP mandate\r\nand Articles 32a, 108 of the Council mandate) ................................................... 17\r\n4. Provision by credit institutions of payment accounts to payment institutions\r\n(Article 32) .................................................................................................... 17\r\n5. Unnecessary complexity due to high number of delegated acts ............................. 18\r\n6. Implementation deadlines and related dependency on delegated acts ................... 19\r\nPage 3 of 19\r\nI. Introductory Remarks\r\nThis document aims to contribute to the co-legislators’ efforts during the upcoming trilogue for\r\nthe Payment Services Regulation (PSR)1 under consideration of the EP mandate2 and Council\r\nmandate3, respectively.\r\nIt addresses the following regulatory areas of the PSR:\r\n◼ Fraud prevention and liability\r\n◼ Transparency on fees\r\n◼ Third-party providers\r\n◼ Strong customer authentication\r\n◼ Relation to MiCAR\r\n◼ Implementation feasibility and unintended consequences\r\nII. Fraud prevention and liability\r\n1. General remarks\r\nIf the PSR is to reasonably contribute to reducing fraudulent attacks on payment service users\r\nand the losses resulting from fraudulent attempts, it is crucial to ensure a fair balance between\r\ninstruments for fraud prevention and the liability regime in fraud cases.\r\nTo place the subsequent observations on individual provisions in context, we assess the\r\nstarting position for the trilogue as follows:\r\n◼ We are very pleased to see that the EP mandate and the Council mandate, respectively,\r\nfurther improve provisions on instruments for fraud prevention (in particular Articles 51,\r\n65, 69, 83). However, we still see considerable need from improvement to facilitate\r\ntheir effectiveness.\r\n◼ We continue to view the unilateral transfer of liability for impersonation fraud to the\r\npayer's PSP in Article 59 in a very critical light. This is because it places risks on PSPs\r\nthat they cannot control. The EP mandate’s proposed extension of the scope of\r\napplication of Article 59 PSR would tip the balance even further into an unsustainable\r\nsituation: banks would then become liable in cases where the underlying fraud takes\r\nplace outside the bank’s spheres of influence and detectability. Such a regime would not\r\nreduce fraud but merely shift its economic impact, disadvantaging payment products\r\nand all customers over time. Furthermore, fraudsters would exploit such chain of effects\r\nand in fact intensify fraudulent attacks on consumers with adverse implications far\r\nbeyond payments.\r\n1 Proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council on payment services in the internal market and amending\r\nRegulation (EU) No 1093/2010 (COM(2023) 367 final)\r\n2 European Parliament, Legislative resolution of 23 April 2024 on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the\r\nCouncil on payment services in the internal market and amending Regulation (EU) No 1093/2010 (COM(2023)0367 – C9-0217/2023 –\r\n2023/0210(COD))\r\n3 Council of the European Union, Payment Services Regulation (PSR) - Mandate for negotiations with the European Parliament of 18\r\nJune 2025 (10268/25)\r\nPage 4 of 19\r\n◼ The interplay between individual instruments for fraud prevention and liability in fraud\r\ncases should always follow principles of proportionality and accountability: effective and\r\nunambiguous provisions help banks to fulfil their obligations as well as to derive due\r\ndiligence obligations of payment services users.\r\n2. Authorisation (Article 49)\r\nWe welcome the fact that that the co-legislators maintain a high degree of consistency in the\r\nconcept and definition of “authorisation” compared to PSD2. To increase legal clarity, we\r\nsuggest adopting the Council’s wording, i.e. choose “give consent” instead of “give\r\npermission”.\r\n3. Discrepancies between the name and unique identifier of a payee in case of credit\r\ntransfers and related liability rules (Articles 50 and 57)\r\nThe inclusion of any “verification of the payee” obligations in the PSR should be taken as an\r\nopportunity to correct weaknesses in the related provision in Article 5c of the SEPA regulation4.\r\nIn light of this, both Council and EP mandates are still missing the following aspects:\r\n◼ The right of payers who are non-consumers to opt out from receiving the service is\r\ncurrently too narrowly defined, i.e. only in the case of bulk payments. Non-consumers\r\nshould have a general and unconditional opt out right to avoid unnecessary verification\r\nprocedures that impede their payment processing.\r\n◼ Article 57 must exclude the payer’s PSP’s refund obligation in cases of fraud or gross\r\nnegligence on the part of its customer. This is necessary to account for specific\r\nmechanisms of “verification of the payee”-services and the customer’s ongoing due\r\ndiligence obligations. The Council’s proposal to delete paragraph 5 should therefore be\r\nreversed.\r\nFurthermore, it is crucial to limit the geographical scope of Article 50 to intra-EEA credit\r\ntransfers, as rightly provided for in the addition to Article 2(5) in the Council Mandate. An\r\nadditional clarification in Article 50 regarding the geographical scope could further increase\r\nclarity.\r\nTo ensure regulatory clarity, co-legislators should consider withdrawing Article 5c of the SEPA\r\nregulation and regulate the verification of the payee issue completely and exclusively in the\r\nPSR.\r\n4. Limits and blocking of the use of the payment instrument (Article 51)\r\nLimits on and the option to block payment instruments are a key factor for preventing losses\r\nas a result of fraud. Therefore, we welcome the valuable considerations of the co-legislators\r\n4 Regulation (EU) 2024/886 of the European Parliament and of the Council of 13 March 2024 amending Regulations (EU) No 260/2012\r\nand (EU) 2021/1230 and Directives 98/26/EC and (EU) 2015/2366 as regards instant credit transfers in euro\r\nPage 5 of 19\r\ndesigned to further strengthen Article 51. In particular, the amendments proposed by the\r\nCouncil Mandate should be pursued, including the intended extension to “means of payments”.\r\nHowever, the following aspects should be reconsidered:\r\n◼ Any increase of spending limits on the use of the payment instrument by the payment\r\nservice user has to rely on the consent of the bank. This enables the PSP to continue\r\nmanaging its risks. In each such case, the principle of agreement between the PSU and\r\nthe bank must not be undermined.\r\n◼ While a regulatory minimum delay period may be justified, the suggested maximum\r\nduration of 12 hours should be deleted (paragraphs 1 and 5 in accordance with the\r\nCouncil Mandate). 12 hours is not sufficient for maintaining the intended protective\r\nfunction in all cases. Furthermore, fraudsters could exploit a strict and uniform\r\nmaximum duration in their interaction with victims.\r\n◼ The unilateral possibility for PSUs to opt out of the application of a delay period\r\ncontradicts the intended protective function and must be deleted (“The payment service\r\nuser shall have the right to adjust or opt out of the application of such a delay period.”,\r\nsee paragraphs 1a and 5 according to the Council Mandate).\r\n◼ The suggested strict separation of channels for the activation of mobile devices would\r\nseverely impact customer convenience, in particular in the context of “mobile first”\r\naccount packages addressed to digitally savvy PSUs. The respective clause should be\r\ndeleted (“[…] and the use of different communication channels to activate the mobile\r\napplication on a new device […]”, see paragraph 5 in accordance with the Council\r\nMandate).\r\n◼ Given the comprehensive scope of Article 51 in the version of the Council Mandate,\r\nArticle 5a paragraph 6 SEPA regulation should be deleted to prevent inconsistencies.\r\n5. Obligations of the payment service provider in relation to payment instruments\r\n(Article 53)\r\nArticle 53 paragraph 1 correctly stipulates that PSUs must be enabled to submit notifications\r\nleading to the blocking of payment instruments quickly and easily. However, the EP Mandate’s\r\nprovision that a “[…] communication channel allowing for human support […]” shall be present\r\nat all times is unduly strict and should be discarded: it underestimates the effectiveness of\r\ndigital forms of interaction, including AI-supported phone services, and would represent a\r\ndisproportionate burden for many PSPs with no clear countervailing benefit for PSUs.\r\n6. Evidence on authorisation and execution of payment transactions (Article 55)\r\nIn order to ensure legal certainty, we welcome the fact that the co-legislators maintain a high\r\ndegree of consistency as compared to PSD2. The amendments included in the Council Mandate\r\nappear suitable both to further increase clarity and to rectify those ambiguities in the\r\nCommission proposal that could have potentially detrimental effects (e.g. restoration of the\r\nterm “necessarily” in paragraph 2 to facilitate consistency with jurisprudence regarding prima\r\nfacie evidence).\r\nPage 6 of 19\r\n7. Payment service provider’s liability for unauthorised payment transactions\r\n(Article 56)\r\nWe are strongly in favour of the co-legislators’ proposal to extend the period defined in\r\nparagraph 2 to 15 business days: this correctly reflects that the analysis of complex\r\ncircumstances requires a reasonable timeframe in order to reach conclusions that do justice to\r\nthe interests of both the customer and the PSP.\r\n8. Payment service provider’s liability for impersonation fraud (Article 59)\r\nFollowing on from the explanations under “General Remarks”, we continue to view the\r\nunilateral transfer of liability for impersonation fraud to the payer's PSP in Article 59 in a highly\r\ncritical light. This is because it places risks on PSPs that they cannot control. It creates false\r\nincentives for clients to be less diligent, as they then have the impression that the credit\r\ninstitution is always liable (“all-risks-insured mentality”).\r\nExtending the scope to include all kinds of impersonation fraud as suggested by the EP\r\nmandate, in particular, must be rejected. Any assumption of liability for fraud cases outside the\r\nPSP’s sphere of influence inevitably leads to adverse effects on customers, banks and the\r\noverall target of fraud reduction.\r\nAgainst this backdrop, we welcome that the Council at least aims at limiting such liability to the\r\ncase of “bank employee impersonation fraud”. The following additional aspects must be\r\nconsidered if outcomes are to be satisfactory:\r\n◼ In order for this rule to work as a guiding mechanism and, ideally, reduce fraud, the\r\nPSP must be able to establish a concrete link to its own behaviour. In that regard, the\r\nCouncil’s proposed wording under paragraph 1 on the lines of communication allows for\r\na better alignment with the PSP’s concrete processes and how these could be improved:\r\nThe suggested wording “[…] communication channels attributed to the consumer’s PSP\r\n[…]” should therefore be adopted, whereas the more arbitrary listing “[…] the name or\r\ne-mail address or telephone number […]” should be dismissed.\r\n◼ We welcome the EP’s amendment to exclude refund rights for the payer in the event\r\nthat the payer refuses to support the PSP’s investigation (Article 59 paragraph 3).\r\n◼ Credit institutions cannot bear unlimited liability risks outside their sphere of influence,\r\nespecially since these are not insurable. Therefore, the total reimbursement claim under\r\nArticle 59 PSR must be capped.\r\n◼ If the customer is comprehensively informed by their credit institution regarding\r\nprecautionary measures to prevent fraud in accordance with Article 84, this must also\r\nfind expression in the civil law relationship. If the customer violates their contractual\r\nduty of care in that regard, this should be able to be classified as gross negligence and\r\nreflected in Article 59 PSR accordingly.\r\n◼ We welcome the Council’s suggested extension of the period mentioned in paragraph 2\r\nto 15 business days which is also in line with the proposed amendments to Article 56.\r\n◼ The Commission proposal and the co-legislators’ mandates correctly reflect that only\r\nconsumers should be covered by the protective purpose of dedicated liability rules, if at\r\nall. However, any intended consumer protection considerations should not lead to\r\nregulations that weaken consumers’ individual responsibility and vigilance: an adequate\r\nPage 7 of 19\r\nliability cap is therefore essential, both to avoid excessive risks for account servicing\r\nPSPs and to ensure alignment with the legislation’s intended regulatory purpose.\r\nPlease note the following section in regard to the inclusion of Electronic Communication Service\r\nProviders (ECSPs) in the proposed provisions.\r\n9. Cross-sectoral cooperation for the purpose of fraud prevention and detection\r\n(Articles 59 and 59a within the Council mandate)\r\nWe welcome the approach to extend fraud prevention responsibilities to other sectors such as\r\ntelecommunications and platform providers (electronic communications service providers -\r\nECSPs).\r\nThe different approaches for addressing ECSPs, as suggested by the Commission, the EP and\r\nthe Council, are a testament to the shared insight that effective fraud prevention cannot be\r\nlimited to banks’ efforts. Fraud originating the digital sphere is not limited to payments and its\r\nsocietal risks in terms of economic losses and impaired trust extend far beyond payments.\r\nHowever, we doubt that these approaches – and the scope of the PSR in general – will achieve\r\na sufficiently comprehensive outcome in this respect.\r\nFor an effective implementation, however, sector-specific regulation needs to be adapted to\r\nclearly define the relevant obligations, ideally on the basis of harmonised European rules. Such\r\nprovisions must include more comprehensive prohibitions on, inter alia, caller ID spoofing, the\r\nexplicit authorisation to deploy SMS content firewalls, and the ability to exchange fraud-related\r\ninformation to detect and stop fraudulent transactions.\r\nWe therefore urge legislators to\r\n◼ … formulate obligations in the PSR specifically for ECSPs which are precise and\r\nuniformly applicable across the Union and directly aimed at raising customer awareness\r\nand their interaction with banks (e.g. dedicated communication channels and\r\nobligations resulting from the notification of fraudulent attempts). Here, complementing\r\nECSPs’ obligations with dedicated liability rules as suggested by the EP may be\r\nappropriate if the provisions allow for a meaningful attribution to fraud-induced losses.\r\n◼ … formulate provisions in the PSR addressed at ECSPs which clarify that the prevention\r\nof fraudulent attempts resulting in “push payment fraud” are inherently part of their\r\ngeneral obligations to prevent misuse of their services – as well as possible liability\r\nimplications.\r\n◼ … assess legislative action and other suitable measures aimed at strengthening\r\nresilience against fraud across all relevant industries, public sectors and citizens (see\r\nour comments below regarding Article 83b of the Council mandate).\r\n10. Blocking of suspicious payments by the payer’s or payee’s PSP (Articles 65 and\r\n69)\r\nWe strongly welcome the fact that both the EP and Council have included provisions that\r\nincrease legal certainty when blocking the execution or crediting of suspicious payments. This\r\nPage 8 of 19\r\nis a logical and beneficial complement to the provisions on blocking payment instruments\r\naccording to Article 51. Furthermore, establishing a reference to the provisions on the\r\ntransaction monitoring (Article 83) further strengthens the latter instrument’s effectiveness.\r\nLastly, the intended definition of subsequent steps to resolve a suspected case make it possible\r\nto outline a plausible mechanism of action.\r\nWe urge the co-legislators to assess, on the basis of the comprehensive version in the Council\r\nmandate, whether Articles 65 and 69 require further improvement in conjunction with Article\r\n83 in order to achieve the intended goals and to avoid conflicting provisions.\r\nIn that regard, the version of the Council mandate should be adopted and supplemented by the\r\nfollowing amendments:\r\n◼ The last sentence of Article 65 paragraph 1 should be dismissed, as its meaning is\r\nambiguous and could thus contradict PSPs’ efforts (“For the purpose of this Regulation,\r\nthe fact that a payment order is unusual shall not by itself constitute reasonable\r\ngrounds to suspect fraud.”).\r\n◼ Article 65 and the related Article 110c commendably provide for the special\r\ncircumstances of instant credit transfers from the perspective of a payer’s bank. By\r\ncontrast, Article 69 still lacks equivalent provisions for the payee’s bank: Article 69\r\nparagraph 2a should be extended to clarify that in the case of instant credit transfers\r\nthe incoming payment shall be rejected by the payee’s bank. This avoids conflicts with\r\nthe provision of the SEPA regulation and the premises of SEPA instant credit transfers in\r\ngeneral.\r\n◼ It is unclear why Article 69 paragraph 2a presumes that the payee’s bank “may”\r\npostpone making the funds available in cases of suspected fraud: in accordance with the\r\nanalogous provision in Article 65, the suspension of making funds available should be\r\nformulated as an obligation (i.e. “shall” instead of “may”).\r\n11. Transaction monitoring mechanisms and fraud data sharing (Articles 83 and 83a)\r\nRemarks on provisions for transaction monitoring (Article 83):\r\nThe PSR will significantly strengthen the role of the transaction monitoring for fraud\r\nprevention, not least in conjunction with the provisions on stopping suspicious payment flows\r\n(see previous section on Articles 65 and 69).\r\nIn light of this, we particularly appreciate the Council Mandate’s intention to further specify the\r\nparameters applicable for the payer’s bank and payee’s bank, respectively. Nevertheless, the\r\nfollowing improvements should be considered:\r\n◼ Liability and payer’s refund right (paragraph 1a of the Council mandate):\r\nNeither the EU Commission nor the EP has deemed separate liability regulations\r\nnecessary. The goal of Article 83 is to regulate the purpose and scope of transaction\r\nmonitoring as a fraud prevention measure in a uniform manner across the EU and to\r\ncreate legal certainty. A separate liability regime is not necessary for this purpose. It\r\ncarries the risk of giving rise to more legal disputes between PSUs and PSPs. The\r\nexisting liability regime for unauthorized payments already provides sufficient protection\r\nPage 9 of 19\r\nfor PSUs. In addition, the burden of proof in liability cases proposed by the Council for\r\nPSPs would mean that in legal disputes PSPs would have to disclose the details of how\r\ntheir transaction monitoring mechanisms work. Such disclosure would be\r\ncounterproductive. Effective fraud prevention depends largely on the confidentiality of\r\nthe procedures used. Details should only have to be disclosed to banking supervisors\r\nand data protection authorities for supervisory purposes.\r\nIf, however, legislators were to follow the Council’s proposal to include a dedicated\r\nliability provision, the exclusion of the bank’s liability may not be limited to cases of\r\nfraud on the part of its own customer. It must also include instances of gross negligence\r\nby the PSU. This is necessary to account for their ongoing due diligence obligations,\r\nwhich cannot be substituted by the banks’ transaction monitoring. Furthermore, an\r\nappropriate time limit for the refund is essential yet still lacking: an alignment with the\r\ntime limit specified in Article 54 could be appropriate here.\r\n◼ Data relevant for transaction monitoring of the payer’s bank (paragraph 2 of the Council\r\nmandate):\r\nThe Commission, EP, and Council want to exhaustively regulate and limit the types of\r\ndata for transaction monitoring in paragraph 2, sentence 2 (Commission/Council =\r\n“limit”, EP = “include”). Based on the experience credit institutions have in current fraud\r\nprevention today, we know that this approach is not flexible enough. Fraud models can\r\nchange, particularly due to technological progress. PSPs must be able to respond\r\nappropriately to such developments when monitoring transactions. Consequently, the\r\nprovision must be flexible. The list of data types cannot, therefore, be exhaustive.\r\nGreater emphasis should also be placed on the fact that the purpose of fraud prevention\r\nis crucial in determining which types of data may be processed. Consideration should\r\nalso be given to how the expert knowledge gathered in the “Platform on combating\r\nfraud” (Art. 83b Council proposal) can be used to decide which data may be used in\r\ntransaction monitoring.\r\nFurthermore, the provision should recognise that not all data elements listed may be\r\navailable for every payment situation (in particular “environmental and behavioural\r\ncharacteristics” according to lit. (e)).\r\nBoth aspects could be mitigated by the following clarification in sentence 2:\r\n“Processing by the payment service provider of the payer may include the nonexhaustive\r\nlist of the following data, insofar as available to the payment service\r\nprovider and necessary to achieve the purposes referred to in paragraph 1”.\r\n◼ Data relevant for transaction monitoring of the payee’s bank (paragraph 2 of the\r\nCouncil mandate):\r\nThe above change should also be made in the sentence preceding the list of data\r\nelements applicable by the payee’s bank. Furthermore, as regards lit (c), (d) and (e), it\r\nmust be clearly specified that these data shall refer to the payee and not to the payer:\r\nthe payee’s bank does not (and should not) possess such information on the payer, as a\r\ngeneral rule. One exception to this constitutes the name of the payer which can be\r\nknown to the payee’s bank in certain circumstances.\r\nPage 10 of 19\r\nRemarks on provisions for fraud data sharing (Article 83 and Article 83a of the\r\nCouncil mandate, respectively):\r\nAs with transaction monitoring, adequate provisions on fraud data sharing have the potential to\r\nsignificantly increase the effectiveness of fraud prevention efforts. However, when contrasting\r\nthe Commission's proposal with the mandates of the Council and EP, it is questionable whether\r\na sufficient degree of maturity has already been achieved.\r\nWe strongly urge the trilogue partners to assess the following aspects:\r\n◼ Data exchange as an obligation or a right?\r\nFrom the perspective of the banking industry, it makes a lot of sense to create a\r\nuniform EU legal basis for the exchange of personal data for the purpose of combating\r\nfraud, This would create greater legal certainty, particularly with regard to data\r\nprotection. However, it is sufficient to authorise PSPs to exchange personal data and to\r\nregulate the scope of data transfer. It is not necessary to oblige all PSPs to exchange\r\nfraud-related personal data. This would represent an excessive infringement of\r\ncompanies’ freedom of action, especially in connection with the obligation to conclude\r\nan “information sharing agreement” with other PSPs. An obligation to exchange\r\npersonal data is also too far-reaching with a view on data protection. In addition, the\r\nscope of the provision should be limited to the exchange of personal data. This is\r\nbecause a legal basis under data protection law is necessary solely for reasons of data\r\nprotection and banking secrecy. The exchange of non-personal data (e.g., anonymised\r\ndata, information on fraud methods) is not subject to the restrictions of data protection\r\nlaw, meaning that there is no need for regulation. In order to express that PSPs may\r\n(but are not required to) exchange certain personal data, Article 83a(1) sentence 1 of\r\nthe Council's version could be worded as follows:\r\n“Payment service providers are allowed to exchange personal data with other...”.\r\nHowever, if the legislators were instead to oblige all PSPs to exchange data, the\r\napproach favoured by the Commission and the Council so far is likely to be difficult to\r\nimplement in the foreseeable timeframe due to its high complexity. In that case,\r\nconsideration should be given to centralising the framework conditions for data\r\nexchange and the operation of the data exchange platform at the EBA, as already\r\nproposed by the EP.\r\n◼ Purpose of fraud data sharing and resulting obligations:\r\nArticle 83a paragraph 1 of the Council mandate lacks clarity as regards to the intended\r\naddressees of fraud cases submitted by a payer’s bank via a fraud data sharing\r\narrangement. We assume that it should be understood two-fold: the payee’s bank\r\nservicing a suspicious payment account should receive such information (to examine the\r\nsuspicious behaviour of its own customer), as should the other payers’ banks (to\r\npossibly prevent other payers falling victim to a fraudulent scheme and making\r\npayments to suspicious accounts). Both these intentions and the subsequent obligations\r\nof the involved banks must be clearly stated to avoid operational and legal\r\nuncertainties. A sole reference to the provisions on transaction monitoring in Article 83\r\nis insufficient.\r\nPage 11 of 19\r\n◼ Data relevant for fraud data sharing:\r\nAn unambiguous specification of data elements is key to balance the effectiveness of\r\nfraud data sharing with the accompanying data protection considerations. A mere\r\nreference to the data elements mentioned in Article 83 (transaction monitoring), as\r\nsuggested by the Council mandate, is insufficient to strike this balance, as its scope of\r\ndata is too extensive. Data elements for the purpose of fraud data sharing should focus\r\non relevant information pointing to the suspected fraudster (payee) but may not include\r\npersonal data of the alleged victims (payer). Here, limiting the information to the\r\nunique identifier of the payee’s payment account, as proposed by the Commission, may\r\nbe too restrictive. It should be extended to include the payee’s name and the underlying\r\nmodus operandi, as suggested by the EP mandate. In regard to the modus operandi,\r\nthe submission of data on the specific device from which the transaction was initiated\r\ncould be helpful in cases where the payer’s bank has reasonable grounds to suspect\r\nthat the initiation has been performed by a fraudster with this specific tool. Pure device\r\ndata without additional information about individuals should be classified as anonymous\r\ndata and therefore be exchangeable without restrictions under data protection law.\r\n◼ Barriers to the establishment of fraud data sharing arrangements:\r\nAccording to the PSR, the basis for multilateral data exchange shall be an agreement\r\nbetween PSPs. For such an agreement to be successfully established, the framework\r\nconditions must not be too complicated or complex. As in the example of the model\r\nclauses for third-country data transfers in the GDPR, model contracts published by the\r\nEU Commission could be a useful aid here. It is important that such an agreement is\r\nsupported by the competent supervisory authorities for payment services and those for\r\ndata protection if this is to be successful. Coordination between supervisory authorities\r\nis of crucial importance. Given the tight implementation deadlines, the dependencies on\r\nthe requested data protection assessments (for example in accordance with Article 83a\r\nparagraph 3 of the Council mandate) must be respected. The PSR should clarify that the\r\nobligation to participate in such arrangements and the related legal and liability\r\nconsequences only arise once this process is complete.\r\n12. Platform on combatting fraud (Article 83b of the Council mandate)\r\nWe are strongly in favour of the Council’s proposal to establish a dedicated platform on\r\ncombatting fraud. This is testament to the shared insight that effective fraud prevention cannot\r\nbe limited to the payments sector and its regulatory provisions. However, the Article should be\r\nextended to ensure\r\n◼ the inclusion of the ECSP industry and its relevant regulatory bodies and\r\n◼ that the platform’s scope is, inter alia, aimed at facilitating legislative proposals to\r\nimprove fraud prevention measures of all affected industries and the public sector.\r\nPage 12 of 19\r\nIII. Transparency on fees\r\n1. Information requirements applicable to cash withdrawal services (Article 7)\r\nThe Council mandate’s proposed extension of Article 7 to include making information available\r\non a durable medium contradicts the political goal of simplification: in many member states,\r\nATMs do not have a printer function, and replacement or retrofitting of existing ATMs would\r\nlead to high costs whilst lacking added value for the customer. This is exacerbated in the light\r\nof the fact that the recent implementation of requirements from the European Accessibility Act\r\nalready imposed significant costs on ATM providers. Experience shows that receipts are often\r\nforgotten by customers, posing a risk that criminals will use forgotten receipts to select their\r\nnext victim based on the amount withdrawn. Further, an additional mandatory printout would\r\nalso counteract interests of sustainability. Not only that, customers are already informed in\r\nadvance about possible ATM fees and receive additional information on their card or account\r\nstatement after the transaction has been processed.\r\nThus, the obligation to make any charges available to the payer on a durable medium should\r\nbe dismissed. However, if legislators were to uphold this proposal, a significantly longer\r\nimplementation period than outlined in Article 112 would be necessary.\r\n2. Charges for currency conversion (Articles 5, 13, 20 and 110a)\r\nThe suggested provisions lead to a disproportionately complex implementation needs,\r\nespecially given the already high degree of transparency provided by the current PSD2 and by\r\nRegulation (EU) 2021/12305.\r\nTherefore, the provisions should either be discarded or at least mitigated according to the\r\nfollowing parameters:\r\n◼ Information on the monetary amount for credit transfers shall only be necessary where\r\nthe payer initiates these “online directly, using the website or the mobile banking\r\napplication of the payment service provider” (consistency with the provisions in\r\nRegulation (EU) 2021/1230). This requires clarification in Articles 13 and 20.\r\n◼ The provisions regarding the estimation of conversion charges, based on a recent\r\naggregated mid-market exchange rate, are far too rigid. The envisaged maximum delay\r\nof ten minutes would require substantial changes to IT systems, and it remains unclear\r\nwhether this ambitious condition can even be met by relevant market administrators\r\nand for all currencies or currency pairs. We suggest instead following the current logic\r\nof Regulation (EU) 2021/1230, which does not impose such tight time limits.\r\n◼ A limitation to transactions made in a currency of a member state is necessary, not\r\nleast to overcome the issue that the term “the latest available applicable foreign\r\nexchange reference rate issued by the relevant central bank” as reference value is not\r\nspecific enough (especially in the case of rather illiquid currencies or currency pairs).\r\nThis requires respective amendments to Article 2 paragraphs 4 and 5 which define the\r\ngeographical scope of, inter alia, Title II.\r\n5 Regulation (EU) 2021/1230 of the European Parliament and of the Council of 14 July 2021 on cross-border payments in the Union\r\nPage 13 of 19\r\nIV. Third-party providers\r\n1. Requirements regarding dedicated data access interfaces (Article 36)\r\nWe support the addition of the Council’s mandate of Article 36 paragraph 4 lit. (e), which\r\ncorrectly limits the mentioned interface functionality to instances where this functionality is\r\nalready available to the account holder via the ASPSP’s own interface – a basic principle\r\nestablished through PSD2. Consequently, the addition should be added to the previous\r\nfunctionalities as well (especially lit. (d) since this is not a regularly available standard feature\r\nin online banking). We also support the proposed deletion of the term “direct debit” in lit. (a).\r\nThe regulator should clearly highlight that credit institutions must retain the freedom to decide\r\nwhich products to offer to which customer segments, based on demand and risk\r\nconsiderations. A legal obligation to implement a fixed set of functions would force banks to\r\nbuild and maintain functions that customers neither need nor use. This creates unnecessary\r\ncosts which would ultimately be passed on to all customers, regardless of whether they benefit\r\nfrom the service.\r\n2. Data access management by payment service users (Article 43)\r\nThe implementation of “reactivation functionality” would be highly demanding for the ASPSP\r\nand PIS alike, both from a technical and legal perspective.\r\nIf the payment services user allows a Third-Party Provider (TPP) to access the data interface,\r\nthey enter into a contractual relationship with the respective TTP – not just with the ASPSP. In\r\nturn, the ASPSP has no insight into whether the terms governing data access or payment\r\ninitiation agreed between the TPP and the payment service user are still in place once\r\npermissions are withdrawn. If a user withdraws permission, e.g. via the dashboard, any\r\nsubsequent re-establishment must take place directly via the TPP. Banks cannot be responsible\r\nfor managing access to services they do not control (e.g., if the TPP’s conditions may have\r\nchanged in the meantime).\r\nTherefore, we strongly support the EP’s mandate to delete lit. (c) of paragraph 2.\r\nV. Strong customer authentication\r\n1. General provisions on strong customer authentication (Articles 85, 85a and 86)\r\nWe support strong customer authentication (SCA) as a tool to reduce fraud, but the current\r\nrules need to be both more practical and more future-proof. In essence, it should be the\r\ndecision of the issuing bank to apply SCA based on the actual risk of a transaction, not as a\r\none-size-fits-all rule.\r\nPage 14 of 19\r\nWe are concerned about the new rule in Article 86 that shifts responsibility for reauthentication\r\nafter 180 days to third-party providers such as Account Information Service\r\nProviders (AISPs). This change creates legal uncertainty and could confuse consumers. AISPs\r\nshould follow the same rules and standards as banks when performing SCA. Finally, the\r\nregulation should better distinguish between consumer and business use cases, so that\r\ninnovation in areas like machine-to-machine payments is not held back by rigid rules.\r\nWe believe that Article 85a as proposed by the Council’s mandate introduces a superfluous\r\nregulatory layer that goes beyond what is required to ensure secure and efficient payment\r\nprocesses. The existing rules under Article 85 already provide sufficient flexibility to support\r\ninnovative payment models while maintaining high security standards. The proposed addition\r\nrepresents a niche business model, and the decision to apply this model must lie within the\r\nscope of each individual business. Embedding this formalised process into the regulatory\r\nframework risks overstepping the role of regulation by prescribing commercial models and\r\noperational practices that should remain within the discretion of market participants. Thus,\r\nArticle 85a should be deleted.\r\n2. Outsourcing agreements for the application of strong customer authentication\r\n(Article 87)\r\nWe fully support the EP’s mandate to entirely delete the proposed outsourcing requirement\r\nunder Article 87 of the PSR. The provision risks obliging PSPs to enter into extensive\r\noutsourcing agreements with device manufacturers and other third parties, regardless of actual\r\nrisk or relevance. This approach is disproportionate, given that PSPs already assess the\r\nsecurity of authentication technologies based on international standards. Imposing blanket\r\ncontractual obligations would create legal uncertainty, hinder innovation, and raise barriers for\r\nsmaller market participants. Regulation should enable proportionate, risk-based decisions – not\r\nmandate formal outsourcing where there is no operational justification for doing so.\r\n3. Accessibility requirements regarding strong customer authentication (Article 88)\r\nWe acknowledge the intention of Article 88 to ensure inclusive access to strong customer\r\nauthentication (SCA) for all payment service users. However, the related provisions require a\r\nproportionate approach to ensure their intended targeted effect:\r\n◼ We welcome the Council’s proposal to exempt payment account packages or business\r\nmodels catering to digitally savvy customer segments from the obligations in (2).\r\n◼ A strict prohibition of fees would contradict the causation principle, which would\r\ndisadvantage other customers: banks should be allowed to charge fees on a strictly\r\ncost-based basis for the provision of dedicated hardware-based solutions (e.g. TAN\r\ngenerators).\r\nPage 15 of 19\r\n4. Relation PSR to eIDAS\r\nWe are concerned about the unclear relation between the PSR and the European Digital\r\nIdentity Wallet (EUDIW) implemented under Regulation (EU) No 910/2014. This jeopardises\r\nthe acceptance of the EUDIW and its potential for European digital sovereignty.\r\nIn general, the payment service provider must decide which payment instruments and\r\nproducts they will integrate into the EUDIW (no mandatory usage).\r\nWhere payment service providers accept the EUDIW for the purpose of payments, the relation\r\nto the relevant PSR provisions has not yet been adequately defined. The acceptance of EUDIW\r\nin accordance with Art. 5f paragraph 2 of Regulation (EU) No 910/2014 poses an incalculable\r\nrisk for payment service providers in cases of unauthorised transactions or malfunctions within\r\nthe sphere of the EUDIW provider. The following key aspects must be regulated by the PSR:\r\n◼ Clarification that no contractual arrangements or outsourcing agreement towards the\r\nEUDI wallet operator are needed.\r\n◼ Clear definition and distinction between obligations for EUDIW providers and payment\r\nservice providers, e.g. in conjunction with Articles 51, 55 and 56 (as regards payment\r\ninstruments and strong customer authentication), and Article 83 (transaction\r\nmonitoring).\r\n◼ In particular, the authorization of a payment transaction shall be rebuttably presumed,\r\nif the payer has used the EUDIW for the purpose of authentication.\r\n◼ Furthermore, regulatory provisions need to be clear on how banks can reject a\r\nparticular EUDIW if security vulnerabilities are known. This requires, among other\r\nthings, that the technical parameters and the provider of the EUDIW used by the\r\npayment services user can be identified by the bank at all times.\r\n◼ Clear allocation of liability for EUDIW providers (in cases of unauthorised payments or\r\nwhere legitimate payments cannot be executed due to malfunctioning of the EUDIW).\r\n◼ Access to relevant evidence that PSPs may require in civil liability proceedings.\r\nVI. Relation PSR to MiCAR\r\nWe deem the PSR generally not the most appropriate framework for regulating crypto-assets,\r\nnamely electronic money tokens (EMTs). Their technical characteristics, market function, and\r\nrisk profile are fundamentally different from traditional payment instruments and are already\r\ncomprehensively addressed under MiCAR6. EMT-specific regulation should therefore remain\r\nwithin MiCAR’s scope.\r\nNonetheless we welcome the fact that the ongoing discussions for the PSR have placed greater\r\nemphasis on the interplay between EMTs and MiCAR and on which EBA has already elaborated\r\non.7 In this context, we consider the European Parliament’s approach more suitable for\r\nensuring a clear, proportionate, and technically coherent framework. This leads to an\r\ncorresponding delineation. The targeted exclusion in Article 2 for “payment transactions used\r\n6 Regulation (EU) 2023/1114 of the European Parliament and of the Council of 31 May 2023 on markets in crypto-assets\r\n7 cf. EBA Opinion of 10 June 2025 on the interplay of PSD and MiCAR in relation to CASPs that transact electronic money tokens,\r\nEBA/Op/2005/08\r\nPage 16 of 19\r\nfor the execution of trading and settlement services using EMTs where the payment service\r\nprovider has already been authorised as a crypto-asset service provider in a Member State for\r\nthose services under Title V of MiCAR” is a practical and effective tool to avoid duplicate\r\nregulations in areas already covered by MiCAR. By explicitly distinguishing between EMTs used\r\nfor investment/trading purposes and those used for payments, the Parliament’s proposal\r\ncorrectly reflects the significant operational and technical differences between EMTs and\r\ntraditional funds.\r\nBy contrast, the Council mandate amendments—although recognising EMTs in the PSR and\r\nacknowledging their specific characteristics—limits the exclusion in Article 2 to a narrower set\r\nof crypto-asset-services. In addition, its wording is – in our view - ambiguously and not very\r\nclear which may lead to questions as regards its scope. This approach risks subjecting a wide\r\nrange of EMT transactions, which MiCAR is designed to regulate, to unnecessary and duplicate\r\nPSR obligations.\r\nWe therefore urge co-legislators to ensure a clear and strict separation of regulatory\r\nresponsibilities. We believe that a clearly separated regulatory scope is a more suitable option.\r\nEMTs used solely for investment or trading purposes should be regulated exclusively under\r\nMiCAR, while PSD3/PSR should apply only to EMT transfers intended as payments—such as\r\nthose for goods and services.\r\nFinally, we want to highlight the importance of ensuring that custodial wallets are not conflated\r\nwith payment accounts. Payment accounts involve reciprocal claims between the provider and\r\nthe client, recorded on the account and balanced at regular intervals. Custodial wallets, by\r\ncontrast, primarily serve as secure storage for crypto-assets or the keys granting access to\r\nthem. They are part of a tripartite relationship in which the token issuer is a separate\r\ncounterparty for redemption claims. As long as a custodial wallet cannot – either by contractual\r\nprovisions or technical design – be used for payment transactions, it should not be classified as\r\na payment account. Highlighting this distinction is important to ensure legal certainty and avoid\r\nany unintended extension of the PSR’s scope.\r\nVII. Implementation feasibility and unintended consequences\r\n1. Conditional refund for payment transactions (Articles 61 to 63)\r\nWe welcome the clarification provided by the PSR which states that SCA is not required for\r\ntransactions initiated ‘by the payee only’. However, we are of the opinion that an unconditional\r\n(‘no questions asked’) refund right should not apply to merchant-initiated transactions (MIT),\r\nas these already ensure a very high level of consumer protection. Currently, consumers and\r\nmerchants both profit from the existing, strict mechanisms of scheme rules which are enacted\r\nto effectively settle disputes. A static legal requirement goes against the political goal of\r\nsimplification, undermines existing flexible products and would most likely lead to an increase\r\nin fraudulent behaviour.\r\nPage 17 of 19\r\n2. Administrative sanctions and administrative measures (Article 96)\r\nThe proposed introduction of personal liability provisions for employees under Article 96(3) of\r\nthe PSR should be dismissed entirely. The provision implies the necessity of establishing\r\npersonal liability for employees. However, this approach is disproportionate and unwarranted,\r\ngiven the existence of effective supervisory and sanctioning mechanisms already applicable to\r\npayment service providers.\r\nMoreover, in light of the ongoing shortage of qualified professionals in the financial sector,\r\nextending liability to employees without executive functions would send the wrong signal to the\r\nlabour market and ultimately undermine both legislative objectives and sound business\r\npractice.\r\n3. Provisions addressing the issuing of IBANs (Article 50a of the EP mandate and\r\nArticles 32a, 108 of the Council mandate)\r\nRegulatory, infrastructure and market practice factors influence and constrain the issuing of\r\nIBANs and comparable account identifiers. Any legal provisions affecting this relationship must\r\nbe carefully examined for against unintended consequences.\r\nAs regards the problem of “IBAN discrimination”, Article 50a as proposed by the EP mandate\r\nshould be discarded: it is redundant given the intended effects of established provisions (e.g.\r\nArticle 9 SEPA regulation). Furthermore, it could lead to unintended consequences in light of\r\nthe presumably contradictory relationship to the IBAN definition by ISO.\r\nBy contrast, Article 32a and Article 108 paragraph 1a as proposed by the Council mandate\r\naddressing so-called “virtual IBANs” seems appropriate, as its goal is to gain a better\r\nunderstanding of business practices in the light of regulatory considerations.\r\n4. Provision by credit institutions of payment accounts to payment institutions\r\n(Article 32)\r\nAdequate rules for the provisions of payment accounts to payment institutions are crucial to\r\nbalance market access and financial risk considerations. The EP mandate and Council mandate,\r\nrespectively, risk violating this balance by excessive tightening of the exclusion criteria in\r\nparagraph 2 as proposed by the Commission:\r\n◼ The exclusion criteria in lit. (d) and (e) are necessary to ensure that CRR institutions\r\nmay accept or decline opening said accounts according to their own compliance\r\ncapacities.\r\n◼ This is not only crucial for CRR institutions, allowing them to avoid excessive risk\r\nexposures. It is also key to ensuring that credit institutions may effectively fulfil their\r\ncritical role as “gatekeepers” of payment systems, thereby preventing risks for all of the\r\nlatter’s participants and operators at a systemic level.\r\n◼ A close-ended list of refusal scenarios, in particular a too restrictive one, fails to account\r\nfor scenarios where these imperatives are jeopardised.\r\nPage 18 of 19\r\n◼ For example, where the credit institution has serious grounds to suspect defective\r\nmoney laundering or terrorism financing controls by the applicant or illegal activities by\r\nthe applicant or its customers, this should constitute a distinct reason to refrain from\r\nopening or maintaining such accounts. The amendment proposed by the Council\r\nmandate in lit. (a) is therefore inadequate since, as a mere reference to the AML\r\nregulation may not be sufficiently specific.\r\nThe suggested deletions of lit. (d) and (e) of Article 32 paragraph 2 should be reversed. Lit. (a)\r\nshould continue to include the above-mentioned AML and CTF-related reasons, possibly\r\nalongside or in addition to a general reference to the AML regulation.\r\nFurthermore, legal and supervisory clarity to the benefit of both CRR institutions and payment\r\ninstitutions relies on a uniform understanding of the extent, rights and obligations as regards\r\n“the provision of payment accounts to payment institutions” and to unambiguously delineate it\r\nfrom other financial services. At the same time, this must be balanced with an adequate\r\ndegree of freedom to facilitate competition and innovation. Legislators could seek explicit\r\nfeedback of competent authorities whether this premise is already fulfilled or if further\r\nclarification at the level of the regulation might be helpful.\r\n5. Unnecessary complexity due to high number of delegated acts\r\nThe current legislative state envisages a significant number of delegated acts (level 2\r\nlegislation). There is an urgent need to review this plan with a particular focus on the\r\ncomplexity of implementation and the suitability of this legal instrument for the intended\r\nregulatory purpose in each case. In particular, the following delegated acts should be\r\nreconsidered and removed:\r\n◼ Article 16 paragraph 2 of the Council mandate (regarding the term “commercial trade\r\nname”):\r\nThe Council’s proposal correctly reflects that no unionwide definition of the term exists.\r\nHowever, a uniform definition should be given at the level of the PSR (level 1) due to its\r\nsignificant implications from a civil law perspective. The Commission should be invited\r\nto develop a corresponding proposal for further consultation with the co-legislators.\r\n◼ Article 89 paragraph 1 lit. (d) (regarding the outsourcing agreements pursuant to Article\r\n87):\r\nFollowing the EP’s suggestion to delete Article 87, which we welcome, the provision for\r\nthis delegated act becomes redundant (see also section V.2 of this document).\r\n◼ Article 89 paragraph 1 lit. (a), (b) and (c) (regarding the general provisions on strong\r\ncustomer authentication pursuant to Article 85):\r\nThe PSR should expressly provide that this delegated act shall maintain a maximum of\r\nconsistency with the current delegated act (Commission Delegated Regulation (EU)\r\n2018/389). Any amendments may only be performed where necessary due to material\r\nchanges given by the PSR. This is necessary to maintain a high degree of stability\r\nregarding established customer procedures, avoid the risk of legal uncertainty and to\r\nprevent disproportionate implementation costs.\r\n◼ Article 85a of the Council mandate (regarding dedicated SCA provisions for credit\r\ntransfers):\r\nPage 19 of 19\r\nWe strongly suggest removing Article 85a entirely (see section V.1 of this document).\r\nHowever, if legislators were to maintain this Article, the relevant exemptions would\r\nhave to be defined at the level of the PSR (level 1) due to their significant implications\r\nfrom a civil law perspective.\r\n◼ Article 82 paragraph 2 (regarding “fraud reporting”):\r\nThe current PSD2 fraud reporting regime – based on EBA guidelines – has been\r\nsuccessfully harmonised with the reporting obligations under the ECB payment\r\nstatistics. There is no need to apply a stricter legal instrument (delegated act). Besides\r\nmaintaining the current instrument (EBA guidelines), the PSR should expressly provide\r\nthat a maximum degree of consistency with the current fraud reporting regime shall be\r\nmaintained. This is necessary to prevent disproportionate implementation costs for\r\nPSPs, NCAs and NCBs.\r\n◼ Article 15 paragraph 3 of the SEPA regulation (regarding reporting obligations for\r\ninstant credit transfers):\r\nThe reporting requirements should be revoked entirely. They impose disproportionate\r\ncosts for PSPs without sufficient countervailing benefits for legislators with a view to\r\nfuture legislation on payment services.\r\n6. Implementation deadlines and related dependency on delegated acts\r\nSeveral provisions of the PSR will result in significant burdens in regard to implementation on\r\nthe part of PSPs. These will include highly complex interdependencies between infrastructure\r\ncomponents and far-reaching civil law requirements (especially in the area of fraud\r\nprevention). Against this backdrop, we welcome the fact that both the European Parliament\r\nand the Council envision later dates for the entry into force in Article 112 than that suggested\r\nby the Commission proposal.\r\nNevertheless, the overall complexity of implementation, and in particular the dependency on\r\nthe significant number of delegated acts envisaged, continues to be underestimated. PSPs\r\nrequire at least 24 months after publication of all regulatory provisions to successfully\r\nimplement provisions in a risk-minimising way.\r\nFurthermore, previous legislative procedures in the area of payments have shown that the\r\nenactment of delegated acts, or the provision of implementing technical standards, can be\r\nsubject to delays for a variety of reasons. If this does turn out to be the case, the regulation\r\nshould ensure that the entry into force of all affected provisions is also postponed."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003007","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ee/c5/298790/Stellungnahme-Gutachten-SG2406040047.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, 15.5.2024 \r\n\r\nSehr geehrte, \r\n\r\nSehr geehrter \r\n\r\nwir wenden uns an Sie in unmittelbarem Anschluss an das Schreiben der Arbeitsgruppe Immobiliendatenbank des Sustainable Finance-Beirats der Bundesregierung (SFB), das Ihnen durch  zugegangen ist. Die Arbeitsgruppe bestehend aus Vertrer:innen von BVI, DGNB, DKB, GDV, GSFCG, vdp und WWF hatte das Diskussionspapier erstellt, dessen Anliegen aufgreifend wir uns mit diesem Schreiben an Sie wenden. \r\n\r\nNachdem nunmehr die Überarbeitung der europäischen Richtlinie zur Gebäudeenergieeffizienz (EPBD) abgeschlossen worden ist, streben wir den intensiven Dialog mit Ihnen an, um Wege und Möglichkeiten auszuloten, die darin verpflichtend einzurichtende Datenbank für Gebäudeenergieinformationen schnellstmöglich aufzubauen und nach Möglichkeit hierfür unmittelbar bereits die rechtlichen Grundlagen zu schaffen. Die Europäische Union hat zurecht erkannt, dass eine digitale Gebäudedatenbank in jedem Mitgliedstaat notwendig ist, da nur so die Ausbauaktivitäten bei grüner Fernwärme und Stromnetzen mit den Dekarbonisierungsplanungen der Immobilienwirtschaft sinnvoll verknüpft werden können. Zudem ist sie unerlässlich für die Identifizierung der Immobilien, die am stärksten energetisch ertüchtigt werden müssen und auf die die EPBD den Fokus der Sanierungen legt.\r\n\r\nDie effiziente und effektive Verfügbarkeit von zentralen Informationen über Effizienzstandards, Energiebedarfe und Energieversorgung des Gebäudebestands ist insbesondere für die Akteure des Finanzsystems essentiell, um deren Beiträge zur Beschleunigung der Sanierungen und damit der Emissionsfreiheit des Gebäudesektors leisten und diese finanzieren zu können. Ebenfalls sind Banken, Investoren und Versicherungen über unterschiedliche Regulierungen zur Bereitstellung von Portfoliotransparenz auf Basis realer Daten verpflichtet – eine Verpflichtung, die angesichts mangelnder systematischer Verfügbarkeit dieser Daten nur schwer zu erfüllen ist. Es ist von großem Interesse aller Beteiligten, die Daten zum energetischen Zustand von Immobilien zentral zur Verfügung zu haben, um auf dieser Basis die Planungen und Anstrengungen zur Dekarbonisierung zu forcieren, Abwertungsrisiken zu erkennen und zu vermeiden, ohne dabei Datenschutzinteressen zu vernachlässigen. Daten zu Sanierungsbedarfen und -fahrplänen auf Ebene einzelner Gebäude müssen in jedem Fall in digitalen und elektronischen Formaten vorliegen.\r\n\r\nAls ersten Schritt möchten wir Sie ermutigen und unsere Unterstützung für die unmittelbaren Schritte anbieten. Die rechtliche Grundlage durch Ergänzung des GEG kann jetzt geschaffen werden, nachdem die Inhalte und Anforderungen der EPBD vereinbart wurden. Wir bieten unsere umfangreiche Unterstützung an, um einer ähnlich unglücklichen Diskussion wie der im Jahr 2023 keinen Boden zu bieten. Wir verbinden Akteure des gesamten Finanzsystems, der Immobilienwirtschaft, Zivilgesellschaft und Initiativen zur Steigerung der Effizienz im gesamten Bereich der Immobilienwirtschaft auf der Basis von fachlicher Expertise und breiter kommunikativer Tragweite. \r\n\r\nFehlende öffentlich zugängliche Daten zur energetischen Gebäudequalität sowie -performance erschweren die Abbildung von Risiken, die Erfüllung von Berichtspflichten und die Entwicklung von Finanzierungsansätzen. Sicherlich wird es auf dem Weg zu einer ausreichenden Datenlage wichtig sein, den Menschen die Angst vor zwangsweisen und nicht leistbaren Sanierungsauflagen zu nehmen. Die Akzeptanz für ein derartiges Register gilt es zu schaffen und durch Herausstellen der Vorteile zu stärken. So würde, neben einer Verbindung mit bereits existierenden staatlichen Registern, ein automatisiertes Befüllen – etwa durch den Ersteller des Energieausweises – den Aufwand bei den Eigentümer:innen reduzieren bzw. gänzlich vermeiden. Gleichsam könnten die Eigentümer:innen einen Anreiz zur Befüllung bzw. Verifizierung der Daten erhalten, wenn die Gebäudedaten für weitere behördliche Dienstleistungen bereitgestellt bzw. abgerufen werden könnten und so das erneute Eintragen unterbleiben könnte.\r\n\r\nFür eine Diskussion bezüglich unserer Unterstützungsmöglichkeiten für die politisch erforderlichen Schritte stehen wir jederzeit zur Verfügung. Gleichermaßen bieten wir unsere Unterstützung für die inhaltlichen Diskussionen zur Datenbank, den erforderlichen Inhalten und technischen Details sowie prozessualen Anforderungen zur Einrichtung, Befüllung und Unterhaltung an. Der WWF steht zur Koordination eines Austausches jederzeit zur Verfügung.\r\n\r\nWir freuen uns auf einen Austausch mit Ihnen und verbleiben bis dahin mit freundlichen Grüßen,\r\n\r\nUnterzeichnet von Vertretern: \r\n-\tDENEFF\r\n-\tDGNB e.V.\r\n-\tDie Deutsche Kreditwirtschaft\r\n-\tWWF Deutschland\r\n-\tZentraler Immobilien Ausschuss (ZIA) e.V.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\n\r\nzum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrecht-licher Streitigkeiten\r\n\r\n\r\n\r\nKontakte:\r\n\r\nFür Die Deutsche Kreditwirtschaft \r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nder Federführer: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\n\r\n\r\nOmbudsstelle für Investmentfonds des BVI\r\nLobbyregister-Nr. R000965\r\n\r\nOmbudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen e. V.\r\n(Lobbyregister-Nr. beantragt)\r\n\r\nVerband der Privaten Bausparkassen e. V.\r\nSchlichtungsstelle Bausparen\r\nLobbyregister-Nr. R000755\r\n\r\n\r\nBerlin, 16. Mai 2024 \r\nI.\tVorbemerkung \r\n\r\nDie anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich möchten die Gelegenheit nutzen, zum Vorschlag der Kommission zur Änderung der Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, der mit weiteren Änderungsvorschlägen vom Europäischen Parlament in erster Lesung angenommen wurde, gemeinsam Stellung zu nehmen. Insbesondere möchten wir einige Punkte aufzeigen, die nach unserem Dafürhalten im Rahmen der Verhandlungen des Rats nachjustiert werden sollten. \r\n\r\nII.\tEinzelanmerkungen \r\n\r\n1.\tErweiterung des Anwendungsbereichs (Art. 2 der Richtlinie) \r\n\r\na)\tErweiterung in räumlicher Hinsicht \r\n\r\nDas Parlament hält an der Erweiterung in räumlicher Hinsicht, wie von der Kommission vorgeschlagen fest, und führt aus, dass es Unternehmern aus Drittländern – unabhängig von ihrer Niederlassung – ermöglicht werden sollte, über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene AS-Stelle an einem AS-Verfahren teilzunehmen. Das Parlament konkretisiert diese Erweiterung aber dahingehend, dass es nicht möglich sein sollte, AS-Verfahren in einem Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, in dem weder der Verbraucher seinen Wohnsitz hat noch der Unternehmer niedergelassen ist.\r\n\r\nDiese Erweiterung würde neben den Auffang-AS-Stellen zunächst nur die Schlichtungsstellen betreffen, die sich freiwillig dazu entschließen, sich dieser Zuständigkeit zu öffnen. \r\n\r\nBei einer entsprechenden Öffnung anderer als den Auffang-AS-Stellen würde die geplante räumliche Erweiterung des Anwendungsbereiches in der Praxis zu Situationen führen, in welchen insbesondere spezialisierte AS-Stellen vor der Herausforderung stünden, personell so aufgestellt sein zu müssen, dass sie zusätzlich zur Kompetenz in ihrem jeweiligen Fachbereich die Kompetenz haben müssten, IPR- und Europarecht heranziehen zu können (Erwägung 15b-neu). Nicht ohne Grund werden in Deutschland am Landgericht oder auch am Oberlandesgericht Spezialkammern bzw. -Senate für Fälle eingerichtet, in denen IPR die maßgebende Rolle spielt, um die Effizienz und Qualität der Rechtsprechung gewährleisten zu können. Angesichts dieser Herausforderungen ist aus unserer Sicht nicht zu erwarten, dass spezialisierte AS-Stellen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden.\r\n\r\nAuch wenn der Ansatz begrüßt wird, dass Verbraucher bei Streitigkeiten mit weltweit tätigen Unternehmen unterstützt werden sollen, wird in dem Umsetzungsvorhaben zudem außer Acht gelassen, dass die Stärkung des europäischen Binnenmarkts, die ursprünglich vordergründig durch die Schaffung einheitlicher europäischer Vorschriften zur alternativen Konfliktlösung erreicht werden sollte, durch die intendierte internationale Zuständigkeit der AS-Stellen konterkariert wird, da die Anreize, Verträge mit europäischen Unternehmen zu schließen, durch das Angebot einer außergerichtlicher Streitbeilegung mit international tätigen Unternehmen gesenkt werden. \r\n\r\nb)\tErweiterung in materieller Hinsicht\r\n\r\naa)\tArt. 2 Abs. 1 lit. a \r\nDas Parlament schlägt eine Anpassung der von der Kommission vorgeschlagenen Änderung zu Art. 2 Abs. 1 lit. a insoweit vor, als dass der Anwendungsbereich in materieller Hinsicht erweitert wird, dass auch Fälle erfasst werden, in welchen Verbraucher irreführenden Online-Informationen und manipulativen Schnittstellen ausgesetzt sind, die sie daran hindern, fundierte Kaufentscheidungen zu treffen. Es sieht es als notwendig an klarzustellen, dass vertragliche Streitigkeiten, die sich aus dem Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen ergeben, digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen umfassen, und den Geltungsbereich der Richtlinie 2011/13/EU über solche Streitigkeiten hinaus zu erweitern, damit die Verbraucher auch in der vorvertraglichen Phase Schadensersatz für Praktiken verlangen können, die ihnen schaden, vorausgesetzt, sie binden sich später vertraglich, oder in einer nachvertraglichen Phase.\r\n\r\nDas Erfordernis einer vertraglichen Bindung ist auf den ersten Blick erfreulich, da es die Gefahr einer Geltendmachung von Ansprüchen, durch die der Verbraucher nicht konkret betroffen ist – zumindest in diesem Abschnitt – dadurch beseitigt zu sein scheint. Auch besteht nunmehr das Erfordernis, dass dem Verbraucher ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist.\r\n\r\nJedoch sollte die Lösung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Problemen durch irreführende oder manipulative Praktiken nicht explizit den Verbraucherschlichtungsstellen zugewiesen werden. Solchen Praktiken wird in der Regel kein individuelles, sondern ein systematisches, auf eine Vielzahl von Fällen zutreffendes Problem zugrunde liegen und diese Fälle sind somit nicht für einen individuellen Lösungsvorschlag geeignet. Die Zuständigkeit der Aufdeckung von Marktmanipulationen oder unlauteren Geschäftspraktiken fällt im Finanzsektor in den Zuständigkeitsbereich der BaFin und sollte daher nicht Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sein. Ein Schlichtungsverfahren ist vielmehr auf die Lösung eines individuellen Konfliktes ausgerichtet. \r\n\r\nZudem ist es unwahrscheinlich, dass ein Unternehmen, welches sich bewusst irreführender oder manipulativer Techniken bedient, um den Kunden zu täuschen, einem Schlichtungsverfahren, welches nur durch die freiwillige Teilnahme des Unternehmens möglich ist und in welchem die AS-Stellen über keinerlei Vollstreckungsmöglichkeiten verfügen, offen und kooperativ gegenübersteht. Denn in diesem Fall sähe sich ein Unternehmen – vorausgesetzt, der unwahrscheinliche Fall träte ein, dass das Unternehmen das Einsetzen irreführender oder manipulativer Taktiken eingestehen würde – einer Vielzahl von Ansprüchen ausgesetzt, da es damit einen Präzedenzfall schaffen würde. \r\n\r\nAuch stellt das UWG bereits einen geeigneten Rechtsrahmen zur Verfügung, um Verbraucher vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen.\r\n\r\nDiese Erweiterung in materieller Hinsicht sollte somit wieder gestrichen werden. \r\n\r\nbb)\tArt. 2 Abs. 1 lit. b \r\nDarüber hinaus sollte die Richtlinie 2011/13/EU nach dem Wunsch des Parlaments auch Verbraucherrechte abdecken, die sich aus den Rechtsvorschriften der Union ergeben, die die Beziehungen zwischen Verbrauchern und Unternehmern bei außervertraglichen Verhältnissen regeln; dies gilt für den Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie die Bedingungen für einen Zahlungsvorgang ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates oder aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Gründe. \r\n\r\nDie Ausweitung der Antragsbefugnis auf die zuvor benannten außervertraglichen Verhältnisse stößt unsererseits auf Bedenken. \r\n\r\nSo wäre es Verbrauchern in Europa z. B. gestattet, gegen in Mitgliedsstaaten ansässige Unternehmen auf Zugang zu ihren Dienstleistungen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens vorzugehen. Dies würde eine unverhältnismäßige Erweiterung des Verfahrensgegenstandes darstellen. In Deutschland, wie auch in anderen Ländern, herrscht mithin der Grundsatz der Vertragsfreiheit, d. h., niemand kann gezwungen werden, mit einer bestimmten Person oder Gesellschaft einen Vertrag zu schließen, so dass ein solcher – im Schlichtungsverfahren ohnehin nicht durchsetzbarer Anspruch – in den meisten Fällen ins Leere laufen würde. Auch bestehen Bedenken, dass Diskriminierungsfälle im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens angesichts der hierfür erforderlichen spezifischen Kenntnisse und den hohen Hürden, welche an die Beweislast gestellt werden, vor den existierenden AS-Stellen zufriedenstellend gelöst werden könnten.\r\n\r\nEine entsprechende Erweiterung der materiellen Antragsbefugnis würde zudem den Zugang zum Schlichtungsverfahren in grenzüberschreitenden Fällen zu einer Vielzahl von AS-Stellen öffnen. Auch kleinere, spezialisierte AS-Stellen müssten ggf. aufgrund der Öffnung für außervertragliche Verhältnisse unionsrechtliche Regelungen bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen den ihnen angeschlossenen Unternehmen und in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Verbrauchern berücksichtigen. Die Folgen für die Schlichtungsstellen sind nicht absehbar. Durch die Schaffung der o. g. Regelung für alle AS-Stellen, unabhängig von deren Spezialisierung, Größe oder finanziellen Möglichkeiten, solche Vorhaben umzusetzen, wäre es für einen Großteil der Schlichtungsstellen nicht möglich, ihre Arbeit regelkonform, effizient, schnell und kostengünstig in der gegenwärtigen Beschaffenheit bzw. mit der aktuellen Besetzung ihrer Schlichtungsstellen fortzuführen, wenn bei grenzüberschreitenden Fällen Unionsrecht oder Internationales Recht mit Diskriminierungsbezug herangezogen werden soll. \r\n\r\nDa zudem die national eingerichteten Antidiskriminierungsstellen dazu qualifiziert sind, die zuvor benannten Problemkreise z. T. fachlich abzudecken, wäre eine Abdeckung dieser Verbraucherrechte im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens, welches von den Antidiskriminierungsstellen angeboten wird, vorzugswürdig.\r\n\r\n2.\tVereinfachter Zugang zu AS-Stellen und AS-Verfahren (Art. 5 der Richtlinie) \r\n\r\na)\tArt. 5 Abs. 1\r\n\r\nDas Parlament schlägt zu Art. 5 Abs. 1 vor, Selbstständigen oder Kleinstunternehmen den Zugang zu AS-Verfahren zu erleichtern.\r\n\r\nHier gilt es zu bedenken, dass eine Öffnung für Selbständige oder Kleinstunternehmer mit der Verbraucher-rechtsorientierung von AS-Stellen kollidieren könnte und durch die hierfür erforderliche Qualifikation des jeweiligen Streitmittlers jeweils wieder eine Komplexität geschaffen wird, die der Effizienz des Verfahrens entgegensteht.\r\n\r\nb)\tArt. 5 Abs. 2 lit a a (neu)\r\n\r\nDas Parlament schlägt vor, dass im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht der Verbraucher in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, ein Verfahren einleiten können sollte. \r\n\r\nHierzu s.o. unter 1.a) sowie s.u. unter 7.\r\n\r\nc)\tArt. 5 Abs. 2 lit. b (alt)\r\n\r\nDie von der Kommission vorgeschlagene Verpflichtung, digitale AS-Verfahren grundsätzlich barrierefrei zu gestalten, ist zu begrüßen. Leider hat das Parlament die Möglichkeit verstreichen lassen, näher zu definieren, was im Einzelnen mit leicht zugänglichen und inklusiven Instrumenten gemeint ist. Zu überlegen wäre zudem, ob kleinere AS-Stellen von dieser Verpflichtung ausgenommen werden können, wenn sie nachweislich ein niedriges Fallaufkommen haben, was dann möglicherweise in keinem adäquaten Verhältnis zu der von ihnen zu tragenden finanziellen Umsetzung des Vorhabens steht.\r\n\r\nd)\tArt. 5 Abs. 8 \r\n\r\nUm Unternehmer zur Teilnahme an AS-Verfahren zu ermutigen, schlägt das Parlament vor, dass sich diese - insbesondere in Fällen, in denen ihre Teilnahme nicht zwingend vorgeschrieben ist - innerhalb einer bestimmten Frist, die 15 Werktage nicht überschreitet, zu Anfragen von AS-Stellen äußern müssen, ob sie beabsichtigen, an dem vorgeschlagenen Verfahren teilzunehmen. Eine Verlängerung dieser Frist könnte jedoch bei komplexen Streitigkeiten oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände, z. B. einer hohen Aktivität oder einer externen Krise, gewährt werden.\r\n\r\nAus unserer Sicht ist es fraglich, ob die freiwillige Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren durch eine Verpflichtung, sich dazu zu äußern, erreicht werden kann und das geeignete Mittel ist. \r\n\r\nIn der Praxis bedeutet es einen wesentlich höheren Arbeitsaufwand für Unternehmen, sich zu jeder Anfrage einzeln zu äußern, anstatt grundlegend einmal für sämtliche Fälle eine Entscheidung zu treffen und sich entsprechend auch nur einmal zu positionieren und äußern zu müssen. Das Aufbürden dieser zusätzlichen Pflicht würde die Unternehmen möglicherweise eher vor dem zusätzlichen Arbeitsaufwand, den insbesondere kleinere Unternehmen ohne Rechtsabteilung nicht ohne weiteres leisten können, abschrecken. Außerdem wäre es zu begrüßen, wenn sich Unternehmen grundlegend entscheiden, ob sie dem Verfahren einer Schlichtung zugänglich sind und dies nicht in jedem Fall individuell entscheiden. So bestünde auch bei einer jeweils individuell getroffenen Entscheidung die Gefahr, sich ggf. dem Vorwurf diskriminierenden Verhaltens auszusetzen, wenn die Bereitschaft für eine Teilnahme bzw. Nichtteilnahme von Fall zu Fall variiert und nicht nachvollzogen werden kann.\r\n\r\n3.\tFachwissen, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (Art. 6 der Richtlinie)\r\n\r\nDas Parlament sieht im Rahmen einer Änderung des Art. 6 Abs. 6 vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die AS-Stellen regelmäßige Schulungen für die mit AS betrauten natürlichen Personen zur Verfügung stellen, insbesondere zum Verbraucherrecht und zu sonstigen einschlägigen bereichsspezifischen Rechtsvorschriften. Zudem sollen die zuständigen Behörden die von den AS-Stellen erstellten Schulungsprogramme überwachen. \r\n\r\nWir halten diese Regelung durchaus für sinnvoll, sofern die mit AS betrauten natürlichen Personen keine Befähigung zum Richteramt haben. Doch gerade im Finanzbereich sind ausschließlich ehemalige Richter und Präsidenten verschiedener Landgerichte, Oberlandesgerichte und sogar des Bundesgerichtshofs sowie Hochschulprofessoren als Schlichter tätig. Aufgrund der fachlichen Qualifikationen sowie langjährigen beruflichen Erfahrungen wären verpflichtende Schulungen in fachlicher Hinsicht unangebracht. Wir regen daher an, den ursprünglichen Richtlinientext beizubehalten und die vom Parlament vorgeschlagenen Änderungen wieder zu streichen oder zumindest die vorgeschlagenen regelmäßigen Schulungen auf solche Personen zu beschränken, die juristisch nicht vorgebildet sind. \r\n\r\n4.\tEffektivität (Art. 8 der Richtlinie) \r\n\r\nNach Art. 8 der Richtlinie 2013/11/EU haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass AS-Verfahren effektiv sind und die in Art. 8 lit. a) bis e) explizit genannten Anforderungen erfüllen. So soll das Verfahren u. a. für beide Parteien online und offline verfügbar und leicht zugänglich, für Verbraucher darüber hinaus kostenlos sein und das Ergebnis des AS-Verfahrens grundsätzlich binnen 90 Kalendertagen nach Eingang der vollständigen Beschwerdeakte bei der AS-Stelle verfügbar sein. All diese Anforderungen sind entsprechend der Definition der alternativen Streitbeilegung als eine „einfache, schnelle und kostengünstige Möglichkeit der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern“ (vgl. Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2013/11/EU) auf eine effektive Durchführung des AS-Verfahrens ausgerichtet.\r\n\r\nWenn das Parlament nun vorschlägt, Art. 8 um einen weiteren Buchstaben zu ergänzen, wonach „die Parteien auf Antrag des Verbrauchers Zugang zu dem Verfahren haben und eine physische Sitzung abhalten können“, steht dies bereits dem in der Richtlinie verankerten Grundsatz der Effektivität des Verfahrens entgegen. \r\nDie Durchführung einer physischen Sitzung, an der beide Parteien die Möglichkeit der Teilnahme haben müssten, würde das Verfahren aufgrund der erforderlichen Organisation einer solchen deutlich verzögern. Hinzu kommt, dass es sich bei den AS-Stellen um keine ordentlichen Gerichte handelt, die über eine entsprechende Organisationsstruktur für die Durchführung von Sitzungen bzw. Verhandlungen verfügen, sondern sich die AS-Stellen in der Regel aus den Schlichtern und den extra eingerichteten Geschäftsstellen zusammensetzen.\r\n\r\nZu beachten ist schließlich, dass die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie und die auf dieser Grundlage erlassenen Verfahrensordnungen der AS-Stellen in der Regel eine Durchführung des Verfahrens in Textform vorsehen, welches geschieht, um die Effektivität zu steigern. Aus unserer Sicht sollte daher von der vorgeschlagenen Ergänzung des Art. 8 Abstand genommen werden.\r\n\r\n5.\tErklärung bei Nichtannahme des Schlichtungsvorschlages (Art. 11 a (neu) der Richtlinie)\r\n\r\nWeiterhin regt das Parlament an, die Richtlinie 2013/11/EU um einen neuen Art. 11a zu ergänzen, der vorsieht, dass „die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Unternehmer, die dem Ergebnis eines AS-Verfahrens nicht nachkommen, unabhängig davon, ob das Ergebnis dieses Verfahrens bindend ist, verpflichtet sind, den anderen Parteien des AS-Verfahrens eine schriftliche Erklärung zu übermitteln.“\r\n\r\nEine solche Verpflichtung ist bislang aus gutem Grund nicht vorgesehen. Denn bislang erfolgt die Teilnahme der Unternehmer an einem AS-Verfahren in der Regel auf freiwilliger Basis. So zielen auch die ursprünglichen Vorschläge der Kommission zur Änderung der Richtlinie u. a. darauf ab, die AS-Verfahren für alle beteiligten Parteien zu vereinfachen und die Berichtspflichten von AS-Stellen und die Informationspflichten von Unternehmen zu reduzieren. Hierdurch sollen auch weitere Unternehmer zur Teilnahme an AS-Verfahren ermutigt werden. Werden nun aber weitere Verpflichtungen der Unternehmer eingeführt, dürfte dies eher das Gegenteil bewirken. \r\n\r\nZudem ist uns aus der Praxis bekannt, dass die Unternehmer bereits heute oftmals – und auf freiwilliger Basis – erläutern, aus welchen Gründen sie sich einem Schlichtungsvorschlag nicht anschließen können. \r\n\r\nVor diesem Hintergrund sollte nach unserem Dafürhalten von einer Ergänzung der Richtlinie um einen neuen Art. 11a abgesehen sehen.\r\n\r\n6.\tInformation der Verbraucher durch Unternehmer (Art. 13 der Richtlinie) \r\n\r\nDas Parlament schlägt u. a. vor, im Wege der Ergänzung des Abs. 2 um einen Buchstaben c) die Informationspflichten des Unternehmers dahingehend zu erweitern, dass die in Art. 13 Abs. 1 genannten Informationen künftig nicht nur auf der Webseite des Unternehmers sowie in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern auch auf den vom Unternehmer ausgestellten Rechnungen aufgeführt werden müssen.\r\n\r\nUnklar bleibt, welche Anforderungen an den Begriff der Rechnung zu stellen sind. Reicht hierfür jede gegliederte Aufstellung über eine Entgeltforderung für eine Leistung des Unternehmers (§ 286 Abs. 3 BGB) oder müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein, wie sie z. B. § 14 Abs. 4 UStG verlangt? Sofern auch Girokontoauszüge erfasst sein sollen, ist darauf hinzuweisen, dass sich eine klare und gut sichtbare Erteilung der fraglichen Informationen auf den praxisüblichen Kontoauszugsformaten, insbesondere dem bekannten, länglichen Format (21 cm x 10,58 cm, DIN lang) technisch kaum realisieren lassen dürfte. Zudem nimmt die Übermittlung der Daten zur Erstellung von Kontoauszügen am Auszugsdrucker enorme Kapazitäten und damit auch Zeit in Anspruch. Die Kontoauszugsdaten werden daher stets auf das Notwendigste beschränkt, damit die Wartezeiten für den Ausdruck auf ein zumutbares Maß begrenzt werden können. Der Druck jeder weiteren Information führt somit zu längeren Wartezeiten. Zudem haben „Rechnungen“ – anders als nicht beigelegte konkrete Streitigkeiten, wie sie von Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie vorausgesetzt werden – keinerlei Bezug zu akuter, sondern allenfalls zu potentieller Unzufriedenheit des Kunden. Dafür aber, die fraglichen Informationen nicht nur über die Webseiten und die AGB der Unternehmer sowie vermittels der geplanten AS-Kontaktstellen zur Verfügung zu stellen, sondern darüber hinaus auch noch – quasi anlasslos – auf jede Rechnung zu drucken, besteht keinerlei Notwendigkeit.\r\n\r\nNach Ansicht des Parlaments sollen Unternehmer darüber hinaus in einem neuen Abs. 2a verpflichtet werden, eine E-Mail-Adresse einzurichten, über die sich die Verbraucher – auch für die ausschließlichen Zwecke von AS-Verfahren – mit ihnen in Verbindung setzen können.\r\n\r\nSofern Unternehmer, die bislang keine E-Mail-Adresse eingerichtet haben, auf diese Weise verpflichtet werden sollen, eine E-Mail-Adresse – auch – für Zwecke einzurichten, die nicht mit AS-Verfahren zu tun haben, ist dies nicht mehr vom Sinn und Zweck der Richtlinie, wie er sich aus Art. 2 Abs. 1 ergibt, gedeckt, nämlich im Wege eines Verfahrens zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten eine gütliche Einigung der Parteien herbeizuführen.\r\n\r\nSofern die Einrichtung einer E-Mail-Adresse für die ausschließlichen Zwecke von AS-Verfahren, und somit auch für Anfragen zur Erlangung von Informationen verlangt wird, die über die bislang von den Unternehmern schon bereitzustellenden Informationen hinausgehen (z. B. Informationen zum Verfahrensablauf, den Kosten des Verfahrens oder den Erfolgsaussichten eines Antrags auf Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens), stellt die Erteilung derartiger Informationen eine Kernaufgabe von AS-Stellen sowie der geplanten AS-Kontaktstelle dar und wäre daher von Seiten der Unternehmer nur mit einem Personalmehraufwand zu bewältigen, der nicht mehr zu rechtfertigen wäre.\r\n\r\nWir regen deshalb an, die zwingende Einführung der vorgeschlagenen Regelungen (Abs. 2 lit. c) und Abs. 2c)) kritisch zu hinterfragen und es den Mitgliedstaaten im Rahmen der nationalen Umsetzung zu überlassen, an deren Stelle die bisherige Regelung des Abs. 3, für dessen Streichung sich das Parlament ausgesprochen, die sich in der Praxis aber bewährt hat, beizubehalten.\r\n\r\n7.\tUnterstützung der Verbraucher in grenzübergreifenden Fällen (Art. 14 der Richtlinie)\r\n\r\nDie von der Kommission vorgeschlagene Erweiterung von Art. 14, der im Wesentlichen Unterstützungsmaßnahmen bei grenzübergreifenden Streitigkeiten vorsieht, wird vom Parlament noch ergänzt um einen Abs. 1a), wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verbraucher grenzübergreifende AS-Verfahren in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sie wohnhaft sind, durchführen können.\r\n\r\nDie Durchführung eines AS-Verfahrens in einer Amtssprache, die nicht die Amtssprache des Mitgliedstaats ist, in welchem die AS-Stelle belegen ist, wird zu einer Verteuerung der AS-Verfahren führen und zu längeren Verfahrensdauern. Zwar sieht der Vorschlag der Kommission u.a. vor, dass die nach Art. 14 Abs. 2 einzurichtenden AS-Kontaktstellen Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmern helfen, indem sie maschinell erstellte Übersetzungen bereitstellen. Eine Pflicht der Parteien, sich hierzu an die AS-Kontaktstelle im Mitgliedstaat des Verbrauchers zu wenden, soll aber nicht bestehen. Damit wäre es an der AS-Stelle, die Schriftsätze der Parteien zum Zwecke der Übersetzung entweder der AS-Kontaktstelle im eigenen Land (der vom Parlament vorgeschlagene neue Abs. 2a), wonach Verbraucher und Unternehmer u. a. die auf der Grundlage des Wohnorts des Verbrauchers zugewiesene AS-Kontaktstelle nutzen, gilt nicht für AS-Stellen) oder der AS-Kontaktstelle im Mitgliedstaat des Verbrauchers zu übersenden, was entsprechenden Verwaltungs- bzw. Personalmehraufwand bedeutet und zumindest in grenzübergreifenden Fällen zu längeren Bearbeitungszeiten führen wird. Da dies auch für die von den Schlichtern zu fertigenden Entscheidungen über die Ablehnung der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens sowie deren Schlichtungsvorschläge bzw. -entscheidungen gilt, wäre zumindest eine Anpassung der Fristen nach Art. 5 Abs. 4 Satz 2 und Art. 8 lit. e) der Richtlinie zwingend erforderlich. Hinzu kommt, dass maschinelle Übersetzungen ungenau oder sogar fehlerhaft sein können, so dass am Ende eines Streitbeilegungsverfahrens dann, wenn die Parteien der Fassung des Schlichtungsvorschlags in ihrer jeweiligen Sprache zugestimmt haben, die Fassungen inhaltlich aber in entscheidenden Punkten voneinander abweichen, statt einer gütlichen Einigung ein neuer Streit oder gar Haftungsfall stehen könnte. Es muss daher sichergestellt sein, dass für die Richtigkeit der Übersetzung jedenfalls nicht der Unternehmer und auch nicht die AS-Stelle haftet.\r\n\r\nLaut vom Parlament vorgeschlagenem neuem Abs. 2a) sollen Verbraucher und Unternehmer u. a. die AS-Stelle des Mitgliedstaats nutzen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.\r\n\r\nSoweit erkennbar nehmen Unternehmer grundsätzlich nur an dem Verfahren derjenigen AS-Stelle teil, die in dem Mitgliedstaat belegen ist, in welchem auch sie selbst ihren Sitz haben. Nach den Vorstellungen des Parlaments müssten künftig alle Unternehmer rein vorsorglich, nämlich für den Fall einer grenzübergreifenden Streitigkeit, zusätzlich auch an den Verfahren der einschlägigen AS-Stellen (mit jeweils eigener Verfahrensordnung) in allen übrigen Mitgliedstaaten teilnehmen. Und dies, obwohl der Verbraucher mit seiner Wahl für den Abschluss eines Vertrags mit einem bestimmten Unternehmer sich seinerzeit auch für dessen Unternehmenssprache entschieden hatte. Zurückhaltung statt Ausweitung des Auslandsgeschäfts auf Seiten der Unternehmer dürfte die Folge sein. In jedem Fall aber würde ein solcher Zwang gegen das Prinzip der Freiwilligkeit verstoßen, wie es in Erwägungsgrund (49) der Richtlinie niedergelegt ist.\r\n\r\nWir regen daher an, sich für eine Flankierung der vorgeschlagenen Regelung des Abs. 1a) in Form einer angemessenen Verlängerung der Fristen in Art. 5 Abs. 4 Satz 2 und Art. 8 lit. e) der Richtlinie einerseits sowie einer ausdrücklichen Haftungsfreistellung für Unternehmer und AS-Stellen in Bezug auf die Richtigkeit von Übersetzungen andererseits einzusetzen. Die im neuen Abs. 2a) vorgeschlagene Nutzung einer AS-Stelle in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, sollte u. E. kritisch hinterfragt und es den Mitgliedstaaten im Rahmen der nationalen Umsetzung überlassen bleiben zu entscheiden, ob Unternehmer weiterhin freiwillig entscheiden können, an welchem Verfahren welcher AS-Stelle sie teilnehmen möchten.\r\n\r\n8.\tAllgemeine Informationen (Art. 15 der Richtlinie]\r\n\r\nDer Änderungsvorschlag zu Art. 15 Abs. 2 sieht eine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten vor, sicherzustellen, dass einschlägige Verbraucher- und Wirtschaftsverbände auf ihren Websites, in ihren Broschüren und in jeder anderen Weise, die sie für geeignet halten, die in Art. 20 Abs. 4 genannte Liste der AS-Stellen öffentlich zugänglich machen. \r\n\r\nDie bislang geltende Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anregung soll einer Verpflichtung zur Sicherstellung weichen. Des Weiteren soll der Pflichtenumfang der Verbraucher- und Wirtschaftsverbände auch auf Broschüren erweitert werden. \r\n\r\nBeide Änderungsvorschläge zu Art. 15 sind aus deutscher Sicht sachlich nicht gerechtfertigt. Es besteht kein Änderungsbedarf:\r\n\r\nZum einen sehen die nationalen Vorschriften zur Anerkennung privater Schlichtungsstellen als Verbraucherschlichtungsstellen schon heute vor, dass die in Art. 15 der Richtlinie genannte Liste der anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen auf der Webseite zugänglich gemacht wird, vgl. § 22 Abs. 1 FinSV i.V.m. § 3 Nr. 8 VSBInfoV. Schon heute gehen also die nationalen Vorschriften über eine bloße Anregung hinaus.\r\n\r\nZum anderen ist auch die ausdrückliche Einbeziehung von „Broschüren“ der Verbraucher- und Wirtschaftsverbände nicht gerechtfertigt: Hier wird schon begrifflich nicht hinreichend klar, ob sich die Verpflichtung der Verbände in formaler Hinsicht nur auf herkömmliche Druckerzeugnisse oder auch auf elektronisches Informationsmaterial erstreckt; des Weiteren lässt der Wortlaut des Richtlinien-Änderungsvorschlags offen, ob jegliche Broschüren oder nur fachlich einschlägige Broschüren betroffen sind. Es dürfte wenig sinnvoll sein, die Liste angesichts deren Umfangs in Druckerzeugnissen abzubilden; auch sollte die Verpflichtung nur auf einschlägiges Informationsmaterial erstreckt werden. \r\n\r\nDa die aktuell gültige Regelung in der Richtlinie inkludiert, dass die Liste der AS-Stellen nicht nur über die jeweiligen Websites, sondern auch in jeder anderen geeigneten Weise zugänglich gemacht werden, ist die vorgesehene Änderung in Art. 15 Abs. 2 entbehrlich. Die aktuell gültige Richtlinie überlässt es bereits heute den Mitgliedstaaten, die Verpflichtung der Verbände zur Zugänglichmachung allgemeiner Informationen in geeigneter Weise zu konkretisieren.\r\n\r\n9.\tKooperation zwischen AS-Stellen und den für die Durchsetzung der Unionsrechtsakte über Verbraucherschutz zuständigen nationalen Behörden (Art. 17 der Richtlinie)\r\n\r\nIm Hinblick auf die Kooperation zwischen den AS-Stellen und den zuständigen nationalen Behörden möchte das Parlament die Pflichten der AS-Stellen dahingehend erweitern, dass diese gegebenenfalls auch verpflichtet sein sollen, Verbraucher, die unlautere Geschäftspraktiken melden, an die zuständigen nationalen Behörden zu verweisen. Zudem sollen die AS-Stellen im Rahmen der Kooperation selbst verpflichtet werden, „unlautere Geschäftspraktiken und Geschäftsbedingungen diesen zuständigen Behörden zu melden, sobald sie davon Kenntnis erlangen.“\r\n\r\nIn diesen Fällen soll nach einer vorgeschlagenen Ergänzung des Art. 17 um einen neuen Abs. 5 auch der Grundsatz der Vertraulichkeit nicht gelten. So soll die AS-Stelle bei Bestehen eines begründeten Verdachts, dass eine solche Praktik stattgefunden hat, die zuständige nationale Behörde unterrichten und sie gegebenenfalls über den Ausgang der Streitigkeit auf dem Laufenden halten.\r\n\r\nDie Vorschrift des Art. 17 der Richtlinie verpflichtet AS-Stellen zum Tätigwerden in einem rein aufsichtsrechtlichen Kontext. Sowohl die Verweisung von Verbrauchern, die unlautere Geschäftspraktiken melden, an die zuständigen nationalen Behörden als auch die unmittelbare Meldung solcher Geschäftspraktiken an die Aufsichtsbehörden dient nicht der Streitbeilegung und somit der Erfüllung eigener Aufgaben einer Verbraucherschlichtungsstelle, sondern der Durchsetzung aufsichtsrechtlicher Befugnisse. Eine Ausweitung des Pflichtenumfangs hat aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen, dass die Aufgabe einer Verbraucherschlichtungsstelle die Beilegung konkreter Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und dem Unternehmer ist. Es erscheint schon daher wenig legitim, eine Verbraucherschlichtungsstelle in die Durchsetzung aufsichtsrechtlicher Vorschriften einzubinden.\r\n\r\nDie Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens wird vom Verbraucher in der Weise beantragt, dass der Lebenssachverhalt geschildert und die daraus erwachsenen Ansprüche dargelegt werden, die auch Gegenstand eines zivilrechtlichen Gerichtsverfahrens sein könnten. Es ist praktisch fernliegend, dass sich ein Verbraucher an eine Verbraucherschlichtungsstelle wendet, um lediglich ein Tätigwerden im aufsichtsrechtlichen Sinne anzuregen. Sofern sich ein Antrag auf diese Zielsetzung beschränkt, wird dem Verbraucher mitgeteilt, dass ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren mit dieser Zielsetzung nicht zulässig ist, so dass sich der Verbraucher unmittelbar an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden kann. Eine unmittelbare Meldung des vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalts an die Aufsichtsbehörden, ohne dass der Unternehmer zum vorgetragenen Sachverhalt innerhalb eines ordnungsgemäß durchgeführten Streitbeilegungsverfahrens Stellung nehmen konnte, ist nicht legitim.\r\n\r\nVerfolgt der Antragsteller demgegenüber - zumindest auch - die Durchsetzung von Verbraucherrechten innerhalb eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens, ist schon heute nach geltender Rechtslage in Art. 17 der Richtlinie eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Verknüpfung des Aufgabenbereichs einer Verbraucherschlichtungsstelle mit dem Aufsichtsrecht gegeben, welche durch die Vorschrift des § 23 FinSV in nationales Recht umgesetzt wurde. Für eine Ausweitung der Kooperation zwischen AS-Stellen und den nationalen (Aufsichts-)Behörden besteht kein legitimer Grund. Der Pflichtenumfang der Verbraucherschlichtungsstellen sollte daher unverändert bleiben.\r\n\r\n10.\tMitteilungspflichten der AS-Stellen (Art. 19 der Richtlinie)\r\n\r\na)\tArt. 19 Abs. 3 lit. d\r\n\r\nDie in Art. 19 Abs. 3 lit. d vorgesehene Ergänzung, nach der der zuständigen Behörde Unternehmer, die sich systematisch und unbegründet weigern, den Ergebnissen von AS Verfahren nachzukommen, gemeldet werden soll, sehen wir höchst kritisch.\r\n\r\nBereits die Begriffe „Ergebnisse von AS-Schlichtungsverfahren“ „systematisch“ und „unbegründet“ sind zu unbestimmt. \r\n\r\nEs ist unklar, welche „Ergebnisse des AS-Verfahrens“ gemeint sind. Soweit mit Ergebnissen auf Schlichtungsvorschläge abgestellt wird, muss berücksichtigt werden, dass zwischen bindenden und nicht bindenden Schlichtungsvorschlägen zu unterscheiden ist, wobei AS-Verfahren im Finanzbereich dies unterschiedlich festlegen. Bei nicht bindenden Ergebnissen ist es einer oder beiden Parteien gerade freigestellt, das Ergebnis anzunehmen und umzusetzen. Nicht bindende Ergebnisse zu erfassen wäre daher schon aufgrund der Freiwilligkeit nicht gerechtfertigt, selbst wenn sich Unternehmer „systematisch“ und „unbegründet“ weigern. Nicht auszuschließen ist, dass die Regelung ein gewisses Abschreckungspotenzial birgt und sich negativ auf die Bereitschaft zur Teilnahme auswirken könnte.\r\n\r\nDarüber hinaus haben AS-Stellen i.d.R. keine Kenntnis, ob/wie die Ergebnisse der Verfahren umgesetzt werden. Es besteht keine entsprechende Meldepflicht für die Parteien. Eine diesbezügliche Einführung wäre mit einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand verbunden. Hinzu kommt, dass bei komplizierten Ergebnissen streitig sein kann, ob ein Ergebnis vollständig und rechtzeitig umgesetzt wurde, z.B. beim Anspruch auf Kontoeröffnung. Mithin wäre eine Ergebnisumsetzung nur dann anzunehmen, wenn beide Parteien übereinstimmend die Umsetzung bejahen. Auch an dieser Stelle ist festzuhalten, dass ein unverhältnismäßiger Mehraufwand für derartige Erhebungen entstünde.\r\n\r\nDes Weiteren stellt sich die Frage, wie eine einheitliche Definition der Begriffe „systematisch“ und „unbegründet“ für alle Schlichtungsstellen gefunden werden kann, um eine Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Unbegründetheit bei der Nicht-Umsetzung eines Ergebnisses kann bedeuten, dass keine formale Begründung vorliegt oder dass die gegebene Begründung nicht überzeugend ist. Es bleibt zu klären, wie diese Aspekte mit vertretbarem Aufwand erhoben und überprüft werden können.\r\n\r\nb)\tArt. 19 Abs. 3 lit. f, g und h\r\n\r\nUm die Informations- und Meldepflichten zu verringern und Kosten für AS-Stellen, zuständige nationale Behörden und Unternehmer zu sparen, sollten diese Pflichten nach dem Vorschlag der Kommission vereinfacht und die Menge der von den AS-Stellen an die zuständigen Behörden bereitzustellenden Informationen verringert werden (Erwägung 14 der Richtlinie). Die vorbenannten Verbraucherschlichtungsstellen hatten im Rahmen der Öffentlichen Konsultation in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 im Grundsatz die Erleichterungen bei der Berichterstattung durch die vorgeschlagene Streichung des Art. 19 Abs. 3 lit. f, g, h der Richtlinie begrüßt, damit (mit der Argumentation der Kommission) „die eingesparten Ressourcen eher in die Bearbeitung von mehr Streitigkeiten oder in Investitionen zur Produktivitätssteigerung gelenkt werden“ und halten an dieser Auffassung weiterhin fest.\r\n\r\nZumindest wird jedoch angeregt, den AS-Stellen für die Übermittlung an die zuständigen Behörden (und für die Veröffentlichung des Tätigkeitsberichts, Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie) eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten nach dem Ende des Berichtzeitraums einzuräumen. Die von den nationalen Gesetzgebern für die Bereitstellung der Berichte vorgesehene Frist ist bisher sehr kurz bemessen (in Deutschland bis zum 1. Februar des Folgejahres). Den AS-Stellen ist es innerhalb dieser kurzen Frist von einem Monat kaum möglich, alle bis zum Jahresende eingegangenen Schlichtungsanträge zu erfassen und statistisch auszuwerten. Denn gerade zum Jahresende sind die AS-Stellen oftmals mit einem deutlich erhöhten Eingang an Beschwerden bzw. Schlichtungsanträgen konfrontierte, die vor allem eingereicht werden, um eine Hemmung der Verjährung zu erreichen.\r\n\r\n11.\tRolle der zuständigen Behörden und der Kommission (Art. 20 der Richtline) \r\n\r\nDer Änderungsvorschlag zu Artikel 20 Absatz 2 sieht vor, dass die zuständigen Behörden künftig regelmäßig die Funktionsweise und die Tätigkeiten der AS-Stellen überprüfen sollen, um die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie zu überwachen. \r\n\r\nDie Vorgabe, dass die zuständigen Behörden dabei nicht nur Funktionsweise, sondern regelmäßig auch Tätigkeiten von AS-Stellen überprüfen sollen, halten wir für zu weitgehend. Zumindest ist diese Vorgabe missverständlich. Sie sollte gestrichen werden, denn sie könnte dahingehend verstanden werden, dass den zuständigen Behörden künftig auch die Rolle zukommen soll, die Rechtmäßigkeit von Schlichtungsentscheidungen von AS-Stellen - quasi im Sinne einer Rechtsmittelinstanz - im Einzelnen überprüfen zu können bzw. zu müssen.\r\n\r\nEine derartige Auslegung würde nicht nur den Grundprinzipien alternativer Streitbeilegung für Verbraucher durch anerkannte und in weiten Teilen sehr spezialisierte AS-Stellen zuwiderlaufen, die Verbrauchern und Unternehmen unter Erfüllung strenger qualitativer Vorgaben der Artikel 6 ff. der Richtlinie ein einfaches, faires, fachlich qualifiziertes und unabhängiges Streitbeilegungsverfahren anbieten müssen. Sie würde auch zu einer unsachgemäßen Bürokratisierung von AS-Verfahren zum Nachteil von Verbrauchern, Unternehmen, AS-Stellen, aber auch der zuständigen Behörden führen. \r\n\r\nIm Übrigen steht Verbrauchern nach einem AS-Verfahren immer der ordentliche Rechtsweg zur Verfügung, wenn die Schlichtungstätigkeit einer AS-Stelle im Einzelfall keine Zustimmung findet. Einer Überprüfung von Schlichtungsentscheidungen im Einzelnen durch die zuständige Behörde ist daher u. E. weder erforderlich, noch sachgerecht. \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Juli 2023\r\nPositionspapier\r\ndes Bankenverbandes zur\r\nÜberarbeitung des Rahmens für Krisenmanagement\r\nund Einlagensicherung (CMDI-Review)\r\nLobbyregister-Nr. R001458\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 0764199368-97\r\nSeite 2 / 14\r\nManagement Summary\r\nAm 18. April 2023 hat die EU-Kommission ihre Vorschläge für eine Reform des Rahmens für das Krisenmanagement im Bankensektor und der Einlagensicherung (Crisis Management and Deposit Insurance Framework - CMDI) vorgelegt. Diese beinhalten eine Überarbeitung\r\n• der Einlagensicherungsrichtlinie (DGSD)1,\r\n• der Richtlinie über Sanierung und Abwicklung von Banken (BRRD)2,\r\n• der Verordnung über den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRMR)3 sowie\r\n• der „Daisy Chain“4.\r\nIm Fokus der Vorschläge steht die Ausweitung des Abwicklungsregimes auf kleine und mittlere Banken. Zudem sollen künftig Mittel der nationalen Einlagensicherungssysteme im Rahmen einer Abwicklung insbesondere von kleinen und mittleren Banken unter vereinfach-ten Voraussetzungen herangezogen werden können.\r\nDer Bankenverband unterstützt das allgemeine Ziel der EU-Kommission, den Krisenmanage-mentrahmen und insbesondere das Abwicklungsregime zu verbessern. Die Erfahrungen der letz-ten Jahre haben gezeigt, dass hier Nachbesserungsbedarf besteht: Auch für einige große, aber noch nicht systemrelevante Banken muss eine glaubwürdige und praxistaugliche Abwicklungs-perspektive geschaffen werden.\r\nAus Sicht des Bankenverbandes besteht allerdings keine Veranlassung, das Abwicklungsre-gime wie von der Kommission vorgeschlagen auszuweiten. Die weitgehend harmonisier-ten europäischen Einlagensicherungssysteme haben ihre Funktionsfähigkeit bewiesen, wie die Entschädigungsfälle der Greensill Bank oder der Cross-Border-Fall der Sberbank beispielhaft zei-gen. Für die meisten Institute ist ein Markaustritt ohne Gefährdung der Finanzmarkstabilität im Rahmen nationaler Insolvenzverfahren bereits heute gewährleistet.\r\nBesonders kritisch sehen wir die geplante Abschaffung der Superpräferenz für die Einlagensi-cherung5. In Verbindung mit der vorgesehenen erheblich ausgeweiteten Kofinanzierung von Ab-wicklungen durch nationale Einlagensicherungen und der grundsätzlichen Öffnung des Single Re-solution Fund (SRF) im Rahmen der Abwicklung kleiner und mittlerer Banken würde dies den Finanzierungsbedarf der Einlagensicherung ganz erheblich erhöhen. Die\r\n1 Einlagensicherungsrichtlinie 2014/49/EU (Deposit Guarantee Schemes Directive – DGSD).\r\n2 (Abwicklungs-)Richtlinie 2014/59/EU (Bank and Resolution Directive - BRRD).\r\n3 Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (Single Resolution Mechanism Regulation – SRMR).\r\n4 Inhalt stark vereinfacht: Überarbeitung der Abzugsregelung für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) insbe-sondere bei Beteiligungsketten zur Sicherstellung von gleichen Wettbewerbsbedingungen bei verschiedenen Strukturen von Bankengrup-pen.\r\n5 D.h. die Vorrangstellung von gesicherten Einlagen bis 100.000 Euro bzw. von in die Rechte von Einlegern eintretende Einlagensicherun-gen im Insolvenzverfahren. Aufgrund dieser Vorrangstellung werden Ansprüche von Einlagensicherungen im Insolvenzverfahren vorran-gig und in aller Regel vollständig befriedigt.\r\nSeite 3 / 14\r\nGlaubwürdigkeit des Schutzversprechens und das Vertrauen der Einleger in die Einlagensi-cherung könnten dadurch schwer beschädigt werden. Daneben bedeuten die Vorschläge signifi-kante Mehrbelastungen für die europäischen Banken ohne entsprechenden Mehrwert für die Fi-nanzstabilität oder für die Verbraucher, wobei wir in diesem Zusammenhang davon ausgehen, dass die Institutssicherungssysteme in geringerem Maße von den Änderungen betroffen sein würden als die Einlagensicherung der privaten Banken. Insgesamt überwiegen die Nachteile die Vorteile deutlich. Den angestrebten Paradigmenwechsel der Kommission lehnen die pri-vaten Bank daher ab.\r\nSeite 4 / 14\r\nBewertung des im Rahmen des CMDI-Review vorgelegten Legislativpakets\r\nNachfolgend unsere Einschätzung der wesentlichen Elemente des CMDI-Review:\r\n(1) Anpassung des Public Interest Assessments (PIA)\r\nPosition des Bankenverbandes:\r\n„Eine generelle Bevorzugung der Abwicklung im Krisenfall lehnen wir ab. Für die meisten Insti-tute ist ein Marktaustritt ohne Gefährdung der Finanzmarkstabilität im Rahmen nationaler Insol-venzverfahren bereits heute gewährleistet. Eine Klarstellung der Voraussetzungen für ein öffent-liches Interesse an einer Abwicklungsmaßnahme ist hingegen grundsätzlich zu begrüßen.“\r\nWas soll geändert werden:\r\n Positive Annahme eines öffentlichen Interesses an der Abwicklung, d.h. Bevorzugung einer Insolvenz nur noch dann, wenn damit die Ziele des CMDI-Rahmens besser erreicht wer-den können als mit einer Abwicklung (nicht mehr nur in gleichem Maße wie bislang).6\r\n Die Bewertung der Auswirkungen eines Ausfalls eines Instituts findet nicht mehr erst auf na-tionaler Ebene statt, sondern explizit auch auf regionaler Ebene, das heißt, ein öffentliches Interesse kann auch bei rein regionalen Auswirkungen gegeben sein.7\r\n Einschränkung der Möglichkeiten für (nationale) außerordentliche finanzielle Stüt-zungsmaßnahmen von Banken.8\r\nAuswirkungen:\r\n Die Änderungen würden unabhängig von der Größe einer Bank die Abwicklung faktisch zum Standardinstrument („resolution for all“) zur Bewältigung einer Bankenkrise machen; nationale Insolvenzverfahren würden zum Ausnahmefall werden.\r\n Durch die Einführung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Regionalität wird der im Kommis-sionvorschlag zu Recht kritisierte Ermessensspielraum der Abwicklungsbehörde beim PIA nicht reduziert. Die Prüfung des öffentlichen Interesses an einer Abwicklung würde daher je nach zuständiger Behörde weiterhin zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.\r\n Heute wird die überwiegende Anzahl der Banken im Rahmen eines Insolvenzverfahrens liqui-diert. Für alle Institute, deren bevorzugte Abwicklungsstrategie zukünftig nicht mehr die In-solvenz, sondern die Abwicklung wäre, entstünde ein erheblicher zusätzlicher administra-tiver Aufwand, u.a. durch die neu hinzukommende Pflicht zur Mitwirkung an der von\r\n6 Art. 18 Abs. 5 BRRD-E; Art. 18 Abs. 5 SRM-E.\r\n7 Art. 14 Abs. 2 lit a) BBRD i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Nr. 35 BRRD-E.\r\n8 Art. 14 Abs. 2 lit c) BBRD-E.\r\nSeite 5 / 14\r\nnationalen Abwicklungsbehörden zu erstellenden Abwicklungsplanung, weitergehenden Infor-mationspflichten und ggf. Aufbau von Verlustabsorptionskapazität in Form von MREL\r\n9.  Ferner wäre bei kleinen und nicht komplexen Instituten (small and non-complex institution – SNCI) eine weitere Folge der Wegfall der CRR-Erleichterungen für SNCIs, die u. a. vo-raussetzen, dass ein Institut keinen oder nur vereinfachten Anforderungen an die Abwick-lungsplanung unterliegt.\r\n10\r\n Durch verstärkte Nutzung des Abwicklungsverfahrens erhält die Abwicklungsbehörde für eine große Anzahl von Banken Zugriff auf Gelder des SRF11, d.h. nationale Verluste werden zu-künftig verstärkt auf europäischer Ebene ausgeglichen. Die Kosten der Krisenbewältigung werden damit weiter vergemeinschaftet.\r\n Die von der Kommission intendierte stärkere Inanspruchnahme von Mitteln des SRF und der nationalen Einlagensicherungen führt zu einer höheren finanziellen Belastung für die In-stitute.\r\n Ferner steht zu befürchten, dass die vorgesehene (Mit-)Finanzierung von Abwicklungsmaß-nahmen zu Finanzierungslücken bei der Einlagensicherung führt und verstärkt Sonderbeiträge bei den Banken erhoben werden müssen. Dies kann krisenverstärkende Effekte haben, mit negativen Auswirkungen auf die Finanzstabilität.\r\nWir lehnen den geplanten Paradigmenwechsel hin zu einer „resolution for all“-Strate-gie aus den folgenden Gründen ab:\r\n Von 176 der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken zugeordneten Instituten handelt es sich bei rund 130 Banken um kleine und mittelgroße Banken (Less Significant Institutions – LSI). Über 90% dieser Institute haben eine Bilanzsumme von unter 10 Mrd. Euro, rd. 80% eine Bilanzsumme von unter 5 Mrd. Euro.\r\n Institute werden „künstlich“ ins Abwicklungsverfahren geschickt. Für die meisten LSI ist das nationale Insolvenzverfahren weiterhin sachgerecht, da von diesen Instituten im Falle der Schieflage in der Regel keine negativen Auswirkungen auf die Finanzstabilität ausgehen. Für Institute, die über alternative Maßnahmen liquidiert werden können, gibt es bereits ein entsprechendes Mandat in der Einlagensicherungsrichtlinie.\r\n Schon heute ist bei diesen Instituten ein Marktaustritt ohne Gefährdung der Finanz-marktstabilität gewährleistet. Positive Beispiele dafür bieten die letzten Fälle der EdB:\r\n- Greensill (2021): ca. 22.000 Einleger, ca. 1,1 Mrd. Euro entschädigt durch EdB (Bilanz-summe 4,5 Mrd. Euro Ende 2020);\r\n9 MREL = „Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities\" (Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten) sollen sicherstellen, dass ein Kreditinstitut über ausreichend bail-in-fähiges Kapital zur Absorption von Verlusten und zur Rekapitalisierung verfügt.\r\n10 Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 lit. c) CRR.\r\n11 Einheitlicher Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund – SRF).\r\nSeite 6 / 14\r\n- Sberbank (2022): ca. 35.000 Einleger, ca. 950 Mio. Euro entschädigt durch EdB im Auftrag der österr. Einlagensicherung (grenzüberschreitende Entschädigung) (Bilanzsumme 13,6 Mrd. Euro Ende 2021);\r\n- NCB (2023): ca. 460 Einleger, ca. 17 Mio. Euro entschädigt durch EdB (Bilanzsumme 173 Mio. Euro Ende 2021).\r\n Die jährlich von der BaFin und der Deutschen Bundesbank durchgeführte Risikoana-lyse bei den von der BaFin direkt beaufsichtigten kleinen und mittelgroßen Banken unter-streicht die geringen Gefahren für die Finanzmarktstabilität, die von diesen Banken ausge-hen. Gemäß der durchgeführten Bewertung der potenziellen Auswirkungen einer Solvenz- oder Liquiditätskrise einer Bank auf die Stabilität des Finanzsektors sind diese nur bei 1,4% der LSIs hoch.12\r\n Den nur scheinbar „verbesserten“ Schutz müssen am Ende die Bankkunden bezahlen.\r\n(2) Abschaffung der Superpräferenz für Einlagensicherungen\r\nPosition des Bankenverbandes:\r\n„Zur Umsetzung ihres Paradigmenwechsels hin zur „resolution for all“ schafft die Kommission die Superpräferenz für die Einlagensicherungssysteme ab. Ohne diese in der Praxis vielfach be-währte, wichtige Errungenschaft der Bankenunion sind die glaubwürdige Finanzierung der Einla-gensicherungen und damit die Ziele der Bankenunion insgesamt massiv gefährdet.“\r\nWas soll geändert werden:\r\n Der derzeitige Insolvenzvorrang der von den gesetzlichen Einlagensicherungssystemen ge-schützten Einlagen gegenüber unbesicherten Forderungen wird auf alle Einlagen ausge-dehnt.\r\n Die relative Rangfolge zwischen den verschiedenen Kategorien von Einlagen soll durch eine einstufige Einlegerpräferenz ersetzt werden, d.h. sämtliche Einlagen13 sowie Forderungen der Einlagensicherungssysteme aus entschädigten Einlagen sollen den gleichen Rang (pari passu) erhalten.14\r\n Die bisherige Superpräferenz der Einlagensicherungen wird aufgehoben, d.h. der Vor-rang von Forderungen der Einlagensicherungssystemen aus entschädigten Einlagen im Falle der Insolvenz einer Bank entfällt.15\r\n12 Angaben Stand: 31. Dezember 2022. Quelle: BaFin, Jahresbericht 2022, S. 41/42.\r\n13 d.h. gedeckte Einlagen bis 100.000 Euro, ungedeckte Einlagen über 100.000 Euro von Privatpersonen und kleinen und mittleren Unter-nehmen sowie sonstige nicht geschützte Einlagen.\r\n14 Art. 108 Abs. 1 BRRD-E.\r\n15 Art. 108 Abs. 1 BRRD-E.\r\nSeite 7 / 14\r\nAuswirkungen:\r\n Die Superpräferenz sorgte bisher dafür, dass das Einlagensicherungssystem im Rahmen einer Einlegerentschädigung geleistete Zahlungen im anschließenden Insolvenzverfahren bevorzugt und vergleichsweise schnell vollständig zurückerhielt, so dass der Einlagensicherung i.d.R. kaum bis keine Verluste entstanden. Alternative (Abwicklungs-)Maßnahmen waren im Ver-gleich dazu nur sehr selten kostengünstiger.\r\n Die geplante Schlechterstellung der Einlagensicherungssysteme in der Insolvenzrangfolge verzögert und verringert zukünftig Rückflüsse in den Insolvenzverfahren im Anschluss an einen Entschädigungsfall.16 Entsprechend höher sind infolgedessen die Netto-Ver-luste bzw. Kosten, die das Einlagensicherungssystem im Entschädigungsfall zu tra-gen hat. Diese Kosten dienen zukünftig als Referenzwert für den Least-Cost-Test17.\r\n Die höheren Kosten einer Einlegerentschädigung aufgrund der willkürlich18 verringerten Rückflüsse im Insolvenzverfahren lassen zukünftig eine Maßnahme im Rahmen der Ab-wicklung wahrscheinlicher werden. Im Ergebnis des Least-Cost Tests erscheint diese nunmehr im Vergleich zu einer Entschädigung für das Einlagensicherungssystem als kosten-günstiger. Die Abwicklung von kleineren und mittleren Banken in Schieflagen wird der Regelfall.\r\n Darüber hinaus räumt der Gesetzgeber dem Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Board - SRB) in an Abwicklungen anschließenden Insolvenzverfahren eine neue Superpräferenz ein.19 Diese reduziert die Rückflüsse an die Einlagensicherungssysteme zu-sätzlich.\r\n Entstehende Finanzierungslücken sind durch erhöhte Beiträge der Banken auszuglei-chen, ggf. durch (nicht eingeplante) Sonderbeiträge, was zu krisenverstärkenden Effekten führt, mit negativen Auswirkungen auf die Finanzstabilität.\r\nDie Abschaffung der Superpräferenz für Einlagensicherungen im Insolvenzverfahren bewerten wir aus den folgenden Gründen als sehr kritisch:\r\n Die reduzierte Möglichkeit, entstehende Verluste im Rahmen von Insolvenzverfahren zu kom-pensieren, schwächt die Finanzierungsbasis der Einlagensicherungssysteme erheb-lich.20\r\n16 Erfahrungsberichte von Einlagensicherungen in der EU zeigen, dass Rückflüsse unter der Superpräferenz i.d.R. nahezu 100% erreichen, verglichen mit Werten von 30-60% ohne Superpräferenz.\r\n17 Der Least-Cost Test (LCT) kommt zur Anwendung, um zu beurteilen, ob ein Einlagensicherungssystem durch andere Maßnahmen als die Auszahlung der Einleger eingreifen kann (z. B. im Rahmen einer Abwicklung). Grundsatz ist stets, die für die Einlagensicherung kosten-günstigste Maßnahme zu ermitteln. Die Kosten einer alternativen Maßnahme dürfen den Nettobetrag (Kosten) der Entschädigung der gedeckten Einleger (Betrag der geleisteten Entschädigung minus die Rückflüsse aus dem Insolvenzverfahren) des ausfallenden Mitglieds-instituts nicht übersteigen.\r\n18 Im Impact Assessment zum Gesetzespaket (S. 282) gibt die Kommission an: „Die Art der Einlegerpräferenz wirkt sich auch auf den Höchstbetrag der Einlagensicherungsmittel aus, die im Rahmen des LCT bei einer Abwicklung oder zur Finanzierung alternativer Maßnah-men bei Insolvenz zur Verfügung stehen. Insbesondere die einstufige Einlegerpräferenz setzt den Höchstbetrag der Mittel gemäß dem LCT frei, der im Durchschnitt bis zu zwanzigmal höher ist als bei der derzeitigen Gläubigerhierarchie (…).“\r\n19 Art. 108 Abs. 9 BRRD-E.\r\n20 Erfahrungsberichte von Einlagensicherungen in der EU zeigen, dass Rückflüsse unter der Superpräferenz nahezu 100% erreichen in der Regel, verglichen mit Werten von 30-60% ohne Superpräferenz.\r\nSeite 8 / 14\r\n Die finanzielle Belastung der Einlagensicherungssysteme wird weiter verstärkt durch die Aufhebung der Begrenzung\r\n21 des von der Einlagensicherung zu leistenden Finanzierungs-beitrags im Abwicklungsfall22. Damit kann bereits ein Abwicklungsfall sämtliche einem Einla-gensicherungssystem zur Verfügung stehenden Finanzmittel aufbrauchen.\r\n Insbesondere im Zusammenspiel mit einer häufigeren Inanspruchnahme von Einlagensiche-rungsmitteln zur Krisenbewältigung führt die Abschaffung der Superpräferenz zu einer erheb-lichen Schwächung der Glaubwürdigkeit der Finanzierung.\r\n Dies kann im Krisenfall zum Verlust von Einlegervertrauen und Bank Runs führen und sich kontraproduktiv auf das eigentliche Ziel der Finanzstabilität auswirken.\r\n Die damit einhergehende höhere finanzielle Belastung unserer Banken schwächt ihre Position im internationalen Wettbewerb.\r\n Es ist davon auszugehen, dass Mehrkosten an Kunden weitergegeben werden müssen und damit wiederum von Steuerzahlern finanziert werden.\r\n(3) Zugangsbedingungen zum SRF\r\nPosition des Bankenverbandes:\r\n„Wir begrüßen, dass als Zugangsbedingung zum Einheitlichen Abwicklungsfonds grundsätzlich eine Verlustbeteiligung von 8% der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel beibehalten wird. Allerdings ist eine Erleichterung des Zugangs zum Abwicklungsfonds für die Abwicklung kleiner und mittlerer Banken mit finanziellen Mitteln der Einlagensicherung und die damit ver-bundene Ausweitung des Einlegerschutzes auf ungeschützte Einlagen schon aus Level-Playing-Field-Erwägungen abzulehnen. Eine Vergemeinschaftung der Schäden auf europäischer Ebene lehnen wir ab.“\r\nWas soll geändert werden:\r\n Die Anforderungen zum Aufbau von Verlustabsorptionskapazität (MREL) werden modifiziert, insbesondere bei Banken mit einem hohen Anteil an Einlagen, deren Abwicklungsstrategie ei-nen (Teil-)Verkauf oder die Übertragung auf eine Brückenbank vorsieht.\r\n Im Falle der Abwicklung dieser Banken soll künftig die Einlagensicherung dazu beitragen können, die interne Verlustabsorptionskapazität der Bank zu übernehmen bzw. zu ergänzen, um die (unveränderte) Verlustbeteiligung von mindestens 8% der gesamten Verbind-lichkeiten und Eigenmittel (TLOF)23 bei der betroffenen Bank zu erreichen.24 Auf die-sem Weg können die betroffenen Banken die Zugangsvoraussetzung zu Mitteln des SRF erfül-len, ohne Einlagen in die Verlustbeteiligung mit einbeziehen zu müssen.\r\n21 Bislang beträgt die Begrenzung 50% der Zielausstattung (diese beträgt 0,8% der gedeckten Einlagen und ist bis zum 3. Juli 2024 anzu-sparen), vgl. hierzu Art. 109 Abs. 5 BRRD-E.\r\n22 Art. 109 Abs. 5 BRRD-E.\r\n23 Total Liabilities and Own Funds – TLOF.\r\n24 Art. 109 Abs. 2b BRRD-E\r\nSeite 9 / 14\r\n Die Mittel des Einlagensicherungssystems können dabei zur Finanzierung der Übertragung von gedeckten Einlagen – und unter bestimmten Bedingungen auch Einlagen über 100.000 Euro sowie ungeschützter Einlagen – eingesetzt werden.\r\n Bereits nach bestehender Rechtslage müssen Einlagensicherungssysteme unter bestimmten Umständen einen finanziellen Beitrag zur Abwicklung einer Bank leisten. Die bisherige finan-zielle Begrenzung der Beiträge zur Abwicklung durch Einlagensicherungssysteme auf die Hälfte der finanziellen Mittel der Einlagensicherungssysteme25 wird abgeschafft.26\r\nAuswirkungen:\r\n Die finanzielle Mitwirkung von Einlagensicherungen an Abwicklungen wird in Häufigkeit und Höhe der Kofinanzierung massiv ausgeweitet. Der Einsatz von Einlagensicherungsmit-teln für Abwicklungsmaßnahmen soll sachfremd und unnötig zum Standard gemacht werden.\r\n Die Höhe der Kofinanzierung durch das Einlagensicherungssystem ist nur durch das Ergeb-nis des Least-Cost-Tests begrenzt und kann den Einsatz der gesamten verfügbaren Ein-lagensicherungsmittel für eine Abwicklung erfordern.\r\n Grundsätzlich sind lediglich geschützte Einlagen bis 100.000 Euro vom Bail-In ausgenom-men; mit der Brückenfunktion kann dieser Schutz im Abwicklungsfall auf ungedeckte bzw. ungeschützte Einlagen (z.B. von Großunternehmen) ausgedehnt werden.\r\nDer Plan der EU-Kommission, die nationalen Einlagensicherungssysteme stärker in die Finanzierung von Abwicklungen einzubeziehen als bisher lehnen wir aus den folgenden Gründen ab:\r\n Der Wegfall der Obergrenze für Beiträge von Einlagensicherungen zu Abwicklungen gefähr-det die nachhaltige Finanzierung der Einlagensicherung und damit das Vertrauen der Einleger in ihre Leistungsfähigkeit.\r\n Erschwerend kommt hinzu, dass bei einem Scheitern der Abwicklungsmaßnahme die Einla-gensicherungssysteme doppelt belastet werden, weil sie trotzdem die Entschädigung der Einlegerinnen und Einleger zu finanzieren hätten.\r\n Die Ausweitung des Schutzes auf ungedeckte und ungeschützte Einlagen in der Abwicklung, also ein „Rundumsorglospaket“ für alle Einlagen, ist ein Freifahrtschein für Großanle-ger. Dies widerspricht dem Mandat der Einlagensicherung, Einleger vor den Folgen der Insol-venz eines Kreditinstitutes zu schützen, indem sie die bei dem betroffenen Kreditinstitut ge-tätigten Einlagen bis zu 100.000 Euro erstatten (bestimmte Einlegergruppen sind allerdings nach derzeitiger Rechtslage von der Einlagensicherung ausgenommen, insbesondere staatli-che Stellen oder Finanzinstitute, da diese weder aus Gesichtspunkten des Verbraucherschut-zes noch der Finanzstabilität schutzwürdig sind27).\r\n25 Bislang beträgt die Begrenzung 50% der Zielausstattung (diese beträgt 0,8% der gedeckten Einlagen und ist bis zum 3. Juli 2024 anzu-sparen), vgl. hierzu Art. 109 Abs. 5 BRRD-E.\r\n26 Art. 109 Abs. 5, Satz 2 BRRD.\r\n27 vgl. Erwägungsgrund 31 DGSD.\r\nSeite 10 / 14\r\n Die damit verbundenen höheren Kosten sind durch die den Beitrag zum Einlagensicherungs-system zahlenden Banken zu tragen. Sollten die verfügbaren Finanzmittel nicht ausreichen, müssten verstärkt ungeplante Sonderbeiträge bei den Instituten erhoben werden, die sich ertragsmindernd auswirken. Es ist nicht auszuschließen, dass daraus prozyklische Ef-fekte resultieren, welche die Stabilität des Bankensektors gefährden.\r\n Einlagenschutz muss sich am Schutzbedarf der Einleger orientieren und sollte sich, wie in der DGSD vorgesehen, weiterhin insbesondere auf private Einleger (u. a. Verbraucher) fokussieren.\r\n Verweise der Kommission auf das Beispiel der deutschen Einlagensicherung, die „bereits heute Einlagen vollständig schütze“, sind irreführend und falsch: sie vermischt den nach der DGSD vorgegebenen Schutzumfang mit der zusätzlichen freiwilligen Einlagensicherung. Fer-ner hat die freiwillige Einlagensicherung insbesondere auch aus Moral Hazard Erwägungen das Schutzniveau abgesenkt und die Gruppe der geschützten Einleger reduziert. Schließlich zeigen die aktuellen Entschädigungsfälle, wie beispielsweise Greensill, dass auch in Deutsch-land ungeschützte Einleger im Fall einer Bankenpleite – teilweise signifikante – Verluste erlei-den.\r\n Daneben erhält die Abwicklungsbehörde für eine größere Anzahl von Banken Zugriff auf ver-gemeinschaftete Gelder des SRF, was zu einer weiteren Vergemeinschaftung der Kosten für Krisenbewältigung zulasten insbesondere der Hauptzahler in den SRF führt, insbeson-dere der französischen Kreditwirtschaft und der deutschen Kreditwirtschaft.\r\n Modifiziertes MREL insbesondere für stark einlagenfinanzierte Banken würde durch die ande-ren Banken „quersubventioniert“ werden.\r\n(4) Regelungen in Bezug auf Tätigkeit von Institutssicherungssystemen\r\nPosition des Bankenverbandes:\r\n„Die Mehrzahl der privaten Banken in Deutschland sind kleine und mittelgroße Institute. Wie diese profitieren auch Sparkassen und Genossenschaftsbanken von einem stabilen Finanzmarkt und einem verlässlichen Rahmen für das Krisenmanagement. Eine generelle Ausnahme vom Ab-wicklungsregime für Institute, die einem Institutssicherungssystem angehören wäre daher nicht gerechtfertigt. Auch bei der Abwicklung muss der Grundsatz „Gleiches Geschäft, gleiche Risiken, gleiche Regel“ gelten.“\r\nAuch zukünftig keine Ausnahmeregelungen für Institutssicherungssysteme vorgesehen:\r\n Grundsätzlich gelten die neuen Regelungen gleichermaßen für Institutssicherungssysteme wie für Einlagensicherungen. Gleichwohl sind an verschiedenen Stellen für Institutssiche-rungssysteme spezifische Klauseln aufgenommen worden, um ihre Tätigkeit weiterhin zu er-möglichen.\r\n Die Anerkennung eines Institutssicherungssystems als gesetzliches Einlagensiche-rungssystem ist weiterhin möglich.\r\nSeite 11 / 14\r\n Neben der Einlegerentschädigung und Zuleistung im Abwicklungsfall als verpflichtende Aufga-ben bleiben präventive und alternative Maßnahmen als nationale Optionen erhalten.\r\nAuswirkungen:\r\n Die Durchführung von Präventivmaßnahmen bleibt weiterhin möglich, unterliegt aber stren-geren Anforderungen als bisher.\r\n Obwohl Institutssicherungssysteme vom Regelwerk nicht ausgenommen sind, dürften sie in geringerem Maße von den Änderungen betroffen sein als die Einlagensicherung der privaten Banken, da ihre Krisenfälle auch in Zukunft i.d.R. auf nationaler Ebene verbleiben und im Rahmen von Präventivmaßnahmen bewältigt werden.\r\n Dies gilt insbesondere auch für die finanziellen Auswirkungen der Vorschläge auf die Einla-gensicherungen. Denn die gesetzliche Einlagensicherung der privaten Banken hat im Gegen-satz zu den Institutssicherungssystemen bisher nicht das Mandat für kostenschonende prä-ventive Maßnahmen. Im Krisenfall eines ihr zugeordneten Instituts muss es zu den voraus-sichtlich kostenintensiveren Abwicklungsmaßnahmen beitragen. Im Ergebnis dürfte der Fi-nanzierungsbeitrag zu den Sicherungssystemen bei den privaten Banken zukünftig deutlich höher liegen, als dies in der Vergangenheit bereits der Fall war.\r\nGrundsätzlich halten wir es für richtig und angemessen, die Funktionsfähigkeit der In-stitutssicherungssysteme auch innerhalb eines neuen EU-Rahmens für das Krisenmanage-ment zu erhalten. Zugeständnisse an die Tätigkeiten der Institutssicherer dürfen jedoch nicht mit Nachteilen für das gesetzliche Einlagensicherungssystem der privaten Banken bzw. die es fi-nanzierenden Banken verbunden sein. Eine grundsätzliche Ausnahme für Institutssiche-rungssysteme lehnen wir ab.\r\n Aus unserer Sicht hat auch hier der Grundsatz „same business, same rules“ zu gelten. Bei den privaten Banken gibt es eine große Zahl an Instituten, die in Größe und Geschäfts-modell, den Sparkassen bzw. Genossenschaftsbanken ähneln bzw. sogar gleichen.\r\n Vor diesem Hintergrund widersprächen auf Institutssicherungssysteme bezogene Regelun-gen, welche zu einer Ungleichbehandlung zwischen Sparkassen bzw. Genossenschaftsbanken und kleinen und mittleren privaten Banken führen, den grundlegenden Prinzipien der Gleich-behandlung und Wettbewerbsgleichheit.\r\n Bereits heute ermöglicht die Einlagensicherungsrichtlinie den Einsatz von kostenschonenden alternativen und präventiven Maßnahmen durch Einlagensicherungssysteme. Die vorliegen-den Entwürfe zur Überarbeitung der BRRD und DGSD schränken die tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung dieser Maßnahmen durch nationale Sicherungssysteme jedoch stark ein. Wir greifen daher unsere langjährige Forderung wieder auf, nationalen Einlagensicherungssys-temen im Rahmen eines breiten Mandats zu gestatten, präventive und alternative Maßnahmen zu ergreifen.\r\n Jegliche Anpassungen am CMDI-Rahmen sind nach unserer Prüfung nur dann rechtlich zu-lässig, wenn sie gleiche Wettbewerbsbedingungen und eine kohärente Ausgestaltung der Bankenunion im Interesse der Finanzmarktstabilität sicherstellen. Jede\r\nSeite 12 / 14\r\nUngleichbehandlung, insbesondere vor dem Hintergrund gleicher Wettbewerbsbedingungen und gerade europarechtlicher Vorgaben, ist beim CMDI-Review auszuschließen.\r\n(5) Bankenabgabe\r\nPosition des Bankenverbandes:\r\n„Der CMDI-Review sollte zudem der Klarstellung dienen, dass mit Erreichen der Zielausstattung des Einheitlichen Abwicklungsfonds auch die reguläre Beitragserhebung endet. Bereits jetzt liegt die Ausstattung deutlich über der ursprünglich avisierten und als ausreichend erachteten Zielaus-stattung.“\r\nWas soll geändert werden:\r\n Das SRB bekommt die Möglichkeit, die Erhebung von ex-ante-Beiträgen für ein oder mehrere Jahre aufzuschieben, bis der zu erhebende Betrag eine Höhe erreicht, der in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten des Erhebungsverfahrens steht.28\r\n IPCs29 dürfen künftig maximal 50% des erhobenen Gesamtbetrages nicht überstei-gen.30 Zudem soll der Abruf, also die Inanspruchnahme, von IPCs geregelt werden.31\r\nAuswirkungen:\r\n Mangels Klarstellung, dass mit Erreichen der Zielausstattung des einheitlichen Abwicklungs-fonds (Single Resolution Fund – SRF) in Höhe von 1% der gedeckten Einlagen in der Banken-union Ende 2023 auch die reguläre bzw. ex-ante Beitragspflicht endet, wird das SRB bei ei-nem weiteren Anstieg der gedeckten Einlagen die Beitragserhebung fortsetzen.\r\n Bei geringem jährlichem Anstieg der gedeckten Einlagen kann die Beitragserhebung aufge-schoben werden, um keine zum Beitragsvolumen unverhältnismäßigen Kosten zu verursa-chen.\r\n Die Möglichkeit des SRB zur Gewährung der Nutzung von Zahlungsverpflichtungen wird aus-geweitet (bisher waren bis zu 30% IPC möglich).\r\nWir setzen uns aus den folgenden Gründen dafür ein, den CMDI-Review für eine Klar-stellung zu nutzen, dass mit Erreichen der Zielausstattung des SRF Ende 2023 auch die reguläre Beitragserhebung endet:\r\n Der Ende 2023 erzielte Beitrag von rund 78 Milliarden Euro liegt bereits rund 40% über der ursprünglich anvisierten und als ausreichend erachteten Zielausstattung. Dieser Anstieg\r\n28 Art. 102 Abs. 3 BRRD-E; Art. 69 Abs. 4 SRMR-E.\r\n29 Unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen (Irrevocable Payment Commitments - IPC).\r\n30 Art. 103 Abs. 3 BRRD-E; Art. 70 Abs. 3 SRMR-E.\r\n31 Art. 103 Abs. 3a BRRD-E; Art. 70 Abs. 3a SRMR-E.\r\nSeite 13 / 14\r\nresultiert – worauf u.a. auch das SRB hinweist - in keiner Weise aus einem Anstieg der Risi-kobereitschaft der Kreditinstitute, sondern ist ausschließlich auf eine Vermehrung der ge-deckten Einlagen zurückzuführen. Bei einem Festhalten an der Beitragspflicht wäre der Fonds noch deutlicher überkapitalisiert als dies bereits heute der Fall ist.  Der Ansatz, ex-ante Beiträge aufzuschieben, ist zwar sachgerecht, jedoch sollte es keinen Automatismus zur Weitererhebung der Bankenabgabe geben. Stattdessen sollte bei Un-ter- bzw. Überschreitung bestimmter Schwellenwerte ein Review-Prozess ausgelöst werden, ob eine Weitererhebung unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Abwicklungsfähigkeit der Banken angezeigt ist.\r\n Eine Erhöhung des IPC-Anteils ist grundsätzlich zu begrüßen, allerdings verbleibt die Ent-scheidung über die Gewährung und die Höhe des IPC-Anteils im Ermessen des SRB. Es sollte den Instituten aus Gründen der Planungssicherheit verbindlich die Möglichkeit der Nut-zung von IPCs in Höhe von 50% eingeräumt werden.\r\n Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass Anpassungen des Rahmens für IPCs (z.B. bezüglich des Abrufs von IPCs) nicht ihre derzeitige bilanzielle Behandlung verändern.\r\nSeite 14 / 14\r\nGlossar\r\nBail-in\r\nEin rechtliches Verfahren bei der Abwicklung von Banken; die Forderungen der Anteilseigner und bestimmter Gläubiger einer Bank werden abgeschrieben oder in Kapital umgewandelt, was bedeutet, dass sie gezwungen sind, Verluste der Bank zu akzeptieren und zu ihrer Rekapitali-sierung beizutragen.\r\nGläubigerhierarchie\r\nReihenfolge, in der die Gläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahrens befriedigt werden müs-sen. Einige Elemente der Gläubigerhierarchie sind auf EU-Ebene harmonisiert. So sind bspw. bisher Forderungen des Einlagensicherungssystems und Forderungen gedeckter Einlagen hö-her zu bewerten als die bevorzugten, nicht gedeckten Einlagen und die nicht bevorzugten, nicht gedeckten Einlagen und müssen vor den Forderungen aller anderen Einlagen zurückge-zahlt werden (sog. Superpräferenz).\r\nLeast-Cost Test (LCT)\r\nIm Rahmen des LCT wird beurteilt, ob ein Einlagensicherungssystem durch andere Maßnahmen als die Auszahlung der Einleger eingreifen kann (z. B. im Rahmen einer Abwicklung oder durch alternative Maßnahmen). Die Kosten einer solchen Maßnahme dürfen den Nettobetrag der Ent-schädigung der gedeckten Einleger des ausfallenden Mitgliedsinstituts nicht übersteigen. Es gibt bisher keine detaillierten Regeln für die Prüfung der geringsten Kosten und die Mitglied-staaten wenden sie unterschiedlich an.\r\nMinimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities (MREL)\r\nIm Rahmen der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie (BBRD) eingeführte Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities, MREL). MREL ist von den Abwicklungsbehörden unter Berücksich-tigung bestimmter Vorgaben institutsindividuell festzulegen. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Kreditinstitut über ausreichend bail-in-fähiges Kapital zur Absorption von Verlusten und zur Rekapitalisierung im Abwicklungsfall verfügt.\r\nPublic Interest Assessment (PIA)\r\nDie nationalen Abwicklungsbehörden bzw. das SRB führen eine Bewertung des öffentlichen Interesses durch, um zu prüfen, ob die Abwicklung einer bestimmten Bank zur Wahrung der Finanzstabilität, zum Schutz der gedeckten Einleger und/oder zur Sicherung öffentlicher Mittel durch Minimierung der Abhängigkeit von öffentlicher finanzieller Unterstützung notwendig wäre. 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Diese Balance darf im\r\nweiteren Prozess nicht leichtfertig geopfert werden.\r\nWir teilen die Einschätzung des Ministers: Nur durch den Erhalt und die Stärkung bewährter nationaler\r\nStrukturen und angemessene Schutzmechanismen für die Einlagen- und Institutssicherungssysteme\r\nkann das Vertrauen der Einleger gewahrt und ein wichtiger Beitrag zur weiteren Entwicklung der\r\nBankenunion geleistet werden.\r\nFür Ihre entschlossene Haltung in den Verhandlungen danken wir Ihnen ausdrücklich und stehen Ihnen\r\nweiterhin gerne unterstützend zur Verfügung.\r\nWir möchten unterstreichen, dass jedwede Zugeständnisse im Rahmen der anstehenden\r\nTrilogverhandlungen nicht dazu führen dürfen, dass die in der Ratsposition festgehaltenen\r\nSchutzmechanismen abgeschwächt oder unterlaufen werden. Insbesondere gilt dies für folgende\r\nKernpunkte:\r\nAbwicklungsmechanismus:\r\nDie finanzielle Belastung für kleine und mittelgroße Kreditinstitute darf nicht weiter ansteigen. Daher\r\nlehnen wir eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Abwicklungsmechanismus auf kleine und\r\nmittelgroße Kreditinstitute entschieden ab.\r\nBridge-the-Gap (BtG):\r\nDer Einsatz dieses Instruments darf ausschließlich auf klar begrenzte Ausnahmefälle beschränkt\r\nbleiben. Eine breitere Anwendung würde die finanzielle Stabilität unserer bestehenden Systeme\r\ngefährden und zentrale Prinzipien der Verantwortlichkeit von Eigentümern und Gläubigern aushöhlen.\r\nInstitutssichernde Maßnahmen:\r\nDie Funktionsfähigkeit der Institutssicherungssysteme muss unter Wahrung fairer\r\nWettbewerbsbedingungen erhalten bleiben, damit die Vielfalt der europäischen Strukturen und somit\r\ndie Stärke Europas sich weiter entfalten kann. Institutssichernde Maßnahmen spiegeln diese Vielfalt\r\ndes Bankenmarktes wider und dürfen in ihrer Anwendung nicht weiter eingeschränkt werden.\r\n2\r\nLeast-Cost Test (LCT):\r\nDie Hauptaufgabe der Einlagensicherung muss weiterhin in der Entschädigung gedeckter Einlagen im\r\nInsolvenzfall bestehen. Sofern das Sicherungssystem entsprechend mandatiert ist, kann dies auch die\r\nVermeidung von Insolvenzen durch präventive Maßnahmen oder die Sicherung des Zugangs zu\r\ngedeckten Einlagen durch alternative Maßnahmen im Insolvenzfall umfassen. Die Nutzung von\r\nEinlagensicherungsmitteln in der Abwicklung darf nur in streng definierten Ausnahmefällen und\r\nausschließlich unter Anwendung eines belastbaren Kostenvergleichstests (Least-Cost Test) erfolgen.\r\nMREL: Ausnahme des Durchleitgeschäfts\r\nDer CMDI-Review sollte dazu genutzt werden, bei den Mindestanforderungen an Eigenmittel und\r\nberücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) – analog zur Bankenabgabe und Leverage Ratio –\r\neinen Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen gesetzlich zu verankern, um die\r\nDurchleitfunktion im Fördergeschäft nicht weiter regulatorisch zu bestrafen. Andernfalls drohen eine\r\nVerknappung und Verteuerung der Mittel zur Finanzierung politisch wichtiger Vorhaben – gerade mit\r\nBlick auf die auf den Weg gebrachten Investitionsvorhaben, die nur mit einer wirksamen\r\nFörderinfrastruktur gelingen können. Ohne eine angemessene regulatorische Berücksichtigung in den\r\nBankbilanzen wird diese Förderinfrastruktur allerdings faktisch unmöglich gemacht.\r\nSuperpräferenz:\r\nDie in der bestehenden Gesetzgebung verankerte Superpriorität der Einlagensicherungssysteme im\r\nInsolvenzfall ist ein unverzichtbares Element um eine glaubwürdige ex-ante Finanzierung der\r\nEinlagensicherung aufrechtzuerhalten. 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Der bürokratische Aufwand sollte auch für die in Deutschland ansässigen Berichtspflichtigen unbedingt auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt werden.\r\nUm das Ziel einer 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben zu erreichen, sollten folgende zentrale Punkte angepasst bzw. präzisiert werden: \r\n1.\tKein Goldplating für kleine und nicht-komplexe Institute: SNCI mit mehr als 500 Beschäftigten sollten auch in den Geschäftsjahren 2024 und 2025 nach alter Rechtslage berichten\r\n2.\tKlarstellung notwendig: Keine Änderungen bei der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und -lageberichtes\r\n3.\tPflicht zum digitalen Format (ESEF) auf europäische Vorgaben beschränken \r\n4.\tBerichterstattung über Ressourcen ohne physische Substanz auf die „bedeutsamsten“ qualitativen Angaben beschränken\r\nZu diesen und weiteren Aspekten, bei denen wir Anpassungsbedarf sehen, nehmen wir nachfolgend einzeln Stellung.\r\n\r\nDas BMJ fragt im Schreiben vom 22. März 2024, ob das Mitgliedstaatenwahlrecht gemäß Art. 34 Abs. 4 Bilanz-Richtlinie (i. d. F. der CSRD) ausgeübt werden sollte, wonach neben zur Abschlussprüfung befugten Personen auch unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen werden können. \r\nBei den Unternehmen der Kreditwirtschaft wird im Regelfall der Abschlussprüfer auch der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichtes sein. Die Durchführung beider Prüfungen durch den Abschlussprüfer sichert die Konsistenz und Verbindung zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen und dient der Effizienz und Effektivität der Prüfungen. Sollte im Einzelfall ein anderer Prüfer beauftragt werden, kommt für unsere Mitglieder nur ein Angehöriger des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer in Betracht. Eine Zulassung von unabhängigen Prüfungsdienstleistern als Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten halten wir daher nicht für erforderlich. Stattdessen regen wir an, in § 324e HGB-E zu berücksichtigen, dass die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichtes durch den Abschlussprüfer als Regelfall gilt (Abs. 2 vor den jetzigen Abs. 1 ziehen). \r\n \r\n1. Kein Goltplating für kleine und nicht komplexe Institute (SNCI)\r\n1.1. Umsetzungsfristen: SNCI mit mehr als 500 Beschäftigten sollten auch in den Geschäftsjahren 2024 und 2025 nach alter Rechtslage berichten, wie es die CSRD vorsieht.\r\nDer EU-Gesetzgeber hat in Art. 5 CSRD eine Regelung zur Erstanwendung der CSRD exklusiv für als klein und nicht komplex eingestufte Kreditinstitute (SNCI) ab dem Geschäftsjahr 2026 geschaffen. Diese gilt explizit für alle SNCI. Dies sollte so auch im Handelsgesetzbuch umgesetzt werden (1:1-Umsetzung). \r\nDrohende Überlastung: KMU und SNCI haben tendenziell dasselbe geschäftszweigspezifische Größenklassen-Niveau. Wie in der CSRD vorgesehen, sollte die grundsätzliche Gleichstellung von kapitalmarktorientierten KMU und SNCI angestrebt werden. Damit KMU und SNCI nicht überlastet werden und rechtssicher umsetzen können, sollten beide frühestens ab dem Berichtsjahr 2026 nach neuen Vorgaben berichten. \r\nKeine Zeit für die Implementierung der neuen Berichtsanforderungen: Am 1. Januar 2024 hat die erste Berichtsperiode begonnen. Die nationale Umsetzung soll bis Juli 2024 erfolgen; sie wird voraussichtlich erst mit einer deutlichen Verspätung final verabschiedet. Hinzu kommt: Die für SNCI anzuwendenden LSME ESRS werden nicht rechtzeitig für eine Umsetzung zum 31. Dezember 2024 vorliegen, da diese aus der EU-Sicht erst für 2026 greifen. Damit fehlt die entscheidende Umsetzungsgrundlage für alle SNCI. \r\nRichtlinienkonforme Umsetzung notwendig: Nach Art. 5 CSRD gilt eindeutig, dass die großen Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und weniger als (bzw. gleich) 500 Beschäftigten (s. b im Anhang), die gleichzeitig SNCI sind, nicht ab Geschäftsjahr 2025 sondern ab Geschäftsjahr 2026 erstmals berichten müssen (s. c im Anhang). Andernfalls hätte diese Regelung für SNCI keinerlei Wirkung und wäre überflüssig. Der EU-Gesetzgeber schafft annahmegemäß Vorschriften, die auch eine Wirkung entfalten. Dann gilt diese Regelung aber auch für SNCI mit mehr als 500 Beschäftigten (s. a im Anhang), da in Art. 5 Abs. 2 Bu. c Ziff. ii CSRD keine Einschränkung auf Bu. b enthalten ist. „Sofern sie große Unternehmen …sind“ stellt klar, dass alle SNCI im Anwendungsbereich (Art. 19a Abs. 1 Bilanz-Richtlinie) von der Regelung nach Bu. c Ziff. ii erfasst sind. Demnach müssen alle SNCI erst ab Geschäftsjahr 2026 erstmals die Berichtspflichten der CSRD erfüllen. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. \r\nErgebnis: Bei der nationalen Umsetzung der CSRD sollte klargestellt werden: Alle SNCI müssen unter der neuen Rechtslage erstmals ab Geschäftsjahr 2026 berichten. \r\nLösung: Art * Abs. 1 EGHGB (Art. 2 CSRD-UG) wird um eine Nr. 4 erweitert, wie bereits in Abs. 2.\r\n\r\n \r\nÄnderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)\r\n(…) (1) (…) sind erstmals anzuwenden auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung \r\nfür ein nach dem 31. Dezember 2023 beginnendes Geschäftsjahr von Unternehmen, die \r\n1. \tgroß sind (…), \r\n2. \t von öffentlichem Interesse gemäß § 316a S. 2 des Handelsgesetzbuchs sind [vgl. Petitum 5.2], und \r\n3. \tim Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, und \r\n4. \tkein kleines und nicht komplexes Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145 Buchstaben a), b) und d) bis f) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) sind.\r\n\r\n\r\n1.2. Definition von kleinen und nicht-komplexen Instituten (Verweis auf die CRR)\r\nDie Definition von kleinen und nicht komplexen Instituten wird durch einen Verweis auf Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR hergestellt. Entsprechend der Intention des europäischen Gesetzgebers, der auf die monetären bzw. quantitativen Größenklassenkriterien der Bilanz-Richtlinie zurückgreift, sollte der Verweis auf die SNCI-Definition der CRR auf die quantitativen Bedingungen beschränkt werden (Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 Bu. a), b) und d) bis f)). \r\n\r\nWir schlagen somit folgende Anpassung in Art. * Abs. 2 (und Abs. 1) Nr. 2 EGHGB vor:\r\n„kein kleines und nicht komplexes Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145 Buchstaben a), b) und d) bis f) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) sind“ \r\n\r\n2. Klarstellung notwendig: Keine Änderungen zur Konsolidierung unwesentlicher Tochterunternehmen (§ 296 Abs. 2 HGB) und beim Verzicht auf die Aufstellung eines Konzernabschlusses bei unwesentlichen Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 5 HGB) \r\nTeilweise wird im Schrifttum ein mögliches Auseinanderfallen des handelsrechtlichen Konsolidierungskreises, der für die Finanzberichterstattung angewendet wird, und der zwingend im Lagebericht eingefügten Nachhaltigkeitsberichterstattung für möglich gehalten (vgl. WPg 2024, S. 140 ff.). Diese Auffassung teilen wir nicht. Die Bilanz-Richtlinie sieht bzgl. eines konsolidierten Abschlusses einen einheitlichen Konsolidierungskreis zwischen Konzernabschluss und Konzernlagebericht vor (Art. 2 Nr. 11, Art. 3 Abs. 7, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 9 und 10 sowie Art. 29 Abs. 1 Bilanz-Richtlinie). Sofern es keine konsolidierungspflichtigen Tochterunternehmen gibt, entfällt die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und -lageberichts. Mit der CSRD wurden die betreffenden Artikel in der Bilanz-Richtlinie nicht angepasst. \r\n \r\nArt. 29a Abs. 1 Bilanz-Richtlinie (in der Fassung der CSRD) regelt Folgendes: “Mutterunternehmen einer großen Gruppe nach Artikel 3 Absatz 7 nehmen in den konsolidierten Lagebericht Angaben auf, die für das Verständnis der Auswirkungen der Gruppe auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gruppe erforderlich sind.“ \r\n\r\nDie Nachhaltigkeitsberichterstattung ist also für die „große Gruppe“ zu erstellen, welche nach Art. 3 Abs. 7 Bilanz-Richtlinie die einzubeziehenden Tochterunternehmen und das Mutterunternehmen umfasst. Tochterunternehmen, die nach Art. 23 Abs. 9 und 10 Bilanz-Richtlinie nicht konsolidiert bzw. nicht einbezogen werden, sind nicht Teil des konsolidierten Lageberichts und damit auch nicht Bestandteil der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung. Vielmehr gelten diese vor dem Leitbild der fiktiven rechtlichen Einheit des Konzerns als „Dritte“ (Einheitstheorie) und sind somit ggf. in die Berichterstattung über die Wertschöpfungskette einzubeziehen. Sofern die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts dem Grunde nach nicht besteht, entfällt auch die Erweiterung des Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht.\r\n\r\nSomit besteht aus unserer Sicht ein Einklang in der Berichterstattung zwischen Konzernabschluss und Konzernlagebericht hinsichtlich der finanziellen Berichterstattung. Die Bilanz-Richtlinie sieht in der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf konsolidierter Ebene keinen Unterschied im Konsolidierungskreis zwischen der finanziellen und der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor (so auch ESRS 1.62; ESRS 2.5 Bu. b i). Ein Auseinanderlaufen würde auch den Grundsätzen der Klarheit und Übersichtlichkeit widersprechen. Insbesondere die Befreiungsvorschriften in §§ 290 Abs. 5 und 296 Abs. 2 HGB (Art. 23 Abs. 10 Bilanz-Richtlinie) dürfen durch eine überschießende nationale CSRD-Umsetzung nicht ausgehebelt werden.\r\n\r\nAufgrund der in der Praxis erkennbaren Unsicherheit sollte dies entsprechend in der Gesetzesbegründung klargestellt werden.\r\n\r\n3. Pflicht zum digitalen Format (ESEF) auf europäische Vorgaben beschränken \r\nDerzeit sind die §§ 289g, 315e HGB-E so formuliert, dass der komplette Lagebericht im ESEF-Format aufzustellen ist, sobald der Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern ist. Dies stellt eine massive Verschärfung dar. Im Rahmen des ESEF-Umsetzungsgesetzes wurde das ursprünglich vorgesehene Aufstellungserfordernis bereits deutlich kritisiert und durch eine Offenlegungslösung ersetzt. Warum nun für den Lagebericht ein Aufstellungserfordernis gelten soll, erschließt sich nicht und führt zu erheblichen Belastungen für die berichtspflichtigen Unternehmen. Unseres Erachtens handelt es sich hier um einen Übersetzungsfehler. \r\n\r\nAus den Erstanwendungsvorschriften im Referentenentwurf i. V. m. §§ 325, 328 HGB-E kann zudem abgeleitet werden, dass bereits für das erste Berichtsjahr 2024 eine vollständige Offenlegung für die CSRD-Angaben nach ESEF-VO vorgesehen ist. Da der Zeitplan der EFRAG, ESMA und der EU-Kommission zur ESEF-Taxonomie (CSRD) eine Fertigstellung der EU-Vorgaben im Sinne einer Änderung des ESEF-RTS frühestens Ende 2024 ermöglicht, wobei noch ergänzend die Einspruchsfrist für das Europäische Parlament und den Rat zu berücksichtigen ist, ist die Berichterstattung im ESEF-Format zum Stichtag 31. Dezember 2024 für die Anwendungsverpflichteten nicht umsetzbar. Die entsprechenden Softwareanbieter werden auf Basis des Zeitplans nicht rechtzeitig ausliefern können, resp. Softwareanpassungen nicht rechtzeitig bis zur Vergabe des Prüfungsvermerks erfolgen können. Das sich daraus ergebende Prozessrisiko im Rahmen der Lageberichterstattung ist weder angemessen noch vertretbar. \r\n\r\nVor diesem Hintergrund halten wir eine Verschiebung der Pflicht zum digitalen Format und insbesondere zur ESEF-Auszeichnung (tagging) um mindestens ein Jahr über das EGHGB für dringend erforderlich.\r\n\r\n4. Bericht über Ressourcen ohne physische Substanz auf die bedeutsamsten qualitativen Angaben beschränken \r\nDie Umsetzung zum Bericht über die wichtigsten immateriellen Ressourcen in den §§ 289 Abs. 3a, 315 Abs. 3a HGB-E geht über den europäischen Rahmen (Art. 19 Abs. 1 Bilanz-Richtlinie i. d. F. CSRD) hinaus. Nach §§ 289 Abs. 3a, 315 Abs. 3a HGB-E sind im (Konzern-)Lagebericht „auch diejenigen Ressourcen ohne physische Substanz anzugeben (…)“. Art. 19 Abs. 1 Uabs. 4 Bilanz-Richtlinie sieht jedoch nur vor, dass „über die wichtigsten immateriellen Ressourcen“ zu berichten ist. \r\n\r\nEs sollte klargestellt werden, dass nur die wichtigsten Informationen aufzunehmen sind. Dies kann im Einklang mit § 289 Abs. 1 HGB unter Verwendung des handelsrechtlichen Begriffs der „bedeutsamsten“ Informationen erfolgen. Im Ergebnis sollte der Wortlaut der §§ 289 Abs. 3a, 315 Abs. 3a HGB-E ergänzt werden: Eine Kapitalgesellschaft hat im Lagebericht auch diejenigen bedeutsamsten Ressourcen ohne physische Substanz anzugeben, von denen (…). \r\n\r\nDarüber hinaus genügt aus unserer Sicht eine qualitative Darstellung bzw. Erläuterung. Eine Quantifizierung würde unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Insofern würden wir es begrüßen, wenn in der Gesetzesbegründung der Hinweis aufgenommen wird, dass im Regelfall eine qualitative Berichterstattung ausreichend sein dürfte.\r\n \r\n5. Weitere notwendige und wichtige Klarstellungen bei der Umsetzung der CSRD \r\n5.1 Umsetzungsfristen für große kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen\r\nDie CSRD sieht eine schrittweise Umsetzung vor, beginnend mit den Unternehmen, die bereits der Berichtspflicht gemäß der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) unterliegen. Diese Unternehmen werden ihre ersten CSRD-Berichte für das Geschäftsjahr 2024 veröffentlichen müssen. Alle anderen großen Unternehmen, die derzeit nicht unter die NFRD fallen und somit zum ersten Mal von der Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen sind, werden ab dem Geschäftsjahr 2025 berichten. Dieser Ansatz stellt sicher, dass die großen Unternehmen, die bereits Erfahrung mit der nichtfinanziellen Berichterstattung haben, die ersten Unternehmen sein werden, die die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlichen, während alle anderen großen Unternehmen ein weiteres Jahr Zeit haben, um die notwendigen Prozesse zu etablieren und die entsprechenden Daten zu erheben. \r\n\r\nAllerdings wird diese Regelung durch andere Vorschriften der CSRD mangels Klarstellung umgangen. Generell sind Tochterunternehmen von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen (§ 289b Abs. 2 HGB). Der letzte Satz des Absatz 2 besagt jedoch, dass Tochtergesellschaften, die selbst große Unternehmen sind, deren übertragbare Wertpapiere an einem geregelten EU-Markt notiert sind, diese Ausnahme nicht in Anspruch nehmen können. Stattdessen sind sie verpflichtet, einen separaten Nachhaltigkeitsbericht vorzulegen. Die Anwendung dieser Regel auf den Umsetzungszeitplan könnte ohne eine Klarstellung im EGHGB den schrittweisen Ansatz der CSRD-Pflicht für neu Verpflichtete unterlaufen: Kapitalmarktorientierte Tochtergesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern müssten ihren ersten Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2024 veröffentlichen, obwohl sie den Nachhaltigkeitsbericht zum allerersten Mal offenlegen. Diese unvorhergesehene Folge sollte im CSRD-Umsetzungsgesetz mit einer Klarstellung im EGHGB korrigiert werden. Große, kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen sollten den Phase-in-Anforderungen der CSRD in gleicher Weise unterliegen wie alle anderen Unternehmen.\r\n\r\n5.2 Mutterunternehmen, die selbst nicht von öffentlichem Interesse sind\r\nDer Referentenentwurf unterwirft u. a. Mutterunternehmen, die den Vorschriften des Ersten oder Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB unterliegen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bereits ab dem Geschäftsjahr 2024. Dies geht über die Vorgabe der CSRD hinaus. Art. 5 Abs. 2 Bu. a Ziff. ii CSRD sieht eine Umsetzung ab dem Geschäftsjahr 2024 nur für „Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der genannten Richtlinie“ [Bilanz-Richtlinie] vor. \r\n\r\nMutterunternehmen, die selbst nicht von öffentlichem Interesse sind, aber über bspw. § 340i Abs. 3 HGB den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB unterliegen, würden also ein Jahr früher als europarechtlich notwendig von der CSRD-Berichterstattungspflicht erfasst.\r\n\r\nFür derartige Mutterunternehmen einer großen Gruppe i. S. v. Art. 3 Abs. 7 der Bilanz-Richtlinie, die selbst nicht von öffentlichem Interesse sind, sieht Art. 5 Abs. 2 Bu. b CSRD nämlich erst ab dem Geschäftsjahr 2025 eine verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Gerade für solche Mutterunternehmen besteht eine besondere Komplexität im Aufbau einer konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung und ein hoher Umsetzungszeitbedarf, der durch die jetzt im Referentenentwurf enthaltenen Reglungen massiv verkürzt würde. Deshalb sollte – auch zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der deutschen Wirtschaft – an dieser Stelle die Differenzierung der CSRD beibehalten und die Regelung nicht verschärft werden.\r\n\r\nLösung: Artikel * Abs. 1 Nr. 2 EGHGB, (…) 2. die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder den Vorschriften des Ersten oder Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs von öffentlichem Interesse gemäß § 316a S. 2 des Handelsgesetzbuchs sind und (…)\r\n\r\n5.3 Eintreten der erstmaligen Berichtspflicht durch Verschmelzungen\r\nIn Fällen der Neugründung oder einer Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes treten die Rechtsfolgen des Vorliegens der Größenklassenmerkmale gemäß § 267 Abs. 4 S. 2 HGB bereits dann ein, wenn die betreffenden Merkmale am ersten Abschlussstichtag nach der Umwandlung, einschließlich Verschmelzung, oder Neugründung gegeben sind. Es bedarf hier nicht des Vorliegens dieser Merkmale an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen. Vielmehr ergibt sich die Klassifizierung in den genannten Fällen allein aus den Größenmerkmalen, die am ersten Bilanzstichtag nach dem rechtlichen Wirksamwerden der gesellschaftsrechtlichen / umwandlungsrechtlichen Maßnahme gegeben sind. \r\n\r\nDie erstmalige Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts setzt umfangreiche Datenerhebungen lange, d.h. einige Jahre, vor der Erstberichterstattung voraus. Verschmelzen zwei Unternehmen, die bislang nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet waren und wird das neue Unternehmen groß i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB, so werden entsprechende Daten nicht vorliegen. Es sollte daher geregelt werden, dass für diese Fälle, die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erst nach zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eintritt. \r\n\r\n5.4 Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen\r\n§ 289b Abs. 2 und 3 HGB-E sieht vor, dass Tochterunternehmen unter bestimmten Bedingungen von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit werden. Dies gilt, wenn „die Kapitalgesellschaft und seine Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht des Mutterunternehmens“ einbezogen sind. Diese Befreiungsvorschrift würde bei wörtlicher Auslegung ins Leere laufen, da davon auszugehen ist, dass niemals alle Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht einbezogen werden. Vielmehr werden die Tochterunternehmen unter Beachtung der Konsolidierungsvorschriften des § 296 HGB einbezogen. Wir regen hierzu mindestens einen Hinweis in der Gesetzesbegründung an. Gleiches gilt für § 315b Abs. 2 und 3 HGB-E.\r\n \r\n5.5 Verknüpfung mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG-E)\r\n§ 12 Abs. 4 LkSG-E regelt eine Verschiebung der Berichtseinreichung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2024 begonnen haben. Diese Berichte sollen nun frühestens zum 31. Dezember 2024 beim BAFA eingereicht werden müssen. Hier sollte im finalen Gesetz klargestellt werden, dass sich die Fristverschiebung nicht nur auf die Berichtseinreichung beim BAFA sondern auch auf die Publikation nach § 10 Abs. 2 LkSG bezieht. Ebenso bitten wir um Klarstellung, in welchem Format der LkSG-Bericht für das Geschäftsjahr 2023 eingereicht werden soll.\r\n\r\nGrundsätzlich interpretieren wir die Überführung der LkSG-Berichterstattung in die CSRD-Berichterstattung als Ersatz der eigenständigen LkSG-Berichterstattung. Diese Entbürokratisierung begrüßen wir ausdrücklich.\r\n\r\n5.6 Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte im Berufsregister / Übergangsregelung \r\nWie bereits erwähnt wird bei den Unternehmen der Kreditwirtschaft im Regelfall der Abschlussprüfer auch der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichtes sein. Wir begrüßen ausdrücklich, dass vor dem 1. Januar 2026 bestellte Berufsangehörige als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte registriert werden können, wenn sie über den Weg der Fortbildung die notwendigen Kenntnisse für Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung erlangt haben. Nach dem Referentenentwurf ist der Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildung Voraussetzung für die Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte (§ 13d Abs. 2 WPO-E). Die Registrierung ist wiederum Bedingung für die Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 324e HGB-E).\r\n\r\nAngesichts der knappen Umsetzungsfristen der CSRD und des für die Fortbildung und Registrierung notwendigen zeitlichen Aufwandes sollte für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte 2024 (erstmalige Prüfungsrunde) eine Übergangsregelung vorgesehen werden, wonach der Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildung im Nachgang zur Registrierung erbracht werden kann. \r\n\r\n5.7 Anwendung auf Verbriefungszweckgesellschaften\r\nZweckgesellschaften erfüllen eine wichtige Funktion im Rahmen der Verbriefung von Positionen. Diese Zweckgesellschaften übernehmen Positionen der Gruppen und begeben Anleihen im Kapitalmarkt um diese zu refinanzieren. Durch die Grundlogik von Verbriefungen werden den Zweckgesellschaften substantielle Pools von Positionen übertragen, wodurch die Zweckgesellschaft die Schwellenwerte der CSRD-Pflicht überschreiten könnte (Bilanzsumme > 25 Mio. EUR & Nettoumsatzerlöse > 50 Mio. EUR). Zur Refinanzierung der Positionsübernahme emittieren die Zweckgesellschaften häufig Anleihen am Kapitalmarkt. Dies bedeutet, dass übertragbare Wertpapiere der Zweckgesellschaft an einem regulierten Markt der EU notiert sind, wodurch die Zweckgesellschaft unter die bereits skizzierte Ausnahme aus der Konzernbefreiung fällt und einen eigenen CSRD-Bericht erstellen müsste, obwohl sie in der Regel voll konsolidiert wird, so dass die Vermögenswerte in den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht des Originators gemäß Artikel 29 CSRD aufgenommen werden. Verbriefungszweckgesellschaften sind typischerweise automatisierte Entitäten, die vordefinierte Maßnahmen im Falle des Eintritts vordefinierter Trigger Events durchführen (bspw. Zinszahlung). Es handelt sich um Zweckgesellschaften ohne eigene Unternehmensstrategie oder Mitarbeiter. Daher können Verbriefungszweckgesellschaften die Nachhaltigkeitsberichtspflicht der CSRD nicht erfüllen.\r\n\r\nUnserer Ansicht nach war die Ausweitung der CSRD-Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Zweckgesellschaften eine unbeabsichtigte Folge, die sich aus der neuen Gestaltung der Schwellenwerte für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ergibt. Der Text und die Erwägungsgründe der CSRD enthalten keinen Hinweis auf Verbriefungen oder Unternehmensvehikel. In Anbetracht der Tatsache, dass a) diese Zweckgesellschaften einfach nicht in der Lage sind, die erforderliche Berichterstattung zu liefern, b) Verbriefungen und Zweckgesellschaften bereits einem separaten, speziellen Regulierungsrahmen unterliegen (Verbriefungsverordnung) und c) die Ausweitung der Berichterstattungsanforderungen auf Zweckgesellschaften im Grunde den gesamten Markt für Verbriefungen zum Erliegen bringen würde, glauben wir nicht, dass die EU-Institutionen beabsichtigten, Zweckgesellschaften, die Verbriefungen nutzen, in den Anwendungsbereich der CSRD einzubeziehen. Daher sollte eine Klarstellung in das CSRD-Umsetzungsgesetz aufgenommen werden, dass die Berichtspflichten nicht für reine \"Verbriefungszweckgesellschaften\" gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 66 der Eigenkapitalverordnung und Artikel 2 Absatz 2 der Verbriefungsverordnung (Verordnung (EU) 2017/2402) gelten.\r\n\r\nDarüber hinaus haben die europäischen Aufsichtsbehörden ESMA, EBA und EIOPA auf der Grundlage eines Mandats der geänderten Verbriefungsverordnung bereits einen Entwurf einer delegierten Verordnung zur Konsultation am 2. Mai 2022 veröffentlicht, der eine umfassende Offenlegung von Informationen auf Einzelvertragsebene und teilweise auf Originator-Ebene vorsieht, damit die Anleger die negativen Auswirkungen von ESG-Faktoren auf ihre Investitionen bewerten können. Konzeptionell sollte dieser Ansatz bevorzugt werden, da die Auswirkungen von ESG-Faktoren von den verbrieften Forderungen und dem Originator ausgehen und nicht von der Verbriefungszweckgesellschaft.\r\n\r\n5.8 Berichtsinhalte: Nachhaltigkeitsziele\r\nDer Referentenentwurf skizziert in § 289c HGB-E grob die Inhalte des Nachhaltigkeitsberichts. Absatz 2 Nummer 2 spricht dabei von einer „Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, die sich die Kapitalgesellschaft gesetzt hat, soweit vorhanden, einschließlich der absoluten Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen mindestens für 2030 und 2050 […]“. Die Formulierung lässt unterschiedliche Interpretationen zu, auf welchen Teil des Satzes sich das „soweit vorhanden“ bezieht. Wir bitten im Sinne einer 1:1-Umsetzung um Klarstellung, dass absolute Ziele zur Verringerung der Treibhausgasemissionen nur soweit vorhanden anzugeben sind. \r\n\r\nDarüber hinaus wird in den ESRS Application Requirements zu E1-4 auch auf „entsprechende absolute Werte“ für das Zieljahr und Zwischenzieljahre verwiesen. Wir bitten hier um Klarstellung in der Begründung, ob diese Werte auch als absolute Ziele gelten sollen.\r\n \r\n\r\n5.9 Entgelttransparenzgesetz\r\nEine Berichterstattung nach § 22 EntgeltTranspG sollte bei einer vollständigen Nachhaltigkeitsberichterstattung entfallen, da diese Themengebiete letztlich in den sozialen Berichtsaspekten behandelt werden. Insofern sollte eine Befreiung von der Entgelttransparenzpflicht analog der Befreiung nach § 289f HGB-E ins Gesetz aufgenommen werden.\r\n \r\n\r\nAnhang zu 1.\r\nArtikel 5 Abs. 2 CSRD (Umsetzung)\r\n(…) \r\n(2) Die Mitgliedstaaten wenden die erforderlichen Vorschriften an, um Artikel 1, …, nachzukommen:\r\n\r\n(a) \t auf am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre:\r\n(i) …\tfür große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der genannten Richtlinie handelt und die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 500 während des Geschäftsjahres Beschäftigten überschreiten;\t„große“ mit mehr als 500 Beschäftigten\r\n\r\n(b)\t auf am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre\r\n(i) …\tfür große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU [, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreiten: a) Bilanzsumme: 20 000 000  EUR; b) Nettoumsatzerlöse: 40 000 000  EUR; c) durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250.], \r\ndie nicht unter Buchstabe a Ziffer i dieses Unterabsatzes fallen;\t„große“ mit 250 bis 500 Beschäftigten\r\n\r\n(c)\t auf am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnende Geschäftsjahre\r\n(i)\tfür kleine und mittlere Unternehmen (…) [und kapitalmarktorientiert]\t\r\n(ii)\tfür kleine und nicht komplexe Institute gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,\tAbweichend von den Buchstaben (a) und (b).\t\r\n\tsofern sie große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU sind oder kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 3 der genannten Richtlinie sind, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a [=kapitalmarktorientiert] der genannten Richtlinie sind und bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie handelt;\t\r\n„große“, also (a) und (b) …\t\r\n(iii)\tfür firmeneigene Versicherungsunternehmen (…)\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 21.07.2025\r\nSeite 2 von 5\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattungsvorschriften\r\nWesentliche Positionen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsvorschrif-ten\r\nWir sehen die Absicht des Gesetzgebers, mit der erneuten Vorlage eines CSRD-Umsetzungsge-setzes eine rasche und rechtssichere Vereinfachung und Entlastung sicherzustellen. Allerdings sorgt die Veröffentlichung zum jetzigen Zeitpunkt und nur mit teilweiser Berücksichtigung der absehbaren Änderungen aus der Omnibus-Initiative für erneute Verunsicherung bei Unterneh-men. Es ist fraglich, ob das Gesetzgebungsverfahren – wie die vorgesehenen Fristen implizie-ren - bis Ende des Jahres final abgeschlossen werden kann. Trotzdem müssen sich Unterneh-men, wie bereits Ende des vergangenen Jahres, vorsorglich darauf einstellen, dass die CSRD-Berichtspflicht kommt. Dies ist in internen Prozessen, Abläufen und ggf. bei der Beauftragung externer Dienstleister zu berücksichtigen. Im Kontext der noch nicht verabschiedeten inhaltli-chen Omnibus-Richtlinie, der engen nationalen Zeitplanung und der damit verbundenen Unsi-cherheiten sorgt der Gesetzentwurf statt für Entlastung für zusätzliche Belastungen bei vielen Unternehmen.\r\nEin Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens würde zudem bedeuten, dass die betroffenen Un-ternehmen für eine Übergangszeit von 1 oder 2 Jahren ggf. den CSRD-Bericht auf Basis der umfassenden ESRS zu erstellen haben. Das vereinfachte Set 1 der ESRS steht frühestens Ende 2026 zur Verfügung. Der Referentenentwurf im Zusammenspiel mit dem ESRS Quick-fix sorgen zwar mit Übergangsvorschriften für Entlastungen, sind aber nicht umfassend genug.\r\nAus Gründen der Planungssicherheit soll möglichst schnell durch die Bundesregierung für Klar-heit zum weiteren Vorgehen gesorgt werden. Daher plädieren wir für einen HGB Quick-fix mit der alleinigen Anpassung des Anwendungsbereiches für die nicht-finanzielle Berichterstattung.\r\nEine Anpassung der Mitarbeitergrenze an die finale Bilanz-Richtlinie in der Fassung der Omni-bus-Richtlinie soll zügig über die Schwellenwerte in § 289b Abs. 1 Nr. 3, § 340a Abs. 1a und § 340i Abs. 5 HGB erfolgen. Dies sollte vor einer umfassenden und möglicherweise langwierigen Umsetzung der „neuen“ CSRD (Bilanz-Richtlinie in neuer Fassung) geschehen. Die Entfristung der Pflichtprüfung mit der begrenzten Prüfungssicherheit könnte ebenfalls schnell in nationales Recht überführt werden.\r\nNach der Finalisierung der Omnibus-Richtlinie sollte der Planungs- und Rechtssicherheit erneut besonderes Gewicht zugeteilt werden. In diesem Sinne sollte Unternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung der CSRD eingeräumt werden. Sie sollten mind. 1 Jahr vor der ersten ver-pflichtenden Berichtsperiode (Geschäftsjahr) zur Umsetzung der CSRD-Anforderungen mit der Option zur vorzeitigen Anwendung erhalten.\r\nKlarstellung: Einheitlicher Konsolidierungskreis entsprechend der Finanzberichter-stattung – Für mehr Transparenz sowie Vergleichbarkeit und weniger Bürokratie\r\nLeider gibt es in der Praxis teils Fehlinterpretationen, wonach der Konsolidierungskreis für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vom Finanzbericht abweichen könnte. Gemäß der Richtlinie 2013/34/EU sind die konsolidierten Nachhaltigkeitsberichte jedoch integraler Bestandteil des konsolidierten Lageberichts (Artikel 29 und 29a). In den Artikeln 22 und 23 der Richtlinie sind die in den Konsolidierungskreis einzubeziehenden Unternehmen festgelegt, ohne dass zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung unterschieden wird. Die CSRD baut auf dieser Rechtsstruktur auf und ändert nichts an der Konsolidierungslogik. Es sollte daher klargestellt werden, dass der Konsolidierungskreis für die Nachhaltigkeitsberichterstattung dem\r\nSeite 3 von 5\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattungsvorschriften\r\nKonsolidierungskreis für die Finanzberichterstattung gemäß der Richtlinie 2013/34/EU ent-spricht. Der finanzielle Konsolidierungskreis ist maßgeblich, wie es auch in der FAQ der EU-Kommission vom 7. August 2024 dargestellt ist. Ein abweichender Ansatz würde nicht nur den Bestimmungen der Rechnungslegungsrichtlinie widersprechen, sondern auch die Kohärenz, Vergleichbarkeit und Rechtssicherheit beeinträchtigen. Die rechtliche Kohärenz ergibt sich dar-aus, dass die Bilanz-Richtlinie definiert, wer berichten muss, während die ESRS definieren, was berichtet werden muss. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten muss klar und verbindlich bleiben. Zudem wird durch einen einheitlichen Konsolidierungskreis operative Effizienz erreicht, da Dop-pelarbeit vermieden und die Konsistenz zwischen den verschiedenen Berichtsströmen gewähr-leistet wird. Das Vertrauen der Stakeholder wird durch harmonisierte Informationen gestärkt, die eine zuverlässige Entscheidungsfindung für Investoren, Gläubiger und Regulierungsbehör-den unterstützen. Schließlich betrifft Risikokonsistenz sowohl finanzielle als auch Nachhaltig-keitsrisiken, da sie dieselben Rechtsträger betreffen und daher innerhalb desselben Konsolidie-rungskreises berichtet werden müssen.\r\nTochterunternehmen von eigenständiger Berichtspflicht befreien\r\nDie CSRD sieht bislang vor, dass Tochterunternehmen, die selbst die Schwellenwerte für Groß-unternehmen überschreiten und kapitalmarktorientiert sind, nicht von der Konzernbefreiung Gebrauch machen können. Diese Regelung führt dazu, dass einzelne nationale Einheiten euro-päischer Konzerne eigenständige Nachhaltigkeitsberichte für verschiedene Länder erstellen müssen, obwohl Strategien und Maßnahmen meist ohnehin auf Gruppenebene definiert und umgesetzt werden. Berichte auf Ebene der Tochtergesellschaften bieten in diesem Kontext kaum zusätzlichen Informationswert und stellen für Stakeholder, wie Investoren, Geschäfts-partner oder Regulierungsbehörden, regelmäßig keine primäre Informationsquelle dar. Viel-mehr erhöhen sie den Aufwand erheblich, da sie zusätzliche interne Ressourcen und Prüfungs-honorare erfordern und zu einer unnötigen Komplexität führen – insbesondere dann, wenn eine enge Abstimmung von Veröffentlichungsprozessen über Teilkonzerne hinweg in unterschiedli-chen Ländern notwendig ist.\r\nIm Sinne der Fokussierung und Effizienz sollte daher die bestehende Beschränkung der Kon-zernbefreiung für bestimmte Tochterunternehmen aufgehoben werden. Ein konsolidierter Nachhaltigkeitsbericht auf Gruppenebene sollte ausreichen, um die Anforderungen der CSRD zu erfüllen. Aus diesem Grund fordern wir gezielte Änderungen an den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU. In der Ratsposition, dem Berichtsentwurf des JURI-Ausschusses sowie den Anmerkungen des ECON-Ausschusses wurden die sogenannten „Ausnahmen von der Aus-nahme“ bereits gestrichen, was darauf hindeutet, dass sich diese Position voraussichtlich auch im Trilog durchsetzen wird. Diese Anpassung ist im aktuellen Referentenentwurf jedoch noch nicht berücksichtigt.\r\nDie bestehende Konzernbefreiungsklausel im HGB, die derzeit auch für große kapitalmarktori-entierte Tochterunternehmen gilt, sofern das Mutterunternehmen zur Nachhaltigkeitsberichter-stattung verpflichtet ist, sollte daher unbedingt beibehalten werden. Diese Ausnahme sollte so lange gelten, bis im Rahmen der laufenden Beratungen zur Omnibusrichtlinie – insbesondere zur Wiedereinführung der Konzernbefreiung für Unternehmen im öffentlichen Interesse – eine endgültige Klärung erfolgt. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass betroffene Unternehmen zu-nächst vollumfänglich die Anforderungen der CSRD erfüllen müssen, nur um kurz darauf wieder von der Berichtspflicht befreit zu werden. Besonders relevant ist dies für kapitalmarktorien-tierte Tochterunternehmen und Teilkonzerne mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden, die nach\r\nSeite 4 von 5\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattungsvorschriften\r\naktueller HGB-Rechtslage mit Verweis auf den Konzernabschluss des Mutterunternehmens von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsoffenlegung ausgenommen sind.\r\nBefreiungsvorschriften § 289b HGB-E / § 315b HGB-E\r\n§ 289b Abs. 2 und 3 HGB-E sieht vor, dass Tochterunternehmen unter bestimmten Bedingun-gen von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit werden. Dies gilt, wenn „die Kapitalgesellschaft und seine Tochterunternehmen in den Kon-zernlagebericht des Mutterunternehmens“ einbezogen sind. Diese Befreiungsvorschrift würde bei wörtlicher Auslegung ins Leere laufen, da davon auszugehen ist, dass niemals alle Tochter-unternehmen in den Konzernlagebericht einbezogen werden. Vielmehr werden die Tochterun-ternehmen unter Beachtung der Konsolidierungsvorschriften des § 296 HGB einbezogen. Wir regen hierzu mindestens einen Hinweis in der Gesetzesbegründung an. Gleiches gilt für § 315b Abs. 2 und 3 HGB-E.\r\n§ 290 Abs. 5 HGB\r\nEin Mutterunternehmen ist gemäß § 290 Abs. 5 HGB von der Pflicht zur Aufstellung eines Kon-zernlageberichtes und eines Konzernabschlusses befreit, wenn es nur unwesentliche Tochterun-ternehmen hat.\r\nUm Unsicherheiten zu vermeiden, sollte in § 290 Abs. 5 HGB unbedingt klargestellt werden, dass Unternehmen, die aufgrund unwesentlicher Tochterunternehmen keinen Konzernabschluss auf-stellen müssen, auch ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung nur für den Einzelabschluss erstellen müssen. § 290 Abs. 5 HGB könnte dazu wie folgt ergänzt werden:\r\n„Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluss, einen Konzernlagebericht und einen Konzernnachhaltigkeitsbericht aufzustellen, befreit, wenn es nur Tochterunternehmen hat, die gemäß § 296 nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden brauchen.“\r\nEintreten der erstmaligen Berichtspflicht durch Verschmelzungen\r\nIn Fällen der Neugründung oder einer Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes treten die Rechtsfolgen des Vorliegens der Größenklassenmerkmale gemäß § 267 Abs. 4 S. 2 HGB be-reits dann ein, wenn die betreffenden Merkmale am ersten Abschlussstichtag nach der Um-wandlung, einschließlich Verschmelzung, oder Neugründung gegeben sind. Es bedarf hier nicht des Vorliegens dieser Merkmale an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen. Vielmehr ergibt sich die Klassifizierung in den genannten Fällen allein aus den Größenmerkmalen, die am ersten Bilanzstichtag nach dem rechtlichen Wirksamwerden der gesellschaftsrechtlichen / um-wandlungsrechtlichen Maßnahme gegeben sind.\r\nDie erstmalige Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts setzt umfangreiche Datenerhebungen lange, d.h. einige Jahre, vor der Erstberichterstattung voraus. Verschmelzen zwei Unterneh-men, die bislang nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet waren und wird das neue Unternehmen groß i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB, so werden entsprechende Daten nicht vor-liegen. Es sollte daher geregelt werden, dass für diese Fälle, die Pflicht zur Nachhaltigkeitsbe-richterstattung erst nach zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eintritt.\r\nAufstellung des Lageberichts im ESEF-Format\r\n§ 289g HGB-E sieht für die Unternehmen, die ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitern müssen, eine Aufstellungspflicht im ESEF-Format vor. Gleiches sieht § 315e HGB-E für den Konzernlagebericht vor.\r\nSeite 5 von 5\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattungsvorschriften\r\nU.E. sollte der Aufstellungsprozess unbedingt von der XBRL-Auszeichnung entkoppelt werden. Dies würde den Aufstellungsprozess zeitlich entlasten.\r\nDer XBRL-Auszeichnungsprozess ist technisch hoch kompliziert und fehleranfällig. Stellt sich nachträglich heraus, dass beim Auszeichnungsprozess trotz Prüfung Fehler unterlaufen sind und muss daraufhin die XBRL-Auszeichnung nachträglich geändert werden, würde dies auch die Frage nach dem Erfordernis einer Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 Satz 1 HGB aufwerfen. Wir sprechen uns daher nachdrücklich dafür aus, die ESEF-Formatierung (d. h. sowohl die Überfüh-rung der Elemente des Lageberichtes in das XHTML-Format als auch die XBRL-Auszeichnung) zu einem der Aufstellung des Lageberichts nachgelagerten Schritt der Offenlegung zu erklären.\r\nZudem sollte die Pflicht zur Offenlegung des Lageberichts im ESEF-Format und zu dessen Aus-zeichnung („Tagging“) auf das Geschäftsjahr 2027 verschoben werden. Damit würde man den aktuellen Entwicklungen auf europäischer Ebene Rechnung tragen und den Unternehmen zu mehr Rechtssicherheit in der Umsetzung verhelfen. Im Übrigen sieht der Omnibus-Vorschlag der EU-Kommission die Auszeichnung erst nach Vorliegen entsprechender technischer Vorgaben vor. Damit wäre eine Überführung der Tagging-Vorschriften in das nationale Recht grundsätzlich erst nach der Finalisierung der Omnibus-Gesetzgebung zu dem dann bekannten Erstanwendungs-stichtag sinnvoll\r\nWahlrecht zur Nutzung des LSME\r\nDie ab Geschäftsjahr 2028 berichtenden kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unter-nehmen sollen ein Wahlrecht ausüben können, um mit reduziertem Berichtsumfang nach dem LSME ESRS zu berichten (289d HGB-E). Kleine und nicht komplexe Institute (SNCI) im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR, die groß i. S. d § 267 HGB sind, sollen dieses Wahlrecht ebenso ausüben können (§ 340a Abs. 5 S. 3 HGB-E). Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Om-nibus-Initiative die Erstellung des LSME ESRS gestrichen wurde. Insofern läuft dieses Wahlrecht ins Leere.\r\nÜbergangsvorschriften § 144 WpHG-E\r\nGemäß § 144 Abs. 6 WpHG-E sollen die Übergangsvorschriften von Art. 96 und 97 des EGHGB-E auf § 114 Abs. 2 WpHG-E entsprechend angewendet werden. Unseres Erachtens schließt dies auch die Regelung betreffend des Schwellenwertes in Art. 96 Abs. 8 und Art. 97 Abs. 7 EGHGB-E ein (1.000 Arbeitnehmer). Daher sollte die in § 144 Abs. 1 Nr. 2 WpHG-E genannte Arbeitneh-merzahl von 500 auf 1.000 erhöht werden, um einen Einklang mit dem HGB herzustellen, bzw. §114 Abs. 1 WpHG-E sollte in die Übergangsregelung nach § 144 Abs. 6 WpHG-E ergänzendaufgenommen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-21"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003010","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d1/63/615024/Stellungnahme-Gutachten-SG2509160006.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Aktuelles Stichwort\r\nNachhaltigkeitsberichterstattung rechtssicher, wirksam und bü-rokratiearm gestalten 11. September 2025: Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist ein zentrales Element der europäischen Nachhaltigkeitsstrategie. Damit soll Transparenz über ökologische und soziale Unternehmenswirkungen geschaffen, einheitliche Stan-dards eingeführt und so die Vergleichbarkeit verbessert sowie Investitionsentscheidun-gen erleichtert werden. Auf nationaler Ebene gilt es nun, eine rasche, rechtssichere und bürokratiearme Umsetzung der CSRD sicherzustellen.\r\nBedeutung von verlässlichen Daten für den Finanzsektor\r\nFür Banken sind verlässliche ESG-Daten notwendig, um regulatorische Vorgaben und Berichtsan-forderungen zu erfüllen, Risiken in den Kredit- und Anlageportfolios wirksam zu steuern und ihre Kreditportfolios im Sinne der Transformation auszurichten. Aussagekräftige Nachhaltigkeitsdaten bleiben daher für die Beurteilung von Klima- und Umweltrisiken wesentlich. Nachhaltigkeitsberichte von Unternehmen sind dabei wichtig für die Verfügbarkeit standardisierter und geprüfter Nachhal-tigkeitsinformationen. Je weniger Unternehmen standardisiert berichten, desto größer ist die Da-tenproblematik. Zwar können Schätzwerte (Proxies) in bestimmten Fällen helfen, Datenlücken zu überbrücken. Sie stellen jedoch kein universell einsetzbares Lösungskonzept dar.\r\nWeniger Bürokratie auf europäischer Ebene geplant\r\nMit dem Ziel „A simpler and faster Europe“ will die EU-Kommission Bürokratie abbauen und hat mit dem Omnibus-Paket umfassende Änderungen an der CSRD vorgeschlagen. So wurden die ur-sprünglich vorgesehenen Berichtspflichten für große Unternehmen sowie für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen um zwei Jahre auf die Geschäftsjahre 2027 bzw. 2028 verschoben („stop the clock“). Zudem soll der Anwendungsbereich der CSRD auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden beschränkt werden. Die Berichtstandards werden parallel überarbeitet und deutlich verschlankt. Der Gesetzentwurf zur nationalen Umsetzung der CSRD sieht eine weitge-hende 1:1-Umsetzung vor, berücksichtigt jedoch bereits Vorschläge der EU-Kommission. Der Ge-setzesvorschlag sieht zudem eine sogenannte ‚Konzernbefreiung‘ für Tochterunternehmen vor, de-ren Muttergesellschaft bereits berichtspflichtig ist. Für große, kapitalmarktorientierte Unternehmen, wie etwa Banken, soll diese Ausnahme laut Regierungsentwurf jedoch nicht gelten.\r\nPosition des Bankenverbands:\r\nDie Vorschläge der EU-KOM, die ESG-Regulierung effizienter auszurichten und Unternehmen so-wie Banken von überbordender Bürokratie zu entlasten, sind zu begrüßen. Bei der Überarbeitung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist es entscheidend, den Umfang der Berichtsinhalte zu ver-schlanken und die entsprechenden Berichtsprozesse zu vereinfachen. Es ist zu begrüßen, dass der Kabinettsentwurf zur nationalen CSRD-Umsetzung Elemente aus dem Omnibus-Paket bereits auf-greift und damit unnötiger Implementierungsaufwand vermieden wird. Das sollte konsequent aber auch für Konzerne und Bankengruppen gelten: Ein zusätzlicher Bericht auf Ebene der einzelnen Gesellschaften erzeugt lediglich unnötige Bürokratie, da Nachhaltigkeitsstrategien auf Konzern-ebene entwickelt werden. Daher sollte die Rückausnahme der Konzernbefreiung für große, kapi-talmarktorientierte Unternehmen gestrichen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003010","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d5/ce/624988/Stellungnahme-Gutachten-SG2510010048.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de/\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nWirksame Befreiung von Unternehmen\r\nmit nicht mehr als 1.000 Beschäftigten\r\nvon der nichtfinanziellen Berichtspflicht\r\nBei Instituten mit nicht mehr als 1.000 Beschäftigten besteht\r\nerhebliche Verunsicherung, ob sie mit Inkrafttreten des CSRDUmsetzungsgesetzes\r\ntatsächlich wirksam von der nichtfinanziellen\r\nBerichtspflicht nach der NFRD befreit werden.\r\nAus dem CSRD-Umsetzungsgesetz sowie der begleitenden Kommunikation wird deutlich,\r\ndass der Gesetzgeber beabsichtigt, die Berichtspflichten nach der NFRD mit dem letzten Bericht\r\nfür das Geschäftsjahr 2024 auslaufen zu lassen. Ziel ist es, bürokratische Belastungen\r\ndurch auslaufende Berichtspflichten zu verhindern.\r\nEs wird dringend eine Klarstellung benötigt. Anderenfalls entstünde eine Phase der\r\nRechtsunsicherheit, in welcher unnötige Belastungen entstehen, obwohl die Berichtspflicht\r\ndieser Unternehmen spätestens mit Abschluss des Omnibus-Verfahrens ohnehin entfällt.\r\nWir schlagen daher eine Änderung in Art. 96 Abs. 8 und Art. 97 Abs. 7 EGHGB-E vor:\r\nArt. 96 Abs. 8 EGHGB-E: Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen,\r\nhaben die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für vor dem 1.\r\nJanuar 2027 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Die Vorschriften §§ 289b bis 289e, 340a Abs. 1a, …\r\ndes Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten\r\nnach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind von den Unternehmen nach Satz 1 letztmals\r\nanzuwenden auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für das vor dem 1. Januar 2025 beginnende\r\nGeschäftsjahr.\r\nArt. 97 Abs. 7 EGHGB-E: Unternehmen, die zusammen mit den anderen in den Konzernabschluss einzubeziehenden\r\nUnternehmen insgesamt im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen, haben die\r\nin Absatz 1 genannten Vorschriften nicht auf Unterlagen der Konzernrechnungslegung für vor dem 1. Januar 2027\r\nbeginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Die Vorschriften §§ 315b Abs. 1, 340i Abs. 5, … des Handelsgesetzbuchs\r\nin der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel\r\n33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind von Mutterunternehmen nach Satz 1 letztmals anzuwenden\r\nauf Unterlagen der Konzernrechnungslegung für das vor dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahr.\r\nErläuterung im Detail: Nach dem derzeitigen Wortlaut von Art. 96 Abs. 8 (bzw. Art. 97 Abs. 7) EGHGB-\r\nE heißt es, dass „die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht (…)“ anzuwenden sind. Dies hätte\r\nzur Folge, dass auch die in Abs. 1 Satz 2 vorgesehene „letztmalige Anwendung“ nicht wirkt. Damit\r\nwäre es eine doppelte Verneinung, wodurch die NFRD-Berichtspflicht fortbesteht.\r\nDer Wortlaut von Art. 96 Abs. 8 (bzw. Art. 97 Abs. 7) EGHGB-E bezieht sich zudem auf sämtliche „Unternehmen,\r\ndie im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen“, was zutreffend\r\nist. Die Regierungsbegründung spricht von Unternehmen der „ersten Welle“.\r\nSNCI und nicht-kapitalmarktorientierte Förderbanken zählen jedoch nicht\r\nzu den Unternehmen der ersten Welle. Nach Art. 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\r\nEGHGB-E sind SNCI („kein kleines und nicht komplexes Institut“) erfasst,\r\nwobei sie erst durch Abs. 4 CSRD-berichtspflichtig werden. Nicht-kapitalmarktorientierte\r\nFörderbanken fallen mangels Kapitalmarktorientierung\r\nunter Art. 96 bzw. 97 Abs. 3 EGHGB-E. Damit würde nach geltendem\r\nAbs. 3 und 4 die alte Rechtslage – und damit die NFRD-Berichtspflicht –\r\nfür Institute mit weniger als 1.000 Beschäftigten noch für zwei Jahre fortgelten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-01"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003010","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1d/29/629547/Stellungnahme-Gutachten-SG2510160005.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nCSRD-Umsetzung\r\nEntlastungspotenziale aus dem Omnibus-\r\nVerfahren sofort ausschöpfen\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 13. Oktober 2025\r\nSeite 2 von 6\r\nPositionierung der Deutschen Kreditwirtschaft zur nationalen CSRD-Umsetzung\r\nZusammenfassung\r\nMit dem Umsetzungsgesetz soll die Richtlinie (EU) 2022/2464, die u. a. die Nachhaltigkeitsberichterstattung zum Gegenstand hat (CSRD), in deutsches Recht umgesetzt werden (CSRD-Umsetzungsgesetz). Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat hierzu Stellung genommen.\r\nBei der Umsetzung besteht zudem die besondere Herausforderung, sich aktuell abzeichnende Änderungen der Anforderungen durch das EU-Omnibus-Verfahren zu berücksichtigen, um den berichtspflichtigen Unternehmen eine möglichst kostenschonende, bürokratiearme Anwendung zu ermöglichen.\r\nVon besonderer Bedeutung ist hierbei die Herstellung von Rechtssicherheit bereits für das Geschäftsjahr 2025 durch folgende Anpassungen:\r\n1.\r\nKonzernausnahme für kapitalmarktorientierte Tochterunternehmenberücksichtigen\r\n2.\r\nFlexibilität bei den Berichtsstandards: neuen, reduzierten Umfang derBerichtspflichten schnellstmöglich zulassen\r\n3.\r\ndas ESEF-Tagging erst nach der Finalisierung der EU-Gesetzgebung einführen\r\n4.\r\nUnternehmen mit nicht mehr als 1.000 Beschäftigten (bzw. entsprechend derOmnibus-Schwellenwerte) von der „alten“ nichtfinanziellen Berichtspflicht wirksambefreien.\r\nBei der Ausnahme von den Berichtspflichten zeichnet sich auf EU-Ebene ab, dass – anders als in der ursprünglichen CSRD vorgesehen – auch kapitalmarktorientierte einbezogene Tochterunternehmen befreit werden sollen (keine Rückausnahme mehr). Die DK schlägt vor, diese Befreiung bereits jetzt zu ermöglichen.\r\nAktuell werden außerdem die Berichtsstandards ESRS überarbeitet. Dies wird sich auch auf das Format der Berichterstattung auswirken. Die DK macht einen konkreten Vorschlag, wie ein doppelter Implementierungsaufwand durch flexible Anwendung vermieden werden kann.\r\nSchließlich hält die DK eine Anpassung der Übergangsregelungen für erforderlich, damit alle Unternehmen mit nicht mehr als 1.000 Beschäftigten bzw. entsprechend der Omnibus-Schwellenwerte auch von alten Berichtspflichten befreit werden.\r\nSeite 3 von 6\r\nPositionierung der Deutschen Kreditwirtschaft zur nationalen CSRD-Umsetzung\r\n1.Konzernausnahme für kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen\r\nIm Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes sind Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen von der Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit (Konzernausnahme). Nach §§ 289b Absatz 2, 315b Abs. 2 HGB-E gilt diese Ausnahme jedoch nicht für kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen. Die Mitgliedsstaaten (EU-Ratsposition) und der JURI-Ausschuss des Europäischen Parlaments sprechen sich in ihren Positionierungen dafür aus, die Konzernbefreiung auch auf kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen auszudehnen. Diese Vorschläge unterstützen wir ausdrücklich.\r\nDer Informationsmehrwert auf Teilkonzernebene dürfte bei der nichtfinanziellen Berichterstattung regelmäßig begrenzt sein, da strategische Entscheidungen zur nachhaltigen Ausrichtung sowie zum ESG-Risikomanagement typischerweise auf Konzernebene getroffen werden. Auf Ebene der Tochterunternehmen würden dadurch kaum zusätzliche Erkenntnisse entstehen – jedoch ein unverhältnismäßig hoher Aufwand.\r\nDieser besonders wichtige Aspekte des Substance-Proposals aus dem Omnibus-Paket sollte dringend im CSRD-Umsetzungsgesetz berücksichtigt werden. Aus unserer Sicht gehört hierzu zwingend die Ausweitung der Konzernausnahme auf kapitalmarktorientierte Unternehmen.\r\nAnderenfalls wären Unternehmen, die künftig nicht mehr unter die Berichtspflicht auf Teilkonzernebene fallen, gezwungen, die umfangreichen Anforderungen der CSRD und der korrespondierenden Berichtsstandards für einen kurzen Zeitraum umzusetzen – verbunden mit erheblichen Kosten. Eine praxisnahe und bürokratiearme Lösung könnte darin bestehen, kapitalmarktorientierte Gruppenunternehmen zunächst für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 von der Nachhaltigkeitsberichtspflicht auszunehmen, so dass die Ergebnisse der Omnibus-Verhandlungen berücksichtigt werden können.\r\n2.Flexibilität bei der Anwendung der Berichtsstandards\r\nDie die CSRD konkretisierenden Berichtsstandards „ESRS“ werden derzeit umfassend überarbeitet. Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat hierzu Ende Juli 2025 Konsultationsvorschläge veröffentlicht. Das finale Ergebnis soll bis spätestens Ende November 2025 der Europäischen Kommission übermittelt werden, die daraufhin die entsprechenden delegierten Rechtsakte anpassen wird.\r\nDamit ist absehbar: Die künftigen Nachhaltigkeitsberichte werden sich sowohl inhaltlich als auch strukturell deutlich von jenen für das Geschäftsjahr 2024 unterscheiden. Unternehmen, die nun erstmals aufgrund der nationalen Umsetzung der CSRD berichtspflichtig werden, stehen vor der Herausforderung eines doppelten Implementierungsaufwands, den es zu vermeiden gilt. Es erscheint wenig zielführend, wenn Unternehmen der ersten Welle für das Geschäftsjahr 2025 auf Basis der bisherigen ESRS berichten müssen, nur um im Folgejahr sämtliche Prozesse und Inhalte auf die neuen Standards umzustellen.\r\nSeite 4 von 6\r\nPositionierung der Deutschen Kreditwirtschaft zur nationalen CSRD-Umsetzung\r\nVor diesem Hintergrund wäre eine zeitlich befristete Flexibilität bei der Anwendung der Berichtsstandards eine sinnvolle Lösung. Denkbar wäre eine entsprechende Ergänzung im Einführungsgesetz zum HGB.\r\nFormulierungsvorschlag:\r\nArt. 2 CSRD-UmsG, § 96 (9) (neu) EGHGB-E\r\nUnternehmen können abweichend von § 289c Absatz 6 für vor dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre § 289d HGB in der Fassung vor dem [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] anwenden. Rahmenwerke i.S. des § 289d a.F. umfassen auch solche Änderungen in den delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 29b in Verbindung mit Artikel 49 der Richtlinie 2013/34/EU, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes absehbar sind. In der Erklärung ist anzugeben, ob und in welchem Umfang solche abweichenden oder ergänzenden Vorgaben berücksichtigt wurden. Diese Möglichkeit besteht nur bis zum Inkrafttreten der betreffenden überarbeitenden delegierten Rechtsakte.\r\nArt. 2 CSRD-UmsG, § 97 (8) (neu) EGHGB-E\r\nUnternehmen können abweichend von § 315c Abs. 1 Nr. 2 HGB für vor dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre § 315c Abs. 3 HGB in Verbindung mit 289d HGB in der Fassung vor dem [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] anwenden. Rahmenwerke i.S. des § 289d a.F. umfassen auch solche Änderungen in den delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 29b in Verbindung mit Artikel 49 der Richtlinie 2013/34/EU, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes absehbar sind. In der Erklärung ist anzugeben, ob und in welchem Umfang solche abweichenden oder ergänzenden Vorgaben berücksichtigt wurden. Diese Möglichkeit besteht nur bis zum Inkrafttreten der betreffenden überarbeitenden delegierten Rechtsakte.\r\nBegründung: Die Ergänzung schafft einen klar definierten Übergangszeitraum, in dem Unternehmen frühzeitig auf künftige regulatorische EU-Anforderungen reagieren und ihre Berichterstattung entsprechend ausrichten können. Dies fördert die Kohärenz, Vergleichbarkeit und Qualität der nichtfinanziellen Berichterstattung und gewährleistet eine pragmatische, möglichst bürokratiearme Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464, „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD), in nationales Recht, indem doppelte Umsetzungsarbeiten für die berichtspflichtigen Unternehmen ex ante vermieden werden.\r\n3. Vorgaben für das Tagging gem. ESEF-Format verschieben\r\nDarüber hinaus werden die derzeit auf europäischer Ebene immer noch nicht finalisierten Vorgaben für das Europäische Einheitliche Elektronische Berichtsformat (ESEF) im Anschluss an die ESRS-Überarbeitung auch angepasst werden. Eine Erstanwendung „für ein nach dem 31. Dezember 2025 beginnendes Geschäftsjahr“ in Art. 96 Abs. 7 und Art. 97 Abs. 6 EGHGB-E scheiden aufgrund der weiterhin ausstehenden EU-Gesetzgebung aus. Die Begründung im\r\nSeite 5 von 6\r\nPositionierung der Deutschen Kreditwirtschaft zur nationalen CSRD-Umsetzung\r\nRegierungsentwurf ist ebenfalls obsolet („die Europäische Kommission [wird] die für das Tagging erforderlichen Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 voraussichtlich nicht vor 2025 erlassen“), da diese nunmehr voraussichtlich nicht vor 2026 erlassen werden. Sowohl die Begründung als auch die Erstanwendung müssen daher bis 12 Monate nach der Veröffentlichung der europäischen Vorgaben im EU-Amtsblatt, mindestens jedoch um ein Jahr verschoben werden.\r\nFormulierungsvorschlag:\r\nArt. 2 CSRD-UmsG, § 96 (7) EGHGB-E\r\n§ 289g des Handelsgesetzbuchs in der jeweils ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung 12 Monate nach der Veröffentlichung der für das Tagging erforderlichen Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815, frühestens für ein nach dem 31. Dezember 2026 beginnendes Geschäftsjahr.\r\nArt. 2 CSRD-UmsG, § 97 (6) EGHGB-E\r\n§ 315e des Handelsgesetzbuchs in der jeweils ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist von Mutterunternehmen erstmals anzuwenden auf Unterlagen der Konzernrechnungslegung 12 Monate nach der Veröffentlichung der für das Tagging erforderlichen Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815, frühestens für ein nach dem 31. Dezember 2026 beginnendes Geschäftsjahr.\r\n4. Wirksame Befreiung von Unternehmen mit nicht mehr als 1.000 Beschäftigten (bzw. entsprechend der Omnibus-Schwellenwerte) von der nichtfinanziellen Berichtspflicht\r\nBei Instituten mit nicht mehr als 1.000 Beschäftigten besteht erhebliche Verunsicherung, ob sie mit Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes tatsächlich wirksam von der nichtfinanziellen Berichtspflicht nach der NFRD befreit werden.\r\nAus dem CSRD-Umsetzungsgesetz sowie der begleitenden Kommunikation wird deutlich, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, die Berichtspflichten nach der NFRD mit dem letzten Bericht für das Geschäftsjahr 2024 auslaufen zu lassen. Ziel ist es, bürokratische Belastungen durch auslaufende Berichtspflichten zu verhindern.\r\nEs wird dringend eine Klarstellung benötigt. Anderenfalls entstünde eine Phase der Rechtsunsicherheit, in welcher unnötige Belastungen entstehen, obwohl die Berichtspflicht dieser Unternehmen spätestens mit Abschluss des Omnibus-Verfahrens ohnehin entfällt.\r\nSeite 6 von 6\r\nPositionierung der Deutschen Kreditwirtschaft zur nationalen CSRD-Umsetzung\r\nWir schlagen daher eine Änderung in Art. 96 Abs. 8 und Art. 97 Abs. 7 EGHGB-E vor:\r\nArt. 2 CSRD-UmsG, Art. 96 Abs. 8 EGHGB-E:\r\nUnternehmen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen [ggf. einsetzen: Omnibus-Schwellenwerte], haben die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für vor dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Die Vorschriften §§ 289b bis 289e, 340a Abs. 1a, … des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind von den Unternehmen nach Satz 1 letztmals anzuwenden auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für das vor dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahr.\r\nArt. 2 CSRD-UmsG, Art. 97 Abs. 7 EGHGB-E:\r\nUnternehmen, die zusammen mit den anderen in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen insgesamt im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen [ggf. einsetzen: Omnibus-Schwellenwerte], haben die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht auf Unterlagen der Konzernrechnungslegung für vor dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Die Vorschriften §§ 315b Abs. 1, 340i Abs. 5, … des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind von Mutterunternehmen nach Satz 1 letztmals anzuwenden auf Unterlagen der Konzernrechnungslegung für das vor dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahr.\r\nErläuterung im Detail:\r\n◼\r\nNach dem derzeitigen Wortlaut von Art. 96 Abs. 8 (bzw. Art. 97 Abs. 7) EGHGB-E heißt es, dass „die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht (…)“ anzuwenden sind. Dies hätte zur Folge, dass auch die in Abs. 1 Satz 2 vorgesehene „letztmalige Anwendung“ nicht wirkt. Damit wäre es eine doppelte Verneinung, wodurch die NFRD-Berichtspflicht fortbesteht.\r\n◼\r\nDer Wortlaut von Art. 96 Abs. 8 (bzw. Art. 97 Abs. 7) EGHGB-E bezieht sich zudem auf sämtliche „Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen“, was zutreffend ist. Die Regierungsbegründung spricht von Unternehmen der „ersten Welle“.\r\n◼\r\nSNCI und nicht-kapitalmarktorientierte Förderbanken zählen jedoch nicht zu den Unternehmen der ersten Welle. Nach Art. 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGHGB-E sind SNCI („kein kleines und nicht komplexes Institut“) erfasst, wobei sie erst durch Abs. 4 CSRD-berichtspflichtig werden. Nicht-kapitalmarktorientierte Förderbanken fallen mangels Kapitalmarktorientierung unter Art. 96 bzw. 97 Abs. 3 EGHGB-E. Damit würde nach geltendem Abs. 3 und 4 die alte Rechtslage – und damit die NFRD-Berichtspflicht – für Institute mit weniger als 1.000 Beschäftigten noch für zwei Jahre fortgelten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-10-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003011","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur ersten Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/89/12/298798/Stellungnahme-Gutachten-SG2406040052.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\t\r\nStellungnahme\r\nzum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-datenschutzgesetzes“ (BT-Drs. 20/10859)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nA.\tAllgemeine Bewertung \r\n\r\nMit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird den Ergebnissen aus der Evaluierung des Bun-desdatenschutzgesetzes (BDSG) zumindest teilweise Rechnung getragen und eine Verbes¬serung des Datenschutzrechts angestrebt. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt, dass mit der Gesetzesno-velle die nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wei¬terhin möglichen Gestaltungsmöglich-keiten im nationalen Recht genutzt werden. Auch wird eine Verbesserung der Kohärenz des Daten-schutzes sehr unterstützt, um bürokratische Hürden abzubauen, die Rahmenbedingungen für die Digi-talisierung zu verbessern und Rechtssicherheit zu gewährleisten. \r\n\r\nDes Weiteren ist positiv zu vermerken, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezem-ber 2023 (C-634/21 „SCHUFA Holding (Scoring)“) mit einen neuen § 37a BDSG zum Anlass genommen wird, Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung die-ser Werte durch Kreditinstitute zu gewährleisten. \r\n\r\nAllerdings halten wir die Streichung der bewährten Regelung zur Videoüberwachung für den nicht-öffentlichen Bereich (§ 4 BDSG) für die Praxis der Unternehmen nach wie vor nicht für hilfreich. Auch bietet aus unserer Sicht das Gesetzesvorhaben die Chance, die Kohärenz in der Datenschutzaufsicht noch weiter als vorgesehen zu verbessern.  \r\n\r\n\r\nB.\tIm Einzelnen\r\n\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen: \r\n\r\n1. § 37a BDSG-E: Schaffung von Rechtssicherheit für das Scoring von Auskunf¬teien wird begrüßt\r\n\r\nWir begrüßen den Vorschlag der Bundesregierung, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2023 (C-634/21 „SCHUFA Holding (Scoring)“) zum Anlass zu nehmen, Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwen¬dung dieser Werte durch Kreditinsti-tute zu gewährleisten. Hierbei wird zutreffend die Ge¬staltungsmöglichkeit des nationalen Gesetzgebers in Art. 22 Abs. 2 b DSGVO genutzt, um das für die kreditgebende Wirtschaft wichtige Auskunftei-Scoring abzusichern und diesbe¬zügliche Rahmenbedingungen für die hierbei verwendbaren Daten und die Transparenz ge¬genüber Betroffen zu schaffen.  Gleichwohl besteht Verbesserungsbedarf wie folgt:\r\n\r\n-\tAnwendungsbereich des § 37a BDSG\r\nGemäß der genannten EuGH-Rechtsprechung sollte der § 37a BDSG-E nur das Sco¬ring von Auskunfteien erfassen und dafür nach Art. 22 Abs. 2 b DSGVO eine geson¬derte Grundlage schaffen. Für ein z.B. im Rahmen der Kreditwürdigkeits¬prüfung nach § 18a KWG erfolgendes bankinternes Scoring besteht kein Regelungsbedarf, weder aufgrund der EuGH-Rechtsprechung noch aufgrund der DSGVO. Vielmehr ist das bankinterne Scoring EU-weit einheitlich bereits mit Art. 6 Abs. 1 b DSGVO i. V. m. Art. 22 Abs. 2 a DSGVO legitimiert. EU-rechtlich kann das bank-interne Scoring auch nicht in Bezug auf die hierfür nutzbaren Datenarten weiter eingeschränkt werden. Dies würde dem Vollharmonisierungsansatz widersprechen, denn dann würden in Deutschland strengere Regelungen für das bankinterne Scoring gelten als in anderen EU-Mitgliedstaaten. Auch ein Konflikt mit bankaufsichtsrechtlichen Rahmen-bedingungen in § 10 Abs. 2 KWG würde auftreten. Denn § 10 Abs. 2 KWG konkretisiert Art und Umfang des bankin-ternen Scorings, damit Kreditinstitute eine möglichst treffsichere Bonitätsanalyse ihrer Kunden vornehmen und damit „Adress¬ausfallrisiken“ vermindern können. Etwaige Einschränkungen wären risikoerhöhend für Kreditinstitute. Daher schlagen wir zur Klarstellung des An-wendungsbe¬reichs der Vorschrift vor, bereits in der Überschrift zum Ausdruck zu brin¬gen, dass § 37a BDSG-E nur für das Scoring von Auskunfteien Anwendung fin-det. \r\n \r\n-\tDatenverwendungsverbote\r\nNach § 37a Abs. 2 Nr. 1 c) BDSG-E sollen „Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge auf und von Bankkonten“ nicht zum Zwecke des Scoring genutzt werden dürfen. Wie oben bereits betont, sollte der § 37a BDSG insgesamt auf das Scoring von Auskunfteien be-grenzt werden. Denn für das bankinterne Scoring sind insbesondere der Zahlungskontensaldo, auf dem Zahlungskonto in Anspruch genom¬mene Überziehungskredite, die Zahl von auf dem Zahlungskonto mangels Deckung nicht eingelösten Lastschriften und etwaige Pfändungen in das Zahlungskonto wich¬tige Risikoerkennungsmerkmale für die Bonitätsbewertung eines Kunden. Das er¬kennt auch die bankaufsichtrechtliche Vorschrift des § 10 Abs. 2 KWG an, wonach von Kreditinstituten im Rahmen der Bewertung von Ausfallrisiken u.a. das „Zah¬lungsverhalten und (die) Vertragstreue der betroffenen Person“ und „Zwangsvollstre¬ckungsmaßnahmen“ einzube-ziehen sind.\r\n\r\n-\tZweckbindung\r\nAus Sicht von Auskunfteien und Auskunfteinutzern (z.B. Kreditinstitute) ist die in § 37a Abs. 2 Nr. 3b BDSG-E vorgesehene Zweckbindung problematisch, da sie sich auf die Datengrundlage und nicht auf das Scoring-Ergebnis bezieht. Damit besteht die Gefahr, dass eine Auskunftei keine Bonitätsauskunft (ohne Scoring) mehr geben dürfte, obwohl dies – allgemein anerkannt - der eigentliche Zweck von Kreditaus¬kunfteien ist. Vermutlich liegt ein redaktionelles Versehen vor, denn der Bundesre¬gierung geht es wohl eher darum, dass der Scorewert der Auskunftei nicht für an¬dere als die beschriebenen Zwecke verwendet werden darf.  In der Stellungnahme des Bundesrates vom 22. März 2024 wird dieser Aspekt auch angesprochen (vgl. BR-Drs. 72/24 Ziff. 5).\r\n\r\n-\tRemonstrationsrecht des Betroffenen\r\nDes Weiteren sollte der Anwendungsbereich von § 37a Abs. 6 BDSG-E auf solche Entscheidun-gen begrenzt werden, die sich im Sinne des EuGH-Urteils vom \r\n7. Dezember 2023 „maßgeblich“ auf den Scorewert einer Auskunftei stützen. Im Üb¬rigen ist der Betroffene durch das allgemeine Remonstrationsrecht bei negativen vollautomatisierten Entscheidungen nach Art. 22 Abs. 3 DSGVO geschützt. \r\n \r\n-\tUmsetzungsfrist\r\nAuch wenn sich die Vorschrift richtigerweise nur auf Auskunfteien erstrecken sollte (s.o.), sind gleichwohl verfahrenstechnische Umsetzungsmaßnahmen bei Auskunf¬teien und mittelbar bei den Nutzern von Auskunfteien (z.B. Kreditinstitute) zu be¬denken, die ihre Zeit brauchen. Es sollte daher eine Umsetzungsfrist von min¬destens 6 Monaten vorgesehen werden.\r\n\r\n\r\n2.  Durchsetzung und Kohärenz des Datenschutzes: Weiterer Verbesserungsbe¬darf \r\n\r\nDer Regierungsentwurf schlägt vor, in Umsetzung der Vorgaben des Koalitionsvertrags der Bundesre-gierung in § 16a, § 18, § 40a und § 27 Absatz 5 und § 40a Vorschriften „zur bes¬seren Durchsetzung und Kohärenz“ zu treffen. Dieser Ansatz ist zu unterstützen, allerdings sind die Verbesserungen für die Wirtschaft nicht ausreichend. Mit § 40a BDSG wird zwar eine als solche zu begrüßende Regelung für die federführende Aufsichtsbehörde im Falle der gemeinsamen Verantwortung etabliert. Klarstellend sollte für den Erhalt der Verwal¬tungsvereinfachung auch aufgenommen werden, dass die Zuständigkeitsregel ebenfalls für den Fall der a) späteren Aufnahme eines weiteren Unternehmens mit größerem Umsatz, b) das Ausscheiden der die Zuständigkeit begründenden Vertragspartei und c) für den Fall ei¬ner ge-mischt in Auftragsverarbeitung und gemeinsamer Verantwortung geführten Daten¬verarbeitung gilt. Soweit bei gemischten Verträgen sowohl gemeinsame- als auch Auftrags¬datenverarbeitung wegen unterschiedlicher Datenverarbeitungszwecke vorkommen, drohen ohne eine entsprechende Festlegung konkurrierende Zuständigkeiten. Derzeit sieht der Entwurf nur für den Fall veränderter Größenverhält-nisse zwischen den Vertragsparteien eine unveränderte Zuständigkeit vor. \r\nAllerdings spielt die gemeinsame Verantwortung nach Art. 26 DSGVO in der Kreditwirt¬schaft bislang nur eine untergeordnete Rolle. Aus Sicht der Kreditwirtschaft besteht aber allgemein ein Be-dürfnis, dass die Datenschutzbehörden in ihrer Aufsichts¬praxis mit einer Stimme sprechen. Die BDSG-Novelle könnte hierfür eine gute Chance bieten.   \r\n\r\nDie teilweise unterschiedliche Verwaltungspraxis in verschiedenen Bundesländern stellt Wirtschaft und betroffene Personen weiterhin vor erhebliche Probleme. Die bundesländer¬spezifische Praxis von 16 Aufsichtsbehörden und deren Entwicklungen im Blick zu behalten, ist ein wesentlicher Kosten- und Risi-kofaktor. Dies stellt sowohl bundesländerübergreifend als auch regional tätige Kreditinstitute vor große Herausforderungen und steht dem Grund¬prinzip der DSGVO entgegen, wonach die Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten müssen, um eine einheitliche Anwendung und Durchsetzung der DSGVO zu gewähr-leisten (vgl. Arti¬kel 57 Absatz 1 g DSGVO, Erwägungsgründe (7), (8), (119) Satz 1 DSGVO). Während zur Beförderung des EU-Binnenmarkts nach Kapitel VII der DSGVO für EU-grenzüberschrei¬tende Sach-verhalte eine Einheitlichkeit der Vorgaben der Datenschutzaufsicht das Ziel ist, erlaubt die der Zusam-menarbeit dienende Satzung der Datenschutzkonferenz der Daten¬schutzaufsichtsbehörden (DSK) eine unterschiedliche Verwaltungspraxis, indem selbst bei einheitlichen Beschlüssen der DSK eine unter-schiedliche Rechtsanwendung möglich bleibt. Im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedsstaaten, die nur eine einzige nationale Aufsichtsbe¬hörde haben, ist diese heterogene Situation ein Standortnachteil für Wirtschaftsunterneh¬men in Deutschland.  \r\n\r\nDie Zuständigkeit für Datenschutz auf Länderebene muss für eine Verbesserung der Lage nicht grund-sätzlich geändert werden. Es dürfte unseres Erachtens genügen, die Ver¬fahrensprinzipien aus Kapitel VII der DSGVO auf die DSK zu übertragen und dort, wo vergleichbare Sachverhalte bei mehr als einer Aufsichtsbehörde vorliegen, eine Pflicht zum Einvernehmen zu schaffen. Zwar muss gemäß Erwägungsgrund (138) der DSGVO eine einheitliche Rechtsanwendung als Zulässig-keitsvoraussetzung nur zwi¬schen den betroffenen Aufsichtsbehörden stattfinden. Soweit jedoch ein Sachverhalt mit bundesweiter Relevanz vorliegt, sollte eine zersplitterte Rechtsanwendung je nach Auf¬sichtsbehörde vermieden werden.    \r\n\r\nFür einen Bürokratieabbau sollte der one-stop-shop Mechanismus des Artikel 56 DSGVO auch bei Sachverhalten in Deutschland gelten. Wie bei EU-grenzüberschrei¬tender Datenverarbei-tung sollte eine federführende Aufsichtsbehörde als Ansprechpartner für Betroffene und Verantwortliche dienen. Eine verbindliche Abstimmung einheitlicher Rechtsanwendung sollte unter den Auf-sichtsbehörden stattfinden. Die Kohärenzab¬stimmung unter den Datenschutzbehörden innerhalb Deutschlands sollte der Abstimmungs¬notwendigkeit zwischen den EU-Mitgliedsstaaten entsprechen.   \r\n\r\n\r\n3. § 4 BDSG - Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume: Regelung auch für nicht-öffentlichen Bereich fortführen  \r\n\r\n§ 4 BDSG zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume ist für Banken und Spar¬kassen von erheblicher Bedeutung. Denn die Aufzeichnung von Bilddaten dient dem Schutz von Kunden und Mitar-beitern, der Wahrnehmung des Hausrechts und dem Zweck der Be¬weissicherung von Straftaten (bei-spielsweise an Geldautomaten, an Selbstbedienungster¬minals und in den öffentlich zugänglichen Ge-schäftsräumen).   \r\n\r\nDer Gesetzentwurf begründet die in Art. 1 Ziffer 3 c) vorgesehene Beschränkung des § 4 BDSG zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume auf den öffentlichen Bereich mit dem BVerwG-Urteil vom 27. März 2019 (Az. 6 C 2.18). Diese Einschränkung halten wir nicht für zwingend erforderlich, zumal der § 4 BDSG eine wichtige Hilfestellung für die Pra¬xis der Videoüberwachung im nicht-öffentlichen Bereich bietet. Zudem würde der Wegfall der auf das Wesentliche fokussierten Hinweis-pflicht in § 4 Absatz 2 BDSG erheblichen An¬passungsbedarf für die Videoüberwachungshinweisschilder zur Folge haben. Daraus resul¬tieren erhebliche Kosten, die in der Wirtschaft vermutlich im zweistelli-gen Millionenbereich liegen dürften und in der Gesetzesfolgenabschätzung bislang fehlen. Wir plädie-ren daher für die Beibehaltung der Vorschrift, um zusätzlichen – bürokratischen - Aufwand für die Wirtschaft zu vermeiden.   \r\n\r\nSollte gleichwohl an dem Ansatz des Gesetzentwurfs festgehalten werden, ist die Aussage in der Geset-zesbegründung wichtig, dass sich in der Praxis der Videoüberwachung im nicht-öffentlichen Bereich gegenüber der bisherigen Rechtslage wenig ändern würde, da auch nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f DSGVO die Rechtmäßigkeit der Video¬überwachung im nicht-öffentlichen Bereich weiter-hin unter Beachtung der bisherigen Vo¬raussetzungen fortbesteht.   \r\n\r\n\r\n4. Weiterer Verbesserungsbedarf: Erhaltung des § 26 BDSG als kollektivrechtli¬ches Gestal-tungsmittel  \r\n\r\nMit EuGH-Urteil vom 30. März 2023 – C-34/21 wurde § 26 BDSG zum Beschäftigten¬daten¬schutz als unzureichend konkret für die Anforderungen des Artikels 88 Absatz 1 DSGVO an¬gesehen. Kollektiv-arbeitsrechtliche Regelungen anstelle vieler Einzelregelungen stellen ge¬rade im datenschutzrechtlich sensiblen Beschäftigtendatenschutz eine der Stärken des Wirtschaftslebens in Deutschland dar. Erwä-gungsgrund (43) DSGVO hemmt umfassende Regelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer we-gen des Ungleichgewichts der Ver¬tragsparteien. Wegen des auf lange Zeit angelegten Beschäftigungs-verhältnisses können die wesentlichen Regeln für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten nicht bei Abschluss des Arbeitsvertrages ausgehandelt werden. Dagegen besteht bei den Parteien von Be¬triebs- und Tarifverträgen dieses Ungleichgewicht nicht und ermöglicht ausgewogene Rege¬lungen im Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern.  \r\n\r\nAuch im Hinblick auf ein von der Bundesregierung geplantes Beschäftigtendatenschutz¬ge¬setz sollte § 26 BDSG zumindest vorläufig in der Weise angepasst werden, dass kollektivrechtliche Re-gelungen grundsätzlich weiter Anwendung im Datenschutz¬recht finden. Andernfalls könnte unter Umständen erheblicher Anpassungsauf¬wand für Wirtschaftsunternehmen entstehen.    \r\n\r\n\r\n5. § 34 Absatz 1 neuer Satz - Auskunftsrecht der betroffenen Person: Berücksich¬tigung der Rechte Dritter wird unterstützt  \r\n\r\nIm Gesetzentwurf ist in Artikel 1 Ziffer 10 a) bb) vorgesehen, unter Nutzung des Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe i DSGVO eine ausdrückliche Ausnahme vom Auskunftsrecht für den Fall zu schaffen, dass das Interesse an der Geheimhaltung der Betriebs- und Geschäftsgeheim¬nisse das Interesse der betroffenen Person an der Information überwiegt. Im Lichte der Rechtsprechung des EuGH ist diese Einschränkung des Auskunftsrechts konsequent und eine wichtige Hilfestellung für die Praxis bei der Bearbeitung von Auskunftsersuchen.  \r\n\r\n\r\n\r\n***\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-17"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003013","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum Entwurf einer Buchführungsdatenschnittstellenverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2a/74/298802/Stellungnahme-Gutachten-SG2406040054.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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März 2024\r\n\r\nWesentliche Petiten der Wirtschaft zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Buchführungsdaten (Buchführungsdatenschnittstellenverordnung – DSFinVBV)\r\nSehr geehrter \r\nherzlichen Dank für Ihre Organisation des wertvollen Austauschs zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Buchführungsdaten (Buchführungsdatenschnittstellenverordnung – DSFinVBV) am 6. und am 9. Februar dieses Jahres.\r\nIm Nachgang zu diesem Austausch möchten wir Ihnen als stellvertretendem Empfänger für die Mitglieder der Bund-Länder Arbeitsgruppe zur Buchführungsdatenschnittstelle gerne die wesentlichen Punkte nennen, die für die Unternehmen äußerst problematisch oder nur mit sehr hohem Aufwand umsetzbar sind. Wir bitten Sie, diese Hinweise an Ihre Kolleginnen und Kollegen in der Bund-Länder Arbeitsgruppe weiterzuleiten.\r\n2/5\r\nI. Diskussionspunkte zur Norm\r\nZu § 147b AO\r\n§ 147b AO ermöglicht es, eine einheitliche digitale Schnittstelle für alle buchführungspflichtigen Unternehmen vorzuschreiben.\r\nViele Unternehmen berichten uns dazu, dass bereits heute die Datenübermittlung an die Finanzbehörden problemlos und in sehr kurzer Zeit durchgeführt werden kann. Diese Unternehmen werden nachfolgend auch nicht mit Konvertierungs- oder Auswertungsproblemen der übermittelten Daten konfrontiert. Vor diesem Hintergrund stellt sich uns die Frage nach der Notwendigkeit einer einheitlichen digitalen Schnittstelle, die alle Unternehmen vorhalten müssen. In den Fällen, in denen bereits heute die Daten beanstandungsfrei zur Verfügung gestellt werden, bewirken die Vereinheitlichungen durch die Schnittstelle primär einen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Unternehmen ohne unmittelbar erkennbaren zusätzlichen Nutzen für die Finanzverwaltung.\r\nPetitum:\r\nWir bitten zu erwägen, wie für Unternehmen, die den Finanzbehörden bereits heute die für Betriebsprüfungen erforderlichen Daten in einer Qualität zur Verfügung stellen, die eine problemlose Konvertierung und Auswertung erlaubt, eine Ausnahmeregelung geschaffen werden kann. Zu diesem Zweck könnte die DSFinVBV z. B. um Ausnahmeregelungen für Unternehmen, welche die Daten regelmäßig im Z1-Zugriff liefern, oder um eine Whitelist von Buchführungssystemen, die einen beanstandungsfreien Export gewährleisten, ergänzt werden.\r\nZu § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO i. V. m. § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AO\r\nAus Sicht der Unternehmen sollte die Beweiskraft einer ordnungsgemäßen Buchführung (z. B. mit durchgängig testierten Jahresabschlüssen) nicht schon deshalb entfallen und eine Schätzung eröffnen, wenn die elektronische Schnittstelle den Vorgaben der DSFinVBV nicht in vollem Umfang (ggf. auch nur nebensächlich nicht) entspricht. Die anderslautende Formulierung im Gesetz ist u. E. nicht verhältnismäßig.\r\nPetitum:\r\nIn der DSFinVBV sollte eine Ergänzung vorgenommen werden, die zunächst die Anwendung milderer Sanktionen und deren vollständige Ausschöpfung vorschreibt. Mittelfristig regen wir zudem an, dies auch im Gesetz klarzustellen.\r\n3/5\r\nII. Diskussionspunkte zum Diskussionsentwurf der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung (DSFinVBV-E)\r\nZu § 1 Abs. 1 Satz 1 DSFinVBV-E\r\nIn § 1 Abs. 1 Satz 1 DSFinVBV-E werden weder die Datenverarbeitungssysteme noch die durch diese erzeugten Unterlagen näher spezifiziert, auf die die Verordnung Anwendung finden soll. Folglich wären nicht nur die Daten des Hauptbuches, sondern auch die Daten sämtlicher Vor- und Nebensysteme umfasst. Diese Daten werden derzeit von den Unternehmen nicht vollständig zusammengeführt. Eine solche Zusammenführung würde einen massiven Mehraufwand auslösen und insbesondere bei großen Unternehmen entstünden so geradezu gigantische Datenmengen.\r\nPetitum:\r\nIn § 1 Abs. 1 Satz 1 DSFinVBV sollte der Anwendungsbereich der Verordnung klar benannt werden. Er sollte sich auf das Hauptbuch der Finanzbuchhaltung beschränken und Vor- und Nebensysteme nicht einbeziehen.\r\nZu § 2 Abs. 2 DSFinVBV-E\r\na) Es wird die Zusammenfassung aller Buchführungsdaten in einem Journal gefordert. Dies gilt explizit auch dann, wenn sie mittels unterschiedlicher Datenverarbeitungssysteme erzeugt wurden. Es gibt aber in der unternehmerischen Praxis – unabhängig davon, welche Datenverarbeitungslösungen eingesetzt werden – bisher kein „führendes System“ zur Datensammlung und Aufbereitung (inkl. Überleitungsrechnung nach § 60 Abs. 2 EStDV, E-Bilanz-Mappings etc.), welches diese Zusammenführung übernehmen könnte. Entsprechend müsste es sehr aufwändig geschaffen werden.\r\nPetitum:\r\nDie einzelnen Bestandteile der Datenlieferung sollten unbedingt auch aus unterschiedlichen Systemen (z. B. Steuerbilanz- und E-Bilanz-Tools) geliefert werden dürfen.\r\nb) § 2 Abs. 2 DSFinVBV-E verlangt, dass sich aus den Buchungszeilen sowohl die Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung als auch die Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen ableiten lassen. Diese Anforderungen müssen auch dann erfüllt werden, wenn die Daten mittels unterschiedlicher Datenverarbeitungssysteme erzeugt werden. Dies stellt sowohl im Bereich der Ertragsbesteuerung als auch der Umsatzsteuer einen extremen Mehraufwand für die Steuerpflichtigen dar. Die Finanzbuchführung und deren Prozessschritte sind in großen Unternehmen und insbesondere Organschaften typischerweise auf mehrere Systeme verteilt. Bei der Umsatzsteuer findet gegenwärtig in der Regel keine Buchführung für den Organkreis statt, was von den Finanzbehörden bisher auch akzeptiert wird. Stattdessen werden die Werte der Organgesellschaften vom Organträger im Normalfall addiert. Dies liegt unter anderem daran, dass für den Vorsteuerabzug sowohl die Leistung erbracht sein als auch die Rechnung vorliegen muss. Dies macht manuelle\r\n4/5\r\nKorrekturen erforderlich, falls die Rechnung erst im auf die Leistungserbringung nachfolgenden Vor-anmeldungszeitraum bzw. Kalenderjahr eintrifft, was einen hohen Aufwand darstellt und beim Organträger nachvollzogen werden müsste.\r\nPetitum:\r\nDie Überleitungsrechnungen sollten sich auf die Positionen der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung beschränken, die im Rahmen der E-Bilanz an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Als Folge sollte § 2 Abs. 2 Satz 2 DSFinVBV-E entfallen.\r\nZu § 5 DSFinVBV-E\r\n§ 5 DSFinVBV-E erfordert die Übermittlung digitaler Belege in einer Datei. Diese Datei kann je nach Unternehmen eine sehr große Datenmenge ergeben. Laut der Begründung des Diskussionsentwurfes haben „eine Erstellung und ein Export nur zu erfolgen, wenn Belege mit Buchungen verknüpft werden“.\r\nPetitum:\r\nWir bitten um Klarstellung (direkt in der Verordnung und nicht nur in der Begründung), dass die geplanten neuen Vorgaben allenfalls für Belege gelten, die mit Buchungen verknüpft sind. Bei allen Vorgaben gilt es zu beachten, dass die Datenmengen für alle Beteiligten handhabbar bleiben.\r\nZu § 9 Abs. 1 DSFinVBV-E\r\n§ 9 Abs. 1 DSFinVBV-E sieht einen Vorlauf von 3 Jahren vor, nach dessen Ende die Vorgaben der DSFinVBV einzuhalten sind. Diese Frist ist vor dem Hintergrund des erwartbaren, oben beschriebenen Mehraufwands und der Anpassungserfordernisse bei den Unternehmen zu kurz bemessen. Selbst wenn unsere Petiten Berücksichtigung finden, kommt hinzu, dass einige Branchen wie z. B. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen schon im Hinblick auf die eigenen Rechnungslegungsvorschriften (§§ 340 ff. HGB und RechKredV; §§ 341 ff. HGB und RechVersV) über eine äußerst komplexe Softwarelandschaft verfügen, deren Umstellung auf die neuen Vorgaben extrem aufwändig und kostenintensiv ist.\r\nPetitum:\r\nDer Übergangszeitraum bis zur Anwendung der DSFinVBV sollte mindestens 5 Jahre betragen.\r\nAnregungen für Ergänzungen der DSFinVBV-E:\r\na) Im Rahmen des Fachgesprächs zum DSFinVBV-E fand eine Diskussion statt, ob auch Unternehmen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln (Einnahme-Überschuss-Rechnung), in den Anwendungsbereich der DSFinVBV fallen. Diese Erörterung führte nicht zu einem abschließenden Ergebnis.\r\n5/5\r\nPetitum:\r\nWir bitten um Klarstellung, dass Unternehmen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, grundsätzlich nicht von den Regelungen betroffen sind, es sei denn, sie müssen auf Grund steuergesetzlicher Spezialvorschriften besondere Aufzeichnungspflichten befolgen.\r\nb) Um digitale Einbahnstraßen zu vermeiden, sollte zudem grundsätzlich sichergestellt werden, dass Prüferbilanzen und Wertänderungen von der Finanzverwaltung in demselben Standard an die Steuerpflichtigen zurückgeliefert werden. Auf diese Weise können Anpassungen für die Folgejahre effizient umgesetzt und weitergeprüft werden.\r\nWir möchten dafür werben, den begonnenen wertvollen Austausch weiterzuführen und zu intensivieren. Die Erfahrungen in der Vergangenheit haben gezeigt, dass gerade in den Bereichen, in denen Gesetze und Verordnungen digital umgesetzt werden müssen, eine frühzeitige und enge Einbindung der Verbände von besonderer Wichtigkeit ist.\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\n\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nINDUSTRIE E. V.\r\n\r\nZENTRALVERBAND DES\r\nDEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\r\n\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\n\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E. V.\r\n\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\n\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE)\r\nDER EINZELHANDEL E. V.\r\n\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. 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Januar 2025 an ausgewählte Softwarehersteller übersandt haben, nehmen\r\nwir im Folgenden gerne Stellung. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie unsere Anmerkungen\r\nin den weiteren Beratungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe berücksichtigen könnten. Da die Unternehmen\r\ndie Verordnung später in der betrieblichen Praxis umsetzen müssen, möchten wir\r\nIhnen bereits zum jetzigen Zeitpunkt wesentliche Hinweise zu dem vorliegenden Entwurfsstand\r\ngeben.\r\n2/5\r\nEin wichtiger Grund für unsere Stellungnahme ist, dass bei unseren Mitgliedsunternehmen vielfach\r\nnicht nur ein einziges Softwareprodukt zur Anwendung kommt, sondern eine Vielzahl von\r\nSoftwarelösungen, die im Verbund miteinander funktionieren müssen und teilweise in ihrer\r\nGrundkonfiguration über viele Jahre gewachsen sind. Durch Umstrukturierungen, z. B. Übernahmen\r\noder Fusionen, laufen in vielen Unternehmen verschiedene Systeme auch über einen längeren\r\nZeitraum parallel. Dabei ist insbesondere die Übernahme von Daten aus einem Teilsystem in\r\nein anderes oftmals sehr komplex und bedarf händischer Eingriffe. Diese sehr praxisrelevante\r\nSichtweise kann ein einzelner Hersteller eines einzelnen Softwareproduktes in der Regel nicht in\r\ndie Diskussion einbringen. Zudem gibt es auch Eigenentwicklungen bzw. Weiterentwicklungen in\r\nden Unternehmen. Auch kann der Blick eines Softwareherstellers auf den Diskussionsentwurf\r\ndurchaus von der Perspektive eines Softwareanwenders abweichen. Nur aus einer gleichzeitigen\r\nGesamtschau aller Beteiligten ergibt sich unseres Erachtens ein Gesamtbild zu der Frage,\r\nob der Entwurf der Verordnung für die Umsetzung in der Praxis geeignet ist.\r\nUnsere Mitgliedsunternehmen haben uns aus ihrer praktischen Sicht insbesondere auf folgende\r\nPunkte zu dem neuen Entwurf angesprochen:\r\n- Sie begrüßen es grundsätzlich, dass die neuen Vorgaben nun grundsätzlich nur für Hauptbücher\r\nzur Anwendung kommen sollen, nicht aber für Vorsysteme. Noch konsequenter und\r\nklarer müssten jedoch auch Nebenbücher durchweg aus dem Anwendungsbereich herausgehalten\r\nwerden. Die Erstreckung auf Nebenbücher ist nicht nur unnötig und aufwändig,\r\nsondern auch problembehaftet. Jedenfalls aber müssten Nebenbücher von Vorsystemen\r\nunmissverständlich abgegrenzt werden.\r\n- Um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen, sollte die Finanzverwaltung eine (nicht\r\nabschließende) Positivliste herausgeben, aus der sich ergibt, welche ERP-Software (mit\r\neinem Datenexportstandard) aus Sicht der Finanzverwaltung als ordnungsgemäß (im Sinne\r\nder DSFinVBV) angesehen wird.\r\n- Dass Einzeldaten nun über mehrere Systeme bereitgestellt werden können, wird durchweg\r\nbegrüßt.\r\n- Als wesentlich zu kurz angesehen wird dagegen weiterhin durchweg die Vorbereitungszeit\r\nauf die neuen Vorgaben von nur drei Jahren. Hier scheinen fünf Jahre das Mindeste zu sein,\r\nwas unter Kosten-Nutzen-Aspekten verträglich sein könnte. Je kürzer die Vorbereitungszeit,\r\ndesto drastischer steigt der Einführungsaufwand an – in einer Zeit, in der es überall gerade\r\nan IT-Fachkräften mangelt. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Einführung\r\nder E-Bilanz, die ebenfalls viel länger gedauert hat als anfangs gedacht.\r\n3/5\r\n- Kritisch sehen unsere Unternehmen, dass der Erfüllungsaufwand und die daraus erwachsenden\r\nKosten zulasten der Wirtschaft noch nicht einmal ansatzweise ermittelt wurden.\r\nViele unserer Unternehmen befürchten, dass die Umsetzung nicht – wie unter „E.2 Erfüllungsaufwand\r\nfür die Wirtschaft“ angedeutet – zu einer Entlastung, sondern in der Regel zu\r\neiner Belastung führen wird. Dies gilt insbesondere aufgrund sich ständiger verändernder\r\nStrukturen bei Großunternehmen (Kauf- und Verkauf von Unternehmensteilen, Veränderung\r\nund Anpassung von ERP-Systemen etc.), die eine dauerhafte Pflege und Anpassung der\r\nSysteme für Zwecke der Buchführungsdatenschnittstelle erfordern wird. Eine realistische\r\nSchätzung der Umsetzungskosten (insbesondere des einmaligen und laufenden Erfüllungsaufwands)\r\nist dringend erforderlich.\r\n- In jedem Fall ist zu beachten, dass die Anforderungen der DSFinVBV in der Praxis auf bestehende\r\nSysteme treffen und nicht dazu führen dürfen, dass korrekte und zulässige Buchungsweisen\r\nangepasst werden müssen. Regelungsgegenstand soll die Schnittstelle, nicht\r\ndie Buchungspraxis sein. So scheint der Entwurf nach unserem derzeitigen Verständnis\r\nz. B. weiterhin die Nachvollziehbarkeit auf Kontenebene über Systemgrenzen hinweg vorzusehen\r\nund gibt wohl Migrationsmethodiken über Migrationskonten vor. Dies würde in der\r\nPraxis als ein übermäßiger Eingriff angesehen werden. Die Nachvollziehbarkeit ergibt sich\r\naus der System- und Verfahrensdokumentation. Die GoBD sprechen von einer Nachvollziehbarkeit,\r\nohne eine verpflichtende Methode vorzugeben.\r\nWeitere Einzelheiten zu diesen Punkten haben wir in der beiliegenden Anlage ausgeführt.\r\nAuch wenn es jetzt nicht der richtige Zeitpunkt im Verfahren ist und auch nicht der zutreffende\r\nAnsprechpartner adressiert werden kann (weil es der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber wäre),\r\nmöchten wir abschließend noch einmal ganz grundsätzlich auf folgende zwei Punkte hinweisen:\r\n- Bevor Unternehmen eine derartige Umstellung mit einem zum Teil ganz erheblichen Einführungs-\r\nund auch später laufenden Erfüllungsaufwand auferlegt wird, sollte noch einmal\r\nganz gründlich geprüft werden, ob die verpflichtende Vorgabe einer Buchführungsschnittstelle\r\nwirklich zwingend erforderlich ist. Wenn ein Gesetz (hier: § 147b AO) eine Ermächtigung\r\nzum Erlass einer Rechtsverordnung erteilt, bedeutet dies nicht zwingend, dass von\r\neiner derartigen Ermächtigung auch Gebrauch gemacht werden muss. Ein milderes Mittel\r\nkönnte es auch sein, die Buchführungsdatenschnittstelle (ggf. erst einmal) freiwillig einzuführen.\r\nDenkbar ist auch, dass für Unternehmen, die den Finanzbehörden bereits heute die\r\nfür Betriebsprüfungen erforderlichen Daten in einer Qualität zur Verfügung stellen, die eine\r\nproblemlose Konvertierung und Auswertung erlaubt (z. B. im Wege des Z1-Zugriffs), eine Ausnahmeregelung\r\ngeschaffen wird. Die Prüfung der Erforderlichkeit sollte spätestens dann\r\ndurchgeführt werden, wenn der Erfüllungsaufwand und die Umsetzungskosten ermittelt\r\n4/5\r\nworden sind, die für das Vorhaben anfallen (gegenwärtig ist das laut Begründung noch nicht\r\nder Fall).\r\n- Als vollkommen unangemessen wird nach wie vor die Rechtsfolge der Durchbrechung der\r\nBeweiskraft der Buchführung und die Eröffnung der Schätzungsbefugnis in den §§ 158\r\nAbs. 2 Nr. 2 und 162 Abs. 2 Satz 2 AO angesehen: Aus Sicht der Unternehmen sollte die\r\nBeweiskraft einer ordnungsgemäßen Buchführung (z. B. bei durchgängig testierten Jahresabschlüssen)\r\nnicht schon deshalb entfallen und eine Schätzung eröffnen, wenn die elektronische\r\nSchnittstelle den Vorgaben nicht in vollem Umfang (ggf. auch nur nebensächlich\r\nnicht) entspricht. Die anderslautende Formulierung im Gesetz ist u. E. nicht verhältnismäßig.\r\nGrundsätzlich würden es viele Unternehmen sehr begrüßen, wenn die Schnittstellenstandardisierung\r\nin ein Gesamtkonzept eingebettet wäre, das z. B. auch jüngste Erweiterungen der EBilanz\r\nund eine Harmonisierung mit dem internationalen OECD-Standard SAF-T berücksichtigt.\r\nWir verweisen diesbezüglich auf unsere Stellungnahmen vom 26. Januar 2024 und vom\r\n21. März 2024, die wir zum ersten Diskussionsentwurf vom 1. Dezember 2023 und im Nachgang\r\nzu den Anfang Februar vergangenen Jahres abgehaltenen zwei Fachgesprächen abgegeben\r\nhaben.\r\nWir bitten Sie, uns im weiteren Prozess des Verordnungsgebungsverfahrens die Möglichkeit zu\r\neiner Stellungnahme zu der nächsten Fassung des Verordnungsentwurfes zu geben. Die Einbeziehung\r\nder betrieblichen Praxis – mit ausreichender Stellungnahmefrist – ist entscheidend\r\nfür das Gelingen dieses Projekts.\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\n5/5\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nBUNDESVERBAND\r\nDER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V.\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN\r\nHANDWERKS E. V.\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND\r\n(HDE) E. V.\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme\r\nzum zweiten Diskussionsentwurf der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung – DSFinVBV\r\n1/9\r\nEINZELANMERKUNGEN\r\nZu § 1 DSFinVBV-E – Anwendungsbereich\r\nDer Fokus des geplanten Datenexportes liegt auf Buchführungsdaten in Bezug zur Gewinnermittlung\r\nnach EStG, KStG und GewSt sowie der Umsatzsteuerermittlung. Der Entwurf ist u. E.\r\nso zu verstehen, dass nur Daten bzgl. der Buchhaltungssysteme nach HGB bzw. der steuerlichen\r\nBuchführung gemeint sind und zur Verfügung zu stellen sind.\r\nPetitum:\r\nEs sollte klargestellt werden, dass die Verordnung nicht für Daten gelten kann, die für andere\r\nZwecke (z. B. IFRS, Pillar II) aufgezeichnet werden. Dies sollte auch Daten betreffen, die aus\r\nsolchen anderen Systemen für HGB-Zwecke übergeleitet werden (z. B. Anlagevermögen).\r\nAußerdem bitten wir – wie in unserer Stellungnahme zum ersten Diskussionsentwurf dargelegt\r\n– um Klarstellung, dass Unternehmen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, grundsätzlich\r\nnicht von den Regelungen der Verordnung betroffen sind, es sei denn, sie müssen auf\r\nGrund steuergesetzlicher Spezialvorschriften besondere Aufzeichnungspflichten befolgen.\r\nZu § 1 Abs. 2 Satz 1 DSFinVBV-E: Haupt- und Nebenbücher\r\nIm Vergleich zum bisherigen (ersten) Diskussionsentwurf wurden die Datenverarbeitungssysteme,\r\nfür die die Verordnung relevant sein soll, nun konkretisiert. Es wird – wie in unserer\r\nStellungnahme zum ersten Diskussionsentwurf angeregt – ausdrücklich auf das Hauptbuch\r\nBezug genommen. Das ist ausdrücklich zu begrüßen. Der Fokus der DSFinVBV sollte auf dem\r\nführenden System zur Abbildung der Hauptbuchhaltung liegen. Sollte das führende System\r\nkeine E-Bilanz, Steuerbilanz oder Kapitalkonten von Gesellschaften abbilden, so sollten diese\r\nDaten im Rahmen des DSFinVBV auch nicht zu erzeugen sein.\r\nAllerdings sollen durch § 1 Abs. 2 Satz 1 DSFinVBV-E unter bestimmten Voraussetzungen\r\nweiterhin auch Nebenbücher in den Anwendungsbereich der Verordnung einbezogen werden.\r\nLaut der Begründung zur Verordnung sollen lediglich Vorsysteme davon ausgenommen\r\nwerden (wie zum Beispiel Registrierkassen, Warenwirtschaftssysteme oder Lohnbuchhaltungssoftware).\r\nDamit soll sich die Verordnung – anders als von uns angeregt – doch nicht nur\r\nauf die Einzeldaten im Hauptbuch beschränken.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme\r\nzum zweiten Diskussionsentwurf der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung – DSFinVBV\r\n2/9\r\nEs ist nachvollziehbar, dass für Zwecke der Außenprüfung eine hinreichende Datengranularität\r\ngewünscht und in bestimmten Fällen auch benötigt wird. Den einheitlichen Datenexportstandard\r\naber auch auf die Nebenbücher zu erstrecken, halten wir jedoch für unnötig weitreichend\r\nund mit entsprechenden Problemen behaftet. Im Hauptbuch finden sich alle steuerrelevanten\r\nTransaktionen und infolge des geforderten Datenstandards gemäß § 3 Abs. 26 und 27\r\nDSFinVBV-E auch die jeweilige Herkunft der Daten wieder. Sollten die Transaktionsdaten aus\r\ndem Hauptbuch nach dem Datenschema der DSFinVBV Anlass für eine tiefergehende Überprüfung\r\nbieten, steht es den Prüfenden frei, vom allgemeinen Datenzugriffsrecht im Rahmen\r\neiner Außenprüfung in Form des Direktzugriffs (Z1) oder einer Datenüberlassung (Z3) Gebrauch\r\nzu machen. Die mitunter sehr speziellen oder selbst geschaffenen Nebenbücher (z. B.\r\nbei Versicherungsunternehmen versicherungstechnische Nebenbücher, Kapitalanlagen-Vorsysteme)\r\ndem Datenschema der DSFinVBV zu unterwerfen, geht mit einem erheblichen und\r\nvermeidbaren Erfüllungsaufwand einher, dem kein erkennbarer Nutzen gegenübersteht.\r\nWir möchten diese Aspekte aus Praxisperspektive weiter konkretisieren: Die Finanzverwaltung\r\ngeht in dem Entwurf von dem Fall aus, dass die Systeme, welche die Haupt- und/oder Nebenbücher\r\nführen, dem Auslieferungsstandard der Softwareanbieter entsprechen. Dies ist aber\r\naus den folgenden Gründen häufig unzutreffend:\r\n- ERP-Systeme können bezüglich Prozess-, Konfigurations- und Ausprägungsformen und\r\nauch hinsichtlich kooperierender Systeme sehr voneinander abweichen.\r\n- Neben den Anpassungen, die von Seiten der Systemanbieter ohnehin vorgesehen sind,\r\nkann es auch sog. Customizing in Form von Eigenprogrammierungen der Unternehmen\r\ngeben.\r\nDie Folge dieser genannten Anpassungen ist, dass die Softwareanbieter die anwendenden\r\nUnternehmen bei der Umsetzung der DSFinVBV umso weniger unterstützen können, je größer\r\nder Detailgrad der geforderten Datenübermittlung ist. Dies – wie auch die Kombination von\r\nSystemen bis zum Einbezug von steuerlichen Deklarationsumgebungen – führt unweigerlich\r\ndazu, dass die Unternehmen erhebliche Eigenentwicklungen aufbauen müssen, um die derzeit\r\nvorgesehenen Anforderungen der DSFinVBV erfüllen zu können. Eine weitere Komplexität\r\nergibt sich in Fällen, in denen das Hauptbuch aus verschiedenen Buchungskreisen eines oder\r\nmehrerer Systeme erzeugt wird.\r\nDes Weiteren fehlt eine klare Abgrenzung zwischen den o. g. nicht betroffenen Vorsystemen\r\nund den gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 DSFinVBV-E relevanten Nebenbüchern. In den Grundsätzen\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme\r\nzum zweiten Diskussionsentwurf der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung – DSFinVBV\r\n3/9\r\nzur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen\r\nin elektronischer Form (GoBD; BMF-Schreiben vom 28. November 2019, BStBl I S.\r\n1269) findet sich keine Unterscheidung zwischen Vor- und Nebensystemen (vgl. dort Rz. 20,\r\n87). Beide Systeme beinhalten Grundaufzeichnungen, die in der Regel über eine Schnittstelle\r\nin das Hauptbuch übernommen werden. Es ist daher fraglich, ob hier eine hinreichend konkrete\r\nDefinition zur Unterscheidung getroffen werden kann.\r\nPetitum:\r\nNebenbücher sollten dringend aus dem Anwendungsbereich der DSFinVBV ausgenommen\r\nwerden.\r\nSollte trotz der vorgebrachten Argumente an der Berücksichtigung von Nebenbüchen festgehalten\r\nwerden, bedarf es unseres Erachtens einer unmissverständlichen Abgrenzung der Nebenbücher\r\nvon den Vorsystemen. Als Erleichterung sollte in § 1 Abs. 2 DSFinVBV-E nur auf\r\ndie Nebenbücher abgestellt werden, die einer Verdichtung im Hauptbuch unterliegen (wie in\r\nRz. 99 GoBD beschrieben).\r\nZu § 2 Abs. 1 DSFinVBV-E: Allgemeine Grundsätze (Gliederung der Daten)\r\nIm Sinne der Dateinamensortierung sollte geprüft werden, ob ein Namenssuffix dem -präfix\r\nvorzuziehen ist, da ansonsten zum Beispiel die Teildateien „001“ von verschiedenen Dateien\r\nzusammensortiert werden, während bei einer nachgestellten Nummerierung der alphanumerische\r\nHauptdateiname die Sortierung bestimmt (vgl. Seite 30 der Begründung).\r\nZu § 2 Abs. 3 DSFinVBV-E: Mehrere Systeme\r\nGemäß § 2 Abs. 3 DSFinVBV-E soll es – wie in unserer Stellungnahme zum ersten Diskussionsentwurf\r\nangeregt – nun möglich werden, die Einzeldaten über mehrere Systeme nach\r\ndem Datenschema gemäß §§ 3 bis 13 DSFinVBV-E jeweils je System bereitzustellen.\r\nDamit würde die Verordnung in Einklang mit § 5b Abs. 1 Satz 2 EStG und § 60 Abs. 2 EStDV\r\ngebracht, die den Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur Erstellung einer Handelsbilanz und\r\neiner steuerlichen Überleitungsrechnung einräumen. Die daraus folgende Anforderung an\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme\r\nzum zweiten Diskussionsentwurf der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung – DSFinVBV\r\n4/9\r\ndie Dokumentation der Saldenübernahme von einem System (z. B. Unternehmensstandardsoftware)\r\nin ein anderes (z. B. Steuerbilanzsoftware) gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 3\r\nAbs. 26 und 27 DSFinVBV-E ist nachvollziehbar und sachgerecht.\r\nPetitum:\r\nEs wird ausdrücklich begrüßt, dass Einzeldaten über mehrere Systeme bereitgestellt werden\r\nkönnen.\r\nZu § 3 DSFinVBV-E – Allgemeine Buchführungsdaten\r\nZu § 3 Abs. 2 DSFinVBV-E: Gegenkonto-Konzept\r\n§ 3 Abs 2 des aktuellen DSFinVBV-E enthält grundsätzlich weiter die Vorgaben von § 3 Abs.\r\n1 DSFinVBV-E nach dem Bearbeitungsstand vom 1. Dezember 2023. Darin wird aus unserer\r\nSicht weiterhin ein Gegenkonto-Konzept unterstellt. Diese Darstellung ist für die Nutzer von\r\nERP-Systemen technisch sehr aufwändig1. Hier werden alle Transaktionen mit einer Journalbzw.\r\nBeleg- oder Dokumentnummer verknüpft, bei der mehrere Gegenkontonummern vorhanden\r\nsein können.\r\nPetitum:\r\nWir bitten darum, auch eine journalbasierte Darstellung zu ermöglichen und § 3 Abs. 2 DSFin-\r\nVBV dementsprechend zu ergänzen.\r\nZu § 3 Abs. 16 DSFinVBV-E: Feld „BU-DAT“\r\nDas Feld soll das Datum enthalten, an dem der Geschäftsvorfall sich ertragsteuerlich auswirkt.\r\nAllerdings handelt es sich bei den zu übermittelnden Journal-Daten um die handelsrechtliche\r\nbzw. steuerliche Buchführung. Mitunter steht zum Buchungsdatum der Zeitpunkt\r\nder ertragsteuerlichen Auswirkung noch nicht fest (Beispiele: Rückstellungen, Abschreibungen,\r\nKaufpreisanpassungen durch Earn-outs, vorweggenommene Veräußerungskosten nach\r\n§ 8b KStG).\r\nPetitum:\r\nDas Wort „ertragsteuerlich“ sollte durch das Wort „handelsrechtlich“ ersetzt werden.\r\n1 Vgl. Kowallik, Andreas, Diskussionsentwurf einer Verordnung zur digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung\r\nfür Buchführungsdaten, in: Der Betrieb, 09/2024, S. 492-494 (493).\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme\r\nzum zweiten Diskussionsentwurf der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung – DSFinVBV\r\n5/9\r\nZu §§ 3 bis 13 DSFinVBV-E: Unbedenkliche Systeme\r\nDie Bereitstellung des Datenstandards gemäß den §§ 3 bis 13 DSFinVBV-E ist – wie bereits\r\nin unserer Stellungnahme zum ersten Diskussionsentwurf erwähnt – maßgeblich von den jeweiligen\r\nSoftwareanbietern abhängig. Der vorliegende zweite Diskussionsentwurf wurde ausdrücklich\r\nnur an ausgewählte Softwarehersteller übersandt. Ziel sollte es sein, dass eine Liste\r\nvon Softwarelösungen vorliegt, die dem erforderlichen Datenstandard entsprechen. Im Hinblick\r\nauf die sehr umfangreichen technischen Anforderungen der Verordnung und die weitreichenden\r\nRechtsfolgen bei einer Nichteinhaltung der DSFinVBV (gemäß § 158 Abs. 2 Nr. 2\r\ni. V. m. § 162 Abs. 2 AO wird die Befugnis zur Schätzung eröffnet) sollten den Steuerpflichtigen\r\ndie aus Sicht der Finanzverwaltung unbedenklichen Systeme mitgeteilt werden.\r\nDerart technische Anforderungen zu überprüfen, wie sie sich aus dem Entwurf der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung\r\nfür den Datenexport ergeben, kann weder den Steuerpflichtigen\r\nnoch den steuerberatenden Berufen zugemutet werden. Anders als bei der ebenfalls\r\nsehr technischen Anforderung zur Übermittlung der E-Bilanz gemäß § 5b EStG geht es\r\nhier nicht (lediglich) um die fristgerechte Übermittlung für Zwecke der Steuerveranlagung. Bei\r\nder E-Bilanz wird bereits durch den Softwareanbieter eine Validierung für den amtlich vorgeschriebenen\r\nDatensatz (laut Taxonomie) und eine Schnittstelle für die Datenfernübertragung\r\nan die Finanzverwaltung gewährleistet. Bei der DSFinVBV geht es dagegen um eine unter\r\nUmständen sehr weitreichende Schätzungsbefugnis ohne Möglichkeit der vorherigen Validierung.\r\nPetitum:\r\nDie DSFinVBV sollte um eine (nicht abschließende) Positivliste ergänzt werden, aus der sich\r\nergibt, welche ERP-Software (mit einem Datenexportstandard) aus Sicht der Finanzverwaltung\r\nals ordnungsgemäß (im Sinne der DSFinVBV) angesehen wird. Veröffentlicht werden\r\nsollte die Liste möglichst als BMF-Schreiben.\r\nDie Positivliste würde zu mehr Transparenz im (ERP-/Steuer-)Softwaremarkt und zu mehr\r\nRechtssicherheit bei den Steuerpflichtigen beitragen. Nicht aufgeführte Softwarelösungen\r\nwürden dadurch unattraktiv bzw. faktisch zur Umsetzung der DSFinVBV „gezwungen“. Datenverarbeitungssysteme,\r\ndie aus eigener Erfahrung der Finanzverwaltung aufbereitungsintensiv\r\nsind, könnten zur Umsetzung bewegt werden, ohne dass Steuerpflichtige – lediglich aufgrund\r\nder Auswahl einer vermeintlich nicht ordnungsgemäßen Softwarelösung – negative Rechtsfolgen\r\nzu befürchten hätten.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme\r\nzum zweiten Diskussionsentwurf der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung – DSFinVBV\r\n6/9\r\nMindestens sollte ein kostenfreies Validierungstool (analog zur Kassensicherung) bereitgestellt\r\nwerden, mit dem die Konformität des Datensatzes mit dem XBRL-Standard geprüft\r\nund eine Basis-Validierung durchgeführt werden kann.\r\nZu § 8 DSFinVBV-E – Umsatzsteuerjournal\r\nZu § 8 Abs. 1 DSFinVBV-E: Umsatzsteuerjournal\r\na) Satz 1 fordert die Abbildung der umsatzsteuerlichen Vorgänge in einem Umsatzsteuerjournal.\r\nZwar werden in den Unternehmen die umsatzsteuerlichen Vorgänge gemäß § 63 UStDV\r\naufgezeichnet, ein separates Umsatzsteuerjournal wird dort allerdings nicht gefordert. Stattdessen\r\nwerden die umsatzsteuerlich relevanten Sachverhalte mit den Eintragungen in den\r\nSachkonten (Hauptbuch) verknüpft.\r\nPetitum:\r\nDie Verpflichtung zur Darstellung der Vorgänge in einem Umsatzsteuerjournal sollte entfallen.\r\nSollte mit der Aussage ein Report gemeint sein, bitten wir dies klarzustellen.\r\nb) § 8 Abs. 1 Satz 2 DSVinVBV-E fordert, dass sich “aus den übermittelten Daten des Umsatzsteuerjournals\r\n... grundsätzlich die Werte der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-\r\nJahreserklärungen ableiten lassen\". Dies entspricht den Anforderungen in § 2 Abs.\r\n2 Satz 2 DSFinVBV-E nach dem Bearbeitungsstand vom 1. Dezember 2023. Lediglich die\r\nEinschränkung “grundsätzlich” wurde eingefügt, wobei unklar bleibt, wie diese zu interpretieren\r\nist.\r\nPetitum:\r\nWir bitten um Klarstellung, in welchen Fällen sich die Werte der Voranmeldungen und Jahreserklärungen\r\nnicht ableiten zu lassen brauchen. Zur technischen Möglichkeit der geforderten\r\nDarstellung verweisen wir auf unsere Stellungnahme zu § 2 Abs. 2 Satz 2 zum DSFinVBV-E\r\nvom 24. Januar 2024.\r\nZu § 8 Abs. 2 DSFinVBV-E: Umsatzsteuer-Organschaft\r\nGemäß Satz 1 ist bei umsatzsteuerlichen Organschaften das Journal getrennt für den Organträger\r\nund jede Organgesellschaft zu erstellen. Der Organträger erstellt aber kein Journal\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme\r\nzum zweiten Diskussionsentwurf der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung – DSFinVBV\r\n7/9\r\nfür die Gruppe. Zudem werden in vielen Unternehmen innerorganschaftliche Umsätze zunächst\r\nwie Umsätze mit fremden Dritten – also nicht als umsatzsteuerfrei – gebucht und dann\r\nnachträglich herauskonsolidiert. Eine reine Addition der unkorrigierten Werte der Organgesellschaften\r\nwird folglich die Werte der Voranmeldungen bzw. Erklärungen ergeben.\r\nPetitum:\r\nDas Journal für den Organträger sollte entfallen. Für die Organgesellschaften verweisen wir\r\nauf das Petitum zu § 8 Abs. 1 DSFinVBV-E.\r\nZu § 10 DSFinVBV-E – Überleitung E-Bilanz\r\n§ 10 Abs. 4 und 5 DSFinVBV-E: Felder „E_BIL_TAX“ und „E_BIL_BILSTAN“\r\nWir begrüßen den erkennbaren Versuch, Redundanzen zu vermeiden. In § 10 DSFinVBVE\r\ngelingt dies jedoch nicht, wenn zu jedem Konto die Taxonomie-Art, die -Version und der\r\nBilanzierungsstandard geliefert werden muss. Für eine übermittelte E-Bilanz wird diese\r\nAuswahl einmalig festgelegt. Die Felder „E_BIL_TAX“ und „E_BIL_BILSTAN“ enthalten somit\r\nüber den gesamten Kontenplan identische Angaben.\r\nPetitum:\r\nDie dargelegte Redundanz sollte beseitigt werden.\r\nZu § 11 DSFinVBV-E – Digitale Belege\r\na) Wir begrüßen, dass die Belege nicht pauschal, sondern nur auf Anforderung mitgeliefert\r\nwerden müssen (§ 11 Abs. 2 DSFinVBV-E). Insbesondere bei anschlussgeprüften Unternehmen\r\nist jedoch zu beachten, dass neben Datenträgern in der Regel auch Z1-Zugriffe mit\r\nder Möglichkeit des Zugriffs auf optische Archive und Belege zur Verfügung gestellt werden\r\nund daher eine zusätzliche Anforderung – wie in § 11 Abs. 2 DSFinVBV-E geregelt – in\r\ndiesen Fällen nur die absolute Ausnahme bleiben sollte, um den Aufwand auf Seiten der\r\nUnternehmen nicht unnötig zu erhöhen. Diese Unternehmen halten in der Regel dauerhaft\r\neigene Räumlichkeiten für die Prüfung durch die Finanzverwaltung in ihren Unternehmen\r\nvor, wodurch auch Kosten entstehen. Eine Belegzurverfügungstellung, wie in § 11 DSFin-\r\nVBV-E dargestellt, ist daher in diesen Fällen in der Regel nicht erforderlich.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme\r\nzum zweiten Diskussionsentwurf der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung – DSFinVBV\r\n8/9\r\nPetitum:\r\n§ 11 Abs. 2 DSFinVBV-E sollte um den Hinweis erweitert werden, dass eine solche Anforderung\r\nnur im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens erfolgen darf.\r\nb) Zudem weisen wir auf folgende praktische Umsetzungsschwierigkeiten hin:\r\n▪ Feld „BELEGVERZEICHNIS“. Hier kann es schwierig sein, beim Export der Tabelle für\r\ndie Datei „Belege“ schon genaue Pfadangaben zu machen, wenn sich im weiteren Exportverlauf\r\nfür die Belege selbst (mitunter große Datenmengen) der Bedarf zur Aufteilung\r\nvon Dateimengen oder Umbenennung von Ordnern ergibt (die maximale Pfadlänge\r\nim Windows-Standard liegt bei 260 Zeichen).\r\n▪ Außerdem ist nicht klar, wie in dieser Tabelle schon beim Export berücksichtigt werden\r\nkann, wenn bestimmte Belege von der Finanzverwaltung bereits mit angefordert\r\nwurden (dann Einträge in den Feldern, die als „Pflichtfeld, sofern digitale Belege mitgeliefert\r\nwerden“ gekennzeichnet sind). In diesem Fall würden für einige Belege Einträge\r\nverpflichtend sein, und für die nicht angeforderten Belege nicht.\r\n▪ Die geforderte Verknüpfung zwischen Buchungssatz und digitalem Beleg kann bei einem\r\ntechnischen Schlüssel mit Verweis auf ein Dokumenten-Managementsystem\r\nu. U. nicht einfach erzeugt werden, da es sich hier um eine API/Interface handelt und\r\nnicht um einen Link auf ein Datenverzeichnis mit einer PDF-Datei. Dieser Fall sollte\r\nausgenommen werden. Eine Verlinkung ohne direkten kombinierten Zugriff ist ferner\r\nnur bedingt hilfreich. Letzteres ist derzeit im Rahmen der GoBD nicht vorgesehen.\r\nZu § 12 DSFinVBV-E – Anlagevermögen\r\n§ 5b Abs. 1 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024 sieht eine verpflichtende\r\nÜbermittlung des Anlagespiegels und des ihm zugrundeliegenden Anlagenverzeichnisses im\r\nRahmen der E-Bilanz vor (ab dem Wirtschaftsjahr 2027). In Anbetracht der zu erwartenden\r\nImplementierungszeit für die DSFinVBV stellt sich dann ganz grundsätzlich die Frage, warum\r\nes zusätzlich einer erneuten Übermittlung der Anlageninformationen im Rahmen der DSFin-\r\nVBV (d. h. einer Außenprüfung) bedarf.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme\r\nzum zweiten Diskussionsentwurf der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung – DSFinVBV\r\n9/9\r\nPetitum:\r\nDaten zum Anlagevermögen sollten nicht zweimal (d. h. im Rahmen der E-Bilanz und der\r\nDSFinVBV) an die Finanzverwaltung übermittelt werden müssen, sondern nur einmal\r\n(Once-only-Prinzip).\r\nZu § 15 DSFinVBV-E – Technischer Datenstandard\r\nFormulierungshinweis\r\nIn Abs. 4 Satz 1 sollte formuliert werden, dass bei „der Erstellung von csv-Dateien“ die sich\r\nanschließenden Grundsätze zu beachten sind (redaktioneller Hinweis).\r\nFeldlänge (Abs. 4 Nr. 4)\r\nEine Begrenzung der Feldlänge auf 1.000 Zeichen (vgl. Seite 60 der Begründung) ist weder\r\nder Spezifikation „xBRL-CSV: CSV representation of XBRL data 1.0“ noch den allgemeinen\r\nJSON-Definitionen zu entnehmen und ist u. E. auch nicht zeitgemäß. Noch gut zu verarbeiten\r\nsind Feldgrößen von bis zu einigen hundert Kilobytes, was in der UTF-8-Kodierung zu\r\neiner rechnerischen Feldlänge von bis zu 1.000.000 Zeichen reichen würde.\r\nZu § 16 DSFinVBV-E – Inkrafttreten und Anwendungsregelung\r\nAuch der zweite Diskussionsentwurf der DSFinVBV sieht (jetzt in § 16 Abs. 1) unverändert\r\nweiter einen Vorlauf von nur drei Jahren vor, nach dessen Ende die Vorgaben der DSFin-\r\nVBV einzuhalten sein sollen. Diese Frist ist vor dem Hintergrund des erwartbaren, oben\r\nbeschriebenen Mehraufwands und der Anpassungserfordernisse bei den Unternehmen zu\r\nkurz bemessen. Selbst wenn unsere Petiten Berücksichtigung finden, kommt hinzu, dass\r\neinige Branchen (wie z. B. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen) schon im Hinblick\r\nauf die eigenen Rechnungslegungsvorschriften (in den §§ 340 ff. HGB und Rech-\r\nKredV; §§ 341 ff. HGB und RechVersV) über eine äußerst komplexe Softwarelandschaft\r\nverfügen, deren Umstellung auf die neuen Vorgaben extrem aufwändig und kostenintensiv\r\nist.\r\nPetitum:\r\nDer Übergangszeitraum bis zur Anwendung der DSFinVBV sollte mindestens fünf Jahre\r\nbetragen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003014","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts (BMJV-RefE) v. 9. 7. 2025 - Umsetzung EU-RiLi 2023/2673 v. 22. 11. 2023","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b9/b0/298804/Stellungnahme-Gutachten-SG2406040061.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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November 2023 zur Änderung der Richtli-nie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG Stellung zu nehmen.\r\n\r\n \r\n1\tZusammenfassung\r\n\r\nDie DK begrüßt die Ziele der Änderungsrichtlinie zur Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU bezogen auf Fernabsatzverträge über die Finanzdienstleistungen, zum einen als Sicherheitsnetz für Verbraucher zu fungieren und damit den Verbraucherschutz in einer zunehmend digitalisierten Welt zu stärken so-wie zum anderen Unternehmern (mehr) Rechtssicherheit und Transparenz zu bieten.\r\n\r\n•\tVor diesem Hintergrund sollte der nationale Umsetzungsspielraum genutzt werden, um eine kohärente und widerspruchsfreie Gesamtregulierung mit den nationalen Umsetzungsvor-schriften produktspezifischer EU-Richtlinien zu erreichen, die auch und gerade den Rechtsan-wendern eine möglichst einfache Handhabung erlaubt. Zur Sicherstellung dieser Kohärenz sollte die nationale Umsetzung daher in sehr enger Koordination mit der parallel notwendigen Umsetzung der novellierten Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU erfolgen. Aus demsel-ben Grund, zur erhöhten Transparenz und zur Reduktion einer überzogenen Bürokratisierung einfacher Vertragsschlüsse sollte jedwede richtlinienüberschießende Umsetzung vermieden werden.\r\n\r\n•\tParadigmatisch ist die gegenwärtige, unsichere Rechtslage bezogen auf Immobiliarförderdar-lehen (§ 491 Abs. 3 S. 3 BGB). Hier sollten im Umsetzungsrecht Lösungen geschaffen werden, um (regelmäßig ausschließlich als Durchleitungsinstituten aktiven) Darlehensgebern eine rechtssichere Handhabung zu ermöglichen. Gleichsam sollte die Umsetzung genutzt werden, um Rechtsunsicherheiten der Vergangenheit zu beseitigen und Rechtsfrieden zu schaffen.\r\n\r\n•\tDes Weiteren bedarf es einer rechtssicheren Gestaltung des Erlöschens des Widerrufsrechts; das Erlöschen des Widerrufsrechts darf nur ausgeschlossen sein, wenn eine Widerrufsbeleh-rung grob fehlerhaft ist oder vollständig fehlt.\r\n\r\n•\tDie Umsetzung des Widerrufsbuttons erfordert eine praxisgerechte Handhabung, insbesonde-re muss es weiterhin möglich sein, die Wirksamkeit eines Widerrufs, der mittels des Wider-rufsbuttons erklärt wurde, materiellrechtlich vollumfänglich zu prüfen. \r\n\r\n•\tSoweit richtlinienüberschießende Regulierungen zu Haustürgeschäften bei Finanzdienstleis-tungen beibehalten werden, sollten aus sozialpolitischen Motiven heraus Ausnahmen, z. B. für den Förderkredit, geschaffen werden.\r\n\r\n2\tHarmonisierte, praxisgerechte Umsetzung\r\n\r\nDie Fernabsatzvorschriften über Finanzdienstleistungen haben in ihrer Reinform heute wie künftig einen weiten sachlichen Anwendungsbereich. Dieser reicht unter anderem von im Online-Vertrieb geschlos-senen Zahlungsdiensterahmenverträgen, über Förderdarlehensverträge, bei denen Darlehensgeber als Durchleitungsinstitute sehr häufig lediglich staatliche Förderbedingungen als Vertragsbedingungen an die Verbraucher weiterreichen, über Altersvorsorgeprodukte bis hin zum Abschluss von Wertpapierde-potverträgen.\r\n\r\nAllerdings spielen die auf Finanzdienstleistungen bezogenen Fernabsatzvorschriften nahezu ausnahms-los vertragsgestalterisch eine Rolle. Kreditinstitute sind zumeist mit der Integration der Vorschriften in ihre Vertragstexte und -prozesse beschäftigt. Eine darüberhinausgehende Praxisrelevanz entfalten die Vorschriften zumeist nicht. Denn ein Verbraucher kann einen Zahlungsdiensterahmenvertrag z. B. nach § 675h Abs. 1 BGB (Art. 55 Abs. 1 Zweite Zahlungsdienste-RL) (ohnehin) jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Ebenso kann ein Verbraucher seinen auf das Wertpapierdepot bezogenen Ver-trag im Grundsatz jederzeit kündigen; abweichende Vorschriften bestehen insoweit zumeist nur für die ordentliche Kündigung des Kreditinstituts (z.B. Ziffer 19 Abs. 1 S. 3 AGB-Banken). \r\n\r\nBankkunden widerriefen und widerrufen z. B. ihre Girokontoverträge nicht in praxisrelevanter Zahl, sondern allenfalls in kaum erwähnenswerten Einzelfällen. Rechtsstreitigkeiten rund um diese Vorschrif-ten haben daher – blickt man auf veröffentlichte Entscheidungen und Literaturbeiträge – fast aus-schließlich Fragestellungen zu ihrer Abgrenzung im Ganzen oder in Teilen von anderen richtliniende-terminierten, produktspezifischen Vorschriften zum Gegenstand.\r\n\r\nVorstehende Gesichtspunkte sollten daher zum Anlass genommen werden, die von der Änderungsricht-linie getragenen Subsidiaritäts- und Rechtssicherheitsgedanken praxisgerecht in den Fokus zu stellen. Kreditinstituten sollte eine möglichst einfache sowie unbürokratische Handhabe gegeben werden, die aktualisierten Umsetzungsvorschriften in ihre Vertragsmuster und -prozesse zu integrieren und von der Anwendbarkeit produktspezifischer Vorschriften abzugrenzen bzw. abgrenzen zu können. Das gilt ins-besondere für die Umsetzungsvorschriften der novellierten Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU und die des Wertpapierrechts. Mit der jetzt auf europäischer Ebene verabschiedeten Richtliniennovelle hat der EU-Gesetzgeber – u. a. in Bezug auf die bei einem Fernabsatzgeschäft zu erteilenden vorver-traglichen Informationen (s. Art. 16a Abs. 10), die Geltung des Widerrufsrechts (s. Art. 16b Abs. 6) und die in Bezug auf den angebotenen Finanzdienstleistungsvertrag zu erteilenden Erläuterungen (s. Art. 16d Abs. 5 – klare Kollisionsregelungen geschaffen, die den Vorrang (d. h. die Alleingeltung) der jewei-ligen spezialgesetzlichen Vorschriften (wie z. B. des Wertpapierrechts, des Verbraucherdarlehensrechts oder etwa der MiCAR-Vorschriften) normieren. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit muss das aus jenen Kollisionsregelungen – und gleichermaßen auch den Erwägungsgründen der EU-Richtlinie [s. ErwG (16) und (17)] – zum Ausdruck kommende Stufenverhältnis auch im deutschen Recht unzweideutig abgebildet werden.\r\n\r\nRichtlinienüberschießende Umsetzungen sind aus Gründen der Rechtssicherheit, des ohnehin weiten Anwendungsbereichs der novellierten Vorschriften der Richtlinie 2011/83 bei vergleichbar geringfügiger (streiterheblicher) Praxisrelevanz und der ohnehin schon kaum (selbst von Fachexperten) zu überbli-ckenden Komplexität des Verbraucherschutzrechts zu vermeiden. Eine enge Orientierung an den Richt-linienvorgaben trüge auch dazu bei, der „empfundenen Bürokratie“ durch Verbraucherschutzvorschrif-ten zu begegnen. Etwaige, vermeintliche Defizite des Verbraucherschutzrechts sind im Nachgang eines Umsetzungsprozesses ggf. punktuell nachzubessern.\r\n\r\n3\tInsbesondere Immobiliarförderdarlehen\r\n\r\nAllein schon zum Erreichen der Klimaziele und damit notwendigen Sublimation der vorhandenen Ge-bäudesubstanz wird in Deutschland eine Vielzahl an grundpfandrechtlich gesicherten und geförderten Darlehen ausgereicht werden müssen. Eine ebenso effiziente wie einfache Handhabung der Darlehens-vergabe auf rechtlich gesicherter Zivilrechtsgrundlage ist daher erforderlich, um die damit erforderliche Masse an Kreditverträgen bewältigen zu können. Solche Förderkredite sollten nicht nach erheblichem Zeitablauf widerrufen werden können, weil eine Widerrufsbelehrung vermeintlich mit erheblichen, for-malen Fehlern behaftet ist und zwischenzeitlich (kurzfristig) günstigere Darlehensbedingungen am Markt angeboten werden.\r\n\r\nNach gegenwärtiger Gesetzeslage ist zur Erlangung der „Gesetzlichkeitsfiktion“ der Widerrufsbelehrung – anders als vor dem 1. Januar 2022 – ein vollständiges ESIS-Merkblatt (Europäisches Standardisiertes Merkblatt, dient der Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten) inkl. Widerrufsinformation (und nicht wie zuvor ein verkürztes ESIS-Merkblatt zzgl. fernabsatzrechtlicher Informationen mit Widerrufsbeleh-rung) zu erteilen. Die Verwendung des vollständigen ESIS-Merkblatts, die aus einer vermeintlich erfor-derlichen Berücksichtigung von Art 2 Abs. 2 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU an Art. 14 Abs. 6 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU resultieren soll, ist äußerst problembehaftet, da einzelne Vorgaben des ESIS-Merkblatts nicht konform mit den Besonderheiten bei Immobiliarför-derdarlehen (Art. 3 Abs. 3 Buchst. c, Abs. 5 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU) umgesetzt werden können.\r\n\r\nBeispielhaft seien diesbezüglich folgende Probleme genannt:\r\n\r\n•\tDie zwingende, nicht abänderliche Angabe im Abschnitt 9 des ESIS-Merkblatts, wonach der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlen könne, ist unzutreffend: Ein gesetzli-ches Recht auf eine vorzeitige Rückzahlung (§ 500 Abs. 2 BGB) gibt es bei Immobiliarför-derdarlehen nicht. Ob ein Recht zur vorzeitigen Rückzahlung besteht oder nicht, richtet sich nach dem jeweiligen Förderprogramm, welches Bestandteil des Immobiliarförderdarlehens wird.\r\n\r\n•\tNach dem Bearbeitervermerk zum ESIS-Merkblatt ist darin ein Anspruch auf den Tilgungsplan zwingend aufzunehmen, „wenn im Kreditvertrag ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Kre-dits bestimmt werden soll.“ Indes sieht das Gesetz bei Immobiliarförderdarlehen ein solches Recht des Darlehensnehmers generell nicht vor, selbst wenn ein Rückzahlungszeitpunkt be-stimmt ist. Dies ist auch sinnvoll, da bei Erstellung eines Tilgungsplans nicht absehbar ist, ob und – wenn ja – vor allem wann bestimmte, mit dem Förderzweck zusammenhängende Til-gungszuschüsse gewährt werden können; denn bestimmte außerhalb des Darlehens liegende Umstände (z. B. Erreichbarkeit und Fertigstellung von Handwerkerleistungen) können kaum sicher antizipiert werden.\r\n\r\nDie Änderungsrichtlinie gewährleistet nun, über Art. 16a Abs. 10 der Richtlinie 2011/83 iVm ErwG Nr. 16 und ErwG Nr. 18 das verkürzte ESIS-Merkblatt (§ 491a Abs. 4 BGB) als eines der fristauslösen-den Momente mit der Widerrufsinformation zu kombinieren, ohne neben diesen Informationen nach Art. 3 Abs. 5 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU weitere fernabsatzrechtliche Vorschriften (mit Ausnahme der Information über das Widerrufsrecht aus Art. 16a Abs. 1 Buchst. p der Richtlinie 2011/83) zwingend im vorvertraglichen Stadium zu berücksichtigen. Dieser Gesichtspunkt sollte mit Rücksicht auf den Vollharmonisierungscharakter der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU im natio-nalen Recht eine ausdrückliche Klarstellung erfahren. Das gilt insbesondere auch bezogen auf das An-laufen der Widerrufsfrist. Vor diesem Hintergrund bedarf es zu diesem Punkt einer modifizierten Um-setzung von Art. 16b Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/83, damit der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist an das verkürzte ESIS-Merkblatt (Art. 3 Abs. 3 Buchst. c, Abs. 5 der Wohnimmobili-enkreditrichtlinie 2014/17/EU bzw. § 491a Abs. 4 BGB) und nicht pauschal an „die Informationen nach Artikel 16a“ anknüpfen kann.\r\n\r\nMit Blick auf die Kritik der Literatur zu der bisherigen Rechtslage [z. B. Freitag, BKR 2022, 1, 6] bedarf es einer Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB vergleichbaren Regelung, wonach bestehende Widerrufsrech-te zu einem bestimmten Zeitpunkt erlöschen und eben nicht unbefristet fortgelten. Darlehensgeber sollten wegen einer unsicheren, schwer umsetzbaren Rechtslage nicht dauerhaft deren Risiken ausge-setzt sein. Mit Blick auf die erforderliche Transformation des Gebäudesektors zu energieeffizienteren Immobilien sollten Darlehensgeber eines Immobiliarförderdarlehens nicht dem Risiko ausgesetzt sein, dass Zinsen am Markt (deutlich) sinken und Verbraucher (ausschließlich) vor diesem Hintergrund ein Interesse haben, ihre Immobiliarförderdarlehen (vorfälligkeitsentschädigungsfrei) umzuschulden. Eine solche Erlöschensfrist (für Immobiliarförderdarlehen) drei Monate ab Inkrafttreten der Umsetzungsvor-schriften wäre uneingeschränkt europarechtlich zulässig. Denn Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b) der Finanzdienstleistungenfernabsatzrichtlinie 2002/65/EG erlaubt bei grundpfandrechtlich gesicherten Dar-lehen das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht gänzlich auszuschließen. Erst recht muss es folglich mög-lich sein, dieses Recht und/oder seine Rechtsfolgen für die Zukunft zu beschränken.\r\n\r\n4\tErlöschen des Widerrufsrechts maximal nach einem Jahr und 14 Tagen\r\n\r\nDie Änderungsrichtlinie (EU) 2023/2673 sieht in Art. 16b Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2011/83 iVm ErwG Nr. 35 vor, dass die Widerrufsfrist auf jeden Fall zwölf Monate und 14 Tage nach deren spätesten Beginn endet. Dies solle nach Art. 16b Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 3 der Richtlinie 2011/83 iVm ErwG Nr. 35 dieser Richtlinie lediglich dann nicht gelten, wenn der Verbraucher nicht gemäß Art. 16a Abs. 1 Buchst. p dieser Richtlinie belehrt worden sei.\r\n\r\nSchon leiten erste Stimmen in der Literatur für diese Maximalwiderrufsfrist das unbedingte Erfordernis einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ab (Aßfalg, GPR 2023, 247, 260 f., 277). Nach Auffassung der DK ist dieses nach dem Wortlaut zwar mögliche Ergebnis jedoch nicht das tatsächlich Gemeinte im Sinne des Telos dieser Änderungsrichtlinie. Denn die Richtlinie zielt mit erheblicher Gewichtung gerade auf Rechtssicherheit und -frieden für die Vertragsparteien. Folglich muss mit dem Lauf der Wider-rufsfrist irgendwann Schluss sein, und zwar auch vor vollständiger Erfüllung der Vertragspflichten bei-der Parteien. In der Konsequenz muss die Richtlinienbestimmung dahingehend ausgelegt werden, dass die Widerrufsfrist nur bei gänzlichem Fehlen einer Widerrufsbelehrung einem absoluten Erlöschen der Widerrufsfrist entgegensteht. Anders darf es nur sein, wenn die Widerrufsbelehrung/-information der-art mangelbehaftet ist, dass sie von der Wertung her einer gänzlich fehlenden Widerrufsbelehrung/-information gleichzusetzen ist. Andernfalls kann der gesetzgeberische Wille, die Rechtssicherheit erhö-hen zu wollen, nicht erreicht werden.\r\n\r\n5\tRechtssicher mögliche Gestaltung des Widerrufsbuttons\r\n\r\nDie Verpflichtung aus der Änderungsrichtlinie (EU) 2023/2673 zur Einführung eines Widerrufsbuttons nach Art. 11a der Richtlinie 2011/83 auch bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen (Art. 3 Abs. 1b der Richtlinie 2011/83) stellt Kreditinstitute vor neue Herausforderungen. Diese Herausforde-rungen haben zwar einen technischen Schwerpunkt. Jedoch existieren auch rechtliche Unklarheiten, die eine nationale Umsetzung beseitigen sollte.\r\n\r\nDie nationale Umsetzung sollte hinreichend berücksichtigen, dass ein entsprechender Widerrufsbutton als solcher, für sich genommen keine Aussagekraft für die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Wider-rufs trifft und alleine die Nutzung eines Widerrufsbuttons für sich genommen nichts darüber aussagt, ob der Widerruf z. B. verfristet ist. Denn die Wirksamkeit eines Widerrufs kann nur nachträglich geprüft werden. Daher sollte dies in der Begründung zu den Umsetzungsnormen auch mit Rücksicht auf wett-bewerbsrechtliche Gesichtspunkte, klargestellt werden. Andernfalls bliebe für die materiell-rechtliche Prüfung des Widerrufs kein Raum, zumal nicht einmal jeder über eine Online-Benutzeroberfläche abge-schlossener Finanzdienstleistungsvertrag materiell-rechtlich auch ein Fernabsatzvertrag im Sinne der Richtlinienbestimmung sein muss. Denn es ist z. B. auch denkbar, dass eine Online-Benutzeroberfläche im Präsenzgeschäft eingesetzt wird oder die Vertragsanbahnung präsent und lediglich der Vertrags-schluss online erfolgt.\r\n\r\nÜberdies sollte das Umsetzungsrecht Auslegungsprobleme der vollharmonisierenden Bestimmungen nach Art. 11a der Richtlinie 2011/83 iVm Art. 3 Abs. 1b der Richtlinie 2011/83 auflösen. So lassen sich diese Bestimmungen der Richtlinie vom Allgemeinen (Sicherheitsnetzstruktur) zum Besonderen dahin verstehen, dass der Widerrufsbutton für sämtliche Fernabsatzgeschäfte über Finanzdienstleistungen einzurichten ist, selbst wenn besondere produktspezifische Richtlinienvorschriften bestehen. Schließlich gibt es insoweit keine spezifischen Vorschriften in den produktbezogenen Vorschriften zu einem Wider-rufsbutton. Demgegenüber erlaubt ein weites Verständnis von Art 16b Abs. 6 der Richtlinie 2011/83, z. B. bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, von einem Widerrufsbutton abzusehen. Schließlich konzediert die diesen Verträgen zugrunde liegende Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU in de-ren Art 14 Abs. 6 Unterabs. 2 gänzlich auf ein Widerrufsrecht zugunsten einer Bedenkzeit zu verzichten. Ebenfalls erlaubt diese Norm auch, in begrenztem Maße Formvorschriften (z. B. Textform) für den Widerruf zugrunde zu legen, sodass eine Buttonlösung nicht mit der für die Textform (§ 126b BGB) gebotenen Abschlussfunktion harmonierte. Die Nichtberücksichtigung einer Buttonlösung fügt sich auch besser mit Rücksicht auf das ESIS-Merkblatt ein, weil diese vorvertraglichen Informationen anders als die gemäß Art. 16a Abs. 1 Buchst s) der Richtlinie 2011/83 keinen Hinweis auf die Buttonlösung ken-nen. \r\n\r\nDie durch die Änderungsrichtlinie geschaffenen Regeln zum Widerrufsbutton geben auf die vorskizzier-ten Abgrenzungsfragen keine eindeutige Antwort. Auch wenn der ErwG 18 jener Richtlinie wohl darauf hindeutet, dass kein „Rücktrittsbutton“ etwa im Zusammenhang mit der Richtlinie 2009/138/EG zu konstruieren ist, sollte die nationale Umsetzung hier den Kreditinstituten klare Konturen hinsichtlich des sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs des neuen Buttons setzen, um ihnen eine möglichst einfache Umsetzung im Rahmen bestehender Prozesse zu ermöglichen und sie folglich allenfalls vor technische Herausforderungen zu stellen. Hierbei wäre anders als in Art. 11a Abs.1, 16e Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU und Art. 3 Buchst m der Verordnung 2022/2065/EU eine einheitliche Überset-zung/Begriffswahl der Wortgruppe „online interface“ wünschenswert, weil dasselbe gemeint sein soll.\r\n\r\n6\tHaustürgeschäfte\r\n\r\nDas deutsche Recht kennt seit jeher eine Regulierung der Haustürschäfte und reguliert auch nach Weg-fall des Erfordernisses hinsichtlich Finanzdienstleistungen richtlinienüberschießend diesen Bereich. Die DK meint, dass diese richtlinienüberschießende Regulierung aus mehreren Gründen überholt ist. Zum einen wird die diesbezügliche Regulierung durch produktspezifische Schutznormen zumeist verdrängt. Zum anderen drohen Verbrauchern heute Gefahren weniger von Haustürgeschäften über Finanzdienst-leistungen als damals. Eine exakte richtlinienkonforme Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU trüge mithin dazu bei, der „empfundenen Bürokratie“ entgegenzutreten und diesbezüglich mehr als nur sym-bolisch überholte Regulatorik abzuschaffen.\r\n\r\nSollte vorstehende Auffassung nicht geteilt werden, sollten in § 312b BGB für sozialpolitisch wün-schenswerte Haustürgeschäfte über Finanzdienstleistungen mit Zustimmung des Verbrauchers Aus-nahmen geschaffen werden. So leuchtet etwa nicht ein, warum ein Förderkredit zum barrierefreien Umbau den strengen Haustürvorschriften unterliegen und damit erschwert werden soll, nur weil der Mitarbeiter des Darlehensgebers den (nach einem Unfall plötzlich) gehbehinderten Verbraucher auf dessen Wunsch und/oder Veranlassung hin z. B. bei ihm zu Hause aufsucht. In diesem Fall sollte eine gesetzlich zwingende Regulierung zurücktreten. Dies gilt umso mehr, als diese Fallgestaltung über die Genehmigung entsprechender Fördermittel ohnehin nicht vollumfänglich der staatlichen Kontrolle ent-zogen werden kann.\r\n\r\n\r\n******\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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November\r\n2023 zur Änderung der Richtlinie\r\n2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 27. Februar 2025\r\n2\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) nimmt die Gelegenheit wahr, zu dem am 9. Dezember 2024 vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) veröffentlichten Diskussionsentwurf (DiskE) eines „Ge-setzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts“ Stellung zu nehmen, mit dem die am 28. November 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröf-fentlichte „Richtlinie (EU) 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG“ (EU-Verbraucherrechterichtlinie – EU-VRRL-neu) in das deutsche Recht umgesetzt werden soll.\r\nZusammenfassung:\r\n1.\r\nKein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht\r\nDer deutsche Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht geht imWege des „Goldplating“ an verschiedenen Stellen über die EU-rechtlich vorgesehenen Rege-lungen hinaus. Es ist wenig sachgerecht, im deutschen Recht einerseits (wie zuletzt mit demam 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Bürokratieentlastungsgesetz IV [BEG IV]) kontinuier-lich gesetzliche Initiativen zum Bürokratieabbau zu starten und gleichzeitig im Wege einerüberschießenden Umsetzung von EU-Richtlinien neue, zusätzliche bürokratische Hindernisseaufzubauen. Dieser Weg führt nicht zum Ziel. Die jetzt in das deutsche Recht umzusetzendeEU-VRRL-neu sollte daher 1 : 1 in das deutsche Recht umgesetzt werden. Das „Goldplating“betrifft vor dem Hintergrund der jetzt in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu imÜbrigen auch die Vorschrift des § 305 KAGB die – gesetzessystematisch – im Lichte der (voll-harmonisierten) Vorgaben der EU-VRRL-neu ersatzlos zu streichen wäre.\r\n2.\r\nBeibehaltung der bisher geltenden gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster desArt. 246b, Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F.\r\nFür eine Streichung der derzeit im deutschen Recht vorhandenen gesetzlichen vertriebsbezo-genen (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 – Anlage 3bEGBGB a. F. und des dazugehörigen Verwendbarkeitshinweises (in Art. 246b § 2 Abs. 3 EG-BGB a. F.) besteht keine Notwendigkeit. Ein solches Erfordernis ergibt sich insbesondere we-der aus den EU-rechtlichen Vorgaben der in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu, noch aus der Rechtsprechung des EuGH. Ein Streichen jener gesetzlichen Regelungenwürde nicht nur den Kreditinstituten die bisher bestehende Grundlage für die Konzeption ge-setzeskonformer, vertriebsbezogener (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungen entziehen;aufgrund der mit der Streichung verbundenen Rechtsunsicherheit und der Vielzahl der zu er-wartenden gerichtlichen Auseinandersetzungen würde die Streichung auch eine erheblicheMehrbelastung der Justiz mit sich bringen. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen müssendaher aufrechterhalten werden.\r\n3.\r\nBerücksichtigung der EU-rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarle-hensverträgen\r\nImmobiliarförderdarlehensverträge unterliegen EU-rechtlich (aufgrund entsprechender EU-rechtlicher Ausnahmeregelungen in der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie) nicht der\r\n3\r\nspezialgesetzlichen Vorschriften der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie – sondern unterfallen (sofern sie im Vertriebsweg der §§ 312b, 312c abgeschlossen werden), den allgemeinen ge-setzlichen Vorschriften der §§ 312 ff. BGB. Sie sind dementsprechend (als „Finanzdienstleis-tung“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) auch von dem jetzt vom BMJ vorgelegten DiskE erfasst. Der DiskE berücksichtigt die Besonderheiten jener Im-mobiliarförderdarlehensverträge – obwohl dies EU-rechtlich unzweifelhaft möglich ist - bisher nicht. Es ist daher erforderlich, den Spezifika von Immobiliarförderdarlehensverträgen im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht Rechnung zu tragen.\r\n4.\r\nSchaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts maximal nach einem Jahr und 14 Tagen\r\nDas Ziel der EU-VRRL-neu geht dahin, den „Widerrufsjoker“ zu beseitigen und Rechtssicher-heit dahingehend zu schaffen, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers spätestens nach ei-nem Jahr und 14 Tagen endgültig erlischt. Der vorliegende DiskE trägt diesem Telos des eu-ropäischen Gesetzgebers bisher nicht hinreichend Rechnung. Im deutschen Gesetz zur Um-setzung der EU-VRRL-neu wären daher entsprechende Klarstellungen vorzunehmen.\r\n5.\r\nKlarstellung im Hinblick auf Art. 246b § 1 Abs. 2 EGBGB-neu\r\nAus der EU-Richtlinie ergibt sich, dass Widerrufsrechte der EU-VRRL-neu keine Anwendung finden sollen, wenn unionsrechtliche Regelungen solche bereits vorsehen und zudem die In-formationspflichten entfallen sollen, wenn unionsrechtliche Regelungen solche bereits regeln. Dieser in Art. 16a Abs. 2 EU-VRRL-neu EU-rechtlich normierte Vorrang sektorspezifischer Re-gelungen ist in Art. 246b § 1 Abs. 2 EGBGB-neu des vorliegenden Gesetzentwurfes bisher nicht hinreichend abgebildet. Hier bedarf es verschiedener Präzisierungen. Anderenfalls droht, dass die zu begrüßende Intention des Gesetzgebers, den sich aus Überlappungen von vorvertraglichen Informationen ergebenden Missstand „aufzuräumen“, in der Praxis nicht ver-fängt.\r\n6.\r\nNotwendigkeit zur Präzisierung der Kollisionsregelung des Art. 246b § 3 Abs. 2 EG-BGB-neu\r\nInsbesondere die Kollisionsregelung des Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu berücksichtigt bis-her nicht ausreichend solche Fallgestaltungen, in denen aufgrund einer EU-rechtlichen Norm (spezialgesetzlich) ausdrücklich Ausnahmeregelungen von der Erläuterungspflicht oder redu-zierte Informationsanforderungen bestehen. Diese Unklarheit ist (zumindest in der Gesetzes-begründung) zu beseitigen.\r\n4\r\nIm Einzelnen ist zu den vorstehend genannten Aspekten auf Folgendes hinzuweisen:\r\n1.\r\nKein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht\r\nDie Anforderung, dem Verbraucher neben den vorvertraglichen Informationen des Art. 246b Abs. 1 EGBGB-neu, auch die „Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen“ zur Verfügung zu stellen, besteht auch schon nach geltendem Recht. Diese (bisher in Art. 246b § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EGBGB a. F. verortete) Vorgabe findet sich im DiskE (insoweit unver-ändert) nunmehr in Art. 246b § 2 Abs. 1 Satz 1 EGBGB-neu wieder. Vor dem Hintergrund, dass der EU-Gesetzgeber den Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 2002/65/EG nicht in die EU-VRRL-neu aufgenommen hat, erscheint allerdings bereits zweifelhaft, inwieweit eine derartige Schließung einer Lücke in der Richtline durch den deutschen Gesetzgeber EU-rechtlich überhaupt möglich ist, mag dies auch (wie die Gesetzesbegründung meint) ein „Redaktionsversehen“ gewesen sein. Des Weiteren differenzie-ren die genannten EU-Regelungen der EU-VRRL-neu inhaltlich zwischen vorvertraglichen Informatio-nen und vertraglichen Angaben (s. Art. 16a Abs. 1, Buchstabe u) EU-VRRL-neu) und sehen unter-schiedliche Bereitstellungsmechanismen vor. Die Einführung vertraglicher Angaben als vorvertragli-che Information kann daher nicht als „strengere Bestimmung“ iSv Art. 16a Abs. 9 EU-VRRL-neu an-gesehen werden, sondern es handelt sich um unterschiedliche Mechanismen, die der deutsche Ge-setzgeber nicht gleichschalten darf. Aufgrund der EU-rechtlichen Vollharmonisierung jener Regelun-gen steht dem deutschen Gesetzgeber daher nicht die Befugnis zu, jene – EU-rechtlich in Bezug auf die vorvertraglichen Informationen und die Vertragsinhalte unterschiedlichen – Mechanismen im deutschen Recht gleichzuschalten.\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber vorstehende Überlegungen nicht teilen und an der Überzeugung festhalten, dass es sich bei dem EU-Gesetzgeber um ein „Redaktionsversehen handelt“, sollte der deutsche Gesetzgeber konsequenterweise dann nicht von seiner alten Formulierung in Art. 246b § 2 Abs. 2 EGBG a.F. abweichen. Denn die neue Formulierung in Art. 246b § 2 Abs. 2 EGBG-neu der An-forderung die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Ver-gleich zur Formulierung in Art. 246b § 2 Abs. 2 EGBG a.F. ist unbestimmt, zu welchem Zeitpunkt die vertragliche Informationspflichten erbracht werden müssen, d.h. ob die Erbringung wie in Art. 246b § 2 Abs. 2 EGBG a.F. rechtzeitig vor Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers erfolgen muss.\r\nNeu ist, dass die gesetzliche Anforderung, die vorvertraglichen Informationen „klar und verständlich“ (d. h. in „klarer und verständlicher Sprache“ wie es in der Neufassung des Art. 246b § 2 Abs. 1 EG-BGB-neu nunmehr heißt) zur Verfügung zu stellen – die sich (gemäß Art. 246b § 1 Abs. 1 EGBGB a. F.) bisher ausdrücklich auf die vorvertraglichen Informationen (als solche) bezieht – in der Neufas-sung des Gesetzes (ohne das insoweit eine entsprechende EU-rechtliche Vorgabe der EU-VRRL-neu bestehen würde) im Wege des „Goldplating“ auch auf den Bereich der „Vertragsbestimmungen ein-schließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ ausgedehnt wird.\r\nIm gleichen Kontext (des Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB-neu) wird die EU-rechtliche Vorgabe Art. 16a Abs. 6 EU-VRRL-neu, dass (1) vorvertragliche Informationen „leicht lesbar“ sein müssen, und dass (2) die vorvertraglichen Informationen gegenüber „Verbrauchern mit Behinderungen, einschließlich\r\n5\r\nVerbrauchern mit einer Sehbehinderung, auf Verlangen in einem geeigneten und barrierefreien For-mat zur Verfügung gestellt“ werden müssen“ – die sich EU-rechtlich beide gleichermaßen ausschließ-lich auf den Bereich der vorvertraglichen Informationen beziehen – vom deutschen Gesetzgeber im Wege des „Goldplating“ ebenfalls auf den gesamten Bereich der gesamten „Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ ausgedehnt.\r\nEine Rechtfertigung für diese richtlinienüberschießende Umsetzung bleibt der Gesetzentwurf schul-dig. Insbesondere ergibt sich auch aus dem in der Gesetzesbegründung zitierten Ausführungen von Aßfalg in GPR 2023, 247 – 279, S. 255) nicht, dass die vorgenannten – vom EU-Gesetzgeber allein für den Bereich der vorvertraglichen Informationen aufgestellten – neuen EU-rechtlichen Anforde-rungen im Wege einer richtlinienüberschießenden Umsetzung auf sämtliche Vertragsbestimmungen einschließlich aller Allgemeinen Geschäftsbedingungen erstreckt werden sollten.\r\nNach dem in der rechtswissenschaftlichen Literatur vorhandenen Verständnis des EU-rechtlichen Be-griffs der „leichten Lesbarkeit“ beinhaltet dies u. a., „dass keine übermäßig langen und komplexen Beschreibungen und fachsprachlichen Definitionen verwendet werden“ (Aßfalg a. a. O., S. 254, Rdnr. 32). Eine solche Anforderung mag für den Bereich der vorvertraglichen Informationen darstell-bar sein; für die – in den „Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen“ verwendete – Rechtssprache (die ohne rechtstechnische Begriffe nicht auskommt) ist eine der-artige Anforderung realitätsfremd. Ein Verzicht auf rechtstechnische Begriffe im Rahmen von Ver-tragsbestimmungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen schafft Rechtsunsicherheit, was nicht die Zielsetzung des deutschen Gesetzgebers sein kann. Nicht von ungefähr sind daher auch die Ver-tragsbestimmungen bei der Umsetzung der Barrierefreiheitsrichtlinie 2019/882/EU im BFSG und in der BFSGV vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen (BR-Drucks. 149/22, S. 25). Es kann nicht sein, dass der Gesetzgeber im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht über den Rahmen hinausgeht, den der EU-Gesetzgeber im Bereich der Barrierefreiheit mit der EU-Barrierefreiheitsrichtlinie (vollharmonisierend) bewusst gesetzt hat. Zudem sollte in Ansehung des in Art. 16a Abs. 6 S. 2 VRRL-neu verwendeten Begriffs der Barrierefreiheit auf die diesbezüglichen Vor-schriften des Art. 24 Abs. 2, 25 der Barrierefreiheitsrichtlinie 2019/882/EU, umgesetzt in §§ 5a und 5b BFSG, verwiesen werden, um Rechtssicherheit mit Konformitätsvermutungswirkung hinsichtlich der nur geforderten zwei sensorischen Kanäle herzustellen.\r\nDarüber hinaus verfolgt der deutsche Gesetzgeber – mit kontinuierlichen Initiativen – seit Jahren die Zielsetzung des Bürokratieabbaus. Zum 1. Januar 2025 ist soeben erst das Bürokratieentlastungsge-setz IV (BEG IV) in Kraft getreten, dass neben den Bürgerinnen und Bürgern nicht zuletzt auch die Wirtschaft entlasten soll. Es ist in hohem Maße kontraproduktiv, einerseits mit ständig neuen Initia-tiven zum Bürokratieabbau beitragen zu wollen und gleichzeitig – mit einer richtlinienüberschießen-den Umsetzung von EU-Regelungen – im Wege der „Goldplating“ schneller neue Hürden aufzubauen, als die bestehenden Hürden im Wege von Bürokratieentlastungsgesetzen abgebaut werden.\r\nEs wird daher nachdrücklich darum gebeten, sich bei der Umsetzung der EU-RRL-neu in das deut-sche Recht an dem EU-rechtlich vorgegebenen Rahmen zu orientieren, auf „Goldplating“ zu verzich-ten und die Vorgaben des Art. 16a Abs. 6 EU-VRRL-neu ausschließlich auf den Bereich der vorver-traglichen Informationen zu beschränken. In Bezug auf die zu verwendenden vorvertraglichen Infor-mationen sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass selbst gesetzlich zwingend zu verwendende For-mulierungen diesem Prüfungsmaßstab ggf. nicht gerecht werden. So werden für den Fernabsatz und Außergeschäftsraumverträge beispielsweise auch die (gesetzlichen) Muster für vorvertragliche Infor-mationen aus Anlage 4 EGBGB (Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite) und aus Anlage 6 EGBGB (Europäisches Standardisiertes Merkblatt, ESIS-Merkblatt) verwendet. Auf die darin vorgegebenen Formulierungen hat der Darlehensgeber unter dem Aspekt „klar und verständlich“ schon gar keinen Einfluss. In jedem Fall dürfen die neuen EU-rechtlich ausschließlich in Bezug auf\r\n6\r\nvorvertragliche Informationen vorgesehenen) Vorgaben nicht (wie bisher im DiskE vorgesehen) auf sämtliche „Vertragsbestimmungen einschließlich Allgemeiner Geschäftsbedingungen“ erstreckt wer-den.\r\nDas gilt auch, soweit der DiskE an einer richtlinienüberschießenden Umsetzung der Richtlinie auf Fi-nanzdienstleistungsverträge als Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) festhalten will. Hierfür besteht – wie auch die EU erkannt hat – kein Anlass und kein Regelungsbedarf, jedenfalls nicht mehr.\r\nSollte die Auffassung im vorstehenden Absatz nicht geteilt werden, sollten in § 312b BGB für sozial-politisch wünschenswerte Haustürgeschäfte über Finanzdienstleistungen mit Zustimmung des Ver-brauchers Ausnahmen geschaffen werden. So leuchtet etwa nicht ein, warum ein Förderkredit zum barrierefreien Umbau den strengen Haustürvorschriften unterliegen und damit erschwert werden soll, nur weil der Mitarbeiter des Darlehensgebers den (nach einem Unfall plötzlich) gehbehinderten Verbraucher auf dessen Wunsch und/oder Veranlassung hin z. B. bei ihm zu Hause aufsucht. In die-sem Fall sollte eine gesetzlich zwingende Regulierung zurücktreten. Dies gilt umso mehr, als diese Fallgestaltung über die Genehmigung entsprechender Fördermittel ohnehin nicht vollumfänglich der staatlichen Kontrolle entzogen werden kann.\r\nDie Problematik der im DiskE vorgesehenen richtlinienüberschießenden Umsetzung der EU-VRRL-neu berührt im Übrigen auch die aktuelle Vorschrift des § 305 KAGB: Die bestehende Vorschrift des § 305 KAGB enthält – ausschließlich für den Bereich der Außerraumgeschäfte (§ 312b BGB), nicht hin-gegen für den Bereich der Fernabsatzgeschäfte (§ 312 c BGB) – eine (gemäß § 312g Abs. 3, letzter Halbsatz BGB i. V. m. § 305 KAGB vorrangige) spezialgesetzliche (alleine im deutschen Recht vor-handene, nicht auf EU-rechtlichen Vorgaben beruhende) Widerrufsregelung. Dafür gibt es – nach-dem der EU-Gesetzgeber das fernabsatzrechtliche (§ 312 c BGB) Widerrufsrecht durch die EU-VRRL-neu EU-rechtlich abschließend regelt und für eine richtlinienüberschießende Umsetzung der EU-VRRL-neu auf Außerraumverträge (§ 312b BGB) kein Raum mehr ist (s. o.) – keinen Grund mehr. Die Vorschrift des § 305 KAGB sollte daher ersatzlos gestrichen werden. Für „Goldplating“ ist – aus den oben genannten Gründen – im Bereich der Vorschriften über Widerrufsrechte genauso wenig Raum, wie in anderen Rechtsvorschriften.\r\nOhnehin ist eine Änderung des § 312g Abs. 3 BGB erforderlich, denn die EU-VRRL-neu sieht vor, dass auch Widerrufsrechte nach der EU-VRRL-neu nicht bestehen, wenn anderen sektorspezifische Regelungen bereits ein Widerrufsrecht vorsehen. Daher sollte in § 312g Abs. 3 BGB ergänzt werden wie folgt: Dort sollte es statt „und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträ-gen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht“ lauten: „und nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach Vorgaben des Unionsrecht oder auf diesen beruhenden anderen gesetzlichen Regelungen, ein Widerrufsrecht zusteht.“\r\nSoweit eine Streichung des § 305 KAGB nicht angestrebt wird, sollte dennoch § 312g Abs. 3 BGB dahingehend angepasst werden, dass der Hinweis auf die Vorrangigkeit von Widerrufsrechten nach Unionsecht und darauf beruhenden rechtlichen Regelungen dort miterfasst wird. Auch § 305 KAGB wäre anzupassen. In § 305 Abs. 1 KAGB wäre zu ergänzen „eines offenen Investmentvermögens, das kein europäischer langfristiger Investmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 ist“. In § 305 Abs. 7 KAGB wäre klarzustellen „Das Widerrufsrecht in Bezug auf Anteile und Aktien eines ge-schlossenen Investmentvermögens richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit es sich bei diesem nicht um einen europäischen langfristigen Investmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 handelt.“ § 305 Abs. 7 Satz 2 KAGB könnte ersatzlos entfallen. § 305 Abs. 8 KAGB\r\n7\r\nsollte gestrichen werden, da auch hier der Vorrang europarechtlicher Normen greifen sollte, die z.B. auch bei geschlossenen ELTIFs kein Widerrufsrecht im Falle von Prospektnachträgen kennen.\r\n2.\r\nBeibehaltung der bisher geltenden gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F.\r\nDer vom BMJ vorgelegte DiskE sieht eine ersatzlose Streichung der bisher in Art. 246b Anlage 3,\r\nAnlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F. enthaltenen, gesetzlichen vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster vor. Eine Begründung dafür liefert der DiskE nicht. Zu der vorge-sehenen Streichung ist daher auf Folgendes hinzuweisen:\r\nIn der Vergangenheit hat der deutsche Gesetzgeber für den Bereich der „Finanzdienstleistungen“ vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster geschaffen: Das deutsche Recht normiert in seiner geltenden Fassung gemäß § 312d Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 12 i. V. m. Art. 246b § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB i. V. m. Art. 246b Anlage 3 – Anlage 3b EGBGB a. F. drei (nationale) gesetzliche Widerrufsbelehrungsmuster (für die verschiedenen Fallgestaltungen der Erbringung einer „Finanzdienstleistung“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Nr. BGB-neu), mit denen ein Kreditinstitut den Verbraucher (in einer „Vertriebssituation“ der §§ 312b, 312c BGB) über sein Widerrufsrecht unterrichten kann. Jene vertriebsbezogenen Widerrufsmuster des deutschen Rechts basieren nicht etwa auf einer zwingenden EU-rechtlichen Vorgabe der (bishe-rigen, jetzt vom EU-Gesetzgeber mit der EU-VRRL-neu aufgehobenen) EU-Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen (2002/65/EG) aus dem Jahr 2002 - die derartige Widerrufsbelehrungsmuster für „Finanzdienstleistungen“ nicht kennt – sondern jene Widerrufsbelehrungsmuster wurden vom deutschen Gesetzgeber (im Zuge der nationalen Umsetzung des EU-Fernabsatzrechts für Finanz-dienstleistungen) alleine im deutschen Recht geschaffen.\r\nEs haben sich keine Änderung der EU-rechtlichen Vorgaben durch die jetzt in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu ergeben: Auch die jetzt vom deutschen Gesetzgeber umzusetzende (um „Finanzdienstleistungen“ erweiterte) EU-VRRL-neu kennt (in Bezug auf „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Nr. BGB-neu) derartige vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster europarechtlich nicht.\r\nEs gibt (und gab) EU-rechtlich im Bereich der „Finanzdienstleistungen“ dementsprechend keine EU-rechtlichen Vorgaben für die Konzeption von vertriebsbezogenen (§§ 312b. 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmustern.\r\nZu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen ist EuGH-Rechtsprechung ergangen: Der EuGH hat mit Urteil vom 21. Dezember 2023 – ausgelöst durch einen Vorlagebeschluss des LG Ravensburg – nicht etwa das (bisher) im deutschen Recht vorhandene (spezialgesetzliche, darlehensvertragsrechtliche) Widerrufsbelehrungsmuster für „Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge“ (gemäß §§ 492 Abs. 2, 495 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Abs. 1 i. V. m. Anlage 7 EGBGB) angegriffen, son-dern hat „lediglich“ die Kombination einer (am Maßstab der EU-rechtlichen Vorgaben betrachtet) ggf. rechtsfehlerhaften (verbraucherdarlehensrechtlichen) Widerrufsbelehrung mit der im deutschen Recht dazu vorhandenen sog. „Gesetzlichkeitsfiktion“ des deutschen Rechts (in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB1) für EU-rechtswidrig erachtet.2 Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 27.\r\n1 Die Regelung lautet (in den relevanten Auszügen): „Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in her-vorgehobener und deutlich gestalteter Form, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 (…) entspricht, genügt diese Vertragsklausel den Anforderungen der Sätze 1 und 2.“\r\n2 Siehe dazu im Einzelnen das EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 (verbundene Az.: Rs C-38/21, Rs C-47/21 und Rs C 232/21).\r\n8\r\nFebruar 20243 - in Reaktion auf jenes EuGH-Urteil – rechtsdogmatisch dann nicht in der Lage gese-hen, jener EuGH-Rsp. (ohne einen Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaats-prinzip) unmittelbar Rechnung zu tragen.\r\nIm DiskE des BMJ werden die EuGH-Vorgaben überschießend umgesetzt: Der deutsche Gesetzgeber nimmt die vorstehend dargestellte – ausschließlich zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen i. S. d. § 491 Abs. BGB ergangene – EuGH-Rsp. jetzt allerdings (offenbar) zum Anlass – obwohl sich der EuGH in der genannten Entscheidung vom 21. Dezember 2023 zu jener Fallkonstellation gar nicht geäußert hat – die bisher in Art. 246b Anlage 3 EGBGB bis Anlage 3b EGBGB des deutschen Rechts kodifizierten gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster für vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungen (ersatzlos) zu streichen, und den für jene Widerrufbelehrungsmuster im geltenden deutschen Recht vorhandene Verwendbarkeitshinweis (in Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB4) aus dem Gesetz zu entfernen. Für eine solche Vorgehensweise besteht allerdings weder ein Anlass noch eine Notwendigkeit:\r\nDas im Bereich von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen ergangene EuGH-Urteil vom 21. De-zember 2023 ist nicht übertragbar auf allgemeine „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu): Zum einen bezieht sich die genannte EuGH-Rsp. aus-schließlich auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge i. S. d. § 491 Abs. 2 BGB (und nicht etwa insgesamt auf „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5. S. 2 EGBGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu). Zum anderen hat der EuGH in der genannten Entscheidung vom 21. Dezember 2023 überhaupt „lediglich“ die Verbindung einer (am Maßstab des EU-rechtlichen Vorgaben betrachtet) rechtsfehlerhaften Belehrung mit einem (verbraucherdarlehensrechtlichen) „Gesetzlichkeitsfiktions“-Mechanismus beanstandet – und nicht etwa das vom deutschen Gesetzgeber im deutschen Ver-braucherdarlehensrecht für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geschaffene gesetzliche Wider-rufsbelehrungsmuster des Art. 247 Anlage 7 EGBGB als solches.\r\nEs besteht aufgrund der bezeichneten EuGH-Rsp. – im Rahmen der jetzt anstehenden Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht – also (a) schon keine Notwendigkeit, die vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Regelung des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB zu streichen (da die EuGH-Rsp. dazu gar nichts sagt und diese insbesondere auch nicht beanstandet), und (b) aber erst recht kein Anlass dafür, die vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. als solche aus dem Gesetz zu entfernen (da eine solche Konsequenz in dem genannten EuGH-Urteil nicht einmal in Bezug auf die darin behandelten Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge judiziert ist).\r\nDer EU-rechtliche Rahmen des Fernabsatzrechts ist mit dem der EuGH-Entscheidung zugrunde lie-genden (spezialgesetzlichen) EU-rechtlichen Rahmen bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen auch nicht vergleichbar: Im Übrigen ist die (EU-rechtliche) Rechtslage im Bereich von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen (nach Maßgabe der EU-Verbraucherkreditrichtlinie) – auf der das genannten EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 basiert – auch nicht vergleichbar mit dem EU-rechtlichen Regelungsrahmen für den Fernabsatz von „Finanzdienstleistungen“, der EU-rechtlich bis-her durch die EU-Fernabsatzrichtlinie (EU) 2002/65/EG kodifiziert ist und der EU-rechtlich nunmehr in die (überarbeitete) EU-Verbraucherrechterichtlinie (EU) 2023/2673 integriert worden ist, welche es jetzt in das deutsche Recht umzusetzen gilt: Die in das deutsche Recht umzusetzende überarbei-tete EU-VRRL-neu setzt auf der bisher geltenden EU-VRRL-alt [(EU) 2011/83/EU] vom 25. Oktober\r\n3 Az.: XI ZR 258/22; veröffentlicht u. a. in WM 2024, 736 ff.\r\n4 Die bisherige Regelung des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB lautet: „Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 über das Bestehen eines Widerrufsrechts kann der Unternehmer dem Verbraucher das jeweils einschlägige, in der Anlage 3, der Anlage 3a oder der Anlage 3b vorgesehene Muster für die Wi-derrufsbelehrung bei Finanzdienstleistungsverträgen zutreffend ausgefüllt in Textform übermitteln (…)“\r\n9\r\n20115 auf und modifiziert diese. Dabei bleiben die Kernaussagen, die den Unternehmen für die Ge-staltung von Widerrufsbelehrungen an die Hand gegeben werden, aber im Kern gleich. Schon die EU-VRRL-alt aus dem Jahr 2011 formuliert „lediglich“ ein Widerrufsbelehrungsmuster für den Be-reich der Nicht-„Finanzdienstleistungen“6. Schon dieses Muster war (im Bereich von Nicht-„Finanz-dienstleistungen“) aber lediglich zur optionalen Verwendung vorgesehen, und ließ (sowohl in Erwä-gungsgrund (45)7 der EU-VRRL-alt, als auch in Art. 6 Abs. 4, Satz 18 EU-VRRL-alt) ausdrücklich die Möglichkeit für den Unternehmer offen, den Verbraucher auch auf andere Weise (als durch das in der EU-VRRL-alt abgedruckte Muster) über sein Widerrufsrecht zu unterrichten. Die vorbezeichnete Vorschrift des Art. 6 Abs. 4, Satz 1 EU-VRRL-alt wird durch die EU-VRRL-neu – die die EU-VRRL-alt auf „Finanzdienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) erweitert – auch nicht etwa aufgehoben, sondern bleibt unverändert erhalten. Auch nach dem Erset-zen der EU-VRRL-alt durch die (jetzt in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu) bleibt es dementsprechend dabei, dass es einem Unternehmen EU-rechtlich – sowohl im Bereich der „Finanz-dienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu), als auch im Bereich der Nicht-Finanzdienstleistungen – freisteht, in welcher konkreten Weise, d. h. in welcher Form der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht belehrt, und ob er dazu – im Be-reich der Nicht-Finanzdienstleistungen – z. B. das (insoweit in der EU-VRRL-alt und auch in der VRRL-neu enthaltene) Muster verwendet. Zwingend vorgeschrieben ist die Verwendung jenes Mus-ters in keiner Weise.\r\nEs gibt im europäischen Recht kein Verbot, auf nationaler Ebene gesetzliche Widerrufsbelehrungs-muster zu konzipieren: Da das europäische Recht in der EU-VRRL-neu keine (zwingenden) formalen Vorgaben zur inhaltlichen Gestaltung einer Widerrufsbelehrung macht (s. o.), und selbst das auf eu-ropäischer Ebene für den Bereich der Nicht-„Finanzdienstleistungen“ vorhandenen Widerrufsbeleh-rungsmuster lediglich optional ist (s. o.), ist jener Bereich der konkreten Gestaltung der Widerrufs-belehrung EU-rechtlich also auch nicht vollharmonisiert. Die in der Gesetzesbegründung des DiskE angegebene Begründung zur Streichung der derzeit im deutschen Recht vorhandenen vertriebsbezo-genen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246 b Anlage 3 bis Anlage 3b – die (so der DiskE) angeblich aufgrund des EU-Recht notwendig sei9 – geht daher fehl. Es kommt gerade nicht darauf an, ob – wie die Begründung des DiskE irrtümlich ausführt – in der EU-VRRL-neu für den Bereich der „Finanzdienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) ein gesetzliches Widerrufsbelehrungsmuster vorgesehen ist oder nicht, denn die in der EU-VRRL-neu enthaltenen, zur Verwendung durch den Unternehmer vorgesehenen Widerrufsbelehrungsmuster sind (soweit die EU-VRRL-neu derartige Muster enthält) ohnehin nur op-tional und lassen dem Unternehmer jegliche Möglichkeit die Widerrufsbelehrung auch anders zu ge-stalten. EU-rechtlich vollharmonisiert wird durch Art. 16a Abs. 1, Buchstabe p) und s) EU-VRRL-neu lediglich der Katalog der materiell-rechtlichen Widerrufsinhalte. Die Form, in der diese Inhalte zur Verfügung gestellt werden, ist dagegen EU-rechtlich nicht vorgegeben und schon gar nicht „vollhar-monisiert“. Dies bedeutet dann aber, dass auch der deutsche Gesetzgeber durch die EU-VRRL-neu in\r\n5 Abgedruckt im ABl. Nr. L 304, Seite 84 ff. vom 22. November 2011.\r\n6 Siehe „Anhang I („A. Muster-Widerrufsbelehrung“) zur EU-VRRL-alt; abgedruckt im ABl. Nr. L 304, Seite 84 ff. vom 22. No-vember 2011 (dort Seite 84/85).\r\n7 Der Erwägungsgrund (45) der EU-VRRL-alt lautet (die Unterstreichung und der Fettdruck wurde hinzugefügt): „Da erfah-rungsgemäß viele Verbraucher und Unternehmer die Kommunikation über die Webseite des Unternehmers vorziehen, sollte Letzterer die Möglichkeit haben, den Verbrauchern ein Web-Musterformular für den Widerruf zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall sollte der Unternehmer den Eingang des Widerrufs unverzüglich bestätigen, beispielsweise per E-Mail.“\r\n8 Die Regelung des Art. 6 Abs (4), Satz 1 EU-VRRL-alt lautet (die Unterstreichung und der Fettdruck wurde hinzugefügt): „Die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben h, i und j können mittels der Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A gegeben werden.“\r\n9 Die Gesetzesbegründung des DiskE zur Streichung der geltenden Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246 b Anlage 3 bis Anlage 3 b lautet: „Die in der aktuell geltenden Gesetzesfassung des Artikels 246b § 2 Absatz 3 Satz 1 EG-BGB vorgesehene Möglichkeit, zur Erfüllung der Informationspflicht über das Bestehen des Widerrufsrechts auf das in den Anlagen 3, 3a und 3b vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zurückzugreifen, muss entfallen. Sie ist in der umzusetzenden Fassung der vollharmonisierenden Verbraucherrechte-RL nicht vorgesehen.“\r\n10\r\nkeiner Weise daran gehindert ist, die bisher in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. nor-mierten, vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster aufrecht zu erhalten. Jene gesetzlichen Muster sind vom deutschen Gesetzgeber daher im Zuge der Umset-zung der EU-VRRL-neu nicht etwa zu streichen, sondern aufrecht zu erhalten und – im Lichte der ge-änderten materiell-rechtlichen Vorgaben der EU-VRRL-neu (zur inhaltlichen Ausgestaltung des Wi-derrufsrechts) – zu überarbeiten.\r\nDie Überarbeitung der bisher in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. enthaltenen gesetzli-chen Widerrufsbelehrungsmuster ist auch aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Entlastung der Justiz erforderlich: Die im deutschen Recht – bereits seit Jahren – existierenden hier konkret in Rede stehenden (und aktuell in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB kodifizierten) vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster bilden (in gleicher Weise, wie auch die vom deut-schen Gesetzgeber für andere Rechtsbereiche normierten Widerrufsbelehrungsmuster) für die Wirt-schaft die wesentliche Grundlage für eine rechtssichere Gestaltung von Widerrufsbelehrungen. Für die hier konkret in Rede stehenden (im DiskE derzeit zur ersatzlosen Streichung vorgesehenen) ge-setzlichen Muster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. sowie der in Abschnitt 11 „Sonstige Rechte des Kreditnehmers“ des ESIS bislang enthaltenen gesetzlichen Gestaltungshin-weise für die Belehrung über das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht bei Förderkrediten in Form von Immobiliarverbraucherdarlehen, betrifft dies etwa die Bereiche des Zahlungsverkehrs, der Kontofüh-rung und des Sparverkehrs, sowie nicht zuletzt den Bereich des (von der spezialgesetzlichen EU-Verbraucherkreditrichtlinie nicht erfassten) Förderkreditgeschäfts10 – um nur einige der vom (brei-ten) gesetzlichen „Finanzdienstleistungs“-Begriff“ (des § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) erfassten Geschäftsfelder von Kreditinstituten zu nennen.\r\nDie gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster sind – nicht zuletzt im kontinuierlichen „Kampf“ mit dem sog. „Widerrufsjoker“ (mit dem Verbraucher seit Jahrzehnten versuchen, die angebliche Fehler-haftigkeit von in Verträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen dazu nutzen, sich aus vertraglich ein-gegangenen Bindungen zu lösen11) – ein zentraler Baustein rechtssicherer kreditwirtschaftlicher Ver-tragsgestaltung. Das Streichen jener gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster hätte daher nicht nur weitreichende Auswirkungen für die Kreditwirtschaft (als Verwender jener gesetzlichen Muster), son-dern würde zukünftig auch zu einer erheblichen Mehrbelastung der Justiz führen, da zu erwarten steht, dass der Wegfall der bezeichneten gesetzlichen Muster (und die damit einhergehende Notwen-digkeit der Kreditinstitute, jeweils institutsindividuelle Widerrufsbelehrungsmuster zu konzipieren) zu einer Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen mit Verbrauchern über die Wirksamkeit derartiger Widerrufsbelehrungen führen wird. Die auf die Justiz zukommende Mehrbelastung dürfte (angesichts der mit einem Wegfall der gesetzlichen Muster zwangsläufig einhergehenden großen Heterogenität der dann in der Praxis vorzufindenden Widerrufsbelehrungen, und der daraus resultierenden rechtli-chen Auseinandersetzungen) erheblich sein.\r\nAuch „vom Ergebnis her“ mutet die Konsequenz des DiskE eigenartig an, dass zukünftig zwar der gesamte Handels- und Dienstleistungssektor der deutschen Wirtschaft und z. B. auch große Online-Handelsplattformen – die im Vertriebsweg der §§ 312b, 312c BGB ihre Nicht-„Finanzdienstleistun-gen“ anbieten – vom deutschen Gesetzgeber (in Art. 246a Anlage 1 EGBGB-neu) ein neues (an die Vorgaben der EU-VRRL angepasstes) gesetzliches Widerrufsbelehrungsmuster zur Verfügung gestellt bekommen, während der Kreditwirtschaft – die im Vertriebsweg der §§ 312b, 312c BGB ihre „Fi-nanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu anbietet –\r\n10 Siehe zu den im Bereich von Förderdarlehen bestehenden Problemstellungen im Übrigen insgesamt auch Kalisz, „Kun-deninformation bei Immobiliarförderdarlehen im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen – Wahl zwischen Pest und Cholera“, WM 2022, 1420 ff., sowie Freitag, „Der Widerruf von Förderdarlehen an Verbraucher\r\nIrrsal und Wirrsal im Recht der Verbraucherkredite“, BKR 2022, 1 ff., jeweils mit umfangreichen Nachweisen.\r\n11 Siehe dazu statt vieler seinerzeit z. B. schon den Beitrag von Lechner, „Zur Beibehaltung des ewigen Widerrufsrechts für Finanzdienstleistungen - Wille des Gesetzgebers und Konsequenzen für die Rechtsanwendung“, WM 2015, 2165 ff.,\r\n11\r\nvom deutschen Gesetzgeber darauf verwiesen wird, ihre Widerrufsbelehrungsmuster zukünftig selbst (ohne jegliches gesetzliches Muster) zu konzipieren. Eine EU-rechtliche Rechtfertigung für eine der-artige Vorgehensweise und Ungleichbehandlung gibt es – wie oben im Einzelnen dargestellt – dafür jedenfalls nicht.\r\nDer Gesetzgeber wird daher dringend darum gebeten, in gleicher Weise, wie er in Art. 246a Anlage 1 EGBGB-neu dem Nicht-„Finanzdienstleistungs“-Sektor der deutschen Wirtschaft ein überarbeitetes (an die neuen gesetzlichen Anforderungen der EU-VRRL angepasstes) gesetzliches Widerrufsbeleh-rungsmuster zur Verfügung stellt, auch der Kreditwirtschaft (für den Bereich der „Finanzdienstleis-tungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F / § 312 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB-neu) eine überarbeitete (an die neuen Anforderungen der EU-VRRL-neu angepasste) Fassung der derzeit im deutschen Rechte vorhandenen, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. zur Verfügung zu stellen.\r\nGgf. ist eine Initiative des deutschen Gesetzgebers beim europäischen Gesetzgeber erforderlich:\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber die vorstehenden Überlegungen nicht teilen, weil er sich durch die (alleine auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge bezogene) dargestellte EuGH-Rsp. an einer Aufrechterhaltung der derzeit bei vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Geschäftsvorfällen be-stehenden Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB a. F und der gesetzlichen Muster des Art. 246b Anlagen 3 bis 3b EGBGB a. F. gehindert sieht, wäre jene Motivation jedenfalls für den Bereich der Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) nicht einschlägig, da der Bereich der Außer-geschäftsraumverträge von der in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu nicht geregelt ist und jener Bereich daher auch nicht durch entsprechende EU-Vorgaben determiniert ist. Im Be-reich der Außergeschäftsraumverträge besteht dementsprechend – völlig unabhängig davon, wie man die in Rede stehende EuGH-Rsp. einordnet – damit ohnehin keinerlei Notwendigkeit, die ge-nannte Gesetzlichkeitsfiktion und die gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster zu streichen.\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber (im Bereich der Fernabsatzgeschäfte i. S. d. § 312c BGB) an seiner aus dem DiskE zum Ausdruck kommenden Auffassung festhalten, wäre es jedenfalls die Aufgabe, auf europäischer Ebene „klarzustellen“ – denn die materiell-rechtliche Befugnis besteht nach zutref-fender Auffassung bereits; s. o. – dass einem nationalen Gesetzgeber das Recht zusteht, im nationa-len Recht vertriebsbezogene, gesetzliche Widerrufsbelehrungsmuster und eine entsprechende Ge-setzlichkeitsfiktion zu schaffen.\r\n3.\r\nBerücksichtigung der EU-rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarle-hensverträgen\r\nAllein schon zum Erreichen der Klimaziele und der damit notwendigen Sublimation der vorhandenen Gebäudesubstanz wird in Deutschland zukünftig eine Vielzahl an grundpfandrechtlich gesicherten und öffentlich geförderten Immobilarkrediten ausgereicht werden müssen, die weder unter die EU-Wohnimmobilienkreditrichtline noch unter die EU-Verbraucherkreditrichtlinien fallen, sondern (für den Fall, dass sie im Vertriebsweg der §§ 312b. 312c BGB abgeschlossen werden) dementsprechend von den Vorschriften der §§ 312 ff. BGB (und den jetzt in diesem Bereich durch den DiskE vorgese-henen Änderungen) erfasst werden. Um die erforderliche Masse an Kreditverträgen bewältigen zu können, ist für die Kreditinstitute eine ebenso effiziente wie einfache Handhabung derartiger Immo-biliarförderdarlehensverträge auf rechtlich gesicherter Zivilrechtsgrundlage erforderlich. Solche För-derkredite sollten insbesondere nicht nach erheblichem Zeitablauf widerrufen werden können, weil eine Widerrufsbelehrung vermeintlich mit formalen Fehlern behaftet ist und zwischenzeitlich\r\n12\r\n(kurzfristig) günstigere Darlehensbedingungen am Markt angeboten werden. Dies gewährleistet der DiskE bisher nicht:\r\nNach gegenwärtiger Gesetzeslage ist bei Immobiliarförderdarlehensverträgen, die entweder außer-halb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden, gegenüber dem Verbraucher zur Erlangung der „Gesetzlichkeitsfiktion“ der Widerrufsbelehrung (im Übrigen auch anders als noch vor dem 1. Januar 2022) zur Erfüllung der vorvertraglichen Pflichten zu einem derartigen Förderdarlehen nach deutschem Recht die Aushändigung eines vollständigen (in der EU-Wohnimmobilienkreditricht-linie normierten und im deutschen Recht in Art. 247 Anlage 6 EGBGB übernommenen) ESIS-Merk-blatts (Europäisches Standardisiertes Merkblatt) inkl. Widerrufsinformation erforderlich (§ 491a Abs. 4 Satz 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 1 Abs. 2 Satz 6 EGBGB) – und nicht (wie noch bis zum 31. 12. 2021) ein verkürztes ESIS-Merkblatt (zzgl. fernabsatzrechtlicher Informationen mit Widerrufsbeleh-rung) erforderlich. Die aktuelle Vorgabe des deutschen Rechts zur Verwendung eines vollständigen ESIS-Merkblatts – die aus einer vermeintlich erforderlichen Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU und Art. 14 Abs. 6 der EU-Wohnimmobilienkre-ditrichtlinie 2014/17/EU resultieren soll – wirft in der Praxis erhebliche Probleme auf, weil einzelne Vorgaben jenes ESIS-Merkblatts mit den Besonderheiten der (von der EU-Wohnimmobilienkre-ditrichtlinie nicht erfassten) Immobiliarförderdarlehen (s. Art. 3 Abs. 3 Buchst. c, Abs. 5 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU) nicht kompatibel sind und daher in der Praxis so nicht umgesetzt werden können.\r\nBeispielhaft seien diesbezüglich folgende, derzeit in der Praxis auftretende Probleme genannt:\r\n•\r\nDie zwingende, nicht abänderliche Angabe im Abschnitt 9 des ESIS-Merkblatts, wonach der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlen könne, ist unzutreffend: Ein gesetz-liches Recht auf eine vorzeitige Rückzahlung (§ 500 Abs. 2 BGB) gibt es bei Immobiliarför-derdarlehen nicht. Ob ein Recht zur vorzeitigen Rückzahlung besteht oder nicht, richtet sich nach dem jeweiligen Förderprogramm, welches Bestandteil des Immobiliarförderdarlehens wird.\r\n•\r\nNach dem gesetzlichen Bearbeitervermerk zum ESIS-Merkblatt ist darin zwingend ein An-spruch auf den Tilgungsplan aufzunehmen, „wenn im Kreditvertrag ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Kredits bestimmt werden soll.“ Indes sieht das Gesetz bei Immobiliarför-derdarlehen ein solches Recht des Darlehensnehmers generell nicht vor, selbst wenn ein Rückzahlungszeitpunkt bestimmt ist. Dies ist auch sinnvoll, da bei Erstellung eines Til-gungsplans nicht absehbar ist, ob – und wenn ja vor allem wann – bestimmte, mit dem Förderzweck zusammenhängende Tilgungszuschüsse gewährt werden können; denn be-stimmte außerhalb des Darlehens liegende Umstände (z. B. Erreichbarkeit und Fertigstel-lung von Handwerkerleistungen) können kaum sicher antizipiert werden.\r\nWeitere Friktionen ergeben sich für die Praxis daraus, dass auch die den Immobiliarförderdarlehen jeweils zugrunde liegenden (Förderzweck-spezifischen) öffentlichen Förderrichtlinien mit dem – nach derzeitiger Rechtslage zu verwendenden (vollständigen) – ESIS-Merkblatt regelmäßig nicht kompati-bel sind. Die jetzt vom deutschen Gesetzgeber in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu gewährleistet nun – über die ausdrückliche Vorrangregelung des Art. 16a Abs. 10 i. V. m. Erwä-gungsgrund Nr. (16) und Erwägungsgrund Nr. (18) EU-VRRL-neu – bei Immobiliarförderdarlehen unzweifelhaft, das verkürzte ESIS-Merkblatt (s. § 491a Abs. 4 BGB) als eines der fristauslösenden Momente mit der Widerrufsinformation zu kombinieren – ohne neben diesen (reduzierten) vorver-traglichen Informationen (nach Art. 3 Abs. 5 der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU) weitere fernabsatzrechtliche Vorschriften (mit Ausnahme der Information über das Widerrufsrecht aus Art. 16a Abs. 1 Buchst. p) EU-VRRL-neu) berücksichtigen zu müssen. Denn nach Art. 16a Abs.\r\n13\r\n10 EU-VRRL-neu finden nur die Vorschriften des spezifischen Unionsrechtsaktes – „unabhängig von ihrem Detailierungsgrad“ – Anwendung. Gemäß Art. 3 Abs. 5 Wohnimmobilienkredit-RL ist der Ver-braucher „in der vorvertraglichen Phase rechtzeitig über die Hauptmerkmale, Risiken und Kosten“ zu unterrichten. Dies entspricht dem verkürzten ESIS-Merkblatt gemäß § 491a Abs. 4 Satz 1 BGB. Die europäische Vorrangregelung des Art. 16a Abs. 10 EU-VRRL-neu müsste (mit Rücksicht auf den Voll-harmonisierungscharakter der EU-VRRL-neu und die damit verbundene Vollharmonisierung auch der Vorrangregelung des Art. 16a Abs. 10 EU-VRRL-neu) im Bereich der Immobiliarförderdarlehensver-träge daher nunmehr auch im deutschen Recht Berücksichtigung finden. Das gilt insbesondere bezo-gen auf das Anlaufen der Widerrufsfrist. Dementsprechend bedarf es für den Bereich der Immobiliar-förderdarlehensverträge aufgrund der EU-rechtlichen Vorrangregelung des Art. 16a Abs. 10 EU-VRRL-neu im deutschen Recht einer modifizierten Umsetzung von Art. 16b Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchst. b EU-VRRL-neu, die klarstellt, dass der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist bei einem Immo-biliarförderdarlehensvertrag lediglich an die verkürzten ESIS-Informationen (s. Art. 3 Abs. 3 Buchst. c, Abs. 5 der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU bzw. § 491a Abs. 4 BGB) – und nicht pauschal an „die“ (gesamten) „Informationen nach Artikel 16a“ (die jetzt in Art. 246b § 1 Abs. 1 EG-BGB-neu abgebildet werden) anknüpft.\r\nIn der Konsequenz ist im DiskE die dem vorstehenden Subsidiaritätsgedanken der VRRL-neu wider-sprechende Regelung des § 491a Abs. 4 S. 2 BGB zu streichen oder so zu fassen, dass mit der Über-mittlung des „verkürzten“ ESIS-Merkblatts sowie der Belehrung über das Widerrufsrecht auch die gesetzlichen Anforderungen des § 312 d Abs. 2 BGB erfüllt werden. Da das sog. Kurz-ESIS i. S. v. § 491a Abs. 4 S. 1 BGB die einzige vorvertragliche Information darstellt, also Vorrang nach Art. 246b §1 Abs. 2 S. 1 EGBGB-neu genießt und nach Art. 246b § 1 Abs. 2 S. 3 EGBGB-neu lediglich diePflichtangabe zum Widerrufsrecht nach Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB (DiskE) zu ergänzen ist,kann der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist bei einem Immobiliarförderdarlehen nicht gem. § 356Abs. 3 S. 1 BGB (weiterhin) davon abhängen, dass die Informationen nach Art. 246b § 2 Abs. 1 S. 1EGBGB-neu erteilt werden. Diese verweisen nämlich wiederum auf die bei Immobiliarförderdarle-hensverträgen eben nicht vollumfänglich einschlägigen Informationen aus Art. 246b § 1 Abs. 1 EG-BGB-neu.\r\nMit Blick auf die Kritik der Literatur zu der bisherigen Rechtslage [z. B. Freitag, BKR 2022, 1, 6] be-darf es daher insbesondere speziell bei Immobiliarförderdarlehensverträgen einer (Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB vergleichbaren) eindeutigen Regelung, wonach bestehende Widerrufsrechte zu einem bestimmten Zeitpunkt erlöschen und eben nicht unbefristet fortgelten. Darlehensgeber sollten wegen einer unsicheren, schwer umsetzbaren Rechtslage nicht dauerhaft deren Risiken ausgesetzt sein. Mit Blick auf die erforderliche Transformation des Gebäudesektors zu energieeffizienteren Im-mobilien sollten Darlehensgeber eines Immobiliarförderdarlehens nicht dem Risiko ausgesetzt sein, dass Zinsen am Markt (deutlich) sinken und Verbraucher (ausschließlich) vor diesem Hintergrund ein Interesse haben, ihre Immobiliarförderdarlehen (vorfälligkeitsentschädigungsfrei) umzuschulden. Eine solche Erlöschensfrist (für Immobiliarförderdarlehen) drei Monate ab Inkrafttreten der Umset-zungsvorschriften wäre auch europarechtlich uneingeschränkt zulässig. Denn Art. 6 Abs. 3 Unterab-satz 1 Buchst. b) der EU-Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen 2002/65/EG erlaubt für Alt-fälle bis zum 18. Juni 2026 bei den in Rede stehenden grundpfandrechtlich gesicherten Förderdarle-hensverträgen sogar, das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht gänzlich auszuschließen. Erst recht muss es folglich möglich sein, dieses Recht und/oder seine Rechtsfolgen auch auf nationaler Ebene bei Immobiliarförderdarlehen (die nicht unter die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie fallen und dem-entsprechend auch nicht von der eingangs genannten EuGH-Rsp. erfasst werden) so auszugestalten.\r\nAufgrund der genannten rechtlichen Friktionen sollte der Gesetzgeber darüber hinaus eine eigen-ständige Musterwiderrufsbelehrung bei Immobiliarförderdarlehen im Fernabsatz und außerhalb von\r\n14\r\nGeschäftsräumen bereitstellen (bzw. die Anwendbarkeit geltender Widerrufsbelehrungsmuster ge-währleisten).\r\nOhne Musterwiderrufsbelehrung müssten Institute das verkürzte ESIS-Merkblatt mit eigener Fernab-satzwiderrufsbelehrung verwenden und folglich auf eine Gesetzlichkeitsfiktion oder zumindest eine Orientierungshilfe bei der rechtssicheren kreditwirtschaftlichen Vertragsgestaltung verzichten. Dadurch würde der gesetzgeberische Wille konterkariert, die Gewährung von Immobiliarförderdarle-hen an förderungswürdige Verbraucher erleichtern zu wollen. Durch das damit erhöhte Risiko wird ein deutlich gesteigerter Verwaltungsaufwand erzeugt, der letztendlich die Einpreisung bestehender Widerrufsrisiken und damit eine Kürzung der in Förderdarlehen enthaltenen Subventionen zur Folge hätte. Damit würden förderwürdige und besonders einkommensschwache Verbrauchergruppen nur noch in den Genuss einer geringeren Förderung kommen oder alternativ höhere Zinssätze zu tragen haben.\r\n4.\r\nSchaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts maximal nach einem Jahr und 14 Tagen\r\nDie EU-VRRL-neu sieht in Art. 16b Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2011/83 i. V. m. Erwä-gungsgrund Nr. 35 für ihren Anwendungsbereich insgesamt vor, dass die Widerrufsfrist auf jeden Fall spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach deren Beginn endet. Dies soll nach Art. 16b Abs. 1 Unterabsatz 2, Satz 3 i. V. m. Erwägungsgrund Nr. (35) EU-VRRL-neu lediglich dann nicht gelten, wenn der Verbraucher nicht gemäß Art. 16a Abs. 1 Buchst. p) EU-VRRL-neu belehrt worden ist.\r\nSchon leiten erste Stimmen in der Literatur aus dieser Maximalwiderrufsfrist das unbedingte Erfor-dernis einer in allen Aspekten ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ab (vgl. etwa Aßfalg, GPR 2023, 247, 260 f., 277). Nach Auffassung der DK ist dieses nach dem Wortlaut zwar mögliche Er-gebnis jedoch nicht das tatsächlich Gemeinte im Sinne des Telos der EU-VRRL-neu. Denn die EU-VRRL-neu zielt mit erheblicher Gewichtung auf die Rechtssicherheit und Rechtsfrieden für die Ver-tragsparteien ab. Folglich muss mit dem Lauf der Widerrufsfrist irgendwann Schluss sein, und zwar auch vor vollständiger Erfüllung der Vertragspflichten beider Parteien. In der Konsequenz ist die ein-gangs genannte Richtlinienbestimmung dahingehend zu verstehen, dass die Widerrufsfrist nur bei gänzlichem Fehlen einer Widerrufsbelehrung einem absoluten Erlöschen der Widerrufsfrist entgegen-steht. Anders darf es nur sein, wenn die Widerrufsbelehrung/-information derart mangelbehaftet ist, dass sie von der Wertung her einer gänzlich fehlenden Widerrufsbelehrung/-information gleichzuset-zen ist. Andernfalls kann der gesetzgeberische Wille, die Rechtssicherheit erhöhen zu wollen, nicht erreicht werden. Im „Allgemeinen Teil“ der Gesetzesbegründung (dort unter Abschnitt II. 1. a) klin-gen diese Überlegungen auch an, indem eine Trennungslinie zwischen „Basics“ und anderen „Feh-lern“ einer Widerrufsbelehrung gezogen wird; im „Besonderen Teil“ der Gesetzesbegründung (zur Änderung des § 356 BGB-neu) fehlen diesbezügliche Ausführungen demgegenüber gänzlich. Der deutsche Gesetzgeber sollte die gewollte Neuerung daher im Rahmen der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht (zumindest in der Gesetzesbegründung zu § 356 BGB-neu) eindeutig klarstellen.\r\nSollte sich der deutsche Gesetzgeber nicht dazu in der Lage sehen, im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht eine solche Klarstellung für den Anwendungsbereich der vertriebs-bezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Vorgänge insgesamt vorzunehmen, wäre dies dann aber jedenfalls für den Bereich der Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) – der in der in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu gar nicht geregelt ist und daher auch nicht durch EU-Vorgaben deter-miniert ist – klarzustellen, denn in jenem Bereich ist eine derartige Klarstellung EU-rechtlich völlig unproblematisch möglich.\r\n15\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber insgesamt nicht bereit sein, derartige Klarstellungen in das deut-sche Recht aufzunehmen, wäre es dann aber jedenfalls die Aufgabe des deutschen Gesetzgebers, zeitnah darauf hinzuwirken, dass dieses Verständnis auf europäischer Ebene klargestellt wird.\r\n5.\r\nKlarstellung im Hinblick auf Art. 246b § 1 Abs. 2 EGBGB-neu\r\nArt. 246b § 1 Abs. 2 EGBGB-neu stellt eine Umsetzung von Art. 16a Abs. 2 EU-VRRL-neu dar. Aller-dings fehlt hier die den Kontext und die Reichweite klarstellende Umsetzung der Recitals 16 und 17. Der Wortlaut des Art. 246b § 1 Abs. 2 EGBGB-neu ist daher zu kurz (zum Erfordernis der Streichung von Satz 2 vgl. bereits oben unter Ziffer 1 am Ende). Aus der Richtlinie ergibt sich, dass Widerrufs-rechte der EU-VRRL-neu keine Anwendung finden sollen, wenn unionsrechtliche Regelungen solche bereits vorsehen und zudem die Informationspflichten entfallen sollen, wenn unionsrechtliche Rege-lungen solche bereits regeln. Es sollen jeweils die sektorspezifischen Regelungen abschließend gel-ten.\r\nDer Vorrang der EU-rechtsbasierten Widerrufsrechte ist bisher nicht im Gesetzesentwurf vorgese-hen. Wie bereits unter Ziffer 1 aufgeführt, ist daher das BGB bereits dergestalt zu ergänzen, dass in diesen Fällen kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB besteht.\r\nDer Vorrang der EU-rechtsbasierten vorvertraglichen Informationen sollte umfassender geregelt werden.\r\nDaher sollte Art. 246b § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB-neu wie folgt ergänzt werden (die erforderliche Er-gänzung bzw. Modifizierung ist nachstehend im Kursivdruck gekennzeichnet): „Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn in Bezug auf den abzuschließenden Vertrag über Finanzdienstleistun-gen bereits nach anderen Vorschriften vorvertragliche Informationspflichten zu erfüllen sind. Dies gilt auch dann, wenn in den anderen Vorschriften, die Anforderungen an Finanzdienstleistungen re-geln, im Vergleich zu den in Absatz 1 festgelegten Vorschriften andere Vorschriften oder Mindestan-forderungen für vorvertragliche Informationen vorgesehen sind. (…)“.\r\nDes weiteren verweist Recital 17 der EU-VRRL-neu umfassend auf sektorspezifische EU-Regelungen. Daher sind die z.B. in der Gesetzesbegründung angeführten Beispiele zu eng gefasst. Im Einklang mit der EU-VRRL-neu, die den eindeutigen Vorrang z.B. der Verordnung (EU) 2019/1238 des Euro-päischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2014/92/EU, 2014/65/EU und (EU) 2016/97 um-fassend in Bezug nimmt, wäre es wünschenswert, wenn diese bereits im EGBGB selbst reflektiert würde. Sofern dies nicht gewünscht ist, sollte zumindest die Gesetzesbegründung dies umfassend (und z.B. nicht nur durch Bezug auf die §§ 63 und 64 WpHG) aufgreifen.\r\nDiese Wortlautänderungen erscheinen unbedingt erforderlich, um eine 1 zu 1 Umsetzung der Art. 16a, Recital 16 und 17 der EU-VRRL-neu zu gewährleisten und um der Intention des Gesetzgebers zu entsprechen, Informationsdoppelungen zu vermeiden, welche im Laufe der Zeit aufgrund nicht konsistent entwickelter regulatorischer Vorgaben in die Regulierung Einzug erhielten.\r\nAnderenfalls droht, dass die zu begrüßende Intention des Gesetzgebers, den sich aus Überlappungen von vorvertraglichen Informationspflichten ergebenden Missstand „aufzuräumen“, in der Praxis nicht verfängt. Aus Verbrauchersicht wurde bisher zu oft ein „Information-Overload“, der zu einer poten-tiellen Überforderung und zu einer Abkehr von Anlagethemen führen kann, bemängelt. Schließlich würde ein sinnvoller und wesentlicher Beitrag zu Erreichung des Ziels der Retail Investor Strategy, eine Stärkung der Teilnahme von Kleinanlegern am EU-Kapital Markt zu erreichen, somit vertan.\r\n16\r\nDaneben schlagen wir vor, in Art. 246b Abs. 2 S. 1 EGBGB neu das Wort „bereits“ zur streichen. Es ist für die Regelung nicht erforderlich. Zudem könnte es vielmehr dahingehend verstanden werden, dass die Subsidiarität nur im Hinblick auf bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EGBGB neu bestehende Rechtsakte gilt. Eines solche zeitliche Eingrenzung ergibt sich aber nicht aus dem Wort-laut und dem Sinn und Zweck des Art. 16b Abs. 6 EU-VRRL-neu. Vielmehr wird dort nur daran ange-knüpft, das eine entsprechende Regelung dies „enthält“.\r\n6. Notwendigkeit zur Präzisierung der Kollisionsregelung des Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu\r\nDie Regelung des Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu enthält zwar (aufsetzend auf der entsprechenden EU-rechtlichen Vorgabe des Art. 16d Abs. 5 EU-VRRL-neu) eine Kollisionsnorm, nach der die Erläute-rungspflichten des Art. 246b § 3 Abs. 1 EGBGB-neu nicht gelten, „wenn für den abzuschließenden Vertrag über Finanzdienstleistungen bereits nach anderen Vorschriften angemessene Erläuterungen bereitzustellen sind“. Diese Regelung lässt aber im Unklaren, wie solche Fallgestaltungen zu behan-deln sind, in denen (aufgrund „eines anderen spezialgesetzlichen Unionsrechtsaktes“ i. S. d. Art. 16d Abs. 5 EU-VRRL-neu, „der spezifische Finanzdienstleistungen regelt“), spezialgesetzliche Ausnahmen vorhanden sind, aufgrund derer (spezialgesetzlich) gerade keine Erläuterungspflichten vorgesehen sind. Die betrifft z. B. die Fallgestaltungen, dass bei einem (EU-rechtlich durch die EU-Verbraucher-kreditrichtlinie spezialgesetzlich geregelten) „Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag in der Form eines eingeräumten Überziehungskredits auf einem laufenden Konto (gemäß § 504 Abs. 2 S. 1 BGB) oder einem „Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag“ in der Form einer geduldeten Überziehung (gemäß § 505 Abs. 1 BGB gemäß § 505 Abs. 4 BGB) – und zwar völlig unabhängig davon, ob er im Präsenzgeschäft, als Außerraumgeschäft (§ 312 b BGB) oder in einer Vertriebssituation des Fernab-satzrechts (§ 312 c BGB) abgeschlossen wird – nach Maßgabe der einschlägigen spezialgesetzlichen Regelung gerade keine Erläuterungspflicht besteht. Aufgrund der genannten (vorrangigen) Spezial-regelungen kann es „vom Ergebnis“ her – auch nach der Kollisionsregelung des Art. 16 Abs. 5 EU-VRRL-neu / Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu – nur so sein, dass (auch) solche einschlägige spezial-gesetzliche Regelungen, die eine Erläuterungspflicht explizit ausschließen, im Lichte der Kollisionsre-gelung des Art. 16 Abs. 5 EU-VRRL-neu / Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu vorrangig bleiben müs-sen, mit der Folge, dass für derartige Verträge (auch wenn sie im konkreten Fall in einer Fernabsatz-situation i. S. d. § 312c BGB zustande kommen) nicht etwa die Erläuterungspflicht des Art 16 d Abs. 5 EU-VRRL-neu / Art. 246b § 3 Abs. 1 EGBGB-neu einschlägig wird. Denn die EU-VRRL-neu will ma-teriell-rechtlich nicht in die spezialgesetzlichen Unionsrechtsakte (wie in dem genannten Beispiel in die EU-Verbraucherkreditrichtlinie) eingreifen (und diese ändern). Die vorbezeichnete Rechtsfolge ergibt sich in der EU-VRRL-neu zum Einen aus dem Erwägungsgrund (20), der normiert, dass (im-mer) dann, wenn der jeweilige einschlägige spezialgesetzliche Unionsrechtsakt (bzw. die korrespon-dierenden Vorschriften des nationalen Rechts) „Vorschriften“ (über Erläuterungen) „enthalten“ (d. h. also auch dann, wenn sie spezialgesetzliche Ausnahmeregelungen von der Erläuterungspflicht „ent-halten“) ausschließlich die Vorschriften des spezialgesetzlichen Unionsrechtsaktes (mit ihren Ausnah-meregelungen) Anwendung finden sollen. Unterstrichen wird dieses Verständnis weiter auch durch die Ausführungen im Erwägungsgrund (16) EU-VRRL-neu, der den Vorrang der EU-rechtlichen Spezi-alregelungen z. B. auch für den Fall vorsieht, dass für einen bestimmten Geschäftsvorfall – der Er-wägungsgrund (16) nennt insoweit beispielhaft die (reduzierten) spezialgesetzlichen Anforderungen für Immobiliarförderdarlehen i. S. d. Art. 3 Abs. 5 der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU – EU-rechtlich lediglich reduzierte Anforderungen vorgesehen sind. Auch insoweit soll es bei den (spezialgesetzlichen) reduzierten Anforderungen bleiben. Die EU-VRRL-neu normiert – so die ausdrückliche EU-gesetzliche Vorgabe im Erwägungsgrund (16), Satz 2 EU-VRRL-neu – die (über-greifende) Vorgabe, dass „geltende sektorspezifische Unionsrechtsakte durch (die EU-VRRL-neu) nicht geändert (werden)“. Der Wortlaut des Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu spiegelt das\r\n17\r\ndargestellte Kollisionsverhältnis zwischen (a) EU-rechtlich vorhandenen, spezialgesetzlichen Vor-schriften, die (völlig unabhängig davon, ob ein Präsenzgeschäft, ein Außerraumgeschäft i. S. d. § 312b BGB oder ein Fernabsatzgeschäft i. S. d. § 312c BGB vorliegt) ausdrückliche Ausnahmetatbe-stände (oder reduzierte Anforderungen) normieren, und (b) den allgemeinen Kollisionsnormen (wie insbesondere des Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu) bisher nicht wider. Es ist daher erforderlich, dies (zumindest im Rahmen der Gesetzesbegründung) klarzustellen.\r\n-- - - - - - - - - - - -"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003014","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts (BMJV-RefE) v. 9. 7. 2025 - Umsetzung EU-RiLi 2023/2673 v. 22. 11. 2023","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c5/ea/601680/Stellungnahme-Gutachten-SG2508130008.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Juli 2025 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlichten Referenten-entwurf (RefE) eines „Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungs-vertragsrechts“ Stellung zu nehmen, mit dem die am 28. November 2023 im Amtsblatt der Eu-ropäischen Union veröffentlichte „Richtlinie (EU) 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Ände-rung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungs-verträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG“ (EU-Verbraucherrechterichtlinie – EU-VRRL-neu) in das deutsche Recht umgesetzt werden soll.\r\nZusammenfassung:\r\n1.\r\nKein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht\r\nDer deutsche Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht geht im Wege des „Goldplating“ an verschiedenen Stellen über die EU-rechtlich vorgesehenen Regelungen hinaus. Es ist wenig sachgerecht, im deutschen Recht einerseits (wie zuletzt mit dem am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Bürokratieentlastungsgesetz IV [BEG IV]) kontinuierlich gesetzliche Initiativen zum Bürokratieabbau zu starten und gleichzeitig im Wege einer überschießenden Umsetzung von EU-Richtlinien neue, zusätzliche bürokratische Hindernisse aufzubauen. Dieser Weg führt nicht zum Ziel. Auch die neue Bundesregierung hat sich ausdrücklich das Ziel gesetzt, „Goldplating“ in der Fi-nanzmarktregulierung generell zu vermeiden (s. Koalitionsvertrag 2025, Rn. 1560-1564). Die jetzt in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu sollte daher 1:1 in das deutsche Recht umge-setzt werden. Das „Goldplating“ betrifft vor dem Hintergrund der jetzt in das deutsche Recht umzu-setzenden EU-VRRL-neu im Übrigen auch die Vorschrift des § 305 KAGB die – gesetzessystema-tisch – im Lichte der (vollharmonisierten) Vorgaben der EU-VRRL-neu ersatzlos zu streichen wäre.\r\n2.\r\nPraxis benötigt dringend einen rechtssicheren und praxistauglichen AGB-Änderungs-mechanismus\r\nDie DK sieht bei einigen Punkten des RefE Nachbesserungsbedarf. Vor allem benötigt die Kreditwirt-schaft eine gesetzliche Regelung zur rechtssicheren und praxistauglichen Anpassung von auf Dauer angelegten Bankverträgen.\r\n3.\r\nBeibehaltung der bisher geltenden gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster desArt. 246b, Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F.\r\nFür eine Streichung der derzeit im deutschen Recht vorhandenen gesetzlichen vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 – Anlage 3b EGBGB a. F.und des dazugehörigen Verwendbarkeitshinweises (in Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB a. F.) besteht keine Notwendigkeit. Ein solches Erfordernis ergibt sich insbesondere weder aus den EU-rechtlichen Vorgaben der in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu noch aus der Rechtsprechung des EuGH. Ein Streichen jener gesetzlichen Regelungen würde nicht nur den Kreditinstituten die bisher bestehende Grundlage für die Konzeption gesetzeskonformer, vertriebsbezogener (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungen entziehen; aufgrund der mit der Streichung verbundenen Rechts-unsicherheit und der Vielzahl der zu erwartenden gerichtlichen Auseinandersetzungen würde die\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n3\r\nStreichung auch eine erhebliche Mehrbelastung der Justiz mit sich bringen. Die bisherigen gesetzli-chen Regelungen müssen daher aufrechterhalten werden.\r\n4.\r\nUmfassende, konsequente Berücksichtigung der EU-rechtlichen Besonderheiten beiImmobiliarförderdarlehensverträgen\r\nImmobiliarförderdarlehensverträge unterliegen EU-rechtlich (aufgrund entsprechender EU-rechtli-cher Ausnahmeregelungen in der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie) nicht der spezialgesetzlichen Vorschriften der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie – sondern unterfallen (sofern sie im Vertriebs-weg der §§ 312b, 312c abgeschlossen werden), den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften der §§ 312 ff. BGB. Sie sind dementsprechend (als „Finanzdienstleistung“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGBa.F / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) auch von dem jetzt vom BMJV vorgelegten RefE erfasst. DerRefE berücksichtigt die Besonderheiten jener Immobiliarförderdarlehensverträge bisher lediglich in Teilbereichen. Es ist daher erforderlich, den Spezifika von Immobiliarförderdarlehensverträgen im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht umfassend und konsequent Rechnung zu tragen.\r\n5.\r\nSchaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts maximalnach einem Jahr und 14 Tagen\r\nDas Ziel der EU-VRRL-neu geht dahin, den „Widerrufsjoker“ zu beseitigen und Rechtssicherheit da-hingehend zu schaffen, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen endgültig erlischt. Der vorliegende RefE trägt diesem Telos des europäischen Gesetzgebers bisher nicht hinreichend Rechnung. Im deutschen Gesetz zur Umsetzung der EU-VRRL-neu wären daher entsprechende Klarstellungen vorzunehmen.\r\n6.\r\nKorrekturbedarf zum Anlaufen der Widerrufsfrist\r\nIn § 356 Abs. 3 S. 2 BGB-RefE ist eine gesetzgeberische Verweis-Korrektur vorzunehmen: Der in jener Vorschrift enthaltene (umfassende) Verweis auf die (gesamte) Vorschrift des Art. 246 b § 2 Abs. 1 EGBGB-RefE ist zu weit gefasst – denn er verknüpft den Beginn der Widerrufsfrist (aufgrund des genannten Verweises) (auch) mit einem (potentiellen) Verlangen des Verbrauchers, die vorver-traglichen Informationen „in einem geeigneten barrierefreien Format zur Verfügung zu stellen“. Der Beginn des Laufes einer Widerrufsfrist kann allerdings nicht davon abhängen, ob (und wenn ja wann) sich Verbraucher mit Behinderungen (ggf.) dafür entscheiden, barrierefreie Unterlagen anzu-fordern.\r\n7.\r\nErfordernis der Anpassung des § 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB an die Vorgabe desArt. 16c Abs. 3 S. 3 EU-VRRL-neu\r\n§357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB normiert in seiner aktuellen Fassung das gesetzliche Erfordernis, dassder Verbraucher „ausdrücklich“ zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Ein derartiges „Ausdrücklichkeits“-Erfordernis kennt die zugrunde liegende EU-rechtliche Vorgabe des Art. 16 c Abs. 3, S. 3 EU-VRRL-neu nicht. Das Tat-bestandsmerkmal „ausdrücklich“ ist in § 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB daher zu streichen.\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n4\r\n8.\r\nKonkurrenzverhältnis bei den Erläuterungspflichten nach Art. 246 b § 3 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB\r\nDer in der Gesetzesbegründung enthaltene Anklang zum Konkurrenzverhältnis zwischen ggf. beste-henden spezialgesetzlichen Erläuterungspflichten und den fernabsatzrechtlichen Erläuterungspflich-ten des Art. 246 b § 3 EGBGB-neu findet im Gesetz selbst bisher noch nicht den erforderlichen Niederschlag. Der RefE bedarf daher entsprechender gesetzlicher Klarstellungen.\r\n9.\r\nKonkurrenzverhältnis des vertriebsbezogenen Widerrufsrechts (§§ 312 g, 355 BGB) zu EU-rechtlich normierten spezialgesetzlichen Widerrufsrechten [wie z. B. dem Widerrufsrecht nach Art. 13 MiCAR (= VO (EU) 2023/1114), § 312g Abs. 3 Nr. 1 BGB-RefE]\r\nNicht hinreichend klar geregelt ist im RefE bisher die Fallkonstellation, dass das europäische Recht eine unmittelbare (vorrangige) Widerrufsregelung normiert (wie dies z. B. in Art. 13 MiCAR der Fall ist). Auch in diesem Fall bedarf es im deutschen Recht einer Kollisionsregelung, die klarstellt, dass in derartigen Fällen das spezialgesetzlich normierte EU-rechtliche Widerrufsrecht dem vertriebsbezoge-nen Widerrufsrecht des §§ 312 g, 355 BGB vorgeht.\r\n10.\r\nLegistisches\r\nZur Vermeidung von Missverständnissen sollten in Bezug auf einzelne, ausgewählte Normen des RefE Präzisierungen vorgenommen werden.\r\nIm Einzelnen ist zu den vorstehend genannten Aspekten auf Folgendes hinzuweisen:\r\n1.\r\nKein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht\r\nDer deutsche Gesetzgeber verfolgt – mit kontinuierlichen Initiativen – seit Jahren die Zielsetzung des Bürokratieabbaus. Zum 1. Januar 2025 ist soeben erst das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) in Kraft getreten, dass neben den Bürgerinnen und Bürgern nicht zuletzt auch die Wirt-schaft entlasten soll. Auch die neue Bundesregierung hat sich ausdrücklich das Ziel gesetzt, „Gold-plating“ in der Finanzmarktregulierung generell zu vermeiden (s. Koalitionsvertrag 2025, Rn. 1560-1564). Es ist in hohem Maße kontraproduktiv, einerseits mit ständig neuen Initiativen zum Bürokra-tieabbau beitragen zu wollen und gleichzeitig – mit einer richtlinienüberschießenden Umsetzung von EU-Regelungen – im Wege der „Goldplating“ schneller neue Hürden aufzubauen, als die bestehenden Hürden im Wege von Bürokratieentlastungsgesetzen abgebaut werden.\r\nEs wird daher nachdrücklich darum gebeten, sich bei der Umsetzung der EU-RRL-neu in das deut-sche Recht an dem EU-rechtlich vorgegebenen Rahmen zu orientieren, auf „Goldplating“ zu verzich-ten.\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n5\r\nDas gilt insbesondere, soweit der RefE an einer richtlinienüberschießenden Umsetzung der Richtlinie auf Finanzdienstleistungsverträge als Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) festhalten will. Hierfür besteht – wie auch die EU erkannt hat – kein Anlass und kein Regelungsbedarf, jedenfalls nicht mehr.\r\nSollte die Auffassung im vorstehenden Absatz nicht geteilt werden, sollten in § 312b BGB für sozial-politisch wünschenswerte Haustürgeschäfte über Finanzdienstleistungen mit Zustimmung des Ver-brauchers jedenfalls Ausnahmen geschaffen werden. So leuchtet etwa nicht ein, warum ein Förder-kredit zum barrierefreien Umbau den strengen Haustürvorschriften unterliegen und damit erschwert werden soll, nur weil der Mitarbeiter des Darlehensgebers den (nach einem Unfall plötzlich) gehbe-hinderten Verbraucher auf dessen Wunsch und/oder Veranlassung hin z. B. bei ihm zu Hause auf-sucht. In diesem Fall sollte eine gesetzlich zwingende Regulierung zurücktreten. Dies gilt umso mehr, als diese Fallgestaltung über die Genehmigung entsprechender Fördermittel ohnehin nicht vollumfänglich der staatlichen Kontrolle entzogen werden kann.\r\nDie Problematik der im RefE vorgesehenen richtlinienüberschießenden Umsetzung der EU-VRRL-neu berührt im Übrigen auch die aktuelle Vorschrift des § 305 KAGB (die der Gesetzgeber nach der Ge-setzesbegründung zu Art. 8 RefE ohne „Änderung des bisherigen Regelungsgehalts“ aufrecht erhal-ten und lediglich in ihrem Anwendungsbereich in § 312 g Abs. 3, Nr. 2 BGB-RefE sprachlich etwas präzisieren will): Die bestehende Vorschrift des § 305 KAGB enthält – ausschließlich für den Bereich der Außerraumgeschäfte (§ 312b BGB), nicht hingegen für den Bereich der Fernabsatzgeschäfte (§ 312 c BGB) – eine (gemäß § 312g Abs. 3, letzter Halbsatz BGB i. V. m. § 305 KAGB vorrangige) spezialgesetzliche (alleine im deutschen Recht vorhandene, nicht auf EU-rechtlichen Vorgaben beru-hende) Widerrufsregelung. Dafür gibt es – nachdem der EU-Gesetzgeber das fernabsatzrechtliche (§ 312 c BGB) Widerrufsrecht durch die EU-VRRL-neu EU-rechtlich abschließend regelt und für eine richtlinienüberschießende Umsetzung der EU-VRRL-neu auf Außerraumverträge (§ 312b BGB) kein Raum mehr ist (s. o.) – keinen Grund mehr. Die Vorschrift des § 305 KAGB sollte daher ersatzlos gestrichen werden. Für „Goldplating“ ist – aus den oben genannten Gründen – im Bereich der Vor-schriften über Widerrufsrechte genauso wenig Raum, wie in anderen Rechtsvorschriften.\r\nSofern keine Streichung des § 305 KAGB insgesamt erfolgt, ist es darüber hinaus nicht sachgerecht (wie jetzt vorgesehen; s. o.) § 312g Abs. 3 BGB in Bezug auf dessen Verhältnis zum KAGB inhaltlich unverändert beizubehalten. Es ist vielmehr erforderlich jene Regelung inhaltlich anzupassen, denn die EU-VRRL-neu sieht vor, dass auch Widerrufsrechte nach der EU-VRRL-neu nicht bestehen, wenn anderen sektorspezifische Regelungen bereits ein Widerrufsrecht vorsehen. Daher sollte in § 312g Abs. 3 BGB ergänzt werden wie folgt: Dort sollte es statt „und nicht bei außerhalb von Geschäftsräu-men geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht“ lauten: „und nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach Vorgaben des Unionsrechts oder auf diesen beruhenden anderen ge-setzlichen Regelungen, ein Widerrufsrecht zusteht.“\r\n§ 305 KAGB wäre auch darüber hinaus weiter anzupassen: In § 305 Abs. 1 KAGB wäre zu ergänzen „eines offenen Investmentvermögens, das kein europäischer langfristiger Investmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 ist“. In § 305 Abs. 7 KAGB wäre klarzustellen: „Das Widerrufsrecht in Bezug auf Anteile und Aktien eines geschlossenen Investmentvermögens richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit es sich bei diesem nicht um einen europäischen langfristigen\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n6\r\nInvestmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 handelt.“ § 305 Abs. 7 Satz 2 KAGB könnte ersatzlos entfallen. § 305 Abs. 8 KAGB sollte gestrichen werden, da auch hier der Vorrang europarechtlicher Normen greifen sollte, die z.B. auch bei geschlossenen ELTIFs kein Widerrufsrecht im Falle von Prospektnachträgen kennen.\r\n2.\r\nPraxis benötigt dringend einen rechtssicheren und praxistauglichen AGB-Änderungs-mechanismus\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft betont die Notwendigkeit, die durch das BGH-Urteil vom 27. April 2021 zum AGB-Änderungsmechanismus entstandene und bis heute fortdauernde Rechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung schnellstmöglich zu beseitigen. Die gegenwärtige Situation hat unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zur Folge und ist verbraucherunfreundlich. Bereits in der letzten Legislaturperiode bestand überwiegend Einigkeit darüber, dass die Praxis eine massen-geschäftstaugliche Gesetzeslösung zum AGB-Änderungsmechanismus benötigt. Der Handlungsbe-darf zeigte sich nicht nur in der auf Antrag der CDU/CSU durchgeführten öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags am 29. März 2023. Diese Initiative befürworteten auch die Finanzpolitiker der letzten Koalition in ihrer Protokollnotiz zum ersten Zukunftsfinanzie-rungsgesetz (Seite 106 der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom 15. November 2023) und der Bundesrat in seinen Stellungnahmen vom 29. Septem-ber 2023 zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Drucksache 362/23, Seite 5) und vom 26. April 2024 zum Bürokratieentlastungsgesetz IV (BR-Drs. 129/24, Seite 28). Zudem bejaht auch die Rechtswissenschaft einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, was der wissenschaftliche Appell von 30 Professorinnen und Professoren eindrucksvoll belegt (veröffentlicht in ZIP 2023, Heft 13, Seite 684).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft fordert eine praxisorientierte Lösung. Das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts böte einen geeigneten Anknüpfungs-punkt und die Chance zur kurzfristigen Umsetzung. Insbesondere sind auch Zahlungsdiensterah-menverträge Regelungsgegenstand der hier in Rede stehenden Finanzdienstleistungsfernabsatzvor-schriften. Ziel von Änderungsrichtlinie 2023/2673/EU und Umsetzungsgesetz ist zudem ein Beitrag zur Digitalisierung sowie zur nachhaltigen Wirtschaft.\r\n3.\r\nBeibehaltung der bisher geltenden gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F.\r\nDer vom BMJV vorgelegte RefE sieht eine ersatzlose Streichung der bisher in Art. 246b Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F. enthaltenen, gesetzlichen vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster vor. Eine Begründung dafür liefert der RefE nicht. Zu der vorgese-henen Streichung ist daher auf Folgendes hinzuweisen:\r\nIn der Vergangenheit hat der deutsche Gesetzgeber für den Bereich der „Finanzdienstleistungen“ vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster geschaffen: Das deutsche Recht normiert in seiner geltenden Fassung gemäß § 312d Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 12 i. V. m. Art. 246b § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB i. V. m. Art. 246b Anlage 3 – Anlage 3b EGBGB a. F. drei (nationale) gesetzliche Widerrufsbelehrungsmuster (für die verschiedenen Fallgestaltungen der Erbringung einer „Finanzdienstleistung“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n7\r\nNr. BGB-neu), mit denen ein Kreditinstitut den Verbraucher (in einer „Vertriebssituation“ der §§ 312b, 312c BGB) über sein Widerrufsrecht unterrichten kann. Jene vertriebsbezogenen Wider-rufsmuster des deutschen Rechts basieren nicht etwa auf einer zwingenden EU-rechtlichen Vorgabe der (bisherigen, jetzt vom EU-Gesetzgeber mit der EU-VRRL-neu aufgehobenen) EU-Fernabsatzricht-linie für Finanzdienstleistungen (2002/65/EG) aus dem Jahr 2002 - die derartige Widerrufsbeleh-rungsmuster für „Finanzdienstleistungen“ nicht kennt – sondern jene Widerrufsbelehrungsmuster wurden vom deutschen Gesetzgeber (im Zuge der nationalen Umsetzung des EU-Fernabsatzrechts für Finanzdienstleistungen) alleine im deutschen Recht geschaffen.\r\nEs haben sich keine Änderung der EU-rechtlichen Vorgaben durch die jetzt in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu ergeben: Auch die jetzt vom deutschen Gesetzgeber umzusetzende (um „Finanzdienstleistungen“ erweiterte) EU-VRRL-neu kennt (in Bezug auf „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Nr. BGB-neu) derartige vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster europarechtlich nicht.\r\nEs gibt (und gab) EU-rechtlich im Bereich der „Finanzdienstleistungen“ dementsprechend keine EU-rechtlichen Vorgaben für die Konzeption von vertriebsbezogenen (§§ 312b. 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmustern.\r\nZu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen ist EuGH-Rechtsprechung ergangen: Der EuGH hat mit Urteil vom 21. Dezember 2023 – ausgelöst durch einen Vorlagebeschluss des LG Ravensburg – nicht etwa das (bisher) im deutschen Recht vorhandene (spezialgesetzliche, darlehensvertragsrechtliche) Widerrufsbelehrungsmuster für „Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge“ (gemäß §§ 492 Abs. 2, 495 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Abs. 1 i. V. m. Anlage 7 EGBGB) angegriffen, son-dern hat „lediglich“ die Kombination einer (am Maßstab der EU-rechtlichen Vorgaben betrachtet) ggf. rechtsfehlerhaften (verbraucherdarlehensrechtlichen) Widerrufsbelehrung mit der im deutschen Recht dazu vorhandenen sog. „Gesetzlichkeitsfiktion“ des deutschen Rechts (in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB1) für EU-rechtswidrig erachtet.2\r\nIm RefE des BMJV werden die EuGH-Vorgaben überschießend umgesetzt: Selbst wenn man die vor-bezeichnete EuGH-Rsp. zum Anlass nehmen wollte, im Bereich der Allgemein-Verbraucherdarlehens-verträge eine Streichung des bisherigen gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmusters für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge in Art. 247 Anlage 7 EGBGB a. F. in Erwägung zu ziehen (wie es der deutsche Gesetzgeber nunmehr in seinem RefE zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie in das deutsche Recht vorsieht) – was (rechtlich) allerdings ebenfalls nicht erforderlich ist (siehe dazu im Einzelnen die Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum RefE des BMJV für die Umset-zung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie in das deutsche Recht) – so lassen sich aus jener EuGH-Rsp. aber jedenfalls keine Rückschlüsse auf die (hier in Rede stehenden) vertriebsbezogenen (§§ 312 b, 312 c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlagen 3 – 3 b EGBGB a. F. zie-hen. Denn der EuGH hat sich in der genannten Entscheidung vom 21. Dezember 2023 zu jener Fall-konstellation gar nicht geäußert. Es besteht daher auch keinerlei Notwendigkeit, die bisher in\r\n1 Die Regelung lautet (in den relevanten Auszügen): „Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in her-vorgehobener und deutlich gestalteter Form, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 (…) entspricht, genügt diese Vertragsklausel den Anforderungen der Sätze 1 und 2.“\r\n2 Siehe dazu im Einzelnen das EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 (verbundene Az.: Rs C-38/21, Rs C-47/21 und Rs C 232/21).\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n8\r\nArt. 246b Anlage 3 EGBGB bis Anlage 3b EGBGB des deutschen Rechts kodifizierten gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster für vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungen (er-satzlos) zu streichen, und den für jene Widerrufbelehrungsmuster im geltenden deutschen Recht vorhandene Verwendbarkeitshinweis (in Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB3) aus dem Gesetz zu entfer-nen. Dazu im Einzelnen Folgendes:\r\nDas im Bereich von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen ergangene EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 ist nicht übertragbar auf allgemeine „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu): Zum einen bezieht sich die genannte EuGH-Rsp. ausschließlich auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge i. S. d. § 491 Abs. 2 BGB (und nicht etwa insgesamt auf „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5. S. 2 EGBGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu). Zum anderen hat der EuGH in der genannten Entscheidung vom 21. Dezember 2023 überhaupt „lediglich“ die Verbindung einer (am Maßstab des EU-rechtlichen Vor-gaben betrachtet) rechtsfehlerhaften Belehrung mit einem (verbraucherdarlehensrechtlichen) „Gesetzlichkeitsfiktions“-Mechanismus beanstandet – und nicht etwa das vom deutschen Gesetzge-ber im deutschen Verbraucherdarlehensrecht für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geschaf-fene gesetzliche Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 247 Anlage 7 EGBGB und die Gesetzlichkeits-fiktion als solches.\r\nEs besteht aufgrund der bezeichneten EuGH-Rsp. – im Rahmen der jetzt anstehenden Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht – also (a) schon keine Notwendigkeit, die vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Regelung des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB zu streichen (da die EuGH-Rsp. dazu gar nichts sagt und diese insbesondere auch nicht beanstandet), und (b) aber erst recht kein Anlass dafür, die vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. als solche aus dem Gesetz zu entfernen (da eine solche Konsequenz in dem genannten EuGH-Urteil nicht einmal in Bezug auf die darin behandelten Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge judiziert ist).\r\nDer EU-rechtliche Rahmen des Fernabsatzrechts ist mit dem der EuGH-Entscheidung zugrunde lie-genden (spezialgesetzlichen) EU-rechtlichen Rahmen bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen auch nicht vergleichbar: Im Übrigen ist die (EU-rechtliche) Rechtslage im Bereich von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen (nach Maßgabe der EU-Verbraucherkreditrichtlinie) – auf der das genannten EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 basiert – auch nicht vergleichbar mit dem EU-rechtlichen Regelungsrahmen für den Fernabsatz von „Finanzdienstleistungen“, der EU-rechtlich bisher durch die EU-Fernabsatzrichtlinie (EU) 2002/65/EG kodifiziert ist und der EU-rechtlich nun-mehr in die (überarbeitete) EU-Verbraucherrechterichtlinie (EU) 2023/2673 integriert worden ist, welche es jetzt in das deutsche Recht umzusetzen gilt: Die in das deutsche Recht umzusetzende überarbeitete EU-VRRL-neu setzt auf der bisher geltenden EU-VRRL-alt [(EU) 2011/83/EU] vom 25. Oktober 20114 auf und modifiziert diese. Dabei bleiben die Kernaussagen, die den Unternehmen für die Gestaltung von Widerrufsbelehrungen an die Hand gegeben werden, aber im Kern gleich. Schon die EU-VRRL-alt aus dem Jahr 2011 formuliert „lediglich“ ein Widerrufsbelehrungsmuster für\r\n3 Die bisherige Regelung des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB lautet: „Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 über das Bestehen eines Widerrufsrechts kann der Unternehmer dem Verbraucher das jeweils einschlägige, in der Anlage 3, der Anlage 3a oder der Anlage 3b vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung bei Finanzdienstleistungsverträgen zutreffend ausgefüllt in Textform übermitteln (…)“\r\n4 Abgedruckt im ABl. Nr. L 304, Seite 84 ff. vom 22. November 2011.\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n9\r\nden Bereich der Nicht-„Finanzdienstleistungen“5. Schon dieses Muster war (im Bereich von Nicht-„Fi-nanzdienstleistungen“) aber lediglich zur optionalen Verwendung vorgesehen, und ließ (sowohl in Erwägungsgrund (45)6 der EU-VRRL-alt, als auch in Art. 6 Abs. 4, Satz 17 EU-VRRL-alt) ausdrücklich die Möglichkeit für den Unternehmer offen, den Verbraucher auch auf andere Weise (als durch das in der EU-VRRL-alt abgedruckte Muster) über sein Widerrufsrecht zu unterrichten. Die vorbezeichnete Vorschrift des Art. 6 Abs. 4, Satz 1 EU-VRRL-alt wird durch die EU-VRRL-neu – die die EU-VRRL-alt auf „Finanzdienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) erweitert – auch nicht etwa aufgehoben, sondern bleibt unverändert erhalten. Auch nach dem Erset-zen der EU-VRRL-alt durch die (jetzt in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu) bleibt es dementsprechend dabei, dass es einem Unternehmen EU-rechtlich – sowohl im Bereich der „Finanz-dienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu), als auch im Bereich der Nicht-Finanzdienstleistungen – freisteht, in welcher konkreten Weise, d. h. in welcher Form der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht belehrt, und ob er dazu – im Bereich der Nicht-Finanzdienstleistungen – z. B. das (insoweit in der EU-VRRL-alt und auch in der VRRL-neu enthaltene) Muster verwendet. Zwingend vorgeschrieben ist die Verwendung jenes Musters in keiner Weise.\r\nEs gibt im europäischen Recht kein Verbot, auf nationaler Ebene gesetzliche Widerrufsbelehrungs-muster zu konzipieren: Da das europäische Recht in der EU-VRRL-neu keine (zwingenden) formalen Vorgaben zur inhaltlichen Gestaltung einer Widerrufsbelehrung macht (s. o.), und selbst das auf europäischer Ebene für den Bereich der Nicht-„Finanzdienstleistungen“ vorhandenen Widerrufsbeleh-rungsmuster lediglich optional ist (s. o.), ist jener Bereich der konkreten Gestaltung der Widerrufs-belehrung EU-rechtlich also auch nicht vollharmonisiert. Die in der Gesetzesbegründung des RefE angegebene Begründung zur Streichung der derzeit im deutschen Recht vorhandenen vertriebsbezo-genen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 bis An-lage 3b – die (so der RefE) angeblich aufgrund des EU-Recht notwendig sei8 – geht daher fehl. Es kommt gerade nicht darauf an, ob – wie die Begründung des RefE irrtümlich ausführt – in der EU-VRRL-neu für den Bereich der „Finanzdienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) ein gesetzliches Widerrufsbelehrungsmuster vorgesehen ist oder nicht, denn die in der EU-VRRL-neu enthaltenen, zur Verwendung durch den Unternehmer vorgesehenen Widerrufsbelehrungsmuster sind (soweit die EU-VRRL-neu derartige Muster enthält) ohnehin nur optional und lassen dem Unternehmer jegliche Möglichkeit die Widerrufsbelehrung auch anders zu gestalten. EU-rechtlich vollharmonisiert wird durch Art. 16a Abs. 1, Buchstabe p) und s) EU-VRRL-neu lediglich der Katalog der materiell-rechtlichen Widerrufsinhalte. Die Form, in der diese Inhalte zur Verfügung gestellt werden, ist dagegen EU-rechtlich nicht vorgegeben und schon gar nicht\r\n5 Siehe „Anhang I („A. Muster-Widerrufsbelehrung“) zur EU-VRRL-alt; abgedruckt im ABl. Nr. L 304, Seite 84 ff. vom 22. November 2011 (dort Seite 84/85).\r\n6 Der Erwägungsgrund (45) der EU-VRRL-alt lautet (die Unterstreichung und der Fettdruck wurde hinzugefügt): „Da erfah-rungsgemäß viele Verbraucher und Unternehmer die Kommunikation über die Webseite des Unternehmers vorziehen, sollte Letzterer die Möglichkeit haben, den Verbrauchern ein Web-Musterformular für den Widerruf zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall sollte der Unternehmer den Eingang des Widerrufs unverzüglich bestätigen, beispielsweise per E-Mail.“\r\n7 Die Regelung des Art. 6 Abs (4), Satz 1 EU-VRRL-alt lautet (die Unterstreichung und der Fettdruck wurde hinzugefügt): „Die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben h, i und j können mittels der Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A gegeben werden.“\r\n8 Die Gesetzesbegründung des RefE zur Streichung der geltenden Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246 b Anlage 3 bis Anlage 3 b lautet: „Die in der aktuell geltenden Gesetzesfassung des Artikels 246b § 2 Absatz 3 Satz 1 EGBGB vorgesehene Möglichkeit, zur Erfüllung der Informationspflicht über das Bestehen des Widerrufsrechts auf das in den Anlagen 3, 3a und 3b vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zurückzugreifen, muss entfallen. Sie ist in der umzusetzenden Fassung der vollharmonisierenden Verbraucherrechte-RL nicht vorgesehen.“\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n10\r\n„vollharmonisiert“. Dies bedeutet dann aber, dass auch der deutsche Gesetzgeber durch die EU-VRRL-neu in keiner Weise daran gehindert ist, die bisher in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. normierten, vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster aufrecht zu erhalten. Jene gesetzlichen Muster sind vom deutschen Gesetzgeber daher im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu nicht etwa zu streichen, sondern aufrecht zu erhalten und – im Lichte der geänderten materiell-rechtlichen Vorgaben der EU-VRRL-neu (zur inhaltlichen Ausgestaltung des Widerrufsrechts) – zu überarbeiten.\r\nDie Überarbeitung der bisher in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. enthaltenen gesetzli-chen Widerrufsbelehrungsmuster ist auch aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Entlastung der Justiz erforderlich: Die im deutschen Recht – bereits seit Jahren – existierenden hier konkret in Rede stehenden (und aktuell in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB kodifizierten) vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster bilden (in gleicher Weise, wie auch die vom deut-schen Gesetzgeber für andere Rechtsbereiche normierten Widerrufsbelehrungsmuster) für die Wirt-schaft die wesentliche Grundlage für eine rechtssichere Gestaltung von Widerrufsbelehrungen. Für die hier konkret in Rede stehenden (im RefE derzeit zur ersatzlosen Streichung vorgesehenen) gesetzlichen Muster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. sowie der in Abschnitt 11 „Sonstige Rechte des Kreditnehmers“ des ESIS bislang enthaltenen gesetzlichen Gestaltungshin-weise für die Belehrung über das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht bei Förderkrediten in Form von Immobiliarverbraucherdarlehen, betrifft dies etwa die Bereiche des Zahlungsverkehrs, der Kontofüh-rung und des Sparverkehrs, sowie nicht zuletzt den Bereich des (von der spezialgesetzlichen EU-Verbraucherkreditrichtlinie nicht erfassten) Förderkreditgeschäfts9 – um nur einige der vom (breiten) gesetzlichen „Finanzdienstleistungs“-Begriff“ (des § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) erfassten Geschäftsfelder von Kreditinstituten zu nennen.\r\nDie gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster sind – nicht zuletzt im kontinuierlichen „Kampf“ mit dem sog. „Widerrufsjoker“ (mit dem Verbraucher seit Jahrzehnten versuchen, die angebliche Fehler-haftigkeit von in Verträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen dazu nutzen, sich aus vertraglich ein-gegangenen Bindungen zu lösen10) – ein zentraler Baustein rechtssicherer kreditwirtschaftlicher Ver-tragsgestaltung. Das Streichen jener gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster hätte daher nicht nur weitreichende Auswirkungen für die Kreditwirtschaft (als Verwender jener gesetzlichen Muster), son-dern würde zukünftig auch zu einer erheblichen Mehrbelastung der Justiz führen, da zu erwarten steht, dass der Wegfall der bezeichneten gesetzlichen Muster (und die damit einhergehende Notwen-digkeit der Kreditinstitute, jeweils institutsindividuelle Widerrufsbelehrungsmuster zu konzipieren) zu einer Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen mit Verbrauchern über die Wirksamkeit derartiger Widerrufsbelehrungen führen wird. Die auf die Justiz zukommende Mehrbelastung dürfte (angesichts der mit einem Wegfall der gesetzlichen Muster zwangsläufig einhergehenden großen Heterogenität der dann in der Praxis vorzufindenden Widerrufsbelehrungen, und der daraus resultierenden rechtli-chen Auseinandersetzungen) erheblich sein.\r\n9 Siehe zu den im Bereich von Förderdarlehen bestehenden Problemstellungen im Übrigen insgesamt auch Kalisz, „Kundenin-formation bei Immobiliarförderdarlehen im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen – Wahl zwischen Pest und Cho-lera“, WM 2022, 1420 ff., sowie Freitag, „Der Widerruf von Förderdarlehen an Verbraucher\r\nIrrsal und Wirrsal im Recht der Verbraucherkredite“, BKR 2022, 1 ff., jeweils mit umfangreichen Nachweisen.\r\n10 Siehe dazu statt vieler seinerzeit z. B. schon den Beitrag von Lechner, „Zur Beibehaltung des ewigen Widerrufsrechts für Finanzdienstleistungen - Wille des Gesetzgebers und Konsequenzen für die Rechtsanwendung“, WM 2015, 2165 ff.\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n11\r\nAuch „vom Ergebnis her“ mutet die Konsequenz des RefE eigenartig an, dass zukünftig zwar der gesamte Handels- und Dienstleistungssektor der deutschen Wirtschaft und z. B. auch große Online-Handelsplattformen – die im Vertriebsweg der §§ 312b, 312c BGB ihre Nicht-„Finanzdienstleistun-gen“ anbieten – vom deutschen Gesetzgeber (in Art. 246a Anlage 1 EGBGB-neu) ein neues (an die Vorgaben der EU-VRRL angepasstes) gesetzliches Widerrufsbelehrungsmuster zur Verfügung gestellt bekommen, während der Kreditwirtschaft – die im Vertriebsweg der §§ 312b, 312c BGB ihre „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu anbie-tet – vom deutschen Gesetzgeber darauf verwiesen wird, ihre Widerrufsbelehrungsmuster zukünftig selbst (ohne jegliches gesetzliches Muster) zu konzipieren. Eine EU-rechtliche Rechtfertigung für eine derartige Vorgehensweise und Ungleichbehandlung gibt es – wie oben im Einzelnen darge-stellt – dafür jedenfalls nicht.\r\nDer Gesetzgeber wird daher dringend darum gebeten, in gleicher Weise, wie er in Art. 246a Anlage 1 EGBGB-neu dem Nicht-„Finanzdienstleistungs“-Sektor der deutschen Wirtschaft ein überarbeitetes (an die neuen gesetzlichen Anforderungen der EU-VRRL angepasstes) gesetzliches Widerrufsbeleh-rungsmuster zur Verfügung stellt, auch der Kreditwirtschaft (für den Bereich der „Finanzdienstleis-tungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F / § 312 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB-neu) eine überarbeitete (an die neuen Anforderungen der EU-VRRL-neu angepasste) Fassung der derzeit im deutschen Rechte vorhandenen, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. zur Verfügung zu stellen.\r\nGgf. ist eine Initiative des deutschen Gesetzgebers beim europäischen Gesetzgeber erforderlich:\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber die vorstehenden Überlegungen nicht teilen, weil er sich durch die (alleine auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge bezogene) dargestellte EuGH-Rsp. an einer Aufrechterhaltung der derzeit bei vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Geschäftsvorfällen be-stehenden Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB a. F und der gesetzlichen Muster des Art. 246b Anlagen 3 bis 3b EGBGB a. F. gehindert sieht, wäre jene Motivation jedenfalls für den Bereich der Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) nicht einschlägig, da der Bereich der Außer-geschäftsraumverträge von der in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu nicht geregelt ist und jener Bereich daher auch nicht durch entsprechende EU-Vorgaben determiniert ist. Im Be-reich der Außergeschäftsraumverträge besteht dementsprechend – völlig unabhängig davon, wie man die in Rede stehende EuGH-Rsp. einordnet – damit ohnehin keinerlei Notwendigkeit, die ge-nannte Gesetzlichkeitsfiktion und die gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster zu streichen.\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber (im Bereich der Fernabsatzgeschäfte i. S. d. § 312c BGB) an seiner aus dem RefE zum Ausdruck kommenden Auffassung festhalten, wäre es jedenfalls die Aufgabe, auf europäischer Ebene „klarzustellen“ – denn die materiell-rechtliche Befugnis besteht nach zutreffen-der Auffassung bereits; s. o. – dass einem nationalen Gesetzgeber das Recht zusteht, im nationalen Recht vertriebsbezogene, gesetzliche Widerrufsbelehrungsmuster und eine entsprechende Gesetz-lichkeitsfiktion zu schaffen.\r\n4.\r\nUmfassende Berücksichtigung der EU-rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarför-derdarlehensverträgen\r\nAufgrund der Änderung der Richtlinie 2011/83 durch die Richtlinie 2023/2673 fallen Finanzdienstleis-tungsverträge grundsätzlich in deren Anwendungsbereich (Art. 3 Abs. 3 lit. d) n F.).\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n12\r\nSoweit Immobiliar-Förderdarlehensverträge mit Verbrauchern jedoch im Rahmen der sozialen Wohn-raumförderung gewährt werden, sind diese nach dem eindeutigen Regelungsgehalt der Richtlinie 2011/83 ausgenommen:\r\nNach Art. 3 Abs. 3 lit. a) gilt die Richtlinie 2011/83 nicht für Verträge über soziale Dienstleistungen, einschließlich der Bereitstellung und Vermietung von Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung oder der Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, ein-schließlich Langzeitpflege. Erwägungsgrund 29 zu Richtlinie 2011/83 erläutert hierzu, dass Sozial-dienstleistungen grundlegend unterschiedliche Merkmale haben, die in sektorspezifischer Gesetzge-bung, zum Teil auf Unionsebene und zum Teil auf einzelstaatlicher Ebene, ihren Niederschlag finden. Zu den Sozialdienstleistungen gehören unter anderem Dienstleistungen für besonders benachteiligte oder einkommensschwache Personen sowie Dienstleistungen für Personen und Familien, die bei rou-tinemäßigen Handlungen und alltäglichen Verrichtungen auf Hilfe angewiesen sind, und zum anderen Dienstleistungen für alle Menschen, die in einer besonderen Phase ihres Lebens Hilfe, Unterstützung, Schutz oder Zuspruch benötigen.\r\nImmobiliar-Förderdarlehensverträge zählen zu den Finanzdienstleistungen. Finanzdienstleistungen sind spezielle Dienstleistungen. Soweit also soziale Dienstleistungen generell von der Richtlinie aus-genommen sind, gilt dies auch für Finanzdienstleistungen, wenn diese eine soziale Prägung aufwei-sen. Förderdarlehen mit sozialer Prägung (in Abgrenzung etwa zu denjenigen, die bloße Investitions-anreize setzen wollen) sind demzufolge von der Richtlinie 2011/83 nicht erfasst. An diesem Rege-lungsinhalt hat die Richtlinie 2023/2673 nichts geändert beziehungsweise diesen Grundsatz unbe-rührt belassen.\r\nDie soziale Mietwohnraumförderung wendet sich an eine einkommensschwache Klientel und soll diese mit der Förderung zu Wohneigentum verhelfen und damit dazu beitragen, ihre Lebenssituation zu verbessern. Ohne die soziale Förderung könnte diese Klientel das Wohneigentum nicht selbst finanzieren.\r\nFolglich ist bei Immobiliar-Förderdarlehen, die eine soziale Dienstleistung darstellen, insbesondere Immobiliar-Förderdarlehen im Rahmen sozialer Wohnungsbauprogramme, die Anwendbarkeit der Richtlinie 2011/83 in der Fassung der Richtlinie 2023/2673 ausgeschlossen. Dementsprechend sind für diese Förder-Finanzdienstleistungen die Fernabsatzvorschriften in Gänze nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass solche Immobiliar-Förderdarlehensverträge weder mit fernabsatzrechtlichen vorver-traglichen Informations- und Erläuterungspflichten noch mit einem fernabsatzrechtlichen Widerrufs-recht „belastet“ sein dürfen. Hierzu bedarf es einer gesetzlichen Klarstellung durch den nationalen Gesetzgeber.\r\nHilfsweise und für Immobiliar-Förderdarlehen ohne soziale Prägung im obigen Sinne gelten nachfol-gende Ausführungen:\r\nDer RefE stellt für den Bereich der Immobiliar-Förderdarlehensverträge nunmehr in der Gesetzesbe-gründung klar, dass das sog. Kurz-ESIS i. S. v. § 491a Abs. 4 S. 1 BGB die einzige vorvertragliche Information darstellt, also Vorrang nach Art. 246b § 1 Abs. 2 S. 1 EGBGB-neu genießt und nach Art. 246b § 1 Abs. 2 S. 3 EGBGB-neu lediglich die Pflichtangabe zum Widerrufsrecht nach Art. 246b\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n13\r\n§ 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB-neu (RefE) zu ergänzen ist. Ferner wird in der Gesetzesbegründung klarge-stellt, dass es für den Lauf der Widerrufsfrist nunmehr genügt, wenn der Verbraucher neben den Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB, das sogenannte „verkürzte ESIS-Merkblatt“ („Kurz-ESIS“) in Kombination mit der Information über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs-rechts erhält.\r\nDiese Klarstellung in der Gesetzesbegründung des RefE in Bezug auf das Konkurrenzverhältnis von produkt- und vertriebsspezifischen Vorschriften ist zu begrüßen. Im Gesetzestext selbst kommt die neue Gesetzeslage allerdings noch nicht an allen Stellen zweifelsfrei zum Ausdruck, so dass es gebo-ten ist, die gesetzgeberische Zielsetzung auch im Gesetzestext selbst an einzelnen Stellen klarzu-stellen.\r\nDies gilt insbesondere für folgende Regelungen:\r\nKonsequent zur Gesetzesbegründung darf der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist bei einem Immo-biliarförderdarlehen nicht (weiterhin) davon abhängen, dass dem Verbraucher die Informationen nach Art. 246b § 2 Abs. 1 S. 1 EGBGB-neu erteilt werden. Diese verweisen nämlich wiederum – auf die bei Immobiliarförderdarlehensverträgen eben nicht vollumfänglich einschlägigen – Informationen aus Art. 246b § 1 Abs. 1 EGBGB-neu. Es bedarf (entsprechend dem eingangs dargestellten regulato-rischen Grundansatz des Gesetzgebers) dementsprechend einer (ergänzenden) Bestimmung, die klarstellt, dass das Anlaufen der Widerrufsfrist bei Immobiliarförderdarlehen im Fernabsatz nur von den Vertragsbedingungen einschließlich der AGB, vom „Kurz-ESIS“ und den Informationen zum Wi-derrufsrecht nach Art. 246b § 1 Abs. 2 S. 3 i. V. m § 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB-RefE abhängig ist. Diese Regelung könnte sich beispielsweise an § 356 Abs. 3 S. 2 BGB-RefE in einem Folgesatz an-schließen. Sie müsste klarstellen, dass abweichend von Satz 2 in den Fällen des Art. 246b § 1 Abs. 2 S. 1 und ggf. S. 3 EGBGB-RefE ausschließlich die danach vorausgesetzten vorvertraglichen Informa-tionen (hier das „Kurz-ESIS“) an die Stelle der vorvertraglichen Informationen von § 246b § 2 Abs. 1 S. 1 EGBGB-RefE i.V.m. § 1 Abs. 1 EGBGB-RefE treten.\r\nDer Vorrang der produktspezifischen Vorschriften aus Art. 3 Abs. 5 der Wohnimmobilienkreditrichtli-nie 2014/17/EU schließt insb. auch das Kriterium der „Rechtzeitigkeit“ ein (vgl. Kalisz, BKR 2025, 440, 446). Dies folgt auch aus Erwägungsgrund (16) EU-VRRL-neu.\r\nEntsprechendes gilt auch für die Vorschrift des Art. 246 § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB-RefE: Diese sieht (im Kontext der gesetzlichen Verpflichtung zur Erteilung „angemessener Erläuterungen“) ganz allge-mein die Verpflichtung zur Übermittlung (sämtlicher) in Art. 246 b § 1 Abs. 1 EGBGB-RefE normier-ten vorvertraglichen Information vor. Auch insoweit kann sich die Verpflichtung zur Übermittlung vorvertraglicher Informationen bei einem Immobiliar-Förderdarlehen aber ausschließlich auf den reduzierten Umfang des „Kurz-ESIS“ beziehen. Denn auch in diesem Fall bestehen die Informations-pflichten nach Art. 246b § 1 Abs. 1 EGBGB-RefE nach seinem Absatz 2 S. 1 nicht. Dies wäre gesetz-geberisch ebenfalls entsprechend klarzustellen (s. dazu auch unter 6.).\r\nDer nationale Gesetzgeber ist nach Art. 16d Abs. 2 der Richtlinie 2023/2673 berechtigt, Art und Weise und Umfang der bereitzustellenden Erläuterungen an die angebotene Finanzdienstleistung an-zupassen. Im Hinblick auf Immobiliar-Förderdarlehen sollte der deutsche Gesetzgeber hiervon Ge-brauch machen und die Erläuterungspflichten klar reduzieren. Der Erläuterungspflicht muss bereits\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n14\r\ndann genüge getan sein, wenn – nach Wahl des ein Immobiliar-Förderdarlehen ausreichenden Insti-tuts – dem Kunden ein deutlicher Hinweis auf dauerhaftem Datenträger übermittelt wird, sich bei Bedarf das Produkt erläutern zu lassen oder dem Kunden die Hauptmerkmale eines Darlehens pauschal durch Informationstexte erläutert werden, ohne hierbei auf die förderspezifischen Beson-derheiten eingehen zu müssen.\r\nHintergrund ist, dass die geförderten Verbraucher nicht im gleichen Maße schutzwürdig sind, wie es bei Marktdarlehen der Fall wäre und andernfalls den Förderdarlehen ausreichenden Kreditinstituten überbordende Hürden für die Erfüllung der Erläuterungspflichten auferlegt wären. Letztlich würden erhöhte Aufwendungen bei den Erläuterungen für Immobiliar-Förderdarlehen zulasten der Konditio-nen und damit zulasten der zu fördernden Verbraucher gehen.\r\nMit Blick auf die Kritik der Literatur zu der bisherigen Rechtslage [z. B. Freitag, BKR 2022, 1, 6] bedarf es auch bei Immobiliarförderdarlehensverträgen einer (Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB vergleichbaren) eindeutigen Regelung, wonach bestehende Widerrufsrechte zu einem bestimmten Zeitpunkt erlöschen und eben nicht unbefristet fortgelten. Die Vorschrift des § 356 Abs. 4 S. 2 BGB-RefE ist insoweit (unverändert) nicht eindeutig (s. dazu im Einzelnen die Ausführungen nachstehend unter 5.), was für Immobiliar-Förderdarlehen die gleichen Probleme auslöst, wie bei anderen Finanz-dienstleistungen.\r\nDarlehensgeber sollten wegen einer unsicheren, schwer umsetzbaren Rechtslage nicht dauerhaft de-ren Risiken ausgesetzt sein. Mit Blick auf die erforderliche Transformation des Gebäudesektors zu energieeffizienteren Immobilien sollten Darlehensgeber eines Immobiliarförderdarlehens nicht dem Risiko ausgesetzt sein, dass Zinsen am Markt (deutlich) sinken und Verbraucher (ausschließlich) vor diesem Hintergrund ein Interesse haben, ihre Immobiliarförderdarlehen (vorfälligkeitsentschädi-gungsfrei) umzuschulden. Eine solche Erlöschensfrist (für Immobiliarförderdarlehen) drei Monate ab Inkrafttreten der Umsetzungsvorschriften wäre auch europarechtlich uneingeschränkt zulässig. Denn Art. 6 Abs. 3 Unterabsatz 1 Buchst. b) der EU-Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen 2002/65/EG erlaubt für Altfälle bis zum 18. Juni 2026 bei den in Rede stehenden grundpfandrecht-lich gesicherten Förderdarlehensverträgen sogar, das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht gänzlich auszuschließen. Erst recht muss es folglich möglich sein, dieses Recht und/oder seine Rechtsfolgen auch auf nationaler Ebene bei Immobiliarförderdarlehen (die nicht unter die EU-Wohnimmobilienkre-ditrichtlinie fallen und dementsprechend auch nicht von der eingangs genannten EuGH-Rsp. erfasst werden) so auszugestalten (So auch Kalisz, BKR 2025, 440, 449 mit Verweis auf die Erwägungen vom Rechtsausschuss/BTag, BT-Drs. 18/7584, 146).\r\nAufgrund der genannten rechtlichen Friktionen sollte der Gesetzgeber darüber hinaus eine eigen-ständige Musterwiderrufsbelehrung bei Immobiliarförderdarlehen im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen bereitstellen (bzw. die Anwendbarkeit geltender Widerrufsbelehrungsmuster ge-währleisten). Insoweit gelten für Immobiliar-Förderdarlehen die gleichen Erwägungen, aus denen heraus der Gesetzgeber auch die vertriebsbezogenen (§§ 312 b, 312 c BGB) Widerrufsbelehrungs-muster des Art. 246b Anlage 3 – 3b EGBGB aufrechterhalten sollte (s. dazu im Einzelnen bereits die Ausführungen vorstehend unter 3.). Das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber anlässlich der Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU die Muster-widerrufsbelehrung des Art. 247 Anlage 8 EGBGB für normale Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-träge weiterhin aufrecht erhält. Weshalb Immobilar-Verbraucherdarlehen in Form von Förderkrediten\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n15\r\nin der Vertriebssituation der §§ 312 b, 312 c BGB anders behandelt werden sollen, ist nicht begründ-bar. Insbesondere besteht – wie oben unter 3. dargelegt – insofern kein Hindernis aufgrund der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie.\r\nOhne eine gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung müssten Institute das verkürzte ESIS-Merkblatt mit eigener Fernabsatzwiderrufsbelehrung verwenden und folglich auf eine Gesetzlichkeitsfiktion oder zumindest eine Orientierungshilfe bei der rechtssicheren kreditwirtschaftlichen Vertragsgestaltung verzichten. Dadurch würde der gesetzgeberische Wille konterkariert, die Gewährung von Immobiliar-förderdarlehen an förderungswürdige Verbraucher erleichtern zu wollen. Durch das damit erhöhte Risiko wird ein deutlich gesteigerter Verwaltungsaufwand erzeugt, der letztendlich die Einpreisung bestehender Widerrufsrisiken und damit eine Kürzung der in Förderdarlehen enthaltenen Subventio-nen zur Folge hätte. Damit würden förderwürdige und besonders einkommensschwache Verbrau-chergruppen nur noch in den Genuss einer geringeren Förderung kommen oder alternativ höhere Zinssätze zu tragen haben.\r\n5.\r\nSchaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts maximal nach einem Jahr und 14 Tagen\r\nDie EU-VRRL-neu sieht in Art. 16b Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2011/83 i. V. m. Erwä-gungsgrund Nr. 35 für ihren Anwendungsbereich insgesamt vor, dass die Widerrufsfrist auf jeden Fall spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach deren Beginn endet. Dies soll nach Art. 16b Abs. 1 Unterabsatz 2, Satz 3 i. V. m. Erwägungsgrund Nr. (35) EU-VRRL-neu lediglich dann nicht gelten, wenn der Verbraucher nicht gemäß Art. 16a Abs. 1 Buchst. p) EU-VRRL-neu belehrt worden ist.\r\nSchon leiten erste Stimmen in der Literatur aus dieser Maximalwiderrufsfrist das unbedingte Erfor-dernis einer in allen Aspekten ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ab (vgl. etwa Aßfalg, GPR 2023, 247, 260 f., 277). Nach Auffassung der DK ist dieses nach dem Wortlaut zwar mögliche Ergebnis jedoch nicht das tatsächlich Gemeinte im Sinne des Telos der EU-VRRL-neu. Denn die EU-VRRL-neu zielt mit erheblicher Gewichtung auf die Rechtssicherheit und Rechtsfrieden für die Vertragsparteien ab. Folglich muss mit dem Lauf der Widerrufsfrist irgendwann Schluss sein, und zwar auch vor vollständiger Erfüllung der Vertragspflichten beider Parteien. In der Konsequenz ist die eingangs genannte Richtlinienbestimmung dahingehend zu verstehen, dass die Widerrufsfrist nur bei gänzlichem Fehlen einer Widerrufsbelehrung einem absoluten Erlöschen der Widerrufsfrist entge-gensteht. Anders darf es nur sein, wenn die Widerrufsbelehrung/-information derart mangelbehaftet ist, dass sie von der Wertung her einer gänzlich fehlenden Widerrufsbelehrung/-information gleich-zusetzen ist. Andernfalls kann der gesetzgeberische Wille, die Rechtssicherheit erhöhen zu wollen, nicht erreicht werden. Im „Allgemeinen Teil“ der Gesetzesbegründung (dort unter Abschnitt II. 1. a) klingen diese Überlegungen auch an, indem eine Trennungslinie zwischen „Basics“ und anderen „Fehlern“ einer Widerrufsbelehrung gezogen wird; im „Besonderen Teil“ der Gesetzesbegründung (zur Neuregelung des § 356 Abs. 4 BGB-neu) fehlen diesbezügliche Ausführungen demgegenüber gänzlich. Der deutsche Gesetzgeber sollte die gewollte Neuerung daher im Rahmen der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht (zumindest in der Gesetzesbegründung zu § 356 Abs. 4 BGB-neu) eindeutig klarstellen.\r\nSollte sich der deutsche Gesetzgeber nicht dazu in der Lage sehen, im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht eine solche Klarstellung für den Anwendungsbereich der\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n16\r\nvertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Vorgänge insgesamt vorzunehmen, wäre dies dann aber jedenfalls für den Bereich der Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) – der in der in das deut-sche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu gar nicht geregelt ist und daher auch nicht durch EU-Vor-gaben determiniert ist – klarzustellen, denn in jenem Bereich ist eine derartige Klarstellung EU-rechtlich völlig unproblematisch möglich.\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber insgesamt nicht bereit sein, derartige Klarstellungen in das deut-sche Recht aufzunehmen, wäre es dann aber jedenfalls die Aufgabe des deutschen Gesetzgebers, zeitnah darauf hinzuwirken, dass dieses Verständnis auf europäischer Ebene klargestellt wird.\r\n6.\r\nKorrekturbedarf zum Anlaufen der Widerrufsfrist\r\nIn jedem Fall ist in § 356 Abs. 3 S. 2 BGB-RefE allerdings noch eine gesetzgeberische Verweis-Kor-rektur vorzunehmen: In § 356 Abs. 3 S. 2 BGB-RefE sieht der Gesetzeswortlaut vor, dass die Wider-rufsfrist bei „Finanzdienstleistungen“ nicht beginnt, bevor dem Verbraucher (a) die relevanten vor-vertraglichen Informationen, sowie (b) die einschlägigen „Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ erhalten hat und (c) der der Unternehmer den Verbraucher ent-sprechend den Anforderungen des Art. 246 b § 2 Abs. 1 EGBGB-RefE unterrichtet hat. Der vorste-hend unter (c) bezeichnete (umfassende) Verweis auf die (gesamte) Vorschrift des Art. 246 b § 2 Abs. 1 EGBGB-RefE ist allerdings zu weit gefasst – denn er verknüpft den Beginn der Widerrufsfrist auf diese Weise (auch) mit einem (potentiellen) Verlangen des Verbrauchers, die vorvertraglichen Informationen „in einem geeigneten barrierefreien Format zur Verfügung zu stellen. Der Beginn des Laufes einer Widerrufsfrist kann allerdings nicht davon abhängen, ob (und wenn ja wann) sich Ver-braucher mit Behinderungen (ggf.) dafür entscheiden, barrierefreie Unterlagen anzufordern (s. dazu im Einzelnen bereits Kalisz, BKR 2025, 440 ff. [446 unter 2.]). Der Verweis des § 356 Abs. 3 S. 2 BGB-RefE ist daher zutreffenderweise auf den ersten Satz des Art. 246b § 2 Abs. 1 zu beschränken. Alternativ besteht die Möglichkeit, die weiteren Anforderungen des Art. 246b § 2 Abs. 1 S. 2 und S. 3 EGBGB-RefE in einem gesonderten Absatz zu fassen.\r\n7.\r\nErfordernis der Anpassung des § 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB an die Vorgabe des Art. 16c Abs. 3 S. 3 EU-VRRL-neu\r\nIm Grundsatz löst die Vorschrift des Art. 16 c EU-VRRL-neu im deutschen Recht zwar keinen Anpas-sungsbedarf hinsichtlich der Widerrufsfolgen aus (s. nur Aßfalg GPR 2023, 247 Rn. 69 ff.); § 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB normiert in seiner aktuellen Fassung allerdings bisher das gesetzliche Erfor-dernis, dass der Verbraucher „ausdrücklich“ zugestimmt haben muss, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Ein derartiges „Ausdrücklich-keits“-Erfordernis kennt die zugrunde liegende (vollharmonisierte) EU-rechtliche Vorgabe des Art. 16c Abs. 3, S. 3 EU-VRRL-neu aber nicht (vgl. z. B. Kalisz, BKR 2025, 440 ff. [449 unter 5.]). Das bisher in § 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB enthaltene Tatbestandsmerkmal „ausdrücklich“ wäre deshalb im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu zu streichen.\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n17\r\n8.\r\nKonkurrenzverhältnis bei den Erläuterungspflichten nach Art. 246 b § 3 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB\r\nZum Konkurrenzverhältnis bei den Erläuterungspflichten wurde im RefE ergänzt:\r\n„Der Vorrang unionsspezifischer Rechtsakte gilt also auch dann, wenn in den anderen Vor-schriften, die Anforderungen an Finanzdienstleistungen regeln, im Vergleich zu den in Absatz 1 festgelegten Vorschriften andere Vorschriften oder Mindestanforderungen für angemessene Er-läuterungen vorgesehen sind, einschließlich der ausdrücklichen Option der Mitgliedstaaten, die Anwendung dieser spezifischen Vorschriften auszuschließen (vergleiche Erwägungsgrund 16 der RL 2023/2673). Nach derzeit geltender Rechtslage gilt Letzteres für die Fälle der §§ 504 Absatz 2 Satz 1, 505 Absatz 1 und 4 BGB. In den §§ 504 Absatz 2 Satz 1 und 505 Absatz 4 BGB wird die Anwendung des § 491a Absatz 3 BGB explizit ausgeschlossen. Das beruht nach derzeit geltender Rechtslage noch auf Artikel 2 Absatz 3 und 4 der Verbraucherkredit-RL 2008/48/EG. In der Neufassung der Verbraucherkredit-RL sieht nur noch Artikel 2 Absatz 4 die Anwendung von Artikel 12 (neue Vorschrift zu angemessenen Erläuterungen) ausdrücklich nicht vor; also nur für den in § 505 Absatz 1 BGB geregelten Fall der „geduldeten Überzie-hung“.\r\nDamit ist die in der Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft von Februar 2025 angesprochene Frage zum Konkurrenzverhältnis bei Erläuterungspflichten zwar beantwortet. Diese Rechtslage kommt jedoch im Wortlaut des Gesetzes nicht zum Ausdruck, weil das Gesetz in keiner Weise auf Unionrechtsakte abstellt. Hier ist zwingend nachzubessern.\r\nZudem böte sich in Art. 246b § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EGBGB-neu – wie Art. 16d Abs. 1 S. 3 lit. a) VRRL es legistisch bewerkstelligt – an, auf die erforderlichen vorvertraglichen Informationen nach Art. 246b § 1 EGBGB-RefE zu rekurrieren. Damit hätte man legistisch auch den in Art. 246b § 1 Abs. 2 EGBGB-RefE (= Art. 16a Abs. 10 VRRL) vorausgesetzten Vorrang besonderer Informations-pflichten berücksichtigt.\r\n9. Konkurrenzverhältnis des vertriebsbezogenen Widerrufsrechts (§§ 312 g, 355 BGB) zu EU-rechtlich normierten spezialgesetzlichen Widerrufsrechten [wie z. B. dem Widerrufsrecht nach Art. 13 MiCAR (= VO (EU) 2023/1114), § 312g Abs. 3 Nr. 1 BGB-RefE]\r\nNicht hinreichend geregelt ist im deutschen Recht bisher die Fallkonstellation, dass das europäische Recht eine unmittelbare (vorrangige) Widerrufsregelung normiert. Auch in diesem Fall bedarf es ei-ner Kollisionsregelung, die wie Art. 16 b Abs. 6 S. 1 EU-VRRL-neu (bzw. wie jetzt in Art. 246 b § 1 Abs. 2 bz. § 3 Abs. 2 EGBGB-neu) für vorvertragliche Informationen sowie sogenannte Erläuterun-gen klarstellt, dass in derartigen Fällen das spezialgesetzlich normierte EU-rechtliche Widerrufsrecht dem vertriebsbezogenen Widerrufsrecht des §§ 312 g, 355 BGB vorgeht. Beispielhaft verwiesen sei insoweit etwa auf das EU-rechtlich normierte, spezialgesetzliche Widerrufsrecht nach Art. 13 MiCAR (= VO (EU) 2023/1114). Danach gehen im Anwendungsbereich der MiCAR (gemäß Erwägungsgrund 37, letzter Satz, der MiCAR) z. B. die Widerrufsrechte nach Art. 13 MiCAR den fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechten vor. Der Vorrang derartiger EU-rechtlicher Widerrufsrechte muss auch – nach Art 16b Abs. 6 S. 1 EU-VRRL-neu ist dies zulässig – im nationalen Recht seinen Ausdruck finden.\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n18\r\nSinnvollerweise wäre hier eine weitere Ausnahme in § 312g Abs. 3 BGB zu schaffen, um eine An-wendung der BGB-Normen ebenfalls auf diese Sachverhalte auszuschließen.\r\n10.\r\nLegistisches\r\n•\r\nDer Diskussionsentwurf (S. 24) erläuterte zum sog. Widerrufsbutton i.S.v. § 356 BGB-neu, dass ein Übersetzungsfehler von „Online-Benutzeroberfläche“ in „Online-Schnittstelle“ korri-giert werden müsse. A.a.O. hieß es: „Dabei ist zu beachten, dass die Verwendung der Be-grifflichkeit „Online-Benutzeroberfläche“ in der deutschen Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 einen Übersetzungsfehler darstellt. „Online-Benutzeroberfläche“ ist als „Online-Schnittstelle“ zu verstehen, was auch mit dem in Artikel 16e der Richtlinie 2011/83/EU ge-nannten Verweis auf Artikel 3 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act) gleichläuft. Andere Sprachfassungen, wie etwa die französische oder die englische, ver-wenden sowohl in der RL 2023/2673 als auch in der Verordnung (EU) 2022/2065 denselben Begriff („interface en ligne“; „online interface“). Es ist also davon auszugehen, dass mit dem in Artikel 3 Buchstabe m der Verordnung 2022/2065 definierte Begriff der Online-Schnitt-stelle gemeint ist. Danach ist eine Online-Schnittstelle eine Software, darunter auch Websites oder Teile davon sowie Anwendungen, einschließlich Mobil-Apps.“\r\nDer RefE (S. 32 f.) greift diesen Aspekt zu § 356 BGB-RefE nicht mehr auf, erläutert aber auch nicht, vor welchem Hintergrund jetzt auf einen zuvor richtig erkannten „Übersetzungs-fehler“ zurückgegriffen wird. Dies gilt umso mehr, als in der zum RefE herausgegebenen Synopse noch in Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 19 EGBGB noch der Begriff der Online-Schnittstelle genannt ist. Wir regen an, dies zu prüfen und ggf. zur Vermeidung von Auslegungsstreitfra-gen in der Gesetzesbegründung die Begriffswahl zu erläutern.\r\n•\r\nDer RefE (S. 39) nimmt in seiner Begründung für die Anforderungen an barrierefreie Formate auf einen Literaturbeitrag sowie Braille-Dokumente Bezug. Wir halten diesen Verweis für missverständlich und regen angesichts spezifischer, solche Fälle regelnder Bestimmungen (Art. 24 Abs. 2, 25 der Barrierefreiheitsrichtlinie 2019/882/EU, umgesetzt in §§ 5a und 5b BFSG) an, die Begründung nachzubessern. Ausreichend, aber erforderlich sind zwei sensori-sche Kanäle, welche die Anforderungen der BFSGV erfüllen (Kalisz, BKR 2025, 440, 444).\r\n•\r\nMit Rücksicht auf den Vollharmonisierungsgrundsatz ist es geboten, die gegenwärtige Be-griffsdefinition des Fernabsatzvertrags in § 312c Abs. 1 BGB an die Begrifflichkeiten der Ver-braucherrechterichtlinie 2011/83/EU (siehe Art. 2 Nr. 6 VRRL jener Richtlinie i. V. m. Art 3 Abs. 1b VRRL-neu) anzupassen. Danach ist ein „Fernabsatzvertrag“ jeder Vertrag, der zwi-schen dem Unternehmer und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeit-punkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird/werden. Die gegenwärtige Begriffsdefinition in § 312c Abs. 1 BGB lädt zu dem Missverständnis ein, dass es für das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages ausreicht, dass die Parteien lediglich zum Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwen-den. Wegen der wohl noch an Art. 2 lit. a Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-RL 2002/65/EG\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n19\r\nangelehnten Begriffsdefinition werden immer wieder streitige Verfahren geführt (vgl. jüngst\r\netwa BGH, Beschluss vom 22.7.2025 – VIII ZR 5/25, Rn. 26 f.).\r\n-- - - - - - - - - - - -"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003014","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts (BMJV-RefE) v. 9. 7. 2025 - Umsetzung EU-RiLi 2023/2673 v. 22. 11. 2023","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bb/ed/619641/Stellungnahme-Gutachten-SG2509260013.pdf","pdfPageCount":18,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663 - 0\r\nTelefax: +49 30 1663 - 1399\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nStellungnahme\r\nzum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung\r\nder EU-Richtlinie 2023/2673 vom\r\n22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie\r\n2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über\r\nFinanzdienstleistungen\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 24. September 2025\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n2\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) nimmt die Gelegenheit wahr, zu dem am 3. September 2025 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlichten Re-gierungsentwurf (RegE) eines „Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versi-cherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“ Stellung zu neh-men, mit dem die am 28. November 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte „Richtlinie (EU) 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG“ (EU-Verbraucherrechterichtlinie – EU-VRRL-neu) in das deutsche Recht umgesetzt werden soll.\r\nZusammenfassung:\r\n1.\r\nKein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht\r\nDer deutsche Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht geht im Wege des „Goldplating“ an verschiedenen Stellen über die EU-rechtlich vorgesehenen Regelungen hinaus. Es ist wenig sachgerecht, im deutschen Recht einerseits (wie zuletzt mit dem am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Bürokratieentlastungsgesetz IV [BEG IV]) kontinuierlich gesetzliche Initiativen zum Bürokratieabbau zu starten und gleichzeitig im Wege einer überschießenden Umsetzung von EU-Richtlinien neue, zusätzliche bürokratische Hindernisse aufzubauen. Dieser Weg führt nicht zum Ziel. Auch die neue Bundesregierung hat sich ausdrücklich das Ziel gesetzt, „Goldplating“ in der Fi-nanzmarktregulierung generell zu vermeiden (s. Koalitionsvertrag 2025, Rn. 1560-1564). Die jetzt in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu sollte daher 1:1 in das deutsche Recht umge-setzt werden. Das „Goldplating“ betrifft vor dem Hintergrund der jetzt in das deutsche Recht umzu-setzenden EU-VRRL-neu im Übrigen auch die Vorschrift des § 305 KAGB die – gesetzessystema-tisch – im Lichte der (vollharmonisierten) Vorgaben der EU-VRRL-neu ersatzlos zu streichen wäre.\r\n2.\r\nPraxis benötigt dringend einen rechtssicheren und praxistauglichen AGB-Änderungs-mechanismus\r\nDie DK sieht bei einigen Punkten des RegE Nachbesserungsbedarf. Vor allem benötigt die Kreditwirt-schaft eine gesetzliche Regelung zur rechtssicheren und praxistauglichen Anpassung von auf Dauer angelegten Bankverträgen.\r\n3.\r\nBeibehaltung der bisher geltenden gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster desArt. 246b, Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F.\r\nFür eine Streichung der derzeit im deutschen Recht vorhandenen gesetzlichen vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 – Anlage 3b EGBGB a. F.und des dazugehörigen Verwendbarkeitshinweises (in Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB a. F.) besteht keine Notwendigkeit. Ein solches Erfordernis ergibt sich insbesondere weder aus den EU-rechtlichen Vorgaben der in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu noch aus der Rechtsprechung des EuGH. Ein Streichen jener gesetzlichen Regelungen würde nicht nur den Kreditinstituten die bisher bestehende Grundlage für die Konzeption gesetzeskonformer, vertriebsbezogener (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungen entziehen; aufgrund der mit der Streichung verbundenen\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n3\r\nRechtsunsicherheit und der Vielzahl der zu erwartenden gerichtlichen Auseinandersetzungen würde die Streichung auch eine erhebliche Mehrbelastung der Justiz mit sich bringen. Die bisherigen ge-setzlichen Regelungen müssen daher aufrechterhalten werden.\r\n4.\r\nRechtssichere Berücksichtigung der EU-rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliar-Förderdarlehensverträgen insbesondere auch im Bereich des Widerrufsrechts\r\nImmobiliar-Förderdarlehensverträge unterliegen EU-rechtlich (aufgrund entsprechender EU-rechtli-cher Ausnahmeregelungen in der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie) nicht der spezialgesetzlichen Vorschriften der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie – sondern unterfallen (sofern sie im Vertriebs-weg der §§ 312b, 312c abgeschlossen werden), den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften der §§ 312 ff. BGB. Sie sind dementsprechend (als „Finanzdienstleistung“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) auch von dem jetzt vom BMJV vorgelegten RegE erfasst. Der RegE berücksichtigt die Besonderheiten jener Immobiliar-Förderdarlehensverträge zwar bereits in verschiedenen Teilbereichen. Es fehlt für bis zum 18. Juni 2026 abgeschlossene Immobiliar-För-derdarlehensverträge allerdings insbesondere an einer (Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB vergleich-baren) eindeutigen Regelung, wonach bestehende Widerrufsrechte zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieses Umsetzungsgesetzes erlöschen. Es ist insgesamt erforderlich, den Spezi-fika von Immobiliar-Förderdarlehensverträgen im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht insbesondere auch im Bereich des Widerrufsrechts für Gegenwart und Zukunft um-fassend und rechtssicher Rechnung zu tragen. Soweit Immobiliar-Förderdarlehensverträge eine sozi-ale Dienstleistung darstellen (zum Beispiel: soziale Wohnraumförderung), sollte gesetzlich ausdrück-lich klargestellt werden, dass sie vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen und auf sie die fernabsatzrechtlichen Vorschriften in Gänze keine Anwendung finden.\r\n5.\r\nSchaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts maximal nach einem Jahr und 14 Tagen\r\nDas Ziel der EU-VRRL-neu geht dahin, den „Widerrufsjoker“ zu beseitigen und Rechtssicherheit da-hingehend zu schaffen, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen endgültig erlischt. Der vorliegende RegE trägt diesem Telos des europäischen Gesetzge-bers bisher nicht hinreichend Rechnung. Im deutschen Gesetz zur Umsetzung der EU-VRRL-neu wä-ren daher entsprechende Klarstellungen vorzunehmen.\r\n6.\r\nKorrekturbedarf zum Anlaufen der Widerrufsfrist\r\nIn § 356 Abs. 3 S. 2 BGB-RegE ist eine gesetzgeberische Verweis-Korrektur vorzunehmen: Der in jener Vorschrift enthaltene (umfassende) Verweis auf die (gesamte) Vorschrift des Art. 246 b § 2 Abs. 1 EGBGB-RegE ist zu weit gefasst – denn er verknüpft den Beginn der Widerrufsfrist (aufgrund des genannten Verweises) (auch) mit einem (potentiellen) Verlangen des Verbrauchers, die vorver-traglichen Informationen „in einem geeigneten barrierefreien Format zur Verfügung zu stellen“. Der Beginn des Laufes einer Widerrufsfrist kann allerdings nicht davon abhängen, ob (und wenn ja wann) sich Verbraucher mit Behinderungen (ggf.) dafür entscheiden, barrierefreie Unterlagen anzu-fordern.\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n4\r\n7.\r\nErfordernis der Anpassung des § 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB an die Vorgabe des Art. 16c Abs. 3 S. 3 EU-VRRL-neu\r\n§ 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB normiert in seiner aktuellen Fassung das gesetzliche Erfordernis, dass der Verbraucher „ausdrücklich“ zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Ein derartiges „Ausdrücklichkeits“-Erfordernis kennt die zugrunde liegende EU-rechtliche Vorgabe des Art. 16 c Abs. 3, S. 3 EU-VRRL-neu nicht. Das Tat-bestandsmerkmal „ausdrücklich“ ist in § 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB daher zu streichen.\r\n8.\r\nKonkurrenzverhältnis des vertriebsbezogenen Widerrufsrechts (§§ 312 g, 355 BGB) zu EU-rechtlich normierten spezialgesetzlichen Widerrufsrechten [wie z. B. dem Widerrufsrecht nach Art. 13 MiCAR (= VO (EU) 2023/1114), § 312g Abs. 3 Nr. 1 BGB-RefE]\r\nNicht hinreichend klar geregelt ist im RegE bisher die Fallkonstellation, dass das europäische Recht eine unmittelbare (vorrangige) Widerrufsregelung normiert (wie dies z. B. in Art. 13 MiCAR der Fall ist). Auch in diesem Fall bedarf es im deutschen Recht einer Kollisionsregelung, die klarstellt, dass in derartigen Fällen das spezialgesetzlich normierte EU-rechtliche Widerrufsrecht dem vertriebsbezoge-nen Widerrufsrecht des §§ 312 g, 355 BGB vorgeht.\r\n9.\r\nLegistisches\r\nZur Vermeidung von Missverständnissen sollten in Bezug auf einzelne, ausgewählte Normen des RegE Präzisierungen vorgenommen werden.\r\nIm Einzelnen ist zu den vorstehend genannten Aspekten auf Folgendes hinzuweisen:\r\n1.\r\nKein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht\r\nDer deutsche Gesetzgeber verfolgt – mit kontinuierlichen Initiativen – seit Jahren die Zielsetzung des Bürokratieabbaus. Zum 1. Januar 2025 ist soeben erst das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) in Kraft getreten, dass neben den Bürgerinnen und Bürgern nicht zuletzt auch die Wirt-schaft entlasten soll. Auch die neue Bundesregierung hat sich ausdrücklich das Ziel gesetzt, „Gold-plating“ in der Finanzmarktregulierung generell zu vermeiden (s. Koalitionsvertrag 2025, Rn. 1560-1564). Es ist in hohem Maße kontraproduktiv, einerseits mit ständig neuen Initiativen zum Bürokra-tieabbau beitragen zu wollen und gleichzeitig – mit einer richtlinienüberschießenden Umsetzung von EU-Regelungen – im Wege der „Goldplating“ schneller neue Hürden aufzubauen, als die bestehenden Hürden im Wege von Bürokratieentlastungsgesetzen abgebaut werden.\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n5\r\nEs wird daher nachdrücklich darum gebeten, sich bei der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deut-sche Recht an dem EU-rechtlich vorgegebenen Rahmen zu orientieren, auf „Goldplating“ zu verzich-ten.\r\nDas gilt insbesondere, soweit der RegE an einer richtlinienüberschießenden Umsetzung der Richtlinie auf Finanzdienstleistungsverträge als Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) festhalten will. Hierfür besteht – wie auch die EU erkannt hat – kein Anlass und kein Regelungsbedarf, jedenfalls nicht mehr.\r\nSollte die Auffassung im vorstehenden Absatz nicht geteilt werden, sollten in § 312b BGB für sozial-politisch wünschenswerte Haustürgeschäfte über Finanzdienstleistungen mit Zustimmung des Ver-brauchers jedenfalls Ausnahmen geschaffen werden. So leuchtet etwa nicht ein, warum ein Förder-kredit zum barrierefreien Umbau den strengen Haustürvorschriften unterliegen und damit erschwert werden soll, nur weil der Mitarbeiter des Darlehensgebers den (nach einem Unfall plötzlich) gehbe-hinderten Verbraucher auf dessen Wunsch und/oder Veranlassung hin z. B. bei ihm zu Hause auf-sucht. In diesem Fall sollte eine gesetzlich zwingende Regulierung zurücktreten. Dies gilt umso mehr, als diese Fallgestaltung über die Genehmigung entsprechender Fördermittel ohnehin nicht vollumfänglich der staatlichen Kontrolle entzogen werden kann.\r\nDie Problematik der im RegE vorgesehenen richtlinienüberschießenden Umsetzung der EU-VRRL-neu berührt im Übrigen auch die aktuelle Vorschrift des § 305 KAGB (die der Gesetzgeber nach der Ge-setzesbegründung zu Art. 7 RegE ohne „Änderung des bisherigen Regelungsgehalts“ aufrecht erhal-ten und lediglich in ihrem Anwendungsbereich in § 312 g Abs. 3, Nr. 2 BGB-RegE sprachlich etwas präzisieren will): Die bestehende Vorschrift des § 305 KAGB enthält – ausschließlich für den Bereich der Außerraumgeschäfte (§ 312b BGB), nicht hingegen für den Bereich der Fernabsatzgeschäfte (§ 312 c BGB) – eine (gemäß § 312g Abs. 3, letzter Halbsatz BGB i. V. m. § 305 KAGB vorrangige) spezialgesetzliche (alleine im deutschen Recht vorhandene, nicht auf EU-rechtlichen Vorgaben beru-hende) Widerrufsregelung. Dafür gibt es – nachdem der EU-Gesetzgeber das fernabsatzrechtliche (§ 312 c BGB) Widerrufsrecht durch die EU-VRRL-neu EU-rechtlich abschließend regelt und für eine richtlinienüberschießende Umsetzung der EU-VRRL-neu auf Außerraumverträge (§ 312b BGB) kein Raum mehr ist (s. o.) – keinen Grund mehr. Die Vorschrift des § 305 KAGB sollte daher ersatzlos gestrichen werden. Für „Goldplating“ ist – aus den oben genannten Gründen – im Bereich der Vor-schriften über Widerrufsrechte genauso wenig Raum, wie in anderen Rechtsvorschriften.\r\nSofern keine Streichung des § 305 KAGB insgesamt erfolgt, ist es darüber hinaus nicht sachgerecht (wie jetzt vorgesehen; s. o.) § 312g Abs. 3 BGB in Bezug auf dessen Verhältnis zum KAGB inhaltlich unverändert beizubehalten. Es ist vielmehr erforderlich jene Regelung inhaltlich anzupassen, denn die EU-VRRL-neu sieht vor, dass auch Widerrufsrechte nach der EU-VRRL-neu nicht bestehen, wenn anderen sektorspezifische Regelungen bereits ein Widerrufsrecht vorsehen. Daher sollte in § 312g Abs. 3 BGB ergänzt werden wie folgt: Dort sollte es statt „und nicht bei außerhalb von Geschäftsräu-men geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht“ lauten: „und nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach Vorgaben des Unionsrechts oder auf diesen beruhenden anderen ge-setzlichen Regelungen, ein Widerrufsrecht zusteht.“\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n6\r\n§ 305 KAGB wäre auch darüber hinaus weiter anzupassen: In § 305 Abs. 1 KAGB wäre zu ergänzen „eines offenen Investmentvermögens, das kein europäischer langfristiger Investmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 ist“. In § 305 Abs. 7 KAGB wäre klarzustellen: „Das Widerrufsrecht in Bezug auf Anteile und Aktien eines geschlossenen Investmentvermögens richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit es sich bei diesem nicht um einen europäischen langfristigen In-vestmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 handelt.“ § 305 Abs. 7 Satz 2 KAGB könnte ersatzlos entfallen. § 305 Abs. 8 KAGB sollte gestrichen werden, da auch hier der Vorrang europa-rechtlicher Normen greifen sollte, die z.B. auch bei geschlossenen ELTIFs kein Widerrufsrecht im Falle von Prospektnachträgen kennen.\r\n2.\r\nPraxis benötigt dringend einen rechtssicheren und praxistauglichen AGB-Änderungs-mechanismus\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft betont die Notwendigkeit, die durch das BGH-Urteil vom 27. April 2021 zum AGB-Änderungsmechanismus entstandene und bis heute fortdauernde Rechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung schnellstmöglich zu beseitigen. Die gegenwärtige Situation hat unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zur Folge und ist verbraucherunfreundlich. Bereits in der letzten Legislaturperiode bestand überwiegend Einigkeit darüber, dass die Praxis eine massen-geschäftstaugliche Gesetzeslösung zum AGB-Änderungsmechanismus benötigt. Der Handlungsbe-darf zeigte sich nicht nur in der auf Antrag der CDU/CSU durchgeführten öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags am 29. März 2023. Diese Initiative befürworteten auch die Finanzpolitiker der letzten Koalition in ihrer Protokollnotiz zum ersten Zukunftsfinanzie-rungsgesetz (Seite 106 der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom 15. November 2023) und der Bundesrat in seinen Stellungnahmen vom 29. Septem-ber 2023 zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Drucksache 362/23, Seite 5) und vom 26. April 2024 zum Bürokratieentlastungsgesetz IV (BR-Drs. 129/24, Seite 28). Zudem bejaht auch die Rechtswissenschaft einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, was der wissenschaftliche Appell von 30 Professorinnen und Professoren eindrucksvoll belegt (veröffentlicht in ZIP 2023, Heft 13, Seite 684).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft fordert eine praxisorientierte Lösung. Das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts böte einen geeigneten Anknüpfungs-punkt und die Chance zur kurzfristigen Umsetzung. Insbesondere sind auch Zahlungsdiensterah-menverträge Regelungsgegenstand der hier in Rede stehenden Finanzdienstleistungsfernabsatzvor-schriften. Ziel von Änderungsrichtlinie 2023/2673/EU und Umsetzungsgesetz ist zudem ein Beitrag zur Digitalisierung sowie zur nachhaltigen Wirtschaft.\r\n3.\r\nBeibehaltung der bisher geltenden gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F.\r\nDer vom BMJV vorgelegte RegE sieht eine ersatzlose Streichung der bisher in Art. 246b Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F. enthaltenen, gesetzlichen vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster vor. Eine Begründung dafür liefert der RegE nicht. Zu der vorgese-henen Streichung ist daher auf Folgendes hinzuweisen:\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n7\r\nIn der Vergangenheit hat der deutsche Gesetzgeber für den Bereich der „Finanzdienstleistungen“ vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster geschaffen: Das deutsche Recht normiert in seiner geltenden Fassung gemäß § 312d Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 12 i. V. m. Art. 246b § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB i. V. m. Art. 246b Anlage 3 – Anlage 3b EGBGB a. F. drei (nationale) gesetzliche Widerrufsbelehrungsmuster (für die verschiedenen Fallgestaltungen der Erbringung einer „Finanzdienstleistung“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Nr. BGB-neu), mit denen ein Kreditinstitut den Verbraucher (in einer „Vertriebssituation“ der §§ 312b, 312c BGB) über sein Widerrufsrecht unterrichten kann. Jene vertriebsbezogenen Wider-rufsmuster des deutschen Rechts basieren nicht etwa auf einer zwingenden EU-rechtlichen Vorgabe der (bisherigen, jetzt vom EU-Gesetzgeber mit der EU-VRRL-neu aufgehobenen) EU-Fernabsatzricht-linie für Finanzdienstleistungen (2002/65/EG) aus dem Jahr 2002 - die derartige Widerrufsbeleh-rungsmuster für „Finanzdienstleistungen“ nicht kennt – sondern jene Widerrufsbelehrungsmuster wurden vom deutschen Gesetzgeber (im Zuge der nationalen Umsetzung des EU-Fernabsatzrechts für Finanzdienstleistungen) alleine im deutschen Recht geschaffen.\r\nEs haben sich keine Änderung der EU-rechtlichen Vorgaben durch die jetzt in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu ergeben: Auch die jetzt vom deutschen Gesetzgeber umzusetzende (um „Finanzdienstleistungen“ erweiterte) EU-VRRL-neu kennt (in Bezug auf „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Nr. BGB-neu) derartige vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster europarechtlich nicht.\r\nEs gibt (und gab) EU-rechtlich im Bereich der „Finanzdienstleistungen“ dementsprechend keine EU-rechtlichen Vorgaben für die Konzeption von vertriebsbezogenen (§§ 312b. 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmustern.\r\nZu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen ist EuGH-Rechtsprechung ergangen: Der EuGH hat mit Urteil vom 21. Dezember 2023 – ausgelöst durch einen Vorlagebeschluss des LG Ravensburg – nicht etwa das (bisher) im deutschen Recht vorhandene (spezialgesetzliche, darlehensvertragsrechtliche) Widerrufsbelehrungsmuster für „Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge“ (gemäß §§ 492 Abs. 2, 495 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Abs. 1 i. V. m. Anlage 7 EGBGB) angegriffen, son-dern hat „lediglich“ die Kombination einer (am Maßstab der EU-rechtlichen Vorgaben betrachtet) ggf. rechtsfehlerhaften (verbraucherdarlehensrechtlichen) Widerrufsbelehrung mit der im deutschen Recht dazu vorhandenen sog. „Gesetzlichkeitsfiktion“ des deutschen Rechts (in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB1) für EU-rechtswidrig erachtet.2\r\nIm RegE des BMJV werden die EuGH-Vorgaben überschießend umgesetzt: Selbst wenn man die vor-bezeichnete EuGH-Rsp. zum Anlass nehmen wollte, im Bereich der Allgemein-Verbraucherdarlehens-verträge eine Streichung des bisherigen gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmusters für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge in Art. 247 Anlage 7 EGBGB a. F. in Erwägung zu ziehen (wie es der deutsche Gesetzgeber nunmehr in seinem RegE zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie in\r\n1 Die Regelung lautet (in den relevanten Auszügen): „Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in her-vorgehobener und deutlich gestalteter Form, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 (…) entspricht, genügt diese Vertragsklausel den Anforderungen der Sätze 1 und 2.“\r\n2 Siehe dazu im Einzelnen das EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 (verbundene Az.: Rs C-38/21, Rs C-47/21 und Rs C 232/21).\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n8\r\ndas deutsche Recht vorsieht) – was (rechtlich) allerdings ebenfalls nicht erforderlich ist (siehe dazu im Einzelnen die Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum RegE des BMJV für die Umset-zung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie in das deutsche Recht) – so lassen sich aus jener EuGH-Rsp. aber jedenfalls keine Rückschlüsse auf die (hier in Rede stehenden) vertriebsbezogenen (§§ 312 b, 312 c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlagen 3 – 3 b EGBGB a. F. zie-hen. Denn der EuGH hat sich in der genannten Entscheidung vom 21. Dezember 2023 zu jener Fall-konstellation gar nicht geäußert. Es besteht daher auch keinerlei Notwendigkeit, die bisher in Art. 246b Anlage 3 EGBGB bis Anlage 3b EGBGB des deutschen Rechts kodifizierten gesetzlichen Wi-derrufsbelehrungsmuster für vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungen (ersatz-los) zu streichen, und den für jene Widerrufbelehrungsmuster im geltenden deutschen Recht vor-handene Verwendbarkeitshinweis (in Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB3) aus dem Gesetz zu entfernen. Dazu im Einzelnen Folgendes:\r\nDas im Bereich von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen ergangene EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 ist nicht übertragbar auf allgemeine „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu): Zum einen bezieht sich die genannte EuGH-Rsp. ausschließlich auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge i. S. d. § 491 Abs. 2 BGB (und nicht etwa insgesamt auf „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5. S. 2 EGBGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu). Zum anderen hat der EuGH in der genannten Entscheidung vom 21. Dezember 2023 überhaupt „lediglich“ die Verbindung einer (am Maßstab des EU-rechtlichen Vor-gaben betrachtet) rechtsfehlerhaften Belehrung mit einem (verbraucherdarlehensrechtlichen) „Gesetzlichkeitsfiktions“-Mechanismus beanstandet – und nicht etwa das vom deutschen Gesetzge-ber im deutschen Verbraucherdarlehensrecht für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geschaf-fene gesetzliche Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 247 Anlage 7 EGBGB und die Gesetzlichkeits-fiktion als solches.\r\nEs besteht aufgrund der bezeichneten EuGH-Rsp. – im Rahmen der jetzt anstehenden Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht – also (a) schon keine Notwendigkeit, die vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Regelung des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB zu streichen (da die EuGH-Rsp. dazu gar nichts sagt und diese insbesondere auch nicht beanstandet), und (b) aber erst recht kein Anlass dafür, die vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. als solche aus dem Gesetz zu entfernen (da eine solche Konsequenz in dem genannten EuGH-Urteil nicht einmal in Bezug auf die darin behandelten Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge judiziert ist).\r\nDer EU-rechtliche Rahmen des Fernabsatzrechts ist mit dem der EuGH-Entscheidung zugrunde lie-genden (spezialgesetzlichen) EU-rechtlichen Rahmen bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen auch nicht vergleichbar: Im Übrigen ist die (EU-rechtliche) Rechtslage im Bereich von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen (nach Maßgabe der EU-Verbraucherkreditrichtlinie) – auf der das genannten EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 basiert – auch nicht vergleichbar mit dem EU-rechtlichen Regelungsrahmen für den Fernabsatz von „Finanzdienstleistungen“, der EU-rechtlich bisher durch die EU-Fernabsatzrichtlinie (EU) 2002/65/EG kodifiziert ist und der EU-rechtlich\r\n3 Die bisherige Regelung des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB lautet: „Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 über das Bestehen eines Widerrufsrechts kann der Unternehmer dem Verbraucher das jeweils einschlägige, in der Anlage 3, der Anlage 3a oder der Anlage 3b vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung bei Finanzdienstleistungsverträgen zutreffend ausgefüllt in Textform übermitteln (…)“\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n9\r\nnunmehr in die (überarbeitete) EU-Verbraucherrechterichtlinie (EU) 2023/2673 integriert worden ist, welche es jetzt in das deutsche Recht umzusetzen gilt: Die in das deutsche Recht umzusetzende überarbeitete EU-VRRL-neu setzt auf der bisher geltenden EU-VRRL-alt [(EU) 2011/83/EU] vom 25. Oktober 20114 auf und modifiziert diese. Dabei bleiben die Kernaussagen, die den Unternehmen für die Gestaltung von Widerrufsbelehrungen an die Hand gegeben werden, aber im Kern gleich. Schon die EU-VRRL-alt aus dem Jahr 2011 formuliert „lediglich“ ein Widerrufsbelehrungsmuster für den Bereich der Nicht-„Finanzdienstleistungen“5. Schon dieses Muster war (im Bereich von Nicht-„Fi-nanzdienstleistungen“) aber lediglich zur optionalen Verwendung vorgesehen, und ließ (sowohl in Erwägungsgrund (45)6 der EU-VRRL-alt, als auch in Art. 6 Abs. 4, Satz 17 EU-VRRL-alt) ausdrücklich die Möglichkeit für den Unternehmer offen, den Verbraucher auch auf andere Weise (als durch das in der EU-VRRL-alt abgedruckte Muster) über sein Widerrufsrecht zu unterrichten. Die vorbezeichnete Vorschrift des Art. 6 Abs. 4, Satz 1 EU-VRRL-alt wird durch die EU-VRRL-neu – die die EU-VRRL-alt auf „Finanzdienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) erweitert – auch nicht etwa aufgehoben, sondern bleibt unverändert erhalten. Auch nach dem Erset-zen der EU-VRRL-alt durch die (jetzt in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu) bleibt es dementsprechend dabei, dass es einem Unternehmen EU-rechtlich – sowohl im Bereich der „Finanz-dienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu), als auch im Bereich der Nicht-Finanzdienstleistungen – freisteht, in welcher konkreten Weise, d. h. in welcher Form der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht belehrt, und ob er dazu – im Bereich der Nicht-Finanzdienstleistungen – z. B. das (insoweit in der EU-VRRL-alt und auch in der VRRL-neu enthaltene) Muster verwendet. Zwingend vorgeschrieben ist die Verwendung jenes Musters in keiner Weise.\r\nEs gibt im europäischen Recht kein Verbot, auf nationaler Ebene gesetzliche Widerrufsbelehrungs-muster zu konzipieren: Da das europäische Recht in der EU-VRRL-neu keine (zwingenden) formalen Vorgaben zur inhaltlichen Gestaltung einer Widerrufsbelehrung macht (s. o.), und selbst das auf europäischer Ebene für den Bereich der Nicht-„Finanzdienstleistungen“ vorhandenen Widerrufsbeleh-rungsmuster lediglich optional ist (s. o.), ist jener Bereich der konkreten Gestaltung der Widerrufs-belehrung EU-rechtlich also auch nicht vollharmonisiert. Die in der Gesetzesbegründung des RegE angegebene Begründung zur Streichung der derzeit im deutschen Recht vorhandenen vertriebsbezo-genen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 bis An-lage 3b – die (so der RegE) angeblich aufgrund des EU-Recht notwendig sei8 – geht daher fehl. Es kommt gerade nicht darauf an, ob – wie die Begründung des RegE irrtümlich ausführt – in der EU-VRRL-neu für den Bereich der „Finanzdienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) ein gesetzliches Widerrufsbelehrungsmuster vorgesehen ist oder nicht,\r\n4 Abgedruckt im ABl. Nr. L 304, Seite 84 ff. vom 22. November 2011.\r\n5 Siehe „Anhang I („A. Muster-Widerrufsbelehrung“) zur EU-VRRL-alt; abgedruckt im ABl. Nr. L 304, Seite 84 ff. vom 22. November 2011 (dort Seite 84/85).\r\n6 Der Erwägungsgrund (45) der EU-VRRL-alt lautet (die Unterstreichung und der Fettdruck wurde hinzugefügt): „Da erfah-rungsgemäß viele Verbraucher und Unternehmer die Kommunikation über die Webseite des Unternehmers vorziehen, sollte Letzterer die Möglichkeit haben, den Verbrauchern ein Web-Musterformular für den Widerruf zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall sollte der Unternehmer den Eingang des Widerrufs unverzüglich bestätigen, beispielsweise per E-Mail.“\r\n7 Die Regelung des Art. 6 Abs (4), Satz 1 EU-VRRL-alt lautet (die Unterstreichung und der Fettdruck wurde hinzugefügt): „Die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben h, i und j können mittels der Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A gegeben werden.“\r\n8 Die Gesetzesbegründung des RefE zur Streichung der geltenden Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246 b Anlage 3 bis Anlage 3 b lautet: „Die in der aktuell geltenden Gesetzesfassung des Artikels 246b § 2 Absatz 3 Satz 1 EGBGB vorgesehene Möglichkeit, zur Erfüllung der Informationspflicht über das Bestehen des Widerrufsrechts auf das in den Anlagen 3, 3a und 3b vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zurückzugreifen, muss entfallen. Sie ist in der umzusetzenden Fassung der vollharmonisierenden Verbraucherrechte-RL nicht vorgesehen.“\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n10\r\ndenn die in der EU-VRRL-neu enthaltenen, zur Verwendung durch den Unternehmer vorgesehenen Widerrufsbelehrungsmuster sind (soweit die EU-VRRL-neu derartige Muster enthält) ohnehin nur op-tional und lassen dem Unternehmer jegliche Möglichkeit die Widerrufsbelehrung auch anders zu ge-stalten. EU-rechtlich vollharmonisiert wird durch Art. 16a Abs. 1, Buchstabe p) und s) EU-VRRL-neu lediglich der Katalog der materiell-rechtlichen Widerrufsinhalte. Die Form, in der diese Inhalte zur Verfügung gestellt werden, ist dagegen EU-rechtlich nicht vorgegeben und schon gar nicht „vollhar-monisiert“. Dies bedeutet dann aber, dass auch der deutsche Gesetzgeber durch die EU-VRRL-neu in keiner Weise daran gehindert ist, die bisher in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. nor-mierten, vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster aufrecht zu erhalten. Jene gesetzlichen Muster sind vom deutschen Gesetzgeber daher im Zuge der Umset-zung der EU-VRRL-neu nicht etwa zu streichen, sondern aufrecht zu erhalten und – im Lichte der ge-änderten materiell-rechtlichen Vorgaben der EU-VRRL-neu (zur inhaltlichen Ausgestaltung des Wi-derrufsrechts) – zu überarbeiten.\r\nDie Überarbeitung der bisher in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. enthaltenen gesetzli-chen Widerrufsbelehrungsmuster ist auch aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Entlastung der Justiz erforderlich: Die im deutschen Recht – bereits seit Jahren – existierenden hier konkret in Rede stehenden (und aktuell in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB kodifizierten) vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster bilden (in gleicher Weise, wie auch die vom deut-schen Gesetzgeber für andere Rechtsbereiche normierten Widerrufsbelehrungsmuster) für die Wirt-schaft die wesentliche Grundlage für eine rechtssichere Gestaltung von Widerrufsbelehrungen. Für die hier konkret in Rede stehenden (im RegE derzeit zur ersatzlosen Streichung vorgesehenen) gesetzlichen Muster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. sowie der in Abschnitt 11 „Sonstige Rechte des Kreditnehmers“ des ESIS bislang enthaltenen gesetzlichen Gestaltungshin-weise für die Belehrung über das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht bei Förderkrediten in Form von Immobiliarverbraucherdarlehen, betrifft dies etwa die Bereiche des Zahlungsverkehrs, der Kontofüh-rung und des Sparverkehrs, sowie nicht zuletzt den Bereich des (von der spezialgesetzlichen EU-Verbraucherkreditrichtlinie nicht erfassten) Förderkreditgeschäfts9 – um nur einige der vom (breiten) gesetzlichen „Finanzdienstleistungs“-Begriff“ (des § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) erfassten Geschäftsfelder von Kreditinstituten zu nennen.\r\nDie gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster sind – nicht zuletzt im kontinuierlichen „Kampf“ mit dem sog. „Widerrufsjoker“ (mit dem Verbraucher seit Jahrzehnten versuchen, die angebliche Fehler-haftigkeit von in Verträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen dazu nutzen, sich aus vertraglich ein-gegangenen Bindungen zu lösen10) – ein zentraler Baustein rechtssicherer kreditwirtschaftlicher Ver-tragsgestaltung. Das Streichen jener gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster hätte daher nicht nur weitreichende Auswirkungen für die Kreditwirtschaft (als Verwender jener gesetzlichen Muster), son-dern würde zukünftig auch zu einer erheblichen Mehrbelastung der Justiz führen, da zu erwarten steht, dass der Wegfall der bezeichneten gesetzlichen Muster (und die damit einhergehende Notwen-digkeit der Kreditinstitute, jeweils institutsindividuelle Widerrufsbelehrungsmuster zu konzipieren) zu einer Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen mit Verbrauchern über die Wirksamkeit derartiger\r\n9 Siehe zu den im Bereich von Förderdarlehen bestehenden Problemstellungen im Übrigen insgesamt auch Kalisz, „Kundenin-formation bei Immobiliarförderdarlehen im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen – Wahl zwischen Pest und Cho-lera“, WM 2022, 1420 ff., sowie Freitag, „Der Widerruf von Förderdarlehen an Verbraucher\r\nIrrsal und Wirrsal im Recht der Verbraucherkredite“, BKR 2022, 1 ff., jeweils mit umfangreichen Nachweisen.\r\n10 Siehe dazu statt vieler seinerzeit z. B. schon den Beitrag von Lechner, „Zur Beibehaltung des ewigen Widerrufsrechts für Finanzdienstleistungen - Wille des Gesetzgebers und Konsequenzen für die Rechtsanwendung“, WM 2015, 2165 ff.\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n11\r\nWiderrufsbelehrungen führen wird. Die auf die Justiz zukommende Mehrbelastung dürfte (angesichts der mit einem Wegfall der gesetzlichen Muster zwangsläufig einhergehenden großen Heterogenität der dann in der Praxis vorzufindenden Widerrufsbelehrungen, und der daraus resultierenden rechtli-chen Auseinandersetzungen) erheblich sein.\r\nAuch „vom Ergebnis her“ mutet die Konsequenz des RegE eigenartig an, dass zukünftig zwar der ge-samte Handels- und Dienstleistungssektor der deutschen Wirtschaft und z. B. auch große Online-Handelsplattformen – die im Vertriebsweg der §§ 312b, 312c BGB ihre Nicht-„Finanzdienstleistun-gen“ anbieten – vom deutschen Gesetzgeber (in Art. 246a Anlage 1 EGBGB-neu) ein neues (an die Vorgaben der EU-VRRL angepasstes) gesetzliches Widerrufsbelehrungsmuster zur Verfügung gestellt bekommen, während der Kreditwirtschaft – die im Vertriebsweg der §§ 312b, 312c BGB ihre „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu anbie-tet – vom deutschen Gesetzgeber darauf verwiesen wird, ihre Widerrufsbelehrungsmuster zukünftig selbst (ohne jegliches gesetzliches Muster) zu konzipieren. Eine EU-rechtliche Rechtfertigung für eine derartige Vorgehensweise und Ungleichbehandlung gibt es – wie oben im Einzelnen darge-stellt – dafür jedenfalls nicht.\r\nDer Gesetzgeber wird daher dringend darum gebeten, in gleicher Weise, wie er in Art. 246a Anlage 1 EGBGB-neu dem Nicht-„Finanzdienstleistungs“-Sektor der deutschen Wirtschaft ein überarbeitetes (an die neuen gesetzlichen Anforderungen der EU-VRRL angepasstes) gesetzliches Widerrufsbeleh-rungsmuster zur Verfügung stellt, auch der Kreditwirtschaft (für den Bereich der „Finanzdienstleis-tungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F / § 312 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB-neu) eine überarbeitete (an die neuen Anforderungen der EU-VRRL-neu angepasste) Fassung der derzeit im deutschen Rechte vorhandenen, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. zur Verfügung zu stellen.\r\nGgf. ist eine Initiative des deutschen Gesetzgebers beim europäischen Gesetzgeber erforderlich:\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber die vorstehenden Überlegungen nicht teilen, weil er sich durch die (alleine auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge bezogene) dargestellte EuGH-Rsp. an einer Aufrechterhaltung der derzeit bei vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Geschäftsvorfällen be-stehenden Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB a. F und der gesetzlichen Muster des Art. 246b Anlagen 3 bis 3b EGBGB a. F. gehindert sieht, wäre jene Motivation jedenfalls für den Bereich der Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) nicht einschlägig, da der Bereich der Außer-geschäftsraumverträge von der in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu nicht geregelt ist und jener Bereich daher auch nicht durch entsprechende EU-Vorgaben determiniert ist. Im Be-reich der Außergeschäftsraumverträge besteht dementsprechend – völlig unabhängig davon, wie man die in Rede stehende EuGH-Rsp. einordnet – damit ohnehin keinerlei Notwendigkeit, die ge-nannte Gesetzlichkeitsfiktion und die gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster zu streichen.\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber (im Bereich der Fernabsatzgeschäfte i. S. d. § 312c BGB) an seiner aus dem RegE zum Ausdruck kommenden Auffassung festhalten, wäre es jedenfalls die Aufgabe, auf europäischer Ebene „klarzustellen“ – denn die materiell-rechtliche Befugnis besteht nach zutreffen-der Auffassung bereits; s. o. – dass einem nationalen Gesetzgeber das Recht zusteht, im nationalen Recht vertriebsbezogene, gesetzliche Widerrufsbelehrungsmuster und eine entsprechende Gesetz-lichkeitsfiktion zu schaffen.\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n12\r\n4.\r\nRechtssichere Berücksichtigung der EU-rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliar-Förderdarlehensverträgen insbesondere auch im Bereich des Widerrufsrechts\r\nAufgrund der Änderung der Richtlinie 2011/83 durch die Richtlinie 2023/2673 fallen Finanzdienstleis-tungsverträge grundsätzlich in deren Anwendungsbereich (Art. 3 Abs. 1b und Abs. 3 lit. d) n F.).\r\nSoweit Immobiliar-Förderdarlehensverträge mit Verbrauchern jedoch im Rahmen der sozialen Wohn-raumförderung gewährt werden, sind diese nach dem eindeutigen Regelungsgehalt der Richtlinie 2011/83 ausgenommen:\r\nNach Art. 3 Abs. 3 lit. a) gilt die Richtlinie 2011/83 nicht für Verträge über soziale Dienstleistungen, einschließlich der Bereitstellung und Vermietung von Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung oder der Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, ein-schließlich Langzeitpflege. Erwägungsgrund 29 zu Richtlinie 2011/83 erläutert hierzu, dass Sozial-dienstleistungen grundlegend unterschiedliche Merkmale haben, die in sektorspezifischer Gesetzge-bung, zum Teil auf Unionsebene und zum Teil auf einzelstaatlicher Ebene, ihren Niederschlag finden. Zu den Sozialdienstleistungen gehören unter anderem Dienstleistungen für besonders benachteiligte oder einkommensschwache Personen sowie Dienstleistungen für Personen und Familien, die bei rou-tinemäßigen Handlungen und alltäglichen Verrichtungen auf Hilfe angewiesen sind, und zum anderen Dienstleistungen für alle Menschen, die in einer besonderen Phase ihres Lebens Hilfe, Unterstützung, Schutz oder Zuspruch benötigen.\r\nImmobiliar-Förderdarlehensverträge zählen zu den Finanzdienstleistungen. Finanzdienstleistungen sind spezielle Dienstleistungen. Soweit also soziale Dienstleistungen generell von der Richtlinie aus-genommen sind, gilt dies auch für Finanzdienstleistungen, wenn diese eine soziale Prägung aufwei-sen. Förderdarlehen mit sozialer Prägung (in Abgrenzung etwa zu denjenigen, die bloße Investitions-anreize setzen wollen) sind demzufolge von der Richtlinie 2011/83 nicht erfasst. An diesem Rege-lungsinhalt hat die Richtlinie 2023/2673 nichts geändert beziehungsweise diesen Grundsatz unbe-rührt belassen.\r\nDie soziale Mietwohnraumförderung wendet sich an eine einkommensschwache Klientel und soll diese mit der Förderung zu Wohneigentum verhelfen und damit dazu beitragen, ihre Lebenssituation zu verbessern. Ohne die soziale Förderung könnte diese Klientel das Wohneigentum nicht selbst finanzieren.\r\nFolglich ist bei Immobiliar-Förderdarlehen, die eine soziale Dienstleistung darstellen, insbesondere Immobiliar-Förderdarlehen im Rahmen sozialer Wohnungsbauprogramme, die Anwendbarkeit der Richtlinie 2011/83 in der Fassung der Richtlinie 2023/2673 ausgeschlossen. Dementsprechend sind für diese Förder-Finanzdienstleistungen die Fernabsatzvorschriften in Gänze nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass solche Immobiliar-Förderdarlehensverträge weder mit fernabsatzrechtlichen vorver-traglichen Informations- und Erläuterungspflichten noch mit einem fernabsatzrechtlichen Widerrufs-recht „belastet“ sein dürfen. Hierzu bedarf es einer gesetzlichen Klarstellung durch den nationalen Gesetzgeber.\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n13\r\nDementsprechend ist § 312 Abs. 2 Nr. 4 BGB-neu klarstellend zu ergänzen:\r\n„4. Verträge über soziale Dienstleistungen wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege und einschließlich sozialer Finanzdienstleistungen,“\r\nDarüber hinaus sind in § 312 Abs. 3 BGB-neu die Nummern 2 und 3 zu streichen.\r\nHier hat der deutsche Gesetzgeber überschießend und entgegen Art. 4 der Richtlinie 2011/83 ein Widerrufsrecht eingeführt, welches ebenso wenig für soziale Finanzdienstleistungen bestehen blei-ben kann.\r\nEbenso ist § 495 Abs. 4 BGB-neu wie folgt zu ergänzen:\r\n„(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden und keine so-zialen Finanzdienstleistungen sind, richtet sich das Widerrufsrecht nach § 312g.\r\n[…]“\r\nHilfsweise und für Immobiliar-Förderdarlehen ohne soziale Prägung im obigen Sinne gelten nachfol-gende Ausführungen:\r\nDer RegE stellt für den Bereich der Immobiliar-Förderdarlehensverträge in § 495 Abs. 4 BGB-neu und der zughörigen Gesetzesbegründung nunmehr klar, dass das sog. Kurz-ESIS i. S. v. § 491a Abs. 4 S. 1 BGB die einzige vorvertragliche Information darstellt, also Vorrang nach Art. 246b § 1 Abs. 2 S. 1 EGBGB-neu genießt und nach Art. 246b § 1 Abs. 2 S. 3 EGBGB-neu lediglich die Pflichtangabe zum Widerrufsrecht nach Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB-neu (RegE) zu ergänzen ist.\r\nDiese gesetzliche Klarstellung in Bezug auf das Konkurrenzverhältnis von produkt- und vertriebsspe-zifischen Vorschriften ist zu begrüßen. Regelungsbedarf verbleibt im Bereich der bis zum 18. Juni 2026 abgeschlossenen Immobiliar-Förderdarlehensverträge allerdings in Bezug auf die Beendigung des Widerrufsrechts. Insoweit ist auf Folgendes hinzuweisen:\r\nMit Blick auf die Kritik der Literatur zu der bisherigen Rechtslage [z. B. Freitag, BKR 2022, 1, 6] bedarf es auch bei bis zum 18. Juni 2026 abgeschlossenen Immobiliar-Förderdarlehensverträgen ei-ner (Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB vergleichbaren) eindeutigen Regelung, wonach bestehende Widerrufsrechte zu einem bestimmten Zeitpunkt erlöschen und eben nicht unbefristet fortgelten. Die Vorschrift des § 356 Abs. 4 S. 2 BGB-RegE ist insoweit (unverändert) nicht eindeutig (s. dazu im Einzelnen die Ausführungen nachstehend unter 5.), was für Immobiliar-Förderdarlehen die gleichen Probleme auslöst, wie bei anderen Finanzdienstleistungen.\r\nDarlehensgeber sollten wegen einer unsicheren, schwer umsetzbaren Rechtslage nicht dauerhaft de-ren Risiken ausgesetzt sein. Mit Blick auf die erforderliche Transformation des Gebäudesektors zu energieeffizienteren Immobilien sollten Darlehensgeber eines Immobiliar-Förderdarlehens nicht dem\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n14\r\nRisiko ausgesetzt sein, dass Zinsen am Markt (deutlich) sinken und Verbraucher (ausschließlich) vor diesem Hintergrund ein Interesse haben, ihre Immobiliar-Förderdarlehen (vorfälligkeitsentschädi-gungsfrei) umzuschulden. Eine solche Erlöschensfrist (für Immobiliar-Förderdarlehen) drei Monate ab Inkrafttreten der Umsetzungsvorschriften wäre auch europarechtlich uneingeschränkt zulässig. Denn Art. 6 Abs. 3 Unterabsatz 1 Buchst. b) der EU-Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen 2002/65/EG erlaubt für Altfälle bis zum 18. Juni 2026 bei den in Rede stehenden grundpfandrecht-lich gesicherten Förderdarlehensverträgen sogar, das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht gänzlich auszuschließen. Erst recht muss es folglich möglich sein, dieses Recht und/oder seine Rechtsfolgen auch auf nationaler Ebene bei Immobiliar-Förderdarlehen (die nicht unter die EU-Wohnimmobilienk-reditrichtlinie fallen und dementsprechend auch nicht von der eingangs genannten EuGH-Rsp. er-fasst werden) so auszugestalten (So auch Kalisz, BKR 2025, 440, 449 mit Verweis auf die Erwägun-gen vom Rechtsausschuss/BTag, BT-Drs. 18/7584, 146).\r\nAufgrund der genannten rechtlichen Friktionen sollte der Gesetzgeber darüber hinaus für die ab dem 19. Juni 2026 geltende Rechtslage eine eigenständige Musterwiderrufsbelehrung bei Immobiliar-För-derdarlehen im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen bereitstellen (bzw. die Anwendbar-keit geltender Widerrufsbelehrungsmuster gewährleisten). Insoweit gelten für Immobiliar-Förderdar-lehen die gleichen Erwägungen, aus denen heraus der Gesetzgeber auch die vertriebsbezogenen (§§ 312 b, 312 c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 – 3b EGBGB aufrechterhalten sollte (s. dazu im Einzelnen bereits die Ausführungen vorstehend unter 3.). Das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber anlässlich der Umsetzung der EU-Verbraucherkre-ditrichtlinie 2023/2225/EU die Musterwiderrufsbelehrung des Art. 247 Anlage 8 EGBGB für normale Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge weiterhin aufrecht erhält. Weshalb Immobilar-Verbrau-cherdarlehen in Form von Förderkrediten in der Vertriebssituation der §§ 312 b, 312 c BGB anders behandelt werden sollen, ist nicht begründbar. Insbesondere besteht – wie oben unter 3. dargelegt – insofern kein Hindernis aufgrund der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie.\r\nOhne eine gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung müssten Institute das verkürzte ESIS-Merkblatt mit eigener Fernabsatzwiderrufsbelehrung verwenden und folglich auf eine Gesetzlichkeitsfiktion oder zumindest eine Orientierungshilfe bei der rechtssicheren kreditwirtschaftlichen Vertragsgestaltung verzichten. Dadurch würde der gesetzgeberische Wille konterkariert, die Gewährung von Immobiliar-Förderdarlehen an förderungswürdige Verbraucher erleichtern zu wollen. Durch das damit erhöhte Risiko wird ein deutlich gesteigerter Verwaltungsaufwand erzeugt, der letztendlich die Einpreisung bestehender Widerrufsrisiken und damit eine Kürzung der in Förderdarlehen enthaltenen Subventio-nen zur Folge hätte. Damit würden förderwürdige und besonders einkommensschwache Verbrau-chergruppen nur noch in den Genuss einer geringeren Förderung kommen oder alternativ höhere Zinssätze zu tragen haben.\r\nEs wird begrüßt, dass die Neuregelung des § 495 Abs. 4 BGB-neu die Besonderheiten bei Immobi-liar-Förderdarlehensverträgen mit Verbrauchern, die im Vertriebswege der §§ 312 b, 312 c BGB ab-geschlossen werden, nunmehr gesetzlich adressiert. Es sollte jedoch gesetzlich klargestellt werden, dass die Erläuterungspflichten nach Fernabsatz (Art. 246b § 3 EGBGB-neu) zu den Informations-pflichten zählen, die durch die Erteilung vorvertraglicher Informationen nach § 491 a Abs. 4 BGB (E-SIS Abschnitte 3, 4, 13) vollständig verdrängt bzw. hierdurch bereits erfüllt sind.\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n15\r\n5.\r\nSchaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts maximal nach einem Jahr und 14 Tagen\r\nDie EU-VRRL-neu sieht in Art. 16b Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2011/83 i. V. m. Erwä-gungsgrund Nr. 35 für ihren Anwendungsbereich insgesamt vor, dass die Widerrufsfrist auf jeden Fall spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach deren Beginn endet. Dies soll nach Art. 16b Abs. 1 Unterabsatz 2, Satz 3 i. V. m. Erwägungsgrund Nr. (35) EU-VRRL-neu lediglich dann nicht gelten, wenn der Verbraucher nicht gemäß Art. 16a Abs. 1 Buchst. p) EU-VRRL-neu belehrt worden ist.\r\nSchon leiten erste Stimmen in der Literatur aus dieser Maximalwiderrufsfrist das unbedingte Erfor-dernis einer in allen Aspekten ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ab (vgl. etwa Aßfalg, GPR 2023, 247, 260 f., 277). Nach Auffassung der DK ist dieses nach dem Wortlaut zwar mögliche Ergebnis jedoch nicht das tatsächlich Gemeinte im Sinne des Telos der EU-VRRL-neu. Denn die EU-VRRL-neu zielt mit erheblicher Gewichtung auf die Rechtssicherheit und Rechtsfrieden für die Vertragsparteien ab. Folglich muss mit dem Lauf der Widerrufsfrist irgendwann Schluss sein, und zwar auch vor vollständiger Erfüllung der Vertragspflichten beider Parteien. In der Konsequenz ist die eingangs genannte Richtlinienbestimmung dahingehend zu verstehen, dass die Widerrufsfrist nur bei gänzlichem Fehlen einer Widerrufsbelehrung einem absoluten Erlöschen der Widerrufsfrist entge-gensteht. Anders darf es nur sein, wenn die Widerrufsbelehrung/-information derart mangelbehaftet ist, dass sie von der Wertung her einer gänzlich fehlenden Widerrufsbelehrung/-information gleich-zusetzen ist. Andernfalls kann der gesetzgeberische Wille, die Rechtssicherheit erhöhen zu wollen, nicht erreicht werden. Im „Allgemeinen Teil“ der Gesetzesbegründung (dort unter Abschnitt II. 1. a) klingen diese Überlegungen auch an, indem eine Trennungslinie zwischen „Basics“ und anderen „Fehlern“ einer Widerrufsbelehrung gezogen wird; im „Besonderen Teil“ der Gesetzesbegründung (zur Neuregelung des § 356 Abs. 4 BGB-neu) fehlen diesbezügliche Ausführungen demgegenüber gänzlich. Der deutsche Gesetzgeber sollte die gewollte Neuerung daher im Rahmen der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht (zumindest in der Gesetzesbegründung zu § 356 Abs. 4 BGB-neu) eindeutig klarstellen.\r\nSollte sich der deutsche Gesetzgeber nicht dazu in der Lage sehen, im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht eine solche Klarstellung für den Anwendungsbereich der vertriebs-bezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Vorgänge insgesamt vorzunehmen, wäre dies dann aber jedenfalls für den Bereich der Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) – der in der in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu gar nicht geregelt ist und daher auch nicht durch EU-Vorgaben deter-miniert ist – klarzustellen, denn in jenem Bereich ist eine derartige Klarstellung EU-rechtlich völlig unproblematisch möglich.\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber insgesamt nicht bereit sein, derartige Klarstellungen in das deut-sche Recht aufzunehmen, wäre es dann aber jedenfalls die Aufgabe des deutschen Gesetzgebers, zeitnah darauf hinzuwirken, dass dieses Verständnis auf europäischer Ebene klargestellt wird.\r\n6.\r\nKorrekturbedarf zum Anlaufen der Widerrufsfrist\r\nIn jedem Fall ist in § 356 Abs. 3 S. 2 BGB-RegE allerdings noch eine gesetzgeberische Verweis-Kor-rektur vorzunehmen: In § 356 Abs. 3 S. 2 BGB-REgE sieht der Gesetzeswortlaut vor, dass die Wi-derrufsfrist bei „Finanzdienstleistungen“ nicht beginnt, bevor dem Verbraucher (a) die relevanten\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n16\r\nvorvertraglichen Informationen, sowie (b) die einschlägigen „Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ erhalten hat und (c) der der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246 b § 2 Abs. 1 EGBGB-RegE unterrichtet hat. Der vor-stehend unter (c) bezeichnete (umfassende) Verweis auf die (gesamte) Vorschrift des Art. 246 b § 2 Abs. 1 EGBGB-RegE ist allerdings zu weit gefasst – denn er verknüpft den Beginn der Widerrufsfrist auf diese Weise (auch) mit einem (potentiellen) Verlangen des Verbrauchers, die vorvertraglichen Informationen „in einem geeigneten barrierefreien Format zur Verfügung zu stellen. Der Beginn des Laufes einer Widerrufsfrist kann allerdings nicht davon abhängen, ob (und wenn ja wann) sich Ver-braucher mit Behinderungen (ggf.) dafür entscheiden, barrierefreie Unterlagen anzufordern (s. dazu im Einzelnen bereits Kalisz, BKR 2025, 440 ff. [446 unter 2.]). Der Verweis des § 356 Abs. 3 S. 2 BGB-RegE ist daher zutreffenderweise auf den ersten Satz des Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB-RegE zu beschränken. Alternativ besteht die Möglichkeit, die weiteren Anforderungen des Art. 246b § 2 Abs. 1 S. 2 und S. 3 EGBGB-RegE in einem gesonderten Absatz zu fassen. Sofern der Gesetzgeber von einer entsprechenden Klarstellung unmittelbar im Gesetzestext Abstand nehmen sollte, wäre zumin-dest im Kontext der Gesetzesbegründung klarzustellen, dass das (potentielle) „Verlangen“ eines Ver-brauchers nach einer Zurverfügungstellung der vorvertraglichen Informationen „in einem geeigneten barrierefreien Format“ i. S. d. Art. 246 b § 2 Abs. 1 Satz 2 EGBGB-neu keinen Einfluss auf die Erfül-lung der Informationspflichten des Kreditinstituts nach Art. 246 b § 2 Abs. 1 Satz 1 EGBGB-neu hat.\r\n7.\r\nErfordernis der Anpassung des § 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB an die Vorgabe des Art. 16c Abs. 3 S. 3 EU-VRRL-neu\r\nIm Grundsatz löst die Vorschrift des Art. 16 c EU-VRRL-neu im deutschen Recht zwar keinen Anpas-sungsbedarf hinsichtlich der Widerrufsfolgen aus (s. nur Aßfalg GPR 2023, 247 Rn. 69 ff.); § 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB normiert in seiner aktuellen Fassung allerdings bisher das gesetzliche Erfor-dernis, dass der Verbraucher „ausdrücklich“ zugestimmt haben muss, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Ein derartiges „Ausdrücklich-keits“-Erfordernis kennt die zugrunde liegende (vollharmonisierte) EU-rechtliche Vorgabe des Art. 16c Abs. 3, S. 3 EU-VRRL-neu aber nicht (vgl. z. B. Kalisz, BKR 2025, 440 ff. [449 unter 5.]). Das bisher in § 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB enthaltene Tatbestandsmerkmal „ausdrücklich“ wäre deshalb im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu zu streichen.\r\n9. Konkurrenzverhältnis des vertriebsbezogenen Widerrufsrechts (§§ 312 g, 355 BGB) zu EU-rechtlich normierten spezialgesetzlichen Widerrufsrechten [wie z. B. dem Widerrufsrecht nach Art. 13 MiCAR (= VO (EU) 2023/1114), § 312g Abs. 3 Nr. 1 BGB-RegE]\r\nNicht hinreichend geregelt ist im deutschen Recht bisher die Fallkonstellation, dass das europäische Recht eine unmittelbare (vorrangige) Widerrufsregelung normiert. Auch in diesem Fall bedarf es ei-ner Kollisionsregelung, die wie Art. 16 b Abs. 6 S. 1 EU-VRRL-neu (bzw. wie jetzt in Art. 246 b § 1 Abs. 2 bz. § 3 Abs. 2 EGBGB-neu) für vorvertragliche Informationen sowie sogenannte Erläuterun-gen klarstellt, dass in derartigen Fällen das spezialgesetzlich normierte EU-rechtliche Widerrufsrecht dem vertriebsbezogenen Widerrufsrecht des §§ 312 g, 355 BGB vorgeht. Beispielhaft verwiesen sei insoweit etwa auf das EU-rechtlich normierte, spezialgesetzliche Widerrufsrecht nach Art. 13 MiCAR\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n17\r\n(= VO (EU) 2023/1114). Danach gehen im Anwendungsbereich der MiCAR (gemäß Erwägungsgrund 37, letzter Satz, der MiCAR) z. B. die Widerrufsrechte nach Art. 13 MiCAR den fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechten vor. Der Vorrang derartiger EU-rechtlicher Widerrufsrechte muss auch – nach Art 16b Abs. 6 S. 1 EU-VRRL-neu ist dies zulässig – im nationalen Recht seinen Ausdruck finden. Sinn-vollerweise wäre hier eine weitere Ausnahme in § 312g Abs. 3 BGB zu schaffen, um eine Anwendung der BGB-Normen ebenfalls auf diese Sachverhalte auszuschließen.\r\n10.\r\nLegistisches\r\n•\r\nDer Diskussionsentwurf (S. 24) erläuterte zum sog. Widerrufsbutton i.S.v. § 356 BGB-neu, dass ein Übersetzungsfehler von „Online-Benutzeroberfläche“ in „Online-Schnittstelle“ korri-giert werden müsse. A.a.O. hieß es: „Dabei ist zu beachten, dass die Verwendung der Be-grifflichkeit „Online-Benutzeroberfläche“ in der deutschen Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 einen Übersetzungsfehler darstellt. „Online-Benutzeroberfläche“ ist als „Online-Schnittstelle“ zu verstehen, was auch mit dem in Artikel 16e der Richtlinie 2011/83/EU ge-nannten Verweis auf Artikel 3 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act) gleichläuft. Andere Sprachfassungen, wie etwa die französische oder die englische, ver-wenden sowohl in der RL 2023/2673 als auch in der Verordnung (EU) 2022/2065 denselben Begriff („interface en ligne“; „online interface“). Es ist also davon auszugehen, dass mit dem in Artikel 3 Buchstabe m der Verordnung 2022/2065 definierte Begriff der Online-Schnitt-stelle gemeint ist. Danach ist eine Online-Schnittstelle eine Software, darunter auch Websites oder Teile davon sowie Anwendungen, einschließlich Mobil-Apps.“\r\nDer RegE (S. 37 f.) greift diesen Aspekt zu § 356a BGB-RegE nicht mehr auf, erläutert aber wie der Referentenentwurf zuvor auch nicht, vor welchem Hintergrund jetzt auf einen zuvor richtig erkannten „Übersetzungsfehler“ zurückgegriffen wird. Wir regen an, dies zu prüfen und ggf. zur Vermeidung von Auslegungsstreitfragen in der Gesetzesbegründung die Begriffs-wahl zu erläutern.\r\n•\r\nDer RegE (S. 47) nimmt in seiner Begründung für die Anforderungen an barrierefreie For-mate auf einen Literaturbeitrag sowie Braille-Dokumente Bezug. Wir halten diesen Verweis für missverständlich und regen angesichts spezifischer, solche Fälle regelnder Bestimmungen (Art. 24 Abs. 2, 25 der Barrierefreiheitsrichtlinie 2019/882/EU, umgesetzt in §§ 5a und 5b BFSG) an, die Begründung nachzubessern. Ausreichend, aber erforderlich sind zwei sensori-sche Kanäle, welche die Anforderungen der BFSGV erfüllen (Kalisz, BKR 2025, 440, 444).\r\n•\r\nMit Rücksicht auf den Vollharmonisierungsgrundsatz ist es geboten, die gegenwärtige Be-griffsdefinition des Fernabsatzvertrags in § 312c Abs. 1 BGB an die Begrifflichkeiten der Ver-braucherrechterichtlinie 2011/83/EU (siehe Art. 2 Nr. 6 VRRL jener Richtlinie i. V. m. Art 3 Abs. 1b VRRL-neu) anzupassen. Danach ist ein „Fernabsatzvertrag“ jeder Vertrag, der zwi-schen dem Unternehmer und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeit-punkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird/werden. Die gegenwärtige Begriffsdefinition in § 312c Abs. 1 BGB lädt zu\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n18\r\ndem Missverständnis ein, dass es für das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages ausreicht, dass\r\ndie Parteien lediglich zum Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwen-den. Wegen der wohl noch an Art. 2 lit. a Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-RL 2002/65/EG angelehnten Begriffsdefinition werden immer wieder streitige Verfahren geführt (vgl. jüngst etwa BGH, Beschluss vom 22.7.2025 – VIII ZR 5/25, Rn. 26 f.).\r\n- - - - - - - - - - - - -"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003014","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts (BMJV-RefE) v. 9. 7. 2025 - Umsetzung EU-RiLi 2023/2673 v. 22. 11. 2023","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7d/57/633495/Stellungnahme-Gutachten-SG2510270008.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nVon:\r\nGesendet:\r\nAn:\r\nBetreff:\r\nAbsender:\r\nMittwoch, 22. Oktober 2025 17:58\r\nErgänzung zur Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) zum\r\nRegE des BMJV für ein \"Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und\r\ndes Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des\r\nBehandlungsvertragsrechts\" vom 3. September 2025\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft\r\n( diesjähriger Federführer)\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28\r\n10178 Berlin\r\nAn:\r\nE-Mail:\r\nErgänzung zur Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) zum Regierungsentwurf\r\ndes BMJV für ein \"Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des\r\nVersicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts\" vom 3.\r\nSeptember 2025\r\nSehr geehrte\r\nwir dürfen Bezug nehmen auf die Ihnen vorliegende Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft\r\n(DK) vom 24. September 2025 zu dem am 3. September 2025 vom Bundesministerium der Justiz und\r\nfür Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlichten Regierungsentwurf (RegE) eines „Gesetzes zur\r\nÄnderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des\r\nBehandlungsvertragsrechts\", mit dem die am 28. November 2023 im Amtsblatt der Europäischen\r\nUnion veröffentlichte „Richtlinie (EU) 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie\r\n2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur\r\nAufhebung der Richtlinie 2002/65/EG\" (EU-Verbraucherrechterichtlinie - EU-VRRL-neu) in das\r\ndeutsche Recht umgesetzt werden soll.\r\nIm Zuge der Befassung mit den neuen gesetzlichen Regelungen des BMJV-RegE ist ein weiterer - EUrechtlich\r\ndurch die vollharmonisierten Vorschriften der EU-VRRL-neu determinierter -\r\nUmsetzungsaspekt aufgetreten, der in den gesetzlichen Normen des RegE bisher noch keinen Anklang\r\ngefunden hat, und auf den wir auf diesem Wege hinweisen möchten, verbunden mit der Bitte, jenen\r\nAspekt im Gesetz zu berücksichtigen. Es handelt sich um den Anwendungsbereich der Vorschrift des§\r\n312 j Abs. 3 BGB zum sog. ,,Bestellbutton\".\r\nMateriell-rechtlich erforderlich ist eine klarstellende Formulierung im Gesetzestext, aus der sich ergibt,\r\ndass der sog. ,,Bestellbutton\"(§ 312 j Abs. 3 BGB} nicht auf „Finanzdienstleistungen\"(§ 312 Abs. 5 S. 1 BGB\r\n= § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-RegE) anwendbar ist. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgendem EU-rechtlichen\r\nHintergrund:\r\nIn den rechtswissenschaftlichen Kommentierungen zur geltenden Vorschrift des§ 312 j Abs. 3 BGB wird\r\nderzeit teilweise die Auffassung vertreten, aus dem Zusammenspiel der Regelungen in § 312 j Abs. 2 und\r\nAbs. 3 BGB ergebe sich - ungeachtet der Ausnahmeregelung des§ 312 j Abs. 5 S. 2 BGB - dass die\r\nVorschrift des § 312 j Abs. 3 BGB (d. h. die Verpflichtung zur Vorhaltung eines sog. ,,Bestellbuttons\"} auch\r\nfür „Finanzdienstleistungen\" gelte (so etwa Reiff, Vers. 2022, 985 {1008 f.}. Verwiesen wird von den\r\nVertretern dieser Auffassung dazu auf die Gesetzeshistorie der Vorschrift des „Bestellbuttons\" (im\r\nderzeitigen § 312 j Abs. 3 BGB}, der (bereits vor Umsetzung der alten EU-Verbraucherrechterichtlinie\r\n2011/83/EU vom 25. Oktober 2011 [EU-VRRL-alt] in das deutsche Recht im Jahr 2013) in§ 312 g Abs. 2-4\r\nBGB a. F. kodifiziert war, und vom deutschen Gesetzgeber im Jahr 2013 (im Zuge der\r\nrichtlinienüberschießenden Erstreckung der EU-VRRL-alt auch auf „Finanzdienstleistungen\"} von § 312 g\r\nBGB a. F. in den heutigen§ 312 j BGB überführt wurde (vgl. zur Historie der Vorschrift des heutigen § 312 j\r\nBGB z.B. Maume in BeckOK zum BGB, 75. Edition, Stand: 01.08.2025, § 312 j BGB, Rdnr. 1 und 2). Die\r\nGegenauffassung weist demgegenüber darauf hin, dass sich aus der Ausnahmevorschrift des§ 312 j Abs. 5\r\nSatz 2 BGB - die (u. a.} auf die Unanwendbarkeit des§ 312 j Abs. 2 BGB verweist, welcher sodann\r\nwiederum in § 312 j Abs. 3 BGB referenziert wird - schon nach derzeitiger Rechtslage ergebe, dass der\r\n„Bestellbutton\" des § 312 j Abs. 3 BGB nicht für „Finanzdienstleistungen\" gelte (so z. B. Maume in BeckOK\r\nzum BGB, 75. Edition, Stand: 01.08.2025, § 312 j BGB, Rdnr. 37 a}.\r\nJedenfalls mit der jetzt anstehenden Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht, löst sich der\r\nvorstehende Meinungsstreit in der Weise auf, dass der derzeit in § 312 j Abs. 3 BGB verankerte\r\n„Bestellbutton\" - aufgrund des in Art. 4 EU-VRRL-neu geregelten Vollharmonisierungsgrundsatzes und des\r\nmit der EU-VRRL-neu in die EU-VRRL-alt neu eingefügten neuen Art. 3 Abs. {lb} EU-VRRL-neu - eindeutig\r\nnicht (mehr} für „Finanzdienstleistungen\" gelten kann. Denn der neue Art. 3 Abs. (lb}, erster Unterabsatz\r\nEU-VRRL-neu erklärt - hinsichtlich der Regelungen der EU-VRRL-alt, die zukünftig auch für\r\n„Finanzdienstleistungen\" zur Anwendung kommen sollen - von Art. 8 EU-VRRL-alt (,,Formale\r\nAnforderungen bei Fernabsatzverträgen\"} ausschließlich die Regelung des Art. 8 Abs. 6 EU-VRRL-alt auf\r\n„Finanzdienstleistungen\" für anwendbar - aber nicht die Regelung des Art. 8 Abs. 2 EU-VRRL-alt (die in\r\nihrem 2. Unterabsatz den „Bestellbutton\" normiert}. Aufgrund der Vollharmonisierungs-Vorgabe des Art. 4\r\nEU-VRRL-neu wäre es dem deutschen Gesetzgeber daher EU-rechtlich auch gar nicht möglich, die\r\nRegelung des Art. 8 Abs. 2, zweiter Unterabsatz EU-VRRL-alt (die den „Bestellbutton\" für den Bereich der\r\nNicht-Finanzdienstleistungen regelt} im Wege einer richtlinienüberschießenden Umsetzung der EU-VRRLneu\r\nauf „Finanzdienstleistungen\" zu erstrecken.\r\nZumindest in der Gesetzesbegründung zum RegE findet die neue Rechtslage auch bereits einen gewissen\r\nAnklang, indem es dort - in der Gesetzesbegründung zu § 312 j BGB-RegE [der in der Gesetzesbegründung\r\ndes RegE sprachlich aktuell irrtümlich mit „Zu Nummer 4 (Änderung des§ 312 I BGB)\", anstatt\r\n2\r\nzutreffenderweise mit „Zu Nummer 4 (Änderung des § 312 j BGB)\" bezeichnet ist] - heißt (s. a. a. 0. im\r\nzweiten Unterabsatz der Gesetzesbegründung; Anm.: Der Fettdruck wurde hinzugefügt):\r\n,,( ... ) Dadurch werden die Informationspflichten des Unternehmers bei außerhalb von Geschäftsräumen\r\ngeschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über\r\nFinanzdienstleistungen ergänzt. ( ... )\"\r\nIm Gesetzeswortlaut des§ 312 j BGB selbst findet diese Rechtslage allerdings bisher keinen Niederschlag.\r\nZur Vermeidung von Missverständnissen zur neuen (nunmehr eindeutigen) Rechtslage - und angesichts\r\nder eingangs dargestellten, bisher in der rechtswissenschaftlichen Literatur vorhandenen,\r\nunterschiedlichen Interpretationen des (vom deutschen Gesetzgeber auf der Basis der EU-VRRL-alt\r\nformulierten) derzeitigen Wortlautes des§ 312 j BGB - ist es daher erforderlich, die neue Rechtslage auch\r\nim Gesetzeswortlaut selbst zu verankern. Gesetzestechnisch könnte dies z. B. dadurch erfolgen, dass in der\r\nderzeit geltenden Ausnahmeregelung des§ 312 j Abs. 5 Satz 2 BGB zukünftig wie folgt formuliert wird (die\r\naufgrund der vorbezeichneten Vorgabe der EU-VRRL-neu erforderliche Modifizierung ist im Fettdruck\r\ngekennzeichnet):\r\n„Die Pflichten aus den Absätzen 1 fHHil..J bis 4 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen\r\nbetreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.\"\r\nWir dürfen Sie bitten, den vorbezeichneten Aspekt im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu\r\nberücksichtigen und stehen für ergänzende Rückfragen gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichem Gruß\r\nFür\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nTel:\r\nMobil:\r\nBundesverband deutscher Banken e.V. / Association of German Banks\r\nBurgstraße 28, 10178 Berlin, Germany\r\n3\r\n---"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003015","regulatoryProjectTitle":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/76/e3/298806/Stellungnahme-Gutachten-SG2406050010.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\nStellungnahme\r\nzum Kommissionsentwurf zum Framework for\r\nFinancial Data Access (FIDA)\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\n\r\nMit dem Entwurf zum Framework for Financial Data Access (FIDA) zielt die EU-Kommission darauf ab,\r\nden Zugang zu Kundendaten für eine Vielzahl von Finanzdienstleistungen zu erleichtern. Damit soll\r\nder Datenaustausch zwischen Unternehmen im Finanzwesen insgesamt gefördert werden. FIDA setzt\r\nsomit den regulatorischen Rahmen für ein offenes Finanzwesen (Open Finance).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) unterstützt grundsätzlich ein „Framework for Financial Data\r\nAccess“, das die Chancen der Datenökonomie für europäische Verbraucher, Unternehmen und die EUVolkswirtschaft insgesamt nutzt. Die deutschen Banken und Sparkassen wollen eine aktive Rolle\r\neinnehmen: als Datenhalter, die Drittanbietern Zugang zu Kundendaten ermöglichen, und als Nutzer\r\nvon externen Daten, um ihren Kunden passgenaue Angebote zu machen. Oberste Priorität ist es daher,\r\ndass FIDA eine sichere Infrastruktur zum Teilen der Kundendaten schafft, den Kunden- und\r\nMarktbedürfnissen Rechnung trägt und einen fairen Wettbewerb für ein offenes Finanzwesen fördert.\r\nAnsonsten drohen Akzeptanzprobleme auf Seiten der unterschiedlichen Marktakteure und\r\nMarktverzerrungen, wie beispielsweise bei Zahlungskonten, die von FIDA ausgeschlossen sind. In\r\ndieser Hinsicht unterstützen wir, dass der FIDA-Entwurf Schemes eine zentrale Rolle zuweist. Jedoch\r\nist zu erwarten, dass ein paritätisches Governance-Modell zwischen Datenhaltern und Datennutzern,\r\nwie im FIDA-Entwurf vorgesehen, zu schwierigen Verhandlungen zwischen den Parteien führen wird\r\nmit der Folge langwieriger Entscheidungsprozesse. Insofern wären andere Formen der SchemesGovernance in Erwägung zu ziehen, die effizientere Entscheidungsprozesse ermöglichen und dennoch\r\neine hinreichende Partizipation der Datennutzer sicherstellen. Letztlich liegt eine erfolgreiche\r\nEtablierung von Datenaustausch-Schemes im Interesse aller Stakeholder.\r\nDer vorliegende Kommissionsentwurf für ein offenes Finanzwesen ist in Teilen zu ambitioniert, als\r\ndass er sich unter den formulierten regulatorischen Anforderungen und der vorgegebenen\r\nUmsetzungsfrist erfolgreich implementieren lässt. Die Erfahrungen aus der Zweiten\r\nZahlungsdiensterichtlinie (PSD2) zeigen, dass sich die Umsetzung der technischen\r\nRegulierungsstandards als komplex und zeitaufwändig darstellten. Da der Anwendungsbereich von\r\nFIDA deutlich über den Anwendungsbereich der PSD2 hinausgeht, ist damit zu rechnen, dass sich die\r\nUmsetzung komplexer darstellen wird. Wir befürworten deshalb ein stufenweises Vorgehen mit\r\nsukzessiver Ausdehnung des Geltungsbereichs der FIDA, der vor jeder weiteren Ausbaustufe einer\r\nBewertung und möglichen Adjustierung unterzogen werden sollte. Nur so lassen sich notwendige\r\nErfahrungen sammeln und Schwierigkeiten vermeiden, die dem Ansinnen des Gesetzgebers auf lange\r\nSicht im Wege stehen würden. Als Ansätze zur Beantwortung der Frage, wann welche Art von Stufen\r\noder Stufenfokus in welcher Reihenfolge bei der Einführung von FIDA zu wählen wäre, könnte\r\nbeispielsweise die Segmentierung nach einzelnen Kundengruppen die Grundlage bilden oder auch\r\nMachbarkeitsanalysen der betroffenen Stakeholder, die hierüber in einen offenen Dialog treten sollten.\r\nSeite 3 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nNachfolgend stellen wir unsere Einschätzung zu den aus unserer Sicht wesentlichen Punkten dar.\r\n1. Der Schutz von Kundendaten hat oberste Priorität\r\n• Positiv zu bewerten ist, dass Art. 5 vorsieht, dass Unternehmen, die Open Finance\r\nDienstleistungen erbringen wollen, die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einholen\r\nmüssen. In einem Open-Finance-Ökosystem steht das Kundeninteresse im Mittelpunkt, denn\r\nletztlich entscheidet der Kunde, wem er seine Daten anvertrauen möchte. Dies ist aus unserer\r\nSicht ein ganz wesentlicher Erfolgsfaktor für die Kundenakzeptanz und Inanspruchnahme des\r\nFinanzdatenaustausches in der Praxis.\r\n• Der Entwurf sieht zudem in Art. 5 und 8 vor, dass Datenhalter ihren Kunden Dashboards zur\r\nVerfügung stellen müssen. Dies ist grundsätzlich positiv zu bewerten, da es Kunden die\r\nMöglichkeit gibt, ihre Zustimmung einfach und wirksam zu verwalten. Informationen über den\r\ngenauen Verwendungszweck ergeben sich in der Regel aus zwischen Kunde und Datennutzer\r\nvereinbarten, zum Teil umfangreichen Datennutzungsbestimmungen, die dem Datenhalter\r\nnicht bekannt sind. Datenhalter können und sollten daher keinen weitergehenden Pflichten\r\nunterliegen, als dem Kunden den vom Datennutzer übermittelten Verwendungszweck\r\nanzuzeigen.\r\n• Art. 4 sieht vor, dass ein Datenhalter, auf Anfrage des Kunden, die in Art. 2.1 aufgeführten\r\nDaten unverzüglich, kostenlos, kontinuierlich und in Echtzeit zur Verfügung stellt. Ein\r\nsolcher Anspruch lässt sich nach unserer Einschätzung derzeit bereits ideal über das OnlineBanking als etablierte elektronische Kundenschnittstelle realisieren. Wenn Kunden nicht am\r\nOnline-Banking teilnehmen (wollen), darf kein Anspruch auf Nutzung eines anderen\r\nelektronischen Kanals mangels gangbarer Alternativen bestehen. Dies sollte im klarstellenden\r\nSinne deutlich aus dem Gesetzestext hervorgehen. Unberührt davon bestehen die Regelungen\r\nder Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die bereits umfangreiche Datenauskunftsrechte\r\nsowie ein Recht auf Datenportabilität statuieren und horizontal, d.h. sektorübergreifend\r\neinheitliche Bedingungen schafft. Der Datenzugangsanspruch nach der FIDA-Verordnung kann\r\nnicht als Rahmen für die sektorspezifische Erfüllung von Anforderungen aus der DSGVO\r\nbetrachtet werden, da hiermit unterschiedliche Ziele verfolgt werden. Auch dies sollte eindeutig\r\naus dem Gesetzestext hervorgehen.\r\n• Art. 5.3.(e) und Art. 6.4.(b) sehen zudem sowohl für Datenhalter als auch für Datennutzer\r\ndie Pflicht vor, die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen und Rechten an geistigem\r\nEigentum zu wahren, wenn auf Kundendaten gemäß Art. 5.1 zugegriffen wird. Eine Gewähr zur\r\nSeite 4 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nWahrung von Geschäftsgeheimnissen bezogen auf die Kundendaten könnte jedoch weder der\r\nDatenhalter noch der Datennutzer geben, da ausschließlich der (Firmen-)Kunde weiß, ob der\r\nZugang zu bestimmten Daten seine Geschäftsgeheimnisse oder Rechte an geistigem Eigentum\r\nberührt. Eine derart gelagerte Prüfpflicht würde zudem in völlig unklarem Umfang ein großes\r\nHaftungspotential für die betreffenden Datenhalter und Datennutzer bedeuten. Ein\r\nSchutzbedürfnis für Geschäftsgeheimnisse sollte zudem vielmehr für den Datenhalter\r\nbestehen. Denn die Erfassung und Verarbeitung von Kundendaten in einem von dem\r\nDatenhalter individuell vorgegeben Umfang oder nach einer anbieterindividuellen Systematik\r\nkann ein Differenzierungsmerkmal im Wettbewerb sein und damit seine Geschäftsgeheimnisse\r\noder etwaige IP-Rechte tangieren. Wir empfehlen deshalb deutlich zu machen, dass die\r\neingangs genannten Absätze in Art. 5 und 6 dem Schutz des Datenhalters dienen.\r\n2. Geltungsbereich von FIDA sollte mit Bedacht gesetzt werden. Ein\r\nabgestufter, evolutionärer Ansatz erhöht Chancen und begrenzt Risiken.\r\nEin offenes Finanzwesen bietet Chancen für Kunden und Marktteilnehmer, geht aber auch mit Risiken\r\neinher1\r\n, die vom Gesetzgeber bedacht werden müssen. Der Umfang der in Art. 2 aufgelisteten\r\nDatenquellen, für die ein gesetzliches Datenzugangsrecht eingeführt werden soll, ist aus Sicht der DK\r\nzu groß gewählt, um die mit der Umsetzung verbundene hohe Komplexität zu bewältigen. Auch mit\r\nBlick auf die Kundenakzeptanz sollten neue Datenzugangsrechte in einem ersten Schritt dort etabliert\r\nwerden, wo der Kundennutzen unmittelbar erkennbar ist, und weitere Schritte unter Berücksichtigung\r\nder sukzessiv gewonnenen Erfahrungen vollzogen werden.\r\n• Art. 2.1 definiert zwar die Datenkategorien, für die der Zugang durch den Kunden und dritte\r\nDatennutzer ermöglicht werden soll, jedoch ist nicht bei allen Kategorien klar, wer der\r\neigentliche Datenhalter ist und von dieser Verpflichtung konkret betroffen ist. Art. 2.2 nennt\r\nzwar die Finanzinstitute, die in den Anwendungsbereich der FIDA fallen, lässt aber eine klare\r\nZuordnung zwischen Datenhalter und Datenkategorien offen. Nach unserem Verständnis\r\nhandelt es sich dann um einen Datenhalter, wenn dieser das jeweilige Produkt oder die\r\nDienstleistung originär gegenüber dem Kunden bereitstellt. Nur durch eine solche\r\nKonkretisierung des Begriffs „Datenhalter“ kann gewährleisten werden, dass die Daten stets\r\naktuell sind und keine redundanten Zugangsansprüche bestehen, die zu widersprüchlichen\r\nKundendaten je nach Datenquelle führen mit negativen Auswirkungen auf die Datenqualität in\r\n1 Vgl. ESMA (2022): Final Report on the European Commission mandate on certain aspects relating to retail\r\ninvestor protection, S. 55 ff., Link: *esma35-42-\r\n1227_final_report_on_technical_advice_on_ec_retail_investments_strategy.pdf\r\nSeite 5 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\ndem mit FIDA angestrebten Finanzdatenraum. Insofern bedarf es einer entsprechenden\r\nKlarstellung.\r\nFür einige der unter Art 2.1 genannten Datenkategorien ist diese eindeutige Zuordnung zu\r\neinem Datenhalter im Sinne der \"natürlichen Heimat“ der Daten nicht gegeben. Das betrifft\r\ninsbesondere Immobilien, die unter Art 2.1 (b) ausdrücklich einbezogen sind, allerdings kein\r\nFinanzvermögen, sondern Immobilienvermögen verkörpern. Anders als alle anderen dort\r\ngenannten Vermögensgüter lassen sich unmittelbare Immobilienvermögen einem\r\nFinanzinstitut nicht zurechnen, da sie kein Finanzprodukt darstellen und auch nicht von einem\r\nFinanzinstitut für den Kunden verwaltet werden. Anders verhält es sich mit Fondsanteilen an\r\nImmobilienvermögen, die als Finanzinstrument einzustufen sind. Daher sollten Immobilien, wie\r\nim Übrigen auch andere physische Vermögensgüter aus dem Anwendungsbereich der\r\nVerordnung ausgenommen sein. Die Tatsache, dass Immobilien regelmäßig als Sicherheit für\r\nderen Kreditfinanzierung herangezogen werden, darf nicht als Begründung gelten, von dem\r\nGrundsatz der unmittelbaren Zurechenbarkeit von Daten zu einem Datenhalter abzuweichen.\r\nDenn die Bewertung basiert auf einer Zeitpunktbetrachtung (i.d.R. beim Kreditabschluss) und\r\nsagt nichts über den aktuellen Marktwert aus. Naheliegender wäre es, einen entsprechenden\r\nZugangsanspruch gegenüber den betreffenden öffentlichen Stellen, dem Immobilienmakler\r\noder anderen auf die Schätzung des aktuellen Marktwertes spezialisierten Anbietern zu\r\nkonstituieren, die allerdings nicht vom Anwendungsbereich der FIDA erfasst sind.\r\n• Ferner lässt der Verordnungsentwurf offen, welche genauen Informationen durch\r\nDatenhalter bereitgestellt werden sollen. Diese sind von Datenkategorie zu Datenkategorie\r\nunterschiedlich und bedürfen einer weiteren Präzisierung. Während diese Informationen nach\r\nArt. 2.1 (a) für Konten und Kredite ausdrücklich Salden, Transaktionen und Konditionen\r\numfassen, ist dies für die weiteren Datenkategorien nicht näher bestimmt. Insbesondere die\r\nDetailtiefe der über FIDA zugänglich zu machenden Konditionen darf nicht über die ganz\r\nwesentlichen Eckpunkte des Produkts hinausgehen. Andernfalls besteht die Gefahr eines\r\nausufernden Anwendungsbereichs, der in keinem angemessenen Verhältnis zwischen dem zu\r\nerwartenden wirtschaftlichen Kundennutzen und dem Implementierungsaufwand bei den\r\nDatenhaltern steht. Denn es gilt zu bedenken, dass die Kosten der Umsetzung der technischorganisatorischen Voraussetzungen an den Datenzugang je nach Datentiefe des\r\nDatenumfanges erheblich sein können, insbesondere wenn der Datenumfang über die bereits\r\nexistierende Online-Banking-Funktionalität deutlich hinaus geht. In diesem Zusammenhang ist\r\nzu berücksichtigen, dass der Datenhalter nicht zwingend mit einer angemessene Kompensation\r\nnach Art. 6 als Ausgleich rechnen kann. Denn eine Aussicht darauf besteht nur dann, wenn sich\r\neine Kundennachfrage nach entsprechenden Drittdienstleistungen einstellt, und zwar in\r\nSeite 6 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nsignifikantem Umfang, da ansonsten eine „im direkten Zusammenhang mit der Bereitstellung\r\nder Daten für den Datennutzer\" stehende angemessene Entschädigung die Umsetzungskosten\r\nkaum wird decken können. Zudem ist der Begriff \"conditions\" sehr weit gefasst und schließt\r\nmöglicherweise erweiterte Geschäftsbedingungen mit ein, die im Wesentlichen unstrukturierte\r\nDaten umfassen und für den vermeintlichen Zweck eines Produktvergleiches nicht verwendbar\r\nsind. Eine Vergleichbarkeit dieser Informationen ließe sich nur über eine\r\nProduktstandardisierung erreichen, was zu einer verminderten Angebotsvielfalt im Markt und\r\ngeringeren Auswahlmöglichkeiten für Kunden führen würde. Die Bereitstellung eines\r\nEchtzeitzugangs zu allen Bedingungen eines Produktvertrags scheint weder beabsichtigt noch\r\nwäre sie aus Aufwand/Kundennutzen-Gesichtspunkten vertretbar. Insofern sollten unter\r\n„Konditionen“ nur solche Daten verstanden werden, die einen unmittelbaren Vergleich zwischen\r\nProdukten verschiedener Anbieter zulassen.\r\nVor diesem Hintergrund sprechen wir uns dafür aus, die Kundendaten(kategorien) im\r\nAnwendungsbereich des Art. 2 der Verordnung entlang folgender Kriterien enger zu fassen:\r\na) Der Zugangsanspruch ist auf Daten begrenzt, die keine Verringerung des\r\nProduktangebotes im Markt zur Folge haben, z.B. durch eine Standardisierung von\r\nProduktmerkmalen oder von institutsindividuellen Beratungs- oder\r\nEntscheidungsprozessen.\r\nb) Der Zugangsanspruch ist auf solche Produkte oder Dienstleistungen beschränkt, die im\r\nMassengeschäft gegenüber Verbrauchern und Unternehmen angeboten werden. Konten\r\nvon anderen Finanzinstituten inkl. Zentralbanken, Konten von institutionellen Kunden\r\nsowie spezialisierte Produkte wie z.B. Konsortialkredite, sollten mangels erkennbaren\r\nKundennutzen aus dem Anwendungsbereich ausgenommen werden.\r\nDarüber hinaus sollten bei dem von uns vorgeschlagenen stufenweisen Vorgehen zur\r\nUmsetzung bzw. Ausweitung des Datenscopes folgende Kriterien herangezogen werden:\r\n1) Der zu erwartende Nutzen des Datenzugangs für den Kunden\r\n2) Der bestehende Standardisierungsgrad der betroffenen Daten\r\nFür die notwendige Konkretisierung des Datenscopes und Präzisierung der zugänglich zu\r\nmachenden Dateninhalte ist es aus Sicht der DK unbedingt anzuraten, die Expertise der\r\nMarktteilnehmer im Prozess zu berücksichtigen.\r\n• Parallel zu der Notwendigkeit einer Konkretisierung und Präzisierung des Datenscopes nach Art\r\n2.1 halten wir eine Anpassung der Definition von „Kundendaten“ in Art. 3 (3) für\r\nzwingend geboten. Denn die aktuelle Definition geht in ihrem Umfang deutlich über das hinaus,\r\nSeite 7 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nwas sich aus Art 2 (1) als vermeintlicher Datenscope ergibt: ‘customer data’ means personal\r\nand non-personal data that is collected, stored and otherwise processed by a financial\r\ninstitution as part of their normal course of business with customers which covers both data\r\nprovided by a customer and data generated as a result of customer interaction with the financial\r\ninstitution.” Insbesondere Daten, die im Rahmen einer Interaktion zwischen Kunde und\r\nFinanzinstitut gewonnen werden, können in signifikantem Maße Fachwissen und Know-how des\r\nAnbieters bzw. Datenhalters beinhalten, das aus Wettbewerbsgründen nicht Gegenstand einer\r\nDatenaustauschpflicht mit Dritten unterliegen darf. Zudem ist der Umfang der Daten, die im\r\nRahmen der Geschäftstätigkeit mit einem Kunden erfasst, verarbeitet und gespeichert werden,\r\nausufernd und würde jedwede kundenbezogene Datenverarbeitung umfassen, was weit über\r\ndie vom Gesetzgeber genannte Zielsetzung eines Open-Finance-Frameworks hinausgeht. Wir\r\nregen daher an, in der Definition von „customer data“ einen Bezug auf den in Art 2 (1) näher\r\nfestgelegten Datenscope herzustellen und zudem mit der ausdrücklichen Einschränkung zu\r\nversehen, dass nur solche Daten als Kundendaten anzusehen sind, die keine\r\nGeschäftsgeheimnisse oder anderweitigen Rechte des Datenhalters betreffen.\r\nDarüber hinaus bedürfen aus Sicht der DK folgende Punkte einer näheren Chancen/Risiko-Abwägung:\r\n• Kritisch zu hinterfragen ist der in Art. 2.1(b) definierte Umfang von Investmentdaten.\r\nInsbesondere lehnen wir die Einbeziehung der zum Zwecke der Eignungs- und\r\nAngemessenheitsprüfungen erhobenen Daten im Sinne der Art. 25(2) und Art. 25(3) der MiFID\r\nII ab. Aktuell bietet jede Bank und Sparkasse eine einzigartige Palette von Produkten und\r\nDienstleistungen an und verwendet unterschiedliche Methoden, um die Risikobereitschaft und\r\ndie sonstige Eignung des Produkts für den Kunden zu beurteilen.\r\nDabei handelt es sich überwiegend um interne Daten des Instituts, die auf die jeweiligen\r\nhauseigenen Prozesse zugeschnitten sind. Bei einem großen deutschen Anbieter sind dies z. B.\r\ndie Kundenrisikobereitschaft auf einer Skala von 1 bis 5, bei der gewünschten Anlagedauer:\r\nkurz-, mittel- und langfristig oder eine niedrige, mittlere oder hohe Investition in nachhaltige\r\nWirtschaftstätigkeiten. Ein anderer großer deutscher Anbieter nutzt eine Skala zur\r\nKundenrisikobereitschaft von 1 bis 7, einer Anlagedauer in konkreten Jahreszahlen und einer\r\nAngabe in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten in Prozent von 1-100. Diese internen Daten sind\r\nfür einen Dritten aufgrund der Individualität des internen Prozesses nicht nutzbar. Im\r\nGegenteil: Müssten diese Daten automatisiert bereitgestellt werden, würden Dritte dazu\r\nverleitet, sie einfach auf ihre eigenen Prozesse zu übertragen. Dadurch würde für die Kunden\r\neine enorme Gefahr von Falschberatungen bzw. falschen Investitionsentscheidungen\r\ngeschaffen.\r\nSeite 8 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nDarüber hinaus treibt die Fähigkeit jeder Vertriebsstelle, ihren eigenen Ansatz für die Kunden\r\nzu bestimmen, den Wettbewerb und die Innovation innerhalb der Branche voran. Die\r\nspezifischen Details der Bewertung sind somit ein Qualitätsmerkmal, ein\r\nUnterscheidungsmerkmal der Anlageberatung der einzelnen Institute. Eine vollständige\r\nStandardisierung dieser Prozesse könnte möglicherweise zu einem Qualitätsverlust bei der\r\nBewertung führen und die Bemühungen der Institute, die Qualität dieser Prozesse\r\nkontinuierlich zu verbessern, behindern oder sogar ganz verhindern. Die Übertragung dieser\r\nDaten stünde daher im Gegensatz zu der Zielsetzung der Verordnung, den Nutzen und die\r\nPassgenauigkeit von Finanzdienstleistungen für den einzelnen Kunden zu erhöhen.\r\nHierbei gilt es auch die Bedenken der Europäischen Wertpapier und Marktaufsichtsbehörde\r\n(ESMA), die in einem offenen Brief an die EU-Kommission geäußert wurden, bei der\r\nAusgestaltung des Gesetzesrahmens zu berücksichtigen. Die ESMA weist zurecht darauf hin,\r\ndass sich die Kunden aufgrund verschiedener Faktoren, einschließlich kultureller Faktoren,\r\nmangelndem Vertrauen und Angst vor Cyber-Risiken dagegen sträuben, persönliche\r\nInformationen wie Anlagehistorie/Transaktionsdaten und Eignungsprofile zu teilen und dass\r\ndiese Ängste berücksichtigt werden müssen.2\r\nAuch müssten die Banken und Sparkassen die erhaltenen Daten verifizieren und daher den\r\nKunden erneut befragen. Denn auf Basis der Daten zur Kundenexploration werden\r\nProduktempfehlungen ausgesprochen. Aus Haftungsgründen im Rahmen der\r\nProduktempfehlung muss ausgeschlossen werden, dass die bezogenen Informationen vom\r\nKunden falsch interpretiert wurden oder fehlerhaft sind. Die erneute Verifizierung mit dem\r\nKunden nimmt den Vorteil, den die Übertragung von Daten gemäß dem Vorschlag zum\r\nFramework bieten soll.\r\nAus diesem Grund spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft auch dafür aus, auf die\r\nvorgeschlagene Pflicht in der Retail Investment Strategy, die im Zusammenhang mit dem\r\nOpen-Finance-Framework steht, zu verzichten (Art. 25 Abs. 1 UAbs. 3 bis 6 MiFID-E). Die\r\nPflicht besagt, dass dem Kunden sowohl bei der Anlageberatung als auch beim beratungsfreien\r\nGeschäft mit Angemessenheitsprüfung auf Verlangen ein Bericht in einem standardisierten\r\nFormat über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Verfügung gestellt werden soll. Einen\r\nBedarf für eine solche Anforderung vermag die Deutsche Kreditwirtschaft nicht zu erkennen.\r\nGerade im Bereich der Anlageberatung erhält der Kunde bereits jetzt eine\r\n2 ESMA (2022): Ref: Consultation on options to enhance the suitability and appropriateness assessments, Link:\r\nesma35-43-3112_letter_to_ec_on_mifid_suitability_consultation.pdf (europa.eu).\r\nSeite 9 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nGeeignetheitserklärung, die auch detaillierte Angaben zum Kunden und Erläuterungen\r\ndahingehend enthält, wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des\r\nKleinanlegers abgestimmt wurde.\r\n• Unklar ist der Umfang der Daten nach Art. 2 (1)(f) bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit\r\neines Unternehmens für einen Kreditantrag oder bei einem Rating. Während der damit\r\nverbundene Kundennutzen allenfalls in Form von operativen Erleichterungen bei der\r\nBereitstellung von Daten an mehrere, potenzielle Kreditgeber bzw. Ratingagenturen besteht,\r\ndürften auch hier die herangezogenen Daten von Institut zu Institut im Detail verschieden sein,\r\nwas sich durch anbieterindividuelle Ratingsysteme und Inputvariablen erklären lässt. Denn die\r\nRisikobewertung von Kreditengagements ist eine Kernkompetenz der Kreditgeber und ein\r\nwichtiger Wettbewerbsfaktor im Markt, der im Übrigen auch erhalten bleiben muss, um eine\r\nbreite Kreditversorgung und Angebotsvielfalt zu gewährleisten. Ein Teilen von Inputdaten unter\r\nverschiedenen Kreditgebern würde nur bei gleicher Datenbasis für die\r\nKreditwürdigkeitsprüfung Sinn ergeben, was heute nicht der Fall ist und aus\r\nWettbewerbsgründen auch nicht beabsichtigt werden sollte.\r\nDer Anwendungsbereich des Art. 2 (1)(f) könnte potenziell auch Daten von\r\nWirtschaftsauskunfteien betreffen, die auf vertraglicher Grundlage zwischen der Auskunftei und\r\ndem Kreditgeber ausgetauscht werden und zur Kreditwürdigkeitsprüfung und der Messung des\r\nKredit- und Gegenparteiausfallrisikos herangezogen werden. Diese Daten stellen das geistige\r\nEigentum und wesentliche Geschäftsgrundlage der Auskunfteien dar, die im Falle eines\r\nZugangsanspruches des Kunden verletzt bzw. in Frage gestellt würden, weshalb diese Daten\r\nexplizit vom Anwendungsbereich ausgenommen werden müssen. Ganz grundsätzlich gilt, dass\r\nder Kreditgeber über Daten, die an anderer Stelle als beim Kunden erhoben werden, in der\r\nRegel nicht frei verfügen kann, sondern an vertragliche Pflichten gegenüber dem\r\nDatenbereitsteller gebunden ist, die einem Datenzugang oder einer Datenweitergabe im Wege\r\nstehen können.\r\nSollte es dem Gesetzgeber vor allem um eine leichtere Portierbarkeit von Finanzdaten und\r\nUnternehmensnachweisen (wie z.B. Daten aus Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen,\r\nbetriebswirtschaftliche Auswertungen oder Handelsregisterauszügen) des kreditanfragenden\r\nUnternehmens gehen, dann sollten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und ggfs. öffentliche\r\nRegister in den Kreis der von FIDA betroffenen Datenhalter aufgenommen werden, die diese\r\nDaten originär vorhalten.\r\nSeite 10 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nIm Übrigen darf die Anforderung, verfügbare Daten zugänglich zu machen, nicht dazu führen,\r\ndass Datenhalter dazu verpflichtet werden, Informationen, die heute nach gesetzlichen\r\nVorgaben, nach Verstreichen bestimmter Fristen oder Ablehnung eines Kreditantrages gelöscht\r\nwerden, für eine mögliche zukünftige Anfrage vorgehalten werden müssen.\r\n• Zudem können aus dem Datenzugriffsrecht des Kunden insbesondere in den beiden zuvor\r\ngenannten Fällen auch Rechte des Datenhalters auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen\r\nbetroffen sein. Denn aus den erhobenen Daten lassen sich womöglich Rückschlüsse auf\r\nbankindividuell entwickelte Bewertungssystematiken ziehen, die ein wesentliches\r\nDifferenzierungsmerkmal im Wettbewerb der verschiedenen Anbieter darstellen. Insofern\r\nsprechen wir uns für eine ausdrückliche rechtliche Klarstellung in Art. 5.(e) und 6.4.(b)\r\nwie oben vorgeschlagen aus, der das Datenzugriffsrecht des Kunden bzw. des\r\nDatennutzers so limitiert, dass keine Geschäftsgeheimnisse des Datenhalters berührt\r\nwerden.\r\n• Art. 7 sieht vor, dass EBA und EIOPA Leitlinien für Datenkategorien für Produkte und\r\nDienstleistungen im Zusammenhang mit der Bonitätsbewertung von Verbrauchern, respektive\r\nfür Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Risikobewertung und\r\nPreissetzung eines Verbrauchers im Fall von Lebens-, Kranken- und\r\nKrankenversicherungsprodukten, formulieren sollen. Wir bewerten Art. 7 aus mehreren\r\nGründen kritisch. Erstens werden die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung bei\r\nVerbraucherdarlehen bereits umfassend in der Verbraucherkreditrichtlinie geregelt. Darüber\r\nhinaus gelten seit 30. Juni 2021 für Neukredite (und seit 30. Juni 2022 auch für\r\nBestandskredite) die EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06\r\nGuidelines on loan origination and monitoring). Diese beinhalten bereits umfangreiche\r\nRegelungen zu Datenmanagement, Kreditvergabestandards und Kundenbeziehungen. Eine\r\nzusätzliche Notwendigkeit zur Mandatierung der EBA aus der FIDA-Verordnung erschließt sich\r\nuns daher nicht. Zweitens können Bonitätsprüfungen insgesamt an Qualität verlieren, wenn\r\nvom Gesetzgeber bzw. Regulator vorgegeben wird, welche Daten dazu herangezogen werden\r\nmüssen bzw. nicht herangezogen werden dürfen. Es muss in der Beurteilung des einzelnen\r\nKreditgebers liegen, welche Daten er für die Bonitätsprüfung für geeignet hält.\r\nZusammenfassend sprechen wir uns dafür aus, die in den Zugangsanspruch nach Art. 2.1\r\neinbezogenen Datenkategorien einer weiteren Kosten-Nutzen-Analyse zu unterziehen, um den Scope\r\nin einem ersten Schritt auf einen realisierbaren Datenumfang einzugrenzen.\r\nSeite 11 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\n3. Schemes spielen für den Erfolg von Open Finance eine zentrale Rolle\r\nDer Entwurf sieht vor, dass sogenannte Finanzdatenaustausch-Schemes eine zentrale Rolle der\r\nGovernance in einem offenen Finanzwesen einnehmen sollen. Dass der Datenzugriff auf Basis von\r\nSchemes stattfinden soll, wird als Bekenntnis des Gesetzgebers zu einem weitestmöglich\r\nmarktgetriebenen Ansatz verstanden, der innovative datenbasierte Geschäftsmodelle zulassen\r\nsoll. Jedoch kritisieren wir, dass Art. 10 ausschließlich ein paritätisches Governance-Modell für\r\nSchemes vorsieht, welches aus unserer Sicht die Gefahr ineffizienter Verhandlungen zwischen\r\nDatenhaltern und Datennutzern birgt. Deshalb plädieren wir dafür, dass FIDA Raum für alternative\r\nGovernance Modelle lässt, welche z.B. auch freie, bilaterale Vereinbarungen der Marktakteure über\r\nEntgelte zulassen. FIDA sollte die richtigen Anreize schaffen, damit sich Schemes im Markt\r\nherausbilden. Als DK sind wir der Überzeugung, dass zu strikte Vorgaben für das Governance Modell\r\ndiesem Ziel entgegenstehen und deshalb vermieden werden sollten.\r\nAus Sicht der DK bestehen noch weitere offene Fragen bezüglich der genauen Rolle, Wirkweise und\r\nKonstruktion der Schemes. So bestehen Unklarheiten in Verbindung mit dem in Art. 5 formulierten\r\nDatenzugriffsrecht. Der Entwurf sieht vor, dass der Datenzugriff auf Basis von Schemes erfolgen soll.\r\nDatenhalter und Datennutzer werden in Art. 9.1 dazu verpflichtet, innerhalb von 18 Monaten nach\r\nInkrafttreten der Verordnung Mitglied in einem oder mehreren Schemes zu werden. Daraus leitet sich\r\nnach unserem Verständnis ab, dass Datennutzer nur dann ein Datenzugriffsrecht besitzen, wenn sie\r\nMitglied eines oder mehrerer Schemes sind, über das die Daten verfügbar gemacht werden. Dies wird\r\ndurch die von der Kommission formulierten Erwägungsgründe gestützt. So führt der Entwurf auf S.\r\n10 aus:\r\n„Article 9 provides that the data falling within the scope of this Regulation must be made available\r\nonly to members of a financial data-sharing scheme, rendering the existence and membership to\r\nsuch schemes mandatory (FIDA 2023, S. 10).”\r\n• Art. 5.1. muss entlang des oben zitierten Erwägungsgrundes so angepasst werden, dass die\r\nMitgliedschaft in Schemes eine rechtliche Voraussetzung eines Datenzugriffsrechts für\r\nDatennutzer darstellt. Eine derartige Anpassung von Art. 5.1 ist notwendig, um\r\nRechtssicherheit herzustellen und um falsche Anreize im Markt zu verhindern. Sollte ein\r\nDatenzugriffsrecht nicht direkt an eine Mitgliedschaft in Schemes gekoppelt sein, könnte der\r\nText so interpretiert werden, dass Datennutzer automatisch einen kostenfreien Datenzugang\r\nerhalten und sie hätten damit keinen Anreiz mehr, sich am Aufbau von Schemes zu beteiligen.\r\nFür Datenhalter sind diese falschen Anreize ausgeschlossen, da die EU-Kommission ansonsten\r\nin einem „Delegated Act“ Regelungen für den Datenzugriff sowie auch zur Kompensation\r\nSeite 12 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nspezifizieren würde (Art. 11), sollten sich marktbasierte Schemes nicht rechtzeitig\r\nherausbilden.\r\n• Art. 5.2 sollte dementsprechend umformuliert werden, da er ansonsten auf einen Tatbestand\r\nBezug nimmt, der durch die verpflichtende Mitgliedschaft in Schemes (entweder\r\nmarktbasierten Schemes oder durch die Kommission mittels „Delegated Act“ vorgegebene\r\nRegelungen zur Kompensation) faktisch ausgeschlossen ist. Art. 5.2 sollte folgendermaßen\r\nformuliert werden:\r\n“A data holder may claim compensation from a data user for making customer data available\r\npursuant to paragraph 1 in accordance with the rules and modalities of a financial data sharing\r\nscheme, as provided in Articles 9 and 10, or if it is made available pursuant to Article 11.”\r\nWir teilen also die Intention der Kommission, mit der verpflichtenden Mitgliedschaft von Datenhaltern\r\nund Datennutzern in Schemes einen Ordnungsrahmen zu schaffen. Aus Sicht der DK greift der\r\nKommissionsentwurf aber an einigen Stellen in die Ausgestaltung bereits existierender oder\r\nzukünftiger Schemes ein, ohne dass dafür eine Notwendigkeit besteht.\r\n• Art. 10 schreibt konkrete Anforderungen vor, die Schemes zu erfüllen haben. Als DK\r\nbefürworten wir, dass FIDA bestimmte Mindeststandards vorgibt. Allerdings bewerten wir die\r\nEinschränkung des Art. 10.1 (d) als problematisch, die es den Schemes untersagt, zusätzliche\r\nBedingungen an die Gewährung des Datenzuganges zu stellen, die über die Vorgaben aus\r\ndieser Verordnung oder aus anderem EU-Recht hinausgehen. Diese pauschale Einschränkung\r\nwürde den Schemes die Möglichkeit nehmen, auf Erfordernisse im Sinne des Kundenschutzes\r\nund zur Abwehr von Risiken zu reagieren, die sich erst zu einem späteren Zeitpunkt z.B. im\r\noperativen Betrieb erkennen lassen. Damit wären später erforderlich werdende Anpassungen\r\nbeispielsweise hinsichtlich der geforderten Kundenauthentifizierung oder des Nachweises über\r\ndas Vorliegen der Kundenzustimmung faktisch ausgeschlossen.\r\nZudem sollten die Anforderungen an die Schemes, einschließlich der Vorgaben an die\r\nGovernance, nur für die Kundedaten gelten, die auch von der Verordnung erfasst sind.\r\nSchemes, wie auch die einzelnen Datenhalter, sollten für anderen Daten frei festlegen können,\r\nunter welchen Bedingungen diese auf freiwilliger bzw. vertraglicher Basis mit dritten\r\nDatennutzern geteilt werden, vorausgesetzt dass sie damit keine Rechte ihrer Kunden\r\nverletzen. Andernfalls würde bereits bestehenden oder in der Entstehung befindlichen\r\nDatenaustausch-Schemes die Anreize genommen werden, sich für die Rolle als FIDA-Scheme\r\nzu öffnen, was deren zeitnahe Etablierung erschweren würde. Wir regen eine dahingehende\r\nKlarstellung in der Verordnung an.\r\nSeite 13 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\n• Als Beispiele für marktgetriebene Open-Finance-Schemes nennt die Kommission unter\r\nanderem das API Framework der Berlin Group und das SEPA Payment Account Access (SPAA)\r\nScheme.3 Aus Sicht der DK ist wichtig, dass auch im nationalen Markt entwickelte Schemes in\r\nden Anwendungsbereich der FIDA fallen und als Regelwerke des Datenaustauschs zwischen\r\nDatenhaltern und Datennutzern herangezogen werden können. Art. 10.1(a)(i) sollte deshalb\r\nso interpretiert werden, dass auch national geprägte Schemes von der FIDA abgedeckt sind.\r\n• Art. 10 (1)(h)(v) sieht vor, dass sich die in Schemes festgelegte Kompensation für den\r\nDatenzugang am niedrigsten Marktlevel orientieren soll. Eine derartige Regelung würde die\r\nGestaltungshoheit der Schemes einschränken und damit den Anreiz für deren Entstehung\r\nnehmen. Denn in den Erwägungsgründen (7) und (24) wird zurecht die Bedeutung einer hohen\r\nQualität des Datenaustausches und der APIs betont, die sich auch in der Höhe der möglichen\r\nKompensation niederschlagen können sollte. Zudem ist die Formulierung des „niedrigsten\r\nMarktniveaus“ stark interpretationsfähig und könnte sich im Zweifel auch auf Angebote\r\neinzelnen Datenhalter außerhalb von Schemes beziehen, die damit die maximale\r\nKompensationshöhe im Markt einseitig, bewusst oder unbewusst, vorgeben könnten. Da\r\nmarktbasierte Schemes Datenhalter und Datennutzer zusammenbringen, sollte die\r\nBepreisung des Datenzugangs den in den Schemes organisierten Marktakteuren\r\nüberlassen sein.\r\n• Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, die als Datennutzer auftreten, sollen gegen eine\r\nreduzierte Kompensation, die sich auf die reinen Kosten beschränkt, im Einklang mit Art. 9.2.\r\ndes Data Acts, Zugang zu Kundendaten erhalten (Art. 10 (h)(vi)). Gleichzeitig sieht die EUKommission keinen gleichwertigen Schutz für entsprechende Datenhalter vor. Diese\r\nUngleichbehandlung schadet einem fairen Wettbewerb. Wir sprechen uns grundsätzlich\r\ngegen eine differenzierte, regulatorische Vorgabe für die Bepreisung des Datenaustauschs je\r\nnach Größe des Datennutzers aus, da dies dem Grundgedanken unseres marktwirtschaftlichen\r\nAnsatzes widerspricht. Ein gesonderter Schutz durch eine rein kostenbasierte Kompensation\r\nsollte sich, wenn überhaupt, auf Kleinstunternehmen beschränken. Der Gesetzgeber müsste\r\njedenfalls sicherstellen, dass etwaige Größenschwellen von Datennutzern nicht umgangen\r\nwerden können, z.B. über Tochtergesellschaften, um einen vergünstigten Datenzugang zu\r\nerhalten. Es ist fraglich, ob dies bereits durch Art. 6(4)(f) gewährleistet wird. Danach dürfen\r\nFISPs zwar keine Daten an den Mutterkonzern weiterleiten, sie könnten jedoch Sektor-fremde\r\n3 EU Commission (2023):\r\nCOMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT REPORT, S. 127., Link: COMMISSION STAFF\r\nWORKING DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT Accompanying the Proposal for a Regulation of the European\r\nParliament and of the Council on a framework for Financial Data Access (europa.eu).\r\nSeite 14 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nDaten des Mutterkonzerns erhalten und dadurch einen Wettbewerbsvorteil erlangen. Ein\r\nbesonderer Schutz in Form reduzierter Kompensation wäre in dem Fall nicht gerechtfertigt.\r\n• Art. 36 sieht vor, dass sich Datenhalter und Datennutzer innerhalb von 18 Monaten nach\r\nInkrafttreten der Verordnung Schemes anschließen müssen und der Kunde seine\r\nZugangsrechte bereits nach 24 Monaten ausüben kann. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen\r\ndes im Verordnungsentwurf als Beispiel angeführten EPC SPAA Schemes, dass einen\r\nvergleichsweise viel geringeren Datenumfang hat, halten wir diese Umsetzungsfristen für\r\ndeutlich zu kurz. Stattdessen plädieren wir dafür, zunächst den Marktteilnehmern 18 Monate\r\nfür die Etablierung von Schemes einzuräumen plus weiteren 12 Monaten, um die Bedingungen\r\nfür den Datenaustausch zu verhandeln. Anschließend sollte allen Teilnehmern eines Schemes\r\nmindestens 12 Monate Vorlauf gewährt werden, um die Scheme-Regeln umzusetzen und die\r\nnotwendigen technischen, organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen hierfür zu\r\nschaffen.\r\n4. FIDA verstärkt sektorübergreifende Asymmetrien\r\nDer FIDA-Entwurf verpflichtet regulierte Finanzinstitute dazu, sich gegenüber autorisierten\r\nUnternehmen (sogenannte Financial Services Information Providers, FISPs) zu öffnen. Dabei lässt die\r\nVerordnung offen, für welche Zwecke FISPs die Daten nutzen und ob sie daraus Vorteile ziehen, z.B.\r\nin der Kombination mit Daten aus anderem Branchenkontext, die für Finanzinstitute nicht zugänglich\r\nsind. Aus Sicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) muss Reziprozität aber ein\r\nzentrales Prinzip von FIDA sein, um einen fairen Wettbewerb zwischen Finanzinstituten und\r\nautorisierten Unternehmen zu garantieren und um Anreize für Investitionen in innovative Technologien\r\nzu schaffen.4\r\nArt. 3.5 definiert den Begriff „customer data“ so, dass sich dieser nur auf Daten bezieht, die von\r\nFinanzinstituten nach Art. 3.8 gehalten werden. Art. 2.2(a)-(n) definiert „Finanzinstitute“ und schließt\r\nexplizit FISPs aus. Unternehmen, die kein Finanzinstitut nach Art. 2.2.(a)-(n) sind, jedoch eine FISPLizenz besitzen, stellen somit rechtlich ausschließlich Datennutzer und keine Datenhalter dar. Dies\r\nbedeutet, dass Unternehmen aus anderen Sektoren (z.B. Energieunternehmen) mit einer FISP-Lizenz\r\nauf Bankdaten zugreifen dürfen, Banken und Sparkassen aber keinen rechtlichen Zugang zu Daten\r\ndieser Unternehmen haben. Die Kommission verweist in ihrem Impact Assessment Report darauf,\r\ndass Reziprozität durch den Digital Markets Act (DMA) hergestellt wird, da große Plattform-Gatekeeper\r\n4 Vgl. BaFin (2022): Paving the way towards open finance in the European Union, Link: BaFin - Expert Articles -\r\nPaving the way towards open finance in the European Union.\r\nSeite 15 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\ndazu verpflichtet werden, einen vereinfachten Zugang zu ihren Daten zu gewähren.\r\n5 Als DK betrachten\r\nwir den DMA als Meilenstein eines fairen Wettbewerbs einer europäischen Datenökonomie. Gleichzeitig\r\nreicht er aber nicht aus, um einen fairen Wettbewerb herzustellen. Die Verpflichtung des DMA gilt\r\naktuell ausschließlich für sieben Unternehmen (Amazon, Apple, Microsoft, Samsung, Alphabet, Meta\r\nund Bytedance). Es wird somit keine Reziprozität zu anderen Unternehmen hergestellt, die eine FISPLizenz besitzen. Dadurch wird ein fairer Wettbewerb beschränkt, da Banken ihren Kunden deutlich\r\npassgenauere Produkte anbieten könnten, wenn sie Zugang zu Kundendaten in anderen Branchen\r\nhätten, wie Energie, Telekommunikation und Mobilität.\r\n5. Es braucht klare Regelungen über das Anwendungsverhältnis von FIDA und\r\nanderen EU-Rechtsakten\r\nAus Gründen der Rechtssicherheit braucht es klare Regelungen über das Anwendungsverhältnis von\r\nFIDA zu anderen EU-Rechtsakten. Die Verordnung weist aufgrund ihres weiten Anwendungsbereichs\r\neine Vielzahl von Berührungspunkten zu anderen bestehenden oder geplanten EU-Regelwerken auf,\r\ndie eigenständige Vorgaben für den professionellen Umgang mit Daten haben. Dabei bleibt im\r\nVerordnungsentwurf weitestgehend unklar, in welchem Anwendungsverhältnis die FIDA zu diesen\r\nRechtsakten steht. Denn mit Ausnahme der DSGVO, die in einigen Regelungsbereichen ausdrücklich\r\nErwähnung findet, lassen sich dem übrigen Verordnungstext – wenn überhaupt – nur einzelne vage\r\nformulierte Hinweise vor allem aus den Erwägungsgründen entnehmen. Diese Unklarheiten müssen\r\nbehoben werden. Ohne eine Klarstellung drohen insbesondere für den Datenhalter unüberschaubare\r\nHaftungsrisiken, die den Erfolg der Verordnung erheblich gefährden könnten.\r\nHierzu im Einzelnen:\r\nData Act\r\nVon besonderer Bedeutung ist, in welchem Anwendungsverhältnis die FIDA zum geplanten Data Act\r\nsteht. Dabei ist insbesondere unklar, in welchem Umfang die einzelnen Regelungen des Data Acts zur\r\nKonkretisierung entsprechender Regelungen in der FIDA herangezogen werden können.\r\nErwägungsgrund (47) scheint hier nur bedingt zu helfen. Hiernach sollen beide Verordnungen im\r\nRegelungsbereich der gemeinsamen Datennutzung wechselseitig Anwendung finden. Dabei soll die\r\nFIDA zum einen die Vorschriften des geplanten Data Act ergänzen und präzisieren. Zum anderen sollen\r\ndie Bestimmungen des Data Acts wiederum die Vorgaben der FIDA im Verhältnis Dateninhaber und\r\nDatennutzer für bestimmte Regelungsbereiche abrunden. Zu diesen Bereichen zählen die\r\n5 EU Commission (2023): Impact Assessment Report on FIDA, S. 51., Link: COMMISSION STAFF WORKING\r\nDOCUMENT IMPACT ASSESSMENT Accompanying the Proposal for a Regulation of the European Parliament and\r\nof the Council on a framework for Financial Data Access (europa.eu).\r\nSeite 16 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nStreitschlichtung, die Kompensation, die Haftung, die technischen Schutzmaßnahmen sowie der\r\ninternationale Zugriff und die Übermittlung von Daten. Nicht eindeutig ist, ob diese Aufzählung hier\r\nals abschließend anzusehen ist. Denn der Data Act hat darüber hinaus noch konkrete Regelungen im\r\nBereich des Urheberrechtes (Art. 35) oder des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen (Art. 4(3) oder\r\nArt. 5(8), die die FIDA so nicht vorsieht. Dort heißt es lediglich, dass für die gemeinsamen\r\nDatennutzung die Vorgaben zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses und des Urheberrechts\r\nberücksichtigt werden sollen (Art. 5(3)(e) FIDA).\r\nEU-Datenbankrichtlinie\r\nUnklar ist ebenso die Regelungssystematik der FIDA zur bestehenden EUDatenbankschutzrichtlichtlinie 96/9/EG. Es kann zumindest nicht von Vorneherein ausgeschlossen\r\nwerden, dass die Sammlung und Aufbereitung der von der FIDA erfassten Daten durch den\r\nDatenhalter, die Voraussetzungen einer urheberrechtlich geschützten Datenbank i. S. d. Art. 1 Abs. 2\r\nEU-Datenbankschutzrichtlichtlinie (§ 87a UrhG) erfüllt. Folglich würden die Leistungsschutzrechte §§\r\n87 a-e UrhG Anwendung finden. Diese Schutzrechte sollen insbesondere den Datenbankhersteller vor\r\neiner unberechtigten Entnahme von Daten aus seiner erstellten Datenbank schützen, weil er für die\r\nErstellung erhebliche Investitionen getätigt hat. Um möglichen Friktionen mit der EUDatenbankschutzrichtlichtlinie vorzubeugen, sieht beispielsweise der Data Act in Art. 35 bestimmte\r\nEinschränkungen dieser Richtlinie vor.\r\nEU-Geheimnisschutzrichtlinie\r\nEbenso unklar ist, ob und inwieweit der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf\r\nGrundlage der Geschäftsgeheimnisschutzrichtlinie (EU) 2016/943 (GeschGehG) im Rahmen der FIDA\r\nzu beachten ist. Es lassen sich der FIDA nur einige wenige Anhaltspunkte entnehmen, die Aufschluss\r\nüber das Verhältnis des Verordnungsentwurfes gegenüber dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen\r\ngeben. Dazu heißt es gleichlautend zum urheberrechtlichen Schutz, dass im Rahmen der\r\ngemeinsamen Datennutzung die Vorgaben zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses berücksichtigt\r\nwerden sollen. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen dürfte insbesondere bei den vom Datenhalter\r\nvorgenommenen Kreditwürdigkeitsprüfungen eine Rolle spielen, nämlich in welchem Umfang der\r\nSchutz des Geschäftsgeheimnisses im Hinblick auf die zur Ermittlung der Bonität genutzten Daten\r\ngreift. Problematisch könnte sich hierbei der Umstand erweisen, dass sich unter der Vielzahl von\r\nDaten, die für die Bonitätsbewertung genutzt werden, auch solche Daten befinden, die der\r\nAuskunfteien Dritter entstammen (z. B. der SCHUFA-Score) und möglicherweise wiederum selbst als\r\nGeschäftsgeheimnis des Dritten geschützt sind. Ohne klare Regelungen führt dies den Dateninhaber\r\nin ein Dilemma mit nicht unerheblichen Haftungsrisiken: Verletzt der Dateninhaber mit dem Zugang\r\nSeite 17 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nzu bestimmten Daten Geschäftsgeheimnisse Dritter ist der diesen zu Schadenersatz verpflichtet (§ 10\r\nAbs. 1 GeschGehG). Überdies kann auch eine unterlassene oder verspätete Auskunft über Verletzung\r\ndes Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Dritten zu einer Schadensersatzverpflichtung des\r\nDatenhalters führen (§ 8 Abs. 2 GeschGehG). Ob die einschlägigen Regelungen des Data Act hier\r\nAnwendung finden, ist wiederum unklar.\r\nSonstige EU-Rechtsakte i. S. d. Erwägungsgrundes (50) FIDA\r\nErwägungsgrund (50) FIDA enthält auf den ersten Blick einen umfangreichen Katalog mit weiteren\r\nEU-Rechtsakten, die – soweit sie einen Bezug zu einem Datenzugang oder einer gemeinsamen\r\nDatennutzung aufweisen – vom Anwendungsbereich der FIDA unberührt bleiben sollen. Ein zweiter\r\nBlick zeigt jedoch, dass die Verweise des Erwägungsgrundes (50) FIDA teils ungenau sind.\r\nBeispielsweise verweist der Erwägungsgrund auf bestimmte Regelungen in der Geldwäscherichtlinie\r\n(EU) 2018/843 („provisions on outsourcing and reliance“), die so in der Richtlinie nicht ohne Weiteres\r\nenthalten sind. Auch hier sollte es zu einer Klarstellung kommen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003015","regulatoryProjectTitle":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e8/1b/365887/Stellungnahme-Gutachten-SG2410180002.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die deutsche Kredit- und Versicherungswirtschaft ist äußerst besorgt über die gegenwärtigen Diskussionen im Rat der Europäischen Union zu FiDA und die Absicht der ungarischen Ratspräsidentschaft, trotz unbeantworteter grundsätzlicher Fragen kurzfristig zu einer allgemeinen Ausrichtung zu kommen. In der aktuellen Ausgestaltung wird FiDA zum „Bürokratie-Monster“ für den Finanzmarkt ohne die Aussicht auf einen signifikanten Nutzen für die Kunden und die europäische Wirtschaft.\r\nZwar werden aktuell wichtige Detailfragen besprochen, es sollte jedoch vielmehr die übergeordnete Frage im Vordergrund stehen, wie mit FiDA das Ziel datengestützter Innovationen und einer florierenden Datenökonomie im EU-Finanzmarkt überhaupt erreicht werden kann.\r\nAnstatt Innovation und Wettbewerb zu beflügeln, haben wir die große Sorge, dass FiDA sich als schwerfälliges, ineffizientes und bürokratisches Regelwerk erweist, das die wirtschaftlichen Chancen eher blockiert als fördert. Den Finanzunternehmen als Dateninhaber werden massive Investitionen auferlegt, u. a. für den Aufbau von Systemen für den Austausch von Finanzdaten, die Zurverfügungstellung von Kunden- und Drittanbieter-Schnittstellen, die Bereitstellung und Standardisierung von Daten und den Aufbau von Kundendashboards. Dies verursacht hohe Kosten und schafft bürokratische Lasten für die datenhaltenden Institute. Damit werden die ohnehin knappen Ressourcen in den Unternehmen gebunden, die an anderen Stellen der digitalen Transformation fehlen werden.\r\nZugleich ist es gegenwärtig unklar, ob und in welchem Umfang eine Nachfrage der Kunden überhaupt besteht. Das Argument der Souveränität des Kunden über die Verwendung seiner „Kundendaten“ reicht nicht allein als Begründung für einen so breiten und unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Eingriff aus. Solange noch nicht abzusehen ist, inwieweit tatsächliche Kundenmehrwerte und erfolgversprechende Use Cases geschaffen werden, anhand derer sich die Datenökonomie sukzessive entwickeln kann und Vertrauen beim Kunden aufgebaut wird, drohen Investitionen zu verpuffen und FiDA zu scheitern. Die Komplexität und die Kosten für die Umsetzung des vorgesehenen Datenaustauschrahmens, stehen in keinem Verhältnis zu dem aktuell erkennbaren Nutzen für die Kunden. Dies ist nicht akzeptabel. Der Gesetzesrahmen muss verhältnismäßiger und flexibler gestaltet werden, um die Belastungen der Unternehmen sinnvoll zu kanalisieren, dass wirtschaftliche Chancen generiert werden können.\r\nPositionspapier\r\nFiDA droht Ziele zu verfehlen und gefährdet damit\r\ndie Wettbewerbsfähigkeit Europas\r\nWir appellieren an den Gesetzgeber, hinreichende Sorgfalt an die Ausgestaltung des Gesetzesrahmens zu legen und sich angesichts drohender Fehlentwicklungen die nötige Zeit für eine zielgerichtete Anpassung zu nehmen.\r\nInsbesondere sollte der Vorschlag zu FiDA die nachfolgenden Aspekte berücksichtigen:\r\n•\r\nDie pauschale Einführung („Big Bang“-Ansatz) und der vorgesehene Zeitplan für die Umsetzung sind nicht realisierbar. Stattdessen ist ein Step-by-step-Approach zwingend erforderlich, der auf standardisierte Daten und Produkte fokussiert; nicht-standardisierte Daten sollten ausgeschlossen werden, da sie keinen Mehrwert beim Datenteilen (z. B. Daten zur Angemessen- und Geeignetheitsprüfung, die auf Basis institutsindividueller Metriken erhoben werden) bieten.\r\nEine stufenweise Umsetzung nach Produktkategorien ist vorzugswürdig, wobei der Komplexität angemessene Umsetzungsfristen vorzusehen sind und zwischen den einzelnen Phasen Überprüfungszeiträume mit einem „Stop-or-Go“-Mechanismus eingeführt werden sollten.\r\n•\r\nSensible personenbezogene Daten sollten aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden. Analog der Kranken- und Lebensversicherung sollte auch die Unfallversicherung ausgenommen werden.\r\n•\r\nDer Kundenbegriff sollte auf Verbraucher und Kleinstunternehmen beschränkt werden, die am ehesten von einem standardisierten Datenaustausch profitieren würden. Andere Unternehmen sollten vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden.\r\n•\r\nDie Datendefinition sollte weiter geschärft werden und insbesondere auf Rohdaten beschränkt werden. Generierte Daten sind davon auszunehmen. Zudem ist sicherzustellen, dass die zu teilenden Daten keine Geschäftsgeheimnisse und auch keine Daten Dritter enthalten.\r\n•\r\nDie Real-time-Anforderung an das Datenteilen sollte nur bestehen, wo Vorteile für den Kunden bzw. den Datennutzer erkennbar sind und die Umsetzung technisch möglich ist.\r\n•\r\nEs ist sicherzustellen, dass der gesetzliche Datenzugang nur über die Systeme für den Austausch von Finanzdaten (FDSS) erfolgt, um Fehlanreize auszuschließen sowie Transparenz und Kontrolle zu gewährleisten. Ein Teilen von Daten auf freiwilliger Basis, z. B. im Rahmen bilateraler vertraglicher Vereinbarungen, sollte davon unberührt bleiben.\r\n•\r\nDarüber hinaus lassen die Regelungen zu den Systemen für den Austausch von Finanzdaten noch wichtige Fragen offen. Fragen der grundsätzlichen Gestaltung der Systeme, der Governance, der Kompensation und der zu teilenden Daten sind noch nicht zufriedenstellend geklärt. Ohne eine weitere, eingehende Befassung mit diesen grundlegenden Fragen ist die praktische Umsetzung der Systeme kaum möglich.\r\nOhne Berücksichtigung dieser Punkte droht FiDA zum Misserfolg zu werden und Investitionen wirkungslos zu bleiben. Eine Fehlsteuerung von FiDA bremst die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen und gefährdet die Entwicklung einer nachhaltigen, sicheren und souveränen EU-Datenökonomie."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003015","regulatoryProjectTitle":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4d/79/498121/Stellungnahme-Gutachten-SG2503270047.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nzu Trilogverhandlungen über einen Rahmen für\r\nden Zugang zu Finanzdaten (FiDA-Verordnung)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 19. März 2025\r\nSeite 2 von 10\r\nDK-Stellungnahme zum FiDA-Trilog, 19.März 2025\r\nBisheriger FiDA-Vorschlag muss grundlegend überprüft werden\r\nDas zentrale Anliegen der Verordnung über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten (FiDA) ist es, über einen leichteren Zugang zu Kundendaten Wettbewerb und Innovation im europäischen Finanzmarkt zu befördern und die Potenziale einer Datenökonomie zu heben. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) sieht diese Ziele auf Basis der aktuellen Entwürfe der Co-Gesetzgeber jedoch stark gefährdet und fordert daher eine kritische Überprüfung und wesentliche Anpassungen.\r\nIm Zentrum der Kritik steht die fehlende Berücksichtigung der Nachfrage nach Kundendaten, was Finanzinstitute unverhältnismäßig belastet und kein tragfähiges Open-Finance-Ökosystem schafft. Anstatt sinnvolle Rahmenbedingungen für den Datenzugang und damit verbundene Innovationen zu setzen, die sich am Bedarf des Kunden und der Datennutzer orientieren, droht FiDA neue Bürokratie aufzubauen. Dies würde dem politischen Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken und regulatorische Lasten zu reduzieren, klar zuwiderlaufen.\r\nAngesichts der aktuellen geopolitischen Unsicherheiten und wachsender Investitionsbedarfe braucht Europa eine starke Kredit- und Finanzwirtschaft, die sich auf die Finanzierung der Wirtschaft als Kernaufgabe sowie die marktgetriebene Entwicklung von Innovationen fokussieren kann. Desto wichtiger ist es, die Kosten und Nutzen der Regulierung ex-ante sorgfältig abzuwägen und einen maßvollen Ansatz zu wählen. Der aktuelle Vorschlag ist zu breit und undifferenziert, was die erfassten Daten/-kategorien und Kundensegmente betrifft, als dass er den unterschiedlichen und sich noch entwickelnden Marktbedürfnissen angemessen Rechnung tragen kann. Damit lassen sich keine sinnvollen Wettbewerbs- und Wachstumsimpulse für eine europäische Datenökonomie setzen.\r\nDarüber hinaus ist der Vorschlag an vielen Stellen unausgereift und es besteht noch deutlicher Klärungsbedarf angesichts zum Teil komplexer Fragestellungen. Ohne diese Fragen im Detail zu betrachten, droht die Umsetzung von FiDA zu scheitern oder zu einem europäischen Flickenteppich zu werden, der die gewünschten Ziele verfehlt. Daher braucht es ausreichend Zeit sowohl im Gesetzgebungsprozess als auch für die anschließende Konkretisierung und Umsetzung durch die Marktteilnehmer. Ein stärker iteratives Vorgehen wäre zwingend anzustreben.\r\nVor diesem Hintergrund halten wir es für unbedingt erforderlich, den aktuellen Gesetzesvorschlag im Rahmen des Trilogs noch einmal grundlegend auf den Prüfstand zu stellen. Wenn FiDA kommt, muss es richtig gemacht sein und mit den übergeordneten Zielen einer starken und wettbewerbsfähigen EU übereinstimmen.\r\nSeite 3 von 10\r\nDK-Stellungnahme zum FiDA-Trilog, 19.März 2025\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft bedarf es einer Überarbeitung des Gesetzesvorschlages mindestens in folgenden zentralen Punkten:\r\n1.\r\nEingrenzung des Anwendungsbereiches unter Berücksichtigung von Nutzen und Kosten\r\nEs bedarf eines deutlich zielgerichteteren Ansatzes von FiDA, der auf Basis-Daten fokussiert, die bereits weitestgehend standardisiert sind und damit einen Nutzen für den Datenaustausch bieten. Allein der Zugang schafft noch keine Mehrwerte für Verbraucher und die Wirtschaft, sondern verursacht zunächst Kosten, die erst noch durch einen zukünftigen Kundennutzen und nachhaltige Geschäftsansätze kompensiert werden müssen.\r\nOhne eine Begrenzung des Anwendungsbereiches wird Innovation und das Entstehen neuer Dienstleistungs- und Produktangebote vielmehr erschwert anstatt gefördert. Denn jeder FiDA-Anwendungsfall benötigt eine fachliche Abstimmung und Aushandlung zu i) Datenumfang, ii) Datenstandards und iii) Datenaustauschinfrastruktur im Rahmen eines Datenaustausch-Schemes. Ein quasi unbegrenzter Daten-Pool würde den Erfolg dieser Abstimmungen unter Teilnehmern mit unterschiedlichen geschäftlichen Interessen signifikant behindern, zumal die gesetzlichen Verpflichtungen zunächst einseitig Datenhalter treffen.\r\nDes Weiteren muss FIDA ermöglichen, dass der Austausch zusätzlicher Daten – auf freiwilliger Basis - möglich bleibt, um Raum für sich weiterentwickelnde Kundenbedarfe und Fortschritte bei der industrieweiten Datenstandardisierung zuzulassen sowie bereits etablierte Marktstrukturen für den multilateralen Datenaustausch nicht in Frage zu stellen.\r\n1.1\r\nAusnahme ungeeigneter Daten/-kategorien aus FiDA\r\nBei folgenden Daten/-kategorien ist eine Standardisierung nicht absehbar oder aber, es gelten gesetzliche Rahmenbedingungen, die die Datennutzer verpflichten, diese Daten direkt vom Verbraucher und nicht von Dritten zu erheben. Daher sollten diese Daten von einer Datenteilungspflicht ausgenommen werden:\r\na)\r\nAusnahme von Daten, die zur Beurteilung der Geeignetheit und Angemessenheit gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) erhoben werden\r\nWir plädieren nachdrücklich für eine Streichung der Daten, die zum Zweck der Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung im Sinne von Art. 25(2) und Art. 25(3) der MiFID II erhoben werden, einschließlich der Daten zu den Nachhaltigkeits-Präferenzen. Diese Daten sind nicht standardisiert, sondern werden nach individuellen Systematiken der jeweiligen Datenhalter erhoben, weshalb sie für Datennutzer ohne den spezifischen Kontext nicht brauchbar sind.\r\nSeite 4 von 10\r\nDK-Stellungnahme zum FiDA-Trilog, 19.März 2025\r\nEine Vergleichbarkeit dieser Informationen, als Voraussetzung für einen Mehrwert des Datenteilens, könnte nur durch eine künftige Standardisierung erreicht werden. Eine Standardisierung würde jedoch eine Überarbeitung aller Wertpapierprozesse von der Produktklassifizierung, über die Kundenexploration bis hin zur Dokumentation erfordern. Dieser bürokratische Aufwand kann so nicht gewollt sein. Denn sie würde neben den erheblichen Umstrukturierungen der Wertpapierdienstleistungen auch den Qualitätswettbewerb in der Beratung beeinträchtigen und letztlich die Angebotsvielfalt für die Kunden reduzieren.\r\nEine Zweitverwertung dieser Daten birgt zudem das Risiko, dass es aufgrund fehlerhaft interpretierten und unvollständigen Informationen der Kunden zu Falschberatung durch den Datennutzer und/oder einer falschen Anlageentscheidung des Kunden kommt. Da auf der Grundlage der Daten zur Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung Anlageempfehlungen ausgesprochen werden und/oder Kontrollmechanismen greifen, müsste der Datennutzer daher die erhaltenen Daten verifizieren. Damit entfällt der Nutzen der Übertragbarkeit.\r\nDen Zugangsanspruch allein auf Rohdaten zu begrenzen, wie es der Rat in Erwägungsgrund 9 des Ratskompromisstextes zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse des Datenhalters vorschlägt, ändert nichts an dieser Bewertung. Denn bereits die auf Anfrage des Datenhalters vom Kunden bereitgestellten Inputdaten folgen der zugrundeliegenden Systematik des Datenhalters, in diesem Fall des Wertpapierdienstleisters. Allein für diesen haben die Kundenangaben einen Nutzen, da sie nur in der anbieterindividuellen Bewertungssystematik zu einem aussagekräftigen Bewertungsergebnis führen. Auch die Notwendigkeit einer Bereitstellung gegenüber dem Kunden in Echtzeit ist nicht erkennbar.\r\nEine Berichtspflicht, wie sie im Kommissionsvorschlag zur Retail Investment Strategy (RIS)-Richtlinie vorgesehen ist und gemäß dem Vorschlag des Rates (zur RIS-Richtlinie) keiner Standardisierung unterworfen werden soll, würde dem Informationsbedürfnis des Kunden hinreichend Rechnung tragen.\r\nDes Weiteren wäre ein Datennutzer, der diese Daten aus gesetzlicher Verpflichtung heraus erheben muss, trotzdem gezwungen, sie direkt beim Kunden zu erfragen, solange es unter der MiFID II keinen rechtlich bindenden Charakter hat, wenn Daten von einem anderen Anbieter bezogen werden. Die Pflicht zur Kundenexploration trifft jedes Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Anlageberatung erbringt oder beratungsfreie Orders ausführt.\r\nb)\r\nAusnahme des Derivategeschäfts\r\nDer Vorschlag des Europäischen Parlaments, zu Absicherungszwecken dienende Derivate aus dem Anwendungsbereich des Art. 2, Abs. 1, Buchst. b) ausdrücklich auszunehmen, wäre eine wichtige Verbesserung im Sinne der Fokussierung auf\r\nSeite 5 von 10\r\nDK-Stellungnahme zum FiDA-Trilog, 19.März 2025\r\nrelevante Kundendaten. Bei Over the Counter (OTC) gehandelten Derivatgeschäften handelt es sich um bilaterale Produktverträge, die nicht standardisiert sind und die durch hohe Komplexität sowie geringe Vergleichbarkeit gekennzeichnet sind, was den praktischen Nutzen des Teilens dieser Daten in Frage stellt. Allerdings müsste der vom EP vorgeschlagene Verweis auf Anhang I, Abschnitt C der MiFID II insoweit konkretisiert werden, dass nur die Finanzinstrumente nach den Absätzen 1 bis 3 und 9 unter den Anwendungsbereich von FiDA fallen. Für Finanzinstrumente nach Absatz 4-8 und 10 bis 11 gelten die gleichen Einschränkungen wie für die genannten Derivate zur Risikoabsicherung. Diese sollten daher in Art 2, Abs. 1 Buchst. b) ausdrücklich aufgeführt und ausgenommen werden, zumal die Bewertung einer \"derivative transaction used for risk management purposes\" rechtlich nicht definiert ist und einem deutlichen subjektiven Beurteilungsspielraum unterliegt. So bestehen beispielsweise Unsicherheiten, ob hiermit ein Macro oder Micro Hedge gemeint ist und was diesen qualifiziert.\r\nc)\r\nAusnahme von Immobilien und andere damit verbundene finanzielle Vermögenswerte\r\nWir bekräftigen den Vorschlag des Rates, Immobilien aufgrund ihrer Sachfremdheit nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung aufzunehmen. Im Gegensatz zu allen anderen aufgeführten Vermögenswerten können Immobilienwerte keinem Finanzinstitut als Dateninhaber zugeordnet werden, da sie weder ein Finanzprodukt darstellen noch von einem Finanzinstitut für den Kunden verwaltet werden. Dies stellt im Übrigen auch die Aktualität und Vollständigkeit der Daten und damit den Nutzen des Zuganges im Rahmen von FiDA grundsätzlich in Frage, deren Pflege nicht im Verantwortungsbereich des Finanzinstituts liegt.\r\nd)\r\nAusnahme von Daten, die zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens erhoben werden\r\nDie vermeintliche Erwartung des Gesetzgebers, mit Aufnahme dieser Datenkategorie in FiDA könne der Zugang zu Finanzmitteln insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen verbessert werden, verkennt die eigentliche Ursache. Denn eine Finanzierung scheitert nicht an dem Aufwand, die notwendigen Unterlagen und Informationen beizubringen, sondern an der Bonität des kreditanfragenden Unternehmens. Mangels eines evidenten Zusammenhanges sollte Art. 2 (1)(f) ersatzlos gestrichen werden. Hinzu kommt, dass die zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit genutzten Daten sich im Detail von Institut zu Institut unterscheiden, was sich durch anbieterspezifische Ratingsysteme und Inputvariablen erklären lässt. Eine gemeinsame Nutzung von Eingabedaten zwischen verschiedenen Kreditgebern würde nur dann einen Nutzen im Sinne der Prozessvereinfachung für den Kunden versprechen, wenn die Datengrundlage für die Bonitätsbeurteilung dieselbe wäre, was nicht zutrifft und auch aus Gründen des Wettbewerbs nicht beabsichtigt sein kann. Vielmehr erhöhen sich die Zugangschancen zu einem Kredit dadurch, dass Kreditgeber die Entscheidung auf\r\nSeite 6 von 10\r\nDK-Stellungnahme zum FiDA-Trilog, 19.März 2025\r\ninstitutsindividueller Bewertungsgrundlage treffen und damit systematische Ausschlusseffekte vermieden werden. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Standardisierung der Prozesse zu einer Verschlechterung der Kreditchancen für kleine und mittlere Unternehmen führen kann, da Banken die Ausfallrisiken nicht entlang ihrer bewährten internen Modelle bewerten könnten.\r\ne)\r\nAusnahme von Daten, die von Dateninhabern zur Erfüllung der Anforderungen an die Kundenkenntnis (Know-Your-Customer) genutzt werden\r\nWir halten den Vorschlag des Europäischen Parlamentes (unter Art. 2, Abs. 1, Buchst. fa) neu), im Zusammenhang mit der Erfüllung von KYC-Anforderungen für Geschäftskunden verwendete Daten in den Anwendungsbereich aufzunehmen, für fehlleitend. Hierunter fallen z.B. Daten zur Kundenidentität oder Daten aus Handels- sowie aus Transparenzregistern. Diese stammen aus anderen Primärquellen, deren Bedeutung als zentrale Evidenzstelle durch einen dezentralen Datenaustausch unterlaufen werden würde. Neben dem Risiko einer Beeinträchtigung der Datenqualität und der Aktualität durch einen mittelbaren Zugriff im Wege des Datenteilens, anstelle die originäre Datenquelle abzufragen, würden bestehende Geschäftsmodelle in Frage gestellt bzw. politische Projekte wie die EUDI-Wallet konterkariert werden.\r\nDarüber hinaus würde damit der Grundsatz gem. § 10 GwG, dass Daten im Rahmen der Erfüllung der Allgemeinen Sorgfaltspflichten grundsätzlich beim Kunden direkt zu erheben sind, unterlaufen werden.\r\n1.2\r\nEinschränkung auf Retailprodukte bzw. -dienstleistungen für Verbraucher und KMUs\r\nMit Blick auf eine aus datenökonomischen Gesichtspunkten angestrebte Standardisierung und Skalierung des Finanzdatenaustausches sollte der gesetzliche Zugangsanspruch auf Daten zu Produkten und Dienstleistungen beschränkt werden, die im Retail-Massengeschäft angeboten werden. Dementsprechend sollte der Kundenbegriff ausschließlich Verbraucher sowie Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen umfassen, wie vom Europäischen Parlament vorgeschlagen. Größere Unternehmen, einschließlich der im Competition Compass der EU-Kommission angekündigten neuen Kategorie der „small mid-caps“, sollten von Anwendungsbereich ausgenommen sein.\r\nDer pauschale Kundenbegriff des Kommissionsvorschlages würde ansonsten z.B. auch Finanzinstitute inkl. Zentralbanken, institutionellen Kunden, Konzernunternehmen sowie hoch-spezialisierte Produkte in diesen Kundensegmenten mitumfassen, was die Komplexität zusätzlich erhöhen und die Umsetzungsgeschwindigkeit deutlich bremsen würden. Bei diesem Kundenkreis ist davon auszugehen, dass keine Asymmetrien im Verhältnis zwischen Kunde und Finanzanbieter vorliegen und bestehende Datenzugangsbedarfe weitgehend auf vertraglicher Basis abgedeckt werden können. Somit besteht keine gesetzliche Handlungsnotwendigkeit.\r\nSeite 7 von 10\r\nDK-Stellungnahme zum FiDA-Trilog, 19.März 2025\r\nGleichwohl dürften auch diese Kundenbeziehungen von einer FiDA-bedingten Standardisierung indirekt profitieren, auch ohne dass sie in den Anwendungsbereich einbezogen werden.\r\nSofern der Anwendungsbereich von FiDA nicht weiter eingeschränkt wird und Daten, die zur Beurteilung der Geeignetheit und Angemessenheit gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) erhoben werden, sowie Daten zu gehaltenen Finanzinstrumenten (siehe oben unter Abschnitt 1.1, a und b) weiterhin erfasst bleiben, sollten der Kundenbegriff mit Blick auf diese Datenkategorien die von Finanzinstitut als \"Kleinanleger\" gemäß Art. 4 Abs. 1 Ziffer 11 Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) eingestufte Kunden aus den gleichen vorgenannten Gründen beschränkt sein.\r\n1.3\r\nKonkretisierung des Begriffs “Kundendaten”\r\nDie Änderungsvorschläge von Rat und EP zum Begriff der Kundendaten (Art. 3 Nr. 3) lassen weiterhin Unklarheiten bestehen. Dies betrifft die Frage, ob es für Daten zu ein und demselben Produkt bzw. ein und derselben Dienstleistung immer nur einen Datenhalter gibt, der den Zugang nach FiDA zu gewähren hat. Alles andere würde zu redundanten Zugangsansprüchen zu denselben Kundendaten gegenüber verschiedenen Datenhaltern führen, was ein hohes Risiko für Inkonsistenzen oder die Nutzung veralteter Daten birgt. Der Zugangsanspruch sollte stets nur gegenüber dem originären Datenhalter bestehen und sich auf Rohdaten beschränken. Daten, die von Finanzinstituten angereichert werden oder die auf der Grundlage von Daten, die vom Kunden bereitgestellt wurden, erst erstellt werden, sollten klar vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Beispiele hierfür sind risikobereinigte Performanceindizes, sensible Szenarioanalysen wie z. B. Stresstests.\r\n2.\r\nSchrittweise Einführung mit realisierbaren Umsetzungsfristen\r\nDie Einführung eines gesetzlichen Zugangs zu Finanzdaten zu einem einheitlichen Zeitpunkt lässt die Unterschiedlichkeit der Daten in Sinne einer „FiDA-Readiness“ außen vor. Damit wird die Chance für ein agiles Vorgehen vergeben, das den Zeitpunkt des Datenzugangs an die bestehende Verfügbarkeit und Eignung der Daten für die zeitnahe Generierung von Mehrwerten knüpft, z.B. auf Grundlage bereits weit verbreiteter gemeinsamer Standards.\r\nAuch die vom Europäischen Parlament und vom Rat vorgeschlagenen Umsetzungsfristen sind in der vorgesehenen Pauschalität und Anwendungsbreite zu kurz bemessen, als dass sie praktisch umsetzbar wären. Erfahrungen aus existierenden Beispielen in der EU, namentlich dem EPC SPAA und das DK giroAPI Scheme, zeigen, dass mindestens 3-5 Jahre für einen Aufbau von erfolgversprechenden Schemes benötigt werden. Kürzere Fristen reduzieren die Erfolgswahrscheinlichkeit, da erforderliche Kompetenzen begrenzt sind und die nötige Zeit für eine bedarfsgerechte Ausgestaltung unter den beteiligten Stakeholdern sowie für die anschließende Implementierung fehlt. Damit würde die Belastungsgrenze der europäischen Finanzwirtschaft überschritten werden, die in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten bereits signifikante Ressourcen für die Umsetzung parallel laufender Regulierungsvorhaben aufbringen\r\nSeite 8 von 10\r\nDK-Stellungnahme zum FiDA-Trilog, 19.März 2025\r\nmuss, während notwendige Investitionen in innovative Projekte auf der Strecke bleiben. Daher ist zwingend ein schrittweises Vorgehen geboten.\r\nEin Wirksamwerden der Verpflichtung zur Bereitstellung des Zugangs zu einem einzigen Zeitpunkt („Big Bang“) birgt im Übrigen auch Risiken für den europäischen Finanzmarkt. FiDA umfasst sensible Kundendaten, die es vor unberechtigtem Zugriff oder vor einer einseitigen Vorteilnahme durch außereuropäische Akteure angemessen zu schützen gilt. Die Bereitstellung des Zugangs zu einem einzigen Zeitpunkt steht dem entgegen. Ein stufenweises Vorgehen ermöglicht es hingegen, sukzessive Erfahrungen zu sammeln und auf unbeabsichtigte Fehlentwicklungen zu reagieren.\r\nHinreichende Umsetzungsfristen sind auch deshalb geboten, damit sich die relevanten Marktteilnehmer untereinander vernetzen und eine sinnvolle sachliche und räumliche Abgrenzung bei der Scheme-Bildung abwägen können, was sich mittelfristig positiv auf die Effizienz der entstehenden Europäischen Scheme-Landschaft auswirken wird. Zudem muss durch die Aufsichtsbehörden nach Inkrafttreten von FiDA zunächst der „signifikante Marktanteil“ definiert werden, die Schemes zu erfüllen haben, was die Umsetzungsfrist weiter verkürzt.\r\nWir erachten folgende Mindestumsetzungsfristen für erforderlich, sofern damit parallel eine stärkere Eingrenzung des Anwendungsbereiches einhergeht (siehe Abschnitt 1):\r\nDatenkategorien der\r\nZeitraum bis Scheme-Beitritt (ab Inkrafttreten der VO)\r\nMindestzeitraum bis Wirksamwerden des Datenzugangs für Kunden und für Datennutzer (ab Inkrafttreten der VO)\r\nStufe 1\r\n24 Monate\r\n36 Monate\r\nStufe 2\r\n33 Monate\r\n45 Monate\r\nStufe 3\r\n39 Monate\r\n51 Monate\r\n3.\r\nZeitlicher Gleichlauf beim Datenzugang für Kunden und Datennutzer\r\nNeben der Festlegung differenzierter und realisierbarer Umsetzungsfristen für den Datenzugang ist es elementar, dass die Einführungszeitpunkte für Kunden (gemäß Art. 4) und für Datennutzer (gemäß Art. 5) synchronisiert werden. Ein zeitliches Auseinanderfallen, wie aktuell im Vorschlag des Rates und des Europäischen Parlaments vorgesehen, würde die Erleichterungen einer schrittweisen Einführung zunichtemachen und mit hoher Wahrscheinlichkeit sogar zu einer Zusatzbelastung der Datenhalter führen. Denn sie wären nicht nur verpflichtet, die Online-Kundenschnittstelle für alle gehaltenen Kundendaten/-kategorien bereits zum frühen Zeitpunkt bereitzuhalten, was einen mindestens ebenso großen IT-Aufwand und Planungsvorlauf wie die Implementierung der Datennutzer-Schnittstellen bedeuten würde. Hinzu kämen notwendige spätere Anpassungen dadurch, dass auf Scheme-\r\nSeite 9 von 10\r\nDK-Stellungnahme zum FiDA-Trilog, 19.März 2025\r\nEbene Festlegungen z.B. zu den konkret relevanten Datenfeldern getroffen werden, die an der Kundenschnittstelle nachzuziehen wären, was den Gesamtaufwand weiter erhöhen würde. Abgesehen davon bestünde die Gefahr, dass die frühere Verfügbarkeit von Daten an der Kundenschnittstelle Begehrlichkeiten bei den Datennutzern nach einem früheren und ungeregelten Datenzugang über den Kunden und außerhalb der Schemes wecken könnte, was die Zielsetzung der Verordnung, einen verbindlichen Rechtsrahmen zu schaffen, konterkarieren würde. Daher muss ein zeitlicher Gleichlauf zwischen Einführungszeitpunkt des Kundenzugangs und des Datennutzerzugangs sichergestellt werden.\r\n4.\r\nAngemessene Rückwirkungsdauer des Datenzugangsrechts\r\nFiDA sieht den Zugang zu unterschiedlichen Arten von Kundendaten vor: Bestandsdaten, Transaktionsdaten und Daten aus der Interaktion zwischen Kunden und Datenhalter. Der Kommissionsentwurf lässt offen, für welchen zurückliegenden Zeitraum die Daten bereitzustellen sind, was hohen Einfluss auf die Umsetzungskosten hat. Der Rat hat sich mit dieser Frage befasst und sieht keine zeitliche Begrenzung vor (vgl. Art. 2 Abs, 1b neu) und gewährt lediglich die Möglichkeit unter engen Voraussetzungen den Zeitraum auf Scheme-Ebene auf zehn Jahre zu begrenzen.\r\nEine solch weitgehende Rückwirkung des Datenzugangs wäre absolut unverhältnismäßig und verkennt den primären Zweck von FiDA, Kundendaten finanzinstitutsübergreifend für mehrwertstiftende Geschäftsvorfälle nutzbar zu machen. Eine Bereitstellung der historischen Datenhaushalte an der Kunden- bzw. Datennutzerschnittstelle wäre mit erheblichen Kosten verbunden bei höchst fraglichem Kundennutzen. Zudem fehlt es an einer differenzierten Betrachtung je nach Art der Kundendaten.\r\nAuch bei langlaufenden Verträgen dürften überwiegend aktuelle Bestandsdaten (Salden oder Konditionen) sowie gegebenenfalls Transaktionsdaten und Interaktionsdaten der jüngeren Vergangenheit von Interesse sein. Das gilt gleichermaßen für den Kunden als auch für dritte Datennutzer. Einen Echtzeit-Zugang zu historischen Vertragsdaten analog oder sogar über gesetzliche Dokumentationsfristen hinaus zu schaffen, ist aus Kosten-Nutzen-Erwägung nicht vertretbar und würde weit über das eigentliche Ziel hinausschießen. Die Zeiträume für den gesetzlichen Zugangsanspruch nach FiDA müssen angemessen bleiben und sich an einem nachvollziehbaren Bedarf orientieren. Als Vorgabe halten wir den rückwirkenden Zugang zu Transaktions- und Interaktionsdaten für einen Zeitraum von maximal 13 Monaten für angemessen mit der Option auf Ebene der Datenaustausch-Scheme, bedarfsweise eine abweichende Dauer festzulegen.\r\n5.\r\nWeitere wesentliche Punkte\r\nDarüber hinaus bewerten wir die nachfolgend ausgewählten Änderungsvorschläge seitens des Rates bzw. des Europäischen Parlamentes (EP) wie folgt:\r\nSeite 10 von 10\r\nDK-Stellungnahme zum FiDA-Trilog, 19.März 2025\r\n5.1\r\nDatenzugang an Scheme-Teilnahme geknüpft (Art. 6, Abs. 1)\r\nWir begrüßen die Klarstellung des Rates, dass der gesetzlich verpflichtende Datenzugang nach FiDA gemäß den Regeln und Modalitäten eines Schemes oder entsprechend der Vorgaben eines delegierten Rechtsaktes gem. Art. 11 zu erfolgen hat. Alles andere würde Rechtsunsicherheit schaffen und die Anreize bei Datenhaltern und Datennutzern senken, sich am Aufbau von Schemes zu beteiligen. Vereinbarungen zum Datenaustausch auf vertraglicher Grundlage sollten von dieser Anforderung unberührt bleiben.\r\n5.2\r\n„Follow-the-data-holder“-Prinzip (Art. 6, Abs. 2a neu)\r\nWir befürworten die ausdrückliche Klarstellung des Rates, dass der Datennutzer dem notifizierten System für den Austausch von Finanzdaten beitreten muss, dem der Datenhalter angehört, sofern Datennutzer und Datenhalter nicht Mitglied desselben notifizierten Systems sind.\r\n5.3\r\nUnverhältnismäßige persönliche Haftung von Fachexperten (Art. 20 Nr. 3)\r\nMit dem FIDA-Vorschlag führt die Europäische Kommission eine persönliche Haftung ein für Verstöße gegen FIDA eines jeden Mitarbeiters einer FIDA-regulierten Organisation. Dies ist beispiellos und widerspricht vielen nationalen Arbeitsgesetzen in der EU. Es trägt auch dazu bei, den Fachkräftemangel im Finanzsektor, insbesondere in einem Bereich wie der Datenwirtschaft, zu verschärfen. Wenn diese Regelung beibehalten wird, wird es dem politischen Ziel von FIDA aus personeller Sicht schaden, noch bevor es überhaupt in Angriff genommen wird. Wir empfehlen daher, diese Bestimmungen zu streichen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003016","regulatoryProjectTitle":"Sachgerechte Einführung eines nationalen Durchführungsgesetzes zur KI-Verordnung ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/31/bf/298808/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110018.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier\r\nDie Forderungen der deutschen Wirtschaft zur Umsetzung der KI-VO\r\n0 2 S TE LLU NG N AHME\r\nDie Forderung der Deutschen Wirtschaft zur weiteren Regulierung von künstli-cher Intelligenz und zur Umsetzung der KI-VO\r\nDie KI-VO ist nach einem langen und holprigen Legislativverfahren kurz vor den Neuwahlen zum Europäischen Parlament verabschiedet worden. Damit ist Europa Vorreiter bei der ersten umfas-senden Regulierung von künstlicher Intelligenz (KI). Das ist gut so, denn der geschaffene regu-latorische Rahmen gibt Verbrauchern und Unternehmen Sicherheit beim Einsatz von KI und schafft Vertrauen in diese zukunftsweisende Technologie.\r\nDas ist wichtig, denn KI gehört zu den Schlüsseltechnologien des 21. Jahrhunderts und bietet enorme wirtschaftliche Anwendungsmöglichkeiten. Während ein traditionelles KI-System insbe-sondere Daten analysiert und Ergebnisse vorhersagt, erschafft die generative KI eigenständig neue Inhalte. Hier muss auf bestehende Texte, Bilder und Werke anderer zurückgegriffen wer-den.\r\nKI bietet ein großes Potenzial für die Steigerung von Innovation, Wachstum, Produktivität und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Dennoch setzen deutsche Unternehmen KI nur sehr zögerlich ein. Nach einer aktuellen Studie des Branchenverbandes Bitkom spielt beispielsweise der Einsatz von Generativer KI für 54 Prozent der deutschen Firmen heute und auch in Zukunft keine Rolle. Diese Zurückhaltung beim Einsatz von KI darf nicht durch bürokratische Hürden, die für Unternehmen eine hohe Kostenbelastung darstellen, verstärkt werden. Der technische Fortschritt sollte nicht ohne unsere Unternehmen stattfinden! Gleichzeitig muss dafür gesorgt werden, dass bei Gene-rativer KI nicht geistiges Eigentum missbräuchlich verwertet wird.\r\nDaher wäre bei der KI-VO ein wenig mehr Rücksicht bei der Frage, was man Unternehmen zu-mutet, ratsam gewesen.\r\nDamit das Innovationspotential nicht an einer zu strikten Regulierung scheitert, ist auch nach Verabschiedung der KI-VO auf europäischer und nationaler Ebene noch einiges zu tun. Vor allem bei der KI-Definition, der Schaffung der Behördenstrukturen, der Konkretisierung der regulatori-schen Anforderungen und insbesondere bei der Zusammenführung der Anforderungen der KI-VO mit den bestehenden Regelungen. Die KI-VO gilt direkt in den Mitgliedstaaten, dennoch wird es ein nationales Durchführungsgesetz für die Festlegung der Behördenstruktur und auch der Sanktionen geben. Auch wird es Leitlinien der Europäischen Kommission und des KI-Office ge-ben, welche die Regelungen der KI-VO konkretisieren werden. Zudem wurden die europäischen Normungskomitees mit der Erarbeitung von Standards beauftragt. Wichtig ist bei all diesen künf-tigen Umsetzungsmaßnahmen, dass die Innovationskraft von KI nicht durch Überregulierung ge-hemmt wird. Daher ist vor allem eine einheitliche, innovationsfreundliche und rechtssichere Um-setzung der neuen Vorgaben in der gesamten EU von großer Bedeutung. Es darf nicht passieren, dass durch verschiedene Auslegungen der Vorgaben Unternehmen je nach Standort in der EU vor unterschiedliche Anforderungen gestellt werden. Einen „Flickenteppich“ wie bei den daten-schutzrechtlichen Vorgaben darf es nicht geben. Zudem sollte es auch kein „Goldplating“, also die Übererfüllung der Verordnung durch nicht vorgeschriebene Regelungen, geben. Der nationale Gesetzgeber sollte keine verschärfenden Regelungen treffen, die Unternehmen zusätzlich belas-ten würden.\r\n0 3 S TE LLU NG N AHME\r\nIm Einzelnen empfehlen wir folgende Punkte zu berücksichtigen:\r\n1. Definition von KI\r\nWir haben bereits im Gesetzgebungsverfahren deutlich gemacht, dass die KI-Definition für den Anwendungsbereich der künftigen Regulierung entscheidend sein wird. Die nun verabschiedete Definition orientiert sich an der international anerkannten OECD-Definition und ist im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag der Europäischen Kommission deutlich enger gefasst. Das ist zu begrüßen. Dennoch lässt die Definition noch Auslegungsspielraum. Wichtig ist nun, dass die Kommission in ihren Leitlinien nach Art. 96 eine ausgewogene Präzisierung der KI-Definition vor-nimmt. Konventionelle IT-Systeme dürfen nicht unter die KI-Definition fallen. Insbesondere Algo-rithmen, die keine Form des maschinellen Lernens oder der Selbstoptimierung beinhalten, sollten von der KI- Definition ausgenommen werden. Dasselbe gilt für lineare Modelle, unterstützende Methoden aus dem Bereich der erklärbaren KI und etablierte statistische Methoden (z. B. logisti-sche Regression).\r\n2. Risikodefinition unter Berücksichtigung des Einsatzzweckes\r\nDie Berücksichtigung des konkreten Einsatzzweckes einer KI-Anwendung und der Risikofilter nach Art. 6 Abs. 3 ist eine gute und richtige Entscheidung des Gesetzgebers. Wird die KI nur unterstützend oder vorbereitend eingesetzt, sind die Pflichten des Anbieters auf Dokumentation und Registrierung der KI-Anwendung beschränkt. Auch hier ist es wichtig, dass die konkrete Aus-gestaltung dieses Risikofilters das bestehende Risiko der Anwendung berücksichtigt. Hier ist vor allem eine innovationsfreundliche Auslegung von großer Bedeutung.\r\n3. Doppelregulierung vermeiden\r\nGerade im Bereich der Anforderungen an hochriskante KI-Anwendungen hat der Gesetzgeber bereits Erleichterungen vorgesehen, wie beispielsweise für KI-Anwendungen im Banken- und Versicherungsbereich, so z. B. beim Risikomanagement oder der Einrichtung des Qualitätsma-nagementsystems. Die Verzahnung der neuen Regelungen der KI-VO mit den bestehenden Re-gelungen sollte berücksichtigen, dass den Unternehmen keine unnötigen bürokratischen Hürden auferlegt werden. Eine Kohärenz mit bestehenden Vorschriften und Aufsichtsstrukturen ist unbe-dingt herzustellen. Dies betrifft insbesondere die Berücksichtigung der bereits normierten Anfor-derungen aus der DSGVO für die Datenschutz-Folgeabschätzung, die Grundlage für die Grund-rechte-Folgenabschätzung der KI-VO ist und damit eine Doppelung der Anforderungen verhin-dert.\r\nDarüber hinaus sollte „Goldplating“ durch den deutschen Gesetzgeber verhindert werden. Über die Anforderungen der KI-VO hinausgehend sollten nationale Regelungen keine zusätzlichen An-forderungen für den Einsatz von KI vorsehen.\r\n4. Einheitlichkeit der Regulierung in Europa sicherstellen\r\nVon zentraler Bedeutung ist eine einheitliche, innovationsfreundliche und rechtssichere Umset-zung der neuen Vorgaben in der gesamten EU. Es darf nicht passieren, dass Unternehmen – je nach Standort in der EU – aufgrund von unterschiedlichen Auslegungen der Vorgaben vor unter-schiedliche Anforderungen gestellt werden. Ein „Flickenteppich“ wie bei der EU-\r\n0 4 S TE LLU NG N AHME\r\nDatenschutzgrund-Verordnung würde vor allem die Innovationskraft von kleinen und mittelstän-dischen Unternehmen hemmen. Dies muss auch den nationalen Parlamenten ein wichtiges An-liegen sein.\r\nEs muss insbesondere sichergestellt werden, dass es keine nationalen Sonderregelungen für die Verwendung von Trainingsdaten gibt, die die Verwendung der trainierten KI-Modelle über Län-dergrenzen hinweg erschweren oder gar unmöglich machen würde.\r\n5. Angemessene Governance-Struktur gewährleisten\r\nDie Behördenstruktur zur Überwachung der KI-VO wird erheblichen Einfluss auf die Funktionsfä-higkeit der KI-VO haben. Die in Deutschland grundsätzlich zuständige Behörde benötigt eine gut funktionierende Struktur und vor allem fachkundiges Personal. Diese Behörde sollte zentral für alle Fragen zur KI-VO zuständig sein, es sei denn es stehen bereits bestehende sektorale Auf-sichtsbehörden zur Verfügung.\r\nZur Gewährleistung einer angemessenen Governance-Struktur ist der im Kommissionsvorschlag vorgesehene Rückgriff auf bereits bestehende Aufsichtsstrukturen und nationale Zuständigkeits-verteilungen zu begrüßen und entsprechend umzusetzen. Dadurch werden Doppelungen der Aufsichtstätigkeiten vermieden. Insbesondere in bereits regulierten und unter besonderer Auf-sicht stehenden Branchen wären Doppelstrukturen nicht zielführend. Dies betrifft vor allem die bestehenden sektoralen Aufsichtsbehörden, bei denen die KI-VO vorsieht, dass diese als zustän-dige nationale Aufsichtsbehörden benannt werden können. Das nationale Umsetzungsgesetz sollte daher die sektoralen Besonderheiten unbedingt berücksichtigen und bei der Benennung der national zuständigen Behörde mit Umsicht vorgehen. Eine Situation wie bei der DSGVO mit 17 unterschiedlichen Behörden auf Bundes- und Länderebene muss unbedingt vermieden wer-den, um eine möglichst harmonisierte und effiziente Umsetzung zu gewährleisten.\r\nBestehende Behörden für die Aufsicht in speziellen Sektoren wie Banken und Versicherungen sowie eine allgemein zuständige Behörde gewährleisten eine zukunftsfähige Marktüberwachung ohne unnötige Doppelstrukturen und zusätzliche Bürokratie für die Unternehmen. Da die KI-VO im Gegensatz zu z. B. DORA oder FIDA nicht nur für bestimmte Sektoren wie den Finanzbereich gilt, wird es unterschiedliche zuständige Marktaufsichtsbehörden geben, die je nach KI-Anwen-dung zuständig sind. Wünschenswert wäre deshalb eine einheitliche Sicht auf die grundsätzli-chen Punkte der KI-VO, da z. B. Anwendungen im Personalbereich unabhängig vom Unterneh-menszweck sind.\r\n6. Aufbau einer sinnvollen europäischen Governance\r\nDie Aufgaben des AI-Office (KI-Amt) wurden mit dem Einsetzungsbeschluss der EU-Kommission festgelegt. Es soll das Zentrum für KI-Expertise in der gesamten EU sein. Wichtig wird vor allem dessen personelle Ausstattung und die Zusammenarbeit mit den Institutionen, Experten und Sta-keholdern sein.\r\nDas AI-Board (KI-Ausschuss) als weitere wichtige und kompetente Einrichtung der europäischen Governance wird sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzen. Zu seinen Aufgaben zählen unter anderem die Koordination der nationalen Aufsichtsbehörden sowie die Bereitstellung von Expertenwissen und best practices. Hier wird es wichtig sein, dass eine kohärente\r\n0 5 S TE LLU NG N AHME\r\nUmsetzung der KI-VO zwischen den zuständigen nationalen Behörden sichergestellt wird. Es wäre auch hier anzuraten, weitere Stakeholder institutionell z. B. über Beiräte oder zumindest über regelmäßige Austauschformate ergänzend in die Arbeit einzubinden.\r\n7. Leitlinien für die Anwendung der KI-VO\r\nEs ist ausdrücklich zu begrüßen, dass die EU-Kommission beauftragt wurde, Leitlinien für die Anwendung der KI-VO zu erlassen. Wichtig ist, dass die Regelungen praxisnah und einfach ver-ständlich für Entwickler von KI „übersetzt“ werden, z. B. mit entsprechenden Checklisten und Step-by-Step-Anleitungen. Die Leitlinien könnten Entwickler beispielsweise bei der Beantwortung der Fragen unterstützen, wann von einer KI-Anwendung ein hohes Risiko ausgeht oder wie si-chergestellt werden kann, dass Datensätze keine Bias enthalten.\r\nEs ist erforderlich, dass die kommenden Leitlinien der EU-Kommission zeitnah vorliegen und noch offene Rechtsfragen für alle Beteiligten, etwa bei der Einordnung von Hochrisiko-KI-Syste-men, geklärt werden.\r\n8. Schutz von Urheberrechten\r\nMedien- und Kreativinhalte tragen erheblich zu der Entwicklung und Funktionalität generativer KI bei. Entscheidend ist daher, das geistige Eigentum und die Urheberrechte der Schöpfer dieser Inhalte zu schützen. Die Umsetzung sollte nicht hinter den in der KI-VO festgelegten Regelungen zurückbleibt. Insbesondere die in Art. 53 Abs. 1 lit. b, c KI-VO normierte Nachweispflicht ist ent-scheidend. Hierdurch ist es den Rechteinhabern möglich, ihre Verfügungsrechte zu wahren, so-fern diese für die Entwicklung und den Ausbau generativer KI genutzt wurden. Die Nachweis-pflicht sollte zudem in den durch das Amt für künstliche Intelligenz geförderten Verhaltenskodizes festgehalten werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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R001458\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 0764199368-97\r\nSeite 2 / 12\r\nEinleitung\r\nMit der Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung)1 hat die Europäische Union einen umfassenden rechtlichen Rahmen geschaffen, der darauf abzielt, Künstliche Intelligenz vertrauensvoll und sicher einzusetzen. Damit nimmt die EU eine weltweite Vorreiterrolle in der Regulierung von KI ein. Während andere Regionen bei der Entwicklung und der gewinnbringenden Verwendung von KI führend sind, ist es nun entscheidend, den bestehenden Rechtsrahmen möglichst innovations- und wirtschaftsfreundlich anzuwenden. Dies ist notwendig, damit Deutschland und Europa die Chancen von KI konsequent nutzen können. Dazu gehört, dass\r\n1. die Umsetzung der Verordnung im Rahmen noch ausstehenden Konkretisierungen durch die EU-Kommission sowie die nationalen Gesetzgeber möglichst praxisgerecht, rechtssicher und EU-weit einheitlich für die Unternehmen ausgestaltet wird,\r\n2. ein konsistentes Zusammenspiel mit bereits bestehende aufsichtsrechtliche Anforderungen für Banken sichergestellt und eine Doppelregulierung vermieden werden sowie\r\n3. eine kohärente Verzahnung der datenschutzrechtlichen Anforderungen mit den regulatorischen Vorgaben der KI-Verordnung gewährleistet wird.\r\nDie nachfolgenden Vorschläge der privaten Banken sollen einen Beitrag dazu leisten, die Verordnung zukunftsorientiert umzusetzen.\r\n1 Anforderungen an die Umsetzung der KI-Verordnung\r\nDie Verordnung gilt in Teilen bereits ab Februar 2025, weitere Vorschriften werden bis August 2027 folgen, sofern der gesetzliche Zeitplan nicht noch einmal angepasst wird. Zu vielen Aspekten sind noch Konkretisierungen in Form von Leitlinien, harmonisierten Standards und nationalen Durchführungsgesetzen und Ähnliches geplant, die in den nächsten Monaten erfolgen sollen. Bei deren Ausgestaltung und Anwendung gilt es insbesondere Folgendes zu beachten.\r\nEinheitliche Interpretation der KI-Definition\r\nDie Definition von Künstlicher Intelligenz ist für den Anwendungsbereich der KI-Regulierung entscheidend. Eine zu weit gefasste Definition, die konventionelle IT-Systeme miterfasst, würde die Wirtschaft unnötig belasten. Eine zu eng gefasste Definition hingegen würde Spielräum für\r\n1 VERORDNUNG (EU) 2024/1689 vom 13. Juni 2024.\r\nSeite 3 / 12\r\nUmgehungsmöglichkeiten schaffen, was die politische Zielsetzung der Verordnung und deren Technologieneutralität gefährden würde. Dennoch lässt die KI-Definition der Verordnung einige Fragen offen, die es im Sinne der Rechtssicherheit für Akteure aufzulösen gilt.\r\nEine sachgemäße und zugleich möglichst trennscharfe Definition für den europäischen Wirtschaftsraum zu haben, ist ein wichtiges Anliegen der Kreditwirtschaft. Denn in kaum einer anderen Branche spiegelt sich die IT-gestützte Analyse und Verarbeitung von Daten in einer so vielfältigen Softwarelandschaft quer durch alle Funktionen und Geschäftsbereiche wider. Diese überwiegend konventionellen IT-Systeme, die keine Form des maschinellen Lernens oder der Selbstoptimierung beinhalten, fallen gemäß der KI-Verordnung nicht unter die KI-Definition. Weniger eindeutig für ist die Bewertung für grundlegende statistische Verfahren, wie lineare und logistische Regressionen, die eine sehr begrenzte Lernfähigkeit aufweisen und uneingeschränkt nachvollziehbar sind, und damit nicht die KI-spezifischen Risiken aufweisen, die der Gesetzgeber mit der Verordnung adressieren wollte.\r\nDaher begrüßen wir, dass die EU-Kommission in ihren Leitlinien aus Februar 2025 die KI-Definition weiter präzisiert hat.2 Dies fördert nicht nur ein EU-weit einheitliches Verständnis, sondern konkretisiert auch anhand ausgewählter Beispiele, welche Systeme als Künstliche Intelligenz gelten und welche nicht dazu zu zählen sind. Die Leitlinien stellen unter anderem klar, dass die langjährig in der Kreditvergabeprüfung der Banken etablierten Regressionsverfahren nicht als KI-Systeme zu bewerten sind.\r\nAllerdings haben Leitlinien der EU-Kommission keinen rechtsverbindlichen Charakter, sondern dienen als Orientierung für die Akteure und die Aufsicht. Daher spricht sich der Bankenverband für eine konsistente Anwendung innerhalb der EU und durch die Mitgliedstaaten aus. Nur so ist eine harmonisierte Aufsichtspraxis zu erreichen, die Rechtssicherheit und gleiche Standortbedingungen für alle Marktteilnehmenden sicherstellt. Nicht zuletzt würde eine zu weite KI-Definition den Blick von den wirklich risikoreichen KI-Anwendungen ablenken, für die es zurecht gesetzlicher Leitplanken und einer dedizierten Aufsicht bedarf. Der Fokus muss darauf liegen, die charakteristischen Herausforderungen und Risiken fortgeschrittener KI-Technologien zu bewältigen, einschließlich Fragen der Verzerrung, der Undurchsichtigkeit und der autonomen Entscheidungsfindung.\r\nKlare und enge Abgrenzung von Hochrisiko-KI-Anwendungen\r\nNeben dem Verbot von KI-Praktiken, die mit dem europäischen Recht und den gemeinsamen Werten nicht vereinbar sind, steht die Regulierung von Hochrisiko-KI-Systemen im Zentrum der\r\n2 Commission Guidelines on the defintion of an artificial intelligence system established by Regulation (EU) 2024/1689 (AI Act)”, C (2025) 924 final, 2. Februar 2025.\r\nSeite 4 / 12\r\nKI-Verordnung. Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen müssen künftig vor deren Einsatz nachweisen können, dass die KI-Systeme die Anforderungen der Verordnung erfüllen. So soll einer Schädigung der Gesundheit und Sicherheit oder der Grundrechte von Personen in der EU vorgebeugt werden.\r\nDie KI-Verordnung legt in Anhang III fest, für welche Anwendungszwecke eines KI-Systems ein hohes Risiko angenommen werden muss.3 Anbieter von KI-Systemen müssen prüfen, ob ihre KI-Systeme in den Hochrisikobereich fallen und für eine Konformität mit den Anforderungen der Verordnung sorgen. Für unsere Mitglieder könnten insbesondere KI-Systeme, die im Prozess der Bonitätsbewertung natürlicher Personen (Anhang III Nr. 5 b) sowie im Bereich des Personalmanagements (Anhang III Nr. 4) zum Einsatz kommen, in den Hochrisikobereich fallen.\r\nVon den unter Anhang III Nr. 5 b) der Verordnung genannten Hochrisiko-KI-Systemen zur Bonitätsbewertung sind ausdrücklich solche KI-Systeme ausgenommen, die zur Aufdeckung von Finanzbetrug verwendet werden. Unserem Verständnis nach umfasst dies KI-Systeme, die der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, dem Sanktionsscreening oder der Identifizierung von betrügerischen Zahlungstransaktionen dienen. Dies sollte die EU-Kommission in ihren angekündigten Leitlinien zu Hochrisiko-KI-Systemen klarstellen. Zudem sollten die Leitlinien konkrete Anwendungsfälle von Hochrisiko-KI-Systemen beinhalten und möglichst zeitnah – vor dem angekündigten Termin im Februar 2026 – veröffentlicht werden.\r\nSchärfung der Rollenabgrenzung und Ausweitung des Bestandschutzes auf Anbieter\r\nDie KI-Verordnung reguliert die verschiedenen Akteure in der KI-Wertschöpfungskette anhand ihrer jeweiligen Rolle (z. B. Anbieter, Betreiber, Händler, etc.). Jedoch bestehen weiterhin Unklarheiten bei der Trennung zwischen der Rolle des Anbieters und der des Betreibers, u. a. wenn ein Finanzinstitut mit einem anderen Unternehmen kooperiert oder ein KI-System innerhalb von Konzernstrukturen von mehreren Banken genutzt wird. Dies beeinträchtigt die Rechtssicherheit und könnte so Fortschritt hemmen. Daher sollte das AI-Office die Rollenabgrenzung nachschärfen.\r\nVon besonderer Bedeutung ist dies für die Frage, ob ein Bestandsschutz für bereits im Einsatz befindliche KI-Systeme besteht. Der Rechtstext nimmt die Rolle des Betreibers von Hochrisiko-KI-Systemen von den Pflichten der Verordnung aus, sofern das System vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde und danach in seiner Konzeption nicht erheblich verändert wird.\r\n3 Vgl. Artikel 6 Abs. 2 der KI-Verordnung.\r\nSeite 5 / 12\r\nEine Bank, die ein Hochrisiko-KI-System z. B. zur Erstellung von Arbeitszeugnissen selbst entwickelt und ausschließlich zum Eigengebrauch in Betrieb genommen hat, gilt laut dem Verordnungstext nicht nur als Betreiber, sondern auch als Anbieter dieses Systems und wäre somit ab August 2026 voll von den Anforderungen betroffen. Angesichts des strengen Sanktionsregimes könnten die betroffenen Akteure sich genötigt sehen, ein solches KI-System vorsichtshalber nicht weiter zu betreiben. Gleichzeitig weist die EU-Kommission in ihren Leitlinien zur KI-Definition vom Februar 2025 in einer Fußnote darauf hin, dass für sämtliche Systeme, die vor dem 2. August in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, die Bestandsschutzregel des Artikel 111 Abs. 2 gilt. Diesen Widerspruch sollte die Kommission auflösen und klarstellen, dass der Bestandschutz für Betreiber und Anbieter gilt.\r\nAuch zur Rolle des „nachgelagerten Anbieters“ sind weiterhin Fragen offen. Besonders relevant wird dies im Kontext von generativer KI auf Basis großer Sprachmodelle, wie sie zumeist außereuropäische Anbieter bereitstellen. Die Verordnung erfasst diese als KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI-Modelle). Banken könnten zu nachgelagerten Anbietern werden, wenn sie ein solches Modell in ihr eigenes KI-System integrieren.\r\nDie KI-Verordnung nennt nachgelagerte Anbieter als Begünstigte der Transparenzinformationen von GPAI-Anbietern (in Anhang XII). Es ist jedoch unklar, ob der nachgelagerte Anbieter auch die rechtliche Verantwortung für die Anbieterpflichten trägt. Denn für diese Verantwortung würden die Informationen, die dem nachgelagerten Anbieter zustehen, nicht ausreichen. Dies gilt insbesondere für die Integration eines GPAI-Modells in ein Hochrisikosystem. Da die Erfüllung der Anbieterplichten nur in Kooperation mit dem eigentlichen Anbieter des GPAI-Modells möglich wäre, würde die Nutzung von generativer KI für Hochrisikoanwendungen praktisch unmöglich werden. Zudem ist fraglich, ob zusätzliche Meldepflichten für Banken als nachgelagerte Anbieter gegenüber dem AI-Office erwachsen, da sie als Folge womöglich zum Anbieter eines KI-Systems mit allgemeinem Verwendungszweck werden würden.\r\nDer Bankenverband würde daher eine klarere Rollenabgrenzung durch das AI-Office begrüßen.\r\nGewährleistung eines Level-Playing-Field und effizienter Aufsichtsstrukturen\r\nWie eingangs erwähnt, sieht die KI-Verordnung an vielen Stellen weitere Konkretisierungen vor, zum Teil durch die Europäische Kommission oder das darunter geschaffene Büro für Künstliche Intelligenz (AI-Office), zum Teil durch die einzelnen Mitgliedstaaten.\r\nEine interne Abfrage unter unseren Mitgliedern hat ergeben, dass die Umsetzungsreife des vorliegenden Regelwerkes in den allermeisten Punkten noch nicht gegeben ist. Zu den zahlreichen Level 2- und Level 3-Regulierungen kommen harmonisierte europäische Normen hinzu, deren Zeitplan stark gefährdet ist. Letztere sollen Möglichkeiten aufzeigen, wie die\r\nSeite 6 / 12\r\nAnforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme – z. B. das vorgeschriebene Risiko- oder Qualitätsmanagementsystem – in der Praxis umgesetzt werden können.\r\nDiese Konkretisierungen sind für Marktteilnehmende essenziell, damit sie die Vorgaben der Verordnung rechtssicher umsetzen können. Angesichts der im Detail relevanten Sachverhalte und der mitunter weitreichenden Auswirkungen sollten die Marktakteuere möglichst früh und eng eingebunden werden. Zudem benötigen die Unternehmen angemessen Zeit für die Umsetzung. Allein die Fülle der noch ausstehenden Konkretisierungen lässt Zweifel an einer hinreichenden Marktkonsultation. Daher sollte die Kommission den Zeitplan noch einmal kritisch prüfen und gegebenenfalls verlängern.\r\nZudem ist eine maximale Harmonisierung innerhalb der EU wünschenswert. Ein Auseinanderlaufen oder gar ein Flickenteppich an unterschiedlichen nationalen Interpretationen würde wettbewerbsverzerrend wirken und muss unbedingt vermieden werden. Daher ist eine enge Abstimmung unter den Mitgliedsstaaten im europäischen KI-Gremium bzw. seinen Untergruppen wichtig. In gleicher Weise sollten sich auch die auf nationaler Ebene mit der Überwachung der Verordnung betrauten Fachbehörden möglichst eng koordinieren und einer einheitlichen Rechtsauslegung folgen.\r\nDie Bundesregierung muss bis August dieses Jahres eine zuständige Aufsichtsbehörde für die Zwecke der KI-Verordnung benennen oder einrichten. Dem Vernehmen nach beabsichtigt sie, die Zuständigkeit für die Marktüberwachung für KI im Finanzsektor auf mehrere Behörden zu verteilen. Neben den bestehenden Finanzaufsichtsbehörden, die für solche KI-Systeme zuständig sein sollen, die in direktem Bezug zu Finanzdienstleistungen stehen, soll die Aufsicht für alle anderen KI-Systeme in den Finanzinstituten bei der Bundesnetzagentur liegen. Diese geteilte Verantwortlichkeit würde dem grundlegenden Ziel einer effizienten und bürokratiearmen Aufsicht ohne Doppelstrukturen entgegenstehen. Es drohen Abgrenzungsfragen, Konflikte und Redundanzen. Daher sollten allein die Finanzaufsichtsbehörden die KI-Systeme in Banken überwachen, unabhängig davon, um welche Anwendung es im Einzelfall geht. Die Bundesnetzagentur kann dabei die Rolle als zentrales Koordinierungs- und Kompetenzzentrum übernehmen und über die Abstimmung mit der Finanzaufsicht, wie auch den zuständigen Fachbehörden in anderen regulierten Sektoren, eine konsistente Aufsichtspraxis sicherstellen.\r\n2. Verzahnung mit bestehendem Bankaufsichtsrecht\r\nIm Hinblick auf die Anforderungen an das Risikomanagement und an die Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems erkennt die Verordnung zurecht die hohen Standards im\r\nSeite 7 / 12\r\nFinanzsektor aufgrund bereits bestehender regulatorischer und aufsichtlicher Anforderungen an.4 Das bestehende umfangreiche bankaufsichtsrechtliche Regelwerk ist technologieagnostisch und gilt auch für KI-Systeme. Daher dürften die Anforderungen der KI-Verordnung in weiten Teilen bereits von bestehenden Vorgaben an Banken abgedeckt sind.\r\nDie laufenden Bemühungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, die Anforderungen der Verordnung mit den bestehende bankaufsichtlichen Vorgaben abzugleichen, sind grundsätzlich zu begrüßen. Hierbei sollten insbesondere die Vorgaben der KI-Verordnung identifiziert werden, die Banken bereits erfüllen und somit nicht noch einmal gesondert umsetzen müssen. Falls Widersprüche zwischen der KI-Verordnung und dem bestehenden Rechtsrahmen für Banken zutage treten sollten, müsste der Gesetzgeber gegebenenfalls klarstellen, welche Regelung Vorrang hat. Auf keinen Fall sollten die Aufsichtsbehörden oder Regulatoren in solchen Fällen vermeintliche Klarstellungen in Form von zusätzlichen Regulierungen und Standards anstreben. Die Erfahrung zeigt, dass diese Vorgehensweise im Gegenteil resultiert. Sie erhöht die Komplexität der Regulierung zu Lasten der Verständlichkeit und wirft letztlich eher noch zusätzliche Fragen auf, als dass sie Unklarheiten beseitigt. Banken dürfen nicht vor die Situation gestellt werden, dass sie Vorgaben aus der KI-Regulierung erfüllen müssen, die dem bestehenden bankaufsichtlichen Regelwerk entgegenstehen.\r\nEiner Anpassung des bestehenden bankaufsichtsrechtlichen Regelwerks bedarf es nicht. Dies wäre auch hinsichtlich der von der Politik bekräftigten Bestrebens zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Vereinfachung des Rechtsrahmens nicht vertretbar.\r\nZudem bedarf es eines EU-weit einheitlichen Verständnisses und einer harmonisierten Aufsichtspraxis über die jeweiligen Mitgliedstaaten und die involvierten Aufsichtsbehörden hinweg. Denn die größten europäischen Banken werden bereits heute einheitlich in gemeinsamen Aufsichtsteams (Joint Supervisory Teams) unter Federführung der Europäische Zentralbank überwacht. Dies unterstreicht die Notwendigkeit einer engen Abstimmung unter den Europäischen und nationalen Aufsehern und spricht zusätzlich dafür, die Marktüberwachung in die Hände der Behörden zu geben, die bereits mit der Finanzaufsicht betraut sind (siehe Abschnitt oben zu Aufsichtsstrukturen). Dies würde den Rückgriff auf etablierte Prüfungspraktiken und die Nutzung vorhandener Erfahrungen und Kenntnisse ermöglichen.\r\nMit Blick auf die Meldung von schwerwiegenden Vorfällen sprechen wir uns dafür aus, bereits etablierte Meldewege und Meldeplattformen (MVP) zu nutzen, die bereits im Kontext der Zahlungsdienste-Richtlinie (PSD) und dem Digital Operational Resiliance Act (DORA) für Finanzinstitute genutzt werden. Dies würde zu einem möglichst schlanken und effizienten\r\n4 Vgl. unter anderem Artikel 17 Abs. 4 (Qualitätsmanagementsystem) und Artikel 26 Abs. 5 Satz 5 (Pflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen) sowie Erwägungsgrund 158 der Verordnung.\r\nSeite 8 / 12\r\nMeldeprozess beitragen, der Aufwand und Nutzen in einem praxisnahen Rahmen hält. Im Zusammenhang mit der Meldepflicht von schwerwiegenden Vorfällen sollte zudem aus Gründen der Rechtsklarheit der Tatbestand der „Verletzung von Pflichten aus den Unionsrechtsvorschriften zum Schutz der Grundrechte“ gemäß Art. 3 Nr. 49 lit. c) KI-VO präzisiert werden, um das damit verfolgte Ziel der der Vermeidung einer Dopplung von Meldepflichten für bereits regulierte Anbieter wirksam zu erreichen.\r\n3 Weiterentwicklung der DSGVO zur Förderung des KI-Einsatzes\r\nDie zunehmende Verbreitung und Relevanz von KI-Technologien stellt das bestehende Datenschutzrecht vor strukturelle und normative Herausforderungen. Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bietet zwar einen europaweit einheitlichen Rahmen für den Schutz personenbezogener Daten, ist jedoch aufgrund ihrer Entstehung vor einem Jahrzehnt bislang nicht in allen Aspekten auf die besonderen technischen und funktionalen Eigenheiten von KI-Systemen ausgerichtet. Im Zusammenspiel mit der KI-Verordnung stellen sich in der Praxis eine Vielzahl von Einzelfragen. Es besteht daher ein erhöhter Bedarf an klarstellenden Regelungen und an einer kohärenten Verzahnung der datenschutzrechtlichen Anforderungen mit den regulatorischen Vorgaben der KI-Verordnung.\r\nZiel muss es sein, einerseits den effektiven Schutz personenbezogener Daten sowie die Sicherung der Grundrechte auch im Kontext datengetriebener KI-Anwendungen uneingeschränkt zu gewährleisten. Gleichzeitig gilt es, innovationsfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die die technologische Wettbewerbsfähigkeit und die Entwicklung vertrauenswürdiger KI-Systeme sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene nachhaltig fördern. Eine präzisierende Fortentwicklung der DSGVO in zentralen Anwendungsfeldern erscheint daher erforderlich, um regulatorische Klarheit zu schaffen und rechtssichere sowie verantwortungsvolle KI-Anwendungen zu ermöglichen. Zwar versuchen die Datenschutzaufsichtsbehörden bereits Unterstützung zu Auslegungsfragen zu geben5, doch besteht hier weiterer Unterstützungs- und Klärungsbedarf durch den Gesetzgeber und die nach der KI-Verordnung und DSGVO zuständigen Aufsichtsbehörden. Sowohl die gesetzlichen Vorgaben als auch die Aufsichtspraxis sollten einen widerspruchsfreien Handlungsrahmen bilden. Dies soll an folgenden Beispielen gezeigt werden.\r\nSchaffung von mehr Rechtssicherheit beim Anlernen von KI-Systemen mit Trainingsdaten\r\nDie Entwicklung und das Training von KI-Systemen im Bankensektor setzen regelmäßig den Rückgriff auf umfangreiche Datenbestände voraus. Neben öffentlich zugänglichen Informationen\r\n5 Vgl. u.a. https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20240506_DSK_Orientierungshilfe_KI_und_Datenschutz.pdf.\r\nSeite 9 / 12\r\ngreifen Institute dabei auch auf interne Datenquellen zurück, etwa aus dem operativen Betrieb oder der Kundenkommunikation. Um datenschutzrechtlichen Anforderungen zu genügen, erscheint es vielfach als besserer Weg, die verwendeten Daten vor ihrer Verwendung im KI-Training zu anonymisieren oder zumindest zu pseudonymisieren.\r\nBeide Verfahren – sowohl Anonymisierung als auch Pseudonymisierung – stellen jedoch selbst Verarbeitungsvorgänge im Sinne der DSGVO dar. In der Praxis fehlt es bislang an der erforderlichen Rechtssicherheit, in welcher Weise diese Maßnahmen datenschutzkonform durchgeführt werden können. Positiv zu vermerken ist, dass sich u.a. der EU-Datenschutzausschuss bereits mit Fragen der Pseudonymisierung und Anonymisierung im KI-Kontext befasst hat.6\r\nDarüber hinaus stellt sich die Folgefrage, ob die so vorbereiteten Datensätze im weiteren Verlauf des Trainingsprozesses rechtlich als anonymisiert oder pseudonymisiert zu qualifizieren sind. Dies ist insofern von Bedeutung, als anonymisierte Daten nicht mehr in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen. Pseudonymisierte Daten hingegen bleiben grundsätzlich datenschutzrechtlich relevant, auch wenn ein Rückschluss auf die betroffene Person ohne Zusatzwissen faktisch ausgeschlossen ist.\r\nGerade im Kontext automatisierter Trainingsprozesse innerhalb von KI-Systemen stellt sich auch die Frage, inwieweit klassische Betroffenenrechte – etwa auf Auskunft oder Löschung gemäß Art. 15 ff. DSGVO – von der verantwortlichen Stelle überhaupt sinnvoll und verhältnismäßig umgesetzt werden können. Denn KI-Modelle verarbeiten Trainingsdaten in der Regel nicht in einer Weise, die eine nachträgliche personenbezogene Rückverfolgbarkeit ohne erhebliche Zusatzinformationen ermöglicht.\r\nVor diesem Hintergrund erscheint eine gesetzliche Klarstellung erforderlich, die folgende Punkte adressiert:\r\n◼\r\nZulässigkeit von Vorverarbeitungsschritten: Die Durchführung von Anonymisierungs- und Pseudonymisierungsmaßnahmen sollte ausdrücklich als zulässiger Verarbeitungsschritt anerkannt werden, sofern geeignete technische und organisatorische Schutzmaßnahmen vorliegen.\r\n◼\r\nKlarheit über den datenschutzrechtlichen Status vorbereiteter Datensätze: Es bedarf unionsweit einheitlicher Kriterien zur Abgrenzung zwischen anonymisierten, pseudonymisierten und personenbezogenen Daten im Kontext des maschinellen Lernens.\r\n6 https://www.edpb.europa.eu/news/news/2025/edpb-adopts-pseudonymisation-guidelines-and-paves-way-improve-cooperation_de.\r\nSeite 10 / 12\r\n◼\r\nAnpassung der Betroffenenrechte bei pseudonymisierten Trainingsdaten: In Konstellationen, in denen ein Rückschluss auf identifizierbare Personen praktisch ausgeschlossen ist, sollte geprüft werden, inwieweit sich Betroffenenrechte sachgerecht anpassen lassen, um eine funktionale Umsetzung von KI-Anwendungen nicht unverhältnismäßig zu erschweren.\r\nDatenschutzfolgenabschätzung nach DSGVO und Grundrechtsfolgenabschätzung nach KI-Verordnung synchronisieren\r\nDie Datenschutzfolgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO sowie die in der KI-Verordnung unter Artikel 27 vorgesehene Grundrechtsfolgenabschätzung für Hochrisiko-KI-Systeme verfolgen übereinstimmend das Ziel, potenzielle Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Vorfeld technischer Systementwicklungen systematisch zu identifizieren, zu bewerten und – soweit möglich – zu minimieren. Beide Instrumente beruhen auf dem präventiven Risikomanagementansatz des europäischen Grundrechtsschutzes, sind bislang jedoch weder inhaltlich noch methodisch aufeinander abgestimmt.\r\nVor diesem Hintergrund erscheint eine systematische Koordinierung beider Prüfregime geboten. Die gegenwärtige Parallelität der Anforderungen birgt das Risiko redundanter Prüfprozesse sowie potenziell widersprüchlicher Wertungen in Bezug auf die Schutzbedürftigkeit betroffener Rechtsgüter. Zur Vermeidung doppelten Verwaltungsaufwands und zur Steigerung der rechtspraktischen Kohärenz ist eine stärkere inhaltliche und strukturelle Verzahnung von Datenschutzfolgenabschätzung und Grundrechtsfolgenabschätzung erforderlich.\r\nEmpfehlenswert ist insoweit die Entwicklung standardisierter, aufeinander abgestimmter Prüf- und Dokumentationsformate (Templates), die eine konsistente Bewertung ermöglichen und überflüssige Prüfhandlungen vermeiden. Die Einbindung konkreter Prüfkriterien und klarer Abgrenzungen zwischen datenschutz- und grundrechtsspezifischen Prüfaspekten ist hierbei unerlässlich.\r\nZugleich sollte geprüft werden, ob und inwieweit bei Implementierung wirksamer risikominimierender Maßnahmen – etwa durch technische Verfahren der Pseudonymisierung oder Anonymisierung – eine Einschränkung oder Modulation der Prüfungspflichten sachlich gerechtfertigt ist. Dies könnte etwa durch eine risikoadaptive Ausgestaltung der Prüfpflichten erfolgen, welche den Einsatz datenschutzfreundlicher Gestaltungstechniken im Sinne des Art. 25 DSGVO incentiviert.\r\nEine solche Systematisierung und Flexibilisierung würde nicht nur zu einer Vereinfachung der regulatorischen Anforderungen beitragen, sondern auch die rechtssichere Implementierung der KI-Verordnung in datenschutzrelevanten Anwendungsfeldern befördern. Die Herstellung von Kohärenz zwischen bestehenden datenschutzrechtlichen Instrumenten und den neu eingeführten\r\nSeite 11 / 12\r\nMechanismen der KI-Regulierung ist aus Sicht einer grundrechtsorientierten und praktikablen Normanwendung unabdingbar.\r\nTechnische Ausgestaltung der Betroffenenrechte im Anwendungsbereich der KI-Verordnung\r\nDie in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) normierten Betroffenenrechte – insbesondere das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO) sowie Widerspruch (Art. 21 DSGVO) – behalten auch im Kontext von KI-Systemen ihre uneingeschränkte Geltung. Sie sind Ausprägungen grundrechtlich geschützter Rechtspositionen, deren effektive Wahrung durch die Anwendung der KI-Verordnung sichergestellt werden muss.\r\nVor dem Hintergrund der spezifischen technischen Eigenheiten vieler KI-Systeme – etwa nicht-lineare Modellarchitekturen, hohe Datenvolumina sowie datengetriebene Trainingsmechanismen – ergibt sich ein erheblicher Konkretisierungsbedarf hinsichtlich der technischen Umsetzung dieser Rechte im Rahmen der KI-Verordnung. Insbesondere stellt sich die Frage, unter welchen technischen Bedingungen die Löschung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 17 DSGVO als rechtlich wirksam anzusehen ist.\r\nEine besondere Herausforderung ergibt sich in Fällen, in denen personenbezogene Daten nicht lediglich verarbeitet, sondern zur Modellbildung und -anpassung verwendet werden. Die vollständige Entfernung einzelner Datenpunkte kann hier erhebliche Auswirkungen auf die Modellintegrität, Systemstabilität oder sogar auf die operative Nutzbarkeit des KI-Systems haben. In der Praxis zeigt sich, dass bestehende Modellarchitekturen bislang nur bedingt in der Lage sind, den Anforderungen der DSGVO vollumfänglich gerecht zu werden.\r\nVor diesem Hintergrund rückt die Notwendigkeit klarer, technischer Umsetzungsstrategien zur Wahrung datenschutzrechtlicher Ansprüche zunehmend in den regulatorischen Fokus. Ziel muss es sein, einen Ausgleich zwischen der praktischen Durchsetzbarkeit der Betroffenenrechte einerseits und der Aufrechterhaltung innovationsfreundlicher Rahmenbedingungen andererseits zu schaffen.\r\nAus technischer Sicht sind dabei insbesondere folgende Lösungsansätze Gegenstand aktueller Diskussionen:\r\n◼\r\n„Machine Unlearning“: Verfahren zur gezielten Entfernung spezifischer Informationen aus trainierten Modellen ohne vollständiges Retraining.\r\n◼\r\nFederated Learning: Dezentralisierte Lernansätze, bei denen Daten lokal verarbeitet werden und eine verbesserte Kontrolle durch die betroffenen Personen möglich ist.\r\nSeite 12 / 12\r\n◼\r\nGranulare Zugriffskontrollen: Differenzierte Zugriffskonzepte, welche selektive Datenlöschungen oder -einschränkungen ermöglichen, ohne die Gesamtfunktionalität zu beeinträchtigen.\r\n◼\r\nModulare Systemarchitekturen: Strukturelle Trennung von Modellkomponenten zur besseren Rückverfolgbarkeit und gezielten Interventionsfähigkeit.\r\n◼\r\nPseudonymisierung und Datenmaskierung: Techniken zur Risikominimierung, deren Einsatz allerdings mit Blick auf die verbleibende Personenbeziehbarkeit rechtlich sorgfältig abzuwägen ist.\r\nTrotz der beschriebenen technischen Fortschritte bleibt festzuhalten, dass auf operativer Ebene bislang keine einheitlichen Standards existieren, die eine rechtskonforme Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben im KI-Kontext verbindlich festlegen. Diese Rechtsunsicherheit stellt insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie Forschungseinrichtungen vor praktische und ökonomische Herausforderungen.\r\nIm Lichte des schrittweisen Inkrafttretens der KI-Verordnung erscheint es aus Sicht der Praxis unabdingbar, dass der europäische und nationale Gesetzgeber – gegebenenfalls flankiert durch Aufsichtsbehörden und Standardisierungsinstitutionen – technische Leitlinien und Mindestanforderungen zur effektiven Wahrung von Betroffenenrechten formuliert. Andernfalls drohen Verzögerungen bei der Markteinführung innovativer KI-Lösungen sowie Investitionszurückhaltung aufgrund regulatorischer Unklarheit.\r\nEine unterlassene Klärung würde letztlich das Ziel der KI-Verordnung – die Förderung von Innovation unter gleichzeitiger Wahrung grundrechtlicher Schutzstandards – erheblich beeinträchtigen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003016","regulatoryProjectTitle":"Sachgerechte Einführung eines nationalen Durchführungsgesetzes zur KI-Verordnung ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1b/50/633497/Stellungnahme-Gutachten-SG2510270009.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Durchführung\r\nder KI-Verordnung (KI-MIG)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 10. Oktober 2025\r\nSeite 2 von 2\r\nDK-Stellungnahme KI-MIG\r\nFür die Wettbewerbsfähigkeit und die Unabhängigkeit Europas ist es aus unserer Sicht von zentraler Bedeutung, dass in der EU fortschrittliche KI-Systeme rechtssicher entwickelt und genutzt werden können. Die KI-Verordnung schafft hierfür einen Rahmen und schützt die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger. Gleichzeitig sind die Anforderungen sehr umfangreich sowie teils kleinteilig und formalistisch – insbesondere für die Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen.\r\nUmso wichtiger ist, bei der nationalen Umsetzung nicht noch weitere bürokratische Hemmnisse zu schaffen. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) unterstützt nachdrücklich das Ziel einer innovationsfreundlichen und bürokratiearmen Umsetzung.\r\nVor diesem Hintergrund begrüßen wir, dass in der Kreditwirtschaft auf vorhandene Expertise und etablierte Prozesse zurückgegriffen werden soll. Folgerichtig sollte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die zuständige Marktüberwachungsbehörde sein.\r\nDer Referentenentwurf des KI-MIG sieht unserem Verständnis nach hingegen eine geteilte Zuständigkeit von BaFin und Bundesnetzagentur (BNetzA) vor. In den Instituten kommen Hochrisiko-KI-Systeme (perspektivisch) vor allem in zwei Bereichen zum Einsatz: Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung von natürlichen Personen und im Personalbereich. Während erstere richtigerweise die BaFin überwachen soll, wäre für letztere unserem Verständnis nach die Bundesnetzagentur zuständig.\r\nEine solche Doppelaufsicht wäre aus unserer Sicht ineffizient und würde unnötige Belastungen sowohl auf Seiten der Institute als auch der Behörden hervorrufen. Üblicherweise managen die Institute ihre Risiken ganzheitlich, das heißt sie wenden dasselbe unternehmensweite Rahmenwerk an – unabhängig davon, ob ein KI-System im Einzelfall in direktem Zusammenhang mit der Erbringung einer regulierten Finanztätigkeit steht oder nicht. Die BaFin verfügt bereits über ein ausgeprägtes Verständnis für solche Rahmenwerke.\r\nUnseres Erachtens sollte die BaFin daher sämtliche Hochrisiko-KI-Systeme in den Instituten überwachen und hierbei möglichst viele Synergien mit der „traditionellen“ Bankenaufsicht heben. Eine Vergleichbarkeit über die Wirtschaftssektoren hinweg ist durch das Koordinierungs- und Kompetenzzentrum gemäß § 5 KI-MIG-E hinreichend sichergestellt.\r\nWir schlagen daher vor, die Formulierung in § 2 Absatz 3 KI-MIG-E folgendermaßen anzupassen:\r\n„Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 für in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehende Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1689, die durch\r\n[…]\r\nin Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003017","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur möglichen Verwendung der bis 2014 erhobenen Mittel des Restrukturierungsfonds ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1e/6a/333822/Stellungnahme-Gutachten-SG2407120003.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf für ein Restrukturierungsfonds-\r\nÜbertragungsgesetz (RStruktFÜG)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 8. Juli 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 3\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf für ein Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz (RStruktFÜG) vom 8. Juli 2024\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf\r\n(RefE) für ein Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz (RStruktFÜG).\r\n1. Künftige Verwendung der Altmittel des Restrukturierungsfonds\r\nDer Gesetzgeber muss auch aus Sicht der DK über die künftige Verwendung der Altmittel des Restrukturierungsfonds\r\n(Bankenabgabe der Jahre der 2011 bis 2014) mit dem Auslaufen ihrer in §§ 3 Abs. 3,\r\n4 i.V.m. 12j, 17 RStruktFG bestimmten Verwendung Ende 2023 entscheiden.\r\nBei der Entscheidung über die künftige Mittelverwendung sollte mitberücksichtigt werden, dass Europa\r\nwie auch Deutschland vor einem Strukturwandel steht. Dieser geopolitisch, ökonomisch und ökologisch\r\nbedingte Wandel muss finanziert werden. Banken und Sparkassen kommt hierbei eine Schlüsselrolle\r\nzu. Ziel sollte es daher sein, die Altmittel zur Entlastung dieser Institute einzusetzen. Dies würde\r\nnicht nur die Möglichkeit insbesondere zur Kreditvergabe an Unternehmen erheblich erhöhen, sondern\r\nwäre – im Gegensatz zur geplanten Verwendung - auch ein substanzieller Beitrag, um die Ziele der\r\nDeutschen Nachhaltigkeitsstrategie zu erreichen.\r\nDie in § 17 RStruktFÜG-RefE vorgesehene Übertragung der Altmittel auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds\r\nscheidet aus Sicht der DK insbesondere vor diesem Hintergrund aus. Die Altmittel sollten\r\nstattdessen an die beitragspflichtigen Institute zurückerstattet werden. Eine entsprechende Rückerstattung\r\nerachten wir auch aus rechtlicher Sicht für geboten.\r\nEine solche verfassungsrechtlich zulässige Rückerstattung entspräche dem in Art. 70 Abs. 5 SRM-VO\r\nniedergelegten Grundgedanken. Art. 70 Abs. 5 Satz 1 SRM-VO ermächtigt Mitgliedstaaten, die am Einheitlichen\r\nAbwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism – SRM) teilnehmen und bereits vor\r\nInkrafttreten der SRM-VO nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismen eingerichtet hatten (in\r\nDeutschland mittels des Restrukturierungsfonds), vorzusehen, dass diese Mechanismen ihre verfügbaren\r\nFinanzmittel, die sie zwischen dem 17. Juni 2010 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der BRRDRichtlinie\r\nam 2. Juli 2014 von den Instituten erhoben haben, einsetzen, um den Instituten einen Ausgleich\r\nfür die europäische Bankenabgabe zu gewähren, die sie gegebenenfalls an den Einheitlichen Abwicklungsfonds\r\n(Single Resolution Funds – SRF) abzuführen haben. Sowohl der Bundesrat als auch die\r\nDeutsche Bundesbank befürworteten im Jahr 2014 ausdrücklich eine Verwendung der Altmittel für\r\nsolch einen Ausgleich. Eine Doppelbelastung von deutschen Instituten, die erst in den nationalen\r\nFonds und dann erneut in den SRF einzahlen müssen, sollte so vermieden werden (BR-Drs. 357/14\r\n(Beschluss), S. 21; Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Juni 2014, S. 52). Diese unverändert bestehende\r\nDoppelbelastung gilt es zu beseitigen.\r\nEine Rückzahlung der Altmittel an die Institute würde so auch eingetretene Wettbewerbsnachteile gegenüber\r\nInstituten in anderen Mitgliedstaaten, die nicht in einen nationalen Fonds einzahlen mussten\r\noder deren Bankenabgabe zum Betriebsausgabenabzug zugelassen ist, etwas abmildern.\r\n2. Aufhebung des Betriebsausgabenabzugsverbots\r\nZu begrüßen ist, dass mit dem Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz das Petitum der DK aufgegriffen\r\nwird, das steuerliche Betriebsausgabenabzugsverbot für die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2\r\nRStrukFG aufzuheben. Bedauerlich ist, dass diese Anpassung nicht schon früher erfolgte. Denn die\r\nSeite 3 von 3\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf für ein Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz (RStruktFÜG) vom 8. Juli 2024\r\nFeststellung, dass der nicht gewährte Betriebsausgabenabzug wettbewerbsverzerrend wirkt, gilt auch\r\nfür die in der Vergangenheit gezahlten Beiträge.\r\nErgänzend sollte in Art. 3 RStruktFÜG (zu § 52 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes) hinter dem\r\nSatz „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 ist letztmalig auf Jahresbeiträge für Beitragsjahre, die vor dem\r\n1. Januar 2024 enden, anzuwenden.“ der folgende Satz hinzugefügt werden: „Soweit Zahlungen dem\r\nBetriebsausgabenabzugsverbot nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 13 in der Fassung vom 9. Dezember\r\n2010 (BGBl. I S. 1900) unterfallen sind, erhöhen etwaige Rückzahlungen oder entsprechende Verrechnungen\r\nin nachfolgenden Veranlagungszeiträumen den Gewinn nicht.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003019","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines AGB-Anpassungsverfahrens (Zustimmungsfiktionslösung)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/df/0d/299007/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190129.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Unternehmen benötigen sehr zeitnah einen modernen und\r\nunbürokratischen AGB-Änderungsmechanismus\r\nSehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,\r\nseit dem BGH-Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) zur Änderung\r\nvon Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Dauerschuldverhältnissen\r\nist die Situation bei in der Praxis immer wieder erforderlichen\r\nAGB-Anpassungen über die Kreditwirtschaft hinaus rechtsunsicher, bürokratisch,\r\nressourcenintensiv und verbraucherunfreundlich. Nur der\r\nGesetzgeber kann schnelle Abhilfe schaffen, indem er einen rechtssicheren\r\nund ausgewogenen Rahmen für AGB-Änderungen setzt.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt daher, dass das Bundesministerium\r\nder Justiz (BMJ) an einer praxisgerechten Lösung arbeitet. Der\r\nVorschlag des BMJ, über dessen Eckpunkte in den Medien bereits berichtet\r\nwurde (vgl. z. B. Handelsblatt vom 17. November 2023), ist\r\neine interessengerechte Kompromisslösung zur Schaffung von Rechtssicherheit,\r\ndie sowohl Unternehmen als auch Verbrauchern zugutekäme.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft bittet Sie, die laufenden Arbeiten des\r\nBMJ zu unterstützen und der eindeutigen Protokollerklärung zum Zukunftsfinanzierungsgesetz\r\n(Seite 106 der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses\r\nzur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom 15. November\r\n2023) Rechnung zu tragen. Die Protokollerklärung unterstreicht die\r\nNotwendigkeit einer praxistauglichen Regelung und betont, dass das\r\nBMJ eine umfassende – für viele Dauerschuldverhältnisse geltende –\r\nLösung zum Umgang mit AGB-Änderungen erarbeitet.\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. |\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nMitglieder des Rechtsausschusses und\r\ndes Finanzausschusses des Deutschen Bundestags\r\nPlatz der Republik 1\r\n11011 Berlin\r\nUnsere Zeichen:\r\nAZ DK: AGB\r\nAZ DSGV: 4221\r\n14. März 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nSeite 2 von 2\r\nDas Bürokratieentlastungsgesetz IV bietet einen geeigneten Anknüpfungspunkt und die Chance zur\r\nkurzfristigen Umsetzung. Der Regelungsbedarf besteht nicht nur in der gesamten Kreditwirtschaft,\r\nsondern auch in anderen Wirtschaftszweigen. Praxistaugliche AGB-Regelungen sind ein elementarer\r\nFaktor für die Attraktivität unseres Wirtschafts- und Finanzstandortes. Gerade in den aktuellen – wirtschaftlich\r\nherausfordernden – Zeiten wäre eine entsprechende Regelung zum AGB-Änderungsmechanismus\r\nein wichtiges Signal.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003026","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der Vorteile des dt. Insolvenzrechts i.R.d. europ. Regulierungen zur Kapitalmarktunion","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1c/52/298820/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170063.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nPositionspapier\r\nzu den europäischen Bestrebungen zur\r\nHarmonisierung des Insolvenzrechts\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 22. Februar 2024\r\nSeite 2 von 3\r\nPositionspapier zu den europäischen Bestrebungen zur Harmonisierung des Insolvenzrechts\r\nvom 22. Februar 2024\r\nAuf europäischer Ebene wird in unterschiedlichem Kontext über die Harmonisierung des Insolvenzrechts innerhalb\r\nder Europäischen Union diskutiert. So wird aktuell im Rat und im Europäischen Parlament über den Kommissionsvorschlag\r\nfür eine „Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts“ beraten.\r\nAußerdem gibt es Bestrebungen in der Eurogruppe, die Kapitalmarktunion durch die im Richtlinienvorschlag\r\nnicht vorgesehene Harmonisierung der Insolvenzgründe und der Rangfolgen von Forderungen voranzutreiben.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begleitet diese Diskussionen mit Sorge. Denn das gut austarierte bestehende\r\ndeutsche Insolvenzrecht ist ein wesentlicher Faktor für die gute Kreditversorgung der deutschen Wirtschaft und\r\ninsbesondere des gerade in Deutschland so ausgeprägten Mittelstandes sowie der kleineren und mittleren Unternehmen.\r\nDiese Vorteile des deutschen Systems dürfen nicht aufgegeben werden.\r\nErhebliche Auswirkungen von nachteiligen Eingriffen in das Insolvenzrecht\r\nNach Auffassung der Weltbank gehört das aktuell geltende deutsche Insolvenzrecht zu den besten Insolvenzordnungen\r\nder Welt. Die Schuldner- und Gläubigerinteressen werden angemessen gegeneinander abgewogen, es\r\ngibt keine bevorzugten Gläubigergruppen (wie noch zuvor unter der Konkursordnung) und der Bestand der Kreditsicherheiten\r\nist auch in der Insolvenz gewährleistet.\r\nWird die Stellung gesicherter Gläubiger beeinträchtigt, hat dies unmittelbare Auswirkungen auf den jeweiligen\r\nKreditmarkt und die Versorgung der Wirtschaft mit Fremdkapital. Das Vertrauen in die Kreditsicherheiten auch\r\nin der Insolvenz des Kreditnehmers macht die Kreditvergabe in vielen Fällen erst möglich und eröffnet die Möglichkeit\r\nniedrigerer Kreditzinsen. Das gilt zuvörderst für den Mittelstand bzw. für kleinere und mittlere Unternehmen,\r\ndie sich vorrangig mit Krediten finanzieren.\r\nUnzureichende Berücksichtigung der Wirtschafts- und Kreditmarktinteressen bei der europäischen\r\nGesetzgebung zum Insolvenzrecht\r\nDie Erfahrung mit europäischen Gesetzgebungsverfahren zum Insolvenzrecht hat aber wiederholt eine starke\r\nTendenz offenbart, Schuldnerinteressen bzw. die Interessen einzelner Schuldner deutlich über die Interessen\r\nder Wirtschaft und die Anforderungen der Kreditmärkte zu stellen. Dies entspricht auch den Insolvenzrechtsregimen\r\nin vielen Mitgliedstaaten. Während das deutsche Insolvenzrecht wesentlich an der Gläubigerbefriedigung\r\nausgerichtet ist und den Gläubigern relevante Mitwirkungsrechte einräumt, ist z. B. das französische Insolvenzrecht\r\nsehr schuldnerfreundlich ausgestaltet, Gläubiger haben kaum Einfluss.\r\nIm Kontext der Diskussionen zu Rangfolgen von Forderungen auf europäischer Ebene wird auch immer wieder\r\nder Umgang mit Kreditsicherheiten erörtert. Im Rahmen der Konsultation zum aktuellen Vorschlag der Kommission\r\nfür eine „Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts“ wurden z. B. Carve-outs\r\nerörtert, also konkret das Heraustrennen von Beträgen aus Kreditsicherheiten, um damit ungesicherte Gläubiger\r\nzu befriedigen. Auch der Richtlinienvorschlag selbst ermöglicht z. B. unter bestimmten Voraussetzungen\r\nden Verkauf von Unternehmensteilen in der Insolvenz ohne Ablösung der darauf bezogenen Sicherungsrechte;\r\ndiese könnten ersatzlos entfallen. Auch die Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens zur 2019 verabschiedeten\r\n„Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz“ (Richtlinie (EU) 2019/1023) hat gezeigt, dass wesentliche\r\nFaktoren, wie die Reduzierung von Non – Performing Loans und der Schutz von Kreditsicherheiten, nur dank\r\nder nachdrücklichen Positionierung der deutschen Bundesregierung überhaupt – im Rahmen von Mitgliedstaatenoptionen\r\n(insoweit also gerade nicht harmonisiert) – Berücksichtigung fanden. Vor dem Hintergrund dieser\r\nErfahrungen erscheint eine im Ergebnis ausgewogene, auch an den Bedürfnissen der Wirtschaft und der Kreditmärkte\r\norientierte europäische Vorgabe für ein harmonisiertes Insolvenzrecht eher unwahrscheinlich.\r\nSeite 3 von 3\r\nPositionspapier zu den europäischen Bestrebungen zur Harmonisierung des Insolvenzrechts\r\nvom 22. Februar 2024\r\nFehlen eines durchdachten Gesamtkonzepts\r\nSchon ganz grundlegend fehlt auf europäischer Ebene ein solides Fundament für eine Harmonisierung des Insolvenzrechts.\r\nEs fehlt eine Diskussion und Übereinkunft über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Grundprinzipien,\r\ndenen ein europäisches Insolvenzrecht folgen soll. Bislang werden Entscheidungen ad hoc und zu\r\nEinzelthemen getroffen, ohne dabei einem insoweit aber dringend erforderlichen abgestimmten Gesamtkonzept\r\nzu folgen.\r\nZu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass dem Insolvenzrecht aufgrund der vielen Berührungspunkte\r\nzu anderen Rechtsgebieten, wie z. B. dem Arbeits-, Gesellschafts- und Steuerrecht in besonders\r\nhohem Maße eine wirtschaftsrechtliche Schnittstellenfunktion zukommt. Eine Harmonisierung des Insolvenzrechts\r\nsetzt deswegen auch inhaltlich eine Harmonisierung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben in\r\ndiesen Rechtsgebieten voraus. Auch dies muss bei einer Gesamtkonzeption mitgedacht werden.\r\nEs ist – gerade für Deutschland und seinen Mittelstand aber auch im europäischen sowie internationalen Kontext\r\n– nichts gewonnen, wenn das Insolvenzrecht in Europa zwar harmonisiert ist, diese Harmonisierung aber\r\nwirtschafts- und investitionsfeindlich gerät.\r\nHarmonisierung des Insolvenzrechts geht an den Bedürfnissen der Kapitalmärkte vorbei\r\nInsbesondere ist die Ausgestaltung von Insolvenzrechtsregimen kein Schlüsselfaktor für Entscheidungen über\r\ngrenzüberschreitende Investitionen. Entscheidend sind vielmehr Ertragschancen, Marktzugänge und bürokratische\r\nsowie steuerliche Rahmenbedingungen. In rechtlicher Hinsicht wäre hier vorranging die europaweite Verbesserung\r\nder Gerichts- und Verwaltungsorganisationen und Verfahrensordnungen mit dem Ziel der Beschleunigung\r\nvon Zivilrechts- sowie Verwaltungsverfahren voranzubringen.\r\nDer fehlende Zusammenhang zwischen den aktuellen Bestrebungen zur Harmonisierung des Insolvenzrechts\r\nund zur Schaffung der Kapitalmarktunion zeigt sich auch deutlich am Regelungsgehalt des aktuellen Vorschlags\r\nder Kommission für eine „Richtlinie zur weiteren Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts“,\r\nnach dem u. a. ein Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen eingeführt werden soll. Kleinstunternehmen\r\nnehmen regelmäßig aber gar nicht am Kapitalmarkt teil, so dass mit der vorgeschlagenen Regelung keine Auswirkungen\r\nfür die Kapitalmarktunion verbunden sein werden.\r\nAnders als eine ungezielte weitere Harmonisierungen des Insolvenzrechts, würde eine planvolle Harmonisierung\r\nvon insolvenzbezogenen Aspekten des Kapitalmarktrechts tatsächlich Fortschritte für die Kapitalmarktunion mit\r\nsich führen, konkret sollten hier Nachbesserungen bei den in dieser Hinsicht dringend überarbeitungsbedürftigen\r\nFinanzsicherheiten- und Finalitätsrichtlinien vorangebracht werden.\r\nInsolvenzrecht als agiles Reaktionsmittel in Krisen\r\nDie COVID-19-Pandemie hat überdies gezeigt, wie wichtig ein auf die nationalen Volkswirtschaften abgestimmtes\r\nInsolvenzrecht in Krisenzeiten ist. Nur so konnten die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen\r\nUnion die jeweils geeigneten Maßnahmen ergreifen, um noch größeren wirtschaftlichen Schaden in den Einzelstaaten\r\nund damit in der Europäischen Union zu verhindern. Bei einem einheitlichen europäischen Insolvenzrecht\r\nbestünde diese Möglichkeit nicht mehr.\r\n***"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003026","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der Vorteile des dt. Insolvenzrechts i.R.d. europ. Regulierungen zur Kapitalmarktunion","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e5/a8/333847/Stellungnahme-Gutachten-SG2407120004.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, den 2. Juli 2024\r\nVerbändeinitiative\r\nKeine Notwendigkeit einer umfassenden Harmonisierung des Insolvenzrechts zur Fortentwicklung des EU-Kapitalmarkts\r\nZur Transformationsfinanzierung müssen sowohl die Kapitalmarktfinanzierung als auch die Kreditfinanzierung gefördert werden\r\nIm Zusammenhang mit der Kapitalmarktunion wird immer wieder eine umfassende europäische Vereinheitlichung des Insolvenzrechts gefordert. Diese Forderung wird im Wesentlichen damit begründet, dass grenzüberschreitende Investitionen im und in den EU-Binnenmarkt unterblieben, weil Investoren aufgrund der Diversität der Insolvenzregime in den Mitgliedstaaten das Schicksal ihrer Investitionen im Insolvenzfall nicht einschätzen könnten. Abgesehen davon, dass kein Investor – zumal kein Investor am Finanzmarkt – das Insolvenzrisiko in den Vordergrund seiner Entscheidung stellt, kann eine europäische Vereinheitlichung des Insolvenzrechts mit großen Nachteilen für den Wirtschaftsstandort Deutschland verbunden sein, auf die wir im Folgenden hinweisen. Dabei geht es explizit nicht um das Festhalten an Gewohntem, sondern um eine sachliche Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Anforderungen der Kapitalmarktunion und der Transformationsfinanzierung.\r\nI. Hintergrund\r\nAktuell gibt es Bestrebungen, Anreize für private Investitionen in die Transformation am europäischen Kapitalmarkt zu schaffen, wozu eine Harmonisierung des Insolvenzrechts für erforderlich gehalten wird. 1 Damit soll für Investoren das Insolvenzrisiko beherrschbarer werden, denn, so der Gedanke, uneinheitliche Regelungen beim Forderungsausfall in der Insolvenz halten Finanzinvestoren davon ab, sich bei der Transformationsfinanzierung zu beteiligen. Zugleich legen Diskussionen nahe, dass auch die im deutschen Recht bestehende Insolvenzfestigkeit der Sicherheiten für Waren-, Bank- oder sonstige Kredite abgeschafft oder eingeschränkt werden soll, damit im Fall der Insolvenz „mehr für alle“ bleibt. Die Insolvenzrechte anderer Mitgliedstaaten sehen dies zum Teil bereits jetzt vor.\r\nII. Bewertung\r\n1. Auch ein vereinheitlichtes Insolvenzrecht wird das Insolvenzrisiko nicht ausschalten können.\r\nAuch das beste Insolvenzrecht ändert nichts am Verlustrisiko in einer Insolvenz. Ob und inwieweit ein europaweit vollharmonisiertes Insolvenzrecht das Insolvenzszenario im jeweiligen Einzelfall\r\n1 Vgl. Rede des Bundeskanzlers Olaf Scholz beim 23. Deutschen Bankentag am 23. April 2024 in Berlin (abrufbar unter: Rede von Bundeskanzler Scholz beim 23. Deutschen Bankentag am 23. April 2024 in Berlin (bundesregierung.de).\r\nzumindest vorhersehbarer machen würde und ob davon ein positiver Effekt auf Investitionsentscheidungen ausgehen könnte, ist höchst fraglich. In jedem Fall hängt das konkrete Verfahrensergebnis von der nationalen Rechtsanwendung ab.\r\n2. Die umfassende Harmonisierung des Insolvenzrechts ist kein Erfordernis für den europäischen Kapitalmarkt.\r\nDer europäische Kapitalmarkt bedarf keiner umfassenden Harmonisierung des Insolvenzrechts. Die Politik sollte sich stattdessen auf die dafür wichtigen Themen fokussieren. Die Modernisierung bestimmter insolvenzbezogener Kapitalmarktregelungen im Rahmen der Finanzsicherheiten- und Finalitätsrichtlinie wäre deutlich relevanter zur Schaffung eines europäischen Kapitalmarkts. Auch für den Verbriefungsmarkt bedarf es keiner umfassenden Harmonisierung des Insolvenzrechts. Zu überlegen wäre insoweit allenfalls, den Übergang der Forderungen (einschließlich der Sicherheiten) insolvenzrechtlich abzusichern.\r\n3. Eine Entwertung der Sicherheiten für Kredite im Insolvenzverfahren erschwert die Kreditvergabe deutlich.\r\nDie Kreditfinanzierung ist für die deutsche Wirtschaft und insbesondere den deutschen Mittelstand von zentraler Bedeutung. Dies gilt nicht nur für möglichst günstige Kreditkonditionen, sondern vor allem für den ungehinderten Zugang zu der Kreditvergabe selbst. Schränkt man die Bestandskraft der Kreditsicherheiten in der Insolvenz ein, geht das unmittelbar zulasten der Kreditversorgung der Wirtschaft und insbesondere des Mittelstandes. Insolvenzfeste Kreditsicherheiten ermöglichen eine Kreditvergabe in vielen Fällen erst oder sind Grundlage für niedrigere Kreditzinsen.\r\nAuch die in der Praxis sehr relevante Gewährung von Warenkrediten in laufenden Geschäftsbeziehungen würde durch die Schwächung der Rechte der gesicherten Gläubiger für diese deutlich riskanter, was unmittelbar zu einer Einstellung oder jedenfalls Verteuerung dieser Kredite führen würde. Dies wiederum hätte eine faktische Zunahme von Insolvenzen zur Konsequenz.\r\n4. Die Kapitalmarktfinanzierung ist kein Ersatz für die Kreditfinanzierung, sondern kann diese nur ergänzen.\r\nKapitalmarktinstrumente sind in erster Linie für Großunternehmen geeignet, in Deutschland also insbesondere für die ca. 1.000 Großunternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten. Davon emittieren beispielsweise weniger als 250 Unternehmen Anleihen. Als Gründe werden die viel zu hohen Emissionsvolumina sowie Kosten-Nutzen-Aspekte angeführt. Für viele Unternehmen sind die Fixkosten für den Kapitalmarktzugang und die Kosten für Ratings zu hoch. Diese Nachteile können ein breiteres Publikum und der Zugang zu Retail-Investoren nicht ausgleichen. Eine Finanzierung am Kapitalmarkt ist in der Struktur starr, in der Wert- bzw. Zinsentwicklung volatiler, stärker von einer Fristigkeitsperspektive gelenkt und krisenanfälliger gegenüber dem Risiko der Anschlussfinanzierung.\r\nKreditfinanzierungen sind demgegenüber regelmäßig auf langfristigere und stabile Geschäftsbeziehungen gerichtet. Es ist vor allem der Mittelstand (und damit ca. 3,2 Mio. Unternehmen in Deutschland), der sich in der Regel über Kredite finanziert. Der Kapitalmarkt gibt Finanzierungen für diese Größenordnung regelmäßig auch nicht her. Überdies werden Kapitalmarkfinanzierungen i.d.R. als unbesicherte Kredite, sog. Senior Unsecured Notes, begeben, die keinerlei Sicherheiten (Collateral) vorsehen. Sie sind damit letztlich teurer als ein zumindest in Teilen besicherter Kredit, weil die Risikoprämie (Credit Spread) als Teil der Kreditkondition nur auf den risikobehafteten Teil (rechnerischen Blankoanteil) berechnet wird.\r\nD.h., die Kreditfinanzierung bildet die bewährte Basisfinanzierung, die durch den Ausbau der Finanzierung über den Kapitalmarkt sinnvoll ergänzt werden kann. Deshalb kann es nicht der richtige\r\nWeg sein, die Finanzierung über den Kapitalmarkt zulasten der Kreditfinanzierung voran zu bringen. Vielmehr müssen beide Finanzierungswege gleichermaßen gefördert werden. Beide Instrumente haben ihre Berechtigung. Sie sind nebeneinander erforderlich und bedienen unterschiedliche Zielgruppen und Bedürfnisse.\r\nIII. Fazit\r\nWill man die europäische Harmonisierung des Insolvenzrechts angehen, so sind dazu in jedem Fall eine vorgeschaltete Diskussion und Übereinkunft über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die Prinzipien, denen ein solches Recht folgen soll, erforderlich. Es ist weder für Deutschland und seine Wirtschaft, allen voran den Mittelstand, noch im europäischen und internationalen Kontext etwas gewonnen, wenn das Insolvenzrecht in Europa zwar harmonisiert ist, diese Harmonisierung aber wirtschafts- und investitionsfeindlich gerät.\r\nZur Vollendung eines europäischen Kapitalmarkts ist eine umfassende Harmonisierung des Insolvenzrechts nicht erforderlich. Während die zusätzlichen Anreize für Finanzinvestoren mehr als fraglich sind, sind die unmittelbaren Nachteile für die deutsche Wirtschaft bei einer Erschwerung der Kreditfinanzierung greifbar nah."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003027","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Evaluation nach Art 107a EGInsO","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a0/42/298822/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170070.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nEvaluation des Gesetzes zur weiteren Verkür-zung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Art. 107a EGInsO)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 7. Mai 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 5\r\nStellungnahme Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Art. 107a EGInsO) vom 7.\r\nMai 2024\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft nimmt die Gelegenheit, zur Evaluation des Gesetzes zur weiteren Ver-kürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht (Art. 107a EGInsO) Stellung zu nehmen, gerne wahr (vgl. unter I.). In diesem Zusammenhang nehmen wir ergänzend auch Stellung zu einigen aktuellen Reformvorschlägen zum Verbraucherinsolvenzrecht (vgl. unter II.).\r\nI. Auswirkungen der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf das Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern seit dem 1. Oktober 2020\r\nNach Auffassung der Deutschen Kreditwirtschaft ist aktuell noch keine verlässliche Analyse der Aus-wirkungen der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens möglich, da die Insolvenzverfahren von 2021 erst Ende des Jahres 2024 abgeschlossen sein werden, die Wohlverhaltensperioden für diese Verfahren noch nicht abgeschlossen sind und viele Insolvenzverwalter nur ein Mal auskehren. Erst mit Ablauf des Jahres 2024 wäre erstmals ein abgeschlossener Jahrgang vorhanden, der Anfang 2025 analysiert werden könnte. Sinnvoll wäre es schon vor diesem Hintergrund, zumindest auch den Ab-schluss der Verfahren des Jahres 2022 abzuwarten, um auf valide Zahlen zur Analyse zurückgreifen zu können.\r\nAußerdem lassen sich angesichts der vielen Sondereffekte seit Oktober 2020 - wie das Zuwarten der betroffenen Verbraucher auf das Inkrafttreten der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, die Corona-Pandemie, die Energiekrise und der russische Angriffskrieg auf die Ukraine – zum aktuellen Zeitpunkt (noch) keine aussagekräftigen Bewertungen zu den Auswirkungen der Verkürzung des Rechtschuldbefreiungsverfahrens treffen.\r\nDeswegen regen wir an, eine zweite Evaluationsphase über einen längeren Zeitraum anzuschließen.\r\nII. Vorschläge der Arbeitsgruppe Reform der Verbraucherinsolvenz\r\nWeil die Arbeitsgruppe „Reform der Verbraucherinsolvenz“ die hiesige Evaluation nach ihrem Bekun-den in u.a. der ZVI 2023, 341 ff. nutzen möchte, um Vorschläge für Änderungen der Regelungen zum Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren natürlicher Personen vorzuschlagen, nehmen wir zu ei-nigen dieser Punkte bereits vorsorglich Stellung:\r\n1. Reformüberlegungen auf Basis des Richtlinienentwurfs zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen)\r\nFür seine Reformüberlegungen rekurriert der Arbeitskreis auf den Richtlinienentwurf zur Harmonisie-rung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts, konkret auf das dort geregelte „Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen“ und hält eine Übertragung von Teilen der dortigen Regelungsinhalte auf die Verbraucherinsolvenzverfahren für angezeigt.\r\nEine Übertragung des Verfahrens ist aber nicht sachgerecht: Nicht nur, dass die Regelungen des Richtlinienentwurfs für ein Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen insgesamt verfehlt sind und nicht verabschiedet werden sollten, kommt auch grundsätzlich eine Übertragung von Rechtsinstituten für (Kleinst-) Unternehmen auf Verbraucher nicht ohne Weiteres in Betracht. Die Regelungsinhalte\r\nSeite 3 von 5\r\nStellungnahme Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Art. 107a EGInsO) vom 7.\r\nMai 2024\r\nsind erkennbar verschieden. (Kleinst-) Unternehmer und Mittelständler gehen unternehmerische Risi-ken ein und leisten damit einen Beitrag zum Gemeinwohl (Arbeitsplätze, Innovation etc.). Realisiert sich das unternehmerische Risiko und wird das Unternehmen insolvent, liegt damit ein deutlich ande-rer Sachverhalt vor als bei einer (lediglich) auf den konkreten Verbraucher bezogenen Insolvenz.\r\n2. Verzicht auf Forderungsanmeldung, -prüfung bei masselosen Verbraucherinsolvenzver-fahren\r\nIm Hinblick auf masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren wird vorgeschlagen, auf das Forderungs-anmeldungs-, -prüfungs- und -feststellungsverfahren zu verzichten, wobei an diese Verfahren ge-knüpfte Rechtsfolgen, wie beispielsweise die Feststellung der Beteiligtenstellung oder die Verjährungs-hemmung, gewahrt werden sollen. Masselosigkeit soll dabei vorliegen, wenn die Gläubiger nach freier Schätzung des Gerichts aus der Verwertung der Insolvenzmasse und den abgetretenen Beträgen nach § 287 Absatz 2 InsO voraussichtlich nicht mehr als 5% ihrer Forderungen erhalten.\r\nWährend der Vorschlag zum Verzicht auf das Forderungsanmeldungs-, -prüfungs- und -feststellungs-verfahren bei masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren nach Auffassung der Deutschen Kreditwirt-schaft erwägenswert ist, sehen wir keine Notwendigkeit, den aktuell geltenden Begriff der Masseunzu-länglichkeit insoweit abzuändern. Vielmehr sollte dieser beibehalten werden.\r\n3. Anmeldefrist\r\nDer Arbeitskreis „Reform der Verbraucherinsolvenz“ schlägt vor, für Forderungsanmeldungen im Ver-braucherinsolvenzverfahren eine Ausschlussfrist vorzusehen. Diese soll mit dem Eröffnungsbeschluss gem. § 28 Absatz 1 InsO oder mit der Aufforderung zur Forderungsanmeldung auf drei Monate be-stimmt werden.\r\nBegründet wird dies damit, dass die Gläubiger durch das obligatorisch außergerichtliche Einigungsver-fahren sensibilisiert seien. Infolge der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzver-fahrens sei jeder Gläubiger überdies in der Lage, von dem Insolvenzverfahren Kenntnis zu nehmen. Dadurch werde der Gläubiger in den Stand gesetzt, seine Forderung rechtzeitig anzumelden.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft lehnt eine solche Ausschlussfrist ab. Sie ist ungeeignet und unzumutbar. Auch der Verweis der Begründung auf die Kenntnisnahmemöglichkeiten angesichts der außergerichtli-chen Einigungsversuche und der öffentlichen Bekanntmachungen zur Insolvenzeröffnung geht fehl.\r\nFestzuhalten bleibt, dass es dem Insolvenzschuldner obliegt, die gegen ihn bestehenden Forderungen offenzulegen, damit er am Ende des Insolvenzverfahrens von der Restschuldbefreiung profitieren kann.\r\nMit dem Verweis auf die Insolvenzbekanntmachungen wird diese Verantwortung unsachgerecht auf den Gläubiger verlagert. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass nach höchstrichterlicher Recht-sprechung - zu Recht - keine Verpflichtungen für den Gläubiger bestehen, Insolvenzbekanntmachun-gen zu prüfen. Im Hinblick auf Tatbestände wie § 82 InsO ist deswegen unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligter positive Kenntnis normiert (BGH IX ZR 62/09 Rn. 13f.).\r\nSeite 4 von 5\r\nStellungnahme Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Art. 107a EGInsO) vom 7.\r\nMai 2024\r\nÜberdies werden in der Praxis viele Gläubiger von dem Schuldner gar nicht in den außergerichtlichen Einigungsversuch eingebunden. Darüber hinaus dürfte sich im Hinblick auf die stets nachträgliche Prü-fungsnotwendigkeit von vormals bestrittenen Forderungen regelmäßig keine relevante Zeitersparnis ergeben. In diesem Zuge dürfte es keine Auswirkungen haben, wenn nachträglich angemeldete Forde-rungen ebenfalls mitbewertet werden.\r\n4. Verstrickungsproblematik\r\nWie die Arbeitsgruppe „Reform der Verbraucherinsolvenz“ sieht auch die Deutsche Kreditwirtschaft Handlungsbedarf zur Regelung der Verstrickungsproblematik.\r\na. Problemstellung für Kreditinstitute als Drittschuldner\r\nFür Kreditinstitute als Drittschuldner besteht zum einen Unsicherheit über den Zeitpunkt, zu dem die Wirkung der Pfändung wiedereinsetzt. Auch stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn weder Pfändungsgläubiger noch Insolvenzverwalter Maßnahmen treffen.\r\nb. Lösungsansätze\r\nZur Lösung wird von dem Arbeitskreis „Reform der Verbraucherinsolvenz“ eine gesetzliche Regelung\r\n(1.) zur Aufhebung der Verstrickung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder\r\n(2.) zur rangwahrenden Aussetzung der Verstrickung mit der Eröffnung und endgültige Aufhebung mit der Erteilung der Restschuldbefreiung\r\nvorgeschlagen.\r\nEine Entlastung für die Praxis könnte mit dem ersten Lösungsvorschlag erreicht werden. Das Gesetz ordnet die Aufhebung aller Pfändungen und auch der Verstrickung mit Eröffnung des Insolvenzverfah-rens an. Von der Verfahrenseröffnung erfahren die Institute durch die Insolvenzverwalter, die den Er-öffnungsbeschluss und ihre Bestellung zum Insolvenzverwalter den Instituten übermitteln. Die schlankste Lösung bestünde darin, dass die vorhandenen Pfändungen und Verstrickungen endgültig entfallen, losgelöst vom Schicksal des eröffneten Insolvenzverfahrens (und losgelöst davon, ob Rest-schuldbefreiung gewährt wird). Diesem rigorosen Ansatz wird man den damit verbundenen Rangver-lust der bisherigen Pfändungsgläubiger entgegenhalten. Dazu stellt sich jedoch die Frage, wie „wert-haltig“ der Rang überhaupt ist, ob der Rangverlust also tatsächlich zu einer finanziellen Einbuße bei den (vorrangigen) Gläubigern führt. Will man den Vorrang für den Fall der Beendigung oder des Schei-terns des Insolvenzverfahrens erhalten, so könnte man dem bisherigen vorrangigen Pfändungsgläubi-ger die Möglichkeit eröffnen, dass er, soweit er eine erneute Pfändung anstrebt, seinen (früheren) Vorrang wieder erhält, wenn er nachweist, dass er diesen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens innehatte. Als Nachweis können die Pfändungsunterlagen (gfl. auch erteilte Drittschuldnererklärungen dienen).\r\nDa in der Praxis Pfändungs- und Einziehungsverfügungen öffentlicher Gläubiger weitaus häufiger vor-kommen als die durch private Gläubiger ausgelösten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ist es zur Entlastung unabdingbar, dass diese einbezogen werden. Hier müsste vergleichbar zu § 910 ZPO\r\nSeite 5 von 5\r\nStellungnahme Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Art. 107a EGInsO) vom 7.\r\nMai 2024\r\ngeregelt werden, dass die gesetzliche Aufhebung der Pfändungen und Verstrickungen auch die öffentli-chen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erfasst.\r\n5. Speicherung insolvenzbedingter Informationen durch Wirtschaftsauskunfteien\r\nDer Arbeitskreis „Reform der Verbraucherinsolvenz“ ist der Auffassung, dass trotz der mittlerweile vor-liegenden EuGH-Entscheidung zur Speicherung insolvenzbedingter Informationen durch Wirtschafts-auskunfteien eine diesbezügliche gesetzliche Regelung geschaffen werden sollte.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft sieht hier indes keinen gesetzlichen Regelungsbedarf.\r\n***"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 24. Juli 2025\r\nSeite 2 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nVorbemerkung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der\r\nDeutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des\r\nBundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und\r\nGiroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken die Interessenvertretung der\r\nkreditwirtschaftlichen Spitzenverbände. Die DK steht für eine gemeinsame Meinungs- und\r\nWillensbildung der kreditwirtschaftlichen Verbände in Deutschland – in bankrechtlichen,\r\nbankpolitischen und bankpraktischen Fragen.\r\nDie Europäische Kommission hat am 7. Dezember 2022 den Vorschlag für eine Richtlinie zur\r\nHarmonisierung einzelner Aspekte des Insolvenzrechts (COM(2022) 702) final veröffentlicht.\r\nDer Rat hat am 23. Mai 2025 seine Allgemeine Ausrichtung zum Richtlinienentwurf\r\nabgeschlossen. Das Europäische Parlament hat schließlich seinen Bericht hierzu Mitte Juli 2025\r\nmit Datum vom 1. Juli 2025 publiziert.\r\nSowohl der Bericht des Parlaments als auch die Allgemeine Ausrichtung des Rats stellen\r\nVerbesserungen im Hinblick auf den Richtlinienvorschlag dar, wobei die Allgemeine Ausrichtung\r\ndas Ziel eines fairen Interessenausgleiches noch klarer verfolgt, so dass ihre Vorgaben\r\nweitgehend zu begrüßen sind und Eingang in die finale Richtlinie finden sollten.\r\nMit Blick auf das im September beginnende Trilogverfahren nimmt die Deutsche\r\nKreditwirtschaft zum Richtlinienentwurf unter Berücksichtigung der Allgemeinen Ausrichtung\r\ndes Rats sowie des Berichts des Europäischen Parlaments im Folgenden zu wesentlichen\r\nPunkten Stellung.\r\nDabei möchten wir vorab bereits folgende Punkte hervorheben:\r\n Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt es, dass sowohl das Europäische Parlament als\r\nauch der Rat eine Streichung des Titels VI (Liquidationsverfahren für\r\nKleinstunternehmen) vornehmen. Allerdings sollte dabei nicht dem ergänzenden\r\nVorschlag des Parlaments gefolgt werden, dass Kleinstunternehmen im Falle der\r\nZahlungsunfähigkeit Zugang zu einem Insolvenzverfahren haben, auch wenn sie kein\r\nausreichendes Vermögen haben, um die Kosten des Verfahrens zu decken.\r\n Die Pre-pack-Verfahren gemäß Titel IV muss überarbeitet werden. Hier sollten im\r\nWesentlichen die sachgerechten Vorschläge des Rats übernommen werden.\r\n Die im Kommissionsvorschlag in Titel II (Anfechtungsklagen) enthaltene Definition\r\nder „dem Schuldner nahestehenden Person“ ist deutlich zu weit und\r\nauslegungsbedürftig geraten; sie sollte nicht beibehalten werden. Sowohl die geänderte\r\nDefinition der Allgemeinen Ausrichtung als auch die des Berichts stellen insoweit\r\nVerbesserungen dar. Vorzugswürdig ist dabei die Definition des Berichts, verzichtet sie\r\ndoch auf undefinierte Bergriffe wie „externer Berater“ und „Kontrolle der Geschäfte des\r\nSchuldners“.\r\nSeite 3 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\n Hinsichtlich der Gläubigerausschüsse (Titel VII) sind die Änderungsvorschläge des\r\nRats gegenüber denen des Europäischen Parlaments vorzugswürdig.\r\n Ein angemessener Schutz für Nettingvereinbarungen ist sicherzustellen. Bericht und\r\nAllgemeine Ausrichtung enthalten bereits sinnvolle Regelungen. Diese müssen allerdings\r\nnachgebessert werden, damit ein ausreichender Schutz der Nettingvereinbarungen\r\nsichergestellt ist.\r\n Die in Bericht und Allgemeiner Ausrichtung vorgesehenen Klarstellungen zur\r\nMindestharmonisierung sind richtig und sollten daher in die Richtlinie aufgenommen\r\nwerden.\r\n Die vom Rat vorgeschlagene Umsetzungsfrist von drei Jahren ist erforderlich und\r\nsollte daher übernommen werden.\r\nStellungnahme\r\nI. Anfechtungsklagen, Titel II\r\nDefinition der dem Schuldner nahestehenden Person (Bericht)\r\nDie im Kommissionsvorschlag enthaltene Definition der „dem Schuldner nahestehenden\r\nPerson“ ist deutlich zu weit und auslegungsbedürftig geraten; sie sollte nicht beibehalten\r\nwerden. Sowohl die geänderte Definition der Allgemeinen Ausrichtung (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 14)\r\nals auch die des Berichts (Änderungen 75 und 78, Artikel 3 Absatz 1) stellen insoweit\r\nVerbesserungen dar. Vorzugswürdig ist dabei die Definition des Berichts, verzichtet sie doch\r\nauf undefinierte Bergriffe wie „externer Berater“ und „Kontrolle der Geschäfte des Schuldners“,\r\ndie u.a. im Rahmen der Auslegung durch die nationalen Gerichte und den EuGH u.U. zu einer\r\nungewollten Ausweitung des Tatbestands führen könnten.\r\nAuslegungshilfe für kongruente und inkongruente Deckung sowie das Bargeschäft\r\nErwägungsgrund 8 der Allgemeinen Ausrichtung, der als Auslegungshilfe zur Anfechtung bei\r\nkongruenter und inkongruenter Deckung herangezogen werden kann, regelt, dass die\r\nBefriedigung und Besicherung der Forderung der Gegenpartei „weit auslegt“ werden sollte, was\r\nauch Handlungen wie die Schaffung eines Rechts auf Aufrechnung oder die Gewährung eines\r\nprivilegierten Status für den Gläubiger einschließen soll. Eine solch offen formulierte Vorgabe\r\nkann im Rahmen der (gerichtlichen) Auslegung zu Fehlinterpretationen führen; sie sollte\r\ndeswegen gestrichen werden. Ebenfalls gestrichen werden sollte die in Erwägungsgrund 9\r\n(bereits im Richtlinienvorschlag) enthaltene pauschale und unsachgerechte Vorgabe, nach der\r\ndie Gewährung von Krediten keine Ausnahme im Sinne des Artikel 6 Absatz 3 (a)) darstellen\r\nkann.\r\nSeite 4 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nSchicksal der schädigenden Rechtshandlung (Allgemeine Ausrichtung)\r\nWie die Allgemeine Ausrichtung stellt auch der Bericht (u.a. in Artikel 4, vgl. Änderung 82)\r\nklar, dass Rechtshandlungen im Rahmen der Insolvenzanfechtung „nichtig, anfechtbar oder\r\nnicht vollstreckbar“ sein können. Diese Änderung ist zu begrüßen; wichtig ist aber die\r\nzusätzliche Klarstellung der Allgemeinen Ausrichtung in Erwägungsgrund 10a, dass die\r\nMitgliedstaaten entscheiden, ob sie die schädigende Rechtshandlung ipso iure für nichtig\r\nhalten, sie für unwirksam oder nicht vollstreckbar erklären oder die Nichtigerklärung dieser\r\nRechtshandlung durch ein Gericht verlangen. Andernfalls bliebe unklar, wie diese Entscheidung\r\ngetroffen werden soll.\r\nWirksamkeitsvoraussetzungen bei Rechtshandlungen (Allgemeine Ausrichtung)\r\nSowohl der Bericht (mit Änderung 83, Artikel 4 Absatz 1a (neu)) als auch die Allgemeine\r\nAusrichtung (Erwägungsgrund 5a) ermöglichen zutreffenderweise die Berücksichtigung des\r\nRechtsgedankens der Regelung des deutschen Insolvenzrechts in § 140 Absatz 2\r\nInsolvenzordnung1. Darüber hinaus ermöglicht Erwägungsgrund 5 der Allgemeinen Ausrichtung\r\ndie Beibehaltung der Regelung des deutschen Insolvenzrechts in § 140 Absatz 3\r\nInsolvenzordnung, auch dies ist zu begrüßen.\r\nUnterlassen (Allgemeine Ausrichtung)\r\nWie die Allgemeinen Ausrichtung (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6) verzichtet der Bericht bei der\r\nDefinition der Rechtshandlung auf die Einbeziehung einer Unterlassung (vgl. Änderung 67,\r\nArtikel 2 Absatz 1 f)). Die Allgemeine Ausrichtung formuliert insoweit aber zumindest eine\r\nMitgliedstaatenoption zur Ergänzung des Unterlassens im Rahmen der nationalen Umsetzung\r\n(vgl. Erwägungsgrund 6), diese Regelung sollte übernommen werden.\r\nVoraussetzung der Nachteiligkeit der Rechtshandlung /Verweis auf das nationale Recht für die\r\nFälligkeit /Widerlegbarkeit von gesetzlichen Vermutungen (Allgemeine Ausrichtung)\r\nDie Allgemeine Ausrichtung legt konsequent und zutreffend für alle anfechtbaren\r\nRechtshandlungen die Voraussetzung der „Nachteiligkeit“ fest und verlangt für jede gesetzliche\r\nVermutung, dass diese widerlegbar ist. Ergänzt werden sollte dies noch im Hinblick auf die\r\ngesetzliche Vermutung einer Kenntnis, wenn es sich bei dem letzten Indossant oder dem\r\n1 § 140 Insolvenzordnung lautet:\r\n§ 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung\r\n(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.\r\n(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im\r\nRegister für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen\r\nVoraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der\r\nandere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung\r\ndes Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags\r\nauf Eintragung der Rechtsänderung tritt.\r\n(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.\r\nSeite 5 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nDritten um eine dem Schuldner nahestehende Person handelt (vgl. Änderung 95 des Berichts,\r\nArtikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2). ebenfalls begrüßenswert ist der Verweis auf das nationale\r\nRecht im Hinblick auf das Verständnis des Begriffs der Fälligkeit einer Forderung (Artikel 6\r\nAbsatz 1 (a), ebenso der Bericht, Änderung 86). Weil der Begriff der Fälligkeit aber auch\r\ninsbesondere bei Artikel 12, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 genutzt wird,\r\nwürde es sich zur Vermeidung von Missverständnissen anbieten, einen grundsätzlichen Verweis\r\nauf das nationale Recht zu regeln.\r\nVerzicht auf das Tatbestandsmerkmal der Fahrlässigkeit und „in sonstiger Weise“ (Allgemeine\r\nAusrichtung und Bericht)\r\nEbenfalls zu begrüßen ist der zutreffende Verzicht auf das Tatbestandsmerkmal der\r\nFahrlässigkeit bei der Anfechtung der kongruenten Deckung, Artikel 6 Absatz 2, der\r\nVorsatzanfechtung, Artikel 8, der Haftung von Dritten, Artikel 11 und der Anfechtungsregelung\r\nzum Scheck- und Wechselgeschäft, Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 (b), Satz 2).\r\nWeiter verzichten sowohl der Bericht als auch die Allgemeine Ausrichtung im Rahmen der\r\nAnfechtung der inkongruenten Deckung zutreffend auf den unbestimmten Rechtsbegriff „in\r\nsonstiger Weise“. Auch diese Änderung ist zu begrüßen.\r\nKeine Anfechtung von Rechtshandlungen zu Befriedigung oder Sicherung von Forderungen der\r\nSozialversicherungsträger\r\nDer Bericht ergänzt eine mögliche Ausnahme von der Anfechtbarkeit nach Artikel 6 Absatz 1\r\nund Absatz 2 für Rechtsakte nach Maßgabe des nationalen Rechts, die der Befriedigung oder\r\nSicherung von Forderungen der Sozialversicherungsträger dienen (Änderung 93). Diese\r\nRegelung erscheint nicht zwingend und sollte nicht in die Richtlinie übernommen werden.\r\nRechtsfolgen (Allgemeine Ausrichtung)\r\nÜber den Bericht und den Kommissionsvorschlag hinaus stellt die Allgemeine Ausrichtung klar,\r\ndass die Rechtsfolge einer Insolvenzanfechtung nicht in einem Schadenersatz (so lassen sich\r\nKommissionsvorschlag und Bericht verstehen) sondern in der Rückerstattung der erlangten\r\nVorteile liegt (Artikel 9 Absatz 2). Das ist angemessen und sollte übernommen werden.\r\nVerjährung\r\nAnders als Kommissionsvorschlag und Bericht hat die Allgemeine Ausrichtung die Regelung\r\neiner dreijährigen Verjährung gestrichen. Insoweit erscheint dann zumindest der Verweis auf\r\ndas nationale Recht erforderlich.\r\nSeite 6 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nII. Pre-pack-Verfahren/-Mechanismus, Titel IV\r\nDie Regelungen der Allgemeinen Ausrichtung zum Pre-pack-Verfahren sind in weiten Teilen\r\nsehr gelungen und sollten daher dringend in die Richtlinie übernommen werden.\r\nDefinition: Best-Interest-Of-Creditors-Test (Allgemeine Ausrichtung)\r\nDies gilt auch für die Definition des Begriffs des „Best-Interest-Of-Creditors-Test“, den die\r\nAllgemeine Ausrichtung (in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 8) um eine Mitgliedstaatenoption ergänzt hat,\r\nnach der die Mitgliedstaaten neben dem bereits im Kommissionsvorschlag enthaltenen\r\nVergleich mit der Anwendung der normalen Rangfolge im Rahmen einer stückweisen\r\nLiquidation zusätzlich auch den Fall des nächstbesten Alternativszenarios zum Vergleich\r\nheranziehen dürfen. Der Gläubiger darf im Rahmen eines Pre-pack-Mechanismus nicht\r\nschlechter gestellt sein, als in den Vergleichsszenarien. Diese Mitgliedstaatenoption ist sehr zu\r\nbegrüßen, gewährleistet sie doch eine Absicherung gegen ungünstige Verkäufe zum Schaden\r\nder Gläubiger. Überdies schafft sie einen besseren Gleichlauf mit der Definition desselben\r\nBegriffs im Rahmen der Restrukturierungsrichtlinie.\r\nDefinition: Pre-pack-Mechanismus i.V.m. Artikel 19 Absatz 1a und 20 Absatz 1 (Allgemeine\r\nAusrichtung)\r\nHervorzuheben ist auch die von der Allgemeinen Ausrichtung nachgebesserte Definition des\r\nBegriffs des \"Pre-pack-Mechanismus\" (Artikel 2 Absatz 1 (11) i. V. m. Artikel 19 Absatz 1a und\r\n20 Absatz 1), die klarstellt, dass die Verwertungsphase des Pre-pack-Mechanismus im Rahmen\r\neines Insolvenzverfahrens abgewickelt wird. Diese Klarstellung ist sehr zu begrüßen, vermeidet\r\nsie doch mögliche mit der Kommissionsfassung einhergehende Missverständnisse, das Prepack-\r\nVerfahren selbst stelle ein Insolvenzverfahren dar, was ungünstige Friktionen\r\nverursachen würde, sind dort doch z. B. keine Vorgaben zur Erlösverteilung u. ä. enthalten.\r\nDefinition: Vorbereitungs- und Verwertungsphase (Allgemeine Ausrichtung)\r\nAuch die Definitionen der Begriffe „Vorbereitungsphase“ und „Verwertungsphase“ der\r\nAllgemeinen Ausrichtung sind zu begrüßen, stellen sie doch klar, worauf beide Phasen jeweils\r\nabzielen. Diese Definitionen sollten in die Richtlinie aufgenommen werden.\r\nDefinition: Insolvenz und Geschäftsführer\r\nWie die Allgemeine Ausrichtung verweist der Bericht für die Definition der Begriffe \"Insolvenz\"\r\nund \"Geschäftsführer\" zutreffend auf das nationale Recht. Das sollte in die Richtlinie\r\nübernommen werden.\r\nSeite 7 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nVerweis auf das nationale Recht (Allgemeine Ausrichtung)\r\nArtikel 19 Absatz 2 der Allgemeinen Ausrichtung legt fest, dass für alle in diesem Titel nicht\r\ngeregelten Fragen, einschließlich der Rangfolge der Forderungen und der Regeln für die\r\nVerteilung des Erlöses, der Art, des Umfangs und der Form der Gläubigerbeteiligung, der\r\nVerantwortlichkeiten und der Haftung des Schuldners und der Geschäftsführer des Schuldners\r\nsowie der Vergütung des Monitors und des Verwalters das nationale Recht gilt. Diese\r\nKlarstellung ist sehr zu begrüßen, gibt sie doch für die nationale Umsetzung aber auch für eine\r\nmögliche Rechtsprechung des EuGHs eine klare Orientierung an den nationalen Regelungen der\r\nInsolvenzordnungen vor.\r\nInhaltlicher Rahmen für den Pre-pack-Mechanismus (Allgemeine Ausrichtung)\r\nDie neu eingefügten Artikel 22a Absatz 5 und Absatz 6 der Allgemeinen Ausrichtung sehen\r\nMitgliedstaatenoptionen vor, nach denen die Vorbereitungsphase erst dann eingeleitet wird,\r\nwenn der Schuldner drohend zahlungsunfähig ist und nicht eingeleitet wird, wenn der\r\nSchuldner bereits zahlungsunfähig ist. Diese Möglichkeit, einen klaren Rahmen für den Prepack-\r\nMechanismus zu setzen, ist zu begrüßen.\r\nErnennung des Monitors (Allgemeine Ausrichtung)\r\nArtikel 22 Absatz 1 der Allgemeinen Ausrichtung verweist für das Verfahren zur Ernennung des\r\nMonitors auf das nationale Recht, was zu begrüßen ist, denn dort dürften bereits bewährte\r\nVerfahren zur vergleichbaren Ernennung des Insolvenzverwalters bestehen.\r\nPflichten des Monitors (Allgemeine Ausrichtung und Bericht)\r\nWeiter werden in Artikel 22 Absatz 2 (der Kommissions- und der Berichtfassung) sowie in\r\nArtikel 22a Absatz 2 der Allgemeinen Ausrichtung die Pflichten des Monitors im Rahmen des\r\nVerkaufsprozesses festgelegt. Sowohl die Allgemeine Ausrichtung als auch der Bericht stellen\r\neine Verbesserung im Hinblick auf die Bewertung des Verkaufsprozesses und des Best-Interest-\r\nOf-Creditors-Test (Bericht: Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 b) und d), Änderungen 150 und\r\n151; Allgemeine Ausrichtung: Artikel 22a Absatz 2 Satz 1 a) und c)), durch den Monitor dar.\r\nAnders als nach der Kommissionsfassung muss hier nämlich vom Monitor positiv festgestellt\r\nwerden, das der Verkaufsprozess wettbewerbsorientiert, transparent, fair und den\r\nMarktstandards entsprechend ist und das beste Angebot keinen Verstoß gegen den „Best-\r\nInterest-Of-Creditors-Test“ darstellt, wobei die Fassung des Berichts die Pflicht des Monitors in\r\nbegrüßenswerter Weise noch etwas präziser fasst.\r\nAllerdings wäre hier – wie bei der Allgemeinen Ausrichtung – ferner eine Streichung des\r\n„offensichtlich“ (in Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 d)) erforderlich. Denn jeder (nicht nur ein\r\noffensichtlicher) Verstoß gegen den Best-Interest-Of-Creditors-Test muss dazu führen, dass\r\nder Verkauf nicht durchgeführt wird.\r\nSeite 8 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nAuch die weitergehenden Ergänzungen des Berichts um eine Regelung zur Vorlage eines\r\ngünstigen Best-Interest-Of-Creditors-Test durch den Insolvenzverwalter (Änderung 168) und\r\nzur Möglichkeit (des Monitors) einen Sachverständigen zur Wertermittlung in Anspruch zu\r\nnehmen (Änderung 149) sind sehr zu begrüßen. Diese Regelungen dienen zum einen der\r\nEntlastung des Monitors/Insolvenzverwalters und zum anderen verstärken sie das Vertrauen\r\nder Beteiligten in die Ordnungsmäßigkeit der Bewertung.\r\nMoratorium (Allgemeine Ausrichtung und Bericht)\r\nWeil eine sinnvolle übertragende Sanierung im Rahmen eines Pre-pack-Verfahrens im Interesse\r\naller Gläubiger liegen dürfte und sie ohne die Zustimmung der betroffenen Gläubiger\r\nregelmäßig nicht erfolgsversprechend ist, bedarf es u.E. der im Kommissionsvorschlag in\r\nArtikel 23 vorgesehenen Regelung für ein Moratorium nicht.\r\nDementsprechend sollten sowohl die Änderung der Allgemeinen Ausrichtung, nach der die\r\nRegelung zum Moratorium (Artikel 23) zumindest als Mitgliedstaatenoption ausgestaltet ist, als\r\nauch die Änderung des Berichts, die die Voraussetzungen für ein solches Moratorium weiter\r\neinschränkt, übernommen werden. Erforderlich ist nach Änderung 154 (Artikel 23) als\r\nVoraussetzung für ein Moratorium statt der (im Kommissionsvorschlag vorgesehenen bloßen)\r\nErleichterung einer reibungslosen und wirksamen Durchführung des Pre-pack-Verfahrens, dass\r\ndas Moratorium für die erfolgreiche Durchführung des Pre-pack-Verfahrens wesentlich ist.\r\nAussetzung der Eröffnung der Verwertungsphase und Beendigung der Vorbereitungsphase\r\n(Allgemeine Ausrichtung)\r\nDie gemäß der Allgemeinen Ausrichtung neu eingefügten Artikel 23a und 23b regeln\r\nMitgliedstaatenoptionen, nach denen\r\n die Eröffnung der Verwertungsphase ausgesetzt werden kann, wenn ein Gläubiger\r\nwährend der Vorbereitungsphase einen Insolvenzantrag stellt, sofern die Eröffnung\r\nunter Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht im allgemeinen Interesse der\r\nGläubiger liegt (Artikel 23a),\r\n die Vorbereitungsphase zeitlich begrenzt werden kann (Artikel 23b Absatz 1) und\r\n die Vorbereitungsphase abgebrochen werden kann, wenn\r\no der Schuldner nicht die erforderliche Unterstützung im Rahmen der Grundsätze\r\ndes Vorbereitungsphase gemäß Artikel 22a Absatz 2 leistet,\r\no der Schuldner die Vorbereitungsphase nicht mit der gebotenen Sorgfalt\r\ndurchführt oder\r\no die Vorbereitungsphase keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.\r\nDie Ergänzung dieser Mitgliedstaatenoptionen ist zu begrüßen, denn ohne hinreichende\r\nAussicht auf Erfolg oder Engagement des Schuldners und der Gläubiger (bei Vorliegen von\r\nInsolvenzgründen) sollte das Verfahren nicht durchgeführt werden.\r\nSeite 9 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nMarktpreis bei nur einem Angebot (Allgemeine Ausrichtung)\r\nZutreffend streicht die Allgemeine Ausrichtung die unsachgerechte und überflüssige Regelung\r\ndes Kommissionsvorschlags, nach dem in dem Fall, dass nur ein verbindliches Angebot\r\nvorliegt, davon auszugehen ist, dass dieses dem Marktpreis des Unternehmens entspricht\r\n(Artikel 24 Absatz 2).\r\nVerkaufsgenehmigung (Allgemeine Ausrichtung)\r\nNach Artikel 26 Absatz 1 der Allgemeinen Ausrichtung soll das Gericht bzw. die zuständige\r\nBehörde bei Eröffnung der Verwertungsphase die Veräußerung des Geschäfts des Schuldners\r\noder eines Teils davon – nach Wahl der Mitgliedstaaten - zumindest in einem der folgenden\r\nFälle genehmigen:\r\n wenn der Monitor im Hinblick auf den von ihm vorgeschlagenen Erwerber eine\r\nStellungnahme abgibt, die bestätigt, dass der in der Vorbereitungsphase durchgeführte\r\nVerkaufsprozess den Anforderungen des Artikels 22a Absatz 1 (Verkaufsprozess ist fair,\r\nwettbewerbsorientiert, transparent und den Marktstandards entsprechend) entspricht\r\nund das Gericht oder die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass die\r\nAnforderungen des Artikels 22a Absätze 1 und 2 (Begründung des Monitors zu Absatz 1,\r\nEmpfehlung des besten Bieters durch den Monitor und Angabe, dass das beste Gebot\r\nkeinen Verstoß gegen den Best-Interest-Of-Creditors-Test darstellt) erfüllt sind;\r\n wenn der Erwerber in einer öffentlichen Versteigerung ausgewählt wird, wenn die\r\nMitgliedstaaten eine solche Versteigerung im Rahmen des Pre-pack-Mechanismus\r\ngemäß Artikel 22a Absatz 3 vorsehen, oder\r\n wenn die Veräußerung an den Erwerber von den Gläubigern gemäß Artikel 22a Absatz 4\r\n(nach den Vorgaben im nationalen Recht) genehmigt wird. Für diesen Fall regelt der neu\r\neingefügte Artikel 26 Absatz 1a eine Mitgliedstaatenoption, nach der von der\r\nZustimmung des Gerichts oder der zuständigen Behörde abgesehen werden kann.\r\nDiese den Mitgliedstaaten sowohl alternativ als auch kumulativ zur Wahl stehenden Varianten\r\nzur Gestaltung des nationalen Verkaufsprozesses sind sehr zu begrüßen, sorgen sie zum einen\r\ndoch für ein Mindestmaß an Vereinheitlichung und ermöglichen es den Mitgliedstaaten zugleich,\r\nbewährte nationale Verfahren beizubehalten. Insbesondere die Möglichkeit, den betroffenen\r\nGläubigern die Genehmigung des Verkaufs zu überlassen, ist dabei hervorzuheben.\r\nBewertung als fortgeführter Betrieb (Allgemeine Ausrichtung)\r\nNach dem in der Allgemeinen Ausrichtung neu eingefügten Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1\r\nkönnen Mitgliedstaaten vorsehen, dass auf Entscheidung des Gerichts oder der zuständigen\r\nBehörde\r\n von Amts wegen oder\r\n für den Fall, dass ein Gläubiger die Erklärung des Monitors (nach Artikel 22a Absatz 2\r\nc)) mit der Begründung angreift, dass das beste Angebot nicht dem Best-Interest-Of-\r\nCreditors-Test entspricht,\r\nSeite 10 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\neine Bewertung des Unternehmens des Schuldners als fortgeführter Betrieb vorgenommen\r\nwird. Ist nach nationalem Recht für die Veräußerung des Unternehmens des Schuldners oder\r\neines Teils davon die Zustimmung der Gläubiger erforderlich, so können die Mitgliedstaaten\r\nvorsehen, dass diese Entscheidung von den Gläubigern ohne Mitwirkung des Gerichts oder der\r\nzuständigen Behörde getroffen werden kann (Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 2).\r\nDiese Ausgestaltung zur Veranlassung einer Bewertung als fortgeführter Betrieb ist insgesamt\r\nsehr zu begrüßen, auch weil sie die notwendige Gläubigerbeteiligung weiter stärkt.\r\nAbtretung von für die Fortführung notwendigen Verträgen (Allgemeine Ausrichtung)\r\nIm Hinblick auf die grundsätzlich zustimmungsfreie Abtretung von für die Fortführung des\r\nUnternehmens(teils) notwendigen noch zu erfüllenden Verträgen (executory contracts) bleibt\r\nes in der Allgemeinen Ausrichtung zwar bei dem entsprechenden in den Kommissionsvorschlag\r\naufgenommenen Grundsatz (Artikel 27 Absatz 1).\r\nDieser Grundsatz ist abzulehnen. So verstößt er zum einen schon gegen den Grundsatz der\r\nVertragsfreiheit und ist überdies zum anderen nicht erforderlich: Sind Gläubiger nicht freiwillig\r\nbereit, den insolventen Schuldner gegen den solventen Erwerber als Vertragspartner\r\nauszutauschen, dürfte die gesamte übertragende Sanierung nicht zielführend zu sein.\r\nDessen ungeachtet fällt jedenfalls die Geschäftsbeziehung zu Kreditinstituten, wie z.B. Kreditund\r\nSicherungsverträge, nicht unter die für die Unternehmensfortführung „notwendigen noch\r\nzu erfüllenden Verträge“. Zum einen sind solche Verträge nicht gemeint, vielmehr geht es um\r\nVerträge des faktischen Geschäftsbetriebs, wie z.B. Miet- oder Lieferverträge; der Finanzbedarf\r\ndes Erwerbers dürfte sich demgegenüber von demjenigen des Schuldners unterscheiden.\r\nGleichwohl verbessert die Allgemeine Ausrichtung die Regelung, insbesondere in dem sie eine\r\nAusnahme in Artikel 27 Absatz 1a und ein Kündigungsrecht in Artikel 27 Absatz 1b jeweils als\r\nMitgliedstaatenoption regelt.\r\nNach Artikel 27 Absatz 1a können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Zustimmung des\r\nVertragspartners in Abhängigkeit von\r\n der Art des Vertrags,\r\n der Qualität/Eigenschaften der Parteien oder\r\n der Interessen des (verkauften) Unternehmens\r\ngleichwohl erforderlich ist (vgl. auch Änderung 160 des Berichts des Parlaments).\r\nWürde die Geschäftsbeziehung zu Kreditinstituten der Regelung unterfallen, müssten sie\r\njedenfalls dieser Ausnahmeregelung unterfallen, denn Kreditinstitute unterliegen vielfältigen\r\naufsichts- und zivilrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf ihre Vertragspartner, was den\r\nvorgesehenen Vertragspartnerwechsel ohne Ansehung der Person im Ergebnis ausschließt.\r\nSeite 11 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nDarüber hinaus können die Mitgliedstaaten dem Vertragspartner nach Artikel 27 Absatz 1b\r\n(unter Streichung des Absatz 2 der Kommissionsfassung) – unbeschadet anderer\r\nKündigungsrechte nach nationalem Recht – gestatten, den abgetretenen Vertrag innerhalb von\r\ndrei Monaten nach der Abtretung zu kündigen. Auch diese Möglichkeit stellt einen wichtigen\r\nAusgleich dar.\r\nDazu ergänzt Erwägungsgrund 28aa sachgerecht, dass die Bestimmungen über die\r\nautomatische Abtretung von Verträgen an den Erwerber nicht das Recht der Gegenpartei\r\nberühren, den Vertrag gemäß den geltenden Bestimmungen zu kündigen, oder das Recht der\r\nGegenpartei, auf die im geltenden Vertragsrecht vorgesehenen Maßnahmen zurückzugreifen,\r\ndie darauf abzielen, die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners im Falle\r\nder Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung sicherzustellen, wie z. B. das Recht der\r\nGegenpartei, eine Kaution oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, oder das Recht, die\r\nErfüllung vor oder nach der Abtretung zurückzuhalten.\r\nDiese Ergänzungen der Allgemeinen Ausrichtung sichern ein Mindestmaß an Ausgleich zu dem\r\nerheblichen Eingriff der Ausgangsregelung in die Vertragsfreiheit und sind sämtlich sehr zu\r\nbegrüßen.\r\nKündigung von Verträgen durch das Gericht\r\nDer Bericht ergänzt die Regelung des Kommissionsvorschlags, nach der noch zu erfüllende\r\nVerträge (executory contracts) - mit Ausnahme von laufenden Verträgen in Bezug auf Lizenzen\r\nfür Rechte am geistigen oder gewerblichen Eigentum - durch Gerichtsbeschluss gekündigt\r\nwerden können (Artikel 27 Absatz 2) um eine weitere Ausnahme für Kredit- oder\r\nFinanzverträge (Änderung 162). Der Hintergrund der Änderung 162 ist unklar, sie ist\r\nabzulehnen. Vielmehr sollte es umgekehrt so sein, dass diese Verträge nicht unter die\r\nzustimmungsfreie Abtretungsregelung fallen, denn Kreditinstitute sind zivil- und\r\naufsichtsrechtlich beschränkt im Hinblick auf die Vertragspartner und -parameter von\r\nFinanzverträgen (siehe dazu oben).\r\nSchulden und Verbindlichkeiten des erworbenen Unternehmens/ Schutz der Interessen der\r\nGläubiger (Allgemeine Ausrichtung)\r\nIm Kommissionsvorschlag ist in Artikel 28 Absatz 1 vorgesehen, dass der Erwerber den Betrieb\r\noder den Teil des Betriebs des Schuldners frei von Schulden und Verbindlichkeiten erwirbt, es\r\nsei denn, der Erwerber erklärt sich ausdrücklich bereit, die Schulden und Verbindlichkeiten des\r\nBetriebs oder des Teils des Betriebs zu übernehmen.\r\nDie Allgemeine Ausrichtung verbessert diese Regelung deutlich, im dem sie klargestellt, dass\r\ndiese Regelung unbeschadet des Artikels 34 Absätze 3 und 4 gelten. Artikel 34 Absätze 3 und 4\r\nder Allgemeinen Ausrichtung regeln (unter Streichung des Artikel 34 in der Fassung des\r\nKommissionsvorschlags), dass\r\nSeite 12 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\n Sicherungsrechte oder andere Belastungen im Laufe des Pre-pack-Mechanismus unter\r\ndenselben Voraussetzungen freigegeben werden, die für die Abwicklung des\r\nInsolvenzverfahrens nach nationalem Recht gelten würden und\r\n Mitgliedstaaten, deren Recht die Freigabe von Sicherungsrechten von der Zustimmung\r\nder Inhaber gesicherter Forderungen zum Insolvenzverfahren abhängig macht, von\r\ndiesem Zustimmungserfordernis abweichen können (vgl. auch Erwägungsgrund 28c).\r\nInsbesondere die Klarstellung in Artikel 28 Absatz 1 (durch Bezugnahme auf Artikel 34 Absatz\r\n3), dass Sicherungsrechte im Pre-pack-Mechanismus unter denselben Voraussetzungen\r\nfreigegeben werden, die für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht\r\ngelten würden, stellt eine deutliche Verbesserung dar. So wird damit die wichtige\r\nAufrechterhaltung der Stellung der Sicherungsrechte im Insolvenzverfahren ermöglicht. Auch\r\ndie Streichung der Regelungen des Artikel 34 Absatz 3 und 4 des Kommissionsvorschlags, nach\r\ndenen übersteigerte und zum Teil nicht erfüllbare Anforderungen an die Regelung eines\r\nZustimmungserfordernisses zur Sicherheiten-Freigabe im nationalen Recht geregelt wurden, ist\r\nsehr zu begrüßen. Stattdessen können Mitgliedstaaten nun zutreffend an einem\r\nZustimmungserfordernis im Hinblick auf die Sicherheiten-Freigabe festhalten. Auch dies ist von\r\nwesentlicher Bedeutung, um Kreditsicherheiten nicht insgesamt zu entwerten.\r\nDemgegenüber ist die Änderung 163 des Berichts nach der der Erwerber – wenn er die\r\nSchulden und Verbindlichkeiten des Unternehmens übernehmen will - entscheiden kann, ob er\r\ndie Schulden und Verbindlichkeiten des Unternehmens alleine oder gemeinsam mit dem\r\nSchuldner übernimmt abzulehnen, denn es sollte vielmehr zwingend sein, dass es sich um eine\r\ngesamtschuldnerische Haftung von Erwerber und Verkäufer für die Verbindlichkeiten des\r\nUnternehmens handelt.\r\nVerkauf an Partei, die dem Schuldner nahestehen (Allgemeine Ausrichtung)\r\nDie Allgemeine Ausrichtung zieht mit der ergänzenden Vorgabe einer Bewertung als\r\nfortgeführtes Unternehmen bei einem Verkauf an eine Partei, die dem Schuldner nahesteht,\r\nnach Artikel 26 Absatz 1 a) eine erforderliche Schutzmaßnahme gegen ein missbräuchliches\r\nVorgehen ein; dementsprechend sollte auch diese Regelung übernommen werden.\r\nZwischenfinanzierung (Allgemeine Ausrichtung)\r\nWährend die Kommissionsfassung den Zwischen-Finanzierern in einem späteren\r\nInsolvenzverfahren überschießend einen Vorrang vor anderen höher- oder gleichrangigen\r\nForderungen einräumt (Artikel 33), sieht die Allgemeinen Ausrichtung stattdessen deutlich\r\nangemessener vor, dass die Zwischenfinanzierung anfechtungsfest ist (Absatz 1 b) und eine\r\nzivil-, verwaltungs- und strafrechtliche Haftung wegen Schäden für die Allgemeinheit der\r\nGläubiger ausgeschlossen ist, es sei denn, das nationale Recht sieht andere Haftungsgründe\r\nvor (Absatz 1c).\r\nSeite 13 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nAuch die Änderung des Artikels 33 Absatz 2 in der Allgemeinen Ausrichtung in eine\r\nMitgliedstaatenoption (statt einer zwingenden Vorgabe, wie im Kommissionsvorschlag) ist zu\r\nbegrüßen. Absatz 2 sieht vor, dass Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Rangfolge der während\r\ndes Insolvenzverfahrens entstehenden Forderungen vorsehen können, dass\r\n den Anbietern von Zwischenfinanzierungen Sicherungsrechte an den Verkaufserlösen\r\ngewährt werden können, um die Rückzahlung zu sichern und\r\n die Zwischenfinanzierung mit dem im Rahmen des zugeschlagenen Angebots zu\r\nzahlenden Preis verrechnet werden kann.\r\nDiese Änderungen sind erforderlich, damit im Rahmen einer nationalen Umsetzung auch die\r\nInteressen der Altgläubiger angemessen berücksichtigt werden können.\r\nUm den Anwendungsbereich klarer zu fassen, sollte ggf. der Begriff der Zwischenfinanzierung\r\n(einschließlich Zeitraum, Ziel und Kreditnehmer) definiert werden.\r\nIII. Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen, Titel VI\r\nSowohl der Bericht als auch die Allgemeine Ausrichtung sehen die vollständige Streichung\r\ndieses im Kommissionsvorschlag unter Titel VI vorgesehenen Verfahrens vor.\r\nDiese Streichung ist sehr zu begrüßen. Denn ein solches für den Großteil der\r\nUnternehmensinsolvenzverfahren einschlägiges Verfahren würde den Umgang mit Insolvenzen\r\nin vielen Mitgliedstaaten deutlich verschlechtern, die Verfahren missbrauchsanfälliger machen\r\nund das Vertrauen in die Fairness des Verfahrens stören.\r\nAls Kompensation sollte hier aber nicht dem Vorschlag des Berichts gefolgt werden, nach dem\r\ndie Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass Kleinstunternehmen im Falle der\r\nZahlungsunfähigkeit Zugang zu einem Insolvenzverfahren haben, wenn der Schuldner kein\r\nVermögen hat oder sein Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens oder die\r\nKosten für die Einschaltung des Insolvenzverwalters zu decken (Änderung 80, Artikel 3a (neu)\r\nAbsatz 3). Statt auf eine derartig kostenintensive Lösung zu setzen, sollte die Kommission\r\nbesser (in Abwandlung von Änderung 192 des Berichts, Artikel 69a)) Best-Practice-Lösungen\r\nzum Umgang mit Insolvenzen von Kleinstunternehmen, KMU sowie deren Geschäftsführern aus\r\nden Mitgliedstaaten sammeln und zur Verfügung stellen.\r\nIV. Gläubigerausschüsse, Titel VII\r\nIm Hinblick auf Titel VII sind die Regelungen der Allgemeine Ausrichtung grundsätzlich\r\nvorzugswürdig. Angesichts der Haftungsvorgaben im Hinblick auf die Mitglieder des\r\nGläubigerausschusses ist eine Regelung, nach der die Mitglieder des Gläubigerausschusses bei\r\nder Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses „in gutem Glauben“ handeln sollen (Bericht,\r\nÄnderung 181) auch nicht erforderlich und zudem inhaltlich unklar.\r\nSeite 14 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nZu begrüßen ist demgegenüber die vollständige Streichung der im Kommissionsvorschlag\r\nvorgesehenen Regelung zur Anzahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses im Bericht des\r\nParlaments (Änderung 182).\r\nV. Schlussbestimmungen, Titel IX\r\nSofortmaßnahmen\r\nZu begrüßen ist die in Allgemeinen Ausrichtung neu eingefügte Bestimmung zu\r\n„Sofortmaßnahmen“ (Artikel 68a), die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, in außergewöhnlichen\r\nSituationen vorübergehend von der Anwendung der Regelungen in den Titeln II, V und VII\r\nabzuweichen. Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass solche Maßnahmen in\r\nAusnahmesituationen erforderlich sind.\r\nArbeitnehmerrechte\r\nWährend die Allgemeine Ausrichtung in einem neuen Artikel 68b klarstellt, dass die kollektiven\r\nRechte der Arbeitnehmer durch die Bestimmungen in den Titeln IV und VII nicht beeinträchtigt\r\nwerden, regelt der Bericht (Änderung 149, Artikel 19a und Änderung 81, Artikel 3b)\r\nüberschießend, dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Titels IV dafür Sorge zu tragen\r\nhaben, dass die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer so weit wie möglich berücksichtigt werden,\r\num die Beschäftigung zu erhalten.\r\nMit dem überschießenden Vorschlag des Berichts zu Arbeitnehmerrechten würde der Fokus der\r\nMaßnahme von der Befriedigung der Gläubiger weg und hin zu einem Beschäftigungserhalt\r\nverschoben werden, was unangemessen erscheint. Unternehmenssanierungen sollten nicht\r\ndurch die Vorgabe eines Beschäftigungserhalts erschwert werden. Dementsprechend erscheint\r\nder Kommissionsvorschlag, der insoweit keine Regelungen enthält, oder allenfalls die\r\nergänzende Regelung der Allgemeinen Ausrichtung vorzugswürdig gegenüber dem Vorschlag\r\ndes Berichts.\r\nUmsetzungsfrist\r\nAuch die in der Allgemeinen Ausrichtung auf drei Jahre (inklusive Verlängerungsmöglichkeit)\r\nausgedehnte Umsetzungsfrist ist angesichts der Komplexität der Materie und dem Erfordernis,\r\nauch den Stakeholdern ausreichende Zeiträume zur Bewertung der Auswirkungen und zur\r\nUmstellung von IT und Ablauforganisation zu gewähren, dringend erforderlich.\r\nMindestharmonisierung\r\nDer Bericht enthält mit der Allgemeinen Ausrichtung vergleichbare Regelungen zur\r\nMindestharmonisierung bei den Titeln II, III und VII. Während die Allgemeine Ausrichtung\r\nSeite 15 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nergänzend noch eine entsprechende Regelung zu Titel V vorsieht (vgl. dort Artikel 3a Absatz\r\n1), regelt der Bericht entsprechendes für Titel IV (vgl. Änderung 80, Artikel 3a (neu) Absatz 1).\r\nSämtliche Klarstellungen zur Mindestharmonisierung sind zu begrüßen, geht es doch im\r\nWesentlichen darum, im Rahmen der nationalen Umsetzung eine höheres Schutzniveau für die\r\nGesamtheit der Gläubiger, eine stärkere Gläubigerbeteiligung und eine Erleichterung des\r\nZugangs von Insolvenzverwaltern zu Informationen über zur Insolvenzmasse gehörende\r\nVermögensgegenstände zu ermöglichen.\r\nAllgemeine Grundsätze\r\nNicht in die Richtlinie übernommen werden sollte auch die zu pauschale Regelung des Berichts\r\nzu Artikel 1 Absatz 1 (Änderung 57) sowie die Erwägungsgründe 4a und 5a des Berichts\r\n(Änderung 5 und 6).\r\nVI. Angemessener Schutz für Nettingvereinbarungen\r\nDie folgenden Aspekte des Richtlinienvorschlags können den Betrieb und die Kernfunktionen\r\nvon Netting-Vereinbarungen erheblich beeinträchtigen. Dies würde alle Gegenparteien, die\r\nderzeit auf Netting-Vereinbarungen zur effektiven Reduzierung und Steuerung von Risiken\r\nangewiesen sind, exponentiell höheren Risiken aussetzen:\r\n Möglichkeit zur Übertragung/Kündigung von Netting-Vereinbarungen oder Teilen davon:\r\nDie Möglichkeit, ohne Zustimmung der Gegenpartei zu übertragen und/oder zu\r\nkündigen, würde, wenn sie auch für Netting-Vereinbarungen (einschließlich aller damit\r\nverbundenen Sicherheitenvereinbarungen und aller darunter fallenden Transaktionen\r\nund Positionen) ganz oder teilweise gelten würde, die zentrale Funktion einer Netting-\r\nVereinbarung außer Kraft setzen, die darin besteht, sicherzustellen, dass das\r\nGesamtengagement beider Seiten auf den Nettogesamtbetrag aller Positionen in\r\nKrisenzeiten (insbesondere bei Insolvenz) auf den Netto-Gesamtbetrag aller Positionen\r\nfestgelegt/begrenzt wird und dass keine Partei bestimmte Elemente der Netting-\r\nVereinbarung als Ganzes herauspicken kann.\r\n Anfechtungsklagen gegen Netting-Vereinbarungen:\r\nDie Möglichkeit, Anfechtungsklagen gegen den Abschluss von Netting-Vereinbarungen\r\nund/oder Operations-Netting-Vereinbarungen (einschließlich aller damit verbundenen\r\nSicherheitenvereinbarungen und aller darunter fallenden Transaktionen und Positionen)\r\ngemäß den Vertragsbedingungen zu erheben, würde ebenfalls die Kernfunktionen und\r\nden Zweck von Netting-Vereinbarungen beeinträchtigen, da dies eine selektive Auswahl\r\nund/oder eine effektive Auflösung der einzelnen Vereinbarung ermöglichen würde, die\r\ndurch die von beiden Parteien zur Minderung und Reduzierung ihrer Gegenparteirisiken\r\nSeite 16 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nverwendete Netting-Vereinbarung gebildet wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn\r\nAnfechtungsklagen in Bezug auf bestimmte Transaktionen und/oder eine Übertragung\r\noder Rückgabe von Sicherheiten gemäß den Bedingungen der Sicherheitenvereinbarung\r\n(die tägliche Margenanpassungen und die Hinterlegung zusätzlicher „Anfangsmargen”\r\nerfordern kann) geltend gemacht werden könnten.\r\n Aussetzungen (sog. Stays), die sich auf Netting-Vereinbarungen auswirken\r\nAussetzungen (sog. Stays), die sich auf die Wirksamkeit einer Netting-Vereinbarung\r\nauswirken, würden erneut die zentrale risikomindernde Funktion einer Netting-\r\nVereinbarung ernsthaft untergraben, die darin besteht, das Risiko beider Parteien aus\r\nallen Positionen im Falle einer Insolvenz oder anderer Krisen auf den\r\nNettoausgleichsbetrag zu begrenzen. Eine Aussetzung der Möglichkeit, die Vereinbarung\r\nzu kündigen, um das Risiko gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu begrenzen,\r\nwürde beide Parteien während der Dauer der Aussetzung einem potenziell\r\nexponentiellen Anstieg des Risikos aus der nicht gekündigten Netting-Vereinbarung\r\naussetzen, ohne dass sie in der Lage wären, dieses Risiko auf wirksame Weise zu\r\nsteuern (z. B. durch die Forderung zusätzlicher Sicherheiten). Aus diesem Grund\r\nbegrenzt die BRRD die Aussetzung auf maximal 48 Stunden und sieht außerdem einen\r\nweiteren Schutz für die Anwendung von Netting-Vereinbarungen vor.\r\nIn Bericht und Allgemeiner Ausrichtung sind diese Aspekte zum Teil bereits aufgegriffen\r\nworden. Nachbesserungen sind aber noch erforderlich, um weiterhin das Funktionieren von\r\nNetting-Vereinbarungen zu gewährleisten.\r\nIm einzelnen sind folgende (weiteren) Änderungen erforderlich:\r\nAnfechtungsklagen / Nettingvereinbarungen\r\nBericht und Allgemeine Ausrichtung sehen hierzu eine Ergänzung in Artikel 6 Abs. 3 vor durch\r\nlit d bzw. lit cb. Die vom Europäischen Parlament und vom Rat vorgeschlagenen Ergänzungen\r\nzu Artikel 6 Abs. 3 (die wortgleich sind) sind sehr hilfreich, da sie sicherstellen sollen, dass der\r\nAbschluss von Netting-Vereinbarungen und die Durchführung solcher Netting-Vereinbarungen\r\nnicht anfechtbar sind.\r\nEs wäre hilfreich, darüber hinaus klarzustellen, dass dies für die Netting-Vereinbarung als\r\nGanzes mit allen Komponenten/Elementen gilt (alle Sicherheitenvereinbarungen und alle\r\ndarunter fallenden Transaktionen, z. B. die Übertragung oder Rückgabe von Sicherheiten\r\ngemäß den Bedingungen der Sicherheitenvereinbarung (die tägliche Margenanpassungen\r\nerfordern kann) und einschließlich der Anfangsmargen (zusätzliche Margenanforderungen).\r\nSeite 17 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nNoch zu erfüllende Verträge (executory contracts) / Nettingvereinbarungen\r\nBericht und Allgemeine Ausrichtung greifen dies auf, indem Artikel 2 lit g (Bericht) bzw. Artikel\r\n27 Abs. 1a (Allgemeine Ausrichtung) ergänzt wird.\r\nDer Bericht sieht eine Ausnahme für Netting in der Definition von noch zu erfüllenden\r\nVerträgen in Artikel 2 lit g vor. Die vorgeschlagene Einführung einer Ausnahme für\r\n„Finanzkontrakte“, insbesondere „Netting-Vereinbarungen“, aus der Definition würde Netting-\r\nVereinbarungen vor jeder Abtretung, insbesondere einer teilweisen Abtretung, der Netting-\r\nVereinbarung und der darunter fallenden Transaktionen schützen. Es wäre jedoch hilfreich,\r\nklarzustellen, dass diese Ausnahme darauf abzielt, die Aufrechnungsvereinbarung einschließlich\r\naller damit verbundenen Sicherheitenvereinbarungen und aller darunter fallenden\r\nTransaktionen und Positionen als Ganzes zu schützen (Klarstellung des Schutzes der einzelnen\r\nVereinbarung vor einer teilweisen Übertragung und/oder selektiver Auswahl).\r\nDie Allgemeine Ausrichtung schlägt eine Änderung des Artikel 27 durch Ergänzung eines neuen\r\nAbs. 1a vor. Die vorgeschlagene Einführung der Opt-in-Regelung für die Zustimmungspflicht ist\r\nhilfreich, da sie es den Mitgliedstaaten zumindest ermöglichen würde, ein gewisses Maß an\r\nSchutz einzuführen, um die Abtretung der Aufrechnungsvereinbarung ohne Zustimmung zu\r\nverhindern. Da es sich jedoch um eine Opt-in-Regelung und nicht um einen gemeinsamen\r\nMindeststandard handelt, wird dies zu einer weiteren Fragmentierung in der EU führen und\r\ndamit die Rechtsunsicherheit bei grenzüberschreitenden Transaktionen innerhalb der EU\r\nerhöhen. Daher sollte erwogen werden, diese Änderung als Mindeststandard und nicht als Optin\r\neinzuführen. Darüber hinaus wäre es wie im Fall des Vorschlags des Europäischen\r\nParlaments hilfreich, klarzustellen, dass sich der Schutz vor einer Abtretung ohne Zustimmung\r\nauf die Netting-Vereinbarungen als Ganzes erstreckt (mit allen Elementen, einschließlich der\r\nSicherheitenvereinbarung und der einzelnen Transaktionen, die im Rahmen der Netting-\r\nVereinbarung abgeschlossen wurden).\r\nAussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen / Nettingvereinbarungen\r\nDarüber hinaus ist hinsichtlich der Nettingvereinbarungen eine Änderung hinsichtlich der\r\nAussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen (Stay of individual enforcement actions) in\r\nArtikel 23 erforderlich. Weder Bericht noch Allgemeine Ausrichtung (schon gar nicht der\r\nursprüngliche Kommissionentwurf) adressieren dieses Thema bisher.\r\nSowohl der aktuelle Vorschlag des Europäischen Parlaments als auch der Vorschlag des Rates\r\nbieten keinen ausreichenden Schutz für Netting-Vereinbarungen vor einer Aussetzung (Stay).\r\nEin solcher Schutz könnte in Form einer Ausnahmeregelung (ähnlich dem Vorschlag des\r\nEuropäischen Parlaments in Bezug auf zu erfüllende Verträge, executory contracts) oder in\r\nForm einer Klarstellung gewährt werden, dass die Aussetzung keinen Einfluss auf den Closeout-\r\nNetting-Mechanismus in vertraglichen Netting-Vereinbarungen für Derivate,\r\nWertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen ähnlichen Finanz- und Warenkontrakten,\r\nSeite 18 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nsodass die Kündigungsrechte bei Einleitung solcher Verfahren/Maßnahmen gemäß den\r\nVertragsbedingungen ausgeübt werden können (was die Kündigung der Vereinbarung\r\neinschließlich aller Transaktionen und anderer Verpflichtungen/Rechte daraus sowie die\r\nVerrechnung aller daraus resultierenden Forderungen zu einem einzigen Close-out-Betrag\r\nermöglicht). Die daraus resultierende Forderung auf den Close-out-Betrag könnte natürlich der\r\nAussetzung unterliegen.\r\n*****"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003028","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum RL-Vorschlag COM(2022) 702 final","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b3/44/612337/Stellungnahme-Gutachten-SG2509080008.pdf","pdfPageCount":20,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. 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September 2025\r\nVorbemerkung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der\r\nDeutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des\r\nBundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und\r\nGiroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken die Interessenvertretung der\r\nkreditwirtschaftlichen Spitzenverbände. Die DK steht für eine gemeinsame Meinungs- und\r\nWillensbildung der kreditwirtschaftlichen Verbände in Deutschland – in bankrechtlichen,\r\nbankpolitischen und bankpraktischen Fragen.\r\nDie Europäische Kommission hat am 7. Dezember 2022 den Vorschlag für eine Richtlinie zur\r\nHarmonisierung einzelner Aspekte des Insolvenzrechts (COM(2022) 702) final veröffentlicht.\r\nDer Rat hat am 23. Mai 2025 seine Allgemeine Ausrichtung zum Richtlinienentwurf\r\nabgeschlossen. Das Europäische Parlament hat schließlich seinen Bericht hierzu Mitte Juli 2025\r\nmit Datum vom 1. Juli 2025 publiziert.\r\nSowohl der Bericht des Parlaments als auch die Allgemeine Ausrichtung des Rats stellen\r\nVerbesserungen im Hinblick auf den Richtlinienvorschlag dar, wobei die Allgemeine Ausrichtung\r\ndas Ziel eines fairen Interessenausgleiches noch klarer verfolgt, so dass ihre Vorgaben\r\nweitgehend zu begrüßen sind und Eingang in die finale Richtlinie finden sollten.\r\nMit Blick auf das Trilogverfahren nimmt die Deutsche Kreditwirtschaft zum Richtlinienentwurf\r\nunter Berücksichtigung der Allgemeinen Ausrichtung des Rats sowie des Berichts des\r\nEuropäischen Parlaments im Folgenden zu wesentlichen Punkten Stellung.\r\nDabei möchten wir vorab folgende Punkte hervorheben:\r\n Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt es, dass sowohl das Europäische Parlament als\r\nauch der Rat eine Streichung des Titels VI (Liquidationsverfahren für\r\nKleinstunternehmen) vornehmen. Allerdings sollte dabei nicht den ergänzenden\r\nVorschlägen des Parlaments gefolgt werden, nach denen (1) Kleinstunternehmen im\r\nFalle der Zahlungsunfähigkeit Zugang zu einem Insolvenzverfahren haben, auch wenn\r\nsie kein ausreichendes Vermögen haben, um die Kosten des Verfahrens oder des\r\nInsolvenzverwalters zu decken und (2) die Kommission Leitlinien zur Verfügung stellt,\r\num den Schwierigkeiten von KMU und Kleinstunternehmen und ihrem Bedarf an\r\nzusätzlichen Unterstützungsmaßnahmen bei Insolvenz und finanzieller Notlage\r\nRechnung zu tragen.\r\n Das Pre-pack-Verfahren gemäß Titel IV des Kommissionsvorschlags muss\r\nüberarbeitet werden. Hier sollten im Wesentlichen die sachgerechten Vorschläge des\r\nRats in der Allgemeinen Ausrichtung, ergänzt durch sinnvolle Überlegungen des\r\nBerichts, übernommen werden.\r\n Die im Kommissionsvorschlag in Titel II (Anfechtungsklagen) enthaltenen\r\nRegelungen bedürfen einiger Nachbesserungen im Detail. Dies gilt auch für die\r\nSeite 3 von 20\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des\r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025\r\nDefinition der „dem Schuldner nahestehenden Person“; diese ist deutlich zu weit und\r\nauslegungsbedürftig geraten; sie sollte nicht beibehalten werden. Sowohl die geänderte\r\nDefinition der Allgemeinen Ausrichtung als auch die des Berichts stellen insoweit\r\nVerbesserungen dar, die lediglich einzelner Klarstellungen bedürfen.\r\n Hinsichtlich der Gläubigerausschüsse (Titel VII) sind die Änderungsvorschläge des\r\nRats (die weitgehend auch den Änderungen des Berichts entsprechen) zielführend.\r\n Ein angemessener Schutz für Nettingvereinbarungen ist sicherzustellen. Bericht und\r\nAllgemeine Ausrichtung enthalten bereits sinnvolle Regelungen. Diese müssen allerdings\r\nnachgebessert werden, damit ein ausreichender Schutz der Nettingvereinbarungen\r\nsichergestellt ist.\r\n Die in Bericht und Allgemeiner Ausrichtung vorgesehenen Klarstellungen zur\r\nMindestharmonisierung sind richtig und sollten daher in die Richtlinie aufgenommen\r\nwerden. Im Hinblick auf Titel IV erscheint die Klarstellung des Rats in Artikel 19 Absatz\r\n2 der Allgemeinen Ausrichtung vorzugswürdig gegenüber der Mindestharmonisierungsvorgabe\r\ndes Berichts (vgl. Änderung 80, Artikel 3a (neu) Absatz 1).\r\n Die vom Rat vorgeschlagene Umsetzungsfrist von drei Jahren ist erforderlich und\r\nsollte übernommen werden.\r\nStellungnahme\r\nI. Anfechtungsklagen, Titel II\r\n1. Definition der dem Schuldner nahestehenden Person\r\nDie im Kommissionsvorschlag enthaltene Definition der „dem Schuldner nahestehenden\r\nPerson“ ist deutlich zu weit und auslegungsbedürftig geraten; sie sollte nicht beibehalten\r\nwerden. Sowohl die geänderte Definition der Allgemeinen Ausrichtung (Artikel 2 Absatz 1 Nr.\r\n14) als auch die des Berichts (Änderungen 75 und 78, Artikel 3 Absatz 1) stellen insoweit\r\nVerbesserungen dar. Zur Vermeidung von Missverständnissen und Friktionen sollte aber noch\r\nvorsorglich klargestellt werden, dass mit „Personen“ „natürliche Personen“ gemeint sind, auch\r\nwenn sich dies im Ergebnis auch aus der Gesetzessystematik ergibt.\r\nIm Hinblick auf den Begriff der „Kontrolle der Geschäfte des Schuldners“ (Artikel 2 Absatz 1\r\n(14) (a) (iv) der Allgemeinen Ausrichtung) sowie auf die Begriffe der „ähnlichen“ „Aufgaben“\r\nbzw. „Funktionen“ „wie Mitglieder der Geschäftsführung“ ((Artikel 2 Absatz 1 (14) (a) (viii) der\r\nAllgemeinen Ausrichtung, Änderung 78, Artikel 3 Absatz -1, (b) (iii) des Berichts) sollte durch\r\neine Definition oder eine Klarstellung in den Erwägungsgründen sichergestellt werden, dass\r\nnicht schon geringfügige Einflussmöglichkeiten als „Kontrolle“ oder geschäftsführungsähnliche\r\nAufgaben-/Funktionswahrnehmung gewertet werden. Dazu kann auf die Rechtsprechung des\r\nBundesgerichtshofs zur „faktischen Geschäftsführung“ zurückgegriffen werden. Diese setzt das\r\nEinnehmen einer de facto Position eines Geschäftsführers im Einverständnis mit den\r\nGesellschaftern sowie das Auftreten im Außenbereich wie ein Geschäftsführer voraus und dass\r\nein ggf. tatsächlich bestellter Geschäftsführer im Innen- und Außenbereich nicht nur punktuell\r\nSeite 4 von 20\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des\r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025\r\nverdrängt wird. Nach der sogenannten “Sechs-von-acht-Regel\" setzt eine faktische\r\nGeschäftsführung außerdem voraus, dass mindestens sechs der nachfolgend genannten acht\r\nGeschäftsfelder eines Unternehmens nicht nur punktuell übernommen werden: Bestimmung\r\nder Unternehmenspolitik, Unternehmensorganisation, Einstellung und Entlassung von\r\nMitarbeitern, Bestimmung der Gehälter, Gestaltung der Geschäftsbeziehung zu\r\nVertragspartnern, Verhandlung mit Kreditgebern, Entscheidung von Steuerangelegenheiten,\r\nKontrolle der Buchhaltung.\r\nDer Begriff des „Verwaltungsorgans“ (Artikel 2 Absatz 1 (14) (a) (v) und (vi) erscheint\r\nüberdies zu unbestimmt und ausufernd und sollte gestrichen werden. So gelten beispielsweise\r\nauch (optional einzusetzende) Beiräte als Verwaltungsorgane, die individuell festgelegte\r\nBeratungs-, Überwachungs- oder Ausgleichsfunktionen, wie die Beratung oder Unterstützung\r\nmit Know-How in Spezialthemen, wahrnehmen. Die Mitgliedschaft in einem solchen Organ\r\ndürfte indes regelmäßig nicht ausreichen, um eine Einordnung als „nahestehende Partei“ zu\r\nrechtfertigen.\r\n2. Erwägungsgründe zur kongruenten und inkongruenten Deckung sowie zum Bargeschäft\r\nErwägungsgrund 8 der Allgemeinen Ausrichtung regelt, dass die Befriedigung und Besicherung\r\nder Forderung der Gegenpartei „weit auslegt“ werden sollte. Eine solch offen formulierte\r\nVorgabe kann im Rahmen der (gerichtlichen) Auslegung zu Fehlinterpretationen führen; sie\r\nsollte deswegen gestrichen werden. Dasselbe gilt für die „nachträgliche Besicherung einer\r\nbisher ungesicherten Forderung, die nicht schon im ursprünglichen Schuldvertrag vereinbart\r\nwar“ als Beispiel für eine inkongruente Deckung, denn in dieser Absolutheit ist diese Aussage\r\nunzutreffend. Z.B. gelten für Drittsicherheiten oder im Rahmen der Sanierung insoweit andere\r\nGrundsätze. So ist der Wunsch des Kreditgebers, als Gegenleistung für den Sanierungskredit\r\nbei ausreichenden Sicherheiten die Altkredite (nachrangig zum Sanierungskredit)\r\nnachzubesichern, nicht anstößig, wenn der Kreditgeber die Sanierung des Unternehmens\r\nbeabsichtigt und dessen Sanierungsfähigkeit bestätigt wurde. Bei Drittsicherheiten fehlt es\r\nbereits an einer Nachteiligkeit. Ebenfalls gestrichen werden sollte die in Erwägungsgrund 9\r\n(bereits im Richtlinienvorschlag) enthaltene pauschale und unsachgerechte Vorgabe, nach der\r\ndie Gewährung von Krediten keine Ausnahme im Sinne des Artikel 6 Absatz 3 (a)) darstellen\r\nkann.\r\n3. Schicksal der schädigenden Rechtshandlung\r\nWie die Allgemeine Ausrichtung stellt auch der Bericht (u.a. in Artikel 4, vgl. Änderung 82)\r\nklar, dass Rechtshandlungen im Rahmen der Insolvenzanfechtung „nichtig, anfechtbar oder\r\nnicht vollstreckbar“ sein können. Diese Änderung ist zu begrüßen. Wichtig ist aber auch die\r\nzusätzliche Klarstellung der Allgemeinen Ausrichtung in Erwägungsgrund 10a, dass die\r\nMitgliedstaaten entscheiden, ob sie die schädigende Rechtshandlung ipso iure für nichtig\r\nhalten, sie für unwirksam oder nicht vollstreckbar erklären oder die Nichtigerklärung dieser\r\nRechtshandlung durch ein Gericht verlangen. Andernfalls bliebe unklar, wie diese Entscheidung\r\ngetroffen werden soll.\r\nSeite 5 von 20\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des\r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025\r\n4. Wirksamkeitsvoraussetzungen bei Rechtshandlungen\r\nSowohl der Bericht (mit Änderung 83, Artikel 4 Absatz 1a (neu)) als auch die Allgemeine\r\nAusrichtung (Erwägungsgrund 5a) ermöglichen zutreffenderweise die Berücksichtigung des der\r\nRechtssicherheit dienenden Rechtsgedankens, nach dem für die Wirksamkeit von Geschäften,\r\ndie insoweit von der Eintragung in ein öffentliches Register abhängig sind, auf den bindend\r\ngewordenen Eintragungsantrag abzustellen ist (vgl. § 140 Absatz 2 Insolvenzordnung1).\r\nDarüber hinaus ermöglicht Erwägungsgrund 5 der Allgemeinen Ausrichtung die Beibehaltung\r\nder Regelung des deutschen Insolvenzrechts in § 140 Absatz 3 Insolvenzordnung. Auch dies ist\r\nzu begrüßen.\r\n5. Unterlassen\r\nWie die Allgemeinen Ausrichtung (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6) verzichtet der Bericht bei der\r\nDefinition der Rechtshandlung auf die Einbeziehung einer Unterlassung (vgl. Änderung 67,\r\nArtikel 2 Absatz 1 f)). Die Allgemeine Ausrichtung formuliert insoweit aber zumindest eine\r\nMitgliedstaatenoption zur Ergänzung des Unterlassens im Rahmen der nationalen Umsetzung\r\n(vgl. Erwägungsgrund 6). Diese Regelung sollte übernommen werden.\r\n6. Voraussetzung der Nachteiligkeit der Rechtshandlung /Verweis auf das nationale Recht für\r\ndie Fälligkeit /Widerlegbarkeit von gesetzlichen Vermutungen\r\nDie Allgemeine Ausrichtung legt konsequent und zutreffend für alle anfechtbaren\r\nRechtshandlungen die Voraussetzung der „Nachteiligkeit“ fest (vgl. dazu auch Änderung 85 des\r\nBerichts) und verlangt für jede gesetzliche Vermutung, dass diese widerlegbar ist. Ergänzt\r\nwerden sollte dies noch im Hinblick auf die gesetzliche Vermutung einer Kenntnis, wenn es sich\r\nbei dem letzten Indossanten oder dem Dritten um eine dem Schuldner nahestehende Person\r\nhandelt (vgl. Änderung 95 des Berichts, Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2). Ebenfalls\r\nbegrüßenswert ist der Verweis auf das nationale Recht im Hinblick auf das Verständnis des\r\nBegriffs der Fälligkeit einer Forderung in Artikel 6 Absatz 1 (a) der Allgemeinen Ausrichtung\r\n(ebenso der Bericht in Änderung 86). Weil der Begriff der Fälligkeit aber auch anderweitig, z.B.\r\nbei Artikel 12, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 verwendet wird, würde es sich\r\nzur Vermeidung von Missverständnissen anbieten, insoweit einen grundsätzlichen Verweis auf\r\ndas nationale Recht zu regeln.\r\n1 § 140 Insolvenzordnung lautet:\r\n§ 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung\r\n(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.\r\n(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im\r\nRegister für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen\r\nVoraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der\r\nandere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung\r\ndes Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags\r\nauf Eintragung der Rechtsänderung tritt.\r\n(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.\r\nSeite 6 von 20\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des\r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025\r\n7. Verzicht auf das Tatbestandsmerkmal der Fahrlässigkeit und „in sonstiger Weise“\r\nEbenfalls zu begrüßen ist der zutreffende Verzicht auf das Tatbestandsmerkmal der\r\nFahrlässigkeit bei der Anfechtung der kongruenten Deckung (Artikel 6 Absatz 2), der\r\nVorsatzanfechtung (Artikel 8), der Haftung von Dritten (Artikel 11) und der\r\nAnfechtungsregelung zum Scheck- und Wechselgeschäft (Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 (b), Satz 2).\r\nWeiter sehen sowohl der Bericht als auch die Allgemeine Ausrichtung im Rahmen der\r\nAnfechtung der inkongruenten Deckung zutreffend von der Verwendung des unbestimmten\r\nRechtsbegriffs „in sonstiger Weise“ ab. Auch diese Änderungen sind zu begrüßen.\r\n8. Keine Anfechtung von Rechtshandlungen zu Befriedigung oder Sicherung von Forderungen\r\nder Sozialversicherungsträger\r\nDer Bericht ergänzt eine mögliche Ausnahme von der Anfechtbarkeit nach Artikel 6 Absatz 1\r\nund Absatz 2 für Rechtsakte nach Maßgabe des nationalen Rechts, die der Befriedigung oder\r\nSicherung von Forderungen der Sozialversicherungsträger dienen (Änderung 93). Diese\r\nRegelung erscheint nicht zwingend und sollte nicht in die Richtlinie übernommen werden.\r\n9. Rechtsfolgen\r\nÜber den Bericht und den Kommissionsvorschlag hinaus stellt die Allgemeine Ausrichtung klar,\r\ndass die Rechtsfolge einer Insolvenzanfechtung nicht in einem Schadenersatz (so lassen sich\r\nKommissionsvorschlag und Bericht ggf. verstehen) sondern in der Rückerstattung der\r\nerlangten Vorteile liegt (Artikel 9 Absatz 2). Das ist angemessen und sollte übernommen\r\nwerden. Dasselbe gilt für die Beschränkung der Entreicherungseinrede auf die Anfechtung bei\r\nunentgeltlicher Leistung (Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Allgemeinen Ausrichtung).\r\n10. Verjährung/Regelung des Schicksals der Gegenleistung nach Artikel 10 Absatz 2 des\r\nKommissionsvorschlags\r\nAnders als Kommissionsvorschlag und Bericht hat die Allgemeine Ausrichtung die Regelung\r\neiner dreijährigen Verjährung gestrichen. Dies ist unproblematisch, soweit hier - auch\r\nangesichts der Vorgabe zur Mindestharmonisierung nach Artikel 3a Absatz 1 der Allgemeinen\r\nAusrichtung (Möglichkeit zum Vorsehen eines höheren Schutzniveaus zugunsten der\r\nAllgemeinheit der Gläubiger) - die nationalen Verjährungsregelungen Anwendung finden\r\nkönnen. Entsprechendes gilt auch für die Streichung des Artikels 10 Absatz 2 des\r\nKommissionsvorschlags, wenn eine entsprechende Regelung trotz Streichung im Rahmen der\r\nnationalen Umsetzung aufgenommen werden kann. .\r\nII. Pre-pack-Verfahren/-Mechanismus, Titel IV\r\nDie Regelungen der Allgemeinen Ausrichtung zum Pre-pack-Verfahren (einschließlich der\r\nBeschränkung des Anwendungsbereichs auf juristische Personen, vgl. Artikel 1 Absatz 3) sind\r\nSeite 7 von 20\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des\r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025\r\nin weiten Teilen sehr gelungen und sollten, ergänzt durch sinnvolle Regelungen des Berichts, in\r\ndie Richtlinie übernommen werden.\r\n1. Definition: Best-Interest-Of-Creditors-Test\r\nDies gilt auch für die Definition des Begriffs des „Best-Interest-Of-Creditors-Test“, den die\r\nAllgemeine Ausrichtung (in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 8) um eine Mitgliedstaatenoption ergänzt hat,\r\nnach der die Mitgliedstaaten neben dem bereits im Kommissionsvorschlag enthaltenen\r\nVergleich mit der Anwendung der normalen Rangfolge im Rahmen einer stückweisen\r\nLiquidation zusätzlich auch den Fall des nächstbesten Alternativszenarios zum Vergleich\r\nheranziehen dürfen. Der Gläubiger darf im Rahmen eines Pre-pack-Mechanismus nicht\r\nschlechter gestellt sein als in den Vergleichsszenarien. Diese Mitgliedstaatenoption ist sehr zu\r\nbegrüßen, gewährleistet sie doch eine Absicherung gegen ungünstige Verkäufe zum Schaden\r\nder Gläubiger. Überdies schafft sie einen besseren Gleichlauf mit der Definition desselben\r\nBegriffs im Rahmen der Restrukturierungsrichtlinie. Aus denselben Gründen sollte die Definition\r\nweiter ergänzt werden durch die im Bericht vorgesehene Erweiterung (Änderung 69) um den\r\nVergleich mit der Veräußerung des Unternehmens oder eines Teils davon als fortgeführtes\r\nUnternehmen (außerhalb des Pre-Pack-Verfahrens).\r\n2. Definition: Pre-pack-Mechanismus i.V.m. Artikel 19 Absatz 1a und 20 Absatz 1\r\nHervorzuheben ist auch die von der Allgemeinen Ausrichtung nachgebesserte Definition des\r\nBegriffs des \"Pre-pack-Mechanismus\" (Artikel 2 Absatz 1 (11) i. V. m. Artikel 19 Absatz 1a und\r\n20 Absatz 1), die klarstellt, dass die Verwertungsphase des Pre-pack-Mechanismus im Rahmen\r\neines Insolvenzverfahrens abgewickelt wird. Diese Klarstellung ist zu begrüßen, vermeidet sie\r\ndoch mögliche mit der Kommissionsfassung einhergehende Missverständnisse, das Pre-pack-\r\nVerfahren selbst stelle ein Insolvenzverfahren dar. Ein solches Verständnis würde ungünstige\r\nFriktionen verursachen, sind dort doch z. B. keine Vorgaben zur Erlösverteilung u. ä. enthalten.\r\n3. Definition: Vorbereitungs- und Verwertungsphase\r\nAuch die Definitionen der Begriffe „Vorbereitungsphase“ und „Verwertungsphase“ der\r\nAllgemeinen Ausrichtung sind zu begrüßen, stellen sie doch zutreffend klar, worauf beide\r\nPhasen jeweils abzielen. Diese Definitionen sollten in die Richtlinie aufgenommen werden.\r\n4. Definition: Insolvenz und Geschäftsführer\r\nWie die Allgemeine Ausrichtung verweist auch der Bericht für die Definition der Begriffe\r\n\"Insolvenz\" und \"Geschäftsführer\" zutreffend auf das nationale Recht. Das sollte in die\r\nRichtlinie übernommen werden.\r\nSeite 8 von 20\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des\r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025\r\n5. Geschäftsführungsbefugnis des Schuldners\r\nInsbesondere unter der Voraussetzung, dass der Schuldner in der Vorbereitungsphase (nur)\r\ndrohend zahlungsunfähig ist (vgl. Artikel 22a Absatz 6 der Allgemeinen Ausrichtung, Änderung\r\n144 des Berichts), kommt in Betracht, ihn zu berechtigen, Handlungen der gewöhnlichen\r\nGeschäftsführung vorzunehmen (vgl. Artikel 19 Absatz 1a der Allgemeinen Ausrichtung). Zu\r\nweit geht es demgegenüber ihm – auch vor dem Hintergrund des geplanten\r\nUnternehmens(teil)-Verkaufs - zwingend auch die Kontrolle über seine Vermögenswerte zu\r\nbelassen (vgl. so Artikel 22 Absatz 4 des Kommissionsvorschlags, Änderung 153 des Berichts).\r\nDementsprechend sollte hier dem Vorschlag der Allgemeinen Ausrichtung gefolgt werden.\r\n6. Verweis auf das nationale Recht\r\nArtikel 19 Absatz 2 der Allgemeinen Ausrichtung legt fest, dass für alle in Titel IV nicht\r\ngeregelten Fragen, einschließlich der Rangfolge der Forderungen und der Regeln für die\r\nVerteilung des Erlöses, der Art, des Umfangs und der Form der Gläubigerbeteiligung, der\r\nVerantwortlichkeiten und der Haftung des Schuldners und der Geschäftsführer des Schuldners\r\nsowie der Vergütung des Monitors und des Verwalters das nationale Recht gilt. Diese\r\nKlarstellung ist sehr zu begrüßen, gibt sie doch für die nationale Umsetzung eine klare\r\nOrientierung an den nationalen Regelungen der Insolvenzordnungen vor.\r\n7. Inhaltlicher Rahmen für den Pre-pack-Mechanismus\r\nDie neu eingefügten Artikel 22a Absatz 5 und Absatz 6 der Allgemeinen Ausrichtung sehen\r\nMitgliedstaatenoptionen vor, nach denen die Vorbereitungsphase erst dann eingeleitet wird,\r\nwenn der Schuldner drohend zahlungsunfähig ist (vgl. insoweit auch Änderung 144 des\r\nBerichts) und nicht eingeleitet wird, wenn der Schuldner bereits zahlungsunfähig ist. Diese\r\nMöglichkeit, einen klaren Rahmen für den Pre-pack-Mechanismus zu setzen, ist zu begrüßen.\r\n8. Ernennung des Monitors\r\nArtikel 22 Absatz 1 der Allgemeinen Ausrichtung verweist für das Verfahren zur Ernennung des\r\nMonitors auf das nationale Recht, was zu begrüßen ist, denn dort bestehen bereits bewährte\r\nVerfahren zur vergleichbaren Ernennung des Insolvenzverwalters.\r\n9. Pflichten des Monitors\r\nWeiter werden in Artikel 22 Absatz 2 (der Kommissions- und der Berichtfassung) sowie in\r\nArtikel 22a Absatz 2 der Allgemeinen Ausrichtung die Pflichten des Monitors im Rahmen des\r\nVerkaufsprozesses festgelegt. Sowohl die Allgemeine Ausrichtung als auch der Bericht stellen\r\neine Verbesserung im Hinblick auf die Bewertung des Verkaufsprozesses und des Best-Interest-\r\nOf-Creditors-Test (Bericht: Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 b) und d), Änderungen 150 und\r\n151; Allgemeine Ausrichtung: Artikel 22a Absatz 2 Satz 1 a) und c)), durch den Monitor dar.\r\nAnders als nach der Kommissionsfassung muss hier nämlich vom Monitor positiv festgestellt\r\nSeite 9 von 20\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des\r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025\r\nwerden, dass der Verkaufsprozess wettbewerbsorientiert, transparent, fair und den\r\nMarktstandards entsprechend ist und das beste Angebot keinen Verstoß gegen den „Best-\r\nInterest-Of-Creditors-Test“ darstellt, wobei die Fassung des Berichts die Pflicht des Monitors in\r\nbegrüßenswerter Weise noch etwas präziser fasst.\r\nAllerdings wäre im Bericht – wie bei der Allgemeinen Ausrichtung – ferner eine Streichung des\r\n„offensichtlich“ (in Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 d)) erforderlich. Denn jeder (nicht nur ein\r\noffensichtlicher) Verstoß gegen den Best-Interest-Of-Creditors-Test muss dazu führen, dass\r\nder Verkauf nicht durchgeführt wird.\r\nAuch die weitergehenden Ergänzungen des Berichts um eine Regelung zur Vorlage eines\r\ngünstigen Best-Interest-Of-Creditors-Test durch den Insolvenzverwalter (Änderung 168) und\r\nzur Möglichkeit (des Monitors) einen Sachverständigen zur Wertermittlung in Anspruch zu\r\nnehmen (Änderung 149) sind sehr zu begrüßen. Diese Regelungen dienen zum einen der\r\nEntlastung des Monitors/Insolvenzverwalters und zum anderen verstärken sie das Vertrauen\r\nder Beteiligten in die Ordnungsmäßigkeit der Bewertung.\r\n10. Moratorium\r\nWeil eine sinnvolle übertragende Sanierung im Rahmen eines Pre-pack-Verfahrens im Interesse\r\naller Gläubiger liegen dürfte und sie ohne die Zustimmung der betroffenen Gläubiger\r\nregelmäßig nicht erfolgsversprechend ist, bedarf es der im Kommissionsvorschlag in Artikel 23\r\nvorgesehenen Regelung für ein Moratorium nicht.\r\nDementsprechend sollten sowohl die Änderung der Allgemeinen Ausrichtung, nach der die\r\nRegelung zum Moratorium (Artikel 23) zumindest als Mitgliedstaatenoption ausgestaltet ist, als\r\nauch die Änderung des Berichts, die die Voraussetzungen für ein solches Moratorium weiter\r\nschärft, übernommen werden. So ist nach Änderung 154 des Berichts als Voraussetzung für ein\r\nMoratorium statt der (im Kommissionsvorschlag vorgesehenen bloßen) Erleichterung einer\r\nreibungslosen und wirksamen Durchführung des Pre-pack-Verfahrens, erforderlich, dass das\r\nMoratorium für die erfolgreiche Durchführung des Pre-pack-Verfahrens wesentlich ist.\r\n11. Aussetzung der Eröffnung der Verwertungsphase und Beendigung der Vorbereitungsphase\r\nDie gemäß der Allgemeinen Ausrichtung neu eingefügten Artikel 23a und 23b regeln\r\nMitgliedstaatenoptionen, nach denen\r\n die Eröffnung der Verwertungsphase ausgesetzt werden kann, wenn ein Gläubiger\r\nwährend der Vorbereitungsphase einen Insolvenzantrag stellt, sofern die Eröffnung\r\nunter Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht im allgemeinen Interesse der\r\nGläubiger liegt (Artikel 23a),\r\n die Vorbereitungsphase zeitlich begrenzt werden kann (Artikel 23b Absatz 1) und\r\n die Vorbereitungsphase abgebrochen werden kann, wenn\r\no der Schuldner nicht die erforderliche Unterstützung im Rahmen der Grundsätze\r\ndes Vorbereitungsphase gemäß Artikel 22a Absatz 2 leistet,\r\nSeite 10 von 20\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des\r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025\r\no der Schuldner die Vorbereitungsphase nicht mit der gebotenen Sorgfalt\r\ndurchführt oder\r\no die Vorbereitungsphase keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.\r\nDie Ergänzung dieser Mitgliedstaatenoptionen ist zu begrüßen, denn ohne hinreichende\r\nAussicht auf Erfolg oder Engagement des Schuldners und der Gläubiger (bei Vorliegen von\r\nInsolvenzgründen) macht die Durchführung des Verfahrens keinen Sinn.\r\n12. Marktpreis bei nur einem Angebot\r\nZutreffend streicht die Allgemeine Ausrichtung die unsachgerechte und mißbrauchsanfällige\r\nRegelung des Kommissionsvorschlags, nach der in dem Fall, dass nur ein verbindliches\r\nAngebot vorliegt, davon auszugehen ist, dass dieses dem Marktpreis des Unternehmens\r\nentspricht (Artikel 24 Absatz 2).\r\n13. Verkaufsgenehmigung\r\nNach Artikel 26 Absatz 1 der Allgemeinen Ausrichtung soll das Gericht/die zuständige Behörde\r\nbei Eröffnung der Verwertungsphase die Veräußerung des Geschäfts des Schuldners oder eines\r\nTeils davon – nach Wahl der Mitgliedstaaten - zumindest in einem der folgenden Fälle\r\ngenehmigen:\r\n wenn der Monitor im Hinblick auf den von ihm vorgeschlagenen Erwerber eine\r\nStellungnahme abgibt, die bestätigt, dass der in der Vorbereitungsphase durchgeführte\r\nVerkaufsprozess den Anforderungen des Artikels 22a Absatz 1 (Verkaufsprozess ist fair,\r\nwettbewerbsorientiert, transparent und den Marktstandards entsprechend) entspricht\r\nund das Gericht oder die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass die\r\nAnforderungen des Artikels 22a Absätze 1 und 2 (Begründung des Monitors zu Absatz 1,\r\nEmpfehlung des besten Bieters durch den Monitor und Angabe, dass das beste Gebot\r\nkeinen Verstoß gegen den Best-Interest-Of-Creditors-Test darstellt) erfüllt sind;\r\n wenn der Erwerber in einer öffentlichen Versteigerung ausgewählt wird, wenn die\r\nMitgliedstaaten eine solche Versteigerung im Rahmen des Pre-pack-Mechanismus\r\ngemäß Artikel 22a Absatz 3 vorsehen, oder\r\n wenn die Veräußerung an den Erwerber von den Gläubigern gemäß Artikel 22a Absatz 4\r\n(nach den Vorgaben im nationalen Recht) genehmigt wird. Für diesen Fall regelt der neu\r\neingefügte Artikel 26 Absatz 1a eine Mitgliedstaatenoption, nach der von der\r\nZustimmung des Gerichts oder der zuständigen Behörde abgesehen werden kann.\r\nDiese den Mitgliedstaaten sowohl alternativ als auch kumulativ zur Wahl stehenden Varianten\r\nzur Gestaltung des nationalen Verkaufsprozesses sind sehr zu begrüßen, sorgen sie zum einen\r\ndoch für ein Mindestmaß an Vereinheitlichung und ermöglichen es den Mitgliedstaaten zugleich,\r\nbewährte nationale Verfahren beizubehalten. Insbesondere die Möglichkeit, den betroffenen\r\nGläubigern die Genehmigung des Verkaufs (ohne Einschaltung eines Gerichts oder einer\r\nBehörde) zu überlassen, ist dabei hervorzuheben. Ergänzt werden könnte eine solche Regelung\r\n(in Abwandlung der Änderung 159 des Berichts) durch die Möglichkeit des\r\nGläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung, alternativ die Durchführung einer\r\nSeite 11 von 20\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des\r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025\r\nöffentlichen Versteigerung zu veranlassen. Damit würde den Gläubigern ein Instrument an die\r\nHand gegeben, z.B. bei einem zu geringen Kaufangebot, einen angemessenen Kaufpreis zu\r\nincentivieren bzw. erzielen.\r\n14. Bewertung als fortgeführter Betrieb\r\nNach dem in der Allgemeinen Ausrichtung neu eingefügten Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1\r\nkönnen Mitgliedstaaten vorsehen, dass auf Entscheidung des Gerichts oder der zuständigen\r\nBehörde\r\n von Amts wegen oder\r\n für den Fall, dass ein Gläubiger die Erklärung des Monitors (nach Artikel 22a Absatz 2\r\nc)) mit der Begründung angreift, dass das beste Angebot nicht dem Best-Interest-Of-\r\nCreditors-Test entspricht,\r\neine Bewertung des Unternehmens des Schuldners als fortgeführter Betrieb vorgenommen\r\nwird. Ist nach nationalem Recht für die Veräußerung des Unternehmens des Schuldners oder\r\neines Teils davon die Zustimmung der Gläubiger erforderlich, so können die Mitgliedstaaten\r\nvorsehen, dass diese Entscheidung von den Gläubigern ohne Mitwirkung des Gerichts oder der\r\nzuständigen Behörde getroffen werden kann (Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 2).\r\nDiese Ausgestaltung zur Veranlassung einer Bewertung als fortgeführter Betrieb ist insgesamt\r\nsehr zu begrüßen, auch weil sie die notwendige Gläubigerbeteiligung weiter stärkt.\r\n15. Übernahme von für die Fortführung notwendigen Verträgen\r\nIm Hinblick auf die grundsätzlich zustimmungsfreie Übernahme von für die Fortführung des\r\nUnternehmens(teils) notwendigen noch zu erfüllenden Verträgen (executory contracts) bleibt\r\nes in der Allgemeinen Ausrichtung und im Bericht bei der entsprechenden in den\r\nKommissionsvorschlag aufgenommenen Grundregel (Artikel 27 Absatz 1).\r\nDiese Regelung ist jedoch abzulehnen. So verstößt sie zum einen schon gegen den Grundsatz\r\nder Vertragsfreiheit und ist überdies nicht erforderlich: Sind geeignete Gläubiger nicht freiwillig\r\nbereit, den insolventen Schuldner gegen den solventen Erwerber als Vertragspartner\r\nauszutauschen, dürfte die gesamte übertragende Sanierung nicht zielführend sein.\r\nDessen ungeachtet fallen jedenfalls die Geschäftsbeziehungen zu Kreditinstituten, wie z.B.\r\nKredit- und Sicherungsverträge, nicht unter die für die Unternehmensfortführung „notwendigen\r\nnoch zu erfüllenden Verträge“. Zum einen sind solche Verträge nicht gemeint, vielmehr geht es\r\num Verträge des „faktischen“ Geschäftsbetriebs, wie z.B. Miet- oder Lieferverträge. Der\r\nFinanzbedarf des Erwerbers dürfte sich demgegenüber von demjenigen des Schuldners\r\nunterscheiden. Überdies ist kaum vorstellbar, dass ein Käufer einen Unternehmenskauf ohne\r\nHausbank und eigene Finanzierung plant.\r\nSeite 12 von 20\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des\r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025\r\nGleichwohl verbessert die Allgemeine Ausrichtung die Regelung deutlich, insbesondere indem\r\nsie eine Ausnahme in Artikel 27 Absatz 1a (vgl. auch Änderung 160 des Berichts) und ein\r\nKündigungsrecht in Artikel 27 Absatz 1b jeweils als Mitgliedstaatenoption regelt.\r\na) Erforderliche Ausnahmeregelung\r\nNach Artikel 27 Absatz 1a der Allgemeinen Ausrichtung können die Mitgliedstaaten vorsehen,\r\ndass eine Zustimmung des Vertragspartners in Abhängigkeit von\r\n der Art des Vertrags,\r\n der Qualität/Eigenschaften der Parteien oder\r\n der Interessen des (verkauften) Unternehmens\r\ngleichwohl erforderlich ist (vgl. auch Änderung 160 des Berichts des Parlaments).\r\nEine solche Regelung ist zur Schaffung eines Mindestmaßes an Ausgleich angesichts des\r\nerheblichen Eingriffs in die Vertragsfreiheit dringend erforderlich. Würde beispielsweise die\r\nGeschäftsbeziehung zu Kreditinstituten der Grundregelung des Artikel 27 Absatz 1 unterfallen,\r\nmüsste sie jedenfalls unter diese Ausnahmeregelung des Artikel 27 Absatz 1a subsumiert\r\nwerden, denn Kreditinstitute unterliegen vielfältigen aufsichts- und zivilrechtlichen Vorgaben im\r\nHinblick auf ihre Vertragspartner, was den vorgesehenen Vertragspartnerwechsel ohne\r\nAnsehung der Person im Ergebnis ausschließt.\r\nAbzulehnen ist in diesem Zusammenhang auch die in Änderung 29 des Berichts vorgesehene\r\nErgänzung der Erwägungsgründe, nach der ein Gericht im Einzelfall entscheiden können soll,\r\nob eine Zustimmung erforderlich ist, um die Interessen der Gegenparteien des Schuldners zu\r\nschützen. Eine solche Einzelfallentscheidung würde keine ausreichende Rechtssicherheit und -\r\nklarheit schaffen, die aber notwendig ist, damit die betroffenen Gläubiger mögliche erzwungene\r\nVertragspartnerwechsel bereits bei Vertragsabschluss im Rahmen der Risikobetrachtung und -\r\nbewertung berücksichtigen können.\r\nb) Erforderliches Kündigungsrecht\r\nDarüber hinaus können die Mitgliedstaaten dem Vertragspartner nach Artikel 27 Absatz 1b der\r\nAllgemeinen Ausrichtung (unter Streichung des Absatz 2 der Kommissionsfassung) –\r\nunbeschadet anderer Kündigungsrechte nach nationalem Recht – gestatten, den\r\nübernommenen Vertrag innerhalb von drei Monaten nach der Übernahme zu kündigen. Auch\r\ndiese Möglichkeit stellt einen wichtigen Ausgleich dar.\r\nc) Erforderliche Klarstellung\r\nDazu ergänzt Erwägungsgrund 28aa der Allgemeinen Ausrichtung sachgerecht, dass die\r\nBestimmungen über die automatische Übernahme von Verträgen an den Erwerber nicht das\r\nRecht der Gegenpartei berühren, den Vertrag gemäß den geltenden Bestimmungen zu\r\nkündigen. Entsprechendes gilt für das Recht der Gegenpartei, auf die im geltenden\r\nVertragsrecht vorgesehenen Maßnahmen zurückzugreifen, die darauf abzielen, die\r\nSeite 13 von 20\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des\r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025\r\nordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners im Falle der Nichterfüllung oder\r\nmangelhaften Erfüllung sicherzustellen. Beispiele sind das Recht der Gegenpartei, eine Kaution\r\noder Sicherheitsleistungen zu verlangen, oder das Recht, die Erfüllung vor oder nach der\r\nVertragsübernahme zurückzuhalten.\r\nd) Fazit\r\nDiese Ergänzungen einer Ausnahmeregelung, eines Kündigungsrechts und einer Klarstellung zu\r\nden unverändert fortbestehenden Rechten der Gegenpartei sichern ein Mindestmaß an\r\nAusgleich angesichts des erheblichen Eingriffs der Ausgangsregelung in die Vertragsfreiheit und\r\nsind sämtlich sehr zu begrüßen.\r\n15. Kündigung von Verträgen durch das Gericht\r\nDer Bericht ergänzt die Regelung des Kommissionsvorschlags, nach der noch zu erfüllende\r\nVerträge (executory contracts) - mit Ausnahme von laufenden Verträgen in Bezug auf Lizenzen\r\nfür Rechte am geistigen oder gewerblichen Eigentum - durch Gerichtsbeschluss gekündigt\r\nwerden können (Artikel 27 Absatz 2) um eine weitere Ausnahme für Kredit- oder\r\nFinanzverträge (Änderung 162 und 29). Der Hintergrund der Änderung 162 sowie der\r\nÄnderung 29 ist unklar, sie sind abzulehnen. Vielmehr ist es umgekehrt erforderlich, dass diese\r\nVerträge schon nicht unter die zustimmungsfreie Abtretungsregelung fallen, denn\r\nKreditinstitute sind zivil- und aufsichtsrechtlich im Hinblick auf die Vertragspartner und -\r\nparameter von Finanzverträgen beschränkt (siehe dazu oben).\r\n16. Schutz der Interessen der Gläubiger\r\nAuch Artikel 34 Absätze 3 und 4 der Allgemeinen Ausrichtung sind zu begrüßen. Sie regeln,\r\ndass\r\n Sicherungsrechte oder andere Belastungen im Laufe des Pre-pack-Mechanismus unter\r\ndenselben Voraussetzungen freigegeben werden, die für die Abwicklung des\r\nInsolvenzverfahrens nach nationalem Recht gelten würden und\r\n Mitgliedstaaten, deren Recht die Freigabe von Sicherungsrechten von der Zustimmung\r\nder Inhaber gesicherter Forderungen zum Insolvenzverfahren abhängig macht, von\r\ndiesem Zustimmungserfordernis abweichen können (vgl. auch Erwägungsgrund 28c).\r\nDamit können Mitgliedstaaten zutreffend an einem Zustimmungserfordernis im Hinblick auf die\r\nSicherheiten-Freigabe festhalten, was von wesentlicher Bedeutung ist, um Kreditsicherheiten\r\nnicht insgesamt zu entwerten. Zur weiteren Klarstellung, dass nicht sämtliche Sicherheiten und\r\nBelastungen im Pre-Pack-Verfahren freizugeben sind, könnte in Betracht gezogen werden, zu\r\nformulieren, dass „Sicherungsrechte oder andere Belastungen im Laufe des Pre-Pack-\r\nVerfahrens unter denselben Voraussetzungen freigegeben werden ‚können‘, die für\r\nInsolvenzverfahren nach nationalem Recht gelten würden.“\r\nSeite 14 von 20\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des\r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025\r\nDemgegenüber ist die Änderung 163 des Berichts nach der der Erwerber – wenn er die\r\nSchulden und Verbindlichkeiten des Unternehmens übernehmen will - entscheiden kann, ob er\r\ndie Schulden und Verbindlichkeiten des Unternehmens allein oder gemeinsam mit dem\r\nSchuldner übernimmt, abzulehnen. Denn es sollte vielmehr zwingend sein, dass es sich um\r\neine gesamtschuldnerische Haftung von Erwerber und Verkäufer für die Verbindlichkeiten des\r\nUnternehmens handelt.\r\n17. Verkauf an Partei, die dem Schuldner nahesteht\r\nDie Allgemeine Ausrichtung zieht mit der ergänzenden Vorgabe einer Bewertung als\r\nfortgeführtes Unternehmen bei einem Verkauf an eine Partei, die dem Schuldner nahesteht,\r\nnach Artikel 26 Absatz 1 a) eine erforderliche Schutzmaßnahme gegen ein missbräuchliches\r\nVorgehen ein; dementsprechend sollte auch diese Regelung übernommen werden.\r\n18. Zwischenfinanzierung\r\nWährend die Kommissionsfassung den Zwischen-Finanzierern in einem späteren\r\nInsolvenzverfahren überschießend einen Vorrang vor anderen höher- oder gleichrangigen\r\nForderungen einräumt (Artikel 33), sieht die Allgemeinen Ausrichtung stattdessen deutlich\r\nangemessener vor, dass die Zwischenfinanzierung anfechtungsfest ist (Absatz 1 b) und eine\r\nzivil-, verwaltungs- und strafrechtliche Haftung wegen Schäden für die Allgemeinheit der\r\nGläubiger ausgeschlossen ist, es sei denn, das nationale Recht sieht andere Haftungsgründe\r\nvor (Absatz 1c).\r\nAuch die Änderung des Artikels 33 Absatz 2 in der Allgemeinen Ausrichtung in eine\r\nMitgliedstaatenoption (statt einer zwingenden Vorgabe, wie im Kommissionsvorschlag) ist zu\r\nbegrüßen. Absatz 2 sieht vor, dass Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Rangfolge der während\r\ndes Insolvenzverfahrens entstehenden Forderungen vorsehen können, dass\r\n den Anbietern von Zwischenfinanzierungen Sicherungsrechte an den Verkaufserlösen\r\ngewährt werden können, um die Rückzahlung zu sichern und\r\n die Zwischenfinanzierung mit dem im Rahmen des zugeschlagenen Angebots zu\r\nzahlenden Preis verrechnet werden kann.\r\nDiese Änderungen sind erforderlich, damit im Rahmen einer nationalen Umsetzung auch die\r\nInteressen der Altgläubiger angemessen berücksichtigt werden können.\r\nUm den Anwendungsbereich klarer zu fassen, sollte ggf. der Begriff der Zwischenfinanzierung\r\n(einschließlich Zeitraum, Ziel und Kreditnehmer) definiert werden.\r\n19. Ziel des Pre-Pack- und Insolvenzverfahrens\r\nZu begrüßen ist auch die Klarstellung u.a. in Erwägungsgrund 22a der Allgemeinen\r\nAusrichtung, dass das Hauptziel des Pre-Pack- und Insolvenzverfahrens darin besteht, die\r\nGläubigerforderungen bestmöglich zu befriedigen. Dieses Ziel formuliert auch der Bericht\r\nSeite 15 von 20\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des\r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025\r\nzutreffend in Änderung 147 (auch wenn der Anknüpfungspunkt insoweit nicht übernommen\r\nwerden sollte).\r\nIII. Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen, Titel VI\r\nSowohl der Bericht als auch die Allgemeine Ausrichtung sehen die vollständige Streichung\r\ndieses im Kommissionsvorschlag unter Titel VI vorgesehenen Verfahrens vor.\r\nDiese Streichung ist sehr zu begrüßen. Denn ein solches für den Großteil der\r\nUnternehmensinsolvenzverfahren einschlägiges Verfahren würde den Umgang mit Insolvenzen\r\nin vielen Mitgliedstaaten deutlich verschlechtern, die Verfahren missbrauchsanfälliger machen\r\nund das Vertrauen in die Fairness des Verfahrens stören, was frühzeitige und\r\ninsolvenzfördernde Rückzüge aus Vertragsbeziehungen zur Folge haben könnte.\r\nAls Kompensation sollte hier aber nicht dem Vorschlag des Berichts gefolgt werden, nach dem\r\ndie Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass Kleinstunternehmen im Falle der\r\nZahlungsunfähigkeit Zugang zu einem Insolvenzverfahren haben, wenn der Schuldner kein\r\nVermögen hat oder sein Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens oder die\r\nKosten für die Einschaltung des Insolvenzverwalters zu decken (Änderung 80, Artikel 3a (neu)\r\nAbsatz 3). Ein derartiges Vorgehen wäre deutlich zu kostenintensiv ohne im Gegenzug einen\r\nrelevanten Vorteil zu schaffen. Auch Änderung 192 des Berichts (Artikel 69a) ist abzulehnen;\r\nes bedarf keiner Leitlinien der Kommission zur Unterstützung von KMU und\r\nKleinstunternehmen bei Insolvenz und finanzieller Notlage. Insoweit ist bereits unklar, welche\r\n„Schwierigkeiten“ und welcher „Bedarf an zusätzlichen Unterstützungsmaßnahmen“ gemeint\r\nsind.\r\nOhne vertiefte Analyse von tatsächlichen Bedarfen, Vor- und Nachteilen von weitergehenden\r\nVorgaben und Beteiligung aller betroffenen Stakeholder sollte – nicht zuletzt im Rahmen der\r\neuropäischen Agenda zum Abbau von Bürokratie und Regulierungen - keine Anforderung an\r\nweitere Regelwerke getroffen werden.\r\nIV. Gläubigerausschüsse, Titel VII\r\nIm Hinblick auf Titel VII sind die Regelungen der Allgemeine Ausrichtung grundsätzlich zu\r\nbegrüßen. Angesichts der Haftungsvorgaben im Hinblick auf die Mitglieder des\r\nGläubigerausschusses ist eine Regelung, nach der die Mitglieder des Gläubigerausschusses bei\r\nder Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses „in gutem Glauben“ handeln sollen (Bericht,\r\nÄnderung 181) nicht erforderlich und zudem inhaltlich unklar. Zu begrüßen ist demgegenüber\r\ndie vollständige Streichung der im Kommissionsvorschlag vorgesehenen Regelung zur Anzahl\r\nder Mitglieder des Gläubigerausschusses im Bericht des Parlaments (Änderung 182).\r\nSeite 16 von 20\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des\r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025\r\nV. Schlussbestimmungen, Titel IX\r\n1. Sofortmaßnahmen\r\nZu begrüßen ist die in Allgemeinen Ausrichtung neu eingefügte Bestimmung zu\r\n„Sofortmaßnahmen“ (Artikel 68a), die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, in außergewöhnlichen\r\nSituationen vorübergehend von der Anwendung der Regelungen in den Titeln II, V und VII\r\nabzuweichen. Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass solche Maßnahmen in\r\nAusnahmesituationen erforderlich sind.\r\n2. Arbeitnehmerrechte\r\nWährend die Allgemeine Ausrichtung in einem neuen Artikel 68b klarstellt, dass die kollektiven\r\nRechte der Arbeitnehmer durch die Bestimmungen in den Titeln IV und VII nicht beeinträchtigt\r\nwerden, regelt der Bericht (Änderung 149, Artikel 19a und Änderung 81, Artikel 3b)\r\nüberschießend, dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Titels IV dafür Sorge zu tragen\r\nhaben, dass die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer so weit wie möglich berücksichtigt werden,\r\num die Beschäftigung zu erhalten.\r\nMit dem überschießenden Vorschlag des Berichts zu Arbeitnehmerrechten würde der Fokus der\r\nMaßnahme von der Befriedigung der Gläubiger (vgl. zu diesem Ziel auch Änderung 147 des\r\nBerichts und Erwägungsgrund 22a der Allgemeinen Ausrichtung) hin zu einem vorrangigen\r\nBeschäftigungserhalt verschoben werden, was unangemessen erscheint.\r\nUnternehmenssanierungen sollten nicht durch die Vorgabe eines vorrangigen\r\nBeschäftigungserhalts erschwert werden. Dementsprechend erscheint der\r\nKommissionsvorschlag, der insoweit keine Regelungen enthält, oder allenfalls die ergänzende\r\nRegelung der Allgemeinen Ausrichtung vorzugswürdig gegenüber dem Vorschlag des Berichts.\r\n3. Umsetzungsfrist\r\nAuch die in der Allgemeinen Ausrichtung auf drei Jahre (inklusive Verlängerungsmöglichkeit)\r\nausgedehnte Umsetzungsfrist ist angesichts der Komplexität der Materie und des\r\nErfordernisses, auch den Stakeholdern ausreichende Zeiträume zur Bewertung der\r\nAuswirkungen und zur Umstellung von IT und Ablauforganisation zu gewähren, dringend\r\nerforderlich.\r\n4. Mindestharmonisierung\r\nDer Bericht enthält mit der Allgemeinen Ausrichtung vergleichbare Regelungen zur\r\nMindestharmonisierung bei den Titeln II, III und VII. Während die Allgemeine Ausrichtung\r\nergänzend noch eine entsprechende Regelung zu Titel V vorsieht (vgl. dort Artikel 3a Absatz\r\n1), regelt der Bericht entsprechendes für Titel IV (vgl. Änderung 80, Artikel 3a (neu) Absatz 1).\r\nSeite 17 von 20\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des\r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025\r\nSämtliche Klarstellungen zur Mindestharmonisierung sind grundsätzlich zu begrüßen, geht es\r\ndoch im Wesentlichen darum, im Rahmen der nationalen Umsetzung eine höheres\r\nSchutzniveau für die Gesamtheit der Gläubiger, eine stärkere Gläubigerbeteiligung und eine\r\nErleichterung des Zugangs von Insolvenzverwaltern zu Informationen über zur Insolvenzmasse\r\ngehörende Vermögensgegenstände zu ermöglichen. Gleichwohl ist im Hinblick auf Titel IV die\r\nKlarstellung des Rats in Artikel 19 Absatz 2 der Allgemeinen Ausrichtung vorzugswürdig\r\ngegenüber der Mindestharmonisierungsvorgabe des Berichts (vgl. Änderung 80, Artikel 3a\r\n(neu) Absatz 1), eröffnet Artikel 19 Absatz 2 doch eine bessere Anpassung an die\r\nquerschnittartigen Verbindungen in andere nationale Rechtsvorgaben.\r\n5. Allgemeine Grundsätze\r\nNicht in die Richtlinie übernommen werden sollte auch die zu pauschale Regelung des Berichts\r\nzu Artikel 1 Absatz 1 (Änderung 57) sowie die Erwägungsgründe 4a und 5a des Berichts\r\n(Änderung 5 und 6).\r\nVI. Angemessener Schutz für Nettingvereinbarungen\r\nDie folgenden Aspekte des Richtlinienvorschlags können den Betrieb und die Kernfunktionen\r\nvon Netting-Vereinbarungen erheblich beeinträchtigen. Dies würde alle Gegenparteien, die\r\nderzeit auf Netting-Vereinbarungen zur effektiven Reduzierung und Steuerung von Risiken\r\nangewiesen sind, exponentiell höheren Risiken aussetzen:\r\n Möglichkeit zur Übertragung/Kündigung von Netting-Vereinbarungen oder Teilen davon:\r\nDie Möglichkeit, ohne Zustimmung der Gegenpartei zu übertragen und/oder zu\r\nkündigen, würde, wenn sie auch für Netting-Vereinbarungen (einschließlich aller damit\r\nverbundenen Sicherheitenvereinbarungen und aller darunter fallenden Transaktionen\r\nund Positionen) ganz oder teilweise gelten würde, die zentrale Funktion einer Netting-\r\nVereinbarung außer Kraft setzen. Diese besteht darin sicherzustellen, dass das\r\nGesamtengagement beider Seiten auf den Nettogesamtbetrag aller Positionen in\r\nKrisenzeiten (insbesondere bei Insolvenz) auf den Netto-Gesamtbetrag aller Positionen\r\nfestgelegt/begrenzt wird und dass keine Partei bestimmte Elemente der Netting-\r\nVereinbarung als Ganzes „herauspicken“ kann.\r\n Anfechtungsklagen gegen Netting-Vereinbarungen:\r\nDie Möglichkeit, Anfechtungsklagen gegen den Abschluss von Netting-Vereinbarungen\r\nund/oder Operations-Netting-Vereinbarungen (einschließlich aller damit verbundenen\r\nSicherheitenvereinbarungen und aller darunter fallenden Transaktionen und Positionen)\r\ngemäß den Vertragsbedingungen zu erheben, würde ebenfalls die Kernfunktionen und\r\nden Zweck von Netting-Vereinbarungen beeinträchtigen. Der Grund dafür ist, dass dies\r\neine selektive Auswahl und/oder eine effektive Auflösung der einzelnen Vereinbarung\r\nermöglichen würde, die durch die von beiden Parteien zur Minderung und Reduzierung\r\nSeite 18 von 20\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des\r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025\r\nihrer Gegenparteirisiken verwendete Netting-Vereinbarung gebildet wird. Dies gilt\r\ninsbesondere dann, wenn Anfechtungsklagen in Bezug auf bestimmte Transaktionen\r\nund/oder eine Übertragung oder Rückgabe von Sicherheiten gemäß den Bedingungen\r\nder Sicherheitenvereinbarung (die tägliche Margenanpassungen und die Hinterlegung\r\nzusätzlicher „Anfangsmargen” erfordern kann) geltend gemacht werden könnten.\r\n Aussetzungen (sog. Stays), die sich auf Netting-Vereinbarungen auswirken\r\nAussetzungen (sog. Stays), die sich auf die Wirksamkeit einer Netting-Vereinbarung\r\nauswirken, würden erneut die zentrale risikomindernde Funktion einer Netting-\r\nVereinbarung ernsthaft untergraben. Diese besteht darin, dass das Risiko beider\r\nParteien aus allen Positionen im Falle einer Insolvenz oder anderer Krisen auf den\r\nNettoausgleichsbetrag zu begrenzen. Eine Aussetzung der Möglichkeit, die Vereinbarung\r\nzu kündigen, um das Risiko gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu begrenzen,\r\nwürde beide Parteien während der Dauer der Aussetzung einem potenziell\r\nexponentiellen Anstieg des Risikos aus der nicht gekündigten Netting-Vereinbarung\r\naussetzen. Und zwar, ohne dass sie in der Lage wären, dieses Risiko auf wirksame\r\nWeise zu steuern (z. B. durch die Forderung zusätzlicher Sicherheiten). Aus diesem\r\nGrund begrenzt die BRRD die Aussetzung auf maximal 48 Stunden und sieht außerdem\r\neinen weiteren Schutz für die Anwendung von Netting-Vereinbarungen vor.\r\nIn Bericht und Allgemeiner Ausrichtung sind diese Aspekte zum Teil bereits aufgegriffen\r\nworden. Nachbesserungen sind aber noch erforderlich, um weiterhin das Funktionieren von\r\nNetting-Vereinbarungen zu gewährleisten.\r\nIm Einzelnen sind folgende (weiteren) Änderungen erforderlich:\r\n1. Anfechtungsklagen / Nettingvereinbarungen\r\nBericht und Allgemeine Ausrichtung sehen hierzu eine Ergänzung in Artikel 6 Abs. 3 vor durch\r\nlit d bzw. lit cb. Die vom Europäischen Parlament und vom Rat vorgeschlagenen Ergänzungen\r\nzu Artikel 6 Abs. 3 (die wortgleich sind) sind sehr hilfreich, weil sie sicherstellen sollen, dass\r\nder Abschluss von Netting-Vereinbarungen und die Durchführung solcher Netting-\r\nVereinbarungen nicht anfechtbar sind.\r\nEs wäre hilfreich, darüber hinaus klarzustellen, dass dies für die Netting-Vereinbarung als\r\nGanzes mit allen Komponenten/Elementen gilt. Dies sind alle Sicherheitenvereinbarungen und\r\nalle darunter fallenden Transaktionen, z. B. die Übertragung oder Rückgabe von Sicherheiten\r\ngemäß den Bedingungen der Sicherheitenvereinbarung (die tägliche Margenanpassungen\r\nerfordern kann), und einschließlich der Anfangsmargen (zusätzliche Margenanforderungen).\r\nSeite 19 von 20\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des\r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025\r\n2. Noch zu erfüllende Verträge (executory contracts) / Nettingvereinbarungen\r\nBericht und Allgemeine Ausrichtung greifen dies auf, indem Artikel 2 lit g (Bericht) bzw. Artikel\r\n27 Abs. 1a (Allgemeine Ausrichtung) ergänzt wird.\r\nDer Bericht sieht eine Ausnahme für Netting in der Definition von noch zu erfüllenden\r\nVerträgen in Artikel 2 lit g vor. Die vorgeschlagene Einführung einer Ausnahme für\r\n„Finanzkontrakte“, insbesondere „Netting-Vereinbarungen“, aus der Definition würde Netting-\r\nVereinbarungen vor jeder Abtretung, insbesondere einer teilweisen Abtretung, der Netting-\r\nVereinbarung und der darunter fallenden Transaktionen schützen. Es wäre jedoch hilfreich,\r\nklarzustellen, dass diese Ausnahme darauf abzielt, die Aufrechnungsvereinbarung einschließlich\r\naller damit verbundenen Sicherheitenvereinbarungen und aller darunter fallenden\r\nTransaktionen und Positionen als Ganzes zu schützen (Klarstellung des Schutzes der einzelnen\r\nVereinbarung vor einer teilweisen Übertragung und/oder selektiver Auswahl).\r\nDie Allgemeine Ausrichtung schlägt eine Änderung des Artikel 27 durch Ergänzung eines neuen\r\nAbs. 1a vor. Die vorgeschlagene Einführung der Opt-in-Regelung für die Zustimmungspflicht ist\r\nhilfreich, da sie es den Mitgliedstaaten zumindest ermöglichen würde, ein gewisses Maß an\r\nSchutz einzuführen, um die Abtretung der Aufrechnungsvereinbarung ohne Zustimmung zu\r\nverhindern. Da es sich jedoch um eine Opt-in-Regelung und nicht um einen gemeinsamen\r\nMindeststandard handelt, wird dies zu einer weiteren Fragmentierung in der EU führen und\r\ndamit die Rechtsunsicherheit bei grenzüberschreitenden Transaktionen innerhalb der EU\r\nerhöhen. Daher sollte erwogen werden, diese Änderung als Mindeststandard und nicht als Optin\r\neinzuführen. Darüber hinaus wäre es wie im Fall des Vorschlags des Europäischen\r\nParlaments hilfreich, klarzustellen, dass sich der Schutz vor einer Abtretung ohne Zustimmung\r\nauf die Netting-Vereinbarungen als Ganzes erstreckt (mit allen Elementen, einschließlich der\r\nSicherheitenvereinbarung und der einzelnen Transaktionen, die im Rahmen der Netting-\r\nVereinbarung abgeschlossen wurden).\r\n3. Aussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen / Nettingvereinbarungen\r\nDarüber hinaus ist hinsichtlich der Nettingvereinbarungen eine Änderung hinsichtlich der\r\nAussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen (Stay of individual enforcement actions) in\r\nArtikel 23 erforderlich. Weder Bericht noch Allgemeine Ausrichtung (schon gar nicht der\r\nursprüngliche Kommissionentwurf) adressieren dieses Thema bisher.\r\nSowohl der aktuelle Vorschlag des Europäischen Parlaments als auch der Vorschlag des Rates\r\nbieten keinen ausreichenden Schutz für Netting-Vereinbarungen vor einer Aussetzung (Stay).\r\nEin solcher Schutz könnte in Form einer Ausnahmeregelung (ähnlich dem Vorschlag des\r\nEuropäischen Parlaments in Bezug auf zu erfüllende Verträge, executory contracts) oder in\r\nForm einer Klarstellung gewährt werden, dass die Aussetzung keinen Einfluss auf den Closeout-\r\nNetting-Mechanismus in vertraglichen Netting-Vereinbarungen für Derivate,\r\nWertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen ähnlichen Finanz- und Warenkontrakten,\r\nSeite 20 von 20\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des\r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025\r\nsodass die Kündigungsrechte bei Einleitung solcher Verfahren/Maßnahmen gemäß den\r\nVertragsbedingungen ausgeübt werden können (was die Kündigung der Vereinbarung\r\neinschließlich aller Transaktionen und anderer Verpflichtungen/Rechte daraus sowie die\r\nVerrechnung aller daraus resultierenden Forderungen zu einem einzigen Close-out-Betrag\r\nermöglicht). Die daraus resultierende Forderung auf den Close-out-Betrag könnte natürlich der\r\nAussetzung unterliegen.\r\n*****"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003029","regulatoryProjectTitle":"Vermeidung v. Bürokratie-, Aufwand- u. Kostenerhöhung d. mgl. Regulierung zu nachrichtenlosen Konten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/16/a7/298824/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170076.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. 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Während der Antrag der Fraktionen von CDU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP fordert, zwei durch die KfW verwaltete Fonds aufzulegen, auf die das Guthaben dieser Konten nach einer geeigneten Zeit der Nachrichtenlosigkeit jeweils hälftig transferiert wird, um daraus gleicher-maßen gemeinnützige Zwecke zu unterstützen als auch deutschen Start-ups Risikokapital zur Verfügung zu stellen, fordert der Alternativantrag der Fraktion der SPD, eine öffentlich-rechtliche Stiftung zu grün-den, die nach Ablauf eines zu bestimmenden Zeitraums Gelder von nachrichtenlosen Konten für gemein-nützige Zwecke in Sozial-, Klimaschutz- und Umweltprojekte sowie Projekte der Erinnerungskultur an die Opfer und Gräueltaten des NS-Regimes einsetzt.\r\nI. Zusammenfassung\r\nDas Thema „nachrichtenlose Konten“ war wiederholt Gegenstand der politischen Diskussion. Die Bundes-regierung lässt aktuell bereits eine vertiefende Studie zum Thema „Nachrichtenlose Vermögenswerte“ durchführen (vgl. dazu unter II.1).\r\nOb die Guthaben auf nachrichtenlosen Konten tatsächlich eine relevante Größe haben ist der DK nicht be-kannt (vgl. dazu unter II.2).\r\nEs bedarf keines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten. Überdies würde ein zentrales Register keinen Nutzen bringen, sondern nur den Aufwand für alle Beteiligten erhöhen. Die Situation in anderen Ländern lässt sich nicht auf Deutschland übertragen (vgl. dazu unter II.3).\r\nGuthaben nachrichtenloser Konten fallen nicht nach 30 Jahren an das Kreditinstitut. Kunden und deren Rechtsnachfolger haben grundsätzlich auch nach 30 Jahren einen Anspruch auf das Kontoguthaben (vgl. dazu unter II.4).\r\nIn Deutschland existiert bereits eine gesetzliche Regelung zur Übertragung von Eigentum auf den Fiskus (§ 1936 BGB). Darüber hinaus gehende Regelungen müssten die Übertragung von Geldern ohne die Ein-willigung des Kontoinhabers regeln. Dies erscheint problematisch und ist rechtlich und tatsächlich hoch komplex (vgl. dazu unter II.5).\r\nSeite 3 von 7\r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups\r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs.\r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021\r\nII. Einzelanmerkungen\r\n1. Hintergründe\r\nAls „nachrichtenlos“ werden allgemein Konten verstanden, die über längere Zeiträume unbewegt sind und bei denen kein Kundenkontakt mehr besteht (die Post kommt beispielsweise als unzustellbar zurück).\r\nAus steuerlichen Gründen müssen diese unbewegten Konten zwar spätestens nach 30 Jahren ausgebucht werden. Der individuelle (zivilrechtliche) Kundenanspruch bleibt jedoch erhalten, d. h. der Berechtigte bekommt auch später noch sein Geld.\r\nDas Thema war wiederholt Gegenstand der politischen Diskussion. Beispielsweise gab es 2016/2017 in Nordrhein-Westfalen Überlegungen, als unbewegt bezeichnete Konten in eine Fiskalerbschaft zu überfüh-ren. Dabei trat auch die nicht geringe Komplexität des Themas zu Tage. Nach intensiver Befassung wurde die Thematik zunächst nicht weiterverfolgt.\r\nAuch der Deutsche Bundestag hat sich bereits verschiedentlich mit dieser Thematik befasst. Auf eine schriftliche Frage der Abgeordneten Nicole Maisch zur Einrichtung eines Zentralregisters für nachrichten-lose Konten und Versicherungen (Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17) ant-wortete die Bundesregierung wie folgt:\r\n„Die BaFin hat die Einrichtung eines solchen Registers kritisch bewertet. Die alleinige Erfassung von nachrichtenlosen Konten in einem Register zur Ermittlung von Nachlasskonten sei nicht ziel-führend, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass jedes Konto eines Verstorbenen zu-gleich als nachrichtenlos eingestuft werde. Umgekehrt liegt aber auch nicht bei jedem über einige Zeit nachrichtenlosen Konto ein Erbfall vor. Insgesamt sind die Notwendigkeit und der Verwal-tungsaufwand für das Einrichten und Führen eines solchen Registers im Verhältnis zur Zwecker-reichung kritisch zu betrachten. Die gegenwärtige Rechtslage ermöglicht einen Umgang mit nach-richtenlosen Konten, der die Interessen der betroffenen Akteure (mögliche Erben, Banken, Staat) angemessen berücksichtigt. Daneben bestehen datenschutzrechtliche und bankgeheimnisbezo-gene Bedenken gegen die Einrichtung eines Zentralregisters für nachrichtenlose Konten.“\r\nAuch die kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Bundestagsdrucksache 18/13040 vom 14. Juli 2017) drehte sich um die Frage der Einrichtung eines Zentralregisters für nachrichtenlose Konten. Nach Bewertung der Fragesteller ist die bestehende Datenlage zu dünn, um tiefgreifende Maßnahmen wirklich ablehnen oder beschließen zu können.\r\nZuletzt hat die Fraktion der FDP dazu zwei Anträge in den Deutschen Bundestag eingebracht (Bundes-tagsdrucksache 19/17708 und 19/18238). Auch hier wurde vorgeschlagen, ein zentrales Melderegister zu schaffen (vgl. bei den hiesigen Anträgen jeweils unter 1.)) und mit Mitteln aus nachrichtenlosen Assets, die nicht zugeordnet werden können, Start-ups und soziale Entrepreneure zu finanzieren (vgl. bei den hiesigen Anträgen jeweils unter 3.)). Auf eine kleine Anfrage der Fraktion der FPD zu diesen Anträgen vom 21. Oktober 2020 (Drucksache 19/23154) führt die Bundesregierung in ihrer Antwort aus (Drucksa-che 19/23544), dass sie derzeit eine Studie zum Thema „Nachrichtenlose Vermögenswerte“ ausschreibe. Aufgabe des Auftragnehmers werde es u. a. sein, eine rechtlich tragfähige Definition des Begriffs vorzu-schlagen, die Höhe der verfügbaren Mittel belastbar abzuschätzen sowie rechtliche und angrenzende Sachverhaltsfragen zur möglichen Schaffung eines Melderegisters zu klären. Nach Erhalt der Studie werde die Bundesregierung über mögliche weitere Schritte entscheiden. Ein Auftragnehmer ist bereits ge-funden. Dieser führt aktuell Experteninterviews durch.\r\nSeite 4 von 7\r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups\r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs.\r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021\r\n2. Betroffene Volumina\r\nIn den Anträgen wird ausgeführt, dass nach Schätzungen bis zu neun Milliarden Euro auf nachrichtenlo-sen Konten liegen würden. Der Schätzung des (damaligen) nordrhein-westfälischen Finanzministers Wal-ter-Borjans zu folge liegen rund zwei Milliarden Euro auf nachrichtenlosen Konten. Die Bundesregierung verweist insoweit (wohl zu Recht) darauf, dass es sich bei nachrichtenlosen Konten vorrangig um Spar-konten mit geringem Guthaben handelt (Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17). Um welches Gesamtvolumen es sich tatsächlich handelt, ist auch der DK nicht bekannt.\r\n3. Zentrales Register für nachrichtenlose Konten\r\nEs bedarf keines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten. Überdies würde ein zentrales Register keinen Nutzen bringen, sondern nur den Aufwand für alle Beteiligten erhöhen.\r\na) Funktionierende Nachforschungsverfahren/Kenntnis öffentlicher Stellen\r\nDer Überlegung der Schaffung eines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten liegt die Behauptung zugrunde, Anspruchsberechtigte müssten viele Hindernisse überwinden, um ihr Vermögen aufzuspüren. Schon diese Prämisse ist unzutreffend.\r\nZunächst ist festzuhalten, dass nicht alle nachrichtenlosen Konten einem Erbfall entspringen. Auch ist es keinesfalls so, als wüssten die Anspruchsberechtigten bei nachrichtenlosen Konten zwingend nicht mehr davon. Zum Teil besteht z. B. wegen eines geringen Guthabens nur wenig Interesse an dem Konto.\r\nAber auch für den Fall, dass ein Angehöriger verstirbt und dessen Erben überprüfen wollen, ob der Ver-storbene Spar- oder Girokonten oder Wertpapierdepots besaß, von denen die Erben bislang keine Kennt-nis haben, stehen gut funktionierende Verfahren der Kreditwirtschaft zur Verfügung. So können Konten-nachforschungsersuchen an die betroffenen Kreditinstitute, Regional- oder Bundesverbände gerichtet werden. In allen Verbandsbereichen existieren gut funktionierende und unbürokratische Verfahren zur Kontenermittlung – bei den privaten und genossenschaftlichen Kreditinstituten sowie den Sparkassen (insgesamt: 98,5 % der deutschen Kreditinstitute) auch über die Dachverbände. Eine Bearbeitung der Ersuchen erfolgt dabei dann, wenn der Anfragende seine Legitimation zur Durchführung einer Konten-nachforschung nachweist (Datenschutz). Die Anfrage kann unkompliziert jeweils an den Dachverband (Deutscher Sparkassen- und Giroverband, Bundesverband deutscher Banken und Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken) gerichtet werden; durch diese werden dann die weiteren Schritte veran-lasst. Für alle Nachforschungen der angesprochenen Dachverbände gilt, dass auch Nachforschungen au-ßerhalb des Bundeslandes, in dem der Erblasser zuletzt gemeldet war, vorgenommen werden, wenn ent-sprechende Berührungspunkte vorliegen, wie z. B. ein Studium in einem anderen Bundesland. In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zu dieser Thematik hinweisen (Bundestagsdrucksache 19/14458). Hiernach liegen der Bundesregierung keine Er-kenntnisse darüber vor, dass die Nachforschungsverfahren der Kreditwirtschaft ineffektiv organisiert seien. Ferner weist sie darauf hin, dass der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht keine Be-schwerden zum Kontonachforschungsangebot der Verbände vorliegen.\r\nZudem sollte auch nicht aus den Augen verloren werden, dass solche Nachforschungen durch die Erben i. d. R. nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden müssen. Voraussetzung ist, dass der Kontoin-haber seiner mit dem Institut vereinbarten Verpflichtung zur Information seines Kreditinstituts über Adress- und Namensänderungen nicht nachgekommen ist und Kontounterlagen sowie Kontoauszüge nicht aufbewahrt hat. Die Situation ist also vergleichbar mit derjenigen bei Versicherungen. Bei Versicherungen\r\nSeite 5 von 7\r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups\r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs.\r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021\r\ngeht man dann aber davon aus, dass es keiner Regelung bedarf: Selbst, wenn keine Versicherungsunter-lagen auffindbar seien, könnten Erben anhand von Kontoauszügen die bestehenden Versicherungspolicen leicht recherchieren (vgl. Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17). Das trifft zu, gilt so aber eben auch für Konten bei Kreditinstituten.\r\nNeben der Möglichkeit betroffener Anspruchsberechtigter, die Nachforschungsverfahren der Dachver-bände der DK zu nutzen, besteht auch von öffentlicher Seite kein weiterer Informationsbedarf. Den Prü-fungsfinanzämtern sind die über längere Zeit umsatzlosen Konten bekannt bzw. werden im Rahmen lau-fender Betriebsprüfungen bekannt. Zudem sind Kreditinstitute nach § 33 Absatz 1 ErbStG verpflichtet, eine zeitnahe Erbfallmeldung an die zuständigen Finanzämter abzufassen.\r\nb) Die Schaffung eines zentralen Registers erhöht den Nachforschungsaufwand\r\nEin zentrales Register, das Informationen über nachrichtenlose Konten enthält, also Konten, die seit 30 Jahren unbewegt/nachrichtenlos sind, kann überdies auch keinen über die aktuellen Verfahren hinausge-henden Nutzen bringen. Auch dort muss ein potentieller Berechtigter sich (schon aus datenschutzrechtli-chen Gründen) ausreichend legitimieren und kann dann auch nur Zugang zu den ihn betreffenden Daten erhalten, wie dies z. B. bei der Grundbucheinsicht erforderlich ist. Ein relevanter Mehrwert ist nicht er-kennbar. Tatsächlich würde das Verfahren für alle Beteiligten nur aufwändiger. Dies gilt auch für den An-spruchsberechtigten. Weil er regelmäßig nicht wissen kann, wann ein unbekanntes Konto eröffnet wurde oder ab wann es „nachrichtenlos“ wurde, müsste er zukünftig sowohl bei den betroffenen Kreditinstituten recherchieren als auch bei dem zentralen Register anfragen. Auch für die Kreditinstitute entstünde erheb-licher, mit entsprechenden Kosten verbundener Verwaltungsaufwand. Daten müssten gesammelt, aufbe-reitet, dupliziert und an die Meldestelle übermittelt sowie aktualisiert werden. Es darf schon bezweifelt werden, ob dies dem Grundsatz der Datensparsamkeit entspricht. Zudem erscheint es unangemessen, den Instituten in dieser Situation weitergehende Pflichten aufzuerlegen, deren Kosten verursacherunab-hängig letztlich in höheren Kontenentgelten resultieren dürften. Der Nachforschungsaufwand wird regel-mäßig entweder durch die Pflichtverletzung des Kunden verursacht (fehlende Adressaktualisierung) oder die Nachforschung geht ins Leere, weil es das vermutete Konto nicht gibt. Nicht zuletzt ist es Sache der Kontoinhaber und Erblasser, ihre Angelegenheiten zu ordnen. Unabhängig hiervon sind Kreditinstitute im Interesse ihrer Kunden bestrebt, Unterbrechungen der Geschäftsbeziehung zu ihren Kunden bzw. deren Rechtsnachfolge zu beheben, z. B. durch Anfragen beim Einwohnermeldeamt.\r\nc) Vergleiche mit anderen Ländern führen nicht weiter\r\nVergleiche mit anderen Ländern führen ebenfalls nicht weiter. So hat beispielsweise das in der Schweiz geschaffene Register einen völlig anderen Hintergrund und ist nicht auf die deutsche Situation übertrag-bar. Anders als in Deutschland, wo Konten seit dem Jahr 1919 auf den Kontoinhaber geführt werden (vgl. auch § 154 Abgabenordnung), werden in der Schweiz auch Nummernkonten oder „anonyme“ Konten ge-führt. Hier hat nur ein sehr eingeschränkter Kreis von Personen überhaupt Kenntnis von dem Konto und dem Kontoinhaber, was das Auffinden erschwert. Darüber hinaus können in Deutschland schon historisch gesehen Guthabenbestände in Reichsmark seit 1976 und auf Mark der DDR lautende Bestände seit spä-testens 1993 nicht mehr realisiert werden. Vergleichbare Währungsreformen gab es in der Schweiz dem-gegenüber nicht, so dass dort noch wesentlich ältere Guthaben auszuzahlen sind. Das Schweizer Register dient vor diesem Hintergrund auch insbesondere dazu, über entsprechende Meldefristen die Geltendma-chung von Ansprüchen aus Altguthaben durch die Berechtigten abzuschneiden und diese Mittel dem Bund zuzuführen.\r\nSeite 6 von 7\r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups\r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs.\r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021\r\nd) Hohe Sicherheitsanforderungen\r\nEin neues Verfahren müsste neben den von der BaFin adressierten rechtlichen Anforderungen auch hohen technischen Anforderungen genügen. Informationen über Konten dürfen nur unter erhöhten Sicherheits-anforderungen übermittelt werden, E-Mails u. ä. sind insoweit regelmäßig ausgeschlossen.\r\n4. Guthaben nachrichtenloser Konten fallen nicht nach 30 Jahren an das jeweilige Kreditinsti-tut\r\nUnzutreffend ist auch die in den Anträgen enthaltene Vorstellung, dass die Guthaben aus unbewegten Konten nach einem gewissen Zeitraum (hier nach 30 Jahren) an die Kreditinstitute „fallen“ würden. Kre-ditinstitute zahlen selbstverständlich immer (auch nach mehreren Jahrzehnten) das Guthaben eines Kon-tos an den Berechtigten (insbesondere: Kunden, Erben) aus, wenn dieser dies wünscht. Dieser Grundsatz gilt selbstverständlich auch für Anspruchsberechtigte an unbewegten bzw. nachrichtenlosen Konten.\r\nDavon zu trennen, sind die von den Kreditinstituten einzuhaltenden steuerrechtlichen Vorgaben der Fi-nanzverwaltung im Hinblick auf unbewegte Konten, wobei es steuerbilanzrechtlich nicht darauf ankommt, ob ein Kundenkontakt besteht. Diese Vorgaben verlangen, gestützt auf ein BFH-Urteil vom 27. März 1996 (BStBl. II 1996, S. 470), spätestens nach 30 Jahren eine Auflösung dieser unbewegten Konten in der Steuerbilanz. Diese Auflösung erfolgt als außerordentlicher Ertrag, der sofort den zu versteuernden Ge-winn erhöht und in der Folge auch das Steuersubstrat. Der Fiskus profitiert also selbst von der Ausbu-chung der Verbindlichkeiten. Dies hat aber keinerlei Einfluss auf den zivilrechtlichen Auszahlungsanspruch des Berechtigten. Daher werden selbstverständlich auch noch nach Auflösung in der Steuerbilanz Gutha-ben an Kunden bzw. deren Erben ausgezahlt und eine erfolgte steuerpflichtige Auflösung der Konten rückgängig gemacht.\r\n5. Erhalt der Ansprüche der Anspruchsberechtigten/Übertragung der Guthaben auf zwei durch die KfW verwaltete Fonds/auf eine öffentlich-rechtliche Stiftung\r\nFür die beabsichtigte Nutzung der Gelder für öffentliche Zwecke dürften die Initiatoren insbesondere sol-che Konten im Blick haben, deren Kontoinhaber verstorben sind und für deren Nachlass keine Erben be-stehen oder bei denen die Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. Diese Fallgruppen sind aber in Deutschland bereits gesetzlich in § 1936 BGB geregelt:\r\n„Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein sol-cher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.“\r\nBei darüberhinausgehenden Fallgruppen müsste eine Übertragung der Gelder ohne die Einwilligung vor-handener Berechtigter erfolgen. Schon dies erscheint problematisch. Überdies wäre eine Übertragung von Kontoguthaben auf KfW-Fonds oder Stiftungen sowohl rechtlich als auch praktisch komplex, zumal unter-schiedliche Rechtspositionen zu berücksichtigen sind (siehe Bundestagsdrucksache 19/14458). So müss-ten Kreditinstitute mit Auflösung des Kontos zur Übertragung des Kontoguthabens von dem Anspruch der Kontoberechtigten sowie sonstiger (auch strafrechtlicher) Haftung freigestellt werden. In diesem Zusam-menhang wirft u. a. auch die Frage der Datenspeicherung Probleme auf. Instituten ist es nicht zumutbar, Kontendaten zeitlich unbeschränkt aufzubewahren. Gleichwohl würden Anspruchsberechtigte sich erst einmal an das betreffende Kreditinstitut wenden, um Auszahlungsansprüche geltend zu machen. Um sich gegen diese Ansprüche wehren zu können, müssten Kreditinstitute (ggf. noch Jahrzehnte später) aber nachweisen können, dass sie das Kontoguthaben rechtmäßig auf den KfW-Fonds/die Stiftung übertragen haben. Auch hier wäre also eine Freistellung der Kreditinstitute – z. B. im Sinne einer Regelung, nach der\r\nSeite 7 von 7\r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups\r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs.\r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021\r\ngrundsätzlich von einer Übertragung des Guthabens auf die Fonds/die Stiftung auszugehen ist - erforder-lich. Auch die Frage, wie und mit welchen Unterlagen der Anspruchsberechtigte seinen Anspruch gegen-über den Fonds oder der Stiftung geltend machen kann, ist insoweit ungeklärt. Haben Kreditinstitute die Kontoguthaben übertragen und die Konten entsprechend aufgelöst, müssten sie auch insoweit von einer Mitwirkung befreit werden.\r\n********"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003030","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage i.R.d. 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Die KMU und\r\nder Mittelstand, auf deren Stärkung die Initiative eigentlich zielt, bewerten den Verordnungsentwurf kritisch und\r\nlehnen ihn im Ergebnis ab.\r\n Dabei weist u.a. die AG Mittelstand zutreffend darauf hin, dass die neuen Regelungen die Vertragsfreiheit\r\nder Unternehmen in den Lieferketten unsachgerecht einschränken, effiziente und funktionierende\r\nGeschäftsbeziehungen in Frage stellen und so die Existenz erfolgreich wirtschaftender kleiner und\r\nmittelständischer Unternehmen gefährden.\r\n Die mit den geplanten Maßnahmen verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Kosten werden durch die\r\nFolgenabschätzung der EU-Kommission nicht ansatzweise abgebildet.\r\n Im B2B-Bereich sind die mit dem Verordnungsentwurf geplanten Regelungen im Kern ungeeignet,\r\npünktliche und vertragsgerechte Zahlungen zu gewährleisten und damit einen Beitrag zur Bekämpfung des\r\nZahlungsverzugs zu leisten.\r\n Der gewählte Ansatz, die Zahlungsmoral durch Gesetz verbessern zu wollen, ist insgesamt verfehlt.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft, die als Finanzierer des Mittelstands und der KMU von einer Verschlechterung deren\r\nWirtschaftsumfeldes reflexhaft betroffen wäre, unterstützt die Position der AG Mittelstand ausdrücklich. Wie die AG\r\nMittelstand meinen wir, dass der aktuelle Vorschlag insgesamt nicht zielführend ist und nicht weiterverfolgt werden\r\nsollte.\r\nUnsachgerechter Eingriff in die Privatautonomie\r\nInsbesondere greifen die Vorschläge der Kommission unsachgerecht in die Privatautonomie ein.\r\n Eine weitere Beschränkung zulässiger Zahlungsfristen - über das aktuell bereits geregelte Maß hinaus - ist\r\nunverhältnismäßig\r\n Auch der Zwang, Verzugszinsen zu fordern, ist unsachgerecht.\r\n U.U. würde ein solcher Zwang auch – noch unverhältnismäßiger - nach sich ziehen, dass Unternehmen nicht\r\nmehr auf Forderungen (als Grundlage für Verzugszinsen) verzichten dürfen.\r\n Darüber hinaus missachten diese Vorgaben auch die Usancen im gesamten B2B-Geschäftsverkehr. So\r\nkommt es z.B. häufiger vor, dass in (längerfristigen) Geschäftsbeziehungen zeitweilige finanzielle\r\nSchwierigkeiten eines Vertragspartners durch Stundung oder ggf. Forderungs(teil)verzichte abgefedert\r\nwerden. Dies kann ein wirksames Mittel sein, unnötige Insolvenzen zu verhindern. Zu Recht fordert auch die\r\nRestrukturierungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1023), dass Unternehmen möglichst frühzeitig - auch\r\nbereits außerhalb eines gesetzlich festgelegten Verfahrens - auf finanzielle Schwierigkeiten\r\nreagieren sollen. Auch vor diesem Hintergrund ist es kontraproduktiv, Unternehmen diesen sinnvollen Weg\r\ndurch die hiesige gesetzgeberische Maßnahme zu versperren.\r\nUnklarheiten des Anwendungsbereichs\r\n2\r\nAuch wenn der Verordnungsentwurf nicht darauf zielt, ist insbesondere der Anwendungsbereich so unklar gefasst,\r\ndass zumindest eine Klarstellung erforderlich wäre, dass z.B. Darlehensverträge oder das Factoring nicht erfasst sein\r\nsollen. Darlehensverträge sind das wesentliche Finanzierungsinstrument für den Mittelstand; die Regelungen des\r\nhiesigen Verordnungsentwurfes passen nicht auf diese Vertragsart und würden das Kreditgeschäft – bei ihrer\r\nAnwendbarkeit - erheblich beeinträchtigen und es im Ergebnis „auf den Kopf stellen“.\r\nUnnötige Schaffung neuer Bürokratie- und Verwaltungsaufwände\r\nNicht zuletzt ist es unnötig und kontraproduktiv, eine Verwaltungsbehörde, wie die Durchsetzungsbehörde, zu\r\nschaffen, die den Zivilrechtsverkehr kontrollieren soll. Das Zivilverfahrens- und das Zivilrecht verfügen über\r\nausreichende und effiziente Mechanismen; eine behördliche Ergänzung ist unnötig und löst nur weitere Bürokratieund\r\nVerwaltungskosten (insbesondere zulasten des Mittelstandes) aus.\r\nWir stehen jederzeit gerne für einen Austausch oder Rückfragen zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nFür die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband\r\n____________________________________\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e.V.\r\nAbteilung Recht, Steuern und Verbraucherpolitik\r\n- Gruppe Zivilrecht I -\r\nCharlottenstraße 47\r\n10117 Berlin\r\nTelefon: (030) 2 02 25\r\nTelefax: (030) 2 02 25\r\nE-Mail: @dsgv.de\r\nwww.dsgv.de\r\nDer DSGV ist ein nach § 2 Abs. 1 LobbyRG im Lobbyregister mit der Registernummer R002090 eingetragener Verband\r\nder politischen Interessenvertretung. Den Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im\r\nRahmen des Lobbyregistergesetzes setzen wir vollständig um.\r\nVon:\r\nGesendet: Montag, 12. Februar 2024 14:40\r\nAn: @bmj.bund.de>\r\nCc: @dsgv.de>\r\nBetreff: Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr\r\nSehr geehrter Herr , sehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir erlauben uns, als diesjähriger Federführer der Deutschen Kreditwirtschaft (DK), in o.g. Angelegenheit auf Sie\r\nzuzukommen. Die DK ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und\r\nRaiffeisenbanken (BVR), des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB), des Bundesverbandes Öffentlicher Banken\r\nDeutschlands (VÖB), des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) und des Verbandes deutscher\r\nPfandbriefbanken (vdp) die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände.\r\n3\r\nAnbei übermitteln wir Ihnen als Deutsche Kreditwirtschaft die Position der AG Mittelstand, der u.a. BVR und DSGV\r\nangehören, zum Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im\r\nGeschäftsverkehr (Anlage). Die Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt die Position der AG Mittelstand ausdrücklich.\r\nWie die AG Mittelstand meinen wir, dass der aktuelle Vorschlag insgesamt nicht zielführend ist und nach\r\nMöglichkeit nicht weiterverfolgt werden sollte.\r\n- Eine Beschränkung zulässiger Zahlungsfristen - über das in § 271a BGB bereits geregelte Maß hinaus - ist\r\nunverhältnismäßig.\r\n- Auch der Zwang, Verzugszinsen zu fordern, ist unsachgerecht.\r\nDie diesbezüglichen Vorschläge der Kommission greifen unsachgemäß in die Privatautonomie ein und missachten\r\ndie Usancen im gesamten B2B-Geschäftsverkehr. So kommt es z.B. häufiger vor, dass in (längerfristigen)\r\nGeschäftsbeziehungen zeitweilige finanzielle Schwierigkeiten eines Vertragspartners durch Stundung oder ggf.\r\nForderungs(teil)verzichte abgefedert werden. Dies kann ein wirksames Mittel sein, unnötige Insolvenzen zu\r\nverhindern. Zu Recht fordert auch die Restrukturierungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1023), dass Unternehmen\r\nmöglichst frühzeitig – auch bereits außerhalb eines gesetzlich festgelegten Verfahrens – auf finanzielle\r\nSchwierigkeiten reagieren sollen. Auch vor diesem Hintergrund ist es kontraproduktiv, Unternehmen diesen\r\nsinnvollen Weg durch die hiesige gesetzgeberische Maßnahme zu versperren.\r\nWir stehen jederzeit gerne für einen Austausch oder Rückfragen zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nFür die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003030","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage i.R.d. 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ZahlungsverzugsRL entgegen der eigentlichen Regelungsintention sinnwidrig auszudehnen.\r\nDas hätte mitunter negative Auswirkungen auf das Handlungsspektrum von Kreditinstituten sowie\r\nauf die Produktvielfalt und damit auf die Wirtschaft insgesamt.\r\nDarlehen im Verständnis von § 488 BGB allgemein\r\nDie avisierte Zahlungsverzugsregulierung bedarf einer (vollumfänglichen) Ausnahme für Darlehen\r\nim Sinne von § 488 BGB allgemein. Nach dem letzten Kompromissvorschlag der Belgischen\r\nRegierung zur Zahlungsverzugsregulierung als EU-Richtlinie unterfallen Entgeltforderungen (vgl.\r\nArt. 2 Abs. 1 neu: ‘commercial transactions’ sowie auch §§ 286 Abs. 3 S. 1, 288 Abs. 2 BGB) in\r\nvollem Umfang deren Anwendungsbereich. In der Konsequenz ist der\r\nDarlehensrückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB vom Anwendungsbereich des\r\nRichtlinienentwurfs eindeutig nicht erfasst (vgl. auch BGH, Urt. v. 4. Mai 2023 – XI ZR 157/21, WM\r\n2023, 1218 Rn. 54). Das dürfte auch der eigentlichen Regelungsintention entsprechen, Darlehen zur\r\nVermeidung von nur kurzen Zahlungszielen und Fristen vom Anwendungsbereich auszunehmen.\r\nDies hätte auch den Vorteil, dass Kreditinstitute im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens mit breitem\r\nHandlungsspielraum auf die Bedürfnisse ihrer Darlehensnehmer reagieren können.\r\nProblematisch ist nun, dass der Zinsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 Fall 1 BGB in den\r\nAnwendungsbereich der Zahlungsverzugsregulierung fallen dürfte. Denn diese Pflicht steht im\r\nSynallagma (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, 83. Aufl. 2024, Vorb v § 488 Rn. 2) und ist in der\r\nKonsequenz Entgeltforderung im Verständnis des Richtlinienentwurfs. Ein enges Verständnis des\r\nVerbots des Verzichts oder der Beschränkung von Verzugszinsen (Art. 5 Nr. 3 Kompromissvorschlag\r\nder Belgischen Regierung zur Zahlungsverzugsregulierung als EU-Richtlinie) schränkte wegen der\r\nAkzessorietät der Verzugszinsforderung mitunter die Möglichkeit der Institute ein, bezogen auf den\r\naufgelaufenen Vertragszins ein Entgegenkommen zeigen zu können. Dies und der Verzug\r\nhinsichtlich des Zinsanspruchs könnten mitunter erst zu der Insolvenz eines Darlehensschuldners\r\nführen oder sie zumindest begünstigen.\r\nAuch die Vertragsgestaltung bliebe mitunter eingeschränkt, wenn ohne Ausnahmemöglichkeiten\r\nZahlungszielvereinbarungen entsprechend Art. 3 des Richtlinienentwurfs eingeschränkt wären. Um\r\nder Kreditwirtschaft den erforderlichen Gestaltungsspielraum auch und gerade im Interesse\r\nunternehmerisch tätiger und staatlicher Darlehensnehmer zu belassen, sind Darlehen im weiteren\r\nSinne vom Anwendungsbereich der Richtlinie klarstellend auszunehmen.\r\nSeite 2 von 2\r\nBesondere Finanzierungsinstrumente, insbesondere in der Lieferkette\r\nDes Weiteren sind neben Darlehen im Verständnis von § 488 BGB auch besondere Produkte zur\r\nFinanzierung in der Lieferkette aus dem Anwendungsbereich der Regulierung auszunehmen. Gemäß\r\nder Grafik in der Anlage betrifft dies alle dort bezeichneten Produktgruppen einschließlich der\r\n„Related“ - Produkte (vgl. Grafik in der Anlage). Spezifische Finanzierungsformen in der Lieferkette\r\nwie etwa die Forfaitierung profitieren im besonderen Maße von der Vertragsfreiheit, teils in\r\nmehrseitigen Vertragsverhältnissen. Verdikte zur Vereinbarung von längeren Zahlungszielen\r\nkönnten mitunter die Produktvielfalt oder sogar gängige Produktformen, auch und gerade im\r\ninternationalen Handelsverkehr, ausschließen oder einschränken. Damit würde wiederum die\r\nRegelungsintention denaturiert. Denn damit bliebe mitunter das Potential für Unternehmen\r\nausgeschlossen oder beschränkt, ihren Waren- und Dienstleistungsvertrieb zeitnah mit Liquidität zu\r\nversorgen. Ihre Insolvenzrisken erhöhen sich nicht, da bei einem regresslosen Verkauf (true sale)\r\neiner existierenden, einrede- und aufrechnungsfreien Forderung aus Lieferungen und Leistungen\r\nkeine Regressverpflichtungen gegenüber dem Kreditinstitut bestehen. Finanzierungsformen der\r\nLieferkette sind dadurch gekennzeichnet, dass das produzierende Unternehmen bereits nach\r\nwenigen Tagen die Zahlung erhält. Das Risiko eines Zahlungsverzugs oder eines Schuldnerausfalls\r\n(zusammen: Zahlungsrisiko) geht auf das Kreditinstitut über. Für das Unternehmen ergeben sich\r\ndaraus zwei Vorteile: Einerseits profitiert es von der vorzeitigen Liquidität, andererseits vom\r\nZahlungsrisikoübergang auf das Kreditinstitut.\r\n\r\n20\r\nFigure 2: Supply Chain Finance portfolio\r\nSource: The “Umbrella”, EBA Market Guide to Supply Chain Finance – 2014\r\nSupply Finance\r\nAccounts Payable-centric Accounts centric\r\n• Approved Payables Finance\r\n(also known as Reverse\r\nFactoring or Confirming\r\n• Dynamic Discounting\r\n• Receivables Finance\r\n• Receivables Purchase\r\n• Invoice Discounting\r\n• Factoring\r\n“SCF” • Forfaiting\r\n• Pre-shipment or Purchase\r\nOrder-based finance\r\n• Inventory Finance (including\r\nWarehouse Finance) “Related”\r\n• Documentary Trade Finance\r\n• Bank Payment Obligation\r\n• Asset-based Lending\r\n• Payments and Foreign Exchange\r\nSupply Chain Finance\r\nAccounts centric Accounts Receivable-centric\r\n\"Other SCF\"\r\n\"Related\"\r\n*****\r\nAnlage"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003032","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Einführung einer Rechtsverordnung zur Videoidentifizierung (GwVideoIdentV-E)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/af/ab/298830/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170113.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf der GwVideoIdentV\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 16. Mai 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\nAm 18. April 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf einer Rechtsverordnung\r\nzur geldwäscherechtlichen Identifizierung durch Videoidentifizierung (GwVideoIdentV-E) zur Konsultation\r\nveröffentlicht.\r\nGrundsätzlich begrüßt die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) das Bestreben des BMF, das Videoidentifizierungsverfahren\r\nauf eine solide rechtliche Grundlage zu stellen, es für alle weiteren Verpflichteten zu\r\nöffnen und auch die technologische Weiterentwicklung mit der Ermöglichung der Nutzung von teil- und\r\nvollautomatisierten Identifizierungsverfahren zu fördern.\r\nMit dem BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW) sind bereits ausgereifte und dem technischen Sicherheitsstandard\r\nweitestgehend entsprechende Anforderungen an das Videoidentifizierungsverfahren gestellt\r\nworden, die sich bisher in der Praxis gut bewährt haben. Spätestens 2027 - also bereits in drei Jahren\r\n– wird allerdings die neue EU-Anti-Geldwäscheverordnung (AMLR) Geltung erlangen, die neue Rahmenbedingungen\r\nfür die Videoidentifizierung schaffen wird. Entsprechend ist auch in § 21 Abs. 2 des\r\nGwVideoIdentV-E ein Außerkrafttreten der GwVideoIdentV zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AMLR\r\nvorgesehen. Eine Anpassung der in der Kreditwirtschaft seit Jahren etablierten und beanstandungsfrei\r\neingesetzten Verfahren zur Videoidentifizierung für einen jetzt bereits absehbaren kurzen Zeitraum\r\nvon nur drei Jahren halten wir deshalb aktuell nicht (mehr) für zielführend und aufgrund der im weiteren\r\ndargestellten Auswirkungen auf das Verfahren insgesamt auch nicht für verhältnismäßig.\r\nDaher schlagen wir vor, den Anwendungsbereich der GwVideoIdentV auf den Nichtfinanzsektor\r\nzu beschränken und parallel das BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW) für die der Aufsicht\r\nder BaFin unterstehenden GwG-Verpflichteten aufrecht zu erhalten.\r\nFür den Fall, dass diese Anregung nicht aufgegriffen wird, erlauben wir uns folgende Hinweise:\r\nDer vorliegende Verordnungsentwurf bedarf jedenfalls einiger wesentlicher Änderungen, um der Intention\r\ndes Verordnungsentwurfs nicht vollständig entgegenzuwirken. Der Verordnungsentwurf in\r\nder vorliegenden Fassung würde einem faktischen Verbot der Videoidentifizierung gleichkommen,\r\nmit verheerenden Konsequenzen für das KYC-Onboarding und die Identifizierung\r\nvon Verfügungsberechtigten nach § 154 AO im Finanzsektor. Die bereits lange am Markt etablierte\r\nVideoidentifizierung ist neben anderen Identifizierungsverfahren weiterhin die von den Nutzern\r\nmeistgewählte Identifizierungsmethode. Nach unserer Schätzung werden bei Instituten, die sowohl die\r\nVideoidentifizierung als auch die eID anbieten, über 80 Prozent der Identifizierungen mit der Videoidentifizierung\r\ndurchgeführt. Rund 30 Prozent der Identifizierungen betreffen Personen mit einem\r\nausländischen Ausweisdokument, die keine eID haben.\r\nNach den im Verordnungsentwurf neu geregelten Anforderungen an die geeigneten Ausweisdokumente\r\n(§ 10 GwVideoIdentV-E) wären 75 Prozent der 20 am häufigsten geprüften ausländischen\r\nAusweisdokumente nicht mehr zulässig. Insbesondere könnten im Ausland ansässige\r\nPersonen mit einem ausländischen Personalausweis überhaupt nicht mehr mit einem nichtortsgebundenen\r\nVerfahren identifiziert werden. Im Kontext der EU ist damit zu rechnen, dass\r\ndies zu einem Vertragsverletzungsverfahrungen gegen die Bundesrepublik Deutschland führen wird.\r\nIm Einzelnen weisen wir exemplarisch und schätzungsweise auf folgende Auswirkungen der geänderten\r\nAnforderungen hin:\r\nSeite 3 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n Die Anforderung, dass das Ausweisdokument mindestens eine beugungsoptisch wirksame\r\nStruktur im Lichtbildbereich enthalten muss, würde 19 Prozent der aktuell verwendeten Ausweisdokumente\r\nausschließen.\r\n Die Anforderung, dass mindestens eine Prägung im Bereich individueller Eintragungen oder\r\nmindestens eine taktile individuelle Eintragung enthalten sein muss, würde 52 Prozent der aktuell\r\nverwendeten Ausweisdokumente, einschließlich deutscher Ausweisdokumente, ausschließen.\r\n Die Anforderung, dass mindestens ein Sekundärlichtbild enthalten sein muss, würde 26 Prozent\r\nder Ausweisdokumente ausschließen.\r\nHinzu kommen die verschärften Anforderungen an die Überprüfung der geeigneten Ausweisdokumente\r\n(§ 11 GwVideoIdentV-E). Diese Anforderungen würden dazu führen, dass selbst deutsche Ausweisdokumente\r\npraktisch nicht mehr überprüfbar wären, sodass zusammen mit den verschärften\r\nAnforderungen an die geeigneten Ausweisdokumente der Anwendungsbereich\r\nder Videoidentifizierung praktisch auf Null reduziert werden würde. Im Einzelnen weisen wir\r\nexemplarisch auf folgende Auswirkungen der geänderten Anforderungen hin:\r\n Die Anforderung, dass vorhandene Sekundärlichtbilder mit den übrigen Lichtbildern abzugleichen\r\nsind, ist praktisch nicht zu erfüllen, da Sekundärlichtbilder zu klein, zu ungenau oder\r\nnicht vollständig sichtbar sind. Hiervon sind deutsche Ausweisdokumente auch betroffen.\r\n Es ist nicht klar, wie in einer Videoidentifizierung die physische Dokumentenoberfläche geprüft\r\nwerden soll.\r\n Die Anforderung, dass alle in Sicherheitsmerkmalen integrierten Individualdaten mit den in der\r\nvisuellen Zone integrierten Daten abzugleichen und auf Echtheit zu prüfen sind, ist ebenfalls\r\npraktisch nicht erfüllbar, weil Individualdaten in Sicherheitsmerkmalen zu klein oder nicht vollständig\r\nsichtbar sind. Hiervon sind deutsche Ausweisdokumente auch betroffen.\r\n Die Kategorisierung der Sicherheitsmerkmale erscheint zum einen inkonsistent, z. B. enthält\r\ndas Identigram (Kategorie 1) auch Personalisierungstechnik (Kategorie 2). Zum anderen werden\r\neinige Merkmale (auch ausländischer Ausweisdokumente) nicht mehr aufgeführt. Durch\r\ndie Reduzierung der Sicherheitsmerkmale wird eine zufällige Auswahl der zu prüfenden Merkmale\r\nteilweise faktisch unmöglich (z. B. in der Kategorie 3).\r\n Die zusätzlichen Anforderungen, wenn nur chromatische, kinematische Strukturen in der Kategorie\r\n1 geprüft werden, widersprechen der Anforderung, dass die Prüfung nicht nach einem\r\nfestgelegten Rhythmus erfolgen darf.\r\nAus diesen Gründen halten wir es für zwingend notwendig, die Anforderungen an die geeigneten\r\nAusweisdokumente und deren Überprüfung aus dem BaFin Rundschreiben 3/2017\r\n(GW) weitestgehend beizubehalten, um die Videoidentifizierung weiterhin flächendeckend\r\nund diskriminierungsfrei nutzen zu können. Nicht zuletzt erscheint uns eine Änderung der Anforderungen\r\nin dieser Art und in diesem Umfang aufgrund der künftigen europäischen Neuregelung der\r\nKYC-Verfahren mit der AMLR für nicht zielführend. Vielmehr sollten die bisherigen bewährten Anforderungen\r\nfür diese überschaubare Übergangszeit beibehalten werden.\r\nSeite 4 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\nDies vorausgeschickt, halten wir eine Anpassung folgender weiterer Punkte für angezeigt:\r\nI. Keine Verpflichtung zum Angebot der eID neben der Videoidentifizierung\r\nGrundsätzlich begrüßen wir das Bestreben, die Verbreitung der deutschen eID zu fördern. Damit können\r\nsowohl GwG-Verpflichtete als auch die zu identifizierenden Personen von einer sicheren, zuverlässigen,\r\nschnellen und kostengünstigen Identifizierungsmethode gleichermaßen profitieren. Ebenfalls\r\nunterstützen wir auch die Zielsetzung, dem Nutzer eine Auswahlmöglichkeit an verschiedenen Identifizierungsverfahren\r\nzu bieten. Nichtsdestotrotz halten wir die Verpflichtung zum Angebot eines\r\nbestimmten Verfahrens (hier die eID) für nicht zielführend und insbesondere nicht vereinbar\r\nmit dem ebenfalls erstrebenswerten Ansatz der Technologieneutralität, Innovationsfreiheit\r\nund der diskriminierungsfreien Angebotsvielfalt. Vielmehr sollte die Verordnung die Grundlage\r\nfür ein marktgerechtes, inklusives, nachhaltiges und zukunftsfähiges ID-Ökosystem schaffen. Aus\r\nunserer Sicht würde folgende Formulierung des § 5 Abs. 2 GwVideoIdentV-E alldem Rechnung tragen:\r\n„Das Videoidentifizierungsverfahren, sowie das teil- und vollautomatisierte Identifizierungsverfahren\r\ndürfen nur verwendet werden, wenn der Verpflichtete neben diesem Verfahren auch ein anderes Verfahren\r\nzur Identifizierung gemäß § 12 Abs. 1 GwG anbietet.“\r\nZudem halten wir eine Verpflichtung, für jede Antragsstrecke, in der das Videoidentifizierungsverfahren\r\nverwendet wird, gleichermaßen die eID zwingend anbieten zu müssen, in der Form und in dem\r\nUmfang wie sie im Verordnungsentwurf vorgeschlagen wird, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der\r\nkünftigen Verpflichtung zur Akzeptanz der EUDI-Wallet nach der novellierten eIDAS-Verordnung für\r\nnicht zielführend. Die Implementierung der eID in jeder Antragsstrecke wäre für die Verpflichteten mit\r\neinem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und würde aufgrund der Vorgaben in Bezug auf die\r\nEUDI-Wallet letztendlich einen doppelten Implementierungsaufwand in einer relativ kurzen Zeitspanne\r\n(bis voraussichtlich 2027) nach sich ziehen.\r\nII. Anwendungsbereich und Umsetzungsfrist\r\nHinsichtlich des Anwendungsbereichs der Rechtsverordnung halten wir folgende Anpassungen bzw.\r\nKlarstellungen für angezeigt:\r\n1. Die Videoidentifizierung sollte entsprechend dem BaFin Rundschreiben 3/2017 (GW) weiterhin\r\neiner Identifizierung unter Anwesenden gleichgestellt bleiben.\r\n2. Es sollte klargestellt werden, dass die Videoidentifizierung auch für die Identifizierung von\r\nVerfügungsberechtigten im Sinne des § 154 der Abgabenordnung und für die gegenüber\r\nden Verpflichteten auftretenden Personen nach § 10 Abs. 1 Nummer 1 GwG verwendet\r\nwerden kann.\r\nDies entspricht der heutigen Praxis und ist insbesondere im Hinblick für die Identifizierung von\r\nausländischen Verfügungsberechtigten bei internationalen Geschäfts- und Firmenkunden die einzige\r\nIdentifizierungsmöglichkeit über ein nicht-ortsgebundenen Verfahren. Wir erlauben uns an\r\ndieser Stelle den Hinweis, dass selbst EU-Ausländer häufig nicht über ein Ausweisdokument mit\r\neiner eID verfügen.\r\nSeite 5 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n3. Nach § 5 Abs. 1 Halbsatz 2 des Entwurfs können Videoidentifizierungsverfahren und teilautomatisierte\r\nVideoidentifizierungsverfahren nur verwendet werden, „soweit die zuständigen Aufsichtsbehörden\r\n(…) dies (…) nicht ausschließen“. Beispielweise hat die Landesaufsicht in Bayern das Videoidentifizierungsverfahren\r\nfür die weiteren GwG-Verpflichteten nicht zugelassen. Durch die\r\nMöglichkeit der Aufsichtsbehörden, die Verfahren auszuschließen, droht eine Fragmentierung.\r\nDas erschwert den in der jeweiligen Region sowie deutschlandweit ansässigen\r\nAkteuren den Wettbewerb gegenüber Akteuren, die der jeweiligen regionalen Aufsicht\r\nnicht unterliegen und sollte daher unterbleiben. Aus unserer Perspektive gibt es auch aus\r\nRisikoperspektive keinen triftigen Grund, für eine solche Öffnungsklausel zugunsten der zuständigen\r\nAufsichtsbehörden. Andernfalls könnte die Ausdehnung der Rechtsverordnung auf die weiteren\r\nVerpflichteten konterkariert werden.\r\n4. In § 5 Abs. 2 GwVideoIdentV-E wird das gleichwertige Angebot eines Verfahrens „zur Überprüfung\r\neines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des\r\neID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anbietet“ vorgeschrieben.\r\nDies suggeriert, dass es sich um drei unterschiedliche Verfahren handelt und es im Zweifel auch\r\ngenügen würde, nur eines dieser Verfahren anzubieten („oder“). Tatsächlich handelt es sich\r\naber technisch um dasselbe Verfahren, das auch rechtlich in § 12 GwG gleichbehandelt\r\nwird. Die Regelung des Anwendungsbereichs der Verordnung sollte dies durch eine Bezugnahme\r\nauf § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 GwG widerspiegeln und insbesondere\r\nauch die kommende EU Digital Identity Wallet als zulässiges Ausweismedium bzw. -Verfahren\r\nzulassen.\r\nSpätestens ab Ende 2026 werden Verpflichtete in Deutschland die EU Digital Identity Wallet\r\n(EUDI Wallet) zur Identifizierung nutzen können. Diese Wallet wird die „eID“ als Identitätsmerkmal\r\nenthalten (ErwG 8 eIDAS2-VO). Die Wallet wird daher unter Sicherheitsgesichtspunkten\r\ngleichwertig sein. Marktteilnehmer sollten daher auch das Recht haben, die EUDI Wallet anzubieten.\r\nEs ist derzeit allerdings nicht klar, ob die EUDI Wallet ein Identifizierungsmittel nach § 12\r\nAbs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 GwG sein wird (Wand DuD 2024, 1, 2; Lange-Hausstein/Kremer BKR\r\n2024, 362, 363).\r\n5. Die Umsetzungsfrist ist zu knapp bemessen. Um gemäß § 5 Abs. 2 des Entwurfs ein weiteres\r\nIdentifizierungsverfahren einführen zu können, benötigen die Verpflichteten eine Übergangsphase\r\nvon mindestens 12 Monaten. Die Umsetzung der Vorgaben der GwVideoIdentV führt bei\r\nden Verpflichteten zu nicht zu unterschätzenden organisatorischen Aufwänden und Vorlaufzeiten\r\nfür eine operative Umsetzung. Insbesondere sind Anpassungen und Erweiterungen der eingesetzten\r\nDatenverarbeitungssysteme erforderlich, da infolge der Vorgaben des § 8 Abs. 2 S. 6 GwG das\r\ndienste- und kartenspezifische Kennzeichen aufzuzeichnen ist, Art, die Ausweisnummer und die\r\nausstellende Behörde des Ausweisdokuments dagegen nicht. Deshalb schlagen wir vor, als\r\nUmsetzungsfrist das Ende des auf dem Jahr des Inkrafttretens der Verordnung folgenden\r\nJahres vorzusehen.\r\nSeite 6 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\nIII. Weitere Anpassungen\r\n1. Anpassungen hinsichtlich des teil- und vollautomatisierten Identifizierungsverfahrens\r\n Teilautomatisierte und vollautomatisierte Verfahren sollten konsistent an allen relevanten Stellen\r\nin der Verordnung berücksichtigt werden (z. B. in den §§ 4, 5 und 18 des Entwurfs).\r\n Für die Erprobung eines vollautomatisierten Identifizierungsverfahrens sollten transparente\r\nKriterien aufgestellt werden. Zudem sollte Rechtssicherheit für die in der Erprobungsphase\r\ndurchgeführten Identifizierungen hergestellt werden. Dies erfordert die Klarstellung, dass solche\r\nIdentifizierungen nicht erneut zu erfolgen haben, sollte das vollautomatisierte Verfahren\r\nnach der Erprobungsphase als nicht gleichwertig und damit für die geldwäscherechtliche Identifizierung\r\nungeeignet eingestuft werden.\r\n Die Erfüllung der Anforderungen in § 17 Abs. 2. Nummer 2 GwVideoIdentV-E würde die Prüfung\r\ndes Risikos der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vor Legitimation voraussetzen\r\nund ist damit praxisfern und entspricht nicht der bisherigen Systematik der Sorgfaltspflichten.\r\nEinem erhöhten Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wird durch zusätzliche\r\nSorgfaltspflichten Rechnung getragen, nicht jedoch durch eine andere Art der Legitimation.\r\n2. Anforderungen an die Identifizierung durch geschulte Mitarbeiter (§ 6 GwVideoIdentVE)\r\n Für die Sicherstellung des aktuellen Kenntnisstandes der Mitarbeiter, die die Identifizierung\r\ndurchführen, wären regelmäßige und aktuelle Informationen, beispielweise in Form von Typologien,\r\nseitens der Aufsichtsbehörden hilfreich und wünschenswert.\r\n Eine Klarstellung hinsichtlich der Anforderungen an die Räumlichkeiten wäre wünschenswert.\r\nEin Verweis auf technische Normen, z. B. ETSI EN 319, wäre hilfreich.\r\n Weiterhin könnte § 6 Abs. 1 Satz 2 GwVideoIdentV so verstanden werden, dass bisherige,\r\nnach den Vorgaben des BaFin RS 3/2017 (GW) etablierte Lösungen von „Mehrparteienverträgen“\r\nbei Auslagerungen nicht mehr möglich wären. Dies würde bereits etablierte Verfahren\r\nund Prozesse einschränken, so dass hier eine Anpassung an Ziffer I Satz 2 des BaFin-RS\r\n3/2017 (GW) erfolgen sollte.\r\n3. Einverständnis (§ 8 GwVideoIdentV-E)\r\nEine Klarstellung, ob die Einverständniserklärung der zu identifizierenden Person durch Ankreuzen einer\r\nCheckbox erfolgen kann, oder ob sie im Rahmen der Videoaufzeichnung durch eine mündliche Äußerung\r\nerfolgen muss, wäre hilfreich.\r\n4. Technische und organisatorische Anforderungen (§ 9 GwVideoIdentV-E)\r\n Eine Klarstellung zur Anforderung der Durchführung „in Echtzeit und ohne Unterbrechung“ (§\r\n9 Abs. 2 GwVideoIdentV-E) hinsichtlich der automatisierten Verfahren wäre hilfreich.\r\n In § 9 Abs. 3 Satz 3 wird auf die TR-03116 statt richtigerweise auf die TR-02102 verwiesen.\r\nSeite 7 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n5. Überprüfung der zu identifizierenden Person\r\n§ 12 Abs. 3 GwVideoIdentV-E sieht vor, dass die Mitarbeiter dahingehend zu schulen sind, dass sie\r\nfeststellen können, ob die zu identifizierende Person nach eigenem Willen handelt. Die Begründung\r\nerläutert, hierdurch solle insbesondere auch Verhalten unter Druck, den Dritte auf die zu identifizieren-\r\nde Person ausüben, erkannt werden. Hilfreich wäre eine Klarstellung dahingehend, dass es\r\ndafür nicht erforderlich ist, dass die zu identifizierende Person allein ist. Vielmehr sollten die\r\ngeschulten Mitarbeiter des Identifizierungsdienstleisters in der Lage sein, in der konkreten Situation\r\nden freien Willen bzw. die Abwesenheit einer Beeinflussung feststellen zu können. Die Anwesenheit\r\neiner weiteren Person darf nicht per se als Beeinflussung verstanden werden. So kann etwa die Anwesenheit\r\nvon Kleinkindern keinen „Druck“ im Sinne der Verordnung darstellen. Auch benötigen gegebenenfalls\r\nältere Kunden technische Hilfestellungen durch in dieser Hinsicht versiertere möglicherweise\r\njüngere Verwandte. Sollte in den genannten Fällen die Anwesenheit von Dritten zum Abbruch\r\nder Identifizierung führen, würden bestimmte Kundengruppen faktisch von einzelnen Bankdienstleistungen\r\nausgeschlossen.\r\n6. Abbruch des Videoidentifizierungsverfahrens (§ 13 GwVideoIdentV-E)\r\n Die Anforderungen an einer Reaktionsverzögerung im Gesprächsverlauf und zur Umsetzung\r\nvon Aufforderungen unterhalb von einer Sekunde ist unrealistisch und sollte angepasst werden.\r\nSie beinhaltet zudem eine rechtlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung von\r\nVerbrauchern mit gesundheitlichen Einschränkungen in ihrer Bewegungs- und Handlungsfähigkeit.\r\n Hinsichtlich der Anforderungen an die Bildqualität und der Bildübertragung könnte hier ebenfalls\r\nauf technische Normen verwiesen werden (z. B. ETSI TS 119 461). Die aktuellen Anforderungen\r\nan die Bildqualität und Bildübertragung sowie die zeitlichen Vorgaben von mindestens\r\n25 Frames pro Sekunde mag wünschenswert sein, ist aber aus unserer Perspektive realitätsfern.\r\nDie Beibehaltung dieser Anforderungen würde dazu führen, dass Verbraucher\r\nmit älteren Endgeräten oder schlechter Internetanbindung faktisch von der Möglichkeit\r\nder Nutzung des Videoidentifizierungsverfahrens ausgeschlossen würden. Auch\r\ndies beinhaltet eine ungerechtfertigte Diskriminierung, vor allem älterer Verbraucher.\r\n7. Einsatz teilautomatisierter Verfahren (§ 16 GwVideoIdentV-E)\r\nWir begrüßen die Möglichkeit, teilautomatisierte Verfahren künftig nutzen zu können. Aus unserer\r\nSicht bietet das Zusammenspiel zwischen automatisierten, KI-basierten Schritten sowie interaktiven\r\nFragen zwischen Kunde und Agent den bestmöglichen Schutz vor Identitätsmissbrauch, insbesondere\r\nin Fällen von sog. Social Engineering. Die automatisierte Überprüfung von § 9 Absatz 5 und §§ 11 und\r\n12 gefolgt von einer kurzen Videokommunikation, in welcher der Agent die restlichen ausstehenden\r\nAnforderungen in einem interaktiven Gespräch mit dem Kunden zusammen durchführt, erscheint uns\r\ndaher sehr sinnvoll. Eine präzisere Formulierung, dass eine Videokommunikation stattfinden muss,\r\nwäre daher hilfreich.\r\nSeite 8 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n8. Aufbewahrung und Aufzeichnung (§ 18 GwVideoIdentV-E)\r\nBei der Regelung zur Aufbewahrung sehen wir Bedarf zur Differenzierung und Klarstellung. In Kombination\r\nmit § 8 GwG ergibt sich aus der Regelung, dass die Aufbewahrung der Ton- und Bildaufzeichnung\r\n(Video aus der Videoidentifizierung) zusammen mit dem Ergebnis der Identifizierung und dem\r\nBild des Ausweisdokuments 5 Jahre ab Ende des Kalenderjahres der Beendigung der Geschäftsbeziehung\r\naufzubewahren ist. Mit Blick auf das hohe Datenvolumen sowie auch das Datenformat, sollte hier\r\neine Differenzierung der Aufbewahrungsfrist erfolgen:\r\n Für das Bild des Ausweisdokuments sowie das Ergebnis der Identifizierung sollte die\r\nbisherige Aufbewahrungsfrist des § 8 Abs. 4, S. 2 GwG gelten.\r\n Für die reine Videoaufzeichnung (Bild und Ton) sollte eine geringere Aufbewahrungsfrist,\r\ndie unabhängig von der Dauer der Geschäftsbeziehung ist, festgelegt\r\nwerden, z. B. 5 Jahre ab der Durchführung der Videoidentifizierung.\r\nFür diese Differenzierung wäre voraussichtlich auch eine Anpassung des § 8 GwG erforderlich, um eine\r\nnach Sinn und Zweck differenzierte Vorgabe der Aufbewahrungsfrist zu erreichen, zumal § 8 Abs. 2 S.\r\n2 GwG die Aufzeichnungen von Video- und Tonaufnahmen ausdrücklich nennt und damit dem Anwendungsbereich\r\ndes § 8 GwG unterstellt.\r\nZudem weisen wir darauf hin, dass nach der aktuellen Ausgestaltung des § 18 GwVideoIdentV-E weder\r\ndas teilautomatisierte Videoidentifizierungsverfahren noch ein künftiges vollautomatisiertes Videoidentifizierungsverfahren\r\nerfasst sind. Das hängt mit der gesonderten Begriffsdefinition des Begriffs\r\nder Videoidentifizierung in § 2 Abs. 1 GwVideoIdentV-E zusammen. Dieses ist gerade nicht als\r\nOberbegriff für die verschiedenen Varianten der Videoidentifizierung nach der Verordnung ausgestaltet,\r\nwas insbesondere die weitere Definition des Begriffs des teilautomatisierten Videoidentifizierungsverfahrens\r\nnach § 2 Abs. 2 GwVideoIdentV-E zeigt.\r\nAbschließend möchten wir uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme bedanken und betonen,\r\ndass sowohl elektronische Identitäten (wie die deutsche eID) als auch andere Verfahren\r\nzur digitalen Identifizierung nicht in Konkurrenz, sondern komplementär zueinander\r\nwesentliche Bausteine für den Digitalisierungswandel sowohl im öffentlichen als auch im\r\nprivatwirtschaftlichen Bereich darstellen. Deshalb würden wir die Berücksichtigung unserer\r\nAnpassungsvorschläge im Sinne eines inklusiven und wettbewerbsfähigen ID-Ökosystems\r\nin Deutschland und im europäischen Kontext gesehen sehr begrüßen.\r\n* * *"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003035","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Vertiefung der Kapitalmärkte","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f5/6f/298838/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170122.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28\r\n10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.bankenverband.de\r\nUSt.-IdNr. DE201591882\r\nMai 2024 Positionspapier des Bankenverbandes zur Vertiefung der Kapitalmärkte\r\nLobbyregister-Nr. R001458\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 0764199368-97\r\nSeite 2 / 16\r\nZusammenfassung\r\nTiefe und leistungsfähige EU-Finanzmärkte sind für die Finanzierung der anstehenden Herausforderungen in der EU – insbesondere der Transformation, also den Umbau unserer Wirtschaft – unverzichtbar. Diese Erkenntnis und damit das Ziel einer Vollendung der EU-Kapitalmarktunion findet immer breitere Zustimmung. Allerdings bleiben die bisherigen politischen Maßnahmen – und die Entwicklung des Marktes – unzureichend. Es ist zentral, dass – mit Blick auf die EU-Wahlen 2024 und die Bildung einer neuen EU-Kommission – dieses Projekt weiterhin mit hoher Priorität und noch mehr Entschlossenheit vorangetrieben wird.\r\nDer Bankenverband hat die Kapitalmarktunion von Beginn an unterstützt. Dieses Positionspapier erläutert zunächst die aus Sicht der privaten Banken wichtigen Leitlinien für weitere Fortschritte – insbesondere das richtige Mindset, die stärkere Orientierung aller Maßnahmen an der Entfaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Märkte und ein höheres Maß an Pragmatismus für das weitere Vorgehen. Unser Papier beleuchtet auch den Zusammenhang von Stabilität, Integrität und Wettbewerbsfähigkeit der Märkte. Im Einzelnen stellt das Papier wichtige Maßnahmen vor, die geeignet sind, die EU-Kapitalmärkte zu stärken.\r\nSeite 3 / 16\r\nInhaltsverzeichnis\r\nZusammenfassung ........................................................................................................ 2\r\n1. Einleitung ................................................................................................................. 4\r\nA) Mindset .............................................................................................................. 4\r\nB) Liquidität ............................................................................................................ 4\r\nC) Pragmatismus ..................................................................................................... 5\r\n2. Sachstand und Handlungsbedarf: Transformation braucht Kapital ........................... 6\r\n2.1 Sachstand ............................................................................................................. 6\r\n2.2 Handlungsbedarf: Wettbewerbsfähige EU-Kapitalmärkte ............................................. 7\r\n3. Zielbild: Tiefe und wettbewerbsfähige Kapitalmärkte ............................................... 8\r\n3.1 Dreiklang aus Stabilität, Integrität und Wettbewerbsfähigkeit ...................................... 8\r\n3.2 Europäisierung von Recht ........................................................................................ 9\r\n3.3 Rolle von Banken ................................................................................................... 9\r\n4. Zentrale Maßnahmen .............................................................................................. 10\r\n4.1 Wettbewerbsfähigkeit als Maßstab .......................................................................... 10\r\n4.2 Rechtsetzung und Regulierung ............................................................................... 10\r\n4.2.1 Den Verbriefungsprozess verbessern ............................................................ 10\r\n4.2.2 Clearing- und Derivatemärkte ..................................................................... 11\r\n4.2.3 Insolvenzrecht – gezielte Teilharmonisierung ................................................ 12\r\n4.2.4 Steuerrecht – gezielte Teilharmonisierung .................................................... 12\r\n4.2.5 Retail Investment Strategy (RIS) ................................................................. 14\r\n4.3 Prozess der Rechtsetzung und Regulierung .............................................................. 15\r\n4.4 Europäisierung und Kohärenz der Aufsicht ............................................................... 15\r\nSeite 4 / 16\r\n1. Einleitung\r\n◼ Dass die Finanzierung der Transformation unserer Wirtschaft hin zu einer nachhaltigen und digitalen Wirtschaft enorme Summen privaten Kapitals erfordert, darüber sind sich alle einig. Klar ist auch, dass dieses Kapital nicht allein durch Bankkredite oder öffentliche Gelder zur Verfügung gestellt werden kann, sondern die Kapitalmärkte in der EU hierfür eine entscheidende Rolle spielen.\r\n◼ Im März 2023 hatten die Leitungen der fünf EU-Institutionen Kommission, Rat, EZB, EIB und Eurogruppe die Bedeutung der EU-Kapitalmarktunion klargestellt und rasche und wesentliche Fortschritte angemahnt. Zuletzt – im März 2024 – haben die Finanzminister der Eurogruppe einen Vorschlag mit 13 Maßnahmen vorgelegt, um das Projekt voranzutreiben.\r\n◼ Die Stärkung und Wettbewerbsfähigkeit der EU-Kapitalmärkte ist für den Bankenverband seit langem ein wichtiges Ziel. Hierfür sind regulatorische Rahmenbedingungen entscheidend, die die Kapitalmärkte nicht nur sicher und effizient, sondern auch attraktiv und liquide machen. Die Interessen von Emittenten, Investoren und Dienstleistern werden dabei angemessen berücksichtigt und in Einklang gebracht. Aus Sicht der privaten Banken kommt es dabei vor allem auf folgende drei Aspekte an:\r\nA) Mindset\r\n◼ Für den Umbau der Wirtschaft wird ein effizienter und wettbewerbsfähiger Kapitalmarkt benötigt. Wer einen solchen Kapitalmarkt in der EU will, der muss auch die global gültige Logik und Funktionsweise von Kapitalmärkten wollen.\r\n◼ Das bedeutet, dass allgemeingültige, dem Markt immanente Regeln akzeptiert werden: Rendite, Sicherheit und Liquidität stehen zueinander in einem Spannungsverhältnis. So bedeutet mehr Sicherheit eben nicht auch automatisch mehr Rendite. Dies ließe sich auch nicht gesetzlich anordnen. Das „magische Dreieck“ der Kapitalmarktanlage sollte bei der Schaffung von regulatorischen Vorgaben bzw. Rahmenbedingungen unbedingt Berücksich-tigung finden.\r\n◼ Der Kapitalmarkt umfasst verschiedene Arten von Teilnehmern und Produkten. Die Produkte durchleben verschiedene Phasen (Primärmarkt, Sekundärmarkt und Verwahrung/Verwaltung/ Asset Servicing). Die unterschiedlichen Marktteilnehmer, unter anderem Investoren, Emittenten, ihre Dienstleister und verschiedene Marktinfrastrukturen, haben verschiedene Aufgaben. Eine passgerechte Regulierung berücksichtigt die Unterschiede.\r\n◼ Nur mit einem „Kapitalmarkt-Mindset“ lassen sich Regeln für einen attraktiven, effizienten, sicheren und international wettbewerbsfähigen Kapitalmarkt schaffen.\r\nB) Liquidität\r\n◼ Wichtig ist, dass der Kapitalmarkt tief und liquide ist. Investoren sind generell auf der Suche nach profitablen Anlagen. Das bedeutet, sie suchen nach Produkten stabiler, ertrags- und entwicklungsstarker Emittenten. Das Umfeld, also der Markt, soll dabei sicher, effizient und –\r\nSeite 5 / 16\r\nvor allen Dingen – liquide sein. Denn nur so sind Investoren in der Lage, ihre Anlagen jederzeit zu einem fairen Preis zu erwerben und wieder zu veräußern.\r\n◼ Um als Kapitalmarkt effizient, aber auch attraktiv zu sein, muss die Regulierung vor allem eine hohe Liquidität ermöglichen. So kann die globale Wettbewerbsfähigkeit des Kapital-marktes gefördert werden und das benötigte Kapital anziehen.\r\nC) Pragmatismus\r\n◼ Die Transformation der Wirtschaft wartet nicht, bis ein idealer EU-Kapitalmarkt – oder eine Kapitalmarktunion – geschaffen worden ist. Die Vollharmonisierung wichtiger Rechtsgebiete, wie zum Beispiel des Zivilrechts oder des Steuerrechts, sind zeitnah nicht nur unrealistisch, sie sind auch nicht erforderlich.\r\n◼ Um attraktive, wettbewerbsfähige EU-Kapitalmärkte zu schaffen oder zu fördern, sollten daher gezielt diejenigen Regelungen in der EU harmonisiert werden, die wirklich für den Kapital-markt relevant sind. Durch eine pragmatische Vorgehensweise, unter anderem eine gezielte Teilharmonisierung, lassen sich viele kleine Schritte in die richtige Richtung machen.\r\n◼ Im Folgenden gehen wir auf den aktuellen Sachstand ein und schlagen Leitlinien und Maßnahmen vor, um effiziente und kurzfristig machbare Fortschritte zur Vertiefung der EU-Kapitalmärkte und Sicherstellung ihrer globalen Wettbewerbsfähigkeit zu erzielen.\r\nSeite 6 / 16\r\n2. Sachstand und Handlungsbedarf: Transformation braucht Kapital\r\n2.1 Sachstand\r\n◼ Europa braucht einen tieferen Kapitalmarkt, um seine größten Herausforderungen – die grüne und digitale Transformation sowie die Stärkung der Resilienz – zu stemmen und zu finan-zieren.\r\n◼ In den letzten Jahrzehnten wurden bereits viele verschiedene Maßnahmen umgesetzt oder auf den Weg gebracht, um in der Europäischen Union (EU) einheitliche, effiziente Kapitalmärkte zu schaffen. Es gibt zum Beispiel EU-weit einheitliche Regulierung für Finanzmarktinfrastruk-turen oder den Wertpapierhandel (MiFID II/MiFIR, EMIR, CSDR).\r\n◼ Nach wie vor aber ist das Potential des Kapitalmarkts in Europa nicht ausgeschöpft und in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich weit entwickelt. Durch das Ausscheiden des Vereinigten Königreiches aus der EU hat sich diese Situation weiter verschärft. Grenzüber-schreitende Aktivitäten zwischen den EU-Mitgliedstaaten sind zwar möglich – im Vergleich zum übrigen Binnenmarkt sind diese aber noch gering ausgeprägt. Insgesamt ist der Kapitalmarkt in der EU deutlich weniger tief als die Aktivität in anderen vergleichbaren Wirtschaftsregionen.\r\n◼ Auch die globale Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der EU-Kapitalmärkte muss ausge-baut werden, um sowohl Kapitalgeber als auch Kapitalnehmer in und auch außerhalb der EU anzuziehen.\r\n◼ In den Aktionsplänen der EU-Kommission zur „Kapitalmarktunion“ von 2015 und 2020 wurden eine Reihe von Maßnahmen identifiziert, mit denen der Markt weiterentwickelt werden sollte. Mit entsprechenden Gesetzesentwürfen setzte die Kommission diese Pläne weiter um, nach unserer Einschätzung aber nicht immer mit einem Kapitalmarkt-Mindset: ein hohes Maß an Bürokratie und nicht ausreichende Beachtung der globalen Wettbewerbsfähigkeit waren teilweise prägend.\r\n◼ Auch ein klares Zielbild von der „Kapitalmarktunion“ schien zu fehlen bzw. eine angemessene Anerkennung der Rolle der Kapitalgeber (Anleger) und Kapitalnehmer (Emittenten) sowie der Rolle der zwischen beiden Seiten vermittelnden Banken und anderer Finanzmarktdienstleister als zentralen Akteuren des Marktes.\r\n◼ Anstatt Produkte gesetzlich zu standardisieren, sollte das Markt- und Wettbewerbsprinzip gestärkt werden. Während Anlegerschutz und Stabilität im Vordergrund standen, blieb die Wettbewerbsfähigkeit des EU-Kapitalmarkts unberücksichtigt.\r\n◼ Schließlich wurde die europäische Harmonisierung von Rechtsnormen ganz generell als Fortschritt bezeichnet, zugleich nur dort vorangetrieben, wo die politische Interessenlage es erlaubte – anstatt zielgenau und konsequent zu vereinheitlichen, was wirklich Kapitalmarkt-relevanz hat.\r\n◼ Aber nicht nur die Gesetzgebung ist entscheidend: Das Schicksal bzw. die Vertiefung der EU-Kapitalmärkte bleibt grundsätzlich eine Frage des gesellschaftlichen Willens und der Kultur. Im Kapitalmarkt wird mit Produkten gehandelt. Kapital anzulegen bietet Chancen – und geht üblicherweise mit Risiken einher. Die Risikokultur und das dafür erforderliche Finanzwissen\r\nSeite 7 / 16\r\nsind in der EU allgemein schwach ausgebildet. Sparkonten und staatlich organisierte Rente sind etabliert – aber in der Regel vermitteln erst die eigene Kapitalanlage oder private Altersvorsorge ein Verständnis des Kapitalmarkts und können weitere Chancen eröffnen. Die aktuelle Regulierung trägt allerdings zusätzlich dazu bei, Kleinanleger vom Kapitalmarkt fernzuhalten.\r\n◼ Die Marktteilnehmer stehen bereit, ihrerseits durch Entwicklung von Marktstandards flexible Regelungen zur weiteren Vereinheitlichung von Prozessabläufen in der EU zu entwickeln. Zur Beseitigung der sogenannten Giovannini-Barrieren wurde schon vor über zwanzig Jahren auf den Markt gesetzt. Diese Marktstandards funktionieren auch heute noch gut und effizient. Solche Möglichkeiten sollten in der EU auch weiterhin genutzt und ausgebaut werden.\r\n2.2 Handlungsbedarf: Wettbewerbsfähige EU-Kapitalmärkte\r\n◼ Energiewende, Dekarbonisierung, Digitalisierung, Diversifizierung von Wirtschaftsaktivitäten, Innovation, Gründung, Wachstum und Nachfolge erfordern nicht nur zusätzliches Kapital in erheblicher Höhe, sondern mitunter auch andere Risikoprofile und Laufzeiten als bislang. Ohne Kapitalmärkte ist die Finanzierung des Green Deal, der digitalen Transformation und einer stärkeren Resilienz nicht zu stemmen.\r\n◼ Um diese von der EU selbst gesteckten Ziele zu erreichen, um das europäische Wirtschafts-modell zu stärken und um die Bürgerinnen und Bürger in der EU stärker am Wachstum parti-zipieren zu lassen, muss das Potential des Kapitalmarkts weiter entfaltet werden. Das gilt sowohl für die Finanzierungskraft aus Europa heraus als auch für die globale Wettbewerbs-fähigkeit des Marktes und seine Attraktivität für ausländische Investoren. Gute regulatorische EU-Rahmenbedingungen für die Kapitalanlage sollten zudem Hand in Hand gehen mit Entwick-lungen auf nationaler Ebene. Die Förderung der kapitalmarktbasierten Altersvorsorge wäre hierfür ein Beispiel.\r\n◼ Nicht zuletzt könnte ein tiefer EU-Kapitalmarkt die Souveränität Europas stärken, indem er zumindest perspektivisch einseitigen globalen Abhängigkeiten in der Zins- und Währungs-politik entgegenwirkt und den Einfluss der EU auf internationale Regelsetzung erhöht. Der EU-Kapitalmarkt ist damit von strategischer Bedeutung für Europa.\r\nSeite 8 / 16\r\n3. Zielbild: Tiefe und wettbewerbsfähige Kapitalmärkte\r\n◼ Die Vertiefung des Kapitalmarkts in der EU kann nicht auf einem weißen Blatt Papier neu entworfen werden, sie sollte von dem ausgehen, was bereits existiert: Ein starker Binnenmarkt mit knapp 450 Millionen Einwohnern, aber mit unterschiedlichen Rechtssystemen und Finanzmärkten und einem – insgesamt betrachtet und insbesondere nach Austritt UKs aus der EU – weniger stark entwickelten Kapitalmarkt. Für die Fortentwickelung des Vorhandenen muss ein stimmiges Zielbild vorliegen.\r\n3.1 Dreiklang aus Stabilität, Integrität und Wettbewerbsfähigkeit\r\n◼ Die Stärkung der EU-Kapitalmärkte – die EU-Kapitalmarktunion – erfordert einen Dreiklang aus Stabilität, Integrität und Wettbewerbsfähigkeit. Alle drei Prinzipien sind unver-zichtbar:\r\n◼ Stabilität bedeutet ökonomische Nachhaltigkeit – kleinere Krisen sind möglich, fallen in einem System mit starkem Kapitalmarkt aber grundsätzlich früher auf und werden systemimmanent gelöst.\r\n◼ Auch Integrität bedeutet Nachhaltigkeit – die Interessen aller Teilnehmer werden geschützt und insbesondere der Anlegerschutz stellt sicher, so dass alle Akteure weiterhin teilnehmen wollen und können.\r\n◼ Wettbewerbsfähigkeit ist elementar, damit die Leistungsfähigkeit des Marktes den Erwartungen der Teilnehmer entspricht und sich der EU-Markt im globalen Wettbewerb behaupten kann. Voraussetzung für Wettbewerbsfähigkeit wiederum ist die Marktliquidität. Nicht nur Emittenten benötigen Liquidität im Markt, um Kapital aufnehmen zu können; vor allem für Investoren ist Liquidität ein entscheidendes Anlagekriterium. Mangelnde Liquidität – d.h. auch die Möglichkeit, Assets jederzeit und kurzfristig zu einem fairen Preis zu kaufen oder zu verkaufen – hält Investoren fern.\r\n◼ Alle drei Prinzipien ergänzen einander. Mitunter bestehen Zielkonflikte, etwa zwischen Anlegerschutz und Wettbewerbsfähigkeit, die dann eines Ausgleichs bedürfen. Zugleich bedingen die Prinzipien einander: Ohne Stabilität ist kein Kapitalmarkt wettbewerbsfähig, aber ohne (globale) Wettbewerbsfähigkeit auch nicht dauerhaft stabil.\r\n◼ Dreiklang:\r\nWettbewerbsfähigkeit\r\nStabilität Integrität\r\nKapital-markt\r\nSeite 9 / 16\r\n◼ Für die Fortentwicklung des EU-Kapitalmarkts ist es zwingend, dass die Wettbewerbsfähigkeit als Richtschnur sowohl für die Überarbeitung von bestehenden EU-Regeln als auch für neue Regelungen herangezogen wird. Auch für den Kapitalmarkt gilt: So viel Regulierung wie nötig – aber so wenig wie möglich.\r\n3.2 Europäisierung von Recht\r\n◼ Die Mitgliedstaaten in der EU bilden jeweils unterschiedliche Rechtsräume, die über lange Zeit gewachsen sind. Diese Entwicklung steht in einigen Bereichen einem tiefen, gemeinsamen und vor allem effizienten Markt entgegen – und sollte überwunden werden. Harmonisierung ist aber kein Selbstzweck. Nicht jede Europäisierung von Recht würde zu einer Vertiefung des Marktes führen. Auch der übrige EU-Binnenmarkt funktioniert ohne Vollharmonisierung. Entscheidend ist: Die Vorteile einer Rechtsharmonisierung müssen die Nachteile überwiegen. Durch eine zielgerichtete, aber auch kapitalmarktrelevante Harmonisierung wichtiger Aspekte in bestimmten Rechtsbereichen (etwa im Steuer-, Insolvenz- oder Aufsichtsrecht) kann und sollte die EU zur Überwindung der Fragmentierung beitragen.\r\n◼ Die Marktteilnehmer benötigen grundsätzlich effiziente, europaweit verlässliche Rechts-grundlagen. Auf dieser Grundlage können sie diejenigen Lösungen und Produkte entwickeln, die dem Bedarf der Wirtschaft entsprechen und die sich als wettbewerbsfähig erweisen.\r\n3.3 Rolle von Banken\r\n◼ Kapitalmarktregulierung sollte die Interessen der Emittenten einerseits und die der Anleger/Investoren andererseits ausgewogen berücksichtigen. Nur so können Stabilität und Effizienz der Kapitalmärkte sichergestellt werden. Anleger und Emittenten sind in der Regel Kunden von Banken. Banken nehmen im Kapitalmarkt daher eine zentrale Rolle ein: Sie führen die kapitalsuchenden Emittenten und die kapitalgebenden Anleger zusammen, sie sind Mittler und zentrale Servicedienstleister am Kapitalmarkt. Die Kapitalmarktunion braucht daher starke Emittenten, starke Investoren und starke Banken.\r\n◼ Wettbewerbsfähige Kapitalmärkte sind verknüpft mit einem leistungsfähigen Bankenmarkt und auf diesen angewiesen. Auch deshalb müssen Kapitalmarkt und Bankenmarkt zusammen-passen bzw. Kapitalmarkt- und Bankenregulierung aufeinander abgestimmt werden.\r\n◼ Ein Beispiel für die enge und sinnvolle Verzahnung von Banken- und Kapitalmarkt ist das Verbriefungsinstrument. Selbst in einem florierenden Kapitalmarkt lassen sich viele Finan-zierungen, zum Beispiel die von kleinen und mittleren Unternehmen, am besten über den Bankkredit abbilden. Die Verbriefung erlaubt es aber, Teile der Kreditforderungen an interessierte Investoren weiterzureichen und damit den Markt an der Finanzierung zu beteiligen. Investoren erhalten auf diese Weise Zugang zu einem für sie ansonsten (auf direktem Weg) kaum zugänglichen Segment – und Banken können Kapazitäten freiräumen zur Bedienung weiterer Kreditnachfrage.\r\nSeite 10 / 16\r\n4. Zentrale Maßnahmen\r\n4.1 Wettbewerbsfähigkeit als Maßstab\r\n◼ Der EU-Kapitalmarkt zählt zu den am engmaschigsten regulierten Kapitalmärkten weltweit. Dies bringt Vorteile mit sich, führt aber auch zu bürokratischen Hürden bzw. Nachteilen für die Liquidität, Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit.\r\n◼ Zur Stärkung der Kapitalmärkte in der EU sollte deren Wettbewerbsfähigkeit im Zentrum der Betrachtung stehen. Dies gilt für neue Regelungen ebenso wie für die Überarbeitung bestehenden Rechts. Eine Überprüfung und Anpassung der Kapitalmarktregulierung einschließlich Level-2 und Level-3 wäre eine wichtige Maßnahme der EU-Kommission.\r\n◼ Natürlich sind Wettbewerbsfähigkeit und Stärke des Kapitalmarkts kein Selbstzweck – sie müssen der Finanzierung der Wirtschaft dienen und den Menschen die Teilnahme am Wachstum erleichtern.\r\n◼ Beispiele für die sinnvolle Überarbeitung von bestehendem Kapitalmarktrecht mit dem Ziel, administrative Hürden abzubauen und die Attraktivität des Marktes zu steigern, sind der aktuelle EU-Listing Act oder die Entschlackung des Regimes für Systematische Internalisierer nach dem MiFIR-Review. Die EU hat damit einen Schritt in die richtige Richtung gemacht. Dies kann aber nur der Anfang sein. Weitere Schritte, die stets auch internationale Standards berücksichtigen, sind notwendig: So entspricht der Vorschlag der Kommission zur Standardi-sierung des Prospektaufbaus nicht internationalen Standards, das heißt, für eine Investoren-ansprache auf dem US-Markt müsste kostenintensiv ein neuer Prospekt erstellt werden.\r\n4.2 Rechtsetzung und Regulierung\r\n◼ Daneben stehen seit langem eine ganze Reihe verschiedener Forderungen im Raum, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Märkte insgesamt zu steigern. Diese konkreten, teilweise sehr technischen Rechtsetzungs- und Regulierungsmaßnahmen bzw. -überarbeitungen sollten geprüft und konsequent umgesetzt werden.\r\n4.2.1 Den Verbriefungsprozess verbessern\r\n◼ Banken bieten den Unternehmen in der EU eine verlässliche und bewährte Finanzierung über Kredite. Banken werden die mittelfristig benötigten Volumina zur Finanzierung der Trans-formation aber nicht ohne Hilfe des Kapitalmarkts aufbringen können. Verbriefungen sind das geeignete Instrument, um vergebene Unternehmenskredite an den Kapitalmarkt weiterzu-reichen und dadurch die entsprechenden Investoren an der Finanzierung der Wirtschaft zu beteiligen. Durch die Verbriefung kann in der Bankbilanz gebundenes Eigenkapital und Liquidität teilweise freigesetzt werden, sodass eine weitere Finanzierung von Unternehmen durch Banken möglich wird.\r\n◼ Der politische Wille zur Stärkung des Verbriefungsmarktes besteht. Das Verbriefungs-instrument ist als Brücke bankbasierter Unternehmensfinanzierungen zum Kapitalmarkt\r\nSeite 11 / 16\r\nanerkannt. Die Umsetzung des politischen Willens in konkrete Handlungsvorschläge steht allerdings noch aus.\r\n◼ Ziel der Maßnahmen sollte sein, die Produktionsstraße für Verbriefung zu optimieren. Verbriefungstransaktionen sollten möglichst reibungslos und ohne Verzögerungen abgewickelt werden können. Die Vorgaben müssen so angepasst werden, dass ein Markteintritt ohne Überwindung größerer Hürden möglich ist. Die Attraktivität des Instrumentes im Vergleich zu Instrumenten mit ähnlichem Risikoprofil muss wieder hergestellt werden. Insgesamt muss das Instrument fit für die zukünftigen Hausforderungen gemacht werden.\r\n◼ Der erwartete Finanzierungsbedarf von Unternehmen ist groß. Die Verbriefung ist ein zentrales Managementtool für eine effiziente Kapitalallokation. Das Instrument muss flexibler und breiter einsetzbar sein. Hier bedarf es der Verbesserung der Rahmenbedingungen. Dabei ist eine ganzheitliche Betrachtung des Verbriefungsprozesses erforderlich, denn es gibt nicht die eine Lösung, die dem Verbriefungsmarkt starke neue Impulse geben würde. Neben den bekannten regulatorischen Hürden (Homogenitätsanforderungen, konservative Risikobe-wertung), die es anzupassen gilt, wäre eine weitere Standardisierung zur Verringerung von Transaktionskosten durch den Markt selbst oder durch den Gesetzgeber geeignete Ansatz-punkte. Zudem könnte der gesetzliche Rahmen (z. B. Vereinfachung grenzüberschreitender Verbriefungen) angepasst und die seit längerem geplante Richtlinie zur Drittwirkung von Forderungsabtretungen verabschiedet werden. Ferner würde auch eine höhere Verlässlichkeit im aufsichtlichen Überprüfungsprozess einen Beitrag zur Verbesserung des Verbriefungs-prozesse als Ganzes beitragen.\r\n◼ Weitere Einzelheiten werden in unserem aktuellen Positionspapier zu Verbriefungen ausge-führt.\r\n4.2.2 Clearing- und Derivatemärkte\r\n◼ Die Absicherung von Risiken am Kapitalmarkt ist essenziell, zum Beispiel der Schutz von Unternehmen vor Zins- oder Währungsschwankungen. Funktionierende und effiziente Clearing- und Derivatemärkte sind für die Stabilität des Finanzsystems unverzichtbar.\r\n◼ Auch wenn die Bedeutung der EU-Clearinghäuser gewachsen ist, liegen die international wichtigsten Clearingmärkte in London und den USA. Stand heute wird nur rund ein Viertel der Liquidität im Euro-Clearingmarkt von EU-Marktteilnehmern gestellt. Die gesetzlichen Maßnahmen zur Stärkung des Clearings in der EU (EMIR 3.0) werden lediglich langfristig etwas daran ändern können. Um den Clearingmarkt in der EU zu stärken, müssen die Attraktivität und Liquidität im EU-Markt erhöht und dafür die rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen modernisiert bzw. gestärkt werden, insbesondere der zentralen Infra-strukturen sowie der rechtlichen Grundlagen für die Risikosteuerung (zu FCD und SFD siehe nachstehend). Um eine nachhaltige Stärkung zu erreichen, müssen die EU-Clearingmärkte international noch wettbewerbsfähiger werden. Zugleich muss der Zugang europäischer Institute und Kapitalmarktteilnehmer zu internationalen Kapital- und Clearingmärkten zwingend erhalten bleiben.\r\nSeite 12 / 16\r\n4.2.3 Insolvenzrecht – gezielte Teilharmonisierung\r\n◼ Das Insolvenzrecht ist eng mit anderen Rechtsgebieten (vom Steuer- über das Sozial- und Arbeitsrecht bis hin zum Vertrags- und Gesellschaftsrecht) verwoben und jeweils national gewachsen. Das Insolvenzrecht kann daher nicht unabhängig von den anderen Rechtsge-bieten harmonisiert werden.\r\n◼ Eine volle Harmonisierung all dieser Rechtsgebiete ist zeitnah kaum realistisch – vor allem aber ist es auch nicht notwendig, um den EU-Kapitalmarkt zu integrieren und zu stärken.\r\n◼ Die aktuell von der EU-Kommission verfolgten Ansätze zur Insolvenzrechtsharmonisierung haben ihren Fokus auf für den Kapitalmarkt eher nebensächliche Aspekte des Insolvenzrechts gerichtet. Dagegen sollten kapitalmarktrelevante Vorgaben des Insolvenzrechts gezielt harmonisiert werden, um die Effizienz des Kapitalmarkts zu stärken. Hintergrund dieser Überlegung ist, dass eine Unternehmensinsolvenz ein typisches Investmentrisiko darstellt und daher für einen Anleger zweitrangig ist, nach welchem Recht sein Investment verloren geht. Viel wichtiger ist hingegen die mögliche Insolvenz seines Vertragspartners, also der Ausfall eines anderen Marktteilnehmers.\r\n◼ Mit Blick auf die zentrale Rolle, die Marktinfrastrukturen wie Zentralverwahrer (CSDs) und Zentrale Gegenparteien (CCPs), Finanzsicherheiten und Nettingvereinbarungen als Risiko-steuerungsinstrumente im Kapitalmarkt einnehmen, sind daher die Überarbeitung der beiden EU-Richtlinien für Finanzsicherheiten (FCD) und Finalität (SFD) der richtige Weg.\r\n◼ Wenn es gelingt, die europaweite Vereinheitlichung an den kritischen Schnittstellen des Vertrags- und Insolvenzrechts für die Rechtsbeziehungen zwischen den regulierten professionellen Marktteilnehmern und den von ihnen genutzten Kapitalmarktinfrastrukturen weiter voranzutreiben, wird dies die Leistungsfähigkeit und internationale Attraktivität des europäischen Kapitalmarkts sofort und spürbar stärken.\r\n◼ Die seit über 20 Jahren bestehenden, seither aber nicht grundlegend modernisierten Richtlinien FCD und SFD sollten dringend an die Geschäftsentwicklung im Kapitalmarkt angepasst und gezielt erweitert werden. Weder die gestiegene Bedeutung des CCP-Clearings noch die Entwicklung der pan-europäischen Settlement-Plattform sind hier angemessen berücksichtigt. Beide Richtlinien sind immer noch ein zentraler Baustein der derzeitigen Architektur des europäischen Regelungsrahmens für Kapitalmarktgeschäfte.\r\n4.2.4 Steuerrecht – gezielte Teilharmonisierung\r\n◼ Auch im Bereich des Steuerrechts ist eine Vollharmonisierung weder realistisch noch erforderlich – dafür aber eine gezielte Teilharmonisierung umso wichtiger.\r\n◼ Umsatzbesteuerung von Finanzdienstleistungen: Da Banken überwiegend steuerfreie Umsätze erbringen, die den Vorsteuerabzug grundsätzlich ausschließen, wirkt die Umsatz-steuer entgegen dem Neutralitätsprinzip nicht neutral für Banken. Die nicht abzugsfähige Vorsteuer aus den bezogenen Eingangsleistungen wird damit zu einer Kostenbelastung für die Banken, die in der Folge den Kunden belastet wird. Die „versteckte Umsatzsteuer“ konter-kariert nicht selten die Entwicklung effizienter und betriebswirtschaftlich sinnvoller Geschäfts-\r\nSeite 13 / 16\r\nstrukturen. Denn die zusätzliche Umsatzsteuerbelastung macht jegliche gewünschten Synergieeffekte – auch im Rahmen der Digitalisierung – regelmäßig wieder zunichte. Diese Entwicklung wäre aber zur Sicherung der globalen Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Banken und auch zur Leistungsfähigkeit der Banken für die Finanzierung der Transformation unabdingbar.\r\n◼ Hinzu kommt eine mangelnde Rechtssicherheit auf Grund einer fehlenden Definition, was unter Finanzdienstleistungen zu verstehen sein soll. Die Aufzählung der steuerfreien Finanz-dienstleistungen in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, die die Rechtsgrundlage für die nationalen Umsatzsteuergesetze darstellt, ist zu eng und entspricht nicht mehr den heutigen Gegebenheiten. Obwohl seit Einführung der Richtlinie im Mai 1977 der Finanzdienstleistungs-bereich einem ständigen Wandel unterlag und insbesondere angesichts der zunehmenden Digitalisierung immer noch unterliegt, ist die Steuerbefreiungsvorschrift für Finanzdienst-leistungen in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie nicht grundlegend angepasst worden. Viele Sachverhalte müssen durch den Europäischen Gerichtshof geklärt werden. Die Rechtsun-sicherheit, ob eine Finanzdienstleistung umsatzsteuerfrei oder umsatzsatzsteuerpflichtig ist, wirkt sich unmittelbar auf die Geschäftsbeziehungen der Banken zu ihren unternehmerischen und privaten Kunden aus, sei es bei der Finanzierung, bei der Kapitalanlage oder der Vermögensverwaltung.\r\n◼ Die Überarbeitung der bestehenden Vorschriften für die Umsatzbesteuerung von Finanzdienst-leistungen und die Anpassung an die heutigen Gegebenheiten würden die Rechtssicherheit und Neutralität der Umsatzsteuer für die Banken verbessern, Hindernisse für wirtschaftlich effiziente Geschäftsmodelle beseitigen und Wettbewerbsverzerrungen jeglicher Art vermeiden und damit letztlich den Kunden und der Wirtschaft zugutekommen. Neben einer Stärkung der europäischen Banken im internationalen Wettbewerb würde zudem auch innereuropäisch ein level playing field geschaffen.\r\n◼ In diesem Zusammenhang sollte daher auch sichergestellt werden, dass verschiedene Anbieter von Finanzdienstleistungen (z. B. Banken und FinTechs) umsatzsteuerlich gleichbe-handelt werden, um Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Finanzdienstleistungs-branche zu verhindern.\r\n◼ Die von der EU-Kommission bereits 2007 vorgelegten Vorschläge für eine Modernisierung der Umsatzbesteuerung von Finanzdienstleistungen sollten daher dringend wieder aufgegriffen werden und mit den Ergebnissen der 2019 in Auftrag gegebenen Studie sowie der 2021 durchgeführten Konsultation vorangetrieben werden.\r\n◼ Quellensteuererstattungsverfahren: Komplexe Quellensteuerverfahren für grenzüber-schreitende Wertpapiererträge sind ein großes Hindernis für die Vollendung des Kapitalbinnen-marktes. Eine Reform der Quellensteuer-Verfahren wäre ein wesentliches Element zur Mobilisierung von Kapital und Kapitalerträgen und würde eine Integration der europäischen Kapitalmärkte erheblich unterstützen.\r\n◼ Die Entlastung von einbehaltener Quellensteuer erfolgt standardmäßig durch Antrag auf Rückerstattung. Diesen Antrag stellt der Abzugsverpflichtete an die Steuerbehörden des Quellenstaates und muss hierzu eine Vorabbescheinigung jedes Anlegers über dessen steuerlichen Wohnsitz vorlegen. Dieses Verfahren führt dazu, dass Anleger oftmals sehr lange\r\nSeite 14 / 16\r\nauf ihre Rückerstattung warten müssen – in einigen Mitgliedstaaten ist eine Erstattung sogar faktisch ausgeschlossen. Das Geld steht damit (kurzfristig) nicht für weitere Investitionen zur Verfügung. Aufgrund der Komplexität und der Kosten der Erstattungsverfahren verzichten Anleger zudem häufig auf eine Rückerstattung, obwohl sie ihnen gesetzlich zusteht. Im Ergebnis zahlen sie dann den Höchstsatz der Quellensteuer. Grenzüberschreitende Invest-ments werden so unattraktiv.\r\n◼ Die von der EU-Kommission 2023 vorgelegten Überlegungen im Entwurf einer Richtlinie „FASTER“ für schnellere und sicherere Verfahren zur Entlastung von überschüssigen Quellen-steuern sind grundsätzlich ein richtiger Ansatz. Für eine Stärkung der EU-Kapitalmärkte sollten jedoch auf echte Vereinfachungen und Praktikabilität geachtet sowie unverhältnis-mäßige Verpflichtungen für die Intermediäre vermieden werden.\r\n◼ Um erfolgreich zu sein, sollte ein gemeinsames und standardisiertes System für Quellen-steuern insbesondere eine Kostenerstattung vorsehen, die es Finanzintermediären ermöglicht, ihre Leistungen zu bepreisen, und keine unverhältnismäßigen Haftungsregelungen einführen. Überdies muss eine unterschiedliche Auslegung in den Mitgliedstaaten vermieden werden.\r\n4.2.5 Retail Investment Strategy (RIS)\r\n◼ Wie bereits erwähnt sind die Risikokultur und das dafür erforderliche Finanzwissen in der EU generell schwach ausgebildet. Nach Angaben der EU-Kommission hielten im Jahr 2021 EU-Haushalte gerade einmal 17 Prozent ihres Vermögens in Finanzinstrumenten (Aktien, Anleihen, Investmentfonds und Derivate), während der Anteil in den USA etwa 43 Prozent betrug. Mit ihrer Retail Investment Strategy zielt die EU-Kommission darauf, dass Kleinan-leger die Vorteile der Kapitalmärkte in vollem Umfang nutzen können. Die Kommission setzt dabei nicht nur auf eine Verbesserung der finanziellen Bildung, sondern auch auf zahlreiche detaillierte Vorgaben für Wertpapierdienstleister.\r\n◼ Gerade die Fülle an Detailvorgaben aber ist für die Zielerreichung nicht geeignet. Die mit MiFID II eingeführte Bürokratie wird nicht nur beibehalten, sondern deutlich ausgebaut. Der Vertrieb von Wertpapieren wird nicht erleichtert, sondern erschwert. Zudem droht ein deutlich verringertes Produktangebot, auf den Anleger zugeschnittene Anlagelösungen und Optionen zur Risikostreuung fallen weg. Das Mehr an Regulierung führt zu einer hohen Umsetzungs-komplexität und letztlich zu hohen Kosten für Bürgerinnen und Bürger, die ihr Geld am Kapitalmarkt anlegen wollen. Das macht den Kapitalmarkt für sie unattraktiv.\r\n◼ Die europäische Retail Investment Strategy sollte aber dazu führen, dass mehr Kleinanleger an Kapitalmarktanlagen herangeführt werden. Anleger sollten Vermögensaufbau unkompliziert und unter Einhaltung eines hohen Anlegerschutzes betreiben können. Damit wird gleichzeitig privates Kapital von Bürgerinnen und Bürgern verstärkt nutzbar gemacht, um das Ziel der grünen und digitalen Transformation zu erreichen.\r\n◼ Der Anleger muss die Freiheit haben, selbst zu entscheiden, wie er für seine Dienstleistung bezahlt. Gesetzliche Eingriffe in die Preis- oder Entgeltgestaltung garantieren keine Belebung des Kapitalmarktes, der nach wirtschaftlichen Prinzipien funktioniert. Finanzinstrumente müssen ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis aufweisen – dieses Ziel kann aber mit über-\r\nSeite 15 / 16\r\nbordender Regulierung gerade nicht erreicht werden. Auch bedeuten kostenlose oder kostengünstige Produkte nicht automatisch, dass sie besser oder passender für den Anleger wären. So ist es je nach Risikoappetit und -tragfähigkeit des Anlegers sinnvoll, bestimmte Qualitätsmerkmale anzubieten, die zum Beispiel Risiken minimieren und daher eine entsprechende Bepreisung erfordern. Auch muss eine Überforderung der Anleger durch verpflichtende, aber unnötige Prozesse in der Anlageberatung und im beratungsfreien Geschäft sowie eine Informationsüberflutung vermieden werden.\r\n◼ Gleichzeitig wären Maßnahmen förderlich, die Anreize für den allgemeinen, kapitalmarkt-gedeckten Vermögensaufbau sowie die kapitalgedeckte Altersvorsorge bieten.\r\n◼ Neben der EU-Regulierung sind auch Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten unver-zichtbar. Diese können sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden. Im Falle Deutschlands kommt es zum Beispiel insbesondere darauf an, viel stärker auch Elemente der privaten Altersvorsorge zu entwickeln.\r\n4.3 Prozess der Rechtsetzung und Regulierung\r\n◼ Neben der sehr zielgerichteten Anpassung zentraler Bereiche des materiellen EU-Rechts wäre auch eine Anpassung des zugrundliegenden EU-Rechtsetzungsprozesses sinnvoll. Er ist heute zu schwerfällig, selbst dort, wo lediglich bestehendes Recht überarbeitet wird.\r\n◼ Um die schnelle Entwicklung von Märkten nicht zu behindern bzw. in der Rechtsetzung schneller nachzuvollziehen, sollte die Rechtsetzung auf Level 1 (politische Gesetzgebung) grundsätzlich nur Ziele vorgeben und dabei auf Detailtiefe, Komplexität und Granularität so weit wie möglich verzichten. Bei der Wahl des richtigen Weges bzw. Mittels zur Erreichung des Ziels müssen Effizienz (Kosten-/Nutzenverhältnis) sowie Flexibilität der Marktteilnehmer und Aufsicht als Richtschnur gelten.\r\n◼ Auch die Ausgestaltung der Maßnahmen auf den sogenannten Level 2 und 3 sollte weitest-gehend durch prinzipienbasierte Vorgaben erfolgen und auf komplexe Detailvorgaben verzichten.\r\n◼ Wettbewerbsfähigkeit muss als Maßstab der Rechtsetzung auch auf der Durchführungsebene (Level 2 und 3) und damit für die Europäischen Aufsichtsbehörden in ihrer Funktion als Rechtsetzer (nicht als Überwacher) gelten. So sollte unter mehreren möglichen Maßnahmen, ein regulatorisches Ziel zu erreichen, stets diejenige ausgewählt werden, die die Wettbe-werbsfähigkeit der EU-Kapitalmärkte am wenigsten schwächt bzw. am meisten stärkt.\r\n4.4 Europäisierung und Kohärenz der Aufsicht\r\n◼ Neben der EU-weit einheitlichen Regulierung bzw. Rechtsetzung im Kapitalmarktbereich an den Stellen, wo dies sinnvoll ist, spielt auch die Aufsicht über die Einhaltung dieser Regeln eine erhebliche Rolle für die Entwicklung und Vereinheitlichung der Kapitalmärkte in der EU.\r\n◼ Neben den nationalen gibt es die europäischen Aufsichtsbehörden, die Zuständigkeiten sind unten ihnen aufgeteilt.\r\nSeite 16 / 16\r\n◼ Auch für die Aufsicht (wie für die Regulierung) gilt, dass jeweils dort eine Europäisierung bzw. Harmonisierung bzw. Kohärenz angestrebt werden sollte, wo dies für die Entwicklung der Kapitalmärkte und letztlich für die Finanzierung der Wirtschaft sinnvoll ist.\r\n◼ Nicht sinnvoll ist es, wenn die unterschiedliche Anwendung bzw. Interpretation der EU-Vorgaben oder eine ungleiche Kontrolldichte durch nationale Aufsichtsbehörden zu einem unterschiedlichen Qualitäts- und Schutzniveau und daraus folgend zu Aufsichtsarbitrage führen. Faktisch werden in einigen Mitgliedstaaten Regeln nicht streng beaufsichtigt. Die Lösung kann an dieser Stelle aber nicht lauten, auf EU-Ebene immer strengere Vorschriften zu erlassen, die dann weiterhin nicht überall einheitlich eingehalten werden. Die Anwendung von EU-Vorgaben und deren Überprüfung muss grundsätzlich EU-weit einheitlich erfolgen, auch wenn sicherlich marktübliche Besonderheiten oder unterschiedliche rechtliche Ausgestaltungen in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden können.\r\n◼ Ähnlich wie bei der Rechtsetzung muss auch nicht die gesamte Aufsicht vollständig auf EU-Behörden übertragen werden. Auch hier sind Teillösungen der richtige Weg. Unterschieden werden sollte nach Entwicklungsgrad des jeweiligen Marktsegments bzw. nach Produkt und Aktivität (z. B. Marktinfrastrukturen wie CCPs, CSDs, Handelsplätze, geregelte Märkte, Verbriefungen, Fonds, Prospekte, Handelsabwicklung usw.)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003035","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Vertiefung der Kapitalmärkte","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b2/1b/298840/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180005.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28\r\n10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.bankenverband.de\r\nUSt.-IdNr. DE201591882\r\n9. April 2024 Positionspapier des Bankenverbandes zu Verbriefungen\r\nLobbyregister-Nr. R001458\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 0764199368-97\r\nSeite 2 / 5\r\nDie Zukunft im Blick - die Produktionsstraße für Verbriefungen optimieren\r\nDie europäische Gesellschaft steht in den kommenden Jahren vor der enormen Herausforderung mit Investitionen in Milliardenhöhe, die grüne und digitale Transformation der Wirtschaft zügig voranzutreiben. Die EU-Kommission schätzt den Bedarf an zusätzlichen Investitionen auf 620 Mrd. Euro – jedes Jahr. Diese Volumina können nur mit einer intelligenten Kombination der verfügbaren Kapitalquellen finanziert werden: Eigenmittel der Unternehmen, Bankkredite, Kapitalmarkt und öffentliche Förderung. Insbesondere privates Kapital muss – über den Kapitalmarkt – viel stärker in Richtung Wirtschaft fließen. Ohne starken Kapitalmarkt wird die grüne und digitale Transformation nicht gelingen.\r\nBanken können eine zentrale Rolle als Intermediär zwischen den zu finanzierenden Unternehmen und dem Kapitalmarkt einnehmen. Entsprechend den Bedürfnissen von Investoren am Kapitalmarkt können Banken Kreditfinanzierungen zusammenstellen, die dem Risikoprofil des Investors entsprechen. Banken ermöglichen damit erst Investitionen, die nicht über den Kapitalmarkt zugänglich sind. Gleichzeitig können auf Seiten der Bank Kapazitäten für die weitere Kreditvergabe freigesetzt werden. Das Instrument, das für diese Zwecke besonders geeignet ist, ist die Verbriefung. Verbriefungen sind ein wichtiges Managementinstrument, mit dem sowohl das Kapital als auch die Liquidität einer Bank gesteuert werden können.\r\nEuropäische Verbriefungen sind im Rahmen der Finanzkrise 2008 zu Unrecht in Verruf geraten. Dies belegen die sehr geringen Ausfallraten europäischer Verbriefungen vor, während und nach der Krise eindrucksvoll. Dennoch unterliegen Verbriefungen, welche eine zentrale Rolle in der Finanzkrise von 2008 gespielt haben, in Europa einem Stigma. Selbst die Einführung einer umfassenden Regulierung hat wenig Fortschritt gebracht. Vielmehr lässt sich beobachten, dass ursprünglich gut gedachte Ziele zur Regulierung der Verbriefung im Gesetzgebungsprozess in Vergessenheit geraten. Das Ergebnis sind über die Maßen konservative und zum Teil praxisferne Anforderungen.\r\nGleichzeitig wird bei der Diskussion zur Wiederbelebung des Verbriefungsmarktes der Blick häufig nach Amerika gerichtet. Ein direkter Vergleich des amerikanischen und des europäischen Verbriefungsmarktes ist jedoch nur eingeschränkt sinnvoll. Die Verbriefungsmärkte funktionieren grundsätzlich unterschiedlich. Das amerikanische Modell der „agency securitisation“ (Fannie Mae, Freddie Mac, Ginnie Mae) sucht in Europa seinesgleichen. Über die US-Agenturen wird ein Großteil des amerikanischen Verbriefungsmarktes abgewickelt (Verbriefung von Wohnimmobilienfinanzierungen). Dabei übernehmen diese staatlichen Institutionen teilweise oder vollständig das Kreditrisiko. Der Investor trägt dann vor allem noch das Zinsänderungsrisiko. Ohne Agency-Verbriefungen war das amerikanische Emissionsvolumen in\r\nSeite 3 / 5\r\n2022 gerade eben vier Mal so hoch wie die platzierten europäischen Verbriefungen.1 Auf Grund dieser Unterschiede stellt der amerikanische Verbriefungsmarkt eine problematische Grundlage für die Bewertung des europäischen Verbriefungsmarktes dar.2\r\nDer BdB hat eine umfassende Analyse der bereits in den letzten Jahren entwickelten Verbesserungsvorschläge zur Verbriefungsregulierung durchgeführt. Im Ergebnis zeigt sich, dass kein Vorschlag allein den Durchbruch zur Wiederbelebung des Verbriefungsmarktes bringen würde. Vielmehr muss an mehreren Stellschrauben gedreht werden. Das zentrale Ziel aller Anpassungen muss sein, den Verbriefungsprozess in seiner Gesamtheit effizienter zu gestalten. Das heißt auch, dass das Augenmerk nicht allein auf regulatorische Anforderungen gerichtet sein sollte. Andere Bereiche der Produktionsstraße, wie z.B. aufsichtliche Prozesse oder die gelebte Marktpraxis bieten Raum für weitere Verbesserungsmöglichkeiten.\r\nBei der Betrachtung des deutschen Verbriefungsmarktes spielen Verbriefungen von Wohnimmobilienfinanzierungen anders als in Amerika eine untergeordnete Rolle. In Deutschland wird zur Refinanzierung von Wohnimmobilienfinanzierung klassischer Weise der Pfandbrief/gedeckte Schuldverschreibungen eingesetzt. Für den Investor sind diese insbesondere aufgrund der doppelten Rückgriffsfähigkeit (Emittent und Sicherheitenpool dienen als Rückzahlungsquelle) interessant. Mögliche Maßnahmen zur Wiederbelebung des Verbriefungsmarkte in Europa sollten diesen Aspekt berücksichtigen. Deutlich geworden ist auch, dass die Verbriefung von Auto-, Leasing- und Konsumentenfinanzierungen unproblematisch ist. In diesen Produkten ist die Standardisierung bereits sehr hoch, die Prozesse laufen im Wesentlichen routinemäßig ab.\r\nWenn Verbriefungen zur digitalen und nachhaltigen Transformation beitragen sollen, scheint es uns sinnvoll, bei der Frage nach den zu verbriefenden Finanzierungen, das Augenmerk auf eben solche Finanzierungen zu richten, die diesbezüglich einen größeren Beitrag leisten können. Die Verbriefung von Finanzierungen, die darauf abzielen, dass z.B. Unternehmen digitaler und nachhaltiger werden, oder bestimmte Infrastrukturfinanzierungen, müssen Gegenstand der Untersuchung für eine weitere Standardisierung des Verbriefungsprozesses sein. D.h. der Rahmen insbesondere für die Verbriefung von KMU-Finanzierungen, Unternehmenskredite, gewerbliche Immobilien und Infrastrukturfinanzierungen muss verbessert werden. Eine gezielte Förderung und Anpassung von Verbriefungsstrukturen für diese Bereiche würde einerseits die Wirtschaftlichkeit solcher Verbriefungen erhöhen, könnte aber auch gleichzeitig dazu beitragen, dass Kapazitäten für solche Finanzierungen freigesetzt werden, was sich schließlich positiv auf die Realwirtschaft auswirken könnte.\r\n1 German Council of economic experts: Report on the institutional and regulatory differences between the American and European securitisation markets, November 2023\r\n2 siehe zu 1\r\nSeite 4 / 5\r\nIm Jahr 2019 wurde über die Verbriefungsregulierung das STS-Rahmenwerk eingeführt.3 Dieses Rahmenwerk für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen umfasst ca. 112 Kriterien, die zu erfüllen sind, um von geringeren Risikogewichten zu profitieren. Mit der Erfüllung der Kriterien können Verbriefungstransaktionen tendenziell wirtschaftlicher ausgestaltet werden. Für die Zwecke der Transitionsfinanzierung zeigen sich die Kriterien in der Praxis jedoch als zu sperrig. Beispielsweise gilt für die Erfüllung der Homogenitätsanforderungen, dass die Schuldner im Verbriefungspool ihren Wohnsitz im selben Hoheitsgebiet haben müssen. Dies beschränkt die Möglichkeiten, KMU-Finanzierungen aus verschiedenen Hoheitsgebieten in einem Verbriefungspool zusammenzufassen. Aber gerade die Möglichkeit von paneuropäischen Verbriefungsportfolien könnte sowohl auf der Seite der Originatoren die Verbriefung befördern als auch das Interesse von Investoren an der Verbriefung steigern. Letztere könnten mit einer Investition in paneuropäische Verbriefungen Diversifikationsanforderungen bedienen. So ist eine gesetzliche Initiative, die einen Beitrag zur Verbesserung von grenzüberschreitenden Verbriefungen für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen hätte leisten können, versandet. 2019 gab es einen Antritt, EU-weit einheitlich das Recht zu bestimmen, das auf die Drittwirkung eines Forderungsübertrages zur Anwendung kommt.4 Die Deutsche Kreditwirtschaft hatte im Rahmen der Stellungnahme diesen Antritt begrüßt. Die Deutsche Kreditwirtschaft hatte in diesem Zusammenhang eine Erweiterung vorgeschlagen. Diese sollte gewährleisten, dass im Fall von Teilportfolien mit unterschiedlichen Forderungsstatuten, wie es bei Verbriefungen der Fall sein kann, die Parteien das anwendbare Recht wählen können.5\r\nDie zentrale Frage, mit der sich im Zusammenhang mit der Wiederbelebung des Verbriefungsmarktes beschäftigt werden muss, ist die Frage der Wirtschaftlichkeit. Wie kann der Verbriefungsprozess in Europa effizienter gestaltet werden? Wie kann die Produktionsstraße für Verbriefungen optimiert werden? Wie können Eintrittshürden abgesenkt werden? Wie können Transaktionskosten gesenkt werden?\r\nEin möglicher Effizienztreiber könnte ein höheres Maß an Standardisierung sein. Standardisierung wäre sowohl im gesetzlichen Bereich als auch in der Marktpraxis denkbar. Zudem sollten auch die aufsichtlichen Prozesse in eine solche Betrachtung einbezogen werden. Die gesetzliche Standardisierung könnte über die Harmonisierung von gesetzlichen Rahmenbedingungen erreicht werden (siehe oben). Die marktbezogene Standardisierung wäre beispielsweise durch die Standardisierung von Verträgen zu erreichen. Schon heute ist die European Investment Bank (EIB) / der European Investment Fonds (EIF) zentraler Garantiegeber bei synthetischen Verbriefungen. Die zumindest teilweise standardisierte Einbindung einer staatlichen Institution hätte zudem den Vorteil, dass gleichzeitig das Vertrauen in die Verbriefung gestärkt werden würde. Kompetenzen könnten hier gebündelt werden. Zu erwarten wäre eine positive Strahlkraft, die sich auf den gesamten Verbriefungsmarkt auswirkt. Mit Blick auf die aufsichtlichen Prozesse treiben Unsicherheiten und Unvorhersehbarkeiten die\r\n3 Verordnung - 2017/2402 - EN - EUR-Lex (europa.eu)\r\n4 eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52018PC0096\r\n5 Stellungnahme (die-dk.de)\r\nSeite 5 / 5\r\nKosten für Banken in die Höhe. Auch in diesem Bereich gibt es Spielraum für ein effizienteres Vorgehen.\r\nFerner braucht es einen Anreiz für Investoren (wieder) in Verbriefungen zu investieren. Aktuell ist die Investorenbasis klein. Dies hängt nach unserer Einschätzung insbesondere damit zusammen, dass die Alternativen (z.B. direkter Erwerb von Kreditportfolien, Investition in Covered Bonds) kostengünstiger sind. Dies betrifft die Transaktionskosten selbst, aber z.B. auch die regulatorischen Anforderungen, denen sich Banken und Versicherungen ausgesetzt sehen. Die Anforderungen an die Eigenkapitalunterlegung bei der Investition in Verbriefung sind für Banken und Versicherungen mehr als konservativ und entsprechen unter Berücksichtigung der umfänglichen regulatorischen Vorgaben nicht dem innewohnenden Risiko. Längerfristig könnten die regulatorischen Anforderungen, wie z.B. die Absenkung des p-Faktors, die Wirtschaftlichkeit der Verbriefung steigern. Konkrete Vorschläge dazu hatte die Europäische Kommission im Rahmen der Umsetzung von Basel im Bankenpaket vorgeschlagen. Die Vorschläge sind insgesamt positiv zu bewerten. Aus den oben dargestellten Gründen wäre eine Ausweitung auf Non-STS Verbriefung wünschenswert.\r\nFür das Kapitalmanagement in den Banken sind insbesondere synthetische Verbriefungen von zentraler Bedeutung. Synthetische Verbriefungen sind vertragliche Vereinbarungen, die direkt mit dem Investor geschlossen werden. Hierbei werden die konkreten Bedürfnisse des Investors berücksichtigt. Investoren fordern ihren Bedürfnissen entsprechend Informationen ein. Diese Bedürfnisse stehen neben den allgemeinen regulatorischen Transparenzanforderungen. Diese Anforderungen gehen jedoch an den Bedürfnissen vorbei bzw. sind dem aufsichtlichen Informationsbedürfnis entsprechend gestaltet. Auch hier bestehen Möglichkeiten Verbesserungen zu erreichen.\r\nInsgesamt ist der Erst- bzw. der Wiedereinstieg durch die umfangreichen regulatorischen Vorgaben mit hohem Aufwand verbunden. Nicht zu unterschätzen ist der Bedarf an spezialisiertem und damit kostenintensivem Know-how. Hier ist zu beobachten, dass gerade das Know-how zu Verbriefungen bei potenziellen Investoren mit der Zeit zurückgegangen ist. Zum Teil wurde aus strategischer Perspektive und vor dem Hintergrund des Stigmas auf Investitionen in Verbriefungen verzichtet. Diese Einstiegs- bzw. Wiedereinstiegshürden könnten zumindest teilweise durch einen einfachen und standardisierten Verbriefungsprozess minimiert werden.\r\nZusammengefasst: Wir halten eine umfassende Bewertung des gesamten Verbriefungsprozesses insbesondere für Verbriefungen von Portfolien, die für die Transformation nützlich sein können, für erforderlich. Singuläre Maßnahmen werden den Verbriefungsmarkt nicht befördern. Um die erwarteten Herausforderungen aus der nachhaltigen und digitalen Transformation bewältigen zu können, sollten bereits heute die Weichen gestellt werden, um hierzu einen Beitrag leisten zu können. Die Besonderheiten des europäischen Marktes sind dabei zu berücksichtigen. Der Verbriefungsprozess muss für die Zukunft fit gemacht werden, die Produktionskosten müssen gesenkt und Prozesse optimiert werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003035","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Vertiefung der Kapitalmärkte","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2b/03/348450/Stellungnahme-Gutachten-SG2408290015.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28\r\n10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.bankenverband.de\r\nUSt.-IdNr. DE201591882\r\n10. Juni 2024 Eckpunktepapier zur Kapitalmarktunion für die gezielte Optimierung vertrags- und insolvenzrechtlicher Aspekte des Rechtsrahmens für Verbriefungen und sonstiger Kapitalmarktransaktionen\r\nLobbyregister-Nr. R001458\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 0764199368-97\r\nSeite 2 / 7\r\nI. Überblick\r\nDie Schaffung eines reibungslos funktionierenden und effektiven Binnenmarktes für Kapital durch die Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion ist die zentrale wirtschafts- und rechtspolitische Aufgabe in der Europäischen Union. Dies hat die Eurogruppe zuletzt im März 2024 erklärt und 13 Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Funktionsfähigkeit des europäischen Kapitalmarkts vorgeschlagen. Die Forderungen der Eurogruppe werden durch den Noyer- und Letta-Bericht sowie das Statement der ESMA flankiert. Um dies zu erreichen, ist neben der faktischen Verbesserung der Marktbedingungen die Harmonisierung der regulatorischen Rahmenbedingungen für Kapitalmarktgeschäfte erforderlich. Diese sind maßgeblich durch das jeweils anwendbare Aufsichts-, Bilanz- und Steuerrecht sowie zivil- und insolvenzrechtliche Bestimmungen geprägt.\r\nDer Stand der Rechtsharmonisierung in der Europäischen Union ist auf diesen Gebieten unterschiedlich weit entwickelt. In Teilbereichen des Aufsichts- und Bilanzrechts ist die Harmonisierung erheblich vorangeschritten. Fortschritte beim Steuerrecht sind wegen der restriktiveren primärrechtlichen Grundlagen schwierig. Auf dem Gebiet des Zivil-, Zivilprozess- und Insolvenzrechts erfolgte eine weitreichende Mindestharmonisierung in bestimmten Bereichen (z.B. Gerichts-/ Verfahrenszuständigkeit in Zivil- und Handelssachen (EUGVO)1, Zuständigkeit bei Insolvenzverfahren EuInsVO2, vorinsolvenzliche Abwicklungsverfahren (EU-Restrukturierungsrichtlinie3 und Gesellschaftsrecht (z.B. die SE-VO4)).\r\nHervorzuheben sind in diesem Zusammenhang auch die Finanzsicherheiten-Richtlinie (Financial Collateral Directive - FCD) und die Finalitäts-Richtlinie (Settlement Finality Directive – SFD)5. Beide, FCD und SFD, sind inzwischen tragende Säulen in der bestehenden Architektur der europäischen Kapitalmärkte.\r\nEine umfassende Harmonisierung des Zivilrechts (mit Zivilprozessrecht), des Handels- und Gesellschaftsrechts, sowie des Insolvenzrechts für die Zwecke der Kapitalmarktunion wird aufgrund der Tiefe der Eingriffe in die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten und der Komplexität der Aufgabe nur schwer umsetzbar sein.\r\nEine zielgenaue weitergehende Mindestharmonisierung in bestimmten, klar eingegrenzten Bereichen erscheint hingegen möglich und geboten. Die oftmals auf das allgemeine Zivil- und insbesondere das Insolvenzrecht zielenden Harmonisierungsbestrebungen sollten sich deshalb auf bestimmte, für Kapitalmarktransaktionen bedeutsame rechtliche Aspekte konzentrieren.\r\nGezielte Maßnahmen zur Vereinheitlichung zivil- und insolvenzrechtlicher Rahmenbedingungen an diesen für Kapitalmarktransaktionen besonders relevanten Stellen können einen spürbaren Beitrag zur Stärkung und Vollendung der Kapitalmarktunion leisten.\r\n1 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 2 Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren\r\n3 Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahr\r\n4 Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)\r\n5 Directive 98/26/EC of the European Parliament and of the Council of 19 May 1998 on settlement finality in payment and securities settlement systems (SFD) and Directive 2002/47/EC of the European Parliament and of the Council of 6 June 2002 on financial collateral arrangements (FCD)\r\nSeite 3 / 7\r\nBesonders geeignet für entsprechende punktuelle weitere Vereinheitlichungen sind dabei\r\n- bislang nicht vereinheitlichte zivil- und insolvenzrechtliche Rahmenbedingungen für Verbriefungstransaktionen,\r\n- die Rahmenbedingungen im teilweise harmonisierten Rechtsrahmen für die Finanzsicherheiten, zentrale Kapitalmarktinfrastrukturen und die hier standardmäßig verwendeten Risikominderungstechniken (Netting) und\r\n- die kollisionsrechtlichen Regelungen für Forderungsübertragung (Verordnungsvorschlag für die Drittwirkung von Forderungsübertragungen).\r\nZiel der Mindestharmonisierung in den nachstehend näher identifizierten Handlungsfeldern wäre die Etablierung unionsweiter Standards, die für mehr Einheitlichkeit, Transparenz und Rechtssicherheit bei Verbriefungen und anderen Kapitalmarktransaktionen sorgen und so Investitionen für Kapitalgeber im europäischen Kapitalmarkt deutlich attraktiver machen.\r\nDie legislativen Ansätze sollten konkret und strikt auf die Optimierung der Rahmenbedingungen für den europäischen Kapitalmarkt konzentriert werden. Nicht verfolgt werden sollte demgegenüber die in den Diskussionen über den künftigen Rechtsrahmen für die Kapitalmarktunion immer wieder angeregte umfassende Harmonisierung des Insolvenzrechts. Ein solcher breit angelegter Ansatz ist zu dem verfolgten Zweck gar nicht erforderlich. Überdies könnten wichtige und in der Praxis bewährte Regelungen aufs Spiel gesetzt werden.\r\nII. Verbriefungstransaktionen\r\n1. Ausgangsituation\r\nVerbriefungen sind bereits über das europäische Verbriefungsrahmenwerk6 weitgehend reguliert. Dennoch berühren Verbriefungstransaktionen in besonderem Maße eine Vielzahl überwiegend mitgliedstaatlich geregelter Rechtsgebiete (insbesondere Steuerrecht, Wertpapierrecht, allgemeines Zivil-/Vertragsrecht, Kreditsicherungsrecht, Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Datenschutzrecht). Zudem verfügen mehrere EU-Mitgliedstaaten (u.a. FRA/ITA/LUX) über eigene spezielle Verbriefungsgesetze, die auch zivil-/insolvenzrechtliche Aspekte von Verbriefungstransaktionen regeln.\r\nHarmonisierungsmaßnahmen sollten so kalibriert werden, dass nationale Ausgestaltungen weiterhin möglich sind. Denn die Etablierung von Standards für eng begrenzte Aspekte dürften eine Einpassung in die Rechtsysteme der Mitgliedstaaten erleichtern und zugleich für eine hinreichend spürbare Verbesserung der Rahmenbedingungen in der EU sorgen. Dieser auf den ersten Blick widersprüchliche Ansatz trägt der unterschiedlichen Verwobenheit von EU- und nationalem Recht in den Mitgliedstaaten Rechnung.\r\nBei Verbriefungsstrukturen die auf einer tatsächlichen (echten) Übertragung von Verbriefungsforderungen aufbauen (nicht-synthetische Verbriefungen/True Sale) resultieren die\r\n6 Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012.\r\nSeite 4 / 7\r\nRisiken aus den Unterschieden zwischen den zivil- und insolvenzrechtlichen Regimen der Mitgliedstaaten. Problematisch sind vor allem\r\n• die rechtliche Angreifbarkeit der Forderungsübertragungen in der Kette vom originären Forderungsinhaber (Originator) innerhalb der Transaktionsstruktur an die Verbriefungs-Zweckgesellschaft(en) sowie\r\n• die Angreifbarkeit des Bestands, der Übertragung und der etwaigen Verwertung von Sicherheiten.\r\nWeniger kritisch sind hingegen die wertpapier-, zivil- und insolvenzrechtlichen Rahmenbedingungen für die eigentliche Verbriefung (Emission/Platzierung).\r\n2. Ansatzpunkte für die Gesetzgebung\r\nDaraus ergeben sich folgende, für Vereinheitlichungsmaßnahmen besonders geeignete Ansatzpunkte:\r\na) Gesellschaftsrecht\r\n▪ Rahmenbedingungen für die Verbriefungszweckgesellschaften (SPV): Prüfung der Schaffung eines eigenständigen gesellschaftsrechtlichen Regimes für eine „Europäische Verbriefungs-SPV“ in Orientierung an der europäischen SE7 und unter Berücksichtigung bereits in einigen Mitgliedstaaten entwickelten Lösungsansätzen8.\r\nb) Zivilrecht und internationales Privatrecht/IPR:\r\n▪ Drittwirkung von Forderungsübertragungen und anwendbares Recht: Verabschiedung der EU-Verordnung über das für die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht9 (= Rechtssicherheit über das für Ansprüche Dritter im Hinblick auf Forderungsübertragungen anwendbare Recht).\r\n▪ Zivilrechtliche Wirksamkeit des Erwerbs bestehender und künftiger Verbriefungsforderungen: Prüfung der Etablierung eines Standards für die zivilrechtlichen Wirkungen der Forderungsübertragung für Verbriefungszwecke (= Rechtsicherheit hinsichtlich der Wirksamkeit von Übertragungen; zu Bezügen zum Insolvenzrecht siehe nachstehend).\r\nc) Kreditsicherungs- und Insolvenzrecht\r\n▪ Insolvenzfestigkeit (qualifizierter) Forderungsübertragungen: Prüfung der Etablierung von Standards für die insolvenzrechtliche Anerkennung der Wirksamkeit (qualifizierter) Forderungsübertragungen bzw. der Nichtanwendbarkeit entgegenstehender insolvenzrechtlicher Bestimmungen (analog/angelehnt an die Finanzsicherheiten-RL).\r\n▪ Parallel: Entsprechende Sicherstellung der Insolvenzfestigkeit der Sicherheitenübertragung (ggf. in Kombination mit der Einrichtung eines EU-Verbriefungsregisters).\r\n▪ Insolvenzfestigkeit der Sicherheiten-Treuhand: Prüfung der Entwicklung eines Standards für die insolvenzrechtliche Anerkennung qualifizierter Sicherheiten-Treuhandmodelle.\r\n7 Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE).\r\n8 Etwa hinsichtlich der Möglichkeit der Bildung von Sondervermögen („Compartments“).\r\n9 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht, COM (2018) 96 final.\r\nSeite 5 / 7\r\nIII. Marktinfrastrukturen/Finanzsicherheiten/Netting\r\n1. Ausgangsituation\r\nZentrale Risikominderungs- und -steuerungsinstrumente bei Kapitalmarkttransaktionen sind\r\n- die Abwicklung über Marktinfrastrukturen (Zahlungs- und Wertpapier-Settlement sowie für das Clearing bei Wertpapieren, Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Derivaten),\r\n- die Verwendung von Finanzsicherheiten und\r\n- der Einsatz der vertraglichen Risikominderungstechnik des Nettings\r\n(häufig aber nicht zwingend kombiniert).\r\nDie Finanzsicherheiten-Richtlinie von 2002 (FCD) und die Finalitäts-Richtlinie (SFD) von 1998 sorgen hier in der EU für einen relativ hohen Harmonisierungsgrad, in dem sie einheitliche Standards für den insolvenzrechtlichen Schutz\r\n- von Finanzsicherheiten-Vereinbarungen sowie Nettingvereinbarungen in Verbindung mit Finanzsicherheiten-Vereinbarungen (FCD) und\r\n- für Aufträge, Buchungen und Verrechnungen in „Systemen“ im Sinne der SFD\r\nfestlegen.\r\nDie FCD und die SFD sind seit inzwischen mehr seit 20 Jahren unverzichtbare Bausteine der europäischen Finanzmarkt-Architektur. Beide Instrumente bedürfen aber angesichts der erheblichen Fortentwicklung der Finanzmärkte einer gezielten Modernisierung unter Beibehaltung ihrer Kernbestandteile und unter Verzicht auf opt-outs.10\r\n2. Ansatzpunkte\r\na) SFD\r\nPrüfung der Erweiterung und Modernisierung des sachlichen und persönlichen Anwendungsbereichs sowie der Reichweite des gewährten Schutzes:\r\n▪ „System“-Begriff - Art. 1 (c) / Art. 2 (a): Überprüfung/Sicherstellung der Erfassung aller relevanten Infrastrukturen, einschließlich Drittstaaten-Infrastrukturen.\r\n▪ „Teilnehmer“-Begriff bzw. „indirekter Teilnehmer“-Begriff - Art. 1 (b)/Art. 2 (f) und (g): Überprüfung/Erweiterung.\r\n▪ Ergänzend oder im Zusammenhang mit Erweiterung des Teilnehmer-Begriffs zur Schließung bestehender Schutzlücken/Unsicherheiten: Erstreckung der Schutzwirkungen der SFD auf die Leistungskette des Systems über die direkten Teilnehmer (Clearingmitglieder) hin zu den angeschlossenen indirekten Teilnehmern (ggf. sogar über vorgeschaltete indirekte Teilnehmer) zumindest beim Clearing (hier im Hinblick auf die Anforderungen aus Art. 39 und 48 EMIR an die Segregierung von Kundenpositionen und deren Schutz bei Ausfall des zwischengeschalteten Clearingmitglieds (derzeit in Deutschland begrenzt durch Art. 102b § 1 EGInsO adressiert)). Eine solche Festigung/Sicherstellung des Schutzes würde auch das EU-Clearing stärken.\r\n▪ „Institut“-Begriff (Art. 2 (b)): Überprüfung/Erweiterung (unter Orientierung/Angleichung an erweiterten Anwendungsbereich der FCD).\r\n10 Eine Modernisierung der FCD und SFD würde auch einen spürbaren Beitrag zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für das Clearing in der EU leisten und damit die Zeile der EMIR 3.0 unterstützen.\r\nSeite 6 / 7\r\n▪ „Wertpapier“ Begriff - Art. 2 (h) und Begriff der „dinglichen Sicherheit“ - Art. 2 (h): Überprüfung/Modernisierung zur Sicherstellung der Erfassung aller relevanten Instrumente unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen und Marktpraktiken (wiederum unter Orientierung/Angleichung an erweiterten Anwendungsbereich der FCD).\r\nb) FCD\r\n▪ Persönlicher Anwendungsbereich - Art. 1 (2): Erweiterung/Sicherstellung der Erfassung aller relevanten professionellen/regulierten Finanzmarktteilnehmer einschließlich Drittstaaten-Gegenparteien sowie Drittstaaten-Infrastrukturen und Abschaffung der opt-outs.\r\n▪ Sachlicher Anwendungsbereich - Art. 1 (4): Erweiterung der erfassten Sicherheiten (aktuell: Barsicherheiten, Finanzinstrumente oder Kreditforderungen) auf weitere Finanzmarkt-relevanten Instrumente, Vermögenswerte und Forderungsarten (u. a. Rohwaren, mit EU-Emissionsrechten vergleichbare Drittstaaten-Emissionsrechte, Forderungen aus Garantien und Nettingvereinbarungen).\r\n▪ Schutz vertraglicher Nettingvereinbarungen - Art. 7 / Art. 2 (1) (n)):\r\n- Entkopplung des Schutzes von Nettingvereinbarungen von dem Erfordernis einer Verknüpfung mit einer Finanzsicherheiten-Vereinbarung (eigenständiger Schutz von Nettingvereinbarungen im Hinblick auf die praktische Bedeutung als Risikominderungstechnik auch unabhängig von Finanzsicherheiten-Vereinbarung, etwa bei Geschäften mit/zwischen Nichtfinanzunternehmen).\r\n- Aktualisierung/Präzisierung des Schutzes vertraglicher Nettingvereinbarungen (Sicherstellung der eindeutigen Erfassung der marktüblichen vertraglichen Nettingbestimmungen bzw. Nettingbestimmungen in Regelwerken von Finanzmarktinfrastrukturen und auch im Hinblick auf die ergänzende Nennung der in der Praxis nicht relevanten gesetzlichen Nettingbestimmungen in Art. 2 (1) (n)).\r\n▪ Erfordernis der Besitz/Kontrollverschaffung - Art. 2(2)): Modernisierung/Klarstellung.\r\n▪ Verständnis des Begriffs „im Effektengiro übertragbare Wertpapiere“ / “book entry securities collateral”- Art. 2 (1) (g): Modernisierung/Erweiterung.\r\n▪ Unberührt bleiben von Anfechtungsrechten/Nichtigkeitsregelungen - Art. 8(4): Klarstellung der Reichweite der Ausnahme und Definition der ausgenommenen Anfechtungsregelungen.\r\n▪ Anwendbares Recht - Art. 9(1): Überprüfung im Hinblick auf die häufig vorkommende Einschaltung von/Kontenführung durch Niederlassungen und Intermediäre.11\r\nIV. Bewährte Regelungen des Insolvenzrechts\r\nKapitalmarktrecht und Insolvenzrecht stehen in einer engen Beziehung. Für den Kapitalmarkt zentral sind hier z. B. die Wirksamkeit von Sicherheitenvereinbarungen bzw. -übertragungen und anderer Risikominderungstechniken (wie etwa vertragliches Close-out Netting), die Wirksamkeit von Forderungsabtretungen sowie die Reichweite der Wirkung von Moratorien12.\r\n11 Siehe Fn 11.\r\n12 Für einen funktionierenden Kapitalmarkt besonders kritisch und ggf. schädlich sind Moratorien, da diese zentrale Risikominderungstechniken (z.B. Sicherheitenstellung und Close-out Netting) aushebeln können.\r\nSeite 7 / 7\r\nIm geltenden Recht sind die allgemeinen nicht kapitalmarkspezifischen Aspekte des materiellen Insolvenzrechts sachgerecht geregelt. In diesem Sinne hervorzuheben sind insbesondere:\r\n▪ Sachgerecht formulierte Insolvenzgründe.\r\n▪ Pflicht des Unternehmers zur Insolvenzantragstellung.\r\n▪ Adäquate Begleitung eines Insolvenzverfahrens durch Gerichte und Insolvenzverwalter.\r\n▪ Vermeidung von Massearmut, insbesondere durch Verzicht auf eine generelle Privilegierung bestimmter Gläubigergruppen, allerdings unter Anerkennung.\r\n▪ Privilegierung gesicherter Gläubiger zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Kreditvergabe\r\n▪ Mitbestimmung der Gläubiger, etwa bei der Auswahl des Insolvenzverwalters\r\n▪ Möglichkeit der Fortführung des Unternehmens durch den Insolvenzverwalter.\r\nIm Übrigen ist die enge Verwobenheit des Insolvenzrechts mit anderen Rechtsgebieten wie dem Gesellschaftsrecht, dem Arbeitsrecht, dem Kreditsicherungsrecht und dem Steuerrecht zu berücksichtigen. Auch vor diesem Hintergrund ist der Gedanke einer umfassenden (über gezielte kapitalmarktspezifische Regelungsbereiche hinausgehenden) Harmonisierung des Insolvenzrechts nicht für eine effektive Vertiefung der Kapitalmärkte oder zur Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit geeignet."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-21"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003035","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Vertiefung der Kapitalmärkte","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cc/92/489543/Stellungnahme-Gutachten-SG2503120004.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Call For Evidence for a Communication on the SIU – securitization\r\n The European economy is heavily reliant on banks for financing, and securitisations are a\r\nmeans of connecting financing with capital markets. They expand the spectrum of\r\ninvestments for investors and are essential for financing investments into the green and\r\ndigital transitions. European and national policy makers have finally recognised the\r\nsignificant contribution these instruments can make to a competitive, strategically\r\nindependent Europe and plan to strengthen the European securitisation market, which is\r\ncurrently far too small and illiquid.\r\n To Strengthening the European securitisation market, a review of the excessive state of the\r\nregulations is necessary. Important, there is no single solution. Instead, a series of\r\nimprovements to existing regulations that, when implemented, will permanently strengthen\r\nthe securitisation market. The German Financial Industry Initiative has compiled a set of\r\nproposals which, from a practical point of view, are suitable in their entirety for removing\r\nhurdles and stimulating the securitisation market. The full report is available at:\r\nDetailed proposals for the reform of the securitization market to the Ministry of Finance |\r\nBankenverband\r\n We have summarised the most important suggestions here:\r\n Creating appropriate capital requirements for banks: The capital requirements for\r\nsecuritisation positions pursuant to the CRR are based on the so-called “non-neutrality\r\nfactor”, according to which the sum of the capital required for all securitisation tranches\r\nmust, systematically, be greater than the capital requirements for the underlying portfolio,\r\nshould it not be securitised. For a more risk-adequate framework a reduced and more risksensitive\r\nsenior floor and a reduction in generalised overcapitalisation – through reducing\r\nthe p-factor or taking into account a scaling factor - should be realized. In addition,\r\npermanent halving of the SEC-SA p-factor when calculating the output floor and an\r\nappropriate treatment of senior securitisation positions in the LCR should be implemented.\r\n Reducing transaction costs on the market by simplifying the Securitisation\r\nRegulation: European investors and originator are met with broad and extremely detailed\r\ndue diligence and transparency requirements for securitisation transactions and must\r\ncomply with continuous monitoring requirements. A more principle-based approach in order\r\nto reduce the requirements to a reasonable level and to be able to adapt them to the\r\nrespective securitisation transaction could be introduced. A harmonisation of transparency\r\nrequirements could also improve the securitisation process. Furthermore, regarding STS\r\ncriteria, they are opposed to their own simple transparent principles. The objective is to\r\nreconcile the criteria with market practice and create a simplified set of rules.\r\n Banks are active in particular as originators and as investors. They therefore play a central\r\nrole in the securitisation process. The first step towards increasing the appeal of\r\nsecuritisation market segments over the long-term, including for additional investors, and to\r\nincreasing market activity, is to implement measures to strengthen banks. Furthermore,\r\nthere is also a need to expand the investor base beyond banks. In this context, regulations\r\nfor insurers (Solvency II) should be amended so that capital requirements for investments\r\nin securitisations are equivalent to those for comparable types of investments. In particular,\r\ninsurances should also have easier access to synthetic STS securitisations.\r\nCall For Evidence for a Communication on the SIU - Retail\r\n We support the idea to strengthen citizens’ wealth creation as well as strengthen private pension\r\nschemes by “saving in securities”. By this we mean the long-term investment in capital market\r\nproducts (shares, bonds or funds). But not saving in savings accounts, term deposits or fixed-term\r\ndeposits.\r\n Many people, especially Germans (even politicians) are very risk-averse. There are various reasons for\r\nthis, including bad experiences in the past and above all a lack of knowledge about how the markets\r\nwork and the supposed risks. Therefore we need to create a new mindset to convince people of\r\nthe benefits of investing in securities. The idea for this is, that they gain their own (positive)\r\nexperience in this area, supported by government incentives. Strengthening the securities culture and\r\ntrust/confidence in the advantages of capital markets are essential to promote saving in securities.\r\n The capital market is not risk-free. But, over a long investment period, however, the risks are\r\nmanageable for everyone. The capital market is the crucial factor for private wealth accumulation.\r\nYoung people in particular benefit from this for their retirement provision and capital formation. Only\r\nwith profitable capital market products will consumers be able to make adequate provision for their old\r\nage. This is most likely to be achieved with well-known, simple and low-cost products like\r\nsecurities accounts (Depots) and security savings plans.\r\n We believe it is important to emphasize that any future initiative should aim to introduce plain\r\ninstruments that are easy for the public to comprehend, free of unnecessary administrative\r\nhurdles, and thus simple to implement.\r\n There is no need for state-designed products. There are more than sufficient offers on the market\r\nfor every risk class / security requirement. The state-designed Pan-European Pension Product\r\n(PEPP), which was decided without the market and has therefore not generated sufficient demand in\r\nmany member states, should not be pursued any further. As long as national pension systems\r\nwithin the EU remain very diverse, complex and without an unified tax system, a common EU pension\r\nproduct is unlikely to succeed.\r\n Access to profitable investment opportunities like long-term saving schemes should be integrated but\r\nnot tied to a pension commitment. Such a commitment reduces potential returns and increases\r\nproduct complexity.\r\n The European Union could establish general (better) framework conditions for existing private\r\nsector solutions, but specific features should be left to the Member States. For example, unnecessary\r\ninformation requirements from MiFID II should be reduced and/or sent to investors less frequently. It\r\nis essential to review current Retail Investment Strategy (RIS) proposals to avoid introducing\r\nexcessive bureaucratic requirements. Moreover, the EU should recommend that member states\r\ncreate comparable tax incentives (no capital gain tax).\r\n At this point we would like to take the opportunity to make a remark to the objective of \"promoting\r\nlong-term savings in capital market products\" and the intended industrial policy activity of financing\r\ncertain sectors of the European economy (e.g. young and innovative companies). Savings from\r\nhouseholds should not be allocated in whole for funding of young and innovative companies due to the\r\nrisk-mismatch.\r\n Is it really about strengthen citizens wealth creation or rather about steering private\r\ninvestment to infrastructure, transformation or defense industry? The two things should not be\r\nmixed, as this can lead to conflicting objectives and the risk of misallocations.\r\n If it is a question of state support for private investments, the control of investments is essential, not\r\ntheir financing (through savings). Investments do not fail due to insufficient available funds, but due\r\nto financing risks or a lack of growth prospects.\r\nCall For Evidence for a Communication on the SIU – Tax_VAT\r\n Revision of value added taxation (VAT) for financial services\r\n EU-wide standardised and legally certain VAT regulations in the financial services sector are\r\nan important component of the European Savings and Investment Union.\r\n The current provisions for VAT on financial services need to be thoroughly revised and\r\nadapted to fit with today’s realities. In order to achieve this, legal certainty and VAT\r\nneutrality for the banking industry must be improved, barriers for economically efficient\r\nbusiness models removed and competitive distortions of any kind prevented in order to\r\nstrengthen the competitiveness of the European banking industry on the international stage\r\nand to create a level playing field, also within Europe. Account must also be taken of\r\nincreasing digitalisation, which has since created additional VAT problems.\r\n Despite the failure of several past attempts to revise VAT on financial services, in July 2024,\r\nthe European Commission commissioned another study on taxing the financial sector. This\r\nproject must now be brought to a successful conclusion to ensure that European banks and\r\nthe European capital market can perform efficiently over the long term. However, any\r\nconsiderations to introduce a new tax for banks, such as an FTT or FAT, should be firmly\r\nrejected. These taxes would not only jeopardise the competitiveness of European banks in\r\nglobal financial markets, they would also threaten financial stability and the financing of the\r\neconomy, particular with regard to the sustainable and digital transition, in which banks are\r\nsupporting their customers.\r\nBackground:\r\n Since services provided by banks are largely exempt from VAT, they cannot deduct the input\r\nVAT from their sales and therefore VAT does not have a neutral effect on them, contrary to\r\nthe neutrality principle. The non-deductible tax on the purchased services thus becomes a\r\ndefinitive cost burden. This “hidden VAT” often hinders the development of efficient and\r\ncommercially viable business structures that are crucial to guaranteeing the competitiveness\r\nof the European banking industry in global financial markets.\r\n On top of which, there is a lack of legal certainty due to legacy provisions dating back to the\r\n1970s meaning they are interpreted differently in the member states, which leads to\r\ncompetitive distortions within the EU. The financial sector has undergone constant change\r\nsince the 1970s, be it new distribution structures, increasing digitalisation or new market\r\nparticipants, such as fintechs, which the old VAT regulations no longer take into account.\r\nCall For Evidence for a Communication on the SIU – Tax minim.\r\nRevision of global minimum taxation (Pillar 2)\r\nFurther simplifications to global minimum taxation (Pillar 2) are essential to avoid\r\nunnecessary burdens for financial institutions and to maintain competitiveness.\r\nSimplifying minimum taxation (Pillar 2) by (permanently) retaining safe harbour rules based on\r\nCountry-by-Country Report (CbCR) data is vital to improving the global competitiveness of the\r\nEU and promoting cross-border investment. In addition, the administrative obligations for taxneutral\r\nprocesses must be minimised. Finally, better harmonisation of tax policy with corporate\r\nrealities is essential. Given current developments in tax policy, we are also in favour of a\r\ncomprehensive assessment of global minimum taxation. Creating equal competitive conditions\r\nshould be the guiding principle in doing so.\r\nBackground:\r\nThe introduction of the global minimum tax aims to ensure that businesses worldwide are subject\r\nto the same basic level of tax. In recent years, a number of new regulatory measures, such as\r\nminimum taxation, have made the corporate tax landscape considerably more complex and\r\nlimited the advantages of the EU single market. Such complex provisions risk impeding crossborder\r\nactivities and weakening the competitiveness of Europe over other global markets.\r\nThe rules of Global Minimum Tax are comprehensive and highly complex. Efficiently\r\nimplementing them is only possible with simplifications – known as safe harbours – which make\r\nit easier to prove an effective tax rate of at least 15 percent in order to avoid complex calculations\r\nto determine the effective tax rate in each country. The currently most significant CbCR safe\r\nharbour rule allows multinational companies to use information they already collect for their CbC\r\nreports for a transitional period of three years to avoid recalculating effective tax rates in lower\r\nrisk countries. However, the CbCR safe harbour can currently only be applied temporarily in\r\nfinancial years beginning on/before 31 December 2026 and ending before 1 July 2028. After\r\nthese dates it can no longer be applied due to time limitations. It is therefore important for the\r\nEuropean Commission to quickly introduce permanent safe harbour rules at the OECD level.\r\nAlso, given that the US has withdrawn from the OECD inclusive taxation framework for\r\nimplementing global minimum taxation, the EU should focus on simplifying the administrative\r\nprocess. In addition, the EU needs to urgently reconsider implementation of the second pillar in\r\ngeneral, since maintaining a level playing field with the US is crucial.\r\nCall For Evidence for a Communication on the SIU – SFD/FCD\r\nReview of SFD/FCD for legal certainty regarding insolvency of market participants\r\nThe Settlement Finality Directive (SFD) and the Financial Collateral Directive (FCD) have\r\nproven to be indispensable components of the EU capital markets architecture. They address a\r\ncommon EU minimum standard for the legal protection in the case of market participants’\r\ninsolvencies. They should, however, be adapted and modernised to reflect business\r\ndevelopments of the past years. An update should take place in the form of a regulation to\r\nensure harmonised and effective implementation.\r\nSince their adoption over 20 years ago, the SFD and FCD have only seen limited adjustments.\r\nWhile this demonstrates the effectiveness of these instruments, the significant changes in the\r\ncapital markets over the past 20 years and the still high degree of fragmentation of the EU\r\ncapital markets give cause for a more comprehensive modernisation.\r\nI. Overview\r\nThe Settlement Finality and the Financial Collateral Directives are cornerstones of the existing\r\nEU capital markets legal framework by defining a common EU minimum standard for the legal\r\nprotection\r\n- of the finality of settlement processes in key market infrastructures (payment systems,\r\nsecurities settlement systems and clearing systems) as well as\r\n- for collateral and contractual netting arrangements\r\n- in the case of an insolvency (each being key contractual risk mitigation and management\r\ntools in financial transactions.\r\nThe core elements of the SFD and FCD providing for the legal protection\r\n- of the effectiveness/finality of transfers and settlements (including netting mechanisms)\r\nwithin protected systems and\r\n- of contractual financial collateral and netting arrangements\r\nhave – for over 20 years - formed the basis for a highly effective – albeit narrow - harmonised\r\nsystem of legal protections for these contractual risk mitigation tools and essential financial\r\ninfrastructures.\r\nA reform of the SFD and FCD will need to build on and retain the existing core elements: The\r\nobjective has to be a further harmonisation reducing fragmentation while improving and\r\nstrengthening the protections already provided by way of targeted adjustments. Since the SFD\r\nand FCD are closely interlinked, a modernisation project will have to look at both instruments\r\njointly in order to maintain and improve the necessary coherence.\r\nA modernisation initiative will, in particular, have to take into account:\r\n The fundamental changes in the derivatives and securities financing transactions markets\r\n(bilateral and cleared) over the past 20 years.\r\n The central role of central counterparty clearing (CCP/CCP clearing).\r\n Present market practices in the international credit and derivatives and securitisation\r\nmarkets.\r\n The currently existing framework and especially the recovery and resolution regimes for\r\nbanks, CCPs and insurance companies.\r\nII. Specific issues and areas to be reviewed\r\n1. FCD\r\n Personal scope and concept of qualified counterparties:\r\nThe personal scope should be extended to all relevant market participants and should\r\ninclude investment firms, pension funds, insurance companies and non-financial market\r\nparticipants from all sectors active in the capital markets.\r\nThe current approach under which the protections of the FCD only apply where at least\r\none of the parties is a qualified regulated counterparty should be abandoned.\r\n Material scope/ scope of claims and types of collateral covered by the FCD:\r\nThe scope of claims qualifying as financial instruments covered by the FCD should be\r\nclarified and expanded to include claims under derivative transactions or a master\r\nagreement for derivative transactions, including potential close-out netting claims.\r\nIt should also be considered to include other instruments, such as:\r\n- Guarantees\r\n- Non-EU emission rights, carbon credits and similar instruments currently not\r\n(necessarily) qualifying as MiFID- financial instruments,\r\n- Commodities including (wholesale) energy transactions and\r\n- Digital instruments (crypto-currencies/e-money, where not already qualifying as\r\nMiFID- financial instruments)\r\n Opt-outs regarding material and personal scope:\r\nAll existing opt-outs should be abolished so that the FCD defines a true uniform\r\nminimum standard across the EU. Member states should, however, remain to be able to\r\nextend the scope beyond the minimum standard in order to maintain their current level\r\nof protections exceeding the minimum standards.\r\n Evidence in writing:\r\nThe requirements of evidence in writing should be modernised (future proof) by allowing\r\nother market/commonly accepted forms of evidence of the arrangement.\r\n “Control” requirement:\r\nThe concept of “control” should be clarified. This question is connected to legal concepts\r\nof the member state laws. It may therefore need a thorough review in order to arrive at\r\nan understanding of control that is operational in and compatible with the legal concepts\r\nof all member state laws and the practical needs of a common EU capital market.\r\n Book-entry/account booking:\r\nThe concept of “book-entry” and/ “booking to an account” is generally well established\r\nwith regard to securities and cash but could be clarified and modernised in view of\r\ncontractual agreements such as derivative contracts (which are, in any event, mostly\r\ncovered by a master agreement resulting in one single agreement) as well as financial\r\ncollateral arrangements. Any clarification of these concepts would have to take into\r\naccount the fundamental differences between transactions involving securities (and\r\ncomparable materialised or non-materialised rights) being the object of a transactions on\r\nthe one hand and contractual agreements and the claims and rights thereunder (as in\r\nthe case of derivative transactions). There is also a need to differentiate clearly between\r\nclearing of derivatives and securities settlement in the SFD (in particular regarding the\r\ntreatment of direct and indirect participants).\r\n Conflict law rule/Art. 9:\r\nThe conflict-rule in Art. 9 should be revised to address the involvement of branches /\r\nhead offices and/or intermediaries holding accounts.\r\n Third-country counterparties:\r\nThird-country counterparties - as security providers and takers - should expressly be\r\nincluded in the scope of protection. Uncertainty over the level of protection exposes\r\nthem to considerable risks. These risk not only are an impediment to the inflow of capital\r\ninto the EU but also fall back on EU counterparties (as counterparties or\r\nmembers/participants). An equal level of protection is therefore in the direct interest of\r\nthe EU market participants interacting with third-country counterparties.\r\n Insolvency suspect periods/knowledge of impending insolvency:\r\nThe rules for suspect periods and avoidance actions still differ significantly across the EU\r\nand in many jurisdictions there is still considerable uncertainty over the extent of the\r\nprotections provided under the FCD and SFD from avoidance actions against transactions\r\nunder netting agreements. A clearer definition and precise understanding of the scope\r\nand purpose of the protections (maintaining the single agreement concept and the\r\nprevention of cherry picking) may greatly ensure legal certainty across all members\r\nstates.\r\n Update/modernisation of protection of netting arrangements:\r\nThe considerable differences between the member state laws implementing the FCD\r\n(especially regarding the personal scope, see already above) and the fact that protection\r\nis contingent on the combination of a netting and a financial collateral agreement results\r\nin considerable legal risks for counterparties in the EU relying on netting as a risk\r\nmitigation instrument.\r\nA broader protection of netting agreements independent from collateral arrangements\r\nwould significantly improve legal certainty over the effectiveness of netting agreements\r\nused by market participants in all of the EU and increase the efficiency and\r\ncompetitiveness of the EU capital markets.\r\nTo this end the protections for netting agreements should be decoupled from need of the\r\ncombination with a financial collateral arrangement (ensuring an independent protection\r\nof contractual netting agreements).\r\n2. SFD\r\n Definitions:\r\nThe following definitions should be reviewed and in view of the technological and market\r\ndevelopments since the adoption of the SFD with the objective to set clear minimum\r\nstandard without opt-outs (fully harmonised base level):\r\n- “system” and “system operator” Extension of the scope to all types of relevant\r\nsystema and also qualified third-country systems.\r\n- direct and indirect “participant”: Extension of the scope of participants covered by\r\nthe definition in order to cover all relevant financial market participants accessing the\r\nsystems protected by the SFD.\r\n- “securities”: Extension of the scope of financial instruments to cover all relevant\r\ntypes of financial instruments and assets.\r\n- “transfer order”: Clear differentiation between settlement instructions in SSS (CSD\r\nsystems) and clearing instructions in CCP systems).\r\n- “business day”: General review in view of market practices.\r\n- “settlement account”: General review and clarification.\r\n Concepts and terms:\r\nIt should be considered to clarify the following aspects:\r\n- The exact moment of settlement finality for both cash and securities leg in a DvP\r\nsettlement (in this case necessarily as an identical moment).\r\n- The exact moment of the entry, irrevocability and legal enforceability of a settlement.\r\n- The understanding of the term cross-system execution of transfer orders.\r\n- The understanding of the term “designated”.\r\n- The understanding of the term “book-entry on the accounts”.\r\n Personal and material scope:\r\nThe legal protections under the SFD should be extended to settlement instructions in\r\ncourse of default management transactions by a CCP processed through/by other\r\nsystems.\r\nThe scope of the protections for indirect participants should be reviewed with the\r\nobjective to cover the entire settlement/transfer/payment chain in case of indirect\r\nclearing and settlement arrangements and the insolvency of intermediaries and the\r\nsystem.\r\n Technological openness:\r\nThe SFD should be generally reviewed in view of technological developments (ensuring\r\ntechnological openness)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003035","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Vertiefung der Kapitalmärkte","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/60/47/489545/Stellungnahme-Gutachten-SG2503120005.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Summary\r\nAssociation of German Banks – Call for Evidence on the Savings and Investment Union\r\nIntroduction\r\n◼\r\nDeep and efficient EU financial markets are vital for the financing of the EU’s upcoming challenges: innovation, transformation, demographic changes, security and resilience.\r\n◼\r\nThe key element in achieving this will be a regulatory framework that makes the capital markets not only secure and efficient, but also attractive and liquid, i.e. globally competitive.\r\n◼\r\nIt is imperative for the further development of the EU capital market that competitiveness is used as a guiding principle for revising existing EU rules and for drafting new regulations.\r\n◼\r\nThere are regulatory as well as non-regulatory measures that need to be taken.\r\n◼\r\nWe would like to highlight the following:\r\no\r\nSecuritisations: A change of the excessive state of the regulations is necessary, especially the capital requirements for securitisation positions pursuant to the CRR, and due diligence and transparency requirements for securitisation transactions (see attachment).\r\no\r\nAttracting retail investors and channelling citizens’ funds into long-term capital market investments: RIS / pensions: We emphasize that the use of investment accounts should be incentivised and made attractive. Investment savings should be easy for the public to comprehend, free of unnecessary administrative hurdles, and thus simple to implement. At the same time, there is no need for state-designed products whereas the market should continue to identify and design products based on the needs and requirements of retail investors (see attachment).\r\no\r\nVAT: EU-wide standardised and legally certain VAT regulations in the financial services sector are an important component of the SIU (see attachment).\r\no\r\nGlobal minimum taxation: Simplifications to global minimum taxation (Pillar 2) are essential to avoid unnecessary burdens for financial institutions and to maintain competitiveness (see attachment).\r\no\r\nStrengthening the EU clearing market: Next to a pragmatic implementation of EMIR 3.0 without complex and bureaucratic reporting obligations for active accounts, a targeted harmonization of insolvency law should take place in reviewing long standing pieces of EU law: The Settlement Finality Directive (SFD) and the Financial Collateral Directive (FCD) have proven to be indispensable components of the EU capital markets architecture. They need to be adapted and modernised (see attachment).\r\no\r\nHarmonized supervision: Europeanisation, harmonisation and coherence should – only – be sought where this makes sense for the development of the capital markets and ultimately for the financing of the economy."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003036","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/30/49/586260/Stellungnahme-Gutachten-SG2507170001.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 16. Juli 2025\r\nSeite 2 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) nimmt die Gelegenheit wahr, zu dem am 23. Juni 2025 veröffentlichten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge Stellung zu nehmen.\r\nZusammenfassung\r\nWir begrüßen den vorgelegten Gesetzesentwurf ausdrücklich als wichtigen Schritt zur weiteren Digitalisierung und besserem Verbraucherschutz. Insbesondere die vorgesehene Abschaffung von Schriftformerfordernissen zugunsten moderner, digitaler Wege stellt aus unserer Sicht eine zentrale und zukunftsweisende Maßnahme dar. Ebenso begrüßen wir das auch vom Bürokratieabbau geprägte Bewusstsein und das damit verfolgte Ziel, Gold-plating in der Finanzmarktregulierung generell zu vermeiden (Koalitionsvertrag 2025, Rn. 1560-1564).\r\nVor dem Hintergrund der angekündigten Evaluierung der Dispozinsen durch die Bundesregierung möchten wir betonen, dass ein regulatorischer Zinsdeckel einen Eingriff in die marktwirtschaftliche Preisbildung darstellen würde. Eine solche Maßnahme birgt das Risiko einer Preisangleichung nach oben und würde den funktionierenden Wettbewerb im Kreditmarkt schwächen. Stattdessen sollte die Vielfalt der Konditionen als Ausdruck gesunden Wettbewerbs erhalten bleiben.\r\nDie DK sieht insgesamt bei einigen zentralen Punkten Nachbesserungsbedarf. Vor allem benötigt die Kreditwirtschaft eine gesetzliche Regelung zur rechtssicheren und praxistauglichen Anpassung von auf Dauer angelegten Bankverträgen (näher zum AGB-Änderungsmechanismus unter Punkt 2).\r\nDarüber hinaus möchten wir auf einige weitere Punkte hinweisen, bei denen wir noch Anpassungsbedarf sehen, um die angestrebten Ziele noch wirksamer und praxisnäher umzusetzen.\r\n•Das Widerrufsrecht muss ohne überzogene Anforderungen an die Widerrufsinformationerlöschen. Hierzu sollte es in der Gesetzesbegründung zu § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neuselbst schon eine Klarstellung geben. Zudem ist ein Verzicht auf dasWiderrufsinformationsmuster des Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1, Anlage 7EGBGB und der Gesetzlichkeitsfiktion für die Kreditwirtschaft unzumutbar.\r\n•Das nunmehr gestrichene Schriftformerfordernis in § 492 Abs. 1 BGB-neu sollteinsbesondere für Altverträge und deren Änderungen sowie auch für Immobiliar-Verbraucherdarlehen gelten.\r\n•Zum Kopplungsverbot in § 492b Abs. 1a BGB-neu sollte es eine Konkretisierung in derGesetzesbegründung geben, dass das Depot ein wesentlicher Bestandteil des auf einemlaufenden Konto bereitgestellten Wertpapierkredites ist und die etwaige Eröffnung einesDepots erforderlich macht.\r\n•Die vorgesehene Kreditwürdigkeitsprüfung vor der Vereinbarung eines Entgelts für diegeduldete Überziehung in § 505 Abs. 4 S. 2 BGB-neu würde den praktischen Nutzendieser Kreditform, die vor allem auch von ihrer Bürokratielosigkeit lebt, zu Lasten desVerbrauchers erschweren. Hier sollte von der möglichen Ausnahme der EU-RichtlinieGebrauch gemacht werden.\r\n•Das Diskriminierungsverbot in Art. 247a § 3 Abs. 1 EGBGB-neu sollte konkretisiertwerden, damit es praktisch nicht zu einem Kontrahierungszwang kommt.\r\nSeite 3 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n•Die absolute Wartefrist nach § 7a Abs. 5 VVG für Restschuldversicherungen alszulässige Bündelungsgeschäfte zu einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag solltevor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 3 und 5 EU-Verbraucherkreditrichtlinie2023/2225 gestrichen oder jedenfalls in der Form ausgestaltet werden, dass demVerbraucher der Abschluss einer Restschuldversicherung auf seinen Wunsch ohneEinhaltung einer Cooling-off Periode von maximal drei Tagen möglich sein muss.\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen:\r\nSeite 4 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nInhaltsverzeichnis\r\nStellungnahme ........................................................................................................... 1\r\n1.Kein Gold-plating ................................................................................................... 6\r\n2.Praxis benötigt dringend einen rechtssicheren und praxistauglichen AGB-Änderungsmechanismus ........................................................................................ 7\r\n3.Widerrufsrecht und Widerrufsmuster .................................................................... 8\r\na.Widerrufsfrist nach § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu .................................................... 8\r\nb.Gesetzlichkeitsfiktion und Widerrufsinformationsmuster nach Art. 247 § 6 Absatz 2und § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB ..................................................................... 9\r\n4.Zahlungsaufschübe für Kreditkarten vom Anwendungsbereich des § 491 Abs. 2BGB-neu ausnehmen ........................................................................................... 10\r\n5.Entgeltlichkeit der Allgemein-Verbraucherdarlehen ............................................ 11\r\n6.Förderdarlehensbegriff, § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu..................................... 11\r\n7.Vertragsschluss und Wirksamkeit nach § 492 BGB-neu ....................................... 12\r\n8.Wucherähnliches Geschäft und Nichtigkeit von „Sicherungsgeschäften“, § 492Abs. 9 BGB-neu .................................................................................................... 14\r\n9.Wertpapierkredite - keine Kopplungsgeschäfte nach § 492b Abs. 1a BGB-neu .... 14\r\n10.Nachsichtsmaßnahmen nach § 497a BGB-neu ............................................. 16\r\n11.Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung, § 502 BGB-neu .......................... 17\r\n12.Überziehungen nach §§ 504 ff. BGB-neu ...................................................... 17\r\n13.Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, § 505Abs. 4 S. 2 BGB-neu ............................................................................................. 18\r\n14.Kreditwürdigkeitsprüfung, §§ 505a, 505b Abs. 2 BGB-neu .......................... 20\r\na.§§ 505a, 505b Abs. 2 BGB-neu - Ausnahme bzgl. besonderen Kategorien personen-bezogener Daten gemäß Artikel 9 DSGVO ........................................................... 20\r\nb.Absicherung der Datengrundlagen für die Kreditwürdigkeitsprüfung durch Änderungenim Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ................................................................. 22\r\n15.Formvorgabe des Art 247 § 3 Abs. 1 S. 2-4, § 11 Abs. 1 S, 2-3 ,§ 12 Abs. 1 S.3-4 EGBGB-neu ................................................................................................. 23\r\n16.Nicht-Diskriminierung, Art. 247a, § 3 Abs. 1 EGBGB-neu ............................. 24\r\nSeite 5 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n17.Erlaubnis für Darlehensvermittler nach § 34k GewO-neu ............................ 24\r\n18.Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft, § 7a Abs. 5 S. 1und 2 VVG ............................................................................................................ 24\r\n19.Klarstellung zum Werbeverbot „Schonfristen“ von Rückzahlungsraten, Nr. 33(Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) ............................................................................... 25\r\n20.Neue Missstandsaufsicht nach § 3 Abs. 1(Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz – AbsFinAG) sachgerecht fassen ............... 26\r\nAnlage 1 - Auszug aus der DK-Stellungnahme vom 17. April 2024 ........................... 27\r\nSeite 6 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n1.Kein Gold-plating\r\nDie schwarz-rote Regierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag aus 2025 dafür stark gemacht, auf das Gold-plating im Rahmen der Finanzmarktregulierung uneingeschränkt verzichten zu wollen, um den Finanzplatz Deutschland sowie gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken und den europäischen Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu vollenden (Koalitionsvertrag 2025, Rz. 1559-1564). Diesem Ziel wird der Referentenentwurf durch folgende Maßnahmen nicht gerecht:\r\n•Der Referentenentwurf hält entgegen der Verbraucherkreditrichtlinie 2023 (konkret Art. 2Abs. 2 lit. c, Abs. 3) daran fest, die europäischen Verbraucherkreditvorschriften oberhalbeines Betrags von 100.000 Euro anzuwenden, auch wenn das Darlehen nicht derFinanzierung einer Renovierung einer Wohnimmobilie dient. Dies ist Gold-plating in derFinanzmarktregulierung par exellence und vor dem Hintergrund des eigens gesetztenZiels aufzugeben, um auch Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Mitgliedsstaaten zubeseitigen. Dies läuft einem einheitlichen Binnenmarkt zuwider. Wenn die Darlehenshöhe100.000 Euro überschreitet, würden Kunden deutscher Banken, die ihren Wohnsitz imEU-Ausland haben, in Deutschland wie Verbraucher zu behandeln sein, während sie indem Land ihres ständigen Wohnsitzes aus dem Anwendungsbereich fallen. Der der Höhenach unbeschränkte Anwendungsbereich führt in Deutschland in der Praxis zuungewöhnlichen Anwendungsfällen und führt bei Kunden zu Nachfragen.\r\n•Der Referentenentwurf hält auf Seite 114 f. zwar fest, dass die Regelung in § 501 BGBpraktisch leerlaufe, da mit Blick auf die Rechtsprechung des BGH zu den unzulässigenBearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehensverträgen keine Kosten anfielen.Dennoch soll auch in Ansehung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU an demWortlaut der Norm festgehalten werden, ohne dass dieser in Bezug auf das Merkmal„Kosten“ ein Anwendungsbereich zukomme. Dies ist normativ zu korrigieren. Es kannnicht angehen, dass hier nur aus bürokratischem Nutzen heraus Normen angepasstwerden, ohne dass dies einen Einfluss auf die Praxis hat. Vielmehr ist der Norm einpraktischer Anwendungsbereich zu garantieren, auch und gerade um einen einheitlichenBinnenmarkt zu ermöglichen.\r\nKonsequenterweise ist dann auch § 491a BGB anzupassen, da die von derVerbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU vorausgesetzte Rechtslage keinen Grundsatzkennt, dass die Erfüllung eigener gesetzlicher Verpflichtungen auch ohne ausdrücklicheRegelung kostenlos erfolgen muss (entgegen S. 102 des RefE).\r\n•Von der Ausnahme nach Art. 2 Abs. 5 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225wurde kein Gebrauch gemacht, obwohl die Möglichkeit bestand, Zahlungsaufschübe imRahmen von Kreditkarten von der Anwendung der Richtlinie auszunehmen (hierzu sieheunten Punkt 3 der Stellungnahme).\r\n•Ebenfalls wurde von der Ausnahmemöglichkeit nach Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 für die Kreditwürdigkeitsprüfung nach Art. 18 fürgeduldete Überziehungen kein Gebrauch gemacht (Näheres hierzu unter Punkt 10).\r\n•Ferner richtlinienüberschießend ist die Regelung des Referentenentwurfs in § 491 Abs. 4BGB-neu für gerichtliche Vergleiche, der Mindestanforderungen an den Inhalt vonVergleichen stellt, namentlich den Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in\r\nSeite 7 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nRechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können. Art. 2 Abs. 2 lit. f VKR 2023 erlaubt richtigerweise eine vollumfängliche Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie ohne Mindestinhalt. Selbst anwaltlich vertretenen Parteien ist es kaum möglich, konkrete Konditionen sinnvoll in einem Termin zu vereinbaren. Der Vergleichsschluss wird durch inhaltliche Anforderungen vielmehr entgegen der Intention des RefE (S. 102) erschwert. •Zusätzlich werden neue, aus der Verbraucherkreditrichtlinie heraus gebotene,Erläuterungspflichten richtlinienüberschießend auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge erstreckt (§ 491a Abs. 3 S. 2 BGB-neu; S. 103 RefE).\r\n•Der neu geregelte Ausschluss sozialer Netzwerke aus dem Kreis der externen Quellenwird ohne Berücksichtigung der hohen Bedeutung von Immobiliar-Verbraucherdarlehenauch für diese Darlehensart richtlinienüberschießend umgesetzt (RefE, S. 124).\r\n•Ohne praktischen Anlass werden überdies bisher nicht umgesetzte Optionen derWohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU umgesetzt, nur weil in der neuenVerbraucherkreditrichtlinie optionale Bestimmungen so nicht vorhanden sind.Exemplarisch sind hier bisher ausschließlich dem deutschen Recht unterworfene und vonihm sanktionierte sog. Warnpflichten nach § 511 Abs. 4 BGB-neu (S. 129 des RefE) zunennen.\r\n2.Praxis benötigt dringend einen rechtssicheren und praxistauglichen AGB-Änderungsmechanismus\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft betont die Notwendigkeit, die durch das BGH-Urteil vom 27. April 2021 zum AGB-Änderungsmechanismus entstandene und bis heute fortdauernde Rechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung schnellstmöglich zu beseitigen. Die gegenwärtige Situation hat unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zur Folge und ist verbraucherunfreundlich. Bereits in der letzten Legislaturperiode bestand überwiegend Einigkeit darüber, dass die Praxis eine massengeschäftstaugliche Gesetzeslösung zum AGB-Änderungsmechanismus benötigt. Der Handlungsbedarf zeigte sich nicht nur in der auf Antrag der CDU/CSU durchgeführten öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags am 29. März 2023. Diese Initiative befürworteten auch die Finanzpolitiker der letzten Koalition in ihrer Protokollnotiz zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Seite 106 der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom 15. November 2023) und der Bundesrat in seinen Stellungnahmen vom 29. September 2023 zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Drucksache 362/23, Seite 5) und vom 26. April 2024 zum Bürokratieentlastungsgesetz IV (BR-Drs. 129/24, Seite 28). Zudem bejaht auch die Rechtswissenschaft einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, was der wissenschaftliche Appell von 30 Professorinnen und Professoren eindrucksvoll belegt (veröffentlicht in ZIP 2023, Heft 13, Seite 684).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft fordert eine praxisorientierte Lösung. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge böte einen geeigneten Anknüpfungspunkt und die Chance zur kurzfristigen Umsetzung. Gebraucht wird ein\r\nSeite 8 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\npraxisgerechter AGB-Änderungsmechanismus in vielen Fällen. Mit Blick auf mögliche Auswirkungen des Art. 47 Abs. 3 (= Art 229 § […] Abs. 2 EGBGB-neu) auf Bestandsverträge gilt dies auch in diesem Kontext. Insbesondere wird mit Rücksicht auf monatliche Informationspflichten nach § 504 Abs. 1 S. 1 BGB-neu zu prüfen sein, ob nicht selten praktizierte Rechnungsabschlüsse pro Quartal aufrechterhalten werden können oder vor dem Hintergrund dieser künftigen Rechtslage nicht eine monatliche Rechnungsperiode mit Verbraucher-Kunden zu vereinbaren ist. Dieses mögliche Beispiel eines Änderungsbedarfs illustriert, dass die Kreditwirtschaft auch für derartige Anpassungen von Bestandsverträgen eine praktische Handhabung benötigt.\r\n3. Widerrufsrecht und Widerrufsmuster\r\na. Widerrufsfrist nach § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu\r\nDie DK begrüßt die Klarstellung in der Gesetzesbegründung, S. 99, dass das Widerrufsrecht in jedem Fall nach 12 Monaten und 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages ablaufen soll. Um dieses Ziel effektiv umzusetzen, darf ein Auslaufen der Widerrufsfrist nach § 356 b BGB-neu lediglich davon abhängig sein, dass der Kunde die Information über sein Widerrufsrecht erhalten hat und nicht, dass diese Information in jeder Hinsicht korrekt ist. Dies wird leider durch die Formulierung auf S. 77 zum „Wesentlichen Inhalt des Entwurfs“ nahegelegt durch die Formulierung:\r\nDas Widerrufsrecht des Darlehensnehmers erlischt nunmehr gemäß § 356b Absatz 2 Satz 5 BGB-neu spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen, sofern eine rechtskonforme Information über das Widerrufsrecht durch den Darlehensgeber erfolgt ist.\r\nSo könnte über etwaige Geltendmachung kleinster formaler Fehler das Ziel der Richtlinie, Rechtssicherheit zu schaffen und daher das Widerrufsrecht erlöschen zu lassen, ausgehebelt werden. In der Konsequenz sollte die Bestimmung eher dahingehend zu verstehen sein, dass die Widerrufsfrist nur bei gänzlichem Fehlen einer Widerrufsinformation einem absoluten Erlöschen der Widerrufsfrist entgegensteht. Anders darf es nur sein, wenn die Widerrufs-information derart mangelbehaftet ist, dass sie die wesentlichen Inhalte nach Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht enthält und somit einer gänzlich fehlenden Widerrufsinformation gleichzusetzen ist. Andernfalls kann der gesetzgeberische Wille, die Rechtssicherheit erhöhen zu wollen, nicht erreicht werden. Hier sollte es schon im Wortlaut des § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu eine entsprechende Klarstellung geben, beziehungsweise unter Streichung des neu hinzugefügten Satzes 5 sollte § 356b Abs. 2 S. 4 mit der Streichung des Wortes „Immobiliar-“ wie folgt angepasst werden:\r\nIn den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Das Widerrufsrecht bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.\r\nSeite 9 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nZumindest sollte die Gesetzesbegründung hervorheben, dass eine Information über die in Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB genannten wesentlichen Inhalte zum Widerrufsrecht ausreichend ist, da das Problem der „ewigen Widerrufsmöglichkeit“ anderenfalls nicht in dem vom Richtliniengeber und dem deutschen Gesetzgeber selbst gewünschten Umfang entschärft werden kann. Eine ähnliche Umsetzung, wie sie auch im Rahmen des Diskussionsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts, mit dem die Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EG in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG gefordert wird, sollte hier angestrebt werden.\r\nb. Gesetzlichkeitsfiktion und Widerrufsinformationsmuster nach Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB\r\nEine Streichung von Gesetzlichkeitsfiktion und gesetzlich fundierter Widerrufsinformationsmuster sind angesichts der historischen Erfahrungen für die Kreditwirtschaft unzumutbar. Diese Muster haben spätestens seit ihrer Einführung auf gesetzlicher Ebene Masseverfahren in Form von Streitigkeiten um jeden Punkt und jedes Komma erledigt. Das Wiederaufleben dieses Szenarios hat keinen Mehrwert für den Verbraucherschutz oder die Verbraucher als Kollektiv und beschenkt allenfalls eine zunehmend auf die Bewältigung von Masseverfahren ausgerichtete Anwaltschaft auf Kosten der Kreditwirtschaft und der durch die Bundesländer finanzierten Justiz. Auch die Sorge vor der Staatshaftung nach der Entscheidung des EuGH (Große Kammer) Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, C-47/21, C-232/21 (VK/BMW Bank GmbH ua) rechtfertigt die Streichung von Gesetzlichkeitsfiktion und gesetzlichen Mustern nicht. Die Mehrbelastung der Kreditwirtschaft durch die Bewältigung neuer Masseverfahren und ständiger Überwachung sowie etwaiger Anpassung der Widerrufsinformationsmuster an neuere Entscheidungen nach den Grundsätzen der anwaltlichen Vorsicht steht in keinem Verhältnis. Der Gesetzgeber ist vielmehr gehalten, Rechtsicherheit für die Institute zu schaffen. Dies nicht tun zu können, weil die Rechtsprechung des EuGH nicht einmal für den deutschen Gesetzgeber - und damit erst recht nicht für die Kreditwirtschaft - zu antizipieren sei (so S. 150 des RefE), sollte nicht die Lösung sein. Etwaige Bedenken gegen die Muster oder Sorgen vor einer staatlichen Haftung wegen der Muster sind beim EU-Richtliniengeber zu adressieren. Die Bundesrepublik Deutschland hat als größte Wirtschaftsmacht innerhalb der Europäischen Union auch hinreichend Gewicht, solche Regelungen, sei es nur in Gestalt einer Ermächtigungsgrundlage, „nachzuverhandeln“. Es ist insofern auch zu beachten, dass eine funktions- und leistungsfähige Justiz ein zu beachtendes Gut im Sinne von Art 20 Abs. 3 GG darstellt. Dieses Gut wird ohne sachlichen Grund beeinträchtigt, wenn der Gesetzgeber (erneut) die Justiz und ihre begrenzten Ressourcen mit formalen Rechtsstreitigkeiten zu Widerrufsinformationen in Anspruch nimmt.\r\nJedenfalls für eine Streichung des derzeit im deutschen Recht vorhandenen gesetzlichen Widerrufsinformationsmusters des Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB besteht keine Notwendigkeit. Ein solches Erfordernis ergibt sich insbesondere weder aus den EU-rechtlichen Vorgaben der in das deutsche Recht umzusetzenden Richtlinie noch aus der Rechtsprechung des EuGH. Ein Streichen des gesetzlichen Musters würde nicht nur den\r\nSeite 10 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nKreditinstituten die bisher bestehende Grundlage für die Konzeption gesetzeskonformer Widerrufsinformationen entziehen. Aufgrund der mit der Streichung verbundenen Rechtsunsicherheit und der Vielzahl der zu erwartenden gerichtlichen Auseinandersetzungen würde die Streichung auch eine erhebliche Mehrbelastung der Justiz mit sich bringen. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen müssen daher aufrechterhalten werden.\r\nAn dieser Stelle begrüßen wir es ausdrücklich, dass der deutsche Gesetzgeber den gesetzlichen Mustertext für Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Anlage 8 beibehält. Dies unterstreicht aber zugleich, dass der deutsche Gesetzgeber die Erforderlichkeit gesetzlicher Muster erkennt und erkannt hat.\r\nAus unserer Sicht ist das auch notwendig für Förderdarlehensverträge mit Verbrauchern, die als Fernabsatzverträge oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, um die erforderliche Rechtssicherheit gerade für den Anwendungsbereich dieser staatlich geförderten Kredite zu schaffen. Unseres Erachtens sollte daher ein gesetzlicher Mustertext für die Belehrung zum Widerrufsrecht in diesen Fällen geschaffen werden.\r\nInsoweit wird ergänzend auf die weitere Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zur Umsetzung der geänderten EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU (Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie (EU) 2023/2673) in das deutsche Recht verwiesen, die bis zum 1. August 2025 abzugeben ist.\r\n4.Zahlungsaufschübe für Kreditkarten vom Anwendungsbereich des § 491 Abs. 2BGB-neu ausnehmen\r\nNach Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie besteht, die Möglichkeit, Kreditkarten mit Zahlungsaufschub von der Anwendung der Richtlinie auszunehmen. Von dieser Möglichkeit sollte Gebrauch gemacht werden. Die Kreditkarte ist überwiegend ein Zahlungsinstrument, welches im Ausland (insbesondere außerhalb Europas) als bevorzugtes und teilweise einziges bargeldloses Zahlungsmittel genutzt wird und auch im Inland bargeldlose Zahlungen ermöglicht. Die Verbraucherkreditrichtlinie 2023 hebt selbst in Erwägungsgrund 18 die Vorteile bestimmter Formen von Kreditkarten hervor, indem sie darauf verweist, dass derartige Kreditverträge „Haushalten helfen können, ihr Budget besser an ein monatliches Einkommen anzupassen.“ Das gilt insbesondere für die im Markt befindlichen Kreditkartenformen mit monatlichem Ausgleich der angesammelten Kreditkartenumsätze. Zudem prüfen Kreditinstitute vor Vergabe einer Kreditkarte, ob der Kunde die für eine Kreditkarte erforderliche Bonität hat. Durch die in Art. 2 Abs. 5 VKR 2023 enthaltene Anforderung, dass nur „Debitkarten mit Zahlungsaufschub“ privilegiert werden können, bei denen lediglich „geringe Gebühren für die Erbringung der Zahlungsdienstleistung“ anfallen, ist zudem sichergestellt, dass teure und damit für Verbraucher eventuell nachteilige Lösungen nicht vom Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts befreit wären.\r\nDie nunmehr vorgesehenen Vorschriften im Umsetzungsentwurf verkomplizieren die Zahlungsabwicklung über Kreditkarten unnötig und führen zu sehr viel mehr Bürokratie.\r\nSeite 11 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n5. Entgeltlichkeit der Allgemein-Verbraucherdarlehen\r\nMit der Streichung des Wortes „entgeltlich“ in § 491 Abs. 2 BGB-neu wird zum Ausdruck gebracht, dass unentgeltliche Darlehen zu null Prozent (oder Negativzins) Allgemein-Verbraucherdarlehen sein sollen. Vor dem Hintergrund des Wesens eines Geld-Darlehens (Kapitalüberlassung auf Zeit gegen Entgelt = Zins) erscheint es sinnvoll, ausdrücklich festzuschreiben, dass Verbraucherdarlehen entgeltlich oder unentgeltlich (zinslos oder „Negativzins“) sein können.\r\n6. Förderdarlehensbegriff, § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu\r\nDer Allgemein-Förderdarlehensbegriff (= nicht grundpfandrechtlich besicherte Darlehen an Verbraucher) in § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu ist zu eng und dürfte vor diesem Hintergrund richtlinienwidrig sein. Der Begriff des Allgemein-Förderdarlehens in der Richtlinie 2023/2225/EU ist weiter als der der Richtlinie 2008/48/EG:\r\nArt. 2 Abs. 2 lit k) Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG bestimmt als Förderdarlehen: Kreditverträge, die Darlehen zum Gegenstand haben, die einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse gewährt werden, sei es zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz oder zinslos oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen.\r\nDemgegenüber heißt es in Art. 2 Abs. 2 lit. k) Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU: Kreditverträge, die Darlehen zum Gegenstand haben, die einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse gewährt werden, sei es zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Sollzinssatz oder zinslos oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen;\r\nMithin fehlt der letzte, mit „und“ verknüpfte Satz in der dritten Variante (= „und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen“). Folglich sind Allgemein-Förderdarlehen nicht daran gebunden, dass „höchstens der marktübliche Sollzinssatz“ vereinbart wird, wie es aktuell in Fassung des § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu heißt. Vielmehr unterfällt dem Förderdarlehensbegriff eine breitere Anzahl vertraglicher Fallgestaltungen.\r\nErgänzend ist anzumerken, dass die Formulierung „Aufgrund von Rechtsvorschriften im öffentlichen Interesse“ beibehalten werden muss, da die Formulierung „Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse“ weit ausgelegt werden muss und auch untergesetzliche Regelungen (bspw. Verwaltungsvorschriften) mit umfasst.\r\nSeite 12 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n7. Vertragsschluss und Wirksamkeit nach § 492 BGB-neu\r\nDie DK erkennt das Ziel des BMJV an, das Schriftformerfordernis für Verbraucherkredite in § 492 Abs. 1 BGB-neu abzuschaffen. Dies wird zur Vermeidung von Hürden beim Vertragsschluss, unnötiger Bürokratie ausdrücklich begrüßt. Jedoch muss der Weg konsequent zu Ende gegangen werden. Daher ist eine Klarstellung in den Übergangsbestimmungen von Art. 229 EGBGB geboten, dass ebenfalls Bestandsverträge in der neuen Textform geändert werden können. Gegenwärtig können Bestandsverträge nur im Wege der Schriftform geändert werden (BGH, NJW 2006, 681 Rn. 11; OLG Brandenburg, BeckRS 2024, 28468 Rn. 18; MüKo/BGB/Weber, 9. Auflage 2023, Rn. 12). Ohne eine wie hier geforderte Übergangsvorschrift wären Darlehensgeber andernfalls gezwungen, Vertragsanpassungen für Bestands- und Neuverträge, etwa infolge gesetzlicher Änderungen, unter Beachtung unterschiedlicher Formvorschriften vorzunehmen.\r\nZudem erschließt sich nicht, warum das Schriftformerfordernis bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen explizit beibehalten wird. Die Flexibilität der Verbraucher in einer zunehmend digitalisierten Welt kann so nicht vollständig gewährleistet werden. Mit Blick auf einen einheitlichen Binnenmarkt, bringt dies Wettbewerbsverzerrungen gegenüber anderen Mitgliedstaaten, wenn einzelne Mitgliedstaaten entgegen der wachsenden Digitalisierung weiterhin Formerfordernisse aufstellen. Dies gilt umso mehr, als solche Formerfordernisse den Ausdruck der Vertragsunterlagen erfordern und folglich eine Menge Papier entgegen dem Grundsatz der Nachhaltigkeit und wider Umweltgesichtspunkten produziert wird. Darüber hinaus ist der Verbraucher, genauso wie bei Allgemein-Verbraucherdarlehen auch, vor Übereilung ausreichend durch das Widerrufsrecht geschützt.\r\nZumindest sollte ein erster Schritt in Richtung der Abschaffung der Schriftform bei Immobiliar- Verbraucherdarlehen getan werden. Konsequenterweise sollten Vertragsänderungen sowie auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen erfolgende Konditionenänderung vom Schriftformerfordernis befreit werden. Dies würde auch Darlehensnehmern den ohnehin erwarteten Abschluss von Folgevereinbarungen über den Sollzinssatz für den nächsten Zinsabschnitt, wie bei unechten Abschnittsfinanzierungen, erleichtern. Jedenfalls sollte die hier bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt werden (BGH, NJW 2006, 681 Rn. 11; OLG Brandenburg, BeckRS 2024, 28468 Rn. 18; MüKo/BGB/Weber, 9. Auflage 2023, Rn. 12).\r\nDarüber hinaus sollte in § 492 Abs. 1 S. 2 BGB-neu klargestellt werden, dass eine Annahmeerklärung des Darlehensgebers zum Darlehensvertrag selbst nicht noch einmal alle Pflichtangaben enthalten muss, da der Darlehensnehmer sonst zwei Mal dieselben Informationen erhält: einmal in Form der Annahmeerklärung des Darlehensgebers und einmal in Form des von ihm unterzeichneten Darlehensvertrags oder seines Darlehensantrags. Es sollte bei getrennter Abgabe der Vertragserklärungen (§ 492 Abs. 1 Satz 2 BGB) reichen, wenn sich aus der Vertragserklärung des Darlehensgebers unzweifelhaft ergibt, dass er den vom Darlehensnehmer gestellten Darlehensantrag (mit allen Pflichtangaben) annimmt, ohne den Vertragsantrag in der Annahmeerklärung des Darlehensgebers wortwörtlich wiederholen zu müssen. Die Pflicht des Darlehensgebers nach § 492 Abs. 2 BGB, dem Darlehensnehmer nach Abschluss des Darlehensvertrags, eine Abschrift (auch auf digitalem Weg) zur Verfügung zu stellen, soll damit nicht entfallen. Eine Klarstellung, dass es sich bei der Abschrift des Darlehensvertrags auch um eine pdf-Datei oder ein anderes digitales Format handeln kann,\r\nSeite 13 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nwäre angesichts des nun möglichen Abschlusses in Textform zu begrüßen und würde Rechtsunsicherheiten von vornherein vermeiden.\r\nAusdrücklich sollte jedoch auf die Zusendung einer Abschrift des Darlehensvertrags verzichtet werden, sofern der Darlehensgeber ein Vertragsangebot unterbreitet hat, welches der Darlehensnehmer annimmt. In diesem Fall hat der Darlehensnehmer bereits den vollständigen Vertragstext erhalten und es wäre eine redundante Information, wenn ihm nun das vom ihm unterzeichnete Vertragsexemplar noch einmal (erneut und inhaltsgleich) übermittelt wird.\r\nZu § 492 Abs. 1a BGB-neu sollte in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass hiermit insbesondere der Anwendungsfall des Abschlusses von Allgemein-Verbraucherdarlehen über online Antragsstrecken gemeint ist.\r\n§ 492 Abs. 5 BGB-neu regelt, dass die zusätzlichen Erklärungen des Darlehensgebers auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers zu erfolgen haben. Unklar bleibt hierbei, was mit Bestandsverträgen ist, die von der Übergangsregelung in Art. 229 EGBGB-neu erfasst werden (insb. unbefristete Dispositionskredite). Müssen alle Kunden noch einmal abgefragt werden zum dauerhaften Datenträger? Darüber hinaus ist es praktisch schlichtweg nicht möglich, dem Verbraucher für jeden Vertrag erneut die Wahl zu belassen oder sogar innerhalb eines Vertragsverhältnisses dem Verbraucher zu gestatten, für die einzelnen vom Darlehensgeber abzugebenden Erklärungen unterschiedliche dauerhafte Datenträger vorzugeben (wie dies in der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 18 EGBGB-neu anklingt). So könnte er für verschiedene Darlehensverträge auch verschiedene dauerhafte Datenträger und für verschiedene Informationen, die der Darlehensgeber aufgrund des Darlehensvertrags schuldet, verschiedene Datenträger wählen. Damit geht der Gesetzesentwurf über das in der Richtlinie verankerte Wahlrecht des Verbrauchers hinaus.\r\nDies könnte auch konträr zu anderen Vereinbarungen sein: wählt der Verbraucher für die Informationen zu einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit die Papierform, während ihm aufgrund gesonderter Vereinbarung die Kontoauszüge zum laufenden Konto (mit denen der Darlehensgeber gleichzeitig seine Informationspflichten zur Überziehungsmöglichkeit erfüllt) im elektronischen Postfach bereitgestellt werden, stellt sich für den Darlehensgeber die Frage, welche Vereinbarung die ausschlaggebende zur Erfüllung seiner gesetzlichen Informationspflichten ist. Im Zweifel müsste der Darlehensgeber die Kontoauszüge einerseits ins elektronische Postfach einstellen und andererseits papierhaft auf dem Postweg. Angesichts der Vielzahl der geschuldeten Informationen und der Komplexität, die damit verbunden ist, lässt sich dies praktisch aufgrund des hohen Aufwandes nicht darstellen. Vielmehr sollte im Gesetz klargestellt werden, dass der Verbraucher einen dauerhaften Datenträger für alle Geschäftsvorfälle einheitlich wählt und die Institute insofern für die gesamte Kundenbeziehung einen entsprechenden Kommunikationsweg – bis auf Widerruf - hinterlegen können.\r\nAus Erwägungsgrund 34 und aus der Gesetzesbegründung zu Art 247 § 6 Abs. 1 Nr. 18 EGBGB ergibt sich, dass bei der Gängigkeit des dauerhaften Datenträgers auch das Geschäftsmodell des Darlehensgebers Berücksichtigung finden soll. So ist von einem Darlehensgeber, der kein Online-Banking anbietet, nicht zu erwarten, dass er ein digitales Postfach als dauerhaften\r\nSeite 14 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nDatenträger einrichtet. Umgekehrt sollte diese Überlegung aber auch insoweit Berücksichtigung finden, dass es folgerichtig von Online-Banken nicht erwartet werden kann, dass sie dem Verbraucher etwaige Informationen papierhaft zusenden müssen. Die Beschränkung auf digitale Kommunikationswege sollte in diesen Fällen möglich sein. Das gleiche sollte auch dann gelten, wenn ein Darlehensgeber neben dem Filial- / Präsenzgeschäft auch Online-Banking anbietet und der Verbraucher den Vertragsabschluss über den Online-Vertriebskanal sucht.\r\n8. Wucherähnliches Geschäft und Nichtigkeit von „Sicherungsgeschäften“, § 492 Abs. 9 BGB-neu\r\nGem. § 492 Abs. 9 S. 3 BGB-neu sollen künftig auch richtlinienüberschießend unter Durchbrechung des Abstraktionsprinzips die zur Besicherung eines nach Satz 1 nichtigen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrages abgeschlossenen „Sicherungsgeschäfte“ ebenfalls nichtig sein. Die Regelung ist zu streichen. Wie der Entwurf selbst hervorhebt (S. 108 des RefE), ist ein Verbraucher über §§ 812, 821 BGB ausreichend geschützt. Die gesetzlich angeordnete Nichtigkeit des Sicherungsgeschäfts – ein ohnehin rechtlich nicht eindeutiger Begriff – berücksichtigt nicht, dass Sicherungsverträge nicht nur mit engem, sondern eben auch mit weitem Sicherungszweck geschlossen werden können. Zudem können Sicherungszwecke auch nachträglich erweitert werden. Ausgehend davon sollte auf eine zusätzliche, die Rechtslage verkomplizierende Regelung verzichtet werden.\r\nUm eine realistische Bewertung des Marktes zu haben, müsste die Bundesbank ggf. die Methode ihrer Durchschnittswertberechnung überprüfen und ggf. anpassen. Insbesondere sollte die Bundesbank darauf achten, dass bestimmte absatzfördernde 0% Finanzierungen oder sonstige querfinanzierte, günstige Kredite die Durchschnittswerte nicht zu sehr verwässern, um eine realistische Bewertung des Marktes gem. § 492 Abs. 9 S.1 BGB-neu zu erhalten. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein subjektiver Tatbestand für die Norm ausdrücklich nicht erforderlich sein soll (RefE S.108).\r\n9. Wertpapierkredite - keine Kopplungsgeschäfte nach § 492b Abs. 1a BGB-neu\r\nDas Problem bei der Vergabe von Wertpapierkrediten wurde in der Gesetzesbegründung nicht gelöst bzw. berücksichtigt.\r\nEin Wertpapierkredit – auch als Lombard- oder Effektenkredit bezeichnet – ist eine durch im Depot befindliche Wertpapiere besicherte Kreditform. Diese ermöglicht es Anlegerinnen und Anlegern, liquide Mittel zu erhalten, ohne ihre bestehenden Kapitalanlagen veräußern zu müssen. Die Höhe des zur Verfügung stehenden Kreditrahmens bzw. dessen tatsächliche Ausnutzbarkeit bemisst sich nach dem aktuellen Marktwert oder dem Beleihungswert sowie der Art und Qualität der im Depot gehaltenen Wertpapiere. Insoweit ist es von Bedeutung, dass die Kreditlinie und das damit notwendiger Weise verbundene Depot bei demselben Kreditinstitut unterhalten werden, weil es zum einen dem Darlehensnehmer ermöglicht, die Höhe des zur Verfügung stehenden Kreditrahmens zu bestimmen und ggf. durch entsprechende Wertpapiergeschäfte (Kauf- oder Verkauf von Wertpapieren) zu beeinflussen. Zum anderen\r\nSeite 15 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nhaben die Darlehensgeber nur dann die Möglichkeit, den Markt- bzw. Beleihungswert der in dem Depot verbuchten Wertpapiere taggenau zu überwachen, wenn das Depot im selben Haus geführt wird. Die Überwachung ist notwendig, da sich die Höhe der möglichen Kreditinanspruchnahme nach dem Gesamtwert der im Depot verbuchten Wertpapiere richtet. Die im Depot verbuchten Wertpapiere werden an das kreditgewährende Institut verpfändet. Trotz dieses Pfandrechts wird dem Darlehensnehmer in der Regel die Möglichkeit eingeräumt, in Abstimmung mit dem Darlehensgeber über die Wertpapiere zu verfügen, um auf diese Weise etwaige Kursgewinne zu erzielen und ggf. -verluste zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Würden die als Sicherheit dienenden Wertpapiere im Depot bei einem Drittinstitut verbucht, müsste das kreditgewährende Institut das depotführende Institut anweisen, keine Verfügungen über die Wertpapiere zuzulassen. Dies würde dem Verbraucher die mit einem Wertpapierkredit verbundene Flexibilität nehmen.\r\nDie Aufnahme eines Wertpapierkredites wäre für Bestandskunden, die bei ihrem Institut – soweit dieses Wertpapierkredite anbietet - bereits ein Wertpapierdepot halten, möglich, denn es müsste für die Verbuchung der als Sicherheit dienenden Wertpapiere kein Depot eröffnet werden. Für Neukunden wäre diese Kreditform nicht möglich, wenn sich aus der jetzigen Formulierung zu den Kopplungs- und Bündelungsgeschäften etwaige Restriktionen für Wertpapierkredite ergeben sollten. Verbraucher, die bei ihrem depotführenden Kreditinstitut keinen Wertpapierkredit aufnehmen könnten (weil er nicht angeboten wird) oder wollen, wären ggf. daran gehindert, bei einem anderen Kreditinstitut unter Übertragung ihres Wertpapierdepots einen Wertpapierkredit aufzunehmen. Das wäre eine Ungleichbehandlung der Verbraucher, die durch die Richtlinie und deren Umsetzung nicht zu rechtfertigen ist. Auch die Verbraucherkreditrichtlinie 2023 möchte Verbrauchern den Zugang zum Verbraucherkreditmarkt eröffnen und nicht erschweren. Aus den o.g. genannten Gründen ergibt sich, dass ein Wertpapierkredit zwingend die Führung eines Wertpapierdepots bei dem kreditgewährenden Kreditinstitut voraussetzt, sodass das Depot ein wesentlicher Bestandteil eines Wertpapierkredits darstellt.\r\nUm nicht Gefahr zu laufen, dass Diskussionen darüber entstehen, ob es sich bei einem Wertpapierkredit um ein unzulässiges Kopplungsgeschäft handeln könnte, sollte in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass die Eröffnung von Wertpapierdepots auch dann erlaubt ist, wenn es gleichzeitig mit der Aufnahme eines Verbraucherkredites erfolgt. Erfolgt diese Klarstellung nicht, könnte dies zur Folge haben, dass Kreditinstitute aufgrund des bestehenden rechtlichen Risikos nicht mehr bereit sind, Wertpapierkredite anzubieten, was gerade im Geschäftsverkehr mit vermögenden Kunden/Verbrauchern einen erheblichen Einschnitt für die Kunden bedeuten würde und mit der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 nicht intendiert war.\r\nZudem sollte § 492b Abs. 2 BGB-alt auch auf die Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge anwendbar sein. Ansonsten könnten beispielsweise Renovierungsdarlehen nicht besichert werden mit einer Kapital- und/oder Risikolebensversicherung oder anderen Versicherungsprodukten. Ebenso wäre es nicht mehr möglich, ein Darlehen unter Tilgungsaussetzung gegen Abschluss einer frei am Markt verfügbaren\r\nSeite 16 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nKapitallebensversicherung oder einer bereits abgeschlossenen, aber noch nicht fälligen Kapitallebensversicherung zu gewähren. Für eine solche Einschränkung des Finanzierungsangebots gegenüber Verbrauchern besteht kein Grund, im Übrigen entfiele für die Kreditinstitute bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen eine nach Art 212 Abs. 2 CRR grundsätzlich anerkennungsfähige Kreditsicherheit. Eine solche Erweiterung des § 492b Abs. 2 BGB auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge wäre nach Art. 14 Abs. 3 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 zulässig.\r\n10. Nachsichtsmaßnahmen nach § 497a BGB-neu\r\nDie neuen Nachsichtsmaßnahmen passen nicht zum Zivilrecht und stehen zudem im potenziellen Konflikt mit aufsichtsrechtlichen Bestimmungen. Ein zivilrechtlicher Anspruch ist in § 194 Abs. 1 BGB legaldefiniert. Wenn also laut Gesetzesbegründung auf S. 112 „[…] nunmehr auch ein Anspruch des Darlehensnehmers auf etwaige angemessene Nachsicht begründet […]“ werden soll, muss der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber ein konkretes Tun oder Unterlassen verlangen können. Allerdings soll der Darlehensgeber entscheiden können, „ob und welche Maßnahmen der Nachsicht ergriffen werden“. Disponiert der Darlehensgeber als vermeintlicher Anspruchsgegner über das Ob und Wie eines Anspruchs, fehlt es per definitionem an einem Anspruch i.S.v. § 194 BGB. Und dies ist auch richtig.\r\nGemäß bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben (vgl. BTO 1.3.2 MaRisk - Behandlung von Forbearance sowie EBA/GL/2018/06 zum Management notleidender und gestundeter Risikopositionen) ist das Ziel von Forbearance-Maßnahmen (Zugeständnisse aufgrund finanzieller Schwierigkeiten des Kreditnehmers) ein tragfähiger, nicht notleidender Rückzahlungsstatus. Die Bewertung der Tragfähigkeit sowie Entscheidung über die Gewährung einer Forbearance-Maßnahme obliegt dem Kreditinstitut. Ein pauschaler, einklagbarer zivilrechtlicher Anspruch eines Verbrauchers auf eine Nachsichtsmaßnahme kann insofern nicht bestehen.\r\nVorstehendes berücksichtigend ist es allenfalls denkbar, dass ein Darlehensnehmer gegen seinen Vertragspartner eine Art Anspruch auf „ermessensfehlerfreie Entscheidung“ haben kann. Jedoch handelt es sich bei einem Darlehensgeber nicht um eine Behörde. Die Ermessensleitlinien bestimmten sich nach dem jeweiligen Darlehensgeber, diese können sich bspw. auch nach der jeweils aktuellen Wirtschaftslage ändern.\r\nAlles in allem darf ein „Anspruch auf Nachsicht“ nicht wesensfremd im Zivilrecht verortet werden. Er passt systemisch nicht und führt lediglich zu Friktionen, Wertungswidersprüchen und neuen komplexen Rechtsfragen. Die Formulierungen in § 497a BGB und die Gesetzesbegründung sollten dahingehend klargestellt werden, dass Darlehensgeber eine angemessene Prüfung möglicher Nachsichtsmaßnahmen durchführen sollten (aber eben kein Anspruch auf die Gewährung einer solchen Maßnahme besteht).\r\nIn der Konsequenz läuft die neue Norm des § 498 Abs. 2 S. 2 BGB-neu leer. Denn es ist unklar, wann und wie ein Darlehensgeber dem Darlehensnehmer verpflichtet sein soll.\r\nSeite 17 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n11. Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung, § 502 BGB-neu\r\nDer Gesetzgeber sollte zur Rechtsvereinfachung in § 502 BGB für Allgemein-Verbraucherdarlehen eine pauschale Entschädigung (vgl. ErwG 70 der VKR 2023; s.a. Grüneberg, BKR 2023, 273, 275) in Höhe der Höchstsätze des § 502 Abs. 3 Nr. 1 BGB vorsehen. § 502 Abs. 3 Nr. 2 BGB könnte dann mangels möglicher Einschlägigkeit ersatzlos gestrichen werden. Lediglich die Regelung des § 502 Abs. 2 Nr. 1 BGB müsste beibehalten werden. Das hätte angesichts der europäischen Vorgaben den Vorteil, dass die Vorfälligkeitsentschädigung im Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht unnötig mit Informationen zur Berechnungsmethode nach der Aktiv-Aktiv- oder Aktiv-Passiv-Methode überfrachtet werden müsste. Das gilt jedenfalls, solange der Gesetzgeber sich nicht entscheiden sollte, von der Öffnungsklausel nach Art. 29 Abs. 4 lit. b) VKR 2023 Gebrauch zu machen, was wir begrüßen würden. Die neue Vorgabe aus Art.247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 19 EGBGB-neu ist andernfalls kaum umzusetzen, da nach Auffassung des BGH zur Vorfälligkeitsentschädigung keine für Verbraucher „transparente und verständliche Erläuterung“ bzw. Formel existiert, „wie die Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen ist“. (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, Rn. 18 f.) Jedenfalls besteht mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des EuGH so erhebliche Rechtsunsicherheit.\r\nAuch § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB wäre dann ersatzlos zu streichen. Die Norm ist zum einen ebenfalls überflüssiges Gold-plating und zum anderen bliebe ihr unter Berücksichtigung des vorgenannten Petitums kaum ein Anwendungsbereich im Allgemein-Verbraucherdarlehensrecht. Eine Streichung in Ansehung der Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge würde einen erheblichen Beitrag zur Rechtssicherheit für Kreditinstitute leisten. Denn was das Gesetz für Anforderungen an diese Norm stellt, ist unklar. Knapp zehn Jahre nach Geltung der Norm für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sowie trotz zwei Entscheidungen des BGH besteht die Rechtsunsicherheit fort. Die Streichung in Gänze beinhaltete gleichsam einen Beitrag zur Entlastung der Justiz.\r\n12. Überziehungen nach §§ 504 ff. BGB-neu\r\nNach § 504 Abs. 2 BGB-alt konnten Dispositionskredite formlos vereinbart werden. Dies hat sich gerade in den Online-Antragsstrecken durch einfache Handhabung für den Verbraucher bemerkbar gemacht. Nunmehr erscheint durch die Streichung des Absatze 2 und dem neuen § 492 Abs. 1a BGB fraglich, ob ein Kästchen und entsprechende aktive Hakensetzung des Verbrauchers (nach Anzeige aller relevanter Vertragsunterlagen wie Bedingungen etc.) beispielsweise bei einer Kontoeröffnung oder später im Online-Banking ausreichend wären, um der Textform zu genügen. Würde dies nur als „Antrag“ gesehen, müssten hiernach alle Unterlagen erst zugesendet werden und nochmals eine aktive Zustimmung des Verbrauchers eingeholt werden, was den Prozess erheblich verzögern und unnötig bürokratisch gestalten würde.\r\n§ 504 Abs. 2 S. 2 BGB-neu (i.V.m. § 505 Abs. 5 BGB-neu) sieht vor, dass der Darlehensgeber spätestens vor Einleitung der Zwangsvollstreckung eine Vereinbarung zu den dort genannten\r\nSeite 18 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nParametern erhalten muss. Dies birgt ein erhebliches Missbrauchspotential, wenn der Darlehensgeber bereits einen vollstreckungsfähigen, ggf. rechtskräftigen Titel erwirkt hat bzw. erwirken musste. Vor diesem Hintergrund sollte zumindest in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass die Norm sog. Mindestbetragsklauseln nicht ausschließt, die eine Kombination aus Erlassvertrag und Gesamtfälligstellung bei Verzug mit Teilraten sind. Um Rechtsmissbrauch durch solche Vereinbarungen auszuschließen sowie alle Parteien zu einem frühzeitigen Abschluss und zur Einhaltung solcher Vereinbarungen zu motivieren, wäre es gleichsam sinnvoll, diese Vereinbarung einem weiteren Vollstreckungstitel analog § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gleichzustellen. Wünschenswert wäre zudem zur Vermeidung von Missbrauch eine gesetzgeberische Klarstellung zumindest in der Begründung zum Gesetz, dass die Sicherungsvollstreckung möglich bleibt.\r\nDes Weiteren ist eine gesetzgeberische Klarstellung zum Begriff und Wesen der geduldeten Überziehung sowie ihren Anforderungen erforderlich. Wenn sie nach § 492 Abs. 8 BGB-neu nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers (auch der Höhe nach) erfolgen kann (S. 106 i.V.m. S. 118 RefE), kann es keine geduldete Überziehung mehr geben. Da offenbar die Vorstellung im RefE (S. 118) vorherrscht, dass im Kontoeröffnungsvertrag ein Rahmen für die geduldete Überziehung vereinbart wird, muss sie auch und gerade wegen der notwendigen Formvorschriften und der Notwendigkeit zur Belehrung über ein Widerrufsrecht bei einer eingeräumten Überziehung klar definiert und von ihr abgegrenzt werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass geduldete Überziehungen gänzlich nicht vorgenommen werden, und zwar mit allen Konsequenzen für die Verbraucher (z.B. bei Nichtzahlung von Strom, Miete etc.).\r\n13. Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, § 505 Abs. 4 S. 2 BGB-neu\r\nNach Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 gelten die Vorgaben über die Kreditwürdigkeitsprüfung nach Art. 18 für geduldete Überziehungen nur, wenn die Mitgliedstaaten nichts anderes bestimmen. Hiervon sollte der deutsche Gesetzgeber auch Gebrauch machen.\r\nEine geduldete Überziehung kommt in der Regel durch faktische Inanspruchnahme seitens des Kunden und Duldung seitens der Bank zustande, und zwar ad hoc im Moment der Duldung. Bei der geduldeten Überziehung werden zwar die Entgelte vorab vereinbart, es besteht jedoch weder ein Anspruch auf das „Ob“ der Duldung noch ein Anspruch auf die „Höhe“ der geduldeten Überziehung. Wenn die bankseitige und damit einseitige Einführung oder Erhöhung einer geduldeten Überziehung nach § 492 Abs. 8 BGB-neu untersagt wird, sofern sie sich nicht innerhalb des Rahmens der entsprechenden Vereinbarung im Kontoeröffnungsvertrag bewege (S. 118 i.V.m. S. 106 des RefE), ist die geduldete Überziehung begrifflich ausgeschlossen und nicht mehr von der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit zu unterscheiden. Es besteht bei der avisierten Rechtslage seitens des Referentenentwurfs die reale Gefahr, dass Verbraucher keine geduldete Überziehung mehr bei einem Kreditinstitut erreichen können, wenn sie nicht zu Beginn einer Kontoverfügung ausdrücklich erklären, mit der Überziehung einverstanden zu sein. Die Konsequenzen für den Wirtschaftsverkehr, wenn Verbraucher ggf. lebenswichtige Zahlungen wie Miete, Strom etc. nicht mehr leisten können, dürften erheblich sein. Das gilt\r\nSeite 19 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\numso mehr, wenn Verbraucher für Rückfragen nicht zur Verfügung stehen (z.B. bestimmte Urlaubsreisen, plötzlicher Krankenhausaufenthalt o.Ä.).\r\nKreditinstitute prüfen primär nach internen standarisierten, Kunden nicht kommunizierten Verfahren bei einem Vertrag über ein laufendes Konto, ob bei dem Konto grundsätzlich eine geduldete Überziehung zulässig ist, oder, ob eine solche technisch ausgeschlossen ist. Eine umfassende Kreditwürdigkeitsprüfung im Einzelfall würde nicht nur eine erhebliche Verzögerung zwischen dem Auftreten der Überziehung und der Entscheidung über deren Duldung verursachen, sondern auch einen unverhältnismäßig hohen Aufwand in der Analyse und Dokumentation nach sich ziehen. Die heute übliche, risikoorientierte Einzelfallprüfung anhand von Überziehungslisten würde dadurch ersetzt – mit der Folge, dass geduldete Überziehungen in der Praxis kaum noch angeboten werden könnten. Für Verbraucher bliebe dann nur der Weg über einen formellen Dispokredit, der jedoch nicht dieselbe Flexibilität bietet.\r\nZumal mit der Begründung auf S. 118 des Entwurfes\r\n„Zudem wird geregelt, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 505a BGB-neu – wie bei\r\nder Einräumung einer Überziehungsmöglichkeit nach § 504 BGB – vor Abschluss des Kontoeröffnungsvertrags, mit dem ein Entgelt für die Nutzung der geduldeten Überziehung vereinbart wird, zu erfolgen hat (und zwar in beiden Varianten des § 505 Absatz 1 BGB).“\r\nklargestellt wird, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung sogar vor Abschluss des Kontoeröffnungsvertrages geprüft werden muss. Sollte dem Petitum nicht gefolgt werden, ist klarzustellen, dass es für die Kreditwürdigkeitsprüfung vor Vereinbarung eines Entgelts für die geduldete Überziehung bei Abschluss eines Vertrags über ein laufendes Konto entsprechend dem bereits in der Richtlinie verankerten Proportionalitätsprinzip ausreicht, wenn der Darlehensgeber z.B. eine Datenbankabfrage vornimmt, um auf deren Grundlage die Entscheidung über die Zahlungsfähigkeit des Verbrauchers zu treffen. Eine weitergehende Prüfung anhand von Unterlagen über die Einkommens- und Ausgabensituation sowie die Vermögensverhältnisse des Kunden bei Eröffnung eines Girokontos unter Beachtung des § 505b BGB erscheint an dieser Stelle unangemessen, mit hohem Aufwand verbunden und für den Verbraucher unverständlich.\r\nErfahrungsgemäß liegt die Überziehung im Interesse des Verbrauchers, weil das Kreditinstitut Verfügungen zu einem Zeitpunkt zulässt, in dem das laufende Konto keine ausreichende Deckung durch Guthaben oder einen noch nicht ausgeschöpften Dispositionskredit aufweist. Dies kann bereits dadurch verursacht sein, dass sich erwartete Zahlungseingänge für eine kurze Zeit verzögern. Bei diesen Verfügungen kann es sich um für den Verbraucher wichtige Zahlungen, wie Miete, Versicherungen (z.B. Auto- und Krankenversicherungen), Stromabschlagszahlungen etc. handeln. Da § 492 Abs. 8 BGB bei der geduldeten Überziehung nur entsprechend der Regelung in Art 2 Abs. 4a) Verbraucherkreditrichtlinie Anwendung findet, sollte bei § 505 BGB geregelt werden, dass eine im Sinne von § 492 Abs. 8 BGB erforderliche Anforderung für die geduldete Überziehung vorliegt, wenn der Darlehensgeber einen Zahlungsvorgang ausführt, der von dem Verbraucher veranlasst wurde, sei es durch Barauszahlungen, Überweisung, Lastschriften aufgrund eines SEPA – Lastschriftmandats, u.a. Sollte diese gesetzliche Ergänzung nicht erfolgen, müssten die Darlehensgeber – bevor sie\r\nSeite 20 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\neinen Zahlungsvorgang ausführen, der zu einer geduldeten Überziehung führt – die Bearbeitung unterbrechen, um eine „Anforderung“ von dem Verbraucher einzuholen, da sie andernfalls das Risiko eingehen, diese Leistung unentgeltlich zu erbringen. Da für die Ausführung von Zahlungsvorgängen strenge Fristen gelten und keineswegs sichergestellt ist, von dem Verbraucher rechtzeitig eine entsprechende Anforderung zu erhalten, ist davon auszugehen, dass Kreditinstitute künftig geduldete Überziehungen nicht mehr zulassen werden und es vermehrt zu Lastschriftrückgaben und Mahn- und Beitreibungsprozessen gegenüber Verbrauchern kommen wird.\r\nLetztlich passt die Kreditwürdigkeitsprüfung nach §§ 505a ff. BGB-neu nicht zur geduldeten Überziehung, weil sie kein für den Vertrieb vorgesehenes Produkt darstellt. Dieser Umstand kommt auch mittelbar in der EU-Richtlinie zum Ausdruck, weshalb Art 247a § 2 Abs. 3 EGBGB ersatzlos zu streichen ist (RefE, S. 158).\r\n14. Kreditwürdigkeitsprüfung, §§ 505a, 505b Abs. 2 BGB-neu\r\na. §§ 505a, 505b Abs. 2 BGB-neu - Ausnahme bzgl. besonderen Kategorien personen-bezogener Daten gemäß Artikel 9 DSGVO\r\n§ 505a Abs. 1 BGB-neu verpflichtet Kreditinstitute ggf., Verbraucher an leicht zugängliche Schuldnerberatungsdienste zu verweisen. Was unter „leicht zugänglich“ zu verstehen ist, erläutert das Gesetz nicht. Aus Kundensicht kann der wohnortnächste leicht zugänglich sein, ggf. aber auch der Dienst, der Online-Beratungen anbietet. Aus Sicht der Kreditinstitute wäre es am einfachsten, die Kunden auf den DESTATIS-Schuldnerberateratlas – oder einem anderen öffentlich zugänglichen Verzeichnis aller Beratungsdienste, die dem zukünftigem SchuBerDG entsprechen - hinzuweisen und ihnen die Wahl zu überlassen.\r\nDer § 505b Abs. 2 BGB-neu stellt in Satz 2 klar:\r\n„Die einzuholenden Informationen dürfen bei Allgemein-Verbraucherdarlehen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 umfassen.“\r\nDie Formulierung ist zu weitgehend, da sie verkennt, dass die vom Darlehensnehmer im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung dem Darlehensgeber bereitgestellten Unterlagen (z.B. Kontoauszugsunterlagen) besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO enthalten können. Das kann der Darlehensgeber nicht verhindern, da der Darlehensnehmer die Informationen zur Verfügung stellt.\r\nDies bedeutet jedoch in der Praxis, dass die PSD2 Kontoschnittstelle zur Abfrage von Kontoumsätzen bei der Kreditwürdigkeitsprüfung nicht mehr genutzt werden kann, da diese Abfrage bereits solche Daten nicht enthalten darf. Sofern die Schnittstelle genutzt wird, werden Kontoumsätze und ggf. Verwendungszweck automatisch übermittelt. Dass diese Daten des Verwendungszwecks später nicht verwertet dürfen, ist schon bisher auch geltendes Recht.\r\nSeite 21 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nSofern diese aber noch nicht einmal übermittelt werden dürfen, was beim Verwendungszweck einer Kontobuchung in der Regel der Fall ist, würde die Schnittstelle faktisch abgeschafft bzw. unbrauchbar gemacht werden. Ein „Schwärzen“ solcher Informationen ist in der Praxis nicht möglich.\r\nDie Abfrage dient zum einen der Validierung von Angaben des Verbrauchers zu seinem Einkommen und seinen Ausgaben (Haushaltsrechnung) und zum anderen einfach der Erleichterung zum Erhalt dieser Informationen. Die Verbraucher erwarten mittlerweile, dass die Kreditinstitute entweder bei ihnen vorhandene Informationen bei der Kreditwürdigkeitsprüfung berücksichtigen und nicht nochmals beim Kunden einholen oder sie mit deren Einwilligung über die PSD II Schnittstelle bei einem anderen Kreditinstitut abfragen. Ferner bedeutet dies, dass auch andere Dokumente mit Mischdatensätzen, wie beispielsweise die Gehaltsabrechnung nicht mehr genutzt werden kann, da auch diese sensible Daten enthält. Die Bank ist jedoch verpflichtet, bei der Kreditwürdigkeitsprüfung auch das Einkommen zu prüfen.\r\nBereits nach geltendem Recht darf ein Kreditinstitut personenbezogene Daten nach § 9 DSGVO und die Staatsangehörigkeit bei der Feststellung des Ausfallrisikos nicht berücksichtigen (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 KWG). Dem Ziel der Richtlinie würde ausreichend Rechnung getragen, wenn in der Vorschrift in geeigneter Weise zum Ausdruck kommt, dass besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO vom Darlehensgeber nicht im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung genutzt werden dürfen. So könnte der Satz besser lauten:\r\n„Die einzuholenden für die Kreditwürdigkeitsprüfung genutzten Informationen dürfen bei Allgemein-Verbraucherdarlehen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 umfassen.“\r\nDies deckt sich auch mit der Begründung des Referentenentwurfs zum neuen § 18a KWG, wonach die Nutzung „untersagt“ sein soll (RefE, S. 181 f.: „Die Nutzung besonderer personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 DSGVO (etwa Herkunft, Weltanschauung, sexuelle Orientierung) sowie von Daten aus sozialen Netzwerken ist untersagt (§ 18a Absatz 3 und 4 KWG-neu; vergleiche Artikel 18 Absatz 1 und 3 der Verbraucherkredit-RL-neu).“\r\nDas Wort „einzuholenden“ entspricht auch nicht den anderen wesentlichen Sprachfassungen wie Englisch oder Französisch.\r\nZudem steht in der englischen Fassung in Art 18 Abs. 3 S. 3 EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 „not include“, in der französischen „ne comprennent pas“ und in der polnischen „nie obejmują“. In diesen Fassungen wird – anders als in der deutschen - dasselbe Verb genutzt wie im Satz zuvor (Art. 18 Abs. 3 S. 2 EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225), welche Daten zu diesen Informationen („Ces informations“) „zählen“ bzw. verwendet werden dürfen und welche nicht, und zwar mit Konnex zum Satz 1.\r\nAlternativ sollte in der Gesetzesbegründung zu § 505b Abs. 2 BGB-neu klargestellt werden, dass die Daten erhoben werden können (wie beispielsweise über die PSD2 Schnittstelle), diese aber bei der Kreditwürdigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden dürfen.\r\nKorrespondierend dazu, sollte diese Ergänzung in § 18a Abs. 4 Satz 2 KWG erfolgen. Zusätzlich sollte in § 18a Abs. 4 KWG ein Unterabsatz eingefügt werden, wonach es den Kreditinstituten\r\nSeite 22 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nuntersagt wird, „besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679“ bei der Kreditwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen.\r\nOhne diese Ergänzungen in den gesetzlichen Vorschriften, können die Kreditinstitute die PSD II – Schnittstelle oder – ungeschwärzte - Kontoauszüge auf Papier für die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht nutzen, obwohl sie für eine ordnungsgemäße Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Verbrauchers von hoher und zuverlässiger Aussagekraft sind. Darüber hinaus wären Kreditinstitute gegenüber anderen Unternehmern schlechter gestellt, weil diesen über die PSD II Schnittstelle, mit vorheriger Erlaubnis des Verbrauchers, der uneingeschränkte Einblick in die Kontoumsätze möglich bleibt, um sie auf Wunsch des Kunden für personalisierte Werbung oder aggregierte Finanzinformationen zu verwenden.\r\nb. Absicherung der Datengrundlagen für die Kreditwürdigkeitsprüfung durch Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)\r\nIn Umsetzung der Richtlinienvorgaben sieht der Referentenentwurf eine Erweiterung der Pflichten der Institute zur Kreditwürdigkeitsprüfung vor. Entwicklungen in der Rechtsprechung auf europäischer und nationaler Ebene sorgen mittlerweile für erhebliche Rechtsunsicherheit bei der Durchführung der Kreditwürdigkeitsprüfung in Bezug auf Informationen von Kreditauskunfteien. Dem sollte durch eine gezielte Anpassung des Bundesdatenschutzgesetzes im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie Rechnung getragen werden:\r\n- Verwendung von Auskunftei-Scores\r\nDer Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 7. Dezember 2023 (C-634/21 „SCHUFA Holding (Scoring)“) rechtliche Bedenken hinsichtlich der Vorschrift in § 31 BDSG zum Scoring und zu Bonitätsauskünften geäußert. Der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes aus der vergangenen Legislaturperiode (BT-Drucks. 20/10859) enthielt als Reaktion auf dieses Urteil einen neuen § 37a BDSG-E. Das Gesetzesvorhaben konnte aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen nicht mehr abgeschlossen werden.\r\nWir begrüßen nach wie vor den Ansatz, Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute zu gewährleisten. Hierbei wird zutreffend die Gestaltungsmöglich-keit des nationalen Gesetzgebers in Art. 22 Abs. 2 b DSGVO genutzt, um das für die kreditgebende Wirtschaft wichtige Auskunftei-Scoring abzusichern und diesbezügliche Rahmenbedingungen für die hierbei verwendbaren Daten und die Transparenz gegenüber Betroffen zu schaffen. Allerding gibt es bei § 37a BDSG-E noch Verbesserungspotential im Detail (vgl. den als Anlage 1 beigefügten Auszug aus der DK-Stellungnahme vom 17. April 2024).\r\nSeite 23 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n- Informationen über Zahlungsstörungen\r\nDas OLG Köln hat mit Urteil vom 10. April 2025 (15 U 249/24) im Vergleich zur Rechtsprechung anderer Obergerichte erstmalig entschieden, dass Auskunfteien Informationen über Zahlungsstörungen unmittelbar mit ihrer Erledigung löschen müssen. Dabei stellt das Gericht die rechtliche Gültigkeit eines von der Datenschutzaufsicht im Rahmen des Art. 40 DSGVO genehmigten „Code of Conduct für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten (CoC)“ in Frage.\r\nDie Wirtschaftsauskunfteien (u.a. die SCHUFA) hatten mit der Datenschutz-konferenz der Datenschutzaufsichtsbehörden (DSK) im zweiten Quartal 2024 ihre Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 7. Dezember 2023 (Rechtssachen C-26/22 und C-64/22) zur zulässigen Speicherdauer der Restschuldbefreiung bei Kreditauskunfteien aktualisiert. Damit konnten die bisherigen Speicherfristen von 3 Jahren mit Ausnahme des Falls der Restschuldbefreiung im Verhaltenskodex weitgehend erhalten bleiben.\r\nUm eine aussagekräftige und faire Kreditwürdigkeitsprüfung, also Prognose über mögliche Zahlungsausfälle, zu erstellen, ist die Nutzung der statistisch relevanten Informationen aus einem engen Kreis von Finanzdaten unerlässlich. Informationen über erledigte Zahlungsstörungen haben dabei eine hohe Relevanz. Zur Wiederherstellung von Rechtssicherheit sollte durch Anpassung des BDSG entweder eine Aufwertung von aufsichtsbehördlich genehmigten Verhaltensregeln oder eine gesetzliche Verankerung der Speicherfristen für Informationen über erledigte Zahlungsstörungen nach dem Vorbild der vor 2018 geltenden Regelung in § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG a.F. erfolgen. Zumindest jedoch sollte § 30 Abs. 4 BDSG-neu um folgenden Satz 2 ergänzt werden:\r\n„Informationen über erledigte Zahlungsstörungen gelten ab dem Datum der Erledigung für drei Jahre als aktuell.“\r\n15. Formvorgabe des Art 247 § 3 Abs. 1 S. 2-4, § 11 Abs. 1 S, 2-3 ,§ 12 Abs. 1 S. 3-4 EGBGB-neu\r\nDie Formvorgabe „auf einer Seite“ bzw. auf „höchstens zwei Seiten“ ist unklar. Hier sollte aus Gründen der Bestimmtheit zumindest in der Begründung zum Gesetz erläutert werden, von welchen Seiten das Gesetz ausgeht, z.B. DIN-A4. Bei Anzeige auf digitalen Medien sollte zudem die Anforderung berücksichtigt werden, dass die Informationen nicht auf einer „Screen-Seite“ dargestellt werden müssen, sondern durch Scrollen und Zoom-Funktion zugänglich gemacht werden können.\r\nSeite 24 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n16. Nicht-Diskriminierung, Art. 247a, § 3 Abs. 1 EGBGB-neu\r\nArt. 247a, § 3 Abs. 1 EGBGB-neu sieht vor, dass kein Verbraucher aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, Wohnsitzes oder aufgrund eines anderen in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Grundes diskriminiert werden darf. Unklar bleibt jedoch, wie dies genau in der Praxis umgesetzt werden soll. Grenzüberschreitende Kredite sind nicht voll harmonisiert. Unterschiedliche Gesetzgebungen und Rechtsprechungsausprägungen bringen viel Unsicherheit; hinzu kommen hohe Kosten für Sprachübersetzungen. Hier sollte klargestellt werden, dass es keinen Anspruch auf Abschluss eines Kreditvertrages gibt und sich die Kreditinstitute insofern nur an nationales Recht halten müssen - wie in der Gesetzesbegründung auf S. 159 auch ausgeführt:\r\n„Nach Erwägungsgrund 31 der Verbraucherkredit-RL-neu enthält die Regelung darüber hinaus keine Verpflichtung für Darlehensgeber oder Darlehensvermittler, Dienstleistungen in Bereichen zu erbringen, in denen sie bisher nicht geschäftlich tätig sind. Dies kann insbesondere auch geographisch verstanden werden.“\r\n17. Erlaubnis für Darlehensvermittler nach § 34k GewO-neu\r\nDie neu eingeführte Erlaubnispflicht für Darlehensvermittler und der damit verbundene Sachkundenachweis bringt aufgrund der kurzen Übergangsfristen in § 162 Abs. 1 GewO-neu erhebliche zeitliche Probleme. In der vorgegebenen Übergangsfrist muss sowohl der Sachkundenachweis erbracht als auch die Erlaubnis seitens des Gewerbeamtes erteilt werden. Aufgrund der hohen Anzahl von tätigen Vermittlern wird es gerade in Ballungsräumen zu erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung der Anträge im Gewerbeamt kommen. Insofern sollten die Übergangsfristen länger gewählt werden.\r\nDie in § 162 Abs. 6 GewO erfolgte Erleichterung für natürliche Personen, die über eine Erlaubnis nach § 34i GewO verfügen, sollte auf juristische sowie auf angestellte Personen, die den Sachkundenachweis nach § 34i GewO erbracht haben, erweitert werden. Es gibt keinen sachlichen Grund, warum hinsichtlich des Sachkundenachweises zwischen den natürlichen und juristischen Personen und angestellten und nicht angestellten Personen, die Tätigkeiten als Darlehensvermittler für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne von § 34k Abs. 6 Satz 1 GewO erbringen, unterschieden werden sollte.\r\n18. Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft, § 7a Abs. 5 S. 1 und 2 VVG\r\nDer europäische Gesetzgeber unterscheidet im Grundsatz zwischen zulässigen Bündelungsgeschäften und den unzulässigen Kopplungsgeschäften. Zulässige Bündelungsgeschäfte sind nach Art. 14 Abs. 1 EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 von den Mitgliedstaaten ausdrücklich zuzulassen: „Die Mitgliedstaaten erlauben Bündelungsgeschäfte, untersagen jedoch Kopplungsgeschäfte.“\r\nDie Auslegung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 gebietet, dass Bündelungsgeschäfte auch im Rahmen eines zeitgeichen Abschlusses beider Finanzprodukte\r\nSeite 25 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nzuzulassen sind. Wegen der zwingenden Wartefrist in § 7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG ist dies jedoch derzeit nicht der Fall.\r\nDie angeführten Definitionen sowie die Vorgaben zur Zulässigkeit von Bündelungsgeschäften sind nach Art. 42 Absatz 1 Verbraucherkreditrichtlinie 2023 vollharmonisiert. Mitgliedstaaten dürfen in ihrem nationalen Recht keine Bestimmungen aufrechterhalten, die von diesen Vorgaben abweichen. Allerdings hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) eine Wartefrist für Restschuldversicherungen eingeführt, die ganz entscheidend von den Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 abweicht. Danach muss zwischen Abschluss des Darlehens und Abschluss einer zugehörigen Restkreditversicherung mindestens eine Woche liegen (§ 7a VVG). Selbst wenn ein Kunde sofortigen Versicherungsschutz wünscht, wird ihm ein gleichzeitiger Abschluss von Darlehen und Versicherung unmöglich gemacht – obwohl ihm die EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 genau dieses Recht zuspricht.\r\nDie bisherige Praxis zeigt, dass es bereits in der ersten Woche nach Abschluss des Darlehensvertrages durchaus zu einer signifikanten Anzahl von Versicherungsfällen kommt. Eine Erhebung unter einigen Anbietern von Restschuldversicherungen beziffert die Anzahl von Versicherungsfällen in der ersten Woche auf durchschnittlich 400 Fälle pro Jahr. Durch die Einführung des einwöchigen Abschlussverbots entsteht damit eine substanzielle Schutzlücke gerade dann, wenn die Restschuld des Darlehens noch 100 % beträgt und das finanzielle Risiko für die Verbraucher am höchsten ist. Um diese Schutzlücke zu schließen und die Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie 2023 ohne Gold-plating rechtskonform umzusetzen, sollten § 7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG gestrichen werden.\r\n19.Klarstellung zum Werbeverbot „Schonfristen“ von Rückzahlungsraten, Nr. 33(Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG)\r\nZum Werbeverbot nach Nr. 33 (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) dürfte es legistisch sinnvoll sein, die „Schonfristen“ wie die EU-Verbraucherkreditrichtlinie in ihrem Artikel 8 Abs. 8 lit. c auch in Anführungszeichen zu setzen. Schließlich sollen über diese Option sog. payment holidays reguliert werden, indes nicht ein Werbeverbot für gängige, nicht grundpfandrechtlich gesicherte Produktkategorien wie z.B. Darlehen mit Tilgungsersatzfunktion (z.B. Bausparverträge). Auch daher sollte der Begriff der Rückzahlungsraten zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten vorsorglich klargestellt werden, weil er sich wider den Sinn und Zweck dahin verstehen lässt, dass auch eine produktspezifische Tilgungsaussetzung darunterfällt.\r\nSeite 26 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n20.Neue Missstandsaufsicht nach § 3 Abs. 1 (Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz –AbsFinAG) sachgerecht fassen\r\nDas Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG) sieht unter bestimmten Voraussetzungen (§2 Abs. 2 AbsFinAG) eine zusätzliche Beaufsichtigung von Instituten i.S.v. § 1 Abs. 2AbsFinAG vor. Darunter fallen unter Umständen auch Kreditinstitute i.S.v. des § 1 Abs. 1 S. 1KWG für die neue Missstandsaufsicht nach § 3 Abs. 1 AbsFinAG. Um Doppelzuständigkeitenund doppelte behördliche Prüfungen zu vermeiden, sollte eine Abgrenzung zu § 4 Abs. 1aFinDAG erfolgen. Denn Kreditinstitute dürften bereits heute auch in Ansehung derVerbraucherdarlehen nach §§ 491 Abs. 2, 506 Abs. 1 BGB von der BaFin beaufsichtigt sein.Ausgehend davon erscheint es ebenfalls sinnvoll, hier zur Abgrenzung von zivil- undverwaltungsrechtlichen Zuständigkeiten die Einschränkungen von § 4 Abs. 1 FinDAG zuübernehmen. Demnach kann die BaFin nur einschreiten, „wenn eine generelle Klärung imInteresse des Verbraucherschutzes geboten erscheint“. Aus diesem Tatbestandsmerkmal folgt,dass aufsichtliche Maßnahmen gegenüber dem zivilgerichtlichen Rechtsschutz subsidiär sind.„Ein Missstand liegt insbesondere dann vor, wenn ein Institut oder Unternehmen im Sinne desSatzes 2 eine einschlägige Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Anwendung einerzivilrechtlichen Norm mit verbraucherschützender Wirkung nicht beachtet. In Fällen, in denendie Bundesanstalt Kenntnis von systematischen oder gewichtigen Verstößen gegenverbraucherschützende Rechtsvorschriften erhält und in absehbarer Zeit keinhöchstrichterliches Urteil zu erwarten ist, hat sie ebenfalls die Möglichkeit einzuschreiten.“ (BT-Drs. 18/3994, S. 36; dazu auch VG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.06.2021, 7 K 2237/20.F,juris-Rn. 27). Solcher Klarstellungen bedarf es auch hier, um genuin zivilrechtliche bzw.zivilrechtlich geprägte Fragen nicht vorm Verwaltungsgericht (parallel zu zivilgerichtlichenKlageverfahren) klären zu müssen.\r\n***\r\nSeite 27 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nAnlage 1 - Auszug aus der DK-Stellungnahme vom 17. April 2024\r\n(…) § 37a BDSG-E: Schaffung von Rechtssicherheit für das Scoring von Auskunfteien wird begrüßt\r\nWir begrüßen den Vorschlag der Bundesregierung, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2023 (C-634/21 „SCHUFA Holding (Scoring)“) zum Anlass zu nehmen, Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute zu gewährleisten. Hierbei wird zutreffend die Gestaltungsmöglichkeit des nationalen Gesetzgebers in Art. 22 Abs. 2 b DSGVO genutzt, um das für die kreditgebende Wirtschaft wichtige Auskunftei-Scoring abzusichern und diesbezügliche Rahmenbedingungen für die hierbei verwendbaren Daten und die Transparenz gegenüber Betroffen zu schaffen. Gleichwohl besteht Verbesserungsbedarf wie folgt:\r\nAnwendungsbereich des § 37a BDSG\r\nGemäß der genannten EuGH-Rechtsprechung sollte der § 37a BDSG-E nur das Scoring von Auskunfteien erfassen und dafür nach Art. 22 Abs. 2 b DSGVO eine gesonderte Grundlage schaffen. Für ein z.B. im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 18a KWG erfolgendes bankinternes Scoring besteht kein Regelungsbedarf, weder aufgrund der EuGH-Rechtsprechung noch aufgrund der DSGVO. Vielmehr ist das bankinterne Scoring EU-weit einheitlich bereits mit Art. 6 Abs. 1 b DSGVO i. V. m. Art. 22 Abs. 2 a DSGVO legitimiert. EU-rechtlich kann das bankinterne Scoring auch nicht in Bezug auf die hierfür nutzbaren Datenarten weiter eingeschränkt werden. Dies würde dem Vollharmonisierungsansatz widersprechen, denn dann würden in Deutschland strengere Regelungen für das bankinterne Scoring gelten als in anderen EU-Mitgliedstaaten. Auch ein Konflikt mit bankaufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen in § 10 Abs. 2 KWG würde auftreten. Denn § 10 Abs. 2 KWG konkretisiert Art und Umfang des bankinternen Scorings, damit Kreditinstitute eine möglichst treffsichere Bonitätsanalyse ihrer Kunden vornehmen und damit „Adressausfallrisiken“ vermindern können. Etwaige Ein-schränkungen wären risikoerhöhend für Kreditinstitute. Daher schlagen wir zur Klarstellung des Anwendungsbereichs der Vorschrift vor, bereits in der Überschrift zum Aus-druck zu bringen, dass § 37a BDSG-E nur für das Scoring von Auskunfteien Anwendung findet.\r\nDatenverwendungsverbote\r\nNach § 37a Abs. 2 Nr. 1 c) BDSG-E sollen „Informationen über Zahlungseingänge und -aus-gänge auf und von Bankkonten“ nicht zum Zwecke des Scoring genutzt werden dürfen. Wie oben bereits betont, sollte der § 37a BDSG insgesamt auf das Scoring von Auskunfteien begrenzt werden. Denn für das bankinterne Scoring sind insbesondere der Zahlungskontensaldo, auf dem Zahlungskonto in Anspruch genommene Überziehungskredite, die Zahl von auf dem Zahlungskonto mangels Deckung nicht eingelösten Lastschriften und etwaige Pfändungen in das Zahlungskonto wichtige Risikoerkennungsmerkmale für die Bonitätsbewertung eines Kun-den. Das erkennt auch die bankaufsichtrechtliche Vorschrift des § 10 Abs. 2 KWG an, wonach von Kreditinstituten im Rahmen der Bewertung von Ausfallrisiken\r\nSeite 28 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nu.a. das „Zahlungsverhalten und (die) Vertragstreue der betroffenen Person“ und„Zwangsvollstreckungsmaßnahmen“ ein-zubeziehen sind.\r\nZweckbindung\r\nAus Sicht von Auskunfteien und Auskunfteinutzern (z.B. Kreditinstitute) ist die in § 37a Abs. 2 Nr. 3b BDSG-E vorgesehene Zweckbindung problematisch, da sie sich auf die Datengrundlage und nicht auf das Scoring-Ergebnis bezieht. Damit besteht die Gefahr, dass eine Auskunftei keine Bonitätsauskunft (ohne Scoring) mehr geben dürfte, obwohl dies – allgemein anerkannt - der eigentliche Zweck von Kreditauskunfteien ist. Vermutlich liegt ein redaktionelles Versehen vor, denn der Bundesregierung geht es wohl eher darum, dass der Scorewert der Auskunftei nicht für andere als die beschriebenen Zwecke verwendet werden darf. In der Stellungnahme des Bundesrates vom 22. März 2024 wird dieser Aspekt auch angesprochen (vgl. BR-Drs. 72/24 Ziff. 5).\r\nRemonstrationsrecht des Betroffenen\r\nDes Weiteren sollte der Anwendungsbereich von § 37a Abs. 6 BDSG-E auf solche Entscheidungen begrenzt werden, die sich im Sinne des EuGH-Urteils vom\r\n7.Dezember 2023 „maßgeblich“ auf den Scorewert einer Auskunftei stützen. Im Übrigen istder Betroffene durch das allgemeine Remonstrationsrecht bei negativen vollautomatisiertenEntscheidungen nach Art. 22 Abs. 3 DSGVO geschützt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003036","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/75/63/626333/Stellungnahme-Gutachten-SG2510070002.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Die vorgesehene Abschaffung von Schriftformerfordernissen zugunsten moderner, digitaler Wege stellt aus unserer Sicht eine zentrale und zukunfts-weisende Maßnahme dar.\r\nDie DK sieht jedoch bei zentralen Punkten weiterhin Nachbesserungsbedarf im Vergleich zum Referentenentwurf:\r\n•Zahlungsaufschübe für Kreditkarten sollten vom Anwendungsbereich des § 491 Abs. 2BGB-neu ausgenommen werden. Art. 2 Abs. 5 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie2023/2225 sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor. Die Kreditkarte ist ein beliebtes,unkompliziertes und sicheres Zahlungsinstrument, welches im In- und Ausland seitJahrzehnten als bargeldloses Zahlungsmittel problemlos genutzt wird. Die nunmehrvorgesehenen Vorschriften verkomplizieren die Zahlungsabwicklung über Kreditkartenvöllig unnötig und führen zu sehr viel mehr Bürokratie. Darüber entstünden derDeutschen Kreditwirtschaft Wettbewerbsnachteile gegenüber zahlreichen andereneuropäischen Ländern, in denen die Ausnahmemöglichkeit genutzt wird.\r\n•Die vorgesehene Kreditwürdigkeitsprüfung vor der Vereinbarung eines Entgelts für diegeduldete Überziehung in § 505 Abs. 4 S. 2 BGB-neu würde den praktischen Nutzendieser Kreditform, die vor allem auch von ihrer Bürokratielosigkeit lebt, zu Lasten desVerbrauchers erschweren. Hier sollte ebenfalls von der möglichen Ausnahme der EU-Richtlinie Gebrauch gemacht werden.\r\n•Zudem benötigt die Kreditwirtschaft dringend eine gesetzliche Regelung zur rechts-sicheren und praxistauglichen Anpassung von auf Dauer angelegten Bankverträgen(AGB-Änderungsmechanismus).\r\n•Das Widerrufsrecht muss ohne überzogene Anforderungen an die Widerrufs-information erlöschen. Hierzu sollte es in der Gesetzesbegründung zu § 356b Abs. 2S.5 BGB-neu eine Klarstellung geben. Zudem ist ein Verzicht auf das Widerrufsinfor-mationsmuster des Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB und derGesetzlichkeitsfiktion für die Kreditwirtschaft unzumutbar.\r\n•Auf Gold-Plating sollte verzichtet werden.\r\n•Zum Kopplungsverbot in § 492b Abs. 1a BGB-neu sollte es eine Konkretisierung inder Gesetzesbegründung geben, dass das Depot ein wesentlicher Bestandteil des aufeinem laufenden Konto bereitgestellten Wertpapierkredites ist und die etwaigeEröffnung eines Depots erforderlich macht.\r\n•Die absolute Wartefrist nach § 7a Abs. 5 VVG für Restschuldversicherungen als zu-lässige Bündelungsgeschäfte zu einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag solltevor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 3 und 5 EU-Verbraucherkreditrichtlinie2023/2225 gestrichen oder jedenfalls in der Form ausgestaltet werden, dass demVerbraucher der Abschluss einer Restschuldversicherung auf seinen Wunsch ohneEinhaltung einer Cooling-off Periode von maximal drei Tagen möglich sein muss.\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen:\r\nSeite 3 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nInhaltsverzeichnis\r\nStellungnahme ........................................................................................................... 1\r\n1. Kein Gold-Plating .................................................................................................. 4\r\n2. Praxis benötigt dringend einen rechtssicheren und praxistauglichen AGB-Änderungsmechanismus ....................................................................................... 4\r\n3. Zahlungsaufschübe für Kreditkarten vom Anwendungsbereich des § 491 Abs. 2 BGB-neu ausnehmen ............................................................................................ 5\r\n4. Überziehungen nach §§ 504 ff. BGB-neu .............................................................. 5\r\n5. Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, § 505 Abs. 4 S. 2 BGB-neu ........................................................................................................ 6\r\n6. Kreditwürdigkeitsprüfung, §§ 505a, 505b Abs. 2 BGB-neu ................................... 8\r\nAbsicherung der Datengrundlagen für die Kreditwürdigkeitsprüfung durch Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) .............................................................................. 8\r\n7. Widerrufsrecht und Widerrufsmuster ................................................................... 9\r\na. Widerrufsfrist nach § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu .................................................... 9\r\nb. Gesetzlichkeitsfiktion und Widerrufsinformationsmuster nach Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB ................................................................... 10\r\n8. Konkretisierung zur Erhebung des marktüblichen Zinses, § 492 Abs. 9 BGB-neu 11\r\n9. Wertpapierkredite – keine Kopplungsgeschäfte nach § 492b Abs. 1a BGB-neu .. 11\r\n10. Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft, § 7a Abs. 5 S. 1 und 2 VVG ................................................................................................................. 12\r\n11. Neue Missstandsaufsicht nach § 3 Abs. 1 (Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz – AbsFinAG) sachgerecht fassen ........................................................................... 13\r\nAnlage 1 - Auszug aus der DK-Stellungnahme vom 17. April 2024 ........................... 15\r\nSeite 4 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\n1. Kein Gold-Plating\r\nDie Regierungsparteien haben sich in ihrem Koalitionsvertrag aus 2025 dafür stark gemacht, auf das Gold-Plating im Rahmen der Finanzmarktregulierung uneingeschränkt verzichten zu wollen, um den Finanzplatz Deutschland sowie gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken und den europäischen Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu vollenden (Koalitionsvertrag 2025, Rz. 1559-1564). Diesem Ziel wird der Regierungsentwurf durch folgende Maßnahmen nicht gerecht:\r\n• Der Regierungsentwurf hält entgegen der Verbraucherkreditrichtlinie 2023 (konkret Art. 2 Abs. 2 lit. c, Abs. 3) daran fest, die europäischen Verbraucherkreditvorschriften oberhalb eines Betrags von 100.000 Euro anzuwenden, auch wenn das Darlehen nicht der Finanzierung einer Renovierung einer Wohnimmobilie dient. Dies ist Gold-Plating in der Finanzmarktregulierung par exellence und vor dem Hintergrund des eigens gesetzten Ziels aufzugeben, um auch Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Mitgliedstaaten zu beseitigen. Dies läuft einem einheitlichen Binnenmarkt zuwider. Wenn die Darlehenshöhe 100.000 Euro überschreitet, würden Kunden deutscher Banken, die ihren Wohnsitz im EU-Ausland haben, in Deutschland wie Verbraucher zu behandeln sein, während sie in dem Land ihres ständigen Wohnsitzes aus dem Anwendungsbereich fallen. Der der Höhe nach unbeschränkte Anwendungsbereich führt in Deutschland in der Praxis zu ungewöhn-lichen Anwendungsfällen und führt bei Kunden zu Nachfragen.\r\n• Von der Ausnahme nach Art. 2 Abs. 5 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 wurde kein Gebrauch gemacht, obwohl die Möglichkeit bestand, Zahlungsaufschübe im Rahmen von Kreditkarten von der Anwendung der Richtlinie auszunehmen (hierzu siehe unten Punkt 3 der Stellungnahme).\r\n• Ebenfalls wurde von der Ausnahmemöglichkeit nach Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 für die Kreditwürdigkeitsprüfung nach Art. 18 für geduldete Überziehungen kein Gebrauch gemacht (Näheres hierzu unter Punkt 5).\r\n• Zusätzlich werden neue, aus der Verbraucherkreditrichtlinie heraus gebotene, Erläuterungspflichten richtlinienüberschießend auf Immobiliar-Verbraucherdarlehens-verträge erstreckt (§ 491a Abs. 3 S. 2 BGB-neu;).\r\n2. Praxis benötigt dringend einen rechtssicheren und praxistauglichen AGB-Änderungsmechanismus\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft betont die Notwendigkeit, die durch das BGH-Urteil vom 27. April 2021 zum AGB-Änderungsmechanismus entstandene und bis heute fortdauernde Rechts-unsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung schnellstmöglich zu beseitigen. Die gegenwärtige Situation hat unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zur Folge und ist verbraucherunfreundlich. Bereits in der letzten Legislaturperiode bestand überwiegend Einigkeit darüber, dass die Praxis eine massengeschäftstaugliche Gesetzeslösung zum AGB-Änderungs-mechanismus benötigt. Der Handlungsbedarf zeigte sich nicht nur in der auf Antrag der CDU/CSU durchgeführten öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags am 29. März 2023. Diese Initiative befürworteten auch die Finanzpolitiker der letzten Koalition in ihrer Protokollnotiz zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Seite 106 der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom 15. November 2023) und der Bundesrat in seinen Stellungnahmen vom 29. September 2023 zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Drucksache 362/23, Seite 5) und vom 26. April 2024 zum Bürokratieentlastungsgesetz IV (BR-Drs. 129/24, Seite 28). Zudem bejaht auch die Rechtswissenschaft einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, was der wissenschaftliche\r\nSeite 5 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nAppell von 30 Professorinnen und Professoren eindrucksvoll belegt (veröffentlicht in ZIP 2023, Heft 13, Seite 684).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft fordert eine praxisorientierte Lösung. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge böte einen geeigneten Anknüpfungspunkt und die Chance zur kurzfristigen Umsetzung. Gebraucht wird ein praxis-gerechter AGB-Änderungsmechanismus in vielen Fällen. Mit Blick auf mögliche Auswirkungen des Art. 47 Abs. 3 (= Art 229 § […] Abs. 2 EGBGB-neu) auf Bestandsverträge gilt dies auch in diesem Kontext. Insbesondere wird mit Rücksicht auf monatliche Informationspflichten nach § 504 Abs. 1 S. 1 BGB-neu zu prüfen sein, ob nicht selten praktizierte Rechnungsabschlüsse pro Quartal aufrechterhalten werden können oder vor dem Hintergrund dieser künftigen Rechtslage nicht eine monatliche Rechnungsperiode mit Verbraucher-Kunden zu vereinbaren ist. Dieses mögliche Beispiel eines Änderungsbedarfs illustriert, dass die Kreditwirtschaft auch für derartige Anpassungen von Bestandsverträgen eine praktische Handhabung benötigt.\r\n3. Zahlungsaufschübe für Kreditkarten vom Anwendungsbereich des § 491 Abs. 2 BGB-neu ausnehmen\r\nNach Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie besteht, die Möglichkeit, Kreditkarten mit Zahlungsaufschub von der Anwendung der Richtlinie auszunehmen. Von dieser Möglichkeit sollte Gebrauch gemacht werden. Die Kreditkarte ist überwiegend ein Zahlungsinstrument, welches im Ausland (insbesondere außerhalb Europas) als bevorzugtes und teilweise einziges bargeldloses Zahlungsmittel genutzt wird und auch im Inland bargeldlose Zahlungen ermöglicht. Die Verbraucherkreditrichtlinie 2023 hebt selbst in Erwägungsgrund 18 die Vorteile bestimmter Formen von Kreditkarten hervor, indem sie darauf verweist, dass derartige Kreditverträge „Haushalten helfen können, ihr Budget besser an ein monatliches Einkommen anzupassen.“ Das gilt insbesondere für die im Markt befindlichen Kreditkartenformen mit monatlichem Ausgleich der angesammelten Kreditkartenumsätze. Zudem prüfen Kreditinstitute vor Vergabe einer Kreditkarte, ob der Kunde die für eine Kreditkarte erforderliche Bonität hat. Durch die in Art. 2 Abs. 5 VKR 2023 enthaltene Anforderung, dass nur „Debitkarten mit Zahlungsaufschub“ privilegiert werden können, bei denen lediglich „geringe Gebühren für die Erbringung der Zahlungsdienstleistung“ anfallen, ist zudem sichergestellt, dass teure und damit für Ver-braucher eventuell nachteilige Lösungen nicht vom Anwendungsbereich des Verbraucher-kreditrechts befreit wären.\r\nDie nunmehr vorgesehenen Vorschriften im Umsetzungsentwurf verkomplizieren die Zahlungsabwicklung über Kreditkarten unnötig und führen zu sehr viel mehr Bürokratie.\r\n4. Überziehungen nach §§ 504 ff. BGB-neu\r\nNach § 504 Abs. 2 BGB-alt konnten Dispositionskredite formlos vereinbart werden. Dies hat sich gerade in den Online-Antragsstrecken durch einfache Handhabung für den Verbraucher bemerkbar gemacht. Nunmehr erscheint durch die Streichung des Absatze 2 und dem neuen § 492 Abs. 1a BGB fraglich, ob ein Kästchen und entsprechende aktive Hakensetzung des Verbrauchers (nach Anzeige aller relevanter Vertragsunterlagen wie Bedingungen etc.), beispielsweise bei einer Kontoeröffnung oder später im Online-Banking, ausreichend wären, um der Textform zu genügen. Würde dies nur als „Antrag“ gesehen, müssten hiernach alle Unter-lagen erst zugesendet werden und nochmals eine aktive Zustimmung des Verbrauchers einge-holt werden, was den Prozess erheblich verzögern und unnötig bürokratisch gestalten würde.\r\nSeite 6 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nDes Weiteren ist eine gesetzgeberische Klarstellung zum Begriff und Wesen der geduldeten Überziehung sowie ihren Anforderungen erforderlich. Wenn sie nach § 492 Abs. 8 BGB-neu nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers (auch der Höhe nach erfolgen kann), kann es keine geduldete Überziehung mehr geben. Da offenbar die Vorstellung vorherrscht, dass im Kontoeröffnungsvertrag ein Rahmen für die geduldete Überziehung vereinbart wird, muss sie auch und gerade wegen der notwendigen Formvorschriften und der Notwendigkeit zur Belehrung über ein Widerrufsrecht bei einer eingeräumten Überziehung klar definiert und von ihr abgegrenzt werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass geduldete Überziehungen gänzlich nicht vorgenommen werden, und zwar mit allen Konsequenzen für die Verbraucher (z. B. bei Nichtzahlung von Strom, Miete etc.).\r\n5. Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, § 505 Abs. 4 S. 2 BGB-neu\r\nNach Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 gelten die Vorgaben über die Kreditwürdigkeitsprüfung nach Art. 18 für geduldete Überziehungen nur, wenn die Mitgliedstaaten nichts anderes bestimmen. Hiervon sollte der deutsche Gesetzgeber auch Gebrauch machen.\r\nEine geduldete Überziehung kommt in der Regel durch faktische Inanspruchnahme seitens des Kunden und Duldung seitens der Bank zustande, und zwar ad hoc im Moment der Duldung. Bei der geduldeten Überziehung werden zwar die Entgelte vorab vereinbart, es besteht jedoch weder ein Anspruch auf das „Ob“ der Duldung noch ein Anspruch auf die „Höhe“ der gedulde-ten Überziehung. Wenn die bankseitige und damit einseitige Einführung oder Erhöhung einer geduldeten Überziehung nach § 492 Abs. 8 BGB-neu untersagt wird, sofern sie sich nicht innerhalb des Rahmens der entsprechenden Vereinbarung im Kontoeröffnungsvertrag bewege, ist die geduldete Überziehung begrifflich ausgeschlossen und nicht mehr von der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit zu unterscheiden. Es besteht bei der avisierten Rechtslage seitens des Regierungsentwurfs die reale Gefahr, dass Verbraucher keine geduldete Überziehung mehr bei einem Kreditinstitut erreichen können, wenn sie nicht zu Beginn einer Kontoverfügung ausdrücklich erklären, mit der Überziehung einverstanden zu sein. Die Konsequenzen für den Wirtschaftsverkehr, wenn Verbraucher ggf. lebenswichtige Zahlungen wie Miete, Strom etc. nicht mehr leisten können, dürften erheblich sein. Das gilt umso mehr, wenn Verbraucher für Rückfragen nicht zur Verfügung stehen (z. B. bestimmte Urlaubsreisen, plötzlicher Kranken-hausaufenthalt o. Ä.).\r\nKreditinstitute prüfen primär nach internen standardisierten,den Kunden nicht kommunizierten Verfahren bei einem Vertrag über ein laufendes Konto, ob bei dem Konto grundsätzlich eine geduldete Überziehung zulässig ist, oder ob eine solche technisch ausgeschlossen ist. Eine umfassende Kreditwürdigkeitsprüfung im Einzelfall würde nicht nur eine erhebliche Verzögerung zwischen dem Auftreten der Überziehung und der Entscheidung über deren Duldung verursachen, sondern auch einen unverhältnismäßig hohen Aufwand in der Analyse und Dokumentation nach sich ziehen. Die heute übliche, risikoorientierte Einzelfallprüfung anhand von Überziehungslisten würde dadurch ersetzt mit der Folge, dass geduldete Überziehungen in der Praxis kaum noch angeboten werden könnten. Für Verbraucher bliebe dann nur der Weg über einen formellen Dispokredit, der jedoch nicht dieselbe Flexibilität bietet.\r\nSeite 7 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nZumal mit der Begründung auf S. 137 des Entwurfes\r\n„Zudem wird geregelt, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 505a BGB-neu – wie bei\r\nder Einräumung einer Überziehungsmöglichkeit nach § 504 BGB – vor Abschluss des Kontoeröffnungsvertrags, mit dem ein Entgelt für die Nutzung der geduldeten Überziehung vereinbart wird, zu erfolgen hat (und zwar in beiden Varianten des § 505 Absatz 1 BGB).“\r\nklargestellt wird, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung sogar vor Abschluss des Kontoeröffnungs-vertrages geprüft werden muss.\r\nSollte dem Petitum nicht gefolgt werden, ist klarzustellen, dass es für die Kreditwürdigkeits-prüfung vor Vereinbarung eines Entgelts für die geduldete Überziehung bei Abschluss eines Vertrags über ein laufendes Konto entsprechend dem bereits in der Richtlinie verankerten Proportionalitätsprinzip ausreicht, wenn der Darlehensgeber z. B. eine Datenbankabfrage vornimmt, um auf deren Grundlage die Entscheidung über die Zahlungsfähigkeit des Verbrauchers zu treffen. Eine weitergehende Prüfung anhand von Unterlagen über die Einkommens- und Ausgabensituation sowie die Vermögensverhältnisse des Kunden bei Eröffnung eines Girokontos unter Beachtung des § 505b BGB erscheint an dieser Stelle unangemessen, mit hohem Aufwand verbunden und für den Verbraucher unverständlich.\r\nErfahrungsgemäß liegt die Überziehung im Interesse des Verbrauchers, weil das Kreditinstitut Verfügungen zu einem Zeitpunkt zulässt, in dem das laufende Konto keine ausreichende Deckung durch Guthaben oder einen noch nicht ausgeschöpften Dispositionskredit aufweist. Dies kann bereits dadurch verursacht sein, dass sich erwartete Zahlungseingänge für eine kurze Zeit verzögern. Bei diesen Verfügungen kann es sich um für den Verbraucher wichtige Zahlungen, wie Miete, Versicherungen (z. B. Auto- und Krankenversicherungen), Strom-abschlagszahlungen etc. handeln. Da § 492 Abs. 8 BGB bei der geduldeten Überziehung nur entsprechend der Regelung in Art 2 Abs. 4a) Verbraucherkreditrichtlinie Anwendung findet, sollte bei § 505 BGB geregelt werden, dass eine im Sinne von § 492 Abs. 8 BGB erforderliche Anforderung für die geduldete Überziehung vorliegt, wenn der Darlehensgeber einen Zahlungs-vorgang ausführt, der von dem Verbraucher veranlasst wurde, sei es durch Barauszahlungen, Überweisung, Lastschriften aufgrund eines SEPA–Lastschriftmandats, u. a.. Sollte diese gesetzliche Ergänzung nicht erfolgen, müssten die Darlehensgeber – bevor sie einen Zahlungsvorgang ausführen, der zu einer geduldeten Überziehung führt – die Bearbeitung unterbrechen, um eine „Anforderung“ von dem Verbraucher einzuholen, da sie andernfalls das Risiko eingehen, diese Leistung unentgeltlich zu erbringen. Da für die Aus-führung von Zahlungsvorgängen strenge Fristen gelten und keineswegs sichergestellt ist, von dem Verbraucher rechtzeitig eine entsprechende Anforderung zu erhalten, ist davon auszu-gehen, dass Kreditinstitute künftig geduldete Überziehungen nicht mehr zulassen werden, und es vermehrt zu Lastschriftrückgaben und Mahn- und Beitreibungsprozessen gegenüber Verbrauchern kommen wird.\r\nLetztlich passt die Kreditwürdigkeitsprüfung nach §§ 505a ff. BGB-neu nicht zur geduldeten Überziehung, weil sie kein für den Vertrieb vorgesehenes Produkt darstellt. Dieser Umstand kommt auch mittelbar in der EU-Richtlinie zum Ausdruck, weshalb Art 247a § 2 Abs. 3 EGBGB ersatzlos zu streichen ist\r\nSeite 8 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\n6. Kreditwürdigkeitsprüfung, §§ 505a, 505b Abs. 2 BGB-neu\r\nAbsicherung der Datengrundlagen für die Kreditwürdigkeitsprüfung durch Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)\r\nIn Umsetzung der Richtlinienvorgaben sieht der Regierungsentwurf eine Erweiterung der Pflichten der Institute zur Kreditwürdigkeitsprüfung vor. Entwicklungen in der Rechtsprechung auf europäischer und nationaler Ebene sorgen mittlerweile für erhebliche Rechtsunsicherheit bei der Durchführung der Kreditwürdigkeitsprüfung in Bezug auf Informationen von Kreditauskunfteien. Dem sollte durch eine gezielte Anpassung des Bundesdatenschutzgesetzes im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie Rechnung getragen werden:\r\n- Verwendung von Auskunftei-Scores\r\nDer Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 7. Dezember 2023 (C-634/21 „SCHUFA Holding (Scoring)“) rechtliche Bedenken hinsichtlich der Vorschrift in § 31 BDSG zum Scoring und zu Bonitätsauskünften geäußert. Der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes aus der vergangenen Legis-laturperiode (BT-Drucks. 20/10859) enthielt als Reaktion auf dieses Urteil einen neuen § 37a BDSG-E. Das Gesetzesvorhaben konnte aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen nicht mehr abgeschlossen werden.\r\nWir begrüßen nach wie vor den Ansatz, Rechtssicherheit für die Erstellung von Score-werten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute zu gewährleisten. Hierbei wird zutreffend die Gestaltungsmöglichkeit des nationalen Gesetzgebers in Art. 22 Abs. 2 b DSGVO genutzt, um das für die kreditgebende Wirtschaft wichtige Auskunftei-Scoring abzusichern und diesbezügliche Rahmen-bedingungen für die hierbei verwendbaren Daten und die Transparenz gegenüber Betroffen zu schaffen. Allerding gibt es bei § 37a BDSG-E noch Verbesserungspotential im Detail (vgl. den als Anlage 1 beigefügten Auszug aus der DK-Stellungnahme vom 17. April 2024).\r\n- Informationen über Zahlungsstörungen\r\nDas OLG Köln hat mit Urteil vom 10. April 2025 (15 U 249/24) im Vergleich zur Recht-sprechung anderer Obergerichte erstmalig entschieden, dass Auskunfteien Informationen über Zahlungsstörungen unmittelbar mit ihrer Erledigung löschen müssen. Dabei stellt das Gericht die rechtliche Gültigkeit eines von der Datenschutz-aufsicht im Rahmen des Art. 40 DSGVO genehmigten „Code of Conduct für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten (CoC)“ in Frage.\r\nDie Wirtschaftsauskunfteien (u. a. die SCHUFA) hatten mit der Datenschutzkonferenz der Datenschutzaufsichtsbehörden (DSK) im zweiten Quartal 2024 ihre Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 7. Dezember 2023 (Rechtssachen C-26/22 und C-64/22) zur zulässigen Speicherdauer der Restschuldbefreiung bei Kreditauskunfteien aktualisiert. Damit konnten die bisherigen Speicherfristen von 3 Jahren mit Ausnahme des Falls der Restschuldbefreiung im Verhaltenskodex weitgehend erhalten bleiben.\r\nUm eine aussagekräftige und faire Kreditwürdigkeitsprüfung, also Prognose über mögliche Zahlungsausfälle, zu erstellen, ist die Nutzung der statistisch relevanten\r\nSeite 9 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nInformationen aus einem engen Kreis von Finanzdaten unerlässlich. Informationen über erledigte Zahlungsstörungen haben dabei eine hohe Relevanz. Zur Wiederherstellung von Rechtssicherheit sollte durch Anpassung des BDSG entweder eine Aufwertung von aufsichtsbehördlich genehmigten Verhaltensregeln oder eine gesetzliche Verankerung der Speicherfristen für Informationen über erledigte Zahlungsstörungen nach dem Vorbild der vor 2018 geltenden Regelung in § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG a.F. erfolgen. Zumindest jedoch sollte § 30 Abs. 4 BDSG-neu um folgenden Satz 2 ergänzt werden:\r\n„Informationen über erledigte Zahlungsstörungen gelten ab dem Datum der Erledigung für drei Jahre als aktuell.“\r\n7. Widerrufsrecht und Widerrufsmuster\r\na. Widerrufsfrist nach § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu\r\nDie DK begrüßt die Klarstellung in der Gesetzesbegründung, S. 117, dass das Widerrufsrecht in jedem Fall nach 12 Monaten und 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages erlöschen soll. Um dieses Ziel effektiv umzusetzen, darf ein Auslaufen der Widerrufsfrist nach § 356 b BGB-neu lediglich davon abhängig sein, dass der Kunde die Information über sein Widerrufsrecht erhalten hat und nicht, dass diese Information in jeder Hinsicht korrekt ist.\r\nDie Bestimmung sollte dahingehend zu verstehen sein, dass die Widerrufsfrist nur bei gänz-lichem Fehlen einer Widerrufsinformation einem absoluten Erlöschen der Widerrufsfrist entgegensteht. Anders darf es nur sein, wenn die Widerrufsinformation derart mangelbehaftet ist, dass sie die wesentlichen Inhalte nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht enthält und somit einer gänzlich fehlenden Widerrufsinformation gleichzusetzen ist. Andernfalls kann der gesetzgeberische Wille, die Rechtssicherheit erhöhen zu wollen, nicht erreicht werden. Hier sollte es schon im Wortlaut des § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu eine entsprechende Klarstellung geben, beziehungsweise unter Streichung des neu hinzugefügten Satzes 5 sollte § 356b Abs. 2 S. 4 mit der Streichung des Wortes „Immobiliar-“ wie folgt angepasst werden:\r\nIn den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Das Widerrufsrecht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.\r\nZumindest sollte die Gesetzesbegründung hervorheben, dass eine Information über die in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB genannten wesentlichen Inhalte zum Widerrufsrecht ausreichend ist, da das Problem der „ewigen Widerrufsmöglichkeit“ anderenfalls nicht in dem vom Richt-liniengeber und dem deutschen Gesetzgeber selbst gewünschten Umfang entschärft werden kann. Eine ähnliche Umsetzung, wie sie auch im Rahmen des Diskussionsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts, mit dem die Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EG in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG gefordert wird, sollte hier angestrebt werden.\r\nSeite 10 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nb. Gesetzlichkeitsfiktion und Widerrufsinformationsmuster nach Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB\r\nEine Streichung von Gesetzlichkeitsfiktion und gesetzlich fundierter Widerrufsinformations-muster sind angesichts der historischen Erfahrungen für die Kreditwirtschaft unzumutbar. Diese Muster haben spätestens seit ihrer Einführung auf gesetzlicher Ebene Masseverfahren in Form von Streitigkeiten um jeden Punkt und jedes Komma erledigt. Das Wiederaufleben dieses Szenarios hat keinen Mehrwert für den Verbraucherschutz oder die Verbraucher als Kollektiv und beschenkt allenfalls eine zunehmend auf die Bewältigung von Masseverfahren ausge-richtete Anwaltschaft auf Kosten der Kreditwirtschaft und der durch die Bundesländer finanzierten Justiz. Auch die Sorge vor der Staatshaftung nach der Entscheidung des EuGH (Große Kammer) Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, C-47/21, C-232/21 (VK/BMW Bank GmbH ua) rechtfertigt die Streichung von Gesetzlichkeitsfiktion und gesetzlichen Mustern nicht. Die Mehrbelastung der Kreditwirtschaft durch die Bewältigung neuer Masseverfahren und ständiger Überwachung sowie etwaiger Anpassung der Widerrufsinformationsmuster an neuere Entscheidungen nach den Grundsätzen der anwaltlichen Vorsicht steht in keinem Verhältnis.\r\nDer Gesetzgeber ist vielmehr gehalten, Rechtsicherheit für die Institute zu schaffen. Dies nicht tun zu können, weil die Rechtsprechung des EuGH nicht einmal für den deutschen Gesetz-geber - und damit erst recht nicht für die Kreditwirtschaft - zu antizipieren sei, sollte nicht die Lösung sein. Etwaige Bedenken gegen die Muster oder Sorgen vor einer staatlichen Haftung wegen der Muster sind beim EU-Richtliniengeber zu adressieren. Die Bundesrepublik Deutsch-land hat als größte Wirtschaftsmacht innerhalb der Europäischen Union auch hinreichend Gewicht, solche Regelungen, sei es nur in Gestalt einer Ermächtigungsgrundlage, „nachzu-verhandeln“. Es ist insofern auch zu beachten, dass eine funktions- und leistungsfähige Justiz ein zu beachtendes Gut im Sinne von Art. 20 Abs. 3 GG darstellt. Dieses Gut wird ohne sachlichen Grund beeinträchtigt, wenn der Gesetzgeber (erneut) die Justiz und ihre begrenzten Ressourcen mit formalen Rechtsstreitigkeiten zu Widerrufsinformationen in Anspruch nimmt.\r\nJedenfalls für eine Streichung des derzeit im deutschen Recht vorhandenen gesetzlichen Widerrufsinformationsmusters des Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB besteht keine Notwendigkeit. Ein solches Erfordernis ergibt sich insbesondere weder aus den EU-rechtlichen Vorgaben der in das deutsche Recht umzusetzenden Richtlinie noch aus der Rechtsprechung des EuGH. Ein Streichen des gesetzlichen Musters würde nicht nur den Kredit-instituten die bisher bestehende Grundlage für die Konzeption gesetzeskonformer Widerrufs-informationen entziehen. Aufgrund der mit der Streichung verbundenen Rechtsunsicherheit und der Vielzahl der zu erwartenden gerichtlichen Auseinandersetzungen würde die Streichung auch eine erhebliche Mehrbelastung der Justiz mit sich bringen. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen müssen daher aufrechterhalten werden.\r\nAn dieser Stelle begrüßen wir es ausdrücklich, dass der deutsche Gesetzgeber den gesetzlichen Mustertext für Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Anlage 8 beibehält. Dies unterstreicht aber zugleich, dass der deutsche Gesetzgeber die Erforderlichkeit gesetzlicher Muster erkennt und erkannt hat.\r\nAus unserer Sicht ist das auch notwendig für Förderdarlehensverträge mit Verbrauchern, die als Fernabsatzverträge oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, um die erforderliche Rechtssicherheit gerade für den Anwendungsbereich dieser staatlich geförderten\r\nSeite 11 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nKredite zu schaffen. Unseres Erachtens sollte daher ein gesetzlicher Mustertext für die Belehrung zum Widerrufsrecht in diesen Fällen geschaffen werden.\r\nInsoweit wird ergänzend auf die weitere Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zur Umsetzung der geänderten EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU (Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie (EU) 2023/2673) in das deutsche Recht vom 1. August 2025 verwiesen.\r\n8. Konkretisierung zur Erhebung des marktüblichen Zinses, § 492 Abs. 9 BGB-neu\r\nUm eine realistische Bewertung des Marktes zu haben, müsste die Bundesbank ggf. die Methode ihrer Durchschnittswertberechnung überprüfen und ggf. anpassen. Insbesondere sollte die Bundesbank darauf achten, dass bestimmte absatzfördernde 0 % Finanzierungen oder sonstige querfinanzierte, günstige Kredite die Durchschnittswerte nicht zu sehr ver-wässern, um eine realistische Bewertung des Marktes gem. § 492 Abs. 9 S.1 BGB-neu zu erhalten. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein subjektiver Tatbestand für die Norm ausdrücklich nicht erforderlich sein soll\r\n9. Wertpapierkredite – keine Kopplungsgeschäfte nach § 492b Abs. 1a BGB-neu\r\nDas Problem bei der Vergabe von Wertpapierkrediten wurde in der Gesetzesbegründung nicht gelöst bzw. berücksichtigt.\r\nEin Wertpapierkredit – auch als Lombard- oder Effektenkredit bezeichnet – ist eine durch im Depot befindliche Wertpapiere besicherte Kreditform. Diese ermöglicht es Anlegerinnen und Anlegern, liquide Mittel zu erhalten, ohne ihre bestehenden Kapitalanlagen veräußern zu müssen. Die Höhe des zur Verfügung stehenden Kreditrahmens bzw. dessen tatsächliche Ausnutzbarkeit bemisst sich nach dem aktuellen Marktwert oder dem Beleihungswert sowie der Art und Qualität der im Depot gehaltenen Wertpapiere. Insoweit ist es von Bedeutung, dass die Kreditlinie und das damit notwendigerweise verbundene Depot bei demselben Kreditinstitut unterhalten werden, weil es zum einen dem Darlehensnehmer ermöglicht, die Höhe des zur Verfügung stehenden Kreditrahmens zu bestimmen und ggf. durch entsprechende Wertpapier-geschäfte (Kauf- oder Verkauf von Wertpapieren) zu beeinflussen. Zum anderen haben die Darlehensgeber nur dann die Möglichkeit, den Markt- bzw. Beleihungswert der in dem Depot verbuchten Wertpapiere taggenau zu überwachen, wenn das Depot im selben Haus geführt wird. Die Überwachung ist notwendig, da sich die Höhe der möglichen Kreditinanspruchnahme nach dem Gesamtwert der im Depot verbuchten Wertpapiere richtet. Die im Depot verbuchten Wertpapiere werden an das kreditgewährende Institut verpfändet. Trotz dieses Pfandrechts wird dem Darlehensnehmer in der Regel die Möglichkeit eingeräumt, in Abstimmung mit dem Darlehensgeber über die Wertpapiere zu verfügen, um auf diese Weise etwaige Kursgewinne zu erzielen und ggf. -verluste zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Würden die als Sicherheit dienenden Wertpapiere im Depot bei einem Drittinstitut verbucht, müsste das kreditgewährende Institut das depotführende Institut anweisen, keine Verfügungen über die Wertpapiere zuzulassen. Dies würde dem Verbraucher die mit einem Wertpapierkredit verbundene Flexibilität nehmen.\r\nDie Aufnahme eines Wertpapierkredites wäre für Bestandskunden, die bei ihrem Institut – soweit dieses Wertpapierkredite anbietet – bereits ein Wertpapierdepot halten, möglich, denn es müsste für die Verbuchung der als Sicherheit dienenden Wertpapiere kein Depot eröffnet\r\nSeite 12 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nwerden. Für Neukunden wäre diese Kreditform nicht möglich, wenn sich aus der jetzigen Formulierung zu den Kopplungs- und Bündelungsgeschäften etwaige Restriktionen für Wertpapierkredite ergeben sollten. Verbraucher, die bei ihrem depotführenden Kreditinstitut keinen Wertpapierkredit aufnehmen können (weil er nicht angeboten wird) oder wollen, wären ggf. daran gehindert, bei einem anderen Kreditinstitut unter Übertragung ihres Wertpapier-depots einen Wertpapierkredit aufzunehmen. Das wäre eine Ungleichbehandlung der Ver-braucher, die durch die Richtlinie und deren Umsetzung nicht zu rechtfertigen ist. Auch die Verbraucherkreditrichtlinie 2023 möchte Verbrauchern den Zugang zum Verbraucherkredit-markt eröffnen und nicht erschweren. Aus den o. g. Gründen ergibt sich, dass ein Wertpapierkredit zwingend die Führung eines Wertpapierdepots bei dem kreditgewährenden Kreditinstitut voraussetzt, sodass das Depot ein wesentlicher Bestandteil eines Wertpapier-kredits darstellt.\r\nUm nicht Gefahr zu laufen, dass Diskussionen darüber entstehen, ob es sich bei einem Wert-papierkredit um ein unzulässiges Kopplungsgeschäft handeln könnte, sollte in der Gesetzes-begründung klargestellt werden, dass die Eröffnung von Wertpapierdepots auch dann erlaubt ist, wenn es gleichzeitig mit der Aufnahme eines Verbraucherkredites erfolgt. Erfolgt diese Klarstellung nicht, könnte dies zur Folge haben, dass Kreditinstitute aufgrund des bestehenden rechtlichen Risikos nicht mehr bereit sind, Wertpapierkredite anzubieten, was gerade im Geschäftsverkehr mit vermögenden Kunden/Verbrauchern einen erheblichen Einschnitt für die Kunden bedeuten würde und mit der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 nicht intendiert war.\r\nZudem sollte § 492b Abs. 2 BGB-alt auch auf die Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge anwendbar sein. Ansonsten könnten beispielsweise Renovierungsdarlehen nicht besichert werden mit einer Kapital- und/oder Risikolebensversicherung oder anderen Versicherungs-produkten. Ebenso wäre es nicht mehr möglich, ein Darlehen unter Tilgungsaussetzung gegen Abschluss einer frei am Markt verfügbaren Kapitallebensversicherung oder einer bereits abgeschlossenen, aber noch nicht fälligen Kapitallebensversicherung zu gewähren. Für eine solche Einschränkung des Finanzierungsangebots gegenüber Verbrauchern besteht kein Grund; im Übrigen entfiele für die Kreditinstitute bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen eine nach Art. 212 Abs. 2 CRR grundsätzlich anerkennungsfähige Kreditsicherheit. Eine solche Erweiterung des § 492b Abs. 2 BGB auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge wäre nach Art. 14 Abs. 3 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 zulässig.\r\n10. Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft, § 7a Abs. 5 S. 1 und 2 VVG\r\nDer europäische Gesetzgeber unterscheidet im Grundsatz zwischen zulässigen Bündelungs-geschäften und den unzulässigen Kopplungsgeschäften. Zulässige Bündelungsgeschäfte sind nach Art. 14 Abs. 1 EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 von den Mitgliedstaaten ausdrücklich zuzulassen: „Die Mitgliedstaaten erlauben Bündelungsgeschäfte, untersagen jedoch Kopplungsgeschäfte.“\r\nDie Auslegung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 gebietet, dass Bündelungs-geschäfte auch im Rahmen eines zeitgleichen Abschlusses beider Finanzprodukte zuzulassen\r\nSeite 13 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nsind. Wegen der zwingenden Wartefrist in § 7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG ist dies jedoch derzeit nicht der Fall.\r\nDie angeführten Definitionen sowie die Vorgaben zur Zulässigkeit von Bündelungsgeschäften sind nach Art. 42 Absatz 1 Verbraucherkreditrichtlinie 2023 vollharmonisiert. Mitgliedstaaten dürfen in ihrem nationalen Recht keine Bestimmungen aufrechterhalten, die von diesen Vorgaben abweichen. Allerdings hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Zukunftsfinanzierungs-gesetz (ZuFinG) eine Wartefrist für Restschuldversicherungen eingeführt, die ganz ent-scheidend von den Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 abweicht. Danach muss zwischen Abschluss des Darlehens und Abschluss einer zugehörigen Restkredit-versicherung mindestens eine Woche liegen (§ 7a VVG). Selbst wenn ein Kunde sofortigen Versicherungsschutz wünscht, wird ihm ein gleichzeitiger Abschluss von Darlehen und Versicherung unmöglich gemacht – obwohl ihm die EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 genau dieses Recht zuspricht.\r\nDie bisherige Praxis zeigt, dass es bereits in der ersten Woche nach Abschluss des Darlehens-vertrages durchaus zu einer signifikanten Anzahl von Versicherungsfällen kommt. Eine Erhebung unter einigen Anbietern von Restschuldversicherungen beziffert die Anzahl von Versicherungsfällen in der ersten Woche auf durchschnittlich 400 Fälle pro Jahr. Durch die Einführung des einwöchigen Abschlussverbots entsteht damit eine substanzielle Schutzlücke gerade dann, wenn die Restschuld des Darlehens noch 100 % beträgt und das finanzielle Risiko für die Verbraucher am höchsten ist. Um diese Schutzlücke zu schließen und die Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie 2023 ohne Gold-Plating rechtskonform umzusetzen, sollten § 7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG gestrichen werden.\r\n11. Neue Missstandsaufsicht nach § 3 Abs. 1 (Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz – AbsFinAG) sachgerecht fassen\r\nDas Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG) sieht unter bestimmten Voraussetzungen (§ 2 Abs. 2 AbsFinAG) eine zusätzliche Beaufsichtigung von Instituten i.S.v. § 1 Abs. 2 AbsFinAG vor. Darunter fallen unter Umständen auch Kreditinstitute i.S.v. des § 1 Abs. 1 S. 1 KWG für die neue Missstandsaufsicht nach § 3 Abs. 1 AbsFinAG. Um Doppelzuständigkeiten und doppelte behördliche Prüfungen zu vermeiden, sollte eine Abgrenzung zu § 4 Abs. 1a FinDAG erfolgen. Denn Kreditinstitute dürften bereits heute auch in Ansehung der Verbraucher-darlehen nach §§ 491 Abs. 2, 506 Abs. 1 BGB von der BaFin beaufsichtigt sein. Unabhängig davon erscheint es ebenfalls sinnvoll, hier zur Abgrenzung von zivil- und verwaltungs-rechtlichen Zuständigkeiten die Einschränkungen von § 4 Abs. 1 FinDAG zu übernehmen. Demnach kann die BaFin nur einschreiten, „wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint“. Aus diesem Tatbestandsmerkmal folgt, dass aufsichtliche Maßnahmen gegenüber dem zivilgerichtlichen Rechtsschutz subsidiär sind. „Ein Missstand liegt insbesondere dann vor, wenn ein Institut oder Unternehmen im Sinne des Satzes 2 eine einschlägige Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Anwendung einer zivilrechtlichen Norm mit verbraucherschützender Wirkung nicht beachtet. In Fällen, in denen die Bundesanstalt Kenntnis von systematischen oder gewichtigen Verstößen gegen ver-braucherschützende Rechtsvorschriften erhält und in absehbarer Zeit kein höchstrichterliches Urteil zu erwarten ist, hat sie ebenfalls die Möglichkeit einzuschreiten.“ (BT-Drs. 18/3994, S. 36; dazu auch VG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.06.2021, 7 K 2237/20.F, juris-Rn. 27).\r\nSeite 14 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nSolcher Klarstellungen bedarf es auch hier, um genuin zivilrechtliche bzw. zivilrechtlich geprägte Fragen nicht vor dem Verwaltungsgericht (parallel zu zivilgerichtlichen Klage-verfahren) klären zu müssen.\r\n***\r\nSeite 15 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nAnlage 1 - Auszug aus der DK-Stellungnahme vom 17. April 2024\r\n(…) § 37a BDSG-E: Schaffung von Rechtssicherheit für das Scoring von Auskunfteien wird begrüßt\r\nWir begrüßen den Vorschlag der Bundesregierung, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2023 (C-634/21 „SCHUFA Holding (Scoring)“) zum Anlass zu nehmen, Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute zu gewährleisten. Hierbei wird zutreffend die Gestaltungs-möglichkeit des nationalen Gesetzgebers in Art. 22 Abs. 2 b DSGVO genutzt, um das für die kreditgebende Wirtschaft wichtige Auskunftei-Scoring abzusichern und diesbezügliche Rahmenbedingungen für die hierbei verwendbaren Daten und die Transparenz gegenüber Betroffen zu schaffen. Gleichwohl besteht Verbesserungsbedarf wie folgt:\r\nAnwendungsbereich des § 37a BDSG\r\nGemäß der genannten EuGH-Rechtsprechung sollte der § 37a BDSG-E nur das Scoring von Auskunfteien erfassen und dafür nach Art. 22 Abs. 2 b DSGVO eine gesonderte Grundlage schaffen. Für ein z. B. im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 18a KWG erfolgendes bankinternes Scoring besteht kein Regelungsbedarf, weder aufgrund der EuGH-Rechtsprechung noch aufgrund der DSGVO. Vielmehr ist das bankinterne Scoring EU-weit einheitlich bereits mit Art. 6 Abs. 1 b DSGVO i. V. m. Art. 22 Abs. 2 a DSGVO legitimiert. EU-rechtlich kann das bankinterne Scoring auch nicht in Bezug auf die hierfür nutzbaren Datenarten weiter einge-schränkt werden. Dies würde dem Vollharmonisierungsansatz widersprechen, denn dann würden in Deutschland strengere Regelungen für das bankinterne Scoring gelten als in anderen EU-Mitgliedstaaten. Auch ein Konflikt mit bankaufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen in § 10 Abs. 2 KWG würde auftreten. Denn § 10 Abs. 2 KWG konkretisiert Art und Umfang des bank-internen Scorings, damit Kreditinstitute eine möglichst treffsichere Bonitätsanalyse ihrer Kunden vornehmen und damit „Adressausfallrisiken“ vermindern können. Etwaige Ein-schränkungen wären risikoerhöhend für Kreditinstitute. Daher schlagen wir zur Klarstellung des Anwendungsbereichs der Vorschrift vor, bereits in der Überschrift zum Ausdruck zu bringen, dass § 37a BDSG-E nur für das Scoring von Auskunfteien Anwendung findet.\r\nDatenverwendungsverbote\r\nNach § 37a Abs. 2 Nr. 1 c) BDSG-E sollen „Informationen über Zahlungseingänge und -aus-gänge auf und von Bankkonten“ nicht zum Zwecke des Scorings genutzt werden dürfen. Wie oben bereits betont, sollte der § 37a BDSG insgesamt auf das Scoring von Auskunfteien begrenzt werden. Denn für das bankinterne Scoring sind insbesondere der Zahlungskonten-saldo, auf dem Zahlungskonto in Anspruch genommene Überziehungskredite, die Zahl von auf dem Zahlungskonto mangels Deckung nicht eingelösten Lastschriften und etwaige Pfändungen in das Zahlungskonto wichtige Risikoerkennungsmerkmale für die Bonitätsbewertung eines Kun-den. Das erkennt auch die bankaufsichtrechtliche Vorschrift des § 10 Abs. 2 KWG an, wonach von Kreditinstituten im Rahmen der Bewertung von Ausfallrisiken u. a. das „Zahlungs-verhalten und (die) Vertragstreue der betroffenen Person“ und „Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen“ einzubeziehen sind.\r\nSeite 16 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nZweckbindung\r\nAus Sicht von Auskunfteien und Auskunfteinutzern (z. B. Kreditinstitute) ist die in § 37a Abs. 2 Nr. 3b BDSG-E vorgesehene Zweckbindung problematisch, da sie sich auf die Datengrundlage und nicht auf das Scoring-Ergebnis bezieht. Damit besteht die Gefahr, dass eine Auskunftei keine Bonitätsauskunft (ohne Scoring) mehr geben dürfte, obwohl dies – allgemein aner-kannt – der eigentliche Zweck von Kreditauskunfteien ist. Vermutlich liegt ein redaktionelles Versehen vor, denn der Bundesregierung geht es wohl eher darum, dass der Scorewert der Auskunftei nicht für andere als die beschriebenen Zwecke verwendet werden darf. In der Stellungnahme des Bundesrates vom 22. März 2024 wird dieser Aspekt auch angesprochen (vgl. BR-Drs. 72/24 Ziff. 5).\r\nRemonstrationsrecht des Betroffenen\r\nDes Weiteren sollte der Anwendungsbereich von § 37a Abs. 6 BDSG-E auf solche Ent-scheidungen begrenzt werden, die sich im Sinne des EuGH-Urteils vom 7. Dezember 2023 „maßgeblich“ auf den Scorewert einer Auskunftei stützen. Im Übrigen ist der Betroffene durch das allgemeine Remonstrationsrecht bei negativen vollautomatisierten Entscheidungen nach Art. 22 Abs. 3 DSGVO geschützt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-10-02"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003038","regulatoryProjectTitle":"Änderung European Cloud Certification Scheme","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1c/0d/298842/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180023.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mögliche Auswirkungen der EUCSAspekte\r\nauf die Nutzung von\r\nCloud-Diensten in der\r\nFinanzindustrie\r\nCloud-Workshop BdB/Ministerien am 1. Juni 2023\r\nWarum nutzen europäische Banken die Public Cloud\r\nInfrastrukturen?\r\n3\r\n5\r\n1 2\r\n4\r\nBundesverband deutscher Banken\r\n2\r\n1.6.2023\r\nInnovationsfähigkeit\r\n• In den Bereichen der Rechenzentren, der Software und\r\nden Technologien wie Sprachmodellen,\r\nDokumentenanalyse, Datenbanken, Künstlicher\r\nIntelligenz und Machine-Learning Modellen findet\r\ndie Entwicklung und Innovation vorrangig über die Cloud-\r\nSysteme statt.\r\nRisikomanagement\r\n• Risikoreduktion\r\ndurch die Hochverfügbarkeit regionaler Rechenzentren\r\nund möglicher Kombination mehrerer\r\nRegionen mit unterschiedlichem Risikoprofil.\r\nSicherheit & Resilienz\r\n• Legacy-Systeme sind größerer Gefahr durch Cyber-\r\nAttacken ausgesetzt.\r\n• Jetzige Cloud-Lösungen bieten einen sehr hohen\r\nSicherheitsstandard und erhöhen die Cyber-\r\nResilienz!\r\nWirtschaftlichkeit\r\n• Die im Pay-per-Use abgerechneten Clouddienste sind in\r\ndiesen Bereichen up-to-date, zudem hoch verfügbar\r\nund skalierbar (reagieren elastisch auf Zugriffe).\r\n• Die bislang erforderlichen Reservekapazitäten für\r\nResilienz und Nutzungsintensität werden in der\r\nCloud diversifiziert (solidarisiert) und können erheblich\r\nreduziert werden.\r\nWar for Talents\r\n• Junge Entwicklerinnen und Entwickler erwarten eine\r\nmoderne IT-Infrastruktur.\r\n• Rahmenbedingungen und Leitplanken in der Cloud\r\nermöglichen größere Eigenverantwortung für\r\nMitarbeiter.\r\nDerzeit sehen wir keinen\r\neuropäischen Cloud-Dienste-\r\nAnbieter, der die vorgenannten\r\nEntscheidungskriterien erfüllt!Mögliche Auswirkungen von Immunitätskriterien\r\n3\r\n− Deutsche und Europäische Banken nutzen Cloud\r\nServices verschiedener internationaler Anbieter,\r\ninsbesondere Hyperscaler aus den USA.\r\n− Technischer Fortschritt und breite Service-Landschaft\r\nder amerikanischen Hyperscaler erlauben die Erstellung\r\ninnovativer Finanzprodukte.\r\n− Innovationskraft, Verfügbarkeit und Skalierbarkeit\r\namerikanischer Cloud-Dienstleister sind mittlerweile auch\r\nBasis für europäische Plattformen wie Gaia-X.\r\n− Über vertragliche sowie technische und organisatorische\r\nMaßnahmen (TOM) wird hierbei ein sehr hohes Maß an\r\nSicherheit erreicht und regulatorische Konformität\r\nhergestellt.\r\n− Die Sicherheit spielt bei der Auswahl des geeigneten\r\nCloud-Providers eine entscheidende Rolle.\r\n− Wenn Banken SaaS-Lösungen für ihre Kunden anbieten,\r\nsind sie per Definition auch Cloud-Service-Provider.\r\n− Die Banken begrüßen die Ziele der Standardisierung,\r\nZertifizierung und Erhöhung der Sicherheit, die über\r\nSCC, DORA, Cloud Rulebook und EUCS angestrebt\r\nwerden.\r\nSituation\r\n− Unklare Abgrenzung der EUCS-Sicherheitslevel lässt für Banken zukünftig das\r\nhöchste Sicherheits-Level „high+“ vermuten.\r\n− Mit Einführung der Souveränität und Immunitätskriterien im EUCS-Draft drohen\r\nsehr negative Auswirkungen für europäische Banken als Nutzer und z.T.\r\nAnbieter von Cloud Services..\r\n− Fokus auf die Standortwahl zu legen, ist keine Garantie für mehr Sicherheit.\r\nIm Gegenteil, in Bedrohungslagen würde ggf. sogar ein Wechsel in andere\r\nRegionen sinnvoll sein.\r\n− Auswahl eines Cloud-Dienste-Anbieters könnte nicht ausschließlich auf Basis\r\nder besten Services und des besten Schutzniveaus erfolgen.\r\n− Fehlender Wettbewerb europäischer Anbieter im Bereich der PaaS und SaaS\r\nschränken die Wahlmöglichkeit hiesiger Banken stark ein - mit Implikation auf\r\ndas Serviceangebot.\r\n− Beschränkungen bezüglich Datenspeicherung, Zugriff und Verarbeitung auf EUEbene\r\nwürden sämtliche Off-Shoring-Strategien gefährden, inkl. das Nutzen\r\nvon Tech-Support und Ressourcen aus Drittländern –\r\n24/7-Infrastrukturadministration wäre wirtschaftlich nicht möglich.\r\n− Enorme Auswirkungen auf organisatorische und operative Strukturen der\r\nBanken, unter anderem auch auf die zur Verfügungstellung der kritischen\r\nVersorgungsdienstleistungen.\r\nAuswirkungen\r\n− Verweis auf die EUCS-Draft-Kriterien in NIS-Richtlinie & Cyber Resilience Act zeigt, dass die Anforderungen mandatorisch werden könnten.\r\n− Zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des deutschen und europäischen Bankensektors sind Services global agierender CSPs unabdingbar.Zusammenfassung\r\nDas Zertifizierungsschema darf in der Konsequenz nicht zum Ausschluss von US-Anbietern führen.\r\nBundesverband deutscher Banken\r\n4\r\n3\r\n6 5\r\n4\r\n2\r\n1\r\n1.6.2023\r\nIn der aktuellen Fassung könnte das ENISA EUCS die Cloudnutzung für den deutschen und\r\neuropäischen Finanzsektor und die Wirtschaft stark behindern oder grundsätzlich in Frage stellen.\r\nCloud-Services sind bereits heute in erheblichem Maß in Bankinfrastrukturen integriert und auch\r\nweiterhin als wichtiger Baustein für eine Wettbewerbsfähigkeit europäischer Banken unabdingbar.\r\nDie mögliche Konsequenz - bei der Verarbeitung von Kundendaten auf rein europäische Anbieter\r\n(„presence of headquarters in the EU“) unter Beibehaltung des Serviceangebotes zu wechseln, würde\r\nerhebliche negative Auswirkungen haben.\r\nEin geopolitisches Problem sollte nicht mit einem technischen Sicherheitsstandard gelöst werden.\r\nFokus sollte vielmehr auf technischen Schutzmaßnahmen wie Verschlüsselung, Datenmaskierung und\r\nAnonymisierung liegen. Diese sorgen für den erforderlichen Schutz vor Datenzugriffen.\r\nTiefgreifende Analyse der Auswirkungen von Souveränität- und Immunitätskriterien für die EUWirtschaft\r\nnotwendig.\r\nIntensive und transparente Einbindung aller betroffenen Stakeholder in die politische\r\nEntscheidungsfindung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. 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V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nNationale Umsetzung\r\nBankenpaket\r\n(CRR III / CRD VI)\r\nThemenliste\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 6.03.2024\r\nSeite 2 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\nThemenliste – Nationale Umsetzung\r\nBankenpaket (CRR III/CRD VI)\r\n1 CRR\r\n1.1 Anwendungsebene Output-Floor\r\nDie Anwendungsebene des Output-Floors wurde in den Trilog-Verhandlungen kontrovers diskutiert.\r\nWährend sich das Europäische Parlament für eine konsolidierte Anwendung aussprach, herrschten auf\r\nSeiten des Rates massive Bedenken, die vor allem von denjenigen Mitgliedstaaten genährt wurden, in\r\ndenen in großer Zahl Tochterunternehmen ausländischer Institutsgruppen tätig sind (sog. „Host-Länder“).\r\nAls Kompromiss haben sich die beiden Gesetzgeber darauf verständigt, dass die einzelnen Mitgliedstaaten\r\ngruppenangehörige Institute im eigenen Land von der Anwendung des Output-Floors ausnehmen können.\r\nUnseres Erachtens sollte dieses Wahlrecht in Deutschland ausgeübt werden. Die Anwendung des Output-\r\nFloors auf Ebene des Einzelinstituts wäre für die Institutsgruppen mit erheblichen Kosten verbunden und\r\nwürde deren Möglichkeiten, Kapital innerhalb der Gruppe zu verteilen, einschränken. Auch aus aufsichtlicher\r\nSicht spricht nichts gegen eine konsolidierte Anwendung. Sie entspricht den Vorgaben des Baseler\r\nAusschusses für Bankenaufsicht und wurde von der Europäischen Zentralbank (EZB) in ihrer Stellungnahme\r\nzum Entwurf der EU-Kommission vom 22. März 2022 unterstützt.\r\n1.2 Art. 465 (5) CRR – Übergangsregelung Wohnimmobilienkredite /\r\nOutput-Floor\r\nIn Art. 465 Abs. 5 CRR III ist ein Mitgliedstaatenwahlrecht für die Behandlung von durch Wohnimmobilien\r\nbesicherten Finanzierungen bei der Berechnung des Output-Floor vorgesehen. Demnach kann für\r\nWohnimmobilienfinanzierungen ein niedrigeres Risikogewicht verwendet werden, wenn besonders strenge\r\nAnforderungen erfüllt sind.\r\nIn Deutschland ist eine Ausübung dieses Mitgliedstaatenwahlrechts angezeigt, da sich der\r\nWohnimmobilienmarkt nicht zuletzt durch die Kultur der langfristigen Festzinsfinanzierungen als besonders\r\nstabil zeigt. Dies spiegelt sich auch in den seit Langem extrem niedrigen deutschen Verlustquoten wider. Mit\r\nEinführung der CRR im Jahr 2014 veröffentlicht die BaFin jährlich die Verlustquoten für deutsche\r\nWohnimmobilienfinanzierungen. Gemäß CRR liegen gut entwickelte und seit langem etablierte\r\nWohnimmobilienmärkte vor, wenn die Verlustquoten aus den privilegiert behandelten\r\nWohnimmobilienkrediten nicht mehr als 0,3% bzw. die Verlustquoten aus den vollständig besicherten\r\nWohnimmobilienkrediten (d.h. bis zu 100% des Markt- oder Beleihungswerts) nicht mehr als 0,5% der\r\nSeite 3 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\nWohnimmobilienkredite ausmachen. Die Daten der BaFin zeigen, dass diese Obergrenzen nicht annähernd\r\nerreicht werden. Lagen die Verlustquoten 2014 noch bei 0,05% bzw. 0,1% sind sie bis zu den Ende 2023\r\nveröffentlichten Daten für 2022 nahezu kontinuierlich gefallen und betragen mittlerweile lediglich 0,01%\r\nbzw. 0,02%. Auch in den Jahren 1988 bis 2008, in denen noch nicht die BaFin, sondern die Deutsche\r\nKreditwirtschaft (ehemals Zentraler Kreditausschuss, ZKA) die Daten für den Hard-Test erhoben hatte,\r\nwurden in Deutschland die Obergrenzen in keinem einzelnen Jahr überschritten.\r\nNeben den sicherheitsorientierten Finanzierungsusancen sorgen auch spezifische Strukturmerkmale des\r\ndeutschen Wohnimmobilienmarktes dafür, dass die Kreditausfall- und Verlustrisiken sehr niedrig sind. Eine\r\nwesentliche Bedeutung kommt hier der Tatsache zu, dass es neben dem Wohneigentumsmarkt einen\r\ngroßen, für breite Bevölkerungsgruppen zugänglichen Mietwohnungsmarkt gibt. Dieser ermöglicht es den\r\nPrivathaushalten, ihren Wohnflächenkonsum zu befriedigen, ohne sich verschulden zu müssen. Dies ist\r\ninsbesondere für jüngere oder einkommensschwächere Haushalte im Vergleich zum Wohneigentumserwerb\r\neine risikolose Alternative. Daher finden sich unter den Kreditnehmerhaushalten auch eher wenige\r\nvulnerable Haushalte, sodass das Ausfall- und Verlustrisiko für die Banken entsprechend gering ist.\r\nAufgrund der in Teilen auslegungsbedürftigen Formulierung der Anforderungen in der CRR III, erachten wir\r\neine umfängliche und möglichst auslegungsfreie Aufnahme der Anforderungen in die Verordnung zur\r\nangemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und\r\ngemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV) für erforderlich. Voraussetzung für die\r\nÄnderung der SolvV wäre zusätzlich eine Ergänzung der Verordnungsermächtigung im KWG (§10).\r\nIm Hinblick auf den Teil des Kredits, der 55% des Property Values nicht übersteigt und für den das\r\nRisikogewicht von 10% angewendet wird, sieht das Mitgliedstaatenwahlrecht erstmal eine zeitliche\r\nBefristung bis Ende 2032 vor. Das Wahlrecht kann aber nach dem Wortlaut der CRR aktuell um jeweils bis\r\nzu vier Jahre verlängert werden (Art. 465 Abs. 6 CRR III). Die Verlängerung ist aus Risikosicht aus den\r\neingangs beschriebenen Gründen sachgerecht und daher unbedingt zu befürworten. Vor dem Hintergrund\r\nder zahlreichen Mandate in der CRR III und CRD VI für die EBA und für die Kommission und den\r\nErfahrungen der vergangenen Jahre mit der Bearbeitungsdauer der Mandate und mit der\r\nGesetzgebungsverfahrensdauer ist nicht damit zu rechnen, dass die Institute ausreichend\r\nPlanungssicherheit haben werden, da die Verlängerung des Wahlrechts absehbar zu spät vor dem\r\nAblaufdatum kommen wird. Zudem würde die auf europäischer Ebene vorgenommenen Verlängerungen\r\nerst mit zeitlichem Verzug in das nationale Recht übernommen werden können. Daher ist dringend zu\r\nempfehlen, solange die starre Befristung des Wahlrechts (Ende 2032) nicht in den Verordnungstext der\r\nSolvV aufzunehmen, bis der EBA-Bericht zu diesem Wahlrecht vorliegt und sich damit die weitere\r\nEntwicklung besser abschätzen lässt.\r\nIm Hinblick auf den Teil des Kredits, der 55% des Property Values übersteigt aber nicht über 80% des\r\nProperty Values liegt und für den anfänglich ein Risikogewicht von 45% angewendet werden kann, sollte\r\nder Phase-out der Sonderbehandlung, wie in der CRR beschrieben, übernommen werden (d.h.\r\nRisikogewicht von 45% bis Ende 2029; 52,5% bis Ende 2030; 60% bis Ende 2031; 67,5% bis Ende 2032).\r\nSeite 4 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\nIm Hinblick auf die umfangreichen Kriterien, die die Wohnimmobilienkredite erfüllen müssen, um von dem\r\nMitgliedstaatenwahlrecht erfasst zu werden, sollte eine Übernahme sämtlicher Kriterien (Art. 462 Abs. 5 UA\r\n2 lit. a bis f CRR III) in den Verordnungstext erfolgen und dabei insbesondere Folgendes klargestellt\r\nwerden:\r\n- Lit. d (institutsindividueller Hard-Test) sollte dergestalt formuliert werden, dass klar wird, wie genau die\r\nBerechnung zu erfolgen hat. D.h., es sollte der Durchschnittswert der acht letzten jeweils zum Stichtag\r\n31. Dezember nach Art. 430a CRR gemeldeten Verlustquoten ermittelt werden. Damit das Wahlrecht\r\nvom Institut genutzt werden kann, darf der so ermittelte institutsindividuelle Durchschnittswert 0,25%\r\nnicht übersteigen.\r\n- Lit. e (Rückgriffsrechte) sollte dahingehend konkretisiert werden, dass der Rückgriff auf sonstiges\r\nVermögen oder Einkommen des Kreditnehmers nicht vertraglich ausgeschlossen werden darf.\r\n- Lit. f (aufsichtliche Verifikation) sollte praktikabel ausgestaltet werden, so dass aus der Anforderung zur\r\nVerifikation der Einhaltung von lit. a bis e durch die zuständige Aufsichtsbehörde faktisch nicht eine\r\nVorabgenehmigungsanforderung wird. Wir gehen davon aus, dass das Wahlrecht nur genutzt wird,\r\nwenn die Anforderungen erfüllt sind und dies auch angemessen dokumentiert ist, damit sich die\r\nzuständige Behörde ein Bild von der Einhaltung dieser Anforderungen machen kann. Ebenso wird der\r\nJahresabschlussprüfer die Einhaltung der Anforderungen prüfen.\r\n1.3 495e CRR – Nutzung von externen Ratings für Institute mit impliziter\r\nstaatlicher Unterstützung\r\nArt. 138(g) CRR untersagt es den Instituten, externe Ratings zu nutzen, die eine staatliche Unterstützung von\r\nInstituten im Krisenfall unterstellen. Wir sehen diese Neuregelung kritisch, da die konkrete Methodik von\r\nRatingagenturen nicht Gegenstand der CRR ist. Deren Zuverlässigkeit wird in Form anderer Gesetze und\r\nStandards sichergestellt. Der Regelungsgegenstand von Art. 138 CRR ist die Nutzung externer Ratings durch\r\ndie Institute und nicht deren Zustandekommen. Zudem wurden in dem vom Ausschuss der Ständigen Vertreter\r\nverabschiedeten Kompromissdokument vom 04.12.2023 Teile des Art. 138(g) CRR gestrichen, sodass sich kein\r\nschlüssiger Zusammenhang ergibt.\r\nWir bitten daher zunächst um eine Einschätzung, wie die finale Regelung ausgestaltet sein wird. Sofern Art.\r\n138(g) CRR Bestand haben sollte, regen wir an, von dem in Art. 495e CRR angelegten Grandfathering in\r\nallgemeingültiger Form Gebrauch zu machen, um den Ratingagenturen die Möglichkeit und ausreichend Zeit zu\r\ngeben, ihre Methodiken weiterzuentwickeln.\r\nSeite 5 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n2 CRD\r\n2.1 Fit & Proper\r\nLeitungsorganmitglieder und Mitgliedstaatenwahlrecht in Artikel 91 CRD VI\r\n- Ausnahmeregelung: Gemäß Artikel 91 Abs. 12 CRD VI können bei der nationalen Umsetzung des\r\nVerfahrens zur Eignungsbewertung u.a. die besonderen Strukturmerkmale der Institute berücksichtigt\r\nwerden, die keinen Einfluss auf die Auswahl und Bestellung der Aufsichtsorganmitglieder haben.\r\n- Es ist überaus wichtig, dass dieser Spielraum vom nationalen Gesetzgeber entsprechend genutzt wird\r\nund die betroffenen Institute, die keinen Einfluss auf die Besetzung der Aufsichtsorganmitglieder haben,\r\nkeine interne Eignungsbewertung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans vornehmen\r\nmüssen. Eine interne Eignungsbewertung der demokratisch legitimierten Verwaltungsratsmitglieder\r\ndurch die kommunalen Sparkassen würde den erforderlichen autonomen Auswahlprozess des\r\nkommunalen Trägers unverhältnismäßig einschränken. Die Ausnahmeregelung sollte darüber hinaus in\r\nFällen berücksichtigt werden, in denen Instituten aufgrund ihrer Rechtsform zwar eine interne\r\nEignungsbewertung, aber keine interne Ex-ante-Eignungsbewertung möglich ist, weil die Mitglieder des\r\nVerwaltungs- oder Aufsichtsorgans von dem/den Träger/n / Anteilseigner/n oder den Versammlungen\r\nder Mitglieder bestellt oder gewählt werden und ggf. auch während der Versammlung neue Kandidaten\r\nnominiert werden können oder es sich um Mitglieder kraft Amtes handelt. Eine entsprechende Regelung\r\nim KWG ist erforderlich, um Rechtssicherheit zu schaffen. Die fachliche Eignung der Mitglieder kann\r\ndurch Schulungen ausreichend sichergestellt werden, so dass auch dem Erfordernis von\r\n„Sicherheitsvorkehrungen“ (Artikel 91 Abs. 12 Satz 2 CRD) Rechnung getragen wird.\r\n- Die Ausnahmeregelung sollte zudem auch in den Fällen, in denen großen Instituten, die ohne Einfluss\r\nauf die Auswahl und Besetzung der Aufsichtsorganmitglieder sind, keine Vorab-Anzeige möglich ist,\r\nangewendet werden.\r\n- Die Vorab-Anzeigepflicht nach Art. 91 Abs. 1ca lit a bis e CRD VI sollte auf den dort aufgeführten Kreis\r\nvon „großen Instituten“ beschränkt bleiben.\r\n- Übergeordnet stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie interne Ex-ante-\r\nEignungsbewertungen in Fällen durchgeführt werden sollen, in denen ein Mandat aufgrund einer\r\nungeplanten Mandatsniederlegung kurzfristig übernommen werden soll. In Bezug auf die Vorab-\r\nAnzeigepflicht nach Art. 91 Abs. 1ca lit a bis e CRD VI ist zudem unklar, wie bei einer Neuwahl des\r\nAufsichtsrats mit anschließender konstituierender Sitzung und Wahl des Vorsitzenden die 30-Tages-Frist\r\neingehalten werden kann, ohne dass der Aufsichtsrat 30 Tage führungslos bliebe und wie mit einem\r\nkurzfristig erforderlichen Wechsel auf Vorstandsebene umgegangen werden soll.\r\nSeite 6 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n- Gemäß Artikel 91 Abs. 1g Satz 2 und 3 CRD VI soll bei Vorliegen neuer Tatsachen, die sich auf die\r\nursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen\r\nVerfügbarkeit auswirken können, die Eignung der Mitglieder durch das Institut bzw. die\r\nAufsichtsbehörde erneut geprüft werden. Hier sollte im Einklang mit § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG („erheblich\r\nauswirken“) eine Anzeige verbunden mit einer erneuten Eignungsbeurteilung nur dann erfolgen\r\nmüssen, wenn sich die neuen Tatsachen „erheblich auswirken“.\r\nSchlüsselfunktionsinhaber (Artikel 91a CRD VI)\r\n- Lediglich große Institute gemäß Artikel 91a Abs. 3a Satz 1 lit. a bis e CRD sollten zur Durchführung\r\neiner aufsichtlichen Eignungsbewertung ihrer Schlüsselfunktionsinhaber verpflichtet sein.\r\n- Zur Vermeidung von Problemen im Rahmen der Rekrutierungsverfahren sollten maximale aufsichtliche\r\nPrüffristen, die bei höchstens 20 Arbeitstagen mit einer Verlängerungsmöglichkeit von längstens 20\r\nweiteren Arbeitstagen liegen, festgelegt werden.\r\n2.2 Andere Governance-Regelungen\r\nArt. 76 Abs. 5a CRD VI\r\nLeitungswechsel in Kontrollfunktionen:\r\n- Der letzte Unterabsatz von Art. 76 Abs. 5a CRD VI sieht vor, dass die Leitungen der internen\r\nKontrollfunktionen nicht ohne vorherige Zustimmung des Aufsichtsorgans abgesetzt werden dürfen.\r\nDiese Vorgabe ist nach Einschätzung der DK nicht mit den Zuständigkeiten im deutschen\r\nGesellschaftsrecht vereinbar. Entsprechende Personalentscheidungen liegen in der primären\r\nVerantwortung der Geschäftsleitung und müssen bei gegebenen Anlässen auch kurzfristig möglich sein.\r\nInsofern sollte hier lediglich eine Informationsplicht ggü. dem Aufsichtsorgan greifen. Entsprechende\r\nVorab-Informationspflichten bei einem Leitungswechsel in besonderen Funktionen sind in den MaRisk\r\n(BA) bereits umgesetzt, vgl. AT 4.4.1 Tz. 6, AT 4.4.2 Tz. 8 und AT 4.4.3 Tz. 6.\r\nBerichtslinien (Information Aufsichtsorgan durch interne Kontrollfunktionen):\r\n- Ein direktes Zugehen der Leitungen interner Kontrollfunktionen auf das Aufsichtsorgan (vgl. Art. 76 Abs.\r\n5a lit. a und b CRD VI) sollte grds. zulässig sein, könnte allerdings auf Anlässe eingeschränkt werden,\r\nwo dies unter Risikogesichtspunkten erforderlich erscheint. Eine Weiterleitung von Informationen und\r\nBerichten über die Geschäftsleitung des Instituts sollte standardmäßig möglich bleiben, wie z. B. in AT\r\n4.3.2 Tz. 3 und BT 3.1 Tz. 5 MaRisk (BA) vorgesehen.\r\n- Im Hinblick auf die Neufassungen der Absätze 5 und 5a des Art. 76 CRD VI sieht die DK keinen weiteren\r\nAnpassungsbedarf in den nationalen Regelungen. Bestehende proportionale Öffnungsklauseln in den\r\nMaRisk sollten erhalten werden.\r\nSeite 7 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\nArt. 88 CRD VI - Unternehmensführung und -kontrolle\r\n- Die nach Abs. 3 von den Instituten geforderte individuelle Erklärungen bzgl. der Mitglieder des Leitungsund\r\nVerwaltungs-/Aufsichtsorgans und Schlüsselfunktionsinhabern sollten auch vor dem Hintergrund der\r\nbereits nach den MaRisk bestehenden Vorgaben zur Fixierung u.a. von Aufgaben, Kompetenzen und\r\nVerantwortlichkeiten ohne weitergehende und/oder detaillierte Anforderungen „schlank“ umgesetzt\r\nwerden.\r\nArt. 94(1a) CRD VI - Vergütung\r\n- Nach Art 94 (1a) CRD VI sind im Rahmen der leistungsabhängigen Vergütung bei der Bewertung der\r\nindividuellen Leistung künftig auch ESG-Kriterien nach Art. 76 zu berücksichtigen. Entsprechend dem\r\naktuellen Entwurf der Fragen und Antworten zur Institutsvergütungsverordnung der BaFin (gem. der\r\nKonsultation 10/2023 FAQ zur Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an\r\nVergütungssysteme von Instituten vom 16.12.2013 in der am 14.02.2023 in Kraft getretenen Fassung)\r\nsind ESG-Risiken in Vergütungssystemen nach § 4 Institutsvergütungsverordnung zu berücksichtigen.\r\nEine darüber hinausgehende Umsetzung von Art 94 (1a) CRD VI halten wir nicht für erforderlich und\r\nsollte allenfalls nur schlank erfolgen. Insbesondere für kleinere Institute mit wenig komplexen\r\nVergütungssystemen und geringer variabler Vergütung sollten hier zur Vermeidung eines außer\r\nVerhältnis zum regulatorischen Zweck stehenden administrativen Aufwandes die Anforderungen nicht zu\r\nhoch werden.\r\nSeite 8 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n2.3 Offenlegung – Art. 106 (1) CRD VI – verschiedene Wahlrechte zur\r\nErmächtigung der zuständigen Aufsichtsbehörde\r\nSchaffung einer erhöhten Frequenz der Offenlegung für alle Institute auf nationaler Ebene\r\n- Aus Sicht der DK besteht keinerlei Notwendigkeit, die Frequenz der Offenlegung zu erhöhen. Diese\r\nMöglichkeit sollte maximal optional – im Ermessen der nationalen Aufsichtsbehörde – im Einzelfall\r\nzulässig sein. Ein erhöhter Offenlegungsturnus trägt u. E. lediglich zu deutlich höherem\r\nBürokratieaufwand in den Instituten bei, ohne einen nennenswerten aufsichtlichen Mehrwert zu bieten.\r\nMöglichkeit der Einführung von „deadlines“ (zeitliche Vorgabe) für Offenlegung durch „andere“\r\nInstitute als SNCIs auf der zentralen EBA Website (Pillar 3 Data Hub)\r\n- Aus DK-Sicht sollte es keine zeitlichen Vorgaben für die Offenlegung von Instituten geben, die über\r\nbestehende Regularien der CRR III hinausgehen. Der Zeitpunkt der Offenlegung ist institutsindividuell\r\nund hängt maßgeblich vom Zeitpunkt der Bestätigung des Jahresabschlusses durch das Aufsichtsorgan\r\nab – danach nämlich schließt sich die Offenlegung an. Auch das Diskussionspapier der EBA zum Pillar 3\r\nData Hub sieht von konkreten zeitlichen Vorgaben ab – maximal wäre ein unverbindliches indikatives\r\nZeitfenster denkbar (dies müsste jedoch nicht auf gesetzlicher Ebene verankert werden).\r\nOrt der Offenlegung für Institute für zentrale Offenlegung festlegen (anderer Ort als EBA Website)\r\n- Angesichts der Ambitionen von EBA, ein zentrales Pillar 3 Data Hub zu etablieren sowie die\r\nOffenlegungsberichte zudem noch ab 2030 in ESAP zu veröffentlichen, erscheint die Möglichkeit, einen\r\nweiteren Ort für die Offenlegung national festzulegen, kontraproduktiv bzw. entbehrlich.\r\n2.4 Nachhaltigkeitsrisiken im Risikomanagement\r\nCharakter von ESG-Risiken\r\n- Die ESG-Vorgaben in der CRD VI stellen in vielen Fällen undifferenziert auf Klima-/Umweltrisiken,\r\nSoziale Risiken und Governance Risiken ab. Klima- und Umweltrisiken unterscheiden sich jedoch\r\ndeutlich von Sozialen und Governance Risiken. Das betrifft einerseits den Zeitraum, in dem sich Risiken\r\nmaterialisieren (Klima-/Umweltrisiken wirken auch mittel- und langfristig). Anderseits stellen Umweltund\r\nKlimarisiken stärker systemische Risiken dar, während Soziale und Governance Risiken primär\r\nidiosynkratisch wirken. Deshalb sollten die Risiken in der Umsetzung nicht gleichgesetzt, sondern\r\ndifferenziert behandelt werden. Wir empfehlen ferner einen Fokus auf Umweltrisiken zu legen, da\r\ngerade im Bereich sozialer und Governance-Risiken diese kaum quantitativ abschätzbar sind.\r\nArt. 76 Abs. 1 CRD VI: Proportionalitätsprinzip SNCIs\r\n- Die in Art. 76 Abs. 1 CRD verankerte Option für kleine, nicht komplexe Institute, den Review der\r\nRisikostrategien/policies lediglich alle 2 Jahre durchzuführen, sollte genutzt werden, zumal für alle\r\nInstitute gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 CRD VI grundsätzlich auch ein mindestens zweijähriger Turnus\r\nmöglich ist.\r\nSeite 9 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\nArt. 76 Abs. 2 CRD VI: Proportionale Anwendung von Art. 76 Abs. 2 Unterabsätze 1. und 2. –\r\nNutzung Verzichts- und Erleichterungsmöglichkeiten für SNCIs\r\n- Auf Basis der 7. MaRisk-Novelle müssen alle Institute kurz-, mittel- und langfristige ESG-Risiken\r\nidentifizieren, bewerten und steuern. Der Identifizierung liegen dabei die Auswirkungen von ESGRisiken\r\nauf das Geschäftsmodell und die Strategie des Instituts zu Grunde. Hierbei muss auch analysiert\r\nwerden, wie transitorische Risiken z. B. aufgrund politischer Vorgaben auf das Institut wirken. Die dabei\r\ngewonnenen Erkenntnisse fließen über den Strategieprozess (unterlegt mit KPIs und KRIs) in die\r\nstrategische und die operative Steuerung des Instituts. Die konkrete Ausgestaltung des\r\nRisikomanagements von ESG-Risiken wird in der Risikostrategie und ggf. weiteren Rahmenwerken\r\nspezifiziert, einschließlich der Methoden und Instrumenten, die vom Institut zur Steuerung kurz-,\r\nmittel- und langfristiger ESG-Risiken eingesetzt wird. Der deutsche Gesetzgeber hat somit den\r\nVorgaben der neuen CRD VI schon vorgegriffen.\r\n- Insofern ist es nur legitim, wenn der ebenfalls in der CRD VI (Art. 76 Abs. 2) verankerte Spielraum für\r\ndie Mitgliedstaaten, also Verzichts- oder Erleichterungsmöglichkeiten für kleine, nicht-komplexe\r\nInstitute bei der Erstellung von Übergangsplänen, soweit wie möglich genutzt wird.\r\n- Die gem. Art. 76 Abs. 2 der CRD VI vom Institut vorzuhaltenden Pläne und Ziele sollen Risiken\r\nbeleuchten, die sich aus Anpassungsprozessen und der Transition hin zu Nachhaltigkeitszielen wie dem\r\nEU-Klimagesetz ergeben. Diese Pläne sollen konsistent zu den vom Institut bereits erstellten und\r\noffengelegten Plänen im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) sein. Große Institute\r\ni.S.d. CSRD, die sich als SNCI qualifizieren, werden in der CSRD wie KMU behandelt und unterliegen\r\nden entsprechenden Berichtspflichten erst für das Berichtsjahr 2026. Etwaige Regelungen für SNCIs\r\nsollten somit nicht vor dieser Frist vorgesehen werden.\r\n- Gemäß aktuellen EBA-Konsultationspapier zu Leitlinien für das Management von ESG-Risiken\r\n(EBA/CP/2024/02) sollen CRD-basierte Pläne nach Art. 76 (2) CRD VI sicherstellen, dass Institute\r\nzukunftsorientiert ESG-Risiken bewerten und in ihre Strategien, Politiken und\r\nRisikomanagementprozesse einbeziehen (Tz. 14). Gemäß Tz. 14 können diese Pläne als Überblick und\r\nFormulierung der strategischen Maßnahmen und Risikomanagementinstrumente verstanden werden,\r\ndie von den Instituten auf der Grundlage einer vorausschauenden Analyse des Geschäftsumfelds\r\neingesetzt werden, um aufzuzeigen, wie ein Institut seine Robustheit und Vorbereitung auf den\r\nÜbergang zu einer klima- und umweltfreundlichen und nachhaltigen Wirtschaft gewährleistet.\r\n- Diese Aspekte ein zweites Mal in Form von spezifischen Plänen zu dokumentieren und nachzuhalten,\r\nwürde insbesondere kleine und mittlere Institute in besonderem Maße bürokratisch belasten, ohne dass\r\ndabei das Risikomanagement der Institute verbessert und ein aufsichtlicher Mehrwert generiert wird.\r\n- Aus unserer Sicht dürfen gerade kleine, nicht komplexe Institute hier nicht erneut mit bürokratischem\r\nAufwand überfordert werden. Die bisherigen Regularien im Bereich von ESG-Risiken und deren\r\nBerichterstattung reicht für diese Institute u. E. aus. Vielmehr sollte die bisher auf den Weg gebrachte\r\numfassende Regulierung im Bereich ESG ihre Wirkung entfalten können. Daher sollte die in der CRD\r\nVI angelegte Verzichtsmöglichkeit für SNCIs so weit wie möglich ausgestaltet werden.\r\nKeineswegs sollten SNCIs dazu aufgefordert werden, Transitionspläne vorzulegen und nachzuhalten.\r\nDas würde auch umfassende Daten von den Kunden – insbesondere KMU – erfordern und auch diese\r\nggf. überlasten.\r\n-\r\nSeite 10 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n2.5 Säule 2 – Anpassungen wg. Output-Floor (u. a. Art. 104a (6) CRD VI)\r\nP2R (Art. 104a (6) CRD VI):\r\n- Die Regelung in Art. 104a(6)(a) sieht richtigerweise vor, dass bei Greifen des Outputfloors der\r\nprozentuale Säule-2-Zuschlag so angepasst werden muss, dass sich der Absolutbetrag nicht erhöht.\r\nUnseres Erachtens wären jedoch sämtliche Erhöhungen des absoluten Säule-2-Zuschlags\r\nungerechtfertigt, die sich rein aus regulatorischen Säule-1-Anpassungen ergeben und nicht auf\r\ntatsächliche Erhöhungen von Risiken oder Verschlechterungen des Risikomanagements zurückführen\r\nlassen. Neben dem Outputfloor kann es weitere Treiber für deutliche RWA-Erhöhungen geben, wie etwa\r\ndie neuen Vorgaben zum OpRisk, zum Marktrisiko oder auch angepasste Regelungen innerhalb des\r\nKSA. Bei der Umsetzung des Art. 104a(6)(a) sollte daher sichergestellt werden, dass sämtliche rein\r\narithmetisch bedingte Erhöhungen der absoluten Säule-2-Zuschläge vermieden werden.\r\n- Art. 104a(6)(b) bezieht sich hingegen nicht auf mechanisch-arithmetische Erhöhungen der Säule-2-\r\nZuschläge, sondern auf konzeptionelle Doppelberücksichtigungen gleicher Risiken durch Outputfloor und\r\nSäule 2. Art. 104a(6)(a) und Art. 104(6)(b) sind also voneinander unabhängig notwendige Vorgaben.\r\nInsofern ist der Art. 104a(6)(c), der suggeriert, dass die Prüfung in Art. 104a(6)(b) die in Art.\r\n104a(6)(a) ersetzen soll, aus unserer Sicht äußerst unglücklich formuliert. Bei der Umsetzung sollte\r\nsichergestellt werden, dass beide Prüfungen und gegebenenfalls Anpassungen zwingend durchgeführt\r\nwerden müssen und unabhängig voneinander Bestand haben.\r\nP2G (Art. 104b)\r\n- Die Formulierung stellt es der zuständigen Behörde anheim, ob bei Greifen des Outputfloors eine\r\nÜberprüfung der Säule-2-Empfehlung durchgeführt wird. Unseres Erachtens sollte die zuständige\r\nBehörde verpflichtet werden, unabhängig vom konkreten Auslöser sämtliche rein arithmetisch bedingte\r\nErhöhungen der P2G zu neutralisieren (vgl. oben).\r\nO-SII-Puffer (Art. 131(6)):\r\n- Die obligatorische Überprüfung der Kalibrierung des O-SII-Puffers bei Greifen des Outputfloors ist aus\r\nunserer Sicht sinnvoll und sollte daher in jedem Fall umgesetzt werden. Auch hier sollte jedoch bei der\r\nUmsetzung sichergestellt werden, dass sämtliche RWA-Erhöhungen bei der Rekalibrierung in Betracht\r\ngezogen werden (vgl. oben).\r\nSyRB (Art. 133(8)(d)):\r\n- Auch bei der obligatorischen Überprüfung des SyRB sollte sämtliche RWA-Erhöhungen Berücksichtigung\r\nfinden. Zudem sollte die Prüfung und Anpassung unmittelbar nach Anwendungsbeginn der CRR III\r\nerfolgen und nicht wie in der CRD vorgesehen erst mit der nächsten turnusmäßigen, zweijährigen\r\nÜberprüfung.\r\nSeite 11 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n2.6 Durchleitungskredite\r\nFörderkredite werden in Deutschland in der Regel im sog. Hausbankenverfahren ausgereicht. Die Hausbank\r\nberät den Kunden, hilft ihm bei der Antragstellung und leitet den Antrag (ggf. über ein Zentralinstitut) an die\r\nzuständige Förderbank weiter. Nach Genehmigung erfolgt die Auszahlung der bewilligten Kreditmittel über die\r\nHausbank an den Endkreditnehmer. Eine unmittelbare Kreditbeziehung zwischen Förderbank und Kunde besteht\r\nnicht. Dies hat mehrere Vorteile. Förderbanken müssen kein aufwändiges Filialnetz unterhalten. Sie nutzen die\r\nlangjährige Geschäftsbeziehung zwischen Hausbank und Kunde, durch die die Hausbanken besser in der Lage\r\nsind, das Risiko des Kreditnehmers einzuschätzen. Insgesamt sinken durch diese Arbeitsteilung zwischen\r\nFörderbank und Hausbank die Kosten der Kreditvergabe.\r\nDas Hausbankprinzip führt dazu, dass Förderbanken in großem Umfang Forderungen gegenüber den\r\nHausbanken aufbauen. Förderkredite werden teilweise an Institute ausgereicht, die nicht über ein\r\nbankaufsichtlich anerkennungsfähiges externes Rating verfügen.\r\nNach der CRR können Kredite an Banken ohne ein Rating einer Ratingagentur im Standardansatz für das\r\nKreditrisiko derzeit anknüpfend am Rating des Landes, in dem die kreditnehmende Bank ihren Sitz hat,\r\nrisikogewichtet werden (sog. „Sitzlandprinzip“). Aufgrund der hervorragenden Bonität der Bundesrepublik\r\nDeutschland beträgt das Risikogewicht für Forderungen an ungeratete deutsche Banken derzeit 20 Prozent.\r\nDies soll nach der Umsetzung von Basel III in der EU (sog. EU-Bankenpaket), nicht mehr möglich sein. Im\r\nRahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes (SCRA) sollen ungeratete Banken anhand aufsichtlich vorgegebener\r\nQualitätskriterien (insbesondere Kapitalausstattung) einer von drei Risikogewichtsklassen zugeordnet werden.\r\nIn der besten Risikogewichtsklasse wird der Bank ein Risikogewicht von 40 Prozent zugeordnet. Für Banken,\r\nwelche die Kriterien deutlich übererfüllen, wird das Risikogewicht auf 30 Prozent abgesenkt. Nach Erhebungen\r\ndes Bundesverbands Öffentlicher Banken Deutschlands würden sich die Kapitalanforderungen für Kredite, die\r\nüber eine Hausbank ohne externes Rating abgewickelt werden, um 83 % erhöhen.\r\nDiese erhebliche Erhöhung der Kapitalanforderungen birgt die Gefahr, dass die Refinanzierung von\r\nFörderkrediten durch Förderbanken der Länder und der Landwirtschaftlichen Rentenbank für die durchleitenden\r\nKreditinstitute deutlich teurer wird. Hierdurch könnte sich die Effizienz der Förderpolitik in einer Zeit verringern,\r\nin der sie für die Bewältigung der ökologischen und digitalen Transformation dringend benötigt wird.\r\nWir sind der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Regelungen nicht in jedem Fall das tatsächliche Risiko von\r\nForderungen an Hausbanken widerspiegeln. Den Förderbanken werden zur Besicherung ihrer Forderung\r\ngegenüber der Hausbank in den meisten Fällen die Forderungen der Hausbank an den Endkreditnehmer als\r\nSicherheit abgetreten. Die Förderbank erleidet in diesen Fällen also nur dann einen Verlust, wenn das\r\ndurchleitende Institut und der Kreditnehmer gleichzeitig ausfallen. Dies ist aufgrund der geringen Korrelation\r\ndieser Risiken aber sehr unwahrscheinlich. Tatsächlich ist in Deutschland auch noch nie ein Kredit einer\r\nFörderbank an eine durchleitende Hausbank ausgefallen.\r\nSeite 12 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\nFörderbanken sind von der EU-Bankenverordnung (CRD) und damit auch von der EU-Bankenregulierung (CRR)\r\nausgenommen. Sie werden aber über § 1a KWG wieder den meisten Vorschriften der CRR unterworfen. Wir\r\nsprechen uns daher dafür aus, in § 2 KWG zu regeln, dass für Kredite von Instituten, die in Artikel 2 Absatz 5\r\nNummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) namentlich genannt werden, an extern nicht geratete Institute im\r\nRahmen des Durchleitungsgeschäfts nicht die Regelungen des Artikels 121 CRR angewendet werden müssen,\r\nsondern stattdessen ein Risikogewicht von 20 Prozent angewendet werden kann.\r\n3 Weiterer Änderungsbedarf KWG und SolvV\r\n3.1 Organkredite - § 15 KWG\r\nFAQ Nr. 18 zu § 15 KWG der BaFin in das KWG klarstellend integrieren\r\n- Wir plädieren dafür, die FAQ Nr. 18 der BaFin zu Organkrediten (§ 15 KWG) klarstellend in das KWG zu\r\nintegrieren. Demnach sollte die Ausnahme nach § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG (inländische juristische\r\nPersonen des öffentlichen Rechts) auch für andere Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG gelten. Die FAQ\r\nlautet wie folgt:\r\no „Dem Wortlaut nach gilt § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG nicht für Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG\r\nentsprechend. Allerdings regelt § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG ähnliche Sachverhalte wie § 21 Abs. 2\r\nNr. 1 KWG, der in § 15 Abs. 6 KWG aufgeführt ist. Ein sachlicher Grund dafür, dass in § 15 Abs.\r\n6 KWG auf § 21 Abs. 2 Nr. 1 KWG, nicht aber § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG verwiesen wird, besteht\r\nnicht; die Interessenlage ist vergleichbar. Diese Regelungslücke kann durch analoge\r\nAnwendung des Ausnahmetatbestandes des § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG für Geschäfte nach § 15\r\nAbs. 6 KWG geschlossen werden.“\r\nSonstige Geschäfte § 15 Abs. 6 KWG – Einführung Bagatellgrenze\r\n- Die neuen Organ(kredit)geschäftsvorgaben, die Ende 2020 durch das Risikoreduzierungsgesetz (RiG) in\r\n§ 15 KWG eingeführt worden sind, führen in der Praxis zu hohem bürokratischem Aufwand. Dieser\r\nresultiert insbesondere durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 15 Abs. 6 KWG auf\r\n„sonstige“ Geschäfte (z. B. Dienstleistungsgeschäfte, Käufe und Verkäufe von Vermögensgegenständen\r\netc.). Insbesondere bei kleinen Beträgen erscheint dieser Aufwand nicht gerechtfertigt. § 15 KWG\r\nenthält zwar eine Bagatellgrenze, d. h. Kleinbeträge (z. B. für die Beauftragung eines Caterings, Kauf\r\nvon Büromaterial o.Ä.) können ausgenommen werden. Diese Bagatellgrenze greift jedoch nicht, sofern\r\nder Vertragspartner des Instituts eine natürliche Person ist. Für solche Geschäfte müssten vorab\r\nBeschlüsse von der Geschäftsleitung und dem Aufsichtsorgan eingeholt und die Marktmäßigkeit des\r\nGeschäfts geprüft und dokumentiert werden. Dieser hohe Aufwand kann nicht intendiert worden sein,\r\ndenn ein bankaufsichtsrechtliches Risiko entsteht durch solche Geschäfte mit vergleichsweise geringem\r\nGeschäftsvolumen nicht.\r\nWir regen an, die Neufassung des KWGs auch für weiteren Bürokratieabbau zu nutzen und für die\r\n„sonstigen“ Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG eine Bagatellgrenze – in Anlehnung an die Bagatellgrenze\r\nSeite 13 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\nlt. § 15 Abs 3 Nr. 2 KWG – vorzusehen und diese auch auf Geschäfte mit natürlichen Personen\r\nanzuwenden. Aus unserer Sicht wäre ein Schwellenwert von TEUR 50 als Bagatellgrenze angemessen\r\nund sinnvoll, da so auch ein Gleichlauf mit bestehenden Bagatellgrenzen und somit eine einheitliche\r\nHandhabung im Institut gewährleistet werden kann.\r\nBedeutende Beteiligungen § 15 Abs. 9 KWG – Ausweitung des Personenkreises\r\n- Mit den Änderungen durch das Risikoreduzierungsgesetz (RiG) wurde der zu berücksichtigende\r\nPersonenkreis für bedeutende Beteiligungen auf Personen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1-5 KWG ausgeweitet.\r\nIn der Praxis zeigt sich, dass insbesondere die Ausweitung auf Eltern und volljährige Kinder\r\nunverhältnismäßig ist. Zweck der Vorschrift ist der Schutz der Gesellschaft vor sachfremden\r\nEntscheidungen aufgrund von z.B. persönlichen Nähebeziehungen. Dies kann für Familienangehörige,\r\ndie regelmäßig (noch) im gleichen Haushalt leben, angenommen werden. Ein solches Näheverhältnis bei\r\nvolljährigen Kindern und Eltern anzunehmen ist allerdings nicht sachgerecht und entspricht nicht der\r\nRealität. Der zusätzliche administrative Aufwand, der durch die Erfassung generiert wird, steht außer\r\nVerhältnis zu dem von der Vorschrift verfolgten Zweck.\r\nWir regen an, auch diesen Aspekt vor dem Hintergrund des notwendigen Bürokratieabbaus zu\r\nberücksichtigen und schlagen eine Streichung dieser Erweiterung vor.\r\n3.2 Millionenkreditmeldung\r\n- Anhebung Schwellenwert\r\nNach § 14 Abs. 1 KWG müssen derzeit alle Kreditnehmer angezeigt werden, deren Kreditvolumen 1 Mio.\r\nEUR oder mehr beträgt. Wir plädieren dafür, die Millionenkreditmeldegrenze auf 2 Mio. EUR zu erhöhen.\r\nDamit würden die Institute bis zu einer Einstellung des Millionenkreditmeldewesens spürbar entlastet.\r\n- Entfall bestimmter Meldepositionen\r\n§ 14 Abs. 3 Satz 1 KWG verlangt, dass in den Millionenkreditanzeigen auch Informationen über die\r\nprognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten der einzelnen Schuldner anzugeben sind. Diese Anforderung\r\nsollte aus unserer Sicht ersatzlos gestrichen werden. So sind diese Angaben für juristische Personen im\r\nRahmen von AnaCredit bereits zu melden. Um den Meldeaufwand für die Institute zu reduzieren,\r\nsprechen wir uns dafür aus, dass die auf der Norm des § 14 Abs. 3 Satz 1 KWG basierenden Positionen\r\n092 bis 094 (PD, RW und LGD) im Rahmen der Millionenkreditmeldung künftig für alle Schuldner\r\nentfallen.\r\n- Entfall Nullmeldungen unter Einführung einer Bagatellgrenze\r\nEin Entlastungsbaustein im Millionenkreditmeldewesen wird bei den sogenannten „Nullmeldungen“ für\r\neinzelne Glieder einer Kreditnehmereinheit oder einer Personengemeinschaft bzw. GbR gesehen. Im\r\nFokus der Überlegung stehen diejenigen Fälle, bei denen einzelne Kreditnehmer einer\r\nKreditnehmereinheit oder einer Personengemeinschaft bzw. GbR aufgrund von Kleinstbeträgen (z.B. im\r\nklassischen Geschäft aus der Belastung von Kontoführungsgebühren) im Millionenkreditregime\r\nmeldepflichtig werden, sofern die Verschuldung der betreffenden Kreditnehmereinheit/\r\nSeite 14 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\nPersonengemeinschaft bzw. GbR in der Gesamtposition 1 Mio. EUR innerhalb des\r\nBeobachtungszeitraums erreicht oder übersteigt. Insbesondere auch durchgeschaute Risikopositionen im\r\nRahmen des § 14 Abs. 2 GroMiKV, welche geringe Beträge aufweisen und zudem oftmals zum\r\nMeldestichtag nicht mehr im Bestand sind, ziehen für die Institute die Notwendigkeit der Abgabe einer\r\nStammdatenmeldung nach sich.\r\n- Der dabei entstehende Aufwand könnte durch die Abschaffung dieser „Nullmeldung“ reduziert werden,\r\nda sämtliche Prüfroutinen (neue Meldepflicht eines der Bundesbank bereits bekannten Kunden -\r\nPrüfung, ob alle Stammdaten mit der Bundesbank übereinstimmen, ansonsten Erstanzeigen -\r\nZusammenstellung der Unterlagen [z.B. HR-Register] für die Bundesbank) entfallen würden.\r\n- Als Bagatellgrenze wäre aus unserer Sicht ein Betrag von 999,99 EUR für die Verschuldung des\r\neinzelnen Gliedes einer Kreditnehmereinheit / einer Personengemeinschaft bzw. GbR sachgerecht, um\r\neinen Großteil der vorgenannten „Nullmeldungen“ zu vermeiden, ohne die Zielsetzung der\r\nMillionenmeldung als solche zu konterkarieren. Selbstverständlich zeigt sich die DK auch für eine höhere\r\nBagatellgrenze offen.\r\n- Seitens der DK war die Idee der Fachebene von BaFin und Bundesbank bereits im Jahr 2020 vorgestellt\r\nworden mit der Ideen eine Verfahrensänderung über eine Anpassung der Meldetechnischen\r\nDurchführungsbestimmung für die Abgabe der Großkreditanzeigen nach Art. 394 CRR (Stammdatenund\r\nEinreichungsverfahren) und der Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG (Gesamtverfahren) (DFBS)\r\nvorzunehmen, konkret durch eine Ergänzung in „2. Kreditnehmer für die Belange des § 14 Abs. 1\r\nKWG“:\r\n- Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die an einzelne Glieder gewährten Kredite zwar unterhalb\r\nder relevanten Meldegrenzen liegen, die Gesamtverschuldung der KNE bei dem einzelnen Kreditgeber\r\njedoch die maßgeblichen Grenzen im Berichtszeitraum erreicht oder überschritten hat. Eine\r\nAnzeigepflicht für ein einzelnes Glied besteht allerdings nur dann, wenn die ihm gewährten Kredite an\r\neinem Tag im Berichtszeitraum die Höhe von 999,99 EUR überschritten haben. Vorstehendes gilt auch\r\nim Hinblick auf die Glieder von Personengemeinschaften bzw. GbRs.\r\n- Die Fachebene von BaFin und Bundesbank waren laut Protokoll zum Fachgremium Groß- und\r\nMillionenkredit vom 6. Dezember 2021 zu der Einschätzung gekommen, dass ein Verzicht auf\r\nNullmeldungen nach ihrer Einschätzung nicht durch eine Aufnahme in der DFBS möglich wären, mithin\r\neine Anpassung der für das Millionenkreditmeldewesen geltenden Normen erforderlich sei.\r\n3.3 DORA\r\n- Mit DORA (EU-Verordnung 2022/2554) werden zum 17. Januar 2025 umfassende Regelungen für die\r\nNutzung von IKT-Dienstleistungen eingeführt, die den bestehenden Anforderungen an (wesentliche)\r\nAuslagerungen ähneln. Nutzungen von IKT-Dienstleistungen i. S. von DORA sind in Teilen gleichzeitig\r\nals Auslagerung nach KWG und AT 9 MaRisk einzustufen. Zur Vermeidung von Doppelregulierung und\r\nim Detail abweichenden bzw. widersprüchlichen Anforderungen (u. a. zur Registerführung) sollte in §\r\n25b KWG klargestellt werden, dass die dortigen Anforderungen nicht gelten, sofern die Auslagerung\r\ngleichzeitig als Nutzung von IKT-Dienstleistungen von IKT-Drittdienstleistern den Vorgaben gemäß\r\nArtikel 28 - 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 unterfällt.\r\nSeite 15 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n- Darüber hinaus sollte zur Vermeidung von Doppelregulierung aufgrund DORA bei § 24 Abs. 1 Nr. 19\r\nKWG klargestellt werden, dass den Informations- und Meldepflichten ggü. Aufsichtsbehörden\r\nunterliegende Vorfälle sowie Vertragsvereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen\r\n(Artikel 19 sowie 28 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2554) nicht parallel den Auslagerungs-\r\nAnzeigepflichten gemäß KWG unterliegen. Entsprechende Klarstellungen sollten zudem im Hinblick auf\r\ndie gemäß § 54 ZAG bestehenden Anzeigepflichten geprüft werden\r\n3.4 Großkredite – Verordnungsermächtigung bzgl. Handelsbuchpositionen und\r\nKlarstellungen zur Großkreditbeschlussfassung\r\n- § 13 (1) Nr. 3 sieht noch eine Verordnungsermächtigung bezüglich der Meldung des Anteils des\r\nHandelsbuchs an der Gesamtsumme der bilanzmäßigen und außerbilanzmäßigen Geschäfte sowie der\r\nNutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 (1) CRR vor. Diese Verordnungsermächtigung ist\r\nangesichts zwischenzeitlich erfolgter neuer europarechtlicher Regelungen zur Meldung der\r\nHandelsbuchpositionen obsolet und sollte gestrichen werden. In der Folge der Neuregelung auf\r\neuropäischer Ebene wurde § 5 GroMiKV bereits aufgehoben.\r\n- In § 13 (2) KWG ist geregelt, dass ein bereits gewährter Kredit der durch Verringerung des Kernkapitals\r\nnach Artikel 25 CRR zu einem Großkredit wird, nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden\r\neinstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren darf. Hier sollte durch Einfügung\r\nvon „durch das Institut zu vertretende“ vor “Verringerung” klargestellt werden, dass Verringerungen des\r\nKernkapitals, die durch rechtliche Änderungen bedingt sind, nicht zu einer nachzuholenden\r\nGroßkreditbeschlussfassungspflicht führen. Ebenso sollte klarstellend ergänzt werden: Wird ein bereits\r\ngewährter Kredit allein durch rechtliche Änderungen zu einem Großkredit, ist kein nachzuholender\r\neinstimmiger Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter erforderlich. Die dem Großkreditbeschluss\r\nzugrundeliegende Warnfunktion vor Gewährung des Großkredites erübrigt sich in derartigen Fällen.\r\nRelevant waren diese Klarstellungen in der Vergangenheit beispielsweise im Kontext der Neufassung der\r\nRegeln zur Bildung von Gruppen verbundener Kunden, der Einbeziehung indirekter Risikopositionen aus\r\nder sog. Substitution sowie Änderungen bei den vom Eigenkapital abzuziehenden Positionen.\r\n3.5 Änderungen SolvV\r\n- Die Solvabilitätsverordnung enthält in § 9 ff. Vorgaben zum Mindestabdeckungsgrad bei Verwendung\r\ndes IRBA. Der IRB-Abdeckungsgrad wird mittlerweile von einschlägigen Vorgaben der EZB\r\n(insbesondere EZB-Leitfaden für interne Modelle) geregelt, Vor diesem Hintergrund hat die BaFin\r\nbereits 2018 bestätigt, dass die Vorgaben der SolvV insofern nicht mehr maßgeblich sind und etwaige\r\nVerstöße nicht aufsichtlich aufgegriffen würden.\r\n- Zudem ändert sich die Partial Use-Philosophie mit Umsetzung der CRR III grundlegend. Künftig wird\r\ngrundsätzlich eine selektive Nutzung des IRBA gestattet, womit feste quantitative Abdeckungsschwellen\r\nendgültig obsolet werden. Insofern plädieren wir für eine formale Außerkraftsetzung der\r\nentsprechenden Regelungen in der SolvV."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-06"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Für den Fall, dass signifikante\r\nUnterschiede zutage treten, wird die EU-Kommission dazu ermächtigt,\r\neinen Delegierten Rechtsakt zu erlassen, um diese Unterschiede\r\nzu nivellieren und ein internationales Level-Playing-Field zu erhalten.\r\nNach unserem Dafürhalten erscheint es angebracht, diese gesetzliche\r\nOption in Erwägung zu ziehen. Mit Blick auf den nahenden Anwendungsbeginn\r\nzum 1. Januar 2025 sollte die EU-Kommission so bald wie\r\nmöglich mit der Kreditwirtschaft in einen Dialog treten, um Planungssicherheit\r\nzu gewährleisten.\r\nDies gilt umso mehr, als andere wichtige Jurisdiktionen wie die USA\r\nund das Vereinigte Königreich die neuen Vorgaben nicht zum 1. Januar\r\n2025 anwenden werden. Es ist davon auszugehen, dass die dortigen\r\nRegelungen von den Basler Vorgaben abweichen werden. Die vorliegenden\r\nEntwürfe sehen eine Reihe von inhaltlichen Flexibilisierungen\r\nund Erleichterungen vor, die die Belastung der dortigen Institute in\r\nSumme spürbar reduzieren wird. Aus diesem Grund wird es gerade für\r\ninternational agierende Banken zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen\r\nden jeweiligen Jurisdiktionen kommen.\r\nIn Antizipation dieser sich abzeichnenden internationalen Entwicklungen\r\nwerden der EU-Kommission mit Artikel 461a CRR III-E vielfältige\r\nund weitreichende Nachbesserungsmöglichkeiten zugestanden.\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. |\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nHerrn\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\n@bmf.bund.de\r\n- per E-Mail -\r\nKontakt:\r\nTelefon: +49 30 20225-\r\nFax: +49 30 20225-\r\nE-Mail: @dsgv.de\r\nUnsere Zeichen:\r\nAZ DK: BASEL III-EU\r\nAZ DSGV: 8136/05\r\n25. April 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nSeite 2 von 2\r\nDabei ist zu beachten, dass einige Institute in Erwartung der Einführung des FRTB zum 1. Januar 2025\r\nbereits weitreichende Investitionen getätigt und interne Prozesse umgestellt haben. Unter allen Umständen\r\nbenötigen die Institute schnell Klarheit über die weiteren Planungen der EU-Kommission.\r\nWir bitten Sie darum, sich für eine gründliche Prüfung der zur Verfügung stehenden Optionen und eine\r\nschnellstmögliche Kommunikation seitens der EU-Kommission einzusetzen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\ni.A. i.A."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003039","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung des Bankenpakets (CRR III / CRD VI)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/71/8d/619445/Stellungnahme-Gutachten-SG2509260001.pdf","pdfPageCount":47,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nReferentenentwurf Bankenrichtlinienumsetzungsund\r\nBürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 9. September 2025\r\nSeite 2 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nInhaltsverzeichnis\r\nStellungnahme\r\nÜbergreifende Anmerkungen\r\nI.Generelle Anmerkungen zu weiteren notwendigen kreditwirtschaftlichenGesetzesanpassungen\r\nII.Konkrete Anmerkungen zu den vorgeschlagenen Änderungen desReferentenentwurfs eines BRUBEG\r\nArtikel 1 - Änderung des Kreditwesengesetzes\r\nArtikel 2 – Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes\r\nArtikel 12 – weitere Änderung der Institutsvergütungsverordnung\r\nArtikel 14 - Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\r\nArtikel 17 - Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes\r\nArtikel 19 – Änderung des Kreditzweitmarktgesetzes\r\nArtikel 20 – Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes\r\nArtikel 21 – Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches\r\nArtikel 28 – Inkrafttreten\r\nSeite 3 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nÜbergreifende Anmerkungen\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) unterstützt mit Nachdruck die Zielsetzung des Bundesministeriums der Finanzen. Eine zielgerichtete, verhältnismäßige und möglichst bürokratiearme Umsetzung der Richtlinie 2024/1619 sowie eine Vereinfachung nationaler Regulierung können einen wichtigen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Bankensektors leisten. Nach Auffassung der DK sind dringend echte Fortschritte beim Bürokratieabbau nötig.\r\nPositiv hervorzuheben ist, dass der Entwurf bezüglich Fit & Proper der Heterogenität und den strukturellen Besonderheiten des deutschen Bankensektors Rechnung trägt und bewährte Verfahrensweisen erhalten bleiben können.\r\nDarüber hinaus begrüßen wir jegliche Bestrebungen, operative Aufwände für die Institute zu reduzieren, wie beispielsweise die Anhebung der Bagatellgrenze für Organkredite.\r\nGleichwohl enthält der Entwurf einige Änderungen, die sogar noch zusätzliche Anforderungen schaffen und damit Kosten verursachen und die Institute in ihrer Handlungsfähigkeit einschränken.\r\nZudem weitet er Aufsichtsbefugnisse teilweise in einem Ausmaß aus, das aus unserer Sicht nicht verhältnismäßig ist.\r\nGleichzeitig sollten noch weitere Entlastungspotenziale genutzt werden. Dies gilt zum einen für die Umsetzung der CRD VI - insbesondere bei den ESG-bezogenen Anforderungen, die aus Sicht der DK noch nicht proportional genug ausgestaltet sind. Zum anderen sollte das Ziel des Bürokratieabbaus auch über die CRD VI-Umsetzung hinaus noch konsequenter verfolgt werden. So sollte das BRUBEG genutzt werden, um einen praxistauglichen und rechtssicheren AGB-Änderungsmechanismus gesetzlich zu regeln.\r\nSeite 4 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nIm Einzelnen:\r\nI. Generelle Anmerkungen zu weiteren notwendigen kreditwirtschaftlichen Gesetzesanpassungen\r\nPraxis benötigt dringend einen praxistauglichen AGB-Änderungsmechanismus\r\nDie DK betont die Notwendigkeit, die durch das BGH-Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) zum AGB-Änderungsmechanismus entstandene und bis heute fortdauernde Rechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung schnellstmöglich zu beseitigen. Die gegenwärtige Situation hat unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zur Folge und ist verbraucherunfreundlich. Bereits in der letzten Legislaturperiode bestand überwiegend Einigkeit darüber, dass die Praxis eine massengeschäftstaugliche Gesetzeslösung zum AGB-Änderungsmechanismus benötigt, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Anpassung von AGB per Zustimmungsfiktion erlaubt. Damit würde dem Verbraucher die Reaktionslast genommen, ohne ihn in seinen Rechten (Möglichkeit des Widerspruchs gegen AGB-Änderung oder der Kündigung des Vertrages) zu beschneiden.\r\nDer Handlungsbedarf zeigte sich nicht nur in der auf Antrag der CDU/CSU (BT-Drs. 20/7347) durchgeführten öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags am 29. März 2023. Diese Initiative befürworteten auch die Finanzpolitiker der letzten Regierungskoalition in ihrer Protokollnotiz zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Seite 106 der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom 15. November 2023) und der Bundesrat in seinen Stellungnahmen vom 29. September 2023 zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Drucksache 362/23, Seite 5) und vom 26. April 2024 zum Bürokratieentlastungsgesetz IV (BR-Drs. 129/24, Seite 28). Zudem bejaht auch die Rechtswissenschaft einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, was der wissenschaftliche Appell von 30 Professorinnen und Professoren eindrucksvoll belegt (veröffentlicht in ZIP 2023, Heft 13, Seite 684). Hierzu liegt ein von der DK in Auftrag gegebenes rechtswissenschaftliches Gutachten von Prof. Matthias Casper mit einem konkreten Gesetzesänderungsvorschlag vor (veröffentlicht in WM 2022, Seiten 2353 ff. und 2405 ff.). Auch im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gab es bereits im Jahr 2023 interne Überlegungen zur Anpassung des AGB-Rechts.\r\nDie DK fordert eine praxisorientierte Lösung. Das BRUBEG böte einen geeigneten Anknüpfungspunkt und die Chance zur kurzfristigen Umsetzung. Gebraucht wird ein praxisgerechter AGB-Änderungsmechanismus.\r\nSeite 5 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nII. Konkrete Anmerkungen zu den vorgeschlagenen Änderungen des Referentenentwurfs eines BRUBEG\r\nArtikel 1 - Änderung des Kreditwesengesetzes\r\nZu Nr. 3:\r\nDie in Artikel 21 c Abs. 4 und 5 CRD aufgeführte Ausnahme und der Bestandsschutz für sogenannte Altverträge könnten in der neuen Fassung des § 2 Abs. 5 KWG klarstellender ausgeführt werden, z.B. indem die Formulierungen aus der Richtlinie aufgeführt bzw. praxiskonform formuliert werden. Beide Fälle haben hohe Praxisrelevanz, so dass klarstellende und anwendungsfreundliche Regelungen in § 2 Abs. 5 KWG-E für die Praxis sehr wertvoll und wünschenswert wären. Insbesondere sollten Altverträge geschützt werden, die auf Kundenwunsch angepasst bzw. verändert worden sind.\r\nZu Nr. 4\r\nDas Verbot, Kreditinstitute in Rechtsformen mit persönlich haftenden Gesellschaftern zu betreiben, ist weder geeignet noch erforderlich, um die Dauerhaftigkeit des harten Kernkapitals zu gewährleisten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein entsprechendes Problem in der Praxis überhaupt besteht, die Begründung (S. 231) bleibt insoweit sehr vage.\r\nDie geplante \"Übergangsregelung\", laut der Banken mit der Rechtsform der OHG, KG oder KGaA (vorerst) bestehen bleiben dürfen, ist nicht hilfreich. Hieraus ergeben sich u. E. erst recht Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit seitens Dritter, die möglicherweise einen negativen Einfluss auf die Geschäfte der jeweiligen Bank haben könnten.\r\nEin Ausschluss deutscher Rechtsformen mit persönlich haftenden Gesellschaftern ist nicht geeignet, um zu verhindern, dass Kreditinstitute künftig in Rechtsformen mit persönlich haftenden Gesellschaftern betrieben werden. Dafür könnte weiterhin auf entsprechende Rechtsformen anderer Mitgliedsstaaten zurückgegriffen werden, die aufgrund Art. 49 AEUV in Deutschland tätig werden dürften (ständige Rechtsprechung des EuGH – Centros, Überseering, Inspire Art). Die vorgesehene Änderung des § 2d KWG wäre also lediglich eine Benachteiligung deutscher Rechtsformen gegenüber Rechtsformen anderer Mitgliedsstaaten.\r\nDas Verbot ist auch nicht erforderlich, um die Dauerhaftigkeit des harten Kernkapitals zu gewährleisten.\r\n◼\r\nEs ist nicht ersichtlich, warum mit Blick auf das harte Kernkapital bei Kreditinstituten, die in der Rechtsform einer Personengesellschaft (bzw. im Falle der KGaA sogar einer Kapitalgesellschaft) betrieben werden, deren persönlich haftende Gesellschafter ausschließlich aus juristischen Personen bestehen, ein größeres Risiko bestehen soll als bei Kreditinstituten, die in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben werden.\r\nSeite 6 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\n◼\r\nAuch Konstellationen mit privat haftenden natürlichen Personen können unter Risikogesichtspunkten sogar Vorteile bieten. Es ist ein besonders hohes Verantwortungsbewusstsein des persönlich haftenden Gesellschafters gegenüber dem Geschäftsbetrieb anzunehmen, da hier im Zweifel auch das Privatvermögen des Gesellschafters bei der Haftung mit herangezogen werden kann. Für die Finanzstabilität stellen die Personengesellschaften ohnehin kein Risiko dar. Laut aktuellen Angaben der Bundesbank existieren in Deutschland lediglich ca. 10 Institute in den Rechtsformen OHG, KG oder KGaA.\r\n§ 2d KWG-E ist damit ein unzulässiger Eingriff in die Vereinigungs- und Berufsfreiheit (Art. 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG) und sollte daher gestrichen werden. Im Übrigen ist eine Einschränkung der Vereinigungsfreiheit durch einfaches Gesetz nicht zulässig.\r\nZu Nr. 17\r\nMit Blick auf die Entscheidung des OLG Bremen zu AT1 – die derzeit zur Revision anhängig ist – empfiehlt sich die Aufnahme der §§ 307-310 BGB (AGB-Kontrolle) in § 10 Abs. 5 KWG-E, zumal diese Instrumente üblicherweise mit großen Kunden abgeschlossen werden.\r\nDie freiwillige Konsolidierung gemäß § 10a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 KWG, die auf der langjährigen Auslegung der deutschen Aufsicht (siehe Fachgremium Eigenmittel 04/2014) beruht, wird im neuen Wortlaut bei den übergeordneten Unternehmen nicht aufgegriffen. Diese Möglichkeit ist für einige Institute jedoch von großer Wichtigkeit und könnte künftig sogar noch an Bedeutung zunehmen, z. B. mit Blick auf die Entwicklungen zur Einstufung von Unternehmen als Anbieter von Nebendienstleistungen. Im Sinne der Förderung des Wirtschaftsstandort Deutschlands sollte die freiwillige Konsolidierung bestehen bleiben. Sie ist in den Grenzen des Art. 18 CRR weiterhin EU-rechtskonform:\r\n◼\r\nArt. 18 CRR ist seit Inkrafttreten der CRR zum 1. Januar 2014 in seiner Grundkonzeption nicht wesentlich verändert worden. Nachschärfungen und Konkretisierungen im Rahmen der delegierten Verordnung (EU) 2022/676 haben lediglich im Einzelfall zu einer Ausweitung des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises geführt. Umgekehrt können Finanzinstitute, die aktuell noch als Tochterunternehmen eingestuft sind, aufgrund von geänderten CRR-Begrifflichkeiten je nach Auslegung der EBA ihre Tochterunternehmenseigenschaft verlieren und wären dann quotal statt voll zu konsolidieren. Dies kann in bestimmten Konstellationen sehr nachteilige Auswirkungen für das jeweilige Institut haben.\r\n◼\r\nDie Vorschriften des Art. 18 CRR stehen unseres Erachtens einer freiwilligen Konsolidierung gemäß § 10a KWG nicht entgegen. Der deutsche Gesetzgeber hat in § 10a KWG bei Inkrafttreten der CRR ergänzend zu Art. 18 CRR nur noch jene Sachverhalte geregelt, die in Art. 18 CRR nicht oder nicht ausreichend geregelt waren. Dazu gehört auch die Fortführung der Möglichkeit einer freiwilligen Konsolidierung. § 10a Abs. 2 und Abs. 3 KWG wurden hierzu in Teilen im Rahmen des CRD-IV-Umsetzungsgesetzes neu gefasst. Deshalb ist die Vorschrift des § 10a KWG u. E. CRR-konform. Denn § 10a KWG hat nur noch die Konsolidierungsvorschriften des Art. 18 CRR insoweit konkretisiert und ergänzt, wie dies\r\nSeite 7 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nnicht bereits in Art. 18 CRR geschieht. Eine freiwillige Konsolidierung ist deshalb innerhalb\r\nder Schranken des Art. 18 CRR möglich und wurde in der Vergangenheit überwiegend so ausgelegt.\r\n◼\r\nDie BaFin bejahte auf der Sitzung des Fachgremiums Eigenmittel am 28. April 2014, dass die Möglichkeit einer freiwilligen aufsichtsrechtlichen Vollkonsolidierung auch nach Inkrafttreten der CRR gegeben sei (siehe dazu das Protokoll des Fachgremiums Eigenmittel zur Sitzung vom 28. April 2014). Das schließt ein, dass bei Wegfall einer pflichtweisen aufsichtsrechtlichen Vollkonsolidierung und einer dann erforderlichen quotalen aufsichtsrechtlichen Konsolidierung die aufsichtsrechtliche Vollkonsolidierung freiwillig fortgeführt werden kann. Die Rechtsgrundlage hierfür bietet Art. 18 Abs. 5 CRR. Dieser hat sich seit Inkrafttreten der CRR nicht wesentlich geändert.\r\nDaher ist eine Abkehr von der Umsetzung des § 10a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 KWG im Rahmen der CRD VI-Umsetzung durch das BRUBEG nicht gerechtfertigt.\r\nEs ist unverständlich, dass die Übergangszeit von 5 Jahren, ab wann ein Konzernabschluss der aufsichtlichen Konsolidierung zugrunde zu legen ist, nach erstmaliger Erstellung gestrichen wird. Bankkonzerne (insbesondere mit Warenunternehmen als Töchter) sind aufsichtsrechtlich hochkomplex in der großflächigen Entkonsolidierung für ggf. überschaubar aufsichtsrechtliche konsolidierungspflichtige Unternehmen. Bei den Konsolidierungen für das Handelsrecht werden die Institute genug zu tun haben, diese Pflichten zu erfüllen – es ist unverständlich, dass es dann zu einer parallelen Belastung und Umstellungen im Aufsichtsrecht kommen soll, ohne dass ein spürbarer Informationsgewinn für die Aufsicht entsteht. Zudem überzeugt auch die Streichung der Antragsmöglichkeit für die Fortführung der vereinfachten Zusammenfassung nicht. Denn die vereinfachte Zusammenfassung ist insbesondere bei Konzernen angezeigt, die größtenteils aus Warenunternehmen bestehen, die nicht in die aufsichtliche Institutsgruppe zu integrieren sind. Hier müsste ansonsten der handelsrechtliche Konzern zunächst viele Unternehmen zunächst wieder in einem aufwendigen Prozess entkonsolidieren.\r\nZu Nr. 25\r\nWir begrüßen, dass die Bagatellgrenze für Unternehmensorgankredite nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 KWG von 50 TEUR auf 75 TEUR angehoben und eine Bagatellgrenze für Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG in Höhe von 75 TEUR je Kalenderjahr für Personen i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1–5 und 12 KWG eingeführt werden soll. Dies erleichtert die Prozesse in den Instituten.\r\nIm Interesse einer praxisnäheren Umsetzung und des Bürokratieabbaus möchten wir weitere Änderungen anregen:\r\n◼\r\nDie 2020 durch das Risikoreduzierungsgesetz in § 15 Abs. 1 Nr. 1–5, 12 KWG eingeführte Erweiterung des Personenkreises, auf den die besonderen Beschlussfassungspflichten des § 15 KWG anzuwenden sind, sollte gestrichen werden.\r\n◼\r\nAußerdem sollten aus Institutssicht mittelbare (durchgerechnete) bedeutende Beteiligungen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 i.V.m. § 19 Abs. 3 KWG) nicht berücksichtigt werden: Als\r\nSeite 8 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nKreditnehmer gilt die gesamte Gruppe verbundener Kunden (GvK). Befindet sich eine\r\nmittelbare bedeutende Beteiligung (z. B. Beteiligung einer Institutstochter) in einer GvK, löst diese einen Ansteckungseffekt aus, wodurch die gesamte Risikoeinheit als organkreditrelevant gilt. Potenzielle Geschäftspartner des Instituts können dadurch zum Organkreditnehmer werden, obwohl diese in keiner Nähebeziehung zum Ansteckenden stehen. Die einzige Verbindung zwischen dem Ansteckenden und dem Angesteckten liegt stattdessen ausschließlich beim gemeinsamen Mutterkonzern, der die Unternehmen in parallelverlaufenden Beteiligungssträngen beherrscht. Selbst ein theoretischer Interessenkonflikt lässt sich bei diesen Sachverhalten aus Institutssicht nicht konstruieren.\r\n◼\r\nUnter den § 15 Abs. 6 KWG fallende Handelsgeschäfte dürfen, unabhängig vom § 15 Abs. 1 S. 1 KWG, ausschließlich zu marktgerechten Bedingungen abgeschlossen werden, sofern nicht von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht wird (BTO 2.2.1 Handel, Tz. 2). Bei in- und ausländischen Interbankengeschäften ist die tatsächliche Gefahr von Interessenkonflikten i. S. d. § 15 KWG aus unserer Sicht nicht erkennbar. Gleichzeitig führen diese Geschäfte, auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ausnahmetatbestände (§§ 15 Abs. 3 und 21 Abs. 2 und 3 KWG), zu unverhältnismäßig hohen Aufwänden. Aus unserer Sicht trägt die Berücksichtigung nicht zur Erfüllung des Sinns und Zwecks des § 15 KWG bei, weshalb für die Geschäfte ein Ausnahmetatbestand geschaffen werden sollte. Ziel dieses Ausnahmetatbestandes wäre die grundsätzliche Nichtberücksichtigung von Interbanken-Handelsgeschäften (Ausschluss vom § 15 Abs. 1 S. 1 KWG). Alternativ könnten für derartige Geschäfte Vorratsbeschlüsse ermöglicht werden.\r\n◼\r\nFür die Ausbuchung von Forderungen, § 15 Abs. 6 KWG, gelten spezifische handelsrechtliche bzw. bilanzielle Vorgaben. Werden diese nicht eingehalten, liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung vor. Im Vergleich zu anderen Geschäftsarten (z. B. Dienstleistungsverträgen), bei denen der Inhalt der Vereinbarung zumindest in Bezug auf rechtliche Vorgaben weitestgehend frei gestaltet werden kann, kann es bei der Ausbuchung von Forderungen mangels Ermessensspielraum kaum zu den von § 15 KWG erfassten typischen Interessenkollisionen kommen. Die Alternative in § 15 Abs. 6 KWG sollte daher wieder gestrichen werden.\r\n◼\r\nKredite, die vollständig automatisiert vergeben werden, sollten grundsätzlich ausgenommen werden. Bis zu bestimmten Schwellenwerte (\"Kleingeschäft\") finden keine wesentlichen diskretionären (Kredit-)Entscheidungen statt. Wenn der Kunde - egal ob Mitarbeiter oder Dritter - einen solchen Kredit online abschließt, erhält er ihn (bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen) automatisch. Insofern sind potenzielle Interessenkollisionen im Sinne des § 15 KWG von vornherein ausgeschlossen.\r\n◼\r\nMit Blick auf die in der Begründung (S. 241) genannte Preisentwicklung seit 2001 müsste die Anhebung des Schwellenwerts gut 5 % höher ausfallen und die Bagatellgrenze auf 79.000 Euro (bzw. gerundet auf 80.000 Euro) festgelegt werden. Eine Abrundung auf 75.000 Euro erscheint nicht überzeugend, im Gegenteil: Um die Bagatellgrenze „zukunftsfest“ zu machen, sollte eine Erhöhung auf 95.000 Euro in Erwägung gezogen werden. Denn eine entsprechende Kaufkraftparität wäre bei einer jährlichen Inflationsrate von 2 % bereits in weniger als zehn Jahren erreicht.\r\n◼\r\nZudem sollte der Schwellenwert für Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG auf alle Personen des Abs. 1 angewendet werden. Vielfach bestehen auch mit den Unternehmen der Aufsichtsräte\r\nSeite 9 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nGeschäftsbeziehungen. Eine Beschränkung der Bagatellgrenze auf natürliche Personen\r\nwürde die relevanten und bürokratielastigen Vorgaben nicht ausreichend auf die wesentlichen Fälle eingrenzen. Mit Blick auf die Vorgaben zur handelsrechtlichen Prüfung des Jahresabschlusses ist hier auch kein Risiko zu sehen, da insbesondere Geschäfte zu nicht marktmäßigen Konditionen mit diesem Kreis immer auch Gegenstand der Befassung des Jahresabschlussprüfers (Anhangangaben) sind. Auffälligkeiten würden somit auch bei kleineren Beträgen auffallen, sodass hier kein Risiko für die Aufsicht besteht.\r\n◼\r\n§ 15 KWG verlangt eine Zustimmung durch Vorstand/Aufsichtsrat vor Geschäftsabschluss. Das Gesamtvolumen innerhalb eines Kalenderjahres lässt sich aber zu diesem Zeitpunkt nicht bestimmen. Insofern wäre es besser, auf den Zeitpunkt des Geschäfts abzustellen. Entsprechend sollte der letzte Satz des § 15 Abs. 6 KWG-E folgendermaßen formuliert werden: „[…] nicht anzuwenden, wenn das Gesamtvolumen der Organgeschäfte bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Geschäfts 75.000 Euro nicht überschritten hat.\"\r\nZu Nr. 28\r\nDer Gesetzgeber sollte von der geplanten Aufnahme von Pensionsgeschäften in den Kreditbegriff des § 21 KWG (S. 22 RefE) absehen. Andernfalls müssten die Institute ihre Policies und Arbeitsabläufe erheblich anpassen. Sie müssten beispielsweise für konzerninterne Geschäfte Wertpapierleihen und (evtl.) Repo-Limite einführen und verwalten. Wertpapierleihen und Repos werden konzernintern nur zum Hedging von lokalen Büchern oder Kundenkontrakten verwendet. Für diese Geschäfte werden im Vorfeld auch nur Rahmen-Limite eingerichtet, in die Einzelgeschäfte mit ihrem aktuellen Pricing eingebucht werden. Insofern kann das Senior Management zum Zeitpunkt der Limit-Genehmigung lediglich überprüfen, ob es ein Limit der vorgeschlagenen Größe für die relevante Tochter für angemessen hält. Zum Pricing wird zu diesem Zeitpunkt nur vorgetragen, dass es marktgerecht sein muss, sodass sich hieraus keine relevante Prüfung ergibt. Ein Monitoring durch das Senior Management hätte somit kaum einen Mehrwert. Die Alternative, jeden einzelnen Kontrakt dem Vorstand und Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen, wäre vollkommen unpraktikabel.\r\nZu Nr. 31\r\nIn Nr. 31 c) Nr. 4 (§ 22d Abs. 7 Nr. 4 KWG-E) sollte die nachfolgend hervorgehobenen Änderungen vorgenommen werden:\r\n„(7) […]\r\n4. ob das registerführende Unternehmen generell bereit ist, die Registerführung auf Anordnung der Bundesanstalt gemäß § 22k Abs. 2 Satz 2 und 3 auch für Dritte zu übernehmen.“\r\nSeite 10 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nDie ursprüngliche Formulierung differenziert nicht ausreichend zwischen der Bereitschaft, ein Refinanzierungsregister für ein konkretes anderes Institut, z. B. im Rahmen eines Verbundes zu führen und der Bereitschaft auf Anordnung der Bundesanstalt dieses für jeden Dritten zu führen. So ist es beispielsweise denkbar, dass die Frage nach der generellen Bereitschaft mit „Nein“ beantwortet wird, obwohl im Rahmen des „Deckungspoolings“ das Register bereits für ein Institut aus dem Verbund geführt wird.\r\nZu Nr. 40\r\nIn § 23a KWG-E ist lediglich eine redaktionelle Anpassung vorgesehen. Dies ist nicht ausreichend. Hier besteht die Möglichkeit, unnötige Bürokratie abzubauen: § 23a Abs. 1 S. 6 KWG fordert, den „Informationsbogen für den Einleger“ dem Einleger mindestens einmal jährlich zur Verfügung zu stellen. Es wäre ausreichend, dem Einleger den Informationsbogen einmalig zu Beginn der Geschäftsbeziehung zur Verfügung zu stellen. Nicht nur Institute beklagen sich über die jährliche Pflichtinformation. Auch die Einleger prangern diesen Formalismus häufig an.\r\nZu Nr. 41\r\nHinsichtlich der unverzüglichen Anzeigepflicht bei einem Absinken der Verschuldungsquote laut § 24 Abs. 1 Nr. 20 KWG-E ist es nicht sachgerecht, die Eigenmittelempfehlung (zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung; sog. P2G-LR) einzubeziehen. Anders als bei den Anforderungen und Puffern, sollten an eine Unterschreitung der P2G-LR keine unmittelbaren Folgen geknüpft werden. Bei einer etwaigen Unterschreitung der risikogewichteten Eigenmittelempfehlung (P2G) bestehen für LSIs ebenfalls keine unverzüglichen Anzeigepflichten für die Institute. Bei der P2G und der P2G-LR stehen der Empfehlungscharakter im Vordergrund, was sowohl seitens der Aufsicht stets betont als auch vor Gericht bestätigt wurde (vgl. Begründung zur Abweisung einer Klage durch das VG Frankfurt in 2021; Az. 7 K 2996/19.F). Das vierteljährliche COREP-Meldewesen stellt ohnehin sicher, dass die Aufsichtsbehörden rechtzeitig Kenntnis erlangen, falls ein Institut die P2G oder P2G-LR unterschreiten sollte.\r\nFür bedeutende Institute konnten bislang auf Grundlage der „Allgemeinverfügung zur Abgabe von Vergütungsanzeigen gegenüber der Bundesbank vom 31.03.2023“ die Daten gem. § 24 Abs. 1a Nr. 5 und Nr. 5a KWG für bedeutende Institute auf konsolidierter Basis geliefert werden. Mit der Erweiterung der Nr. 5 c) würden bereits auf konsolidierter Ebene angezeigte Daten wiederholt eingeliefert. Eine Anzeige auf Einzelinstitutsebene für alle genannten Institute halten wir für Institutsgruppen für wenig zielführend, da sich die aus den Anzeigen ergebenden Statistiken und Berichte ausschließlich auf aggregierte Daten beziehen. Eine zusätzliche separate Anzeigepflicht für Institute einer Gruppe auf Einzelebene, widerspricht u. E. dem Ziel der Reduzierung der Bürokratie. Sie verursacht vielmehr einen erheblichen Mehraufwand, der dem Nutzen und Erkenntnisinteresse nicht gerecht wird. Wir schlagen daher vor, den\r\nSeite 11 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nBuchstaben c) entsprechend zu löschen und die Regelung der Allgemeinverfügung beizubehalten. Gleiches trifft auf § 24 Abs. 1a Nr. 5a zu.\r\nWir regen an, die neue Anzeigepflicht für Informationen zum Diversitätsvergleich gemäß § 24 Abs. 1e KWG-E auf bedeutende Institute zu beschränken. Wie sich bei der ersten entsprechenden Erhebung in 2025 gezeigt hat, waren die Zusammenstellung der Daten und die Meldung selbst mit nicht unerheblichem Aufwand und Kosten verbunden. Im Interesse des Bürokratieabbaus sollten kleinere Institute hiervon entlastet werden.\r\nZu Nr. 43\r\nMit „solider Unternehmensführung“ in § 25a Abs.1 Satz 3 KWG-E wird ein neuer Begriff im KWG implementiert, der überflüssig erscheint. Die bestehenden Detailanforderungen stellen eine solche bereits sicher. Aus unserer Sicht muss ein proportional ausgestaltetes Gesamtbild vorhanden sein, sodass die bisherigen Regelungen in Kombination mit den MaRisk ausreichend sind. Die \"solide Unternehmensführung\" wird den anderen Anforderungen vorangestellt und anschließend erfolgt eine Aufzählung mit \"sowie\". Dies suggeriert, dass der Begriff noch weitere Elemente umfasst.\r\nZu Nr. 45\r\nMit den neuen Sätzen 7 und 8 im § 25d Abs. 7 KWG-E soll klargestellt werden, dass die Aus-schussaufgaben vom Aufsichtsorgan bzw. den Anteilseignern, Eigentümern, Mitgliedern oder Trägern des Instituts wahrzunehmen sind, sofern von der Bestellung von Ausschüssen abgesehen wird. Im bisherigen BaFin-Merkblatt für Aufsichtsorganmitglieder wird ergänzend hierzu auf den Proportionalitätsgrundsatz hingewiesen. Danach ergeben sich für die Aufsichtsorgane kleinerer Institute geringere Anforderungen an die Häufigkeit, Intensität und Tiefe der Erfüllung einzelner Aufgaben. Die jetzt ausdrückliche Formulierung im Gesetz darf nicht dazu führen, dass damit Proportionalitätsgrundsätze keine Anwendung mehr finden könnten. Hier sollte eine Klarstellung durch den Gesetzgeber erfolgen, damit auch zukünftig ohne jeden Zweifel die bisherige Praxis, dass das Kollegialorgan bei einem Absehen von der Ausschussbildung nach Selbsteinschätzung entsprechend auch das Absehen von der Wahrnehmung der vertieften Ausschussaufgaben weiterhin möglich ist.\r\nZu Nr. 48\r\nIn § 28 Abs. 3 KWG-E sollten die Besonderheiten des Prüfungswesens bei Sparkassen und Genossenschaften sowie der staatlichen Aufsicht durch Landesbehörden berücksichtigt werden.\r\nDie Sparkassen sind Mitglied in den regionalen Sparkassen- und Giroverbänden, die wiederum Prüfungsstellen als fachlich unabhängige Einrichtung für die Prüfung ihrer Sparkassen\r\nSeite 12 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nunterhalten. Die Bestellung des Abschlussprüfers von Sparkassen erfolgt nicht durch eine Mitglieder- oder Gesellschafterversammlung, sondern auf gesetzlichem Wege. Es besteht eine gesetzliche Regelung des sogenannten Dauermandats für die Prüfungsstellen in den Sparkassengesetzen der Länder. Demnach ist ein eigenständiger Wechsel des Prüfers durch gesetzliche Vertreter und weitere Organe der Anstalt des öffentlichen Rechts nach Landesrecht vollständig ausgeschlossen.\r\nJede Genossenschaft muss gemäß § 54 Abs. 1 GenG einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist. Im Unterschied zu Gesellschaften anderer Rechtsformen, bei denen der Abschlussprüfer jährlich neu gewählt und bestellt wird, wird die Genossenschaft nach § 55 Abs. 1 Satz 1 GenG dauerhaft durch den Prüfungsverband geprüft, in dem sie Mitglied ist. Diese Regelung bildet die Grundlage für die besondere Unabhängigkeit der genossenschaftlichen Prüfungsverbände, die sich in der Historie sehr bewährt hat.\r\nDie mit dem BRUBEG vorgeschlagene Änderung sieht nun vor, dass die BaFin zukünftig den Wechsel des Prüfers auch für verbandsgeprüfte Institute verlangen kann. Dies ist mit der bewährten Systematik des Prüfungswesens bei Sparkassen und Genossenschaften nicht vereinbar. Eine Gleichstellung zwischen verbandsgeprüften und sonstigen Instituten ist aufgrund der den Landesbehörden obliegenden Aufsicht über die Prüfungsstellen und Prüfungsverbände nicht angezeigt.\r\nDSGV und BVR lehnen die vorgeschlagene Änderung daher ab. Die im BRUBEG vorgesehene Änderung des § 28 Abs. 3 KWG-E ist mit den Sparkassengesetzen der Länder und dem Genossenschaftsgesetz nicht vereinbar.\r\nZu Nr. 49\r\nDa in der aktuellen PrüfbV-Novelle vorgesehen ist, dass an dieser Stelle ein ausdrückliches Urteil zu den Eigenmitteln durch den Prüfer getroffen werden soll, halten wir ein weiteres zusätzliches Teilurteil für nicht notwendig. Entscheidend ist, dass alle Eigenmittel richtig ermittelt wurden.\r\nZu Nr. 50\r\nIn § 32 Absatz 1f KWG-E sollte die nachfolgend hervorgehobene Ergänzung vorgenommen werden:\r\n„(1f) CRR-Kreditinstitute mit satzungsmäßigem Sitz im Inland dürfen im Rahmen eines Auftrags als Verwahrstelle nach § 68 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches oder § 80 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches für Anteile oder Aktien an Investmentvermögen das Kryptowertpapierregister nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 ohne eine zusätzliche\r\nSeite 13 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nErlaubnis führen sowie ohne eine zusätzliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 Finanzinstrumente im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU, die zugleich als kryptografische Instrumente gelten, verwahren und deren private kryptografische Schlüssel sichern.“\r\nWährend für die Verwahrung von Kryptowertpapieren im Sinne von § 4 Abs. 3 eWpG und Kryptofondsanteilen im Sinne von § 1 Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV) bereits praktikable Lösungen gefunden wurden (vgl. Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG, BT Drs. 19/26925, S. 74; BaFin Rundschreiben-Konsultation 06/25, Ziffer 2, Rz. 27), bestehen nach wie vor Unwägbarkeiten hinsichtlich der Erlaubnispflichten bei der Verwahrung und Schlüsselsicherung von sonstigen DLT-basierten Finanzinstrumenten. Dies gilt insbesondere, falls eine Verwahrstelle DLT-basierte Finanzinstrumente zu verwahren hat, die zugleich kryptografische Instrumente im Sinne des § 1 Abs. 1a Sätze 9 und 10 KWG sind.\r\nDie Übernahme der Verwahrstellenfunktion ist europarechtlich einheitlich geregelt und erfordert für inländische Investmentvermögen (abgesehen von dem Sonderfall des § 80 Abs. 3 KAGB) erlaubnisseitig „nur“ den Status eines CRR-Kreditinstituts oder eines Wertpapier- und Finanzdienstleistungsinstituts. Daher sollten alle verwahrfähigen DLT-basierten Finanzinstrumente von einem Verwahrstelleninstitut mit Sitz bzw. mit Zweigniederlassung im Inland verwahrt werden können, ohne dass die Verwahrstelle für die Verwahrung oder für die Sicherung der zugehörigen privaten kryptografischen Schlüssel eine Erlaubnis zur Erbringung des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts benötigt. Für die über eine Zweigniederlassung im Inland agierenden Verwahrstellen folgt dies bereits aus dem harmonisierten EU-Kapitalmarktrecht, da die heimatstaatliche Erlaubnis des Verwahrstelleninstituts die Verwahrung von Finanzinstrumenten im Sinne der MiFID II umfasst (siehe auch das nachfolgende Petitum zu § 53b KWG). Gleiches sollte für die Verwahrstellen mit satzungsmäßigem Sitz im Inland gelten, um dem investmentrechtlichen Grundkonzept der Verwahrstelle zu folgen und eine ungerechtfertigte Schlechterstellung im Vergleich zu einer Zweigniederlassung bzw. einem Wertpapierinstitut (vgl. § 15 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs.4 S. 1 Nr. 3 WpIG) zu vermeiden. Dieses Ergebnis erschiene auch mit Blick auf die für CRR-Kreditinstitute grundsätzlich mögliche und technisch gesehen ähnliche Verwahrung von DLT-basierten Wertpapieren im Sinne des Depotgesetzes konsistent. Es läge im Sinne des deutschen Fondsstandortes, die Verwahrstellen in Deutschland nicht gegenüber Verwahrstellen in anderen Fondsstandorten zu benachteiligen. Auch würde es zur breiten marktseitigen Akzeptanz von DLT-basierten Finanzinstrumenten und damit zur Digitalisierung des Kapitalmarkts beitragen, wenn diese von einer Verwahrstelle allein auf Basis der Erlaubnis als CRR-Kreditinstitut verwahrt und damit auch faktisch für Rechnung von inländischen Investmentvermögen erworben werden können.\r\nZu Nr. 55\r\nUm eine Aushöhlung des Grundrechtsschutzes zu verhindern, sind die hier angedachten neuen Befugnisse der Aufsicht strikt abzulehnen.\r\nSeite 14 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nMitglieder eines Organs und Beschäftigte der Institute, übergeordnete Unternehmen oder Auslagerungsunternehmen sollen laut § 44 Abs. 1 KWG-E künftig auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ, dem Institut oder dem Unternehmen Auskunft erteilen und Unterlagen vorlegen. Eine solche Regelung greift unverhältnismäßig in die Rechte der genannten Personen, insbesondere der (einfachen) Beschäftigten, ein und ist daher abzulehnen.\r\nEs soll laut § 44 Abs. 1 KWG-E ein Betretungsrecht der Aufsicht bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit auch außerhalb üblicher Betriebszeiten eingeführt werden. Das Betretungsrecht soll auch für Wohnräume gelten. Diese Regelung verletzt Art. 13 Grundgesetz (Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung) und ist somit rechtswidrig. Die Bankenaufsicht ist keine Strafverfolgungsbehörde. Derart einschneidende Befugnisse sind allenfalls bei strafrechtlichen relevanten Sachverhalten denkbar und dann von Strafverfolgungsbehörden durchzuführen.\r\nAuch dass BaFin oder Bundesbank Gegenstände sicherstellen dürfen sollen, nur um einen Sachverhalt zu ermitteln, ist unangemessen. Die bisherige Befugnis der Aufsicht nach § 44 Abs. 1 KWG, Auskünfte einzuholen, sich Unterlagen vorzulegen zu lassen und Kopien von Dokumenten zu erhalten, ist zur Durchführung einer Prüfung ausreichend. Weitergehende Rechte wie die Sicherstellung von Gegenständen müssen den Strafverfolgungsbehörden vorbehalten bleiben. Die bloße Erschwerung der Sachverhaltsermittlung scheidet als Berechtigung für den erheblichen Grundrechtseingriff aus.\r\nZu Nr. 56\r\nDie Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Inhabern bedeutender Beteiligungen soll auf ehemalige Organmitglieder und Beschäftigte aus einem beaufsichtigten Unternehmen, inkl. Auslagerungsunternehmen, ausgeweitet werden. Eine solche Regelung greift unverhältnismäßig in die Rechte der genannten Personen ein und ist daher abzulehnen.\r\nDie neuen Regelungen schließen insbesondere das Recht der Durchsuchung von Geschäftsräumen, Wohnungen und Nebengelassen ein. Mit ihnen sollen die neuen Ermittlungskompetenzen, die der BaFin für die laufende Institutsaufsicht eingeräumt werden (§ 44 KWG), auf die Inhaber bedeutender Beteiligungen und dort auch auf die Organmitglieder und die Beschäftigten, jeweils einschließlich Ehemaliger, ausgedehnt werden. Ein solch intensiver Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen ist abzulehnen (s.o.).\r\nDie hier vorgesehenen Rechte von BaFin und Bundesbank zur Durchsuchung von Räumlichkeiten und zur Sicherstellung von Gegenständen sind aus den oben genannten Gründen auch hier strikt abzulehnen.\r\nSeite 15 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nZu Nr. 60\r\na)\r\nKlarstellungen in § 46 Abs. 1a Nr. 1 bis 3 KWG-E\r\nIn Nr. 60 b) (§ 46 Abs. 1a KWG-E) sollten die nachfolgend hervorgehobenen Änderungen vorgenommen werden:\r\n„(1a) Unbeschadet § 30 Absatz 6 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes erstreckt sich\r\neine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 nicht auf:\r\n1. Zahlungen zur Erfüllung fälliger Zahlungsverpflichtungen aus umlaufenden Pfandbriefen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes, soweit hierfür Zahlungseingänge auf die in das jeweilige Deckungsregister eingetragenen Werte oder Erlöse aus der Verwertung solcher Werte verwendet werden,\r\n2. Zahlungen oder Verfügungen über in das jeweilige Deckungsregister eingetragene Werte, die der Erfüllung einer von Zahlungs- oder Rückgewährverpflichtungen über aus einem zur Deckung genutzten Derivategeschäft im Sinne des Absatz 3 Satz 2 § 4b Absatz 1 des Pfandbriefgesetzes von der Gegenpartei erhaltenen Sicherheit dienen, soweit hierfür Zahlungseingänge auf die in das jeweilige Deckungsregister eingetragenen Werte, Erlöse aus der Verwertung solcher Werte oder die eingetragenen erhaltenen Sicherheiten verwendet werden, sowie auf\r\n3. die Veräußerung der oder sonstige Verfügung über die in das jeweilige Deckungsregister eingetragenen Werte, sofern die Erlöse aus der Veräußerung oder sonstigen Verfügung zur Erfüllung von unter Nummer 1 genannten Zahlungsverpflichtungen oder Nummer 2 genannten Zahlungs- oder Rückgewährverpflichtungen verwendet werden.\r\nDie Löschung von in ein Deckungsregister eingetragenen Werten steht deren Veräußerung gleich.“\r\nDie im zweiten Halbsatz von Satz 1 Nummer 1 enthaltene Einschränkung engt die Pfandbriefbank bzw. den Sachwalter stark ein und könnte die reibungslose Bedienung der fälligen Pfandbriefverbindlichkeiten hindern, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich ist. Die Pfandbriefbank bzw. der Sachwalter haben die Möglichkeit, fällige Pfandbriefverbindlichkeiten mit der ihnen zur Verfügung stehenden Liquidität zu begleichen. Das Pfandbriefgesetz stellt klar, dass sich auch der Sachwalter die erforderliche Liquidität aus Rechtsgeschäften nach § 30 Abs. 2 Satz 5 und 6 PfandBG beschaffen kann. Zudem könnte die Formulierung im zweiten Halbsatz von Satz 1 Nummer 1 den Eindruck erwecken, dass eine Kongruenz von Einzahlungen aus dem (Aktiv)Kreditgeschäft einerseits und Auszahlungen auf fällige Pfandbriefe oder Zinsen andererseits für die Abwicklung der Deckungsmasse erforderlich ist. Es sollte vielmehr nach Sinn und Zweck der Pfandbriefgesetz-Deckungsrechnung genügen, dass sich beide Seiten betragsmäßig und nach ihrer Fälligkeit entsprechen, sodass keine Liquiditätsengpässe entstehen (Portfolio-Ansatz).\r\nSeite 16 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nDie Regelung in Satz 1 Nummer 2 sollte sich nicht nur auf Rückgewährverpflichtungen beschränkt sein, sondern jegliche Zahlungsverpflichtungen aus dem Derivat in Deckung (Deckungsderivat) von einem Moratorium ausnehmen, da nur so das Deckungsderivat insgesamt trotz Moratorium im üblichen Ablauf weiterlaufen kann. Somit wäre nicht nur das Collateral, sondern auch die Zahlungsverpflichtungen aus dem Derivatekontrakt selbst umfasst. Dies wäre auch im Einklang mit dem erklärten Ziel des Vorschlags (siehe Gesetzesbegründung, Zitat: „(…) der Zielvorstellung des § 30 Absatz 1 Satz 2 und 4 PfandBG einer auch nach Eröffnung der Insolvenz störungsfreien Fortbedienung der Pfandbriefverbindlichkeiten entsprechend“). Weiterhin sollte auch hier die im zweiten Halbsatz von Satz 1 Nummer 2 enthaltene Einschränkung entfallen, da sie den Sachwalter stark einschränken und die reibungslose Bedienung der fälligen Pfandbriefverbindlichkeiten hindern würde. Analog zu Satz 1 Nummer 1 sollte in Bezug auf Zahlungen vom Portfolio-Ansatz ausgegangen werden.\r\nAufgrund des Vorschlags für eine Umformulierung in Satz 1 Nummer 2, wären in Satz 1 Nummer 3 folgerichtig die Zahlungsansprüche zu ergänzen.\r\nZu Nr. 63\r\nNach § 53b Absatz 7b KWG-E sollte folgender Absatz 7c eingefügt werden:\r\n„(7c) Die Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 umfasst die Tätigkeit der qualifizierten Kryptoverwahrung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 in Bezug auf die von den CRR-Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums über eine Zweigniederlassung für andere verwahrten Finanzinstrumente im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU, einschließlich der Sicherung der zugehörigen privaten kryptografischen Schlüssel.“\r\nSofern die heimatstaatliche Erlaubnis eines EWR-CRR-Kreditinstituts die Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten im Sinne von Anhang I Abschnitt B Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) bzw. die Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung nach Anhang I Nr. 12 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) umfasst, benötigt das EWR-CRR-Kreditinstitut aufgrund des harmonisierten Kapitalmarktrechts keine zusätzliche Erlaubnis für die Erbringung des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nummer 6 KWG, wenn es DLT-basierte Finanzinstrumente über eine Zweigniederlassung nach § 53b Absatz 1 Satz 1 KWG für seine Kunden verwahrt und die zugehörigen privaten kryptografischen Schlüssel sichert. Dem Europäischen Pass ist eine technologieneutrale Ausgestaltung immanent, die aus der Konzeption der MiFID II bzw. der CRD folgt. Artikel 4 Abs. 1 Nr. 15 MiFID II hebt dies ausdrücklich hervor, indem der Begriff des Finanzinstrumentes wie folgt definiert wird: „15. „Finanzinstrument“ die in Anhang I Abschnitt C genannten Instrumente, einschließlich mittels Distributed-Ledger-Technologie emittierter Instrumente;“.\r\nGerade dieser umfassende Ansatz trägt maßgeblich zur Durchsetzung der Grundfreiheiten und dem europäischen Kapitalbinnenmarkt bei. Die mit dem europäischen Pass intendierte\r\nSeite 17 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nStärkung der Europäischen Union und damit auch der einzelnen Mitgliedstaaten setzt eine effektive Gewährleistung des gegenseitigen Marktzugangs voraus. Aufsichtsrechtliche Doppelstrukturen und nationale Marktzugangsbarrieren innerhalb der Europäischen Union sollten – gerade im derzeitigen globalen Umfeld und mit Blick auf den allseits für notwendig erachteten Bürokratieabbau – auf ein Minimum reduziert werden, um den europäischen Marktteilnehmern und insbesondere dem hiesigen Fondsstandort Rechnung zu tragen. Die Aussagen und die Anforderungen, die die BaFin an die Verwahrung und die Schlüsselsicherung der Zweigniederlassungen stellt, knüpfen zwar an diesen Grundgedanken an. Sie bleiben jedoch – ihrem Wortlaut nach – hinsichtlich des Umfangs der möglichen Finanzinstrumente noch dahinter zurück, da sie bislang lediglich Kryptowertpapiere im Sinne des eWpG und Kryptofondsanteile im Sinne der KryptoFAV aufgreifen. Aus diesen Gründen bitten wir um eine Klarstellung, dass Zweigniederlassungen von EWR-CRR-Kreditinstituten für ihre Kunden auch die Verwahrung und Verwaltung von sonstigen Finanzinstrumenten im Sinne der MiFID II (einschließlich solcher, die zugleich als kryptografische Instrumente im Sinne des § 1 Abs. 1a Sätze 9 und 10 KWG gelten) sowie die gleichzeitige Schlüsselsicherung auf Grundlage ihrer heimatstaatlichen Verwahrlizenz vornehmen dürfen, ohne dass von ihnen insoweit eine Erlaubnis für das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG verlangt wird. Um den Anforderungen des § 53b Abs. 1 KWG Rechnung zu tragen, sollte hierfür auf der Aufsichtsebene nach wie vor vorausgesetzt werden, dass die entsprechenden technischen Risiken, die sich aus der Tätigkeit ergeben, von dem Institut abgebildet werden und dass der BaFin eine schriftliche Bestätigung der Heimatstaataufsichtsbehörde vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass die Verwahrung der Finanzinstrumente einschließlich der Schlüsselsicherung unter die Aufsicht der Heimatstaataufsichtsbehörde fällt (vgl. BaFin Rundschreiben-Konsultation 06/25, Ziffer 2, Rz. 27).\r\nWir weisen höflich darauf hin, dass der auf OGAW-Verwahrstellen bezogene Verweis in § 53b Absatz 7b KWG-E unseres Erachtens auf § 68 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 KAGB lauten müsste. § 68 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KAGB lauten:\r\n„[…] Bei der Verwahrstelle für einen inländischen OGAW muss es sich um ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes handeln, das über die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes verfügt. Als Verwahrstelle für inländische OGAW kann auch eine Zweigniederlassung eines CRR-Kreditinstituts im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt werden.“\r\nZu Nr. 67\r\nDas Ermessen der BaFin, ob sie Maßnahmen bekannt macht, soll laut § 60b Abs.1 Satz 1 KWG-E beschränkt werden (aus der „Soll-“ wird eine „Muss“-Vorschrift). Die zugrundeliegenden Sachverhalte können sich stark unterscheiden. Bekanntmachungen können einen erheblichen Reputationsschaden verursachen. Wir plädieren daher dafür, den bisherigen Ermessensspielraum beizubehalten. Die BaFin sollte weiter im Einzelfall von einer Veröffentlichung absehen können.\r\nSeite 18 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nZudem ist die vorgesehene Ausweitung gegen andere natürliche Personen als Geschäftsleiter eines beaufsichtigten Unternehmens, insbesondere gegen Mitglieder Aufsichtsrates, aber zukünftig etwa auch gegen Inhaber von Schlüsselfunktionen, als zu weitgehend abzulehnen.\r\nSeite 19 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nArtikel 2 – Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes\r\nZu Nr. 2\r\nBei der Definition der „großen Unternehmen“ in § 1 Abs. 1c KWG-E ist unklar, was ein „großes Institut“ ist. Dies sollte idealerweise bereits im KWG definiert werden. Zumindest sollte jedoch ein Hinweis auf die Definition des „großen Instituts“ in Artikel 4 Abs. 1 Nr. 146 der CRR erfolgen.\r\nWir kritisieren die Ausweitung des Begriffs des Geschäftsleiters in § 1 Abs. 2 KWG-E auf Personen, die Geschäfte tatsächlich führen („faktischer Geschäftsleiter“, Angleichung an den Wortlaut von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8a CRD VI). Nach der deutschen Corporate Governance-Struktur werden unter dem Begriff „Geschäftsleiter“ ausschließlich die formell und ordnungsgemäß berufenen Geschäftsleiter verstanden. Die Ausweitung ist sehr vage formuliert und wird in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheit führen. Insbesondere die Delegation einzelner Aufgaben und Befugnisse sowie die Ernennung von Generalbevollmächtigten dürfen nicht zu einer Einstufung als Geschäftsleiter führen. Andernfalls verliert der Begriff des Geschäftsleiters an Kontur und die korrespondierenden Pflichten werden zu weit ausgedehnt. Wir regen daher an, die bisherige Definition beizubehalten. Alternativ bedarf es jedenfalls präziserer Tatbestandsvoraussetzungen, etwa hinsichtlich der Dauer und des Umfangs der faktischen Geschäftsführung, um eine Beschränkung auf einen engen Anwendungskreis zu erzielen. Vor dem Hintergrund der bestehenden Definition des Risikoträgers in § 1 Abs. 21 KWG erheben sich zudem starke Zweifel, ob das Abgrenzungskriterium \"wesentlicher Einfluss auf die Leitung\" eine trennscharfe und praktikable Kategorisierung gewährleistet. Auch im Lichte der weiteren in § 1 Abs. 2 des Entwurfs gebildeten Personengruppen (insbesondere der besonderen Schlüsselfunktionen), ist unklar, welcher Personenkreis hier überhaupt noch gesondert erfasst werden soll. Mit der weiten Formulierung berührt man in kaum noch abgrenzbarer Weise alle Mitarbeiter auf Leitungsebene. Zugleich könnten sogar Mitarbeiter erfasst sein, die aufgrund besonderer Expertise die Geschäftsleitung nur gelegentlich unterstützen. Soweit ihre Fachmaterie von Bedeutung ist, könnte schon dies einen wesentlichen Einfluss begründen. Gleichwohl gehören diese Mitarbeiter vom Umfang ihrer Gesamtverantwortung nicht zum Leitungskreis. Alle wirklich verantwortlichen Funktionen sind bereits in Abs. 2 a), c) und d) genannt. Somit kann 2b), der über die Regelung des § 25e KWG-E zudem mit unnötigem bürokratischem Mehraufwand verknüpft ist, gestrichen werden. Dies gilt erst recht, wenn die diversen Verpflichtungen und Eingriffsrechte (dokumentierte Zuverlässigkeitsprüfungen und Zwangsgelder) berücksichtigt werden, da insgesamt die Grenzen der Verhältnismäßigkeit in Frage stehen.\r\nWir bitten zum einen um Klarstellung in der neuen Definition der „wesentlichen Übertragung“ in § 1 Abs. 9a KWG-E, dass mit „Gruppe“ auch Verbünde wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken gemeint sind und nicht nur eine Institutsgruppe. Zudem sollte die\r\nSeite 20 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nRegelung entfallen, wenn auf ein eigenes Tochterunternehmen ausgelagert wird. Hier ist keine Regulierungslücke ersichtlich.\r\nZu Nr. 6\r\nEntgegen der Begründung des Referentenentwurfes (S. 274) handelt es sich in § 2d KWG-E nicht um eine bloße terminologische Anpassung. Denn die vorgesehene Änderung ginge für Geschäftsleiter einer Finanzholding-Gesellschaft mit zusätzlichen Vorgaben einher, namentlich die des in der Begründung genannten § 25c KWG. In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage, ob die Bezugnahme § 25c KWG vollständig erfasst, also auch die Vorgaben für Geschäftsleiter eines bedeutenden Instituts (§ 25c Abs. 2 S. 2 KWG), oder ob nur die allgemeinen Regelungen für Geschäftsleiter erfasst (z. B. § 25c Abs. 1 KWG). Zumindest für Finanzholding-Gesellschaften, die kein bedeutendes Institut in ihrer Gruppe haben, wäre eine vollständige Inbezugnahme des § 25c KWG eine überschießende Anpassung. Davon abgesehen wäre eine Anwendung der Mandatshöchstgrenze des § 25c Abs. 2 S. 2 KWG auf Geschäftsleiter einer Finanzholding-Gesellschaft per se nicht angemessen, auch nicht für Geschäftsleiter von Finanzholding-Gesellschaften, die ein bedeutendes Institut in ihrer Gruppe haben. Die Mandatshöchstgrenze dient dazu, eine ausreichende zeitliche Verfügbarkeit der Geschäftsleiter sicherzustellen. Ausweislich Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 26 CRR besteht die Haupttätigkeit einer Finanzholding-Gesellschaft darin, (Instituts-) Beteiligungen zu erwerben oder zu halten. Die Wahrnehmung von Mandaten gehört also zum Kerngeschäft von Geschäftsleitern einer Finanzholding-Gesellschaft. Dies unterscheidet sie von Geschäftsleitern eines Instituts, die insbesondere für die ordnungsgemäße Erbringung von Bankdienstleistungen verantwortlich sind. Die Gleichbehandlung beider Geschäftsleiter wäre ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wonach Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln ist.\r\nSollte die Mandatshöchstgrenze entgegen des vorstehenden Petitums Anwendung finden, müsste zumindest der Zusammenrechnungstatbestand des § 25c Abs. 2 S. 3 Nr. 3 KWG („an denen das Institut eine bedeutende Beteiligung hält“) an den Wortlaut des Art. 91 Abs. 4 lit. a) ii) CRD („an denen das Unternehmen eine qualifizierte Beteiligung hält“) angepasst werden. Bei einer Finanzholding-Gesellschaft handelt es sich um kein Institut. Somit würden Geschäftsleiter von Finanzholding-Gesellschaften gegenüber Geschäftsleitern von Instituten benachteiligt, wenn Mandate in bedeutenden Beteiligungen von Finanzholding-Gesellschaften nicht zusammengerechnet werden könnten. Zudem bedürfte es einer Bestandsschutzregelung für bestehende Aufsichtsratsmandate für Leiter einer Finanzholding-Gesellschaft analog zu den Geschäftsleitern für Kreditinstitute, wie sie mit dem CRD-IV-Umsetzungsgesetz seinerzeit in § 64r Abs. 13 KWG umgesetzt wurde.\r\nDer Verweis in § 2h Abs. 5 Satz 2 KWG-E müsste unseres Erachtens „§ 2c Absatz 4 Satz 2“ lauten.\r\nSofern die Aufsichtsbehörde gemäß § 2h Abs. 6 KWG-E entscheidet, von einer Beurteilung abzusehen, sollte der beabsichtigte Erwerber hierüber informiert werden. Aus der aktuellen\r\nSeite 21 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nFassung des Gesetzesentwurfs ergibt sich eine solche Informationspflicht der Aufsichtsbehörde nicht, daher wäre eine entsprechende Klarstellung wünschenswert.\r\nZu Nr. 8\r\n§ 2i Abs. 1 und 2 KWG-E sind nicht klar verständlich. Sollte § 2 i Abs. 1 KWG-E jede Verschmelzung unter Beteiligung eines Instituts erfassen, während in Abs. 2 die Rückausnahme nur Verschmelzungen von Instituten und Finanzholdings etc. erfasst, würde die Verschmelzung von Nichtinstituten auf ein Institut selbst bei rein gruppeninternen Vorgängen den Prüfungsprozess auslösen. Dies würde zu einem überbordenden bürokratischen Aufwand führen. Zwar besteht für die Aufsichtsbehörde keine Verpflichtung zu einer Beurteilung nach § 2i Absatz 1 Satz 1 KWG (bzw. nach § 2h Absatz 4 KWG). Eine Transaktion könnte dennoch verzögert werden, wenn man von einem Vollzugsverbot ähnlich des § 2c KWG ausgeht. Denn es besteht keine Verpflichtung der Behörde, dem Erwerber innerhalb einer bestimmten Frist (deutlich vor Ablauf des Beurteilungszeitraums) mitzuteilen, dass sie von dem Beurteilungsrecht keinen Gebrauch machen will. Wünschenswert wäre insoweit eine entsprechende Mitteilungspflicht der Aufsicht oder Konzerntransaktionen sollten generell von der Anzeigepflicht ausgenommen werden (Konzernausnahme).\r\nDie Formulierung \"Abschluss\" in § 2i Abs. 1 halten wir für ungeeignet. Hierbei wird nicht ausreichend deutlich, ob mit \"Abschluss\" der Abschluss eines Vertrages, der Beschluss oder z.B. die registergerichtliche Eintragung gemeint ist. Aus unserer Sicht darf damit nur die Registereintragung angesprochen sein, da ansonsten entsprechend notwendige gesellschaftsrechtliche Beschlüsse überhaupt nicht sinnvoll geplant und eingeholt werden könnten. Insofern regen wir an, die Formulierung zu überarbeiten.\r\n§ 2i Abs. 2 KWG-E sollte auf Verschmelzungen innerhalb einer verbundstrukturierten Gruppe erweitert werden. Aufgrund der engen Begleitung dieser Verschmelzungen durch die jeweiligen Verbundstrukturen sind Verschmelzungen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems nicht risikobehafteter als Verschmelzungen innerhalb einer Bankengruppe.\r\nZu Nr. 9\r\nDie BaFin soll künftig auch gegenüber Aufsichtsratsmitgliedern, Schlüsselfunktionsträgern, Risikoträgern und „gegenüber anderen natürlichen Personen, die für einen Verstoß gegen Aufsichtsecht verantwortlich sind“, Anordnungen treffen können. Diese Ausweitung der Anordnungsbefugnisse greift zu stark in die Rechte der genannten Personen ein und ist daher als unverhältnismäßiger Eingriff in die Unternehmerfreiheit abzulehnen. Dies gilt insbesondere, wenn es lediglich allgemein um die „ordnungsgemäße Durchführung“ von Bankgeschäften geht. Gerade Angestellte haben eine arbeitsrechtliche Treuepflicht und würden möglicherweise in einen Interessenkonflikt geraten – weitergehende persönliche Haftungsfragen können ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Adressat einer Anweisung der Verwaltung kann u.E. lediglich der\r\nSeite 22 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\ngesetzliche Vertreter sein und nicht die \"zweite Reihe\". Die Geschäftsleitung entscheidet dann nach eigenem Ermessen, ob sie ihrerseits Weisungen an Mitarbeiter ausspricht, Aufgaben ggf. neu verteilt oder einer Anordnung möglicherweise auch widerspricht, wobei dieser Widerspruch aufschiebende Wirkung hätte (§ 80 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 49 Abs. 1 KWG e contrario). Unmittelbaren Anordnungen der BaFin dürften Mitarbeiter arbeitsvertraglich nicht Folge leisten.\r\nLaut Begründung (S. 278) sollen mit der Anpassung die Vorgaben des Art. 65 Abs. 1 u. Abs. 2 CRD VI umgesetzt werden. Dieser sieht die Verhängung von Verwaltungssanktionen und Zwangsgeldern vor, nicht aber – wie § 6 Abs. 3 KWG-E – Anordnungen zur Verhinderung von Verstößen. In anderen Worten: die CRD VI schreibt vor, dass Verstöße sanktioniert werden müssen, nicht aber, dass Verstöße verhindert werden müssen. Insoweit fehlt eine europarechtliche Grundlage. Zudem verletzt die Anpassung den Bestimmtheitsgrundsatz. Es ist unklar, wer wie feststellen soll, ob eine Verantwortung anderer natürlicher Personen besteht.\r\nZu Nr. 10\r\nIn § 6b Abs. 2 Nr. 15 KWG wird der Katalog der Themen insbesondere um Aspekte des ESG-Risikomanagements und der ESG-Risikopläne erweitert, die Gegenstand der aufsichtlichen Überprüfung und Beurteilung (SREP) sein sollen. Allerdings erschließt sich systematisch die herausgehobene Stellung und der Detailgrad der Ausführungen nicht. In der einleitenden Ergänzung des Absatzes sind diese bereits innerhalb der klassischen Risikogebiete implementiert. Insofern sind ESG-Themen automatisch im SREP einzubeziehen. Eine Aufblähung des Gesetzes ist wiederum das Gegenteil von Bürokratieabbau.\r\nIn Bezug auf die aufsichtliche Überprüfung des „nachhaltigkeitsbezogenen Produktangebots“ von Instituten sowie der transformationsbezogenen strategischen Ziele könnte potenziell in die Geschäftspolitik eingegriffen werden. Unseres Erachtens sollte stärker getrennt werden zwischen den auf die Solvenz und Finanzstabilität bedachten Aspekten der Beaufsichtigung einerseits sowie den politisch gewünschten EU-Zielen bezüglich u.a. Klima andererseits. Zu diesen gehört auch die vorgesehene Kooperation der BaFin mit anderen Behörden und Einrichtungen des Bundes zu ESG-Themen.\r\nZu Nr. 14\r\nDie vorgesehene weitgehende Informationsweitergabe an Finanzbehörden höhlt das in eingeschränktem Maße auch für Unternehmen geltende Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus und ist damit rechtswidrig.\r\nSeite 23 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nZu Nr. 16\r\nDer angepasste § 10e Abs. 2 sieht vor, dass bei der Festsetzung von Kapitalpuffern für systemische Risiken auch ESG-Aspekte eingehen können. Zwar dient diese Anpassung der Umsetzung von Art. 133 Abs. 1 CRD. Wir sprechen uns jedoch dagegen aus, mögliche Folgen des Klimawandels durch einen national festgelegten Systemrisikopuffer zu steuern. Die Ergänzung von Umweltrisiken ist aus unserer Sicht nicht erforderlich, da die derzeitige gesetzliche Regelung deren Berücksichtigung bereits ermöglicht. Eine explizite Nennung könnte anderenfalls zu einer nicht gebotenen Überwertung führen und andere relevante Themen in den Hintergrund rücken lassen, weil sie nicht in der Aufzählung genannt werden. Wir regen daher eine Streichung an, insbesondere auch vor dem Hintergrund einer derzeit diskutierten umfassenden Überarbeitung des makroprudenziellen Rahmenwerks auf europäischer Ebene.\r\nDie methodische Herleitung eines etwaigen Bedarfes sowie ein europäisch einheitliches Vorgehen wäre in Anbetracht des frühen Entwicklungsstadium entsprechender Verfahren fragwürdig und könnte den nationalen Finanzsektor belasten. SyRB‑Anordnungen sollten nur bei eindeutig belegter sektor-/institutsweiter Relevanz Bedeutung haben. Hierbei sind zudem Doppelunterlegungen derselben Risiken mit der P2R/P2G zu vermeiden. Es bedarf letztlich einer engen Fassung des Gesetzeswortlauts und zudem vorheriger Konsultation der Spitzenverbände der Kreditwirtschaft, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.\r\nZu Nr. 17\r\nAuch im Falle von A-SRI-Zuschlägen hat die deutsche Aufsicht künftig gemäß § 10g Absatz 3 (nach Satz 3) sicherzustellen, dass trotz Betroffenheit vom Output Floor eine angemessene Kapitalpufferanforderung besteht. D.h. bei Bestimmung der A-SRI-Zuschläge müssen mögliche Output Floor-Effekte berücksichtigt bzw. herausgerechnet werden (Umsetzung Art. 131 (6c) CRD VI). Die eingeräumte Frist zur Überprüfung bis spätestens zum Zeitpunkt der jährlichen Überprüfung des Puffers ist jedoch nicht sachgerecht. Es sollte keine ungerechtfertigte zwischenzeitliche Erhöhung der Kapitalanforderungen bis zum Zeitpunkt der Überprüfung geben. Vielmehr sollte eine unverzügliche Überprüfung eine ungerechtfertigte Erhöhung vermeiden.\r\nZu Nr. 22\r\nDie Einhaltung der Frist von 30 Werktagen in § 24 Abs. 1 Nr. 1 ist nicht möglich, wenn Geschäftsleiter plötzlich und unerwartet ausscheiden, z. B. aufgrund von Krankheit oder spontaner Niederlegung, und eine unverzügliche Nachbesetzung erforderlich ist. Für solche Fälle sollte das Gesetz eine Ausnahmeregelung enthalten.\r\nDer zweite Halbsatz von § 24 Abs. 1 Nr. 15c steht im Widerspruch zu gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen der Gewaltenteilung zwischen Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan nach denen das Aufsichtsorgan keine Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Personalentscheidungen\r\nSeite 24 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nunterhalb der Geschäftsleitung hat. Wir verweisen auf unsere entsprechenden Anmerkungen zu Art. 2 Nr. 24.\r\nDie Anzeigepflichten zu den ESG-Risikoplänen in § 24 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 3a Nr. 10 KWG-E halten wir für nicht erforderlich und dem Ziel eines Bürokratieabbaus entgegenstehend. So eine Pflicht widerspricht zudem u.E. den EBA-Leitlinien zu ESG-Risikomanagement, die ein klares Ziel für CRD-basierte Transitionspläne vorsehen: die interne Steuerung der ESG-Risiken der Banken. Diese Transition- bzw. ESG-Risikopläne dienen als Instrument zur internen Steuerung und solche zusätzlichen Pflichten mindern erheblich den operativen Nutzen dieses Instruments. Zudem verstehen wir, dass gemäß §24 KWG Sachverhalte, wie beispielsweise Änderungen an der Struktur der Organisation oder Ähnliches, gemeldet werden müssen. Änderungen an der Risikostrategie fallen demnach nicht darunter. Das spezielle Verfahren für ESG-Risikopläne ist daher unklar. Es bestehen andere Möglichkeiten für die Aufsicht, ihren Überwachungspflichten nach Art. 87a Abs. 4 CRD VI nachzukommen. Hinsichtlich der Anwendung auf SNCI möchten wir außerdem auf unsere Anmerkungen zu Artikel 2 Nr. 28 des Referentenentwurfs (siehe unten) verweisen.\r\nDie Verpflichtung in § 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG-E, die Wahl eines Vorsitzenden des Aufsichtsorgans mindestens 30 Arbeitstage vor der Übernahme der Funktion anzuzeigen, dürfte zu unlösbaren praktischen Schwierigkeiten führen. Ein (neuer) Vorsitzender wird in der Regel (erst) dann gewählt, wenn der amtierende Vorsitzende ausscheidet. Üblicherweise geht das Hand in Hand, d. h. unmittelbar nach dem Ausscheiden des alten Vorsitzenden findet eine konstituierende Sitzung des neu gewählten Aufsichtsgremiums statt, in der der neue Vorsitzende gewählt wird und dann sofort sein neues Amt übernimmt. Künftig müssten zwischen Wahl und Amtsübernahme mindestens 30 Arbeitstage liegen, in denen es dann keinen Vorsitzenden gäbe. Darin läge ein Verstoß gegen § 107 Abs. 1 S. 1 AktG. Ungeachtet dessen dürfte es kaum dem Interesse der Aufsicht entsprechen, dass ein Aufsichtsgremium temporär nicht ordentlich besetzt wäre. Daher erschiene es vorzugswürdig, in diesem Fall auf die 30-Tage-Frist zu verzichten. Es bliebe der Aufsicht unbenommen, die Abberufung eines ungeeigneten Vorsitzenden zu verlangen. Überdies finden bereits vor der Wahl eines neuen Vorsitzenden in der Regel informelle Abstimmungsgespräche mit der Aufsicht statt. Somit ist es unwahrscheinlich, dass es nach der Wahl zu einem Abberufungsverlangen der Aufsicht kommt, an dem zuvorderst das Institut kein Interesse hat. Eine Vorab-Abstimmung kann aber nur informell stattfinden, da ansonsten in die Kompetenz des Aufsichtsgremiums eingegriffen würde, welches frei über seinen Vorsitzenden entscheiden kann und seinen Willen (erst) im Zuge einer entsprechenden Wahl bildet. Alternativ käme in Betracht, die Wahl des neuen Vorsitzenden vorzuziehen, also noch vom Aufsichtsrat in seiner alten Besetzung (inkl. des dann noch amtierenden Vorsitzenden) durchführen zu lassen. Dies wäre allerdings nur dann möglich, wenn der neue Vorsitzende bereits dem „alten“ Aufsichtsrat angehört und hätte zudem zur Folge, dass es für einen Übergangszeitraum einen amtierenden Vorsitzenden und gleichzeitig einen bereits gewählten Nachfolger gäbe - ein aus Governance-Sicht nicht wünschenswerter Zustand. Zudem würde dieses Verfahren mit einer jahrzehntelang etablierten und aus gesellschaftsrechtlicher Sicht einzig sinnvoll begründbaren Praxis brechen, dass der neue Vorsitzende vom neuen Aufsichtsrat gewählt wird. Nicht zuletzt stünde eine Wahl durch den\r\nSeite 25 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nalten Aufsichtsrat in einem gewissen Widerspruch zu Art. 91 Abs. 1a Unterabsatz 2 CRD VI. Wir möchten ergänzend dazu darauf hinweisen, dass Vorsitzende auch plötzlich und unerwartet ausscheiden können (z. B. aufgrund von Krankheit oder spontaner Niederlegung). Auch diese Fälle wären von der Einhaltung der 30-Tage-Frist betroffen. Sollte an der vorgesehenen Regelung dennoch festgehalten werden, bitten wir um Erläuterung, wie aus Sicht des BMF bzw. des Gesetzgebers mit den vorstehenden Problematiken umgegangen werden sollte.\r\nNach bisheriger Gesetzeslage haben Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Kreditinstituts, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsrats-mitglieds eines anderen Unternehmens unverzüglich anzuzeigen (§ 24 Abs. 2a KWG). Nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 KWG trifft die entsprechende Verpflichtung die Geschäftsleiter eines Instituts. Diese persönlichen Anzeigepflichten der Aufsichtsorganmitglieder (eines CRR-Kreditinstituts, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist) und Geschäftsleiter werden mit der geplanten Neuregelung des § 24 Abs. 2a KWG-E entfallen, welches die entsprechende Anzeigepflicht den Unternehmen auferlegt.\r\nDie Anzeigepflichten sollen dem Wortlaut zufolge auf sämtliche Unternehmen ausgeweitet werden. Die geplante Neuregelung des § 24 Abs. 2a KWG-E differenziert nun nicht mehr nach CRR-Kreditinstitut und Institut, sondern spricht nur noch allgemein von „Unternehmen“.\r\nDer geänderte Absatz 2a ist jedoch sehr ungenau formuliert. Gemäß Satz 2 ist „insbesondere“ die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichts- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens anzuzeigen. Hier ist unklar, was der Gesetzgeber genau erwartet. Wir gehen davon aus, dass die Unternehmen entsprechend Satz 1 nur die Aufnahme und Beendigung solcher GL- oder AR-Tätigkeiten anzuzeigen sind, die sich auf die Eignung erheblich auswirken. Andere Tätigkeiten (beispielsweise im ehrenamt-lichen Bereich) sind nicht anzeigepflichtig. Eine klarstellende Formulierung in Satz 2 dahin-gehend, dass die Institute nur dann einer Anzeigepflicht bzgl. neuer Tätigkeiten unterworfen sind, wenn diese erhebliche Auswirkungen auf die Eignung haben, wäre wünschenswert. Dies erscheint auch im Hinblick auf den Anspruch der Proportionalität geboten, um insbesondere Aufsichtsratsmitglieder regionaler Kreditinstitute nicht mit überzogenen bürokratischen Anforderungen zu belasten.\r\nDer Satz 2 spricht zudem von „Mitwirkungspflichten“ der Verwaltungsratsmitglieder und Geschäftsleiter. Wir gehen davon aus, dass damit eine Verpflichtung der Mitglieder besteht, das Unternehmen über Änderungen bei den Nebentätigkeiten zu informieren. Die vorgeschlagene Neuformulierung führt damit zu einer Anzeigepflicht des Instituts, das jedoch auf die entsprechende Mitwirkung/Information des Gremienmitglieds angewiesen ist. Es bleibt damit unklar, wie Unternehmen diese Anzeigepflicht ohne entsprechende Mitwirkung der Mitglieder erfüllen können. Insbesondere sollte sichergestellt sein bzw. klargestellt werden, dass eine mangelnde Mitwirkung seitens der Mitglieder nicht zu einem Nachteil des Instituts führt (z. B. Bußgeldverhängung, § 64 Abs. 2 Nr. 1 j KWG). Für den Fall, dass die persönlichen Anzeigepflichten der Aufsichtsorganmitglieder und Geschäftsleiter entgegen unserer Leseweise\r\nSeite 26 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\ndes Regelungsentwurfes nicht entfallen sollten, sollten diese – wie bisher - nur für Verwaltungs- oder Aufsichtsorganmitglieder eines CRR-Institutes, das bedeutend im Sine des § 1 Absatz 3c ist, gelten.\r\nEs erscheint zudem systematisch fraglich, die Anzeigepflicht neuer Tatsachen (Abs. 2a) für Finanzholding-Gesellschaften künftig vor der initialen Anzeigepflicht (Abs. 3a) zu regeln.\r\nDie Anmerkung zu § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG-E gilt auch für § 24 Abs. 3a Nr. 1 KWG-E. Die Anmerkung zu § 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG-E gilt auch für § 24 Abs. 3a Nr. 4 KWG-E.\r\nIn § 24 Abs. 3c Satz 2 KWG-E scheint mit Blick auf Absatz 3a ein Redaktionsversehen vorzuliegen.\r\nZu Nr. 23\r\nHinsichtlich der Unabhängigkeit der Risikocontrolling-Funktion und der Compliance-Funktion (Anpassung von § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 KWG-E) möchten wir vorsorglich darauf hinweisen, dass v. a. kleineren Instituten weiterhin proportionale Umsetzungslösungen zugestanden werden müssen. Die EBA-Leitlinien zur internen Governance erlauben unter Erwägung von Verhältnismäßigkeits-Aspekten eine Kombination der Risikocontrolling- und der Compliance-Funktion (EBA/GL/2021/05; Abschnitt 19.3). Die MaRisk sehen in AT 4.4.1 und 4.4.2 verschiedene weitere Öffnungsklauseln für die Ansiedlung/Ausgestaltung dieser Funktionen vor. Diese Optionen stellen keine grundsätzliche Beeinträchtigung der Unabhängigkeit dar und sollten erhalten werden.\r\nFür die im RefE vorgesehene Ergänzung der Aufzählung unter § 25a Abs. 1 Satz 3 KWG-E um eine neue Nr. 4a „angemessene Kapazitäten für das Datenmanagement sowie effektive Prozesse zur Sicherstellung der Datenqualität“ ergibt sich keine Notwendigkeit. Aus unserer Sicht ist die Anforderung für die notwendigen Ressourcen der Datenhaushalte immanent für eine sinnvolle Ausgestaltung der Organisation und benötigt keine gesonderte Erwähnung. Die Begründung im RefE, dass dies (nur) der Klarstellung und Etablierung der bestehenden Verwaltungspraxis dient, ist keine ausreichende Rechtfertigung. Die Ergänzung ist jedenfalls nicht durch die CRD veranlasst und daher entbehrlich. Zudem erweckt sie den Eindruck, dass dies nur der Vorbereitung von umfangreichen Direktzugriffen der Aufsicht dient. Falls aufsichtlicher Handlungsbedarf gesehen werden sollte, bestünde im Rahmen des MaRisk-Reviews Gelegenheit, diesen zu konkretisieren und zu diskutieren.\r\nZu Nr. 24\r\nIn Umsetzung von Art. 76 Abs. 6 CRD VI in § 25c Abs. 4a Nr. 3 i KWG-E sollen Leiter der internen Kontrollfunktionen nicht mehr ohne vorherige Zustimmung des Verwaltungs-/Aufsichtsorgans von ihrer Funktion entbunden werden dürfen. Wir begrüßen zwar, dass eine\r\nSeite 27 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nÖffnungsklausel für eilbedürftige Vorgänge vorgesehen wurde. Allerdings kann es Einzelfälle geben, in denen das Institut unverzüglich handeln muss, bspw. wenn eine fristlose Kündigung aufgrund schwerwiegender Verfehlungen erforderlich wird. Generell erscheint die geplante Zustimmungspflicht des Aufsichtsorgans unter personalrechtlichen Gesichtspunkten fragwürdig, da die Leitungen der internen Kontrollfunktionen i. d. R. Angestellte des Instituts sind. Die MaRisk sehen für entsprechende Leitungswechsel bislang nur eine Informationspflicht vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass i. d. R. entsprechende Aufsichtsorgane auch keine entsprechenden Entscheidungsbefugnisse haben bzw. ihnen gesellschaftsrechtlich zustehen, da die Leitung (und damit auch die Entscheidung über das Personal) bei den gesetzlichen Vertretern der Unternehmen liegen muss. Die CRD und die EBA-Leitlinien zur internen Governance (vgl. Erwägungsgrund Nr. 55 zur CRD IV sowie Tzn. 8 und 9 der EBA/GL/2021/05) weisen auf die Berücksichtigung des nationalen Gesellschaftsrechts hin. Deshalb sollte bei der Umsetzung dieses Sachverhalts eine gewisse Flexibilität bestehen. Wir empfehlen hierzu eine Abstimmung mit dem Bundesjustizministerium bzw. es bei einer reinen Informationspflicht zu belassen. Dies gibt, sofern notwendig, dem Aufsichtsorgan ausreichend Möglichkeiten, entsprechend zu reagieren, wenn es dies im Rahmen seiner Überwachungsfunktion für geboten sieht, und stünde auch etwaigen individuell darüber hinaus gehenden Regelungen (bspw. Festlegung von Zustimmungspflichten i. R. der Satzung einer Aktiengesellschaft) nicht entgegen.\r\nZudem bleibt unseres Erachtens noch völlig offen, wie das Prozedere in eilbedürftigen Fällen aussehen soll. Muss im Nachgang eine außerordentliche Sitzung des Gremiums einberufen werden, um sich mit der Angelegenheit zu befassen? Soll das Abwarten der nächsten regulären Sitzung ausreichen? Muss, wenn das Gremium einer Abberufung nicht zustimmen sollte, eine Kündigung zurückgenommen werden? Die Erläuterungen im Entwurf sind in dieser Hinsicht sehr knapp formuliert und geben leider dazu keine Auskunft, wie sich der Gesetzgeber eine Umsetzung in der Praxis vorstellt.\r\nGemäß § 25c Abs. 4a Nr. 7 und Abs. 4b Nr. 7 KWG-E sollen die Geschäftsleiter künftig sicherstellen, dass die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen vor Übernahme der Funktion sowie regelmäßig und bei Bedarf bewertet wird. Hier ist ein erhöhter Aufwand zu befürchten. Daher sollte eine nur anlassbezogene Neubewertung (also bei Bedarf) ausreichen. Zumindest sollte für die regelmäßige Bewertung ein mehrjähriger Abstand (z. B. dreijährlich) ausreichen; alternativ könnte eine Pflicht zur anlassunabhängigen regelmäßigen Prüfung auf große Institute beschränkt werden (entsprechend der Beschränkung der Anzeigepflichten nach § 24 KWG-E).\r\n§ 25c Abs. 4a Nr. 8 KWG-E (Übersicht über Aufgaben und individuelle Verantwortlichkeiten) verpflichtet Geschäftsleiter eines Instituts dafür Sorge zu tragen, dass das Institut eine Übersicht in Textform über die Aufgaben und individuellen Verantwortlichkeiten der in Artikel 88 Abs. 3 der CRD VI genannten Personen (Leitungsorgan und Schlüsselfunktionsinhaber) erstellt, fortführt und aktualisiert. Es stellt sich angesichts der bisherigen Regelung in § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3a KWG die Frage nach der Erforderlichkeit einer zusätzlichen Regelung. Durch Organigramme, Geschäftsanweisungen, Geschäftsverteilungsplan und gesetzliche\r\nSeite 28 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nZuweisungen sind die Verantwortlichkeiten bereits heute klar geregelt und dokumentiert. Jedenfalls muss, um einen deutlichen bürokratischen Mehraufwand zu vermeiden, eine proportionale Umsetzung möglich sein.\r\nDie explizite Erwähnung der IKT-Risiken in § 25c Abs. 4 KWG-E erscheint überflüssig. Es dürfte ohnehin als selbstverständlich gelten, dass diese zu berücksichtigen sind (neben anderen relevanten Risikoarten und in Abhängigkeit vom individuellen Risikoprofil des Instituts).\r\nZu Nr. 25\r\n25d Abs. 1a KWG-E verpflichtet Kreditinstitute, im Falle von nicht vollständiger Eignung eines potenziellen oder bereits im Amt befindlichen Aufsichtsratsmitgliedes selbst Maßnahmen zur Behebung der Mängel zu ergreifen (Nichtbestellung bzw. Abberufung oder sonstige Maßnahmen wie Fortbildungen). Danach hat das Institut unverzüglich sicherzustellen, dass für den Fall, dass ein künftiges Mitglied insbesondere die Voraussetzungen des § 25d Abs. 1 KWG nicht erfüllt (z. B. fehlende Sachkunde oder fehlende zeitliche Verfügbarkeit), es nicht zum Mitglied gewählt wird oder abberufen wird. Diese neue Vorgabe sollte unter den Vorbehalt rechtlicher Zulässigkeit gestellt werden. So haben beispielsweise genossenschaftliche Institute genossenschaftsrechtlich keine Möglichkeit, der General- bzw. Vertreterversammlung die Wahl einer Person zu verbieten oder eine bereits gewählte Person abzuberufen. Eine Abwahl kann nur im Rahmen einer unter Einhaltung der im Genossenschaftsgesetz festgelegten Mindestfrist einberufenen (außerordentlichen) General- oder Vertreterversammlung erfolgen. Aus genossenschaftsrechtlicher Sicht ist ein früheres Ausscheiden nur unter der Voraussetzung möglich, dass das Aufsichtsratsmitglied sein Amt freiwillig niederlegt. Zum anderen ist unklar, welches Organ für diese „Sicherstellung“ zuständig sein soll. U. E. kann nicht der Vorstand entscheiden, dass ein Mitglied des Organs, dass ihn beaufsichtigen soll, nicht die geeignete Sachkunde dafür hat. Des Weiteren entscheidet bei Sparkassen die Vertretung des Trägers über die Berufung und Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern. Die Sparkasse erhält vor der Wahl keine Informationen zu möglichen Mitgliedern und kann daher auch nicht sicherstellen, dass nur geeignete Personen gewählt werden. Für eine Abberufung ist die Sparkasse ebenfalls nicht zuständig. Darüber entscheidet die Vertretung des Trägers nach sparkassenrechtlichen Regelungen. Gemäß verschiedener Sparkassengesetze ist eine Abberufung nur aus wichtigem Grund möglich. Es ist fraglich, ob Zweifel der Sparkasse am Vorliegen der Voraussetzungen des § 25d Abs. 1 S. 1 KWG bei einem Verwaltungsratsmitglied einen wichtigen Grund darstellen. Daneben gibt es weitere Institute, die aufgrund ihrer rechtlichen Verfasstheit keinen Einfluss auf die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans haben. Wir bitten deshalb darum, den neuen § 25d Abs. 1a KWG um einen Satz 2 zu ergänzen, der wie folgt lautet: „§ 25d Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“ Damit würde man klarstellen, dass die strukturellen Unterschiede bei Sparkassen, die sich aus dem Selbstverwaltungsrecht der Kommunen ergeben, ebenso wie die rechtlichen Besetzungsvorgaben anderer Institute, berücksichtigt werden.\r\nSeite 29 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\n§ 25d Abs. 1b KWG-E geht von einer Absichtsanzeige hinsichtlich der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds aus. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG ist allerdings – mit Ausnahme der Funktion des AR-Vorsitzenden in großen Unternehmen, wo die Anzeige spätestens 30 Arbeitstage vor der Übernahme zu erfolgen hat – eine Anzeige erst nach der Bestellung abzugeben. Eine generelle Vorabanzeige wird von der Richtlinie CRD VI nicht gefordert und ist im Hinblick auf die aktienrechtlichen Vorgaben zur Wahl von Anteilseignervertretern in der Hauptversammlung sowie durch das mitbestimmungsrechtliche Wahlverfahren der Arbeitnehmervertreter äußerst schwierig, wenn nicht gar unmöglich umzusetzen. Die Vorschrift sollte entsprechend angepasst werden. Hinsichtlich Anteilseignervertretern wäre allenfalls eine vorbehaltliche Anzeige umsetzbar, die jedoch im Hinblick auf den unklaren Ausgang der Wahl im Rahmen der Hauptversammlung vermeidbaren Arbeitsaufwand auf beiden Seiten hervorrufen würde.\r\nEs ist positiv und wichtig, dass in § 25d Abs. 2 S. 3 ff KWG-E von der Öffnungsklausel des Artikel 91 Abs. 14 CRD Gebrauch gemacht wird und dass bewährte Verfahrensweisen bei der Bestellung der Mitglieder von Leitungsorganen im Sinne der unterschiedlichen Bedürfnisse des vielfältigen, durch das Drei-Säulen-Modell geprägten deutschen Bankensektors erhalten bleiben können. Damit ist gesetzlich verankert, dass entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis auch künftig keine internen Eignungsbewertungsverfahren für Verwaltungsratsmitglieder in kommunalen Sparkassen erforderlich sind und die fachliche Eignung der Mitglieder wie bisher auch durch Schulungen und durch nachträgliche Eignungsbewertungen durch die Aufsichtsbehörde ausreichend sichergestellt werden.\r\nDie Mandatshöchstgrenze in § 25d Abs. 3 KWG-E gilt nicht nur für Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von Instituten, sondern auch von nach § 2f zugelassenen Finanzholding-Gesellschaften, die ein großes Institut in ihrer Gruppe haben. Folgerichtig sollten die Zusammenrechnungsmöglichkeiten des § 25d Abs. 3 S. 3 KWG ebenfalls gelten. Der Wortlaut des § 25d Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KWG („an denen das Institut eine bedeutende Beteiligung hält“) hebt allerdings nur auf den gesetzlichen Grundfall ab, nämlich auf Beteiligungen eines Instituts, nicht aber auf Beteiligungen einer Finanzholding-Gesellschaft. Dies erscheint nicht angemessen. Daher sollte § 25d Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KWG an den Wortlaut des Art. 91 Abs. 4 lit. a) ii) CRD („an denen das Unternehmen eine qualifizierte Beteiligung hält“) angepasst werden, um Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von Finanzholding-Gesellschaften gegenüber solchen von Instituten nicht zu benachteiligen.\r\nDie explizite Erwähnung der IKT-Risiken in § 25d Abs. 4 KWG-E erscheint überflüssig. Es dürfte ohnehin als selbstverständlich gelten, dass diese zu berücksichtigen sind (neben anderen relevanten Risikoarten und in Abhängigkeit vom individuellen Risikoprofil des Instituts).\r\nIn § 25d Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 KWG-E wird die Aufgabe des Nominierungsausschusses konkretisiert, das Aufsichtsorgan dabei zu unterstützen Zielsetzungen und eine Strategie zur Förderung der Diversität zu erarbeiten. Allerdings sollte hier ausdrücklich klargestellt werden, dass § 25d Absatz 2 S. 3 KWG-E entsprechend Anwendung findet, mit der Folge dass\r\nSeite 30 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nStellenbeschreibungen, Anforderungsprofile, Zielsetzungen etc. nicht für die dort genannten Fälle („Ebenso bleiben die Rechtsvorschriften über die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans durch regionale oder lokale gewählte Gremien oder über Ernennungen in Fällen, in denen kein Organ des Instituts für die Auswahl und Bestellung des jeweiligen Mitglieds zuständig ist, unberührt.“) zu erstellen sind.\r\nIn § 25d Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KWG-E ist unklar, wie sich eine unmittelbare von einer mittelbaren Überwachung unterscheiden soll. Nach der deutschen Corporate Governance ist das Aufsichtsorgan nur für die Vorstandsvergütung verantwortlich. Die Mitarbeitervergütung liegt in der Verantwortung der Geschäftsleitung. Eine Gleichstellung ist daher nach dem deutschen Two-Tier-System nicht möglich. Art 92 Absatz 2 Buchstabe f der CRD-Vorschriften bildet als europäische Vorschrift die Unterscheidung zwischen One- und Two-Tier-Systemen nicht ab. Die Unterscheidung zwischen „Überwachung“ und „unmittelbarer Überwachung“ sollte daher entfallen. Daher sollte § 25d Absatz 12 Satz 1 Nr. 1 KWG-E in Anlehnung an die bisherige Formulierung wie folgt gefasst werden:\r\n„1. überwacht die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäftsleiter und Mitarbeiter, insbesondere der Leiter der internen Kontrollfunktionen und weiterer solcher Mitarbeiter, die einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil des Instituts haben, und unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der Überwachung der angemessenen Ausgestaltung der Vergütungssysteme für die Mitarbeiter des Unternehmens; die Auswirkungen der Vergütungssysteme auf das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement sind zu bewerten;“.\r\nNach der Begründung handele es sich bei der Änderung von „soll“ in „muss“ in § 25d Abs. 12 Satz 4 KWG-E um eine Klarstellung. Ausnahmen zu dieser Verpflichtung solle es nicht geben. Dies würde zu einer Beratungspflicht durch externe Sachverständige führen. Dies entspricht nicht den Regelungen der CRD. In Art. 95 CRD ist nicht vorgeschrieben, dass sich der Vergütungsausschuss von Personen beraten lassen muss, die unabhängig von der Geschäftsleitung sind. Artikel 76 Absatz 4 CRD sieht vor, dass das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und der Risikoausschuss soweit erforderlich und angebracht, angemessenen Zugang zur Risikomanagementfunktion und zum Rat externer Sachverständiger haben. Mit der vorgesehenen Änderung würde die Vorschrift ggü. der CRD verschärft, da sich der Vergütungskontrollausschuss zwingend extern beraten lassen müsste. Es sollte wie nach der bisherigen Regelung in der Entscheidung des Vergütungskontrollausschusses liegen, ob er eine externe Beratung für erforderlich hält. Zudem unterstützt der Vergütungsbeauftragte, der in bedeutenden Instituten zwingend zu bestellen ist, den Vergütungskontrollausschuss bei dessen Aufgabenwahrnehmung. Da die Position des Vergütungsbeauftragten unabhängig ist und dies insbesondere durch § 23 Absatz 2 IVV gewährleistet wird, ist auch Neutralität gewahrt. Eine zwingende Beratung durch externe Sachverständige ist daher weder zweckmäßig noch erforderlich.\r\nSeite 31 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nDie bereits im Status quo enthaltenen unmittelbaren Auskunftsrechte des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans bei bestimmten Mitarbeitern brechen mit dem Grundsatz, dass Adressat eines Auskunftsverlangens die Geschäftsleitung ist (vgl. nur § 90 AktG sowie die Regierungs-begründung zum FISG, BT-Drs. 19/26966, S. 116: „keine Abkehr von der Grundentscheidung (…), dass der Vorstand grundsätzlich der richtige Adressat für ein Auskunftsverlangen des Aufsichtsrats ist.“). Unmittelbare Auskunftsrechte können daher aus gesellschaftsrechtlicher Sicht nur schwer gerechtfertigt werden. Der Konflikt zwischen Gesellschafts- und Aufsichtsrecht würde weiter verschärft, wenn die Geschäftsleitung über entsprechende Kontakte zwischen Aufsichtsorgan und Mitarbeitern ggf. nicht einmal mehr unterrichtet werden müsste – ganz davon abgesehen, dass dies die betreffenden Mitarbeiter in Loyalitätskonflikte bringen könnte. Die vorgesehenen Änderungen sollten daher unterbleiben, zumal sie europarechtlich nicht geboten sind.\r\nZu Nr. 26\r\nIm Interesse einer schlankeren und übersichtlicheren Gesetzgebung regen wir die Streichung der neuen Absätze 1 bis 3 des § 25e KWG-E an. Ein Institutsleiter wählt sein Personal – und damit nicht zuletzt Inhaber von Schlüsselfunktionen – eigenverantwortlich und unter Beachtung seiner Sorgfaltspflichten. Dass dabei nur fachlich geeignetes Personal gewählt werden sollte, ist selbstverständlich und bedarf keiner gesetzlichen Regelung. Anforderungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit ergeben sich für jeden Mitarbeiter bereits aus dem Geldwäschegesetz (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG i.V.m. § 1 Nr. 20 GwG). Die Ergänzung des § 25e KWG-E macht das gesamte Verfahren zur Besetzung von Inhabern von Schlüsselfunktionen erneut komplexer und herausfordernder. Auch dies dient nicht der Entbürokratisierung. Die Ergänzung hat daher keinen erkennbaren Mehrwert und führt anfänglich nur zu unnötigem Prüfungsaufwand für die Institute, die diese Vorgaben ohnehin bereits als selbstverständlich betrachten. Überdies geben wir zu bedenken, dass nach § 24 Abs. 1 Nr. 15b KWG-E nur große Unternehmen die Ernennung von Inhabern von Schlüsselfunktionen gegenüber der Aufsicht anzuzeigen haben. Dementsprechend sollte die Aufsicht allenfalls gegenüber großen Unternehmen anordnen dürfen, dass einer Person die Schlüsselfunktion nicht übertragen wird.\r\nZu Nr. 28\r\nDie Platzierung der Anforderungen an das Management von ESG-Risiken und ESG-Risikopläne in einem neuen Unterabschnitt 5e, hinter dem Thema Offenlegung, erscheint sachfremd. Inhaltlich sind diese Aspekte dem Unterabschnitt 5 des KWG (Besondere Pflichten der Institute und ihrer Geschäftsleiter) zuzuordnen. ESG-Risiken sind zudem keine separaten Risiken, sondern wirken auf andere Risikoarten ein; s. a. die entsprechende Klarstellung unter § 6b Abs. 2 Satz 2 KWG-E. Die Regelungen des § 26c KWG-E sollten in die §§ 25a Abs. 1, 25c und 25d integriert werden. Ansonsten entstehen zahlreiche Redundanzen, die die Übersichtlichkeit der Anforderungen beeinträchtigen und die Komplexität der Regulierung unnötig erhöhen würden.\r\nSeite 32 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nEin Beispiel für eine gelungene Integration von ESG-Risiken stellen die MaRisk dar. Es bedarf deshalb auch keiner umfangreicher gesetzlichen Anforderungen, sondern lediglich einer gesetzlichen Verankerung von ESG-Risiken in § 25a KWG. Dies könnte durch die Ergänzung des folgenden Satzes nach § 25a Abs. 1 Satz 4 KWG erfolgen: „Dabei sind ESG-Risiken auf kurz-, mittel- und langfristige Sicht angemessen zu berücksichtigen“. Die angemessene Berücksichtigung erfolgt dann normenkonkretisierend über die MaRisk wie bisher. Damit würde Art. 73 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Buchtstabe b) und Art. 87a Abs. 1 und 2 CRD VI, die Anforderungen an ESG-Risiken enthalten, bürokratiearm und vollständig umgesetzt werden. Die zusätzliche Anforderung des Art. 74 Abs.1 Buchstabe e) CRD VI kann sehr schlank in § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 KWG-E integriert werden. Zudem sieht der vorliegende Referentenentwurf bereits in Art. 12 Nr. 5 eine angemessene und ausreichende Berücksichti-gung von ESG-Risiken im Rahmen der Vergütungssysteme durch Anpassung des § 4 Instituts-vergütungsverordnung vor. Entsprechende Anpassungen zur Umsetzung der Vorgaben der CRD VI wären auch in § 25d KWG-E erforderlich. Die umfangreichen und überwiegend redundanten auf ESG-Risiken bezogenen Anforderungen könnten dann gestrichen werden und gleichzeitig die CRD VI vollständig umgesetzt werden.\r\nIn den §§ 26c und 26d KWG-E ist nicht nachvollziehbar, warum die in den EBA-Leitlinien zum ESG-Risikomanagement vorgesehene längere Umsetzungsfrist für SNCIs (11. Januar 2027 gemäß Tz. 10 der EBA/GL/2025/01) nicht berücksichtigt wurde. Diese sollte mindestens übernommen werden, zumal das BRUBEG angabegemäß kein Goldplating ggü. europäischen Vorgaben beinhalten soll. Darüber hinaus möchten wir dringend empfehlen, die ein Jahr längere Umsetzungsfrist auch allen anderen nicht großen Instituten zuzugestehen. Die BaFin hat zu den EBA/GL/2025/01 bekanntlich eine Non-Comply-Erklärung abgegeben, mit dem Ziel einer proportionalen Umsetzung einzelner Vorgaben (soweit sie nicht schon prinzipienorientiert über die bestehenden MaRisk abgedeckt sind). Die Details sollen nach unserem Verständnis im Laufe des Jahres 2026 im Zusammenhang mit der 9. MaRisk-Novelle ausgearbeitet und abgestimmt werden. Dieses Vorgehen sollte nicht durch eine zu knapp bemessene Frist im KWG konterkariert werden. Ein möglicher Ausweg aus dem Umsetzungs-Dilemma könnte evtl. sein, der BaFin die Kompetenz zur Ausgestaltung der Details inkl. Fristen zur Umsetzung zuzuweisen (ähnlich der Begründung zu § 26c im 3. Abs. dort, s. S. 289 im PDF). Die bedeutenden Institute haben ohnehin unmittelbar die EBA-Leitlinien zum Management von ESG-Risiken bis zum 11. Januar nächsten Jahres umzusetzen. Für SNCIs könnten vereinfachte Anforderungen durch die BaFin formuliert werden, die dem Proportionalitätsgedanken angemessen Rechnung tragen. Die aktuelle Ausgestaltung der Proportionalitäts-Klausel in § 26d KWG-E stellt jedenfalls keine ausreichende Lösung des Umsetzungsproblems dar.\r\nDie quasi 1:1-Übernahme der CRD VI spiegelt auch nicht die aktuellen Bemühungen zu einer Entbürokratisierung des Regelwerks für Kreditinstitute wider. Beispiele für zu granulare Vorgaben beinhalten die Forderung nach einer auch für ESG-Risiken geeigneten personellen und technisch organisatorischen Ausstattung in § 26c Abs. 1 Nr. 5 KWG-E sowie den definierten langen Betrachtungszeitraum von mindestens 10 Jahren für verschiedene Aspekte des Risikomanagements in den Nrn. 4 und 5. So sprechen die MaRisk beispielsweise von einem\r\nSeite 33 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\n„angemessen langen Zeitraum“, ohne diesen konkret in Jahren pauschal für alle Institute zu beziffern. Von derart granularen Anforderungen im KWG würden wir auch deshalb absehen, weil das Gesetz nicht in ähnlicher Form wie die MaRisk nach dem Grundprinzip der Proportionalität Öffnungsklauseln und Ermessensspielräume zur individuellen Ausgestaltung je nach Geschäfts- und Risikoprofil eines Instituts lässt. Insgesamt finden wir die Formulierung in Punkt 5, wonach 'die personelle und technisch organisatorische Ausstattung des Instituts … geeignet ist, auch die Ermittlung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung von ESG-Risiken auf kurze, mittlere und lange Sicht von mindestens 10 Jahren zu ermöglichen,' verwirrend. Die Begrifflichkeit von ESG-Risikotreibern sollte im Übrigen analog dem BaFin-Rundschreiben MaRisk auch so im KWG etabliert werden. Der Entwurf des BRUBEG spricht in Teilen von „ESG-Faktoren“. Die EBA-Leitlinien verwenden hierzu eine allgemeinere Formulierung:\r\n“Institutions should develop on an ongoing basis their capabilities to identify, assess, monitor, manage and mitigate ESG risks as appropriate.”\r\nBei der Integration der ESG-bezogenen Anforderungen sollte auf ein konsistentes, verständ-liches Wording geachtet werden. Zum Beispiel dürfte mit der „Gesamtzieldokumentation“ (§ 26c Abs. 4 Nr. 1 KWG-E) schlicht die Strategien des Instituts gemeint sein.\r\nZudem bezieht sich die Option in Art. 76 Abs. 1 CRD VI (Überprüfung der Strategien/Grund-sätze durch SNCIs nur alle 2 Jahre) übergreifend auf die Strategien des Instituts - also nicht nur auf die ESG-Aspekte. Auch dies spricht für eine Integration der Vorgaben in den § 25a Abs. 1 KWG. Die BaFin hat bereits mit einer Aufsichtsmitteilung vom 26.11.2024 kommuni-ziert, dass sie eine Nutzung des genannten Wahlrechts zum Strategieprozess zulässt. Die in der Gesetzesbegründung ausgesprochene Empfehlung an die BaFin, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer nur zweijährigen Frequenz der Überprüfung durch Institute, die nicht als klein und nicht komplex einzustufen sind, im Rundschreiben der MaRisk zu konkretisieren, halten wir für nicht notwendig, da das Rundschreiben grundsätzlich dem in der CRD VI angeführtem Proportionalitätsprinzip entspricht.\r\nAuch die Regelungen in § 26c Absatz 1 Nr. 3 KWG-E scheint über die Anforderungen der EBA hin-sichtlich der Zielsetzung von langfristigen Szenarioanalysen hinauszugehen. Im entsprechenden Konsultationspapier zu ESG-Szenarien wird etwa im Absatz 26 klar zwischen Stresstests und Klimaresilienzanalysen unterschieden und bei Letzteren auf die qualitative Analyse der Resilienz des Geschäftsmodells abgezielt. Es ist hier u. E. ausreichend, dass ESG-Risiken im Rahmen der Verfahren nach § 25a Absatz 1 Nr. 2 zu erfassen sind, und die weiteren Erläuterungen zu streichen.\r\nIn Nr. 6 geht die Anforderung eines Vergütungssystems „für Geschäftsleiter und Mitarbeiter“, das ESG-Risiken zu berücksichtigen hat, über die Anforderungen des Art. 74 Abs. 1 lit. e CRD hinaus, dass nur pauschal von der Vergütungspolitik und -praxis spricht, ohne entsprechende Gruppen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (z. B. Geschäftsleiter, Inhaber von Schlüsselfunktionen etc.) zu nennen. Deren gesonderte Einbeziehung sollte im Ermessen der Institute bleiben. Die Regelung in § 26c Abs. 1 Nr. 6 KWG-E ist zudem wiederholend und daher überflüssig. Bereits die aktuelle Fassung von § 25a Abs. 1 Nr. 6 KWG formuliert die\r\nSeite 34 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nnotwendigen Anforderungen, um die geforderte Berücksichtigung von ESG-Risiken zu gewährleisten. Denn nach der Vorschrift ist das Vergütungssystem auf eine nachhaltige Entwicklung des Instituts auszurichten, was bedingt, dass alle strategisch relevanten Ziele im Vergütungssystem Berücksichtigung finden müssen. Dies findet auch bereits in der aktuellen Fassung des § 4 InstitutsVergV Ausdruck. Eine Klassifizierung innerhalb der strategierelevanten Ziele sollte unterbleiben, da sie nicht sachgerecht ist und für die Banksteuerung nur Fragen aufwirft. Es sollte auch vermieden werden, für einzelne ESG-relevante Themen jeweils durch Wiederholung im Gesetzestext gesonderte Aufmerksamkeit einzufordern. Hierbei wird zudem außer Acht gelassen, dass ESG-Themen nicht nur finanzielle Risiken, sondern auch finanzielle Chancen und positive/negative Auswirkungen mit sich bringen können. Eine unterschiedliche Gewichtung jenseits der Kenntnis der Bedeutung der Inhalte im Einzelnen ist für die Praxis nicht hilfreich.\r\nWenngleich der angedachten Umsetzung von Art. 91 Abs. 7 CRD folgend, halten wir eine gesonderte Anforderung in § 26c Abs. 3 KWG für entbehrlich, dass angemessene personelle und finanzielle Ressourcen eingesetzt werden sollen, um die fachliche Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung zu ESG-Risiken zu gewährleisten, für viel zu granular und den aktuellen Bestrebungen zur Entbürokratisierung der Bankenregulierung zuwiderlaufend.\r\nAuch die Aufzählungen in § 26c Abs. 4 KWG-E halten wir für zu granular. Sie gehen in Teilen über die in der Gesetzesbegründung verwiesenen Grundlagen in der CRD VI hinaus und engen die Ermessensspielräume der Institute bei der Anwendung entsprechender Verfahren unnötig ein.\r\nGemäß § 26c Abs. 5 müssen die Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte nach § 25c Abs. 4b ESG-Risiken entsprechend den Anforderungen des Absatzes 4 mit der Maßgabe umfassen, dass an die Stelle der Ziele, Tätigkeiten und des Geschäftsmodells des Institutes die Ziele, Tätigkeiten und das Geschäftsmodell der „Gruppe“ treten. Es wird insofern auf den Gruppenbegriff in § 25c Abs. 4b Satz 1 abgestellt. Hingegen gilt gemäß § 26d Abs. 2 die Verpflichtung nach Absatz 1 allgemein auch auf „Gruppenebene“, ohne diese näher zu spezifizieren. Im Sinne einer konsistenten Auslegung schlagen wir für § 26d Abs. 2 folgende Formulierung vor: „Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für Gruppen gemäß § 25c Abs. 4b Satz 1.“\r\nDie Anforderungen an ESG-Risikopläne (§ 26d KWG-E) können in einem neuen Absatz des § 25a KWG untergebracht werden. Artikel 76 Abs. 2 CRD VI beinhaltet hinsichtlich der Transitions-/Risikopläne folgende Öffnungsklausel für SNCI: „Die Mitgliedstaaten sorgen für eine verhältnismäßige Anwendung der Unterabsätze 2 und 3 für die Leitungsorgane kleiner und nicht komplexer Institute und geben an, in welchen Bereichen eine Ausnahmeregelung oder ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden kann.“ Dies ermöglicht u. E. eindeutig einen vollständigen Verzicht auf Transitionspläne bei SNCIs. Dieser Verzicht sollte zugunsten der Proportionalität und Vermeidung unnötiger regulatorischer Belastungen national umgesetzt werden. Die unter § 26d KWG-E vorgesehenen punktuellen, teils befristeten Erleichterungen sind nicht ausreichend.\r\nSeite 35 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nIn Nr. 2 von § 26d Abs. 1 KWG geht der Referentenentwurf über die Ausführungen der CRD VI hinaus. So wird als langfristige Perspektive 10 Jahre definiert, was gemäß Ausführungen weiter oben sich an den Besonderheiten des einzelnen Instituts ausrichten sollte. § 26d Absatz 1 Nr. 2 geht über die Vorgaben zu Transitionsplänen in Art. 76 Absatz 2 CRD VI hinaus und scheint zudem redundant zu §25c Absatz 1 Nr. 4. § 26d Absatz 1 Nr. 2 sollte daher ersatzlos gestrichen werden. Der Risikohorizont könnte den CRD VI-Vorgaben entsprechend in Nr. 1 integriert werden: „die sich kurz-, mittel- und langfristig aus Umwelt-, Sozial und Unternehmensführungsfaktoren…“ Die Regelung in § 26d Absatz 1 Nr. 3 sollte zudem entsprechend der in Absatz 19 der EBA-Leitlinien zum Management von ESG-Risiken genannten Grundsätze dahingehend ergänzt werden, dass für längerfristige Zeiträume auch die Nutzung qualitativer Ansätze ermöglicht wird. Ferner ist unklar, warum die in § 26d Absatz 1 Satz 3 angelegte Proportionalität hinsichtlich Zielen, Kennzahlen und Verfahren nur für SNCI gelten sollte, da sich deren Angemessenheit grundsätzlich an Art, Umfang und Komplexität des Geschäftsmodells orientieren sollte. Zudem sollte keine „Anzeigepflicht“ (eine formale nach § 24 KWG kann nicht gemeint sein) erforderlich sein für die rein qualitative Darstellung von Zielen und Kennziffern. Auch auf eine Spezifizierung der Voraussetzungen hierfür über die im Gesetzestext genannten sollte verzichtet werden.\r\nEntsprechend Nr. 4 von § 26d Abs. 1 KWG sollen vom Europäischen Wissenschaftlichen Beirat für Klimawandel bestimmte Maßnahmen berücksichtigt werden. Nach unserer Auffassung ist dieser Beirat ein beratendes Gremium. Analog der EBA-Leitlinien zu ESG-Risiken schlagen wir vor, dass Ziele und Verfahren im Einklang mit den einschlägigen politischen Zielen der EU ausgestaltet werden sollen. Die Reports des Wissenschaftlichen Beirats könnten als Beispiel genannt werden.\r\nBei der Formulierung der neu eingefügten §§ 26c und § 26d wurden die mit „Omnibus“ einhergehenden Anpassungen der ESG-Berichterstattung nicht berücksichtigt. Der Entwurf ist i. S. ESG-Risikomanagement insgesamt sehr kleinteilig geraten, hält an quantifizierbaren Daten fest, die in dem ursprünglich erwarteten Umfang gar nicht zur Verfügung stehen werden (aufgrund der aktuell diskutierten Überarbeitung der CSRD, die einen deutlichen kleineren Anwenderkreis haben wird) und verliert sich in Details, anstatt auf das Wesentliche zu schauen.\r\nDie im RefE zugestandene Erleichterung, dass SNCI den Risikoplan bis Ende 2029 auf umweltbezogene Risiken beschränken können, ist nicht ausreichend. Für soziale und Governance-Risiken scheint eine Zielsetzung auch im mittel- und langfristigen Bereich nicht immer sinnvoll. Zudem sollte auch Nicht-SNCIs sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, sich im mittel- und langfristigen Bereich auf Klima- und Umweltrisiken zu beschränken, wenn dies aus Risikosicht vertretbar erscheint.\r\nFerner sollte es zur Vermeidung weiterer Bürokratie ausreichen, dass nur das übergeordnete Unternehmen einen Gruppen-ESG-Risikoplan erstellt. Wir schlagen deshalb folgende Ergänzung des § 26d Abs. 2 KWG vor: „Die Verpflichtung nach Satz 1 tritt an die Stelle der Verpflichtung\r\nSeite 36 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nnach Absatz 1, wenn das übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 einen Konzernlagebericht im Einklang mit den §§ 315b und 315c HGB aufstellt. Die Anforderungen des Absatzes 1 an den ESG-Risikoplan gelten entsprechend für den Gruppen-ESG-Risikoplan nach Satz 1“.\r\nZu Nr. 33\r\nAuch wenn mit Punkt 15 von § 45 Abs. 2 KWG eine Vorgabe aus Art. 104 Abs. 1 der CRD VI umgesetzt werden soll, erachten wir die Ausweitung der Befugnis für die BaFin, Maßnahmen bei jeglichem - auch voraussichtlichem - Nichterfüllen der Anforderungen der CRR, des KWG oder aufgrund des KWG erlassenen Rechtsverordnungen ergreifen zu können, als unverhältnis-mäßig und zu weitgehend. Aktuell werden die entsprechenden Ziele auf EU-Ebene mit hoher politischer Aufmerksamkeit diskutiert und ein einheitlicher Maßstab für aufsichtliches Handeln scheint schwer greifbar zu sein. Statt einer Generalklausel, die keinerlei Recht- und Planungs-sicherheit bietet, sollte auf objektive Trigger (z.B. Nichterfüllung eigener Plan-Meilensteine, SREP-Feststellungen) abgestellt werden. Es sollte ein Due-Diligence-Prozess mit Fristen und Anhörungen eingerichtet werden. Die Maßnahmen sollten verhältnismäßig und geschäfts-modellkonform gestaltet werden. Eine enge Koordination mit dem SyRB/SREP sollte angestrebt werden, um Mehrfachauflagen zu vermeiden.\r\nEbenso erachten wir es als zu weitgehend, dass die BaFin anordnen können soll, ESG-Risiken mittels Anpassung der Geschäftsstrategie zu verringern sowie variable Vergütungsbestandsteile bei einer solchen Anordnung zu verringern oder gar zu streichen.\r\nZu Nr. 38\r\nDie Neueinführung periodischer Zwangsgelder auch für natürliche Personen, insbesondere unabhängig von ihrer Stellung im Institut und nur aufgrund einer nicht näher definierten Verantwortlichkeit für einen beliebigen KWG-Verstoß, ist zu weitgehend und daher abzulehnen. Das hiermit einhergehende faktische Risiko könnte in Zeiten des Fachkräftemangels die Rekrutierung von Mitarbeitern für den Bankensektor weiter erschweren (ähnlich wie dies bereits aufgrund der hohen Risiken von Geldbußen für die Rekrutierung von Geldwäschebe-auftragten der Fall ist). Auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht ist die in § 50 KWG-E des Entwurfs vorgesehene Ermächtigung der Bundesanstalt zur Verhängung periodischer Zwangsgelder gegenüber arbeitsvertraglich Beschäftigten des Instituts systemwidrig. Denn für Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten (hierunter würden auch Verstöße gegen das KWG bzw. die dazu erlassenen Rechtsverordnungen zählen) steht ein eigenständiges arbeitsrechtliches Instrumentarium zur Sanktionierung zur Verfügung. Dies reicht von Ermahnungen/Abmah-nungen bis hin zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Hierbei besteht zudem ein gesondertes arbeitsrechtliches Haftungsregime, das den Besonderheiten der Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses Rechnung trägt. Es differenziert hierbei gestuft nach dem Verschuldensgrad des Mitarbeiters, um dem in der\r\nSeite 37 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\ndeutschen Arbeitsgesetzgebung und höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten besonderen Schutz des Arbeitnehmers Wirkung zu verleihen. Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang explizit für das Arbeitsverhältnis Haftungserleichterungen entwickelt – in analoger Anwendung des § 254 BGB. Die Möglichkeit, unmittelbar gegen Arbeitnehmer des Instituts Zwangsgelder zu verhängen, würde einen unverhältnismäßigen und ungerecht-fertigten Eingriff in dieses austarierte Haftungsregime darstellen. Dementsprechend sollten sich Sanktionsmaßnahmen der BaFin gegen das Institut bzw. die Geschäftsleitung richten. Es ist dann Aufgabe des Instituts als Arbeitgeber, pflichtgemäß zu prüfen und zu entscheiden, ob arbeitsrechtliche Sanktionen gegenüber Mitarbeitern angezeigt bzw. erforderlich sind. Im Übrigen ist die Höhe eines Zwangsgeldes mit einem Tagessatz von bis zu 50.000 Euro offenkundig unverhältnismäßig.\r\nZu Nr. 41\r\nDie Möglichkeit einer Geldbuße von bis zu 5 Mio. Euro (§ 56 Abs. 6 Nr. 1 i. V. m. § 56 Abs. Abs. 2 Nr. 1 i) sowie § 24 Abs. 1e neu) für die Verletzung einer Anzeigepflicht, die nach den Worten der EBA lediglich der Schaffung von Transparenz dient, erscheint unverhältnismäßig, insbesondere im Hinblick auf nicht bedeutende Institute, die seitens der Aufsicht zur Teilnahme aufgefordert werden. Daher sollte die Nennung des § 56 Abs. 2 Nr. 1 i) dritte Alternative (Verweis auf § 24 Abs. 1e) an dieser Stelle gestrichen werden, sodass dafür die Bußgeldregelungen des § 56 Abs. 6 Nr. 4 gelten (Geldbuße von maximal 100.000 Euro).\r\nIn § 56 Abs. 4h KWG-E dürfte eine Bezugnahme auf die Nummer 3 des Absatzes 4a in § 56 KWG fehlen. Anderenfalls wäre aufgrund der umfassenden Änderung des § 25e KWG unklar, worauf sich § 56 Abs. 4a Nr. 3 KWG künftig bezieht und es könnte zu Missverständnissen kommen.\r\nZu Nr. 42\r\n§ 64c KWG-E sieht neue Übergangsvorschriften vor. Wir bitten für den Fall, dass unser Petitum nicht aufgegriffen werden sollte und die Mandatsbeschränkung für Geschäftsleiter von Kreditinstituten in § 25c Abs. 2 KWG durch Art. 2 Nr. 6 durch die entsprechende Anwendung von § 25c in § 2d Abs. 1 Satz 2 auf die Geschäftsleiter einer Finanzholding-Gesellschaft ausgedehnt werden sollte, eine Bestandsschutzregelung für bestehende Aufsichtsratsmandate analog zu den Geschäftsleitern für Kreditinstitute, wie sie mit dem CRD-IV-Umsetzungsgesetz seinerzeit in § 64r Abs. 13 KWG umgesetzt wurde, vorgesehen wird.\r\nWir bitten ferner um Ergänzung einer Übergangsvorschrift, dass die neuen Anzeigevorschriften für die Ernennung von Inhabern von Schlüsselfunktionen von Instituten und Finanzholding-Gesellschaften, wie sie in Art. 2 Nr. 22 Buchstabe a) cc) mit der Ergänzung des § 24 Abs. 1 Nr. 15b KWG-E für Institute und in Art. 2 Nr. 22 Nr. 22 Buchstabe d) ac) mit einem neuen § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 6 KWG-E für Finanzholdinggesellschaften vorgesehen sind, erst für\r\nSeite 38 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\ndie Ernennung von Inhabern von Schlüsselfunktionen gelten, die ab Inkrafttreten des Art. 2 BRUBEGs ernannt werden.\r\nSeite 39 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nArtikel 12 – weitere Änderung der Institutsvergütungsverordnung\r\nZu Nr. 3\r\nIm Rahmen des BRUBEG ist geplant, in § 1 KWG-E den neuen Absatz 2a einzufügen („Interne Kontrollfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind die Risikocontrolling-Funktion, die Compliance-Funktion und die Interne Revision.“). Um redundante und gleichzeitig abweichende Definitionen von internen Kontrollfunktionen im KWG und der InstitutsVergV zu vermeiden, sollte § 2 Abs. 11 InstitutsVergV so abgeändert werden, dass darin ausschließlich auf die Definition von § 1 Abs. 2a KWG abgestellt wird.\r\nZu Nr. 4\r\nDie Informationspflicht an den Aufsichtsrat hinsichtlich der Identifikation der Risikoträger und Risikoträgerinnen sollte wie bisher auf bedeutende Institute beschränkt bleiben. Der Sinn der Ausweitung der Informationspflicht erschließt sich an dieser Stelle nicht, weil für nicht bedeutende Institute in § 25a Abs. 5b KWG i. V. m. § 1 Abs. 21 KWG ohnehin abschließend festgelegt ist, welche Personengruppen zu den Risikoträgern und Risikoträgerinnen gehören. Zudem ist die Einstufung als Risikoträger oder Risikoträgerin bei der Umsetzung der Anforderungen der InstitutsVergV in nicht bedeutenden Instituten von deutlich geringerer Relevanz als in bedeutenden Instituten. Eine entsprechende Informationspflicht würde daher zu unnötigen zusätzlichen bürokratischen Anforderungen führen, was dem Anspruch der Proportionalität zuwiderliefe.\r\nZu Nr. 5\r\n§ 4 Abs. 3 InstitutsVergV-E sollte insofern zwingend abgeändert werden, dass die Vergütungsparameter weiterhin „zu Beginn“ statt - wie im Entwurf vorgeschlagen - „vor Beginn des Bemessungszeitraums“ festzulegen sind. „Vor Beginn des Bemessungszeitraums“ wäre eine deutliche Verschärfung, die zu mehr Komplexität führen würde und in der Praxis für mittelständische und große Institute aufgrund der Vielzahl der Mitarbeitenden nicht umgesetzt werden könnte, da die Vergütungsparameter sich anhand der Ziele der Geschäftsleitung ableiten lassen und auf alle nachfolgenden Mitarbeiterebenen herunterkaskadiert werden müssen. Die Ziele der Geschäftsleitung werden regelmäßig erst am Ende des vorherigen Geschäftsjahres für das nachfolgende Geschäftsjahr durch das Aufsichtsgremium festgelegt, um die aktuelle Lage abbilden zu können. Für mittelständische und große Institute ist eine anschließende Herunterkaskadierung der Ziele der Geschäftsleiter auf alle Mitarbeiterebenen rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres de facto unmöglich. Wie in der Vergangenheit sollte daher auf den bewährten Wortlaut aus der bisherigen Auslegungshilfe zur InstitutsVergV aus Februar 2018 zurückgegriffen werden. Dort hieß es zu § 13: „Der der internen Transparenz\r\nSeite 40 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\ninnewohnende Zweck der Sicherung der Lenkungswirkung der variablen Vergütung bedingt auch, dass die Vergütungsparameter zu Beginn eines Bemessungszeitraumes festgelegt sein müssen und nicht nachträglich geändert werden dürfen.“ Die Aufsichtsbehörden hatten in der Vergangenheit hierbei das erste Quartal als sachgerecht und daher ausreichend erachtet. § 4 Satz 3 InstitutsVergV-E sollte daher geändert werden. Auch mit der nachfolgenden Formulierung würden die Mitarbeitenden wissen, an welchen Zielen sie sich zu orientieren haben: „Die Vergütungsparameter sind zu Beginn des Bemessungszeitraums festzulegen und müssen sich an den Strategien ausrichten sowie das Erreichen der strategischen Ziele unterstützen. Dabei sind auch die ESG-Risiken zu berücksichtigen.“ Zusätzlich bedarf es einer Klarstellung, dass dies nicht bedeuten kann, für jeden Mitarbeiter persönliche ESG-Vergütungsparameter setzen zu müssen. Insbesondere bei Nicht-Risikoträgern macht es im Regelfall keinen Sinn, ihre Leistung z. B. nach Governance-Parametern zu bemessen, auf die sie keinerlei Einfluss haben.\r\nZu Nr. 6\r\nZutreffend ist, dass alle strategischen Ziele vergütungsrelevant sein sollen. Hierbei sollen auch ESG-Aspekte Niederschlag in der Steuerung finden, jedenfalls soweit sie für das Institut wesentlich sind. Dies führt dazu, dass auch das Vergütungssystem entsprechend auf die Unterstützung dieser Zielerreichung ausgerichtet sein muss, was auch bereits hinreichend durch § 25a KWG und § 4 InstitutsVergV zum Ausdruck kommt. Dies darf aber nicht dazu führen, dass die Zielerreichung bei leistungsabhängiger Vergütung konterkariert wird. Eine erneute Nennung der ESG-Risiken nach § 4 Satz 4 sollte hier nicht erfolgen.\r\nDer separate, kürzlich veröffentlichte Entwurf für § 5 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 5a InstitutsVergV zwecks eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge ist im vorliegenden BRUBEG-Entwurf noch nicht abgebildet.\r\nIn § 5 Abs. 4 Satz 1 InstitutsVergV-E sollte zusätzlich klargestellt werden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen (gleichlaufende Parameter und Gefahr eines Interessenkonfliktes) kumulativ erfüllt sein müssen. Gleichlaufende Parameter sind grundsätzlich möglich, solange nicht die Gefahr eines Interessenkonfliktes besteht (vgl. Auslegungshilfe zur InstitutsVergV aus Februar 2018 in Bezug auf § 5 Abs. 4). Formulierungsvorschlag für § 5 Abs. 4 Satz 1: „Vergütungssysteme laufen der Überwachungsfunktion der internen Kontrollfunktionen insbesondere zuwider, wenn sich die Höhe der variablen Vergütung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der internen Kontrollfunktionen und den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der von ihnen kontrollierten Organisationseinheiten maßgeblich nach gleichlaufenden Vergütungsparametern bestimmt und gleichzeitig die Gefahr eines Interessenkonfliktes besteht.“\r\nSeite 41 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nWeiterer Anpassungsvorschlag\r\nIm Rahmen der Novelle der InstitutsVergV sollte nachstehende Redundanz zwischen InstitutsVergV und KWG bereinigt werden:\r\nUm redundante Anforderungen zwischen KWG und InstitutsVergV zu vermeiden, sollte zusätzlich in § 15 Abs. 4 InstitutsVergV der Verweis auf die Auswirkungen auf die Risiko-, Kapital- und Liquiditätssituation ersatzlos entfallen, da diese Anforderung für den Vergütungskontrollausschuss im letzten Halbsatz von § 25d Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KWG enthalten ist und in § 15 Abs. 1 InstitutsVergV klarstellend auf die Anwendung von § 25d Abs. 12 Satz 1 KWG verwiesen wird. § 15 Abs. 4 InstitutsVergV sollte daher wie folgt gefasst werden:\r\n„Im Rahmen seiner Aufgaben überwacht der Vergütungskontrollausschuss, dass die Vergütungssysteme im Einklang mit den Anforderungen gemäß § 4 stehen.“\r\nSeite 42 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nArtikel 14 - Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\r\nNeu\r\nWir regen die Einführung eines neuen § 4 Abs. 1b FinDAG an, mit dem auch die „Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit“ als Ziel der BaFin festgeschrieben wird. Damit soll sichergestellt werden, dass bei der Erstellung aufsichtlicher Vorgaben auch berücksichtigt wird, wie sich diese auf die Konkurrenzfähigkeit deutscher Institute auf den europäischen und internationalen Finanzmarkt auswirken werden. Durch die in den letzten Jahren stark gestiegenen aufsichtlichen Anforderungen sind die deutschen Institute in ihrer Wettbewerbsfähigkeit stark beeinträchtigt worden. Dies muss künftig verhindert werden.\r\nNeu\r\nDie BaFin hatte in ihrem Begleitschreiben vom 14. April 2025 zur Änderung der PrüfbV avisiert, dass die Datenübersicht aufgehoben werden soll. Die Aufhebung könne allerdings aus rechtstechnischen Gründen nicht im Rahmen einer Änderungsverordnung erfolgen, sondern müsse im Zusammenhang mit einer Änderung des FinDAG (vermutlich Änderung des § 16j FinDAG wg. Bezug zu SON01 bei der Bemessungsgrundlage der Umlage im Aufgabenbereich Wertpapierhandel) vorgenommen werden. Dies solle im Rahmen des Umsetzungsgesetzes zur CRD VI geschehen. Wir bitten daher um eine entsprechende Regelung.\r\nSeite 43 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nArtikel 17 - Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes\r\nNr. 4\r\nAus den oben zu Art. 1 Nr. 56 BRUBEG genannten Gründen sind auch hier die vorgesehenen Durchsuchungs- und Sicherungsrechte für die Aufsicht abzulehnen.\r\nSeite 44 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nArtikel 19 – Änderung des Kreditzweitmarktgesetzes\r\nNr. 4\r\nAus den oben zu Art. 1 Nr. 56 BRUBEG genannten Gründen sind auch hier die vorgesehenen Durchsuchungs- und Sicherungsrechte für die Aufsicht abzulehnen.\r\nSeite 45 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nArtikel 20 – Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes\r\nNr. 2\r\nAus den oben zu Art. 1 Nr. 56 BRUBEG genannten Gründen sind auch hier die vorgesehenen Durchsuchungs- und Sicherungsrechte für die Aufsicht abzulehnen.\r\nSeite 46 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nArtikel 21 – Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches\r\nNr. 2\r\nAus den oben zu Art. 1 Nr. 56 BRUBEG genannten Gründen sind auch hier die vorgesehenen Durchsuchungs- und Sicherungsrechte für die Aufsicht abzulehnen.\r\nSeite 47 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nArtikel 28 – Inkrafttreten\r\nArt. 28 beinhaltet die Regelungen zum Inkrafttreten des BRUBEG. In Bezug auf die Änderungen am KWG ist eine Übergangsfrist bis 11. Januar 2027 lediglich für die Anpassungen bei Bußgeldvorschriften nach § 56 KWG geplant. Alle anderen Anpassungen sollen am 11. Januar 2026 (u. a. für das ESG-Risikomanagement) bzw. umgehend (z. B. Anforderungen an kombinierte Kapitalpuffer) nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Aufgrund des Regierungswechsels wurde der Referentenentwurf erst zu einem sehr späten Zeitpunkt mit einer kurzfristigen Konsultationsfrist vorgelegt. Die verbleibenden Monate geben den Kreditinstituten nicht den angemessenen Zeitrahmen zur Umsetzung.\r\nWir plädieren deshalb mit Nachdruck dafür, die Vorschriften zum ESG-Risikomanagement und zu den ESG-Risikoplänen in die gesondert eingeführten Übergangsvorschriften des §64c KWG-E zum BRUBEG aufzunehmen und erst ab 11. Januar 2027 in Kraft zu setzen.\r\nDie Möglichkeit zur Fortführung der Aggregationsmethode sollte mindestens so lange bestehen, bis Institute einen Antrag nach § 10a Abs. 3 KWG-E stellen und die Aufsichtsbehörden über diesen entscheiden konnten. Ein zeitliches Auseinanderfallen der Regelungen, insbesondere wenn das Gesetz noch vor dem 31. Dezember 2025 verkündet wird, wäre kritisch, da zunächst unmittelbar die Ausnahmeregelung zur Nutzung der Aggregationsmethode entfällt, die Möglichkeit zur Ausnahme von Finanzholdinggesellschaften jedoch erst zum 11. Januar 2026 ermöglicht wird und die BaFin im Zwischenzeitraum keine Möglichkeit mehr hat, im Einzelfall von der Verwendung des Konzernabschlussverfahrens abzusehen. Somit kann es für Unternehmen, die zum 31. Dezember 2025 erstmalig einen Konzernabschluss erstellen bzw. solche, die im 5-jährigen Übergangszeitraum noch zur Nutzung der Aggregationsmethode berechtigt sind, zu der Situation kommen, dass regulatorische Meldungen auf konsolidierter Ebene der Finanzholdinggesellschaften zu erstellen sind, die nach Zustimmung der Aufsicht zu einem Antrag nach § 10a Abs. 3 KWG-E nur kurze Zeit später gänzlich aus der Konsolidierung ausgenommen werden könnten. Dieser operativen Mehrbelastung würde kein aufsichtlicher Mehrwert gegenüberstehen. Stattdessen sollte die Möglichkeit zur Fortführung der Aggregationsmethode mindestens so lange bestehen, bis Institute einen Antrag nach § 10a Abs. 3 KWG-E stellen und die Aufsichtsbehörden über diesen entscheiden konnten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003039","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung des Bankenpakets (CRR III / CRD VI)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/00/4f/636958/Stellungnahme-Gutachten-SG2511060005.pdf","pdfPageCount":27,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nRegierungsentwurf\r\nBankenrichtlinienumsetzungs- und\r\nBürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 06. November 2025\r\nSeite 2 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nDie deutsche Wirtschaft steht vor erheblichen Herausforderungen, die sie nur mit Hilfe massiver Investitionen bewältigen kann. Die deutschen Banken und Sparkassen stehen entschlossen an der Seite ihrer Kunden. Um sie bestmöglich unterstützen zu können, benötigen sie ein angemessenes regulatorisches Umfeld. Die Regulierung ist ein wichtiger Einflussfaktor für die Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Institute. Dies gilt sowohl für den EU-weit einheitlichen Rahmen der Bankenregulierung als auch für nationale Rechtsnormen.\r\nWir begrüßen nachdrücklich die Zielsetzung der Bundesregierung, mit dem Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) die europäische Eigenkapitalrichtlinie (CRD VI) möglichst aufwandschonend umzusetzen und zudem die Bürokratiekosten für den Bankensektor zu reduzieren.\r\nDer Regierungsentwurf enthält dahingehend einige positive Vorschläge. Insbesondere die Anhebung der Schwellenwerte für Organkredite und für die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Kreditnehmern bietet eine spürbare Entlastung. Der Entwurf berücksichtigt zudem die strukturelle Vielfalt und Heterogenität des deutschen Bankensektors, so dass im Bereich Fit & Proper bewährte Verfahren teilweise fortführt werden können. Damit wird ein Beitrag zur praxisgerechten Anwendung der europäischen Vorgaben geleistet.\r\nGleichwohl sieht der Regierungsentwurf zahlreiche Änderungen vor, die die Institute sogar noch zusätzlich belasten würden – sowohl im Rahmen der CRD VI-Umsetzung als auch darüber hinaus.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft möchte im Folgenden einige Verbesserungsvorschläge unterbreiten. Das Ziel dieser Vorschläge ist, unnötige Kosten für die Institute zu vermeiden und ihren Handlungsspielraum zu stärken. Dies würde aus unserer Sicht dem Finanzierungspotenzial der Institute und so dem Wirtschaftsstandort Deutschland zugutekommen.\r\nSeite 3 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nDie DK regt an, die folgenden Aspekte prioritär anzugehen:\r\n◼\r\nESG:\r\nDie in der CRD VI bzw. den §§ 26c und 26d KWG-E vorgesehenen Anforderungen an dasESG-Risikomanagement und die Erstellung von ESG-Risikoplänen erzeugen sehr hohenAufwand bei den Instituten. Bei kleinen und mittelgroßen Instituten stehen Kosten undNutzen in keinem angemessenen Verhältnis. Besonders kleine Institute mit einfachemGeschäftsmodell (SNCIs) sollten von der Anforderung zur Erstellung von ESG-Risikoplänen komplett ausgenommen werden. Allen Instituten unter nationaler Aufsicht(LSIs) sollte zumindest eine Umsetzungsfrist bis Januar 2027 gewährt werden – eineUmsetzung bis Anfang 2026 ist für LSIs nicht leistbar. Außerdem sollte klargestellt werden,dass bei Institutsgruppen ein ESG-Risikoplan ausreichend ist und keine separatenPläne für die einzelnen rechtlichen Einheiten erforderlich sind. Auf die Anzeigepflichten imZusammenhang mit ESG-Risikoplänen sollte verzichtet werden.\r\n◼\r\nAGB-Änderungsmechanismus:\r\nDas BGH-Urteil zum AGB-Änderungsmechanismus hat Rechtsunsicherheit undunverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand erzeugt - sowohl für die Institute alsauch für ihre Kunden. Wir plädieren nachdrücklich für eine gesetzliche Regelung, die unterbestimmten Voraussetzungen eine Anpassung von AGB per Zustimmungsfiktionerlaubt.\r\n◼\r\nClose-Out Netting im Derivategeschäft:\r\nDerivate sind sowohl für die Institute als auch für ihre Kunden ein wichtiges Instrument,um ihre Risiken abzusichern. Das Close-Out Netting von Derivatetransaktionen istwiederum essenziell, um die Risiken aus diesen Derivaten selbst zu minimieren. Der BGHhat bestätigt, dass ein Moratorium gemäß § 46 KWG keine Stundungswirkungentfaltet und damit nicht das Close-Out Netting aushebeln kann. Um Rechtsunsicherheitzu vermeiden und die Wirksamkeit des Close-Out Nettings zu gewährleisten, sollte derGesetzgeber dies klarstellen.\r\n◼\r\nVerschmelzungen und Spaltungen:\r\nDie neuen Anforderungen zur Anzeige und Beurteilung von Verschmelzungen und Spaltun-gen berücksichtigen nicht die Spezifika des nationalen Bankenmarkts und sorgen damitfür deutlichen Bürokratieaufbau sowohl bei Instituten als auch bei der Aufsicht ohneerkennbaren Mehrwert. Die Ausnahmeregelungen für Gruppen in § 2i Abs. 2, Abs. 4 Satz 2und Abs. 5 Satz 3 KWG-E sollten auf Verschmelzungen und Spaltungen innerhalb einerverbundstrukturierten Gruppe erweitert werden. Aufgrund der engen Begleitung dieserVerschmelzungen durch die jeweiligen Verbundstrukturen sind Verschmelzungen innerhalbeines institutsbezogenen Sicherungssystems (IPS) nicht risikobehafteter alsVerschmelzungen innerhalb einer Bankengruppe.1\r\n1 Im Falle von Sparkassen sind zudem die Sparkassengesetze der Bundesländer zu berücksichtigen, nach denen Vereinigungen von Sparkassen der Genehmigung des zuständigen Ministeriums bzw. der Sparkassenaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes bedarf. Die Neuregelung würde dort zu unnötigen Doppelprüfungen führen.\r\nSeite 4 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\n◼\r\nOrgantransaktionen:\r\nDie im Regierungsentwurf vorgesehenen zusätzlichen Änderungen sind grundsätzlich zubegrüßen und werden voraussichtlich zu einer spürbaren Entlastung bei der Handhabungvon Organtransaktionen nach § 15 KWG für die Institute führen. Dennoch bleiben weiterhinerhebliche Aufwandstreiber im Gesetz, die im Sinne des Bürokratieabbaus adressiert werdensollten. Insbesondere sollte der erfasste Personenkreis auf Mitglieder desLeitungsorgans beschränkt werden und vollständig regel- und scorebasierteKleinkredite sollten ausgenommen werden.\r\n◼\r\nCorporate Governance / Fit & Proper:\r\nDarüber hinaus bitten wir auch im Bereich der aufsichtsrechtlichen Neuregelungen zurCorporate Governance und im Bereich Fit & Proper (insb. §§ 24, 25c, 25d und 25e KWG) umBeachtung mehrerer wichtiger Kritikpunkte. Insbesondere sollte noch stärker auf dieWahrung des Proportionalitätsgebots geachtet werden. Beispielsweise sind dievorgesehenen neuen Anzeigepflichten – etwa im Zusammenhang mit Diversitätsdaten,Nebentätigkeiten und der Bestellung von Organmitgliedern – mit erheblichembürokratischem Aufwand verbunden, der insbesondere kleinere und mittlere Institute treffenwürde. Sie stehen damit im Widerspruch zu den Zielen des Bürokratieabbaus und derVerhältnismäßigkeit, die der europäische Gesetzgeber ausdrücklich vorsieht. Wirunterbreiten Vorschläge zur Entlastung. Starken Bedenken begegnet auch die Einbeziehungvon bestimmten Mitarbeitern, nämlich Schlüsselfunktionsinhabern, in das Fit & ProperRegime - dies würde zu unverhältnismäßigem bürokratischem Mehraufwand führen.Außerdem sollten Unklarheiten sowie Brüche mit gesellschaftsrechtlichen Vorgabenvermieden und unnötige neue Vorgaben, die bereits anderweitig gesetzlich verankertsind, aus dem Gesetzesentwurf gestrichen werden.\r\n◼\r\nPeriodische Zwangsgelder:\r\nPeriodischer Zwangsgelder für natürliche Personen, unabhängig von deren Stellung imInstitut und aufgrund einer nicht näher definierten Verantwortlichkeit für einen beliebigenKWG-Verstoß, sind aus unserer Sicht zu weitgehend. Zudem sind Einzelpersonen in derRegel nicht in der Lage, KWG-Verstöße zu beheben. Somit würden Zwangsgelder ihrenZweck ohnehin nicht erfüllen. Wir plädieren dafür, hierauf zu verzichten.\r\nSeite 5 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nDetailanmerkungen:\r\nArtikel 1\r\nZu Nr. 17\r\nEs ist unverständlich, dass die Übergangszeit von 5 Jahren, ab wann ein Konzernabschluss der aufsichtlichen Konsolidierung zugrunde zu legen ist, nach erstmaliger Erstellung gestrichen wird. Bankkonzerne (insbesondere mit Warenunternehmen als Töchter) sind aufsichtsrechtlich hochkomplex in der großflächigen Entkonsolidierung für ggf. überschaubar aufsichtsrechtliche konsolidierungspflichtige Unternehmen. In der Regel entsteht die aufsichtsrechtliche Konsolidierungsplicht weit vor der handelsrechtlichen Konsolidierungspflicht und hat einen unterschiedlichen Konsolidierungskreis. Bei den Konsolidierungen für das Handelsrecht werden die Institute genug zu tun haben, diese Pflichten zu erfüllen – es ist unverständlich, dass es dann zu einer parallelen Belastung und Umstellungen im Aufsichtsrecht kommen soll, ohne dass ein spürbarer Informationsgewinn für die Aufsicht entsteht. Zudem überzeugt auch die Streichung der Antragsmöglichkeit für die Fortführung der vereinfachten Zusammenfassung nicht. Denn die vereinfachte Zusammenfassung ist insbesondere bei Konzernen angezeigt, die größtenteils aus Warenunternehmen bestehen, die nicht in die aufsichtliche Institutsgruppe zu integrieren sind. Hier müsste ansonsten der handelsrechtliche Konzern zunächst viele Unternehmen zunächst wieder in einem aufwendigen Prozess entkonsolidieren.\r\nZu Nr. 24\r\nDie im Regierungsentwurf vorgesehenen Änderungen sind grundsätzlich zu begrüßen und werden voraussichtlich zu einer spürbaren Entlastung bei der Handhabung von Organtransaktionen nach § 15 KWG für die Institute führen.\r\nDennoch bleiben weiterhin erhebliche Aufwandstreiber im Gesetz, die im Sinne des Büro-kratieabbaus adressiert werden sollten. Insbesondere sind die folgenden Anpassungen erforderlich:\r\n◼\r\nAnpassung des erfassten Personenkreises:\r\nDie durch das Risikoreduzierungsgesetz 2020 in § 15 Abs. 1 Nr. 1-5, 12 KWG vorgenommene Ausweitung der Personenkreise geht über die Anforderungen des Art. 88 CRD hinaus. Letzterer verlangt lediglich die ordnungsgemäße Dokumentation von Krediten an Mitglieder des Leitungsorgans und deren verbundene Parteien. Die Anpassung stellt aus unserer Sicht somit ein bürokratietreibendes Goldplating des deutschen Gesetzgebers dar. Die Anwendung von § 15 Abs. 1 Nr. 5 KWG sollte sich daher auf Angehörige der in § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Personen (Mitglieder des Leitungsorgans) i.S.d. Art. 88 CRD beschränken. Folgerichtig sollte in § 15 Abs. 3 Nr. 1 KWG der Bezug auf Angehörige\r\nSeite 6 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\ngestrichen werden. Mit Blick auf die Vorgaben zur handelsrechtlichen Prüfung des Jahresabschlusses ist hier auch kein Risiko zu sehen, da insbesondere Geschäfte zu nicht marktmäßigen Konditionen mit diesem Kreis immer auch Gegenstand der Befassung des Jahresabschlussprüfers (Anhangangaben) sind. Auffälligkeiten würden somit auch bei kleineren Beträgen aufgegriffen, sodass hier kein Risiko für die Aufsicht besteht.\r\n◼\r\nAusnahme von regel- und scorebasierten Kleinkredite ohne Ermessensspielraum:\r\nFür bestimmte Personenorgankredite besteht eine individuelle Bagatellgrenze in Höhe der Jahresbezüge (Prokuristen/zur Geschäftsführung ermächtigte Handlungsbevollmächtigte), daneben gilt für Adressaten des § 15 Abs. 1 Nr. 6–11 KWG eine Bagatellgrenze von < 1 % der anrechenbaren Eigenmittel oder zukünftig < 100 TEUR. Eine Bagatellgrenze für Geschäftsleiter/Aufsichtsorgane besteht nicht. Bei standardisierten und automatisierten Kleinkrediten erfolgt der Abschluss bei erfüllten Kriterien automatisch und zu einheitlich marktmäßigen Bedingungen. Eine einzelfallbezogene Einflussnahme ist systembedingt ausgeschlossen. Interessenkonflikte bestehen somit nicht. § 15 KWG sollte daher um eine ausdrückliche Ausnahme für vollständig regel- und scorebasierte Kleinkredite ohne manuelle Übersteuerung ergänzt werden.\r\n◼\r\nHarmonisierung der Bagatellgrenzen:\r\nZur Vereinfachung der Anwendung und Reduzierung des bürokratischen Aufwands sollten die in § 15 KWG aufgeführten Bagatellgrenzen vereinheitlicht und angepasst werden. Durch die Beibehaltung der individuellen Schwelle für Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte, gekoppelt an die 100.000 Euro-Schwelle, wird eine klare und handhabbare Regelung geschaffen, die sowohl den Anforderungen an Transparenz als auch der praktischen Anwendbarkeit gerecht wird und an die BRUBEG-Anhebung anschließt. § 15 Abs. 3 Nr. 1 KWG sollte daher in Anlehnung an das Petitum zur Anpassung des erfassten Personenkreises wie folgt geändert werden: „für Kredite an die in Absatz 1 Nummer 4 genannten Personen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn der Kredit ein Jahresgehalt der jeweiligen Person, mindestens jedoch 100 000 Euro, nicht übersteigt.“\r\n◼\r\nZulassung von Vorratsbeschlüssen:\r\nDurch den geplanten § 15 Abs. 6 Satz 3 KWG wird gesetzlich geregelt, dass Vorratsbeschlüsse bezogen auf Unternehmens-Organgeschäfte Vorratsbeschlüsse zulässig sind. Das schafft erstmals ausdrücklich eine Grundlage für reine Unternehmens-Organgeschäfte. Die bisherige Praxis bezog lediglich gemischte Organgeschäfte (GvK mit Personen- und Unternehmens-Tatbeständen) mit ein (vgl. das Muster für Vorratsbeschlüsse über Organgeschäfte, das die BaFin in der Anlage 3 zum Schreiben an die DK-Verbände vom 14.09.2021 beigefügt hatte). Danach stellt sich allerdings die Frage, ob die bislang in der Praxis und in der Literatur für zulässig gehaltene entsprechende Auslegung auch für die Vorratsbeschlussfassung über Misch-Organkredite weiterhin zulässig wäre. Die neue Formulierung in Abs. 6 Satz 3 „Abweichend von Abs. 4 Satz 6 …“ kann so verstanden werden, dass der Gesetzgeber die weite Öffnung bewusst nur für Nicht-Kredit-Geschäfte setzt und damit Zweifel an der GvK-Erstreckung von Vorratsbeschlüssen bei Organkrediten\r\nSeite 7 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nnährt. Daher sollte die Formulierung zur Vermeidung von Auslegungszweifeln angepasst werden.\r\nZu Nr. 37\r\nDer Regierungsentwurf sieht in § 23a KWG-E lediglich eine redaktionelle Anpassung vor. Hier sollte aus unserer Sicht die Möglichkeit genutzt werden, unnötige Bürokratie abzubauen: § 23a Abs. 1 S. 6 KWG fordert, den „Informationsbogen für den Einleger“ dem Einleger mindestens einmal jährlich zur Verfügung zu stellen. Es wäre ausreichend, dem Einleger den Informationsbogen einmalig zu Beginn der Geschäftsbeziehung zur Verfügung zu stellen. Nicht nur für die Institute ist die aktuelle Regelung sehr aufwändig. Auch die Einleger prangern diesen Formalismus häufig an.\r\nZu Nr. 38\r\nWir regen an, die neue Anzeigepflicht für Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle gemäß § 24 Abs. 1d KWG-E und zum Diversitätsvergleich gemäß § 24 Abs. 1e KWG-E auf bedeutende Institute zu beschränken. Wie sich bei der ersten Erhebung zum Diversitätsvergleich 2025 gezeigt hat, waren die Zusammenstellung der Daten und die Meldung selbst mit nicht unerheblichem Aufwand und Kosten verbunden. Im Interesse des Bürokratieabbaus sollten kleinere Institute hiervon entlastet werden.“\r\nZu Nr. 43\r\nMit den neuen Sätzen 7 und 8 im § 25d Abs. 7 KWG-E soll klargestellt werden, dass die Ausschussaufgaben vom Aufsichtsorgan bzw. den Anteilseignern, Eigentümern, Mitgliedern oder Trägern des Instituts wahrzunehmen sind, sofern von der Bestellung von Ausschüssen\r\nabgesehen wird. Im „BaFin-Rundschreiben 11/2025 zu den Mitgliedern der Geschäftsleitung sowie von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG“ wird entsprechend der bisherigen Praxis ergänzend hierzu auf den Proportionalitätsgrundsatz hingewiesen. Danach ergeben sich für die Aufsichtsorgane kleinerer Institute geringere Anforderungen an die Häufigkeit, Intensität und Tiefe der Erfüllung einzelner Aufgaben. Die jetzt ausdrückliche Formulierung im Gesetz darf nicht dazu führen, dass damit bereits gelebte Proportionalitätsgrundsätze keine Anwendung mehr finden könnten. Hier sollte eine Klarstellung durch den Gesetzgeber erfolgen, damit auch zukünftig ohne jeden Zweifel die bisherige Praxis, dass das Kollegialorgan bei einem Absehen von der Ausschussbildung nach Selbsteinschätzung entsprechend auch von der Wahrnehmung der vertieften Ausschussaufgaben absehen kann, weiterhin möglich ist, damit kleinere Institute weiterhin geringere Anforderungen erfüllen dürfen.\r\nSeite 8 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nZu Nr. 46\r\nDa in der aktuellen PrüfbV-Novelle vorgesehen ist, dass an dieser Stelle ein ausdrückliches Urteil zu den Eigenmitteln durch den Prüfer getroffen werden soll, halten wir ein weiteres zusätzliches Teilurteil für nicht notwendig. Entscheidend ist, dass alle Eigenmittel richtig ermittelt wurden. Deshalb regen wir an, § 29 Abs. 1 Satz 6 KWG ersatzlos zu streichen.\r\nZu Nr. 47\r\nIn § 32 Absatz 1f KWG-E sollte die nachfolgend hervorgehobene Ergänzung vorgenommen werden:\r\n„(1f) CRR-Kreditinstitute mit satzungsmäßigem Sitz im Inland dürfen im Rahmen eines Auftrags als Verwahrstelle nach § 68 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches oder § 80 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches für Anteile oder Aktien an Investmentvermögen das Kryptowertpapierregister nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 ohne eine zusätzliche Erlaubnis führen sowie ohne eine zusätzliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 Finanzinstrumente im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU, die zugleich als kryptografische Instrumente gelten, verwahren und deren private kryptografische Schlüssel sichern.“\r\nWährend für die Verwahrung von Kryptowertpapieren im Sinne von § 4 Abs. 3 eWpG und Kryptofondsanteilen im Sinne von § 1 Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV) bereits praktikable Lösungen gefunden wurden (vgl. Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG, BT Drs. 19/26925, S. 74; BaFin Rundschreiben-Konsultation 06/25, Ziffer 2, Rz. 27), bestehen nach wie vor Unwägbarkeiten hinsichtlich der Erlaubnispflichten bei der Verwahrung und Schlüsselsicherung von sonstigen DLT-basierten Finanzinstrumenten. Dies gilt insbesondere, falls eine Verwahrstelle DLT-basierte Finanzinstrumente zu verwahren hat, die zugleich kryptografische Instrumente im Sinne des § 1 Abs. 1a Sätze 9 und 10 KWG sind. Die Übernahme der Verwahrstellenfunktion ist europarechtlich einheitlich geregelt und erfordert für inländische Investmentvermögen (abgesehen von dem Sonderfall des § 80 Abs. 3 KAGB) erlaubnisseitig „nur“ den Status eines CRR-Kreditinstituts oder eines Wertpapier- und Finanzdienstleistungsinstituts. Daher sollten alle verwahrfähigen DLT-basierten Finanzinstrumente von einem Verwahrstelleninstitut mit Sitz bzw. mit Zweigniederlassung im Inland verwahrt werden können, ohne dass die Verwahrstelle für die Verwahrung oder für die Sicherung der zugehörigen privaten kryptografischen Schlüssel eine Erlaubnis zur Erbringung des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts benötigt. Für die über eine Zweigniederlassung im Inland agierenden Verwahrstellen folgt dies bereits aus dem harmonisierten EU-Kapitalmarktrecht, da die heimatstaatliche Erlaubnis des Verwahrstelleninstituts die Verwahrung von Finanzinstrumenten im Sinne der MiFID II umfasst (siehe auch das in dieser Stellungnahme zu Art. 1, Nr. 61 angeführte Petitum in Bezug auf § 53b KWG). Gleiches sollte für die Verwahrstellen mit satzungsmäßigem Sitz im Inland gelten, um dem\r\nSeite 9 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\ninvestmentrechtlichen Grundkonzept der Verwahrstelle zu folgen und eine ungerechtfertigte Schlechterstellung im Vergleich zu einer Zweigniederlassung bzw. einem Wertpapierinstitut (vgl. § 15 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs.4 S. 1 Nr. 3 WpIG) zu vermeiden. Dieses Ergebnis erschiene auch mit Blick auf die für CRR-Kreditinstitute grundsätzlich mögliche und technisch gesehen ähnliche Verwahrung von DLT-basierten Wertpapieren im Sinne des Depotgesetzes konsistent. Es läge im Sinne des deutschen Fondsstandortes, die Verwahrstellen in Deutschland nicht gegenüber Verwahrstellen in anderen Fondsstandorten zu benachteiligen. Auch würde es zur breiten marktseitigen Akzeptanz von DLT-basierten Finanzinstrumenten und damit zur Digitalisierung des Kapitalmarkts beitragen, wenn diese von einer Verwahrstelle allein auf Basis der Erlaubnis als CRR-Kreditinstitut verwahrt und damit auch faktisch für Rechnung von inländischen Investmentvermögen erworben werden können.\r\nZu Nr. 52\r\nUm eine Aushöhlung des Grundrechtsschutzes zu verhindern, sollte der Gesetzgeber auf die hier angedachten neuen Befugnisse der Aufsicht verzichten.\r\nMitglieder eines Organs und Beschäftigte der Institute, übergeordnete Unternehmen oder von Auslagerungsunternehmen sollen laut § 44 Abs. 1 KWG-E künftig auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ, dem Institut oder dem Unternehmen Auskunft erteilen und Unterlagen vorlegen. Eine solche Regelung greift unverhältnismäßig in die Rechte der genannten Personen, insbesondere der (einfachen) Beschäftigten, ein und sollte daher nicht eingeführt werden.\r\nDas Betretungs- und Besichtigungsrechts der Wohnung zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Bedienstete der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie der sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient und die damit verbundene Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung sind u.E. als unverhältnismäßig und damit als nicht erforderlich und unangemessen abzulehnen. Zudem werden heute weitgehend alle Vorgänge über Netzwerke oder elektronische Kommunikationsmittel abgewickelt und dort gespeichert, so dass die Wohnung als Aufbewahrungsort für Unterlagen auch im Home-Office nur noch eine untergeordnete Bedeutung hat.\r\nNoch problematischer erscheint § 44 Abs. 5 KWG-RegE. Hiernach kann die Aufsicht bei Verstößen gegen das KWG (das heißt überwiegend bei Ordnungswidrigkeiten) für den Fall, dass die Aufklärung eines nach Maßgabe des KWGs entscheidungsrelevanten Sachverhalts dadurch beeinträchtigt, gefährdet oder verzögert wird, dass Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht oder Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden, die Geschäftsräume und die Wohnung der Betroffenen durchsuchen. Die im Regierungsentwurf der BaFin eingeräumten Rechte sind dabei denen der Strafverfolgungsbehörden bei Straftaten nachgebildet. So sollen Durchsuchungen, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug soll die\r\nSeite 10 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nEinsatzleitung der BaFin die Anordnung treffen können, soweit nicht lediglich mit einer nur unerheblichen Verzögerung zu rechnen ist. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sollen immer durch den Richter angeordnet werden.\r\nDie BaFin sollte unseres Erachtens vom Grundsatz keine polizeilichen Befugnisse erhalten. In jedem Fall sollten solche Befugnisse aber auf das Strafrecht beschränkt bleiben. Im Falle einer Straftat oder bei Verdunklungsgefahr bestehen zudem bereits heute ausreichende Befugnisse vom Abhören, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahme von Unterlagen bis zur Anordnung einer Untersuchungshaft bei Verdunklungsgefahr (vgl. § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO). Die Ausdehnung dieser Befugnisse über das Strafrecht hinaus ist unter Verhältnismäßigkeitsabwägungen deshalb strikt abzulehnen.\r\nWenn keine Bereitschaft zur Streichung der Ausdehnung der Befugnisse bestehen sollte, sollte im Gesetzestext eine Einschränkung auf Straftaten gegen das KWG erfolgen. Im KWG gibt es einige wenige Straftatbestände, die in §§ 54, 54a KWG verortet sind. Bloße Verstöße gegen das KWG, die dann als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können, können in der Praxis bereits aufgrund abweichender Interpretationen der gesetzlichen Regelungen auftreten. In diesen Fällen ist es unseres Erachtens vollkommen unverhältnismäßig, die Befugnisse der BaFin weiter auszuweiten und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung einzuschränken. Daher regen wir an, die Befugnisse der Aufsicht zumindest wie folgt einzugrenzen;\r\nNr.52 Buchtstabe a) bb) zur Änderung des Satzes 4 in Absatz 1:\r\n„Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie bei Straftaten gegen dieses Gesetz befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie auch Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“\r\nNr. 52 Buchstabe c) bb) zur Änderung des Satzes 4 in Absatz 2:\r\n„Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie bei Straftaten gegen dieses Gesetz befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“\r\nNr. 52 Buchstabe d) zur Änderung des eingefügten Absatzes 5 Satz 1:\r\n„Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume der nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatzauskunfts- und vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Unternehmen oder das Organmitglied entgegen einer\r\nSeite 11 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nBestimmung bei einer Straftat gegen dieses Gesetzes oder einer vollziehbaren Einzelfallregelung auf Grundlage dieses Gesetzes in Verbindung mit § 54a Absatz 3 die Aufklärung eines für die Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes entscheidungsrelevanten Sachverhalts beeinträchtigt, gefährdet oder verzögert, dadurch dass sie oder es\r\n1. Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder\r\n2. Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.“\r\nEs ist zudem unklar, was im Rahmen des KWGs unter der aus Art 13 Abs. 7 GG stammenden Formulierung „dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit“ zu fassen wäre, die verhütet werden sollen, da solche Formulierungen sonst in Polizeigesetzen der Länder und des Bundes zur Abwehr von Straftaten verwendet werden.\r\nAuch dass BaFin oder Bundesbank Gegenstände sicherstellen dürfen sollen, um einen Sachverhalt zu ermitteln, ist nach unserem Dafürhalten nicht angemessen. Die bisherige Befugnis der Aufsicht nach § 44 Abs. 1 KWG, Auskünfte einzuholen, sich Unterlagen vorzulegen zu lassen und Kopien von Dokumenten zu erhalten, ist zur Durchführung einer Prüfung ausreichend. Weitergehende Rechte wie die Sicherstellung von Gegenständen sollten den Strafverfolgungsbehörden vorbehalten bleiben. Die bloße Erschwerung der Sachverhaltsermittlung ist aus unserer Sicht keine hinreichende Begründung für solch einen erheblichen Grundrechtseingriff.\r\nZu Nr. 53\r\nDie Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Inhabern bedeutender Beteiligungen soll auf ehemalige Organmitglieder und Beschäftigte aus einem beaufsichtigten Unternehmen, inkl. Auslagerungsunternehmen, ausgeweitet werden. Eine solche Regelung greift unserer Auffassung nach unverhältnismäßig in die Rechte der genannten Personen ein.\r\nDie neuen Regelungen schließen insbesondere das Recht der Durchsuchung von Geschäftsräumen, Wohnungen und Nebengelassen ein. Mit ihnen sollen die neuen Ermittlungskompetenzen, die der BaFin für die laufende Institutsaufsicht eingeräumt werden (§ 44 KWG), auf die Inhaber bedeutender Beteiligungen und dort auch auf die Organmitglieder und die Beschäftigten, jeweils einschließlich Ehemaliger, ausgedehnt werden. Der Gesetzgeber sollte unseres Erachtens auf einen solch intensiven Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen verzichten.\r\nZu Nr. 57\r\nAus unserer Sicht besteht dringender Klarstellungsbedarf hinsichtlich der Einführung der Ausnahmereglung in § 46 KWG.\r\na) Klarstellende Bestätigung der BGH-Rechtsprechung zur Wirkungsweise des Moratoriums (keine Stundungswirkung)\r\nSeite 12 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nDie Ausnahmeregelung im Hinblick auf Zahlungen, Verfügungen oder Veräußerungen im Zusammenhang mit im Deckungsregister eingetragenen Werten. Die vorgeschlagene Ergänzung ist vorbehaltlich der nachstehend unter b) angesprochenen klarstellenden Anpassungen hinsichtlich einer Einbeziehung von Zahlungspflichten sachgerecht und zu begrüßen.\r\nDa diese neue Ausnahmeregelung ausdrücklich zur Deckung dienende Derivategeschäfte unter vertraglichen Nettingvereinbarungen und die hier zentralen Close-out Netting Mechanik erfasst, kann sie jedoch – indirekt – Fragen zur Wirkungsweise des Moratoriums auf Nettingvereinbarungen in anderen Konstellationen aufwerfen. Insbesondere könnte es zu Unsicherheiten darüber kommen, ob die für die Wirksamkeit von Nettingvereinbarungen in Deutschland sehr wichtige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2013 (Az. XI ZR 227/12) neu bewertet werden muss, wonach das Moratorium keine Stundungswirkung entfaltet und damit nicht den Close-Out Netting Mechanismus vertraglicher Nettingvereinbarungen aushebelt. Entsprechende Unsicherheiten hätten erhebliche negative Auswirkungen auf den Finanz- und Rechtstandort Deutschland. Sie könnten durch eine knappe Klarstellung dahingehend behoben werden, dass das Moratorium (gemäß BGH-Rechtsprechung) keine Stundungswirkung entfaltet.\r\nDies stünde auch im Einklang mit dem EU-Rechtsrahmen zur Abwicklung von Kreditinstituten welches kein entsprechendes Moratorium mit Stundungswirkung vorsieht.\r\nb) Klarstellungsbedarf zur Reichweite der Ausnahmeregelungen in § 46 Abs. 1a Nrn. 2 und 3 KWG-E\r\nBei der Ausnahmeregelung selbst besteht zudem Klarstellungsbedarf hinsichtlich der Reichweite: Die Regelung spricht bislang von „Zahlungen und Verfügungen […], die der Erfüllung von Rückgewährverpflichtungen […] dienen“: Bei enger Auslegung könnte dies so verstanden werden, dass die Ausnahme nur Zahlungen und Leistungen im direkten Zusammenhang mit der Besicherung der Geschäfte erfasst, nicht aber auch die sonstigen vertraglichen Zahlungs- oder Leistungspflichten. Ein solch enges Verständnis würde zu kurz greifen und die beabsichtigte störungsfreien Fortbedienung der Pfandbriefverbindlichkeiten im Zusammenhang mit Derivategeschäfte gefährden. Denn hierfür ist auch die störungsfreie Fortführung der Geschäfte an sich (mit allen vertraglichen Zahlungs- und Leistungspflichten des relevanten Deckungsvermögens) nötig. Um entsprechend Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, sollte daher in § 46 Abs. 1a Nr. 2 und 3 jeweils das Wort „Rückgewährverpflichtung“ durch „Zahlungs- und Rückgewährverpflichtungen“ ersetzt werden.\r\nZu Nr. 61\r\nNach § 53b Absatz 7b KWG-E sollte folgender Absatz 7c eingefügt werden:\r\nSeite 13 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\n„(7c) Die Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 umfasst die Tätigkeit der qualifizierten Kryptoverwahrung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 in Bezug auf die von den CRRKreditinstituten mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums über eine Zweigniederlassung für andere verwahrten Finanzinstrumente im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU, einschließlich der Sicherung der zugehörigen privaten kryptografischen Schlüssel.“\r\nSofern die heimatstaatliche Erlaubnis eines EWR-CRR-Kreditinstituts die Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten im Sinne von Anhang I Abschnitt B Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) bzw. die Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung nach Anhang I Nr. 12 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) umfasst, benötigt das EWR-CRR-Kreditinstitut aufgrund des harmonisierten Kapitalmarktrechts keine zusätzliche Erlaubnis für die Erbringung des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nummer 6 KWG, wenn es DLT-basierte Finanzinstrumente über eine Zweigniederlassung nach § 53b Absatz 1 Satz 1 KWG für seine Kunden verwahrt und die zugehörigen privaten kryptografischen Schlüssel sichert. Dem Europäischen Pass ist eine technologieneutrale Ausgestaltung immanent, die aus der Konzeption der MiFID II bzw. der CRD folgt. Artikel 4 Abs. 1 Nr. 15 MiFID II hebt dies ausdrücklich hervor, indem der Begriff des Finanzinstrumentes wie folgt definiert wird: „15. „Finanzinstrument“ die in Anhang I Abschnitt C genannten Instrumente, einschließlich mittels Distributed-Ledger-Technologie emittierter Instrumente;“. Gerade dieser umfassende Ansatz trägt maßgeblich zur Durchsetzung der Grundfreiheiten und dem europäischen Kapitalbinnenmarkt bei. Die mit dem europäischen Pass intendierte Stärkung der Europäischen Union und damit auch der einzelnen Mitgliedstaaten setzt eine effektive Gewährleistung des gegenseitigen Marktzugangs voraus. Aufsichtsrechtliche Doppelstrukturen und nationale Marktzugangsbarrieren innerhalb der Europäischen Union sollten – gerade im derzeitigen globalen Umfeld und mit Blick auf den allseits für notwendig erachteten Bürokratieabbau – auf ein Minimum reduziert werden, um den europäischen Marktteilnehmern und insbesondere dem hiesigen Fondsstandort Rechnung zu tragen. Die Aussagen und die Anforderungen, die die BaFin an die Verwahrung und die Schlüsselsicherung der Zweigniederlassungen stellt, knüpfen zwar an diesen Grundgedanken an. Sie bleiben jedoch – ihrem Wortlaut nach – hinsichtlich des Umfangs der möglichen Finanzinstrumente noch dahinter zurück, da sie bislang lediglich Kryptowertpapiere im Sinne des eWpG und Kryptofondsanteile im Sinne der KryptoFAV aufgreifen. Aus diesen Gründen bitten wir um eine Klarstellung, dass Zweigniederlassungen von EWR-CRR-Kreditinstituten für ihre Kunden auch die Verwahrung und Verwaltung von sonstigen Finanzinstrumenten im Sinne der MiFID II (einschließlich solcher, die zugleich als kryptografische Instrumente im Sinne des § 1 Abs. 1a Sätze 9 und 10 KWG gelten) sowie die gleichzeitige Schlüsselsicherung auf Grundlage ihrer heimatstaatlichen Verwahrlizenz vornehmen dürfen, ohne dass von ihnen insoweit eine Erlaubnis für das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG verlangt wird. Um den Anforderungen des § 53b Abs. 1 KWG Rechnung zu tragen, sollte hierfür auf der Aufsichtsebene nach wie vor vorausgesetzt werden, dass die entsprechenden\r\ntechnischen Risiken, die sich aus der Tätigkeit ergeben, von dem Institut abgebildet werden\r\nund dass der BaFin eine schriftliche Bestätigung der Heimatstaataufsichtsbehörde vorgelegt\r\nwird, aus der hervorgeht, dass die Verwahrung der Finanzinstrumente einschließlich der\r\nSeite 14 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nSchlüsselsicherung unter die Aufsicht der Heimatstaataufsichtsbehörde fällt (vgl. BaFin\r\nRundschreiben-Konsultation 06/25, Ziffer 2, Rz. 27).\r\nZu Nr. 65\r\nDas Ermessen der BaFin, ob sie Maßnahmen bekannt macht, soll laut § 60b Abs.1 Satz 1 KWG-E beschränkt werden (aus der „Soll-“ wird eine „Muss“-Vorschrift). Die zugrundeliegenden Sachverhalte können sich stark unterscheiden. Bekanntmachungen können einen erheblichen Reputationsschaden verursachen. Wir plädieren daher dafür, den bisherigen Ermessensspielraum beizubehalten. Die BaFin sollte weiter im Einzelfall von einer Veröffentlichung absehen können.\r\nZudem ist die vorgesehene Ausweitung gegen andere natürliche Personen als Geschäftsleiter eines beaufsichtigten Unternehmens, insbesondere gegen Mitglieder Aufsichtsrates, aber zukünftig etwa auch gegen Inhaber von Schlüsselfunktionen, als zu weitgehend abzulehnen.\r\nArtikel 2\r\nZu Nr. 2\r\nWir sehen die Ausweitung des Begriffs des Geschäftsleiters in § 1 Abs. 2 KWG-E auf\r\nPersonen, die Geschäfte tatsächlich führen („faktischer Geschäftsleiter“), sehr kritisch. Nach der deutschen Corporate Governance-Struktur werden unter dem Begriff „Geschäftsleiter“ ausschließlich die formell und ordnungsgemäß berufenen Geschäftsleiter verstanden. Die Ausweitung ist sehr vage formuliert und wird in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheit führen.\r\nInsbesondere die Delegation einzelner Aufgaben und Befugnisse sowie die Ernennung von\r\nGeneralbevollmächtigten dürfen nicht zu einer Einstufung als Geschäftsleiter führen. Andernfalls verliert der Begriff des Geschäftsleiters an Kontur und die korrespondierenden\r\nPflichten werden zu weit ausgedehnt. Wir regen daher an, die bisherige Definition\r\nbeizubehalten. Alternativ bedarf es aus unserer Sicht zumindest präziserer Tatbestandsvoraussetzungen, etwa hinsichtlich der Dauer und des Umfangs der faktischen Geschäftsführung, um eine Beschränkung auf einen engen Anwendungskreis zu erzielen. Vor dem Hintergrund der bestehenden Definition des Risikoträgers in § 1 Abs. 21 KWG erheben sich zudem starke Zweifel, ob das Abgrenzungskriterium \"wesentlicher Einfluss auf die Leitung\" eine trennscharfe und praktikable Kategorisierung gewährleistet. Auch im Lichte der weiteren in § 1 Abs. 2 des Entwurfs gebildeten Personengruppen (insbesondere der besonderen Schlüsselfunktionen), ist unklar, welcher Personenkreis hier überhaupt noch gesondert erfasst werden soll. Mit der weiten Formulierung berührt man in kaum noch abgrenzbarer Weise alle Mitarbeiter auf Leitungsebene. Zugleich könnten sogar Mitarbeiter erfasst sein, die aufgrund besonderer Expertise die Geschäftsleitung nur gelegentlich unterstützen. Soweit ihre\r\nSeite 15 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nFachmaterie von Bedeutung ist, könnte schon dies einen wesentlichen Einfluss begründen. Gleichwohl gehören diese Mitarbeiter vom Umfang ihrer Gesamtverantwortung nicht zum Leitungskreis. Alle wirklich verantwortlichen Funktionen sind bereits in Abs. 2 a), c) und d) genannt. Somit kann 2b), der über die Regelung des § 25e KWG-E zudem mit unnötigem bürokratischem Mehraufwand verknüpft ist, gestrichen werden. Dies gilt erst recht, wenn die diversen Verpflichtungen und Eingriffsrechte (dokumentierte Zuverlässigkeitsprüfungen und\r\nZwangsgelder) berücksichtigt werden, da insgesamt die Grenzen der Verhältnismäßigkeit in\r\nFrage stehen.\r\nWir bitten ferner um Klarstellung in der neuen Definition der „wesentlichen Übertragung“ in\r\n§ 1 Abs. 9a KWG-E, dass mit „Gruppe“ auch Verbünde wie Sparkassen und\r\nGenossenschaftsbanken gemeint sind und nicht nur eine Institutsgruppe. Zudem sollte die Regelung entfallen, wenn auf ein eigenes Tochterunternehmen ausgelagert wird. Hier ist keine\r\nRegulierungslücke ersichtlich.\r\nZu Nr. 6\r\nWir plädieren für eine Streichung des § 2d Abs. 1 Satz 2 KWG-E. Die Mandatsbeschränkung des § 25c KWG sollte nicht auf Geschäftsleiter einer Finanzholding-Gesellschaft ausgeweitet werden.\r\nZu Nr. 8\r\nDie gesetzliche Einbeziehung der BaFin in die materielle Prüfung von Fusionsvorhaben von allen Instituten, einschließlich kleinster Banken und Sparkassen, erschwert den zeitlichen Ablauf von Verschmelzungen. Das Gesetz verursacht darüber hinaus Kosten auch bei der Aufsicht durch die Notwendigkeit der Schaffung einer entsprechenden personellen Besetzung/ des Aufbaus von Knowhow. Demgegenüber steht kein erkennbarer Nutzen, da beispielsweise Genossenschaftsbanken und Sparkassen in den letzten Jahrzehnten hunderte Fusionen erfolgreich und rechtskonform durchgeführt haben.\r\nDie Ausnahmeregelung gemäß § 2i Abs. 2 KWG-E sollte auf Verschmelzungen innerhalb einer verbundstrukturierten Gruppe erweitert werden. Aufgrund der engen Begleitung dieser Verschmelzungen durch die jeweiligen Verbundstrukturen sind Verschmelzungen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems nicht risikobehafteter als Verschmelzungen innerhalb einer Bankengruppe. Wir schlagen in §2i Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 KWG-E die folgende Ergänzung vor:\r\n„[…] nur CRR-Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften derselben Gruppe beteiligt [sind] oder bei Verschmelzungen zwischen Unternehmen derselben Gruppe, die unter Artikel 113 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, oder zwischen demselben institutsbezogenen Sicherungssystem\r\nSeite 16 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nangehörenden Unternehmen, die unter Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen.\r\nHintergrund für die Bestimmung wurde Angabe gemäß nicht auf Vorschlag der deutschen Aufsicht Teil der Richtlinie. Hintergrund für die Bestimmungen in Art. 27i bzw. Art. 27j CRD VI dürften vor allem Fusionen von europäischen Großbanken sein. Jedoch werden hier auch kleine Institute von einer Regulierung erfasst, für die überhaupt kein Regelungsbedarf besteht. Zu prüfen ist eine nationale Ausnahme für LSIs.\r\nFerner halten wir die Formulierung \"Abschluss\" in § 2i Abs. 1 für ungeeignet. Hierbei wird nicht ausreichend deutlich, ob mit \"Abschluss\" der Abschluss eines Vertrages, der Beschluss oder z.B. die registergerichtliche Eintragung gemeint ist. Aus unserer Sicht darf damit nur die Registereintragung angesprochen sein, da ansonsten entsprechend notwendige gesellschaftsrechtliche Beschlüsse überhaupt nicht sinnvoll geplant und eingeholt werden könnten. Insofern regen wir an, die Formulierung zu überarbeiten.\r\nZu Nr. 9\r\nDie BaFin soll künftig auch gegenüber Aufsichtsratsmitgliedern, Schlüsselfunktionsträgern, Risikoträgern und „gegenüber anderen natürlichen Personen, die für einen Verstoß gegen Aufsichtsecht verantwortlich sind“, Anordnungen treffen können. Diese Ausweitung der Anordnungsbefugnisse greift unseres Erachtens zu stark in die Rechte der genannten Personen ein. Wir halten dies für einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Unternehmerfreiheit. Dies gilt insbesondere, wenn es lediglich allgemein um die „ordnungsgemäße Durchführung“ von Bankgeschäften geht. Gerade Angestellte haben eine arbeitsrechtliche Treuepflicht und würden möglicherweise in einen Interessenkonflikt geraten – weitergehende persönliche Haftungsfragen können ebenfalls nicht ausgeschlossen werden.\r\nAdressat einer Anweisung der Verwaltung kann u.E. lediglich der gesetzliche Vertreter sein und nicht die \"zweite Reihe\". Die Geschäftsleitung entscheidet dann nach eigenem Ermessen, ob sie ihrerseits Weisungen an Mitarbeiter ausspricht, Aufgaben ggf. neu verteilt oder einer Anordnung möglicherweise auch widerspricht, wobei dieser Widerspruch aufschiebende Wirkung hätte (§ 80 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 49 Abs. 1 KWG e contrario). Unmittelbaren Anordnungen der BaFin dürften Mitarbeiter arbeitsvertraglich nicht Folge leisten.\r\nLaut Begründung (S. 278) sollen mit der Anpassung die Vorgaben des Art. 65 Abs. 1 u. Abs. 2 CRD VI umgesetzt werden. Dieser sieht die Verhängung von Verwaltungssanktionen und Zwangsgeldern vor, nicht aber – wie § 6 Abs. 3 KWG-E – Anordnungen zur Verhinderung von Verstößen. In anderen Worten: die CRD VI schreibt vor, dass Verstöße sanktioniert werden müssen, nicht aber, dass Verstöße verhindert werden müssen. Insoweit fehlt aus unserer Sicht eine europarechtliche Grundlage. Zudem verletzt die Anpassung den Bestimmtheitsgrundsatz. Es ist unklar, wer wie feststellen soll, ob eine Verantwortung anderer natürlicher Personen besteht.\r\nSeite 17 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nZu Nr. 14\r\nDie in § 9 Abs. 5 KWG-E vorgesehene weitgehende Informationsweitergabe an Finanzbehörden höhlt aus unserer Sicht das in eingeschränktem Maße auch für Unternehmen geltende Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus. Wir halten dies für rechtswidrig und plädieren dafür, dass der Gesetzgeber auf diese Regelung verzichtet.\r\nZu Nr. 22\r\nDie Einhaltung der Frist von 30 Arbeitstagen für eine Vorabanzeige in § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG-E ist in der Praxis nicht möglich, wenn Geschäftsleiter plötzlich und unerwartet ausscheiden, z. B. aufgrund von Krankheit oder spontaner Niederlegung, und eine unverzügliche Nachbesetzung erforderlich ist. Für solche Fälle sollte das Gesetz eine Ausnahmeregelung enthalten.\r\nDer zweite Halbsatz von § 24 Abs. 1 Nr. 15c KWG-E (Zustimmung des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans bei Abberufung von Inhabern besonderer Schlüsselfunktionen) steht im Widerspruch zu gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen der Gewaltenteilung zwischen Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan nach denen das Aufsichtsorgan keine Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Personalentscheidungen unterhalb der Geschäftsleitung hat. Wir bitten um Streichung.\r\nDie Anzeigepflichten zu den ESG-Risikoplänen in § 24 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 3a Nr. 10\r\nKWG-E halten wir für nicht erforderlich und dem Ziel eines Bürokratieabbaus\r\nentgegenstehend. So eine Pflicht widerspricht zudem unseres Erachtens den EBA-Leitlinien zum ESG-Risikomanagement, die ein klares Ziel für CRD-basierte Transitionspläne vorsehen: die interne Steuerung der ESG-Risiken der Banken. Es bestehen andere Möglichkeiten für die Aufsicht, ihren Überwachungspflichten nach Art. 87a Abs. 4 CRD VI nachzukommen. Hinsichtlich der Anwendung auf SNCI möchten wir außerdem auf unsere Anmerkungen zu Artikel 2 Nr. 28 des Referentenentwurfs (siehe unten) verweisen.\r\nDie Verpflichtung in § 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG-E, die Wahl eines Vorsitzenden des\r\nAufsichtsorgans mindestens 30 Arbeitstage vor der Übernahme der Funktion anzuzeigen, dürfte\r\nzu unlösbaren praktischen Schwierigkeiten führen. Ein (neuer) Vorsitzender wird in der Regel\r\n(erst) dann gewählt, wenn der amtierende Vorsitzende ausscheidet. Üblicherweise geht das\r\nHand in Hand, d. h. unmittelbar nach dem Ausscheiden des alten Vorsitzenden findet eine\r\nkonstituierende Sitzung des neu gewählten Aufsichtsgremiums statt, in der der neue\r\nVorsitzende gewählt wird und dann sofort sein neues Amt übernimmt. Künftig müssten\r\nzwischen Wahl und Amtsübernahme mindestens 30 Arbeitstage liegen, in denen es dann\r\nkeinen Vorsitzenden gäbe. Darin läge ein Verstoß gegen § 107 Abs. 1 S. 1 AktG. Ungeachtet\r\ndessen dürfte es kaum dem Interesse der Aufsicht entsprechen, dass ein Aufsichtsgremium\r\ntemporär nicht ordentlich besetzt wäre.\r\nSeite 18 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nDaher erschiene es vorzugswürdig, in diesem Fall auf die 30-Tage-Frist zu verzichten. Es bliebe der Aufsicht unbenommen, die Abberufung eines ungeeigneten Vorsitzenden zu verlangen. Überdies finden bereits vor der Wahl eines neuen Vorsitzenden in der Regel informelle Abstimmungsgespräche mit der Aufsicht statt. Somit ist es unwahrscheinlich, dass es nach der Wahl zu einem Abberufungsverlangen der Aufsicht kommt, an dem zuvorderst das Institut kein Interesse hat.\r\nEine Vorab-Abstimmung kann aber nur informell stattfinden, da ansonsten in die Kompetenz des Aufsichtsgremiums eingegriffen würde, welches frei über seinen Vorsitzenden entscheiden kann und seinen Willen (erst) im Zuge einer entsprechenden Wahl bildet. Alternativ käme in Betracht, die Wahl des neuen Vorsitzenden vorzuziehen, also noch vom Aufsichtsrat in seiner alten Besetzung (inkl. des dann noch amtierenden Vorsitzenden) durchführen zu lassen. Dies wäre allerdings nur dann möglich, wenn der neue Vorsitzende bereits dem „alten“ Aufsichtsrat angehört und hätte zudem zur Folge, dass es für einen Übergangszeitraum einen amtierenden Vorsitzenden und gleichzeitig einen bereits gewählten Nachfolger gäbe - ein aus Governance-Sicht nicht wünschenswerter Zustand.\r\nZudem würde dieses Verfahren mit einer jahrzehntelang etablierten und aus gesellschaftsrechtlicher Sicht einzig sinnvoll begründbaren Praxis brechen, dass der neue Vorsitzende vom neuen Aufsichtsrat gewählt wird. Nicht zuletzt stünde eine Wahl durch den alten Aufsichtsrat in einem gewissen Widerspruch zu Art. 91 Abs. 1a Unterabsatz 2 CRD VI. Wir\r\nmöchten ergänzend dazu darauf hinweisen, dass Vorsitzende auch plötzlich und unerwartet\r\nausscheiden können (z. B. aufgrund von Krankheit oder spontaner Niederlegung). Auch diese\r\nFälle wären von der Einhaltung der 30-Tage-Frist betroffen.\r\nSollte an der vorgesehenen Regelung dennoch festgehalten werden, bitten wir um Erläuterung, wie aus Sicht des Gesetzgebers mit den vorstehenden Problematiken umgegangen werden sollte.\r\nNach bisheriger Gesetzeslage haben Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines\r\nCRR-Kreditinstituts, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, die Aufnahme und die\r\nBeendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglieds eines anderen Unternehmens unverzüglich anzuzeigen (§ 24 Abs. 2a KWG). Nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 KWG trifft die entsprechende Verpflichtung die Geschäftsleiter eines Instituts.\r\nDiese persönlichen Anzeigepflichten der Aufsichtsorganmitglieder (eines CRR-Kreditinstituts,\r\ndas bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist) und Geschäftsleiter werden mit der geplanten\r\nNeuregelung des § 24 Abs. 2a KWG-E entfallen, welches die entsprechende Anzeigepflicht\r\nden Unternehmen auferlegt.\r\nDie Anzeigepflichten sollen dem Wortlaut zufolge auf sämtliche Unternehmen ausgeweitet\r\nwerden. Die geplante Neuregelung des § 24 Abs. 2a KWG-E differenziert nun nicht mehr nach\r\nCRR-Kreditinstitut und Institut, sondern spricht nur noch allgemein von „Unternehmen“.\r\nDer geänderte Absatz 2a ist jedoch sehr ungenau formuliert. Gemäß Satz 2 ist „insbesondere“\r\nSeite 19 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\ndie Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichts- oder\r\nVerwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens anzuzeigen. Hier ist unklar, was der\r\nGesetzgeber genau erwartet. Wir gehen davon aus, dass die Unternehmen entsprechend\r\nSatz 1 nur die Aufnahme und Beendigung solcher GL- oder AR-Tätigkeiten anzuzeigen haben sind, die sich auf die Eignung erheblich auswirken. Andere Tätigkeiten (beispielsweise im ehrenamtlichen Bereich) sind nicht anzeigepflichtig.\r\nAus unserer Sicht ist deshalb eine klarstellende Formulierung in Satz 2 dahingehend erforderlich, dass die Institute nur dann einer Anzeigepflicht bzgl. neuer Tätigkeiten unterworfen sind, wenn diese erhebliche Auswirkungen auf die Eignung haben. Dies erscheint auch im Hinblick auf den Anspruch der Proportionalität geboten, um insbesondere Aufsichtsratsmitglieder regionaler Kreditinstitute nicht mit überzogenen bürokratischen Anforderungen zu belasten.\r\nDer § 24 Abs. 2a Satz 2 KWG-E spricht zudem von „Mitwirkungspflichten“ der Aufsichts- oder Verwaltungsratsmitglieder und Geschäftsleiter. Wir gehen davon aus, dass damit eine Verpflichtung der Mitglieder besteht, das Unternehmen über Änderungen bei den Nebentätigkeiten zu informieren. Die vorgeschlagene Neuformulierung führt damit zu einer Anzeigepflicht des Instituts, das jedoch auf die entsprechende Mitwirkung/Information des Gremienmitglieds angewiesen ist. Es bleibt damit unklar, wie Unternehmen diese Anzeigepflicht ohne entsprechende Mitwirkung der Mitglieder erfüllen können. Insbesondere sollte sichergestellt sein bzw. klargestellt werden, dass eine mangelnde Mitwirkung seitens der Mitglieder nicht zu einem Nachteil des Instituts führt (z. B. Bußgeldverhängung, § 64 Abs. 2 Nr. 1 j KWG). Für den Fall, dass die persönlichen Anzeigepflichten der Aufsichtsorganmitglieder und Geschäftsleiter entgegen unserer Leseweise des Gesetzentwurfes nicht entfallen sollten, sollten diese – wie bisher - nur für Verwaltungs- oder Aufsichtsorganmitglieder eines CRR-Institutes, das bedeutend im Sine des § 1 Absatz 3c ist, gelten.\r\nEs erscheint zudem systematisch fraglich, die Anzeigepflicht neuer Tatsachen (Abs. 2a) für\r\nFinanzholding-Gesellschaften künftig vor der initialen Anzeigepflicht (Abs. 3a) zu regeln.\r\nDie Anmerkung zu § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG-E gilt auch für § 24 Abs. 3a Nr. 1 KWG-E. Die\r\nAnmerkung zu § 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG-E gilt auch für § 24 Abs. 3a Nr. 4 KWG-E.\r\nZu Nr. 23\r\nDie Pflicht zur Erstellung eines ESG-Risikoplans nach § 26d KWG-E sollte in § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KWG-E verankert werden. Neben den in unseren Anmerkungen zu Nr. 38 dargestellten Gründen zur Integration von §§ 26c, 26d KWG-E könnte damit die Erstellung des ESG-Risikoplans unter die Waiver-Genehmigung nach § 2a Abs. 2 KWG fallen und würde eine Freistellung des Einzelinstituts gemäß § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KWG ermöglichen.\r\nVon Relevanz ist dieses Petitum für den Fall, dass für eine beaufsichtigte Gruppe ein Gruppen-ESG-Risikoplan des übergeordneten beaufsichtigten Unternehmens nicht ausreichen sollte.\r\nSeite 20 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nSofern der Waiver nach § 2a Abs. 2 KWG auch für die ESG-Risikopläne nach § 26d KWG genutzt werden könnte, müssten konsistent zur Geschäfts- und Risikostrategie nur noch ESG-Risikopläne für die jeweilige Waiver-Gruppe beschlossen und angezeigt werden. Von Bedeutung ist dies insbesondere deshalb, weil die Institute nach den beschlossenen ESG-Risikoplänen zu steuern und deren Einhaltung zu überwachen haben. Die Steuerung und Überwachung der Risiken einschließlich der ESG-Risiken erfolgt aber auf Ebene der gesamten Gruppe oder ggf. der Waiver-Gruppe, aber im Falle der Waiver-Gruppe nicht auf Einzelinstitutsebene. Dann sollten die ESG-Risikopläne auch auf der gleichen Ebene wie die Geschäfts- und Risikostrategie beschlossen werden (können). Anderenfalls würde die Komplexität zur Steuerung und Überwachung übermäßig und unnötig erhöht.\r\nZu Nr. 24\r\nIn Umsetzung von Art. 76 Abs. 6 CRD VI in § 25c Abs. 4a Nr. 3 i KWG-E sollen Leiter der internen Kontrollfunktionen nicht mehr ohne vorherige Zustimmung des Verwaltungs-/Aufsichtsorgans von ihrer Funktion entbunden werden dürfen. Wir begrüßen zwar, dass eine Öffnungsklausel für eilbedürftige Vorgänge vorgesehen wurde. Allerdings kann es Einzelfälle geben, in denen das Institut unverzüglich handeln muss, bspw. wenn eine fristlose Kündigung aufgrund schwerwiegender Verfehlungen erforderlich wird. Generell erscheint die geplante Zustimmungspflicht des Aufsichtsorgans unter personalrechtlichen Gesichtspunkten fragwürdig, da die Leitungen der internen Kontrollfunktionen grundsätzlich Angestellte des Instituts sind. Aufsichtsorgane haben i. d. R. keine entsprechenden Personalentscheidungs-Befugnisse.\r\nDie CRD und die EBA-Leitlinien zur internen Governance (vgl. Erwägungsgrund Nr. 55 zur CRD IV sowie Tzn. 8 und 9 der EBA/GL/2021/05) weisen auf die Berücksichtigung des nationalen Gesellschaftsrechts hin. Deshalb sollte bei der Umsetzung dieses Sachverhalts eine gewisse Flexibilität bestehen. Wir empfehlen, es bei einer reinen Informationspflicht zu belassen. Diese gibt, sofern notwendig, dem Aufsichtsorgan ausreichend Möglichkeiten, entsprechend zu reagieren, wenn es dies für geboten sieht, und stünde auch etwaigen individuell darüber hinaus gehenden Regelungen (bspw. Festlegung von Zustimmungspflichten i. R. der Satzung einer Aktiengesellschaft) nicht entgegen.\r\nGemäß § 25c Abs. 4a Nr. 7 und Abs. 4b Nr. 7 KWG-E sollen die Geschäftsleiter künftig\r\nsicherstellen, dass die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen vor Übernahme der\r\nFunktion sowie regelmäßig und bei Bedarf bewertet wird. Hier ist ein erhöhter Aufwand zu\r\nbefürchten. Daher sollte eine anlassbezogene Neubewertung (also bei Bedarf) ausreichen.\r\nZumindest sollte für die regelmäßige Bewertung ein mehrjähriger Abstand (z. B. dreijährlich)\r\nausreichen. Jedenfalls sollte diese Pflicht auf große Institute beschränkt werden.\r\n§ 25c Abs. 4a Nr. 8 KWG-E (Übersicht über Aufgaben und individuelle Verantwortlichkeiten)\r\nverpflichtet Geschäftsleiter eines Instituts dafür Sorge zu tragen, dass das Institut eine\r\nÜbersicht in Textform über die Aufgaben und individuellen Verantwortlichkeiten der in Artikel\r\n88 Abs. 3 der CRD VI genannten Personen (Leitungsorgan und Schlüsselfunktionsinhaber)\r\nerstellt, fortführt und aktualisiert. Es stellt sich angesichts der bisherigen Regelung in § 25a\r\nSeite 21 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 3a KWG die Frage nach der Erforderlichkeit dieser zusätzlichen Regelung.\r\nDurch Organigramme, Geschäftsanweisungen, Geschäftsverteilungsplan und gesetzliche Zuweisungen sind die Verantwortlichkeiten bereits heute klar geregelt und dokumentiert.\r\nJedenfalls muss, um einen deutlichen bürokratischen Mehraufwand zu vermeiden, eine\r\nproportionale Umsetzung möglich sein.\r\nZu Nr. 25\r\nIn § 25d Abs. 1a KWG-E ist eine gesetzliche Ergänzung (in Form eines Verweises auf § 25d Abs. 2 S.3 KWG-E) nötig, um strukturelle Unterschiede bei Abberufungsverlangen bzgl. Aufsichtsorganmitgliedern zu berücksichtigen.\r\nDie in § 25d Abs. 1b KWG-E implizierte generelle Vorabanzeige widerspricht gesellschafts- und mitbestimmungsrechtlichen Wahlverfahren. Wir halten diese Regelung für nicht praktikabel. Zudem wäre für Institute, die keinen Einfluss auf die Auswahl und Bestellung des jeweiligen Mitglieds haben, die Ausnahmeregelung des § 25d Abs. 2 Satz 3 KWG-E erforderlich. Vorabanzeige ist nur in den in § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 15 KWG-E explizit genannten Fällen (30 Arbeitstage-Frist für Geschäftsleiter und Vorsitzende des Aufsichtsorgans) notwendig. Für andere Aufsichtsorganmitglieder als den Vorsitzenden ist aber gerade keine Vorabanzeige erforderlich. Wir bitten um Klarstellung / Anpassung.\r\nDer Regierungsentwurf hat erfreulicherweise den Wortlaut des § 25c Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 KWG („Institut“) an Art. 91 Abs. 4 lit. a ii) CRD („Unternehmen“) angepasst. Die Parallelregelung des § 25d Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KWG sollte allerdings ebenfalls angepasst werden. Vermutlich handelt es sich um ein Redaktionsversehen.\r\nDie bereits im Status quo enthaltenen unmittelbaren Auskunftsrechte des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans bei bestimmten Mitarbeitern brechen mit dem Grundsatz, dass Adressat eines Auskunftsverlangens die Geschäftsleitung ist (vgl. § 90 AktG sowie die Regierungsbegründung zum FISG, BT-Drs. 19/26966, S. 116: „keine Abkehr von der Grundentscheidung (…), dass der Vorstand grundsätzlich der richtige Adressat für ein Auskunftsverlangen des Aufsichtsrats ist.“). Unmittelbare Auskunftsrechte können daher aus gesellschaftsrechtlicher Sicht nur schwer gerechtfertigt werden. Der Konflikt zwischen Gesellschafts- und Aufsichtsrecht würde weiter verschärft, wenn die Geschäftsleitung über entsprechende Kontakte zwischen Aufsichtsorgan und Mitarbeitern ggf. nicht einmal mehr unterrichtet werden müsste – ganz davon abgesehen, dass dies die betreffenden Mitarbeiter in Loyalitätskonflikte bringen könnte.\r\nDie vorgesehenen Änderungen sollten daher unterbleiben, zumal sie europarechtlich nicht\r\ngeboten sind. Wir bitten darum, auf eine Einfügung des Wortes „grundsätzlich“ in § 25d Abs. 8 Satz 8, Abs. 9 Satz 4 und Abs. 12 Satz 7 KWG-E zu verzichten.\r\nSeite 22 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nWir bitten um eine Klarstellung in § 25d Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 KWG-E (Aufgaben des Nominierungsausschusses), dass bei bestimmten Ernennungsverfahren (z. B. durch kommunale Träger) keine zusätzlichen Unterlagen wie Stellenbeschreibungen oder Zielvorgaben erforderlich sind.\r\nZu Nr. 26\r\nEin wesentlicher Kritikpunkt ist die Einbeziehung von Schlüsselfunktionsinhabern in das Fit & Proper Regime (§ 25e KWG-E). Die Regelung, die zusätzliche Vorgaben zur Auswahl und Eignungsbewertung von Inhabern von Schlüsselfunktionen enthält, führt zu unverhältnismäßigem bürokratischem Mehraufwand ohne erkennbaren Nutzen. Bereits heute bestehen umfassende Regelungen zur Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung von Mitarbeitern (§ 25a KWG, § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG). Die geplante Ergänzung würde lediglich zu Doppelprüfungen, Unsicherheiten und unverhältnismäßigem Dokumentationsaufwand führen. Um eine effiziente, praxistaugliche und ausgewogene Umsetzung sicherzustellen, fordern wir daher, den § 25e KWG-E vollständig zu streichen oder zumindest auf große Institute zu beschränken.\r\nZu Nr. 28\r\nDie DK begrüßt die Erleichterungen für kleine und nicht komplexe Institute in § 26d KWG-E. Jedoch erscheint die Umsetzung der ESG-Anforderungen weiterhin nicht ausreichend verhältnismäßig. Insbesondere die Pflicht zur Erstellung von ESG-Risikoplänen stellt für sehr kleine, regional tätige Institute mit geringer Mitarbeiterzahl eine unverhältnismäßige Belastung dar. Die CRD VI eröffnet in Art. 76 Abs. 2 ausdrücklich die Möglichkeit, Ausnahmeregelungen für Leitungsorgane kleiner und nicht komplexer Institute vorzusehen. Diese Option sollte im BRUBEG konsequent genutzt und auf weitere ESG-Anforderungen ausgeweitet werden.\r\nZudem ist aus unserer Sicht das Zusammenspiel zwischen den mit dem BRUBEG vorgeschlagenen Regelungen im KWG, den konkretisierenden EBA-Leitlinien zum Management von ESG-Risiken sowie der durch die BaFin avisierten nur teilweisen Umsetzung der EBA-Leitlinien in den MaRisk mit der 9. MaRisk-Novelle sowohl aus zeitlicher als auch inhaltlicher Perspektive eine Herausforderung für die Institute. Folgende Aspekte sind aus unserer Sicht besonders wichtig:\r\n◼\r\nDarstellbare Anwendungsfrist: Die EBA-Leitlinien zum ESG-Risikomanagement sehen eine Umsetzungsfrist bis 11. Januar 2026, für SNCIs 11. Januar 2027 vor. Das BRUBEG sieht grundsätzlich den 11. Januar 2026 vor; die verlängerte Frist für SNCI wurde erfreulicherweise zumindest für die ESG-Transitionspläne im RegE aufgenommen. Die BaFin hatte im Mai 2025 bekanntgegeben, die EBA-Leitlinien nicht anzuwenden. Details zur Umsetzung der Anforderung, aufsichtliche Transitionspläne zu erstellen, sollten im\r\nSeite 23 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nFachgremium MaRisk im September 2025 besprochen werden. Damit mussten die von der\r\nBaFin beaufsichtigten Institute (LSI) davon ausgehen, dass die finalen Vorgaben bestenfalls Ende 2025 feststehen und eine Umsetzung der Anforderungen allenfalls im späteren Verlauf des Jahres 2026 erfolgen kann. Dass die Vorgaben nunmehr im KWG und nicht durch die BaFin über die MaRisk konkretisiert werden, war indes nicht absehbar. Die dadurch erzeugte Unsicherheit darf nun jedoch nicht den Instituten angelastet werden, die gezwungen wären, kurzfristig Zwischenlösungen zu erarbeiten, um den KWG-Anforderungen nachzukommen. Schon aus Fairnessgründen sollte die Umsetzungsfrist bis zum 11. Januar 2027 allen LSIs zugestanden werden.\r\n◼\r\nIntegration der Regelungen des § 26c KWG-E in den § 25a Abs. 1 KWG zur Vermeidung von Redundanzen, die die Übersichtlichkeit der Anforderungen beeinträchtigen und die Komplexität der Regulierung unnötig erhöhen. Mit normenkonkretisierender Berücksichtigung über die MaRisk wie bisher könnte die CRD VI bürokratiearm und vollständig durch die Ergänzung des folgenden Satzes nach § 25a Abs. 1 Satz 4 KWG erfolgen: „Dabei sind ESG-Risiken auf kurz-, mittel- und langfristige Sicht angemessen zu berücksichtigen“.\r\n◼\r\nIntegration der Regelungen des § 26d KWG-E in den § 25a Abs. neu KWG unter vollständiger Umsetzung der SNCI-Öffnungsklausel: Auch die Anforderungen an ESG-Risikopläne können in einem neuen Absatz des §25a KWG untergebracht werden. Art. 76 Abs. 2 CRD VI ermöglicht eindeutig einen vollständigen Verzicht auf ESG-Risikopläne bei SNCIs. Dieser Verzicht sollte zugunsten der Proportionalität und Vermeidung unnötiger regulatorischer Belastungen national umgesetzt werden. Dies kann auch Kleinst- und Kleinunternehmen als Kunden von SNCI von Datenanforderungen entlasten.\r\n◼\r\nVermeidung von Mehrfachaufwänden in Institutsgruppen: Im Falle einer beaufsichtigten Gruppe nach § 25c Abs. 4b Satz 1 sollte die Verpflichtung nach § 26d Abs. 1 einen ESG-Risikoplan für das Einzelinstitut zu erstellen, zu beschließen und anzuzeigen durch die Verpflichtung des übergeordneten Unternehmens in Abs. 2 ersetzt werden, nur noch einen Gruppen-ESG-Risikoplan nach den Vorgaben in Abs. 1 zu erstellen, zu beschließen und anzuzeigen. Wir schlagen folgende Formulierung vor: „Die Verpflichtung nach Satz 1 tritt an die Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 einen Gruppen-ESG-Risikoplan erstellt. Die Anforderungen des Absatzes 1 an den ESG-Risikoplan gelten entsprechend für den Gruppen-ESG-Risikoplan nach Satz 1.“\r\nZu Nr. 38\r\nDie Neueinführung periodischer Zwangsgelder auch für natürliche Personen, insbesondere unabhängig von ihrer Stellung im Institut und nur aufgrund einer nicht näher definierten Verantwortlichkeit für einen beliebigen KWG-Verstoß, ist aus unserer Sicht zu weitgehend. Wir plädieren dafür, hierauf zu verzichten.\r\nSeite 24 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nDas hiermit einhergehende faktische Risiko könnte in Zeiten des Fachkräftemangels die Rekrutierung von Mitarbeitern für den Bankensektor weiter erschweren (ähnlich wie dies bereits aufgrund der hohen Risiken von Geldbußen für die Rekrutierung von Geldwäschebeauftragten der Fall ist).\r\nAuch in arbeitsrechtlicher Hinsicht ist die in § 50 KWG-E des Entwurfs vorgesehene Ermächtigung der Bundesanstalt zur Verhängung periodischer Zwangsgelder gegenüber arbeitsvertraglich Beschäftigten des Instituts systemwidrig. Denn für Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten (hierunter würden auch Verstöße gegen das KWG bzw. die dazu erlassenen Rechtsverordnungen zählen) steht ein eigenständiges arbeitsrechtliches Instrumentarium zur Sanktionierung zur Verfügung. Dies reicht von Ermahnungen/ Abmahnungen bis hin zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Hierbei besteht zudem ein gesondertes arbeitsrechtliches Haftungsregime, das den Besonderheiten der Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses Rechnung trägt. Es differenziert hierbei gestuft nach dem Verschuldensgrad des Mitarbeiters, um dem in der deutschen Arbeitsgesetzgebung und höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten besonderen Schutz des Arbeitnehmers Wirkung zu verleihen.\r\nDie Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang explizit für das Arbeitsverhältnis Haftungserleichterungen entwickelt – in analoger Anwendung des § 254 BGB.\r\nDie Möglichkeit, unmittelbar gegen Arbeitnehmer des Instituts Zwangsgelder zu verhängen, würde einen unverhältnismäßigen und ungerechtfertigten Eingriff in dieses austarierte Haftungsregime darstellen. Dementsprechend sollten sich Sanktionsmaßnahmen der BaFin gegen das Institut bzw. die Geschäftsleitung richten. Es ist dann Aufgabe des Instituts als Arbeitgeber, pflichtgemäß zu prüfen und zu entscheiden, ob arbeitsrechtliche Sanktionen gegenüber Mitarbeitern angezeigt bzw. erforderlich sind. Im Übrigen ist die Höhe eines Zwangsgeldes mit einem Tagessatz von bis zu 50.000 Euro offenkundig unverhältnismäßig.\r\nWir bitten Inhaber von Schlüsselfunktionen, Risikoträger sowie jede andere natürliche Person, die für den Verstoß verantwortlich ist, in § 50 Abs. 1 aus dem Adressatenkreis zur Verhängung periodischer Zwangsgelder zu streichen. Diese Norm soll durch die Verhängung periodischer Zwangsgelder Unternehmen und Personen, die für den Verstoß verantwortlich sind, anhalten, den Verstoß so schnell wie möglich zu beenden. Diesen Personen fehlen vielfach die Mittel und die Entscheidungsmacht, um einen bestehenden Verstoß zu beenden. Zur Beendigung eines Verstoßes können z.B. umfangreiche Änderungen von IT-Systemen erforderlich werden, für die die Genehmigung eines ausreichenden Budgets durch die Geschäftsleitung erforderlich ist. Wenn die Geschäftsleitung die Budgetmittel nicht oder nicht in ausreichender Höhe genehmigt, kann der Verstoß nicht schnell beendet werden. Vielfach sind zur Beendigung eines Verstoßes auch Entscheidungen der Geschäftsleitung z.B. im Hinblick auf erforderliche Umstrukturierungen erforderlich. Über die erforderlichen Mittel z.B. in Form von Budgets und die notwendige Entscheidungsmacht verfügen nur die Geschäftsleiter. Deshalb sollten die genannten Personen ausgenommen werden.\r\nSeite 25 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nZu Nr. 43\r\nDer Regierungsentwurf sieht in § 64c KWG-E neue Übergangsvorschriften vor. Wir bitten um klarstellende Ergänzung einer Übergangsvorschrift, dass die neuen Anzeigevorschriften für die Ernennung von Inhabern von besonderen Schlüsselfunktionen von Instituten und Finanzholding-Gesellschaften, wie sie in Art. 2 Nr. 22 Buchstabe a) cc) mit der Ergänzung des § 24 Abs. 1 Nr. 15b KWG-E für Institute und in Art. 2 Nr. 22 Buchstabe d) aa) mit einem neuen § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 6 KWG-E für Finanzholdinggesellschaften vorgesehen sind, erst für Inhabern von Schlüsselfunktionen gelten, die ab Inkrafttreten des Art. 2 BRUBEGs ernannt werden.\r\nNach § 64c Abs. 3 sollte folgender Absatz 3a ergänzt werden:\r\n„(3a) Die Anzeigeverpflichtung nach § 24 Abs. 1 Nr. 15b und Abs. 3a Satz 1 Nr. 6 für Inhaber besonderer Schlüsselfunktionen ist erstmalig auf Personen anzuwenden, die vor dem …[einsetzen: Tag des Inkrafttretens] diese Funktion noch nicht ausgeübt haben und am …[einsetzen: Tag des Inkrafttretens] oder danach dazu ernannt worden sind.“\r\nArtikel 12\r\nZu Nr. 1\r\nDie Informationspflicht an den Aufsichtsrat hinsichtlich der Identifikation der Risikoträger und Risikoträgerinnen sollte wie bisher auf bedeutende Institute beschränkt bleiben. Der Sinn der Ausweitung der Informationspflicht erschließt sich an dieser Stelle nicht, weil für nicht bedeutende Institute in § 25a Abs. 5b KWG i. V. m. § 1 Abs. 21 KWG ohnehin abschließend festgelegt ist, welche Personengruppen zu den Risikoträgern und Risikoträgerinnen gehören. Zudem ist die Einstufung als Risikoträger oder Risikoträgerin bei der Umsetzung der Anforderungen der InstitutsVergV in nicht bedeutenden Instituten von deutlich geringerer Relevanz als in bedeutenden Instituten. Eine entsprechende Informationspflicht würde daher zu unnötigen zusätzlichen bürokratischen Anforderungen führen, was dem Anspruch der Proportionalität zuwiderliefe.\r\nZu Nr. 3\r\nZutreffend ist, dass alle strategischen Ziele vergütungsrelevant sein sollen. Hierbei sollen auch ESG-Aspekte Niederschlag in der Steuerung finden, jedenfalls soweit sie für das Institut wesentlich sind. Dies führt dazu, dass auch das Vergütungssystem entsprechend auf die Unterstützung dieser Zielerreichung ausgerichtet sein muss, was auch bereits hinreichend durch § 25a KWG und § 4 InstitutsVergV zum Ausdruck kommt. Dies darf aber nicht dazu\r\nSeite 26 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nführen, dass die Zielerreichung bei leistungsabhängiger Vergütung konterkariert wird. Eine erneute Nennung der ESG-Risiken nach § 4 Satz 4 sollte hier nicht erfolgen.\r\nArtikel 14\r\nNeu\r\nWir regen die Einführung eines neuen § 4 Abs. 1b FinDAG an, mit dem auch die „Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit“ als Ziel der BaFin festgeschrieben wird. Damit soll sichergestellt werden, dass bei der Erstellung aufsichtlicher Vorgaben auch berücksichtigt wird, wie sich diese auf die Konkurrenzfähigkeit deutscher Institute auf den europäischen und internationalen Finanzmarkt auswirken werden. Durch die in den letzten Jahren stark gestiegenen aufsichtlichen Anforderungen sind die deutschen Institute in ihrer Wettbewerbsfähigkeit stark beeinträchtigt worden. Dies muss künftig verhindert werden.\r\nNeu\r\nDie BaFin hatte in ihrem Begleitschreiben vom 14. April 2025 zur Änderung der PrüfbV avisiert, dass die Datenübersicht aufgehoben werden soll. Die Aufhebung könne allerdings aus rechtstechnischen Gründen nicht im Rahmen einer Änderungsverordnung erfolgen, sondern müsse im Zusammenhang mit einer Änderung des FinDAG (vermutlich Änderung des § 16j FinDAG wg. Bezug zu SON01 bei der Bemessungsgrundlage der Umlage im Aufgabenbereich Wertpapierhandel) vorgenommen werden. Dies solle im Rahmen des Umsetzungsgesetzes zur CRD VI geschehen. Wir bitten daher um eine entsprechende Regelung.\r\nArtikel 17\r\nZu Nr. 4\r\nAus den oben zu Art. 1 Nr. 53 BRUBEG genannten Gründen sind auch hier die vorgesehenen Durchsuchungs- und Sicherungsrechte für die Aufsicht abzulehnen.\r\nSeite 27 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nArtikel 19\r\nZu Nr. 4\r\nAus den oben zu Art. 1 Nr. 53 BRUBEG genannten Gründen sind auch hier die vorgesehenen Durchsuchungs- und Sicherungsrechte für die Aufsicht abzulehnen.\r\nArtikel 20\r\nZu Nr. 2\r\nAus den oben zu Art. 1 Nr. 53 BRUBEG genannten Gründen sind auch hier die vorgesehenen Durchsuchungs- und Sicherungsrechte für die Aufsicht abzulehnen.\r\nArtikel 21\r\nZu Nr. 2\r\nAus den oben zu Art. 1 Nr. 53 BRUBEG genannten Gründen sind auch hier die vorgesehenen Durchsuchungs- und Sicherungsrechte für die Aufsicht abzulehnen.\r\nArtikel 28\r\nArt. 28 beinhaltet die Regelungen zum Inkrafttreten des BRUBEG. In Bezug auf die Änderungen am KWG ist eine Übergangsfrist bis 11. Januar 2027 lediglich für die Anpassungen bei Bußgeldvorschriften nach § 56 KWG geplant. Alle anderen Anpassungen sollen am 11. Januar 2026 (u. a. für das ESG-Risikomanagement) bzw. umgehend (z. B. Anforderungen an kombinierte Kapitalpuffer) nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Aufgrund des Regierungswechsels wurde der Referentenentwurf erst zu einem sehr späten Zeitpunkt mit einer kurzfristigen Konsultationsfrist vorgelegt. Die verbleibenden Monate geben den Kreditinstituten nicht den angemessenen Zeitrahmen zur Umsetzung.\r\nWir plädieren deshalb mit Nachdruck dafür, die Vorschriften zum ESG-Risikomanagement und zu den ESG-Risikoplänen in die gesondert eingeführten Übergangsvorschriften des § 64c KWG-E zum BRUBEG aufzunehmen und erst ab 11. Januar 2027 in Kraft zu setzen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003041","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum Cyber Resilience Act","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ac/ba/496318/Stellungnahme-Gutachten-SG2503260045.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Coordinator:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin | Germany\r\nTelephone: +49 30 1663-0\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nwww.german-banking-industry.org\r\nBerlin, 24 March 2025\r\nThe German Banking Industry Committee is the joint\r\ncommittee operated by the central associations of the German\r\nbanking industry. These associations are the Bundesverband der\r\nDeutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR), for the\r\ncooperative banks, the Bundesverband deutscher Banken (BdB), for\r\nthe private commercial banks, the Bundesverband Öffentlicher\r\nBanken Deutschlands (VÖB), for the public banks, the Deutscher\r\nSparkassen- und Giroverband (DSGV),\r\nfor the savings banks finance group, and the Verband deutscher\r\nPfandbriefbanken (vdp), for the Pfandbrief banks. Collectively, they\r\nrepresent approximately 1,700 banks.\r\nComments\r\nEU-Cyber Resilience Act\r\nLobby Register No R001459\r\nEU Transparency Register No 52646912360-95\r\nPage 2 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nThe German private banks fully recognize that the Cyber Resilience Act will enhance cybersecurity standards of products that contain a digital component, requiring manufacturers and retailers to ensure cybersecurity throughout the lifecycle of their products from 2027 onward.\r\nTherefore, we welcome rules for the making available on the market of products with digital elements to ensure the cybersecurity of such products using essential cybersecurity requirements for the design, development and production of products with digital elements, and by establishing obligations for economic operators in relation to those products with respect to foster cybersecurity.\r\nThe scope of the Cyber Resilience Act applies to all products connected directly or indirectly to another device or network except for specified exclusions such as certain open-source software or services products that are already covered by existing rules.\r\nThis means that the Cyber Resilience Act as horizontal product-regulation rightfully recognizes that it co-exists in a broader landscape of cybersecurity policies and that cybersecurity may already be regulated by sector-based policies or product-specific rules, e.g. by NIS 2 or by the Digital Operational Resilience Act (DORA) as lex specialis to NIS 2.\r\nToday the Cyber Resilience Act contains five explicit exemptions in Article 2 (2) to 2 (4). Those exemptions apply today to products with digital elements that are subject to specific legal acts (e.g. for medical devices) or to certified products.\r\nTo ensure that the CRA remains future-proof and does not create additional bureaucratic burden, Article 2 (5) also contains an opening clause that would allow for a limitation or an exclusion for products “covered by other Union rules laying down requirements that address all or some of the risks covered by the essential cybersecurity requirements set out in Annex I” when (i) such limitation or exclusion is consistent with the overall regulatory framework that applies to those products; and (ii) the sectoral rules achieve the same or a higher level of protection as that provided for by this Regulation.\r\nWe are of the opinion that EU-wide by Financial Sector distributed digitalized financial products (e.g. mobile payment applications, payment cards, banking apps for servicing payment accounts, Automated Teller Machines for making cash disbursements and Point-of-Sale-terminals for accepting card payments) are eligible for such a limitation or exclusion given in Article 2 (5).\r\nThis paper outlines how the Digital Operational Resilience Act (DORA) as the overarching framework for the Financial Sector fulfils the requirement of the opening clause and would qualify for a respective Delegated Act by the European Commission.\r\noEven though DORA is not product-specific regulation, it requires financial institutions toestablish an end-to-end framework for Information and Communication Technology (ICT) systems and assets.\r\nPage 3 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\no Applicable requirements cover the whole lifecycle of those ICT systems, from development, to implementation, ongoing application/ use and decommissioning. Throughout the whole lifecycle, DORA mandates – in a risk-based manner – documentation, monitoring, Vulnerability and patch management, incident identification, handling and reporting, as well as testing. Also, it sets more broadly requirements around the governance of ICT risk management and strategy.\r\no Despite the fact that DORA is not product-specific, the customer focus is addressed, too and is equally protected by DORA. DORA’s overarching perspective goes way beyond the process of bringing a new product to market, as internal processes and systems are strictly scrutinized by supervisors to reduce and mitigate risks for the financial institution, customer assets and financial stability. Communication strategies for incidents are an integral part of the framework overall and create awaren ess with customers as appropriate and necessary.\r\nPage 4 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nCRA Requirement\r\nDORA\r\nANNEX I\r\nESSENTIAL CYBERSECURITY REQUIREMENTS\r\nPart I Cybersecurity requirements relating to the properties of products with digital elements\r\n(1)\r\nProducts with digital elements shall be designed, developed and produced in such a way that they ensure an appropriate level of cybersecurity based on the risks.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16\r\nArt. 16 subparagraph 1 and 2 RTS Risk Management:\r\n1. As part of the safeguards to preserve the availability, authenticity, integrity, and confidentiality of data, financial entities shall develop, document and implement a policy governing the acquisition, development, and maintenance of ICT systems. That policy shall: […]\r\n2. Financial entities shall develop, document, and implement an ICT systems’ acquisition, development, and maintenance procedure for the testing and approval of all ICT systems prior to their use and after maintenance, in accordance with Article 8(2), point (b), points (v), (vi) and (vii). The level of testing shall be commensurate to the criticality of the business procedures and ICT assets concerned. The testing shall be designed to verify that new ICT systems are adequate to perform as intended, including the quality of the software developed internally. […]\r\n3. […] - 9. […]\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(a) be made available on the market without known exploitable vulnerabilities;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_10\r\nArt. 10 subparagraph 2 RTS Risk Management:\r\n2. The vulnerability management procedures referred to in paragraph 1 shall […]\r\n(d) track the usage of:\r\n(i) third-party libraries, including open-source libraries, used by ICT services supporting critical or important functions;\r\n(ii) ICT services developed by the financial entity itself or specifically customised or developed for the financial entity by an ICT third-party service provider;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16\r\nArt. 16 subparagraph 3 and 8 RTS Risk Management:\r\n3. The procedure referred to in paragraph 2 shall contain the performance of source code reviews covering both static and dynamic testing. That testing shall contain security testing for internet-exposed systems and applications in accordance with Article 8(2), point (b), points (v), (vi) and (vii). Financial entities shall:\r\n(a) identify and analyse vulnerabilities and anomalies in the source code;\r\n(b) adopt an action plan to address those vulnerabilities and anomalies;\r\n(c) monitor the implementation of that action plan. […]\r\n8. The procedure referred to in paragraph 2 shall provide that proprietary software and, where feasible, the source code provided by ICT third-party service providers or coming from open-source projects, are to be analysed and tested in accordance with paragraph 3 prior to their deployment in the production environment.\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_8\r\nArt. 8 subparagraph 1 and 2 RTS Risk Management:\r\nPage 5 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nassessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(b)\r\nbe made available on the market with a secure by default configuration, unless otherwise agreed between manufacturer and business user in relation to a tailor-made product with digital elements, including the possibility to reset the product to its original state;\r\n1. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document, and implement policies and procedures to manage the ICT operations. Those policies and procedures shall specify how financial entities operate, monitor, control, and restore their ICT assets, including the documentation of ICT operations.\r\n2. The policies and procedures for ICT operations referred to in paragraph 1 shall contain all of the following:\r\n(a) an ICT assets description, including all of the following:\r\n(i) requirements regarding secure installation, maintenance, configuration, and deinstallation of an ICT system; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_11\r\nArt. 11 subparagraph 1 and 2 RTS Risk Management:\r\n1. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document, and implement a data and system security procedure.\r\n2. The data and system security procedure referred to in paragraph 1 shall contain all of the following elements related to data and ICT system security, in accordance with the classification established in accordance with Article 8(1) of Regulation (EU) 2022/2554:\r\n(a) the access restrictions referred to in Article 21 of this Regulation, supporting the protection requirements for each level of classification;\r\n(b) the identification of a secure configuration baseline for ICT assets that minimise exposure of those ICT assets to cyber threats and measures to verify regularly that those baselines are effectively deployed;\r\n(c) the identification of security measures to ensure that only authorised software is installed in ICT systems and endpoint devices;\r\n[…]\r\nFor the purposes of point (b), the secure configuration baseline referred to in that point shall take into account leading practices and appropriate techniques laid down in the standards defined in Article 2, point (1), of Regulation (EU) No 1025/2012.\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(c)\r\nensure that vulnerabilities can be addressed through security updates, including, where applicable, through automatic security updates that are installed within an appropriate timeframe enabled as a default setting, with a clear and easy-to-use opt-out mechanism, through the notification of available updates to\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_17\r\nArt. 17 subparagraph 3 DORA Regulation:\r\n[…]\r\n3. The ICT-related incident management process referred to in paragraph 1 shall:\r\n[…]\r\n(d) set out plans for communication to staff, external stakeholders and media in accordance with Article 14 and for notification to clients, for internal escalation procedures, including ICT-related customer complaints, as well as for the provision of information to financial entities that act as counterparts, as appropriate; […]\r\nPage 6 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nusers, and the option to temporarily postpone them;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19\r\nArt. 19 subparagraph 1 and 3 DORA:\r\n1. Financial entities shall report major ICT-related incidents to the relevant competent authority as referred to in Article 46 in accordance with paragraph 4 of this Article. […]\r\n3. Where a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident.\r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_10\r\nArt. 10 subparagraph 2,3 and 4 RTS Risk Management:\r\n2. (f) prioritise the deployment of patches and other mitigation measures to address the vulnerabilities identified;\r\n3. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document and implement patch management procedures.\r\n4. The patch management procedures referred to in paragraph 3 shall:\r\n(a) to the extent possible identify and evaluate available software and hardware patches and updates using automated tools;\r\nb) identify emergency procedures for the patching and updating of ICT assets;\r\nd) set deadlines for the installation of software and hardware patches and updates and escalation procedures in case those deadlines cannot be met.\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(d)\r\nensure protection from unauthorised access by appropriate control mechanisms, including but not limited to authentication, identity or access management systems, and report on possible unauthorised access;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_17\r\nArt. 17 subparagraph 3 DORA Regulation:\r\n[…]\r\n3. The ICT-related incident management process referred to in paragraph 1 shall:\r\n[…]\r\n(d) set out plans for communication to staff, external stakeholders and media in accordance with Article 14 and for notification to clients, for internal escalation procedures, including ICT-related customer complaints, as well as for the provision of information to financial entities that act as counterparts, as appropriate; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19\r\nArt. 19 subparagraph 1 and 3 DORA:\r\n1. Financial entities shall report major ICT-related incidents to the relevant competent authority as referred to in Article 46 in accordance with paragraph 4\r\nPage 7 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nof this Article. […]\r\n3. Where a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident.\r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_20\r\nArt.20 subparagraph 1 RTS Risk Management:\r\n1. As part of their control of access management rights, financial entities shall develop, document, and implement identity management policies and procedures that ensure the unique identification and authentication of natural persons and systems accessing the financial entities’ information to enable assignment of user access rights in accordance with Article 21.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_21\r\nArt. 21 RTS Risk Management:\r\nAs part of their control of access management rights, financial entities shall develop, document, and implement a policy that contains all of the following:\r\n[…] d) a provision on restrictions of access to ICT assets, setting out controls and tools to prevent unauthorised access; […]\r\n(f) authentication methods, including all of the following: […]\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(e)\r\nprotect the confidentiality of stored, transmitted or otherwise processed data, personal or other, such as by encrypting relevant data at rest or in transit by state of the art mechanisms, and by using other technical means;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_6\r\nArt. 6 subparagraph 2 RTS Risk Management:\r\nFinancial entities shall design the policy on encryption and cryptographic controls referred to in paragraph 1 on the basis of the results of an approved data classification and ICT risk assessment. That policy shall contain rules for all of the following:\r\n(a) the encryption of data at rest and in transit; […]\r\n(2) On the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(f)\r\nprotect the integrity of stored, transmitted or otherwise processed data, personal or other, commands, programs and configuration against any manipulation or modification not authorised\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_17\r\nArt. 17 subparagraph 3 DORA Regulation:\r\n[…]\r\n3. The ICT-related incident management process referred to in paragraph 1 shall:\r\n[…]\r\n(d) set out plans for communication to staff, external stakeholders and media in accordance with Article 14 and for notification to clients, for internal escalation\r\nPage 8 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nby the user, and report on corruptions;\r\nprocedures, including ICT-related customer complaints, as well as for the provision of information to financial entities that act as counterparts, as appropriate; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19\r\nArt. 19 subparagraph 1 and 3 DORA:\r\n1. Financial entities shall report major ICT-related incidents to the relevant competent authority as referred to in Article 46 in accordance with paragraph 4 of this Article. […]\r\n3. Where a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident.\r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_6\r\nArt. 6 subparagraph 2 RTS Risk Management:\r\n2. Financial entities shall design the policy on encryption and cryptographic controls referred to in paragraph 1 on the basis of the results of an approved data classification and ICT risk assessment. That policy shall contain rules for all of the following:\r\n(a) the encryption of data at rest and in transit;\r\n(b) the encryption of data in use, where necessary;\r\n(c) the encryption of internal network connections and\r\n(d) the cryptographic key management referred to in Article 7, laying down rules on the correct use, protection, and lifecycle of cryptographic keys.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16\r\nArt. 16 subparagraph 1 (c) RTS Risk Management:\r\n1. As part of the safeguards to preserve the availability, authenticity, integrity, and confidentiality of data, financial entities shall develop, document and implement a policy governing the acquisition, development, and maintenance of ICT systems. That policy shall: […]\r\n(c) specify measures to mitigate the risk of unintentional alteration or intentional manipulation of the ICT systems during the development, maintenance, and deployment of those ICT systems in the production environment.\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#rct_26\r\nRecital (26) RTS Risk Management:\r\n(26) The requirements for financial entities that are subject to the simplified ICT\r\nPage 9 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nshall:\r\n(g)\r\nprocess only data, personal or other, that are adequate, relevant and limited to what is necessary in relation to the intended purpose of the product with digital elements (data minimisation);\r\nrisk management framework referred to in Article 16 of Regulation (EU) 2022/2554 should be focused on those essential areas and elements that, in light of the scale, risk, size, and complexity of those financial entities, are as a minimum necessary to ensure the confidentiality, integrity, availability, and authenticity of the data and services of those financial entities. In that context, those financial entities should have in place an internal governance and control framework with clear responsibilities to enable an effective and sound risk management framework. Furthermore, to reduce the administrative and operational burden, those financial entities should develop and document only one policy, that is an information security policy, that specifies the high-level principles and rules necessary to protect the confidentiality, integrity, availability, and authenticity of data and of the services of those financial entities.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#rct_30\r\nRecital (30) RTS Risk Management:\r\n(30) To the extent to which processing of personal data is required to comply with the obligations set out in this Act, Regulations (EU) 2016/679 ( 9 ) and (EU) 2018/1725 ( 10) of the European Parliament and of the Council should fully apply. For instance, the data minimisation principle should be complied with where personal data are collected to ensure an appropriate incident detection. The European Data Protection Supervisor has also been consulted on the draft text of this Act.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_8\r\nArt. 8 subparagraph 1 DORA:\r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall identify, classify and adequately document all ICT supported business functions, roles and responsibilities, the information assets and ICT assets supporting those functions, and their roles and dependencies in relation to ICT risk. Financial entities shall review as needed, and at least yearly, the adequacy of this classification and of any relevant documentation.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_29\r\nArt. 29 subparagraph 2 DORA:\r\n2. […] Where contractual arrangements on the use of ICT services supporting critical or important functions are concluded with an ICT third-party service provider established in a third country, financial entities shall, in addition to the considerations referred to in the second subparagraph, also consider the compliance with Union data protection rules and the effective enforcement of the law in that third country. […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_30\r\nArt. 30 subparagraph 2 DORA:\r\nPage 10 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nThe contractual arrangements on the use of ICT services shall include at least the following elements: […]\r\n(d) provisions on ensuring access, recovery and return in an easily accessible format of personal and non-personal data processed by the financial entity in the event of the insolvency, resolution or discontinuation of the business operations of the ICT third-party service provider, or in the event of the termination of the contractual arrangements;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_11\r\nArt. 11 subparagraph 2 RTS Risk Management:\r\nThe data and system security procedure referred to in paragraph 1 shall contain all of the following elements related to data and ICT system security, in accordance with the classification established in accordance with Article 8(1) of Regulation (EU) 2022/2554: […]\r\n(i) the identification and implementation of security measures to prevent data loss and leakage for systems and endpoint devices; […]\r\n(k) for ICT assets or services operated by an ICT third-party service provider, the identification and implementation of requirements to maintain digital operational resilience, in accordance with the results of the data classification and ICT risk assessment.\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(h)\r\nprotect the availability of essential and basic functions, also after an incident, including through resilience and mitigation measures against denial-of-service attacks;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9\r\nArt. 9 subparagraph 4 DORA:\r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall:\r\n(a) develop and document an information security policy defining rules to protect the availability, authenticity, integrity and confidentiality of data, information assets and ICT assets, including those of their customers, where applicable;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_12\r\nArt. 12 subparagraph 2 DORA:\r\nFinancial entities shall set up backup systems that can be activated in accordance with the backup policies and procedures, as well as restoration and recovery procedures and methods. The activation of backup systems shall not jeopardise the security of the network and information systems or the availability, authenticity, integrity or confidentiality of data. Testing of the backup procedures and restoration and recovery procedures and methods shall be undertaken periodically.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_13\r\nArt. 13 DORA:\r\n[…]\r\n4. Financial entities shall monitor the effectiveness of the implementation of\r\nPage 11 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\ntheir digital operational resilience strategy set out in Article 6(8). They shall map the evolution of ICT risk over time, analyse the frequency, types, magnitude and evolution of ICT-related incidents, in particular cyber-attacks and their patterns, with a view to understanding the level of ICT risk exposure, in particular in relation to critical or important functions, and enhance the cyber maturity and preparedness of the financial entity. […]\r\n7. Financial entities, […], shall monitor relevant technological developments on a continuous basis, also with a view to understanding the possible impact of the deployment of such new technologies on ICT security requirements and digital operational resilience. They shall keep up-to-date with the latest ICT risk management processes, in order to effectively combat current or new forms of cyber-attacks.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_17\r\nArt. 17 subparagraph 3 DORA\r\nThe ICT-related incident management process referred to in paragraph 1 shall: […]\r\n(f) establish ICT-related incident response procedures to mitigate impacts and ensure that services become operational and secure in a timely manner.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19\r\nArt. 19 subparagraph 3 DORA:\r\n3.[…] In the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_26\r\nArt. 26 subparagraph 2 DORA:\r\nEach threat-led penetration test shall cover several or all critical or important functions of a financial entity, and shall be performed on live production systems supporting such functions.\r\nFinancial entities shall identify all relevant underlying ICT systems, processes and technologies supporting critical or important functions and ICT services, including those supporting the critical or important functions which have been outsourced or contracted to ICT third-party service providers. […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_13\r\nArt. 13 subparagraph (f) RTS Risk Management:\r\nFinancial entities shall, as part of the safeguards ensuring the security of networks against intrusions and data misuse, develop, document, and implement policies, procedures, protocols, and tools on network security management, including all of the following: […]\r\n(f) the design of networks in line with the ICT security requirements established by the financial entity, taking into account leading practices to ensure the\r\nPage 12 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nconfidentiality, integrity, and availability of the network;\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(i)\r\nminimise the negative impact by the products themselves or connected devices on the availability of services provided by other devices or networks;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9\r\nArt. 9 subparagraph 2 DORA:\r\nFinancial entities shall design, procure and implement ICT security policies, procedures, protocols and tools that aim to ensure the resilience, continuity and availability of ICT systems, in particular for those supporting critical or important functions, and to maintain high standards of availability, authenticity, integrity and confidentiality of data, whether at rest, in use or in transit.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_15\r\nArt. 15 DORA:\r\nThe ESAs shall, through the Joint Committee, in consultation with the European Union Agency on Cybersecurity (ENISA), develop common draft regulatory technical standards in order to:\r\n(a ) specify further elements to be included in the ICT security policies, procedures, protocols and tools referred to in Article 9(2), with a view to ensuring the security of networks, enable adequate safeguards against intrusions and data misuse, preserve the availability, authenticity, integrity and confidentiality of data, including cryptographic techniques, and guarantee an accurate and prompt data transmission without major disruptions and undue delays;\r\n(b) develop further components of the controls of access management rights referred to in Article 9(4), point (c), and associated human resource policy specifying access rights, procedures for granting and revoking rights, monitoring anomalous behaviour in relation to ICT risk through appropriate indicators, including for network use patterns, hours, IT activity and unknown devices; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_16\r\nArt. 16 subparagraph 1 DORA:\r\n[…] Without prejudice to the first subparagraph, the entities listed in the first subparagraph shall: […]\r\n(c) minimise the impact of ICT risk through the use of sound, resilient and updated ICT systems, protocols and tools which are appropriate to support the performance of their activities and the provision of services and adequately protect availability, authenticity, integrity and confidentiality of data in the network and information systems; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_2\r\nArt. 2 subparagraph 1 RTS Risk Management:\r\nFinancial entities shall ensure that their ICT security policies, information security, and related procedures, protocols, and tools as referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554 are embedded in their ICT risk management framework. Financial entities shall establish the ICT security policies, procedures, protocols, and tools laid down in this Chapter that:\r\nPage 13 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\n(a) ensure the security of networks; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_11\r\nArt. 11 subparagraph 2 RTS Risk Management:\r\nThe data and system security procedure referred to in paragraph 1 shall contain all of the following elements related to data and ICT system security, in accordance with the classification established in accordance with Article 8(1) of Regulation (EU) 2022/2554: […]\r\n(b) the identification of a secure configuration baseline for ICT assets that minimise exposure of those ICT assets to cyber threats and measures to verify regularly that those baselines are effectively deployed;\r\n(c) the identification of security measures to ensure that only authorised software is installed in ICT systems and endpoint devices;\r\n(d) the identification of security measures against malicious codes;\r\n(e) the identification of security measures to ensure that only authorised data storage media, systems, and endpoint devices are used to transfer and store data of the financial entity; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_13\r\nArt. 13 subparagraph (k) RTS Risk Management:\r\nFinancial entities shall, as part of the safeguards ensuring the security of networks against intrusions and data misuse, develop, document, and implement policies, procedures, protocols, and tools on network security management, including all of the following: […]\r\n(k) the implementation of a secure configuration baseline of all network components, and the hardening of the network and of network devices in line with any vendor instructions, where applicable standards, as defined in Article 2, point (1), of Regulation (EU) No 1025/2012, and leading practices; […]\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(j)\r\nbe designed, developed and produced to limit attack surfaces, including external interfaces;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9\r\nArt. 9 subparagraph 4 DORA:\r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall: […]\r\n(c) implement policies that limit the physical or logical access to information assets and ICT assets to what is required for legitimate and approved functions and activities only, and establish to that end a set of policies, procedures and controls that address access rights and ensure a sound administration thereof;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16\r\nArt. 16 subparagraph 1 (a) RTS Risk Management:\r\nAs part of the safeguards to preserve the availability, authenticity, integrity, and confidentiality of data, financial entities shall develop, document and implement a policy governing the acquisition, development, and maintenance of ICT systems. That policy shall:\r\nPage 14 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\n(a) identify security practices and methodologies relating to the acquisition, development, and maintenance of ICT systems; […]\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(k)\r\nbe designed, developed and produced to reduce the impact of an incident using appropriate exploitation mitigation mechanisms and techniques;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_3\r\nArt. 3 DORA:\r\nFinancial entities shall develop, document, and implement ICT risk management policies and procedures that shall contain all of the following: […]\r\n(b) a procedure and a methodology to conduct the ICT risk assessment, identifying:\r\n(i) vulnerabilities and threats that affect or may affect the supported business functions, the ICT systems and ICT assets supporting those functions;\r\n(ii) the quantitative or qualitative indicators to measure the impact and likelihood of the vulnerabilities and threats referred to in point (i);\r\n(c) the procedure to identify, implement, and document ICT risk treatment measures for the ICT risks identified and assessed, including the determination of ICT risk treatment measures necessary to bring ICT risk within the risk tolerance level referred to in point (a);\r\n(d) for the residual ICT risks that are still present following the implementation of the ICT risk treatment measures referred to in point (c):\r\n(i) provisions on the identification of those residual ICT risks;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9\r\nArt. 9 subparagraph 1 DORA:\r\n1. For the purposes of adequately protecting ICT systems and with a view to organising response measures, financial entities shall continuously monitor and control the security and functioning of ICT systems and tools and shall minimise the impact of ICT risk on ICT systems through the deployment of appropriate ICT security tools, policies and procedures.\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(l)\r\nprovide security related information by recording and monitoring relevant internal activity, including the access to or modification of data, services or functions, with an opt-out mechanism for the user;\r\nSame as Part I (2)(k)\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(m)\r\nprovide the possibility for users to securely and\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_8\r\nArt. 8 RTS Risk Management:\r\n1. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document, and implement policies and procedures to manage the ICT operations. Those policies and procedures shall specify how financial entities operate, monitor, control, and restore their ICT assets, including the\r\nPage 15 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\neasily remove on a permanent basis all data and settings and, where such data can be transferred to other products or systems, ensure that this is done in a secure manner.\r\ndocumentation of ICT operations.\r\n2. The policies and procedures for ICT operations referred to in paragraph 1 shall contain all of the following:\r\n(a) an ICT assets description, including all of the following:\r\n(i) requirements regarding secure installation, maintenance, configuration, and deinstallation of an ICT system;\r\n(ii) requirements regarding the management of information assets used by ICT assets, including their processing and handling, both automated and manual;\r\n(iii) requirements regarding the identification and control of legacy ICT systems;\r\n(b) controls and monitoring of ICT systems, including all of the following:\r\n(i) backup and restore requirements of ICT systems; […]\r\n(c) error handling concerning ICT systems, including all of the following:\r\n(i) procedures and protocols for handling errors;\r\n(ii) support and escalation contacts, including external support contacts in case of unexpected operational or technical issues;\r\n(iii) ICT system restart, rollback, and recovery procedures for use in the event of ICT system disruption.\r\nFor the purposes of point (b)(v), the separation shall consider all of the components of the environment, including accounts, data or connections, as required by Article 13, first subparagraph, point (a).\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(1)\r\nidentify and document vulnerabilities and components contained in products with digital elements, including by drawing up a software bill of materials in a commonly used and machine-readable format covering at the very least the top-level dependencies of the products;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_8\r\nArt. 8 subparagraph 2 DORA:\r\nFinancial entities shall, on a continuous basis, identify all sources of ICT risk, in particular the risk exposure to and from other financial entities, and assess cyber threats and ICT vulnerabilities relevant to their ICT supported business functions, information assets and ICT assets. Financial entities shall review on a regular basis, and at least yearly, the risk scenarios impacting them.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_10\r\nArt. 10 RTS Risk Management, Vulnerability and patch management\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(2)\r\nin relation to the risks posed to products with digital elements, address and remediate vulnerabilities without delay, including by providing security updates; where technically feasible, new security updates shall be provided separately from functionality updates;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_7\r\nArt. 7 DORA:\r\nIn order to address and manage ICT risk, financial entities shall use and maintain updated ICT systems, protocols and tools that are: […]\r\n(b) reliable; […]\r\n(d) technologically resilient in order to adequately deal with additional information processing needs as required under stressed market conditions or other adverse situations.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9\r\nArt. 9 DORA:\r\n[…]\r\nPage 16 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\n2. Financial entities shall design, procure and implement ICT security policies, procedures, protocols and tools that aim to ensure the resilience, continuity and availability of ICT systems, in particular for those supporting critical or important functions, and to maintain high standards of availability, authenticity, integrity and confidentiality of data, whether at rest, in use or in transit. […]\r\n4. As part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall: […]\r\n(e) implement documented policies, procedures and controls for ICT change management, including changes to software, hardware, firmware components, systems or security parameters, that are based on a risk assessment approach and are an integral part of the financial entity’s overall change management process, in order to ensure that all changes to ICT systems are recorded, tested, assessed, approved, implemented and verified in a controlled manner;\r\n(f) have appropriate and comprehensive documented policies for patches and updates.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_25\r\nArt. 25 subparagraph 1 and 2 DORA:\r\n1. The digital operational resilience testing programme referred to in Article 24 shall provide, in accordance with the criteria set out in Article 4(2), for the execution of appropriate tests, such as vulnerability assessments and scans, open source analyses, network security assessments, gap analyses, physical security reviews, questionnaires and scanning software solutions, source code reviews where feasible, scenario-based tests, compatibility testing, performance testing, end-to-end testing and penetration testing.\r\n2. Central securities depositories and central counterparties shall perform vulnerability assessments before any deployment or redeployment of new or existing applications and infrastructure components, and ICT services supporting critical or important functions of the financial entity. […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_10\r\nArt. 10 RTS Risk Management:\r\n1. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document, and implement vulnerability management procedures.\r\n2. The vulnerability management procedures referred to in paragraph 1 shall:\r\n(a) identify and update relevant and trustworthy information resources to build and maintain awareness about vulnerabilities;\r\n(b) ensure the performance of automated vulnerability scanning and assessments on ICT assets, whereby the frequency and scope of those activities shall be commensurate to the classification established in accordance with Article 8(1) of Regulation (EU) 2022/2554 and the overall risk profile of the ICT asset;\r\n(c) verify whether:\r\n(i) ICT third-party service providers handle vulnerabilities related to the ICT services provided to the financial entity;\r\nPage 17 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\n(ii) whether those service providers report to the financial entity at least the critical vulnerabilities and statistics and trends in a timely manner;\r\n(d) track the usage of:\r\n(i) third-party libraries, including open-source libraries, used by ICT services supporting critical or important functions;\r\n(ii) ICT services developed by the financial entity itself or specifically customised or developed for the financial entity by an ICT third-party service provider;\r\n(e) establish procedures for the responsible disclosure of vulnerabilities to clients, counterparties, and to the public;\r\n(f) prioritise the deployment of patches and other mitigation measures to address the vulnerabilities identified;\r\n(g) monitor and verify the remediation of vulnerabilities;\r\n(h) require the recording of any detected vulnerabilities affecting ICT systems and the monitoring of their resolution.\r\nFor the purposes of point (b), financial entities shall perform the automated vulnerability scanning and assessments on ICT assets for the ICT assets supporting critical or important functions on at least a weekly basis.\r\n[…]\r\n4. The patch management procedures referred to in paragraph 3 shall:\r\n(a) to the extent possible identify and evaluate available software and hardware patches and updates using automated tools;\r\n(b) identify emergency procedures for the patching and updating of ICT assets;\r\n(c) test and deploy the software and hardware patches and the updates referred to in Article 8(2), points (b)(v), (vi) and (vii);\r\n(d) set deadlines for the installation of software and hardware patches and updates and escalation procedures in case those deadlines cannot be met.\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(3)\r\napply effective and regular tests and reviews of the security of the product with digital elements;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_24\r\nArt. 24, Art. 25, Art. 26 DORA:\r\n1. For the purpose of assessing preparedness for handling ICT-related incidents, of identifying weaknesses, deficiencies and gaps in digital operational resilience, and of promptly implementing corrective measures, financial entities, other than microenterprises, shall, taking into account the criteria set out in Article 4(2), establish, maintain and review a sound and comprehensive digital operational resilience testing programme as an integral part of the ICT risk-management framework referred to in Article 6.\r\n2. The digital operational resilience testing programme shall include a range of assessments, tests, methodologies, practices and tools to be applied in accordance with Articles 25 and 26. […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16\r\nArt. 16 subparagraph 3 RTS Risk Management\r\n[…]\r\n3. The procedure referred to in paragraph 2 shall contain the performance of source code reviews covering both static and dynamic testing. That testing shall contain security testing for internet-exposed systems and applications in\r\nPage 18 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\naccordance with Article 8(2), point (b), points (v), (vi) and (vii). Financial entities shall:\r\n(a) identify and analyse vulnerabilities and anomalies in the source code;\r\n(b) adopt an action plan to address those vulnerabilities and anomalies;\r\n(c) monitor the implementation of that action plan.\r\n4. […]\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(4)\r\nonce a security update has been made available, share and publicly disclose information about fixed vulnerabilities, including a description of the vulnerabilities, information allowing users to identify the product with digital elements affected, the impacts of the vulnerabilities, their severity and clear and accessible information helping users to remediate the vulnerabilities; in duly justified cases, where manufacturers consider the security risks of publication to outweigh the security benefits, they may delay making public information regarding a fixed vulnerability until after users have been given the possibility to apply the relevant patch;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19\r\nArt. 19 subparagraph 3 DORA:\r\nWhere a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident.\r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_10\r\nArt. 10 subparagraph 2 RTS Risk Management\r\nThe vulnerability management procedures referred to in paragraph 1 shall: […]\r\n(e) establish procedures for the responsible disclosure of vulnerabilities to clients, counterparties, and to the public; […]\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(5)\r\nput in place and enforce a policy on coordinated vulnerability disclosure;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_14\r\nArt. 14 paragraph 1 DORA:\r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall have in place crisis communication plans enabling a responsible disclosure of, at least, major ICT-related incidents or vulnerabilities to clients and counterparts as well as to the public, as appropriate.\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(6)\r\ntake measures to facilitate the sharing of information about potential vulnerabilities in their product with digital elements as well as in third-party components contained in that product, including by providing a contact address for the reporting of the vulnerabilities discovered in the product with digital elements;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_14\r\nArt. 14 paragraph 1 DORA:\r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall have in place crisis communication plans enabling a responsible disclosure of, at least, major ICT-related incidents or vulnerabilities to clients and counterparts as well as to the public, as appropriate.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_8\r\nArt. 8 subparagraph 2 (c) RTS Risk Management\r\n2. The policies and procedures for ICT operations referred to in paragraph 1 shall contain all of the following: […]\r\n(c) error handling concerning ICT systems, including all of the following:\r\nPage 19 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\n(i) procedures and protocols for handling errors;\r\n(ii) support and escalation contacts, including external support contacts in case of unexpected operational or technical issues;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_10\r\nArt. 10 RTS Risk Management, Vulnerability and patch management\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(7)\r\nprovide for mechanisms to securely distribute updates for products with digital elements to ensure that vulnerabilities are fixed or mitigated in a timely manner and, where applicable for security updates, in an automatic manner;\r\nSame as Part II (2)\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(8)\r\nensure that, where security updates are available to address identified security issues, they are disseminated without delay and, unless otherwise agreed between a manufacturer and a business user in relation to a tailor-made product with digital elements, free of charge, accompanied by advisory messages providing users with the relevant information, including on potential action to be taken.\r\nSame as Part II (2)\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19\r\nArt. 19 subparagraph 3 DORA:\r\nWhere a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident.\r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003041","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum Cyber Resilience Act","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2c/74/626335/Stellungnahme-Gutachten-SG2510070004.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband deutscher Banken e.V.\r\nBurgstraße 28\r\n10178 Berlin | Germany\r\nTelephone: +49 30 1663-0\r\nwww.bankenverband.de\r\nUSt.-IdNr. DE201591882\r\n7 March 2025 Position paper of the Association of German Banks on the Cyber Resilience Act\r\nLobby Register No R001458\r\nEU Transparency Register No 0764199368-97\r\nSeite 2 / 3\r\nThe German private banks fully recognize that the Cyber Resilience Act will enhance cybersecurity standards of products that contain a digital component, requiring manufacturers and retailers to ensure cybersecurity throughout the lifecycle of their products from 2027 onward.\r\nTherefore, we welcome rules for the making available on the market of products with digital elements to ensure the cybersecurity of such products using essential cybersecurity requirements for the design, development and production of products with digital elements, and by establishing obligations for economic operators in relation to those products with respect to foster cybersecurity.\r\nThe scope of the Cyber Resilience Act applies to all products connected directly or indirectly to another device or network except for specified exclusions such as certain open-source software or services products that are already covered by existing rules.\r\nThis means that the Cyber Resilience Act as horizontal product-regulation rightfully recognises that it co-exists in a broader landscape of cybersecurity policies and that cybersecurity may already be regulated by sector-based policies or product-specific rules, e.g. by NIS 2 or by the Digital Operational Resilience Act (DORA) as lex specialis to NIS 2.\r\nToday the Cyber Resilience Act contains five explicit exemptions in Article 2 (2) to 2 (4). Those exemptions apply today to products with digital elements that are subject to specific legal acts (e.g. for medical devices) or to certified products.\r\nTo ensure that the CRA remains future-proof and does not create additional bureaucratic burden, Article 2 (5) also contains an opening clause that would allow for a limitation or an exclusion for products “covered by other Union rules laying down requirements that address all or some of the risks covered by the essential cybersecurity requirements set out in Annex I” when (i) such limitation or exclusion is consistent with the overall regulatory framework that applies to those products; and (ii) the sectoral rules achieve the same or a higher level of protection as that provided for by this Regulation.\r\nWe are of the opinion that EU-wide by Financial Sector distributed digitalized financial products (e.g. mobile payment applications, payment cards, banking apps for servicing payment accounts, Automated Teller Machines for making cash disbursements and Point-of-Sale-terminals for accepting card payments) are eligible for such a limitation or exclusion given in Article 2 (5).\r\nThis paper outlines how the Digital Operational Resilience Act (DORA) as the overarching framework for the Financial Sector fulfils the requirement of the opening clause and would qualify for a respective Delegated Act by the European Commission.\r\nSeite 3 / 3\r\no Even though DORA is not product-specific regulation, it requires financial institutions to establish an end-to-end framework for Information and Communication Technology (ICT) systems and assets.\r\no Applicable requirements cover the whole lifecycle of those ICT systems, from development, to implementation, ongoing application/ use and decommissioning. Throughout the whole lifecycle, DORA mandates – in a risk-based manner – documentation, monitoring, Vulnerability and patch management, incident identification, handling and reporting, as well as testing. Also, it sets more broadly requirements around the governance of ICT risk management and strategy.\r\no Despite the fact that DORA is not product-specific, the customer focus is addressed, too and is equally protected by DORA. DORA’s overarching perspective goes way beyond the process of bringing a new product to market, as internal processes and systems are strictly scrutinised by supervisors to reduce and mitigate risks for the financial institution, customer assets and financial stability. Communication strategies for incidents are an integral part of the framework overall and create awareness with customers as appropriate and necessary."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003043","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast der Bankaufsicht auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1b/99/298852/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180140.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier\r\nÜberprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerkes\r\ndurch die Europäische Kommission\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 1. März 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 4\r\nStellungnahme Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerkes durch die Europäische Kommission vom 1. März 2024\r\nMit der europäischen Umsetzung von Basel III wurde ein Schlusspunkt unter die regulatorischen Initi\u0002ativen nach der Finanzmarktkrise 2008 gesetzt. Schon vor Erstanwendung der neuen Kapitalvorschrif\u0002ten hat das gestärkte und verschärfte Regelwerk entscheidend dazu beigetragen, dass europäische\r\nInstitute hohe Risikopuffer gebildet haben. Banken und Sparkassen in der EU weisen mit einer durch\u0002schnittlichen Gesamtkapitalquote von fast 20 % deutlich höhere Werte auf als ihre Wettbewerber in\r\nden USA (ca. 16 %) und im Rest der Welt (ca. 17,5 %).1\r\nIn den Marktturbulenzen des Frühjahrs 2023 hat der Bankensektor in der EU seine Resilienz eindrück\u0002lich unter Beweis gestellt. Kreditwirtschaft und Regelsetzer haben das europäische Bankensystem ge\u0002meinsam auf kritische Situationen vorbereitet - ein umfassender Regulierungsrahmen vermeidet Fehl\u0002entwicklungen.\r\nMit einer solchen Sicherheit im Rücken sollte nun der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Ban\u0002kensektors wieder mehr Beachtung geschenkt werden. Vor dem Hintergrund der immensen wirtschaft\u0002lichen Herausforderungen sollte ein effizienter Regulierungsrahmen zur Stärkung der Leistungsfähig\u0002keit des Bankensektors das regulatorische Leitmotiv der kommenden Jahre sein. Um den Umbau der\r\nWirtschaft in Richtung Klimaneutralität, digitaler Zukunft und größerer Widerstandsfähigkeit gegen äu\u0002ßere Krisen zu meistern, sind finanzielle Mittel in einem bislang ungekannten Ausmaß notwendig. Die\r\nTransformation der europäischen Wirtschaft braucht Banken und Sparkassen, die in ihrer ureigensten\r\nFunktion effizient Kapital für die Entwicklung der Wirtschaft zur Verfügung stellen. Immer mehr – teils\r\nbürokratische - Regulierungsanforderungen unterstützen diesen Aufbruch nicht.\r\nZahlreiche empirische Untersuchungen zeigen, dass ein gut entwickelter Finanzsektor mit leistungsfä\u0002higen Banken und Sparkassen den wirtschaftlichen Wandel fördert und zu einem hohen Wirtschafts\u0002wachstum beiträgt. Ein leistungsfähiger Finanzsektor ist daher eine entscheidende Quelle für Wohl\u0002stand in Europa – insbesondere in der Zukunft.\r\nIm derzeitigen Umfeld können Kreditinstitute diese Funktion nur begrenzt erfüllen. Die Leistungsfähig\u0002keit der europäischen Institute ist seit der Finanzkrise gesunken. Zudem steigt gerade für kleinere In\u0002stitute der Konsolidierungsdruck. Die Anzahl der deutschen Sparkassen und Genossenschaftsbanken\r\nist in den letzten 20 Jahren um rund 40 % gesunken.\r\nEin Grund für diese Entwicklungen sind die stark gestiegenen Regulierungskosten. In den vergange\u0002nen 15 Jahren ist ein Regulierungssystem für Banken und Sparkassen entstanden, das in vielen Berei\u0002chen neue, oft kaum zu bewältigende Pflichten schafft, die aber nicht oder kaum zu mehr Stabilität\r\nbeitragen oder diese durch Widersprüche und Inkonsistenzen zum Teil sogar schwächen.\r\n1 C.f. https://www.bankingsupervision.europa.eu/banking/statistics/html/index.en.html; https://www.newyorkfed.org/mediali\u0002brary/media/research/banking_research/QuarterlyTrends2023Q3.pdf?sc_lang=en&hash=92327C93E8F7CE420AFD46882D00354B;\r\nhttps://www.bis.org/bcbs/publ/d554.pdf; Risk Assessment Report, European Banking Authority, Dec. 2023, p. 61\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerkes durch die Europäische Kommission vom 1. März 2024\r\nVor diesem Hintergrund begrüßen wir nachdrücklich, dass der EU-Kommission in Art. 518c CRR der\r\nAuftrag erteilt wurde, das aufsichtliche Regelwerk umfassend zu evaluieren. Aus unserer Sicht sollte\r\ndiese Überprüfung dazu genutzt werden, das Regulierungssystem auf seine Zweckmäßigkeit und Wirt\u0002schaftlichkeit zu überprüfen und Wettbewerbsnachteile für europäische Banken zu beseitigen. Dabei\r\nmöchten wir gerne Unterstützung leisten.\r\nDie Überprüfung sollte insbesondere folgende Ziele verfolgen:\r\nRisiken sollten nicht mehrfach erfasst werden. Bestimmten Risiken wird durch unterschiedliche\r\nRegelungen Rechnung getragen. Dies führt dazu, dass ein und dasselbe Risiko mehrfach mit Eigenka\u0002pital unterlegt werden muss („Double Counting“). Hierdurch steigen die Kosten der Institute, ohne\r\ndass das Finanzsystem stabiler würde. Mehrfachunterlegungen verringern die Profitabilität der Insti\u0002tute, schwächen deren Leistungsfähigkeit und wirken sich damit letztlich sogar negativ auf die Finanz\u0002stabilität aus. Beispiele für derartige Mehrfachunterlegungen sehen wir in Regelungen, die den Verän\u0002derungen der Risiken im Konjunkturverlauf Rechnung tragen sollen, sowie den unterschiedlichen Kapi\u0002talanforderungen für das Modellrisiko oder zur Erfassung des zusätzlichen Risikos, das sich aus der\r\nGröße von Instituten ergibt.\r\nAuch Redundanzen müssen abgebaut werden. Als Redundanzen interpretieren wir Kapitalanfor\u0002derungen und -zuschläge für dasselbe Risiko, die nebeneinanderstehen. Da sie nicht summiert wer\u0002den, kommt es zwar nicht zu einem Double Counting, dennoch stellen sie eine eigentlich vermeidbare\r\nKomplexität dar und können mit unterschiedlichen Steuerungsimpulsen einhergehen. Redundante Vor\u0002gaben sind schlichtweg überflüssig und können ohne Verlust von Finanzstabilität entfallen. Beispielhaft\r\nsei hier der NPL-Backstop erwähnt, der zusätzlich zu den Kapitalanforderungen für das Kreditrisiko Ab\u0002züge erfordert, wenn die Rechnungslegung nicht den starren vorgegebenen aufsichtsrechtlichen Er\u0002wartungen folgt.\r\nInkonsistenzen sind zu vermeiden. Hierunter verstehen wir Anforderungen, die nicht zueinander\u0002passen oder sich sogar widersprechen. Auch sie stellen eine vermeidbare Komplexität dar. Solche In\u0002konsistenzen ergeben sich unseres Erachtens u.a. aus dem Zusammenspiel von Sanierungsplanung,\r\nden Kapitalempfehlungen im Rahmen der zweiten Säule (P2G) sowie den Kapitalpuffern.\r\nInsgesamt belasten die Schwächen des Regulierungssystems die Profitabilität der Banken\r\nund Sparkassen. Eine fehlende Effizienzprüfung vor Implementierung von neuen und theoretisch zu\u0002nächst nachvollziehbaren Vorgaben wirken sich nachteilig auf die Profitabilität der Banken aus. Im\r\nNachgang sorgt dieses Vorgehen für erhebliche Anpassungskosten. Diese Auswirkungen betreffen da\u0002bei neben den Instituten selbst auch die Aufseher. Letztere beschäftigen sich im Zweifel mit den Vor\u0002gaben im „Klein, Klein“, was den Fokus von den tatsächlichen Risiken ablenken kann. Auch Investoren\r\ngreifen die regulatorischen Unsicherheiten und Unklarheiten auf, was sich in zusätzlichen Risikoauf\u0002schlägen widerspiegelt.\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerkes durch die Europäische Kommission vom 1. März 2024\r\nDie Geeignetheit des Regulierungsrahmens im Hinblick auf die unterschiedlichen Größen\r\nund Geschäftsmodelle der Institute muss untersucht werden: Der Regulierungsrahmen (Säulen\r\nI, II und III) ist, wie bereits erwähnt, über die letzten 20 Jahre hinweg deutlich komplexer geworden\r\nund schießt mitunter über das Ziel hinaus. Die damit einhergehenden Belastungen schlagen sich u.a.\r\nin steigenden regulatorischen Kosten nieder, die sich insbesondere bei kleineren und mittleren Institu\u0002ten bzw. Instituten mit einfachen Geschäftsmodellen (z.B. regional tätige Kreditinstitute mit niedrigem\r\nRisikoprofil) überproportional auswirken. Aus diesem Grund sollte ergebnisoffen überprüft werden, in\r\nwelcher Weise sich das bestehende Rahmenwerk weiterentwickeln lässt. Im Ergebnis müssen alle Kre\u0002ditinstitute mit Regeln arbeiten, die zu Ihrem Risikoprofil und Geschäftsmodell passen und sowohl ihre\r\nLeistungsfähigkeit stärken als auch die Finanzstabilität sicherstellen.\r\nDer Auftrag zur Überprüfung des bankaufsichtlichen Regelwerks sollte unseres Erachtens\r\nvon der EU-Kommission mit Nachdruck verfolgt sowie mit Blick auf die Leistungsfähigkeit\r\nvon Kreditinstituten und Aufsichtsbehörden angegangen werden. Das Regulierungssystem\r\nwürde damit insgesamt effizienter, könnte somit nicht zuletzt die Wettbewerbsfähigkeit Eu\u0002ropas stärken und damit letztlich zu einem höheren Grad an Finanzstabilität führen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003043","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast der Bankaufsicht auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9a/c3/298854/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180141.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier\r\nÄnderungen beim europäischen\r\nRegulierungsrahmen\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 19. April 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 5\r\nPositionspaper: Änderungen beim europäischen Regulierungsrahmen vom 19. April 2024\r\nMit der europäischen Umsetzung von Basel III wurde ein Schlusspunkt unter die regulatorischen Initi\u0002ativen nach der Finanzmarktkrise 2008 gesetzt. Schon vor Erstanwendung der neuen Kapitalvorschrif\u0002ten hat das gestärkte und verschärfte Regelwerk entscheidend dazu beigetragen, dass europäische\r\nInstitute hohe Risikopuffer gebildet haben. Die aggregierte CET1-Kapitalquote der SIs in der EU\r\nkehrte zu den historischen Höchstständen von 2021 zurück und lag im Q3 2023 bei 15,6 %, während\r\nsie für LSIs sogar 17,7% erreichte.1\r\nWährend der Covid-Krise und auch bei den Marktturbulenzen des Frühjahrs 2023 bewies der EU-Ban\u0002kensektor eindrücklich seine Resilienz. Banken und Regelsetzer hatten das System gemeinsam auf kri\u0002tische Situationen vorbereitet - ein umfassender Regulierungsrahmen vermeidet Fehlentwicklungen.\r\nAllerdings hat der Regulierungsrahmen inzwischen ein viel zu komplexes und unüberschaubares Aus\u0002maß angenommen – es ist nun Zeit, diesen grundlegend zu überprüfen.\r\nDie hohe Regulierungsdichte resultiert häufig daraus, dass die EU-Level-1-Gesetzgebung zunehmend\r\nMandate an die europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, ESMA, EIOPA) vergibt, die dann umfangreiche\r\nRegulierungsstandards oder Leitlinien erarbeiten. Diese detaillierte Level-II- und Level-III-Gesetzge\u0002bung führt zu einem erheblichen Umsetzungsaufwand bei den Instituten. Allein im sogenannten Ban\u0002kenpaket sind rund 1402 neue Mandate vorgesehen.\r\nÜber Level-II-Gesetzgebung hinaus haben die ESAs die Möglichkeit, auf eigene Initiative weiterge\u0002hende Regulierungen in Form von Leitlinien und Empfehlungen zu erlassen (sog. Level-III-Regulie\u0002rung). Nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sind die zuständigen Behörden (EZB bzw. na\u0002tionale Aufsichtsbehörden) verpflichtet, die Leitlinien und Empfehlungen verabschiedende Behörde\r\n(EBA) zu informieren, ob sie diese Leitlinien und Empfehlungen einhalten oder beabsichtigen, dies zu\r\ntun. Ein ähnlicher Prozess gilt für die anderen beiden Europäischen Aufsichtsbehörden – ESMA und EI\u0002OPA. Dieses als \"Comply or Explain\" bezeichnete Verfahren erfordert eine Begründung im Falle der\r\nNichteinhaltung. In der Praxis wird von der Möglichkeit, eine Leitlinie nicht anzuwenden, jedoch sehr\r\nselten Gebrauch gemacht.\r\nIm Gegensatz zu den USA konzentriert sich der 2014 etablierte Europäische Aufsichtsmechanismus\r\n(SSM) ausschließlich auf die Sicherstellung der Finanzstabilität, ohne die Wettbewerbsfähigkeit des eu\u0002ropäischen Bankenmarktes oder die gesamtwirtschaftlichen Effekte der Regulierung zu berücksichti\u0002gen. Europäische Institute müssen im Durchschnitt höhere Eigenkapitalanforderungen erfüllen als US\u0002Banken. Außerdem müssen die EU-Institute höhere Beiträge zu Einlagen- und Abwicklungsfonds auf\r\nEbene der EU und der Mitgliedstaaten im Vergleich zu US-Banken zahlen.3\r\nEin Umdenken ist nötig, um die Regulierung effizienter zu gestalten und damit die Wettbewerbsfähig\u0002keit des Bankenmarktes und der Gesamtwirtschaft in Europa zu verbessern.\r\nWir empfehlen daher folgende Maßnahmen:\r\n1. Anpassungen auf Level-I- bis Level-III-Gesetzgebungsebene dahingehend, neben der Finanz\u0002stabilität auch die Vermeidung negativer ökonomischer Auswirkungen als Regulierungsziel\r\nfestzuschreiben\r\n2. Verankerung von mehr Proportionalität im Regulierungsrahmenwerk\r\n3. Vereinfachung der Vorschriften für makroprudenzielle Instrumente und Verringerung der An\u0002zahl der Kapitalpuffer\r\n4. Effizientes und wettbewerbsfähiges Verbriefungsrahmenwerk schaffen\r\n1 https://www.bankingsupervision.europa.eu/press/publications/annual-report/pdf/ssm.ar2023~2def923d71.en.pdf - Seite 8\r\n2 EBA Roadmap on strengthening the prudenƟal framework” (Nr. 11 auf S. 6 „The banking package includes around 140 mandates) 3 Oliver Wyman, European Banking Federation “THE EU BANKING REGULATORY FRAMEWORK AND ITS IMPACT ON BANKS AND THE\r\nECONOMY” Reference Study January 2023 / The EU Banking Regulatory Framework And Its Impact On Banks (oliverwyman.com)\r\nSeite 3 von 5\r\nPositionspaper: Änderungen beim europäischen Regulierungsrahmen vom 19. April 2024\r\nZu 1.: Anpassungen auf Level-I- bis Level-III-Gesetzgebungsebene dahingehend,\r\nneben der Finanzstabilität auch die Vermeidung negativer ökonomischer Auswir\u0002kungen als Regulierungsziel festzuschreiben\r\n1. Selbstverpflichtung des Level-1-Gesetzgebers, möglichst wenig auf das Instrument der Dele\u0002gation an die Level-II Ebene (ESAs) zurückzugreifen\r\n2. Anpassung der Verordnungen zu Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden (u.a. EU Nr.\r\n1093/2010) ist notwendig. Für die EU-Kommission sollte das bisher enthaltene Prüfrecht der\u0002gestalt erweitert und gestärkt werden, dass folgende Kriterien berücksichtigt werden:\r\n- ökonomische Auswirkungen auf die Realwirtschaft bzw. Auswirkungen der Regulierung auf\r\ndie Wettbewerbsfähigkeit von Kreditinstituten\r\n- Einfachheit der geplanten Regulierung\r\n- Berücksichtigung der Proportionalität\r\n3. Das Prüfrecht sollte zudem auf Level-III-Dokumente (Guidelines) ausgeweitet werden\r\n4. Es ist erforderlich, dieses Prüfrecht mit einer weiteren Kontrollinstanz zu stärken (z. B. durch\r\ndas Board of Supervisors in der EBA (respektive ESMA/EIOPA) bzw. Mandatserweiterung der\r\nBanking Stakeholder Group).\r\nZu 2. Verankerung von mehr Proportionalität im Regulierungsrahmenwerk\r\nMit der Umsetzung von Basel III wurde erstmals der Begriff der „kleinen, nicht komplexen Institute“\r\n(small, non-complex institutions – SNCIs) für Institute mit einer Bilanzsumme von bis zu EUR 5 Mrd.\r\nund u.a. einem sehr kleinen Handels- und Derivatebuch eingeführt. An diese Begriffsdefinition wurden\r\nverschiedene Entlastungen wie z. B. reduzierte Offenlegungs- und Meldeanforderungen geknüpft. Mit\r\nder zum 1.1.2025 von den Instituten zu erwartenden CRR III werden die zuvor gewährten „Entlastun\u0002gen“ entwertet. Nun werden zahlreiche neue Berichtsanforderungen eingeführt, welche zu weiteren\r\nhohen Belastungen der Institute führen werden. Die ohnehin überschaubaren Proportionalitätseffekte\r\nder ursprünglichen Basel III-Umsetzung werden somit deutlich verwässert.\r\nWir sehen daher den dringenden Bedarf, Proportionalität in der Regulierung neu zu denken und zur\r\npraktischen Wirkung zu bringen. Eine wirklich proportionale Regulierung muss die einzigartigen Rollen,\r\nGeschäftsmodelle und Risiken unterschiedlicher Finanzinstitutionen anerkennen. Nur so kann langfris\u0002tig die Vielfalt und Stabilität des deutschen Finanzsystems bewahrt werden.\r\nRegulierung und Aufsicht sollten nach dem Risikoprofil des Geschäftsmodells differenzie\u0002ren. Für eine Vielzahl von Instituten in Deutschland gilt:\r\n• wesentliche Risiken sind die Kreditrisiken und IRRBB\r\n• Eigenkapital wird primär durch Thesaurierung beschafft\r\n• Refinanzierung erfolgt nahezu ausschließlich durch Retaileinlagen\r\nSeite 4 von 5\r\nPositionspaper: Änderungen beim europäischen Regulierungsrahmen vom 19. April 2024\r\nDaher ist eine vereinfachte Regulierung auf Level I und II gerechtfertigt, solange diesen In\u0002stituten dadurch keine Wettbewerbsvorteile entstehen. Mögliche Ansatzpunkte:\r\n• striktere Differenzierung der Regelungen/Aufsichtsintensität entlang Größe und\r\nSystemrelevanz (bspw. durch Einführung eines Wahlrechts einer alle Risiken abdeckenden\r\npauschalen Quote an risiko-ungewichteter Eigenmittelvorhaltung statt komplexe Eigenkapital\u0002und Liquiditätsvorgaben)\r\n• z. B. keine NSFR (wird in den meisten Instituten nicht zur Banksteuerung genutzt) und verein\u0002fachte LCR\r\nPrämisse:\r\n• Kapital- und Liquiditätsanforderungen müssen strenger ausgestaltet sein als für Institute, die\r\nStandardansätze oder interne Verfahren bzw. die vollumfänglichen Liquiditätskennziffern der\r\nCRR anwenden\r\nWeitere Vorschläge für regulatorische Entlastungen:\r\n Generell: Anpassung des SNCI-Schwellenwerts in der CRR an die Inflation\r\n keine Anwendung komplexer Vergütungsregeln\r\n Verzicht auf LSI-Stresstest für sehr gut kapitalisierte Institute\r\n Erleichterungen im Meldewesen (in Anlehnung an Offenlegung Abstufung für kleine, aber auch\r\nfür sonstige Institute; auch proportionale Gestaltung des künftigen ESG-Meldewesens)\r\n Verzicht auf Offenlegung für nicht-kapitalmarktorientierte Institute\r\n weiterhin keine Abwicklungsplanung/Abwicklungsmechanismus und keine MREL-Vorgaben\r\nzu 3. Vereinfachung der Vorschriften für makroprudenzielle Instrumente und Ver\u0002ringerung der Anzahl der Kapitalpuffer\r\nDie EU-Kommission überprüft derzeit das makroprudenzielle Rahmenwerk in der EU. Das geltende Re\u0002gelwerk ist sehr komplex. Zielsetzung und Steuerungswirkung der Kapitalpuffer sind nicht überschnei\u0002dungsfrei. Die Überarbeitung sollte dringend dazu genutzt werden, die makroprudenziellen Vorschrif\u0002ten zu vereinfachen und die Anzahl der Kapitalpuffer zu reduzieren.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\n• Prinzip der Kapitalneutralität (keine systematische Erhöhung der Kapitalanforderungen). Eine\r\npositive zyklusneutrale Quote des antizyklischen Kapitalpuffers wäre eine schlichte Erhöhung.\r\n• Zusammenfassung des Kapitalerhaltungspuffers mit dem antizyklischen Kapitalpuffer zu einem\r\nneuen freisetzbaren Kapitalpuffer\r\n• Streichung der europäischen Sonderanforderungen wie z. B. des Kapitalpuffers für systemi\u0002sche Risiken\r\n• Harmonisierung der Festlegung der Pufferhöhe für die anderweitig systemrelevanten Institute\r\nin der EU\r\nSeite 5 von 5\r\nPositionspaper: Änderungen beim europäischen Regulierungsrahmen vom 19. April 2024\r\nzu 4. Effizientes und wettbewerbsfähiges Verbriefungsrahmenwerk schaffen\r\nAuf politischer Ebene wird der Ruf nach einer Wiederbelebung des Verbriefungsmarktes in der EU im\u0002mer lauter, zuletzt auch vorgetragen vom Europäischen Rat. Damit wird deutlich, dass die Bedeutung\r\ndes Verbriefungsinstruments als Brücke zwischen bankbasierter Unternehmensfinanzierungen und Ka\u0002pitalmarkt bei vielen politischen Entscheidungsträgern mittlerweile anerkannt ist.\r\nLösungsansatz:\r\nFür die Wiederbelebung des Verbriefungsmarktes halten wir eine umfassende Bewertung des gesam\u0002ten Verbriefungsprozesses für erforderlich. Das betrifft neben den bekannten regulatorischen Vorga\u0002ben (Kapitalanforderungen, Anforderungen an die Offenlegung, Sorgfaltspflichten (Due Diligence-An\u0002forderungen) sowie Meldepflichten) auch neue Initiativen, die zu einer Beförderung des Verbriefungs\u0002marktes beitragen könnten, indem sie den Verbriefungsprozess effizienter machen. Diese Überlegun\u0002gen sollten bei der Verbesserung der Poolbildung ansetzen, auf effizientere aufsichtliche Bestätigungs\u0002prozesse hinwirken und nicht zuletzt die Attraktivität der Verbriefung für Investoren steigern. Um die\u0002ses Ziel zu erreichen, sind gesetzliche und marktbezogene Standardisierungsmaßnahmen (Drittwir\u0002kung von Forderungsabtretungen, Vertragsstandardisierungen sowie Verbriefungs-Plattformen) denk\u0002bar. Ggf. sollte auch über die staatliche Förderung für die Verbriefungen von Portfolios, die der Trans\u0002formation förderlich sind, nachgedacht werden.\r\nDie anstehende ökologische und digitale Transformation wird zu einem erheblichen Investitionsbedarf\r\nführen. Daher sollten bereits heute die Weichen für einen effizienten Verbriefungsprozess gestellt wer\u0002den. Die hierfür notwendigen Änderungen sind kaum von heut auf morgen zu erreichen. Aus diesem\r\nGrunde sollten die skizzierten Maßnahmen zügig angegangen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003043","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast der Bankaufsicht auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c4/47/299140/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190142.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"EBF_046508\r\nEuropean Banking Federation aisbl\r\nBrussels / Avenue des Arts 56, 1000 Brussels, Belgium / +32 2 508 3711 / info@ebf.eu\r\nFrankfurt / Weißfrauenstraße 12-16, 60311 Frankfurt, Germany\r\nEU Transparency Register / ID number: 4722660838-23\r\nwww.ebf.eu\r\nBrussels, 31 May 2024\r\n\r\nSubject: Enhancing the financing capacity of a resilient European banking sector by an increasing dialogue\r\n\r\nSeventy years after its inception, the European project has been a clear success, for decades delivering safety, peace, prosperity, and democratic accountability. The complexity and ambition of this project was remarkable, with Member States ceding a meaningful part of their national sovereignty in the name of European integration.\r\nHowever, over recent years we have seen that further integration in key areas has become more challenging, which, in turn, does not support the creation of truly liquid and deep European markets on the one hand and stronger cross-border banks in the EU on the other hand. Consequently, Europe has not been able to scale up its economy across sectors, including defense, and therefore has lost its competitive edge globally.\r\nIn many key industries, European companies and their offerings to European citizens are lagging behind their global competitors: new technologies, telecommunications, energy, defense, and financial services are all suffering a competitiveness drag.\r\nThis loss of competitiveness hampers European economic output. It also has the potential to undermine Europe’s Open Strategic Autonomy, i.e. the EU’s capacity to make its own choices and to embed resilience in key sectors of the economy. Ultimately, a less competitive European economy could hamper the dual transition to sustainability and digitalisation.\r\nEuropean banks consider the complex, risk averse and fragmented regulatory and supervisory environment as a key reason behind this loss of competitiveness. At this pivotal moment in history, to continue delivering on the pursuit of economic development, the objective set by the founding fathers, the European project needs to evolve with a clear focus on competitiveness.\r\nThe EU lacks deep capital markets – currently only 10% of global market share - and EU firms still receive 70-80% of their financing via the banking sector. So, the European banking sector is of strategic importance in stimulating Europe’s economic development, as well as keeping the wider European industry and economy internationally competitive. This has already been recognised by the European Commission in its communication on Open Strategic Autonomy for financial services. Especially, it highlighted that Europe was in danger of overreliance on non-bank financial institutions, notably those from outside the EU, which could create problems in times of financial market disruption. The market share\r\n2\r\nwww.ebf.eu\r\nof EU investment banks has been falling over the last 15 years, both globally and in the EU. In times of financial crisis, non-EU banks may choose to reduce their presence in the EU and to focus on their domestic markets. This could hamper the access of EU companies and Member States to capital-market funding, risk management solutions or other financial services, and could compromise the liquidity or even solvency of EU financial counterparties\r\n1. And specifically, the larger, cross-border European banks are those most confronted by these constraints; constraints that internationally active US banks do not face.\r\nImprovements can be made in four key areas concerning regulation and supervision, to improve European competitiveness and allow European banks to step up, without reducing their resilience:\r\n1) Removing undue conservatism in the regulatory framework, thanks to increased resilience of the banking sector;\r\n2) avoiding the cycle of continuous policymaking via Level 2 mandates, especially when this leads to gold-plating political agreements;\r\n3) eliminating additional conservatism via supervisory reviews; and\r\n4) simplifying and speeding up rule making, to improve the capacity of the banking sector to finance European industry.\r\n1) Undue conservatism in the regulatory framework can be eliminated thanks to increased resilience of the banking sector\r\nSince 2014 European banks have built up additional € 360 bn in going concern capital (more than 300 bps of aggregated CET1 ratio). In addition, they have put in place recovery and resolution plans, added gone-concern loss-absorption capacity (MREL/TLAC). The increase of capital and liquidity ratios has been significantly bigger in Europe than in other global regions, in addition to a thorough implementation of Pillar 2 governance and risk controls that has been instrumental to the strength of the EU banking system in the face of the 2023 bank crises.\r\nAll these achievements are deemed by supervisory and regulatory authorities, including the ECB and the SRB, to have increased resilience. The industry successfully clears stress tests and real-life stress events, supported by this framework that European policymakers put in place during the regulatory reform. It has also successfully faced the more recent crisis. The challenge will now be how to adapt this framework for the new geopolitical reality, in particular by steering toward increasing European growth and resilience of the wider European economy longer term as highlighted by Mr Letta in his report.\r\nThe implementation of the Final Basel III in the EU (via CRR III) will add further resilience and capital to the EU banking sector, as it increases the capital the banking system must hold to support their activities.\r\nThis increased resilience should give policymakers comfort that conservatism put in place over the years, can be eliminated and improve the sector’s competitiveness. This can be done via a European Commission proposal for targeted amendments to the Level 1 regulatory framework (see Annex 1):\r\nI. Short term action: The Commission should act now, i.e. in H1 2024 on matters like Market Risk and liquidity requirements (NSFR), to avoid an uneven playing field – It has the legal power and the justification to do it.\r\n1 Communication from the Commission (COM (2021)32) on the European economic and financial system: fostering openness, strength and resilience\r\n3\r\nwww.ebf.eu\r\ni. Specifically on Market Risk (FRTB): Notably, the UK has already announced that it only aims to implement FRTB as of July 2025, and US Agencies consulted in 2023/2024 with a plan to implement FRTB in July 2025. In May 2024, the heads of the leading US Agencies have committed in front of Congress to issue final rules by the autumn of 2024. The US application date of the Basel Endgame, which will include FRTB, is hence not known, but it is inconceivable that it would be earlier than what was already consulted on. Consequently, European banks are already operating in an uneven playing field.\r\nii. Ask: provide a delay in the EU implementation of FRTB of 2 years in order to maintain a level playing field with the US and the UK. European banks with less complex or less significant trading activities should be allowed to opt-in to FRTB at the originally agreed application date of January 2025\r\nII. Medium term action: The Commission should start preparation, so that as soon as the new Commission is in place, it can present an omnibus package with regulatory measures that will provide more financing power of EU banks. The package should cover:\r\ni. A revision of the entire securitization framework, including necessary improvements to the prudential treatment for securitisations, in the context of the Capital Markets Union (CMU) and in line with the European Council summit conclusions (17-18 April 2024). These revisions should be put forward to the co-legislators via the so called fast-track procedure.\r\nii. Proposal for harmonisation of the EU macroprudential framework, in line with the European Commission report (January 2024) to ensure capital buffers are usable and that there is no duplication in the coverage of risks within the various macroprudential tools and with the microprudential framework in place. The revision should not increase capital requirements.\r\niii. Defer the otherwise perpetual contributions by banks to the Single Resolution Fund (SRF), which now has € 78 bn that sits idle, versus an original target of € 55 bn.\r\niv. Encourage bank digitalisation by changing the regulatory treatment of software, allowing full exemption from CET1 deduction, like in the U.S.\r\nv. Reduce or eliminate the capital burden from conservatism in asset valuation beyond high quality IFRS accounting. Specifically, this relates to additional regulatory capital deductions for NPLs (which have significantly reduced in the EU in any case) and Additional Valuation Adjustments (AVA) for fair value assets, both of which served their purposes and should be reduced or removed.\r\nvi. Eliminate additional capital deduction and other regulatory and supervisory overlays for Non-Performing Loans (NPL), given NPLs are consistently reduced and CRR III (Final Basel III) increases conservatism in capital across all types of lending.\r\nvii. Give banks margin of maneuver to negotiate with individual clients on the financial conditions of loans. A certain degree of forbearance within reasonable limits is beneficial for the economy, but the EU guidelines push clients to default status at the slightest setback (oftentimes due to external factors like the interest rate volatility) without letting the bank assess the solutions, thus pushing viable companies down the stigma of default (higher cost of credit, reduced access to credit, loss of competitiveness and business disruption).\r\nviii. Remove obstacles for cross-border capital and liquidity waivers by treating the\r\n4\r\nwww.ebf.eu\r\nEurozone as single jurisdiction. This would free up significant amounts of own funds and liquidity. ix. Remove superfluous conservatism in the prudential treatment of off-balance sheet items.\r\nIII. In addition, any regulatory initiative should assess and take into consideration the global view of banks’ capital requirements and the impact of any new requirement on the competitiveness of the EU banking sector and EU economy vs. competitor economies.\r\nThe Commission should include a thorough review of the regulatory framework as part of its work program from 2024, minimizing double counting and redundancies, eliminating inconsistencies and making the framework more efficient.\r\n2) Avoid cycle of continuous policymaking via Level 2 mandates, especially when this leads to goldplating political agreements\r\nFor bank regulation, when the level 1 legislative process is closed and a political agreement is reached between Council and European Parliament, the European Supervisory Authorities (EBA, ESMA, EIOPA) start their work to prepare level 2 regulatory products, acting on mandates in the level 1 text.\r\nThe legislation of this policy cycle (2020-2025) produced a staggering 440 mandates for the ESAs (see Annex 2).\r\nBased on the consultations so far in this round, we have indications the ESAs approach these mandates as an opportunity to increase conservatism versus the level 1 text, effectively changing the balance policymakers achieved. This is done by either choosing the most constraining approach possible, or even breaching the mandate of legislators.\r\nWhile the industry will flag these instances through public consultations, the volume of mandates means there are 440 opportunities to deviate from the policy intent set out in Level 1. This has two effects:\r\nI. The volume and depth of consultations means both industry and supervisors will spend resources in responding to this process, instead of working together to identify areas where competitiveness can be achieved without compromising resilience.\r\nII. This creates a situation of constant rule-making, creating lack of predictability from the regulatory framework, making Europe and European banks less attractive for investors, as well as impairing banks´ ability to manage their capital and investment plans. Clear examples are on Prudent Valuation (see below) and Credit Conversion Factor (CCF) mandates where additional conservatism is added, with additional 140 mandates of the CRR III still outstanding.\r\nIII. The following examples illustrate these concerns:\r\ni. Respect for transitional arrangements and date of entry into force of CRR3:\r\nThe EBA stipulates public disclosures of hypothetical capital requirements as of 31 December 2024 based on the assumed rules of 2033, based on CRR3 with fully-loaded calculations disregarding the transitional arrangements adopted by level 1 co-legislators.\r\nSuch disclosures would undermine the European interests at a critical time when investment and financing capacity is essential to support the challenges of the EU economy, notably the green and digital transitions, leading investors to take the fully-loaded data as the point of reference. This would significantly limit the\r\n5\r\nwww.ebf.eu\r\nattractiveness of investing in EU banks, thus their capacity to extend credit to the economy.\r\nThe same holds for the upcoming EU-wide stress test, where it is planned to require 2024 year-end starting point data on a CRR III basis, and that has hence to be postponed. In order to avoid inconsistencies, it would be sensible to postpone the stress test exercise to 2025 when the Basel III data will be totally integrated according to CRR3.\r\nii. European standards on Prudent Valuation (PruVal), a Europe-only prudential overlay on accounting rules.\r\no PruVal requires EU banks to hold prudential capital for trading instruments on top of their accounting fair value.\r\no This was already a competitive disadvantage for EU banks as it does not exist in the U.S.\r\no The EBA has proposed an own-initiative (no level 1 mandate) review of the EU framework, which will make the framework even more conservative for EU banks, adding on average 30% more capital requirements for trading positions.\r\no This will harm EU bank competitiveness even more.\r\niii. European standards on off-balance sheet items and Unconditionally Cancellable Commitments (UCC) considerations, currently under consultation, which will fundamentally change the current allocation of off-balance sheet items if implemented, increasing the cost of guarantees and letters of credit and restricting credit limits to EU companies and households. Based on EBA’s draft RTS proposal, we have a material concern that EU banks’ capital requirements will be significantly increased, which would undermine the EU’s objectives towards the implementation of the Basel 3 package.\r\niv. Level 2 mandates for the EU Digital Operational Resilience Act (DORA)\r\no Because this is a new area of regulatory focus, which requires significant change to banks ICT risk management and subcontracting arrangements, the expertise in the market is limited. So, supervisors and the industry find it challenging to adhere to implementation deadlines set out in the level 2 acts, with entry into force in January 2025.\r\no We therefore believe that the European Commission should issue a statement allowing the ESAs/NCAs to issue regulatory and supervisory forbearance for 6 months from 17 Jan 2025.\r\nShort term action: The European Commission should write to the ESAs and ask them to respect the balance between the political agreement at level 1 and the technical work at level 2. The ESAs should ensure that the options they pursue do not contradict the spirit of the level 1 in terms of conservatism. Own-initiative work should be balanced and not always lead to higher impact. Level 2 proposals should include an impact analysis. Their approach should also reflect broader improvements on resilience, and not only look at mandates in isolation.\r\nMedium-term action: For the next legislative rounds, the Commission should limit the mandates for level 2 in their legislative Level 1 proposals and put more explicit requirements and expectations in the language setting out each mandate. Also, more conservative Level 2 standards should allow at least 12 months for implementation for the purposes of institutions’ capital planning and be accompanied by a thorough impact assessment.\r\n6\r\nwww.ebf.eu\r\n3) Avoid additional conservatism via supervisory reviews\r\nThe ECB expects European banks to have a consistent and stable capital planning. European banks also see value in this. However, adhering to this objective is challenging:\r\n The afore-mentioned constant rule-making makes capital predictions unstable, leading banks to make long-term conservative estimates. This removes capital capacity from the system, without adding to resilience.\r\n Supervisors like the ECB add conservativeness, for instance by being more restrictive in the approval of internal models, gold-plating level 1 or level 2 requirements, such as is the case for NPLs and Leverage Finance (see Annex 3).\r\n Many of these supervisory impacts can be considered as discretionary without clear economic rationale and risk-sensitivity. These unpredicted supervisory impacts must be mitigated with management actions that are very costly for the banks and adversely impact their capacity of financing the economy. In order to have consistent and predictable capital adequacy plannings for European banks, it would be really helpful if the Commission could underline to the supervisors the importance that any supervisory request with a significant capital impact must be communicated at least 12 months in advance.\r\nShort-term action: the new Commission should support a dialogue with both the industry and the supervisors to discuss how to achieve a better level playing field between the EU and other jurisdictions, the objective of EU competitiveness and the resilience of the banking sector.\r\nAs part of that dialogue, banks, supervisors and policymakers should discuss about the extra conservatism of internal model supervisory decisions, the discount rates being applied to some portfolios, undue dividends distribution restrictions, the risk sensitivity in the supervisory decisions on the mortgage portfolio, the benchmarking techniques or the determination and transparency of the Pillar 2 Requirement (P2R), and other issues that could have significant impact on the right balance between resilience and competitiveness.\r\n4) Alongside simplifying rule-making – speed of rulemaking will determine ability of the sector to support the wider industry in time\r\nThe average process is 2.5 years from the Commission proposal to a finalised text. This does not take into account the preparatory work (e.g. European Commission consultations), nor the finalisation of level 2 acts, which can take an additional 1-2 years.\r\nWhile this pace may be appropriate for long-term projects or reforms, the underused approach of fast- track procedures (with the exception of the Covid package) means that the system is not able to adjust in a timely fashion. Even when it is justified, e.g. when a mistake/unintentional consequence in the rules has been identified, or an international development leads to uneven playing field.\r\nEven if all the above recommendations were accepted, with the normal pace of policymaking, the European industry would only see change in 2029. This way of doing things is no longer feasible for a fast-paced environment the global economy finds itself in. The Commission should instead propose to use fast-track procedures.\r\nWe fully support the next legislative cycle to make use of the fast-track procedures more often and are willing to assist the European Commission in convincing the co-legislators of the need to do so.\r\nPlease note that the list of examples in the annexes is non-exhaustive and for illustrative\r\n7\r\nwww.ebf.eu\r\npurposes. The EBF’s full position on these and other dossiers are at the disposal of policymakers with all depth of details.\r\nIn closing, we stand ready to continue our dialogue and further discuss all elements mentioned in this letter at your convenience.\r\n\r\n8\r\nwww.ebf.eu\r\nAnnex 1 – proposals for Level 1 flexibility Short term – quick fix\r\nCategory\r\nTopic\r\nWhat is needed\r\nLegal ref.\r\nCompetitiveness\r\nFRTB\r\nExercise the power for a Delegated Act and give EU banks the option to delay FRTB implementation in 2 years to ensure global level playing field with the U.S. and UK banks\r\nCRR Art.461a\r\nNSFR\r\nMaintain the treatment of short-term financing transactions in the Net Stable Funding Ratio (NSFR) (i.e. maintain Regulation (EU) No 575/2013)\r\nCRR\r\nArt.428r(1)(g),\r\nArt.428s(1)(b),\r\nArt.428v(a)\r\nPruVal\r\nAvoid capital increase introduced from PruVal now introduced of PruVal proposals by EBA\r\nEffect is from PruVal RTS, fix can be in CRR\r\nMedium term – Omnibus package\r\nCategory\r\nTopic\r\nWhat is needed\r\nLegal ref.\r\nCompetitiveness\r\nFRTB\r\nPermanent changes in the SA and IMA in line with UK/U.S.:\r\n SA: CIU\r\n IMA: DRC, NMRF\r\n TB/BB topics\r\nCRR Arts. 325j, 325y, 325bp, 325be, 104b, 325az, 104-106\r\nNon-EU CIU\r\nAllow look-through for RW non-EU CIUs , when below materiality threshold, as per UK approach\r\nCRR\r\nArt.132(3)\r\nPrivate equity\r\nReview the treatment of unlisted private equity and venture capital investments in sufficiently diversified portfolios to allow for the financing of EU start-ups\r\nCRR Art. 133\r\nEBA GL on high-risk exposures\r\nSoftware\r\nImprove the capital treatment of software assets by allowing full exemption from CET1 deduction, like in the U.S.\r\nCRR Art.36(1)(b)\r\nUnrated corporates\r\nFor unrated corporates, banks’ internal risk assessments may be used temporarily for the application of the output floor. It is important rating coverage improves in the EU.\r\nCRR Art. 465(3)\r\nUCCs and off- balance sheet items\r\nRemove any excessive conservatism in the prudential treatment of off-balance sheet items harming the ability of banks to provide funding to the\r\n9\r\nwww.ebf.eu\r\neconomy\r\nUnnecessary/ obsolete conservatism\r\nNPL Prudential Backstop\r\nEliminate additional capital deduction for NPLs, given NPLs are reduced and CRR III increases RW\r\nCRR Art.47a\r\nSupport dual transition\r\ngreen/digital\r\nSecuritisation\r\nReview of the securitization framework including closer to capital neutrality reducing the multiplication of capital requirements from the underlying assets to the securitized assets\r\nPermanent changes in the SA and IRBA:\r\n SA: p factor (half)\r\n IRBA: RW floors (1/3)\r\n Include non-STS\r\nCRR Art.261- 262, 259-260\r\nChange the capital charge for insurers\r\nSolvency II EC Del. Act 2018/1221 Art.178\r\nPlease note that the list of examples and proposals in the annexes is non-exhaustive and for illustrative purposes. The EBF full positions on these and other dossiers are at the disposal of policymakers with all depth of details.\r\n10\r\nwww.ebf.eu\r\nAnnex 2 – overview outstanding Level 2 mandates leading to continuous adjustments\r\nThe rough number of level 2/3 policy products for ESMA/EBA is around 440 – even to 489 if we add EIOPA work on SII. In practice, this means that European banks can never look forward to a regulatory pause that allows them to further invest in future technologies as they are caught in an everlasting cycle of operational, IT and methodological changes. This is not only a burden for the sector, but also for supervisors who often compete with banks for the onboarding of the same consultants/external expertise to assist them in implementation programs.\r\nThe clearest example of this is the implementation efforts needed on the back of Level 2 mandates for DORA. Here, expertise in the market is limited, leading to an inability of supervisors and the sector to adhere to implementation deadlines set out in the Level 2 standards alongside the uplift required by the regulation.\r\nSee below a more detailed breakdown of all outstanding mandates per file:\r\nPrudential/resolution (banks/insurance)\r\n• Solvency II review - 27 RTSs – all outstanding\r\n• IRRD –22 RTS/ITS/Guidelines/Reports – all outstanding\r\n• CRRIII/CRD VI – 140 RTS/ITS, guidelines, opinions, reports – around 5 to 9 RTSs are underway\r\n• CMDI (Based on original COM proposal) 14 Level 2 measures in total – BRRD 1 RTS + DGSD 7 RTSs and 6 sets of Guidelines (nothing in SRMR)\r\nCapital markets\r\n• EMIR – 31 RTS/ITS/Guidelines/Reports – all outstanding\r\n• MiFIR/MiFID (from 2021 proposal) – 24 RTSs 8 Reports – 2 RTSs are being taken care of\r\n• CSDR – 19 RTSs 6 reports\r\n• RIS (Based on original COM proposal) – 18 RTSs and 2 sets of Guidelines\r\n• AIFMD/UCITS review : 7 RTS/ ITS – 6 Guidelines - 4 Reports\r\n• ELTIF Review: 3 RTS/ ITS – 0-Guideline 2 Reports\r\n• BMR (negotiations have not started) 1 RTS/ ITS (Parliament) – 0 Guideline - 1 Report\r\n• Prospectus Regulation: 2 RTS/ ITS – 3 Guidelines - 4 Reports\r\n• Market Abuse Regulation: 3 RTS/ ITS – 1 Guideline - 3 Reports\r\n• Multiple Vote Share Structure Directive : 1 RTS/ ITS - 1 Report\r\n• Listing Act: 2 RTS/ ITS – 2 Guidelines - 1 Report\r\nPayments/AML\r\n• MiCA- 41 RTS/ITS/Guidelines/Reports. For most, public consultation is already closed\r\n• AML Package (AMLD6, AMLR, AMLA) 32 RTS/ITS/Guidelines/Reports – all outstanding\r\n• PSD3/PSR (under negotiation) 25 RTSs (expected to be extended during negotiations) and 2 Reports\r\n• Instant Payment- 1 ITS and 3 reports\r\nSustainability\r\n• ESG Ratings – 10 RTS and 1 ITS – all outstanding\r\n• Green Bonds – 10 all outstanding\r\n• ESAP – 4 ITS – 3 outstanding and 1 in review\r\nTech\r\n• DORA – 4RTS and 2 sets of guidelines ongoing\r\n11\r\nwww.ebf.eu\r\nAnnex 3 – Comparison of EU versus U.S. regulatory capital frameworks\r\nEU G-SIBs face ~1.5% higher CET1 capital ratio requirements compared to G-SIBs in the U.S., while reporting ~1.4% lower ratios due to higher capital deductions solely applicable in the EU, impacting reported CET1 capital negatively\r\nEU G-SIBs have ~1.5% capital requirements compared to G-SIBs in the U.S.\r\n At first glance, notional capital requirements for G-SIBs in the EU and the U.S of ~11% seem to be roughly the same\r\n However, given the G-SIB framework is fully harmonized and applied consistently in the EU, U.S. and globally, the comparison needs to be adjusted to reflect the objectively larger size and thus fully justified ~0.7% higher G-SIB capital buffer requirements for U.S. G-SIBs versus EU G-SIBs\r\n Excluding the G-SIB requirement, EU G-SIBs thus face ~1.0% higher capital requirements than U.S. G-SIBs at year-end 2023\r\n This is mainly because there is no Pillar 2 Requirement (P2R) in the US and the stress capital buffer add-on in the US (over and above the Countercyclical Capital Buffer (CCB) requirement) is lower than the European Pillar 2 Guidance (P2G)\r\n Major European countries (France, Italy, Spain, Netherlands) have announced further increases of Countercyclical Capital (CCyB) and Systemic Risk Buffer requirements (SyRB) to a “positive neutral” level for 2024 and beyond which need to be considered in addition.\r\n This further widens the gap by ~0.5%, leaving EU G-SIBs with ~1.5% higher capital requirements.\r\n12\r\nwww.ebf.eu\r\nEU G-SIBs report like-for-like ~1.4% lower regulatory CET1 capital ratios through higher capital deductions solely applicable in the EU\r\n The capital deduction regime in the EU is more conservative than in the U.S. given all U.S. deductions are equally applicable in Europe whilst at least five additional deductions are prescribed in Europe which are not applicable in the U.S.\r\n1. Ordinary dividends & AT1 coupons to be paid in the future (“foreseeable charges”) are excluded from regulatory capital\r\n2. Regulatory prudential valuation of fair value assets overwrites accounting rules\r\n3. Additional NPE backstop deductions to be reflected for non-performing exposures\r\n4. Software assets are included in the intangible deduction in Europe whilst being risk weighted in the U.S. as “other assets”\r\n5. Committed contributions to resolution funds and deposit guarantee schemes are deducted in the EU (whilst not being recorded in capital under IFRS)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003043","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast der Bankaufsicht auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2a/ef/375588/Stellungnahme-Gutachten-SG2411220007.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stand: 07.11.2024, Seite 1 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nDetail-Vorschläge der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) zur Reduzierung der Regulierungslast auf europäischer Ebene Harmonisierung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen: In verschiedenen Rechtsgebieten gibt es sehr unterschiedliche Fristen zur Aufbewahrung von Unterlagen (steuerlich, Zivil-, Arbeitsrecht, u.a.). Gleichzeitig gibt es aber auch den Grundsatz der Datensparsamkeit oder Löschpflichten z.B. durch die EU-DSGVO. Aus diesen unübersichtlichen und teilweise gegenteiligen Regelungen ergeben sich drei Bürokratieprobleme – für alle Unternehmen: 1. Es ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden, die entsprechenden Regelungen zu identifizieren, zu analysieren und auf den konkreten Fall anzuwenden. Dies wird durch Änderungen in den Regelungen regelmäßig weiter erschwert. 2. Durch die Unübersichtlichkeit des Regelwerks besteht das dauernde Risiko, nicht konform zu den einschlägigen Vorschriften zu sein. 3. In einigen Rechtsbereichen finden sich sehr lange Aufbewahrungsfristen. Bei langfristigen Verträgen können hier Aufbewahrungsdauern von mehreren Jahrzehnten entstehen. Solch lange Fristen führen zu entsprechenden Lager- und Vorhaltekosten. Dies gilt auch bei elektronisch vorgehaltenen Unterlagen. Neben den anfallenden Kosten (Speicherplatz, Instandhaltung), kann es in diesen Fällen auch zu Systemproblemen durch neue IT-Technik, nötige Migration usw. kommen. Lösungsvorschlag: Hier wäre es wünschenswert im Rahmen von Bürokratieabbau - einheitliche Aufbewahrungsfristen - mit kürzerer Dauer zu erreichen.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 2 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nUnterschiedliche KMU-Definitionen für bankaufsichtliche Zwecke I. Ausgangslage: 1. Kreditrisiko: Der Begriff KMU wird für das Kreditrisiko in der CRR an unterschiedlichen Stellen verwendet, jedoch lediglich in Bezug auf den KMU-Unterstützungsfaktor explizit definiert (Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b): „wird ein KMU als solches entsprechend der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission definiert; von den Kriterien nach Artikel 2 des Anhangs der genannten Empfehlung wird lediglich der Jahresumsatz berücksichtigt; Mit Inkrafttreten der CRR III wird der Begriff KMU künftig für das Kreditrisiko allgemein in Artikel 5 “Besondere Begriffsbestimmung für Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko” als Nummer 9 festgelegt als “ eine Gesellschaft oder ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz, der laut jüngstem konsolidierten Abschluss 50 000 000 EUR nicht übersteigt” 2. Liquiditätsrisiko: Artikel 411 CRR (durch die CRR III unverändert) – Begriffsbestimmungen: Für die Zwecke dieses Teils (d.h. Liquidität) bezeichnet der Ausdruck gem. Nr. 2 Privatkundeneinlage eine Verbindlichkeit gegenüber einer natürlichen Person oder einem KMU, wenn das KMU nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für das Kreditrisiko zur Risikopositionsklasse Mengengeschäft gehören würde, oder eine Verbindlichkeit gegenüber einer Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 angewandt werden darf, und die Gesamteinlagen dieses KMU oder dieser Gesellschaft auf Gruppenbasis 1 Mio. EUR nicht übersteigen; Doch gem. DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/61 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute, Artikel 3 Begriffsbestimmungen Nr. 6: „KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission; Auf Basis von Artikel 411 CRR und über den Verweis auf die Zuordnung zur Risikopositionsklasse Mengengeschäft erscheint mit Inkrafttreten der CRR III auch für das Liquiditätsrisiko der Jahresumsatz als einziges Kriterium relevant zu sein. Legt man dagegen die aktuelle Formulierung des Level II Textes zugrunde, kommen auch die Kriterien Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl mit in Betracht.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 3 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\n3. FINREP Für Zwecke FINREP gilt Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 gemäß ANHANG V ERLÄUTERUNGEN FÜR DIE MELDUNG VON FINANZINFORMATIONEN TEIL 1 ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN 1. VERWEISE 5. Für die Zwecke der Anhänge III und IV (d.h. Finanzinformationsmeldebögen) sowie des vorliegenden Anhangs bezeichnet die Kurzform i) „KMU“ Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung K(2003) 1422 der Kommission ; d.h. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (K(2003) 1422) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). Legt man die aktuelle Formulierung des Level II Textes zugrunde kommen neben dem Jahresumsatz auch die Kriterien Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl mit in Betracht. 4. EBA Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06) Tz. 14 der Leitlinien verweist sowohl auf die Begriffe der CRR als auch auf die KOM-Empfehlung aus 2003: 14. Sofern nicht anders angegeben, werden die Begriffe aus den folgenden Rechtsvorschriften in diesen Leitlinien im gleichen Sinne verwendet: Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ….. und die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen. Dies führt unter Berücksichtigung der Anpassung der CRR III in Bezug auf die Definition von KMU zu einem Wertungswiderspruch. Für die Abgrenzung der Teilmengen der KMU für Zwecke der Leitlinien müsste wiederum mindestens die Mitarbeiterzahl in Bezug genommen werden. Zudem stellen sich wiederum Fragen im Hinblick auf die Bestimmung des (konsolidierten) Jahresumsatzes.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 4 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nII. Problemstellung: • Empfehlung 2003/361/EG enthält in ihrem Anhang komplexe und aufwändig zu prüfenden Vorgaben für die Ermittlung des Jahresumsatzes bei Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung und in Bezug auf Partnerunternehmen sowie verbundene Unternehmen, siehe hierzu insb. Anhang Artikel 3 der EG-Empfehlung • Mit Inkrafttreten der CRR III besteht für die Bestimmung von KMU für Zwecke des Kreditrisikos und für das Liquiditätsrisiko zwar kein ausdrücklicher Verweis/Bezug mehr auf KOM-Empfehlung Aber: • Weiterhin besteht keine einheitliche Definition für KMU über die bankaufsichtlichen Regulierungsbereiche (sowie Level I und Level II Texte) hinweg. • Es bestehen Unklarheiten inwieweit der im (konsolidierten) Jahresabschluss ausgewiesene Umsatz ggf. mit Blick auf die in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission angesprochenen Regelungen zur Ermittlung bei Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung und in Bezug auf Partnerunternehmen/verbundene Unternehmen weiterhin angepasst werden muss. Die Bezugnahme in der CRR III auf den konsolidierten Jahresabschluss legt die Vermutung nahe, dass die Anforderungen an eine Konsolidierung gemäß den jeweiligen Rechnungslegungsstandards maßgeblich sind. Liegt ein Konzernabschluss vor, sind die dort ausgewiesenen Umsatzgrößen maßgeblich, liegt nur ein Einzelabschluss vor (weil bspw. größenabhängige Befreiungen für die Aufstellung eines Konzernabschlusses greifen), ist dieser maßgeblich. Ebenso sind bei nicht bilanzierungspflichtigen Entitäten (insb. Freiberufler), die Angaben zu den Betriebseinnahmen gemäß Einnahmen-Überschuss-Rechnung heranzuziehen. Die Anwendung der EG-Empfehlung, losgelöst und ggf. sogar ergänzend zu den jeweiligen Rechnungslegungsvorschriften einschl. Konsolidierung würde dagegen sehr komplexe, eigene Berechnungen durch die Institute erforderlich machen. • Und es bestehen Unklarheiten, inwieweit neben dem Jahresumsatz auch die Kriterien Mitarbeiterzahl und Bilanzsumme noch Relevanz haben. III. Lösungsvorschlag: Angleichung der Definition in den Level II Texten an Artikel 5 Nr. 9 CRR III durch Löschen des Zusatzes „im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission“ und in Bezug auf die EBA/GL/2020/06 in Tz 14 anknüpfend an „und die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ Ergänzung um „in Bezug auf die im Anhang Titel 1 Artikel 2 Absätze 2 und 3 genannten Werte für Jahresumsätze zur Bestimmung von kleinen Unternehmen und Kleinstunternehmen“. Auszug aus „Benutzerleitfaden der Europäischen Kommission zur Definition von KMU“ (Version 2020), abrufbar unter https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/756d9260-ee54-11ea-991b-01aa75ed71a1\r\nStand: 07.11.2024, Seite 5 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nDer Benutzerleitfaden enthält entsprechende Beispiele zur weiteren Vertiefung und Veranschaulichung der Problematik.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 6 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nOffenlegungspflichten für Verbriefungen (Art. 7 STS-VO): Erleichterungen für private Transaktionen. Die von der ESMA konkretisierten Offenlegungsanforderungen für Verbreifungstransaktionen sind für Sponsoren von ABCP-Transaktionen und Originatoren von synthetischen Verbriefungen vollkommen überzogen. Bei privaten Verbriefungen können die Investoren aufgrund ihrer starken Verhandlungsposition sämtliche Informationen von den Sponsoren/Originatoren erhalten, die für eine Due-Diligence notwendig sind. Lösungsvorschlag: Der Umfang der Offenlegungsanforderungen für private ABCP- sowie synthetische Verbriefungen sollte deutlich reduziert werden. Dabei sollte den Informationsbedürfnissen der Aufsichtsbehörden Rechnung getragen werden.\r\nESG-Offenlegung (Art. 433 bis 434, 449a CRR inkl. ITS, CSRD, Art. 8 Taxonomie-Verordnung inkl. DVO, ESAP-Verordnung)\r\nDie taxonomie-bezogene Templates sind teilweise sowohl im Lagebericht (mit der CSRD-Umsetzung) als auch im aufsichtlichen Säule-3-Offenlegungsbericht nach Teil 8 CRR zu veröffentlichen. Im Lagebericht werden sie zusätzlich noch in XBRL zu taggen sein. Die Offenlegung der Säule-3-Berichte soll sowohl im EBA Pillar 3 Data Hub als auch in ESAP (künftig betrieben durch ESMA) erfolgen. Ebenfalls in ESAP sind die Finanzberichte (inkl. Lageberichte) zu veröffentlichen. Wir halten eine einmalige Offenlegung der Taxonomie-Templates (z. B. als Anlage zum Lagebericht in ESAP) für ausreichend. Weitere Anforderungen würden den Informationswert nicht erhöhen und nur zu einem prozessualen Aufwand zur Datenübermittlung und -validierung vervielfachen. Zudem wird von großen CRR-Instituten verlangt, die ESG-Offenlegung halbjährlich vorzunehmen, obwohl dies international (BCBS) nicht gefordert wird und die Natur der ESG-Risiken diese Häufigkeit nicht verlangt.\r\nLösungsvorschlag:\r\nBeschränkung auf eine einmalige Offenlegung der Taxonomie-Templates (Streichung EBA-Templates). Reduzierung der Häufigkeit der aufsichtlichen ESG-Offenlegung auf jährlich (Art. 433a CRR). Als verpflichtender Ort der Veröffentlichung soll ausschließlich ESAP definiert werden (CRR, ESAP-Verordnung).\r\nStand: 07.11.2024, Seite 7 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nAusschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen im Rahmen der MREL (BRRD/SRMR) analog zur Bankenabgabe und zur Leverage Ratio Bei der Ermittlung der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL) werden derzeit durchgeleitete Förderkredite einbezogen, obwohl diese lediglich bilanzverlängernd wirken und durchgeleitet werden. Die MREL-Anforderung erhöht sich somit ungerechtfertigt für Institute mit durchgeleiteten Förderkrediten. Lösungsvorschlag: Bei den Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL) sollte – analog zur Bankenabgabe und Leverage Ratio – ein Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen gesetzlich verankert werden, um die Durchleitfunktion des Fördergeschäfts nicht weiter regulatorisch zu bestrafen. Andernfalls drohen eine Verknappung und Verteuerung der Mittel zur Finanzierung politisch wichtiger Vorhaben – gerade mit Blick auf die grüne und digitale Transformation.\r\nVergütung – Aufhebung des Bonus-Cap\r\nMit der in der CRD vorgesehene Obergrenze für das Verhältnis von fester zu variabler Vergütung von 1:2 (Bonus-Cap) sollten Fehlanreize durch variable Vergütungsbestandteile entgegengewirkt werden.\r\nDer Bonus-Cap stellt zum einen bereits in der EU ein Wettbewerbsnachteil gegenüber Unternehmen in anderen Wirtschaftsbereichen dar, die keinen Bonus-Cap beachten müssen und zudem auch keinen weiteren Vorgaben zur Ausgestaltung von Vergütungssystemen unterliegen. Die Aufhebung würde mittelfristig auch dazu beitragen, unbeabsichtigte Folgen des Bonus-Caps zu beseitigen: Die Zunahme des Anteils der fixen Vergütung an der Gesamtvergütung, der die Fähigkeit der Banken einschränkt, ihre Kosten anzupassen, um Verluste in einem Abschwung aufzufangen. Der Schweizer Bundesrat hat sich in seinem Bericht zur Bankenstabilität im April 2024 ausdrücklich gegen eine Limitierung oder ein Verbot variabler Vergütungen ausgesprochen - die empirische Evidenz zeige diesbezüglich Nachteile auf (insb. höhere Fixgehälter als Nebeneffekt). Nicht zuletzt die Aufhebung des Bonus-Caps in UK – andere Staaten, wie z. B. die USA, kennen einen solchen Cap nicht – verschärft zudem den Standortwettbewerb – dies dürfte sich negativ auf den Finanzstandort EU auswirken. Es gibt effektivere Wege, sicherzustellen, dass Banken Risiken angemessen berücksichtigen. Die Vergütung muss sich am Beitrag zum nachhaltigen Erfolg des Unternehmens orientieren – dazu gehört selbstverständlich auch, dass Risiken angemessen berücksichtigt werden.\r\nLösungsvorschlag:\r\nVerzicht auf Art. 94 Abs. 1 lit. g) CRD.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 8 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nDefinition zur Bestimmung von Schattenbanken/Limite ggü. Schattenbanken – Anwendung der Baseler Core Principles Für die Bestimmung einer Schattenbank wird in DelVO (EU) 2023/2279 Artikel 1 Abs. 2 lit f) i) für Drittlands-Unternehmen darauf abgestellt, ob diese von einer Aufsichtsbehörde des Drittlands im Einklang mit den Grundsätzen für eine wirksame Bankenaufsicht des Basler Ausschusses zugelassen und von dieser beaufsichtigt sind. Ungeachtet einer noch ausstehenden formalen Anpassung gilt die Definition gem. DelVO auch für die EBA/GL/2015/20 für Obergrenzen von Risikopositionen ggü. Schattenbanken. Es ist positiv, dass die DelVo (EU) 2023/2779 regelt, dass die Anwendung der Basel Core Principles von der Einwertung als Schattenbank befreit, doch es ist z.B. nicht klar, wie die Anwendung nachgewiesen werden kann. Lösungsvorschlag: Die EBA veröffentlicht zur Herstellung eines europäischen “Level playing field” in der Anwendung für alle Institute eine Liste der relevanten Drittländer, bei denen von einer Anwendung der Baseler Grundsätzen für eine wirksame Bankenaufsicht ausgegangen werden kann.\r\nKeine doppelte Zuständigkeit für auf das aufsichtliche Meldewesen bezogene EBA-Validierungsregeln oder EZB-checks\r\nIm Rahmen ihrer „data point models“ veröffentlicht die EBA regelmäßig Validierungsregeln zu den aufsichtlichen Meldungen und aktualisiert diese quartalsweise. Parallel dazu werden in der jüngeren Vergangenheit weitere Prüfregeln, sog. EGDQ checks, von der EZB veröffentlicht und den EBA Validierungsregeln gleichgestellt. Die P3-Offenlegung (Tabellen im P3DH) wird künftig (zunächst für SNCI) durch die EBA aus dem aufsichtlichen Meldungen abgeleitet. Dies bedingt einen Gleichlauf bei den für sie geltenden Validierungs- und Prüfungsregeln, der durch zusätzliche von der EZB veröffentlichte Regeln für das aufsichtliche Meldewesen nicht gewährleistet werden kann.\r\nLösungsvorschlag:\r\nAus Institutssicht wäre begrüßenswert, wenn die EZB die von ihr für erforderlich gehaltenen zusätzlichen Validierungs- / Prüfungsregeln in die Prozesse der EBA einbringen würde. Dies hätte folgende Vorteile:\r\nEs wäre nur eine Liste zu überwachen und in den Meldewesensystemen umzusetzen.\r\nUnstimmigkeiten zwischen Validierungsregeln und EGDQ checks (z.B. EBA deaktiviert Validierungsregel und EZB veröffentliche entsprechende EGDQ) könnten vermieden werden.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 9 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nOption zur Erfüllung aller EBA-Meldeanforderungen in Mio. EUR statt EUR und Akzeptanz von Rundungsdifferenzen in allen Validierungsregeln Alle Aufsichtlichen Meldungen (gemäß EBA-Vorgaben) sind in der Regel in EURO oder Tsd. EUR zu erstellen und Formalprüfungen erfolgen auf Datenpunktebene und Abgleich bis auf Cent-Beträge. Insbesondere für große Institute verursacht die Erstellung von Meldungen in EUR und eine aufsichtliche Validierung dieser Daten ohne angemessene Abweichung aus Rundungen oder Währungsumrechnungen erheblichen Mehraufwand, ohne dass dies einen erkennbaren Mehrwert bei der Analyse der Daten liefern. Lösungsvorschlag: In EBA ITS zu Reportingpflichten sollte die Schaffung der Option zur Meldung aller Betragsdaten in Mio. EUR und Anpassung aller EBA-Validierungsregeln implementiert werden, damit nicht-materielle Abweichungen akzeptiert werden.\r\nErleichterungen bei der Nutzung stichtagsgleicher Risikovorsorgen bei der Ermittlung von KSA-Exposures (Bemessungsgrundlagen) resp. im Wertberichtigungsvergleich\r\nUnterjährig erfasste Risikovorsorgen dürfen nach Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 183/2014 nur dann in die Berechnung der allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen einbezogen werden, wenn diese entweder im Rahmen von Zwischenverlusten vom CET1 des Instituts abgezogen wurden oder im Fall von Zwischen- / Jahresendgewinnen ein Antrag auf Anrechnung des Gewinns im CET1 nach Art. 26 Abs. 2 CRR gestellt und genehmigt wurde. Ansonsten sind grundsätzlich die Risikovorsorgen gemäß letztem festgestelltem Jahresabschluss weiterzuverwenden, was zu erhöhten Aufwänden und zahlreichen Inkonsistenzen bei der Erstellung des aufsichtlichen Meldewesens führt. Alternativ wäre auch ein zusätzlicher Abzugsposten von CET1 zulässig, was aber aus Institutssicht nicht akzeptabel ist. Solange das Institut Zwischenabschlüsse erstellt, werden die unterjährig neu erfassten Risikovorsorgen hier bereits aufwandswirksam berücksichtigt und haben den Zwischengewinn bereits gemindert.\r\nLösungsvorschlag:\r\nZur Vermeidung zusätzlicher Aufwände und Inkonsistenzen aus der Verwendung vom jeweiligen Quartalsstichtag abweichender Risikovorsorgen sollte es Instituten, die Zwischenabschlüsse erstellen, erlaubt sein, stichtagsgleiche Risikoversorgen für die Ermittlung der Kapitalquoten und der aufsichtlichen Meldungen zu verwenden\r\nStand: 07.11.2024, Seite 10 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nAnträge auf Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis (Anträge zur Marktpflege in eigenen Eigenmittelinstrumenten: Erweiterung der bestehenden Erleichterung nach Artikel 30b der delegierten Verordnung (EU) 241/2014. Artikel 30b Absatz 2 DV (EU) 241/2014 befreit die Institute für derartige Anträge von einer Vielzahl der gemäß Artikel 30 Absatz 1 erforderlichen Informationen. Weiterhin erforderlich ist hingegen die Angabe nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h. Diese verlangt eine Bewertung der Risiken aus dem Rückkauf und Angaben, ob die Höhe der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eine angemessene Deckung der Risiken gewährleisten, einschließlich der Ergebnisse von Stresstests über mehrere Jahre. Die geforderte Bewertung und die entsprechenden Stresstestergebnisse haben sich auf alle in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d genannten regulatorischen Anforderungen zu erstrecken. Die Beibehaltung der Anforderung von Stresstestergebnissen über die kommenden Jahre und deren Bewertung macht den Großteil der mit Artikel 30b Absatz 2 gewährten Erleichterungen wieder zunichte, da diese ohne eine „ungestresste“ Vorschau auf die kommenden Jahre nicht nachvollziehbar ist; die Ergebnisse der Stresstests und die ggf. einzuleitenden Maßnahmen lassen sich ohne Darstellung der Vorschau auf die Ergebnisse und die Erläuterung der Maßnahmen im „Normal“Szenario nicht erläutern. Die vom Gesetzgeber formal implementierten und angestrebten Erleichterungen durch die Änderung der DV241/2014 sind damit praktisch wertlos und ohne Nutzen für die Institute. Lösungsvorschlag: Erweiterung der Erleichterungen des Artikel 30b Absatz 2 um die Anforderung aus Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h.\r\nErweiterung der bestehenden Erleichterung nach Artikel 30b der delegierten Verordnung (EU) 241/2014. Verzicht auf umfangreiches Antragsverfahren für Rückkäufe in geringer Höhe (Bagatellschwelle).\r\nDer Aufwand für Rückkaufsanträge steigt in der Praxis immer weiter an und steht, bezogen auf das Volumen, u.E. in keinem nachvollziehbaren Verhältnis. Um den administrativen Aufwand bei den Aufsichtsbehörden und den Banken, der im Zusammenhang mit Anträgen auf Rückzahlung von Eigenmittelinstrumenten entsteht spürbar zu reduzieren, ohne dass dadurch Risiken entstehen, regen wir an, für Rückkäufe und Marktpflegeanträge in nicht materieller Höhe auf entsprechende Anträge und die Einreichung von umfangreichen Informationen grundsätzlich zu verzichten.\r\nLösungsvorschlag:\r\nDas Verfahren sollte von einem zeitaufwändigen Antragsverfahren (Bearbeitungsfrist gem. RTS liegt bei 4 Monaten) durch eine nachträgliche Anzeige durch das Institute ersetzt werden. Eine sinnvolle Schwelle wäre hierzu z.B. bis zu 1% der Own Funds pro Jahr und 1% der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Rückkäufe ohne Ersatz und 3% der Own Funds pro Jahr und 3% der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Rückkäufe mit Ersatz durch eine mindestens gleichwerte neue Emission.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 11 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nAbschaffung des G-SIB-Reportings für Institute, die deutlich unter einem G-SIB Score von 130 liegen Zur Einstufung der auf globaler Ebene systemrelevanten Banken erhebt das BCBS einmal jährlich Daten. Die Datenabfrage wurde in den letzten Jahren immer wieder erweitert und um Durchschnittswerte ergänzt. In einem aktuellen Konsultationspapier wird vorgeschlagen, viele Daten auf täglicher oder monatlicher Basis zu erheben. Dies wird den Aufwand für die betroffenen Institute nochmals deutlich erhöhen. Vor dem Hintergrund, dass viele (mittelgroße) Banken, von denen die Daten erhoben werden, deutlich unter dem Score von 130, der zur Einstufung als G-SIB führt, liegen und der Kreis der relevanten G-SIBs sehr statisch ist, möchten wir anregen, auf die Datenerhebung für Banken, die deutlich unter dem G-SIB Score von 130 liegen zu verzichten und das Monitoring auf Basis vorliegender Informationen / Kennzahlen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang plädieren wir auch dafür, auf ein separates EBA Reporting zu G-SIB-Indikatoren (G 01.00 - G-SII indicators and EBU items) zu verzichten, da die Einstufung zur nationalen Systemrelevanz auf Basis des bestehenden aufsichtlichen Reportings (COREP/FINREP) erfolgt. Hierzu sind keine weiteren Datenpunkte erforderlich. Die zusätzlich quartalsweise Erhebung der Daten verursacht einen hohen Mehraufwand ohne erkennbaren Nutzen. Lösungsvorschlag: Verzicht auf Datenerhebung beim Score deutlich < 130 sowie Verzicht separates EBA Reporting zu G-SIB-Indikatoren (G 01.00 – G-SII indicators and EBU items).\r\nStreichung Quantitative Impact Study (QIS) spätestens ab 2025\r\nMit Einführung der CRR III zum Meldestichtag 31.03.2025 werden die im Rahmen der QIS abgefragten Informationen nahezu vollständig im Reporting Framework integriert sein. Die Befüllung der QIS wird damit redundant.\r\nLösungsvorschlag:\r\nÜber die QIS hinausgehender Informationsbedarf zu geplanten Gesetzesneuerungen bzw. -anpassungen kann stattdessen über ad-hoc Abfragen abgedeckt werden.\r\nKeine Parallelität von Transparency Excercise und Veröffentlichung P3 Offenlegung über EBA DataHub\r\nAb Juni 2025 wird die EBA die P3-Offenlegung der Institute auf ihrer Website veröffentlichen (sog. P3 DataHub) und den Nutzern ermöglichen, Auswertungen über die Daten der Institute zu erstellen. Parallel veröffentlicht die EBA jährlich ausgewählte Kennzahlen und Angaben aus den Reporting-Templates im Rahmen der sog. Transparency Exercise auf ihrer website. Die Institute sind in den Prozess der Transparency Exercise über verschiedene Prüfungs-, Bestätigungs- und Freigabeprozesse involviert. Die veröffentlichten Daten sind redundant.\r\nLösungsvorschlag:\r\nDie Transparency Exercise sollte mit Erstanwendung der Offenlegung über den P3DH entfallen\r\nStand: 07.11.2024, Seite 12 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nBegrenzung der Anwendung des Art. 18 (7) CRR zur Bewertung von Beteiligungen nach Äquivalenzmethode (at-equity Methode) auf Beteiligungen, die nach Rechnungslegung konsolidiert und für die aufsichtliche Konsolidierung entkonsolidiert werden müssen.\r\nIm Rahmen der CRR II wurde Art. 18 (7) CRR neu eingefügt. Hierdurch sollte ein Ansatz gleicher Ausgangsbedingungen für die Bewertung von Beteiligungen geschaffen werden, die für Rechnungslegungszwecke vollständig oder anteilig konsolidiert sind, aber aus aufsichtsrechtlichen Gründen entkonsolidiert werden müssen. Die Herausforderung hier besteht darin, dass für diese kein Buchwert in den Rechnungslegungskonsolidierungen erfasst wird, der gemäß Art. 24 (1) CRR berücksichtigt werden könnte. Diese Lücke sollte Artikel 18 Absatz 7 CRR II schließen, indem er vorgibt, diese Beteiligungen nach der Äquivalenzmethode zu bewerten.\r\nIn der finalen Umsetzung ist der Anwendungsbereich von Artikel 18 Absatz 7 CRR hingegen nicht auf diesen Sachverhalt begrenzt. Er umfasst jegliche Beteiligung an einem Unternehmen, das kein Institut oder Finanzinstitut ist, und damit auch solche, die in der konsolidierten Bilanz eines Mutterinstituts als nicht konsolidierte Beteiligung erfasst werden. Dies bedeutet, dass auch ein erheblicher Teil „kleinerer“ Beteiligungen von dieser Bewertungsregel betroffen ist. Für diese Beteiligungen wird im handelsrechtlichen Konzernabschluss bereits ein Buchwert erfasst, der für aufsichtsrechtliche Zwecke im Einklang mit Art. 24 CRR verwendet werden kann. Es scheint keinen Sinn zu haben, für solche Beteiligungen abweichend von der handelsrechtlichen Bewertung nun für aufsichtliche Zwecke eine Bewertung nach der Equity-Methode vorzuschreiben. Ferner bleibt dabei unklar, wie die (Bewertungs-)Effekte aus den abweichenden handelsrechtlichen und regulatorischen Bewertungsansätzen im regulatorischen Eigenkapital berücksichtigt werden sollen, wenn die at equity - Bewertung rein für aufsichtliche Zwecke erfolgt. Eine Vorgabe der CRR auf die Bewertungsvorschriften der Rechnungslegung ist hier vom Gesetzgeber sicher nicht gewollt.\r\nDer Vorschlag wurde von Deutschland schon so in die Verhandlungen zum CRRIII Paket (CRR Presidency compromise text) eingebracht. Hier wurde dies jedoch mangels Unterstützung anderer Länder nicht übernommen. Unsere Vermutung ist jedoch, dass die wenigsten Banken in der EU diese Anforderung entsprechend dem Wortlaut umsetzten und das Problem teilweise noch nicht erkannt wurde.\r\nLösungsvorschlag:\r\nEinschränkung des Anwendungsbereiches im Art. 18 (7) Satz 1 CRR auf in der Rechnungslegung konsolidierte Tochterunternehmen:\r\nWhere an institution has a subsidiary or participation in which is an undertaking other than an institution or a financial institution and which is fully or proportionally consolidated in accordance with the applicable accounting framework or where it holds a participation in such an undertaking, it shall apply to that subsidiary or participation the equity method. That method shall not, however, constitute inclusion of the undertakings concerned in supervision on a consolidated basis.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 13 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nKeine fortgesetzte Parallelität von ECB Short term exercise (STE) und „regulären“ ITS Reportinganforderungen\r\nAb März 2025 werden die ITS Reportinganforderungen vor dem Hintergrund der CRR III überarbeitet worden sein. Parallel zum ITS-Meldewesen besteht für Institute im Rahmen des SREP-Prozesses die Anforderung, auch STE-Reportinganforderungen vierteljährlich zu erfüllen. Dieser Parallelprozess verursacht Dopplungen im Reporting und erfordert eine parallele Aufrechterhaltung zweier revisionssicherer Reportingprozesse. Mit Überarbeitung der ITS- Reportinganforderungen bestand für die Aufsicht die Möglichkeit, für sie wesentliche Zusatzinformationen in den regulären Reportingprozess/ITS-Meldeformulare zu überführen, was nicht erfolgt ist.\r\nLösungsvorschlag:\r\nDie STE-Reportinganforderungen sollten mit Erstanwendung der überarbeiteten ITS- Reportinganforderungen ab 31. März 2025 entfallen.\r\nPrudent Valuation\r\nPruVal ist Bestandteil des Baseler Frameworks (CAP 50). Es handelt sich um prinzipienorientierte Leitlinien. Die EU hat daraus aber ein detailliertes Framework mit konkreten Berechnungsvorschriften in Form eines RTS gemacht. Dieser RTS wird aktuell konsultiert. Die EBA beabsichtigt eine (noch) stärkerer Vereinheitlichung der Verfahren in der Praxis. Im Ergebnis wird das Framework noch umfangreicher, komplexer und gleichzeitig konservativer. Dies erschwert die Kapitalmarktaktivitäten europäischer Banken und unterminiert ihre Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu Wettbewerbern aus den USA und dem Vereinigten Königreich.\r\nLösungsvorschlag:\r\nIm Rahmen der aktuellen Überarbeitung das Maß an zusätzlicher Komplexität und Konservativität auf ein Minimum begrenzen\r\nMittel- bis langfristig Möglichkeit prüfen, zu einem prinzipienbasierten Regelungsansatz (wie im Baseler Rahmenwerk) zurückzukehren.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 14 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nDORA und Outsourcing – Vermeidung von Doppelregulierung Problemstellung: Mit der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) gelten zum 17. Januar 2025 u. a. Regelungen zur Führung eines „Informationsregisters, das sich auf alle vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von durch IKT-Drittdienstleister bereitgestellten IKT-Dienstleistungen bezieht“ (Art. 28 Abs. 3). Gemäß Erwägungsgrund 29 von DORA soll eine komplementäre Anwendung der Vorgaben zum Drittparteienrisikomanagement und der bestehenden Auslagerungs-Regelungen erfolgen. Nach Einschätzung der DK wurden mit diesem Erwägungsgrund sich gegenseitig ergänzende Regelungen intendiert - aber keine Parallelität im Sinne einer doppelten Anwendung der Anforderungen. Durch parallele Geltungsbereiche würden unnötige Unklarheiten, Inkonsistenzen und Doppelarbeiten entstehen, z. B. hinsichtlich der Registerführung und Anzeigen. Lösungsvorschlag: Finanzunternehmen sollten ihre Leistungsbezüge von Drittdienstleistern entsprechend deren wesentlicher Merkmale in das DORA- oder in das Auslagerungs-Regime einordnen können. Typische IKT-Dienstleistungen und/oder Auslagerungen mit materieller IT-Unterstützung würden dann ab dem 17. Januar 2025 ausschließlich nach DORA behandelt. Wenn es sich hingegen im Grunde um bankfachliche Auslagerungen handelt, die lediglich nicht materielle IKT-Dienstleistungen beinhalten, sollten diese weiterhin nach den Auslagerungs-Regelungen behandelt werden können. Entsprechende Klarstellungen zur Vermeidung von Doppelregulierung könnten z. B. im Rahmen der Überarbeitung der EBA-Leitlinien zum Outsourcing oder über Q&As der ESAs erfolgen.\r\nAd-hoc-Datenerhebungen\r\nDurch die Durchführung von bestimmten Ad-hoc-Datenerhebungen (z. B. ESG und IRRBB bereits zum 31.12.2023) werden gesetzliche Anforderungen vorgezogen, obwohl dies zum Aushebeln der ausgewogenen Gesetzgebung führt und kein ausreichender Implementierungszeitraum gewährt wird. Es entsteht manueller Zusatzaufwand, die Implementierung wird mehrfach überarbeitet, die Sicherstellung der Datenqualität wird erschwert.\r\nLösungsvorschlag: Kein Vorziehen von Meldevorgaben durch die Durchführung von Ad-hoc-Datenerhebungen. Die Ad-hoc-Datenerhebungen sollen nur in einem begrenzten Umfang in besonderen Situationen fokussiert eingesetzt werden, wenn kurz- und mittelfristig keine regelmäßige Meldung/Offenlegung geplant ist.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 15 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nReferenzwert-Dokument abschaffen Im Rahmen der Benchmark- oder Referenzwert-Verordnung (EU/596/2014) müssen Banken ihre Kunden beim Abschluss eines Verbraucher- oder Immobiliardarlehens über den verwendeten Referenzwert (z.B. EURIBOR), seine Administratoren und „dessen mögliche Auswirkungen auf den Verbraucher“ informieren. Dies geschieht mithilfe eines Informationsblattes, dem sog. Referenzwert-Dokument. Die Verordnung ist eine Reaktion des Europäischen Gesetzgebers auf die Manipulation von Referenzwerten. Der für den Vertrag maßgebliche Referenzwert steht bereits im ESIS-Merkblatt (Immobiliardarlehen) bzw. der vorvertraglichen Information (Verbraucherdarlehen). Das Referenzwert-Dokument ist daher überflüssig. Zudem berichten Banken, dass das Dokument Kunden verwirrt. Lösungsvorschlag: Das Referenzwert-Dokument sollte abgeschafft werden.\r\nInformationsblätter einheitlich gestalten\r\nPrivatanleger erhalten bei der Wertpapierberatung eine Vielzahl von Informationsblättern, die über Art, Risiko und Kosten eines Finanzproduktes aufklären sollen. Derzeit existiert ein halbes Dutzend unterschiedlicher Informationsblätter mit verschiedenen Mindestinhalten je nach Art des Finanzinstruments. Zu den geläufigsten Informationsblättern gehören die Dokumente BIB (Basisinformationsblatt für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte, sog. PRIIPs), PIB („deutsches“ Produktinformationsblatt für u.a. Aktien) und die Ex-Ante-Kosteninformation, die für jedes Produkt die individuellen Kosten ausweist.\r\nViele Banken berichten, dass Kunden die Angaben und Formulierungen in den Informationsblättern als schwer verständlich empfinden. Zudem sind sie von der Vielzahl der Informationsblätter verwirrt. Das eigentliche Ziel des Gesetzgebers, die Transparenz und Vergleichbarkeit der Produkte zu verbessern, wird verfehlt. Das gilt insbesondere, da die Berechnungsmethoden für die Wertentwicklungsszenarien und Kosten in den Informationsblättern unterschiedlich sind.\r\nLösungsvorschlag: Es sollte eine vollständige Harmonisierung der europäischen und nationalen Vorgaben der auszuhändigenden Informationsblätter hinsichtlich Gestaltung, Umfang, etc. hergestellt werden, um den Kunden eine bessere Vergleichbarkeit zwischen den durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausgesprochenen Produktempfehlungen zu ermöglichen. Gleichzeitig würde hierdurch auch der Aufwand für die Anlageberater zur Erläuterung der unterschiedlichen Darstellungen entfallen. Zudem sollte die Aussetzung der Anwendung der PRIIPs-Verordnung auf Investmentfonds wiederhergestellt werden.\r\nVierteljährlichen Depotauszug abschaffen\r\nMit der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II (2014/65/EU) erhalten Anleger seit 2018 vierteljährlich Aufstellungen über die von ihnen gehaltenen Finanzinstrumente (Depotauszug).\r\nDer vierteljährliche Depotauszug nach MiFID II ist überflüssig, da sich der Kunde jederzeit über den Depotstand erkundigen kann – bei Nutzung von Direct-Brokerage auch außerhalb der Öffnungszeiten der Bank. Zudem erhält der Kunde bereits jährlich einen Depotauszug.\r\nLösungsvorschlag: Der Zwang zum vierteljährlichen Depotauszug sollte abgeschafft werden. Ein jährlicher Depotauszug ist ausreichend.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 16 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nFormvorgaben für die Kosteninformation nach der EU-Zahlungskontenrichtlinie abschaffen Nach der EU-Zahlungskontenrichtlinie (2014/92/EU) müssen die vorvertragliche Entgeltinformation und die regelmäßige Entgeltaufstellung bei Girokonten konkret definierte drucktechnische Vorgaben erfüllen (einschließlich des vorgegebenen Farbschemas). Die Formvorgaben sind überzogen und verhindern, dass die Banken die Informationen mittels Kontoauszugsdrucker erstellen können. Die formalen Vorgaben gehen zudem deutlich über die ex-ante und ex-post-Kosteninformationen im Wertpapierbereich hinaus. Lösungsvorschlag: Für die Vergleichbarkeit der Informationsmaterialien genügen Vorgaben über den Inhalt und die zu verwendenden Begrifflichkeiten. Entscheidend für den Verbraucher ist vor allem der Informationsgehalt.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 17 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nVerzicht auf Telefonaufzeichnung im Wertpapiergeschäft ermöglichen Aufgrund der MiFID II müssen seit 2018 alle Telefongespräche zur Anlageberatung mit Kunden aufgezeichnet werden – unabhängig davon, ob sie zu einem Abschluss führen oder nicht (Rechtsgrundlage: Art. 16 Abs. 7 der Richtlinie 2014/65/EU i.V.m. Art. 76 der Delegierten Verordnung 2017/56/EU und §83 WpHG). Die Aufzeichnungspflicht ist ein tiefgreifender Eingriff in die Privatsphäre des Kunden, die im ähnlichen Ausmaß nirgendwo sonst in der Beratungsdokumentation vorkommt. Das stößt bei vielen Kunden auf Unverständnis. Orders werden deshalb immer wieder abgebrochen. Wegen der hohen Kosten zur Bereitstellung der Infrastruktur wird der Kommunikationskanal „Telefon“ zudem von einigen Banken nicht mehr angeboten. Lösungsvorschlag: Kunden sollten auf die telefonische Aufzeichnung ihrer Anlageberatung verzichten dürfen. Alternativ sollte – wie bereits beim persönlichen Gespräch verbindlich – eine schriftliche Notiz des Beraters zur Dokumentation des Gesprächsverlaufs ausreichen.\r\nMeldewesen: nicht mehr erforderliche Meldebögen zur Leverage Ratio abschaffen\r\nFür die Erstellung des EBA-Berichts zur Leverage Ratio gemäß Artikel 511 CRR wurden für die Datensammlung einige Meldebögen eingeführt. Diesen Bericht hat die EBA bereits am 3. August 2016 veröffentlicht (EBA-OP-2016-13). Mit der Erstellung des Berichts wurden die Meldebögen obsolet. Für die Ermittlung der Leverage Ratio gemäß Artikel 429 ff. CRR werden die Daten nicht benötigt. Die Meldebögen C41.00 und C42.00 wurden bereits mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 vom 17. Dezember 2020 gestrichen. Für die weitere Beibehaltung der Meldebögen C 40.00 und C 43.00 sehen wir keine Rechtsgrundlage mehr. Die Beibehaltung von Meldungen, die für Aufsichtszwecke nicht mehr benötigt werden, ist für die Institute übermäßig zeitaufwendig, so dass wir uns für die Streichung der beiden Templates einsetzen.\r\nLösungsvorschlag: Streichung der Meldebögen C40.00 und C43.00"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003043","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast der Bankaufsicht auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e5/bd/376036/Stellungnahme-Gutachten-SG2411250003.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nReduzierung der Regulierungslast auf europäischer Ebene\r\nHier: Grenzüberschreitende Eigenkapital- und Liquiditätswaiver\r\nProblem:\r\nEs ist immer noch nicht möglich, dass Kapital und Liquidität in Europa innerhalb einer Bankengruppe frei bewegbar sind. Die vorhandenen Waiver in der CRR sind nur auf inländische Institute anwendbar. Dies erschwert das zentrale Management von Kapital und Liquidität sowie grenzüberschreitende Fusionen. Konkret würde das in der Praxis etwa bedeuten, dass Bankengruppen Kennzahlen auf Gruppenebene steuern können und keine Steuerung und Meldung auf Einzelinstitutsebene mehr erforderlich ist.\r\nForderung:\r\nDer einfachste Weg wäre, Artikel 6 Absatz 1 CRR dahingehend zu ändern, dass Institute nur noch verpflichtet wären, Kapital- und Liquiditätsanforderungen auf der höchsten konsolidierten Ebene anzuwenden. Dies würde im Einklang mit den Basler Standards sein. Andernfalls sollten die Artikel 7 und 8 CRR wie folgt angepasst werden:\r\nCapital waiver\r\nCRR\r\nBdB-Amendment\r\nArticle 7\r\nDerogation from the application of prudential requirements on an individual basis\r\nArticle 7\r\nDerogation from the application of prudential requirements on an individual basis\r\n1. Competent authorities may waive the application of Article 6(1) to any subsidiary of an institution, where both the subsidiary and the institution are subject to authorisation and supervision by the Member State concerned, and the subsidiary is included in the supervision on a consolidated basis of the institution which is the parent undertaking, and all of the following conditions are satisfied, in order to ensure that own funds are distributed adequately\r\n1. Competent authorities may should waive the application of Article 6(1) to any subsidiary of an institution, where both the subsidiary and the institution are subject to authorisation and supervision by the Member State concerned, and the subsidiary is included in the supervision on a consolidated basis of the institution which is the parent undertaking, where both the subsidiary and the parent undertaking have their head office situated in the same Member\r\n2\r\nbetween the parent undertaking and the subsidiary:\r\n(a) there is no current or foreseen material practical or legal impediment to the prompt transfer of own funds or repayment of liabilities by its parent undertaking;\r\n(b) either the parent undertaking satisfies the competent authority regarding the prudent management of the subsidiary and has declared, with the permission of the competent authority, that it guarantees the commitments entered into by the subsidiary, or the risks in the subsidiary are of negligible interest;\r\n(c) the risk evaluation, measurement and control procedures of the parent undertaking cover the subsidiary;\r\n(d) the parent undertaking holds more than 50 % of the voting rights attached to shares in the capital of the subsidiary or has the right to appoint or remove a majority of the members of the management body of the subsidiary.\r\nState and the subsidiary is included in the supervision on a consolidated basis of the parent undertaking, which is an institution, a financial holding company or a mixed financial holding company, and all of the following conditions are satisfied, in order to ensure that own funds are distributed adequately between the parent undertaking and the subsidiary:\r\n(a) there is no current or foreseen material practical or legal impediment to the prompt transfer of own funds or repayment of liabilities by its the parent undertaking to the subsidiary;\r\n(b) either the parent undertaking satisfies the competent authority regarding the prudent management of the subsidiary and has declared, with the permission of the competent authority, that it guarantees the commitments entered into by the subsidiary, or the risks in the subsidiary are of negligible interest;\r\n(c) the risk evaluation, measurement and control procedures of the parent undertaking cover the subsidiary;\r\n(d) the parent undertaking holds more than 50 % of the voting rights attached to shares in the capital of the subsidiary or has the right to appoint or remove a majority of the members of the management body of the subsidiary.\r\n2. Competent authorities may exercise the option provided for in paragraph 1 where the parent undertaking is a financial holding company or a mixed financial holding company set up in the same Member State as the institution, provided that it is subject\r\n2. After having consulted the consolidating supervisor, the competent authority should waive the application of Article 6(1) to a subsidiary having the head office situated in a different Member State than the head office of its\r\n3\r\nto the same supervision as that exercised over institutions, and in particular to the standards laid down in Article 11(1).\r\nparent undertaking and included in the supervision on a consolidated basis of that parent undertaking, which is an\r\ninstitution, a financial holding company or a mixed financial holding company, provided that all the conditions laid down in points (a) to (d) of paragraph 1 are satisfied.\r\nCompetent authorities may exercise the option provided for in paragraph 1 where the parent undertaking is a financial holding company or a mixed financial holding company set up in the same Member State as the institution, provided that it is subject to the same supervision as that exercised over institutions, and in particular to the standards laid down in Article 11(1).\r\n3. Competent authorities may waive the application of Article 6(1) to a parent institution in a Member State where that institution is subject to authorisation and supervision by the Member State concerned, and it is included in the supervision on a consolidated basis, and all the following conditions are satisfied, in order to ensure that own funds are distributed adequately among the parent undertaking and the subsidiaries:\r\n(a) there is no current or foreseen material practical or legal impediment to the prompt transfer of own funds or repayment of liabilities to the parent institution in a Member State;\r\n(b) the risk evaluation, measurement and control procedures relevant for consolidated supervision cover the parent institution in a Member State.\r\n3. Competent authorities may waive the application of Article 6(1) to a parent institution in a Member State where that institution is subject to authorisation and supervision by the Member State concerned, and it is included in the supervision on a consolidated basis, and all the following conditions are satisfied, in order to ensure that own funds are distributed adequately among the parent undertaking and the subsidiaries:\r\n(a) there is no current or foreseen material practical or legal impediment to the prompt transfer of own funds or repayment of liabilities to the parent institution in a Member State;\r\n(b) the risk evaluation, measurement and control procedures relevant for consolidated supervision cover the parent institution in a Member State.\r\n4\r\nThe competent authority which makes use of this paragraph shall inform the competent authorities of all other Member States.\r\nThe competent authority which makes use of this paragraph shall inform the competent authorities of all other Member States.\r\nLiquidity waiver\r\nCRR II\r\nBdB-Amendment\r\nArticle 8\r\nDerogation from the application of liquidity requirements on an individual basis\r\nArticle 8\r\nDerogation from the application of liquidity requirements on an individual basis\r\n1. The competent authorities may waive in full or in part the application of Part Six to an institution and to all or some of its subsidiaries in the Union and supervise them as a single liquidity sub-group so long as they fulfil all of the following conditions:\r\n(a) the parent institution on a consolidated basis or a subsidiary institution on a sub-consolidated basis complies with the obligations laid down in Part Six;\r\n(b) the parent institution on a consolidated basis or the subsidiary institution on a sub-consolidated basis monitors and has oversight at all times over the liquidity positions, and the funding positions where the NSFR set out in title IV of part Six is waived, of all institutions within the group or sub-group, that are subject to the waiver and ensures a sufficient level of liquidity, and of stable funding where the NSFR set out in title IV of part Six is waived, for all of these institutions;\r\n(c) the institutions have entered into contracts that, to the satisfaction of the\r\n1. The competent authorities may should waive in full or in part the application of Part Six to an institution and to all or some of its subsidiaries in the Union having their head offices situated in the same Member State as the institution's head office and supervise them as a single liquidity sub-group, where so long as they fulfil all of the following conditions are satisfied:\r\n(a) the parent institution on a consolidated basis or a subsidiary institution on a sub-consolidated basis complies with the obligations laid down in Part Six;\r\n(b) the parent institution on a consolidated basis or the subsidiary institution on a sub-consolidated basis monitors and has oversight at all times over the liquidity positions, and the funding positions where the NSFR set out in title IV of part Six is waived, of all institutions within the group or sub-group, that are subject to the waiver and ensures a sufficient level of liquidity, and of stable funding where the NSFR set out in title IV of part Six is waived, for all of these institutions;\r\n(c) the institutions have entered into contracts that, to the satisfaction of the\r\n5\r\ncompetent authorities, provide for the free movement of funds between them to enable them to meet their individual and joint obligations as they become due;\r\n(d) there is no current or foreseen material practical or legal impediment to the fulfilment of the contracts referred to in (c).\r\nBy 1 January 2014, the Commission shall report to the European Parliament and the Council on any legal obstacles which are capable of rendering impossible the application of point (c) of the first subparagraph and is invited to make a legislative proposal, if appropriate, by 31 December 2015, on which of those obstacles should be removed.\r\ncompetent authorities, provide for the free movement of funds between them to enable them to meet their individual and joint obligations as they become due;\r\n(d) there is no current or foreseen material practical or legal impediment to the fulfilment of the contracts referred to in (c).\r\nBy 1 January 2014, the Commission shall report to the European Parliament and the Council on any legal obstacles which are capable of rendering impossible the application of point (c) of the first subparagraph and is invited to make a legislative proposal, if appropriate, by 31 December 2015, on which of those obstacles should be removed.\r\n2. The competent authorities may waive in full or in part the application of Part Six to an institution and to all or some of its subsidiaries where all institutions of the single liquidity sub-group are authorised in the same Member State and provided that the conditions in paragraph 1 are fulfilled.\r\n2. The competent authorities may should waive in full or in part the application of Part Six to an institution and to all or some of its subsidiaries having their head offices situated in different Member States than the institution's head office and supervise them as a single liquidity sub-group, after following the procedure laid down in Article 21 and only to the institutions whose competent authorities agree about the following elements: where all institutions of the single liquidity sub-group are authorised in the same Member State and provided that the conditions in paragraph 1 are fulfilled.\r\n(a) their assessment of the compliance with the conditions referred to in paragraph 1;\r\n(b) their assessment of the compliance of the organisation and treatment of liquidity risk with the criteria set out in Article 86 of Directive 2013/36/EU across the single liquidity sub-group;\r\n6\r\n(c) the distribution of amounts, location and ownership of the required liquid assets to be held within the single liquidity sub-group;\r\n(d) the determination of minimum amounts of liquid assets to be held by institutions for which the application of Part Six will be waived;\r\n(e) the need for stricter parameters than those set out in Part Six;\r\n(f) unrestricted sharing of complete information between competent authorities;\r\n(g) a full understanding of the implications of such a waiver.\r\n3.\r\nWhere institutions of the single liquidity sub-group are authorised in several Member States, paragraph 1 shall only be applied after following the procedure laid down in Article 21 and only to the institutions whose competent authorities agree about the following elements:\r\n3. An authority that is competent for supervising on an individual basis an institution and all or some of its subsidiaries having their head offices situated in different Member States than the institution's head office should waive in full or in part the application of Part Six to that institution and to all or some of its subsidiaries and supervise them as a single liquidity sub-group, provided that all of the following conditions referred to in paragraph 1 and in point (b) of paragraph 2 are satisfied.\r\nWhere institutions of the single liquidity sub-group are authorised in several Member States, paragraph 1 shall only be applied after following the procedure laid down in Article 21 and only to the institutions whose competent authorities agree about the following elements:\r\n7\r\n(a) their assessment of the compliance of the organisation and of the treatment of liquidity risk with the conditions set out in Article 86 of Directive 2013/36/EU across the single liquidity sub-group;\r\n(b) the distribution of amounts, location and ownership of the required liquid assets to be held within the single liquidity sub-group where the LCR as defined in delegated regulation (EU) No 2015/61 is waived and the distribution of amounts and location of available stable funding within the single liquidity sub-group where the NSFR set out in title IV of part Six of this regulation is waived\r\n(c) the determination of minimum amounts of liquid assets to be held by institutions for which the application of the LCR as defined in delegated regulation (EU) No 2015/61 is waived and the determination of minimum amounts of available stable funding to be held by institutions for which the application of the NSFR set out in title IV of part Six of this regulation is waived;\r\n(d) the need for stricter parameters than those set out in Part Six;\r\n(e) unrestricted sharing of complete information between the competent authorities;\r\n(f) a full understanding of the implications of such a waiver.\r\n(a) their assessment of the compliance of the organisation and of the treatment of liquidity risk with the conditions set out in Article 86 of Directive 2013/36/EU across the single liquidity sub-group;\r\n(b) the distribution of amounts, location and ownership of the required liquid assets to be held within the single liquidity sub-group where the LCR as defined in delegated regulation (EU) No 2015/61 is waived and the distribution of amounts and location of available stable funding within the single liquidity sub-group where the NSFR set out in title IV of part Six of this regulation is waived\r\n(c) the determination of minimum amounts of liquid assets to be held by institutions for which the application of the LCR as defined in delegated regulation (EU) No 2015/61 is waived and the determination of minimum amounts of available stable funding to be held by institutions for which the application of the NSFR set out in title IV of part Six of this regulation is waived;\r\n(d) the need for stricter parameters than those set out in Part Six;\r\n(e) unrestricted sharing of complete information between the competent authorities;\r\n(f) a full understanding of the implications of such a waiver.\r\n8\r\n4. Competent authorities should also apply paragraphs 1, 2 and 3 to one or some of the subsidiaries of a financial holding company or mixed financial holding company and supervise as a single liquidity sub-group the financial holding company or mixed financial holding company and the subsidiaries that are subject to a waiver or the subsidiaries that are subject to a waiver only. References in paragraphs 1, 2 and 3 to the parent institution shall be understood as covering the financial holding company or the mixed financial holding company.\r\n4. Competent authorities may also apply paragraphs 1, 2 and 3 to institutions which are members of the same institutional protection scheme as referred to in Article 113(7) provided that they meet all the conditions laid down therein, and to other institutions linked by a relationship referred to in Article 113(6) provided that they meet all the conditions laid down therein. Competent authorities shall in that case determine one of the institutions subject to the waiver to meet Part Six on the basis of the consolidated situation of all institutions of the single liquidity sub-group.\r\n4a. Competent authorities may also apply paragraphs 1, 2 and 3 to institutions which are members of the same institutional protection scheme as referred to in Article 113(7) provided that they meet all the conditions laid down therein, and to other institutions linked by a relationship referred to in Article 113(6) provided that they meet all the conditions laid down therein. Competent authorities shall in that case determine one of the institutions subject to the waiver to meet Part Six on the basis of the consolidated situation of all institutions of the single liquidity sub-group.\r\n5. Where a waiver has been granted under paragraph 1 or paragraph 2, the competent authorities may also apply Article 86 of Directive 2013/36/EU, or parts thereof, at the level of the single liquidity sub-group and waive the application of Article 86 of Directive 2013/36/EU, or parts thereof, on an individual basis.\r\n5. Where a waiver has been granted under paragraph 1 to 4a or paragraph 2, the competent authorities may also apply Article 86 of Directive 2013/36/EU, or parts thereof, at the level of the single liquidity sub-group and waive the application of Article 86 of Directive 2013/36/EU, or parts thereof, on an individual basis."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003043","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast der Bankaufsicht auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/81/67/638228/Stellungnahme-Gutachten-SG2511110009.pdf","pdfPageCount":32,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Simpler.\r\nStärker.\r\nZukunftsfähiger.\r\nImpulse für eine effizientere und\r\nwettbewerbsfähigere\r\nRegulierung\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger.\r\nKontakt in der\r\nDeutschen Kreditwirtschaft\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger.\r\nInhalt\r\nExecutive Summary 1\r\nMotivation des Papiers 4\r\nCapital Stack 6\r\nBackstop-Regime 9\r\nSäule 1 12\r\nSäule 2 14\r\nSäule 3 16\r\nEuropäisches Kleinbankenregime\r\n18\r\nMeldewesen 21\r\nRegulierung neu denken 23\r\n25\r\nAnhang 26\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 1\r\nExecutive Summary\r\nDer Bericht analysiert die Auswirkungen des komplexen\r\nund fragmentierten bankaufsichtlichen Regulierungsrahmens\r\nauf die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Banken.\r\nDabei wird aufgezeigt, dass der überkomplexe, kostenintensive\r\nund intransparente Regulierungsrahmen eine\r\nsignifikante Belastung für die Institute darstellt. Seit der\r\nFinanzkrise wurde die Stabilität gestärkt – jedoch auf Kosten\r\nvon Effizienz, Profitabilität und internationaler Wettbewerbsfähigkeit.\r\nEine effiziente, einfache und zugleich risikoadäquate\r\nRegulierung kann daher ein wirksamer Hebel\r\nzur Steigerung der Ertragskraft und Geschäftstätigkeit von\r\nBanken in Europa sein. Neben der Analyse der zentralen\r\nHandlungsfelder werden Lösungsansätze vorgeschlagen.\r\nDabei wird auch auf das Non-Paper von BaFin und Bundesbank\r\nzum EU-Kleinbankenregime Bezug genommen.\r\nZentrale Handlungsfelder\r\nEine wesentliche Stellschraube zur Reduzierung der\r\nBelastungen ist die Komplexität des Aufsichtssystems\r\nund fragmentierte Aufsichtsstrukturen. Stetig neue\r\nVorgaben von SSM, EBA und anderen Behörden erhöhen\r\ndie operativen Kosten erheblich, schränken strategische\r\nFreiräume ein und untergraben die Profitabilität. Das\r\nNebeneinander vieler verschiedener Aufsichtsbehörden,\r\ndie fehlende Gesamtverantwortung für das regulatorische\r\nGefüge und eine unzureichende Koordination zwischen\r\neuropäischen und nationalen Aufsehern führen zu divergierenden,\r\nteils inkonsistenten und widersprüchlichen\r\nAnsätzen und mangelnder Transparenz.\r\nDie für Kreditinstitute besonders bedeutsamen Kapitalanforderungen\r\nstellen sich in Europa als unkoordiniertes\r\nGeflecht dar. Die einzelnen Bestandteile der sogenannten\r\nKapitalstapel unterliegen jeweils umfangreichen und detaillierten\r\nRegelungen, für die unterschiedliche nationale\r\nund europäische Aufsichtsbehörden zuständig sind. Über\r\ndie Kapitalanforderungen der Säule 1 und 2 hinaus, haben\r\ndie Institute Pufferanforderungen zu erfüllen, die sich\r\naus vier verschiedenen Puffern zusammensetzen. Neben\r\nder Komplexität dieses Systems werden im Wesentlichen\r\ndie mangelnde Trennschärfe der Puffer, Doppelunterlegungen\r\nbestimmter Risiken und die fehlende Freisetzbarkeit\r\nder Puffer als Herausforderungen identifiziert. Zudem\r\nentfalten die Puffer nicht die gewünschte Wirksamkeit\r\n(z. B. keine angemessene Antizyklik beim CCyB, keine\r\nInanspruchnahme des CCBs und fehlende Planbarkeit\r\nbeim SyRB).\r\nZusätzlich zu den risikobasierten Kapitalanforderungen\r\nund den Kapitalpuffern sind weitere Sicherheitsnetze\r\nals Backstop-Regime im regulatorischen Gesamtgefüge\r\nenthalten. Dieses umfasst den Output Floor, der eine fest\r\nfixierte Untergrenze für die Kapitalanforderungen von\r\nModellbanken darstellt, und die Leverage Ratio, die für alle\r\nBanken ein Kernkapital von mindestens 3 % im Verhältnis\r\nzum gesamten Geschäftsvolumen vorschreibt. Der Risikogehalt\r\neinzelner Exposures spielt bei der Leverage Ratio\r\nkeine Rolle. Auch risikolose Positionen werden erfasst.\r\nDas Nebeneinander mehrerer Sicherheitsnetze macht das\r\nRahmenwerk unnötig komplex und führt zu Fehlanreizen.\r\nDie Säule 1 wurde mit dem letzten EU-Bankenpaket\r\nabermals grundlegend reformiert. Die Reform wird nach\r\nAuslaufen der Übergangsregelungen zu deutlich höheren\r\nKapitalanforderungen führen. Hier besteht die Gefahr von\r\nWettbewerbsnachteilen gegenüber Instituten in anderen\r\nJurisdiktionen. Dies betrifft insbesondere das Handelsgeschäft\r\nauf internationalen Kapitalmärkten. Die Verschiebung\r\ndes neuen Marktrisikorahmenwerkes (FRTB)\r\nist daher zu begrüßen. Die gewonnene Zeit sollte genutzt\r\nwerden, um die Regeln auf Praxistauglichkeit zu überprüfen\r\nund anzupassen.\r\nEine starke Säule 2 ist für einen adäquaten Blick auf die\r\nindividuelle Risikosituation des einzelnen Instituts weiterhin\r\nnotwendig. Aktuell ist der ICAAP allerdings überreguliert,\r\nineffizient und praxisfern. Ein echter Mehrwert\r\nentsteht, wenn die Berechnung des ICAAP vollständig in\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 2\r\ndie Verantwortung der Institute gelegt wird. Dann entsteht\r\nein realistisches und steuerungsrelevantes Bild der Risiken\r\naus Sicht des Instituts. Die Ergebnisse des ICAAP können\r\nmit den Ergebnissen des SREP, der in der Verantwortung\r\ndes SSM verbleibt, verglichen werden. Eine anonymisierte\r\nVeröffentlichung der aggregierten Abweichungen würde\r\nzusätzliche Transparenz herstellen und die Ergebnisse\r\nnicht nur für Aufsicht und Institute, sondern auch für weitere\r\nMarktteilnehmer nutzbar machen.\r\nDer Offenlegungsbericht der Säule 3 wird nach den\r\nErfahrungen der Banken und Sparkassen so gut wie nicht\r\ngenutzt. Unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten scheint\r\nein kompletter Verzicht auf eine separate Säule-3-Offenlegung\r\nangeraten.\r\nBundesbank und BaFin haben kürzlich in einem Non-Paper\r\nVorschläge zur Schaffung eines Kleinbankenregimes\r\nunterbreitet. Dieser Ansatz greift die Kritik der Industrie an\r\ndem „One size fits all“-Gedanken der aktuellen Bankenregulierung\r\nauf und sollte weiterverfolgt werden. Das\r\nüberkomplexe Regelungsgeflecht ist für alle Institute\r\nherausfordernd. Kleine Institute sind damit unverhältnismäßig\r\nbelastet und überlastet. Die Grundidee des\r\nKleinbankenregimes besteht darin, dass Institute, welche\r\ndie Eintrittskriterien erfüllen und sich dafür entscheiden,\r\nvon der Berechnung risikobasierter Kapitalanforderungen\r\nund Säule-2-Zuschlägen befreit sind. Zudem können\r\ndiese Institute dann von weiteren Erleichterungen bei\r\nLiquiditätsvorgaben (u. a. Verzicht auf NSFR), Vergütungsregeln,\r\nim Meldewesen und in der Offenlegung sowie bei\r\nder Ausgestaltung der Level-II- und -III-Vorgaben der ESAs\r\nprofitieren.\r\nDas Thema bankaufsichtsrechtliches und statistisches\r\nMeldewesen (inkl. IReF) birgt sehr hohes Bürokratieentlastungspotenzial.\r\nDie detailreiche und komplexe\r\nRegulierung mit unterschiedlichen Aufsichtsbehörden\r\nzieht ebensolche Meldeanforderungen nach sich. Im Ergebnis\r\nsind Redundanzen und Doppelmeldungen zu konstatieren.\r\nBesonders aufwendig gestalten sich die aktuell\r\ngeforderten Validierungs- und Korrekturprozesse von EBA\r\nund EZB. Die unterschiedlichen Prozesse müssen zusammengeführt\r\nund vereinheitlicht werden. Für eine valide\r\nBestandsaufnahme und einen Neustart sollte im ersten\r\nSchritt ein Moratorium verhängt werden und keine Neuaufnahme\r\noder Erweiterung von Datenpunkten erfolgen.\r\nDringend notwendig scheint eine Reform der Regulierung\r\nauf Level II und Level III im Rahmen des Lamfalussy-\r\nVerfahrens. Ursprünglich konzipiert, um das parlamentarische\r\nVerfahren zu entlasten und den Gesetzgebungsprozess\r\nzu beschleunigen, hat die Regelsetzung auf\r\nLevel II und Level III mittlerweile ein Eigenleben entwickelt.\r\nDie schiere Zahl an Level-II-/Level-III-Rechtsakten ist\r\nnicht mehr handhabbar. Das Lamfalussy-Verfahren muss\r\nwieder auf seinen ursprünglichen Zweck zurückgeführt,\r\nRechenschaftspflicht und Ausgewogenheit in der Rechtssetzung\r\ndringend verbessert werden.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 3\r\nSchlussfolgerung\r\nDie Wettbewerbsfähigkeit europäischer Banken ist entscheidend\r\nfür die Versorgung der Realwirtschaft mit\r\nKapital. Notwendig ist ein Paradigmenwechsel hin zu\r\nmehr Regulierungseffizienz und eine verbesserte Wirksamkeit\r\nder Regulierung sowie Proportionalität. Nur so kann\r\nEuropa im internationalen Wettbewerb bestehen, ohne\r\ndie erreichte Stabilität aufs Spiel zu setzen.\r\nKernempfehlungen\r\n1. Regulierung effizienter machen:\r\nAbbau von Doppelungen, Reduktion\r\nübermäßiger\r\nDetailvorgaben, klare Verantwortlichkeiten.\r\n2. Kapitalrahmen vereinfachen:\r\nAbschaffung des Systemrisikopuffers, Harmonisierung\r\nder O-SII-Puffer, Einführung eines\r\neinheitlichen freisetzbaren Puffers.\r\n3. Doppelungen im Backstop-Regime\r\nreduzieren:\r\nOutput Floor und Leverage Ratio ist ein\r\nSicherheitsnetz\r\nzu viel.\r\n4. Säule 2 stärken:\r\nRückkehr zu einem ICAAP mit echtem\r\nSteuerungsnutzen,\r\nSREP-Ergebnisse\r\ntransparent\r\nmachen.\r\n5. Offenlegung verschlanken:\r\nVerzicht auf separaten Säule-3-Bericht.\r\nIntegration weniger „Key Metrics“ in den\r\nGeschäftsbericht.\r\n6. EU-Kleinbankenregime einführen:\r\nSubstanzielle Entlastungen durch proportionale\r\nAnforderungen, angelehnt an internationale\r\nModelle.\r\n7. Meldewesen verschlanken:\r\nMoratorium für neue Meldepflichten, Vereinheitlichung\r\nvon Validierungs- und Korrekturprozessen.\r\n8. Level-II-/III-Regulierung reformieren:\r\nBeschränkung auf das Wesentliche, stärkere\r\nparlamentarische Kontrolle, klare Eingrenzung\r\nvon Soft-Law-Instrumenten.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 4\r\nMotivation des Papiers\r\nRegulierung ist ein entscheidender Wettbewerbsfaktor,\r\nder die Ertragskraft und Geschäftstätigkeit europäischer\r\nInstitute beeinflusst – in deutlich größerem Ausmaß\r\nals in anderen Branchen. Insbesondere Eigenkapitalanforderungen\r\nund die Ausgestaltung der Aufsicht bilden\r\nentscheidende Stellschrauben für Finanzstabilität und\r\nWettbewerbsfähigkeit.\r\nAuch dank intensiver Regulierungsarbeit im Nachgang\r\nder Finanzkrise ab 2009 wurde die Resilienz europäischer\r\nBanken spürbar gestärkt – trotz schwieriger Ertragslage\r\nund herausforderndem Marktumfeld. Diese substanzielle\r\nStabilisierung wird branchenweit als notwendig und\r\nrichtig anerkannt.\r\nIn der EU ging dieser Prozess einher mit dem Aufbau neuer\r\nInstitutionen: Der Einheitliche Aufsichtsmechanismus\r\n(SSM) sowie weitere Behörden des Europäischen Finanzaufsichtssystems\r\n(ESFS) sorgen heute gemeinsam mit den\r\nnationalen Aufsehern für die Umsetzung und Anwendung\r\ndes umfassenden Regelwerkes.\r\nDie Zahl der an der europäischen Regelsetzung und\r\n-anwendung beteiligten Akteure ist gewachsen, wodurch\r\nauch die Trennlinie zwischen Gesetzgebung und\r\nVerwaltung zunehmend verschwimmt. So entsteht leicht\r\nein Trugschluss: Was einzeln sinnvoll und gut begründet\r\nwirkt, führt in der Summe zu sinkendem Grenznutzen und\r\ngeringerer Steuerbarkeit – bei zugleich stetig wachsenden\r\nBelastungen und Kosten für die Institute:\r\n• Die kumulierten Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen\r\nbremsen die Geschäftstätigkeit und\r\nbeeinträchtigen die Profitabilität.\r\n• Stetig neue Vorgaben, insbesondere durch SSM und\r\nEBA, verursachen erhebliche initiale und laufende\r\noperative Kosten.\r\n• Aufsichtliche Anforderungen schränken den strategischen\r\nHandlungsspielraum ein, führen zwangsläufig\r\nzu Anpassungen und werden von Stakeholdern\r\nkritisch beobachtet.\r\nHauptproblem ist: Oft fehlt es an einer klaren Gesamtverantwortung\r\nfür das regulatorische Gefüge sowie\r\nPriorisierung. Die Koordination zwischen den beteiligten\r\nBehörden ist unzureichend, die Kompetenzverteilung und\r\nInstrumentenvielzahl verwirrend, was zu divergierenden,\r\nparallelen Ansätzen führt. Einher geht dies mit einem\r\nakuten Mangel an Rechenschaftspflicht des SSM ggü.\r\nInstituten und dem europäischen Gesetzgeber.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 5\r\nDiese Entwicklungen haben zu einem überkomplexen\r\nregulatorischen Rahmenwerk und einer intransparenten\r\nAufsicht geführt. Doch Europa befindet sich nicht im regulatorischen\r\nVakuum – die Komplexität beeinträchtigt die\r\nFähigkeit europäischer Banken im internationalen Wettbewerb\r\nzu bestehen; komplexe Regulatorik überfordert\r\ninsbesondere kleinere Marktteilnehmer strukturell und\r\ndas Kreditgeschäft wandert in weniger regulierte Bereiche\r\ndes Nicht-Bankensektors ab, was neue Fragen der Finanzstabilität\r\naufwirft. Auch auf Seiten der europäischen Aufsicht\r\nwerden Kapazitätsgrenzen und Ineffizienzen sichtbar\r\n– obwohl sich bspw. die Aufsichtsgebühren der EZB in\r\nden vergangenen zehn Jahren nahezu verdreifacht haben.\r\nInstitute haben nicht den Eindruck, dass einzureichende\r\nDaten angemessen gewürdigt werden.\r\nEine Vereinfachung zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit\r\ndes europäischen Bankensektors ist dringend\r\nerforderlich. Zentrales Ziel muss eine höhere Regulierungseffizienz\r\nsein. Das bedeutet: So wenige Regeln und\r\nInstrumente wie nötig, um das erreichte Sicherheitsniveau\r\nzu erhalten. Dies impliziert den Abbau von Inkonsistenzen,\r\nDoppelregulierungen und übermäßiger Detailvorgaben\r\nsowie die Straffung aufsichtlicher Prozesse.\r\nIdealerweise ließe sich das regulatorische Gefüge auf einer\r\n„grünen Wiese“ von Grund auf neugestalten. Angesichts\r\nder bestehenden Strukturen scheint jedoch ein vollständiger\r\nNeustart politisch kaum durchsetzbar. Das vorliegende\r\nPapier konzentriert sich daher auf konkrete Ansatzpunkte\r\nmit dem größten Potenzial für Kostenreduktion und\r\noperative Entlastungen. Dies ist herausfordernd, denn die\r\nErfahrung zeigt: Probleme durch Reduktion zu lösen, ist\r\nin der Regel deutlich anspruchsvoller, als neue (Regulierungs-)\r\nSchichten aufzutragen.\r\nEin sinnvoller erster Schritt wäre ein Regulierungsmoratorium,\r\ndas Raum für eine gründliche Analyse des\r\nbestehenden Rahmenwerkes schafft. Das vorliegende\r\nDiskussionspapier dient dem Aufzeigen von aus DK-Sicht\r\n1 Vergleich: Non-Paper der deutschen Aufsicht „Reducing regulatory complexity“\r\nsinnvollen Lösungsräumen. Dabei orientiert es sich an\r\nklaren Leitplanken:\r\n• Holistische Herangehensweise: Der initiale Fokus liegt\r\nauf Level I, da hier langfristig die strukturelle Lösung\r\nverankert werden muss.\r\n• Die Baseler Vorgaben bleiben Orientierungspunkt,\r\njedoch mit Raum für eine europäische Ausgestaltung,\r\ndie regionale Besonderheiten angemessen berücksichtigt.\r\n• Prinzipienorientierung statt Detailsteuerung.\r\n• Die derzeitige Höhe an Kapitalanforderungen im\r\neuropäischen System (Stand 2025) halten wir für\r\nausreichend. Soweit einzelne Vorschläge zu spürbarer\r\nReduktion führen, ist eine Gesamtkalibrierung erforderlich\r\n– es geht nicht um Deregulierung.\r\n• Bekenntnis zur Risikoorientierung: Die risikobasierte\r\nRegulierung wird beibehalten – inklusive der Möglichkeit\r\nzur Nutzung interner Modelle.\r\n• Proportionalität nicht nur auf dem Papier herstellen,\r\nsondern entschlossen und konsequent in der\r\nUmsetzung. Dies gilt sowohl für kleinere Institute\r\n(Beispiel: Kleinbankenregime) als auch für große\r\nInstitute (Beispiel: keine parallele Anwendung nationaler\r\nund internationaler Vorgaben).\r\nUnabhängig von den DK-Arbeiten hat die deutsche Aufsicht\r\nim Sommer 2025 eigene Vorschläge in den regulatorischen\r\nDiskurs eingebracht, deren Ansatzpunkte auch\r\nGegenstand der DK-Arbeiten waren (vgl. Kapitel „Capital\r\nStack“ und „Europäisches Kleinbankenregime“). Die Vorschläge\r\nzur Vereinfachung des Eigenmittelregimes haben\r\nwir nachträglich separat im Anhang kommentiert.1\r\nIn den vergangenen Jahren hat die DK auf eine Vielzahl\r\nvon Problemen und Verbesserungspotenzialen hingewiesen,\r\ndie zwar nicht unmittelbar für die Darstellung des\r\nLösungsraums erforderlich sind, diesen jedoch teilweise\r\nerweitern oder näher konkretisieren. Eine im Zuge der\r\nBerichtserstellung innerhalb der DK abgestimmte Liste\r\nfindet sich im Anhang.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 6\r\nCapital Stack\r\n2 Stacking orders and capital buffers\r\nKapitalanforderungen in Europa –\r\nein unkoordiniertes Geflecht\r\nDer Kapitalstapel enthält alle Bestandteile der mikroprudenziellen\r\n(Säule 1 und 2), makroprudenziellen (Kapitalpuffer)\r\nund abwicklungsbezogenen Kapitalanforderungen\r\n(MREL/TLAC) für Institute aus risikobasierter und nichtrisikobasierter\r\nPerspektive.\r\nDie European Banking Authority (EBA) hat in ihrem Papier\r\n„STACKING ORDERS AND CAPITAL BUFFERS”2 die Gesamtkapitalanforderungen\r\ndes europäischen Rahmenwerkes\r\nin der unten stehenden Übersicht zusammengefasst.\r\nDie Darstellung verdeutlicht die hohe Komplexität des\r\nregulatorischen Rahmenwerkes. Die einzelnen Bestandteile\r\nder Kapitalstapel unterliegen jeweils umfangreichen und\r\ndetaillierten Regelungen. Die Komplexität wird auch durch\r\n\u001F\u001E\u001D\u001C \u001D\u001B\u001E\u001A\u001C \u001D\u0019\u001D\u0018\u0017\u0016\u001F\u0018\u0015\u001B\u001D\u0018\u0017 \u0017\u001A \u001A\u0014\u0018\u0016\u001D\u0017\u0018\u001F \u001A\u0014\u0018\u0016\u0013\u001A\u001E\u0017 \u0017\u001A\u0016\u001D\u0017\u0018\u001F \u0017\u001A\u0016\u0013\u001A\u001E\u0017\r\n\u001C\u0012\u0011\u0010\u000F\r\n\u001C\u0010\u0011\u0010\u000F\r\n\u000E\u0011\u0010\u000F\r\n\r\n\u0011\u0010\u000F\r\n\f\u0011\u0010\u000F\r\n\u0012\u0011\u0010\u000F\r\n\u0010\u0011\u0010\u000F\r\n\u000B\u0010\u0011\u0010\u000F\r\n\u000B\r\n\u0011\u0010\u000F\r\n\u001F\u001E\u001D\u001C\u001B\r\n\u001A\u0019\u0018\u0017\u0016\u0015\r\n\u0014\u001B\r\n\u001A\u0019\u0018\u0017\u0016\u0015\r\n\u0013\u0016\u0016\u0018\u0017\u0016\u0015\r\n\u0016\u0012\u0017\r\n\u0016\u0012\u0017\r\n\u0019\u0011\u001B\r\n\u001A\u0019\u0018\u0010\u0017\r\n\u0014\u001B\r\n\u001A\u0019\r\n\u001A\u0019 \u0011\u001B\r\n\u001A\u0019 \u001F\u001B\r\n\u000F\u001E\u001C\u001B\r\n\u0016\u0016\u0012\r\n\u000E\u0018\r\n\f\f\u000B\r\n\u0018\r\n\f\f\r\n\u000E\u0018\r\n\f\f\u000B\r\n\u0018\r\n\f\f\r\n\u000E\u0018\r\n\f\f\u000B\r\n\u0018\r\n\f\f\r\n\u000E\u0018\r\n\f\f\u0018\u0010\u0017\r\n\u0016\u0016\u0012\r\n\u0016\u0016\u0012 \u001A\t\u0017\u0018\u0010\u0017\r\n\u001A\t\u000E\u0018\u0010\u0017\r\n\u001F\u001E\u001D\u001C\r\n\u001B\u001A\u0019\u0018\u0018\u0017\u001A\r\n\u001F\u001E\u001D\u001C\r\n\u001B\u001A\u0019\u0018\u0018\u0017\u001A\r\n\u0016\u0015\u0019\u0014\u0018\u001C\r\n\u0013\u0015\u0014\u0013\u0017\u001A\u0014\r\n\u0016\u0015\u0014\u0017\u001C\r\n\u0013\u0015\u0014\u0013\u0017\u001A\u0014\r\n\u001A\t\u0017\r\n\u001A\t\u000E\r\n\u001A\t\u0017\r\n\u001A\t\u000E\r\n\u001A\t\u0017\r\n\u001A\t\u000E\r\n\r\n\b\u0017\u0012\r\n\u0016\u0016\b\u0012\r\n\r\n\b\u0017\u0012\r\n\u0016\u0016\b\u0012\r\n\r\n\b\u0017\u0012\r\n\u0016\u0016\b\u0012\r\n\u001A\u0019\u0018\u0010\u0015\u0015\r\n\u001A\u0019\u0018\u0010\u0015\u0015 \u0014\u001B\r\n\u001A\t\u0017\u0018\u0010\u0015\u0015\r\n\u001A\t\u0017\u0018\u0017\u0016\u0015\r\n\u0012\r\n\u0011\u0010\u000F\r\n\u0012\u0010\u0011\u0010\u000F\r\n\u001C\r\n\u0011\u0010\u000F\r\n\u001C\u0010\u0011\u0010\u000F\r\n\r\n\u0011\u0010\u000F\r\n\u0010\u0011\u0010\u000F\r\n\u001F\u001E\u001D\u001C\u001B\u001A\u0019\u0018\u0017\u001F\u001E\u001D\u001F\u001C\u001B\u001A\u0019\u0018\u001B\u0017\u001F\u0016\u0015\u0014\u0013\u0019\u0016\u0015\u0012\u0015\u0011\u0018\u0010\u001F\u000F\u0016\u001B\u0012\u0015\u000E\r\n\u0016\f\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 7\r\ndie Verteilung der Zuständigkeit für einzelne Kapitalpufferanforderungen\r\nauf unterschiedliche nationale und\r\neuropäische Aufsichtsbehörden noch zusätzlich erhöht.3\r\nDie Gesamtkapitalanforderungen ergeben sich als Summe\r\nverschiedener Einzelmaßnahmen. Eine gesamtheitliche\r\nBewertung (holistische Perspektive) der Einzelmaßnahmen\r\nim Hinblick auf die Angemessenheit der Gesamtkapitalanforderungen\r\neines einzelnen Instituts erfolgt nicht.\r\nEine Begrenzung des vorzuhaltenden Kapitals besteht im\r\naktuellen Regelwerk nicht. Ferner ist nicht sichergestellt,\r\ndass die Anforderungen aus den Einzelmaßnahmen überschneidungsfrei\r\nund konsistent sind und Risiken nicht\r\ndoppelt unterlegt werden. Der Lackmustest – speziell für\r\ndas makroprudenzielle Instrument der Kapitalpuffer\r\n– war\r\ndie Corona-Pandemie. Es zeigte sich, dass die Kapitalpuffer\r\nin der Praxis nur eingeschränkt nutzbar sind, selbst\r\nwenn die Aufsichtsbehörden sie teilweise wieder freigeben.\r\n4 Die Institute sehen sich außerdem einem stetig\r\nsteigenden prozessualen Aufwand zur Erfüllung der Anforderungen\r\nausgesetzt.\r\nDie aufgezeigten Unzulänglichkeiten belasten die Wettbewerbsfähigkeit\r\nund Handlungsfähigkeit der europäischen\r\nInstitute, was wiederum zu Unsicherheiten bei Investoren\r\nführt. Der Kapitalstapel braucht eine Vereinfachung unter\r\nder Maßgabe, die derzeitigen Kapitalanforderungen nicht\r\nweiter zu erhöhen.\r\nWeniger Puffer, mehr Wirkung: So wird\r\nder Kapitalrahmen zukunftsfähig\r\nMaßnahmen zur Anpassung des Kapitalstapels sollten auf\r\ndrei Hauptziele einzahlen:\r\n1. Reduzierung der Komplexität\r\n2. Verbesserung der Nutzbarkeit bestehender\r\nKapitalpuffer\r\n3. Gesamtheitliche Bewertung der Kapitalanforderungen\r\nfür das einzelne Institut\r\n3 SSM, NCAs, Ausschuss für Finanzstabilität (in Deutschland), SRB, NRA, ESRB, EBA, JC ESAs\r\n4 Report of the Analytical Task Force on the overlap between capital buffers and minimum requirements\r\nDie erste wichtige Maßnahme ist die Abschaffung des\r\nSystemrisikopuffers (SyRB). Da der europaspezifische\r\nSyRB für sämtliche potenzielle Risiken – allgemein oder\r\nsektorspezifisch – festgelegt werden kann, die nicht durch\r\nandere Kapitalanforderungen oder Kapitalpuffer abgedeckt\r\nsind, fungiert er vielfach als „Auffangpuffer“. Mit der\r\nUmsetzung des Bankenpaketes wurde der Anwendungsbereich\r\nzudem auf Umweltrisiken ausgeweitet. Damit wird\r\ndie Anwendung des SyRB willkürlich. Eine überschneidungsfreie\r\nAbgrenzung ist kaum möglich. Wir sehen die\r\nGefahr, dass Risiken doppelt abgedeckt werden.\r\nDie zweite wichtige Maßnahme ist die einheitliche und im\r\nVerhältnis zu anderen Kapitalanforderungen angemessene\r\nAusgestaltung des Puffers für andere systemrelevante\r\nInstitute (O-SII-Puffer). Der O-SII-Puffer ist in den europäischen\r\nLändern auf Basis von nationalen Methoden\r\numgesetzt und variiert derzeit stark von Mitgliedstaat zu\r\nMitgliedstaat. Ein und dasselbe Institut kann in Deutschland\r\neinem anderen Puffer unterliegen als in einem anderen\r\nEU-Land – eine Situation, die dem Ziel eines harmonisierten\r\nBinnenmarktes widerspricht. Zudem kann der\r\nO-SII-Puffer höher als der Puffer für global systemrelevante\r\nInstitute (G-SII-Puffer) ausfallen. Mit der bestehenden\r\nMaximalregelung führt das zu Verwerfungen im internationalen\r\nVergleich. Die Maximalregelung, die die Relevanz\r\ndes G-SII- oder O-SII-Puffers begrenzt, sollte gestrichen\r\nwerden. Alternativ kommt auch eine Begrenzung des\r\nO-SII-Puffers auf 1 % der risikogewichteten Vermögensgegenstände\r\nin Betracht. Die Untergrenze des G-SII-Puffer\r\nwäre damit die Obergrenze für die O-SII-Puffer.\r\nÜbergreifend sollte das gesamte Kapitalpufferkonzept\r\nvereinfacht und durch ein klares Konzept ersetzt werden.\r\nZudem ist eine Obergrenze für die Summe des vorzuhaltenden\r\nKapitals einschließlich der Puffer, Säule-2-\r\nAnforderungen und Empfehlungen erforderlich. Davon\r\nausgenommen sind nur Sachverhalte, für die in institutsindividuellen\r\nEinzelfällen höhere Eigenmittelanforderungen\r\nangeordnet werden müssen.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 8\r\nAusgehend vom Kapitalstapel „Total Capital“ der Going-\r\nConcern-Perspektive (siehe Abbildung EBA) ist aus\r\nunserer Sicht ein Kapitalstapel denkbar, der die Säule-2-\r\nAnforderungen und den größten Teil der Kapitalpufferanforderungen\r\nin einem freisetzbaren Kapitalpuffer (RB)\r\nzusammenführt:\r\n\u001F\u001E\r\n\u001D\u001C\r\n\u001B\u001A\u0019\u0018\u0018\u0017\u0016\u001A\u0019\u0018\u0018\r\n\u0015\u0015\u0014\r\n\u001F\u0013\u0012\r\n\u001F\u0013\u001B\r\n\u0019\u0011\u0012\u0014\r\n\u0015\u0015\u0011\u0014\r\n\u001F\u0010\u000F\u000F\u000E\r\n\f\u001E\r\n\u0019\u000B\u000E\u001F\r\n\u001F\u001E\u001F\u001D\u001C\u001B\u001A\u001D\u0019\u0018\u001F\u001D\u001C \u001F\u001E\u001F\u001D\u001C\u001B\u001A\u001D\u0019\u0018\u001F\u001D\u001C\r\n\u001F\u001E\u001D \u001C\u001B\r\n\u0012\u0014\r\n\u001B\u001A\u0019\u0018\u0018\u0017\u0016\u001A\u0019\u0018\u0018\r\nDie Eckpunkte dieses Kapitalstapels charakterisieren wir\r\nwie folgt:\r\n• Abschaffung Systemrisikopuffer (SyRB)\r\n• Beibehaltung des G-SII-/Harmonisierung des O-SIIRahmenwerkes\r\n• Beibehaltung einer materiell unveränderten Schwelle\r\nfür den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag (MDA)\r\n• Einführung eines freisetzbaren Kapitalpuffers RB (Zusammenführung\r\nzusätzlicher Kapitalanforderungen\r\naus der Säule 2 (P2R), Kapitalerhaltungspuffer (CCB\r\n2,5 %) und Antizyklischer Kapitalpuffer (CCyB)\r\n• Einführung eines Supervisory Management Puffers\r\n(SMaP, entspricht der heutigen Eigenmittelempfehlung\r\n(P2G) jedoch ohne Stresstest)\r\nDer freisetzbare Kapitalpuffer soll durch den zuständigen\r\nAufseher festgesetzt werden. Er berücksichtigt die institutsspezifischen\r\nRisiken und Anpassungen zu makroprudenziellen\r\nErfordernissen, inklusive einer positiven\r\nneutralen Kapitalpufferrate i. H. v. 2,5 %. Die Obergrenze\r\ndes freisetzbaren Kapitalpuffers sollte 7,5 % nicht überschreiten.\r\nAuf eine angemessene Transparenz der Festlegung\r\ndes Puffers ist zu achten und Änderungen müssen\r\nnachvollziehbar sein. Optional könnte auch der O-SIIPuffer\r\nvom G-SII-Rahmenwerk inhaltlich getrennt und in\r\nden RB integriert werden.\r\nDer Supervisory Management Puffer spiegelt die heutige\r\nEigenmittelempfehlung wider. Er soll ohne Stresstest\r\nermittelt werden und ebenfalls durch den zuständigen\r\nAufseher festgesetzt werden. Die Empfehlung wird nicht\r\nveröffentlicht. Auch hier wäre eine Obergrenze festzulegen.\r\nDurch die Zusammenfassung der Verantwortung beim\r\nzuständigen Aufseher wird die Kommunikation aus Sicht\r\nder Institute deutlich erleichtert: Ein Ansprechpartner für\r\nalle Belange. Der zuständige Aufseher hätte einerseits die\r\nVerantwortung für die Sicherstellung einer angemessenen\r\nGesamtkapitalausstattung und könnte dabei Doppelunterlegungen,\r\nwie sie dem aktuellen Rahmenwerk\r\naufgrund\r\nunterschiedlicher Zuständigkeiten inhärent sind,\r\nverhindern.\r\nLösungsraum\r\n1. Abschaffung des Systemrisikopuffers.\r\n2. Europaweite Harmonisierung des O-SII-Puffers\r\nund verhältnismäßige Ausgestaltung im\r\nVergleich zum G-SII-Puffer.\r\n3. Vereinfachung des gesamten Kapitalpufferkonzeptes\r\ndurch Einführung eines freisetzbaren\r\nKapitalpuffers mit Festsetzungsund\r\nGesamtbewertungskompetenz beim\r\nzuständigen Aufseher.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 9\r\nBackstop-Regime\r\nDas Sicherheitsnetz vom Sicherheitsnetz\r\ndes Sicherheitsnetzes\r\nIhrer Konzeption nach sind die derzeitigen regulatorischen\r\nMindestkapitalanforderungen vorwiegend risikobasiert.\r\nWie viel Eigenkapital ein Institut für eine bestimmte\r\nAktivposition vorhalten muss, richtet sich nach dem\r\njeweiligen Risiko: Für einen Euro, den ein Institut in eine\r\nStaatsanleihe investiert, muss es weniger Eigenkapital vorhalten\r\nals für einen Euro Kredit an ein mittelständisches\r\nUnternehmen. Dies stellt sicher, dass die Institute über\r\nausreichend Eigenkapital verfügen, um Verluste zu verkraften.\r\nGleichzeitig bietet es den Instituten Anreize, ihre\r\nRisiken zu begrenzen.\r\nÜber die unterschiedlichen Kapitalpuffer und Aufschläge\r\n(vgl. vorstehendes Kapitel) hinaus enthält das Rahmenwerk\r\nzahlreiche Elemente, die als Sicherheitsnetze\r\nfungieren:\r\n• Bei der Nutzung interner Modelle bestimmen sich die\r\nKapitalanforderungen nicht unmittelbar nach den\r\ntatsächlichen, von den Instituten mit eigenen Risikomodellen\r\nermittelten Risiken. Es gibt strenge Anforderungen\r\nfür die Nutzung der internen Modelle (\r\nz.\r\nB. begrenzter Anwendungsbereich, umfassende\r\nZugangsvoraussetzungen, fest vorgegebene Parameter\r\noder Mindestwerte, strenge aufsichtliche Prüfungen\r\nund Sicherheitszuschläge etc.). Die Modelle zur\r\nBestimmung von Kapitalanforderungen sind daher\r\nsystematisch konservativer und im Gegenzug ungenauer\r\nals die eigentlichen bankinternen Risikomodelle.\r\nDies ist ein erster Sicherheitspuffer, der ausreichend\r\nhohe Kapitalanforderungen gewährleistet.\r\n• Die alternativ zu nutzenden Standardansätze differenzieren\r\nebenfalls nach dem Risikogehalt einzelner Aktivitäten,\r\nsind aber weniger ausgefeilt und insgesamt\r\nkonservativer als interne Modelle (z. B. keine Berücksichtigung\r\ninstitutseigener Schätzungen, begrenzte\r\nAnerkennungsfähigkeit von Sicherheiten, begrenzter\r\nEinfluss der Bonität einzelner Kreditnehmer etc.).\r\n• Etwaige Risiken, die die Säule-1-Ansätze zur Berechnung\r\nder regulatorischen Mindestkapitalanforderungen\r\nnicht ausreichend berücksichtigen, werden im\r\naufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess\r\n(SREP) erfasst und ziehen entsprechende Zuschläge\r\nauf die Kapitalanforderungen nach sich.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 10\r\nDie risikobasierten Kapitalanforderungen beinhalten also\r\nbereits gewisse „Sicherheitsaufschläge“ und sind nur bedingt\r\nrisikosensitiv. Damit sind weitere Sicherheitsnetze\r\nüberflüssig.\r\nDas letzte EU-Bankenpaket hat nun noch ein weiteres\r\nSicherheitsnetz für Banken eingeführt, die interne Modelle\r\nzur Bestimmung der Kapitalanforderung nutzen („Modellbanken“):\r\nDer Output Floor stellt eine feste Untergrenze\r\nfür die Kapitalanforderungen, einen harten „Backstop“\r\ndar. Er schreibt vor, dass die nach internen Modellen ermittelte\r\nKapitalanforderung nicht weniger als 72,5 % der\r\nKapitalanforderungen, die sich anhand der Standardansätze\r\nergeben, betragen darf. Die Nutzung von Modellen\r\nwird somit unattraktiver. Gleichzeitig steigt der Aufwand\r\ndeutlich an, da die „Modellbanken“ parallel die aufsichtlichen\r\nStandardansätze rechnen müssen.\r\n5 Die sogenannte Gesamtrisikomessgröße umfasst sowohl bilanzielle als auch außerbilanzielle Positionen.\r\nSomit liegt sie näher an der Bilanzsumme als die risikogewichteten Aktiva, ist jedoch nicht mit dieser identisch.\r\n6 Die besonders gängigen Repos/Reverse Repos entsprechen ökonomisch einem sehr kurzlaufenden, vollständig besicherten Kredit\r\nZu den verschiedenen Sicherheitsnetzen innerhalb des\r\nrisikobasierten Ansatzes kommt ein weiterer „Backstop“.\r\nDie sog. „Leverage Ratio“ verlangt von den Instituten, dass\r\nihr Kernkapital mindestens 3 % ihrer gesamten Forderungen5\r\nbeträgt. Diese Kennzahl ist nicht risikobasiert; der\r\nRisikogehalt einzelner Exposures spielt entsprechend keine\r\nRolle. Die Institute müssen auch risikolose Positionen\r\nwie Zentralbankguthaben mit Eigenkapital unterlegen.\r\nEinen Anreiz zur Risikobegrenzung schafft die Leverage\r\nRatio somit nicht. Sie kann umgekehrt sogar die Funktionsfähigkeit\r\ndes Finanzsystems beeinträchtigen:\r\n• Die Leverage Ratio begrenzt die Höhe an Kundeneinlagen,\r\ndie ein Institut annehmen kann. Denn: Sofern\r\nsich nicht zeitgleich die übrigen Verbindlichkeiten des\r\nInstituts verringern, verschlechtert sie sich zwangsläufig\r\nbei der Entgegennahme von Einlagen. Und zwar\r\nunabhängig davon, wie das Institut seinerseits die\r\nMittel verwendet – selbst, wenn es sie vollkommen\r\nrisikolos bei der Zentralbank parkt. Kundengelder\r\nsicher zu verwahren, ist aber eine zentrale Aufgabe\r\nder Institute. Diese müssen sie jederzeit zuverlässig\r\nerfüllen dürfen. Des Weiteren sind Kundeneinlagen\r\neine sehr stabile Refinanzierungsquelle. Die Leverage\r\nRatio steht somit auch dem Liquiditätsrisikomanagement\r\nund den entsprechenden regulatorischen\r\nAnforderungen entgegen.\r\n• Sie begrenzt auch das Volumen an Wertpapierfinanzierungsgeschäften\r\n(Securities Financing Transactions,\r\nSFTs).6 Diese sind ein wichtiges Instrument,\r\nmit dem die Institute die Allokation liquider Mittel in\r\nder Volkswirtschaft optimieren. Denn sie erlauben es\r\nKunden, vorübergehend Wertpapiere gegen Liquidität\r\nzu tauschen. Zudem besitzen sie einen weiteren gesamtwirtschaftlichen\r\nNutzen, indem sie die Liquidität\r\nvon Wertpapiermärkten erhöhen. Eine hohe Marktliquidität\r\nbedeutet, dass Wertpapiere jederzeit gekauft\r\noder verkauft werden können und die Spannen\r\nzwischen den Preisvorstellungen der Käufer und Verkäufer\r\ngering sind. SFTs sind generell schon aufgrund\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 11\r\nder kurzen Laufzeit und der Besicherung risikoarm.\r\nBesonders risikoarm sind sog. „Matched-Book-Repos“.\r\nHierbei tritt das Institut lediglich als Vermittler\r\nzwischen Kunden auf. Es geht mit einem Kunden A\r\nein Reverse-Repo-Geschäft ein (kauft ihm ein Wertpapier\r\nab, um es ihm wenig später wieder zu verkaufen).\r\nGleichzeitig schließt es mit einem Kunden B ein\r\nspiegelbildliches Repo-Geschäft ab (verkauft diesem\r\ndas gleiche Wertpapier, um es wenig später zurückzukaufen).\r\nAm Rückkauftag erhält das Institut das Wertpapier\r\nvom Kunden B zurück und kann es seinerseits\r\ndem Kunden A vereinbarungsgemäß zurückgeben.\r\nDa die Rückkäufe zum zuvor vereinbarten Preis\r\nerfolgen, sind etwaige Kursschwankungen des Wertpapiers\r\nfür das Institut irrelevant.\r\nSicherheitsnetze sind grundsätzlich richtig und wichtig.\r\nDas Aufsichtsrecht übertreibt es allerdings mit vielerlei\r\nSicherheitsvorkehrungen, die im Kern die gleichen Risiken\r\nabdecken und das gleiche Ziel adressieren – die Finanzstabilität.\r\nDie Vielzahl verschiedener Vorkehrungen erhöhen\r\ndie Komplexität des Rahmenwerkes und schränken\r\ndie Handlungsfähigkeit der Institute ein, ohne dass dem\r\nein angemessener Mehrwert gegenübersteht.\r\nLösungsraum\r\nEs braucht nicht die Leverage Ratio und den Output\r\nFloor. Ein Backstop ist mehr als ausreichend.\r\nMögliche Lösungsoptionen:\r\n1. Output Floor abschaffen. Im Gegenzug\r\nLeverage Ratio grundsätzlich beibehalten.\r\nAus dieser sollten aber in jedem Fall Zentralbankguthaben\r\nund Matched-Book-Repos\r\nausgenommen werden.\r\n2. Mindest-Leverage-Ratio abschaffen. Im Gegenzug\r\nOutput Floor beibehalten. Letzterer sollte\r\nallerdings auf dem aktuellen Stand (2025)\r\nbelassen werden, d. h. bei 50 % und mit den\r\neuropäischen Übergangsregelungen.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 12\r\nSäule 1\r\nStändiger Wandel\r\nDie Kapitalanforderungen sind seit der Finanzkrise massiv\r\ngestiegen. Stresstests und reale Marktturbulenzen haben\r\nimmer wieder gezeigt, dass die europäischen Institute\r\nausreichend kapitalisiert und widerstandsfähig sind. Die\r\nSäule 1 wurde mit dem letzten EU-Bankenpaket abermals\r\ngrundlegend reformiert. Für die Institute bedeutet dies\r\neinen erheblichen Umsetzungsaufwand und höhere Komplexität\r\n(bspw. OpRisk). Die Übergangsregelungen setzen\r\nzwar an den richtigen Stellschrauben an und mildern die\r\nZusatzbelastungen. Nach deren Auslaufen werden die\r\nKapitalanforderungen jedoch erneut deutlich ansteigen.\r\nDie Standards und Leitlinien der EBA führen oft zu zusätzlichen\r\nVerschärfungen (z. B. bei den Konversionsfaktoren\r\nfür die Anrechnung außerbilanzieller Geschäfte und bei\r\nden Diversifikationsanforderungen im Mengengeschäft)\r\noder erschweren es den Instituten, in der CRR verankerte\r\nErleichterungen zu nutzen (z. B. ADC-Leitlinie).\r\nNeuer KSA: komplex – aber trotzdem\r\nnicht passgenau\r\nDer neue Kreditrisikostandardansatz (KSA) stellt als\r\nOne-size-fits-all-Einheitslösung zwangsläufig einen\r\nKompromiss dar. Viele kleinere Banken belastet die höhere\r\nKomplexität (bspw. im Bereich Immobilien), ohne dass\r\nsie hierin einen echten Mehrwert sehen. Für sie war der\r\nalte KSA angemessener. Für die Modellbanken hingegen,\r\ndie ihn vor allem für die Zwecke des Output Floors nutzen,\r\nwäre noch eine höhere Risikosensitivität notwendig.\r\nRegulierungsweltmeister und gleichzeitig\r\nVerlierer im globalen Wettbewerb\r\nBesonders im Handelsgeschäft auf internationalen\r\nKapitalmärkten stehen die EU-Institute in direktem Wettbewerb\r\nmit Konkurrenten aus anderen Jurisdiktionen.\r\nInsofern ist es richtig, dass die Kommission das neue\r\nMarktrisikorahmenwerk (FRTB) erneut verschiebt.\r\nDie gewonnene Zeit sollte genutzt werden, um die Regeln\r\nauf ihre Praxistauglichkeit zu überprüfen und sinnvoll anzupassen.\r\nEine grundlegende Herausforderung stellt die\r\nneue Handelsbuchabgrenzung dar. Das bisherige Prinzip\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 13\r\nder Handelsabsicht hat sich als flexibel und praxistauglich\r\nerwiesen. Demgegenüber sind die neuen Instrumentenlisten\r\nmit teilweisen Ausnahmemöglichkeiten und entsprechenden\r\nGenehmigungsprozessen ein Paradebeispiel für\r\neine übermäßig präskriptive Regulierung, die zusätzliche\r\nKomplexität und Bürokratie schafft. Ein weiteres Problem\r\nsind die übermäßig rigide ausgestalteten Zugangsvoraussetzungen\r\nfür interne Modelle.\r\nDie prinzipienorientierten Baseler Vorgaben zur vorsichtigen\r\nBewertung von Finanzinstrumenten (Prudent Valuation)\r\nhat die EBA in einen umfangreichen und komplexen\r\nStandard verwandelt. Die oftmals signifikanten Kapitalabzüge,\r\ndie die Institute für Bewertungsunsicherheiten\r\nvornehmen müssen, stellen einen weiteren Wettbewerbsnachteil\r\nim globalen Kapitalmarktgeschäft dar.\r\nLösungsraum\r\n1. Übergangsregelungen in der CRR verstetigen,\r\num weitere Anstiege der Kapitalanforderungen\r\nzu vermeiden.\r\n2. FRTB angemessen umsetzen. Neue Handelsbuchabgrenzung\r\naus Basel nicht übernehmen,\r\nZugangsvoraussetzungen für interne Modelle\r\npraxistauglich ausgestalten und Kalibrierung\r\ndes alternativen Standardansatzes überprüfen.\r\n3. KSA noch risikosensitiver ausgestalten für\r\nModellbanken. Ein möglicher Ansatzpunkt\r\nwäre die Behandlung von mit Immobilien besicherten\r\nForderungen. Zu prüfen wären hier\r\nz. B. eine Veröffentlichung der Höchstverlustraten\r\n(„Hard Test“) für sämtliche Immobilienmärkte\r\ndurch die EBA und eine granularere\r\nAbstufung der Risikogewichte in Abhängigkeit\r\nvon Beleihungsausläufen.\r\n4. Im Gegenzug Vereinfachung des KSA für\r\nKSA-Banken (insb. Immobilien).\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 14\r\nSäule 2\r\nEs braucht eine starke Säule 2\r\nDie Regeln der ersten Baseler Säule zur Risikomessung\r\nund Kapitalunterlegung sind dem Grundsatz nach für eine\r\nVielzahl von Banken mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen\r\ngleich. Deshalb könnten wesentliche Risiken bei\r\neinzelnen Instituten übersehen oder unterschätzt werden.\r\nDaher braucht es konzeptionell eine zuverlässige zweite\r\nSäule, in der die Institute einen individuellen Blick auf ihre\r\nRisiken und die notwendige Deckungsmasse werfen und\r\ndie Aufsichtsbehörden mögliche höhere Kapitalerfordernisse\r\nentsprechend berücksichtigen.\r\nAktuell ist die Säule 2 aufwendig, ineffizient und anfällig\r\nfür Fehlsteuerungsimpulse. Ursächlich ist vor allem die\r\nAushöhlung der Verantwortung für die interne Risikosteuerung\r\nder Institute (ICAAP), die der Kern der Säule 2 ist.\r\nDem liegt ein gewisses Misstrauen des SSM gegenüber\r\ndem ICAAP der Institute zugrunde. Aus vielen Äußerungen\r\ndes SSM geht auch zehn Jahre nach dessen Gründung\r\nhervor, dass der ICAAP zahlreicher Institute nicht ausreichend\r\nsei – obwohl die Institute seit Jahren mit Prüfungshandlungen\r\nund immer konservativeren Vorgaben\r\nüberzogen werden.\r\nIm Ergebnis ist der Prozess zur Pflege und Weiterentwicklung\r\ndes ICAAP extrem aufwendig und komplex.\r\nGleichzeitig\r\nentfernen sich die Methoden und Ergebnisse\r\ndes ICAAP immer weiter von dem, was Institute für sinnvoll\r\nund realistisch halten. Folglich vertraut das Senior\r\nManagement vieler Institute den tendenziell ineffizienten\r\nSteuerungsimpulsen des ICAAP nicht und eine Steuerung\r\nnach dem ICAAP findet „nur für die Aufsicht“ statt.\r\nStärkung der Säule 2\r\nEin ICAAP entsprechend der ursprünglichen Idee des\r\ninstitutsindividuellen Risikomanagements würde zu einer\r\ndeutlichen Stärkung der Säule 2 führen.\r\nDazu sollte man den Instituten die Möglichkeit einräumen,\r\nden ICAAP einschließlich der Stresstests so durchzuführen,\r\nwie sie ihn für richtig und angemessen halten. Die aufsichtlichen\r\nVorgaben und Prüfungen dieser Vorgaben zum\r\nICAAP werden weitgehend gestrichen. Dadurch wird der\r\nICAAP aus Sicht des Senior Managements des Instituts\r\nwieder ein nachvollziehbares und steuerungsrelevantes\r\nBild der Risiken wiedergeben.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 15\r\nAuf der anderen Seite führt der zuständige Aufseher im\r\nSREP eigene Berechnungen zu den wesentlichen Risiken\r\njedes Instituts durch und ermittelt auf dieser Basis eine\r\nmöglicherweise erhöhte Eigenmittelanforderung (im\r\nRahmen des vorgeschlagenen freisetzbaren Kapitalpuffers,\r\nRB). Die Ergebnisse von ICAAP und SREP liegen also\r\nnebeneinander. Während die Banken die Verantwortung\r\nfür den ICAAP tragen, zeichnet der zuständige Aufseher\r\nfür den SREP verantwortlich. Dass Institute und Aufsicht\r\nvon den Einschätzungen der jeweils anderen Seite profitieren\r\nkönnen – ohne diese automatisch übernehmen zu\r\nmüssen – setzt voraus, dass jedem Institut die abweichenden\r\nBerechnungen und Ergebnisse in einem strukturierten\r\nProzess transparent gemacht werden.\r\nDarüber hinaus sollten die Abweichungen zwischen den\r\nErgebnissen in ICAAP und SREP und deren Treiber anonymisiert\r\nund aggregiert von der EZB und nationalen Behörden\r\nveröffentlicht und im Zeitablauf dargestellt werden.\r\nSo könnten sich neben Instituten und Aufsicht z. B. auch\r\nandere Marktteilnehmer und die Politik einen qualifizierten\r\nÜberblick über die wesentlichen Gründe unterschiedlicher\r\nSichtweisen von Branche und SSM verschaffen\r\nund bessere Entscheidungen treffen. Damit würden die\r\nWeichen in Richtung eines effizienten, realistischen und\r\nsteuerungsrelevanten ICAAP gestellt, flankiert von einem\r\ntransparenten und qualitätsgesicherten SREP.\r\nWir empfehlen eine Neuausrichtung von ICAAP und SREP\r\nentlang der vorstehend skizzierten Vorschläge. Aber auch\r\ninnerhalb des bestehenden Ansatzes können zahlreiche\r\nAspekte ohne Verlust an Finanzstabilität vereinfacht werden\r\n(vgl. Anhang).\r\nLösungsraum\r\n1. Eigenverantwortlicher ICAAP (Opt-In):\r\nInstitute gestalten den ICAAP (inkl. Stresstests)\r\nnach eigenen Maßstäben; aufsichtsrechtliche\r\nVorgaben und Prüfungen entfallen (analog für\r\nILAAP).\r\n2. Klare Trennung ICAAP/SREP:\r\nDer ICAAP dient als internes Steuerungsinstrument,\r\nwährend der zuständige Aufseher\r\nim SREP auf Basis eigener Berechnungen ggf.\r\neine erhöhte Eigenmittelanforderung ermittelt;\r\nAbweichungen werden den Instituten transparent\r\noffengelegt und in einem strukturierten\r\nProzess diskutiert.\r\n3. Transparenz und Nachvollziehbarkeit:\r\nAbweichungen zwischen ICAAP und SREP\r\nsowie deren Treiber werden von EZB und\r\nnationalen Behörden anonymisiert und\r\naggregiert veröffentlicht.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 16\r\nSäule 3\r\nZielsetzung der Offenlegung\r\nnach Säule\r\n3\r\nDie Offenlegung nach Säule 3 bildet neben den Mindesteigenkapitalanforderungen\r\n(Säule 1) und dem bankaufsichtlichen\r\nÜberprüfungsprozess (Säule 2) die dritte Säule\r\nder Baseler Rahmenvereinbarung. Die Transparenz durch\r\ndie Veröffentlichung wesentlicher Informationen im Offenlegungsbericht\r\nsoll es Marktteilnehmern (z. B. Investoren,\r\nAnalysten, Ratingagenturen) ermöglichen, fundierte\r\nEntscheidungen zu treffen. Die hierdurch gewonnenen\r\nEinblicke in die Kapitalausstattung und Risikostruktur des\r\nKreditinstituts sollen – so die Theorie – zu einer disziplinierenden\r\nWirkung führen, da beispielsweise Kreditinstitute\r\nmit riskantem Verhalten mit höheren Refinanzierungskosten\r\noder Reputationsverlust rechnen müssen.\r\nGroßer Aufwand, aber Zielsetzung\r\nwird nicht erfüllt\r\nSo nachvollziehbar die Begründung für die Offenlegung\r\nund die damit gewünschte Transparenz sind, so ernüchternd\r\nist der tatsächliche Nutzen – insbesondere im\r\nVerhältnis zum hohen Erstellungsaufwand. Während der\r\nOffenlegungsbericht der Deutschen Bank 2010 „nur“\r\n120 Seiten umfasste, hat sich der Umfang 2024 mit\r\n313 Seiten fast verdreifacht. Die Offenlegungsberichte\r\nkleinerer/mittlerer Institute oberhalb der SNCI-Definition\r\numfassen teilweise bis zu 100 Seiten. Die Anforderungen\r\nan die Offenlegung sind – im Gleichklang mit dem Anstieg\r\nder Meldewesenanforderungen – stetig gestiegen. Allein\r\ndie aktuelle Durchführungsverordnung der EU-Kommission\r\nzur Festlegung der technischen Anforderungen\r\nan die Säule 3 beinhaltet 125 Seiten. Viele der im Offenlegungsbericht\r\npräsentierten Informationen sind primär\r\naus einer aufsichtlichen Perspektive von Interesse und für\r\nden ursprünglichen Adressatenkreis der Säule-3-Offenlegung\r\nnicht mehr nachvollziehbar. Daher verwundert es\r\nnicht, dass die Offenlegungsberichte nur sehr selten auf\r\nden Webseiten der Institute abgerufen werden. Zudem\r\nwerden kaum Rückfragen zu den Offenlegungsberichten\r\nregistriert, was auf ein mangelndes Interesse schließen\r\nlässt. Die relevanten Stakeholder und weitere Adressaten\r\nder Säule-3-Offenlegung bedienen sich in der Regel\r\nanderer Quellen (z. B. Jahresabschluss, Pressemitteilungen,\r\nAnalysten-Calls und -Präsentationen). Das Ziel, die\r\nMarktdisziplin zu stärken, wird nicht erfüllt. Die Aufsicht\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 17\r\nverfügt bereits durch die regulatorischen Meldungen über\r\nalle benötigten Informationen, so dass auch aus einer Aufsichtsperspektive\r\nein zusätzlicher Säule-3-Bericht obsolet\r\nerscheint.\r\nVerzicht auf gesonderte Offenlegung\r\nIm Rahmen der CRR II wurden erfreulicherweise Reformen\r\nzur Reduktion der Offenlegung angestoßen. Diese fokussierten\r\nprimär auf kleine, nicht komplexe Institute ohne\r\nKapitalmarktorientierung (SNCI) und zielten darauf ab,\r\nnur noch wenige ausgewiesene Kennzahlen (sog.\r\n„key metrics“) offenzulegen.7\r\nDie mit der CRR II für SNCIs eingeführte Praxis sollte zukünftig\r\nfür alle Kreditinstitute, unabhängig von der Größe\r\noder Kapitalmarkorientierung, angewandt werden.\r\n7 Im Zuge der CRR III wurden die Offenlegungsanforderungen allerdings wieder ausgeweitet (um ESG-Angaben)\r\nDie „key metrics“ könnten auch – sofern nicht ohnehin\r\ndort schon vorhanden – in den Geschäftsbericht integriert\r\nwerden, so dass es einer gesonderten Säule-3-Offenlegung\r\nnicht mehr bedarf. Für die Marktteilnehmer hätte\r\ndies obendrein den Vorteil, wirklich relevante Informationen\r\nan einem Ort zu finden, ohne dass damit Nachteile\r\nim Hinblick auf die Transparenz oder die Finanzstabilität\r\nverbunden wären.\r\nLösungsraum\r\nVerzicht auf separate Säule-3-Offenlegung.\r\nSofern wirklich notwendig, könnten relevante „key\r\nmetrics“ in den Geschäftsbericht integriert werden.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 18\r\nEuropäisches\r\nKleinbankenregime\r\nHohe Relevanz kleiner Institute\r\nfür die Wirtschaft\r\nKleine Banken und Sparkassen spielen eine unverzichtbare\r\nRolle in der Finanzierung von kleinen und mittleren\r\nUnternehmen (KMU) und der regionalen Wirtschaft. Sie\r\nsind ein wichtiger und verlässlicher Partner für die Kunden\r\nvor Ort. Die Finanzmarktkrise hat gezeigt, dass ein diverser\r\nBankenmarkt zur Stabilität und Widerstandsfähigkeit des\r\nFinanzsystems beiträgt und sich positiv auf den Wettbewerb\r\nauswirkt. Eine immer stärkere Ausweitung regulatorischer\r\nAnforderungen gefährdet diese Diversität. Denn\r\ndiese Institute können die Skalenerträge nicht entwickeln,\r\num die stetig wachsenden regulatorischen Kosten zu\r\ntragen, so dass kleine und mittlere Institute perspektivisch\r\nvom Markt verschwinden. Insofern ist eine auf die\r\nBedürfnisse solcher Institute zugeschnittene Regulierung\r\nelementar.\r\nAktueller Regulierungsrahmen führt\r\nzu unverhältnismäßiger Belastung\r\nDie Regulierung in der Europäischen Union beruht auf\r\ndem Baseler Rahmenwerk, welches zuvorderst für international\r\ntätige Banken konzipiert ist. Für kleine Institute\r\nmit traditionellen Geschäftsmodellen stellt die Umsetzung\r\ndieser Regeln eine unverhältnismäßige Belastung dar.\r\nUm diesem Umstand zu begegnen, wurde mit der CRR II\r\ndie Kategorie der kleinen und nicht-komplexen Institute\r\n(SNCI) eingeführt. Institute mit einer Bilanzsumme bis\r\n5 Mrd. EUR profitieren, sofern weitere Kriterien erfüllt sind,\r\nvon bestimmten Entlastungen – insbesondere in den\r\nBereichen Meldewesen und Offenlegung. Diesem ersten\r\nrichtigen Schritt in Richtung mehr Proportionalität für\r\nkleinere Institute folgten bislang auf europäischer Ebene\r\nkeine weiteren.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 19\r\nErschwerend kommt hinzu, dass die detaillierte Regulierung\r\nauf den Leveln II und III kleinere Institute unverhältnismäßig\r\nbelastet. Alleine aus dem aktuellen Bankenpaket\r\nergeben sich für die EBA fast 140 Mandate zur Ausarbeitung\r\nvon technischen Regulierungsstandards, Durchführungsrechtsakten,\r\nLeitlinien u. Ä. In der Theorie wird\r\nder Proportionalitätsgedanke in den Arbeiten der EBA berücksichtigt.\r\nDie Praxis sieht oftmals leider anders aus und\r\nes werden nur geringe Unterschiede zwischen Instituten\r\nunterschiedlicher Größen und Risiken gemacht.\r\nNeue Wege für kleine Institute –\r\nZeit für ein EU-Kleinbankenregime\r\nPunktuelle Anpassungen einzelner Regularien stiften\r\nerfahrungsgemäß keinen Nutzen. Daher erscheint ein umfassender\r\nReformansatz der einzig gangbare Weg für eine\r\nverhältnismäßige Regulierung. Es ist Zeit für ein europäisches\r\nKleinbankenregime! Andere Jurisdiktionen zeigen,\r\ndass dies möglich ist, wie beispielsweise das Vereinigte\r\nKönigreich mit seinem „Strong and Simple Framework“,\r\ndie USA mit ihrem „Community Bank Leverage Ratio Framework“\r\noder die Schweiz mit ihrem Kleinbankenregime.\r\nMit dem jüngst von BaFin und Bundesbank vorgelegten\r\nDiskussionspapier für ein Kleinbankenregime wird ein\r\nParadigmenwechsel in Regulatorik und Aufsicht vorgeschlagen,\r\nden wir als DK vom Grundsatz her sehr begrüßen.\r\nMit Blick auf die Überlegungen der deutschen\r\nAufsicht ergeben sich für die DK-Sicht folgende Impulse\r\nfür die Ausgestaltung eines Kleinbankenregimes:\r\nDas als Opt-in-Regime ausgestaltete Kleinbankenregime\r\norientiert sich weitgehend an den bestehenden Kriterien\r\nder CRR für SNCIs. Dies halten wir auch für sinnvoll.\r\nGenerell sollten teilnehmende Institute ein niedriges\r\nRisikoprofil aufweisen, das durch die laufende Aufsichtstätigkeit\r\ngesichert wird. Neben der Bilanzgröße als zentrales\r\nKriterium zählen auch ein geringes Derivatevolumen,\r\nein kleines Handelsbuch und ein überwiegend regionales\r\nEngagement im EWR zu den relevanten Merkmalen.\r\nDie aktuell gültige Bilanzsumme von 5 Mrd. EUR erreicht\r\nallerdings einen zu geringen Teil der europäischen LSIs\r\nund muss allein schon aufgrund der Inflation der letzten\r\nJahre deutlich erhöht werden. BaFin und Bundesbank\r\nvertreten die Ansicht, dass eine Bilanzsumme von 10 Mrd.\r\nEUR eine angemessene Größe darstellt. Aus Sicht der DK\r\nmuss die Größe im europäischen Kontext geprüft werden,\r\nwobei die existierenden Schwellenwerte in der Schweiz\r\nsowie dem Vereinigten Königreich (umgerechnet ≈ 18\r\nMrd. EUR (CH) bzw. ≈ 23 Mrd. EUR (UK)) beachtet werden\r\nsollten. Ähnlich wie bei den Regimen in den USA und der\r\nSchweiz wird eine Leverage Ratio als weiteres zentrales\r\nKriterium für ein EU-Kleinbankenregime vorgeschlagen,\r\nderen Höhe noch nicht festgelegt ist. Mit einer Quote, die\r\nangemessen über die aktuell verbindlichen 3 % hinausgeht,\r\nwürde ein ausreichend hohes Sicherheitsniveau erzielt\r\nwerden können, welches substantielle regulatorische\r\nEntlastungen rechtfertigt. Zudem ist die Leverage Ratio\r\nrelativ einfach zu berechnen und transparent.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 20\r\nZur Kompensation der hohen Kapitalanforderung durch\r\ndie Leverage Ratio kann komplett auf die Berechnung\r\nrisikobasierter Kapitalanforderungen verzichtet werden.\r\nDamit entfallen für diese Institute die Berechnung und\r\nEinhaltung der Säule 1, Kapitalerhaltungspuffer, P2R, P2G,\r\nantizyklischer und systemischer Risikopuffer. Die Abschaffung\r\nder Berechnung risikobasierter Kapitalanforderungen\r\nhat den großen Vorteil, dass umfangreiche Dokumentations-\r\nund Reportingpflichten im Zusammenhang mit\r\nKreditrisiken, Marktrisiken und operationellen Risiken\r\nentfallen. Weitere sinnvolle Entlastungen sind/wären u. a.:\r\n• Verzicht auf die NSFR. Die derzeitig in der CRR verankerte\r\nvereinfachte NSFR (sNSFR) ist zu komplex, hat\r\nzu keinen wesentlichen Vereinfachungen geführt, wird\r\ndaher nicht wie vorgesehen genutzt und sollte daher\r\nauch entfallen.\r\n• Ausnahme von den Vergütungsregelungen: Der mit\r\nden Regelungen verbundene Aufwand für kleine\r\nInstitute steht in keinem angemessenen Verhältnis zur\r\nHöhe der (insbesondere variablen) Vergütung. Kleine\r\nInstitute verfügen in der Regel über wenig komplexe\r\nVergütungssysteme mit einem geringen Anteil\r\nvariabler Vergütung, die zudem keinen Anreiz bieten,\r\nunverhältnismäßige Risiken einzugehen. Kleine Institute\r\nsollten daher vollständig von den Regelungen zur\r\nVergütung ausgenommen sein (Artikel 92 - 94 CRD VI).\r\n• Verzicht auf aufsichtliche Stresstests, Vereinfachung\r\ninterner Stresstests: Die aufsichtlichen Stresstests\r\nbinden erhebliche Ressourcen innerhalb der Institute\r\nund sollten entfallen. Die Aufsichtsbehörden könnten\r\nstattdessen Top-down-Stresstests mit standardisierten\r\nSzenarien und vereinfachten Dateneingaben\r\ndurchführen. Der Umfang der Pflicht zur Entwicklung\r\nund Pflege interner Stresstestmodelle sollte auf das\r\nWesentliche zurückgeführt werden.\r\n• Verzicht auf Offenlegung: Die Offenlegungspflicht\r\nsollte für diese Institute vollständig entfallen.\r\nWie oben skizziert, sind kleine Institute von der Regulierung\r\nauf Level II und III besonders belastet. In der CRR\r\nsowie der EBA-Verordnung sollte eine Öffnungsklausel\r\neingefügt werden, die es den nationalen Behörden (NCAs)\r\nerlaubt, unter Berücksichtigung von Wettbewerbsaspekten,\r\nLevel-II-/-III-Maßnahmen nicht oder nur teilweise auf\r\nkleinere Institute i.S. SNCI anzuwenden. Somit wäre es\r\nden nationalen Behörden möglich, die Level-II-/-III-Regulierung\r\ndezidiert an die Bedürfnisse der teilnehmenden\r\nInstitute anzupassen.\r\nDer hier skizzierte Rahmen für ein EU-Kleinbankenregime\r\nstellt eine grundlegende und bedeutende Vereinfachung\r\ngegenüber dem Status quo dar, während gleichzeitig\r\nsichergestellt wird, dass teilnehmende Institute sehr\r\nrobuste Kapitalniveaus aufweisen. Fragen der Kalibrierung\r\nsind im weiteren Verlauf der Debatte noch zu klären.\r\nLösungsraum\r\nEinführung eines Kleinbankenregimes in der EU\r\nwie oben dargestellt.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 21\r\nMeldewesen\r\nDatenflut steigt kontinuierlich\r\nDie Europäische Kommission hat sich im letzten Jahr eine\r\nReduktion der Meldepflichten um mindestens 25 % zum\r\nZiel gesetzt. In der Praxis erhöhen sich Meldeumfang und\r\n-frequenz demgegenüber beständig, ohne dass ein Ende\r\nabsehbar ist. Beispielsweise ist das aufsichtliche Reporting\r\nzu Eigenmittelanforderungen (ursprünglich Meldungen\r\ngemäß Grundsatz 1) mit etwa 100 Meldepositionen\r\ngestartet. Mittlerweile umfasst allein das EBA-Meldewesen\r\nzu Eigenmittelanforderungen mehrere 10.000 Meldepositionen.\r\nTrotz dieses exorbitant hohen Aufwands wird der\r\nAnalysebedarf der Aufsicht durch die umfangreichen Regelmeldungen\r\nnicht vollständig erfüllt. Immer wieder tun\r\nsich Informationslücken auf, die zusätzliche und für die\r\nInstitute belastende Ad-hoc-Abfragen nach sich ziehen.\r\nDie schiere Datenmenge führt zu höherer Fehleranfälligkeit\r\nbei der Eingabe, Verarbeitung und Interpretation der\r\nDaten. Nicht nur bei den Instituten ist die Belastungsgrenze\r\nmittlerweile überschritten. Auch auf Seiten der\r\nAufsicht sind sehr hohe Ressourcen und Kompetenzen\r\nnotwendig, um die Datenlieferungen entsprechend zu\r\nwürdigen und sachgerecht auszuwerten. Diese Kapazitäten\r\nscheinen auf der Aufsichtsseite nicht vorhanden.\r\nDie Überforderung der Aufsicht zeigt sich u. a. darin,\r\ndass es der EBA kaum gelingt, neue Anforderungen\r\nnachvollziehbar und konsistent zu gestalten. Die EBAHomepage\r\nmit den Details zu den technischen Vorgaben\r\nist unübersichtlich, enthält laufende Updates ohne Historisierung\r\noder Nachvollziehbarkeit der Änderungen.\r\nIm ersten Schritt halten wir ein Moratorium für dringend\r\nund zwingend erforderlich. Für mindestens zwei Jahre\r\nsollte auf die Einführung neuer Meldeanforderungen\r\nkomplett verzichtet werden.\r\nDatenqualität\r\nDie Sicherstellung einer adäquaten Datenqualität ist angesichts\r\nder kontinuierlich steigenden Zahl von Datenabfragen\r\nbesonders herausfordernd. Klar ist: Qualitativ\r\nhochwertige, valide Daten sind unerlässlich und notwendig.\r\nKlar ist allerdings auch: Absolut fehlerfreie Meldungen\r\nsind unerreichbar. Daher sind auch bei der Datenqualität\r\nRisikoorientierung und Augenmaß gefragt. Der Anspruch,\r\njeden Datenpunkt ungeachtet seiner Bedeutung mit dem\r\ngleichen Qualitätsanspruch zu überziehen, führt dazu,\r\ndass der Blick für das Wesentliche verloren geht und der\r\nsprichwörtliche „Wald vor lauter Bäumen“ nicht mehr\r\ngesehen wird. Wir halten einen proportionalen Ansatz,\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 22\r\nder die Relevanz des einzelnen Datenpunktes in den Blick\r\nnimmt, für notwendig, um eine dem Zweck der Meldungen\r\nangemessene Datenqualität sicherzustellen. Wesentlich\r\nzu einem schlankeren Prozess beitragen würde eine\r\nDatenqualitätsprüfung aus einer Hand und in einheitlichen\r\nFormaten und Meldewegen. Beispielsweise ist die\r\nBearbeitung der zusätzlichen Validierungsregeln des SSM\r\n– über diejenigen der EBA hinaus – extrem ressourcenaufwändig.\r\nDie technischen Prozesse sollten zusammengeführt\r\nund vereinheitlicht werden. Das Gleiche gilt für die\r\nResubmission-Policy von EBA und EZB. Hierbei halten wir\r\nangemessene Materialitätsschwellen für die Neueinreichung\r\nfehlerhafter Daten für absolut notwendig.\r\nIntegrated Reporting Framework (IReF)\r\nSeit vielen Jahren wird an einem einheitlichen, integrierten\r\nund standardisierten Rahmenwerk für Meldeanforderungen\r\ngearbeitet, dem sogenannten Integrated\r\nReporting Framework (IReF). Damit soll perspektivisch die\r\nBelastung durch Meldepflichten reduziert werden. IReF\r\nführt zu einem Paradigmenwechsel im Meldewesen:\r\nEs wird wesentlich komplexer. Aufgrund der weitestgehend\r\ngranularen Meldeanforderungen wird das Datenvolumen\r\ndeutlich steigen. IReF setzt an der Verarbeitung und Weiterleitung\r\nder Daten, also am Meldeprozess, an. Inhaltliche\r\nVorgaben zu einzelnen Datenpunkten werden mit IReF\r\nnicht adressiert. Einheitliche Formatvorgaben und einheitliche\r\nMeldewege für jedwede Meldung sind zu begrüßen,\r\nreichen alleine jedoch nicht aus. Mit der Neuausrichtung\r\nder Regulierung gehören auch sämtliche Meldeanforderungen\r\nauf den Prüfstand. Jeder Datenpunkt sollte im Hinblick\r\nauf seine Relevanz geprüft werden. Nur notwendige\r\nund relevante Daten sollen abgefragt werden.\r\nIReF ist im ersten Schritt eine Initiative der EZB ausschließlich\r\nfür das statistische Meldewesen. Um zukünftig ein\r\ndoppeltes Reporting und ineffiziente doppelte Reportingstrukturen\r\nzu vermeiden, ist es notwendig, dass IReF\r\ndie Basis für ein Common Data Dictionary bildet, über\r\ndas zukünftig alle Reportinganforderungen für Aufsichtsrecht\r\nund Abwicklung (inkl. entsprechender Konsolidierungsebenen)\r\nabgebildet werden. Unabdingbar ist eine\r\nverbindliche Verpflichtung aller beteiligten Aufsichtsbehörden\r\n(i. W. EBA, EZB (Statistik und SSM), SRB und\r\nNCAs) sowie der nationalen und europäischen politischen\r\nGremien auf dieses gemeinsame Ziel und die Schaffung\r\neines entsprechenden Rechtsrahmens.\r\nLösungsraum\r\n1. Kurzfristig: Moratorium neuer Meldeanforderungen,\r\nd. h. ab sofort keine Erweiterungen\r\nund Aufnahme neuer Datenpunkte für mindestens\r\nzwei Jahre.\r\n2. Die Prozesse zur Validierung und Neueinreichung\r\nfehlerhafter Meldungen (Resubmissions)\r\nbei EBA und EZB müssen zusammengeführt\r\nund vereinheitlicht werden. Angemessene\r\nMaterialitätsschwellen für Neueinreichungen\r\nsind unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten\r\nzwingend notwendig.\r\n3. Verbindliche Zusage aller beteiligten Institutionen\r\nzur Weiterentwicklung von IReF zu einem\r\nCommon Data Dictionary zur Integration aller\r\naufsichtsrechtlichen Reportinganforderungen.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 23\r\nRegulierung neu denken\r\nEine ganz eigene Herausforderung für den europäischen\r\nBankensektor schafft die Regelsetzung auf Level II und\r\nLevel III im Rahmen des sogenannten Lamfalussy-\r\nVerfahrens. Die politische Rahmensetzung erfolgt dabei\r\ndurch Basisrechtsakte von Rat und Europäischem Parlament\r\n(Level I). Zur technischen Konkretisierung kann die\r\nKommision – sofern durch den Basisrechtsakt ermächtigt\r\n– delegierte und Durchführungsrechtsakte erlassen. Mit\r\nder inhaltlichen Ausarbeitung werden zumeist die europäischen\r\nAufsichtsbehörden (ESAs) mandatiert (Level II).\r\nDurch gemeinsame Standards soll eine einheitliche Aufsichtspraxis\r\ndurch die nationalen zuständigen Behörden\r\ngefördert werden (Level III).\r\nLevel II: Zunehmende Verlagerung der\r\nNormsetzung auf EU-Kommission und\r\nESAs\r\nDer Erlass von Rechtsakten auf Level II hat überhandgenommen.\r\nAllein die legislativen Anpassungen zwischen\r\n2019 und 2024 ergaben in Summe 430 Level-II-Mandate\r\nim Verantwortungsbereich der DG FISMA. Häufig enthalten\r\ndiese strategisch oder politisch bedeutsame Inhalte,\r\nein Level an Komplexität oder ein Maß an Konservativität,\r\nwelches ihr Mandat auf Level I bzw. den Zweck solcher\r\nRechtsakte (vgl. Art. 290, 291 AEUV) überschreiten. Die\r\nKommission nimmt ihre Kontrollfunktion oft nur formal\r\nwahr, während Parlament und Rat mangels praktischer\r\nEingriffsmöglichkeiten (v.a. bei ITS) kaum gegensteuern\r\nkönnen. Faktisch verschiebt sich damit die Normsetzung\r\nauf die ESAs, ohne dass diesen Mandatsausweitungen\r\nangemessene parlamentarische Konsultations- oder\r\nKontrollprozesse gegenüberstehen. Gleichzeitig wird das\r\nRechtsgebiet in der Anwendung und bei notwendigen\r\nÜberarbeitungen zunehmend schwerfällig.\r\nLevel III: Inflation an de facto verbindlichem,\r\nnicht justiziablem Soft Law\r\ndestabilisiert\r\nden Rechtsrahmen\r\nUnter dem Ziel der Aufsichtskonvergenz (Art. 16, 29 EBAVO;\r\nArt. 6 Abs. 5 SSM-VO) gewähren die EBA-Verordnung\r\nund die SSM-Verordnung der EBA und der EZB weitreichenden\r\nSpielraum zur Ausgestaltung von Soft Law. In der\r\nPraxis führt dies zu einem bunten Strauß an Soft-Law-\r\nInstrumenten und die Regelungsdichte wächst rasant.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 24\r\nDie Soft-Law-Instrumente unterliegen nicht dem förmlichen\r\nGesetzgebungsverfahren, entfalten faktisch jedoch\r\nnormative Wirkung. Diese rechtliche Unschärfe erschwert\r\neine effektive gerichtliche Kontrolle.\r\nKonsequenz\r\nAuf Level II führt ein hoher Detaillierungsgrad gepaart mit\r\nkonservativer Umsetzungspraxis zu faktischem Gold Plating.\r\nAuf Level III erzeugt die Vielzahl an faktisch verbindlichem\r\nSoft Law regulatorische Instabilität und mangelnde\r\nTransparenz. Der exzessive Rückgriff auf das Lamfalussy-\r\nVerfahren schafft eine europaspezifische Komplexität,\r\ndie für große Institute hohe Umsetzungs- und Anpassungskosten\r\nbedeutet und kleinere Institute strukturell\r\nüberfordert. Auch die EU-Behörden stehen durch dieses\r\nkomplizierte Geflecht vor Herausforderungen und einem\r\nerheblichen Abstimmungsbedarf.\r\nLösungsraum\r\n1. Bestandsaufnahme und Bewertung\r\nbestehender Level-II- und Level-III-Rechtsakte\r\nhinsichtlich Erforderlichkeit, Konsistenz und\r\nVereinfachungspotenzial. Nur die ausstehenden\r\nEBA-Mandate umsetzen, die dringend\r\nnötige Konkretisierungen oder Erleichterungen\r\nbeinhalten. Kurzfristige Anpassungen könnten\r\nüber den Rückgriff auf „No Action Letters“\r\nerfolgen.\r\n2. Das Lamfalussy-Verfahren wieder auf seinen\r\nursprünglichen Zweck zurückführen, d. h.\r\ndie Zahl von Level-II-Mandaten (technische\r\nKonkretisierung) verringern und den Level-IIIHandlungsspielraum\r\nder Fachbehörden\r\n(Aufsichtskonvergenz) klarer definieren.\r\nDie Rolle und Qualität von Konsultationsverfahren\r\nsollte dabei gestärkt werden.\r\n3. Rechenschaftspflicht und Ausgewogenheit der\r\nprudenziellen Regelsetzung und Regelanwendung\r\nsteigern. Dazu gehören insbesondere die\r\nVerankerung von Proportionalität und Wettbewerbsfähigkeit\r\nim SSM, der Ausbau der Justiziabilität\r\n(Level III), erweiterte Widerspruchsmöglichkeiten\r\ngegenüber Entscheidungen des\r\nSSM sowie die Stärkung der Kontrollmöglichkeiten\r\nder Kommission als Herrin der Verträge.\r\nBeispiele\r\n125 Seiten Outsourcing Guidelines\r\nbasierend auf Art. 74 (1) CRD, der den Begriff\r\n„Auslagerung“ nicht einmal erwähnt.\r\nZur CRR verzeichnet die EBA aktuell 1958\r\nbeantwortete Q&As.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 25\r\nAnmerkungen zum Bundesbank Non Paper\r\n„Reducing Regulatory\r\nComplexity“\r\nWir teilen die Einschätzung der deutschen Aufsicht, dass\r\ndie parallelen Regulierungsstränge im regulatorischen\r\nRahmenwerk zu ungerechtfertigten Wechselwirkungen\r\nund einer Komplexität geführt haben, die der Wahrung der\r\nFinanzstabilität als übergeordnetem Ziel schaden und die\r\nRegulierung weniger wirksam machen.\r\nDer Vorschlag, zusätzliches Kernkapital (AT1) und Ergänzungskapital\r\n(T2) künftig nicht mehr dem „Solvenzkapital“\r\nzuzuordnen und ausschließlich das harte Kernkapital\r\n(CET1) als „Going-Concern-Kapital“ zu definieren, darf\r\njedoch nicht zu einer Erhöhung der aktuellen CET1-Mindestkapitalanforderungen\r\n(4,5 %) führen.\r\nSollten im Rahmen der Umsetzung eines solchen Vorschlags\r\ndie bisher mit AT1 (1,5 %) und T2 (2 %) darstellbaren\r\nMindestkapitalquoten für das Kern- (6 %) und das\r\nGesamtkapital (8 %) mit CET1 zu erfüllen sein, müssten\r\neuropäische Banken ihr CET1 um mehr als 400 Mrd. EUR\r\nerhöhen.\r\nDies würde zu einer weiteren erheblichen Verschlechterung\r\nder Wettbewerbsfähigkeit europäischer Institute\r\nführen, die Kapitalrenditen europäischer Banken signifikant\r\nsenken, sowie Investoren entsprechend abschrecken.\r\nDarüber hinaus halten wir die aktuelle Höhe an CET1-Anforderungen\r\nim System zur Erhaltung der Finanzstabilität\r\nfür ausreichend.\r\nUnabhängig von der grundsätzlichen Diskussion zur\r\nNutzbarkeit von AT1 wäre bei Beibehaltung der aktuellen\r\nCET1-Mindestkapitalquote eine klare Trennung zwischen\r\neinem solchen Going-Concern-Kapital und den zusätzlich\r\nfür Bail-in-Zwecke geforderten Verbindlichkeiten jedoch\r\ndurchaus überlegenswert.\r\nDabei sollten allerdings Anforderungen ausschließlich für\r\nnachrangige Schuldverschreibungen (NPS) ohne weitere\r\nvorgeschriebene Unterscheidung in verschiedene Qualitäten\r\nzur Erfüllung der MREL-Quote verlangt werden und\r\neine Neukalibrierung von MREL erfolgen. Zudem müsste\r\nfür Institute, die heute einen Großteil ihrer MREL-Anforderungen\r\nmit CET1 abdecken, eine angemessene Lösung\r\ngefunden werden. Auch sollten die aktuell emittierten\r\nAT1- und T2-Instrumente für einen Übergangszeitraum\r\nweiterhin den nachrangigen MREL zugerechnet werden\r\nkönnen (vollständiger Bestandsschutz bei gleichzeitiger\r\nMöglichkeit eines „Regulatory Call“). Dies würde dann im\r\nErgebnis zu einer deutlichen Vereinfachung führen, in dem\r\nes nur noch zwei „Kapitalklassen“ mit klar definiertem\r\nZweck gibt: CET1 als Going-Concern-Kapital und NPS zur\r\nRekapitalisierung im Gone Concern.\r\nIm Zuge einer solchen Vereinfachung des Kapitalrahmenwerkes,\r\nwelches sich nicht innerhalb der aktuellen Baseler\r\nRegeln bewegt, sollten dann aber auch die Anforderungen\r\nan die Verschuldungsquote entsprechend ohne AT1-Komponente\r\ndefiniert werden. Für die Verschuldungsquote\r\nsollte bei unveränderter nomineller Anforderung in Höhe\r\nvon 3 % der Verschuldungsgrad ohne risikoloses Zentralbankguthaben\r\nund ohne Wertpapierfinanzierungsgeschäfte\r\nermittelt werden. Ansonsten wäre der in der\r\naktuellen Kernkapitalerfordernis heute implizierte Anteil\r\nan CET1 (von 2,25 %) für Zwecke der Verschuldungsquote\r\nneu festzulegen. Gleiches gilt für die Festlegung der Großkreditobergrenzen.\r\nZudem möchten wir klarstellen, dass wir eine Einbeziehung\r\nder aktuellen Säule-2-Empfehlung (P2G) in die MDASchwelle\r\nablehnen. Die P2G als vertrauliche Größe zwischen\r\nAufsicht und Banken zu halten, hat sich bewährt.\r\nFerner halten wir eine Ausweitung des Pufferkonzeptes\r\num einen Leverage-Ratio-Puffer für nicht zielführend. Dies\r\nschafft unnötige Komplexität und ist für den Zweck eines\r\nnicht risikosensitiven „Backstop“ nicht erforderlich.\r\nAbschließend muss betont werden, dass es zur Vermeidung\r\nvon Marktverwerfungen und Wettbewerbsnachteilen\r\nder internationalen Abstimmung und der Einbeziehung\r\nvon Ratingagenturen bedarf.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 26\r\nAnhang\r\nAn dieser Stelle sind für die Deutsche Kreditwirtschaft wichtige Themen genannt, die seit Langem vorgebracht werden\r\nund ebenfalls einen wichtigen Beitrag zur Simplifizierung des aufsichtlichen Rahmenwerkes leisten.\r\nEigenmittel/Capital Stack\r\nAltinstrumente • Prüfung des Veräußerungszwangs durch europäischen\r\nGesetzgeber\r\nEBA Op/2020/17 +\r\nREP/2024/1\r\nSoftware • Behandlung analog anderer Vermögensgegenstände\r\n(Verzicht auf Abzug)\r\nArt. 36 (1) (b) CRR,\r\nDV 2020/2176\r\nAnbieter von\r\nNebendienstleistungen\r\n• Verzicht auf umfangreiche neue Leitlinien\r\nzur Konkretisierung der Definition\r\nArt. 4(1) Nr. 18 CRR\r\nEigenmittelinstrumente/\r\nBagatellregelung\r\n• Einführung einer Bagatellregelung und Absenkung der Informationsanforderungen\r\nbei Ersatz von Eigenmittelinstrumenten,\r\ndem Betrag nach unbedeutenden Transaktionen und bei\r\nTransaktionen mit allgemeiner vorheriger Erlaubnis\r\nArt. 77, 78, 78a CRR,\r\nDelVO 241/2014\r\nAbwicklung/\r\nMREL\r\n• Keine weitere Ausdehnung des Abwicklungsmechanismus\r\nauf kleinere und mittlere Institute\r\n• Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen im Rahmen\r\nder MREL (Konkretisierung der TLOF oder der MREL analog\r\nEU-Bankenabgabe\r\nund Leverage Ratio)\r\n• Gläubigeridentifikation im Rahmen der Abwicklungsplanung\r\n• Reduzierung der Melde- und Prozesspflichten bei hohem\r\nNachrangkapital\r\nArt. 2, 45 BRRD,\r\nArt. 12 SRMR\r\nArt. 21 SRMR,\r\nArt. 59, 60 BRRD\r\nSäule 1\r\nSachsicherheiten\r\nund abgetretene\r\nForderungen im\r\nKSA\r\n• Risikomindernde Anerkennung von Sachsicherheiten und abgetretenen\r\nForderungen im KSA, unter den gleichen Bedingungen\r\nwie im IRB-Basisansatz (ggf. nach einer vereinfachten\r\nPrüfung der Einhaltung der Bedingungen durch die zuständige\r\nAufsichtsbehörde)\r\nHinweis: Hierzu liegt bereits ein konkreter Vorschlag der\r\nDeutschen\r\nKreditwirtschaft vor.\r\nArt. 197 CRR,\r\nArt. 199 CRR,\r\nArt. 210 CRR,\r\nArt. 230a CRR\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 27\r\nMarktrisiko • Beibehaltung des vereinfachten Marktrisikostandardansatzes\r\nfür Nichthandelsbuchinstitute gemäß Art. 94 CRR zur Unterlegung\r\nvon Marktpreisrisiken, auch wenn der Schwellenwert für\r\nden alternativen Marktrisikostandardansatz z. B. aufgrund von\r\nFremdwährungsrisiken im Kreditgeschäft überschritten ist\r\nArt. 325a CRR\r\nSäule 2 Hinweis: Vorschläge innerhalb des bestehenden Ansatzes\r\nICAAP • Streichung der Verpflichtung, jeweils eine normative und\r\neine ökonomische Perspektive zu rechnen. Es sollte nur eine\r\nführende und steuerungsrelevante Perspektive geben.\r\n• Deutliche Verschlankung der Anforderungen und Vorgaben für\r\ndie Säule-2-Modelle\r\nAT 4.1 Tz. 2\r\nSatz 3 MaRisk\r\nDiverse\r\nInterne\r\nStresstests\r\n• Abhängig von Institutsgröße/-risikoprofil deutlich vereinfachen,\r\nu. a. Streichung der Pflicht zur Durchführung inverser\r\nStresstests\r\nAT 4.3.3 MaRisk\r\nAufsichtliche\r\nStresstests\r\n• Durchführung bei LSIs vollständig top-down\r\n• Berechnung durch SIs bottom-up mit deren internen Modellen\r\nbzw. Parametern. Die Aufsicht kann begründete Änderungen\r\nauf Basis von Prüfungen verlangen.\r\n• Wegfall P2G\r\nArt. 104a CRD\r\nESG • Konsistente Behandlung wie andere Risikotreiber ohne\r\nSonderstatus\r\n• Breitere Akzeptanz von Proxies (z. B. EPC-Proxies, Proxies für\r\nScope-3-Emissionen; Analyse der physischen Risiken auf PLZEbene),\r\nFokus auf E (S+G qualitativ)\r\nSREP • Die Ermittlung risikobasierter Zuschläge (P2R/Risiko-Puffer)\r\nsoll für jedes Institut vollständig transparent dargelegt werden\r\n• Streichung der Risk-by-Risk-Berechnung, die pro Risikoart die\r\nSäule-1-Kapitalanforderung als Minimum vorsieht\r\n• Wegfall P2R-LR und P2G-LR\r\nEBA/GL/2022/03\r\nEBA/GL/2022/03\r\nArt. 104a CRD\r\nGovernance\r\nund Prüfungen/Abfragen\r\n• Prüfungen und Abfragen (auch durch den Wirtschaftsprüfer)\r\nsollten deutlich verschlankt werden. Wegfall IRRBB-Short\r\nTerm Exercise.\r\n• Governance: Herausnahme der Schlüsselfunktionsinhaber\r\naus dem Fit and Proper Regime, da sie keine Leitungsorganmitglieder\r\nsind (Streichung Artikel 91a CRD VI)\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 28\r\nLevel II/III\r\nLevel-II-Verfahren\r\n• Verpflichtendes Impact Assessment: ESAs (und weitere Akteure\r\nwie SRB, AMLA etc.) verpflichten, Wettbewerbsfähigkeit\r\ndes europäischen Finanzsektors und der Gesamtwirtschaft\r\nsystematisch zu berücksichtigen\r\n• Frühe Einbindung von Industrie und Verbänden, z. B. über\r\nWorkshops vor Beginn der formellen Konsultation\r\n• Dynamische Umsetzungsfristen (d. h. Anwendbarkeit von\r\nLevel I erst nach Veröffentlichung der delegierten Rechtsakte\r\n(Level II)) stellen sicher, dass zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit\r\nfür die Institute die finalen Vorgaben vorliegen.\r\nHilfsweise: Mechanismen zur Konfliktlösung etablieren, wenn\r\nLevel-I-Regelungen bereits in Kraft treten, Level-II-Vorgaben\r\naber noch nicht vorliegen\r\nVorschläge zu EBAVerordnung\r\n(EU) Nr.\r\n1093/2010 („EBA-VO“),\r\nz. T. auch auf andere\r\nESFS-Behörden übertragbar\r\nErgänzung Art. 8 (3)\r\nEBA-VO\r\nAllgemein in Art. 8 (3)\r\nund/oder in Art. 10, 15, 16,\r\n16a und ggf.\r\nArt. 29 (2) EBA-VO\r\nLamfalussy-Verfahren\r\n• Level-II-Mandate auf das zwingend erforderliche Maß\r\nbeschränken\r\n• Stärkung der Kontrolle durch Kommission, Parlament und Rat:\r\nظ Klarstellung und ggf. Erweiterung des Änderungsrechts\r\nder Kommission\r\nظ Möglichkeit zur teilweisen Ablehnung technischer\r\nStandards durch Parlament und Rat\r\n• Flexibilisierung durch verstärkten Rückgriff auf „No Action\r\nLetters“, um Level-II-Vorgaben bei Bedarf partiell außer Kraft\r\nzu setzen\r\n• Gegeben das Rechtsakte auf Level II und Level III politische\r\nEntscheidungen enthalten, erscheint eine Erweiterung der\r\nZielbestimmung des SSM um Wettbewerbs- und Wachstumsbelange\r\nsachgerecht\r\nArt. 10, 15 EBA-VO\r\nAusweitung der zu lässigen\r\nGründe in Art. 9c (1)\r\nEBA-VO\r\nAufnahme in Art. 1 (5)\r\nsowie Art. 8 EBA-VO\r\nLevel-IIIHandlungsspielraum\r\n• Aufsichtskonvergenz muss sich auf Auslegung der gesetzlichen\r\nVorgaben beschränken. Verhältnismäßigkeit als\r\nKorrektiv zum Initiativrecht auf Level III verankern\r\n• „Comply or explain“-Verfahren klar definieren\r\n• Klärung und Stärkung des Verfahrens zur Einreichung begründeter\r\nStellungnahmen bei Kompetenzüberschreitung der ESA\r\nRechtsschutz\r\ngegen Level-IIIAkte\r\n• Erweiterung der Überprüfungsmöglichkeiten, etwa durch\r\nEinbindung des Joint Board of Appeal der ESAs oder des\r\nAdministrative Board of Review (ABoR) der EZB\r\n• Erweiterung des Prüfungsmaßstabs sowie des zulässigen\r\nKlagegegenstands, um Level-III-Akte (einschließlich quasiregulatorischer\r\nSoft-Law-Akte) ausdrücklich zu erfassen\r\nArt. 24 SSM-VO\r\nArt. 60 EBA-VO\r\nAnpassung von\r\nArt. 263 AEUV\r\nArt. 16, 29 EBA-VO;\r\nA rt. 6 Abs. 5 Verordnung\r\n(EU)Nr. 1024/2013 („SSMVO“)\r\nArt. 16 (3) EBA-VO\r\nArt. 60a EBA-VO\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 29\r\nRechenschaftsmechanismen\r\nim SSM\r\n• Aufwertung des Administrative Board of Review:\r\nErweiterung des Mandats, ausreichende Ressourcen und\r\nerhöhte Transparenz der Verfahren\r\n• Transparente Besetzung des Chair des ECB Supervisory\r\nBoard: Öffentliches Ausschreibungs- und Hearing-Verfahren\r\nsowie Veröffentlichung der Auswahlkriterien\r\n• Sicherstellung der Vorlagepflicht nationaler Gerichte an den\r\nEuGH bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit\r\ninsb.\r\nArt. 24 (1) SSM-VO\r\nArt. 24 (2) SSM-VO"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003043","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast der Bankaufsicht auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/40/62/693857/Stellungnahme-Gutachten-SG2602120024.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Wettbewerbsfähigkeit im\r\nBankensektor –\r\nhandlungsfähiges Europa\r\nBerlin, 10. Februar 2026\r\nWettbewerbsfähigkeit im Bankensektor – handlungsfähiges Europa\r\n1\r\nWo stehen wir?\r\n2026 wird das Schlüsseljahr für unseren Kontinent.\r\nEuropa muss alle Kräfte mobilisieren, um seine Resilienz zu stärken und wirtschaftlich aus der Stagnation der vergangenen Jahre herauszuwachsen. Die nächsten zwölf Monate dürften wegweisend dafür sein, ob Europa seine wirtschaftliche und politische Handlungsfähigkeit in den nächsten zehn bis 15 Jahren sichern kann.\r\nWettbewerbsfähigkeit ist die Grundlage europäischer Souveränität.\r\nSie ist Voraussetzung für Verteidigungsfähigkeit, den Ausbau moderner Infrastruktur, die digitale Transformation sowie den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft. Laut Schätzungen der EZB muss die EU hierfür bis 2031 mehr als 5 Billionen Euro investieren. Banken leisten hierzu einen zentralen Beitrag: Sie finanzieren Investitionen, Innovationen und Wachstum in der Realwirtschaft und tragen somit maßgeblich zur Erreichung der politischen Ziele bei. Zugleich gilt: Der Zugang zu Finanzdienstleistungen europäischer und deutscher Banken ist selbst ein Element von Souveränität.\r\nPolitische Zielsetzung und regulatorischer Rahmen müssen aufeinander abgestimmt sein.\r\nRegulatorische Rahmenbedingungen bestimmen, in welchem Umfang Banken Kapital bereitstellen – und damit, ob politische Zielsetzungen wirtschaftlich unterlegt werden. Andere Wirtschaftsräume handeln entsprechend: In den USA werden durch regulatorische Anpassungen nach Schätzungen bis zu 169 Milliarden US-Dollar Eigenkapital freigesetzt, was einer zusätzlichen Finanzierungskapazität von rund 2,5 Billionen US-Dollar entspricht (Studie Alvarez & Marsal). Dieses Kapital steht gezielt für wirtschafts- und industriepolitische Prioritäten zur Verfügung.\r\nIn Europa stehen neue, zusätzliche Kapitalanforderungen der strategischen Handlungsfähigkeit entgegen.\r\nDamit laufen die regulatorischen Ansätze Europas und des Rests der Welt zunehmend auseinander. Die aktuell verbesserte Ertragslage europäischer Banken darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich die Kräfteverhältnisse in der globalen Finanzwirtschaft seit der Finanzkrise 2008 spürbar zu Ungunsten Europas verschoben haben. Ohne strategische Anpassungen droht sich diese Entwicklung fortzusetzen und die Umsetzung zentraler politischer Zielsetzungen zu gefährden. Insofern ist es sehr zu begrüßen, dass in Europa die Bereitschaft wächst, die Herausforderungen gezielt und zeitnah anzugehen. Was ist generell notwendig?\r\nEuropa braucht einen wettbewerbsorientierten Regulierungsansatz mit klarer Priorisierung.\r\nDieser muss kurzfristig wirksame Anpassungen ermöglichen und zugleich eine strukturelle Weiterentwicklung des europäischen Regulierungs- und Aufsichtsrahmens einleiten. Zuvorderst gilt: Weitere Erhöhungen der Kapital-anforderungen müssen gestoppt werden. Denn Wachstum benötigt Kredit- und Investitionsspielräume für die Realwirtschaft und nicht Banken, die sich auf höhere Kapitalanforderungen einstellen müssen. Bankenregulierung wirkt damit unmittelbar als Industriepolitik. Erforderlich sind gezielte regulatorische Anpassungen, die auf die Wettbewerbs-fähigkeit und Souveränität Europas einzahlen und dabei europäische Besonderheiten berücksichtigen. Erforderlich ist aber auch, dass die Anwendung des regulatorischen Rahmenwerks zielgerichteter und stärker auf Basis von Risiko-Nutzen-Abwägungen und dem Maß der Verhältnismäßigkeit erfolgt.\r\nUm rasch voranzukommen, erscheint eine zweistufige Vorgehensweise sinnvoll.\r\nEin Teil der Regelungen kann schnell und mit hoher Wirkung per Quick Fix angepasst werden. Insbesondere die Europäische Kommission sollte noch in diesem Jahr im Rahmen ihres Wettbewerbsberichts konkrete Vorschläge sowie einen verbindlichen Zeitplan vorlegen. Andere Themen hingegen sind komplexer und bedürfen daher größerer Diskussionen (Zeitraum 2026-2028).\r\nWettbewerbsfähigkeit im Bankensektor – handlungsfähiges Europa\r\n2\r\nQuick Fix (2026)\r\nVerstetigung der Basel-III-Übergangsregeln\r\nNach dem aktuellen Fahrplan müssen europäische Banken mit dem stufenweisen Auslaufen zentraler Übergangsregeln bis 2033 weiteres Kapital aufbauen. Dadurch sind steigende Kreditkosten in strategisch wichtigen Bereichen wie der Finanzierung von Unrated Corporates/kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) absehbar, die 60% der CO₂-Emissionen in Europa ausmachen. Circa 70% der europäischen Unternehmen sind Unrated Corporates; in der Wertschöpfungskette für Verteidigung sind es sogar etwa 75%. Auch Immobilienprojekte, Kreditlinien (UCCs) sowie Derivate zur Risikoabsicherung werden regulatorisch verteuert. Im Ergebnis droht Investitionszurückhaltung – genau dort, wo Kapital für Wachstum, Transformation und Verteidigungsfähigkeit benötigt wird.\r\nLösung: Temporäre Basel-III-Übergangsregeln verstetigen.\r\nKapitalabzüge (Software und NPL-Backstop)\r\nDie EU leistet sich bei den Regelungen zu Kapitalabzügen in zwei Fällen schmerzhaftes Goldplating: (i) Softwareinvestitionen werden in der EU zumeist als immaterielle Vermögenswerte vom harten Kernkapital abgezogen, während sie in den USA als „other assets“ bilanziert und nicht kapitalmindernd berücksichtigt werden. Allein dieses EU-Goldplating reduziert das Finanzierungspotenzial der europäischen Banken um etwa 220 Milliarden Euro. Außerdem sind Investitionen in eigene IT-Systeme für europäische Banken dadurch unattraktiver. Dies schadet der Digitalisierung und zementiert mittelfristig Wettbewerbsnachteile. (ii) Der NPL-Backstop ist in seiner Ausgestaltung unverhältnismäßig strikt. In Ländern mit strukturell niedrigen NPL-Quoten wie Deutschland (rund 1,3 %) führt der starre Vorsorgezeitplan zu frühzeitigem Kapitalverbrauch und begünstigt vorschnelle Einschränkungen der Kreditvergabe – insbesondere im gewerblichen Bereich –, anstatt bankseitig gesteuerte und geordnete Restrukturierungen zu ermöglichen.\r\nLösung: Software-Assets von den aufsichtsrechtlichen Kapitalabzugsposten ausnehmen. NPL-Backstop nur auf Banken anwenden, deren NPL-Quote 5% übersteigt.\r\nHandelsbuchabgrenzung\r\nBanken müssen ihre Positionen entweder dem Anlagebuch oder dem Handelsbuch zuordnen – mit unterschiedlichen Regimen für die Eigenkapitalunterlegung. Bisher war die Handels-absicht das maßgebliche Kriterium für die Zuordnung. Die Überarbeitung des Marktrisiko-rahmenwerks (FRTB) ersetzt diese prinzipienbasierte Regelung durch konkrete Listen und komplexe Ausnahmeregelungen mit speziellen Antrags- und Genehmigungsverfahren. Dies führt nicht nur regelmäßig zu einer nicht sachgerechten Zuordnung im Einzelfall, sondern auch zu erhöhter Komplexität und erheblichem Zusatzaufwand für Banken und Aufsicht. Lösung: Bisherige Klassifizierungsregeln für das Handelsbuch beibehalten (Handels-absicht als maßgebliches Kriterium).\r\nZentralbankguthaben in der Leverage Ratio\r\nDie Leverage Ratio verpflichtet Banken, ein pauschales Eigenkapitalniveau im Verhältnis zum gesamten Geschäftsvolumen vorzuhalten – unabhängig vom Risikogehalt der Aktiva. Sie begrenzt damit einerseits das Volumen an Fremdkapital, und somit auch Kundeneinlagen, und andererseits die maximal mögliche Kreditvergabe. Problematisch wird dies insbesondere in Phasen, in denen Banken ihre Bilanzen infolge geld- und fiskalpolitischer Maßnahmen ausweiten sollen. Für viele Institute wird die Leverage Ratio dadurch schnell zum bindenden Streichung der Auslauffristen in: Art. 465 (1), (3), (4) und (5) sowie Art. 495a und 495d CRR Anpassung Art. 36(1)(b) CRR sowie verhältnismäßige Ausgestaltung des NPL-Backstop Beibehaltung der bisherigen Handelsbuch-abgrenzung Herausnahme von Zentralbankguthaben aus der Leverage Ratio\r\nWettbewerbsfähigkeit im Bankensektor – handlungsfähiges Europa\r\n3\r\nFaktor. Dies konterkariert zugleich ein stabiles Liquiditätsmanagement, da Kundeneinlagen eine besonders verlässliche Refinanzierungsquelle darstellen. Wenn die Banken komplett risikolose Aktiva nicht länger mit Eigenkapital unterlegen müssten, könnten sie jederzeit neue Kundeneinlagen annehmen und hätten zudem insgesamt mehr Spielraum für Kreditvergabe und Investitionen.\r\nLösung: Zentralbankguthaben aus der Bemessungsgrundlage für die Leverage Ratio ausnehmen.\r\nLeveraged Lending (EZB-Leitfaden zu Leveraged Transactions)\r\nDer Leitfaden stuft mitunter auch mittelständische sowie junge, wachstumsstarke Unternehmen allein aufgrund des Finanzierungsvolumens als Leveraged Lending ein. Dies betrifft besonders strategisch relevante Bereiche wie Verteidigung, Green Tech und Infrastruktur (z. B. Rechenzentren). Während europäische Banken regulatorisch von solcher Finanzierung abgehalten werden, haben die USA ihren Leitfaden inzwischen vollständig zurückgezogen. Zunehmend verlagert sich die Kreditvergabe zu weniger regulierten nicht-banklichen Finanzintermediären. Gleichzeitig bauen US-Banken ihre dominante Stellung im M&A- und Private-Equity-Geschäft – auch dank dieses direkten Wettbewerbsvorteils – weiter aus. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf Wertschöpfung, Arbeitsplätze und unternehmerische Kontrolle in Europa.\r\nLösung: Leverage Lending enger und risikoadäquater definieren; z.B. Finanzierungen unter 5 Mio. Euro, KMUs und Kreditnehmer mit hoher Bonität ausnehmen.\r\nRisikomindernde Berücksichtigung von Sachsicherheiten\r\nIn einem bankbasierten Finanzierungsmarkt spielen Sachsicherheiten und abgetretene Forderungen insbesondere bei der Finanzierung von KMU sowie im Privatkundengeschäft eine zentrale Rolle. Während ihre risikomindernde Wirkung im IRB-Ansatz berücksichtigt werden kann, bleibt sie im Standardansatz (KSA) unberücksichtigt. Dadurch bildet der Standardansatz das tatsächliche Kreditrisiko nicht angemessen ab und setzt keine Anreize für eine werthaltige Besicherung. Dies führt zu unnötig höheren Eigenkapitalanforderungen, verteuert Kredite für KMU und Endverbraucher und wirkt über den Output Floor auch belastend für IRB-Institute. Lösung: Banken erlauben, Sachsicherheiten unabhängig vom Berechnungsansatz mindernd auf die Kapitalanforderungen anzurechnen.\r\nOperationelles Risiko – Service-Komponente im SMA\r\nNeben Zinserträgen spielen Entgelte für Bankdienstleistungen eine zentrale Rolle insbesondere im Kapitalmarktgeschäft. Nach dem Standardansatz zur Berechnung des operationellen Risikos (SMA) ist es nicht mehr zulässig, Erträge mit den unmittelbar zugehörigen Aufwendungen zu verrechnen, sodass das operationelle Risiko mechanisch mit dem Bruttoaufkommen steigt. Diese Logik ist fachlich fragwürdig, da operationelle Risiken nicht aus der Höhe der Bruttoerlöse entstehen, sondern aus der Nettoertragssituation und der zugrunde liegenden Prozesskomplexität. Bereits die Biden-Regierung hatte angekündigt, diesen Aspekt nicht umzusetzen. Derzeit müssen europäische Banken die zusätzliche Kapitalunterlegung – im Gegensatz zu ihren US-Wettbewerbern – einpreisen. Entgeltintensive Dienstleistungen – von Wertpapieremission und -handel, Clearing und Settlement, Asset Management und Verwahr- und Treuhandgeschäften über strukturierte Finanzierungen und Verbriefungsservicing bis hin zu Kreditzusagen, Garantien und Devisengeschäften – werden erheblich verteuert. Somit läuft die Regel dem Bemühen zur Vertiefung der europäischen Kapitalmärkte diametral entgegen.\r\nLösung: Banken erlauben, Aufwände und Erträge aus Dienstleistungen in der Bemessungsgrundlage für die OpRisk-Kapitalanforderungen zu saldieren. Primärrechtliche Lösung in CCR verankern, anschließend Überarbeitung des EZB-Leitfadens Gleichbehandlung von Sachsicherheiten im KSA und IRBA. Anpassung von Art. 197, 199, 210 CRR Anpassung von Art. 314 (5) CRR, anschließend Überarbeitung der EBA-Produkte\r\nWettbewerbsfähigkeit im Bankensektor – handlungsfähiges Europa\r\n4\r\nBedarf für eine umfassende Überarbeitung\r\nFundamentale Überarbeitung des Marktrisikorahmenwerkes (FRTB)\r\nFür viele handelsaktive Banken geht die Einführung des neuen FRTB-Regimes mit deutlich steigenden Kapitalanforderungen und erheblich höheren administrativen Kosten einher. Die USA und das Vereinigte Königreich haben die Vorgaben bislang nicht vollständig scharfgeschaltet und sehen an zentralen Stellen Erleichterungen vor. Dadurch drohen erhebliche Wettbewerbsnachteile, insbesondere in sensiblen Bereichen wie dem Handel mit europäischen Staatsanleihen oder mit Absicherungsgeschäften wie Zinsoptionen im EMEA-Raum. Dort sind die Marktanteile von europäischen Banken jeweils auf etwa ein Drittel gesunken. Funktionsfähige und wettbewerbsfähige heimische Kapitalmärkte sind jedoch eine zentrale Voraussetzung für Resilienz und Souveränität. Weitere Marktanteilsverluste europäischer Banken würden die Abhängigkeit von nicht-europäischen Akteuren weiter erhöhen. Die Europäische Kommission hat diese Problematik erkannt: Temporäre Erleichterungen in einem delegierten Rechtsakt sollen die Wettbewerbsnachteile abmildern. Lösung: Berechnungsmethoden für die Kapitalanforderungen nachbessern und Anstiege der Kapitalanforderungen mit Hilfe von Skalierungsfaktoren verhindern.\r\nEU-Kleinbankenregime\r\nKleine Banken spielen eine unverzichtbare Rolle in der Finanzierung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und der regionalen Wirtschaft in Europa. Sie sind ein wichtiger und verlässlicher Partner für die Kunden vor Ort. Die Finanzmarktkrise hat gezeigt, dass ein diverser Bankenmarkt zur Stabilität und Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems beiträgt und sich positiv auf den Wettbewerb auswirkt. Eine immer stärkere Ausweitung regulatorischer Anforderungen gefährdet diese Diversität und somit auch die Finanzierung der europäischen Wirtschaft. Insofern ist eine auf die Bedürfnisse solcher Institute zugeschnittene Regulierung, wie es sie u.a. bereits in der Schweiz, Großbritannien und sogar den USA gibt, elementar. Lösung: Ein eigenes Regulierungsregime für kleine Banken einführen.\r\nMakroprudenzielle Kapitalpuffer\r\nDie makroprudenziellen Kapitalpuffer – insbesondere der antizyklische Kapitalpuffer und sektorale Systemrisikopuffer – wurden in einem Umfeld hoher Kreditdynamik eingeführt, wirken heute jedoch vielfach wie dauerhafte Kapitalaufschläge. Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass Kapitalpuffer in der Praxis nur eingeschränkt nutzbar sind, selbst wenn sie formal freigegeben werden. Parallel wurden zusätzliche mikroprudenzielle Anforderungen über TRIM, Vor-Ort-Prüfungen und erhöhte Säule-2-Anforderungen (P2R) aufgebaut, obwohl viele dieser Risiken inzwischen durch CRR III in Säule 1 adressiert werden. Das Ergebnis ist ein unkoordiniertes und hochkomplexes Kapitalanforderungsgefüge mit fragmentierten Zuständigkeiten auf nationaler und europäischer Ebene. Doppelunterlegungen sind die Folge, während eine ganzheitliche Bewertung der Angemessenheit der Gesamtkapital-anforderungen für einzelne Institute ausbleibt. Dies beeinträchtigt die Planbarkeit für Institute und Investoren – insbesondere im internationalen Vergleich – und bindet Kapital ineffizient, ohne einen zusätzlichen Beitrag zur Finanzstabilität zu leisten.\r\nLösung: Kapitalpufferrahmen vereinfachen und kohärente Gesamtbewertung der Kapitalanforderungen für Banken sicherstellen.\r\nBei anhaltender internationaler Divergenz die vorgesehenen Erleichterungen verstetigen und ausweiten Signifikante Entlastungen kleiner Banken, etwa durch Einführung eines EU-Kleinbankenregimes Kapitalpufferrahmen vereinfachen und neuordnen (siehe Vorschlag der Deutschen Kreditwirtschaft)\r\nWettbewerbsfähigkeit im Bankensektor – handlungsfähiges Europa\r\n5\r\nWaiver\r\nEs ist immer noch nicht möglich, dass Liquidität in Europa innerhalb einer Bankengruppe frei bewegbar ist. Die vorhandenen Waiver in der CRR sind nur auf inländische Institute anwendbar. Dies erschwert das zentrale Management von Liquidität sowie grenzüberschreitende Fusionen innerhalb von Europa und wirkt somit negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Banken.\r\nLösung: Liquiditätsanforderungen bei Bankengruppen übergreifend auf Gruppenebene anwenden, nicht gesondert für jede einzelne (nationale) Einheit.\r\nAufsichtskultur – risikoorientierter Ansatz bei der Anwendung des Aufsichtsrechts\r\nFür einen wettbewerbsfähigen Bankensektor ist nicht nur die Regulierung selbst, sondern auch deren Anwendung durch die Aufsicht von zentraler Bedeutung. Voraussetzung hierfür ist ein Mindset, das anerkennt, dass Banken ihre Profitabilität in den vergangenen Jahren deutlich gestärkt haben. Profitabilität ist die zentrale erste Verteidigungslinie und steht nicht im Widerspruch zur Finanzstabilität, sondern ist deren wesentliche Voraussetzung. Diese Sichtweise kommt in der aufsichtlichen Diskussion bislang zu kurz. Der derzeitige risikoaverse, detailorientierte und teilweise übermäßig konservative Ansatz bei der Anwendung des regulatorischen Rahmenwerks bremst das für Europa notwendige Wachstum. Kredit- und Investitionsspielräume für die Realwirtschaft werden durch eine übermäßig konservative Auslegung und Anwendung der Regulatorik limitiert. Es bedarf eines Aufsichtsverständnisses, das die Regulierung konsequent und risikoadäquat auf die wesentlichen Risiken ausrichtet.\r\nLösung: Risikoadäquate Ausrichtung der Regulierung unter Berücksichtigung von Risiko-Nutzen-Abwägungen sowie der Verhältnismäßigkeit.\r\nÄnderung Art. 6 Abs. 1 CRR, sodass Institute nur noch verpflichtet sind, Liquiditätsanforderungen auf höchster konsolidier-ter Ebene anzuwenden. Update der SSM-Verordnung, um die Wettbewerbsfähigkeit des Bankensektors fest im gesetzlichen Auftrag der Bankenaufsicht zu verankern, inkl. des Prinzips der Risiko-orientierung und der Verhältnismäßigkeit.\r\nHerausgeber:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28\r\n10178 Berlin\r\nDeutschland\r\nLobbyregister-Nr. R001458\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 0764199368-97\r\nUSt-IdNr.: DE201591882\r\nKontakt:\r\nkontakt-bab@bdb.de\r\n+49 30 1663-0\r\nbankenverband.de\r\nInhaltlich verantwortlich:\r\nThemengruppe Bankenaufsicht und Bilanzierung"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-02-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003096","regulatoryProjectTitle":"Befreiender IFRS-Einzelabschluss im HGB verankern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/46/86/299009/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190133.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stand: 19.04.2024, Seite 1 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nVorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene\r\nAufbau in drei Kapitel (I., II. III.):\r\nUnter I.: Nationale Ebene (Vorschläge mit Blick auf kurzfristige Umsetzung auf nationaler Ebene, z. B. Anpassung KWG, HGB, etc. bzw. Aufsichtshandeln)\r\nUnter II.: Europäische Ebene (Vorschläge sind zu einem späteren Zeitpunkt noch auszuformulieren – Liste enthält bislang nur Überschriften als „Platzhalter“)\r\nUnter III.: Internationale Ebene (noch keine Vorschläge vorhanden – sind noch zu einem späteren Zeitpunkt auszuformulieren)\r\nAnsonsten innerhalb der Kapital: Jeweils eine neue Zelle pro Vorschlag mit folgender Struktur: Benennung der Norm, Problemstellung und Änderungsvorschlag unter Berücksichtigung des Anwendungsbereiches (gesetzliche/regulatorische Norm oder aufsichtliches Handeln)\r\nDer Fokus für den Termin am 13. März 2024 liegt zunächst auf kurzfristig erreichbaren Zielen (insb. im Bereich der nationalen Ebene). Zudem möchten wir in dem Auftakttermin am 13. März 2024 gern einen gemeinsamen Zeitplan abstecken, sodass zeitnah auch Vorschläge für Anpassungen des Rahmenwerks auf europäischer und internationaler Ebene erarbeitet werden können. Wir erachten es als überaus wichtig, sich mindestens mittelfristig mit einer grundlegenden Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerks (CRR/CRD) als solches auseinanderzusetzen. Insbesondere die Vielzahl der viel zu detailreichen Level-2-Vorgaben durch EBA, die in Deutschland fast immer 1:1 für alle Institute gleichermaßen umgesetzt werden müssen, führt zu einer deutlich zu hohen Komplexität der Regulatorik und damit auch der Instituts- und Aufsichts- bzw. Prüfungspraxis. Die Kleinteiligkeit der Regulierung hat zur Folge, dass ein eher detailregelbasierter und konservativer Aufsichtsansatz zu beobachten ist, welcher dem tatsächlichen Risiko nicht immer angemessen scheint. Auf nationaler Ebene nehmen wir bei der Umsetzung und Anwendung von EU-Vorgaben (CRD, EBA-Leitlinien) oftmals ebenfalls ein sehr konservatives, formal juristisch genaues Vorgehen der Aufsicht wahr.\r\nFerner verweisen wir ergänzend zu diesen Vorschlägen auf die bereits von der DK eingereichten Vorschläge zur Umsetzung der CRR/CRD bzw. Anpassungen im KWG/SolvV (Stand 6.3.2024), die DK-Stellungnahme zum Bürokratieentlastungsgesetz (2.2.2024) und die DK-Stellungnahme anlässlich der Konsultation der Europäischen Kommission \"Rationalisierung der Berichtspflichten\" (27.11.2023). Diese Dokumente enthalten zusätzliche Vorschläge für mögliche Entlastungen in der Regulatorik.\r\nEintragungen werden der Übersichtlichkeit halber möglichst kurzgefasst und bedürfen weiterer Erklärung oder wurden bereits in anderem Kontext vorgebracht. Die Auflistung der Anpassungsvorschläge folgt noch keiner Priorisierung. Stand: 19.04.2024, Seite 2 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nRegulatorisch/Gesetzlich\r\nTrennbankenregelungen (§§ 3 Abs. 2 bis 4, 25f KWG sowie § 54 Abs. 1 Nr. 1 KWG)\r\nProblemstellung: Im Zuge des Abschirmungsgesetzes (BGBl. I 2013, S. 3090) wurden in Deutschland – in Vorgriff auf europäische Diskussionen – sog. Trennbankenregelungen etabliert. Am 4. Juli 2018 hat die EU-Kommission ihre Vorschläge für eine EU-Trennbankenverordnung zurückgenommen (2018/C 233/05). Als Begründung hat die EU-Kommission darauf verwiesen, dass insbesondere mit dem Single Supervisory Mechanism (SSM) und dem Single Resolution Mechanism (SRM) zwischenzeitlich Regulierungsmaßnahmen etabliert worden sind, die zur Sicherung der Finanzstabilität beitragen. Etwaige strukturelle Risiken bei einem Institut können Aufsichts- wie auch Abwicklungsbehörden bereits auf anderem Wege begegnen (siehe hierzu zB bereits die Monopolkommission, Hauptgutachten XX, 2012/2013, Rn. 1545). Da es ns auch keinen Beleg für eine stabilisierende Wirkung der Trennbankenregelungen gibt und neben Deutschland nur wenige EU-Mitgliedstaaten ähnliche Vorgaben umgesetzt haben, sollten die mit erheblichem Aufwand für die betroffenen Institute verbundenen strafbewehrten Trennbankenauflagen auch mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit der s Finanzstandortes Deutschland aufgehoben en werden.\r\nVorgeschlagene Änderungen: Mit Blick auf die o. g. Schilderungen sollten §§ 3 Abs. 2 bis 4 sowie 25f KWG ersatzlos gestrichen werden.\r\nSollte ungeachtet dessen an den Trennbankenregeln festgehalten werden, sollte zumindest auf eine Strafbewehrung eines Verstoßes gegen die Trennbankenregeln verzichtet werden (Ausklammerung von § 3 Abs. 2 bis 4 KWG aus dem Straftatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1 KWG). Diese Strafbewehrung steht nicht im Einklang mit dem im Strafrecht zu beachtenden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Zum anderen soll die zuletzt im Jahr 2020 überarbeitet Auslegungshilfe der BaFin mit dem Ziel einer Entlastung der Institute überarbeitet werden. Diesbezüglich wird die DK das BMF und die BaFin zeitnah gesondert ansprechen.\r\nStreichung des Mindestabdeckungsgrads (§ 10 Abs. 3 SolvV)\r\nProblemstellung:\r\nDeutsche Institute müssen immer noch einen Abdeckungsgrad für den auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) von 92 % einhalten. Die EU-weite Harmonisierung dieses Wertes (EBA, EZB) ist gescheitert. Der Wert wird dem Vernehmen nach auch von der BaFin nicht mehr angewendet.\r\nVorgeschlagene Änderung:\r\nDer Mindestabdeckungsgrad sollte ersatzlos gestrichen werden. Stand: 19.04.2024, Seite 3 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nAnpassung § 13 KWG (Großkreditbeschlussfassung)\r\nProblemstellung: In § 13 (2) KWG ist geregelt, dass ein bereits gewährter Kredit der durch Verringerung des Kernkapitals nach Artikel 25 CRR zu einem Großkredit wird, nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren darf.\r\nDurch rechtliche Änderungen kann es zu Verringerungen des Kernkapitals (z. B. Änderung bei den Abzugspositionen) oder anderer Parameter (z. B. Änderung der Vorschriften zur Bildung Gruppe verbundener Kunden oder Einbeziehung indirekter Risikopositionen aus der sog. Substitution) kommen, die dazu führen, dass ein bereits gewährter Kredit zu einem Großkredit wird oder sich ein bestehender Großkredit betragsmäßig erhöht. Die dem Großkreditbeschluss zugrundeliegende Warnfunktion vor Gewährung des Großkredites erübrigt sich in derartigen Fällen.\r\nVorgeschlagene Änderung: Durch Einfügung von „durch das Institut zu vertretende“ vor “Verringerung” soll klargestellt werden, dass Verringerungen des Kernkapitals, die durch rechtliche Änderungen bedingt sind, nicht zu einer nachzuholenden Großkreditbeschlussfassungspflicht führen. Ebenso sollte klarstellend ergänzt werden: Wird ein bereits gewährter Kredit allein durch rechtliche Änderungen zu einem Großkredit oder erhöht sich ein Großkredit allein aufgrund rechtlicher Änderungen, ist kein nachzuholender einstimmiger Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter erforderlich.\r\nMillionenkreditvorschriften (§ 14 KWG): Abschaffung des Millionenkreditmeldewesens\r\nProblemstellung:\r\nDie Millionenkreditvorschriften verursachen einen hohen Meldeaufwand in den Instituten. Wir haben die im Juli 2022 angekündigte Abschaffung des Millionenkreditmeldewesens daher ausdrücklich begrüßt und sprechen uns weiterhin für eine Einstellung des Millionenkreditmeldewesens aus. Mindestens sollten jedoch Erleichterungen gewährt werden, um die Institute bis zur Abschaffung spürbar zu entlasten.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\n1. Anhebung der Millionenkreditmeldegrenze auf 2 Mio. EUR (§ 14 Abs. 1 KWG)\r\n2. Streichung der Anforderung des § 14 Abs. 3 Satz 1 KWG zu Informationen über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten der einzelnen Schuldner und damit Entfall der auf der Norm basierenden Meldepositionen 092 bis 094 (PD, RW, LGD)\r\n3. Entfall der Nullmeldungen für einzelne Glieder einer Kreditnehmereinheit oder einer Personengemeinschaft bzw. GbR unter Einführung einer Bagatellgrenze von mindestens 999,99 EUR\r\nHinweis: Die DK hat zudem bereits weitere Entlastungsvorschläge unterbreitet, die nach unserer Einschätzung keiner legislativen Anpassung bedürfen. Zudem besteht Klärungsbedarf im Hinblick auf eine zwischenzeitliche Ausweitung des aufsichtlichen Konsolidierungskreises. Erhebliche IT-Investitionen für Übergangslösungen sollten vermieden werden. Stand: 19.04.2024, Seite 4 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nOrgankreditvorschriften (§ 15 KWG)\r\nProblemstellung: Die Überarbeitung der Organkreditvorschriften führt in der Praxis zu hohen Aufwänden, die nicht durch regulatorischen Nutzen gerechtfertigt werden.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\n1. Rückführung auf den alten Organbegriff (Abschaffung § 15 Abs. 6 KWG – Begriff sonstiger Geschäfte), mindestens sollte angepasst werden:\r\n2. Spezifizierung von Geschäften nach § 15 Abs. 6 KWG als „kreditnahe Geschäfte“.\r\n3. Einführung einer Bagatellgrenze für Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG: Die Bagatellgrenze lt. § 15 Abs 3 Nr. 2 KWG könnte auf Geschäfte mit natürlichen Personen angewendet werden. Dabei schlagen wir vor, diese Grenze entlang bestehender des KWG auf TEUR 50 zu setzen.\r\n4. Anpassung Erweiterung des relevanten Personenkreises nach § 15 Abs. 1 Nr. 1-5 KWG für bedeutende Beteiligungen nach § 15 Abs. 9 KWG: Für den Schutz vor sachfremden Entscheidungen aufgrund persönlicher Nähebeziehung ist insbesondere die Ausweitung des Personenkreises auf Eltern und volljährige Kinder unverhältnismäßig. Wir regen an, diese Vorschrift anzupassen.\r\n5. Eingrenzung der bedeutenden Beteiligung gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 KWG: Die aus Institutssicht mittelbaren bedeutenden Beteiligungen sollten nicht weiter vom Institut berücksichtigt werden müssen, sondern ausschließlich die unmittelbaren, also vom Institut direkt gehaltenen bedeutenden Beteiligungen.\r\n6. Einschränkung des Erfordernisses von Gremienbeschlüssen für bestimmte Geschäfte i.S.d. § 15 Abs. 6 KWG: Geschäfte für die bereits hinreichende regulatorische Anforderungen / Rechtsvorschriften für die Vereinbarung marktmäßiger Bedingungen losgelöst vom § 15 KWG existieren (z. B. Handelsgeschäfte, die bereits nach MaRisk nur zu marktgerechten Konditionen abgeschlossen werden dürfen), sollten grundsätzlich von der Betrachtung der Organkreditvorschriften ausgenommen werden. Hilfsweise: Erweiterung der Regelung zu Vorratsbeschlüssen, die derartige Geschäfte i.S.d. § 15 Abs. 6 KWG mit juristischen Personen umfassen würden.\r\nGrößenklassen im KWG an HGB-Regelungen anpassen\r\nHintergrund: Am 17.10.2023 hat die EU-Kommission einen Delegierten Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen von Unternehmen und Gruppen erlassen. Mit der Änderungsrichtlinie zur EU-Bilanzrichtlinie wurden die bisherigen monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“, die für die Bestimmung der Größenklasse eines Unternehmens (§§267 f. HGB) relevant sind, inflationsbereinigt. Ebenso wurden die Schwellenwerte für die größenabhängige Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht (§293 HGB) angehoben. Faktisch bedeutete dies eine Anhebung der Schwellenwerte um ca. 25%. In absoluten Zahlen bedeutet dies etwa für große Unternehmen eine Erhöhung von 20 Mio. Euro auf 25 Mio. Euro (Bilanzsumme) bzw. 40 Mio. Euro auf 50 Mio. Euro (Umsatzerlöse). Eine Angleichung der Schwellenwerte erfolgte zuletzt 2013. Nationale Umsetzung (HGB) durch „Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ (beschlossen durch Deutschen Bundestag am 22. Februar 2024, Annahme Bundesrat am 1. März 2024). Stand: 19.04.2024, Seite 5 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nProblem: Durch die teilweise sehr starken Inflationseffekte der letzten Jahre sind immer mehr Unternehmen ungerechtfertigterweise höheren Größenklassen zugeordnet worden, was mit deutlich anspruchsvolleren Pflichten einhergeht.\r\nLösung: Im Einklang mit der EU-Bilanzrichtlinie sollten monetäre Schwellenwerte auch im Kreditwesengesetz entsprechend der Inflationsentwicklung angepasst werden. Der Schwellenwert für die Prüfung nach §18 KWG beispielweise besteht seit 2007 unverändert und sollte deshalb von 750.000 Euro auf 1 Mio. Euro angehoben werden. Gleichermaßen sollte der Schwellenwert für die Prüfung von wirtschaftlichen Abhängigkeiten im Kontext der Gruppe verbundener Kunden angehoben werden.\r\nDORA und Anforderungen an Auslagerungen (§§ 24 und 25b KWG sowie AT 9 MaRisk)\r\nProblemstellung: Mit der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) werden zum 17. Januar 2025 Regelungen für die Nutzung von IKT-Dienstleistungen eingeführt, die den bestehenden Anforderungen an (wesentliche) Auslagerungen ähneln. So sind Nutzungen von IKT-Dienstleistungen i. S. von DORA teilweise auch als Auslagerung nach KWG und AT 9 MaRisk einzustufen. Es besteht damit eine Doppelregulierung mit im Detail abweichenden bzw. widersprüchlichen Anforderungen (insb. zur Registerführung in § 25b KWG sowie zu den Anzeigepflichten zu Auslagerungen in § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG).\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\nIn § 25b KWG sollte klargestellt werden, dass die dortigen Anforderungen nicht gelten, sofern die Auslagerung gleichzeitig als Nutzung von IKT-Dienstleistungen den Vorgaben der Art. 28 bis 30 DORA unterfällt. Bei wesentlichen bankfachlichen Auslagerungen, die nur geringfügige IKT-Unterstützungsleistungen beinhalten, sollte zur Vermeidung von Doppelarbeiten eine ausschließliche Anwendung der Auslagerungs-Vorschriften zulässig sein.\r\nIn § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG sollte klargestellt werden, dass den Informations- und Meldepflichten ggü. Aufsichtsbehörden unterliegende Vorfälle sowie Vertragsvereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen (Artikel 19 und 28 Abs. 3 DORA) nicht parallel dazu den Auslagerungs-Anzeigepflichten gemäß KWG unterliegen. Entsprechende Klarstellungen sollten zudem im Hinblick auf die gemäß § 54 ZAG bestehenden Anzeigepflichten geprüft werden.\r\nDie GAP-Analyse, die Vertreter der Industrie mit der Aufsicht im Rahmen des Fachgremiums IT vorgenommen haben, zeigt ferner, dass DORA zusammen mit den delegierten Akten (RTS/ ITS) breiter als die BAIT angelegt ist und die BAIT-Anforderungen abdeckt. Mit dem Wirksamwerden von DORA sollte deshalb auf parallele nationale Anforderungen verzichtet werden und das BAIT-Rundschreiben aufgehoben werden sowie die einschlägigen Regelungen in den MaRisk AT 7.2 entfallen. MaRisk AT 7.3 und AT 9 sollten im Hinblick auf DORA überprüft werden. Stand: 19.04.2024, Seite 6 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nAbwicklungsplanung: Verpflichtende Einreichung von Unterlagen in englischer Sprache (§ 42 Abs. 1a SAG)\r\nProblemstellung: Mit dem am 14. Dezember 2023 verabschiedeten Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde unter anderem eingeführt, dass nach § 42 Absatz 1a SAG Institute, auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), alle Unterlagen zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht bei der Abwicklungsplanung auch in englischer Sprache einzureichen zu haben.\r\nVorgeschlagene Änderung: Diese Verpflichtung stößt weiterhin auf grundsätzliche rechtliche und ökonomische Bedenken und sollte ersatzlos gestrichen werden. Es ist kein Grund ersichtlich, die Übersetzungspflicht auf die Institute zu verlagern. Analoge Regelungen mit den europäischen Behörden (SRB und EZB nicht) bestehen nicht. Ein solcher Zusatzaufwand ist in Anbetracht des ohnehin hohen Kostendrucks gerade auf kleine und mittlere Banken nicht zu rechtfertigen und würde zudem massiv gegen den Grundsatz der Proportionalität von Regulierung und Aufsicht verstoßen. Im europäischen Kontext ist zudem die Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft maßgeblich, nach deren Artikel 2 Schriftstücke, die eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet, nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefasst werden können. Der Vergleich mit dem neuen § 156 Absatz 2 Satz 2 SAG belegt zudem die Inkonsistenz des Gesetzentwurfs. Danach soll sich die BaFin als Abwicklungsbehörde mit anderen Mitgliedern eines Abwicklungskollegiums über die Sprache verständigen können, in der die Zusammenarbeit erfolgen soll. Dies soll aber nur für die interbehördliche Zusammenarbeit gelten; Rechtsakte der Abwicklungskollegien gegenüber einem Institut müssten weiterhin zwingend in deutscher Sprache erfolgen.\r\nÄnderung der RechKredV in Bezug auf Treuhandgeschäfte\r\nProblemstellung: Treuhandkredite (bspw. KfW-Kredite mit 100%ige Haftungsfreistellung) sind gemäß RechKredV als Treuhandvermögen in der Bilanz auszuweisen. Auf der Passivseite wird eine Treuhandverbindlichkeit in gleicher Höhe in die Bilanz eingestellt. Bei der Berechnung der vom SRB erhobenen Beiträge zum Abwicklungsfonds (Bankenabgabe) besteht z.Zt. bei der Ermittlung des Grundbeitrags p.a. keine Abzugsmöglichkeit dieser Treuhandverbindlichkeiten.\r\nVorgeschlagene Änderung: Änderung der RechKredV durch Umsetzung des Wahlrechts in Art. 10 Abs. 1 Satz 3 der EU-BankbilanzRL und damit Ausweis von Treuhandgeschäften nicht in der Bilanz, sondern unterhalb der Bilanz (somit keine Berücksichtigung bei Berechnung der Bankenabgabe). Da Bilanzleser die gleichen Informationen wie bisher erhalten, würde durch eine Anpassung zum einen kein Transparenzverlust entstehen. Zum anderen würde damit auch ein Beitrag für ein \"level playing field\" bei Bilanzvorschriften und Bankenabgabe geleistet, da sowohl im Rahmen der internationalen Rechnungslegungsvorschriften IFRS Treuhandvermögen und Treuhandverbindlichkeiten nicht in der Bilanz ausgewiesen werden als auch viele andere EU-Mitgliedsländer wie Frankreich, Niederlande, Spanien, Italien und Österreich bei der nationalen Umsetzung der EU-BankbilanzRL das Wahlrecht ausgeübt haben. Stand: 19.04.2024, Seite 7 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nPrüfungsberichtsverordnung (PrüfBV)\r\nProblemstellung: Die Datenübersicht (SON 01ff.) wurde vor rd. 20 Jahren zwecks Erhebung und Veredelung weiterer Daten als Nachfolgerin der sog. Anlage 1 im Rahmen des Prüfungsberichts jährlich erhoben. Inzwischen werden umfassende Daten der Aufsicht vierteljährlich in elektronischer Form im XBRL-Format durch die FINREP/FinaRisikoV bzw. künftig durch die E-Bilanz zur Verfügung gestellt. Durch die Erstellung der Datenübersicht fallen für deutsche Institute überflüssige Kosten ohne entsprechenden Mehrwert für die Aufsicht an.\r\nVorschlag: Abschaffung der Anlage „Datenübersicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I und II (SON 01)“ der PrüfBV (bzw. folgende Anlagen für weitere Institutsgruppen)\r\nÜberwachung von Immobilienwerten RRE / BaFin MaRisk BTO 1.2.2 Tz. 3\r\nProblemstellung: In gut entwickelten und ausgereiften Wohn-Immobilienmärkten für eigengenutzte EFH/ZWH/ETW (RRE) sind erfahrungsgemäß die Schwankungen der Bewertungen weniger volatil als bei gewerblichen Objekten. Hier sollte für die jährliche Überwachung das Marktschwankungskonzept ausreichen.\r\nVorschlag: Insofern schlagen wir hier vor die Erläuterungen zur „Überwachung und Überprüfung von Sicherheiten“ entsprechend anzupassen. Stand: 19.04.2024, Seite 8 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nBeleihungswertermittlung (BelWertV)\r\nMit der Novellierung der BelWertV im Oktober 2022 konnten einzelne Aspekte der Beleihungswertermittlung zwar verbessert werden. Einige grundsätzliche Schwierigkeiten bzgl. einer sachgerechten Abbildung der nachhaltigen Marktentwicklung sowie des Dokumentationsaufwandes bleiben jedoch erhalten oder wurden neu geschaffen. Exemplarisch seien folgende zwei Themen genannt:\r\nErmittlung des Vergleichswertes / BaFin BelWertV § 19 Abs.2\r\nProblemstellung: Die Vorschrift lässt eine Bewertung von EFH/ZFH/ETW auf Basis von computergestützten Modellen zu. Zur Überprüfung der Bewertung sind Stichproben nach dem Sachwertverfahren vorzunehmen. Da bereits eine Validierung der Modelle vorgesehen ist (§ 19 Abs. 2 Satz 1 a. E.), erscheint eine weitere Kontrolle obsolet.\r\nVorschlag: Insofern schlagen wir hier vor § 19 Abs. 2 Satz 2 BelWertV anzupassen und die Pflicht zur Überprüfung der Bewertung mittels Sachwertverfahren zu streichen.\r\nDynamisches Modell zur Ermittlung der Mindestkapitalisierungszinssätze BaFin BelWerV\r\nProblemstellung: Die Kopplung der Mindestkapitalisierungszinssätze an die allgemeine Zinsentwicklung und somit eine Dynamisierung ist sachgerecht, jedoch bedarf es einer Adjustierung der im Modell genutzten Parameter.\r\nVorschlag: Adjustierung der Modellparameter, insb. das Stichtagsprinzip für den Ansatz der Rendite der 30jährigen Bundesanleihe sowie die Risikozuschläge.\r\nEinführung einer Option zur Erstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses:\r\nProblemstellung: In Deutschland sind Unternehmen, die im Konzern einen Jahresabschluss nach IFRS erstellen, verpflichtet, einen Einzelabschluss nach HGB zu erstellen. Dieses bedeutet insbesondere für international tätige Unternehmen einen erheblichen Mehraufwand und dadurch auch einen Wettbewerbsnachteil, da viele EU-Länder vom EU-Wahlrecht Gebrauch gemacht haben und einen befreienden IFRS-Einzelabschluss erlauben.\r\nVorschlag: Einführung einer Option zur Erstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses für Unternehmen, die in einen IFRS-Konzernabschluss einbezogen sind. Stand: 19.04.2024, Seite 9 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nHarmonisierung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen:\r\nProblemstellung: In verschiedenen Rechtsgebieten gibt es sehr unterschiedliche Fristen zur Aufbewahrung von Unterlagen (steuerlich, Zivil-, Arbeitsrecht, u.a.). Gleichzeitig gibt es aber auch den Grundsatz der Datensparsamkeit oder Löschpflichten z.B. durch die EU-DSGVO. Aus diesen unübersichtlichen und teilweise gegenteiligen Regelungen ergeben sich drei Bürokratieprobleme – für alle Unternehmen:\r\n1. Es ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden, die entsprechenden Regelungen zu identifizieren, zu analysieren und auf den konkreten Fall anzuwenden. Dies wird durch Änderungen in den Regelungen regelmäßig weiter erschwert.\r\n2. Durch die Unübersichtlichkeit des Regelwerks besteht das dauernde Risiko, nicht konform zu den einschlägigen Vorschriften zu sein.\r\n3. In einigen Rechtsbereichen finden sich sehr lange Aufbewahrungsfristen. Bei langfristigen Verträgen können hier Aufbewahrungsdauern von mehreren Jahrzehnten entstehen. Solch lange Fristen führen zu entsprechenden Lager- und Vorhaltekosten. Dies gilt auch bei elektronisch vorgehaltenen Unterlagen. Neben den anfallenden Kosten (Speicherplatz, Instandhaltung), kann es in diesen Fällen auch zu Systemproblemen durch neue IT-Technik, nötige Migration usw. kommen.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\nHier wäre es wünschenswert im Rahmen von Bürokratieabbau\r\n- einheitliche Aufbewahrungsfristen\r\n- mit kürzerer Dauer\r\nzu erreichen.\r\nGesetzgebung zu „Nachrichtenlosen Konten“\r\nSeit vielen Jahren werden zu nachrichtenlosen Konten immer wieder Gesetzesinitiative angestoßen, die aber weder erforderlich noch sinnvoll sind, sondern unnötig Kosten, Bürokratie und Aufwände für die Beteiligten erhöhen.\r\nProblemstellung:\r\nGuthaben fallen nicht an Kreditinstitute: Die zu nachrichtenlosen Konten häufig bestehende Vorstellung, dass deren Guthaben nach einem gewissen Zeitraum an die Kreditinstitute „fallen“ würden, ist unzutreffend. Kreditinstitute haben steuerrechtliche Vorgaben der Finanzverwaltung im Hinblick auf unbewegte Konten einzuhalten, wobei es steuerbilanzrechtlich nicht darauf ankommt, ob ein Kundenkontakt besteht. Diese Vorgaben verlangen, gestützt auf ein BFH-Urteil vom 27. März 1996 (BStBl. II 1996, S. 470), spätestens nach 30 Jahren eine Auflösung dieser unbewegten Konten in der Steuerbilanz. Diese Auflösung erfolgt als außerordentlicher Ertrag, der Stand: 19.04.2024, Seite 10 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nsofort den zu versteuernden Gewinn erhöht und in der Folge auch das Steuersubstrat. Der Fiskus profitiert also selbst von der Ausbuchung der Verbindlichkeiten. Dies hat aber keinerlei Einfluss auf den zivilrechtlichen Auszahlungsanspruch des Berechtigten. Daher werden selbstverständlich auch noch nach Auflösung in der Steuerbilanz Guthaben an Kunden bzw. deren Erben ausgezahlt und eine erfolgte steuerpflichtige Auflösung der Konten rückgängig gemacht.\r\nBestehen von gut funktionierenden Kontennachforschungsverfahren: Die großen kreditwirtschaftlichen Verbände unterstützen Erben bereits seit Jahren bei ihrer Suche nach unbekannten Konten: So können Kontennachforschungsersuchen nicht nur an Kreditinstitute, sondern auch an die Regional- oder Bundesverbände der Kreditwirtschaft gerichtet werden. In allen Verbandsbereichen existieren gut funktionierende und unbürokratische Verfahren.\r\nUmfang der Guthaben: Ob die Guthaben auf nachrichtenlosen Konten überdies tatsächlich eine relevante Größe haben, ist der DK nicht bekannt. Die Bundesregierung verwies noch im Jahr 2017 (wohl zu Recht) darauf, dass es sich bei nachrichtenlosen Konten vorrangig um Sparkonten mit geringem Guthaben handeln dürfte (Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17).\r\nBestehen eines gesetzlichen Erbrechts des Staates: Bei der Nutzung der Gelder für öffentliche Zwecke dürfte insbesondere solche Gelder im Blick sein, deren Kontoinhaber verstorben sind und für deren Nachlass keine Erben bestehen oder bei denen die Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. Hier bedarf es aber keiner Regelung, diese Fallgruppen sind bereits gesetzlich in § 1936 BGB geregelt: „Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.“\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\nVon einer gesetzlichen Regelung sollte abgesehen werden. Stand: 19.04.2024, Seite 11 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nAufsichtlich\r\nPRISMA\r\nProblemstellung: Die Extranet-Umgebung und damit die Testumgebung von PRISMA (Bundesbank) sind auf Mo-Do 8 bis 18 Uhr festgelegt und die Bundesbank lehnt eine Erweiterung der Zeiten ab, damit können die Institute ihre Meldungen weder abends noch am Freitag verproben. Dies stellt eine unnötige Hinderung der Ausübung von Meldeverpflichtungen dar. Zudem ist dies weder zeitgemäß noch objektiv begründet. Sofern die Testumgebung dergestalt eingerichtet wird, dass alle Prozesse digital und automatisch von Seiten der Bundesbank ablaufen, würde einem 24-Stunden-Betrieb nichts im Wege stehen. Da es sich lediglich um eine Testumgebung handelt, dürfte dies machbar sein. Die Einbindung von personellen Ressourcen für die Bearbeitung etwaiger besonderer An-/Rückfragen kann hingegen zeitlich beschränkt bleiben, soll jedoch zumindest an jedem regulären Arbeitstag gewährleistet sein.\r\nZudem sind Meldungen im Extranet (darunter auch PRISMA) nach 100 Tagen nicht mehr abrufbar und damit nicht mehr nachweisbar (z. B. gegenüber der Internen Revision bzw. den externen Prüfern).\r\nVorgeschlagene Änderungen: Erweiterung der Betriebszeiten der Extranet-Umgebung inkl. Testumgebung und damit der Testumgebung von PRISMA. Aufbewahrungsfristen für Produktivumgebung sollen zudem in Einklang mit den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gebracht werden.\r\nDoppelanzeigen bei der Anzeigenverordnung abschaffen\r\nHintergrund: Kapitalverwaltungsgesellschaften verlagern immer wieder bestimmte Aufgaben wie zum Beispiel ihre IT oder das Risikomanagement auf andere beaufsichtigte Unternehmen.\r\nProblem: Verlagern diese beaufsichtigten Auslagerungsunternehmen wiederum Aufgaben oder Teile davon dann auf Andere, sind die Kapitalverwaltungsgesellschaften bereits vor Inkrafttreten der Unterauslagerung verpflichtet, diese bei der BaFin anzuzeigen. Zudem hat Stand: 19.04.2024, Seite 12 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\ndann aber auch das Auslagerungsunternehmen die Pflicht, diese Weiterverlagerung bei der BaFin je nach deren gesetzlichen Vorgaben anzuzeigen.\r\nLösung: Es sollten für Kapitalverwaltungsgesellschaften Erleichterungen bei der Anzeige von Unterauslagerungen geschaffen werden, die Doppelanzeigen vermeiden.\r\nDigitalisierung des Anzeigewesens vollenden und vereinheitlichen\r\nHintergrund: Institute haben verschiedene Möglichkeiten, Meldungen an die BaFin oder die Bundesbank zu senden.\r\nProblem: Deutsche Institute haben bei der Durchführung ihrer Anzeige- und Meldepflicht verschiedene Formen und Wege zu verwenden. Hierzu zählen Möglichkeiten wie etwa das Portal der Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal), das Extranet der Bundesbank, die Option einer E-Mail sowie der schriftlichen Anzeige.\r\nLösung: Es sollte dringend eine einheitliche, digitale Lösung eingerichtet werden, um die Kosten und den Aufwand für die Institute zu minimieren.\r\nHarmonisierung des nationalen Meldewesens im Rahmen von der Einführung von Integrated Reporting Framework IReF Forderung: perspektivische Abschaffung BISTA, WIFSta, Millionenkreditmeldewesen\r\nSSM ICT Risikofragebogen der Bundesbank\r\nProblemstellung: Seit 2021 versendet die Deutsche Bundesbank einen umfangreichen Fragebogen zu den Informations- und Kommunikationsrisiken an alle Banken, für die in dem Jahr ein Full-SREP ansteht. Im Rahmen der Vorbereitungen zur Einführung eines solchen Fragebogens hat die DK ausgeführt, dass solche neuen Reportingverpflichtungen verzichtbar sind. Die Bundesbank erhält über die Prüfungsberichte der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung gemäß §13 PrüfBV bereits wesentliche Informationen zur Erfüllung der MaRisk/ BAIT-Anforderungen. Die Aufsicht verweist auf die sehr hohe aufsichtliche Bedeutung des ICT-Risikos, so dass eine Informationserhebung über den Prüfungsbericht des Jahresabschlusses hinaus gerechtfertigt sei. Diese Auffassung teilen wir nicht.\r\nIm LSI Stresstest wurden zudem im Fragebogenteil andere / zusätzliche Fragen zum IT-Risiko aufgenommen. Hier zeigt sich auch das fehlende Zusammenwirken verschiedener Bereiche der Bundesbank. Unter DORA werden die Banken darüber hinaus einen jährlichen Bericht zur Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens erstellen und vorhalten müssen, der bei Bedarf von der Aufsicht angefordert werden kann. Stand: 19.04.2024, Seite 13 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nLösung: Verzicht auf den SSM ICT Risikofragebogen der Bundesbank, die Bundesbank kann bei Bedarf den unter DORA zu erstellenden Bericht zur Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens anfordern.\r\nSchaffung gesonderter BaFin-Merkblätter für LSI und SI zu den Geschäftsleitern und zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen\r\nProblemstellung: Die BaFin Merkblätter zu den Geschäftsleitern und zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen nach KWG und KAGB wurden in den letzten Jahren mehrfach überarbeitet und dabei vom Umfang deutlich erweitert. Insbesondere in kleineren, regional ausgerichteten Instituten wird ein vollständiges Überblicken sämtlicher regulatorischer Anforderungen zunehmend problematisch.\r\nDabei wird auch dem Proportionalitätsgrundsatz nicht Rechnung getragen, da die Merkblätter allen Instituten unabhängig von ihrer Größe und konkreten Organisation eine Reihe von (insbesondere Dokumentations-) Pflichten auferlegen, ohne dass erkennbar wäre, dass es bei den Instituten bisher Probleme in der Funktionsfähigkeit der Organe gegeben hätte, die derartige Vorgaben angezeigt erscheinen lassen. Dies führt bei kleineren Instituten zu einem unverhältnismäßigen Aufwand, dem kein erkennbarer Nutzen gegenübersteht.\r\nDie in den EBA-GL/2017/12 und GL/2017/11 normierten Anforderungen stehen ausdrücklich unter dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Rz. 20 – 23 GL/2017/12, Rz. 17-19 GL/2017/11). Der von den Leitlinien vorgesehene Spielraum zur verhältnismäßigen Umsetzung wird nicht ausgenutzt. Unter anderem wurden ganze Passagen der EBA-Leitlinien pauschal übernommen. Dabei sind die vielfältigen und komplexen Anforderungen vor allem im Hinblick auf das Eignungsbewertungsverfahren nicht nachvollziehbar.\r\nLösung: Eine Lösungsmöglichkeit zur besseren Transparenz über die für sie geltenden Anforderungen wäre die Schaffung getrennter Merkblätter für SI und LSI, entsprechend der bereits erfolgten Trennung der Anzeigeformulare. Dabei sollten die Anforderungen an LSI entsprechend den in den EBA-Leitlinien geschaffenen Möglichkeiten auf ein praktikables Maß reduziert werden. Stand: 19.04.2024, Seite 14 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Steuerliche Themen – national (neu)\r\nUmsatzsteuerliche Organschaft\r\nSeit Jahren setzt sich die Kreditwirtschaft für ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr.2 UStG) ein.\r\nProblem: Der bestehende Automatismus, der die Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft zwingend eintreten oder wegfallen lässt, ist insbesondere dann problematisch, wenn die Organschaft im Voraus nicht rechtssicher bestimmbar ist. Hinzu kommt, dass erst die Betriebsprüfung nach einer mehr oder weniger langen Verzögerung von mehreren Jahren den Sachverhalt aufgreifen wird. Wenn dann unterschiedliche Auffassungen zwischen den Beteiligten über das Vorliegen einer Organschaft vertreten werden, führt dies zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten und finanziellen Belastungen der Unternehmen.\r\nLösung: Gesetzliche Einführung eines Antragsverfahrens, womit die Rechtsunsicherheiten für die Unternehmen beseitigt werden und gleichzeitig die Transparenz hinsichtlich der Organschaftsverhältnisse für die Finanzverwaltung erhöht wird.\r\nZudem führt das Antragsverfahren zu einer Vermeidung unnötiger Verwaltungsarbeit in der gesamten Wirtschaft wie auch in der Finanzverwaltung:\r\n• Geschäftsvorfälle innerhalb der Organschaft sind generell nicht steuerbare Innenumsätze, wodurch mitunter komplizierte umsatzsteuerliche Beurteilungen entfallen.\r\n• Als Folge dessen kann innerhalb eines Organkreises vereinfacht und oft auch automatisiert abgerechnet werden, ohne die strengen formalen Anforderungen an die Rechnungsausstellung und die Rechnungskontrolle beachten zu müssen. Damit wird nicht zuletzt auch die Fehleranfälligkeit bei der Rechnungsstellung reduziert.\r\n• Das Konstrukt der Organschaft hat sich damit als positives Instrument für eine effektive und effiziente Abrechnung von Leistungen innerhalb eines Konzernverbunds erwiesen.\r\nDarüber hinaus wird das Besteuerungsverfahren vereinfacht:\r\n• Für den gesamten Organkreis sind nur eine gemeinsame Umsatzsteuer-Voranmeldung und eine gemeinsame Umsatzsteuererklärung abzugeben.\r\n• Die Finanzverwaltung hat damit nur eine anstatt einer Vielzahl von Umsatzsteuererklärungen zu bearbeiten, woraus sich nicht unerhebliche verwaltungsökonomische Vorteile für die Finanzverwaltung ergeben. Ohne Organschaft wären bei bundesweit tätigen Unternehmen eine Vielzahl von verschiedenen Finanzämtern in die Bearbeitung der jeweiligen Steueranmeldungen/-erklärungen involviert, was den Abstimmungsbedarf deutlich erhöhen würde.\r\n• Der Prüfungsaufwand für die Finanzverwaltung ist geringer, da die Gesellschaftsstrukturen bekannt sind. Stand: 19.04.2024, Seite 15 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nErbfallmeldung nach § 33 EStG\r\nDerzeit sieht § 1 Abs. 1 ErbStDV als Grundsatz die Übermittlung der Erbfallmeldung nach § 33 EStG immer noch in Papierform vor. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen müssen insofern bei jedem Sterbefall ein papierhaftes Formular befüllen und an die zuständige Finanzbehörde versenden. Dieses Verfahren verursacht schon seit Jahrzehnten einen übermäßigen Aufwand sowie zusätzliche Portokosten.\r\nLösung: Entwicklung einer elektronischen Meldung in einem automatisierten Verfahren, wie z. B. in § 11 ErbStDV für Meldungen nach § 34 ErbStG (Vermögensmeldung der Gerichte u. ä. an die Finanzbehörde) bereits möglich.\r\nTeilwertabschreibungen auf Kundenforderungen\r\nGemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 2 S. 2 EStG hat der Steuerpflichtige zur Vornahme einer Teilwertabschreibung den kaum zu führenden oder gar nicht möglichen Nachweis zu erbringen, dass eine am Bilanzstichtag gegebene Wertminderung eines Wirtschaftsgutes voraussichtlich von Dauer ist. Das Kriterium der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit einer Wertminderung als Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung sollte wieder gestrichen werden. Damit wäre auch ein Gleichlauf von Handels- und Steuerbilanz möglich, was zu erheblichen Bürokratiekostenentlastungen führen würde. Im Zeitablauf käme es auch nicht zu endgültigen Steuermindereinnahmen.\r\nBewertung von Rückstellungen\r\nGemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e und f EStG sind Rückstellungen mit den Preisverhältnissen am Bilanzstichtag zu bewerten und grundsätzlich mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Dieser starre Zinssatz ist ökonomisch problematisch. Seine Anwendung führt zudem zu Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz und damit zu erheblichem Verwaltungsaufwand für die Unternehmen. Das Stichtagsprinzip ignoriert zukünftige Preis- und Kostensteigerungen. Rückstellungen sollten deshalb und zur Angleichung der EStG-Regelungen an die Regelungen des HGB unter Berücksichtigung von Preis- und Kostensteigerungen zu bewerten sein. Damit wäre auch ein Gleichlauf von Handels- und Steuerbilanz möglich, was zu erheblichen Bürokratiekostenentlastungen führen würde. Im Zeitablauf käme es auch nicht zu endgültigen Steuermindereinnahmen.\r\nEinbringung von Wirtschaftsgütern und Anteilstausch\r\nGemäß § 22 Abs. 3 UmwStG muss der Steuerpflichtige innerhalb eines Siebenjahreszeitraums nach einer Einbringung von Wirtschaftsgütern oder einem Anteilstausch unter dem gemeinen Wert jährliche Nachweise über seine fortbestehende Anteilseignerstellung erbringen. Auf diesen Formalismus sollte verzichtet werden und stattdessen lediglich bei Bedarf ein Nachweis erfolgen müssen (z. B. in der steuerlichen Betriebsprüfung).\r\nEinbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft\r\n§ 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG regelt, dass bei der Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft (Anteilstausch), die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile – abweichend von § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höheren Wert ansetzen kann, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. Aus der Formulierung „höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert“ folgert die Finanzverwaltung, dass abweichend vom Buchwertansatz der Ansatz zum gemeinen Wert erfolgen muss, wenn dieser unterhalb des Buchwerts der eingebrachten Anteile liegt. Diese Auffassung steht im Widerspruch zum Sinn und Zweck des UmwStG und verursacht vermeidbare Bürokratiekosten. Denn der Ansatz zum gemeinen Wert erfordert eine Bewertung der eingebrachten Anteile i. d. R. durch ein Gutachten, das je nach Geschäftsumfang der übertragenen Gesellschaft langwierig und kostenintensiv sein kann. Sinnvolle Umstrukturierungen werden damit unnötig Stand: 19.04.2024, Seite 16 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nerschwert. Bei einem späteren Verkauf der übertragenen Beteiligung droht zudem die Versteuerung eines Scheingewinns in Höhe von 5 % des Veräußerungsgewinns gemäß § 8b Abs. 3 KStG, der bei Beibehaltung des Buchwertes nicht angefallen wäre.\r\nEine vergleichbare Problematik ergibt sich analog auch für die §§ 3 Abs. 2, 11 Abs. 2, 15 Abs. 1, 20 Abs. 2 S. 2, 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG.\r\nAnrechnung ausländischer Quellensteuern\r\nDie Anrechnung von ausländischen Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen aus Investments in ausländische Wertpapiere auf die deutsche Körperschaftsteuer nach § 34c EStG unterliegt Beschränkungen, die in vielen Fällen eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuern unmöglich machen. Im Ausland existieren teilweise Regelungen, die derartige Beschränkungen nicht enthalten, so dass in Deutschland ansässige Investoren gegenüber Investoren aus anderen Staaten, z. B. aus UK, benachteiligt sind."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003100","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1e/45/299065/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190139.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stand: 19.04.2024, Seite 1 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nVorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene\r\nAufbau in drei Kapitel (I., II. III.):\r\nUnter I.: Nationale Ebene (Vorschläge mit Blick auf kurzfristige Umsetzung auf nationaler Ebene, z. B. Anpassung KWG, HGB, etc. bzw. Aufsichtshandeln)\r\nUnter II.: Europäische Ebene (Vorschläge sind zu einem späteren Zeitpunkt noch auszuformulieren – Liste enthält bislang nur Überschriften als „Platzhalter“)\r\nUnter III.: Internationale Ebene (noch keine Vorschläge vorhanden – sind noch zu einem späteren Zeitpunkt auszuformulieren)\r\nAnsonsten innerhalb der Kapital: Jeweils eine neue Zelle pro Vorschlag mit folgender Struktur: Benennung der Norm, Problemstellung und Änderungsvorschlag unter Berücksichtigung des Anwendungsbereiches (gesetzliche/regulatorische Norm oder aufsichtliches Handeln)\r\nDer Fokus für den Termin am 13. März 2024 liegt zunächst auf kurzfristig erreichbaren Zielen (insb. im Bereich der nationalen Ebene). Zudem möchten wir in dem Auftakttermin am 13. März 2024 gern einen gemeinsamen Zeitplan abstecken, sodass zeitnah auch Vorschläge für Anpassungen des Rahmenwerks auf europäischer und internationaler Ebene erarbeitet werden können. Wir erachten es als überaus wichtig, sich mindestens mittelfristig mit einer grundlegenden Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerks (CRR/CRD) als solches auseinanderzusetzen. Insbesondere die Vielzahl der viel zu detailreichen Level-2-Vorgaben durch EBA, die in Deutschland fast immer 1:1 für alle Institute gleichermaßen umgesetzt werden müssen, führt zu einer deutlich zu hohen Komplexität der Regulatorik und damit auch der Instituts- und Aufsichts- bzw. Prüfungspraxis. Die Kleinteiligkeit der Regulierung hat zur Folge, dass ein eher detailregelbasierter und konservativer Aufsichtsansatz zu beobachten ist, welcher dem tatsächlichen Risiko nicht immer angemessen scheint. Auf nationaler Ebene nehmen wir bei der Umsetzung und Anwendung von EU-Vorgaben (CRD, EBA-Leitlinien) oftmals ebenfalls ein sehr konservatives, formal juristisch genaues Vorgehen der Aufsicht wahr.\r\nFerner verweisen wir ergänzend zu diesen Vorschlägen auf die bereits von der DK eingereichten Vorschläge zur Umsetzung der CRR/CRD bzw. Anpassungen im KWG/SolvV (Stand 6.3.2024), die DK-Stellungnahme zum Bürokratieentlastungsgesetz (2.2.2024) und die DK-Stellungnahme anlässlich der Konsultation der Europäischen Kommission \"Rationalisierung der Berichtspflichten\" (27.11.2023). Diese Dokumente enthalten zusätzliche Vorschläge für mögliche Entlastungen in der Regulatorik.\r\nEintragungen werden der Übersichtlichkeit halber möglichst kurzgefasst und bedürfen weiterer Erklärung oder wurden bereits in anderem Kontext vorgebracht. Die Auflistung der Anpassungsvorschläge folgt noch keiner Priorisierung. Stand: 19.04.2024, Seite 2 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nRegulatorisch/Gesetzlich\r\nTrennbankenregelungen (§§ 3 Abs. 2 bis 4, 25f KWG sowie § 54 Abs. 1 Nr. 1 KWG)\r\nProblemstellung: Im Zuge des Abschirmungsgesetzes (BGBl. I 2013, S. 3090) wurden in Deutschland – in Vorgriff auf europäische Diskussionen – sog. Trennbankenregelungen etabliert. Am 4. Juli 2018 hat die EU-Kommission ihre Vorschläge für eine EU-Trennbankenverordnung zurückgenommen (2018/C 233/05). Als Begründung hat die EU-Kommission darauf verwiesen, dass insbesondere mit dem Single Supervisory Mechanism (SSM) und dem Single Resolution Mechanism (SRM) zwischenzeitlich Regulierungsmaßnahmen etabliert worden sind, die zur Sicherung der Finanzstabilität beitragen. Etwaige strukturelle Risiken bei einem Institut können Aufsichts- wie auch Abwicklungsbehörden bereits auf anderem Wege begegnen (siehe hierzu zB bereits die Monopolkommission, Hauptgutachten XX, 2012/2013, Rn. 1545). Da es ns auch keinen Beleg für eine stabilisierende Wirkung der Trennbankenregelungen gibt und neben Deutschland nur wenige EU-Mitgliedstaaten ähnliche Vorgaben umgesetzt haben, sollten die mit erheblichem Aufwand für die betroffenen Institute verbundenen strafbewehrten Trennbankenauflagen auch mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit der s Finanzstandortes Deutschland aufgehoben en werden.\r\nVorgeschlagene Änderungen: Mit Blick auf die o. g. Schilderungen sollten §§ 3 Abs. 2 bis 4 sowie 25f KWG ersatzlos gestrichen werden.\r\nSollte ungeachtet dessen an den Trennbankenregeln festgehalten werden, sollte zumindest auf eine Strafbewehrung eines Verstoßes gegen die Trennbankenregeln verzichtet werden (Ausklammerung von § 3 Abs. 2 bis 4 KWG aus dem Straftatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1 KWG). Diese Strafbewehrung steht nicht im Einklang mit dem im Strafrecht zu beachtenden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Zum anderen soll die zuletzt im Jahr 2020 überarbeitet Auslegungshilfe der BaFin mit dem Ziel einer Entlastung der Institute überarbeitet werden. Diesbezüglich wird die DK das BMF und die BaFin zeitnah gesondert ansprechen.\r\nStreichung des Mindestabdeckungsgrads (§ 10 Abs. 3 SolvV)\r\nProblemstellung:\r\nDeutsche Institute müssen immer noch einen Abdeckungsgrad für den auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) von 92 % einhalten. Die EU-weite Harmonisierung dieses Wertes (EBA, EZB) ist gescheitert. Der Wert wird dem Vernehmen nach auch von der BaFin nicht mehr angewendet.\r\nVorgeschlagene Änderung:\r\nDer Mindestabdeckungsgrad sollte ersatzlos gestrichen werden. Stand: 19.04.2024, Seite 3 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nAnpassung § 13 KWG (Großkreditbeschlussfassung)\r\nProblemstellung: In § 13 (2) KWG ist geregelt, dass ein bereits gewährter Kredit der durch Verringerung des Kernkapitals nach Artikel 25 CRR zu einem Großkredit wird, nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren darf.\r\nDurch rechtliche Änderungen kann es zu Verringerungen des Kernkapitals (z. B. Änderung bei den Abzugspositionen) oder anderer Parameter (z. B. Änderung der Vorschriften zur Bildung Gruppe verbundener Kunden oder Einbeziehung indirekter Risikopositionen aus der sog. Substitution) kommen, die dazu führen, dass ein bereits gewährter Kredit zu einem Großkredit wird oder sich ein bestehender Großkredit betragsmäßig erhöht. Die dem Großkreditbeschluss zugrundeliegende Warnfunktion vor Gewährung des Großkredites erübrigt sich in derartigen Fällen.\r\nVorgeschlagene Änderung: Durch Einfügung von „durch das Institut zu vertretende“ vor “Verringerung” soll klargestellt werden, dass Verringerungen des Kernkapitals, die durch rechtliche Änderungen bedingt sind, nicht zu einer nachzuholenden Großkreditbeschlussfassungspflicht führen. Ebenso sollte klarstellend ergänzt werden: Wird ein bereits gewährter Kredit allein durch rechtliche Änderungen zu einem Großkredit oder erhöht sich ein Großkredit allein aufgrund rechtlicher Änderungen, ist kein nachzuholender einstimmiger Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter erforderlich.\r\nMillionenkreditvorschriften (§ 14 KWG): Abschaffung des Millionenkreditmeldewesens\r\nProblemstellung:\r\nDie Millionenkreditvorschriften verursachen einen hohen Meldeaufwand in den Instituten. Wir haben die im Juli 2022 angekündigte Abschaffung des Millionenkreditmeldewesens daher ausdrücklich begrüßt und sprechen uns weiterhin für eine Einstellung des Millionenkreditmeldewesens aus. Mindestens sollten jedoch Erleichterungen gewährt werden, um die Institute bis zur Abschaffung spürbar zu entlasten.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\n1. Anhebung der Millionenkreditmeldegrenze auf 2 Mio. EUR (§ 14 Abs. 1 KWG)\r\n2. Streichung der Anforderung des § 14 Abs. 3 Satz 1 KWG zu Informationen über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten der einzelnen Schuldner und damit Entfall der auf der Norm basierenden Meldepositionen 092 bis 094 (PD, RW, LGD)\r\n3. Entfall der Nullmeldungen für einzelne Glieder einer Kreditnehmereinheit oder einer Personengemeinschaft bzw. GbR unter Einführung einer Bagatellgrenze von mindestens 999,99 EUR\r\nHinweis: Die DK hat zudem bereits weitere Entlastungsvorschläge unterbreitet, die nach unserer Einschätzung keiner legislativen Anpassung bedürfen. Zudem besteht Klärungsbedarf im Hinblick auf eine zwischenzeitliche Ausweitung des aufsichtlichen Konsolidierungskreises. Erhebliche IT-Investitionen für Übergangslösungen sollten vermieden werden. Stand: 19.04.2024, Seite 4 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nOrgankreditvorschriften (§ 15 KWG)\r\nProblemstellung: Die Überarbeitung der Organkreditvorschriften führt in der Praxis zu hohen Aufwänden, die nicht durch regulatorischen Nutzen gerechtfertigt werden.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\n1. Rückführung auf den alten Organbegriff (Abschaffung § 15 Abs. 6 KWG – Begriff sonstiger Geschäfte), mindestens sollte angepasst werden:\r\n2. Spezifizierung von Geschäften nach § 15 Abs. 6 KWG als „kreditnahe Geschäfte“.\r\n3. Einführung einer Bagatellgrenze für Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG: Die Bagatellgrenze lt. § 15 Abs 3 Nr. 2 KWG könnte auf Geschäfte mit natürlichen Personen angewendet werden. Dabei schlagen wir vor, diese Grenze entlang bestehender des KWG auf TEUR 50 zu setzen.\r\n4. Anpassung Erweiterung des relevanten Personenkreises nach § 15 Abs. 1 Nr. 1-5 KWG für bedeutende Beteiligungen nach § 15 Abs. 9 KWG: Für den Schutz vor sachfremden Entscheidungen aufgrund persönlicher Nähebeziehung ist insbesondere die Ausweitung des Personenkreises auf Eltern und volljährige Kinder unverhältnismäßig. Wir regen an, diese Vorschrift anzupassen.\r\n5. Eingrenzung der bedeutenden Beteiligung gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 KWG: Die aus Institutssicht mittelbaren bedeutenden Beteiligungen sollten nicht weiter vom Institut berücksichtigt werden müssen, sondern ausschließlich die unmittelbaren, also vom Institut direkt gehaltenen bedeutenden Beteiligungen.\r\n6. Einschränkung des Erfordernisses von Gremienbeschlüssen für bestimmte Geschäfte i.S.d. § 15 Abs. 6 KWG: Geschäfte für die bereits hinreichende regulatorische Anforderungen / Rechtsvorschriften für die Vereinbarung marktmäßiger Bedingungen losgelöst vom § 15 KWG existieren (z. B. Handelsgeschäfte, die bereits nach MaRisk nur zu marktgerechten Konditionen abgeschlossen werden dürfen), sollten grundsätzlich von der Betrachtung der Organkreditvorschriften ausgenommen werden. Hilfsweise: Erweiterung der Regelung zu Vorratsbeschlüssen, die derartige Geschäfte i.S.d. § 15 Abs. 6 KWG mit juristischen Personen umfassen würden.\r\nGrößenklassen im KWG an HGB-Regelungen anpassen\r\nHintergrund: Am 17.10.2023 hat die EU-Kommission einen Delegierten Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen von Unternehmen und Gruppen erlassen. Mit der Änderungsrichtlinie zur EU-Bilanzrichtlinie wurden die bisherigen monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“, die für die Bestimmung der Größenklasse eines Unternehmens (§§267 f. HGB) relevant sind, inflationsbereinigt. Ebenso wurden die Schwellenwerte für die größenabhängige Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht (§293 HGB) angehoben. Faktisch bedeutete dies eine Anhebung der Schwellenwerte um ca. 25%. In absoluten Zahlen bedeutet dies etwa für große Unternehmen eine Erhöhung von 20 Mio. Euro auf 25 Mio. Euro (Bilanzsumme) bzw. 40 Mio. Euro auf 50 Mio. Euro (Umsatzerlöse). Eine Angleichung der Schwellenwerte erfolgte zuletzt 2013. Nationale Umsetzung (HGB) durch „Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ (beschlossen durch Deutschen Bundestag am 22. Februar 2024, Annahme Bundesrat am 1. März 2024). Stand: 19.04.2024, Seite 5 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nProblem: Durch die teilweise sehr starken Inflationseffekte der letzten Jahre sind immer mehr Unternehmen ungerechtfertigterweise höheren Größenklassen zugeordnet worden, was mit deutlich anspruchsvolleren Pflichten einhergeht.\r\nLösung: Im Einklang mit der EU-Bilanzrichtlinie sollten monetäre Schwellenwerte auch im Kreditwesengesetz entsprechend der Inflationsentwicklung angepasst werden. Der Schwellenwert für die Prüfung nach §18 KWG beispielweise besteht seit 2007 unverändert und sollte deshalb von 750.000 Euro auf 1 Mio. Euro angehoben werden. Gleichermaßen sollte der Schwellenwert für die Prüfung von wirtschaftlichen Abhängigkeiten im Kontext der Gruppe verbundener Kunden angehoben werden.\r\nDORA und Anforderungen an Auslagerungen (§§ 24 und 25b KWG sowie AT 9 MaRisk)\r\nProblemstellung: Mit der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) werden zum 17. Januar 2025 Regelungen für die Nutzung von IKT-Dienstleistungen eingeführt, die den bestehenden Anforderungen an (wesentliche) Auslagerungen ähneln. So sind Nutzungen von IKT-Dienstleistungen i. S. von DORA teilweise auch als Auslagerung nach KWG und AT 9 MaRisk einzustufen. Es besteht damit eine Doppelregulierung mit im Detail abweichenden bzw. widersprüchlichen Anforderungen (insb. zur Registerführung in § 25b KWG sowie zu den Anzeigepflichten zu Auslagerungen in § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG).\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\nIn § 25b KWG sollte klargestellt werden, dass die dortigen Anforderungen nicht gelten, sofern die Auslagerung gleichzeitig als Nutzung von IKT-Dienstleistungen den Vorgaben der Art. 28 bis 30 DORA unterfällt. Bei wesentlichen bankfachlichen Auslagerungen, die nur geringfügige IKT-Unterstützungsleistungen beinhalten, sollte zur Vermeidung von Doppelarbeiten eine ausschließliche Anwendung der Auslagerungs-Vorschriften zulässig sein.\r\nIn § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG sollte klargestellt werden, dass den Informations- und Meldepflichten ggü. Aufsichtsbehörden unterliegende Vorfälle sowie Vertragsvereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen (Artikel 19 und 28 Abs. 3 DORA) nicht parallel dazu den Auslagerungs-Anzeigepflichten gemäß KWG unterliegen. Entsprechende Klarstellungen sollten zudem im Hinblick auf die gemäß § 54 ZAG bestehenden Anzeigepflichten geprüft werden.\r\nDie GAP-Analyse, die Vertreter der Industrie mit der Aufsicht im Rahmen des Fachgremiums IT vorgenommen haben, zeigt ferner, dass DORA zusammen mit den delegierten Akten (RTS/ ITS) breiter als die BAIT angelegt ist und die BAIT-Anforderungen abdeckt. Mit dem Wirksamwerden von DORA sollte deshalb auf parallele nationale Anforderungen verzichtet werden und das BAIT-Rundschreiben aufgehoben werden sowie die einschlägigen Regelungen in den MaRisk AT 7.2 entfallen. MaRisk AT 7.3 und AT 9 sollten im Hinblick auf DORA überprüft werden. Stand: 19.04.2024, Seite 6 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nAbwicklungsplanung: Verpflichtende Einreichung von Unterlagen in englischer Sprache (§ 42 Abs. 1a SAG)\r\nProblemstellung: Mit dem am 14. Dezember 2023 verabschiedeten Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde unter anderem eingeführt, dass nach § 42 Absatz 1a SAG Institute, auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), alle Unterlagen zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht bei der Abwicklungsplanung auch in englischer Sprache einzureichen zu haben.\r\nVorgeschlagene Änderung: Diese Verpflichtung stößt weiterhin auf grundsätzliche rechtliche und ökonomische Bedenken und sollte ersatzlos gestrichen werden. Es ist kein Grund ersichtlich, die Übersetzungspflicht auf die Institute zu verlagern. Analoge Regelungen mit den europäischen Behörden (SRB und EZB nicht) bestehen nicht. Ein solcher Zusatzaufwand ist in Anbetracht des ohnehin hohen Kostendrucks gerade auf kleine und mittlere Banken nicht zu rechtfertigen und würde zudem massiv gegen den Grundsatz der Proportionalität von Regulierung und Aufsicht verstoßen. Im europäischen Kontext ist zudem die Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft maßgeblich, nach deren Artikel 2 Schriftstücke, die eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet, nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefasst werden können. Der Vergleich mit dem neuen § 156 Absatz 2 Satz 2 SAG belegt zudem die Inkonsistenz des Gesetzentwurfs. Danach soll sich die BaFin als Abwicklungsbehörde mit anderen Mitgliedern eines Abwicklungskollegiums über die Sprache verständigen können, in der die Zusammenarbeit erfolgen soll. Dies soll aber nur für die interbehördliche Zusammenarbeit gelten; Rechtsakte der Abwicklungskollegien gegenüber einem Institut müssten weiterhin zwingend in deutscher Sprache erfolgen.\r\nÄnderung der RechKredV in Bezug auf Treuhandgeschäfte\r\nProblemstellung: Treuhandkredite (bspw. KfW-Kredite mit 100%ige Haftungsfreistellung) sind gemäß RechKredV als Treuhandvermögen in der Bilanz auszuweisen. Auf der Passivseite wird eine Treuhandverbindlichkeit in gleicher Höhe in die Bilanz eingestellt. Bei der Berechnung der vom SRB erhobenen Beiträge zum Abwicklungsfonds (Bankenabgabe) besteht z.Zt. bei der Ermittlung des Grundbeitrags p.a. keine Abzugsmöglichkeit dieser Treuhandverbindlichkeiten.\r\nVorgeschlagene Änderung: Änderung der RechKredV durch Umsetzung des Wahlrechts in Art. 10 Abs. 1 Satz 3 der EU-BankbilanzRL und damit Ausweis von Treuhandgeschäften nicht in der Bilanz, sondern unterhalb der Bilanz (somit keine Berücksichtigung bei Berechnung der Bankenabgabe). Da Bilanzleser die gleichen Informationen wie bisher erhalten, würde durch eine Anpassung zum einen kein Transparenzverlust entstehen. Zum anderen würde damit auch ein Beitrag für ein \"level playing field\" bei Bilanzvorschriften und Bankenabgabe geleistet, da sowohl im Rahmen der internationalen Rechnungslegungsvorschriften IFRS Treuhandvermögen und Treuhandverbindlichkeiten nicht in der Bilanz ausgewiesen werden als auch viele andere EU-Mitgliedsländer wie Frankreich, Niederlande, Spanien, Italien und Österreich bei der nationalen Umsetzung der EU-BankbilanzRL das Wahlrecht ausgeübt haben. Stand: 19.04.2024, Seite 7 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nPrüfungsberichtsverordnung (PrüfBV)\r\nProblemstellung: Die Datenübersicht (SON 01ff.) wurde vor rd. 20 Jahren zwecks Erhebung und Veredelung weiterer Daten als Nachfolgerin der sog. Anlage 1 im Rahmen des Prüfungsberichts jährlich erhoben. Inzwischen werden umfassende Daten der Aufsicht vierteljährlich in elektronischer Form im XBRL-Format durch die FINREP/FinaRisikoV bzw. künftig durch die E-Bilanz zur Verfügung gestellt. Durch die Erstellung der Datenübersicht fallen für deutsche Institute überflüssige Kosten ohne entsprechenden Mehrwert für die Aufsicht an.\r\nVorschlag: Abschaffung der Anlage „Datenübersicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I und II (SON 01)“ der PrüfBV (bzw. folgende Anlagen für weitere Institutsgruppen)\r\nÜberwachung von Immobilienwerten RRE / BaFin MaRisk BTO 1.2.2 Tz. 3\r\nProblemstellung: In gut entwickelten und ausgereiften Wohn-Immobilienmärkten für eigengenutzte EFH/ZWH/ETW (RRE) sind erfahrungsgemäß die Schwankungen der Bewertungen weniger volatil als bei gewerblichen Objekten. Hier sollte für die jährliche Überwachung das Marktschwankungskonzept ausreichen.\r\nVorschlag: Insofern schlagen wir hier vor die Erläuterungen zur „Überwachung und Überprüfung von Sicherheiten“ entsprechend anzupassen. Stand: 19.04.2024, Seite 8 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nBeleihungswertermittlung (BelWertV)\r\nMit der Novellierung der BelWertV im Oktober 2022 konnten einzelne Aspekte der Beleihungswertermittlung zwar verbessert werden. Einige grundsätzliche Schwierigkeiten bzgl. einer sachgerechten Abbildung der nachhaltigen Marktentwicklung sowie des Dokumentationsaufwandes bleiben jedoch erhalten oder wurden neu geschaffen. Exemplarisch seien folgende zwei Themen genannt:\r\nErmittlung des Vergleichswertes / BaFin BelWertV § 19 Abs.2\r\nProblemstellung: Die Vorschrift lässt eine Bewertung von EFH/ZFH/ETW auf Basis von computergestützten Modellen zu. Zur Überprüfung der Bewertung sind Stichproben nach dem Sachwertverfahren vorzunehmen. Da bereits eine Validierung der Modelle vorgesehen ist (§ 19 Abs. 2 Satz 1 a. E.), erscheint eine weitere Kontrolle obsolet.\r\nVorschlag: Insofern schlagen wir hier vor § 19 Abs. 2 Satz 2 BelWertV anzupassen und die Pflicht zur Überprüfung der Bewertung mittels Sachwertverfahren zu streichen.\r\nDynamisches Modell zur Ermittlung der Mindestkapitalisierungszinssätze BaFin BelWerV\r\nProblemstellung: Die Kopplung der Mindestkapitalisierungszinssätze an die allgemeine Zinsentwicklung und somit eine Dynamisierung ist sachgerecht, jedoch bedarf es einer Adjustierung der im Modell genutzten Parameter.\r\nVorschlag: Adjustierung der Modellparameter, insb. das Stichtagsprinzip für den Ansatz der Rendite der 30jährigen Bundesanleihe sowie die Risikozuschläge.\r\nEinführung einer Option zur Erstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses:\r\nProblemstellung: In Deutschland sind Unternehmen, die im Konzern einen Jahresabschluss nach IFRS erstellen, verpflichtet, einen Einzelabschluss nach HGB zu erstellen. Dieses bedeutet insbesondere für international tätige Unternehmen einen erheblichen Mehraufwand und dadurch auch einen Wettbewerbsnachteil, da viele EU-Länder vom EU-Wahlrecht Gebrauch gemacht haben und einen befreienden IFRS-Einzelabschluss erlauben.\r\nVorschlag: Einführung einer Option zur Erstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses für Unternehmen, die in einen IFRS-Konzernabschluss einbezogen sind.  Stand: 19.04.2024, Seite 9 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nHarmonisierung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen:\r\nProblemstellung: In verschiedenen Rechtsgebieten gibt es sehr unterschiedliche Fristen zur Aufbewahrung von Unterlagen (steuerlich, Zivil-, Arbeitsrecht, u.a.). Gleichzeitig gibt es aber auch den Grundsatz der Datensparsamkeit oder Löschpflichten z.B. durch die EU-DSGVO. Aus diesen unübersichtlichen und teilweise gegenteiligen Regelungen ergeben sich drei Bürokratieprobleme – für alle Unternehmen:\r\n1. Es ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden, die entsprechenden Regelungen zu identifizieren, zu analysieren und auf den konkreten Fall anzuwenden. Dies wird durch Änderungen in den Regelungen regelmäßig weiter erschwert.\r\n2. Durch die Unübersichtlichkeit des Regelwerks besteht das dauernde Risiko, nicht konform zu den einschlägigen Vorschriften zu sein.\r\n3. In einigen Rechtsbereichen finden sich sehr lange Aufbewahrungsfristen. Bei langfristigen Verträgen können hier Aufbewahrungsdauern von mehreren Jahrzehnten entstehen. Solch lange Fristen führen zu entsprechenden Lager- und Vorhaltekosten. Dies gilt auch bei elektronisch vorgehaltenen Unterlagen. Neben den anfallenden Kosten (Speicherplatz, Instandhaltung), kann es in diesen Fällen auch zu Systemproblemen durch neue IT-Technik, nötige Migration usw. kommen.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\nHier wäre es wünschenswert im Rahmen von Bürokratieabbau\r\n- einheitliche Aufbewahrungsfristen\r\n- mit kürzerer Dauer\r\nzu erreichen.\r\nGesetzgebung zu „Nachrichtenlosen Konten“\r\nSeit vielen Jahren werden zu nachrichtenlosen Konten immer wieder Gesetzesinitiative angestoßen, die aber weder erforderlich noch sinnvoll sind, sondern unnötig Kosten, Bürokratie und Aufwände für die Beteiligten erhöhen.\r\nProblemstellung:\r\nGuthaben fallen nicht an Kreditinstitute: Die zu nachrichtenlosen Konten häufig bestehende Vorstellung, dass deren Guthaben nach einem gewissen Zeitraum an die Kreditinstitute „fallen“ würden, ist unzutreffend. Kreditinstitute haben steuerrechtliche Vorgaben der Finanzverwaltung im Hinblick auf unbewegte Konten einzuhalten, wobei es steuerbilanzrechtlich nicht darauf ankommt, ob ein Kundenkontakt besteht. Diese Vorgaben verlangen, gestützt auf ein BFH-Urteil vom 27. März 1996 (BStBl. II 1996, S. 470), spätestens nach 30 Jahren eine Auflösung dieser unbewegten Konten in der Steuerbilanz. Diese Auflösung erfolgt als außerordentlicher Ertrag, der Stand: 19.04.2024, Seite 10 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nsofort den zu versteuernden Gewinn erhöht und in der Folge auch das Steuersubstrat. Der Fiskus profitiert also selbst von der Ausbuchung der Verbindlichkeiten. Dies hat aber keinerlei Einfluss auf den zivilrechtlichen Auszahlungsanspruch des Berechtigten. Daher werden selbstverständlich auch noch nach Auflösung in der Steuerbilanz Guthaben an Kunden bzw. deren Erben ausgezahlt und eine erfolgte steuerpflichtige Auflösung der Konten rückgängig gemacht.\r\nBestehen von gut funktionierenden Kontennachforschungsverfahren: Die großen kreditwirtschaftlichen Verbände unterstützen Erben bereits seit Jahren bei ihrer Suche nach unbekannten Konten: So können Kontennachforschungsersuchen nicht nur an Kreditinstitute, sondern auch an die Regional- oder Bundesverbände der Kreditwirtschaft gerichtet werden. In allen Verbandsbereichen existieren gut funktionierende und unbürokratische Verfahren.\r\nUmfang der Guthaben: Ob die Guthaben auf nachrichtenlosen Konten überdies tatsächlich eine relevante Größe haben, ist der DK nicht bekannt. Die Bundesregierung verwies noch im Jahr 2017 (wohl zu Recht) darauf, dass es sich bei nachrichtenlosen Konten vorrangig um Sparkonten mit geringem Guthaben handeln dürfte (Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17).\r\nBestehen eines gesetzlichen Erbrechts des Staates: Bei der Nutzung der Gelder für öffentliche Zwecke dürfte insbesondere solche Gelder im Blick sein, deren Kontoinhaber verstorben sind und für deren Nachlass keine Erben bestehen oder bei denen die Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. Hier bedarf es aber keiner Regelung, diese Fallgruppen sind bereits gesetzlich in § 1936 BGB geregelt: „Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.“\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\nVon einer gesetzlichen Regelung sollte abgesehen werden. Stand: 19.04.2024, Seite 11 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nAufsichtlich\r\nPRISMA\r\nProblemstellung: Die Extranet-Umgebung und damit die Testumgebung von PRISMA (Bundesbank) sind auf Mo-Do 8 bis 18 Uhr festgelegt und die Bundesbank lehnt eine Erweiterung der Zeiten ab, damit können die Institute ihre Meldungen weder abends noch am Freitag verproben. Dies stellt eine unnötige Hinderung der Ausübung von Meldeverpflichtungen dar. Zudem ist dies weder zeitgemäß noch objektiv begründet. Sofern die Testumgebung dergestalt eingerichtet wird, dass alle Prozesse digital und automatisch von Seiten der Bundesbank ablaufen, würde einem 24-Stunden-Betrieb nichts im Wege stehen. Da es sich lediglich um eine Testumgebung handelt, dürfte dies machbar sein. Die Einbindung von personellen Ressourcen für die Bearbeitung etwaiger besonderer An-/Rückfragen kann hingegen zeitlich beschränkt bleiben, soll jedoch zumindest an jedem regulären Arbeitstag gewährleistet sein.\r\nZudem sind Meldungen im Extranet (darunter auch PRISMA) nach 100 Tagen nicht mehr abrufbar und damit nicht mehr nachweisbar (z. B. gegenüber der Internen Revision bzw. den externen Prüfern).\r\nVorgeschlagene Änderungen: Erweiterung der Betriebszeiten der Extranet-Umgebung inkl. Testumgebung und damit der Testumgebung von PRISMA. Aufbewahrungsfristen für Produktivumgebung sollen zudem in Einklang mit den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gebracht werden.\r\nDoppelanzeigen bei der Anzeigenverordnung abschaffen\r\nHintergrund: Kapitalverwaltungsgesellschaften verlagern immer wieder bestimmte Aufgaben wie zum Beispiel ihre IT oder das Risikomanagement auf andere beaufsichtigte Unternehmen.\r\nProblem: Verlagern diese beaufsichtigten Auslagerungsunternehmen wiederum Aufgaben oder Teile davon dann auf Andere, sind die Kapitalverwaltungsgesellschaften bereits vor Inkrafttreten der Unterauslagerung verpflichtet, diese bei der BaFin anzuzeigen. Zudem hat Stand: 19.04.2024, Seite 12 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\ndann aber auch das Auslagerungsunternehmen die Pflicht, diese Weiterverlagerung bei der BaFin je nach deren gesetzlichen Vorgaben anzuzeigen.\r\nLösung: Es sollten für Kapitalverwaltungsgesellschaften Erleichterungen bei der Anzeige von Unterauslagerungen geschaffen werden, die Doppelanzeigen vermeiden.\r\nDigitalisierung des Anzeigewesens vollenden und vereinheitlichen\r\nHintergrund: Institute haben verschiedene Möglichkeiten, Meldungen an die BaFin oder die Bundesbank zu senden.\r\nProblem: Deutsche Institute haben bei der Durchführung ihrer Anzeige- und Meldepflicht verschiedene Formen und Wege zu verwenden. Hierzu zählen Möglichkeiten wie etwa das Portal der Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal), das Extranet der Bundesbank, die Option einer E-Mail sowie der schriftlichen Anzeige.\r\nLösung: Es sollte dringend eine einheitliche, digitale Lösung eingerichtet werden, um die Kosten und den Aufwand für die Institute zu minimieren.\r\nHarmonisierung des nationalen Meldewesens im Rahmen von der Einführung von Integrated Reporting Framework IReF Forderung: perspektivische Abschaffung BISTA, WIFSta, Millionenkreditmeldewesen\r\nSSM ICT Risikofragebogen der Bundesbank\r\nProblemstellung: Seit 2021 versendet die Deutsche Bundesbank einen umfangreichen Fragebogen zu den Informations- und Kommunikationsrisiken an alle Banken, für die in dem Jahr ein Full-SREP ansteht. Im Rahmen der Vorbereitungen zur Einführung eines solchen Fragebogens hat die DK ausgeführt, dass solche neuen Reportingverpflichtungen verzichtbar sind. Die Bundesbank erhält über die Prüfungsberichte der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung gemäß §13 PrüfBV bereits wesentliche Informationen zur Erfüllung der MaRisk/ BAIT-Anforderungen. Die Aufsicht verweist auf die sehr hohe aufsichtliche Bedeutung des ICT-Risikos, so dass eine Informationserhebung über den Prüfungsbericht des Jahresabschlusses hinaus gerechtfertigt sei. Diese Auffassung teilen wir nicht.\r\nIm LSI Stresstest wurden zudem im Fragebogenteil andere / zusätzliche Fragen zum IT-Risiko aufgenommen. Hier zeigt sich auch das fehlende Zusammenwirken verschiedener Bereiche der Bundesbank. Unter DORA werden die Banken darüber hinaus einen jährlichen Bericht zur Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens erstellen und vorhalten müssen, der bei Bedarf von der Aufsicht angefordert werden kann. Stand: 19.04.2024, Seite 13 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nLösung: Verzicht auf den SSM ICT Risikofragebogen der Bundesbank, die Bundesbank kann bei Bedarf den unter DORA zu erstellenden Bericht zur Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens anfordern.\r\nSchaffung gesonderter BaFin-Merkblätter für LSI und SI zu den Geschäftsleitern und zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen\r\nProblemstellung: Die BaFin Merkblätter zu den Geschäftsleitern und zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen nach KWG und KAGB wurden in den letzten Jahren mehrfach überarbeitet und dabei vom Umfang deutlich erweitert. Insbesondere in kleineren, regional ausgerichteten Instituten wird ein vollständiges Überblicken sämtlicher regulatorischer Anforderungen zunehmend problematisch.\r\nDabei wird auch dem Proportionalitätsgrundsatz nicht Rechnung getragen, da die Merkblätter allen Instituten unabhängig von ihrer Größe und konkreten Organisation eine Reihe von (insbesondere Dokumentations-) Pflichten auferlegen, ohne dass erkennbar wäre, dass es bei den Instituten bisher Probleme in der Funktionsfähigkeit der Organe gegeben hätte, die derartige Vorgaben angezeigt erscheinen lassen. Dies führt bei kleineren Instituten zu einem unverhältnismäßigen Aufwand, dem kein erkennbarer Nutzen gegenübersteht.\r\nDie in den EBA-GL/2017/12 und GL/2017/11 normierten Anforderungen stehen ausdrücklich unter dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Rz. 20 – 23 GL/2017/12, Rz. 17-19 GL/2017/11). Der von den Leitlinien vorgesehene Spielraum zur verhältnismäßigen Umsetzung wird nicht ausgenutzt. Unter anderem wurden ganze Passagen der EBA-Leitlinien pauschal übernommen. Dabei sind die vielfältigen und komplexen Anforderungen vor allem im Hinblick auf das Eignungsbewertungsverfahren nicht nachvollziehbar.\r\nLösung: Eine Lösungsmöglichkeit zur besseren Transparenz über die für sie geltenden Anforderungen wäre die Schaffung getrennter Merkblätter für SI und LSI, entsprechend der bereits erfolgten Trennung der Anzeigeformulare. Dabei sollten die Anforderungen an LSI entsprechend den in den EBA-Leitlinien geschaffenen Möglichkeiten auf ein praktikables Maß reduziert werden. Stand: 19.04.2024, Seite 14 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Steuerliche Themen – national (neu)\r\nUmsatzsteuerliche Organschaft\r\nSeit Jahren setzt sich die Kreditwirtschaft für ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr.2 UStG) ein.\r\nProblem: Der bestehende Automatismus, der die Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft zwingend eintreten oder wegfallen lässt, ist insbesondere dann problematisch, wenn die Organschaft im Voraus nicht rechtssicher bestimmbar ist. Hinzu kommt, dass erst die Betriebsprüfung nach einer mehr oder weniger langen Verzögerung von mehreren Jahren den Sachverhalt aufgreifen wird. Wenn dann unterschiedliche Auffassungen zwischen den Beteiligten über das Vorliegen einer Organschaft vertreten werden, führt dies zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten und finanziellen Belastungen der Unternehmen.\r\nLösung: Gesetzliche Einführung eines Antragsverfahrens, womit die Rechtsunsicherheiten für die Unternehmen beseitigt werden und gleichzeitig die Transparenz hinsichtlich der Organschaftsverhältnisse für die Finanzverwaltung erhöht wird.\r\nZudem führt das Antragsverfahren zu einer Vermeidung unnötiger Verwaltungsarbeit in der gesamten Wirtschaft wie auch in der Finanzverwaltung:\r\n• Geschäftsvorfälle innerhalb der Organschaft sind generell nicht steuerbare Innenumsätze, wodurch mitunter komplizierte umsatzsteuerliche Beurteilungen entfallen.\r\n• Als Folge dessen kann innerhalb eines Organkreises vereinfacht und oft auch automatisiert abgerechnet werden, ohne die strengen formalen Anforderungen an die Rechnungsausstellung und die Rechnungskontrolle beachten zu müssen. Damit wird nicht zuletzt auch die Fehleranfälligkeit bei der Rechnungsstellung reduziert.\r\n• Das Konstrukt der Organschaft hat sich damit als positives Instrument für eine effektive und effiziente Abrechnung von Leistungen innerhalb eines Konzernverbunds erwiesen.\r\nDarüber hinaus wird das Besteuerungsverfahren vereinfacht:\r\n• Für den gesamten Organkreis sind nur eine gemeinsame Umsatzsteuer-Voranmeldung und eine gemeinsame Umsatzsteuererklärung abzugeben.\r\n• Die Finanzverwaltung hat damit nur eine anstatt einer Vielzahl von Umsatzsteuererklärungen zu bearbeiten, woraus sich nicht unerhebliche verwaltungsökonomische Vorteile für die Finanzverwaltung ergeben. Ohne Organschaft wären bei bundesweit tätigen Unternehmen eine Vielzahl von verschiedenen Finanzämtern in die Bearbeitung der jeweiligen Steueranmeldungen/-erklärungen involviert, was den Abstimmungsbedarf deutlich erhöhen würde.\r\n• Der Prüfungsaufwand für die Finanzverwaltung ist geringer, da die Gesellschaftsstrukturen bekannt sind. Stand: 19.04.2024, Seite 15 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nErbfallmeldung nach § 33 EStG\r\nDerzeit sieht § 1 Abs. 1 ErbStDV als Grundsatz die Übermittlung der Erbfallmeldung nach § 33 EStG immer noch in Papierform vor. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen müssen insofern bei jedem Sterbefall ein papierhaftes Formular befüllen und an die zuständige Finanzbehörde versenden. Dieses Verfahren verursacht schon seit Jahrzehnten einen übermäßigen Aufwand sowie zusätzliche Portokosten.\r\nLösung: Entwicklung einer elektronischen Meldung in einem automatisierten Verfahren, wie z. B. in § 11 ErbStDV für Meldungen nach § 34 ErbStG (Vermögensmeldung der Gerichte u. ä. an die Finanzbehörde) bereits möglich.\r\nTeilwertabschreibungen auf Kundenforderungen\r\nGemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 2 S. 2 EStG hat der Steuerpflichtige zur Vornahme einer Teilwertabschreibung den kaum zu führenden oder gar nicht möglichen Nachweis zu erbringen, dass eine am Bilanzstichtag gegebene Wertminderung eines Wirtschaftsgutes voraussichtlich von Dauer ist. Das Kriterium der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit einer Wertminderung als Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung sollte wieder gestrichen werden. Damit wäre auch ein Gleichlauf von Handels- und Steuerbilanz möglich, was zu erheblichen Bürokratiekostenentlastungen führen würde. Im Zeitablauf käme es auch nicht zu endgültigen Steuermindereinnahmen.\r\nBewertung von Rückstellungen\r\nGemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e und f EStG sind Rückstellungen mit den Preisverhältnissen am Bilanzstichtag zu bewerten und grundsätzlich mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Dieser starre Zinssatz ist ökonomisch problematisch. Seine Anwendung führt zudem zu Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz und damit zu erheblichem Verwaltungsaufwand für die Unternehmen. Das Stichtagsprinzip ignoriert zukünftige Preis- und Kostensteigerungen. Rückstellungen sollten deshalb und zur Angleichung der EStG-Regelungen an die Regelungen des HGB unter Berücksichtigung von Preis- und Kostensteigerungen zu bewerten sein. Damit wäre auch ein Gleichlauf von Handels- und Steuerbilanz möglich, was zu erheblichen Bürokratiekostenentlastungen führen würde. Im Zeitablauf käme es auch nicht zu endgültigen Steuermindereinnahmen.\r\nEinbringung von Wirtschaftsgütern und Anteilstausch\r\nGemäß § 22 Abs. 3 UmwStG muss der Steuerpflichtige innerhalb eines Siebenjahreszeitraums nach einer Einbringung von Wirtschaftsgütern oder einem Anteilstausch unter dem gemeinen Wert jährliche Nachweise über seine fortbestehende Anteilseignerstellung erbringen. Auf diesen Formalismus sollte verzichtet werden und stattdessen lediglich bei Bedarf ein Nachweis erfolgen müssen (z. B. in der steuerlichen Betriebsprüfung).\r\nEinbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft\r\n§ 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG regelt, dass bei der Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft (Anteilstausch), die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile – abweichend von § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höheren Wert ansetzen kann, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. Aus der Formulierung „höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert“ folgert die Finanzverwaltung, dass abweichend vom Buchwertansatz der Ansatz zum gemeinen Wert erfolgen muss, wenn dieser unterhalb des Buchwerts der eingebrachten Anteile liegt. Diese Auffassung steht im Widerspruch zum Sinn und Zweck des UmwStG und verursacht vermeidbare Bürokratiekosten. Denn der Ansatz zum gemeinen Wert erfordert eine Bewertung der eingebrachten Anteile i. d. R. durch ein Gutachten, das je nach Geschäftsumfang der übertragenen Gesellschaft langwierig und kostenintensiv sein kann. Sinnvolle Umstrukturierungen werden damit unnötig Stand: 19.04.2024, Seite 16 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nerschwert. Bei einem späteren Verkauf der übertragenen Beteiligung droht zudem die Versteuerung eines Scheingewinns in Höhe von 5 % des Veräußerungsgewinns gemäß § 8b Abs. 3 KStG, der bei Beibehaltung des Buchwertes nicht angefallen wäre.\r\nEine vergleichbare Problematik ergibt sich analog auch für die §§ 3 Abs. 2, 11 Abs. 2, 15 Abs. 1, 20 Abs. 2 S. 2, 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG.\r\nAnrechnung ausländischer Quellensteuern\r\nDie Anrechnung von ausländischen Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen aus Investments in ausländische Wertpapiere auf die deutsche Körperschaftsteuer nach § 34c EStG unterliegt Beschränkungen, die in vielen Fällen eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuern unmöglich machen. Im Ausland existieren teilweise Regelungen, die derartige Beschränkungen nicht enthalten, so dass in Deutschland ansässige Investoren gegenüber Investoren aus anderen Staaten, z. B. aus UK, benachteiligt sind."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003100","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b5/ea/299067/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190140.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf na􀆟onaler und europäischer Ebene (kapitalmarktrechtliche Themen)\r\nI. Nationale Ebene\r\nKapitalmarktrechtliche Themen\r\nMitarbeiter- und\r\nBeschwerderegister,\r\n§ 87 WpHG\r\nDer Einsatz eines Mitarbeiters als Anlageberater, Vertriebsbeauftragter oder als Compliance-Beauftragter ist der BaFin vor\r\nAufnahme seiner Tätigkeit nach deutschem Recht anzuzeigen (§ 87 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 WpHG). Zudem sind\r\nanlageberatungsbezogene Beschwerden von Privatkunden der BaFin anzuzeigen (§ 87 Abs. 1 Satz 4 WpHG) – zusätzlich zu der\r\nAnforderung gemäß Art. 26 (6) DelVO (EU) 2017/565 (jährliche Berichtspflicht gegenüber der BaFin zu Beschwerden sämtliche\r\nWertpapier(neben)dienstleistungen – u. a. für die Anlageberatung sind dabei gesonderte Angaben erforderlich). Die (faktische)\r\nAufsichtspraxis der BaFin geht bei der Pflicht zur Anzeige von Beschwerden sogar über § 87 Abs. 1 Satz 4 WpHG hinaus, da nicht\r\nallein Beschwerden die Anlageberatung betreffend bei der BaFin anzuzeigen sind (so der ausschließliche Regelungsgehalt des\r\n§ 87 Abs. 1 Satz 4 WpHG), sondern auch solche Beschwerden, die sich gegen die übrigen Tätigkeiten eines Anlageberaters\r\nrichten. Auf die vorstehenden nationalen Sonderregelungen zur Anzeige von Mitarbeitern bzw. Beschwerden sollte\r\ndaher verzichtet werden.\r\nAusgestaltung, Umsetzung\r\nund Überwachung von\r\nVertriebsvorgaben,\r\n§ 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 3\r\nWpHG\r\nEine weitere nationale Sonderregelung besagt, dass Grundsätze oder Ziele, die den Umsatz, das Volumen oder den Ertrag der im\r\nRahmen der Anlageberatung empfohlenen Geschäfte unmittelbar oder mittelbar betreffen (Vertriebsvorgaben), derart\r\nauszugestalten, umzusetzen und zu überwachen sind, dass Kundeninteressen nicht beeinträchtigt werden. Diese Vorgabe ist\r\nweiter als die europäischen Vorgaben zum Umgang mit Interessenkonflikten (vgl. Art. 33 ff. DelVO (EU) 2017/565).\r\nEinbeziehung von\r\nAltersvorsorgeprodukten,\r\nErwägungsgrund 89 MiFID\r\nII\r\nIm Erwägungsgrund 89 MiFID II hat der europäische Gesetzgeber festgehalten, dass individuelle und betriebliche\r\nAltersvorsorgeprodukte, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren,\r\nangesichts ihrer Besonderheiten und Zielsetzungen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden sollten.\r\nDiese Erleichterung hat der deutsche Gesetzgeber leider nicht in das nationale Recht übernommen, so dass die\r\numfassenden Vorgaben für den Vertrieb von Wertpapieren entgegen der Wertung des europäischen Gesetzgebers\r\nauch beim Abschluss von Altersvorsorgeprodukten zu beachten sind.\r\nQualifiziertes\r\nKryptoverwahrgeschäft\r\nDie im Rahmen des FinmadiG-RegE vorgeschlagenen, neuen Tatbeständen von „kryptografischen Instrumenten“ und\r\n„qualifiziertem Kryptoverwahrgeschäft“ in Kapitel 5d KWG stellen einen Bruch mit der grundsätzlichen Dichotomie auf\r\nUnionsebene in Kryptowerte iSd MiCAR und Finanzinstrumenten iSd MiFID II dar und schießen mit der Schaffung eines dritten\r\nRegelwerks über das Ziel hinaus („gold plating“). Problemstellung:\r\nDie Neuregelungen des FinmadiG-RegE zur Definition von kryptografischen Instrumenten in § 1 S. 2 Nr. 6 KWG-E und zum\r\nqualifizierten Kryptoverwahrgeschäft in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 E-KWG-E stehen im Widerspruch zum Ziel der Umsetzung bzw.\r\nDurchführung der MiCAR sowie der Bewahrung eines regulatorischen Level-playing field in der EU hinsichtlich der Verwahrung und\r\nVerwaltung von Kryptowerten iSd MiCAR (s. Begründung zum FinmadiG-Reg, Seite 105). Es werden Anforderungen an die\r\nerlaubnispflichtige Erbringung der qualifizierten Kryptoverwahrung gestellt, die über die in der MiCAR festgelegten Maßstäbe\r\nhinausgehen. Auch im Hinblick auf das Prinzip der Vollharmoniserung der MiFID erscheinen die zusätzlichen Pflichten für\r\nKryptoverwahrer, die in Deutschland tätig sind, fraglich, denn dadurch erhöht sich die Gefahr eines „gold plating“.\r\nVorschlag:\r\nUm ein gold plating zu vermeiden sollten insbesondere die Neuregelungen zum qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft entfallen.\r\nUm eine möglichst klare Abgrenzung zwischen Kryptowerten (iSd MiCAR) und Finanzinstrumenten (iSd MiFID) zu ermöglichen,\r\nbietet sich die Umbenennung des kryptografischen Instruments in das kryptografische Finanzinstrument an.\r\nZügige nationale\r\nUmsetzung erleichternder\r\nRichtlinienänderungen\r\nBeispiel:\r\nDie aktuell geänderte MiFIR sieht nicht nur die Möglichkeit der nationalen Ausnahme vom PFOF-Verbot vor (was im FinmadiG\r\numgesetzt werden wird), sondern die parallel erfolgte Änderung der MiFID sieht die Streichung der Best-Execution-Berichte der\r\nWertpapierfirmen sowie die Streichung des zwingenden Status als Systematischer Internalisierer im Nichteigenkapitalbereich vor.\r\nProblemstellung:\r\nSolange diese Erleichterungen nicht in das nationale Recht umgesetzt werden, gelten die alten Regeln fort.\r\nVorschlag:\r\nErleichternde Rechtsänderungen auf EU-Ebene sollten möglichst zügig in das nationale Recht umgesetzt werden, um die\r\ngewünschte Erleichterung für den Markt zeitnah zu gewährleisten. Hierfür bietet sich – wie für die PFOF-Ausnahme auch genutzt\r\n– das FinmadiG an, oder auch das CRR-Umsetzungsgesetz. Ein Abwarten mit einer Regierungsvorlage bis Ende 2024 stellt eine\r\nunmittelbare, mit - im Fall des SI - einer vermeidbaren Berechnungsbürokratie dar.\r\nII. Europäische Ebene\r\nKapitalmarktrechtliche Themen\r\nDie Regulierung des Kapitalmarkts ist stark europäisch getrieben (MiFID, MiFIR, EMIR, PRIIPs etc.). In den letzten\r\nJahren ist es zu einem massiven Bürokratieaufbau gekommen, der sowohl die Institute als auch die Kunden belastet („information overload“). Neben dem Rückfahren der Bürokratie gilt es, das Entstehen neuer bürokratischer\r\nBelastungen zukünftig zu verhindern. Diesbezüglich verweisen wir v. a. auf die aktuellen Diskussionen zur RIS\r\nsowie die dem BMF bekannte Stellungnahme der DK."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003132","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Vereinfachung makroprudenzieller EU-Regulierung / Überarbeitung Kapitalpufferkonzept","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c5/11/491494/Stellungnahme-Gutachten-SG2503170059.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de/\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBundesverband deutscher Banken e. V. | PF 040307 | 10062 Berlin Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin per Mail: Überarbeitung des makroprudenziellen Rahmenwerks hier: Integration des Reviews in die Überprüfung des gesamten bankaufsichtlichen Regelwerks Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich gegen einen eigen-ständigen Legislativvorschlag zur Überarbeitung der makro-prudenziellen Regelungen aus. Wir plädieren dafür, die Arbeiten in die anstehende umfassende Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerks nach Artikel 518c CRR einzubetten. , wie wir hören, soll in Kürze die nächste Sitzung der Experten-gruppe der EU-Kommission (EGBPI) zur Überprüfung des makro-prudenziellen Rahmenwerks für Banken stattfinden. Nach unserem Eindruck werden aktuell lediglich punktuelle Änderungen in einzelnen makroprudenziellen Instrumenten erwogen, die teilweise strenger als die geltenden Anforderungen wären und das Kapital-pufferkonzept insgesamt noch komplexer machen würden. Dazu gehören insbesondere die Möglichkeit zur Anordnung einer positiven zyklusneutralen Quote für den antizyklischen Kapital-puffer sowie die Verankerung kreditnehmerbezogener Instrumente im europäischen Recht. Auch sollen im makroprudenziellen Regelwerk künftig klimabezogene Risiken abgedeckt werden. Die Vorschläge sind weit entfernt von einer umfassenden ganz-heitlichen Überprüfung des Rahmenwerks. Insbesondere sind sie nicht vereinbar mit dem Ziel der EU-Kommission, dass die Überarbeitung der makroprudenziellen Vorschriften im Ergebnis nicht zu systematisch höheren Kapitalanforderungen führen darf.\r\n17.März 2025\r\nSeite 2 von 2\r\nAuch widersprechen sie den Bestrebungen, die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Institute und damit deren Leistungsfähigkeit zu stärken.\r\nIm Rahmen des EU-Bankenpakets hat der Gesetzgeber der EU-Kommission in Artikel 518c CRR den Auftrag erteilt, den gesamten Regulierungsrahmen bis Ende 2028 zu evaluieren. Dieser Auftrag bietet die Chance für eine Neuausrichtung der gesamten Regulierung hin zu mehr Wettbewerbsfähigkeit und Komplexitätsabbau.\r\nNach unserer Auffassung muss das makroprudenzielle Rahmenwerk zwingend Bestandteil dieser Gesamtüberprüfung sein. Eine vorgezogene und isolierte Betrachtung der makro-prudenziellen Anforderungen halten wir nicht für zielführend. Vielmehr ist ein umfassender Ansatz erforderlich, um das Zusammenspiel zwischen mikro- und makroprudenziellen sowie abwicklungsbezogenen Anforderungen angemessen zu erfassen.\r\nDie aktuellen Diskussionen über einzelne makroprudenzielle Instrumente lassen jedoch diese ganzheitliche Perspektive vermissen. Wir bitten Sie daher nachdrücklich, sich dafür einzu-setzen, dass die Arbeiten zum makroprudenziellen Review in die anstehende umfassende Überprüfung des gesamten aufsichtlichen Rahmenwerks integriert werden. Diese Gesamtüber-prüfung sollte so bald wie möglich in Angriff genommen werden. Auf einen eigenständigen Legislativvorschlag zur Überarbeitung des makroprudenziellen Rahmenwerks sollte mithin verzichtet werden.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003136","regulatoryProjectTitle":"Vermeidung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für ausdrückliche Umweltaussagen in Green Claims-RL.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/13/1a/299170/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190147.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"6. Mai 2024\r\nSehr geehrte Frau , Sehr geehrte Frau , sehr geehrter Herr ,\r\nim Zuge der laufenden Verhandlungen im Rat der EU möchten wir erneut auf die erheblichen Bedenken bezüglich der gegenwärtig diskutierten Vorschläge zur Richtlinie über Umweltaussagen (2023/0085/COD) hinweisen. Eine branchenübergreifende Initiative zahlreicher deutscher Wirtschaftsverbände spricht sich mit Nachdruck gegen die Einführung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für ausdrückliche Umweltaussagen aus.\r\nDie Weiterentwicklung des Binnenmarkts in eine moderne, ressourceneffiziente und wettbewerbsfähige Wirtschaft ist für die Umsetzung des ökologischen Wandels und die Erreichung der Ziele des European Green Deals von entscheidender Bedeutung. Im Rahmen dessen ist es unabdingbar, wahrheitsgemäße werbliche Umweltangaben zu fördern und irreführenden Behauptungen zur ökologischen Nachhaltigkeit vorzubeugen. Die kürzlich verkündete Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (RL 2024/825) sieht zu diesem Zweck bereits weitreichende Änderungen im Lauterkeitsrecht vor. Die Richtlinie über Umweltaussagen soll diese Bestrebungen ergänzen, um einerseits Verbraucherinnen und Verbraucher vor „Greenwashing“ zu schützen und andererseits gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Wirtschaftsteilnehmer auf dem europäischen Markt zu schaffen.\r\nAllerdings würde das vorgeschlagene Vorab-Prüfungsverfahren für ausdrückliche Umweltaussagen, wie es in beiden Fassungen des Europäischen Parlaments und des Rates der EU gegenwärtig vorgesehen ist, dieser richtungsweisenden Zielsetzung entgegenwirken: Durch die verpflichtende Vorab-Prüfung wären europäische Unternehmen einem unverhältnismäßig großen Zeit- und Kostenaufwand ausgesetzt, was zusätzlich zu den Verpflichtungen im Rahmen der noch umzusetzenden Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel zu einem drastisch erhöhten bürokratischen Aufwand für die Wirtschaft führen würde. Ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt würde zudem die Innovationsanreize für ökologisch engagierte Unternehmen schwächen, da sie Fortschritte in Bezug auf Nachhaltigkeit nur kommunizieren dürften, wenn sie sich ex-ante auf einen zeit- und kostenintensiven Zertifizierungsaufwand einlassen würden. Sollten Unternehmen gerade diesen Aufwand scheuen, fehlen Verbraucherinnen und Verbrauchern wichtige Informationen, um nachhaltige Entscheidungen zugunsten der Umwelt treffen zu können. Dies könnte unter Umständen dazu führen, dass unternehmerisch angestoßene Klima- und Umweltschutzmaßnahmen vermehrt verschwiegen werden, was letztendlich die Wettbewerbsfähigkeit Europas, den Verbraucherschutz, den Umweltschutz und die grundlegenden Ziele des European Green Deals beeinträchtigen könnte.\r\nDie unterzeichnenden Verbände sprechen sich daher gegen die Einführung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für Umweltaussagen aus. Eine sorgfältige und ausgewogene Umsetzung der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel bietet bereits einen ausreichenden Schutz vor irreführenden Umweltaussagen und macht damit die Notwendigkeit einer ex-ante Prüfung überflüssig. Wir bitten Sie daher, sich dafür einzusetzen, dass Deutschland im Rat der EU gegen das Vorab-Prüfungsverfahren votiert.\r\nWir würden uns freuen, Ihnen unsere Position in einem persönlichen Gespräch näher zu erläutern und stehen hierzu jederzeit gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nBundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.\r\nBundesverband der Deutschen Industrie e.V.\r\nBDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.\r\nDeutsche Industrie- und Handelskammer DIHK\r\nGDV Gesamtverband der Versicherer e.V.\r\nICC Germany e. V.\r\nVerband der Privaten Bausparkassen e. V.\r\nWettbewerbs Frankfurt am Main e.V.\r\nZentralverband der deutschen Werbewirtschaft e.V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003146","regulatoryProjectTitle":"Sicherstellung eines \"Level Playing Fields\" für europäische Banken hinsichtlich FRTB","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ca/09/299234/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190152.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Subject: Activation of the Delegated Act on market risk (Art. 461a CRR3)\r\n\r\nThe purpose of this letter is to request the European Commission to activate the Delegated Act on market risk set out in Article 461a of CRR3 and to provide adequate and sufficient clarification on how it is meant to be implemented.\r\nIn view of the latest information about comparable third countries’ regulation timeframes and implementation plans, it is clear that the EU is risking a substantially more exigent prudential framework for market risk in comparison with, for example, the UK and the US.\r\nPostponing the new FRTB framework or the application of scaling factors should be seriously taken into consideration.\r\nEU banks must have clarity on the timeframe for the implementation of the fundamental review of the trading book (FRTB) under CRR3, both for operational reasons and capital planning purposes. In order to ensure readiness and adequate implementation of the new framework from an operational, technical, governance and methodological perspective, it is imperative the EC provides clarity on the expected implementation dates or, at least, the potential minimum delay envisaged should be clear well in advance.\r\nFrom a level-playing field perspective, the date of entry into force of the FRTB framework in the EU is set for 1 January 2025, but other jurisdictions have already announced delay of implementation in comparison with the EU, such as the United Kingdom with the implementation date of 1 July 2025. Meanwhile in the U.S, the Notice of Proposed Rulemaking (NPR) which was under consultation until 16 January 2024, has generated intense debates; considering the US political context with the upcoming presidential and congressional elections, the finalisation of the NPR is subject to heightened uncertainties both in terms of time frame and content, especially after the testimony of Federal Reserve Chairman Powell before Congress on 6 March 2024, announcing broad material changes to the proposal and even reproposing the rule to solicit further feedback. Therefore, the implementation date of the US Basel 3 endgame is likely to be pushed back way beyond the provisional date of 1 July 2025. Given the recent discussions and proposals from the industry, significant relief measures in terms of capital consumption are very probable, especially in comparison with the CRR3 market risk framework.\r\nFor obvious reasons of competitiveness, it is crucial that EU banks are not penalised compared to other jurisdictions. This is precisely the reason why the two EU co-legislators have included in the CRR3 text the importance of preserving a level playing field and compensating for the differences observed.\r\n2\r\nwww.ebf.eu\r\nThis level-playing field requirement is translated in the CRR3 mandate to the Commission, via the Delegated Act contained in article 461a, to identify differences in the transposition of the Basel rules among different and comparable jurisdictions, in order to preserve a level playing field and to take measures to effectively offset those observed differences.\r\nTherefore, we urge the Commission to make use of all its prerogatives provided in the Level 1 text to ultimately preserve a fair competition between jurisdictions. In this regard, we believe that the application date should be delayed by two years, or that scaling factors should be applied, whilst also allowing banks to migrate to FRTB standardised approaches earlier upon their choice.\r\n_________________________________________________________________\r\nArticle 461a CRR3\r\n‘The Commission shall monitor the differences between the implementation of the international standards on own funds requirements for market risk in the Union and the implementation of those international standards in third countries, including as regards the impact of the rules in terms of own funds requirements and as regards their date of application.\r\nWhere significant differences in such implementation are observed, the Commission shall be empowered to adopt a delegated act in accordance with Article 462 to amend this Regulation by:\r\n(a)\r\napplying, until the date of application of the legislative proposal referred to in the fourth paragraph or for up to three years in the absence of such a proposal, and where necessary to preserve a level playing field and to offset those observed differences, targeted operational relief measures or targeted multipliers equal to or greater than 0 and lower than 1 in the calculation of the institutions’ own funds requirements for market risk, specific risk classes and specific risk factors, using one of the approaches referred to in Article 325(1), and laid out in:\r\n(i)\r\nArticles 325c to 325ay, specifying the alternative standardised approach;\r\n(ii)\r\nArticles 325az to 325bp, specifying the alternative internal model approach;\r\n(iii)\r\nArticles 326 to 361, specifying the simplified standardised approach\r\n(b)\r\npostponing by up to two years the date from which institutions shall apply the own funds requirements for market risk set out in Part Three, Title IV, or any of the approaches to calculate the own funds requirements for market risk referred to in Article 325(1).’;\r\nWhere the Commission adopts the delegated act referred to in the second paragraph, the Commission shall, where appropriate, submit a legislative proposal to the European Parliament and the Council to adjust the implementation in the Union of the international standards on own funds requirements for market risk to preserve in a more permanent manner a level playing field with third countries, in terms of own funds requirements and impact of those requirements.’\r\n_________________________________________________________________\r\n3\r\nwww.ebf.eu\r\nIt is crucial to ensure the economic strength and competitiveness of the Union's banking players, and these objectives must be a priority for the single supervisor and the European regulatory authorities.\r\nFrom a specific market perspective, the implementation of FRTB is complex in terms of IT systems, operations, data, governance and methodological implementation to compute required metrics. All QIS have also shown that FRTB increases capital requirements significantly for a large number of European banks, in a competitive environment where it is almost certain that the US will delay FRTB implementation and make various facilitating adjustments compared to the EU implementation.\r\nOperating complexities and increasing costs also derive from the fact that banking activities are becoming more global in its nature, specifically for the larger banks with important wholesale and investment banking activities. Many of these banks have substantial activities simultaneously in the EU, UK and US, and the misalignment regarding local prudential requirements further complicate the calculation and reporting of FRTB, which might disincentivize some players to pause new activities, or even reducing or shutting off some businesses.\r\nBanks need sufficient visibility to prepare for the 1st January 2025 deadline; it is thus crucial that the European Commission indicates at the earliest possible time its intentions with regard to the activation of the Delegated Act deferring FRTB and/or applying targeted measures or multipliers to it. If the prudential requirements differences materialize or are delayed substantially, clearly EU banks will need a relief in some of those actions.\r\nHaving regard to the facts explained in this letter, the EBF is of the opinion that the Commission should communicate without further delay its intentions with respect to the activation of the said Delegated Act. I offer the quick engagement of the EBF groups with the Commission DG FISMA services to clarify any aspect.\r\nThanking you for your continued dialogue with the EBF, I remain at your disposal."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003615","regulatoryProjectTitle":"Überlegungen zur Stärkung des Finanzstandortes Deutschland","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/35/e6/323076/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280086.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28\r\n10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nTelefax: +49 30 1663-1399\r\nwww.bankenverband.de\r\nUSt.-IdNr. DE201591882\r\nLobbyregister-Nr. R001458\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 0764199368-97\r\nSTAND 20. Juni 2024 Überlegungen zur Stärkung des Finanzstandortes Deutschland\r\nSeite 2 / 14\r\nExecutive Summary\r\nEin starker Finanzstandort ist wichtig für Deutschland. Denn er sorgt für die Finanzierung der Wirtschaft, bietet Produkte für Vermögensaufbau und Altersvorsorge an und erbringt einen wesentlichen Anteil für die notwendigen Investitionen in den Bereichen Nachhaltigkeit, Digitalisierung sowie für die wirtschaftliche und geostrategische Unabhängigkeit der EU. Investitionen zur Transformation der Wirtschaft können nicht allein aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden; vielmehr müssen enorme Investitionen über Bankkredite und über den Kapitalmarkt mobilisiert werden. Dazu brauchen wir einen effizienten sowie attraktiven Kapitalmarkt und Rahmenbedingungen, damit Kapitalmarktgeschäft tatsächlich in Deutschland stattfindet. Erste Maßnahmen zur Stärkung wurden 2023 mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen.\r\nDie Gestaltung der richtigen Rahmenbedingungen muss jetzt fortgeführt werden. Aus unserer Sicht sind weiterführende Maßnahmen sowohl in Deutschland als auch in Brüssel erforderlich, damit unser Finanzstandort wettbewerbsfähig bleibt, international an Bedeutung gewinnt und eine ernsthafte Alternative zu anderen Finanzzentren werden kann. Wesentlich ist dabei eine umfassende Finanzstandortförderung. Dazu gehört einerseits die Vertiefung des EU-Finanzmarktes durch die Kapitalmarktunion und andererseits ein starker Finanzplatz Deutschland als Anker im Finanzplatz Europa. Dies wäre auch ein wichtiger Beitrag zur europäischen Souveränität.\r\nZur Stärkung des Finanzstandorts sind aus unserer Sicht folgende Maßnahmen wichtig:\r\n1. Um den Kapitalmarkt für Investoren attraktiver zu gestalten und insbesondere auch für Kleinanleger zu stärken, sollten Anreize für den langfristigen Vermögensaufbau und private Altersvorsorgen geschaffen werden. Es sollte dafür zügig ein Altersvorsorgedepot eingeführt werden. Empfehlungen der „Fokusgruppe private Altersvorsorge“ des Bundesfinanzministeriums sollten idealerweise noch in dieser Legislaturperiode umgesetzt werden. Für einen wirksamen Vermögensaufbau für breite Bevölkerungsschichten braucht es die Abschaffung der bisherigen Garantievorgaben sowie einen Verzicht auf eine verpflichtende Verrentung und weniger Bürokratie.\r\n2. Für institutionelle Investoren sind insbesondere weitere Verbesserungen im nationalen AGB-Recht im Emissionsgeschäft für Anleihen wichtig. Nur wenn international übliche Rahmenbedingungen herrschen, ist der Emissionsstandort attraktiv im internationalen Vergleich. Deutsches Recht wird aktuell international jedoch weitgehend gemieden. Grund ist die AGB-Inhaltskontrolle, die als erhebliches Rechtsrisiko für gängige Verträge im Kapitalmarkt und insbesondere für Anleihebedingungen empfunden wird.\r\n3. Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz wurden erste Regelungen im Gesellschaftsrecht modernisiert. Dies sollte konsequent fortgesetzt werden. Um für Unternehmen den Zugang zum Kapitalmarkt, aber auch das „being public“ attraktiv zu gestalten, sollte das Aktienrecht\r\nSeite 3 / 14\r\nund das Umwandlungsrecht weiter so verändert werden, um im Wettbewerb der Rechtssysteme bestehen zu können.\r\n4. Bei steuerlichen Vorgaben sollten immer auch die Auswirkungen auf den Finanzstandort im Blick behalten werden. Das gilt insbesondere für Investments in Aktien und andere Wertpapiere hinsichtlich der Angleichung nationaler Regelungen an die in anderen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften.\r\n5. Schriftformerfordernisse behindern reibungslose Kundenannahmeprozesse. Dies gilt besonders für Bank- und Finanzgeschäfte des täglichen Lebens. Für deren reibungs- und bruchlosen Abschluss gibt es alternative digitale Möglichkeiten. Verbraucher sind zudem durch zweiwöchige Widerrufsrechte wirksam vor übereilten Entscheidungen geschützt.\r\n6. Die Vertragsfreiheit ist in Deutschland auf einem schleichenden Rückzug. Denn die Rechtsprechung unterwirft immer mehr Verträge ihren Kontrollbefugnissen aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Werden Vertragsklauseln als unwirksam angesehen, können sich wirtschaftlich ganz erhebliche Rückwirkungen ergeben. Dieses in anderen Ländern unbekannte Phänomen bedarf einer klaren Einschränkung.\r\n7. Digitale Identitäten sind ein wesentlicher Baustein für den Fortschritt der dringend erforderlichen Digitalisierung in Deutschland. Deshalb sollten die Voraussetzungen für eine bürgerfreundliche Nutzung geschaffen werden, auch für Bank- und Finanzgeschäfte des täglichen Lebens.\r\n8. Ein wettbewerbsfähiger Bankensektor ist unverzichtbar für eine starke Wirtschaft. Aus diesem Grund sollten die im Zuge der Finanzkrise entstandenen Regelwerke auf Angemessenheit überprüft werden. Wo möglich, sollte Komplexität abgebaut werden. Ferner sollten Proportionalität und Prinzipienorientierung zum Leitgedanken der nationalen Umsetzung werden.\r\n9. Verbriefungen sind zentrales Instrument, um die bankfinanzierte Unternehmensfinanzierung mit dem Kapitalmarkt zu verbinden. Wir setzen uns für eine Belebung des Verbriefungsmarktes ein, denn sie können einen wichtigen Beitrag zur Transformationsfinanzierung leisten. Handlungsbedarf besteht insbesondere im Hinblick auf Kapitalanforderungen, Reporting- und Transparenzvorschriften sowie Aufsichtsprozesse. Darüber hinaus sollten Maßnahmen ergriffen werden, um einen paneuropäischen Verbriefungsmarkt zu schaffen.\r\n10. Ein weiteres wichtiges Element ist die aktive Standortförderung durch geeignete Standortinitiativen und die intensive Zusammenarbeit aller relevanten Akteure. Außerdem sollte die Finanzbildung gestärkt werden, um ein besseres Verständnis für die Bedeutung des Finanzplatzes zu erreichen und eine breitere aktive Teilhabe am wirtschaftlichen Wachstum zu ermöglichen.\r\nSeite 4 / 14\r\nI. Regulierung: Förderung des Kapitalmarktes und des Rechtsstandorts\r\n1. Altersvorsorgedepot zeitnah ermöglichen\r\nMit dem Bericht der von der Bundesregierung eingesetzten Fokusgruppe private Altersvorsorge vom Sommer 2023 liegen die richtigen Vorschläge zur Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge bereits vor. Nun sollten diese auch rasch in ein Gesetzgebungsverfahren münden.\r\nZentrale Eigenschaften sollten sein:\r\n◼ Depotfähig sollte eine Vielzahl von Wertpapieren sein, nicht nur Aktien oder aktiv gemanagte Fonds, sondern auch passive Fonds wie ETF, die zum Beispiel internationale Indices abbilden, oder auch Anleihen.\r\n◼ Depotführung bei Kreditinstituten, da diese ein breites Spektrum an Anlageprodukten/Wertpapieren anbieten und beraten können.\r\n◼ Keine zwingende Garantie der eingezahlten Beträge und Zulagen. Garantie (in Form einer Versicherung) kostet Rendite. Zudem wäre das Kursrisiko bei bis zu 30-jähriger Laufzeit der Wertpapiere/Anlage zu vernachlässigen.\r\n◼ Verzicht auf verpflichtende Verrentung/Absicherung des Langlebigkeitsrisikos (Versicherung) verursacht hohe Kosten und sollte deshalb auf freiwilliger Basis möglich sein.\r\n◼ Einmalauszahlung ermöglichen, sofern andere Altersvorsorgekomponenten über der Mindestrente liegen (Prüfung mittels digitaler Rentenübersicht).\r\n◼ Steuerfreiheit der Erträge in der Ansparphase.\r\n◼ Auszahlphase: Besteuerung von „Wertveränderungen“ (Differenz zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungserlös). Wünschenswert wären (höhere) Freibeträge für Altersvorsorgedepots und eine Förderung für „Geringverdiener“ auf Einzahlungen in das Altersvorsorgedepot.\r\nBei den gegenwärtigen Überlegungen für ein EU-weit anerkanntes, kosteneffizientes und einfaches Investmentprodukt für Retail-Anleger wäre ein solches Altersvorsorgedepot eine geeignete Lösung und könnte einen konstruktiven Beitrag in der Debatte liefern.\r\n2. Anwendung des deutschen Rechts im Kapitalmarktgeschäft – AGB-Bereichsausnahme für Anleihebedingungen\r\nTrotz der ansonsten guten rechtlichen Rahmenbedingungen spielt die Anwendung des deutschen Rechts im professionellen Kapitalmarktgeschäft eine untergeordnete Rolle gegenüber anderen Rechtsordnungen. Ein zentraler Hinderungsgrund bleibt hier die AGB-Inhaltskontrolle.\r\nDie mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz eingeführte Bereichsausnahme hat dieses Problem zumindest für Geschäfte unter professionellen Kapitalmarktteilnehmern adressiert. Die Bereichsausnahme gilt allerdings nicht für die dem deutschen Recht unterfallenden Anleihebedingungen: Diese unterliegen – allein wegen des engen persönlichen Anwendungsbereichs der AGB-Bereichsausnahme des ZuFinG regelmäßig weiterhin im vollen\r\nSeite 5 / 14\r\nUmfang der AGB-Inhaltskontrolle – und zwar auch dann, wenn die Bedingungen internationalen bzw. europäischen Marktstandards entsprechen. Hier besteht daher unverändert Handlungsbedarf. Erforderlich ist hier eine auf Schuldverschreibungen zugeschnittene Lösung. Dabei könnte an die bei der Reform des Schuldverschreibungsrechts 2009 diskutierten Vorschläge sowie den Entwurf des Arbeitskreises Reform des Schuldverschreibungsrechts von 2014 für eine spezialgesetzliche Regelung zur Inhaltskontrolle bei Anleihebedingungen angeknüpft werden.\r\n3. Weiterentwicklung des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes\r\nDer mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz vom 11. Dezember 2023 eingeschlagene Weg, Regelungen im Gesellschaftsrechts zur Stärkung der Leistungsfähigkeit des deutschen Kapitalmarktes und der Erhöhung der Attraktivität des deutschen Finanzstandortes weiterzuentwickeln, sollte konsequent fortgesetzt werden. So ist beispielsweise die in der Praxis auch für die kurzfristige Kapitalaufnahme börsennotierter Unternehmen erfolgte Erweiterung des maximalen Umfangs einer Kapitalerhöhung unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG n.F. von 10% auf 20% zwar grundsätzlich zu begrüßen. Die Neuregelung des § 255 AktG verkompliziert jedoch viele Kapitalerhöhungen. Es gilt daher, die Eigenkapitalaufnahme von börsennotierten Gesellschaften weiter zu flexibilisieren. Hierzu zählt es unter anderem auch, die Ausgabe von Aktien unter einem Mindestnennwert von derzeit einem Euro zuzulassen. Vorteile wären (i) eine höhere Liquidität bei vergleichsweise kleinem Ausgabevolumen, (ii) dadurch höhere Attraktivität für Kleinanleger und (iii) verbesserte Eigenkapitalfinanzierung von kleinen und mittleren Unternehmen über den Kapitalmarkt.\r\nAuch sollte die Durchführbarkeit eines Kapitalschnitts durch die Herabsetzung und Wiedererhöhung des Grundkapitals verbessert werden. Diese kann im Kontext einer Unternehmenskrise zur Ermöglichung einer Sanierung von entscheidender Bedeutung sein. Dabei steht das Erfordernis einer Sicherheitsleistung der Durchführung eines solchen Kapitalschnitts allerdings oft im Wege.\r\nDie gesetzliche Anordnung zur Entstehung von Teilrechten in den §§ 213 AktG, 266 UmwG sollte\r\ngestrichen oder angepasst werden mit dem Ziel, die Abwicklung von Teilrechten zu vereinfachen und der internationalen Praxis anzugleichen. Die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften sollten insgesamt mit dem Ziel überprüft werden, eine effizienteren Buchungspraxis bei Intermediären zu ermöglichen.\r\n4. Beseitigung überflüssiger Schriftformerfordernisse\r\nDie Möglichkeiten der Digitalisierung müssen verstärkt genutzt werden, insbesondere durch digitale Geschäftsabschlüsse sowie digitale Kundenkommunikation. Wichtig sind durchgängig digitale Prozesse im Bereich Onboarding/Änderung von Vertragsbedingungen/Offboarding von Kunden sowie bei der Abwicklung von Kapitalmarktgeschäften. Hierbei gelten die Schriftformerfordernisse, zum Beispiel bei der Wahldividende oder bei der Vereinbarung eines Verwendungsrechts bei Verträgen mit professionellen Kunden als überflüssig und hindernd. Ferner gilt es, im Kreditbereich die Schriftform im Verbraucherkreditvertrag anzupassen und die\r\nSeite 6 / 14\r\nMedienbrüche bei Kundenkommunikation und Vertragsabschlüssen zu beseitigen und pragmatisch handhabbar zu machen.\r\n5. Beschränkung der Rückwirkung von Rechtsprechung\r\nIn Deutschland ist die in anderen Ländern unübliche Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und vorformulierten Verträgen durch die Gerichte am Maßstab der gesetzlichen Bestimmungen zur AGB-Kontrolle ausgeufert. Wenn jahrzehntelang akzeptierte Vertragsklauseln von der Rechtsprechung verworfen werden, stehen die Verwender vor einem Dilemma. Sie können ihre Vertragspraxis nicht rückwirkend ändern und müssen daher damit rechnen, von ihren Kunden mit einer Rückwirkung von bis zu 10 Jahren in Anspruch genommen zu werden. Die Unwirksamkeit der Klausel, für die das Verjährungsrecht nicht gilt, kann zeitlich sogar noch weitergehend geltend gemacht werden. Auch für Banken kann dies massive negative wirtschaftliche Auswirkungen haben. Daher muss in diesen Fällen als Gegengewicht die Rückwirkung von Rechtsprechung beschränkt werden. Hierzu könnte in Anlehnung an das in bestimmten Fällen geltende Rückwirkungsverbot bei Entscheidungen des Bundesverfassungs-gerichts, eine entsprechende, gesetzliche Regelung geschaffen werden, die eine Unwirksamkeit von Vertragsklauseln auf die Zukunft beschränkt.\r\n6. Ausbau digitaler Identitätsnachweise\r\nDigitale Identitäten sind eine wesentliche Voraussetzung für den Fortschritt der dringend erforderlichen Digitalisierung in Deutschland. Sie sorgen für das notwendige Vertrauen im digitalen Raum und sind damit eine unverzichtbare Grundlage für den digitalen Geschäftsverkehr. Für Bank- und Finanzgeschäfte des täglichen Lebens, z.B. die Identitätsprüfung im Rahmen einer Konto- oder Depoteröffnung, sollte ein bürgerfreundlicher Rückgriff auf digitale Identitätsnachweise in weiterem Umfang möglich sein, als es bis heute der Fall ist.\r\nII. Steuerrecht\r\n1. Anpassung der Regelungen nach dem AbzStEntModG (Abzugsteuerentlastungs-modernisierungsgesetz)\r\nSteuerbescheinigungen dürfen bei Dividenden auf Aktien deutscher Emittenten ab 2025 nur dann ausgestellt werden, wenn zuvor von allen in- und ausländischen Zwischenverwahrern eine Vielzahl von Daten über den Depotinhaber, den Aktienbestand sowie Zusatzinformationen über die Art des der Dividendenzahlung zu Grunde liegenden Geschäfts („Wertpapierleihe“) vollständig und richtig gemeldet worden sind. Das Kreditinstitut, welches die Dividende auszahlt und zur Ausstellung der Steuerbescheinigung verpflichtet ist, weiß allerdings vorab, dass bestimmte Daten bei den Zwischenverwahrern nicht vorhanden sind. Es hat zudem keine Möglichkeit zu überprüfen, ob die angelieferten Daten vollständig und richtig sind. Folglich bedeutet das, dass künftig bei Dividenden auf Aktien deutscher Emittenten keine Steuerbescheinigung mehr ausgestellt werden kann, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen. Daher müsste es zumindest die Möglichkeit einer Angabe als „nicht bekannt“ geben, und es müssen Steuerbescheinigungen mit dieser Angabe erteilt bzw. Daten (nicht) gemeldet werden können, ohne gegen das Gesetz zu\r\nSeite 7 / 14\r\nverstoßen. Der Finanzverwaltung wäre das Fehlen der Angabe dann bekannt und sie könnte die fehlenden Angaben von Amts wegen ermitteln.\r\nAus den gleichen Gründen muss auch die mit Wirkung ab 2024 eingeführte verschuldensunabhän-gige Gefährdungshaftung des Ausstellers einer Steuerbescheinigung für verkürzte Steuern oder zu Unrecht gewährte Steuervorteile, die auf eine unvollständige oder fehlerhafte Steuerbescheinigung zurückzuführen sind, rückgängig gemacht und die vorher bestehende Exkulpationsmöglichkeit für den Aussteller wieder eingefügt werden.\r\nOhne Steuerbescheinigung ist weder bei Steuerinländern eine Anrechnung noch bei beschränkt Steuerpflichtigen eine Erstattung von Kapitalertragsteuer möglich. Inländische Anleger würden wirtschaftlich nur die „Netto-Dividende“ erhalten (i.d.R. 75%). Die Dividenden ausländischer Anleger würden im Ergebnis um die nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen bei Vorlage einer Steuerbescheinigung an sich zu erstattende deutsche Kapitalertragsteuer (i.d.R. 10%) definitiv gekürzt. Das hätte erhebliche Auswirkungen auf den Kapitalmarkt, den Finanzstandort Deutschland und die Einhaltung der Verpflichtungen Deutschlands aus den mit anderen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Dies ist vor allem deshalb von Relevanz, weil über 50% der DAX-Aktien von ausländischen Investoren gehalten werden.\r\n2. Einführung einer Umsatzsteuerbefreiung für Verwaltungsleistungen eines Konsortialführers\r\nDie Verwaltung fremder Kredite unterliegt in Deutschland der Umsatzsteuer. In vielen (EU-Mitglieds-) Staaten, insbesondere in solchen, in denen die dort angesiedelten Banken im direkten Wettbewerb zu deutschen Kreditinstituten stehen, werden Konsortialführungsleistungen als Teil der von der Umsatzsteuer befreiten Leistung „Kreditvergabe“ beurteilt, so dass Deutschland einen Sonderweg geht, der in der Praxis zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber ausländischen Kreditinstituten führt. Betroffen sind zum einen in Deutschland ansässige Kreditinstitute bei der Beteiligung an Konsortialkrediten mit in anderen Staaten ansässigen Banken. Von der Umsatzsteuerpflicht erfasst werden aber auch Gemeinschaftskredite, die von im Inland ansässigen Banken und Sparkassen vergeben werden, um sog. Klumpenrisiken zu vermeiden. Die Streichung der Steuerpflicht wäre ein positiver Beitrag zur Stärkung der deutschen Banken im Hinblick auf deren Aufgaben bei der Finanzierung der Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft und ist aktuell mit dem Jahressteuergesetz 2024 angekündigt. Sie wäre zudem ein wichtiger Beitrag, um den Finanzplatz Deutschland zu stärken und ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer Kapitalmarktunion.\r\n3. Bankenabgaben als abziehbare Betriebsausgaben anerkennen\r\nDie Bankenabgabe ist vom ertragsteuerlichen Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Dadurch ergeben sich für die betroffenen Finanzinstitute erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Denn sie müssen neben der Bankenabgabe auch noch die aus dem steuersystemwidrigen Abzugsverbot resultierenden zusätzlichen Steuerbelastungen tragen. Das zur Begründung des Abzugsverbots angeführte Lenkungsanliegen, die Minderung systemischer Risiken im Finanzsektor, wird durch\r\nSeite 8 / 14\r\neinen überschießend und gleichheitswidrig ausgestalteten Lenkungstatbestand verfolgt. Erschwerend kommt hinzu, dass sich aus dem Abzugsverbot auch Wettbewerbsnachteile deutscher Finanzinstitute gegenüber Instituten anderer Staaten ergeben, in denen das Ertragssteuerrecht den Betriebsausgabenabzug der Bankenabgabe zulässt. Dies kann aus deutscher Sicht wett-bewerbspolitisch nicht wünschenswert sein.\r\n4. Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erstattung von Quellensteuern auf Dividenden an ausländische Anleger\r\nDie aktuellen gesetzlichen Regelungen in Deutschland (und in den Mitgliedstaaten der EU) sind so ausgestaltet, dass eine Erstattung von Quellensteuern an ausländische Anleger entweder an Voraussetzungen geknüpft ist, die nur mit erheblichem Aufwand erfüllt werden können oder eine Erstattung sogar faktisch unmöglich machen. Dies stellt ein Hemmnis für grenzüberschreitende Wertpapierinvestments dar. Der im Juni 2023 von der Europäischen Kommission vorgelegte und inzwischen verabschiedete Entwurf einer Richtlinie mit dem Titel „Faire und einfache Besteuerung: bessere Quellensteuerverfahren zur Förderung grenzüberschreitender Investitionen und zur Bekämpfung von Steuermissbrauch („FASTER“)“ stellt einen Ansatz dar, um diese Hemmnisse abzubauen. Für die Umsetzung im Deutschland gilt es sicherzustellen, dass auch CRR-Institute unter dem neuen Regime ihre Dienstleistungen bepreisen dürfen, um eine Ungleichbehandlung gegenüber ausländischen Konkurrenten und kleineren deutschen Instituten zu vermeiden. Zudem sollte es Ziel bei der Umsetzung sein, überbordende Belastungen durch Regelungen zur Verhinderung von Missbräuchen abzuwenden und die zu meldenden Daten nach FASTER und nach dem AbzStEntModG anzugleichen.\r\n5. Erweiterung der Möglichkeiten für die Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die inländische Körperschaftsteuer\r\nDie Anrechnung von ausländischen Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen aus Investments in ausländische Wertpapiere auf die deutsche Körperschaftsteuer nach § 34c EStG unterliegt Beschränkungen, die in vielen Fällen eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuern unmöglich machen. Im Ausland existieren teilweise Regelungen, die derartige Beschränkungen nicht enthalten, so dass in Deutschland ansässige Investoren gegenüber Investoren aus anderen Staaten, z. B. aus UK, benachteiligt sind. Praxisgerechte Anrechnungsregelungen sind auch ein wesentlicher Faktor bei der Standortwahl des Betriebs von Aktienhandel. Die in § 34c EStG bzw. § 26 KStG vorgesehenen Anrechnungsregime sollten daher angepasst werden.\r\nIII. Sonstiges\r\n1. Anpassung der Bankenaufsicht\r\nEin wettbewerbsfähiger Bankensektor ist unverzichtbar für eine starke Wirtschaft. Aus diesem Grund sollten die im Zuge der Finanzkrise entstandenen Regelwerke auf Angemessenheit überprüft werden. Insofern ist der jüngste Appell von BaFin-Präsident Mark Branson, die Regulierung systematisch zu vereinfachen, voll zu unterstützen. Wichtig ist, dass den Worten auch Taten folgen. Die privaten Banken, insbesondere auch die kleinen und mittelständischen Institute,\r\nSeite 9 / 14\r\nspielen bei der Finanzierung der Wirtschaft eine unverzichtbare Rolle. Voraussetzung dafür, dass dies auch so bleibt, ist auch eine Aufsicht, die die spezifischen Bedürfnisse kleinerer Institute im Blick hat. Dies beinhaltet etwa eine risikoorientierte und pragmatische Vorgehensweise in der täglichen Aufsicht. Im Hinblick auf die Implementierung europäischer Vorgaben sollten Proportionalität und Prinzipienorientierung Leitgedanken der nationalen Umsetzung darstellen. National beeinflussbare Regelungsbereiche sollten, wo möglich, von Komplexität befreit werden Ein Beispiel ist das Millionenkreditmeldewesen, bei dem die meisten Informationen bereits über europäische Meldeanforderungen abgefragt werden. Der eigene Antritt der Bundesbank und BaFin zur Abschaffung dieses Meldewesen verläuft leider ergebnislos. Wenn schon keine sofortige Abschaltung der nationalen Meldungen zustande kommt, sollten zumindest spürbare Entlastungen gewährt werden. Dies könnte beispielsweise über eine Anhebung der Meldeschwelle von 1 Mio. EUR auf 2 Mio. EUR erreicht werden.\r\nEin weiteres Vereinfachungsbeispiel stellt die Einführung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses dar. Die europäische IAS-Verordnung sieht ein Wahlrecht für die Mitgliedstaaten vor, IFRS auch für Einzelabschlüsse zu gestatten. Dieses Wahlrecht wurde in Deutschland nicht umgesetzt. Dagegen besteht in vielen anderen EU-Ländern die Möglichkeit, in manchen EU-Ländern sogar die Pflicht, den Einzelabschluss auf IFRS-Basis aufzustellen. Auch in Deutschland sollte die Option bestehen, einen befreienden IFRS-Einzelabschluss aufzustellen. Ein derartiges Wahlrecht würde die Erstellung eines Jahresabschlusses wesentlich vereinfachen, zu besserer internationaler Vergleichbarkeit führen und damit die Unternehmenskommunikation erleichtern.\r\n2. Verbriefungsmarkt stärken\r\nVerbriefungen sind ein zentrales Instrument, um die bankfinanzierte Unternehmensfinanzierung mit dem Kapitalmarkt zu verbinden. Sie ermöglichen eine indirekte Kapitalmarktfinanzierung von Unternehmen und schaffen gleichzeitig Freiraum für weitere Finanzierungsmöglichkeiten durch Banken. Daher ist es von herausgehobener Bedeutung, dass der Verbriefungsmarkt wieder an Fahrt gewinnt, insbesondere um einen Beitrag zur Bewältigung der Herausforderungen aus der Transformationsfinanzierung leisten zu können.\r\nFür eine Belebung des Verbriefungsmarktes bedarf es einer ganzheitlichen Betrachtung und Verbesserung des Verbriefungsprozesses. Damit der Verbriefungsmarkt effizienter wird, muss gleichzeitig an mehreren Stellschrauben gedreht werden. Kapitalanforderungen spiegeln derzeit in keiner Weise die hohe Qualität und Transparenz wider und sind überkonservativ. Hier sind Anpassungen erforderlich. Zudem sollten beispielsweise Reporting- und Transparenzvorschriften praxisnäher ausgestaltet werden, Aufsichtsprozesse effizienter werden und weitere marktbezogene und gesetzliche Standardisierungen in Angriff genommen werden. Darüber hinaus sollten Maßnahmen ergriffen werden, um einen paneuropäischen Verbriefungsmarktes zu schaffen.\r\nVerbriefungen können eine wichtige Schlüsselrolle für den Standort Deutschland/Europa sein, denn ein effizienter Verbriefungsmarkt wäre attraktiv für internationale Investoren. Voraussetzung dafür\r\nSeite 10 / 14\r\nsind hohe Liquidität und vergleichbare Rendite mit anderen Produkten. Begleitend sollte geprüft werden, wie ein Wiedereinstieg als Verbriefer oder Investor unterstützt werden kann.\r\n3. Standortinitiativen und Zusammenarbeit fördern\r\nFür die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit braucht es geeignete Standortinitiativen sowie die intensive Zusammenarbeit aller relevanten Akteure. Die Koordination unterschiedlicher politischer Ebenen ist hierbei unerlässlich, ebenso wie das internationale Werben für den Finanzplatz.\r\n4. Finanzbildung verbessern\r\nEin weiteres zentrales Element der Standortpolitik sollte die Verbesserung der Finanzbildung sein. Wichtig ist insbesondere ein besseres Verständnis für die Funktionsweise von Banken- und Kapitalmärkten und deren Bedeutung z.B. für die Finanzierung der Wirtschaft oder Möglichkeiten für Vermögensaufbau und Altersvorsorge. Im bildungspolitischen Bereich sollte die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern gestärkt werden.\r\nSeite 11 / 14\r\nAppendix\r\nI. Regulierung: Förderung des Kapitalmarktes und des Rechtsstandorts\r\n1. Langfristigen Vermögensaufbau und private Altersvorsorge stärken\r\nPetitum Betroffene Gesetze\r\nEinführung eines Altersvorsorgedepots und Förderung des Wertpapiersparens.\r\n2. Stärkung von Anleiheemissionen\r\nPetitum Betroffene Gesetze\r\nEinführung einer speziellen Ausnahmeregelung, zum Beispiel im Schuldverschreibungsrecht, die Marktstandards entsprechende Anleihebedingungen von der AGB-Inhaltskontrolle freistellt.\r\nn.a.\r\n3. Weiterentwicklung des Aktiengesetzes\r\nPetitum Betroffene Gesetze\r\n(i) Die Durchführbarkeit eines Kapitalschnitts durch Herabsetzung und Wiedererhöhung des Grundkapitals sollte verbessert werden. Diese kann im Kontext einer Unternehmenskrise zur Ermöglichung einer Sanierung von entscheidender Bedeutung sein. Dabei steht das Erfordernis einer Sicherheitsleistung nach § 225 AktG der Durchführung eines solchen Kapitalschnitts oft im Wege. Wünschenswert wäre, wenn darauf nach dem Vorbild des § 7 Abs. 6 Satz 4 WStBG verzichtet wird.\r\n(ii) Modernisierung der Überprüfung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften zur Ermöglichung einer effizienteren Buchungspraxis bei Intermediären (z.B. Konformität nationaler Vorgaben mit EU-Marktstandards bei Kapitalmaßnahmen).\r\n(iii) Der Mindestnennbetrag und der auf eine Aktie entfallende\r\nanteilige Betrag des Grundkapitals (rechnerischer Nennbetrag) sollte statt bislang mindestens 1 EUR künftig mindestens 0,01 EUR betragen.\r\n§ 192 AktG\r\n§ 225 AktG\r\n§§ 213 AktG, 266 UmwG\r\n§ 8 AktG\r\nSeite 12 / 14\r\n4. Beseitigung überflüssiger Schriftformerfordernisse\r\nPetitum Betroffene Gesetze\r\nIn den genannten Bestimmungen sollte die Schriftform (§ 126 BGB) durch die Textform (§ 126b BGB) ersetzt werden. Ersatz der Schriftform durch die Textform bei Verbraucherkreditverträgen und bei Zeichnungsscheinen (z.B. im Zusammenhang mit einer Wahldividende).\r\n§ 126 BGB\r\n§ 126b BGB § 492 Abs. 1 BGB\r\n§ 185 Abs. 1 S. 1 AktG\r\n5. Beschränkung der Rückwirkung von Rechtsprechung\r\nPetitum Betroffene Gesetze\r\nBeschränkung der Rückwirkung von Gerichtsurteilen, die Vertragsklauseln im Rahmen der AGB-Kontrolle verwerfen, wenn die Klauselverwender zuvor auf die Zulässigkeit der beanstandeten Klausel vertrauen durften.\r\nn.a.\r\n6. Ausbau digitaler Identitätsnachweise\r\nPetitum Betroffene Gesetze\r\nSchaffung bürgerfreundlicher Nutzungsmöglichkeiten für digitale Identitätsnachweise und ggf. Klarstellung in der Abgabenordnung, dass die nach dem Geldwäschegesetz zulässigen Dokumente auch im steuerrechtlichen Kontext verwendet werden können. Zusätzlich Sicherstellung der Nutzbarkeit des Video-Ident-Verfahrens.\r\nn.a.\r\nII. Steuerrecht\r\n1. Anpassung der Regelungen nach dem AbzStEntModG (Abzugsteuerentlastungs-modernisierungsgesetz)\r\nPetiten Betroffene Gesetze\r\nErgänzung von § 45a Abs. 7 EStG dahingehend, dass keine Haftung für Daten eintritt, die von Dritten zugeliefert werden.\r\nStreichung der Verpflichtung in § 45b Abs. 7 Satz 2 EStG, die Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit der in die Steuerbescheinigung aufzunehmenden und dem BZSt zu\r\n§ 45a Abs. 7 EStG\r\n§ 45b Abs. 7 Satz 2 EStG\r\nSeite 13 / 14\r\nmeldenden Daten zu überprüfen, soweit diese von Dritten zugeliefert werden.\r\n2. Einführung einer Umsatzsteuerbefreiung für Verwaltungsleistungen eines Konsortialführers\r\nPetitum Betroffene Gesetze\r\nDie Erweiterung der von der Umsatzsteuer befreiten Leistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. a) UStG um die Verwaltung von Konsortialkrediten.\r\n§ 4 Nr. 8 Buchst. a) UStG\r\n3. Bankenabgaben als abziehbare Betriebsausgaben anerkennen\r\nPetitum Betroffene Gesetze\r\nStreichung des Betriebsausgabenabzugsverbots gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 13 EstG.\r\n§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 13 EStG\r\n4. Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erstattung von Quellensteuern auf Dividenden an ausländische Anleger\r\nPetitum Betroffene Gesetze\r\nVerabschiedung des angepassten Entwurfs der FASTER-Richtlinie und zeitnahe, praxisgerechte Umsetzung in Deutschland.\r\nEU-Richtlinie FASTER, Umsetzung ohne wettbewerbliche Benachteiligung deutscher Institute.\r\n5. Erweiterung der Möglichkeiten für die Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die inländische Körperschaftsteuer\r\nPetitum Betroffene Gesetze\r\nStreichung der „per-country-limitation“ in § 34c Abs. 1 S. 1 EStG.\r\n§ 34c Abs. 1 S. 1 EStG\r\nSeite 14 / 14\r\nIII. Sonstiges\r\n1. Abschaffung Millionenkreditmeldewesen bzw. spürbare Entlastungen\r\nPetitum Betroffene Gesetze\r\nEinstellung des Millionenkreditmeldewesens bzw. wenigstens spürbare Entlastungen durch folgende Änderungen:\r\n◼ Anhebung der Millionenkreditmeldegrenze auf 2 Mio. EUR\r\n◼ Umstellung auf eine Stichtagsbetrachtung unter Beibehaltung der Möglichkeit einer laufenden Stammdatenmeldung und damit Wegfall der Nullmeldungen.\r\n◼ Einführung einer Bagatellgrenze von mindestens 999,99 EUR für einzelne Glieder einer Kreditnehmereinheit oder einer Personengemeinschaft bzw. GbR, um sich auf die wesentlichen Meldungen zu fokussieren.\r\n§ 14 Abs. 1 KWG\r\n§ 14 Abs. 3 Satz 1 KWG\r\n2. Einführung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses\r\nPetitum Betroffene Gesetze\r\nDie Möglichkeit zur Erstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses sollte durch eine Ergänzung des HGB (Drittes Buch, zweiter Abschnitt, erster Unterabschnitt) – analog § 291 HGB i.V.m. § 315 HGB - gesetzlich verankert werden.\r\n§ 291 HGB\r\n§ 315 HGB"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003616","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag für ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a7/2d/394497/Stellungnahme-Gutachten-SG2501090013.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Dezember 2024\r\nGespräch zur Einfuhrumsatzbesteuerung und zur umsatzsteuerlichen Organschaft Sehr geehrte , für den offenen Austausch zur Einführung einer Direktverrechnung der Einfuhrumsatzsteuer mit entsprechendem Vorsteuerabzug sowie den Anforderungen an die umsatzsteuerliche Organschaft vom 6. November 2024 möchten wir Ihnen und den zuständigen Fachreferaten III B 1 und III C 2 danken. Die beiden Themen haben für die Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einen hohen Stellenwert. Aus diesem Grunde setzen wir uns für eine den Anfor-derungen der Unternehmen in Deutschland entsprechende zeitnahe Fortentwicklung der be-stehenden Regelungen ein. Wir freuen uns daher, dass dieser Bedarf von Seiten der Fi-nanzverwaltung wahrgenommen wurde und wir während des kurzfristig anberaumten Aus-tausches unsere Anforderungen und Vorschläge vortragen konnten. Zugleich möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass wir dem Bundesministerium der Finanzen zu einer Fortführung und Vertiefung des Austausches über die zukunftsfähige\r\n2\r\nAusgestaltung der beiden umsatzsteuerlichen Themen weiter zur Verfügung stehen. Wir ha-ben ein großes Interesse daran, die Verbesserung des steuerlichen Rechtsrahmens bei der Einfuhrumsatzsteuer und der umsatzsteuerlichen Organschaft voranzubringen und eine für die Finanzverwaltung wie auch für die Unternehmen rechtssichere und verlässliche Lösung zu entwickeln.\r\nDie Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft treten seit vielen Jahren für die Einführung einer Direktverrechnung von Einfuhrumsatzsteuer und entsprechendem Vorsteuerabzug ein. Nach dem Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe ist dies grundsätzlich möglich und wird von der Finanzministerkonferenz und der Wirtschaftsministerkonferenz unterstützt. Vor die-sem Hintergrund begrüßen wir, dass das Bundesministerium der Finanzen die Einführung einer Direktverrechnung positiv aufgenommen hat und geeignete rechtliche und technische Lösungswege prüft. Angesichts der sinkenden Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirt-schaft im globalen Umfeld und mit Blick auf das Erfordernis, Wirtschaft und Verbraucher zeitnah, kostengünstig und umfassend mit den dringend benötigten Gütern aus Drittländern zu versorgen, sollte eine Umsetzung rasch erfolgen und darf keinesfalls auf die lange Bank geschoben werden.\r\nWir möchten vor diesem Hintergrund ausdrücklich unser Angebot bekräftigen, der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu weiteren Gesprächen mit unserer Praxisexpertise zur Verfügung zu stehen und an der Klärung von rechtlichen und technischen Fragen mitzuwirken. Auch wenn es durch andere umsatzsteuerliche Prioritäten wie die Einführung der E-Rechnung zu zeitweisen Verzögerungen kommen könnte, halten wir angesichts des Konsenses von Fi-nanzministern und Wirtschaftsministern der Länder eine rasche Verständigung und Lösung der rechtlichen und technischen, aber auch föderalen Aspekte für möglich. Die Direktver-rechnung kann zudem im Rahmen der zum 1. Juli 2025 umzusetzenden Zollrechtsreform einen Beitrag leisten, die erforderlichen Daten zu erhalten.\r\nDie umsatzsteuerliche Organschaft bedarf aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft einer grundlegenden Reform, um die bestehenden Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Die Spit-zenverbände der gewerblichen Wirtschaft hatten bereits im Jahr 2016 einen Vorschlag hierzu vorgelegt, der die Einführung eines Antragsverfahrens und vereinfachte Anforderun-gen an die Eingliederungsvoraussetzungen gemäß der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie empfiehlt. Leider ist die Finanzverwaltung noch nicht auf diesen Vorschlag eingegangen. Darum bitten wir das BMF, unseren Vorschlag zu prüfen und die Umsetzung gemeinsam mit der Wirtschaft zu erörtern.\r\n3\r\nDie im Austausch am 6. November 2024 vorgebrachten Überlegungen, lediglich ein Erklärungsverfahren\r\nvorzusehen und gleichzeitig an den bestehenden Eingliederungsvoraussetzungen\r\nvollumfänglich festzuhalten, wird aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft den Anforderungen\r\nan Praktikabilität und Rechtssicherheit nicht gerecht. Der Hinweis seitens der Finanzverwaltung,\r\ndass im Erklärungsverfahren keine umsatzsteuerliche Organschaft angenommen\r\nwird, wenn keine Organschaft erklärt wird, mag zutreffend sein, löst aber nur das\r\nProblem des unbeabsichtigten Entstehens einer Umsatzsteuerorganschaft.\r\nWir plädieren daher weiterhin für ein Antragsverfahren mit einer zeitnahen Bescheidung\r\ndurch die Finanzverwaltung, um für die Unternehmen eine rechtssichere Anwendung zu ermöglichen\r\nund die umsatzsteuerliche Organschaft praxistauglich auszugestalten. Zudem\r\nhalten wir eine Vereinfachung der strengen deutschen Eingliederungsvoraussetzungen der\r\nUmsatzsteuerorganschaft für unverzichtbar. Insbesondere dürfen auch aufsichts- und zivilrechtliche\r\nVorgaben einer Eingliederung nicht entgegenstehen.\r\nSelbstverständlich stehen wir für einen weiteren Austausch gerne zur Verfügung, insbesondere\r\n– wie in unserem Gespräch bereits betont – für Erörterungen im Rahmen der Bund-\r\nLänder-Arbeitsgruppe.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nINDUSTRIE E. V.\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN\r\nHANDWERKS E. V.\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE)\r\nDER EINZELHANDEL E. V.\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003616","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag für ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/56/bd/608140/Stellungnahme-Gutachten-SG2508290010.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband deutscher Banken e. V. | PF 040307 | 10062 Berlin\r\nFederführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de/\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nReform der umsatzsteuerlichen Organschaft\r\nAnmerkungen zum vorläufigen Konzeptentwurf zur\r\nErgänzung der bestehenden Organschaftsregelung\r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir bedanken uns für die Vorstellung des vorläufigen Konzeptentwurfs\r\nzur Ergänzung der bestehenden Organschaftsregelung\r\nund für die Möglichkeit der Erörterung unserer Sichtweise mit der\r\nBund-Länder-Arbeitsgruppe am 23. Mai 2025. Die Reform der\r\numsatzsteuerlichen Organschaft ist seit langem ein wichtiges\r\nAnliegen der Kreditwirtschaft.\r\nDer bestehende Automatismus in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG,\r\nder die Rechtsfolgen der Organschaft eintreten oder wegfallen\r\nlässt, wenn die Voraussetzungen erfüllt bzw. nicht (mehr) erfüllt\r\nsind, sorgt in der Praxis für enorme Probleme. Dies besonders\r\ndann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Organschaft im\r\nVoraus nicht rechtssicher bestimmbar sind, insbesondere aufgrund\r\nvon Auslegungsschwierigkeiten der bestehenden strengen\r\nEingliederungsvoraussetzungen.\r\nVor diesem Hintergrund begrüßen wir Ihren Vorschlag, die Rechtsfolgen\r\neiner umsatzsteuerlichen Organschaft zukünftig an eine\r\nzusätzliche Willenserklärung zu binden, als einen ersten Schritt in\r\ndie richtige Richtung. Durch Erklärung des Organträgers an die\r\nzuständige Finanzbehörde soll unter Angabe der beteiligten Organgesellschaften\r\ndie Begründung der Organschaft mit Wirkung für\r\ndie Zukunft erfolgen und nur für die in der Erklärung benannten\r\nKontakt:\r\nTelefon:\r\nE-Mail:\r\nUnsere Zeichen:\r\nAz. DK: 611-10\r\nAz. BdB: ST.11\r\n27. August 2025\r\nSeite 2 von 2\r\nBeteiligten wirken (so genanntes Erklärungsverfahren). Die Erklärung soll allerdings – anders\r\nals bei einem Antragsverfahren – nicht gesondert beschieden werden. Damit bringt ein\r\nErklärungsverfahren nur Rechtssicherheit für die Fälle, in denen keine Organschaft gewollt ist.\r\nDenn wird keine Organschaft erklärt, tritt auch keine Organschaft ein, und zwar auch dann\r\nnicht, wenn die Eingliederungsvoraussetzungen für die Organschaft erfüllt sind.\r\nFür die in der Kreditwirtschaft besonders wichtigen Fälle, in denen Organschaften gewollt und\r\nwirtschaftlich notwendig sind, liefert der vorläufige Konzeptentwurf bedauerlicherweise keinen\r\nLösungsvorschlag, die bestehenden Rechtsunsicherheiten, ob die Eingliederungsvoraussetzungen\r\nerfüllt sind oder nicht, zu beseitigen. Wir können Ihre Argumente, die Sie gegen die\r\nEinführung eines von der Wirtschaft im Dezember 2016 vorgeschlagenen Antragsverfahrens\r\nvorgebracht haben, nachvollziehen. Gleichwohl besteht aber auch für die Fälle der\r\nbeabsichtigten Organschaften dringender Handlungsbedarf.\r\nEine Möglichkeit zur Herstellung größerer Rechtssicherheit auch für die Fälle, in denen eine\r\nOrganschaft gewollt ist, wäre die Lockerung der strengen und mit erheblichen Auslegungsschwierigkeiten\r\nbehafteten deutschen materiell-rechtlichen Eingliederungsvoraussetzungen.\r\nDies würde eine rechtssichere Bestimmbarkeit von Organschaften erheblich vereinfachen.\r\nOptimalerweise sollte eine Anpassung an das europäische Recht (Artikel 11 MwStSystRL)\r\nerfolgen. Aber auch das deutsche Recht ermöglicht jetzt schon Vereinfachungen. Denn nach\r\nAbschnitt 2.8. Abs. 1 UStAE ist es nicht erforderlich, dass alle drei Eingliederungsmerkmale\r\ngleichermaßen ausgeprägt sind. Organschaft könnte daher beispielsweise auch dann gegeben\r\nsein, wenn die organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung nicht vollständig, dafür aber\r\ndie finanzielle Eingliederung umso eindeutiger ist. Bei der Beurteilung, ob sich die Eingliederung\r\naus dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse ergibt, wäre es dementsprechend\r\neine Möglichkeit, primär auf die finanzielle Eingliederung abzustellen. Diesen Ansatz verfolgt\r\nunseres Wissens auch seit langem das Vereinigte Königreich.\r\nWir würden es daher sehr begrüßen, wenn wir insbesondere hinsichtlich der Eingliederungsvoraussetzungen\r\nnoch einmal tiefer mit Ihnen in die Erörterungen einsteigen könnten, um\r\ngemeinsam ein Konzept zu entwickeln, dass sowohl den Bedürfnissen der nicht beabsichtigten\r\nals auch denen der beabsichtigten Organschaften gerecht wird.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004632","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung d. dt. Rechts infolge der EU-VO über Märkte für Finanzinstr. (MiFIR-Review)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ea/89/306944/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200214.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"MiFIR-Review\r\nÜbersicht über die wesentlichen Änderungen und offene Fragen\r\nDie Ausführungen geben den aktuellen Diskussionsstand innerhalb der Deutschen Kreditwirtschaft \r\nwieder.\r\nAlle Aussagen stehen unter dem Vorbehalt etwaiger entgegenstehender Aussagen und \r\nAuslegungshinweise (einschließlich FAQ) der BaFin, ESMA und EU-Kommission.\r\n19. April 2024 (Version 3.0, final)\r\nInhalt\r\nI. Änderungen der MiFID ............................................................................................................................ 3\r\n1) Best Execution (Art. 27 MiFID) (Stand: 15. Februar 2024) ...................................................... 3\r\na) Streichung der Ausführungsqualitätsberichte der Handelsplätze, SIs und \r\nAusführungsplätze nach Art. 27 (3) MiFID........................................................................ 3\r\nb) Streichung der Best-Execution-Berichte der Wertpapierfirmen nach Art. 27 (6) \r\nMiFID................................................................................................................................................ 3\r\nc) Inkrafttreten/Anwendbarkeit .................................................................................................. 3\r\n2) Systematischer Internalisierer (SI) (Stand: 15. Februar 2024).............................................. 4\r\na) Nur noch für Eigenkapitalinstrumente................................................................................. 4\r\nb) Qualitative Kritierien statt quantitativer Berechnungen............................................... 4\r\nc) Inkrafttreten/Anwendbarkeit .................................................................................................. 5\r\nII. Änderungen der MiFIR............................................................................................................................. 6\r\n1) Vorhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente (Derivate und Anleihen) (Stand: \r\n15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024) ................................................................................. 6\r\n2) Nachhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente für Handelsplätze (Stand: 15. \r\nFebruar 2024, ergänzt am 6. März 2024, aktualisiert 4. April 2024).................................... 6\r\na) Anleihen: Abhängigkeit von der issuance size (Stand 15. Februar 2024) ............ 6\r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit für Anleihen (Stand 15. Februar 2024, \r\naktualisiert 4. April 2024) ........................................................................................................ 7\r\nc) Nachhandelstransparenz für Derivate (Stand 6. März 2024)..................................... 8\r\n3) Nachhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente für Wertpapierfirmen (Stand: \r\n15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024) ................................................................................. 9\r\na) Sachlicher Anwendungsbereich im Hinblick auf Derivate (Stand 15. Februar \r\n2024).............................................................................................................................................. 10\r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit (Stand 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April \r\n2024).............................................................................................................................................. 10\r\nSeite 2 von 16\r\n4) Designated publishing entity (DPE) (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert am 6. März \r\n2024 und 4. April 2024) ........................................................................................................................ 11\r\na) Inhalt und Zuständigkeit der DPE....................................................................................... 11\r\nb) Anwendbarkeit/Inkrafttreten ................................................................................................ 13\r\n5) Identifier für OTC-Derivate (Stand: 15. Februar 2024)............................................................ 14\r\n6) Referenzdatenmeldung (Art. 27 MiFIR) (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April \r\n2024) ............................................................................................................................................................ 14\r\na) Neuer persönlicher Anwendungsbereich .......................................................................... 14\r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit ................................................................................................ 15\r\n7) Ban on PFOF (Art. 39a MiFIR) – Inkrafttreten (Stand: 15. Februar 2024) ....................... 16\r\nSeite 3 von 16\r\nI. Änderungen der MiFID\r\n1) Best Execution (Art. 27 MiFID) (Stand: 15. Februar 2024)\r\na) Streichung der Ausführungsqualitätsberichte der Handelsplätze, SIs und \r\nAusführungsplätze nach Art. 27 (3) MiFID\r\nArt. 27 (3) MiFID a.F: \r\nDie Mitgliedstaaten schreiben vor, dass für Finanzinstrumente, die der Handelspflicht nach den Artikeln \r\n23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, jeder Handelsplatz und systematische \r\nInternalisierer und für andere Finanzinstrumente jeder Ausführungsplatz der Öffentlichkeit mindestens \r\neinmal jährlich gebührenfrei Informationen über die Qualität der Ausführung von Aufträgen auf diesem \r\nHandelsplatz zur Verfügung stellt und dass eine Wertpapierfirma nach Ausführung eines Geschäfts dem \r\nKunden mitteilt, wo der Auftrag ausgeführt wurde. Diese regelmäßigen Berichte enthalten ausführliche \r\nAngaben zu den Kursen, den Kosten sowie der Schnelligkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung \r\neinzelner Finanzinstrumente.\r\nwird wie folgt neu gefasst:\r\n‘With regard to financial instruments that are subject to the trading obligations laid down in Articles \r\n23 and 28 of Regulation (EU) No 600/2014, Member States shall require that, following the \r\nexecution of an order on behalf of a client, an investment firm inform the client of the venue where \r\nthe order was executed.’\r\nIm Ergebnis entfällt die Pflicht für Handelsplätze, SIs und Ausführungsplätze, \r\nAusführungsqualitätsberichte zu erstellen.\r\nb) Streichung der Best-Execution-Berichte der Wertpapierfirmen nach Art. \r\n27 (6) MiFID\r\nArt. 1 (4) der Änderungsrichtlinie zur MiFID II lautet darüber hinaus wie folgt:\r\n‚paragraph 61 is deleted‘.\r\nDamit wurde auch die Pflicht zur Erstellung von Berichten der Wertpapierfirmen über die Top-5-\r\nAusführungsplätze und die Qualität der Ausführung, die in Art. 27 (6) MiFID enthalten waren, gestrichen.\r\nc) Inkrafttreten/Anwendbarkeit\r\nDa es sich um eine Richtlinie handelt, die gemäß Art. 2 der Änderungsrichtlinie zur MiFID II innerhalb von \r\n18 Monaten in nationales Recht umzusetzen ist, gelten diese Änderungen nicht unmittelbar nach \r\nVeröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der EU, sondern erst nach Umsetzung in nationales Recht.\r\n1 Wortlaut Abs. 6: „Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen, die Kundenaufträge ausführen, einmal jährlich für jede \r\nKlasse von Finanzinstrumenten die fünf Ausführungsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind, auf denen sie\r\nKundenaufträge im Vorjahr ausgeführt haben, und Informationen über die erreichte Ausführungsqualität zusammenfassen und \r\nveröffentlichen“\r\nSeite 4 von 16\r\nESMA Statement vom 13. Februar 2024 (ESMA35-335435667-5871): \r\nAm 13. Februar 2024 veröffentlichte die ESMA ein „Public Statement“, wonach sie von den nationalen \r\nAufsichtsbehörden erwartet, dass diese ihre aufsichtsrechtlichen Maßnahmen in Bezug auf die Pflicht \r\nder Wertpapierfirmen zur Erstellung der Best-Execution-Berichte nach RTS 28 bis zur bevorstehenden \r\nUmsetzung der geänderten MiFID in nationales Recht depriorisieren.\r\n Die Institute können die Erstellung der für April 2024 anstehenden Best-Execution-Berichte der \r\nWertpapierfirmen depriorisieren.\r\n2) Systematischer Internalisierer (SI) (Stand: 15. Februar 2024)\r\na) Nur noch für Eigenkapitalinstrumente\r\nGemäß der Definition des Art. 4(1) Nr. 20 MiFID (neu) gibt es künftig den gesetzlich verpflichtenden SI\u0002Status nur noch für Eigenkapitalinstrumente. Für Nichteigenkapitalinstrumente wie Anleihen oder \r\nDerivate ist ein freiwilliger Opt-in möglich:\r\n(20) “systematic internaliser” means an investment firm which, on an organised, frequent and \r\nsystematic basis, deals on own account in equity instruments by executing client orders outside a \r\nregulated market, an MTF or an OTF, without operating a multilateral system, or which opts in to \r\nthe status of systematic internaliser;”.\r\nInfolge der Neudefinition besteht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen beim Geschäft mit \r\nNichteigenkapitalinstrumenten nicht mehr das Risiko, allein aufgrund der Geschäftstätigkeit zum SI zu \r\nwerden.\r\nb) Qualitative Kritierien statt quantitativer Berechnungen\r\nAus dem Erwägungsgrund 6(b)2 MiFID (neu) ergibt sich, dass es keine quantitativen Kriterien mehr für \r\ndie Berechnung des SI-Status gibt, sondern auf qualitative Kriterien abzustellen ist. Weder die MiFID \r\nnoch die MiFIR enthalten nähere Bestimmungen zu den qualitativen Kriterien und es gibt auch keine \r\nErmächtigung für die ESMA, dies auf Level II festzulegen.\r\n2 “Directive 2014/65/EU provides that an investment firm is to be considered to be a systematic internaliser only when it is deemed to \r\nperform its activities on an organised, frequent, systematic and substantial basis or when it chooses to opt-in under the systematic \r\ninternaliser regime. The frequent, systematic and substantial bases are determined by quantitative criteria which have led to\r\nexcessive burden for investment firms that have to perform the assessment and for ESMA that has to publish data for the \r\ncalculation, and should therefore be replaced by a qualitative assessment [Markierung durch den Autor]. Considering that \r\nRegulation (EU) No 600/2014 is being amended to exclude systematic internalisers from the scope of the pre-trade transparency \r\nrequirements for non-equity instruments, the qualitative assessment of systematic internalisers should apply only to equity \r\ninstruments, but it should be possible for an investment firm to opt-in to become a systematic internaliser for non-equity \r\ninstruments.”\r\nSeite 5 von 16\r\nc) Inkrafttreten/Anwendbarkeit\r\nDa es sich um eine Richtlinie handelt, die gemäß Art. 2 der Änderungsrichtlinie zur MiFID II innerhalb von \r\n18 Monaten in nationales Recht umzusetzen ist, gelten diese Änderungen nicht unmittelbar nach \r\nVeröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der EU, sondern erst nach Umsetzung in nationales Recht.\r\nBislang kann die quantitative und vierteljährlich durchzuführende Berechnung des SI-Status (sowohl für \r\nEigenkapital- als auch für Nichteigenkapitalinstrumente) grundsätzlich nur auf Basis der Daten erfolgen, \r\ndie die ESMA auf freiwilliger Basis und nach bestem Wissen (vgl.: https://www.esma.europa.eu/data\u0002systematic-internaliser-calculations) veröffentlicht. Diese umfassen das Gesamtvolumen und die Anzahl \r\nder in der EU ausgeführten Transaktionen. \r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nDie Streichung der SI-Pflichten für Nichteigenkapitalinstrumente in der MiFIR (siehe unten) tritt 20 \r\nTage nach Veröffentlichung der MiFIR im Amtsblatt der EU in Kraft.\r\nEtwas anderes gilt für den Begriff des SI. Dieser wird in der MiFID definiert und ist somit binnen 18 \r\nMonaten in nationales Recht umzusetzen. Hieraus ergibt sich eine regulatorische Diskrepanz, die es \r\naufzulösen gilt.\r\nZwar ist eine Einstufung als SI grundsätzlich solange möglich, wie die ESMA die zur Berechnung \r\nerforderlichen Daten veröffentlicht. Eine Berechnung ergäbe jedoch keinen Sinn, da mit dem SI-Status \r\nkeine Pflichten mehr verbunden sind. Aufwand und Nutzen stünden erkennbar in einem eklatanten \r\nMissverhältnis. \r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFID II review removed the quantitative test under Article 4(1)(20) of MiFID II as further \r\nspecified in Articles 12 to 16 of Commission Delegated Regulation (EU) 2017/565 9 for determining \r\nwhether an investment firm qualifies as a Systematic Internaliser. This change will only start applying \r\nonce the changes to MiFID II are transposed into national law, i.e. 18 months after entry into force of \r\nthe MiFID II review.\r\n Damit sind bis zur Umsetzung der geänderten MiFID im WpHG weiter die quantitativen SI\u0002Berechnungen durchzuführen.\r\nSeite 6 von 16\r\nII. Änderungen der MiFIR\r\n1) Vorhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente (Derivate und \r\nAnleihen) (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024)\r\nDie Vorhandelstransparenzpflichten für Nichteigenkapitalinstrumente sind nur für Handelsplätze relevant.\r\nAnnahme für die Umsetzung:\r\nDurch die ersatzlose Streichung des Art. 18 MiFIR besteht für SI keine Pflicht zur \r\nVorhandelstransparenz in Bezug auf sämtliche einbezogene Nichteigenkapitalinstrumente mehr. Diese \r\nentfällt 20 Tage nach Veröffentlichung der MiFIR (unabhängig davon, ob der SI-Status noch weitere 18 \r\nMonate berechnet werden könnte, siehe zu dieser Frage oben I.2.c)). Damit entfallen mit Inkrafttreten \r\nder MiFIR-Änderungsverordnung auch die an den SI in den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/583 \r\nund (EU) 2023/945 adressierten Pflichten im Zusammenhang mit der dann nicht mehr für den SI \r\nbestehenden Vorhandelstransparenzpflicht.\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFIR review deletes the quoting requirements for Systematic Internalisers in non-equity \r\ninstruments in Article 18 of current MiFIR. Since this amendment does not need to be supplemented by \r\nRTS, the quoting requirements for Systematic Internalisers in non-equity instruments will cease to \r\napply as of 28 March 2024.\r\n Damit entfallen entsprechend oben getroffener Annahme mit Inkrafttreten der MiFIR\u0002Änderungsverordnung auch die an den SI in den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/583 und \r\n(EU) 2023/945 adressierten Pflichten im Zusammenhang mit der dann nicht mehr für den SI \r\nbestehenden Vorhandelstransparenzpflicht.\r\n2) Nachhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente (Stand: 15. \r\nFebruar 2024, ergänzt am 6. März 2024, aktualisiert 4. April 2024) \r\na) Anleihen: Abhängigkeit von der issuance size (Stand 15. Februar 2024)\r\nIn Erwägungsgrund 10 der Änderungsverordnung zur MiFIR stehen unter anderem folgende \r\nAusführungen: \r\n“To ensure an adequate level of transparency, the price and the volume of transactions executed in \r\nrespect of bonds, structured finance products and emission allowances should be made public as \r\nclose to real time as technically possible. In order not to expose liquidity providers in such \r\ntransactions to undue risk, it should be possible to defer the publication of certain details of the \r\ntransactions. The categories of transactions for which deferrals are allowed should be determined \r\ntaking into account the size of the transactions and the liquidity of\r\nthe financial instruments concerned. The exact details of the deferral regime should be determined \r\nby means of regulatory technical standards, which should be regularly reviewed in order to \r\ngradually decrease the applicable deferral duration. For the purpose of having a more stable \r\ntransparency regime, a static determination of liquidity for bonds, structured finance products and \r\nSeite 7 von 16\r\nemission allowances, or classes thereof, is needed. The draft regulatory technical standards \r\ndeveloped by ESMA should specify which issuance sizes correspond to a liquid or illiquid market in \r\nbonds, or classes thereof, until their maturity, from which transaction size in either a liquid or \r\nilliquid bond a deferral can be applied, and the duration of such a deferral in accordance with this \r\nRegulation.\r\n[…]” \r\nDie Definition des liquiden Marktes findet sich in Art. 2(1) Nr. 17 MiFIR (neu): \r\n“ ’liquid market’ means:\r\n(a) for the purposes of Articles 9, 11 and 11a:\r\n(i) as regards bonds, a market in which there are ready and willing buyers and \r\nsellers on a continuous basis, where the market is assessed according to the \r\nissuance size of the bond;“ \r\nIn Art. 11 MiFIR (neu) werden bestimmte inhaltliche Vorgaben zur verzögerten Nachhandelstransparenz \r\ngemacht, inhaltlich soll die ESMA diese durch RTS auf Level II konkretisieren (vgl. Art. 11 (4) MiFIR \r\n(neu)):\r\n„ESMA shall, after consulting the expert stakeholder group established pursuant to Article 22b(2), \r\ndevelop draft regulatory technical standards to specify the following in such a way as to enable the \r\npublication of information required pursuant to this Article and Article 27g: […]\r\nESMA shall submit the draft regulatory technical standards referred to in the first subparagraph to \r\nthe Commission by ... [nine months from the date of entry into force of this amending \r\nRegulation].” \r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit für Anleihen (Stand 15. Februar 2024, \r\naktualisiert 4. April 2024)\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nGrundsätzlich treten die geänderten Regeln der MiFIR 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der \r\nEU in Kraft. Allerdings setzt eine Anwendbarkeit des Art. 11 MiFIR (neu) eine Präzisierung der ESMA \r\nauf Level II voraus. Gemäß Art. 11 (4) MiFIR (neu) soll die ESMA der EU-Kommission 9 Monate nach \r\nInkrafttreten der geänderten MiFIR Entwürfe für entsprechende Level-II-Rechtsakte vorlegen. Damit \r\nkönnen die neuen Regeln zur Nachhandelstransparenz für Anleihen erst mit Anwendbarkeit der Level\u0002II-Rechtsakte anwendbar werden.\r\nBis dahin gilt gemäß Art. 54 MiFIR (neu): \r\n“The provisions of the delegated acts adopted pursuant to Regulation (EU) No 600/2014 as applicable \r\nbefore ... [the date of entry into force of this amending Regulation] shall continue to apply until the \r\ndate of application of the delegated acts adopted pursuant to Regulation (EU) No 600/2014 as \r\napplicable from that date.”\r\nSeite 8 von 16\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFIR review introduces significant amendments to the provisions for the deferred publication of \r\ntransactions in non-equity instruments, including the removal of the provisions enabling deferrals for \r\nlarge-in-scale transactions, for transactions in illiquid instruments, and for transactions below the size \r\nspecific to instrument threshold.\r\nIn order to ensure an orderly transition towards the new deferral regime for non-equity transactions, \r\nthe current deferral regime as set out in RTS 2, and in consequence the regime specified in Level 1 \r\nprior to the MiFIR review, will continue to apply until the revised RTS 2 starts applying. In \r\nconsequence, competent authorities can continue authorising deferrals until the revised RTS 2 applies.\r\nCommunication to the Commission vom 27. März 2024, C(2024) 2083 final:\r\nArticles 11 and 11a MiFIR set out rules concerning the deferred publication of the details of \r\ntransactions executed in respect of bonds, structured finance products, emission allowances and \r\nderivatives. Articles 11 and 11a MiFIR are to be supplemented by Commission delegated regulations \r\ndefining the calibration of the deferral schedules. As the MiFIR review has significantly amended the \r\ncriteria to define such calibration, Articles 11 and 11a MiFIR cannot be supplemented adequately by \r\nCommission delegated regulation (EU) 2017/583 (“RTS 2”). In consequence, pursuant to Article 54(3) \r\nMiFIR, the deferral rules as applicable before 28 March 2024, as specified in RTS 2, continue to apply. \r\nThe new deferral schedules for bonds, structured finance products, emission allowances and \r\nderivatives will apply as of entry into application of the Commission delegated regulations adopted \r\npursuant to Articles 11(4) and 11a(3) MiFIR respectively. \r\n Die neuen Regeln zur Nachhandelstransparenz für Anleihen werden entsprechend oben \r\ngetroffener Annahme erst mit Anwendbarkeit der Level-II-Rechtsakte anwendbar.\r\nc) Nachhandelstransparenz für Derivate (Stand 6. März 2024)\r\nArtikel 10 MiFIR (neu) erhält folgende Fassung:\r\n„Nachhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Schuldverschreibungen, \r\nstrukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate\r\n(1) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen Kurs, \r\nVolumen und Zeitpunkt der Geschäfte, die auf dem Gebiet der Schuldverschreibungen, strukturierten \r\nFinanzprodukte und Emissionszertifikate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, getätigt \r\nwurden. Diese Anforderungen gelten auch für Geschäfte, die auf dem Gebiet der börsengehandelten \r\nDerivate und OTC-Derivate im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 getätigt werden. Marktbetreiber und \r\nWertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Einzelheiten zu sämtlichen \r\nGeschäften so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist.“ \r\nEs erscheint vom Wortlaut her widersprüchlich, dass Handelsplätze für die Nachhandelstransparenz von \r\nOTC-Derivaten verantwortlich sein sollen. Daher stellt sich die Frage, was unter OTC-Derivaten im Sinne \r\nvon Art. 8a (2) MiFIR (neu) zu verstehen ist.\r\nSeite 9 von 16\r\nIm Rahmen der MiFIR genügen an einem MTF oder OTF abgeschlossene Derivate der Handelsplatzpflicht \r\ndes Art. 28 MiFIR. Gemäß den EMIR Q&A 1 zu den OTC-Derivaten\r\n(https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/esma70-1861941480-\r\n52_qa_on_emir_implementation.pdf) gelten jedoch an MTF und OTF abgeschlossene Derivate als OTC\u0002Derivate. \r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nAn MTF und OTF gehandelte Derivate sind auch im Rahmen der MiFIR grundsätzlich als OTC-Derivate \r\nanzusehen. Entsprechend gilt, dass MTF und OTF für die über ihre Systeme abgeschlossenen Derivate \r\ndie Nachhandelstransparenz herstellen müssen.\r\nEin Tatbestandsmerkmal des Art. 8a (2) (a) MiFIR (neu) ist, dass die betreffenden Derivate auch zentral \r\ngecleart werden („der Clearingpflicht gemäß Titel II der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, \r\nzentral gecleart werden […]“). \r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nEs ist davon auszugehen, dass die betreffenden MTF und OTF Kenntnis darüber haben, ob das Derivat \r\ntatsächlich gecleart wurde – etwa weil das OTF oder MTF direkt eine Anbindung an einen CCP hat oder \r\ndie Gegenparteien in den Geschäftsbestätigungen angeben, dass das Derivat zentral gecleart wird.\r\n3) Nachhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente für \r\nWertpapierfirmen (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024) \r\nGemäß Art. 21 (1) MiFIR n.F. gilt: \r\n“Investment firms which, either on own account or on behalf of clients, conclude transactions in \r\nbonds, structured finance products and emission allowances traded on a trading venue or OTC \r\nderivatives as referred to in Article 8a(2)3, shall make public the volume and price of those \r\ntransactions and the time at which they were concluded. That information shall be made public \r\nthrough an APA.“ \r\n3 Art. 8a (2) MiFIR (neu): \r\n “When applying a central limit order book or a periodic auction trading system, market operators and investment firms operating an \r\nMTF or OTF shall make public current bid and offer prices and the depth of trading interests at those prices which are advertised \r\nthrough their systems in respect of OTC derivatives that are denominated in euro, Japanese yen, US dollar or pound sterling and \r\nthat:\r\n(a) are subject to the clearing obligation under Article 5(2) of Regulation (EU) No 648/2012 and are centrally cleared, and, in respect \r\nof interest rate derivatives, have a contractually agreed tenor of 1, 2, 3, 5, 7, 10, 12, 15, 20, 25 or 30 years;\r\n(b) are single-name credit default swaps that reference a global systemically important bank and that are centrally cleared; or\r\n(c) are credit default swaps that reference an index comprising global systemically important banks and that are centrally cleared.”\r\nSeite 10 von 16\r\na) Sachlicher Anwendungsbereich im Hinblick auf Derivate (Stand 15. Februar \r\n2024) \r\nDa FX-Derivate nicht unter den Art. 8a (2) MiFIR (neu) fallen, unterfallen diese nicht der Pflicht zur \r\nNachhandelstransparenz.\r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit (Stand 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April \r\n2024) \r\nIn Artikel 21 (4) bzw. Art. 21 (4a) MiFIR (neu) wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen \r\nWertpapierfirmen die erforderliche Nachhandelstransparenz zu einem späteren Zeitpunkt herstellen \r\nkönnen (deferred publication). Hierzu wird u.a. auf Art. 11 (4) bzw. Art. 11a (3) MiFIR (neu) verwiesen, \r\ndenen zufolge die ESMA Entwürfe für RTS zu den deferrals binnen 9 bzw. 18 Monaten vorlegen soll.\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nGrundsätzlich gilt auch weiterhin, dass Nachhandelstransparenz innerhalb kürzester Zeit herzustellen \r\nist. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, sofern die Voraussetzungen für eine verzögerte \r\nTransparenzherstellung erfüllt sind. Die ESMA soll RTS, in denen neue, europaweit einheitliche\r\nVerzögerungsfristen definiert werden, entwerfen. Bis die entsprechenden Level-II-Rechtsakte \r\nanwendbar sein werden, finden aufgrund der Vorgabe in Art. 54 MiFIR (neu) die bestehenden RTS \r\nAnwendung (hier RTS 2).\r\nMit Anwendung des aktualisierten RTS 2 wird auch erst der geänderte sachliche Anwendungsbereich im \r\nHinblick auf Derivate gemäß Art. 21 (1) MiFIR (neu) anwendbar.\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFIR review limits the scope of the transparency regime for derivatives to exchange-traded \r\nderivatives and a subset of Over-The-Counter (OTC) derivatives.\r\nMarket participants are expected to apply the new scope of the transparency regime for derivatives. \r\nThe provisions of current RTS 2 will cease to apply to derivatives that are no longer in scope of the \r\ntransparency regime.\r\n Die Umsetzung des neuen Anwendungsbereichs soll – entgegen oben getroffener Annahme\r\n- sofort erfolgen. Das ist technisch nicht umsetzbar, da weder der Clearingerfolg ein geeignetes \r\nzeitliches Anknüpfungskriterium für die NHT ist, noch liegt die Information über den \r\nClearingerfolg in den Systemen der Institute vor. Dies erfordert einen hohen \r\nUmsetzungsaufwand.\r\nSeite 11 von 16\r\n4) Designated publishing entity (DPE) (Stand: 15. Februar 2024, \r\naktualisiert am 6. März 2024 und 4. April 2024)\r\na) Inhalt und Zuständigkeit der DPE\r\nErwägungsgrund 15 der Änderungsverordnung zur MiFIR lautet wie folgt: \r\n“Under the current legal framework, where one of the two parties to a transaction is a systematic \r\ninternaliser, the systematic internaliser is required to report the trade to an APA, while its \r\ncounterparty is not required to do so. This has led many investment firms to opt in to the status of \r\nsystematic internaliser in particular for the purpose of reporting trades for their clients while not \r\ndealing on own account on a systematic basis, which has placed disproportionate requirements on \r\nsuch investment firms. Therefore, it is appropriate to introduce a status of designated publishing \r\nentity allowing an investment firm to be responsible for making a transaction public through an \r\nAPA without the need to opt in to the status of systematic internaliser. Furthermore, competent \r\nauthorities should grant investment firms the status of designated publishing entity for specific \r\nclasses of financial instrument, in line with the request of those investment firms and should \r\ncommunicate such requests to ESMA. ESMA should maintain a public register of such designated \r\npublishing entities by class of financial instrument so that market participants can identify them.”\r\nDie Definition der DPE findet sich in Art. 2 (1) Nr. 16a MiFIR (neu): \r\n“‘designated publishing entity’ means an investment firm responsible for making transactions public \r\nthrough an APA in accordance with Article 20(1) and Article 21(1);’\r\nDamit wird die Zuständigkeit für die Herstellung der Nachhandelstransparenz grundsätzlich bei DPE \r\nangesiedelt.\r\nDer neue Art. 21a MiFIR (neu) regelt in den Absätzen 2 und 3 sodann im Einzelnen, welche Partei die \r\nNachhandelstransparenz herzustellen hat:\r\n„2. Where only one party to a transaction is a designated publishing entity pursuant to paragraph 1 \r\nof this Article, that party shall be responsible for making transactions public through an APA in \r\naccordance with Article 20(1) or Article 21(1).\r\n3. Where neither of the parties to a transaction, or both of the parties to a transaction, are \r\ndesignated publishing entities pursuant to paragraph 1 of this Article, only the entity that sells the \r\nfinancial instrument concerned shall be responsible for making the transaction public through an \r\nAPA in accordance with Article 20(1) or Article 21(1).“\r\nZudem wird die ESMA durch Art. 21a MiFIR (neu) verpflichtet, ein Register der DPEs zu führen, damit jeder \r\nMarktteilnehmer leicht erkennen kann, ob die Gegenpartei eine DPE ist.\r\nDie Überschrift von Art. 20 MiFIR (Nachhandelstransparenz Eigenkapitalinstrumente) lautet unverändert\r\n„Post-trade disclosure by investment firms, including systematic internalisers, in respect of shares, \r\ndepositary receipts, ETFs, certificates and other similar financial instruments”\r\nDies könnte darauf hindeuten, dass für die Nachhandelstransparenz in Eigenkapitalinstrumenten weiterhin \r\nauch die systematischen Internalisierer zuständig sein könnten. Außerhalb dieser Überschrift finden sich \r\nhierfür jedoch keine Anhaltspunkte, weshalb von einem Redaktionsversehen auszugehen ist.\r\nSeite 12 von 16\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nMit Inkrafttreten der MiFIR-Änderungsverordnung entfallen die an den SI in den Delegierten \r\nVerordnungen (EU) 2017/583 und (EU) 2023/945 adressierten Pflichten im Zusammenhang mit der dann \r\nnicht mehr für den SI bestehenden Nachhandelstransparenzpflicht in Bezug auf \r\nNichteigenkapitalinstrumente als auch für SIs für Eigenkapitalinstrumente. \r\nDie neue Zuständigkeitskaskade ist abschließend in Art. 21a MiFIR (neu) geregelt. Ist an der transparent \r\nzu machenden Transaktion eine relevante DPE beteiligt, so ist diese für Herstellung der \r\nMarkttransparenz zuständig. In allen anderen Fällen ist der Verkäufer zuständig, sei dieser ein SI oder ein \r\nanderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen.\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFIR review introduces provisions allowing National Competent Authorities (NCAs) to grant the \r\nstatus of Designated Publishing Entity (DPE) to investment firms. According to Article 21a of MiFIR, \r\nDPEs, when they are party to a transaction, shall be responsible for making it public through an \r\napproved publication arrangement.\r\nThe MiFIR review does not provide for a transitional provision for the application of the DPE regime. \r\nHowever, taking into account that no NCA has granted the DPE status yet, it does not appear possible \r\nto apply the regime from the entry into force of the MiFIR review. In order to give NCAs the necessary \r\ntime for granting the DPE status, ESMA considers that the current approach relying on Systematic \r\nInternalisers should continue applying.\r\n Damit bleiben für eine Übergangszeit die (freiwilligen) SI für die Nachhandelstransparenzpflicht \r\nin Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente zuständig.\r\nNach Art. 21a (1) MiFIR (neu) gilt: \r\n„Competent authorities shall grant investment firms the status of designated publishing entity for \r\nspecific classes of financial instrument, upon the request ofthose investment firms. The competent \r\nauthority shall communicate such requests to ESMA.” \r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nDer Wortlaut, wonach der ESMA „requests“ anzuzeigen sind, erscheint nicht korrekt, da dieser \r\nirrelevant ist, wenn dem request nicht entsprochen wurde. Vielmehr sollten nur solche \r\nWertpapierfirmen an die ESMA gemeldet werden, denen der Status als DPE verliehen wurde. Allerdings \r\nkönnte aus der neuen Formulierung in Art. 21a (1) MiFIR (neu) (….\"shall grant…\") herauszulesen sein, \r\ndass der \"request\" einer Wertpapierfirma, \"DPE\" sein zu wollen, überhaupt nicht abgelehnt werden \r\nkann. Kriterien dafür, unter welchen Bedingungen ein Institut DPE werden kann, werden im neuen \r\nGesetzestext gerade nicht genannt.\r\nSeite 13 von 16\r\nb) Anwendbarkeit/Inkrafttreten\r\nNach Art. 21a (4) MiFIR (neu) gilt:\r\n“ESMA shall by ... [six months from the date of entry into force of this amending Regulation] \r\nestablish and shall regularly update a register of all designated publishing entities, specifying their \r\nidentity and the classes of financial instrument for which they are designated publishing entities. \r\nESMA shall publish that register on its website.” \r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nUm die NHT-meldepflichtige Partei bestimmen zu können, benötigt der APA Informationen über den \r\nStatus beider Parteien (bisher SI). Aktuell erfolgt dies durch aufwendige Meldungen auf ISIN-Ebene an \r\nWM und MarketAxess. Durch die Einführung eines DPE sollten diese Meldungen wegfallen und das \r\nESMA-Register als „golden source“ verwendet werden. Eine vorzeitige Umsetzung am Markt ohne das \r\nESMA-Register würde zu unnötigen Kosten und sogar erhöhtem Umsetzungsaufwand führen. Die \r\nRegelungen zum DPE können nur in Abhängigkeit von der Erstellung des Registers (mind. 6 Monate) zu \r\nverstehen sein und daher nicht bereits 20 Tage nach Veröffentlichung der Änderungsverordnung im \r\nAmtsblatt der EU gelten. \r\nVerhältnis SI - DPE\r\nProblematisch erscheint jedoch, dass die Meldepflicht als SI zwar unmittelbar entfällt, dieser jedoch \r\nnicht unmittelbar den DPE-Status erlangen kann (Anzeige bei nationaler Aufsichtsbehörde, Register). \r\nHier wäre zu prüfen, ob der bisherige SI weiterhin an den APA melden darf, wenn er sich dazu \r\nbereitfindet (auch wenn es keinen Delegationsvertrag gibt) bzw. welche Regelungen gelten, wenn der \r\nSI mangels Rechtspflicht keine Vorkehrungen zur Herstellung der Transparenz trifft (die entsprechende \r\nPflicht läge dann beim Verkäufer). \r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFIR review introduces provisions allowing National Competent Authorities (NCAs) to grant the \r\nstatus of Designated Publishing Entity (DPE) to investment firms. According to Article 21a of MiFIR, \r\nDPEs, when they are party to a transaction, shall be responsible for making it public through an \r\napproved publication arrangement.\r\nThe MiFIR review does not provide for a transitional provision for the application of the DPE regime. \r\nHowever, taking into account that no NCA has granted the DPE status yet, it does not appear possible \r\nto apply the regime from the entry into force of the MiFIR review. In order to give NCAs the necessary \r\ntime for granting the DPE status, ESMA considers that the current approach relying on Systematic \r\nInternalisers should continue applying.\r\n Damit bleiben für eine Übergangszeit die (freiwilligen) SI für die Nachhandelstransparenzpflicht \r\nin Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente zuständig.\r\nSeite 14 von 16\r\n5) Identifier für OTC-Derivate (Stand: 15. Februar 2024)\r\nErwägungsgrund 24 der Änderungsverordnung zur MiFIR lautet wie folgt: \r\n“Trading venues should be obliged to provide ESMA with identifying reference data for \r\ntransparency purposes, including identifiers of OTC derivatives. The identifier currently used for \r\nderivatives, namely the ISIN, has proved cumbersome and ineffective for public transparency, and \r\nthat situation should be remedied by using identifying reference data based on a globally agreed \r\nunique product identifier, such as the ISO 4914 Unique Product Identifier (UPI). The UPI has been \r\ndeveloped as an identification tool for OTC derivative products, with the intention to bring \r\nincreased transparency and aggregation of data across the global OTC derivative markets. \r\nHowever, it is possible that that unique identifier is not sufficient and that it needs to be \r\ncomplemented by additional identifying data. Therefore, the Commission should specify, by means \r\nof delegated acts, the identifying reference data to be used with regard to OTC derivatives, \r\nincluding a unique identifier and any other relevant identifying reference data. In relation to the \r\nidentifier to be used for the purposes of transaction reporting pursuant to Regulation (EU) No \r\n600/2014, the Commission should specify the most appropriate identifiers of OTC derivatives, \r\nwhich might be different from the identifier determined for transparency requirements, taking into \r\naccount the different purposes of those requirements, in particular as regards supervision of \r\nmarket abuse by competent authorities.” \r\nEntsprechend wird die EU-Kommission gemäß Art. 27 (5) MiFIR (neu) beauftragt: \r\n„By ... [three months from the date of entry into force of this amending Regulation], the \r\nCommission shall adopt delegated acts in accordance with Article 50 to supplement this Regulation \r\nby specifying the identifying reference data to be used with regard to OTC derivatives for the \r\npurposes of the transparency requirements laid down in Article 8a(2) and Articles 10 and 21.”;\r\nZu der Frage, welcher Identifier für OTC-Derivate im Rahmen der Referenzdatenmeldung zu nutzen ist, \r\nführte die EU-Kommission bis zum 9. Januar 2024 eine Konsultation durch\r\n(https://finance.ec.europa.eu/system/files/2023-11/2023-otc-derivatives-identifier-consultation\u0002document_en_0.pdf). Die Anhörung und die Stellungnahmen ergeben kein einheitliches Bild, ob der UPI \r\n(ggf. verbunden mit weiteren Attributen) oder die ISIN zu nutzensein werden. \r\n6) Referenzdatenmeldung (Art. 27 MiFIR) (Stand: 15. Februar 2024, \r\naktualisiert 4. April 2024) \r\na) Neuer persönlicher Anwendungsbereich\r\nArt. 27 (1) MiFIR (neu) lautet wie folgt: \r\n„‘With regard to financial instruments admitted to trading or traded on a trading venue or where \r\nthe issuer has approved trading of the issued instrument or where a request for admission to \r\ntrading has been made, trading venues shall provide ESMA with identifying reference data for the \r\npurposes of transaction reporting pursuant to Article 26 and of the transparency requirements \r\npursuant to Articles 3, 6, 8, 8a, 8b, 10, 14, 20 and 21.\r\nWith regard to OTC derivatives, identifying reference data shall be based on a globally agreed \r\nunique product identifier and on any other relevant identifying reference data.\r\nSeite 15 von 16\r\nWith regard to OTC derivatives not covered by the first subparagraph of this paragraph that fall \r\nwithin the scope of Article 26(2), each designated publishing entity shall provide ESMA with the \r\nidentifying reference data.”.\r\nDamit unterliegen SI, anders als Handelsplätze und DPE, künftig keiner Referenzdatenmeldepflicht mehr.\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nDa die Referenzdatenmeldung durch DPEs zu erfüllen ist, wird diese nicht erfüllt, wenn der jeweilige SI \r\nfür eine bestimmte Aktien nicht auch gleichzeitig DPE für diese Aktie ist.\r\nFür DPE gilt die Referenzdatenpflicht für alle nach Art. 26 (2) MiFIR (neu) zu meldenden OTC-Derivate –\r\nmit Ausnahme der schon nach Art. 27(1)(1) MiFIR (neu) zu meldenden Derivate. \r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nDie Streichung der Referenzdatenmeldepflicht für SI tritt 20 Tage nach Veröffentlichung der \r\nÄnderungsverordnung zur MiFIR in Kraft. Damit entfallen mit Inkrafttreten der MiFIR\u0002Änderungsverordnung auch die an den SI in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/285 adressierten \r\nPflichten im Zusammenhang mit der dann nicht mehr für den SI bestehenden \r\nReferenzdatenmeldepflicht.\r\nWie oben unter 5 b) ausgeführt, gibt es den Status der DPE frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung \r\nder MiFIR-Änderungsverordnung im Amtsblatt der EU.\r\nHinzu kommt, dass die nach Art. 26 (2) MiFIR (neu) zu meldenden Derivate teilweise noch von der \r\nESMA konkretisiert werden sollen. Damit können die überarbeiteten Regeln zur Referenzdatenmeldung \r\nauch erst nach Anwendbarkeit der geänderten Regeln zu Art. 26 MiFIR (neu) Anwendung finden.\r\nDemnach werden die in Art. 27 (1)(3) MiFIR (neu) genannten Derivate bis zum Inkrafttreten der neuen \r\nRTS nach Art. 26 MiFIR (neu) weder von einer DPE noch von einem SI gemeldet.\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFIR review introduces provisions allowing National Competent Authorities (NCAs) to grant the \r\nstatus of Designated Publishing Entity (DPE) to investment firms. According to Article 21a of MiFIR, \r\nDPEs, when they are party to a transaction, shall be responsible for making it public through an \r\napproved publication arrangement.\r\nThe MiFIR review does not provide for a transitional provision for the application of the DPE regime. \r\nHowever, taking into account that no NCA has granted the DPE status yet, it does not appear possible \r\nto apply the regime from the entry into force of the MiFIR review. In order to give NCAs the necessary \r\ntime for granting the DPE status, ESMA considers that the current approach relying on Systematic \r\nInternalisers should continue applying.\r\n[…] according to Article 27(1) of revised MiFIR, DPEs are required to provide ESMA with the identifying \r\nreference data on OTC-derivatives that are not captured by the first subparagraph of Article 27(1) and \r\nfall within the scope of Article 26(2). In line with the clarifications provided by the Commission draft \r\nSeite 16 von 16\r\nnotice, the set of rules applicable to reference data reporting, and the requirements to DPE in this \r\nrespect, should become applicable as soon as the revised RTS start applying and in the meantime the \r\nrules, both in Level 1 prior to the MiFIR review and in RTS 23 will continue applying.\r\n Entgegen oben getroffener Annahme bleiben für eine Übergangszeit die (freiwilligen) SI für \r\ndie Meldung der Referenzdaten in Bezug auf OTC-Derivate zuständig.\r\n7) Ban on PFOF (Art. 39a MiFIR) – Inkrafttreten (Stand: 15. Februar 2024)\r\nNationale Befreiungen von dem Verbot dürfen bis höchstens 30. Juni 2026 laufen. Entsprechend sieht der \r\nRegierungsentwurf des FinmadiG die Ergänzung des WpHG um § 138a WpHG vor, der die Befreiung von \r\ndem Verbot auf den 30. Juni 2026 begrenzt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010950","regulatoryProjectTitle":"Verbriefungen - Verbesserung des europäischen und nationalen Rahmenwerkes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/11/01/332599/Stellungnahme-Gutachten-SG2407090025.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme Taskforce Verbriefungen -\r\nArbeitsgruppe Rechtlich/National \r\nDeutsches Verbriefungsrahmenwerk\r\nLobbyregister-Nr. R001458\r\nEU-Transparenzregister-Nr. \r\n0764199368-97\r\nKontakt:\r\nLobbyregister Nr. R001019\r\nEU-Transparenzregister Nr.\r\n168406021073-77\r\nBundesverband deutscher Banken e.V. True Sale International GmbH\r\nBerlin, 26. Juni 2024\r\nSeite 2 / 13\r\n1. Einführung und Zielsetzung \r\nDie seit 1. Januar 2019 anwendbare europäische Verbriefungsverordnung (Verordnung \r\n(EU) 2017/2402) regelt umfassend und europaweit einheitlich, wie Verbriefungen zu \r\ngestalten sind, um einen Mindestsicherheitsstandard einzuhalten und eine effektive \r\nbehördliche Aufsicht zu gewährleisten. Die Verbriefungsverordnung selbst, die \r\nzugehörigen technischen Regulierungs- und Implementierungsstandards (RTS/ITS), die \r\nrelevanten Leitlinien der EBA und die darauf referenzierenden sonstigen Regulierungen \r\n(insbesondere CRR und SolvV) stellen als Antwort des europäischen Gesetzgebers auf die \r\nSub-Prime Krise von 2008 ein umfassendes Regelwerk für einen sicheren und \r\nnachhaltigen Verbriefungsmarkt als ein Kernelement der Kapitalmarktunion in Europa \r\ndar. \r\nAllerdings ist in der Verbriefungsverordnung nicht geregelt, nach welchen \r\nRechtsvorschriften Verbriefungstransaktionen in den Mitgliedsstaaten durchgeführt \r\nwerden, also wie beispielsweise der Forderungsverkauf rechtlich bewirkt wird und welche \r\nsteuerlichen oder insolvenzrechtlichen Vorschriften angewendet werden. Für diese Fragen \r\ngilt weiterhin nationales Recht. In vielen europäischen Ländern gibt es (nicht erst seit \r\nEinführung der Verbriefungsverordnung) dedizierte Verbriefungsgesetze, um bei \r\nVerbriefungen auftretende Probleme zu adressieren, zum Beispiel in Luxemburg, Italien, \r\nSpanien und Frankreich. In anderen Ländern bleibt es bei der Anwendung der \r\nbestehenden allgemeinen unterschiedlichsten Rechtsvorschriften. Insbesondere in \r\nDeutschland gibt es kein spezifisches Verbriefungsgesetz, obgleich es beispielsweise für \r\nPfandbriefe das Pfandbriefgesetz gibt. Daher gelten für steuerliche und rechtlichen \r\nFragen bei Verbriefungen in Deutschland die allgemeinen Gesetze, also das BGB, die \r\nInsO, die AO, das UStG etc. \r\nDie allgemeinen Gesetze decken mangels spezifischer Regelungen nicht alle \r\nVerbriefungsthemen ab; es bestehen hinsichtlich verschiedener (teils ganz zentraler \r\nFragen wie zum Beispiel des 'true sale') Unsicherheiten. Neben der Beseitigung von \r\nUnsicherheiten und Regelungslücken haben einige europäische Nachbarn durch ihre \r\nVerbriefungsgesetze kreative Lösungen gefunden, die es attraktiv machen, Verbriefungen \r\nin beispielsweise Luxemburg oder Irland statt in Deutschland aufzusetzen. \r\nAus diesem Grund ist es zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine \r\nKapitalmarktrefinanzierung deutscher Unternehmen (insbesondere KMU) notwendig, ein \r\ndeutsches Verbriefungsgesetz zu verabschieden, um die steuerlichen und rechtlichen \r\nRahmenbedingungen zu erleichtern. Dies dient dazu, in den zentralen Bereichen mit den \r\nanderen europäischen Mitgliedsstaaten mindestens gleichzuziehen und Verbriefungen in \r\nDeutschland günstiger, ohne rechtliche Unsicherheiten und im Zuständigkeitsbereich der \r\ndeutschen Aufsichtsbehörden aufsetzen zu können. Das Ziel ist, dass \r\nVerbriefungszweckgesellschaften in Deutschland gegründet, grenzüberschreitende \r\nRechts- und Steuerprobleme eliminiert und Verbriefungen für mittelständische \r\nSeite 3 / 13\r\nUnternehmen, Start-Ups und Leasinggesellschaften erleichtert und attraktiv gemacht \r\nwerden. Dadurch wird Beschäftigung gesichert, der Finanzstandort Deutschland gestärkt \r\nund ein Beitrag zur Finanzierung der digitalen und ökologischen Transformation geleistet. \r\nDie hier gemachten Vorschläge leisten einen Beitrag zur Wiederbelebung der \r\nVerbriefungsmärkte im Rahmen der Europäischen Kapitalmarktunion und der Stärkung \r\ndes Finanzstandorts Deutschlands. Insbesondere erfordern sie keine Subventionen und \r\nsind neutral für das Steueraufkommen. \r\nDie hier gemachten Vorschläge sollten zudem durch Vereinheitlichungsbemühungen auf \r\neuropäischer Ebene flankiert und ggf. auch vertieft werden. Das deutsche \r\nVerbriefungsgesetz kann insoweit auch als Vorbild oder Anstoß für die Entwicklung eines \r\nweiter vereinheitlichten europäischen Rechtsrahmens für Verbriefungen in der \r\nKapitalmarktunion dienen. \r\n2. Executive Summary \r\nDie vier zentralen Punkte, die durch ein deutsches Verbriefungsgesetz geregelt werden \r\nmüssen, um die oben genannten Ziele zu erreichen, sind: \r\nDeutsche Verbriefungszweckgesellschaft\r\nSchaffen einer Sonderform der GmbH als Verbriefungs-GmbH. Die Verbriefungs-GmbH ist \r\nunverändert den allgemeinen Regeln des GmbHG, InsO etc. unterworfen, kann aber in \r\nder Satzung bestimmen, eine \"Verbriefungsgesellschaft\" gemäß Verbriefungsverordnung \r\nzu sein. Diese Verbriefungs-GmbH wird damit einem speziellen Regime unterstellt, das zu \r\nindividuellen Rechtsfragen Sonderregelungen trifft. Dazu gehört insbesondere, dass die \r\nVermögensgegenstände einer solchen Verbriefungs-GmbH in \"Compartments\" gehalten \r\nwerden, die voneinander rechtlich und insolvenzrechtlich getrennt sind. Dies folgt dem \r\nModell, das Luxemburg seit 2004 mit überwältigendem Erfolg bereithält und ähnelt dem \r\nSondervermögen, das wir in Deutschland bei Kapitalanlagegesellschaften schon kennen. \r\nGewerbesteuer\r\nAusweitung der Befreiung von gewerbesteuerlicher Doppelbelastung in § 19 Abs. 3 \r\nGewStDVO auf alle Verbriefungen. Bisher sind durch § 19 Abs. 3 GewStDVO nur \r\nBankdarlehensverbriefungen befreit. Die Befreiung sollte auf alle Verbriefungen, \r\ninsbesondere von Leasingforderungen und Forderungen aus Lieferung und Leistung, \r\nausgedehnt werden. Gegenwärtig käme es bei Verbriefungen solcher Forderungen zu\r\neiner ungerechtfertigten Verdoppelung der Steuerbelastung. Dieser Punkt dient der \r\nKlarstellung der Steuerneutralität von Verbriefungen und führt nicht zu \r\nSteuermindereinnahmen in Deutschland. \r\nSeite 4 / 13\r\nTrue Sale\r\nRegelung, dass ein Forderungsverkauf an eine Verbriefungszweckgesellschaft nach \r\nMaßgabe der Verbriefungsverordnung immer (i) sowohl zivilrechtlich (§§ 433, 398 BGB) \r\nals auch (ii) insolvenzrechtlich ein 'true sale' ist (d.h. dass die \r\nVerbriefungszweckgesellschaft in der Insolvenz des Originators unabhängig von der Art \r\nder verbrieften Forderungen stets Aussonderung nach § 47 InsO bzw. \r\nErsatzaussonderung nach § 48 InsO verlangen kann). Gegenwärtig gibt es hierzu keine \r\nspezifische gesetzliche Regelung und keine eindeutige Rechtsprechung. Die gesetzliche \r\nPräzisierung des 'true sale' folgt dem Beispiel vergleichbarer Regelungen in Spanien und \r\nFrankreich. \r\nStart-up Finanzierung/Lizenzverträge\r\nFestlegen, dass Dauerschuldverhältnisse bei Insolvenz des Originators nicht beendet \r\nwerden können und §§ 91, 103 InsO keine Anwendung findet, wenn die Forderungen im \r\nRahmen einer Verbriefung als 'true sale' an eine Verbriefungszweckgesellschaft verkauft \r\nund abgetreten sind. Hierdurch wird das Potential für Verbriefungen in Deutschland \r\nvergrößert und für Branchen ermöglicht, in denen Verbriefungen gegenwärtig nicht \r\nmöglich sind und in denen sie schmerzlich vermisst werden. Dies nützt insbesondere bei \r\nLizenzverträgen, um bestehende Wettbewerbsnachteile für deutsche Tech Start-Ups zu \r\nbeseitigen (Stichwort: Software as a Service, SaaS) und bei Mietverträgen für Abo\u0002Modelle beispielsweise bei Elektromobilität oder IT-Hardwarenutzung (Stichwort: Shared \r\nEconomy). Eine vergleichbare Regelung gibt es mit § 108 Absatz 1 Satz 2 InsO bereits \r\nfür Leasingverträge, die sich bewährt hat, deren Anwendungsbereich aber zu eng und \r\nderen Voraussetzungen zu kompliziert sind. \r\n3. Enger Anwendungsbereich auf regulierte Verbriefungen \r\nAlle Vorschläge, die gemacht werden, beziehen sich ausschließlich auf Verbriefungen, die \r\nder Verbriefungsverordnung unterliegen. Die 'Privilegierung' dieser Verbriefungen ist \r\ngerechtfertigt, weil wegen der sehr engmaschigen Regelung der Verbriefungsverordnung \r\nbei diesen Verbriefungen ein striktes Regime vorliegt, bei dem (i) Vertragsinhalte, \r\n(ii) ausgewogene Verteilung von Informationen und (iii) Gläubigerschutz gesetzlich \r\nvorgegeben sind, und zwar zwingend, detailliert und sanktionsbewehrt. Fragen des \r\nVerbraucherschutzes werden nicht berührt, denn die beteiligten Parteien bei einer \r\nVerbriefung sind Unternehmen, Banken und professionelle Investoren. \r\nRetailverbriefungen sind extrem limitiert und streng reguliert (vgl. Artikel 3 \r\nVerbriefungsverordnung). \r\n4. Europäische Dimension \r\nDie nachstehend näher beschriebenen Vorschläge können durch \r\nVereinheitlichungsinitiativen auf EU-Ebene in Form der Setzung von Mindeststandards \r\nund/oder eines optionalen Rahmenwerks flankiert oder auch vertieft werden. Diese \r\nSeite 5 / 13\r\nwürden sich an dem deutschen Verbriefungsgesetz und den bereits bestehenden \r\nentsprechenden mitgliedstaatlichen Verbriefungsregimen orientieren.\r\n5. Regelungsvorschläge im Einzelnen \r\nDeutsche Verbriefungszweckgesellschaft\r\nVerbriefungszweckgesellschaften im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der \r\nVerbriefungsverordnung müssen leicht und mit geringen Kosten zu gründen sein und \r\nbestimmten Transaktionsvoraussetzungen genügen. Gegenwärtig erfolgt in Deutschland \r\nin hohem Maße ein Ausweichen auf Verbriefungszweckgesellschaften im Ausland. Ganz \r\nweit vorne liegt dabei Luxemburg, weil das Luxemburger Verbriefungsgesetz seit 2004 \r\nideale Bedingungen für die Umsetzung von Verbriefungen geschaffen hat. Es muss \r\ndeutschen Marktteilnehmern möglich sein, deutsche Verbriefungszweckgesellschaften \r\nohne finanzielle, rechtliche oder strukturelle Nachteile im Vergleich zu anderen \r\neuropäischen Ländern nutzen. Daher schlagen wir vor, eine GmbH als Verbriefungs\u0002GmbH (\"V-GmbH\") zu schaffen. Dabei handelt es sich um eine 'normale' GmbH, die den \r\nallgemeinen Regeln des GmbHG, InsO etc. unterworfen ist, aber in der Satzung \r\nbestimmen kann, eine \"Verbriefungsgesellschaft\" gemäß Verbriefungsverordnung zu sein. \r\nDurch diese Bestimmung wird die V-GmbH einem speziellen Regime unterstellt, das in \r\neinzelnen Bereichen Sonderregelungen trifft. Dieser Vorschlag ist eine Kombination des \r\nLuxemburger Modells und des Konzepts des 'Sondervermögens' im deutschen \r\nKapitalanlagegesetz (KAGB, siehe dort § 92). \r\nDiese Sonderreglungen für die V-GmbH sind: \r\n(a) Gründung \r\nEine V-GmbH kann mit 1 Euro Stammkapital gegründet werden. Der \r\nGründungsprozess wie bei der Unternehmergesellschaft gemäß § 5a GmbHG. \r\n(b) Compartments \r\nDie Vermögensgegenstände einer V-GmbH können in sog. 'Compartments'\r\ngehalten werden, die voneinander rechtlich und insolvenzrechtlich getrennt sind, \r\nähnlich der Sondervermögen bei Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 92 \r\nKAGB. Die Bezeichnung \"Compartment\" ist nicht zwingend, sondern wird hier \r\nverwendet, weil sich dieser Begriff im Verbriefungsmarkt allgemein etabliert hat. \r\nIn Luxemburg kann eine Verbriefungsgesellschaft einzelne Compartments gründen, \r\ndie gegeneinander und gegen die Verbriefungsgesellschaft selbst abgegrenzt sind\r\n(sog. 'ringfencing'). Compartments sind eigene Vermögensmassen, die Verträge \r\nabschließen und Assets erwerben und halten können. Zwar haben sie formell keine \r\neigene Rechtsfähigkeit (sie sind keine juristischen Personen), in der \r\nSeite 6 / 13\r\nRechtsanwendung kommen sie einer Rechtsfähigkeit aber nahe. Ein Vertrag, den \r\nein Compartment abschließt, verpflichtet kein anderes Compartment oder die \r\nVerbriefungsgesellschaft an sich. Die Insolvenz eines Compartments lässt andere \r\nCompartments und die Verbriefungsgesellschaft selbst unberührt. Compartments \r\nwerden durch Beschluss der Geschäftsführung gegründet und ins Handelsregister \r\neingetragen. Der Aufwand ist minimal. Compartments selbst haben kein \r\nStammkapital. \r\nDas Gründen eines Compartments für eine neue Verbriefung spart im Vergleich zur \r\nGründung einer kompletten Verbriefungszweckgesellschaft pro Verbriefung Zeit, \r\nAufwand, Dokumentation und Geld (sowohl einmalig als auch fortlaufend). So \r\nmuss zum Beispiel die Geschäftsführung nur einmal für die Gesellschaft an sich \r\nbestellt (und bezahlt) werden, nicht für jedes Compartment. Die \r\nJahresabschlussprüfung erfolgt einmalig für die gesamte Gesellschaft und es gibt in \r\ndiesem Rahmen Synergieeffekte für die Prüfung der Compartments.\r\nWeiterhin führen Compartments zu planbaren Fristen und Erhöhung der \r\nTransaktionssicherheit: In Luxemburg kann jedes neue Compartment zuverlässig \r\ninnerhalb von zehn Tagen gegründet werden. In Deutschland besteht hohe \r\nplanerische Unsicherheit, die in Kapitalmarktranskationen schädlich ist, weil die \r\nPrüfungsfristen der Registergerichte und ggf. der BaFin nicht zuverlässig \r\nabgeschätzt werden können. Nach Erfahrungen aus den letzten fünf Jahre kann die \r\nPrüfungsdauer in Deutschland zwischen sechs Wochen und sechs Monaten \r\nbetragen. \r\nAlle relevanten deutschen Verbriefungsstrukturen werden wegen dieser \r\nZweckmäßigkeit gegenwärtig in Luxemburg durchgeführt und verwenden \r\nCompartments (zum Beispiel BMW/Bavarian Sky; VW/VCL und Driver Master; \r\nLeasePlan/Bumper; Deutsche Leasing/Limes; BayernLB/ Corelux; \r\nCommerzbank/Silver Tower). Dazu gehören zu einem relevanten Teil auch \r\nVerbriefungen von Bankdarlehen, die eigentlich wegen des für sie geltenden \r\nSteuerprivilegs nach § 19 Abs. 3 GewStDVO in Deutschland hätten aufgesetzt \r\nwerden können (siehe Ziffer 2.2 und Ziffer 5.2). \r\nDie Compartment-Struktur wurde in Frankreich für die FCTs (fonds communs de \r\ntitrisation) nachgebildet. Gleiches gilt für Spanien für den fondo de títulizactión de \r\nactivos, FTA und in Italien für Verbriefungsgesellschaften nach dortigem \r\nVerbriefungsgesetz (Gesetz 130/1999). \r\nVor diesem Hintergrund empfehlen wir, das Compartment-Modell auch in \r\nDeutschland nachzubilden und bei der Regelung desselben Anleihen bei \r\nSondervermögen des KAGB zu nehmen. \r\nSeite 7 / 13\r\n(c) Non Petition; Limited Recourse\r\nEs wird gesetzlich ausdrücklich geregelt, dass alle Verpflichtungen und \r\nVerbindlichkeiten der V-GmbH gegenüber Transaktionsbeteiligten \"non petition\" \r\nund \"limited recourse\" sind. Darunter ist zu verstehen, dass den Gläubigern der V\u0002GmbH nur die Vermögenswerte des konkreten Compartments zur Verfügung \r\nstehen und Verbindlichkeiten, die mit diesem Vermögen nicht gedeckt werden \r\nkönnen, erlöschen. Die Insolvenz des Compartments bzw. der \r\nVerbriefungsgesellschaft ist auf diese Weise praktisch nicht möglich, sodass die \r\nAbwicklung und Verteilung der Gelder unter allen Bedingungen geordnet nach \r\nMassgabe der Transaktionsdokumentation erfolgt. \r\nDas Konzept von \"non petition\" und \"limited recourse\" ist die Grundvoraussetzung \r\nin der Dokumentation einer jeden Verbriefung. Sie macht das Wesen einer \r\nVerbriefungszweckgesellschaft aus: Bei einer Verbriefung investieren die \r\nInvestoren in das Risiko des verbrieften Asset-Portfolios und nicht in das \r\nKreditrisiko der Verbriefungszweckgesellschaft. Daher muss die Trennung der \r\nverschiedenen Assets für verschiedene Verbriefungen rechtssicher ausgestaltet \r\nsein und der Zugriff der Gläubiger einer Verbriefung sich auf die Assets aus der \r\nkonkreten eigenen Transaktion beschränken. Dabei werden die Gelder nur und \r\njederzeit in der Rangfolge an die Gläubiger verteilt, wie es zwischen den Parteien in \r\nder Transaktionsdokumentation vereinbart ist. Gegenwärtig wird dies in \r\nDeutschland durch vertragliche Abreden erzielt. Da es keine gesetzliche Regelung \r\noder eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage gibt, in welcher Form \r\nund bis zu welchem Grad Rangfolgeabreden und Haftungsbeschränkungen wirksam \r\nsind, ist nicht sicher, dass diese vertraglichen Abreden unter allen Bedingungen \r\nwirksam sind. Dies wird besonders problematisch, wenn vertragliche Abreden der \r\nParteien in den Bereich der AGB-Kontrolle fallen können. In anderen Ländern, \r\nneben dem vielzitierten Luxemburg beispielsweise Spanien, Italien und Frankreich, \r\ngibt es spezifische Regelungen zu \"non petition\" und \"limited recourse\".\r\n(d) Liquidation \r\nDie V-GmbH profitiert von vereinfachten Regeln zu ihrer Liquidation vor; \r\ninsbesondere ist ein Sperrjahr gemäß § 73 GmbHG bei Verbriefungen nicht \r\nerforderlich, weil eine Verbriefungszweckgesellschaft immer erst nach Abschluss \r\nder Verbriefung liquidiert wird, die Gläubiger abschließend bekannt sind und wegen \r\nder bei Verbriefungen zwingenden \"non petition\" und \"limited recourse\"-\r\nBehandlung nach Abschluss der Transaktion keine offenen Verbindlichkeiten \r\nverbleiben. Diese Thematik ist weniger relevant, wenn der Vorschlag zur Bildung \r\nvon Compartments (siehe Ziffer (b) 5.1) umgesetzt wird wie beispielsweise in \r\nLuxemburg, wo Compartments vereinfacht aufgelöst werden können und keine \r\nGesellschaft liquidiert werden muss. \r\nSeite 8 / 13\r\n(e) Keine Genehmigungspflicht \r\nDie V-GmbH unterliegt weiterhin, wie auch bisher verwendete \r\nVerbriefungszweckgesellschaften, nicht der Genehmigungspflicht durch die BaFin. \r\nEine Beaufsichtigung auf europäischer und nationaler Ebene erfolgt (sowieso) nach \r\nden allgemeinen Regeln der Verbriefungsverordnung. \r\nEine Genehmigungspflicht existiert in anderen Ländern. Nach spanischem \r\nVerbriefungsgesetz beispielsweise bedarf die Gründung einer dortigen \r\nVerbriefungszweckgesellschaft (fondo de títulizactión de activos, FTA) der \r\nGenehmigung der Aufsicht (Comisión Nacional del Mercado de Valores, CNMV). \r\nDies ist aufwendig und zeitraubend und führt dazu, dass kleinvolumige\r\nTransaktionen für KMU unattraktiv sind. \r\nGewerbesteuer \r\nMit Ausnahme der Verbriefung von Bankdarlehen sind bisher bei \r\nVerbriefungszweckgesellschaften mit Sitz in Deutschland keine Verbriefungen ohne \r\ngewerbesteuerliche Doppelbelastung möglich. \r\nBei Berechnung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer sind 25 % der Entgelte für \r\nSchulden dem Gewerbeertrag zuzurechnen. § 19 Absatz 1 GewStDV befreit Banken von \r\ndieser Regel. Seit 2003 erweitert § 19 Absatz 3 GewStDV diese Freistellung auf \r\nVerbriefungen von Bankdarlehen, nicht aber auf Verbriefungen von Leasingforderungen\r\nund Forderungen aus Lieferung und Leistung. Bei Verbriefungen von Leasingforderungen\r\nund Forderungen aus Lieferung und Leistung mittels Verbriefungszweckgesellschaften mit \r\nSitz in Deutschland kommt es daher zu einer Doppelbesteuerung, da die Gewerbesteuer \r\nsowohl (weiterhin) beim Originator anfällt als auch (ein zweites Mal) bei der \r\nVerbriefungszweckgesellschaft. Dies ist neben den Möglichkeiten des Luxemburger \r\nRechts, Compartments zu nutzen, der entscheidende Grund, weswegen Verbriefungen \r\nvon Leasingforderungen und Forderungen aus Lieferung und Leistung nicht in \r\nDeutschland aufgesetzt werden. Die Ausweitung des § 19 Absatz 3 GewStDVO auf alle \r\nVerbriefungen, insbesondere Leasingforderungen und Forderungen aus Lieferung und \r\nLeistung führt aus diesem Grund nicht dazu, dass nach Umsetzung dieser Vorschläge \r\nSteuererträge in Deutschland reduziert werden. \r\nGelänge es, ein Umfeld zu schaffen, in dem deutsche und ggf. auch Originatoren aus \r\nanderen Mitgliedsstaaten ihre Verbriefungszweckgesellschaften in Deutschland gründen \r\nstatt in Luxemburg oder Irland, würde die Wertschöpfung nebst Arbeitsplätzen \r\n(insbesondere bei Corporate Service Providern und um diese herum gelagerte \r\nDienstleistungen) nach Deutschland zurückgeholt werden können. Sämtliche Tätigkeiten \r\nauf Seiten der Rechts- und Steuerberater etc. würden in Deutschland erfolgen und \r\nbesteuert. Übersetzungen können entfallen. Eine Missbrauchsgefahr existiert wegen der \r\nSeite 9 / 13\r\nhohen Anforderungen und deren enger Beaufsichtigung unter der \r\nVerbriefungsverordnung nicht. \r\nTrue Sale \r\nBei den Verbriefungen, die im Zentrum unserer Vorschläge stehen (sog. 'true sale' \r\nTansaktionen im Unterschied zu sog. synthetischen Transaktionen), muss die \r\nVerbriefungszweckgesellschaft die Forderungen vom Originator im Sinne eines 'true sale'\r\nvollumfänglich erwerben. Damit ist gemeint, dass sich die Übertragung der Forderungen \r\nvom Originator an die Verbriefungszweckgesellschaft als Forderungskauf qualifiziert und \r\nnicht als bloße Sicherungsabtretung. Die Kriterien, wann dies der Fall ist, sind trotz der \r\nganz zentralen Bedeutung dieser Frage nicht eindeutig. Dass die Parteien den \r\nzugrundeliegenden Vertrag als Kaufvertrag bezeichnen, ist zum Beispiel kein \r\nhinreichendes Kriterium. Vielmehr würde ein Gericht den Gehalt des Vertrages prüfen \r\nund abschätzen, ob sich in der Gesamtabwägung das zugrundeliegende Geschäft als Kauf \r\nqualifiziert. \r\nFür Verbriefungen gibt es keine festgelegten Abgrenzungskriterien, weder aus Gesetz \r\nnoch aus der Rechtsprechung. Vielmehr behilft sich die Praxis damit, Analogien aus der \r\nRechtsprechung des BGH zu Factoring zu ziehen. Grob vereinfacht zusammengefasst \r\nliegt danach ein 'true sale' vor, wenn das Delkredererisiko vom Forderungsverkäufer auf \r\nden Forderungskäufer übergeht und der Forderungsverkäufer sich darauf verlassen kann, \r\nden erhaltenen Forderungskaufpreis behalten zu können, während der Forderungskäufer \r\nsich darauf verlassen kann, über die erworbene Forderung frei verfügen zu können, \r\ninsbesondere nicht damit rechnen muss, die Forderungen wieder an den \r\nForderungsverkäufer zurückabtreten zu müssen. Die Details sind hochumstritten, \r\nbeispielsweise wann das Delkredererisiko übergeht und in welcher Höhe der \r\nForderungskäufer einen Risikoabschlag auf den Kaufpreis einbehalten kann. Die Vorgabe \r\ndes BGH beschränkt sich in der Regel auf die vage Aussage, dass ein \"angemessener\" \r\nRisikoabschlag den Übergang des Delkredererisikos nicht verhindert. Konkrete Vorgaben \r\nlassen sich hieraus für die Praxis nicht ableiten. \r\nDies führt zu zwei Nachteilen: Zum einen führt dies dazu, dass die Rechtsberater bei \r\nVerbriefungen oft komplexe Rechtsgutachten anfertigen müssen, um zu prüfen, ob ein \r\n'true sale' vorliegt. Eine solche sogenannte Legal Opinion wird von der \r\nVerbriefungsverordnung für STS-Transaktionen sogar zwingend verlangt. Diese \r\nKomplexität erhöht die Kosten der Verbriefung, ohne den Adressaten der Legal Opinion \r\neine Aussage zu geben, die in fast allen Fällen nicht über eine Abwägung der Argumente, \r\nwas für und was gegen den 'true sale' spricht, hinausgeht. Zum anderen führt die \r\nRechtsunsicherheit zu dem Effekt, dass die Kriterien, wann ein 'true sale' vorliegt, in der \r\nPraxis übermäßig konservativ ausgelegt werden (müssen). Dies führt dazu, dass \r\nwünschenswerte Verbriefungen unterlassen werden, gerade in Bereichen wie zum \r\nSeite 10 / 13\r\nBeispiel Start-ups, bei denen mangels Kredithistorie zum Schutz der Investoren höhere \r\nRisikoabschläge geboten sind. \r\nUnser Vorschlag ist daher, ausdrücklich gesetzlich zu regeln, dass ein Forderungsverkauf \r\nan eine Verbriefungszweckgesellschaft nach Verbriefungsregime immer (i) sowohl \r\nzivilrechtlich (§§ 433, 398 BGB) (ii) als auch insolvenzrechtlich ein 'true sale' ist (d.h. \r\ndass eine V-GmbH in der Insolvenz des Originators unabhängig von der Assetklasse stets\r\nAussonderung nach § 47 InsO und Ersatzaussonderung nach § 48 InsO verlangen kann; \r\ndies gilt auch im Hinblick auf § 21 Absatz 1 Nr. 5 InsO. Der 'true sale' ist unabhängig \r\ndavon, in welcher Höhe ein Risikoeinbehalt erfolgt und wie der Risikoeinbehalt gestaltet \r\nist; es wäre also nicht mehr relevant, ob es einen Kaufpreisabschlag gibt (fix oder \r\nerfolgsabhängig), eine Barreserve, eine Garantiezusage, eine nachrangige \r\nInvestorenposition oder Nachrangdarlehen durch den Originator etc. \r\nDie vorgeschlagene Regelung führt weiterhin dazu, dass auch sonst kein Dritter auf die \r\nvon der Verbriefungsgesellschaft erworbene Forderung zugreifen kann, z.B. durch \r\nPfändung der Forderung. Die Regelung sollte darüber hinaus so formuliert werden, dass \r\nder nach der Regelung erreichte 'true sale' automatisch auch immer den STS\u0002Anforderungen der Artikel 20 (1) – (4) und Artikel 24 (1) – (4) der \r\nVerbriefungsverordnung genügt. Diese Besserstellung der Gläubiger in einer Verbriefung \r\ngegenüber Gläubigern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ist gerechtfertigt, weil im \r\nRahmen des 'true sale' dem Originator direkt eine unmittelbare Gegenleistung in Gestalt \r\ndes Forderungskaufreises zufließt; im Fall der Insolvenz wird der Masse kein Wert \r\nentzogen. Hinzukommt, dass die Zahlungen und Geldflüsse bei einer Verbriefung \r\nakribisch dokumentiert sind. \r\nUnser Vorschlag zum 'true sale' entspricht den Gepflogenheiten in anderen Ländern, die \r\nVerbriefungsgesetze haben: \r\n(a) In Frankreich gelten für den Forderungsverkauf an einen FCT (fonds communs de \r\ntitrisation) nach französischem Verbriefungsgesetz Erleichterungen bezüglich der \r\nForm und Wirkung (inter partes und gegenüber Dritten). Gleichzeitig werden alle \r\nSicherheiten ohne weitere Formalitäten automatisch mit den Forderungen \r\nübertragen und die Abtretung kann in der Insolvenz des Forderungsverkäufers \r\nnicht angegriffen werden. \r\n(b) In Spanien profitieren die fondos de títulizactión de activos, FTAs, von \r\neingeschränkter Insolvenzanfechtung. Anfechtung ist nur möglich, wenn der \r\nInsolvenzverwalter beweist, dass die angefochtene Handlung mit betrügerischer \r\nAbsicht vorgenommen wurde. \r\n(c) In Italien wird die Übertragung der Assets im Staatsanzeiger veröffentlicht; damit \r\nsind alle Formalitäten erfüllt und auch Sicherheiten gehen automatisch mit über. \r\nAnfechtungsfristen sind auf die Hälfte reduziert. \r\nSeite 11 / 13\r\nStart-Up Finanzierung / Lizenzverträge und Miete \r\nEin verbreitetes Geschäftsmodell von Tech Start-Ups besteht in der Entwicklung von \r\nSoftwareanwendungen, die an Kunden lizenziert werden. Es ist heute nicht mehr üblich, \r\neine App zu kaufen. Vielmehr ist es ganz überwiegend so, dass Abonnements \r\nabgeschlossen werden. Tech Start-Ups stellen IT-Lösungen zur Verfügung und erhalten \r\nvom Kunden im Gegenzug periodische Zahlungen, meistens monatlich (Stichwort: \r\nSoftware-as-a-Service, SaaS). Betriebswirtschaftlich besteht die Herausforderung darin, \r\ndass die am Anfang entstehenden Entwicklungskosten für Software oder \r\nAnschaffungskosten für Hardware nicht sofort durch die Zahlungen des Kunden erlöst \r\nwerden können, sondern erst ratenweise über einen mehr oder minder langen Zeitraum. \r\nDie Kosten müssen daher vom Tech Start-Up vorfinanziert werden, wobei Tech Start-Ups \r\nvon den üblichen Banken zu den üblichen Konditionen nicht finanziert werden. Daher sind \r\nTech Start-Ups daran interessiert, direkt nach Abschluss eines Lizenzvertrages die \r\nzukünftigen monatlichen Raten im Wege des 'true sale' zu verkaufen und kurzfristig \r\nLiquidität in Höhe der gesamten Raten zu erzielen. Diese Situation ist sehr ähnlich der \r\nvon Leasingunternehmen; diese müssen auch anfänglich die Anschaffung des \r\nLeasingobjekts finanzieren und erhalten den Erlös auch erst über die Laufzeit des \r\nLeasingvertrages. \r\nEine Finanzierung über Verbriefung ist für diese Unternehmen ideal, denn sie trennt das \r\nallgemeine (erhöhte) Kreditrisiko des Start-Ups vom Portfolio ab und die Investoren \r\nkönnen sich durch angepasste Risikoabschläge zielgenau nach eigenem Risikoappetit \r\nengagieren. Das Problem ist aber, dass ein 'true sale' von Lizenzforderungen gegenwärtig \r\nunter deutschem Recht nicht möglich ist. Gemäß § 103 InsO kann im Fall der Insolvenz \r\ndes Lizenzgebers der Insolvenzverwalter frei wählen, ob er den Lizenzvertrag fortsetzt \r\noder nicht. Lehnt er die Fortsetzung ab, wird der Lizenzvertrag beendet; die bis dahin \r\nnicht bezahlten Raten, die die Verbriefungszweckgesellschaft gekauft hat, gehen unter. \r\nDie Verbriefungszweckgesellschaft kann diese Lizenzraten nicht mehr vom Lizenznehmer \r\neinziehen. Zwar hätte die Verbriefungszweckgesellschaft einen Schadenersatzanspruch \r\ngegen die Insolvenzmasse, dieser ist aber unbesichert und wird nur nach Tabelle \r\nbefriedigt. Auch wenn der Insolvenzverwalter die Fortsetzung des Lizenzvertrages wählt, \r\ngeht die Verbriefungszweckgesellschaft leer aus, denn die zukünftigen Raten stehen dann \r\nder Insolvenzmasse zu. Selbst wenn in einer Verbriefung vertraglich vereinbart würde, \r\ndass diese zukünftigen Raten der Verbriefungszweckgesellschaft zustehen sollen, wäre \r\ndiese Vereinbarung wegen § 91 InsO unwirksam. \r\nDie oben bereits genannten Leasinggesellschaften können 'true sale'-Verkäufe von \r\nLeasingforderungen relativ problemlos durchführen, weil die spezielle Regelung des § 108 \r\nAbsatz 1 Satz 2 InsO zur Verfügung steht. § 108 Absatz 1 Satz 2 InsO ist aber eine enge \r\nAusnahme und gilt nur für Leasing. Für Lizenzverträge gibt es keine solche Regelung. \r\nSeite 12 / 13\r\nÄhnlich ist die Problematik bei der Verbriefung von Mietverträgen. Weil der BGH geurteilt \r\nhat, dass Mietforderungen befristete Forderungen sind (im Unterschied zu \r\nLeasingforderungen, die sog. betagte Forderungen sind), können Mietforderungen nicht \r\nvorausabgetreten werden (§ 91 InsO). Dies wirkt sich negativ auf Unternehmen aus, die \r\nim Sinne der Shared Economy alternative Mobilitätslösungen anbieten. In diesem Sektor \r\nwerden Lösungen angeboten, bei denen Kunden beispielsweise Elektroautos oder -\r\nfahrräder per App auf dem Smart-Phone für einen bestimmten Zeitraum mieten können. \r\nDer Anbieter übernimmt im Sinne von 'full service' alle Dienste wie zum Beispiel \r\nAnmeldung, Inspektion, Reifenwechsel, Reparaturen etc. Da sich diese 'full service'-\r\nVerträge juristisch als Miete qualifizieren, können sie nicht durch Verbriefung refinanziert \r\nwerden, denn die Abtretung der zukünftigen Raten nach Insolvenz gilt aus \r\nVorausabtretung nach § 91 InsO. Ähnliches gilt für das Geschäftsmodell, bei dem \r\nHardware, Mobiltelefone, Tablets etc. gemietet werden. Ausweichtechniken (Auslagern \r\ndes Geschäfts und der Mietgegenstände in eine neue Tochtergesellschaft, die als sog. \r\n'ring-fenced AssetCo' angelegt wird) sind aufwendig, teuer, steuerlich problematisch und \r\nlösen die Probleme nicht vollständig bzw. schaffen andere Probleme. \r\nIn anderen Ländern gibt es diese insolvenzrechtliche 'true sale'-Problematik gar nicht \r\noder nicht in dieser Schärfe, weswegen deutsche Start-Ups an dieser Stelle einen \r\nWettbewerbsnachteil insbesondere im Vergleich zu englischen haben. \r\nUnser Vorschlag ist daher, ausdrücklich gesetzlich zu regeln, dass (i) alle Raten aus \r\nDauerschuldverhältnisse als betagte Forderungen behandelt und § 91 InsO \r\nausgeschlossen wird und (ii) Dauerschuldverhältnisse jeder Art (d.h. Leasing, Lizenzen, \r\nMiete oder andere) nicht beendet werden können und § 103 InsO keine Anwendung \r\nfindet, wenn die Forderungen im Wege der Verbriefung nach Maßgabe der \r\nVerbriefungsverordnung an eine Verbriefungszweckgesellschaft verkauft und abgetreten \r\nsind. Weitere Voraussetzungen werden nicht verlangt. Dies bedeutet insbesondere auch, \r\ndass nicht wie bei § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO verlangt wird, dass Sicherungsübereignung \r\ndes Gegenstands erfolgt, der drittfinanziert sein muss bei zeitlichem und sachlichem \r\nZusammenhang zwischen Anschaffung und Fremdfinanzierung. Die praktischen \r\nErfahrungen mit § 108 Absatz 1 Satz 2 InsO haben gezeigt, dass diese sehr detaillierten \r\nVorgaben unverhältnismäßig kompliziert sind. § 108 Absatz 1 Satz 2 InsO bleibt dabei \r\nanwendbar auf die Fälle, bei denen es sich nicht um eine Verbriefung im Sinne der \r\nVerbriefungsverordnung handelt. \r\nFlankierung durch EU-Vereinheitlichungsinitiativen auf dem Gebiet des Zivil\u0002und Insolvenzrechts\r\nMit Blick auf das Ziel der Vollendung der Kapitalmarktunion sollte das deutsche \r\nVerbriefungsgesetz (wie die bereits in einigen Mitgliedstaaten bestehenden \r\nVerbriefungsregime) durch einen EU-Rahmen flankiert werden. Dieser könnte \r\nMindeststandards setzen und/oder den Marktteilnehmern die Wahl eines europäischen \r\nSeite 13 / 13\r\nRahmenwerks ermöglichen. Der Schwerpunkt sollte dabei auf folgenden Elementen \r\nliegen: \r\n• Insolvenzrechtliche Absicherung/Anerkennung der Wirksamkeit des 'true sale' \r\n(Forderungsübergang sowie gestellte Sicherheiten).\r\n• Für die Drittwirkung von Forderungsübertragungen geltendes Recht \r\n(Weiterverfolgung des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments \r\nund des Rates über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen \r\nanzuwendende Recht, COM (2018) 96). \r\n• Mindeststandards für Verbriefungsgesellschaften, insbesondere Möglichkeit der \r\nBildung von Compartments und deren Insolvenzfestigkeit."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010950","regulatoryProjectTitle":"Verbriefungen - Verbesserung des europäischen und nationalen Rahmenwerkes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/82/a8/332635/Stellungnahme-Gutachten-SG2407090028.pdf","pdfPageCount":42,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\nBDB TASKFORCE\r\nARBEITSGRUPPE \r\nVERBRIEFUNGSVERORDNUNG\r\n20. JUNI 2024\r\nBDB TASKFORCE\r\nARBEITSGRUPPE VERBRIEFUNGSVERORDNUNG\r\n1 Reporting\r\n1 Referenz: Olivia Hauet, Reviving Securitisation in the EU: A critical analysis of the reporting requirements, Journal of Financial Compliance, 2nd July 2023\r\nNr. Aspekt/Beschreibung Problem Lösungsvorschlag Vorteil \r\n1. Zusammenfassung Reporting\r\nVerbriefungstransaktionen unterliegen \r\nverschiedenen Reporting Systemen, die \r\nsich teilweise überschneiden, \r\nandererseits abweichende \r\nBegrifflichkeiten verwenden. Dazu zählen: \r\nReporting nach Art 7 VVO, COREP, STS \r\nReport, SRT Notification, SFDR \r\nReporting, ECB statistical reporting, \r\nAnaCredit1\r\n- Erheblicher Aufwand für Erstellung , \r\nUnterhaltung und Auswertung \r\nunterschiedlicher Reporting Systeme\r\n- Hohe Eintrittsbarriere für neue \r\nOriginatoren, insbesondere für \r\nSMEs, kleinere Banken\r\n- Zusammenfassung der \r\nunterschiedlichen \r\nReportingsysteme und Wege, \r\n- Dabei beachten, dass Aufwand für \r\nUmstellung bestehender Systeme \r\nnicht zu groß ist (kein \"Vergreulen\" \r\nbestehender Originatoren)\r\n- Geringere Eintrittsschwelle \r\nfür neue Originatoren\r\n- Kostenersparnis\r\n2. Loan Level Daten für granulare \r\nPortfolien \r\nArt. 7 VVO sieht die Erstellung der Loan \r\nLevel Reports bei allen Portfolien vor\r\n- Aufwand für die Erstellung \r\n- Eintrittsbarriere für neue Originatoren\r\n- kein erkennbarer Vorteil für \r\nInvestoren (sofern aussagekräftige \r\nPortfoliodaten verfügbar sind)\r\n- zweifelhaft, ob Vorteil für Aufsicht\r\nAbschaffung der Pflicht, Loan Level \r\nDaten bei granularen Portfolien \r\n(insbesondere Konsumenten-, \r\nKreditkarten- und Handelsforderungen) \r\nzu reporten bzw. Einführung einer opt\u0002out Regelung \r\n- Geringere Eintrittsschwelle \r\nfür neue Originatoren\r\n- Kostenersparnis\r\n3. Loan Level Daten für private \r\nVerbriefungen\r\nArt. 7 VVO sieht die Erstellung der Loan \r\nLevel Reports auch bei privaten \r\nVerbriefungen vor\r\n- Aufwand in der Erhebung der Daten \r\nund Verarbeitung sowohl bei \r\nUnternehmen/SMEs als auch \r\nBanken\r\n- Eintrittsbarriere für neue \r\nOriginatoren, die private \r\nVerbriefungen als \"Einstieg\" in den \r\nVerbriefungsmarkt nutzen wollen\r\n- kein erkennbarer Vorteil für \r\nInvestoren\r\n- zweifelhaft, ob Vorteil für Aufsicht\r\nAbschaffung der Pflicht, Loan Level \r\nDaten bei privaten Transaktionen zu \r\nreporten, wenn an diesen ein begrenzter\r\nund von Anfang an feststehender Kreis \r\nvon Banken und Investoren beteiligt ist \r\n(\"privat-bilaterale Transaktionen\") bzw. \r\nEinführung einer opt-out Regelung.\r\nSiehe vorstehend\r\n4. Vereinfachung ESMA templates - Die von ESMA vorgeschlagenen 4 \r\nLösungsoptionen gehen nicht weit \r\nVereinfachung der ESMA templates - Kostenersparnis\r\nBDB TASKFORCE\r\nARBEITSGRUPPE VERBRIEFUNGSVERORDNUNG\r\n2 Referenz: PGGM (2019) ‘ESMA Templates: Not Fit for Risk Sharing Transactions’ www.pggm.nl/media/quifc0jm/pggm-paper-esma\r\nNr. Aspekt/Beschreibung Problem Lösungsvorschlag Vorteil \r\nESMA hat von EUCOMM den Auftrag \r\nerhalten, die Loan Level Reporting \r\nTemplates zu vereinfachen\r\ngenug, weitere Vereinfachungen sind \r\naus Investorensicht möglich und \r\nsogar wünschenswert, v.a. für SRT \r\nTransaktionen.2\r\n- Niedrigere Eintrittsschwelle \r\nBDB TASKFORCE\r\nARBEITSGRUPPE VERBRIEFUNGSVERORDNUNG\r\n2 Due Diligence und Monitoring Anforderungen\r\nNr. Aspekt/Beschreibung Problem Lösungsvorschlag Vorteil \r\n5. Hohe Due Diligence Anforderungen\r\nInvestoren treffen hohe Due Diligence und \r\nlaufende Monitoring Anforderungen\r\n- Keine Entsprechung bei anderen, \r\nteilweise risikoreicheren Investments \r\n(Equity) \r\n- Keine Entsprechung bei \r\nDirektinvestment in dieselben Assets \r\n- Keine Entsprechung bei Investment \r\nüber Fonds (statt Verbriefung) in \r\ndieselben Assets\r\n- Keine Proportionalität (es gelten \r\ndieselben Anforderungen für \r\nInvestments in Senior Tranchen \r\n(AAA) und nachrangige Tranchen\r\n- Hohe Eintrittsschwelle für Investoren\r\n- Kein Level-Playing field mit Covered \r\nBonds, Direktinvestments, \r\nFondsinvestments, \r\nUnternehmensanleihen etc,\r\n- In Summe führen die Anforderungen zu \r\nüberproportionalen administrativen \r\nKosten des Verbriefungsproduktes \r\nrelativ zu anderen (risikoreicheren) \r\nInvestments. Für Versicherungen und \r\nAsset-Manager sind Verbriefungen \r\ndamit ökonomisch unattraktiv und \r\naufwendig in der Handhabung. \r\n- Durch die hohen prozessualen \r\nAnforderungen sind für Investitionen im \r\nVergleich zu anderen \r\nAnlagemöglichkeiten zusätzlich erhöhte \r\nRisikoaufschläge („Spreads“) \r\nerforderlich, um Verbriefung attraktiv zu \r\ngestalten. Dadurch wird das Instrument \r\nfür Originatoren als \r\nFinanzierungsinstrument unattraktiver.\r\n- Steigerung dieser erforderlichen \r\nzusätzlichen Risikoprämie im Falle von \r\nBanken/Versicherungen als Investoren \r\ndurch übermäßige Kapitalanforderungen\r\n- Anpassung der Due Diligence \r\nund Monitoring Anforderungen \r\n- an die anderer Anlageformen \r\n(bspw. Unternehmensanleihen \r\noder gedeckte Anleihen / \r\n„Covered Bonds“)\r\n- Reduzierung des Detailgrades \r\nder Anforderungen\r\n- Übernahme der Ergebnisse von \r\nexternen STS-Verifizierungen\r\n(ggfls. der Registrierung im \r\nESMA-Register) ohne \r\nzusätzliche \r\nPrüfungshandlungen.\r\n- Möglichkeit Due Diligence und \r\nMonitoring auszulagern, ohne \r\nmehrfachen Reportingaufwand \r\nseitens der Investoren (Bsp. \r\nAssetmanager handelt im \r\nAuftrag einer Versicherung). \r\n- Erleichterter Zugang für \r\nInvestoren\r\n- Besonderer Vorteil für \r\nSenior Investoren\r\n- Level-playing Field mit \r\nFonds, Anleihen, \r\nDirektinvestment\r\nBDB TASKFORCE\r\nARBEITSGRUPPE VERBRIEFUNGSVERORDNUNG\r\n3 STS\r\nNr. Aspekt/Beschreibung Problem Lösungsvorschlag Vorteil \r\n6. Verkauf an SPV Nur Transaktionen, die den Verkauf an ein\r\nSPV vorsehen, können die STS Kriterien \r\nerfüllen (Art. 20 (1) 24 (1) VVO)\r\nWegfall dieses Kriteriums Auch Transaktionen, in denen\r\nBanken Forderungen direkt \r\nankaufen, können STS fähig sein\r\n7. Amortisationstrigger v.a. bei privaten Transaktionen ist der Trigger\r\nnach Art 21 (6) (d) nicht sinnvoll, da das \r\nVolumen der Notes bei mangelndem \r\nReplenishment herabgesetzt wird\r\nAnpassung dieses Kriteriums Erleichterung v.a. bei privaten \r\nTransaktionen\r\n8. Historische Performance Daten Es ist unklar, welche Daten zu liefern sind \r\n(static loss data, dynamic loss data oder \r\nrating migration matrix)) \r\nAnpassung dieses Kriteriums im \r\nHinblick auf ein Wahlrecht des \r\nOriginators\r\nKlarstellung und Erleichterung\r\n9. Sicherungsgeber bei synthetischen \r\nTransaktionen\r\nBei Unfunded synthetischen Transaktionen \r\nmuss der Sicherungsgeber über ein 0-\r\nGewicht verfügen, Versicherungen sind \r\nausgeschlossen\r\nZulassung auch von Versicherungen \r\n(20% Risikogewicht)\r\nVerbreiterung des Investoren\u0002marktes bei synthetischen \r\nTransaktionen\r\n10. Laufzeitlimitierung auf max. 72 Monate Art. 24 (15) VVO Wegfall des Laufzeitkriteriums Keine Diskriminierung von \r\nlängerfristigen \r\nFinanzierungsverträgen und \r\nErhöhung des \r\nFinanzierungsvolumens. Dies ist \r\ngerade bei der Finanzierung der \r\nanstehenden \r\nTransformationsprozesse von \r\nBedeutung.\r\nBDB TASKFORCE\r\nARBEITSGRUPPE VERBRIEFUNGSVERORDNUNG\r\n4 Querschnittsthemen (Anregung für die anderen Arbeitsgruppen)\r\n- Solvency II: Anpassung der Solvenzkapitalanforderungen für Versicherungen\r\n- CRR: Anpassung der EK-Gewichte, v.a. für Senior-Tranchen (7% wie vor VVO, zumindest für STS), p-Faktor und Floor überarbeiten\r\n- CRR: SRT fast track erwünscht, vereinfachtes Verfahren, mehr Sicherheit bei Planung und Durchführung von SRT-Transaktionen\r\n- CRR: Schattenbanken: Klarstellung, dass Verbriefungs-SPV keine Schattenbanken sind\r\n- CRR: LCR: Herabsetzung der Haircuts\r\n- CRR: Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden: Vereinheitlichung, so dass eine Aufsichtsbehörde abschließend für eine Transaktion zuständig \r\nist –\r\nTF Verbriefungen \r\nCRR\r\n26.06.2024 TF Verbriefungen / CRR 1\r\nZielsetzung\r\n• Überproportional hohe Kapitalanforderungen anpassen\r\n• Komplexität des aufsichtlichen Rahmenwerks reduzieren\r\n• Operative Umsetzung von Verbriefungstransaktionen erleichtern\r\n Mehr Originatoren und Investoren in den Verbriefungsmärkten, …\r\n Petitum: … um mehr Risiken von den Bankbilanzen in die Kapitalmärkte zu transferieren\r\n26.06.2024 TF Verbriefungen / CRR 2\r\nSchritt 1 (Quick fix)\r\na. Reduzierung der RW Floors für Senior\u0002Positionen, sowie \r\n• Verringerung der grundsätzlichen \r\nÜberkapitalisierung in den \r\nformelbasierten Ansätzen, und\r\n• Anpassung der RW-Tabellen im SEC-ERBA\r\nb. Erweiterte Berücksichtigung von \r\nVerbriefungspositionen in der LCR als HQLA\r\nc. Transparente, in der EU einheitliche und \r\nverlässliche Kriterien zur Umsetzung von \r\nSRT-Transaktionen\r\nd. Diverse Klarstellungen und Adjustierungen\r\nSchritt 2 (Basel)\r\nGrundlegende Überarbeitung des regulatorischen \r\nRahmenwerks für Verbriefungen in der EU:\r\na. geringere und beherrschbare Komplexität \r\nb. modifizierter formelbasierter Ansatz\r\nc. Entlastung Level 1 von Überfrachtung durch \r\nunüberschaubar viele Detailregelungen\r\n26.06.2024 TF Verbriefungen / CRR 3\r\nVorschlag: 2-stufiges Vorgehen\r\nSchritt 1 a. / Sen. RW Floors & Überkapitalisierung\r\n• Fixe RW Floors bevorzugen oder belasten immer bestimmte Assetklassen und bewirken Klippeneffekte\r\n• Fixe RW Floors liegen (aktuell) bei sehr guten Underlyings oft deutlich über dem Ø RW des verbrieften Portfolios (z.B. Retail \r\nMortgage / IRB).\r\n• Nur für Sen. Positionen bei Originatoren existiert ein „RW Cap“ (Ø RW des Portfolios), der den RW Floor überschreibt. \r\n• Für Bankinvestoren ergeben sich auch für „beste Ware“ prohibitiv hohe Kapitalkosten, was die Bereitstellung von \r\nLiquidität blockiert.\r\n• Niveau der allgemeinen Überkapitalisierung (mind. 30 %, SEC-IRBA, mind. 50 % SEC-SA) nicht mehr durch „model and agency\r\nrisk“ oder empirische Performance zu rechtfertigen\r\nVorschlag: risikosensitive Ausgestaltung der RW Floors\r\nRW Floor = Faktor × KPool × 12.5 , wobei KPool = KIRB bzw. KPool = KA\r\n• Faktor = [10 %] oder [7 %, STS] bzw. [12 %, non-STS] (siehe Duponcheele, et.al. (2024) für empirische Fundierung)\r\n• Das Ausmaß an Überkapitalisierung wird in den formelbasierten Ansätzen durch p und KPool bestimmt. Daher kann das Niveau \r\nder Überkapitalisierung nicht nur durch eine Reduzierung des p-Faktors, sondern stattdessen (ohne Verstärkung von \r\nKlippeneffekten) durch eine Skalierung (z. B. mit 75 %) von KPool in den KSSFA-Formeln vorgenommen werden.\r\n• Entsprechende Anpassung der SEC-ERBA Tabellen\r\n26.06.2024 TF Verbriefungen / CRR 4\r\nSchritt 1 b. / LCR\r\n• Entgegen anderer Ansichten können z. B. Corona Krise, Ausbruch des Ukraine-Kriegs und Frühjahr \r\n2023 (SVB, etc.) als Marktphasen mit Stress und hoher Unsicherheit eingestuft werden.\r\n• Der europäische Verbriefungsmarkt hat in diesen Phasen temporäre Spread-Ausweitungen \r\ngezeigt, aber letztendlich – wie Covered Bonds, bei allerdings massiver geldpolitischer \r\nUnterstützung – problemlos performt. \r\n• AFME-Umfrage vom Juni 2024 zeigt, dass die restriktive Handhabung von Verbriefungen in der \r\nLCR einer von mehreren Gründen für die Zurückhaltung von Bank-Treasuries bei Verbriefungen ist\r\nLösung des „Henne-Ei“-Problems: Wenn regulatorische Beschränkungen nicht gelockert werden, \r\nwird der Markt von sich aus nie ein hinreichendes Maß an Liquiditätstiefe erreichen, dass eine aus \r\naufsichtlicher Sicht höhere HQLA-Einstufung rechtfertigen könnte.\r\nVorschlag:\r\n• Zulässigkeit von Senior STS für HQLA Level 2A und Senior non-STS für HQLA Level 2B\r\n• Anpassung der Haircuts an vergleichbare Assets\r\n26.06.2024 TF Verbriefungen / CRR 5\r\nSchritt 1 c. / SRT\r\nBei der Durchführung von SRT-Transaktionen hat sich gezeigt, dass die Abstimmungen mit der \r\nAufsicht oft zäh und zeitraubend ausfielen und bei ähnlichen Sachverhalten auch \r\nunterschiedliche Ergebnisse lieferten. \r\nVorschlag: \r\n• Vereinbarung transparenter und in der EU weitgehend einheitlich abgestimmte Leitplanken, \r\ndie Banken und Aufsicht mehr Zuverlässigkeit bei der Planung und Umsetzung von SRT\u0002Transaktionen ermöglichen (Orientierung am derzeit verhandelten „Fast Track“).\r\n26.06.2024 TF Verbriefungen / CRR 6\r\nSchritt 1 d. / Diverse Klarstellungen und Adjustierungen\r\n• Art 243 CRR: „STS Plus“ Anforderungen\r\nBankinvestoren und Sponsoren sind bei der Prüfung der Anforderungen zur Nutzung der privilegierten \r\nSTS-Risikogewichte oft auf Angaben der Originatoren angewiesen, die nur aufwändig oder gar nicht beschafft werden \r\nkönnen. Vorschlag: Berücksichtigung der systematischen Unschärfe in den Anforderungen bzw. Integration der \r\nAnforderungen in die STS-Kriterien (Reduzierung von Komplexität) \r\n• Art 254 CRR: Hierarchie der Ansätze\r\nVorschlag: Präzisierung und Konkretisierung der Bedingungen, unter denen der SEC-SA nicht angewendet werden kann, \r\nbzw. in welchen Situationen die Aufsicht die Nutzung des SEC-SA untersagen kann. \r\n• Art 261 CRR: Doppelanrechnung ausgefallener Forderungen in KA beenden (SEC-SA)\r\nBei der Berechnung von KA = (1 - w) KSA + 0.5 × w werden in der aktuellen Formulierung die ausgefallenen Forderungen in \r\nKSA und w berücksichtigt. Vorschlag: Klarstellung, dass sich KSA nur auf das Teilportfolio der nicht ausgefallenen \r\nForderungen bezieht (siehe Joint Committee advice on the review of the securitisation prudential framework, December \r\n2022).\r\n• Zudem: Vereinheitlichung der Zuständigkeiten bei den Aufsichtsbehörden, so dass für eine Transaktion nur eine Behörde\r\nabschließend zuständig ist: Kompetenzerweiterung SSM?\r\n26.06.2024 TF Verbriefungen / CRR 7\r\nSchritt 2 (Basel)\r\n26.06.2024 TF Verbriefungen / CRR 8\r\nDas aktuelle Rahmenwerk der EU für Verbriefungen stellt eine Marktzutrittsbarriere dar. Der Rückbau \r\ndieser Hürde ist eine notwendige Voraussetzung für die Wiederbelebung des Verbriefungsmarktes in \r\nEuropa. Dies kann nur durch eine grundlegende Überarbeitung des Rahmenwerks gelingen:\r\n• substanzielle Vereinfachung der Regelungen zur Kapitalunterlegung auf ein mit anderen Regelungen \r\nvergleichbares und für mehr Banken beherrschbares Komplexitätsniveau,\r\n• flexiblere Struktur des formelbasierten Ansatzes, die risikosensitivere Risikogewichte sowie weniger \r\nZielkonflikte und Klippeneffekte erzeugt, \r\n• auf Level 1 anstatt der kaum mehr zu überblickenden Anzahl von Detailregelungen eine stärkere \r\nAusrichtung auf Prinzipien und Zielsetzungen, damit zukünftig für Markt und Aufsicht mehr \r\nFlexibilität bei Weiterentwicklung und operativer Umsetzung genutzt werden kann gegeben ist. \r\nIMPROVING\r\nREGULATION OF \r\nINSURANCE AND \r\nASSET MANAGERS\r\n09/07/2024\r\nSOLVENCY II OVERLY CONSERVATIVE FOR \r\nINVESTMENTS IN SECURITISATIONS\r\nStandard Formula seems overly punitive to securitisations and \r\nneeds recalibrating\r\n Senior Non-STS capital charges up to 12.5 times STS ones  Solvency II makes it unattractive to invest in half the size of the European securitisation market, which is still Non-STS\r\n Senior Non-STS capital charges same as Mezzanine/Junior ones  Equally rated tranches differ fundamentally in risk with seniority.\r\n Non-STS Mezzanine & Junior capital charges up to 4.8 times STS ones\r\n STS capital charges are higher than neighbouring instruments\r\n Senior STS vs. Covered Bond\r\n Non-Senior STS vs. Bonds & Loans\r\nEvidence for above statements can be found in market data and research [1]\r\nHEATMAP REPRESENTATION OF ARTICLE 178\r\n09.07.2024\r\nDelegated Regulation (EU) 2015/35, Title I, Chapter V, Section 5, Subsection 5, Article 178: Spread risk on securitisation positions: calculation of the capital requirement\r\nThe capital requirement SCRsecuritisation for spread risk on securitisation positions shall be equal to the loss in the basic own funds that would result from an instantaneous relative decrease of \r\nstress in the value of each securitisation position. Thus, SCRsecuritisation = Market value * Stress (CSQ, Duration). The Stress is calculated in the tables below, for different CQS and durations.\r\nSenior STS Senior Non-STS (same as Non-STS (Other))\r\nAAA AA A BBB BB B CCC NR AAA AA A BBB BB B CCC NR\r\nYear CQS 0 CQS 1 CQS 2 CQS 3 CQS 4 CQS 5 CQS 6 NR CQS 0 CQS 1 CQS 2 CQS 3 CQS 4 CQS 5 CQS 6 NR\r\n1 1.00% 1.20% 1.60% 2.80% 5.60% 9.40% 9.40% 4.60% 12.50% 13.40% 16.60% 19.70% 82.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n2 2.00% 2.40% 3.20% 5.60% 11.20% 18.80% 18.80% 9.20% 25.00% 26.80% 33.20% 39.40% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n3 3.00% 3.60% 4.80% 8.40% 16.80% 28.20% 28.20% 13.80% 37.50% 40.20% 49.80% 59.10% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n4 4.00% 4.80% 6.40% 11.20% 22.40% 37.60% 37.60% 18.40% 50.00% 53.60% 66.40% 78.80% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n5 5.00% 6.00% 8.00% 14.00% 28.00% 47.00% 47.00% 23.00% 62.50% 67.00% 83.00% 98.50% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n6 5.60% 6.70% 8.80% 15.70% 31.10% 52.30% 52.30% 25.50% 75.00% 80.40% 99.60% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n7 6.20% 7.40% 9.60% 17.40% 34.20% 57.60% 57.60% 28.00% 87.50% 93.80% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n8 6.80% 8.10% 10.40% 19.10% 37.30% 62.90% 62.90% 30.50% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n9 7.40% 8.80% 11.20% 20.80% 40.40% 68.20% 68.20% 33.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n10 8.00% 9.50% 12.00% 22.50% 43.50% 73.50% 73.50% 35.50% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n11 8.60% 10.00% 12.60% 23.60% 45.70% 74.10% 74.10% 37.30% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n12 9.20% 10.50% 13.20% 24.70% 47.90% 74.70% 74.70% 39.10% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n13 9.80% 11.00% 13.80% 25.80% 50.10% 75.30% 75.30% 40.90% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n14 10.40% 11.50% 14.40% 26.90% 52.30% 75.90% 75.90% 42.70% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n15 11.00% 12.00% 15.00% 28.00% 54.50% 76.50% 76.50% 44.50% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n16 11.60% 12.50% 15.60% 29.10% 55.10% 77.10% 77.10% 45.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n17 12.20% 13.00% 16.20% 30.20% 55.70% 77.70% 77.70% 45.50% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n18 12.80% 13.50% 16.80% 31.30% 56.30% 78.30% 78.30% 46.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n19 13.40% 14.00% 17.40% 32.40% 56.90% 78.90% 78.90% 46.50% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n20 14.00% 14.50% 18.00% 33.50% 57.50% 79.50% 79.50% 47.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n21 14.60% 15.00% 18.60% 34.10% 58.10% 80.10% 80.10% 47.50% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n22 15.20% 15.50% 19.20% 34.70% 58.70% 80.70% 80.70% 48.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n23 15.80% 16.00% 19.80% 35.30% 59.30% 81.30% 81.30% 48.50% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n24 16.40% 16.50% 20.40% 35.90% 59.90% 81.90% 81.90% 49.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n25 17.00% 17.00% 21.00% 36.50% 60.50% 82.50% 82.50% 49.50% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\nup to x12.5! Senior Non-STS \r\ncapital charges \r\nseems overly \r\npunitive\r\n(x12.5 for AAA) \r\nvs. Senior STS \r\ncapital charges\r\nInsurers (unlike banks) incur a ‘Label \r\nrisk’ in the (remote) event of a loss of \r\nthe STS label. While not an issue at an \r\nindividual investment level, it is an \r\nissue for a large portfolio, as some \r\ncriteria of the STS label are subject to \r\ninterpretation and judgement.\r\nSenior STS vs. Senior Non-STS\r\nHEATMAP REPRESENTATION OF ARTICLE 178\r\n09.07.2024\r\nDelegated Regulation (EU) 2015/35, Title I, Chapter V, Section 5, Subsection 5, Article 178: Spread risk on securitisation positions: calculation of the capital requirement\r\nThe capital requirement SCRsecuritisation for spread risk on securitisation positions shall be equal to the loss in the basic own funds that would result from an instantaneous relative decrease of \r\nstress in the value of each securitisation position. Thus, SCRsecuritisation = Market value * Stress (CSQ, Duration). The Stress is calculated in the tables below, for different CQS and durations.\r\nSenior Non-STS (same as Non-STS (Other))\r\nAAA AA A BBB BB B CCC NR\r\nCQS 0 CQS 1 CQS 2 CQS 3 CQS 4 CQS 5 CQS 6 NR\r\n12.50% 13.40% 16.60% 19.70% 82.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n25.00% 26.80% 33.20% 39.40% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n37.50% 40.20% 49.80% 59.10% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n50.00% 53.60% 66.40% 78.80% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n62.50% 67.00% 83.00% 98.50% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n75.00% 80.40% 99.60% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n87.50% 93.80% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\nNon-STS: Senior = Mezzanine & Junior\r\nFor Non-STS, the Senior capital charges \r\nare the same as for the…\r\nMezzanine & Junior capital charges\r\n  Lack of risk sensitivity in the \r\nlegislation\r\nWhy?\r\nThe losses under stress that can arise in non-senior tranches increase far faster than in \r\nsenior tranches, and this behaviour is reflected in market data. While this basic concept \r\nis taken into account for STS, it is ignored for Non-STS, where the risk of senior tranches \r\nis deemed implausibly identical to the risk of mezzanine or junior tranches.\r\nwwweee\r\nHEATMAP REPRESENTATION OF ARTICLE 178\r\n09.07.2024\r\nDelegated Regulation (EU) 2015/35, Title I, Chapter V, Section 5, Subsection 5, Article 178: Spread risk on securitisation positions: calculation of the capital requirement\r\nThe capital requirement SCRsecuritisation for spread risk on securitisation positions shall be equal to the loss in the basic own funds that would result from an instantaneous relative decrease of \r\nstress in the value of each securitisation position. Thus, SCRsecuritisation = Market value * Stress (CSQ, Duration). The Stress is calculated in the tables below, for different CQS and durations.\r\nUp to x4.8!\r\nNon-Senior\r\nNon-STS capital \r\ncharges seems \r\npunitive (up to \r\nx4.8 for AAA) vs. \r\nSTS capital \r\ncharges\r\nNon-Senior STS vs. Non-Senior Non-STS\r\nHEATMAP REPRESENTATION OF ARTICLE 178\r\n09.07.2024\r\nDelegated Regulation (EU) 2015/35, Title I, Chapter V, Section 5, Subsection 5, Article 178: Spread risk on securitisation positions: calculation of the capital requirement\r\nThe capital requirement SCRsecuritisation for spread risk on securitisation positions shall be equal to the loss in the basic own funds that would result from an instantaneous relative decrease of \r\nstress in the value of each securitisation position. Thus, SCRsecuritisation = Market value * Stress (CSQ, Duration). The Stress is calculated in the tables below, for different CQS and durations.\r\nSenior STS \r\nAAA AA A BBB BB B CCC NR\r\nYear CQS 0 CQS 1 CQS 2 CQS 3 CQS 4 CQS 5 CQS 6 NR\r\n1 1.00% 1.20% 1.60% 2.80% 5.60% 9.40% 9.40% 4.60%\r\n2 2.00% 2.40% 3.20% 5.60% 11.20% 18.80% 18.80% 9.20%\r\n3 3.00% 3.60% 4.80% 8.40% 16.80% 28.20% 28.20% 13.80%\r\n4 4.00% 4.80% 6.40% 11.20% 22.40% 37.60% 37.60% 18.40%\r\n5 5.00% 6.00% 8.00% 14.00% 28.00% 47.00% 47.00% 23.00%\r\n6 5.60% 6.70% 8.80% 15.70% 31.10% 52.30% 52.30% 25.50%\r\n7 6.20% 7.40% 9.60% 17.40% 34.20% 57.60% 57.60% 28.00%\r\n8 6.80% 8.10% 10.40% 19.10% 37.30% 62.90% 62.90% 30.50%\r\n9 7.40% 8.80% 11.20% 20.80% 40.40% 68.20% 68.20% 33.00%\r\n10 8.00% 9.50% 12.00% 22.50% 43.50% 73.50% 73.50% 35.50%\r\n11 8.60% 10.00% 12.60% 23.60% 45.70% 74.10% 74.10% 37.30%\r\n12 9.20% 10.50% 13.20% 24.70% 47.90% 74.70% 74.70% 39.10%\r\n13 9.80% 11.00% 13.80% 25.80% 50.10% 75.30% 75.30% 40.90%\r\n14 10.40% 11.50% 14.40% 26.90% 52.30% 75.90% 75.90% 42.70%\r\n15 11.00% 12.00% 15.00% 28.00% 54.50% 76.50% 76.50% 44.50%\r\n16 11.60% 12.50% 15.60% 29.10% 55.10% 77.10% 77.10% 45.00%\r\n17 12.20% 13.00% 16.20% 30.20% 55.70% 77.70% 77.70% 45.50%\r\n18 12.80% 13.50% 16.80% 31.30% 56.30% 78.30% 78.30% 46.00%\r\n19 13.40% 14.00% 17.40% 32.40% 56.90% 78.90% 78.90% 46.50%\r\n20 14.00% 14.50% 18.00% 33.50% 57.50% 79.50% 79.50% 47.00%\r\n21 14.60% 15.00% 18.60% 34.10% 58.10% 80.10% 80.10% 47.50%\r\n22 15.20% 15.50% 19.20% 34.70% 58.70% 80.70% 80.70% 48.00%\r\n23 15.80% 16.00% 19.80% 35.30% 59.30% 81.30% 81.30% 48.50%\r\n24 16.40% 16.50% 20.40% 35.90% 59.90% 81.90% 81.90% 49.00%\r\n25 17.00% 17.00% 21.00% 36.50% 60.50% 82.50% 82.50% 49.50%\r\nSenior STS vs. Bond & Loan\r\nBond & Loan\r\nAAA AA A BBB BB B CCC NR\r\nCQS 0 CQS 1 CQS 2 CQS 3 CQS 4 CQS 5 CQS 6 NR\r\n0.90% 1.10% 1.40% 2.50% 4.50% 7.50% 7.50% 3.00%\r\n1.80% 2.20% 2.80% 5.00% 9.00% 15.00% 15.00% 6.00%\r\n2.70% 3.30% 4.20% 7.50% 13.50% 22.50% 22.50% 9.00%\r\n3.60% 4.40% 5.60% 10.00% 18.00% 30.00% 30.00% 12.00%\r\n4.50% 5.50% 7.00% 12.50% 22.50% 37.50% 37.50% 15.00%\r\n5.00% 6.10% 7.70% 14.00% 25.00% 41.70% 41.70% 16.70%\r\n5.50% 6.70% 8.40% 15.50% 27.50% 45.90% 45.90% 18.40%\r\n6.00% 7.30% 9.10% 17.00% 30.00% 50.10% 50.10% 20.10%\r\n6.50% 7.90% 9.80% 18.50% 32.50% 54.30% 54.30% 21.80%\r\n7.00% 8.50% 10.50% 20.00% 35.00% 58.50% 58.50% 23.50%\r\n7.50% 9.00% 11.00% 21.00% 36.80% 59.00% 59.00% 24.70%\r\n8.00% 9.50% 11.50% 22.00% 38.60% 59.50% 59.50% 25.90%\r\n8.50% 10.00% 12.00% 23.00% 40.40% 60.00% 60.00% 27.10%\r\n9.00% 10.50% 12.50% 24.00% 42.20% 60.50% 60.50% 28.30%\r\n9.50% 11.00% 13.00% 25.00% 44.00% 61.00% 61.00% 29.50%\r\n10.00% 11.50% 13.50% 26.00% 44.50% 61.50% 61.50% 30.70%\r\n10.50% 12.00% 14.00% 27.00% 45.00% 62.00% 62.00% 31.90%\r\n11.00% 12.50% 14.50% 28.00% 45.50% 62.50% 62.50% 33.10%\r\n11.50% 13.00% 15.00% 29.00% 46.00% 63.00% 63.00% 34.30%\r\n12.00% 13.50% 15.50% 30.00% 46.50% 63.50% 63.50% 35.50%\r\n12.50% 14.00% 16.00% 30.50% 47.00% 64.00% 64.00% 36.00%\r\n13.00% 14.50% 16.50% 31.00% 47.50% 64.50% 64.50% 36.50%\r\n13.50% 15.00% 17.00% 31.50% 48.00% 65.00% 65.00% 37.00%\r\n14.00% 15.50% 17.50% 32.00% 48.50% 65.50% 65.50% 37.50%\r\n14.50% 16.00% 18.00% 32.50% 49.00% 66.00% 66.00% 38.00%\r\nSenior STS, a \r\nsafer (higher \r\nrecovery rate \r\nunder stress) \r\nand more liquid \r\ninstrument \r\nthan a Bond & \r\nLoan has… \r\nhigher\r\ncapital charges\r\nShould be the \r\nother way round\r\nHEATMAP REPRESENTATION OF ARTICLE 178\r\n09.07.2024\r\nDelegated Regulation (EU) 2015/35, Title I, Chapter V, Section 5, Subsection 5, Article 178: Spread risk on securitisation positions: calculation of the capital requirement\r\nThe capital requirement SCRsecuritisation for spread risk on securitisation positions shall be equal to the loss in the basic own funds that would result from an instantaneous relative decrease of \r\nstress in the value of each securitisation position. Thus, SCRsecuritisation = Market value * Stress (CSQ, Duration). The Stress is calculated in the tables below, for different CQS and durations.\r\nSenior STS \r\nAAA AA\r\nCQS 0 CQS 1\r\n1.00% 1.20%\r\n2.00% 2.40%\r\n3.00% 3.60%\r\n4.00% 4.80%\r\n5.00% 6.00%\r\n5.60% 6.70%\r\n6.20% 7.40%\r\n6.80% 8.10%\r\n7.40% 8.80%\r\n8.00% 9.50%\r\n8.60% 10.00%\r\n9.20% 10.50%\r\n9.80% 11.00%\r\n10.40% 11.50%\r\n11.00% 12.00%\r\n11.60% 12.50%\r\n12.20% 13.00%\r\n12.80% 13.50%\r\n13.40% 14.00%\r\n14.00% 14.50%\r\n14.60% 15.00%\r\n15.20% 15.50%\r\n15.80% 16.00%\r\n16.40% 16.50%\r\n17.00% 17.00%\r\nCB vs. Senior STS\r\nCovered Bond \r\nAAA AA\r\nYear CQS 0 CQS 1\r\n1 0.70% 0.90%\r\n2 1.40% 1.80%\r\n3 2.10% 2.70%\r\n4 2.80% 3.60%\r\n5 3.50% 4.50%\r\n6 4.00% 5.00%\r\n7 4.50% 5.50%\r\n8 5.00% 6.00%\r\n9 5.50% 6.50%\r\n10 6.00% 7.00%\r\n11 6.50% 7.50%\r\n12 7.00% 8.00%\r\n13 7.50% 8.50%\r\n14 8.00% 9.00%\r\n15 8.50% 9.50%\r\n16 9.00% 10.00%\r\n17 9.50% 10.50%\r\n18 10.00% 11.00%\r\n19 10.50% 11.50%\r\n20 11.00% 12.00%\r\n21 11.50% 12.50%\r\n22 12.00% 13.00%\r\n23 12.50% 13.50%\r\n24 13.00% 14.00%\r\n25 13.50% 14.50%\r\nAAA, up to x1.43!\r\nAA, up to x1.33!\r\nCovered Bonds have a \r\npreferential treatment \r\ncompared to Senior STS\r\n CB pools are less transparent \r\nthan the ones backing STS \r\nsecuritisation; the ‘T’ in STS is for \r\nTransparent\r\n  Market data over the last \r\ndecade does not support a higher \r\nliquidity for CB vs. STS ABS\r\nHEATMAP REPRESENTATION OF ARTICLE 178\r\n09.07.2024\r\nDelegated Regulation (EU) 2015/35, Title I, Chapter V, Section 5, Subsection 5, Article 178: Spread risk on securitisation positions: calculation of the capital requirement\r\nThe capital requirement SCRsecuritisation for spread risk on securitisation positions shall be equal to the loss in the basic own funds that would result from an instantaneous relative decrease of \r\nstress in the value of each securitisation position. Thus, SCRsecuritisation = Market value * Stress (CSQ, Duration). The Stress is calculated in the tables below, for different CQS and durations.\r\nHow a \r\nrecalibration could \r\nlook like for STS \r\ntranches, for both \r\nSenior and \r\nNon-Senior.\r\nAt AAA level,\r\nSenior STS = CB\r\nSenior STS Non-Senior STS\r\nAAA AA A BBB BB B CCC NR AAA AA A BBB BB B CCC NR\r\nYear CQS 0 CQS 1 CQS 2 CQS 3 CQS 4 CQS 5 CQS 6 NR CQS 0 CQS 1 CQS 2 CQS 3 CQS 4 CQS 5 CQS 6 NR\r\n1 0.90% 1.10% 1.40% 2.50% 4.50% 7.50% 7.50% 3.00% 1.40% 1.70% 2.10% 3.80% 6.80% 11.30% 11.30% 4.50%\r\n2 1.80% 2.20% 2.80% 5.00% 9.00% 15.00% 15.00% 6.00% 2.70% 3.30% 4.20% 7.50% 13.50% 22.50% 22.50% 9.00%\r\n3 2.70% 3.30% 4.20% 7.50% 13.50% 22.50% 22.50% 9.00% 4.10% 5.00% 6.30% 11.30% 20.30% 33.80% 33.80% 13.50%\r\n4 3.60% 4.40% 5.60% 10.00% 18.00% 30.00% 30.00% 12.00% 5.40% 6.60% 8.40% 15.00% 27.00% 45.00% 45.00% 18.00%\r\n5 4.50% 5.50% 7.00% 12.50% 22.50% 37.50% 37.50% 15.00% 6.80% 8.30% 10.50% 18.80% 33.80% 56.30% 56.30% 22.50%\r\n6 5.00% 6.10% 7.70% 14.00% 25.00% 41.70% 41.70% 16.70% 7.50% 9.20% 11.60% 21.00% 37.50% 62.60% 62.60% 25.10%\r\n7 5.50% 6.70% 8.40% 15.50% 27.50% 45.90% 45.90% 18.40% 8.30% 10.10% 12.60% 23.30% 41.30% 68.90% 68.90% 27.60%\r\n8 6.00% 7.30% 9.10% 17.00% 30.00% 50.10% 50.10% 20.10% 9.00% 11.00% 13.70% 25.50% 45.00% 75.20% 75.20% 30.20%\r\n9 6.50% 7.90% 9.80% 18.50% 32.50% 54.30% 54.30% 21.80% 9.80% 11.90% 14.70% 27.80% 48.80% 81.50% 81.50% 32.70%\r\n10 7.00% 8.50% 10.50% 20.00% 35.00% 58.50% 58.50% 23.50% 10.50% 12.80% 15.80% 30.00% 52.50% 87.80% 87.80% 35.30%\r\n11 7.50% 9.00% 11.00% 21.00% 36.80% 59.00% 59.00% 24.70% 11.30% 13.50% 16.50% 31.50% 55.20% 88.50% 88.50% 37.10%\r\n12 8.00% 9.50% 11.50% 22.00% 38.60% 59.50% 59.50% 25.90% 12.00% 14.30% 17.30% 33.00% 57.90% 89.30% 89.30% 38.90%\r\n13 8.50% 10.00% 12.00% 23.00% 40.40% 60.00% 60.00% 27.10% 12.80% 15.00% 18.00% 34.50% 60.60% 90.00% 90.00% 40.70%\r\n14 9.00% 10.50% 12.50% 24.00% 42.20% 60.50% 60.50% 28.30% 13.50% 15.80% 18.80% 36.00% 63.30% 90.80% 90.80% 42.50%\r\n15 9.50% 11.00% 13.00% 25.00% 44.00% 61.00% 61.00% 29.50% 14.30% 16.50% 19.50% 37.50% 66.00% 91.50% 91.50% 44.30%\r\n16 10.00% 11.50% 13.50% 26.00% 44.50% 61.50% 61.50% 30.70% 15.00% 17.30% 20.30% 39.00% 66.80% 92.30% 92.30% 46.10%\r\n17 10.50% 12.00% 14.00% 27.00% 45.00% 62.00% 62.00% 31.90% 15.80% 18.00% 21.00% 40.50% 67.50% 93.00% 93.00% 47.90%\r\n18 11.00% 12.50% 14.50% 28.00% 45.50% 62.50% 62.50% 33.10% 16.50% 18.80% 21.80% 42.00% 68.30% 93.80% 93.80% 49.70%\r\n19 11.50% 13.00% 15.00% 29.00% 46.00% 63.00% 63.00% 34.30% 17.30% 19.50% 22.50% 43.50% 69.00% 94.50% 94.50% 51.50%\r\n20 12.00% 13.50% 15.50% 30.00% 46.50% 63.50% 63.50% 35.50% 18.00% 20.30% 23.30% 45.00% 69.80% 95.30% 95.30% 53.30%\r\n21 12.50% 14.00% 16.00% 30.50% 47.00% 64.00% 64.00% 36.00% 18.80% 21.00% 24.00% 45.80% 70.50% 96.00% 96.00% 54.00%\r\n22 13.00% 14.50% 16.50% 31.00% 47.50% 64.50% 64.50% 36.50% 19.50% 21.80% 24.80% 46.50% 71.30% 96.80% 96.80% 54.80%\r\n23 13.50% 15.00% 17.00% 31.50% 48.00% 65.00% 65.00% 37.00% 20.30% 22.50% 25.50% 47.30% 72.00% 97.50% 97.50% 55.50%\r\n24 14.00% 15.50% 17.50% 32.00% 48.50% 65.50% 65.50% 37.50% 21.00% 23.30% 26.30% 48.00% 72.80% 98.30% 98.30% 56.30%\r\n25 14.50% 16.00% 18.00% 32.50% 49.00% 66.00% 66.00% 38.00% 21.80% 24.00% 27.00% 48.80% 73.50% 99.00% 99.00% 57.00%\r\nup to x1.5 (not x2.8) Senior STS vs. Non-Senior STS\r\nHEATMAP REPRESENTATION OF ARTICLE 178\r\n09.07.2024\r\nDelegated Regulation (EU) 2015/35, Title I, Chapter V, Section 5, Subsection 5, Article 178: Spread risk on securitisation positions: calculation of the capital requirement\r\nThe capital requirement SCRsecuritisation for spread risk on securitisation positions shall be equal to the loss in the basic own funds that would result from an instantaneous relative decrease of \r\nstress in the value of each securitisation position. Thus, SCRsecuritisation = Market value * Stress (CSQ, Duration). The Stress is calculated in the tables below, for different CQS and durations.\r\nup to x1.5 (not x12.5)\r\nSenior Non-STS Non-senior Non-STS\r\nAAA AA A BBB BB B CCC NR AAA AA A BBB BB B CCC NR\r\nYear CQS 0 CQS 1 CQS 2 CQS 3 CQS 4 CQS 5 CQS 6 NR CQS 0 CQS 1 CQS 2 CQS 3 CQS 4 CQS 5 CQS 6 NR\r\n1 1.20% 1.40% 1.80% 3.30% 5.90% 9.80% 9.80% 3.90% 1.80% 2.10% 2.70% 5.00% 8.90% 14.70% 14.70% 5.90%\r\n2 2.30% 2.90% 3.60% 6.50% 11.70% 19.50% 19.50% 7.80% 3.50% 4.40% 5.40% 9.80% 17.60% 29.30% 29.30% 11.70%\r\n3 3.50% 4.30% 5.50% 9.80% 17.60% 29.30% 29.30% 11.70% 5.30% 6.50% 8.30% 14.70% 26.40% 44.00% 44.00% 17.60%\r\n4 4.70% 5.70% 7.30% 13.00% 23.40% 39.00% 39.00% 15.60% 7.10% 8.60% 11.00% 19.50% 35.10% 58.50% 58.50% 23.40%\r\n5 5.90% 7.20% 9.10% 16.30% 29.30% 48.80% 48.80% 19.50% 8.90% 10.80% 13.70% 24.50% 44.00% 73.20% 73.20% 29.30%\r\n6 6.50% 7.90% 10.00% 18.20% 32.50% 54.20% 54.20% 21.70% 9.80% 11.90% 15.00% 27.30% 48.80% 81.30% 81.30% 32.60%\r\n7 7.20% 8.70% 10.90% 20.20% 35.80% 59.70% 59.70% 23.90% 10.80% 13.10% 16.40% 30.30% 53.70% 89.60% 89.60% 35.90%\r\n8 7.80% 9.50% 11.80% 22.10% 39.00% 65.10% 65.10% 26.10% 11.70% 14.30% 17.70% 33.20% 58.50% 97.70% 97.70% 39.20%\r\n9 8.50% 10.30% 12.70% 24.10% 42.30% 70.60% 70.60% 28.30% 12.80% 15.50% 19.10% 36.20% 63.50% 100.00% 100.00% 42.50%\r\n10 9.10% 11.10% 13.70% 26.00% 45.50% 76.10% 76.10% 30.60% 13.70% 16.70% 20.60% 39.00% 68.30% 100.00% 100.00% 45.90%\r\n11 9.80% 11.70% 14.30% 27.30% 47.80% 76.70% 76.70% 32.10% 14.70% 17.60% 21.50% 41.00% 71.70% 100.00% 100.00% 48.20%\r\n12 10.40% 12.40% 15.00% 28.60% 50.20% 77.40% 77.40% 33.70% 15.60% 18.60% 22.50% 42.90% 75.30% 100.00% 100.00% 50.60%\r\n13 11.10% 13.00% 15.60% 29.90% 52.50% 78.00% 78.00% 35.20% 16.70% 19.50% 23.40% 44.90% 78.80% 100.00% 100.00% 52.80%\r\n14 11.70% 13.70% 16.30% 31.20% 54.90% 78.70% 78.70% 36.80% 17.60% 20.60% 24.50% 46.80% 82.40% 100.00% 100.00% 55.20%\r\n15 12.40% 14.30% 16.90% 32.50% 57.20% 79.30% 79.30% 38.40% 18.60% 21.50% 25.40% 48.80% 85.80% 100.00% 100.00% 57.60%\r\n16 13.00% 15.00% 17.60% 33.80% 57.90% 80.00% 80.00% 39.90% 19.50% 22.50% 26.40% 50.70% 86.90% 100.00% 100.00% 59.90%\r\n17 13.70% 15.60% 18.20% 35.10% 58.50% 80.60% 80.60% 41.50% 20.60% 23.40% 27.30% 52.70% 87.80% 100.00% 100.00% 62.30%\r\n18 14.30% 16.30% 18.90% 36.40% 59.20% 81.30% 81.30% 43.00% 21.50% 24.50% 28.40% 54.60% 88.80% 100.00% 100.00% 64.50%\r\n19 15.00% 16.90% 19.50% 37.70% 59.80% 81.90% 81.90% 44.60% 22.50% 25.40% 29.30% 56.60% 89.70% 100.00% 100.00% 66.90%\r\n20 15.60% 17.60% 20.20% 39.00% 60.50% 82.60% 82.60% 46.20% 23.40% 26.40% 30.30% 58.50% 90.80% 100.00% 100.00% 69.30%\r\n21 16.30% 18.20% 20.80% 39.70% 61.10% 83.20% 83.20% 46.80% 24.50% 27.30% 31.20% 59.60% 91.70% 100.00% 100.00% 70.20%\r\n22 16.90% 18.90% 21.50% 40.30% 61.80% 83.90% 83.90% 47.50% 25.40% 28.40% 32.30% 60.50% 92.70% 100.00% 100.00% 71.30%\r\n23 17.60% 19.50% 22.10% 41.00% 62.40% 84.50% 84.50% 48.10% 26.40% 29.30% 33.20% 61.50% 93.60% 100.00% 100.00% 72.20%\r\n24 18.20% 20.20% 22.80% 41.60% 63.10% 85.20% 85.20% 48.80% 27.30% 30.30% 34.20% 62.40% 94.70% 100.00% 100.00% 73.20%\r\n25 18.90% 20.80% 23.40% 42.30% 63.70% 85.80% 85.80% 49.40% 28.40% 31.20% 35.10% 63.50% 95.60% 100.00% 100.00% 74.10%\r\nSenior Non-STS vs. Non-Senior Non-STS\r\nHow a \r\nrecalibration could \r\nlook like for \r\nNon-STS \r\ntranches, for both \r\nSenior and \r\nNon-Senior.\r\nSenior Non-STS \r\n= x1.33 Senior STS\r\nSECURITISATION REGULATION\r\nARTICLE 5\r\n Regulatory ruling regarding due diligence appears \r\ndisproportionate compared to other asset classes\r\n Limiting by strict applicability to third country sell side\r\n Certification for Asset Managers could release mandating \r\ninvestors from checks and balances of asset manager\r\n A 30 day post asset onboarding due diligence allowance \r\nwith selling obligation when not fulfilled could help improve \r\nliquidity of the asset class\r\nSECURITISATION REGULATION\r\nARTICLE 6\r\nStrict regulation limiting \r\ninvestments into third countries\r\n Carve out needed taking more \r\ngeneral approach to alignment of \r\ninterest\r\n U.S. Securitisations only partly E.U.-\r\neligible\r\nSECURITISATION REGULATION\r\nARTICLE 7\r\n Reporting Standards & ESMA Templates need no amendments \r\nbut simplification\r\n For private transactions, a much leaner process should do the job\r\n Lack of clarity for third-country transactions  Implicit ‘market’ ban of European Investors to third-country \r\nsecuritisations\r\nDisproportionate compared to other asset classes\r\n Industry (Originator & Investor) should develop own simplified \r\nstandard together with regulator\r\nBAN OF INSURERS FROM STS\r\nInvestor landscape fragmentation as insurers are banned \r\nfrom participating unfunded in STS. Only public entities, and \r\nno private entities, are allowed to provide unfunded \r\nguarantees\r\nInsurers ask for\r\n To allow a Bank Letter of Credit (LOC) as alternative to third-party cash \r\ncollateral deposit\r\n To adapt Level 1 Text to be release insurers from funding obligation \r\n(indeed, insurers are not hedged funds and are highly regulated, thereby \r\nthere is no need to collateralise their obligations to banks)\r\nLACK OF LIQUIDITY OF SECURITISATION \r\nMARKET\r\n ECB eligibility reduced free market liquidity\r\n LCR\r\n Improve LCR eligibility for Non-Senior tranches\r\n Improve Regulation for Risk Transfer from Banks’ Trading Books \r\n Reduce Maturity Mismatch Penalty\r\n A 30 day post asset onboarding Article 5 due diligence allowance \r\nwith selling obligation when not fulfilled could help improve \r\nliquidity of the asset class\r\nCORRECT STIGMATISATION OF \r\nSECURITISATION IN RULEMAKING\r\nNumerous Regulation is redundant or stigmatising \r\nSecuritisation\r\n AIFMD (2011/61/EU) vs. SecReg\r\n Bafin Rundschreiben 11/2017 (VA) vs. SecReg\r\nPOLITICAL MOTIVATION NEEDS CLARITY\r\nPublic Repositories helpful\r\n But data quality issues\r\n Private Market quite opaque\r\n More initiative by private markets needed for more transparency on their \r\noverall investments providing clarity on:\r\n Country of risk \r\n Asset class\r\nEU-Vorgaben und nationales Recht\r\nEU-Vorgaben seit 2019…\r\n• …, allerdings ist in der Verbriefungsverordnung nicht geregelt, nach welchen Rechtsvorschriften Verbriefungstransaktionen \r\nin den Mitgliedsstaaten durchgeführt werden\r\nNationales Recht – Deutschland kennt im Gegensatz zu z. B. Luxemburg, Italien, Spanien und Frankreich keine \r\neigene Verbriefungsgesetzgebung\r\n• Forderungsverkauf nach allgemeinen Regeln des BGB\r\n• True Sale nach InsO\r\n• Besteuerung nach AO, KStG, etc.\r\nDeutsches Verbriefungsrahmenwerk\r\nSchaffen eines nationalen Verbriefungsgesetzes\r\n• Beseitigung von rechtlichen Unsicherheiten bei True Sale, Insolvenzanfechtung, Gewerbesteuer \r\n• Einführen von deutschen Verbriefungszweckgesellschaften \r\n• Ermöglichen neuer Assetklassen, insbesondere Lizenzen (SaaS; Subscription Business) \r\n⇒Vorschläge leisten einen Beitrag zur Wiederbelebung der Verbriefungsmärkte im Rahmen der Europäischen \r\nKapitalmarktunion und der Stärkung des Finanzstandorts Deutschlands; insbesondere erfordern sie keine Subventionen \r\nund sind neutral für das Steueraufkommen.\r\n⇒Vorschläge können durch Vereinheitlichungsinitiativen auf EU-Ebene in Form der Setzung von Mindeststandards und/oder \r\neines optionalen Rahmenwerks flankiert oder auch vertieft werden\r\nVerbriefungsplattform\r\nDualen Transformationsprozess\r\nunterstützen\r\n25.06.2024 Titel der Präsentation\r\n2\r\nNarrativ\r\nInhalt\r\n• Ziel: Belebung des Verbriefungsmarktes, ausgerichtet auf die Zukunft\r\n• Beitrag einer Verbriefungsplattform: \r\n− Hürden und Markteintrittsbarrieren reduzieren\r\n− Standardisierung fördern\r\n− Effizienzen heben / Transaktionskosten reduzieren\r\n• Voraussetzung: \r\n− Verbriefungsplattform muss dort ansetzen, wo der Markt nicht \r\nfunktioniert\r\n− Mehrwert für Originatoren und Investoren\r\n− Marktkonforme Lösung\r\n• Zeithorizont: \r\n− nach wirksam werden von regulatorischen Anpassungen, \r\n− Falls noch notwendig, Prüfung auf mittlere Frist\r\nUnterstützung duale \r\nTransformation\r\nVerbriefung als Brücke \r\nzwischen \r\nBankfinanzierung und \r\nKapitalmarkt. \r\n25.06.2024 Titel der Präsentation\r\n3\r\nEinordung bekannter Verbriefungsplattformen\r\n1 Stark heterogenes Marktsegment (länderübergreifend, verschiedene Assetklassen); Standardisierung von Dokumentation und Struktur. 2 Eher homogenes Marktsegment (i.W. Deutschland, jeweils eine Assetklasse); Standardisierung von Dokumentation, Struktur, Reporting\r\n3 Eher homogenes Marktsegment (Verbundintern); Standardisierung von Dokumentation, Struktur, Reporting etc.; Zentralisierung bei jeweiligem Zentralinstitut.\r\n4 Homogenes Marktsegment (ein Land, eine Assetklasse); Standardisierung von Dokumentation, Struktur, Reporting.\r\n5 Äußerst heterogener Markt (länderübergreifend, Assetklasse: tbd); maximale Integration mit Garantie(n).\r\nStandardisierung Zentralisierung Einheitliche Assetklasse / Garantie\r\nHomogenität des relevanten Marktsegments\r\nGrad der Integration\r\nEIF\r\n„Plattform“1\r\nNOYER\u0002Vorschlag5\r\nVR Circle/ \r\nSpkBasket3\r\nGSEs4\r\nPROMISE/ \r\nPROVIDE2\r\n25.06.2024 Titel der Präsentation\r\n4\r\nWas kann eine Verbriefungsplattform (nicht) erreichen?\r\nReduzierung von \r\nTransaktionskosten\r\n• Standardisierung von Struktur und Dokumentation (separat für \r\nTrueSale und Syntheten)\r\n• Einheitliche Datenanforderungen\r\n• Abnahme SRT-Prozess \r\n• Vordefinierte Auswahlkriterien\r\n• Einheitliche IT\r\n• Zentriertes Know-how/rechtliche Expertise\r\n+ Zugang für kleinere Originatoren / Investoren ermöglichen\r\n+ Investorenbasis stärken\r\n+ Zugang zu neuen Assetklassen\r\n+ Marktliquidität steigt\r\n- Bedarf größere Originatoren fraglich\r\n- Standardisierung herausfordernd (gleiche Ratingsysteme, \r\n gleiche Kreditvergabeprozesse, einheitliche rechtliche \r\n Grundlagen wären erforderlich) \r\n- enges Korsett, geringe Flexibilität\r\nTransparenz \r\nverbessern\r\n• Standardisiertes, bedarfsgerechtes vereinheitlichtes Reporting\r\n• Standardisierung von Dokumentation \r\n• Güteindikator\r\n- eingeschränkte Flexibilität\r\nAbbau Stigma –\r\nVertrauen, Akzeptanz \r\nstärken \r\n• Bessere interne / extern Kommunikation\r\n• Reduzierung Komplexität\r\n• Sicherheit erhöhen (Garantien, Anschub durch staatliche \r\nInstitutionen)\r\n- Garantien: Gefahr crowding-out bestehender \r\n Investoren/Assetklassen, \r\nMehrwert Maßnahmen Bewertung\r\nPreisdruck aus Sicht des Investors\r\nGrüne Verbriefungen\r\nKatalysator der Transformationsfinanzierung\r\n21.06.2024 Titel der Präsentation\r\n2\r\nEU-Regulierung \r\nMarktstandards\r\n▪Erstes regulatorisches Rahmenwerk für grüne \r\nAnleihen weltweit\r\n▪Beinhaltet Vorschriften für grüne \r\nVerbriefungen\r\n▪Use-of-Proceeds Ansatz in Übereinstimmung \r\nmit der EU-Taxonomie\r\n▪Synthetische Verbriefungen sind nicht erfasst –\r\nnur True Sale Verbriefungen können EU GBS \r\nerlangen\r\n▪Zertifizierung nach EU GBS sieht die \r\nzwingende Verpflichtung zur Erstellung eines \r\nProspekts nach der Prospektverordnung vor\r\n▪ Fortlaufende Dokumentations- und \r\nKontrollpflichten nach Emission der \r\nVerbriefung\r\nEU Green Bond Standard (ab 21.12.2024)\r\nInvestorenspezifisch\r\nICMA GBP ist der derzeitige Marktstandard – der EU GBS hat das Potenzial, der neue Goldstandard zu werden\r\n▪Ausgabe von ESG\u0002Fragebögen an \r\nInvestoren sehr \r\nverbreitet\r\n▪Diverse Konzepte \r\nzur fortlaufenden \r\nBewertung des \r\ngrünen Impacts\r\nInvestoren\r\n▪EIB/EIF-Ansatz zur \r\nEinordnung grüner \r\nInvestments\r\n▪Use-of-Proceeds\r\nAnsatz für neue \r\ngrüne Projekte\r\n▪EU-Taxonomie\u0002Konformität\r\n▪Bilaterale \r\nRetrozessions- und \r\nVerpflichtungsverein\r\nbarung\r\n▪ Invest EU Green \r\nSecuritisation –\r\n100% green\r\nportfolios\r\nEIB / EIF\r\n▪Guidelines zur \r\nFörderung von \r\nTransparenz und \r\nBerichterstattung \r\nvon Emittenten an \r\nStakeholder\r\n▪Use-of proceeds\r\nAnsatz für geeignete \r\ngrüne Projekte\r\n▪Zertifizierung des \r\nFinance Frameworks \r\ndurch Second-Party\u0002Opinion\r\nICMA Green Bond \r\nPrinciples\r\n▪CBI-Standard & \r\nZertifizierungs\u0002schema\r\n▪Eindeutige Kriterien \r\nzur Überprüfung der \r\nzur grünen \r\nZertifizierung \r\nnotwendigen \r\nKriterien\r\n▪Use-of-proceeds\r\nAnsatz\r\nClimate Bond \r\nInitiative\r\nGreen Labels (privat)\r\n21.06.2024 Titel der Präsentation\r\n3\r\nBestehende ESG Reporting-Vorschriften\r\n➢ Taxonomie-Verordnung\r\n➢ Sustainable Finance Disclosure Regulation \r\n(SFDR)\r\n➢ Corporate Sustainability Reporting \r\nDirective (CSRD) - European Sustainability\r\nReporting Standards \r\n➢ CSDDD – Lieferkettenrichtline\r\n➢ CRR (Art. 449a)\r\n➢ Verbriefungsverordnung (Art. 22(4))\r\n➢ ESMA\r\n➢ PAI-Score: Principle Adverse Impact (SFDR)\r\n➢ Use-Of-Proceeds (z.B. EU GBS, ICMA GBP)\r\n➢ Energy Performance Certificates (EPC)\r\n➢ SFDR\r\n➢ Taxonomie-Verordnung\r\nUnternehmensebene Produktebene\r\nEs besteht eine Vielzahl an ESG-Reporting Vorschriften, die aufeinander abgestimmt werden sollten.\r\n21.06.2024 Titel der Präsentation\r\n4\r\nPublic (exemplarisch)\r\nAusgewählte Transaktionen im Sektor „grüne Vebriefungen“\r\nGreen Lion (2023)\r\n• Niederländische RMBS\r\n• Grüne Assets + Use-of-Proceeds\r\n• Volumen: €894m\r\n• Zertifiziert nach den ICMA GBP\r\nPrivat (exemplarisch)\r\nGreen Storm (2016 - 2023)\r\n• Niederländische RMBS\r\n• Grüne Assets + Use-of-Proceeds\r\n• Volumen €470m\r\n• Zertifiziert nach dem CBI-Standard\r\nKoromo Italy (2023)\r\n• Darlehen für KFZ mit hybriden Antrieben\r\n• Volumen: €470m\r\n• Keine Zertifizierung\r\nVantage Data Centers (2024)\r\n• Use-of-Proceeds Ansatz\r\n• Volumen: £600m\r\n• Rechenzentren in UK\r\n• Finance Framework mit Second-Party Opinion nach ICMA GBP\r\nEnpal (2022-2023)\r\n• Warehouse-Facilities für Absatzfinanzierung von \r\nSolaranlagen und Wärmepumpen\r\n• € 1.7 Mrd. Volumen in 3 Transaktionen\r\n• Keine Zertifizierung oder grünes Label\r\nAIRA (2024)\r\n• Warehouse-Facility für Absatzfinanzierung von \r\nWärmepumpen\r\n• Volumen: €200m \r\n• Keine Zertifizierung oder grünes Label\r\nZolar (2024)\r\n• Warehouse-Facility für Absatzfinanzierung von \r\nSolaranlagen\r\n• Volumen: €100m\r\n• Keine Zertifizierung oder grünes Label\r\nBereits heute tragen Verbriefungen zur Finanzierung der Transformation bei\r\nLBBW\r\n• Synthetische Verbriefung (SRT) eines Coporate Loan-Portfolios sowie Commitment\r\nüber neue Finanzierungen iHv € 350m in Solaranlagen und Windparks\r\n• Volumen: €3.2 Mrd.\r\n• Keine Zertifizierung oder grünes Label\r\nUnión de Créditos Prado XI (2023)\r\n• Joint Venture von Banco Santander und BNP Paribas\r\n• Volumen: €490m \r\n• Spanische und portugiesische RMBS\r\n• Green Bond Framework von Sustainalytics\r\nHometree (2024)\r\n• Warehouse-Facilities für Absatzfinanzierung von \r\nSolaranlagen, Batterien und Wärmepumpen\r\n• Volumen: £250m\r\n• Keine Zertifizierung oder grünes Label\r\n21.06.2024 Titel der Präsentation\r\n5\r\nWie blicken Originatoren und Investoren in Deutschland derzeit auf grüne Verbriefungen?\r\nOriginatoren- und Investorensicht\r\nOriginatoren\r\n• First Mover - Möglichkeit den Markt zu \r\nprägen\r\n• Public Relations Tool \r\n(Shareholder/Kunden/Investoren)\r\n• Adressierung neuer Investorengruppen\r\n• Bisher kein Vorteil im Pricing\r\n• Komplexität insbesondere Regulierung als \r\nHemmschuh\r\n• Mangel an „grünen“ Assets – insbesondere \r\nKonformität mit EU-Taxonomie \r\n• Verbriefung grüner Assets führt zu einem \r\nRestpool „brauner“ Assets\r\n• Headline-Risiko\r\nInvestoren\r\n• Nachfrage nach ESG-aligned Investitionen \r\ngrundsätzlich vorhanden\r\n• Aber: Derzeit im Markt kein Fokus auf grün \r\ngelabelte Investments\r\n• Markt ist insgesamt wenig entwickelt –\r\nUnsicherheit der Marktteilnehmer\r\n• „Grün“ ist derzeit „nice to have“ – Struktur \r\nund Qualität der Assets ist wichtiger\r\n• Interne ESG-Strategien als Impulsgeber – ESG \r\nReporting mittlerweile weit verbreitet\r\n• Investitionsbedarf ergibt sich zukünftig auch \r\naus regulatorischen Vorgaben (z.B. CSRD)\r\n21.06.2024 Titel der Präsentation\r\n6\r\nImpulse für die grüne Transformation - Verbriefungen\r\nVerbriefungen tragen bereits heute dazu bei, den enormen Finanzierungsbedarf der \r\ngrünen Transformation zu stillen, aber es gibt noch keinen „Markt“ dafür\r\nEIF/EIB als Brückenbauer hin zu einem entwickelten Markt\r\nBei ESG Reporting-Vorschriften besteht Harmonisierungsbedarf („weniger ist mehr“)\r\nEinbeziehung synthetischer Verbriefungen in den EU Green Bond Standard\r\nKonformitätsnachweis mit EU-Taxonomie als praktische Hürde für EU GBS\r\n1\r\n2\r\n3\r\n4\r\n5"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010950","regulatoryProjectTitle":"Verbriefungen - Verbesserung des europäischen und nationalen Rahmenwerkes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d6/c7/354387/Stellungnahme-Gutachten-SG2409160019.pdf","pdfPageCount":38,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"September 2024\r\nBericht\r\nEuropas Wettbewerbsfähigkeit\r\nstärken: Chancen durch\r\nVerbriefungen nutzen\r\nAbschlussbericht der „Taskforce“ Verbriefungen\r\nÜberreicht durch \r\nan das Bundesministerium der Finanzen\r\nam 16. September 2024 in der ESMT Berlin\r\nImpressum\r\n\r\nTrue Sale International GmbH\r\nMainzer Landstraße 61\r\n60329 Frankfurt am Main\r\nTelefon: +49 69 2992-170\r\nwww.true-sale-international.de\r\nUSt.-IdNr. DE237464640\r\nHR AG Frankfurt/Main, RNr. HRB 73065\r\nLR-Nr. R001019\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28\r\n10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.bankenverband.de\r\nUSt.-IdNr. DE201591882\r\nLR-Nr. R001458\r\nEuropas Wettbewerbsfähigkeit\r\nstärken: Chancen durch\r\nVerbriefungen nutzen\r\nUm die verschiedenen Segmente des EU-Verbriefungsmarkts\r\nlangfristig auch für weitere Investoren attraktiv zu\r\ngestalten und die Marktaktivität zu erhöhen, sollten in einem\r\nersten Schritt Banken, die insbesondere als Originatoren\r\nvon Bilanzverbriefungen und als Investoren von Öffentlichen\r\nABS-Transaktionen und privaten Verbriefungen auftreten, -\r\nneben der identifizierten zielgerichteten Vereinfachung der\r\nRegulierung - durch folgende Maßnahmen gestärkt werden:\r\nVerbriefungen verbinden die stark\r\nbankbasierte Finanzierung der europäischen\r\nWirtschaft mit den Kapitalmärkten,\r\nerweitern das Anlagespektrum\r\nfür Investoren und sind\r\nein unverzichtbares Instrument, um\r\nInvestitionen in die grüne und digitale\r\nTransformation finanzieren zu\r\nkönnen. Angesichts ihrer Bedeutung\r\nfür ein wettbewerbsstarkes und strategisch\r\nunabhängiges Europa hat sich\r\ninzwischen auch die europäische und\r\nnationale Politik darauf verständigt,\r\nden aktuell viel zu kleinen und liquiditätsschwachen\r\neuropäischen Verbriefungsmarkt\r\nzu stärken. Mit dem\r\nvorliegenden Bericht verfolgt die Initiative\r\ndas Ziel, einen wichtigen Beitrag\r\nzu dieser Diskussion zu leisten\r\nund den politischen Entscheidungsträgern\r\nsubstanzielle Informationen,\r\nZusammenhänge und Vorschläge an\r\ndie Hand zu geben.\r\nInsbesondere sollen mit diesem Bericht\r\nund den darin enthaltenen Anpassungsvorschlägen\r\ndas Vertrauen\r\nin das Verbriefungsinstrument gestärkt\r\nund Wege aufgezeigt werden,\r\nwie durch eine erweiterte Investorenbasis\r\nund eine Erhöhung der\r\nLiquidität privates Kapital mobilisiert\r\nwerden kann. Banken können hierbei\r\nausgewogene Vorschläge machen,\r\nda sie einerseits die Perspektive als\r\nOriginator (Urheber) einnehmen, aber\r\nDie Investorenbasis muss allerdings noch über die Banken\r\nhinaus ausgeweitet werden. In diesem Zusammenhang\r\nsollte die Regulierung von Versicherungen (Solvency II)\r\nangepasst werden, so dass die Kapitalanforderungen für\r\nInvestitionen in Verbriefungen dem Kapitalbedarf vergleichbarer\r\nAnlageformen entsprechen. Insbesondere sollte\r\nVersicherungen der Zugang auch zu synthetischen STS-Verbriefungen\r\nerleichtert werden.\r\nWeitere denkbare Maßnahmen zur Stärkung des EU-Verbriefungsmarkts\r\nsind der staatlich unterstützte Aufbau\r\neiner Verbriefungsplattform oder der Einsatz von staatlichen\r\nGarantien. Beide Instrumente können positive, marktstimulierende\r\nEffekte erzeugen, gehen aber mit hohen Kosten\r\neinher, wirken eher langfristig, können zu unerwünschten\r\nNebeneffekten führen und setzen einen stabilen Regulierungsrahmen\r\nvoraus. Folgerichtig müssen die Änderungen\r\nan der Regulierung Vorrang haben, da diese kurzfristiger\r\numsetzbar sind, zeitnah ihre Wirksamkeit entfalten und mit\r\ngeringeren Kosten einhergehen.\r\nandererseits auch als Investor auftreten und somit auch\r\ndiese Seite beleuchten.\r\nEiner Stärkung des europäischen Verbriefungsmarkts steht\r\naktuell eine überbordende Regulierung entgegen, die sich\r\nim Ergebnis in hohen Transaktionskosten für Originatoren\r\nwie für Investoren niederschlägt. Die Folge: Investoren\r\nsind in andere Anlageformen ausgewichen, die Marktteilnahme\r\nist gering und die Attraktivität von Verbriefungen als\r\nFinanzierungsinstrument für die Realwirtschaft hat stark\r\ngelitten. Der vorliegende Bericht macht deutlich, dass es\r\ndie eine große Lösung nicht gibt, sondern es einer ganzen\r\nReihe von Nachbesserungen an verschiedenen Stellen der\r\nRegulierung bedarf, um den Verbriefungsmarkt nachhaltig\r\nzu stärken. Eine halbherzige Umsetzung nur einzelner\r\nVorschläge würde keinen nennenswerten Erfolg erzielen.\r\nKonkret stellen hohe Transaktionskosten eine große\r\nMarkteintrittsbarriere dar, da sie die Wirtschaftlichkeit von\r\nVerbriefungen erheblich beeinträchtigen – deshalb sieht\r\nder Bericht die Senkung dieser Kosten als entscheidend\r\nan, um die Attraktivität des Verbriefungsinstruments zu\r\nerhöhen. Verantwortlich für die hohen Kosten ist in erster\r\nLinie die Verbriefungsverordnung, die in ihrer bisherigen\r\nForm zwar grundsätzlich in die richtige Richtung zielt, in der\r\nPraxis aber zu komplizierten Prozessen und übermäßigen\r\nReportinganforderungen führt. An welcher Stelle die Verbriefungsverordnung\r\nvereinfacht werden kann, stellt dieser\r\nBericht en détail dar: Eine ganze Reihe von zweckmäßigen\r\nVereinfachungsvorschlägen zeigt Wege auf, wie die Prozesse\r\nfür Banken, Leasinggesellschaften und Wirtschaftsunternehmen\r\nals Originatoren einerseits und für die Investoren\r\nandererseits erleichtert werden können.\r\nExecutive\r\nSummary Sep 2024\r\n01 Perspektivisch muss der Baseler Ausschuss für\r\nBankenaufsicht den Ansatz zur Errechnung der\r\nEigenkapitalanforderungen komplett überarbeiten,\r\num überproportional hohe Kapitalanforderungen abzusenken.\r\nAls Übergangslösung schlägt der Bericht\r\nunter anderem Anpassungen vor, die die Eigenkapitalunterlegung\r\nfür die risikoarmen Tranchen reduzieren.\r\nDie Erleichterung für Verbriefungen bei der Berechnung\r\ndes Output Floors sollte beibehalten werden.\r\n02\r\n03\r\nProzesse zur aufsichtlichen Prüfung (SRT-Prozesse)\r\nsollten verschlankt werden. Dies gilt insbesondere für\r\nVerbriefungen, deren Prozesse immer wieder nach\r\ndemselben Schema ablaufen.\r\nVerbriefungen für Bankinvestoren gilt es durch bessere\r\nAnrechenbarkeit in bankaufsichtlichen Liquiditätsmaßen\r\n(LCR) attraktiver zu machen.\r\nMit Blick auf die grüne Transformation könnte ein funktionierender\r\nMarkt für Verbriefungen dazu beitragen,\r\ndass auch grüne Verbriefungen an Bedeutung gewinnen,\r\nund dabei helfen, den steigenden Finanzierungsbedarf\r\nzu decken. Bisher ist der Markt für grüne Verbriefungen\r\nin Deutschland wenig entwickelt, was einerseits\r\nauf bestehende Unsicherheiten der Marktteilnehmer\r\nzurückzuführen ist, andererseits auf die bereits hohe\r\nTransparenz von Verbriefungen, die eine Bewertung\r\ndurch Investoren ermöglicht, ohne dass es einer grünen\r\nZertifizierung bedarf. Die Initiative sieht in dem European\r\nGreen Bond eine Chance, die grüne Transformation\r\nüber Verbriefungen zu unterstützen. Eine Reihe von\r\nAnpassungen der Vorgaben könnte den Erfolg grüner\r\nVerbriefungen steigern.\r\nEin Großteil der Maßnahmen muss auf europäischer\r\nEbene erfolgen. Aber auch auf nationaler Ebene gibt es\r\nSpielraum, um den Verbriefungsmarkt zu beleben und\r\ngleichzeitig den Finanzstandort Deutschland zu stärken.\r\nZu diesem Zweck sollte ein deutsches Verbriefungsgesetz\r\nverabschiedet werden, das die bestehenden rechtlichen\r\nUnsicherheiten und Regelungslücken unter anderem\r\nim Gesellschaftsrecht, bei der Forderungsabtretung\r\nund in der steuerlichen Berücksichtigung beseitigt und\r\nDeutschland auf den Stand seiner europäischen Nachbarn\r\nbringt. Der zu schaffende deutsche Rechtsrahmen\r\nkönnte über eine gezielte Harmonisierung bestimmter\r\ninsolvenz- und vertragsrechtlicher Aspekte des europäischen\r\nRechtsrahmens unterstützt werden.\r\nInhaltsverzeichnis\r\nAnlagen\r\nInhalt und Zweck dieses Berichts i\r\nVerbriefungen: ein Überblick iii\r\n1 Transaktionskosten im Markt verringern - Verbriefungsverordnung vereinfachen 1\r\n2 Angemessene Rahmenbedingungen für Banken schaffen 21\r\n2.1 Risikosensitive Ausgestaltung der Senior-Floors und Reduzierung der\r\nallgemeinen Überkapitalisierung\r\n24\r\n2.2 Angemessene Behandlung von Senior-Verbriefungspositionen in der LCR 27\r\n2.3 Verlässliche Leitplanken für SRT-Prozess 28\r\n2.4 Diverse Anpassungen 29\r\n2.5 Die Änderung der Baseler Rahmenübereinkunft zur Eigenmittelunterlegung\r\nvon Verbriefungen\r\n30\r\n3 Angemessene Rahmenbedingungen für Versicherungen schaffen 31\r\n4 Verbriefungsplattform 37\r\n3.1 Angemessene Kapitalanforderungen in der Solvency II 33\r\n5 Verbriefungen und grüne Transformation 41\r\nTransaktionskosten im deutschen Markt verringern – nationales Verbriefungsrahmenwerk\r\nschaffen sowie weitere Harmonisierung des Rechtsrahmens\r\n6 47\r\nAnlage 3: Vergleichsversion des Art. 7 VVO in Bezug auf private Verbriefungen 58\r\nAnlage 2: Vergleichsversion des Art. 5 VVO 55\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschlag für Art. 5 VVO 53\r\nAnlage 4: Überblick über die europäischen Verbriefungsmärkte (EU27 und UK) 59 Die Initiative der Finanzindustrie stellt sich vor 51\r\n3.2 Teilhabe der Versicherer an STS-Verbriefungen 34\r\n3.3 Harmonisierung von Regelungen 35\r\n1.1 Sorgfaltspflichten für den Investor (Art. 5 VVO) 1\r\n1.2 Transparenzanforderungen (Art. 7 VVO) 9\r\n1.3 STS-Regelungen (Art. 18 ff. VVO) 14\r\ni Europas Verbriefungsmarkt stärken ii Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\nkonkrete Vorschläge zu unterbreiten, wie privates Kapital\r\ndurch die Erweiterung der Investorenbasis und Erhöhung\r\nder Liquidität mobilisiert werden kann,\r\nim weiteren Sinne einen positiven Beitrag zur Kapitalmarktunion\r\nund zur Finanzierung der grünen und digitalen\r\nTransformation zu leisten und\r\ndarauf hinzuwirken, dass ein wachsender europäischer\r\nVerbriefungsmarkt und die damit einhergehende Vertiefung\r\nder europäischen Kapitalmärkte einen Beitrag\r\ndazu leisten, die europäische Souveränität und Wettbewerbsfähigkeit\r\nzu stärken.\r\nDie Vorschläge basieren zunächst auf den praktischen Erfahrungen,\r\ndie die beteiligten Parteien im Verbriefungsprozess\r\ngesammelt haben. Darüber hinaus sind auch Erkenntnisse aus\r\nInterviews mit potenziellen Investoren eingeflossen, die eine Investition\r\nin Verbriefungspositionen aus verschiedenen Gründen\r\naktuell nicht in Betracht ziehen.\r\nDie einzelnen sehr konkreten Vorschläge wurden aus den bestehenden\r\nHerausforderungen und deren Auswirkungen im\r\nVerbriefungsmarkt abgeleitet. Jeder Vorschlag wird auf seinen\r\npotenziellen Nutzen hin untersucht. Mögliche Schwachstellen der\r\nVorschläge werden beleuchtet. Darüber hinaus gibt die Initiative\r\neine Einschätzung über die erhoffte Wirkungsweise und die Umsetzbarkeit\r\nder Vorschläge ab.\r\nDie Initiative möchte mit dieser Vorgehensweise Zusammenhänge\r\nerläutern und mit den Ausführungen im Bericht eine fundierte\r\nGrundlage für den politischen Entscheidungsprozess schaffen.\r\nIm nachfolgenden Bericht werden nach einer einleitenden,\r\npolitischen Einordnung zunächst Vorschläge zur Anpassung des\r\nregulatorischen Rahmenwerks für Verbriefungen präsentiert. Die\r\nVorschläge erstrecken sich auf die Verbriefungsverordnung sowie\r\nauf die branchenspezifischen Vorgaben für Banken (CRR) und\r\nVersicherungen (Solvency II). In Bezug auf den Themenbereich\r\nVerbriefungsplattform geht die Initiative auf den potenziellen\r\nMehrwert ein und bewertet gleichzeitig die mit der Umsetzung\r\neiner Verbriefungsplattform im Zusammenhang stehenden Herausforderungen.\r\nNicht zuletzt vertieft die Initiative das Thema\r\nVerbriefungen und grüne Transformation und widmet sich auch\r\nmöglichen nationalen Maßnahmen.\r\nInhalt und Zweck\r\ndieses Berichts\r\nVerbriefungen genießen seit einigen\r\nMonaten politischen Rückenwind in\r\nDeutschland und Europa. So haben\r\nsich Bundeskanzler Olaf Scholz und\r\nFrankreichs Präsident Emmanuel\r\nMacron auf dem Deutsch-Französischen\r\nMinisterrat am 28. Mai 2024\r\nauf eine ehrgeizige Agenda zur Verwirklichung\r\nder Kapitalmarktunion\r\nverständigt. Als einer der Schwerpunktbereiche\r\nwird der europäische\r\nVerbriefungsmarkt genannt, der\r\ninsbesondere durch regulatorische\r\nund aufsichtsrechtliche Nachbesserungen\r\ngestärkt werden soll.1\r\nBereits im April 2024 hatte der ehemalige\r\nitalienische Ministerpräsident\r\nEnrico Letta im Auftrag der belgischen\r\nEU-Ratspräsidentschaft einen\r\nBericht2 über die Zukunft des europäischen\r\nBinnenmarkts veröffentlicht.\r\nDarin konstatiert er, dass der\r\neuropäische Binnenmarkt auch für\r\nFinanzen dringend weiterentwickelt\r\nwerden müsse. Er sieht Verbriefungen\r\nals ein wesentliches Bindeglied\r\nzwischen Kredit- und Kapitalmärkten an und schlägt in\r\nseiner Roadmap für die neue europäische Legislaturperiode\r\n(2024 bis 2029) vor, das Verbriefungsrahmenwerk im Jahr\r\n2025 zu überarbeiten.\r\nEbenfalls im April 2024 hat Christian Noyer, ehemaliger\r\nGouverneur der französischen Zentralbank, einen vom französischen\r\nFinanz- und Wirtschaftsminister Bruno Le Maire\r\nbeauftragen Bericht3 zur Kapitalmarktunion vorgestellt.\r\nDabei geht Noyer dezidiert auf den Verbriefungsmarkt ein.\r\nNoyer hebt hervor, dass Verbriefungen ein wichtiges Instrument\r\nfür eine effiziente Risikoallokation sind, und räumt\r\nregulatorischen Anpassungen im Verbriefungsbereich den\r\nVorrang vor anderen denkbaren Maßnahmen ein.\r\nDieses Momentum gilt es zu nutzen. Aufgrund der großen\r\nBedeutung von Verbriefungen für die Wirtschaft will die\r\nInitiative der deutschen Finanzindustrie mit diesem Papier\r\ndarauf hinwirken, dass die verschiedenen Vorstöße zur\r\nStärkung des Verbriefungsmarkts auch nach den Wahlen\r\nzum Europäischen Parlament und vor dem Hintergrund\r\neiner sich neu bildenden Europäischen Kommission weiter\r\nvorangetrieben werden.\r\nSie hat sich zu diesem Zweck den folgenden Zielen verschrieben:\r\nden politisch wiederholt geäußerten Willen zur\r\nStärkung des Verbriefungsmarkts in Impulse für\r\ntatsächliche Maßnahmen zu übersetzen,\r\nmit transparenten Anpassungsvorschlägen zum\r\nregulatorischen Rahmenwerk das Vertrauen in das\r\nInstrument stärken,\r\n1 Neue Agenda zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und des\r\nWachstums in der Europäischen Union (Höflichkeitsübersetzung)\r\n(bundesregierung.de).\r\n2 Bericht von Enrico Letta über die Zukunft des europäischen\r\nBinnenmarkts.\r\n3 EN_-_Report_-_Developing_European_capital_markets.pdf\r\n(true-sale-international.de).\r\niii Europas Verbriefungsmarkt stärken iv Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\nVerbriefungen:\r\nein Überblick\r\nWarum sind Verbriefungen\r\nwichtig?\r\nVerbriefungen sind ein wichtiges Instrument\r\nfür Banken und Wirtschaftsunternehmen\r\nzur Finanzierung von\r\nInvestitionen, Kreditportfolios sowie\r\nArbeitskapital und dienen somit der\r\nKapital- und Liquiditätssteuerung.\r\nDurch Verbriefungen können Risiken\r\nim Wirtschaftssystem je nach\r\nRisikopräferenz auf verschiedene\r\nInvestoren in einem hoch regulierten\r\nUmfeld übertragen werden,\r\nwodurch ein positiver Beitrag zur\r\nFinanzmarktstabilität geleistet wird.\r\nVerbriefungen stellen damit ein\r\nwichtiges Bindeglied zwischen der\r\nbankbasierten Unternehmensfinanzierung\r\nund den Kapitalmärkten dar.\r\nWährend Öffentliche ABS die direkte\r\nFinanzierung größerer Transaktionen\r\nam Kapitalmarkt bei einer breiteren\r\nInvestorenbasis ermöglichen, werden\r\nkleinere Transaktionen häufig direkt\r\nüber Bankbilanzen sowie im Rahmen\r\nvon Asset Backed Commercial Paper\r\n– kurz ABCP genannt – bei Geldmarktinvestoren finanziert.\r\nMithilfe von synthetischen Verbriefungen kann die Kreditvergabe\r\nan die Wirtschaft dadurch gesteigert werden, dass\r\nAusfallrisiken teilweise an Nichtbanken übertragen werden\r\nund Banken ihre Eigenkapitalanforderungen bei steigendem\r\nKreditvolumen erfüllen können.\r\nWelche Rolle haben europäische Verbriefungen in\r\nder Finanzkrise gespielt?\r\nEuropäische Verbriefungen sind während der Finanzkrise\r\n2008 zu Unrecht in Verruf geraten. Dies belegen die sehr\r\ngeringen Ausfallraten4 vor, während und nach der Krise:\r\nAusfallraten im Vergleich\r\n1976 - 2022 EU USA\r\nVerbriefungen 1,0 % 4,1 %\r\nRMBS 0,3 %\r\nABS 0,2 %\r\nCLOs 0,1 %\r\nSchwächste Sektoren EU USA\r\nABS CDOs 5,1 % 13,1 %\r\nCMBS 3,0 %\r\nRMBS „subprime“ 5,3 %\r\nRMBS „alt-a“ 0,1 % 9,3 %\r\nDiese Daten spiegeln die schon damals strengeren Kreditvergabestandards\r\nin Europa im Vergleich zu den USA wider.\r\nSeit 2021 gelten in Europa zudem die Guidelines on\r\nLoan Origination5 , die europaweit einheitliche hochqualitative\r\nKreditverfahren sicherstellen. Die Verluste von Banken\r\nund Investoren während der Finanzmarktkrise sind\r\nim Wesentlichen auf die Kombination hoher Verluste in\r\nUS-Portfolios und dem Leverage amerikanischer Verbriefungen\r\ndurch Wiederverbriefungen und synthetische Arbitrageverbriefungen\r\nzurückzuführen; beides ist seitdem\r\nfaktisch verboten.\r\nWie wirken Verbriefungen eigentlich genau?\r\nVerbriefungen verbinden die bankbasierte Unternehmensfinanzierung\r\nmit den Kapitalmärkten, indem sie Risiken an\r\ninstitutionelle Investoren weitergeben. Dies leisten die verschiedenen\r\nSegmente des Verbriefungsmarkts auf unterschiedliche\r\nWeise:\r\nÖffentliche ABS, also mit Vermögenswerten unterlegte\r\nWertpapiere, die an öffentlichen Finanzmärkten gehandelt\r\nwerden, dienen der Finanzierung der Realwirtschaft. Banken,\r\nLeasinggesellschaften und Wirtschaftsunternehmen,\r\ndie verbriefen, die sogenannten Originatoren, erhalten\r\ndurch den Forderungsverkauf (True Sale, Verkauf in der\r\nRegel über eine Verbriefungszweckgesellschaft) direkte\r\nLiquidität über den Kapitalmarkt. Öffentliche ABS enthalten\r\nüblicherweise Auto- und Konsumentenkredite sowie\r\nImmobilienfinanzierungen. Auch Leasingforderungen von\r\nAutos oder gewerblich genutzten mobilen Wirtschaftsgütern\r\nsind hier üblich. So verbrieft zum Beispiel Volkswagen\r\nFinancial Services AG in diesem Marktsegment einen\r\nPool von privat oder gewerblich genutzten PKW inklusive\r\nE-Fahrzeugen. Die Deutsche Leasing AG verbrieft Pools an\r\nForderungen gegenüber Mittelständlern, die z. B. ihre Sattelschlepper\r\noder Arbeitsbühnen bei der Deutschen Leasing\r\nAG geleast haben.\r\nSynthetische Verbriefungen finanzieren die Realwirtschaft\r\nindirekt. Banken vergeben Kredite an private Kunden\r\nsowie an kleine, mittlere und große Unternehmen.\r\nDiese Kreditvergabe ist beschränkt, da Banken gleichzeitig\r\nKapital vorhalten müssen, um einen potenziellen Ausfall\r\nder Kredite abzusichern. Deshalb bedarf es Instrumente,\r\ndie den wachsenden Bedarf an Krediten abdecken können.\r\nBei synthetischen Verbriefungen sichern Banken ihre\r\nKreditrisiken ab, ohne dafür direkt Liquidität zu erhalten\r\n(kein Forderungsverkauf). Diese Risikoreduzierung schafft\r\nin der Folge Raum für eine zusätzliche Kreditvergabe an\r\nprivate Kunden und Unternehmen. So ermöglicht die Commerzbank\r\nAG mithilfe synthetischer Verbriefungen die Vergabe\r\nzusätzlicher Kredite an innovative mittelständische\r\nUnternehmen.\r\nIn dem Marktsegment ABCP bzw. private Non-ABCP werden\r\nzu einem wesentlichen Teil Handelsforderungen sowie\r\nkleinere Auto- und Leasingportfolios im Rahmen eines\r\nTrue Sale verbrieft. Auf diese Weise ermöglichen Wirtschaftsunternehmen\r\nihrer Kundschaft die Finanzierung\r\nvon Produkten, wie z. B. Solaranlagen und Wärmepumpen.\r\nDafür muss sich ein Solaranlagen- und Wärmepumpenanbieter\r\nwie Enpal bei Investoren Finanzierungsmittel akquirieren.\r\nDas kann über eine Verbriefung erfolgen. Dabei\r\nstellt der Investor das Kapital gegen Besicherung – die Finanzierungen\r\nder Kundschaft – zur Verfügung. Mit der frei\r\ngewordenen Liquidität kann Enpal neue Kundenaufträge\r\nbearbeiten.\r\nAlle Arten von Verbriefungen tragen dazu bei, dass Investitionen\r\nermöglicht, Risiken mit institutionellen Investoren\r\ngeteilt und illiquide Vermögensgegenstände liquide\r\nwerden. Wirtschaftsunternehmen und Banken können dadurch\r\nden steigenden Investitionsbedarf abdecken. Investoren\r\nwiederum wertschätzen die Möglichkeit der direkten\r\nInvestition in die Kreditrisiken der verschiedenen Portfolios,\r\nohne gleichzeitig andere, allgemeine Geschäftsrisiken\r\nder verbriefenden Bank oder Leasinggesellschaft tragen\r\nzu müssen.\r\n4 Datenquelle sind jährliche Berichte von Standard & Poor’s, die zumeist\r\nunter dem Titel „Default, Transition, and Recovery“ erscheinen. Das qualitative\r\nBild ändert sich nicht, wenn z. B. der Zeitraum Mitte 2007 bis Ende\r\n2013 gewählt wird (siehe AFME, Seite 19.).\r\nWeitere Details zur Performance von Verbriefungen in der Finanzkrise im\r\nUS- /EU-Vergleich finden sich auch im folgenden Bericht des FSB: „Evaluation\r\nof the Effects of the G20 Financial Regulatory Reforms on Securitisation“\r\n(Seite 39).\r\n5 Guidelines on loan origination and monitoring |\r\nEuropean Banking Authority (europa.eu).\r\nv Europas Verbriefungsmarkt stärken vi Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n2023 kam die Europäische Kommission zu dem Schluss,\r\ndass der EU-Verbriefungsmarkt in den Jahren 2016 bis\r\n2021 nur ein moderates Wachstum erfahren hat. Im Jahr\r\n2021 wurden lediglich 280 Milliarden Euro emittiert, wovon\r\n100 Milliarden Euro auf synthetische Verbriefungen entfielen.\r\nSelbst diese moderaten Volumina ergaben sich nicht\r\naus einem aktiven Marktgeschehen, da 40 bis 60 Prozent\r\ndieser Emissionen nicht am Markt platziert, sondern von\r\nden Banken einbehalten und zur Liquiditätssicherung bei\r\nder Zentralbank verwendet wurden. Der tatsächliche Markt\r\nist also kleiner, als diese Zahlen suggerieren. Im Gegensatz\r\ndazu befinden sich der amerikanische Markt und andere\r\ninternationale Märkte wieder auf Wachstumspfad.\r\nIn Ergänzung zu den Öffentlichen ABS hat auch der Markt für\r\nsynthetische SRT-Verbriefungen (SRT steht für „signifikanter\r\nRisikotransfer“) in Deutschland und Europa ein großes\r\nPotenzial, um die Vergabe von Unternehmenskrediten durch\r\nBanken zu erhöhen. Der Markt ist seit der nachträglichen\r\nEinführung des Standards für einfache, transparente und\r\nstandardisierte (simple, transparent and standardised – STS)\r\nsynthetische Verbriefungen im Jahr 2021 auch tatsächlich\r\nnennenswert gewachsen, befindet sich allerdings in Zeiten\r\ngeringen Kreditwachstums immer noch auf einem niedrigen\r\nNiveau. Im Jahre 2022 betrug das gesamte Volumen an synthetischen\r\nVerbriefungen lediglich 140 Milliarden Euro. Mit\r\nBlick auf die erforderlichen Investitionen für die grüne und\r\ndigitale Transformation werden weitaus größere Volumina\r\nerforderlich sein.\r\nDer Markt für ABCP- und private Non-ABCP-Verbriefungen\r\nist in den letzten Jahren mit ca. 3,5 Prozent p.a. moderat\r\ngewachsen. Rund 60 Prozent des Volumens entfällt auf\r\nWorking-Capital-Finanzierungen für Unternehmen (Trade\r\nReceivables), daneben sind Auto- und Mobilienleasing wichtige\r\nSegmente für kleinere Absatzfinanzierungsinstitute,\r\ndie nicht das erforderliche Portfoliovolumen für Öffentliche\r\nABS aufweisen.\r\nWie fördern Verbriefungen die grüne und digitale\r\nTransformation?\r\nDie Innovationskraft, Handlungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit\r\nvon Wirtschaftsunternehmen werden gestärkt,\r\nwenn diese über Verbriefungen leichter Zugang zum Kapitalmarkt\r\nund zu benötigter Liquidität bekommen. Banken\r\nkönnen wiederum über das frei werdende Kapital dazu\r\nbeitragen, den zukünftigen Bedarf aus der Transformationsfinanzierung\r\nzu bedienen. Diese Funktionsweisen machen\r\nVerbriefungen zu einem wichtigen Baustein für die Finanzierung\r\nder grünen und digitalen Transformation. Dabei ist\r\nzu berücksichtigen, dass neben der bankbasierten Unternehmensfinanzierung\r\nvor allem Eigenkapitalinstrumente\r\neinen wesentlichen Beitrag leisten müssen. Die Praxis\r\nzeigt, dass für die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle,\r\nwie beispielsweise dem zügigen Ausbau von Solarpanelen\r\noder Wärmepumpen für die private Wohnwirtschaft, die\r\nVerbindung von Eigenkapitalinstrumenten und Fremdkapitalinstrumenten\r\ninklusive Verbriefungen für das Wachstum\r\nund die Skalierung Hand in Hand gehen und verfügbar sein\r\nmüssen.\r\nWie hat sich der europäische Verbriefungsmarkt in\r\nden letzten Jahren entwickelt?\r\nNach der weltweiten Finanzkrise ist der Verbriefungsmarkt\r\nin Europa erheblich geschrumpft, insbesondere das\r\nSegment der Öffentlichen ABS. So sank das jährliche Gesamtemissionsvolumen\r\nvon verbrieften Vermögenswerten\r\nin Europa zwischen 2007 und 2023 von 407 Milliarden auf\r\n213 Milliarden Euro, was einem Rückgang von 48 Prozent\r\nentspricht. Eine vergleichbare Entwicklung war international\r\nnicht zu beobachten. Auch mit Blick auf das Marktvolumen\r\nim Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt wird der Aufholbedarf\r\nfür Europa deutlich.\r\nWelche Rolle sollen Banken bei der Stärkung der\r\nVerbriefungsmärkte einnehmen?\r\nAktuell sind zu wenige Nicht-Bankinvestoren im Markt aktiv.\r\nDaher sind Banken nicht nur in ihrer Rolle als Originatoren\r\nvon synthetischen (Bilanz-) Verbriefungen unabdingbar,\r\nsondern auch als Investoren von Öffentlichen ABS-Transaktionen\r\nund von privaten Verbriefungen. In erster Linie\r\nengagieren sich Banken als Investoren in erstrangige Verbriefungspositionen.\r\nHier sind die Ausfallrisiken deutlich\r\nniedriger als in den nachrangigen Verbriefungspositionen\r\noder einem nicht verbrieften Forderungsportfolio. Durch\r\nVerbriefungen lässt sich eine Risikoumverteilung außerhalb\r\ndes Bankensektors darstellen (durch Nicht-Bankinvestoren\r\nin nachrangige Tranchen). Dadurch verringert sich das Risiko\r\nim Bankensektor und Banken tragen gleichzeitig zur\r\nLiquidität bei. Mit steigendem Marktvolumen und steigender\r\nLiquidität werden Verbriefungen dann auch zunehmend\r\ninteressanter für Nicht-Bankinvestoren. Damit können wiederum\r\nKapazitäten bei Banken für weitere Finanzierungen\r\nfreigesetzt werden.\r\nQuelle: AFME Quelle: EZB\r\nQuelle: AFME\r\nin Mrd. Euro\r\nAsset Amount\r\nAsset Type 2021-12 2022-06 2022-12 2023-06\r\nTrade Receivables 88,097 92,053 84,240 80,295\r\nAuto Loan or Leasing 46,711 44,477 48,889 52,430\r\nConsumer Loans 8,321 9,233 9,307 9,098\r\nEquipment Leasing 6,359 6,743 7,981 7,569\r\nOther 23,528 30,820 33,742 35,373\r\nTotal 173,016 183,326 184,159 184,765\r\n180\r\n160\r\n140\r\n120\r\n100\r\n80\r\n60\r\n40\r\n20\r\n0\r\n2019 2020 2021 2022\r\nSynthetic\r\nTraditional\r\n0\r\n10\r\n20\r\n30\r\n40\r\n50\r\n60\r\n70\r\n80\r\n90\r\n2008 2010 2012 2014 2016 2018 2020 2022\r\n0\r\n1000\r\n2000\r\n3000\r\n4000\r\nin EUR bn in %\r\nSecuritisation issuance\r\nEurope (LHS) US (LHS) Europe/US ratio (RHS)\r\nGlobal securitisation issuance Entwicklung SRT-Markt: Transaktionsvolumen 2019-2022\r\n2008\r\n‚\r\n09\r\n‚\r\n10\r\n‚\r\n11\r\n‚\r\n12\r\n‚\r\n13\r\n‚\r\n15\r\n‚\r\n16\r\n‚\r\n17\r\n‚\r\n18\r\n‚\r\n19\r\n‚\r\n20\r\n‚\r\n21\r\n‚\r\n22\r\n‚\r\n23\r\n‚\r\n14\r\nUS (ex. agency) Australia China Japan UK EU\r\n0\r\n1\r\n2\r\n3\r\n% GDP\r\n4\r\nEntwicklung ABCP und private Non-ABCP Verbriefungen 2021 - 2023\r\nQuelle: EBE European Benchmark Exercise von AFME/ EDW/ TSI\r\nvii Europas Verbriefungsmarkt stärken viii Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\nIst das Regulierungsrahmenwerk für Verbriefungen\r\ngeeignet, um das Instrument bedarfsgerecht\r\neinsetzen zu können?\r\nUm die Vorteile von Verbriefungen tatsächlich nutzen zu\r\nkönnen, bedarf es einer angemessenen Regulierung und\r\neines liquiden und tiefen Markts. Für einen liquiden Markt\r\nsind sowohl die Originatoren, als Anbieter von Verbriefungen,\r\nals auch die Investoren auf der Nachfrageseite entscheidend.\r\nFür beide Marktseiten muss sich die Verbriefungstransaktion\r\nökonomisch rechnen. Daher müssen die Transaktionskosten\r\nund die Kapitalanforderungen angemessen\r\nausgestaltet werden. Transaktionskosten werden unter\r\nanderem durch die Vorgaben aus der Regulierung bezüglich\r\nder Prozesse und des Reporting bestimmt. Kapitalanforderungen\r\nwerden ebenfalls regulatorisch festgelegt. Damit hat\r\nRegulierung einen Einfluss darauf, ob sich eine Transaktion\r\nfür den Originator und Investor lohnt. Auf dem Weg zur Ausweitung\r\nder Investorenbasis muss auch die Angebotsseite\r\nberücksichtigt werden. Angebot und Nachfrage entwickeln\r\nsich in einem iterativen Prozess, für den auch die Banken\r\nbenötigt werden.\r\nDie Verbriefungsverordnung (VVO) gibt den generellen\r\nRahmen für die regulatorischen Anforderungen an Verbriefungstransaktionen\r\nvor. Aus Bankensicht werden die\r\nKapitalanforderungen bei Verbriefungen in der CRR und\r\nfür Versicherungen über die Solvency II geregelt. Zusätzlich\r\ngibt es eine große Anzahl von technischen Regulierungsstandards\r\nwie RTS und ITS sowie die Leitlinien der\r\nEuropäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking\r\nAuthority - EBA) und der Europäischen Wertpapier- und\r\nMarktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets\r\nAuthority – ESMA). Verbriefungen gehören somit wohl zu\r\neinem der am breitesten und tiefsten regulierten Kapitalmarktinstrumente\r\nin der EU. Die Transparenzanforderungen\r\nund Sorgfaltspflichten sind umfangreich geregelt.\r\nDie geringe Marktdynamik bei Verbriefungen in der EU seit\r\nEinführung der neuen Verbriefungsverordnung zeigt auf,\r\ndass bisherige regulatorische Maßnahmen nicht die angestrebte\r\nStärkung des Verbriefungsmarkts erreicht haben.\r\nEinige Vorgaben gehen teilweise an dem Bedarf vorbei und\r\ntragen nicht zur Verbesserung etwa der Transparenz bei.\r\nDie (Wieder-)Eintrittshürden in den Verbriefungsmarkt sind\r\nsowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite\r\nsehr hoch. Zudem besteht hinsichtlich der regulatorischen\r\nVerbriefungen kommt in der grünen Transformation unweigerlich\r\neine wesentliche Rolle zu. Insbesondere für\r\nrealwirtschaftliche Unternehmen stellen sie ein Instrument\r\nzur Absatzfinanzierung dar – beobachtbar beispielsweise\r\nanhand der dynamischen Entwicklungen im deutschen\r\nSolaranlagen- und Wärmepumpenmarkt.\r\nDie Hemmnisse der Klassifizierung von Verbriefungen als\r\n„grün“ sind jedoch sehr ausgeprägt und im Wesentlichen\r\nauf die erforderlichen Konformitätsnachweise in Bezug auf\r\ndie EU-Taxonomie und EuGB-Verordnung zurückzuführen.\r\nSollten sich diese in der Praxis weiterhin als prohibitiv erweisen,\r\nschlägt die Initiative eine Flexibilisierung im Sinne\r\neiner Vermutungslösung vor. Eine Flexibilisierung scheint\r\ngeboten, um der notwendigen Transitionsfinanzierung\r\nRechnung zu tragen. Denn im Zuge der unternehmerischen\r\nTransformation werden sich Projekte iterativ in den „grünen“\r\nBereich entwickeln. Diese Transitionsfinanzierungen sollten\r\nnicht wie bisher vorgesehen in der Bemessung per se ausgeschlossen\r\nwerden. Zudem sollte die EuGB-Verordnung\r\nsynthetische Verbriefungen inkludieren.\r\nInsgesamt sieht die Initiative in der EuGB-Verordnung eine\r\nChance, die grüne Transformation weiter voranzutreiben.\r\nDie von der Initiative vorgeschlagenen Anpassungen könnten\r\ndie Etablierung und das für die grüne Transformation so\r\nwesentliche Wachstum des Marktes für grüne Verbriefungen\r\nwirkungsvoll untermauern.\r\nGibt es grüne Verbriefungen und kann man diese\r\nweiter fördern?\r\nMit dem Begriff grüne Verbriefungen werden umgangssprachlich\r\noftmals Verbriefungen von Portfolios bezeichnet,\r\ndie dezidiert grüne Investitionen finanzieren. Einheitliche\r\nund allgemeingültige Definitionen oder regulatorische\r\nRahmenwerke existieren zurzeit jedoch nicht. Vielmehr\r\nhaben sich verschiedene Bewertungsmaßstäbe entwickelt,\r\nwie zum Beispiel Zertifizierungen privater Initiativen und\r\nals regulatorischer Rahmen die European Green Bond\r\n(EuGB)-Verordnung, die erst Ende 2024 in Kraft tritt. Der\r\nüberwiegende Teil der Initiativen legt dabei den Use-of-Proceeds-\r\nAnsatz zugrunde, der auf den Verwendungszweck\r\nder Erlöse abstellt.\r\nDie Untersuchungen der Initiative belegen, dass der europäische\r\nMarkt für grüne Verbriefungen wenig entwickelt und\r\nin Deutschland in Bezug auf öffentliche Transaktionen nicht\r\nexistent ist. Insbesondere die bestehenden Unsicherheiten\r\nder Originatoren aufgrund der Vielzahl und nicht harmonisierter\r\nBerichtsanforderungen im ESG-Umfeld werden hierfür\r\nverantwortlich gemacht. Das Risiko, fälschlicherweise\r\neine Verbriefung als „grün“ einzuordnen, schreckt Marktteilnehmer\r\nvon der Zertifizierung ab. Entsprechend erscheint\r\nder Initiative die Harmonisierung und Konsolidierung der\r\nbestehenden ESG Reporting-Vorschriften essenziell.\r\nAnforderungen ein Missverhältnis zu anderen Kapitalmarktinstrumenten\r\nmit ähnlichem Risikoprofil. Die grundsätzlich\r\nvorhandenen Vorteile einer starken Regulierung werden\r\nüberkompensiert durch eine überbordende Regulierungstiefe.\r\nGleichzeitig wurde der Kapitalbedarf der Banken für\r\nVerbriefungen außerordentlich stark angehoben; STS als\r\nneues Qualitätssegment hat den Anstieg dieses Kapitalbedarfs\r\nlediglich etwas abgemildert. Die überproportional hohe\r\nRegulierung von Verbriefungen hat zu Ausweichbewegungen\r\nder Finanzierungstätigkeiten in andere, vor allem weniger\r\nregulierte Sektoren geführt.\r\nWas ist zu tun, um Verbriefungen als Verbindung\r\nvon bankbasierter Unternehmensfinanzierung und\r\nKapitalmärkten besser einsetzen zu können?\r\nDas zentrale Ziel ist es, den Verbriefungsmarkt liquider und\r\ntiefer zu machen. Zu diesem Zweck sollte in einem ersten\r\nSchritt die Regulierung für Verbriefungen überarbeitet werden.\r\nAus Sicht der Initiative gibt es dazu eine Vielzahl von\r\nrelevanten Ansatzpunkten. Es ist wichtig, zu betonen, dass\r\nes nicht die eine Maßnahme gibt, die den Markt nachhaltig\r\nstärken würde. Da das Angebot Auswirkungen auf die Nachfrage\r\nund umgekehrt hat, muss an beiden Seiten, d.h. bei\r\nden Originatoren und den Investoren, gleichzeitig angesetzt\r\nwerden; erkannte Unzulänglichkeiten gilt es zu beheben.\r\nInsgesamt sollte die Regulierung weniger detailliert und\r\nstärker prinzipienorientiert werden. Dadurch kann eine dem\r\nRisikoprofil angemessenere und insgesamt zielgerichtete\r\nRegulierung erzeugt werden.\r\nDie Initiative hat sich auch intensiv mit staatlichen Einflussmöglichkeiten\r\nzur Steuerung des Markts beschäftigt. Im\r\nFalle von Verbriefungen wären hier der Aufbau einer Plattform\r\nund der Einsatz von Garantien mögliche Ansatzpunkte.\r\nSowohl der Aufbau einer Plattform als auch die Bereitstellung\r\nvon Garantien könnten positive, marktstimulierende\r\nEffekte erzeugen. Gleichzeitig würden beide Instrumente\r\naber hohe Kosten verursachen, ihre Wirksamkeit erst über\r\neinen langen Zeitraum entfalten und das Risiko unerwünschter\r\nNebeneffekte in sich bergen. Daher kommt die Initiative\r\nzu dem Schluss, dass solche Lösungen allenfalls in einer\r\nlängeren Frist in Betracht kommen, und zwar dann, wenn\r\nder zu priorisierende Ansatz über die Regulierung nicht die\r\nerwünschte Wirkung zeigen sollte und die Finanzierung der\r\nzugrunde liegenden Kreditsegmente nicht bereits effizient\r\nfunktioniert.\r\n1 Europas Verbriefungsmarkt stärken 2 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n1 Transaktionskosten im Markt\r\nverringern – Verbriefungsverordnung\r\nvereinfachen\r\nAus Sicht der Initiative bietet die Verbriefungsverordnung einige Ansatzpunkte,\r\num Verbriefungen schneller und einfacher aufsetzen zu können und sie für Investoren\r\nattraktiver zu machen.\r\nDie Verbriefungsverordnung6 (VVO) legt den allgemeinen Rahmen für Verbriefungen\r\nund die spezifischen Anforderungen für STS-Verbriefungen fest. Die\r\nRegelungen gelten für alle Beteiligten im Verbriefungsprozess und beinhalten\r\nbeispielsweise Anforderungen zu Sorgfaltspflichten und Transparenz.\r\nAusgangssituation\r\nEuropäische Investoren in Verbriefungstransaktionen treffen\r\nauf weitreichende und äußerst detaillierte Sorgfaltspflichten\r\nsowie laufende Überwachungsanforderungen. Hierzu gibt es\r\nkeine ansatzweise Entsprechung bei vergleichbaren oder gar\r\nrisikoreicheren Investitionen wie z. B. Eigenkapitalinvestitionen.\r\nSolch umfangreiche Anforderungen sind auch nicht\r\nbei Direktinvestitionen in Darlehen oder Covered Bonds\r\nvorgesehen. Darüber hinaus gelten dieselben Anforderungen\r\ngleichermaßen für Investitionen in Senior Tranchen\r\nund nachrangige Tranchen, obwohl das Investitionsrisiko\r\nunterschiedlich ist.\r\nDie Praxis zeigt, dass die übermäßigen Anforderungen gemäß\r\nArt. 5 VVO auch bereits im Markt aktive Investoren an\r\neiner risikoadjustierten Investitionsentscheidung in einer\r\nangemessenen Zeit behindern. Es entstehen erhöhte Kosten\r\nfür die zusätzliche Dokumentation von Prüfroutinen.\r\nZiel\r\nEs muss das Ziel sein, die Anzahl und Nachfrage von Investoren\r\nin Verbriefungen zu erhöhen. Einen Beitrag dazu\r\nleistet die Einführung von prinzipienbasierten Regelungen\r\nstatt kleinteiliger, nicht an der Bandbreite der Verbriefungsinvestitionen\r\norientierter Vorgaben. Dadurch können die\r\nHandlungskosten im Produkt Verbriefungen für Banken,\r\nVersicherungen, Asset Manager und andere Investoren in\r\nder EU gesenkt werden, ohne dass sich negative Auswirkungen\r\nfür das individuelle Risikoprofil und die Finanzstabilität\r\ninsgesamt ergeben.\r\nEmpfehlung\r\nDie Initiative unterstützt vorbehaltlos den Grundgedanken\r\nin Art. 5 VVO zu den Sorgfaltspflichten für institutionelle Anleger.\r\nUm jedoch für Investoren die überproportional hohen\r\nKosten im Produkt Verbriefungen auf ein angemessenes\r\nNiveau zu senken, sind weniger detaillierte regulatorische\r\nVorgaben für Investoren im Verbriefungsmarkt notwendig.\r\nHierzu muss die Investition in Verbriefungen ähnlich einfach\r\ngestaltet werden, wie dies bei anderen Anlageformen, wie\r\nbeispielsweise bei Unternehmensanleihen oder Pfandbriefen,\r\nder Fall ist. Andernfalls ergibt sich ein Wettbewerbsnachteil\r\nfür Verbriefungen, welcher auch mit Blick auf die\r\nAusfallraten nicht gerechtfertigt ist.\r\nDie Initiative schlägt daher eine Vereinfachung und Entschlackung\r\ndes Art. 5 VVO vor, um kleinteilige Vorgaben durch\r\nprinzipienbasierte Regelungen zu ersetzen. Die konkreten\r\nÄnderungsvorschläge sind dem folgenden Abschnitt zu\r\nentnehmen. In Anlage 1 befindet sich zudem ein Vorschlag\r\nfür einen neu formulierten Art. 5 VVO. In Anlage 2 ist eine\r\nVergleichsversion enthalten, welche die Unterschiede zwischen\r\ndem bisher geltenden Art. 5 VVO und dem Vorschlag\r\nder Initiative aufzeigt.\r\nDie Summe der nachfolgenden Vorschläge trägt mittel- bis\r\nlangfristig zu einer Kostenreduzierung und risikoadäquateren\r\nVorgehensweise bei. Die Umsetzung könnte im nächsten\r\nLegislativvorschlag erfolgen.\r\n1.1 Sorgfaltspflichten für den Investor (Art. 5 VVO)\r\nDiese führen teilweise dazu, dass Investoren nicht so viele\r\nInvestitionsentscheidungen parallel prüfen können und\r\ndie Investorennachfrage entsprechend kleiner ausfällt.\r\nAußerdem werden neue Investoren durch die hohen Fixkosten\r\ndavon abgehalten, das Produkt Verbriefungen als\r\nInvestitionsklasse aufzunehmen.\r\nNicht zuletzt erschweren die Regelungen nach Art. 5 VVO\r\nfür EU-Investoren die Finanzierung von Verbriefungen\r\naußerhalb der EU. Emittenten außerhalb der EU sind nicht\r\ndazu bereit, die diversen Anforderungen der VVO formal zu\r\nerfüllen. Da EU-Investoren diese bei Investitionen außerhalb\r\nder EU beachten müssen, haben sie als Investoren einen\r\nWettbewerbsnachteil gegenüber Investoren in Drittstaaten,\r\ndie diese Anforderungen nicht beachten müssen. Sie haben\r\nzum einen wesentlich höhere Fixkosten und zum anderen\r\nwerden sie im Aufbau von Expertise in neuen Assetklassen,\r\ndie sich in Drittstaaten entwickeln, behindert.\r\n1.1.1 Prüfung Risikoselbstbehalt bei EU-Verbriefungen\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nDer Investor in EU-Verbriefungen muss nach Art. 5 (1) (c)\r\nVVO vor Erwerb prüfen, ob der Originator, der Sponsor\r\noder der ursprüngliche Kreditgeber mit Sitz in der EU\r\nkontinuierlich die Anforderungen zum Risikoselbstbehalt\r\nnach Art. 6 VVO einhält und dem Investor gegenüber\r\nden Risikoselbstbehalt gemäß Art. 7 VVO offenlegt.\r\nArt. 5 (1) (c) VVO sollte gestrichen werden.\r\nBegründung\r\nDer Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber, der seinen Sitz in der EU hat, unterliegt bereits der Pflicht\r\nzum Halten des Risikoselbstbehalts nach Art. 6 VVO. Es ist nicht notwendig, gleichzeitig Investoren mit der Pflicht zur\r\nKontrolle der Einhaltung des Risikoselbstbehalts zu belasten. Dies stellt eine unnötige Doppelbelastung dar, die sowohl\r\nfür bereits im Markt tätige Investoren als auch für potenzielle Investoren entfallen kann.\r\n6 Verbriefungsverordnung – 02017R2402 — EN —\r\n09.04.2021.\r\n3 Europas Verbriefungsmarkt stärken 4 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n1.1.2 Prüfung Risikoselbstbehalt bei Nicht-EU-Verbriefungen\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nDer Investor in Nicht-EU-Verbriefungen muss nach Art.\r\n5 (1) (d) VVO prüfen, ob der Originator, der Sponsor oder\r\nder ursprüngliche Kreditgeber mit Sitz außerhalb der\r\nEU kontinuierlich eine Risikoselbstbehalt von 5 Prozent\r\nerfüllt, dabei die Anforderungen nach Art. 6 VVO einhält\r\nund die Information gegenüber dem Investor offenlegt.\r\nDer Bezug auf Art. 6 VVO sollte gestrichen werden (analog\r\nder Bezugnahme auf Art. 7 VVO). Stattdessen könnte\r\nauf eine für den Originator, Sponsor oder ursprünglichen\r\nKreditgeber geltende „gleichwertige Regelung“\r\nverwiesen werden, die das „Alignment of Interest“\r\nbewirkt.\r\nBegründung\r\nDer Vorschlag der Initiative sieht damit weiterhin die Prüfung auch bei Nicht-EU-Verbriefungen vor, in dem sichergestellt\r\nsein muss, dass der Risikoselbstbehalt erfüllt wird. Dies wird über die Formulierung „in jedem Fall mindestens\r\n5 Prozent“ gewährleistet. Der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber, der seinen Sitz nicht in der EU\r\nhat, unterliegt jedoch nicht den Anforderungen der VVO. Eine Anknüpfung der Prüfpflicht an die Vorgaben des Art. 6\r\nVVO stellt für den europäischen Investor deshalb eine erhebliche Hürde dar. Eine Investition kann daran scheitern.\r\nVielmehr könnte auf die ähnlichen bzw. gleichwertigen Regelungen verwiesen werden, die von den außereuropäischen\r\nOriginatoren, Sponsoren oder ursprünglichen Kreditgebern einzuhalten sind.\r\n1.1.3 Prüfung der Einhaltung von Offenlegungspflichten\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nDer Investor muss vor Erwerb von Verbriefungen nach\r\nArt. 5 (1) ( e) VVO prüfen, ob der Originator, der Sponsor\r\noder der ursprüngliche Kreditgeber die Transparenzanforderungen\r\nnach Art. 7 VVO vollständig erfüllt. Dies\r\ngilt sowohl für EU-Verbriefungen als auch für Nicht-EUVerbriefungen.\r\nDer Bezug auf Art. 7 VVO sollte durch eine allgemeinere\r\nFormulierung ersetzt werden. Beispielsweis könnte\r\nder Investor verpflichtet werden, zu prüfen, ob er über\r\nausreichende Informationen verfügt, um die notwendige\r\nSorgfaltsprüfung nach Art. 5 (3) VVO durchführen zu\r\nkönnen.\r\nBegründung\r\nDie Notwendigkeit einer Prüfung bleibt bestehen. Der Bezug auf die Transparenzanforderungen nach Art. 7 VVO\r\nmacht eine Investition in Nicht-EU-Verbriefungen jedoch nahezu unmöglich. Nicht in der EU ansässige Originatoren,\r\nSponsoren oder ursprüngliche Kreditgeber unterliegen nicht der europäischen Verbriefungsverordnung. Damit\r\nkönnen europäische Investoren diese Anforderung nicht erfüllen und sind vom Nicht-EU-Verbriefungsmarkt ausgeschlossen.\r\nDies hat zur Folge, dass europäische Investoren europäische Unternehmen, die weltweit agieren, weniger\r\nunterstützen und die fixen Transaktionskosten (z. B. die Einrichtung einer spezialisierten Abteilung) nicht auf ein\r\ngrößeres Investitionsvolumen verteilen können. Weiterhin schränkt es die Möglichkeit für finanzierende Banken und\r\nInvestoren in Europa ein, Expertise in neuen Assetklassen in anderen Regionen, wie beispielsweise Solar ABS in den\r\nUSA vor 5 bis 7 Jahren, aufzubauen und anschließend die Entwicklung solcher Segmente in der EU aktiv zu gestalten.\r\nNicht zuletzt wird der Home Bias auf die EU vor allem kleinerer Investoren verstärkt. Die Anpassung ermöglicht\r\nnach Umsetzung kurzfristig Investitionen in Drittstaaten.\r\n5 Europas Verbriefungsmarkt stärken 6 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n1.1.5 Prüfung Einhaltung STS-Kriterien\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nDer Investor ist verpflichtet, nach Art. 5 (3) (c) VVO die\r\nErgebnisse aus der externen STS-Notifizierung erneut\r\nzu überprüfen. Er kann sich dabei auf die STS-Meldung\r\nund die offengelegten Informationen von Originator,\r\nSponsor und Verbriefungszweckgesellschaft stützen. Er\r\ndarf sich allerdings nicht ausschließlich oder mechanistisch\r\ndarauf verlassen.\r\nArt. 5 (3) (c) VVO sollte gestrichen werden.\r\nBegründung\r\nDer Vorschlag stellt stärker auf den Originator und, sofern gegeben, auf den STS-Verifizierer ab. Er reduziert jedoch\r\ngleichzeitig den Doppelaufwand bei der Überprüfung der Erfüllung von STS-Kriterien. Damit verbunden ist eine Vereinfachung\r\nin Bezug auf STS-Verbriefungen, die die Attraktivität dieses Produktes erhöhen wird.\r\n1.1.4 Vorgaben zur Sorgfaltsprüfung durch den Investor\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nDer Investor muss vor Erwerb von Verbriefungen nach\r\nArt. 5 (3) VVO eine Sorgfaltsprüfung durchführen. Das\r\nsoll ihn in die Lage versetzen, die Risiken zu bewerten.\r\nDabei muss er eine Vielzahl von Anforderungen berücksichtigen,\r\nunter anderem:\r\ndie Risikomerkmale auf Ebene der Verbriefung\r\nund Risikoposition,\r\nalle strukturellen Merkmale der Verbriefung,\r\ndie wesentlichen Einfluss auf die Wertentwicklung\r\nder Verbriefungsposition haben können,\r\neinschließlich vertraglich festgelegter Zahlungsrangfolgen\r\nund mit diesen verbundener\r\nAuslöserquoten (Trigger), Bonitätsverbesserungen,\r\nLiquiditätsverbesserungen, Marktwert-\r\nTrigger und transaktionsspezifischer\r\nDefinitionen des Ausfalls,\r\nErfüllung der STS-Kriterien.\r\nDie einzelnen Prüfschritte in Art. 5 (3) (a) bis (c) VVO\r\nsollten gestrichen werden und durch eine prinzipienbasierte\r\nFormulierung ersetzt werden. Diese könnte\r\nbeispielsweise wie folgt lauten:\r\nBevor er eine Verbriefungsposition hält, nimmt ein institutioneller\r\nAnleger, der nicht der Originator, Sponsor\r\noder ursprüngliche Kreditgeber ist, eine Sorgfaltsprüfung\r\ndurch, die ihn in die Lage versetzt, die damit verbundenen\r\nRisiken zu bewerten. Bei dieser Bewertung\r\nsind die zugrunde liegenden Risikopositionen und die\r\nstrukturellen Merkmale der Verbriefung zu berücksichtigen.\r\nBegründung\r\nDer Vorschlag stützt einen prinzipienbasierten Ansatz. Dementsprechend wurden die zu detaillierten Anforderungen\r\ngekürzt. Der Kern der Formulierung bleibt erhalten, so dass die Sorgfaltsprüfung sowohl die zugrunde liegenden\r\nForderungen als auch die konkrete, rechtliche Verbriefungsstruktur umfasst. Die prinzipienorientierte Formulierung\r\nmacht eine nach der Art, dem Risikogehalt und der Assetklasse angepasste Sorgfaltsprüfung möglich. Ein bloßes\r\nAbhaken von Anforderungen ohne Mehrwert für die Prüfung würde damit entfallen und somit die Transaktionskosten\r\nder Investition senken.\r\n7 Europas Verbriefungsmarkt stärken 8 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n1.1.7 Durchführung von Stresstests bei ABCP-Programmen\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nEin Investor muss nach Art. 5 (4) (b) und (c) VVO bei\r\nABCP-Programmen regelmäßig Stresstest durchführen.\r\nArt. 5 (4) (b) und (c) VVO sollten gänzlich gestrichen\r\nwerden.\r\nBegründung\r\nEine detaillierte Regelung zu Stresstests ist nicht notwendig, da in den schriftlich fixierten Verfahren nach Art. 5 (4)\r\n(a) VVO bereits angemessen festgelegt wird, wie die Risikobewertung zu erfolgen hat.\r\n1.1.8 Internes Reporting\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nDer Investor muss nach Art. 5 (4) (d) VVO ein internes\r\nReporting an sein Leitungsorgan sicherstellen, so dass\r\ndie wesentlichen Risiken aus seiner Verbriefungsposition\r\ndem Leitungsorgan bekannt sind und diese Risiken\r\nangemessen gesteuert werden.\r\nDie Ausführungen in Art. 5 (4) (d) VVO sollten erweitert\r\nwerden:\r\nd) eine interne Berichterstattung an sein Leitungsorgan\r\noder an eine von seinem Leitungsorgan bestimmte\r\nStelle sicherstellen, so dass die wesentlichen\r\nRisiken aus seiner Verbriefungsposition dem\r\nLeitungsorgan oder der von diesem bestimmten\r\nStelle bekannt sind und diese Risiken angemessen\r\ngesteuert werden;\r\nBegründung\r\nDie Delegierung an eine vom Leitungsorgan bestimmte Stelle ermöglicht dem Leitungsorgan eine größere Flexibilität\r\nbei gleichbleibender Qualität der Informationsverarbeitung. Die Einbindung des Leitungsorgans in Einzelentscheidungen\r\nist auch nicht notwendig. Vielmehr verlangsamt eine solche Pflicht die Transaktion. Sie macht die\r\nInvestition in Verbriefungen unattraktiver, weil es keine vergleichbare Regelung bei anderen Finanzprodukten gibt.\r\n1.1.6 Detaillierte Vorgaben zur Beobachtung der Wertentwicklung\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nDie Verbriefungsverordnung macht in Art. 5 (4) (a) Satz\r\n2 VVO detaillierte Vorgaben anhand welcher Kriterien\r\ndie Wertentwicklung von Verbriefungen zu beobachten\r\nist. Danach umfassen sie folgende Aspekte: Art der\r\nRisikoposition, Prozentsatz der Kredite, die mehr als 30,\r\n60 und 90 Tage überfällig sind, Ausfallraten, Raten der\r\nvorzeitigen Rückzahlungen, unter Zwangsvollstreckung\r\nstehende Kredite, Erlösquoten, Rückkäufe, Kreditänderungen,\r\nZahlungsunterbrechungen, Art der Sicherheit\r\nund Belegung, Häufigkeitsverteilung von Kreditpunktebewertungen\r\nund anderen Bonitätsmaßen für die\r\nzugrunde liegenden Risikopositionen, branchenweise\r\nund geografische Streuung, Häufigkeitsverteilung der\r\nBeleihungsquoten mit Bandbreiten, die eine angemessene\r\nSensitivitätsanalyse erleichtern. Sind die zugrunde\r\nliegenden Risikopositionen selbst Verbriefungspositionen,\r\nwie gemäß Art. 8 VVO allerdings nur in sehr\r\neng gefassten Ausnahmen zulässig, so beobachten die\r\ninstitutionellen Anleger auch die Risikopositionen, die\r\ndiesen Positionen zugrunde liegen.\r\nArt. 5 (4) (a) Satz 2 VVO sollte gestrichen werden.\r\nBegründung\r\nDie Initiative unterstützt auch im Hinblick auf die Compliance-Vorgaben die schriftliche Fixierung von Verfahren, um\r\ndie Wertentwicklung der Verbriefungsposition und der zugrunde liegenden Risikoposition zu beobachten. Die kleinteilige\r\nAufzählung von Aspekten, die in diesen Verfahren enthalten sein sollen, halten wir für aufwendig und nicht\r\nzielführend. Investoren sind auch aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben verpflichtet und außerdem selbst in der\r\nLage, Verfahren festzulegen, welche angemessene und für ihre Zwecke notwendige Aspekte bedenken. Aufgrund\r\nder unterschiedlichen Arten von Verbriefungstransaktionen und potenziell neuer Assetklassen können sich hier\r\nunterschiedliche Merkmale ergeben, um die Wertentwicklung der Verbriefungsposition und der zugrunde liegenden\r\nRisikoposition einschätzen zu können. Daher sind nicht alle aufgeführten Aspekte bei jeder Verbriefung von Bedeutung.\r\nDie Auflistung führt jedoch dazu, dass alle Prüfmerkmale abgehakt werden müssen und zur Compliance der\r\nNachweis erbracht werden muss, inwieweit das jeweilige Merkmal in dem konkreten Fall von Relevanz ist.\r\n9 Europas Verbriefungsmarkt stärken 10 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n1.2.1 Vielzahl von Reportingsystemen\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nEine breite Spanne von Verordnungen schreiben die\r\nReportinganforderungen für Verbriefungstransaktionen\r\nvor. Zu diesen Systemen gehören das Reporting gemäß\r\nArt. 7 VVO, das Common Reporting (COREP), der Simple,\r\nTransparent and Standardised (STS) Report, die Significant\r\nRisk Transfer (SRT) Reporting, das Sustainable\r\nFinance Disclosure Regulation (SFDR) Reporting, das\r\nstatistische Reporting der EZB sowie AnaCredit.\r\nDie nachträgliche Einführung der EZB-Notifizierung-\r\nTemplates und das parallel bestehende COREP und SRT\r\nReporting zeigen, dass aufsichtliche Zwecke bei den\r\nTemplates dennoch nicht erfüllt werden.\r\nUmfassende Informationen werden von gemäß CRR\r\nregulierten Investoren zudem bereits regelmäßig im\r\nRahmen der Offenlegungsberichte zur Verfügung\r\ngestellt, die Aufsichtsbehörden und Investoren einen\r\numfassenden Einblick in die Verbriefungsaktivitäten\r\ngewährleisten.\r\nDie bestehenden Reportingsysteme sind zusammenzuführen\r\nund zu vereinfachen. Der Datenumfang – und\r\nnicht nur einzelne Datenfelder – muss deutlich minimiert\r\nund aggregiert werden. Die Begrifflichkeiten\r\nsind anzugleichen. Gleichzeitig dürfen im Markt tätige\r\nOriginatoren nicht abgeschreckt werden, in dem Markt\r\nweiter tätig zu sein. Das bedeutet, dass der Aufwand für\r\ndie Umstellung bereits implementierter Systeme mitgedacht\r\nwerden muss.\r\nBegründung\r\nEs bestehen zu viele Redundanzen beim Reporting, welche abgeschafft werden müssen. Zudem fehlt diesem in Verbindung\r\nmit Verbriefungen ein klarer Nutzen. Der Aufsicht ist es aktuell nicht möglich, die Datenmengen systematisch\r\nauszuwerten. Das Reporting ist vom Selbstzweck hin zu einem nutzenorientierten, schlanken Reportingsystem\r\numzugestalten, welches die Kosten insbesondere auf Seiten der Originatoren senkt.\r\nAusgangssituation\r\nVerbriefungstransaktionen sind einer Vielzahl von Reportinganforderungen\r\nunterworfen, die sich nicht nur in ihren\r\nAnforderungsprofilen überschneiden, sondern auch unterschiedliche\r\nTerminologien verwenden. Jedoch sind die bestehenden\r\nReportinganforderungen nicht zielgerichtet, eine\r\nsystematische Auswertung des Markts findet nicht statt.\r\nInvestoren beziehen zudem im Wesentlichen ihre Informationen\r\nauf anderen Wegen.\r\nDie European Benchmark Exercise (EBE) von AFME, EDW\r\nund TSI mit einem zusätzlichen, freiwilligen Reporting von\r\nABCP und privaten ABS durch zwölf führende marktteilnehmende\r\nBanken zeigt sogar auf, dass die Marktanalysen\r\nder ESMA in einigen Aspekten unvollständig sind und zu\r\nfalschen Schlussfolgerungen führen. Die EBE wurde ins\r\nLeben gerufen, da insbesondere im privaten Marktsegment\r\ntrotz der umfassenden Reportinganforderungen keine hinreichende\r\nTransparenz herrscht.7 So konnten teilweise nicht\r\nzutreffende Markteinschätzungen der Europäischen Aufsichtsbehörden\r\n(European Supervisory Authorities – ESAs)\r\nauf Basis unvollständiger Informationen des Reportings\r\ngemäß Art. 7 VVO ergänzt werden. Die EBE zeigt den Willen\r\nund die Bereitschaft der Marktteilnehmer auf, an diesem\r\nAspekt aktiv mitzuwirken.\r\nZiel\r\nDas Reporting sollte insgesamt zielgerichteter werden. Es\r\nmuss die seitens der ESMA richtigerweise aufgeworfene\r\nFragestellung berücksichtig werden, welche Zielsetzungen\r\ndurch die Reportingvorschriften erreicht werden sollen.\r\nDie Vorschläge zur Anpassung des Reportings gemäß Art.\r\n7 VVO sollten daher in Abhängigkeit vom Marktsegment\r\nerfolgen.8 Dabei sind die beiden Ziele - Information von Investoren\r\nfür ihre Investitionsentscheidung und Information\r\nder Aufsicht und Öffentlichkeit - abzuwägen.\r\n1.2 Transparenzanforderungen (Art. 7 VVO)\r\nEmpfehlung\r\nDas umfangreiche Reporting stellt eine deutliche Markteintrittshürde\r\ndar, die abgesenkt werden muss. Gleichzeitig\r\nmuss Berücksichtigung finden, dass im Markt etablierte\r\nOriginatoren keinen großen Aufwand für die Umstellung\r\nbereits implementierter Systeme haben sollten. Ende 2023\r\nhat die Europäische Kommission die ESMA dazu eingeladen,\r\nihre Meldevorlagen zu überarbeiten. Eine umfassende\r\nund zielgerichtete Überarbeitung der Offenlegungstemplates\r\nist notwendig, um das Reporting adressatengerecht\r\nzu gestalten und gleichzeitig die Vereinheitlichung der\r\nReportingsysteme mitzudenken. Eine Überarbeitung der\r\nMeldevorlagen ist auf die verschiedenen Marktsegmente\r\nim Verbriefungssektor zuzuschneiden:\r\n1 Öffentliche ABS\r\n2 ABCP / Private Non-ABCP\r\n3 Synthetische Bilanzverbriefungen\r\n4 CLOs (hier nicht abgedeckt)\r\nDa diese vier Marktsegmente sehr unterschiedliche Merkmale\r\nin Bezug auf die Offenlegungsanforderungen aufweisen,\r\nempfiehlt sich, nicht ein und dieselbe Option für alle\r\nMarktsegmente anzuwenden, sondern die Art und Weise\r\nder weiteren Überarbeitung der Templates in Abhängigkeit\r\nvom jeweiligen Marktsegment zu wählen. Eine Übersicht\r\nzu den vier Marktsegmenten findet sich in Anlage 4. Auch\r\nsollten für alle Templates die Anforderungen an das Datenformat\r\nrevidiert und .csv-Dateien als Standard festgesetzt\r\nwerden. Die Initiative empfiehlt ausdrücklich, bei der\r\nÜberarbeitung der Templates Vertreter der Verbriefungsbranche\r\nin vergleichbarer Art und Weise einzubeziehen,\r\nwie seinerzeit bei der Erarbeitung der Loan-Level-Datentemplates\r\ndurch die Europäische Zentralbank (EZB).\r\nInsgesamt müssen die hohe Komplexität des Reportings\r\nreduziert, Kostenersparnisse realisiert und die relative\r\nAttraktivität des Produktes Verbriefungen gesteigert werden.\r\nAus einer solchen Anpassung könnte sich ein deutlich\r\npositiver Effekt für neue Marktteilnehmer und ein unterschiedlich\r\nausgeprägter positiver Effekt für bestehende\r\nMarktteilnehmer – je nach Marktsegment – ergeben. Die\r\nVorschläge sind eher auf mittlere Frist umsetzbar, die Ef7\r\nAktueller Report der EBE. fekte würden jedoch direkt nach Umsetzung eintreten.\r\n8 Gemeinsame Stellungnahme der TSI und der\r\nDeutschen Kreditwirtschaft.\r\n11 Europas Verbriefungsmarkt stärken 12 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n1.2.3 Daten auf Einzelkreditebene bei ABCP / private Non-ABCP und\r\nsynthetischen Verbriefungen\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nGemäß Art. 7 (1) (a) und Art. 7 (1) UAbs. 4 VVO ist das\r\nReporting auf Einzelkreditebene vorgeschrieben. Dies\r\ngilt auch für private Verbriefungen. Dies bedeutet\r\neinen erheblichen Aufwand bei der Datenerhebung und\r\nDatenverarbeitung sowohl für Unternehmen – besonders\r\nfür kleine sowie mittlere Unternehmen (KMU) – als\r\nauch für Banken.\r\nDie verpflichtende Vorgabe zur Erstellung von Berichten\r\nauf Einzelkreditebene bei privaten Verbriefungen\r\nim Bereich ABCP / private Non-ABCP sowie synthetischen\r\nVerbriefungen ist abzuschaffen, sofern an diesen\r\nTransaktionen ein begrenzter Kreis von Banken und\r\nInvestoren beteiligt ist. Dies kann als privat-syndizierte\r\nTransaktion bezeichnet werden.\r\na) Informationen über die zugrunde liegenden Risikopositionen\r\nauf vierteljährlicher Basis oder — im Falle\r\nvon ABCP — Informationen über die zugrunde liegenden\r\nForderungen oder Kreditforderungen auf monatlicher\r\nBasis; eine solche Pflicht besteht für Originator, Sponsor\r\nund Verbriefungszweckgesellschaft einer Verbriefung\r\nnicht, wenn es sich um eine Verbriefung handelt, an der\r\nein begrenzter Kreis von Kreditinstituten und Investoren\r\nbeteiligt ist (privat-syndizierte Transaktionen);\r\n[…]\r\nIm Falle von ABCP und privat-syndizierten Transaktionen\r\nwerden die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstabe\r\na, Buchstabe c Ziffer ii und Buchstabe e Ziffer i den\r\nInhabern der Verbriefungsposition und auf Verlangen\r\nden potenziellen Anlegern in aggregierter Form zur Verfügung\r\ngestellt.\r\nFür detailliertere Angaben verweisen wir auf Anlage 3.\r\nBegründung\r\nAnders als bei Öffentlichen ABS sind bei solchen privaten Verbriefungen die Investoren frühzeitig und eng im Transaktionsprozess\r\neingebunden. Benötigen sie bestimmte Informationen, werden ihnen diese bereits vor Abschluss\r\nder Transaktion zur Verfügung gestellt. Können die von ihnen benötigten Informationen nicht zur Verfügung gestellt\r\nwerden, kommt die Transaktion nicht zum Abschluss. Ein Reporting auf Einzelkreditebene bietet privaten Investoren\r\ndaher in den meisten Fällen keinen Mehrwert.\r\n1.2.2 Daten auf Einzelkreditebene bei hochgranularen Portfolios von Öffentlichen\r\nABS-Transaktionen\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nGemäß Art. 7 (1) (a) und Art. 7 (1) UAbs. 4 VVO ist das\r\nReporting auf Einzelkreditebene vorgeschrieben. Diese\r\nAnforderung gilt für alle Verbriefungsportfolios unabhängig\r\nvon Granularität des Verbriefungsportfolios oder\r\nBedarf der Investoren und Aufseher. Dieser Prozess\r\nist mit erheblichem Aufwand verbunden und stellt eine\r\nsignifikante Eintrittsbarriere für neue Originatoren, z.\r\nB. mittelständische Unternehmen, dar. Zudem ist der\r\nNutzen des Reportings für Investoren fraglich, sofern\r\naussagekräftige Portfoliodaten zur Verfügung stehen.\r\nAuch der Vorteil für die Aufsichtsbehörden durch diese\r\ndetaillierten Daten ist zweifelhaft.\r\nDie Erstellung der ESMA-Meldetemplates für Öffentliche\r\nABS ist auf Seiten der Originatoren überwiegend\r\nautomatisiert. Jede kleinere Anpassung der bestehenden\r\nTemplates würde nichts am Verhalten der Investoren\r\nändern, sondern lediglich zusätzliche Kosten auf\r\nder Seite der Originatoren verursachen.\r\nFür Öffentliche ABS ist somit lediglich die verpflichtende\r\nVorgabe zum Reporting auf Einzelkreditebene bei\r\nhochgranularen Portfolios abzuschaffen.\r\nBegründung\r\nHochgranulare Portfolios bestehen aus vielen Forderungen, deren Einzelwert im Vergleich zum Gesamtportfolio\r\näußerst gering ist. Das Risikoprofil ergibt sich daher aus dem Portfolio als Ganzes, da die Einzelkredite im Vergleich\r\nzu diesem nicht merklich ins Gewicht fallen.\r\nEin Reporting auf Einzelkreditebene bietet daher für die Risikobewertung üblicherweise keinen Nutzen. Sowohl\r\nInvestoren als auch Ratingagenturen bewerten das Portfolio nicht auf Einzelebene, sondern nutzen in der Regel\r\naggregierte Daten sowie aus Einzeldaten erstellte Stratifizierungstabellen. Auch die Aufsicht bewertet granulare\r\nPortfolios als Ganzes bzw. über Stratifizierungstabellen und erhält durch das Reporting auf Einzelforderungsbasis\r\nkeinen Mehrwert.\r\nAufgrund des hohen Aufwands bei der Erstellung würde eine Streichung eine zeitliche und finanzielle Entlastung\r\nder Originatoren bedeuten. Dies würde nicht nur eine Kostenersparnis für alle Beteiligten zur Folge haben, sondern\r\nauch den Verbriefungsmarkt für eine breitere Gruppe von Teilnehmern attraktiver machen. Der Verzicht auf die\r\nBereitstellung der Loan-Level-Daten bei hochgranularen Portfolios stellt für Investoren keinen Nachteil dar, da diese\r\ndie Risikobewertung durch aggregierte Daten vornehmen.\r\nAus den Änderungsvorschlägen ist ein deutlich positiver Effekt für Marktteilnehmer mit relevanten Portfolios zu\r\nerwarten, der direkt nach der Umsetzung eintreten könnte. Eine Änderung ist im Rahmen des nächsten Legislativvorschlags\r\nmöglich.\r\n13 Europas Verbriefungsmarkt stärken 14 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\nAusgangssituation\r\nMit der Einführung der in Kapitel 4 der europäischen\r\nVerbriefungsverordnung dargelegten Anforderungen an\r\nSTS-Verbriefungen wurde erfolgreich das Ziel umgesetzt,\r\neinen allgemeingültigen Qualitätsstandard im Verbriefungsmarkt\r\nzu etablieren. Die damit verbundenen Eigenkapitalerleichterungen\r\nfür regulierte Investoren bei Investitionen\r\nin sich qualifizierende Transaktionen sind folgerichtig und\r\nsinnvoll. Obwohl mit dem Gütesiegel „STS“ keine direkten\r\nAussagen über den ökonomischen Risikogehalt einer Transaktion\r\ngetroffen werden, sondern vielmehr Aussagen über\r\ndie Attribute „einfach“, „transparent“ und „standardisiert“\r\nformuliert sind, sollten trotz dieser recht formalen Betrachtungsweise\r\nbei der Definition der Qualitätskriterien die damit\r\nverbundenen ökonomischen Wirkungsmechanismen nicht\r\naußer Acht gelassen werden. Auch in der praktischen Umsetzung\r\nzahlreicher Transaktionen hat sich herausgestellt,\r\ndass Nachbesserungen des Regelwerks geboten sind, um\r\nsich bisher nicht qualifizierende hochwertige Transaktionen\r\nzukünftig berechtigterweise mit dem Gütesiegel „STS“\r\nversehen zu können und somit den Markt für Verbriefungstransaktionen\r\nzu stärken.\r\n1.3 STS-Regelungen (Art. 18 ff. VVO)\r\nZiel\r\nEinige der STS-Kriterien stehen ihren eigenen Grundsätzen\r\n„einfach“ und „transparent“ entgegen. Teilweise sind\r\nsie unklar formuliert, teilweise erweckt es den Anschein,\r\nals wären Aspekte bzw. Auswirkungen einzelner Regelungen\r\nnicht konsequent zu Ende gedacht. Manche Punkte\r\nhaben jedoch so starke ungewollte Auswirkungen, dass\r\nsie Marktteilnehmer abhalten, Prozesse erschweren oder\r\nKosten unnötig erhöhen. Ziel ist es, die Kriterien mit der\r\nMarktpraxis in Einklang zu bringen und ein einfacheres Regelwerk\r\nzu schaffen.\r\nEmpfehlung\r\nDie nachzubessernden STS-Regelungen sind in den folgenden\r\nVorschlägen aufgegriffen. Sie mögen als Detailanpassungen\r\nerscheinen, ihre Umsetzung hat jedoch positive\r\nEffekte auf die Marktaktivitäten von Originatoren und Investoren.\r\nAlle präsentierten Vorschläge sind im Rahmen\r\ndes nächsten Legislativvorschlags kurzfristig umsetzbar.\r\nDurch die Umsetzung wird eine Erhöhung der finanzierbaren\r\nVolumina erwartet.\r\nDie Pflicht zur Bereitstellung von Daten auf Einzelkreditebene stellt eine wesentliche Eintrittsbarriere für neue Originatoren\r\ndar, die private Verbriefungen als Möglichkeit zum Einstieg in den Verbriefungsmarkt betrachten, da sie in\r\nKooperation mit den Investoren eine an den Bedürfnissen der Transaktionsparteien orientierte Finanzierung ermöglichen\r\noder deren Forderungen grundsätzlich nicht für breit platzierte Term-Transaktionen geeignet sind (vor allem\r\nHandelsforderungen). Es ist kein Vorteil dieser Form des Reportings für diese Art von Verbriefungen erkennbar.\r\nEs sei darauf verwiesen, dass es für private Verbriefungen derzeit keine Meldung über ein Verbriefungsregister oder\r\nandere aufsichtliche Reportingsysteme gibt. Insofern liegen auch keine systematisch erhobenen Marktdaten vor.\r\nDaher sollten die Vorlagen so überarbeiten werden, dass daraus eine Marktübersicht generiert werden kann. Hierzu\r\nsind segmentspezifische Vorlagen für private Non-ABCP und synthetische Verbriefungen zu entwickeln, welche die\r\nvon der Aufsicht benötigten Daten auf Transaktionsebene enthalten. Weiterhin ist der Zugriff der Aufsicht auf diese\r\nVorlagen zu ermöglichen. Als Grundlage können bereits bestehende Vorlagen, wie z. B. für ABCP-Transaktionen,\r\nherangezogen werden.\r\nDieser Ansatz hat sich in der EBE für Zwecke der Information an die Aufsicht und Öffentlichkeit bewährt.\r\nAus den Änderungsvorschlägen ist ein deutlich positiver Effekt für Originatoren zu erwarten, der direkt nach der\r\nUmsetzung eintreten könnte. Eine Änderung ist im Rahmen des nächsten Legislativvorschlags möglich.\r\n15 Europas Verbriefungsmarkt stärken 16 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n1.3.2 Historische Wertentwicklungen\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nZur Erfüllung der Transparenzkriterien müssen gemäß\r\nArt. 22 (1) / Art. 24 (14)/ Art. 26d (1) VVO potenziellen\r\nAnlegern Daten über die historische statische und dynamische\r\nWertentwicklung im Hinblick auf Ausfälle und\r\nVerluste zugänglich gemacht werden. Hierbei ist in der\r\nPraxis oft unklar, welche Daten im Detail zu liefern sind.\r\nUm sich an unternehmens- und transaktionsspezifischen\r\nGegebenheiten orientieren zu können und so\r\nauch die Informationsbedürfnisse der Investoren zielgerichtet\r\nabzubilden, ist ein Wahlrecht des Originators\r\nerforderlich.\r\nBegründung\r\nDie Änderung beseitigt Unklarheiten in der praktischen Handhabe und erlaubt eine zielgerichtete Information der\r\nInvestoren.\r\n1.3.1 Zwingende Verwendung einer Verbriefungszweckgesellschaft\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nAus den Art. 20 (1) bzw. 24 (1) VVO ergibt sich bei einer\r\nrein formalen Betrachtung, dass sich ausschließlich\r\nTransaktionen für das Gütesiegel „STS“ qualifizieren, in\r\ndenen das Eigentumsrecht an den zugrunde liegenden\r\nRisikopositionen von einer Verbriefungszweckgesellschaft\r\nerworben wird. Somit ist im Umkehrschluss\r\nausgeschlossen, dass die Risikopositionen direkt\r\nvom Investor erworben werden können, obwohl diese\r\nAlternative in einigen Fällen risikoärmer wäre und zu\r\ngeringeren Kosten führen würde. Diese formale Betrachtungsweise\r\nwurde bedauerlicherweise im Rahmen\r\ndes Q&A-Prozesses durch die zuständigen Aufsichtsbehörden\r\nbestätigt und eine inhaltlich angemessenere\r\nBewertung abgelehnt.\r\nDa eine Direktinvestition über die Bankbilanz und nicht\r\nüber eine Zweckgesellschaft per se keine risikoerhöhende\r\nWirkung entfaltet und Kosten in nennenswertem\r\nUmfang eingespart werden können, ist eine Klarstellung\r\nsinnvoll, dass sich auch Verbriefungen ohne Einbindung\r\neiner Verbriefungszweckgesellschaft für das Gütesiegel\r\n„STS“ qualifizieren. Die o.g. Artikel sind z. B. wie folgt\r\nanzupassen:\r\nDas Eigentumsrecht an den zugrunde liegenden Risikopositionen\r\nmuss von der Verbriefungszweckgesellschaft\r\nvom Forderungskäufer im Wege einer „True-Sale“-Verbriefung\r\noder einer Abtretung oder einer Übertragung\r\nmit gleicher rechtlicher Wirkung in einer Weise erworben\r\nwerben, die gegenüber dem Verkäufer oder jedem\r\nDritten durchsetzbar ist. Die Übertragung des Eigentumsrechts\r\nauf die Verbriefungszweckgesellschaft den\r\nForderungskäufer darf im Falle einer Insolvenz des Verkäufers\r\nkeinen schwerwiegenden Rückforderungsvereinbarungen\r\nunterliegen.\r\nBegründung\r\nIn einigen Fällen nimmt die Bank z. B. die Forderungen eines Industrieunternehmens selbst auf die Bilanz, daher ist\r\ndie Einbindung einer Verbriefungszweckgesellschaft (Securitisation Special Purpose Entity – SSPE) nicht nötig. Es\r\nerfolgt jedoch eine Tranchierung wie bei einer klassischen ABS-Transaktion mit SSPE. Auch solche Transaktionen, in\r\ndenen Banken Forderungen direkt und ohne Einbindung eines SSPEs ankaufen, sollten STS-fähig sein. Es entstehen\r\nkeinerlei Nachteile oder Risiken, da bei solchen Transaktionen keine weiteren, dritten Investoren eingebunden sind.\r\n17 Europas Verbriefungsmarkt stärken 18 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n1.3.3 Laufzeitbeschränkungen\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nArt. 24 (15) VVO beschreibt die Einschränkung, dass die\r\ngewichtete durchschnittliche Restlaufzeit eines Verbriefungspools\r\nvon Darlehen für Kfz-Käufe, Kfz-Leasinggeschäfte\r\nund Transaktionen betreffend das Leasing von\r\nAusrüstungsgegenständen höchstens 3,5 Jahre betragen\r\ndarf und keine der zugrunde liegenden Risikopositionen\r\neine Restlaufzeit von mehr als 6 Jahren haben darf.\r\nEs ist zwar davon auszugehen, dass Transaktionen mit\r\nlängerer Restlaufzeit tendenziell einen höheren Risikogehalt\r\nhaben und somit in den Transaktionsstrukturen\r\nhöhere Sicherungsmechanismen zur Risikoreduzierung\r\nimplementiert werden. Somit erscheint die beschriebene\r\nLimitierung nachvollziehbar, jedoch als hartes Kriterium\r\nnicht geeignet.\r\nGerade Vermögensgegenstände im Rahmen der Transformationsfinanzierung\r\nverfügen oft über längere Laufzeiten\r\nund können derzeit nicht im Rahmen von STS-Verbriefungstransaktionen\r\nfinanziert werden. Insbesondere\r\nvor dem Hintergrund, dass Transaktionen mit langen\r\nLaufzeiten auch mit erhöhten Sicherungsmechanismen\r\nausgestattet werden, sollten Laufzeiteinschränkungen\r\nkein generell restriktiver Bestandteil der VVO sein.\r\nDas Kriterium zur Laufzeitlimitierung sollte gestrichen\r\nwerden.\r\nBegründung\r\nDurch den Wegfall der Laufzeitlimitierung werden längerfristige Finanzierungsverträge nicht länger unangemessen\r\ndiskriminiert. Die Erhöhung des Finanzierungsvolumens ist die Folge. Diese Regelung ist von besonderer Relevanz\r\nfür den Bereich der gewerblichen Mobilienleasing- und Absatzfinanzierungsbranche, in der auch längerlebige Wirtschaftsgüter\r\nan kleine und mittelgroße Unternehmen finanziert werden. So werden in der Regel Spritzgussmaschinen\r\nüber eine Laufzeit von 13 Jahren, Abfüllanlagen für 10 Jahre, Fräsmaschinen für 8 Jahre, Sattelschlepper für 9\r\nJahre, Anhänger für 11 Jahre und Arbeitsbühnen für 11 Jahre geleast.\r\n1.3.4 Amortisationstrigger\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nIn Art. 21 (6) d) VVO ist die Notwendigkeit der Beendigung\r\nder revolvierenden Phase vorgeschrieben, wenn eine nicht\r\nhinreichende Generierung neuer zugrunde liegender Risikopositionen\r\nerfolgt, die über die im Voraus festgelegte\r\nKreditqualität verfügen.\r\nDieser Trigger ist bei Transaktionen mit fluktuierenden\r\nForderungsvolumina, wie sie gerade bei privaten Transaktionen\r\nregelmäßig vorkommen und durch ein entsprechend\r\nfluktuierendes Volumen an emittierten Finanzierungsinstrumenten\r\nkompensiert werden, nicht sinnvoll.\r\nInsbesondere in Branchen mit zyklischem Finanzierungsbedarf\r\nwie beispielsweise in der Landwirtschaft ist es\r\nerforderlich, schwankende Volumina zu ermöglichen.\r\nIm Gegensatz zu öffentlichen Transaktionen ist für diese\r\nFälle eine entsprechende Tilgung von begebenen Verbriefungspositionen\r\nvorgesehen, die bei Wiederanstieg\r\nder Volumina neu begeben werden können.\r\nZumindest für private Transaktionen sollte auf dieses\r\nKriterium verzichtet werden.\r\nBegründung\r\nDer Wegfall dieser Regelung stellt eine Erleichterung vor allem bei privaten Transaktionen dar. Da in privaten Transaktionen\r\nverschiedene Arten von Triggern für Überwachungszwecke enger gesetzt werden als in öffentlichen Transaktionen\r\n(keine negative Publizität), entstehen durch Wegfall dieser Regelung keinerlei negative Auswirkungen für\r\ndie finanzierenden Banken.\r\n19 Europas Verbriefungsmarkt stärken 20 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n1.3.5 Homogenitätskriterien\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nDie in den Art. 20 (8), 24 (15) und 26b (8) VVO verlangte\r\nHomogenitätsanforderung hinsichtlich eines zu verbriefenden\r\nPortfolios zur Erlangung des STS-Status ist nachvollziehbar\r\nund sinnvoll. Insbesondere fällt hierunter die\r\nAnforderung, dass ein Verbriefungspool nur eine einzige\r\nVermögenswertkategorie enthalten darf. Die technische\r\nKonkretisierung enthält jedoch umfangreiche einschränkende\r\nFaktoren.\r\nGemäß Art. 2 (3) RTS Homogenität9 ist es beispielsweise\r\nmöglich, Forderungen an KMU und sonstige Arten von\r\nUnternehmen und Kapitalgesellschaften in einer Transaktion\r\nzusammenzufassen, wenn die Risikopositionen\r\ngegenüber Schuldnern mit Wohnsitz im selben Hoheitsgebiet\r\nbestehen. Die Verbriefung von länderübergreifenden\r\nPortfolios, in denen sowohl KMU als auch andere Unternehmen\r\nenthalten sind, ist somit nicht möglich bzw. nur\r\nmöglich, wenn der Originator nachweisen kann, dass die\r\nim verbrieften Portfolio enthaltenen Forderungen einheitlichen\r\ninternen Ratingsystem unterliegen.\r\nEs sollte die Möglichkeit bestehen können, länderübergreifende\r\nPortfolios mit KMU und anderen Unternehmen\r\nverbriefen zu können. Ergänzend könnte klargestellt\r\nwerden, dass der Originator über geeignete und\r\nhomogene Risikomessverfahren/interne Ratingsysteme\r\nverfügen muss, um die Qualität länderübergreifender\r\nPortfolios, die aus KMU und anderen Unternehmen bestehen,\r\nsachgerecht beurteilen zu können.\r\nBegründung\r\nDie Strukturierungs- und Finanzierungsprozesse werden erleichtert durch den Abbau von Unsicherheiten.\r\n1.3.6 Sicherungsgeber bei synthetischen Transaktionen\r\nVersicherungen sind gleichberechtigt als Investoren unter STS einzubinden (siehe Abschnitt 3.2.).\r\n1.3.7 Differenzierte Eigenmittelbehandlung\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nIn Bezug auf STS-Transaktionen werden in Art. 243 CRR\r\nweitere Anforderungen definiert, damit die Position hinsichtlich\r\nder Kapitalunterlegung von den reduzierten\r\nAnforderungen für STS-Verbriefungen profitieren kann.\r\nIn Art. 243 (1) CRR wird zwischen Positionen in einem\r\nABCP-Programm oder einer ABCP-Verbriefung und in Art.\r\n243 (2) CRR zwischen Positionen, bei denen es sich nicht\r\num ein ABCP-Programm oder eine ABCP-Transaktion\r\nhandelt, unterschieden.\r\nGemäß Art. 243 (1) (b) CRR wird für Handelsforderungen\r\nbestimmt, dass für versicherte Portfolios eine maximale\r\nPositionskonzentration (2 Prozent) einzelner Schuldner\r\nnicht zur Anwendung kommt. Hingegen fehlt in Absatz\r\n2 diese ausdrückliche Regelung für nicht ABCP-Verbriefungen.\r\nIn der Praxis führt dies zu Beschränkungen der Finanzierungsmöglichkeiten\r\nfür Handelsforderungen, abhängig\r\nvon der Transaktionsform bzw. Refinanzierungsart. Eine\r\nDifferenzierung der Abhängigkeit von der Refinanzierungsform\r\n(ABCP-Programm oder andere Programmstrukturen\r\nbzw. über die Bankbilanz) ist aus Risikosicht\r\nnicht sachlogisch. Aus Risikosicht ist die Refinanzierungsart\r\nnicht maßgeblich, sondern die Tatsache, dass ein Versicherungsschutz\r\nbesteht. In der Praxis beschränkt dies vor\r\nallem die Finanzierung von mittelständischen Handelsforderungsportfolios\r\nabhängig von der Transaktionsart. Auch\r\ndie Finanzierung von Transformationsprojekten (Projektfinanzierungen)\r\nwird durch diese Limitierung beschränkt\r\nund kann derzeit nicht dargestellt werden.\r\nEs sollte eine Klarstellung erfolgen, dass auch Non-\r\nABCP-Verbriefungen bei Vorliegen einer Versicherung\r\nvon der Vorgabe einer Positionskonzentration ausgenommen\r\nsind.\r\nBegründung\r\nDer Wegfall dieser Beschränkung führt zu größeren Finanzierungsvolumina und vereinfacht den\r\nStrukturierungsprozess.\r\n9 https://www.tsi-kompakt.de/2024/02/neuerhomogenitaets-\r\nrts-tritt-in-kraft/.\r\n21 Europas Verbriefungsmarkt stärken 22 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n2 Angemessene\r\nRahmenbedingungen für\r\nBanken schaffen\r\nAusgangssituation\r\nIm Nachgang der Finanzkrise haben sich europäische Banken\r\nvom Verbriefungsmarkt weitgehend verabschiedet. Auch\r\nwenn die Performance der europäischen Verbriefungen im\r\nVergleich zu den US-amerikanischen keine nennenswerten\r\nProbleme aufwies, erschien den Banken das mit diesem\r\nInstrument verbundene Reputationsrisiko oft als zu hoch.\r\nZudem begann eine Phase der regulatorischen Unsicherheit,\r\nin der ab ca. 2010 erste Vorschläge zur Verschärfung des Verbriefungsrahmenwerkes\r\ndiskutiert wurden. Im Zuge dieser\r\nDiskussionen auf Ebene der G20 und des Baseler Ausschusses\r\nfür Bankenaufsicht kristallisierten sich substanziell\r\nsteigende Kapitalanforderungen für Verbriefungspositionen\r\nmit Risikogewichten von bis zu 1.250 Prozent heraus.\r\nDas neue Rahmenwerk wurde in Europa 2015 verabschiedet\r\nund ab 2019 umfassend in Kraft gesetzt. In dieser Phase\r\nwichen Markteilnehmer zunehmend auf alternative Produkte\r\naus.\r\nVor dem Hintergrund der Erfahrungen aus der Finanzkrise\r\nhaben EU-Politik und Aufsicht das europäische Verbriefungsrahmenwerk\r\nrestriktiv und mit prohibitiven Hürden\r\nausgestaltet. Die unterstützende Rolle der Verbriefungen\r\nbei der Finanzierung der Realwirtschaft wurde dabei außer\r\nAcht gelassen.\r\nAuf dem europäischen Verbriefungsmarkt sind heute vorwiegend\r\ngroße Banken aktiv. Mittlere und kleinere Institute\r\nnutzen Verbriefungen im Regelfall nicht. Die entscheidenden\r\nUrsachen für die Zurückhaltung dieser Banken liegen nicht\r\nin der fehlenden Effektivität von Verbriefungen bei Refinanzierung\r\nund Risikoreduktion. Was EU-Banken heute in der\r\nKapitalanforderungen aller Tranchen systematisch höher\r\nausfallen muss als die Kapitalanforderung für das zugrunde\r\nliegende Portfolio ohne Verbriefung. Seitens Politik\r\nund Aufsicht wird die Überkapitalisierung vorwiegend mit\r\neinem erhöhtem „model and agency risk“ begründet. Für\r\ndie mit dieser Begründung vermuteten Risiken fehlt ein\r\nempirischer Beleg.\r\nDie systematische Überkapitalisierung operiert im Wesentlichen\r\nüber zwei Hebel:\r\nKonservative Kalibrierung der Inputparameter\r\nfür die Berechnung der Risikogewichte\r\nmit Hilfe der formelbasierten Ansätze,\r\nAnwendung von aufsichtlich vorgegebenen\r\nMindestwerten (Floors) auf die Ergebnisse\r\naus Schritt .\r\nDie Markteintrittsbarriere trifft vor allem Institute, die in\r\nden vergangenen 15 Jahren mit den zunehmenden Anforderungen\r\nnicht stetig mitwachsen konnten. Sie wird heute\r\nnur noch von solchen Instituten überwunden, die\r\ndie für Produkteinführung und laufenden Betrieb\r\nerforderlichen hohen finanziellen, organisatorischen\r\nund personellen Ressourcen\r\nbereitstellen können und\r\nüber ein eigenes Geschäftsmodell verfügen,\r\nwelches regelmäßig hohe verbriefungsfähige\r\nund vermarktbare Forderungsvolumina erzeugt\r\n(Pipeline).\r\nDas Interesse europäischer Banken an Verbriefungen ist\r\nzuletzt angestiegen. Der Fokus liegt vermehrt auf Transaktionen\r\nmit Signifikantem Risikotransfer (SRT) zur Ausplatzierung\r\nvon Kreditrisiken an den Kapitalmarkt. Bei der\r\nDurchführung dieser Transaktionen hat sich gezeigt, dass\r\ndie Abstimmungen mit der Aufsicht zur regulatorischen\r\nAnerkennung der Kapitalentlastung oft zäh und zeitraubend\r\nausfielen und bei ähnlichen Sachverhalten immer wieder\r\nunterschiedliche Ergebnisse lieferten. Für diesen Prozess\r\nfehlen transparente und in der EU weitgehend einheitlich\r\nabgestimmte Leitplanken, die Banken und Aufsicht mehr\r\nZuverlässigkeit bei der Planung von SRT-Transaktionen\r\nermöglichen würden.\r\nDie über die Baseler Vorschriften hinausgehenden Anforderungen\r\nan die Anrechenbarkeit in der bankaufsichtlichen\r\nLiquidity Coverage Ratio – die sogenannte LCR-Fähigkeit\r\n– von Verbriefungspositionen führen zu einer geringen\r\nBereitschaft der Banken, Verbriefungspositionen als notenbankfähige\r\nFinanzierungsinstrumente und im Rahmen\r\nentsprechender aufsichtsrechtlicher Tests der LCR-Stresspuffer\r\nzu verwenden. Dies hat zur Folge, dass die Marktliquidität\r\nbei AAA-Senior-Tranchen von Öffentlichen ABS\r\ngering ist. Die Einstufung als HQLA 2b und die damit verbundenen\r\nhohen Sicherheitsabschläge (Haircuts) sowie die\r\nSTS-Anforderungen aus der Verbriefungsregulierung stellen\r\ninsbesondere aus Sicht von Bankinvestoren (Treasuries)\r\nKosten dar, die den Nutzen von Verbriefungen bzw. des\r\nHaltens von Verbriefungspositionen als notenbankfähiges\r\nFinanzierungsinstrument untergraben.\r\nZiel\r\nVerbriefungen müssen in Europa einem weiten Kreis von\r\nBanken zugänglich gemacht werden. Mit Hilfe von Verbriefungen\r\nsollen Banken stärker in die Lage versetzt werden,\r\ndurch Risikoausplatzierung Freiraum für Kreditvergabe an\r\nihre Kunden zu schaffen und durch den Verkauf von Forderungen\r\n(True Sale) das Neugeschäft mit ihren Kunden\r\nzu refinanzieren. Außerdem können Banken, indem sie als\r\nInvestoren in erstrangigen Verbriefungspositionen tätig\r\nwerden, Drittbanken entlasten und mit Liquidität für das\r\nKundengeschäft versorgen.\r\nEine notwendige Voraussetzung hierfür ist, dass Komplexität,\r\nUmfang und der Aufwand zur Umsetzung der aufsichtlichen\r\nAnforderungen bei Verbriefungen in Europa wieder\r\nauf ein Niveau zurückgeschraubt werden, das dem anderer\r\nRegelungsbereiche entspricht und grundsätzlich von allen\r\nBanken beherrscht werden kann.\r\nZudem müssen die Kapitalanforderungen bei Bankinvestoren\r\nzügig vom Paradigma der pauschalen Überkapitalisierung\r\nbefreit und deutlich risikosensitiver ausgestaltet\r\nwerden. Eigenmittel müssen effizient eingesetzt werden\r\nkönnen, dem tatsächlichen Risiko der Transaktion entsprechend.\r\nDie Anforderungen an die LCR-Fähigkeit insbesondere\r\nvon Senior STS-Verbriefungspositionen sollten\r\nrisikoadäquater ausgestaltet werden.\r\nDarüber hinaus müssen SRT-Transaktionen zwischen Aufsicht\r\nund Finanzindustrie im Rahmen vereinbarter Standards\r\nplanungssicherer und deutlich rascher als bisher\r\nabgeschlossen werden können.\r\nBreite von Verbriefungen fernhält, sind vielmehr\r\nder hohe Umsetzungsaufwand und\r\ndie überproportional hohen Kapitalanforderungen.\r\nDer hohe Umsetzungsaufwand für Verbriefungen entsteht\r\nbei den Instituten vor allem aus der Komplexität und der\r\nDetailtiefe der Regelungen, sowie durch den Umfang der\r\ngeforderten Offenlegung (siehe Kapitel 1).\r\nDie Bestimmung des für eine bestimmte Verbriefungsposition\r\nanzuwendenden Risikogewichts erfordert den Durchlauf\r\neines mehrstufigen nichtlinearen Entscheidungsbaums\r\n(Hierarchie) mit mehr als einem Dutzend Entscheidungsknoten.\r\nFast alle Knoten erfordern die Auswertung oder\r\nPrüfung aktueller Pooldaten bzw. der Transaktionsstruktur.\r\nDie im Zentrum der Hierarchie stehenden formelbasierten\r\nAnsätze liefern den numerischen Wert des Risikogewichts\r\nmit Hilfe von Modellen, deren Verständnis solide mathematische\r\nKenntnisse voraussetzt.\r\nNeben CRR und VVO liefern zahlreiche RTS und EBA-Guidelines\r\nweitere Detailregelungen zur Umsetzung von Anforderungen\r\nan Verbriefungstransaktionen. Im Rahmen\r\ndes öffentlichen Q&A-Prozesses liefert die EBA zusätzliche\r\nStellungnahmen und Präzisierungen zu vielzähligen Einzelfragen\r\nbezüglich der Umsetzung des Rahmenwerks.\r\nDie überproportional hohen Kapitalanforderungen bei\r\nBanken für Verbriefungspositionen wurden in das Rahmenwerk\r\ngezielt eingebaut. Die Kapitalanforderungen der CRR\r\nfür Verbriefungspositionen beruhen auf dem sogenannten\r\n„Nicht-Neutralitäts-Prinzip“, wonach die Summe der\r\n23 Europas Verbriefungsmarkt stärken 24 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n2.1 Risikosensitive Ausgestaltung der Senior-Floors und Reduzierung\r\nder allgemeinen Überkapitalisierung\r\n2.1.1 Senior Floors\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nDie Einführung von Floors für Senior-Risikogewichte ist\r\nbei Verwendung des aus Basel stammenden Simplified\r\nSupervisory Formula Approach (SSFA) grundsätzlich\r\nnachvollziehbar. Allerdings fallen die aktuell in der CRR\r\nfest vorgegebenen Floor-Level – insbesondere bei bonitätsmäßig\r\nsehr guten und risikoarmen Referenzportfolios\r\n– deutlich zu hoch aus. Zudem schaffen feste Floor-Level\r\nunerwünschte Klippeneffekte.\r\nEinführung von risikosensitiven Senior-Floors in den\r\nformelbasierten Ansätzen. Eine Differenzierung der\r\nFloors für STS- und Non-STS-Transaktionen könnte\r\ndurch\r\nSenior RW Floor = 7 % × Kpool × 12,5 für STS-Transaktionen, bzw.\r\nSenior RW Floor = 12 % × Kpool × 12,5 für Non-STS-Transaktionen,\r\numgesetzt werden, wobei\r\nKpool = KIRB bzw. Kpool = KA gemäß Art. 255 CRR.\r\nBegründung\r\nDie vorgeschlagene Floor-Struktur liefert risikoadäquate Floor-Level, da sie mit dem Risiko des Referenzportfolios\r\n(KIRB bzw. KA) atmet. Beispiel: Im SEC-SA liefert der Änderungsvorschlag mit einem einheitlichen Proportionalitätsfaktor\r\n(10 %) für KMU-Portfolios mit einem mittleren KSA-Risikogewicht von 100 % und KA = 0,08 den aktuellen\r\nSTS-Floor (10 %) (siehe Duponcheele et al. (2024) „Rethinking the Securitisation Risk Weight Floor“)10 . Der Vorschlag\r\nkreiert keine zusätzlichen Klippeneffekte. Die Anpassung kann über die Änderung der CRR erreicht werden, wobei\r\neine Entlastung unmittelbar nach Inkrafttreten eintreten könnte.\r\nEmpfehlung\r\nDie Entwicklung des regulatorischen Verbriefungsrahmenwerks\r\nin Europa hat seit der Finanzkrise zu einem komplizierten\r\nGeflecht aus tief verschachtelten Anforderungen,\r\nanspruchsvollen quantitativen Methoden und zu vielen\r\nkleinteiligen Regelungen geführt.\r\nEs sollte in zwei Schritten vorgegangen werden:\r\nKurzfristig müssen zentrale Markteintrittsbarrieren\r\nfür EU-Banken abgemildert werden.\r\nDies kann durch gezielte Anpassungen\r\ndes aktuellen Rahmenwerks in Richtung\r\neiner risikosensitiveren und konsistenteren\r\nAusgestaltung zentraler Parameter zur Bestimmung\r\nder Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen\r\nvon Banken geschehen.\r\nDie wichtigsten Ansatzpunkte dazu sind zunächst\r\neine risikosensitive Ausgestaltung\r\nder Senior-Floors und eine Reduzierung der\r\nallgemeinen Überkapitalisierung. Weiter ist\r\neine dauerhafte Halbierung des p-Faktors\r\nim SEC-SA bei der Berechnung des Output\r\nFloors und eine angemessene Behandlung\r\nvon Senior-Verbriefungspositionen in der\r\nLCR einzuführen. Schließlich sind verlässliche\r\nLeitplanken für den SRT-Prozess und\r\nweitere diverse Einzelmaßnahmen nötig.\r\nAuf mittlere Sicht sind eine dauerhafte Stärkung\r\ndes Verbriefungsmarkts in der EU und\r\nzudem auf Baseler Ebene die grundlegende\r\nÜberarbeitung des regulatorischen Rahmenwerks\r\nerforderlich. Nur so können die aufsichtlichen\r\nAnforderungen an Transparenz,\r\nProzesssicherheit und Kapitalunterlegung\r\nmit dem Potenzial von Verbriefungen für die\r\nFinanzierung der Realwirtschaft wieder in Einklang\r\ngebracht werden. Die oben aufgelisteten\r\nMaßnahmen werden im Folgenden im Detail\r\ndargestellt.\r\n10 20240503-Rethinking-the-Securitisation-Risk-\r\nWeight-Floor-v61.pdf (riskcontrollimited.com).\r\n25 Europas Verbriefungsmarkt stärken 26 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n2.1.3 Anpassung der RW-Tabellen für den SEC-ERBA (inkl. IAA)\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nNach den aktuellen Vorgaben ist, wenn der SEC-IRBA und\r\nder SEC-SA nicht zur Anwendung kommen, der SEC-ERBA\r\nzu verwenden. Die zu verwendenden Risikogewichte werden\r\nin den Tabellen der Art. 263 und 264 CRR dargestellt.\r\nDie RW-Tabellen für den SEC-ERBA (Art. 263 und 264 CRR)\r\nund damit auch für den IAA müssen an die Änderungen\r\nin den formelbasierten Ansätzen konsistent angepasst\r\nwerden.\r\nBegründung\r\nDer Änderungsvorschlag sorgt dafür, dass die Ansätze in ihrer Hierarchie konsistent bleiben. Die Anpassung kann\r\nüber die Änderung der CRR erreicht werden, so dass eine Entlastung unmittelbar nach Inkrafttreten eintreten könnte.\r\n2.1.4 Dauerhafte Halbierung des p-Faktors im SEC-SA bei der Berechnung des Output Floors\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nArt. 465 (13) CRR sieht aktuell eine temporäre Halbierung\r\ndes p-Faktors für solche Banken vor, die durch den Output\r\nFloor gebunden sind (Anwendung des SEC-IRBA oder IAA).\r\nDie Höhe des p-Faktors für den maßgeblichen SEC-SA bei\r\nder Ermittlung des Output Floors wird ausgewiesen mit:\r\nSTS-Verbriefungen: p = 0,25 in Art. 262 CRR;\r\nNon-STS-Verbriefungen: p = 0,5 in Art. 261 CRR\r\nDie zeitliche Befristung im Art. 465 (13) CRR sollte gestrichen\r\nwerden. Zudem sollte auf eine feste numerische\r\nVorgabe von Werten für die p-Faktoren verzichtet werden.\r\nStattdessen sollte der Text „Halbierung der in Art. 261 und\r\n262 CRR gegebenen Werte“ lauten.\r\nBegründung\r\nDie fachlichen Gründe, die für die temporäre Halbierung des p-Faktors bei der Berechnung des Output Floors gesprochen\r\nhaben, gelten dauerhaft. Zudem verringert eine einheitliche und dauerhafte Regelung die Komplexität des\r\nRahmenwerks und vermeidet zukünftige Belastungen. Der Verzicht auf feste numerische Vorgaben verringert einen\r\nNachbesserungsbedarf bei zukünftigen Anpassungen der p-Faktoren in Art. 261 und 262 CRR. Der Änderungsvorschlag\r\nkann über die Änderung der CRR erreicht werden und wirkt stabilisierend, da eine abrupte Belastung durch\r\ndie Wiederheraufsetzung des p-Faktors nach 2032 vermieden wird.\r\n2.1.2 Absenkung des p-Faktors bzw. Skalierung des Kapital-Inputs\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nDie Überkapitalisierung drückt sich derzeit auch über die\r\nFestlegung des p-Faktors aus. Die Festlegung ist für den\r\nSEC-IRBA und den SEC-SA unterschiedlich ausgestaltet.\r\nSEC-IRBA: Festsetzung der zulässigen Werte für den p-\r\nFaktor mit einem Floor von 0,2 (STS) bzw. 0,3 (Non-STS)\r\nsowie einem Cap von 0,5 (STS) bzw. 0,75 (Non-STS):\r\nSTS (Art. 260 CRR):\r\np = min { 0,50 ; max { 0,2 ; 0,5×(A + B×(1/N) + C×KIRB + D×LGD + E×MT) } }\r\nNon-STS (Art. 259 CRR):\r\np = min { 0,75 ; max { 0,3 ; (A + B×(1/N) + C×KIRB + D×LGD + E×MT) } }\r\nSEC-SA: Halbierung der aktuellen p-Faktoren in Art.\r\n261 und 262 CRR.\r\nUm die mit der Herabsetzung des p-Faktors konstruktionsbedingt\r\nzunehmenden Klippeneffekte bezüglich\r\nder Risikogewichte zu vermeiden, könnte das Niveau\r\nder allgemeinen Überkapitalisierung alternativ auch\r\ndurch eine Skalierung des Kapital-Inputs (KA) herabgesetzt\r\nwerden. Dies bedeutet, dass der Parameter KA\r\nbei der Berechnung von KSSFA(KA) (Art. 261 CRR) durch\r\nden Ausdruck (SF × KA) ersetzt wird, wobei SF den Skalierungsfaktor\r\nbezeichnet. In diesem Fall wird für den\r\nSEC-SA die Parametrisierung\r\nSTS: p = 1 und SF = 0,58\r\nNon-STS: p = 1 und SF = 0,65\r\nvorgeschlagen.\r\nDiese Parametrisierung führt im Vergleich zur aktuellen\r\nRegelung weiterhin zu einer deutlichen, aber spürbar\r\nniedrigeren Überkapitalisierung von etwa ca. 15 Prozent\r\n(STS) bzw. ca. 30 Prozent (Non-STS).\r\nBegründung\r\nDie Änderungsvorschläge senken die allgemeine Überkapitalisierung, die weder durch die empirische Performance\r\nder Verbriefungen noch durch anhaltend hohe „model and agency risks“ begründet werden können. Die für den\r\nSEC-SA empfohlene Skalierung des Kapital-Inputs reduziert zudem die in der mathematischen Struktur des Modells\r\nangelegten Klippeneffekte. Die Anpassung kann über die Änderung der CRR erreicht werden, wobei eine Entlastung\r\nunmittelbar nach Inkrafttreten eintreten könnte.\r\n27 Europas Verbriefungsmarkt stärken 28 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n2.3 Verlässliche Leitplanken für SRT-Prozess\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nNach Art. 244 f. fordert die CRR die Übertragung eines\r\nsignifikanten Kreditrisikos (SRT) an Dritte. Der Prozess\r\nder aufsichtlichen Bestätigung für einen SRT dauert normalerweise\r\ndrei Monate. Dieser Prozess kann von Bank\r\nzu Bank und von Land zu Land variieren und daher unter\r\nähnlichen Umständen unterschiedlich lange dauern und\r\nzu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Es besteht teilweise\r\nerhöhte Unsicherheit bezüglich des erwartbaren\r\nErgebnisses eines SRT-Prozesses.\r\nDamit SRT-Transaktionen zukünftig zügiger an den Markt\r\ngebracht werden können, sollten für den SRT-Prozess\r\nbei standardisierten Transaktionsstrukturen einheitliche\r\nLeitplanken zwischen Aufsicht und Industrie abgestimmt\r\nwerden. Derartige Leitplanken können die Prozess- und\r\nPlanungssicherheit für alle Parteien erhöhen. Wiederholungstransaktionen\r\nkönnten über ein Fast-Track-Verfahren\r\nabgewickelt werden. Insgesamt sollte das Vorgehen\r\nder zuständigen Aufsichtsbehörden transparenter werden.\r\nDas aktuelle gemeinsame Projekt des SSM mit einer\r\nspeziellen Verbriefungsarbeitsgruppe der Europäischen\r\nBankenvereinigung ist der geeignete Weg zur Erarbeitung\r\ndieses Fast-Track-Verfahrens. Es muss jedoch sichergestellt\r\nsein, dass die Eignungskriterien für dieses Verfahren\r\naus aufsichtlicher Vorsicht nicht so eng definiert werden,\r\ndass es in der Praxis kaum zur Anwendung kommt.\r\nBegründung\r\nKürzere Emissionsprozesse bei höherer Zuverlässigkeit und erwartbaren Ergebnissen im SRT-Prozess würden weitere\r\nHürden für Banken beseitigen. Risiken aus der Kreditvergabe insbesondere im Zuge der Ausplatzierung von Mezzanine-\r\nTranchen synthetischer Bilanzverbriefungen an Nicht-Bankinvestoren könnten effektiver ausgelagert werden. Damit\r\nwürden Kreditvergabekapazitäten freigesetzt. Die Stärkung der Verkäuferseite würde die Nachfrage durch Nicht-Bankinvestoren\r\nstimulieren. Eine weitere Zunahme des Marktvolumens und der Effizienzsteigerung bei der Risikoübertragung\r\naus den Bankbilanzen an bestehende und neu in den Markt eintretende Nicht-Bankinvestoren ist zu erwarten.\r\nDie Anpassungen sind ein weiterer Beitrag für die breite Bankwirtschaft und könnten insbesondere für neue Emittenten\r\nmittelfristig wirksam werden. Die Umsetzung der Maßnahmen liegt in Teilen beim Aufseher. Grundsätzlich könnten die\r\nMaßnahmen kurzfristig umgesetzt werden.\r\n2.2 Angemessene Behandlung von Senior-Verbriefungspositionen in der LCR\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nNach den aktuellen Regelungen der CRR und des Delegierten\r\nRechtsaktes zur LCR (Art. 12 und 13)11 können\r\nbestimmte Senior Tranchen von STS-Verbriefungen als\r\nliquide Aktiva der Stufe 2B berücksichtigt werden.\r\nDie Berücksichtigungsfähigkeit von Verbriefungen in der\r\nLCR sollte folgendermaßen angepasst werden:\r\nSenior STS-Verbriefungen: HQLA Stufe 2A\r\nSenior Non-STS-Verbriefungen: HQLA Stufe 2B\r\nZudem sollten die Haircuts auf ein mit Covered Bonds\r\nund Unternehmensanleihen vergleichbares Niveau angepasst\r\nwerden. Darüber hinaus gibt es Detailanforderungen\r\nan ABS-Transaktionen bezüglich des Originators\r\nund der Homogenität, die verhindern, dass ABS-Transaktionen\r\ndie Qualifizierung als HQLA erhalten. Auch hier\r\nmuss geprüft werden, ob diese Anforderungen im Detail\r\nnicht dazu führen, dass die Liquidität geschmälert wird,\r\nund nicht wie aufsichtlich vermutet per se ein Kriterium\r\nfür geringe Liquidität sind.\r\nBegründung\r\nDer Weg zu neuen Investoren kann nur über Banken führen, die Neu-Emissionen in die Bücher nehmen, am Markt\r\nanbieten und platzieren können. Die Nachfrage institutioneller Investoren muss nach dem langjährigen Crowding-out\r\nder EZB durch eine Stärkung der Angebotsseite stimuliert werden.\r\nJenseits der Maßnahmen zur Reduzierung des hohen Umsetzungsaufwands und der überproportional hohen Kapitalanforderungen\r\nwerden Verbriefungspositionen durch eine angemessene Berücksichtigung als HQLA sowie durch\r\nrisikoadäquate Haircuts attraktiver für Investoren. Dies führt insbesondere bei Öffentlichen ABS zu einer gesteigerten\r\nMarktliquidität. Erstens wird die Rolle von Verbriefungen bei der Sicherung der Liquiditätsposition kreditgebender\r\nBanken gestärkt, was gesamtwirtschaftlich zur Stabilität des Finanzmarkts beiträgt. Zweitens führt eine vollständige\r\nAusplatzierung der Tranchen (Full Stack) von Öffentlichen ABS zur Kapitalentlastung und erhöht somit den Spielraum\r\nder Banken für Kreditausreichungen. Drittens würde die Stärkung der Verkäuferseite nach und nach die Käuferseite\r\nstimulieren. Neue Nicht-Bankinvestoren – insoweit regulatorische Anreize für den Aufbau entsprechender Kapazitäten\r\ngegeben sind – werden erschlossen, die systematisch Risiken aus der bankbasierten Unternehmensfinanzierung\r\nübernehmen.\r\nDer Änderungsvorschlag kann über die Änderung der CRR und der Delegierten VO (EU) 2015/6112 erreicht werden.\r\nEs wird mittelfristig eine Zunahme des Marktvolumens von Öffentlichen ABS ähnlich der Marktdynamik synthetischer\r\nBilanzverbriefungen nach deren STS-Fähigkeit im Zuge des Capital Market Relief Packages erwartet.\r\n11 Delegierten Rechtsaktes zur LCR.\r\n12 Delegierte Verordnung (EU) 2015/61.\r\n29 Europas Verbriefungsmarkt stärken 30 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n2.4 Diverse Anpassungen 2.5 Die Änderung der Baseler\r\nRahmenübereinkunft zur\r\nEigenmittelunterlegung von\r\nVerbriefungen\r\n2.4.1 STS-Plus Anforderungen\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nDie Regelungen in Art. 243 CRR sehen neben den Anforderungen\r\nder europäischen Verbriefungsverordnung weitere\r\nVorgaben für STS-Verbriefungen vor. Ein Bankinvestor\r\noder Sponsor muss für die Nutzung der privilegierten\r\nSTS-Risikogewichte prüfen, ob diese zusätzlichen Anforderungen\r\neingehalten werden. Zur Erfüllung dieser\r\nAnforderungen ist der Bankinvestor oder Sponsor auf\r\nAngaben des Originators angewiesen, die nur aufwendig\r\noder gar nicht beschafft werden können. Damit entfällt die\r\nSTS-Privilegierung, oder Transaktionen werden unökonomisch,\r\nund im Ergebnis wird auf die Transaktion verzichtet.\r\nDie STS-Plus Anforderungen sollten in die STS-Kriterien\r\nder europäischen Verbriefungsverordnung integriert\r\nwerden.\r\nBegründung\r\nDie Umsetzung des Änderungsvorschlages würde Bankinvestoren in der Umsetzung der Anforderungen entlasten.\r\nDie Änderung könnte direkt nach Umsetzung wirksam werden und einen positiven Effekt auf die Reduzierung der\r\nTransaktionskosten haben. Eine Änderung wäre kurzfristig im Rahmen des nächsten Legislativvorschlags umsetzbar.\r\nDas Zusammenwirken der komplizierten Ansatz-Hierarchie,\r\nder anspruchsvollen Berechnungsvorschriften und der\r\numfangreichen, aber oft unklaren Detailregelungen des\r\nVerbriefungsrahmenwerks führt zu einer Intransparenz,\r\ndie nur noch von wenigen Spezialisten durchdrungen werden\r\nkann. Im Geschäftsablauf und in der Banksteuerung\r\nfällt es daher immer schwerer, die Kapitalanforderungen\r\nneuer Geschäfte in Verbriefungen zu antizipieren, die Höhe\r\nder Risikogewichte inhaltlich nachzuvollziehen oder ihre\r\nSensitivität in Bezug auf Änderungen der Parameter oder\r\nRahmendaten zuverlässig einzuschätzen.\r\nDie meisten kleinen und mittelgroßen Banken in Europa\r\nmeiden daher den mit dem Verbriefungsgeschäft in\r\nEuropa verbundenen finanziellen, organisatorischen und\r\npersonellen Aufwand. Das Potenzial von Verbriefungen zur\r\nUnterstützung der Transformationsfinanzierung liegt somit\r\nweitgehend brach.\r\nEine grundlegende Überarbeitung des aufsichtlichen Rahmenwerks\r\nfür Verbriefungen ist erforderlich, um\r\neine deutliche Vereinfachung der Regelungen\r\nzur Kapitalunterlegung herbeizuführen\r\n(Reduktion von Komplexität und Umsetzungsaufwand),\r\neine flexiblere Struktur der formelbasierten\r\nAnsätze zu finden, die weniger Zielkonflikte\r\nbei der Erreichung der verschiedenen aufsichtlichen\r\nZielsetzungen und angemessenere Risikogewichte\r\nerzeugt (höhere Risikoadäquanz),\r\nauf Level 1 an Stelle von jetzigen kleinteiligen\r\nDetailregelungen eine stärkere Ausrichtung\r\nauf Prinzipien und Zielsetzungen vorzunehmen,\r\num zukünftig auf Basis gewonnener\r\nErfahrungen mehr Flexibilität bei der Weiterentwicklung\r\nvon Durchführungsbestimmungen\r\nund ihrer operativen Umsetzung zu\r\nermöglichen (effektiveres Management der\r\nRegelungen).\r\nBank für Internationalen Zahlungsausgleich - BIZ in Basel\r\n2.4.2 Doppelanrechnung ausgefallener Forderungen\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nBei der Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge\r\nim Standardansatz (SEC-SA) nach Art. 261 CRR werden\r\nausgefallene Forderungen doppelt einbezogen.\r\nKlarstellung in Art. 261 CRR, dass sich KSA auf das (Teil-)\r\nPortfolio der nicht ausgefallenen Forderungen bezieht.\r\nBegründung\r\nDie Doppelberücksichtigung ausgefallener Forderungen ist nicht sachgerecht. Durch die Änderung wird die Doppelanrechnung\r\nbei der Berechnung von KA entfernt. Eine Änderung ist kurzfristig im Rahmen des nächsten Legislativvorschlags\r\numsetzbar und hat einen kleinen positiven Effekt, der zügig eintreten kann.\r\n31 Europas Verbriefungsmarkt stärken 32 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n3 Angemessene\r\nRahmenbedingungen für\r\nVersicherungen schaffen\r\nAusgangssituation\r\nAssetmanager und Versicherer bilden eine bedeutende Investorengruppe\r\nim Bereich der Verbriefungen und tragen\r\nmaßgeblich zum potenziellen Marktwachstum bei. Beide\r\nAkteure können eine Schlüsselrolle bei der Bewältigung der\r\nHerausforderungen der Transformation und der Förderung\r\nder Kapitalmarktunion übernehmen, um den kommenden\r\nAnforderungen, wie der technologischen und ökologischen\r\nUmgestaltung sowie dem demografisch bedingten Druck\r\nauf die Rentensysteme, besser gerecht zu werden. Versicherungsunternehmen\r\nkönnen durch ihre Investitionen\r\nDiese Entwicklung wird durch eine Reihe von regulatorischen\r\nHürden verursacht, die insbesondere den Markteintritt\r\nvon kleineren Versicherungen erheblich erschweren.\r\nAber auch größere Institute sehen von der Investition ab, da\r\ndie Transaktionskosten zu hoch sind bzw. konkrete Vorgaben\r\ndie Investition unattraktiv machen. Weiterhin sind Versicherer\r\nwichtig für die Entwicklung des Öffentlichen ABS Markts.\r\nDie Ankaufprogramme der EZB haben viele Investoren aus\r\ndem Markt gedrängt. Der Auslauf dieser Programme hat zu\r\neiner Lücke auf der Nachfrageseite geführt. Versicherungen\r\nkönnen diese Lücke mittelfristig schließen, da Öffentliche\r\nABS aufgrund ihrer Transparenz und ihres Risikoprofils\r\ngrundsätzlich ein attraktives Produkt für Versicherer darstellen.\r\nEine Herabsetzung der regulatorischen Hürden\r\nführt somit zu einer erhöhten Anzahl von Investoren aus\r\ndem Versicherungsbereich. Dies macht den Markt liquider\r\nund attraktiver, was wiederum weitere Investoren anzieht.\r\nZiel\r\nDer regulatorische Rahmen für Versicherer ist so anzupassen,\r\ndass sich eine Investition in Verbriefungen für\r\nVersicherer wieder lohnt. Dafür notwendig sind in erster\r\nLinie adäquate Eigenkapitalvorschriften, insbesondere im\r\nStandardansatz von Solvency II. Zudem sollten auch die STSRegelungen\r\nin der europäischen Verbriefungsverordnung so\r\nangepasst werden, dass eine Partizipation für Versicherer\r\nals Garantiegeber ohne Funding möglich wird. Versicherer\r\nund deren Assetmanager stellen hohe Anforderungen an\r\ndie Liquidität ihrer Kapitalanlagen. Hintergrund ist, dass\r\nVersicherer jederzeit auch bei großen Schadenereignissen\r\nLiquiditätsabflüsse gewährleisten müssen. Daher kann in\r\nder Regel nur ein untergeordneter Anteil ihrer Kapitalanlagen\r\nilliquide investiert werden. Für Versicherer ist eine\r\nhohe Liquidität von Verbriefungspositionen unabdinglich,\r\num ihre Eignung im Asset-Mix der Versicherer zu erhöhen.\r\nEmpfehlung\r\nDie unverhältnismäßig hohen Eigenkapitalanforderungen\r\nnach Solvency II sind die größte Markteintrittsbarriere für\r\nkleinere Versicherungen, die das Standardmodel nach\r\nSolvency verwenden. Allerdings kommt dieses Modell auch\r\nteilweise bei etlichen größeren Versicherungen oder deren\r\nTöchtern zur Anwendung, so dass die Regelung auch für\r\ngrößere Institute einen Hemmschuh darstellt. Daher ist die\r\nErarbeitung einer risikogerechten Kapitalunterlegung für\r\ndie Investition in Verbriefungen unter Solvency II im Standardansatz\r\nein wichtiger Baustein. Darüber hinaus muss\r\ndie Diskriminierung von Versicherungen als Garantiegeber\r\nfür synthetische STS-Verbriefungen beendet werden. FEs\r\nbestehen zudem Abweichungen zwischen den europäischen\r\nbzw. auch mit der nationalen Regulierung, die einer Harmonisierung\r\nbedürfen.\r\nAn dieser Stelle sei außerdem auf einen Zusammenhang\r\nhingewiesen, der sich nicht auf den ersten Blick ergibt.\r\nAuch aus Sicht der Versicherer ist eine risikoadäquatere\r\nBerücksichtigung von Verbriefungen in der LCR für Banken\r\nwie oben beschrieben eine notwendige Maßnahme, da dies\r\ninsgesamt die Liquidität des Verbriefungsmarkts steigern\r\nwird. Eine hohe Liquidität von Wertpapieren ist ein wichtiges\r\nInvestitionskriterium für Versicherer. Gleiches gilt\r\nfür die Forderung nach Erleichterungen der Due Diligence\r\nAnforderungen nach Art. 5 VVO, da damit die Investitionsentscheidung\r\nwesentlich schneller gefällt werden kann und\r\nauch die Liquidität des Markts verbessert wird.\r\nin Verbriefungen auf beiden Seiten ihrer Bilanz zur Transformation\r\nbeitragen. Zum einen auf der Anlageseite ihrer\r\nBilanz in Form von kapitalgedeckten Kapitalanlagen in ABS\r\nund zum anderen auf der Passivseite ihrer Bilanz, in Form\r\nder Übernahme von Schäden aus Verbriefungspositionen\r\ndurch Versicherungsschutz, wenn sie im Kreditversicherungsgeschäft\r\ntätig sind.\r\nNachfolgende Grafik zeigt, dass der Anteil der Versicherer\r\nam synthetischen Verbriefungsmarkt seit 2017, insbesondere\r\nim unfunded Segment, zwar stark, aber derzeit noch\r\nbei etwa 10 Prozent liegt.\r\nSource: IACPM Synthetic Securitization Market Volume Survey 2016-2023\r\n100\r\n90\r\n80\r\n70\r\n60\r\n50\r\n40\r\n30\r\n29\r\n10\r\n0\r\nin Percent\r\n2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023\r\nOther Investors\r\nCentral Governments or Central Banks\r\nInsurance Companies\r\n(Funded Investment, Asset Side)\r\n0% risk-weighted\r\nInternational Organisations\r\nCredit Risk Insurers\r\n(Unfunded Protection, Liability Side)\r\n0% risk-weighted\r\nMultilateral Development Banks\r\nPension Funds\r\nInvestment Funds\r\n33 Europas Verbriefungsmarkt stärken 34 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n3.1 Angemessene Kapitalanforderungen in der Solvency II\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nVersicherer müssen für ihre Kapitalanlagen in Europa\r\ninsbesondere für Markt- und Kreditrisiken Eigenkapital\r\nnach Solvency II vorhalten. Versicherer, die hierfür keine\r\neigenen Modelle zugelassen haben, müssen auf den\r\nStandardformel-Ansatz zurückgreifen. Die Anrechnung\r\naus dem Spreadmodul als Teil der Marktrisiken führt\r\nzu einer ungewöhnlich hohen Kapitalbelastung für Verbriefungspositionen,\r\ndie einem Vergleich der tatsächlichen\r\nPerformance der Wertpapiere nicht standhält. Bei\r\nSTS-Verbriefungen erscheint diese Kapitalanforderung\r\nmoderat überhöht und kann insbesondere im Vergleich\r\nzu Covered Bonds nicht bestehen. Die Kapitalanforderung\r\nbei Non-STS Senior Tranchen erscheint mit einem Faktor\r\nvon bis zu 12,5 relativ zu STS Senior Tranchen exorbitant\r\nüberhöht. Dies gilt auch für das Verhältnis Non-STS vs.\r\nSTS bei Non-Senior Tranchen.\r\nAufbauend auf Studien13 zum Marktrisikoverhalten von\r\nVerbriefungen erscheint folgende einfache schrittweise\r\nAbänderung der derzeitigen Kapitalanforderung aus\r\ndem Spreadmodul als sinnvolle Verbesserungsmaßnahme:\r\nNeukalibrierung des Spreadmoduls für Senior\r\nSTS entsprechend der Kalibrierung für\r\nCovered Bonds\r\nKalibrierung der Senior Non-STS Kapitalanforderung\r\nin Höhe des Faktors 1,3 der Kapitalanforderung\r\nfür Senior STS\r\nKalibrierung des Non-Senior Tranchen Kapitalanforderung\r\nin Höhe des Faktors 1,5 der\r\nKapitalanforderung für Senior Tranchen\r\nBegründung\r\nVersicherer suchen bei ihren Kapitalanlagen vor allem nach bester Ratingqualität und Liquidität in Verbriefungspositionen\r\nund bevorzugen dabei die sichersten Tranchen, die nur wenig Risiko aus Bankportfolios übertragen. Hier\r\nübernehmen Versicherer hauptsächlich eine Refinanzierungsfunktion. Dies muss sich in der Eigenkapitalbepreisung\r\nwiderspiegeln. Um ihrer Funktion als Risikoübernehmer gerecht zu werden, darf die Differenz zwischen Non-Senior\r\nund Senior Tranchen nicht zu hoch sein, damit sich die Investition in Mezzanine und Junior-Tranchen, wenn auch nicht\r\nerste Präferenz der Versicherer, zumindest aus Sicht der Kapitalrendite noch lohnt. Der vorgeschlagene Faktor 1,5\r\nwird dem gerecht.\r\n3.2 Teilhabe der Versicherer an STS-Verbriefungen\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nDie Regelungen der europäischen Verbriefungsverordnung\r\nlassen es aktuell nicht zu, dass Versicherer in Form\r\neiner nicht kapitalgedeckten und unbesicherten Garantie\r\nan synthetischen STS-Verbriefungen als Sicherungsgeber\r\npartizipieren, da der Sicherungsgeber hierzu gemäß (Art\r\n26e (8) (a) VVO) über ein Risikogewicht von Null verfügen\r\nmuss.\r\nVersicherer, die auf der Passivseite ihrer Bilanz üblicherweise\r\nnicht kapitalgedeckt und ohne Sicherheitenstellung\r\nVersicherungsverträge zur Risikoübernahme anbieten,\r\nsind somit als Sicherungsgeber bei STS faktisch ausgeschlossen.\r\nHintergrund ist, dass ein in der europäischen\r\nVerbriefungsverordnung gefordertes Risikogewicht von\r\nNull bei privaten Versicherern nicht vorkommt. Versicherer\r\ngewährleisten ihre Zahlungsfähigkeit durch das Versicherungsprinzip\r\naufbauend auf dem Gesetz der großen\r\nZahlen sowie der Diversifikation ihrer Risiken und der\r\nVorhaltung ausreichender Eigenmittel.\r\nArt. 26e (8) (c) VVO sollte dahingehend angepasst werden,\r\ndass Versicherer von der Verpflichtung zur Sicherheitenstellung\r\noder Kapitaldeckung befreit sind. Zudem sind\r\nBankakkreditive (Letter of Credit) als Alternative zur\r\nBarsicherheitenstellung bei Drittbanken in Art. 26e (10)\r\n(b) VVO einzuführen.\r\nBegründung\r\nDie Anforderung der Besicherung stellt für Versicherer ein großes Problem dar, da liquide Mittel bei Versicherungen für\r\npotenzielle Schadenszahlungen vorgehalten werden und daher hohe Opportunitätskosten haben. Die kapitalgedeckte\r\noder besicherte Übernahme von Risiken bei Verbriefungen verursachen im Vergleich zu anderen Absicherungsgeschäften\r\nsomit deutliche höhere Kosten der Absicherung.\r\n13 Perraudin et al 2016 „Solvency II Capital Calibration\r\nfor Securitisations”.\r\n35 Europas Verbriefungsmarkt stärken 36 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n3.3 Harmonisierung von Regelungen\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nRegelungen für Versicherungen und deren Assetmanager\r\nscheinen an einigen Stellen nicht ausreichend harmonisiert\r\nund daher widersprüchlich oder redundant. Ein\r\nBeispiel dafür ist das BaFin-Rundschreiben 11/2017 (VA)\r\nim Vergleich zu den Regelungen in der europäischen Verbriefungsverordnung.\r\nSo ermöglicht Art. 5 (5) VVO explizit\r\ndie Mandatierung von Assetmanagern zur Übernahme der\r\nSorgfaltspflichten.\r\nIm BaFin-Rundschreiben dagegen setzt der Erwerb derartiger\r\nAnlagen zwingend ein Anlage- und Risikomanagement\r\nbeim Versicherungsunternehmen voraus. Weiterhin\r\nsind die Struktur und die Bestandteile der Anlagen vor\r\nErwerb und während der Anlagedauer auf rechtliche\r\nund wirtschaftliche Risiken zu analysieren, losgelöst von\r\nder Mandatierung von Assetmanagern. Solche Widersprüche\r\nlösen sich auch nicht im internen Auditing der\r\nUnternehmen auf. Ein weiteres Beispiel findet sich in der\r\nAIFMD (2011/61/EU) im Vergleich zur VVO mit redundanten\r\nRegelungen beispielsweise zum Selbstbehalt oder zu den\r\nSorgfaltspflichten für Investoren.\r\nZur Lösung dieses Konfliktes könnte ein zentralisiertes\r\nZertifizierungsregister für Assetmanager sowie die Aufhebung\r\nredundanter Regelungen weiterhelfen.\r\nBegründung\r\nWidersprüchliche oder redundante gesetzliche Regelungen erschweren für Versicherungen die Investition in\r\nVerbriefungen\r\n16 ABSCHLUSSBERICHT DER ARBEITSGRUPPE\r\n„VERBRIEFUNGSPLATTFORM” (stiftungsprojektkapitalmarktunion.\r\nde).\r\n17 Report on the institutional and regulatory differences\r\nbetween the American and European securitization\r\nmarkets (econstor.eu).\r\n18 EN_-_Report_-_Developing_European_capital_\r\nmarkets.pdf (true-sale-international.de).\r\n37 Europas Verbriefungsmarkt stärken 38 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n4 Verbriefungsplattform\r\nAusgangssituation\r\nDie Diskussion über die Einrichtung von Verbriefungsplattformen\r\nist äußerst komplex. Neben der Frage, was\r\ngenau eine Verbriefungsplattform leisten müsste, stellt\r\nsich schnell auch die Frage, wie diese ausgestaltet und\r\nwelche Voraussetzungen erfüllt sein müssten, damit eine\r\nVerbriefungsplattform im Markt angenommen wird. Eine\r\nVerbriefungsplattform zum Selbstzweck würden den Verbriefungsmarkt\r\nnicht stärken.\r\nEine Verbriefungsplattform muss vor allem dort ansetzen,\r\nwo der Markt nicht ausreichend funktioniert. Dies bedarf\r\neiner entsprechenden Analyse des Markts und erfolgt idealerweise\r\nzu einem Zeitpunkt, zu dem die regulatorischen\r\nRahmenbedingungen eine gewisse Finalisierung erfahren\r\nhaben. Damit Verbriefungen tatsächlich als Brücke zwischen\r\nBankfinanzierung und Kapitalmarkt funktionieren können,\r\nist eine marktkonforme Lösung erforderlich.\r\nDie KfW hat die Risiken nicht selbst einbehalten, sondern\r\nan OECD-Banken und den Kapitalmarkt weitergereicht. Die\r\nKfW war in der Funktion des Intermediärs tätig. Insgesamt\r\nhandelte es sich um ein eher homogenes Marktsegment.\r\nDie KfW hat insbesondere die Struktur, die Dokumentation\r\nund das Reporting standardisiert.\r\nDie heute bestehenden deutschen Programme\r\nSparkassen-Kreditbasket (Sparkassen) und VR Circle (Genossenschaftsbanken)\r\nbieten ihren angebundenen Instituten\r\ndie Möglichkeit die Entlastung von Kreditlinien über eine\r\nsynthetische Bündelung der Einzelkredite.16 Es handelt\r\nsich hierbei mangels Tranchierung nicht um Verbriefungen\r\nim Sinne der europäischen Verbriefungsverordnung, und\r\nes wird keine Kapitalentlastung erreicht. Die Programme\r\nzeigen jedoch, dass die innerhalb der Gruppe bestehende\r\nStandardisierung (IT, Ratingsysteme, Kreditvergabeprozesse)\r\neine Bündelung möglich macht. Der Grad der Integration\r\nist in diesem Fall bereits deutlich höher und geht über die\r\nStandardisierung bis zur Zentralisierung im jeweiligen\r\nZentralinstitut hinaus. Das Marktsegment wird als weitestgehend\r\nhomogen eingeschätzt, da verbundinterne Vorgaben\r\nzu beachten sind.\r\nIn Amerika tragen insbesondere die staatlich\r\nunterstützten Unternehmen Fannie Mae, Freddie Mac und\r\nGinnie Mae zu der beachtlichen Größe des amerikanischen\r\nVerbriefungsmarkts bei.17 Die stark politisch motivierte\r\nImplementierung dieser Strukturen dient vor allem der\r\nBelebung des Wohnimmobilienmarkts. Das Kreditrisiko\r\naus diesen Verbriefungen ist letztlich das Kreditrisiko der\r\nUS-Regierung. Das Marktsegment ist deutlich homogener\r\n(ein Land, eine Assetklasse) und die Standardisierung und\r\nZentralisierung deutlich ausgeprägter als bei den anderen\r\nStrukturen. Insbesondere die staatlichen Garantien für das\r\nAusfallrisiko stechen hervor.\r\nIm Bericht zur Kapitalmarktunion schlägt Noyer18\r\nebenfalls eine Verbriefungsplattform vor, die Garantien auf\r\nnationaler Ebene und eine europäische Garantie vorsieht.\r\nGrundsätzlich zielt die vorgeschlagene Verbriefungsplattform\r\nebenfalls auf Wohnimmobilienkredite ab - wegen der\r\nvermuteten Homogenität des Markts. Die Vorschläge lassen\r\njedoch offen, wie die grundlegenden Voraussetzungen insbesondere\r\ndie Schaffung eines homogenen Verbriefungspools\r\nauf paneuropäischer Ebene und über verschiedene\r\nInstitutsgruppen hinweg realisiert werden können. Das zugrundeliegende\r\nMarktsegment dieser Plattform wird daher\r\nals wenig homogen eingeschätzt, obwohl es gleichzeitig eine\r\nmaximale Integration über Garantien aufweist.\r\nMöglicher Mehrwert einer Verbriefungsplattform\r\nGrundsätzlich ist aus den Beispielen oben erkennbar, dass\r\neine Verbriefungsplattform einen ergänzenden Beitrag zur\r\nStärkung des Verbriefungsmarkts leisten kann. Ein zentraler\r\nAspekt dabei könnte die Standardisierung von Strukturen,\r\nder Dokumentation und Datenanforderungen sein. Denkbar\r\nwäre auch die Abnahme von aufsichtlichen Anforderungen,\r\nz. B. im Zuge der Vereinheitlichung des Prozesses zur\r\nÜberprüfung des wesentlichen Risikotransfers. Über vorab\r\ndefinierte Zulassungskriterien könnte die Standardisierung\r\nzu verbriefender Finanzierungen erreicht werden. Vorstellbar\r\nwäre auch eine einheitliche zentrale IT-Plattform und\r\ndas Vorhalten der fachlichen Expertise.\r\nDiese Standardisierung würde voraussichtlich zu einer\r\nReduktion der Transaktionskosten führen, indem sie den\r\nProzess effizienter gestaltet und somit den Zugang zu\r\nVerbriefungen erleichtert. Markteintrittsbarrieren würden\r\nreduziert werden. Von einer Plattform könnten sowohl\r\nOriginatoren als auch Investoren profitieren. Eine Verbriefungsplattform\r\nkönnte für True Sale-Transaktionen wie\r\nauch für synthetische Transaktionen aufgesetzt werden. Je\r\nnach Ausgestaltung der Verbriefungsplattform könnten verschiedene\r\nAssetklassen über die Plattform verbrieft werden.\r\nÜberblick bekannter (Verbriefungs-) Plattformen\r\nDer Verbriefungsmarkt hat bereits verschiedene Plattformen\r\nim weitesten Sinne entwickelt. Diese unterscheiden\r\nsich in Zielsetzung und Ausgestaltung.\r\nDer nachfolgende Überblick stellt die verschiedenen Plattformen\r\nvor:\r\nDer European Investment Fund (EIF)14 als Teil der\r\nEuropean Investment Bank-Gruppe hat aktuell eine herausgehobene\r\nStellung in Bezug auf transformationsfördernde\r\nKMU-Verbriefungstransaktionen. Verbriefungen sind hier\r\nein Instrument der Förderpolitik, wobei der Instrumentenkasten\r\nder EIB-Gruppe sowohl True Sale als auch in synthetische\r\nVerbriefungen vorsieht. Im Falle von synthetischen\r\nVerbriefungen profitieren Banken von der Einstufung des EIF\r\nals multilaterale Entwicklungsbank und dem damit verbundenen\r\n0 Prozent -Risikogewicht bezüglich der durch den EIF\r\ngarantierten Tranchen. Der EIF schließt eine Nebenabrede\r\nmit den Originatoren ab, um das frei werdende Kapital zu\r\neinem gewissen Anteil der Transformationsfinanzierung,\r\ninsbesondere KMU, zukommen zu lassen (Use-of-Proceeds-\r\nAnsatz). Seit 2013 hat der EIF mehr als 100 synthetische\r\nVerbriefungstransaktionen auf Basis einer einheitlichen\r\nVertragsgrundlage abgeschlossen, die zumindest einen\r\ngewissen Grad an Standardisierung bietet.\r\nDie ehemaligen Verbriefungsprogramme „PROMISE“\r\n(Mittelstandkredite) und „PROVIDE“ (Wohnimmobilienkredite)\r\nder KfW-Bankengruppe15 zielten auf die Entwicklung\r\neines Verbriefungsmarkts in diesen beiden Assetklassen ab.\r\nDie Notwendigkeit sah man insbesondere vor dem Hintergrund\r\nhoher Transaktionskosten als Anschubleistung. Die\r\nProgramme haben synthetische Verbriefungen genutzt.\r\n14 www.eif.org.\r\n15 Kreditverbriefung.pdf (kfw.de).\r\n19 ABSCHLUSSBERICHT DER ARBEITSGRUPPE\r\n„VERBRIEFUNGSPLATTFORM” (stiftungsprojektkapitalmarktunion.\r\nde).\r\n39 Europas Verbriefungsmarkt stärken 40 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\nEin weiterer möglicher Aspekt einer Plattform könnte im\r\nZusammenhang mit Verbriefungen ein institutsübergreifendes\r\nPooling von Forderungen sein, um Portfolios mit einem\r\nvermarktungsfähigen Volumen und einer hohen Granularität\r\nzu generieren. Die bereits am Markt aktiven Emittenten/\r\nOriginatoren generieren bereits heute ein ausreichendes\r\nVolumen verbriefungsfähiger Forderungen und benötigen\r\ndaher kein Pooling. Die Themen Standardisierung und\r\nAutomatisierung setzen sie eigenständig um, Zentralisierung\r\nist dort konstruktionsbedingt gegeben. Somit bieten\r\nPlattformen für etablierte Nutzer von Verbriefungen keinen\r\noder nur einen geringen Zusatznutzen. Vielmehr wären die\r\nAnbindungen an eine Plattform mit zusätzlichem Aufwand\r\nzur Anpassung bereits bestehender Prozesse und Schnittstellen\r\nverbunden.\r\nEine übergreifende europäische Plattform wird aus heutiger\r\nSicht als nicht sinnvoll eingeschätzt. Verwiesen sei hier auf\r\ndie Ergebnisse der deutschen Arbeitsgruppe „Verbriefungsplattform“\r\nder TSI aus 202319 , die bei der Diskussion über\r\neine nationale Lösung für den deutschen Markt bereits\r\nzu dem Ergebnis kam, dass die Voraussetzungen und Bedürfnisse\r\nder Institute zu unterschiedlich sind und eine\r\nPlattformlösung daher vor allem innerhalb eigenständiger\r\nInstitutsgruppen und Verbünde nützlich sein könnte bzw. vor\r\nallem hier größere Synergien zu heben wären.\r\nGrundsätzlich ist auch die Realisierbarkeit einer europaweiten\r\nPlattform fraglich. Dies wird in der Regel nur mit\r\neinem nennenswerten Einsatz öffentlicher Ressourcen wie\r\nbspw. einer Risikoübernahme (siehe Noyer-Report) möglich\r\nsein. Es ist jedoch wichtig, dass ein Crowding-out privater\r\nInvestoren durch eine Plattformlösung vermieden wird und\r\ndie Ausgestaltung marktkonform erfolgt. Nur im Ausnahmefall\r\nbzw. zu Marktkonditionen (state-aid) sollten nationale/\r\neuropäische Akteure Risiken übernehmen.\r\nEine Festlegung auf bestimmte Assetklassen oder auf\r\nsynthetische Verbriefungen vs. True Sale ist ebenfalls nicht\r\nsinnvoll. Nach aktueller Einschätzung wird ein wesentlicher\r\nMehrwert von Verbriefungen durch den Transfer von\r\nRisiken aus dem Bankensektor auf private Investoren (via\r\nSRT) erzielt, da somit die Kreditvergabekapazitäten der\r\nBanken angekurbelt werden können. Dies kann jedoch auch\r\nüber True-Sale-Verbriefungen erreicht werden und je nach\r\nMarktumfeld kann zudem dem Funding-Aspekt auch eine\r\nwichtige Rolle zu Teil werden.\r\nAngesichts der Heterogenität der nationalen Bankenmärkte\r\nund der jeweils unterschiedlichen Rahmenbedingungen wird\r\ndeutlich, dass Plattformlösungen bis auf weiteres – wenn\r\nüberhaupt – auf nationaler Ebene ansetzen müssen, um\r\nzielgerichtet und effektiv die Entwicklung des jeweiligen\r\nMarkts zu unterstützten. Höhere Realisierungschancen\r\nfür eine Plattform gibt es zudem dort, wo Bankengruppen\r\nund Verbünde ihr Kundengeschäft schon heute innerhalb\r\nnationaler Grenzen weitgehend standardisiert und mit einheitlichen\r\nAbläufen und Verfahren bearbeiten. Eine wichtige\r\nVoraussetzung ist ein stabiler regulatorischer Rahmen, weil\r\ndieser einen unmittelbaren und wesentlichen Einfluss auf\r\nmögliche Ansatzpunkte für eine Plattform und deren effiziente\r\nImplementierung hat. In der aktuellen Situation ist\r\ndies nicht gegeben. In den vergangenen Jahren haben sich\r\ndie Unzulänglichkeiten im regulatorischen Rahmenwerk\r\ngezeigt (siehe Kapitel 1-3). In einem ersten Schritt müssen\r\ndiese behoben werden. Die Adjustierung der Regulierung ist\r\nder entscheidende Faktor für eine Marktbelebung und hat\r\ndaher höchste Priorität. Eine fundierte Marktbelebung kann\r\nnur erreicht werden, wenn die regulatorischen Rahmenbedingungen\r\nentsprechend angepasst und optimiert werden.\r\nDer Aufbau und Betrieb einer Verbriefungsplattform wäre\r\nmit hohen Kosten verbunden und zum jetzigen Zeitpunkt\r\nsollten keine Ressourcen verwandt werden. Nichtsdestotrotz\r\nist es möglich, dass Anpassungen an der Regulierung\r\nund Fortschritte bei der Kapitalmarktunion mittel- bis\r\nlangfristig zu einer anderen Einschätzung führen können.\r\nEin verbessertes regulatorisches Umfeld und eine stärkere\r\nIntegration der europäischen Kapitalmärkte könnten die\r\nVoraussetzungen für eine erfolgreiche Implementierung\r\neiner Verbriefungsplattform schaffen.\r\nHürden zu erreichen. Dies würde zugleich die Voraussetzungen\r\nund Rahmenbedingungen für eine Plattformlösung\r\nbeeinflussen.\r\nDer Begriff einer Verbriefungsplattform ist weit gefasst,\r\nd.h. es sind sehr unterschiedliche Ausprägungen einer\r\nPlattform möglich. Allgemein wird eine Plattform jedoch\r\ncharakterisiert durch die Standardisierung, Automatisierung\r\nsowie Zentralisierung von Abläufen, Daten und Dokumenten.\r\nInsbesondere die Standardisierung von Struktur, Dokumentation\r\nund Datenanforderungen dürfte bei einer Verbriefungsplattform\r\nzur Hebung von Synergien führen, somit\r\nAufwand und Kosten von Verbriefungstransaktionen spürbar\r\nsenken und im Ergebnis Verbriefungen attraktiver machen.\r\nEinen deutlich positiven Effekt könnte die Verbriefungsplattform\r\nim Hinblick auf das Vertrauen in Verbriefungen haben.\r\nVerbriefungen unterliegen nach wie vor einem Stigma, das\r\nbei weitem nicht gerechtfertigt ist. Die Vorbehalte sind jedoch\r\nso stark verankert, dass jede kleinste auch begründete\r\nÄnderung, z. B. am Rahmenwerk, mit Argwohn betrachtet\r\nwird. In vielen Häusern, die als potenzielle Investoren in\r\nFrage kommen, ist das Instrument bisher nicht wieder in\r\nder strategischen Investitionsplanung angekommen. Das\r\nVertrauen könnte insbesondere durch die Einbindung einer\r\nstaatlichen Institution – zumindest übergangsweise – und\r\ndamit durch ein verbessertes Sicherheitsgefühl deutlich\r\nerhöht werden.\r\nDie staatliche Einbindung könnte auch über Garantien\r\nerfolgen. Der Einsatz von staatlichen Garantien für ganze\r\nPortfolios ist jedoch ein zweischneidiges Schwert. Das zusätzliche\r\nVertrauen, das durch Garantien erzielt werden\r\nkönnte, steht der Gefahr des Crowding-outs bestehender\r\nInvestoren und Assetklassen gegenüber. Mit dem Einsatz\r\nvon staatlichen Garantien sinkt in der Regel die Rendite.\r\nStaatliche Garantien drücken also auf die Attraktivität des\r\nInstruments für den Investor mit einem bestimmten Risiko-\r\nund Renditeprofil. Investoren könnten dann Abstand von\r\neiner solchen Investition nehmen und die Umsetzung könnte\r\ndurch kreditgebende Banken eingeschränkt sein.\r\nEmpfehlung\r\nEine Verbriefungsplattform kann ggf. nur ergänzend einen\r\nBeitrag leisten. Sie kann keine Blockaden (blocking points)\r\nbeseitigen, aber dazu beitragen, Hürden und Markteintrittsbarrieren\r\n(friction points) zu reduzieren, Standardisierung\r\nzu fördern und Effizienzen zu heben. Um dieses Ziel zu erreichen,\r\nmuss eine Plattform naturgemäß dort ansetzen,\r\nwo der Markt nicht (effizient) funktioniert. Dazu muss eine\r\nsolche Lösung zielgerichtet aus den aktuellen Rahmenbedingungen\r\nund dem daraus resultierenden Marktumfeld\r\nabgeleitet werden. Es bleibt zu hoffen, dass es im Zuge der\r\naktuellen Diskussion über die regulatorischen Rahmenbedingungen\r\ngelingen wird, einen Beitrag zur Reduzierung von\r\nIneffizienzen, Markteintrittsbarrieren und regulatorischen\r\n41 Europas Verbriefungsmarkt stärken 42 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n5 Verbriefungen\r\nund grüne Transformation\r\nAusgangssituation\r\nBei der Bekämpfung des Klimawandels wird auch den\r\nFinanzmärkten eine tragende Rolle zukommen. Die grüne\r\nTransformation der Wirtschaft bringt einen erheblichen\r\nFinanzierungsbedarf mit sich, der von den Finanzmärkten\r\ngedeckt werden muss. In diesem Zusammenhang ist häufig\r\nvon „Sustainable Finance“ oder „Green Finance“ die Rede.\r\nDas Rahmenwerk ist allerdings immer noch durch starke\r\nKomplexität und Fragmentierung geprägt und befindet\r\nsich weiterhin im Fluss. Aus diesem Grund haben sich\r\nverschiedene Bewertungsmaßstäbe entwickelt, anhand\r\nderer beurteilt wird, ob eine Investition bzw. ein Projekt als\r\n„grün“ eingestuft wird. Zu nennen sind hierbei zuvorderst\r\ninvestorenspezifische Bewertungsmodelle, Zertifizierungen\r\nprivater Initiativen und als regulatorisches Rahmenwerk die\r\nEuropean Green Bond (EuGB)-Verordnung.\r\nEinstufung als grüne Transaktionen\r\nDie im Markt derzeit am weitesten verbreitete Bewertungsmetrik\r\nsind individuelle Modelle der Investoren. Die\r\nInvestoren entscheiden dabei oft auf Basis von ESG-Fragebögen\r\nselbst, wann sie ein Projekt als grün/nachhaltig\r\neinstufen und welche Faktoren in die Bewertung einfließen.\r\nHervorzuheben ist in diesem Zusammenhang\r\nder Ansatz der Europäischen Investitionsbank (EIB) im\r\nVerbund mit dem European Investment Fund (EIF). Die\r\nEIB/EIF-Gruppe beurteilt ihre Transaktionen nach dem\r\nsogenannten Use-of-Proceeds-Ansatz, wonach der\r\nVerwendungszweck der mit einer Transaktion erlösten\r\nMittel maßgeblich ist. Zur Beurteilung der Nachhaltigkeit\r\neiner Transaktion rekurriert die EIB/EIF-Gruppe auf die\r\n16 ff EuGB-Verordnung). In Übereinstimmung mit dem bisherigen\r\nMarktstandard liegt auch der EuGB-Verordnung\r\nder Use-of-Proceeds-Ansatz zugrunde. Maßgeblich für die\r\nBeurteilung der Nachhaltigkeit ist die Übereinstimmung\r\ndes Verwendungszwecks der Erlöse mit der EU-Taxonomie.\r\nDie Verordnung sieht sowohl eine zwingende Verpflichtung\r\nzur Prospekterstellung nach der Prospektverordnung (Verordnung\r\n(EU) 2017/1129) als auch fortlaufende Dokumentations-\r\nund Kontrollpflichten nach Emission der Anleihe/\r\nVerbriefung vor. Synthetische Verbriefungen sind vom Anwendungsbereich\r\nder Verordnung explizit ausgenommen.\r\nESG-Reporting\r\nIm derzeitigen europäischen Regulierungsrahmen bestehen\r\nbereits eine Vielzahl, teils unübersichtlicher, ESG-Reporting-\r\nVorschriften. Auf Unternehmensebene bestehen verschiedene\r\nESG-Reporting-Vorgaben, die sich unter anderem\r\naus der Verordnung (EU) 2019/2088 (Sustainable Finance\r\nDisclosure Regulation - SFDR), der Richtlinie (EU) 2022/2464\r\n(Corporate Sustainability Reporting Directive - CSRD), der\r\nEU-Taxonomie und der Europäischen Lieferkettenrichtlinie\r\nergeben. Neben diesen Anforderungen auf Unternehmensebene\r\ntreten weitere Anforderungen an das ESG-Reporting,\r\ndie sich auf Produktebene ergeben. So sieht unter anderem\r\ndie Verbriefungsverordnung Reportingvorschriften in Bezug\r\nauf ESG-Faktoren für bestimmte Verbriefungen in Art. 22\r\n(4) VVO vor. Weitere Anforderungen können sich sowohl auf\r\nOriginatoren- als auch auf Investorenebene aus der SFDR\r\n(z. B. der PAI-Score) ergeben. Insofern müssen sowohl Originatoren\r\nals auch Investoren auf Unternehmens- und auf\r\nProduktebene eine Vielzahl bereits bestehender ESG-Reporting-\r\nVorschriften beachten. Wünschenswert sind daher eine\r\nKonsolidierung und Harmonisierung der bestehenden Vorschriften,\r\nohne dabei durch Einführung neuer Vorgaben die\r\nbestehenden Unsicherheiten am Markt weiter auszuweiten.\r\nMit Blick auf Verbriefungen ist es wichtig, dass Anpassungen\r\nder Reportingpflichten erstens in enger Abstimmung mit\r\nMarktteilnehmern erfolgen müssen und zweitens auch im\r\nVergleich zu anderen Anleiheklassen keine zusätzlichen\r\nReportingpflichten auferlegt werden.\r\nGrüne Transaktionen\r\nEine Untersuchung der bisherigen Transaktionen im Bereich\r\ngrüne Verbriefungen zeigt, dass der europäische Markt\r\nbisher wenig entwickelt, der deutsche Markt in Bezug auf\r\nöffentliche Transaktionen nicht existent ist.\r\nAuf europäischer Ebene sind insbesondere die Green-Lion-\r\nTransaktion von ING und die Green-Storm-Transaktion von\r\nObvion Hypotheken zu nennen. Es handelt sich dabei jeweils\r\num niederländische RMBS-Transaktionen, bei denen Hypothekenkredite\r\nverbrieft wurden. Die zugrunde liegenden\r\nImmobilien mussten dabei bestimmte Energieeffizienzklassen\r\nerfüllen, um in das Portfolio aufgenommen werden\r\nzu können. Sowohl die Green Lion Transaktion (ICMA Green\r\nBond Standard) als auch die Green Storm Transaktionen\r\n(CBI) wurden als grün zertifiziert. Nennenswert ist zudem\r\neine Verbriefung von Toyota Financial Services (Koromo\r\nItaly 2023), bei der Darlehen für Kfz mit Hybridantrieben\r\nverbrieft wurden. Im Rahmen dieser Transaktion wurde\r\nnach Einschätzung von Marktteilnehmern bewusst keine\r\nZertifizierung der Verbriefung mit einem grünen Label\r\neingeholt und die Beurteilung der Nachhaltigkeit den In-\r\nVerordnung (EU) 2020/852 (EU-Taxonomie). Grün ist eine vestoren überlassen.\r\nTransaktion dann, wenn der Verwendungszweck der Erlöse\r\nmit der EU-Taxonomie übereinstimmt. Der Originator\r\nprofitiert bei diesem Ansatz davon, dass die EIB/EIF-Gruppe\r\nim Rahmen einer Retrozessions- und Verpflichtungsvereinbarung\r\neinen Teil der Zinskosten der Verbriefungstransaktion\r\nzurückerstattet.\r\nEine weitere Möglichkeit eine Transaktion als „grün“ zu\r\nkennzeichnen, besteht in der externen Zertifizierung der\r\nTransaktion mit einem „grünen Label“. Hierzu haben sich\r\ndie privaten Initiativen der International Capital Market\r\nAssociation (ICMA) und der Climate Bonds Initiative (CBI)\r\nmit ihren Zertifizierungen durchgesetzt. Beide gehen dabei\r\nvon einem Use-of-Proceeds-Ansatz aus. Maßgeblich\r\nist insoweit nicht, dass die zugrunde liegenden Assets als\r\nnachhaltig eingestuft werden, sondern dass die Erlöse einer\r\nTransaktion für nachhaltige Zwecke verwendet werden.\r\nGrundsätzlich kann für jede Transaktion isoliert eine Zertifizierung\r\nangestrebt werden. In der Praxis wird vermehrt\r\nein unternehmensweites Sustainable Finance Framework\r\naufgesetzt, welches durch eine Second-Party-Opinion nach\r\nden ICMA-Standards zertifiziert wird. Eine individuelle Zertifizierung\r\nder konkreten Transaktionen erfolgt in diesem Fall\r\nregelmäßig nicht.\r\nMit der European Green Bond (EuGB)-Verordnung (EU)\r\n2023/2631 wurde erstmals ein regulatorisches Rahmenwerk\r\nfür grüne Anleihen geschaffen. Ab dem 21. Dezember 2024\r\ndürfen nur solche Anleihen die Bezeichnung „europäische\r\ngrüne Anleihe“ oder „EuGB“ führen, die den Anforderungen\r\nder Verordnung entsprechen. Die EuGB-Verordnung enthält\r\ndabei explizite Vorschriften zu grünen Verbriefungen (Art.\r\n43 Europas Verbriefungsmarkt stärken 44 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\nWie blicken Originatoren und Investoren auf grüne\r\nVerbriefungen?\r\nDie derzeitige Wahrnehmung grüner Verbriefungen im Markt\r\ndivergiert zwischen Originatoren einerseits und Investoren\r\nandererseits. Originatoren wählen grüne Verbriefungen insbesondere\r\num als sogenannter First Mover die Möglichkeit\r\nzu haben, einen entstehenden Markt mitzuprägen. Grüne\r\nVerbriefungen bewirken zudem eine positive Außenwirkung\r\ngegenüber eigenen Stakeholdern, Kunden und Investoren.\r\nMitunter können durch die grüne Komponente einer Transaktion\r\nauch neue Investorengruppen erschlossen werden.\r\nSoweit ersichtlich existiert derzeit am Markt kein signifikanter\r\nPricing-Vorteil für grüne Verbriefungen.\r\nInsbesondere vor diesem Hintergrund erweist sich die\r\nKomplexität der bestehenden (Reporting-)Regulierung als\r\nHindernis für Originatoren. Hierbei ist insbesondere der\r\nNachweis der Konformität mit der EU-Taxonomie wie in der\r\nEU-Green-Bond-Verordnung als besondere Hürde hervorzuheben.\r\nDieser Nachweis scheint in der Praxis nur äußerst\r\nschwer zu erbringen zu sein, so dass sich bisherige Transaktionen\r\ndarauf beschränkt haben, eine Konformität auf\r\nBest-Efforts-Basis anzustreben. Aus Sicht der Originatoren\r\nist der etablierte Use-of-Proceeds-Ansatz begrüßenswert,\r\nda ein Mangel an grünen Assets herrscht, die verbrieft werden\r\nkönnten und zudem mit der EU-Taxonomie konform sind.\r\nInsbesondere das Risiko, fälschlicherweise eine Verbriefung\r\nals „grün“ einzuordnen, schreckt Originatoren von der\r\nZertifizierung ihrer Transaktionen ab. Weiterhin besteht für\r\neinige Originatoren die Gefahr, dass ein Restpool „brauner“\r\nAssets entsteht, wenn sie ihre grünen Assets in grünen Verbriefungen\r\nbündeln. Dieser Restpool kann unter Umständen\r\nnur zu schlechteren Konditionen verbrieft werden und lässt\r\nsich gegebenenfalls schlechter vermarkten.\r\nAus Sicht der Investoren besteht zwar grundsätzlich ein\r\nInteresse an ESG-konformen Investitionen. Allerdings\r\nexistiert derzeit im Markt kein Fokus auf zertifiziert grünen\r\nInvestitionen. Grün in Bezug auf eine Investition wird als\r\n„nice-to-have“ wahrgenommen, Struktur und Qualität der\r\nAssets werden insgesamt jedoch als wichtiger bewertet. Aus\r\nSicht der Investoren dienen interne ESG-Strategien als Impulsgeber\r\nfür eine zunehmende Bedeutung der Einordnung\r\nder Investitionen anhand von ESG-Kriterien. Zusätzlich zu\r\ndiesen internen Vorgaben wird sich zukünftig auch vermehrt\r\naus regulatorischen Rahmenwerken wie der CSRD\r\nein indirekter Investitionsbedarf in grüne Anlageprodukte\r\nergeben. Dabei ist hervorzuheben, dass die CSRD explizit auf\r\neine EU-Taxonomie Konformität abstellt. Insofern wird der\r\nÜbereinstimmung einer Investition mit der EU-Taxonomie\r\nzukünftig auch unabhängig vom EuGB eine hohe Bedeutung\r\nzukommen. Insgesamt lässt sich feststellen, dass der Markt\r\nfür grüne Verbriefungen in Deutschland bisher wenig entwickelt\r\nist. Es bestehen Unsicherheiten der Marktteilnehmer\r\nrechtlicher Art in Verbindung mit Reputationsrisiken,\r\nerhöhten Kosten in der Umsetzung und geringen Anreizen\r\ndurch beispielsweise niedrigere Finanzierungskosten im\r\nSinne eines Greeniums.\r\nvestitionen in Solaranlagen und Wärmepumpen für einen\r\nGroßteil der Gesellschaft erschwinglich machen. Der Finanzierungslösung\r\nkommt eine erhebliche Bedeutung zu,\r\nda zwar rund neun von zehn Haushalten die Energiewende\r\nanstreben, jedoch nur rund die Hälfte der Haushalte sich\r\neine Solaranlage und/oder Wärmepumpe aus freier Liquidität\r\nleisten kann.\r\nDie Beispiele von Enpal, Zolar und AIRA zeigen, dass Verbriefungen\r\nauch und insbesondere für realwirtschaftliche\r\nUnternehmen ein elementares Finanzierungsmodell darstellen.\r\nAls Mittel der Wahl für derartige Unternehmen zur\r\nAbsatzfinanzierung tragen Verbriefungen erheblich zur\r\ngrünen Transformation der deutschen Wirtschaft bei.\r\nBetrachtet man private Transaktionen im deutschen Markt,\r\nso finden sich einige Beispiele für grüne Verbriefungen,\r\nwobei auffällig ist, dass insbesondere aufgrund nachfolgend\r\nbeschriebener Unsicherheiten keine der bisherigen\r\ndeutschen Transaktionen eine grüne Zertifizierung oder\r\nein grünes Label eingeholt hat. So hat zum Beispiel die\r\nLandesbank Baden-Württemberg in Kooperation mit der\r\nEIB/EIF-Gruppe eine synthetische Verbriefung eines „nicht\r\ngrünen“ Corporate Loan-Portfolios durchgeführt, verbunden\r\nmit einer Verpflichtung zur neuen Finanzierung von Solaranlagen\r\nund Windparks (Use-of-Proceeds-Ansatz).\r\nEine spannende Entwicklung lässt sich im deutschen Solaranlagen-\r\nund Wärmepumpenmarkt beobachten. So haben in\r\njüngster Vergangenheit junge Unternehmen wie Enpal, Zolar\r\nund AIRA, in diesem Sektor Verbriefungen in erheblichem\r\nUmfang genutzt. Von den Unternehmen wurden private\r\nVerbriefungsfazilitäten mit einem Finanzierungsvolumen\r\nvon insgesamt mehr als EUR 2 Mrd. für Absatzfinanzierung\r\nvon Solaranlagen und Wärmepumpen an Endverbraucher in\r\nDeutschland aufgesetzt. Verbriefungen werden hierbei nicht\r\nnur zur Finanzierung der grünen Transformation genutzt,\r\nsondern ermöglichen es den Unternehmen, ihren Kunden\r\nFinanzierungsmodelle anzubieten, die entsprechende In45\r\nEuropas Verbriefungsmarkt stärken 46 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\ndes Art. 3 EU-Taxonomie von den Marktteilnehmern erbracht\r\nwerden kann. Sollte sich herausstellen, dass dies nicht der\r\nFall ist, könnte über eine Nachjustierung der EuGB-Verordnung\r\noder der EU-Taxonomie nachgedacht werden. Denkbar\r\nwäre es zum Beispiel, im Rahmen des European Green\r\nBond oder auf Ebene der EU-Taxonomie selbst mit einer\r\nVermutungslösung zu arbeiten, wobei alle Kriterien des Art.\r\n3 EU-Taxonomie erfüllt sein müssen, jedoch nur die Konformität\r\nmit Art. 3 a) positiv nachzuweisen ist. Die Konformität\r\nmit den Kriterien in Art. 3 b)–d) müsste weiterhin vorliegen,\r\nwürde aber zugunsten der Originatoren vermutet werden.\r\nAuf diese Weise würde es deutlich leichter werden, European\r\nGreen Bonds zu emittieren und damit das Entstehen eines\r\nMarkts für grüne Anleihen zu unterstützen.\r\nUnsicherheiten im Markt resultieren größtenteils aus der\r\nVielzahl der im jeweiligen Fall anwendbaren Vorschriften.\r\nUnter dem Motto „weniger ist mehr“ könnte hier zusätzliche\r\nSicherheit am Markt geschaffen werden, ohne die qualitativen\r\nAnforderungen an das ESG-Reporting insgesamt zu\r\nverringern.\r\nDer EuGB kann zu einer Steigerung grüner Verbriefungen\r\nbeitragen. Durch das Abstellen auf die EU-Taxonomie und\r\ndie damit verbundenen hohen Anforderungen könnte der\r\nEuGB der neue Goldstandard im Markt werden. Da ein nicht\r\nunerheblicher Anteil der Verbriefungen synthetisch erfolgt,\r\nist es jedoch wünschenswert, synthetische Verbriefungen in\r\nder EuGB zu inkludieren.\r\nEs könnte sich allerdings als herausfordernd erweisen, dass\r\ndie EuGB-Verordnung im Sinne eines Alles-oder-Nichts-\r\nPrinzips angelegt wurde. Nur Transaktionen mit einem sehr\r\nhohen grünen Anteil können den Standard erfüllen, d. h. mindestens\r\n85 Prozent der Verwendung der Erlöse müssen mit\r\nder EU-Taxonomie konform sein. Die restlichen 15 Prozent\r\nsind dabei keinesfalls für nicht-konforme, sondern nur für\r\nAktivitäten vorgesehen, die noch nicht von der Taxonomie abgedeckt\r\nwerden. Diese müssen ebenfalls Kriterien der EUTaxonomie\r\nerfüllen und z. B. auf die Umweltziele einzahlen.\r\nInsbesondere im Rahmen der grünen Transformation der\r\nWirtschaft wird es jedoch auch Graubereiche geben, in denen\r\nim Rahmen eines iterativen Prozesses Projekte Schritt für\r\nSchritt grüner werden, ohne dabei sofort vollständig grün\r\nzu sein. Auch diese Transformation sollte im grünen Verbriefungsmarkt\r\nabgebildet werden können.\r\nDer Konformitätsnachweis mit der EU-Taxonomie kann sich\r\nals praktische Hürde zur Etablierung des EuGB darstellen.\r\nIn den bisherigen Transaktionen haben die Originatoren sich\r\nnicht rechtsverbindlich festgelegen wollen, ob Konformität\r\nmit der EU-Taxonomie gegeben ist. Insbesondere der Nachweis\r\nder Kriterien in Art. 3 b)–d) der EU-Taxonomie scheint\r\ndabei äußerst kompliziert zu sein, da eine Vielzahl an zum\r\nTeil nicht verfügbaren Informationen notwendig ist und Entscheidungen\r\nDritter wie von Verbrauchern, Lieferanten und\r\nanderen Parteien die Konformität maßgeblich beeinflussen.\r\nEs bleibt daher abzuwarten, ob der Konformitätsnachweis\r\nImpulse für die grüne Transformation\r\nDie Relevanz von Verbriefungen für die Transformation ist\r\nnicht auf grüne Kreditportfolios und grüne Verbriefungen\r\nbegrenzt. Banken werden gerade in einer Volkswirtschaft wie\r\nDeutschland mit einem breiten und leistungsfähigen Mittelstand\r\neine wichtige Rolle in der Unternehmensfinanzierung\r\neinnehmen müssen. Verbriefungen sind ein wichtiges Element\r\ndafür. Ein explizites grünes Label für Verbriefungen\r\nsteht dabei nicht im Fokus. Generell sind Verbriefungen ein\r\nInstrument zur Steuerung der Passivseite von Bilanzen, und\r\nBanken leisten ihren Beitrag zur Transformation über die\r\nKreditvergabe und damit über die Aktivseite. SFDR, Green\r\nAsset Ratio, Geschäftsstrategie und andere Faktoren entscheiden\r\nüber den Beitrag von Banken zur Finanzierung\r\nder Transformation, Verbriefungen sind dabei als Enabler\r\nzu betrachten.\r\nEin funktionierender deutscher und europäischer Markt\r\nfür Verbriefungen kann dazu beitragen, dass auch grüne\r\nVerbriefungen an Bedeutung gewinnen. Bisherige grüne\r\nTransaktionen unter Beteiligung der EIB/EIF-Gruppe zeigen,\r\ndass die EIB/EIF-Gruppe mit ihrer Sonderstellung eine gewichtige\r\nRolle in der Entwicklung des Markts spielen kann.\r\nIm Rahmen des European Green Deals hat sich die Europäische\r\nUnion das Ziel gesetzt, die Netto-Emissionen von\r\nTreibhausgasen bis 2050 auf Null zu reduzieren. Die EIB/EIFGruppe\r\nist als Finanzierungsinstrument der Europäischen\r\nUnion derer politischen Ziele verpflichtet. Aufgrund ihrer\r\nbesonderen Stellung kann die EIB/EIF-Gruppe nicht nur als\r\nInvestor grüne Investitionen selbst tätigen, sondern auch als\r\nGarantiegeber Transaktionen von anderen Parteien möglich\r\nmachen oder vereinfachen. Insbesondere in Märkten, die\r\nwenig entwickelt sind, kann die Beteiligung von staatlichen\r\nOrganisationen zu einer Belebung des Markts führen, wie\r\ndie Rolle der EZB nach der Finanzkrise eindrücklich gezeigt\r\nhat. Die EIB/EIF-Gruppe kann dabei als Brückenbauer\r\nagieren, die im Rahmen ihres Mandats den Markt für grüne\r\nVerbriefungen ankurbelt.\r\nEin wichtiger Schritt hin zu einer größeren Sicherheit im\r\nMarkt ist die Harmonisierung und Konsolidierung der bestehenden\r\nESG-Reporting-Vorschriften. Die bestehenden\r\n47 Europas Verbriefungsmarkt stärken 48 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n6 Transaktionskosten im\r\ndeutschen Markt verringern –\r\nnationales Verbriefungsrahmenwerk\r\nschaffen sowie weitere\r\nHarmonisierung des\r\nRechtsrahmens\r\nDie seit 1. Januar 2019 anwendbare Verbriefungsverordnung\r\n(VVO) regelt umfassend und europaweit einheitlich, wie\r\nVerbriefungen zu gestalten sind, um einen Mindestsicherheitsstandard\r\neinzuhalten und eine effektive behördliche\r\nAufsicht zu gewährleisten. Die VVO selbst, die zugehörigen\r\ntechnischen Regulierungs- und Implementierungsstandards\r\n(RTS/ITS), die relevanten Leitlinien der EBA und die darauf\r\nreferenzierenden sonstigen Regulierungen (insbesondere\r\nCRR und SolvV) stellen als Antwort des europäischen\r\nGesetzgebers auf die Sub-Prime Krise von 2008 ein umfassendes\r\nRegelwerk für einen sicheren und nachhaltigen\r\nVerbriefungsmarkt als ein Kernelement der Europäischen\r\nKapitalmarktunion dar.\r\nAllerdings ist in der VVO nicht geregelt, nach welchen\r\nRechtsvorschriften Verbriefungstransaktionen in den Mitgliedsstaaten\r\ndurchgeführt werden, also wie beispielsweise\r\nder Forderungsverkauf rechtlich bewirkt wird und welche\r\nsteuerlichen oder insolvenzrechtlichen Vorschriften angewendet\r\nwerden. Für diese Fragen gilt weiterhin nationales\r\nRecht. In vielen europäischen Ländern gibt es (nicht erst seit\r\nEinführung der VVO) dedizierte Verbriefungsgesetze, um bei\r\nVerbriefungen auftretende Probleme zu adressieren, zum\r\nVerbriefungsgesetz zu verabschieden, um die steuerlichen\r\nund rechtlichen Rahmenbedingungen zu erleichtern. Dies\r\ndient dazu, in den zentralen Bereichen mit den anderen\r\neuropäischen Mitgliedsstaaten mindestens gleichzuziehen\r\nund Verbriefungen in Deutschland günstiger, ohne rechtliche\r\nUnsicherheiten und im Zuständigkeitsbereich der deutschen\r\nAufsichtsbehörden aufsetzen zu können. Das Ziel ist, dass\r\nVerbriefungszweckgesellschaften in Deutschland gegründet,\r\ngrenzüberschreitende Rechts- und Steuerprobleme\r\neliminiert und Verbriefungen für mittelständische Unternehmen,\r\nStart-Ups und Leasinggesellschaften erleichtert\r\nund attraktiv gemacht werden. Dadurch wird Beschäftigung\r\ngesichert, der Finanzstandort Deutschland gestärkt und ein\r\nBeitrag zur Finanzierung der grünen und digitalen Transformation\r\ngeleistet.\r\nDie hier gemachten Vorschläge leisten einen Beitrag zur\r\nBelebung der Verbriefungsmärkte im Rahmen der Europäischen\r\nKapitalmarktunion und der Stärkung des Finanzstandorts\r\nDeutschlands. Insbesondere erfordern sie keine\r\nSubventionen und sind neutral für das Steueraufkommen.\r\nDie hier gemachten Vorschläge sollten zudem durch Vereinheitlichungsbemühungen\r\nauf europäischer Ebene flankiert\r\nund ggf. auch vertieft werden. Das deutsche Verbriefungsgesetz\r\nkann insoweit auch als Vorbild oder Anstoß für die\r\nEntwicklung eines weiter vereinheitlichten europäischen\r\nRechtsrahmens für Verbriefungen in der Kapitalmarktunion\r\ndienen.\r\nBeispiel in Luxemburg, Italien, Spanien und Frankreich. In\r\nanderen Ländern bleibt es bei der Anwendung der bestehenden\r\nallgemeinen unterschiedlichsten Rechtsvorschriften.\r\nInsbesondere in Deutschland gibt es kein spezifisches Verbriefungsgesetz,\r\nobgleich es beispielsweise für Pfandbriefe\r\ndas Pfandbriefgesetz gibt. Daher gelten für steuerliche und\r\nrechtlichen Fragen bei Verbriefungen in Deutschland die\r\nallgemeinen Gesetze, also das BGB, die InsO, die AO, das\r\nUStG etc.\r\nDie allgemeinen Gesetze decken mangels spezifischer\r\nRegelungen aus Sicht der Initiative nicht alle Verbriefungsthemen\r\nab; es bestehen hinsichtlich verschiedener teils\r\nganz zentraler Fragen wie zum Beispiel des True Sale Unsicherheiten.\r\nNeben der Beseitigung von Unsicherheiten und\r\nRegelungslücken haben einige europäische Nachbarn durch\r\nihre Verbriefungsgesetze kreative Lösungen gefunden,\r\ndie es attraktiv machen, Verbriefungen in beispielsweise\r\nLuxemburg oder Irland statt in Deutschland aufzusetzen.\r\nAus diesem Grund ist es zur Verbesserung der Rahmenbedingungen\r\nfür eine Kapitalmarktrefinanzierung deutscher\r\nUnternehmen (insbesondere KMU) notwendig, ein deutsches\r\nQuelle: Bundesministerium der Finanzen / Photothek\r\n49 Europas Verbriefungsmarkt stärken 50 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n20 Stellungnahme der TSI und BdB zum Zukunftsfinanzierungsgesetz\r\nII.\r\nVier zentrale Vorschläge\r\nDie vier zentralen Punkte, die durch ein deutsches Verbriefungsgesetz20\r\ngeregelt werden müssen, um die oben\r\ngenannten Ziele zu erreichen, sind:\r\nGezielte europäische Harmonisierung insolvenzund\r\nvertragsrechtlicher Aspekte\r\nDer zu schaffende deutsche Rechtsrahmen könnte über eine\r\ngezielte Harmonisierung bestimmter insolvenz- und vertragsrechtlicher\r\nAspekte des europäischen Rechtsrahmens\r\nunterstützt werden:\r\nAuf diese Weise könnten bestehende Unterschiede bei den\r\nvertrags- und insolvenzrechtlichen Rahmenbedingungen für\r\nVerbriefungstransaktionen in der EU (wie auch für sonstige\r\nKapitalmarkttransaktionen) aufgehoben sowie bestehende\r\nLücken und Unklarheiten in den mitgliedstaatlichen\r\nRechtsordnungen geschlossen werden. Hierdurch würde\r\nder Rechtsprüfungsaufwand bei Verbriefungstransaktionen\r\nmit Bezug zu anderen mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen\r\nerheblich reduziert und die Rechtssicherheit spürbar erhöht\r\nwerden.\r\nFür Verbriefungstransaktionen besonders kritisch sind\r\ndie derzeit bestehenden Rechtsunsicherheiten bei dem\r\nzentralen Aspekt der Wirksamkeit der Übertragung der\r\nzu verbriefenden Forderungen (Verbriefungsforderungen)\r\nnebst den in diesem Zusammenhang gestellten Sicherheiten\r\nvom Originator auf die Verbriefungszweckgesellschaft in der\r\nInsolvenz des Originators.\r\nWünschenswert und sehr effektiv wären europäische Harmonisierungsinitiativen,\r\ndie an folgenden Punkten ansetzen:\r\nPunktuelle Harmonisierung des Insolvenzund\r\nKreditsicherungsrechts der Mitgliedstaaten\r\nüber einheitliche Mindeststandards\r\nfür die Absicherung der vertragsrechtlichen\r\nWirksamkeit und Insolvenzfestigkeit von für\r\nVerbriefungszwecke erfolgter Forderungsübertragungen\r\n(mit Sicherheiten).\r\nParallel und flankierend der Schaffung eines\r\ndeutschen Rechtsrahmens für die Verbriefungs-\r\nGmbH: Punktuelle Harmonisierung\r\ndes Gesellschaftsrechts der Mitgliedstaaten\r\nüber einheitliche Mindeststandards für Verbriefungszweckgesellschaften\r\nmit Compartments\r\nzur Absicherung der Insolvenzfestigkeit\r\nder Compartments bei grenzüberschreitenden\r\nTransaktionen.\r\n1 Deutsche Verbriefungszweckgesellschaft\r\nEs sollte eine Sonderform der GmbH als Verbriefungs-\r\nGmbH geschaffen werden. Die Verbriefungs-GmbH ist\r\nunverändert den allgemeinen Regeln des GmbHG, InsO\r\netc. unterworfen, kann aber in der Satzung bestimmen,\r\neine Verbriefungszweckgesellschaft gemäß VVO zu sein.\r\nDiese Verbriefungs-GmbH wird damit einem speziellen\r\nRegime unterstellt, das zu individuellen Rechtsfragen\r\nSonderregelungen trifft. Dazu gehört insbesondere, dass\r\ndie Vermögensgegenstände einer solchen Verbriefungs-\r\nGmbH in Compartments gehalten werden, die voneinander\r\nrechtlich und insolvenzrechtlich getrennt sind. Dies folgt\r\ndem Modell, das Luxemburg seit 2004 mit überwältigendem\r\nErfolg bereithält und ähnelt dem Sondervermögen,\r\ndas in Deutschland bei Kapitalanlagegesellschaften schon\r\nbekannt ist.\r\n3 True Sale\r\nRegelung treffen, dass ein Forderungsverkauf an eine\r\nVerbriefungszweckgesellschaft nach Maßgabe der VVO\r\nimmer (i) sowohl zivilrechtlich (§§ 433, 398 BGB) als auch\r\n(ii) insolvenzrechtlich ein True Sale ist (d. h. dass die Verbriefungszweckgesellschaft\r\nin der Insolvenz des Originators\r\nunabhängig von der Art der verbrieften Forderungen\r\nstets Aussonderung nach § 47 InsO bzw. Ersatzaussonderung\r\nnach § 48 InsO verlangen kann). Gegenwärtig gibt es\r\nhierzu keine spezifische gesetzliche Regelung und keine\r\neindeutige Rechtsprechung. Die gesetzliche Präzisierung\r\nTrue Sale folgt dem Beispiel vergleichbarer Regelungen in\r\nSpanien und Frankreich.\r\n2 Körperschaft- und Gewerbesteuer\r\nDas ab 2025 geltende Betriebsausgabenabzugsverbot\r\nfür Zinsen auf Verbriefungen ist abzuschaffen. Gesetzestechnisch\r\nkann das durch Aufnahme einer Ausnahmeregelung\r\nfür Inhaberschuldverschreibungen und mit diesen\r\nvergleichbare Schuldtitel in § 8 (1) Nr. 1 StAbwG erfolgen.\r\nDas Betriebsausgabenabzugsverbot greift allein deshalb,\r\nweil der Emittent auf Grund der Besonderheiten des Wertpapiergeschäfts\r\nnicht weiß, wo der Anleger ansässig ist.\r\nDie Befreiung von gewerbesteuerlicher Doppelbelastung\r\nin § 19 (3) GewStDVO ist auf alle Verbriefungen auszuweiten.\r\nBisher sind durch § 19 (3) GewStDVO nur Bankdarlehensverbriefungen\r\nbefreit. Die Befreiung sollte auf\r\nalle Verbriefungen, insbesondere von Leasingforderungen\r\nund Forderungen aus Lieferung und Leistung, ausgedehnt\r\nwerden. Gegenwärtig käme es bei Verbriefungen solcher\r\nForderungen zu einer ungerechtfertigten Verdoppelung\r\nder Steuerbelastung. Dieser Punkt dient der Klarstellung\r\nder Steuerneutralität von Verbriefungen und führt nicht zu\r\nSteuermindereinnahmen in Deutschland.\r\n4 Start-up Finanzierung/Lizenzverträge\r\nFestlegen, dass Dauerschuldverhältnisse bei Insolvenz\r\ndes Originators nicht beendet werden können und §§ 91,\r\n103 InsO keine Anwendung findet, wenn die Forderungen\r\nim Rahmen einer Verbriefung als True Sale an eine Verbriefungszweckgesellschaft\r\nverkauft und abgetreten sind.\r\nHierdurch wird das Potential für Verbriefungen in Deutschland\r\nvergrößert und für Branchen ermöglicht, in denen\r\nVerbriefungen gegenwärtig nicht möglich sind und in denen\r\nsie schmerzlich vermisst werden. Dies nützt insbesondere\r\nbei Lizenzverträgen, um bestehende Wettbewerbsnachteile\r\nfür deutsche Tech Start-Ups zu beseitigen (Stichwort:\r\nSoftware as a Service – SaaS) und bei Mietverträgen für\r\nAbo-Modelle beispielsweise bei Elektromobilität oder\r\nIT-Hardwarenutzung (Stichwort: Shared Economy). Eine\r\nvergleichbare Regelung gibt es mit § 108 Absatz 1 Satz\r\n2 InsO bereits für Leasingverträge, die sich bewährt hat,\r\nderen Anwendungsbereich aber zu eng und deren Voraussetzungen\r\nzu kompliziert sind.\r\n51 Europas Verbriefungsmarkt stärken 52 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\nDie Initiative der\r\nFinanzindustrie stellt\r\nsich vor\r\nDer Bundesverband deutscher Banken e.V. und die True\r\nSale International GmbH haben gemeinsam eine nationale\r\nInitiative der Finanzindustrie ins Leben gerufen. Die\r\nInitiative setzt sich für die Stärkung des Verbriefungsmarkts\r\nein mit dem Ziel, das Potenzial von Verbriefungen\r\nvoll auszuschöpfen. Damit will die Initiative einen\r\nBeitrag dazu leisten, die Wettbewerbsfähigkeit Europas\r\nzu stärken und die anstehenden Herausforderungen\r\nder grünen und digitalen Transformation zu bewältigen.\r\nSie betrachtet den Verbriefungsmarkt ganzheitlich und\r\nnimmt einen europäischen Blickwinkel ein.\r\nDie Initiative steht unter der Schirmherrschaft von\r\nDr. Manfred Knof, Vorsitzender des Vorstands der\r\nCommerzbank AG. Die Commerzbank AG ist seit vielen\r\nJahren im Öffentlichen und Privaten Verbriefungsmarkt\r\nals Investor, Originator und Arranger aktiv. Sie verfügt\r\nüber ein breites institutionelles Wissen.\r\nDie mitwirkenden Unternehmen und Institutionen der\r\nInitiative decken ein breites Spektrum der Beteiligten\r\nam Verbriefungsprozess ab. Dies schließt sowohl die\r\nverschiedenen Rollen im Verbriefungsprozess und verschiedenen\r\nArten von Verbriefungen als auch eine aufsichtliche\r\nPerspektive ein.\r\nInitiatoren\r\nBarmenia Gothaer\r\nMitwirkende\r\nDie Initiative der Finanzindustrie wird unterstützt vom\r\nBundesministerium der Finanzen. Zudem bedanken wir\r\nuns bei der Deutschen Bundesbank und dem European\r\nInvestment Fund (EIF) für den konstruktiven Austausch\r\nund die wertvollen Anmerkungen.\r\nDer Bankenverband vertritt die Interessen privater\r\nBanken in Deutschland, darunter große internationale\r\nBanken, Regionalbanken und Auslandsbanken. Er zählt\r\n177 Mitglieder und hat Standorte in Berlin, Frankfurt\r\nund Brüssel.\r\nDie True Sale International GmbH (TSI) hat zur Aufgabe,\r\ndie Entwicklung des Verbriefungsmarktes in Deutschland\r\nund Europa zu fördern. Dazu tragen Schulungen, Konferenzen,\r\nFachinformationen und Transparenzinitiativen\r\nsowie ein offener Austausch mit Marktteilnehmern, Aufsichtsbehörden,\r\nPolitik und Wissenschaft bei.\r\n53 Europas Verbriefungsmarkt stärken 54 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\nAnlagen\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschlag für Art. 5 VVO\r\nArtikel 5\r\nAnforderungen in Bezug auf Sorgfaltspflichten für institutionelle Anleger\r\n(1) Bevor er eine Verbriefungsposition hält, prüft ein institutioneller Anleger, der nicht der Originator, Sponsor oder ursprüngliche\r\nKreditgeber ist, ob\r\na) im Falle, dass es sich bei dem Originator oder ursprünglichen Kreditgeber mit Sitz in der Union nicht um ein\r\nKreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU)\r\nNr. 575/2013 handelt, dieser Originator oder ursprüngliche Kreditgeber alle Kredite, die die zugrunde liegenden\r\nRisikopositionen begründen, auf der Grundlage solider, genau definierter Kriterien und anhand eindeutig festgelegter\r\nVerfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Finanzierung dieser Kredite gewährt und\r\nüber wirksame Systeme zur Anwendung dieser Kriterien und Verfahren im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der\r\nvorliegenden Verordnung verfügt;\r\nb) im Falle, dass es sich um einen Originator oder ursprünglichen Kreditgeber mit Sitz in einem Drittland handelt,\r\ndieser Originator oder ursprüngliche Kreditgeber alle Kredite, die die zugrunde liegenden Risikopositionen begründen,\r\nauf der Grundlage solider, genau definierter Kriterien und anhand eindeutig festgelegter Verfahren für\r\ndie Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Finanzierung dieser Kredite gewährt und über wirksame Systeme\r\nzur Anwendung dieser Kriterien und Verfahren verfügt, um sicherzustellen, dass die Kreditvergabe auf einer gründlichen\r\nBewertung der Kreditwürdigkeit des Schuldners basiert;\r\nc) der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber — sofern er seinen Sitz in einem Drittland hat — kontinuierlich\r\neinen materiellen Nettoanteil hält, der in jedem Fall mindestens 5 Prozent beträgt und im Einklang mit\r\nArtikel 6 festgelegt wird, und den institutionellen Anlegern gegenüber den Risikoselbstbehalt offenlegt;\r\nd) der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber über ausreichende Informationen verfügt, um die nach\r\nAbsatz 3 notwendige Sorgfaltsprüfung durchführen zu können;\r\ne) bei notleidenden Risikopositionen werden solide Standards bei der Auswahl und Bepreisung der Risikopositionen\r\nangewandt.\r\n(2) Abweichend von Absatz 1 gilt im Falle vollständig unterstützter ABCP-Transaktionen die Anforderung nach Absatz 1\r\nBuchstaben a und b für den Sponsor. In diesen Fällen überprüft der Sponsor, ob der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber,\r\nbei dem es sich nicht um ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma handelt, alle Kredite, die die zugrunde liegenden\r\nRisikopositionen begründen, auf der Grundlage solider, genau definierter Kriterien und anhand eindeutig festgelegter Verfahren\r\nfür die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Finanzierung dieser Kredite gewährt und über wirksame Systeme\r\nzur Anwendung dieser Kriterien und Verfahren im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verfügt.\r\n(3) Bevor er eine Verbriefungsposition hält, nimmt ein institutioneller Anleger, der nicht der Originator, Sponsor oder\r\nursprüngliche Kreditgeber ist, eine Sorgfaltsprüfung vor, die ihn in die Lage versetzt, die damit verbundenen Risiken zu\r\nbewerten. Bei dieser Bewertung sind die zugrundeliegenden Risikopositionen und die strukturellen Merkmale der Verbriefung\r\nzu berücksichtigen.\r\n(4) Ein institutioneller Anleger, der nicht der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber ist, und der eine Verbriefungsposition\r\nhält, muss mindestens\r\na) über angemessene schriftlich fixierte Verfahren, die verhältnismäßig in Bezug auf das Risikoprofil der Verbriefungsposition\r\nund, sofern relevant, in Bezug auf das Handelsbuch und das Anlagebuch des institutionellen Anlegers sind,\r\nverfügen, um kontinuierlich die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die Wertentwicklung der Verbriefungsposition\r\nund der zugrunde liegenden Risikopositionen beobachten zu können;\r\nb) eine interne Berichterstattung an sein Leitungsorgan oder an eine von seinem Leitungsorgan bestimmte Stelle\r\nsicherstellen, so dass die wesentlichen Risiken aus seiner Verbriefungsposition dem Leitungsorgan oder der von\r\ndiesem bestimmten Stelle bekannt sind und diese Risiken angemessen gesteuert werden.\r\n(5) Hat ein institutioneller Anleger einen anderen institutionellen Anleger dazu ermächtigt, Entscheidungen hinsichtlich der\r\nAnlageverwaltung zu treffen, mit denen er möglicherweise eine Verbriefungsposition eingeht, so kann der institutionelle\r\nAnleger unbeschadet der Absätze 1 bis 4 diese verwaltende Partei anweisen, seinen Verpflichtungen gemäß diesem Artikel in\r\nBezug auf alle Risikopositionen in einer Verbriefung nachzukommen, die durch diese Entscheidungen eingegangen werden.\r\nDie Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen ein institutioneller Anleger gemäß diesem Absatz angewiesen\r\nwird, die Verpflichtungen eines anderen institutionellen Anlegers zu erfüllen, dies jedoch nicht tut, alle Sanktionen gemäß\r\nden Artikeln 32 und 33 gegen die verwaltende Partei und nicht gegen den institutionellen Anleger, der die Verbriefung eingegangen\r\nist, verhängt werden können.\r\nAnlage 2: Vergleichsversion des Art. 5 VVO\r\n55 Europas Verbriefungsmarkt stärken 56 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\nArtikel 5\r\nAnforderungen in Bezug auf Sorgfaltspflichten für institutionelle Anleger\r\n(1) Bevor er eine Verbriefungsposition hält, prüft ein institutioneller Anleger, der nicht der Originator, Sponsor oder ursprüngliche\r\nKreditgeber ist, ob\r\na) im Falle, dass es sich bei dem Originator oder ursprünglichen Kreditgeber mit Sitz in der Union nicht um ein\r\nKreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU)\r\nNr. 575/2013 handelt, dieser Originator oder ursprüngliche Kreditgeber alle Kredite, die die zugrunde liegenden\r\nRisikopositionen begründen, auf der Grundlage solider, genau definierter Kriterien und anhand eindeutig festgelegter\r\nVerfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Finanzierung dieser Kredite gewährt und\r\nüber wirksame Systeme zur Anwendung dieser Kriterien und Verfahren im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der\r\nvorliegenden Verordnung verfügt;\r\nb) im Falle, dass es sich um einen Originator oder ursprünglichen Kreditgeber mit Sitz in einem Drittland handelt,\r\ndieser Originator oder ursprüngliche Kreditgeber alle Kredite, die die zugrunde liegenden Risikopositionen begründen,\r\nauf der Grundlage solider, genau definierter Kriterien und anhand eindeutig festgelegter Verfahren für\r\ndie Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Finanzierung dieser Kredite gewährt und über wirksame Systeme\r\nzur Anwendung dieser Kriterien und Verfahren verfügt, um sicherzustellen, dass die Kreditvergabe auf einer gründlichen\r\nBewertung der Kreditwürdigkeit des Schuldners basiert;\r\nc) der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber — sofern er seinen Sitz in der Union hat — kontinuierlich\r\neinen materiellen Nettoanteil nach Artikel 6 hält und dem institutionellen Anleger gegenüber den Risikoselbstbehalt\r\ngemäß Artikel 7 offenlegt;\r\ncd) der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber — sofern er seinen Sitz in einem Drittland hat — kontinuierlich\r\neinen materiellen Nettoanteil hält, der in jedem Fall mindestens 5 Prozent beträgt und im Einklang mit\r\nArtikel 6 festgelegt wird, und den institutionellen Anlegern gegenüber den Risikoselbstbehalt offenlegt;\r\nde) der Originator, Sponsor oder die Verbriefungszweckgesellschaft gegebenenfalls die nach Artikel 7 erforderlichen\r\nInformationen in der Häufigkeit und nach den Modalitäten jenes Artikels zur Verfügung gestellt hat. der Originator,\r\nSponsor oder die Verbriefungszweckgesellschaft über ausreichende Informationen verfügt, um die nach Absatz 3\r\nnotwendige Sorgfaltsprüfung durchführen zu können;\r\nef) bei notleidenden Risikopositionen werden solide Standards bei der Auswahl und Bepreisung der Risikopositionen\r\nangewandt.\r\n(2) Abweichend von Absatz 1 gilt im Falle vollständig unterstützter ABCP-Transaktionen die Anforderung nach Absatz 1\r\nBuchstaben a und b für den Sponsor. In diesen Fällen überprüft der Sponsor, ob der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber,\r\nbei dem es sich nicht um ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma handelt, alle Kredite, die die zugrunde liegenden\r\nRisikopositionen begründen, auf der Grundlage solider, genau definierter Kriterien und anhand eindeutig festgelegter Verfahren\r\nfür die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Finanzierung dieser Kredite gewährt und über wirksame Systeme\r\nzur Anwendung dieser Kriterien und Verfahren im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verfügt.\r\n(3) Bevor er eine Verbriefungsposition hält, nimmt ein institutioneller Anleger, der nicht der Originator, Sponsor oder ursprüngliche\r\nKreditgeber ist, eine Sorgfaltsprüfung vor, die ihn in die Lage versetzt, die damit verbundenen Risiken zu bewerten.\r\nBei dieser Bewertung wird mindestens alles Folgende berücksichtigt:\r\na) die Risikomerkmale der einzelnen Verbriefungsposition und der sind die zugrunde liegenden Risikopositionen;\r\nb) alle und die strukturellen Merkmale der Verbriefung, die wesentlichen Einfluss auf die Wertentwicklung der\r\nVerbriefungsposition haben können, einschließlich vertraglich festgelegter Zahlungsrangfolgen und mit diesen\r\nverbundener Auslöserquoten („Trigger“), Bonitätsverbesserungen, Liquiditätsverbesserungen, Marktwert-Trigger\r\nund transaktionsspezifischer Definitionen des Ausfalls; zu berücksichtigen. Bei dieser Bewertung sind zudem\r\nc) in Bezug auf eine Verbriefung, die gemäß Artikel 27 als STS-Verbriefung gemeldet wurde, die Erfüllung der in\r\nArtikel 19 bis 22 oder in Artikel 23 bis 26 sowie Artikel 27 festgelegten Anforderungen durch diese Verbriefung zu\r\nberücksichtigen. Institutionelle Anleger können sich in angemessenem Umfang auf die STS-Meldung nach Artikel\r\n27 Absatz 1 und die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft offengelegten Informationen über\r\ndie Erfüllung der STS-Anforderungen stützen, ohne sich allerdings ausschließlich oder mechanistisch auf diese\r\nMeldungen oder Informationen zu verlassen.\r\nUnbeschadet der Buchstaben a und b des ersten Unterabsatzes des Satzes 2 überprüfen die institutionellen Anleger im\r\nFalle eines vollständig unterstützten ABCP-Programms bei der Investition in das im Rahmen dieses ABCP-Programms\r\nemittierte Geldmarktpapier die Merkmale des ABCP-Programms sowie die vollständige Liquiditätsunterstützung.\r\n(4) Ein institutioneller Anleger, der nicht der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber ist, und der eine Verbriefungsposition\r\nhält, muss mindestens\r\na) über angemessene schriftlich fixierte Verfahren, die verhältnismäßig in Bezug auf das Risikoprofil der Verbriefungsposition\r\nund, sofern relevant, in Bezug auf das Handelsbuch und das Anlagebuch des institutionellen Anlegers sind,\r\nverfügen, um kontinuierlich die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die Wertentwicklung der Verbriefungsposition\r\nund der zugrunde liegenden Risikopositionen beobachten zu können;\r\nSofern diese schriftlich fixierten Verfahren hinsichtlich der Verbriefung und der zugrunde liegenden Risikopositionen\r\nvon Bedeutung sind, umfassen sie die Beobachtung folgender Aspekte: Art der Risikoposition, Prozentsatz der\r\nKredite, die mehr als 30, 60 und 90 Tage überfällig sind, Ausfallraten, Raten der vorzeitigen Rückzahlungen, unter\r\nZwangsvollstreckung stehende Kredite, Erlösquoten, Rückkäufe, Kreditänderungen, Zahlungsunterbrechungen,\r\nArt der Sicherheit und Belegung, Häufigkeitsverteilung von Kreditpunktebewertungen und anderen Bonitätsmaßen\r\nfür die zugrunde liegenden Risikopositionen, branchenweise und geografische Streuung, Häufigkeitsverteilung\r\nder Beleihungsquoten mit Bandbreiten, die eine angemessene Sensitivitätsanalyse erleichtern. Sind die zugrunde\r\n57 Europas Verbriefungsmarkt stärken 58 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\nliegenden Risikopositionen selbst Verbriefungspositionen, wie gemäß Artikel 8 zulässig, so beobachten die institutionellen\r\nAnleger auch die Risikopositionen, die diesen Positionen zugrunde liegen;\r\nb) falls es sich bei der Verbriefung nicht um ein vollständig unterstütztes ABCP-Programm handelt — regelmäßig\r\nStresstests in Bezug auf die Zahlungsströme und Besicherungswerte der zugrunde liegenden Risikopositionen,\r\noder in Ermangelung ausreichender Daten über Zahlungsströme und Besicherungswerte, Stresstests in Bezug\r\nauf Verlustübernahmen durchführen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität des Risikos der Verbriefungsposition\r\nRechnung tragen;\r\nc) im Falle eines vollständig unterstützten ABCP-Programms regelmäßig Stresstests in Bezug auf die Solvenz und\r\nLiquidität des Sponsors durchführen;\r\nbd)eine interne Berichterstattung an sein Leitungsorgan oder an eine von seinem Leitungsorgan bestimmte Stelle\r\nsicherstellen, so dass die wesentlichen Risiken aus seiner Verbriefungsposition dem Leitungsorgan oder der von\r\ndiesem bestimmten Stelle bekannt sind und diese Risiken angemessen gesteuert werden.\r\ne) gegenüber seinen zuständigen Behörden auf Verlangen nachweisen können, dass er in Bezug auf seine Verbriefungsposition\r\nund der ihr zugrunde liegenden Risikopositionen über eine umfassende und gründliche Kenntnis verfügt\r\nsowie schriftlich fixierte Strategien und Verfahren für das Risikomanagement in Bezug auf die Verbriefungsposition\r\nund zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen der Überprüfungen und der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten gemäß\r\nden Absätzen 1 und 2 sowie aller übrigen relevanten Informationen umgesetzt hat; und\r\nf) im Falle von Risikopositionen in einem vollständig unterstützten ABCP-Programm gegenüber seinen zuständigen\r\nBehörden auf Verlangen nachweisen können, dass er über eine umfassende und gründliche Kenntnis der Bonität\r\ndes Sponsors und der Bedingungen der bereitgestellten Liquiditätsfazilität verfügt.\r\n(5) Hat ein institutioneller Anleger einen anderen institutionellen Anleger dazu ermächtigt, Entscheidungen hinsichtlich der\r\nAnlageverwaltung zu treffen, mit denen er möglicherweise eine Verbriefungsposition eingeht, so kann der institutionelle\r\nAnleger unbeschadet der Absätze 1 bis 4 diese verwaltende Partei anweisen, seinen Verpflichtungen gemäß diesem Artikel in\r\nBezug auf alle Risikopositionen in einer Verbriefung nachzukommen, die durch diese Entscheidungen eingegangen werden.\r\nDie Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen ein institutioneller Anleger gemäß diesem Absatz angewiesen\r\nwird, die Verpflichtungen eines anderen institutionellen Anlegers zu erfüllen, dies jedoch nicht tut, alle Sanktionen gemäß\r\nden Artikeln 32 und 33 gegen die verwaltende Partei und nicht gegen den institutionellen Anleger, der die Verbriefung eingegangen\r\nist, verhängt werden können.\r\nVorschlag 1: Streichung der Reportingpflicht in Bezug auf Loan Level Daten\r\n(1) Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft einer Verbriefung stellen den Inhabern von Verbriefungspositionen,\r\nden in Artikel 29 dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und auf Verlangen den\r\npotenziellen Anlegern gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels mindestens folgende Informationen zur Verfügung:\r\na) Informationen über die zugrunde liegenden Risikopositionen auf vierteljährlicher Basis oder — im Falle\r\nvon ABCP — Informationen über die zugrunde liegenden Forderungen oder Kreditforderungen auf monatlicher\r\nBasis; eine solche Pflicht besteht für Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft einer\r\nVerbriefung nicht, wenn es sich um eine Verbriefung handelt, an der ein begrenzter und von Anfang an\r\nfeststehender Kreis von Kreditinstituten und Investoren beteiligt ist (privat-syndizierte Transaktionen).\r\n[…]\r\nIm Falle von ABCP und privat-syndizierten Transaktionen werden die Informationen nach Unterabsatz\r\n1 Buchstabe a, Buchstabe c Ziffer ii und Buchstabe e Ziffer i den Inhabern der Verbriefungsposition und\r\nauf Verlangen den potenziellen Anlegern in aggregierter Form zur Verfügung gestellt.\r\nff. Anlage 2: Vergleichsversion des Art. 5 VVO Anlage 3: Vergleichsversion des Art. 7 VVO in Bezug auf private Verbriefungen\r\nAnlage 4: Überblick über die europäischen Verbriefungsmärkte (EU27 und UK)\r\n59 Europas Verbriefungsmarkt stärken 60 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\nMarktsegment True Sale\r\nÖffentliche ABS\r\nTrue Sale\r\nCLOs\r\nSynthetisch\r\nBilanztransaktionen\r\nTrue Sale\r\nABCP / Private Non-\r\nABCP\r\nBeschreibung Öffentlicher Markt\r\nBreite Investorenbasis\r\n„Public by nature/Private\r\nby regulation“\r\nBreite Investorenbasis\r\nPrivater Markt\r\nNicht-Bank Investoren\r\nPrivater Markt\r\nFinanzierung durch Banken\r\nVolumen 2023 € 161 Mrd. (UK: 30 %) € 36 Mrd. (UK: n.a.) € 140 Mrd. (UK: n.a.) € 185 Mrd. (UK: 15 %)\r\n2019-2023 € 166 Mrd. Ø p.a.\r\nNeuemission\r\n€ 74 Mrd. Ø p.a.\r\nNeuemission\r\n€ 97 Mrd. Ø p.a.\r\nNeuemission\r\n€ 181 Mrd. Ø p.a.\r\nFinanzierungsvolumen\r\nAssetklassen 55 % Immobilienkredite\r\n40 % Auto/Leasing\r\n5 % Sonstige\r\n80 % (Groß-)Firmenkredite\r\n20 % KMU-Kredite\r\n55 % (Groß-)Firmenkredite\r\n25 % KMU-Kredite\r\n20 % Sonstige\r\n60 % Handelsforderungen\r\n25 % Auto/Leasing\r\n15 % Sonstige\r\nInvestoren Breite Investorenbasis\r\n(inkl. EZB)\r\nTypischerweise 30-50 Investoren\r\nbeteiligt\r\nBreite Investorenbasis\r\nTypischerweise 10-25 Investoren\r\nbeteiligt\r\nNicht-Bank Investoren\r\nTypischerweise 1-3 Investoren\r\nbeteiligt\r\nFinanzierung über Banken\r\nTypischerweise 1-3 (Sponsor-)\r\nBanken beteiligt\r\nFinanzierung\r\nRealwirtschaft\r\nDirekt (Liquidität) Direkt (Liquidität) Indirekt (Bankkapital) Direkt (Liquidität)\r\nZiele Finanzierung Finanzierung Kapitalentlastung Finanzierung, Bilanzentlastung\r\nPerformance Studie S&P:\r\nZahlungsausfälle europäischer\r\nVerbriefungen\r\nvor, während und nach\r\nder Finanzkrise konstant\r\nniedrig\r\nStudie S&P:\r\nZahlungsausfälle europäischer\r\nVerbriefungen\r\nvor, während und nach\r\nder Finanzkrise konstant\r\nniedrig\r\nStudie EBA:\r\nZahlungsausfälle synthetischer\r\nVerbriefungen in\r\nEuropa etwas niedriger als\r\nbei öffentlichen True Sale\r\nVerbriefungen\r\nStudie AFME/EDW/TSI:\r\nMarktsegment deutlich\r\ngrößer als erwartet; Unternehmen\r\nmit Ratings im\r\nBereich BB finanzieren sich\r\nim Ratingbereich A bis AA\r\nMarkttransparenz\r\n& Offenlegung\r\nMarkttransparenz: hoch\r\nOffenlegung: hoch\r\nMarkttransparenz: hoch\r\nOffenlegung: hoch\r\nMarkttransparenz: niedrig\r\nOffenlegung: hoch\r\nMarkttransparenz: mittel\r\nOffenlegung: hoch\r\nDatenquellen Bloomberg, ConceptABS,\r\nRatingagenturen, sonstige\r\nBloomberg, ConceptABS,\r\nRatingagenturen, sonstige\r\nEBA EBE - European Benchmark\r\nExercise - AFME/EDW/TSI\r\n(>>Link)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 2. September 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMF für ein Fondsmarktstärkungsgesetz vom 2. September 2024\r\nVorbemerkung:\r\nWir bedanken uns für die Möglichkeit zum Referentenentwurf für ein Fondsmarktstärkungsgesetz Stel-lung nehmen zu können. Gleichzeitig bedauern wir die außerordentlich kurze Konsultationsfrist.\r\nWir beschränken uns daher auf einige ausgewählte Aspekte und bitten um Verständnis dafür, im wei-teren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens erforderlichenfalls noch Gesichtspunkte einzubringen.\r\n1. Liquiditätsmanagementtools\r\nDas Gesetz dient im Wesentlichen der Umsetzung der Vorgaben des geänderten AIFM- und OGAW-Richtlinie in deutsches Recht. Ein Kern der Neuregelungen auf europäischer Ebene ist die Einführung von Liquiditätsmanagementinstrumenten/Liquiditätsmanagementtools. Diese existieren im deutschen Recht bereits – wenn auch in anderer Form.\r\nFür die Neuregelung ist nach dem Gesetzentwurf eine Einführungsphase vorgesehen: Ab dem 1. Juli 2025 sollen diese eingeführt werden können, bis sie im April 2026 schließlich verbindlich werden. Grundsätzlich kann eine solche Einführungsphase die Umsetzung erleichtern, weil die Beteiligten im komplexen Zusammenspiel des Investmentdreiecks diese nicht zwingend zu einem bestimmten Stich-tag einführen müssen, sondern gestaffelt einführen können.\r\nAllerdings darf daraus nicht der (faktische) Zwang resultieren, diese vor Inkrafttreten der Pflichten am 16. April 2026 nach europäischem Recht einführen zu müssen. Ein solcher faktischer Zwang war bei der seinerzeitigen Einführung der LMTs nach gegenwärtigem Recht, die optional ausgestaltet waren und sind, durchaus zu spüren.\r\nFür bestimmte Fondskategorien gibt es zudem bereits nach gegenwärtigem Recht verpflichtende Liqui-ditätssteuerungsinstrumente. Dies betrifft insbesondere offene Immobilienfonds, die nur nach einer Mindesthaltefrist und nach Abgabe einer Rückgabeerklärung („Kündigung“) mit einer Frist von einem Jahr zurückgegeben werden können. Damit sollte sich für diese Fondskategorien die Einführung weite-rer Liquiditätsmanagementinstrumente erübrigen: Zwar sollen ausweislich der AIFM-Richtlinie die für den „Krisenfall“ vorgesehenen Instrumente zu den ohnehin schon vorgeschriebenen Maßnahmen zur Steuerung der Liquidität hinzutreten. Nach unserem Verständnis kann sich dieser Hinweis nur auf In-strumente beziehen, die nach europäischen Vorgaben verpflichtend sind. Die Mindesthalte- und Kündi-gungsfristen für Immobilienfonds sind aber rein nationales Recht, so dass einer „Abdeckung“ der neu einzuführenden Instrumente durch die bereits bestehenden Regelungen nichts entgegenstehen dürfte. Insofern wären wir für eine gesetzgeberische Klarstellung dankbar. Im Einzelnen könnte eine solche Klarstellung durch Neufassung des § 255 Absatz 5 KAGB erfolgen, wie folgt: „Mit Einhaltung der Vo-raussetzungen der Absätze 3 und 4 gelten die Anforderungen des § 30a Absatz 1 und 2 als erfüllt.“\r\nGerne nutzen wir die Gelegenheit dieser Stellungnahme, um darauf hinzuweisen, dass im Zuge der Umsetzung der Regelungen auf eine europaweit einheitliche Umsetzung hingewirkt werden sollte, bei der die bestehenden deutschen Umsetzungsverfahren möglichst unverändert weitergeführt werden sollten.\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMF für ein Fondsmarktstärkungsgesetz vom 2. September 2024\r\n2. Ermöglichung der Bürgerbeteiligung an Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien mittels Geschlossener Publikums-AIFs\r\nWir begrüßen die vorgesehene Umgestaltung des Rechtsrahmens für geschlossene Publikums-AIFs zur Ermöglichung der Nutzung dieses Fonds-Typus für Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien. Auf diese Weise wird das Spektrum der möglichen Gestaltungsformen sachgerecht erweitert. Die Beschrän-kung des Anlegerkreises auf Ansässige erscheint ebenfalls sachgerecht, zumal die Identifizierung und damit die Akzeptanz der Anlage dadurch steigen dürfte.\r\nNicht ganz eindeutig erscheint uns jedoch die Formulierung in § 262 Abs. 4 Nr. 2 a. E. KAGB n. F.: Regulatorisch soll offenbar vermieden werden, dass sich die Eigentümerstellung und damit die Ansäs-sigkeit gerade aus der Stellung als Anleger des geschlossen Publikums-AIFs ergibt und damit nur über diesen Weg „Ortsfremde“ zu Ansässigen werden. Denkbar ist aber zumindest auch die Konstellation, wonach Eigentum an einem (sonstigen) Grundstück besteht (z. B. als Handwerksbetrieb) und in der Folge zudem die Anlage an einem geschlossenen Publikums-AIF erfolgt, der die Anleger zu Miteigentü-mern am entsprechend zu bebauenden Grundstück macht. Hier ergibt sich die Ansässigkeit aus dem sonstigen Grundstück, so dass einer Anlage in einem geschlossenen Publikums-AIF nichts entgegenste-hen sollte.\r\n3. Abwicklung von Sondervermögen nach Kündigung des Verwaltungsrechts durch die KVG\r\nNach § 99 Abs. 1 KAGB soll künftig die Verwaltungsgesellschaft das Sondervermögen abwickeln, wenn diese das Verwaltungsrecht gekündigt hat.\r\nWir begrüßen diese Neuregung ausdrücklich, wird dadurch doch nach langer Zeit eine regulatorische Unwucht beseitigt, wonach durch die Entscheidung der KVG die Verwahrstelle, der im Investmentdrei-eck Verwahr- und Kontrollaufgaben zugewiesen sind, in deren Position einrücken muss.\r\nEs bestand zudem ein inhärenter Regelungswiderspruch, wonach die Folgen der Handlungen der Kapi-talverwaltungsgesellschaft nicht auch von dieser selbst zu tragen waren.\r\nWir würden es zum einen begrüßen, wenn mit der Neuregelung des § 99 KAGB auch die damit im Zu-sammenhang stehenden Regelungen in § 100, § 154 Abs. 2 und § 257 Abs. 4 KAGB entsprechend an-gepasst würden.\r\nIm Zuge dessen möchten wir zum anderen vorschlagen, darüberhinausgehend in § 99 KAGB – spezi-fisch im Hinblick auf die Regelung des § 99 Abs. 3 KAGB – sogleich konsistente Regelungen der Rechtsfolgen auch für die Fälle der Insolvenz der Verwaltungsgesellschaft oder deren Lizenzentzug zu implementieren.\r\nEs wäre ganz im Sinne einer Stärkung des deutschen Fondsmarkts, wenn als Folge einer Insolvenz oder des Lizenzentzugs der Kapitalverwaltungsgesellschaft Investmentvermögen nicht grundsätzlich abgewickelt werden müssten, sondern weiter ver- und betrieben werden könnten. Insofern sollte das Regel-Ausnahme-Verhältnis, das sich aus § 100 Abs. 2 und Abs. 3 KAGB ergibt, überdacht werden. So bedeutet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Lizenzentzug bezüglich der Kapitalverwal-tungsgesellschaft nicht, dass auch betroffene Fonds dieses Schicksal teilen und abgewickelt werden\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMF für ein Fondsmarktstärkungsgesetz vom 2. September 2024\r\nmüssten. Dies dient insbesondere dem Anlegerschutz, denn der gesetzliche Zwang der Abwicklung ei-nes Investmentvermögens durch die Verwahrstelle liegt oft nicht im Interesse des Anlegers. Dies be-stätigen die Erfahrungen der Verwahrstellen aus den vergangenen Jahren.\r\nNeben der Möglichkeit, eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft zu bestimmen, z. B. durch die BaFin oder bei einem Spezialfonds durch die Anleger, oder die Verwahrstelle in die Pflicht zu nehmen, könnte auch ein durch die BaFin gerichtlich bestellter Verwalter zur Weiterführung von „gesunden“ In-vestmentvermögen eingesetzt werden oder auch zu deren Abwicklung. Dies scheint auch vor dem Hin-tergrund des mit dem Fondsmarktstärkungsgesetz eingeführten Sonderbeauftragten ein probates Mit-tel.\r\nDes Weiteren sollte explizit festgelegt werden, dass im Fall der Übertragung auf eine andere Kapital-verwaltungsgesellschaft das Sondervermögen nebst allen für Rechnung des Sondervermögens beste-henden Verbindlichkeiten und allen gegen das Sondervermögen bestehenden Aufwendungsersatzan-sprüchen zu übertragen ist.\r\n***"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011865","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Verbesserung des geplanten Fondsrisikobegrenzungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b0/a9/611703/Stellungnahme-Gutachten-SG2509050014.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Deutschen Kreditwirtschaft zum Referen-tenentwurf des Bundesministeriums der Finan-zen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 5. September 2025\r\nFederführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\nVorbemerkung\r\nWir bedanken uns für die Möglichkeit zum Referentenentwurf für ein Fondsrisikobegren-zungsgesetz Stellung nehmen zu können. Gleichzeitig bedauern wir die außerordentlich kurze Konsultationsfrist. Wir beschränken uns daher auf einige ausgewählte Aspekte und bitten um Verständnis dafür, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens erforderli-chenfalls noch Gesichtspunkte einzubringen.\r\n1. Liquiditätsmanagementtools\r\nDas Gesetz dient im Wesentlichen der Umsetzung der Vorgaben der geänderten AIFM- und OGAW-Richtlinie in deutsches Recht. Ein Kern der Neuregelungen auf europäischer Ebene ist die Einführung von Liquiditätsmanagementinstrumenten/Liquiditätsmanagementtools (LMTs). Diese existieren im deutschen Recht bereits – wenn auch in anderer Form.\r\na. Für die Neuregelung ist nach der Richtlinie eine Übergangsphase für Bestandsfonds vor-gesehen. Ab April 2026 sollen für neu aufgelegte Fonds die Vorgaben für LMTs verbindlich sein, für Bestandsfonds jedoch erst 12 Monate später, mithin ab April 2027 (Art. 16(2h) AIFM-Richtlinie, Art. 18a(4)OGAW-Richtlinie, ESMA Leitlinien Annex III, 1.5). Eine solche Übergangsphase für die Bestandsfonds fehlt jedoch im Fondsrisikobegrenzungsgesetz.\r\nb. Wir schlagen eine redaktionelle Klarstellung zu § 168 Abs. 1a KAGB vor, dass es sich in Abgrenzung zum Wert des Investmentvermögens bei dem Nettoinventarwert um den je An-teil oder Aktie handelt, um dem insoweit bestehenden Klarstellungsinteresse des Marktes Rechnung zu tragen.\r\nDies kann unseres Erachtens durch folgende Fassung des § 168 Abs. 1a KAGB erreicht wer-den (Einfügungen sind unterstrichen gekennzeichnet):\r\n„[…] ist zusätzlich zum Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie der modifizierte Net-toinventarwert je Anteil oder je Aktie zu berechnen. Die Vorgaben der §§ 170, 212, 216 Absatz 7, des § 217 Absatz 3 Satz 1 sowie des § 297 Absatz 2 Satz 1 gelten für den modifizierten Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie entsprechend mit der Maßgabe, dass jeweils anstelle des Nettoinventarwertes je Anteil oder je Aktie der modifizierte Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie zu veröffentlichen oder be-kanntzugeben ist.“\r\nc. Der vorgeschlagene neue § 168 Abs. 1b KAGB sieht vor, dass bei Anwendung des Dual Pricing zusätzlich zum Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie (NAV je Anteil oder je Ak-tie) die modifizierten Ausgabe- und Rücknahmepreise zu berechnen jedoch nur der modifi-zierte Nettoinventarwert zu veröffentlichen sei. Hier besteht eine Diskrepanz zu der Begrün-dung nach der zusätzlich zum Nettoinventarwert auch der durch das Dual Pricing modifi-zierte Nettoinventarwert, der den Ausgabe- und Rücknahmepreisen zugrunde liegt, zu ver-öffentlichen ist. Hier halten wir eine Klarstellung für notwendig.\r\nSeite 3 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\nd. Unsererseits wird begrüßt, dass berücksichtigt worden ist, dass es für bestimmte Fondskategorien bereits nach gegenwärtigem, nationalen Recht verpflichtende Liquiditäts-steuerungsinstrumente gibt. Dies betrifft insbesondere offene Immobilienfonds, die nur nach einer Mindesthaltefrist und nach Abgabe einer Rückgabeerklärung („Kündigung“) mit einer Frist von einem Jahr zurückgegeben werden können. Der neu gefasste § 255 Absatz 5 be-rücksichtigt dies nun dahingehend, dass das Liquiditätsmanagementinstrument einer Ver-längerung der Rückgabefrist durch die bestehende Regelung in § 255 Absatz 4 in Verbin-dung mit § 257 Absatz 1 bereits abgedeckt ist.\r\ne. Wir erlauben uns an dieser Stelle noch zwei redaktionelle Hinweise. In § 1 Abs. 19, Nr 25 a KAGB, müsste er richtigerweise lauten\r\n-\r\nd) Rückgabegebühr:\r\nEine Rückgabegebühr ist eine Gebühr innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite, die unter Berücksichtigung der Liquiditätskosten von den Anlegern bei der Rückgabe von Anteilen oder Aktien an den Fonds das Investmentvermögen gezahlt wird und mit der sichergestellt wird, dass Anleger, die im Investmentvermögen verbleiben, nicht unangemessen benachteiligt werden\r\n-\r\nf) Dual Pricing:\r\nDual Pricing ist ein im Voraus festgelegter Mechanismus, bei dem die Ausgabe-, Zeichnungs-, Rückkaufs- und Rücknahmepreise für die Anteile oder Aktien eines In-vestmentvermögens festgelegt werden, indem der Nettoinventarwert pro Anteil oder Aktie um einen Faktor, der die Liquiditätskosten abbildet, angepasst wird.\r\n2. Ermöglichung der Bürgerbeteiligung an Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien mittels Geschlossener Publikums-AIFs\r\nWir begrüßen die vorgesehene Umgestaltung des Rechtsrahmens für geschlossene Publi-kums-AIFs zur Ermöglichung der Nutzung dieses Fonds-Typus für Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien. Auf diese Weise wird das Spektrum der möglichen Gestaltungsformen sachgerecht erweitert. Die Beschränkung des Anlegerkreises auf Ansässige erscheint eben-falls sachgerecht, zumal die Identifizierung und damit die Akzeptanz der Anlage dadurch stei-gen dürfte.\r\nNicht eindeutig erscheint uns jedoch die Formulierung in § 262 Abs. 4 Nr. 2 a. E. KAGB n. F.: Regulatorisch soll offenbar vermieden werden, dass sich die Eigentümerstellung und damit die Ansässigkeit gerade aus der Stellung als Anleger des geschlossen Publikums-AIFs ergibt und damit nur über diesen Weg „Ortsfremde“ zu Ansässigen werden. Denkbar ist aber zumin-dest auch die Konstellation, wonach Eigentum an einem (sonstigen) Grundstück besteht (z. B. als Handwerksbetrieb) und in der Folge zudem die Anlage an einem geschlossenen Publi-kums-AIF erfolgt, der die Anleger zu Miteigentümern am entsprechend zu bebauenden Grund-stück macht. Hier ergibt sich die Ansässigkeit aus dem sonstigen Grundstück, so dass einer Anlage in einem geschlossenen Publikums-AIF nichts entgegenstehen sollte.\r\nSeite 4 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\n3. Haftung der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit Sonderver-mögensverbindlichkeiten\r\nWir begrüßen ausdrücklich die geplante Einführung des neuen § 93 Abs. 3a KAGB. Die vor-gesehene Regelung ist ein wichtiger und sachgerechter Schritt zur Stärkung der Rechtssi-cherheit und zur praxisgerechten Ausgestaltung der Haftung der Kapitalverwaltungsgesell-schaften (KVG) bei der Verwaltung nicht rechtsfähiger Sondervermögen.\r\nSie trägt dazu bei, eine Gleichbehandlung der Gläubiger von nicht rechtsfähigen Sonderver-mögen mit den Gläubigern rechtsfähiger Investmentgesellschaften zu erreichen und besei-tigt so eine etwaige Haftungsasymmetrie.\r\nSie schafft darüber hinaus die Voraussetzung dafür, dass Banken bei der Finanzierung von Investmentvermögen aufsichtsrechtlich und insbesondere entsprechend des EBA Q&A 2023_6925 für die Zwecke der Eigenmitteunterlegung weiterhin auf das Sondervermögen und nicht auf die KVG abstellen können.\r\nDie Ausgestaltung als dilatorische Einrede stellt grundsätzlich sicher, dass die KVG zwar nicht in Vorleistung treten muss, gleichzeitig aber weder Verzugseinreden noch die Verwert-barkeit bestehender Sicherheiten eingeschränkt werden. Um aber etwaige Unsicherheiten über die Auswirkungen der Einrede auf Nettingvereinbarungen für Finanzgeschäfte mit dem Sondervermögen auszuschließen, die ihrerseits gravierende Auswirkungen für die KVG, das Sondervermögen und deren Vertragspartner hätten, sollte eine Klarstellung erfolgen.\r\nKonkret sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass die Einrede nicht nur nicht den Verzug und die Verwertbarkeit von Sicherheiten hindert, sondern auch keine Stundungswirkung entfaltet und insbesondere nicht die Rechte unter einer Nettingvereinbarung einschränkt. Nicht beeinträchtigt werden dürften insbesondere der Eintritt der Fälligkeit (was derzeit nur implizit geregelt wird) sowie die Ausübbarkeit der in den relevanten Verträgen und verein-barten Beendigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Zurückbehaltungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechte sowie alle damit zusammenhängende Aspekte. Ebenfalls nicht beein-trächtigt werden darf der Fortbestand dieser Rechte (was ebenfalls bislang nur implizit gere-gelt wird).\r\nZur Eingrenzung der relevanten Nettingvereinbarungen kann dabei auf die des § 93 Abs. 5 S. 2 KAGB genannten Rahmenverträge verweisen werden.\r\nDie Klarstellung könnte etwa durch folgende Einfügungen in Satz 2 erreicht werden:\r\n„(3a) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann die Erfüllung von Verbindlichkeiten aus für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger eines Sondervermögens getätigten Rechtsgeschäften solange und in dem Umfang verweigern, wie sie sich nicht gemäß Absatz 3 aus dem Sondervermögen tatsächlich befriedigen kann. Die Einrede nach Satz 1 hat keine Stundungswirkung, hindert nicht den Verzug, schränkt die Rechte der Vertragsparteien unter einem Rahmenvertrag im Sinne des Ab-satzes 5 Satz 2 und deren Fortbestand nicht ein und lässt die Verwertbarkeit\r\nSeite 5 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\nvon Sicherheiten, die für Verbindlichkeiten aus für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften bestehen, unberührt.“\r\nAuch wenn dies unseres Erachtens aus dem Sachzusammenhang folgen könnte, wäre es weiterhin wünschenswert, wenn klargestellt würde, dass die KVG die Einrede natürlich nur gegenüber Verbindlichkeiten aus berechtigterweise für das Sondervermögen getätigten Ge-schäften erheben kann (also nicht gegenüber Verbindlichkeiten aus unberechtigterweise für das Sondervermögen getätigter Geschäfte).\r\n4. Abwicklung von Sondervermögen nach Kündigung des Verwaltungsrechts durch die KVG und Entzug des Verwaltungsrechts\r\na.\r\n§§ 99 und 257 KAGB\r\nNach § 99 Abs. 1 KAGB soll künftig die Kapitalverwaltungsgesellschaft das Sondervermögen abwickeln, wenn diese das Verwaltungsrecht gekündigt hat.\r\nWir begrüßen die vorgesehenen Änderungen in dem §§ 99 Abs. 1 KAGB und die Folgeände-rungen in dem § 257 Abs. 4 S. 1 KAGB ausdrücklich. Die Neuregelungen stellen einen wich-tigen Beitrag zu mehr Klarheit, Verantwortungszuordnung und Effizienz bei der Abwicklung von Sondervermögen dar.\r\nDie geplante Übertragung der Abwicklungsverantwortung auf die Kapitalverwaltungsgesell-schaft im Fall einer von ihr ausgesprochenen Kündigung gemäß § 99 Abs. 1 S. 3 KAGB ist sowohl folgerichtig als auch praxisgerecht. Sie beseitigt Fehlanreize, die bislang dadurch entstanden, dass die Abwicklungspflicht auf die Verwahrstelle überging, obwohl diese den Abwicklungsanlass nicht gesetzt hat. Damit wird die Verantwortung konsequent bei der Ka-pitalverwaltungsgesellschaft verortet, die den Abwicklungsprozess und die damit verbunde-nen Risiken durch ihre Kündigung ausgelöst hat.\r\nDie Anpassung in § 257 Abs. 4 KAGB schafft zudem notwendige Kohärenz für Immobilien-Sondervermögen und stellt sicher, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zum Ab-schluss der Abwicklung in der Verantwortung bleibt. Dies erhöht die Kontinuität und Fach-kompetenz im Abwicklungsprozess und trägt damit zum Schutz der Anlegerinteressen bei.\r\nInsgesamt fördern diese beiden Änderungen eine klare und sachgerechte Verantwortungs-verteilung, verhindern Fehlanreize, schaffen Rechtsklarheit und stärken sowohl die Funkti-onsfähigkeit der Fondsverwaltung als auch das Vertrauen in den deutschen Fondsstandort.\r\nb.\r\n§ 100 und das Regel-Ausnahme-Verhältnis\r\nGleichwohl sollte der Gesetzgeber die Konsequenzen aus dem Verlust des Verwaltungs-rechts der Kapitalverwaltungsgesellschaft – etwa im Fall einer Insolvenz – vertieft prüfen. Es erscheint nicht sachgerecht, der Verwahrstelle in solchen Fällen die Pflicht zur Abwick-lung aufzuerlegen, da sie hierfür weder organisatorisch ausgelegt noch mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet ist.\r\nSeite 6 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\nIn der gegenwärtigen Fassung des § 100 Abs. 1 KAGB geht das Eigentum oder das Verfü-gungs- und Verwaltungsrecht der Kapitalverwaltungsgesellschaft auf die Verwahrstelle über, sobald das Verwaltungsrecht der Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 99 KAGB erlischt.\r\nAuch wenn in der vorgeschlagenen neuen Formulierung des § 100 Abs. 2 zumindest Klarheit für die Verwahrstellen dahingehend geschaffen werden soll, dass Anlagegrenzen im Rahmen\r\nder Abwicklung nicht mehr eingehalten werden müssen und sich die Verwahrstelle für die Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen der Verwahrstelle im Rahmen der Abwicklung des Sondervermögens an selbigen befriedigen kann – was wir grundsätzlich begrüßen – so statuiert § 100 Abs. 2 KAGB nach wie vor den Grundsatz der Abwicklung des Sonderver-mögens, also der Beendigung des Sondervermögens.\r\nDie Verwahrstelle „kann“ das Sondervermögen gemäß § 100 Abs. 3 KAGB nur ausnahms-weise\r\nauch auf eigenes Risiko fortführen, wenn sie eine neue Kapitalverwaltungsgesellschaft sucht und findet. Praktisch relevant ist diese Möglichkeit noch nie geworden.\r\n§ 154 Abs. 2 KAGB regelt die Anwendbarkeit dieser Regelungen auch für geschlossene In-vestmentkommanditgesellschaften.\r\nDies halten wir nicht für sachgerecht. Vielmehr plädieren wir eindringlich dafür,\r\n-\r\ndass das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Abwicklung und Fortführung des Son-dervermögens umgekehrt wird, so dass die Sondervermögen einer insolventen Kapi-talverwaltungsgesellschaft grundsätzlich fortbestehen sollen und deshalb eine neue Kapitalverwaltungsgesellschaft gesucht werden muss;\r\n-\r\ndie Kapitalverwaltungsgesellschaft oder ihr Insolvenzverwalter die Sondervermögen weiter verwalten müssen, bis entweder die Übertragung an eine neue Kapitalverwal-tungsgesellschaft zur Fortführung des Sondervermögens abgeschlossen oder das Sondervermögen final abgewickelt ist;\r\n-\r\nklargestellt wird, dass die Insolvenz einer Kapitalverwaltungsgesellschaft das Beste-hen der Aufwendungsersatzansprüche dieser Kapitalverwaltungsgesellschaft (und da-mit des Insolvenzverwalters) gegen das Sondervermögen unberührt lässt.\r\nWir sind davon überzeugt, dass die Anpassung im Sinne des Schutzes sowohl der Anleger als auch der Gläubiger einer insolventen Kapitalverwaltungsgesellschaft ist.\r\nDas Vorstehende kann unseres Erachtens durch folgende Fassung der §§ 100 und 154 KAGB erreicht werden:\r\n„§ 99 Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts\r\n(1) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung eines Sonder-vermögens durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jah-resbericht oder Halbjahresbericht zu kündigen. 2Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unterrichten; bei Spezialsondervermögen ist eine Bekanntmachung der Kündigung\r\nSeite 7 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\nim Bundesanzeiger und im Jahresbericht nicht erforderlich. 3Ab Bekanntmachung ih-rer Kündigung nach Satz 1 oder im Fall von Spezialsondervermögen ab Unterrichtung ihrer Anleger nach Satz 2 ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft verpflichtet, das Sondervermögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen. 4Die Verpflichtung zur Verwaltung des Sondervermögens endet erst, wenn die Kapitalverwaltungsgesell-schaft das Sondervermögen abgewickelt hat.\r\n(2) [unverändert]\r\n(3) Mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröff-nung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 der Insolvenzordnung abge-wiesen wird, erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Sondervermö-gen zu verwalten.“\r\n[Absätze 4 und 5 unverändert]\r\n„§ 100 Fortführung und Abwicklung des Sondervermögens\r\n(1) 1Erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, ein Sondervermögen zu verwalten, so geht das Verwaltungs‐ und Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf einen von der Bundesanstalt zu benennenden geeigneten Sonderbeauftragten über. 2Absatz 2 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Sonder-beauftragte im Abwicklungsfall das Verwaltungsrecht einer anderen Kapitalverwal-tungsgesellschaft oder mit Genehmigung der Bundesanstalt einem geeigneten Drit-ten überträgt.\r\n(2) 1Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kapitalverwal-tungsgesellschaft lässt ihr Recht, die Sondervermögen zu verwalten, unberührt; die Sondervermögen gehören nicht zur Insolvenzmasse der Kapitalverwaltungsgesell-schaft. 2Zur Fortführung des Sondervermögens hat der Insolvenzverwalter im Beneh-men mit der Verwahrstelle eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft auszuwählen und die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Anlagebe-dingungen mit Genehmigung der Bundesanstalt auf diese zu übertragen. 3Steht das Sondervermögen im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft, geht es mit der Übertragung des Verwaltungsrechts auf die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft über. 4Soll das Sondervermögen im Benehmen mit der Bundesanstalt ausnahms-weise nicht fortgeführt werden, wickelt der Insolvenzverwalter das Sondervermögen ab, wobei die Anlagebedingungen in der Abwicklung nicht mehr gelten. 5Der Insol-venzverwalter kann den Ersatz der Aufwendungen, die für die Fortführung des Son-dervermögens, die Auswahl einer neuen Kapitalverwaltungsgesellschaft und gegebe-nenfalls die Abwicklung des Sondervermögens erforderlich sind, entsprechend § 93 Absatz 3 beanspruchen.\r\n(3) Der Abwickler gemäß Absatz 1 oder 2 kann eine angemessene Vergütung seiner Abwicklungstätigkeit sowie den Ersatz der Aufwendungen, die für die Abwicklung er-forderlich sind, entsprechend § 93 Absatz 3 beanspruchen; die Anlagebedingungen gelten in der Abwicklung nicht mehr.\r\nSeite 8 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\n(4) 1Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. 2§ 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Abweichend von Absatz 1 und 2 bedarf die Übertragung der Verwaltung eines Spezialsondervermögens auf eine andere AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft keiner Genehmigung der Bundesan-stalt; die Übertragung ist der Bundesanstalt anzuzeigen. 3Die Bundesanstalt hat der Kapitalverwaltungsgesellschaft das Datum des Eingangs der Anzeige zu bestätigen.\r\n(5) Im Rahmen der Abwicklung des Sondervermögens sind Forderungen aus den von der Kapitalverwaltungsgesellschaft für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getä-tigten Geschäften an die jeweiligen Gläubiger aus dem Sondervermögen auszuzahlen und das Restvermögen an die Anleger zu verteilen.“\r\n„§ 154 Verwaltung und Anlage\r\n(1) 1Die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft kann eine ihrem Unterneh-mensgegenstand entsprechende externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bestel-len. 2Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwaltung des Kommanditanlage-vermögens. 3Die Bestellung der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36. 4Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung der Mittel der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündigen. 5§ 99 Absatz 1 bis 4 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass eine Kündigung nur aus wichtigem Grund erfolgen kann und der Verwaltungsver-trag erst endet, wenn das Investmentvermögen abgewickelt ist.\r\n(2) 1§ 100 ist entsprechend anzuwenden mit den Maßgaben, dass\r\n1. das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen im Falle der Insolvenz der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nur dann auf den Insolvenzverwalter zur Abwicklung übergeht, wenn die geschlossene In-vestmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete geschlos-sene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies bei geschlossenen Publi-kumsinvestmentkommanditgesellschaften jeweils von der Bundesanstalt ge-nehmigt wird und bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaf-ten jeweils der Bundesanstalt angezeigt wird; für den Aufwendungsersatz des Insolvenzverwalters gilt § 100 Absatz 2 Satz 5 entsprechend;\r\n2. im Falle des Erlöschens des Verwaltungs- und Verfügungsrechts der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft aus anderen Gründen diese Rechte auf einen von der Bundesanstalt zu benennenden geeigneten Sonderbeauftragten entsprechend den Regelungen des § 100 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 übergehen, wenn die geschlossene Invest-mentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete ge-schlossene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies\r\nSeite 9 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\nbei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften je-weils von der Bundesanstalt genehmigt wird und bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften jeweils der Bundesan-stalt angezeigt wird.\r\n2Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100 b Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Übertragung bei Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften frühestens mit Ertei-lung der Genehmigung der Bundesanstalt wirksam wird.“\r\n§§ 100 a und 100 b KAGB wären zudem entsprechend anzupassen und ggf. Aus-wirkungen auf das Steuer- und Insolvenzrecht zu beachten.\r\nFür die skizzierte Lösung sprechen folgende Gründe:\r\n•\r\nIm Fondsrisikobegrenzungsgesetz in der Fassung des Referentenentwurfes vom 08.08.2025 wurde § 99 Abs. 1 KAGB bereits so gefasst, dass die Kapitalverwaltungs-gesellschaft das betreffende Sondervermögen abzuwickeln hat, sofern sie das Ver-waltungsrecht selbst gekündigt hat. Wir bitten, diesen Ansatz auch im finalen Gesetz zu verankern, wird dadurch doch nach langer Zeit eine regulatorische Unwucht be-seitigt, wonach durch die Entscheidung der Kapitalverwaltungsgesellschaft die Ver-wahrstelle, der im Investmentdreieck Verwahr- und Kontrollaufgaben zugewiesen sind, in deren Position einrücken muss. Verwahrstellen sind personell, organisato-risch und technisch nicht auf Kapitalverwaltungs- und Abwicklungstätigkeiten einge-richtet, da dies nicht unter ihre originären Geschäftstätigkeiten fällt. Es besteht zu-dem derzeit noch der inhärente Regelungswiderspruch, wonach die Folgen der Hand-lungen der Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht auch von dieser selbst zu tragen sind.\r\n•\r\nWir würden es deshalb begrüßen, wenn mit der Neuregelung des § 99 KAGB auch die damit im Zusammenhang stehenden Regelungen in § 100 KAGB und § 154 Abs. 2 KAGB entsprechend angepasst würden.\r\n•\r\nZum anderen schlagen wir vor, konsistente Regelungen der Rechtsfolgen auch für die Fälle der Insolvenz der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder deren Lizenzentzug zu implementieren.\r\n•\r\nDie Möglichkeit der Bestellung eines geeigneten Dritten zur (Prüfung der Fortführung bzw. zur) Abwicklung des Sondervermögens durch die BaFin ist für eine ähnliche Konstellation im Gesetz bereits enthalten: im Falle der lizenzlosen KVG kann die BaFin gem. § 15 Abs. 2 Nr. 3 KAGB einen „Abwickler“ bestellen, der von ihr den Auf-trag erhalten kann, die „unerlaubten Investmentgeschäfte“ - also den Fonds – abzu-wickeln. Der Gesetzgeber hat in einer ähnlichen Situation also bereits eine Regelung gefunden, die in die gleiche Richtung wie die von uns – u.a. für den Fall des Lizen-zentzugs - vorgeschlagene Regelung geht (BaFin bestellt einen Sonderbeauftragten, der Fortführung oder Abwicklung prüft und dann ggf. abwickelt).\r\nSeite 10 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\n•\r\nEs wäre ganz im Sinne einer Stärkung des deutschen Fondsmarkts, wenn als Folge einer Insolvenz oder des Lizenzentzugs der Kapitalverwaltungsgesellschaft Invest-mentvermögen nicht grundsätzlich abgewickelt werden müssten, sondern weiter ver- und betrieben oder verwaltet werden könnten. Insofern sollte auch in diesem Fall das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Abwicklung und Fortführung des Sondervermö-gens, das sich aus § 100 Abs. 2 und Abs. 3 KAGB ergibt, geändert werden. So be-deutet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Lizenzentzug bezüglich der Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht, dass auch betroffene Fonds dieses Schicksal teilen und abgewickelt werden müssten. Es ist nicht im Sinne der Fondsanleger und des Fondsmarktes Deutschland, wenn ein wirtschaftlich gesunder und gut funktionie-render Fonds nur deshalb abgewickelt wird, weil die Kapitalverwaltungsgesellschaft mit ihren eigenen Mittel (nicht Fondsmittel) schlecht gewirtschaftet oder sie ihre Li-zenz verloren hat. Solche Fonds sollten fortgeführt werden können.\r\n•\r\nDer Fortbestand des Sondervermögens dient insbesondere dem Anlegerschutz. Nach geltender Rechtslage besteht im Falle des Ausfalls der KVG jedoch häufig keine rea-listische Möglichkeit zur Fortführung des Sondervermögens. Die Verwahrstelle ist ge-setzlich zur Abwicklung verpflichtet, obwohl sie weder personell noch technisch für eine Fortführung oder Abwicklung ausgestattet ist. Aufgrund der Insolvenz bzw. Li-zenzrücknahme der KVG kann dies zur Abwicklung wirtschaftlich funktionsfähiger Fonds führen. Dieses Ergebnis ist weder im Interesse der Anleger noch im Sinne ei-nes funktionierenden Fondsmarkts.\r\n•\r\nDie in der Begründung zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz zu Nummer 76 Buchstabe a genannte Begründung, wonach die Kapitalverwaltungsgesellschaft besser zur Ab-wicklung des Sondervermögens geeignet ist als die Verwahrstelle, trägt auch hier: die Verwahrstelle kann ohne Zugriff auf die Kenntnisse, Systeme und Prozesse der Kapitalverwaltungsgesellschaft das Sondervermögen weder weiterführen noch abwi-ckeln. Diesen Zugriff hat der Insolvenzverwalter kraft Gesetzes; er ist – anders als es die Verwahrstelle wäre – damit nicht auf die vertragliche Anbindung Dritter – die zum Vertragsabschluss nicht verpflichtet sind – angewiesen und damit aus unserer Sicht besser als die Verwahrstelle geeignet, zusammen mit der Verwahrstelle – die ihre Verwahrstellenfunktion in diesem Fall beibehält – entweder eine neue Kapital-verwaltungsgesellschaft zu finden oder das Sondervermögen abzuwickeln. Er kann durch die Mitarbeiter der Kapitalverwaltungsgesellschaft wie bisher insbesondere auch die laufende Portfolioverwaltung der einzelnen Fonds sicherstellen und aufgrund einer Gesamtbewertung entscheiden, ob für alle Fonds eine einzige Nachfolge-Kapi-talverwaltungsgesellschaft gesucht werden soll oder ob die Fonds auf unterschiedli-che Nachfolge-Kapitalverwaltungsgesellschaften aufgeteilt werden sollen.\r\n•\r\nJe nach Größe der Kapitalverwaltungsgesellschaft müssten im Falle des Verlustes des Verwaltungsrechts der Kapitalverwaltungsgesellschaft nach derzeitiger Rechtslage die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Fonds (ggf. dutzende oder hun-derte Fonds) und thematisch höchst unterschiedlichen Fonds (Wertpapierfonds, Im-mobilienfonds, Private Equity- Fonds etc.) auf einen Schlag von der Verwahrstelle fortgeführt werden, um in dieser Zeit nach einer Alternativ-Kapitalverwaltungsgesell-schaft zu suchen oder diese Fonds nach erfolgloser Suche abzuwickeln.\r\nSeite 11 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\n•\r\nDem Insolvenzrecht ist eine Abwicklung von Treuhandvermögen gesondert von der Insolvenzmasse geläufig. Hier wäre allenfalls die oben vorgeschlagene gesetzgeberi-sche Klarstellung hilfreich, dass auch ein investmentrechtliches Sondervermögen bei fehlender Rechtspersönlichkeit ein von der Insolvenzmasse gesondertes Treuhand-vermögen darstellt. Auf diese Weise bliebe den Gläubigern des Sondervermögens das Sondervermögen als Haftungsmasse erhalten.\r\n•\r\nBei einem Verbleib des Sondervermögens (einschließlich der Verbindlichkeiten) bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft unter dem Regime des Insolvenzrechts ist es möglich, (i) das Sondervermögen weiterhin als solches zu erhalten und fortzuführen sowie (ii) dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht darüber einzuräumen, ob die Ver-waltung des Sondervermögens unter dem KAGB fortgeführt werden soll, was die Möglichkeit mit einschließt, (a) das Verwaltungsmandat zu kündigen oder (b) die Verwaltung oder Abwicklung des Sondervermögens auf eine andere Kapitalverwal-tungsgesellschaft zu übertragen (§ 100 b KAGB).\r\n•\r\nDurch die Trennung zwischen dem Sondervermögen und der Vermögensmasse der Kapitalverwaltungsgesellschaft auch in der Insolvenz der Kapitalverwaltungsgesell-schaft, müssen für Rechnung des Sondervermögens aufgenommene Verbindlichkei-ten nicht gegen das Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft gerechnet werden, das den Gläubigern der von der Kapitalverwaltungsgesellschaft für eigene Rechnung begründeten Vertragsverhältnisse zur Befriedigung ihrer Ansprüche zur Verfügung steht. Die Gläubiger der für Rechnung des Sondervermögens aufgenommenen Ver-bindlichkeiten behalten dagegen ihre in der Regel abgetretenen Aufwendungsersatz-ansprüche, die praktisch aus dem Sondervermögen bedient werden. Ein konsistenter Verbleib der Verbindlichkeiten für Rechnung von Sondervermögen und der diesbe-züglichen Aufwendungsersatzansprüche bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft dient damit auch dem Schutz der originären Gläubiger der Kapitalverwaltungsge-sellschaft in deren Insolvenz, weil sie nicht mit den Gläubigern der Sondervermö-gen um die Masse der Kapitalverwaltungsgesellschaft konkurrieren müssen. Auch die Interessen der Anleger des Sondervermögens sind – wie bisher – durch die gesetzli-chen Fremdfinanzierungsquoten nach dem KAGB geschützt.\r\n•\r\nZur Anpassung des § 154 KAGB: Der Referentenentwurf sieht in § 154 Abs. 2 Nr. 2 KAGB vor, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft in den Konstellationen des § 100 KAGB als Liquidator bestellt werden kann. Sofern in den Fällen der Kündigung des Verwaltungsmandats durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft § 99 Abs. 1 KAGB ent-sprechend gilt, was u.E. aus den bei § 99 KAGB und § 257 KAGB genannten Gründen auch hier geboten erscheint, wäre der Anwendungsbereich des § 154 Abs. 2 be-grenzt auf Konstellationen, in denen das Verwaltungsrecht der Kapitalverwaltungsge-sellschaft aus anderen Gründen, denn einer Kündigung erloschen ist (in der Regel bei Insolvenz oder Entzug der Erlaubnis). Gerade in diesen Konstellationen halten wir die praktischen Anwendungsfälle für die Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft als Liquidator für sehr begrenzt. Stattdessen möchten wir auch hier vorschlagen, dass der Insolvenzverwalter oder ein Sonderbeauftragter mit der Liquidation betraut wird, wenn keine Fortführung des Investmentvermögens möglich ist.\r\nSeite 12 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\n5. Konkretisierung des KAGB-Verweises auf die Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre (IntermAufwErsV)\r\nGerne möchten wir die Gelegenheit der Konsultation auch nutzen, um die Anwendbarkeit der IntermAufwErsV (BGBl. 2025 I Nr. 104) im Kontext des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) rechtssicher und eindeutig zu regeln. Die Begründung zur IntermErsAufwV (BAnz AT B2), die zum 1.5.2025 in Kraft getreten ist, stellt im Allgemeinen Teil (II.) klar, dass „die Verordnung durch § 167 Absatz 3 Satz 4 KAGB auch auf die Bereitstellung, Übermittlung und Vervielfältigung von Informationen nach § 167 Absatz 3 Satz 1 und 2 KAGB Anwendung findet“. Um diesen Verweis zu konkretisieren und Rechtssicherheit herzustellen, schlagen wir folgende Änderung zu § 167 Abs. 3 Satz 4 KAGB vor:\r\n64a. § 167 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\r\na)\r\nSatz 4 wird durch folgenden Satz 4 ersetzt:\r\n„Für die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs gilt § 4 Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 der Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung vom 1. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 104) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.“\r\nb)\r\nSatz 5 wird gestrichen.\r\nBegründung zu 64a.\r\nFür den Aufwendungsersatz der depotführenden Stellen verwies § 167 Abs. 3 KAGB bislang auf eine noch zu erlassende Verordnung und sah für eine Übergangszeit die entsprechende Anwendung der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 885) vor. Mit Inkrafttreten der neuen IntermAufwErsV zum 1. Mai 2025 ist diese Übergangsregelung obsolet geworden. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung konkretisiert den nunmehr geltenden Verweis und stellt klar, dass die Regelungen der IntermAufwErsV auch im Anwendungsbe-reich des § 167 Abs. 3 KAGB entsprechend gelten. Damit wird ein einheitlicher Rechtsrahmen für den Aufwendungsersatz bei der Bereitstellung, Übermittlung und Vervielfältigung von Anlegerinformationen geschaffen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011865","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Verbesserung des geplanten Fondsrisikobegrenzungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e7/1b/611705/Stellungnahme-Gutachten-SG2509050016.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bankenverbandes zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nLobbyregister-Nr. R001458\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 0764199368-97\r\nSeite 2 / 13\r\nVorbemerkung\r\nWir bedanken uns für die Möglichkeit zum Referentenentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz Stellung nehmen zu können. Gleichzeitig bedauern wir die außerordentlich kurze Konsultationsfrist. Wir beschränken uns daher auf einige ausgewählte Aspekte und bitten um Verständnis dafür, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens erforderlichenfalls noch Gesichtspunkte einzubringen.\r\n1. Liquiditätsmanagementtools\r\nDas Gesetz dient im Wesentlichen der Umsetzung der Vorgaben der geänderten AIFM- und OGAW-Richtlinie in deutsches Recht. Ein Kern der Neuregelungen auf europäischer Ebene ist die Einführung von Liquiditätsmanagementinstrumenten/Liquiditätsmanagementtools (LMTs). Diese existieren im deutschen Recht bereits – wenn auch in anderer Form.\r\na. Für die Neuregelung ist nach der Richtlinie eine Übergangsphase für Bestandsfonds vorgesehen. Ab April 2026 sollen für neu aufgelegte Fonds die Vorgaben für LMTs verbindlich sein, für Bestandsfonds jedoch erst 12 Monate später, mithin ab April 2027 (Art. 16(2h) AIFM-Richtlinie, Art. 18a(4)OGAW-Richtlinie, ESMA Leitlinien Annex III, 1.5). Eine solche Übergangsphase für die Bestandsfonds fehlt jedoch im Fondsrisikobegrenzungsgesetz.\r\nb. Wir schlagen eine redaktionelle Klarstellung zu § 168 Abs. 1a KAGB vor, dass es sich in Abgrenzung zum Wert des Investmentvermögens bei dem Nettoinventarwert um den je Anteil oder Aktie handelt, um dem insoweit bestehenden Klarstellungsinteresse des Marktes Rechnung zu tragen.\r\nDies kann unseres Erachtens durch folgende Fassung des § 168 Abs. 1a KAGB erreicht werden (Einfügungen sind unterstrichen gekennzeichnet):\r\n„[…] ist zusätzlich zum Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie der modifizierte Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie zu berechnen. Die Vorgaben der §§ 170, 212, 216 Absatz 7, des § 217 Absatz 3 Satz 1 sowie des § 297 Absatz 2 Satz 1 gelten für den modifizierten Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie entsprechend mit der Maßgabe, dass jeweils anstelle des Nettoinventarwertes je Anteil oder je Aktie der modifizierte Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie zu veröffentlichen oder bekanntzugeben ist.“\r\nc. Der vorgeschlagene neue § 168 Abs. 1b KAGB sieht vor, dass bei Anwendung des Dual Pricing zusätzlich zum Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie (NAV je Anteil oder je Aktie) die modifizierten Ausgabe- und Rücknahmepreise zu berechnen, jedoch nur der modifizierte Nettoinventarwert zu veröffentlichen sei. Hier besteht eine Diskrepanz zu der Begründung nach der zusätzlich zum Nettoinventarwert auch der durch das Dual Pricing modifizierte Nettoinventarwert, der den Ausgabe- und Rücknahmepreisen zugrunde liegt, zu veröffentlichen ist. Hier halten wir eine Klarstellung für notwendig.\r\nSeite 3 / 13\r\nAus unserer Sicht ist der der Wortlaut des Gesetzesentwurfs in sich nicht schlüssig und führt zu einer Inkonsistenz im Transparenz- und Veröffentlichungssystem des KAGB:\r\n•\r\nDer nicht modifizierte NAV ist nach dem Entwurf des Gesetzestextes nicht zu veröffentlichen, obwohl er weiterhin die Grundlage für die Berechnung wesentlicher fondsbezogener Kostenpositionen, insbesondere der fondsgebundenen Verwaltungsgebühren, darstellt.\r\n•\r\nOhne Veröffentlichung des nicht modifizierten NAV fehlt Marktteilnehmern – insbesondere den depotführenden Stellen – eine zentrale Bezugsgröße, um die Kostenberechnung der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) nachzuvollziehen.\r\n•\r\nDiese Nachvollziehbarkeit ist nicht nur aus Sicht der Transparenz geboten, sondern auch regulatorisch erforderlich: Die Erfüllung diverser MiFID-Reporting-Pflichten setzt voraus, dass sowohl der modifizierte als auch der nicht modifizierte NAV vorliegt, um Kostenangaben im Kundenreporting korrekt und prüfbar ausweisen zu können.\r\nDie ausschließliche Veröffentlichung der modifizierten Preise bei gleichzeitigem Schweigen zum nicht modifizierten NAV schafft eine regulatorische und praktische Lücke: Anleger erhalten zwar Informationen zu den transaktionsbezogenen Preisen, nicht jedoch zu derjenigen Wertgröße, die für die fortlaufenden Gebühren maßgeblich ist. Dadurch wird die Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit von Kostenangaben erschwert und das Ziel einer vollständigen Kostentransparenz unterlaufen.\r\nVorschlag zur Anpassung:\r\nZur Sicherstellung der Konsistenz und Transparenz sollten künftig sowohl der modifizierte als auch der nicht modifizierte NAV berechnet und veröffentlicht werden oder zumindest den Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt werden. Nur so können Anleger, depotführende Stellen und andere Marktteilnehmer die Preis- und Kostenstruktur eines Fonds nachvollziehen und regulatorische Berichtspflichten (insbesondere nach MiFID) vollständig und korrekt erfüllen.\r\nd. Unsererseits wird begrüßt, dass berücksichtigt worden ist, dass es für bestimmte Fondskategorien bereits nach gegenwärtigem, nationalen Recht verpflichtende Liquiditätssteuerungsinstrumente gibt. Dies betrifft insbesondere offene Immobilienfonds, die nur nach einer Mindesthaltefrist und nach Abgabe einer Rückgabeerklärung („Kündigung“) mit einer Frist von einem Jahr zurückgegeben werden können. Der neu gefasste § 255 Absatz 5 berücksichtigt dies nun dahingehend, dass das Liquiditätsmanagementinstrument einer Verlängerung der Rückgabefrist durch die bestehende Regelung in § 255 Absatz 4 in Verbindung mit § 257 Absatz 1 bereits abgedeckt ist.\r\ne. Wir erlauben uns an dieser Stelle noch zwei redaktionelle Hinweise. In § 1 Abs. 19, Nr 25 a KAGB, müsste er richtigerweise lauten\r\n-\r\nd) Rückgabegebühr:\r\nEine Rückgabegebühr ist eine Gebühr innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite, die unter Berücksichtigung der Liquiditätskosten von den Anlegern bei der Rückgabe von Anteilen\r\nSeite 4 / 13\r\noder Aktien an den Fonds das Investmentvermögen gezahlt wird und mit der sichergestellt wird, dass Anleger, die im Investmentvermögen verbleiben, nicht unangemessen benachteiligt werden\r\n-\r\nf) Dual Pricing:\r\nDual Pricing ist ein im Voraus festgelegter Mechanismus, bei dem die Ausgabe-, Zeichnungs-, Rückkaufs- und Rücknahmepreise für die Anteile oder Aktien eines Investmentvermögens festgelegt werden, indem der Nettoinventarwert pro Anteil oder Aktie um einen Faktor, der die Liquiditätskosten abbildet, angepasst wird.\r\n2. Ermöglichung der Bürgerbeteiligung an Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien mittels Geschlossener Publikums-AIFs\r\nWir begrüßen die vorgesehene Umgestaltung des Rechtsrahmens für geschlossene Publikums-AIFs zur Ermöglichung der Nutzung dieses Fonds-Typus für Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien. Auf diese Weise wird das Spektrum der möglichen Gestaltungsformen sachgerecht erweitert. Die Beschränkung des Anlegerkreises auf Ansässige erscheint ebenfalls sachgerecht, zumal die Identifizierung und damit die Akzeptanz der Anlage dadurch steigen dürfte.\r\nNicht eindeutig erscheint uns jedoch die Formulierung in § 262 Abs. 4 Nr. 2 a. E. KAGB n. F.: Regulatorisch soll offenbar vermieden werden, dass sich die Eigentümerstellung und damit die Ansässigkeit gerade aus der Stellung als Anleger des geschlossen Publikums-AIFs ergibt und damit nur über diesen Weg „Ortsfremde“ zu Ansässigen werden. Denkbar ist aber zumindest auch die Konstellation, wonach Eigentum an einem (sonstigen) Grundstück besteht (z. B. als Handwerksbetrieb) und in der Folge zudem die Anlage an einem geschlossenen Publikums-AIF erfolgt, der die Anleger zu Miteigentümern am entsprechend zu bebauenden Grundstück macht. Hier ergibt sich die Ansässigkeit aus dem sonstigen Grundstück, so dass einer Anlage in einem geschlossenen Publikums-AIF nichts entgegenstehen sollte.\r\n3. Haftung der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit Sondervermögensverbindlichkeiten\r\nWir begrüßen ausdrücklich die geplante Einführung des neuen § 93 Abs. 3a KAGB. Die vorgesehene Regelung ist ein wichtiger und sachgerechter Schritt zur Stärkung der Rechtssicherheit und zur praxisgerechten Ausgestaltung der Haftung der Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) bei der Verwaltung nicht rechtsfähiger Sondervermögen.\r\nSie trägt dazu bei, eine Gleichbehandlung der Gläubiger von nicht rechtsfähigen Sondervermögen mit den Gläubigern rechtsfähiger Investmentgesellschaften zu erreichen und beseitigt so eine etwaige Haftungsasymmetrie.\r\nSie schafft darüber hinaus die Voraussetzung dafür, dass Banken bei der Finanzierung von Investmentvermögen aufsichtsrechtlich und insbesondere entsprechend des EBA Q&A 2023_6925 für die Zwecke der Eigenmitteunterlegung weiterhin auf das Sondervermögen und nicht auf die KVG abstellen können.\r\nSeite 5 / 13\r\nDie Ausgestaltung als dilatorische Einrede stellt grundsätzlich sicher, dass die KVG zwar nicht in Vorleistung treten muss, gleichzeitig aber weder Verzugseinreden noch die Verwertbarkeit bestehender Sicherheiten eingeschränkt werden. Um aber etwaige Unsicherheiten über die Auswirkungen der Einrede auf Nettingvereinbarungen für Finanzgeschäfte mit dem Sondervermögen auszuschließen, die ihrerseits gravierende Auswirkungen für die KVG, das Sondervermögen und deren Vertragspartner hätten, sollte eine Klarstellung erfolgen.\r\nKonkret sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass die Einrede nicht nur nicht den Verzug und die Verwertbarkeit von Sicherheiten hindert, sondern auch keine Stundungswirkung entfaltet und insbesondere nicht die Rechte unter einer Nettingvereinbarung einschränkt. Nicht beeinträchtigt werden dürften insbesondere der Eintritt der Fälligkeit (was derzeit nur implizit geregelt wird) sowie die Ausübbarkeit der in den relevanten Verträgen und vereinbarten Beendigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Zurückbehaltungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechte sowie alle damit zusammenhängende Aspekte. Ebenfalls nicht beeinträchtigt werden darf der Fortbestand dieser Rechte (was ebenfalls bislang nur implizit geregelt wird).\r\nZur Eingrenzung der relevanten Nettingvereinbarungen kann dabei auf die des § 93 Abs. 5 S. 2 KAGB genannten Rahmenverträge verweisen werden.\r\nDie Klarstellung könnte etwa durch folgende Einfügungen in Satz 2 erreicht werden:\r\n„(3a) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann die Erfüllung von Verbindlichkeiten aus für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger eines Sondervermögens getätigten Rechtsgeschäften solange und in dem Umfang verweigern, wie sie sich nicht gemäß Absatz 3 aus dem Sondervermögen tatsächlich befriedigen kann. Die Einrede nach Satz 1 hat keine Stundungswirkung, hindert nicht den Verzug, schränkt die Rechte der Vertragsparteien unter einem Rahmenvertrag im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 und deren Fortbestand nicht ein und lässt die Verwertbarkeit von Sicherheiten, die für Verbindlichkeiten aus für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften bestehen, unberührt.“\r\nAuch wenn dies unseres Erachtens aus dem Sachzusammenhang folgen könnte, wäre es weiterhin wünschenswert, wenn klargestellt würde, dass die KVG die Einrede natürlich nur gegenüber Verbindlichkeiten aus berechtigterweise für das Sondervermögen getätigten Geschäften erheben kann (also nicht gegenüber Verbindlichkeiten aus unberechtigterweise für das Sondervermögen getätigter Geschäfte).\r\n4. Abwicklung von Sondervermögen nach Kündigung des Verwaltungsrechts durch die KVG und Entzug des Verwaltungsrechts\r\na.\r\n§§ 99 und 257 KAGB\r\nNach § 99 Abs. 1 KAGB soll künftig die Kapitalverwaltungsgesellschaft das Sondervermögen abwickeln, wenn diese das Verwaltungsrecht gekündigt hat.\r\nSeite 6 / 13\r\nWir begrüßen die vorgesehenen Änderungen in dem §§ 99 Abs. 1 KAGB und die Folgeänderungen in dem § 257 Abs. 4 S. 1 KAGB ausdrücklich. Die Neuregelungen stellen einen wichtigen Beitrag zu mehr Klarheit, Verantwortungszuordnung und Effizienz bei der Abwicklung von Sondervermögen dar.\r\nDie geplante Übertragung der Abwicklungsverantwortung auf die Kapitalverwaltungsgesellschaft im Fall einer von ihr ausgesprochenen Kündigung gemäß § 99 Abs. 1 S. 3 KAGB ist sowohl folgerichtig als auch praxisgerecht. Sie beseitigt Fehlanreize, die bislang dadurch entstanden, dass die Abwicklungspflicht auf die Verwahrstelle überging, obwohl diese den Abwicklungsanlass nicht gesetzt hat. Damit wird die Verantwortung konsequent bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft verortet, die den Abwicklungsprozess und die damit verbundenen Risiken durch ihre Kündigung ausgelöst hat.\r\nDie Anpassung in § 257 Abs. 4 KAGB schafft zudem notwendige Kohärenz für Immobilien-Sondervermögen und stellt sicher, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zum Abschluss der Abwicklung in der Verantwortung bleibt. Dies erhöht die Kontinuität und Fachkompetenz im Abwicklungsprozess und trägt damit zum Schutz der Anlegerinteressen bei.\r\nInsgesamt fördern diese beiden Änderungen eine klare und sachgerechte Verantwortungsverteilung, verhindern Fehlanreize, schaffen Rechtsklarheit und stärken sowohl die Funktionsfähigkeit der Fondsverwaltung als auch das Vertrauen in den deutschen Fondsstandort.\r\nb.\r\n§ 100 und das Regel-Ausnahme-Verhältnis\r\nGleichwohl sollte der Gesetzgeber die Konsequenzen aus dem Verlust des Verwaltungsrechts der Kapitalverwaltungsgesellschaft – etwa im Fall einer Insolvenz – vertieft prüfen. Es erscheint nicht sachgerecht, der Verwahrstelle in solchen Fällen die Pflicht zur Abwicklung aufzuerlegen, da sie hierfür weder organisatorisch ausgelegt noch mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet ist.\r\nIn der gegenwärtigen Fassung des § 100 Abs. 1 KAGB geht das Eigentum oder das Verfügungs- und Verwaltungsrecht der Kapitalverwaltungsgesellschaft auf die Verwahrstelle über, sobald das Verwaltungsrecht der Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 99 KAGB erlischt.\r\nAuch wenn in der vorgeschlagenen neuen Formulierung des § 100 Abs. 2 zumindest Klarheit für die Verwahrstellen dahingehend geschaffen werden soll, dass Anlagegrenzen im Rahmen\r\nder Abwicklung nicht mehr eingehalten werden müssen und sich die Verwahrstelle für die Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen der Verwahrstelle im Rahmen der Abwicklung des Sondervermögens an selbigen befriedigen kann – was wir grundsätzlich begrüßen – so statuiert § 100 Abs. 2 KAGB nach wie vor den Grundsatz der Abwicklung des Sondervermögens, also der Beendigung des Sondervermögens.\r\nDie Verwahrstelle „kann“ das Sondervermögen gemäß § 100 Abs. 3 KAGB nur ausnahmsweise\r\nauch auf eigenes Risiko fortführen, wenn sie eine neue Kapitalverwaltungsgesellschaft sucht und findet. Praktisch relevant ist diese Möglichkeit noch nie geworden.\r\nSeite 7 / 13\r\n§ 154 Abs. 2 KAGB regelt die Anwendbarkeit dieser Regelungen auch für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften.\r\nDies halten wir nicht für sachgerecht. Vielmehr plädieren wir eindringlich dafür,\r\n-\r\ndass das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Abwicklung und Fortführung des Sondervermögens umgekehrt wird, so dass die Sondervermögen einer insolventen Kapitalverwaltungsgesellschaft grundsätzlich fortbestehen sollen und deshalb eine neue Kapitalverwaltungsgesellschaft gesucht werden muss;\r\n-\r\ndie Kapitalverwaltungsgesellschaft oder ihr Insolvenzverwalter die Sondervermögen weiter verwalten müssen, bis entweder die Übertragung an eine neue Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Fortführung des Sondervermögens abgeschlossen oder das Sondervermögen final abgewickelt ist;\r\n-\r\nklargestellt wird, dass die Insolvenz einer Kapitalverwaltungsgesellschaft das Bestehen der Aufwendungsersatzansprüche dieser Kapitalverwaltungsgesellschaft (und damit des Insolvenzverwalters) gegen das Sondervermögen unberührt lässt.\r\nWir sind davon überzeugt, dass die Anpassung im Sinne des Schutzes sowohl der Anleger als auch der Gläubiger einer insolventen Kapitalverwaltungsgesellschaft ist.\r\nDas Vorstehende kann unseres Erachtens durch folgende Fassung der §§ 100 und 154 KAGB erreicht werden:\r\n„§ 99 Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts\r\n(1) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung eines Sondervermögens durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht zu kündigen. 2Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unterrichten; bei Spezialsondervermögen ist eine Bekanntmachung der Kündigung im Bundesanzeiger und im Jahresbericht nicht erforderlich. 3Ab Bekanntmachung ihrer Kündigung nach Satz 1 oder im Fall von Spezialsondervermögen ab Unterrichtung ihrer Anleger nach Satz 2 ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft verpflichtet, das Sondervermögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen. 4Die Verpflichtung zur Verwaltung des Sondervermögens endet erst, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft das Sondervermögen abgewickelt hat.\r\n(2) [unverändert]\r\n(3) Mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 der Insolvenzordnung abgewiesen wird, erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Sondervermögen zu verwalten.“\r\n[Absätze 4 und 5 unverändert]\r\nSeite 8 / 13\r\n„§ 100 Fortführung und Abwicklung des Sondervermögens\r\n(1) 1Erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, ein Sondervermögen zu verwalten, so geht das Verwaltungs‐ und Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf einen von der Bundesanstalt zu benennenden geeigneten Sonderbeauftragten über. 2Absatz 2 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Sonderbeauftragte im Abwicklungsfall das Verwaltungsrecht einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder mit Genehmigung der Bundesanstalt einem geeigneten Dritten überträgt.\r\n(2) 1Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft lässt ihr Recht, die Sondervermögen zu verwalten, unberührt; die Sondervermögen gehören nicht zur Insolvenzmasse der Kapitalverwaltungsgesellschaft. 2Zur Fortführung des Sondervermögens hat der Insolvenzverwalter im Benehmen mit der Verwahrstelle eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft auszuwählen und die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen mit Genehmigung der Bundesanstalt auf diese zu übertragen. 3Steht das Sondervermögen im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft, geht es mit der Übertragung des Verwaltungsrechts auf die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft über. 4Soll das Sondervermögen im Benehmen mit der Bundesanstalt ausnahmsweise nicht fortgeführt werden, wickelt der Insolvenzverwalter das Sondervermögen ab, wobei die Anlagebedingungen in der Abwicklung nicht mehr gelten. 5Der Insolvenzverwalter kann den Ersatz der Aufwendungen, die für die Fortführung des Sondervermögens, die Auswahl einer neuen Kapitalverwaltungsgesellschaft und gegebenenfalls die Abwicklung des Sondervermögens erforderlich sind, entsprechend § 93 Absatz 3 beanspruchen.\r\n(3) Der Abwickler gemäß Absatz 1 oder 2 kann eine angemessene Vergütung seiner Abwicklungstätigkeit sowie den Ersatz der Aufwendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind, entsprechend § 93 Absatz 3 beanspruchen; die Anlagebedingungen gelten in der Abwicklung nicht mehr.\r\n(4) 1Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. 2§ 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Abweichend von Absatz 1 und 2 bedarf die Übertragung der Verwaltung eines Spezialsondervermögens auf eine andere AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft keiner Genehmigung der Bundesanstalt; die Übertragung ist der Bundesanstalt anzuzeigen. 3Die Bundesanstalt hat der Kapitalverwaltungsgesellschaft das Datum des Eingangs der Anzeige zu bestätigen.\r\n(5) Im Rahmen der Abwicklung des Sondervermögens sind Forderungen aus den von der Kapitalverwaltungsgesellschaft für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften an die jeweiligen Gläubiger aus dem Sondervermögen auszuzahlen und das Restvermögen an die Anleger zu verteilen.“\r\nSeite 9 / 13\r\n„§ 154 Verwaltung und Anlage\r\n(1) 1Die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft kann eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen. 2Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwaltung des Kommanditanlagevermögens. 3Die Bestellung der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36. 4Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung der Mittel der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündigen. 5§ 99 Absatz 1 bis 4 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass eine Kündigung nur aus wichtigem Grund erfolgen kann und der Verwaltungsvertrag erst endet, wenn das Investmentvermögen abgewickelt ist.\r\n(2) 1§ 100 ist entsprechend anzuwenden mit den Maßgaben, dass\r\n1. das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen im Falle der Insolvenz der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nur dann auf den Insolvenzverwalter zur Abwicklung übergeht, wenn die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete geschlossene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften jeweils von der Bundesanstalt genehmigt wird und bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften jeweils der Bundesanstalt angezeigt wird; für den Aufwendungsersatz des Insolvenzverwalters gilt § 100 Absatz 2 Satz 5 entsprechend;\r\n2. im Falle des Erlöschens des Verwaltungs- und Verfügungsrechts der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft aus anderen Gründen diese Rechte auf einen von der Bundesanstalt zu benennenden geeigneten Sonderbeauftragten entsprechend den Regelungen des § 100 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 übergehen, wenn die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete geschlossene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften jeweils von der Bundesanstalt genehmigt wird und bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften jeweils der Bundesanstalt angezeigt wird.\r\n2Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100 b Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Übertragung bei Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften frühestens mit Erteilung der Genehmigung der Bundesanstalt wirksam wird.“\r\nSeite 10 / 13\r\n§§ 100 a und 100 b KAGB wären zudem entsprechend anzupassen und ggf. Auswirkungen auf das Steuer- und Insolvenzrecht zu beachten.\r\nFür die skizzierte Lösung sprechen folgende Gründe:\r\n•\r\nIm Fondsrisikobegrenzungsgesetz in der Fassung des Referentenentwurfes vom 08.08.2025 wurde § 99 Abs. 1 KAGB bereits so gefasst, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft das betreffende Sondervermögen abzuwickeln hat, sofern sie das Verwaltungsrecht selbst gekündigt hat. Wir bitten, diesen Ansatz auch im finalen Gesetz zu verankern, wird dadurch doch nach langer Zeit eine regulatorische Unwucht beseitigt, wonach durch die Entscheidung der Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwahrstelle, der im Investmentdreieck Verwahr- und Kontrollaufgaben zugewiesen sind, in deren Position einrücken muss. Verwahrstellen sind personell, organisatorisch und technisch nicht auf Kapitalverwaltungs- und Abwicklungstätigkeiten eingerichtet, da dies nicht unter ihre originären Geschäftstätigkeiten fällt. Es besteht zudem derzeit noch der inhärente Regelungswiderspruch, wonach die Folgen der Handlungen der Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht auch von dieser selbst zu tragen sind.\r\n•\r\nWir würden es deshalb begrüßen, wenn mit der Neuregelung des § 99 KAGB auch die damit im Zusammenhang stehenden Regelungen in § 100 KAGB und § 154 Abs. 2 KAGB entsprechend angepasst würden.\r\n•\r\nZum anderen schlagen wir vor, konsistente Regelungen der Rechtsfolgen auch für die Fälle der Insolvenz der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder deren Lizenzentzug zu implementieren.\r\n•\r\nDie Möglichkeit der Bestellung eines geeigneten Dritten zur (Prüfung der Fortführung bzw. zur) Abwicklung des Sondervermögens durch die BaFin ist für eine ähnliche Konstellation im Gesetz bereits enthalten: im Falle der lizenzlosen KVG kann die BaFin gem. § 15 Abs. 2 Nr. 3 KAGB einen „Abwickler“ bestellen, der von ihr den Auftrag erhalten kann, die „unerlaubten Investmentgeschäfte“ - also den Fonds – abzuwickeln. Der Gesetzgeber hat in einer ähnlichen Situation also bereits eine Regelung gefunden, die in die gleiche Richtung wie die von uns – u.a. für den Fall des Lizenzentzugs - vorgeschlagene Regelung geht (BaFin bestellt einen Sonderbeauftragten, der Fortführung oder Abwicklung prüft und dann ggf. abwickelt).\r\n•\r\nEs wäre ganz im Sinne einer Stärkung des deutschen Fondsmarkts, wenn als Folge einer Insolvenz oder des Lizenzentzugs der Kapitalverwaltungsgesellschaft Investmentvermögen nicht grundsätzlich abgewickelt werden müssten, sondern weiter ver- und betrieben oder verwaltet werden könnten. Insofern sollte auch in diesem Fall das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Abwicklung und Fortführung des Sondervermögens, das sich aus § 100 Abs. 2 und Abs. 3 KAGB ergibt, geändert werden. So bedeutet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Lizenzentzug bezüglich der Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht, dass auch betroffene Fonds dieses Schicksal teilen und abgewickelt werden müssten. Es ist nicht im Sinne der Fondsanleger und des\r\nSeite 11 / 13\r\nFondsmarktes Deutschland, wenn ein wirtschaftlich gesunder und gut funktionierender\r\nFonds nur deshalb abgewickelt wird, weil die Kapitalverwaltungsgesellschaft mit ihren eigenen Mittel (nicht Fondsmittel) schlecht gewirtschaftet oder sie ihre Lizenz verloren hat. Solche Fonds sollten fortgeführt werden können.\r\n•\r\nDer Fortbestand des Sondervermögens dient insbesondere dem Anlegerschutz. Nach geltender Rechtslage besteht im Falle des Ausfalls der KVG jedoch häufig keine realistische Möglichkeit zur Fortführung des Sondervermögens. Die Verwahrstelle ist gesetzlich zur Abwicklung verpflichtet, obwohl sie weder personell noch technisch für eine Fortführung oder Abwicklung ausgestattet ist. Aufgrund der Insolvenz bzw. Lizenzrücknahme der KVG kann dies zur Abwicklung wirtschaftlich funktionsfähiger Fonds führen. Dieses Ergebnis ist weder im Interesse der Anleger noch im Sinne eines funktionierenden Fondsmarkts.\r\n•\r\nDie in der Begründung zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz zu Nummer 76 Buchstabe a genannte Begründung, wonach die Kapitalverwaltungsgesellschaft besser zur Abwicklung des Sondervermögens geeignet ist als die Verwahrstelle, trägt auch hier: die Verwahrstelle kann ohne Zugriff auf die Kenntnisse, Systeme und Prozesse der Kapitalverwaltungsgesellschaft das Sondervermögen weder weiterführen noch abwickeln. Diesen Zugriff hat der Insolvenzverwalter kraft Gesetzes; er ist – anders als es die Verwahrstelle wäre – damit nicht auf die vertragliche Anbindung Dritter – die zum Vertragsabschluss nicht verpflichtet sind – angewiesen und damit aus unserer Sicht besser als die Verwahrstelle geeignet, zusammen mit der Verwahrstelle – die ihre Verwahrstellenfunktion in diesem Fall beibehält – entweder eine neue Kapitalverwaltungsgesellschaft zu finden oder das Sondervermögen abzuwickeln. Er kann durch die Mitarbeiter der Kapitalverwaltungsgesellschaft wie bisher insbesondere auch die laufende Portfolioverwaltung der einzelnen Fonds sicherstellen und aufgrund einer Gesamtbewertung entscheiden, ob für alle Fonds eine einzige Nachfolge-Kapitalverwaltungsgesellschaft gesucht werden soll oder ob die Fonds auf unterschiedliche Nachfolge-Kapitalverwaltungsgesellschaften aufgeteilt werden sollen.\r\n•\r\nJe nach Größe der Kapitalverwaltungsgesellschaft müssten im Falle des Verlustes des Verwaltungsrechts der Kapitalverwaltungsgesellschaft nach derzeitiger Rechtslage die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Fonds (ggf. dutzende oder hunderte Fonds) und thematisch höchst unterschiedlichen Fonds (Wertpapierfonds, Immobilienfonds, Private Equity- Fonds etc.) auf einen Schlag von der Verwahrstelle fortgeführt werden, um in dieser Zeit nach einer Alternativ-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu suchen oder diese Fonds nach erfolgloser Suche abzuwickeln.\r\n•\r\nDem Insolvenzrecht ist eine Abwicklung von Treuhandvermögen gesondert von der Insolvenzmasse geläufig. Hier wäre allenfalls die oben vorgeschlagene gesetzgeberische Klarstellung hilfreich, dass auch ein investmentrechtliches Sondervermögen bei fehlender Rechtspersönlichkeit ein von der Insolvenzmasse gesondertes Treuhandvermögen darstellt. Auf diese Weise bliebe den Gläubigern des Sondervermögens das Sondervermögen als Haftungsmasse erhalten.\r\nSeite 12 / 13\r\n•\r\nBei einem Verbleib des Sondervermögens (einschließlich der Verbindlichkeiten) bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft unter dem Regime des Insolvenzrechts ist es möglich, (i) das Sondervermögen weiterhin als solches zu erhalten und fortzuführen sowie (ii) dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht darüber einzuräumen, ob die Verwaltung des Sondervermögens unter dem KAGB fortgeführt werden soll, was die Möglichkeit mit einschließt, (a) das Verwaltungsmandat zu kündigen oder (b) die Verwaltung oder Abwicklung des Sondervermögens auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft zu übertragen (§ 100 b KAGB).\r\n•\r\nDurch die Trennung zwischen dem Sondervermögen und der Vermögensmasse der Kapitalverwaltungsgesellschaft auch in der Insolvenz der Kapitalverwaltungsgesellschaft, müssen für Rechnung des Sondervermögens aufgenommene Verbindlichkeiten nicht gegen das Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft gerechnet werden, das den Gläubigern der von der Kapitalverwaltungsgesellschaft für eigene Rechnung begründeten Vertragsverhältnisse zur Befriedigung ihrer Ansprüche zur Verfügung steht. Die Gläubiger der für Rechnung des Sondervermögens aufgenommenen Verbindlichkeiten behalten dagegen ihre in der Regel abgetretenen Aufwendungsersatzansprüche, die praktisch aus dem Sondervermögen bedient werden. Ein konsistenter Verbleib der Verbindlichkeiten für Rechnung von Sondervermögen und der diesbezüglichen Aufwendungsersatzansprüche bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft dient damit auch dem Schutz der originären Gläubiger der Kapitalverwaltungsgesellschaft in deren Insolvenz, weil sie nicht mit den Gläubigern der Sondervermögen um die Masse der Kapitalverwaltungsgesellschaft konkurrieren müssen. Auch die Interessen der Anleger des Sondervermögens sind – wie bisher – durch die gesetzlichen Fremdfinanzierungsquoten nach dem KAGB geschützt.\r\n•\r\nZur Anpassung des § 154 KAGB: Der Referentenentwurf sieht in § 154 Abs. 2 Nr. 2 KAGB vor, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft in den Konstellationen des § 100 KAGB als Liquidator bestellt werden kann. Sofern in den Fällen der Kündigung des Verwaltungsmandats durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft § 99 Abs. 1 KAGB entsprechend gilt, was u.E. aus den bei § 99 KAGB und § 257 KAGB genannten Gründen auch hier geboten erscheint, wäre der Anwendungsbereich des § 154 Abs. 2 begrenzt auf Konstellationen, in denen das Verwaltungsrecht der Kapitalverwaltungsgesellschaft aus anderen Gründen, denn einer Kündigung erloschen ist (in der Regel bei Insolvenz oder Entzug der Erlaubnis). Gerade in diesen Konstellationen halten wir die praktischen Anwendungsfälle für die Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft als Liquidator für sehr begrenzt. Stattdessen möchten wir auch hier vorschlagen, dass der Insolvenzverwalter oder ein Sonderbeauftragter mit der Liquidation betraut wird, wenn keine Fortführung des Investmentvermögens möglich ist.\r\n5. Konkretisierung des KAGB-Verweises auf die Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre (IntermAufwErsV)\r\nGerne möchten wir die Gelegenheit der Konsultation auch nutzen, um die Anwendbarkeit der IntermAufwErsV (BGBl. 2025 I Nr. 104) im Kontext des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB)\r\nSeite 13 / 13\r\nrechtssicher und eindeutig zu regeln. Die Begründung zur IntermErsAufwV (BAnz AT B2), die zum 1.5.2025 in Kraft getreten ist, stellt im Allgemeinen Teil (II.) klar, dass „die Verordnung durch § 167 Absatz 3 Satz 4 KAGB auch auf die Bereitstellung, Übermittlung und Vervielfältigung von Informationen nach § 167 Absatz 3 Satz 1 und 2 KAGB Anwendung findet“. Um diesen Verweis zu konkretisieren und Rechtssicherheit herzustellen, schlagen wir folgende Änderung zu § 167 Abs. 3 Satz 4 KAGB vor:\r\n64a. § 167 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\r\na)\r\nSatz 4 wird durch folgenden Satz 4 ersetzt:\r\n„Für die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs gilt § 4 Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 der Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung vom 1. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 104) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.“\r\nb)\r\nSatz 5 wird gestrichen.\r\nBegründung zu 64a.\r\nFür den Aufwendungsersatz der depotführenden Stellen verwies § 167 Abs. 3 KAGB bislang auf eine noch zu erlassende Verordnung und sah für eine Übergangszeit die entsprechende Anwendung der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 885) vor. Mit Inkrafttreten der neuen IntermAufwErsV zum 1. Mai 2025 ist diese Übergangsregelung obsolet geworden. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung konkretisiert den nunmehr geltenden Verweis und stellt klar, dass die Regelungen der IntermAufwErsV auch im Anwendungsbereich des § 167 Abs. 3 KAGB entsprechend gelten. Damit wird ein einheitlicher Rechtsrahmen für den Aufwendungsersatz bei der Bereitstellung, Übermittlung und Vervielfältigung von Anlegerinformationen geschaffen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011865","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Verbesserung des geplanten Fondsrisikobegrenzungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/73/59/642905/Stellungnahme-Gutachten-SG2511240002.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. 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Verbesserungen vorsehen, die für mehr Rechtsklarheit und -sicherheit für deutschem Recht unterliegende Fonds sorgen und so den Fondsstandort Deutschland stärken sollen.\r\nInsbesondere bei zwei Regelungen besteht jedoch noch dringender Anpassungs- bzw. Korrektur-, bei einer weiteren Reglung zumindest Klarstellungsbedarf. Angesichts der kritischen Bedeutung des Gesetzesvorhabens beschränken sich unsere Anmerkungen deshalb auch auf diese drei Aspekte.\r\nII.Anmerkungen zu Nr. 48, 51 (79) und 66\r\n1.Korrekturbedarf bei § 93 Abs. 3a KAGB-E (Nr. 48 des Regierungsentwurfs)\r\n§93 Abs. 3a KAGB-E (unter Nr. 48 des Regierungsentwurfs) adressiert spezifischeBesonderheiten der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) einerseits und der von ihr verwalteten nichtrechtsfähigen Sondervermögen im KAGB andererseits (zu den Hintergründen und insbesondere zum KAGB-Konzept der Vermögensabgrenzung, siehe Anhang A).\r\nDer neue § 93 Abs. 3a KAGB-E soll – im Interesse der KVGen, der Sondervermögen aber auch ihrer Gläubiger – die dem Modell des KAGB zugrundeliegende Abgrenzung der Vermögen der KVG einerseits und der von ihr verwalteten Sondervermögen andererseits, konkretisieren und so größere Rechtsklarheit erreichen.\r\nRegelungsziel ist dabei, eine nach dem KAGB-Modell nicht vorgesehene Haftung der KVG für von der KVG auf Rechnung des Sondervermögens eingegangene Verbindlichkeiten solange und so weit auszuschließen, wie diese Verbindlichkeiten nicht aus dem betreffenden Sondervermögen bedient werden können. Umgekehrt sollen die Gläubiger weiterhin darauf vertrauen können, dass die der KVG zustehenden Aufwendungsersatzansprüche gemäß den Vorgaben des KAGB von der KVG auch tatsächlich zum Ausgleich der Verbindlichkeiten des Sondervermögens gegenüber den Vertragsparteien verwendet werden – und zwar solange und soweit diese Verbindlichkeiten aus dem Sondervermögen bedient werden können. Diese angestrebte Klarstellung des KAGB-Modells der Vermögensabgrenzung sichert die Gleichbehandlung der Gläubiger von nicht rechtsfähigen Sondervermögen mit den Gläubigern rechtsfähiger Investmentgesellschaften und verhindert etwaige Haftungsasymmetrien.\r\nSeite 3 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nGleichzeitig werden hierdurch auch die aufsichtsrechtlichen Grundlagen für eine eigenständige eigenkapitalrechtliche Betrachtung der Sondervermögen für die Zwecke des Art. 178 CRR konkretisiert. Letzteres ist für deutsche Vertragsparteien, die mit Sondervermögen Geschäfte abschließen, von grundsätzlicher Bedeutung.\r\nErreicht werden soll dies durch die Einführung eines besonderen Einrederechts der KVG gegenüber Forderungen auf Erfüllung von Verbindlichkeiten aus im Namen des Sondervermögens gemäß § 93 zulässigerweise abgeschlossenen Geschäften. Dieses Einrederecht soll dabei nur soweit und solange bestehen, wie die KVG diese Forderungen nicht mittels der Aufwendungsersatzansprüche der KVG gegen das Sondervermögen nach § 93 Abs. 2 KAGB aus dem Sondervermögen bedienen kann – das Sondervermögen also auch über hinreichend liquide Mittel verfügt.\r\nUm die berechtigten Interessen der Vertragsparteien abzusichern, die Geschäfte (z.B. Kreditverträge, Wertpapiergeschäfte oder auch Zinsabsicherungsgeschäfte) mit dem Sondervermögen eingehen, muss die Reichweite des Einrederechts jedenfalls in zweierlei Hinsicht eingegrenzt werden:\r\n(i)\r\nDie Einrede soll nach ihrem Sinn und Zweck auch nur dann und soweit gerechtfertigt sein, solange sie sich auf Verbindlichkeiten bezieht, die die KVG zulässigerweise für Rechnung des Sondervermögens eingegangen ist und für die ihr daher auch ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 93 Abs. 3 KAGB zusteht. Die Einrede kann somit insbesondere nicht gegenüber Ansprüchen aus Verbindlichkeiten erhoben werden, die dem Sondervermögen nicht zugerechnet werden können und hinsichtlich derer der KVG deshalb auch kein Aufwendungsersatzanspruch gegen das Sondervermögen zusteht. Das Bestehen eines Aufwendungsersatzanspruches nach § 93 Abs. 3 KAGB und die grundsätzliche Berechtigung der KVG diesen gegenüber dem Sondervermögen geltend machen zu können, ist deshalb eine notwendige Voraussetzung für das Bestehen dieses neuen Einrederechts.\r\n(ii)\r\nFerner soll das Einrederecht zwar die Abwehr von Zahlungsansprüchen gegen die KVG aus Geschäften des Sondervermögens ermöglichen, wenn und solange dieses Sondervermögen illiquide ist. Die betreffenden Geschäfte des Sondervermögens und insbesondere die hier bestehenden vertraglichen Rechte dürfen aber hierdurch nicht in ihrem Bestand geändert oder beeinträchtigt werden. Die Erhebung der Einrede darf deshalb insbesondere nicht zu einer Stundung von Zahlungsansprüchen führen, nicht den Eintritt des Verzugs verhindern oder Ansprüche auf Sicherheitenstellung oder auch vertragliche Beendigungsrechte beeinträchtigen. Dies ist wichtig, um eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung der Gläubiger auszuschließen und um eine etwaige ordnungsgemäße künftige Übertragung und Fortführung oder Abwicklung des Sondervermögens zu sichern.\r\nDie erforderliche Eingrenzung der Reichweite des Einrederechts im Hinblick auf die oben unter (i) angesprochenen Aspekte wird aus Satz 1 des neuen Absatzes 3a, der die Verbindung zum Aufwendungsersatzanspruch gemäß Absatz 3 herstellt, abgeleitet. Der oben unter (ii) angesprochene Schutz der Nichtbeeinträchtigung des Bestands der vertraglichen Rechte ist in\r\nSeite 4 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nder derzeitigen Fassung zwar grundsätzlich angelegt aber aufgrund einer missverständlichen Formulierung (konkret Nr. 2) nicht gewährleistet bzw. gefährdet:\r\nDie vorliegende Fassung des neuen Absatzes 3a Satz 2 des Regierungsentwurfs greift bei dieser Regelung einen Klarstellungsvorschlag der Deutschen Kreditwirtschaft zur Vorfassung des Referentenentwurfs auf. Allerdings ist die entsprechend abgeänderte Regelung in einem kritischen Punkt missverständlich formuliert, so dass sie genau das Gegenteil der eigentlich intendierten Wirkung erzielen kann – was zu massiven Nachteilen für die Vertragsparteien aber auch den Fondsstandort Deutschlands führen würde. Um daher das angestrebte Regelungsziel zu erreichen und um ganz erhebliche Nachteile für den deutschen Marktteilnehmer zu vermeiden, ist daher eine klarstellende Korrektur dringend geboten. Auslöser ist die in dem Satz 2 gewählte Form der zur Einschränkung der Reichweite des Einrederechts durch eine Aufzählung von drei Regelbeispielen für von der Einrede nicht berührte Rechte oder hierdurch nicht ausgelöste Folgen, denen die Worte „keine Auswirkungen“ vorangestellt werden: Dies führt dazu, dass die eigentlich mit Buchstabe b) beabsichtigte Klarstellung, wonach die Einrede keine Stundungswirkung hat, im Gegenteil als Bestätigung einer bestehenden Stundungswirkung missverstanden werden kann. Für die Absicherung der KVG ist eine Stundungswirkung nicht erforderlich. Sie wäre zudem auch sinnwidrig (da sie unter anderem im klaren Widerspruch zum nach Nr. 1 trotz Einrede-Erhebung eintretenden Verzug stünde) und hätte massive, nicht zu rechtfertigende nachteilige Folgen für die betroffenen Vertragsparteien.\r\nSatz 2 muss daher so umformuliert werden, dass eindeutig einerseits zwischen Wirkungen, die nicht eintreten (Stundungswirkung) und andererseits Rechten bzw. Rechtsfolgen, die nicht beeinträchtigt werden bzw. auf die die Einrede keine Auswirkungen haben (Verzugseintritt oder Verwertungsrechte), unterschieden wird.\r\nDies kann etwa durch folgende begrenzte Anpassungen erreicht werden:\r\n48.Nach § 93 Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:\r\n„(3a) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann die Erfüllung von Verbindlichkeiten aus für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger eines Sondervermögens getätigten Rechtsgeschäften solange und in dem Umfang verweigern, wie sie sich nicht aus dem Aufwendungsersatzanspruch gemäß Absatz 3 aus dem Sondervermögen tatsächlich befriedigen kann. Die Einrede nach Satz 1 hat insbesondere keine Auswirkungen auf\r\n1.keine Auswirkungen auf den Eintritt des Verzugs,\r\n2.keine die Stundungswirkung und oder\r\n3.keine Auswirkungen\r\nauf die Verwertbarkeit von Sicherheiten, die für Verbindlichkeiten aus für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften bestehen.“\r\nSeite 5 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\n2. Abwicklung von Sondervermögen nach Kündigung des Verwaltungsrechts durch die KVG und Entzug des Verwaltungsrechts (Nr. 51 und 79 des Regierungsentwurfs)\r\na.\r\n§§ 99 und 257 KAGB\r\nNach § 99 Abs. 1 KAGB soll künftig die Kapitalverwaltungsgesellschaft das Sondervermögen abwickeln, wenn diese das Verwaltungsrecht gekündigt hat.\r\nWir begrüßen die vorgesehenen Änderungen in dem §§ 99 Abs. 1 KAGB und die Folgeänderungen in dem § 257 Abs. 4 S. 1 KAGB ausdrücklich. Die Neuregelungen stellen einen wichtigen Beitrag zu mehr Klarheit, Verantwortungszuordnung und Effizienz bei der Abwicklung von Sondervermögen dar.\r\nDie geplante Übertragung der Abwicklungsverantwortung auf die Kapitalverwaltungsgesellschaft im Fall einer von ihr ausgesprochenen Kündigung gemäß § 99 Abs. 1 S. 3 KAGB ist sowohl folgerichtig als auch praxisgerecht. Sie beseitigt Fehlanreize, die bislang dadurch entstanden, dass die Abwicklungspflicht auf die Verwahrstelle überging, obwohl diese den Abwicklungsanlass nicht gesetzt hat. Damit wird die Verantwortung konsequent bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft verortet, die den Abwicklungsprozess und die damit verbundenen Risiken durch ihre Kündigung ausgelöst hat.\r\nDie Anpassung in § 257 Abs. 4 KAGB schafft zudem notwendige Kohärenz für Immobilien-Sondervermögen und stellt sicher, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zum Abschluss der Abwicklung in der Verantwortung bleibt. Dies erhöht die Kontinuität und Fachkompetenz im Abwicklungsprozess und trägt damit zum Schutz der Anlegerinteressen bei.\r\nInsgesamt fördern diese beiden Änderungen eine klare und sachgerechte Verantwortungsverteilung, verhindern Fehlanreize, schaffen Rechtsklarheit und stärken sowohl die Funktionsfähigkeit der Fondsverwaltung als auch das Vertrauen in den deutschen Fondsstandort.\r\nb.\r\n§ 100 und das Regel-Ausnahme-Verhältnis\r\nGleichwohl sollte der Gesetzgeber die Konsequenzen aus dem Verlust des Verwaltungsrechts der Kapitalverwaltungsgesellschaft – etwa im Fall einer Insolvenz – vertieft prüfen. Es erscheint nicht sachgerecht, der Verwahrstelle in solchen Fällen die Pflicht zur Abwicklung aufzuerlegen, da sie hierfür weder organisatorisch ausgelegt noch mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet ist.\r\nIn der gegenwärtigen Fassung des § 100 Abs. 1 KAGB geht das Eigentum oder das Verfügungs- und Verwaltungsrecht der Kapitalverwaltungsgesellschaft auf die Verwahrstelle über, sobald das Verwaltungsrecht der Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 99 KAGB erlischt.\r\nAuch wenn in der vorgeschlagenen neuen Formulierung des § 100 Abs. 2 zumindest Klarheit für die Verwahrstellen dahingehend geschaffen werden soll, dass Anlagegrenzen im Rahmen\r\nder Abwicklung nicht mehr eingehalten werden müssen und sich die Verwahrstelle für die Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen der Verwahrstelle im Rahmen der Abwicklung des Sondervermögens an selbigen befriedigen kann – was wir grundsätzlich begrüßen – so\r\nSeite 6 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nstatuiert § 100 Abs. 2 KAGB nach wie vor den Grundsatz der Abwicklung des Sondervermögens, also der Beendigung des Sondervermögens.\r\nDie Verwahrstelle „kann“ das Sondervermögen gemäß § 100 Abs. 3 KAGB nur ausnahmsweise\r\nauch auf eigenes Risiko fortführen, wenn sie eine neue Kapitalverwaltungsgesellschaft sucht und findet. Praktisch relevant ist diese Möglichkeit noch nie geworden.\r\n§154 Abs. 2 KAGB regelt die Anwendbarkeit dieser Regelungen auch für geschlosseneInvestmentkommanditgesellschaften.\r\nDies halten wir nicht für sachgerecht. Vielmehr plädieren wir eindringlich dafür,\r\n-\r\ndass das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Abwicklung und Fortführung desSondervermögens umgekehrt wird, so dass die Sondervermögen einer insolventenKapitalverwaltungsgesellschaft grundsätzlich fortbestehen sollen und deshalb eine neueKapitalverwaltungsgesellschaft gesucht werden muss;\r\n-\r\ndie Kapitalverwaltungsgesellschaft oder ihr Insolvenzverwalter die Sondervermögenweiter verwalten müssen, bis entweder die Übertragung an eine neueKapitalverwaltungsgesellschaft zur Fortführung des Sondervermögens abgeschlossenoder das Sondervermögen final abgewickelt ist;\r\n-\r\nklargestellt wird, dass die Insolvenz einer Kapitalverwaltungsgesellschaft das Bestehender Aufwendungsersatzansprüche dieser Kapitalverwaltungsgesellschaft (und damit desInsolvenzverwalters) gegen das Sondervermögen unberührt lässt.\r\nWir sind davon überzeugt, dass die Anpassung im Sinne des Schutzes sowohl der Anleger als auch der Gläubiger einer insolventen Kapitalverwaltungsgesellschaft ist.\r\nDas Vorstehende kann unseres Erachtens durch folgende Fassung der §§ 100 und 154 KAGB erreicht werden:\r\n„§ 99 Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts\r\n(1)1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung einesSondervermögens durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus imJahresbericht oder Halbjahresbericht zu kündigen. 2Die Anleger sind über eine nach Satz1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zuunterrichten; bei Spezialsondervermögen ist eine Bekanntmachung der Kündigung imBundesanzeiger und im Jahresbericht nicht erforderlich. 3Ab Bekanntmachung ihrerKündigung nach Satz 1 oder im Fall von Spezialsondervermögen ab Unterrichtung ihrerAnleger nach Satz 2 ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft verpflichtet, dasSondervermögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen. 4Die Verpflichtung zurVerwaltung des Sondervermögens endet erst, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaftdas Sondervermögen abgewickelt hat.\r\n(2)[unverändert]\r\nSeite 7 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\n(3)Mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnungdes Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 der Insolvenzordnung abgewiesenwird, erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Sondervermögen zuverwalten.“\r\n[Absätze 4 und 5 unverändert]\r\n„§ 100 Fortführung und Abwicklung des Sondervermögens\r\n(1)1Erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, ein Sondervermögen zuverwalten, so geht das Verwaltungs‐ und Verfügungsrecht über das Sondervermögenauf einen von der Bundesanstalt zu benennenden geeigneten Sonderbeauftragten über.2Absatz 2 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass derSonderbeauftragte im Abwicklungsfall das Verwaltungsrecht einer anderenKapitalverwaltungsgesellschaft oder mit Genehmigung der Bundesanstalt einemgeeigneten Dritten überträgt.\r\n(2)1Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen derKapitalverwaltungsgesellschaft lässt ihr Recht, die Sondervermögen zu verwalten,unberührt; die Sondervermögen gehören nicht zur Insolvenzmasse derKapitalverwaltungsgesellschaft. 2Zur Fortführung des Sondervermögens hat derInsolvenzverwalter im Benehmen mit der Verwahrstelle eine andereKapitalverwaltungsgesellschaft auszuwählen und die Verwaltung des Sondervermögensnach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen mit Genehmigung der Bundesanstaltauf diese zu übertragen. 3Steht das Sondervermögen im Eigentum derKapitalverwaltungsgesellschaft, geht es mit der Übertragung des Verwaltungsrechts aufdie neue Kapitalverwaltungsgesellschaft über. 4Soll das Sondervermögen im Benehmenmit der Bundesanstalt ausnahmsweise nicht fortgeführt werden, wickelt derInsolvenzverwalter das Sondervermögen ab, wobei die Anlagebedingungen in derAbwicklung nicht mehr gelten. 5Der Insolvenzverwalter kann den Ersatz derAufwendungen, die für die Fortführung des Sondervermögens, die Auswahl einer neuenKapitalverwaltungsgesellschaft und gegebenenfalls die Abwicklung desSondervermögens erforderlich sind, entsprechend § 93 Absatz 3 beanspruchen.\r\n(3)Der Abwickler gemäß Absatz 1 oder 2 kann eine angemessene Vergütung seinerAbwicklungstätigkeit sowie den Ersatz der Aufwendungen, die für die Abwicklungerforderlich sind, entsprechend § 93 Absatz 3 beanspruchen; die Anlagebedingungengelten in der Abwicklung nicht mehr.\r\n(4)1Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. 2§415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Abweichend von Absatz 1 und2 bedarf die Übertragung der Verwaltung eines Spezialsondervermögens auf eineandere AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft keiner Genehmigung der Bundesanstalt; dieÜbertragung ist der Bundesanstalt anzuzeigen. 3Die Bundesanstalt hat derKapitalverwaltungsgesellschaft das Datum des Eingangs der Anzeige zu bestätigen.\r\nSeite 8 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\n(5)Im Rahmen der Abwicklung des Sondervermögens sind Forderungen aus den vonder Kapitalverwaltungsgesellschaft für gemeinschaftliche Rechnung der Anlegergetätigten Geschäften an die jeweiligen Gläubiger aus dem Sondervermögenauszuzahlen und das Restvermögen an die Anleger zu verteilen.“\r\n„§ 154 Verwaltung und Anlage\r\n(1)1Die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft kann eine ihremUnternehmensgegenstand entsprechende externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaftbestellen. 2Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwaltung desKommanditanlagevermögens. 3Die Bestellung der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36. 4Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung der Mittel dergeschlossenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündigen. 5§ 99 Absatz 1 bis 4ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass eine Kündigung nur auswichtigem Grund erfolgen kann und der Verwaltungsvertrag erst endet, wenndas Investmentvermögen abgewickelt ist.\r\n(2)1§ 100 ist entsprechend anzuwenden mit den Maßgaben, dass\r\n1.das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen imFalle der Insolvenz der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nur dann auf denInsolvenzverwalter zur Abwicklung übergeht, wenn die geschlosseneInvestmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltetegeschlossene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine andereexterne AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies bei geschlossenenPublikumsinvestmentkommanditgesellschaften jeweils von der Bundesanstaltgenehmigt wird und bei geschlossenenSpezialinvestmentkommanditgesellschaften jeweils der Bundesanstalt angezeigtwird; für den Aufwendungsersatz des Insolvenzverwalters gilt § 100 Absatz 2Satz 5 entsprechend;\r\n2.im Falle des Erlöschens des Verwaltungs- und Verfügungsrechts derAIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft aus anderen Gründen diese Rechteauf einen von der Bundesanstalt zu benennenden geeignetenSonderbeauftragten entsprechend den Regelungen des § 100 Absatz 1Satz 2, Absatz 2 und 3 übergehen, wenn die geschlosseneInvestmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltetegeschlossene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keineandere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies beigeschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften jeweilsvon der Bundesanstalt genehmigt wird und bei geschlossenenSpezialinvestmentkommanditgesellschaften jeweils der Bundesanstaltangezeigt wird.\r\n2Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100 b Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die\r\nSeite 9 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nÜbertragung bei Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften frühestens mit Erteilung der Genehmigung der Bundesanstalt wirksam wird.“\r\n§§ 100 a und 100 b KAGB wären zudem entsprechend anzupassen und ggf. Auswirkungen auf das Steuer- und Insolvenzrecht zu beachten.\r\nFür die skizzierte Lösung sprechen folgende Gründe:\r\n•\r\nIm Fondsrisikobegrenzungsgesetz in der Fassung des Referentenentwurfes vom 08.08.2025, sowie jetzt im Regierungsentwurf wurde § 99 Abs. 1 KAGB bereits so gefasst, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft das betreffende Sondervermögen abzuwickeln hat, sofern sie das Verwaltungsrecht selbst gekündigt hat. Wir bitten, diesen Ansatz auch im finalen Gesetz zu verankern, wird dadurch doch nach langer Zeit eine regulatorische Unwucht beseitigt, wonach durch die Entscheidung der Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwahrstelle, der im Investmentdreieck Verwahr- und Kontrollaufgaben zugewiesen sind, in deren Position einrücken muss. Verwahrstellen sind personell, organisatorisch und technisch nicht auf Kapitalverwaltungs- und Abwicklungstätigkeiten eingerichtet, da dies nicht unter ihre originären Geschäftstätigkeiten fällt. Es besteht zudem derzeit noch der inhärente Regelungswiderspruch, wonach die Folgen der Handlungen der Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht auch von dieser selbst zu tragen sind.\r\n•\r\nWir würden es deshalb begrüßen, wenn mit der Neuregelung des § 99 KAGB auch die damit im Zusammenhang stehenden Regelungen in § 100 KAGB und § 154 Abs. 2 KAGB entsprechend angepasst würden.\r\n•\r\nZum anderen schlagen wir vor, konsistente Regelungen der Rechtsfolgen auch für die Fälle der Insolvenz der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder deren Lizenzentzug zu implementieren.\r\n•\r\nDie Möglichkeit der Bestellung eines geeigneten Dritten zur (Prüfung der Fortführung bzw. zur) Abwicklung des Sondervermögens durch die BaFin ist für eine ähnliche Konstellation im Gesetz bereits enthalten: im Falle der lizenzlosen KVG kann die BaFin gem. § 15 Abs. 2 Nr. 3 KAGB einen „Abwickler“ bestellen, der von ihr den Auftrag erhalten kann, die „unerlaubten Investmentgeschäfte“ - also den Fonds – abzuwickeln. Der Gesetzgeber hat in einer ähnlichen Situation also bereits eine Regelung gefunden, die in die gleiche Richtung wie die von uns – u.a. für den Fall des Lizenzentzugs - vorgeschlagene Regelung geht (BaFin bestellt einen Sonderbeauftragten, der Fortführung oder Abwicklung prüft und dann ggf. abwickelt).\r\n•\r\nEs wäre ganz im Sinne einer Stärkung des deutschen Fondsmarkts, wenn als Folge einer Insolvenz oder des Lizenzentzugs der Kapitalverwaltungsgesellschaft Investmentvermögen nicht grundsätzlich abgewickelt werden müssten, sondern weiter ver- und betrieben oder verwaltet werden könnten. Insofern sollte auch in diesem Fall das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Abwicklung und Fortführung des Sondervermögens, das sich aus § 100 Abs. 2 und Abs. 3 KAGB ergibt, geändert werden. So bedeutet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Lizenzentzug bezüglich der\r\nSeite 10 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nKapitalverwaltungsgesellschaft nicht, dass auch betroffene Fonds dieses Schicksal teilen\r\nund abgewickelt werden müssten. Es ist nicht im Sinne der Fondsanleger und des Fondsmarktes Deutschland, wenn ein wirtschaftlich gesunder und gut funktionierender Fonds nur deshalb abgewickelt wird, weil die Kapitalverwaltungsgesellschaft mit ihren eigenen Mittel (nicht Fondsmittel) schlecht gewirtschaftet oder sie ihre Lizenz verloren hat. Solche Fonds sollten fortgeführt werden können.\r\n•\r\nDer Fortbestand des Sondervermögens dient insbesondere dem Anlegerschutz. Nach geltender Rechtslage besteht im Falle des Ausfalls der KVG jedoch häufig keine realistische Möglichkeit zur Fortführung des Sondervermögens. Die Verwahrstelle ist gesetzlich zur Abwicklung verpflichtet, obwohl sie weder personell noch technisch für eine Fortführung oder Abwicklung ausgestattet ist. Aufgrund der Insolvenz bzw. Lizenzrücknahme der KVG kann dies zur Abwicklung wirtschaftlich funktionsfähiger Fonds führen. Dieses Ergebnis ist weder im Interesse der Anleger noch im Sinne eines funktionierenden Fondsmarkts.\r\n•\r\nDie in der Begründung zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz zu Nummer 76 Buchstabe a genannte Begründung, wonach die Kapitalverwaltungsgesellschaft besser zur Abwicklung des Sondervermögens geeignet ist als die Verwahrstelle, trägt auch hier: die Verwahrstelle kann ohne Zugriff auf die Kenntnisse, Systeme und Prozesse der Kapitalverwaltungsgesellschaft das Sondervermögen weder weiterführen noch abwickeln. Diesen Zugriff hat der Insolvenzverwalter kraft Gesetzes; er ist – anders als es die Verwahrstelle wäre – damit nicht auf die vertragliche Anbindung Dritter – die zum Vertragsabschluss nicht verpflichtet sind – angewiesen und damit aus unserer Sicht besser als die Verwahrstelle geeignet, zusammen mit der Verwahrstelle – die ihre Verwahrstellenfunktion in diesem Fall beibehält – entweder eine neue Kapitalverwaltungsgesellschaft zu finden oder das Sondervermögen abzuwickeln. Er kann durch die Mitarbeiter der Kapitalverwaltungsgesellschaft wie bisher insbesondere auch die laufende Portfolioverwaltung der einzelnen Fonds sicherstellen und aufgrund einer Gesamtbewertung entscheiden, ob für alle Fonds eine einzige Nachfolge-Kapitalverwaltungsgesellschaft gesucht werden soll oder ob die Fonds auf unterschiedliche Nachfolge-Kapitalverwaltungsgesellschaften aufgeteilt werden sollen.\r\n•\r\nJe nach Größe der Kapitalverwaltungsgesellschaft müssten im Falle des Verlustes des Verwaltungsrechts der Kapitalverwaltungsgesellschaft nach derzeitiger Rechtslage die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Fonds (ggf. dutzende oder hunderte Fonds) und thematisch höchst unterschiedlichen Fonds (Wertpapierfonds, Immobilienfonds, Private Equity- Fonds etc.) auf einen Schlag von der Verwahrstelle fortgeführt werden, um in dieser Zeit nach einer Alternativ-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu suchen oder diese Fonds nach erfolgloser Suche abzuwickeln.\r\n•\r\nDem Insolvenzrecht ist eine Abwicklung von Treuhandvermögen gesondert von der Insolvenzmasse geläufig. Hier wäre allenfalls die oben vorgeschlagene gesetzgeberische Klarstellung hilfreich, dass auch ein investmentrechtliches Sondervermögen bei fehlender Rechtspersönlichkeit ein von der Insolvenzmasse gesondertes\r\nSeite 11 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nTreuhandvermögen darstellt. Auf diese Weise bliebe den Gläubigern des\r\nSondervermögens das Sondervermögen als Haftungsmasse erhalten.\r\n•\r\nBei einem Verbleib des Sondervermögens (einschließlich der Verbindlichkeiten) bei derKapitalverwaltungsgesellschaft unter dem Regime des Insolvenzrechts ist es möglich, (i)das Sondervermögen weiterhin als solches zu erhalten und fortzuführen sowie (ii) demInsolvenzverwalter ein Wahlrecht darüber einzuräumen, ob die Verwaltung desSondervermögens unter dem KAGB fortgeführt werden soll, was die Möglichkeit miteinschließt, (a) das Verwaltungsmandat zu kündigen oder (b) die Verwaltung oderAbwicklung des Sondervermögens auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft zuübertragen (§ 100 b KAGB).\r\n•\r\nDurch die Trennung zwischen dem Sondervermögen und der Vermögensmasse derKapitalverwaltungsgesellschaft auch in der Insolvenz derKapitalverwaltungsgesellschaft, müssen für Rechnung des Sondervermögensaufgenommene Verbindlichkeiten nicht gegen das Vermögen derKapitalverwaltungsgesellschaft gerechnet werden, das den Gläubigern der von derKapitalverwaltungsgesellschaft für eigene Rechnung begründeten Vertragsverhältnissezur Befriedigung ihrer Ansprüche zur Verfügung steht. Die Gläubiger der für Rechnungdes Sondervermögens aufgenommenen Verbindlichkeiten behalten dagegen ihre in derRegel abgetretenen Aufwendungsersatzansprüche, die praktisch aus demSondervermögen bedient werden. Ein konsistenter Verbleib der Verbindlichkeiten fürRechnung von Sondervermögen und der diesbezüglichen Aufwendungsersatzansprüchebei der Kapitalverwaltungsgesellschaft dient damit auch dem Schutz der originärenGläubiger der Kapitalverwaltungsgesellschaft in deren Insolvenz, weil sie nichtmit den Gläubigern der Sondervermögen um die Masse derKapitalverwaltungsgesellschaft konkurrieren müssen. Auch die Interessen der Anlegerdes Sondervermögens sind – wie bisher – durch die gesetzlichenFremdfinanzierungsquoten nach dem KAGB geschützt.\r\n•\r\nZur Anpassung des § 154 KAGB: Der Regierungsentwurf sieht in § 154 Abs. 2 Nr. 2KAGB vor, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft in den Konstellationen des § 100KAGB als Liquidator bestellt werden kann. Sofern in den Fällen der Kündigung desVerwaltungsmandats durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft § 99 Abs. 1 KAGBentsprechend gilt, was u.E. aus den bei § 99 KAGB und § 257 KAGB genannten Gründenauch hier geboten erscheint, wäre der Anwendungsbereich des § 154 Abs. 2 begrenztauf Konstellationen, in denen das Verwaltungsrecht der Kapitalverwaltungsgesellschaftaus anderen Gründen, denn einer Kündigung erloschen ist (in der Regel bei Insolvenzoder Entzug der Erlaubnis). Gerade in diesen Konstellationen halten wir die praktischenAnwendungsfälle für die Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft als Liquidator fürsehr begrenzt. Stattdessen möchten wir auch hier vorschlagen, dass derInsolvenzverwalter oder ein Sonderbeauftragter mit der Liquidation betraut wird, wennkeine Fortführung des Investmentvermögens möglich ist.\r\nSeite 12 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\n3.Klarstellungsbedarf bei § 168 Abs. 1b KAGB-E (Nr. 66 des Regierungsentwurfs)\r\nDer vorgeschlagene neue § 168 Abs. 1b KAGB sieht vor, dass bei Anwendung des Dual Pricing zusätzlich zum Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie (NAV je Anteil oder je Aktie) die modifizierten Ausgabe- und Rücknahmepreise zu berechnen jedoch nur der modifizierte Nettoinventarwert zu veröffentlichen sei. Hier besteht eine Diskrepanz zu der Begründung nach der zusätzlich zum Nettoinventarwert auch der durch das Dual Pricing modifizierte Nettoinventarwert, der den Ausgabe- und Rücknahmepreisen zugrunde liegt, zu veröffentlichen ist. Hier halten wir eine Klarstellung für notwendig.\r\nSollte nur der modifizierte NAV je Anteil oder je Aktie zu veröffentlichen sein, gehen wir für die depotführenden Institute davon aus, dass hinsichtlich des Ex-Ante-Kostenausweises keinerlei Kosten im Hinblick auf die Modifizierung des NAV ausgewiesen werden müssen.\r\nSeite 13 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\n*\r\nANLAGE zu Nr. 1\r\nHintergrund: KAGB-Konzept der Vermögensabgrenzung\r\nKapitalverwaltungsgesellschaften (KVG), die nicht-rechtsfähige Sondervermögen verwalten, schließen für die Verwaltung der Fonds erforderliche Geschäfte - etwa Kreditverträge, Wertpapiergeschäfte oder Zinsabsicherungsgeschäfte - im Außenverhältnis im eigenen Namen jedoch für Rechnung der jeweiligen Sondervermögen ab. Die Verbindlichkeiten aus diesen Geschäften werden im Außenverhältnis gegenüber den Vertragsparteien durch die KVG – als rechtlicher Vertragspartner - erfüllt. Die KVG kann zu diesem Zweck im Innenverhältnis mittels der Aufwendungsersatzansprüche nach § 93 Abs. 3 KAGB auf das Sondervermögen zugreifen - aber grundsätzlich immer nur soweit diese Aufwendungsersatzansprüche auch aus dem Sondervermögen bedient werden können, also die erforderliche Liquidität gegeben ist.\r\nWirtschaftliche Haftungsmasse ist in diesen Konstellationen deshalb grundsätzlich allein das jeweilige Sondervermögen und nicht die KVG (oder andere Sondervermögen). Kreditinstitute, die Geschäfte mit Sondervermögen abschließen, stellen daher - in der Regel – für die Zwecke der Eigenkapitalunterlegung konsequenterweise auf das Sondervermögen und nicht die KVG ab. In der Praxis wird diesem Umstand manchmal auch zusätzlich durch sicherungshalber erfolgende Abtretungen der Aufwendungsersatzansprüche der KVG gegen das Sondervermögen an die Vertragspartner Rechnung getragen: Eine solche Sicherungsabtretung bewirkt dabei, dass die hinter der KVG stehende Haftungsmasse des Sondervermögens nicht durch anderweitige Verfügungen der KVG über die Aufwendungsersatzansprüche verringert werden kann.\r\nDas Prinzip der beschriebenen Vermögensabgrenzung und der Beschränkung der Haftung der KVG auf die über den Aufwendungsersatzanspruch verfügbaren Mittel des Sondervermögens ist im KAGB fest verankert und im Markt anerkannt. Allerdings ist diese Haftungsbeschränkung der KVG, anders als die umgekehrte Haftungsbeschränkung des Sondervermögens für Verbindlichkeiten der KVG gem. § 93 Abs. 2 KVG, nicht ausdrücklich geregelt, sondern ergibt sich lediglich mittelbar bzw. aus dem Sinn und Zweck des § 93 KAGB."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-19"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012068","regulatoryProjectTitle":"Proposals for the evolution of EU sanctions","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/57/85/354389/Stellungnahme-Gutachten-SG2409160012.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Proposals for the evolution of EU sanctions\r\nAs of 11 September 2024\r\nThe EU had to react quickly and effectively to the Russian invasion of Ukraine in 2014. To this\r\nend, a large number of new sectoral restrictive measures and reporting requirements have\r\nbeen adopted at a rapid pace in recent years, creating significant challenges for banks.\r\n FISMA should ensure that the objectives pursued by the EU sanctions can be effectively\r\nachieved while remaining manageable for the banks. To this end, the following principles\r\nshould be applied:\r\n Clearer wording in the sanctions regulations provides greater legal certainty and narrows\r\nthe scope for interpretation.\r\n New sanctions rules should be linked to existing due diligence obligations. Data that does\r\nnot have to be collected under the due diligence obligations of the AML law is not\r\nsystematically collected (data protection!).\r\n The companies that implement restrictive measures in practice should be involved before\r\nnew rules are included in the regulations. The aim of this involvement should be to ensure\r\ngreater practicability and avoid undesirable side effects.\r\n More flexibility to eliminate undesirable side effects and willingness to readjust by the EU to\r\ndo so.\r\n Several new types of reporting obligations for banks were introduced in the last two years.\r\nHowever, the meaning and purpose of some of these reporting obligations are unclear. In\r\nour view, it appears that a lot of data is being produced at great expense. We believe that\r\nthe acceptance of these measures would increase if companies understood the purpose of\r\nthe data collection. We therefore suggest that information on lessons learned be shared\r\nwith the banks. 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Diese Informationen sollen der Bundesregierung helfen, die Anliegen des Bankenverbandes besser nachzuvollziehen und praxisnahe Regelungen zu gewährleisten.\r\nLobbyanliegen des Bankenverbandes:\r\n- Immer mehr neue zusätzliche Sanktionsvorschriften und Meldepflichten sowie die Ausweitung der Jurisdiktionsgrenzen stellen die Banken vor erhöhte Herausforderungen und verringern den Risikoappetit der Finanzindustrie. Anliegen: Es sollte mehr hinter-fragt werden, welche Ziele mit den restriktiven Maßnahmen verfolgt werden und ob sie mit ihnen erreicht werden, z.B. mit den umfangreichen Meldepflichten.\r\n- Die Datenanforderungen der Art. 5b und 5r der VO 833/2014 gehen über die nach Geldwäschegesetz zu erhebenden Kundendaten hinaus. So besteht beispielsweise keine Pflicht, alle Staatsangehörigkeiten oder alle Vornamen zu erfassen. Anliegen: Gleichlauf von Sanktionsverordnungen und Geldwäschegesetz bei den zu erfassenden Daten.\r\n- Mit der anstehenden AWG-Novelle könnte die bisherige Zwei-Tages-Umsetzungsfrist entfallen. Anliegen: Die Beibehaltung der Zwei-Tages-Umsetzungsfrist und Schaffung der Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige für Compliancemitarbeiter in Banken würden die Rechtssicherheit für diese erheblich erhöhen, zumal Tätigkeiten wie das „Hit Management“ viel händische Arbeit erfordert, bei der Arbeitsfehler passieren können.\r\n- Weitere wichtige Anliegen in Bezug auf die AWG-Novelle: Keine Strafbewehrung insbesondere der „Jedermannspflicht“ nach Art. 6b VO 833/2014, da diese Pflicht nicht hinreichend konkretisiert ist; von der Möglichkeit in der Richtlinie, Strafbefreiung für Taten unter einem Gegenwert von EUR 10.000 vorzusehen, sollte Gebrauch gemacht werden; Erleichterungen für Mitarbeiter der Sanktionscompliance sollten eingeführt werden; Defizite bei der wirksamen Bekämpfung der Sanktionsumgehung der produzierenden Industrie dürfen sich nicht nachteilig auf den Bankensektor auswirken.\r\n- Die „Jedermannspflicht“ nach Art. 6b VO 833/2014 stellt Banken vor praktische Umsetzungsprobleme. Anliegen: Die mit dem 16. Sanktionspaket geschaffene Möglichkeit zur Vermeidung von Doppelmeldungen sollte genutzt werden.\r\n- Instant Payments: Es herrscht große Unklarheit darüber, wie der Begriff „immediately“ auszulegen ist. Anliegen: Bereitstellung maschinenlesbarer Listen, die den Prüfprozess beschleunigen würden.\r\n- Compliancemitarbeiter von Banken haben nicht das notwendige Wissen, um Dual Use Güter eindeutig als solche zu identifizieren. Anliegen: Sorgfaltspflichten bei Dual-Use-Gütern sollten in erster Linie beim Exporteur liegen. 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R001458\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 0764199368-97\r\nSeite 2 / 13\r\nEinleitung\r\nDigitale Identitätsnachweise versprechen einen enormen Nutzen für Verbraucher und Unter-nehmen. Mit ihrer Hilfe können sich die Bürgerinnen und Bürger verlässlich und sicher digital ausweisen oder den Nachweis über bestimmte persönliche Informationen erbringen. Dies ist nicht nur eine wichtige und dringend notwendige Voraussetzung für die digitale Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft, sondern kann auch den Alltag der Verbraucher deutlich erleichtern. Nicht zuletzt sind digitale Identitäten ein wichtiger Baustein für die digitale Souveränität Europas.\r\nDie ab 2010 auf deutschen Ausweisdokumenten eingeführte Online-Ausweisfunktion ermöglicht es allen Bundesbürgern und anderen in Deutschland rechtmäßig lebenden Personen, sich sicher im digitalen Raum auszuweisen – zumindest in der Theorie. Die Realität aber sieht anders aus: Nach wie vor bleibt die Online-Ausweisfunktion weit hinter ihren Möglichkeiten zurück, obwohl inzwischen fast jede in Deutschland aufenthaltsberechtigte Person über einen Online-Ausweis verfügt. Es ist höchste Zeit, dieses Potenzial zu nutzen und die Online-Ausweisfunktion für öffentliche wie für privatwirtschaftliche Zwecke einzusetzen. Die privaten Banken möchten ihren Beitrag zum Erfolg der Online-Ausweisfunktion leisten.\r\nDoch ein digitaler Identitätsnachweis wie die Online-Ausweisfunktion muss heute auch über die Grenzen Deutschlands hinaus genutzt werden können. Daher unterstützen wir mit Nachdruck die Bestrebungen der deutschen und europäischen Politik, ein europäisches Ökosystem für digitale Identitäten zu schaffen, das den Bedarf der Bürger und Unternehmen nach einfachen, sicheren, effizienten und breit akzeptierten Identitätslösungen deckt und die nationale Fragmentierung in Europa überwindet. Ein einheitlicher europäischer Rechtsrahmen würde die EU-weite Nutzbarkeit gewährleisten sowie ein Level-Playing-Field im EU-Binnenmarkt schaffen.\r\nDie Vision einer universell nutzbaren digitalen Identität ist in Teilen heute schon Realität. Dies gilt insbesondere für Länder, die von Beginn an auf die Zusammenarbeit zwischen Staat, Wirtschaft und Zivilgesellschaft gesetzt haben. Warum sich digitale Identitäten mit unter-schiedlichem Erfolg in den einzelnen nationalen Märkten wie z.B. in Belgien oder in Schweden durchgesetzt haben, geht auf das Zusammenspiel verschiedener Erfolgsfaktoren zurück (siehe Abbildung). Nun müssen hieraus die richtigen Schlüsse gezogen werden – gerade auch in Deutschland.\r\nSeite 3 / 13\r\nFaktoren für eine erfolgreiche Etablierung digitaler ID-Systeme\r\n1\r\nAktuell arbeitet die Bundesregierung ressortübergreifend an der Weiterentwicklung des staatlichen digitalen Ausweises (u.a. im Rahmen des sogenannten GovLab-Projekts „Digitale Identitäten“). Ziel dessen ist es, „eine breite Marktakzeptanz und sichere, datenschutz-konforme Nutzung der staatlichen Ident-Lösung bei Nutzern und Service-Anbietern im Kontext von Verwaltung und Wirtschaft“ zu schaffen, „die EU-Länder-übergreifend nutzbar und mit anderen europäischen Lösungen kompatibel ist“. Wir möchten mit diesem Positionspapier die Bundes-regierung dabei unterstützen, die richtigen Weichenstellungen für den staatlichen Online-Ausweis sowie die geplante europäische digitale Identitätswallet (EUDI-Wallet) vorzunehmen. Die aus unserer Sicht zentralen Erfolgsfaktoren haben wir im Folgenden näher beschrieben und in konkrete Vorschläge an die Politik überführt. Denn für unsere Mitglieder – Banken wie FinTechs – ist die Identifizierung und Authentifizierung ihrer Kunden wichtiger Bestandteil ihres täglichen Geschäfts und Grundlage ihres wirtschaftlichen Erfolgs.\r\n1.Breite (sektorübergreifende) Akzeptanz über gemeinsames Zielbildsicherstellen\r\nEs ist offenkundig, dass eine digitale Identitätslösung nur dann erfolgreich sein kann, wenn sie die Bedürfnisse des Nutzers erfüllt und vom Markt akzeptiert wird. Das gilt gleichermaßen für staatliche wie für privatwirtschaftliche Angebote. Die Bedürfnisse der Verbraucher und Unternehmen müssen daher sorgsam analysiert und bei der Ausgestaltung der Identitätslösung berücksichtigt werden. Hierbei spielen harte Kriterien wie Breite der Einsatzmöglichkeiten, Sicherheit und Kosten, aber auch weiche Faktoren wie Einfachheit in der Bedienung, Nutzer-vertrauen und Serviceverfügbarkeit eine wichtige Rolle. Nur wenn alle Faktoren in einem\r\n1 Neun Länder betrachtet: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Kanada, Norwegen, Spanien\r\nSeite 4 / 13\r\nrichtigen Verhältnis zueinander stehen, kann sich eine breite Marktakzeptanz bei Kunden und Anwendern einstellen.\r\nBei Entwicklung und Ausgestaltung des deutschen Online-Ausweises standen bisher Anwendungsfälle der öffentlichen Verwaltung im Vordergrund – mit der Konsequenz, dass Anforderungen der Privatwirtschaft vernachlässigt wurden. Dies sollte im Zuge einer Neuausrichtung behoben werden. Denn Fakt ist: Reichweite kann nur durch die Wirtschaft generiert werden. Das setzt einen transparenten und ergebnisoffenen Prozess der Weiter-entwicklung voraus, an dem die Nutzer und Anwender der Privatwirtschaft angemessen beteiligt werden. Die bisherigen sporadischen Ansätze zur Einbindung der Stakeholder im Rahmen des laufenden GovLab-Projektes „Digitale Identitäten“ der Bundesregierung reichen hierfür nicht aus. Insofern begrüßen wir den jüngst aufgesetzten Konsultationsprozess zur deutschen Umsetzung des eIDAS-Gesamtsystems als Schritt in die richtige Richtung.\r\nWenn es das Ziel ist, ein Identitäts-Ökosystem für alle Teile der Wirtschaft und Gesellschaft zu schaffen, bedarf es darüber hinaus einer fest institutionalisierten Zusammenarbeit z.B. in Form eines gemeinsamen Steuerungs- und Beratungsgremiums, in dem die öffentliche Hand, die betroffenen Wirtschaftsbereiche, Anbieter bereits bestehender Identifizierungsdienstleistungen und die Zivilgesellschaft gleichberechtigt vertreten sind und gemeinsam über die Leitplanken entscheiden. Nur so kann erfolgreich sichergestellt werden, dass die unterschiedlichen Anforderungen und Präferenzen einzelner Beteiligter im Idealfall nebeneinander berücksichtigt und so austariert werden, dass ein gesamtwirtschaftliches Optimum erreicht wird und eine schnelle Marktverbreitung und Akzeptanz innerhalb der Gesellschaft erfolgt. Ein Zielbild, bei dem staatliche Interessen dominieren und die Bedürfnisse des Marktes an zweiter Stelle kommen, ist von Vornherein zum Scheitern verurteilt. Denn die Akzeptanz der Nutzer steht und fällt mit den Vorteilen, die sie beim alltäglichen Einsatz z.B. im Kontext des Online Bankings verspüren.\r\n2.Ausgewogene Balance zwischen staatlichem Sicherheitsanspruch undgewünschter Nutzerakzeptanz herstellen\r\nDie marktgängige Ausgestaltung des staatlichen Online-Ausweises erfordert einen risikobasierten Ansatz, der die für den konkreten Fall notwendigen Sicherheitsanforderungen mit möglichst einfacher Nutzbarkeit für die Verbraucher verbindet. Es ist unbenommen, dass eine staatliche digitale Identität hohen Sicherheitsanforderungen gerecht werden muss, um für hoheitliche Zwecke oder die Beantragung staatlicher Nachweise wie z.B. einer Geburtsurkunde oder eines Führungszeugnisses eingesetzt werden zu können. Gleichzeitig reicht für die Mehrzahl der Use Cases einer digitalen Identität aber das Vertrauensniveau „substanziell“ aus. Dies gilt in gleicher Weise für Anwendungsfälle im öffentlichen wie im privaten Sektor.\r\nDie Online-Ausweisfunktion ist derzeit das einzige Verfahren in Deutschland, das auf dem Vertrauensniveau „hoch“ nach der eIDAS-Verordnung notifiziert ist. Ihr Einsatz setzt den Besitz\r\nSeite 5 / 13\r\nder physischen Ausweiskarte sowie der persönlichen Ausweis-PIN voraus. Das Auslesen des Online-Ausweises erfolgt kontaktlos über ein NFC-fähiges Lesegerät, in aller Regel ein Smart-phone oder Tablet. Der Nutzer benötigt also aktuell stets zwei Devices, Ausweiskarte und z.B. Mobiltelefon, plus seine PIN, um den Online-Ausweis einsetzen zu können. Für die initiale Identitätsbestätigung gegenüber einem Serviceanbieter, z.B. einer Bank im Rahmen einer Kontoeröffnung, bietet das Verfahren eine vergleichsweise hohe Nutzerconvenience und aus Kundensicht zum Teil Vorteile in puncto Schnelligkeit und Datenschutz gegenüber den heute in Deutschland verbreiteten Alternativen. Dennoch gilt es, dem Kunden ein höheres Maß an Convenience über das Smartphone zu offerieren, indem die Ausweiskarte nach erstmaliger Aktivierung gänzlich wegfällt und ein Re-Use ermöglicht wird.\r\nAnders verhält es sich jedoch für den Fall, dass die Online-Ausweisfunktion auch für die Kunden-authentifizierung verwendet werden soll, z.B. beim regelmäßigen Login zum Online Banking. Hier fällt der Einsatz des Online-Ausweises im Hinblick auf eine möglichst einfache und bequeme Bedienung deutlich hinter alternative Authentifizierungsverfahren zurück, die ein angemessenes Sicherheitsniveau unter Verwendung nur eines Authentifizierungs-Devices erreichen. Dies schließt auch eine starke Kundenauthentifizierung mit ein, wie sie von Banken im Kontext des Online-Banking-Zugangs oder der Zahlungsfreigabe gefordert ist. Hierfür haben sich Verfahren unter Beachtung bankaufsichtlicher Vorgaben etabliert, die sicher und komfortabel auf allen gängigen Smartphones ohne zusätzliche Hardware funktionieren und im Regelfall eine Nutzer-authentifizierung per Fingerabdruck- oder Gesichtserkennung unterstützen.\r\nDer Bankenverband begrüßt daher das Vorhaben der Bundesregierung, mit der Smart-eID die Online-Ausweisfunktion auf das Smartphone zu übertragen. Dieser ursprünglich für Ende 2020 angekündigte Schritt soll nun im zweiten Halbjahr 2023 vollzogen werden. Die Smart-eID verspricht eine bessere Kunden-Convenience, indem nach einmaliger Übertragung auf das mobile Endgerät die Online-Ausweisfunktion dauerhaft (z.B. für maximal fünf Jahre) als vollwertiges Substitut zum Ausweis verwendet werden kann. Damit würde die Nutzung der physischen Ausweiskarte durch das Auslesen über die NFC-Schnittstelle des Smartphones entfallen. Allerdings werden hierfür technische Anforderungen an die Hardware des mobilen Devices (Secure Element) gestellt, die bisher und auch absehbar nur von einem Teil der im Markt verfügbaren Endgeräte (zumeist im Hochpreissegment) erfüllt werden kann. Mit der voraus-sichtlichen Öffnung des Secure-Elements von iOS-Geräten über den ab Mitte 2024 wirksamen Digital Markets Act dürfte zwar eine elementare Hürde genommen werden, um die Smart-eID weiter zu skalieren. Allerdings liegt der Anteil von iOS-Smartphones gegenwärtig nur bei ca. 30 %2. Bei der Vielzahl an Herstellern und Modellen wird also nicht jedes Smartphone über ein (freigeschaltetes) Secure-Element verfügen. Da es noch Jahre dauern dürfte, bis die Endgeräte der Nutzer flächendeckend über die erforderliche zertifizierte Hardware verfügen, dürfte folglich nur ein Teil der Nutzer auf mittlere Sicht von der Smart-eID profitieren. Damit geht wertvolle\r\n2 https://de.statista.com/statistik/daten/studie/256790/umfrage/marktanteile-von-android-und-ios-am-smartphone-absatz-in-deutschland/\r\nSeite 6 / 13\r\nZeit im Wettbewerb mit den BigTechs verloren, die mit ihren Identitäts-Lösungen sukzessive in Richtung verifizierter digitaler Identitäten drängen.\r\nUm der gesamten Bevölkerung kurzfristig eine zeitgemäße Usability beim Einsatz des Online-Ausweises zu bieten, wäre auch im Sinne der Barrierefreiheit eine Software-basierte Smart-eID geboten, die schon heute von allen gängigen Endgeräten unterstützt werden kann. Dass auf diese Weise voraussichtlich nur das Vertrauensniveau „substanziell“ anstatt „hoch“ erreicht werden kann, stünde dem nicht entgegen. Denn, wie zuvor erwähnt, reicht für die weit überwiegende Zahl der Use Cases ein substanzielles Sicherheitsniveau vollkommen aus. Gerade bei Banken, die rechtlich zur Überprüfung der Identität ihrer Kunden verpflichtet sind, werden daneben weitere Prüfungen im Rahmen des Know-Your-Customer(KYC)-Prozesses vorge-nommen, die eine Identifizierung auf dem Vertrauensniveau substanziell zulassen. Daher wäre einem differenzierten Ansatz der Smart-eID Priorität einzuräumen, der je nach Anwendungsfall unterschiedliche Vertrauensniveaus unterstützt und nicht zwingend das Vertrauensniveau „hoch“ erfordert. Dieser Weg wird auch von anderen europäischen Ländern (z.B. Italien, Niederlande) eingeschlagen, die ID-Lösungen auf unterschiedlichen Vertrauensniveaus unterstützen.\r\n3. Fehlende Bekanntheit bei Nutzern überwinden und breite Anwendungs-möglichkeiten schaffen\r\nDas Potenzial des Online-Ausweises wird bei weitem nicht ausgeschöpft, insbesondere auch deshalb nicht, weil bislang weder der öffentliche Sektor noch die Privatwirtschaft hinreichende Anwendungsfälle mit Zugkraft für die Nutzer etabliert haben. Auch Banken haben sich in der Vergangenheit mit dem Online-Ausweis schwergetan, unter anderem mangels Verbreitung und Nachfrage auf Nutzerseite. Letzten Endes ist ein erfolgreicher digitaler Identitätsnachweis maßgeblich von der Alltagsrelevanz für den Nutzer abhängig.\r\nFür die nötige Sichtbarkeit und Wahrnehmung des Online-Ausweises in der Bevölkerung und bei den Unternehmen bedarf es einer bundesweiten, öffentlichkeitswirksamen Marketingkampagne, die seine Existenz nicht nur ins Bewusstsein rückt, sondern anhand konkreter Anwendungs-beispiele auch seine Vorteile im Alltag verdeutlicht. Über ein neues Branding ließe sich zudem das Image der Online-Ausweisfunktion verbessern. Eine höhere Wirksamkeit würde eine staatliche Kampagne dann entfalten, wenn sie durch entsprechende Maßnahmen seitens der Wirtschaft flankiert und im Vorfeld gemeinsam vorbereitet wird. Die Mitglieder des Banken-verbandes sind offen für den Dialog.\r\nÖffentlichkeitsmaßnahmen werden aber nur dann die gewünschte Wirkung erzielen, wenn auch gewährleistet ist, dass hinreichend viele und vom Bürger tatsächlich nachgefragte Use Cases vorhanden sind. Dies setzt eine gemeinsame Planung und einen ausreichenden Vorlauf voraus, damit möglichst rasch ein großes Spektrum an interessanten Anwendungsmöglichkeiten auf öffentlicher und privater Seite geschaffen wird. Wenn digitale Identifizierungsverfahren die\r\nSeite 7 / 13\r\nAnforderungen der Privatwirtschaft bzw. der Unternehmen erfüllen und zu Ersparnissen durch schlankere Prozessstrukturen beitragen, sind Unternehmen auch gewillt, ihre Kunden aktiv für die neuen Legitimationsprozesse zu sensibilisieren. Dies könnte die Anwendungsquote in der Bevölkerung massiv steigern. Dafür müssen die Unternehmen zu der Überzeugung gelangen, dass es sich lohnt, den Online-Ausweis in ihre Prozesse zu integrieren.\r\nDiese Maßnahmen zusammen genommen sind erfolgskritisch, reichen jedoch für eine zukunfts-fähige Lösung nicht aus. Ein heute zeitgemäßes Angebot muss mehr bieten als die reine Übertragung der physischen Ausweiskarte auf das Smartphone. Vielmehr bedarf es zusätzlicher Funktionalitäten in Form eines Wallet-Ansatzes, wie ihn die EU im Rahmen der eIDAS-Über-arbeitung verfolgt.\r\n4. Innovationen durch klares Rollenmodell von Staat und Wirtschaft fördern und damit Investitionssicherheit schaffen\r\nDamit sich ein Ökosystem für digitale Identitäten entwickeln kann, das sich durch Innovationen und Angebote entlang der Marktbedürfnisse auszeichnet, bedarf es eines Rahmens, der Anreize an die Marktteilnehmer setzt und einen fairen Wettbewerb zulässt. Aufgabe des Staates sollte es sein, diesen Rahmen im Miteinander mit den wirtschaftlichen Akteuren zu gestalten. Dabei muss Klarheit darüber herrschen, welche Rollen der Staat übernimmt und welche Leistungen dem Markt überlassen bleiben. Denn es braucht Planungs- und Investitionssicherheit für Anbieter und Nachfrager von ID-Lösungen, damit sie sich engagieren und das bestehende Henne-Ei-Dilemma gelöst werden kann.\r\nUm es konkret zu machen: Mit der Online-Ausweisfunktion steht den Bürgerinnen und Bürgern eine hoheitliche digitale Identität zur Verfügung, es fehlt aber nach wie vor an Einsatzmöglich-keiten in der digitalen Verwaltung und im privaten Sektor. Letzteres könnte überwunden werden, indem die Attraktivität der eID für private Service-Anbieter, u.a. Banken, Versicherungen und Mobilfunkanbieter, erhöht wird, im Idealfall durch eine kostengünstige und leichte Anbindung an die staatliche eID-Infrastruktur. Dieser Effekt könnte dadurch noch verstärkt werden, dass sich die eID ohne die zwingende Einbindung weiterer Dienstleister auf Seiten der Verifizierer in den Identifizierungsvorgang integrieren lässt. Gerade die für Banken komplexen und kosten-intensiven Outsourcing-Prozesse würden dadurch vereinfacht. Weiterhin wäre von staatlicher Seite zu erwägen, die Kosten für die Anbindung an den staatlichen ID-Server und die Beantragung von Berechtigungszertifikaten durch eine Umsatzsteuerbefreiung zu reduzieren oder diese übergangsweise sogar gänzlich zu übernehmen, quasi als staatliche Investition in die digitale Transformation.\r\nGleichzeitig gilt es, Wettbewerb und Innovation an anderer Stelle zu ermöglichen. So sollten Bürgerinnen und Bürger wählen können, über welchen Anbieter bzw. welche App sie ihre digitale Identität verwalten. Ein Wettbewerb unter privaten Anbietern von entsprechenden Identitäts-\r\nSeite 8 / 13\r\nWallets, die – gemäß dem aktuellen Vorschlag für eine europäische digitale Identität – die staatliche eID als Kernbestandteil enthalten und darüber hinaus eine Vielzahl privater und staatlicher Nachweise aufnehmen können, wäre ein Schlüssel für Innovation und Angebots-vielfalt.\r\nDie Kernaufgabe des Staates liegt in der Ausgabe hoheitlicher Identitäten, die Bereitstellung und Ausgestaltung der Wallet-Infrastruktur sollte hingegen der Kreativität und den Erkenntnissen des Marktes überlassen werden. Hierfür bedarf es selbstverständlich staatlich vorgegebener Mindestanforderungen und Rahmenbedingungen, die Vertrauen schaffen und die Risiken eines Identitätsmissbrauchs minimieren. Umgekehrt müssen Anbietern von Identitäts-Wallets aber auch Möglichkeiten eröffnet werden, ein nachhaltiges Geschäftsmodell zu realisieren, z.B. durch entgeltfähige Zusatzleistungen wie die Ausstellung qualifizierter Signaturzertifikate oder verifizierte Zusatzdaten. Auch sollte die Integrationsmöglichkeit in Drittanbieter-Apps gewähr-leistet sein.\r\nBanking-Apps, die auf Millionen von Endgeräten in Deutschland installiert sind, könnten hier als Multiplikator dienen. Durch die Möglichkeit der EUDI-Wallet-Integration in eine bestehende Banking-App (via SDK) ließen sich Skaleneffekte nutzen und die Verbreitung der EUDI-Wallet beschleunigen.\r\nEine breite Verpflichtung privater Verifizierer zur Akzeptanz der staatlichen eID bzw. darauf basierender Wallets, wie aktuell im Rahmen der eIDAS2.0-Novelle vorgesehen, ist allein kein Garant dafür, dass die Lösung auch von den Kunden angenommen wird. Nur wenn bei der Umsetzung und Weiterentwicklung die Bedürfnisse aller Beteiligten, also Verbraucher, Wirtschaft und Zivilgesellschaft, berücksichtigt werden, sind die Voraussetzungen für eine allgemeine Akzeptanz gegeben. Daher ist es wichtig, Verbraucher durch Kundenbefragungen sowie die Wirtschaft als Partner bei der konzeptionellen und technischen Ausgestaltung im Rahmen einer Private Public Partnership frühzeitig mit einzubinden.\r\n5.Staatliche Identitätsdaten weiter harmonisieren und einheitlichenInteroperabilitäts- und Wettbewerbsrahmen für europäische Wallet-Lösungen herstellen\r\nDer Erfolg einer staatlichen eID steht und fällt mit ihrer Einbettung in ein Ökosystem digitaler Identitäten, in dem Nutzer verschiedenste digitale Nachweise von öffentlichen und auch privaten Herausgebern, wie z.B. ihren digitalen Führerschein, ihre Ausbildungsnachweise oder auch ihr Bankkonto, gegenüber Dritten universell und digital rechtssicher bescheinigen können. Auf diese Weise ließe sich die gegenwärtige Funktionalität der Online-Ausweisfunktion deutlich erweitern, und es könnten zusätzliche Mehrwerte für die Nutzer und Anwender, also für Verbraucher und Unternehmen, geschaffen werden. In diesem Zuge wäre es auch möglich, die derzeitige Fragmentierung der Identitätslösungen in der EU zu überwinden.\r\nSeite 9 / 13\r\nInsofern unterstützen wir den vom europäischen Gesetzgeber verfolgten Ansatz einer europäischen digitalen Identität, in der die nationalen staatlichen Identitätssysteme die Grundlage und den Sicherheitsanker für die jeweiligen Identitäts-Wallets bilden. Mit Blick auf eine grenzüberschreitende Nutzbarkeit von europäischen ID-Wallets und Identitätssystemen, die nach dem Gesetzesentwurf weiterhin in der Verantwortung der einzelnen EU-Mitgliedstaaten liegen sollen, sind aus Sicht der privaten Banken folgende Mindestanforderungen hinsichtlich Standardisierung und Interoperabilität zu stellen:\r\na. Die hoheitlich bereitgestellten Personenidentitätsdaten (PID) sollten für alle 27 Mitgliedstaaten normiert sein und den gleichen Datensatz an Identitätsattributen umfassen\r\nAus historischen Gründen unterscheiden sich heute die Datenfelder, die auf den einzelnen nationalen (elektronischen) Identifizierungsmitteln enthalten sind. Daher ist bisher nur ein Mindestsatz von Personenidentifizierungsdaten, die eine natürliche oder juristische Person eindeutig repräsentieren, in einem grenzüberschreitenden Umfeld vorgeschrieben3. Mit Blick auf eine EU-weit einheitliche Datengrundlage und die Reduzierung der Komplexität für Verifizierer wie z.B. Banken, die auch im grenzüberschreitenden Kontext zur Identitätsprüfung verpflichtet sind, sollte eine europäische Harmonisierung der Datenfelder erfolgen.\r\nDabei sollte die Wallet alle Kernidentitätsdaten zur Verfügung stellen, die für eine verlässliche Identitätsprüfung, z.B. im Rahmen einer Kontoeröffnung, erforderlich sind. So wäre es wünschenswert, analog der physischen Ausweiskarte auch das Lichtbild einem Verifizierer digital zugänglich zu machen, was im Falle der deutschen Online-Ausweisfunktion bisher Behörden vorbehalten war und kürzlich auch für Notare geöffnet wurde. Durch dieses zusätzliche Sicherheitsfeature könnte die korrekte Identität des Nutzers in Zweifelsfällen per biometrischem Abgleich überprüft werden, was keine Speicherung des biometrischen Lichtbilds durch den Verifizierer erfordert. Etwaigen Datenschutzbedenken könnte dadurch Rechnung getragen werden, dass diese Option auf Anwendungsfälle beschränkt wird, in denen eine Identifizierung gesetzlich vorgeschrieben ist und in denen heute eine Ausweiskopie angefertigt werden darf.\r\nb. Die technische Akzeptanz aller europäischen ID-Wallets durch die vertrauenden Parteien muss über einen Schnittstellenstandard erfolgen können\r\nAufwand und Kosten der Prozesseinbindung müssen für die Wirtschaft attraktiv sein und im Verhältnis zu der zu erwartenden Kundeninanspruchnahme stehen. Dies gilt umso mehr im Falle einer verpflichtenden Akzeptanz der EUDI-Wallet, wie es im Verordnungsentwurf für Anwendungsfälle der starken Kundenauthentifizierung aktuell vorgesehen ist. Daher muss\r\n3 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1501 vom 8. September 2015 über den Interoperabilitätsrahmen gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (eIDAS-Verordnung)\r\nSeite 10 / 13\r\nzwingend gewährleistet sein, dass Anbieter über eine EU-weit einheitliche Schnittstelle alle nationalen EUDI-Wallets akzeptieren können. Ein Nebeneinander unterschiedlicher nationaler Standards, die ein Verifizierer sämtlich unterstützen müsste, um Verbraucher und Unternehmen aus allen 27 EU-Staaten zu erreichen, würde das Ziel eines echten europäischen Ansatzes konterkarieren und der Wirtschaft unvertretbar hohe Kosten aufbürden. Denn selbst im Falle einer EU-weiten Standardisierung der Wallet-Schnittstelle werden bestehende Identifizierungs- und Authentifizierungsverfahren, z.B. im Banking, auf absehbare Zeit nicht vollständig ersetzt werden können, was einen dauerhaften Parallelbetrieb verschiedener Infrastrukturen erfordert. Dies hängt auf der einen Seite an der zu gewährleistenden hohen Service-Verfügbarkeit von Bankanwendungen, auf die Banken im Falle einer Akzeptanzpflicht mangels Vertragsbeziehung zum Wallet-Provider keinen Einfluss nehmen können. Auf der anderen Seite müssen Banken ihre digitalen Dienstleistungen auch allen Nutzern anbieten können, die aus unterschiedlichsten Gründen keine EUDI-Wallet nutzen können oder wollen.\r\nDementsprechend sollte der aktuell in Arbeit befindliche Rahmen einer gemeinsamen technischen Architektur (Architectual Reference Framework – ARF) eine einheitliche Schnittstelle verbindlich vorgeben und den Mitgliedstaaten keinen individuellen Gestaltungsspielraum lassen. Mit Blick auf eine einfache Anschlussfähigkeit an bereits genutzte Identifizierungs- und Authentifizierungsinfrastrukturen sowie auf mögliche Einsatzszenarien außerhalb der EU wäre es ratsam, auf geeigneten internationalen Standards aufzusetzen. Etwaige proprietäre nationale Identitätsstandards sollten sich nahtlos in europäische oder internationale Lösungen integrieren lassen.\r\nc.Die Ausgabe der EUDI-Wallet sollte einem einheitlichen Interoperabilitätsrahmenfolgen und innerhalb der EU skalierbar sein\r\nFür den Erfolg der europäischen digitalen Identität ganz wesentlich wird auch die Möglichkeit sein, diese auf sich verändernde Nutzerbedürfnisse und neue Einsatzszenarien fortlaufend anzupassen. Hierbei spielen Wettbewerb und Angebotsvielfalt eine entscheidende Rolle, denn sie sind maßgebliche Innovationstreiber und tragen dadurch wesentlich dazu bei, die Akzeptanz der Nutzer sicherzustellen. Daher sollten die Bereitstellung und Ausgestaltung von EUDI-Wallets weitestmöglich marktgetrieben erfolgen. Lediglich die Rahmenbedingungen, die für das Zusammenspiel des gesamten Ökosystems zwingend erforderlich sind, sollten durch den Staat festgelegt werden.\r\nHierzu gehört ein einheitliches technisches Rahmenkonzept, wie es mit dem Architectual Reference Framework angestrebt wird. Dieses muss die Interoperabilität zwischen den nationalen ID-Systemen als Kern der jeweiligen Wallets sicherstellen, woran es heute mangelt. Eine länderübergreifende Öffnung der Wallet-Bereitstellung für private Anbieter auf Basis eines einheitlichen Referenzrahmens würde es den Anbietern erlauben, ihre Wallet-Lösungen über nationale Grenzen hinweg zu skalieren. Nur so kann ein echtes pan-europäisches Identitäts-\r\nSeite 11 / 13\r\nÖkosystem in einem integrierten Binnenmarkt entstehen, das EU-weit gleiche Möglichkeiten für Anbieter und Nutzer gewährleistet.\r\nDabei gilt es, auch digitale Identitäten für Organisationen bzw. Unternehmen rechtzeitig mit in den Blick zu nehmen. So könnte die Rechtssicherheit im digitalen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen schlagartig erhöht werden, was enormes Potenzial für eine rasche Verbreitung der EUDI-Wallet verspricht. Obwohl die eIDAS2.0-Novelle die Bereitstellung von digitalen Identitäts-Wallets nicht nur für Bürgerinnen und Bürger, sondern auch für Unternehmen verbindlich vorsieht, wird dieses Thema auf deutscher wie auf europäischer Ebene bislang als nachrangig gesehen. Die zugegeben höhere Komplexität darf nicht als Vorwand benutzt werden, denn es ist ein Game-Changer für den dringend zu verbessernden Digitalisierungsgrad in Wirtschaft und Verwaltung und entscheidender Faktor im internationalen Standortwettbewerb.\r\nSeite 12 / 13\r\nKernvorschläge im Überblick:\r\n1. Für eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung der staatlichen digitalen Identität bedarf es einer Private Public Partnership, in der öffentliche Hand, betroffene Wirtschafts-bereiche, Anbieter von Identifizierungsdienstleistungen und Zivilgesellschaft gleich-berechtigt über die Leitplanken entscheiden. Hierzu sollte ein gemeinsames Steuerungs- und Beratungsgremium institutionell eingerichtet und paritätisch besetzt werden.\r\n2. Die marktgängige Ausgestaltung des staatlichen Online-Identifikationsverfahrens erfordert einen risikobasierten Ansatz, der die notwendigen Sicherheitsanforderungen des jeweiligen Anwendungsfalls mit möglichst einfacher Nutzbarkeit für die Verbraucher verbindet. Für eine möglichst niederschwellige Nutzung sollten die Smart-eID und die EUDI-Wallet einen differenzierten Ansatz zur Unterstützung unterschiedlicher Vertrauens-niveaus verfolgen. Hierzu sollte der Online-Ausweis – in Form der Smart-eID oder auch der künftigen EUDI-Wallet – zusätzlich zu dem Vertrauensniveau „hoch“ auch das Niveau „substanziell“ mit niedrigerer Nutzerschwelle unterstützen, um so eine bestmögliche Kunden-Usability zu erlauben und geringere Anforderungen an die Kundenhardware zu stellen.\r\n3. Für die nötige Sichtbarkeit und Wahrnehmung des Online-Ausweises bei Bevölkerung und Unternehmen ist eine bundesweite, öffentlichkeitswirksame Marketingkampagne notwendig, um Bewusstsein für die Vorteile zu schaffen und konkrete Anwendungs-beispiele im Alltag aufzuzeigen. Eine erfolgreiche Kampagne setzt allerdings hinreichende praktische Einsatzmöglichkeiten voraus und muss durch Maßnahmen seitens der Wirtschaft flankiert und gemeinsam mit ihr vorbereitet werden.\r\n4. Ein zeitgemäßes Angebot einer digitalen Identität sollte über die reine Übertragung der physischen Ausweiskarte auf das Smartphone hinausgehen. Hierfür bedarf es zusätzlicher Funktionalitäten sowie einer Öffnung für private Herausgeber von Identitätsmerkmalen, wie es der Ansatz einer Europäischen Digitalen Identitäts-Wallet (EUDI-Wallet) vorsieht.\r\n5. Die Attraktivität der Einbindung des Online-Ausweises in die Kundenidentifikations-prozesse bei Banken, Versicherungen und anderen Service-Anbietern ließe sich durch eine kostengünstige und unkomplizierte Anbindung an die staatliche eID-Infrastruktur erhöhen. Um Finanzinstituten aufwendige Outsourcingprozesse zu ersparen, sollte es Verifizierern freigestellt sein, staatliche Infrastrukturen direkt zu nutzen.\r\nSeite 13 / 13\r\n6.Die Bereitstellung und Ausgestaltung von EUDI-Wallets sollte marktgetriebenerfolgen, um Innovationen und Angebotsvielfalt zu fördern. Lediglich dieRahmenbedingungen sollten staatlichen Mindestanforderungen unterliegen. Anbietern vonIdentitäts-Wallets müssen dabei die Möglichkeit haben, entgeltfähige Dienstleistungen zuerbringen und somit ein nachhaltiges Geschäftsmodell zu realisieren. Über eineIntegrationsmöglichkeit in Drittanbieter-Apps könnten z.B. Banken und FinTechs alsMultiplikator zu einer schnellen Verbreitung der EUDI-Wallet beitragen.\r\n7.Die hoheitlich bereitgestellten Personenidentitätsdaten (PID) sollten perspektivischfür alle 27 Mitgliedstaaten harmonisiert werden und den gleichen Datensatz anIdentitätsattributen umfassen. Auf diese Weise ließen sich Komplexitäten für Verifiziereraufgrund einer uneinheitlichen Datengrundlage signifikant reduzieren.\r\n8.Eine staatliche digitale Identität sollte alle Kernidentitätsdaten zur Verfügung stellen,die für eine verlässliche Identifizierung erforderlich sind. Analog zum physischen Ausweissollte der Ausweisinhaber das Lichtbild für bestimmte Zwecke auch privaten Verifiziererndigital zugänglich machen können, damit diese die korrekte Identität des Nutzers inZweifelsfällen validieren können, beispielsweise für die Überprüfung der Kundenidentitätim Rahmen der geldwäscherechtlichen Verpflichtungen.\r\n9.Die Akzeptanz aller europäischen ID-Wallets durch die vertrauenden Parteien muss übereinen EU-weit einheitlichen Schnittstellenstandard erfolgen können. Dies ist einSchlüssel zur Akzeptanzverbreitung und reduziert nicht zuletzt auch den notwendigenImplementierungs- und Pflegeaufwand für private vertrauende Parteien, die durch die EU-Verordnung zur Akzeptanz der EUDI-Wallet verpflichtet werden sollen.\r\n10. Digitale Identitäten für Unternehmen und Organisationen müssen von der Politikstärker und zeitnah in den Fokus genommen werden. Mit diesen könnte die Rechts-sicherheit im digitalen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen deutlich erhöht, einerasche Verbreitung der EUDI-Wallet beschleunigt und letztlich die WettbewerbsfähigkeitEuropas durch konsequente Digitalisierung in Wirtschaft und Verwaltung effektivgesteigert werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012073","regulatoryProjectTitle":"Einführung der Europäischen Digitalen Identitäts-Wallet (EUDIW) nach eIDAS 2.0 in Deutschland","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/dc/d2/588618/Stellungnahme-Gutachten-SG2507220002.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Daher muss das Ökosystem\r\nvertrauenswürdig, breit akzeptiert und die Ausstellung und Nutzung von Nachweisen einfach sein.\r\nDie Gestaltung des Ökosystems ist ein gesellschaftlicher Auftrag, und dabei muss die eIDASVerordnung\r\nals die alleinige Grundlage für die Regelung digitaler Nachweise und Identitäten in ganz\r\nEuropa gelten. Daher erfordert es eine enge Zusammenarbeit zwischen Politik, Wirtschaft und\r\nGesellschaft – denn nur durch einen inklusiven, praxistauglichen Ansatz kann das eIDAS-Ökosystem\r\nsein volles Potenzial entfalten. Das Interesse in der Bevölkerung ist vorhanden: 55 % der Bürger:innen\r\nwürden sich gerne zukünftig über das Smartphone mit ihrem Personalausweis ausweisen1. Die neue\r\nBundesregierung steht vor der großen Herausforderung, in den kommenden 18 Monaten bzw. bis Ende\r\n2026 die Weichen für eine zukunftsfähige Umsetzung zu stellen. Dabei sind zentrale Weichenstellungen\r\nnötig, um Deutschland als starken Akteur im europäischen Identitätsökosystem zu positionieren.\r\n1 eGovernment MONITOR 2024\r\n2\r\nUm dieses Ziel zu erreichen, braucht es neben dem politischen Willen klare politische Leitlinien und eine enge Verzahnung aller relevanten Akteure. Vor diesem Hintergrund möchten wir fünf zentrale Forderungen formulieren, die essenziell für den Erfolg des eIDAS-Ökosystems sind.\r\n1)\r\nDigitalkompetenz erhöhen\r\nOft wird im Zusammenhang mit der Digitalkompetenz nur auf die Endnutzenden, also die Bürger:innen abgezielt. Und in der Tat müssen diese Gruppen inhaltlich auf ihrem jeweiligen Wissensstand abgeholt werden. Digitale Brieftaschen mit ihren digitalen Nachweisen und die selbstverständliche Nutzung des digitalen Personalausweises (eID) und des elektronischen Führerscheins müssen fester Bestandteil des digitalen und analogen Alltags werden und die Menschen müssen befähigt werden, diese selbstbestimmt und sicher einsetzen zu können. Aber ohne eine moderne Gesetzgebung und einer zukunftsgewandten Verwaltung geht es nicht: daher plädieren wir dafür, Digitalkompetenzen insbesondere im Bereich digitaler Identitäten und Vertrauensdienste in den Ministerien, Aufsichtsbehörden und Verwaltung – also im gesamten Staatsapparat – aufzubauen. Ziel ist es, das Bewusstsein für das eIDAS-Ökosystem und die EUDI-Wallet deutlich zu erhöhen, deren Funktionen verständlich zu machen und die flächendeckende Nutzung sowohl innerhalb der Verwaltung als auch bei Bürger:innen zu fördern. Ein mahnendes Beispiel ist die Einführung des elektronischen Personalausweises (eID), der bis 2024 nur von 22 % der Bürger:innen genutzt wird2. Wir brauchen einen echten Transformationsprozess – weg von althergebrachten Denkmustern und analogen Prozessen hin zu einem digitalen Mindset. Dazu gehört auch, wieder die Interessen der Bürger:innen in das Zentrum zu rücken und anzuerkennen, dass laut einer Bitkom-Umfrage aus dem Jahr 2025 bereits 82 % der Deutschen ab 16 Jahren ein Smartphone nutzen3.\r\n2)\r\nVertrauen stärken\r\nDigitale Identitäten und digitale Nachweise müssen Vertrauen im digitalen Raum fördern und nicht das Misstrauen stärken. Daher ist es essenziell, dass die drei zentralen Akteure – also Holder, Issuer und Relying Parties – sich untereinander vertrauen können. Voraussetzung dafür ist, dass jeder weiß, wer der andere ist. Daher braucht jeder Akteur eine eigene digitale Identität. Gleiches gilt für die digitalen Nachweise. Die Echtheit digitaler Nachweise muss sichergestellt werden. Wir fordern daher einen flächendeckenden Einsatz von Vertrauensdiensten wie dem elektronischen Siegel, der elektronischen Signatur und anderen eIDAS-Tools, um Echtheit und Seriosität digital prüfen zu können. Die eIDAS-Verordnung muss die alleinige Grundlage für die Regelung digitaler Nachweise und Identitäten sein und als verbindliche Referenz in allen nationalen Rechtsvorschriften dienen, die diese Themen betreffen. Der Staat sollte den Schwerpunkt klar auf die EUDI-Wallet setzen, und dabei bestehende, funktionierende IT-Komponenten und Bestandslösungen aktiv einbinden, um unnötige Doppelstrukturen und Insellösungen zu vermeiden und die Effizienz und Akzeptanz digitaler Verwaltungsanwendungen zu steigern.\r\n3)\r\nVerbraucher schützen\r\nVertrauenswürdige Daten wecken Begehrlichkeiten. Verbraucher:innen müssen daher vor Überwachung, Missbrauch und Betrug geschützt werden. Es braucht einen effektiven Schutz, am besten durch technische Maßnahmen, die eine „Überidentifizierung“ verhindern, aber gleichzeitig eine bürokratiearme Integration in Anwendungsfälle sicherstellen. Gleichzeitig müssen Verbraucher:innen befähigt werden, entscheiden zu können, wer warum welche Nachweise aus der Wallet erhält. Dafür ist\r\n2 eGovernment MONITOR 2024\r\n3 Bitkom 2025, „Mehr als 40 Mrd. Euro Umsatz – Smartphones“\r\n3\r\nein kluges Verbraucherschutzkonzept erforderlich, das Verbraucher:innen schützt und gleichzeitig befähigt, selbstbestimmt Entscheidungen treffen zu können. Wir fordern daher, den Verbraucherschutz technisch in der Wallet – u. a. durch die ausreichende Identifizierung und Überprüfung der Relying Parties inkl. Zugriffsrechte – zu verankern, ein Marketingkonzept zur Aufklärung über Risiken und den vertrauensvollen Umgang mit der Wallet zu entwickeln und Datenschutzanforderungen konsequent zu berücksichtigen. Eine zentrale Stelle sollte zudem sicherstellen, dass die Registrierung von Relying Parties unter Einhaltung der eIDAS-Vorgaben erfolgt. Bei der Übermittlung von Daten an Relying Parties ist das Prinzip der Datenminimierung zu beachten. Zudem sollte es für Nutzer:innen möglich sein, ein Pseudonym in der Wallet zu hinterlegen, welches als Standardeinstellung ausgewählt ist. Sensible Ausweisdaten sollten nur auf Grundlage gesetzlicher Anforderungen mit Dienstanbietern geteilt werden. Deshalb plädieren wir für eine klare Trennung zwischen Anwendungsfällen, die auf einer gesetzlichen Identifikationspflicht beruhen, und solchen, bei denen die Identifikation lediglich auf Grundlage von AGB erfolgt. Optional sollte in der EUDI-Wallet die Einstellung möglich sein, dass man den Personalausweis mit der eID-Funktion für (sicherheits)kritische Vorgänge immer wieder neu anhalten und eine PIN eingeben können sollte. Der User kann so selbst entscheiden, ob er seinem Smartphone vertraut, oder ob er bestimmte Vorgänge noch einmal durch das Anhalten der eID haptisch absichern möchte.\r\n4)\r\nBestehende Strukturen nutzen und effizienter gestalten\r\nDie Entwicklung eines eIDAS-Ökosystems benötigt Kontinuität. In der Politik muss an die bisherigen Strukturen bestehend aus Ministerien und SPRIN-D angeknüpft werden, wobei vertikale Themen künftig im Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS) liegen und verantwortet werden müssen. Wir fordern einen zentralen Ansprechpartner, der auch nach innen ins Ministerium das Thema vorantreibt und andere Referate, die indirekt damit zu tun haben, aufklärt. Im Hinblick auf die Verbreitung und zunehmende Einführung der eIDAS-Regeln in der deutschen Digitalumgebung bedarf es einer zentralen Stelle, die die Organisation, Überwachung und Weiterentwicklung des EUDI-Ökosystems verantwortet. Unter dem Dach des BMDS sollten themenspezifische Expertengremien eingerichtet werden, um regelmäßig zu evaluieren, welche digitalen Nachweise (Credentials) in verschiedenen Anwendungsbereichen von Relying Parties verlangt werden – mit dem Ziel, diese bedarfsgerecht zu gestalten und das eIDAS-Ökosystem effizient weiterzuentwickeln. Zudem sollten künftige regulatorische Gesetzesvorhaben grundsätzlich einem Digital-Check unterzogen werden – mit dem Ziel, die Potenziale des eIDAS-Ökosystems systematisch zu berücksichtigen und, wo möglich, aktiv zu integrieren. Die Nutzung der EUDI-Wallet im Zahlungsverkehr darf beispielsweise nur erfolgen, wenn eine adäquate Berücksichtigung in der sektorspezifischen Regulierung erfolgt ist. Diese muss sowohl die technischen (Sicherheits-)Anforderungen als auch das Haftungsregime konsistent regeln, bei dem eine klare Trennung der Verantwortlichkeiten von Wallet-Anbietern und (Finanz-)Dienstleistern sichergestellt ist, um Rechtssicherheit und Stabilität im Finanzsektor zu gewährleisten.\r\n5)\r\nAnwendungsfälle fördern\r\nDass Digitale Identitäten unter dem Henne-Ei-Problem leiden und die Förderung von Anwendungsfällen in der Verwaltung und Privatwirtschaft essenziell für ihren weiteren Erfolg sind, ist seit 2010 bekannt. Die EUDI-Wallet sollte jedoch in einem ersten Schritt auf ihre Kernfunktion – die digitale Identifizierung und Authentifizierung, insbesondere im Rahmen von KYC-Prozessen – fokussieren. Das BMDS sollte zusätzlich auf einige wenige Schlüssel-Anwendungsfälle als Zusatzleistung konzentrieren, die einen Schneeballeffekt hervorrufen können. Hier sehen wir besonders die folgenden Bereiche als elementar an: Die Förderung von Organisationsidentitäten (z.B. European Business Wallet), die Ausstellung des digitalen Führerscheins, digitale Reiseunterlagen, die Bereitstellung des Organspendeausweises als digitalen Nachweis, eine Lösung zur anonymen oder pseudonymen Altersverifikation sowie die Kombination aus physischen und digitalen Hochschulzeugnissen und Immatrikulationsnachweisen.\r\n4\r\nEntscheidend für den Erfolg ist dabei die frühzeitige und breite Einbindung sowie Akzeptanz durch die Relying Parties."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012142","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU Richtlinie 2024/1226 (Richtlinie Sanktionsstrafrecht)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/da/31/355622/Stellungnahme-Gutachten-SG2409200002.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechts-vorschriften\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 19. September 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 5\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 19.\r\nSeptember 2024\r\nAnmerkungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsge-setzes und anderer Rechtsvorschriften\r\n1. Pflicht zur Verhinderung der Verwendung (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 n.F.)\r\n§ 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d fordert die „Pflicht zur Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen“. Diese Vorschrift ist sachlich nachvollziehbar, aber in der vorliegenden Formulierung für Fi-nanzinstitute problematisch.\r\nDas Einfriergebot, um das es hier geht, gilt nach gängiger Rechtsauffassung qua Gesetz und erfordert keinen Umsetzungsakt. Für die „Verhinderung der Verwendung“ ist jedoch ein ak-tives Tun der Institute notwendig, z.B. ist ein Sperrvermerk vorzuzeigen. Ein Unterlassen dieses Tuns wäre gemäß der vorliegenden Formulierung strafbewehrt. Der Gesetzestext würde sich von geltender Haltung – auch von Bundesbank und BMWK – entfernen, dass Gelder qua Gesetz eingefroren werden. Ein Unterlassen verlangt Garantenstellung – Kredit-institute als Garanten wären also stärker in Haftung genommen als alle anderen Wirt-schaftsteilnehmer.\r\nUnser Vorschlag wäre stattdessen, an das Verfügungsverbot anzuknüpfen („Verbot über … zu verfügen“). Die Konsequenz wäre, dass man an bestehenden Rechtsauffassungen und Rechtsbegriffen festhält.\r\n2. Strafbewehrung der Umgehung (§ 18 Abs. 1 Nr. 3)\r\nAngesichts der verfassungsrechtlichen Herausforderung, die sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.04.2010 (AK 2/10) ergibt, ist der hier gefundene gesetzgeberi-sche Ansatz wohl vertretbar: Er knüpft lediglich am Einfriergebot an und verlangt darüber hinaus verschleiernde Absichten.\r\nEs muss aber vermieden werden, dass sich Defizite bei der wirksamen Bekämp-fung der Sanktionsumgehung der produzierenden Industrie unmittelbar nachteilig auf den Bankensektor auswirken. Eine nicht ausreichende Sanktionscompliance bei der Industrie (insbesondere No-Russia-Clause bzw. No-Belarus-Clause) darf nicht zu Lasten der Institute wirken, indem sie das diesbezüglich höhere Umgehungsrisiko bei ihren Kunden in ihrer Gefährdungsanalyse berücksichtigen und ihre Sorgfaltspflichten dementsprechend an-passen müssen. Finanzinstitute sind aber bereits jetzt mit umfangreichen Maßnahmen be-lastet. Aus diesem Grund können wir nicht nachvollziehen, warum sich der Entwurf „weitest-gehend im von der Richtlinie Sanktionsstrafrecht zwingend vorgegebenen Umfang“ be-schränkt. Es gibt daher keinen Grund, auf eine Strafbewehrung der Nichtbeachtung der „No-Russia-“ bzw. „No-Belarus-Clause“ zu verzichten. Auch die von den Exporteuren durchzu-führende Risikobewertung gemäß Abs 12gb VO 833/2014 sollte unseres Erachtens Eingang ins Gesetz finden. Unser Petitum ist an dieser Stelle, die Compliancelasten entsprechend der unterschiedlichen Rollen von Unternehmenskunden und Bank zu verteilen.\r\nSeite 3 von 5\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 19.\r\nSeptember 2024\r\n3. Strafbewehrung bestimmter Berichtspflichten, insbes. sog. „Jedermanns-pflicht“ (§ 18 Abs. 5a n.F.)\r\nDie Strafbarkeit der Jedermannspflicht ist eine verfassungsrechtlich problematische Durch-brechung des Grundsatzes, dass nur wenige, schwerste Straftaten (strafbewehrt) anzeige-pflichtig nach StGB sind.\r\nIn der Gesetzesbegründung zu Buchstabe b heißt es, dass die Jedermannspflicht „lediglich im Umfang der zwingenden Vorgaben der Richtlinie Sanktionsstrafrecht strafbewehrt“ werde. Dies kann nicht nachvollzogen werden; wo in der Richtlinie werden die Berichts-pflichten adressiert?\r\nGrundsätzlich ist das Kreditinstitut meldepflichtig, nicht der einzelne Mitarbeiter.\r\nAngesichts der Weite der Berichtspflichten, unter Einschluss der Jedermannspflicht, ist es auch unangemessen, die Verletzung der entsprechenden Pflichten unter Strafandrohung zu stellen; vielmehr sollte es auch mit Blick auf die unverhältnismäßigen operativen Aufwände, den die jeweiligen Berichtspflichten schaffen, ausreichend sein, und entspricht eher dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot, die entsprechenden Handlungen bzw. Unterlassungen als Ordnungswidrigkeiten zu qualifizieren.\r\nZur Vermeidung unnötiger Kriminalisierung sollte zumindest eine Bestimmung aufgenom-men werden, wonach die in gleicher Angelegenheit erstellte Geldwäscheverdachtsmeldung strafausschließend ist.\r\nWeiterhin fehlt bei den Verstößen gegen die Meldepflichten eine eindeutige Klarstellung, dass sich die Strafen bzw. Bußgelder nur auf die für die meldende Person bekannten Informationen beschränkt.\r\n4. Strafbefreiung für „humanitäre Hilfe für eine bedürftige Person“ (§ 18 Abs. 11 n.F.)\r\nDieser Strafausschließungsgrund ist völlig verkürzt, in dem nur die direkte humanitäre Hilfe für eine Person erfasst ist. Besser wäre es, wenn die gesamte Bestimmung von Art. 3 Abs. 5 Sanktionsrichtlinie umgesetzt würde.\r\nDie Umsetzung scheint nicht unerheblich hinter dem Spielraum zurückzubleiben, den die Richtlinie bietet: das Mindeste sollte sein, den vollständigen Text der Richtlinie (Art. 3 Abs. 5) aufzunehmen, so dass „humanitäre Hilfe für bedürftige Personen oder Tätigkeiten zur Unterstützung grundlegender menschlicher Bedürfnisse“ straffrei gestellt wer-den. Vor allem geht es nicht bloß um eine einzelne „bedürftige Person“; vielmehr sollten hu-manitäre Zahlungen an ganze Personengruppen, Bevölkerungen und globale Gebiete be-rücksichtigt werden können, wenn sie dem Zweck der humanitären Hilfe dienen. Andernfalls stehen z.B. projektbezogene Zahlungen immer unter der Gefahr einer Strafbarkeit.\r\nWirtschaftsgüter wie Getreide- oder Düngemittellieferungen, Medikamente und medizinische Güter sollten freistellungsfähig sein. Es ist widersinnig, den Fortgang der Lieferung solcher Produkte in sanktionierte Länder einzufordern, ohne dies kriminalpolitisch zu flankieren.\r\nSeite 4 von 5\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 19.\r\nSeptember 2024\r\n5. Wegfall der 2-Tages-Umsetzungsfrist (§18 Abs. 11 a.F.)\r\nDie ersatzlose Streichung der Umsetzungsfrist für das Einspielen von Sanktionslisten ist nicht akzeptabel. Übergangsregelungen sind Teil des Rechtsstaatsprinzips. Zwar ist es nach-vollziehbar, dass Sanktionen sofort und überraschend wirken müssen und daher ausnahms-weise auf sonst übliche Übergangsregelungen verzichtet wird. Dieses legitime Vorgehen zu-lasten von sanktionierten Personen darf aber nicht zu Lasten von Kreditinstituten gehen und deren Strafbarkeitsrisiko erhöhen. Es muss hier eine Lösung geschaffen werden, da es für Finanzinstitute schlichtweg nicht möglich ist, unmittelbar nach Veröffentli-chung der Rechtsakte die Maßnahmen in der gesamten Organisation umzusetzen. Üblicherweise muss jeder neue Rechtsakt innerhalb der Kreditinstitute von den zuständigen Abteilungen analysiert und auf prozessuale Konsequenzen überdacht werden, die dann noch innerhalb der Organisation an alle relevanten Stellen kommuniziert werden müssen. Dies nimmt Zeit in Anspruch (die 2 Tage waren schon knapp). Wenn während dieser Zeit ein Bankmitarbeiter im Markt einen nun rechtswidrig gewordenen Vertrag unterschreibt (weil er ihn irrtümlich für noch rechtmäßig hielt), war vorher durch § 18 Abs. 11 AWG a.F. klarge-stellt, dass er schuldlos handelte. Die Streichung führt nun auf die allgemeinen Regelungen des § 17 StGB (Verbotsirrtum) zurück, deren Grenzen unklar sind, wodurch sich die Rechts-unsicherheit für Kreditinstitute und deren Mitarbeiter drastisch erhöht. Eine solche Verschär-fung der Bankenhaftung ist zu Sanktionszwecken weder notwendig noch angemessen. Die gesetzliche Vorgabe muss eine realistische Umsetzung ermöglichen.\r\nDie Beibehaltung der Umsetzungsfrist würde nicht im Widerspruch zur Richtlinie stehen, da die bisherige Umsetzungsfrist allein den faktischen Umsetzungsproblemen Rechnung trug, die sich aus der sofortigen Wirkung der Sanktionsregeln einerseits und den operativen Her-ausforderungen bei deren Umsetzung andererseits ergibt; dies ist unter den Russlandsankti-onen nur noch komplexer geworden: Längere Listen, neuartige Sanktionsanforderungen, häufigere Änderungen – und das alles ohne die Möglichkeit für Finanzinstitute, sich auf diese Maßnahmen vorzubereiten.\r\n6. Keine Strafbefreiung für Taten unter einem Gegenwert von EUR 10.000 (Art. 3 Abs. 2 RL2024/1226)\r\nUnseres Erachtens ist es nicht nachvollziehbar, dass der deutsche Gesetzgeber nicht von den Erleichterungen für Taten unter einem Gegenwert von EUR 10.000 Gebrauch machen will, wenigstens für die Zwecke der Strafzumessung. Der Grenzwert sollte jedenfalls dann eine Rolle spielen, soweit es eine Überlappung mit anderen rechtspolitisch relevanten Berei-chen gibt (Strafbefreiung für humanitäre Hilfe, 2-Tages Umsetzungsfrist, Besserstellung von Compliance Officers).\r\n7. Keine Erleichterung für Handlungen von Compliance Officers\r\nSanctions Compliance Officer stehen in Ausübung ihrer Berufspflichten in einem besonders hohen Risiko, dass sie unter hohem Zeitdruck, insbes. wenn die Sanktionsregeln neu in Kraft getreten sind, im Einzelfall, aber auch aufgrund zunächst entstandener\r\nSeite 5 von 5\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 19.\r\nSeptember 2024\r\nMissverständnisse mit Wirkung für eine Vielzahl von Fällen Handlungen begehen, die als strafrechtlich relevant qualifiziert werden – obwohl ihre Absicht typischerweise auf die Erfül-lung der gesetzlichen Pflichten gerichtet ist. Dieser Umstand sollte in einer strafrechtlich re-levanten Besserstellung dieser Berufsgruppe münden, jedenfalls dann, wenn die entspre-chenden Handlungen den zuständigen Behörden freiwillig offenkundig gemacht worden sind (hierzu auch nächsten Absatz). Dieses Petitum besteht, nicht obgleich es eine höchstrichter-liche Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 – 5 StR 394/08) gibt, die Compliance Officers in bestimmten Fällen sogar eine Garantenstellung zuweist, sondern gerade deswe-gen: Es bedarf gesetzgeberischer Korrektur, wenn die Rechtsprechung in historisch einzig-artigen Konstellationen zu rechtspolitisch unangemessenen Ergebnissen führt.\r\n8. Keine Strafbefreiung für selbst angezeigte Taten\r\nDie ersatzlose Streichung des Strafausschließungsgrundes für Selbstanzeigen ist nicht nach-vollziehbar. Selbstanzeigen werden ausdrücklich als mildernder Grund in der Sanktionsricht-linie genannt. Wegen des großen Zeitdrucks bei der Umsetzung neu in Kraft tretender Sank-tionsregeln, der hohen rechtlichen Komplexität insbes. neu geschaffener Beschränkungen, die oft mit gleichzeitig zu beachtenden Anforderungen mehrerer Sanktionsregime einher-geht, und der großen operativen Herausforderungen für global ausgerichtetes Massenge-schäft, muss eine strafbefreiende Selbstanzeige jedenfalls dann in Erwägung gezogen wer-den, wenn die entsprechenden Handlungen innerhalb eines bestimmten Zeitfensters nach Inkrafttreten der jeweiligen Regelung vorgenommen wurden (bzw. es zu Unterlassungen gekommen ist). Unseres Erachtens ist es zumindest dann angemessen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, wenn eine solche Selbstanzeige sich auf Handlungen und Unterlas-sungen bezieht, zu denen es ohne relevantes wirtschaftliches Eigeninteresse des Selbstan-zeigenden gekommen ist.\r\nDarüber hinaus wäre es angemessen, bei Selbstanzeigen (bedeutende) Rabatte bei der Strafzumessung vorzusehen. Der Verzicht auf die Strafbefreiung ist insbesondere angesichts der in den EU-Regelungen ebenfalls enthaltenen Verpflichtungen an die Mitgliedstaaten, umfassende Möglichkeiten der strafbefreienden Selbstanzeige vorzusehen, nicht nachvoll-ziehbar. Gerade Selbstanzeigen sind zudem wertvolle Erkenntnisquellen für die Behörden. Des Weiteren schonen sie auch die Personalressourcen der Behörden.\r\n***"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Februar 2025\r\nTeilnehmende Ministerien: AA, BMWK, BMF\r\nZiel des Workshops: Die praktischen Herausforderungen der Banken bei der Sanktions-compliance zu erläutern. Diese Informationen sollen der Bundesregierung helfen, die Anliegen des Bankenverbandes besser nachzuvollziehen und praxisnahe Regelungen zu gewährleisten.\r\nLobbyanliegen des Bankenverbandes:\r\n- Immer mehr neue zusätzliche Sanktionsvorschriften und Meldepflichten sowie die Ausweitung der Jurisdiktionsgrenzen stellen die Banken vor erhöhte Herausforderungen und verringern den Risikoappetit der Finanzindustrie. Anliegen: Es sollte mehr hinter-fragt werden, welche Ziele mit den restriktiven Maßnahmen verfolgt werden und ob sie mit ihnen erreicht werden, z.B. mit den umfangreichen Meldepflichten.\r\n- Die Datenanforderungen der Art. 5b und 5r der VO 833/2014 gehen über die nach Geldwäschegesetz zu erhebenden Kundendaten hinaus. So besteht beispielsweise keine Pflicht, alle Staatsangehörigkeiten oder alle Vornamen zu erfassen. Anliegen: Gleichlauf von Sanktionsverordnungen und Geldwäschegesetz bei den zu erfassenden Daten.\r\n- Mit der anstehenden AWG-Novelle könnte die bisherige Zwei-Tages-Umsetzungsfrist entfallen. Anliegen: Die Beibehaltung der Zwei-Tages-Umsetzungsfrist und Schaffung der Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige für Compliancemitarbeiter in Banken würden die Rechtssicherheit für diese erheblich erhöhen, zumal Tätigkeiten wie das „Hit Management“ viel händische Arbeit erfordert, bei der Arbeitsfehler passieren können.\r\n- Weitere wichtige Anliegen in Bezug auf die AWG-Novelle: Keine Strafbewehrung insbesondere der „Jedermannspflicht“ nach Art. 6b VO 833/2014, da diese Pflicht nicht hinreichend konkretisiert ist; von der Möglichkeit in der Richtlinie, Strafbefreiung für Taten unter einem Gegenwert von EUR 10.000 vorzusehen, sollte Gebrauch gemacht werden; Erleichterungen für Mitarbeiter der Sanktionscompliance sollten eingeführt werden; Defizite bei der wirksamen Bekämpfung der Sanktionsumgehung der produzierenden Industrie dürfen sich nicht nachteilig auf den Bankensektor auswirken.\r\n- Die „Jedermannspflicht“ nach Art. 6b VO 833/2014 stellt Banken vor praktische Umsetzungsprobleme. Anliegen: Die mit dem 16. Sanktionspaket geschaffene Möglichkeit zur Vermeidung von Doppelmeldungen sollte genutzt werden.\r\n- Instant Payments: Es herrscht große Unklarheit darüber, wie der Begriff „immediately“ auszulegen ist. Anliegen: Bereitstellung maschinenlesbarer Listen, die den Prüfprozess beschleunigen würden.\r\n- Compliancemitarbeiter von Banken haben nicht das notwendige Wissen, um Dual Use Güter eindeutig als solche zu identifizieren. Anliegen: Sorgfaltspflichten bei Dual-Use-Gütern sollten in erster Linie beim Exporteur liegen. HS-Codes sollten auf allen Rechnungen angegeben sein."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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August 2025\r\n2\r\nKernanliegen\r\nDas Ziel einer effektiven und effizienten Umsetzung von EU-Sanktionen unterstützen wir. Unsere Mitglieder gewährleisten dies nach unserer Einschätzung auch sicher und verlässlich. Praktikable Vorgaben sind hierfür essenziell.\r\nAus diesem Grund sehen wir die angedachte Streichung der sogenannten „Schonfrist“ in § 18 Abs. 11 AWG sehr kritisch. Wir haben Sorge, dass diese konkrete Maßnahme die effiziente Umsetzung von Finanzsanktionen in der Praxis erheblich erschweren wird. Hierfür gibt es keine Veranlassung – weder aus unserer Sicht noch aus Sicht von Rechtsexperten. Die Streichung ergibt sich auch nicht als Gebot einer 1:1-Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226.\r\nWir werben zudem für die Einführung einer umfassenden strafbefreienden Selbst-anzeige und somit für die entsprechende Ergänzung des aktuellen § 18 Abs. 13 AWG.\r\nZwar gelten EU-Sanktionsverordnungen unmittelbar mit Veröffentlichung im Amtsblatt, eine sofortige technische Umsetzung ist jedoch faktisch unmöglich: Neue Maßnahmen müssen erst analysiert, in Sanktionsfilter eingespielt und in komplexen Systemen verarbeitet werden. Ohne angemessene Umsetzungsfrist und die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige wären Mitarbeitende trotz bestmöglicher Compliance-Prozesse unmittelbar strafrechtlich verantwortlich. Hierdurch würde die Gewinnung und Bindung erforderlicher Fachkräfte erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht.\r\nDurch den vorliegenden Referentenentwurf würde die effiziente Umsetzung der Sanktionen erheblich beeinträchtigt.\r\nSeite 3 von 9\r\nStellungnahme zur AWG-Novelle, 29. August 2025\r\n3\r\nIm Einzelnen:\r\na.\r\nBeibehaltung der Umsetzungsfrist/Strafbefreiungsregelung gemäß § 18 Abs. 11 AWG\r\nVon besonderer und kritischer Bedeutung ist die bisher in § 18 Abs. 11 AWG enthaltene Strafbefreiungsregelung. Diese geht auf den Umstand zurück, dass es faktisch unmöglich ist, Sanktionsregelungen unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung praktisch umzusetzen. So ist beispielsweise der maßgeblich betroffene Zahlungsverkehr ein Massengeschäft, das seit geraumer Zeit weitestgehend automatisiert abläuft, auch wenn wesentliche Bestandteile dieses Prozesses noch menschlicher Eingriffe bedürfen. Auf üblichem Wege publizierte Sanktionsbestimmungen müssen in digitale „Sanktionsfilter“ umgesetzt werden, die sodann die Transaktionen auf „Treffer“ kontrollieren. Hierzu müssen die Daten in komplexen Verfahren für das Transaktionsfiltern aufbereitet werden, ein Prozess, der bis zu zwei Tage dauern kann. Die erste Aufbereitung findet regelmäßig bei externen Datenbankanbietern statt, die die im EU-Amtsblatt veröffentlichten Daten elektronisch für die Kreditinstitute aufbereiten. Danach schließt sich in den Instituten ein interner und zum Teil sehr komplexer Aufbereitungsprozess an. Die nun vorgesehene Streichung dieser Regelung suggeriert, soeben publizierte Sanktionsbestimmungen könnten quasi sofort umgesetzt werden. Damit wird ignoriert, dass dies rein faktisch nicht möglich ist.\r\nWir verkennen keineswegs, dass Sanktionsbestimmungen schnellstmöglich wirksam werden müssen, um den Sanktionierten keine Gelegenheit für Ausweichhandlungen zu geben. Der Entwurf lässt allerdings völlig unberücksichtigt, dass Sanktionen nicht rascher als auf die beschriebene Weise umgesetzt werden können. Die Weigerung, den tatsächlichen Grundlagen der Sanktionsumsetzung Rechnung zu tragen, ist umso bedenklicher, als der Gesetzgeber mit der strafrechtlichen Sanktionsdrohung zum schärfsten Schwert des Rechtsstaats greift und Mitarbeiter von Kreditinstituten in unverhältnismäßiger Weise unter Druck setzt.\r\nDie zur Begründung der Aufhebung des bisherigen § 18 Abs. 11 gemachten Ausführungen gehen rechtsdogmatisch fehl.\r\nSo verlangt die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 gerade keine Streichung der Strafbefreiungsregelung. Die geltende Vorschrift des § 18 Abs. 11 AWG ist ein persönlicher Strafausschließungsgrund, der im deutschen Recht als Teil der Schuld im Allgemeinen Teil (AT) des Strafrechts verortet ist. Es ist Ausdruck des Subsidiaritätsgebots, dass EU-Rechtsakte, wie die umzusetzende Richtlinie, keine Vorgaben zur Ausgestaltung solcher allgemeinen Rechtsfragen treffen. § 18 Abs. 11 AWG kann folglich in Umsetzung der Richtlinie beibehalten werden.\r\nEine Streichung der Strafbefreiungsregelung würde dazu führen, dass eine Strafbarkeit eines Mitarbeiters künftig von der Annahme eines Verbotsirrtums gem. § 17 StGB und der Frage der Vermeidbarkeit dieses Irrtums abhinge. Diese Alternative bietet gegenüber dem geltenden Recht bei weitem nicht die erforderliche Rechtssicherheit. Vielmehr ist bereits die bisherige Umsetzungsfrist knapp bemessen, um neue Sanktionsvorgaben in technischen Systemen – und\r\nSeite 4 von 9\r\nStellungnahme zur AWG-Novelle, 29. August 2025\r\n4\r\ndaran anschließenden manuellen Prüfprozessen – verpflichteter Unternehmen verarbeiten zu können. Sie trägt jedoch immerhin dem Umstand Rechnung, dass eine Implementierung in die Systeme des Instituts selbst unter höchstem technischem und personellem Aufwand schlicht nicht ohne eine gewisse zeitliche Verzögerung möglich ist. Beispielsweise ist bei den komplexen Russlandsanktionen – längere Listen, häufige Änderungen, neue Anforderungen – ein gewisser zeitlicher Spielraum zur Umsetzung unverzichtbar.\r\nEs ist auch aus rechtsstaatlichen Gründen nicht akzeptabel, die Mitarbeiter von Kreditinstituten unter Strafdrohung zu stellen, obwohl ihnen ein normgemäßes Handeln gar nicht möglich ist. Eine Verurteilung wäre vielmehr allein davon abhängig, ob ihr Handeln einen vermeidbaren Irrtum darstellen könnte. Das wäre für die betroffenen Mitarbeiter eine unzumutbare Belastung. Zur weiteren Begründung und insbesondere zur Frage der Vereinbarkeit des aufhebenden Teils des § 18 Abs. 11 AWG-E mit der umzusetzenden Richtlinie verweisen wir auf das beigefügte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Kilian Wegner, z. Zt. Europa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder.\r\nAus Furcht vor strafrechtlichen Konsequenzen bei unbeabsichtigten Verstößen wäre zu erwarten, dass Kreditinstitute künftig noch risikoaverser agieren und sich aus Geschäftsfeldern mit sanktionsrechtlicher Unsicherheit oder besonders risikobehafteten Ländern weiter zurückziehen. Dies kann insbesondere dann nachteilig sein, wenn politische oder wirtschaftliche Ziele – wie etwa der Wiederaufbau in Krisenregionen – auf die Mitwirkung des Bankensektors angewiesen sind. Zudem wird es für Kreditinstitute deutlich schwieriger, qualifiziertes Fachpersonal zu gewinnen oder zu halten, wenn Mitarbeitende sich einem erhöhten persönlichen Haftungsrisiko ausgesetzt sehen. Strafrechtliche Unsicherheit wirkt abschreckend.\r\nAus Sicht der Kreditinstitute ist es daher aus tatsächlichen wie juristischen Gründen unabweisbar geboten, die bisher bestehende Umsetzungsfrist bzw. Strafbefreiungsregelung im AWG beizubehalten. Nur so kann sichergestellt werden, dass Kreditinstitute und Bankmitarbeitende nicht einem unverhältnismäßigen (persönlichen) Risiko ausgesetzt werden und die Handlungsfähigkeit der Kreditinstitute im Einklang mit den politischen Zielen der Bundesregierung gewährleistet wird. Für Mitarbeitende in Kreditinstituten gilt dies insbesondere auch wegen des obiter dictums zur Garantenstellung des Compliance Officers, welches der BGH in seiner Rechtsprechung von 2009 formuliert hat (dazu sogleich).\r\nSeite 5 von 9\r\nStellungnahme zur AWG-Novelle, 29. August 2025\r\n5\r\nb.\r\nZusätzliche Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige für Compliancemitarbeitende\r\nDie Möglichkeit der umfassenden strafbefreienden Selbstanzeige im Außenwirtschaftsgesetz ist ein zusätzliches praktikables und rechtssicheres Instrument, um Bankmitarbeitende vor Strafen bei unbeabsichtigten Verstößen durch banale Arbeitsfehler oder – komplexer – später erkannte Sach- und Rechtserkenntnisse zu schützen, die sich trotz aller Vorsichtsmaßnahmen nicht vollständig vermeiden lassen. Diese Möglichkeit war bislang (leider nur, aber immerhin) für eingeschränkte Sachverhalte bei Ordnungswidrigkeiten gem. § 22 Abs. 4 AWG vorgesehen. Die Selbstanzeigemöglichkeit bleibt für strafrechtlich relevante Verstöße notwendig, und zwar über das Maß des – nun abzuschaffenden – § 18 Abs. 13 AWG hinaus. Wir plädieren daher eindringlich für die Einführung einer umfassenderen strafbefreienden Selbstanzeige auch für zeitlich außerhalb des Anwendungsbereichs der Umsetzungsfrist gem. § 18 Abs. 11 AWG liegende Sachverhalte und wenden uns entschieden gegen die vorgesehene Streichung des § 18 Abs. 13 AWG.\r\nEin solches Modell wäre mit dem EU-Rechtsrahmen vereinbar. So besagt Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014: „Natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.“\r\nAuch Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sieht ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige berücksichtigen können: „(…) Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und können die Selbstanzeige von Verstößen gegen diese Verordnung im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften als mildernden Umstand berücksichtigen. (…)“\r\nErwägungsgrund 26 VO (EU) 2024/1745 sagt: „Legt eine natürliche oder juristische Person freiwillig, vollständig und rechtzeitig einen Verstoß gegen die restriktiven Maßnahmen offen, sollten die zuständigen nationalen Behörden diese Selbstanzeige bei der Verhängung von Sanktionen im Einklang mit nationalem Verwaltungsrecht oder mit sonstigem einschlägigen nationalen Recht oder sonstigen einschlägigen nationalen Vorschriften gegebenenfalls gebührend berücksichtigen können. Die Maßnahmen, die gemäß der Richtlinie 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates von den Mitgliedstaaten ergriffen werden, und die darin enthaltenen Anforderungen in Bezug auf mildernde Umstände sind anwendbar.“\r\nEine gesetzlich verankerte Selbstanzeigemöglichkeit würde insbesondere für Compliance-Verantwortliche in Kreditinstituten eine wirksame rechtliche und psychologische Unterstützung dafür schaffen, etwaige Verstöße frühzeitig und eigeninitiativ offenzulegen. Dies stärkt nicht nur die Sanktionsdurchsetzung, sondern fördert auch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Aufsicht, Ermittlungsbehörden und Kreditinstituten.\r\nSeite 6 von 9\r\nStellungnahme zur AWG-Novelle, 29. August 2025\r\n6\r\nEin Blick auf internationale Standards zeigt, dass die Einführung einer strafbefreienden Selbstanzeige nicht nur rechtlich möglich, sondern auch sachlich geboten ist. Die US-amerikanische Sanktionsbehörde OFAC betrachtet freiwillige Selbstanzeigen als zentrales Instrument zur effektiven Durchsetzung von Sanktionen. Solche Selbstanzeigen dienen dort als wertvolle Informationsquelle zur Aufdeckung und Verhinderung von Sanktionsumgehungen.\r\nDiese Praxis unterstreicht, dass Selbstanzeigen nicht nur dem Schutz von Unternehmen und deren Mitarbeitenden dienen, sondern auch den Behörden ermöglichen, systematische Schwachstellen zu identifizieren und gezielt gegen Umgehungsstrategien vorzugehen. Eine entsprechende Regelung im deutschen Außenwirtschaftsgesetz erhöht somit nicht nur die Rechtssicherheit für Kreditinstitute, sondern stärkt auch die Effektivität der Sanktionsdurchsetzung insgesamt.\r\nWeitere Anliegen\r\nIm Folgenden finden Sie weitere konkrete Anmerkungen der DK zum Gesetzesentwurf. Gerne stehen die Verbände der Deutschen Kreditwirtschaft und ihre Mitglieder für ein vertiefendes Gespräch zur Verfügung.\r\n1. Pflicht zur Verhinderung der Verwendung (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 n.F.)\r\nDie neue Vorschrift verpflichtet Kreditinstitute, die Verwendung von sanktionsbefangenen Geldern zu verhindern. In der Praxis stellt sich für Kreditinstitute ein erhebliches Abgrenzungsproblem bei Geldern, die sich außerhalb der Europäischen Union befinden.\r\nDie Bundesbank hat bislang stets die Auffassung vertreten, dass das unionsrechtliche Einfrieren nur für Vermögenswerte innerhalb des territorialen Geltungsbereichs der EU gilt und nicht auf Auslandslokationen von Instituten erstreckt ist. Durch die nun vorgesehene Pflicht zur Verhinderung stellt sich die Frage, ob Kreditinstitute künftig auch dort tätig werden müssen, wo die EU-Verordnung kein automatisches Einfrieren anordnet.\r\nSollte eine solche extraterritoriale Pflicht tatsächlich beabsichtigt sein, bedarf es einer eindeutigen gesetzlichen Klarstellung, dass Institute im Falle von Rechtskonflikten mit Drittstaatenrecht nicht mit strafrechtlichen Ermittlungen rechnen müssen. Andernfalls geraten Kreditinstitute in eine unauflösbare Zwickmühle: Einerseits drohen Sanktionen im Drittstaat, wenn das lokale Recht (z. B. in China) die Durchsetzung von EU-Sanktionsverfügungen ausdrücklich verbietet. Andererseits droht in Deutschland ein strafrechtliches Risiko, wenn die Verhinderungspflicht nicht erfüllt werden kann.\r\nNota Bene: Die Formulierung in der Gesetzesbegründung auf S. 25, wonach die Richtlinie die Pflicht „sanktionsbefangene Gelder (…) einzufrieren“ vorsehe, erweckt den Eindruck, als sei hierfür stets ein zusätzlicher Rechtsakt erforderlich, während die EU-Verordnung nach ständiger Praxis die Pflicht zum Einfrieren automatisch bewirkt.\r\nSeite 7 von 9\r\nStellungnahme zur AWG-Novelle, 29. August 2025\r\n7\r\n2. Strafbewehrung der Umgehung (§ 18 Abs. 1 Nr. 3)\r\nAngesichts der verfassungsrechtlichen Herausforderung, die sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.04.2010 (AK 2/10) ergibt, ist der hier gefundene gesetzgeberische Ansatz wohl vertretbar: Er knüpft lediglich am Einfriergebot an und verlangt darüber hinaus verschleiernde Absichten.\r\nEs muss aber vermieden werden, dass sich Defizite bei der wirksamen Bekämpfung der Sanktionsumgehung der produzierenden Industrie unmittelbar nachteilig auf den Bankensektor auswirken. Eine nicht ausreichende Sanktionscompliance bei der Industrie (insbesondere No-Russia-Clause bzw. No-Belarus-Clause) darf nicht zu Lasten der Institute wirken, indem sie das diesbezüglich höhere Umgehungsrisiko bei ihren Kunden in ihrer Gefährdungsanalyse berücksichtigen und ihre Sorgfaltspflichten dementsprechend anpassen müssen.\r\nAuch die von den Exporteuren durchzuführende Risikobewertung gemäß Abs. 12gb VO 833/2014 sollte unseres Erachtens Eingang ins Gesetz finden. Unser Petitum ist an dieser Stelle, die Compliancelasten entsprechend der unterschiedlichen Rollen von Unternehmenskunden und Kreditinstituten zu verteilen.\r\n3. Strafbewehrung bestimmter Berichtspflichten, insbes. sog. „Jedermannspflicht“ (§ 18 Abs. 5a n.F.)\r\nDie Strafbarkeit der Jedermannspflicht ist eine verfassungsrechtlich problematische Durch-brechung des Grundsatzes, dass nur wenige, schwerste Straftaten (strafbewehrt) anzeige-pflichtig nach StGB sind.\r\nIn der Gesetzesbegründung zu Buchstabe e heißt es, dass die Jedermannspflicht „lediglich im Umfang der zwingenden Vorgaben der Richtlinie Sanktionsstrafrecht strafbewehrt“ werde. Dabei wird auf Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie verwiesen. Diese Regelung ist auf die Pönalisierung von Sanktionsumgehungen gerichtet, auch in ihrem Absatz (iv). Dieses einschränkende Tatbestandsmerkmal ist im Umsetzungsgesetz nicht berücksichtigt worden, so dass selbst das schlichte Ausbleiben von Meldungen, die etwa von Art. 8 Abs. 1 lit. a) der Verordnung 269/2014 neben der eigentlich als „Jedermannspflicht“ titulierten Pflicht miterfasst sind – also die eher bürokratisch anmutenden Meldungen hinsichtlich eingefrorener Konten und Beträge an die Bundesbank – in gravierender Weise strafbewehrt werden. Dies ist weder von der Richtlinie vorgesehen noch verhältnismäßig.\r\nOhnehin ist es angesichts der Weite der Berichtspflichten, unter Einschluss der Jedermanns-pflicht, und mit Blick auf ihre im Verhältnis zu den eigentlichen restriktiven Maßnahmen eher bürokratische Anmutung auch unangemessen, die Verletzung der entsprechenden, über Art. 3 Abs. 1 lit. h) (iv) der Richtlinie hinausgehenden Pflichten unter Strafandrohung zu stellen; vielmehr sollte es auch mit Blick auf die unverhältnismäßigen operativen Aufwände, die die jeweiligen Berichtspflichten schaffen, ausreichend sein, und entspricht eher dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot, die entsprechenden Handlungen bzw. Unterlassungen als Ordnungswidrigkeiten zu qualifizieren.\r\nSeite 8 von 9\r\nStellungnahme zur AWG-Novelle, 29. August 2025\r\n8\r\nZur Vermeidung unnötiger Kriminalisierung und Doppelarbeit sollte zumindest eine Bestimmung aufgenommen werden, wonach Handlungen oder Unterlassungen von der Strafe ausgeschlossen sind, soweit in gleicher Angelegenheit Geldwäscheverdachtsmeldungen erstellt wurden. In Erwägungsgrund Nr. 36 der VO 2025/395 zur Änderung der VO 833/2014 vom 24. Februar 2025 ist explizit vorgesehen, dass die Behörden die Möglichkeit schaffen, Doppelmeldungen zu vermeiden („Um Doppelmeldungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten entscheiden, dass diese Personen, Organisationen und Einrichtungen nicht verpflichtet sind, dieselben Informationen anderen zuständigen Behörden als den zentralen Meldestellen zu melden.“). Die Bundesregierung sollte die geschaffenen Erleichterungen für die Wirtschaft nutzen. Diese Bestimmung würde auch auf den Regelungszweck des neuen § 13 Abs. 7 AWG einzahlen, der den Behörden die Möglichkeit bietet, Fälle zu priorisieren und die umfangreichen neuen Meldungen um bis zu 50% zu reduzieren, die mit den Russlandsanktionen einhergehen.\r\nWeiterhin fehlt bei den Verstößen gegen die Meldepflichten eine eindeutige Klarstellung, dass sich die Strafen bzw. Bußgelder nur auf die für die meldende Person bekannten Informationen beschränken.\r\n4. Keine Strafbefreiung für Taten unter einem Gegenwert von 10.000 EUR (Art. 3 Abs. 2 RL 2024/1226)\r\nUnseres Erachtens ist es nicht nachvollziehbar, dass der deutsche Gesetzgeber nicht von den Erleichterungen für Taten unter einem Gegenwert von 10.000 EUR Gebrauch machen will, wenigstens für die Zwecke der Strafzumessung. Es erscheint uns unionsrechtlich problematisch, wenn eine Erleichterungsregelung der Richtlinie bewusst nicht umgesetzt wird und dies mit angeblich fehlender systematischer Anknüpfung begründet wird.\r\nDie Begründung des Referentenentwurfs (S. 19 f.) führt aus, dass das deutsche Strafrecht keine „monetary thresholds“ kenne und eine Umsetzung daher nicht möglich sei. Dies greift zu kurz: Das deutsche Strafrecht kennt sehr wohl Bagatellregelungen und Differenzierungen nach Geringwertigkeit. Beispielhaft sei § 248a StGB genannt, der Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen nur auf Antrag verfolgt. Zahlreiche weitere Normen (z. B. § 259 Abs. 2 StGB Hehlerei, § 263 Abs. 4 StGB Betrug, § 266 StGB Untreue) verweisen auf diese Bagatellgrenze. Auch im Betäubungsmittelrecht wird faktisch mit Grenzwerten gearbeitet (§ 29 Abs. 5 BtMG, Auslegung durch Rechtsprechung). Ein Schwellenwert von 10.000 EUR für die Anwendbarkeit des Sanktionsstrafrechts entspricht somit der Systematik des deutschen Rechts. Das Argument, dass ein Überschreiten des Schwellenwerts um „nur einen Euro“ zufällige Ergebnisse erzeuge, überzeugt nicht: Schon heute entscheidet in vielen Delikten ein einzelner Euro über Straflosigkeit oder Strafbarkeit.\r\nSeite 9 von 9\r\nStellungnahme zur AWG-Novelle, 29. August 2025\r\n9\r\nZutreffend weist die Gesetzesbegründung darauf hin, dass bei sicherheits- oder kriegswichtigen Gütern (z. B. Dual-Use-Komponenten, Rüstungsgüter) auch geringe Werte erhebliche Relevanz entfalten können. Daraus folgt aber nicht, dass ein Schwellenwert generell ungeeignet ist. Vielmehr wäre eine differenzierende Umsetzung sachgerecht:\r\n◼\r\nKein Schwellenwert für Rüstungsgüter, Dual-Use-Güter, kriegswichtige Technologie;\r\n◼\r\nEinführung eines Schwellenwerts von 10.000 EUR für alltägliche Transaktionen im Finanz- und Zahlungsverkehr, bei Bankgeschäften und Dienstleistungen ohne Sicherheitsbezug.\r\nFür Kreditinstitute ist Rechtssicherheit und Praktikabilität zentral. Eine klare Schwelle vermeidet eine Kriminalisierung von Bagatellfällen im Massengeschäft, die weder ein erhebliches Unrecht noch ein relevantes öffentliches Interesse begründen. Die Strafprozessordnung (§§ 153 ff. StPO) bietet hier keine ausreichende Vorhersehbarkeit, sondern nur nachgelagerte Opportunitätserwägungen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012142","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU Richtlinie 2024/1226 (Richtlinie Sanktionsstrafrecht)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b6/dd/609958/Stellungnahme-Gutachten-SG2509030006.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"R E C H T S G U T A C H T E N\r\nim Auftrag des Bundesverbands deutscher Banken e. V.\r\nI. Sachverhalt und gutachterliche Fragestellung\r\nDer Unterzeichner wurde um Prüfung der Frage gebeten, inwieweit sich aus der Richtlinie\r\n(EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 20241 für die\r\nBundesrepublik Deutschland die Pflicht ergibt, den bisherigen § 18 Abs. 11 des\r\nAußenwirtschaftsgesetzes (AWG) aus dem Gesetz zu streichen.\r\nNach § 18 Abs. 11 AWG werden Verstöße gegen außenpolitische Sanktionen der EU nicht\r\nbestraft, wenn\r\n− seit der Veröffentlichung der einschlägigen Sanktionsvorschrift nicht eine Frist\r\nverstrichen ist, die mindestens 48 Stunden beträgt,2 und\r\n− der Täter von der betroffenen Sanktionsvorschrift keine Kenntnis hatte.\r\nHintergrund des Gutachtenauftrags ist ein Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur\r\nÄnderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften“, der eine\r\nStreichung von § 18 Abs. 11 AWG vorsieht.3 In der Entwurfsbegründung wird ausgeführt,\r\ndass „eine Beibehaltung der Vorschrift vor dem Hintergrund einer europarechtskonformen\r\nRichtlinienumsetzung nicht zulässig“ sei.4\r\n1 ABl. L vom 29. April 2024.\r\n2 Wörtlich stellt § 18 Abs. 11 Nr. 1 AWG Sanktionsverstöße straffrei, wenn nicht seit dem Tag, an\r\ndem die verletzte Sanktionsvorschrift im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde, zwei Werktage\r\nabgelaufen sind. Die dadurch ausgesprochene „Schonfrist“ wird folglich regelmäßig länger als 48\r\nStunden betragen (z. B. wenn der betroffene Rechtsakt an Tag 0 um 10:00 Uhr veröffentlicht wird,\r\nda die Frist dann erst an Tag 2 um 24:00 abläuft und folglich insgesamt 48 Stunden andauert).\r\n3 BT-Drucks. 20/13958; für eine ausführliche Besprechung des Entwurfs s. Klötzer-Assion/Müller,\r\nWiJ 2024, 218 ff..\r\n4 A. a. O., S. 17 f.\r\n2\r\nII. Rechtsgutachterliche Erörterung\r\n1. Ausgangspunkt: Die Pflicht zur strafrechtlichen Flankierung von Verstößen\r\ngegen das EU-Sanktionsrecht gem. Art. 5 RL (EU) 2024/1226\r\nNach Art. 5 Abs. 1 RL (EU) 2024/1226 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die in Art. 3\r\nund Art. 4 der Richtlinie näher umrissenen Sanktionsverstöße mit wirksamen,\r\nverhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen zu ahnden. 5 In Art. 5\r\nAbs. 2 bis Abs. 5 finden sich Details zu der Frage, welche Tatsituationen dabei mindestens\r\nabgedeckt sein und welche Sanktionsinstrumente bei Sanktionsverstößen mindestens zur\r\nVerfügung stehen müssen. Was die Richtlinie nicht festlegt, sind die allgemeinen\r\nVoraussetzungen der Strafe (Kausalität, Zurechnung, Vorsatz, Schuld usw.) sowie\r\nallgemeine Strafausschließungsgründe (etwa Rechtfertigungs- oder\r\nEntschuldigungsgründe).\r\n2. Widerspruch von Art. 5 RL (EU) 2024/1226 zu § 18 Abs. 11 Nr. 1 AWG?\r\nEs stellt sich nun die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland auf Grund der umrissenen\r\nPönalisierungsvorgaben aus Art. 5 RL (EU) 2024/1226 verpflichtet ist, § 18 Abs. 11 AWG\r\naus dem deutschen Recht zu tilgen und Sanktionsverstöße auch dann strafrechtlich zu\r\nahnden, wenn sie in Unkenntnis des einschlägigen Rechtsakts vor Ablauf der in § 18\r\nAbs. 11 Nr. 1 AWG genannten Frist begangen werden.\r\nDie eingangs zitierte Begründung des Regierungsentwurfs leitet eine solche Pflicht aus dem\r\nUmstand ab, dass in RL (EU) 2024/1226 von einer „Schonfrist“ nach der Veröffentlichung\r\neines EU-Sanktions-Rechtsaktes keine Rede ist.6 Aus der fehlenden ausdrücklichen\r\nErwähnung eines Strafausschließungsgrundes der Richtlinie wird also ein unionsrechtliches\r\nVerbot dieses Ausschlussgrundes gefolgert.\r\nDieser Gegenschluss ist methodisch jedoch nicht korrekt. Denn es ist als Ausdruck des im\r\nStrafrecht besonders bedeutsamen Subsidiaritätsgebots7 völlig üblich, dass EURechtsakte,\r\ndie den Mitgliedstaaten Mindestvorgaben auf dem Gebiet des Strafrechts\r\n5 Einführend zur Wirkung des hier manifestierten sog. Effektivitätsgebots auf das nationale\r\nStrafrecht Wegner, in: Broemel/Krell/Muthorst/Prütting (Hrsg.), Prozessrecht in nationaler,\r\neuropäischer und globaler Perspektive, 2017, S. 139 ff. m. w. N.\r\n6 BT-Drucks. 20/13958, S. 17: „Die Richtlinie sieht einen solchen Aufschub nicht vor.“.\r\n7 S. dazu BVerfG NJW 2009, S. 2274 und S. 2287 f. –„Lissabon“.\r\n3\r\nmachen, sich zu bestimmten Fragen nicht äußern, sondern diese der Ausgestaltungsfreiheit\r\nder Mitgliedstaaten überantworten. Das trifft insbesondere auf Regelungen des sog.\r\n„Allgemeinen Teils“ (AT) des Strafrechts zu, die von den verschiedenen\r\nStrafrechtstraditionen in der Union sehr unterschiedlich beantwortet und daher von EURichtlinien\r\ntypischerweise ausgespart werden. So wäre es beispielsweise offensichtlich mit\r\nArt. 5 RL (EU) 2024/1226 vereinbar, wenn in Deutschland der Täter eines\r\nSanktionsverstoßes zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib und\r\nLeben einer nahestehenden Person handelt und daher wegen § 35 StGB nicht bestraft wird.\r\nAnders formuliert: Niemand käme auf die Idee, aus der Nicht-Erwähnung des\r\nExistenznotstandes (wie er in Deutschland durch § 35 StGB geregelt ist) in der RL\r\n(EU) 2024/1226 eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland darauf zu schließen, dass\r\n§ 35 StGB wegen eines Konflikts mit der RL (EU) 2024/1226 gestrichen werden müsste.\r\nDass sich – wie dargelegt – aus der mangelnden Befassung einer EU-Richtlinie mit\r\nallgemeinen Strafbarkeitsanforderungen und -ausschlüssen nicht folgern lässt, dass\r\nentsprechende Regelungen im deutschen Strafrecht unzulässig wären, erkennt implizit auch\r\nder bereits mehrfach zitierte Regierungsentwurf an. Denn dort heißt es ausdrücklich, dass\r\ndie „Regelungen über die strafrechtliche Irrtumsproblematik“ von dem avisierten Wegfall\r\ndes § 18 Abs. 11 AWG „unberührt“ blieben.8 Mit den „Regelungen über die strafrechtliche\r\nIrrtumsproblematik“ ist wohl § 17 S. 1 StGB gemeint, da Irrtümer über den Inhalt oder die\r\nReichweite einer Blankett-Ausfüllungs-Norm im AWG herrschend als Verbotsirrtum\r\nangesehen werden.9 Da der Verbotsirrtum in RL (EU) 2024/1226 nicht thematisiert wird,\r\nmüsste es der Bundesrepublik Deutschland nach der Logik, mit der die\r\nEntwurfsbegründung die Streichung von § 18 Abs. 11 AWG fordert, eigentlich verboten\r\nsein, bei Sanktionsverstößen den § 17 S. 1 StGB anzuwenden. Dass die Begründung jedoch\r\numgekehrt gerade diese Regelung angewendet wissen will, ist , dem Grunde nach, ein\r\nEingeständnis an die hier bezogene Position.\r\n8 BT-Drucks. 20/13958, S. 17 f.\r\n9 So jedenfalls BGH NZWiSt 2013, 113 im Kontext von § 34 Abs. 4 AWG a. F., der dem heutigen\r\n§ 18 Abs. 1 AWG strukturell stark ähnelt; dazu kritisch Krell, NZWiSt 2013, 114 ff. und (soweit es\r\num Individualsanktionen geht) F. Meyer/S. D. Hüttemann, in: Momsen/Grützner, 2. Aufl. (2020),\r\n§ 37 Rn. 81; wie der BGH auch OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 8968; die Frage offenlassend\r\nSchwendinger, in: BeckOK-AußenWirtschaftsR, 15. Edition, Stand: 01.04.2025, § 18 Rn. 25; Ahlbrecht,\r\nin: Leitner/Rosenau, 2. Aufl. (2022), § 18 AWG Rn. 63; Wagner, in: MüKo-StGB, Bd. 8, 4.\r\nAufl. (2023), § 18 AWG Rn. 172.\r\n4\r\nAls Zwischenergebnis lässt sich also festhalten: EU-Richtlinien mit Mindestvorgaben zum\r\nStrafrecht, wie sie die RL (EU) 2024/1226 formulierten, lassen den Mitgliedstaaten gerade\r\nim Bereich des Strafrecht AT aus Respekt vor der mitgliedstaatlichen Souveränität\r\nerheblichen Gestaltungsspielraum, so dass aus dem Fehlen solcher Vorgaben keine\r\nSperrwirkung für nationale Regelungen des Strafrecht AT geschlossen werden kann.\r\n3. § 18 Abs. 11 AWG als spezielle Regelung für Fälle fehlenden\r\nUnrechtsbewusstseins\r\nNun ließe sich gegen die hier vorstehend skizzierte Argumentationslinie vorbringen, dass\r\ndie Frage einer „Schonfrist“ nach der Veröffentlichung einer EU-Sanktionsvorschrift nicht\r\nden von der RL (EU) 2024/1226 bewusst ausgesparten Bereich des Strafrecht AT betrifft,\r\nsondern vielmehr eine sanktionsspezifische Thematik, die die Richtlinie abschließend regeln\r\nsoll. Dieser Einwand trifft jedoch nicht zu: § 18 Abs. 11 AWG stellt eine Spezialregelung\r\nfür Fälle fehlenden Unrechtsbewusstseins dar, und bei näherer Betrachtung setzt die RL\r\n(EU) 2024/1226 sogar zwingend voraus, dass die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten\r\neine Regel zu dieser Thematik enthalten. Das ergibt sich aus der folgenden Überlegung:\r\n− Es ist offensichtlich nicht mit dem (auch auf unionsrechtlicher Ebene durch Art. 49\r\nder EU-Grundrechtecharta anerkannten) Schuldprinzip vereinbar, jemanden wegen\r\neines Sanktionsverstoßes zu bestrafen, wenn die betroffene Person keine Kenntnis\r\nvon der verletzten Sanktionsnorm hatte und diese Unkenntnis praktisch\r\nunvermeidbar war.\r\nBeispiel: Am 1. Januar um 12:00 Uhr wird eine neue Sanktionsvorgabe der\r\nEU veröffentlicht. Eine Minute später wird bei der X-Bank eine Transaktion\r\ndurchgeführt, die gegen die neue Sanktionsvorgabe verstößt. Die Mitarbeiter\r\nder Bank haben zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der neuen Vorgabe.\r\nAuch die RL (EU) 2024/1226 strebt in einem solchen Fall Straflosigkeit an, was\r\ndurch die in Art. 5 Abs. 1 RL (EU) 2024/1226 enthaltene Formulierung zum\r\nAusdruck kommt, wonach die Mitgliedstaaten nur vorsätzliche Sanktionsverstöße\r\nunter Strafe stellen sollen.10\r\n10 Ergänzend lässt sich Art. 5d Abs. 1 S. 2 der EU-Verordnung 260/2012 in der durch die EUVerordnung\r\n2024/886 ( „Instant-Payment-Verordnung“) geänderten Fassung anführen, der den\r\n5\r\n− Was unter Vorsatz zu verstehen ist (und ob das Unrechtsbewusstsein Teil dieses\r\nVorsatzes oder – wie nach deutschem Recht – ein eigenständiger Teil der Schuld\r\nist), regelt das Unionsrecht allerdings nicht, sondern überlässt dies den Eigenheiten\r\nder mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen, solange nicht ein bestimmtes Mindestmaß\r\nder effektiven Durchsetzung des strafrechtlich flankierten EU-Rechts unterschritten\r\nist. Konkret im Zusammenhang mit sich stetig aktualisierenden EUSanktionsvorschriften\r\nwären die unionsrechtlichen Mindestvorgaben aus meiner\r\nSicht dann unterschritten, wenn der Einwand, man habe eine Sanktionsvorschrift\r\nnicht gekannt, uneingeschränkt immer zum Strafbarkeitsausschluss führen würde.\r\nDenn dann wäre eine Tat z. B. sogar dann straflos, wenn jemand die zum\r\nSanktionsrecht einschlägigen Informationsquellen (z. B. Amtsblatt, Homepage der\r\nEU-Kommission usw.) ganz bewusst nicht konsultiert, um so in Unkenntnis zu\r\nbleiben und folglich straflos zu handeln (sog. willful blindness). Aus\r\nEffektivitätsgesichtspunkten hinnehmbar (und mit Blick auf das Schuldprinzip – wie\r\ngesagt – auch geboten) wäre es dagegen, wenn ein Mitgliedstaat keine Strafe für Fälle\r\nvorsieht, in denen der Täter die verletzte Sanktionsnorm nicht kennt und seit der\r\nVeröffentlichung der Norm ein so kurzer Zeitraum verstrichen ist, dass diese\r\nUnkenntnis mit vernünftigem Aufwand nicht zu vermeiden gewesen ist.\r\n− Um zwischen den beiden skizzierten Fallkonstellationen der unvermeidbaren vs.\r\nvermeidbaren Normkenntnis unterscheiden zu können, müssen die\r\nmitgliedstaatlichen Rechtsordnungen zwingend einen Vermeidbarkeitsmaßstab\r\nfestlegen. Aktuell hat der deutsche Gesetzgeber dies in § 18 Abs. 11 AWG dergestalt\r\nausgeführt, dass Normunkenntnis binnen der in § 18 Abs. 11 Nr. 1 AWG\r\ngenannten Frist automatisch zum Strafbarkeitsausschluss führt. Wenn § 18 Abs. 11\r\nAWG gestrichen würde, hieße das aber nicht etwa, dass künftig keine „Schonfrist“\r\nmehr gelten würde. Vielmehr wäre die „Schonfrist“ dann in § 17 S. 1 StGB im\r\nMerkmal der „Vermeidbarkeit“ des Verbotsirrtums versteckt:11 Sind seit der\r\ndort adressierten Zahlungsdienstleistern ebenfalls nur aufgibt, Änderungen im Bereich des EUIndividualsanktionsrechts\r\nunverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) und nicht etwa „sofort“\r\nin die eigenen Screening-Systeme zu übertragen. Dem Unionsrecht ist der Grundsatz, dass\r\nunmögliches von niemandem verlangt werden darf (ultra posse nemo obligatur), also ebenso vertraut\r\nwie der deutschen Rechtsordnung.\r\n11 Dass § 17 StGB darüber entscheidet, ob die Nicht-Kenntnis einer EU-Sanktionsvorschrift zur\r\nStraflosigkeit i. S. v. § 18 AWG führt, hängt von der schon auf S. 3 erörterten Frage ab, ob das\r\n6\r\nVeröffentlichung einer Sanktionsvorschrift erst wenige Minuten vergangen und\r\nkennt ein verantwortlicher Bankmitarbeiter die Regelung daher nicht, so wäre sein\r\nIrrtum sicher unvermeidbar i. S. v. § 17 S. 1 StGB. Je mehr Zeit seit der\r\nVeröffentlichung verstreicht, desto eher wäre der Irrtum dadurch vermeidbar\r\ngewesen, das EU-Amtsblatt oder vergleichbare Informationsquellen zu konsultieren\r\n(mit der Folge, dass § 17 S. 2 StGB greift und allenfalls eine Strafmilderung in\r\nBetracht kommt). Welche Frist die Vermeidbarkeitslinie letztlich markiert, müsste\r\ndann die deutsche Rechtsprechung noch festlegen. Gegenüber dem Status quo wäre\r\nfolglich nichts gewonnen, außer, dass die „Schonfrist“ künftig durch schwer\r\nvorhersehbares Richterrecht statt ausdrücklich durch Gesetzeswortlaut festgelegt\r\nwäre.\r\nIII. Fazit\r\nDie RL 2024/1226 verpflichtet den deutschen Gesetzgeber bei Lichte betrachtet nicht, a uf\r\ndie Regelung einer „Schonfrist“ (wie sie heute § 18 Abs. 11 AWG vorsieht) für die Zeit\r\nunmittelbar nach der Veröffentlichung einer neuen EU-Sanktionsvorgabe zu verzichten,\r\nwie sie heute § 18 Abs. 11 AWG vorsieht.\r\nInsbesondere ergibt sich eine entsprechende unionsrechtliche Vorgabe nicht – im Wege\r\neines Gegenschlusses – aus dem Umstand, dass die RL 2024/1226 keine Regelung zu dieser\r\nFrage enthält. Vielmehr betrifft § 18 Abs. 11 AWG den Umgang mit Fällen, in denen der\r\nTäter ohne Unrechtsbewusstsein handelt, was sich nach der Terminologie des Unionsrechts\r\nals Frage des Vorsatzes darstellt (auch wenn nach herrschender deutscher Dogmatik eine\r\nFrage der Schuld angesprochen ist). Hierzu trifft die RL 2024/1226 ganz bewusst keine\r\nRegelung, sondern überlässt den Umgang mit solchen Konstellationen auf Grund des\r\nSubsidiaritätsgedankens, der gerade im Strafrecht eine Schonung der mitgliedstaatlichen\r\nRechtstraditionen erfordert, dem Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten.\r\nFolglich muss die Bundesrepublik Deutschland also selbst eine Regelung zu der Frage\r\ntreffen, wie damit umzugehen ist, wenn ein Sanktionsverstoß darauf beruht, dass der Täter\r\ndie betroffene Sanktionsvorschrift nicht kannte. Würde man § 18 Abs. 11 AWG streichen,\r\nMerkmal der Zuwiderhandlung gegen eine EU-Sanktionsvorschrift ein normatives\r\nTatbestandsmerkmal ist, auf das sich der Vorsatz beziehen muss (dann wäre § 16 Abs. 1 S. 1 StGB\r\ndie passende Irrtumsregel), oder nicht (dann § 17 StGB). Die Rechtsprechung neigt – wie ebenfalls\r\nbereits auf S. 3 dargelegt – zur Anwendung von § 17 StGB.\r\n7\r\nkäme es insofern auf § 17 S. 1 StGB an. Nach dieser Vorschrift bliebe der Sanktionsverstoß,\r\nder in Unkenntnis der verletzten Sanktionsvorschrift getätigt wurde, straflos, wenn die\r\nUnkenntnis für den Täter unvermeidbar war. Den Begriff der „Unvermeidbarkeit“ müsste\r\ndie Rechtsprechung dann zukünftig näher ausfüllen und dabei insbesondere festlegen, in\r\nwelchen Zeitabständen es Finanzinstituten und anderen Akteuren, die die Einhaltung des\r\nSanktionsrechts sicherstellen müssen, zumutbar ist, sich über neue Sanktionsvorschriften\r\nzu informieren. Durch die Hintertür des § 17 S. 1 StGB würde auf diese Weise wieder eine\r\n„Schonfrist“ in das deutsche Recht eingeführt, die – je nach zukünftiger Entwicklung der\r\nRechtsprechung – sogar länger sein könnte als sie heute in § 18 Abs. 11 AWG ist. Für die\r\nEffektivität der Durchsetzung des EU-Sanktionsrechts wäre folglich nichts gewonnen.\r\nDagegen würde die Bestimmtheit der strafrechtlichen Sanktionsregeln gemindert, weil die\r\n„Schonfrist“ künftig nicht mehr ausdrücklich im Gesetz geregelt wäre, sondern sich erst\r\naus (für den Rechtsanwender kaum vorhersehbarem) Richterrecht ergeben würde.\r\nDagegen sprechen auch praktische Argumente: Große Unternehmen könnten versuchen,\r\nsich gegen diese Unsicherheit zumindest teilweise zu wappnen, indem sie Personal\r\neinstellen, das rund um die Uhr die Aufgabe hat, die Fortentwicklung des Unionsrechts zu\r\nprüfen und in die Sanktions-Screening-Systeme des Unternehmens einzupflegen. Hierzu\r\nmüssten sowohl juristische Kapazitäten als auch spezielle IT-Kräfte inklusive\r\nUrlaubsvertretungen usw. eingestellt werden, was immense zusätzliche Kosten mit sich\r\nbrächte und den Finanzstandort Deutschland schwächen würde. Zugleich wäre auch durch\r\neinen solchen Aufwand nicht sichergestellt, dass neue Sanktionsvorschriften ab der ersten\r\nMinute ihrer Geltung eingehalten werden können, da selbst bei schneller Entdeckung einer\r\nneuen Vorschrift mehrere Arbeitsschritte notwendig sind, um die neue Regel technisch in\r\ndas Sanctions-Screening zu implementieren. Kleine und mittlere Unternehmen werden sich\r\nentsprechende Ausgaben ohnehin vielfach nicht leisten können, was die\r\nMarkteintrittsbarrieren im Finanzsektor zusätzlich erhöht und den Wettbewerb\r\nbeeinträchtigt. Dies erscheint untunlich und mit Blick auf den begrenzten Nutzen für die\r\nEffektivität des EU-Sanktionsrechts unverhältnismäßig."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012368","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage bzgl. des anzuwendenden Rechts bei der Drittwirkung von Forderungsübertragungen bei Devisenkassageschäften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e1/14/361109/Stellungnahme-Gutachten-SG2410010004.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nVorschlag für eine Verordnung des Europäischen\r\nParlamentes und des Rates über das auf\r\ndie Drittwirkung von Forderungsübertragungen\r\nanzuwendende Recht\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 30. September 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 4\r\nStellungnahme Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung von\r\nForderungsübertragungen anzuwendende Recht vom 30. September 2024\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes\r\nÖffentlicher Banken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des\r\nVerbandes deutscher Pfandbriefbanken die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft steht für eine gemeinsame Meinungs- und Willensbildung der\r\nkreditwirtschaftlichen Verbände in Deutschland – in bankrechtlichen, bankpolitischen und bankpraktischen\r\nFragen.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Trilogverfahren zum\r\nVorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung\r\nvon Forderungsübertragungen anzuwendende Recht.\r\nIn dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die\r\nDrittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht wird unter Ziffer 28 lit. a vorgeschlagen,\r\ndass auf die Forderungsabtretung aus Devisenkassageschäften anwendbare Recht nach dem gewöhnlichen\r\nAufenthalt des Zedenten zu bestimmen. Damit würde die bislang in Art. 4 Nr. 2 lit. e in der\r\nFassung der „Allgemeinen Ausrichtung“ enthaltene Regelung wegfallen. Danach soll für die Drittwirkung\r\nder Abtretung von Forderungen aus Devisengeschäften ebenfalls das Recht der abgetretenen\r\nForderung, hier aus Devisenkassageschäften gelten.\r\nNachfolgend wird allgemein auf die Funktionsweise des Devisenkassageschäftes eingegangen, um ein\r\ngemeinsames Verständnis herzustellen und anschließend auf die Position der DK zum Vorschlag des\r\nEuropäischen Parlamentes und des Rates eingegangen.\r\nI. Funktionsweise eines Devisenkassageschäftes\r\nEin Devisenkassageschäft ist ein Geschäft auf dem Devisenmarkt, bei dem zwei Parteien eine Währung\r\ngegen eine andere tauschen. Dieses Geschäft wird üblicherweise innerhalb von zwei Geschäftstagen\r\nnach Abschluss des Vertrags abgewickelt. Ein Devisenkassageschäft wird in der Regel wie folgt\r\nabgewickelt:\r\n1. Vertragsschluss\r\nZwei Parteien (zum Beispiel eine Bank und ein Unternehmen) vereinbaren, einen bestimmten Betrag\r\neiner Währung gegen eine andere zu einem festgelegten Wechselkurs zu tauschen. Dieser Wechselkurs\r\nwird im Moment des Vertragsabschlusses festgelegt.\r\n2. Valuta\r\nDas Geschäft wird normalerweise zwei Geschäftstage nach dem Abschluss durchgeführt, was als \"Valuta\"\r\nbezeichnet wird. Es gibt Ausnahmen, zum Beispiel bei Geschäften, die den US-Dollar und den kanadischen\r\nDollar betreffen; hier erfolgt die Abwicklung bereits einen Tag nach Vertragsabschluss.\r\n3. Lieferung\r\nAm Tag der Valuta liefern die Parteien die vereinbarten Währungsbeträge. Eine Partei überweist beispielsweise\r\nEuro, während die andere Partei den entsprechenden Betrag in US-Dollar überweist.\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung von\r\nForderungsübertragungen anzuwendende Recht vom 30. September 2024\r\n4. Kein Kreditrisiko\r\nDa das Geschäft sehr kurzfristig abgewickelt wird, gibt es im Vergleich zu anderen Devisengeschäften,\r\nwie Forward-Geschäften, ein geringeres Ausfallrisiko.\r\nDevisenkassageschäfte werden in der Regel genutzt, um schnell auf Wechselkursschwankungen zu reagieren\r\noder um kurzfristigen Bedarf an einer bestimmten Währung zu decken.\r\nII. Potentielle Forderungsabtretungen aus Devisenkassageschäften\r\nBei der Forderungsabtretung aus einem Devisenkassageschäft wird in der Regel die Forderung auf die\r\nZahlung der gekauften Währung abgetreten. Das bedeutet, dass der Zedent seine Forderung gegen\r\ndie Gegenpartei auf Zahlung der Währung an den Zessionar überträgt. Der Zessionar übernimmt dann\r\ndie Rechte des Zedenten und kann die Erfüllung der Forderung gegenüber der Gegenpartei des ursprünglichen\r\nGeschäfts verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung der verkauften Währung bleibt beim\r\nursprünglichen Zedenten, es sei denn, es wird eine Vereinbarung getroffen, die auch diese Verpflichtung\r\nbetrifft (was allerdings eher untypisch wäre).\r\nIII. Üblichkeit von Forderungsabtretungen bei Devisenkassageschäften\r\nForderungsabtretungen dürften im Zusammenhang mit Devisenkassageschäften eher unüblich sein.\r\nDer Grund dafür liegt in der Abwicklung von Devisenkassageschäften:\r\n1. Kurzfristige Natur der Geschäfte\r\nDevisenkassageschäfte werden typischerweise innerhalb von zwei Geschäftstagen abgewickelt. Aufgrund\r\ndieser kurzen Abwicklungsfrist besteht normalerweise kein Bedarf an einer Abtretung der Forderungen,\r\nda die Zahlung und die Lieferung der Währungen sehr zeitnah erfolgen.\r\n2. Liquidität und Effizienz des Devisenmarktes\r\nDer Devisenmarkt ist extrem liquide und effizient, was bedeutet, dass die Marktteilnehmer in der Regel\r\nschnell auf ihre Forderungen zugreifen können. Das Bedürfnis, Forderungen abtreten zu müssen,\r\ndürfte daher gering sein.\r\n3. Gegenseitige Verrechnung der Forderungen\r\nOft erfolgt im Devisenhandel eine Verrechnung der Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den\r\nParteien (Netting), wodurch der tatsächliche Übertragungsbedarf minimiert wird.\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung von\r\nForderungsübertragungen anzuwendende Recht vom 30. September 2024\r\nIV. Ist die Forderungsabtretung aus Devisenkassageschäften ein financial instrument?\r\nBei der Forderungsabtretung aus einem Devisenkassageschäft dürfte es sich nicht um ein Finanzinstrument\r\nim Sinne von Section C von Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) handeln. Gemäß\r\nMiFID II umfasst die Definition von Finanzinstrumenten verschiedene Kategorien, wie beispielsweise\r\nübertragbare Wertpapiere, und Geldmarktinstrumente. Zu den relevanten Finanzinstrumenten\r\ngehören unter anderem:\r\n- Termingeschäfte (Derivate) auf Währungen (z. B. Forwards, Futures)\r\n- Optionen, Swaps und andere derivative Instrumente auf Währungen\r\nEin Devisenkassageschäft fällt im Allgemeinen nicht unter diese Definition, da es sich um eine einfache\r\nWährungstransaktion handelt, die innerhalb der kurzen Frist von zwei Geschäftstagen abgewickelt\r\nwird. Diese kurzfristigen Geschäfte gelten in der Regel nicht als Finanzinstrumente im Sinne der Mi-\r\nFID II. Da eine Forderungsabtretung aus einem Devisenkassageschäft lediglich die Übertragung eines\r\nZahlungsanspruchs aus einem bestehenden Vertrag darstellt und kein neues Finanzinstrument begründet,\r\ndürfte diese Abtretung nicht unter die in MiFID II spezifizierten Finanzinstrumente fallen.\r\nV. Position der DK\r\nFolgende Argumente sprechen gegen die Änderung der bislang vorgeschlagenen Regelung (Forderungsstatut):\r\n Das Forderungsstatut (oder Systemstatut bei Abwicklung über ein System) ist bei solchen Geschäften\r\n(genau wie bei Finanzinstrumenten) der eindeutig sachgerechtere und naheliegendere\r\nAnknüpfungspunkt: Das den abgetretenen Forderungen zugrunde liegende Vertragsverhältnis\r\nund daraus folgende anwendbare Recht ist, genau wie bei Finanzinstrumenten (insbesondere\r\nDerivate- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften), auch für das Rechtsverhältnis zwischen\r\nForderungsabtretenden und Forderungsempfänger von zentraler Bedeutung. Das relevante\r\nForderungsstatut lässt sich auch regelmäßig leicht/eindeutig identifizieren.\r\n Der Gleichlauf mit Finanzinstrumenten in diesem Punkt ist ebenfalls wichtig, um Wertungswidersprüche\r\nund vor allem divergierende Ergebnisse bei Forderungsabtretungen von Forderungen\r\nunter einem einheitlichen Vertrag zu vermeiden: Denn Devisenkassageschäfte werden in\r\nder Praxis oft zusammen mit anderen, als Finanzinstrumente einzustufenden Geschäften unter\r\neinem einheitlichen Rahmenvertrag abgeschlossen und bilden mit diesen einen einheitlichen\r\nVertrag. Eine unterschiedliche Behandlung bei Forderungsabtretungen wäre hier sogar sinnwidrig.\r\n Hinzu kommt, dass Devisenkassageschäfte (wie ja auch im BMJ-Schreiben richtigerweise angemerkt\r\nwird) nicht trennscharf von Finanzinstrumenten abgegrenzt werden können.\r\n Der Lösungsansatz, bei Devisenkassageschäften anders als bei Finanzinstrumenten auf das\r\nSitzstatut abzustellen, würde deshalb erhebliche und unnötige Rechtsunsicherheiten schaffen.\r\nDaher lehnen wir den Vorschlag des Europäischen Parlamentes und des Rates ab. Die bislang bestehende\r\nRegelung, wonach auch für Devisenkassageschäfte das Forderungsstatut gelten würde sollte\r\nunbedingt beibehalten werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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V.\r\nMohrenstr. 20/21 Breite Str. 29\r\n10117 Berlin 10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER GESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nBANKEN E. V. VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nBurgstr. 28 Wilhelmstr. 43/43G\r\n10178 Berlin 10117 Berlin\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE) E. V. BUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAm Weidendamm 1A AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN\r\n10117 Berlin E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\nper E-Mail:\r\n6. September 2024\r\nStellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Mindeststeueranpassungsgesetzes\r\n(MinStGAnpG)\r\nSehr geehrter Herr\r\nwir bedanken uns für die Möglichkeit, zum Diskussionsentwurf eines Mindeststeueranpassungsgesetzes\r\n(MinStGAnpG) Stellung nehmen zu können, und möchten Sie bitten, unsere\r\nAnmerkungen im kommenden Referentenentwurf zu berücksichtigen.\r\nWir möchten zugleich unsere Bedenken hinsichtlich der kurzen Frist zum Ausdruck bringen,\r\ndie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) für die Bewertung des Diskussionsentwurfs zu\r\neingeräumt hat. Für umfassende Analysen von Regelungsentwürfen sind ausreichende Fristen\r\nerforderlich.\r\n2/3\r\nDer vorgelegte Diskussionsentwurf enthält erfreulicherweise die Klarstellung, dass ein Aktivüberhang\r\nlatenter Steuern auch dann im Rahmen der Regeln zur Vollberechnung („full compliance“)\r\nberücksichtigt wird, wenn er nach dem Wahlrecht in § 274 Abs. 1 S. 2 HGB nicht bilanziert\r\nwird. Damit wird ein wichtiges Praxisproblem für HGB-Konzernbilanzierer gelöst. Dennoch\r\nbleibt der Entwurf hinter den Erwartungen unserer Unternehmen zurück. Insbesondere\r\nfehlen weitere Vereinfachungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die administrativen Lasten\r\nbei der Umsetzung der neuen Regelungen in den Unternehmen zu verringern. Wir fordern\r\ndaher, dass Deutschland sich auf OECD-Ebene für die Einführung und dauerhafte Etablierung\r\nvon Safe Harbour-Regelungen einsetzt. So sollte der übergangsweise CbCR-Safe-Harbour\r\nverbessert und als dauerhafte Vereinfachungslösung ausgestaltet werden. Die notwendigen Verbesserungen\r\nsollten folgende Punkte umfassen:\r\n1. Erforderlich ist eine Abschaffung des „once out – always-out“-Prinzips, wonach eine einmalige\r\nNichterfüllung der vereinfachten Schwellenwerttests zu einem dauerhaften Ausschluss\r\nvom CbCR-Safe-Harbour führt.\r\n2. Das Herausrechnen von steuerfreien Beteiligungsveräußerungen sollte ermöglicht werden,\r\num zu verhindern, dass es wegen der Steuerfreiheit zu künstlich überhöhten Effektivsteuersätzen\r\nkommt.\r\n3. Vergleichbares gilt für Dividenden von Joint Ventures. Auch diese sollten herausgerechnet\r\nwerden, da sie in aller Regel steuerfrei sind und Joint Ventures zudem selbst der Mindeststeuer\r\nunterliegen.\r\n4. Aktivüberhänge latenter Steuern sollten berücksichtigt werden, auch wenn sie nach\r\ndem Wahlrecht in § 274 Abs. 1 S. 2 HGB nicht bilanziert wurden.\r\n5. Weitergehende Akzeptanz der Berichtspakete sowohl für CbCR- als auch für CbCRSafe-\r\nHarbour-Zwecke.\r\nGenerell sei der Hinweis erlaubt, dass auch eine bessere Verständlichkeit der Gesetzesformulierungen\r\ndie Gesetzesanwendung erleichtern würde,\r\nMit Blick auf die durch die globaler Mindeststeuer bewirkte, flächendeckende Heraufschleusung\r\nder effektiven Steuerbelastung auf 15 % sollte im Gegenzug die Hinzurechnungsbesteuerung\r\nzurückgenommen werden. Daher sollte sich die Bundesregierung nachdrücklich für eine\r\nentsprechende Änderung der Anti-Steuermissbrauchsrichtlinie der EU („ATAD“) einsetzen.\r\nUnsere Stellungnahme enthält darüber hinaus Punkte zum aktuellen Mindeststeuergesetz, die\r\nüber den aktuellen Entwurf des MinStGAnpG hinausgehen. So hatten wir bereits in der Vergangenheit\r\nwiederholt Änderungen vorgeschlagen, die wir als essenziell für ein reibungsloses\r\nund bürokratiearmes Mindeststeuergesetz erachten. Diese Punkte betreffen unter anderem\r\n3/3\r\ndie Vereinfachung der Nachweis- und Dokumentationspflichten sowie weitere Vereinfachungsregelungen,\r\ndamit die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen nicht gefährdet\r\nwird.\r\nHinsichtlich unserer detaillierten Anmerkungen verweisen wir auf den besonderen Teil unserer\r\nStellungnahme. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND BUNDESVERBAND\r\nHANDELSKAMMER DER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V.\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN BUNDESVEREINIGUNG DER\r\nDEUTSCHEN HANDWERKS E. V. ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER GESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nBANKEN E. V. VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND BUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\n(HDE) E.V. AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n1/57\r\nInhaltsverzeichnis\r\n1. Kommentierung des Diskussionsentwurfs.................................................................. 4\r\nZu § 50 Abs. 1 Nr. 3 MinStG (Aktivierungswahlrechte)................................................... 4\r\nZu §§ 66 Abs. 5 MinStG (Begriff Zusammenschluss und weitere sachgerechte\r\nÄnderungen) .................................................................................................................. 4\r\nZu § 82 Abs. 1 S. 6 MinStG (Verweis auf § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 3) ................................... 6\r\nZu § 87 Nr. 1 S. 1 MinStG (Grundsatz der Einheitlichkeit) .............................................. 6\r\nZu § 87 Nr. 1 S. 1 und S. 2 MinStG................................................................................ 7\r\nZu § 87 Nr. 4 und 5a MinStG (korrespondierende Dividenden) ...................................... 9\r\nZu § 87a MinStG (Erwerbsmethode auf Konzernebene) ...............................................10\r\nZu § 87b MinStG (Anpassungen bei Inkongruenzen; fehlende Ausnahme für Kernkapital\r\nvon Versicherern) ..........................................................................................................10\r\n2. Weitere Anmerkungen ..............................................................................................11\r\nZu § 7 MinStG - Allgemein................................................................................................11\r\nZu § 7 Abs. 15 MinStG (Definition Immobilien-Investmentvehikel - Klarstellung) ...........12\r\nZu § 7 Abs. 27 MinStG..................................................................................................12\r\nZu § 8 Abs. 3 MinStG (Vereinfachung bei Beteiligungsketten) ......................................15\r\nZu § 15 Abs. 1 S. 3 MinStG (Push-down-Accounting – Anpassung an internationale\r\nVorgaben) .....................................................................................................................17\r\nZu § 15 MinStG (Vereinfachung bei Anforderungen an Rechnungslegungsdaten) ........17\r\nZu § 16 MinStG (Korrektur von Verrechnungspreisen im Falle außerbilanzieller\r\nAnpassungen nach Betriebsprüfungen mit Abschreibungseffekten) ..............................19\r\nZu §§ 16 und 66 MinStG (Korrektur von steuerneutralen Reorganisationen durch\r\nBetriebsprüfungen)........................................................................................................20\r\nZu § 18 MinStG (Hinzurechnungen und Kürzungen) .....................................................23\r\nZu § 18 MinStG (weitere Hinzurechnungen und Kürzungen).........................................24\r\nZu § 20 MinStG (Ausgenommene Ausschüttungen und Anteilsgewinne/-verluste)........25\r\nZu § 26 MinStG (Anerkannte steuerliche Zulagen) ........................................................26\r\nZu § 32 Abs. 2 MinStG (unklare Sonderregelung für Versicherungseinheiten) ..............27\r\nZu § 33 MinStG (Nichtberücksichtigung von versicherungstechnischen Rückstellungen\r\nbei fondsgebundenen Versicherungen) .........................................................................27\r\nZu § 39 Abs. 3 MinStG (Steuerpflicht von Gewinnen oder Verlusten bei\r\nEigenkapitalbeteiligungen / gesonderte Wahlrechtausübung für Blendingkreise) ..........28\r\nZu §§ 44 und 52 MinStG ...............................................................................................29\r\nZu § 48 Nr. 1 MinStG (Kürzung von Steuern auf ausgenommene Erträge) ...................31\r\nZu § 49 Abs. 1 Nr. 5 MinStG (Zurechnung von Steuern auf ausschüttungsgleiche\r\nErträge) .........................................................................................................................32\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n2/57\r\nZu § 50 Abs. 2 Nr. 2 MinStG (Formulierungsungenauigkeit bei Umkehr passiver latenter\r\nSteuer) ..........................................................................................................................32\r\nZu § 50 Abs. 4 MinStG..................................................................................................32\r\nZu § 50 Abs. 5 MinStG (Erweiterung des Katalogs der nicht\r\nnachversteuerungspflichtigen latenten Steuerschulden)................................................33\r\nZu § 52 MinStG (Erleichterung bei nachträglichen Änderungen der erfassten Steuern) 33\r\nZu § 59 MinStG (Berücksichtigungsfähige Beschäftigte und berücksichtigungsfähige\r\nLohnkosten - Vereinfachung) ........................................................................................34\r\nZu § 61 Abs. 2 Nr. 1 MinStG (Substanzbasierter Freibetrag bei transparenten Einheiten)\r\n......................................................................................................................................35\r\nZu § 64 MinStG (Unternehmensaustritte) ......................................................................35\r\nZu § 65 MinStG (Erwerb und Veräußerung von Anteilen, die als Übertragung oder\r\nErwerb von Vermögenswerten und Schulden gelten) ....................................................36\r\nZu § 67 MinStG (Erleichterung bei der Einbeziehung von Joint-Venture-Gruppen) .......37\r\nZu § 69 Abs. 1 bis Abs. 3 MinStG (Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns bzw. -\r\nVerlustes bei transparenten obersten Muttergesellschaften - Vereinfachung) ...............38\r\nZu § 73 MinStG (Steuertransparenzwahlrecht für Investmenteinheiten – redaktioneller\r\nFehler)...........................................................................................................................40\r\nZu § 73 MinStG (Ausweitung des Steuertransparenzwahlrechts für Investmenteinheiten)\r\n......................................................................................................................................40\r\nZu § 74 MinStG (Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen von Investmenteinheiten\r\n– Unklarheiten und inkonsistente Ergebnisse)...............................................................42\r\nZu § 74 MinStG (Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen von Investmenteinheiten\r\n– Ausdehnung der 4-Jahresfrist geboten)......................................................................45\r\nZu § 76 MinStG (Inhalt des Mindeststeuerberichts – Anpassung an internationale\r\nVorgaben) .....................................................................................................................46\r\nZu § 82 MinStG (Steuerattribute des Übergangsjahres) ................................................47\r\nZu § 82 Abs. 3 Satz 3 MinStG.......................................................................................47\r\nZu § 82 Abs. 4 MinStG (Steuerattributen des Übergangsjahrs) .....................................47\r\nZu § 83 MinStG (Definition untergeordnete internationale Tätigkeit)..............................49\r\nZu § 84 MinStG (Verwendung länderbezogener Berichte multinationaler\r\nUnternehmensgruppen (CbCR-Safe-Harbour)) .............................................................49\r\nZu § 85 Abs. 2 MinStG (Besonderheiten bei transparenten obersten\r\nMuttergesellschaften) ....................................................................................................49\r\nZu § 85 Abs. 4 MinStG (Besonderheiten für (Versicherungs-)Investmenteinheiten bei\r\nzeitlich befristetem Safe-Harbour) .................................................................................50\r\nZu § 84 ff. MinStG (CbCR-Safe-Harbour – Behandlung von Personengesellschaften) ..51\r\nZu § 95 ff. MinStG.........................................................................................................51\r\nZu § 96 MinStG (Zuständigkeit).....................................................................................53\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n3/57\r\nZu § 97 MinStG und § 23 MinStG (Translationsgewinne - Berücksichtigung von\r\nWährungsumrechnungen auf Konzernebene) ...............................................................53\r\n3. Flankierende Maßnahmen ........................................................................................54\r\nAnrechenbarkeit ausländischer nationaler Ergänzungssteuern .....................................54\r\nZusammenwirken von AStG und MinStG ......................................................................55\r\nHerausnahme der Hinzurechnungsbesteuerung aus der Gewerbesteuer......................55\r\nAbkommen zum automatischen Informationsaustausch................................................56\r\nBürokratiearme Berichtspflichten für nationale Unternehmensgruppen .........................56\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n4/57\r\n1. Kommentierung des Diskussionsentwurfs\r\nZu § 50 Abs. 1 Nr. 3 MinStG (Aktivierungswahlrechte)\r\nWir begrüßen, dass nunmehr geregelt werden soll, dass auch bei einem nach § 274 Abs. 1\r\nS. 2 HGB nicht bilanziertem Aktivüberhang latenter Steuern eine Berücksichtigung des Aktivüberhangs\r\nfür Zwecke der Vollberechnung möglich ist. Wünschenswert wäre allerdings,\r\ndass dies auch für den CbCR-Safe-Harbour möglich ist.\r\nUnklar ist, worauf der Einschub „entsprechendes gilt auch in Bezug auf die Verrechnung\r\nlatenter Steueransprüche mit latenten Steuerschulden“ abzielt. Das könnte so zu verstehen\r\nsein, dass generell eine Verrechnung der Steuerlatenzen für Mindeststeuerzwecke ausgeschlossen\r\nist. Das dürfte aber wohl nicht gemeint sein, zumal eine Auswirkung auf den\r\nEffektivsteuersatztest nicht in jedem Fall ersichtlich ist.\r\nPetitum:\r\nDer Einschub „entsprechendes gilt auch in Bezug auf die Verrechnung latenter Steueransprüche\r\nmit latenten Steuerschulden“ sollte gestrichen werden.\r\nDeutschland sollte sich bei der OECD dafür einsetzen, dass die Berücksichtigung nicht bilanzierter\r\nAktivüberhänge sowohl im Übergangsweisen als auch in einem eventuell permanenten\r\nCbCR-Safe-Harbour berücksichtigt wird\r\nZu §§ 66 Abs. 5 MinStG (Begriff Zusammenschluss und weitere sachgerechte Änderungen)\r\nDie Ergänzung von § 66 Abs. 5 MinStG durch Art. 1 Nr. 8 MinStGAnpG ist noch nicht umfassend\r\ngenug, um insbesondere Fälle von Aufwärtsverschmelzungen angemessen zu erfassen.\r\nZum einen sollte zumindest in der amtlichen Begründung klargestellt werden, dass\r\nunter einem „Zusammenschluss“ begrifflich auch eine Verschmelzung in jegliche Richtung\r\n(down-stream, side-stream und up-stream) zu verstehen ist und dass hierunter auch der\r\nVorgang einer Anwachsung einer Personengesellschaft auf ihren letzten Gesellschafter fällt\r\n(§ 712a BGB).\r\nFerner sollte § 66 Abs. 5 Nr. 1 MinStG klarstellend ergänzt werden, um der Tatsache Rechnung\r\nzu tragen, dass bei einer Aufwärtsverschmelzung eine Ausgabe neuer Anteile des\r\naufnehmenden Rechtsträgers an sich selbst rechtlich nicht zulässig ist, was ggf. als etwas\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n5/57\r\nanders interpretiert werden könnte als die fehlende wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit, die\r\nin § 66 Abs. 5 Nr. 1 MinStG erwähnt ist.\r\nUnd schließlich ist zu berücksichtigen, dass beim übernehmenden Rechtsträger in Folge\r\nder Buchwertübernahme gem. § 66 Abs. 2 Nr. 2 MinStG i.d.R. ein Übernahmegewinn anfallen\r\nwird, weil regelmäßig der Buchwert der Beteiligung geringer sein wird als die Summe\r\nder Buchwerte des übergehenden Vermögens. Das gilt auch bei einer Aufwärtsverschmelzung\r\noder Anwachsung einer Personengesellschaft auf ihren Gesellschafter, weil unter dem\r\nMinStG die steuerbilanzielle Spiegelbildmethode nicht zur Anwendung kommt. Zur steuerlichen\r\nBehandlung dieses Übernahmeergebnisses schweigt das Gesetz. Hier bietet es sich\r\nan, den Gedanken des § 11 Abs. 2 Satz 3 UmwStG aufzugreifen und entsprechend der\r\nRegelung in 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 MinStG den Anwendungsbereich des § 21 MinStG auch\r\nim Regelungszusammenhang des § 66 Abs. 2 Nr. 2 MinStG zu eröffnen.\r\nWir schlagen auch folgende Anpassung des Gesetzeswortlauts in Art. 1 Nr. 8 MinStGAnpG\r\nvor:\r\nNr. 8 „§ 66 wird wie folgt geändert:\r\na) § 66 Absatz 2 Nr. 2 wird um folgenden Satz 2 ergänzt: „§ 21 bleibt unberührt.“.\r\nb) In § 66 Absatz 5 werden im Eingangsteil die Wörter „oder ein ähnlicher Geschäftsvorfall“\r\ndurch die Wörter „im Rahmen eines Zusammenschlusses, einer Spaltung,\r\neiner Liquidation oder eines ähnlichen Geschäftsvorfalls“ ersetzt und die Wörter\r\n„oder dem“ gestrichen.\r\na) § 66 Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt ergänzt:\r\nNr. 1 die Gegenleistung für die Übertragung der Vermögenswerte ganz oder zu einem\r\nerheblichen Teil aus der Ausgabe von Kapitalanteilen durch die erwerbende Geschäftseinheit\r\noder einer ihr nahestehenden Person im Sinne des Artikels 5 Absatz 8 des OECDMusterabkommens\r\nbesteht oder im Fall einer Liquidation aus Kapitalanteilen der liquidierten\r\nGeschäftseinheit oder, wenn keine Gegenleistung vorliegt, die Ausgabe eines Kapitalanteils\r\nkeine wirtschaftliche Bedeutung hätte „oder die erwerbende Geschäftseinheit den\r\nKapitalanteil an sich selbst ausgeben müsste“, …\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n6/57\r\nZu § 82 Abs. 1 S. 6 MinStG (Verweis auf § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 3)\r\n§ 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 regelt unterjährige Auswirkungen auf die latenten Steuern durch\r\nAnsatz- und Bewertungsanpassungen sowie die Nichtaktivierung von Aktivüberhängen und\r\nist damit GuV-bezogen. Hingegen geht es bei § 82 Abs. 1 um Beträge in der „Eröffnungsbilanz“\r\nfür die Mindeststeuer. Insofern erscheint fraglich, ob der Verweis auf § 50 Abs. 1 S.\r\n2 Nr. 3 passt.\r\nPetitum:\r\nEs sollte geprüft werden, ob der Verweis auf § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ausreichend rechtssicher\r\nist. Zumindest sollte in der Begründung klargestellt werden, dass es um den Ansatz und die\r\nBewertung von in das Übergangsjahr importierten Steuerlatenzen geht.\r\nZu § 87 Nr. 1 S. 1 MinStG (Grundsatz der Einheitlichkeit)\r\nIn einem neuen Satz soll der Grundsatz der Einheitlichkeit, der in einem Steuerhoheitsgebiet\r\nzu verwendenden Datenquellen etabliert werden. Der Satz bringt das aber nur schwer\r\nverständlich zum Ausdruck („… unter Zugrundelegung einheitlich ermittelter Rechnungs legungsdaten…\r\nauf der Grundlage von qualifizierten Rechnungslegungsinformationen …“).\r\nEine Verbesserung der Verständlichkeit könnte dadurch hergestellt werden, dass definiert\r\nwird, was die geforderte Einheitlichkeit bedeutet nämlich, dass für die Anwendung der §§ 84\r\nbis 86 für alle Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet entweder ausschließlich die\r\nRechnungslegungsinformationen im Sinne des Satzes 2 Buchstabe a) oder ausschließlich\r\ndie Rechnungslegungsinformationen im Sinne des Satzes 2 Buchstabe b) verwendet werden.\r\nLediglich für Betriebsstätten oder Geschäftseinheiten, die allein aus Gründen der\r\nGröße oder der Wesentlichkeit nicht in den Konzernabschluss der Unternehmensgruppe\r\neinbezogen wird (§ 4 Abs. 1 Nummer 2), dürfen auch abweichende Arten von Rechnungslegungsinformationen\r\nverwendet werden. Zulässig sind für Betriebsstätten geeignete Unterlagen,\r\ndie auch für die Erstellung eines länderbezogenen Berichts zugelassen sind und\r\nfür Geschäftseinheiten im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die in Satz 2 Buchstabe\r\nc) genannten Rechnungslegungsinformationen.\r\nDie weitere im Entwurf genannte Voraussetzung, dass für Betriebsstätten und unwesentliche\r\nGeschäftseinheiten keine Rechnungslegungsinformationen im Sinn von S. 2 Buchstabe\r\na) oder b) erstellt wurden, sollte gestrichen werden, da dies nicht den Vorgaben des GloBEKommentars\r\nentspricht.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n7/57\r\nPetitum:\r\nDie Regelung zur Einheitlichkeit der Datengrundlagen sollte mit dem Ziel größerer Verständlichkeit\r\nund genauerer Umsetzung der OECD-Vorgaben überarbeitet werden.\r\nZu § 87 Nr. 1 S. 1 und S. 2 MinStG\r\nEs ist zu begrüßen, dass die Verwendung von Berichtspaketen (Reporting Packages) ausdrücklich\r\nim Gesetz als zulässige Datenquelle für die Ermittlung des CbCR-Safe-Harbours\r\nerwähnt wird. Der Begriff des „Berichtspaketes“ ist jedoch, genauso wie die Anforderungen\r\nan dessen Inhalt, unbestimmt und kann deshalb je nach Unternehmen unterschiedlich verstanden\r\nund ausgelegt werden. So können Berichtspakete einiger Konzerne sog. „Push -\r\nDown“ Accounting enthalten (eine Form sind u. a. Kaufpreisanpassungen nach der Erwerbsmethode,\r\nderen Berücksichtigung nunmehr aber gesetzlich geregelt ist), andere dagegen\r\nnicht. Ebenso können sich in den Berichtspaketen einiger Konzerne durchaus Vereinfachungsregeln\r\nhinsichtlich der Anwendung bestimmter Rechnungslegungs-Standards\r\nauf konzerninterne Transaktionen wiederfinden, während in anderen Konzernen auch ein\r\n„Berichtspaket“ nach den gleichen Grundsätzen wie ein Einzelabschluss aufgestellt wird.\r\nAuf Grund des Entfalls des Begriffs „Jahresabschlüsse der Geschäftseinheiten“ in der Formulierung\r\ndes § 87 Nr. 1 in der Fassung des MinStGAnpG und des Verweises auf die Anforderungen\r\ndes länderbezogen Berichts bezüglich der Darstellung aggregierter Rechnungslegungsdaten\r\nin der Gesetzesbegründung [vgl. Begründung zu Nr. 17 (§ 87) bbb] gehen\r\nwir davon aus, dass der Begriff des „Berichtspakets“ weit zu fassen ist, also insbesondere\r\nauch alle Formen sog. „Push-Down“ Accountings oder Vereinfachungen bei der Anwendung\r\nvon Bilanzierungsstandards umfasst und somit auch solche Berichtspakete als\r\n„qualifizierte Rechnungslegungsinformationen“ gelten.\r\nInsbesondere der Verweis der Gesetzesbegründung auf das CbCR, das keine spezifischen\r\nAnforderungen an den Inhalt eines Berichtspaketes definiert, lässt u.E. diesen Rückschluss\r\nzu. Darüber hinaus wird u. E. durch den Verweis der Gesetzesbegründung auf die Notwendigkeit\r\nder Darstellung aggregierter Daten herausgestellt, dass die wesentliche Anforderung\r\nan die zugrunde gelegten Berichtpakte ist, dass diese alle Leistungsbeziehungen zwischen\r\nBerichtseinheiten (‚Constituent Entities‘) vollständig abbilden („vor Konsolidierungsanpassungen“)\r\nund das Vorhandensein etwaigen „Push-Down Accountings“ sowie Ausnahmen\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n8/57\r\nvon der Anwendung bestimmter Rechnungslegungsstandards für konzerninterne Sachverhalte\r\nkeine Relevanz für die Beurteilung als „qualifizierte Rechnungslegungsinformation“\r\nhat.\r\nGleichwohl wäre es wünschenswert, wenn dieses Verständnis auch in der Gesetzesbegründung\r\nnäher konkretisiert wird, um das Entstehen weiterer Rechtsunsicherheiten im Vorfeld\r\nzu beseitigen. Unseres Erachtens sollte die Gesetzesbegründung daher ausdrücklich darauf\r\nhinweisen, dass jede Form des “Push-Down-Accounting“ (nicht nur Kaufpreisanpassungen\r\ni. R. d. Erwerbsmethode) und auch Vereinfachungen bei der Anwendung von Rechnungslegungsstandards\r\nauf konzerninterne Sachverhalte zulässig ist.\r\nDiese Überlegung folgt dem Gedanken, dass auch in diesen Fällen – genauso wie bei den\r\nKaufpreisanpassungen im Rahmen eines Unternehmenserwerbs – temporäre Differenzen\r\nzwischen dem Bilanzansatz im „Berichtspaket“ und der korrespondierenden Steuerbilanz\r\nentstehen, die zur Berücksichtigung latenter Steuern im „Reporting Package“ führen. Etwaige\r\nAuswirkungen auf das Vorsteuerergebnis des „Berichtspakets“ werden also durch latente\r\nSteuern in demselben kompensiert, womit negative Auswirkungen für die Ermittlung\r\ndes vereinfachten effektiven Steuersatzes ausgeschlossen sind.\r\nDaher widerspräche es dem Grundgedanken der Safe-Harbour-Regelung, nämlich den Erfüllungsaufwand\r\nbei der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zur Mindestbesteuerung\r\nzu reduzieren, eine Anpassung für im „Reporting Package“ berücksichtigte Sachverhalte\r\nbzw. Vereinfachungen zu verlangen, deren Auswirkungen auf das Vorsteuerergebnis durch\r\ndie Berücksichtigung von latentem Steueraufwand /-ertrag – genauso wie jene ausdrücklich\r\nberücksichtigungsfähigen Effekte, die im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von\r\nKaufpreisanpassungen im „Reporting Package“ stehen – kompensiert werden. Daher müssen\r\nauch für die Ermittlung des CbCR-Safe-Harbours die gleichen inhaltlichen Anforderungen\r\nan ein „Reporting Package“ bestehen, wie für ein „Reporting Package“, das zur Erstellung\r\ndes länderbezogenen Berichts nach § 138a AO verwendet wird. Es muss daher auch\r\nzulässig sein, dass das „Reporting Package“ nicht nach den gleichen Bilanzierungsgrundsätzen\r\naufgestellt wird wie ein Einzelabschluss – Vereinfachungen, wie z. B. die Abbildung\r\nkonzerninterner ‚Operate-Leasing‘-Verhältnisse als normales Mietgeschäft an Stelle der Abbildung\r\nnach IFRS 16, die Berücksichtigung sog. „Push-Down-Accountings“, usw. sind nicht\r\nzu beanstanden, solange die Integrität der Ermittlung des vereinfachten effektiven Steuersatzes\r\ndurch die Berücksichtigung latenter Steuern gewahrt ist.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n9/57\r\nPetitum:\r\nWir bitten um eine Klarstellung im Rahmen der Gesetzesbegründung, dass der Begriff des\r\n„Berichtspakets“ für Zwecke des CbCR-Safe-Harbours weit zu fassen ist. Insbesondere sollten\r\nalle Formen des „Push-Down Accountings“ und Vereinfachungen bei der Anwendung\r\nvon Rechnungslegungsstandards auf konzerninterne Sachverhalte zulässig sein, solange\r\ndie Integrität der Ermittlung des vereinfachten effektiven Steuersatzes durch die Berücksichtigung\r\nlatenter Steuern gewahrt bleibt. Eine solche Klarstellung würde dazu beitragen,\r\nRechtsunsicherheiten zu vermeiden und den Erfüllungsaufwand im Rahmen der gesetzlichen\r\nVorschriften zur Mindestbesteuerung zu reduzieren.\r\nHilfsweise bitten wir um Streichung folgenden Satzes in der Gesetzesbegründung zu Nummer\r\n17 (§ 87) Doppelbuchstabe bb (Satz 2) zu Dreifachbuchstabe bbb:\r\n„Danach dürfen – vorbehaltlich des § 87a – grundsätzlich nur aggregierte und keine konsolidierten\r\nRechnungslegungsdaten, also vor Konsolidierungsanpassungen und Zwischenergebniseliminierungen,\r\ndem länderbezogenen Bericht zugrunde gelegt werden (vgl. Punkt\r\n2.3 der Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung: BEPS-Aktionspunkt\r\n13).“\r\nZu § 87 Nr. 4 und 5a MinStG (korrespondierende Dividenden)\r\nDie Ergänzung sieht vor, dass sog. korrespondierende Dividenden zum Vorsteuergewinn hinzurechnen\r\nsind. Damit soll wohl Annex A, Kapitel 1, Rz. 82 des GloBE-Kommentars umgesetzt\r\nwerden. Dort findet sich die Aussage, dass eine gruppeninterne Zahlung, die in der Rechnungslegung\r\nbei Zahlenden und Zahlungsempfänger konsistent als Fremdkapital, d.h. ertragswirksam\r\nbehandelt wird, auch für den CbCR-Safe-Harbour entsprechend zu behandeln ist.\r\nWurde das Finanzinstrument im Steuerhoheitsgebiet des Zahlenden oder des Zahlungsempfängers\r\nfür Steuerzwecke abweichend als Eigenkapital behandelt und dem folgend die Zahlung\r\nim länderbezogenen Bericht für den Staat des Zahlungsempfängers als Dividende gekürzt,\r\nwird dies nicht anerkannt. In diesem Fall wäre eine Kürzung also rückgängig zu machen.\r\nAllerdings nur in diesem. Die Entwurfsregelung erfasst hingegen alle Erträge, die beim Zahlenden\r\nsteuerlich als Dividende behandelt wurde, also als steuerlich neutral behandelt wurden.\r\nEs fehlt die Eingrenzung auf die Fälle, dass die Zahlung in der Rechnungslegung der zahlenden\r\nGeschäftseinheit ertragswirksam behandelt wurde, also gewinnmindernd berücksichtigt\r\nwurde.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n10/57\r\nAußerdem passt der Begriff „korrespondierende Dividende“ nicht. In der Rechnungslegung\r\ndes Zahlungsempfängers ist ja gerade keine Dividende erfasst worden.\r\nDie Regelung erscheint auch überflüssig, weil die neue Fassung des Kapitels 2.7.1. der\r\nOECD-CbCR-Leitlinien das Thema bereits aufgreift. Eine inkonsistente Behandlung der Zahlung\r\nim länderbezogenen Bericht wird dort nunmehr explizit ausgeschlossen. Die Behandlung\r\nbeim Zahlungsempfänger als gruppeninterne Dividende, obwohl die Zahlung in der Rechnungslegung\r\nder zahlenden Geschäftseinheit ertragswirksam behandelt wurde, führt dazu,\r\ndass kein regelkonformes CbCR-Reporting vorliegt.\r\nPetitum:\r\nDie Änderungen in § 87 Nr. 4 und 5a sollten gestrichen oder zumindest überarbeitet werden,\r\nsodass sie verständlich sind und die OECD-Vorgaben auch tatsächlich umsetzen.\r\nZu § 87a MinStG (Erwerbsmethode auf Konzernebene)\r\nIn Bezug auf die Anwendung der Erwerbsmethode für Zwecke von § 87a möchten wir darauf\r\nhinweisen, dass diese Methode auch für Zwecke der Mindeststeuer anwendbar sein sollte,\r\nwenn sie nicht sofort im Berichtspaket der Einzelgesellschaft enthalten ist, sondern zunächst\r\nauf Konzernebene erfasst und zu einem späteren Zeitpunkt auf die Einzelgesellschaft\r\nzugeordnet wird. In Konzernen erfolgt diese Zuordnung häufig erst nach der Einführung\r\neines einheitlichen ERP-Systems, was aus Kapazitätsgründen, insbesondere im ITBereich,\r\nnicht immer im selben Jahr realisierbar ist.\r\nPetitum:\r\nWir ersuchen um eine Anpassung der Regelung, sodass die Anwendung der Erwerbsmethode\r\nfür Zwecke der Mindeststeuer auch dann möglich ist, wenn die Zuordnung auf die\r\nEinzelgesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, insbesondere unter Berücksichtigung\r\nder zeitlichen Verzögerungen durch IT-Kapazitätsengpässe.\r\nZu § 87b MinStG (Anpassungen bei Inkongruenzen; fehlende Ausnahme für Kernkapital\r\nvon Versicherern)\r\nDie Anti-Missbrauchsgegelung sieht unter anderem Anpassungen bei einer inkongruenten\r\nBehandlung von Finanzinstrumenten vor. Die Definition für den Begriff Inkongruenz sieht\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n11/57\r\neine Ausnahme für aufsichtsrechtliches Kernkapital „im Sinne des § 31 Satz 1“ vor. Damit\r\nwird nur das Kernkapital von Kreditinstituten in Bezug genommen, jedoch nicht das in den\r\nSätzen 3 und 4 des § 31 geregelte Pendant bei Versicherern (Restricted-Tiere-1-Instrument).\r\nPetitum:\r\nDie Ausnahmeregelung für aufsichtsrechtliches Kernkapital sollte § 31 insgesamt in Bezug\r\nnehmen, sodass Versicherer nicht gegenüber den Banken diskriminiert werden.\r\n2. Weitere Anmerkungen\r\nZu § 7 MinStG - Allgemein\r\nDas Mindeststeuergesetz definiert in den Begriffsbestimmungen im Wesentlichen nur den\r\nKonzernabschluss (§ 7 Abs. 21 MinStG) und leitet diese Regelungen für die gruppenzugehörigen\r\nEinheiten entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 1 MinStG daraus ab. Soweit ein geprüfter Konzernabschluss\r\nvorzulegen war, wurden einzelne gruppenzugehörige Einheiten nach einem\r\nvereinfachten Verfahren („legal packages“) in diesen Konzernabschluss eingebunden, ohne\r\nformal einen Einzelabschluss nach dem entsprechenden Rechnungslegungsstandard vorzulegen.\r\nDie Vereinfachungen werden in der Regel geprüft und spiegeln den Inhalt des entsprechenden\r\nRegelungsinhalts wider.\r\nIn der Regel sind die Konzerne einem zeitlich kritischen Berichtsverfahren unterworfen und\r\nmüssen in dieser Zeit Abschlüsse nach unterschiedlichen Standards (Handelsrecht, Steuerrecht,\r\ninternationalem Rechnungslegungsstandard) erstellen, prüfen lassen und offenlegen.\r\nEin Abweichen vom bisherigen Zeitplan ist kaum möglich und ein Informationsgewinn wird\r\ndadurch kaum erreicht. Sicherlich sind bestimmte Gewinnverschiebungen zwischen einzelnen\r\nEinheiten denkbar, jedoch hat dies auf den Konzernabschluss selbst keinen Einfluss. Soweit\r\nz. B. konzerninterne Sachverhalte mit temporärem Charakter (in der Regel überwiegen solche\r\nSachverhalte im Konzern) nicht erfasst werden, ergibt sich zumindest nach IFRS aufgrund der\r\nErfassung von latenten Steuern keine Auswirkung auf den Mindeststeuersatz der entsprechenden\r\nGesellschaft.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n12/57\r\nPetitum:\r\nWir bitten darum, diese Vereinfachungen durch einen Zusatz in den Begriffsbestimmungen\r\nzuzulassen, zumal in § 7 Abs. 10 MinStG bereits bestimmte Abweichungen betragsmäßig als\r\nzulässig behandelt werden.\r\nZu § 7 Abs. 15 MinStG (Definition Immobilien-Investmentvehikel - Klarstellung)\r\nLaut § 7 Abs. 15 MinStG ist ein Immobilien-Investmentvehikel eine Einheit, deren Erträge\r\neiner Ein-Ebenen-Besteuerung unterliegen. Allerdings erfolgt keine eigenständige Definition\r\nfür den Begriff „Ein-Ebenen-Besteuerung“.\r\nTatsächlich wird die Besteuerung in verschiedenen Steuerregimen auf verschiedene Art\r\nund Weise sichergestellt, ohne ausdrücklich eine unmittelbare Ausschüttung sämtlicher Erträge\r\nzu verlangen. Hierzu zählen z. B.: das Steuerregime von Irland (ICAV; Irish Collective\r\nAsset-management Vehicle: Ein-Ebenen Besteuerung bei freiwilliger Schüttung) oder Steuerregime\r\nvon Frankreich (OPCI; Organisme de Placement Collectif Immobilier: 85 Prozent-\r\nSchüttvoraussetzung).\r\nPetitum:\r\nWir regen an, eine Definition des Begriffs „Ein-Ebenen-Besteuerung“ in das Gesetz aufzunehmen.\r\nDarin sollte u. a. auch klargestellt werden, dass auch in den Fällen eine „Ein-\r\nEbenen-Besteuerung“ vorliegt, wenn das Ziel auch ohne unmittelbare, verpflichtende Ausschüttung\r\nsämtlicher Erträge erreicht wird. Zumindest sollte eine Liste mit den Steuerregimen\r\nveröffentlicht werden, die als „Ein-Ebenen-Besteuerung“ angesehen werden.\r\nZu § 7 Abs. 27 MinStG\r\nIn der Praxis werden Altersversorgungsverpflichtungen häufig über Treuhandstrukturen\r\n(z. B. über sog. Contractual Trust Arrangements, CTA) ausfinanziert und gesichert. Typischerweise\r\nverwaltet ein rechtlich selbstständiger Treuhänder das Treuhandvermögen\r\nzwecks insolvenzfester Finanzierung und Absicherung der Altersvorsorgeverpflichtungen\r\n(vgl. Schaubild). Ein CTA kann grundsätzlich als Pensionseinheit nach § 7 Abs. 27 MinStG\r\nverstanden werden. Allerdings verbleiben Unklarheiten für den Rechtsanwender mangels\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n13/57\r\neindeutiger Klarstellung durch den Gesetzgeber. Pensionseinheiten müssen zwei Voraussetzungen\r\nkumulativ erfüllen, was bei einem CTA unseres Erachtens regelmäßig der Fall\r\nist.\r\nSchaubild: CTA-Struktur – Versorgungszusage in Form der Direktzusage\r\nDer Treuhänder gehört nicht zum Konsolidierungskreis.\r\nAufgrund der Treuhandvereinbarung wird das wirtschaftliche Eigentum an den Vermögensgegenständen\r\ndes Deckungsvermögens dem konzernzugehörigen Trägerunternehmen\r\n(Treugeber) zugeordnet. Rechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen also auseinander.\r\nSowohl nach IFRS (IAS 19) als auch nach HGB (§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB) werden die\r\nVermögensgegenstände und Versorgungsverbindlichkeiten verrechnet in der Bilanz ausgewiesen.\r\nGehört zum Deckungsvermögen ein beherrschter Fonds stellt sich nun die Frage,\r\nob dessen Erträge der Mindeststeuer zu unterwerfen sind. Voraussetzung dafür ist, dass\r\nder Fonds als Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe anzusehen ist. Zur Unternehmensgruppe\r\ngehören nach § 4 Abs. 1 MinStG nur Einheiten, die durch Eigentum oder Beherrschung\r\nmiteinander verbunden sind, sodass die Vermögenswerte, Schulden, Erträge,\r\nAufwendungen und Zahlungsströme dieser Einheiten.\r\n1. im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft zu konsolidieren sind\r\noder\r\n2. nur aus Größen- oder Wesentlichkeitsgründen oder weil die Einheit zum Verkauf\r\nsteht, nicht im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft zu konsolidieren\r\nsind.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n14/57\r\nEs liegt mit Blick auf den Fonds jedoch kein konsolidierungsfähiger Sachverhalt vor. Der\r\nAnteil am Fonds wird allenfalls bei Überhang über die Pensionsverpflichtungen verrechnet\r\nausgewiesen, bei einem HGB-Bilanzierer als „Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung“\r\n(§ 266 Abs 2 E HGB). Somit ergibt sich als Folge, dass der Fonds auch\r\nkeine von der Mindeststeuer erfasste Geschäftseinheit sein kann. Es ist auch keine Vorschrift\r\nersichtlich, die für Mindeststeuerzwecke ein Bruttoausweis der Pensionsverbindlichkeiten\r\neinerseits und der Vermögensgegenstände des Deckungsvermögens andererseits fordert.\r\nSomit bleibt es bei dem Ergebnis, dass der Fonds mangels Konsolidierung keine Geschäftseinheit\r\nist, auf die das MinStG anzuwenden ist. Dies sollte in einem BMF-Schreiben klargestellt\r\nwerden\r\nUm jegliche Risiken auszuschließen, könnte auch gesetzlich klargestellt werden, dass der\r\nTreuhänder als Pensionseinheit anzusehen ist.\r\nBei einem CTA wird für Zwecke des DBA USA angenommen, dass das CTA selbst das\r\nTatbestandsmerkmal „Ruhegehälter verwalten“ erfüllt und damit als Pensionsfonds qualifiziert\r\n(vgl. Linn, in: Wassermeyer, DBA USA, Art. 10, Rz. 183; BMF-Schreiben vom\r\n12.4.2012 IV B 5 – S 1301-USA/09/10001). Entsprechend kann für Pillar 2-Zwecke verstanden\r\nwerden, dass das CTA „Altersversorgungsleistungen verwaltet“ und damit eine Pensionseinheit\r\nist, auch wenn das CTA regelmäßig als Vehikel zur Sicherung der Direktzusage\r\ndient und der Treugeber (i. d. R. eine teilnehmende Konzerngesellschaft) weiterhin die Direktzusage\r\ndurchführt (Altersversorgungsleistungen erbringt). Ähnlich wie durch das BMFSchreiben\r\nfür das DBA USA wäre eine ausdrückliche Klarstellung für das CTA für eine\r\nrechtssichere Anwendung wichtig.\r\nZweitens müssen die Einrichtungen einer staatlichen Regulierung unterliegen oder ihre\r\nLeistungen durch nationale Vorschriften gesichert beziehungsweise anderweitig geschützt\r\nsein. In letzterem Fall ist es erforderlich, dass die Pensionseinheit durch einen über eine\r\nTreuhandeinrichtung oder einen Treuhänder gehaltenen Pool von Vermögenswerten finanziert\r\nwird, sodass die Erfüllung der Pensionsverpflichtungen auch im Falle der Insolvenz\r\nder Unternehmensgruppe gewährleistet ist. Dies ist für ein CTA unzweifelhaft gegeben. Der\r\ngesetzliche Tatbestand zielt nach unserem Verständnis konkret auf CTA-Treuhandstrukturen\r\nab.\r\nDie Klassifikation eines CTA nach § 7 Abs. 27 MinStG ist grundsätzlich unabhängig von der\r\nBerechnung des Korrekturpostens für Pensionsaufwand nach § 25 MinStG vorzunehmen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n15/57\r\nDie Gesetzesbegründung zu § 25 MinStG stellt klar, dass im Fall der Direktzusage die Aufwendungen\r\nimmer voll-umfänglich in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem die Aufwendungen\r\nim Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag berücksichtigt\r\nworden sind.\r\nPetitum:\r\nIn einem BMF-Schreiben sollte klargestellt werden, dass das Deckungsvermögen aufgrund\r\ndes nach IAS 19 bzw.§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB verrechneten Ausweises keine Geschäftseinheit\r\ndarstellt.\r\nZur Vermeidung von Rechtsunsicherheit wäre zudem aber auch eine Klarstellung des § 7\r\nAbs. 27 MinStG durch Einfügen eines Satzes 3 bzw. in der Gesetzesbegründung zu § 7\r\nAbs. 27 MinStG wie folgt wünschenswert:\r\n„Die Verwaltung von Altersversorgungsleistungen und Zusatz- oder Nebenleistungen im\r\nSinne des Satz 2 Nr. 1 umfasst die Verwaltung (und Anlage) von Vermögenswerten durch\r\neine Treuhandeinrichtung oder einen Treuhänder, um die Erfüllung der entsprechenden\r\nPensionsverpflichtungen des Treugebers im Falle der Insolvenz der Unternehmensgruppe\r\nzu gewährleisten, sofern die Vermögenswerte ausschließlich oder fast ausschließlich für\r\ndie Erbringung von Altersversorgungsleistungen/Pensionsverpflichtungen und Zusatz- oder\r\nNebenleistungen verwendet werden dürfen (contractual trust arrangement).“\r\nZu § 8 Abs. 3 MinStG (Vereinfachung bei Beteiligungsketten)\r\n§ 8 Abs. 3 MinStG beruht auf der POPE-Regelung (POPE = Partially-Owned Parent Entity)\r\nin Art. 8 der Mindestbesteuerungsrichtlinie bzw. auf Art. 2.1.4. der OECD-Model Rules. Das\r\nKonzept ist derart gestaltet, dass der Top-down-approach bei sog. in Teileigentum stehenden\r\nMuttergesellschaften unterbrochen wird. Das heißt, in diesen Fällen ist nicht nur die\r\noberste Muttergesellschaft steuerpflichtig, sondern auch eine Konzerngesellschaft auf einer\r\nunteren Beteiligungsstufe. Dadurch steigt die Komplexität des Systems erheblich. Hier\r\nsollte sich die Bundesregierung auf OECD-Ebene um eine Vereinfachung bemühen.\r\nEs geht um folgendes: Bei einer „in Teileigentum stehenden Muttergesellschaft“ handelt es\r\nsich um eine Gesellschaft, deren Anteile zu mehr als 20 Prozent von konzernfremden Anteilseignern\r\ngehalten werden. In diesem Fall ist diese in der Beteiligungskette nachgelaDIHK\r\nBDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n16/57\r\ngerte Gesellschaften zusätzlich zur obersten Muttergesellschaft mit Ergänzungssteuerbeträgen\r\nsteuerpflichtig. Der Effekt dessen ist u.a., dass die Einbeziehungsquote durch außenstehende\r\nAnteilseigner nicht gemindert wird; die Steuerbelastung steigt dadurch tendenziell.\r\nProblematisch ist vor allem, dass die der „in Teileigentum stehenden Muttergesellschaft“\r\nwiederum nachgeschalteten Gesellschaften wegen der dann mittelbaren Beteiligung\r\naußenstehender Gesellschafter ebenfalls als „in Teileigentum stehender Mu ttergesellschaft\r\ngelten. Diese werden also ebenfalls steuerpflichtig. Dies wird nur bei einer 100 Prozent -\r\nBeteiligung vermieden. In anderen Worten: alle Gesellschaften unterhalb einer „in Teileigentum\r\nstehenden Muttergesellschaft“ werden nicht erst bei 20 Prozent unmittelbarem Anteilsbesitz\r\nkonzernfremder Gesellschafter selbst steuerpflichtig, sondern berei ts dann,\r\nwenn die konzernfremden Gesellschafter nur Kleinstanteile halten.\r\nDies sei beispielhaft veranschaulicht in folgendem grafisch dargestelltem Sachverhalt:\r\nWäre POPE II oberhalb von POPE I in der Beteiligungskette, wäre sie nicht als „in Teileigentum\r\nstehender Muttergesellschaft“ mit 100 Prozent Einbeziehungsquote selbst steuerpflichtig.\r\nErst die UPE wäre neben POPE I steuerpflichtig. Für diese würde in Bezug auf\r\nPOPE II dann die Einbeziehungsquote 99 Prozent betragen und wäre somit niedriger, als\r\nwenn POPE II selbst steuerpflichtig würde. Warum es einen Unterschied machen soll, ob\r\nPOPE II oberhalb oder unterhalb von POPE I in der Beteiligungskette zwischengeschaltet\r\nist, ist nicht einsichtig.\r\nZudem wäre das 100 Prozent - Beteiligungskriterium auch dann nicht erfüllt, wenn 1 Prozent\r\nan der POPE II nicht von außenstehenden Anteilseignern, sondern von der UPE gehalten\r\nwird. In diesem Fall beträgt die Einbeziehungsquote am Steuererhöhungsbetrag der LTCE\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n17/57\r\n100 Prozent, so dass eigentlich kein Bedarf für die Anwendung der POPE-Regelung besteht.\r\nPetitum:\r\nDie Bundesregierung sollte sich im Inclusive Framework on BEPD bei der OECD dafür einsetzen,\r\ndas POPE-Konzept sinnvoll anzupassen, um nicht nachvollziehbare Besteuerungseffekte\r\nzu vermeiden.\r\nZu § 15 Abs. 1 S. 3 MinStG (Push-down-Accounting – Anpassung an internationale Vorgaben)\r\nBei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns dürfen Push-Down-Accounting-Effekte\r\naufgrund eines Beteiligungserwerbs im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses\r\nkeine Berücksichtigung finden („Erwerbsmethode“). Eine Ausnahme besteht, wenn der Beteiligungserwerb\r\nvor dem 1. Dezember 2021 stattfand. Des Weiteren werden praktische\r\nSchwierigkeiten bei der Ermittlung der ursprünglichen Buchwerte vor den Wertanpassungen\r\naufgrund des Push-Down-Accounting vorausgesetzt. Hier weicht der deutsche Wortlaut\r\naber verschärfend vom OECD-Kommentar zu den GloBE-Musterregeln ab. § 15 Abs. 1 S.\r\n3 MinStG setzt voraus, dass es der Unternehmensgruppe „nicht möglich“ ist, die nicht\r\nangepassten Buchwerte zu bestimmen. Der OECD-Kommentar lässt die Ausnahme hingegen\r\nbereits dann zu, wenn die Gesellschaft keine ausreichenden Unterlagen hat, um die\r\nzugrundeliegenden Buchwerte mit angemessener Genauigkeit („reasonable accuracy“) zu\r\nbestimmen.\r\nPetitum:\r\nDer Gesetzeswortlaut sollte an Tz. 4 zu Art. 3.1.2 des OECD-Kommentars angepasst werden.\r\nZu § 15 MinStG (Vereinfachung bei Anforderungen an Rechnungslegungsdaten)\r\nAusgangspunkt für die Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns bzw. -Verlusts ist in § 15\r\nAbs.1 MinStG der Jahresüberschuss (bzw. -fehlbetrag) vor Konsolidierungsanpassungen\r\nund Zwischenergebniseliminierungen.\r\nDie Unternehmen erstellen für die ausländischen konsolidierten Einheiten häufig keine Einzelabschlüsse\r\nnach dem Konzernrechnungslegungsstandard, sondern lediglich ReportingDIHK\r\nBDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n18/57\r\nPackages. Diese dienen allein als Zwischenstufe der Erstellung eines konsolidierten Konzernabschlusses\r\nund enthalten häufig aus Vereinfachungsgründen bereits bestimmte Vorkonsolidierungen.\r\nDie teilweise Nichtabbildung von konzerninternen Sachverhalten zieht\r\nkeine Beanstandung durch den Wirtschaftsprüfer nach sich, weil sich die Effekte im Rahmen\r\nder konsolidierten Betrachtung auf Konzernebene ohnehin ausgleichen bzw. nicht abgebildet\r\nwerden dürfen. Auf eine exakte Abbildung von konzerninternen Sachverhalten wird\r\nim Reporting Package verzichtet, sofern die Abbildung zu komplex und aufwändig ist und\r\nim Rahmen der Erstellung des Konzernabschlusses ohnehin zu eliminieren ist. Als Beispiel\r\nsei die Abbildung von Leasingverhältnissen nach IFRS 16 angeführt. Externe Leasingverhältnisse\r\nhingegen sind in Reporting Packages stets korrekt dargestellt.\r\n§ 15 Abs. 1 erlaubt derartige Vorkonsolidierungen allerdings nicht. Das bedeutet, dass die\r\nUnternehmen die Reporting Packages aufwändig anpassen müssen. Um die Anwendung\r\nder Mindeststeuer zu erleichtern, sollten die Reporting Packages möglichst weitgehend von\r\nder Finanzverwaltung akzeptiert werden. Denkbar wäre etwa, für Transaktionen innerhalb\r\neines Steuerhoheitsgebietes eine Vorkonsolidierung zuzulassen. Auch unter Wesentlichkeitsaspekten\r\nsollte auf die Nacherfassung von in den Reporting-Packages vorkonsolidierten\r\nGeschäftsvorfällen verzichtet werden dürfen.\r\nZudem bitten wir klarzustellen, dass testierte Konzernabschlüsse im In- und Ausland, weitestmöglich\r\nohne zusätzliche umfangreiche Überprüfung anerkannt werden, z. B. hinsichtlich\r\nder Beachtung der Wesentlichkeitsgrenze für Konzernsachverhalte.\r\nPetitum:\r\nWünschenswert wäre eine Vereinfachungslösung, wonach Reporting Packages möglichst\r\nweitgehend ohne Anpassungen als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Mindeststeuer -\r\nGewinns (bzw. -Verlusts) verwendet werden dürfen. Bereits enthaltene Vorkonsolidierungen/\r\nZwischenergebniseliminierungen sollten allgemein, zumindest aber bei unwesentlichen\r\nGeschäftseinheiten oder innerhalb einer Steuerjurisdiktion nicht beanstandet werden.\r\nGrundsätzlich müssen Wesentlichkeitsgrenzen des Konzernabschlusses auch für Mindeststeuerzwecke\r\ngelten, um die Datenabfrage auf ein administrierbares Niveau zu begrenzen.\r\nDie Bundesregierung sollte sich im Inclusive Framework on BEPS für eine international\r\nabgestimmte Vereinfachungslösung einsetzen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n19/57\r\nZu § 16 MinStG (Korrektur von Verrechnungspreisen im Falle außerbilanzieller Anpassungen\r\nnach Betriebsprüfungen mit Abschreibungseffekten)\r\nBeispiel:\r\nEine ausländische Tochtergesellschaft kauft Vermögensgegenstände im Jahr 2024\r\nvon einer deutschen Muttergesellschaft für 100. Die ausländische Gesellschaft schreibt\r\ndie Vermögensgegenstände steuer- und handelsbilanziell über 4 Jahre ab. In der Betriebsprüfung\r\nim Jahr 2030 wird der Sachverhalt aufgegriffen und ein fremdüblicher\r\nPreis für die Vermögensgegenstände von 220 festgestellt und korrigiert. In Deutschland\r\nerfolgt eine Erhöhung des GloBE Income bei der deutschen Muttergesellschaft\r\num 120 aufgrund § 16 Abs. 1 MinStG im Jahr 2030 i. V. m. § 52 Abs. 1 MinStG.\r\nIm Ausland erfolgt eine korrespondierende Erhöhung des Anschaffungswerts um 120 bei der\r\nTochtergesellschaft. In Folgejahren erhöhen sich die Abschreibungen entsprechend (Verringerung\r\nder steuerlichen Bemessungsgrundlage). Für den Fall der Ergebnisreduktion aufgrund\r\neiner fremdüblichen Anpassung schreibt § 16 Abs. 1 MinStG i. V. m. § 52 Abs. 2 MinStG\r\ngrundsätzlich eine Neuberechnung des Mindeststeuergewinns oder -verlusts, des erfassten\r\nSteueraufwands und des effektiven Steuersatzes. Aufgrund der Kapitalisierung der Vermögensgegenstände\r\nkann der nur anteiligen Reduktion (Abschreibung im ersten Jahr der Nutzung)\r\ndes Mindeststeuergewinns oder -verlusts für das Jahr 2024 der volle Steuererstattungsanspruch\r\ngegenüberstehen. Dies gilt insbesondere, wenn auch die latenten Steueransprüche\r\naus den Abschreibungen der Folgejahre für das Jahr 2024 zu berücksichtigen sind, denn es\r\nbleibt die Frage offen, ob Anpassungen der latenten Steuern auch in den Anwendungsbereich\r\ndes § 52 MinStG fallen.\r\nDer aufgrund der Anpassung gemäß § 16 Abs. 1 MinStG entstehende bilanzielle Unterschied\r\nkann eine latente Steuer begründen, die, sofern bereits im Jahr 2024 steuerlich zu fremdüblichen\r\nPreisen übertragen worden wäre und abweichender handelsrechtlicher Bewertung, handelsrechtlich\r\nbereits in 2024 entstanden und ausgewiesen worden wäre. Je nach Umsetzung\r\nin § 16 MinStG könnten u. E. unterschiedliche Ergebnisse resultieren. Sofern die Korrektur\r\ndes Mindeststeuergewinns an die handelsrechtlichen Ergebnisse knüpft (inkl. Berücksichtigung\r\nlatenter Steuern) können, aufgrund der für Zwecke der Mindeststeuer notwendigen Anpassungen\r\nder latenten Steuern (z. B. Recapture und Recast), abweichende Ergebnisse im\r\nVergleich zu einer Korrektur des Mindeststeuergewinns in Anlehnung an die Ergebnisentwicklung\r\nvon zu versteuernden Einkünften resultieren.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n20/57\r\nPetitum:\r\nWir plädieren für eine Klarstellung des Gesetzgebers, dass im Falle von Verrechnungspreiskorrekturen\r\n1. die Erhöhung des Anschaffungswerts für Zwecke der Mindestbesteuerung ergebnisneutral\r\nerfolgt und\r\n2. korrespondierend keine latenten Steueransprüche zu berücksichtigen sind.\r\nDie rückwirkende Korrektur des Mindeststeuergewinns sollte korrespondierend zur rückwirkenden\r\nKorrektur der steuerlichen Ergebnisse erfolgen. Anteilige Steuererstattungsansprüche\r\nsollten korrespondierend zur steuerlichen Nutzungsdauer und den steuerlichen Abschreibungsverläufen\r\nberücksichtigt werden. Wünschenswert ist die Entwicklung von Vereinfachungsregelungen\r\nzur Minderung des administrativen Aufwands bei Korrekturen von Verrechnungspreisen\r\nmit mehrjähriger Auswirkung.\r\nZu §§ 16 und 66 MinStG (Korrektur von steuerneutralen Reorganisationen durch Betriebsprüfungen)\r\nBeispiel:\r\nEine inländische Kapitalgesellschaft (übertragende Geschäftseinheit) gliedert Vermögensgegenstände\r\nim Jahr 2024 auf eine Tochtergesellschaft (übernehmende Geschäftseinheit)\r\naus. Die Vermögensgegenstände haben steuer- und handelsbilanziell\r\neinen Buchwert von 100. Der Marktwert beläuft sich auf 220 im Zeitpunkt der Ausgliederung.\r\nDie Ausgliederung erfolgt im Zeitpunkt der Restrukturierung steuerneutral für\r\nlokale Zwecke (Buchwerteinbringung nach § 20 UmwStG). Handelsbilanziell wurden\r\ndie erhaltenen Anteile zum Zeitwert eingebucht. Die übernehmende Geschäftseinheit\r\nübernimmt die übertragenen Vermögensgegenstände zum Zeitwert (keine Buchwertfortführung\r\nnach § 125 Satz 1 i. V. m. § 24 UmwG).\r\nDie Ausgliederung qualifiziert zudem im Jahr 2024 als Mindeststeuerreorganisation, denn\r\n1. die Gegenleistung für die Übertragung der Vermögenswerte besteht ganz oder zu einem\r\nerheblichen Teil aus der Ausgabe von Kapitalanteilen;\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n21/57\r\n2. der gesamte oder ein Teil des Gewinns oder Verlusts der übertragenden Geschäftseinheit\r\naus diesen Vermögenswerten ist nicht besteuert worden und\r\n3. es liegt eine tatsächliche steuerliche Buchwertfortführung bei der übernehmenden Geschäftseinheit\r\nvor.\r\nBei der übertragenden Geschäftseinheit bleibt jegliches (handelsrechtliche) Ergebnis aus der\r\nÜbertragung der Vermögenswerte und Schulden außer Ansatz bei der Gewinnermittlung für\r\nZwecke der Mindeststeuer. Bei der übernehmenden Geschäftseinheit sind bei Gewinnermittlung\r\nfür Zwecke der Mindeststeuer die Buchwerte der übertragenden Geschäftseinheit, die\r\nzum Zeitpunkt der Übertragung zugrunde gelegt werden, fortzuführen, § 66 Abs. 3 Nr. 2.\r\nIn der Betriebsprüfung im Jahr 2030 wird der Sachverhalt aufgegriffen und die steuerneutrale\r\nEinbringung nach § 20 Abs. 2 UmwStG negiert (z. B. Teilbetriebserfordernis im Sinne von §\r\n20 Abs. 1 UmwStG war nicht erfüllt). Die Betriebsprüfung stellt den fremdüblichen Marktpreis\r\n(gemeiner Wert) für die Übertragung der Vermögensgegenstände von 220 fest. Die übertragende\r\nGeschäftseinheit hat einen steuerlichen Mehraufwand für 2024 im Jahr der Feststellung\r\n(2030). Für Zwecke der Mindeststeuer ist dieser Mehraufwand im Jahr der Feststellung zu\r\nberücksichtigen (§ 52 Abs. 1 MinStG). Nach unserem Verständnis liegt keine Mindeststeuerreorganisation\r\nmehr vor, da die Ausgliederung (nachgelagert) besteuert worden ist (Kriterium\r\n2 ist nicht mehr erfüllt).\r\nBei der übernehmenden Geschäftseinheit gilt dann nicht mehr die mindeststeuerliche Buchwertfortführung\r\nnach § 66 Abs. 3 Nr. 2. Für die Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns sind\r\ndaher - wie sonst auch - die in der Rechnungslegung der übernehmenden Geschäftseinheit\r\nangesetzten Anschaffungskosten zu Zeitwerten maßgeblich.\r\nSollte die übernehmende Geschäftseinheit die übertragenen Vermögensgegenstände allerdings\r\n– anders als im Beispiel – nicht zu Zeitwerten, sondern zu Buchwerten übernommen\r\nhaben, stellt sich die Frage, wie dann zu verfahren ist. Steuerlich kann die übernehmende\r\nGeschäftseinheit den steuerlichen Buchwert der übernommenen Vermögensgegenstände zuschreiben\r\nund erhöht entsprechend für steuerliche Zwecke die Abschreibungen über die Nutzungsdauer.\r\nIn der Rechnungslegung ist hingegen eine Buchwertfortführung erfolgt. Die Minderung\r\ndes tatsächlichen Steueraufwands bei der übernehmenden Geschäftseinheit durch die\r\nin den Jahren zwischen Übertragung und Betriebsprüfung höhere Abschreibung bedingt aufgrund\r\n§ 52 Abs. 2 MinStG grundsätzlich eine Neuberechnung des erfassten Steueraufwandes\r\nund des Steuererhöhungsbetrags (des effektiven Steuersatzes) für die Geschäftsjahre für die,\r\ndie Minderung der Steuerschuld ausgewiesen wird (die Jahre der Abschreibung).\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n22/57\r\nIn Ermangelung verfahrensrechtlicher Möglichkeiten die Mindeststeuererklärungen für Vorjahre\r\nzu korrigieren, erscheint nur eine Anwendung des § 52 Abs. 2 MinStG möglich. § 52 Abs.\r\n2 MinStG regelt primär die Neuberechnung des erfassten Steueraufwandes und des effektiven\r\nSteuersatzes. Fraglich sind u. E. allerdings, ob die Modifikationen des Mindeststeuergewinns\r\nim Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 3 MinStG nur zu einer Reduktion des gemäß § 19 MinStG\r\nhinzugerechneten Gesamtsteueraufwands führt oder, ob eine weitergehende Anpassung des\r\nMindeststeuergewinns, hier insb. unter Berücksichtigung korrigierter steuerlicher Anschaffungskosten\r\nder übernommenen Vermögensgegenstände bezweckt ist. Bei gescheiterten Umwandlungsvorgängen\r\nund einer rückwirkenden Nichterfüllung der Kriterien einer Mindeststeuerreorganisation\r\nfehlt es unseres Erachtens an einer eindeutigen Korrekturvorschrift zur Anpassung\r\ndes Mindeststeuergewinns oder -verlusts. Es stellt sich zudem die Frage, mit welchem\r\nWert die übernommenen Vermögensgegenstände zu berücksichtigen sind. Es fehlt an\r\neiner sinnvollen Bewertungsvorschrift für die übernommenen Vermögensgegenstände, insb.\r\nwenn diese für Rechnungslegungszwecke zu Buchwerten übernommen wurden. § 16 kann\r\nkaum nutzbar gemacht werden, da fremdvergleichskonforme Anpassungen bei Transaktionen\r\nzwischen Geschäftseinheiten im gleichen Blending-Kreis nur eingeschränkt vorzunehmen sind\r\n(§ 16 Abs. 2 MinStG).\r\nSofern – entgegen unserem aktuellen Verständnis – § 16 MinStG Anwendung fände, könnten\r\nauch für Zwecke der Mindeststeuerberechnung die höheren Abschreibungen aufgrund des\r\nsteuerlichen „Step-Ups“ bei der übernehmenden Geschäftseinheit zu berücksichtigen sein,\r\nselbst wenn in der Rechnungslegung Buchwerte fortgeführt wurden. Der Mindeststeuergewinn\r\noder -verlust wäre dann in den Jahren zwischen Übertragung und Betriebsprüfung dementsprechend\r\nzu mindern (korrespondierend zu Minderung des Steueraufwands aufgrund von §\r\n52 MinStG).\r\nPetitum:\r\nWir plädieren für eine Klarstellung, dass eine zu § 16 MinStG vergleichbare Regelung auch im\r\nFalle gescheiterter Mindeststeuerreorganisation anwendbar ist. Wünschenswert ist zudem die\r\nEntwicklung von Vereinfachungsregelungen zur Minderung des administrativen Aufwands bei\r\nKorrekturen durch Betriebsprüfungen mit mehrjähriger Auswirkung.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n23/57\r\nZu § 18 MinStG (Hinzurechnungen und Kürzungen)\r\n1. Nr. 14 - Übertragung von Vermögenswerten und Schulden\r\nNach § 18 Nr. 14 soll der Mindeststeuer-Jahresüberschuss (bzw. -fehlbetrag) vermehrt werden\r\num Gewinne beziehungsweise vermindert werden um Verluste aus der Übertragung von Vermögenswerten/\r\nSchulden.\r\nDie Regelung differenziert u. E. nicht ausreichend zwischen den Fällen des § 66 MinStG, in\r\ndenen das Übertragungsergebnis in der Rechnungslegung bereits erfasst ist und deshalb nicht\r\nmehr hinzugerechnet/gekürzt werden muss, und solchen, wo dies nicht der Fall ist. Zudem\r\nzielt die Regelung wohl umgekehrt auf die Kürzung von Gewinnen (statt Hinzurechnung) und\r\nHinzurechnung von Verlusten (statt Kürzung).\r\nBei einer Ausgliederung kommt es in der HGB-Bilanzierung in der Regel zu einem Übertragungsgewinn\r\nbeim übertragenden Rechtsträger, wenn die für das übertragene Vermögen gewährten\r\nAnteile zu Zeitwerten angesetzt werden, vgl. IDW RS HFA 43, Tz. 21. Die in Nr. 14\r\nangeordnete Hinzurechnung würde in diesem Fall zu einer doppelten Erfassung des Übertragungsgewinns\r\nführen. Stattdessen müsste es bei einem steuerlichen Ansatz von niedrigeren\r\nBuch- oder Zwischenwerten gem. § 66 Abs. 2 und 3 MinStG zu einer Kürzung kommen.\r\nHandelsbilanziell sind Umwandlungen beim übertragenden Rechtsträger - anders als im zuvor\r\ndargestellten Fall der Ausgliederung - in der Regel allerdings erfolgsneutral (sowohl nach HGB\r\nals auch nach IFRS), so dass in diesen Fällen ohnehin kein Übertragungsergebnis im Jahresüberschuss\r\nund damit auch im Jahresüberschuss II gezeigt wird.\r\nDagegen wäre eine Hinzurechnung folgerichtig im Fall des § 66 Abs. 4 MinStG, wenn aufgrund\r\neines auslösenden Ereignisses – etwa einer Entstrickung – steuerlich der gemeine Wert eines\r\nWirtschaftsguts anzusetzen ist. In diesem Fall würde der Aufstockungsgewinn nur in der Steuerbilanz,\r\nnicht aber in der Handelsbilanz gezeigt. § 66 Abs. 4 MinStG sieht hier eine Anpassung\r\ndes Mindeststeuer-Gewinns in Anknüpfung an das Steuerrecht vor. Hinzukommen muss\r\ndann aber noch der in § 66 Abs. 4 MinStG-E vorgesehene Antrag.\r\nDie Regelung betrifft Gewinne „aus der Übertragung“ von Vermögen. Korrekturbeträge, die\r\nsich aus von der Rechnungslegung abweichenden Übernahmewerten nach § 66 Abs. 3 Nr. 2\r\nbei der übernehmenden Geschäftseinheit ergeben, dürften nach dem Wortlaut nicht erfasst\r\nsein. Das erscheint inkonsistent.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n24/57\r\n2. Behandlung von konzerninternen Mindeststeuerumlagen offen\r\nDurch die Mindeststeuer, die vom Gruppenträger zu zahlen ist (s. § 3 Abs. 6 MinStG), kann es\r\nzu konzerninternen Ausgleichspflichten kommen. Es fehlt eine Regelung dazu, wie sich diese\r\nauf den Mindeststeuer-Gewinn auswirken.\r\nPetitum:\r\n1. Die Formulierung des § 18 Nr. 14 sollte überprüft und an die Regelung in § 66 MinStG\r\nangepasst werden.\r\n2. Es sollte geregelt werden, wie mit konzerninternen Ansprüchen auf Ausgleich bzw. Erstattung\r\nvon Mindeststeuerzahlungen bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns umzugehen\r\nist.\r\nZu § 18 MinStG (weitere Hinzurechnungen und Kürzungen)\r\nBei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts sollten weitere\r\nSachverhalte berücksichtigt werden, da ansonsten unsachgerecht eine Mindeststeuer ausgelöst\r\nwerden kann. Hierfür sollte sich die Bundesregierung im Inclusive Framework on\r\nBEPS einsetzen.\r\n1. Steuerlich abziehbare Beträge\r\nNach einigen lokalen Steuergesetzen sind bestimmte Beträge nur für steuerliche Zwecke\r\nabziehbar, beispielsweise fiktive Zinsen auf das Eigenkapital. Diese steuerlich abziehbaren\r\nBeträge reduzieren das zu versteuernde Einkommen und somit den Steueraufwand und\r\nkönnen dadurch zu einer Niedrigbesteuerung für Mindeststeuerzwecke führen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n25/57\r\n2. Steuerfreie Beträge\r\nEs besteht die Notwendigkeit, zu berücksichtigen, dass in einigen Ländern bestimmte Beträge\r\nsteuerfrei sind, wie beispielsweise Zinserträge auf Steuererstattungen. Diese steuerfreien\r\nBeträge führen zu einer Verringerung des zu versteuernden Einkommens und somit\r\nzu einer Reduzierung des Steueraufwands. Dies kann potenziell zu einer Niedrigbesteuerung\r\nfür Mindeststeuerzwecke führen.\r\n3. Inflationsanpassungen\r\nWeiterhin ist zu beachten, dass in einigen Ländern mit hoher Inflation, jedoch ohne \"Inflation\r\nAccounting\" (z. B. Chile, Argentinien), steuerfreie Inflationsanpassungen in der Steuerbilanz\r\n(nicht in der Handelsbilanz II) vorgenommen werden können. Dabei wi rd der Buchwert von\r\nVermögensgegenständen entsprechend der Inflation erhöht und der resultierende Ertrag ist\r\nsteuerfrei. Dies führt zu niedrigeren Steueraufwendungen, da der Abschreibungsaufwand\r\nfür steuerliche Zwecke höher ist als in der Handelsbilanz II. Als Folge kann es zu einer\r\nNiedrigbesteuerung für Mindeststeuerzwecke kommen. Es ist daher erforderlich, eine korrespondierende\r\nMechanik in der Mindeststeuersystematik zu erfassen.\r\nPetitum:\r\nDie Bundesregierung sollte sich im Inclusive Framework on BEPS für weitere Korrekturen\r\ndes handelsrechtlichen Jahresüberschusses für Zwecke des Mindesteuer -Gewinns einsetzen,\r\num Verzerrungen bei der Effektivsteuersatzberechnung zu vermeiden.\r\nZu § 20 MinStG (Ausgenommene Ausschüttungen und Anteilsgewinne/-verluste)\r\nDie Kürzungsvorschrift erfasst nach dem Wortlaut keine Kapitalrückzahlungen von Kapitalgesellschaften\r\n(Rückzahlung von Nennkapital und sonstigen Einlagen). Diese sollten sinnvollerweise\r\nebenfalls von der Kürzung erfasst werden.\r\nPetitum:\r\nEs sollte geregelt werden, dass Kapitalrückzahlungen ebenfalls zu kürzen sind.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n26/57\r\nZu § 26 MinStG (Anerkannte steuerliche Zulagen)\r\n§ 26 MinStG soll eine Gleichstellung von steuerlichen Investitionsförderungen mit staatlichen\r\nInvestitionsförderungen bringen. Dem wird dergestalt Rechnung getragen, dass bestimmte\r\nsteuerliche Zulagen als „anerkannt” gelten, was dazu führt, dass diese Zulagen als\r\nErtrag in der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns ausgewiesen werden und nicht (als\r\nSteuerertrag) den Steueraufwand mindern. Da solche Zulagen üblicherweise bei der Steuerberechnung\r\nberücksichtigt werden, finden sich die Effekte daraus zumeist im laufenden\r\noder latenten Steueraufwand als entsprechender Ertrag. Als anerkannte steuerliche Zulagen\r\nklassifizierte Zulagen wären demnach bei der Ermittlung der Mindeststeuer -Gewinns\r\nbzw. -verlusts zu korrigieren. Da Investitionen in vielen Ländern steuerlich gefördert werden,\r\nsind die steuerlichen Zulagen divers und die Ausgestaltung sehr unterschiedlich. Hierbei\r\nsind ebenfalls Steuergutschriften („Tax Credits“) zu nennen, insbesondere solche, die\r\npolitisch gewollte Ziele unterstützen sollen, wie die Forschung, die nachhaltige Transformation\r\nder Wirtschaft oder die Erfüllung von staatlichen Aufgaben.\r\nDies lässt sich u. a. auch begründen durch Regelungen in deutschen Steuergesetzen wie\r\nder Abgabenordnung, des Einkommenssteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes.\r\nHier werden u. a. verschiedenste gemeinnützige Zwecke aufgeführt, die der Förderung\r\nvon Kunst und Kultur oder der Erziehung, Volks- und Berufsbildung oder der Wissenschaft\r\nund Forschung (vgl. § 52 Abs. 2 AO) und diese unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei\r\nstellen bzw. als Spende abzugsfähig stellen. Daraus lässt sich schließen, dass der deutsche\r\nStaat ebenso ein Interesse an der Förderung solcher Zwecke hat. Aus der volkswirtschaftlichen\r\nPerspektive ist dabei essenziell, dass solche Investitionsförderungen nicht zu\r\neiner Nachversteuerung führen.\r\nPetitum:\r\nUm die entsprechenden Zulagen pro Steuerhoheitsgebiet einwandfrei zuordnen zu können\r\nund entsprechend zu berücksichtigen, wäre eine entsprechende Vorgabe, beispielsweise\r\nmittels einer Liste von anerkannten steuerlichen Zulagen pro Steuerhoheitsgebiet, wünschenswert.\r\nPolitisch gewollte Steuergutschriften sind ebenfalls als anerkannte steuerliche\r\nZulagen anzuerkennen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n27/57\r\nZu § 32 Abs. 2 MinStG (unklare Sonderregelung für Versicherungseinheiten)\r\nDie Regelung in Absatz 2 hat einen anderen Inhalt als die Begründung. § 32 MinStG betrifft\r\nEigenheiten der Versicherungsunternehmen in anderen Jurisdiktionen. Geregelt wird die\r\nBehandlung von Steuern, die ein Versicherungsunternehmen zahlt und an den Versicherungskunden\r\nweiterbelastest. Diese Situation trifft auf Großbritannien zu. So wie Absatz 2\r\nformuliert ist, könnten auch deutsche Versicherer erfasst sein, was dann aber zahlreiche\r\nAnwendungsfragen nach sich zöge. Nach der Regierungsbegründung soll Absatz 2 allerdings\r\nnur die Aussage enthalten, dass Absatz 1 nicht anzuwenden ist, wenn die weiterbelastete\r\nSteuer in der GuV als Aufwandsposten im Gewinn vor Steuern. Es geht also um\r\neinen Fall, dass die Steuer nicht als Ertragsteueraufwand behandelt wird. Dies entspricht\r\nauch dem Kommentar zu den GloBE-Musterregelungen. Allerdings lässt sich das so Absatz\r\n2 nicht entnehmen. Hier ist daher eine Gesetzeskorrektur in Übereinstimmung mit der Begründung\r\nangezeigt.\r\nPetitum:\r\nAbsatz 2 sollte so umformuliert werden, dass das lt. Gesetzesbegründung gewollte auch\r\nzum Ausdruck gebracht wird.\r\nZu § 33 MinStG (Nichtberücksichtigung von versicherungstechnischen Rückstellungen\r\nbei fondsgebundenen Versicherungen)\r\nDie Norm regelt die Nichtberücksichtigung von Rückstellungsaufwand bei versicherungstechnischen\r\nRückstellungen, wenn zugrunde liegende Beteiligungserträge aus dem Mindeststeuer-\r\nGewinn herausgerechnet werden. Damit stellt die Norm eine Korrespondenz\r\nzwischen Beteiligungsertrag und zugehörigem Aufwand her.\r\nDas muss dann aber auch für den umgekehrten Fall eines Beteiligungsverlusts gelten. In\r\ndiesem Fall kommt es zu einem Rückstellungsertrag (durch teilweise Auflösung) , der dann\r\ndem Korrespondenzprinzip entsprechend ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist.\r\nBeispiel:\r\nDer Anlagestock für fondsgebundene Verträge eines Lebensversicherers besteht aus\r\neinem Fondsanteil. In einem Krisenjahr sinkt der Fondsanteilswert, an dem der Lebensversicherer\r\nmit 10 % beteiligt ist, um 100 €. Die im Hinblick auf die Verpflichtungen\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n28/57\r\ngegenüber den Versicherungskunden gebildete Deckungsrückstellung sinkt ebenfalls\r\num 100 €.\r\nNach der Gesetzesbegründung ist Absatz 2 sowohl auf Gewinne und Verluste anzuwenden.\r\nIn anderen Staaten werden die zugrunde liegenden OECD-Regelungen ebenfalls dahingehend,\r\ndass beide Fälle erfasst sein sollen.\r\nPetitum:\r\nDer Gesetzeswortlaut des Absatzes 2 sollte geändert werden. Er sollte in Übereinstimmung\r\nmit der Gesetzesbegründung auch die Nichtberücksichtigung von Rückstellungserträgen\r\naufgrund von Beteiligungsverlusten regeln.\r\nAußerdem sollte geregelt werden, dass der nach § 33 Abs. 2 auszunehmende Auflösungsertrag\r\naus der Rückstellung kein ausgenommener Posten darstellt, der zur Anwendung von\r\n§ 48 Nr. 1 führt. Müsste der Steuereffekt nach dieser Vorschrift gekürzt werden, käme es\r\nzu einer Verzerrung des Effektivsteuersatztests, da der gegenläufige Aufwand aus der\r\nWertminderung des Aktivpostens (im Beispiel Fondsanteil) nach der Gesetzesbegründung\r\nnicht zu berücksichtigen ist\r\nZu § 39 Abs. 3 MinStG (Steuerpflicht von Gewinnen oder Verlusten bei Eigenkapitalbeteiligungen\r\n/ gesonderte Wahlrechtausübung für Blendingkreise)\r\nGem. § 39 Abs. 3 MinStG ist das Wahlrecht nach Absatz 1 für alle von Geschäftseinheiten\r\neines Steuerhoheitsgebiets gehaltenen Schachtelbeteiligungen einheitlich auszuüben. Damit\r\nwird, entsprechend der Gesetzesbegründung, Punkt 2.9. der ersten Administrative\r\nGuidance OECD umgesetzt. Allerdings weist die OECD in dieser Administrative Guidance\r\nauf S.63 in Tz. 2.9.2 darauf hin, dass diese Regeln gegebenenfalls noch weiter angepasst\r\nwerden, um u. a. die Interaktion dieses Wahlrechts mit anderen GloBE-Regeln sicherzustellen.\r\nAufgrund der aktuellen Formulierung kann das Wahlrecht für den Investment -Blendingkreis\r\nund für die übrigen Geschäftseinheiten in einer Jurisdiktion nicht gesondert, sondern nur\r\neinheitlich ausgeübt werden. Die Voraussetzungen, die eine Ausübung des Wahlrechts\r\nsinnvoll machen, unterscheiden sich jedoch in den einzelnen Blendingkreisen. Z. B. unterDIHK\r\nBDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n29/57\r\nscheiden sich die Ermittlungsregelungen für Investmenteinheiten erheblich von denen „normaler“\r\nGeschäftseinheiten. Daher sollte das Wahlrecht nach § 39 Abs. 3 MinStG für jeden\r\nBlendingkreis separat ausgeübt werden können.\r\nPetitum:\r\nDie Bundesregierung sollte sich im Inclusive Framework on BEPS dafür einsetzen, dass\r\ndas Wahlrecht zur Steuerpflicht von Gewinnen und Verlusten bei Eigenkapitalbeteiligungen\r\nfür verschiedene Blendingkreise innerhalb einer Jurisdiktion unterschiedlich ausgeübt werden\r\nkann.\r\nZu §§ 44 und 52 MinStG\r\n§ 44 Abs. 1 MinStG legt fest, dass der Betrag der angepassten erfassten Steuern einer\r\nGeschäftseinheit den im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder -Jahresfehlbetrag angefallenen\r\nlaufenden Steuern im Geschäftsjahr entspricht. Dies steht im Gegensatz zu den\r\nOECD- und EU-Vorgaben, die nur Steuern des jeweiligen Geschäftsjahres für die Berechnung\r\nder effektiven Steuerlast berücksichtigen.\r\nDer abweichende Wortlaut des MinStG könnte erhebliche Auswirkungen auf Steuererstattungen\r\naus Vorjahren haben, insbesondere für Zeiträume vor der Anwendung von Pillar 2.\r\nZum Beispiel könnten Erstattungen im Jahr 2024 für das Jahr 2020 unter diesen Regelungen\r\nfallen. Dies könnte dazu führen, dass Steuererstattungen aus Vorjahren den effektiven\r\nSteuersatz einer Unternehmensgruppe senken, was potenziell zu einer Niedrigbesteuerung\r\nführt.\r\nEs sollte gesetzlich präzisiert werden, dass bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes\r\nfür ein Geschäftsjahr grundsätzlich nur die Steuern berücksichtigt werden, die für dieses\r\nJahr angefallen sind. Steuererstattungen für Vorjahre sollten dabei nicht in die Berechnung\r\neinfließen, es sei denn, es handelt sich um nachträgliche Änderungen gemäß § 52 MinStG.\r\nErtragsteuererstattungen aus völkerrechtlichen Verständigungsverfahren (z. B. Mutual Agreement\r\nProcedures - MAP) für Vorjahre, in denen Pillar 2 noch nicht galt und die in einem\r\nspäteren Jahr vereinnahmt werden, könnten den laufenden Steueraufwand des aktuellen\r\nJahres mindern. Dies ist gemäß dem MinStG relevant, da es den Betrag der angepassten\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n30/57\r\nerfassten Steuern einer Geschäftseinheit definiert. Gleiches gilt auch bei nationalen Verständigungen,\r\ninsb. bei Rechtsbehelfs- und Klageverfahren.\r\nEin Beispiel verdeutlicht dies: Bei einer Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und\r\nFrankreich für das Jahr 2016, vor Inkrafttreten von Pillar 2, wurden in Deutschland und\r\nFrankreich die entsprechenden Steuern entrichtet. Im Jahr 2028 wird eine Verständigung\r\nzwischen den Ländern erreicht, die zu einer Erstattung der doppelt gezahlten Steuern führt.\r\nDiese Erstattungen im Jahr 2028 könnten die im Jahr 2028 erfassten Steuern für das Jahr\r\n2016 reduzieren, was potenziell die Effective Tax Rate (ETR) für Deutschland in diesem\r\nJahr unter 15 Prozent senken könnte.\r\nDer ursprüngliche Referentenentwurfs des MinStG verwies auf \"für das Geschäftsjahr angefallene\r\nlaufende Steuern\". Das finale MinStG jedoch spricht von \"im Geschäftsjahr angefallenen\r\nlaufenden Steuern\". Diese Änderung könnte erhebliche Auswirkungen haben, da\r\ndie Definition der erfassten Steuern im Einklang mit internationalen Standards (wie den\r\nGloBE Mustervorschriften und EU-Richtlinien) stehen sollte.\r\nFraglich ist, ob § 52 MinStG nur auf nachträgliche Anpassungen von Steuern während der\r\nPillar-2-Zeit anwendbar sein sollte. Steuererstattungen aus Zeiten vor der erstmaligen Anwendung\r\nvon Pillar 2 sollten demnach nicht unter diese Regelung fallen, es sei denn, sie\r\nwerden explizit durch andere Bestimmungen des Gesetzes abgedeckt.\r\nWenn § 44 Abs. 1 MinStG nicht geändert werden sollte in „für das Geschäftsjahr angefallene\r\nSteuern“, bitten wir um Klarstellung, wie prozessual mit Vorjahressteueränderungen zu verfahren\r\nist, solange eine geänderte Steuerfestsetzung für einen spezifischen Veranlagungszeitraum\r\nder Vergangenheit nicht vorliegt, dennoch in den laufenden Jahresabschlüssen\r\nSteuerrückstellungen oder -forderungen für Vorjahre auszuweisen sind. Beispielsweise\r\nwerden zu erwartende Steuerzahlungen im Rahmen einer über mehrere Kalenderjahre laufenden\r\nBetriebsprüfung sukzessive gebildet oder (teilweise) aufgelöst, um jeweils zum Jahresende\r\ndie aktuell bekannte Steuerschuld/-forderung zu zeigen. Es kommt somit über verschiedene\r\nJahre hinweg zu Steueraufwand oder -ertrag für ein Vorjahr. Im Jahr der geänderten\r\nSteuerfestsetzung wird die Rückstellung/Forderung in Anspruch genommen; es\r\nkommt zu keiner gewinnwirksamen Erhöhung/Minderung der Ertragsteuern.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n31/57\r\nPetitum:\r\nUm Rechtsklarheit zu schaffen und potenzielle Missverständnisse zu vermeiden, ist eine\r\nKlarstellung des Zusammenspiels von § 44 Abs. 1 und § 52 MinStG erforderlich. Das BMF\r\nsollte ein Schreiben herausgeben, das die genaue Behandlung von Steuererstattungen und\r\n-anpassungen aus Vor-Pillar 2-Zeiten erklärt. Möglicherweise könnte auch ein Wahlrecht\r\nfür Steuerpflichtige eingeführt werden, um eine konsistente Einbeziehung von Steuern aus\r\nVor-Pillar 2 Zeiten zu ermöglichen.\r\nDaher sollte u. E. gesetzlich klargestellt werden, dass bei der Berechnung des effektiven\r\nSteuersatzes für ein Geschäftsjahr grundsätzlich nur die für dieses Jahr angefallenen Steuern\r\nzu berücksichtigen sind (d. h. vorbehaltlich der Regelung des § 52 MinStG für nachträgliche\r\nÄnderungen der erfassten Steuern). Steuererstattungen für Vorjahre sollten dabei unberücksichtigt\r\nbleiben.\r\nZu § 48 Nr. 1 MinStG (Kürzung von Steuern auf ausgenommene Erträge)\r\nNach § 48 Nr. 1 MinStG werden Steuern auf Erträge, die aus dem Mindeststeuer -Gewinn\r\nherauszurechnen sind, nicht berücksichtigt. Die Kürzung soll wohl brutto erfolgen. Darauf\r\ndeutet die Gesetzesbegründung hin. Danach sollen Aufwendungen bei der Berechnung des\r\nSteuerkürzungsbetrages nicht zu berücksichtigen sein.\r\nIn der Juni-Guidance der OECD u. a. auf Seite 58 unter der Überschrift „Cross-crediting\r\nbetween permanent establishments and taxable distributions“ sind auch Aussagen zur Kürzung\r\nvon Ausschüttungssteuern enthalten. Angesprochen ist dort in erster Linie der Fall der\r\nZuordnung von Stammhaussteuern bei Anrechnungsbetriebsstätten und Steuern auf Ausschüttungen\r\nfür den Fall, dass eine einkunftsquellenübergreifende Anrechnung von ausländischen\r\nQuellensteuern möglich ist („cross-crediting). Für diesen Fall regelt die Guidance,\r\ndass eine Nettobetrachtung zu erfolgen hat (Rz. 39 „adjusted for any deductions ….“). Die\r\nFrage stellt sich, ob diese Aussage nun generell gilt, d. h. z. B. auch auf inländische Dividenden\r\nzu übertragen ist.\r\nPetitum:\r\nEs sollte geregelt werden, wie die Kürzung von Steuern zu erfolgen hat.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n32/57\r\nZu § 49 Abs. 1 Nr. 5 MinStG (Zurechnung von Steuern auf ausschüttungsgleiche Erträge)\r\nEntsprechend dem aktuellen Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 5 MinStG sind lediglich Steuern auf\r\ntatsächliche Ausschüttungen der ausschüttenden Geschäftseinheit zuzurechnen, nicht jedoch\r\nSteuern auf ausschüttungsgleiche Erträge (z. B. nach § 36 InvStG). In den Verwaltungsleitlinien\r\nOECD aus Februar 2023 wird allerdings unter Punkt 2.6 auf S.48 die internationale Vorgabe\r\ngemacht, dass auch fiktive Ausschüttungen von der Zurechnungsregel erfasst sein sollen.\r\nPetitum:\r\n§ 49 Abs. 1 Nr. 5 MinStG sollte entsprechend den Verwaltungsleitlinien der OECD auf fiktive\r\nAusschüttungen ausgedehnt werden.\r\nZu § 50 Abs. 2 Nr. 2 MinStG (Formulierungsungenauigkeit bei Umkehr passiver latenter\r\nSteuer)\r\nDer Gesetzesentwurf formuliert den Fall der Umkehr einer latenten Steuerschuld in Absatz 2\r\nNr. 2 als “Steuerschuld, soweit sie im laufenden Geschäftsjahr beglichen wurde ”.\r\nPetitum:\r\nWir bitten um Klarstellung im Gesetz, dass es nicht auf eine Zahlung ankommt, sondern so\r\nwie es in der Gesetzesbegründung aufgeführt wird auf die Auflösung/Umkehr der passiven\r\nlatenten Steuer, um auch solche Fälle abzudecken, in denen keine Zahllast resultiert, weil ein\r\nVerlustvortrag reduziert wird.\r\nZu § 50 Abs. 4 MinStG\r\nGemäß § 50 Abs. 4 MinStG sind latente Steueraufwendungen rückwirkend zu korrigieren,\r\nsofern sich diese nicht binnen fünf Jahren umkehren. Latente Steuern werden in der Praxis\r\nauf Bilanzpositionsebene ermittelt (z. B. immaterielle Vermögensgegenstände), für ein Monitoring\r\nder Umkehr einer passiven latenten Steuer wäre eine Analyse auf Transaktionsebene\r\nnotwendig, was die Unternehmen im Rahmen der Jahresabschlusserstellung vor erhebliche\r\nHerausforderungen stellen würde.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n33/57\r\nPetitum:\r\nDer Nachvollzug der Fünf-Jahresfrist auf Einzel-Vermögensgegenstands-Ebene ist sehr\r\naufwändig. Es sollten Vereinfachungen für den Nachvollzug der Fünf -Jahresfrist zugelassen\r\nwerden. Zudem sollten Bewertungseinheiten beachtet werden, so dass eine Nachversteuerung\r\nnur nachzuhalten ist, wenn sich netto eine passive latente Steuer ergibt.\r\nZu § 50 Abs. 5 MinStG (Erweiterung des Katalogs der nicht nachversteuerungspflichtigen\r\nlatenten Steuerschulden)\r\n§ 50 Abs. 5 MinStG nimmt bestimmte latente Steuerschulden von der Nachversteuerung\r\naus. In der Finanzindustrie existieren branchennotwendige latente Steuerverbindlichkeiten\r\nmit langen Laufzeiten wie beispielsweise Finanzanlagen, Agio/Disagio und (Kurs-) Sicherungsgeschäfte.\r\nDiese sollten ebenfalls unter die Ausnahmeregelung fallen, um unbillige\r\nHärten aus der Erfüllung gesetzlicher und aufsichtsrechtlicher Verpflichtungen zu vermeiden.\r\nDas gleiche gilt für passive latente Steuern im Zusammenhang mit abschreibbaren\r\nimmateriellen Wirtschaftsgütern sowie mit CTA-Vermögen und Aktivwert der Rückdeckungsversicherungen\r\nsowie der nach § 246 Abs. 2 HGB zu verrechnenden Pensionsrückstellungen.\r\nPetitum:\r\nDie Ausnahmen sollten um notwendige langfristige latente Steuerverbindlichkeiten der Finanzindustrie\r\nund um die weiteren oben aufgeführten Sachverhalte ergänzt werden. Wünschenswert\r\nwäre, wenn sich Deutschland im Inclusive Framework on BEPS dementsprechend\r\num punktuelle Erweiterungen des Katalogs der nicht nachversteuerungspflichtigen\r\nlatenten Steuerschulden einsetzt.\r\nZu § 52 MinStG (Erleichterung bei nachträglichen Änderungen der erfassten Steuern)\r\nBei Minderungen der erfassten Steuern in einem vorangegangenen Jahr (z. B. nach einer\r\nBetriebsprüfung im Ausland kommt es zu einer Steuererstattung für eine ausländische Konzerngesellschaft)\r\nist der Effektivsteuersatz für die betreffende Jurisdiktion nach § 52 Abs.2\r\nMinstG neu zu berechnen. Bei großen weltweiten Konzernen führt das zu permanenten\r\nNeuberechnungen der effektiven Steuerrate für Zwecke der Mindeststeuer. Hier sollten Erleichterungen\r\ngeschaffen werden. Diese könnten bspw. dahin gehen, dass keine neu berechneten\r\nEffektivsteuerraten an die Finanzverwaltung berichtet werden müssen, wenn sich\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n34/57\r\ndurch die Steuererstattung ohnehin keine Mindeststeuer ergibt. Ebenfalls sollten großzügige\r\nFristen für die Berücksichtigung von Steuererstattungen in den Effektivsteuersatzberechnungen\r\nder Mindeststeuer gewährt werden.\r\nPetitum:\r\nFür notwendige Neuberechnungen aufgrund von Änderungen der erfassten Steuern der\r\nKonzerneinheiten (z. B. nach einer Betriebsprüfung) sollten Erleichterungen geschaffen\r\nwerden. Die Bundesregierung sollte sich im Inclusive Framework on BEPS für international\r\nabgestimmte Erleichterungen einsetzen, soweit Deutschland hier nicht autonom agieren\r\nkann.\r\nZu § 59 MinStG (Berücksichtigungsfähige Beschäftigte und berücksichtigungsfähige\r\nLohnkosten - Vereinfachung)\r\nBei der im Gesetzestext zu Absatz 1 gewählten Formulierung der “Weisungsgebundenheit” ist\r\nunklar, wie weit die Weisungsgebundenheit gehen muss. Auch die Gesetzesbegründung gibt\r\nkeine hinreichende Antwort. Daneben stellt sich aufgrund der gewählten Formulierung in der\r\nGesetzesbegründung die Frage, ob bei natürlichen Personen, die bei einem Personaldienstleister\r\nangestellt sind, nur die an den Dienstleister entrichteten Entgelte angesetzt werden.\r\nDie berücksichtigungsfähigen Werte lassen sich nicht ohne weiteres aus dem Abschluss ableiten\r\nund erfordern zum Teil umfangreiche Länderabfragen. Eine Vereinfachung im Sinne einer\r\neinfachen Ableitung aus den Rechnungslegungszahlen, insbesondere hinsichtlich Nutzung\r\nder (temporären) Safe-Harbour-Regelungen, ist wünschenswert.\r\nPetitum:\r\nDer Gesetzgeber sollte die geschilderten Fragen im laufenden Verfahren beantworten, da sie\r\ninsbesondere für die Anwendung der CbCR-Safe-Harbour-Regelungen von höchster Relevanz\r\nsind. Eine Vereinfachung im Sinne einer Herleitung der zu berücksichtigenden Lohnkosten\r\naus den Rechnungslegungszahlen der Geschäftseinheiten ist insbesondere hinsichtlich\r\nNutzung der (temporären) Safe-Harbour-Regelungen wünschenswert.\r\nFalls eine Klarstellung unbestimmter Rechtsbegriffe, die für den CbCR-Safe-Harbour relevant\r\nsind, nicht mehr rechtzeitig (bis Ende 2025) erreicht werden kann, darf die Ungewissheit nicht\r\nzu Lasten der Unternehmen gehen. Daher darf eine spätere Betriebsprüfung, die aufgrund\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n35/57\r\neiner anderen Auslegung als das anwendende Unternehmen dazu kommt, dass der CbCRSafe-\r\nHarbour nicht genutzt werden durfte, nicht nachträglich die Berechtigung zur Nutzung\r\ndes CbCR-Safe-Harbours aberkennen, wenn die Auslegung des Unternehmens ebenfalls vertretbar\r\nwar.\r\nZu § 61 Abs. 2 Nr. 1 MinStG (Substanzbasierter Freibetrag bei transparenten Einheiten)\r\n§ 61 Abs. 2 Nr. 1 MinStG-E sieht die Zuweisung von berücksichtigungsfähigen Lohnkosten\r\nund materiellen Vermögenswerten zu gruppenzugehörigen Gesellschaftern vor und zwar\r\nfür eine „transparente“ Einheit, die keine oberste Muttergesellschaft ist. Dem Wortlaut nach\r\nwären also steuertransparente und umgekehrt hybride Einheiten erfasst , weil beide Fälle\r\nvom Begriff der transparenten Einheit erfasst werden, siehe § 7 Abs. 32 MinStG. Das entspricht\r\nnicht der EU-Mindestbesteuerungsrichtlinie. Nach Art. 28 Abs. 7 Satz 1 Buchst. a)\r\nder Richtlinie gilt die Zuweisungsregel über den Verweis auf Art. 19 Abs. 4 nur für steuertransparente\r\nEinheiten, nicht aber für umgekehrt hybride Einheiten.\r\nPetitum:\r\nIn § 61 Abs. 2 Nr. 1 MinStG muss ein Verweis auf § 43 Abs. 2 Nr. 2 MinStG aufgenommen\r\nwerden.\r\nZu § 64 MinStG (Unternehmensaustritte)\r\nGem. § 64 Abs. 1 MinStG gelten austretende Geschäftseinheiten (vgl. § 64 Abs. 3 Satz 3\r\nMinStG) im Geschäftsjahr des Austritts als zu der Unternehmensgruppe zugehörig, welche\r\ndiese Geschäftseinheiten in ihrem Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft erfasst.\r\nD. h. austretende Gesellschaften gehören zumindest bis zu deren Entkonsolidierung\r\nzur abgebenden Unternehmensgruppe und stellen daher für diesen Zeitraum noch Geschäftseinheiten\r\nder abgebenden Unternehmensgruppe dar (§ 4 Abs. 1 MinStG). Bei einem\r\nunterstellten unterjährigen Verkauf, z. B. exemplarisch zum 31.03. (Closing-Date und Entkonsolidierungsdatum),\r\nsind daher die Besteuerungsgrundlagen der veräußerten Geschäftseinheiten\r\naus Sicht der abgebenden Unternehmensgruppe anteilig vom 01.01. bis\r\n31.03. des entsprechenden Jahres für Zwecke der Ermittlung einer Top-up Tax Belastung\r\nzu berücksichtigen, vgl. § 64 Abs. 2 MinStG. Problematisch ist dies besonders dann, wenn\r\nder Zeitraum bis zur Deinvestition ein hochprofitables war (z. B. bei saisonalen Geschäften),\r\nder Zeitraum nach der Deinvestition aber (erwartungsgemäß) nicht profitabel ist bzw. ein\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n36/57\r\nnegatives Ergebnis verursacht. Hierbei ist fraglich, ob eine fiktive Ertragsteuerberechnung\r\nfür das erste Halbjahr zu erfolgen hat, die aber bei Gesamtbetrachtung als Jahressteuer,\r\nzu einem falschen Ergebnis führt.\r\nIn der Praxis stellt eine derartige Verpflichtung eine erhebliche Herausforderung dar. Die\r\naustretenden Geschäftseinheiten sind zwar grundsätzlich verpflichtet, Daten an die abgebende\r\nUnternehmensgruppe zu übergeben. Dies kann allerdings erst nach dem Entkonsolidierungs-\r\nZeitpunkt erfolgen, da vorher die Daten nicht vollumfänglich bekannt sind. Ab\r\ndem Entkonsolidierungs-Zeitpunkt besteht kein Durchgriff mehr der abgebenden Unternehmensgruppe\r\nauf die austretenden Gesellschaften. Außerdem besteht für die abgebende\r\nUnternehmensgruppe keine Möglichkeit mehr die erhaltenen Daten auf deren Richtigkeit zu\r\nprüfen. Insbesondere in den ersten Anwendungsjahren von Pillar 2, d. h. ab 2024, sehen\r\nwir hier ein erhöhtes Risiko bzgl. der Datenqualität. Die Gesellschaften haben noch keine\r\nErfahrungen bzgl. der Datenmeldung. Daneben sind lokale Gesetze insbesondere zu nationalen\r\nErgänzungssteuern in vielen Ländern noch nicht veröffentlicht. Hierdurch ist der\r\nUmfang bzw. die Art der benötigten Daten z. B. Gruppen-Rechnungslegungsstandard oder\r\nlokaler Rechnungsstandard in weiten Teilen noch nicht bekannt. Darüber hinaus stellen die\r\nErstanwendungsjahre für Unternehmensgruppen ohnehin eine erhöhte Komplexität dar, da\r\nProzesse erst etabliert werden müssen, die Auswirkungen auf sämtliche Einheiten (§ 4\r\nMinStG) der Unternehmensgruppe haben.\r\nPetitum:\r\nWir bitten darum, Geschäftseinheiten, die in den ersten drei Jahren, d. h. 2024-2026, aus\r\neiner Unternehmensgruppe austreten (Austritte) im Jahr des Austritts nicht als Teil der abgebenden\r\nUnternehmensgruppe anzusehen. Entsprechend müssen diese Einheiten im\r\nAustrittsjahr nicht in die Unternehmensgruppe gem. § 4 MinStG und zugehörige Ergänzungssteuer-\r\nKalkulationen einbezogen werden.\r\nZu § 65 MinStG (Erwerb und Veräußerung von Anteilen, die als Übertragung oder Erwerb\r\nvon Vermögenswerten und Schulden gelten)\r\nGemäß § 65 MinStG wird diese Vorschrift nur bei einem Verkauf oder Erwerb einer Kontrollbeteiligung\r\nrelevant. Eine Kontrollbeteiligung im Sinne des § 7 Abs. 20 MinStG liegt vor,\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n37/57\r\nwenn eine Beteiligung an einer Einheit besteht, die den Inhaber zur Konsolidierung der\r\nEinheit verpflichtet oder verpflichten würde.\r\nFolglich wäre der Verkauf einer Mehrheitsbeteiligung an einer Personengesellschaft für\r\nZwecke der Mindeststeuer mit der Besteuerung aus nationaler Ertragsteuersicht im Kern\r\ngleichbehandelt. Verkauft ein Mitunternehmer lediglich einen Anteil, welcher für Zwecke der\r\nMindeststeuer nicht als Kontrollbeteiligung qualifiziert, fallen die steuerlichen Behandlungen\r\nauseinander. Für Zwecke der Mindeststeuer käme es zu keiner Aufbuchung der Assets,\r\nwohingegen - über die Ergänzungsbilanz - im nationalen Steuerrecht - eine solche Aufbuchung\r\nerfolgen würde. Auf Grund der Systematik der Mindeststeuer besteht in diesen Fällen\r\nin den Folgejahren das Risiko einer Niedrigbesteuerung, denn die steuerliche Mehrabschreibung\r\nnach nationalem Recht reflektiert sich nicht in den Mindeststeuer-Ergebnissen.\r\nUnklar ist, ob eine eventuell auf diese Differenz (StB/HB) gebildete latente Steuer in den\r\nFolgezeit neutralisierend einbezogen werden kann, da es die Ursache dieser Latenz für\r\nZwecke der MinStG nicht gab.\r\nDie Regelung des § 65 MinStG entspricht den Regelungen der Model Rules, es sollte aber\r\ndarauf hingewirkt werden, dass insoweit eine Anpassung erfolgt, dass es nicht auf die Veräußerung\r\neiner Kontrollbeteiligung ankommt bzw. dass eventuell gebildete latente Steuern\r\nberücksichtigt werden können.\r\nPetitum:\r\nWir bitten um Klarstellung, ob der Verkauf einer Beteiligung an einer Personengesellschaft,\r\ndie nicht als Kontrollbeteiligung im Sinne des § 7 Abs. 20 MinStG qualifiziert, unter die Regelungen\r\ndes § 65 MinStG fällt. Falls dies nicht der Fall ist, bitten wi r um Klarstellung, ob §\r\n64 Abs. 2 MinStG anzuwenden ist und welche steuerlichen Konsequenzen sich daraus insbesondere\r\nin Bezug auf die Bildung latenter Steuern und das Risiko der Niedrigbesteuerung\r\nergeben.\r\nZu § 67 MinStG (Erleichterung bei der Einbeziehung von Joint-Venture-Gruppen)\r\nAuch Joint-Venture-Gesellschaften sowie deren nachgeordnete Einheiten unterliegen quotal\r\nder Mindeststeuer.\r\nWir weisen darauf hin, dass die Anforderungen des MinStG-E im Hinblick auf die notwendigen\r\nErmittlungsschritte sowie die Erstellung des Mindeststeuer -Berichts in einer Vielzahl\r\nder Fälle nicht erfüllt werden können. Grund hierfür sind die fehlenden Informationen aus\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n38/57\r\nder Rechnungslegung einer Joint Venture-Gruppe. Die Anwendung der Regelungen des\r\nMinStG erfordern detaillierte Informationen auf Kontenebene. Diese sind den Jahresabschlüssen\r\noder einfachen Gewinnermittlungen der Joint Venture-Gesellschaft, die diese\r\nden Gesellschaftern zur Verfügung stellt, nicht enthalten. Ein gesellschaftsrechtlicher Herausgabeanspruch\r\nweiterer Unterlagen erfordert eine entsprechende Vereinbarung zwischen\r\ndem Joint Venture-Unternehmen und dem Gesellschafter. Ist ein solcher umfassender\r\nHerausgabeanspruch nicht vereinbart, kann ein Gesellschafter einen solchen Herausgabeanspruch\r\nnicht einseitig durchsetzen. Die gilt bei Vorliegen einer gemeinschaftlichen\r\nFührung an einem Joint Venture, aber erst recht bei Nichtvorliegen einer gemeinschaftl ichen\r\nFührung, die gerade nicht Tatbestandsvoraussetzung der Joint -Venture-Definition im\r\nMinStG-E ist (vgl. § 67 Abs. 4 MinStG). Zwar wurde in § 95 Abs. 1 S. 7 MinStG ein Informationsanspruch\r\ngegenüber der Joint Venture – Gruppe geregelt. Dies löst das Problem immerhin\r\nfür inländische Fälle. Die Informationspflicht kann aber keine ausländischen Joint Venture-\r\nGruppen treffen.\r\nPetitum:\r\nFür ausländische Joint Venture, Joint-Venture-Tochtergesellschaften sowie Joint-Venture-\r\nBetriebsstätten sollten Erleichterungen vorgesehen werden. Sollten das Joint Venture, die\r\nJoint-Venture-Tochtergesellschaften sowie die Joint-Venture-Betriebsstätten für den Konzern\r\noder zumindest in einer Jurisdiktion von untergeordneter Bedeutung sein, könnten sie\r\nvom Anwendungsbereich ganz ausgenommen werden. Alternativ könnte auch in Erwägung\r\ngezogen werden, die Ermittlung einer Steuerquote unter Verwendung aller in einem Einzelabschluss\r\n(Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach lokalem Recht) entnehmbarer\r\nInformationen durchführen zu können. Die Bundesregierung sollte sich im Inclusive Framework\r\non BEPS für entsprechende international abgestimmte Regelungen einsetzen.\r\nZu § 69 Abs. 1 bis Abs. 3 MinStG (Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns bzw. -Verlustes\r\nbei transparenten obersten Muttergesellschaften - Vereinfachung)\r\n§ 69 Abs. 1 Satz 1 MinStG sieht die Kürzung des für ein Geschäftsjahr ermittelten Mindeststeuer-\r\nGewinns einer transparenten Einheit als oberste Muttergesellschaft um die betragsmäßigen\r\nAnteile der Gesellschafter vor, sofern sie dort einer 15 % -Mindestbesteuerung\r\nunterliegen und weitere Voraussetzungen erfüllt werden. Gleiches gilt nach § 69 Abs. 1 Satz\r\n2 MinStG für die hierauf entfallenden erfassten Steuern. Die Regelung betrifft Personengesellschaften\r\nals Konzernspitze.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n39/57\r\nWerden die Voraussetzungen erfüllt, werden im Ergebnis der Mindeststeuer-Gewinn und\r\ndie erfassten Steuern der Personengesellschaft auf 0 EUR gekürzt. Dies gilt nach § 69 Abs.\r\n3 MinStG gleichermaßen für etwaige nachgelagerte Personengesellschaften. Wenn im Ergebnis\r\nfeststeht, dass die Mindeststeuer-Gewinne und erfassten Steuern auf 0 EUR gekürzt\r\nwerden, wäre eine vorherige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nicht notwendig und\r\neine unnötige bürokratische Aufgabe. Für diese Fälle sollte eine Freistellung von der Effektivsteuersatzberechnung\r\nund von detaillierten Angaben im Mindeststeuerbericht erfolgen.\r\nEntsprechendes gilt für den Verlustfall, den § 69 Abs. 2 MinStG regelt. Hier erfolgt die Kürzung,\r\nwenn die Gesellschafter den jeweiligen Verlust bei der steuerlichen Gewinnermittlung\r\nnutzen können. Auch insoweit ist eine Vereinfachung angezeigt.\r\nAußerdem ist unklar, wie mit Organgesellschaften von Organträger-Personengesellschaften\r\numzugehen ist. Das von der Organgesellschaft der Konzernspitzen-Personengesellschaft\r\nzugerechnete Einkommen wird dann bei ihren Gesellschaftern erfasst. Dem Telos\r\nder Vorschrift folgend wäre § 69 MinStG auch auf diese Organgesellschaften anwendbar.\r\nAllerdings handelt es sich bei Organgesellschaften nicht um steuertransparente Einheiten,\r\nso dass die Vorschrift dem Wortlaut nach keine Anwendung findet.\r\nPetitum:\r\nFür den Fall, dass die Voraussetzungen für die Mindeststeuer-Gewinnkürzung nach § 69\r\nMinStG vorliegen, sollte gänzlich auf die Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns/-Verlustes\r\nund der erfassten Steuern verzichtet werden können. Gleiches sollte für nachgelagerte\r\nsteuertransparente Strukturen (Personengesellschaften) gelten. Bei Organgesellschaften\r\nvon Organträger-Personengesellschaften, die selbst oberste Muttergesellschaft sind oder\r\ndie Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 Nr. 2 MinStG erfüllen, sollte ebenfalls auf die Ermittlung\r\nder Besteuerungsgrundlagen gänzlich verzichtet werden können. Für die zuvor genannten\r\nFälle wäre einzig eine „Null-Meldung“ im Rahmen des Mindesteuer-Berichtes und\r\nder Steueranmeldung erforderlich. Dies sollte gesetzlich niedergelegt werden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n40/57\r\nZu § 73 MinStG (Steuertransparenzwahlrecht für Investmenteinheiten – redaktioneller\r\nFehler)\r\nDas Wahlrecht gilt für u. a. für regulierte Versicherungseinheiten auf Gegenseitigkeit, § 73 Abs.\r\n1 Nr. 2 MinStG.\r\nDeutsche Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit werden nach dem Gesetzeswortlaut von\r\ndem Wahlrecht ausgeschlossen. Nach der Definition in § 73 Abs. 2 Satz 2 MinStG ist eine\r\nregulierte Versicherungseinheit auf Gegenseitigkeit\r\n„eine Einheit, die einer mit den Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbaren\r\nVersicherungsaufsicht unterliegt und die Versicherungsgeschäfte ausschließlich\r\nmit ihren Gesellschaftern betreibt“.\r\nEine Einheit, die dem deutschen Versicherungsaufsichtsgesetz selbst unterliegt, wäre nach\r\nder Definition eigentlich ausgeschlossen. Es dürfte sich dabei allerdings um eine redaktionelle\r\nUngenauigkeit handeln, da eine derartige Einschränkung den dieser Definition zugrunde legenden\r\nVerwaltungsleitlinien der OECD vom Februar 2023 nicht zu entnehmen ist.\r\nPetitum:\r\nDie Ungenauigkeit in der Definition des Begriffs regulierte Versicherungseinheit auf Gegenseitigkeit\r\nsollte beseitigt werden.\r\nZu § 73 MinStG (Ausweitung des Steuertransparenzwahlrechts für Investmenteinheiten)\r\nGemäß § 73 MinStG können bestimmte Geschäftseinheiten als steuertransparente Gesellschaft\r\nbehandelt werden. Diese Option ist unter anderem sog. regulierte Versicherungseinheiten\r\nauf Gegenseitigkeit vorbehalten. Diese Versicherungseinheiten einzubeziehen, andere\r\nVersicherungseinheiten aber auszuschließen, ist inkonsistent.\r\nHintergrund der Einbeziehung der regulierten Versicherungseinheiten auf Gegenseitigkeit\r\nist der Umstand, dass diese häufig verpflichtet sind, ihren gesamten Gewinn an ihre Versicherungsnehmer\r\nauszukehren. Den Investmenterträgen steht in diesen Fällen eine gleich\r\nhohe Verbindlichkeit gegenüber, so dass der Gewinn 0 beträgt. Investiert eine solche Versicherungseinheit\r\nnun in einen Fonds, käme es zu nicht gewollten Mindeststeuerbelastungen\r\naufgrund der oft bestehenden Steuerbefreiung von Fonds. Obwohl bei der Versicherungseinheit\r\nkein Gewinn verbleibt, würden die Fondserträge durch die Zwischenschaltung\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n41/57\r\ndes Fonds und damit einer zusätzlichen Besteuerungsebene in voller Höhe dem Effektivsteuersatztest\r\nunterworfen. Dies soll durch das Wahlrecht verhindert werden. Das Wahlrecht\r\nerlaubt es, den Fonds steuertransparent zu behandeln, so dass die Besteuerungsebene der\r\nInvestmenteinheit aufgehoben wird. Die Investmenterträge gelten als der Versicherungseinheit\r\nauf Gegenseitigkeit direkt zugeflossen.\r\nDie Situation der Versicherungseinheit auf Gegenseitigkeit besteht im Prinzip aber auch bei\r\nanderen Lebensversicherungsgesellschaften. Diese sind gem. § 6 Abs. 1 und 2 Mindestzuführungsverordnung\r\nverpflichtet, 90 Prozent ihrer Kapitalerträge ihren Versicherungsnehmern\r\ngutzuschreiben. Krankenversicherungen müssen gem. § 22 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung\r\n80 Prozent ihrer Kapitalerträge ihren Versicherungsnehmern gutschreiben.\r\nDer Unterschied besteht zu den Versicherungseinheiten auf Gegenseitigkeit besteht\r\nalso darin, dass die Fondserträge nicht zu 100 % durch gegenläufige Verbindlichkeiten\r\nneutralisiert werden, sondern nur nahezu 100%. Dieser geringfügige Unterschied rechtfertigt\r\nkaum eine unterschiedliche Behandlung.\r\nNicht nachvollziehbar ist zudem die Definition für regulierte Versicherungseinheit auf Gegenseitigkeit\r\nin Abs. 2 letzter Satz. Dass nur solche Einheiten erfasst werden sollen, die\r\nVersicherungsgeschäfte ausschließlich mit Gesellschaftern betreiben, erscheint nicht verständlich.\r\nPetitum:\r\nAufgrund der Vergleichbarkeit mit den regulierten Versicherungseinheiten auf Gegenseitigkeit\r\nplädieren wir dafür, das Wahlrecht auch auf Lebensversicherungs- und Krankenversicherungsunternehmen\r\nauszuweiten, die den Mindestgutschriften zugunsten der Kunden\r\nnach der Mindestzuführungsverordnung bzw. Krankenversicherungsaufsichtsverordnung\r\nunterliegen. Außerdem sollten auch solche regulierte Versicherungseinheiten auf Gegenseitigkeit\r\nin das Wahlrecht einbezogen werden, die Versicherungsgeschäfte auch mit Nichtgesellschaftern\r\nbetreiben. Die Bundesregierung sollte sich im Inclusive Framework on\r\nBEPS für entsprechende Regelungen einsetzen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n42/57\r\nZu § 74 MinStG (Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen von Investmenteinheiten\r\n– Unklarheiten und inkonsistente Ergebnisse)\r\n1. Bislang keine vollständige Umsetzung der OECD-Verwaltungsleitlinien\r\nDie Regelung setzt die OECD-Verwaltungsleitlinien von Februar 2023 nicht vollständig um.\r\nEs fehlt die dortige Regelung, dass für den Mindeststeuertest nach Abs. 1 auch Steuern der\r\nInvestmenteinheit einbezogen werden können.\r\n2. Anwendbarkeit in der Anfangsphase nach § 83 und bei Anwendung des CbCR-Safe-\r\nHarbours fraglich\r\nDas Wahlrecht „für steuerpflichtige Ausschüttungen von Investmenteinheiten“ gem. § 74\r\nMinStG ist essenziell. Dadurch können vom Mindeststeuerkonzept nicht gewollte Überbesteuerungen\r\nvon Fondserträgen vermieden werden. Allerdings ist fraglich, ob das Wahlrecht\r\nangewendet werden kann, wenn die inländischen Konzernteile einer Unternehmensgruppe\r\nin den ersten fünf Jahren gem. § 83 MinStG von der Mindeststeuer befreit ist.\r\nDas Wahlrecht bewirkt, dass auf Fondsebene kein Effektivsteuersatztest erfolgt. Stattdessen\r\nwerden Fondsausschüttungen beim Anleger in den Effektivsteuersatztest einbezogen.\r\nDadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Fonds wie eine Direktanlage besteuert\r\nwird. Das Wahlrecht setzt aber gem. § 74 Abs. 2 Nr. 1 MinStG voraus, dass die Fondsausschüttungen\r\nin den Mindeststeuer-Gewinn des inländischen Gesellschafters einbezogen\r\nwerden. Während der fünfjährigen Anfangsphase nach § 83MinStG ermittelt aber der gesamte\r\ninländische Teil der Unternehmensgruppe keinen Mindeststeuer-Gewinn, weil er von der Mindeststeuer\r\nbefreit ist.\r\nDer jetzige Gesetzeswortlaut würde folgerichtig dazu führen, dass das Wahlrecht nach § 74\r\nMinStG nicht ausgeübt werden kann. Die Mindeststeuerbefreiung in § 83 MinStG für den inländischen\r\nKonzernteil würde für den Fonds nun zum Nachteil gereichen.\r\nEine ganz ähnliche Problematik stellt sich, wenn im Beispiel für Deutschland der CbCR-Safe-\r\nHarbour genutzt wird oder der Anleger eine ausgeschlossene Einheit, z. B. ein Pensionseinheit\r\nist und die Investmenteinheit die Anforderungen des § 5 Abs 2 MinStG nicht erfüllt. Auch dann\r\nwürde für den gruppenzugehörigen Anleger kein Mindeststeuer-Gewinn ermittelt. Ist die ausgeschlossene\r\nEinheit steuerfrei, darf zudem der 15 % - Mindeststeuertest nicht angewendet\r\nwerden, da anderenfalls z. B. steuerfreie Pensionskassen nachteilig betroffen wären.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n43/57\r\n3. Mindeststeueranforderung unterminiert deutsches Steuersystem\r\nDas Wahlrecht darf nur ausgeübt werden, wenn „nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung\r\ndavon auszugehen ist, dass der Gesellschafter für diese [Anm. d. Verfasser: Ausschüttungen\r\nder Investmenteinheit] einem Steuersatz unterliegt, der dem Mindeststeuersatz entspricht\r\noder diesen übersteigt.“\r\nIn bestimmten Fällen kann die Anforderung nicht eingehalten werden, obwohl eine Niedrigbesteuerung\r\nnicht vorliegt. So kann die vom Spezial-Investmentfonds gem. § 42 Abs. 2 InvStG\r\ndurchgereichte § 8b Abs. 2 KStG-Befreiung für Aktienveräußerungsgewinne des Fonds zur\r\nUnterschreitung der 15 %- Mindestbesteuerung führen. Die Folge wäre dann die Versagung\r\ndes § 74 – Wahlrechts. Dies würde bei Aktienfonds Mindeststeuern im Investment-Blendingkreis\r\nauslösen und die steuerlich eigentlich gewollte Fondstransparenz aushebeln. Verantwortlich\r\ndafür ist letztlich die Beteiligungsbefreiung des § 8b KStG, die in Körperschaftsstrukturen\r\neine Einmalbesteuerung sicherstellen soll. Weil eine Besteuerung bereits auf Ebene der\r\nAktiengesellschaft erfolgt, soll die Veräußerung der Aktie durch eine Körperschaft (hier Fondsanleger\r\nals mittelbar Beteiligter) nicht besteuert werden. Eine Niedrigbesteuerung, auf die die\r\nMindestbesteuerungsanforderung in § 74 Abs. 1 MinStG abzielt, liegt jedoch nicht vor.\r\n4. Nachweis der Mindeststeueranforderung bei Betriebsausgaben oder Verlusten\r\nUnklar ist, was gilt, wenn die Steuer-Bemessungsgrundlage des Anlegers durch Betriebsausgaben\r\nso weit gemindert ist, dass die 15 % - Mindeststeuergrenze auf die Fondsausschüttung\r\nunterschritten würde. Das ist insb. bei Versicherern aufgrund gegenläufiger Zuführungen zur\r\nRückstellung für Beitragsrückerstattung relevant. Auch im Verlustfall kann die 15 % - Steuersatzquote\r\nnicht eingehalten werden.\r\n5. Doppelerfassung von Investmenterträgen\r\nDas Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen von Investmenteinheiten nach § 74\r\nMinStG hat zur Konsequenz, dass die Ausschüttungen eines Fonds in den Mindeststeuer-\r\nGewinn des Anlegers einzubeziehen sind. Geht es um einen Spezial -Investmentfonds, besteht\r\ndie Besonderheit, dass nach deutschem Investmentsteuerrecht beim Anleger u.U.\r\nauch nicht ausgeschüttete Fondsgewinne als ausschüttungsgleiche Erträge besteuert werden,\r\n§ 34 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 InvStG. Diese rein steuerlich dem Anleger zugerechneten\r\nBeträge sind ebenfalls im Mindeststeuer-Gewinn des Anlegers zu berücksichtiDIHK\r\nBDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n44/57\r\ngen, da es sich hier um sog. „fiktive Ausschüttungen“ gem. § 74 Abs. 2 Nr. 1 MinStG handelt.\r\nEntsprechendes gilt bei Ausübung der Transparenzoption gem. § 30 Abs. 1 InvStG\r\ninsbesondere für inländische Beteiligungseinnahmen.\r\nWerden dieselben Fondsgewinne, die bereits als fiktive Ausschüttungen nach § 74 Abs. 2\r\nNr. 1 MinStG in den Mindeststeuergewinn des Anlegers eingegangen sind, später tatsächlich\r\nausgeschüttet, stellt sich die Frage, ob dann eine nochmalige Berücksichtigung im Mindeststeuergewinn\r\ndes Anlegers zu erfolgen hat. Zu diesem Schluss könnte man auf Basis\r\ndes Gesetzeswortlauts kommen. Der Wortlaut des § 74 Abs. 2 Nr. 1 MinStG sieht vor, dass\r\nsowohl tatsächliche als auch fiktive Ausschüttungen einbezogen werden. Wie zu verfahren\r\nist, wenn die nämlichen Fondsgewinne, die bereits fiktiv ausgeschüttet wurden, später tatsächlich\r\nausgeschüttet werden – wird nicht explizit angesprochen.\r\nRichtigerweise sollte es in diesem Fall bei tatsächlicher Ausschüttung zu einer Kürzung\r\nkommen, soweit Beträge bereits als fiktive Ausschüttung beim Anleger erfasst wurden. Eine\r\ndahingehende Regelung fehlt derzeit.\r\nDiese Regelung ist auch deshalb sinnvoll, da dann eine damit zusammenhängende Ungereimtheit\r\nbei der Berücksichtigung latenter Steuern zugleich mitgelöst werden könnte.\r\nDieses besteht darin, dass im Jahr der beim Anleger erfassten ausschüttungsreichen Erträge\r\neines Fonds (= fiktive Ausschüttung) gebildete aktive latente Steuern den Effektivsteuersatz\r\nverzerren. Die Verzerrung ergibt sich, weil die aktive latente Steuer die gebuchte\r\nErtragsteuer auf die ausschüttungsgleichen Erträge reduziert. Im Ergebnis fehlt die zur fiktiven\r\nAusschüttung gehörenden Ertragsteuer im Effektivsteuersatztest. Zu einem korrekten\r\nErgebnis kommt es nur, wenn diese herausgerechnet werden. § 50 Abs. 1 Nr. 1 MinStG\r\nlässt ein Herausrechnen für latente Steuern im Zusammenhang mit ausgenommenen Posten\r\nzu. Die Norm wäre wohl anwendbar, wenn die künftige tatsächliche Ausschüttung der\r\nfiktiv ausgeschütteten Investmenterträge aus dem Mindeststeuer-Gewinn/-Verlust zu kürzen\r\nsind.\r\nPetitum:\r\n1. Es sollte geregelt werden, dass die Vorbelastung der Einheit in den 15 Prozent -\r\nMindeststeuertest beim Gesellschafter nach Abs. 1 letzter Satz einbezogen wird.\r\n2. Es sollte ferner geregelt werden, dass das Wahlrecht nach § 74 MinStG auch in\r\nfolgenden Fällen Anwendung finden kann:\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n45/57\r\na. in der Jurisdiktion des Anlegers findet § 83 MinStG (oder eine entsprechende\r\nausländische Vorschrift) Anwendung,\r\nb. in der Anleger-Jurisdiktion findet die CbCR-Safe-Harbour Anwendung,\r\nc. sich beim Anleger handelt es um eine ausgeschlossene (und ggf. steuerbefreite)\r\nEinheit.\r\n3. Es sollte sichergestellt werden, dass die Beteiligungsbefreiung des § 8b KStG im\r\nSystem des Investmentsteuerrechts nicht durch die Mindeststeueranforderung von\r\nFondsausschüttungen konterkariert wird. Ggf. sind hier Änderungen der GloBEMustervorschriften\r\nder OECD erforderlich, für die sich Deutschland einsetzen sollte.\r\n4. Es sollte klargestellt werden, dass Betriebsausgaben und Verluste nicht zu einem\r\nUnterschreiten der 15 % - Steuersatzgrenze führen, idealerweise durch Anpassung\r\ndes Gesetzestexts.\r\n5. Es sollte geregelt werden, dass die tatsächliche Ausschüttung von Investmenterträgen,\r\ndie bereits zuvor fiktiv ausgeschüttet und beim Gesellschafter erfasst wurden,\r\naus dem Mindeststeuer-Gewinn/-Verlust des Gesellschafters zu kürzen sind.\r\nZu § 74 MinStG (Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen von Investmenteinheiten\r\n– Ausdehnung der 4-Jahresfrist geboten)\r\nThesauriert ein Fonds Investmenterträge, können diese nach vier Jahren Ergänzungssteuerbeträge\r\nauslösen (Abs. 2 Nr. 3). Die Maximalfrist für mindeststeuerfrei thesaurierbare Investmenterträge\r\n(Abs. 5 Nr. 1) ist für die Gegebenheiten in der deutschen Versicherungspraxis\r\nzu kurz. Sie steht zudem im Widerspruch zum deutschen Investmentsteuerrecht\r\n(§ 36 Abs. 5 InvStG), welches erst nach Ablauf von 15 Jahren eine zwingende Besteuerung\r\nvorsieht. Mit dieser Regelung wird im deutschen Investmentsteuerrecht u. a. dem Umstand\r\nRechnung getragen, dass eine kurzfristige Ausschüttung aller Erträge die Möglichkeiten des\r\nnotwendigen aktiven Portfoliomanagements der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen\r\nunpraktikabel einschränken würde. Versicherungsunternehmen nutzen die in den\r\nFonds angesammelten Kapitalerträge zur Stabilisierung der Kapitalerträge, um ihren langfristigen\r\nVerpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern nachkommen zu können\r\nund um beispielsweise lebenslange Renten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung\r\nauszahlen zu können. Angesichts der obligatorischen finalen zusätzlichen Besteuerung von\r\n15 Prozent, die gem. § 74 MinStG nach vier Jahren erfolgen würde, wäre es kaum noch\r\nmöglich, die Verwendung der Fondserträge langfristig sinnvoll zugunsten der Versicherungsnehmer\r\nzu steuern. De facto müssten die Fondserträge stets spätestens nach vier\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n46/57\r\nJahren ausgeschüttet werden. Der Spezialfonds würde damit aus der Sicht der Versicherungsunternehmen\r\nwesentlich unattraktiver, da er sich nur noch eingeschränkt zum Aufbau\r\nvon Risikopuffern und zur Steuerung des Kapitalanlagenergebnisses nutzen lässt.\r\nErgänzend ist darauf hinzuweisen, dass lange Laufzeiten als spezifisches Merkmal des\r\nVersicherungsgeschäfts grundsätzlich für die globale Mindestbesteuerung berücksichtigt\r\nwerden. Gemäß § 50 Abs. 5 Nr. 7 MinStG werden u. a. Versicherungsrückstellungen wegen\r\nder typischerweise langlaufenden temporären Differenzen von einer möglichen Nachversteuerung\r\ni. S. d. § 50 Abs. 4 MinStG ausgenommen.\r\nPetitum:\r\nDie 4-Jahresfrist für die ergänzungssteuerfreie Thesaurierung sollte zumindest für Versicherungsunternehmen\r\nverlängert werden. Idealerweise sollte eine Übereinstimmung mit\r\n§ 36 Abs. 5 InvStG hergestellt werden. Die Bundesregierung sollte sich im Inclusive Framework\r\non BEPS dafür einsetzen, dass eine entsprechende Klarstellung in den Verwaltungsleitlinien\r\naufgenommen wird.\r\nZu § 76 MinStG (Inhalt des Mindeststeuerberichts – Anpassung an internationale Vorgaben)\r\nDie Regelung erfordert in Nr. 3 a) eine geschäftseinheitgenaue Berichterstattung. Dies\r\npasst nicht auf den Fall, dass der CbCR-Safe-Harbour genutzt wird oder dass der inländische\r\nKonzernteil in den ersten 5 Jahren nach § 83 MinStG von der Mindeststeuer befreit\r\nist. Zudem sind die Vorgaben der OECD aus Juli 2023 nicht berücksichtigt. Danach werden\r\nin der Übergangsphase jurisdiktionale Angaben zugelassen, s. OECD (2023), Tax Challenges\r\nArising from the Digitalisation of the Economy – GloBE Information Return (Pillar\r\nTwo), OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS, OECD, Paris.\r\nPetitum:\r\nDie in § 76 MinStG geforderte Granularität des Mindeststeuerberichts sollte andas international\r\nVereinbarte angepasst werden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n47/57\r\nZu § 82 MinStG (Steuerattribute des Übergangsjahres)\r\nZu § 82 Abs. 1 Satz 1 MinStG\r\nEs besteht Unklarheit darüber, welche Ansprüche an den Ausweis der aktiven und passiven\r\nlatenten Steuern in den Abschlüssen gestellt werden, damit sie für Zwecke des Mindeststeuergesetzes\r\nBerücksichtigung finden können.\r\nPetitum:\r\nEine Klarstellung wäre hilfreich, die besagt, dass ein Ausweis in den Reporting Packages\r\nsowohl nach IFRS als auch nach HGB ausreichend ist. Hilfsweise sollten die Angaben im\r\nAnhang zum Konzernabschluss ausreichend sein.\r\nZu § 82 Abs. 3 Satz 3 MinStG\r\n§ 82 Abs. 3 Satz 3 MinStG regelt, dass ein latenter Steueranspruch für konzerninterne Verkäufe\r\nvon Vermögenswerten gebildet werden kann, basierend auf den gezahlten erfassten\r\nSteuern. Es ist unklar, wie in diesem Fall mit der Nutzung von Verlusten umgangen werden\r\nsoll, wenn ein Verkauf grundsätzlich steuerpflichtig ist, aber aufgrund der Nutzung von Verlusten\r\nkeine Steuer gezahlt wird.\r\nPetitum:\r\nEs sollte eine Klarstellung erfolgen, dass die Verlustnutzung in diesem Fall einer zu zahlenden\r\nSteuer gleichkommt und dieselben Grundsätze auch hier angewendet werden können.\r\nZu § 82 Abs. 4 MinStG (Steuerattributen des Übergangsjahrs)\r\nDer erstmalige Ansatz von Steuerattributen zu Beginn des ersten Jahres der Anwendung\r\ndes MinStG (Übergangsjahr) richtet sich nach § 82 MinStG. Übergangsjahr i. S. d. § 82\r\nMinStG bedeutet für ein Steuerhoheitsgebiet das erste Geschäftsjahr, in dem die Unternehmensgruppe\r\nin Bezug zu diesem Steuerhoheitsgebiet in den Anwendungsbereich dieses\r\nGesetzes oder einer ausländischen Vorschrift, die den Vorschriften der EU-Richtlinie entspricht,\r\nfällt.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n48/57\r\nFür den Fall der Inanspruchnahme der befristeten CbCR-Safe-Harbour-Regelungen oder\r\ndie Unternehmensgruppe einer lediglich untergeordneten internationalen Tätigkeit nachgeht,\r\nverschiebt sich das Übergangsjahr entsprechend für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet.\r\nDiese Verschiebung des Übergangsjahrs berührt gemäß Gesetzesbegründung nicht\r\ndie Steuerpflicht oder die sonstigen Verpflichtungen nach dem MinStG (bspw. Abgabeverpflichtung\r\ndes Mindeststeuer-Berichts oder Mindeststeuererklärung).\r\nEine Regelung hinsichtlich der Verschiebung des Übergangsjahrs im Fall der Anwendung\r\neines permanenten Safe-Harbours (Safe-Harbour für vereinfachte Berechnungen nach\r\n§ 79 MinStG) oder des Safe-Harbours bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer nach\r\n§ 81 MinStG fehlt bislang.\r\nUnseres Erachtens ist insbesondere für den Fall der Inanspruchnahme des Safe-Harbours\r\nfür vereinfachte Berechnungen sowie bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer eine\r\nBestimmung des Übergangsjahres zwingend erforderlich. Denn anders als die CbCR-Safe-\r\nHarbour-Regelung folgt der permanente Safe-Harbour nach § 79 MinStG sowie der Safe-\r\nHarbour bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer nach § 81 MinStG nicht dem sog.\r\n„Once-out-Always-out“-Ansatz. Vielmehr können die o. g. Safe-Harbours in einem Geschäftsjahr\r\nzu Anwendung kommen und in einem anderen nicht. Auf Basis der derzeitigen\r\nRegelungen würde das Übergangsjahr beginnen, wenn ein Safe-Harbour nicht zur Anwendung\r\nkommt. Unklar ist, ob das Übergangsjahr endet, wenn bspw. im Folgejahr wiederum\r\nein Safe-Harbour zur Anwendung kommt.\r\nFür die Berechnung der Mindeststeuer ist es entscheidend, ob, wann und für welchen Zeitraum\r\nein Übergangsjahr vorliegt.\r\nPetitum:\r\nEs sollten in § 82 MinStG die Safe-Harbours nach §§ 79 und 81 MinStG ergänzt werden.\r\nFerner sollte in § 82 MinStG nicht nur erläutert werden, wann ein Übergangsjahr vorliegt,\r\nsondern viel mehr der Zeitraum des Übergangsjahres, wann dieses bei bestimmten Ereignissen\r\n„durchbrochen“ wird und die Rechtsfolgen hieraus. Wir gehen davon aus, dass keine\r\nzeitliche Verschiebung bei Anwendung der Safe-Harbours eintritt. Daher sollte klargestellt\r\nwerden, dass eine Anwendung des permanenten Safe Harbours (§§ 79f. MinStG) und\r\nQDMTT Safe Harbours (§ 81 MinStG) nicht zu einer Verschiebung des Übergangsjahres\r\nführen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n49/57\r\nZu § 83 MinStG (Definition untergeordnete internationale Tätigkeit)\r\nIn Absatz 2 wird definiert, wann von einer untergeordneten internationalen Tätigkeit auszugehen\r\nist. In der Gesetzesbegründung zum MinBestRLUmsG (BT-DrS 20/8668, S. 228)\r\nwird der Gesetzeswortlaut wie folgt ergänzt:\r\n„Bei der Ermittlung der Anzahl der Steuerhoheitsgebiete bleiben staatenlose Geschäftseinheiten,\r\nJoint Ventures, Joint-Venture-Tochtergesellschaften und Investmenteinheiten\r\nunberücksichtigt. Entsprechendes gilt für die Ermittlung des Gesamtwerts\r\nder materiellen Vermögenswerte.“\r\nDies ergibt sich so nicht aus dem Gesetzeswortlaut.\r\nPetitum:\r\nDie oben aufgeführte Gesetzesbegründung zu Absatz 2 sollte in den Gesetzeswortlaut\r\nüberführt werden.\r\nZu § 84 MinStG (Verwendung länderbezogener Berichte multinationaler Unternehmensgruppen\r\n(CbCR-Safe-Harbour))\r\nDie Übergangsregelung bei CbCR-Safe-Harbour (§ 84 MinStG) sollte entfristet werden.\r\nZu § 85 Abs. 2 MinStG (Besonderheiten bei transparenten obersten Muttergesellschaften)\r\nIst die oberste Muttergesellschaft eine transparente Einheit, wird die Nutzbarkeit des CbCRSafe-\r\nHarbours nach § 85 Abs. 2 MinStG eingeschränkt. Der CbCR-Safe-Harbour ist danach\r\nnur anwendbar, wenn die Anteile an der transparenten obersten Muttergesellschaft von sog.\r\nqualifizierten Gesellschaftern gehalten werden. Das sind solche, die die Voraussetzungen\r\nnach § 69 Abs. 1 Nr. 1-3 MinStG erfüllen. Dort wird unter anderem vorausgesetzt, dass die\r\nGesellschafter der transparenten Einheit einer Besteuerung mit mindestens 15 % unterliegen.\r\nWerden die Gesellschafter danach nicht ausreichend besteuert, ist für die gesamte Jurisdiktion\r\nder obersten Muttergesellschaft der CbCR-Safe-Harbour gesperrt.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n50/57\r\nDiese kategorische Einschränkung wird in der Gesetzesbegründung aber zum großen Teil\r\nwieder zurückgenommen. Danach soll der CbCR-Safe Harbour-Ausschluss nicht gelten, wenn\r\ndie oberste Muttergesellschaft eine Betriebsstätte hat. Das kommt aber im Gesetzt selbst nicht\r\nzum Ausdruck. Es bedarf daher einer Änderung des Gesetzestexts.\r\nHinzu kommt, dass die Gesetzesbegründung zwar auf einer im Inclusive Framework on BEPS\r\nabgestimmten Regelung beruht. Diese Regelung wird durch die Gesetzesbegründung aber\r\nwiederum ungenau umgesetzt. Nach der auf OECD-Ebene abgestimmten Regelung kommt\r\nes nämlich auf die Belegenheit der Betriebsstätte nicht an. Der CbCR-Safe-Harbour bleibt für\r\ndie Jurisdiktion der Muttergesellschaft anwendbar, wenn deren Gewinne einer Betriebsstätte\r\nzuzuordnen ist, unabhängig davon, wo diese belegen ist, vgl. Safe Harbours and Penalty Relief:\r\nGlobal Anti-Base Erosion Rules (Pillar Two), OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS,\r\nOECD, Paris S. 17. Nach der Gesetzesbegründung muss sich die Betriebsstätte hingegen in\r\neiner anderen Jurisdiktion als dem Belegenheitsstaat der obersten transparenten Muttergesellschaft\r\nbefinden. Dies sollte bei der Übernahme der Regelung in den Gesetzestext entsprechend\r\nkorrigiert werden.\r\nPetitum:\r\nDie CbCR-Safe-Harbour-Sperre in § 85 Abs. 2 MinStG sollte entsprechend den im Inclusive\r\nFramework on BEPS abgestimmten Regelungen auf solche obersten transparenten Muttergesellschaften\r\nbeschränkt werden, die keine Betriebsstätte haben (vermögensverwaltende Personengesellschaften).\r\nZu § 85 Abs. 4 MinStG (Besonderheiten für (Versicherungs-)Investmenteinheiten bei\r\nzeitlich befristetem Safe-Harbour)\r\nDer Wortlaut des § 85 Abs. 4 MinStG enthält für den CbCR-Safe-Harbour eine Sonderregel\r\nfür Investmenteinheiten. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen intransparenten und steuertransparenten\r\nEinheiten. Die regulären Mindeststeuerregeln für Investmenteinheiten machen\r\nallerdings diese Unterscheidung. Sie sind explizit nicht auf steuertransparente Investmenteinheiten\r\nanwendbar, s. § 72 Abs. 1 S. 1 MinStG. Dies sollte so auch für die Sonderregel\r\nim CbCR-Safe-Harbour gelten, um einen zu weiten Anwendungsbereich der einschränkenden\r\nSonderregel zu vermeiden. Auch die der Vorschrift zugrunde liegenden Regelungen auf\r\nOECD-Ebene lassen deutlich werden, dass die Sonderregel nur für intransparente Einheiten\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n51/57\r\ngelten soll, vgl. OECD (2020), Safe Harbours and Penalty Relief: Global Anti-Base Erosion\r\nRules (Pillar Two), OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS, OECD, Paris, Abschnitt 1, Rz.\r\n67.\r\nPetitum:\r\nEs sollte geregelt werden, dass die Sonderregel des § 85 Abs. 4 MinStG nicht für steuertransparente\r\nInvestmenteinheiten gilt.\r\nZu § 84 ff. MinStG (CbCR-Safe-Harbour – Behandlung von Personengesellschaften)\r\nDie Praxis benötigt Klarheit hinsichtlich der Behandlung von Personengesellschaften im\r\nübergangsweisen CbCR-Safe-Harbour. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob Betriebsstätten\r\nauch dann für Zwecke des CbCR-Safe-Harbours anerkannt werden, wenn der Gesellschafter\r\nals Stammhaus entgegen § 4 Abs. 2 S. 1 im gleichen Steuerhoheitsgebiet wie\r\ndie Betriebsstätte belegen ist. Außerdem sollte geregelt werden, inwieweit Gewinne und\r\nUmsatzerlöse, die in der Rechnungslegung der Personengesellschaft bzw. des Gesellschafters\r\nerfasst werden, einer Betriebsstätte der Personengesellschaft zugeordnet werden.\r\nAuch stellt sich die Frage, inwieweit die Regelungen für die Zuordnung von Steuern\r\nauf Stammhaus und Betriebsstätte in der OECD-Guidance von Dezember 2023 Anwendung\r\nfinden.\r\nPetitum:\r\nEs sollte in diesem Gesetzgebungsverfahren geregelt werden, wie Personengesellschaften\r\nim CbCR-Safe-Harbour behandelt werden.\r\nZu § 95 ff. MinStG\r\nPenalty Relief\r\nDie OECD hat in ihrer Guidance angekündigt, dass Steuerpflichtigen für einen Übergangszeitraum\r\nvon grundsätzlich drei Jahren keine Sanktionen oder Strafen auferlegt werden\r\nsollen für falsche Pillar 2-Erklärungen („Transitional Penalty Relief“). Dies soll zumindest für\r\nSteuerpflichtige gelten, die angemessene Maßnahmen ergriffen haben, um eine Pillar 2-\r\nCompliance zu erreichen („…reasonable measures to ensure the correct application of the\r\nGloBE Rules“).\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n52/57\r\nGemäß § 98 MinStG gilt eine Geldbuße von bis zu 30.000 Euro für ordnungswidrig eingereichte\r\nMindeststeuerberichte i. S. d. § 75 MinStG. Für diese Geldbuße findet sich in § 101\r\nAbs. 3 MinStG ein vorübergehender Penalty Relief im Sinne der OECD-Vorgaben. Demnach\r\nsoll für einen Übergangszeitraum (§ 84 Abs. 1 MinStG) § 98 Abs. 1 MinStG keine\r\nAnwendung finden, wenn nachgewiesen wird, dass angemessene Maßnahmen ergriffen\r\nwurden, die eine nicht rechtzeitige oder nicht in vorgeschriebener Weise oder eine nicht\r\nrichtige oder nicht vollständige Übermittlung rechtfertigen.\r\nFür die Mindeststeuererklärung (Steueranmeldung) i. S. d. § 95 MinStG findet § 101 Abs. 3\r\nMinStG allerdings offenbar keine Anwendung. Hier wird gemäß der deutschen Gesetzesbegründung\r\nauf die allgemein geltenden Regelungen für Steueranmeldungen verwiesen,\r\nsodass insoweit die Gefahr besteht, dass in Fällen von falschen Steuererklärungen der\r\nAchte Teil der Abgabenordnung (Straf- und Bußgeldvorschriften) zur Anwendung kommt.\r\nDies gilt umso mehr, als die Mindeststeuerberichte nach der deutschen Gesetzesbegründung\r\nkeine Grundlagenbescheide darstellen.\r\nInnerhalb des MinStG wird ausdrücklich zwischen den beiden Abgabeverpflichtungen differenziert:\r\nGemäß Gesetzesbegründung steht die Verpflichtung zur Abgabe des Mindeststeuer-\r\nBerichts (§ 75 MinStG) selbstständig neben der Steuererklärungspflicht nach § 95\r\nMinStG. Dem Grundgedanken folgend soll der Penalty Relief nur für den Mindeststeuer -\r\nBericht gelten.\r\nDas MinStG ist ein überaus komplexes Gesetz mit einer enormen Zahl an Zweifelsfragen,\r\ndie zum jetzigen Zeitpunkt nach wie vor ungeklärt sind und folglich die Gefahr bergen, dass\r\nSteuererklärungen abgegeben werden, die zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. in einer Betriebsprüfung)\r\nals falsch beurteilt werden könnten.\r\nPetitum:\r\nDer übergangsweise Penalty Relief i. S. d. § 101 MinStG sollte daher nicht nur für die Mindeststeuerberichte\r\ngelten, sondern insbesondere auch für die Steuererklärungen i. S. d.\r\n§ 95 MinStG Anwendung finden. Dies gilt umso mehr, da die OECD die Ausgestaltung der\r\nSteuererklärungspflicht – insbesondere hinsichtlich Form und Frist – als Aufgabe der einzelnen\r\nSteuerhoheitsgebiete ansieht („The operation of tax filing and payment obligation\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n53/57\r\nrules […] is left to the determination of each implementing jurisdiction based on the design\r\nof that jurisdiction’s existing tax filing and payment procedures“ 1).\r\nZu § 96 MinStG (Zuständigkeit)\r\nWeltweit werden Prüfungen der Mindestbesteuerung stattfinden. Unsicherheiten bestehen\r\nfür die Unternehmen, bis der letzte Staat der Unternehmensgruppe seine Prüfung abgeschlossen\r\nhat.\r\nZudem kann es zu zwischenstaatlichen Interdependenzen bei der globalen Mindeststeuer\r\nkommen. Eine zentrale Anlaufstelle im Sinne eines „one-stop shop“ mit Weisungsbefugnis\r\nund oberster Entscheidungskompetenz bei Anfragen ausländischer Finanzverwaltungen,\r\nbei Auslegungs- und Qualifikationskonflikten und hinsichtlich der Sicherstellung einer effizienten\r\nStreitbeilegung wäre wünschenswert.\r\nPetitum:\r\nEine zentrale Anlaufstelle mit Weisungsbefugnissen und Entscheidungskompetenz sollte\r\nfür schnellere und verbindlichere Streitbeilegungsverfahren geschaffen werden - eine Art\r\n„one stop shop“ für die Mindeststeuer.\r\nZu § 97 MinStG und § 23 MinStG (Translationsgewinne - Berücksichtigung von Währungsumrechnungen\r\nauf Konzernebene)\r\nIAS 21.48 stellt dar, dass beim Abgang eines ausländischen Geschäftsbetriebs die kumulativen\r\nUmrechnungsdifferenzen, die bis zu diesem Zeitpunkt als separater Bestandteil des\r\nEigenkapitals abgegrenzt wurden und die sich auf diesen ausländischen Geschäftsbetrieb\r\nbeziehen, im Ergebnis der gleichen Periode zu erfassen sind, in der auch der Gewinn oder\r\nVerlust aus dem Abgang erfasst wird.\r\nÜber die P&L „recycelte“ OCI-Elemente, wie dieser Vorgang zu verstehen ist, werden\r\ngrundsätzlich beim Abgang eines ausländischen Geschäftsbetriebs nur als Gruppenbu-\r\n1 Article 8.1, OECD Consolidated Commentary on Model Rules – Pillar 2.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n54/57\r\nchung erfolgswirksam erfasst. Sie werden nicht im HB2 Reporting Package erfasst und werden\r\ndaher auch nicht automatisch in der Pillar 2 Berechnung erfasst. Als Konzernbuchung\r\nbeeinflussen sie auch nicht die CbCR-Daten, die auf Meldedaten basieren.\r\nDie OECD spricht in ihrem Kommentar das „Recycling“ von OCI-Buchungen durch die P&L\r\ngrundsätzlich an – ohne allerdings detailliert auf die Währungsumrechnung einzugehen\r\n(siehe OECD-Kommentar zu 3.1.2 Abs. 9 ff.). Grundsätzlich sind erfolgswirksame Buchungen\r\nvon Umrechnungsdifferenzen in der Sphäre des Konzerns zu verorten. Translationsergebnisse\r\ndes Konzerns, ohne Auswirkungen auf die lokale Besteuerung sollten nicht in der\r\nländerspezifischen Betrachtung von Pillar 2 zu berücksichtigen sein. In potenziellen IFRSEinzelabschlüssen\r\nder lokalen Gesellschaften sind Translations-Konzernbuchungen auch\r\nnicht auszuweisen.\r\nPetitum:\r\nWir plädieren für eine Klarstellung des Gesetzgebers, dass Währungsgewinne oder -verluste,\r\ndie nur in der Sphäre des Konzerns entstehen – im Einklang mit den Vorschriften in\r\n§15 MinStG, dass die Basis für den Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust grundsätzlich vor\r\nKonsolidierungsanpassungen und Zwischenergebniseliminierungen ist – nicht zu berücksichtigen\r\nsind.\r\n3. Flankierende Maßnahmen\r\nAnrechenbarkeit ausländischer nationaler Ergänzungssteuern\r\nAusländische Steuern einer Anrechnungsbetriebsstätte können in Deutschland gem. § 34c\r\nEStG i. V. m. § 26 KStG auf die Körperschaftsteuer, die auf die Betriebsstätteneinkünfte\r\nerhoben wird, angerechnet werden. Für eine ausländische nationale Ergänzungssteuer erscheint\r\ndies fraglich, da diese möglicherweise nicht als eine „der deutschen Körperschaftsteuer\r\nentsprechenden Steuer“ im Sinne des § 26 Abs. 1 S. 1 KStG angesehen werden kann .\r\nAuch für die Anrechnung ausländischer Steuer im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung\r\nstellt sich die Frage, ob nach dem aktuellen Wortlaut des § 12 AStG eine Anrechnung\r\nmöglich ist.\r\nPetitum:\r\nEs sollte geregelt werden, dass ausländische nationale Ergänzungssteuern als anrechenbare\r\nausländische Körperschaftsteuer im Sinne von § 26 KStG und § 34c EStG angesehen\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n55/57\r\nwerden. Entsprechendes sollte für die Anrechnung im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung\r\nnach § 12 AStG geregelt werden.\r\nZusammenwirken von AStG und MinStG\r\nIm Ausland erhobene Steuern aufgrund einer nationalen Ergänzungssteuer können nach\r\nden Regelungen des Inclusive Framework on BEPS bei einer CFC-Besteuerung eines Gesellschafters\r\nberücksichtigt werden. Das heißt für Deutschland, dass sie für den Niedrigsteuertest\r\nbei der AStG-Hinzurechnungsbesteuerung als Ertragsteuer herangezogen werden\r\nkönnen.\r\nDies sollte für eine sinnvolle Vereinfachung genutzt werden. Diese könnte dahin gehen,\r\ndass bei Vorhandensein einer anerkannten nationalen 15 % Ergänzungssteuer die 15 %-\r\nNiedrigsteuergrenzte gem. § 8 Abs. 5 AStG als eingehalten angenommen wird. Ein solcher\r\nSafe Harbour müsste allerdings gesetzlich geregelt werden.\r\nPetitum:\r\nEs sollte geregelt werden, dass bei Vorhandensein einer anerkannten ausländischen nationalen\r\nErgänzungssteuer davon auszugehen ist, dass keine Niedrigbesteuerung nach § 8\r\nAbs. 5 AStG besteht.\r\nHerausnahme der Hinzurechnungsbesteuerung aus der Gewerbesteuer\r\nUnterliegen Hinzurechnungsbeträge der Gewerbsteuer, entstehen bei ausländischen Effektivbesteuerungen\r\nin der Nähe der 15 % - Grenze Belastungssprünge. Außerdem ist es konsistenter,\r\nbei einer 15 %-Niedrigsteuergrenze, Auslandsgewinne auch nur bis 15 % inländische\r\nSteuerbelastung „hochzuschleusen“.\r\nPetitum:\r\nDie Hinzurechnungsbesteuerung sollte – wie im Referentenentwurf des MinBestRLUmsG\r\nvorgesehen - aus der Gewerbesteuer herausgenommen werden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n56/57\r\nAbkommen zum automatischen Informationsaustausch\r\nIm Grundsatz ist zunächst jede Geschäftseinheit bzw. mindestens eine Geschäftseinheit pro\r\nLand verpflichtet, einen Mindeststeuer-Bericht (sog. „GloBE Information Return“) an die Steuerbehörden,\r\nin Deutschland an das Bundeszentralamt für Steuern, zu übermitteln. Diese\r\nGrundregel findet sich in § 75 Abs. 1 MinStG wieder.\r\n§ 75 Abs. 2 MinStG sieht vor, dass die o.g. Verpflichtung entfällt, wenn zwischen der Bundesrepublik\r\nDeutschland und einem Belegenheitsstaat eine „anerkannte völkerrechtliche Vereinbarung“\r\nzum Austausch von Mindesteuer-Berichten besteht und „der Austausch tatsächlich\r\ndurchgeführt wird“. Die jeweiligen lokalen Mindeststeuer-Umsetzungsgesetze der einzelnen\r\nLänder enthalten eine vergleichbare Regelung, die auf Art. 8.1.2 der GloBE Model Rules basiert.\r\nFür Steuerpflichtige ist es daher entscheidend, dass\r\n• möglichst viele solcher Vereinbarungen geschlossen werden und\r\n• Kenntnis über die Existenz solcher völkerrechtlichen Vereinbarungen besteht.\r\nPetitum:\r\nEs besteht dringende Notwendigkeit, zur Vereinfachung der Administration sowohl auf Unternehmens-\r\nals auch auf Verwaltungsseite möglichst viele solcher Vereinbarungen abzuschließen.\r\nSteuerpflichtige benötigen zudem eine verbindliche Auflistung solcher völkerrechtlichen Vereinbarungen.\r\nWir schlagen daher vor, dass das BZSt eine entsprechende Liste an für Steuerpflichtige\r\ngut zugänglicher Stelle (z. B. Webseite des BZSt) zur Verfügung stellt.\r\nBürokratiearme Berichtspflichten für nationale Unternehmensgruppen\r\n„§ 75 Abs. 1 Satz 1 MinStG sieht vor, dass jede nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 steuerpflichtige\r\nGeschäftseinheit einen Mindeststeuerbericht übermitteln muss. Gem. § 76 Nr. 3a\r\nMinStG müssen die Angaben zur Berechnung des effektiven Steuersatzes für jedes Steuerhoheitsgebiet\r\nund der Steuererhöhungsbeträge für jede Geschäftseinheit im Mindeststeuerbericht\r\nenthalten sein. Damit müssen auch große nationale Gruppen ohne Ansässigkeit\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n57/57\r\nim Ausland sehr umfassende Berichtspflichten erfüllen, obwohl aufgrund der Unternehmensstruktur\r\nkeine Möglichkeit zur Verlagerung von Gewinnen ins niedriger besteuerte\r\nAusland bestehen. Ausnahmen sehen weder das bestehende Gesetz noch der vorliegende\r\nEntwurf eines Mindeststeueranpassungsgesetzes vor. Dabei ist Deutschland ein Hochsteuerland\r\nund die effektive Steuerbelastung der Unternehmenserträge liegt typischerweise\r\ndeutlich über dem geforderten Mindestniveau von 15 Prozent. Wir fordern daher den Gesetzgeber\r\nauf, für eine bürokratiearme Lösung hinsichtlich der Berichts- und Erklärungspflichten\r\ngroßer nationaler Gruppen zu sorgen.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012400","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Änderung des Mindeststeuergesetzes mit dem Ziel der Vermeidung von Bürokratieaufwand","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c7/7d/453872/Stellungnahme-Gutachten-SG2502070015.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBundesverband deutscher Banken e. V. | PF 040307 | 10062 Berlin\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\nPer E-Mail:\r\nStellungnahme der DK zum zweiten Diskussionsentwurf\r\nzum Mindeststeueranpassungsgesetz\r\nwir danken Ihnen für die Gelegenheit, zum zweiten\r\nDiskussionsentwurf des Mindeststeueranpassungsgesetzes\r\n(MinStAnpG) Stellung zu nehmen.\r\nZunächst möchten wir vor dem Hintergrund, dass die USA\r\ndie Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung\r\naufgekündigt haben, unsere Bedenken hinsichtlich der\r\nweiteren Verfolgung des Mindeststeuergesetzes (MinStG)\r\näußern. Ohne die Beteiligung der USA, als eine der\r\ngrößten Volkswirtschaften der Welt, ist kaum damit zu\r\nrechnen, dass die gesteckten Erwartungen an das MinStG\r\nerfüllt werden können. Die globale Mindestbesteuerung\r\nverliert dadurch erheblich an Wirksamkeit und das\r\nFesthalten an dem Besteuerungsregime könnte zu\r\nWettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmen führen.\r\nWir halten es deshalb für notwendig, weitergehende Erleichterungen\r\nfür Unternehmen zu schaffen, um die\r\nWettbewerbsfähigkeit zu erhalten und unnötige Belastungen\r\nzu vermeiden. Positiv anzumerken ist, dass mit dem\r\nvorliegenden Entwurf bereits erste Erleichterungen im\r\nRahmen der weiteren steuerlichen Begleitmaßnahmen\r\nenthalten sind.\r\nAllerdings ist u. E., die Verfolgung des MinStG in der\r\naktuellen Form zu überdenken und es sind alternative\r\nMaßnahmen zu prüfen, die eine faire und effektive\r\nBesteuerung sicherstellen, ohne die deutsche Wirtschaft\r\nzu benachteiligen. Dies gilt\r\n31. Januar 2025\r\nAnlage 1\r\nSeite 2 von 3\r\ninsbesondere für Institute, die bereits weitreichende Berichtspflichten unterliegen und für überwiegend national tätige Unternehmen.\r\nZu den einzelnen Regelungen möchten wir uns wie folgt äußern:\r\nZu § 83 MinStG (Übergangsregelung bei untergeordneter internationaler Tätigkeit)\r\n§83 Abs. 1 regelt eine Befreiung von der Mindeststeuer für Unternehmensgruppen fürdie ersten fünf Jahre, wenn sie nur eine untergeordnete internationale Tätigkeit im Sinnedes Absatzes 2 ausüben.\r\nPetitum: Die Übergangsregelung im § 83 MinStG sollte entfristet werden.\r\nZu § 84 MinStG (Verwendung länderbezogener Berichte multinationaler Un-ternehmensgruppen (CbCR-Safe-Harbour))\r\nDie CbCR-Safe-Harbour gemäß § 84 MinStG wurden als Übergangsregelung eingeführt, um den administrativen Aufwand für multinationale Unternehmensgruppen bei der Im-plementierung zu verringern, indem für diese die Anforderungen an die Datenbereitstel-lung und -verarbeitung vereinfacht werden. Eine Entfristung würde sicherstellen, dass Unternehmen auch langfristig von diesen Erleichterungen profitieren ohne, dass die Ef-fizienz der Regelung darunter leiden würde.\r\nMit Blick auf die dringend notwendige Förderung der Wettbewerbsfähigkeit sollte den Unternehmen ermöglicht werden, durch die Entfristung der Übergangsregelung ihre Ressourcen effizienter zu nutzen und sich stärker auf ihre Kernaktivitäten zu konzent-rieren.\r\nPetitum: Die Befristung der CbCR-Safe-Harbour sollte aufgehoben werden.\r\nZu § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG (Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour)\r\nNach § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG-E soll, sofern die Anforderungen für den CbCR-Safe-Harbour für ein getestetes Steuerhoheitsgebiet nicht erfüllt oder erforderliche Anpas-sungen unterblieben sind, die Anwendung des § 84 MinStG für das jeweilige getestete Steuerhoheitsgebiet ungeachtet des Umstands ausscheiden, dass dies im Ergebnis kei-nen Einfluss auf die Erfüllung der in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 MinStG genannten Tests hätte.\r\nDiese - ohne Notwendigkeit weitreichende Einschränkung - erschließt sich uns nicht. Der Erleichterungsgedanke sollte im Vordergrund stehen. Jegliche Einschränkungen lau-fen dem Ziel der CbCR-Safe-Harbour Regelungen zuwider. Insbesondere in der Über-gangszeit muss jedoch das Ziel der Safe-Harbour Regelungen stärker gewichtet werden.\r\nSeite 3 von 3\r\nDenn die Erleichterung der temporären Safe-Harbour Regelungen wurde eingeführt, um Unternehmen in der Übergangsphase zu entlasten und administrative Hürden zu redu-zieren. Diese Einschränkungen würden den Erleichterungsgedanken konterkarieren und zu zusätzlichem Aufwand führen. Die Nutzbarkeit der Entlastungsregelung muss in Frage gestellt werden, wenn selbst eine versehentlich fehlerhaft ermittelte Anpassung nach MinStG schädlich sein soll, auch wenn sie im Ergebnis keinen Einfluss auf die Er-füllung eines CbCR-Safe-Harbour-Tests hat. Eine derart weitreichende Einschränkung ergibt auch nicht aus den OECD-Vorgaben.\r\nSollte den vorliegenden Ausführungen nicht für alle Unternehmen entsprochen werden, wäre es zumindest für Kreditinstitute, die dem CbCR gemäß § 26a KWG (öffentliches „CRD IV“ CbCR) unterliegen, eine Erleichterung, wenn diese Daten oder die diesem CbCR zugrundeliegenden Daten/Berichtspakete für die Ermittlung der Safe-Harbour-Re-geln ohne weitere Anpassungen herangezogen werden können.\r\nPetitum: § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG-E sollte dahingehend geändert werden, dass die Inanspruchnahme des Safe Harbours nicht untersagt wird, wenn die unterbliebenen An-passungen ohne Auswirkung auf die Erfüllung der in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 MinStG genannten Tests sind. Zumindest für Kreditinstitute, die dem CbCR gemäß § 26a KWG (öffentliches „CRD IV“ CbCR) unterliegen, sollte die Möglichkeit eröffnet werden, diese Daten oder die diesem CbCR zugrundeliegenden Daten/Berichtspakete für die Er-mittlung der Safe-Harbour-Regeln heranzuziehen.\r\nZu § 87 Abs. 2 Nr. 3 MinStG u.a.\r\nUm Missverständnisse zu vermeiden, sollte der Begriff „Jahresabschluss“ im gesamten Entwurf dahingehend angepasst werden, dass auf die Datenquellen zurückgegriffen werden kann, die für das CbCR verwendet werden und damit auch Rechnungslegung, die für regulatorische Zwecke oder interne Managementberichte verwendet werden, herangezogen werden können.\r\nPetitum: Der Begriff „Jahresabschluss“ sollte im gesamten Entwurf, einschließlich in §87 Abs. 2 Nr. 3 MinStG, entsprechend angepasst werden.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-31"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012400","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Änderung des Mindeststeuergesetzes mit dem Ziel der Vermeidung von Bürokratieaufwand","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8c/3f/453874/Stellungnahme-Gutachten-SG2502070016.pdf","pdfPageCount":31,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1/3\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nINDUSTRIE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nWilhelmstr. 43/43G\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL, AUSSENHANDEL,\r\nDIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nZENTRALVERBAND DES\r\nDEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\r\nMohrenstr. 20/21\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nBurgstr. 28\r\n10178 Berlin\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND\r\n(HDE) E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\nper E-Mail:\r\n31. Januar 2025\r\nStellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Mindeststeueranpassungsgesetzes\r\n(MinStGAnpG)\r\n,\r\nwir begrüßen, dass das BMF die Interimsphase bis zum Start des formalen Gesetzgebungsverfahrens\r\nin der kommenden Legislaturperiode dazu nutzt, eine Anhörung zum fortentwickelten 2.\r\nDiskussionsentwurf eines Mindeststeueranpassungsgesetzes durchzuführen und den Entwurf intensiv\r\nfachlich zu beraten.\r\nPositiv sehen wir das Bemühen, dem Praxisbedürfnis nach Akzeptanz von vereinfachenden\r\nVorkonsolidierungen in Berichtspaketen entgegenzukommen. Wünschenswert wären hierzu jedoch\r\nnoch weitergehende und möglichst klare Ausführungen. Es würde zu erheblichen und\r\n2/3\r\nüberflüssigen Bürokratiebelastungen führen, wenn – wie im angedachten Wortlaut des § 87 Abs.\r\n1 MinStG-E angelegt – bereits kleinste Fehler die Nutzbarkeit des CbCR-Safe-Harbours ausschließen,\r\nselbst wenn die vereinfachten Schwellenwerttests bei Fehlerfreiheit eingehalten würden.\r\nHervorheben möchten wir, dass zur Vermeidung unnötiger administrativer Lasten eine bürokratiearme\r\nLösung für die Berichtspflichten großer nationaler Gruppen in Deutschland gefunden werden\r\nmuss.\r\nDer Diskussionsentwurf enthält erfreulicherweise weitere Begleitmaßnahmen zur Vereinfachung\r\ndes Steuerrechts. Insbesondere die vorgesehene Abschaffung der Regelungen des\r\n§ 13 AStG zur erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung bei nicht beherrschten ausländischen\r\nBeteiligungen wäre eine bedeutende Vereinfachung. Diese Norm ist von den betroffenen Unternehmen\r\nnur mit sehr großem Aufwand administrierbar, da in ausländischen Beteiligungsstrukturen\r\nauch Kleinstbeteiligungen mit niedrig besteuerten Einkünften mit Kapitalanlagecharakter ermittelt,\r\ndokumentiert und ggf. die zur Berechnung von Hinzurechnungsbeträgen nötigen Daten\r\nbeschafft werden müssen. Für viele Unternehmen stellt sich allerdings nun die Frage, ob sie für\r\nWirtschaftsjahre ab 2022 angesichts des erheblichen Aufwands noch eine AStG-Feststellungserklärung\r\nabgegeben sollen, da sie möglicherweise von einer rückwirkenden Abschaffung des\r\n§ 13 AStG profitieren. Vor diesem Hintergrund halten wir eine bundeseinheitliche Fristenverlängerung\r\nfür die Erklärungsabgabe zur Überbrückung bis zu einem künftigen Inkrafttreten des\r\nGesetzes für geboten. Die Unternehmen könnten so den Aufwand für die Ermittlung und Erklärung\r\nvon § 13 AStG-Sachverhalten vermeiden, sollte sich herausstellen, dass die Erklärung\r\nnicht erforderlich ist.\r\nDetaillierte Ausführungen zu den einzelnen Regelungen des 2. Diskussionsentwurfs finden Sie\r\nim besonderen Teil unserer Stellungnahme. Bereits in unserer Stellungahme vom 6. September\r\n2024 zum 1. Diskussionsentwurf hatten wir zahlreiche Hinweise für die erforderliche bürokratiearme\r\nAusgestaltung des Mindeststeuergesetzes vorgetragen. Diese möchten wir zur Vermeidung\r\nvon Wiederholungen hier nicht nochmals ausführen. Insofern verweisen wir ergänzend auf\r\nunsere Stellungnahme vom 6. September 2024.\r\nAbschließend möchten wir darauf hinweisen, dass die jüngsten Entwicklungen in den Vereinigten\r\nStaaten in Bezug auf das globale Steuerabkommen der OECD eine Bedrohung für die Wettbewerbsfähigkeit\r\nweltweit erfolgreicher deutscher Unternehmen darstellen. Die Maßnahmen untergraben\r\ndie Prinzipien des fairen Wettbewerbs. Jenseits der Regelungen des deutschen Mindeststeuergesetzes\r\nsind auch auf OECD-Ebene wesentliche Vereinfachungen erforderlich. Die steuerliche\r\nWettbewerbsfähigkeit von EU-Unternehmen sollte möglichst schnell durch Initiativen auf\r\nEU-Ebene gestärkt werden.\r\n3/3\r\nWeitergehende Fragestellungen, die auf OECD-Ebene adressiert werden sollten, betreffen unter\r\nanderem permanente Safe Harbour-Regelungen. Hierzu werden wir relevante Punkte im Nachgang\r\ngesondert in einer weiteren Stellungnahme einbringen.\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nBUNDESVERBAND\r\nDER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V.\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN\r\nHANDWERKS E. V.\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND\r\n(HDE) E. V.\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n1/28\r\nInhaltsverzeichnis\r\n1. Artikel 1 des Diskussionsentwurfs .............................................................................................. 2\r\nZu § 3 Abs. 1 S. 4 MinStG – Fiktion der Behandlung einer einzelnen im Inland belegenen\r\nGeschäftseinheit als Gruppenträger ............................................................................................... 2\r\nZu § 50 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 MinStG-E – Berücksichtigung nicht bilanzierter aktiver latenter\r\nSteuern im CbCR-Safe-Harbour ....................................................................................................... 2\r\nZu § 50 Abs 1a MinStG-E – neu zu berechnende latente Steuern nach Mindeststeuer-\r\nBuchwerten ..................................................................................................................................... 3\r\nZu § 50a MinStG-E – Tracking aggregierter passiver latenter Steuern ........................................... 3\r\nZu § 50a Abs. 7 Nr. 1 MinStG-E – Ausgenommene Kategorien von Bilanzposten ........................ 14\r\nErgänzung des Ausnahmekatalogs in § 50a Abs. 7 MinStG-E um CTA-Planvermögen ................. 15\r\nErgänzung des Ausnahmekatalogs in § 50a Abs. 7 MinStG-E um DTL aufgrund unterschiedlicher\r\nGewinnrealisierungsmethoden nach IFRS und HGB ..................................................................... 16\r\nZu § 66 Abs. 2 MinStG-E – Behandlung von Aufwärtsreorganisationen ...................................... 17\r\nErgänzend zu § 66 Abs. 5 MinStG – Mindeststeuer-Reorganisation bei fehlender\r\nAnteilsgewährung .......................................................................................................................... 21\r\nZu § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG-E – Ausschluss vom CbCR-SH bei Fehlern .......................................... 22\r\nZu § 87 Abs. 2 Nr. 1 MinStG-E – Berichtspakete .......................................................................... 23\r\nZu § 87 Abs. 2 Nr. 3 MinStG-E – Datenquellen für unwesentliche Einheiten ............................... 25\r\nZu § 87 Abs. 4 MinStG-E – ausgewiesener Ertragsteueraufwand ................................................. 25\r\nZu § 87a MinStG-E – begrenzte Akzeptanz von Pushdown-Accounting auch für Vollberechnung\r\n....................................................................................................................................................... 25\r\nZu § 87b MinStG-E – Inkongruenzen ............................................................................................. 26\r\nZu § 101 MinStG – Penalty Relief für Steuererklärung.................................................................. 27\r\n2. Artikel 4 des Diskussionsentwurfs – Decluttering im EStG ...................................................... 27\r\n3. Artikel 5 des Diskussionsentwurfs – Decluttering im AStG ..................................................... 27\r\n4. Art. 6 – Änderung des InvStG zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen ............................. 28\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n2/28\r\n1. Artikel 1 des Diskussionsentwurfs\r\nZu § 3 Abs. 1 S. 4 MinStG – Fiktion der Behandlung einer einzelnen im Inland belegenen\r\nGeschäftseinheit als Gruppenträger\r\nDer erste Diskussionsentwurf sah die Einführung der o. a. Fiktion durch den neuen § 3 Abs. 1\r\nS. 4 MinStG vor. Der zweite Entwurf enthält diese Ergänzung nicht mehr, allerdings sind\r\nFolgeanpassungen für § 95 MinStG weiterhin vorgesehen; entsprechend auch die Kommentierungen\r\nzum § 95 MinStG in der Gesetzesbegründung. Es ist unklar, ob die vorgesehene\r\nAnpassung des § 3 MinStG evtl. versehentlich nicht in den 2. Entwurf übernommen wurde\r\noder ob bei der Streichung versehentlich die Folgeanpassungen des § 95 MinStG vergessen\r\nwurden.\r\nZu § 50 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 MinStG-E – Berücksichtigung nicht bilanzierter aktiver\r\nlatenter Steuern im CbCR-Safe-Harbour\r\nIn § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 MinStG-E werden Änderungen vorgenommen, die dazu führen,\r\ndass ein nicht bilanzierter Aktivüberhang an latenten Steuern berücksichtigt werden darf. Dies\r\ngilt allerdings nur bei Anwendung der Regeln zur Vollberechnung. Für den CbCR-Safe-Harbour\r\ngilt dies nicht. Für die Unternehmen, die das Wahlrecht zum Ansatz der Aktivüberhangs\r\nnach § 274 Abs. 1 S. 2 HGB nicht ausgeübt haben, ergibt sich dadurch ein Nachteil. In § 84\r\nAbs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 87 Nr. 6 und Nr. 3 MinStG wird die Berechnung des vereinfacht berechneten\r\neffektiven Steuersatzes geregelt, wonach die ausgewiesenen Ertragsteuern, nach Bereinigung\r\naller nicht erfasster Steuern und ungewisser Steuerrückstellungen, heranzuziehen\r\nsind. Die ausgewiesenen Ertragsteuern werden bereits aktuell korrigiert. Es ist sachgerecht\r\nauch die nicht bilanzierten latenten Steuern hinzuzurechnen, da sonst evtl. allein aufgrund der\r\nfehlenden latenten Steuern eine Vollberechnung nötig sein könnte.\r\nPetitum:\r\nEs sollte geregelt werden, dass ein Überhang an aktiven latenten Steuern, der aufgrund des\r\nWahlrechts nach § 274 Absatz 1 Satz 2 HGB nicht in der Bilanz angesetzt wurde, für den\r\nEffektivsteuersatz-Test nach 79 Abs. 1 Nr. 3 MinStG (CbCR Safe Harbour) zu berücksichtigen\r\nist.\r\nEs wäre zudem wünschenswert, wenn sich die Bundesregierung auf OECD-Ebene für eine\r\nAdministrative Guidance einsetzt, wonach die aufgrund eines Wahlrechts nicht bilanzierten\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n3/28\r\naktiven latenten Steuern auch im übergangsweisen CbCR-Safe-Harbour berücksichtigt werden\r\nkönnen.\r\nZu § 50 Abs 1a MinStG-E – neu zu berechnende latente Steuern nach Mindeststeuer-\r\nBuchwerten\r\nNach dem neu einzufügenden § 50 Abs. 1a MinStG-E sind bei von der Rechnungslegung\r\nabweichenden Mindeststeuer-Buchwerten die latenten Steuern neu zu berechnen. Maßstab\r\ndürfte die temporäre Differenz zwischen diesem Mindeststeuer-Buchwert und dem Steuerwert\r\nsein, was aber nicht klar geregelt wird.\r\nPetitum:\r\nEs bietet sich an, in der Begründung klarzustellen, dass Maßstab der Neuberechnung der\r\nlatenten Steuern die temporären Differenzen zwischen Mindeststeuer-Buchwert und steuerlichem\r\nWert ist.\r\nZu § 50a MinStG-E – Tracking aggregierter passiver latenter Steuern\r\na.) Problem der Umsetzung der Anforderungen an das aggregierte Tracking\r\nDie Norm setzt die Verwaltungsleitlinien der OECD aus Juni 2024 um und soll Erleichterungen\r\nbei der Anwendung der sog. Nachbesteuerung bezwecken. Diese ist derzeit in § 50\r\nAbs. 4 MinStG und soll nach dem Diskussionsentwurf künftig in § 50a Abs. 1 verankert\r\nwerden. Die Erleichterung soll darin bestehen, dass passive latente Steuern nicht einzeln\r\nnachverfolgt werden müssen, sondern aggregiert auf Sachkontenebene oder durch Zusammenfassung\r\nmehrerer Sachkonten, die im selben Bilanzposten erfasst sind (sog. Nachversteuerungsgruppe\r\nII) nachverfolgt werden dürfen.\r\nAllerdings sind die Erleichterungen an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft, die nachgewiesen\r\nwerden müssen. Das gilt beispielsweise, wenn eine Unternehmensgruppe mehrere\r\nSachkonten für das Nachverfolgen latenter Steuerschulden zusammenfassen will. Voraussetzung\r\nist dafür, dass keines der Sachkonten zu einem latenten Steueranspruch führen\r\nkann. Außerdem dürfen passive latente Steuern aus bestimmten Vermögensarten nicht enthalten\r\nsein. Für Zwecke der Erstellung des Konzernabschlusses erfolgt die Zusammenfassung\r\nvon Sachkonten zu Bilanzposten sehr individuell. Diese Unterschiede entsprechen\r\neiner der Unternehmensgröße angemessenen Vorgehensweise und langjähriger Prüfungspraxis.\r\nDaher wäre es u. E. sachgerecht, wenn diese für die Konzernabschlusserstellung\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n4/28\r\ngenutzten Aggregationsebenen zur Ermittlung latenter Steuern zur Anwendung kommen\r\nkönnen. Insbesondere wäre es auch wichtig, dass für Zwecke der Zusammenfassung auf\r\nBilanzposten die Bedingung des Ausschlusses von DTA-/DTL-Wechselkonten entfällt.\r\nAuch für die Anwendung der sog. Summenmethode bei der Berechnung des maximal gerechtfertigten\r\nBetrags sind weitere Voraussetzungen aufgestellt worden, die zu prüfen und\r\nggf. nachzuweisen sind (Nachweis eines ähnlichen Umkehrtrends oder angemessene\r\nNachversteuerung).\r\nDie Nutzung der Erleichterungen ist somit mit Prüfungs- und Nachweisaufwand hinsichtlich\r\nder Voraussetzungen verbunden. Die Bildung von Nachversteuerungsgruppen stellt in der\r\nPraxis daher keine wirkliche Erleichterung dar, da die Ermittlung der Nachversteuerungsbeträge\r\nmit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und kaum fehlerfrei möglich ist.\r\nDie Anforderungen, welche an die Vereinfachungen (Bildung einer Nachversteuerungsgruppe,\r\nAnwendung der Summenmethode) gestellt werden, verdeutlichen, dass weiterhin\r\neine transaktions- bzw. wirtschaftsgutsbezogene Ermittlung latenter Steuern als praktischer\r\nRegelfall verstanden wird. Dabei wird verkannt, wie Unternehmen in der Praxis tatsächlich\r\naktive und passive latente Steuern ermitteln. Im Regelfall erfolgt eine automatisierte Steuerermittlung\r\nbei Bilanzunterschieden auf Ebene aggregierter Sachkonten. Ein Rückbezug\r\nauf dahinter liegende einzelne Transaktionen oder Wirtschaftsgüter ist dann nicht mehr oder\r\nnur mit erheblichem Arbeitsaufwand möglich. Dies vor allem aus dem Grund, dass in Konzernstrukturen\r\ndie Datenerhebung lokal (im jeweiligen Ausland) erfolgt und die weitere (automatisierte)\r\nDatenverarbeitung zentral organisiert ist. Dies ist im Hinblick auf die Reporting-\r\nVerpflichtungen des (inländischen) Mutterunternehmens auch unvermeidbar. Im Ergebnis\r\nsind Informationen auf Transaktions- oder Wirtschaftsgutebene nicht zentral, in der geforderten\r\nGranularität im Regelfall aber auch dezentral nicht verfügbar. Vor diesem Hintergrund\r\ndürfte in der Praxis häufig fraglich sein, ob zusammengefasste Positionen die Anforderungen\r\nan eine Nachversteuerungsgruppe II erfüllen. Dadurch entsteht eine erhebliche\r\nRechtsunsicherheit.\r\nEs verbleibt das Risiko, dass insbesondere bei Zusammenfassung mehrerer Sachkonten\r\nund Anwendung der Summenmethode später in der Betriebsprüfung die Finanzverwaltung\r\nzu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n5/28\r\nPetitum:\r\nDie Anforderungen sollten daher durch ein BMF-Schreiben konkretisiert werden. Außerdem\r\nwäre es von Vorteil, wenn eine Vorabprüfung der Finanzverwaltung ermöglicht werden\r\nkönnte, die nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen durch eine zeitnahe Rückmeldung\r\nerfolgen müsste.\r\nAls Nachweis für den Ausschluss von sog. Short-term DTLs (kurzfristige latente Steuerschulden)\r\naus dem Anwendungsbereich der DTL Recapture Rule sollte die Klassifizierung nach\r\nlang- und kurzfristigen Bilanzpositionen im durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüften\r\nKonzernabschluss ausreichen. Konkret sollten sämtliche kurzfristige Bilanzpositionen\r\nohne weitere Nachweiserfordernisse aus dem Anwendungsbereich der DTL Recapture Rule\r\nausgenommen werden können.\r\nAußerdem sollte sich die Bundesregierung auf OECD-Ebene für eine Abschaffung der\r\nNachversteuerungsregeln, zumindest aber für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs,\r\neinsetzen. Das Monitoring der Umkehrung von latenten Steuerschulden stellt die Unternehmen\r\nvor große Herausforderungen. Da es sich bei der Erfassung latenter Steuern lediglich um\r\neine Verschiebung zwischen den Wirtschaftsjahren handelt und der latente Steueraufwand\r\naufgrund der Regelung des § 50 Abs. 1 MinStG bereits auf maximal 15 % gedeckelt ist, sollte\r\nangesichts des Compliance-Aufwands und der Fehleranfälligkeit auf eine Nachversteuerung\r\nverzichtet werden.\r\nAlternativ schlagen wir vor, statt eines Ausnahmekataloges (vgl. § 50a Abs. 7 MinStG-E)\r\neinen positiven Anwendungskatalog zu schaffen in dem geregelt wird, welche latenten Steuerschulden\r\nunter die Nachversteuerungsregelung fallen, zum Beispiel latente Steuerschulden\r\nin Bezug auf bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter. Damit dürfte es in der Praxis\r\nmöglich sein, Prozesse zielgerichtet anzupassen und Rechtsunsicherheiten aufgrund von\r\nInformationsdefiziten (weitestgehend) zu beseitigen.\r\nb.) § 50a Abs. 1 MinStG-E – Verwendung des Begriffs „latente Steuerschuld“\r\nDurch die Bezugnahme auf § 50 Abs. 1 MinStG wird ersichtlich, dass es sich hier – im Einklang\r\nmit der Verwaltungsleitlinien (Juni 2024) der OECD – nicht um die latente Steuerschuld selbst,\r\nsondern den in einem Geschäftsjahr berücksichtigten (angepassten) latenten Steueraufwand\r\naus der Zuführung zu einer latenten Steuerschuld handelt.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n6/28\r\nPetitum:\r\nZur Klarstellung wäre es u. E. zu begrüßen, wenn auch der § 50a Abs. 1 MinStG-E von einem\r\n„Nach § 50 Abs. 1 berücksichtigten Aufwand aus der Zuführung zu einer latenten Steuerschuld“\r\nsprechen würde.\r\nc.) Weitere Vereinfachungen für den Recapture\r\nU. E. sind weitere Vereinfachungen erforderlich. Insbesondere eine Abschaffung der Recapture-\r\nRegelungen im Rahmen einer Vollberechnung ist wünschenswert, um administrative Lasten\r\nbei der Umsetzung der neuen Regelungen zu verringern. Die Nachversteuerungsgruppe\r\nII kann vermutlich oft nicht genutzt werden, da es in der Praxis für gewöhnlich keine Kategorie\r\ngibt, die weder ein DTA- noch ein DTL-Wechselkonto enthält. Aufgrund dessen, dass die Anwendung\r\nder vorgeschlagenen Vereinfachungen in der Praxis schwierig umzusetzen ist, wären\r\npauschalere Ansätze sehr wünschenswert.\r\nPetitum:\r\nEs sollten auf OECD-Ebene pauschalere Ansätze als Vereinfachung entwickelt werden. Das\r\nWahlrecht der “Unclaimed Accrual Election” könnte beispielsweise prozentual zur Anwendung\r\nkommen.\r\nd.) § 50a Abs. 2 Nr. 1 MinStG-E – Verwendung des Begriffs „Kontenplan“\r\nEin „Kontenplan“ („chart of accounts“) bezeichnet nach unserem Verständnis ein Verzeichnis\r\naller von einer Berichtseinheit verwendeten Sachkonten im Hauptbuch („general ledger“ – GL)\r\nin deren lokalem Buchhaltungssystem. Gerade in einem internationalen Konzern ist nicht davon\r\nauszugehen, dass alle Berichtseinheiten in allen Ländern das gleiche Buchhaltungssystem\r\nund den gleichen Kontenplan verwenden. Ein „Konzernkontenrahmen“ ist ein dem lokalen\r\nKontenplan übergeordnetes Ordnungsinstrument, mit dem verschiedene Kontenpläne unterschiedlicher\r\nBerichtseinheiten eines Konzerns vergleichbar gemacht werden, indem die Sachkonten\r\ndes lokalen Kontenplans einer Position des Konzernkontenrahmens zugeordnet werden.\r\nDieses Verständnis vorausgesetzt muss im Abs. 2 Nr. 1 der Begriff des „Konzernkontenrahmens“\r\nverwendet werden. Dieser Begriff entspricht der in den Verwaltungsleitlinien (Juni\r\n2024) der OECD verwendeten Formulierung „the chart of accounts used for Consolidated Financial\r\nStatements“\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n7/28\r\nDarüber hinaus möchten wir darauf hinweisen, dass in diesem Zusammenhang die unternehmensspezifische\r\nPraxis zu berücksichtigen ist. Abweichungen von den in der individuellen Unternehmenspraxis\r\nangewendeten Aggregationsebenen würden umfangreiche systemseitige\r\nAnpassungen, die mit erheblichem Aufwand und hohen Kosten verbunden sind, erfordern. Die\r\nAnerkennung der unternehmensspezifischen Aggregationsebenen, welche für die Ermittlung\r\nder latenten Steuern auf Unternehmensebene verwendet werden, ist schlüssig, da diese Aggregationsebenen\r\nregelmäßig mit den jeweiligen Abschlussprüfern abgestimmt sind. Sie ist\r\nebenfalls im Sinne der OECD, die anerkennt, dass Unternehmen den Kontenplan und auf der\r\nGrundlage einer Kombination von Faktoren, wie z.B. branchenspezifische Standards oder Vorschriften,\r\nBerichterstattungsanforderungen, Organisationsstruktur, Größe und Komplexität\r\ndes Unternehmens und Steuereinhaltung, anpassen (Art. 1.2. Abs. 11 OECD-Leitlinien).\r\nPetitum:\r\nEs wäre wünschenswert, die in der jeweiligen Unternehmenspraxis angewendeten Aggregationsebenen\r\nzur Ermittlung latenter Steuern anzuerkennen, da dies die Berechnung der angepassten\r\nlatenten Steuern vereinfacht und keine wesentlichen Auswirkungen auf die Ermittlung\r\nder latenten Steuern hat.\r\ne.) § 50a Abs. 2 Nr. 2 MinStG-E – Ausschluss von Sachkonten, die zu latenten Steueransprüchen\r\nführen\r\nDie OECD fordert in ihren Verwaltungsleitlinien (Juni 2024), dass die Nachversteuerungsgruppe\r\nkein Hauptbuchkonto enthalten darf, das für sich allein betrachtet immer nur zur Berücksichtigung\r\naktiver latenter Steuern führen darf (Tz. 21 auf S. 9). Grund für den Ausschluss\r\nist, dass die Bildung eines aktiven latenten Steueranspruchs nicht die Umkehrung eines passiven\r\nlatenten Steueranspruchs suggerieren darf, wenn die Umkehrung des passiven Steueranspruchs\r\ngar nicht stattgefunden hat. Die Trennung in Konten ist jedoch eine rein darstellungstechnische\r\nDifferenzierung, die für die Bildung der Nachversteuerungsgruppe ohne Belang\r\nsein sollte.\r\nDer Wortlaut der deutschen Vorschrift („das einzelne Sachkonto insgesamt zu keinem latenten\r\nSteueranspruch führen kann“) scheint diesbezüglich strenger zu sein, da es ausdrücklich auf\r\nein einzelnes Konto abstellt und nicht die gleiche Bedeutung hat wie die offenere Formulierung\r\nin Tz. 21 auf S. 9f. der Verwaltungsleitlinien (Juni 2024) der OECD „GL account that on a\r\nstandalone basis would always generate only DTA“, die wir eher wie folgt übersetzen würden:\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n8/28\r\n„(a) für sich allein betrachtet (b) ausschließlich zur Berücksichtigung von aktiven latenten Steuern\r\nführen würde“.\r\nBeispiel:\r\nEin Kontenplan unterscheidet zwischen den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten\r\n(AHK) und den kumulierten Abschreibungen (AfA). Unterschied Handelsbilanz\r\n(HGB) vs. Steuerbilanz (StB): In der Steuerbilanz werden nachträgliche AHK\r\naktiviert, die in der Handelsbilanz nicht erfasst sind. Folge: Das AHK-Konto in der Handelsbilanz\r\n(HGB-Kontensaldo AHK) weist einen geringeren Wert auf als das AHKKonto\r\nin der Steuerbilanz (StB-Kontensaldo AHK). Dadurch entsteht eine Differenz, die\r\nals Bemessungsgrundlage für aktive latente Steuern herangezogen wird. In der Steuerbilanz\r\nwird die degressive Abschreibung (höhere Anfangsabschreibungen) angewendet,\r\nwährend in der Handelsbilanz die lineare Abschreibung (gleichmäßige Verteilung)\r\ngenutzt wird. Folge: In der Handelsbilanz wird eine geringere kumulierte Abschreibung\r\nausgewiesen (HGB-Kontensaldo AfA ist größer als StB-Kontensaldo AfA).\r\nDies führt zu einer Differenz, die als Bemessungsgrundlage für passive latente Steuern\r\ndient.\r\nNach unserem Verständnis der OECD-Vorgabe wären beide Konten (Abschreibungskonto\r\nund das AHK-Konto) zusammen zu betrachten, da sie weder für sich allein betrachtet werden\r\nkönnen (beide beziehen sich auf die gleiche Gruppe von Vermögensgegenständen), noch die\r\nBildung eines DTA auf dem AHK-Konto die Umkehrung einer DTL auf dem Abschreibungskonto\r\nsuggeriert. Beide Konten beziehen sich auf die gleiche Gruppe von Vermögensgegenständen,\r\ndie für Zwecke der Recapture zusammen betrachtet werden sollten.\r\nNun stellt sich die Frage, ob nach dem Wortlaut des Diskussionsentwurfs eine getrennte Betrachtung\r\nbeider Kontensalden erfolgen muss, sodass das AHK-Konto nicht in eine Nachversteuerungsgruppe\r\naufgenommen werden darf oder eine Zusammenfassung zulässig ist, weil\r\nbeide Konten die gleichen Vermögensgegenstände betreffen und daher sachlogisch zusammen\r\nbetrachtet werden müssen.\r\nAufgrund einer rein aus technischen Gründen vorgenommenen Trennung eines wirtschaftlich\r\nzusammenhängenden Sachverhaltes sollte dem Steuerpflichtigen kein Nachteil entstehen.\r\nDurch die zusammenfassende Betrachtung wird in diesem Fall gerade nicht die Umkehrung\r\neiner passiven latenten Steuer suggeriert; sie stellt also keine missbräuchliche Gestaltung einer\r\nNachversteuerungsgruppe dar, die die OECD gemäß ihrer Kommentierung verhindern\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n9/28\r\nmöchte. Daher ist das von der OECD angeführte Kriterium „on a standalone basis“ u. E. dahingehend\r\nzu verstehen, dass eine isolierte Betrachtung des Kontos wirtschaftlich überhaupt\r\nmöglich ist; nur in einem solchen Fall sollte es u. E. von einer Nachversteuerungsgruppe II\r\nausgeschlossen werden. Dies steht im Einklang mit den Verwaltungsleitlinien der OECD, die\r\nlediglich darauf abzielen, fachlich unbegründete Verwerfungen bei der Anwendung der Nachversteuerungsregelung\r\nauszuschließen.\r\nPetitum:\r\nZumindest in der Gesetzesbegründung müsste klargestellt werden, dass für das Verbot des\r\nEinbezugs von Konten in eine Nachversteuerungsgruppe, die zu latenten Steueransprüchen\r\nführen mehrere Konten gemeinsam zu betrachten sind, wenn sich die darin enthaltenen Buchungen\r\nauf die gleiche Gruppe von Vermögensgegenständen / Schulden beziehen und die\r\nTrennung im Kontenplan nur aus technischen Gründen erfolgt.\r\nf.) § 50a Abs. 2 MinStG-E – Gebot der Sachgerechtheit bei der Zuordnung importierter\r\nlatente Steuerschulden zu Nachversteuerungsgruppen\r\n§ 50a Abs. 2 letzter Satz MinStG-E lautet wie folgt:\r\n„Latente Steuerschulden nach § 82 Absatz 1 sind den Nachversteuerungsgruppen sachgerecht\r\nzuzuordnen (latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren).“\r\nEs stellt sich die Frage, welchen Regelungsgehalt der Satz hat. Die Zuordnung von latenten\r\nSteuerschulden zu einer Nachversteuerungsgruppe ergibt sich automatisch aus der Zuordnung\r\neines oder mehrerer Sachkonten und darin gebuchten Vermögensgegenstände oder\r\nSchulden. Wie unter diesen Umständen das zusätzliche Kriterium „sachgerecht“ mit Sinn\r\ngefüllt werden kann, erscheint offen.\r\nPetitum:\r\nDer Satz oder zumindest das Wort „sachgerecht“ erscheint überflüssig und sollte gestrichen\r\nwerden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n10/28\r\ng.) Gegenüberstellung von deutschen und englischen Begriffen\r\nFür den Leser des § 50a MinStG-E, der mit den OECD-Verwaltungsrichtlinien vertraut ist,\r\nstellt sich bisweilen die Frage, welcher deutsche Begriff zu welchem englischen Pendant in\r\nder von der OECD verwendeten Begriffswelt gehört.\r\nPetitum:\r\nWir regen an in der Gesetzesbegründung die verwendeten Begriffe „Nachversteuerungsbetrag“,\r\n„Nachversteuerungsdifferenz“, „Nachversteuerungsjahresdifferenz“, „Nachversteuerungssaldo“,\r\n„maximal gerechtfertigter Betrag“, „Differenzmethode“ und „Summenmethode“\r\nder jeweils entsprechenden englischen Begrifflichkeit aus der OECD-Kommentierung zur\r\nKlarstellung einander gegenüberzustellen, um Missverständnisse zu vermeiden.\r\nh.) § 50a Abs. 3 S. 4 MinStG-E – Begriff „Nachversteuerungsdifferenz“\r\n§ 50a Abs. 3 S. 4 MinStG-E lautet wie folgt:\r\n„Die Nachversteuerungsdifferenz eines Geschäftsjahres ist der Saldo der Erhöhungen und\r\nMinderungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden seit ihrer erstmaligen Erfassung\r\nin der Nachversteuerungsgruppe (Nachversteuerungssaldo) abzüglich des maximal\r\ngerechtfertigten Betrags jeweils bezogen auf das zu betrachtende Geschäftsjahr.“\r\nUnklar ist u. E. die Bedeutung des Satzteils „jeweils bezogen auf das zu betrachtende Geschäftsjahr“.\r\nPetitum:\r\nWir schlagen vor, die Formulierung „jeweils bezogen auf das zu betrachtende Geschäftsjahr“\r\nzu ersetzen durch „jeweils zum Ende Geschäftsjahres“.\r\ni.) Struktur des § 50a Abs. 3 S. 5 – 10 MinStG-E\r\n§ 50a Abs. 3 MinStG-E ist u. E. recht schwer verständlich.\r\nPetitum\r\nWir regen an zur besseren Lesbarkeit und zum besseren Verständnis unter Verwendung\r\neiner Nummerierung die Sätze 5 bis 7 („Differenzmethode“) unter einer Nummer 1 und die\r\nSätze 8 bis 10 („Summenmethode“) unter einer Nummer 2 zusammenzufassen. Wir regen\r\nferner an, die im allgemeinen Sprachgebrauch üblichen Abkürzungen „LIFO“ und „FIFO“ als\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n11/28\r\nKlammerzusatz hinter den Wörtern „Differenzmethode“ bzw. „Summenmethode“ zu ergänzen.\r\nj.) § 50a Abs.3 S. 5 MinStG-E – Begriff „maximal gerechtfertigter Betrag“ nach der\r\nDifferenzmethode\r\n§ 50a Abs. 3 S. 5 MinStG-E lautet wie folgt:\r\n„Der maximal gerechtfertigte Betrag ist die Differenz zwischen den Erhöhungen und Minderungen\r\nder latenten Steuerschulden der fünf der Berücksichtigung folgenden Geschäftsjahre\r\n(Differenzmethode); er kann nicht negativ werden.“\r\nStatt des Wortes „Differenz“ bliebe das Wort „Saldo“ näher am Text der Verwaltungsleitlinien\r\n(Juni 2024) der OECD, da diese auf eine Saldogröße abstellen („net amount of the DTL accruals\r\nand reversals“).\r\nEine etwaige Nachversteuerung (z. B. für 2024) ist im fünften folgenden Geschäftsjahr (also\r\nz. B. im Jahr 2029) zu prüfen. In anderen Worten, es ist dann eine Rückwärtsbetrachtung\r\nvorzunehmen. Die Formulierung des Diskussionsentwurfs nimmt hingegen eine Vorwärtsbetrachtung\r\nvon einem in der Vergangenheit liegenden Jahr ein. Das entspricht zwar den\r\nVerwaltungsleitlinien (Juni 2024) der OECD, beeinträchtigt aber die Verständlichkeit. Insofern\r\nbietet es sich eine leichter verständliche Formulierung in der Gesetzesbegründung an.\r\nPetitum:\r\nSatz 5 sollte u. E. wie folgt gefasst werden:\r\n„Der maximal gerechtfertigte Betrag entspricht dem Saldo der Erhöhungen und Minderungen\r\nder latenten Steuerschuld der letzten fünf Jahre, die auf das zu überprüfende Jahr der Erfassung\r\nder Aufwands aus der Erhöhung der latenten Steuerschuld folgen; er kann nicht negativ\r\nwerden.“\r\nIn der Gesetzesbegründung könnte folgende Klarstellung aufgenommen werden:\r\n„Bei einer Rückwärtsbetrachtung ergibt sich der maximal gerechtfertigte Betrag eines Geschäftsjahres\r\naus dem Saldo der Erhöhungen und Minderungen der zusammengefassten\r\nlatenten Steuerschulden seit dem vierten Jahr vor dem Geschäftsjahr (Differenzmethode).\r\nEr kann allerdings nicht negativ werden.“\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n12/28\r\nk.) § 50a Abs. 3 Sätze 6 und 7 MinStG-E – Zuordnung von Auflösungsbeträgen zu\r\nimportieren latenten Steuerschulden\r\n§ 50a Abs. 3 Sätze 6 und 7 MinStG-E lauten wie folgt:\r\n„Soweit einer Nachversteuerungsgruppe latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren\r\nzuzuordnen sind, bleiben ein negativer Betrag des Nachversteuerungssaldos und der jährlichen\r\nMinderungen bis zur Höhe dieser latenten Steuerschulden aus Vorübergangsjahren\r\naußer Betracht. Der nach Satz 6 anzusetzende Betrag latenter Steuerschulden aus VorÜbergangsjahren\r\nverringert sich um in den vorangegangenen Geschäftsjahren bereits berücksichtigte\r\nBeträge latenter Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren sowie in den Fällen\r\ndes § 50 Absatz 6 um Minderungen der latenten Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe,\r\ndie vorrangig latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zuzuordnen\r\nsind“\r\nDie Regelung zielt auf den Fall ab, dass latente Alt-Steuerschulden in das Mindeststeuersystem\r\nimportiert werden und deshalb die Auflösung von zusammengefassten Steuerschulden\r\nmethodengerecht zugeordnet werden muss. Nach der Differenzmethode sollen Minderungen\r\nder zusammengefassten latenten Steuerschulden zunächst den ab dem Übergangsjahr\r\naufgebauten latenten Steuerschulden zugeordnet werden und erst danach den latenten\r\nAlt-Steuerschulden. Wir haben Zweifel, ob dies durch die Sätze 6 und 7 ausreichend klar\r\numgesetzt ist. Nach Satz 6 sollen ein „negativer Betrag des Nachversteuerungssaldos“ sowie\r\n„der jährliche Minderungen“ bis zur Höhe der latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren\r\naußer Betracht bleiben. Nicht gesagt wird, wobei diese außer Betracht bleiben\r\nsollen. Naheliegenderweise ist die Ermittlung des sog. Nachversteuerungssaldos gemeint.\r\nDieser soll sich nicht mindern, weil die Zuordnung zu den latenten Steuerschulden aus VorÜbergangsjahren\r\nerfolgt. Dann erscheint aber die Formulierung unverständlich, da sowohl\r\nein negativer Betrag des Nachversteuerungssaldos als auch der jährlichen Minderungen\r\naußer Betracht bleiben sollen. Außerdem erscheint es widersprüchlich, von einem negativen\r\nNachversteuerungssaldo zu sprechen, wenn dieser durch die Auflösung von latenten\r\nSteuerschulden doch gerade nicht entstehen soll.\r\nNach Satz 7 soll sich der Betrag der latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren\r\n(„der nach Satz 6 anzusetzende Betrag“) um bereits berücksichtigte latenten Steuerschulden\r\naus Vor-Übergangsjahren verringern. Die Formulierung wirkt jedoch zirkelschlüssig. Es\r\nsoll wohl klargestellt werden, dass die betreffenden Minderungen der zusammengefassten\r\nSteuerschulden den Betrag der latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren verbrauDIHK\r\nBDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n13/28\r\nchen. Entsprechendes soll für den Fall geregelt werden, dass nach dem Fünfjahreswahlrecht\r\nin § 50 Abs. 6 latente Steuerschulden nicht angesetzt wurden. In diesem Fall soll sich\r\nder Betrag der latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren ebenfalls verbrauchen,\r\nwenn Minderungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden vorrangig diesen latenten\r\nSteuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zuzuordnen sind. Dieses vorrangige Zuordnen\r\nist jedoch nicht geregelt. Es entspricht dem Vorgehen der Summenmethode. Insofern\r\nempfiehlt sich eine dahingehende gesonderte Regelung.\r\nPetitum:\r\nWir schlagen eine Umformulierung vor. Die Sätze 6 und 7 könnten beispielsweise wie folgt\r\nersetzt werden:\r\n„Soweit in einem Geschäftsjahr eine Minderung der zusammengefassten latenten Steuerschulden\r\nzu einem negativen Nachversteuerungssaldo führen würde, wird dieser Betrag mit\r\neinem etwaigen Betrag latenter Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren verrechnet. Eine\r\nsolche Minderung bleibt in Höhe der Verrechnung bei der Ermittlung des Nachversteuerungssaldos\r\naußer Betracht. Durch eine Verrechnung mit Minderungen der zusammengefassten\r\nlatenten Steuerschulden mindert sich der Betrag latenter Steuerschulden aus VorÜbergangsjahren;\r\nentsprechendes gilt in den Fällen des § 50 Abs. 6. Bei Anwendung von\r\n§ 50 Abs. 6 werden Minderungen der zusammengefassten latenten Steuern entsprechend\r\n(dem jetzigen) Satz 10 vorrangig den latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren\r\nzugeordnet.“\r\nl.) § 50a Abs. 3 Satz 8 MinStG-E – Begriff „Summenmethode“\r\nWir möchten zur sprachlichen Klarstellung vorschlagen, in der Gesetzesbegründung zu Satz 8\r\nentsprechend der Formulierung OECD-Kommentierung klarzustellen, dass auf die Netto-Zuführungen\r\neiner latenten Steuerschuld („sum of the net increases“) Bezug genommen wird. In\r\nParagraph 90.23 wird der nicht gerechtfertigte Betrag nach der FIFO Methode wie folgt definiert:\r\n„the Maximum Justifiable amount corresponds to the sum of the net increases in the outstanding\r\nDTL balance for each Fiscal Year in the five-year testing period in which there was a\r\nnet increase in the outstanding DTL balance“.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n14/28\r\nm.) § 50a Abs. 3 Satz 11 MinStG-E – Behandlung nicht geltend gemachter latenter\r\nSteuerschulden in Nachversteuerungsgruppen\r\nUnternehmen können auf die Geltendmachung von latenten Steuerschulden im Gesamtbetrag\r\nder angepassten latenten Steuern verzichten. Hierfür besteht ein Jahreswahlrecht nach\r\n§ 50 Abs. 5 MinStG-E und das durch die Verwaltungsleitlinien der OECD aus Juni 2024\r\neingeführte Fünfjahreswahlrecht, das in § 50 Abs. 6 MinStG-E umgesetzt werden soll.\r\nMacht eine Unternehmensgruppe hiervon Gebrauch, dann kann es dazu kommen, dass\r\nnicht geltend gemachte latente Steuerschulden mit solchen aus Vor-Übergangsjahren zusammentreffen.\r\nDann ergibt sich die Notwendigkeit, Auflösungserträge aus latenten Steuern\r\nin Folgejahren zu den beiden Kategorien zuzuordnen, da diese zu unterschiedlichen\r\nKonsequenzen führen. Die gleiche Problematik ergibt sich, wenn das Jahreswahlrecht nicht\r\ndurchgängig angewendet wird, sondern etwa von Jahr zu Jahr unterschiedlich.\r\nSatz 11 soll wohl diesen Fall regeln. Es wird angeordnet wird, dass nicht geltend gemachte\r\nlatente Steuerschulden wie solche aus Vor-Übergangsjahren zu behandeln sind. Der Satz\r\nlässt u.E. nicht ausreichend klar werden, was damit gemeint ist, Zudem scheint er, die\r\nOECD-Regelungen in den Absätzen 112.4 ff. des Kommentars zu Artikel 4.4.7 der GloBEMustervorschriften\r\nnicht korrekt und vollständig umzusetzen. Danach sollen Auflösungserträge\r\nbeispielsweise vorrangig etwaigen latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren\r\nzugeordnet werden. Erst nach deren Verbrauch soll eine Zuordnung zu nicht geltend gemachten\r\nlatenten Steuerschulden aus der Anwendungszeit der Mindeststeuer zugeordnet\r\nwerden.\r\nPetitum:\r\nEs sollte geprüft werden, ob § 50a Abs. 3 S. 11 MinStG-E die OECD-Vorgaben korrekt\r\numsetzt.\r\nZu § 50a Abs. 7 Nr. 1 MinStG-E – Ausgenommene Kategorien von Bilanzposten\r\nBestimmte Kategorien von Bilanzpositionen sollen von der Nachversteuerung latenter Steuerschulden\r\ni. S. d. § 50a EStG ausgenommen werden („Recapture Exception Accrual“ im\r\nSinne von Art. 4.4.5 der OECD Model Rules).\r\nGemäß Diskussionsentwurf soll dies z. B. betreffen: „Abschreibungen auf materielle Vermögenswerte\r\neinschließlich Abschreibungen auf Forderungen des Leasinggebers für überlassene\r\nmaterielle Vermögenswerte“. Im Vergleich zum derzeit geltenden § 50 Abs. 5 Nr. 1\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n15/28\r\nMinStG wird deutlich, dass der Gesetzgeber auch per Leasing überlassene materielle Vermögenswerte\r\nals ausgenommene Bilanzpostenkategorie behandeln möchte.\r\nUnklar bleibt dabei, warum insoweit auf die „Forderungen des Leasinggebers“ abgestellt\r\nwird und nicht auf das Rechts des Leasingnehmers zur Nutzung eines materiellen Vermögenswertes,\r\ndas gemäß IFRS 16 als „right of use“ zu bilanzieren ist. Auch solche right of\r\nuse assets sollen nach der Kommentierung der OECD von der Nachversteuerung ausgenommen\r\nwerden (vgl. Kommentar zu den GloBE-Mustervorschriften, Stand April 2024, zu\r\nArt. 4.4.5 Abs. 95, S. 135). Zwar findet sich in der Gesetzesbegründung zum MinBestRLUmsG\r\nder Satz „Schließlich sind auch geleaste materielle Vermögenswerte umfasst.“ Dennoch\r\nsollte aus Gründen der Gesetzesklarheit dieser Fall im Gesetz selbst geregelt werden.\r\nPetitum:\r\nWir bitten zu prüfen, ob klarstellend (auch) das Recht des Leasingnehmers zur Nutzung\r\neines materiellen Vermögenswertes in die Kategorie der ausgenommenen Bilanzpositionen\r\ndes § 50a Abs. 7 MinStAnpG-E aufzunehmen ist.\r\nErgänzung des Ausnahmekatalogs in § 50a Abs. 7 MinStG-E um CTA-Planvermögen\r\nPlanvermögen dient der Insolvenzsicherung von Pensions-, Altersteilzeit- und vergleichbarer\r\npersonalbezogener Verpflichtungen und ist sowohl nach den Vorschriften IFRS als auch\r\nnach den Vorschriften des HGB gegen die betreffende Rückstellung zu saldieren. Eine solche\r\nSaldierung ist nach den Vorschriften des EStG jedoch nicht zulässig – es erfolgt zwingend\r\nein getrennter Ausweis von Planvermögen und der Rückstellung. Auf Grund dieses\r\nAusweisunterschieds kann es im Falle von vorhandenem Planvermögen zu dem Fall kommen,\r\ndas es zum Ausweis passiver latenter Steuern für Pensions- und Altersteilzeitverpflichtungen\r\n(und anderer durch CTA abgesicherter Verpflichtungen) kommt, obwohl es bei\r\neiner isolierten Gegenüberstellung von IFRS / HGB–Rückstellungsbeträgen vor Saldierung\r\nmit Planvermögen einerseits und dem steuerlichen Wert andererseits ausschließlich zur\r\nBilanzierung latenter Steueransprüche käme. Auch wenn Abs.1 zu Art. 4.4.5. des OECD\r\nGloBE-Kommentars sich nicht auf diesen oben beschriebenen CTA-Fall bezieht, so vermeidet\r\ner den Einbezug eines vergleichbaren Falls in die Nachversteuerungsregelung, nämlich\r\neinen Fall, in dem keine typische temporäre Differenz auftritt. Stattdessen gerät ein Sachverhalt\r\nallein auf Grund des abweichenden Ausweises in Handels- und Steuerbilanz in die\r\nNachversteuerungsregelung.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n16/28\r\nPetitum:\r\nWir bitten daher zu prüfen, ob der Abs. 95.1 zu Art. 4.4.5. des OECD GloBE-Kommentars\r\nsinngemäß auf CTA-Planvermögen und die damit in Zusammenhang stehenden Rückstellungen\r\nangewendet werden und eine entsprechende Ergänzung im Abs. 7 vorgesehen werden\r\nkann. Alternativ dürfte ggf. eine Gleichstellung dieses Falls mit dem o.a. Leasingeber-\r\nFall im Rahmen der Gesetzesbegründung hinreichende Rechtssicherheit schaffen.\r\nErgänzung des Ausnahmekatalogs in § 50a Abs. 7 MinStG-E um DTL aufgrund unterschiedlicher\r\nGewinnrealisierungsmethoden nach IFRS und HGB\r\nNach den IFRS wird der Gewinn aus einem Werkvertrag regelmäßig nach der Percentage\r\nof Completion (POC) Methode realisiert, d. h. es wird in diesem Zusammenhang eine Forderung\r\ngegenüber dem Kunden in Höhe des Projektfortschritts auf der Aktivseite und eine\r\nVerbindlichkeit gegenüber dem Kunden in Höhe der entsprechenden Anzahlungen erfasst.\r\nIm HGB erfolgt die Realisierung nach der Completed Contract Methode (CCM), sprich hier\r\nwird erst im Zeitpunkt der Abnahme schlussgerechnet und eine Forderung gezeigt. Davor\r\nwird das Projekt in den Vorräten zu Herstellungskosten ausgewiesen. Es gibt also auf der\r\nAktivseite zwei verschiedene Bilanzpositionen (Vorräte im HGB und Forderungen im IFRS),\r\nin denen der gleiche Sachverhalt ausgewiesen wird, was zu aktiv latenter Steuer (DTA) auf\r\nder Position Vorräte (IFRS-Wert geringer als Wert lt. HGB-HB/StB) und zu einer passiv\r\nlatenten Steuer (DTL) auf der Position Forderungen (IFRS Wert höher als Wert lt. HGBHB/\r\nStB) führt.\r\nDie beiden Methoden sind sowohl in den IFRS (POC) als auch im HGB (CCM) klar geregelt\r\nund lassen keinerlei Gestaltungsspielraum, welcher für eine Steuerung der ETR eingesetzt\r\nwerden könnte. Die in den Bilanzen auszuweisenden Werte unterliegen der jährlichen objektiven\r\nÜberprüfung durch WP-Gesellschaften.\r\nBei einer Projektlaufzeit von mehr als 5 Jahren würde die Recapture Rule auf der Position\r\nForderungen greifen, obwohl keinerlei Risiko für den Fiskus besteht, da die Gewinne auch\r\nbei einer Laufzeit größer 5 Jahre stets mit dem gesetzlichen Steuersatz im Zeitpunkt der\r\nAbnahme versteuert werden.\r\nEine Nachverfolgung der entstehenden DTLs auf Projektebene ist zudem mit einem erheblichen\r\nBürokratieaufwand und einer kostenintensiven Anpassung der Systeme verbunden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n17/28\r\nIm Ergebnis können somit Sachverhalte, die sich rein aufgrund von unterschiedlichen Rechnungslegungsvorschriften\r\n(IFRS/HGB) auf mehreren Bilanzpositionen widerspiegeln, zu einer\r\nMindeststeuer bei langlaufenden Projekten führen, da die Recapture Rule ausschließlich\r\nfür DTL-Positionen greift. Dieses Ergebnis kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.\r\nNeben der grundsätzlich erforderlichen Lösung dieser Thematik über die OECD stellt die\r\nAufnahme dieser DTL in den Ausnahmekatalog von der Recapture-Regelung eine geeignete\r\nMaßnahme dar, um unsachgemäße Mindeststeuer-Belastungen zu vermeiden und ermöglicht\r\nzudem eine wesentliche Reduzierung von Komplexität und Kosten im Rahmen der\r\nAnwendung der Pillar-2-Regelungen.\r\nPetitum:\r\nDTL, die – wie oben beschrieben - ausschließlich aufgrund von unterschiedlichen Gewinnrealisierungsmethoden\r\nnach IFRS und HGB entstehen, sind in den Ausnahmekatalog des\r\nin § 50a Abs. 7 MinStG-E aufzunehmen.\r\nZu § 66 Abs. 2 MinStG-E – Behandlung von Aufwärtsreorganisationen\r\nZu begrüßen ist, dass geregelt werden soll, wie Übernahmeergebnisse bei Aufwärtsreorganisationen\r\nbehandelt werden soll. Hier besteht Rechtsunsicherheit, weil unklar ist, inwieweit\r\n§ 21 MinStG anwendbar ist.\r\nEs soll hierzu ein neuer Buchst. 2. b) in § 66 Abs. 2 MinStG eingefügt werden:\r\n„….gilt … im Rahmen einer Mindeststeuer-Reorganisation, dass bei der Ermittlung des Mindeststeuer-\r\nGewinns oder Mindeststeuer-Verlusts …\r\n2. der übernehmenden Gesellschaft …\r\nb) ein Gewinn oder Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile\r\nan der übertragenden Gesellschaft und den Buchwerten im Sinne des Buchstaben a) außer\r\nAnsatz bleibt (Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust). Dies gilt nicht für einen Übernahmegewinn,\r\nsoweit dieser dem Anteil der übernehmenden Körperschaft an der übertragenden\r\nKörperschaft entspricht, wenn ein Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der\r\nübertragenden Körperschaft nicht nach § 21 ausgenommen wäre.“\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n18/28\r\nZusammengefasst soll also ein Übernahmeergebnis der übernehmenden Gesellschaft\r\ngrundsätzlich außer Ansatz bleiben. Ein ggf. anteiliger Übernahmegewinn aus der Übernahme\r\ndes Vermögens gegen Ausbuchung der Anteile an der übertragenden Körperschaft\r\nsoll nur berücksichtigt werden, wenn die Schachtelbefreiung nach § 21 MinStG nicht gilt.\r\nLetzteres ist denkbar, wenn die Mindeststeuerfreiheit von Beteiligungsgewinnen nach § 39\r\nMinStG abgewählt wird.\r\nFragen wirft im Weiteren der in den beiden Sätzen angelegte Rechenweg auf.\r\nFür HGB-Bilanzierer gilt, dass bei einer übernehmenden Gesellschaft eine Aufwärtsverschmelzung\r\nnur insoweit als tauschähnlicher Vorgang erfolgswirksam ist, als eine Beteiligung\r\nan der übertragenden Gesellschaft besteht. Im Übrigen, also wenn noch weitere Gesellschafter\r\nan der übertragenden Gesellschaft beteiligt sind, wird der Vorgang als Einlage\r\nbehandelt (siehe IDW RS HFA 42, Abschn. 4). Das bedeutet, das übernommene Vermögen\r\nkann dann auch nur quotal dem tauschähnlichen Vorgang zugeordnet werden.\r\nBeispiel:\r\nDie übernehmende M-GmbH ist an der übertragenden T-GmbH zu 60 % beteiligt.\r\nDer Buchwert der Anteile an der T-GmbH beträgt 200.000 €. Das übertragene Vermögen\r\nsoll mit dessen Wert von 1.000.000 € angesetzt werden. § 21 MinStG gilt\r\naufgrund der Ausübung des Wahlrechts nach § 39 MinStG nicht.\r\nIn Höhe von 60 % ist die Vermögensübernahme als tauschähnlicher Vorgang zu behandeln\r\nund in Höhe von 40 % als Einlage. Die Einlage ist nicht erfolgswirksam.\r\nSomit ergibt sich laut GuV folgender Übernahmegewinn: 600.000 € ./. 200.000 € =\r\n400.000 €. Der Rechenweg von § 66 Abs. 2 Nr. 2 b) Satz 2 MinStG-E passt dann aber nicht.\r\nEs ergäbe sich danach folgender Übernahmegewinn: 1.000.000 € ./. 200.000 € = 800.000\r\nx 60 % = 480.000 €.\r\nNicht konsequent ist es, warum bei Nichtgeltung von § 21 MinStG nur ein Übernahmegewinn,\r\nnicht aber ein Übernahmeverlust berücksichtigt werden soll. Zwar würde sich wohl bei\r\nUmwandlungen im Anwendungsbereich des § 12 UmwStG ein konsistentes Ergebnis ergeben.\r\nBei ausländischen Umwandlungen, auf die § 12 UmwStG nicht anwendbar ist, muss\r\ndas aber nicht so sein.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n19/28\r\nKlarstellungsbedürftig scheint zudem, inwieweit die Regelung des § 66 Abs. 2 MinStG-E\r\nauf dem Jahresergebnis lt. Rechnungslegung aufsetzt. Neben einem vollständig ergebniswirksamen\r\nAusweis des Übernahmeergebnisses in profit or loss ist es nach IFRS auch denkbar,\r\ndass Übernahmeergebnisse vollständig über das Eigenkapital gebucht werden und\r\ndann nicht im Mindeststeuer-Jahresüberschuss erscheinen. Die Herausnahme aus dem\r\nMindeststeuer-Gewinn erübrigt sich dann.\r\nAuch kann die Definition des übertragenden Buchwerts abweichen. Der für § 66 Abs. 2\r\nMinStG-E relevante Buchwert dürfte analog zu § 64 Abs. 2 Nr. 2 MinStG derjenige aus dem\r\nEinzelabschluss der übertragenden Gesellschaft sein. Nach IFRS kommt hier auch alternativ\r\nder Buchwert aus dem Konzernabschluss in Frage, also inkl. PPA und Goodwill. Zusätzlich\r\nkann nach IFRS auch die Erwerbsmethode angewendet werden und die Übertragung damit\r\nzum fair value erfolgen.\r\nZum anderen wird für den Fall der Nichtgeltung von § 21 MinStG ein höherer Übernahmegewinn\r\nin den Mindeststeuer-Gewinn einbezogen als z.B. in der HGB-GuV erfasst, siehe\r\ndazu oben. Es stellt sich dann die Frage, ob insoweit § 15 MinStG überschrieben wird,\r\nindem ein abweichender höherer Übernahmegewinn in den Mindeststeuer-Gewinn einzubeziehen\r\nist, als er in der Rechnungslegung überhaupt erfasst wurde.\r\n§ 66 Abs. 2 Nr. 2 lit b) Satz 1 und Satz 2 MinStG-E gelten nur, wenn das Vermögen zu\r\nBuchwerten übernommen wird. Bei vollständiger Aufdeckung stiller Reserven (Ansatz gemeiner\r\nWerte) in der Steuerbilanz liegt wohl schon keine Mindeststeuer-Reorganisation vor,\r\ndie Regelungsgegenstand von Absatz 2 ist, vgl. § 66 Abs. 5 Nr. 2 MinStG. Die vorgesehene\r\nRegelung wäre nicht anwendbar.\r\nDas gleiche dürfte bei teilweiser Aufdeckung der stillen Reserven (Ansatz von Zwischenwerten)\r\nin der Steuerbilanz gelten. Dann läge zwar begrifflich eine Mindeststeuerreorganisation\r\nvor. Die vorgesehene Regelung könnte aber nicht angewendet werden, weil sie in\r\nAbsatz 2 verortet ist. Der Fall des Zwischenwertansatzes ist aber in Absatz 3 geregelt.\r\nAuch in diesen beiden Fällen muss es bei Anwendbarkeit von § 21 MinStG zu einer Kürzung\r\neines Übernahmegewinns kommen.\r\nIn der Korrekturnorm des § 18 Nr. 14 scheint ein redaktioneller Fehler vorzuliegen. Nach\r\n§ 18 Nr. 14 MinStG soll der Mindeststeuer-Jahresüberschuss (bzw. -Fehlbetrag) vermehrt\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n20/28\r\nwerden um Gewinne beziehungsweise vermindert werden um Verluste aus der Übertragung\r\nvon Vermögenswerten/Schulden. Die Regelung differenziert nicht zwischen den Fällen des\r\n§ 66 MinStG, in denen das Übertragungsergebnis in der Rechnungslegung bereits erfasst\r\nist und deshalb nicht mehr hinzugerechnet/gekürzt werden muss, und solchen, wo dies nicht\r\nder Fall ist. Zudem zielt die Regelung wohl umgekehrt auf die Kürzung von Gewinnen (statt\r\nHinzurechnung) und Hinzurechnung von Verlusten (statt Kürzung). Hierauf hatten wir bereits\r\nin unserer Stellungnahme zum 1. Diskussionsentwurf vom 6. September 2024\r\n(Seite 23) hingewiesen.\r\nWir gehen davon aus, dass für eine Seitwärtsverschmelzung die Behandlung in der Rechnungslegung\r\nder übernehmenden Gesellschaft maßgeblich und bei dieser folglich ergebnisneutral\r\nist. Wünschenswert wäre, wenn dies in der Gesetzesbegründung klargestellt\r\nwürde. Sollte dies vom BMF anders gesehen werden, wäre eine Korrektur von Übernahmeergebnissen\r\nfür Mindeststeuerzwecke auch für diese Fälle erforderlich.\r\nBei einer Seitwärtsverschmelzung oder-Abspaltung kommt es auf Anteilseignerebene zu\r\neinem ergebniswirksamen Anteilstausch. Entsprechendes gilt auch bei einem Anteilstausch\r\nnach § 21 UmwStG. Sinnvollerweise sollte die Auswirkungen dieser Vorgänge ebenfalls\r\nthematisiert werden. Es bietet sich an, in der Gesetzesbegründung zu § 21 MinStG oder zu\r\n§ 66 MinStG klarzustellen, dass insoweit auf einen Verlust oder Gewinn durch den verschmelzungsbedingten\r\nAnteilstausch § 21 MinStG anzuwenden ist.\r\nPetitum:\r\nDie Klarstellung zur Behandlung von Übernahmeergebnissen sollte sämtliche relevanten\r\nFälle, also insbesondere auch Aufwärtsumwandlungen unter Ansatz von gemeinen Werten\r\nund Zwischenwerten berücksichtigen. Zudem sollte die vorgesehene Berechnung von Übernahmeergebnissen\r\nan die Behandlung in der Rechnungslegung angepasst werden.\r\nDes Weiteren ist es sinnvoll, wenn auch die Auswirkungen auf Anteilseignerebene bei einer\r\nSeitwärtsverschmelzung oder -Abspaltung sowie die Auswirkungen eines Anteilstausch\r\nnach § 21 UmwStG in der Gesetzesbegründung klargestellt werden (Anwendung von § 21\r\nMinStG).\r\nZudem möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass die Formulierung der Korrekturvorschrift\r\nin § 18 Nr. 14 MinStG ungenau ist und an § 66 MinStG angepasst werden sollte,\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n21/28\r\nsiehe hierzu bereits unsere Stellungnahme zum 1. Diskussionsentwurf vom 6. September\r\n2024, S. 23.\r\nHinsichtlich der Anwendbarkeit der Änderungen sollte klargestellt werden, dass diese auf\r\nalle noch offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anwendbar sind.\r\nErgänzend zu § 66 Abs. 5 MinStG – Mindeststeuer-Reorganisation bei fehlender Anteilsgewährung\r\nWir hatten bereits in der Stellungnahme zum 1. Diskussionsentwurf auf Rechtsunsicherheiten\r\nhinsichtlich der Erforderlichkeit einer Anteilsgewährung für die Qualifikation als Mindeststeuer-\r\nReorganisation hingewiesen. Zwar ist das Fehlen einer Anteilsgewährung nach der\r\nDefinition in Absatz 5 unschädlich „wenn die Ausgabe eines Kapitalanteils keine wirtschaftliche\r\nBedeutung hätte“. Der Gesetzestext lässt daher die Interpretation zu, dass auch Umwandlungen,\r\nfür die eine Anteilsgewährung gesellschafts- bzw. handelsrechtlich nicht möglich\r\noder verzichtbar ist, als Mindeststeuer-Reorganisation einzustufen sind. Allerdings verbleiben\r\nin der Praxis hierzu Unsicherheiten. Diese dürften zu Anträgen auf verbindliche\r\nAuskunft führen. Wir halten eine Klarstellung daher weiterhin für sinnvoll.\r\nPetitum:\r\nWir regen an, § 66 Abs. 5 Nr. 1 folgenden Halbsatz anzufügen:\r\n„… oder wenn keine Gegenleistung vorliegt, die Ausgabe eines Kapitalanteils keine wirtschaftliche\r\nBedeutung hätte oder aus Rechtsgründen nicht möglich ist, und“\r\nSofern eine solche gesetzgeberische Klarstellung (mit Rückwirkung ab 2024) als nicht möglich\r\nerscheint, sollte dies zumindest im Begründungsteil erläutert werden, dass bei Umwandlungen\r\neine Ausgabe neuer Kapitalanteile des aufnehmenden Rechtsträgers für die\r\nQualifikation als Mindeststeuer-Reorganisation nicht erforderlich ist, wenn die Anteilsgewährung\r\nim maßgeblichen Steuerhoheitsgebiet gesellschafts- bzw. handelsrechtlich nicht\r\nzulässig (Kapitalerhöhungsverbot) oder verzichtbar (Wahlrechte) ist. Ferner sollte erwähnt\r\nwerden, dass gleiches auch für Umwandlungen von Personengesellschaften im Wege einer\r\nAnwachsung gilt.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n22/28\r\nZu § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG-E – Ausschluss vom CbCR-Safe-Harbour bei Fehlern\r\nEs soll in § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG eine explizite Regelung aufgenommen werden, wonach\r\nder CbCR-Safe-Harbour für ein Steuerhoheitsgebiet ausgeschlossen ist, wenn die Anforderungen\r\nan den CbCR-Safe-Harbour nicht erfüllt werden. Der Ausschluss gilt danach auch\r\ndann, wenn ein Fehler im Ergebnis keinen Einfluss auf die Erfüllung der in § 84 Absatz 1\r\nSatz 1 Nummer 1 bis 3 MinStG genannten Tests hatte.\r\nDies ist eine weitgehende Sanktion und führt u. E. zu unnötigem Compliance-Aufwand. Es\r\nmüsste eine aufwändigere Vollberechnung erfolgen, auch wenn einer der vereinfachten\r\nSchwellenwerttests erfüllt würde. Dies würde nach dem Gesetzeswortlaut auch bei marginalen\r\nFehlern gelten.\r\nGemäß den OECD-Vorgaben (Kommentar, Abs. 79 und 80 zu Annex A Abschnitt 1) ergibt\r\nsich, dass Anpassungen der im länderbezogenen Bericht (CbCR) verwendeten Daten (CbCRDaten)\r\nschädlich für die Anwendung eines CbCR Safe Harbour Tests sind. Dies gilt deshalb,\r\nweil hier das CbCR kein „Qualified CbCR“ i. S. d. OECD GloBE Model Rules darstellt. Davon\r\nausgenommen sind jedoch ausdrücklich die Anpassungen, welche die GloBE-Mustervorschriften\r\nund der dazugehörige Kommentar bzw. das deutsche Mindeststeuergesetz explizit verlangen.\r\nDerartige explizit verlange Anpassungen sehen §§ 87 bis 87b MinStG / MinStGAnpG-E\r\nvor. Es wird von der OECD nicht vorgegeben, dass der Safe Harbour zu versagen ist, wenn\r\ndie erforderlichen Anpassungen nicht in der Meldung enthalten sind.\r\nDie negative Formulierung in § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG-E („[…] nach diesem Gesetz erforderliche\r\nAnpassungen unterblieben sind“) geht allerdings weiter. Hiernach führt jegliche unterbliebene\r\n(einschließlich vom MinStG explizit genannte) Anpassung zur Versagung eines CbCRSafe-\r\nHarbour-Tests. Hiernach wäre also eine versehentlich fehlerhaft ermittelte Anpassung\r\nnach §§ 87 bis 87b MinStG / MinStGAnpG-E rein aus formellen Gründen schädlich, auch wenn\r\nder Fehler im Ergebnis keinen Einfluss auf die Erfüllung eines CbCR-Safe-Harbour-Tests hat.\r\nU. E. ist es sinnvoll, hinsichtlich der Umsetzung von Anforderungen an den CbCR-Safe-Harbour\r\neinen gewissen Ermessensspielraum zu belassen. Sinn und Zweck der temporären Safe-\r\nHarbour-Regelungen ist es, den Erfüllungsaufwand für die betroffenen Unternehmen zu begrenzen.\r\nDies deckt sich u. E. mit der OECD-Auffassung, die an verschiedenen Stellen eine\r\n„offenere“ bzw. „praktikablere“ Sichtweise an den Tag legt und insbesondere den Wesentlichkeitsgrundsatz\r\nanerkennt. Das ergibt sich eindeutig aus Abs. 11 zu Abschnitt 1 des Annex A.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n23/28\r\nSafe Harbours zum OECD Kommentar (dort Seite 292). Zur Kompensation gilt der CbCR Safe\r\nHarbour Test nur vorübergehend und beinhaltet einen Zuschlag auf die ETR-Grenze. Hintergrund\r\nist bekanntermaßen die Einräumung eines Übergangszeitraums für die Implementierung\r\nangemessener Reportingprozesse in den Unternehmen. Dies muss auch u. E. für Anforderungen\r\nan das dem Test zugrunde gelegte Berichtspaket gelten. Anpassungen (bereits im\r\nErstellungsprozess) des Berichtspakets sollten daher nicht verlangt werden, sofern diese sich\r\nnicht auf das Ergebnis des Tests auswirken.\r\nPetitum:\r\n§ 87 Abs. 1 S. 2 MinStG-E sollte in seiner Reichweite überprüft werden. Wir schlagen in\r\neinem ersten Schritt eine alternative Formulierung vor, die unserer Auffassung nach der\r\nOECD-Vorgabe gerecht wird und die Möglichkeit einer späteren Korrektur, z. B. im Rahmen\r\neiner steuerlichen Außenprüfung erlaubt:\r\n„[…] Sofern die Anforderungen für den CbCR-Safe-Harbour für ein getestetes Steuerhoheitsgebiet\r\nnicht erfüllt sind oder unter Berücksichtigung der nach diesem Gesetz\r\nerforderlichen Anpassungen nicht erfüllt sind unterblieben sind, scheidet die\r\nAnwendung des § 84 für das jeweilige getestete Steuerhoheitsgebiet ungeachtet des\r\nUmstands aus.“\r\nZudem sollte sich das BMF auf OECD-Ebene für eine entsprechende Klarstellung im Kommentar\r\nzu den GloBE-Musterregelungen einsetzen. Zumindest sollte der Grundsatz der Wesentlichkeit\r\ngelten, siehe dazu auch den nachfolgenden Punkt.\r\nZu § 87 Abs. 2 Nr. 1 MinStG-E – Berichtspakete\r\nDie gegenüber dem 1. Diskussionsentwurf geänderte neue und besser verständliche Strukturierung\r\ndes § 87 MinStG halten wir für sinnvoll.\r\nAuch begrüßen wir, dass in der Gesetzesbegründung offenbar eine Nichtbeanstandungsregelung\r\nfür bestimmte vereinfachende Vorkonsolidierungen aufgenommen werden soll.\r\nDeren Wortlaut erscheint uns aber noch nicht klar genug. Die Nichtbeanstandungsregelung\r\nin der Begründung zu § 87 Abs. 2 S. 2 MinStG-E soll Kompensationsmaßnahmen erfassen,\r\ndie mit Blick auf nachfolgenden Konsolidierungsmaßnahmen für konzerninterne Geschäftsvorfälle\r\nunterbleiben. Der Begriff „Kompensationsmaßnahmen“ bleibt aber undeutlich. Aus\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n24/28\r\nunserer Sicht sollte die Formulierung klarer zum Ausdruck bringen, dass hier aus Vereinfachungsgründen\r\nim Hinblick auf nachfolgende Konsolidierungsmaßnahmen „vorweggenommene\r\nKonsolidierungsanpassungen“ gemeint sind.\r\nIn der Praxis werden mit Blick auf den handelsbilanziellen Wesentlichkeitsgrundsatz sehr\r\nviele Vereinfachungsmaßnahmen in Berichtspaketen umgesetzt. Die Abgrenzung zwischen\r\nzulässigen Vereinfachungen und unzulässigem Weglassen bzw. Konsolidierung dürfte in\r\nvielen Fällen schwierig sein. Es wäre daher zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit und\r\nzur Vermeidung von Compliance-Aufwand hilfreich, wenn bestimmte besonders praxisrelevante\r\nFälle beispielhaft als unschädlich dargestellt werden könnten, wie z. B. die Abbildung\r\nkonzerninterner Leasing-Verhältnisse als normales Mietgeschäft an Stelle der Abbildung\r\nnach IFRS 16.\r\nAußerdem sollte der Wesentlichkeitsgrundsatz der Rechnungslegung als Maßstab auch für\r\ndie Anforderungen an die Berichtspakete in der Mindeststeuer ausdrücklich anerkannt werden.\r\nBerichtspakete sollten daher bei nur unwesentlichen Abweichungen von Rechnungslegungsvorschriften\r\ndennoch als Qualifizierte Rechnungslegungsinformationen gelten, sodass\r\ndie Nutzung der CbCR-Safe-Harbour-Test möglich bleibt. Auch die OECD anerkennt\r\nden Wesentlichkeitsgrundsatz, wie sich aus Abs. 12 des OECD-Kommentars zu Art. 3.1.2.\r\nder OECD Model Rules ergibt: „Because the accounting standards used to prepare the\r\nConsolidated Financial Statements include a materiality threshold, minor or inconsequential\r\ndeviations from a strict application of the UPE’s accounting standard in the computation of\r\na particular Constituent Entity’s Financial Accounting Net Income or Loss for purposes of\r\npreparing the Consolidated Financial Statements do not need to be adjusted when such\r\nthreshold is not exceeded. The financial accounting auditor’s acceptance of a deviation in\r\nthe Consolidated Financial Statements without a qualification to the auditor’s opinion is good\r\nevidence that the difference is immaterial.“\r\nPetitum:\r\nDie Gesetzesbegründung betreffend die Klarstellung zur Akzeptanz bestimmter Konsolidierungsanpassungen,\r\ndie in den Berichtspaketen aus Vereinfachungsgründen im Blick auf\r\nspätere Konsolidierungsmaßnahmen vorweggenommen werden, sollte klarer formuliert und\r\num Beispiele ergänzt werden. Es sollten entsprechend dem Wesentlichkeitsgrundsatz der\r\nRechnungslegung unwesentliche Abweichungen in den Berichtspaketen von den Rechnungslegungsvorschiften\r\nals unschädlich akzeptiert werden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n25/28\r\nZu § 87 Abs. 2 Nr. 3 MinStG-E – Datenquellen für unwesentliche Einheiten\r\nDer Entwurf verwendet u. a. in § 87 Abs. 2 Nr. 3 MinStG-E (und nicht nur hier) noch den\r\nbisherigen Begriff „Jahresabschluss“. Ein Jahresabschluss ist hier aber nicht gemeint, sondern\r\nvielmehr die Datenquelle, die auch für das CbCR verwendet wurde, also auch Rechnungslegung\r\nfür regulatorische Zwecke oder interne Managementberichte.\r\nPetitum:\r\nDer Begriff „Jahresabschluss“ sollte hier und im gesamten Entwurf an die neue Terminologie\r\ndes Diskussionsentwurfs angepasst werden.\r\nZu § 87 Abs. 4 MinStG-E – ausgewiesener Ertragsteueraufwand\r\nDas Mindeststeuergesetz unterscheidet begrifflich gelegentlich zwischen „ausweisen“ und „erfassen“,\r\nsiehe § 82 Abs. 1 S. 1 MinStG „…erfassten oder ausgewiesenen aktiven und passiven\r\nlatenten Steuern…“). Der Begriff “ausweisen” könnte dabei ein etwas weiterer Begriff sein und\r\nsich möglicherweise auch auf Anhangangaben beziehen, während “erfassen” nur das bilanzielle\r\nErfassen meint. Insofern stellt sich die Frage, ob in § 87 Abs. 4 MinStG-E die Worte „ausgewiesenen\r\nErtragsteueraufwand“ passen.\r\nPetitum:\r\nIn § 87 Abs. 4 MinStG-E sollte die Formulierung „ausgewiesenen Ertragsteueraufwand“ dahingehend\r\nüberprüft werden, ob er hier richtig verwendet ist.\r\nZu § 87a MinStG-E – begrenzte Akzeptanz von Pushdown-Accounting auch für Vollberechnung\r\n§ 87a MinStG-E erlaubt die Berücksichtigung von Auswirkungen der Erwerbsmethode bei\r\neinem Beteiligungserwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses (sog.\r\nPushdown Accounting) für Zwecke des CbCR Safe Harbour, sofern bereits für nach dem\r\n31.12.2022 beginnende Geschäftsjahre CbCR Daten unter Berücksichtigung der Erwerbsmethode\r\nübermittelt worden sind. Für Zwecke des CbCR-Routinegewinne-Tests und des\r\nCbCR-Effektivsteuersatz-Tests sind Gewinnminderungen eines Geschäfts- oder Firmenwerts\r\naufgrund des Pushdown Accountings dem Gewinn/Verlust vor Steuern wieder hinzuzurechnen,\r\nsofern der Beteiligungserwerb nach dem 31.11.2021 erfolgt ist. Eine Ausnahme\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n26/28\r\ngilt für den CbCR-Effektivsteuersatz-Test, sofern die Rechnungslegungsinformationen einen\r\nauf die Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts entfallenden latenten Steuerertrag\r\nbeinhalten.\r\nPetitum:\r\nDie Anwendung der Erwerbsmethode für CbCR Safe Harbour Zwecke bringt u. E. keine\r\nspürbare Erleichterung für die Praxis. Denn jedenfalls für Zeiträume, in denen der CbCRSafe-\r\nHarbour keine Anwendung (mehr) findet, müssen diese Daten auch für die Vergangenheit\r\nerhoben werden. Es empfiehlt sich daher einen Gleichlauf derart herzustellen, dass\r\ndie Erwerbsmethode auch für die Regeln der Vollberechnung akzeptiert werden kann. Eine\r\nspürbare Erleichterung wäre alternativ erreicht, wenn die Eliminierung von Effekten aus\r\ndem Pushdown Accounting erst für Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2026 verlangt\r\nwerden würde.\r\nZu § 87b MinStG-E – Inkongruenzen\r\nDie an verschiedenen Stellen verwendeten Begriffe „Jahresabschluss“ und „Abschluss“ sind\r\nnoch nicht an die Begrifflichkeit „qualifizierte Rechnungslegungsinformationen“ angepasst. Zudem\r\nhandelt es sich bei dem Begriff „Steuerliche Attribute“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff,\r\nder im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung klargestellt werden sollte. In diesem\r\nKontext stellt sich die Frage, ob dies ausschließlich Steuerkennzeichen einer Geschäftseinheit\r\numfasst, die zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres vorhanden sind. Falls ja, wäre z.B. ein\r\nVerlustvortrag erfasst, nicht jedoch der unterjährig bereits verrechnete laufende steuerliche\r\nVerlust.\r\nPetitum:\r\nDie für die Rechnungslegungsdaten verwendete Terminologie sollte an § 87 Abs. 2 MinStG-E\r\ndes Entwurfs angepasst werden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n27/28\r\nZu § 101 MinStG – Penalty Relief für Steuererklärung\r\n§ 101 Abs. 3 MinStG-E sieht einen sog. Penalty Relief für Mindeststeuerberichte nach § 75\r\nMinStG vor.\r\nPetitum:\r\nEin Penalty Relief sollte auch Anwendung finden auf Steuererklärungen nach § 95 MinStG.\r\nAnderenfalls wäre ein Penalty Relief nur eingeschränkt wirksam.\r\n2. Artikel 4 des Diskussionsentwurfs – Decluttering im EStG\r\nDie Vorschriften in § 4i EStG und § 4j EStG sind durch andere Maßnahmen gegen Steuervermeidung\r\nüberflüssig geworden, führen aber gleichwohl zu erheblichem Compliance-Aufwand\r\nbei den Unternehmen. Der Vorschlag, diese Normen abzuschaffen, ist daher als Beitrag\r\nzur Entschlackung des deutschen Steuerrechts zu begrüßen.\r\n3. Artikel 5 des Diskussionsentwurfs – Decluttering im AStG\r\nZu § 9 AStG-E – Anhebung der Bagatell-Grenze\r\nDie vorgesehene Anhebung Bagatellgrenze in § 9 AStG-E dient der Vereinfachung und ist\r\ndaher zu begrüßen.\r\nZu § 13 AStG (Abschaffung der Hinzurechnungsbesteuerung bei nicht beherrschten Kapitalanlagegesellschaften)\r\nDie von der ATAD nicht geforderte erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung bei nicht beherrschten\r\nAuslandsgesellschaften ist nur mit großem Aufwand vollziehbar. Die Unternehmen\r\nmüssen ihre Auslandsstrukturen – auch bei Kleinstbeteiligungen – darauf untersuchen, ob\r\nniedrig besteuerte Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter vorliegen und ggf. die Daten zur Überleitung\r\nin deutsches Steuerrecht beschaffen. Selbst wenn sich keine § 13 AStG-Relevanz herausstellt,\r\nentsteht Prüfungs- und Dokumentationsaufwand. Die Compliance-Kosten dürften oft\r\ndie eigentliche Steuer übersteigen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n28/28\r\nWir halten bei den Schätzungen des Erfüllungsaufwands die geschätzte Fallzahl für deutlich\r\nzu niedrig. Wir gehen davon aus, dass die Fallzahl nicht 800, sondern mindestens das doppelte\r\nbeträgt. Insofern sehen wir v. a. mit Abschaffung von § 13 AStG ein erhebliches Potenzial\r\nzum Abbau von Compliance-Aufwand.\r\nAllerdings ergibt sich für viele Unternehmen die Frage, wie sie mit dem derzeit noch geltenden\r\n§ 13 AStG umgehen sollen. Viele Finanzämter haben die bundeseinheitliche Fristverlängerung\r\nbis 31. Oktober 2024 für die Abgabe von AStG-Feststellungserklärungen für das Jahr\r\n2022 ihrerseits nochmals verlängert. Viele Unternehmen profitieren daher noch von laufenden\r\nFristverlängerungen und haben die AStG-Erklärungen für das Jahr 2022 noch nicht abgegeben.\r\n§ 13 AStG soll erfreulicherweise rückwirkend abgeschafft werden, sodass möglicherweise\r\nauch für das Jahr 2022 § 13 AStG nicht anzuwenden ist. Da aber unklar ist, ob und\r\nwann der Vorschlag des BMF vom Gesetzgeber umgesetzt wird, ergibt sich für die Unternehmen\r\nein Stadium der Rechtsunsicherheit. Angesichts des großen Ermittlungs- und Erklärungsaufwand,\r\nder mit § 13 AStG bei nicht beherrschten Gesellschaften verbunden ist, besteht bei\r\nden Unternehmen das Interesse, diesen möglicherweise unnützen Aufwand zu vermeiden. Es\r\nwäre daher hilfreich, wenn die Finanzverwaltung kurzfristig im Erlasswege eine Fristverlängerung\r\nfür das Jahr 2022 gewährt.\r\nPetitum:\r\nDie Finanzverwaltung sollte im Erlasswege kurzfristig eine Fristverlängerung für Feststellungserklärungen\r\nfür das Jahr 2022 gewähren.\r\n4. Art. 6 – Änderung des InvStG zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen\r\nDie vorgeschlagene Anpassung des § 37 InvStG vermeidet Doppelbesteuerungen, wenn\r\ngleichzeitig Hinzurechnungsbeträge aufgrund der Anwendung der §§ 7 ff. AStG entstehen.\r\nDen Vorschlag begrüßen wir daher."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012400","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Änderung des Mindeststeuergesetzes mit dem Ziel der Vermeidung von Bürokratieaufwand","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/09/cb/502087/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310260.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de/\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBundesverband deutscher Banken e. V. | PF 040307 | 10062 Berlin Per E-Mail: Aussetzung des Mindeststeuergesetzes in Anbetracht der wirtschaftlichen Herausforderungen, denen Kreditinstitute angesichts der geopolitischen Lage gegenüber-stehen und der Tatsache, dass die USA die Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung aufgekündigt haben, möchten wir eindringlich darum bitten, die Anwendung des Mindeststeuer-gesetzes (MinStG) auszusetzen, bis auf OECD- und EU-Ebene langfristig zielführende und zeitgemäße Regelungen gefunden sind. Die Umsetzung des Mindeststeuergesetzes verursacht bei den Kreditinstituten erheblichen bürokratischen Aufwand. Die steuerlichen Befolgungskosten ergeben sich nicht nur aus neu zu implementierenden Prozessen, die aufgrund kontinuierlicher Änderungen noch andauern, sondern auch in der laufenden Umsetzung. Hoch komplexe steuerrechtliche Regelungen, die zudem unter enormem Zeitdruck technisch und administrativ umgesetzt werden müssen, stellen die Kreditinstitute vor erhebliche Herausforderungen und binden personelle sowie finanzielle Kapazitäten, die dringend für Investitionen benötigt werden. Dabei sind Kreditinstitute durch umfangreiche regulatorische Anforderungen und hohe Melde- und Dokumentationspflichten ohnehin bereits stark belastet.\r\n31.März 2025\r\nSeite 2 von 2\r\nZudem ist ohne die Beteiligung der USA kaum damit zu rechnen, dass die gesteckten Erwartungen an das MinStG erfüllt werden können. Die globale Mindestbesteuerung verliert dadurch erheblich an Wirksamkeit, und das Festhalten an diesem Besteuerungsregime könnte zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmen führen.\r\nEs ist daher notwendig, langfristig weitergehende Erleichterungen für Unternehmen zu schaffen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und unnötige Belastungen zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die im Grunde nicht im Fokus der Regelung sind, entweder da deren Steuerquote ohnehin weit über 15% liegt oder da es sich bei diesen um rein national tätige Unternehmen handelt.\r\nPetitum:\r\nBis nach gründlicher Prüfung alternative Maßnahmen gefunden werden, die eine faire und effektive Besteuerung sicherstellen, ohne die deutsche Wirtschaft zu benachteiligen, sollte die Umsetzung des Mindeststeuergesetzes ausgesetzt werden.\r\nEin gleichlautendes Schreiben haben wir dem Bundeskanzleramt, dem BMWK, der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union sowie dem Hessischen Finanzministerium übersandt.\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. 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V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER E. V. Breite Str. 29 10178 Berlin ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS E. V. Mohrenstr. 20/21 10117 Berlin BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E. V. Burgstr. 28 10178 Berlin HANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE) E. V. Am Weidendamm 1A 10117 Berlin Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin per E-Mail:\r\n22.Mai 2025\r\nVereinfachung von Steuerregelungen und Aussetzung der Mindeststeuer zum Schutz der europäischen Wirtschaft Sehr geehrte die Entwicklungen in den USA werfen große Unsicherheiten auf, ob und inwieweit auf interna-tionaler Ebene erarbeitete Steuerprojekte tatsächlich in allen maßgeblichen Volkswirtschaften angewendet und gleichmäßig administriert werden. Dieses ist für die Wettbewerbsfähigkeit der weltweit erfolgreich agierenden deutschen Unternehmen von besonderer Bedeutung, um auch weiterhin im internationalen Wettbewerb bestehen zu können. Mit Blick auf die bereits erfolgte Umsetzung der Globalen Mindeststeuer auf europäischer Ebene sollte bedacht werden, dass die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft\r\n2/3\r\nnicht durch eine einseitige Anwendung im Binnenmarkt untergraben wird. Große Volkswirt-schaften wie die USA, Indien und China wenden die Regelungen zurzeit nicht an. Zudem dro-hen Gegenmaßnahmen aus den USA bei Anwendung bestimmter Regelungen der internatio-nalen Vereinbarung. Wir plädieren dafür, Säule 2 zumindest vorübergehend auszusetzen, bis ein breiter internationaler Konsens hinsichtlich einer gleichmäßigen weltweiten Anwendung erzielt wurde und alle international agierenden Unternehmen erfasst sind. Bis dahin sollten technisch dringend erforderliche Vereinfachungen auf OECD- und EU-Ebene vorangetrieben werden. Einige Vorschläge für entsprechende Vereinfachungen bei der Mindeststeuer auf OECD-Ebene haben wir in der Anlage 1 dargelegt.\r\nMit großem Interesse haben unsere Unternehmen auch die Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates im März zur Kenntnis genommen, in denen eine Vereinfachung der europäischen Steu-erregelungen angekündigt wird. Eine umfassende Bereinigung der komplexen und bürokratie-aufwändigen europäischen Vorschriften würde einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen und zur Reduzierung der regulatorischen Hürden innerhalb der EU darstellen. Beigefügt haben wir unseren Brief an die EU-Kommission vom 7. März 2025 (Anlage 2), der weitergehende Vorschläge enthält.\r\nWir möchten Sie bitten, sich weiterhin intensiv auf OECD- und EU-Ebene für die Schaffung eines globalen Level-Playing-Fields für europäische Unternehmen und eine durchgreifende Vereinfachung der Mindeststeuerregelungen einzusetzen.\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER E. V.\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V.\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\n3/3\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E. V.\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE) E. V.\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nVereinfachungen bei der Mindeststeuer auf OECD-Ebene\r\n1\r\nZusammenfassung\r\nDie jüngsten Entwicklungen in den Vereinigten Staaten in Bezug auf das globale Steuerabkommen der OECD stellt eine Bedrohung für die Wettbewerbsfähigkeit weltweit erfolgreicher deutscher Unternehmen dar. Wir plädieren dafür, in Anbetracht der aktuellen Entwicklungen bei der Mindeststeuer die Umsetzung dieser Richtlinie zumindest vorübergehend auszusetzen, um breiten internationalen Konsens zu erzielen und die dringend erforderlichen Vereinfachungen auf OECD-Ebene voranzutreiben. Einige Vorschläge zur Vereinfachung und Verbesserung auf OECD-Ebene legen wir mit dieser Stellungnahme dar. Sie betreffen sowohl einen permanenten CbCR-Safe Harbour als auch die Vollberechnung.\r\nInhaltsverzeichnis\r\n1.Verbesserung des temporären CbCR-Safe-Harbour und diesen als dauerhafteVereinfachungsmaßnahme etablieren. ............................................................. 2\r\n2.Vereinfachungsvorschläge für die Vollberechnung .............................................. 5\r\na) Einheitliche Verwaltungsverfahren ............................................................................. 5\r\nb)Umfassende Berücksichtigung von latenten Steuern auf Basis derRechnungslegung (statt nur bis zu 15 % und für temporäre Differenzenvon fünf Jahren). ........................................................................................................ 5\r\nc)Sonderregime für Investmenteinheiten abschaffen oder zumindest vereinfachen ... 6\r\nd) Flexibilisierung der Equity Investment Inclusion Election (§ 39 MinStG) .................. 8\r\ne)Erleichterungen hinsichtlich der geforderten Datenqualität fürsog. unwesentliche Einheiten .................................................................................... 9\r\nf)Vermeidung von der Konzernrechnungslegung abweichender Wertedes bilanzierten Vermögens. ..................................................................................... 9\r\n3.Weitere Vorschläge ................................................................................... 10\r\na) Verteilung der Top-up Tax auf die verursachenden Einheiten ................................. 10\r\nb)Integration von länderspezifischen Steueranreizen in dieMindeststeuerregelungen ........................................................................................ 10\r\nc) Steuererstattungen für Vorjahre ............................................................................... 11\r\nd)Berücksichtigung der steuerlichen Qualifikation von Finanzierungenbei der GloBE-Ermittlung ......................................................................................... 12\r\ne) Berücksichtigung von Joint Ventures und Joint-Venture-Gruppen.......................... 13\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nVereinfachungen bei der Mindeststeuer auf OECD-Ebene\r\n2\r\n1.Verbesserung des temporären CbCR-Safe-Harbour und diesen alsdauerhafte Vereinfachungsmaßnahme etablieren.\r\nDauerhafte Safe Harbours, die eine echte Vereinfachung bieten, sind entscheidend fürdie Effizienz von Säule 2: Sie ermöglichen es sowohl multinationalen Unternehmen alsauch Steuerbehörden, ihre Bemühungen und Ressourcen auf tatsächlich niedrigbesteuerte Situationen zu konzentrieren, während sie einen vereinfachten Ansatz fürHochsteuerfälle bieten. Damit ein Safe Harbour wirksam ist, sind folgende Faktorenwichtig:\r\n•\r\nDie Komplexität der Modellregeln resultiert nicht nur aus einigen kompliziertenAnpassungen, sondern auch aus der großen Anzahl weniger komplexerAnpassungen. Daher muss ein Safe Harbour eine echte Verschlankung bieten, beider Steuerpflichtige vorhandene Daten nutzen können, ohne zahlreicheAnpassungen vornehmen zu müssen.\r\n•\r\nEs sollte ein „Gateway-Ansatz“ verwendet werden, d. h. es sollten in einem erstenSchritt mittels vereinfachter Safe-Harbour-Tests die risikolosen Fälle herausgefiltertwerden. Nur falls diese Tests nicht bestanden werden, erfolgt eine detailliertereBerechnung.\r\n•\r\nDer Safe Harbour muss auf bestehenden Berichtssystemen und Konzernabschlüssenaufbauen, um Investitionen zu minimieren und eine Arbitrage zwischenverschiedenen Rechnungslegungsstandards zu vermeiden.\r\n•\r\nZudem erachten wir es als sachgerecht, die mangels Werthaltigkeit nicht aktiviertenlatenten Steuern, zum Beispiel auf Verlustvorträge oder Steuergutschriften, analog zuden Grundsätzen der Vollberechnung bereits für Zwecke des Safe Harbour Tests zuberücksichtigen. Das gleiche gilt für eine Nichtaktivierung aus anderen Gründen, wiez.B. bei einem bestehenden Wahlrecht nach § 274 Abs. 1 S. 2 HGB. DieNichtberücksichtigung führt in verlustreichen Jurisdiktionen oftmals zu dem Nichtbestehen des CbCR-Safe Harbour und zu einem hohen Aufwand für die Durchführung der Vollberechnung, die im Ergebnis in der überwiegenden Anzahl der Fälle zu keiner steuerlichen Implikation führen sollte, da die nicht aktivierten latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung ebenfalls die ETR beeinflussen werden. Die Nichtberücksichtigung bei den temporären Safe Harbour Regeln führt daher nur zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand auf Seiten der Unternehmen in den ersten drei Jahren und keinerlei wesentlichen steuerlichen Vorteilen für die Finanzverwaltung.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nVereinfachungen bei der Mindeststeuer auf OECD-Ebene\r\n3\r\nIm Juli 2024 hat BIAC der OECD einen Vorschlag für einen dauerhaften CbCR basierten Safe Harbor vorgelegt. Den Vorschlag haben wir als Anlage 1a beigefügt. Diesen auf Berichtspaketen beruhenden Ansatz unterstützen wir grundsätzlich. Optional sind weitere Modifikationen denkbar, um mögliche Verwerfungen der ETR zu vermeiden. Zum einen könnten passive latente Steuern umfassender berücksichtigt werden. Dabei kann eine Ausnahme mit Blick auf missbräuchliche Gestaltungen und solche Fälle erfolgen, bei denen es zu einem erheblichen zeitlichen Auseinanderfallen von handels- und steuerrechtlich zu berücksichtigendem Aufwand der Periode kommt. Zudem sollten insbesondere steuerfreie Effekte im Beteiligungsbereich umfassend eliminiert werden können.\r\nWichtig ist in diesem Zusammenhang auch ein Outscoping bestimmter Länder aus dem Anwendungsbereich von Pillar 2 (White List). Zudem sollte auf die once-out/always-out-Regelung verzichtet werden: Auch wenn ein Land den vereinfachten Safe-Harbour-Test nicht besteht, sollte für dieses Land in den folgenden Jahren wieder die Safe-Harbour-Berechnung zur Verfügung stehen. Dies ist essenziell, um den Safe-Harbour als dauerhafte Vereinfachungsmaßnahme zu etablieren.\r\nEs sollte zusätzlich auch die Einführung eines Safe-Harbours auf Basis eines globalen Blendings überlegt werden. Die Mindestbesteuerungsquote würde mit einem Sicherheitsabstand oberhalb von 15 % festgelegt. Datengrundlage hierfür sollte der Konzernabschluss sein. Steuerhoheitsgebiete mit einem Nominalsteuersatz unterhalb einer bestimmten Grenze (z. B. 9 % in Anlehnung an die Subject-to-tax rule) könnten hiervon ausgenommen werden. Für diese kann dann der jurisdiktionale Safe-Harbour angewendet werden.\r\nKonzerninterne Übertragungen von Assets im Übergangszeitraum\r\nEin permanenter Safe-Harbour würde wohl auch zu einer Verlängerung des Beobachtungszeitraums nach § 82 Abs. 3 MinStG führen. Im Rahmen der Übergangsvorschrift ist für alle konzerninternen Transaktionen nach dem 30. November 2021 bis zur erstmaligen Anwendung der Vollberechnung im Grundsatz eine Buchwertfortführung vorzunehmen. Nur im Rahmen der Rückausnahme ist die Fortführung der in der Rechnungslegung erfassten Werte zulässig. Es kann daher zu einer Abweichung von der Rechnungslegung kommen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nVereinfachungen bei der Mindeststeuer auf OECD-Ebene\r\n4\r\nDiese Regelung hat überschießende Wirkung, da sie jeder konzerninternen Transaktion eine missbräuchliche Intention unterstellt. Die Prüfung und Dokumentation der Besteuerung der jeweiligen Transaktionen führt zu erheblichem administrativem Mehraufwand. Die Norm des § 82 Abs. 3 MinStG sollte auf Anwendungsfälle mit missbräuchlicher Intention beschränkt werden. Die Beweislast darf nicht generell und für jegliche Transaktion beim Steuerpflichtigen liegen.\r\nAkzeptanz der in den Unternehmen vorhandenen Reporting Packages\r\nDie Mindeststeuer hat zwar zum Ziel, dass Rechnungslegungsdaten für die erforderlichen Berechnungen verwendet werden können; allerdings wird dies nicht erreicht. Als Startpunkt werden Rechnungslegungsdaten der einzelnen Einheiten gefordert, die de facto in der Qualität von Einzelabschlüssen nach dem Konzernrechnungslegungsstandard (oft IFRS) vorliegen müssen. Erstellt werden im Konsolidierungsprozess aber nur sog. Reporting Packages bzw. HB II. Ein besonders praxisrelevanter Fall ist die Abbildung konzerninterner Leasing-Verhältnisse als normales Mietgeschäft an Stelle der Abbildung nach IFRS 16. Sie bilden konzerninterne Vorgänge oft vereinfacht ab – ausreichend für Konsolidierungszwecke (entsprechend dem Konzernrechnungslegungsstandard), aber nicht dem Standard eines IFRS-Einzelabschlusses entsprechend. Hier müssen dann Anpassungen allein für Mindeststeuerzwecke vorgenommen werden, was zu zusätzlichem unverhältnismäßigem Aufwand führt, der im Ergebnis zu keiner wesentlichen Auswirkung auf ein potentielles Mindeststeueraufkommen führt, da sich die gewinnwirksamen Effekte solcher Sachverhalte im Regelfall über die Laufzeit der Verträge ausgleichen.\r\nPetitum:\r\nEs sollte weitergehend als derzeit ermöglicht werden, ohnehin in den Unternehmen vorhandene Rechnungslegungsdaten zu verwenden, ohne dass diese angepasst werden müssen. Konsolidierungspakete enthalten in der Regel auch Wesentlichkeitsschwellen für die Konzernberichterstattung sowie Vereinfachungen bei der Anwendung relevanter Rechnungslegungsstandards. Dies wäre ein weiterer Grund, warum die Konsolidierungspakete (in unveränderter Form) als Ausgangspunkt für die GloBE-Berechnungen herangezogen werden sollten. Nach aktueller deutscher Mindestbesteuerungsgesetzgebung müssen jedoch Anpassungen an den Konsolidierungspaketen vorgenommen werden, um die Auswirkungen der Anwendung\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nVereinfachungen bei der Mindeststeuer auf OECD-Ebene\r\n5\r\nsolcher Wesentlichkeitsschwellen auszuschließen. Hierfür müssen die Unternehmen die Höhe dieser Anpassungen ermitteln, was zusätzlichen Aufwand und zusätzliche Kosten verursacht. Grundsätzlich sollte der in den Reporting-Daten ausgewiesene Gewinn / Verlust als Startpunkt für die Berechnungen verwendet werden dürfen. Dies gilt auch für die Vollberechnung.\r\n2.Vereinfachungsvorschläge für die Vollberechnung\r\na)Einheitliche Verwaltungsverfahren\r\nZur weiteren Vereinfachung des Compliance-Prozesses befürworten wir einheitlicheFristen auf EU-Ebene für die Einreichung der Steuererklärungen. Dieunterschiedlichen Fristen in den Ländern führen dazu, dass der unternehmensseitigeDatenbeschaffungsprozess zeitlich so geplant werden muss, dass für denfrühestmöglichen Zeitpunkt (z. B. Belgien für die QDMTT-Steuererklärung:30.11.2025) bereits alle notwendigen Daten vorhanden sein müssen.\r\nDie unterschiedlichen Anforderungen zwecks Registrierung / Benachrichtigung in den Jurisdiktionen führt ebenfalls unternehmensseitig zu einem erheblichen Koordinations- und Organisationsaufwand. Ein einheitliches Vorgehen in diesem Bereich erachten wir ebenfalls als kleine Vereinfachung ohne wesentliche Nachteile für die Finanzverwaltungen.\r\nb)Umfassende Berücksichtigung von latenten Steuern auf Basis derRechnungslegung (statt nur bis zu 15 % und für temporäreDifferenzen von fünf Jahren).\r\nNach den derzeitigen Regelungen von Säule 2 dürfen passive latente Steuern nur miteinem Satz von 15 % berücksichtigt werden (statt beispielsweise 30 %, was dertatsächlichen deutschen Steuerbelastung entspricht) und nur, wenn sie innerhalb vonfünf Jahren umgekehrt werden. Dies ist aus zwei Gründen problematisch:\r\n•\r\nErstens bleibt ein Teil der tatsächlichen Steuerbelastung unberücksichtigt.\r\n•\r\nZweitens führt es zu einem hohen administrativen Aufwand, da es keine direkteÜbernahme aus der Rechnungslegung erlaubt, in der latente Steuern automatischerfasst werden. Stattdessen muss für Säule 2 eine komplexe Sonderberechnungdurchgeführt werden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nVereinfachungen bei der Mindeststeuer auf OECD-Ebene\r\n6\r\nDer temporäre qualifizierte CbCR-Safe-Harbour (in Form des vereinfachten Effektivsteuersatztests) trägt diesem Unterschied Rechnung, indem er latente Steuern so berücksichtigt, wie sie in der Rechnungslegung ausgewiesen werden. Diese Regelung sollte in die Vollberechnung übernommen werden. Lediglich Anpassungen bzw. der Nichtansatz einer aktiven latenten Steuer, z. B. aufgrund fehlender Werthaltigkeit, sollten zugunsten eines Vollansatzes der latenten Steuern korrigiert werden; dies dann sowohl im Safe-Harbour als auch bei der Vollberechnung.\r\nDie Nachversteuerungsregelung („DTL Recapture“) verursacht durch das notwendige Tracking von DTL erheblichen Aufwand. Sie sollte abgeschafft werden. Alternativ könnte eine Beschränkung auf missbräuchliche Gestaltungen und solche Fälle erfolgen, bei denen es zu einem erheblichen zeitlichen Auseinanderfallen von handels- und steuerrechtlich zu berücksichtigendem Aufwand der Periode kommt. Der Betrachtungszeitraum von 5-Jahren erscheint dagegen zu kurz gewählt.\r\nc)Sonderregime für Investmenteinheiten abschaffen oder zumindestvereinfachen\r\nDas Sonderregime für Investmenteinheiten in den §§ 72 ff InvStG („InvestmentBlending Circle“) verkompliziert die Mindeststeuer-Berechnungen. Außerdem führt eszu fragwürdigen Besteuerungsergebnissen. U. a. wird das deutscheInvestmentsteuerrecht mit seinem austarierten System der Besteuerung vonInvestmenterträgen auf Fonds- und auf Anteilseignerebene konterkariert.\r\nEine wesentliche Ursache der Probleme sind dabei die Einschränkungen für das Thesaurieren von Fondserträgen. Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 74 MinStG (Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen von Investmenteinheiten) ist eine 4-Jahresfrist zu beachten. Bei Überschreiten dieser Frist entstehen auf nicht ausgeschüttete Beträge Mindeststeuern (§ 74 Abs. Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 MinStG). Die Mindeststeuern können auch bei späterer Ausschüttung nicht beim Anteilseigner angerechnet werden, obwohl das Mindeststeuerkonzept die Steuerneutralität von Fonds anerkennt.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nVereinfachungen bei der Mindeststeuer auf OECD-Ebene\r\n7\r\n4-Jahresfrist für nicht ausgeschüttete Investmenterträge zu kurz\r\nDie Maximalfrist für mindeststeuerfrei thesaurierbare Investmenterträge (Abs. 5 Nr. 1) ist für die Gegebenheiten in der deutschen Versicherungspraxis zu kurz. Versicherungsunternehmen nutzen die in den Fonds angesammelten Kapitalerträge zur Stabilisierung der Kapitalerträge, um ihren langfristigen Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern nachkommen zu können und um beispielsweise lebenslange Renten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auszahlen zu können. Angesichts der obligatorischen finalen zusätzlichen Besteuerung von 15 Prozent, die gem. § 74 MinStG nach vier Jahren erfolgen würde, wäre es kaum noch möglich, die Fondserträge langfristig im Sinne der Versicherungsnehmer zu thesaurieren. Der Spezialfonds würde damit aus der Sicht der Versicherungsunternehmen wesentlich unattraktiver, da er sich nur noch eingeschränkt zum Aufbau von Risikopuffern nutzen lässt. Das Problem wäre durch eine Verlängerung der 4-Jahresfrist auf mindestens 10 Jahre lösbar.\r\nMindestbesteuerungsanforderung für Wahlrechtsausübung unpraktikabel\r\nZudem ist derzeit unklar, wie Aktienfonds, die als sog. Kapitel III-Fonds besteuert werden, die 15 % Mindestbesteuerungsanforderung für Fondsausschüttungen nachweisen sollen, um das Wahlrecht nach § 74 MinStG in Anspruch nehmen zu können. Hintergrund ist die Steuerbefreiung nach § 8b KStG, die nach dem semi-transparenten Besteuerungsprinzip des InvStG an den Anteilseigner weitergereicht wird, indem Fondsausschüttungen entsprechend steuerbefreit werden. Die Steuerbefreiung führt in unterschiedlichen Perioden zu einer abweichenden effektiven Besteuerung. Auch an dieser Stelle wird das deutsche Steuersystem durch die Mindeststeuer konterkariert. Dies kann dazu führen, dass Aktienfonds als Anlagevehikel in Zukunft nicht mehr gewählt werden.\r\nVereinfachung bei der Mindeststeuer-Gewinnermittlung\r\nIn der Praxis werden die Abschlüsse von Fonds aus Administrations- und Komplexitätsgründen teilweise nicht als HB II in den Konzernrechnungslegungsstandards (IFRS, HGB) übergeleitet. Die Fonds werden in diesem Fall im Rahmen eines vereinfachten Reportings mit dem Nettovermögenswert im Konzernabschluss berücksichtigt. Die Aussagekraft des Abschlusses wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Die für eine Ermittlung des Mindeststeuergewinns erforderlichen Daten, etwa zur Identifizierung von Dividenden aus Schachtelbeteiligungen, sind für Anleger oft nicht verfügbar. Das betrifft Fonds, an\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nVereinfachungen bei der Mindeststeuer auf OECD-Ebene\r\n8\r\ndenen auch außenstehende Anleger beteiligt sind. Wird das Wahlrecht nach § 74 MinStG (Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen von Investmenteinheiten) ausgeübt, muss der Betrag des sog. nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Gesamtgewinns ermittelt werden. Hierzu muss ermittelt und über viele Jahre nachgehalten werden, in welcher Höhe der gruppenzugehörige Anleger an Investmenterträgen eines Jahres beteiligt ist und wie lange diese als nach der Berechnungsmethodik des § 74 Abs. 4 MinStG thesauriert gelten. Das Ein- und Austreten außenstehender Anleger führt jedoch dazu, dass die Beteiligungsquote des gruppenzugehörigen Anlegers an den Investmenterträgen ständig schwankt.\r\nVor diesem Hintergrund sollte eine zusätzliche Vereinfachungsoption zur Verfügung gestellt werden. Diese könnte darin bestehen, dem gruppenzugehörigen Anleger zu erlauben, den Nettovermögenswert seines Fondsanteils in seinem Mindeststeuer-Gewinn zu erfassen. Dieser Wert ist für ihn einfach verfügbar. Auf diese Weise würden die thesaurierten Investmenterträge laufend beim Anleger mindeststeuerlich erfasst.\r\nPetitum:\r\nDas Sonderregime für Investmenteinheiten sollte abgeschafft oder zumindest wesentlich vereinfacht werden.\r\nd)Flexibilisierung der Equity Investment Inclusion Election (§ 39MinStG)\r\nGem. § 39 Abs. 3 MinStG ist das Wahlrecht nach Absatz 1 für alle vonGeschäftseinheiten eines Steuerhoheitsgebiets gehaltenen Schachtelbeteiligungeneinheitlich auszuüben. Damit wird Absatz 97.4. zu Artikel 3.1. der GloBE-Mustervorschriften umgesetzt. Das Wahlrecht kann derzeit nur einheitlich für einSteuerhoheitsgebiet ausgeübt werden. Die Voraussetzungen, die eine Ausübung desWahlrechts sinnvoll machen, unterscheiden sich jedoch in den einzelnenBlendingkreisen. Z. B. unterscheiden sich die Ermittlungsregelungen fürInvestmenteinheiten erheblich von denen „normaler“ Geschäftseinheiten. Daher solltedas Wahlrecht für jeden Blendingkreis separat ausgeübt werden können.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nVereinfachungen bei der Mindeststeuer auf OECD-Ebene\r\n9\r\nPetitum:\r\nDas Wahlrecht zur Steuerpflicht von Gewinnen und Verlusten bei Eigenkapitalbeteiligungen sollte für verschiedene Blendingkreise innerhalb einer Jurisdiktion unterschiedlich ausgeübt werden können.\r\ne)Erleichterungen hinsichtlich der geforderten Datenqualität für sog.unwesentliche Einheiten\r\nWerden unwesentliche Einheiten nicht konsolidiert, fehlt es an einem ReportingPackage, das den Anforderungen der Mindeststeuer entspricht. Der derzeitige Safe-Harbour, der vereinfachte Berechnungen nach §§ 79, 80 MinStG zulässt, istunattraktiv, weil danach der Gewinn mit dem Umsatz lt. CbCR gleichgesetzt werdenmuss.\r\nPetitum:\r\nUnwesentliche Einheiten sollten aus dem Anwendungsbereich der Mindeststeuer herausgenommen werden. Alternativ sollten sinnvolle Vereinfachungslösungen bereitgestellt werden, die es zulassen, dass die jeweils für eine unwesentliche Einheit verfügbare Daten zur Effektivsteuersatzberechnung herangezogen werden können. Das können bspw. die im CbCR verwendeten Daten, wie das Jahresergebnis vor Ertragsteuern und Steueraufwand sein.\r\nf)Vermeidung von der Konzernrechnungslegung abweichender Wertedes bilanzierten Vermögens.\r\nDie Regelungen sehen für zahlreiche Fälle vor, dass Vermögensgegenstände fürZwecke der Mindestbesteuerung mit Werten anzusetzen sind, die von denWertansätzen in der Rechnungslegung abweichen. Das Mindeststeuergesetz fordertu.a. in Umwandlungsfällen, aber auch bei Verrechnungspreisanpassungen separateGloBE-Buchwerte.\r\nDie Entwicklung und Fortführung separater Bilanzansätze allein für Mindeststeuerzwecke führt zu erheblichem zusätzlichem Aufwand. Aufgrund der Vielzahl von Anwendungsfällen erscheint derzeit eine separate Mindeststeuerbilanz (GloBE-Ledger) unumgänglich. Neben der Entwicklung und Fortführung separater\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nVereinfachungen bei der Mindeststeuer auf OECD-Ebene\r\n10\r\nBilanzansätze ist jeweils auch eine Neuberechnung der latenten Steuern auf Basis der angepassten Buchwerte notwendig.\r\nDie Erfassung separater GloBE Buchwerte erscheint vor dem Hintergrund des enormen administrativen Aufwands nicht gerechtfertigt. Insbesondere da Abweichungen zwischen steuerlichen und bilanziellen Buchwerten im Regelfall mit latenten Steuern belegt sind und damit keinen ETR-Effekt haben.\r\nPetitum:\r\nDie Fälle abweichender Mindeststeuerwerte sollten vermieden werden.\r\n3.Weitere Vorschläge\r\na)Verteilung der Top-up Tax auf die verursachenden Einheiten\r\nDerzeit fehlen Regelungen zu Steuerumlagen. Wenn eine oberste Muttergesellschaftzahlt, wird diese u.U. Rückgriff bei den verursachenden Einheiten nehmen wollen.Hier stellt sich dann die Frage der steuerlichen Behandlung bei den beteiligtenGruppeneinheiten.\r\nPetitum:\r\nEs wären Regelungen zum globalen Ausgleichsmechanismus hilfreich, anhand dessen die Weiterbelastungen innerhalb von Konzernen ohne weitere steuerliche Konsequenzen möglich wären.\r\nb)Integration von länderspezifischen Steueranreizen in dieMindeststeuerregelungen\r\nLaut Abschnitt 3.2.4 der OECD-Modellregeln sollen anerkannte steuerliche Zulagen(„Qualified Refundable Tax Credits“) als Einkommen bei der Berechnung des GloBE-Einkommens oder -Verlusts einer Konzerngesellschaft behandelt werden. Eineanerkannte steuerliche Zulage ist definiert als eine Gutschrift, die so strukturiert ist,dass sie einer Konzerngesellschaft innerhalb von vier Jahren nach Erfüllung derAnspruchsvoraussetzungen als Barauszahlung oder gleichwertig zur Verfügung steht.Um als anerkannt zu gelten, muss jeder ungenutzte Betrag der Steuergutschrift\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nVereinfachungen bei der Mindeststeuer auf OECD-Ebene\r\n11\r\nentweder als Barauszahlung oder gleichwertig ausgezahlt werden. Nicht anerkannte steuerliche Zulagen („Non-Qualified Refundable Tax Credits“) werden nicht als Einkommen in der Berechnung des GloBE-Einkommens oder -Verlusts behandelt, sondern reduzieren stattdessen die erfassten Steuern einer Konzerngesellschaft. Falls Steuergutschriften nicht regelmäßig als Bargeld oder Äquivalent ausgezahlt, sondern nur durch eine Reduzierung der Steuerlast der Gesellschaft realisiert werden, könnte eine strikte Interpretation der Modellregeln solche Gutschriften als nicht auszahlbar klassifizieren. Dies könnte erhebliche Auswirkungen auf die effektive Steuerquote der Steuerjurisdiktion haben. Die so vorgenommene Einteilung der steuerlichen Zulagen ist sehr grob und sorgt für – gewollte oder ungewollte – Kollateralschäden.\r\nPetitum:\r\nJede Art von Steuergutschrift sollte als „Qualified Refundable Tax Credit“ anerkannt werden. Wir setzen uns aber zumindest dafür ein, dass Förderungen von wissenschaftlichen, berufsbildenden und kulturellen Zwecken sowie umwelt- und strukturpolitisch wünschenswerte Investitionen als förderfähige Steueranreize anerkannt werden und diese z. B. über eine Whitelist zu definieren.\r\nc)Steuererstattungen für Vorjahre\r\nArt. 4.6.1 (§ 52 Abs.2 MinStG) regelt die Behandlung von Anpassungen vonSteuerverbindlichkeiten, d. h. Steuernachzahlungen und -Erstattungen, für Vorjahre.Wenn die nachträgliche Anpassung zu einer Verringerung der erfassten Steuern fürein Vorjahr führt, sind der effektive Steuersatz (ETR) und die Top-up Tax für dasbetroffene ursprüngliche Geschäftsjahr neu zu berechnen (→ vgl. Art. 5.4.1). In derLiteratur ist umstritten, ob diese Regelung auch auf Steuererstattungen, die für Jahrevor Einführung des Mindeststeuergesetzes / OECD Model Rules Anwendung finden,in dem Jahr zu berücksichtigen sind, indem diese im Konzern-/Jahresabschlusserfasst werden.\r\nPetitum:\r\nEs sollte klargestellt werden, dass die Erstattung von Ertragsteuern für Vorjahre - vor Einführung des Mindeststeuergesetzes/OECD Model Rules - im aktuellen Geschäftsjahr zu keiner Top-up Tax führt. Dies sollte insbesondere dann gelten,\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nVereinfachungen bei der Mindeststeuer auf OECD-Ebene\r\n12\r\nwenn dies das Ergebnis eines bilateralen (oder multilateralen) Verständigungsverfahrens zwischen zwei oder mehreren nationalen Steuerbehörden ist.\r\nd)Berücksichtigung der steuerlichen Qualifikation von Finanzierungenbei der GloBE-Ermittlung\r\nDie strikte Bindung der GloBE-Regeln an die handelsrechtliche Bilanzierung kannin Fällen divergierender Einordnungen von Finanzierungsinstrumenten zusystematischen Verzerrungen und damit zu unbeabsichtigten/ungerechtfertigtenTopUp Tax Belastungen führen:\r\n•\r\nAbweichende Einordnung von Fremd- und EigenkapitalNach den OECD TP Guidelines (Kap. 10.4 ff.) können zivilrechtlich als Darlehenausgestaltete Finanzierungen steuerlich als Eigenkapital zu behandeln sein.Sollte sich eine Finanzierung steuerlich als Eigenkapital qualifizieren, wirkt sichdies nicht auf deren bilanzielle Darstellung aus. In Folge wären Zahlungen aufdas zivilrechtlich und bilanziell als Fremdkapital/steuerlich als Eigenkapital zubehandelndes Instrument für bilanzielle Zwecke auf Ebene des Zahlendenbilanzieller Aufwand – steuerlich hingegen als (verdeckte) Gewinnausschüttungnicht einkommensmindernd. Zinszahlungen auf solche Finanzierungen sindsteuerlich grds. und in vielen Jurisdiktionen auf Ebene des Empfängers als(verdeckte) Gewinnausschüttungen steuerfrei, wohingegen diese auf Ebene desZahlenden steuerlich nicht mindernd erfasst werden. Auf Ebene des Empfängersverhindert die Definition des Art. 10.1 ‚Excluded Dividends‘ GMR iVm Art. 3.2.1 lit.b GMR – in Ermangelung einer Zahlung aus einem ‚Ownership Interest‘ (Art. 3.1.‚Ownership Interest‘ GMR) – eine Kürzung aus dem GloBE Income. Das GloBEIncome ist also höher als das steuerliche Einkommen und birgt somit das Risiko,dass einer Top-up tax. Vice Versa, tritt auf Ebene des Zahlenden eine Minderungdes GloBE Income ein, welche steuerlich grds. nicht vorhanden ist(Nichtabzugsfähigkeit von Ausschüttungen). Ferner besteht das Risiko, dasssolche Fälle unberechtigterweise in den Anwendungsbereich des Art. 3.2.7. GMRfallen. Ein weiteres Beispiel ist die Einordnung von Genussrechten; siehe BMF-Schreiben vom 11. April 2023 zur Ertragsteuerlichen Behandlung vonGenussrechten.\r\n•\r\nWertberichtigte Forderung (oder Veräußerungen bzw. Erlass)\r\nWurde eine Gesellschafterforderung eines körperschaftsteuerpflichtigenGesellschafters wertberichtigt, ist der hieraus resultierende Aufwand in\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nVereinfachungen bei der Mindeststeuer auf OECD-Ebene\r\n13\r\nDeutschland grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig (§ 8b Abs. 3 S. 4 KStG). Bilanziell hingegen ist dieser Aufwand in die G&V und damit für Zwecke der Mindestbesteuerung im Mindeststeuergewinn mindernd enthalten. In Folge fällt der Mindeststeuergewinn geringer aus als die körperschaft-/gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage. Vice Versa sind Wertzuschreibungen auf Gesellschafterforderungen bilanziell erfasst und damit im Mindeststeuergewinn enthalten. Steuerlich hingegen bleibt dieser Ertrag aus der körperschaft-/gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage raus (§ 8b Abs. 3 S. 9 KStG). Dieser Effekt kann dazu führen, dass eine Niedrigbesteuerung gegeben und in Folge TopUp Tax ausgelöst wird. Solche Effekte können auch bei bekannten Sanierungsinstrumenten wie z. B. einem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein eintreten. § 41 MindStG ist in diesen Fällen nicht anwendbar. Ursächlich für diesen Effekt ist eine ‚fehlerhafte‘ Definition des Ownership Interest‘ des Art. 3.2.1. lit. c GMR.\r\nPetitum:\r\nEs sollte klargestellt werden, dass für Zwecke der GloBE-Berechnung die steuerliche Einordnung von Finanzierungsinstrumenten maßgeblich sein muss – unabhängig von der handelsrechtlichen Behandlung. Eine mögliche Lösung wäre die Anpassung der Definition des Ownership Interest.\r\ne)Berücksichtigung von Joint Ventures und Joint-Venture-Gruppen\r\nArt. 6.4.1 OECD-Model Rules und § 67 Abs. 1 MinStG sehen vor, dass derSteuererhöhungsbetrag (Top-Up Tax) für Joint Ventures und Joint-Venture-Gruppen wie für eine selbständige Unternehmensgruppe berechnet wird. Gemäß§95 Abs: 1 S. 7 MinStG sind Joint-Ventures und Joint-Venture-Tochtergesellschaften für diesen Zweck zur Auskunft gegenüber dersteuererklärungspflichtigen Geschäftseinheit verpflichtet. Da Joint Ventures undJoint-Venture-Gruppen nicht von der obersten Konzerngesellschaft kontrolliertwerden, ist die Auskunftspflicht dieser Geschäftseinheiten und die Sicherstellungder Berechnung des Steuererhöhungsbetrags für diese regelmäßig nichtdurchsetzbar. Joint-Venture Verträge untersagen regelmäßig die Bereitstellung derfür GloBE-Zwecke erforderlichen Daten.\r\nPetitum:\r\nJoint Ventures und Joint-Venture-Gruppen im Sinne der Definition (10.1.1. bzw. §67 Abs. 4 MinStG) sollten aus dem Anwendungsbereich der Mindeststeuer\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nVereinfachungen bei der Mindeststeuer auf OECD-Ebene\r\n14\r\nausgenommen werden, da die Bereitstellung der erforderlichen Daten der Joint-Venture-Geschäftseinheiten regelmäßig rechtlich nicht durchgesetzt werden kann.\r\nGERMAN CHAMBER OF COMMERCE\r\nAND INDUSTRY (DIHK)\r\nBreite Str. 29, 10178 Berlin\r\nFEDERATION OF GERMAN INDUSTRIES (BDI)\r\nBreite Str. 29, 10178 Berlin\r\nGERMAN CONFEDERATION OF SKILLED\r\nCRAFTS AND SMALL BUSINESSES (ZDH)\r\nMohrenstr. 20/21, 10117 Berlin\r\nCONFEDERATION OF GERMAN EMPLOYERS‘\r\nASSOCIATIONS (BDA)\r\nBreite Str. 29, 10178 Berlin\r\nASSOCIATION OF GERMAN BANKS (BDB)\r\nBurgstr. 28, 10178 Berlin\r\nGERMAN INSURANCE ASSOCIATION (GDV)\r\nWilhelmstr. 43/43G, 10117 Berlin\r\nGERMAN RETAIL FEDERATION (HDE)\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin\r\nFEDERATION OF GERMAN WHOLESALE,\r\nFOREIGN TRADE ANS SERVICES (BGA)\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin\r\nMarch 3, 2025 European CommissionBerlaymont Building Rue de la Loi 200 / Wetstraat 200 1040 Brussels, Belgiumvia e-mail German Economy Proposal on EU´s Tax Simplification Initiative Dear\r\nOn behalf of the undersigned German business associations, we would like to express our sincere appreciation for the European Commission's prioritization of the competitiveness of the European economy during this legislative term and offer our contribution to the ongoing debate.\r\nOver the past decade, a multitude of new regulatory measures has significantly complicated the corporate tax landscape, thereby limiting the advantages of the EU’s single market. These include, among others, the several amendments on the Directive on Administrative Cooperation (DAC), (public) country-by-country reporting, the Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD), and minimum taxation (Pillar 2). Such complex regulations, often pursuing similar objectives, pose the risk of impeding cross-border activities and weakening Europe’s competitiveness compared to other global markets. Recent developments in the U.S., such as the withdrawal of the Trump administration from the OECD’s global tax plan and the announcement of retaliatory measures against companies from states with discriminatory or extraterritorial taxes, have made the issue of EU companies' competitiveness even more urgent.\r\nIn this context, the European Union must take immediate and decisive action to safeguard the interests of its companies. It is imperative that the EU engage in direct negotiations with the U.S. to prevent any retaliatory measures against European businesses operating there. Given the ongoing U.S. resistance to the implementation of Pillar 2, the EU should reassess its position on minimum taxation. This reassessment should carefully consider whether the administrative\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nGerman Economy Proposal on EU´s Tax Decluttering Initiative\r\n2\r\nburdens associated with Pillar 2 are justified by the objective of establishing a global tax floor. Unless there is broad international support, including particularly from the US, the EU should not move forward with the implementation.\r\nAdditionally, it is essential that the EU undertakes a comprehensive review aimed at simplifying the current complex minimum taxation framework. This could involve the introduction of whitelisting jurisdictions, the establishment of permanent safe harbors, and the removal of non-essential but complicated elements such as the investment blending circle. As an initial step, we strongly recommend suspending the minimum taxation directive to provide the necessary time for such reforms to be considered.\r\nAt the same time, the Commission should continue its commitment to reduce reporting obligations by at least 25% (and by 35% for SMEs) – also in the tax area. In this context, we urge the Commission to show a high level of ambition and not to limit itself to addressing only the \"low-hanging fruits.\" Commissioner Hoekstra's initiative to stress-test existing EU tax law is an important step in this direction. We advocate for a comprehensive evaluation of current tax regulations, with a focus on overlaps and unnecessary compliance costs. In particular, we see great potential in the ongoing evaluations of the Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD) and the Directive on Administrative Cooperation (DAC). Beyond these measures, targeted actions could help streamline the fragmented tax framework. Achieving a genuine level playing field should remain a shared guiding principle. However, any future initiatives to harmonize tax law should take compliance costs into account more than in the past and should be regularly evaluated in terms of costs and benefits.\r\nAligning tax policy with business realities, along with the simplification and modernization of the tax framework, would foster cross-border investments and significantly enhance the EU’s global competitiveness. In this context, we would like to highlight the following specific proposals:\r\n1.Eliminate Inconsistencies\r\na)Address overlaps and redundant rules\r\nExample: Align CFC rules, hybrid mismatches and interest limitation in the ATAD andcouncil conclusions on the EU list of non-cooperative jurisdictions with the GloBE rulesto avoid double taxation and any double reporting requirements for the same purpose.\r\nb)Create a unified framework where necessary – reduce possibilities forgoldplating\r\nExample: Harmonize definitions in the interest limitation and the calculations for exittaxation in the ATAD.\r\n2.Facilitate Targeted Administration\r\na)Develop purpose-driven reporting\r\nExample: Insure a fit-for-purpose test with a clear target: provisions that no longerserve a clear purpose should be eliminated.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nGerman Economy Proposal on EU´s Tax Decluttering Initiative\r\n3\r\nb)Simplify procedures for low-risk activities\r\nExample: The temporarily applicable CbCR Safe Harbor must be improved andestablished as a permanent simplification measure and administrative obligations fortax neutral processes must be lowered significantly.\r\n3.Consider best practices and develop pragmatic solutions\r\nFinally, we would like to point out that in addition to the planned initiative for the reduction of burdensome tax regulations it will also be necessary to implement business-friendly measures fostering business activities in the single market.\r\nWe remain committed to contributing constructively to this dialogue and stand ready to support further discussions on these matters.\r\nYours sincerely, GERMAN CHAMBER OF COMMERCE AND INDUSTRY GERMAN CONFEDERATION OF SKILLED CRAFTS AND SMALL BUSINESSES (ZDH) ASSOCIATION OF GERMAN BANKS (BdB) FEDERATION OF GERMAN INDUSTRIES (BDI) CONFEDERATION OF EMPLOYER’S ASSOCIATIONS (BDA) GERMAN INSURANCE ASSOCIATION (GDV) GERMAN RETAIL FEDERATION (HDE)\r\nFEDERATION OF GERMAN WHOLESALE, FOREIGN TRADE AND SERVICES (BGA)\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nGerman Economy Proposal on EU´s Tax Decluttering Initiative\r\n4\r\nAnnex\r\nIn September 2023, the German Federal Ministry of Finance established an independent expert commission tasked with developing concrete proposals for practical and politically feasible solutions for a modern and future-proof tax system. Experts from both practice and academia convened to explore approaches for further simplification and debureaucratization of corporate taxation, to examine potential improvements for reliable and predictable tax enforcement, and to discuss the consequences and opportunities for national legislation arising from international developments. In this context, they also addressed proposals for international tax law. The corresponding recommendations of the expert commission of the Federal Ministry of Finance (hereinafter referred to as the German expert commission) have been incorporated here.\r\nProposals in detail:\r\nI.Eliminate Inconsistencies\r\nThe global minimum tax creates redundancies in anti-abuse regulations, leading tounnecessary duplication of compliance efforts. By a targeted and specific alignmentwith the regulations of Pillar 2, these simplifications could already be implementedduring a suspension phase. In this context, we fully support the CommissionerHoekstra´s approach subjecting all relevant regulations to a comprehensive review.Unnecessary or duplicate provisions should be abolished, and overly stringentstandards (“gold-plating”) should be scaled back to the essential minimum:\r\n1.Remove overlaps and redundant rules by aligning directives\r\nRedundant regulations impose excessive compliance burdens on businesses and should be systematically evaluated and eliminated. In this context, existing defensive measures, such as controlled foreign corporation (CFC) rules and interest limitation provisions under the Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD), should be reviewed not only but also in the context of the Global Minimum Tax. As part of this review, the German expert commission advocates for the abolition of CFC rules1. We fully\r\n1 Both Germany’s controlled foreign corporation (CFC) rules and the internationally agreed minimum taxation independently ensure an appropriate minimum tax burden of 15 percent, resulting in overlapping systems. The coexistence of these two regulatory frameworks not only imposes double bureaucratic burdens on affected companies but also creates a risk of double taxation. This contradicts the international consensus among the member states of the Inclusive Framework, which aims to avoid double taxation through the introduction of a global minimum tax.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nGerman Economy Proposal on EU´s Tax Decluttering Initiative\r\n5\r\nsupport this recommendation. If a complete abolition of CFC rules is not politically feasible, these rules must at least be eliminated for businesses already subject to the global minimum tax. For all other companies, CFC rules should be simplified, e.g. by using financial accounts as the starting point with a few adjustments for calculating the effective tax rate of controlled foreign companies similar to the mechanics of the Global Minimum Corporate Tax. The objective of the interest limitation rule also overlaps with that of the Global Minimum Tax. Therefore, the abolition of the interest limitation rule for businesses subject to the minimum tax should be considered and implemented through an amendment to the Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD).\r\nThe rules on hybrid mismatches under Articles 9, 9a and 9b of the ATAD serve as one of many examples of extremely complex and barely practicable EU tax legislation. A rethinking and renegotiation of the ATAD is urgently needed in this context. It remains imperative to specify the residual abuse potential to justify retaining the anti-hybrid rules alongside the controlled foreign corporation (CFC) rules under Articles 7 and 8 of the ATAD and the minimum taxation. Given that the EU Minimum Tax Directive ensures at least a 15 percent tax burden even in cases of tax mismatches, it would be prudent to forgo specific anti-hybrid rules altogether. This recommendation, which originates from the German expert commission, is one that we, the undersigned business associations, fully support. At the very least, these rules should be narrowed by eliminating the application to imported mismatches2, removing the extension to structured arrangements with third parties3, and limit anti-hybrid rules to entities within the same group, connected by a controlling interest, instead.\r\nFurthermore, the 2021 Council conclusions on the EU list of non-cooperative jurisdictions must be revised in light of the subsequently adopted minimum taxation rules. Here, too, we align with the recommendations of the German expert commission. The special sanctions for non-cooperative jurisdictions can be integrated into the minimum taxation framework by denying Safe Harbour provisions (see below). Any additional adverse tax consequences aimed at influencing the\r\n2 The provision imposes excessive compliance costs by requiring to verify the tax treatment of, not only the other party involved in the transaction, but also other parties further down in the transaction chain to ensure that no hybrid mismatches are involved. If not entirely repealed, it should be limited to those cases in which a controlling interest exists.\r\n3 Exclude \"structured arrangements\" (as defined in Article 2(11)) from the scope of the anti-hybrid rules, as the complexity and ambiguity of these rules create significant compliance burdens.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nGerman Economy Proposal on EU´s Tax Decluttering Initiative\r\n6\r\nbehavior of non-cooperative jurisdictions through the indirect burdening of taxpayers are disproportionate.\r\n2.Create a level playing field by harmonizing cross border relevant definitionsand methods\r\nIn line with the recommendations of the German expert commission, Member States should strictly avoid exceeding the requirements of existing EU directives (“gold plating”) and avoid further anti-abuse rules that undermine the fundamental principle of freedom of movement. At the same time, the European Commission must prioritize and systematically enforce the uniform implementation of existing directives across the EU. This dual approach is essential to achieving the harmonization goals of simplification and the elimination of mismatches. Currently, divergent definitions and calculation methods in tax law are interpreted inconsistently among EU Member States, creating misalignment with international frameworks. To avoid further fragmentation within the EU internal market, we strongly recommend a harmonized application of the following directives across all Member States:\r\n•ATAD\r\nIn this context, we would also like to highlight the numerous contributions madeby the individual associations signing this document (including through theirEuropean umbrella organizations) as part of the evaluation of the ATAD. Thesecontributions include, among other things, the following proposals:\r\n▪Provide a standardized method for determining market value in the area ofexit taxation\r\nTo eliminate ambiguity and reduce the administrative burden associated withexit taxation, it is essential that the scope of Article 5 be clarified, particularlyregarding intra-group transfers of functions. Additionally, the introduction of acommon standard for determining the market value of assets in cross-bordertransfers would ensure uniformity across the EU and facilitate smootherimplementation of exit taxation rules. This would provide businesses withmuch-needed legal certainty and reduce the complexity of cross-bordertransactions.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nGerman Economy Proposal on EU´s Tax Decluttering Initiative\r\n7\r\n▪\r\nIf not repealed CFC rules (Articles 7 and 8) should be amended as follows:\r\nAccording to Art. 7 par. 3 of the ATAD Member States may opt not to treat a financial undertaking as a CFC if one third or less of its income from the specific categories of passive income comes from transactions with the taxpayer or its associated enterprises. Sometimes, a financial undertaking for regulatory or commercial reasons holds assets or carries out specific functions through separate controlled entities. The privilege foreseen for financial undertakings should be extended to these holding entities, similar to the approach taken by Art. 1.5.2 of the OECD GloBE Model Rules. Furthermore, transactions with these holding entities should not count towards the one-third threshold. Therefore, we suggest the following amendments:\r\n1.\r\nExtend the optional exemption under Article 7 paragraph 3 to entities controlled by financial undertakings and primarily performing investment functions for controlling financial undertakings.\r\n2.\r\nExclude transactions by a financial undertaking with entities controlled by it from the calculation of the one-third threshold for the optional exemption in Article 7 paragraph 3.\r\nII. Facilitate Targeted Administration\r\n1. Develop Purpose-Driven Reporting\r\nIn the past decade, an increasing number of tax reporting obligations have been introduced, many of which are not fully aligned and whose purpose remain unclear. However, the effort required for companies to prepare, maintain, and submit these reports is substantial and ongoing. Therefore, a fit-for-purpose test is required. Moreover, DAC provisions that no longer serve a clear purpose should be eliminated. For the Global Minimum Tax and the country-by-country reporting almost the same data must be reported. The EU should campaign at OECD level for the abolition of all reporting obligations that serve no clear purpose but are only maintained because the states have agreed to them in the past. Regarding the EU-level reporting obligation for cross-border tax arrangements for instance, the DAC6 hallmark catalog is overly broad, often unclear, and imprecisely worded, lacking clear definitions for essential terms. Therefore, the German expert commission advocates for a review of the relevant hallmarks to assess their relevance and the introduction of materiality thresholds. The undersigned business associations support this and\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nGerman Economy Proposal on EU´s Tax Decluttering Initiative\r\n8\r\nrecommend that, when evaluating the directive, its effectiveness in achieving its intended goal of uncovering new and previously unknown tax arrangements should be taken into account. If no significant results have been achieved in proportion to the high volume of reports, the regulation should be repealed. For any necessary DAC measures that remain, it is crucial to focus on simplifying processes without introducing any modifications to the criteria for reporting as that would increase complexity, costs and resource constraints for businesses. Simplification should remain the primary goal.\r\n2. Targeted procedures for obviously low risk activities\r\n•\r\nSimplify obligations for low-risk entities, such as national groups without cross-border activity4, and make safe harbor rules based on CBCR data under Pillar 2 permanent.\r\nThe regulations of the Global Minimum Tax are extensive and highly complex. Efficient implementation is only possible with simplifications—so-called Safe Harbours, which allow for the simplified demonstration of an effective tax burden of at least 15 percent, thereby avoiding the need for a complex calculation of the effective tax rate for each country. The currently most significant Safe Harbour is the CbCR Safe Harbour, which, for a transitional period of three years, allows MNEs to use information they already collect in their CbC reports to avoid calculating Pillar 2 effective tax rates for their operations in lower-risk jurisdictions. However, the CbCR Safe Harbour can only be applied temporarily in fiscal years that begin on or before December 31, 2026, and end before July 1, 2028. After that, its application will no longer be possible due to its time limitation. The OECD/G20 Inclusive Framework plans to develop permanent simplifications/safe harbours over the next few years. Taxpayers need early clarity on the rules after the transitional CbCR-Safe-Harbour. Therefore, simplified rules should be stabilized well before the current transitional rules expire. Suspending the minimum taxation directive in light of recent international developments would allow to thoroughly evaluate simplification needs and to design appropriate solutions. It is important that the European Commission advocates for the timely formulation of permanent safe harbour regulations and/or other simplifications at the OECD level. For large scale domestic groups, a simplified reporting in the Global Information Return should be allowed permanently. For example, only jurisdictional data rather than by-entity data could be required.\r\n4 Under the Minimum Tax Law, large German national groups without foreign residency currently face extensive reporting obligations, even though there is no possibility of profit shifting to low-tax jurisdictions due to the company structure.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nGerman Economy Proposal on EU´s Tax Decluttering Initiative\r\n9\r\n•\r\nLower significantly administrative obligations for tax neutral processes such as relocation of manufacturing tools within the EU by certain vehicle manufacturers (so-called OEMs). Ongoing monitoring requirements5, expanded reporting obligations6 and registration requirements7 occur even if the activity ends up in tax neutral ways. Against this background, it is proposed to significantly reduce the administrative burden by eliminating transfer reporting, freeing companies from registration requirements, and/or introducing a centralized EU reporting system, thus streamlining regulatory obligations for automobile manufacturers.\r\nIII. Consider best practices and develop pragmatic solutions\r\nIncrease the flexibility of corporate financing through a reform of the interest limitation rule (Article 4 ATAD). In the course of renegotiating the ATAD, efforts should be made to ensure that double taxation resulting from Article 4 of the ATAD is avoided, especially if the control of financing arrangements cannot be limited to the consistent application of the arm’s length principle. If the limitation on interest deductibility is retained, it should be scaled back to focus on shareholder-related financing and the prevention of abuse. In this context, we agree with the proposals of the German expert committee. Specifically, the rule should be limited so that only the portion of the interest expenses exceeding 30 percent of EBITDA that is related to shareholder loans is excluded from deductibility, rather than the entire financing expense. Whether the use of debt financing for foreign operations, particularly the capitalization of foreign subsidiaries (“fat capitalization”), requires an interest limitation rule at all should be decided based on an evaluation of the global minimum tax’s impact on the financing structures of international companies. A coherent solution to this issue would ultimately require international coordination regarding the allocation of debt positions within corporate groups. Moreover, a clearer and more specific definition of the term \"interest\" is needed, and the definition of net interest expenses should be aligned with GloBE rules for intra-group financing. A uniform definition within the EU, consistent with international frameworks, would enhance consistency and clarity for businesses operating across multiple jurisdictions. Furthermore, we advocate\r\n5 Companies must ensure that no further taxable transactions occur in the affected countries. If they do, additional declarations are required, and retroactive adjustments to other settlements may be necessary. On top: Transfer Reporting: A variety of documents is required, which varies greatly between EU countries and can be difficult to obtain.\r\n6 In some countries, special obligations such as real-time reporting or SAF-T reporting apply, resulting in IT adjustments and maintenance costs—even when no relevant revenues are generated.\r\n7 Registration Requirements: The automobile manufacturer must be registered for tax purposes in both countries for the relocation. In cases where no further transactions occur in these countries, this results in unnecessary and cumbersome registrations and subsequent de-registrations.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nGerman Economy Proposal on EU´s Tax Decluttering Initiative\r\n10\r\nfor the introduction of a fixed allowance instead of a relatively freely interpretable threshold to ensure a clear and consistent reduction of burdens."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012400","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Änderung des Mindeststeuergesetzes mit dem Ziel der Vermeidung von Bürokratieaufwand","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/83/af/629551/Stellungnahme-Gutachten-SG2510160007.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de/\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBundesverband deutscher Banken e. V. | PF 040307 | 10062 Berlin Per E-Mail: Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen Sehr geehrtewir bedanken uns für die Übersendung des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen. Wir halten weiterhin an unserer Forderung fest, dass sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für eine Aussetzung der Mindest-steuer-Richtlinie einsetzt. Die globale Mindeststeuer führt zu massiven Wettbewerbsnachteilen der deutschen und europäischen Wirtschaft. Aufgrund der enormen Bedeutung dieses Vorhabens hätten wir gerne die Gelegenheit genutzt, zu diesem für unsere Mitglieder und die deutsche Wirtschaft wichtigen Gesetz eine umfassende Stellungnahme abzugeben. Wegen der äußerst kurzen Stellung-nahmefrist von drei Werktagen mitten in der Sommerferienzeit war uns eine Abstimmung mit unseren Mitgliedern sowie eine ausführliche Befassung mit dem Entwurf leider nicht möglich. Es ist bedauerlich, dass den Verbänden keine angemessene Frist zur Befassung eingeräumt wurde, zumal dies der Vereinbarung im Koalitionsvertrag unter der Überschrift „Gute Gesetzgebung“ (Rn. 1865 ff.) widerspricht. Denn dort ist festgeschrieben, dass den Verbänden als Betroffene in der Regel eine vierwöchige Stellungnahmefrist einzuräumen ist.\r\n11.August 2025\r\nSeite 2 von 2\r\nWir behalten uns vor, im weiteren Verfahren zu dem Gesetzgebungsvorhaben Stellung zu nehmen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012400","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Änderung des Mindeststeuergesetzes mit dem Ziel der Vermeidung von Bürokratieaufwand","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f0/b7/629553/Stellungnahme-Gutachten-SG2510160008.pdf","pdfPageCount":20,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1/3\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nINDUSTRIE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nZENTRALVERBAND DES\r\nDEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\r\nMohrenstr. 20/21\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nBurgstr. 28\r\n10178 Berlin\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nWilhelmstr. 43/43G\r\n10117 Berlin\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE)\r\nDER EINZELHANDEL E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN\r\nE. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\n11. August 2025\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\nPer E-Mail:\r\nGesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer\r\nMaßnahmen – Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 5. August 2025\r\nSehr geehrte\r\nfür die Möglichkeit, zu dem o. g. Referentenentwurf Stellung nehmen zu können, danken wir\r\nIhnen.\r\nDie Umsetzung der Mindeststeuer verursacht in der betrieblichen Praxis – wie auch auf Seiten der\r\nFinanzverwaltung – einen beispiellos hohen Aufwand und Ressourceneinsatz. Daher sind\r\npraxisge-rechte Vereinfachungen von sehr großer Bedeutung.\r\nVor diesem Hintergrund ist die Umsetzung der aktuellen OECD-Verwaltungsleitlinien vom 15.\r\nDe-zember 2023, 24. Mai 2024 und 13. Januar 2025 mit den enthaltenen Verbesserungen z. B.\r\nbei der Anerkennung von Berichtspaketen für Zwecke des CbCR Safe Harbour (siehe § 87\r\nMinStAnpG-RefE) sowie dem Aktivierungswahlrecht für einen Aktivüberhang nach §§ 274 Abs.\r\n1 Satz 2, 296\r\n2/3\r\nHGB (siehe §§ 50, 82 MinStAnpG-RefE) positiv zu bewerten. Auch ist die Abschaffung der Lizenzschranke\r\n(§ 4j EStG) richtig, da diese Norm angesichts der veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen\r\nnicht mehr erforderlich ist und hierdurch Steuerbürokratie zurückgeführt werden kann.\r\nDennoch bleibt der Referentenentwurf in vielen Bereichen hinter den Erwartungen unserer Mitgliedsunternehmen\r\nan eine praxistaugliche Ausgestaltung der komplexen Normen zurück. So belasten die\r\nDokumentationsanforderungen und komplexen Reportingpflichten unsere Unternehmen erheblich\r\nund sollten auf das erforderliche Maß gesenkt werden. Insbesondere ist es nicht nachvollziehbar,\r\ndass der vorliegende Referentenentwurf an einigen Stellen sogar deutlich hinter dem zweiten Diskussionsentwurf\r\n(Stand 2. Dezember 2024) zurückbleibt. Wir verweisen diesbezüglich auf unsere\r\nfolgenden, detaillierten Ausführungen.\r\nAuch ist es bedauerlich, dass die in unserer gemeinsamen Stellungnahme vom 6. September 2024\r\nzum ersten Diskussionsentwurf vorgetragenen Hinweise für eine bürokratiearme Ausgestaltung des\r\nMindeststeuergesetzes weitgehend unberücksichtigt geblieben sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen\r\nverweisen wir hierzu vor allem auf die Seiten 11 bis 57 der damaligen Stellungnahme.\r\nIn der Gesamtbetrachtung führt die globale Mindeststeuer trotz einzelner vorgesehener Verbesserungen\r\nund insbesondere der jüngsten G7-Vereinbarung (welche weitreichende Ausnahmen für USUnternehmen\r\nvorsieht) weiterhin zu massiven Wettbewerbsnachteilen der deutschen und europäischen\r\nWirtschaft. Daher treten wir unverändert dafür ein, dass die Bundesregierung sich auf EUEbene\r\nfür eine Aussetzung der Mindeststeuer-Richtlinie einsetzt, solange nicht die wichtigsten\r\nVolkswirtschaften an dem neuen Besteuerungsregime teilnehmen.\r\nDem Mindeststeuergesetz liegt eine hoch komplexe EU-Richtlinie zugrunde. Zur Gewährleistung der\r\nNiederlassungsfreiheit wurden dort – und auch in das deutsche Mindeststeuergesetz – umfassende\r\nVorschriften zur Herstellung der Wettbewerbsgleichheit zwischen allen Unternehmensgruppen, die\r\nmehr als 750 Millionen Euro Umsatz aufweisen, aufgenommen. Die G7-Vereinbarungen führen nun\r\ndazu, dass US-Unternehmen und damit auch ihre in der EU ansässigen Tochtergesellschaften nicht\r\nunter wesentliche Vorschriften der globalen Mindeststeuer fallen. Damit entstehen jetzt innerhalb\r\nder EU die Wettbewerbsverzerrungen, die ursprünglich verhindert werden sollten. Dies ist den Unternehmen\r\nnicht vermittelbar.\r\nIn jedem Falle sollte auf eine erhebliche und echte Vereinfachung der Regeln der globalen Mindeststeuer\r\nauf OECD-Ebene gedrängt werden, die auch die veränderten globalen Rahmenbedingungen\r\nberücksichtigt.\r\nAngesichts der großen Bedeutung, die der vorliegende Referentenentwurf für die Unternehmen hat,\r\nbedauern wir sehr, dass für die Stellungnahme lediglich eine Frist von drei Werktagen – in der\r\n3/3\r\nHauptferienzeit des Sommers – eingeräumt wurde. Eine umfassende Beurteilung der vorgesehenen\r\nRegelungen ist so nicht möglich. Zudem vermittelt dieses Vorgehen unseren Mitgliedsunternehmen\r\nden Eindruck, dass eine ernsthafte und wertschätzende Konsultation der betrieblichen Praxis nicht\r\nstattfindet. Dies wird dem konstruktiven und sachlichen Austausch, den wir mit Ihrem Haus zu der\r\nThematik seit langer Zeit führen, nicht gerecht. Wir bitten Sie daher, in Zukunft wieder ausreichend\r\nZeit für die Befassung mit Referentenentwürfen vorzusehen. Wir verweisen hierzu auf den Koalitionsvertrag,\r\nin dem eine Frist von vier Wochen für angemessen gehalten wird (vgl. Zeile 1871 auf\r\nS. 58 des Vertrages im Kapitel “2.2 Bürokratierückbau, Staatsmodernisierung und moderne Justiz”).\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBUNDESVERBAND\r\nDER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V.\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN\r\nHANDWERKS E. V.\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE)\r\nDER EINZELHANDEL E. V.\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 11. August 2025 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund zur Umsetzung weiterer Maßnahmen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n1/17\r\nIm Detail möchten wir auf folgende Punkte eingehen:\r\n1. Zu Artikel 1, Änderung des Mindeststeuergesetzes, § 7 Abs. 32 Satz 3 MinStG-E\r\n(„Getestete Einheit“)\r\nIn § 7 Abs. 32 Satz 3 MinStG-E wird in Klammern der Begriff der „getesteten Einheit“ eingeführt.\r\nEs heißt dort: „Eine transparente Einheit (getestete Einheit) gilt als…“. Da der Begriff der\r\ngetesteten Einheit nicht weiter erläutert wird, gehen wir davon aus, dass er als synonymer\r\nBegriff für „transparente Einheit“ steht.\r\nPetitum:\r\nEs sollte klargestellt werden, wie der Begriff „getestete Einheit“ zu verstehen ist.\r\n2. Zu Artikel 1, Änderung des Mindeststeuergesetzes, § 15 MinStG-E\r\n(„Grundlage der Mindeststeuer-Gewinnermittlung“)\r\nWir teilen die Auffassung der OECD, die die Nutzung der Reporting Packages nicht nur im\r\nZusammenhang mit den CbCR-Safe-Harbour, sondern auch für die Ermittlung des Mindeststeuerergebnisses\r\nals sachgerechtes Berichtserstattungsinstrument ansieht. Die OECD weist\r\nausdrücklich darauf hin, dass die globale Mindestbesteuerung auf die bestehenden Bilanzierungskonzepte\r\n(z. B. IFRS, US-GAAP) zurückgreift, ohne insoweit tiefgreifende Eingriffe in\r\nbestehende Reporting-Prozesse herbeiführen zu wollen (siehe Stellungnahme des DRSC vom\r\n14.03.2024 an das BMF, ab S. 4 unten; Aufsatz von Petersen und Peterson, IStR 2025, S. 270\r\n[S. 275]).\r\nZudem möchten wir noch einmal auf unsere Stellungnahme vom September 2024 im Zusammenhang\r\nmit Reporting Packages hinweisen. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Mindeststeuer-\r\nGewinns bzw. -Verlusts ist gemäß § 15 Abs.1 MinStG der Jahresüberschuss (bzw. -\r\nfehlbetrag) vor Konsolidierungsanpassungen und Zwischenergebniseliminierungen. Für die\r\nausländischen konsolidierten Einheiten erstellen die Unternehmen häufig keine Einzelabschlüsse\r\nnach dem Konzernrechnungslegungsstandard, sondern lediglich Reporting-Packages.\r\nDiese dienen allein als Zwischenstufe der Erstellung eines konsolidierten Konzernabschlusses\r\nund enthalten häufig aus Vereinfachungsgründen bereits bestimmte Vorkonsolidierungen.\r\nDie teilweise Nichtabbildung von konzerninternen Sachverhalten zieht keine Beanstandung\r\ndurch den Wirtschaftsprüfer nach sich, weil sich die Effekte im Rahmen der\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 11. August 2025 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund zur Umsetzung weiterer Maßnahmen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n2/17\r\nkonsolidierten Betrachtung auf Konzernebene ohnehin ausgleichen bzw. nicht abgebildet werden\r\ndürfen.\r\nAuf eine exakte Abbildung von konzerninternen Sachverhalten wird im Reporting Package\r\nverzichtet, sofern die Abbildung zu komplex und aufwändig ist und im Rahmen der Erstellung\r\ndes Konzernabschlusses ohnehin zu eliminieren ist. Als Beispiel sei die Abbildung von Leasingverhältnissen\r\nnach IFRS 16 angeführt. Externe Leasingverhältnisse hingegen sind in Reporting\r\nPackages stets korrekt dargestellt. § 15 Abs. 1 MinStG erlaubt derartige Vorkonsolidierungen\r\nallerdings nicht. Das bedeutet, dass die Unternehmen die Reporting Packages aufwändig\r\nanpassen müssen. Um die Anwendung der Mindeststeuer zu erleichtern, sollten die\r\nReporting Packages möglichst weitgehend von der Finanzverwaltung akzeptiert werden. Zudem\r\nbitten wir klarzustellen, dass testierte Konzernabschlüsse im In- und Ausland weitestmöglich\r\nohne zusätzliche umfangreiche Überprüfung anerkannt werden, z. B. hinsichtlich der Beachtung\r\nder Wesentlichkeitsgrenze für Konzernsachverhalte.\r\nPetitum:\r\nWünschenswert wäre eine Vereinfachungslösung, wonach Reporting Packages möglichst\r\nweitgehend ohne Anpassungen als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns\r\n(bzw. -Verlusts) verwendet werden dürfen. Bereits enthaltene Vorkonsolidierungen/Zwischenergebniseliminierungen\r\nsollten allgemein, zumindest aber bei unwesentlichen Geschäftseinheiten\r\noder innerhalb einer Steuerjurisdiktion nicht beanstandet werden. Grundsätzlich\r\nmüssen Wesentlichkeitsgrenzen des Konzernabschlusses auch für Mindeststeuerzwecke\r\ngelten, um die Datenabfrage auf ein administrierbares Niveau zu begrenzen. Die Bundesregierung\r\nsollte sich im Inclusive Framework on BEPS für eine international abgestimmte Vereinfachungslösung\r\neinsetzen.\r\n3. Zu Artikel 1, Änderung des Mindeststeuergesetzes, §§ 27 und 28 MinStG-E\r\n(„Zulagen“)\r\nWir begrüßen die vorgesehenen klarstellenden Änderungen in §§ 27 und 28 MinStG-E. Nichtsdestotrotz\r\nwürden wir uns eine länderweise Liste der anerkannten/nicht anerkannten sowie\r\nmarktfähigen bzw. übertragbaren steuerlichen Zulagen wünschen, damit die Steuerpflichtigen\r\neine unzweifelhafte Einordnung der erhaltenen Steuergutschriften für Pillar-2-Zwecke vornehmen\r\nkönnen. Zudem würden wir in der Gesetzesbegründung oder aber zumindest im begleitenden\r\nBMF-Schreiben für die Forschungszulage eine klare Einordnung begrüßen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 11. August 2025 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund zur Umsetzung weiterer Maßnahmen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n3/17\r\nPetitum:\r\nEs sollte eine länderweise Liste der anerkannten/nicht anerkannten sowie marktfähigen bzw.\r\nübertragbaren steuerlichen Zulagen vorgesehen werden.\r\n4. Zu Artikel 1, Änderung des Mindeststeuergesetzes, § 44 MinStG-E\r\n(„Im Geschäftsjahr“)\r\nDie Formulierung in § 44 Abs. 1 Satz 1 MinStG-E „im Geschäftsjahr angefallenen laufenden\r\nSteuern“ entspricht weder Art. 4.1.1. der OECD-Model Rules noch passt sie inhaltlich zu den\r\nAnpassungsvorschriften der §§ 47, 48 MinStG sowie der Regelung zu den Vorjahressteuern\r\nin § 52 MinStG. Wir bitten daher dringend darum, die Formulierung in § 44 Abs. 1 Satz 1\r\nMinStG-E an die Formulierung in Art. 4.1.1. der OECD-Model Rules „für das Geschäftsjahr …\r\nberücksichtigte laufende Steuern“ und „erfasste Steuern für das Geschäftsjahr“ anzupassen.\r\nUm potenzielle Missverständnisse zu vermeiden, bitten wir um eine Klarstellung, wie prozessual\r\nmit Vorjahressteueränderungen zu verfahren ist, solange eine geänderte Steuerfestsetzung\r\nfür einen spezifischen Veranlagungszeitraum der Vergangenheit nicht vorliegt, dennoch\r\nin den laufenden Jahresabschlüssen Steuerrückstellungen oder -forderungen für Vorjahre\r\nauszuweisen sind. Hierzu verweisen wir noch einmal auf unsere Stellungnahme zum\r\nersten Diskussionsentwurf.\r\nPetitum:\r\nDie Formulierung in § 44 Abs. 1 Satz 1 MinStG-E „im Geschäftsjahr angefallenen laufenden\r\nSteuern“ ist an den Wortlaut von Art. 4.1.1. der OECD-Model Rules anzupassen. Zudem wäre\r\neine gesetzliche Klarstellung wünschenswert, dass bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes\r\nfür ein Geschäftsjahr grundsätzlich nur die für dieses Jahr angefallenen Steuern zu\r\nberücksichtigen sind (d. h. vorbehaltlich der Regelung des § 52 MinStG für nachträgliche Änderungen\r\nder erfassten Steuern). Steuererstattungen für Vorjahre sollten dabei unberücksichtigt\r\nbleiben. Ungeachtet dessen sollten diese – mangels Anwendung des MinStG – nicht zu\r\neiner Berechnung eines Steuererhöhungsbetrags für vorangegangene Geschäftsjahre führen,\r\nder im laufenden Geschäftsjahr zu erfassen wäre (§ 52 Abs. 2 i. V. m. § 57 Abs. 1 Nr. 1\r\nMinStG).\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 11. August 2025 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund zur Umsetzung weiterer Maßnahmen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n4/17\r\n5. Zu Artikel 1, Änderung des Mindeststeuergesetzes, § 50 Abs. 1a MinStG-E\r\n(„Mindeststeuer-Gewinnermittlung“)\r\nMit § 50 Abs. 1a MinStG-E soll u. E. wohl explizit die Einführung einer Mindeststeuer-Rechnungslegung\r\neingeführt werden. Der Erfüllungsaufwand und der Pflegeaufwand hierfür wären\r\nenorm und unnötig.\r\nPetitum:\r\nDie Einführung des neuen § 50 Abs. 1a MinStG-E erscheint unverhältnismäßig und unnötig\r\nund sollte sachgerecht angepasst werden.\r\n6. Zu Artikel 1, Änderung des Mindeststeuergesetzes, § 50a MinStG-E\r\n(„Recapture-Rule“)\r\nGrundsätzlich verweisen wir zu § 50a MinStG-E auf unsere Stellungnahme vom 31. Januar\r\n2025 zum 2. Diskussionsentwurf (dort ab Seite 3 ff.).\r\nIn Ergänzung zu den Ausführungen auf Seite 6 möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen,\r\ndass die Recapture-Rule des § 50a MinStG-E u. E. technisch kaum lösbare Anforderungen\r\nfür eine vielschichtig aufgestellte internationale Unternehmensgruppe aufstellen würde. Diese\r\nist mit der geübten Praxis der Kalkulation latenter Steuern im Konzernabschluss nicht bzw.\r\nkaum vereinbar.\r\nDie Norm setzt die Verwaltungsleitlinien der OECD vom Juni 2024 um und soll Erleichterungen\r\nbei der Anwendung der sog. Nachbesteuerung bewirken. Die Erleichterung soll darin bestehen,\r\ndass passive latente Steuern nicht einzeln nachverfolgt werden müssen, sondern aggregiert\r\nauf Sachkontenebene oder durch Zusammenfassung mehrerer Sachkonten, die im selben\r\nBilanzposten erfasst sind (sog. Nachversteuerungsgruppe II), nachverfolgt werden dürfen.\r\nAllerdings sind die Erleichterungen, wie bereits in der Stellungnahme im Januar dargelegt, an\r\nzahlreiche Voraussetzungen geknüpft, die nachgewiesen werden müssen. Die Bildung von\r\nNachversteuerungsgruppen stellt in der Praxis daher keine wirkliche Erleichterung dar, da die\r\nErmittlung der Nachversteuerungsbeträge mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden\r\nund kaum fehlerfrei möglich ist. Hier wird verkannt, wie Unternehmen in der Praxis tatsächlich\r\naktive und passive latente Steuern ermitteln. Im Regelfall erfolgt eine automatisierte\r\nSteuerermittlung bei Bilanzunterschieden auf Ebene aggregierter Sachkonten. Ein Rückbezug\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 11. August 2025 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund zur Umsetzung weiterer Maßnahmen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n5/17\r\nauf dahinter liegende einzelne Transaktionen oder Wirtschaftsgüter ist dann nicht mehr oder\r\nnur mit erheblichem Arbeitsaufwand möglich.\r\nDies liegt vor allem daran, dass die Datenerhebung in Konzernstrukturen lokal (im jeweiligen\r\nAusland) erfolgt, während die weitere (automatisierte) Datenverarbeitung zentral organisiert\r\nist. Dies ist im Hinblick auf die Reporting-Verpflichtungen des (inländischen) Mutterunternehmens\r\nauch unvermeidbar. Im Ergebnis sind Informationen auf Transaktions- oder Wirtschaftsgutebene\r\nnicht zentral, in der geforderten Granularität im Regelfall aber auch nicht dezentral\r\nverfügbar. Vor diesem Hintergrund dürfte in der Praxis häufig fraglich sein, ob zusammengefasste\r\nPositionen die Anforderungen an eine Nachversteuerungsgruppe II erfüllen. Dadurch\r\nentsteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit.\r\nEs verbleibt das Risiko, dass die Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung zu dem\r\nErgebnis gelangt, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, insbesondere wenn mehrere\r\nSachkonten zusammengefasst und die Summenmethode angewendet wird.\r\nPetitum:\r\nWir bitten die Bundesregierung, sich auf OECD-Ebene für eine Abschaffung der Nachversteuerungsregeln,\r\nzumindest aber für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs, einzusetzen.\r\nDas Monitoring der Umkehrung von latenten Steuerschulden stellt die Unternehmen vor große\r\nHerausforderungen. Da es sich bei der Erfassung latenter Steuern lediglich um eine Verschiebung\r\nzwischen den Wirtschaftsjahren handelt und der latente Steueraufwand aufgrund der\r\nRegelung des § 50 Abs. 1 MinStG bereits auf maximal 15 Prozent gedeckelt ist, sollte angesichts\r\ndes Compliance-Aufwands und der Fehleranfälligkeit auf eine Nachversteuerung verzichtet\r\nwerden.\r\nAlternativ schlagen wir vor, anstelle eines Ausnahmekataloges (vgl. § 50a Abs. 7 MinStG-E)\r\neinen positiven Anwendungskatalog zu schaffen, in dem geregelt wird, welche latenten Steuerschulden\r\nunter die Nachversteuerungsregelung fallen. Beispielsweise könnte eine Beschränkung\r\nauf bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter erfolgen. Dadurch wäre es in der Praxis\r\nmöglich, Prozesse zielgerichtet anzupassen und Rechtsunsicherheiten aufgrund von Informationsdefiziten\r\nweitgehend zu beseitigen. Zudem wäre es wünschenswert, die in der individuellen\r\nUnternehmenspraxis angewendeten Aggregationsebenen zur Ermittlung latenter\r\nSteuern anzuerkennen, da dies zu einer Vereinfachung führt und sich nur unwesentliche Auswirkungen\r\nauf die Ermittlung der angepassten latenten Steuern ergeben. Zur Reduzierung der\r\nin den OECD-Model Rules sowie dem MinStG angelegten Komplexität sollte zudem der\r\nGrundsatz der Wesentlichkeit für bestimmte Sachverhaltskonstellationen anwendbar sein.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 11. August 2025 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund zur Umsetzung weiterer Maßnahmen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n6/17\r\nDas Wesentlichkeitskonzept ist in den OECD-Model Rules (MR) angelegt und wird im Commentary\r\nzu den MR explizit aufgegriffen (vgl. OECD Commentary to the GloBE MR [Stand\r\nApril 2024]). Zudem ist es konzeptioneller Bestandteil der Rechnungslegung nach IFRS und\r\nHGB und daher auch geübte Praxis der Rechtsanwender.\r\n7. Zu Artikel 1, Änderung des Mindeststeuergesetzes, § 66 Abs. 2 MinStG-E\r\n(„Übertragung von Vermögenswerten oder Schulden“)\r\nLaut Gesetzesbegründung wird nun für den Fall einer Mindeststeuer-Reorganisation im neuen\r\nAbsatz 2 Nummer 2 Buchstabe b ausdrücklich die Steuerfreiheit eines Übernahmegewinns\r\noder -verlusts klargestellt. Fraglich ist, ob hier alle Fälle erfasst sind, beispielsweise eine Aufwärtsverschmelzung,\r\nwelche zu Teilwerten erfolgt ist. Nach § 12 UmwStG wäre auf Ebene\r\ndes übernehmenden Rechtsträgers § 8b KStG anzuwenden, während für Mindeststeuer-Zwecke\r\ndas Übernahmeergebnis voll einzubeziehen wäre.\r\nPetitum:\r\nDie Klarstellung zur Behandlung von Übernahmeergebnissen sollte sämtliche relevanten\r\nFälle, also insbesondere auch Aufwärtsumwandlungen unter Ansatz von gemeinen Werten\r\nund Zwischenwerten, berücksichtigen. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Stellungnahmen\r\nzu den beiden Diskussionsentwürfen.\r\n8. Zu Artikel 1, Änderung des Mindeststeuergesetzes, § 67 MinStG-E\r\n(„Erleichterung bei der Einbeziehung von Joint-Venture-Gruppen“)\r\nAuch Joint-Venture-Gesellschaften sowie deren nachgeordnete Einheiten unterliegen quotal\r\nder Mindeststeuer. Wie in unserer Stellungnahme zum ersten Diskussionsentwurf bereits hingewiesen,\r\nkönnen die Anforderungen des Mindeststeuergesetzes im Hinblick auf die notwendigen\r\nErmittlungsschritte sowie die Erstellung des Mindeststeuer-Berichts in einer Vielzahl der\r\nFälle nicht erfüllt werden. Grund hierfür sind die fehlenden Informationen aus der Rechnungslegung\r\neiner Joint Venture-Gruppe. Die Anwendung der Regelungen des Mindeststeuergesetzes\r\nerfordern detaillierte Informationen auf Kontenebene. Diese sind in den Jahresabschlüssen\r\noder einfachen Gewinnermittlungen der Joint Venture-Gesellschaft, die diese den Gesellschaftern\r\nzur Verfügung stellt, nicht enthalten. Ein gesellschaftsrechtlicher Herausgabeanspruch\r\nweiterer Unterlagen erfordert eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Joint\r\nVenture-Unternehmen und dem Gesellschafter. Ist ein solcher umfassender\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 11. August 2025 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund zur Umsetzung weiterer Maßnahmen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n7/17\r\nHerausgabeanspruch nicht vereinbart, kann ein Gesellschafter einen solchen Herausgabeanspruch\r\nnicht einseitig durchsetzen. Dies gilt bei Vorliegen einer gemeinschaftlichen Führung\r\nan einem Joint Venture, aber erst recht bei Nichtvorliegen einer gemeinschaftlichen Führung,\r\ndie gerade nicht Tatbestandsvoraussetzung der Joint-Venture-Definition im MinStG-E ist (vgl.\r\n§ 67 Abs. 4 MinStG). Zwar wurde in § 95 Abs. 1 S. 7 MinStG ein Informationsanspruch gegenüber\r\nder Joint Venture-Gruppe geregelt. Dies löst das Problem immerhin für inländische Fälle.\r\nDie Informationspflicht kann aber keine ausländischen Joint Venture-Gruppen treffen.\r\nPetitum:\r\nFür ausländische Joint Venture, Joint-Venture-Tochtergesellschaften sowie Joint-Venture-Betriebsstätten\r\nsollten Erleichterungen vorgesehen werden. Sollten das Joint Venture, die Joint-\r\nVenture-Tochtergesellschaften sowie die Joint-Venture-Betriebsstätten für den Konzern oder\r\nzumindest in einer Jurisdiktion von untergeordneter Bedeutung sein, könnten sie vom Anwendungsbereich\r\nganz ausgenommen werden. Alternativ könnte auch in Erwägung gezogen werden,\r\ndie Ermittlung einer Steuerquote unter Verwendung aller in einem Einzelabschluss (Bilanz\r\nund Gewinn- und Verlustrechnung nach lokalem Recht) entnehmbarer Informationen\r\ndurchführen zu können. Die Bundesregierung sollte sich im Inclusive Framework on BEPS für\r\nentsprechende international abgestimmte Regelungen einsetzen und Joint Ventures sowie\r\nJoint-Venture-Gruppen im Sinne der Definition (10.1.1. bzw. § 67 Abs. 4 MinStG) aus dem\r\nAnwendungsbereich der Mindeststeuer auszunehmen, da die Bereitstellung der erforderlichen\r\nDaten der Joint-Venture-Geschäftseinheiten regelmäßig rechtlich nicht durchgesetzt werden\r\nkann.\r\n9. Zu Artikel 1, Änderung des Mindeststeuergesetzes, § 69 Abs. 1 MinStG-E\r\n(„Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns bei ausschließlich qualifizierten Gesellschaftern“)\r\nAn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 MinStG (insbesondere § 69\r\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe. a) und b) MinStG) sollten keine zu hohen Anforderungen gestellt\r\nwerden. Auch die Gesetzesbegründung verlangt keine exakte Berechnung der effektiven\r\nSteuerbelastung (vgl. BT-Drs. 20/8668 vom 06.10.2023, S. 215). Sofern sämtliche Gesellschafter\r\neiner transparenten UPE die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2\r\noder Nr. 3 MinStG erfüllen, ist der gesamte auf die UPE entfallende Mindeststeuer-Gewinn zu\r\nkürzen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 11. August 2025 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund zur Umsetzung weiterer Maßnahmen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n8/17\r\nIn diesem Fall besteht kein Bedarf, den auf die transparente UPE entfallenden Mindeststeuer-\r\nGewinn im Detail zu ermitteln.\r\nZu beachten ist ferner, dass die temporären CbCR-Safe-Harbour Regelungen (§§ 84 ff.\r\nMinStG) im Steuerhoheitsgebiet der transparenten UPE nur anwendbar sind, wenn ausschließlich\r\nqualifizierte Gesellschafter vorliegen. Die Notwendigkeit, den vollständigen Mindeststeuer-\r\nGewinn einer transparenten UPE zu ermitteln, würde zu einem erheblichen Nachteil\r\nim Vergleich zu einer UPE in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft führen, für die der\r\nAnwendungsbereich der CbCR-Safe-Harbour Regelungen auch ohne genaue Ermittlung des\r\nMindeststeuer-Gewinns eröffnet wäre.\r\nPetitum:\r\nEs sollte klargestellt werden, dass der auf die transparente UPE entfallende Mindeststeuer-\r\nGewinn für den Mindeststeuerbericht nicht zu ermitteln ist, wenn alle Gesellschafter der transparenten\r\nUPE die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 MinStG erfüllen.\r\n10. Zu Artikel 1, Änderung des Mindeststeuergesetzes, § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und 6\r\nMinStG-E\r\n(„Safe-Harbour bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer“)\r\nDie mit § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und 6 MinStG-E vorgesehenen Regelungen enthalten über\r\ndie OECD-Richtlinien hinausgehende zusätzliche oder nicht mit den OECD-Richtlinien im Einklang\r\nstehende Bedingungen für die Inanspruchnahme eines Safe Harbours. Damit würde\r\nDeutschland Länder, die von der OECD ausdrücklich als qualified anerkannt sind, faktisch\r\nwieder ausschließen – sei es im Hinblick auf bestimmte Verbriefungsgesellschaften (Nr. 5)\r\noder in bestimmten Fällen bei der Behandlung latenter Steuern (Nr. 6). Es ist fraglich, inwiefern\r\ndies im Einklang mit dem OECD-Kommentar zu Operation of the QDMTT Safe Harbour\r\n(S. 355, Rz. 9) steht, dass die Qualifizierung der QDMTTs des OECD Inclusive Frameworks\r\nvon den GloBE Jurisdictions zu akzeptieren sind.\r\nDer Zweck eines Safe Harbours besteht darin, Vereinfachungen zu schaffen. Vor diesem Hintergrund\r\nist nicht nachvollziehbar, weshalb über die OECD-Vereinbarungen hinaus zusätzliche\r\nHürden eingeführt werden sollen oder Vereinfachungen, die seitens der OECD anerkannt sind,\r\nbewusst aberkannt werden. Für Verbriefungsgesellschaften sieht die im Juni 2024 veröffentlichte\r\nGuidance vor, dass sowohl eine Behandlung als ausgeschlossene Geschäftseinheit als\r\nauch ein Ausschluss von einer Zahlungspflicht einer Mindeststeuer für\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 11. August 2025 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund zur Umsetzung weiterer Maßnahmen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n9/17\r\nVerbriefungsgesellschaften im Einklang mit den Vorgaben der Anwendung des QDMTT Safe\r\nHarbours stehen (Wahlrecht). Die getroffenen Regelungen gehen daher weit über das international\r\nerforderliche Maß hinaus und verschärfen eine ohnehin bestehende überbordende\r\nBürokratie in Deutschland, obwohl gleichzeitig das Ziel eines Bürokratieabbaus politisch zugesichert\r\nwurde. Zudem widersprechen die Regelungen dem Geist der OECD Guidance und\r\ndes gemeinsamen G7-Statements zur Mindeststeuer vom 28. Juni 2025, das dringend erforderliche\r\nmaterial simplifications zusagt.\r\nKonkret führt die vorgeschlagene Änderung für Unternehmen zu einer vermeidbaren administrativen\r\nMehrbelastung, der kein nennenswertes Mindeststeueraufkommen für Deutschland\r\ngegenübersteht: Selbst wenn der Steuererhöhungsbetrag für die betroffene Jurisdiktion nicht\r\nauf null reduziert wird, wird die nationale Ergänzungssteuer dieses Landes bei der Berechnung\r\nder inländischen Primärergänzungssteuer angerechnet (§ 54 Abs. 1 MinStG).\r\nDie Erwartung, die Wirtschaft solle über die Regelung politischen Handlungsdruck auf die Politik\r\nausüben, überzeugt jedenfalls nicht. Die Gestaltung und Harmonisierung internationaler\r\nSteuerregeln ist eine ureigene Aufgabe der Politik und sollte durch diplomatische Verhandlungen,\r\nmultilaterale Abkommen und zwischenstaatliche Zusammenarbeit erfolgen – nicht durch\r\ndie Instrumentalisierung von Unternehmen als Druckmittel.\r\nPetitum:\r\nSafe Harbours müssen ihrem Namen gerecht werden – als verlässliche und einfache Vereinfachungsregel,\r\nnicht als zusätzliche Belastung. Deutschland sollte die von der OECD anerkannten\r\ninternationalen Standards ohne zusätzliche nationale Sonderwege umsetzen. Bürokratieabbau\r\nmuss glaubwürdig erfolgen – auch im internationalen Steuerrecht.\r\nErlauben Sie uns zudem einen redaktionellen Hinweis: § 81 Abs. 1 Nr. 6 a) MinStG-E müsste\r\nauf § 82a Abs. 3 MinStG-E (anstatt auf Abs. 4) verweisen und 6 c) auf § 82a Abs. 1 Satz 3\r\nMinStG-E (anstatt auf Abs. 2 Satz 2).\r\n11. Zu Artikel 1, Änderung des Mindeststeuergesetzes, § 82b Abs. 3 MinStG-E\r\n(„Gruppeninterne Übertragung von Vermögenswerten“)\r\nDie Regelung des § 82b MinStG-E betrifft Übertragungen von Vermögenswerten zwischen\r\nGeschäftseinheiten, die nach dem 30. November 2021 und vor Beginn des Übergangsjahres\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 11. August 2025 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund zur Umsetzung weiterer Maßnahmen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n10/17\r\nerfolgen. Diese dient der Vermeidung von sog. Step-up-Modellen, entfaltet bei einer (inländischen)\r\ntransparenten UPE aber regelmäßig überschießende Wirkung.\r\nDie fehlende Berücksichtigung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbelastung der Gesellschafter\r\neiner transparenten UPE (keine erfassten Steuern) führt zu einer systematischen Unterschätzung\r\nder Steuerbelastung auf den Step-up der von der UPE übertragenen Vermögenswerte.\r\nAbhilfe könnte eine Ausnahme für diejenigen Fälle schaffen, in denen qualifizierte\r\nGesellschafter vorliegen. Dies erscheint gerechtfertigt, da im Falle qualifizierter Gesellschafter\r\nregelmäßig von einer Steuerbelastung von mindestens 15 Prozent auszugehen ist.\r\nPetitum:\r\nIn § 82b Abs. 3 MinStG-E sollte um eine weitere Ausnahme bei Vorliegen qualifizierter Gesellschafter\r\neiner transparenten UPE ergänzt werden. Alternativ oder zusätzlich sollte die Einkommen-\r\nbzw. Körperschaftsteuer der Gesellschafter einer transparenten UPE, die auf die Übertragung\r\nvon Vermögenswerten zwischen verbundenen Unternehmen vor dem Übergangsjahr\r\nerhoben wird, für Zwecke des § 82b Abs. 3 MinStG-E ebenfalls so behandelt werden, als handele\r\nes sich um eine erfasste Steuer.\r\n12. Zu Artikel 1, Änderung des Mindeststeuergesetzes, Satz nach § 86 Nr. 3 MinStG-E\r\n(„Staatenlose Geschäftseinheit“)\r\nGemäß dem neu vorgesehenen Satz nach § 86 Nr. 3 MinStG-E soll eine transparente Einheit\r\nabweichend von § 6 Abs. 2 Satz 1 MinStG für die Anwendung von Satz 1 Nummer 1 auch als\r\nstaatenlose Geschäftseinheit gelten, wenn sie keine oberste Muttergesellschaft ist.\r\nPetitum:\r\nDie vorgeschlagene Formulierung scheint widersprüchlich zu den laut Begründung verfolgten\r\nZielen zu sein und sollte deshalb angepasst werden.\r\n13. Zu Artikel 1, Änderung des Mindeststeuergesetzes, § 87 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2\r\nNr. 3 MinStG-E\r\n(„Nichtanwendung § 84 MinStG“)\r\nGemäß § 87 Abs. 1 MinStG-E soll gelten: Sind die Anforderungen für den CbCR-Safe-Harbour\r\nfür ein getestetes Steuerhoheitsgebiet nicht erfüllt oder sind nach dem Mindeststeuergesetz\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 11. August 2025 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund zur Umsetzung weiterer Maßnahmen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n11/17\r\nerforderliche Anpassungen unterblieben, so scheidet die Anwendung des § 84 MinStG für das\r\njeweilige getestete Steuerhoheitsgebiet ungeachtet des Umstands aus, dass dies im Ergebnis\r\nkeinen Einfluss auf die Erfüllung der in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 MinStG genannten\r\nTests hätte.\r\nWie bereits in unserer Stellungnahme vom Januar erläutert, erachten wir dies als eine Überinterpretation\r\nder OECD-Vorgaben (Kommentar, Abs. 79 und 80 zu Annex A Abschnitt 1). Hinsichtlich\r\nder Umsetzung von Anforderungen an den CbCR-Safe-Harbour ist es unserer Einschätzung\r\nnach sinnvoll, einen gewissen Ermessensspielraum zu belassen. Sinn und Zweck\r\nder temporären Safe-Harbour-Regelungen ist es, den Erfüllungsaufwand für die betroffenen\r\nUnternehmen zu begrenzen. Dies deckt sich u. E. mit der OECD-Auffassung, die an verschiedenen\r\nStellen eine „offenere“ bzw. „praktikablere“ Sichtweise an den Tag legt und insbesondere\r\nden Wesentlichkeitsgrundsatz anerkennt.\r\nPetitum:\r\nEs ist u. E. unverhältnismäßig, die Anwendung von § 84 MinStG aufgrund von formellen Mängeln\r\nauszuschließen, auch wenn sich im Ergebnis daraus keine effektiven Auswirkungen auf\r\ndie Einhaltung der in § 84 Abs. 1 MinStG genannten Tests ergeben. Dies sollte entsprechend\r\nsachgerecht angepasst werden.\r\nDie Reichweite von § 87 Abs. 1 Satz 2 MinStG-E sollte überprüft werden. Wir schlagen in\r\neinem ersten Schritt eine alternative Formulierung vor, die unserer Auffassung nach der\r\nOECD-Vorgabe gerecht wird und die Möglichkeit einer späteren Korrektur, z. B. im Rahmen\r\neiner steuerlichen Außenprüfung erlaubt:\r\n„[…] Sofern die Anforderungen für den CbCR-Safe-Harbour für ein getestetes\r\nSteuerhoheitsgebiet nicht erfüllt sind oder unter Berücksichtigung der nach\r\ndiesem Gesetz erforderlichen Anpassungen nicht erfüllt sind unterblieben sind,\r\nscheidet die Anwendung des § 84 für das jeweilige getestete Steuerhoheitsgebiet\r\nungeachtet des Umstands aus.“\r\nZudem sollte sich das BMF auf OECD-Ebene für eine entsprechende Klarstellung im Kommentar\r\nzu den GloBE-Musterregelungen einsetzen. Zumindest sollte der Grundsatz der Wesentlichkeit\r\ngelten, siehe dazu auch den nachfolgenden Punkt.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 11. August 2025 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund zur Umsetzung weiterer Maßnahmen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n12/17\r\n14. Zu Artikel 1, Änderung des Mindeststeuergesetzes, § 87 Abs. 10 MinStG-E\r\n(„qualifizierte Gesellschafter bei einem Mindeststeuerverlust der UPE“)\r\nDie Definition der qualifizierten Gesellschafter einer transparenten UPE in § 87 Abs. 10\r\nMinStG-E verweist (weiterhin) nur auf § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 MinStG. Daraus sollte\r\njedoch nicht geschlossen werden, dass im Falle eines Mindeststeuer-Verlustes der transparenten\r\nUPE die Voraussetzungen an einen qualifizierten Gesellschafter nicht erfüllbar und die\r\nCbCR-Safe-Harbour Regelungen im Steuerhoheitsgebiet der transparenten UPE unanwendbar\r\nsind.\r\nPetitum:\r\nEs sollte eine Klarstellung durch den Gesetzgeber dahingehend erfolgen, dass im Falle eines\r\nMindeststeuer-Verlusts der transparenten UPE alle Gesellschafter der UPE als qualifizierte\r\nGesellschafter gelten.\r\n15. Zu Artikel 1, Änderung des Mindeststeuergesetzes, § 87a MinStG-E\r\n(„Begrenzte Akzeptanz von Pushdown-Accounting auch für Vollberechnung“)\r\n§ 87a MinStG-E will die Berücksichtigung von Auswirkungen der Erwerbsmethode bei einem\r\nBeteiligungserwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses (sog. Pushdown\r\nAccounting) für Zwecke des CbCR-Safe-Harbour erlauben, sofern bereits für nach dem\r\n31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahre CbCR Daten unter Berücksichtigung der Erwerbsmethode\r\nübermittelt worden sind. Für Zwecke des CbCR-Routinegewinne-Tests und\r\ndes CbCR-Effektivsteuersatz-Tests sollen Gewinnminderungen eines Geschäfts- oder Firmenwerts\r\naufgrund des Pushdown Accountings dem Gewinn/Verlust vor Steuern wieder hinzuzurechnen\r\nsein, sofern der Beteiligungserwerb nach dem 30. November 2021 erfolgt ist.\r\nEine Ausnahme soll für den CbCR-Effektivsteuersatz-Test gelten, sofern die Rechnungslegungsinformationen\r\neinen auf die Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts entfallenden\r\nlatenten Steuerertrag beinhalten.\r\nPetitum:\r\nDie Anwendung der Erwerbsmethode für CbCR-Safe-Harbour-Zwecke würde u. E. keine spürbare\r\nErleichterung für die Praxis erbringen. Denn jedenfalls für Zeiträume, in denen der CbCRSafe-\r\nHarbour keine Anwendung (mehr) findet, müssen diese Daten auch für die Vergangenheit\r\nerhoben werden. Es empfiehlt sich daher, einen Gleichlauf derart herzustellen, dass die\r\nErwerbsmethode auch für die Regeln der Vollberechnung akzeptiert werden kann. Eine\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 11. August 2025 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund zur Umsetzung weiterer Maßnahmen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n13/17\r\nspürbare Erleichterung wäre alternativ erreicht, wenn die Eliminierung von Effekten aus dem\r\nPushdown Accounting erst für Beteiligungserwerbe nach dem 31. Dezember 2026 verlangt\r\nwerden würde.\r\n16. Zu Artikel 1, Änderung des Mindeststeuergesetzes, § 87b MinStG-E\r\n(„Inkongruenzen“)\r\nDie an verschiedenen Stellen verwendeten Begriffe „Jahresabschluss“ und „Abschluss“ sind\r\nnoch nicht an die Begrifflichkeit „qualifizierte Rechnungslegungsinformationen“ angepasst. Zudem\r\nhandelt es sich bei dem Begriff „Steuerliche Attribute“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff,\r\nder im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung klargestellt werden sollte. In diesem\r\nKontext stellt sich die Frage, ob dies ausschließlich Steuerkennzeichen einer Geschäftseinheit\r\numfasst, die zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres vorhanden sind. Falls ja, wäre z. B. ein\r\nVerlustvortrag erfasst, nicht jedoch der unterjährig bereits verrechnete laufende steuerliche\r\nVerlust.\r\nPetitum:\r\nDie für die Rechnungslegungsdaten verwendete Terminologie sollte an § 87 Abs. 2 MinStG-E\r\ndes Entwurfs angepasst werden.\r\n17. Weiterer Punkt zum Mindeststeuergesetz\r\n(„Steuerliche Klassifizierung von Finanzierungsinstrumenten“)\r\nDie enge Verknüpfung der GloBE-Regeln mit der Rechnungslegung kann zu systematischen\r\nVerzerrungen führen, wenn Finanzierungsinstrumente für Zwecke des Zivil-/Handelsrechts\r\nund Steuerrecht unterschiedlich klassifiziert werden:\r\n Unterschiedliche Klassifizierung von Fremd- und Eigenkapital:\r\nNach den OECD-Verrechnungspreisleitlinien (Kapitel 10.4 ff.) kann eine zivilrechtlich als\r\nDarlehen ausgestaltete Finanzierung steuerlich als Eigenkapital behandelt werden. Wird\r\nein solches Finanzierungsinstrument steuerlich als Eigenkapital eingestuft, ändert dies\r\nnichts an seiner bilanziellen Behandlung. Folglich werden Zahlungen auf solche Instrumente\r\n– nach Rechnungslegung als Fremdkapitalzinsen, steuerlich jedoch als Gewinnausschüttungen\r\n– in der Finanzbuchhaltung als Zinsaufwand erfasst, sind steuerlich aber\r\nals Ausschüttungen nicht abzugsfähig. Diese Zinszahlungen können beim Empfänger als\r\nfiktive Dividenden steuerfrei sein, während sie beim Zahlenden nicht abzugsfähig sind.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 11. August 2025 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund zur Umsetzung weiterer Maßnahmen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n14/17\r\nMangels eines „Ownership Interest“ im Sinne von Artikel 3.1 der GloBE Model Rules findet\r\nArtikel 10.1 (Excluded Dividends) in Verbindung mit Artikel 3.2.1(b) keine Anwendung, sodass\r\ndiese Einkünfte nicht ausgeschlossen werden. Das führt dazu, dass das GloBE-Einkommen\r\ndas steuerpflichtige Einkommen übersteigt, was eine Ergänzungssteuer auslösen\r\nkann.\r\nUmgekehrt wird das GloBE-Einkommen des Zahlenden durch einen Aufwand gemindert,\r\nder steuerlich nicht abzugsfähig ist. Zudem besteht das Risiko einer unzutreffenden Erfassung\r\nnach Artikel 3.2.7 der Model Rules. Ähnliche Probleme ergeben sich bei der Behandlung\r\nvon Genussrechten; vgl. BMF-Schreiben vom 11. April 2023 zur ertragsteuerlichen\r\nBehandlung solcher Instrumente.\r\n Wertminderungen oder Abschreibungen von Gesellschafterdarlehen:\r\nWird ein Gesellschafterdarlehen wertgemindert, ist der daraus resultierende Aufwand in\r\nDeutschland in der Regel körperschaftsteuerlich nicht abzugsfähig (entweder, weil die Abschreibungen\r\nsteuerbilanziell nicht angesetzt werden müssen oder weil das Abzugsverbot\r\ndes § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG greift). In der Gewinn- und Verlustrechnung nach Rechnungslegungsstandards\r\nwird der Aufwand dagegen erfasst und mindert damit das GloBE-Einkommen.\r\nUmgekehrt werden Zuschreibungen zwar im handelsrechtlichen Ergebnis berücksichtigt,\r\nsind aber aufgrund von § 8b Abs. 3 Satz 9 KStG steuerfrei. Dies kann zu einer\r\nUnterbesteuerung führen und somit eine Ergänzungssteuerpflicht auslösen. Ähnliche Effekte\r\nkönnen bei gängigen Sanierungsinstrumenten wie Forderungsverzichten mit Besserungsabrede\r\nauftreten.\r\nIn Fällen, in denen die handelsrechtliche und steuerrechtliche Behandlung voneinander\r\nabweichen, sollte grundsätzlich der steuerrechtlichen Sichtweise gefolgt werden. Diese\r\nVorgehensweise ist nicht nur auf die aktuell diskutierte Konstellation beschränkt, sondern\r\nsollte auch auf vergleichbare Sachverhalte übertragen werden, bei denen eine Divergenz\r\nzwischen handels- und steuerrechtlicher Behandlung besteht, um eine konsistente und\r\nregelkonforme Vorgehensweise sicherzustellen.\r\nPetitum:\r\nFür GloBE-Zwecke sollte klargestellt werden, dass bei divergierender handelsrechtlicher und\r\nsteuerlicher Behandlung von Finanzierungsinstrumenten die steuerliche Klassifizierung maßgeblich\r\nist – unabhängig von ihrer handelsbilanziellen Erfassung. Dies gilt insbesondere für\r\nFälle wie Wertminderungen und Zuschreibungen bei Gesellschafterdarlehen, bei denen\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 11. August 2025 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund zur Umsetzung weiterer Maßnahmen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n15/17\r\nhandelsrechtliche und steuerrechtliche Unterschiede auch in der Ermittlung des GloBE-Einkommens\r\nund der Covered Taxes berücksichtigt werden sollten. Eine entsprechende Klarstellung\r\nsollte auch auf andere Konstellationen übertragen werden, in denen die handels- und\r\nsteuerrechtliche Behandlung voneinander abweichen.\r\n18. Zu Artikel 4, Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\n(„Nichtstreichung von § 4i EStG“)\r\nGemäß § 4i EStG dürfen Aufwendungen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden,\r\nsoweit sie auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern. Satz\r\n1 gilt nicht, soweit diese Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen mindern, die bei\r\nihm sowohl der inländischen Besteuerung unterliegen als auch nachweislich der tatsächlichen\r\nBesteuerung in dem anderen Staat.\r\nDer zweite Diskussionsentwurf für ein Mindeststeueranpassungsgesetz hatte richtigerweise\r\ndie Streichung dieser Vorschrift vorgesehen. Zur Begründung ist angeführt worden, dass im\r\nSinne eines konsistenten und mit den Vereinbarungen auf internationaler Ebene im Einklang\r\nstehenden Regelungskonzeptes zur Neutralisierung von Besteuerungsinkongruenzen für § 4i\r\nEStG neben den umfassenden Betriebsausgabenabzugsverboten des § 4k EStG sowie den\r\ndarüber hinaus bestehenden Anti-Steuervermeidungsregelungen im internationalen Steuerrecht\r\nkein Bedarf mehr verbliebe. Richtig heißt es weiter, dass die Aufhebung der Regelung\r\nzu einer Verringerung des Compliance-Aufwands für Unternehmen führte und sich somit ein\r\nBeitrag zum Bürokratieabbau ergebe.\r\nDiese Darstellung ist absolut zutreffend und bedarf keiner weiteren Erläuterungen.\r\nPetitum:\r\n§ 4i EStG ist zu streichen.\r\n19. Zu Artikel 5, Änderung des Außensteuergesetzes, Nr. 2, § 13 Abs. 1 AStG-E\r\n(„Modifizierte Hinzurechnungsbesteuerung“)\r\nStatt einer völligen Abschaffung soll an der sog. erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung festgehalten\r\nund in § 13 Abs. 1 Satz 1 AStG-E eine „Mindestbeteiligungsgrenze“ von 10 Prozent\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 11. August 2025 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund zur Umsetzung weiterer Maßnahmen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n16/17\r\nan den Stimmrechten oder am Nennkapital eingeführt werden. „Kleinstbeteiligungen“ würden\r\nzukünftig nicht mehr der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen.\r\nBegründet wird dieser Schritt damit, dass mit Einführung einer 10-Prozent-Grenze die Administrierung\r\nder Vorschrift sowohl für die Finanzverwaltung als auch den Steuerpflichtigen deutlich\r\nvereinfacht werde.\r\nGenau dies ist allerdings nicht der Fall. Der Aufwand der Unternehmen, die Anwendbarkeit\r\nder erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung zu prüfen und § 13 AStG ggf. zu befolgen, bliebe\r\nauch nach einer Einführung einer Beteiligungsgrenze von 10 Prozent enorm hoch.\r\n§ 13 AStG zielt auf die Kapitalanlagen der Unternehmen ab („Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter“).\r\nIn der Kapitalanlage ist es in vielen Assetklassen (insbesondere im Bereich des Private\r\nEquity) üblich, über steuerlich transparente Fonds zu investieren. Bei diesen steuerlich\r\ntransparenten Fonds handelt es sich üblicherweise um alternative Investmentfonds (AIF), die\r\noftmals eine begrenzte Anlegerzahl aufweisen. Aus diesem Grund liegen die Beteiligungsquoten\r\nder Investoren nicht selten zwischen 10 und 50 Prozent. Dabei ist zu beachten, dass die\r\nInvestitionsstruktur und insbesondere die Beteiligungshöhen unterhalb der investierten Fonds\r\nden beteiligten Unternehmen regelmäßig nicht bekannt sind.\r\nMit Einführung einer 10 Prozent-Grenze müssten die investierten Unternehmen zur Prüfung\r\ndieser Grenze weiterhin von den Investmentfonds Informationen und Unterlagen (Strukturschaubilder,\r\nJahresabschlüsse von Tochtergesellschaften) anfordern und sichten. Bei Beteiligungsquoten\r\nvon unter 50 Prozent stellt sich diese Informationsbeschaffung in der Praxis als\r\naußerordentlich herausfordernd bzw. als nicht möglich dar. In der Praxis werden den Investoren\r\noftmals trotz wiederholter Nachfragen entsprechende Unterlagen nicht oder nicht vollständig\r\nzur Verfügung gestellt.\r\nZu beachten ist zudem: Sollten entsprechende Unterlagen tatsächlich eingeholt werden können\r\nund Erklärungen nach § 18 AStG für § 13 AStG Fälle erstellt und abgegeben werden, so\r\ndürften diese nach unserer Erfahrung regelmäßig nicht zu materiellen „Steuerfolgen“ führen.\r\nDie ertragsstarken Zielgesellschaften haben regelmäßig keine Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter\r\nund gelten zumindest ab dem Jahr 2024 regelmäßig nicht als niedrig besteuert.\r\nAuch die im Private-Equity-Bereich üblichen Veräußerungsgewinne führen regelmäßig nicht\r\nzu Einkünften mit Kapitalanlagecharakter (aktive Einkünfte nach § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG). Damit\r\ntreffen die § 13 AStG-Fälle oftmals nur die Zinsmarge von Holdinggesellschaften innerhalb der\r\nInvestitionsstruktur, welches zu nur sehr geringen Hinzurechnungsbeträgen führt. Diese\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 11. August 2025 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund zur Umsetzung weiterer Maßnahmen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n17/17\r\nvernachlässigbaren Hinzurechnungsbeträge werden sodann nicht selten über die Kürzungsmöglichkeit\r\ndes § 11 AStG egalisiert. Damit steht aus unserer Sicht auch nach einer Anpassung\r\ndes § 13 AStG der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in keinem Verhältnis zum erzielbaren\r\nSteueraufkommen.\r\nEntsprechend war es richtig, dass der zweite Diskussionsentwurf eine Streichung von § 13\r\nAStG vorgesehen hatte. Völlig richtig ist in der dort zu findenden Begründung der Hinweis,\r\ndass Artikel 7 und 8 der EU-Anti-Steuervermeidungs-Richtlinie (ATAD) Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung\r\nfür beherrschte ausländische Unternehmen vorsehen (sog. CFCRegelungen),\r\nnicht aber für nicht beherrschte ausländische Unternehmen.\r\nDie Regelung des § 13 AStG bezieht allerdings „überschießend“ für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter\r\nauch nicht beherrschende Beteiligungen in den Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung\r\nmit ein. Damit geht das deutsche Recht deutlich über die in der ATAD\r\nverbindlich vorgegebenen Regelungen hinaus. Mit einer Aufhebung des § 13 AStG käme es\r\nsomit zu einer Anpassung an internationale Standards und eine Harmonisierung der CFCRegelungen.\r\nMit einer Streichung würde sich dann auch tatsächlich für die Finanzverwaltung\r\nund die betroffenen Steuerpflichtigen – ganz im Sinne des Koalitionsvertrags – eine erhebliche\r\nechte Reduzierung des Verwaltungsaufwands ergeben.\r\nPetitum:\r\n§ 13 AStG ist vollständig zu streichen.\r\n20. Zu Artikel 6, Weitere Änderungen des Außensteuergesetzes, Nr. 1, § 9 AStG-E\r\n(„Freigrenze bei gemischten Einkünften“)\r\nWir begrüßen die Anpassung des § 9 AStG an die EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie\r\n(ATAD) und den damit verbundenen Wegfall der bisherigen gesellschafterbezogenen Betrachtung.\r\nGleichwohl ist eine im Vergleich zur ATAD zusätzlichen Grenze – über die relative\r\nGrenze hinaus – in Höhe von 100.000 Euro eine überschießende Auslegung der ATAD und\r\nletztere liegt auch unter der im Diskussionsentwurf vorgeschlagenen Grenze von\r\n250.000 Euro.\r\nPetitum:\r\nÜberschießende Auslegungen widersprechen dem Ziel eines wirksamen Bürokratieabbaus\r\nund sollten vermieden werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012400","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Änderung des Mindeststeuergesetzes mit dem Ziel der Vermeidung von Bürokratieaufwand","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/da/4e/629555/Stellungnahme-Gutachten-SG2510160009.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Simplified ETR Safe Harbour und zu weiteren Vereinfachungen\r\n1/14\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nZENTRALVERBAND DES\r\nDEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\r\nAnton-Wilhelm-Amo-Straße 20/21\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nBurgstr. 28\r\n10178 Berlin\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nWilhelmstr. 43/43G\r\n10117 Berlin\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND\r\n(HDE) E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL, AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V. Am Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\n7.Oktober 2025\r\nBundesministerium der Finanzen 10117 Berlin per E-Mail:Stellungnahme zum Simplified ETR Safe Harbour und zu weiteren Vereinfachungen Sehr geehrtelaut der Gemeinschaftsdiagnose der führenden deutschen Wirtschaftsinstitute steht die deut-sche Wirtschaft Ende September 2025 auf „wackeligen Beinen“. Hohe Energie- und Lohn-stückkosten, Fachkräftemangel, Überregulierung und eine überbordende Bürokratie belasten die Wettbewerbsfähigkeit und die Wachstumsaussichten der deutschen Wirtschaft so stark, dass sie im OECD-Vergleich dieses Jahr das Schlusslicht bildet. Das internationale Steuerrecht sorgt für eine Verstärkung dieser schwierigen Situation: Unver-hältnismäßig hohe Compliance-Anforderungen sowie das Risiko neuer Belastungen – sei es\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Simplified ETR Safe Harbour und zu weiteren Vereinfachungen\r\n2/14\r\ndurch Androhung von Vergeltungssteuern seitens der USA oder Ankündigungen der EU wie CORE – senden die falschen Signale im internationalen Wettbewerb. Zwar hat die G7-Ver-ständigung zur globalen Mindestbesteuerung vom Juni 2025 die unmittelbare Gefahr von US-Gegenmaßnahmen vorübergehend entschärft – dies wird jedoch nur Bestand haben, wenn sie weltweit breite Akzeptanz findet und einheitlich umgesetzt wird. Nationale Überlegungen zu einer Digitalsteuer sind in diesem Zusammenhang kontraproduktiv.\r\nDie deutsche Wirtschaft hat die globale Mindeststeuer stets unter zwei Bedingungen konstruk-tiv begleitet:\r\n•\r\nGlobaler Konsens für ein level playing field und\r\n•\r\nein praktikables System, das verhältnismäßige und administrierbare Regeln gewähr-leistet.\r\nBeide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Somit droht Europa zur einzigen großen Region zu werden, die die Kosten von Säule Zwei vollständig trägt. Deren ausufernde Komplexität stellt bekanntermaßen eine große Herausforderung für Wirtschaft und Finanzverwaltung dar. Die ohnehin bestehenden umfangreichen Meldepflichten und die administrative Komplexität des EU-Steuerrechts verschärfen diese Belastung zusätzlich. Es ist daher dringend erforderlich, dass Deutschland seinen Ansatz grundsätzlich überprüft und sich auf europäischer Ebene für eine vorübergehende Aussetzung der Mindeststeuer sowie für entschlossene Maßnahmen einsetzt, um die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen zu stärken. Ein tiefgreifendes Decluttering und substanzielle Vereinfachungen sind unabdingbar, um spürbare Entlas-tungen für Unternehmen schaffen.\r\nIn diesem Zusammenhang werden die laufenden Bemühungen um praktikable Vereinfachun-gen bei der Umsetzung von Säule Zwei im Sinne der G7-Verständigung ausdrücklich begrüßt. Neben Vereinfachungen bei der Vollberechnung, die noch erhebliches Potenzial zur Entlas-tung bereithält (vgl. Anlage), sind auch dauerhafte Safe Harbour-Regelungen, die den Prozess spürbar vereinfachen, entscheidend für die wirksame Anwendung der Mindeststeuerregelung. Sie ermöglichen es der Wirtschaft ebenso wie den Steuerbehörden, ihre Ressourcen gezielt auf tatsächlich niedrigbesteuerte Sachverhalte zu konzentrieren, während für Hochsteuerjuris-diktionen ein vereinfachter Ansatz Anwendung findet.\r\nWir regen an, die Erfahrungen mit dem Transitional CbCR Safe Harbour zunächst systema-tisch auszuwerten und auf dieser Grundlage dauerhafte, entlastende Vereinfachungen zu\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Simplified ETR Safe Harbour und zu weiteren Vereinfachungen\r\n3/14\r\nschaffen, bevor das Inclusive Framework einen komplexeren permanenten Safe Harbour vo-rantreibt. Bis dahin sollte der Transitional Safe Harbour verlängert werden. Der permanente Safe Harbour sollte näher an den Regelungen des Transitional CbCR Safe Harbour bleiben. Die Unternehmen haben bereits erhebliche Ressourcen in die Anpassung ihrer CbCR-Bericht-erstattung investiert, um den Rahmen des Transitional Safe Harbours einzuhalten. Unserer Ansicht nach wäre es daher effektiver, diese Regelungen als Grundlage beizubehalten und gezielt weiterzuentwickeln, zumal die Datenqualität massiv zugenommen hat. Die praktische Erfahrung zeigt, dass relevante Jurisdiktionen bereits ausreichend unter dem Transitional CbCR Safe Harbour identifiziert sind. Der aktuell diskutierte Entwurf eines Simplified ETR Safe Harbour enthält zwar wichtige Elemente, reduziert den Gesamtaufwand jedoch nur um ge-schätzte 15-20 % gegenüber der Anwendung der Vollberechnungsregeln. Ein „echter“ Safe Harbour hat dagegen das Potential, spürbare Entlastungen ohne Effektivitätseinbußen zu brin-gen. Um eine bessere Vergleichbarkeit mit dem amerikanischen System herzustellen, sollte auch ein Safe Harbour auf Basis eines Global-Blending-Ansatzes geprüft werden.\r\nDie detaillierten Ausführungen zu den einzelnen Regelungen des ETR Safe Harbour-Vor-schlags finden Sie in unseren nachfolgenden Ausführungen. Ergänzende Anmerkungen zu weiteren Vereinfachungen im Rahmen der Vollberechnung haben wir in der beigefügten An-lage zusammengestellt. Bitte gestatten Sie uns zudem den Hinweis, dass wir unsere Anmer-kungen zu den jeweiligen Regelungen aus Praktikabilitätsgründen in der Sprache der zu-grunde liegenden Regelungen formuliert haben.\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V.\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Simplified ETR Safe Harbour und zu weiteren Vereinfachungen\r\n4/14\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE) E. V.\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL, AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Simplified ETR Safe Harbour und zu weiteren Vereinfachungen\r\n5/14\r\nInhaltsverzeichnis\r\nI.Geeignete Safe Harbour ............................................................................................ 6\r\n1.CBCR-Safe Harbour als Basis mit wenigen Anpassungen ................................ 6\r\n2.Weitere Safe Harbour ....................................................................................... 7\r\nII.Specific Recommendations on the draft ETR SH proposal ........................................ 9\r\n1.Transition Year Rules (Avoiding Divergence from FinancialAccounting Book Values) – Elimination or Significant Simplification Needed .... 9\r\n2.M&A Simplification ...........................................................................................10\r\n3.Simplifications for Non-Material Constituent Entities ........................................10\r\n4.Simplifications for Investments entities .............................................................10\r\n5.Mandate UPE GAAP for the Safe Harbour calculations at all levels(incl. QDMTT) ..................................................................................................11\r\n6.ETR Threshold Rate ........................................................................................11\r\n7.Definition of Simplified Taxes ...........................................................................12\r\n8.Deferred Taxes ................................................................................................12\r\n9.Conditional adjustments for equity-reported Items ...........................................13\r\n10.Eligibility criteria and applicable date ...............................................................13\r\n11.Transparent Entities – Tax Groups (Organschaften) ........................................13\r\n12.Formal comments ............................................................................................14\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Simplified ETR Safe Harbour und zu weiteren Vereinfachungen\r\n6/14\r\nI.Geeignete Safe Harbour\r\n1.CBCR-Safe Harbour als Basis mit wenigen Anpassungen\r\nDie Komplexität der Model Rules ergibt sich nicht nur aus einzelnen komplizierten Anpassun-gen, sondern vor allem aus der Vielzahl vergleichsweise einfacher Anpassungen. Ein wirksa-mer Safe Harbour muss daher echte Vereinfachungen ermöglichen, sodass Unternehmen auf bestehende Daten zurückgreifen können, ohne zahlreiche zusätzliche Anpassungen vorneh-men zu müssen.\r\nDer Safe Harbour sollte auf bereits etablierten Berichtssystemen aufbauen, um Compliance-Kosten zu minimieren und Arbitrage zwischen unterschiedlichen Rechnungslegungsstandards zu vermeiden. Unternehmen haben bereits erhebliche Ressourcen investiert, um ihre CbCR-Berichterstattung an die OECD-Anforderungen des Transitional Safe Harbour anzupassen. Aus unserer Sicht wäre es daher am effektivsten, die bestehenden Regelungen als Grundlage beizubehalten und nur an einigen wenigen Stellen weiterzuentwickeln.\r\nBevor weitere administrative Belastungen eingeführt werden, muss sichergestellt werden, dass die Vorteile eines neuen Ansatzes tatsächlich die des bestehenden Systems überwiegen. Die praktische Erfahrung zeigt, dass relevante Jurisdiktionen bereits ausreichend unter dem Transitional CbCR Safe Harbour identifiziert werden. Die zugrunde liegenden Daten aus den Qualified Financial Statements sind zuverlässig, und die Datenqualität hat sich in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert, unter anderem durch zusätzliche OECD-Guidance. Dies wird zudem durch eine Umfrage unter 25 multinationalen Unternehmen aus drei OECD-Mitgliedsländern gestützt, an der auch Mitglieder des BDI teilgenommen haben.\r\nDie im Simplified ETR-SH-Entwurf vorgesehenen Anpassungen zur Berechnung des Zählers („Simplified Taxes“) sind weiterhin zahlreich und können im Vergleich zu den temporären CbCR Safe Harbours zu erheblichem Mehraufwand führen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Simplified ETR Safe Harbour und zu weiteren Vereinfachungen\r\n7/14\r\nPetitum\r\nDer permanente Safe Harbour sollte näher an den Regelungen des Transitional CbCR Safe Harbour bleiben. Helfen würde zudem, bestimmte Länder vom Anwendungsbereich der Säule Zwei auszunehmen (outscoping bzw. White List). Zudem schlagen wir folgende gezielte An-passungen vor, um Verzerrungen der ETR zu vermeiden:\r\n•\r\nBereinigung um Beteiligungserträge wie Dividenden und Veräußerungsgewinne (wie im Entwurf vorgesehen).\r\n•\r\nEliminierung von Bewertungs- und Ansatzabweichungen bei latenten Steuern (wie im Entwurf vorgesehen) sowie von latenten Steuern auf Steuergutschriften.\r\n•\r\nGegebenenfalls Recast.\r\n2. Weitere Safe Harbour\r\nUm eine bessere Vergleichbarkeit mit dem amerikanischen System herzustellen, sollte auch ein Safe Harbour auf Basis eines Global-Blending-Ansatzes geprüft werden. Die ETR würde dabei mit einem Sicherheitsaufschlag oberhalb von 15 % festgelegt. Als Datenquelle sollten die Konzernabschlüsse dienen. Jurisdiktionen mit einem gesetzlichen Steuersatz unterhalb eines bestimmten Schwellenwerts (z. B. 9 %, was der Subject-to-Tax-Rule entspricht) könnten von diesem Ansatz ausgenommen werden. Stattdessen könnten sie anhand des jurisdiktiona-len Safe Harbours beurteilt werden.\r\nWir sprechen uns zudem ausdrücklich dafür aus, dass der Routine Profits Test sowie die De Minimis Safe Harbours weiterhin neben dem ETR Safe Harbour bestehen bleiben. Der Routine Profit Test wurde eingeführt, um den Verwaltungs- und Erfüllungsaufwand für Jurisdiktionen zu reduzieren, in denen das Risiko einer Nachsteuer (Top-up Tax) aufgrund hoher Substanz sehr gering ist. MNE-Gruppen, die signifikante wirtschaftliche Substanz in einer Jurisdiktion haben (gemessen an den Sachanlagen und Lohnkosten), werden von der aufwendigen voll-ständigen GloBE-Berechnung befreit. Dies ist eine direkte Anerkennung und Belohnung für die Schaffung und Aufrechterhaltung realer wirtschaftlicher Aktivitäten. Der Routine Profit Test spiegelt dies gut wider. Das Fehlen dieses Tests würde bedeuten, dass MNE-Gruppen auch in Jurisdiktionen mit erheblicher Substanz die detaillierte ETR-Berechnung durchführen müss-ten, was eine unnötige Belastung darstellt. Der Routine Profit Test mindert diese Belastungen direkt ohne das Risiko einer entgangenen Top-up Tax.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Simplified ETR Safe Harbour und zu weiteren Vereinfachungen\r\n8/14\r\nPetitum:\r\nDie Einführung des Routine Profit Tests und des De Minimis Safe Harbours in die permanen-ten Safe Harbour-Regeln wäre daher eine folgerichtige Fortsetzung der ursprünglichen Philo-sophie, die hinter den temporären Safe Harbours stand. Sie würde den Verwaltungsaufwand für MNE-Gruppen und Steuerverwaltungen gleichermaßen verringern, die Compliance-Kosten senken und sicherstellen, dass die Regeln auf Jurisdiktionen mit einem hohen Risiko für Nach-steuern fokussiert bleiben.\r\nZudem sollte ein ETR Safe Harbour auf Basis eines Global-Blending-Ansatzes geprüft werden, um eine bessere Vergleichbarkeit mit dem amerikanischen System herzustellen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Simplified ETR Safe Harbour und zu weiteren Vereinfachungen\r\n9/14\r\nII. Specific Recommendations on the draft ETR SH proposal\r\nWe appreciate the following features of the proposed ETR SH:\r\n•\r\nLimited Adjustments to Simplified Income: The proposal’s restriction of adjustments to a narrow set of items, such as excluding dividends and equity gains, delivers meaning-ful simplification compared to the full GloBE rules.\r\n•\r\nDeferred Tax Treatment Improvements: The disregard of valuation allowances, are helpful steps toward reducing volatility in comparison to the existing CbCR transitional Safe Harbour.\r\n•\r\nRemoval of “Once Out, Always Out” Rule to qualify for the ETR SH: The elimination of this rigid rule was broadly supported, as it allows MNEs to re-enter the ETR SH not-withstanding failure of the ETR SH in a previous year.\r\n•\r\nOptional Elections and Flexibility: The availability of elections (e.g., for asymmetric FX adjustments or M&A simplifications) is appreciated for allowing tailored compliance based on each MNE’s industry and geographical profile. However, these optional elec-tions should not lead to increased complexity (e.g. data collection).\r\nHowever, the proposal does not deliver meaningful simplification unless the following key mat-ters are addressed:\r\n1. Transition Year Rules (Avoiding Divergence from Financial Accounting Book Values) – Elimination or Significant Simplification Needed\r\nThe most pressing concern relates to the transitional rules governing intra-group asset trans-fers prior to the effectiveness of the GloBE Rules. Under the current guidance (Section 9.1.3 and related commentary), there is a requirement to retroactively track all intra-group asset transfers, assess each transaction individually, and potentially make adjustments to avoid di-vergence between GloBE and financial accounting book values.\r\nThis rule, as drafted, would require entities to review potentially hundreds of asset transfers per entity every year over a multi-year period – for instance, from 30 November 2021 through 31 December 2026, if the transitional year is 2027. The practical burden of this tracking, record-keeping, and individual analysis is extremely high and, in many cases, disproportionate to the policy intent.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Simplified ETR Safe Harbour und zu weiteren Vereinfachungen\r\n10/14\r\nRequest\r\nWe strongly encourage the removal – or at minimum, substantial simplification – of this re-quirement. Eliminating the need to separately track pre-effective-date intra-group asset trans-fers and maintain GloBE-specific asset values for these purposes would reduce complexity and unnecessary administrative effort, without undermining the overall integrity of the ETR computation. One possible simplification would be an exemption for asset transfers that arise in the course of regular business operations.\r\n2. M&A Simplification\r\nThe M&A Simplification is useful in principle but would be limited if MNE would have to keep a “shadow accounting” to track GloBE values in case the full GloBE rules become applicable in a certain jurisdiction in a future period.\r\nRequest\r\nThe M&A simplification should be integrated into the full GloBE rules.\r\n3. Simplifications for Non-Material Constituent Entities\r\nOf particular importance are simplifications for non-material Constituent Entities (i.e., Constit-uent Entities that are not consolidated due size or materiality grounds). In addition to the Sim-plified Calculations (Commentary, Annex A, Chapter 2, Section 2), relying on data from Qual-ified Financial Statements, as mandated under the Transitional CbCR Safe Harbour rules would provide a significant simplification and suitable and reliable starting point for further ad-justments. This simplification should be applied not only to the permanent Safe Harbour but also to the full calculation rules.\r\n4. Simplifications for Investments entities\r\nWe propose introducing a simplification that would allow MNEs to include mark-to-market movements in the simplified income of the constituent entity-owner(s) where Article 7.5 is un-available. This situation arises in cases where the entity-owner is resident in a jurisdiction that does not have a mark-to-market taxation regime. Under this simplification, the constituent en-\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Simplified ETR Safe Harbour und zu weiteren Vereinfachungen\r\n11/14\r\ntity-owner should be permitted to opt to include both the mark-to-market movements in its sim-plified income as well as the taxes of the investment entity in its amount of simplified taxes. This option should be available irrespective of whether the accounting standard applied by the MNE requires the inclusion of such mark-to-market movements. Where the entity-owner in-cludes these mark-to-market movements in its simplified income, the treatment mirrors that of investment entities regarded as transparent entities: the investment income becomes subject to current ETR testing, and no separate income calculations are required at the level of the investment entity. For the sake of simplification, the top-up tax could be deemed zero with respect to the income allocated to the constituent entity-owner.\r\n5. Mandate UPE GAAP for the Safe Harbour calculations at all levels (incl. QDMTT)\r\nPara. 3 in the grey box on page 14 provides for a certain degree of flexibility with regard to the accounting standard for QDMTT purposes, but the wording is too weak. The issue arises when a jurisdiction requires the use of a local accounting standard for its QDMTT. According to the current wording, the jurisdiction should allow the use of IFRS or US GAAP for the calculations under the permanent Safe Harbour for QDMTT purposes. Other recognized accounting stand-ards may be permitted.\r\nIf a jurisdiction does not comply with this, the problem remains that the application of different accounting standards leads to a significant compliance burden. Simplified calculations cannot then be carried out centrally.\r\nPetitum: It should be stipulated that the accounting standard of the consolidated financial statements must be used. The terms “should” and “may” should be replaced by “must.”\r\n6. ETR Threshold Rate\r\nWe strongly support that the ETR threshold rate is set at 15% should the rules remain as conservative as they are foreseen in the draft. We don’t see any major divergences in the simplified numbers compared to the full GloBE calculations, so any higher rate would poten-tially produce too many false positive results and created unneeded complexity (e.g., tracking\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Simplified ETR Safe Harbour und zu weiteren Vereinfachungen\r\n12/14\r\ndeferred taxes at a different rate for purposes of the Safe Harbour vs. GloBE). A slightly higher rate could only be accepted if the recommended simplifications were substantially adopted.\r\n7. Definition of Simplified Taxes\r\nFor the permanent Safe Harbour, all taxes treated as income taxes under the applicable ac-counting standard should, for simplification purposes, also be considered covered taxes.\r\nIn addition, for the purposes of the full calculation rules, a list of non-allowable distribution tax systems and a classification of tax credits should be provided (Qualified Refundable, Non-Qualified Refundable, Marketable Transferable, Non-Marketable Transferable and other types). This would save each MNE group from having to track this information separately, which can be very time-consuming. This is also relevant for the permanent Safe Harbour if the recommendation to treat all income taxes under accounting rules as covered taxes is not followed.\r\nFurthermore, clarification is needed as to whether the tax on the widely encountered 5% flat non-deductible operating expense in corporate tax dividend exemption systems should be con-sidered a tax reducible under § 48 No. 1 MinStG. This clarification is also relevant for the application of the permanent Safe Harbour.\r\n8. Deferred Taxes\r\nLimiting the use of DTL to those that are part of the recapture exception list, relieves MNE from having to track whether DTL reverse within 5 years. However, MNE would still have to track whether a DTL has arisen in connection with a temporary difference in respect of items men-tioned in the recapture exception list. This is still burdensome. Also, it is detrimental since short-term DTL cannot be utlised.\r\nRequest:\r\nInstead of limiting usable DTL to the recapture exception list, all DTL should in principle be accepted as simplified tax expense. Exceptions can be made for certain high risk DTL explicitly mentioned in a negative list. Only these DTL should be excluded from the numerator.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Simplified ETR Safe Harbour und zu weiteren Vereinfachungen\r\n13/14\r\n9. Conditional adjustments for equity-reported Items\r\nRevaluation Method Gains or Losses (Article 3.2.1(d)) and changes in opening equity due to prior year errors and accounting principle changes are proposed to be removed, as they are expected to be relevant only for a very limited number of entities while creating additional work in tracking their applicability.\r\n10. Eligibility criteria and applicable date\r\nWe note that the eligibility criteria refer to the requirement that the “matching principle” must be satisfied. While we understand that, in general, the use of either Local GAAP or the UPE’s group accounting standards would meet this requirement, there may be immaterial exceptions in practice. We would therefore welcome further clarification in the guidance on the background and intended scope of this criterion – in particular, whether minor deviations between Local GAAP and group GAAP would still be acceptable for eligibility purposes.\r\nAlso, we would welcome if the Permanent Safe Harbour could be made available for fiscal years before 2027 so that an MNE can use it as a fall back if it fails the CbCR-Safe Harbour tests.\r\n11. Transparent Entities – Tax Groups (Organschaften)\r\nRegarding 6.2 the current working document does not take into account the specific tax char-acteristics of German tax groups (Organschaften). In particular, the attribution of taxes at the level of the controlling company (Organträger) rather than directly at the level of the controlled companies (Organgesellschaften) leads to incorrect results and subsequently causes prob-lems in further calculations.\r\nRequest: To ensure an appropriate application of the Simplified ETR Safe Harbour and to avoid unnec-essary full calculations, it should be explicitly clarified that Organgesellschaften are to be treated in the same way as transparent entities. This clarification should also apply for the purposes of the full calculation. Alternatively, this clarification could be included in the German implementation.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Simplified ETR Safe Harbour und zu weiteren Vereinfachungen\r\n14/14\r\n12. Formal comments\r\nWhile introductory explanations and overviews are generally welcome, it becomes counterpro-ductive when, for example, the calculation of the simplified income is described several times in different ways (e.g. on p. 10 para. 4 in the chart, on p. 11 paras. 12–14, on p. 14 in the box para. 4 ff., and again in Chapter 3). Moreover, certain definitions appear in different sections, and it is often unclear which source a reference relates to.\r\nRequest: Unnecessary and repetitive lists that are subsequently expanded by individual items should be avoided. Instead, a clear and concise presentation followed by a detailed explanation is pref-erable. In addition, all definitions should be consolidated in a separate section to improve ac-cessibility. References to the GloBE Model Rules should always be explicitly identified in order to distinguish them from internal cross-references within the working paper."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012400","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Änderung des Mindeststeuergesetzes mit dem Ziel der Vermeidung von Bürokratieaufwand","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ff/b1/634328/Stellungnahme-Gutachten-SG2510290001.pdf","pdfPageCount":27,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nZENTRALVERBAND DES\r\nDEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\r\nAnton-Wilhelm-Arno-Straße 20/21\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nBurgstr. 28\r\n10178 Berlin\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND\r\n(HDE) E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\n\r\nDeutschen Bundestages\r\nPlatz der Republik 1\r\n11011 Berlin\r\nNur per Email an \r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nINDUSTRIE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nWilhelmstr. 43/43G\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\n23. Oktober 2025\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf eines Mindeststeueranpassungsgesetzes (MinStGAnpG)\r\nSehr geehrte\r\ndie Änderungen im Mindeststeuergesetz dienen weitestgehend der Umsetzung der GloBE-Mustervorschriften\r\nder OECD. Deren ausufernde Komplexität ist aus Sicht der betroffenen Unternehmen\r\neine große Herausforderung in der betrieblichen Praxis, die erhebliche finanzielle, organisatorische\r\nund personelle Ressourcen in Anspruch nimmt. Dieses gilt nicht nur für Unternehmen,\r\nsondern auch für die Finanzverwaltung. Dem deutschen Gesetzgeber bleibt nun allerdings\r\nwenig Spielraum, im nationalen Recht Problemstellungen zu lösen, die im OECDRegelwerk\r\nund der EU-Richtlinie angelegt sind. Wir fokussieren uns deshalb in unserer Stellungnahme\r\nauf die Regelungsbereiche des MinStAnpG, in denen wir Handlungsspielräume des\r\ndeutschen Gesetzgebers sehen.\r\nGleichwohl bitten wir die Mitglieder des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages dringend,\r\ndie Bundesregierung darin zu bestärken, sich in den Verhandlungen auf OECD/IF-Ebene\r\nfür durchgreifende Vereinfachungen einzusetzen. Gegebenenfalls sollte der derzeitige CbCR-\r\n1/27\r\nSafe-Harbour über das Jahr 2026 hinaus verlängert werden, falls die Regeln zum permanenten\r\nSafe Harbour nicht bis Anfang 2026 in finaler Fassung veröffentlicht werden. Zudem sollte die\r\nBundesregierung dafür Sorge tragen, dass die Verhandlungen mit den USA für ein Side-bySide-\r\nSystem nicht zu einer Benachteiligung deutscher Unternehmen führen. Auch vor diesem\r\nHintergrund ist es erforderlich, dass die bestehenden GloBE-Regelungen deutlich vereinfacht\r\nwerden.\r\nDie vorgesehenen Regelungen in § 50a Mindeststeuergesetz zielen darauf ab, den Umgang mit\r\nlatenten Steuern zu vereinfachen. Das Ziel wird aber nicht erreicht. Solange es dabei bleibt, dass\r\nnur ein begrenzter Kreis an passiven latenten Steuern im Zähler der Effektivsteuersatzgleichung\r\nberücksichtigt werden darf, bleibt die Mindeststeuer ein administratives Problem. Besser wäre eine\r\nuneingeschränkte Einbeziehung der latenten Steuern.\r\nPositiv ist zum Gesetzentwurf anzumerken, dass Praxisprobleme des derzeitigen Gesetzes beseitigt\r\nwerden. Das gilt etwa für die Nutzbarkeit aktiver latenter Steuern, die aufgrund des Wahlrechts\r\nin§ 274 Abs. 1 HGB nicht in der Bilanz angesetzt wurden.\r\nEin wichtiger Punkt betrifft die von uns im Anhang ausführlich kommentierte Praxistauglichkeit\r\ndes CbCR-Safe-Harbours. Hier sollte der Gesetzgeber möglichst großzügig die OECDVorgaben\r\numsetzen. Anderenfalls droht das Ziel des CbCR-Safe-Harbours, der Wirtschaft eine\r\nAnpassungsphase zu gewähren, ins leere zu gehen. In der Gesetzesbegründung zu § 87 Abs.\r\n2 S. 2 MinStG wird erfreulicherweise angedeutet, dass bestimmte vereinfachende, in der Praxis\r\nübliche Konsolidierungsmaßnahmen in Berichtspaketen unproblematisch sind. Wünschenswert\r\nsind jedoch weitergehende Konkretisierungen, die aus Gründen der Rechtssicherheit- und -klarheit\r\nim Gesetzestext selbst erfolgen sollten, hilfsweise im Ausschussbericht und einem zeitnah\r\nveröffentlichten BMF-Schreiben.\r\nPositiv ist, dass durch flankierende Begleitmaßnahmen das nationale Steuerrecht vereinfacht\r\nwerden soll. Bedauerlich ist jedoch, dass der Entwurf hinter dem 2. Diskussionsentwurf des BMF\r\nvom 5. Dezember 2024 zurückbleibt. Der Anwendungsbereich des § 13 AStG soll durch das\r\nEinfügen einer 10 %-Beteiligungsschwelle nur noch verkleinert werden. Ursprünglich war eine\r\nKomplettabschaffung vorgesehen. § 13 AStG regelt die Hinzurechnungsbesteuerung bei nicht\r\nbeherrschten ausländischen Beteiligungen. Die Norm ist von der EU-AntiSteuervermeidungsrichtlinie\r\nnicht gefordert. Sie ist zudem von den betroffenen Unternehmen\r\nund der Finanzverwaltung nur mit sehr großem Aufwand administrierbar. Hier steht das Steueraufkommen\r\naußer Verhältnis zum Vollzugsaufwand.\r\nDetaillierte Ausführungen zu den einzelnen Regelungen des Gesetzentwurfs finden Sie im Anhang.\r\n2/3\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN\r\nHANDWERKS E. V.\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V. -\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND --\r\nBUNDESVERBAND\r\nDER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V.\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V. -\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V. -\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V. -\r\n3/3\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz - MinStAnpG)\r\nInhaltsverzeichnis\r\nArtikel 1 des Regierungsentwurfs ........................................................................................ 2\r\nZu § 7 Abs. 32 MinStG-E - unverständliche Definition der umgekehrt hybriden Einheit.. ... 2\r\nZu§§ 27 und 28 MinStG-E (Länderweise Liste für Zulagen) .............................................. 3\r\nZu§ 45 Abs. 2 Nr. 2 MinStG-E -Ausschluss von Vor-Übergangsjahr-Steuern .................. 4\r\nZu § 50a MinStG-E - Tracking aggregierter passiver latenter Steuern .............................. 5\r\nZu § 50a Abs. 7 MinStG-E - Ergänzung des Ausnahmekatalogs um CTA-Planvermögen . 7\r\nZu § 60 MinStG - Begünstigungsausschluss für vermietete Immobilien - unklare\r\nAuswirkung für Wohnungsunternehmen ............................................................................ 9\r\nZu § 66 Abs. 2 MinStG-E - Ausweitung der Regelung zu Aufwärtsreorganisationen ........ 10\r\nZu Organschaften - Zurechnung erfasster Steuern und Safe-Harbour-Anwendung ......... 11\r\nZu§ 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 a) MinStG-E (Verweisfehler) ..................................................... 11\r\nZu§ 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 MinStG-E (unklare Reichweite des Ausschlusses vom QDMTTSafe-\r\nHarbour, insb. im Falle von Verbriefungszweckeinheiten) ........................................ 12\r\nZu § 82a Abs. 1 Nr. 1 MinStG-E - Klarstellung zum Ausschluss von aktiven latenten\r\nSteuern auf ausgenommene Posten ................................................................................. 12\r\nZu§ 82a Abs. 1 Nr. 3 MinStG-E - zu weitreichender Ausschluss aktiver latenter Steuern\r\naus Vor-Übergangsjahren ................................................................................................. 13\r\nZu § 82b MinStG-E (Klarstellungen zur Behandlung gruppeninterner Übertragungen bei\r\nBeteiligung von Personengesellschaften und Investmenteinheiten) .................................. 14\r\nZu § 84 Abs. 2 S. 2 MinStG-E - bessere Verständlichkeit für Regelung zur inländischen\r\nBetriebsstätte .................................................................................................................... 14\r\nZu § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG-E - Kein überzogener Ausschluss vom CbCR-Safe-Harbour\r\nbei Fehlern ........................................................................................................................ 15\r\nZu § 87 Abs. 2 Nr. 1 MinStG-E - Erleichterungen bei Vorkonsolidierungen in\r\nBerichtspaketen ................................................................................................................ 16\r\nZu § 87 Abs. 2 Nr. 3 MinStG-E - Erleichterungen bei den Anforderungen an die\r\nDatenquelle bei unwesentlichen Einheiten ........................................................................ 18\r\nZu § 87 Abs. 10 MinStG-E (,,qualifizierte Gesellschafter bei einem Mindeststeuerverlust der\r\nUPE\") ................................................................................................................................ 18\r\nZu § 93a MinStG-E - Verschiebung des Übergangsjahres ................................................ 19\r\nZu § 101 MinStG - Penalty Relief für Steuererklärung ...................................................... 20\r\nArtikel 4 des Entwurfs - Decluttering im EStG .................................................................... 21\r\nArtikel 5 und 6 des Entwurfs - Decluttering in § 13 AStG - Reduzierung des\r\nAnwendungsbereichs der Hinzurechnungsbesteuerung bei nicht beherrschten\r\nKapitalanlagegesellschaften, insb. durch Einführung einer 10 % - Beteiligungsgrenze\r\n................................................................................................................................. 21\r\n1/28\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz - MinStAnpG)\r\nArtikel 5 - § 8 Abs. 5 AStG-neu (Absenkung des Niedrigsteuersatzes im Gleichlauf mit der\r\nKörperschaftsteuer) .................................................................................................. 23\r\nArtikel 6 des Entwurfs - Decluttering in § 9 AStG durch Anhebung der Bagatellgrenzen „23\r\nArtikel 7 -Änderung des lnvStG zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen .................... 24\r\nArtikel 1 des Regierungsentwurfs\r\nZu § 7 Abs. 32 MinStG-E - unverständliche Definition der umgekehrt hybriden Einheit\r\nDie Definition der umgekehrt hybriden Einheit ist unverständlich und setzt möglicherweise\r\ndie OECD-Verwaltungsleitlinien nicht korrekt um.\r\nKlassischer Fall einer umgekehrt hybriden Einheit ist eine transparente Einheit (Personengesellschaft),\r\ndie im Staat des ausländischen Gesellschafters abweichend vom Gründungsstaat\r\nals Kapitalgesellschaft und damit intransparent behandelt wird. Es soll nach der Definition\r\naber nicht zwingend auf den Staat des unmittelbaren Gesellschafters ankommen.\r\nWenn in einer Beteiligungskette weitere transparente Einheiten vorhanden sind, dann ist\r\nder Staat der nächstliegenden intransparenten Einheit maßgeblich. Bei einer Beteiligungskette,\r\ndie durchgängig aus transparenten Einheiten besteht, entscheidet die Behandlung im\r\nStaat der obersten Muttergesellschaft. Das Gesetz bezeichnet diese Einheit als „Referenzeinheit\"\r\nBeispiel:\r\nEine deutsche Kapitalgesellschaft (Referenzeinheit) ist mittelbar über zwei ausländische\r\nzwischengeschaltete Einheiten an einer ausländischen Einheit 3 beteiligt. Die ausländische\r\nEinheit 3 wird in ihrem Gründungs- und Geschäftsleitungssitzstaat als Personengesellschaft\r\nbehandelt. Deutschland geht hingegen von einer Kapitalgesellschaft aus.\r\nDie zwei zwischengesellschalteten Einheiten werden ebenfalls in ihrem Gründungs- und\r\nGeschäftsleitungssitzstaat als Personengesellschaft und von Deutschland als Kapitalgesellschaft\r\nbehandelt.\r\nDie ausländische Einheit 3 ist nach der Definition die „getestete Einheit\". Fraglich ist, ob sie\r\nals eine umgekehrt hybride Einheit zu klassifizieren ist.\r\nNach der Definition ist das der Fall, wenn\r\n„a) sie oder\r\n2/28\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz - MinStAnpG)\r\nb) bei mittelbarer Beteiligung nicht jede dazwischengeschaltete Einheit\r\nnach dem Recht des Belegenheitsstaats ihrer Referenzeinheit nicht steuerlich\r\ntransparent behandelt wird.\"\r\nSie (ausländische Einheit 3) wird nach dem Recht des Belegenheitsstaats ihrer Referenzeinheit\r\n(Deutschland) nicht steuerlich transparent behandelt, da Deutschland von einer Kapitalgesellschaft\r\nausgeht. Die Voraussetzung a) ist erfüllt.\r\nAllerdings behandelt Deutschland auch jede dazwischengeschaltete als intransparent. Die\r\nVoraussetzung b) setzt aber voraus, dass nicht jede dazwischengeschaltete Einheit als\r\nnicht steuerlich (also intransparent) behandelt werden muss. Somit wird die Voraussetzung\r\nb) nicht erfüllt.\r\nOb das so gemeint ist, ist zweifelhaft. Möglicherweise ist das „nicht\" hinter Buchst. b) inkorrekt.\r\nDes Weiteren müsste wohl in Buchst a) statt dem Wort „oder\" ein „und\" eingefügt werden.\r\nAnderenfalls wäre die Definition schon erfüllt, wenn der Staat der Referenzeinheit nur die\r\ndazwischengeschalteten, nicht jedoch die getestete Einheit selbst steuerlich als Kapitalgesellschaft\r\nbehandelt.\r\nPetitum:\r\nDie Definition der umgekehrt hybriden Einheit sollte geprüft, ggf. angepasst bzw. zumindest\r\nverständlicher formuliert werden.\r\nZu §§ 27 und 28 MinStG-E (Länderweise Liste für Zulagen)\r\nWir begrüßen die vorgesehenen klarstellenden Änderungen in §§ 27 und 28 MinStG-E.\r\nNichtsdestotrotz würden wir uns eine länderweise Liste der anerkannten/nicht anerkannten\r\nsowie marktfähigen bzw. übertragbaren steuerlichen Zulagen wünschen, damit die Steuerpflichtigen\r\neine unzweifelhafte Einordnung der erhaltenen Steuergutschriften für Pillar-2-\r\nZwecke vornehmen können. Zudem würden wir in einem begleitenden BMF-Schreiben für\r\ndie Forschungszulage eine klare Einordnung begrüßen.\r\nPetitum:\r\nEs sollte eine länderweise Liste der anerkannten/nicht anerkannten sowie marktfähigen\r\nbzw.\r\nübertragbaren steuerlichen Zulagen vorgesehen werden.\r\n3/28\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz - MinStAnpG)\r\nZu § 45 Abs. 2 Nr. 2 MinStG-E - Ausschluss von Vor-Übergangsjahr-Steuern\r\nKonsequent werden Steuernachzahlungen und -erstattungen, die Veranlagungszeiträume\r\nvor dem Übergangsjahr betreffen, nicht als erfasste Steuer im Zähler der Effektivsteuersatzgleichung\r\nberücksichtigt. Dies ist systematisch überzeugend. Wenn Steuernachzahlungen\r\noder -erstattungen betreffend Veranlagungszeiträume vor der Mindeststeueranwendung\r\nzu berücksichtigen wären, würde die Erstanwendung der Mindeststeuer faktisch zeitlich\r\nvorverlagert.\r\nAllerdings wird die Herausnahme der Steuern aus Jahren vor der Anwendung der Mindesteuer\r\nnur unvollständig erreicht. Das liegt daran, dass etwaige Steuernachzahlungen oder\r\n-erstattungen zwar nicht im Betrag der erfassten Steuern, aber im Mindeststeuergewinn\r\nenthalten sind. Das hat beispielsweise den Effekt, dass eine Steuererstattung 2023, die im\r\nJahr 2024 gebucht wird, den Gewinn im Nenner der Effektivsteuersatzgleichung des Jahres\r\n2024 erhöht. Im Extremfall könnte daraus eine Mindeststeuer erwachsen, wenn dadurch\r\nder Effektivsteuersatz unter 15 % sinkt. Die beabsichtigte Herausnahme von Steuern aus\r\nVor-Übergangsjahren muss deshalb konsequenterweise sowohl bei den Steuern im Zähler\r\nals auch beim Mindeststeuer-Gewinn im Nenner erfolgen.\r\nIm internationalen Kontext ist zu beobachten, dass ausländische Finanzverwaltungen die\r\nOECD Model Rules diesbezüglich anders auslegen. So vertritt das österreichische Finanzministerium\r\nauf seiner Homepage die Ansicht, dass Steuererträge aus der „Vor-Pillar TwoZeit\"\r\nbei der Berechnung der Effective Tax Rate auszunehmen sind, während entsprechende\r\nSteueraufwendungen sehr wohl die Effective Tax Rate erhöhen. Im Sinne einer\r\nglobal einheitlichen Rechtsanwendung sollte die deutsche Gesetzesfassung auf internationaler\r\nEbene abgestimmt werden.\r\nUnklar bleibt zudem, ob der Ausschluss der „Vor-Pillar-Two-Zeit-Steuern\" von den erfassten\r\nSteuern auch für latente Steuern gelten soll. Die Gesetzesbegründung ist insoweit unklar,\r\nda sie sich auf „tatsächliche Steuern\" bezieht. Dies könnte dahingehend interpretiert werden,\r\ndass nur laufende Steuern von der Neuregelung betroffen sind. Es kann jedoch auch\r\nbei latenten Steuern zu „Nachholeffekten\" aus Vorjahren (aus der „Vor-Pillar-Two-Zeit\")\r\nkommen. Auch für diese latenten Steuereffekte ist kein triftiger Grund erkennbar, warum im\r\nFalle solcher „nachgeholter\" latenter Steuererträge eine Ergänzungssteuer anfallen sollte.\r\n4/28\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz - MinStAnpG)\r\nPetitum\r\nWir bitten um eine Regelung, die anordnet, dass Steuern aus Jahren vor dem Übergangsjahr\r\nauch im Nenner der Effektivsteuersatzgleichung eliminiert werden. Wünschenswert\r\nwäre zudem, wenn ein Wahlrecht geschaffen würde, wonach auch für den vereinfachten\r\nEffektivsteuersatztest des CbCR-Safe-Harbour eine Eliminierung dieser Steuern erfolgen\r\nkann.\r\nZudem sollte eine Klarstellung im Ausschussbericht erfolgen, dass dies auch für latente\r\nSteuern aus Jahren vor dem Übergangsjahr gilt.\r\nZu § 50a MinStG-E - Tracking aggregierter passiver latenter Steuern\r\na.) Formulierungsfehler für die Berechnung des Nachversteuerungsbetrags (§ 50a Abs.\r\n1 letzter Satz}\r\nNachzuversteuern ist eine latente Steuerschuld, wenn sie nicht innerhalb des 5-Jahreszeitraums\r\naufgelöst wird. Das wird aber nicht korrekt ausgedrückt.\r\nEs heißt im letzten Satz des Absatzes 1:\r\n\"Der Nachversteuerungsbetrag des laufenden Geschäftsjahres entspricht der Differenz\r\nzwischen dem Betrag, mit dem die latente Steuerschuld in den Gesamtbetrag nach § 50\r\nAbsatz 1 im getesteten Geschäftsjahr einbezogen worden ist, und dem Betrag, der nicht\r\nbis zum letzten Tag des laufenden Geschäftsjahres wieder aufgelöst worden ist.\"\r\nDas eigentlich Gemeinte ergibt sich nur, wenn das Wort \"nicht\" gestrichen wird.\r\nPetitum:\r\nIm letzten Satz des Absatzes 1 ist das Wort \"nicht\" zu streichen.\r\nb.} Problem der Umsetzung der Anforderungen an das aggregierte Tracking\r\nDie Norm setzt die Verwaltungsleitlinien der OECD aus Juni 2024 um und soll Erleichterungen\r\nbei der Anwendung der sog. Nachbesteuerung bezwecken. Diese ist derzeit in § 50\r\nAbs. 4 MinStG geregelt und soll nach dem Diskussionsentwurf künftig in § 50a Abs. 1 verankert\r\nwerden. Die Erleichterung soll darin bestehen, dass passive latente Steuern nicht\r\neinzeln nachverfolgt werden müssen, sondern aggregiert auf Sachkontenebene oder durch\r\nZusammenfassung mehrerer Sachkonten, die im selben Bilanzposten erfasst sind (sog.\r\nNachversteuerungsgruppe 11) nachverfolgt werden dürfen.\r\n5/28\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz - MinStAnpG)\r\nAllerdings sind die Erleichterungen an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft, die nachgewiesen\r\nwerden müssen. Das gilt beispielsweise, wenn eine Unternehmensgruppe mehrere\r\nSachkonten für das Nachverfolgen latenter Steuerschulden zusammenfassen will. Voraussetzung\r\nist dafür, dass keines der Sachkonten zu einem latenten Steueranspruch führen\r\nkann. Außerdem dürfen passive latente Steuern aus bestimmten Vermögensarten nicht enthalten\r\nsein. Für Zwecke der Erstellung des Konzernabschlusses erfolgt die Zusammenfassung\r\nvon Sachkonten zu Bilanzposten sehr individuell. Diese Unterschiede entsprechen\r\neiner der Unternehmensgröße angemessenen Vorgehensweise und langjähriger Prüfungspraxis.\r\nDaher wäre es u. E. sachgerecht, wenn diese für die Konzernabschlusserstellung\r\ngenutzten Aggregationsebenen zur Ermittlung latenter Steuern zur Anwendung kommen\r\nkönnen.\r\nInsbesondere wäre es auch wichtig, dass für Zwecke der Zusammenfassung auf Bilanzpostenebene\r\ndie Bedingung des Ausschlusses von DTA-/DTL-Wechselkonten entfällt. In der\r\nPraxis gibt es für gewöhnlich keine Kategorie, die kein DTA-/ DTL-Wechselkonto enthält.\r\nAuch für die Anwendung der sog. Summenmethode bei der Berechnung des maximal gerechtfertigten\r\nBetrags sind weitere Voraussetzungen aufgestellt worden, die zu prüfen und\r\nggf. nachzuweisen sind (Nachweis eines ähnlichen Umkehrtrends oder angemessene\r\nNachversteuerung).\r\nDie Nutzung der Erleichterungen ist somit mit Prüfungs- und Nachweisaufwand hinsichtlich\r\nder Voraussetzungen verbunden. Die Bildung von Nachversteuerungsgruppen stellt in der\r\nPraxis daher oft keine wirkliche Erleichterung dar, da die Ermittlung der Nachversteuerungsbeträge\r\nmit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und kaum fehlerfrei möglich ist.\r\nEs verbleibt das Risiko, dass insbesondere bei Zusammenfassung mehrerer Sachkonten\r\nund Anwendung der Summenmethode später in der Betriebsprüfung die Finanzverwaltung\r\nzu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.\r\nPetitum:\r\nDie Anforderungen sollten daher durch ein BMF-Schreiben konkretisiert werden. Außerdem\r\nwäre es von Vorteil, wenn eine Vorabprüfung der Finanzverwaltung ermöglicht werden\r\nkönnte, die nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen durch eine zeitnahe Rückmeldung\r\nerfolgen müsste.\r\n6/28\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz - MinStAnpG)\r\nAls Nachweis für den Ausschluss von sog. Short-term DTLs (kurzfristige latente Steuerschulden)\r\naus dem Anwendungsbereich der DTL Recapture Rule sollte die Klassifizierung nach\r\nlang- und kurzfristigen Bilanzpositionen im durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüften\r\nKonzernabschluss ausreichen. Konkret sollten sämtliche kurzfristige Bilanzpositionen\r\nohne weitere Nachweiserfordernisse aus dem Anwendungsbereich der DTL Recapture Rule\r\nausgenommen werden können.\r\nAußerdem sollte sich die Bundesregierung auf OECD-Ebene dafür einsetzen, dass statt\r\neines Ausnahmekataloges (vgl. § 50a Abs. 7 MinStG-E) ein positiver Anwendungskatalog\r\nfür die Nachversteuerung (Recapture) geschaffen wird. In diesem würde geregelt, welche\r\nlatenten Steuerschulden unter die Nachversteuerungsregelung fallen, zum Beispiel latente\r\nSteuerschulden in Bezug auf bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter. Damit dürfte es in\r\nder Praxis möglich sein, Prozesse zielgerichtet anzupassen und Rechtsunsicherheiten aufgrund\r\nvon Informationsdefiziten (weitestgehend) zu beseitigen.\r\nAuch könnten für das derzeit schon bestehende Wahlrecht, auf die Nutzung der Nachversteuerung\r\nunterliegender langlaufender passiver latenter Steuern aus Vereinfachungsgründen\r\nzu verzichten, pauschalere Ansätze entwickelt werden. Das Wahlrecht könnte beispielsweise\r\nals Prozentsatz aller passiver latenter Steuern zur Anwendung kommen.\r\nZu§ 50a Abs. 7 MinStG-E - Ergänzung des Ausnahmekatalogs um CTA-Planvermögen\r\nPlanvermögen dient der Insolvenzsicherung von Pensions-, Altersteilzeit- und vergleichbarer\r\npersonal bezogener Verpflichtungen und ist sowohl nach den Vorschriften IFRS als auch\r\nnach den Vorschriften des HGB gegen die betreffende Rückstellung zu saldieren. Eine solche\r\nSaldierung ist nach den Vorschriften des EStG jedoch nicht zulässig - es erfolgt zwingend\r\nein getrennter Ausweis von Planvermögen und der Rückstellung. Auf Grund dieses\r\nAusweisunterschieds kann es im Falle von vorhandenem Planvermögen dazu kommen,\r\ndass es zum Ausweis passiver latenter Steuern für Pensions- und Altersteilzeitverpflichtungen\r\n(und anderer durch CTA abgesicherter Verpflichtungen) kommt, obwohl es bei einer\r\nisolierten Gegenüberstellung von IFRS / HGB-Rückstellungsbeträgen vor Saldierung mit\r\nPlanvermögen einerseits und dem steuerlichen Wert andererseits ausschließlich zur Bilanzierung\r\nlatenter Steueransprüche käme. Auch wenn Abs.1 zu Art. 4.4.5. des OECD GloBEKommentars\r\nsich nicht auf diesen oben beschriebenen CTA-Fall bezieht, so vermeidet er\r\nden Einbezug eines vergleichbaren Falls in die Nachversteuerungsregelung, nämlich einen\r\nFall, in dem keine typische temporäre Differenz auftritt. Stattdessen gerät ein Sachverhalt\r\n7/28\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz - MinStAnpG)\r\nallein auf Grund des abweichenden Ausweises in Handels- und Steuerbilanz in die Nachversteuerungsregelung.\r\nPetitum:\r\nWir bitten daher zu prüfen, ob der Abs. 95.1 zu Art. 4.4.5. des OECD GloBE-Kommentars\r\nsinngemäß auf CTA-Planvermögen und die damit in Zusammenhang stehenden Rückstellungen\r\nangewendet werden und eine entsprechende Ergänzung im Abs. 7 vorgesehen werden\r\nkann. Alternativ dürfte ggf. eine Gleichstellung dieses Falls mit dem o.a. LeasingeberFall\r\nim Rahmen der Gesetzesbegründung hinreichende Rechtssicherheit schaffen.\r\nErgänzung des Ausnahmekatalogs in§ 50a Abs. 7 MinStG-E um passive latente Steuern\r\naufgrund von Vorgängen, die zugleich aktive latente Steuern auslösen (Werkvertrag}\r\nNach den IFRS 15 wird der Gewinn aus einem Werkvertrag regelmäßig nach der Percentage\r\nof Completion (POC) Methode realisiert, d. h. es wird in diesem Zusammenhang eine\r\nForderung gegenüber dem Kunden in Höhe des Projektfortschritts auf der Aktivseite und\r\neine Verbindlichkeit gegenüber dem Kunden in Höhe der entsprechenden Anzahlungen erfasst.\r\nIm HGB erfolgt die Realisierung nach der Completed Contract Methode (CCM). Das\r\nbedeutet, hier wird erst im Zeitpunkt der Abnahme eine Forderung gezeigt. Davor wird das\r\nProjekt in den Vorräten zu Herstellungskosten ausgewiesen. Es gibt also auf der Aktivseite\r\nzwei verschiedene Bilanzpositionen (Vorräte im HGB und Forderungen im IFRS), in denen\r\nder gleiche Sachverhalt ausgewiesen wird, was zu aktiv latenter Steuer (DTA) auf der Position\r\nVorräte (IFRS-Wert geringer als Wert lt. HGB-HB/StB) und zu einer passiv latenten\r\nSteuer (DTL) auf der Position Forderungen (IFRS Wert höher als Wert lt. HGB-HB/StB)\r\nführt.\r\nDie beiden Methoden sind sowohl in den IFRS (POC) als auch im HGB (CCM) klar geregelt\r\nund lassen keinerlei Gestaltungsspielraum, welcher für eine Steuerung der ETR eingesetzt\r\nwerden könnte.\r\nBei einer Projektlaufzeit von mehr als 5 Jahren würde die Recapture Rule auf der Position\r\nForderungen greifen.\r\nEine Nachverfolgung der entstehenden DTLs auf Projektebene ist zudem mit einem erheblichen\r\nBürokratieaufwand und einer kostenintensiven Anpassung der Systeme verbunden.\r\n8/28\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz - MinStAnpG)\r\nIm Ergebnis können somit Sachverhalte, die zugleich passive und aktive latente Steuern\r\nauslösen, zu einer Mindeststeuer bei langlaufenden Projekten führen, da die Recapture\r\nRule ausschließlich für passive latente Steuern greift. Dieses Ergebnis kann nicht im Sinne\r\ndes Gesetzgebers sein.\r\nDie Aufnahme derartige passiver latenter Steuern in den Ausnahmekatalog von der Recapture-\r\nRegelung stellt eine geeignete Maßnahme dar, um unsachgemäße Mindeststeuer-Belastungen\r\nzu vermeiden und ermöglicht zudem eine wesentliche Reduzierung von Komplexität.\r\nPetitum:\r\nPassive latente Steuern, die aufgrund des gleichen Vorgangs gegenläufige aktive latente\r\nSteuern auslösen, sind in den Ausnahmekatalog des in § 50a Abs. 7 MinStG-E aufzunehmen.\r\nZu § 60 MinStG - Begünstigungsausschluss für vermietete Immobilien - unklare Auswirkung\r\nfür Wohnungsunternehmen\r\nDie derzeitigen Gesetzesformulierung wirken sich für Wohnungsunternehmen potenziell\r\nnachteilig aus. Es ist jedoch zweifelhaft ist, ob das intendiert ist.\r\nDas Konzept der Mindeststeuer verschont Gewinne, die aus bestimmten privilegierten Tätigkeiten\r\nmit Substanz generiert werden. Hierzu dient der sog. \"substanzbasierte Freibetrag\".\r\nDie Höhe des Freibetrags ist u.a. abhängig von vorhandenem Sachanlagevermögen.\r\nNach § 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 werden hiervon aber ausgenommen \"Buchwerte der zur Veräußerung\r\nsowie zu Finanzierungsleasing- oder Investitionszwecken gehaltenen Vermögenswerte,\r\neinschließlich Grund und Boden und Gebäuden\". Dadurch soll verhindert werden,\r\ndass durch derartige Investitionsgüter der substanzbasierte Freibetrag künstlich aufgebläht\r\nwird.\r\nNach unserem Verständnis sind Immobilien, die zu privaten Wohnzwecken überlassen werden,\r\ndarunter nicht subsumierbar. Es handelt sich nicht um ein Leasing im Sinne der Vorschrift.\r\nAuch kann nicht von einem künstlichen Aufblähen des Substanzfreibetrags die Rede\r\nsein., wenn ein Wohnungsunternehmen Immobilien zwecks Vermietung hält. Gleichwohl\r\nheißt es in der Gesetzesbegründung zum MinBestRLUmsG, dass auch \"Grund und Boden\r\n9/28\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz - MinStAnpG)\r\nund Gebäude, die zur Erzielung von Mieteinnahmen ... gehalten werden\", von der Berücksichtigung\r\nausgenommen sind.\r\nPetitum:\r\nWir bitten, darauf hinzuwirken, dass das BMF in einem BMF-Schreiben zeitnah klarstellt,\r\ndass die Erzielung von Mieteinnahmen durch die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von\r\nImmobilien weder im Zusammenhang mit der Wohnraummiete noch für gewerbliche Zwecke\r\ndes Mieters vom Ausschluss in§ 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 MinStG erfasst wird.\r\nZu § 66 Abs. 2 MinStG-E - Ausweitung der Regelung zu Aufwärtsreorganisationen\r\nZu begrüßen ist, dass geregelt werden soll, wie Übernahmeergebnisse bei Aufwärtsreorganisationen\r\nbehandelt werden soll. Hier besteht Rechtsunsicherheit, weil unklar ist, inwieweit\r\n§ 21 MinStG anwendbar ist. Allerdings löst sie das Problem nur für einen Teil der relevanten\r\nFälle.\r\nIn§ 66 Abs. 2 MinStG soll eine neuer Nr. 2 b) eingefügt werden:\r\n,, .. . gilt ... im Rahmen einer Mindeststeuer-Reorganisation, dass bei der Ermittlung des\r\nMindeststeuer-Gewinns ...\r\n1. der übernehmenden Gesellschaft ...\r\nb) ein Gewinn oder Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile\r\nan der übertragenden Gesellschaft und den Buchwerten im Sinne des Buchstaben\r\na) außer Ansatz bleibt (Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust). Dies gilt nicht für\r\neinen Übernahmegewinn, soweit dieser dem Anteil der übernehmenden Körperschaft\r\nan der übertragenden Körperschaft entspricht, wenn ein Gewinn aus der Veräußerung\r\ndes Anteils an der übertragenden Körperschaft nicht nach§ 21 ausgenommen wäre.\"\r\nzusammengefasst soll also ein Übernahmeergebnis der übernehmenden Gesellschaft\r\ngrundsätzlich außer Ansatz bleiben. Etwas anderes soll nur gelten, wenn die Schachtelbefreiung\r\nnach § 21 MinStG nicht gilt. In diesem Fall geht ein Übernahmegewinn in den Mindeststeuer-\r\nGewinn der übernehmenden Gesellschaft ein.\r\nDie neuen Regelungen zur Behandlung von Übernahmeergebnissen finden allerdings nur\r\nAnwendung, wenn das Vermögen zu Buchwerten übernommen wird. Bei vollständiger Aufdeckung\r\nstiller Reserven (Ansatz gemeiner Werte) in der Steuerbilanz liegt wohl schon\r\nkeine Mindeststeuer-Reorganisation vor, die Regelungsgegenstand von Absatz 2 ist.\r\n10/28\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz - MinStAnpG)\r\nDas gleiche dürfte bei teilweiser Aufdeckung der stillen Reserven (Ansatz von Zwischenwerten)\r\nin der Steuerbilanz gelten. Dann läge zwar begrifflich eine Mindeststeuerreorganisation\r\nvor. Die vorgesehene Regelung könnte aber nicht angewendet werden, weil sie in\r\nAbsatz 2 verortet ist. Der Fall des Zwischenwertansatzes ist aber in Absatz 3 geregelt.\r\nPetitum:\r\nDie Regelung sollte nicht nur dann gelten, wenn steuerlich einer Buchwertfortführung erfolgt,\r\nsondern auch dann, wenn die stillen Reserven des im Rahmen einer Umwandlung\r\nübertragenen Vermögens ganz oder teilweise aufgedeckt werden. Auch dann stellt sich die\r\nFrage nach der Behandlung eines Übernahmeergebnisses bei der Mindeststeuer.\r\nZu Organschaften - Zurechnung erfasster Steuern und Safe-Harbour-Anwendung\r\nWeder das bestehende Gesetz noch der vorliegende Entwurf berücksichtigen die Besonderheiten\r\nder körperschaftsteuerlichen Organschaft (§§ 14 ff. KStG). Da die Steuer auf Ebene\r\ndes Organträgers festgesetzt wird, entsteht auf Ebene der einzelnen Organgesellschaften eine\r\nZuordnungs- und Abgrenzungslücke für Zwecke der Mindeststeuer. Dies kann zu verzerrten\r\nETR-Ergebnissen, zur Versagung von Safe Harbours und zu unnötigen Vollberechnungen führen.\r\nPeitum: Um eine sachgerechte Anwendung der Safe Harbours (sowohl der übergangsweisen\r\nals auch der zukünftigen permanenten) zu gewährleisten und unnötige Vollberechnungen zu\r\nvermeiden, sollte daher klargestellt werden, dass Organgesellschaften analog zu transparenten\r\nGesellschaften behandelt werden. Zusätzlich sollte diese Klarstellung auch für die Vollberechnung\r\ngelten.\r\nZu § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 a) MinStG-E (Verweisfehler)\r\nEs heißt hier ,, .... staatlichen Maßnahme im Sinne des § 82a Absatz 4\". Die Definition der\r\nstaatlichen Maßnahme befindet sich in § 82a Absatz 3.\r\nPetitum:\r\nDer Verweisfehler sollte entsprechend korrigiert werden.\r\n11/28\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz - MinStAnpG)\r\nZu § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 MinStG-E {unklare Reichweite des Ausschlusses vom\r\nQDMTT-Safe-Harbour, insb. im Falle von Verbriefungszweckeinheiten)\r\nDer Ausschluss vom Safe-Harbour bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer geht zu\r\nweit.\r\n§ 81 regelt den Fall, dass ein ausländisches Steuerhoheitsgebiet eine anerkannte nationale\r\nErgänzungssteuer hat. Auf Antrag wird dieses Steuerhoheitsgebiet von der deutschen Mindeststeuer\r\nausgenommen. Diese Möglichkeit wird für bestimmten Fälle allerdings eingeschränkt.\r\nMit dem Gesetzentwurf werden neue Tatbestände eingeführt, die den Safe-Harbour\r\neinschränken. Z.B. soll der Safe-Harbour für den Fall eingeschränkt werden, dass der\r\nausländische Staat seine nationale Ergänzungssteuer nicht auf Verbriefungszweckeinheiten\r\nin seinem Gebiet anwendet. In diesem Fall, wie auch in den anderen neuen Ausschlusstatbeständen\r\nwerden alle Unternehmenseinheiten dieses Steuerhoheitsgebiets vom Safe\r\nHarbour ausgeschlossen.\r\nNach dem Wortlaut gilt dies auch schon dann, wenn die Unternehmensgruppe selbst keine\r\nder genannten Ausschlusstatbestände verwirklicht, also z.B. keine Verbriefungszweckeinheit\r\nin diesem Steuerhoheitsgebiet hat. Das würde letztlich darauf hinauslaufen, dass das\r\nbetroffene Steuerhoheitsgebiet aus deutscher Sicht generell keinen QDMTT-Safe-HarbourStatus\r\nhat, was aber wohl nicht intendiert ist\r\nPetitum:\r\nWir bitten um gesetzliche Klarstellung, dass die Ausschlussgründe des § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr.\r\n5 ff. MinStAnpG-E nur dann Anwendung finden, wenn die betreffende Unternehmensgruppe\r\nim jeweiligen Steuerhoheitsgebiet tatsächlich unter die genannten Fallkonstellationen fällt.\r\nZu § 82a Abs. 1 Nr. 1 MinStG-E - Klarstellung zum Ausschluss von aktiven latenten\r\nSteuern auf ausgenommene Posten\r\nSinnvoll erscheint eine Klarstellung zur Reichweite des Verbots, bestimmte aktive latente\r\nSteuern aus der Vor-GloBE-Zeit zu nutzen.\r\nNach§ 82a Abs. 1 Nr. 1 MinStG-E dürfen aktive latente Steuern, die in der Vor-GloBE-Zeit\r\ngebildet wurden, in bestimmten Fällen nicht als Steueraufwand genutzt werden. Das gilt\r\nu.a. für den Fall, dass es um Positionen geht, die nach den Mindeststeuer-Vorschriften vom\r\n12/28\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz - MinStAnpG)\r\nMindeststeuer-Gewinn ausgeschlossen sind. So sind etwa Erträge aus Schachtelbeteiligungen\r\nnach§ 21 Nr. 1 MinStG vom Mindeststeuer-Gewinn ausgenommen. Erleidet z.B. eine\r\nPersonengesellschaft im Jahr 2023 einen Verlust, wirkt sich dieser steuerlich beim Gesellschafter\r\nim Verlustjahr aus, in der Rechnungslegung jedoch nicht. Dies löst eine aktive latente\r\nSteuer im Jahr 2023 aus. Erreicht der Gesellschafter mit seiner Personengesellschaftsbeteiligung\r\ndie 10 % - Schachtelgrenze, wäre der Verlust vom Mindeststeuer-Gewinn\r\nausgenommen, wenn die Mindeststeuervorschriften im Jahr 2023 schon zur Anwendung\r\ngekommen wären. Ein Steueraufwand aus der späteren Auflösung der aktiven latenten\r\nSteuer ist nach § 82a Abs. 1 Nr. 1 nicht nutzbar.\r\nAllerdings besteht nach § 39 MinStG das Wahlrecht, Ergebnisse aus Schachtelbeteiligungen\r\nin den Mindeststeuer-Gewinn einzubeziehen. Es stellt sich die Frage, ob das Wahlrecht\r\nin der Vor-GloBE-Zeit fiktiv ausübbar ist, sodass die aktive latente Steuer dann nicht ausgeschlossen\r\nist. Das erscheint nach dem Wortlaut des § 82a Abs. 1 Nr. 1 MinStG-E denkbar.\r\nJedoch ist dies nicht klar.\r\nPetitum:\r\nEs erscheint sinnvoll, klarzustellen, inwieweit Wahlrechte bei der Frage zu berücksichtigen\r\nsind, ob eine Position nach § 82a Abs. 1 Nr. 1 MinStG-E vom Mindeststeuer-Gewinn ausgenommen\r\nwäre.\r\nZu§ 82a Abs. 1 Nr. 3 MinStG-E - zu weitreichender Ausschluss aktiver latenter Steuern\r\naus Vor-Übergangsjahren\r\n§ 82a Abs. 1 Nr. 3 MinStG-E ist unverständlich. Geregelt wird der Ausschluss der Nutzung\r\nbestimmter aktiver latenter Steuern aus Jahren vor Erstanwendung der Vollberechnungsregeln\r\nder Mindeststeuer. Der Ausschluss soll danach gelten, wenn sich die aktive latente Steuer\r\naus Positionen ergibt, die \"in keinem Zusammenhang mit einer steuerlichen Zulage und in\r\nkeinem Zusammenhang zu einer Steuervorauszahlung stehen\". Das ergibt kaum Sinn, da\r\ndann aktive latente Steuern nur zugelassen wären, wenn der Zusammenhang mit einer steuerlichen\r\nZulage oder Steuervorauszahlung besteht. Das kann nicht gemeint sein. Auch wenn\r\nman den letzten Halbsatz \"denen kein korrespondierender Einbezug in die steuerlichen Bemessungsgrundlage\r\ngegenüberstehf' als qualifizierende Einschränkung versteht, ergäbe sich\r\nkein Sinn, weil eine steuerliche Zulage oder Steuervorauszahlung eine steuerliche Verbindlichkeit\r\noder einen Anspruch darstellt und nicht Gegenstand der Bemessungsgrundlage ist.\r\nUnklar ist auch die Verbindung der Fälle steuerlichen Zulage und Steuervorauszahlung mit\r\n13/28\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz - MinStAnpG)\r\ndem Fall der steuerlichen Buchwertaufstockung durch die Formulierung \"insbesondere solchen\".\r\nDadurch wird der Eindruck erweckt, als handele es sich bei der steuerlichen Buchwertaufstockung\r\num einen besonderen Fall der steuerlichen Zulage/Steuervorauszahlung. Außerdem\r\nist nicht klar, worauf sich \"solchen\" bezieht.\r\nPetitum:\r\n§ 82a Abs. 1 Nr. 3 MinStG-E sollte verständlich und sachgerecht umformuliert werden.\r\nZu § 82b MinStG-E (Klarstellungen zur Behandlung gruppeninterner Übertragungen\r\nbei Beteiligung von Personengesellschaften und Investmenteinheiten)\r\n§ 82b MinStG-E adressiert das missbräuchliche Erzeugen von potenziell mindeststeuervermeidendem\r\nAbschreibungsvolumen durch gruppeninterne Übertragungen von Vermögen.\r\nAls Gegenmaßnahme wird eine Buchwertfortführung angeordnet. Problematisch sind diese\r\nVorgänge aber nur, wenn die Übertragung bei der übertragenden Einheit nicht ausreichend\r\nbesteuert wurde. Daher werden für diese Fälle in Absatz 2 und 3 Rückausnahmen zugelassen.\r\nDie Regelungen passen aber nicht auf den Fall, dass übertragende Einheit eine transparente\r\nPersonengesellschaft oder eine Investmenteinheit ist. Hintergrund ist, dass die Besteuerung\r\nnicht auf Ebene der übertragenden Gesellschaft, sondern zumindest teilweise\r\nbei den Gesellschaftern erfolgt.\r\nPetitum:\r\nEs bedarf der Klarstellung, dass für die Prüfung der ausreichenden Besteuerung einer gruppeninternen\r\nVermögensübertragung bei steuertransparenten Einheiten (Personengesellschaften)\r\nund Investmenteinheiten die Besteuerung auf Gesellschafterebene einzubeziehen\r\nist.\r\nZu§ 84 Abs. 2 S. 2 MinStG-E- bessere Verständlichkeit für Regelung zur inländischen\r\nBetriebsstätte\r\n§ 84 Abs. 2 S. 2 MinStG-E soll wohl einem befürchteten Missbrauch entgegenwirken, wenn\r\nsich die Betriebsstätte im gleichen Land wie das Stammhaus befindet. Die Regelung ist\r\naber schwer verständlich, weil in der Formulierung nicht klar wird, ob mit der dort erwähnten\r\n\"Geschäftseinheit\" das Stammhaus oder die Betriebsstätte gemeint ist.\r\n14/28\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz - MinStAnpG)\r\nPetitum:\r\nEs sollte wie folgt umformuliert werden:\r\n\"Verfügt eine Geschäftseinheit für Zwecke des länderbezogenen Berichts über eine\r\nBetriebsstätte, jedoch nach diesem Gesetz nicht, so sind für den CbCR-Safe-Harbour\r\ndie Angaben und Rechnungslegungsdaten dieser GesGhältseiRheit der Betriebsstätte\r\nmit denen des Stammhauses oder, sofern das Stammhaus eine steuertransparente\r\nEinheit ist, mit denen des gruppenzugehörigen Gesellschafters zusammenzufassen\"\r\nZu§ 87 Abs. 1 S. 2 MinStG-E- Kein überzogener Ausschluss vom CbCR-Safe-Harbour\r\nbei Fehlern\r\nDie Praxis benötigt Rechtssicherheit, dass die CbC-Reports bei irrelevanten Fehlern SafeHarbour-\r\ntauglich sind.\r\nNach dem Entwurf soll in § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG eine Regelung aufgenommen werden,\r\nwonach der CbCR-Safe-Harbour ausgeschlossen ist, wenn die für ihn geltenden Anforderungen\r\nnicht erfüllt werden. Der Ausschluss gilt auch dann, wenn ein Fehler keinen Einfluss\r\nauf die Erfüllung der vereinfachten Schwellenwerttests hätte.\r\nDies ist eine weitgehende Sanktion und führt u. E. zu unnötigem Compliance-Aufwand. Es\r\nmüsste eine aufwändigere Vollberechnung erfolgen, auch wenn einer der vereinfachten\r\nSchwellenwerttests erfüllt würde. Dies würde nach dem Gesetzeswortlaut auch bei marginalen\r\nFehlern gelten. Sinn und Zweck der temporären Safe-Harbour-Regelungen ist es, den\r\nErfüllungsaufwand für die betroffenen Unternehmen zu begrenzen. Insofern sollte Pragmatismus\r\nbei der Anwendung des Safe-Harbours zugelassen werden. Dies jedenfalls dann,\r\nwenn die Ziele der Mindeststeuer nicht unterlaufen werden.\r\nTeilweise sind die Angaben, die im CbCR zu machen sind, für den Safe-Harbour noch nicht\r\neinmal relevant. Das gilt etwa für die Zuordnung von Eigenkapital, einbehaltenem Gewinn,\r\nZahl der Beschäftigten und materiellen Vermögenswerte des Konzerns zu den verschiedenen\r\nSteuerhoheitsgebieten, § 138a AO Abs. 2 Buchst. g) bis j). Es wäre nicht nachvollziehbar,\r\nwenn Fehler bei diesen Angaben dem CbCR eines Konzerns die Safe-Harbour-Tauglichkeit\r\nnimmt.\r\n15/28\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz - MinStAnpG)\r\nZudem wird von der OECD nicht vorgegeben, dass der Safe Harbour zu versagen ist, wenn\r\ndie erforderlichen Anpassungen nicht in der Meldung enthalten sind.\r\nPetitum:\r\nFür den CbCR-Safe-Harbour irrelevante Fehler von CbC-Reports sollten unschädlich sein.\r\nDie Möglichkeit einer späteren Korrektur, z. B. im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung\r\nsollte erlaubt werden. Satz 2 sollte auf die speziell mindeststeuerlichen Anforderungen für das\r\nCbCR beschränkt und könnte etwa wie folgt formuliert werden:\r\n,,[. .. ] Sofern die nach diesem Gesetz bestehenden Anforderungen an das CbCR nicht\r\nerfüllt werden, scheidet die Anwendung des § 84 für das jeweilige getestete Steuerhoheitsgebiet\r\naus.\"\r\nErgänzend sollte im Ausschussbericht klargestellt werden, dass auch ein Verstoß gegen die\r\nin §§ 87a und 87b MinStG-E vorgesehenen Anpassungspflichten nur dann zum Ausschluss\r\ndes Safe-Harbours führt, wenn dieser Verstoß tatsächlich zu einer materiellen Abweichung bei\r\nder Erfüllung der Safe-Harbour-Tests führt. Eine formale Nichtanwendung ohne Auswirkung\r\nauf die Ergebnisse sollte den Safe-Harbour-Status nicht gefährden.\r\nZu § 87 Abs. 2 Nr. 1 MinStG-E - Erleichterungen bei Vorkonsolidierungen in Berichtspaketen\r\nWichtig ist, dass die in der Praxis erstellten Berichtspakete ohne aufwändige Anpassungen\r\nder Prozesse für den CbCR-Safe-Harbour verwendet können. Darauf wurde gegenüber\r\ndem Bundestagsfinanzausschuss bereits in der öffentlichen Anhörung zum MinBestRLUmsG\r\nam 16. Oktober 2023 von den Sachverständigen hingewiesen. Das betrifft insbesondere\r\nKonsolidierungsmaßnahmen, die oft aus Vereinfachungsgründen in den Berichtspaketen\r\n(Handelsbilanz II) erfolgen.\r\nWir begrüßen, dass in der Gesetzesbegründung offenbar eine Nichtbeanstandungsregelung\r\nfür bestimmte derartige vereinfachende Vorkonsolidierungen aufgenommen werden\r\nsoll. Deren Wortlaut erscheint uns aber noch nicht klar genug. Die Nichtbeanstandungsregelung\r\nin der Begründung zu § 87 Abs. 2 S. 2 MinStG-E soll Kompensationsmaßnahmen\r\nerfassen, die mit Blick auf nachfolgenden Konsolidierungsmaßnahmen für konzerninterne\r\nGeschäftsvorfälle unterbleiben. Dies gelte jedenfalls dann „sofern die zugrundeliegenden\r\nGeschäftsvorfälle in dem Berichtspaket( ... ) enthalten\" seien. In der Gesetzesbegründung\r\n16/28\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz - MinStAnpG)\r\nbleibt der Begriff „Kompensationsmaßnahmen\" undeutlich. Aus unserer Sicht sollte die Formulierung\r\nklarer zum Ausdruck bringen, dass hier aus Vereinfachungsgründen im Hinblick\r\nauf nachfolgende Konsolidierungsmaßnahmen „vorweggenommene Konsolidierungsanpassungen\"\r\ngemeint sind. Außerdem „unterbleiben\" nicht die Kompensationsmaßnahmen.\r\nWas unterleibt, sind vielmehr die vollständigen Erfassungen der Geschäftsvorfälle, wie in\r\neinem Einzelabschluss nach Konzernrechnungslegungsstandard. Insofern ist die Nichtbeanstandungsregelung\r\nsprachlich ungenau. Eine sprachliche Klarstellung ergäbe sich jedenfalls\r\ndann, wenn Kompensationsmaßnahmen „unternommen\" werden. Darunter wäre dann\r\n(auch) die Bildung korrespondierender Steuerlatenzen iHv mind. 15 % zu subsumieren, die\r\nim Ergebnis eine sachgerechte Darstellung der effektiven Steuerquote trotz etwaiger in den\r\nBerichtspaketen enthaltener Konsolidierungsmaßnahmen sicherstellen.\r\nIn der Praxis werden mit Blick auf den handelsbilanziellen Wesentlichkeitsgrundsatz sehr\r\nviele Vereinfachungsmaßnahmen in Berichtspaketen umgesetzt. Die Abgrenzung zwischen\r\nzulässigen Vereinfachungen und unzulässigem Weglassen bzw. Konsolidierung dürfte in\r\nvielen Fällen schwierig sein. Es wäre daher zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit und\r\nzur Vermeidung von Compliance-Aufwand hilfreich, wenn bestimmte besonders praxisrelevante\r\nFälle beispielhaft als unschädlich dargestellt werden könnten, wie z. B. die Abbildung\r\nkonzerninterner Leasing-Verhältnisse als normales Mietgeschäft an Stelle der Abbildung\r\nnach IFRS 16. Dazu gehört auch die konsequente Nichtbeanstandung aller vorkonsolidierten\r\nGeschäftsvorfälle, auf welche eine Steuerlatenz in Höhe von mind. 15% gebildet wurde\r\nund deren steuerliche Auswirkungen somit vollständig und richtig in den Berichtspaketen\r\nenthalten sind.\r\nAußerdem sollte der Wesentlichkeitsgrundsatz der Rechnungslegung als Maßstab auch für\r\ndie Anforderungen an die Berichtspakete in der Mindeststeuer ausdrücklich anerkannt werden.\r\nBerichtspakete sollten daher bei nur unwesentlichen Abweichungen von Rechnungslegungsvorschriften\r\ndennoch als Qualifizierte Rechnungslegungsinformationen gelten, sodass\r\ndie Nutzung der CbCR-Safe-Harbour-Test möglich bleibt. Auch die OECD anerkennt\r\nden Wesentlichkeitsgrundsatz, wie sich aus Abs. 12 des OECD-Kommentars zu Art. 3.1.2.\r\nder OECD Model Rules ergibt: ,,Because the accounting standards used to prepare the\r\nConso/idated Financia/ Statements include a materiality thresho/d, minor or inconsequentia/\r\ndeviations from a strict application of the UPE's accounting standard in the computation of\r\na particular Constituent Entity's Financial Accounting Net lncome or Lass for purposes of\r\npreparing the Consolidated Financial Statements do not need to be adjusted when such\r\nthresho/d is not exceeded. The financia/ accounting auditor's acceptance of a deviation in\r\n17/28\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz - MinStAnpG)\r\nthe Conso/idated Financia/ Statements without a qualification to the auditor's opinion is good\r\nevidence that the difference is immaterial.\"\r\nPetitum:\r\nDie Gesetzesbegründung betreffend die Klarstellung zur Akzeptanz bestimmter Konsolidierungsanpassungen,\r\ndie in den Berichtspaketen aus Vereinfachungsgründen im Blick auf\r\nspätere Konsolidierungsmaßnahmen vorweggenommen werden, sollte klarer formuliert und\r\num Beispiele ergänzt werden. Es sollten entsprechend dem Wesentlichkeitsgrundsatz der\r\nRechnungslegung unwesentliche Abweichungen in den Berichtspaketen von den Rechnungslegungsvorschiften\r\nals unschädlich akzeptiert werden.\r\nZu § 87 Abs. 2 Nr. 3 MinStG-E - Erleichterungen bei den Anforderungen an die Datenquelle\r\nbei unwesentlichen Einheiten\r\nDer Entwurf verwendet u. a. in § 87 Abs. 2 Nr. 3 MinStG-E noch den bisherigen Begriff\r\n„Jahresabschluss\". Ein Jahresabschluss ist hier aber nicht gemeint, sondern vielmehr die\r\nDatenquelle, die auch für das CbCR verwendet wurde, also auch Rechnungslegung für regulatorische\r\nZwecke oder interne Managementberichte. Es gilt nach den OECD-Vorgaben\r\ndasselbe, wie für Betriebsstätten.\r\nPetitum:\r\nDie Anforderungen an die Datenquellen dürfen nicht auf Jahresabschlüsse beschränkt werden.\r\nEntsprechend den OECD-Vorgaben sind die Regelungen auf die für das CbCR zugelassene\r\nDatenquellen auszuweiten. Letztlich gelten die gleichen Vorgaben wie für Betriebsstätten.\r\nNr. 3 und Nr. 4 könnten daher zusammengefasst werden.\r\nZu § 87 Abs. 10 MinStG-E (,,qualifizierte Gesellschafter bei einem Mindeststeuerverlust\r\nder UPE\")\r\nDie Definition der qualifizierten Gesellschafter einer transparenten UPE in § 87 Abs. 10\r\nMinStG-E verweist (weiterhin) nur auf§ 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 MinStG. Daraus sollte\r\njedoch nicht geschlossen werden, dass im Falle eines Mindeststeuer-Verlustes der transparenten\r\nUPE die Voraussetzungen an einen qualifizierten Gesellschafter nicht erfüllbar und die\r\nCbCR-Safe-Harbour Regelungen im Steuerhoheitsgebiet der transparenten UPE unanwendbar\r\nsind.\r\n18/28\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz - MinStAnpG)\r\nPetitum:\r\nEs sollte eine Klarstellung durch den Gesetzgeber dahingehend erfolgen, dass im Falle eines\r\nMindeststeuer-Verlusts der transparenten UPE alle Gesellschafter der UPE als qualifizierte\r\nGesellschafter gelten.\r\nZu § 93a MinStG-E - Verschiebung des Übergangsjahres\r\nDie Regelung ordnet die Verschiebung des Übergangsjahres für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuer\r\nan. Dazu kann es kommen, wenn in einem ausländischen Staat erst nach\r\n2024 eine Primärergänzungssteuer eingeführt wird, z.B. zum 1.1.2025. Eine Unternehmensgruppe\r\nmit einer obersten Muttergesellschaft in diesem Staat würde dann dort erst 2025 der\r\nPrimärergänzungssteuer unterliegen. Die deutschen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe\r\nunterliegen hingegen bereits seit 2024 der (deutschen) nationalen Ergänzungssteuer.\r\nIn diesem Fall verschiebt sich das Übergangsjahr für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuer\r\nu.U. auf 2025. Das kann aber nur gelten, wenn die Unternehmensgruppe für den deutschen\r\nGruppenteil für 2025 nicht nach§ 83 MinStG von der Mindeststeuer befreit ist oder im\r\nJahre 2025 den CbCR-Safe-Harbour nach den §§ 84 ff. MinStG anwendet, da sich dann aufgrund\r\ndessen bereits das Übergangsjahr noch weiter als in das Jahr 2025 verschiebt. Das\r\nkommt aber im Wortlaut nicht deutlich zum Ausdruck. Es kann nicht darauf ankommen, dass\r\ndie Unternehmensgruppe in \"einem Steuerhoheitsgebiet erstmals einer Besteuerung\" nach einer\r\nausländischen (z.B.) Primärergänzungssteuer unterliegt, sondern in Deutschland. Außerdem\r\nkann nicht das abstrakte Unterliegen ausreichen. Die Primär- oder Ergänzungssteuer\r\nmuss in dem Sinne anwendbar sein, dass sie nicht durch vorrangige Ausnahmevorschriften\r\nausgeschaltet ist.\r\nAnlässlich der Regelung zur Verschiebung des Übergangsjahres könnte auch eine Rückausnahme\r\nzur Korrektur der Rechnungslegungswerte konzernintern übertragenen Vermögens\r\naufgenommen werden.\r\nNach§ 93a soll sich das Übergangsjahr 2024 für die Anwendung der nationalen Ergänzungssteuer\r\nverschieben, wenn die Unternehmensgruppe in einem Folgejahr einem anderen Staat\r\nerstmals in den Anwendungsbereich der GloBE-Regelungen kommt.\r\nDie Vorschrift dürfte auf eine Begünstigung abzielen, da die Übergangsregelungen dann auch\r\nfür die deutsche nationale Ergänzungssteuer erst in einem späteren Jahr als 2024 zur Anwendung\r\nkommen.\r\n19/28\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz - MinStAnpG)\r\nAllerdings verlängert sich dann auch der Beobachtungszeitraum für gruppeninterne Übertragungen\r\nzwischen dem 30. November 2021 und dem Übergangsjahr, siehe§ 82b Abs. 1 S. 1\r\nMinStG-E. Die Rechnungslegungswerte des in diesem Zeitraum übergegangenen Vermögens\r\nmüssen u.U. für Zwecke der Mindeststeuer korrigiert werden. Grund ist, dass nach dieser Vorschrift\r\nkonzernintern übertragenes Vermögen bei der übernehmenden Einheit zu Buchwerten\r\nangesetzt werden muss.\r\nWenn die OECD-Verwaltungsleitlinien in diesem Punkt umgesetzt werden, sollte auch die Tz\r\n10.1. zu Art. 9.1.3. des OECD-GloBE-Musterkommentars umgesetzt werden. Dort heißt es:\r\n„However, the integrity concern is not present where the disposing Constituent Entity\r\nis subject to the GloBE Rufes or a QDMTT in the Fisca/ Year in which the transaction\r\noccurs.\"\r\nDanach wäre die nach § 82 Abs. 1 MinStG-E vorgeschriebene Korrektur der Rechnungslegungswerte\r\nauf die bisherigen Buchwerte nicht erforderlich, wenn bei der übertragenden Einheit\r\nMindeststeuerregeln zur Anwendung kamen. Diese Ausnahme fehlt im deutschen Gesetz.\r\nPetitum:\r\nEs sollte durch Änderung des Gesetzeswortlauts klarer geregelt werden, dass sich das Übergangsjahr\r\nfür die nationale Ergänzungssteuer nur aufgrund der Anwendung einer ausländischen\r\nPrimär- oder Sekundärergänzungssteuer in Deutschland verschiebt.\r\nEs sollte zudem als Ausnahme von der in § 82 b Abs. 1 MinStG-E angeordneten Buchwertübertragung\r\nbei gruppeninternen Übertragungen geregelt werden, dass eine Korrektur der\r\nRechnungslegungswerte auf Antrag nicht erforderlich ist, wenn die übertragende Einheit der\r\nMindeststeuer unterlag.\r\nZu § 101 MinStG - Penalty Relief für Steuererklärung\r\n§ 101 Abs. 3 MinStG-E sieht einen sog. Penalty Relief für Mindeststeuerberichte nach § 75\r\nMinStG vor.\r\nPetitum:\r\nEin Penalty Relief sollte auch Anwendung finden auf Steuererklärungen nach § 95 MinStG.\r\nAnderenfalls wäre ein Penalty Relief nur eingeschränkt wirksam.\r\n20/28\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz - MinStAnpG)\r\nArtikel 4 des Entwurfs - Decluttering im EStG\r\nDie Vorschrift des § 4j EStG ist durch andere Maßnahmen gegen Steuervermeidung überflüssig\r\ngeworden, führt aber gleichwohl zu Compliance-Aufwand bei den Unternehmen. Der\r\nVorschlag, diese Norm abzuschaffen, ist daher als Beitrag zur Entschlackung des deutschen\r\nSteuerrechts zu begrüßen.\r\nWarum - anders als noch im 2. Diskussionsentwurf vom 5. Dezember 2024 vorgesehen -\r\ndas Sonderbetriebsausgabenabzugsverbot bei Vorgängen mit Auslandsbezug in § 4i EStG\r\nnicht abgeschafft werden soll, erschließt sich nicht. § 4i EStG überlappt in seinem Anwendungsbereich\r\nmit§ 4k EStG. Der Beibehalt der Norm ist fiskalisch unergiebig. Der 2. Diskussionsentwurf\r\nhatte für die Abschaffung keine Steuermindereinnahmen veranschlagt.\r\nHingegen wurde sowohl für die Wirtschaft als auch für die Finanzverwaltung ein Entlastungsvolumen\r\nbeim Erfüllungsaufwand ermittelt.\r\nPetitum:\r\nAuch§ 4i EStG sollte abgeschafft werden.\r\nArtikel 5 und 6 des Entwurfs - Decluttering in § 13 AStG - Reduzierung\r\ndes Anwendungsbereichs der Hinzurechnungsbesteuerung\r\nbei nicht beherrschten Kapitalanlagegesellschaften, insb. durch\r\nEinführung einer 10 % - Beteiligungsgrenze\r\nIn der letzten Legislaturperiode war mit dem 2. Diskussionsentwurf für ein MinStAnpG vom 5.\r\nDezember 2024 noch eine Komplett-Abschaffung des § 13 AStG angedacht. Dies hätte eine\r\ndurchschlagende Maßnahme zur Entbürokratisierung des Steuerrechts sein können. Nunmehr\r\nist leider nur noch eine Verkleinerung des Anwendungsbereichs durch die Einfügung einer\r\n10 % - Beteiligungsgrenze sowie eine betragsmäßige Freigrenze vorgesehen.\r\nDie von der EU-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD) nicht geforderte erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung\r\nbei nicht beherrschten Auslandsgesellschaften geht mit einem Vollzugsaufwand\r\neinher, der zu den Steuereinnahmen in keinem vernünftigen Verhältnis steht. Die\r\nUnternehmen müssen ihre Auslandsstrukturen darauf untersuchen, ob niedrig besteuerte Einkünfte\r\nmit Kapitalanlagecharakter vorliegen und ggf. die Daten zur Überleitung in deutsches\r\nSteuerrecht beschaffen. Dies ist bei kleinen Beteiligungen kaum administrierbar. Selbst wenn\r\n21/28\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz - MinStAnpG)\r\nsich keine § 13 AStG-Relevanz herausstellt, entsteht Prüfungs- und Dokumentationsaufwand.\r\nDie Compliance-Kosten übersteigen oft die eigentliche Steuer.\r\nDas Problem ist besonders relevant im Bereich Private Equity. Hier bestehen die Beteiligungen\r\nan den ausländischen Kapitalgesellschaften nur indirekt über einen ausländischen Fonds, der\r\nüblicherweise als Personengesellschaft strukturiert ist. Der Fonds investiert in die Zielinvestments,\r\nwie z.B. eine aktiv tätige Kapitalgesellschaft typischerweise nicht direkt, sondern über\r\nmehrere Kapitalgesellschafts-Zwischenholdings. Über die Zielinvestments und Investitionsstruktur\r\nentscheidet die ausländische Fondsverwaltung. Der deutsche Anleger kennt die Einzelheiten\r\nder Investitionsstruktur unterhalb des Fonds nicht, jedenfalls nicht in dem Detailgrad,\r\nder für die Anwendung von § 13 AStG notwendig ist. Die in Jahresabschlüssen der ausländischen\r\nKapitalgesellschaften aufgeführten Ertragskategorien lassen in der Regel keine Rückschlüsse\r\nfür die Einordnung nach § 13 AStG zu. Der Fonds muss deshalb die nur für die\r\ndeutschen Anleger relevanten Informationen bei den Zielinvestments ermitteln, um diese dann\r\nden deutschen Anlegern zur Verfügung zu stellen. Dies führt zu erheblichem Aufwand. Oft sind\r\ndie Fonds dazu auch nicht in der Lage, weil die Kapitalgesellschaften, an denen sich der Fonds\r\nbeteiligt, Einzelheiten zu ihren Einkünften aus legitimen geschäftspolitischen Gründen nicht\r\nveröffentlichen wollen.\r\nDie geplante Einführung einer 10 % - Beteiligungsgrenze ebenso wie die Freigrenze bringen\r\ndaher nur eine begrenzte Erleichterung für die Praxis.\r\nSollten entsprechende Unterlagen von den deutschen Anlegern tatsächlich eingeholt werden\r\nkönnen und Erklärungen nach § 18 AStG erstellt und abgegeben werden, so ergeben sich\r\nnach unserer Erfahrung in der Regel keine nennenswerten Steuern. Die ertragsstarken Zielgesellschaften\r\nhaben oft keine Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter und gelten zumindest ab\r\ndem Jahr 2024 oft nicht als niedrig besteuert. Auch die im Private-Equity-Bereich üblichen\r\nVeräußerungsgewinne führen nicht zu Einkünften mit Kapitalanlagecharakter (aktive Einkünfte\r\nnach § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG). Damit treffen die § 13 AStG-Fälle oftmals nur die Zinsmarge von\r\nHoldinggesellschaften innerhalb der Investitionsstruktur, welches zu nur sehr geringen Hinzurechnungsbeträgen\r\nführt. Bei Versicherungen als Anleger kommt hinzu, dass zeitlich nachfolgende\r\nAusschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften ohnehin nach § 8b Abs. 8 KStG\r\nvoll steuerpflichtig sind. Da steuerpflichtige Ausschüttungen gern. § 11 AStG zu einer Kürzung\r\nvon Hinzurechnungsbeträgen führen, bleibt auch nach einem aufwändig ermittelten Hinzurechnungsbetrag\r\nkein Steueraufkommen.\r\n22/28\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz - MinStAnpG)\r\nMit einer Streichung des § 13 AStG würde sich für die Finanzverwaltung und die betroffenen\r\nSteuerpflichtigen - ganz im Sinne des Koalitionsvertrags - eine erhebliche Reduzierung des\r\nVerwaltungsaufwands ergeben.\r\nPetitum:\r\n§ 13 AStG sollte -wie im 2. Diskussionsentwurf vorgesehen - komplett abgeschafft werden.\r\nArtikel 5- § 8 Abs. 5 AStG-neu (Absenkung des Niedrigsteuersatzes\r\nim Gleichlauf mit der Körperschaftsteuer)\r\n§ 8 Abs. 5 AStG legt die Niedrigsteuergrenze derzeit auf 15 Prozent fest. Bei einer schrittweisen\r\nAbsenkung des Körperschaftsteuersatzes auf 10 Prozent bis 2032 sollte der nationale\r\nNiedrigsteuersatz ebenfalls auf 10 Prozent angepasst werden, um Systembrüche und alte\r\nÜberhangprobleme bei der Gewerbesteuer zu vermeiden. Die ATAD verlangt lediglich eine\r\nUntergrenze in Relation zum heimischen Steuersatz, sodass eine nationale Festlegung von\r\n10 Prozent den unionsrechtlichen Mindeststandard übersteigen würde. Ohne Gleichlauf drohen\r\ninkonsistente Ergebnisse bis hin zu Konstellationen, in denen Deutschland selbst als Niedrigsteuergebiet\r\ngelten würde, was der Zielrichtung der Hinzurechnungsbesteuerung widerspricht.\r\nPetitum:\r\nUm den Gleichlauf mit der Körperschaftsteuer zu erreichen und die Systematik des Gesetzes\r\nzu wahren, schlagen wir eine an die Senkung des Körperschaftsteuersatzes angepasste Senkung\r\ndes Niedrigsteuersatzes gemäß § 8 Abs. 5 AStG auf 10 Prozent ab 2032 vor.\r\nArtikel 6 des Entwurfs - Decluttering in § 9 AStG durch Anhebung\r\nder Bagatellgrenzen\r\nDie vorgesehene Anhebung der Bagatellgrenzen in § 9 AStG-E dient der Vereinfachung und\r\nist daher zu begrüßen. Die neben der Drittel-Grenze zusätzliche absolute Grenze von 100.000\r\n€ wird durch die ATAD nicht vorgegeben. Sie liegt auch unter der im 2. Diskussionsentwurf für\r\nein MinStAnpG vom 5. Dezember 2024 vorgeschlagenen Grenze von 250.000 Euro.\r\n23/28\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz - MinStAnpG)\r\nPetitum:\r\nDie absolute Bagatell-Grenze sollte entsprechend dem 2. Diskussionsentwurf auf 250.000 €\r\nangehoben werden.\r\nArtikel 7 - Änderung des lnvStG zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen\r\nDie vorgeschlagene Anpassung des § 37 lnvStG vermeidet Doppelbesteuerungen, wenn\r\ngleichzeitig Hinzurechnungsbeträge aufgrund der Anwendung der§§ 7 ff. AStG entstehen.\r\nDen Vorschlag begrüßen wir daher.\r\n24/28"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012861","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Stärkung der Finanzbildung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0f/c0/365904/Stellungnahme-Gutachten-SG2410180003.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nWebsite: bankenverband.de\r\nUSt.-IdNr. DE201591882\r\n17. Oktober 2024\r\nTelefon: +49 30 1663- 1596\r\nStellungnahme\r\ndes Bankenverbandes zum Referentenentwurf\r\nzum Gesetz zur Stärkung der Finanzbildung\r\nLobbyregister-Nr. R001458\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 0764199368-97\r\nSeite 2 / 3\r\nPositionierung\r\nWir begrüßen den vorgelegten Referentenentwurf für das Finanzbildungsstärkungsgesetz\r\nausdrücklich. Die im Referentenentwurf angedachte Erweiterung der bestehenden „Stiftung Geld\r\nund Währung“ um „Finanzbildung“ kann ein wichtiger operativer Faktor sein, um die\r\nZielsetzungen der nationalen Finanzbildungsinitiative fortzuführen. Da auch der Vorschlag der\r\nOECD für eine nationale Finanzbildungsstrategie die Wichtigkeit einer koordinativen Stelle\r\nbetont, ist es notwendig, dass dies auch innerhalb der nationalen Finanzbildungsstrategie\r\nberücksichtigt wird.\r\nAnforderungen\r\nEs ist der richtige Schritt, zukünftig eine Stiftung mit der Weiterentwicklung und Verstetigung der\r\ndurch die „Initiative Finanzielle Bildung“ angestoßenen Maßnahmen zu betrauen. Eine Stiftung\r\nkann die Aufgaben zur Förderung der Finanzbildung zentral, langfristig und zuverlässig\r\nübernehmen und bundesweit umsetzen. Darüber hinaus kann sie überparteilich, intraministeriell,\r\nneutral und unabhängig agieren, auch über Regierungswechsel hinweg.\r\nDie „Stiftung Geld und Währung“ bietet sich dafür an, da sie als Stiftung der Bundesbank für\r\nqualitativ hochwertige und wissenschaftlich fundierte Arbeit steht und bundesweit ausgerichtet\r\nist. Die Umbenennung in „Stiftung Finanzbildung, Geld und Währung“ betont den Schwerpunkt\r\nihrer operativen Tätigkeit und entspricht der Erweiterung des Stiftungszwecks um die Stärkung\r\nder finanziellen Bildung der Bevölkerung. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ein Stiftungsrat das\r\nzentrale Organ der Stiftung bildet. Die Deutsche Bundesbank, das Bundesministerium der\r\nFinanzen und das Bundesministerium für Bildung und Forschung benennen jeweils einen\r\nVertreter der jeweiligen Behörde sowie zwei externe Fachleute.\r\nWir halten es für entscheidend, dass dieses Gremium eine neutrale Rolle einnimmt und daher bei\r\nder Besetzung auf eine unabhängige und überparteiliche Zusammensetzung geachtet wird.\r\nEinbindung der Stakeholder\r\nDer Gesetzentwurf legt fest, welche Aufgaben die Stiftung künftig übernehmen soll. Es ist\r\nverankert, dass die Stiftung Initiativen, Anbieter und andere Stakeholder im Bereich der\r\nSeite 3 / 3\r\nfinanziellen Bildung angemessen in ihre Arbeit einbeziehen muss (§11, Abs. 3). Außerdem kann\r\nder Stiftungsrat einen oder mehrere Fachbeiräte einberufen (§14).\r\nDie Finanzbildungsstrategien anderer Länder zeigen Erfolge, indem sie eine Vielzahl von\r\nStakeholdern in die Entwicklung von Maßnahmen einbeziehen. Dies führt zu einer hohen\r\nAkzeptanz in Politik, Bildung, Zivilgesellschaft und der breiten Öffentlichkeit. Zudem ermöglicht\r\ndiese Herangehensweise, verschiedene Zielgruppen und Themen zu berücksichtigen. Daher\r\nhalten wir es für wichtig, zukünftig beratende Fachbeiräte einzurichten. Die Besetzung sollte\r\nausgewogen sein, sodass neben Stakeholdern aus der Wissenschaft auch Vertreter aus\r\nVerbänden, Initiativen und der Wirtschaft einbezogen werden, die diverse Zielgruppen\r\nrepräsentieren.\r\nZusätzlich erscheint es uns sinnvoll, auch hinsichtlich der zahlreichen Initiativen im Bereich des\r\nbreiteren Feldes der ökonomischen Bildung eine entsprechende Brücke zu schlagen und hier den\r\nDialog zu verstärken.\r\nEinbindung der Bundesländer\r\nDie zukünftige „Stiftung Finanzbildung, Geld und Währung“ wird bundesweit tätig sein. Um\r\nmöglichst viele Bevölkerungsschichten flächendeckend zu erreichen, ist es wichtig zu klären, wie\r\ndie operative Arbeit auf die Bedürfnisse der unterschiedlichen Zielgruppen in den einzelnen\r\nBundesländern abgestimmt werden kann. Eine Einbindung der Bundesländer mit ihrer\r\nZuständigkeit für Bildung ist daher aus unserer Sicht dringend erforderlich, um eine kohärente\r\nBildungsstrategie zu gewährleisten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012897","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung des gegenwärtigen Regulierungsstandes nach CRD VI und CRR III in Bezug auf ESG-Risiken","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b4/f2/366767/Stellungnahme-Gutachten-SG2410220021.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DK-Position zum Bericht der EU-KOM vom 2. Juli 2024 über die Überwachung\r\nklimabezogener Risiken für die Finanzstabilität\r\n1. (Aufsichtliche) Stresstests als Grundlage für weitere Kapitalanforderungen (Säule II)\r\nDie bisherigen Stresstest-Ergebnisse dürfen nicht als Basis für zusätzliche Kapitalempfehlungen\r\n(P2G) in Säule II verwendet werden.\r\n Stresstestergebnisse grundsätzlich von vielen Annahmen abhängig: Klimaszenarien,\r\nWirtschaftsentwicklung und Wirkungsgefüge, variabel auslegbare Parameter, Kalibration auf\r\nhistorischen Entwicklungen; weitere methodische Grenzen im Klimastresstest\r\n Mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit notwendig über Annahmen zu Veränderungen der\r\nökonomischen Parameter (z.B. GDP, Arbeitslosigkeit, Zinssätze) bei allen Klimaszenarien\r\n Hohe Ergebnis-Bandbreite, jedoch keine pauschale Unterschätzung der Risiken: Annahmen\r\nkönnen sich ex-post als risikoabschwächend oder als risikoverstärkend erweisen\r\n Datenbasis (insb. zu CO2-Emissionen und EPC-Ratings) befindet sich bei den Instituten\r\nweiterhin im Aufbau, Qualität und Konsistenz v.a. bei Kundendaten schwierig\r\n Rückgriff auf externe Daten und Schätzungen erforderlich, keine Markt-Standards\r\n Szenarien und Parameter müssen sukzessive weiterentwickelt werden, da sie die notwendige\r\nGranularität derzeit noch nicht abbilden (insb. granularere Branchenunterteilung)\r\n RWA-Prognosen zurzeit nicht sinnvoll integrierbar, damit CET1-Reduzierungen nicht\r\nprognostizierbar und eine P2G-Ableitung nicht valide möglich\r\n Szenariorechnungen mit Laufzeiten von zehn Jahren und mehr mglw. in Bezug auf die\r\nGeschäftsstrategie hilfreich, doch keinesfalls für die Ermittlung eines Kapitalbedarfs\r\n2. Systemrisikopuffer (allgemein oder sektorspezifisch)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft lehnt einen Systemrisikopuffer für ESG-Risiken ab.\r\n Strategisches Ziel der Deutschen Kreditwirtschaft: Finanzierung der Transformation.\r\nPauschale Kapitalerhöhungen engen Kreditvergabespielraum ein, damit kontraproduktiv.\r\n Systemrisikopuffer ist europäische Anforderung, nicht im Baseler Rahmenwerk enthalten.\r\nPuffer für ESG-Risiken benachteiligt europäische Kreditwirtschaft weiter. Für internationales\r\n„level-playing-field“ und Komplexitätsreduktion sollte Anzahl der Kapitalpuffer reduziert und\r\nSystemrisikopuffer abgeschafft werden.\r\n Klimarisiken weiterhin ausschließlich mit mikroprudenziellen Vorschriften adressieren. Das\r\nmakroprudenzielle Rahmenwerk ist dafür ungeeignet und würde noch komplexer.\r\n Betroffenheitsanalyse muss institutsindividuell erfolgen. Integration der Auswirkungen\r\nmaterieller ESG-Risikotreiber über Risikoinventur im ICAAP-Prozess bereits üblich, daher\r\nAbbildung über bestehende Systematik. Zusätzlicher Systemrisikopuffer könnte zu doppelter\r\nBerücksichtigung von ESG-Risiken führen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013221","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der gesetzlichen Regelung zur sogenannten Zinsschranke","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c7/19/373594/Stellungnahme-Gutachten-SG2411140005.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1/44\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nINDUSTRIE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nZENTRALVERBAND DES\r\nDEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\r\nMohrenstr. 20/21\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nBurgstr. 28\r\n10178 Berlin\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nWilhelmstr. 43/43G\r\n10117 Berlin\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE)\r\nDER EINZELHANDEL E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\n8. November 2024\r\n\r\nBundesministerium der Finanzen\r\n11016 Berlin\r\n\r\nStellungnahme zu dem Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) – I V C 2 - S 2742-a/23/10005 :007 (2024/0852871)\r\nSehr geehrter \r\nwir bedanken uns für die Möglichkeit, zu dem Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) Stellung nehmen zu können.\r\nWir begrüßen die Überarbeitung des BMF-Schreibens, da die Zinsschrankenregelungen zuletzt umfangreich im Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU)2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22. Dezember 2023 geändert wurde.\r\n2/44\r\nDie Stellungnahme behandelt insbesondere unterschiedliche Fragestellungen bei der Definition der Zinsaufwendungen, der Berechnung des steuerlichen EBITDA und die überschießenden Regelungen zu Zins- und auch EBITDA-Vorträgen, die u. E. nicht mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar sind und die ohnehin schon überschießenden Regelungen weiter verschärfen.\r\nNeben unserer Stellungnahme zu den Ausführungen im BMF-Schreiben möchten wir auch die Gelegenheit nutzen, um Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen der Zinsschranke anzuregen, die nicht auf Grundlage der Europäischen ATAD erfolgten. Dazu gehören sowohl das selektive Verbot zur Bildung eines EBITDA-Vortrags als auch der selektive Abzug von Zinsvorträgen. Beide Regelungen sind unseres Erachtens innerhalb des Systems der Zinsschranke systemwidrig und verstoßen gegen das objektive Nettoprinzip. Dieses Ergebnis bewirkt, dass in Jahren mit sehr geringen Zinsaufwendungen die Bildung eines EBITDA-Vortrags verboten und die Verrechnung der vorgetragenen Zinsaufwendungen wiederum versagt wird. Dies hat zur Folge, dass Unternehmen in diesen Jahren nur unter erschwerten Rahmenbedingungen aus dem Anwendungsbereich der Zinsschranke ausscheiden oder einen Puffer aufbauen können, um gar nicht erst in das Abzugsverbot zu geraten. Für beide Einschränkungen ist keine systematische Rechtfertigung ersichtlich, sodass wir angesichts der ohnehin schon starken Belastung der betroffenen Unternehmen dem Bundesfinanzministerium dringend empfehlen, dieses erneute „gold-plating“ von einer EU-Richtlinie im Rahmen einer Gesetzesinitiative rückgängig zu machen.\r\nUnsere ausführlichen Anmerkungen und Hinweise zu dem Entwurf des überarbeiteten BMF-Schreibens können Sie den anliegenden Ausführungen entnehmen.\r\n3/44\r\nFür Rückfragen zu unseren Ausführungen stehen wir gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nStellungnahme vom 8. November 2024 zum Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur\r\nZinsschranke – Besonderer Teil\r\n4/12\r\nI. Anmerkungen zu dem Entwurf des überarbeiteten BMF-Schreibens\r\nZu Randnummer 11 – Zinsaufwendungen und Zinserträge\r\nRandnummer 11 enthält Ausführungen zur allgemeinen Definition von Zinsaufwendungen und Zinserträgen, welche auf das Fremdkapital verweisen („Vergütungen für Fremdkapital“, „Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital…“). Zwar hat das überarbeitete BMF-Schreiben den Katalog von Zinsaufwendungen insbesondere durch die Aufnahme von Artikel 2 Abs. 1 ATAD in Rn. 17 und durch einen weiteren Katalog in Rn. 18 deutlich erweitert.\r\nNichtsdestotrotz sollte der Zusammenhang der Zinsaufwendungen mit der Fremdkapitalaufnahme noch stärker hervorgehoben werden, da es in der Praxis Fälle geben kann, in denen es zu einem Auseinanderfallen von Fremdkapitalaufnahme und Nebenkosten (z. B. Swap- oder Hedging-Aufwendungen) kommen kann. Beispielhaft kann eine Konzerngesellschaft ihr Fremdkapital im Ausland aufgenommen und die Muttergesellschaft im Inland durch ein Sicherungsgeschäft abgesichert haben (Swap-/Hedging mit anschließender Weiterbelastung).\r\nPetitum:\r\nRandnummer 11 sollte konkreter gefasst werden, um die Rechtssicherheit zu erhöhen. Es könnte z. B. ergänzt werden: „Es gelten nur solche Aufwendungen oder Erträge als Zinsaufwendungen oder Zinserträge, die in direktem (personellen und sachlichem) Zusammenhang mit einer Fremdkapitalaufnahme bei der gleichen Gesellschaft stehen, bei welcher die Aufwendungen oder Erträge entstanden sind.“\r\nPetitum:\r\nDie in den bisherigen Rn. 14, 32, 37 enthaltenen Billigkeitsregelungen, d. h. Qualifikation als Fremdkapital nur bei gemeinsam von Zessionar und Zedent ausgeübtem Wahlrecht, sollte beibehalten werden. Zudem sollte klargestellt werden, dass Factoringgebühren im Rahmen des echten Factorings nicht in den Anwendungsbereich des § 4h EStG fallen.\r\nZu Randnummer 17 – fiktive Zinsen in Zusammenhang mit Derivaten/Hedging\r\nDer Begriff der „fiktiven Zinsen“ in Zusammenhang mit Derivaten und Hedging ist nicht hinreichend definiert und löst in der betrieblichen Praxis erhebliche Auslegungsprobleme aus. Hier würde eine (ggf. beispielhafte) Erläuterung der darunter zu subsumierenden Aufwendungen, bspw. in Rn. 18, für mehr Klarheit sorgen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 8. November 2024 zum Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur\r\nZinsschranke – Besonderer Teil\r\n5/12\r\nPetitum:\r\nEs sollte eine dezidierte Erläuterung vorgenommen werden, insbesondere könnte dieses durch eine beispielhafte Aufzählung der darunter zu subsumierenden Aufwendungen erfolgen.\r\nZu Randnummer 18 – fiktiver Beteiligungsaufwand im Rahmen des Vorteilsverbrauchs\r\nZu den Zinsaufwendungen i. S. d. Zinsschranke soll gemäß Randnummer 18 der fiktive Zinsaufwand im Rahmen eines Vorteilsverbrauchs (auch in Form eines fiktiven Beteiligungsaufwands) bei einer verdeckten Gewinnausschüttung gehören.\r\nDiese weite Auslegung des Zinsbegriffs würde dazu führen, dass bei einer un- oder teilentgeltlichen Gewährung eines Darlehens zwischen Schwestergesellschaften (in sog. Dreieckssachverhalten) der Vorteilsverbrauch auf Ebene der Muttergesellschaft als Zinsaufwand zu berücksichtigen wäre, obwohl einerseits kein Fremdkapital oder ein wirtschaftlich vergleichbarer Wert zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft überlassen wird und andererseits es sich infolge der Verbrauchstheorie um einen reinen Beteiligungsaufwand und nicht um Zinsaufwand handelt.\r\nPetitum:\r\nDer Klammerzusatz „auch in Form eines fiktiven Beteiligungsaufwands“ sollte gestrichen werden. Alternativ sollte klargestellt werden, dass der korrespondierende fiktive Zinsertrag aus der verdeckten Gewinnausschüttung, der außerbilanziell das Einkommen der darlehensgebenden Gesellschaft in Höhe der Differenz zwischen dem angemessenen und dem vereinbarten Zins erhöht, als Zinsertrag i. S. d. Zinsschranke zu berücksichtigen ist.\r\nZu Randnummer 18 – Zinsswaps\r\nZinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke sind nach Randnummer 18 auch „Zins-Swaps“. Gemeint sind wohl Aufwendungen für Zins-Swaps.\r\nZu weit ginge es aber, die Zinsschranke auf jegliche Zins-Swaps anzuwenden. Erfasst sein dürften wohl Zins-Swaps in Hedging-Fällen, also wenn es um Sicherungsgeschäfte im Zusammenhang mit Darlehen geht. Hier sollte klargestellt werden, dass nur solche Zins-Swap-Aufwendungen als Zinsaufwendungen i. S. d. Zinsschranke qualifiziert werden, die aufgrund eines kausalen Zusammenhanges mit der Beschaffung von Fremdkapital entstanden sind (siehe hierzu auch die Anmerkungen zu Rn. 11). Dies entspricht der Definition in Art. 2 Abs. 1 der ATAD (… Hedging-Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Fremdkapital eines Unternehmens…“). Anders stellt sich dies jedoch dar, wenn es um einen isolierten Zins-Swap\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 8. November 2024 zum Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur\r\nZinsschranke – Besonderer Teil\r\n6/12\r\ngeht. Ausgleichszahlungen für den Zins-Swap können dann nicht als Zinsaufwendungen angesehen werden.\r\nPetitum:\r\nEs sollte klargestellt werden, dass unter den Begriff der Zinsaufwendungen Aufwendungen für Zins-Swaps nur dann fallen, wenn der Zins-Swap zur Absicherung eines Grundgeschäfts in Form eines Darlehens abgeschlossen wurde.\r\nZudem sollte die Aufzählung nicht das den Aufwendungen zugrundeliegende Finanzderivat, sondern den Begriff „Zins-Swap-Aufwendungen“ nennen.\r\nZu Randnummer 18 – Ähnliche Aufwendungen\r\nRandnummer 18 nennt weitere Zinsaufwendungen, die unter den Begriff i. S. d. Zinsschranke fallen und führt im letzten Spiegelstrich „ähnliche Aufwendungen“ an. Es ist unklar, welche weiteren Aufwendungen unter diese Auffangposition fallen sollen, insbesondere da bereits über den Verweis des Gesetzeswortlauts des § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG auf die Regelung des Art. 2 Abs. 1 der ATAD „ähnliche Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital“ umfasst sind.\r\nDie Auflistung einer weiteren Auffangposition im BMF-Schreiben verschärft die ohnehin bestehende Unsicherheit hinsichtlich der Abgrenzung, ob eine Aufwendung als Zinsaufwand gilt oder nicht.\r\nPetitum:\r\nZur Steigerung der Rechtssicherheit sollte der letzte Spiegelstrich in Rn. 18 „ähnliche Aufwendungen“ gestrichen werden.\r\nZu Randnummer 18 – vGA / Vorteilsverbrauch\r\nSofern der Verbrauch einer erhaltenen verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei dem Gesellschafter in einen fiktiven Zinsaufwand umqualifiziert wird, müsste diese vGA aufgrund der Deckungsgleichheit von Zinsaufwand und Zinsertrag (Rn. 11) bei der leistenden Körperschaft korrespondierend als Zinsertrag qualifiziert werden (u. E. als Betrag, der durch Bezugnahme auf eine Finanzierungsrendite im Rahmen von Verrechnungspreisregelungen gemessen wurde, Rn. 17, 7. Spiegelstrich i. V. m. Rn. 11 Satz 2). Dem Schreiben ist eine solche Korrespondenz jedoch nicht ausdrücklich zu entnehmen. Unsere Unternehmen sehen hier ein Risiko, dass die Regelung in Rn. 18 einseitig zulasten des Gesellschafters angewendet werden könnte.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 8. November 2024 zum Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur\r\nZinsschranke – Besonderer Teil\r\n7/12\r\nPetitum:\r\nRandnummer 19 sollte eine entsprechende Ergänzung vorsehen.\r\nZu Randnummer 29 – Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten\r\nRandnummer 29 legt fest, dass eine Wertpapieranleihe oder ein ähnliches Geschäft einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO darstellen kann, wenn es z. B. dazu dienen soll, beim Entleiher künstlich Zinseinnahmen zu erzielen. Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Tatbestand des § 42 AO erfüllt ist. Es bedarf daher keiner separaten Erwähnung bestimmter Fallkonstellationen. Eine Gestaltung ist nicht deshalb bereits missbräuchlich, weil sie dazu dient die Zinsabzugsmöglichkeit möglichst umfassend auszunutzen, sondern sie dient der Vermeidung einer im Ergebnis überhöhten Gesamtbesteuerung.\r\nPetitum:\r\nRandnummer 29 sollte ersatzlos gestrichen werden.\r\nZu Randnummer 35 – Steuerliches EBITDA\r\nDie Finanzverwaltung geht in Rn. 35 des Entwurfs des BMF-Schreibens zu Unrecht davon aus, dass bei der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns für die Ermittlung der abzugsfähigen Zinsaufwendungen die Gewinnanteile der Tochterpersonengesellschaften aus dem Gewinn des Mitunternehmers herauszurechnen sind.\r\nMit der Definition des maßgeblichen Gewinns gem. § 4h Abs. 3 Satz 1 EStG stellt das Gesetz unmissverständlich auf den allgemeinen Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ab. Steuerpflichtiger Gewinn ist bei dem Mitunternehmer gem. § 8a Abs. 1 KStG i. V. m § 4h Abs. 1 Satz 2 EStG das maßgebliche Einkommen. In diesem maßgeblichen Einkommen sind dabei auch die für den Mitunternehmer einheitlich und gesondert festgestellten Ergebnisanteile aus Tochterpersonengesellschaften enthalten. Dies ergibt sich aus dem vom BFH in ständiger Rechtsprechung vertretenen Transparenzprinzip bei Personengesellschaften (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2003, IV R 42/02, BStBl. II 2004, 353).\r\nDas FG-Köln hält es mit dem Urteil vom 19.12.2013 (10 K 1916/12, DStR 2014, 995, vgl. BFH IV R 4/14) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung für zutreffend, dass steuerpflichtige Einkünfte aus nachgeordneten Mitunternehmerschaften in den maßgeblichen Gewinn i. S. d. § 4h Abs. 3 Satz 1 EStG bzw. das maßgebliche Einkommen i. S. d. § 8a Abs.1 Satz 2 KStG\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 8. November 2024 zum Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur\r\nZinsschranke – Besonderer Teil\r\n8/12\r\neinfließen mit der Folge, dass positive Ergebnisse aus nachgeordneten Personen-gesellschaften den abzugsfähigen Zinsaufwand i. S. d. § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG erhöhen.\r\nPetitum:\r\nRandnummer 35 sollte gestrichen werden.\r\nZu Randnummer 42 – Zinsvortrag\r\nZinsaufwendungen des Zinsvortrags können dazu führen, dass im Vortragsjahr die Freigrenze nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG überschritten wird. Demnach soll ein Einbezug der aus dem Zinsvortrag stammenden Zinsaufwendungen im Rahmen der Prüfung der Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestands der 3-Millionen-Euro-Freigrenze erfolgen, wenngleich sie bei Anwendung des Ausnahmetatbestands nicht unter diesem abzugsfähig sind (Ausschluss gem. § 4h Abs. 1 Satz 7 EStG).\r\nDieses Verständnis steht der Gesetzessystematik entgegen und führt zu einer weiteren Verschärfung der Zinsschranke – insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Entsprechend der Gesetzessystematik sind die Absätze und die darin enthaltenen Sätze des § 4h EStG nacheinander anzuwenden. Demnach sieht zunächst § 4h Abs. 1 Satz 6 EStG unverändert vor, dass der Zinsvortrag die laufenden Zinsaufwendungen des Wirtschaftsjahres erhöht (nicht aber den maßgeblichen Gewinn). Der sich anschließende, neu eingefügte Satz 7 enthält sodann einen teilweisen („soweit“) Ausschluss der Ausnahmetatbestände für den Zinsvortrag. So spricht § 4h Abs. 1 Satz 7 EStG dafür, dass für die Erfüllung der Voraussetzung der 3-Millionen-Euro- Freigrenze in Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) nur die laufenden Zinsaufwendungen zu berücksichtigen sind. Erst danach ist Absatz 2 anzuwenden.\r\nBetragen beispielsweise die laufenden Zinsaufwendungen 2,5 Mio. Euro und der Zinsvortrag 1 Mio. Euro ergibt sich nach Anwendung des Satzes 6 ein Gesamtbetrag an Zinsaufwendungen i. H. v. 3,5 Mio. Euro, womit die Anwendung der Freigrenze (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG) vorerst ausgeschlossen wäre. Allerdings versagt Satz 7 die Anwendung des Absatzes 2, „soweit“ Zinsaufwendungen durch einen Zinsvortrag erhöht wurden. Folglich sind die aus dem Zinsvortrag stammenden Zinsaufwendungen i. H. v. 1 Mio. Euro nicht in die Freigrenzenprüfung einzubeziehen. Damit verblieben 2,5 Mio. Euro laufende Zinsaufwendungen, die in die Prüfung der Ausnahmeregelungen nach Absatz 2 eingehen und im hier gewählten Beispiel im Rahmen der Freigrenze abzugsfähig sind (so auch in Adrian in Kirchhof/ Kulosa/ Ratschow; Einkommensteuergesetz: EStG; 4h EStG; Rn. 78-83). Für dieses Ergebnis spricht neben der gesetzlichen Systematik und dem Wortlaut auch die Gesetzesbegründung, wonach § 4h Abs. 1 Satz 7 EStG sicherstellen soll, dass Zinsvorträge\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 8. November 2024 zum Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur\r\nZinsschranke – Besonderer Teil\r\n9/12\r\nnicht allein aufgrund der Anwendbarkeit eines Ausnahmetatbestands abzugsfähig sein sollen, sondern nur soweit ausreichend verrechenbares EBITDA vorhanden ist. Darüber hinaus läuft Satz 6 nicht ins Leere, da die Anordnung, den Zinsvortrag als laufenden Zinsaufwand zu behandeln, benötigt wird, damit dieser im Rahmen der Grundregel nach Maßgabe eines vorhandenen EBITDA abgezogen werden kann.\r\nPetitum:\r\nDie Verwaltungsauffassung wird abgelehnt. Das BMF-Schreiben sollte dahingehend geändert werden, dass die aus dem Zinsvortrag stammenden Zinsaufwendungen nicht in die Ermittlung der Freigrenze nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG einzubeziehen sind.\r\nZu Randnummer 42 – Verrechnungsreihenfolge\r\nDie Vorschrift des § 4h Abs. 1 Satz 7 EStG regelt aus Sicht unserer Unternehmen lediglich, dass ein Zinsvortrag im Vortragsjahr auch im Falle eines Escapes nach § 4h Abs. 2 EStG nicht vollständig verrechenbar ist; eine Berechnungsreihenfolge lässt sich der Regelung nicht entnehmen. Rechtsfolgenseitig ordnet § 4h Abs. 2 EStG bei Erfüllung einer der drei Ausnahmen an, dass „Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden“ ist. Die Zinsschranke ist in diesen Fällen auf die laufenden Zinsaufwendungen grade nicht anwendbar. Folglich sollte es bereits zu keiner Verrechnung der laufenden Zinsaufwendungen mit dem laufenden Zinsertrag kommen. „Zinsaufwendungen“ i. S. d. § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG, die in Höhe des Zinsertrags und darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA abziehbar sind, sind in einem solchen Fall lediglich die verbleibenden vorgetragenen Zinsaufwendungen. Denn der Zinsvortrag führt im Vortragsjahr zu Zinsaufwendungen (§ 4h Abs. 1 Satz 6 EStG).\r\nPetitum:\r\nBezogen auf das Beispiel 3 in Randnummer 42 wäre daher der Zinsvortrag i. H. v. 1 Mio. Euro zunächst in Höhe des laufenden Zinsertrags i. H. v. 200.000 Euro abziehbar und darüber hinaus in Höhe eines etwaigen – im Beispiel nicht genannten – verrechenbaren EBITDA.\r\nZu Rn. 43 – Untergang von Zins- und EBITDA-Vorträgen\r\nRn. 43 bezieht sich auf § 4h Abs. 5 EStG, wonach bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebs ein nicht verbrauchter EBITDA-Vortrag und ein nicht verbrauchter Zinsvortrag untergehen. § 4h Abs. 5 Satz 4 EStG bestimmt zudem, dass dieser Untergang auch durch die Aufgabe oder Übertragung eines Teilbetriebs ausgelöst werden. Rn. 43 bezieht sich im letzten Satz auf die Aufgabe des Teilbetriebs und bestimmt mit Bezug auf das Ausscheiden einer Organgesellschaft aus dem Organkreis: „Als Aufgabe eines Teilbetriebs gilt auch das Ausscheiden einer Organgesellschaft aus dem Organkreis.“\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 8. November 2024 zum Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur\r\nZinsschranke – Besonderer Teil\r\n10/12\r\nDiese restriktive Auslegung ist mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Übereinstimmung zu bringen. Die Organgesellschaft ist im Rahmen der Zinsschrankenregelung nicht als Teilbetrieb definiert. Unerheblich ist insoweit, dass in der Gesetzesbegründung für das Kreditzweitmarktförderungsgesetz von einer „gesetzlichen Klarstellung“ gesprochen wird, da eine Gesetzesbegründung keinen Gesetzestext ersetzt. Eine derartige Auslegung ist auch inhaltlich entschieden abzulehnen, da sie die ohnehin überschießende Wirkung der Zinsschranke noch erheblich verschärfen würde und den Eingriff in die Finanzierungsfreiheit endgültig als unverhältnismäßig manifestieren würde.\r\nVon einem Ausscheiden einer Organschaft kann insbesondere dann nicht gesprochen werden, wenn eine Organgesellschaft die Entstehung eines EBITDA- oder Zinsvortrags beim Organträger verursacht und sich dessen korrespondierende Auflösung des EBITDA- oder Zinsvortrags, welche ebenfalls durch die Organgesellschaft ausgelöst wird, trotz Umwandlung der Organgesellschaft beim gleichen Organträger auswirkt. Daher kann beispielsweise eine Verschmelzung der Organgesellschaft auf einen Organträger oder umgekehrt oder eine Spaltung auf eine neu gegründete, in den Organkreis integrierte Gesellschaft ohnehin nicht als Ausscheiden aus dem Organkreis gelten.\r\nUnklar ist zudem, ob auf das dauerhafte Ausscheiden einer Organgesellschaft abgestellt wird. Dieser Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Organgesellschaft aufgrund des Versagens der Durchführung der Gewinnabführung für einen Veranlagungszeitraum kurzfristig aus dem Organkreis ausscheidet, durch ansonsten wirksam durchgeführten Gewinnabführungsvertrag aber Teil des Organkreis bleibt bzw. wieder wird.\r\nPetitum:\r\nDer letzte Satz von Rn. 43 sollte gestrichen werden.\r\nRandnummer 44 – Einfrieren von vororganschaftlichen Zins- und EBITDA-Vorträgen\r\nDas „Einfrieren“ von EBITDA-Vorträgen der Organgesellschaft wird aufgrund der auf fünf Jahre begrenzten Vortragsfähigkeit nach § 4h Abs. 1 Satz 3, 1. Hs. EStG und in Ermangelung einer Hemmung im Regelfall zu einem vollständigen Untergang der EBITDA-Vorträge führen. Unsere Unternehmen betrachten die in Randnummer 44 enthaltene Auffassung der Finanzverwaltung kritisch, insbesondere aus dem Grund, dass das EStG und das KStG keine Regelung zur Behandlung vororganschaftlicher (Zins- und) EBITDA-Vorträge enthalten.\r\nPetitum:\r\nEin derartiger Analogieschluss sollte gestrichen werden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 8. November 2024 zum Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur\r\nZinsschranke – Besonderer Teil\r\n11/12\r\nII. Zu den Regelungen der Zinsschranke im Allgemeinen\r\nZu § 4h Abs. 1 Satz 3, 2. HS EStG (EBITDA-Vortrag)\r\nGem. § 4h Abs. 1 Satz 3, 2. Hs. EStG darf in Wirtschaftsjahren, in denen die Nettozins-aufwendungen unter 3 Mio. Euro liegen oder negativ sind (Überhang von Zinserträgen), kein EBITDA-Vortrag gebildet werden. Erwirtschaftet ein Unternehmen ohne wesentliche Fremdkapitalaufnahme und damit in der gewünschten Finanzierungsstruktur jahrelang ein positives EBITDA und gerät dann (unverschuldet) in eine wirtschaftlich schlechtere Situation (z. B. Wirtschaftskrise), in der es auf die Aufnahme von Fremdkapital angewiesen ist, so steht ihm das vorherige, ungenutzte EBITDA-Potential nicht zur Verfügung. Dies stellt eine systemwidrige Benachteiligung eigenkapitalstarker Unternehmen dar und läuft damit dem Sinn und Zweck des EBITDA-Vortrags zuwider.\r\nPetitum:\r\nIm Rahmen der Überarbeitung der Zinsschranke sollte den Unternehmen ein Wahlrecht ein-geräumt werden, auch in Wirtschaftsjahren, in denen die Nettozinsaufwendungen unter 3 Mio. Euro liegen oder negativ sind, eine gesonderte Feststellung des EBITDA-Vortrags nach § 4h Abs. 4 Satz 1 EStG zu beantragen. Hierzu sollte § 4h Abs. 1 Satz 3, 2. Hs. EStG wie folgt neu gefasst werden: „Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann ein EBITDA-Vortrag auch in Wirtschaftsjahren, in denen die Zinserträge die Zinsaufwendungen übersteigen oder die Nettozinsaufwendungen 3 Mio. Euro nicht übersteigen, nach § 4h Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festgestellt werden.“\r\nZu § 4h Abs. 1 Satz 7 EStG (Zinsvortrag)\r\nEine Willkür in der neuen Zinsschrankenregelung wurde in § 4h Abs. 1 Satz 7 EStG geschaffen, wonach Zinsvorträge nicht im Rahmen der Escape-Klauseln gem. Abs. 2 EStG abziehbar sind. Ein Abzug von Zinsvorträgen ist nunmehr nur möglich, soweit ausreichend verrechenbares EBITDA vorhanden ist. Ein Unternehmen, das sich entschuldet und seine Zinsbelastung unter die Freigrenze senkt, kann daher nicht seine vorgetragenen Zinsaufwendungen geltend machen. Höhere laufende Zinsaufwendungen wären dagegen im Rahmen der Escape-Regelungen abzugsfähig. Die Schlechterstellung bzgl. vorgetragener Zinsen ist nicht sachgerecht, da es Anreize zur Entschuldung reduziert.\r\nDie Regelung ist zudem, wie auch das selektive Verbot zur Bildung eines EBITDA-Vortrags (siehe oben), innerhalb des Systems der Zinsschranke aus unserer Sicht systemwidrig und verstößt gegen das objektive Nettoprinzip. Im Grunde bewirken die beiden Regelungen, dass\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 8. November 2024 zum Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur\r\nZinsschranke – Besonderer Teil\r\n12/12\r\nin Jahren mit hohen Zinsaufwendungen der Zinsabzug versagt wird (dies entspricht dem Grundgedanken der Zinsschranke), in Jahren mit sehr geringen Zinsaufwendungen jedoch die Bildung eines EBITDA-Vortrags verboten wird (§ 4h Abs. 1 Satz 3, 2. Hs. EStG) und die Verrechnung der vorgetragenen Zinsaufwendungen wiederum versagt wird (§ 4h Abs. 1 Satz 7 EStG). Für die letzten beiden Einschränkungen ist keine systematische Rechtfertigung ersichtlich.\r\nPetitum:\r\nDie Escape-Klauseln nach § 4h Abs. 2 EStG sollten auch dann greifen, wenn ein Zinsvortrag die Zinsaufwendungen erhöht. Demnach sollte § 4h Abs. 1 Satz 7 EStG gestrichen werden.\r\nZu § 4h Abs. 2 Buchstabe a EStG (Freibetrag)\r\nDie ATAD-Regelungen räumen den Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, Netto-Zinsaufwendungen in Höhe von bis zu 3 Mio. Euro vom Abzugsverbot auszunehmen, sodass eine Umwandlung der aktuellen 3 Mio. Euro-Freigrenze in einen Freibetrag gedeckt wäre.\r\nDie meisten EU-Mitgliedstaaten haben sich bei der Umsetzung der ATAD bei ihrer Zinsschranke für einen Freibetrag entschieden und dabei überwiegend den durch die ATAD eingeräumten Spielraum in Höhe von 3 Mio. Euro voll ausgeschöpft. Vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation und des damit verbundenen höheren Kapitalbedarfs einzelner Unternehmen sowie des steigenden Zinsniveaus ist es zur Entlastung der Unternehmen dringend geboten, auch in Deutschland die Möglichkeiten der ATAD zugunsten der Unternehmen zu nutzen und die bisherige Freigrenze im Rahmen der Umsetzung der zwingenden Vorgaben der ATAD in einen Freibetrag umzuwandeln.\r\nPetitum:\r\nDie aktuelle Freigrenze sollte in einen Freibetrag in Höhe von 3 Mio. Euro umgewandelt werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013284","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) und zur Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d8/da/374850/Stellungnahme-Gutachten-SG2411200001.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des\r\nDAC 8-Umsetzungsgesetzes\r\nLobbyregister-Nr. 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Beispielsweise wird in § 6\r\nAbs. 5 KStTG (und fortfolgende Absätze) ausgeführt: „Ein als natürliche Person agierender Kryptowert-\r\nNutzer ist ein Kryptowert-Nutzer, der eine natürliche Person ist“. Aus dieser Definition geht weder\r\nder Sinn und Zweck der Regelung noch der abzubildende Lebenssachverhalt hervor.\r\nPetitum: Die Ausformulierung der Vorschriften sollte dahingehend überarbeitet werden, dass die Regelungen\r\naus sich heraus erklärbar sind.\r\nBei der ersten Durchsicht wird deutlich, dass die Meldepflicht auf die Person abzustellen scheint, nicht\r\nauf das Konto, was eine grundsätzliche Unterscheidung zu den CRS/FATCA-Regelungen darstellt.\r\nPetitum: Wir bitten, bei der Neuregelung und etwaigen Änderungen stets sicherzustellen, dass auf\r\neinen Gleichlauf der beiden Regime geachtet wird. Es ist für die Praxis essenziell, dass die KStTG-Vorschriften\r\nin Anlehnung an die CRS-Regelungen festgelegt werden. Das sollte sowohl hinsichtlich der\r\nPflichten als auch der Konsequenzen gelten, wie beispielsweise der Bußgeldvorschrift gem. § 23\r\nKStTG-E. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass selbst geringe Abweichungen enormen Aufwand und\r\nunnötige Rechtsunsicherheit auslösen.\r\nZu § 13 Plausibilität der Selbstauskunft –\r\nGem. § 13 Abs. 1 KStTG-E hat zur Bestätigung der Plausibilität der Angaben der Selbstauskunft der\r\nAnbieter der Krypto-Dienstleistungen alle in seiner Verfügungsmacht stehenden oder öffentlich verfügbaren\r\nInformationen, einschließlich der nach den Verfahren zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber\r\nKunden erhobenen und verwahrten Informationen, heranzuziehen. Es ist unklar, auf was sich die\r\nPrüfung genau bezieht. Die aktuelle Formulierung es sind „alle in der Verfügungsmacht oder öffentlich\r\nverfügbaren Informationen“ heranzuziehen führt in die Irre und geht dem Wortlaut nach zu weit.\r\nPetitum: § 13 Abs. 1 KStTG sollte ersatzlos gestrichen werden. Die Prüfungsparameter sollten vielmehr\r\nin Anlehnung an die Vorgaben zur CRS-Prüfung erfolgen.\r\nZu § 15 – Aussetzung für die Gültigkeit von Selbstauskünften\r\nIm geplanten § 15 Abs. 1 KStTG wird ausgeführt, dass eine Selbstauskunft nur dann gültig ist, wenn\r\nsie „unterzeichnet oder anderweitig ausdrücklich bestätigt wurde“.\r\nNach dem FKAustG können Selbstauskünfte grundsätzlich formfrei erfolgen. Dies sollte auch im KStTG\r\nso weiter gehandhabt werden, da nur so eine medienbruchfreie Verarbeitung der Informationen bei\r\nden Instituten gewährleistet werden kann. Im Gesetzestext sollte daher eine Festlegung auf eine\r\nSeite 3 von 5\r\nStellungnahme Stellungnahme zum Referentenentwurf des DAC 8-Umsetzungsgesetzes vom 15. November 2024\r\nunterzeichnete Selbstauskunft unterbleiben. Ebenso ist unklar, was mit einer „ausdrücklichen Bestätigung“\r\ngemeint sein soll.\r\nPetitum: Die Formulierung in § 15 Abs 1 KStTG-E sollte nur darauf abstellen, dass eine Selbstauskunft\r\nabgegeben worden sein muss. Formfreie Selbstauskünfte sollten grundsätzlich möglich sein.\r\nZu § 22 – Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen\r\nIm geplanten § 22 Abs. 1 Nr. 1 wird gefordert, dass eine Beschreibung der Prozesse erstellt wird, einschließlich\r\nder automationstechnischen, operativen und organisatorischen Vorkehrungen, insbesondere\r\nder relevanten Geschäftsbeziehungen, Zuständigkeiten und Fristen, sowie aller Änderungen\r\nhierzu, die zur Erfüllung der in den Abschnitten 2 und 3 genannten Pflichten in Bezug auf einen Meldezeitraum\r\nangewendet werden.\r\nDer Gesetzestext ist nicht konkret genug, damit die Verpflichteten das von ihnen Verlangte umsetzen\r\nkönnen. Auch die Gesetzesbegründung enthält keine näheren Ausführungen. So sollte z. B. erläutert\r\nwerden, inwieweit auf die einzelne „relevante Geschäftsbeziehung“ eingegangen werden muss. Der\r\nUmfang der festzuhaltenden Daten muss genau beschrieben und begrenzt werden. Denn es ist zu beachten,\r\ndass Kryptowerte zwar jetzt noch vergleichsweise junge und neue Anlageinstrumente sind,\r\naber schon bald ein Massengeschäft darstellen könnten. Im Massengeschäft wäre jedoch ein weitestgehend\r\nautomatisiertes Verfahren notwendig und ein kundenindividuelles Eingehen auf jede einzelne\r\nGeschäftsbeziehung aus Ressourcengründen nicht darstellbar.\r\nPetitum: Es sollte in der Gesetzesbegründung unter Beachtung bestehender Prozesse in der Praxis\r\nund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit klargestellt werden, welche Anforderungen an eine Prozessbeschreibung\r\ngestellt werden und wie sich die automationstechnischen, operativen und organisatorischen\r\nVorkehrungen dazu verhalten und welche Beschreibungstiefe hinsichtlich der relevanten Geschäftsbeziehungen\r\ngefordert wird. Spätestens in einem Anwendungsschreiben zum KStTG muss dies\r\nerfolgen.\r\nZu Art. 3 (Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes)\r\nZu § 1 Abs. 2a - neu\r\nKünftig sollen auch Drittstaaten, die die mehrseitige Zusatzvereinbarung unterschrieben haben, in den\r\nAnwendungsbereich mit aufgenommen werden. Derzeit werden die finalen Staatenaustauschlisten immer\r\nerst zur Jahresmitte veröffentlicht. Es verbleibt für die Institute daher nur eine kurze Zeit bis zur\r\nAbgabe der Jahresmeldung.\r\nPetitum: Den verpflichteten Finanzinstituten sollte eine einheitliche Liste mit den Staaten, in die die\r\nInformationen gemeldet werden müssen, am Anfang eines jeden Jahres zur Verfügung gestellt werden.\r\nZu § 2 Nr. 1 a) - neu\r\nSeite 4 von 5\r\nStellungnahme Stellungnahme zum Referentenentwurf des DAC 8-Umsetzungsgesetzes vom 15. November 2024\r\nPetitum: Auch hier sollte statt der Formulierung „eine gültige Selbstauskunft vorgelegt“ besser die\r\nFormulierung „eine gültige Selbstauskunft abgegeben“ erfolgen, da Selbstauskünfte nicht zwingend\r\nkörperlich, d. h. in Schriftform abgegeben werden müssen (Begründung vgl. oben zum KStTG).\r\nZudem sollte bereits an dieser Stelle kurz durch die Verwendung des Zusatzes “ausländische“ klargestellt\r\nwerden, dass die Erfassung von Steueridentifikationsnummern nur dann erforderlich ist, wenn\r\ndie Kunden steuerlich im Ausland ansässig sind. Inländische Steueridentifikationsnummern werden\r\nnicht ausgetauscht und führen bei inländischen Rechtsträgern, an denen Personen mit steuerlicher Ansässigkeit\r\nim Ausland wirtschaftlich berechtigt sind, in der Regel zu dem Problem, dass für den inländischen\r\nRechtsträger keine Steueridentifikationsnummer angegeben werden kann, weil die Wirtschafts-\r\nID noch nicht ausgeteilt ist und Umsatzsteueridentifikationsnummern nicht in allen Fällen existieren\r\n(insbesondere bei Rechtsträgern wie einer GbR oder Personenzusammenschlüssen, die nicht gewerblich\r\ntätig sind, aber als Rechtsträger zu qualifizieren sind).\r\nZu § 2 Nr. 1 b) - neu\r\nKünftig sollen die Funktion oder die Funktionen gemeldet werden, aufgrund derer ein bestimmter wirtschaftlich\r\nBerechtigter gemeldet wird. Hierbei bleibt offen, wie der Begriff „Funktion oder Funktionen“\r\ndefiniert ist. Die Finanzinstitute verfügen regelmäßig nicht über vollständige Informationen, warum\r\nund in welcher Funktion wirtschaftlich Berechtigte von den Kunden angegeben werden. Bei bereits bestehenden\r\nKontoverbindungen ist offen, ob es den Finanzinstituten gelingt, diese Informationen rechtzeitig\r\nbeschaffen zu können (trotz der dankenswerterweise diesbezüglich gewährten Fristverlängerung).\r\nDenn über ein wirksames Druckmittel gegenüber den Kunden verfügen die Institute nicht.\r\nIm Übrigen ist es unseres Erachtens für das vom FKAustG verfolgte Ziel nicht entscheidend, ob und\r\naufgrund welcher Funktion oder Funktionen der wirtschaftlich Berechtigte gemeldet wird, da es ausreichend\r\nsein sollte, dass er gemeldet wird. Die weitergehenden Informationen sind für den Zweck des\r\nFKAustG nicht zwingend erforderlich und belasten die Institute mit zusätzlicher Bürokratie. Da Kreditinstitute\r\ndiese Information bisher nicht systematisch abfragen, werden sie vor Herausforderungen gestellt\r\nsein, die sich u. E. nicht rechtfertigen lassen.\r\nZu § 7\r\nDie Melde- und Sorgfaltspflichten dieses Gesetzes sollen hiernach nur insoweit gelten, wie meldende\r\nFinanzinstitute nicht auf Grundlage des KStTG Sorgfalts- und Meldepflichten unterliegen. Der Begründung\r\nnach wird dies zwar dahingehend konkretisiert, dass soweit im KStTG bereits Regelungen enthalten\r\nsind, die das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz zum lex specialis bestimmen, diese hiervon\r\nunberührt bleiben. Jedoch ergibt sich dies nicht aus dem Gesetzestext selbst.\r\nPetitum: Wir bitten, § 7 FKAustG entsprechend der Gesetzesbegründung dahingehend zu spezifizieren,\r\ndass von dem Vorrang des KStTGzum FKAustG die Regelungen unberührt bleiben, die Finanzinstituten\r\nden Rückgriff im KStTG auf das FKAustG einräumen.\r\nZu § 8 Abs. 1 Satz 1\r\nDurch Änderungen des § 8 FKAustG sollen die Meldepflichten der Institute um weitere zusätzliche Angaben\r\nin Bezug auf meldepflichtige Konten erweitert werden, wie beispielsweise die Art des\r\nSeite 5 von 5\r\nStellungnahme Stellungnahme zum Referentenentwurf des DAC 8-Umsetzungsgesetzes vom 15. November 2024\r\nFinanzkontos. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass diese verschärfenden Erweiterungen der Meldepflichten\r\nfür die Kreditinstitute erheblichen Anpassungen/Erweiterungen der existierenden IT-Systeme\r\nnotwendig machen, die wiederum mit hohen Kosten verbunden sein werden. Zur Klärung der Verhältnismäßigkeit\r\nbedarf es unseres Erachtens dringend einer Kosten-Nutzen-Abwägung. Schließlich bringen\r\njegliche Bürokratieabbauvorhaben nichts, wenn bürokratieaufbauende Regelungen unkritisch eingeführt\r\nwerden.\r\nPetitum: Wir empfehlen eine kritische Überprüfung der Tatbestandserweiterung unter Heranziehung\r\ndes Verhältnismäßigkeitsprinzips.\r\nZu § 19 Nr. 19 f) - neu\r\nKünftig soll ein Einlagenkonto, das E-Geld repräsentiert, gemeldet werden. Dazu wird der Begriff Einlagenkonto\r\nin § 19 Nr. 19 FKAustG entsprechend erweitert. Die für E-Geld geltende Erleichterungsregelung\r\nstellt dabei auf den US-Dollar als Referenzkurs ab. Wir verstehen dies so, dass innerhalb eines\r\ngleitenden Zeitraums von 90 Tagen der Gegenwert des E-Geldes an einem beliebigen Tag den Wert\r\nvon 10.000 US-Dollar nicht überschreiten darf.\r\nBeispiel: Ein Kunde hat E-Geld im Gegenwert von 9.000 US-Dollar am 1. Tag des 90 Tage Zeitraums.\r\nDer Wert des E-Geldes steigt bis zum 85. Tag um 12 % und damit über 10.000 US-Dollar. Obwohl der\r\nGegenwert am 1. Tag deutlich unter der Aufgriffsgrenze lag, wird das Konto zu einem meldepflichtigen\r\nKonto, da es am 85. Tag die 10.000 US-Dollar-Grenze überschritt.\r\nSollte die Regelung jedoch dahingehend zu verstehen sein, dass nur die einmalige Überschreitung der\r\n10.000 US-Dollar-Grenze an einem Tag gemeint ist, bedürfte es des 90 Tage-Zeitraums nicht.\r\nPetitum: Insgesamt erscheint die vorgesehene Gesetzesregelung mit einem Zeitraum von 90 Tagen\r\numsetzbar. Es ist jedoch nicht klar, was mit “einem anderen geeigneten Meldezeitraum“ gemeint sein\r\nsoll. Wir bitten daher um einen Hinweis in der Begründung des Regierungsentwurfs.\r\nEbenso begrüßen wir, dass die Vereinfachungsregelung dazu dienen soll, die Bürokratie bei betragsmäßig\r\ngeringen Auswirkungen einzudämmen. Es stellt sich jedoch die gleichheitsrechtliche Frage,\r\nwieso künftig Kontoinhaber von E-Geld, die unter der 10.000 US-Dollar-Nichtaufgriffsgrenze liegen,\r\nnicht gemeldet werden müssen und dadurch einen Vorteil gegenüber allen anderen Kontoinhabern haben,\r\ndie ab dem ersten Euro gemeldet werden müssen. Denn bei allen anderen Währungen, die durch\r\nnatürliche Personen erworben werden, gibt es bekanntlich keine Nichtaufgriffsgrenze (und bei FATCA\r\nbeträgt sie sogar 50.000 US-Dollar).\r\nPetitum: Die Bundesrepublik Deutschland sollte sich dafür einsetzen, dass bei allen Finanzkonten\r\nkünftig nur noch dann gemeldet werden muss, wenn es sich um Beträge über 10.000 US-Dollar handelt.\r\nDies wäre für die Institute eine Bürokratieentlastung, würde den Blick auf die wesentlichen Fälle\r\nschärfen und stünde dann auch in einem angemessenen Verhältnis zur durch das JStG 2024 vorgenommenen\r\nbetragsmäßigen Erhöhung der Bußgeldandrohungen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013284","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) und zur Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/24/ac/518026/Stellungnahme-Gutachten-SG2505150004.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nMeldepflicht bei mehreren Anbietern von Krypto-Dienstleis-tungen bei einer meldepflichtigen Transaktion nach § 4 KStTG-RefE ist jeder Anbieter von Krypto-Dienstleistungen meldepflichtig. Als Krypto-Dienstleistungen gelten gemäß Artikel 3 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 folgende Tätigkeiten:\r\na)Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden,\r\nb)Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte,\r\nc)Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag,\r\nd)Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte,\r\ne)Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden,\r\nf)Platzierung von Kryptowerten,\r\ng)Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte fürKunden,\r\nh)Beratung zu Kryptowerten,\r\ni)Portfolioverwaltung von Kryptowerten,\r\nj)Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte fürKunden.\r\nEs können mehrere Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei einer meldepflichtigen Transaktion beteiligt sein. Allerdings werden nicht alle Anbieter über sämtliche meldepflichtigen Informationen i.S.v. §19 KStTG-RefE verfügen. Wenn z. B. lediglich eine allgemeine Be-ratung zu Kryptowerten erfolgt, kann der Bezug zu einer konkretenTransaktion gänzlich fehlen.Bundesverband deutscher Banken e. V. | PF 040307 | 10062 Berlin Bundesministerium der Finanzen Per E-Mail:\r\n14.Mai 2025\r\nSeite 2 von 2\r\nEs kann vom Gesetzgeber nicht intendiert sein, dass mehrfache Meldungen über ein und dieselbe Transaktion von unterschiedlichen Anbietern abgegeben werden. Es sollte vielmehr derjenige zur Abgabe einer Meldung verpflichtet werden, der sowohl sämtliche kundenbezogenen Daten hat (Name, Anschrift, Steuer-ID etc.) als auch Angaben zur Transaktion machen kann (wie bspw. Bezeichnung der Art des Kryptowertes, gezahlte und erhaltene Gesamtbruttobeträge, Anzahl der Einheiten und der meldepflichtigen Transaktionen, aggregierte beizulegende Marktwerte von Er-werben und Verkäufen etc.). Zudem muss diese Person auch die Mitwirkungspflichten nach §17 KStTG-RefE gegenüber dem Nutzer durchsetzen können, um für die Abgabe der Meldungvollständige Informationen oder Unterlagen zu erlangen.\r\nUm den Verwaltungsaufwand und die Bürokratie für Finanzbehörden sowie Krypto-Dienstleister effizient zu gestalten, sollte die Meldepflicht dahingehend vereinfacht werden, dass jede Trans-aktion nur einmal gemeldet und verarbeitet werden muss. Anderenfalls droht der Erfüllungsauf-wand für Wirtschaft und Verwaltung zur Umsetzung des geplanten Gesetzes unnötig in die Höhe getrieben zu werden. Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist die vorgeschlagene verein-fachte Meldepflicht sinnvoll, um eine umfassende Entbürokratisierung zu erzielen. So wurde aus diesem Grund auch für die Meldungen von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen vorgese-hen, dass nur ein Intermediär zur Mitteilung derselben Steuergestaltung verpflichtet ist und nicht etwa alle potenziell betroffenen Intermediäre parallel zueinander Meldungen abgeben müssen (vgl. § 138f Abs. 9 AO).\r\nPetitum: Wir plädieren dafür, entweder in § 4 KStTG-RefE direkt oder in der Gesetzesbegrün-dung einen Passus aufzunehmen, der die Meldepflicht einem konkreten Krypto-Dienstleister zu-weist.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013284","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) und zur Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fa/7e/584772/Stellungnahme-Gutachten-SG2507150002.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"0BStellungnahme\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines 1BGesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 Lobbyregister-Nr. R001459 EU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 Berlin, 14. Juli 2025\r\nFederführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 10\r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025\r\nI.Zum Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz – KStTG (Artikel 1)\r\nZu § 1 Abs. 2 und Abs. 9 KStTG [Begriffsbestimmung] - Verwahrer/Verwalter als Verpflich-teter\r\nNach dem Entwurf des KStTG sollen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verpflichtet werden, staatlichen Stellen Daten über Kryptowerte zu liefern. Anbieter sollen nach § 1 Abs. 2 sowohl Krypto-werte-Betreiber (§ 1 Abs. 9) als auch Kryptowerte-Dienstleister sein. Wer alles Kryptowerte-Betreiber bzw. Kryptowerte-Dienstleister ist, wird in Art. 3 Nr. 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 definiert:\r\na)Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden;\r\nb)Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte;\r\nc)Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag;\r\nd)Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte;\r\ne)Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;\r\nf)Platzierung von Kryptowerten;\r\ng)Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;\r\nh)Beratung zu Kryptowerten;\r\ni)Portfolioverwaltung von Kryptowerten;\r\nj)Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden.\r\nFolglich kommen als Meldeverpflichtete u. U. viele unterschiedliche Parteien in Frage, die bei einem durchgeführten Geschäft jeweils eine Meldung durchführen müssten. Dies bedeutet, dass es nach der vorliegenden Fassung des Gesetzes zu zig Mehrfachmeldungen kommen kann. Zudem entsteht das Problem, dass vielen der vorstehend benannten Dienstleister die geforderten Daten nicht komplett zur Verfügung stehen und sie diese mühsam beschaffen müssen. Wenn z. B. lediglich eine allgemeine Be-ratung zu Kryptowerten erfolgt, kann der Bezug zu einer konkreten Transaktion gänzlich fehlen.\r\nDarauf hatten wir mit der Mitte Mai versendeten Eingabe bereits hingewiesen. Es kann vom Gesetzge-ber nicht intendiert sein, dass mehrfache Meldungen über ein und dieselbe Transaktion von unter-schiedlichen Anbietern abgegeben werden. Es sollte vielmehr derjenige zur Abgabe einer Meldung ver-pflichtet werden, der sowohl sämtliche kundenbezogenen Daten hat (Name, Anschrift, Steuer-ID etc.) als auch Angaben zur Transaktion machen kann (wie bspw. Bezeichnung der Art des Kryptowertes, gezahlte und erhaltene Gesamtbruttobeträge, Anzahl der Einheiten und der meldepflichtigen Transak-tionen, aggregierte beizulegende Marktwerte von Erwerben und Verkäufen etc.).\r\nUm den Verwaltungsaufwand und die Bürokratie für Finanzbehörden sowie Krypto-Dienstleister effi-zient zu gestalten, sollte die Meldepflicht dahingehend vereinfacht werden, dass jede Transaktion nur einmal gemeldet und verarbeitet werden muss. Anderenfalls droht der Erfüllungsaufwand für Wirt-schaft und Verwaltung zur Umsetzung des geplanten Gesetzes unnötig in die Höhe getrieben zu wer-den. Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist die einmalige Meldepflicht sinnvoll, um eine bürokra-tiearme Umsetzung zu erzielen. Aus diesem Grund wurde auch für die Meldungen von grenzüber-schreitenden Steuergestaltungen vorgesehen, dass nur ein Intermediär zur Mitteilung derselben Steu-ergestaltung verpflichtet ist und nicht etwa alle potenziell betroffenen Intermediäre parallel zueinander Meldungen abgeben müssen (vgl. § 138f Abs. 9 AO).\r\nEbenso lässt der Gesetzesentwurf offen, was passiert, wenn die erforderlichen Daten dem Verpflichte-ten – trotz erheblicher Bemühungen – nicht vollständig vorliegen.\r\nSeite 3 von 10\r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025\r\nPetitum: Wir plädieren dafür, entweder in § 1 KStTG-RefE direkt oder in der Gesetzesbegründung einen Passus aufzunehmen, der die Meldepflicht einem konkreten Krypto-Dienstleister zuweist.\r\nZu § 1 Abs. 2 KStTG – Klarstellung zur Meldepflicht von Investmentfonds\r\nIn der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 KStTG wird im letzten Satz der Begriff „insoweit“ verwendet. Dies kann zu Missverständnissen führen, da durch die Formulierung der Eindruck erweckt werden könnte, dass ein Investmentfonds (insbesondere OGAW) nach dem Finanzkontenaustauschgesetz mel-depflichtig wird. Dies wäre jedoch systematisch nicht korrekt, da Investmentfonds nach dem Finanz-konten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) bereits als nicht meldende Finanzinstitute gelten und nicht in den Anwendungsbereich des KStTG fallen sollten. Wir gehen davon aus, dass die Definition des Investmentunternehmens nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz durch die Formu-lierung in der Gesetzesbegründung zum KStTG nicht auf Investmentfonds ausgedehnt werden soll, was durch folgende Gesetzesbegründung des zu Buchstabe c (§ 19 Nummer 6) FKAustG-E bestätigt wird: „Die Definition des Investmentunternehmens wird erweitert, um auch diejenigen Rechtsträger zu erfassen, die in Kryptowerte investieren. Im Übrigen werden redaktionelle Folgeänderungen vorge-nommen“.\r\nPetitum: Der Satz in der Gesetzesbegründung sollte gestrichen oder angepasst werden, um klarzu-stellen, dass Investmentfonds (insbesondere OGAW) nicht unter die Meldepflicht fallen.\r\nZu § 1 Abs. 3 KStTG – Aufnahme der nach dem FKAustG nicht meldepflichtigen Förderinsti-tute als ausgenommene Personen\r\nFörderinstitute des Bundes und der Länder erfüllen die Voraussetzungen des nicht meldenden Fi-nanzinstituts gem. § 19 Nr. 9c FKAustG (bzw. § 19 Nr. 15c FKAustG-E im KStTG-RefE) i.V.m. Ab-schnitt VIII Unterabschnitt B Nr. 1 lit. c des Anhangs I der Richtlinie 2011/16/EU (eingeführt mit RL 2014/107/EU vom 09.12.2014), weil „bei … (ihr) ein geringes Risiko besteht, dass …. (sie) zur Steuer-hinterziehung missbraucht wird,….“. Dementsprechend haben sie keine Pflichten nach dem § 3 i.V.m. § 19 Nr. 1 FKAustG.\r\nDer § 19 Nr. 9 FKAustG wird durch Artikel 3 des „Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtli-nie (EU) 2023/2226 in den § 19 Nr. 15 FKAustG umgegliedert, anschließend jedoch nicht wie die Fol-genummern 16 bis 18 des § 19 FKAustG in § 1 Abs. 3 KStTG-RefE vom Anwendungsbereich des Ent-wurfs ausgenommen.\r\nEs besteht Anlass anzunehmen, dass dies so nicht beabsichtigt ist, denn nach wie vor können För-derbanken nur mit geringem Risiko zur Steuerhinterziehung missbraucht werden.\r\nPetitum: Wir schlagen daher vor, die bereits nach dem FKAustG nicht meldepflichtigen Förderinstitute konsequenterweise über eine explizite Nennung von § 19 Nr. 15c FKAustG ebenfalls in dem § 1 Abs. 3 KStTG als ausgenommene Personen aufzunehmen.\r\nZu § 6 KStTG – Voraussetzung für die Gültigkeit von Selbstauskünften\r\nAnders als im Referentenentwurf vom Oktober 2024 (damals noch unter § 15 Abs. 1) vorgesehen, ist nun in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1e als zusätzliches Kriterium für die Gültigkeit von Selbstauskünften der\r\nSeite 4 von 10\r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025\r\nGeburtsort hinzugekommen. Dies ist eine Erschwernis für Kryptodienstleister für die Beschaffung gülti-ger Selbstauskünfte und aus mehreren Gründen abzulehnen.\r\nDie gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 zu meldenden Informationen beschränken sich auf die Angabennach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2a bis d. Informationen nach Buchstabe e (Geburtsdatum und -ort)sind daher nicht meldepflichtig. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum diese Informationen Vo-raussetzung für die Gültigkeit der Selbstauskunft sein sollten.\r\nNach DAC8 Annex VI Sec. III.C.1.(e) ist der Geburtsort keine Voraussetzung für die Gül-tigkeit der Selbstauskunft. Ein Hinausgehen über die Anforderungen der RL ist im konkretenFall weder erforderlich noch nachvollziehbar (gold plating).\r\nAuch nach § 8 Abs 4 FKAustG ist der Geburtsort nicht zu melden, es sei denn, er ist dem mel-denden Institut bereits aus anderer Quelle (andere gesetzliche Bestimmungen, bestehende Daten-bankeinträge) bekannt. Dies ist auch insofern schlüssig, als die Sorgfaltspflichten betreffend Neu-konten natürlicher Personen (§ 13 Abs 4 FKAustG) lediglich auf die Einholung des Geburtsdatums,nicht des Geburtsorts, abstellen.\r\nPetitum: § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1e KStTG sollte entsprechend gestrichen werden. Der Geburtsort sollte nicht Voraussetzung für die Gültigkeit der Selbstauskunft sein.\r\nZu § 7 KStTG – Klarstellung zur Vermeidung von Doppelmeldungen nach KStTG und FKAustG\r\nIm ursprünglichen Entwurf aus der letzten Legislaturperiode war in § 7 Satz 2 KStTG folgender ergän-zender Satz enthalten: „Die Melde- und Sorgfaltspflichten dieses Gesetzes gelten nur insoweit, wie meldende Finanzinstitute nicht auf Grundlage des Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes Sorgfalts- und Meldepflichten unterliegen.“ Diese Regelung sollte sicherstellen, dass keine Doppelmeldungen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) und dem Kryptowerte-Steuertrans-parenzgesetz (KStTG) entstehen. Im aktuellen Referentenentwurf wurde dieser Satz jedoch ersatzlos gestrichen.\r\nZwar enthält § 8 Abs. 5 FKAustG nun eine optionale Ausnahme von der Meldepflicht für Bruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, soweit diese auch nach dem Krypto-werte-Steuertransparenzgesetz meldepflichtig sind und von dem meldepflichtigen Finanzinstitut auch tatsächlich entsprechend gemeldet werden. Diese Regelung ist jedoch nicht geeignet, eine systemati-sche Doppelmeldung zu vermeiden, da sie so verstanden werden könnte, dass ein aktives Tätigwerden des meldenden Finanzinstituts vorausgesetzt wird. Sie begründet kein echtes Wahlrecht. Die nunmehr vorgesehene fakultative Ausnahme in § 8 Abs. 5 FKAustG schafft u. E. keine hinreichende Rechtssi-cherheit und führt zu zusätzlichem Umsetzungsaufwand bei den meldenden Instituten.\r\nPetitum: Zur rechtssicheren Entlastung der meldenden Institute sollte eine ausdrückliche Vorrangre-gelung in § 7 KStTG aufgenommen werden. Alternativ sollte ein klar geregeltes Wahlrecht vorgesehen werden, das es meldenden Instituten ermöglicht, sich für eines der beiden Regime zu entscheiden, so-fern die relevanten Informationen vollständig und ordnungsgemäß gemeldet werden.\r\nSeite 5 von 10\r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025\r\nZu § 7 Abs. 2 KStTG – Due-Diligence-Prozess für Bestandskunden\r\n§ 7 Abs. 2 KStTG-E verpflichtet Anbieter, für alle bis zum 31. Dezember 2025 bestehenden Geschäfts-beziehungen die Sorgfaltspflichten nach §§ 4 bis 6 bis spätestens 1. Januar 2027 abzuschließen. Die Frist ist angesichts der Datenmengen und Komplexität der Prüfanforderungen äußerst ambitioniert.\r\nPetitum: Die Frist zur Durchführung der Due-Diligence-Prüfung sollte verlängert oder gestaffelt wer-den, z. B. risikoorientiert nach Kundengruppen bzw. Kundengruppen, die das Produkt erwerben oder bereits besitzen. Darüber hinaus sollte für Zwecke des KStTG auf die bereits bestehenden CRS-Klassi-fizierungen abgestellt werden können.\r\nZu § 8 Abs. 2 KStTG – Mahnprozess bei fehlender Selbstauskunft\r\n§ 8 Abs. 2 KStTG-E verpflichtet Anbieter, bei ausbleibender Reaktion der Kryptowerte-Nutzer auf eine Erinnerung zur Vorlage von Informationen oder Unterlagen, insbesondere zur Vervollständigung einer gültigen Selbstauskunft, eine Mahnung auszusprechen. Bleibt auch die Mahnung ohne Erfolg, muss der Anbieter Kryptowerte-Nutzer an der Durchführung von zu meldenden Transaktionen über den An-bieter hindern. Diese neue Pflicht erfordert die Implementierung zusätzlicher Prozesse und Systeme. Hierfür ist die aktuell noch vorgesehene Vorlaufzeit von weniger als einem Jahr bis zum 1. Januar 2026 viel zu kurz.\r\nPetitum: Für die Einführung des Mahnprozesses sollte eine größere Zeitspanne eingeräumt werden oder die Durchsetzungsmaßnahmen, die über die Erinnerung hinaus gehen, sollten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Alternativ sollte eine Übergangsregelung mit reduzierten Anforderun-gen vorgesehen werden.\r\nZu § 10 KStTG –\r\nEs bleibt unklar, ob der 31. Dezember eines Jahres auch als Stichtag für die Feststellung der Meldere-levanz gilt.\r\nPetitum: Es sollte gesetzlich klargestellt werden, ob der 31. Dezember als einheitlicher Stichtag für die Melderelevanz gilt.\r\nZu § 11 Abs. 1 Nr. 2b) bb) KStTG – Erwerbe als neue Meldeinhalte\r\nEs ist zu bedenken, dass es sich bei der Meldepflicht nicht um eine Erweiterung bestehenden Melde-pflichten handelt, vielmehr sind auch Erwerbe von Kryptowerten erstmals meldepflichtig. Dies stellt eine wesentliche Erweiterung des Meldeumfangs dar und erfordert zusätzliche Datenverarbeitungs-schritte, die sich nicht lediglich durch eine Erweiterung abbilden lassen.\r\nPetitum: Die Meldepflicht für Erwerbe von Kryptowerten sollte klar definiert und technisch präzise spezifiziert werden. Eine Übergangsregelung bis dahin wäre sinnvoll.\r\nSeite 6 von 10\r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025\r\nZu § 11 Abs. 1 Nr. 3 KStTG [Zu meldende Informationen], Funktionen der beherrschenden Personen\r\nNach § 11 Abs. 1 Nr. 3 KStTG-E ist für jede zu meldende beherrschende Person die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer sie als beherrschende Person des Rechtsträgers anzusehen ist, zu melden. Diese Informationen liegen häufig nicht vollständig vor und sind in der Praxis schwer zu erheben.\r\nPetitum: Es sollte eine praxistaugliche Anpassung der Meldepflichten erfolgen. Dabei sollte insbeson-dere für unvollständige Datenbestände eine Regelung vorgesehen werden.\r\nZu § 12 KStTG [Meldeverfahren], Datenübermittlung und die technischen Modalitäten\r\n§ 12 KStTG-E sieht die Meldung an das BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronischim Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen vor. Es ist fraglich, ob bei-spielsweise der amtlich vorgeschriebene Datensatz und die amtlich bestimmte Schnittstelle im Bun-dessteuerblatt rechtzeitig bekannt gegeben wird.\r\nPetitum: Die technischen Spezifikationen sollten frühzeitig veröffentlicht werden. Andernfalls raten wir dringend dazu, rechtzeitig eine Verlängerung und/oder Nichtbeanstandungsregelung bekannt zu geben.\r\nZu § 13 KStTG [Information der zu meldenden Nutzer und der zu meldenden beherrschen-den Personen]\r\nGemäß § 13 KStTG-E müssen Anbieter, bevor die Information gemeldet wird, jeden zu meldenden Nutzer und jede zu meldende beherrschende Person über die zu meldenden Informationen einschließ-lich der zuständigen Behörde informieren. Dabei muss die Mitteilung so zeitig erfolgen, dass die be-troffene Person ihre Rechte wahrnehmen kann. Nach unserer Erfahrung kann dies zu Verwirrung füh-ren, insbesondere im Vergleich zu CRS-Meldungen. Zudem liegen nicht immer alle Daten der beherr-schenden Personen vor, um diese (wie vom Gesetz gewollt) über die bevorstehende Meldung zu infor-mieren.\r\nPetitum: Es sollte eine abgestimmte allgemeine Kommunikationsstrategie entwickelt werden, um Kunden grundsätzlich, transparent und verständlich über die Meldepflichten zu informieren. Es sollte sich hierbei an den CRS-Regelungen orientiert werden.\r\nZu § 14 KStTG [Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten]\r\nGem. § 14 KStTG-E müssen Anbieter sehr umfangreiche Aufzeichnungen zum Meldeprozess, den Pflichten der zu meldenden Personen, zu den verarbeiteten Informationen sowie Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen zu den jeweils definierten Zeitpunkten erstellen. Unseres Erachtens stellt diese um-fangreiche Dokumentationspflicht eine enorme bürokratische Belastung dar. In der Begründung auf Seite 45 wird hingegen ausgeführt, dass, „da diese Aufzeichnungen bereits aus den vorangegangenen Pflichten vorliegen, ist die reine Erstellung der Aufzeichnungen kostenneutral zu betrachten. …, sodass zunächst davon ausgegangen wird, dass keine zusätzlichen Kosten durch die Erfüllung der weiteren Vorgabe entstehen.“ Dabei handelt es sich hierbei um extrem umfangreiche Dokumentationsanforde-rungen für alle (automatisierten und manuellen) Prozesse, Systeme und Verfahren. Zu bedenken ist\r\nSeite 7 von 10\r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025\r\nhierbei, dass schon die bestehenden Anforderungen im FKAustG kaum zu erfüllen sind, ohne erhebli-che Investitionen.\r\nPetitum: Es sollte in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, welche Anforderungen an die Do-kumentation gestellt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Zudem sollte entsprechend der Äußerung in der Gesetzesbegrünung klargestellt werden, dass § 14 sich ausschließ-lich auf Informationen bezieht, die bereits aus den vorangegangenen Pflichten vorliegen und weder ergänzt noch aufgearbeitet werden müssen.\r\nZu § 20 KStTG – Erstmalige Anwendung des neuen Melderegimes ab 2027 für das Meldejahr 2026\r\nGemäß § 20 KStTG-E sind die neuen Pflichten erstmals für das Kalenderjahr 2026 zu erfüllen. Die erst-malige Meldung hat somit bereits im Jahr 2027 zu erfolgen. Dies bedeutet, dass ein vollständig neues Melderegime innerhalb kürzester Zeit implementiert werden muss. Die Umsetzungsfrist zum 1. Januar 2026 erscheint auch aufgrund der durch den Regierungswechsel eingetretene Verzögerung nicht mehr realisierbar.\r\nPetitum: Die erstmalige Anwendung des KStTG sollte auf das Meldejahr 2027 verschoben werden. Alternativ sollte eine Nichtbeanstandungsregelung für das Meldejahr 2026 eingeführt werden.\r\nZu § 18 Abs. 5 KStTG – Durchbrechung des Steuergeheimnisses\r\nDie in § 18 Abs. 5 KStTG vorgesehene ausdrückliche Durchbrechung des Steuergeheimnisses gem. § 30 AO zur Meldung von verhängten Bußgeldern an die Finanzdienstleistungsaufsicht ist überschie-ßend und führt zu einer gezielten öffentlichen Bloßstellung von Kryptodienstleistern.\r\nIm Gegensatz dazu sieht § 28 FKAustG (unverändert auch in der im Referentenentwurf vorgesehenen Neufassung) keine Meldepflicht an die Finanzdienstleistungsaufsicht vor, sofern Bußgelder für CRS-Verstöße gegen traditionelle Finanzdienstleister wie Banken oder Versicherungen verhängt werden. Die Bestimmung in § 18 Abs 5 ist daher abzulehnen, da sie Kryptodienstleister wesentlich härter sank-tioniert als andere vergleichbare traditionelle Marktteilnehmer und somit zu einer sachlich nicht ge-rechtfertigten Ungleichbehandlung von Kryptodienstleistern führt.\r\nZudem ist keine de-minimis-Schwelle vorgesehen. Auch geringfügige Bußgelder wären zu melden, was den Informationswert für die Aufsichtsbehörde infrage stellt und zu einer Meldeflut mit hohem Verwal-tungsaufwand führen könnte.\r\nPetitum: § 18 Abs. 5 KStTG sollte ersatzlos gestrichen werden. Eine Meldepflicht an die Aufsicht ist weder verhältnismäßig, noch systematisch konsistent mit dem FKAustG.\r\nSeite 8 von 10\r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025\r\nII.Zu den Änderungen im Finanzkonteninformationsaustauschgesetz – FKAustG(Artikel 3)\r\nZu §§ 2 und 8 FKAustG - Erweiterung des Meldeumfangs nach dem FKAustG\r\nNach § 2 und § 8 FKAustG-E soll künftig unter anderem gemeldet werden, ob der gemeldete Kunde eine Selbsterklärung abgegeben hat, ob es sich um ein Gemeinschaftskonto handelt und wie viele Be-teiligte es gibt, sowie die Art des Kontos und ob es sich um ein bestehendes oder Neukonto handelt.\r\nDiese zusätzlichen Meldeverpflichtungen, die den Instituten auferlegt werden sollen, stehen im Wider-spruch zum Ziel des Bürokratieabbaus, das sich die Bundesregierung gesetzt hat. Das passt auch poli-tisch gesehen nicht in die Zeit: Die Erweiterung des Meldeumfangs führt zu erheblichen zusätzlichen Kosten für die Institute, sowohl bei der technischen Umsetzung als auch bei der laufenden jährlichen Meldung. Der Common Reporting Standard (CRS) war und ist als Hinweisgeber auf mögliche Auslands-einkünfte konzipiert, nicht als umfassendes Informationssystem über Kundenbeziehungen. Das CRS-Meldesystem sollte dementsprechend in der Vergangenheit und soll auch in der Zukunft nach unserem Dafürhalten nur ein System sein, das den teilnehmenden Staaten einen bloßen Hinweis auf mögliche Auslandseinkünfte ihrer Steuerpflichtigen gibt. Der CRS soll nicht dazu dienen, über den bloßen Hin-weis hinaus noch weiterreichende Informationen über Kunden zu gewinnen und der damit einherge-henden Bürokratie Vorschub zu leisten.\r\nPetitum: Wir bitten darum, die Erweiterung des Meldeumfangs kritisch zu überdenken und entspre-chend zu reduzieren.\r\nZu § 2 Nr. 1b und § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b FKAustG – Meldung der Funktion der beherrschenden Personen\r\n§§ 2 Nr. 1b und 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b FKAustG-E sehen vor, dass künftig die Funktionen gemeldet wer-den sollen, aufgrund derer eine meldepflichtige Person als beherrschende Person eines Rechtsträgersgilt. Nach der Gesetzesbegründung soll dies der ausländischen Steuerbehörde ermöglichen, eine Un-terscheidung zwischen beherrschenden Personen danach vorzunehmen, ob eine Beteiligung durch Ei-gentum, Kontrolle oder aufgrund einer Begünstigung besteht, in Abgrenzung zu denjenigen, die diesenStatus aufgrund der Ausübung einer leitenden Funktion innehaben (z. B. leitende Angestellte, Protek-toren, Trustees) oder aufgrund ihrer Rolle als gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafteroder Partner des Vertragspartners als beherrschende Person gelten.\r\nMit der nunmehr gewählten Begründung wird zwar deutlich, dass fiktive wirtschaftlich Berechtigte ge-meldet werden sollen (wobei immer noch unklar ist, wer gemeldet werden soll, wenn die Begünstigten noch nicht bestimmt sind). Sollten künftig fiktive wirtschaftlich Berechtigte in jedem Fall gemeldet werden müssen und zudem künftig mit der mitgemeldeten “Funktion“ als solche gekennzeichnet wer-den müssen, stellt dies ein nicht zu rechtfertigendes Übermaß an Bürokratie dar: Denn dies bedeutet, dass die Institute in einem ersten Schritt Informationen zu fiktiven wirtschaftlich Berechtigten zu lie-fern hätten, um im zweiten Schritt zu melden, dass diese Informationen für die steuerliche Einordnung nicht relevant sind. Beispielsweise wird der der Partner des Vertragspartners nach § 3 Abs. 2 S. 5 GWG nicht für die Steuern der Partnerschaftsgesellschaft aufkommen. Ebenso wird der Jahrgangs-beste im obigen Beispiel ebenso wenig zur Besteuerung der Stiftung beitragen noch kann er mit Aus-sagen zu ihr zu einem Steuermehrergebnis beitragen.\r\nSeite 9 von 10\r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025\r\nIn der Praxis bedeutet die neu einzuführende Regelung, dass diese Institute erst aufwändig technisch programmieren müssen, dass künftig auch die fiktiven wirtschaftlich Berechtigten gemeldet werden, um diese dann mit der ebenfalls noch zu programmierenden Umsetzung mit einer „Funktion“ zu kenn-zeichnen, die dem meldungsempfangenden Staat signalisiert, dass keine Steuerrelevanz vorliegt.\r\nWir lehnen daher diese bürokratischen Ausuferungen strikt ab, da sie – wenn überhaupt – nur zu ei-nem sehr überschaubaren Erkenntnisgewinn bei den teilnehmenden Staaten führen werden und aus Seiten der Institute zu einem dazu nicht in Relation stehenden überproportionalen Bürokratieaufwuchs –und dies, obwohl sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD(21. Legislaturperiode, Zeilen 1781-1783, 1965-1970, 1995-2001) dem Bürokratieabbau verschriebenhat.\r\nWir weisen darauf hin, dass die Informationen zumeist in den Registern der meldenden Staaten vor-handen sind (z.B. wer Geschäftsführer ist), und dort von jedermann einschließlich anderen Staaten abgerufen werden können.\r\nPetitum: Wir bitten darum, dass der Status quo erhalten bleibt und die Institute nicht noch zusätzlich die Funktion bzw. die Funktionen der beherrschenden Personen melden müssen.\r\nZu § 8 FKAustG – Erweiterung der zu meldenden Informationen je Kontoinhaber\r\nDie geplante Erweiterung der Meldeinhalte umfasst unter anderem die Angabe, ob eine gültige Selbst-auskunft vorliegt, sowie die Funktionen der beherrschenden Personen. Diese neuen Anforderungen sind mit erheblichen technischen und organisatorischen Aufwänden verbunden.\r\nDie Umsetzung erfordert umfangreiche Systemanpassungen und Investitionen, insbesondere zur Er-fassung und Verarbeitung der neuen Datenfelder.\r\nEs ist derzeit unklar, wie die neuen Angaben technisch im XML-Meldeformat abzubilden sind. Ohne frühzeitige und detaillierte Vorgaben ist eine fristgerechte Umsetzung kaum möglich.\r\nPetitum: Die DK fordert eine frühzeitige Veröffentlichung der technischen Spezifikationen (insbeson-dere des XML-Schemas) sowie eine angemessene Übergangsfrist zur Umsetzung der neuen Meldein-halte.\r\nZu § 19 Nr. 7 FKAustG – Erweiterung des Begriffs des Finanzvermögens\r\nDer Begriff des Finanzvermögens wird um zusätzliche Produktarten, wie Swaps und E-Geld erweitert. Diese Erweiterung ist in der Praxis mit erheblichen Herausforderungen verbunden.\r\nDie Anbindung neuer Produktsysteme erfordert lange Vorlaufzeiten und entsprechend komplexe tech-nische Umsetzungen.\r\nEs ist insbesondere fraglich, wie genau die Meldungen von Swaps auszusehen haben und welche Pro-dukte konkret in den Anwendungsbereich fallen. Zu berücksichtigen ist auch hierbei, dass für die Um-setzung erhebliche Investitionen und Vorlaufzeit notwendig sein werden.\r\nSeite 10 von 10\r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025\r\nZu bedenken ist zudem, dass nicht börsengehandelte und verbriefte Papiere in vielen Systemen der-zeit nicht implementiert sind. Allgemein ist anzumerken, dass die Produktbegriffe im Detail noch un-klar sind und daher fraglich ist, welche Produkte wie zu melden sind.\r\nPetitum: Die DK fordert eine präzise Definition der betroffenen Produktarten sowie eine Übergangsre-gelung, um eine technisch und organisatorisch realisierbare Umsetzung zu ermöglichen.\r\nZu § 19 Nr. 7 FKAustG – Redaktionelle Anmerkung\r\nIm Zusammenhang mit der Neufassung des § 19 Nr. 7 FKAustG-E haben wir einen redaktionellen Hin-weis. In der neuen Fassung ist nach dem Wort „Optionen“ ein Komma eingefügt worden („… Optio-nen, …“). Dieses „Komma“ müsste u.E. gestrichen werden. Ein Komma an dieser Stelle unterbricht die Struktur der Aufzählung und könnte den Eindruck eines Einschubs erwecken, was grammatikalisch und inhaltlich nicht beabsichtigt ist.\r\nPetitum: Das Komma nach „Optionen“ müsste gestrichen werden.\r\nZu § 27 Abs. 2 FKAustG – Erstmalige Meldung in 2027 für das Jahr 2026\r\nDie erstmalige Anwendung der neuen Meldepflichten ist für das Jahr 2026 vorgesehen, wobei die Mel-dung im Jahr 2027 erfolgen soll. Der Implementierungszeitraum ist äußerst knapp bemessen. Die pa-rallele Umsetzung mit den Anforderungen aus dem KStTG stellt eine zusätzliche Belastung dar.\r\nPetitum: Die DK fordert eine Verlängerung der Umsetzungsfrist oder alternativ eine Nichtbeanstan-dungsregelung für das Meldejahr 2026.\r\nZu Artikel 7 – Inkrafttreten der Änderungen im FKAustG\r\nHinsichtlich des Inkrafttretens der Änderungen im FKAustG (Artikel 3) verstehen wir die Änderungen so, dass diese zum 1. Januar 2026 in Kraft treten und somit erstmals für die CRS-Meldung im Jahr 2027 (für das Jahr 2026) zu beachten sind (und nicht bereits für Meldungen im Jahr 2026 für das Jahr 2025). Es ist jedoch absehbar, dass auch die erstmalige Meldung für das Jahr 2026 Schwächen auf-weisen wird, die bei einer praxisgerechten Umsetzung berücksichtigt werden sollten.\r\nPetitum: Die Deutsche Kreditwirtschaft würde es sehr begrüßen, wenn eine Nichtbeanstandungsrege-lung über den 31. Dezember 2026 hinaus gewährt würde. Diesem vorangestellt sollte zudem eindeutig gesetzlich klargestellt werden, dass die neuen Anforderungen erstmals für den Meldezeitraum 2026 gelten und somit im Jahr 2027 zu erfüllen sind."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013711","regulatoryProjectTitle":"Unterstützung der Vorschläge des BMJ zur Digitalisierung des Vollzugs v. Immobilienverträgen & der gerichtl. Genehmigungen von notar. Rechtsgeschäften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8d/34/384214/Stellungnahme-Gutachten-SG2412130031.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nStellungnahme\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung\r\ndes Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen\r\nGenehmigungen von notariellen\r\nRechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen\r\nder Notare\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 11.12.2024\r\nSeite 2 von 2\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken\r\nund Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes Öffentlicher Banken\r\nDeutschlands, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken\r\ndie Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände.\r\nDie DK dankt dem Bundesministerium der Justiz für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes\r\nzur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen\r\nRechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare.\r\n Förderung des digitalen Rechtsverkehrs: Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt die Gesetzgebungsinitiative\r\nzur Einführung digitaler Abläufe bei Immobilienkäufen\r\nDerzeit werden Immobilienkäufe in der Regel analog abgeschlossen und vollzogen. Die Kommunikation zwischen\r\nNotaren, Gerichten und Behörden erfolgt größtenteils papiergebunden, was zu Verzögerungen, erhöhtem\r\nAufwand und Datenredundanz führt. Wichtige Daten und Dokumente müssen mehrfach erfasst werden, was\r\nfehleranfällig ist. Rückmeldungen an Gutachterausschüsse oder andere Institutionen erfolgen oft verspätet oder\r\nunvollständig.\r\nDer eingangs genannte Entwurf des Bundesministeriums der Justiz zielt auf die Digitalisierung von Abläufen bei\r\nder Abwicklung von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigung notarieller Rechtsgeschäfte und der\r\nsteuerlichen Anzeigepflichten durch Notare ab.\r\nDie DK begrüßt diese Gesetzgebungsinitiative, die eine zweckmäßige Ergänzung des Entwurfs eines Gesetzes\r\nzur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung darstellt, der inzwischen als Regierungsentwurf vorliegt.\r\n Ziele des Gesetzes sind sinnvoll\r\nDie Ziele der Gesetzesinitiative sind praxisgerecht und sinnvoll. Exemplarisch genannt sei das Ziel der Einführung\r\neines elektronischen Datenaustauschs zwischen den Beteiligten, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren\r\nund Verfahren zu beschleunigen. Dadurch werden auch Medienbrüche und Redundanzen vermieden. Dies\r\nist auch im Sinne der Nachhaltigkeit. Ferner wird die geplante Nutzung strukturierter Datensätze (z. B. im XMLFormat),\r\num Daten automatisiert weiterzuverarbeiten, einen enormen Mehrwert schaffen.\r\n Die angedachten Lösungen sind praxistauglich und vorteilhaft\r\nNicht nur die Ziele, sondern auch die geplanten Lösungen sind praxisgerecht. Dazu zählt zum Beispiel die\r\nschrittweise verbindliche Einführung des elektronischen Austauschs über bestehende Plattformen wie Elektronisches\r\nGerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder ELSTER für steuerliche Angelegenheiten. Genannt sei\r\nauch die geplante Pflicht zur digitalen Mitteilung durch Notare mit klarer Regelung der Informationspflichten.\r\nDie erwarteten Vorteile eines solchen Gesetzes liegen auf der Hand. Zum einen ist die Zeit- und Kostenersparnis\r\nfür Bürger, Wirtschaft und Verwaltung zu nennen. Zum anderen werden die Verfahren durch eine direkte\r\ndigitale Datenübertragung nicht nur vereinfacht, sondern deutlich weniger fehleranfällig. Digitale Verfahren tragen\r\nauch zur Bekämpfung von Geldwäsche bei.\r\n***"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Die „Zeitenwende“ erfordert\r\nerhebliche Anstrengungen nicht nur für unsere Sicherheit,\r\nsondern auch für die nachhaltige und digitale Transformation\r\nunserer Wirtschaft.\r\nDiese vielfältigen Herausforderungen können nur mit umfangreichen Investitionen\r\nund einem dynamischen Wirtschaftswachstum bewältigt werden.\r\nTatsächlich aber steckt unsere Volkswirtschaft seit mehr als einem\r\nhalben Jahrzehnt in einer hartnäckigen Schwächephase. Inzwischen ist\r\nDeutschland beim Wachstum das Schlusslicht unter den OECD-Ländern.\r\nDer bestehende Handlungsdruck wird durch den Regierungswechsel in\r\nden USA noch deutlich größer. Deshalb gilt: Ohne entschlossenes Gegensteuern\r\ngefährden wir unseren Wohlstand, mit allen Konsequenzen für die\r\nsozialen Sicherungssysteme und den gesellschaftlichen Zusammenhalt.\r\nUm die Abwärtsspirale zu stoppen, drängt der Bankenverband darauf,\r\ndie Investitionsbedingungen in Deutschland zu verbessern und damit\r\ndas Wirtschaftswachstum nachhaltig zu fördern. Allein mit kurzfristigen\r\nkonjunkturellen Impulsen wird uns der Befreiungsschlag nicht gelingen.\r\nDie neue Bundesregierung muss vor allem für dauerhaft günstige Energie\r\nsorgen, Bürokratie abbauen, Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigen,\r\ndie Digitalisierung vorantreiben und Unternehmen niedriger\r\nbesteuern. Deutschland muss seine Wettbewerbsfähigkeit zurückgewinnen.\r\nBanken wollen dabei eine zentrale Rolle spielen.\r\nDeutschland\r\nunter Reformdruck\r\nWettbewerbsstarke Banken und leistungsfähige Kapitalmärkte sind von strategischer Bedeutung für Deutschland und Europa. Sie sind Voraussetzung für Souveränität und Unabhängigkeit.\r\nOhne starke Banken wird auch die nachhaltige Transformation unserer Wirtschaft nicht gelingen. Denn die erforderlichen Investitionen sind nicht allein durch die öffentlichen Haushalte zu stemmen. Neben der Finanzierung durch Banken müssen zusätzliche Gelder über den Kapitalmarkt mobilisiert werden. Dafür braucht der Banken- und Kapitalmarkt bessere Rahmenbedingungen.\r\nIn den letzten Jahren wurde der Finanzsektor fast ausschließlich unter Risikoaspekten betrachtet. Banken müssen sich im internationalen Wettbewerb behaupten. Deshalb sollten Politik, Regulierung und Aufsichtsbehörden neben der Stabilität die Wettbewerbsfähigkeit stärker berücksichtigen.\r\nStrategische Bedeutung des Banken- und Kapitalmarktes\r\nPositionen des Bankenverbandes zur Bundestagswahl 2025 5\r\nBankenregulierung\r\nüberprüfen,\r\nKomplexität\r\nreduzieren\r\nPrivate Altersvorsorge\r\nreformieren\r\nund\r\nFinanzbildung\r\nstärken\r\nInternational\r\nvergleichbare\r\nWettbewerbsbedingungen\r\nsicherstellen\r\nChancen der\r\nDigitalisierung\r\nim Finanzbereich\r\nnutzen\r\nKapitalmarktunion\r\nausbauen und\r\nVerbriefungsmarkt\r\nstärken\r\nWirtschafts- und\r\nFinanzstandort\r\nsteuerlich attraktiver\r\nmachen\r\nKreditkosten\r\nfür Kunden\r\nsenken\r\n1\r\n5\r\n2\r\n6\r\n3\r\n7\r\n4\r\nSieben Handlungsfelder für mehr\r\nWachstum und Wohlstand\r\n\r\nPositionen des Bankenverbandes zur Bundestagswahl 2025 7\r\nDas Ausmaß der mit der Bankenregulierung einhergehenden\r\nbürokratischen\r\nLasten ist inzwischen so groß, dass negative\r\nFolgen auch für die Gesamtwirtschaft erkennbar sind. Die\r\nKomplexität der Regulierung wird inzwischen\r\nvon Gesetzgebern\r\nund Aufsichtsbehörden selbst als Problem anerkannt.\r\nEin eklatantes Beispiel ist die Regulierung im Bereich der Nachhaltigkeit\r\n(ESG): Sie droht insbesondere kleinere mittelständische Unternehmen zu\r\nüberfordern. Anleger und Anlegerinnen wiederum schreckt der umfangreiche\r\nFragenkatalog ab, den sie im Vorfeld einer grünen Geldanlage über\r\nsich ergehen lassen müssen.\r\nDaher muss sich die nächste Bundesregierung auf nationaler, wie auch\r\nauf europäischer Ebene mit Nachdruck dafür einsetzen, die Regulierung\r\ngrundlegend zu entschlacken.\r\nBankenregulierung\r\nüberprüfen,\r\nKomplexität\r\nreduzieren\r\n• Hierzu ist im ersten Schritt ein Moratorium auf neue\r\nRegulierungsvorhaben im Finanzmarktbereich notwendig.\r\nDieses muss flankiert werden von einer\r\ngründlichen Analyse der Auswirkungen des Regelwerks\r\nauf Banken und Wirtschaft. In dem Review\r\nmüssen auch die vielen Vorgaben von den europäischen\r\nFinanzaufsichtsbehörden berücksichtigt\r\nwerden, die inzwischen für einen großen Teil der\r\nregulatorischen Belastungen verantwortlich sind.\r\n• Neu vorgesehene Regeln müssen strikt daraufhin\r\nabgeklopft werden, ob sie wirklich notwendig sind\r\nund konsistent mit bereits bestehenden Vorgaben.\r\n• Das ESG-Regelwerk der EU sollte auf Wirksamkeit\r\nund Praktikabilität überprüft werden. Die bürokratischen\r\nLasten müssen deutlich reduziert werden.\r\n• Für die Anpassung von Geschäftsbedingungen in\r\nDauerschuldverhältnissen (AGB) sollten vom Gesetzgeber\r\ndie Rahmenbedingungen praxisgerecht\r\nund rechtssicher gestaltet werden. Dies gilt insbesondere\r\nauch mit Blick auf die Stärkung der Rechtssicherheit\r\nim unternehmerischen Geschäftsverkehr.\r\n1\r\n\r\nPositionen des Bankenverbandes zur Bundestagswahl 2025 9\r\nInternational vergleichbare\r\nWettbewerbsbedingungen\r\nsicherstellen\r\nMehr denn je wird über Regulierung\r\nWettbewerbspolitik betrieben.\r\nSchon heute besteht ein Regulierungsgefälle zu den USA, das deutsche\r\nund europäische Institute benachteiligt und ungleiche Wettbewerbsbedingungen\r\nzur Folge hat. Dies gilt zusätzlich für die Baseler Eigenkapitalvorschriften.\r\nDenn es ist unklar, ob die neue amerikanische\r\nAdministration\r\nBasel III überhaupt umsetzen wird. Während die EU an\r\nder Einführung ab 1.1.2025 festhält, hat UK bereits reagiert und den\r\nAnwendungsbeginn\r\nauf Anfang 2026 verschoben.\r\n2\r\nUm ein Level Playing Field wieder herzustellen,\r\nsind folgende Maßnahmen notwendig:\r\n• Politik und Regulierer müssen die Entwicklungen in den USA, insbesondere\r\ndie Umsetzung von Basel III, aufmerksam beobachten und\r\nbereits jetzt mit den Vorarbeiten beginnen, um angemessen reagieren\r\nzu können. Die Bank of England hat bereits bestätigt, die Vorgaben so\r\numzusetzen, dass sich insgesamt keine Erhöhung der Kapitalanforderungen\r\nergibt.\r\n• Die kommende Bundesregierung muss in der EU darauf hinwirken, dass\r\ndie Umsetzung von Basel III nicht als unverrückbar angesehen wird und\r\nes vergleichbare\r\nWettbewerbsbedingungen für europäische Banken gibt.\r\n• Zudem sollte der Finanzplatz Deutschland als wesentlicher\r\nTeil des\r\nWirtschaftsstandortes Deutschland angesehen werden. Vorbilder sind\r\nandere EU-Länder, die sich viel stärker für die Belange ihres Finanzplatzes\r\neinsetzen.\r\n\r\nPositionen des Bankenverbandes zur Bundestagswahl 2025 11\r\nDeutschland und Europa lassen viele Chancen für mehr\r\nInvestitionen\r\nund Wohlstand ungenutzt, weil die Kapitalmärkte\r\nkleinteilig und zersplittert sind.\r\nUm dieses Potenzial zu nutzen, brauchen wir endlich einheitliche Regeln\r\nin der gesamten EU. Ein zentraler Bestandteil der europäischen Kapitalmarktunion\r\nsind Verbriefungen. Sie verbinden die bankbasierte Finanzierung\r\nmit den Kapitalmärkten. Kleine und mittelständische Unternehmen\r\nbekommen so Zugang zum Kapitalmarkt, den sie sonst nicht haben.\r\nDerzeit wird das Potenzial des europäischen Verbriefungsmarktes nicht\r\nrealisiert. Die Ursache hierfür liegt in den regulatorischen Vorgaben in\r\nEuropa.\r\nKapitalmarktunion\r\nausbauen\r\nund Verbriefungsmarkt\r\nstärken\r\nDaher gilt es:\r\n• Die Transaktionskosten sowohl auf der Angebotsseite als auch auf der\r\nNachfrageseite sind zu reduzieren. Nur so können Verbriefungen für\r\neine größere Anzahl von Marktteilnehmern wieder zugänglich gemacht\r\nwerden.\r\n• Es ist ein deutsches Verbriefungsgesetz zu verabschieden, das\r\ndie rechtlichen Unsicherheiten und Regelungslücken beseitigt und\r\nDeutschland auf den Stand seiner europäischen Nachbarn bringt. Entscheidende\r\nStellschrauben sind die Schaffung einer Sonderform der\r\nGmbH im Gesellschaftsrecht, die Verbriefungs-GmbH, sowie die Ausweitung\r\nder Befreiung von der gewerbesteuerlichen Doppelbelastung\r\nauf alle Verbriefungen.\r\n3\r\n\r\nPositionen des Bankenverbandes zur Bundestagswahl 2025 13\r\nKreditkosten für\r\nKunden senken\r\nUm die Kunden ausreichend mit kostengünstigen Krediten,\r\nzum Beispiel auch zur Finanzierung von Wohnimmobilien, zu\r\nversorgen, müssen gerade in der derzeitigen angespannten\r\nLage regulatorische Hürden abgebaut werden.\r\nIm Bereich der Eigenkapitalvorgaben belastet bei der Kreditvergabe die\r\nparallele Anwendung von antizyklischen und sektoralen Kapitalpuffern die\r\nBanken doppelt. Seit Februar 2022 gelten folgende Sonderaufschläge:\r\nfür den antizyklischen Kapitalpuffer 0,75 Prozent und für den sektoralen\r\nSystemrisikopuffer für Wohnimmobilienfinanzierungen 2 Prozent.\r\nWichtig ist daher:\r\n• Antizyklische und sektorale Kapitalpuffer sollten ausgesetzt werden,\r\ndamit Banken mit ihrem Eigenkapital mehr Kredite ausreichen können.\r\n• Zusätzliche Belastungen für die Kreditvergabe sollten vermieden werden,\r\netwa durch die Einführung weiterer makroprudenzieller Instrumente.\r\n• Altmittel aus der zu viel gezahlten Bankenabgabe in den Restrukturierungsfonds\r\nsollten an die Banken zurückgezahlt werden, um ihre\r\nEigenkapitalbasis zu stärken. Dadurch könnten sie mehr Kredite für die\r\nWirtschaft bereitstellen. Alternativ könnten die bereits begonnen Arbeiten\r\nan einem Transformationsfonds weitergeführt werden.\r\n• Bei der Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie sollten zusätzliche\r\nnationale Regelungen (Goldplating) vermieden werden.\r\n4\r\n\r\nPositionen des Bankenverbandes zur Bundestagswahl 2025 15\r\nPrivate Altersvorsorge\r\nreformieren\r\nund\r\nFinanzbildung stärken\r\nDas Bundesfinanzministerium hat eine Reform der privaten\r\nAltersvorsorge\r\nangestoßen, mit der ein Altersvorsorgedepot\r\nohne zwingende Beitragsgarantien\r\nund ohne verpflichtende\r\nlebenslange Verrentung\r\ngeschaffen werden soll.\r\nDamit würde es Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, kostengünstig und\r\neinfach in verschiedene rentierliche Anlageformen\r\nzu investieren. Um die\r\nAkzeptanz für die kapitalmarktbasierte private Altersvorsorge\r\nzu steigern,\r\nist eine breiter verankerte Finanzbildung von zentraler Bedeutung.\r\nUnsere Forderungen hierzu:\r\n• Die geförderte private Altersvorsorge sollte auf Basis der bisherigen\r\nArbeiten im Bundesfinanzministerium noch im Jahr 2025 reformiert\r\nwerden. Neue (staatliche) Produkte sind hierfür nicht erforderlich.\r\nEs sollte auf einfache, leicht verständliche Angebote zurückgegriffen\r\nwerden. Die Überarbeitung bestehender komplizierter Produkte wie\r\nRiester oder VL-Sparen ist nur die zweitbeste Lösung.\r\n• Die neue Regierung sollte sich an den vielversprechenden Aktivitäten\r\nder letzten Monate zum Thema „finanzielle Bildung“ orientieren.\r\nInsbesondere muss es nun darum gehen, möglichst schnell eine\r\nnationale Finanzbildungsstrategie vorzulegen und diese umzusetzen.\r\n5\r\n\r\nPositionen des Bankenverbandes zur Bundestagswahl 2025 17\r\nGeschäftsbanken sind im Zahlungsverkehr die zentralen\r\nDienstleister für ihre Kunden in Deutschland.\r\nAllein im Jahr 2023 wickelten\r\nsie z. B. 7,3 Milliarden Überweisungen für\r\n107 Millionen Girokonten ab. Dabei entwickelt sich der Zahlungsverkehr\r\ndurch die Digitalisierung kontinuierlich weiter. Zugleich spielen Banken\r\nbei anderen digitalen Entwicklungen eine zentrale Rolle. Die digitale\r\nWettbewerbsfähigkeit\r\nhat einen entscheidenden Einfluss darauf, wer die\r\nMärkte der Zukunft mitgestalten kann.\r\nChancen der Digitalisierung\r\nim Finanzbereich\r\nnutzen\r\n• Die Einführung eines digitalen Euro für Verbraucher\r\nergibt nur Sinn, wenn dieser allen Beteiligten einen\r\nMehrwert schafft und rechtlich sicher ist. Zudem\r\nsollten parallel die Arbeiten an einem digitalen Euro\r\nim Wholesale-Bereich vorangetrieben werden.\r\n• Die Datenschutz-Grundverordnung sollte deutschlandweit\r\neinheitlich interpretiert\r\nund auf EU-Ebene\r\nweiterentwickelt werden, um den neuen Anforderungen\r\ndes Einsatzes von Künstlicher Intelligenz\r\ngerecht zu werden.\r\n• Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte ein zivilrechtlicher\r\nRahmen für Kryptowerte\r\ngeschaffen\r\nwerden.\r\n• Es sollten die rechtlichen Voraussetzungen\r\ngeschaffen\r\nwerden, um anstelle der aktuellen Schriftformerfordernisse\r\ndigitale Alternativen zuzulassen.\r\n• Maßnahmen zur Einführung des bundesweiten\r\nDatenbankgrundbuchs sollten deutlich beschleunigt\r\nwerden.\r\n• Die Zusammenarbeit zwischen privatem und öffentlichem\r\nSektor muss ausgebaut werden, um Cyber-\r\nBedrohungen frühzeitig\r\nzu erkennen und darauf\r\nreagieren zu können.\r\nEs kommt daher darauf an, die richtigen Rahmenbedingungen zu schaffen:\r\n6\r\n\r\nPositionen des Bankenverbandes zur Bundestagswahl 2025 19\r\nWirtschafts- und\r\nFinanzstandort\r\nsteuerlich\r\nattraktiver\r\nmachen\r\nFür den Wirtschafts- und Finanzstandort Deutschland ist\r\nes wichtig, im steuerlichen Bereich wettbewerbsfähige\r\nRahmenbedingungen\r\nzu schaffen.\r\nBanken muss ermöglicht werden, ihre Geschäfte ohne Wettbewerbsnachteile\r\ngegenüber Instituten aus anderen Staaten innerhalb und\r\naußerhalb der EU auszuüben.\r\nKonkret heißt das:\r\n• Die Steuerbelastung von Unternehmensgewinnen sollte auf\r\n25 Prozent gesenkt werden.\r\n• Systemwidrige Einschränkungen bei der Berücksichtigung\r\nvon\r\nBetriebsausgaben\r\nsollten vermieden werden, wie das Betriebsausgabenabzugsverbot\r\nfür Beiträge an den Single Resolution Fund\r\n(„Bankenabgabe“).\r\n• Die Umsatzbesteuerung bei der Verwaltung von Konsortialkrediten\r\nsollte aufgehoben werden.\r\n• Die Grunderwerbsteuer sollte beim Ersterwerb von Grundstücken\r\noder Wohnimmobilien für eigene Wohnzwecke entfallen.\r\n7\r\nHerausgeber:\r\nBundesverband deutscher Banken e.V.\r\nBurgstraße 28\r\n10178 Berlin\r\nDEUTSCHLAND\r\nTelefon: +49 30 16 63-0\r\nE-Mail: bankenverband@bdb.de\r\nWebseite: bankenverband.de\r\nLobbyregister-Nr. R001458\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 0764199368-97Inhaltlich verantwortlich:Berlin, Januar 2025Disclaimer: Die Inhalte wurden mit der er for derlichen Sorgfalt erstellt. Gleichwohl besteht keine Gewährleistung auf Voll-ständigkeit, Richtigkeit, Aktualität oder Ange messenheit der darin enthaltenen Angaben oder Einschätzungen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-01-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014265","regulatoryProjectTitle":"Impulse für Wachstum und Wohlstand ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/63/2b/503035/Stellungnahme-Gutachten-SG2504010001.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier der deutschen gewerblichen Wirtschaft\r\n„Wirtschaftswende nur mit Steuerreform – fünf steuerpolitische Leitlinien für die neue Bundesregierung“\r\nAm 23. Februar 2025 wurde der 21. Deutsche Bundestag gewählt. In den kommenden Tagen und Wochen werden in Koalitionsgesprächen auch die Weichen für die Steuerpolitik der Legislaturperiode gestellt. Ziel sollte eine spürbare Entlastung aller Steuerzahler sein. Die Steuerbelastung der Unternehmen in Deutschland hat sich inzwischen zu einem gravierenden Standortnachteil entwickelt. Die neue Bundesregierung sollte von Beginn an Steuererhöhungen oder die Einführung neuer Steuern bzw. Abgaben ausschließen. Eine Wiedererhebung der Vermögensteuer oder eine Verschärfung der Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen sollte kein Thema sein. Nach den Diskussionen über eine deutlich höhere Kreditfinanzierung von staatlichen Ausgaben ist es mit Blick auf die Schuldentragfähigkeit Deutschlands umso wichtiger, dass die neue Bundesregierung ihre Politik auf eine Stärkung des Wirtschaftswachstums ausrichtet. Eine Reduzierung der Steuerbelastung der Unternehmen und strukturelle Verbesserungen im deutschen Steuerrecht müssen dabei eine wichtige Rolle spielen.\r\nDie Steuerpolitik der kommenden Legislaturperiode sollte aus Sicht der Spitzenorganisationen der deutschen gewerblichen Wirtschaft durch die nachfolgenden fünf Leitlinien geprägt sein.\r\n1.\r\nUnternehmensteuerbelastung auf ein international wettbewerbsfähiges Niveau von 25 Prozent reduzieren\r\nDie Steuerbelastung der Unternehmen in Deutschland liegt – nahezu unabhängig von der Rechtsform – bei mindestens 30 Prozent. Die durchschnittliche Belastung der Unternehmen in den OECD-Ländern beträgt hingegen rund 24, in den EU-Ländern lediglich rund 21 Prozent.\r\nKonkret schlagen wir vor:\r\n•\r\nFür Kapitalgesellschaften den Körperschaftsteuersatz zu senken und/oder eine stärkere Anrechnung der Gewerbesteuerbelastung vorzunehmen.\r\n•\r\nFür Personenunternehmen sowohl eine Anpassung des Einkommensteuertarifs als auch eine Reduktion des Steuersatzes auf thesaurierte Gewinne vorzunehmen.\r\n•\r\nDen Solidaritätszuschlag, den derzeit überwiegend Unternehmen zahlen, abzuschaffen.\r\n•\r\nDas bereits eingeführte Optionsmodell so weiterzuentwickeln, dass für die Breite der Personenunternehmen eine echte Option in das Körperschaftsteuersystem entsteht.\r\n•\r\nDie Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer an die der Einkommen- u. Körperschaftsteuer anzugleichen.\r\n•\r\nDie Stromsteuer dauerhaft für alle Betriebe auf das europäische Mindestmaß zu senken.\r\n•\r\nDie Steuer- und Abgabenlast auf Löhne und Gehälter zu senken, damit sich Arbeit wieder stärker lohnt und Deutschland für Fach- und Arbeitskräfte aus dem Ausland attraktiver wird. Umsetzen sollte die Bundesregierung dabei auch die Modernisierung der Steuerklassen in der Einkommensteuer, so wie bereits im ursprünglichen Steuerfortentwicklungsgesetz vorgesehen.\r\n- 2 -\r\n2.\r\nInvestitionsanreize setzen durch schnellere Abschreibungen, verbesserte Verlust-verrechnungen und eine aufgestockte Forschungszulage\r\nUm Anreize für zusätzliche Investitionen in Deutschland zu setzen, sollten wieder schnellere Abschreibungsmöglichkeiten eingeführt werden. Eine verbesserte Verlustverrechnung stärkt ebenfalls die Liquidität der Unternehmen und ermöglicht ihnen, mehr zu investieren. Zudem sollte die Forschungszulage ausgeweitet werden, damit mehr in FuE investiert wird.\r\nKonkret schlagen wir vor:\r\n•\r\nDie degressive AfA dauerhaft wieder einzuführen und den Abschreibungssatz auf mindestens 30 Prozent anzuheben. Die Grenze für die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter von derzeit 800 auf 2.500 Euro anzuheben sowie die Poolabschreibung (bis zu einer Investitionssumme von 10.000 Euro) anzuschließen.\r\n•\r\nDen Verlustrücktrag auf mindestens 10 Mio. Euro anzuheben und korrespondierend einen Verlustrücktrag bei der Gewerbesteuer zu ermöglichen. Beim Verlustvortrag sollte die Mindestgewinnbesteuerung ersatzlos gestrichen werden. Grundsätzlich sollte die Verlustverrechnung rechtsformunabhängig neu geregelt werden.\r\n•\r\nDie Bemessungsgrundlage der Forschungszulage zu erweitern und den Fördersatz auf ein international vergleichbares Niveau von mind. 30 Prozent für alle Unternehmen anzuheben.\r\n3.\r\nSteuerrecht und Steuerverfahren modernisieren und vereinfachen\r\nDurch Vereinfachungen und eine konsequentere Digitalisierung muss Bürokratie im Steuerrecht abgebaut werden, um Unternehmen sowie Finanzverwaltungen zu entlasten.\r\nEffiziente Prozesse zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung reduzieren Kosten und unnötigen Aufwand. Betriebsprüfungen müssen weiter modernisiert und beschleunigt werden.\r\nKonkret schlagen wir vor:\r\n•\r\nDie Steuerverfahren weiter zu digitalisieren. Digitalchecks sollten weiterentwickelt, alle Steuerbescheide digital übermittelt, Belegnachweise reduziert und mehr Pauschalierungen eingeführt werden (Reform von Sachzuwendungen). Der Aufwand bei der Belegausgabepflicht sollte durch praxistaugliche Befreiungsvorschriften vermindert und mehr Kleinst- und Kleinunternehmen sollten von der Pflicht zur Nutzung des EÜR-Formulars befreit werden.\r\n•\r\nDie Einfuhrumsatzsteuer sofort mit der Vorsteuer zu verrechnen, um den administrativen Aufwand zu reduzieren (Verrechnungsmodell). Die Umsatzsteuerorganschaft sollte bürokratiearm u. rechtssicher ausgestaltet werden, z. B. durch die Einführung eines Antragsverfahrens.\r\n•\r\nBetriebsprüfungen müssen unter Einbeziehung von Tax Compliance Management Systemen der Unternehmen beschleunigt und effizienter werden. Zudem sollte auch eine Neuregelung der Zuständigkeiten von Bund und Ländern erfolgen. Betriebsprüferbilanzen bundesweit einheitlich und digital zu übermitteln sowie Verfahrensvereinfachungen für prüfungsbegleitende Berichtigungen von Steuererklärungen einzuführen.\r\n•\r\nWesentlichkeitsgrenzen für den Aufgriff von Sachverhalten zu entwickeln, um den risikoorientierten Prüfungsansatz zu stärken. Ferner sollten eine gesetzl. Regelung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten von Bundes- und Landesprüfern eingeführt u. eine bessere Governance zw. den Landesprüfern verschiedener Bundesländer etabliert werden.\r\n•\r\nIm Kontext des grenzüberschreitenden Arbeitens auf OECD und EU-Ebene klar zu regeln, dass es nicht ungewollt zur Begründung von Betriebsstätten kommt und dass es zu keinen Steuerpflichten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in einem anderen Staat kommt, falls lediglich eine nur vorübergehende Tätigkeit von Arbeitnehmern außerhalb ihres regelmäßigen Wohn- bzw. Tätigkeitsstaates vorliegt.\r\n- 3 -\r\n4.\r\nMehr Flexibilität in Krisenzeiten bieten – Hindernisse bei Umstrukturierungen abbauen\r\nGerade in Krisenzeiten müssen Unternehmen ihre Strukturen flexibel an ihre wirtschaftlichen Bedürfnisse anpassen können. Bestehende steuerliche Hemmnisse, vor allem im Umwandlungssteuergesetz und bei der Grunderwerbsteuer, sollten abgebaut werden.\r\nKonkret schlagen wir vor:\r\n•\r\nFür steuerneutrale Umwandlungen und Einbringungen auf die Teilbetriebserfordernisse zu verzichten oder diese zumindest zu reduzieren.\r\n•\r\nSperrfristen und schädliche Tatbestände (vor allem nach Einbringungen von Unternehmensteilen oder Sacheinlagen in ein anderes Unternehmen) sowie Erleichterungen bei den Nachweispflichten zu entschärfen und zu vereinheitlichen.\r\n•\r\nDen Verlustübergang zwischen Kapitalgesellschaften bei Verschmelzungen, Spaltungen und Ausgliederungen zu ermöglichen.\r\n•\r\nSteuerneutrale Umwandlungs- u. Einbringungsvorgänge in Organschaftsfällen zu erleichtern.\r\n•\r\nDie Grunderwerbsteuer wirtschaftsfreundlich zu reformieren und dabei auch für Rechtssicherheit für Personengesellschaften zu sorgen sowie die Konzernklausel auszuweiten.\r\n5.\r\nKomplexität der internationalen Steuerpolitik reduzieren und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen stärken\r\nUnternehmen brauchen ein wettbewerbsfähiges, investitionsfreundliches internationales Steuerrecht, das Planungssicherheit schafft, Doppelbesteuerungen vermeidet und auf einem breiten globalen Konsens basiert. Die internationalen Regelungen sollten effektiv und handhabbar sein. Das EU-Steuerrecht sollte konsequent „entrümpelt“ und im Wege der geplanten „Omnibusgesetze“ Vereinfachungen durchgesetzt werden. Bereits erfolgtes und zukünftiges „Goldplating“ bei der nationalen Umsetzung von EU-Vorgaben muss zurückgeführt werden und unterbleiben.\r\nKonkret schlagen wir vor:\r\n•\r\nDie Bundesregierung sollte sich aufgrund der aktuellen internationalen Entwicklungen für eine Aussetzung der Mindeststeuer einsetzen. Außerdem sollte die Mindeststeuer auf OECD- und EU-Ebene weiter vereinfacht werden.\r\n•\r\nZumindest die parallele Anwendung der Mindeststeuer und der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG abzuschaffen. Das Steueroasen-Abwehrgesetz, das durch die globale Mindeststeuer obsolet wird, sollte gestrichen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014265","regulatoryProjectTitle":"Impulse für Wachstum und Wohlstand ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/35/7a/589529/Stellungnahme-Gutachten-SG2507230014.pdf","pdfPageCount":60,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Simply Competitive\r\nEBF proposals for a simplified\r\nEuropean framework\r\nEuropean\r\nBanking\r\nFederation\r\nSimply Competitive\r\n2\r\nPublished by:\r\nEuropean Banking Federation (EBF)\r\nmediacentre@ebf.eu\r\nwww.ebf.eu\r\nCartoons created by Ricardo Galvao for EBF\r\n@ricardogalvaocartoon (Instagram)\r\nGraphic design\r\nOKO studio\r\nwww.okostudio.be\r\n@EBFeu\r\nContent\r\n1.\r\n2.\r\n3.\r\n4.\r\n5.\r\n6.\r\n7.\r\n4\r\nSimply Competitive\r\nThe European Union (EU) is at a critical stage in\r\nits economic and regulatory development. While it\r\nremains a steady global partner in times of great\r\ngeopolitical uncertainty, excessive regulatory\r\ncomplexity threatens to undermine the EU’s\r\ncompetitiveness and the Commission’s goals for a\r\nbolder, simpler, and faster Union. The prioritisation\r\nof the simplification agenda marks an important shift\r\nin the work priorities of the European Commission.\r\nThe reduction of administrative burdens and\r\nstreamlining of rules has become deeply integrated\r\nwithin objectives for competitiveness, as outlined in\r\nthe 2025 Competitiveness Compass and the 2025\r\nCommission Work Programme. The EBF strongly\r\nsupports the focus on simplification in the 2025\r\nAgenda of the Commission and acknowledges\r\nongoing efforts to advance these goals through\r\nomnibus initiatives. It is essential to get these\r\nright. At the same time, we believe much more\r\nshould be done.\r\nThe banking sector – critical for the pursuit of vital\r\ninvestment in Europe and growth objectives – has\r\nbeen particularly affected by an overwhelming\r\nnumber of overlapping, fragmented, and at times\r\neven contradictory rules. Far beyond increased\r\ncosts, these disproportionate burdens weaken\r\nfinancial institutions’ ability to support Europe’s\r\nstrategic priorities, from competitiveness and\r\ninnovation to sustainability and defence financing.\r\nThe banking sector’s calls for simplification\r\nshould not be seen as a request for its own\r\nbenefit or for deregulation. They should be\r\nregarded as key prerequisites enabling the\r\nsector to better fulfil its role in financing the\r\nEuropean economy. A more streamlined and\r\nproportionate regulatory framework would\r\nallow banks to more easily and efficiently\r\nsupport corporate projects and household\r\nneeds, ensuring quicker and simpler access to\r\nfinancing. This is particularly crucial at a time when\r\nEurope’s competitiveness is declining compared\r\nto other major global jurisdictions. Enhancing\r\nthe banking sector’s ability to channel financing\r\neffectively is therefore not just a sectoral issue – it\r\nis a strategic imperative for Europe’s future.\r\nThis paper aims to complement the initiatives\r\nlaunched by European institutions by\r\npresenting tangible proposals for targeted\r\nreforms to simplify, streamline, and increase\r\nproportionality throughout all stages of the\r\nregulatory process. Proposals are grouped\r\ninto seven thematic areas that address not only\r\nprimary and secondary legislation and regulation,\r\nbut also supervisory practices and gold-plating.\r\nThis paper is not intended to be exhaustive, and\r\nadditional proposals may follow in certain areas –\r\nfor instance, in the field of retail banking.\r\nThe EBF does not advocate for deregulation. We\r\ncall for a more effective and coherent framework\r\nthat upholds key policy objectives such as financial\r\nstability and consumer protection, while fostering\r\ngrowth and competitiveness.\r\nTo this end, we propose the following priorities for\r\nreform:\r\nI. A Structural path to EU\r\ncompetitiveness\r\nThe EU’s financial regulatory framework is\r\nincreasingly seen as overly complex, a concern\r\nechoed by the financial sector and highlighted\r\nin the “Less is More” report1. This growing\r\nconsensus calls for not only simplifying existing\r\nlegislation but also rethinking the institutional\r\narchitecture and rulemaking processes that have\r\ncontributed to this complexity. Key areas for\r\nreform include rebalancing the use of primary\r\nand secondary legislation, clarifying the legal\r\nhierarchy of regulatory instruments, enhancing\r\naccountability for EU regulatory and supervisory\r\nEXECUTIVE SUMMARY\r\n1 https://www.ebf.eu/ebf-media-centre/less-is-morestreamlining-\r\nbanking-regulation-in-europe/\r\n5\r\nSimply Competitive\r\nauthorities, and rethinking their scope to capture\r\necosystems instead of entities. The excessive\r\nreliance on technical standards and guidance\r\nwithout clear legal mandates has blurred the lines\r\nbetween binding and non-binding rules, creating\r\nuncertainty for market participants.\r\nTo address these issues, several targeted\r\nreforms are proposed. These include reducing\r\nthe number of automatic review clauses to\r\nstreamline legislative processes, introducing\r\ncompetitiveness checks for all new regulations,\r\nand curbing national gold-plating to ensure\r\nconsistent implementation across Member\r\nStates. Additionally, embedding competitiveness\r\nand growth objectives into the mandates of the\r\nEuropean Commission, European Supervisory\r\nAuthorities (ESAs) and the Single Supervisory\r\nMechanism (SSM) would align financial oversight\r\nwith the EU’s broader economic goals. A key\r\nrecommendation is for the European Commission\r\nto launch a dedicated workstream, starting\r\nwith a high-level working group involving all\r\nstakeholders, to deliver actionable reforms within\r\na set timeframe.\r\nII. A simpler approach for a more\r\nefficient prudential, supervisory &\r\nresolution framework\r\nThe EU’s prudential regulatory framework,\r\nanchored in the Capital Requirements Regulation\r\n(CRR) and Capital Requirements Directive\r\n(CRD), has significantly bolstered the resilience\r\nof European banks, with institutions consistently\r\nexceeding capital and liquidity requirements.\r\nHowever, this strength has come at the cost of\r\nincreasing complexity, driven by overlapping rules,\r\nnational discretions, and evolving supervisory\r\nexpectations.\r\nThe implementation of Basel III and the Capital\r\nRequirements Regulation 3 (CRR3) and the\r\nCapital Requirements Delegation 6 (CRD6)\r\npackage has introduced further layers of Level\r\n2 and Level 3 legislation, often lacking clarity\r\nand alignment with primary texts. This has\r\nled to regulatory uncertainty and inefficiencies,\r\nparticularly where technical standards are delayed\r\nor do not adhere to Level 1 mandates. To maintain\r\ncompetitiveness and support the real economy,\r\ntargeted adjustments are needed – including\r\nthe elimination of overlaps between Pillar 1 and\r\nPillar 2 capital requirements and the review of the\r\nFundamental Review of the Trading Book (FRTB).\r\nOther additional adjustments may be needed,\r\nincluding to Level 1 legislation.\r\nAt this stage, priority should also be given to\r\nreviewing the large number of Level 2 and Level\r\n3 measures mandated to the European Banking\r\nAuthority (EBA) under the CRR/CRD framework, to\r\nsimplify and reduce their number and complexity\r\n– while ensuring alignment with the objectives of\r\nLevel 1 legislation.\r\nIn parallel, the EU’s macroprudential framework\r\nhas become overly complex and fragmented,\r\nwith multiple overlapping buffers and\r\ninconsistent application across Member\r\nStates. The addition of the Countercyclical\r\nPositive Neutral Buffer, the Systemic Risk Buffer\r\n(SyRB) and the widespread use of the Other\r\nSystemically Important Institutions (O-SIIs) buffer\r\nhave introduced significant gold-plating beyond\r\ninternational standards, creating an uneven\r\nplaying field and deterring investment. The EBF\r\ncalls for a streamlined, coherent macroprudential\r\nregime that eliminates unnecessary buffers,\r\nensures coordination between micro- and macroprudential\r\nauthorities, and avoids duplicative or\r\nexcessive capital requirements.\r\nFuture proposals, such as climate-related buffers,\r\nshould only be introduced if proven effective and\r\ninternationally coordinated.\r\nSecuritisation is a key tool for mobilising\r\nprivate capital to support the EU economy, but\r\nits potential remains underutilised due to an\r\noverly complex and conservative regulatory\r\nframework. To revitalise this market and align it\r\nwith the EU’s strategic priorities, a bold review is\r\nneeded to address excessive capital requirements,\r\ninconsistent supervisory practices, and restrictive\r\nrules that deter both banks and institutional\r\ninvestors.\r\n6\r\nSimply Competitive\r\nThe EBF welcomes, in this respect, the\r\nCommission’s proposal released in June as a move\r\nin the right direction. It rightly introduces greater\r\nrisk sensitivity in the proposed prudential treatment\r\nof securitisation and streamlines the due diligence\r\nand disclosure requirements, all of which are key\r\ndemands of the industry. However, the proposal\r\nstill falls short in several areas, including the overly\r\nbroad definitions of public deals, the treatment of\r\nnon-STS securitisations, the monitoring of resilient\r\nsecuritisations on an ongoing basis, the need to\r\ncap the RW floor formula, the treatment of senior\r\nSTS securitisations in the LCR, the eligibility of\r\nproject finance under construction as underlying\r\nto STS or the reporting of private securitisations to\r\nprivate repositories, and unresolved barriers for\r\nnon-EU transactions. Further key refinements are\r\nessential to ensure the framework is competitive,\r\nproportionate, and capable of supporting Europe’s\r\neconomic and strategic ambitions.\r\nThe EU supervisory framework has evolved\r\ninto a de facto fourth layer of prudential\r\nrequirements, often overriding Level 1\r\nregulation and imposing additional burdens\r\non banks without sufficient transparency or\r\nconsideration of economic impact. Supervisory\r\ndecisions, particularly under Pillar 2, frequently\r\nresult in capital add-ons that duplicate risks already\r\naddressed under Pillar 1, creating inefficiencies\r\nand undermining competitiveness. Despite\r\ncommitments to address this issue, concrete\r\naction is still to be seen. Other jurisdictions\r\nlike the UK and US have begun tackling these\r\noverlaps, highlighting the urgency for the EU to\r\nalign its supervisory practices with international\r\nstandards and ensure that capital requirements\r\nare proportionate, risk-based, and clearly justified.\r\nEfforts to streamline supervision are underway,\r\nwith the European Central Bank (ECB) and the\r\nEuropean Banking Authority (EBA) working groups\r\nexploring improvements to the Supervisory Review\r\nand Evaluation Process (SREP) process. Key\r\nareas for reform include enhancing transparency\r\naround capital add-ons from on-site and internal\r\nmodel inspections, avoiding the systematic use of\r\nLevel 3 guidance to impose stricter requirements,\r\nand ensuring supervisory interpretations remain\r\nwithin legal mandates. The growing influence of\r\nhorizontal teams over Joint Supervisory Teams\r\n(JSTs) has led to fragmented oversight, duplicated\r\nrequests, and a lack of tailored supervision. A\r\nrebalancing is needed to ensure JSTs play a\r\ncentral role, with supervisory actions adapted to\r\neach institution’s specific risk profile, business\r\nmodel, and structure. Additionally, the internal\r\nmodel approval process should be made more\r\nefficient, avoiding repeated inspections for minor\r\nchanges and allowing banks adequate time for\r\nremediation.\r\nTo foster a more effective and balanced\r\nsupervisory environment, the EU should promote\r\ntimely, transparent, and enforceable supervision,\r\nwith clear criteria for sanctions and a centralised\r\nregister to enhance accountability.\r\nSupervisory costs, which have risen significantly\r\nsince the inception of the Single Supervisory\r\nMechanism (SSM), should be stabilised over the\r\nnext five years in line with simplification efforts.\r\nThe supervisory calendar should also be better\r\ndistributed throughout the year to reduce pressure\r\non institutions, particularly during stress testing\r\nperiods. Overall, these reforms aim to restore trust,\r\nreduce unnecessary burdens, and ensure that\r\nsupervision supports both financial stability and\r\neconomic growth.\r\nThe EU’s recovery and resolution framework\r\nhas become increasingly complex and burdensome,\r\nplacing significant operational and financial\r\nstrain on banks. Institutions are required to\r\nmeet highly granular data demands, prepare for\r\nmultiple resolution strategies, and undergo frequent,\r\nresource-intensive testing exercises. These\r\nobligations divert critical resources away from innovation\r\nand economic support, while excessive\r\nMREL (Minimum Requirement for own funds and\r\nEligible Liabilities) requirements – far exceeding\r\ninternational TLAC (Total Loss-Absorbing Capacity)\r\nstandards – further constrain banks’ capacity\r\nand competitiveness. A recalibration of MREL to\r\nalign with global norms is essential to restore balance\r\nand reduce dependency on costly non-EU\r\nfunding markets.\r\nFurthermore, the calibration of MREL should\r\nreflect the actual resolution strategy of each\r\nbank, particularly when transfer tools are used\r\n7\r\nSimply Competitive\r\nalongside bail-in mechanisms. This would reduce\r\nlegal uncertainty, enhance proportionality, and\r\nbetter align capital requirements with postresolution\r\nrealities. The EBF supports legislative\r\namendments to embed this principle and urges a\r\nbroader simplification of the Bank Recovery and\r\nResolution Directive (BRRD) and Single Resolution\r\nMechanism Regulation (SRMR) frameworks.\r\nWithout such reforms, the EU risks undermining\r\nits own financial stability goals by overburdening\r\nbanks and weakening their ability to support the\r\nreal economy.\r\nThe current testing and resolution planning\r\nprocesses are overly complex and inconsistent\r\nfor all institutions, including for smaller institutions\r\nlacking the resources of larger banks. The Single\r\nResolution Board’s (SRB) evolving expectations,\r\nincluding new operational and valuation\r\nrequirements, are seen as disproportionate and\r\nmisaligned with the EU’s broader regulatory\r\nsimplification agenda. These include impractical\r\n24-hour in advance request of resolution drills, or\r\nthe possibility that the authority can reduce the split\r\nof a test requiring teams to work during the nights\r\n(e.g. data provision in 24 hours without splitting\r\nin 3 days 8 working hours), overly detailed selfassessments,\r\nand complex data templates that risk\r\nrendering recent IT investments obsolete. A more\r\nrisk-based, proportionate approach is needed,\r\nwith clearer guidance, reduced duplication, and a\r\nstrategic pause after the 2024–2028 SRB plan to\r\nassess progress and define a sustainable “steady\r\nstate” for resolution planning.\r\nIII. Greater innovation through an\r\nenabling framework\r\nOver the past years, the EU has introduced a\r\nvast array of digital and cyber-related legislation\r\nand regulation, creating a comprehensive but\r\nalso complex, fragmented and often overlapping\r\nlandscape. In addition to the large number of\r\nrelevant initiatives, the cross-sectoral nature of\r\ndigital finance has proven to be a complicating\r\nfactor in itself. Digital finance works through\r\na constantly growing ecosystem of banking\r\nand technology actors and is affected both by\r\nhorizontal and sector-specific rules. Issued by\r\ndifferent Commission directorates, these rules\r\nare often characterised by limited coherence\r\nand extensive duplications: horizontal rules often\r\nmiss the sector-specific nuances and sectorspecific\r\nrules often miss the ecosystem scope to\r\ncapture all the relevant actors. This applies also to\r\nenforcement and supervision.\r\nWhile the intention to address emerging digital\r\nrisks and opportunities is valid and the difficulties\r\nof harnessing new – and often unprecedented –\r\nconcepts are real, the lack of coordination and\r\nunderestimated implementation burdens have\r\nled to a complex framework that risks stifling\r\ninnovation and weakening EU competitiveness,\r\nwhile not necessarily resulting to better consumer\r\nprotection.\r\nTo address this, the European Commission\r\nshould map out the interplay between existing\r\nand upcoming digital regulations and consider an\r\nOmnibus initiative to streamline and simplify the\r\noverall framework, ensuring coherence and legal\r\nclarity. At the same time, the enforcement of rules\r\nneeds to be rethought as well towards adequate\r\nsupervision not only of banks but also of the supply\r\nand value chains around them, both in terms of\r\na level playing field and of digital operational\r\nresilience. Relevant examples include:\r\nIn the area of AI and data regulation, the AI\r\nAct’s vague definitions – particularly regarding\r\nbasic techniques like logistic regression – have\r\nled to inconsistent interpretations across Member\r\nStates. The EBF urges the Commission to clarify\r\nthat such techniques should not be classified as\r\nAI, especially in financial services, where existing\r\nregulations already govern their use.\r\nThe financial data access (FIDA) framework\r\nproposal on open finance – which was tabled\r\nin a very different geopolitical context – raises\r\nconcerns about disproportionate costs, lack\r\nof proven customer demand, and the risk of\r\nbenefiting non-EU players. The EBF notably\r\nrecommends narrowing FiDA’s scope, ensuring\r\nthat the development of schemes is demand- and\r\nmarket-driven, rolled out with a gradual approach,\r\nand with realistic timelines, and excluding\r\ngatekeepers to protect EU competitiveness\r\n8\r\nSimply Competitive\r\nand data sovereignty. If these issues cannot be\r\naddressed, the withdrawal of FiDA should be\r\nconsidered.\r\nThe Digital Operational Resilience Act (DORA)\r\nmarks a significant step towards harmonising\r\nincident reporting and ICT risk management across\r\nthe EU, but its implementation still faces challenges\r\ndue to overlapping frameworks, inconsistent\r\ndefinitions, and delayed Level 2 regulatory acts.\r\nAdditionally, the Cyber Resilience Act (CRA)\r\nrisks duplicating DORA’s provisions, prompting\r\ncalls for the banking sector to be explicitly\r\nexcluded from its scope and recognise DORA\r\nas the lex specialis. To reduce regulatory burden\r\nand enhance legal clarity, the EBF recommends\r\naligning implementation timelines with the\r\navailability of the relevant technical standards,\r\nrationalising overlapping reporting obligations,\r\nand issuing a delegated act for the exemption\r\nof financial entities subject to DORA or delaying\r\nimplementation until the broader cybersecurity\r\nlegislative review is complete.\r\nThe EU payments landscape – a vibrant part\r\nof financial services touching the daily lives of\r\nall European citizens – is currently governed\r\nby multiple overlapping regulations, creating\r\ncomplexity and inefficiencies for payment\r\nservice providers and users alike. To address\r\nthis, further harmonisation is needed, particularly\r\nin aligning the Instant Payments Regulation (IPR)\r\nwith other legislative initiatives like the revised\r\nPayment Services Directive (PSD3) and the\r\nPayment Services Regulation (PSR).\r\nMoreover, the proposed liability framework in\r\nthe PSR for fraudulently authorised payment\r\ntransactions is excessive, incomplete and will not\r\nresult in better consumer protection. By unfairly\r\nholding banks solely responsible for fraud that\r\noccurs outside their control, it takes a sectoral\r\napproach to a broader, cross-sectoral problem. An\r\neffective and balanced approach would ensure that\r\nall actors in the fraud chain – especially telecom\r\nproviders and online platforms where social\r\nengineering is enabled – share responsibility, with\r\nlegal obligations for fraud prevention measures\r\nand a fair allocation of liability that would make\r\neveryone involved part of the solution.\r\nThe potential introduction of a digital euro\r\npresents significant challenges to both\r\ncompetitiveness and regulatory simplification.\r\nAs currently designed, it is bound to duplicate\r\nexisting private instant payment solutions, which\r\nare constantly evolving, including in terms\r\nof scaling to offer pan-European alternatives\r\nand respond to the legitimate need for greater\r\nsovereignty in European retail payments, currently\r\ntoo dependent on foreign actors. Moreover, it could\r\nimpose complex implementation requirements and\r\nhigh costs on intermediaries, diverging valuable\r\nresources from their own innovation and growth.\r\nFinally, robust provisions to safeguard financial\r\nstability, especially in times of stress, are needed.\r\nAny digital euro framework must be carefully\r\ncalibrated to preserve the competitiveness and\r\nresilience of the European banking sector, while\r\noffering clear added value to all stakeholders.\r\nIV. Make decisive progress toward a\r\nsimple and attractive EU Savings &\r\nInvestment Union\r\nA simplified and more coherent regulatory\r\nframework is indispensable for advancing\r\ndeeper and better integrated EU capital markets.\r\nIt constitutes a core enabler for achieving\r\nmuch-needed objectives of the Savings and\r\nInvestment Union (SIU) – increasing scale\r\nand liquidity, promoting investors and issuers\r\naccessibility, and fostering efficient and costeffective\r\ncross-border capital flows. By offering\r\nto reduce legal uncertainty and lower excessive\r\ncompliance costs, a simplification-based\r\napproach is well poised to enhance companies’\r\n– especially SMEs’ – access to finance, boost\r\nretail investor participation, and ultimately\r\nstrengthen the EU’s competitiveness and open\r\nstrategic autonomy. In this broader context, closer\r\nand mutually beneficial collaboration across\r\ngeographical Europe2, including at the level of\r\nfinancial services, can contribute meaningfully to\r\nsupporting key transitions in the green, digital, and\r\ndefence sectors.\r\n2 Notably with UK and Switzerland\r\n9\r\nSimply Competitive\r\nRegulatory simplification in EU capital markets\r\nis about recalibrating the framework to maintain\r\nessential safeguards – such as transparency,\r\nfinancial stability, and investor protection – while\r\nreducing unnecessary burdens and complexity.\r\nThe EBF supports a more strategic approach to\r\nLevel 2 rulemaking, prioritising only essential\r\nmeasures and embedding simplification into\r\nongoing legislative reforms like the Retail\r\nInvestment Strategy (RIS), EMIR 3.0, and MiFID\r\nII/MiFIR reviews. A more principle-based Level 1\r\nframework, with well-sequenced and proportionate\r\nLevel 2 measures, would enhance legal clarity\r\nand implementation efficiency, while avoiding\r\nregulatory fragmentation and duplication.\r\nTo foster retail investor participation, the\r\nEBF advocates for simplifying the customer\r\njourney under MiFID II / PRIIPs by streamlining\r\ndisclosures, easing suitability requirements,\r\nand enabling more flexible client categorisation.\r\nThe RIS, in its current form, risks adding\r\ncomplexity rather than reducing it, and should\r\nbe reoriented to focus on practical, client-centric\r\nreforms. Key proposals include maintaining a\r\nflexible, proportionate Value for Money (VfM)\r\nframework, removing the Best Interest test,\r\nsimplifying inducement and disclosure rules, and\r\naligning sustainability preference requirements\r\nacross frameworks like SFDR, PRIIPs, and CSRD.\r\nThese changes would make capital markets more\r\naccessible, reduce information overload, and\r\nbetter reflect investor needs – particularly in the\r\ncontext of ESG investing.\r\nOn the issuer and intermediary side, the EBF\r\ncalls for targeted reforms to the prospectus\r\nregime and reporting frameworks under\r\nEMIR, MiFIR, and SFTR. Simplifying prospectus\r\nrequirements, especially for frequent issuers\r\nand plain vanilla bonds, would reduce costs\r\nand improve access to market-based financing.\r\nMeanwhile, a unified, streamlined reporting system\r\nwould eliminate duplicative data submissions,\r\nlower compliance costs, and improve data quality.\r\nA regulatory moratorium on new reporting\r\nobligations is recommended to allow for a\r\ncomprehensive overhaul, ensuring that future\r\nrules are proportionate, harmonised, and aligned\r\nwith supervisory needs.\r\nV. Streamlining ESG requirements: a\r\nsmarter path to EU sustainability goals\r\nSimplifying the EU’s regulatory framework for\r\nsustainability is essential to ensure coherence,\r\nreduce duplication, and align obligations across\r\nbanking, disclosure, and risk management rules.\r\nThe need for simplification is widely recognised\r\nincluding by legislators. Given the ongoing\r\nlegislative process (Omnibus Directive) that\r\nthe EBF is closely following, our position on the\r\nsimplification of the Corporate Sustainability\r\nRequirements Directive (CSRD), European\r\nSustainability Reporting Standards (ESRS), the EU\r\nTaxonomy related disclosures and the Corporate\r\nSustainability Due Diligence (CSDDD) as such are\r\nout of the scope of this paper.\r\nHowever, for simplification to be effective, it must\r\nalso be fully reflected across the entire ESG\r\nregulatory requirements for banks and supervisory\r\nexpectations. Otherwise, the simplification efforts\r\nintended in the Omnibus Directive will not fully\r\nmaterialise – on the contrary, financial institutions\r\nwill need to gather information required by other\r\npieces of regulation or expected to be collected\r\nby supervisors in other, less standardised ways,\r\nfor example, bilaterally from their clients.\r\nThe Sustainable Finance Framework was\r\ndeveloped with unprecedented speed. European\r\nbanks and companies made substantial progress\r\nin its implementation over the past years, including\r\nin the area of risk management, closely followed\r\nby the banks’ supervisors. While continuous\r\nimprovement is envisaged, it is also necessary to\r\ndraw lessons from the first year of implementation\r\nand simplify where implementation challenges are\r\ndisproportionate.\r\nA comprehensive review of financial sector\r\nESG-related regulatory and supervisory\r\nframeworks is therefore needed to ensure\r\ncoherence, reflect the availability of the data\r\nreported by companies, grant relief to all entities\r\nincluding banks, and act upon lessons learned\r\nand implementation challenges. Pragmatic,\r\npractical and proportionate approaches and\r\nfocus on the most relevant aspects necessary to\r\n10\r\nSimply Competitive\r\nmeet the EU sustainability objectives should be\r\nprioritised. As the sustainable finance framework\r\nis being completed, the focus should switch to\r\nproviding implementation tools so that banks and\r\ncompanies can effectively contribute to the EU\r\nsustainability goals.\r\nVI. AML and tax simplification for a\r\nsafer, more efficient and competitive\r\nEurope\r\nSimplifying the EU’s AML framework is essential\r\nto enhance effectiveness, reduce fragmentation,\r\nand ensure proportionality. The creation of the\r\nAnti-Money Laundering Authority (AMLA) presents\r\na key opportunity to implement a truly riskbased\r\nsupervisory and regulatory framework.\r\nIn this respect, it is essential to promote clear,\r\nproportionate, and uniform interpretation of AML\r\nrules, as well as supervisory convergence.\r\nThis requires clear and proportionate Regulatory\r\nTechnical Standards (RTS) for risk assessment\r\nand entity selection, along with structured\r\nengagement between AMLA and supervised\r\nentities to ensure transparency and practical\r\nimplementation. The EBF supports a collaborative\r\napproach between AMLA and stakeholders,\r\nincluding financial institutions, and recommends\r\nestablishing a dedicated dialogue platform to\r\nfoster engagement and clarity in supervisory\r\nexpectations. The European Banking Federation\r\n(EBF) stands ready to support this by providing a\r\ndedicated platform for strategic dialogue between\r\nsenior AML leaders in the banking sector and\r\nAMLA leadership, leveraging on its previous\r\nexperience in developing the SSM Board Room\r\nDialogue.\r\nIn parallel, customer due diligence (CDD)\r\nrequirements must be calibrated according to\r\nrisk in order to allow banks to focus resources\r\non specific threats and balance their compliance\r\nburden, particularly in low- and mediumrisk\r\nscenarios, in view of the corresponding\r\ngains in AML effectiveness. The EBF calls for\r\nstreamlined Know Your Customer (KYC) and\r\nUltimate Beneficial Owner (UBO) processes,\r\ngrace periods in the phased implementation of the\r\nnew rules distinguishing between the high volume\r\nof existing customer base and the application to\r\nnew customers at onboarding, as well as riskbased\r\nreviews. Ongoing Due Diligence (ODD)\r\nshould be guided by risk, whilst Enhanced Due\r\nDiligence (EDD) should be more targeted, and\r\nreliability of and reliance on UBO registers must\r\nbe improved. Additionally, a more intelligence-led\r\napproach to suspicious activity reporting (SAR) is\r\nneeded, leveraging technology, data-sharing tools\r\nand public-private partnerships while respecting\r\nprivacy laws to reduce false positives and improve\r\ndetection of financial crime.\r\nRegarding tax policy, the EBF calls for\r\nthe removal of sector-specific levies and\r\nmisleadingly labelled windfall taxes and\r\nstrongly opposes the introduction of new taxes\r\nsuch as the Financial Transaction Tax (FTT) or\r\nFinancial Activities Tax (FAT). These measures\r\nundermine banks’ profitability, restrict their ability to\r\nprovide credit, and pose risks to financial stability\r\n– especially in a context of narrowing margins and\r\nslowing economic growth.\r\nInstead, the EU should focus on modernising the\r\nVAT framework for financial services to ensure\r\nneutrality, legal certainty, and a level playing\r\nfield across sectors and Member States. Key\r\nreforms include introducing harmonised solutions\r\nfor the “option to tax”, cross-border VAT grouping\r\nand cost-sharing arrangements, available to\r\nbanks on a discretionary basis, as well as aligning\r\nVAT recovery methods, and codifying essential\r\nmechanisms in directly applicable EU law.\r\nIn parallel, the FASTER directive on withholding\r\ntax procedures needs a fundamental\r\nreassessment to ensure it delivers genuine\r\nsimplification for investors and intermediaries.\r\nThe EBF calls for harmonised relief-at-source or\r\nquick refund procedures, streamlined reporting,\r\nproportionate due diligence requirements, and\r\nclear definitions to reduce legal uncertainty.\r\nAdditionally, tax reporting obligations under\r\nframeworks like DAC6 should be reviewed to\r\neliminate inefficiencies and avoid overburdening\r\n11\r\nSimply Competitive\r\nfinancial intermediaries with responsibilities better\r\nsuited to tax authorities. A balanced approach is\r\nessential to maintain transparency while respecting\r\nprivacy and ensuring the long-term sustainability\r\nof the EU tax framework.\r\nVII. A simpler, faster reporting\r\nframework\r\nThe current EU regulatory and supervisory\r\nreporting framework imposes a significant burden\r\non banks, with annual costs exceeding €4 billion3.\r\nThis is largely due to fragmented, template-based\r\nsystems that require banks to submit similar data\r\nto multiple authorities, often with inconsistent\r\ndefinitions and limited interoperability. To address\r\nthis, the EBF advocates for a streamlined,\r\nintegrated reporting architecture based on four\r\nkey principles: define once, report once, share\r\nreported information, and enhance governance.\r\nA centralised data hub, built on standardised\r\ndefinitions and shared across authorities,\r\nwould reduce duplication, improve data quality,\r\nand ease the administrative burden on banks.\r\nCoordination among EU and national authorities\r\nis essential to harmonise definitions and align\r\nreporting requirements, particularly for granular\r\ndatasets like AnaCredit and Loan Tapes but also\r\nfor the reporting of cyber incidents.\r\nMoreover, legacy and ad-hoc reporting\r\nrequirements should be critically reassessed\r\nto ensure they remain relevant and proportionate.\r\nSimilarly, new ECB reporting rules (ECB/2023/18)\r\nhave significantly increased the burden on banks\r\nby requiring detailed justifications for even minor\r\ndata revisions. The EBF recommends rationalising\r\nsuch requirements and aligning policies across\r\nauthorities to avoid duplication. By adopting a\r\nmore integrated, risk-based, and cost-effective\r\napproach to reporting, the EU can enhance\r\nsupervisory efficiency while supporting the\r\ncompetitiveness and operational resilience of its\r\nbanking sector.\r\n3 Commission Staff Working Document: Fitness\r\nCheck of EU Supervisory Reporting Requirements,\r\npage 57.\r\n12\r\nSimply Competitive\r\nEurope stands at a pivotal moment in its economic\r\nand regulatory development. As highlighted in the\r\n2024 Draghi Report on EU Competitiveness, the\r\ncontinent is grappling with excessive regulatory\r\ncomplexity – a key factor undermining investment,\r\ninnovation, and economic dynamism.\r\nSimplification has become a central political priority\r\nfor the European Commission. Coupled with better\r\nimplementation, they are now seen as essential\r\nlevers to strengthen Europe’s competitiveness. The\r\n2025 Competitiveness Compass further reinforces\r\nthis by identifying regulatory streamlining as a\r\ncore component of the EU’s economic strategy,\r\nsupported by measurable performance indicators.\r\nThe 2025 Commission Work Programme reflects\r\nthis shift, aiming to reduce administrative burdens,\r\nsimplify existing rules, and foster a more innovationfriendly\r\nbusiness environment. We particularly\r\nwelcome the Commission’s first omnibus proposal\r\non sustainability reporting, which narrows the\r\nscope of reporting obligations and reduces data\r\nrequirements. We support the continuation of\r\nthis approach in future omnibus packages, but\r\nrequirements on the financial industry should be\r\nsimplified accordingly.\r\nThe banking and financial sector is particularly\r\nburdened by an overwhelming volume of\r\nregulation. While these measures have\r\nstrengthened financial stability and consumer\r\nprotection, they are often overlapping,\r\nfragmented, and at times even contradictory.\r\nOn top of this, banks have been assigned an\r\nexpanding range of responsibilities over the past\r\ntwo decades: from combating money laundering\r\nand tax evasion to addressing cybercrime and\r\nsupporting the green transition. While the financial\r\nsector embraces these roles, the combination of\r\nincreasingly complex regulatory obligations and\r\nadditional mandates risks undermining its ability\r\nto deliver on them effectively. The sheer volume\r\nand layering of rules have created a regulatory\r\nenvironment that hampers cross-border activity,\r\nslows innovation, and limits the sector’s capacity\r\nto respond to evolving market needs due to the\r\nheavy compliance burden. Excessive red tape\r\nand disproportionate reporting requirements also\r\nmake EU financial markets less attractive – not\r\nonly to institutional and retail investors, but also to\r\nthe SMEs that depend on them for financing.\r\nThere is therefore an urgent need to simplify\r\nand stabilise the EU’s financial regulatory and\r\nsupervisory framework. A more coherent and\r\nproportionate system would enhance the sector’s\r\nability to support Europe’s strategic priorities – from\r\ncompetitiveness and innovation to sustainability\r\nand defence financing.\r\nThis effort must take place at both EU and national\r\nlevels, and address not only legislation and\r\nregulation (Levels 1, 2 and 3), but also supervisory\r\npractices and national goldplating. In particular,\r\nthe Regulatory Technical Standards (RTS) must\r\nremain consistent with level 1 texts without\r\nintroducing additional requirements that impede\r\nharmonisation and burden implementation.\r\nThe EBF strongly supports the Commission’s focus\r\non simplification in its 2025 agenda. A stable,\r\nproportionate, and innovation-friendly regulatory\r\nenvironment is essential to building a competitive\r\nEU banking and capital market that serves the\r\nEU economy, supports the green and digital\r\ntransitions, and contributes to Europe’s open\r\nstrategic autonomy. This is all the more important\r\nas other jurisdictions – notably the US and UK\r\n– have already launched similar simplification\r\nefforts. European banks and financial institutions\r\nrisk falling further behind, unless the EU acts\r\ndecisively and swiftly.\r\nTo be clear, the EBF does not advocate for\r\nderegulation. Rather, we call for a more effective\r\nand coherent regulatory framework – one that\r\nINTRODUCTION\r\nThe need for simplification & burden reduction\r\n13\r\nSimply Competitive\r\nis underpinned by a shared vision for European\r\nbanking and upholds key policy objectives such\r\nas financial stability and consumer protection,\r\nwhile also fostering growth and competitiveness.\r\nThis requires simplifying rules and enhancing\r\nclarity, consistency, and proportionality based\r\non a risk-based approach. By aligning regulatory\r\nsimplification with the broader EU competitiveness\r\nagenda, policymakers can help build a financial\r\necosystem that is both resilient and dynamic.\r\nThis paper presents the EBF’s contribution to that\r\neffort, based on extensive consultation with our\r\nmembers from all European countries, and on a\r\ncomprehensive review of the EU’s legislative,\r\nregulatory, and supervisory framework for banks.\r\nIt identifies simplification opportunities across\r\nseven key areas:\r\nBeyond simplifying the current framework and\r\nadjusting ongoing legislative proposals, the EBF\r\nbelieves it is time to fundamentally rethink the\r\nEU legislative process for banks and financial\r\ninstitutions. While this process has contributed\r\nsignificantly to strengthening resilience and\r\nsafeguarding financial stability, it is increasingly\r\nperceived as inefficient, fragmented, and overly\r\ncomplex, while also lacking an ecosystem\r\napproach. We fully support the conclusions of\r\nthe “Less is More” report, which calls for a more\r\nstreamlined and strategic approach to regulation.\r\nThis issue forms the basis of our first area (general\r\nframework) for improvement. A similar exercise\r\ncould be envisaged for supervisory practices,\r\ndrawing inspiration from the recent speech4 by\r\nMichelle Bowman, recently confirmed as Vice\r\nChair for Supervision at the US Federal Reserve,\r\nwho emphasized the need for more risk-focused,\r\ntailored, and transparent supervision that avoids\r\nprocedural overreach and supports institutional\r\ndiversity.\r\nThe EBF’s report aims to contribute to the initiatives\r\nlaunched by European institutions to strengthen\r\nthe competitiveness of the banking sector –\r\nand, by extension, Europe’s overall economic\r\ncompetitiveness. It is essential in this context to\r\nadopt a comprehensive approach, taking into\r\naccount the impact of existing, ongoing, and\r\nfuture EU regulations. The EBF stands ready to\r\ncollaborate with EU institutions to ensure reforms\r\nboth uphold key policy objectives and foster a\r\nmore competitive, innovation-friendly environment\r\nAt the same time, as a short-term measure, the\r\nEBF supports the European Commission’s current\r\nstrategy of introducing targeted simplification\r\namendments to existing legislation through\r\nOmnibus initiatives.\r\n4 https://www.federalreserve.gov/newsevents/\r\nspeech/bowman20250606a.htm\r\nSimply Competitive\r\n14\r\nA number of key areas for improvement have\r\nemerged:\r\nRebalancing and enhancing\r\nclarity on regulatory levels\r\nand accountability\r\nThere is a pressing need to establish a better\r\nbalance between Level 1 (primary legislation) and\r\nLevels 2 and 3 (technical standards and supervisory\r\nguidance). This would help maintain the clarity\r\nand predictability necessary to support sound\r\nimplementation, innovation and competitiveness,\r\nwhile preserving safeguards achieved over the\r\npast decade. This is a mid- to long-term and\r\ncomplex discussion that requires the active\r\ninvolvement of all EU institutions together with the\r\nindustry, to ensure clarity, consistency, and legal\r\ncertainty. The current framework suffers from a\r\nlack of clarity and predictability, notably due to the\r\nexcessive use of Level 2 and Level 3 measures –\r\nsuch as RTS, ITS, guidelines, and Q&As – many\r\nof which are issued without sufficiently clear legal\r\ngrounding or oversight, and in certain cases\r\ngo beyond their Level 1 mandate, laying down\r\nadditional capital requirements and compliance\r\nobligations.\r\nThis proliferation is also blurring the lines between\r\nbinding law and soft law, creating confusion for\r\nmarket participants. To address this, a clearer\r\ndelineation of legal instruments is needed, with a\r\nstrict hierarchy and defined legal effects. Stronger\r\naccountability mechanisms for the ESAs and the\r\nEuropean Commission should be introduced,\r\nincluding ex-ante scrutiny of delegated acts,\r\nmandatory impact assessments, and regular\r\nreviews of existing measures.\r\nReducing automatic review\r\nclauses\r\nThe proliferation of automatic review clauses\r\nin legislation has led to an excessive number of\r\nparallel processes, increasing the regulatory\r\nburden on the sector. Future review mechanisms\r\nshould be politically anchored within the European\r\nCommission to ensure strategic oversight and\r\ncoherence.\r\nThere is growing recognition in Brussels that the EU’s financial regulatory framework has become\r\noverly complex. This concern has been consistently raised by the European financial sector through\r\na series of reports – the most recent and arguably most significant being the “Less is More” report\r\n– which should now serve as a foundation for structured dialogue with EU institutions. In addition to\r\nthe need to simplify existing EU legislative acts and proposals in the banking and financial sector, it\r\nis equally essential to initiate a review of the way (i.e. the institutional architecture and rulemaking\r\nprocess) these rules have been developed – as this rulemaking process has significantly contributed\r\nto the complexity we are facing today.\r\nGeneral framework:\r\nA structural path to EU\r\ncompetitiveness\r\n1.\r\nSimply Competitive\r\n15\r\nIntroducing competitiveness\r\nchecks\r\nNew legislation should be systematically assessed\r\nfor its impact on the competitiveness of the EU\r\neconomy, benchmarking main EU competitor\r\ncountries. The Commission has already shown\r\nopenness to this approach, and it is urgent that it\r\nbecomes a standard part of the legislative process.\r\nCompetitiveness checks should also be applied\r\nto L2 and L3 acts by the European Supervisory\r\nAuthorities (ESAs).\r\nImproving enforcement and\r\nreducing gold-plating\r\nEven when EU legislation is well-designed, its\r\nimplementation can be undermined by divergent\r\nsupervisory practices and national gold-plating.\r\nGreater use of maximum harmonisation – where\r\nMember States are not allowed to impose stricter\r\nrequirements than those agreed at EU level – is\r\nkey to ensure uniform implementation and a\r\nlevel playing field. Other tools available to limit\r\nsupervisory discretion beyond the Single Rulebook\r\nat national level should be strengthened.\r\nIntroducing an ecosystem\r\napproach when legislating\r\nand supervising digital\r\nfinance\r\nDigital finance brings together two worlds: the\r\nworld of finance and the world of technology. These\r\ncome together to form a constantly expanding\r\necosystem of interconnected actors that must be\r\nadequately regulated and supervised to ensure a\r\nlevel playing field, consumer protection and digital\r\noperational resilience. Legislation and supervision\r\nmust adapt to capture both.\r\nDigitally enabled fraud in authorised push payments\r\nis a case in point: trying to tackle this major social\r\nproblem, which is cross-sectoral, through sectoral\r\nlegislation (PSR) that places liability only on the\r\nfinancial part of the fraud chain (banks) and leaves\r\nout the digital parts where victims are targeted and\r\ndefrauded (telcos, platforms) is inadequate and\r\nmisses the big picture. It is also likely to stimulate\r\ncrime, since a guaranteed reimbursement by\r\nbanks may make consumers less vigilant and\r\ncriminals more attracted to “do business” in\r\nEurope. The example of Australia’s ecosystem\r\napproach, where all actors – including financial,\r\ntech and telecom - come under one framework\r\nwith obligations and accountability for all, should\r\nserve as inspiration for Europe’s approach.\r\nEmbedding competitiveness\r\nand growth in the European\r\nCommission, ESA and SSM\r\nmandates\r\nTo ensure that the European Commission, the\r\nEuropean Supervisory Authorities (ESAs) and the\r\nSingle Supervisory Mechanism (SSM) fully integrate\r\n– beyond their core mandate of financial stability –\r\nthe broader strategic objectives of the European\r\nUnion, it is recommended to explicitly incorporate\r\ncompetitiveness and sustainable growth as\r\ncomplementary goals within their mandates. This\r\nwould align the European Commission, ESAs\r\nand SSM responsibilities with the EU’s long-term\r\neconomic vision and mirror developments in other\r\njurisdictions – notably the United Kingdom, where\r\nboth the Prudential Regulation Authority (PRA) and\r\nthe Financial Conduct Authority (FCA) are already\r\nrequired to take into account competitiveness and\r\ninnovation in their regulatory approaches.\r\nSimply Competitive\r\n16\r\nKey recommendations:\r\n• Short term:\r\n- Explicitly incorporate\r\ncompetitiveness and sustainable\r\ngrowth as complementary goals\r\nwithin the mandates of the European\r\nCommission, ESAs and SSM.\r\n- Ensure close cooperation and\r\nalignment between horizontal\r\nand sectoral policymakers and\r\nsupervisors for rules on digital\r\nfinance.\r\n• Mid- to long-term:\r\n- Although many of these findings\r\nare increasingly acknowledged, it\r\nis now essential for the European\r\nCommission to formally launch a\r\ndedicated workstream to translate\r\nthese concerns into a concrete\r\nrevision of the rulemaking process.\r\nA first step could be to establish a\r\nhigh-level working group involving\r\nall relevant stakeholders – including\r\nindustry representatives – with the\r\nobjective of delivering concrete\r\nrecommendations by a clearly\r\ndefined deadline.\r\n17\r\nA simpler approach for a more\r\nefficient prudential, supervisory\r\n& resolution framework\r\n2.\r\nPrudential regulation\r\nThe Capital Requirements Regulation (CRR) and\r\nCapital Requirements Directive (CRD) represent\r\nthe cornerstone of EU banking legislation. While\r\nthey have significantly strengthened the resilience\r\nof the European banking sector, they have\r\nalso contributed to a highly complex regulatory\r\nenvironment.\r\nSince the start of the post-crisis regulatory reform in\r\n2010, European banks have consistently exceeded\r\nprudential targets. As of 2024, capital, own funds,\r\nand liquidity ratios are well above minimum\r\nrequirements. This resilience is further supported\r\nby key institutional safeguards, including the EU\r\nSingle Rulebook, the ECB’s Single Supervisory\r\nMechanism, the bank recovery and resolution\r\nframework, and the Single Resolution Fund.\r\nEuropean banks have also successfully withstood\r\nboth stress tests and real-life crises, demonstrating\r\nthe effectiveness of the regulatory framework.\r\nHowever, despite these achievements, the EU\r\nregulatory framework has become increasingly\r\nburdensome. Banks face a continuous risk of rising\r\ncapital requirements due to evolving EU legislation,\r\nnational discretions, and supervisory expectations.\r\nThis complexity has led to overlapping rules, goldplating\r\nof international standards, and duplicative\r\nmeasures addressing the same risks – all of which\r\nundermine regulatory clarity and predictability.\r\nThere is now a clear need to streamline the\r\nframework, reduce unnecessary complexity, and\r\nensure that regulation remains proportionate to\r\nthe risks faced – without compromising financial\r\nstability.\r\nSeveral of these issues are also addressed in\r\na recent dedicated EBF report on regulatory\r\ncapital efficiency for EU competitiveness, which\r\nwe refer to for further details.\r\n1. Adjustment of Basel III\r\nimplementation and prudential\r\nframework\r\nWhile some uncertainty remains regarding the\r\nimplementation – or the extent of implementation\r\n– of the Basel III Endgame in jurisdictions such as\r\nthe US, the UK or Canada, it seems particularly\r\nimportant at this stage to closely monitor these\r\ndevelopments. The risk of an uneven playing field\r\nis significant and could further undermine the\r\ncompetitiveness of European banks, especially in\r\ncomparison to their U.S. counterparts.\r\nAlthough it may be premature at this stage to\r\nbroadly reopen the CRR/CRD framework, certain\r\nadjustments in key and targeted areas – such as\r\nthe review of the FRTB – are necessary. However,\r\ndepending on how the international regulatory\r\nlandscape evolves, it may become essential to\r\nreassess the overall impact of the framework. This\r\ncould include a recalibration of certain elements\r\nof the framework, to ensure that European banks\r\nare not operating under disproportionately adverse\r\nconditions that hinder their ability to support the\r\nreal economy. In such a scenario, any review\r\nshould also include a thorough evaluation of\r\nfurther simplification measures, aimed at reducing\r\nunnecessary complexity and enhancing the\r\noverall efficiency and coherence of the regulatory\r\nframework.\r\nSimply Competitive\r\n18\r\nIn the same vein, it is worth noting that the prudential\r\nregulation not only sets capital requirements based\r\non a risk measure but also imposes constraints on\r\nlending conditions and governs the monitoring\r\nand management of loans. All of this can have\r\nconsequences on the volumes of financing granted\r\nby banks as well as the costs for clients (interest\r\nrates). Therefore, it is crucial to identify the\r\nprudential constraints affecting financing in key\r\nsectors such as real estate (especially housing\r\nand social housing), specialized lending or Trade\r\nFinance and to propose targeted adjustments to\r\nmitigate undesirable effects.\r\nMore fundamentally, the EBF also believes\r\nthat the forthcoming Competitiveness Report\r\ncould be a good opportunity to proceed with an\r\nassessment of certain elements of the prudential\r\nframework. For instance, the impact of the output\r\nfloor on the competitiveness of EU banks – both in\r\ncomparison to other EU and non-EU banks, as well\r\nas a review and possible extension of the transitional\r\narrangements5, including their application to the\r\nstandardised approach – particularly for unrated\r\ncorporates, residential mortgages, SACCR, and\r\nUCCs – to ensure global consistency. In addition,\r\nthe removal of the NPL backstop, the removal\r\nof software capital deductions, adjustments to\r\ntrade finance provisions (including definitions,\r\ninfrastructure supporting factors, LGDs, etc.) and\r\nthe harmonisation of cross-border capital and\r\nliquidity waivers within the Banking Union – should\r\nbe further considered. These steps are essential to\r\nensure a level playing field and to strengthen the\r\nglobal competitiveness of the EU banking sector.\r\nAt this stage, a priority is to focus on the large\r\nvolume of secondary legislation (level 2 acts) as\r\nwell as the proliferation of level 3 measures) –\r\nmandated to the EBA for the implementation of\r\nthe CRR/CRD framework. These measures should\r\nundergo a critical review with the dual objective\r\nof simplification and the development of concrete\r\nproposals to reduce their overall number and\r\ncomplexity. Also, while CRR3 officially entered into\r\nforce on 1 January 2025, several key technical\r\nprovisions are still pending. For example, the EBA\r\nRTS on equivalent mechanisms for unfinished\r\nproperty, as well as others, have not yet been\r\npublished. To provide certainty about requirements\r\nand supervisory expectations, it is imperative that\r\nthe entry into force of regulatory texts should be\r\naligned with the availability of key corresponding\r\ntechnical standards and guidelines. It is also\r\nrecommended that institutions are given the\r\nnecessary time to implement the new rules after\r\nthe technical standards are published.\r\nThe conditions set by EBA to use the prudential\r\nboundary for operational risks is an illustrative\r\nexample: EBA has introduced constraints that go\r\nbeyond the provisions of the Level 1 text which\r\ndoes not prescribe a hierarchy or default approach\r\nbetween the use of accounting standards and the\r\nuse of the prudential boundary. By making the\r\naccounting approach the default method, the EBA\r\nintroduces requirements that were not included in\r\nthe Level 1 text as well as an extremely complex\r\nand burdensome reporting process for entities\r\nwishing to use the supervisory boundary when\r\nthis approach could in many cases be more\r\nappropriate. In doing so, the EBA’s proposal does\r\nnot respect the spirit of the Level 1 text, which is to\r\nbase the choice of approach on relevance without\r\nimposing a default approach, and it also introduces\r\nan obligation for an independent review, which was\r\nalso not in the Level 1 text.\r\n5 On the output floor transitional arrangements, it\r\nis worthwhile considering 1) applying an approach\r\nsimilar to the one just implemented in Canada, i.e.\r\nfreeze the level of the output floor until further notice\r\nby committing to inform the banks at least two\r\nyears in advance in the event of a further increase;\r\n2) Bring forward the review of the transitional\r\narrangements for inclusion in the Commission’s\r\n2026 report on the competitiveness of the EU\r\nfinancial sector. This review should support the\r\nsustainability of the transitional provisions of the\r\noutput floor for unrated corporates, residential\r\nmortgages (with equal application in all EU Member\r\nStates, as maintaining Member State discretion runs\r\ncounter to the ambition of the single market and a\r\nbanking union) and the SACCR.\r\nSimply Competitive\r\n19\r\n2. Simplifying the macroprudential\r\nframework to avoid overlaps and\r\ninconsistencies\r\nThe macroprudential framework should be\r\nsimplified to address regulatory inconsistencies\r\nstemming from the involvement of multiple\r\nauthorities, divergent criteria across Member\r\nStates, overlapping and unpredictable measures,\r\nand burdensome requirements that negatively\r\nimpact the financial sector. The macroprudential\r\nmeasures have also been overlapping with the\r\nadditional requirements set by micro-prudential\r\nsupervisors such as the SSM. These issues are\r\nfurther compounded by a governance process\r\nthat lacks clarity and cohesion and adequate\r\ncooperation across national and European\r\nauthorities and across micro- and macro-prudential\r\nauthorities.\r\nThe EBF therefore calls for a macroprudential\r\nframework that is simpler, more coherent, and free\r\nfrom gold-plating, which currently undermines the\r\nsector’s ability to support sustainable European\r\ngrowth.\r\nThe capital buffer structure in the EU is indeed overly\r\ncomplex. The current macroprudential framework\r\nincludes five risk-weighted capital buffers. On top\r\nof these, the EU has added an additional buffer,\r\nthe Systemic Risk Buffer (SyRB), which exceeds\r\ninternational standards. This SyRB represents a\r\nsignificant instance of European ‘gold-plating’\r\nover the standards set by the Basel Committee\r\non Banking Supervision (BCBS), and it overlaps\r\nstrongly with other macro and microprudential\r\nrequirements, such as measures included in\r\nArt.458 CRR (Risk weight measures related to Real\r\nEstate or other portfolios or sectors), P2R, P2G and\r\nother buffers.\r\nOne of the most consequential buffers, the O-SII\r\n(D-SIB) buffer – conceived by the BCBS to apply\r\nto banks that are not globally systemic but are\r\nconsidered systemic in a local context, has not\r\nbeen activated in the US or China. In stark contrast\r\nto this, the EU has imposed it to over 170 banks\r\nwith a sizeable amount, including amounts in\r\nexcess of G-SII requirements of EU banks. Even\r\nmore strikingly, a number of European banks today\r\nKey recommendations:\r\n• Avoiding gold-plating at EU level\r\nthrough various EBA RTS (Prudent\r\nValuation / Off-balance sheet items\r\nand Unconditional Cancellable\r\nCommitments (UCC) / Accounting\r\ncomponents used in the calculation\r\nof the Business Indicator on\r\nOperational risk).\r\n• The European legislator, the\r\nEuropean Supervisory Authorities,\r\ntogether with the ECB should\r\nidentify and eliminate overlaps\r\nbetween Pillar 1 and Pillar 2 capital\r\nrequirements, issue clear guidance\r\nwith timelines, and enhance\r\ncommunication to restore trust and\r\nensure competitiveness, aligning\r\nwith international standards where\r\nnecessary.\r\n• Remove NPL backstop (European\r\nspecific) which is adding complexity\r\nto the international standards and\r\ndamaging the competitiveness of EU\r\nbanks that are under severe capital\r\nconstraints, locking up funds that\r\ncould be mobilised and used for new\r\nloans to support economic growth.\r\n• Simplify the conditions for granting\r\nexemptions from individual\r\nmonitoring of solvency and liquidity\r\nratios to remove obstacles to the\r\ncross-boundary movement of capital\r\nand liquidity, taking into account the\r\nBanking Union (medium/long-term\r\nrevisions of CRRs).\r\n• More fundamentally, an assessment\r\nof certain elements of the prudential\r\nframework should be undertaken\r\nin the context of evaluating the\r\ncompetitiveness of European banks\r\n(see examples above).\r\nSimply Competitive\r\n20\r\nface a higher O-SII buffers than the largest G-SIIs\r\nin the world. This clear case of gold-plating should\r\nbe urgently addressed.\r\nUnder current legislation, national authorities\r\ncan increase capital requirements for banks\r\noperating in their countries of up to 5% CET1\r\nover Risk Weighted Assets, also increasing the\r\nMREL requirement through the Combined Buffer\r\nRequirement. This is a potentially enormous goldplating\r\nmeasure over international standards and\r\nincreases at the level of Risk Weighted Assets\r\ndetermined by the micro-supervisors. It generates\r\nuncertainty and represents a dissuading factor for\r\ninvestors in EU banks.\r\nPolicymakers are now discussing possible future\r\nclimate risk related buffers. The current framework\r\nposes a severe risk of even more differing\r\nmacroprudential approaches, given no clarity on\r\nscenarios used as well as a lack of detailed inputs\r\nfrom each bank’s individual risk management\r\nprocedures. Not every systemic risk needs a\r\nmacroprudential solution, and when considering\r\nthe use of a macroprudential tool for targeting a\r\nsystemic risk, there would need to be sufficient\r\nclarity from regulators that this is indeed the most\r\neffective approach.\r\nTransparency and predictability on the calibration\r\nof macroprudential measures, as well as sufficient\r\ntime for replenishment after the use of buffers,\r\nshould be ensured in any case.\r\nWhile the macroprudential framework is designed\r\nto support the broader EU regulatory rulebook,\r\ncertain aspects of it currently duplicate existing\r\nmeasures. This duplication adds unnecessary\r\ncapital requirements, which can limit banks’\r\ncapacity to fund the economy. Additionally, it also\r\ncreates an unlevel playing field vis-à-vis other\r\njurisdictions due to the significant EU gold-plating\r\nover international standards. This is undermining\r\nthe flow of finance to European companies and\r\nhouseholds.\r\nKey recommendations:\r\n• Simplify the macroprudential\r\nframework set out in CRD, in\r\nparticular with the following changes:\r\n- The macroprudential review should\r\naim at simplifying the framework\r\nwithout any increase to the capital\r\nrequirements.\r\n- Reduce the number of buffers.\r\n- Eliminate the SyRB as it is a\r\nclear case of European gold-plating\r\nwith a very ample definition and a\r\nheterogeneous application, creating\r\nan unlevel playing field for Europe.\r\n- Eliminate the O-SII buffer for the\r\nsame reasons or cap it at the lower\r\nlevel of GSII buffers.\r\n- Engage with the EBF in an analysis\r\nof the problems and complications\r\ncreated by the MDAs thresholds.\r\n- Improve the releasability of buffers\r\nwithout increasing the overall current\r\nlevel of requirements.\r\n- Reduce the overall level of\r\nmacroprudential capital add-ons\r\nexperienced in the recent years (see\r\nGARP study6).\r\n- Require coordination between\r\nmicro- and macro-prudential\r\nauthorities.\r\n- Establish a mechanism to\r\nscrutinise the negative impact on\r\neconomic growth of new buffer\r\ndecisions for the sake of a balanced\r\ndecision-making process.\r\n6 https://www.ebf.eu/ebf-media-centre/updates/\r\nnew_study_stresses_urgent_need_for_regulatory_\r\ncapital_efficiency/\r\nSimply Competitive\r\n21\r\n3. Review of the securitisation\r\nframework\r\nSecuritisation is a key tool for mobilising\r\nprivate capital to support the EU economy, but\r\nits potential remains underutilised due to an\r\noverly complex and conservative regulatory\r\nframework. To revitalise this market and align it\r\nwith the EU’s strategic priorities, a bold review is\r\nneeded to address excessive capital requirements,\r\ninconsistent supervisory practices, and restrictive\r\nrules that deter both banks and institutional\r\ninvestors.\r\nWhile this paper does not aim to comment in\r\ndetail on the Commission’s proposal, the EBF\r\nconsiders it important to state that it welcomes\r\nthe proposal released in June 2025 as a step in\r\nthe right direction. It rightly introduces greater risk\r\nsensitivity in the proposed prudential treatment of\r\nsecuritisation and streamlines due diligence and\r\ndisclosure requirements – all key demands from\r\nthe industry.\r\nHowever, the proposal adds on complexity still\r\nfalls short in several areas, including the overly\r\nbroad definitions of public deals, the treatment of\r\nnon-STS securitisations, the monitoring of resilient\r\nsecuritisations on an ongoing basis, the need to\r\ncap the RW floor formula, the treatment of senior\r\nSTS securitisations in the LCR, the eligibility of\r\nproject finance under construction as underlying\r\nto STS or the reporting of private securitisations\r\nto private repositories, and unresolved barriers for\r\nnon-EU transactions. Further key refinements\r\nare essential to ensure the framework is\r\ncompetitive, proportionate, and capable of\r\nsupporting Europe’s economic and strategic\r\nambitions.\r\nSupervision\r\nIn addition to a complex regulatory framework,\r\nEU banks have to meet supervisory expectations\r\nthat have become, in practice, a fourth layer of\r\nprudential requirements for banks, overriding EU\r\nregulation and with greater execution power than\r\nthe level 1 regulation. Such practice should be\r\nstopped.\r\nA singular focus on capital requirements has\r\nallowed for supervisory decisions to be taken\r\nwithout an assessment of their consequences.\r\nCompetitiveness and economic growth should be\r\nincluded as a formal secondary objective of EU\r\nsupervisors, alongside ensuring financial stability.\r\nThe supervisory methodology should be simpler,\r\nand supervisors should be more transparent on\r\nthe Pillar 2 requirement, explaining to banks its\r\ncomposition, assessing overlaps with Basel III\r\nchanges, and removing a capital add-on when\r\nthe risk or deficiency it was meant to address is\r\nsolved. Overlaps between macroprudential buffers\r\nmust also be addressed.\r\n1. Address the double counting of\r\ncapital requirements in Pillar 1 &\r\nPillar 2\r\nPillar 2 represents an additional own funds\r\nrequirement designed to cover risks not addressed\r\n– or not fully addressed – by Regulation (EU)\r\n575/2013 or the capital buffers outlined in Directive\r\n2013/36/EU. Introduced in 2016, the Pillar 2\r\nRequirement (P2R) was intended to capture\r\ninstitution-specific risks, assessed through the\r\nannual Supervisory Review and Evaluation Process\r\n(SREP). According to EBA guidelines, these risks\r\nfall into two broad categories: idiosyncratic issues\r\nspecific to individual institutions, and model\r\ndeficiencies – particularly relevant when internal\r\nmodels were still under regulatory review.\r\n• Comprehensive review of all\r\nthe regulatory and supervisory\r\ntools relating to climate risk in\r\norder to avoid overlapping capital\r\nrequirements. The framework should\r\nfirst be reviewed at an international\r\nlevel to ensure comparability and a\r\nlevel playing field across markets.\r\n• Oppose BCBS’ proposal to increase\r\nG-SIBs’ reporting frequency to more\r\nthan quarterly.\r\nSimply Competitive\r\n22\r\nWith the adoption of CRR3, some risks previously\r\ncovered under Pillar 2 have now been incorporated\r\ninto Pillar 1. This overlap has led to double\r\ncounting, where the same risks are effectively\r\ncaptured under both pillars. For instance, model\r\nand data deficiencies are addressed via add-ons\r\nin the Pillar 1 calculation and can also justify Pillar\r\n2 capital add-ons.\r\nDespite repeated commitments, the European\r\nbanking sector has yet to see concrete action to\r\naddress this issue. The EU must now move from\r\nwords to action – as other jurisdictions have begun\r\nto do. For example, in the UK, the Prudential\r\nRegulation Authority (PRA) published policy\r\nguidance in December 2023 outlining an off-cycle\r\nreview of firm-specific Pillar 2 capital requirements\r\nahead of the 1 July 2025 implementation of the UK\r\nBasel 3.1 standards, to address potential double\r\ncounting. For operational risk, the PRA plans to\r\nadjust Pillar 2A requirements in line with changes in\r\nPillar 1 RWAs, keeping total nominal requirements\r\nbroadly unchanged.\r\nWithout corrective action, European banks risk\r\nfalling further behind peers in jurisdictions where\r\nsuch issues are being proactively addressed. The\r\nduplication of capital requirements between Pillar\r\n1 and Pillar 2 creates significant inefficiencies\r\nfor European banks, forcing them to hold excess\r\ncapital that could otherwise support the real\r\neconomy. This undermines competitiveness,\r\nincreases compliance costs, and introduces\r\nregulatory uncertainty – complicating strategic\r\nplanning and weakening trust between banks and\r\nregulators.\r\n2. Streamlining the supervisory\r\nframework\r\nThe debate on simplification in the supervisory field\r\nwas launched in 2023 when the ECB commissioned\r\na group of experts to produce a report identifying\r\npotential measures to optimize the exercise of\r\nsupervision (SREP). This debate will continue in the\r\ncoming months thanks to the creation of a working\r\ngroup within the ECB. Furthermore, another\r\nworking group has been created within the EBA.\r\nBoth working groups pave the way for improving\r\nthe supervisory process in Europe regarding the\r\nfollowing elements:\r\n• More transparency, streamlining and rationale\r\non capital add-ons from on-site inspections and\r\nInternal models inspections: OSIs and IMIs are\r\nleading to a significant increase of capital addons\r\nbeyond the minimum capital requirement\r\nset by regulators in level 1. In many times these\r\ncapital add-ons are not the right solution to\r\nsolve the findings raised by supervisors. The\r\ncomparison of the SSM criteria in certain OSIs\r\nwith third countries supervisors’ criteria shows\r\nthat the SSM has a more risk-averse approach\r\nthat may result in higher capital add-ons.\r\nTransparency, streamlining and the review of\r\nOSIs/IMIs methodology are needed to better\r\njustify the capital decisions and make it more\r\npractical and risk oriented. Some examples:\r\nLeverage finance capital add-on and the\r\nobservation period in calculating the PDs in the\r\ninternal models’ context (2008-2018).\r\n• Avoiding the use of supervisory guidelines,\r\nexpectations and interpretations (level 3) as a\r\ntool to toughen what regulators have decided:\r\nadditionally, in some cases the interpretations\r\nof the SSM go beyond the mandate received\r\nby the regulation; in others, they are consistent\r\nto decisions made by the co-legislators; and,\r\nfinally, in still other cases, interpretations are\r\nmade without a mandate. All these situations\r\nmay lead to higher capital requirements, thus\r\nconstraining credit capacity. Some examples:\r\ntreatment of cash flow spikes (CCR) in EGIM ,\r\ndeduction of DTAs in third countries generated\r\nafter 2016; Interpretation of the methodology\r\non the eligibility of minority interests (Article\r\nKey recommendation:\r\n• European regulators should identify\r\nand eliminate overlaps between Pillar\r\n1 and Pillar 2 capital requirements,\r\nissue clear guidance with timelines,\r\nand ensure competitiveness.\r\nSimply Competitive\r\n23\r\n84 CRR) ; criteria established to authorize\r\nthe application of the ILDC at the individual\r\nlevel (SSM decided to use the ILM criteria\r\nwhen the co-legislators decided to ignore it) ;\r\nexpectation of supervisory backstop for NPLs\r\n(stock) although the co-legislators decided\r\nthat it would only apply to new production\r\n(after 2019).\r\n3. Improving supervisory practices\r\nand processes:\r\nRecent observations suggest a growing imbalance\r\nin supervisory processes within the SSM, with\r\nhorizontal teams gaining influence at the expense\r\nof Joint Supervisory Teams (JSTs). This shift has\r\nled to overlapping information requests, confusion\r\nin responsibilities, and a costly, overly complex\r\nreporting framework, as well as duplicated\r\nrequirements that are not coordinated across\r\nvarious inspections and reviews. The EBF supports\r\na rebalancing between JSTs and horizontal teams,\r\nparticularly in the context of On-Site Inspections\r\n(OSIs). JSTs should play a central coordinating\r\nrole in OSIs to ensure consistency, avoid\r\nduplication, and enhance accountability across\r\nthe SSM decision-making chain. The current\r\nstrict separation and independence of OSIs and\r\nhorizontal reviews from JSTs should be reassessed\r\naccordingly.\r\nMoreover, supervisory processes giving too much\r\ntraction to horizontal analysis often fail to reflect\r\nthe idiosyncrasies of individual institutions, such\r\nas differences in business models, governance\r\nstructures (centralised vs. decentralised), and\r\ngeographic footprints. Supervisory actions –\r\nespecially those of a horizontal nature – should\r\nbe tailored to the specific characteristics of each\r\ninstitution and avoid simplistic benchmarking\r\nacross all SSM banks. In this regard, the revised\r\nSREP methodology should not depart from the\r\nidiosyncratic nature of the supervisory exercise,\r\njust as recalled by the EBA Guidelines on SREP7\r\nsupervisory decisions, which call for the adequacy\r\nof decisions to the banks’ risk profile, size, nature\r\nand complexity.\r\nFor example, the requirement for a weekly\r\nconsolidated liquidity report does not align with\r\nthe operational realities of decentralised banking\r\ngroups and offers limited informational value in\r\nsuch cases.\r\nAnother concern is the lack of application of the\r\nmateriality principle in supervisory activities.\r\nIntroducing risk-based materiality thresholds\r\ncould significantly reduce the supervisory burden,\r\nfor all but particularly for smaller or less complex\r\ninstitutions.\r\nAdditionally, there has been a noticeable increase\r\nin the duration and scope of OSIs, often driven\r\nby extensive information requests and numerous\r\nmeetings across all levels of seniority. The duration\r\nof inspections should be defined at the outset and\r\nonly extended under exceptional circumstances.\r\nWe also recommend enhancing the communication\r\nat EU level of the outcome of OSIs, with additional\r\ninsights to the market on on-site inspections trends,\r\nmain findings and evolution from a year to another.\r\nDespite a decade into the SSM, SREP letters\r\ncontinue to include a high number of findings,\r\nsometimes based on draft level 2 legislation or even\r\nsoft law instruments, complicating supervisory\r\ndialogue, prioritisation of corrective actions, and\r\ninternal communication between management and\r\ntechnical teams within institutions.\r\nFinally, the concentration of supervisory activities\r\nin the first quarter of the year – often coinciding\r\nwith stress testing – places undue pressure on\r\ninstitutions. Distributing supervisory work more\r\nevenly throughout the year would improve efficiency\r\nfor both supervisors and supervised entities.\r\n7 EBA Guidelines on common procedures and\r\nmethodologies for the supervisory review and\r\nevaluation process (SREP) and supervisory\r\nstress testing under Directive 2013/36/Eu, EBA/\r\nGL/2022/03, 18 March 2022.\r\nSimply Competitive\r\n24\r\nOn-site inspections:\r\nThe overall number of inspections is very high.\r\nTopics of different inspections appear to be\r\noverlapping quite often. Consequently, different\r\nsupervisory teams raise the same questions multiple\r\ntimes and/ or express deviating expectations.\r\nMoreover, the classification of findings seems\r\nto become increasingly strict. This results in an\r\nincreasing number of high-severity findings (in\r\nparticular F3) and in turn in increasing operative\r\nburden for both banks and supervisors.\r\n• Scopes of different inspections should be\r\nlimited and clearly separated from each other.\r\n• Internal communication between supervisory\r\nteams should be improved.\r\n• The relevance of findings should be critically\r\nassessed. The guiding principle should be to\r\nfocus on the most relevant issues in terms of\r\nactual risks instead formal compliance.\r\n• This implies strengthening the role and the\r\ninfluence of those who are best placed to\r\nassess the individual bank’s situation, i.e. the\r\nJSTs.\r\nInternal model approval:\r\nThe process is still very burdensome and lengthy\r\nfor both banks and supervisory teams. The time-tomarket\r\nfor model changes is much too long in our\r\nview. This can result in banks being forced to keep\r\noutdated models running longer than necessary.\r\n• The process set out in EGIM should be\r\ngenerally re-defined:\r\n- The volume and timing of documentation\r\nshould be revised.\r\n- Certain steps in the process should be done\r\nsimultaneously instead successively.\r\n• A model change that is formally classified as\r\nbeing material should still not automatically\r\nrequire a fully-fledged IMI.\r\nJST should use their own judgment to decide\r\nwhether a notified material model change\r\naccording to delegated regulation 529/2014\r\nrequires an IMI or instead requires an assessment\r\nbased on the sole information sent by the banks in\r\nthe notification package. In particular, we believe\r\nthat remediation following an IMI, for example to\r\nremove a limitation, should not lead to another IMI\r\nSupervisory stress test:\r\nThe operative burden for both banks and\r\nsupervisors is very high. At the same time, the\r\nmarket’s interest in the results has become very\r\nlow in our perception.\r\n• Data quality checks should be more\r\nproportionate and correct from the start of the\r\nDQ process.\r\n• It is important that supervisory teams challenge\r\nbanks’ results. However, they should focus\r\ntheir checks on actual miscalculations and\r\naccept results that follow from robust and\r\nfunctioning models.\r\nData collections:\r\nUp-to-date and reliable data is the foundation\r\nfor sound supervision. Still, in practice banks\r\nare repeatedly confronted with extensive data\r\nrequests, some of which overlap, in addition to\r\nregular reports (e.g. CoRep, STE). Moreover, the\r\nQFR process for bank’ supervisory reporting is\r\nneither technically mature nor in terms of content.\r\n• Supervisory teams should make an effort to\r\nretrieve the desired information from data that is\r\nalready available to them before approaching\r\nbanks.\r\n• If additional information is still needed,\r\nsupervisory teams should coordinate as best\r\nas possible to avoid redundancies.\r\n• The ECB should not frontload data requirements\r\nthat banks are only required to fulfil at a later\r\nstage.\r\n• The QFR process should be improved and\r\nharmonised between ECB and EBA.\r\nSimply Competitive\r\n25\r\nCapital and liquidity waivers\r\nThe ECB specifies the CRR conditions in great\r\ndetail, resulting in a very bureaucratic and\r\nexpensive process (comprehensive documentation\r\nand verification process including legal opinions).\r\nThese hurdles make it more difficult and expensive\r\nfor institutions to apply waivers. This does in turn\r\nhamper the development of the capital market\r\nunion.\r\n• The volume and granularity of documentation\r\nrequirements and the need for legal opinions\r\nshould be reviewed.\r\nReduction of own funds or eligible liabilities\r\nBanks need prior approval from the supervisory\r\nauthority for the reduction of own funds and eligible\r\nliabilities. Delegated Regulation (EU) 241/2014\r\nsets out very extensive requirements in detail.\r\nWe understand that, accordingly, the supervisor\r\nmust carefully review any material reduction and\r\nthat this requires certain information. However,\r\nmany applications (in particular applications for\r\nsecondary market operations) concern relatively\r\nsmall amounts.\r\n• The information to be submitted (in terms of\r\nscope and timeliness) should be differentiated\r\naccording to the amount of the reduction.\r\n• The documentation and stress calculations\r\nshould be waived for non-significant volumes.\r\nHorizontal reviews\r\nIn certain cases, horizontal reviews may be helpful\r\nto better understand overarching developments\r\nand to detect anomalies. However, the results need\r\nto be interpreted with great caution and required\r\nin-depth knowledge of each participating bank’s\r\nindividual business model and risk profile. Different\r\napproaches and methods are not bad per se, but\r\nperhaps even necessary.\r\n• The supervisory approach should focus on\r\neach individual bank, taking into account its\r\nbusiness model and risk situation.\r\n• The use of horizontal reviews should be limited\r\nin general.\r\nThe involvement of external parties should be\r\nlimited.\r\nKey recommendations:\r\n• The SSM should implement the\r\nrecommendations in the High-Level\r\nExpert Group Report on SREP.\r\n• The supervisory processes should\r\nbe much more efficient alleviating the\r\nburden on banks (see text above).\r\nSimply Competitive\r\n26\r\n4. Stabilisation of supervisory costs.\r\nSince the SSM came into force, supervisory costs\r\nhave been borne by the supervised entities. A\r\nsignificant increase has been observed in the\r\nadministrative fees for supervision in recent years\r\nas shown in the coming table. It was expected that\r\nthe creation of the SSM would reduce the costs of\r\nnational supervisors, however our impression is\r\nthat they continue to grow.\r\nKey recommendation:\r\n• Decrease and stabilise the\r\nsupervisory budget for the next 5\r\nyears. It would be consistent with the\r\nsimplification of the SREP process.\r\nAnd publish a long-term budgetary\r\ntrajectory.\r\nSource: ECB\r\n800\r\n700\r\n600\r\n500\r\n400\r\n300\r\n200\r\n100\r\n0\r\n2015 2024\r\nM€\r\n277 M€\r\n680 M€\r\nx10% yr\r\n145%\r\nSimply Competitive\r\n27\r\nRecovery & resolution\r\nThe increased complexity of the EU recovery\r\nand resolution framework continues to create\r\nadditional challenges. Banks face extremely\r\ngranular data requirements, required preparation\r\nfor a potentially wide range of potential resolution\r\nstrategies, frequent and complex testing exercises\r\nwith comprehensive and extremely performant\r\ntesting environment expectations, burdensome\r\nregulatory processes and significant changes in\r\nexpectations, the whole requiring huge investments\r\nand significant resources that cannot be allocated\r\nwhere the normally should, i.e. in the transformation\r\nof banks to better and more efficiently support the\r\neconomy, while rendering previous investment\r\nobsolete. Banks are also subject to excessive loss\r\nabsorbing capacity requirements through the EUspecific\r\nMinimum Requirement for own funds and\r\nEligible Liabilities (MREL).\r\nThe resolution authorities should streamline and\r\nreduce processes across all types of testing\r\nexercises, lighten the reporting burden and\r\navoid requiring data and reports that are already\r\ndelivered to competent authorities and limit their\r\nrequirements concerning variant strategies. They\r\nshould also adopt principle- and risk-based\r\napproaches, avoid “one size fits all” ones and\r\nrefrain from expecting banks to be ready for\r\nresolution at all times as if resolution could happen\r\novernight. A serious cost-benefit analysis would\r\nalso be mandated for any new requirement or\r\nchange of existing requirement.\r\nA review of the EU regulation should, at a\r\nminimum, include an alignment of loss-absorbing\r\ncapital requirements to international standards\r\nestablished by the FSB.\r\n1. Simplify the process for frequent\r\nand complex testing exercises\r\nDry run processes are recognized as critical for\r\noperational readiness in the EU banking sector.\r\nHowever, these processes are complex and\r\nburdensome due to several interrelated factors.\r\nThe departments involved, most often finance and\r\nrisk department, often rely on imperfect information\r\nto better approximate real crisis conditions. This\r\nlevel of comprehensives demands significant\r\nplanning, resources and independent facilitation to\r\nensure effectiveness. The diversity in objectives,\r\nscenario design and operational aspects means\r\nthat each institution must tailor its process,\r\nincreasing the perceived burden and risk of noncompliance.\r\nThe resolution authorities should ensure\r\nconsistency and proportionality and provide further\r\nguidance on frequency, scope and methodologies\r\nacross all types of testing exercises and lighten the\r\nreporting burden for variant resolution strategies.\r\n2. Further calibration of MREL\r\nrequirements\r\nAs per the European framework (BRRD and SRMR)\r\nthe MREL requirements for large EU banks amount\r\nto almost two times their already very high own\r\nfunds requirements. According to the latest SRB\r\nDashboard, they reach about 28% of RWAs on\r\naverage for EU banks while GSIIs outside the EU\r\nare subject only to much lower TLAC requirements,\r\nwhich do not exceed 22.5% of RWAs for US GSIIs.\r\nThe gap keeps widening with the continuous\r\nincrease of P2R and capital buffers (the Combined\r\nBuffer Requirement) observed in the EU and the\r\nimplementation of the final Basel III rules in the\r\nEU will worsen the situation due to the relatively\r\nmuch higher implied RWA increase for EU banks\r\ncompared to the US ones and other international\r\nbanks.\r\nBesides the level playing field issue and the impact\r\non the profitability of EU banks, the level of MREL\r\nrequirements entails that many EU banks have to\r\nissue eligible liabilities outside the EU, mainly, in\r\nthe US and UK. This is due to their high issuance\r\nrequirements that exceed the volumes that EU\r\nmarkets can absorb on a single name. The cost of\r\nsuch third country issuances is often higher than\r\nthe cost of EU issuances and the cost paid by local\r\npeers, to the sole benefit of non-EU investors.\r\nThis makes large EU banks dependent on foreign\r\nmarkets, particularly the US one, and vulnerable\r\nto their volatility. This could also make the\r\nSimply Competitive\r\n28\r\nimplementation of resolution actions as Bail-in by\r\nthe EU authorities significantly more complex.\r\nAmongst the measures proposed a proportionality\r\nprinciple in MREL for combined strategies should\r\nbe put in place. We believe the combination of\r\nresolution tools should be reflected in a lower\r\nrecapitalization import as part of the calibration of\r\nthe MREL target (e.g., large banks with a bail-in\r\nstrategy combined with transfer tools). The postresolution\r\ngroup’s business model would change\r\ncompared to the pre-resolution model. The sale\r\nof a “material legal entity” should be considered\r\nas feasible during a resolution process when\r\nsuch subsidiary is a self-managed institution,\r\nhas few interconnections and dependencies,\r\nand has its own key personnel, and the solvency\r\n(RWA reduction and capital gain or loss) and\r\nliquidity impacts resulting from the sale should\r\nbe considered as lower recapitalization needs\r\nunder the external MREL formula. In this regard,\r\nthe EBF supported the Parliament proposal to\r\nestablish new rules in the BRRD regarding the\r\ncalibration of MREL for banks whose resolution\r\nstrategy involves the application of transfer tools\r\neither alone or in combination with other resolution\r\ntools (e.g., bail-in), whereby the MREL should be\r\nproportionately adjusted to reflect the reduced size\r\nof the entity post-resolution. This approach would\r\nhave reduced legal uncertainty and mitigated\r\nagainst divergent methodologies being applied by\r\nresolution authorities. This amendment would have\r\nreinforced the principle that the MREL requirement\r\nlevel should align with the most likely resolution\r\nstrategy.\r\nKey recommendations:\r\n• Adjustments to the methodology\r\nand mechanisms included in the\r\nBRRD and the SRMR leading to the\r\ncalibration of MREL requirements\r\n- including applying proportionality\r\nin MREL for combined strategies -\r\nshould be made. The aim should be\r\nto make the EU approach simpler,\r\nmore transparent and predictable\r\nand less divergent from international\r\nstandards.\r\n• Given that the MREL requirement\r\nincludes all capital buffers, almost\r\ndoubles own funds requirements\r\nincluding buffers and that it is based\r\non RWAs, it is essential to apply the\r\nrecommendations found in other\r\ncases within this paper to ensure\r\ncapital efficiency, i.e. eliminate\r\ngold-plating on prudential measures\r\nthat increase RWAs and reduce\r\ngold-plating of capital buffers in the\r\nmacroprudential framework.\r\n• A change of MREL calibration\r\nmethodology could be considered\r\nto avoid unjustified MREL inflation\r\nand limit the dependence of large\r\nEU banks on foreign, mainly US,\r\nmarkets. It should not be calibrated\r\nbased on own funds and buffer\r\nrequirements that would logically\r\nnot apply in a resolution or postresolution\r\ncontext.\r\n• Recalibrate EU MREL requirements\r\nagainst international TLAC\r\nrequirements: we ask for 1) an\r\nalignment of the MREL with the\r\nTLAC for G-SIIs, i.e. 18% of RWA\r\nplus combined buffer requirement\r\n(CBR) including a maximum of 3.5%\r\nof preferred senior debt and, 2) for\r\nall other European resolution banks\r\nregardless of size, to cap it at this\r\nlevel, with an absolute minimum\r\nof 16% plus a combined buffer\r\nrequirement (CBR) for smaller bank.\r\nSimply Competitive\r\n29\r\n3. Additional proposals for\r\nsimplification stemming from recent\r\nSRB consultations\r\nBased on its Vision 2028, the SRB is consulting\r\non a number of guidance which would results in\r\na significant redesign of SRB Expectations for\r\nBanks (EfBs). Their implementation would lead\r\nto a considerable human and financial costs and\r\ntherefore, appears disproportionate to the expected\r\nbenefits in terms of efficiency and resolvability.\r\nMoreover, the compatibility of these guidelines with\r\nthe existing regulatory framework is questionable,\r\nin terms of legal basis as well as proportionality\r\n(article 5 TEU) and seem to contradict the recent\r\ncalls for regulatory simplification at the European\r\nlevel.\r\nKey points include:\r\n• The consultation on the operational guidance\r\non resolvability testing: while testing resolution\r\ncapabilities is understood, the proposed\r\nrequirements are seen as disproportionate,\r\nnotably in terms of testing environments.\r\nBanks cannot be expected to have or develop\r\nthe capacity to simultaneously meet goingconcern\r\nand gone-concern expectations at all\r\ntimes as if they would fail overnight. 24-hour in\r\nadvance request of drill tests are impractical,\r\nconflict with going-concern duties and can be\r\nvery disruptive for normal business activities.\r\nFurthermore, they are, by essence, not\r\naligned with the SRB’s multi-annual planning\r\napproach. The focus should remain on riskbased,\r\nstrategy-aligned testing, not overly\r\nbroad or premature expectations. We should\r\nalso mention the possibility of the authority\r\nto reduce the number of sessions for a test\r\nrequiring to work during the night (e.g. for the\r\nneed of data provision in 24 hours where we\r\ncould send the info after 3 days 8 working\r\nhours, they can request to provide the info in\r\n1-2 days where teams will need to work during\r\nthe night.\r\n• The consultation on the new Expectations\r\non valuation capabilities: the proposed\r\ncontinuous data room (VDR) is highly complex,\r\ncostly, and raises confidentiality and security\r\nconcerns. The added burden may significantly\r\noverlap with supervisory duties and does not\r\nclearly enhance resolvability. A risk-based,\r\nproportionate approach is needed, especially\r\nfor low-risk institutions (see infra).\r\n• The Minimum Bail-in Data Template (MBDT):\r\nnew requirements risk renders ongoing or just\r\nfinalised internal IT developments obsolete.\r\nIncreased complexity (e.g. new formats,\r\nrelational databases) will require significant\r\nrework. The necessity of certain data points\r\n(e.g. intra-day deposit data) is unjustified,\r\nespecially given the current status of bail-in\r\nimplementation.\r\n• The consultation on bank’s resolvability selfassessment:\r\nThe template is overly detailed\r\nand goes beyond existing expectations. A\r\nmore balanced, less mechanical approach\r\nis needed to avoid excessive burden without\r\nadded value.\r\nBanks were expecting the 2025-2028 testing phase\r\nto be focused on what has been put in place from\r\n2020 onwards based on initial Expectations for\r\nBanks and guidance. Such a broad and in-depth\r\nupdate of SRB expectations would lead banks to\r\nfocus first on revised capabilities before being able\r\nto test and this would contradict and delay SRB\r\ntesting and operationalisation objectives starting\r\nfrom 2025.\r\nThe implementation of the SRB new guidelines\r\nwill also result in extremely significant costs\r\nand resources requirements that are very\r\ndisproportionate in view of the limited gains in\r\nterms of efficiency and resolvability. Such an\r\nimportant distraction of means would seriously\r\naffect the capacity of banks to invest in their own\r\ntransformation and enhance their efficiency to meet\r\nthe dramatically growing needs of the economy.\r\nThe SRB’s approach could add complexity at a time\r\nwhen the EU is pursuing simplification. Besides a\r\nthorough streamlining of expectations and costbenefit\r\nanalyses, the SRB should contemplate\r\na strategic pause after the 2024-2028 SRB plan\r\nto assess what has been achieved and define a\r\n“steady state” for resolution planning.\r\nSimply Competitive\r\n30\r\nSimplification measures for\r\ndigital finance and cyber\r\nresilience\r\n3.\r\n31\r\nDigital and cyber-related policymaking has been particularly prolific over the past five years. The EU\r\nhas introduced an overwhelming number of horizontal and sector-specific initiatives – including the\r\nData Governance Act, Digital Markets Act, Data Act, FiDA, PSD3/PSR, Instant Payments Regulation,\r\nLegal Tender Regulation, NIS2, Cyber Resilience Act, Cyber Solidarity Act, DORA, Digital Euro\r\nRegulation, MiCAR, Digital Identity Regulation, and the AI Act, just to name the highlights.\r\nWhile the intention to regulate the digital (finance) space is justified – given the new and often\r\nunprecedented opportunities and risks it presents – the result has been a complicated, fragmented\r\nand overlapping framework. It seems like proposals are made for different pieces of the digital\r\n(finance) puzzle without a holistic vision for the desired direction of European financial services in\r\nthe digital era, i.e. for one of the critical sectors for Europe’s future. Moreover, inconsistent timing\r\nand lack of coherence (e.g. between open finance and broader data-sharing rules, or between\r\npayments and the digital euro), overlaps (e.g. DORA-CRA), vague definitions (e.g. in the AI Act),\r\nand underestimated costs, time needed and unintended effects of implementation (e.g. FiDA, digital\r\neuro) create increasing uncertainty about the cost/benefit ratio but also about the desired balance\r\nbetween innovation, resilience and consumer protection.\r\nThis growing complexity calls for a streamlined approach, tackling overlaps and inconsistencies\r\nto ensure that regulation supports, rather than stifles, innovation, efficiency, security and value for\r\nEuropean citizens: in short, EU competitiveness. The European Commission should map out the\r\ninterplay between existing and upcoming digital regulations and consider an Omnibus initiative to\r\nstreamline and simplify the overall legislative framework, ensuring coherence and legal clarity, and\r\nreducing burdens and complexity. At the same time, the enforcement of rules needs to be rethought\r\ntowards adequate supervision not only of banks but also of the supply and value chains around\r\nthem, both in terms of a level playing field and of digital operational resilience.\r\nThe proposals below touch upon both legislative acts already in force and those still under\r\ndiscussion, as it is considered even more useful to address complexity before final adoption and\r\nimplementation.\r\nSimply Competitive\r\n32\r\nSimplification of data and AI\r\nregulations\r\n1. AI Act\r\nWith regards to the definition of an AI system under\r\nthe AI Act and the respective guidelines that have\r\nbeen published, the Commission should further\r\nclarify that logistic regression (LR) is not to be\r\nconsidered as an AI system in the meaning of the\r\nAI Act, as it is “basic data processing”.\r\nThe EBF calls therefore to consider the Opinion of\r\nthe ECB to not classify AI systems used to assess\r\ncreditworthiness of natural persons based on\r\nthese techniques as high-risk AI systems, in order\r\nto avoid the potential extra burden on an already\r\nheavily regulated industry.\r\nThe recently published EC Guidelines on the\r\ndefinition mention that LR is not AI, but in the way it\r\nis phrased, the scope of the exception is not clear\r\n(i.e. whether it is a general exception or only for\r\nwhen used for mathematical optimization), and\r\nsome Competent Authorities are interpreting these\r\nguidelines differently. It is important to ensure a\r\nharmonised interpretation that allows for the entire\r\nexclusion of LR from the AI definition.\r\nFurthermore, the implementation of the AI Act\r\nshould be proportional and well-coordinated\r\namong supervisors to preserve competitiveness.\r\nOverly strict AI legislation and supervision in\r\nEurope could hinder the competitiveness of\r\nEuropean banks and businesses compared to\r\nother regions worldwide. As highlighted in MEP\r\nArba Kokalari’s report on the impact of AI in the\r\nfinancial sector, existing sectoral regulations\r\nalready address the use of AI. Introducing new,\r\nsector-specific legislation could add unnecessary\r\ncomplexity and uncertainty, ultimately hindering\r\nthe sector’s ability to fully benefit from AI. To avoid\r\nregulatory overlaps, authorities should first allow\r\ntime for the AI Act to take effect before considering\r\nany additional financial sector guidelines or rules.\r\nIt is also important to ensure a consistent\r\nimplementation of the AI Act, based on a close\r\ncoordination of all relevant authorities, including\r\nthe financial authorities at national levels, and the\r\nEuropean AI Office, to avoid duplications.\r\n2. FiDA (open finance)\r\nThere are major issues identified with FiDA in light\r\nof competitiveness. These include the lack of an\r\nassessment to evaluate whether the considerable\r\ncosts (to be borne by the financial industry)\r\nentailed by this proposal will have a return on the\r\ninvestment, or else be taken away from more urgent\r\nand tangible pursuits. Additionally, the unilateral\r\nobligation of EU financial institutions to share their\r\ndata has the potential to further benefit non-EU\r\nplayers and gatekeepers, instead of strengthening\r\nthe EU economy and businesses.\r\nIn its current form, instead of contributing to the\r\ncreation of a strong EU data economy, FiDA adds\r\nKey recommendations:\r\n• Regulatory harmonization and\r\nconsistent implementation are\r\nessential to avoid fragmented\r\nnational rules and overlaps between\r\nAI regulation and existing sectoral\r\nrules, while ensuring that AI\r\ndevelopment respects European\r\nvalues and enhances safety and\r\nsecurity. A unified framework\r\nand regulatory support to clarify\r\ninterpretative issues will provide legal\r\ncertainty without stifling innovation.\r\n• In view of the AI implementation,\r\na clear AI definition that excludes\r\nLR and expert systems for financial\r\nuses is still needed to avoid different\r\ninterpretations.\r\n• This is addressed both to the EC\r\nthat can indicate the suggested\r\ninterpretation of the AI GLs, but also\r\nto national supervisors who would\r\ninterpret this in practice.\r\nSimply Competitive\r\n33\r\nregulatory burdens at a time when European\r\nfinancial institutions are already facing economic\r\nand compliance challenges, and Europe is\r\ngrappling with a loss of competitiveness compared\r\nto other jurisdictions.\r\nImportantly, with no sufficient evidence of actual\r\ncustomer demand for FiDA, which was also raised\r\nby the Regulatory Scrutiny Board in its opinion on\r\nthe Commission’s draft impact assessment, these\r\nrequirements impose disproportionate costs and\r\nweaken competitiveness, while opening up data to\r\nnon-European players.\r\nFurthermore, FiDA is expected to have quite a\r\nnumber of Level 2 regulations, coming from the\r\nEC and ESAs, which may hinder the simplification\r\ngoal that is being pursued by the Commission.\r\nPlacing EU competitiveness and simplification at\r\nthe centre of a new assessment for FIDA is key to\r\ngoing forward with this regulation.\r\nKey recommendations:\r\n• Narrow down the scope of FiDA,\r\nboth as to the type of customers and\r\ndata categories: (a) focus only on\r\nretail natural persons, as corporate\r\ncustomers already have access to\r\ntailored financial services and can\r\nnegotiate bespoke data-sharing\r\narrangements, and (b) choose a very\r\nlimited number of data categories on\r\nthe basis of real, evidenced needs of\r\nthe market.\r\n• Ensure that the development of\r\nschemes is demand- and marketdriven,\r\nrolled out with a gradual\r\napproach and with realistic timelines.\r\nFIDA should be only rolled out\r\nin those areas where there is\r\na proven customer and market\r\ndemand in order to avoid costly\r\nimplementation requirements in data\r\nholders´ systems without any real\r\ncustomer and business need. This\r\napproach emphasises that scheme\r\ngovernance should be designed and\r\nagreed on by stakeholders, based\r\non their defined business cases\r\nand timelines, with the evidence of\r\ncustomer demand being a necessary\r\ncondition for participation. A clear\r\nchoice for schemes also means\r\navoiding mandatory data sharing\r\nunder FiDA outside of schemes.\r\n• FiDA should not allow gatekeepers\r\nand third-country FISPs to exploit\r\nsensitive data held by Europe’s\r\nfinancial institutions and to\r\nstrengthen any dominant position\r\nand customer lock-in, contradicting\r\nthe Commission’s focus on\r\ncompetitiveness and sovereignty.\r\nTherefore, gatekeepers must be\r\nexcluded.\r\n• Properly design the permission\r\ndashboard, the first tangible test of\r\ncustomer trust. While a welcome\r\ntool, its implementation as currently\r\nenvisaged presents significant\r\noperational, legal, and technical\r\nchallenges. Furthermore, it should\r\nbe sufficient to build one dashboard\r\nto meet the requirements of both\r\nFIDA and the Payment Services\r\nRegulation.\r\n• Given the sensitivity of the data to be\r\nshared, the importance of additional\r\nrisks linked to data security and\r\nprivacy for European citizens should\r\nbe considered alongside the general\r\nrisk of fraud linked to customer\r\ndata transfers and the process of\r\nobtaining and verifying customer\r\nauthorisation.\r\n• Clarify the interaction between FIDA\r\nand GDPR as the proposal still\r\nlacks clarity on numerous points, for\r\nexample, the coordination – from an\r\nSimply Competitive\r\n34\r\n3. General Data Protection\r\nRegulation (GDPR)\r\nThe proposal of the Omnibus IV package to\r\nwaive record-keeping obligations under Article\r\n30(5) GDPR for organizations with less than 750\r\nemployees falls short of ensuring meaningful\r\nsimplification of GDPR obligations and fails to\r\naddress the core implementation challenges faced\r\nby companies.\r\nA key barrier to GDPR simplification remains the\r\nfragmented application and interpretation of the\r\nRegulation across Member States. Diverging\r\nnational enforcement practices, especially\r\namong Data Protection Authorities, have led\r\nto legal uncertainty, compliance inefficiencies\r\nand regulatory arbitrage. This undermines the\r\nfunctioning of the Single Market, particularly in\r\ncross-border financial services. There is therefore\r\nneed for an EU-wide, harmonised and consistent\r\ninterpretation of the GDPR to foster cross-border\r\nservices and contribute to a unified market for retail\r\nfinancial services.\r\nPreserving and reinforcing the accountability\r\nprinciple and risk-based approach of the GDPR\r\nis also fundamental in light of the proliferation of\r\nEDPB Guidelines, Recommendations and CJEU\r\ncase law, which fosters legal fragmentation. The\r\nrisk-based approach leaves the necessary room\r\nfor controllers to calibrate the GDPR requirements\r\nwith an eye to the risks posed to the rights and\r\nfreedoms of individuals. It is a cornerstone of the\r\nRegulation that allows organisations to calibrate\r\nobligations based on actual data protection\r\nrisks – an approach that aligns with the sector’s\r\nmultilayered regulatory environment and ongoing\r\ndigital transformation efforts.\r\nA recurring challenge for the financial sector is\r\nthe interaction of the GDPR with other regulations,\r\nincluding at sectoral level (e.g. AI Act, AML, FiDA).\r\nA coherent legal framework should be promoted,\r\nincluding through consultations with relevant\r\nstakeholders, national competent authorities and\r\nindustry actors alike.\r\noperational point of view - of the legal\r\nbasis for processing data and the\r\ngranting/withdrawal of “permission”.\r\nThe approach should therefore be\r\nrevised with a view to greater indepth\r\nstudy on the subject.\r\n• If FiDA cannot tackle these key\r\nconcerns, then its withdrawal should\r\nbe seriously considered, for the sake\r\nof European competitiveness, open\r\nstrategic autonomy and data security.\r\nKey recommendations:\r\n• Ensure supervisory alignment:\r\nrequire stronger coordination\r\nbetween national Data Protection\r\nAuthorities to avoid divergent\r\nenforcement and interpretation of\r\nrisk thresholds, particularly for crossborder\r\nactivities.\r\n• Safeguard the risk-based logic of the\r\nGDPR across legal layers: ensure\r\nthat upcoming Level 2 measures and\r\nEDPB outputs reflect the GDPR’s\r\nprinciple of proportionality and riskbased\r\napproach, especially in light\r\nof overlapping sectoral regulations\r\n(e.g. AML, consumer credit, digital\r\nservices).\r\n• Align the GDPR and AI Act provisions\r\non automated decision making.\r\nSimply Competitive\r\n35\r\nSimplification of cyber resilience\r\nregulations\r\n1. Digital Operational Resilience Act\r\n(DORA)\r\nWhile a big step to harmonization of incident\r\nreporting (IR) has been made with DORA, there are\r\nstill frameworks in place with diverging timelines,\r\ntaxonomies, thresholds and templates (e.g.\r\nGDPR, SSM requirements). Moreover, diverging\r\nrequirements about ICT contracts and outsourcing\r\nneed to be carefully harmonized.\r\nIn addition, learning from the significant challenges\r\ncaused by having the Level 2 regulatory acts under\r\nDORA finalised after the main regulation’s entry into\r\nforce (in particular, the RTS on sub-contracting),\r\nand in light of upcoming revisions, it is proposed to\r\nlink the entry into force of the primary regulation to\r\nthe availability of those acts.\r\nMoreover, the current definition of ICT services\r\nsupporting Critical or Important Functions (CIFs)\r\nis too broad. In particular, it includes ancillary\r\nservices (e.g. Info providers) and support\r\nprocesses (e.g. project management) which do not\r\nhave a practical impact on the delivery of CIFs in\r\ncase of supplier unavailability or non-compliance.\r\nFurthermore, the extension of controls to every\r\ncomponent / asset that is even remotely connected\r\nto a CIF, including systems not developed by IT\r\ndepartments, is significantly increasing the IT\r\nimpact, disproportionately to the actual benefits.\r\nFinally, a well-calibrated balance between\r\nregulatory ambition and practical feasibility,\r\nespecially with regards to tech requirements,\r\nis crucial. For new security architectures, such\r\nas cloud services and encryption technologies,\r\nrealistic implementation standards need to focus\r\non feasibility considerations rather than theoretical\r\nexpectations.\r\n2. Cyber Resilience Act (CRA)\r\nCRA and DORA aim to enhance cybersecurity\r\nfrom different perspectives: CRA introduces\r\nhorizontal rules for digital products, whereas DORA\r\nestablishes a comprehensive resilience framework\r\ntailored to the financial sector. EBF fully supports\r\nthe objectives of the CRA, especially its focus\r\non ensuring the cybersecurity of products with\r\ndigital elements. The CRA applies to all connected\r\nproducts, except those already covered by\r\nspecific EU legislation. Furthermore, it empowers\r\nthe Commission to adopt delegated acts to\r\nexclude products already governed by equivalent\r\nUnion rules, provided those rules offer the same or\r\na higher level of protection.\r\nKey recommendations:\r\n• It would be extremely helpful for\r\nthe industry to have a complete\r\nharmonisation in incident reporting\r\nrequirements under different\r\nlegislative frameworks.\r\n• The criteria to identify “ICT\r\nservice contracts supporting CIFs”\r\nshould be properly defined to\r\navoid any dissipation of effort to\r\nnon-critical or low-risk suppliers/\r\ncontracts. In addition, graduated\r\ncontrols (simplified for noncritical\r\napplications) should be\r\nintroduced following the principle\r\nof proportionality and a risk-based\r\napproach, in line with the spirit of the\r\nregulation.\r\n• The interplay between the EBA\r\nguidelines on outsourcing and\r\nDORA requirements regarding ICT\r\ncontracts needs to be clarified.\r\nESMA’s guidelines on outsourcing\r\nto cloud service providers should be\r\nwithdrawn, as they are covered by\r\nDORA.\r\nSimply Competitive\r\n36\r\nEBF strongly believes that financial services offered\r\nthrough digital channels – such as mobile banking\r\napps, insurance apps, payment cards, ATMs, and\r\npoint-of-sale terminals – fall within such exemption.\r\nThese services are already subject to DORA,\r\nwhich imposes stringent and comprehensive\r\nrequirements on financial entities’ ICT systems and\r\nservices. DORA covers the entire lifecycle of these\r\nsystems, from development to decommissioning,\r\nand includes risk-based management, incident\r\nhandling, vulnerability management, and customer\r\ncommunication strategies.\r\nAlthough DORA is not product-specific, it applies\r\nto the very systems in which these financial\r\nservices offered through digital channels operate.\r\nIts requirements are enforced by supervisory\r\nauthorities and are designed to protect both\r\ninstitutions and their customers. Therefore,\r\napplying CRA requirements on top, would not\r\nenhance security but would instead introduce\r\nunnecessary complexity and cost – for example\r\nrequiring financial firms to report incidents both to\r\nfinancial supervisors (under DORA) and to ENISA\r\nor national cybersecurity authorities (under CRA).\r\nThis would generate unnecessary administrative\r\nburden and compliance costs, without contributing\r\nto higher cyber resilience.\r\nThe EBF position is that DORA should function as\r\nlex specialis vis-à-vis the CRA, and the banking\r\nsector should be entirely excluded from the CRA\r\nscope. This approach would ensure legal clarity\r\nand avoid overlapping obligations.\r\nSimplification in the payments\r\narea\r\nThe EU payment framework is currently scattered\r\nacross multiple laws (PSD2, the Electronic Money\r\nDirective, SEPA Regulation 260/2012, Interchange\r\nFee Regulation 2015/751, Regulation 886/2024 on\r\nInstant Credit Transfers, Regulation 2023/1113, the\r\nPayment Accounts Directive, etc.), with overlapping\r\ndefinitions and requirements. Harmonisation and\r\nstreamlining these rules is necessary.\r\n1. Instant Payments Regulation\r\n(IPR)\r\nSeveral issues remain in the IPR architecture with\r\nregards to simplification. Although the Level 1\r\nlegislation is relatively simple and the European\r\nCommission has published an extensive Q&A, the\r\nEBF highlights that several implementation issues\r\nKey recommendations:\r\n• A delegated act as foreseen under\r\nArt 2(5) of CRA should be issued\r\nby the Commission ahead of the\r\nDigital Simplification Package\r\nto create a much-needed legal\r\ncertainty. Alternatively, a delay of\r\nthe implementation period of CRA\r\ncould be pursued for as long as the\r\nassessment following the public\r\nconsultation on the EU Cybersecurity\r\nAct review is still ongoing.\r\n• Afterwards, the digital Omnibus\r\ninitiative or the Cybersecurity\r\nAct review and simplification\r\nof cybersecurity legislation, as\r\nmentioned in the Commission work\r\nprogram for Q4 2025, can also\r\nsupport the exclusion of the banking\r\nsector from the CRA scope in order\r\nto avoid double implementation\r\nefforts and reporting.\r\nSimply Competitive\r\n37\r\nremain that necessitate an immediate review of the\r\nRegulation to solve them. The most important issues\r\nare related to (i) the risk of fraud on instant credit\r\ntransfers where users have the right to modify their\r\nspending limits while PSPs are not allowed to set\r\nsuch limits and apply cooling-off periods to protect\r\nusers against potential fraudulent payment orders;\r\n(ii) the application of the Verification of Payee\r\n(VoP) service, which will be launched on a “big\r\nbang” basis, throughout all initiation channels PSP\r\nuse with their customers despite some channels\r\ndo not allow to provide this service, which thus\r\nrequires an exemption, in addition to making the\r\nVoP service optional for bulk payments. Another\r\nimplementation issue is the interplay with targeted\r\nfinancial screening requirements.\r\nAdditionally, the publication of the final EBA ITS\r\non reporting obligations is still expected; national\r\ncompetent authorities should ensure that existing\r\nreporting requirements will be streamlined as\r\nmuch as possible.\r\n2. The EU’s open strategic autonomy\r\nin retail payments and the digital\r\neuro\r\nThe digital euro raises a number of challenges\r\nto both competitiveness and simplification.\r\nAs currently designed, it imposes an overly\r\nprescriptive and complex set of requirements,\r\nhindering the simplification goals of the European\r\nCommission.\r\nStrengthening the sovereignty of European retail\r\npayments is a strategic objective shared by the\r\nbanking sector, the ECB and the co-legislators.\r\nAll options should be explored to that end, taking\r\ninto account the deployment of European private\r\ninstant payment solutions that take full advantage\r\nof the implementation of the Instant Payments\r\nRegulation.\r\nOpen strategic autonomy, competitiveness and\r\nsimplification could be achieved by leveraging\r\nexisting domestic and regional private instant\r\npayment solutions and closing the gaps where\r\nno such solutions exist, through a public-private\r\npartnership, if deemed relevant, to create a pan-\r\nEuropean payment solution. In this context, it is\r\nKey recommendations:\r\n• Alerting NCAs and EU institutions\r\nto the open issues and lack of legal\r\ncertainty around the implementation\r\nof key requirements under the IPR.\r\nNotably the IPR should be amended\r\nwith the aim to: 1) article 5 bis (6)\r\nshould allow payment service\r\nproviders to set instant transfer limits\r\nbased on risk, not solely at the user’s\r\ndiscretion, as fraud risks are higher\r\nwith instant payments and limits are\r\npart of sound risk management ;\r\n2) art. 5 bis (c1) should state that the\r\nVoP service is not mandatory where\r\nthe payment initiation channel used\r\nby PSUs that are not consumers\r\nto place an instant payment order\r\ndoes not allow to provide the service\r\nfor technical reasons. Additionally,\r\nATMs (art. 5 bis (4.a)) should be\r\nexempted from the obligation to offer\r\ninstant credit transfers, given their\r\nlow usage for such transactions and\r\nthe increased fraud risks; offering this\r\nservice should remain optional for\r\nproviders.\r\n• In this respect, there is a need to\r\nstreamline obligations to avoid adding\r\nfurther requirements to existing\r\nones. Interplay of the IPR with other\r\nlegislative initiatives (mainly the\r\nPayment Services Regulation-PSR\r\nand Payment Services Directive\r\nPSD3) is also key.\r\n• For Level 2, there is a need to limit\r\nreporting to what is strictly necessary\r\nfor authorities.\r\nSimply Competitive\r\n38\r\nessential to reuse infrastructure, processes and\r\nindustry standards already in place.\r\nAdditionally, the deployment of the digital euro\r\nhas significant costs for intermediaries and\r\nneeds to mitigate in advance potential risks for\r\nfinancial stability and financial intermediation. By\r\ncommitting unnecessarily high resources into the\r\nimplementation of a digital euro, banks could run\r\nthe risk of missing out on their own innovation and\r\nlosing competitiveness, in the detriment of their\r\nclients (households and firms that need credit\r\nfinancing).\r\n3. Payment Services Regulation\r\n(PSR)\r\nThe provisions of PSR on APP fraud (fraud in\r\nauthorised push payments) are a key issue for\r\nbanks. The proposed framework on liability raises,\r\namong others, issues of competitiveness for\r\nbanks, notably by missing the big picture of the\r\nfraud chain and by undermining the level playing\r\nfield between banks, telcos and online platforms.\r\nEffective action against fraud driven by social\r\nengineering is crucial to maintaining secure,\r\ntrustworthy, and competitive payment systems. It\r\nis vital that all actors involved in the fraud chain\r\nassume their responsibilities and become part of\r\nthe solution – particularly through the introduction of\r\nfraud prevention obligations for telecom providers\r\nand online platforms and related liabilities for noncompliance\r\nand for reimbursing customers. The\r\neconomic, societal and security impact of fraud\r\nrelated to retail payments necessitates a holistic\r\napproach and merits further consideration before\r\nfinalising the legislative process. The additional\r\nresources that banks will be required to hold to\r\ncompensate for losses, in many circumstances\r\ncompletely out of their control, should also be a\r\nsignificant consideration in this discussion. These\r\nshould not wait for a future review of the PSR\r\nto be addressed. European payment services\r\ncompetitiveness will be at risk and the European\r\ncompetitive economy vision with it.\r\nKey recommendations:\r\n• If there is a decision to issue a digital\r\neuro, it should be designed:\r\n- taking into account the goals of\r\nsimplification and competitiveness\r\nset by the European Commission;\r\n- contributing to the goal of\r\nstrengthening European sovereignty;\r\n- taking into account the solutions\r\nand services that are already\r\navailable in the market or are being\r\ndeveloped and leveraged at pan-\r\nEuropean level, and not creating\r\nunfair competition with them.\r\n• This means that its introduction\r\nshould be a simple value proposition\r\nthat is released gradually to add\r\nvalue to users, does not duplicate\r\nwell-established and trusted\r\nsolutions customers are familiar\r\nwith, leverages on investment\r\nmade to build private solutions\r\nand reuses when possible existing\r\ninfrastructures, processes and\r\nindustry standards. It should also\r\ncater for a viable business and\r\ncompensation model and preserve\r\nthe stability and resilience of banks\r\nand their role in the economy.\r\nKey recommendations:\r\n• A sectoral approach cannot tackle\r\na cross-sectoral problem such as\r\nfraud. An effective and balanced\r\napproach would ensure that all\r\nactors in the fraud chain – especially\r\ntelecom providers and online\r\nplatforms where social engineering is\r\nenabled – share responsibility, with\r\nlegal obligations for fraud prevention\r\nmeasures and a fair allocation of\r\nSimply Competitive\r\n39\r\nliability that would make everyone\r\ninvolved part of the solution. Colegislators\r\nshould follow up on the\r\nproposals of both the Parliament\r\nand Council in order to look at the\r\npayment chain as a whole to address\r\nfraud effectively.\r\n• Effective measures against fraud\r\nresulting from social engineering are\r\nessential to ensure reliable, safe and\r\ncompetitive payments. It is necessary\r\nthat all parties in the fraud chain,\r\ntake their responsibilities, namely by\r\nintroducing specific fraud prevention\r\nrequirements on telecom operators\r\nand online platforms, and that a\r\nfair allocation of liability is equally\r\nconsidered, including in cases of\r\nreimbursement to the customer.\r\n• Finally, Level 2 rules under PSD3\r\nand PSR should be limited to the\r\nbare minimum, avoiding a stop and\r\ngo effect in the implementation and\r\nimproving the legislative process\r\nfrom a simplification point of view.\r\nSimply Competitive\r\n40\r\nMake decisive progress toward\r\na simple and attractive EU\r\nSavings & Investment Union\r\n4.\r\nSimply Competitive\r\n41\r\nFor several key reasons:\r\n• Unlocking cross-border investment:\r\ncomplex and fragmented regulation across EU\r\nMember States creates barriers to cross-border\r\ninvestment. Simplifying and harmonising rules\r\nhelps reduce legal uncertainty for investors,\r\nlowering compliance costs for financial\r\ninstitutions, and facilitates the creation of a\r\ntruly functioning Savings and Investments\r\nUnion (SIU), where capital can flow freely\r\nacross borders.\r\n• Enhancing access to finance for\r\ncompanies:\r\nsimplified and more proportionate regulation\r\nmakes it easier for companies – especially\r\nSMEs – to access capital markets. This is\r\nessential for diversifying funding sources\r\nand supporting innovation, growth, and job\r\ncreation, as well as strengthening the EU’s\r\neconomic resilience.\r\n• Encouraging retail investor participation:\r\nthe Savings and Investment Union aims\r\nto better channel household savings into\r\nproductive investments. Complex client-facing\r\ndisclosures, fragmented investor protection\r\nrules, and overly technical product information\r\ndocuments can discourage retail participation.\r\nSimplification can help make capital markets\r\nmore accessible, transparent, and attractive to\r\nindividual savers and investors.\r\n• Supporting open strategic autonomy:\r\na more efficient and integrated capital market\r\nincrease the competitiveness of EU financial\r\ncentres and enhances the EU’s Open strategic\r\nautonomy in financing its green, digital, and\r\ndefence transitions.\r\n• Reducing regulatory burden and costs:\r\nCapital markets are heavily regulated, often\r\nwith overlapping or duplicative requirements\r\n(e.g. MiFID, PRIIPs, SFDR). removing such\r\nredundancies reduces compliance costs,\r\nimproves operational efficiency and frees up\r\nresources for innovation and improved client\r\nservice.\r\n• Supporting the development of deep and\r\nliquid EU capital markets (infrastructure):\r\na more competitive, interoperable and\r\nintegrated trade and post-trade environment is\r\nof particular importance in the context of crossborder\r\nsecurities transactions within the EU\r\nand should be supported by the simplification\r\nexercise. Barriers and inefficiencies, which\r\nultimately stifle progress and integration,\r\ncan be fostered by rent-seeking behaviour.\r\nTherefore, it is essential that Capital market\r\ninfrastructure providers (CMIs) act as enablers.\r\nThis includes ensuring pricing transparency,\r\npromoting interoperability, removing structural\r\nbarriers to market-driven consolidation. For\r\ninstance, a competition-driven assessment\r\nof market inefficiencies, would enhance\r\nmarket functioning and reduce fragmentation,\r\nsupporting EU’s global competitiveness to\r\nattract international investment, and ensure a\r\nlevel playing field under effective supervision.\r\nClearly, regulatory simplification in the capital\r\nmarkets domain should not imply rolling back on\r\nhard-won regulatory and supervisory achievements.\r\nRather, it requires adopting a holistic approach\r\nto identify and leverage opportunities for a more\r\nbalanced calibration of requirements in EU law,\r\nstriking the right balance between: (i) preserving\r\nessential safeguards – transparency, financial\r\nstability, investor protection, market integrity and\r\norderly market functioning – and (ii) streamlining\r\nunnecessary burdens, costs, duplication and\r\nexcessive information flows for users and service\r\nproviders.\r\nThe European Commission’s simplification agenda is especially important for capital markets —\r\nand by extension, for the Savings and Investment Union.\r\nSimply Competitive\r\n42\r\nIn this context (as for banking regulation) the\r\nEBF strongly supports the following principles:\r\n• Better prioritisation and sequencing\r\n(including of upcoming Level 2 acts) is\r\nnecessary to deliver on the simplification\r\nobjective. Level 1 measures should not apply\r\nbefore all corresponding Level 2 and Level 3\r\ntexts are finalised and available. A minimum\r\ntransition period between the publication of\r\ntechnical standards and the application of\r\nLevel 1 obligations should become standard\r\npractice and be embedded wither within\r\nLevel 1 texts themselves or through a crosscutting\r\nESMA implementation policy. In this\r\ncontext, the ongoing DG FISMA review of over\r\n430 pending Level 2 empowerments is an\r\nimportant step in ensuring that only those acts\r\nessential to the effective operation of Level 1\r\nlegislation are pursued.\r\n• Simplification objectives should be\r\nintegrated into ongoing legislative work,\r\nsuch as the Retail Investment Strategy (RIS).\r\n• Modernising and improving the efficiency\r\nand effectiveness of the rulemaking\r\nprocess for capital markets rules is equally\r\nfundamental to reduce complexity and\r\nenhance effectiveness.\r\n• Effective enforcement and supervisory\r\noptions should be exhausted in full before\r\npolicy corrective action is taken. Indeed,\r\nregulatory changes should not be the only or\r\nfirst response to issues that can be effectively\r\naddressed within the existing legal and\r\nsupervisory framework. Competent authorities\r\nalready have a broad range of tools at their\r\ndisposal that should be fully leveraged. Where\r\nappropriate, the promotion of industry-led\r\nbest practices can complement supervisory\r\naction – offering market-based solutions that\r\nfoster competition, innovation, and sustainable\r\ngrowth without adding unnecessary regulatory\r\nlayers.\r\nAgainst this background, the EBF puts forward\r\nfour main key policy recommendations:\r\n• Simplification of the customer journey;\r\n• Simplification of the issuer’s journey;\r\n• Streamlining of the customer journey of\r\nsupervised entities;\r\n• Simplification measures in insolvency;\r\nThese recommendations are grounded in a usercentric\r\napproach, recognising that simplification\r\nmust address the key obstacles for issuers\r\nand investors by removing complexity-driven\r\nbarriers, while streamlining duplications for the\r\nintermediaries that connect them. They all, from\r\ndifferent angles and with different roles, experience\r\ntheir “journey” through the investment lifecycle.\r\nSimplification of the customer\r\njourney and improvement of\r\ninvestor disclosures to foster\r\nretail participation in EU\r\nCapital Markets\r\nThe regulatory framework established under MiFID\r\nII and PRIIPs constitutes a comprehensive body of\r\nUnion law (key principles, regulatory obligations\r\nand supervisory requirements) governing the\r\nprotection of retail investors throughout their\r\njourney along the investment lifecycle.\r\nKey milestones in the retail investor journey include:\r\n• Initial client onboarding and categorisation;\r\n• Provision of product and pre-sale disclosure and\r\nperformance of suitability or appropriateness\r\nassessments, where applicable;\r\n• Provision of post-sale reporting, including\r\nperiodic statements and ongoing disclosure of\r\ncosts and charges;\r\n• Maintenance of clear, fair, and consistent client\r\nongoing communications.\r\nSimply Competitive\r\n43\r\nWhile these rules aim to ensure robust investor\r\nprotection and market integrity, their cumulative\r\ncomplexity has contributed to generate\r\nredundancies and overall administrative\r\nburden impacting the investor journey, thereby\r\nrisking hindering engagement or driving investors\r\ntowards other asset classes (i.e., crypto assets).\r\nAgainst this background, the EBF emphasizes the\r\nfollowing examples of potential improvements:\r\n(i) Concerning client categorisation, too rigid\r\nand complex criteria make it difficult for more\r\nexperienced investors to opt up as professional\r\non request, thereby reducing the scope of\r\ninvestment products they may have access\r\nto. More flexible and simple, transparent\r\nrequirements could provide material support\r\nto these clients’ journey and improve conditions\r\nfor retail participation.\r\n(ii) Concerning client-facing disclosures, the\r\nimplementation of MiFID II/MiFIR has resulted\r\nin an excessive layering of pre-, contractual,\r\nand post-contractual information – often\r\nduplicative, particularly for professional clients\r\nand eligible counterparties who are capable\r\nof managing their own interests. For less\r\nexperiences retail investors, the problem is one\r\nof information overload, where the sheer volume\r\nand complexity of disclosures undermine\r\ncomprehension and engagement. A targeted\r\nsimplification of disclosure requirements,\r\nin line with the Commission’s objective that\r\nclient information should be “short, simple,\r\ncomparable, and easy to understand” should\r\nbe prioritised.\r\n(iii) Concerning the integration of\r\nsustainability preferences into investment\r\nadvice and portfolio management should\r\nbe simplified and better aligned across\r\nregulatory frameworks. The current\r\ndivergence between MiFID II, SFDR, PRIIPs,\r\nand CSRD creates inconsistencies and\r\npractical barriers for both firms and investors\r\n(e.g., today’s fragmented definitions, such\r\nas that of alignment to the EU Taxonomy or\r\nPrincipal Adverse Impacts (PAIs) under MiFID)\r\noften misalign with market realities, leading to a\r\ndisconnect between investor expectations and\r\nthe actual availability of sustainable products.\r\nA standardised and interoperable approach –\r\nwith consistent language across entity, product,\r\nand client disclosures – is essential to ensure\r\ncoherence and usability. PRIIPs sustainability\r\ndisclosures should also be streamlined by\r\nreferencing SFDR content directly, avoiding\r\nduplication and reducing complexity. In\r\nparallel, some flexibilization of suitability\r\nand appropriateness requirements may be\r\nwarranted, particularly to better accommodate\r\nevolving investor preferences and the limited\r\nuniverse of ESG products currently available\r\njust after and in consistency with SFDR\r\nreview. In this context, a lighter, more flexible\r\nsuitability process can help investors include\r\nESG preferences without feeling discouraged,\r\nimproving the quality of advice.\r\nKey recommendations:\r\n• Simplify and modernise the MiFID II\r\nclient categorization framework by\r\nadopting a more flexible and inclusive\r\napproach – making it easier for\r\ncapable retail clients to opt up based\r\non clearer, more proportionate criteria\r\nand a process that is stable over\r\ntime.\r\n• Simplify and align regulatory, data\r\nand language requirements to\r\nease the collection of sustainability\r\npreferences and their integration\r\ninto suitability (SFDR/MiFID/PRIIP/\r\nCSRD).\r\n• Reduce the overload, redundancy\r\nand excessive complexity of\r\ninvestor-facing disclosures,\r\nremoving unnecessary burden\r\nwhere applicable (e.g., especially\r\nfor professional clients and eligible\r\ncounterparties).\r\nSimply Competitive\r\n44\r\n1. The Retail Investment Strategy\r\n(RIS)\r\nThe EBF is concerned that the current draft of the\r\nRetail Investment Strategy (RIS) risks undermining\r\nits core objective: increasing retail participation in\r\nEU capital markets. The RIS, in its current form,\r\nis not fir-for-purpose; instead of simplifying the\r\ninvestor experience, it introduces additional layers\r\nof complexity – through new testing, disclosures,\r\nand reporting – that are likely to deter retail\r\ninvestors (and overburden firms).\r\nTo ensure that RIS supports the core SIU policy\r\nobjectives, a substantial simplification of the\r\nframework is needed based on a more balanced,\r\nclient-focused policy reform approach\r\nUpcoming negotiations should focus on two\r\npriorities:\r\n• Advancing targeted measures that improve\r\nretail engagement and trust.\r\n• Removing unnecessary requirements\r\nand ensuring the framework is practical,\r\nproportionate, and easy to implement. Simplifying the “issuer’s\r\njourney” to enhance marketbased\r\nfinancing\r\nIssuers are a cornerstone of capital markets, yet EU\r\ncompanies continue to underutilise markets, with\r\nthe market funding ratio remaining stagnant. Such\r\nunderuse reflects not only firm-level preferences but\r\nalso regulatory complexity and burden – including\r\nhigh compliance costs, fragmented disclosure\r\nrules, and cumbersome listing procedures. While\r\nthe recent review of the Prospectus Regulation\r\nunder the Listing Act is a step forward, it falls\r\nshort of the broader simplification agenda, leaving\r\nbarriers in place, especially for smaller and firsttime\r\nissuers. Likewise, the Market Abuse Regulation\r\n(MAR), though key to market integrity, imposes\r\ndisproportionate obligations, particularly on inside\r\ninformation and disclosure, deterring listings. A\r\nmore streamlined and proportionate capital-raising\r\nprocess – aligned with international standards\r\nand enabling legal certainty, cost-efficiency, and\r\nflexibility – is essential to attract a broader range of\r\nKey recommendations:\r\n• Ensure that inter-institutional\r\nnegotiations on RIS lead to its\r\nmaterial simplification and alignments\r\nwith the SIU policy objective of\r\nsupporting retail mobilisation.\r\n• The EBF therefore calls for the final\r\nagreement to:\r\n- Dispense with the Best Interest\r\nTest;\r\n- Delete or significantly simplify\r\nthe inducement test to avoid\r\nunnecessary duplications;\r\n- Avoid further complexity in the\r\nsuitability and appropriateness\r\nassessments;\r\n- Simplify pre- and post-sale\r\ndisclosures, with a particular focus on\r\neasing the burden of granular annual\r\nstatements;\r\n- Facilitate client opt-up, making it\r\neasier for experienced retail clients to\r\naccess professional investor status\r\non demand;\r\n- Maintain a flexible, proportionate\r\nValue for Money (VfM) framework\r\nby asset classes (funds, structured\r\nproducts, insurance contracts…),\r\nbased on firm-developed peergroup\r\ncomparisons or next best\r\nalternative or any other relevant\r\nmethodology depending on the asset\r\nclass and when data is available\r\navoiding overlapping obligations for\r\nmanufacturers and distributors.\r\nSimply Competitive\r\n45\r\nStreamlining the “customer\r\njourney of supervised\r\nentities” – calibration of the\r\nreporting framework\r\nThe current reporting landscape under EMIR,\r\nMiFIR, and SFTR has become overly complex and\r\nburdensome due to frequent adjustments aimed at\r\naligning with international standards. However, full\r\nglobal harmonisation is unrealistic given regional\r\ndifferences in scope and interpretation – such as\r\nEMIR’s broader application to exchange-traded\r\nderivatives compared to some international rules.\r\nThese ongoing changes prevent meaningful\r\nimprovements in data quality, as firms remain\r\nfocused on constant compliance adaptations\r\nrather than substantive enhancements.\r\nA regulatory moratorium is urgently needed to\r\nhalt continuous modifications and additions and\r\nenable a comprehensive harmonisation and\r\nsimplification of reporting obligations across EMIR,\r\nMiFIR, and SFTR. Many of these regimes overlap in\r\nscope and purpose, yet currently require separate,\r\nduplicative datasets. A unified reporting framework\r\n– where firms submit a single dataset from which\r\nsupervisors can extract necessary information –\r\nwould significantly reduce costs, operational risks,\r\nand complexity.\r\nSimplification measures in\r\ninsolvency\r\nThe ongoing review of the insolvency framework8\r\nis a crucial component of the broader Savings and\r\nInvestment Union. This reform aims to harmonize\r\ninsolvency laws across EU member states to\r\nreduce fragmentation and legal uncertainty, which\r\nhave long hindered cross-border investment and a\r\nmore efficient allocation of capital. By streamlining\r\nprocedures and improving predictability for\r\ninvestors and creditors, a more harmonised\r\ninsolvency framework supports SIU’s core\r\nobjectives of deepening and integrating European\r\ncapital markets, making them more resilient and\r\nattractive for both savers and businesses seeking\r\nfunding.\r\nKey recommendations:\r\n• Further streamline the supplement\r\nprocess to the Prospectus, ensuring\r\ngreater flexibility in format and\r\nsequencing.\r\n• Reduce unnecessary re-submissions\r\nand approvals during the prospectus\r\nvalidity period.\r\n• Allowing more focused and practical\r\nbase prospectuses, minimizing length\r\nand complexity.\r\n• Enable wider retail access to plain\r\nvanilla bonds to support financing of\r\nEU companies.\r\n• Simplify complex reporting\r\nrequirements for issuers under the\r\nMarket Abuse Regulation (e.g.,\r\ninsider list) where appropriate.\r\nKey recommendations:\r\n• Align definitions and scopes between\r\nMiFIR and EMIR, Clearly delineating\r\ntransaction reporting responsibilities.\r\n• Dispense with unnecessary data\r\nfields.\r\n• Avoid the introduction of any new\r\nreporting requirements.\r\n8 European Commission’s Proposal for a Directive\r\nof the European Parliament and of the Council\r\nharmonising certain aspects of insolvency law -\r\n2022/0408 (COD)\r\nSimply Competitive\r\n46\r\nAgainst this background, the EBF considers that\r\nthe following objectives should be seen as integral\r\nto the EU simplification agenda:\r\n(i) Effective harmonisation of core legal\r\ndivergences: existing core differences among\r\ninsolvency law regimes (e.g., the definition of\r\ninsolvency, triggers for initiating proceedings,\r\nduties and liabilities of directors, creditor rights,\r\nand the scope and rules governing avoidance\r\nactions) should be addressed with harmonized\r\nsolutions to improve clarity and predictability.\r\n(ii) Harmonisation of a pre-pack framework:\r\nSimilarly, a harmonised pre-pack framework\r\nshould include clear definitions, transparency\r\nrequirements, court and secured creditor\r\napproval, and safeguards to ensure that\r\ninterim financing does not prejudice secured\r\ncreditors’ rights.\r\n(iii) Facilitation of asset tracing and\r\npromotion of the role of insolvency\r\npractitioners: to improve asset recovery,\r\nthe interconnection of registers should be\r\nstrengthened, while insolvency practitioners\r\nshould have a central and supervised role\r\nin asset tracing, and banks should be\r\ncompensated for related costs.\r\n(iv) Clarification of the continued\r\napplicability of existing EU instruments in\r\nlight of the ongoing review: It is essential to\r\nexpressly clarify that existing EU instruments,\r\nincluding Directive 98/26/EC, Directive\r\n2002/47/EC and Regulation (EU) No 648/2012,\r\nprevail over any conflicting provisions in the\r\nnew directive.\r\nKey recommendations:\r\n• Promote further legal alignment on\r\ncore divergence issues such as the\r\ndefinition and triggering of insolvency\r\nproceedings.\r\n• Ensure that a more harmonised\r\nand creditor-protective framework\r\nfor pre-pack sales is agreed upon,\r\ncontaining predictable rules for\r\ndebtors and creditors, as well as\r\nclear definitions and certainty in\r\nrelation to certain creditors rights.\r\n• Facilitate cross-border asset\r\ntracing and the role of insolvency\r\npractitioners in a fragmented legal\r\nframework.\r\n• Preserve legal certainty regarding the\r\ncontinued applicability of existing EU\r\ninstruments in light of the ongoing\r\nreview.\r\n47\r\nAlignment between CSRD and\r\nthe prudential framework,\r\nsimplification and removal\r\nof duplications and\r\nredundancies\r\nThe need to simplify the sustainable finance\r\nframework is widely recognised, including by\r\nlegislators. Given the ongoing legislative process\r\n(Omnibus package9) that the EBF is closely\r\nfollowing, our position on the simplification of the\r\nCSRD, ESRS, the Taxonomy-related disclosures\r\nand the CSDDD as such are out of the scope of\r\nthis paper. For our detailed proposals, please refer\r\nto EBF position.\r\nFor the simplification to be really effective, it must\r\nalso be fully reflected in the regulatory requirements\r\nfor banks and supervisory expectations10. The\r\nspecific requirements applicable to banks under\r\nthe risk management and disclosure obligations\r\nintroduced by CRR3/CRD6 – should be reviewed\r\nto ensure simplification and consistency with the\r\nfinal Omnibus package, where relevant, as well\r\nas remove duplications and redundancies. It\r\nis essential that bank-specific obligations are\r\nadjusted in parallel to the Omnibus package\r\nto ensure that reductions in the burden of both\r\nfinancial and non-financial companies take effect.\r\nPending such a comprehensive review of EU\r\nregulation11 certain requirements such as the Green\r\nAsset Ratio, the European Banking Authority\r\n(EBA) Scenario Analysis Guidelines, and the\r\nEBA Risk Management Guidelines should be\r\nsuspended or implemented in a phased approach.\r\nThe EBA Guidelines were developed with\r\nreference to existing legislation such as the CSRD,\r\nESRS, and CSDDD. However, these frameworks\r\nare now undergoing substantial revision through\r\nthe Omnibus package with the aim to simplify them\r\nas well as exempt certain undertakings from their\r\nscope.\r\nWe believe simplification does not inherently\r\nconflict with effective risk management. The key\r\nis to prioritise the quality of information over its\r\nquantity. Having too many quantitative targets at the\r\nsame time makes it difficult to prioritise effectively.\r\nIt is crucial to strike a balance between data-driven\r\nanalyses and acknowledging the limitations of\r\nwhat can be effectively measured and provide\r\ngreater flexibility for banks to select relevant\r\nmetric commensurate to their business models. In\r\nour paper we suggest a phased approach to the\r\nimplementation of the EBA ESG Risk Management\r\nGuidelines and stand ready to further discuss its\r\nimplementation with regulators and supervisors.\r\nStreamlining ESG requirements:\r\na smarter path to EU\r\nsustainability objectives\r\n5.\r\n9 https://finance.ec.europa.eu/news/omnibuspackage-\r\n2025-04-01_en\r\n10 See EBF letter to the Commission: Request for\r\na comprehensive review of ESG-related financial\r\nsector regulation to ensure consistency with the\r\nOmnibus and effectiveness of simplification efforts\r\nhttps://www.ebf.eu/wp-content/uploads/2025/04/\r\nEBF_046735-Letter-to-the-EC-EBA-and-SSM-on-\r\nESG-Omnibus.pdf\r\n11 Such comprehensive review should cover\r\nnumerous pieces of legislation, including\r\nCRR3, CRD 6, Sustainable Finance Disclosure\r\nRegulation (SFDR), Taxonomy Regulation, Pillar\r\n3 Environmental Social, and Governance (ESG)\r\nImplementing Technical Standards (ITS), and the\r\nEBA Guidelines on ESG Risk management and on\r\nScenario Analysis, among others.\r\n48\r\nPillar 3 ESG risk disclosures\r\nconsiderations12\r\nThe scope of application for Pillar 3 ESG risk\r\ndisclosure should be harmonised with that of the\r\nCSRD. Exclusion of SNCIs and banks that are not\r\nsubject to the CSRD reporting also from the scope\r\nof ESG reporting under Art 449a CRR should be\r\nconsidered. Should they be kept in the scope, their\r\nreporting obligation should be further simplified,\r\nand even more proportionate approach should\r\nbe envisaged under the P3 ITS which is currently\r\nopen for consultation.\r\nRemoval of subsidiaries from Pilar 3 ESG\r\ndisclosure requirements of banking groups should\r\nalso be considered as it will substantially ease\r\nthe reporting burden (while banking groups will\r\ncontinue reporting on their ESG risks at the topconsolidated\r\nlevel.) The subsidiary exemption\r\nshould be applicable to all subsidiaries regardless\r\nof their size under CSRD and CRR.\r\nThe Pillar 3 ITS, should be carefully reviewed\r\nto also avoid duplication with the ESRS which\r\nalready requires entities to report publicly both\r\non ESG risks and impacts. It should be carefully\r\nconsidered whether information in the P3 ITS\r\nwould provide market participants with useful\r\ninformation, compared to ESRS to justify the\r\nreporting requirements.\r\nThe Omnibus Directive will limit the scope of\r\ncompanies that will report ESG data under\r\nthe ESRS, and hence the publicly disclosed\r\ninformation. It must be ensured that the obligations\r\nfor financial institutions reflect the availability of the\r\ndata reported by companies. Banks should not be\r\nrequired to collect data from clients that would not\r\nbe useful for risk management and should only be\r\nrequired to report under the P3 ITS exposures to\r\ncounterparties that themselves are subject to ESG\r\nreporting under the CSRD. It must be ensured that\r\nthe obligations for financial institutions fully reflect\r\nthe availability of the data reported by companies.\r\nWithout a holistic and coherent approach, the\r\nsimplification agenda will fall short of its objectives\r\ndue to the trickle-down effect of upstream regulatory\r\nrequirements. Also banks that will fall out of the\r\nscope of the CSRD will still be required to report\r\nESG risk disclosures under the P3 ITS. We believe\r\nthe scope of the CSRD and P3 should be aligned\r\nand the CRR/CRD should be potentially reviewed\r\nin light of the co-legislators’ omnibus simplification\r\nefforts.\r\n12 https://finance.ec.europa.eu/news/omnibuspackage-\r\n2025-04-01_en\r\nKey recommendations:\r\n• The specific requirements and\r\nexpectations applicable to banks\r\nunder the disclosure obligations\r\nintroduced by CRR3/CRD6 – as\r\nfurther detailed in the ITS on ESG\r\nrisk disclosures under Pillar 3 should\r\nbe reviewed to ensure consistency\r\nwith the Omnibus package and the\r\nsimplification efforts.\r\n• The European Banking Authority\r\n(EBA) Scenario Analysis Guidelines\r\nand the ESG Risk Management\r\nGuidelines should be suspended and\r\nreviewed to simplify and prioritize\r\nkey ESG risks or a phased approach\r\nshould be envisaged to consider\r\nimplementation challenges including\r\nfrom the reduction of data in the final\r\nOmnibus package finance omnibus\r\nproposal.\r\n49\r\nRevise the Green Asset Ratio\r\n(GAR)\r\nGAR has very limited information value both\r\nfor banks managers and investors due to its\r\nasymmetrical structure, limited coverage, lack of\r\ndata availability, difficulties to verify alignment as\r\nwell as lack of clarity and interpretation issues,\r\nreducing usability and comparability of the GAR.\r\nFor these reasons, GAR should be removed as\r\na mandatory metric or significantly simplified\r\nand revised, in particular, its construction and\r\nmethodology to increase comparability and\r\nusability and decrease reporting burden.\r\nSimplification and delay of the\r\ntransition plans requirements\r\nunder the CRD VI\r\nDifferent obligations related to the transition plans\r\nwere introduced under different legislative pieces\r\n(CSRD, CS3D and CRD, further elaborated under\r\nthe ESG Risk Management Guidelines).\r\nSimplification of transition planning requirements\r\nis necessary to ensure that they are not overly\r\nprescriptive and remain a strategic planning tool\r\nrather than a compliance exercise. Rather than\r\nprescribing that the plan must be compatible with\r\na particular temperature increase, transition plans\r\nshould explain how the entity will contribute to\r\ndecarbonisation objectives. The requirements for\r\ntransition plans to be “compatible” with the limiting\r\nof global warming to 1.5℃ are unclear and give\r\nrise to concerns for companies.\r\nAchieving such compatibility is dependent upon\r\nmany external factors such as the IEA STEPS\r\n(Stated Policies Scenario) and APS (Announced\r\nPledges Scenario), outside of companies’ control.\r\nIn addition, any corporate, with presence in\r\ndifferent jurisdictions needs legal flexibility, for\r\nexample to carve-out of the plan subsidiaries\r\nwhere the relevant local rules or market practices\r\nare evolving differently. It is necessary to reflect\r\ndifferent decarbonisation trajectories in different\r\nregions across global operations. For banks, their\r\nprogress is intrinsically linked to the progress\r\nof the decarbonisation of the economy in every\r\njurisdiction that they finance.\r\nGiven the need to achieve consistency between\r\nthe transition plans, the uncertainty around the\r\nwording in the CSDDD and the time needed\r\nfor implementation, we ask for delay in the\r\nimplementation of the transition plans under the\r\nCRD VI after the omnibus legislation process is\r\nfinalised.\r\nIn addition, banks that are part of a group (which\r\nunder Article 76 CRD is required to have a\r\ntransition plan on a consolidated basis) should be\r\nexempted from the requirement to adopt a plan on\r\nan individual or sub-consolidated basis. Should\r\nthat be not possible, we would ask for a delay of\r\ntransition plan requirements for EU and non-EU\r\nsubsidiaries and institutions affiliated to a central\r\nbody.\r\nKey recommendation:\r\n• Given its complexity, high cost (or\r\nunfeasibility) of its implementation,\r\nlack of comparability and limited\r\nuse and information value, the EBF\r\nconsiders that the GAR should\r\nbe either removed or significantly\r\nsimplified and improved.\r\nKey recommendations:\r\n• Simplification and consistency\r\nof the various transition planning\r\nrequirements, in CSRD, CRD VI and\r\nCSDDD, is necessary to ensure that\r\nthey are not overly prescriptive and\r\nremain a strategic planning tool.\r\n50\r\nInfrastructure supporting factor\r\n(ISF) DNSH criteria simplification\r\nThe ISF requirements referring to the DNSH (Do\r\nNo Significant Harm) of the EU Taxonomy raised\r\nsignificant legal uncertainties on its usage for\r\ngreen or social projects (solar panels, building of\r\nhospitals). Also, projects being financed under\r\nthe Infrastructure Supporting Factor (ISF) are not\r\nalways based in the EU and/or are not subject to\r\nEUT/EU environmental laws/regulations. Therefore,\r\nclients face significant challenges to gather the\r\nappropriate information to perform an assessment\r\nin line with EUT DNSH requirements. As a result,\r\ncredit institutions face lack of evidence to be able\r\nto comply with the EU Taxonomy DNSH criteria.\r\nWe consider credit institutions should have\r\nflexibility to apply a simplified assessment of DNSH\r\nby leveraging on existing frameworks, such as\r\nIFC Performance Standards, Equator Principles,\r\nLocal environmental laws or based on art. 17 of EU\r\nTaxonomy.\r\nSustainability preferences\r\nThe regulatory framework on sustainability\r\npreferences under MiFID2 and IDD should\r\nbe reviewed as it is highly detailed and very\r\ntechnical, making it difficult to ensure that the\r\nclient understands the purpose and rationale\r\nfor obtaining sustainability preferences. A more\r\nstreamlined and consistent framework would\r\nimprove both clarity and client engagement.\r\nInvestment firms shall have sufficient flexibility to\r\nengage in a structured dialogue with clients or\r\npotential clients to explain, clarify and refine their\r\nsustainability preferences over time. This dialogue\r\nmay include the presentation of relevant product\r\nfeatures, evolving regulatory requirements, and the\r\navailability of new investment options. The client’s\r\npreferences may be updated during or after such\r\ndialogue, and all relevant information shall be\r\ndocumented as part of the suitability assessment\r\nprocess.”\r\nFurthermore, it is essential to ensure consistency\r\nbetween (i) sustainability preferences and (i) the\r\nESG characteristics (and ESG disclosures) of\r\nfinancial instruments (including IBIPS). Distributors\r\nmust have access to the necessary ESG-related\r\ndata on the instruments they are selling to be\r\nable to match them with a client’s sustainability\r\npreferences. Therefore, consistency with\r\nSFDR (see below) and ESG disclosures under\r\nprospectuses is crucial.\r\n1. Sustainable Finance Disclosure\r\nRegulation (SFDR)\r\nSFDR also needs to be simplified itself and refocus\r\non the needs of retail investors. The current system\r\nis too complex with too many technicalities,\r\nleading to information overload, which often has\r\nthe opposite effect on retail investors and their\r\ninterest in sustainable investing. The Principal\r\nAdverse Impact statements at entity level are\r\ntoo complex and need to be removed. The PAIs\r\nat the product level should also be reduced to\r\nthe most meaningful indicators for investors. The\r\nproduct-level disclosures should be limited to precontractual\r\nand periodic disclosures. All productlevel\r\ntemplates need significant simplification and\r\n• Rather than prescribing that the plans\r\nmust be compatible with a particular\r\ntemperature increase, transition\r\nplans should explain how the entity\r\nwill contribute to decarbonisation\r\nobjectives, in line with science-based\r\nand sector-relevant pathways and\r\naccording to the Paris agreement.\r\n• Given the need to achieve\r\nconsistency across transition plan\r\nframeworks, the uncertainty around\r\nthe wording in the CSDDD and the\r\ntime needed for implementation of\r\nthe transition plans we ask for delay\r\nin the implementation of the transition\r\nplans under the CRD VI until after the\r\nomnibus legislation is finalised.\r\n51\r\nshortening, focusing only on the most meaningful\r\ndisclosures. The product categorisation system\r\nshould be built on elements that have already\r\nbecome familiar to the market.13\r\nDiscretionary portfolio management should be\r\nremoved (as a Financial Product) from the scope\r\nof SFDR. As an investment service under MiFID it is\r\nalready subject to (i) sustainability preferences as\r\ndefined in MiFID and (ii) periodic MiFID reporting.\r\nThere is no added investor value in doubling the\r\nreporting. Moreover, there is no point in prefilled\r\nprecontractual templates if the contract itself is to\r\nbe tailored to the client’s request.\r\nCoherence across the whole EU Sustainable\r\nFinance Framework, in particular between\r\nSFDR and MiFID II, IDD and PRIIPS needs to\r\nbe addressed. Interdependencies with other\r\nregulations should be looked at for consistency\r\nas well: Benchmarks Regulation with SFDR for\r\nindex funds, CSRD and Taxonomy with SFDR for\r\ndata availability, ESG disclosures with regard to\r\nprospectuses and sustainability preferences.\r\n2. Simplification and facilitation of\r\nthe implementation\r\nAs the sustainable finance framework is being\r\ncompleted the focus should switch to providing\r\ntools to facilitate the implementation and supporting\r\nbanks and companies to effectively contribute to\r\nsustainability goals. We urge the Members states\r\nto make all efforts to provide access to data already\r\navailable at the national level, facilitate the creation\r\nof data platforms that could be made accessible\r\nto authorised users adn encourage use of existing\r\ndata to enable more efficient, transparent and\r\nharmonised ESG data ecosystem.\r\n13 https://www.ebf.eu/ebf-media-centre/ebf-callsfor-\r\npragmatic-simplification-of-sustainable-financedisclosure-\r\nregulation/\r\n52\r\nAML compliance and\r\nsupervision\r\n1. Develop a risk-based AML\r\nsupervision system when\r\nestablishing the Anti-Money\r\nLaundering Authority (AMLA)\r\nThe establishment of AMLA marks a significant step\r\ntowards more effective, risk-based supervision and\r\nregulatory framework across the EU. A key priority\r\nwill be the development of Regulatory Technical\r\nStandards (RTS) for risk assessment and for\r\ndetermining the criteria for selecting entities to\r\nbe directly supervised by AMLA. To support this\r\nobjective, AMLA should establish a structured\r\nand inclusive forum for direct engagement with\r\nsupervised entities. This forum would serve\r\nas a platform to identify practical challenges,\r\nexchange best practices, and contribute to the\r\ndesign of proportionate and effective supervisory\r\napproaches. Such a dialogue would enable AMLA\r\nto communicate its expectations and procedures\r\nmore clearly, while allowing financial institutions to\r\nprovide informed and constructive feedback.\r\nAML and tax simplification\r\nfor a safer, more efficient and\r\ncompetitive Europe\r\n6.\r\nKey recommendations:\r\n• Continue to strengthen the risk-based\r\napproach to supervision.\r\n• Adopt clear and proportionate\r\nRTS under Article 40(2) AMLD and\r\nArticle 12(7) AMLAR, defining robust\r\nmethodologies for risk assessment\r\nand the selection of entities subject\r\nto direct AMLA supervision. The\r\nmethodologies should not have\r\ndisproportionate data collection\r\nrequirements, considering the tight\r\ntimeframes, by focussing on the\r\nkey indicators, as well as potentially\r\nincorporating a soft landing. The\r\nRTS and/or subsequent technical\r\ndocuments should include a\r\ndefinition of the communication\r\nprocess regarding the selection of\r\nobliged entities to be included in the\r\ndirect supervision by AMLA in order\r\nto mitigate the risk of stigma that\r\nsuch selection could bring.\r\n• Position AMLA as a Financial\r\nIntelligence Coordination Centre by\r\npromoting active engagement with all\r\npublic and private AML stakeholders.\r\n• Establish structured engagement with\r\nsupervised entities. The European\r\nBanking Federation (EBF) stands\r\nready to support this by providing\r\na dedicated platform for strategic\r\ndialogue between senior AML\r\nleaders from all obliged entities\r\nin the banking sector and AMLA\r\nleadership. The EBF is committed to\r\nfostering a transparent, collaborative,\r\nand expertise-driven supervisory\r\n53\r\n2. Effectiveness in AML: simplification\r\nof Customer Due Diligence (CDD)\r\nrequirements\r\nThe European banking sector faces an increasing\r\ncost burden in its AML compliance efforts, with\r\nsignificant implications for its competitiveness and\r\nability to deliver services to, as well as build trust\r\nwith citizens.\r\nFragmentation of the EU AML framework remains\r\na concern as long as Member States maintain\r\ndiffering interpretations of EU rules. A truly\r\nharmonised EU regulatory framework would\r\nprovide the environment banks need to increase\r\neffectiveness.\r\nThe risk-based approach is a key FATF principle\r\nand a central element of the EU AML Package,\r\nbut it needs to be fully applied in practice when\r\nthe package is implemented, notably through\r\nRegulatory Technical Standards (RTS).\r\nKey recommendations:\r\n• Continued simplification and\r\nstandardisation of the AML regulatory\r\nframework:\r\n- Promote uniform interpretation of\r\nAML rules across the EU to reduce\r\nfragmentation.\r\n- Limit Member States’ discretion\r\nto cases where genuine national\r\nspecificities justify divergence,\r\nensuring greater consistency across\r\nthe EU.\r\n• Reinforcement of the risk-based and\r\nproportional approach to compliance\r\nin the application of Customer Due\r\nDiligence (CDD) under the AML\r\nRegulation and associated RTS:\r\n- Simplify Know Your Customer\r\n(KYC) and Ultimate Beneficial Owner\r\n(UBO) data requirements by adopting\r\nclear, risk-based RTS under Article\r\n28 of the AMLR.\r\n- Additional simplifications of\r\ncustomer due diligence requirements\r\nin low and medium risk situations\r\nshould be considered, notably\r\nas regards subsidiaries of listed\r\ncompanies, public entities and in the\r\ncontext of institutional banking.\r\n- Introduce a grace period for the\r\napplication of CDD measures under\r\nthe AMLR, with a clear distinction\r\nbetween existing and new business\r\nrelationships.\r\n- Streamline ongoing due diligence\r\nobligations to reduce unnecessary\r\nadministrative burden. For example,\r\na 5-year frequency required for all\r\ncustomers could be addressed via\r\nstraight-through-processing (STP),\r\nleveraging on a trigger-based event\r\ndriven review and an automatic\r\nconfirmation of low-risk clients in\r\nabsence of additional risk factors.\r\n- Strengthen the application of the\r\nrisk-based approach in Enhanced\r\nDue Diligence (EDD) processes and\r\nthe scrutiny of politically exposed\r\npersons (PEPs), with a focus on\r\nactual risk exposure.\r\n- Improve the reliability of and\r\nreliance on Ultimate Beneficial Owner\r\n(UBO) registers.\r\nrelationship with AMLA, drawing on\r\nits similar experience with the ECB\r\nwhen establishing the SSM Board\r\nRoom Dialogue, representing the\r\nentire European banking sector.\r\n54\r\n3. Effectiveness in AML: Intelligenceled\r\napproach, including information\r\nsharing, to enhance the Suspicious\r\nActivity Reporting (SAR) regime\r\nThrough more effective use of data and more efficient\r\nreporting, banks can stay ahead of emerging\r\nthreats and strengthen their capacity to detect,\r\nprevent, and respond to financial crime in real time.\r\nThey would ideally be able to analyse patterns\r\nof criminal activities, identifying where financial\r\ncrime undermines the system, hence reducing\r\nthe number of false positives that are reported,\r\nas well as the reporting of unnecessary sensitive\r\ndata of European citizens. A truly harmonised EU\r\nregulatory framework, including data protection\r\nrules, would provide the environment that banks\r\nneed to increase effectiveness.\r\nTaxation\r\n1. Eliminating sector specific taxes\r\nand Improving the VAT and Tax\r\ntreatment of financial services:\r\nenhancing VAT exemptions\r\nNo new taxes, such as a Financial Transaction\r\nTax (FTT) or Financial Activities Tax (FAT), should\r\nbe introduced. Sector-specific levies undermine\r\nbanks’ profitability and competitiveness, limit credit\r\nprovision during downturns, and weaken financial\r\nresilience. Regulatory reforms since the financial\r\ncrisis have already increased banks’ costs and\r\nreduced systemic risk. Windfall taxes tied to\r\ninterest rate normalisation – recently introduced by\r\nsome Member States – are inadequately calibrated\r\nand risk financial instability. Perceptions of excess\r\nprofits are misleading due to the unique structure\r\nof bank income statements, which often overstate\r\nmargins relative to other sectors. Banks face high\r\nleverage, capital requirements, and interest rate\r\nrisks, factors that naturally lead to lower margins\r\nwhen measured consistently. The ECB (2023,\r\n2024)14 and the IMF (2024)15 have warned\r\nthat such levies reduce retained earnings, limit\r\ncapital buffer formation, and increase systemic\r\nvulnerability – risks now materialising as margins\r\ncompress and growth slows.\r\nThe EU financial services tax reform must ensure\r\nVAT neutrality for financial services and avoid new\r\nsector-specific taxes, in order to support financial\r\nstability, competitiveness, and capital market\r\ndevelopment.\r\nKey recommendations:\r\n• Continued facilitation and\r\nstrengthening of a risk-based\r\napproach to compliance, in particular\r\nwhen reporting suspicious activities.\r\n• Increase the ability of obliged entities\r\nto leverage new technologies and\r\ntools, ensuring that innovation\r\nsupports the sector’s capacity to\r\ndetect and prevent financial crime.\r\nFacilitate data privacy-conscious\r\ninformation sharing opportunities\r\nand foster public-private partnerships\r\n(PPPs), including by removing\r\nlegal barriers to shared utilities and\r\nproviding clear guidance on Article 75\r\nof the AMLR, all while fully upholding\r\ndata protection rules.\r\n14 OPINION OF THE EUROPEAN CENTRAL\r\nBANK of 12 September 2023 on the imposition\r\nof an extraordinary tax on credit institutions\r\n(CON/2023/26); OPINION OF THE EUROPEAN\r\nCENTRAL BANK on 17 December 2024 on a tax on\r\nthe net interest and commission income of certain\r\nfinancial institutions (CON/2024/41).\r\n15 IMF WP/24/143, “Bank Profits and Bank Taxes in\r\nthe EU.”\r\n55\r\nThe VAT framework for financial services requires\r\nurgent modernisation to reflect economic and\r\ntechnological changes. Legal certainty, VAT\r\nneutrality – particularly for B2B transactions –\r\nand a level playing field across the EU must be\r\ncore objectives. Digitalisation and new market\r\nentrants have intensified VAT-related challenges,\r\nincreasing compliance burdens and distorting\r\ncompetition. Reform should prioritise administrative\r\nsimplification, consistency and harmonisation.\r\n2. Withholding tax procedures:\r\nneed for fundamental review of the\r\nFASTER regime\r\nThe Commission’s intention to improve the efficiency\r\nand security of withholding tax procedures in the\r\nEU is welcome. However, the current FASTER\r\ndirective requires careful reassessment to ensure\r\nit delivers genuine simplification for both investors\r\nand financial intermediaries. Particular attention\r\nshould be given to the organisational and technical\r\nrealities faced by Certified Financial Intermediaries\r\n(CFIs), including operational constraints and\r\nsystem capabilities. Until such a review is\r\nundertaken, the Commission should continue to\r\nclosely engage with industry stakeholders and then\r\ngive due weight to their input when developing and\r\nadopting implementing acts.\r\nKey recommendations:\r\n• Eliminate and/or avoid bankingsector\r\nspecific taxes.\r\n• A fundamental review of VAT\r\nexemptions, considering the\r\nimpact of technology and complex\r\ntransaction models:\r\n- A harmonised, optional “option to\r\ntax” regime applicable across the EU.\r\n- Harmonised rules for cross-border\r\nVAT grouping and cost-sharing\r\narrangements (optional for banks).\r\n- Greater alignment of VAT recovery\r\nmethods and reduction of national\r\ndivergences.\r\n- Codification of essential VAT\r\nmechanisms in directly applicable EU\r\nlaw to enhance clarity and uniformity.\r\nKey recommendations:\r\n• Implement genuinely simplified relief\r\nat source procedures and / or quick\r\nrefund procedures harmonized in\r\ntheir access and in their process.\r\n• Streamline Reporting Obligations:\r\nensure that the FASTER regime\r\ndelivers on its objective of efficiency\r\nby avoiding excessive or impractical\r\nreporting requirements. Reconsider\r\nthe unnecessary reporting burden\r\nunder FASTER that is discouraging\r\nparticipation and delaying reclaim\r\nprocesses.\r\n• Calibrate Due Diligence\r\nRequirements: the due diligence\r\nobligations imposed on financial\r\nintermediaries, especially EUheadquartered\r\nbanks, should\r\nbe revised in detail and made\r\nproportionate. Implementation costs\r\nmust be considered, and measures\r\nshould be introduced to mitigate\r\nundue financial and operational\r\nburdens.\r\n• Clarify Key Concepts and Definitions:\r\nprovide clearer, harmonised guidance\r\nat EU level on complex concepts\r\nsuch as beneficial ownership and\r\nfinancial arrangements, to ensure\r\nconsistent interpretation and\r\napplication across Member States.\r\nThis will reduce legal uncertainty and\r\ncompliance risks.\r\n56\r\n3. Tax reporting: remove or\r\nrevise certain tax reporting rules\r\nwhich have become redundant or\r\neconomically inefficient\r\nEuropean banks play a crucial role in combating\r\ntax evasion under the framework of Automatic\r\nExchange of Information. In particular, we see\r\na clear trend towards placing obligations on\r\nintermediaries to audit or investigate the affairs of\r\ntaxpayers to some degree, often being presented\r\nwithin the framework of “due diligence”. Such\r\nintermediaries provide services that are only\r\nancillary to any tax outcome sought by that client\r\nand their tax advisor. In such circumstances\r\nit is important to keep in mind the obligations of\r\nindividual taxpayers vis-à-vis their tax authority\r\nand to recognise the limitations a non-government\r\nstakeholder can play in capturing and reporting\r\ndata concerning someone’s tax affairs. Any further\r\nextensions to the legal framework should be\r\ncarefully evaluated (notably regarding potential\r\ndata protection implications) to strike a balance\r\nbetween tax transparency and privacy rights,\r\nensuring the framework’s long-term sustainability.\r\n• Establish Clear and Fair Liability\r\nRules: the regime should include\r\nbalanced liability provisions that\r\nprotect financial intermediaries acting\r\nin good faith. Given the high financial\r\nvolumes involved in withholding tax\r\nreclaims, undue or secondary liability\r\nrisks significantly impact banks’\r\nwillingness to participate in FASTERrelated\r\nprocedures.\r\nKey recommendations:\r\n• After a decade of implementation,\r\nit is an appropriate time to assess\r\nthe current Automatic Exchange of\r\nInformation system to ensure that\r\nobligations are well-calibrated, clearly\r\ndefined, and effectively coordinated.\r\n• Inefficient rules must be removed\r\n(e.g. DAC6).\r\n57\r\nSimplification and\r\nharmonization of the\r\nregulatory and supervisory\r\nreporting architecture\r\nEuropean and national authorities have drastically\r\nincreased the data requirements for banks. More\r\nthan just the volume of reporting requirements,\r\nthere is a lack of efficiency and consistency among\r\nthe key stakeholders in the design and transfer of\r\ndata from banks to supervisors and regulators,\r\nresulting in duplication of reporting requests. A\r\nmore efficient reporting framework would reduce\r\nthe cost incurred by the industry, which is estimated\r\nto be greater than €4 billion annually.16\r\nThe reporting efforts in the banking sector need\r\nto be carefully reviewed to promote an integrated\r\nand standardised reporting framework in Europe,\r\nrelieve the extensive reporting burden and cost for\r\nbanks, and improve the quality of the data reported\r\nto authorities. Coordination between authorities\r\nshould be enhanced to promote a clear and\r\ncommon understanding of reporting requirements,\r\nand data e sharing among authorities. An efficient\r\nsolution must consider four principles: define\r\nonce, report once, share information and enhance\r\ngovernance.\r\nUnder the current EU regulatory reporting\r\nframework – which remains largely templatebased\r\nrather than built on granular, reusable\r\ndata – financial institutions are often required to\r\nsubmit the same or similar information to multiple\r\nauthorities, with limited interoperability. This\r\nresults in a significant and unnecessary burden on\r\nreporting teams, particularly due to reconciliation\r\nefforts across frameworks, diverting resources\r\nfrom improving data quality.\r\nTo address inefficiencies, it is essential to enable\r\ndata sharing and reuse across authorities. While\r\nsome cooperation already exists (e.g. between the\r\nSSM, SRB, and EBA on FINREP/COREP), much\r\nmore is needed – particularly for granular datasets\r\nlike AnaCredit, Loan Tapes, and NPL templates,\r\nwhere semantic and modelling inconsistencies\r\npersist.\r\nA centralised data hub, built on standardised\r\nregulatory information, would allow all relevant\r\nauthorities to access the same data for different\r\npurposes, significantly reducing duplication and\r\neasing the reporting burden.\r\nSupervisors and regulators should critically\r\nassess the necessity of ad hoc data requests.\r\nBefore issuing new requests, they should confirm\r\nwhether the information is already available and\r\nwhether the request is still relevant. For example,\r\non the frequency of reporting, weekly SSM liquidity\r\ntemplates, introduced during the COVID-19 crisis,\r\nremain in place despite the absence of current\r\nliquidity concerns. Such legacy reporting should\r\nbe regularly reviewed and discontinued where\r\nappropriate.\r\nA simpler, faster reporting\r\nframework 7.\r\n16 Commission Staff Working Document: Fitness\r\nCheck of EU Supervisory Reporting Requirements,\r\npage 57\r\n58\r\nAnother example, regarding excessively detailed\r\nreporting, is the new Reporting to the ECB\r\nof supervisory data reported to the national\r\ncompetent authorities by the supervised entities\r\n(ECB/2023/18), which has significantly increased\r\nthe administrative burden for entities to justify for\r\nany revision of one or more data points both in\r\nterms of absolute figures reported and percentage\r\nof variations, which significantly impacts the\r\nprudential or financial analysis made using these\r\ndata points at entity level.\r\nKey recommendations:\r\nThe simplification in regulatory and\r\nsupervisory reporting should be guided\r\nby the following principles: define once,\r\nreport once, share information and\r\nenhance governance (see a couple of\r\nexamples below)\r\n• Single definition: a common set\r\nof definitions should be agreed\r\nupon by supervisory (EBA, ECB\r\nDG-Statistics/SSM) and resolution\r\nauthorities (SRB) at both European\r\nand national levels. This would\r\nensure consistency in key data\r\nitems – such as firm size, eligible\r\ncollateral, and counterparty sector\r\n– across all reporting templates or\r\ngranular datasets, including EBA\r\nFINREP/COREP, SRB Valuation\r\nDatasets, and SSM Loan Tapes and\r\nnational reports. This will require\r\njoint efforts by EU and national\r\nauthorities to harmonize concepts\r\nand thus improve the supervisory and\r\nresolution efficiency.\r\n• Define once: should go beyond\r\n‘semantic integration’ and include\r\na review of cost/benefit in case\r\nof slightly different reporting\r\nrequirements. The focus should be\r\nnot only on assessing if reporting\r\nrequirements are still necessary\r\nbut also ensuring that reporting\r\nrequirements are aligned as much as\r\npossible and reuse more information\r\nin future (including derivation) instead\r\nof requesting new data points.\r\n• Alignment between authorities:\r\nindividual policies set by authorities\r\nshould be aligned to avoid\r\nunnecessary duplication of efforts\r\nwhen dealing, for example, with\r\nmateriality and thresholds aspects\r\nsuch as in the case of EBA historical\r\nresubmissions and the EBF\r\nsignificant resubmission.\r\n• Report once and data sharing: each\r\ndata attribute or metric should be\r\nreported only once by the reporting\r\nentity. A shared data hub would\r\nthen provide all relevant authorities\r\nwith access to the information,\r\neliminating duplication and improving\r\nefficiency. With an integrated\r\nreporting, the banking industry would\r\nreport only once while meeting the\r\nsupervisory, statistical and resolution\r\nrequirements in a simpler, and more\r\nreliable and transparent way.\r\n• Rationalisation of ad-hoc reporting:\r\ncreating a granular data hub would\r\nenhance with harmonized definitions\r\nand foster interoperability of data that\r\nwould allow for a significant reduction\r\nin ad hoc reporting requests,\r\neasing the administrative burden on\r\nreporting institutions.\r\n59\r\n@EBFeu\r\nCartoons created by Ricardo Galvao for EBF\r\n@ricardogalvaocartoon (Instagram)\r\nto download the online\r\nversion of this report\r\nSCAN ME"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014265","regulatoryProjectTitle":"Impulse für Wachstum und Wohlstand ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ef/6d/592848/Stellungnahme-Gutachten-SG2507280029.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1/3\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nWilhelmstr. 43/43G\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL, AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin DEUTSCHE INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER E. V. Breite Str. 29 10178 Berlin ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS E. V. Mohrenstr. 20/21 10117 Berlin BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E. V. Burgstr. 28 10178 Berlin HANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE) E. V. Am Weidendamm 1A 10117 Berlin Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin per E-Mail:\r\n22.Juli 2025\r\nGlückwünsche zur und steuerpolitische Pri-oritäten der gewerblichen Wirtschaft zu Ihrer neuen Funktion im Bundesministerium der Finanzen gratulieren wir Ihnen herzlich und freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit. Gerne möchten wir schon heute einige wesentliche steuerpolitische Schwerpunkte ansprechen, die eine hohe aktuelle Bedeutung für die gewerbliche Wirtschaft haben. Nationale Unternehmenssteuern Die steuerlichen Rahmenbedingungen in Deutschland sind für die hiesige Wirtschaft ein zent-raler Standortfaktor – das gilt auch für die aktuelle Legislaturperiode. Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD enthält wesentliche steuerpolitische Maßnahmen, die die Rahmenbedin-gungen verbessern könnten. Deshalb sollten diese Maßnahmen konsequent und zeitnah um-gesetzt werden. Das bereits verabschiedete Investitionssofortprogramm mit den verbesserten\r\n2/3\r\nAbschreibungsbedingungen, die schrittweise Senkung der Körperschaftsteuer, die Verbesse-rung der Besteuerung von Personenunternehmen (Thesaurierungsbegünstigung) und die Aus-weitung der Forschungszulage ist ein wichtiges positives Signal für Unternehmen.\r\nErgänzend setzt die zur Mitte der Legislaturperiode angekündigte Senkung der Einkommens-teuer für kleine und mittlere Einkommen – sofern diese auch umgesetzt wird – wichtige An-reize, mehr zu investieren und mehr zu arbeiten. Insgesamt sind die Steuersatzsenkungen geeignet, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Auch die Stärkung der Mitarbeiterkapi-talbeteiligung ist wichtig für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Vorschläge hierzu haben wir dem BMF mit Schreiben vom 17. April 2025 unterbreitet. Ebenso ist das eindeutige Bekenntnis zum Abbau von Steuerbürokratie, zur digitaltauglichen Gesetzgebung und zur weiteren Digi-talisierung des Besteuerungsverfahrens unter Einsatz von KI zu begrüßen. Auch die hierfür notwendigen Maßnahmen sollten zeitnah umgesetzt werden.\r\nAus Sicht der Unternehmen fehlt allerdings eine strukturelle Modernisierung der Unternehmen-steuern, damit die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen gestärkt sind. Hierzu zählen insbesondere eine Verbesserung der Verlustverrechnung, die Beseitigung der Hürden für Umstrukturierungen und eine verbesserte Anwendbarkeit der Thesaurierungsbegünstigung bei Personenunternehmen, nachdem mit dem Investitionsbooster eine Senkung des Thesau-rierungssatzes beschlossen wurde. Wir unterstützen ausdrücklich die im vorigen Jahr in Ihrem Haus vorgelegten Ergebnisse der Expertenkommissionen „Vereinfachte Unternehmensteuer“ und „Bürgernahe Einkommensteuer“ und bitten Sie, sich für eine konkrete gesetzliche Umset-zung der Vorschläge einzusetzen.\r\nInternationale Entwicklungen\r\nGerade in einer Phase multipler wirtschaftlicher Herausforderungen muss neben den nationa-len Steuerthemen insbesondere auch die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäi-schen Wirtschaft noch stärker in den Fokus genommen werden.\r\nDie deutsche Wirtschaft hat die Diskussion um die globale Mindeststeuer seit ihrem Beginn konstruktiv begleitet und die Arbeiten der OECD unterstützt, ein „global level playing field“ zu schaffen. Hier ist allerdings zu beachten, dass auch nach der Einigung der G7-Staaten über die künftige Anwendung der globalen Mindestbesteuerung im Juni 2025 die europäischen Unter-nehmen weiterhin strukturellen Wettbewerbsnachteilen ausgesetzt sind und das Ziel eines „Level-Playing-Fields“ nicht erreicht wird. Zudem werden nicht nur die betroffenen Steuerpflich-tigen in Deutschland mit einem massiven Administrationsaufwand belastet, sondern auch die Finanzverwaltung, die in Zeiten erheblicher Ressourcenengpässe mit einer kaum zu bewälti-gen Vollzugsaufgabe konfrontiert werden. Deshalb sollte sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für eine Aussetzung der Mindeststeuer-Richtlinie einsetzen. In der Zwischenzeit sollte auf eine erhebliche und echte Vereinfachung der Regeln der globalen Mindeststeuer auf OECD-Ebene gedrängt werden. Hierzu haben wir Ihrem Haus bereits im März und Juni 2025\r\n3/3\r\nVorschläge zu wesentlichen Vereinfachungen bei der Mindeststeuer und einem „Decluttering“ der europäischen Regelungen unterbreitet.\r\nGroße Sorgen bereitet den Unternehmen zudem der aktuelle Vorschlag der Europäischen Kom-mission zur Einführung einer neuen Unternehmensabgabe „Corporate Ressource for Europe (CORE)“. Die Einführung von CORE hätte erhebliche negative Folgen für die Wettbewerbsfä-higkeit der europäischen und insbesondere der deutschen Wirtschaft. In einer Phase, in der die Wirtschaft mit strukturellen Herausforderungen, hoher Unsicherheit und verschärftem glo-balem Wettbewerb konfrontiert ist, wäre eine solche Maßnahme das völlig falsche Signal. Eine neue steuerliche Belastung der Unternehmen durch CORE würde die aktuellen Bemühungen auf nationaler Ebene konterkarieren, in Deutschland zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit die Steu-erlast für Unternehmen zu senken.\r\nÜber einen persönlichen Austausch insbesondere zu diesen Themen mit Ihnen würden wir uns sehr freuen und laden Sie herzlich zu einer gemeinsamen Sitzung der gewerblichen Spitzen-verbände ein. Gerne stimmen wir nach der Sommerpause einen Termin ab und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER E. V.\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V.\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E. V.\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE) E. V.\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge für den Bürokratierückbau\r\nBerlin, Dezember 2025\r\nInhalt\r\nBürokratieaufbau in laufenden Gesetzgebungsverfahren\r\nAusschöpfung der Entlastungspotenziale aus dem Nachhaltigkeits-Omnibus-Verfahren 3\r\nKeine Pflicht zur Erstellung von ESG-Risikoplänen für kleine und nicht-komplexe Banken (SNCI) 4\r\nÜbergreifender ESG-Risikoplan in Institutsgruppen 5\r\nSachgerechte Eingrenzung des Geschäftsleiterbegriffs 6\r\nVermeidung unnötiger Bürokratie bei der Sicherstellung der Eignung von Leitungspersonal („Fit & Proper“) 7\r\nAngemessene Umsetzungsfrist für ESG-Anforderungen von weniger bedeutenden Instituten (LSI) 8\r\nKonsequente Nutzung der Möglichkeiten der EU-Verbraucherkreditrichtlinie bei der nationalen Umsetzung 9\r\nBürokratierückbau-Vorschläge\r\nAbschaffung der Pflicht zur Schriftform bei Empfangsbestätigungen (§ 309 Nr. 12 BGB) 11\r\nSchaffung eines rechtssicheren AGB-Änderungsmechanismus 12\r\nVolldigitale und kostenfreie Rücksetzung der eID-PIN, um Nutzung der Online-Ausweisfunktion zu erleichtern und Entbürokratisierung durch Digitalisierung zu ermöglichen 14\r\nVerstetigung und dauerhafte Festschreibung der derzeit bei der Mindeststeuer vorgesehenen temporären Ausnahmeregelungen 15\r\nAbbau vermeidbarer Kosten durch überflüssige Informationen an Einleger 16\r\nKeine Einführung der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung in der bislang vom Bundesfinanzministerium vorgesehenen Form 17\r\nSchaffung eines angemessenen und realistischen Anzeigenregimes 18\r\nSchaffung eines effizienten Erlaubnisprozesses für die Verwahrung von Kryptowerten 19\r\nNutzung des zusätzlichen Entbürokratisierungspotenzials bei Organkrediten 20\r\nEinführung eines Wahlrechts zur Erstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses in Deutschland 21\r\nErleichterung der Grundbucheinsicht für Kreditinstitute 22\r\nOrientierung an handelsrechtlichen Grundsätzen bei steuerlichen Wertberichtigungen auf Darlehensforderungen 23\r\n2\r\nEntlastungswirkung-Umsetzbarkeit-Diagramm\r\nEntlastungswirkung\r\nUmsetzbarkeit\r\nSteuerliche Wertberichti-gungen auf Darlehens-forderungen [S. 23]\r\nAusnahme-regelungenbei der Mindeststeuer [S. 15]\r\nbefreiender IFRS-Einzelabschluss [S. 21]\r\nÄnderung der Buchführungs-datenschnitt-stellenverordnung [S. 17]\r\nAbschaffung der Schriftform bei Empfangsbestätigungen [S. 11]\r\nGrundbuch-einsicht für Kreditinstitute [S. 22]\r\nAGB-Änderungs-mechanismus [S. 12]\r\nMöglichkeiten der EU-Verbraucher-kreditrichtlinie [S. 9]\r\nESG-Risikoplan in Instituts-gruppen [S. 5]\r\ndurchschnittlich\r\nhoch\r\nkurzfristig\r\nlangfristig\r\nDigitale Rücksetzung der eID-PIN [S. 14]\r\nEntlastungen im Nachhaltigkeits-Omnibus [S. 3]\r\nKeine Pflicht zu ESG-Risiko-plänen für SNCI [S. 4]\r\nUmsetzungsfrist für ESG-Anfor-derungen von LSI [S. 8]\r\nAngemessenes Anzeigenregime [S. 18]\r\nEignung von Leitungs-personal („Fit & Proper“) [S. 7]\r\nEingrenzung des Geschäftsleiter-begriffs [S. 6]\r\nÜberflüssige Informationen an Einleger [S. 16]\r\nErlaubnisprozess für Verwahrung von Krypto-werten [S. 19]\r\nEntbürokratisie-rungspotenziale bei Organ-krediten [S. 20]\r\nBürokratieaufbau in laufenden Gesetzgebungsverfahren\r\nBürokratierückbau-Vorschläge\r\n3\r\nAusschöpfung der Entlastungspotenziale aus dem Nachhaltigkeits-Omnibus-Verfahren\r\nRegelung:\r\n• Konzernausnahme für kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen (§§ 289b Absatz 2, 315b Abs. 2 HGB-E)\r\nDadurch hervorgerufene Bürokratiebelastung:\r\n• Zusätzliche Belastung durch Erstellung eines Berichts auf Ebene des Tochterunternehmens, obwohl die Konzernmutter bereits einen eigenen Nachhaltigkeitsbericht erstellt.\r\nLösungsvorschlag:\r\n• Streichung von: „Satz 1 gilt nicht für Kapitalgesellschaften, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und groß im Sinne des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 sind. Andere Befreiungsvorschriften bleiben unberührt.“ beziehungsweise von: „Satz 1 gilt nicht für Mutterunternehmen, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und groß im Sinne des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 sind. Andere Befreiungsvorschriften bleiben unberührt.“\r\n• Im Gegensatz zur finanziellen Berichterstattung, bei der eine Tochtergesellschaft aufgrund ihrer Größe, etwa im Hinblick auf die Zahl der Beschäftigten, die Bilanzsumme oder den Umsatz, eine eigenständige gesellschaftliche Relevanz erlangen kann, werden Nachhaltigkeitsstrategien grundsätzlich auf Ebene der Muttergesellschaft beschlossen und gelten konzernweit. Daher genügt die Erstellung eines einheitlichen Konzernnachhaltigkeitsberichts. Diese Vorgehensweise wird auch im aktuellen Omnibusverfahren ausdrücklich vorgesehen.\r\n4\r\nKeine Pflicht zur Erstellung von ESG-Risikoplänen für kleine und nicht-komplexe Banken (SNCI)\r\nRegelung:\r\n• Das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) sieht einen neuen § 26d KWG-E vor. Dieser fordert von den Instituten die Erstellung messbarer Pläne zur Steuerung finanzieller ESG-Risiken und Überwachung der Umsetzung.\r\nDadurch hervorgerufene Bürokratiebelastung:\r\n• Aufwand in der Erstellung und im Monitoring so genannter prudenzieller Transitionspläne, die gerade für sehr kleine Institute kaum Steuerungsrelevanz entfalten dürften\r\nLösungsvorschlag:\r\n• Ausnahme von kleinen und nicht-komplexen Instituten (SNCIs) von den Anforderungen des § 26d KWG-E.\r\n• Art. 76 (2) CRD gibt Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, SNCIs von Pflichten bei der Erstellung von Transitionsplänen auszunehmen: „Die Mitgliedstaaten sorgen für eine verhältnismäßige Anwendung der Unterabsätze 2 und 3 für die Leitungsorgane kleiner und nicht komplexer Institute und geben an, in welchen Bereichen eine Ausnahmeregelung oder ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden kann.“ Hiervor sollte die Bundesregierung vollumfänglich Gebrauch machen.\r\n• Regierungsentwurf sieht lediglich Erleichterungen bei Umfang/ Detailgrad der Pläne und eine Umsetzungsfrist bis 11. Januar 2027 für SNCIs vor.\r\n5\r\nÜbergreifender ESG-Risikoplan in Institutsgruppen\r\nRegelung:\r\n• Das BRUBEG fordert in § 26d Abs.1 die Erstellung eines ESG-Risikoplans.\r\nDadurch hervorgerufene Bürokratiebelastung:\r\n• Ein ESG-Risikoplan auf Einzelinstitutsebene dürfte nur geringen Erkenntnisgewinn bringen, erzeugt jedoch relevanten bürokratischen Aufwand.\r\nLösungsvorschlag:\r\n• Es sollte ein gemeinsamer ESG-Risikoplan auf Gruppenebene ausreichen. Wir schlagen folgende Formulierung für § 26d Abs. 2 vor: „Die Verpflichtung nach Satz 1 tritt an die Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 einen Gruppen-ESG-Risikoplan erstellt. Die Anforderungen des Absatzes 1 an den ESG-Risikoplan gelten entsprechend für den Gruppen-ESG-Risikoplan nach Satz 1.“\r\n6\r\nSachgerechte Eingrenzung des Geschäftsleiterbegriffs\r\nRegelung:\r\n• Das BRUBEG sieht § 1 Abs. 2 KWG-E eine Ausweitung des Begriffs des Geschäftsleiters auf Personen vor, die Geschäfte tatsächlich führen („faktischer Geschäftsleiter“).\r\nDadurch hervorgerufene Bürokratiebelastung:\r\n• Die Ausweitung ist sehr vage formuliert und wird in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheit führen.\r\nLösungsvorschlag:\r\n• Wir regen an, auf die Anpassung zu verzichten und die bisherige, bewährte Definition beizubehalten.\r\n• Nach der deutschen Corporate Governance-Struktur werden unter dem Begriff „Geschäftsleiter“ ausschließlich die formell und ordnungsgemäß berufenen Geschäftsleiter verstanden.\r\n• Insbesondere die Delegation einzelner Aufgaben und Befugnisse sowie die Ernennung von Generalbevollmächtigten dürfen nicht zu einer Einstufung als Geschäftsleiter führen. Andernfalls verliert der Begriff des Geschäftsleiters an Kontur und die korrespondierenden Pflichten werden zu weit ausgedehnt.\r\n7\r\nVermeidung unnötiger Bürokratie bei der Sicherstellung der Eignung von Leitungspersonal („Fit & Proper“)\r\nRegelung:\r\n• BRUBEG: Gemäß § 25c Abs. 4a Nr. 7 und Abs. 4b Nr. 7 KWG-E sollen die Geschäftsleiter künftig sicherstellen, dass die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen vor Übernahme der Funktion sowie regelmäßig und bei Bedarf bewertet wird.\r\n• BRUBEG: § 25c Abs. 4a Nr. 8 KWG-E verlangt eine fortlaufend zu aktualisierende Übersicht in Textform über die Aufgaben und individuellen Verantwortlichkeiten des Leitungsorgan und aller Schlüsselfunktionsinhaber.\r\n• BRUBEG: § 25e KWG-E sieht vor, dass auch die Inhaber von Schlüsselfunktionen in das Fit & Proper- Regime aufgenommen werden.\r\nDadurch hervorgerufene Bürokratiebelastung:\r\n• Die Anforderungen kreieren Zusatzaufwand, verkomplizieren und verlangsamen die Prozesse in den Instituten.\r\nLösungsvorschlag:\r\n• Eine initiale und darüber hinaus anlassbezogene Überprüfung der Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen sollte ausreichen.\r\n• Auf die geplante zusätzliche Anforderung eines Textdokuments über Aufgaben und Verantwortlichkeiten sollte verzichtet werden.\r\n• Auf die Aufnahme von Schlüsselfunktionsinhabern in das Fit & Proper-Regime sollte verzichtet werden.\r\n• Durch Organigramme, Geschäftsanweisungen, Geschäftsverteilungsplan und gesetzliche Zuweisungen sind die Verantwortlichkeiten bereits heute klar geregelt und dokumentiert (vgl. auch § 25a Abs. 1 KWG).\r\n• Bereits heute bestehen umfassende Regelungen zur Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung von Mitarbeitern (§ 25a KWG, § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG). Die geplante Ergänzung von Schlüsselfunktionsinhabern im Fit & Proper-Regime würde lediglich zu Doppelprüfungen, Unsicherheiten und unverhältnismäßigem Dokumentationsaufwand führen.\r\n8\r\nAngemessene Umsetzungsfrist für ESG-Anforderun-gen von weniger bedeutenden Instituten (LSI)\r\nRegelung:\r\n• Das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) sieht einen neuen § 26c und einen § 26d KWG vor. Diese fordern von den Instituten die Berücksichtigung von ESG-Risikofaktoren in ihrem Risikomanagement und die Erstellung eines ESG-Risikoplans.\r\n• Diese Anforderungen soll bereits ab 11. Januar 2026 greifen.\r\nDadurch hervorgerufene Bürokratiebelastung:\r\n• Die Bundesregierung schätzt die einmaligen Kosten auf ca. 26 Mio. Euro für den deutschen Bankensektor und die laufenden jährlichen Kosten auf ca. 600.000 Euro.\r\nLösungsvorschlag:\r\n• LSIs (die nicht SNCIs sind) bis 11. Januar 2027 Zeit für die Umsetzung geben.\r\n• Die Anforderungen finden sich in Art. 76 der CRD. Der Anwendungsbeginn 11. Januar 2026 ist ebenfalls in der CRD festgelegt.\r\n• Die BaFin hatte allerdings angekündigt, die Anforderungen (die in einer EBA-Leitlinie spezifiziert sind) gar nicht umzusetzen. Somit ist die nunmehr vorgesehene Umsetzungsfrist bis Anfang unverhältnismäßig kurz.\r\n9\r\nKonsequente Nutzung der Möglichkeiten der EU-Verbraucherkreditrichtlinie bei der nationalen Umsetzung\r\nRegelung:\r\n• Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge: Trotz des gesetzgeberischen Ziels, das Schriftformerfordernis abzuschaffen, bleibt für bestehende befristete Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehen weiterhin die Schriftform verpflichtend (§ 492 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB (n. F.); Art. 229 EGBGB (Übergangsvorschriften)).\r\nDadurch hervorgerufene Bürokratiebelastung:\r\n• Dies zwingt Kreditinstitute, bei Anpassungen von Bestandsverträgen unterschiedliche Formvorschriften zu beachten und Vertragsanpassungen gesondert zu verwalten. Daraus resultieren erhebliche Medienbrüche, längere Bearbeitungszeiten und eine doppelte Prüfung der Formerfordernisse.\r\n• Für Verbraucherinnen und Verbraucher entstehen dadurch Verzögerungen bei Vertragsänderungen, unnötige Papierverbräuche sowie eine eingeschränkte Flexibilität bei digitalen Vertragsabschlüssen. Die Beibehaltung der Schriftform bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen führt zudem zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber Mitgliedstaaten, die bereits die Textform anwenden, und widerspricht Nachhaltigkeitszielen, da der Ausdruck umfangreicher Vertragsunterlagen erforderlich bleibt.\r\n10\r\nLösungsvorschlag:\r\n• In Art. 229 EGBGB sollte klargestellt werden, dass auch befristete Bestandsverträge in der neuen Textform geändert werden dürfen. Dadurch würde vermieden, dass Darlehensgeber Vertragsanpassungen für Bestands- und Neuverträge unter Beachtung unterschiedlicher Formvorschriften vornehmen müssen.\r\n• Das Schriftformerfordernis für Immobiliar-Verbraucherdarlehen sollte perspektivisch aufgehoben werden. Zumindest sollten Vertragsänderungen und auf Grundlage vertraglicher Vereinbarungen erfolgende Konditionsanpassungen von der Schriftform befreit werden, um insbesondere Anschlussvereinbarungen über Sollzinssätze („unechte Abschnittsfinanzierungen“) zu erleichtern.\r\n• In § 492 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F. sollte gesetzlich klargestellt werden, dass die Annahmeerklärung des Darlehensgebers nicht erneut sämtliche Pflichtangaben enthalten muss, sofern sich eindeutig ergibt, dass der Darlehensgeber den Darlehensantrag des Verbrauchers (mit allen Pflichtangaben) annimmt.\r\n• Es sollte gesetzlich festgehalten werden, dass die nach § 492 Abs. 2 BGB bereitzustellende Abschrift auch in digitaler Form (z. B. als PDF-Datei oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger) zulässig ist.\r\n• Schließlich sollte ausdrücklich geregelt werden, dass keine zusätzliche Übersendung einer Abschrift des Darlehensvertrags erforderlich ist, wenn der Verbraucher bereits den vollständigen Vertragstext im Rahmen seines Antrags erhalten hat.\r\n• Diese Anpassungen würden den digitalen Vertragsabschluss vollständig ermöglichen, die Rechtssicherheit bei Bestands- und Neuverträgen erhöhen und Medienbrüche beseitigen. Kreditinstitute könnten Vertragsänderungen effizient und einheitlich durchführen.\r\n• Zudem würde der Verzicht auf das Schriftformerfordernis die Nachhaltigkeitsziele unterstützen, da papierhafte Dokumente und doppelte Informationsübermittlungen entfallen. Verbraucherinnen und Verbraucher blieben durch das bestehende Widerrufsrecht weiterhin umfassend geschützt.\r\n• Durch eine konsequente Digitalisierung der Formerfordernisse im Verbraucherkreditrecht würde die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Marktes im europäischen Vergleich gestärkt und gleichzeitig ein erheblicher Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet.\r\n11\r\nAbschaffung der Pflicht zur Schriftform bei Empfangsbestätigungen (§ 309 Nr. 12 BGB)\r\nRegelung:\r\n• § 309 Nr. 12 BGB\r\nDadurch hervorgerufene Bürokratiebelastung:\r\n• Zurzeit müssen Kreditinstitute bei Fernabsatzgeschäften vom Kunden eine schriftliche Empfangsbestätigung mit Unterschrift einholen, um unbefristete Widerrufsrechte zu vermeiden. Dies erfordert zusätzliche postalische oder physische Prozesse, die digitale Vertragsabschlüsse verhindern und erheblichen Verwaltungsaufwand erzeugen.\r\nLösungsvorschlag:\r\n• Die Schriftform für Empfangsbestätigungen sollte durch die Textform ersetzt werden, um durchgängig digitale Vertragsprozesse zu ermöglichen.\r\n• Dies ist die logische Folge der geforderten Reform des § 492 BGB. Eine Harmonisierung beider Regelungen würde Doppelstrukturen abbauen und die digitale Kundenkommunikation erheblich vereinfachen.\r\n12\r\nSchaffung eines rechtssicheren AGB-Änderungs-mechanismus\r\nRegelung:\r\n• §§ 305 ff. BGB, § 675g BGB.\r\nDadurch hervorgerufene Bürokratiebelastung:\r\n• Seit der Entscheidung des BGH (BGH-Urteil vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20) ist der bisherige AGB-Änderungsmechanismus per Zustimmungsfiktion unwirksam. Jede Vertragsänderung erfordert nun eine individuelle Zustimmung der Kundinnen und Kunden. Dies führt zu erheblichem Verwaltungsaufwand, Medienbrüchen und erheblichen zeitlichen Verzögerungen im Massengeschäft.\r\nLösungsvorschlag:\r\n• Es sollte zeitnah eine gesetzliche Grundlage für einen praxisgerechten AGB-Änderungsmechanismus geschaffen werden. Wir plädieren für eine gesetzliche Regelung, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Anpassung von AGB per Zustimmungsfiktion erlaubt.\r\n• Bereits eine „kleine Lösung“ (Ergänzung von § 675g BGB) würde der aktuellen Misere bei bankrechtlichen Dauerschuldverhältnissen Abhilfe leisten und auch dem Verbraucherschutz Rechnung tragen. Aber auch eine im BMJV bereits im Jahr 2023 diskutierte branchenübergreifende Lösung (Ergänzung im AGB-Recht, §§ 305 ff. BGB) wäre hilfreich.\r\nVorschlag § 675g Absatz 3 BGB:\r\n• „1 Eine Vereinbarung im Sinne des § 675g Abs. 2 S. 1 stellt keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 dar, sofern sie den Anforderungen des § 308 Nr. 5 genügt und das Vertragsverhältnis durch die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erheblich umgestaltet werden kann. 2 Die erstmalige Einführung eines Entgelts bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers.“ [ggf. ergänzende Aufnahme von Regelbeispielen]\r\n• Die Praxis benötigt dringend einen massengeschäftstauglichen Mechanismus zur AGB-Anpassung. Das BGH-Urteil hat zu anhaltender Rechtsunsicherheit, unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand und verbraucherunfreundlichen Verfahren geführt. Eine gesetzliche Zustimmungsfiktion würde die Reaktionslast von den Verbraucherinnen und Verbrauchern nehmen, ohne deren Rechte zu beschneiden – denn Widerspruchs- und Kündigungsrechte bleiben bestehen.\r\n• Der gesetzgeberische Handlungsbedarf ist durch mehrere Initiativen belegt:\r\n– Wissenschaftlicher Appell von 30 Professorinnen und Professoren (ZIP 2023, S. 684) sowie das Gutachten von Prof. Dr. Matthias Casper (WM 2022, S. 2353 ff., 2405 ff.).\r\n13\r\n– Öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 29. März 2023 auf Antrag der damals größten Oppositionsfraktion (BT-Drs. 20/7347),\r\n– Stellungnahmen des Bundesrates zum Zukunftsfinanzierungsgesetz (BR-Drs. 362/23, S. 5) und zum Bürokratieentlastungsgesetz IV (BR-Drs. 129/24, S. 28), sowie zuletzt vom 29. Oktober 2025 zur Umsetzung der EU-Verbraucherkredit-Richtlinie (BT-Drs. 21/2459, S. 12, Ziffer 17).\r\n– Finanzausschuss des Bundestages befürwortete beim ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz ein Handeln des Gesetzgebers (BT-Drs. 20/9363 vom 15.11.2023, S. 106).\r\n– Das Bundesjustizministerium hatte in 2023 einen Lösungsvorschlag erarbeitet mit dem Ziel, Dauerschuldver-hältnisse bezogen auf unwesentliche Änderungen ohne großen bürokratischen Aufwand per Zustimmungsfiktion anpassen zu können.\r\n– Die Bundesregierung hat in ihrer jüngsten Stellungnahme zum Votum des Bundesrats zur Umsetzung der EU-Verbraucherkredit-Richtlinie eine diesbezügliche Prüfung in Aussicht gestellt (vgl. BT-Drucksache 21/2459, S. 20, Ziffer 17 vom 29. Oktober 2025).\r\n14\r\nVolldigitale und kostenfreie Rücksetzung der eID-PIN, um Nutzung der Online-Ausweisfunktion zu erleichtern und Entbürokratisierung durch Digitalisierung zu ermöglichen\r\nRegelung:\r\n• Fehlende technische Lösung zur PIN-Rücksetzung, die hohes Vertrauensniveau gewährleistet (ggf. geplante rechtliche Verankerung im Personalausweisgesetz (PAuswG))\r\nDadurch hervorgerufene Bürokratiebelastung:\r\n• Die Rücksetzung der eID-PIN erfordert bisher eine persönliche Vorsprache oder postalische Verfahren mit Identitätsnachweis und Gebührenpflicht.\r\n• Dabei handelt sich jedoch nicht um einen digitalen Dienst, sondern um eine digitale Beantragung, mit Vor-Ort-Identifizierung des Bürgers durch einen Postmitarbeiter an der Wohnadresse des Bürgers und postalische Zustellung des Aktivierungsbriefs.\r\n• Dies führt zu erheblichem Aufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie zu zusätzlicher Belastung der Kommunalverwaltungen. Die Hürden führen dazu, dass die eID im Alltag kaum genutzt wird.\r\n• Dadurch bleiben Potenziale zur Digitalisierung und Entbürokratisierung vieler Verwaltungs- und Geschäftsprozesse ungenutzt.\r\n• Die Bundesregierung hat aus Spargründen den Rücksetzdienst an der Wohnanschrift des Bürgers eingestellt. Es gibt Pläne, den Service wiedereinzuführen, aber für den Bürger gebührenpflichtig zu machen.\r\nLösungsvorschlag:\r\n• Schaffung einer volldigitalen, kostenfreien und medienbruchfreien Möglichkeit zur PIN-Rücksetzung über eine sichere Online-Lösung, basierend auf bereits vorhandenen Identitätsmerkmalen.\r\n• Durch eine digitale PIN-Rücksetzung würde die eID deutlich häufiger genutzt und zum Standardinstrument für digitale Identifizierungsvorgänge. Das ist eine zentrale Voraussetzung für die erfolgreiche Einführung der Europäischen Digitalen Identitätswallet (EUDIW).\r\n• Eine niederschwellige Nutzung der eID stärkt zugleich die Akzeptanz digitaler Verwaltungsangebote und trägt spürbar zur Entbürokratisierung bei.\r\n15\r\nVerstetigung und dauerhafte Festschreibung der derzeit bei der Mindeststeuer vorgesehenen temporären Ausnahmeregelungen\r\nRegelung:\r\n• Ziel des Mindeststeuergesetzes („Pillar II“) ist, dass Muttergesellschaften großer Konzerne eine Nachversteuerung auf Ebene der Obergesellschaften für unversteuerte oder niedrig besteuerte Tochtergesellschaften durchführen.\r\nDadurch hervorgerufene Bürokratiebelastung:\r\n• Mit der Einführung der Mindeststeuer im Jahr 2024 müssen große Unternehmen – neben den ohnehin nach IFRS, HGB und EStG zu erstellenden Bilanzen – eine weitere Steuerbilanz nach den sehr umfangreichen und äußerst komplexen Vorgaben des Mindeststeuergesetzes erstellen.\r\nLösungsvorschlag:\r\n• Derzeit erleichtern temporäre Ausnahmeregelungen der Mindeststeuer die Berichtspflichten der Unternehmen. Die Bundesregierung sollte sich dafür einsetzen, dass die Ausnahmeregelungen dauerhaft festgeschrieben werden.\r\n• Als Reaktion auf die Einführung der globalen Mindeststeuer haben Niedrigsteuerländer ihre Steuersätze mit der Folge heraufgesetzt, dass deutsche Unternehmen in der Regel gar keine oder kaum eine Nachversteuerung befürchten müssen, aber absehbar auf Jahrzehnte eine eigene Steuerdeklarationspflicht mit dem umfangreichen Bilanzwerk aufstellen müssen. Die betroffenen Unternahmen haben damit in der Regel weniger neue Steuerbelastungen zu erwarten, dafür aber enorme neue bürokratische Belastungen zu stemmen. Vereinfachte Berechnungsmöglichkeiten fehlen oder sind nur temporär vorgesehen. Selbst rein national tätige große Unternehmen müssen diese Aufgaben erfüllen, obwohl von vorneherein klar ist, dass keine Steuer anfallen wird.\r\n16\r\nAbbau vermeidbarer Kosten durch überflüssige Informationen an Einleger\r\nRegelung:\r\n• § 23a Abs. 1 S. 6 KWG fordert, den „Informationsbogen für den Einleger“ dem Einleger mindestens einmal jährlich zur Verfügung zu stellen.\r\nDadurch hervorgerufene Bürokratiebelastung:\r\n• Den Einlegern den Bogen jedes Jahr erneut zuzusenden, auch wenn sich gar keine Änderungen ergeben haben, erzeugt administrative Kosten bei den Instituten.\r\nLösungsvorschlag:\r\n• Einmalige Pflicht zur Bereitstellung des Informationsbogens für den Einleger zu Beginn der Geschäftsbeziehung.\r\n• Auch die Einleger prangern die ungefragte, jährliche Zusendung aus rein formalistischen Gründen häufig an.\r\n17\r\nKeine Einführung der Buchführungsdatenschnitt-stellenverordnung in der bislang vom Bundesfinanz-ministerium vorgesehenen Form\r\nRegelung:\r\n• Gemäß § 147b AO kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einheitliche digitale Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen für den standardisierten Export von Daten bestimmen, die mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden und nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren sind. In der Rechtsverordnung kann auch eine Pflicht zur Implementierung und Nutzung der jeweiligen einheitlichen digitalen Schnittstelle oder von Datensatzbeschreibungen für den standardisierten Export von Daten bestimmt werden.\r\nDadurch hervorgerufene Bürokratiebelastung:\r\n• Die Umsetzung der im vorliegenden Entwurf des BMF für eine Buchführungsdatenschnittstellenverordnung zu der gemäß § 147b AO geforderten Datenübermittlung würde für die Unternehmen zunächst sehr hohe einmalige Kosten verursachen. Einzelne Banken erwarten einen Implementierungsaufwand im zweistelligen Millionen-Euro-Bereich. Hinzu kämen die Kosten für den laufenden Betrieb sowie die Wartung dieser Systeme und Applikationen mit einer nicht unwesentlichen Bindung von personellen Ressourcen.\r\nLösungsvorschlag:\r\n• Die vom BMF vorgesehene Verordnung muss vor dem Hintergrund der zu erwartenden erheblichen Zusatzkosten für die Unternehmen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf Angemessenheit überprüft und angepasst werden. Außerdem sollten mit Einführung der Verordnung andere Meldepflichten, insbesondere die nach § 5b EStG (E-Bilanz), abgeschafft werden.\r\n• Der vom BMF vorgelegte Diskussionsentwurf einer Buchführungsdatenschnittstellenverordnung wird nach den Erwartungen der Unternehmen zu sehr hohen Umsetzungskosten führen. Diese resultieren insbesondere aus den danach erforderlich werdenden Umstellungen in den Buchhaltungssystemen. Nach den vom BMF angedachten Vorgaben wird es zudem zu erheblichen Redundanzen bei den zu übermittelnden Daten kommen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Finanzverwaltung schon bisher ein umfangreicher elektronischer Datenzugriff im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen zu gewähren ist. Weitere Anforderungen sind vor diesem Hintergrund für Unternehmen weitgehend überflüssig.\r\n18\r\nSchaffung eines angemessenen und realistischen Anzeigenregimes\r\nRegelung:\r\n• Anzeige neuer Geschäftsleiter mindestens 30 Arbeitstage im Voraus (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG-E)\r\n• Anzeige eines neuen Vorsitzenden des Aufsichtsorgans mindestens 30 Tage im Voraus (§ 24 Abs.1 Nr. 15 KWG-E)\r\n• Anzeige der ESG-Risikopläne (§ 24 Abs. 1 Nr. 16 KWG-E)\r\nDadurch hervorgerufene Bürokratiebelastung:\r\n• Die Anzeigen erzeugen nicht nur Aufwand. Teilweise sind sie in der Praxis gar nicht durchführbar.\r\nLösungsvorschlag:\r\n• Es sollten Ausnahmeregelungen für die Vorabanzeige von Geschäftsleitern geschaffen werden.\r\n• Auf die Vorabanzeige von Mitgliedern des Aufsichtsorgans sollte verzichtet werden.\r\n• Auf die Anzeige der ESG-Risikopläne sollte verzichtet werden.\r\n• Es kann Situationen geben, in denen Geschäftsleiter sehr unerwartet ausscheiden, z. B. aufgrund von Krankheit. In solchen Fällen müssen sie sehr kurzfristig ersetzt werden. Wir nehmen an, dass es nicht im Interesse des Gesetzgebers ist, dass es in solchen Fällen zu Vakanzen kommt.\r\n• Die Vorabanzeige eines neuen Vorsitzenden des Aufsichtsorgans ist schwer mit § 107 Abs.1 AktG vereinbar. Hiernach muss der Vorsitzende von den Mitgliedern des Aufsichtsorgans gewählt werden. Die geplante Neuregelung im KWG würde implizieren, dass er den Posten frühestens 30 Arbeitstage nach der Wahl antreten könnte. Wir gehen davon aus, dass solch eine unnötige Vakanz nicht beabsichtigt ist.\r\n• Die EBA-leitlinie zum ESG-Risikomanagement stellt klar, dass der Zweck der ESG-Risikopläne die interne Steuerung der Banken ist.\r\n19\r\nSchaffung eines effizienten Erlaubnisprozesses für die Verwahrung von Kryptowerten\r\nRegelung:\r\n• Laut § 32 Absatz 1f KWG dürfen die Institute im Rahmen eines Auftrags als Verwahrstelle für Anteile oder Aktien an Investmentvermögen das Kryptowertpapierregister nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 ohne eine zusätzliche Erlaubnis führen.\r\n• Es bestehen allerdings Unsicherheiten hinsichtlich der Erlaubnis zur Verwahrung und Schlüsselsicherung von sonstigen DLT-basierten Finanzinstrumenten.\r\nDadurch hervorgerufene Bürokratiebelastung:\r\n• Erlaubnispflichten gehen in der Praxis mit aufwändigen Prozessen sowohl auf Seiten der Industrie als auch der zuständigen Behörden einher. Eine Bündelung würde zu Effizienzsteigerungen führen.\r\nLösungsvorschlag:\r\n• Wir schlagen folgende Ergänzung vor: „[…] sowie ohne eine zusätzliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 Finanzinstrumente im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU, die zugleich als kryptografische Instrumente gelten, verwahren und deren private kryptografische Schlüssel sichern.“\r\n• Während für die Verwahrung von Kryptowertpapieren im Sinne von § 4 Abs. 3 eWpG und Kryptofondsanteilen im Sinne von § 1 Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV) bereits praktikable Lösungen gefunden wurden, bestehen nach wie vor Unwägbarkeiten hinsichtlich der Erlaubnispflichten bei der Verwahrung und Schlüsselsicherung von sonstigen DLT-basierten Finanzinstrumenten.\r\n• Dies gilt insbesondere, falls eine Verwahrstelle DLT-basierte Finanzinstrumente zu verwahren hat, die zugleich kryptografische Instrumente im Sinne des § 1 Abs. 1a Sätze 9 und 10 KWG sind. Die Übernahme der Verwahrstellenfunktion ist europarechtlich einheitlich geregelt und erfordert für inländische Investmentvermögen erlaubnisseitig „nur“ den Status eines CRR-Kreditinstituts oder eines Wertpapier- und Finanzdienstleistungsinstituts. Daher sollten alle verwahrfähigen DLT-basierten Finanzinstrumente von einem Verwahrstelleninstitut mit Sitz bzw. mit Zweigniederlassung im Inland verwahrt werden können, ohne dass die Verwahrstelle für die Verwahrung oder für die Sicherung der zugehörigen privaten kryptografischen Schlüssel eine Erlaubnis zur Erbringung des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts benötigt.\r\n• Es läge im Sinne des deutschen Fondsstandortes, die Verwahrstellen in Deutschland nicht gegenüber Verwahrstellen in anderen Fondsstandorten zu benachteiligen. Auch würde es zur breiten marktseitigen Akzeptanz von DLT-basierten Finanzinstrumenten und damit zur Digitalisierung des Kapitalmarkts beitragen, wenn diese von einer Verwahrstelle allein auf Basis der Erlaubnis als CRR-Kreditinstitut verwahrt und damit auch faktisch für Rechnung von inländischen Investmentvermögen erworben werden können.\r\n20\r\nNutzung des zusätzlichen Entbürokratisierungs-potenzials bei Organkrediten\r\nRegelung:\r\n• § 15 KWG sieht verschärfte Prüfungs- und Genehmigungsprozesse für Organtransaktionen (Kredite an dem Institut angehörige/ nahestehende Personen) vor (insb. Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 4 KWG).\r\n• Das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) sieht eine Erhöhung des Schwellenwertes für diese Anforderungen von 50.000 Euro auf 100.000 Euro vor.\r\nDadurch hervorgerufene Bürokratiebelastung:\r\n• Die vorgeschlagene Erhöhung des Schwellenwerts würde laut Schätzungen der Bundesregierung zu jährlichen Entlastungen von ca. 50 Mio. EUR im deutschen Bankensektor führen.\r\n• Wir halten das Entlastungspotenzial noch für weitaus größer, wenn einige zusätzliche Anpassungen vorgenommen würden.\r\nLösungsvorschlag:\r\n• Abbau von nationalem Gold Plating, d. h. Beschränkung der Anforderungen auf Kredite an Mitglieder des Leitungsorgans des Instituts (Streichung § 15 Abs. 1 Nr. 9 KWG)\r\n• vollständig regel- und scorebasierte Kleinkredite ohne manuelle Eingriffsmöglichkeit ausnehmen\r\n• Die derzeitige Regelung geht über die unionsrechtlichen Vorgaben hinaus und verpflichtet Kreditinstitute zu aufwändigen Prüfungen und Vorratsbeschlüssen, auch bei Geschäften ohne Relevanz für Interessenkonflikte. Die erweiterte Definition des Organkredits führt zu erheblichem administrativem Aufwand und zu Konflikten mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen.\r\n• Bei standardisierten und automatisierten Kleinkrediten erfolgt der Abschluss bei erfüllten Kriterien automatisch und zu einheitlich marktmäßigen Bedingungen. Eine einzelfallbezogene Einflussnahme ist systembedingt ausgeschlossen. Interessenkonflikte bestehen somit nicht.\r\n21\r\nEinführung eines Wahlrechts zur Erstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses in Deutschland\r\nRegelung:\r\n• § 242 HGB (Drittes Buch, zweiter Abschnitt, erster Unterabschnitt)\r\n• Folgeregelungen in Steuergesetzen und Regulatorik\r\nDadurch hervorgerufene Bürokratiebelastung:\r\n• Kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen den Jahreseinzelabschluss nach deutschem HGB und den Konzernabschluss nach den internationalen Bilanzierungsstandards IFRS erstellen. Zwei unterschiedliche Regelwerke benötigen zwei parallele Erstellungsprozesse, führen zu Doppelaufwand und erhöhen die Komplexität.\r\n• Die Kommunikation mit Aufsichtsrat, Aktionären, Analysten, Öffentlichkeit wird deutlich erschwert. Zwei Regelwerke führen zu Verwirrung darüber, was die „richtige“ Zahl ist.\r\n• Internationale und europäische Vergleichbarkeit ist aktuell nicht gegeben. Unlevel Playing Field in Europa.\r\nLösungsvorschlag:\r\n• Einführung eines bedingten Wahlrechts zur Anwendung der IFRS im Einzelabschluss durch Ergänzung des HGB (Drittes Buch, zweiter Abschnitt, erster Unterabschnitt) – analog § 291 HGB i. V. m. § 315 HGB.\r\n• Wichtig ist, dass sämtliche Folgeregelungen, die auf dem HGB aufbauen, entsprechend geändert werden und eine Berechnung auf IFRS-Grundlage gestatten. Dies betrifft i. W. die Steuerbilanz, Ausschüttungsbemessung und regulatorische Meldepflichten.\r\n• Das DRSC (Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee hat sehr wertvolle Arbeiten zur Anwendung der IFRS im Einzelabschluss geleistet. Die Erkenntnisse hieraus sind eine gute Grundlage zur Weiterentwicklung der Finanzberichterstattung und Entlastung der IFRS-Bilanzierenden.\r\n22\r\nErleichterung der Grundbucheinsicht für Kreditinstitute\r\nRegelung:\r\n• § 12 Abs. 1 GBO; § 133 Abs. 4 GBO; vorgeschlagene Ergänzung: neuer § 86b GBV\r\nDadurch hervorgerufene Bürokratiebelastung:\r\n• Die derzeitige Rechtslage verlangt eine Zustimmung des Eigentümers und eine persönliche Versicherung des Kreditinstituts, um ein berechtigtes Interesse an der Einsicht nachzuweisen. Diese Verfahren führen zu Medienbrüchen, Zeitverlust und administrativem Aufwand. Die Verzögerung wirkt sich insbesondere zulasten von Verbrauchern und jungen Familien aus, die für den Immobilienerwerb auf Fremdkapital angewiesen sind und schnelle Finanzierungszusagen benötigen.\r\nLösungsvorschlag:\r\n• Ein neuer § 86b GBV sollte eingeführt werden, der Kreditinstituten im Sinne von § 1 Abs. 1 KWG ein generelles berechtigtes Interesse zur Grundbucheinsicht im Rahmen von Finanzierungsanfragen anerkennt.\r\n• Die Übermittlung der Grundbuchdaten sollte maschinell im automatisierten Verfahren erfolgen.\r\n• Mit dieser Änderung könnten Kreditinstitute innerhalb weniger Minuten verbindliche Finanzierungszusagen erteilen, Verbraucher hätten bessere Vergleichsmöglichkeiten und es entstünde ein spürbarer Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Beschleunigung von Immobilienfinanzierungen zum Änderungsvorschlag.\r\n23\r\nOrientierung an handelsrechtlichen Grundsätzen bei steuerlichen Wertberichtigungen auf Darlehens-forderungen\r\nRegelung:\r\n• Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 2 S. 2 EStG haben Unternehmen zur Vornahme einer steuerbilanziellen Wertberichtigung den Nachweis zu erbringen, dass eine am Bilanzstichtag gegebene Wertminderung eines Wirtschaftsgutes (z. B. einer Darlehensforderung) voraussichtlich von Dauer ist.\r\nDadurch hervorgerufene Bürokratiebelastung:\r\n• Da der Nachweis einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung kaum möglich ist, müssen Unternehmen lediglich für steuerliche Zwecke eine gesonderte Bilanzierung etwa von Darlehensforderungen vornehmen. Das verursacht insbesondere bei Kreditinstituten sehr großen bürokratischen Aufwand. Wegen des gesetzlich unbestimmten Rechtsbegriffs „voraussichtlich dauerhafte Wertminderung“ besteht zudem große Rechtsunsicherheit.\r\nLösungsvorschlag:\r\n• Das Kriterium der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit einer Wertminderung als Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung sollte wieder gestrichen werden.\r\n• Für Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung bedarf es keines Nachweises einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung. Hier gilt das strenge Niederstwertprinzip, wonach für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens (z. B. Darlehensforderungen bei Kreditinstituten) auch bei vorübergehenden Wertminderungen bilanzielle Wertberichtigungen vorzunehmen sind. Nach einer Streichung des lediglich steuerrechtlichen Erfordernisses eines Nachweises einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung wäre zudem ein Gleichlauf von Handels- und Steuerbilanz möglich. Dies würde zu erheblichen Bürokratiekostenentlastungen führen. Im Zeitablauf käme es dadurch nicht zu endgültigen Steuermindereinnahmen. Dazu trägt auch das bestehende steuerbilanzielle Wertaufholungsgebot bei.\r\n24\r\nHerausgeber:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28\r\n10178 Berlin\r\nDeutschland\r\nLobbyregister-Nr. 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V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nWilhelmstr. 43/43G\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL, AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin DEUTSCHE INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER Breite Str. 29 10178 Berlin ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS E. V. Anton-Wilhelm-Amo-Straße 20/21 10117 Berlin BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E. V. Burgstr. 28 10178 Berlin HANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE) E. V. Am Weidendamm 1A 10117 Berlin Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin per E-Mail:\r\n20.Januar 2026\r\nVorschläge der gewerblichen Wirtschaft zum Bürokratieabbau Sehr geehrte zum neuen Jahr wünschen wir Ihnen alles Gute und freuen uns auf eine Fortsetzung der guten Zusammenarbeit im Bereich der Steuerpolitik. Mit Blick auf eine mögliche strukturelle Reform der Unternehmensteuern in diesem Jahr möchten wir die wesentlichen Prioritäten der gewerb-lichen Wirtschaft zum Ausdruck bringen, um durch einen effizienten Bürokratieabbau im Steu-errecht eine zusätzliche Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland zu erreichen. Das eindeutige Bekenntnis der Bundesregierung zum Abbau von Steuerbürokratie, zur digital-tauglichen Gesetzgebung und zur weiteren Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens unter Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) ist aus Sicht der Unternehmen richtig. In dieses Ziel ord-net sich die strukturelle Modernisierung der Unternehmensteuern in Deutschland ein, mit der die Unternehmensbesteuerung international wettbewerbsfähiger wird und zugleich Investitionen der Unternehmen in Deutschland gestärkt werden.\r\n2/4\r\nWir unterstützen deshalb ausdrücklich die Ergebnisse der BMF-Expertenkommissionen „Ver-einfachte Unternehmensteuer“ und „Bürgernahe Einkommensteuer“, die im Sommer 2024 vor-gelegt worden sind. Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft bestehen hierbei folgende Prioritä-ten:\r\n•\r\nNachbesserung der Thesaurierungsbegünstigung(§34a EStG) und des Optionsmodells (§ 1a KStG)\r\nZur Entlastung des Mittelstands und der Personenunternehmen und zum Anreiz von Investiti-onen sollte das Verfahren bei der Besteuerung von einbehaltenen und reinvestierten Gewinnen verbessert werden. Dazu sollte bei der Thesaurierungsbegünstigung vor allem die Verwen-dungsreihenfolge angepasst und die Nachversteuerung flexibilisiert werden, um die Regelung u.a. auch für Gesellschafter mittelständischer Unternehmen attraktiver auszugestalten. Zu-dem sollte eine rechtsformneutrale Besteuerung durch eine praxistaugliche Nachbesserung des Optionsmodells ermöglicht werden, indem z. B. etwaiges Sonderbetriebsvermögen vor Optionsausübung nicht eingelegt bzw. veräußert werden muss.\r\n•\r\nDigitalisierung von Steuerbescheiden (§ 122a AO)\r\nDurch die Neuregelung von § 122a AO wird die digitale Bekanntgabe von Steuerverwaltungsak-ten ab 2026 zum Regelfall werden. Eine vollständige Digitalisierung von Bekanntgaben von Steu-erbescheiden ist nur dann gegeben, wenn die Steuerbescheide nicht nur als PDF-Datei nebst „unverbindlichem“ Datensatz elektronisch übermittelt werden. Vielmehr muss die digitale Be-kanntgabe von allen Steuerbescheiden auch mit strukturierten, standardisierten und maschinen-lesbaren Datensätzen nach dem Konzept der digitalen Gewerbesteuerbescheide bekanntgege-ben werden. Die Digitalisierung von Steuerprozessen sollte vorangetrieben werden, indem alle Steuerbescheide nach diesem Konzept bekanntgegeben werden, um auch bei den Unternehmen Prozesse zeitgemäß digitalisieren zu können. Im Zuge dessen sollte auch der digitale Gewerbe-steuerbescheid flächendeckend in allen Kommunen zeitnah umgesetzt werden.\r\n•\r\nEinführung eines Antragsrechts für eine zeitnahe Betriebsprüfungen (§ 4a BpO)\r\nSteuerliche Betriebsprüfungen erfolgen in Deutschland oft zu spät, dauern im Durchschnitt im-mer noch zu lange und schaffen zudem häufig unverhältnismäßigen Bürokratieaufwand für die Unternehmen und die Finanzverwaltung. Zur Beschleunigung und effizienteren Ausgestaltung von Betriebsprüfungen sollte ein Antragsrecht für Unternehmen eingeführt werden, um eine zeitnahe Betriebsprüfung (§ 4a BpO) selbst zu initiieren. Zudem sollte eine Abschaffung der E-Bilanz für anschlussgeprüfte Unternehmen (§ 5b EStG) erfolgen, da in diesen Fällen unnö-tige redundante Berichtspflichten bestehen.\r\n•\r\nVereinfachung des Antragsverfahrens bei der Forschungszulage\r\n3/4\r\nDie Forschungszulage ist ein wichtiges Instrument zur Förderung von FuE-Aktivitäten in Deutschland, jedoch ist das Antragsverfahren für viele Unternehmen zu komplex. Es sollte unter anderem eine bessere Koordination der Behörden, eine pauschale Erfassung von för-derfähigem Personalaufwand, eine Vereinfachung des in verbundenen Unternehmen förder-fähigen Aufwands sowie eine Verlängerung der Frist von Rückfragen der Bescheinigungs-stelle erfolgen. Auch sollte beispielsweise eine Reduzierung der umfangreichen statistischen Angaben, deren Ermittlung von den Antragstellern häufig als sehr aufwändig beschrieben wird, auf das notwendige Maß erfolgen. Eine praxistauglichere Ausgestaltung durch eine Reduzie-rung des Bürokratieaufwands kann dazu beitragen, weitere Innovationspotenziale zu heben und einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung des Forschungsstandorts Deutschland zu leis-ten.\r\n•\r\nVereinfachungen von Umwandlungen(§§ 1 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 1, 2, 22 UmwStG, § 6 Abs. 5 EStG)\r\nDurch eine Vereinheitlichung der Sperrfristen und Erleichterungen bei den Voraussetzungen und deren Nachweis im Umwandlungssteuerrecht (z. B. „vergleichbare ausländische Vor-gänge”, doppeltes Teilbetriebserfordernis bei Spaltungen) könnten steuerliche Hürden für Um-strukturierungen verringert werden, damit Unternehmen wirtschaftlich notwendige Umstruktu-rierungsmaßnahmen oder Sanierungen durchführen können.\r\n•\r\nErsatz des Ergebnisabführungsvertrags bei der ertragsteuerlichen Organschaft(§14 KStG)\r\nDie aktuellen Regelungen zur ertragsteuerlichen Organschaft begründen für Unternehmens-gruppen hohen Bürokratieaufwand. Der nötige Ergebnisabführungsvertrag ist bürokratisch so-wie fehleranfällig und sollte durch einen gemeinsamen Antrag der Unternehmen der Organ-schaft ersetzt werden. Voraussetzung hierfür sollte allein eine Mindestbeteiligung, jedoch keine Laufzeit sein.\r\n•\r\nVereinfachung von Sachzuwendungen (§ 40 EStG)\r\nDie Behandlung von Sachzuwendungen ist in der Praxis mit großem Aufwand verbunden. Die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Einzelregelungen und Aufzeichnungspflichten sind so komplex, dass sie sich nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in einen digitalen Prozess übersetzen lassen. Das verursacht Kosten und bindet personelle Ressourcen – so-wohl auf Seiten der Arbeitgeber als auch auf Seiten der Verwaltung. Daher sollte durch eine Erweiterung der Pauschalbesteuerung in § 40 EStG eine grundlegende Vereinfachung erfol-gen.\r\n•\r\nVereinfachung des Quellensteuerabzugsverfahrens (§§ 50a, 50c EStG)\r\nDas Quellensteuerabzugsverfahren (§§ 50a, 50c EStG) ist zu komplex und sollte dringend vereinfacht werden, damit es für international tätige Unternehmen wettbewerbsfähiger wird.\r\n4/4\r\nHierzu sollten Freistellungsbescheinigungen ohne erneute Nachweispflichten für alle Verträge\r\nmit dem Unternehmen gelten. Mehrfachprüfungen derselben Vertragspartner und gleicher\r\nSachverhalte sollten durch die Vergabe von Identifikationsnummern (analog Umsatzsteuer)\r\nvermieden werden. Zur Entlastung bei den vierteljährlichen Steueranmeldungen (analog Umsatzsteuer-\r\nVoranmeldung) sollte eine Dauerfristverlängerung ermöglicht werden.\r\n• Vereinfachung der Verrechnungspreisdokumentation (§ 90 AO, Transaktionsmatrix)\r\nBei der Verrechnungspreisdokumentation besteht seit 2025 die Verpflichtung zur Vorlage einer\r\nsog. Transaktionsmatrix, die ein erhebliches Vereinfachungspotenzial in sich birgt, in der gegenwärtigen\r\nAusgestaltung jedoch zusätzlichen Bürokratieaufwand für die Unternehmen\r\nschafft. Zur Vereinfachung sollte die Vorlagepflicht für die Verrechnungspreisdokumentation\r\nvon 30 Tagen auf 6 Monate verlängert, eine Bagatellregelung für kleinere Transaktionen eingeführt\r\nwerden und ein Verzicht auf eine Dokumentationspflicht bei kleinen Konzerngesellschaften\r\n(Streichung des § 6 Abs. 3 GAufzV) erfolgen.\r\nWir bitten Sie, sich für eine konkrete gesetzliche Umsetzung der vorgelegten Vorschläge einzusetzen\r\nund stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER E. V.\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nINDUSTRIE E. V.\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN\r\nHANDWERKS E. V.\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND\r\n(HDE) E. V.\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014692","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Effizienzsteigerung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulatorik im Rahmen der Omnibus-Initiative","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6c/6c/481512/Stellungnahme-Gutachten-SG2502130004.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Position paper\r\nOmnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG reporting)\r\nLobby Register No R001459\r\nEU Transparency Register No 52646912360-95\r\nBerlin, 12. February 2025\r\nCoordinator:\r\nAssociation of German Banks\r\nBurgstraße 28 10178 Berlin | Germany\r\nTelephone: +49 30 20225-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nPage 2 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nExecutive summary\r\nAt the latest during implementation it became clear that the current sustainability regulations are, in part, excessively detailed and lead to a massive increase in the level of bureaucracy for companies. At the same time, the rise in the number of climate-related events – also in Europe – has emphasised how urgent the transformation of the economy has become. The German Banking Industry Committee therefore welcomes the European Commission’s initiative to simplify the current sustainable finance framework via an omnibus package.\r\nThe benchmark for this simplification package should be that requirements and information are more manageable and more decision-useful. The steering effect of the regulatory requirements should be strengthened without compromising the high level of ambition of climate change mitigation goals. Sustainability reporting should offer added value to support the required sustainability transformation and not exist purely for their own ends. In this light, we support the letter of Germany’s federal government from 17. December 2024 on simplifying sustainability-related regulation through the Omnibus-Initiative.\r\nIn GBIC’s opinion, the following solutions would meet this ambition.\r\nCorporate Sustainability Reporting Directive\r\n1.\r\nOverhaul existing requirements in CSRD and ESRS in the short term by streamlining reporting standards and associated processes, limiting goldplating and preventing level 3 legislation which goes beyond the law as well as creating a harmonised reporting architecture with no redundancies.\r\n2.\r\nEvaluate reporting obligations before introducing further rules and avoiding new disclosure requirements in the meantime.\r\n3.\r\nFocus on clarifications that are relevant in practice instead of developing additional reporting requirements for selected sectors.\r\nTaxonomy regulation\r\n1.\r\nImprove the taxonomy’s functionality through simplified assessment of DNSH criteria and options to differentiate assessments based on risk\r\n2.\r\nReevaluate taxonomy reporting obligations and, as a bare minimum, comprehensively revise the underlying methodology by eliminating the asymmetry within the Green Asset Ratio (GAR)\r\n3.\r\nAbstain from increasing the taxonomy’s complex requirements through “soft law”.\r\nCorporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)\r\n1.\r\nRefrain from introducing additional due diligence for financial undertakings\r\n2.\r\nLimit due diligence obligations to direct business partners in the supply chain\r\n3.\r\nAmend rules on liability and sanctions\r\n4.\r\nRevise the transition plan requirements\r\nIn addition, it must be ensured that simplifications for non-financial undertakings are also foreseen for financial undertakings in a proper way. Otherwise, credit institutions would have to collect additional data from their customers that does not need to be reported. This applies all the more in the context of disclosure and upcoming reporting obligations on ESG risks (as per CRR).\r\nPage 3 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nIntroduction\r\nThe above average temperature rise globally, and particularly in Europe, as well as the severe climate events, such as flooding in parts of Europe, make one thing clear: The need to combat climate change with effective measures and to decarbonise the economy through the transformation has not changed. On the contrary, the physical risks are becoming more frequent and more intensive, and not only in Europe. The EU has already adopted numerous measures in recent years to mitigate against and adapt to climate change. These include over 1,800 pages of extensive ESG regulation. The ESG rulebook is comprehensive, complex, in parts inconsistent and requires interpretation, which, among other things, has led to more than 10,000 detailed requirements for preparing the reporting. The regulation has, in recent times, lost sight of the original key goals of steering capital towards sustainable business, managing risk, promoting transparency and long-term thinking. Instead, ESG is frequently associated with bureaucracy. This is regrettable.\r\nFrom the German Banking Industry Committee’s point of view, we cannot afford to let up in our efforts to transform society and the economy. The goals of the Paris Climate Agreement and of the EU to reduce greenhouse gas emissions to net zero by 2050 are still correct and important. However, companies need reliability and predictability to implement the transformation. CO2 pricing as a market instrument is very helpful in doing this because it promotes innovation. Furthermore, EU and member state promotional policy instruments are important for supporting the transformation.\r\nNevertheless, policymakers need to give businesses a clear signal: the acknowledgement that, in parts, the sustainable finance framework goes beyond these goals, but now is not the time to question them, now is the time to consider the most efficient way of achieving them. The focus should be not only on effectiveness but on consistency, international comparability, competitiveness and practicability as well. Greater attention must also be paid to the proportionality principle for regulation and implementation, and its application must also be simplified. We therefore welcome the “simplification revolution” envisaged in Measure 4 of the Budapest Declaration on the New European Competitiveness Deal. The Omnibus simplification package on ESG obligations for companies announced for February 2025 is a step in the right direction.\r\nWe welcome the Omnibus simplification package to change and harmonise several thematically connected regulations at the same time. The current sustainability regulation framework is excessively complex and has led to a massive increase in administrative burden for businesses without being accompanied by a direct steering effect. The extent of reported information should be manageable and relevant for decision-making. Sustainability reports must offer additional value to support the sustainability transformation. Reporting must not be just for the sake of reporting itself. Adapting the requirements, in particular focusing on the most important information, is therefore urgently required.\r\nIn the opinion of the German Banking Industry Committee, the following points need to be considered for the three directives and regulations – the Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), Taxonomy Regulation and Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) – to be included in the Omnibus simplification package.\r\nPage 4 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nCorporate Sustainability Reporting Directive (CSRD, EU 2022/2464) / European Sustainability Reporting Standards (ESRS, Delegated Regulation EU 2023/2772)\r\nThe guiding principle must be: “Evaluation before introducing further regulation” with the aim of streamlining existing reporting standards (ESRS) in the short term and, for now, stopping the addition of further reporting requirements.\r\nThe purpose of the Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) and the development of European Sustainability Reporting Standards (ESRS) was to put businesses in the position of being able to transparently and comparably disclose their sustainability performance and their effects on sustainability.\r\nThe current and planned future requirements create considerable challenges for reporting companies. The implementation of sector-agnostic ESRS (Set 1) already ties up considerable resources and will also require significant effort in the coming years. In addition, from the point of view of the users of CSRD reports – such as investors and credit institutions– not all disclosure data points are (equally) relevant for making decisions. The growing complexity and escalating extent of the requirements are increasingly having negative effects on the quality, comparability and meaningfulness of the data and therefore also the basis for investment decisions. Nevertheless, the work on developing additional reporting requirements like sector-specific ESRS goes on.\r\nWe expressly support the letter of the German federal government from 17. December 2024 calling for a simplification of sustainability reporting obligations. To ensure that these measures are impactful and that a trickle-down-effect is limited, bank-specific reporting obligations (Pillar 3 disclosures, ESG in supervisory reporting) and data requirements related to risk management (ECB-Guide, national Minimum Requirements for Risk Management (MaRisk), EBA Guidelines on the Management of ESG-risks) need to be adapted in parallel. Additionally, entities subject to reporting obligations must be offered practical solutions to ensure that they do not require data from corporates that are not directly subject to reporting requirements. Otherwise corporates and credit institutions will have to rely on individual, non-standardised data collection. Simplifications for one part of the economy, must not lead to additional bureaucracy and data challenges for the other side.\r\nIn general, in order to ensure proper implementation, any new reporting obligation should be implemented with sufficient time and long-term reliability.\r\nOverall, the CSRD revision should focus on lean, consistent and auditable requirements for all sustainability laws that regulate similar or identical topics from different regulatory perspectives, including EBA Guidelines and Standards.\r\nIn order to make sustainability reporting more efficient and targeted, we would like to make the following proposals:\r\nPage 5 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\n1.\r\nSignificant short-term streamlining of existing requirements in CSRD and ESRS\r\nThe delays in transposing the CSRD into national law in a number of member states are a clear sign that length and granularity of the ESRS have failed to implement the goals of the CSRD legislators in a balanced way. The EU Commission should therefore streamline the reporting requirements significantly and within a short term. As part of the swift development, proposal and adoption of the Omnibus Simplification Package, the complexity and extent of reporting obligations should be reduced compared to the current ESRS (Set 1) through deletions, simplifications and a clear focussing on data and topics relevant for decision-making. The goal should be to make a tangible and short-term reduction in the amount of administrative burden for companies and credit institutions by up to 25% at least.\r\nShould EFRAG be involved, it must be given a clear mandate to streamline the content and processes of the sector-agnostic ESRS and not merely formally reduce the number of disclosure requirements by simple merging several data points together.\r\nIn the context of current CSRD and ESRS requirements, we propose the following concrete steps:\r\n•\r\nESRS quick fix with extended phase-in rules and reducing full ESRS to the size of LSME standard:\r\nThe first step would be to expand the ESRS’s transitional provisions to significantly more data points. To make implementation easier, certain disclosure requirements could be reduced in a targeted manner and be implemented step by step during the first three years of ESRS application. A further timeline extension could be considered for existing phase-ins. This would ensure that the legal consequences of the Omnibus Package can be implemented in a timely and practical manner for all companies preparing sustainability reports for the first time. To achieve this, the quick fix would need to be adopted in the first half of 2025.\r\nThe ESRS should be overhauled and simplified substantially in order to streamline the disclosure obligations. Overall, the focus should be on achieving a reasonable number of meaningful and manageable disclosure requirements.\r\nInsofar as the objective of the Omnibus initiative is to streamline the ESRS in a particularly fast manner, the LSME standard could serve as the core reference point for downsizing ESRS. During the LSME standard development according to Article 19a Paragraph 6 Accounting Directive and it’s consultation with a broad stakeholder engagement identified main data points that are considered particularly relevant. The results of this analysis should be the basis for the overhaul of ESRS Set 1 (Full-ESRS). To introduce simplifications quickly, 1) the content of the Full-ESRS could be limited to the LSME standard size, and 2) the extent of the LSME standard should be closely linked to the content of the currently voluntary VSME-standard (including both Basic and Comprehensive Modules). The simplified ESRS must be based on the structure, definitions and KPI-methodologies of the Full-ESRS in order to limit the gap between reduced and full reporting, to make easier the move from the reduced to full reporting when a company grows and to allow for an effective implementation of the changes from the Omnibus simplification package.\r\nData points contained in the sector-agnostic ESRS, that are in practice sector-specific, should be deleted in order to ensure that the sector-agnostic ESRS meet their intention. Furthermore, “may”-Disclosure Requirements within the ESRS should be removed due to their voluntary nature (voluntary disclosure on the entity specific material topics should not be limited thereby).\r\nPage 6 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nIn streamlining the data points, a comparison could be made with, among others, international standards (ISSB in particular) to identify starting points for simplifications. Current guidance on the interoperability of ESRS and ISSB standards is not detailed enough. The target should be a release of a granular data point mapping with ISSB requirements for companies reporting according to ESRS so that they can check it easily and declare their compliance with ISSB standards (reporting entities should not have to perform analyses on the general compatibility of ESRS and ISSB standards at the level of individual data points on their own).\r\nThe omnibus simplifications should not lead to additional burdens on companies that were already subject to reporting requirements on 31 December 2024. It is important to also consider that changes to the Full-ESRS will cause additional implementation steps within credit institutions.\r\n•\r\nSimplification of materiality analysis: In addition to reducing the reporting content, the processes must also be simplified, particular with regard to assessments based on the double materiality perspective. At the very least, a cycle of three years (valid for 3 financial years) should be allowed for the double materiality analysis.\r\nIn addition, comprehensive descriptions as to how the materiality analysis was implemented are not essential for the addressees of the report – not least because the materiality analysis is subject to audit. Simplifications should be made here too. Furthermore, the mandatory involvement of employee representatives could be limited to ESRS S1 content only.\r\nThe comprehensive concept of double materiality deviates so much from the ISSB approach that it makes an international comparison particularly difficult.\r\nFurthermore, the CSRD requirements for the materiality analysis should be aligned with those of the CSDDD risk assessment. Both obligations should be consistent in order to allow for a harmonised reporting of the outcomes of CSDDD risk analyses in CSRD reports.\r\n•\r\nLimit disclosure requirements on the value chain within the CSRD: Even though non-listed SMEs are directly not subject to CSRD, they are often faced with indirect obligations as part of a larger corporate’s or credit institution’s value chain (incl. the supply chain). Limiting value chain perspective in general and within the double-materiality assessment to direct business partners would help to solve the issue of an uncontrolled trickle-down-effect. Moreover, the concept of operational control should be suspended due to its impractical nature. Furthermore, the definition of the value chain should be harmonised across different regulatory frameworks on the basis of the least common denominator.\r\n•\r\nExempt subsidiaries from separate reporting obligations: The CSRD currently stipulates that listed subsidiaries that exceed the thresholds for large companies cannot make use of group exemption rules. This means that individual national entities of European groups need to prepare several sustainability reports for different countries. However, policies and actions are usually determined at group level. As a result, reports on the subsidiary level offer hardly any additional informative value. Furthermore, the reports that are of primary interest to stakeholders are likely to be those prepared at the group level. We therefore recommend removing this restriction on group exemption for listed subsidiaries. One report at the group level should suffice. Article 29a No. 4 of the CSRD (and any associated pronouncements) should be deleted.\r\n•\r\nPostponing the evaluation of the feasibility of an audit with reasonable assurance: An assessment whether reasonable assurance is feasible for auditors and undertakings should only be performed following an evaluation of two financial years after the last SMEs are required to prepare reports following the end of the opt-out (i.e. at the earliest after the 2030 financial year).\r\nPage 7 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nAudit\r\ning experiences with the SMEs reporting should be included into the evaluation (Article 26a of the Statutory Audit Directive). The high cost factor should also be considered since CSRD reporting and solutions for taxonomy calculations already create very high financial burdens.\r\n•\r\nPrevent excessive processes and gold-plating in the context of auditing: In future EU auditing standards, it should be clearly regulated that the scope of the audit is only compliance with CSRD and ESRS, but not (additional) EFRAG publications or other interpretation guidances, such as FAQs. Any interpretations by the EU Commission should be consulted on. It must be ensured that these do not exceed existing legal requirements. Furthermore, the main body of the ESRS and application requirements should be aligned and balanced.\r\n•\r\nMake it easy to build on existing ESG regulation: A centralised 1:1 mapping table of ESRS requirements with current obligations in other European ESG legislation could simplify decisions on interpretation considerably.\r\nWe also propose the following overarching points:\r\n•\r\nReporting architecture with no overlapping or redundancies: Streamlined and standardised requirements are important for sustainability regulation framework as a whole. Streamlining and reducing redundancies should also be a part of the European Banking Authority’s (EBA) mandate to further develop ESG disclosure in the supervisory Pillar 3 reports. The principle ‘reporting only once’ should be implemented in the regulatory practice. For example, the EU taxonomy templates should be disclosed in only one of the reports; existing hurdles for referencing options should be removed. Similarly, redundancies within the ESRS should be deleted.\r\nInconsistencies between requirements from different supervisory authorities/standard setters on the same topics must be resolved through further standardisation. In terms of improving comprehensibility and legibility, it should, in general, be sufficient for individual and consolidated financial statements, including (group) management reports, to summarise ESG risk disclosures in one place and not to report on them in the risk report, CSRD report and in the notes or to have to include references in many sections of the same report.\r\nThe basic principles of the Omnibus package and the absence of overlaps should also be taken into account in the development of further frameworks. This applies, in particular, to the prudential reporting and disclosure requirements contained in the CRR. They should be limited to a bare minimum from the outset. Before they are developed, it should also be evaluated, taking into account the CSRD/ESRS whether there really is a need for further data requirements or not. In the interests of materiality, it should also be permitted to only prepare an overarching, summarised presentation of ESG risk management and strategies without detailed explanations of individual topics/aspects. Furthermore, in this regard, we would urge accelerating the establishment of the European Single Access Point (ESAP). As things currently stand, the first financial reports with sustainability data from issuers will not be available via the ESAP until mid-2027 – and reports from other companies even later.\r\n•\r\nSimplifications must apply consistently to all frameworks both for non-financial and financial undertakings equally: Easements and simplifications which are part of the Omnibus package must be implemented to the same extent in the reporting and disclosure obligations under CRR. If the requirements are only amended for non-financial undertakings (e.g. via the CSRD), without bank-specific reporting and disclosure requirements being amended to the same extent in a proper way, then banks would have to gather these data from undertakings bilaterally.\r\nPage 8 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nThis would lead to considerable confusion and disgruntlement among undertakings and would\r\nundermine the simplification efforts.\r\nWith regard to ESG disclosure, in the interests of materiality, it should be permitted to only prepare an overarching, summarised presentation of ESG risk management and strategies without detailed explanations of individual topics/aspects.\r\n2.\r\nEvaluation of reporting obligations before introducing further regulation to avoid additional bureaucracy and new disclosure obligations in the meantime.\r\nSustainability reports should create added value to support the sustainability transformation. The enormous complexity of the CSRD/ESRS reports, despite materiality assessments, is likely to hinder rather than support efficient analysis and decision-making. Reporting must not be the end in itself.\r\nIn the coming years, the focus must be on evaluating the existing reporting requirements. Before new reporting obligations are developed, the existing regulations must be reviewed to ensure they are effective and appropriate. Ineffective or excessive reporting obligations must be deleted or repealed.\r\nWe also propose to start with the evaluation of the reports in accordance with sector-agnostic ESRS. Only after this evaluation could it be identified, which sectors actually require additional, binding sector-specific ESRS. Other sectors would need only simplified reporting standards or no additional sectoral requirements.\r\nAn evaluation phase of this kind would ensure that the development of sector-specific ESRS is based on actual needs and would avoid unnecessary reporting requirements. The Omnibus Simplification Package should suspend the development of sector-specific ESRS through an amendment of the CSRD. A decision on the need for sector ESRS should be postponed.\r\nShould the evaluation ultimately determine that additional information is needed for certain sectors then these additional data points should focus on sector-specific data. Cross-sectoral topics that were not included in ESRS Set 1 should not be shifted to sector-specific standards (e.g. cybersecurity).\r\n3.\r\nFocus on clarifications with practical relevance rather than developing additional reporting requirements for selected sectors\r\nPrior to the evaluation of the need for sector-specific ESRS, there should be a greater focus on providing clarifications for the existing reporting requirements within the sector-agnostic ESRS. Unclear requirements not only lead to an inefficient and lengthy reporting process, but they also limit the meaningfulness of the sustainability reports. Many undertakings are already facing significant challenges with the technical and practical implementation of sector-agnostic ESRS (Set 1).\r\nPage 9 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nSo, for example, a standardised definition of due diligence obligations in the frameworks such as CSRD and CSDDD would be very important for credit institutions. It would ensure the coherence of regulatory requirements and create the necessary legal clarity for the efficient implementation of human rights and environmental obligations along the value chain.\r\nRapid support is therefore needed in the form of concretisation and/or practice-oriented interpretations taking feasibility aspects into account. The guidance should be as clear and concise as possible – unlike the current EFRAG IG. EFRAG should therefore be given a clear mandate by the EU Commission. The published EFRAG IG should be streamlined so that undertakings with limited resources can also benefit from these supporting documents.\r\nPage 10 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nThe Taxonomy Regulation (EU 2020/852)\r\nThe German Banking Industry Committee continues to support the basic idea behind the EU Taxonomy – to create a standardised classification of sustainable economic activities.\r\nHowever, the EU Taxonomy has not yet been able to fulfil this goal. Applying detailed and highly complex technical assessment criteria, which in part require knowledge of technical experts, is a challenge – not only due to the considerable difficulties in obtaining the data and required evidence. It is often not possible to classify an economic activity as taxonomy-aligned just because of the missing reliable evidence of the compliance with the DNSH or MSS criteria – and not because of the absence of sustainable character of the activity or its significant contribution to one of the environmental objectives. Accordingly, taxonomy alignment ratios are very low in most sectors, including among financial companies. Only a few industries have comparatively high ratios, which is due to the taxonomy’s coverage in the energy and transportation sectors. However, this means that taxonomy alignment ratios differ considerably depending on the sectoral focus (and not necessarily due to their sustainability performance), which makes it impossible to compare the indicators across sectors and company types, and limits their factual significance.\r\nSimilarly, a structuring of financing is often decisive as to whether an exposure can be included in the taxonomy KPIs of a credit institution – not the actual sustainability profile of financed activity. For example, special purpose vehicle companies (as is common market practice for wind or solar farms and for commercial real estate financing) are often not included in the numerator of the taxonomy KPIs in Germany, since such corporates are not subject to a reporting obligation. Nevertheless, these exposures remain in the denominator, thus distorting the KPIs. As a result, the taxonomy KPIs currently provide hardly any steering-relevant impulses for many non-financial undertakings or credit institutions. Up to now, there have been considerable gaps in the taxonomy, even among progressive financial market participants. Products with ESG features only achieve low taxonomy rates due to the low level of coverage. The effort and benefits of data collection/assessment and reporting are currently disproportionate.\r\nConsidering these challenges, we propose that the evaluation of taxonomy-alignment is simplified substantially. Due to the low steering-relevance and its various methodological shortcomings, we propose to reevaluate the reporting obligation of the Taxonomy Regulation’s Article 8. At the very least, the reporting methodology should be adapted in accordance with the proposals set out in Chapter 2 below.\r\nCurrently, the taxonomy is only following a binary approach. Intermediate steps towards sustainability following the idea of a transition are barely reflected in the current framework. Instead, the focus should be moved to transition finance and voluntary, harmonised guidance for reliable transition plans.\r\nFurther detailed adjustments are required.\r\nPage 11 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\n1.\r\nSimplifying the conditions for assessing taxonomy alignment\r\nIn general, the criteria for environmentally sustainable economic activities under Article 3 of the Taxonomy Regulation for determining taxonomy alignment (substantial contribution and DNSH) should be fundamentally simplified and, above all, reduced. Too many environmental and social objectives are pursued simultaneously in many economic activities. Some recommendations made by the Platform for Sustainable Finance on 8 January 2025 to amend the climate-related delegated act are a step in the right direction.\r\n•\r\nSimplification of DNSH: We propose to streamline the number of DNSH-requirements, their certification and their documentation for use of proceeds financings (e. g. project finance or real estate). Rather than requiring an additional evaluation of DNSH-criteria (aside from the DNSH-criteria on climate change adaptation), it should be permitted to rely on suitable evidence of the borrower that clarify compliance with the DNSH-criteria (e.g. BREEAM, LEED, compliance with ISO norms).\r\nEuropean credit institutions that are subject to the EU’s strict ESG risk management framework (CRD VI in connection with EBA Guidelines on the Management of ESG risks, ECB Guide on climate-related risks), should be exempted from the taxonomy’s DNSH-requirement to evaluate the physical risk of individual loans. These credit institutions already evaluate climate-related physical risks on the portfolio level and during the loan origination process. An additional evaluation necessitated by the taxonomy appears redundant.\r\nDNSH should also be simplified for economic activities of corporates headquartered or located in the EU. An evaluation of taxonomy-alignment could be limited to an analysis, whether the activity provides a substantial contribution to the taxonomy’s objectives, insofar as the credit institution is not aware of any violations by the counterparty.\r\n•\r\nMinimum social safeguards: The criterion for checking minimum safeguards in accordance with Article 3(c) Taxonomy Regulation should either be deleted or, if there are no known indications of violations by the counterparty, generally considered to have been met. Additional analysis is not necessary, as the intended minimum social safeguards are already guaranteed in full by other EU regulations (assessment of taxonomy alignment only for non-EU companies).\r\n•\r\nDifferentiating the analysis’s scope according to risk: The scope of the taxonomy assessment should also be determined depending on risk.\r\nFor the low-risk residential real estate financing (new construction, renovation, acquisition & ownership), a significant simplification could be to completely waive the DNSH criteria for retail loans. Complex and cost-intensive analysis of small-scale transactions are not conducive to helping the transformation. The considerable additional costs undermine national and European efforts to reduce construction and renovation costs and thereby to provide more affordable housing. A recommendation in the draft report of the Platform for Sustainable Finance from 8 January 2025 also suggests simplifying fulfilment obligations for renovating residential properties.\r\nIn the case of retail loans for electric cars (economic activity 6.5), only the substantial contribution to environmental objective 1 should have to be assessed, not the requirements for external rolling noise or the rolling resistance coefficient of the tyres.\r\nPage 12 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\n2.\r\nAt a minimum, reporting requirements pursuant to Article 8 Taxonomy Regulation must be revised\r\nMost stakeholders were not adequately involved in discussions on reporting requirements as part of the introduction of the Taxonomy Regulation. For example, the EBA did not hold a stakeholder consultation on the initial recommendations to the European Commission on templates for credit institutions. In contrast, EIOPA and ESMA held consultations. Experience so far clearly demonstrates that in terms of reports from credit institutions, at least, current requirements pertaining to determining the Green Asset Ratio, including the delegated acts, are neither consistent nor expedient. The cost-benefit analysis simply does not add up, for the real economy or the banking industry. In addition, both the overall reporting requirements and the GAR in their current forms distort the sustainability profiles of the banks.\r\nIf reporting pursuant to Article 8 Taxonomy Regulation is maintained, the calculation methodology used must be fundamentally revised and streamlined. Considering the complexity and level of detail of taxonomy templates, it will also be important to assess, critically, whether or not it makes sense to include taxonomy templates in the management report. We call for the following measures in the review process:\r\n•\r\nAligning the GAR denominator with the numerator: Positions subject to a blanket exclusion from the GAR numerator (such as exposures toward undertakings not in the CSRD scope, or those toward non-EU businesses) should, in turn, be excluded from the KPI’s denominator. This will solve the problem of distortions currently inherent in the KPI, focusing it on those directly affected by the Taxonomy Regulation.\r\n•\r\nReducing the granularity and extent of reporting: The number of templates should be reduced. At least sector reporting (Template 2 GAR Sector Information) and templates with the first disclosure in 2026 should be removed. Sector-specific data are not relevant for the GAR, new disclosures on trading, fee and commissions KPI are of even less added value as GAR. In addition, quantitative reporting requirements on activities relating to nuclear and gas should be removed as the ratio is included in the GAR.\r\n•\r\nIntroduction of materiality thresholds: Financial undertakings should be allowed to voluntarily apply materiality thresholds within the framework of the taxonomy assessment. These could be set per institute and based on the materiality in the portfolio. Here are some examples:\r\no\r\nFor the purchase of residential real estate by private households, granted after the Taxonomy Regulation has come into effect and that, for example, exceed a loan amount of three hundred thousand euros.\r\no\r\nPertaining to assets in the form of own real estate and energy generation plants, provided that these were purchased after the Taxonomy Regulation came into effect and that, for example, exceeded a gross carrying amount of five hundred thousand euros at the time of purchase.\r\no\r\nFor loans to local governments, granted after the Taxonomy Regulation came into effect and that, at the time they were granted, exceeded a loan amount of at least one million euros and for which the use of proceeds is known.\r\n•\r\nSimplifying the reporting assessment process: For exposures towards undertakings in the CSRD scope, the exposures with use of proceeds known should be treated equally to the exposures with use of proceeds unknown, so that the taxonomy information communicated by\r\nPage 13 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\ncounterparties\r\ncan be taken over by the bank without the need for an additional assessment. This will prevent costly duplicate assessments, once by the counterparty and then a second time by the financial undertaking.\r\nCredit institutions should be granted an option to voluntarily use a counterparty’s general taxonomy KPIs even for exposures with use of proceeds known. This would allow credit institutions to follow a simplified alternative approach without requiring institutions with already implemented processes on the basis of the current rules to change their methodology.\r\n•\r\nGeneral simplification of templates: The taxonomy reporting templates require a granular breakdown based on the type of counterparty. Banks are then required, in addition, to separately disclose their figures for each type of counterparty into different types of exposures (loans and advances, debt securities, equity instruments). This breakdown does not provide any material added value and should be removed.\r\nIn addition, sample templates that can be filled out in Excel should be provided for the current format and as soon as possible after every change of requirements.\r\n•\r\nProviding reporting support for institutions: Whether or not undertakings are included in taxonomy KPIs is largely dependent on whether or not they are subject to a reporting obligation pursuant to the CSRD. A register of undertakings in the CSRD scope should be created and made publicly available on the EU level. This will simplify implementation of taxonomy reporting requirements. If this register cannot be created in a timely manner across the EU, national solutions should be put in place.\r\nQuite apart from revising the relevant methodology, it is clear that the GAR, now and in the future, is not a suitable instrument for managing banks. This is due to both the low coverage offered by the taxonomy and its binary nature, in which intermediate steps towards sustainable economic activity are only taken into account nominally if at all.\r\n3.\r\nComplex requirements should not be further tightened via “soft law”\r\nThe European Commission regularly publishes FAQs designed to support undertakings as they interpret European regulations. The goal is to use the Taxonomy FAQs to improve the usability and comparability of the reported data. The FAQs are “soft law”, and as such not legally binding. However, they are, in practical terms, usually adopted in full by statutory auditors during audits. This means that the FAQs are, de facto, binding for undertakings. This becomes a problem when the FAQs interpret regulations to be more restrictive than intended by the primary sources (Level 3 goes above and beyond Level 2). Implementation supporting tools become quickly implementation obstacles.\r\nIn light of this, we call for FAQs and other recommendations to also be the subject of public consultations. In addition, implementation deadlines must be sufficient and be set for a time after the final version, including consultation, is complete. Because there are usually technical and data requirements – particularly when implementation involves contracting with external IT service providers – it is often impossible to implement changes immediately. This results in significant compliance and audit risks, which consequently also result in barriers to investment. Not only that, regional and institution-specific differences in the interpretation of the reporting requirements are already making an appearance. This could mean that reported KPIs may not be adequately comparable.\r\nPage 14 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nThe following FAQs, as an example, represent a serious practical burden for undertakings.\r\n•\r\nRequirement to review counterparty taxonomy data: the alignment assessment provided by the counterparty, including verification or assurance, should be sufficient. A duplicate assessment, once by the counterparty and then a second time by the financial undertaking, is unnecessary (see FAQ 33 from December 2023, published in the Official Journal of the EU on 8 November 2024, C/2024/6691).\r\n•\r\nAnnual review of taxonomy-alignment of exposures: the mandatory annual review (which, considering the supervisory disclosure requirements pursuant to Article 449a CRR, may even have to take place more than once annually) is excessive and should be removed (see FAQ 34 from December 2023, published in the Official Journal of the EU on 8 November 2024, C/2024/6691).\r\n•\r\nAssessment obligation for (use of proceeds) financing for subsidiaries: the obligation to assess financing for subsidiaries of those undertakings subject to reporting requirements can also apply to very small subsidiaries. In addition, a requirement to include subsidiaries with no reporting obligations in the event that their parent company has reporting obligations contradicts and exceeds the provisions in Article 7(3) Taxonomy Regulation. Undertakings not required to publish reports must not meet data quality requirements as laid out in the EU Taxonomy Regulation. Using this data would be akin to using estimated data. Not only that, it would significantly increase the burden on financial undertakings, as every counterparty would have to be assessed. We recommend removing this provision (see FAQ 13 from December 2023, published in the Official Journal of the EU on 8 November 2024, C/2024/6691).\r\n•\r\nCompliance with minimum safeguards: requiring that goods’ manufacturers and service providers obtain “adequate documentary evidence” for exposures to households regarding compliance with minimum safeguards represents not just an enormous burden, it also exceeds the requirements in Article 18 Taxonomy Regulation (EU) 2020/852 (see the Final Report from the Platform on Sustainable Finance from October 2022 and FAQ 37 from December 2023, published in the Official Journal of the EU on 8 November 2024 C/2024/6691). We therefore recommend removing this requirement.\r\nCurrently, several separate FAQ lists on the taxonomy exist. A consolidation of those FAQ-lists would improve the usability and decrease the number of relevant documents significantly.\r\nPage 15 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nCorporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD, EU 2024/1760)\r\nThe financial industry is working intensely to fight against climate change, as well as other sustainability issues. Of course, this also includes social issues and corporate governance. We are therefore in favour of the CSDDD’s due diligence goals.\r\nHowever, banks are already required to publish a large amount of information on their strategies, targets and actions as pertaining to sustainability. They are already the subject of comprehensive and complex regulatory frameworks, as well as expectations from the European Central Bank (ECB) and national supervisory authorities. For example, the EBA Guidelines on loan origination require ESG issues to be taken into account throughout the entire credit and risk management process. The banking package (CRRIII and CRDVI) creates additional obligations for managing, reporting and disclosing ESG risks. In each case, these obligations go above and beyond simple environmental goals.\r\nIn light of this, we believe that leaving the CSDDD requirements for financial undertakings in their current state would be adequate for the most part. The complexity of the system and the interconnected nature of the obligations mean that implementation already requires significant resources, to the extent that it could even slow the economic transition’s positive momentum.\r\nFurther specification of due diligence requirements for financial undertakings could force banks to remove themselves entirely from sectors that may potentially have higher social risks, which would, in turn, deny these sectors important financing options. This has already, in similar situations and in multiple instances, caused the risks the CSDDD is designed to mitigate to rise, as other, less regulated institutions step in to fill the financing gap. In addition, it would increase the complexity of the existing regulatory framework and lead to duplicate regulations.\r\nWe simply do not believe that additional due diligence requirements for financial undertakings are expedient. The mandate for the European Commission to publish a report and, if appropriate, a legislative proposal by 26 July 2026 pursuant to Article 36 CSDDD should be removed, in order to avoid overlaps and the undermining of existing supervisory structures.\r\nInstead, the rule outlined in Recital 26 – which already clarifies that the downstream value chain of financial corporates does not fall into the CSDDD’s scope – should be integrated into the definition of the ‘chain of activities’.\r\nTo combat climate change, companies are required to adopt transition plans pursuant to Article 22 CSDDD. However, this requirement already exists for all credit institutions pursuant to requirements listed in Article 76(2) CRD VI. While these transition plans have different objectives, it is important that they are compatible long-term. The CSDDD outlines an initial step in this direction, by freeing corporates that report on a transition plan within their CSRD report from the CSDDD’s obligation. Furthermore it is necessary to clarify that the requirements and methods of the different frameworks are compatible.\r\nPage 16 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nAdditionally it must be recognised, that transition plans can outline a corporate’s ambitions and plans with regards to its transition. Achieving them does however also depend on external factors.\r\nIn addition, we call for the following simplifications within the framework of the CSDDD:\r\n•\r\nRefining due diligence requirements: the CSDDD requirements should be limited to suppliers with which a credit institution has a direct contractual relationship. This is the only relationship in which there is any realistic possibility of influencing the actions of the supplier in question.\r\nIn addition, not all industries have similar due diligence risk profiles. As such, due diligence should focus on specific industries with higher risks (e.g. fossil fuels, mining or textiles). For low-risk industries, the option should be available – at a minimum – to make simplified disclosures or blanket risk assessments.\r\n•\r\nAmending liability and sanctions rules: to date, the CSDDD contains regulations on civil liability. These regulations significantly increase legal risks for European businesses and have a negative effect on their ability to compete globally. In addition, the due diligence requirements can have adverse effects on business relationships, as business partners might withdraw from a business relationship due to concerns about the due diligence requirements and associated liability regulations. The sanction regulations, which are also part of the CSDDD, should be enough to ensure compliance with the regulations and/or to ensure that non-compliance is addressed.\r\nAt the same time, the sanction regulations should be based on the existing due diligence laws. For example, the German Supply Chain Act has a corresponding rule on sanctions, but limits it to a maximum of 3% of annual turnover. The CSDDD should take a similar approach, in order to ensure the laws are comparable.\r\n•\r\nTransition plans: should a separate requirement to develop a transition plan remain despite the fact that it would do so in addition to requirements pursuant to those in the CRDVI, then uniform requirements should (at least at first) be kept to a minimum. For example, the transition plan should only have to be updated every 36 months, not every 12. This reflects market practice."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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März 2025\r\n◼\r\nDie mit der CRR III (Capital Requirements Regulation) vorgesehenen ESG-Offenlegungs-anforderungen für alle Institute sowie das neue ESG-Meldewesen sollten im Omnibus-Kontext jetzt auf den Prüfstand gestellt werden, damit Unternehmen wirksam von bürokratischen Lasten befreit sowie unnötige Aufwände für viele deutsche Institute und mittelbar für Unternehmen bereits vor Beginn der Erstanwendung verhindert werden können.\r\n◼\r\nDurch die Reduzierung der Zahl der zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen entsteht eine Datenlücke. Damit Entlastungen für Unternehmen tatsächlich greifen und ein Trickle-Down-Effekt vermieden wird, ist es unerlässlich, dass bankspezifische Berichtspflichten (Säule-3-Offenlegung) parallel angepasst werden.\r\n◼\r\nDie Ausgestaltung der neuen Anforderungen zum ESG-Meldewesen sollte zunächst zurückgestellt werden. Grundsätzlich halten wir die Berücksichtigung von relevanten ESG-Risiken im Rahmen der Säule 2 für ausreichend. Weiterführende Meldeanforderungen nach Art. 430 lit. h CRR sind nicht erforderlich.\r\n◼\r\nMindestens sollte der Anwendungsbereich für die Säule 3-ESG-Offenlegung (Art. 449a CRR) mit dem der CSRD in Einklang gebracht werden. Einerseits sollten Institute, die nicht der CSRD unterliegen, auch explizit aus dem Anwendungsbereich des Art. 449a CRR (und ESG-Meldewesen, Art. 430 lit. h CRR) ausgenommen werden, andererseits sollten sich die granularen Vorgaben des EBA ITS – insbesondere in den quantitativen Templates – ausschließlich auf die Risikopositionen gegenüber den Geschäftspartnern beziehen, die selbst CSRD-berichtspflichtig sind.\r\n◼\r\nUm schnell Klarheit zu schaffen und unnötige Doppelarbeiten zu vermeiden, sollte die geplante Anpassung des EBA ITS zu Art. 449a CRR bis auf weiteres ausgesetzt werden. Gleichzeitig sollte die deutsche Aufsicht deutlich kommunizieren, dass Institute, die bislang nicht dem Anwendungsbereich des Art. 449a CRR unterlagen, in Ermangelung eines angepassten delegierten Rechtsaktes (EBA ITS) von einer Offenlegung zu ESG b. a. w. absehen können („no action letter“).\r\n◼\r\nInstitute ohne TaxonomieVO-Berichtspflicht sollten Taxonomie-Angaben auch weder offenlegen noch melden müssen. Dies sollte von vornherein in den EBA ITS berücksichtigt werden.\r\n◼\r\nDarüber hinaus sollen Taxonomie-Templates schnellstmöglich aus den aktuellen Vorgaben für die Säule-3-Offenlegung der großen Institute gestrichen werden. Im Sinne des „reporting only once“-Prinzips sollten diese Templates ausschließlich im CSRD-Bericht und nicht im Säule-3-Bericht offengelegt werden müssen. Die EBA hat ihre Green Asset Ratio-Templates an die Taxonomie-Änderungen aus 2023 nicht angepasst. Nunmehr werden im Rahmen des Have-your-say neue Anpassungen konsultiert. Wenn die Mehrfachoffenlegung bleibt, sind die Institute mit Doppelarbeiten und aufgrund der Verzögerungen bei der EBA/EU-Kommission mit abweichenden Vorgaben verschiedener Behörden/Rechtsakte konfrontiert.\r\n◼\r\nDie im Zuge der Omnibus-Initiative vorgesehenen bzw. geplanten Anpassungen haben Auswirkungen auf die Datenverfügbarkeit im Risikomanagement. Die EBA Guidelines on the Management of ESG risks sollten Änderungen aus der Omnibus-Initiative berücksichtigen. Aus diesem Grund sollte der Anwendungsbeginn der EBA-Leitlinien verschoben\r\nSeite 3 von 3\r\nStellungnahme Omnibus-Initiative: Notwendige parallele bankaufsichtliche Anpassungen ,\r\n24. März 2025\r\nwerden, bis Klarheit über die mit den Guidelines\r\nkorrespondierenden Regelwerke herrscht. Dem sollten ausreichend lange Fristen für die Umsetzung folgen.\r\nBegründung:\r\nDerzeit sind nur große Institute verpflichtet, ESG-Informationen im Rahmen von Säule 3 offenzulegen. Mit der geänderten CRR wird der Anwendungsbereich auf alle Institute, unabhängig von ihrer Größe, ausgeweitet. Zudem wird für alle CRR-Kreditinstitute ein ESG-Meldewesen eingeführt. Damit kommen neue Anforderungen auf alle Institute zu, auch solche, die außerhalb des CSRD-Anwendungsbereichs sind bzw. sein werden. Dies sollte verhindert werden.\r\nDie Offenlegung im Rahmen der Säule 3 umfasst Informationen zur Taxonomie und Informationen, die auch Teil der CSRD-Berichterstattung sind. Wenn der Anwendungsbereich der CSRD (und damit der Taxonomie) angepasst wird, sollte sichergestellt werden, dass die Berichtspflichten nicht durch die Hintertür über die Säule 3 bzw. ESG-Meldewesen eingeführt werden oder bestehen bleiben. Sonst würden Institute Daten von Geschäftspartnern benötigen, die selbst nicht CSRD-berichtspflichtig sind. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Säule-3-Offenlegung und Einführung eines ESG-Meldewesens (welches lt. EBA-Aussagen auf den derzeitigen Säule-3-Anforderungen beruhen soll) verschärft die Situation.\r\nAufgrund von Anforderungen an das Risikomanagement (EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und -überwachung, umgesetzt in den MaRisk) ist es für Banken und Sparkassen erforderlich, Daten bei KMU anzufordern, um potenzielle, mit der Kreditvergabe verbundene, ESG-Risiken einschätzen zu können. Derzeit ist unklar, ob der von der KOM noch zu entwickelnde Standard für eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung (Value Chain Cap) ausreichend sein wird, auch die Datenanforderung für das Risikomanagement abzudecken.\r\nWürden diese Aspekte zum Meldewesen, Offenlegung und Risikomanagement nicht berücksichtigt, würde der Trickle-Down-Effekt nicht verringert, da die meldenden Institute\r\nnur aufgrund dessen Einzelkundendaten von ihren Firmenkunden, auch außerhalb des CSRD-Scopes, erheben müssten. Für KMU würden die Datenanforderungen vermutlich sogar steigen, da alle Institute – auch die nicht CSRD-pflichtigen – Daten auch fürs ESG-Meldewesen benötigen würden.\r\nSchätzungen können zwar (mit Ausnahme der Taxonomie) grundsätzlich herangezogen werden, diese sind jedoch ohne eine hinreichend große Datenbasis ebenfalls nicht möglich bzw. werden im Rahmen von Prüfungen angezweifelt. Zudem dürfte die Aussagekraft eines ESG-Meldewesens, welches weitgehend auf Annahmen beruht, nur sehr eingeschränkt sein."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014692","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Effizienzsteigerung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulatorik im Rahmen der Omnibus-Initiative","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cf/d1/580504/Stellungnahme-Gutachten-SG2507080021.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nEU Omnibus-Initiative\r\nGedanken zur deutschen Ebene\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 08. Juli 2025\r\nSeite 2 von 5\r\nEU Omnibus-Initiative: Gedanken zur deutschen Ebene, Stellungnahme vom 08. Juli 2025.\r\nC2 Interne Informationen\r\nWesentliche Positionen der Deutschen Kreditwirtschaft zum inhaltlichen Vorschlag der Omnibus-Initiative (2025/81/COM)\r\nÜber die Omnibus-Initiative plant die Europäische Union das regulatorische Rahmenwerk zu Sustainable Finance zu überarbeiten. In diesem Kontext sollen umfassende Anpassungen an mehreren Rahmenwerken vorgenommen werden. Konkret angepasst werden:\r\n•Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)\r\n•Taxonomie-Verordnung\r\n•Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CS3D)\r\nBereits kurzfristig ergeben sich aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft im Zuge dieser Entwicklungen Handlungsfelder auf deutscher Ebene. Diese haben wir im Folgenden zusammengefasst.\r\nKeine Umsetzung der “alten CSRD“ in Deutschland und Zwischenlösung per HGB-Quick-Fix auf Basis einer geeigneten EU-Rechtsgrundlage\r\nProblem: Auf Basis der Omnibus-Initiative wären Unternehmen mit 500 bis 1.000 Mitarbeitenden perspektivisch nicht mehr berichtspflichtig. Auch ohne deutsche CSRD-Umsetzung haben sich einige Unternehmen und Kreditinstitute bereits für das Geschäftsjahr 2024 entschlossen, ihre Berichterstattung freiwillig an die CSRD anzulehnen oder ihre Anforderungen komplett umzusetzen. Dabei haben sich auch diverse „Zwischenlösungen“ am Markt etabliert, die zum Beispiel auf eine Nutzung der CSRD-Berichtsstandards im Rahmen der NFRD basieren.\r\nDiese Praxis nutzten auch einige Kreditinstitute mit 500 bis 1.000 Mitarbeitenden, die perspektivisch nicht mehr berichtspflichtig sein dürften. Ohne Zwischenlösung bzw. HGB-Quick-fix sind diese Unternehmen weiterhin mit der faktischen Existenz der CSRD bzw. de facto Umsetzungspflicht konfrontiert. Das verursacht unnötigen bürokratischen Aufwand bei Unternehmen, die zeitnah mit einer bürokratischen Entlastung rechnen können.\r\nLösung Beibehaltung der aktuellen Rechtslage & HGB-Quick-fix:\r\nUm zu verhindern, dass Kreditinstitute und Unternehmen für maximal 2 Berichtsjahre einen CSRD-Bericht anfertigen müssen und dadurch kurzfristig mit erheblichem Umsetzungsaufwand durch eine nationale Umsetzung der „alten CSRD“ konfrontiert werden, der anschließend sofort wieder angepasst werden muss, sollte auf eine nationale Umsetzung vorerst verzichtet werden. Stattdessen sollte die aktuelle Rechtslage zur Erstellung eines nichtfinanziellen Berichts beibehalten werden, bis die Überarbeitung der CSRD durch die Omnibus-Initiative vollständig abgeschlossen wurde. Anschließend kann die „neue CSRD“ ganzheitlich in nationales Recht umgesetzt werden. Hier sollte aus Gründen der Planungssicherheit möglichst schnell durch die Bundesregierung für Klarheit zum weiteren Vorgehen gesorgt werden.\r\nZudem sollte Deutschland, sobald die finale Bilanz-Richtlinie in der Fassung der Omnibus-Richtlinie bekannt ist, zügig die Schwellenwerte in § 289b Abs. 1 Nr. 3, § 340a Abs. 1a und §340i Abs. 5 HGB anpassen. Konkret: Anhebung lediglich der Mitarbeitergrenze von 500 auf1.000 Beschäftigte bei der nicht-finanziellen Berichtspflicht. Das kann auch rückwirkend\r\nSeite 3 von 5\r\nEU Omnibus-Initiative: Gedanken zur deutschen Ebene, Stellungnahme vom 08. Juli 2025.\r\nC2 Interne Informationen\r\nerfolgen. Dies sollte vor einer umfassenden und möglicherweise langwierigen Umsetzung der CSRD (Bilanz-Richtlinie in neuer Fassung) geschehen.\r\nIm Rahmen der CSRD-Umsetzung sollte auch nach Finalisierung der Omnibus-Initiative der Planungs- und Rechtssicherheit erneut besonderes Gewicht zugeteilt werden. In diesem Sinne Unternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung der CSRD eingeräumt werden. Im Falle einer Finalisierung der CSRD auf EU-Ebene in der zweiten Jahreshälfte, sollte auf eine Umsetzung in nationales Recht zum Folgejahr verzichtet werden. Die Unternehmen sollten mind. 1 Jahr vor der ersten Berichtsperiode (Geschäftsjahr) zur Umsetzung der CSRD-Anforderungen erhalten.\r\nEuropäische Rechtsgrundlage schaffen! Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten unverzüglich von Berichtspflichten befreien, die perspektivisch wegfallen.\r\n“Article 3 in 2025/81/COM; Art. 5(2) Directive 2022/2464 /EU is amended as follows:\r\nA fifth subparagraph is inserted: ‘By way of derogation of the first subparagraph and\r\nthird subparagraph, undertakings which do not exceed the average number of 1000 employees, (on a consolidated basis, where applicable,) during the financial year are exempted from the coordination measures prescribed by Articles 19 (1), subparagraph 4, 19a, 19b, 29a, 29aa, 29d, 30 and 33, Article 34(1), second subparagraph, point (aa), Article 34(2) and (3), and Article 51 of Directive 2013/34/EU for financial year starting between 1 January 2025 and 31 December 2026. ‘”\r\nHintergrund: Die Vorschläge der EU-Kommission zielen auf eine Rechtslage ab, die in Deutschland nicht existiert. Die CSRD wurde in Deutschland nicht umgesetzt. Deswegen sind weiterhin kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen mit mehr als 500 Beschäftigten nicht-finanziell berichtspflichtig. Eine Umsetzung der „alten CSRD“ mit einer umfassenden Nachhaltigkeitsberichterstattung würde damit eine kurzfristige, unverhältnismäßige Belastung für Unternehmen bedeuten – für maximal 2 Berichtsjahre. Ein gezielter HGB-Quick-Fix kann Unternehmen mit weniger als 1.001 Beschäftigten schnell und wirksam entlasten, Planungssicherheit schaffen als auch eine Harmonisierung zur geplanten Omnibus-Initiative 2025/81/COM sicherstellen, bis diese vollständig umgesetzt ist. Liegt die EU-Richtlinie wie derzeit geplant bereits Ende 2025 oder Anfang 2026 final vor, wäre schnelle Rechtsklarheit für deutsche Unternehmen wichtig, ob sie noch einen nicht-finanziellen Bericht für 2025 aufstellen müssen.\r\nAnwendungsbereich der Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) schnellstmöglich mit der CS3D harmonisieren per LkSG Quick-Fix\r\nProblem: Die CSDDD gilt künftig grundsätzlich für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und 450 Mio. EUR Umsatz. Perspektivisch sind damit nach der CSDDD Unternehmen mit weniger als 450 Mio. EUR Umsatz von der direkten Einhaltung der LkSG-Sorgfaltspflichten befreit. Es würde eine deutliche bürokratische Entlastung bedeuten, wenn die Anwendungsbereiche des LkSG und der CSDDD schnellstmöglich harmonisiert werden würden.\r\nSeite 4 von 5\r\nEU Omnibus-Initiative: Gedanken zur deutschen Ebene, Stellungnahme vom 08. Juli 2025.\r\nC2 Interne Informationen\r\nLösung LkSG-Quick-fix: Deutschland sollte schnellstmöglich den Schwellenwert in § 1 Abs. 1 LkSG anpassen. Konkret: Berücksichtigung des Umsatz-Schwellenwerts von 450 Mio. EUR aus Art. 2 Abs. 1 CSDDD. Dies sollte vor einer umfassenden und möglicherweise langwierigen Umsetzung der CSDDD erfolgen.\r\nHintergrund: Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode wird avisiert, dass das nationale Lieferkettengesetz durch ein Gesetz zur Umsetzung der CSDDD ersetzt wird. Sorgfaltspflichten sollen bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes mit gewissen Ausnahmen nicht sanktioniert werden. Trotz dieser Absichtserklärungen sind die Anforderungen des LkSG weiterhin umzusetzen und einzuhalten. Eine schnelle Anpassung des Anwendungsbereichs des LkSG könnte ohne großen Aufwand zu einem Bürokratieabbau beitragen.\r\nFehlende Folgeänderung zum immateriellen CSRD-Bericht nachholen\r\nProblem: In der Omnibus-Richtlinie 2025/81/COM wurde vergessen, den neuen Anwendungsbereich – mehr als 1.000 Mitarbeiter – in Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 4\r\nder Bilanz-Richtlinie 2013/34/EU in Bezug auf Informationen über wichtige immaterielle Ressourcen umzusetzen.\r\nLösung: Die fehlende Änderung der Bilanz-Richtlinie wird ergänzt.\r\nArticle 2 in 2025/81/COM; Art. 19 Directive 2013/34/EU is amended as follows:\r\nparagraph 1, subparagraph 4, is replaced by the following: ‘Large undertakings, and small and medium-sized undertakings, except micro undertakings, which are public-interest entities as defined in point (a) of point (1) of Article 2 Large undertakings which, on their balance sheet dates, exceed the average number of 1000 employees during the financial year shall report information on the key intangible resources and explain how the business model of the undertaking fundamentally depends on such resources and how such resources are a source of value creation for the undertaking.‘\r\nKlarstellung: Einheitlicher Konsolidierungskreis entsprechend der Finanzberichterstattung – Für mehr Transparenz sowie Vergleichbarkeit und weniger Bürokratie\r\nProblem: Leider gibt es in der Praxis teils Fehlinterpretationen, wonach der Konsolidierungskreis für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vom Finanzbericht abweichen könnte.\r\nRechtsgrundlage: Gemäß der Richtlinie 2013/34/EU sind die konsolidierten Nachhaltigkeitsberichte integraler Bestandteil des konsolidierten Lageberichts (Artikel 29 und 29a). In den Artikeln 22 und 23 der Richtlinie sind die in den Konsolidierungskreis einzubeziehenden Unternehmen festgelegt, ohne dass zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung unterschieden wird. Die CSRD baut auf dieser Rechtsstruktur auf und ändert nichts an der Konsolidierungslogik.\r\nLösung: Es sollte klargestellt werden, dass der Konsolidierungskreis für die Nachhaltigkeitsberichterstattung dem Konsolidierungskreis für die Finanzberichterstattung\r\nSeite 5 von 5\r\nEU Omnibus-Initiative: Gedanken zur deutschen Ebene, Stellungnahme vom 08. Juli 2025.\r\nC2 Interne Informationen\r\ngemäß der Richtlinie 2013/34/EU entspricht. Der finanzielle Konsolidierungskreis ist maßgeblich, wie es auch in der FAQ der EU-KOM vom 7. August 2024 dargestellt ist.\r\nEin abweichender Ansatz würde nicht nur den Bestimmungen der Rechnungslegungsrichtlinie widersprechen, sondern auch die Kohärenz, Vergleichbarkeit und Rechtssicherheit beeinträchtigen.\r\nBegründung:\r\n•\r\nRechtliche Kohärenz: Die Bilanz-Richtlinie definiert, wer berichten muss. Die ESRS definieren, was berichtet werden muss. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten muss klar und verbindlich bleiben.\r\n•\r\nOperative Effizienz: Ein einheitlicher Konsolidierungskreis vermeidet Doppelarbeit und gewährleistet die Konsistenz zwischen den verschiedenen Berichtsströmen.\r\n•\r\nVertrauen der Stakeholder: Harmonisierte Informationen unterstützen eine zuverlässige Entscheidungsfindung für Investoren, Gläubiger und Regulierungsbehörden.\r\n•\r\nRisikokonsistenz: Finanzielle und Nachhaltigkeitsrisiken betreffen dieselben Rechtsträger – daher müssen sie innerhalb desselben Konsolidierungskreises berichtet werden.\r\nTochterunternehmen von eigenständiger Berichtspflicht befreien\r\nProblem: Die CSRD sieht bislang vor, dass Tochterunternehmen, die selbst die Schwellenwerte für Großunternehmen überschreiten und kapitalmarktorientiert sind, nicht die Regeln der Konzernbefreiung nutzen können. Dies führt dazu, dass einzelne nationale Einheiten europäischer Konzerne mehrere Nachhaltigkeitsberichte für unterschiedliche Länder erstellen müssen.\r\nLösung: Im Sinne der Fokussierung sollte die Beschränkung der Konzernbefreiung für bestimmte Tochterunternehmen aufgehoben werden. Ein Bericht auf Gruppenebene sollte genügen. Strategien und Maßnahmen werden ohnehin meist auf Gruppenebene festgelegt. Berichte auf Ebene der Tochterunternehmen bieten somit kaum informativen Mehrwert. Zudem dürften für Stakeholder primär die Berichte der Konzernebene interessant sein.\r\nDezidierte Nachhaltigkeitserklärungen auf Ebene der Tochterunternehmen verursachen hingegen zusätzliche Kosten (interne Ressourcen und Prüfungshonorare) und Komplexität. Besonders kritisch ist dies bei einer engen Abstimmung von Veröffentlichungsprozessen für Teilkonzerne in unterschiedlichen Ländern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014790","regulatoryProjectTitle":"Holistische Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerks","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/85/f0/483698/Stellungnahme-Gutachten-SG2502210004.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Brussels / Avenue des Arts 56, 1000 Brussels, Belgium / +32 2 508 3711 / info@ebf.eu\r\nFrankfurt / Weißfrauenstraße 12-16, 60311 Frankfurt, Germany\r\nEU Transparency Register / ID number: 4722660838-23 www.ebf.eu\r\nBrussels, 18 February 2025\r\nSubject: EU competitiveness Dear Dear Dear Dear We are one quarter of the way into the 21st Century. Twenty-five years ago, we were at the dawn of a new period of European integration, an optimistic time when many of us assumed a linear path towards deeper and broader economic integration and liberal democracy, not only in Europe but across the globe. Today, we face a very different world with several serious threats, both external and internal. These threats challenge our way of life, prosperity and social peace as Europeans, our standing in the world, our economic resilience, our ability to defend ourselves and our capacity to respond to shocks. Despite these significant challenges, I remain optimistic that we have the answers to these challenges in our hands. Equally, I am convinced we have only a small window to enact reforms to restore the EU’s economic vitality, and with it, our global competitiveness. Europe’s banks – which I have had the honour to represent over the last two years as President of the European Banking Federation (EBF) – are today an important part of the solution to accelerate building up the EU’s resilience and to restore our global competitiveness. We can achieve this by partnering with more of our entrepreneurs, corporates, savers and investors and of course, governments to facilitate their investment and growth ambitions. To do this, we must, first and foremost focus on the right priorities and have the right incentives in our regulation to support in an even better way banks’ capacity to deploy their balance sheets. The right priorities for me start and finish with the EU providing the best conditions for our entrepreneurs to innovate, for our existing companies to scale-up and for global investors to European Banking Federation aisbl\r\n2 www.ebf.eu\r\ninvest. A fundamental building block to achieve these conditions would be to deliver EU Savings and Investments Union (SIU) to provide efficient and affordable access to our companies to finance their investments. We can also unlock additional growth for the broader economy if we strike the right balance on energy transition. This entails working with the grain of the market to incentivise the transition since investors and companies that move forward courageously in the transition will be in the best position to gain market share and achieve attractive returns. Coupled with pension products that are viewed as assets rather than liabilities, given their capacity to invest into Europe’s future, I see many opportunities for the EU to flourish, despite the significant headwinds we all must agree we face. In this regard it is very positive to see the SIU and other shared priorities on the top of the political agenda of the EU and the Member States.\r\nAt the same time, we also need to consider why and how we regulate and assess the unintended consequences of the cumulative impact of EU regulation in combination with supervision. The EU regulatory framework is comprehensive and has largely underpinned our financial stability over the last 15 years. Few in the industry are looking for wholesale deregulation in the EU. We can all agree, however, that our regulatory environment does not exist in a geoeconomic vacuum, agree that EU banks have made significant progress, so now is the moment to look again at how banks – the engines of Europe’s economic resilience, growth, and prosperity – are regulated. Crucially, we need to ensure that that supervisors at Levels 2 and 3 apply the rules consistently and in accordance with both the spirit and the vires of the regulation set at Level 1. In this spirit, I strongly advocate for close attention to three items:\r\n•The global level playing field across jurisdictions.\r\n•A review and simplification, including proportionality – but not broad deregulation – ofthe rules that govern banking activities.\r\n•The cumulative impact of the primary and secondary legislation and the effect of howthe rules are applied in practice by supervision authorities.\r\nBelow I make ten specific recommendations that, taken together, I believe would allow banks to better serve Europe’s societies and in so doing help to address the challenges Europe faces in 2025 in an ever more meaningful way.\r\nThese recommendations align well, in my opinion, with the strategic approach outlined in the Competitiveness Compass you presented on 29 January, which establishes competitiveness as one of the EU’s overarching principles for action. We welcome and are greatly encouraged by this positive development. We also applaud the progress to date to streamline sustainable finance legislation through the Omnibus initiative. We particularly note the Savings and Investment Union and the simplification agenda. In this spirit, we also encourage policymakers to further reflect on the advent of a wholesale digital euro. A wholesale digital euro would increase European competitiveness through opportunities in the wholesale space (capital markets, comex), promote a tokenized economy and increase the role of the euro at global level. We believe it is important to go even further on certain points, including on increasing the financing capacity of banks to meet Europe's vital needs and on considering the competitiveness of the EU banking sector itself as an essential lever for growth.\r\nAddress the global level playing field\r\n1.Global alignment: to remain globally aligned, push back the implementation of theBasel 3 Fundamental Review of the Trading Book (FRTB). We call on the EuropeanCommission to grant an opt-in allowing banks to choose whether to implement it on 1January 2026 or to postpone it to 1 January 2027, as decided in the UK. This wouldalso allow more time for the US to clarify its approach under the Trump administration.\r\n3 www.ebf.eu\r\n2.Global consistency: to remove a disincentive to the further modernisation of EU banksand address differences that arise for example due to the unfavourable accountingtreatment of software assets which hamper banks’ investments in new technologies,essential for both innovation and their cyber resilience. To maintain the currenttreatment of reverse repos in the Net Stable Funding Ratio as other main jurisdictions,to avoid shifting the business out of the EU.\r\nReview and simplify the rules\r\n3.Boost banks’ capacity to lend: Create the capacity for EU banks to lend more bydelivering meaningful reform of securitisation legislation, including on prudentialaspects.\r\n4.Accelerate the greening of the economy: Advance the green transition by maintainingthe temporary risk weight of 65% for unrated corporates and the preferentialtreatment of residential mortgage loans, and potentially extending it beyond theoutput floor. This will support the companies/SMEs and households in financing theirtransition towards more sustainability.\r\n5.Stimulate increased economic activity: Streamline the overly complex macroprudentialbuffers framework, reducing the overall requirement and scrutinising other buffers likethe EU Systemic Risk Buffer (goldplating), or the OSII buffers that put EU banks andthe EU economy at a disadvantage vis-à-vis international peers. The CountercyclicalCapital Buffer (CCyB) was set at a level to dampen credit exuberance but is de factoused as an additional permanent buffer and in today’s market conditions de factodampens economic activity.\r\n6.Need to ensure that Level 2 published remain proportionate, risk-sensitive and entirelycoherent with the intentions of the legislative process and with the Level 1 texts,without goldplating international standards nor going beyond what is strictlynecessary: For example, review the EBA draft standards on prudent valuation (PruVal)and on off-balance sheet items to avoid double counting and to allow EU banks tocompete effectively. Also, Level 1 measures aimed at allowing flexibility orincentivising credit should be effectively implemented (for example, greater flexibilityin the treatment of forbearance).\r\n7.Consider the cumulative impact of rules: Apply more rigour in the secondary lawmaking accompanying every Level 2 draft standard, with a much closer control of theCommission over ESAs works, systematic consultations and impact assessment of howthe proposed measures impact the end-client and in aggregate, Europe’s economicresilience.\r\nApplication of rules\r\n8.Facilitate additional investment by EU companies: EU companies that seek to investand grow should not be categorised as companies undertaking leveraged lending, asis currently the case under ECB guidance.\r\n9.Reflect on the EU’s changing place in the world: Extraterritoriality of EU rules oftenleads to conflicting or overlapping requirements and double reporting with negativeimpacts on the competitiveness of EU firms as they are competing with local banksthat often face less constraining local requirements. In such cases, the local regulation\r\n4 www.ebf.eu\r\nand supervision of those countries that are Basel- and/or IOSCO-compliant should be respected and the view of local regulators should also be taken in consideration.\r\n10. Increase transparency, predictability and accountability of the European approach tosupervision. The supervisory goals of financial stability, safety and soundness of banksshould go hand in hand with the need to promote growth. This can be achieved byadding more transparency and accountability toward strict application of Level 1 and2 legislation into supervision. This would reduce the current laying of conservativenesswhich results in continuous capital increases, and it avoids overlaps between Pillar 1and Pillar 2R capital requirements. As a result, banks receive more predictability fortheir own planning and strategy processes and ultimately, improve their ability toprovide funding to the economy.\r\nI conclude as I started this letter, with a sense of optimism despite all the challenges we face, because Europe still has many strengths. But we cannot afford to stand still. We need to realise the important advantages we currently enjoy but equally understand that the world is moving apace and unless we take steps to work together – and to view EU banks as a primary agent of successfully addressing these challenges – our assets will quickly turn into liabilities. The ten recommendations I make in this letter are small steps that taken together could represent one important step in pivoting to the growth mindset we need to restore the EU’s global competitiveness. We stand ready with more detailed proposals we are happy to share with you as well.\r\nI remain at your full disposal to discuss further.\r\nYours sincerely,"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014790","regulatoryProjectTitle":"Holistische Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerks","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/33/55/493280/Stellungnahme-Gutachten-SG2503200026.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Innovationsfähigkeit von Banken sichern: auf prudenzielle Abzugspflicht von Software-Investitionen verzichten\r\n◼\r\nDie regulatorische Behandlung von Software sollte dringend erneut auf den Prüfstand gestellt werden.\r\n◼\r\nAufsichtsrechtlich ist in Europa der Vollabzug von Investitionen in aktivierbare Software vom harten Kernkapital nach drei Jahren erreicht.\r\n◼\r\nInsgesamt ist der Bilanzierungsansatz bereits konservativ ausgestaltet.\r\n◼\r\nBei der Bewertung der Software sollte die „going-concern-Perspektive“ angewendet werden.\r\n◼\r\nEs muss ein Level-Playing-Field zu anderen Jurisdiktionen hergestellt werden.\r\n◼\r\nSoftware sollte wie ein Vermögenswert behandelt werden, der einem angemessenen Risikogewicht unterliegt (100% gemäß Art. 113 Abs. 5 CRR).\r\nMit der Coronakrise hat die Weltwirtschaft einen Digitalisierungsschub unerwarteten Ausmaßes erlebt. Der Digitalisierungsdruck hält an. Auch Banken haben ihre Anstrengungen in Bezug auf die Digitalisierung verstärkt. Der Einsatz von innovativen Technologien in Banken ermöglicht effizientere Prozesse, erhöht die Tragfähigkeit von Geschäftsmodellen, steigert die Profitabilität und sichert damit die Wettbewerbsfähigkeit. Mit IT-Investitionen heben Banken Ertrags-potenziale. In 2023 investierten Banken 4,9 Prozent mehr im Vergleich zum Vorjahr in die IT.1\r\nDabei findet die Digitalisierung in allen denkbaren Geschäftsfeldern in der gesamten Prozess-kette von Banken statt, sei es bei der Vergabe von Krediten über den Zahlungsverkehr oder das Wertpapiergeschäft. Vom ersten Kundenkontakt über Datenanalysen bis hin zum Risiko-management. Zudem wird das gesamte Spektrum der technologischen Möglichkeiten ein-gesetzt. Das heißt vom machine learning über Blockchain Technologie bis hin zum Einsatz von künstlicher Intelligenz.\r\nNeben den systemischen und marktgetriebenen Impulsen wird die Digitalisierung in den Banken auch durch die Regulierung und durch die aufsichtliche Schwerpunktsetzung getrieben. Die Umsetzung von DORA, Maßnahmen zur Cybersecurity, Verhinderung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung stehen auf der Prioritätenliste der Regulierer und Aufseher ganz weit oben. Ideen zur Entwicklung eines digitalen Euros lassen auch für die Zukunft einen steigenden Druck zur Digitalisierung bei den Banken erwarten.\r\nSoftware hat sich in den letzten Jahren zunehmend zu einem Kern-Asset im Businessmodel der Banken entwickelt. Zudem hat die EIB in ihrer Umfrage zur Digitalisierung in Europa fest-gestellt, dass die Digitalisierung in Unternehmen auch von einer wettbewerbsfreundlichen\r\n1 Bankenstudie 2024: Totgeglaubte leben länger – Zeitenwende für den europäischen Bankenmarkt | BearingPoint Deutschland\r\n2\r\nRegulierung abhängt.2 Nicht zuletzt hat die Europäische Kommission die Wettbewerbsfähigkeit von Europa als höchste Priorität ausgerufen. Die regulatorische Behandlung von Software sollte dringend erneut auf den Prüfstand gestellt werden.\r\nEine besondere Herausforderung bei Banken ist, dass nicht jeder Euro, der in die Digitali-sierung investiert wird, seine Wirkung voll entfalten kann. Hintergrund ist die Abzugspflicht von Softwareinvestitionen vom harten Kernkapital der Banken.3 Diese ergibt sich daraus, dass gekaufte und selbst erstellte Software nach den Rechnungslegungsvorschriften4 zu den immateriellen Vermögensgegenständen zählt.5\r\nDie ursprüngliche Abzugspflicht wurde im Rahmen des Risikoreduzierungspaketes6 insoweit abgemildert, als dass die Abzugspflicht nur besteht, wenn die Anforderungen an eine vorsich-tige aufsichtliche Bewertung nicht erfüllt werden.7 Dies erfordert beispielsweise, dass eine potenzielle Abwicklung, Insolvenz oder Liquidation keine negativen Auswirkungen auf den Wert der Software haben dürfen. Gleichzeitig stellte der Gesetzgeber jedoch klar, dass internationale Entwicklungen und die Vielfalt des Finanzsektors, einschließlich nicht beaufsichtigter Unter-nehmen, wie FinTech-Unternehmen, auch zukünftig Beachtung geschenkt werden müsse.\r\nDie European Banking Authority (EBA) hat die Vorgaben zur vorsichtigen Bewertung in einem technischen Regulierungsstandard8 konkretisiert. Kern der Vorgabe ist ein Vergleich der Abschreibungsdauer der Software-Vermögensgegenstände nach dem geltenden Rechnungs-legungsrahmen (bis max. zehn Jahre) mit einer aufsichtlich vorgegebenen Abschreibungsdauer (max. drei Jahre). Ergeben sich in der Abschreibungsdauer Unterschiede und damit auch in der Höhe der Abschreibung muss der Differenzbetrag (aufsichtlich erwarteter Abschreibungsbedarf ./. Abschreibungsbedarf nach geltendem Rechnungslegungsrahmen) zusätzlich vom harten Kernkapital der Bank abgezogen werden. Aufsichtsrechtlich ist in Europa der Vollabzug von Investitionen in aktivierbare Software nach drei Jahren erreicht.\r\nMit der Regelung hat der europäische Gesetzgeber eine Vorgehensweise gewählt, die den bereits konservativen Ansatz in der Rechnungslegung noch weiter verschärft. Zunächst können nicht alle Kosten einer Softwareentwicklung aktiviert werden. Kosten der Forschungsphase sind sofort aufwandswirksam zu berücksichtigen. Diese reduzieren das harte Kernkapital direkt. Kosten der Entwicklung können aktiviert werden und sind dann über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Diese ist regelmäßig zu prüfen. Im Rahmen von Impairment-Tests wird zusätzlich die Werthaltigkeit des Software-Vermögensgegenstandes geprüft. Eine Diskussion\r\n2 Digitalisation in Europe 2022-2023\r\n3 Art. 36 (1) (b) i.V.m. Art. 37 CRR\r\n4 Gilt sowohl für IFRS als auch HGB.\r\n5 Art. 4 (1) Nr. 115 CRR\r\n6 VERORDNUNG (EU) 2019/ 876 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES - vom 20. Mai 2019 - zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/ 2013\r\n7 Zudem besteht für Banken weiterhin die Möglichkeit des vollständigen Abzugs der Investitionen vom harten Kernkapital.\r\n8 eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020R2176; Inkrafttreten: Dezember 2020\r\n3\r\nwelchen Wert die Software hat, sollte nicht am Preis, den Dritte zahlen würden, festgemacht werden, sondern vielmehr an dem Nutzen, den die Software für die Bank stiftet. Die Richtigkeit des bilanziellen Ansatzes wird zudem vom Wirtschaftsprüfer attestiert. Insgesamt ist der Bilanzierungsansatz bereits konservativ ausgestaltet.\r\nBesonders herausfordernd ist der „gone-concern-Ansatz“, den der europäische Gesetzgeber bei der vorsichtigen Bewertung von Software-Vermögenswerten einnimmt. Nach den Vorgaben der CRR darf eine potenzielle Abwicklung, Insolvenz oder Liquidation keine negativen Auswirkun-gen auf den Wertansatz haben. Daraus schlussfolgert der Aufseher eine maximale Nutzungs-dauer von drei Jahren. Gedanklich sind hier mehrere Hürden zu nehmen:\r\n◼\r\nVermögensgegenstände und auch der Jahresabschluss als solcher werden im „going-concern-Ansatz“ aufgestellt. Andere Vermögenswerte und deren Nutzungsdauer werden nicht unter den Vorbehalt der Werthaltigkeit im Falle einer Abwicklung, Insolvenz oder Liquidation gestellt.\r\n◼\r\nEine Abwicklungsstrategie kann den Verkauf einer Geschäftseinheit, die Bildung eines Brückeninstitutes, den Transfer von Assets oder auch eine Gläubigerbeteiligung (Bail-in) vorsehen. In diesen Fällen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die eingesetzte Software weiterverwendet wird.\r\nBei der Bewertung der Software sollte die „going-concern-Perspektive“ angewendet werden.\r\nDie aktuelle Vorgehensweise stellt auch im internationalen Vergleich eine erhebliche Benach-teiligung der europäischen Banken dar. In den USA wird Software in Gegensatz zu den euro-päischen Rechnungslegungsvorschriften als „Andere Sachanlagen“ ausgewiesen. Dem folgend werden Vermögensgegenstände aufsichtlich wie andere Vermögensgegenstände behandelt. Das heißt, die Vermögenswerte werden mit 100% risikogewichtet und in dieser Höhe mit dem entsprechenden Eigenkapital unterlegt. In der Schweiz wird Software im Rahmen der Rechnungslegung ebenfalls außerhalb der immateriellen Vermögenswerte bilanziert und nicht vom harten Kernkapital abgezogen. Es muss ein Level-Playing-Field zu anderen Juris-diktionen hergestellt werden. Software sollte wie ein Vermögenswert behandelt werden, der einem angemessenen Risikogewicht unterliegt (100% gemäß Art. 113 Abs. 5 CRR)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014923","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag der KOM für Quickfix CSDR zur Verkürzung Abwicklungs-Zeitraum auf T + 1","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/aa/19/488034/Stellungnahme-Gutachten-SG2503060010.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nzum Vorschlag der Europäischen Kommission für Änderungen der CSDR zur Verkürzung des Abwicklungszeitraums auf T + 1\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 6. März 2025\r\nSeite 2 von 2\r\nStellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission für Änderungen der zum\r\nVorschlag der Europäischen Kommission für Änderungen der CSDR zur Verkürzung des\r\nAbwicklungszeitraums auf T + 1, 6. März 2025 2025\r\n1.Verkürzung des Abwicklungszeitraums auf T + 1 (Art. 5 Abs. 2 CSDR)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission, durch eine Anpassung von Art. 5 Abs. 2 CSDR die Verkürzung des Abwicklungszeitraums auf T + 1 einheitlich und rechtssicher zu gestalten.\r\n2.Zeitpunkt des Inkrafttretens am 11. Oktober 2027\r\nWir befürworten ausdrücklich, dass als Umstellungstag der 11. Oktober 2027 festgelegt wurde. Ein konkretes Zieldatum ist unverzichtbar für die Projekt- und Umsetzungsplanung aller Marktteilnehmer. Zudem wurde damit dem Wunsch des Marktes Rechnung getragen, einen Gleichlauf mit der Umstellung in UK und der Schweiz zu gewährleisten.\r\n3.Wertpapier-Finanzierungsgeschäfte aus dem Anwendungsbereich von T + 1ausnehmen\r\nWir unterstützen zudem das Vorgehen der Europäischen Kommission, die Anpassung der CSDR auf die Verkürzung des Abwicklungszeitraums zu beschränken, um das Verfahren zur Änderung des CSDR möglichst zeitnah abzuschließen. Der Europäische Markt braucht baldmöglichst Rechtssicherheit über die Verkürzung des Settlement-Zyklus auf T + 1 und den Termin der Umstellung, um die erforderlichen umfangreichen Anpassungen in den Abläufen und in den Systemen vornehmen zu können. Gleichwohl möchten wir uns der Initiative des Vorsitzenden anschließen und anregen, Wertpapier-Finanzierungsgeschäfte (SFTs) aus dem Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 2 CSDR und damit aus dem Settlement-Zyklus T + 1 auszunehmen. Wegen des konkreten Wortlautvorschlags und der Begründung dieser Initiative verweisen wir auf das Schreiben von in seiner Funktion als Chair des EU T + 1 Industry Committee vom 8. Februar 2025 an ESMA ( ), EU-Kommission ( ) und EZB ( ) (Anlage)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015294","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge für die Überarbeitung der Sustainable Finance Disclosure Regulation","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bd/12/496394/Stellungnahme-Gutachten-SG2503260060.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nAnmerkungen\r\nZum technischen Diskussionspapier zu möglichen\r\nAnsätzen zur Einführung eines Kategoriensystems\r\nfür Finanzprodukte in der SFDR\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 25. März 2025\r\nSeite 2 von 5\r\nStellungnahme zur Überarbeitung der SFDR, 25. März 2025\r\nDie Europäische Kommission überarbeitet zurzeit die Sustainable Finance Disclosure Regulation\r\n(SFDR). Laut ihrem Arbeitsprogramm plant die EU-Kommission ihren Vorschlag im vierten\r\nQuartal 2025 vorzulegen. Wir danken dem Bundesministerium der Finanzen für die\r\nGelegenheit, einige Überlegungen zur Überarbeitung der SFDR zu kommentieren.\r\nWir halten es für sinnvoll und notwendig, die SFDR grundsätzlich zu vereinfachen und Produkte\r\nkünftig zu kategorisieren. Die neuen Regeln sollten insbesondere darauf abzielen, dass mehr\r\nKapital in nachhaltige Investitionen fließt. Wir haben uns daher unter den Aspekten\r\nPraxistauglichkeit und Kundennutzen intensiv mit der Überarbeitung der SFDR\r\nauseinandergesetzt.\r\nIm Diskussionspapier werden drei verschiedene Systeme zur Etablierung eines\r\nKategoriensystems vorgestellt:\r\n System 1: Festlegung von konkreten Kriterien/Schwellenwerten durch den Gesetzgeber\r\n System 2: Second Party Verification\r\n System 3: Lizensierung auf Produktanbieterebene\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich für System 1 und gegen die Systeme 2 und\r\n3 aus.\r\nDie gesetzlichen Rahmenbedingungen für nachhaltige Finanzprodukte entscheiden über\r\nAngebot und Nachfrage. Wir benötigen daher einen attraktiven und konsistenten Rahmen, der\r\nein breites Angebot und eine starke Nachfrage ermöglicht. Zu hohe Kosten sowie unnötiger\r\nbürokratischer Aufwand für Anbieter und Anleger müssen vermieden werden. Wir begrüßen\r\ndaher auch, dass die EU-Kommission generell das Thema Bürokratieabbau bzw. Vermeidung\r\nzusätzlicher Bürokratie in den Blick genommen hat.\r\nDiese Gründe sprechen für System 1:\r\n System 1 ist ein einheitliches System für alle Finanzprodukte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen.\r\nEs gewährleistet eine konsistente und transparente Regulierung für alle Marktteilnehmer und\r\nalle Finanzprodukte im Anwendungsbereich der SFDR.\r\n Der Gesetzgeber legt Mindestkriterien und ggf. Schwellenwerte fest. Dies schafft klare und\r\nverbindliche Rahmenbedingungen für alle Marktteilnehmer und erhöht die Transparenz\r\nsowie Vergleichbarkeit für die Anleger. Ein prinzipienbasierter Ansatz mit einigen\r\nregelbasierten Vorgaben, wie einem einheitlichen Berechnungsstandard für nachhaltige\r\nInvestitionen, erscheint sinnvoll.\r\n Die Vorgaben müssen so ausgestaltet sein, dass Finanzmarktteilnehmer im vorgegebenen\r\nRahmen weiterhin eigene Methoden für nachhaltige Investments nutzen können. So wird\r\ngewährleistet, dass am Markt weiterhin ausreichend Produkte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen\r\nangeboten werden können.\r\n Es erscheint sachgerecht, sich bei den Mindestkriterien an bereits bestehenden\r\nAnforderungen wie z. B. den „ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen, die ESG- oder\r\nSeite 3 von 5\r\nStellungnahme zur Überarbeitung der SFDR, 25. März 2025\r\nnachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden“, zu orientieren. Es sollten nicht mehrere\r\nKlassifizierungsschemata parallel etabliert werden. Entsprechend wäre es auch sinnvoll, auf\r\nMindestkriterien aufzusetzen, die bereits heute gemäß SFDR bzw. den ESMANamensleitlinien\r\nangewendet werden (z.B. PAI-Kriterien, PAB/CTB-Ausschlusskriterien) und\r\nsomit in den ESG-Datenuniversen der Finanzmarktteilnehmer vorhanden sind.\r\n System 1 bietet verbindliche Kriterien und gleichzeitig ausreichend Flexibilität, um\r\nverschiedene Nachhaltigkeitskonzepte, Finanzprodukte, Assetklassen und\r\nInvestmenthorizonte abzudecken. Dieses System fördert eine breite Anwendung und\r\nInnovationen im Bereich nachhaltiger Finanzprodukte.\r\n Die Vorgabe präziser Mindestkriterien für die jeweiligen Produktkategorien kann das Risiko\r\nvon Greenwashing erheblich reduzieren. Weitere Mechanismen sind nicht erforderlich. So\r\nsollte auch von einer überbordenden (und ggf. nachgelagerten) Detailregelung abgesehen\r\nwerden.\r\n Das System 1 vermeidet insbesondere im Vergleich zu den Systemen 2 und 3 den Aufbau\r\nunnötiger Bürokratie.\r\nDiese Gründe sprechen gegen die Systeme 2 und 3:\r\nSystem 2\r\n Mit System 2 würden Aufwand und Kosten für die Finanzmarktteilnehmer erheblich erhöht.\r\nDer Vorschlag widerspricht aus unserer Sicht dem geforderten Bürokratieabbau.\r\n Das Verfahren der Prüfung durch Dritte (Second Party Verification) ist für Finanzprodukte –\r\ninsbesondere die individuelle Vermögensverwaltung – nicht geeignet.\r\n Der Vermögensverwalter investiert Gelder in verschiedene Finanzinstrumente und passt die\r\nAllokation regelmäßig an. Es erscheint faktisch unmöglich, geeignete und einheitliche\r\nKriterien für die Drittprüfung von Finanzprodukten zu erstellen, auch selbst dann nicht,\r\nwenn die Drittprüfung auf die Einhaltung der gesetzlichen Mindestvorgaben des\r\nKategoriensystems beschränkt bliebe.\r\n Kreditinstitute bieten zudem nicht nur standardisierte, sondern auch individuell\r\nzugeschnittene Vermögensverwaltungen an. Das heißt zum Beispiel, dass\r\nNachhaltigkeitsmerkmale individuell auf Kundenbedürfnisse zugeschnitten werden.\r\nVermögensverwaltungen unterscheiden sich daher von Institut zu Institut und von Kunde zu\r\nKunde.\r\n Auch die Vielzahl der europaweit zu prüfenden Finanzprodukte spricht gegen das Verfahren\r\nder Prüfung durch Dritte: Im Gegensatz zu Green Bonds gibt es tausende Fonds und\r\nVermögensverwaltungen mit Nachhaltigkeitsmerkmalen. Eine kurzfristige bzw. regelmäßige\r\nÜberprüfung durch einen zentralen Verifizierer oder andere Prüfgesellschaften lässt sich in\r\nder Praxis nicht darstellen.\r\nSystem 3\r\n Auch eine zusätzliche Lizenzierung der Anbieter von (nachhaltigen) Finanzprodukten würde\r\nlediglich unnötig Bürokratie aufbauen und Kosten verursachen. Zusätzliche Kosten wirken\r\nSeite 4 von 5\r\nStellungnahme zur Überarbeitung der SFDR, 25. März 2025\r\nsich jedoch negativ auf die Rendite aus. Dies führte dazu, dass eine nachhaltige\r\nAnlagelösung für den Anleger unattraktiv wird.\r\n Bereits heute bedarf die Erbringung der Wertpapierdienstleistung\r\n„Finanzportfolioverwaltung“ der Erlaubnis durch die BaFin. Die Erlaubnis zur Verwaltung und\r\nzum Vertrieb von Investmentvermögens ist ebenfalls gesetzlich geregelt. Eine Verdoppelung\r\ndes Prozesses ist nicht erforderlich.\r\n Kreditinstitute setzen zahlreiche Methoden ein, um Risiken und die Einhaltung gesetzlicher\r\nVorgaben zu kontrollieren. Compliance- und Revisionsabteilungen überprüfen diese\r\nzusätzlich zu den strikten Vorgaben im Vertrieb. Dies schließt auch die einschlägigen\r\nVorgaben zur Nachhaltigkeit ein. Regelmäßige Überprüfungen durch Wirtschaftsprüfer\r\nstellen sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden. Eine zusätzliche\r\nLizenzierung von Anbietern ist daher nicht erforderlich.\r\nNeben der Etablierung eines markttauglichen Kategoriensystems wird es entscheidend darauf\r\nankommen, die einzelnen Produktkategorien sinnvoll auszugestalten. Die Deutsche\r\nKreditwirtschaft merkt dazu Folgendes an:\r\nProduktkategorien sollten möglichst einfach zu verstehen und wenig komplex sein. Zudem\r\nsollte Innovation weiterhin möglich sein und unterschiedliche Nachhaltigkeitsansätze und -ziele\r\nabgebildet werden können. Die Produktkategorien müssen so ausgestaltet sein, dass\r\nGreenwashing-Risiken vermieden werden. Der Gesetzgeber sollte für die Produktkategorien\r\nklare, eher prinzipienbasierte und weniger regelbasierte Vorgaben machen.\r\nEine neue Produktklassifizierung sollte vor der Einführung einem Verbrauchertest unterzogen\r\nwerden; die Praktikabilität sollte auch auf Anbieterseite geprüft werden. Auf diese Weise kann\r\nfestgestellt werden, ob Finanzprodukte in allen vorgesehenen Kategorien angeboten werden\r\nkönnen.\r\nWährend die richtigen Kriterien für nachhaltige Produktkategorien von zentraler Bedeutung\r\nsind, müssen auch die Anforderungen an die diesbezügliche Offenlegung von Informationen\r\nbedacht werden, um den Anleger nicht zu überlasten. Viele Kleinanleger beklagen sich über\r\nausufernde, zu komplexe und unwichtige Informationen (sog. Information Overload). Diese\r\nSituation hemmt sie, bewusste und informierte Entscheidungen über eine nachhaltige\r\nGeldanlage zu treffen. Hier brauchen wir Entlastung. Anleger benötigen nur Informationen, die\r\nfür sie wirklich notwendig sind.\r\nDie SFDR sollte – in Übereinstimmung mit ihrem ursprünglichen Regelungszweck – kohärente\r\nRegelungen mit Blick auf Informationen über solche Finanzprodukte festlegen, die nachhaltige\r\nInvestitionen zum Gegenstand haben. Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher dafür\r\naus, dass Finanzmarktteilnehmer Nachhaltigkeitskriterien nur für nachhaltige Finanzprodukte\r\noder solche, die bestimmte Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigen, offenlegen müssen. Die\r\nAusweitung von Informationsplichten zur Nachhaltigkeit auf nachhaltigkeitsneutrale\r\nFinanzprodukte würde zu einem Information Overload führen und den Anleger eher verwirren.\r\nSeite 5 von 5\r\nStellungnahme zur Überarbeitung der SFDR, 25. März 2025\r\nDer Implementierungsaufwand auf Seiten der Institute stünde in keinem Verhältnis zum Sinn\r\nund Zweck bzw. Nutzen für den Anleger.\r\nBei allen berechtigten Überlegungen zur Reform der SFDR ist schließlich zu berücksichtigen,\r\ndass die betroffenen Marktteilnehmer unter Hochdruck und großem Aufwand an der\r\n(technischen) Umsetzung der EU-Anforderungen gearbeitet haben. Etwaige Anpassungen, die\r\naus dem Review der SFDR folgen, müssten ohne großen Aufwand und mit einer ausreichend\r\nbemessenen Übergangs- bzw. Umsetzungsfrist umgesetzt werden können."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015326","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge im Rahmen der Initiative der Europäischen Kommission zur Vereinfachung und Entbürokratisierung der Rechtsvorschriften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3b/db/507659/Stellungnahme-Gutachten-SG2504110004.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Coordinator:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin | Germany\r\nTelephone: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nwww.german-banking-industry.org\r\nBerlin, 27 March 2025\r\nThe German Banking Industry Committee is the joint\r\ncommittee operated by the central associations of the German\r\nbanking industry. These associations are the Bundesverband der\r\nDeutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR), for the\r\ncooperative banks, the Bundesverband deutscher Banken (BdB), for\r\nthe private commercial banks, the Bundesverband Öffentlicher\r\nBanken Deutschlands (VÖB), for the public banks, the Deutscher\r\nSparkassen- und Giroverband (DSGV),\r\nfor the savings banks finance group, and the Verband deutscher\r\nPfandbriefbanken (vdp), for the Pfandbrief banks. Collectively, they\r\nrepresent approximately 1,700 banks.\r\nSimplifying Legislation\r\nLobby Register No R001459\r\nEU Transparency Register No 52646912360-95\r\nPage 2 of 9\r\nSimplifying Legislation\r\nSIMPLIFYING LEGISLATION\r\nThe 2025 Commission work program has a stronger focus on simplification than ever before. We fully support the Commission's approach of simplifying and de-bureaucratizing legislation.\r\nAt the same time, we see further opportunities to ensure that regulatory efficiency continues to support economic growth and competitiveness. With the following suggestions, we hope to contribute constructively to this discussion.\r\nIn this context, we believe that systematic, sustainable, and effective measures to reduce bureaucracy at the EU level are essential considering a significantly changing environment. Strengthening economic development requires a concerted effort to simplify legislation while maintaining high standards of legal certainty and competitiveness.\r\nA key element in this regard is the establishment of a systematic horizontal approach, ideally within the framework of impact assessments, that places greater emphasis on legal comparison. Strengthening this aspect could contribute to a more coherent regulatory landscape across Member States and ultimately enhance the Union’s competitiveness.\r\nWe acknowledge that existing initiatives, such as impact assessments and the REFIT program, are already in place as part of the Better Regulation Policy. Nevertheless, recent EU legislative proposals indicate that businesses, including the financial sector, continue to face substantial bureaucratic burdens. A key driver of this development is the proliferation of delegated and implementing acts, along with additional regulatory requirements imposed by authorities.\r\nAgainst this backdrop, we see merit in systematically reviewing current EU-level measures for reducing bureaucracy and addressing any identified weaknesses. A more structured and coherent approach, particularly within the framework of impact assessments, could strengthen legal comparability across Member States and enhance the Union’s overall competitiveness. In this context, a key element of such restructured impact assessments should be a systematic analysis of how other global benchmark jurisdictions regulate comparable issues.\r\nPage 3 of 9\r\nSimplifying Legislation\r\nA.Considerations and proposals for European legislation\r\nThe following suggestions refer to legislation which is considered by the Commission or where the Commission has already presented proposals.\r\nI.Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL harmonisingcertain aspects of insolvency law (COM(2022) 702 final)\r\nThe current draft directive on harmonising certain aspects of insolvency law aims to introduce, among other things, a winding-up proceedings for microenterprises and a pre-pack procedure for the simplified sale of parts of companies in insolvency.\r\n1.Suggestions for improvement\r\nThe current proposals for winding-up proceedings for microenterprises and pre-pack procedures for company sales would make the granting of loans more difficult due to its high susceptibility to abuse. This derives from the lack of involvement of insolvency administrators and creditor participation, as well as insufficient consideration of the interests of secured creditors. This could also lead to premature withdrawal from loan commitments in the event of payment difficulties.\r\na.Winding-up proceedings for microenterprises\r\nFor this reason, the proposal to regulate the winding-up proceedings for micro-enterprises has been met with great concern in many member states and should not be pursued.\r\nb.Pre-Pack procedure\r\nHowever, the proposal for the pre-pack procedure also urgently needs to be improved with regard to the following aspects:\r\n-the regularity of proceedings,\r\n-the consideration of creditors' interests and\r\n-the protection of loan collaterals in the event of insolvency,\r\nThe mentioned aspects are key factors for credit commitments.\r\nPage 4 of 9\r\nSimplifying Legislation\r\n2. Background\r\na. Regularity of proceedings and consideration of creditors' interests\r\nOnly a properly organised insolvency procedure that largely excludes the possibility of abuse is suitable to maintain the trust of the parties involved in the proceedings in a fair procedure. If this trust is lacking, business relationships in case of payment difficulties are likely to be terminated prematurely in order to avoid the procedure. This may finally lead to an increase in unnecessary insolvencies. Furthermore, adequate consideration of creditors' interests is not only necessary to ensure a fair procedure, but is also crucial in the case of pre-pack proceedings, as these proceedings are unlikely to be successful without the participation of creditors, who are needed to support the approach.\r\nb. Enforceability of loan collaterals in the event of insolvency\r\nThe purpose of loan collaterals is to protect the lender, especially in the event of the borrower's insolvency. In order not to jeopardise bank financing, the enforceability of loan collaterals in the event of insolvency must not be impaired by legislation at the European level. Credit financing is of central importance for the European economy and for SMEs in particular. If the validity of loan collaterals were restricted in insolvency, this would be directly detrimental to the supply of credit to the economy and SMEs in particular. In many cases only collaterals that are valid in case of insolvency make lending possible in the first place or form the basis for lower lending rates.\r\nII. Considerations regarding the further harmonisation of insolvency law as part of SIU\r\nThe Commission has announced their strategy for a Savings and Investment Union which also includes considerations about further harmonisation of insolvency law.\r\nHowever, the advancement of the European Savings and Investment Union and the European capital market does not require a broad harmonisation of insolvency law or with regard to the ranking of claims. It is highly questionable whether and to what extent a harmonised insolvency law across Europe would actually make the insolvency scenario more predictable in individual cases and whether this could have a positive effect on investment decisions. The real key factors for investment decisions are much more likely to be earnings opportunities, market access and the tax and bureaucratic environment. Furthermore, as insolvency law is closely intertwined with national corporate, labour, tax and civil law, comprehensive harmonisation would be both complex and lengthy and would require the prior harmonisation of the relevant legal provisions in these areas of law.\r\nTherefore, policymakers should focus on the important issues. The modernisation of insolvency-related capital market regulations under the directive 2002/47/EC of 6 June 2002 on financial collateral arrangements and the directive 98/26/EC of 19 May 1998 on settlement finality in payment and securities settlement systems (together: “rules for financial collateral and settlement”) would be much more relevant to the creation of a European capital market.\r\nPage 5 of 9\r\nSimplifying Legislation\r\nIII. 28th Regime\r\nCurrently, there is only little clarity regarding the aimed regulatory content of a so called “28th regime”. Insofar as the goal is to establish an additional legal system, further increase in the costs and bureaucracy for market participants and a weakening of legal certainty might be a consequence. However, this should be avoided. Before a 28th regime is pursued further, it should be specified in more detail and the advantages and consequences need to be thoroughly evaluated. Furthermore, the stakeholders have to be involved.\r\nIV. Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the legal tender of euro banknotes and coins - COM/2023/364 final\r\nThe ECON draft report suggested the following addition in Art. 8 (1a) to the proposal regarding access to cash:\r\n29.1.2024 Draft report (ECON) Amendmend 113\r\n1a. ATM providers and payment service providers who intend to close a bank branch or an ATM shall perform a detailed impact assessment based on the common indicators to ensure that sufficient and effective access to cash is still guaranteed after the closure of the bank branch or ATM. They shall notify their findings to the national competent authority in writing. Where gaps in the access to cash appear, the provider responsible for the closure shall take remedial measures to maintain efficient access to cash.\r\nWe advocate for deletion of the proposed amendment for the following reasons:\r\n•\r\nThe result of the proposed impact assessment and any necessary remedial measures are prioritised over the business policy of the respective institutions.\r\n•\r\nThis leads to distortions of competition and disadvantages for groups of institutions - and contradicts the basic principles of a market economy while creating bureaucracy.\r\n•\r\nFor banks and savings banks, the proposed amendment to Art. 8 would mean that, despite a demand-driven cash supply, they would have to comply with undifferentiated and currently unforeseeable remedial measures when optimising their cash infrastructure, which may be against their business strategy.\r\n•\r\nBanks and savings banks would also be called upon to fulfil quasi-sovereign tasks without taking basic market economy principles into account.\r\nPage 6 of 9\r\nSimplifying Legislation\r\nB.Legislation already in force\r\nThe following suggestions refer to legislation which is already in force.\r\nI.DIRECTIVE (EU) 2023/2673 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 22November 2023 amending as regards financial services contracts concluded at a distance and repealing Directive 2002/65/EC\r\n1.In order to provide legal certainty with regard to the right of withdrawal, the Directive 2011/83/EU asregards financial services contracts concluded at a distance could benefit from including a standard form containing information about the right of withdrawal and an explanation of how to exercise this right as it is foreseen for non-financial services in annex I. Alternatively, it would increase legal certainty for traders if member states were allowed to create such standard forms.\r\n2.In order to provide legal certainty with regard to the right of withdrawal, the Directive 2011/83/EU asregards financial services contracts concluded at a distance should also benefit from a provision such as Art. 6 (4), which clarifies, in which way information requirements are presumed to met. Alternatively, it would increase legal certainty for traders if member states were allowed to create such a provision.\r\n3.Harmonisation of the rules on the expiry of the right of withdrawal for financial and non-financial servicecontracts: The right of withdrawal should uniformly expire at the latest after one year and 14 days after the contract is concluded, without exceptions, see Art. 10 in contrast to Art. 16b (1) subparagraph 2 sentence 3.\r\n4.No application of the product-specific explanatory regime of the EU Mortgage Credit Directive to financialservices that are marketed at a distance but not regulated under EU law.\r\n5.Deletion of Art. 11a and Art. 3 (1b): The limited benefit of a withdrawal function for consumers (who havealways been able to exercise their right of withdrawal with no formalities and are informed of this in detail each time they enter into a contract) is disproportionate to the costs incurred by traders for the implementation and administration of the (additional) ‘withdrawal function’, including the expected additional costs due to an increase in the number of incorrect or unauthorised withdrawals. Consumers will also have to bear at least part of the costs for this, but the button will not provide them with any real added value.\r\n6.Deletion of the pre-contractual information requirement regarding the social and environmental factors ofan investment strategy from Article 16a (1) (o) of the Directive, as it is too vague; alternatively, the start of the withdrawal period should not depend on whether or not the consumer has been informed about this unclear point, contrary to Article 16b (1) subparagraph 2 sentence 1.\r\n7.Deletion of the requirement to remind the customer of the right of withdrawal if less than one day haspassed between the provision of pre-contractual information and the conclusion of the contract, Art. 16a (5); no real added value for the consumer compared to the considerable bureaucratic burden for the trader.\r\nPage 7 of 9\r\nSimplifying Legislation\r\nII. DIRECTIVE 2014/17/EU OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 4 February 2014 on credit agreements for consumers relating to residential immovable property and amending Directives 2008/48/EC and 2013/36/EU and Regulation (EU) No 1093/2010\r\n1. Removal of the information that must always be provided to consumers regarding the estimated value of the property and maximum available loan amount relative to the value of the property in the European Standardised Information Sheet = ESIS = Annex II, Part A, Section 3, since according to Art. 18 (3) both values may not be used (predominantly) for the creditworthiness assessment anyway.\r\n2. Restore the no longer functional link to FIN-NET in the ESIS = Annex II, Part B, Section 12, paragraph 3.\r\nIII. DIRECTIVE (EU) 2023/2225 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 18 October 2023 on credit agreements for consumers and repealing Directive 2008/48/EC\r\n1. In order to provide legal certainty with regard to the right of withdrawal, the Directive (EU) 2023/2225 should benefit from a standard form containing information about the right of withdrawal and an explanation of how to exercise this right e.g. as foreseen for non-financial services in annex I of Directive 2011/83/EU as regards financial services contracts concluded at a distance. Alternatively, legal certainty could be increased for both consumers and creditors if member states were allowed to create such standard forms.\r\n2. In order to provide legal certainty with regard to the right of withdrawal, Directive (EU) 2023/2225 should also benefit from a provision as stipulated in Art. 6 (4) Directive 2011/83/EU clarifying, in which way information requirements are presumed to be met. Alternatively, legal certainty could be increased for both consumers and creditors if member states were allowed to create such a provision.\r\n3. Deletion of the requirement to send a reminder to the consumer of the possibility to withdraw from the credit agreement and of the procedure to follow for withdrawing included in Art. 10(2) in the case the pre-contractual information is provided less than one day before the consumer is bound by the credit agreement. There is very limited consumer protection benefit compared to the disproportionate expected costs incurred for the implementation and administration of this new requirement.\r\n4. In order to reduce bureaucratic burdens, deletion of the newly inserted choice of the consumer to be provided with information by creditors, at all times on paper or on another durable medium (Artt. 9 (1), 10 (2), 16 (2), Art 22, Art. 23) and reintroduction of legal situation as provided by Directive 2008/48/EC, i.e. choice of creditor. Alternatively, inclusion of limited enumeration of common durable media in Art. 3 Nr. 11 (definition of “durable medium”) ensuring that creditors know which media must be provided and consumers do not choose any uncommon medium.\r\n5. In order to enhance legal certainty, clarification in Art. 6 (Non-Discrimination) that there is no entitlement to conclude a credit contract, and credit institutions only need to adhere to national law. There should also be no obligation to offer credit in areas in which they do not conduct business.\r\nPage 8 of 9\r\nSimplifying Legislation\r\n6.Art 18(8): regarding a consumer’s right to request a clear explanation of the credit worthiness assessment,existing regulations in § 15 (1) lit. h) of the GDPR (Right to Information in Automated Decision-Making) and the limitation of the request for information based on trade secrets under § 29 (1) S. 2 BDSG should be reflected accordingly.\r\n7.With a view to a harmonized European market, deletion of Art. 20 (2) allowing Member States to impose ormaintain stricter formal requirements as provided for in 20 (1), which may lead to competitive distortions and counteraction of the digitalization objective of the Directive. This is especially true in the case where printed contract documents were required, producing excessive paper contrary to sustainability principles and environmental concerns.\r\n8.Art. 26(1) should only depend on the customer having received information about their right of withdrawaland not on whether this information is entirely correct in order to effectively implement the Directive’s objective as set out in Recital (64), i.e. expiration of the withdrawal period 12 months and 14 days after the conclusion of the credit agreement.\r\nIV.DIRECTIVE (EU) 2013/36 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 26 June2013 on access to the activity of credit institutions and the prudential supervision of credit institutions and investment firms, amending Directive 2002/87/EC and repealing Directives 2006/48/EC and 2006/49/EC Text with EEA relevance\r\nWe demand the removal of Article 91a CRD: There should be no suitability assessment of Key Function Holders (KFH) by the competent authority. The responsibility for KFH should remain with the institution. Article 91a CRD VI includes KFH in the fit and proper regime for members of the management body. But KFH are not members of management bodies, but employees of the institutions. Applying suitability standards comparable to those for managing directors to KFH is disproportionate. The requirements and profiles designated in the institutions for recruitment to such positions are sufficient. In addition, the assessment by the competent authority causes a considerable effort for all affected institutions.\r\nExemption for SNCIs from remuneration rules Article 92 - 94 CRD: The referred remuneration rules are not suitable for small and non-complex institutions (SNCIs). However, such small variable remuneration does not provide an incentive to take disproportionate risks and therefore has no potential to effectively influence management. Therefore, SNCIs should be completely exempted to relieve them from the administrative burden of remuneration rules.\r\nPage 9 of 9\r\nSimplifying Legislation\r\nV.REGULATION (EU) 2024/886 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 13March 2024 amending Regulations (EU) No 260/2012 and (EU) 2021/1230 and Directives 98/26/EC and (EU) 2015/2366 as regards instant credit transfers in euro\r\nImproved coordination of reporting obligations under Art. 15 (3) of the new SEPA Regulation for instant credit transfers\r\nPursuant to Art. 15 (3) of the new SEPA Regulation, payment service providers are obliged to report annually to the competent authority (in Germany, the BaFin):\r\n•the level of charges for credit transfers, instant credit transfers and payment accounts;\r\n•the share of rejections, separately for national and cross-border payment transactions, due to theapplication of targeted financial restrictive measures.\r\nIt would be a significant relief in the reporting system of the credit institutions if these new reporting obligations were to be lifted again as soon as SEPA instant credit transfers have become well established.\r\nIt would also avoid double reporting in the payment sector.\r\n**********************"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nDialog mit der Deutschen Kreditwirtschaft zu Umsetzungsund\r\nAuslegungsfragen des neuen EU-Geldwäschepakets\r\ndas Gesetzespaket vom 10. Juli 2024 stellt zweifellos den bislang\r\nweitreichendsten und zugleich ehrgeizigsten Ansatz zur\r\nHarmonisierung der Prävention von Geldwäsche und\r\nTerrorismusfinanzierung in der Europäischen Union dar. Die\r\nDeutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt diese Entwicklung, zumal\r\nsie unter den Verpflichteten weiterhin den wichtigsten Beitrag zur\r\nErreichung der vom Gesetzgeber gesetzten Ziele leisten dürfte.\r\nHarmonisierung und Verstärkung der Regelungen haben allerdings\r\nauch einen Preis: Angesichts des Umfangs der Neuerungen ist mit\r\numfangreichen Anpassungen von internen Monitoring- und\r\nReviewsystemen und -prozessen, zahlreichen Anforderungen an\r\ndie Informationstechnik sowie mit Strukturänderungen in\r\nCompliance-Abteilungen zu rechnen. Der für die notwendigen\r\nMaßnahmen zur Verfügung stehende Zeitraum bis zum 10. Juli\r\n2027 ist vor diesem Hintergrund – insbesondere mit Blick auf\r\nBundesverband deutscher Banken e. V. | PF 040307 | 10062 Berlin\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\nPer E-Mail:\r\n21. März 2025\r\nSeite 2 von 5\r\nnotwendige Anpassungen der IT – eher zu kurz bemessen. Daher darf bei der Erstellung von Umsetzungskonzepten keine weitere Zeit verloren werden.\r\nDabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzeswortlaut der EU-Verordnung 2024/1624 (AML-VO) wichtige praxisrelevante Bereiche keineswegs eindeutig regelt. Vielmehr stellen sich den Verpflichteten erhebliche Auslegungsfragen. Bestimmte Vorschriften sind angesichts nationaler Gegebenheiten sogar praktisch kaum umsetzbar. In anderen Bereichen ist der nationale Gesetzgeber explizit gefordert, wie beispielsweise beim Informationsaustausch zwischen Behörden und Verpflichteten (Art. 75 AML-VO) sowie bei der Umsetzung der sechsten Anti-Geldwäscherichtlinie in Bezug auf das Transparenzregister oder das Kontodatenabrufverfahren.\r\nDie DK hat im Rahmen einer ausführlichen Gap-Analyse unter anderem zahlreiche Regelungen identifiziert, für deren Konkretisierung eine Ermächtigung zum Erlass von Regulierungs- und/oder Durchführungsstandards oder Leitlinien etc. nicht vorgesehen ist. In diesen Fällen kann die neue EU-Anti-Geldwäschebehörde (AMLA) selbst bei einem erkannten Regulierungsbedarf keine ergänzenden Vorgaben schaffen. Zwar mögen nationale Behörden keine umfassende Auslegungshoheit über europäisches Recht haben. Jedoch trifft spätestens mit unmittelbarer Geltung der AML-VO 2027 sowohl die Verpflichteten als auch die nationale Aufsicht die Pflicht zur Anwendung der EU-rechtlichen Vorschriften. Das ist umso bedeutsamer, als der weit überwiegende Teil der Verpflichteten des deutschen Finanzsektors in der Zuständigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden verbleiben wird.\r\nEine möglichst reibungslose und effektive Anwendung der neuen Bestimmungen lässt sich ohne einheitliches Verständnis auf Seiten der Aufsicht wie der Verpflichteten nicht erreichen. Die DK wird weiterhin und soweit wie möglich bestrebt sein, Klärungen mit den zuständigen Stellen auf EU-Ebene herbeizuführen. Im Rahmen unserer Analysen ist jedoch rasch klar geworden, dass sich die notwendigen Konkretisierungen ohne einen Austausch auf nationaler Ebene nicht ergeben werden. Beispielhaft und nicht abschließend seien hierzu die nachfolgenden fünf Themen skizziert.\r\nI.Durchführung von Kundensorgfaltspflichten\r\nVon erheblicher Bedeutung für die Kreditinstitute ist der Zeitpunkt der Anwendung neuer Kundensorgfaltspflichten. Mit der AML-VO treten, wie auch bereits in Punkt 5.5.2 der BaFin-AuA AT antizipiert, zum Teil deutlich kürzere Aktualisierungsfristen in Kraft. Darüber hinaus führt die Verordnung neu zu berücksichtigende Sorgfaltspflichten ein, wie beispielsweise die Erhebung zusätzlicher Datenpunkte oder eine neue Methode zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers. Damit kommt der Frage nach dem Anwendungszeitpunkt der neuen Pflichten unter den kürzeren Aktualisierungsfristen erhebliche praktische Bedeutung zu. Die European Banking Authority (EBA) hat kürzlich einen ersten Entwurf technischer Regulierungsstandards (RTS) zu Art. 28 AMLR veröffentlicht, der auch Regelungen zum Durchführungszeitpunkt enthält. Dieser gibt jedoch keine Antworten auf alle klärungsbedürftigen Fragen. Vielmehr ist\r\nSeite 3 von 5\r\nbereits die Verweisungsvorschrift auf die AML-VO (Art. 32 des RTS-Entwurfs) nicht geeignet, den Umfang der zu aktualisierenden Daten eindeutig zu bestimmen. Die DK wird sich selbstverständlich an der RTS-Konsultation beteiligen und gegenüber der EBA für eine eindeutige und praxistaugliche Lösung plädieren. Dies vermag jedoch einen Austausch auf nationaler Ebene nicht zu ersetzen, zumal die Konsultation einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt und manche Vorbereitungsarbeiten der Institute hierauf nicht warten können.\r\nII.Inanspruchnahme anderer Verpflichteter/Outsourcing\r\nDie AML-VO schränkt die bisher z. B. bei der Fernidentifizierung vorhandene Möglichkeit der Zuhilfenahme anderer Verpflichteter zur Durchführung von Sorgfaltspflichten erheblich ein. Art. 48 Abs. 1 AML-VO erlaubt die Inanspruchnahme Dritter dem Wortlaut nach abschließend in den Fällen von Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden oder wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. a) bis c) AML-VO. Zieht man einen Umkehrschluss, ist die Identifizierung anderer Personen, die nicht Kunde oder wirtschaftlicher Eigentümer sind (beispielsweise die auftretende Person bzw. der Veranlasser einer Transaktion oder Beteiligte in Treuhandkonstellationen) nicht erfasst. Die Möglichkeit der Fernidentifikation entfallen zu lassen, würde einen erheblichen Einschnitt in das gesamte Geschäft der Institute bedeuten. Zusätzlich darf die Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt, laut Wortlaut der AML-VO künftig ebenfalls nicht mehr durch Dritte ausgeführt werden. Wir gehen davon aus, dass es sich hier um eine versehentliche Auslassung handelt. Die Regelung ist in dieser Form nicht handhabbar.\r\nIn diesem Zusammenhang erlaubt Art. 50 AML-VO zwar eine weitere Konkretisierung durch Leitlinien der AMLA, eine Regelung der gegenständlichen Fragen ist jedoch nicht zu erwarten. Die Rechtsgrundlage sieht nämlich nur eine Regelung der Modalitäten der Inanspruchnahme vor, nicht jedoch die Bestimmung des umfassten Personenkreises.\r\nIm Übrigen ist es für kleine und mittelgroße Institute von essenzieller Bedeutung, dass Rolle und Funktion des Geldwäschebeauftragten auch insgesamt ausgelagert werden können. Deutschland hat mit dieser Art der Übertragung der Aufgaben auf spezialisierte und kompetente Auslagerungsunternehmen in voller Verantwortung des auslagernden Kreditinstituts sowie in Kenntnis der Aufsichtsbehörde sehr gute Erfahrungen gemacht. Hieran sollte im allseitigen Interesse festgehalten werden. Zwar sieht die Verordnung die Erstellung von AMLA-Leitlinien zu Auslagerungsverhältnissen vor. Ein Erlass ist jedoch bis auf Weiteres nicht in Sicht und könnte frühestens erst zum 10. Juli 2027 erfolgen. Es ist Verpflichteten, die auf die Gesamtauslagerung der Funktion des Geldwäschebeauftragten angewiesen sind, nicht zuzumuten, mit der Klärung der einschlägigen Fragen bis zur Geltung der Verordnung zu warten.\r\nSeite 4 von 5\r\nIII.Sammlung von Daten zur Risikobewertung gemäß Art. 40 EU-Richtlinie2024/1640 (AML-RL 6)\r\nDen Mitgliedstaaten obliegt es zukünftig zum Zwecke einer risikoorientierten Aufsicht, Daten zu (inter)nationalen Risiken im Zusammenhang mit Kunden, Produkten und Dienstleistungen der Verpflichteten zu sammeln und zu bewerten. Eine solche Datensammlung darf das Ziel einer effektiveren Prävention und Bekämpfung jedoch nicht durch einen übermäßigen bürokratischen Aufwand gefährden. Angesichts erster Erfahrungen mit testweise übermittelten Fragenkatalogen besteht unter den Verpflichteten zu Recht die Befürchtung, dass die geplante Datenerhebung über ihr Ziel hinausschießen wird. Wir plädieren daher für eine frühzeitige Vereinheitlichung und Straffung der Abfragen unter Verwendung geeigneter technischer Applikationen und der Berücksichtigung des Proportionalitätsprinzips, sodass kleinere und spezialisierte Institute nicht überfordert werden. Ein übermäßiger Aufwand muss vermieden werden, sodass die Institute in der Lage sind, ihre Kapazitäten in diejenigen Maßnahmen fließen zu lassen, die unmittelbar der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienen.\r\nIV.Bestimmung natürlicher Personen und Erfassung im Transparenzregister undder Kontodatenabrufdatei\r\nDas EU-Geldwäschepaket beinhaltet Vorschriften, die in nationales Recht umzusetzen sind und zugleich mit der unmittelbar anwendbaren AML-VO korrespondieren. Beispielhaft seien die Begriffe des „senior managing officials“ und der „person purporting to act on behalf of the customer“ genannt. Diese Termini sind aufgrund der AML-VO zur Bestimmung der zu erhebenden Datensätze auszulegen. Zugleich sind sie durch den nationalen Gesetzgeber aufgrund der AMLD6 im Rahmen der Einrichtung des Transparenzregisters und des Kontenabrufverfahrens in nationales Recht umzusetzen. Es wäre aus unserer Sicht kontraproduktiv, hier separate Ansätze zu verfolgen. Vielmehr sollte eine einheitliche nach nationalen Gegebenheiten mögliche und zugleich den europäischen Anforderungen entsprechende Umsetzung getroffen werden.\r\nDaneben hat die DK einige weitere Auslegungsfragen im Zusammenhang mit Kundensorgfaltspflichten, wie beispielsweise bezüglich der Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten identifiziert. Eine einheitliche Klärung dieser in das Register bzw. die Kontenabrufdatei einzutragenden Informationen ist angesichts einer Prüfpflicht des Transparenzregisters auf Richtigkeit der eingetragenen Daten gemäß Art. 10 AML-RL 6 wichtig. Sollte hieraus eine materielle Prüfplicht des Registers folgen, ist eine rechtzeitige Einigkeit zwischen Verpflichteten und nationalen Stellen über einzutragende Parameter von Bedeutung.\r\nV.Art. 75 AML-VO\r\nIm Zusammenhang mit Art. 75 AMLR-VO, der grundlegend neue Formen des Informationsaustauschs vorsieht, möchten wir darauf hinweisen, dass ein ausreichender und\r\nSeite 5 von 5\r\neffektiver Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden und Verpflichteten ohne konkretisierende Regelungen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht möglich ist, wie schon aus Art. 75 AML-VO selbst hervorgeht. Wir sind der Auffassung, dass baldmöglichst an einer mit deutschen und europäischen Regelungen konformen Lösung gearbeitet werden sollte. Die voranstehenden Beispiele sind nur ein Ausschnitt der Schlussfolgerungen, die wir aus der oben erwähnten Gap-Analyse gezogen haben. Die hieraus resultierenden Fragen lassen sich ohne einen Dialog mit den zuständigen nationalen Stellen – aus unserer Sicht vorwiegend mit dem Bundesministerium der Finanzen und der BaFin (partiell auch der FIU) – über sinnvolle Auslegungen der neuen Bestimmungen nicht beantworten. Dabei geht es uns um eine Begleitung der Diskussion in der Kreditwirtschaft über ein Umsetzungskonzept, das den Instituten eine hinreichende Rechtssicherheit bietet und Fehlinvestitionen vermeidet. Als gutes Beispiel für einen solchen Dialog kann aus unserer Sicht der wichtige Austausch zur Verkürzung der Wertpapierabwicklungsfrist auf T+1 gelten. Im Übrigen sehen Finanzsektoren anderer Mitgliedstaaten diese Notwendigkeit ganz entsprechend und sind – beispielsweise in Frankreich und in den Niederlanden – bereits in einen Austausch mit der nationalen Aufsicht eingetreten. Wir würden uns über die Mitteilung freuen, dass Sie diese Einladung annehmen. Die Details zur Aufnahme des Dialogs würden wir anschließend mit Ihnen abstimmen. Ein gleichlautendes Schreiben haben wir zukommen lassen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016544","regulatoryProjectTitle":"Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Verdachtsmeldeverfahren gem. § 45 Abs. 5 S. 1 GwG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b4/fb/526743/Stellungnahme-Gutachten-SG2506030001.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nzum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen\r\nAngaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5\r\nSatz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 30. April 2025\r\nSeite 2 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\nI.Allgemeine Anmerkungen\r\nMit Schreiben vom 22. April 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV) vorgelegt. Grundlage für den Erlass der Verordnung ist § 45 Abs. 5 S. 1 GwG. Der Entwurf stellt einen rechtlichen Rahmen für das Verdachtsmeldeverfahren dar.\r\nWährend ein transparenter Rechtsrahmen für das Verdachtsmeldeverfahren grundsätzlich zu begrüßen ist, formalisiert und bürokratisiert der vorliegende Entwurf das Verdachtsmeldever-fahren in hohem Maße, wodurch der Aufwand für Kreditinstitute weiter ansteigen dürfte. Ver-bunden mit der Ausweitung der Verdachtsmeldepflichten durch die Vorschriften der EU-AML-VO ab 2027 dürfte dies zu nennenswertem Mehraufwand führen, ohne dass sich ein überwiegender Nutzen erschließt. Damit steht die Entwicklung im Widerspruch zum staatlich erklärten Ziel des Bürokratieabbaus. Zudem besteht die Gefahr, dass die Verordnung die Grundlage für spätere Bußgeldandrohungen für Verstöße gegen rein formale Meldevorgaben werden könnte, wodurch sich der ohnehin schon zu große regulatorische Druck auf die Verpflichteten weiter erhöhen wird.\r\nEs stellt sich insgesamt die Frage der Notwendigkeit nach einer so kurzfristigen nationalen Rechtssetzung. Die Anti-Money Laundering Authority (AMLA) hat bis zum 10. Juli 2026 Ent-würfe technischer Durchführungsstandards der EU-Kommission vorzulegen (Artikel 69 Abs. 3 EU-AML-VO), die das für die Meldung von Verdachtsfällen und für die Bereitstellung von Trans-aktionsaufzeichnungen erforderliche Format abschließend festlegen werden. Verpflichtete soll-ten den Mehraufwand sinnvoller in die Vorbereitung auf eine erfolgreiche Umsetzung des EU-Geldwäschepakets investieren können.\r\nIn diesem Zusammenhang geht die unter A.VII.4.2 des Entwurfs dargelegte Wirtschaftlich-keitsrechnung von einem unzutreffenden Ansatz aus. Der Wirtschaft werden ausschließlich ein-malige Kosten und der Verwaltung laufende Einsparungen mit einem break-even nach ca. zwei Jahren zugewiesen. Tatsächlich würden der Wirtschaft durch einen größeren Zeitaufwand in der Meldepraxis jedoch dauerhaft steigende Kosten entstehen, die eine Amortisation der Kosten mindestens verzögern, unter Umständen sogar gänzlich verhindern würde. Im eingespielten Zustand ist in Summe von einem dauerhaften Mehraufwand von geschätzt mindestens 10 bis 30 Minuten pro Meldung auszugehen. Dies würde dem mit der Verordnung eigentlich ange-strebten Ziel einer Entbürokratisierung zuwiderlaufen.\r\nSeite 3 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\nII.Zu den Vorschriften im Einzelnen\r\nEin Großteil des Entwurfs enthält die bereits im Handbuch goAML aufgeführten zu befüllenden Eingabefelder. Es handelt sich hierbei um sehr detaillierte Aufzählungen von einzelnen DV-Ein-gabefeldern, deren Wertigkeit nicht in allen Fällen ersichtlich ist. Das spiegeln die gewählten Formulierungen in § 2 und § 4 „Mindestangaben..., soweit sie vorliegen“ bzw.in § 3 GwGMeldV „mindestens folgende Angaben…soweit diese Informationen vorliegen“ wieder. Unabhängig von dem hohen Detaillierungsgrad bedarf es unseres Erachtens weiterer Klarstellungen, um eine rechtssichere Anwendung der Vorschriften zu gewährleisten. Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf die entsprechenden Passagen in der als Anlage beigefügten tabellarischen Kommentie-rung des Verordnungsentwurfs.\r\nFür die Verpflichteten wären zudem konkrete Hinweise zu den beizufügenden Umsatzübersich-ten (Rechtsgrundlage und Zeitraum) notwendig. Aktuell handelt es sich nur um eine Vorgabe der FIU (ohne Rechtsverbindlichkeit) und birgt in Fällen, in denen auch Angaben zu unbeteilig-ten Transaktionspartnern enthalten sind, datenschutzrechtliches Konfliktpotenzial. Gleiches gilt für die Bestimmung der „Weitergabefähigkeit“ von Angaben, wie in § 2 Abs. 2 Nr. 6 GwGMeldV genannt.\r\nEs ist zudem festzustellen, dass der Entwurf an einigen Stellen einen weiteren Anwendungsbe-reich beansprucht, als ihn die Ermächtigungsgrundlage zulässt. So geht beispielsweise die An-forderung der Erfassung des Geburtslandes in § 3 Abs. 2 Nr. 2 GwGMeldV über die nach dem GwG zu erfassenden Daten hinaus.\r\nAuch die Einräumung einer Befugnis zur Zurückweisung von Verdachtsmeldungen gem. § 6 Abs. 2 sowie die Anknüpfung an einen begründeten Verdacht in § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwGMeldV übersteigen die Ermächtigungsnorm des § 45 Abs. 5 S. 1 GwG. Zu den Einzelheiten verweisen wir auf die Kommentierung zu der entsprechenden Bestimmung in der Anlage.\r\nDie Regelung eines Verdachtsmeldeverfahrens böte im Übrigen die Gelegenheit, den Verpflich-teten bzw. ihren IT-Dienstleistern mehr Unterstützung im Umgang mit goAML zu bieten. Das System ist schwerfällig und unflexibel, sodass die Verpflichteten gerade bei Verdachtsmeldun-gen in komplexen und komplizierten Sachverhalten an Grenzen stoßen. Das kann jedoch den Verpflichteten nicht zur Last gelegt werden. Es wäre zudem mit besseren Ergebnissen zu rech-nen, wenn die FIU die Verpflichteten noch stärker dabei unterstützen würde, Verdachtsmeldun-gen so abzugeben, dass sie bestmöglich durch die Analysesoftware verarbeitet werden.\r\nZu den einzelnen Anmerkungen verweisen wir auf die nachstehende tabellarische Anlage.\r\nSeite 4 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\nText der GwGMeldVO\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft\r\n§2\r\nGrundlagen der Datenübermittlung\r\n(2)Der jeweilige Datensatz der Meldungist im strukturierten maschinenlesbaren Dateiformat XML oder mittels direkter Be-füllung der vorgesehenen Datenfelder der elektronischen Meldemaske von Ver-pflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes und Aufsichtsbehör-den nach § 44 des Geldwäschegesetzes in die hierfür von der Zentralstelle für Fi-nanztransaktionsuntersuchungen zur Ver-fügung gestellte IT-Anwendung einzutra-gen.\r\nDie von der Zentralstelle für Finanztrans-aktionsuntersuchungen herausgegebenen und auf ihrer Internetseite jeweils veröf-fentlichten Standards zur Datenübermitt-lung konkretisieren die Form und die je-weils zu übermittelnden Daten anhand der dafür vorgesehenen Datenfelder. Fol-gende Mindestangaben müssen in der Meldung enthalten sein, soweit sie vor-liegen:\r\n-Für Pflichtangaben sollte es stets verpflichtende Datenfelderin der elektronischen Meldemaske geben, sodass den Ver-pflichteten die Erstellung einer vollständigen Verdachtsmel-dung erleichtert wird. Pflichtangaben sollten zudem in der obersten Struktur ersichtlich sein.\r\nManche Felder werden aktuell in der Oberfläche erst dann als Pflichtfelder mit Sternchen angezeigt, wenn auf die\r\nentsprechende Unterkategorie wie Transaktion, Beteiligte etc. geklickt wird. Dass z.B. „Beteiligte“ eine verpflichtende Angabe ist, ist anhand der oberen Struktur der Maske nicht erkennbar.\r\n-Eine Klärung der Terminologie „soweit sie vorliegen“ wärevorteilhaft für eine rechtssichere Anwendung.\r\nVorschlag: „soweit sie der für die Erstattung der Meldung ver-antwortlichen Abteilung positiv bekannt sind“\r\n2.Datum der Abgabe der Meldung,\r\nWir gehen davon aus, dass das Datum bereits vom System eingesetzt wird.\r\n4.Aktenzeichen sowie Datum der Ab-gabe einer vorangegangenen Meldung, zu der ein Zusammenhang angenommen wird,\r\nDer zusätzliche Erhebungs- und Erfassungsaufwand hinsicht-lich des Datums ist ohne Mehrwert, da die Meldenummer bis-her auch schon eine eindeutige Zuordnung erlaubte.\r\n5.Hinweis auf eine mit der Meldung zu-gleich geplante oder bereits erstattete Strafanzeige unter Verweis auf die zu-ständige Strafverfolgungsbehörde,\r\nDer Wortlaut § 43 Abs. 1 S. 2 GwG erfasst die Angabe einer bereits abgegebenen Strafanzeige oder eines Strafantrags. Der nun geplante Einschub der Meldung einer „zugleich ge-planten“ Strafanzeige ist unklar. Die Prozesse um Strafanzei-gen sind in der Regel der Verdachtsmeldung nachgelagert und stellen eine Einzelfallentscheidung dar, die regelmäßig bei Abgabe der Verdachtsmeldung noch nicht getroffen ist.\r\nWir plädieren daher dafür, die Nr. 5 zu streichen.\r\nSeite 5 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\n6.Hinweise auf zu dem Sachverhalt derMeldung vorliegende polizeiliche oder staatsanwaltliche Auskunftsersuchen ein-schließlich hierzu weitergabefähiger An-gaben,\r\nEs ist unklar, was unter „weitergabefähigen Angaben“ zu ver-stehen ist. Die Nennung von Behörde und Aktenzeichen in der Sachverhaltsdarstellung der Meldung stellen im Übrigen bereits eine eindeutige Zuordnung zum polizeilichen bzw. staatsanwaltlichen Auskunftsersuchen her. Die Vorschrift sollte insofern präzisiert werden.\r\n7.Hinweis auf eine zugleich nach Art. 16Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erstattete oder beabsichtigte Meldung einschließlich der zuständigen Aufsichtsbehörde.\r\nAusweislich der Verordnungsbegründung soll durch den Hin-weis auf die doppelte Meldung zusätzlicher Aufwand bei der FIU vermieden werden. Zielführender wäre es unseres Er-achtens, eine alleinige Meldung an die BaFin ausreichen zu lassen. Diese gibt dies im Rahmen ihrer eigenen Meldepflicht nach § 44 GwG ggf. an die FIU weiter. Hierdurch würde so-wohl auf Seiten der FIU wie auch auf Seite der Verpflichteten Aufwand vermieden.\r\n(4)Der Meldung beigefügte Anlagensind in einem automatisiert auswertba-ren oder einem elektronisch durch-suchbaren Format, das für das von der Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-suchungen zur Verfügung gestellte IT-Verfahren zugelassen ist, bereitzustellen, wobei die Zugehörigkeit zur Meldung durch zugehörige Bezeichnung klar er-kennbar sein muss.\r\nEs bleibt unklar, welche Anlagen „automatisiert auswertbar“ sind.\r\nBisher waren auch die Dateiformate .jpg und .png zugelas-sen. Das wurde z.B. für die Beifügung verfilmter Unterlagen regelmäßig genutzt und könnte hiermit ohne aktuell verfüg-bare Alternative in Frage gestellt werden. Kontobewegungen wurden bisher regelmäßig als .pdf-Dokument zur Verfügung gestellt, da dieses Dateiformat direkt aus den bankinternen Systemen ausleitbar ist und auch das Speicherformat dar-stellt, das für spätere Prüfungen der Prüfungsgesellschaften und ggf. der Aufsicht regelmäßig das Dokumentationsformat darstellt. Eine Lieferung als .xlsx oder .docx würde zusätzli-che Arbeitsschritte darstellen, die deutlichen Mehraufwand verursachen würden.\r\nEs sollte weiterhin möglich sein, die Anlagen in den bisher zulässigen Formaten beizufügen. Die Überführung in ein an-deres Format ist für die Verpflichteten – auch angesichts der Masse an Dokumenten und Dateien – technisch nicht leist-bar. Soweit eine Formatänderung zur Voraussetzung für eine Verdachtsmeldung gemacht wird, werden die Verpflichteten vor eine unmögliche Aufgabe gestellt\r\nWenn besondere Dateibezeichnungen gefordert werden (ob-wohl sie innerhalb eines Meldesatzes direkt zugeordnet sind), ist ebenfalls von einem erheblichen Mehraufwand auszuge-hen.\r\nSeite 6 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\nIn der Meldeanwendung goAML ist die Dateigröße für mögli-che Anhänge begrenzt. Für komplexere Fälle reicht diese teil-weise heute schon nicht mehr aus. Deshalb sollte bei einer Umsetzung auch die mögliche Dateigröße für Anhänge erwei-tert werden.\r\n§3\r\nWeitere Angaben\r\n(1)Über § 2 hinaus sind zur Erfüllung derMeldepflicht nach § 43 und § 44 Geldwä-schegesetz gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen für den Einzelfall mindestens folgende Anga-ben zu machen, soweit diese Informati-onen vorliegen:\r\nWir plädieren für eine Umsetzung als „soweit sie der für die Erstattung der Meldung verantwortlichen Stelle positiv be-kannt sind“ (s. auch Anmerkung zu § 2 Abs. 2 GwGMeldV)\r\n1.Zugehörige Beschreibung des Sachver-haltes, woraus sich der begründete Ver-dacht ergibt, dass Gelder oder Tätigkei-ten mit Erträgen aus kriminellen Handlun-gen, die eine Vortat der Geldwäsche dar-stellen könnten oder im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, her-rühren oder erbracht werden, oder dass ein Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Berechtigten vorliegen könnte,\r\n-Da die Verordnung nicht den Anwendungsbereich des § 43Abs. 1 S. 1 GwG („Tatsachen die darauf hindeuten, dass…“) erweitern kann, plädieren wir dafür, den Wortlaut des GwG beizubehalten. Die gewählte Formulierung indiziert einen wei-tergehenden Verdachtsgrad als den gesetzlich festgelegten.\r\n-Es bestehen diverse Sorgfaltspflichten im Zusammenhangmit wirtschaftlich Berechtigten nach dem GwG, wobei nicht jede eine Meldepflicht auslöst. Sofern es sich um die Pflicht zur Verdachtsmeldung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 3 GwG handelt, sollte diese im Verordnungstext klar genannt sein.\r\nWir regen daher an, die entsprechende Pflicht zu konkretisie-ren.\r\n2.konkrete Darlegung der Geschäfts-beziehung einschließlich deren Art und Zweck unter Angabe deren Datum der Begründung und erforderlichenfalls deren Beendigung,\r\nDie Formulierung der „konkreten Darlegung“ „einschließlich deren Art und Zweck“ legt eine gewisse Ausführlichkeit nahe, während entsprechende Informationen im Einklang mit Punkt 5.3 der BaFin-AuA AT jedoch regelmäßig nicht vorhanden sind. Zusätzliche Meldeinhalte würden entsprechenden Mehr-aufwand bedeuten.\r\nÄnderungsvorschlag: „konkrete Darlegung der Geschäftsbe-ziehung einschließlich deren Art und Zweck unter Angabe de-ren Datum der Begründung und erforderlichenfalls deren\r\nSeite 7 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\nBeendigung, sofern sich der Geschäftszweck nicht unmittel-bar aus der Geschäftsbeziehung selbst ergibt,“\r\n4.zu einem Konto:\r\na)kontoführendes Institut,\r\nb)Name des Kontos,\r\nc)Kontonummer in Form der IBAN, wennvorliegend, d)Kontoart,\r\nUnklar, was mit „Name des Kontos“ gemeint ist. Ist hier der Kontoinhaber gemeint, der allerdings bereits unter Nr. 4 lit. i) aufgeführt ist?\r\ne)Währung, in der das Konto geführtwird,\r\nIn Deutschland werden Konten regelmäßig in Euro geführt. Daher wird die Währung nur bei Fremdwährungskonten an-gegeben.\r\ng)Status des Kontos\r\nFraglich, was hiervon umfasst ist. Sofern nur nach „geschlos-sen“ oder „aktiv“ gefragt werden soll, wäre dies bereits durch Angabe nach f) „Schließungsdatum“ gedeckt.\r\nh)Kontostand zum Datum der Mel-dung,\r\nDies ist nicht zu gewährleisten, da das Zusammensuchen von Informationen und das Eingeben einer Verdachtsmel-dung über goAML auch an unterschiedlichen Tagen erfolgen können. Zudem wird im Laufe eines Bankarbeitstages der sog. Live-Kontostand abgebildet. Der Kontostand zum Datum der Meldung kann sich daher im Tagesverlauf ändern (Bsp.: Wenn eine Meldung um 11 Uhr am Tag X erstattet wird, kann sich der Kontostand Stunden später aufgrund weiterer getä-tigter Transaktionen bereits wieder geändert haben.). Die Ab-frage dieses Live-Kontostandes würde in der Praxis einen operativen Mehraufwand darstellen, da aktuelle Salden sys-temseitig am Meldetag erhoben und bereitgestellt werden müssten.\r\nÄnderungsvorschlag: In der aktuellen Maske in goAML ist der Kontostand zu einem frei wählbaren Datum einzugeben. Die-ses Verfahren sollte beibehalten werden.\r\ni)aktuelle und ehemalige Kontoinhaberund Bevollmächtigte; handelt es sich um ein Geschäftskonto, sind zugehö-rige Angaben für die letzten drei Jahre erforderlich, sofern vorliegend,\r\n-Hinsichtlich des Begriffs des Bevollmächtigten ist unklar, obdieser tatsächlich nur rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte um-fassen soll oder jegliche Verfügungsberechtigte.\r\n-Der Regelungsentwurf widerspricht angesichts der weitge-henden Erfassung dem risikobasierten Ansatz, insbesondere bei Meldungen im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel, der Nutzung von Finanzagenten oder einfachen\r\nSeite 8 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\nBetrugshandlungen, die einen nicht unerheblichen Anteil des Meldeaufkommens darstellen. Im Lichte des risikobasierten Ansatzes erscheint es sachgerecht, Angaben zu bereits ge-löschten Bevollmächtigten nur dann zu verlangen, wenn diese im Kontext der konkreten Verdachtsmeldung eine er-kennbare Relevanz aufweisen. Umfasst wären ansonsten beispielsweise Bevollmächtigte, die aus Altersgründen aus-geschieden sind oder Erziehungsberechtigte von mittlerweile volljährigen Kindern. Die Regelung ist hinsichtlich des Zeit-raums für zu erfassende ehemalige Kontoinhaber und Bevoll-mächtigte bei Nicht-Geschäftskonten unbestimmt und birgt damit Rechtsunsicherheit.\r\nAuch bei Firmen- und Unternehmenskunden ändern sich die Bevollmächtigten laufend (bspw. Fluktuation im Rechnungs-wesen des Kunden). Die Bevollmächtigten der vergangenen drei Jahre manuell aufzuzählen, ist wenig zielführend und fehleranfällig. Bei juristischen Personen ist ein Kontoinhaber-wechsel zudem anhand eines Handelsregisterauszugs nach-vollziehbar.\r\nÄnderungsvorschlag: Die Vorgabe sollte dahingehend er-gänzt werden, dass die Angaben nur erfolgen müssen, sofern sie vorliegen und für den gemeldeten Sachverhalt relevant sind.\r\n5. bei Schließfächern die jeweiligen Schließfachnummern, zugehörige Unter-lagen sowie Informationen zu deren Inha-berschaft,\r\nDer operationelle Aufwand steht außer Verhältnis zu einem angeblichen Mehrwert dieser Information, da die Unterlagen zu einem Schließfach i.d.R. nicht elektronisch verfügbar sind, sondern aus den Filialen angefordert werden müssen.\r\nGegebenenfalls liegen zugehörige Unterlagen noch in einem institutsspezifischen Archivformat vor, in Betracht kommen etwa historische Verfilmungen, Scans und Kopien, jedoch nicht in einem „automatisiert auswertbaren oder einem elekt-ronisch durchsuchbaren Format“. Die Überführung in ein sol-ches Format ist für die Verpflichteten technisch nicht leistbar. Soweit ein solches Format zur Voraussetzung für eine Ver-dachtsmeldung gemacht wird, werden die Verpflichteten vor eine unmögliche Aufgabe gestellt.\r\nÄnderungsvorschlag: Die Information sollte nur dann erfor-derlich sein, soweit das Schließfach im Rahmen des meldere-levanten Sachverhalts eine Rolle spielt.\r\nSeite 9 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\n6.Kontoeröffnungsunterlagen, ein-schließlich der zugehörigen Identifika-tionsunterlagen,\r\nEs ist unklar, was mit Kontoeröffnungsunterlagen gemein ist.\r\nIst dies nur der Girovertrag in seiner ursprünglichen Gestalt und/oder auch der ggfs. mehrfach geänderte Girovertrag in seiner aktuell gültigen Fassung? Auch hier gilt, dass ggf. er-hebliche und zumeist vermeidbare Aufwände erzeugt wür-den, wenn damit auch alle historischen Vertragsfassungen gemeint sein sollten.\r\nHier gelten ebenfalls die Ausführungen zu Nr. 5: Gegebenen-falls liegen zugehörige Unterlagen in einem institutsspezifi-schen Archivformat vor, in Betracht kommen etwa historische Verfilmungen, Scans und Kopien, die jedoch nicht in einem „automatisiert auswertbaren oder einem elektronisch durch-suchbaren Format“ vorliegen. Die Überführung in ein solches Format ist für die Verpflichteten technisch nicht leistbar. So-weit ein solches Format zur Voraussetzung für eine Ver-dachtsmeldung gemacht wird, werden die Verpflichteten vor eine unmögliche Aufgabe gestellt.\r\n7.Vertragsdokumentationen und weiteresachdienliche Dokumente zu dem gemel-deten Sachverhalt,\r\nHier gelten ebenfalls die Ausführungen zur Nr. 5.\r\n9.zur Immobilie im Sinne des § 1 Absatz7 Buchstabe a des Geldwäschegesetzes insbesondere folgende:\r\na)Art der Immobilie,\r\nb)Registergericht,\r\nc)laufende Nummer der Immobilie im Be-standsverzeichnis,\r\nd)Gemarkung, Flurnummer und Flur-stücknummer,\r\ne)Grundbuchblattnummer,\r\nf)postalische Anschrift,\r\ng)Größe und Kaufpreis.\r\nDie Benennung aller Grundbuchblattnummern, Flurstücke, etc. für den Standardfall einer Verdachtsmeldung durch ein Kreditinstitut erscheint nicht zielführend. Sofern die geforder-ten Informationen zu Immobilien in einem Kreditinstitut vorlie-gen, sind diese regelmäßig in einem notariellen Kaufvertrag enthalten. Es sollte daher ausreichen, diesen als Anlage (pdf-Format) beifügen zu können. Alle Angaben manuell dem KV zu entnehmen und in goAML einzutragen, würde auch an die-ser Stelle einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand bedeu-ten.\r\n(2)bei der Beteiligung von Personen sindbei natürlichen Personen zusätzlich erfor-derlich:\r\n1.Angaben nach § 11 Absatz 4 Num-mer 1 und § 12 Absatz 1 Satz 1 Num-mer 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 des Geldwäschegesetzes,\r\n-Die Formulierung „bei der Beteiligung von Personen“ istsehr offen und es ist unklar, welche Adressaten hier noch ge-meint sein könnten.\r\n-Sofern eine Person bei Kontoeröffnung nach § 12 Abs. 1Satz 1 Nr. 2 GwG (also mittels eID) identifiziert/verifiziert wor-den wäre, liefe die Vorgabe ins Leere.\r\nÄnderungsvorschlag: „… zusätzlich erforderlich: Angaben nach § 11 Absatz 4 Nummer 1 und § 12 Absatz 1 Satz 1\r\nSeite 10 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\nNummer 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 des Geld-wäschegesetzes“\r\nBei der Beteiligung von Nichtkunden und Beteiligten, für die keine Identifizierungspflicht nach § 10 GwG besteht,\r\nliegen diese Informationen regelmäßig nicht vollständig vor. Daher sollte § 3 Abs. 2 Satz 1 dahingehend ergänzt werden, dass die Angaben nur erforderlich sind, soweit diese ange-sichts einer gesetzlichen Ermächtigung erhoben wurden.\r\n2.Geburtsland.\r\nBei juristischen Personen sind Angaben nach § 11 Absatz 4 Nummer 2 des Geld-wäschegesetzes vorzunehmen.\r\nNach den Vorschriften des GwG besteht bisher keine Ver-pflichtung zur Erfassung des Geburtslandes (nur Geburtsort). Der Verordnungstext geht somit die gesetzliche Rechtsgrund-lage hinaus.\r\nZudem liegt in den Systemen kein entsprechendes Datenfeld vor. Eine Recherche über ggf. verfilmte Ausweispapiere wäre mindestens zeitaufwendig und würde auch nicht immer zum Erfolg führen.\r\n§4\r\nMindestangaben bei Meldungen, denen eine Transaktion zugrunde liegt\r\n1.Transaktionsnummer, die sich im Fallemehrerer Transaktionen in einer Meldung von anderen Transaktionsnummern unter-scheiden muss,\r\n2.Transaktionsverfahren,\r\n3.Datum der Transaktion,\r\n4.Betrag der Transaktion in Zahlen mitAngabe der Währung,\r\n5.Art der Transaktion, wobei danach zuunterscheiden ist, ob mehr als zwei Per-sonen an der Transaktion beteiligt sind,\r\n6.Art des Vermögenswertes, der Gegen-stand der Transaktion ist, oder mit ihr im Zusammenhang steht,\r\n-Der Begriff „Transaktionsverfahren“ ist unklar. Bislang gibtes in goAML kein Erfassungsfeld hierzu.\r\nIn diesem Zusammenhang wirft auch die Verordnungsbe-gründung Fragen auf. So sind die Unterschiede zwischen den dort genannten elektronischen Verfahren, Online-Banking und virtueller Zahlung nicht klar. Auch ist das persönliche Verfahren als solches nicht bekannt.\r\nDer Betrag der Transaktion in Zahlen ist in goAML aktuell in Euro anzugeben, in der Verordnung wird der Betrag mit An-gabe der Währung in § 4 Abs. 1 Nr. 4 gefordert.\r\n7.bei Transaktionen mit SWIFT-Teilneh-mern:\r\na)kontoführendes Institut,\r\nb)internationale Nummer eines Zahlungs-kontos des Zahlungsdienstnutzers (IBAN),\r\nc)internationale Bankleitzahl (BIC)\r\nWas bedeutet „in fortlaufender Schreibweise ohne Leerzei-chen“?\r\nInstitut, IBAN, BIC ohne Leerzeichen…\r\n-Beispiel: Banco de Comercio i Credi-toPG12345600012345BADEPIXX\r\nSeite 11 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\nin fortlaufender Schreibweise ohne Leerzeichen,\r\n8.bei Transaktionen mit anderen Konto-nummersystemen als SWIFT:\r\na)Kontonummer,\r\nb)Bankleitzahl und\r\nc)kontoführendes Institut.\r\noder\r\n-BancodeComercioiCreditoPG12345600012345BADEPIXX ?\r\nÄnderungsvorschlag: Konkrete Bezeichnung, welche Leer-zeichen entfallen sollen. Möglicherweise ist ein einheitliches Trennzeichen für den Empfänger „lesbarer“ (Banco de Comercio i Credito;PG12345600012345;BADEPIXX)\r\n§6\r\nErsatzmaßnahmen und Rechtsfolge\r\n(1)Ist die elektronische Übermittlungnach § 2 aus technischen Gründen vo-rübergehend nicht möglich, so informiert die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-tersuchungen über ihre Internetseite zu den zeitweise alternativen Übermittlungs-wegen. Im Übrigen gilt § 45 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.\r\n(2)Werden die in dieser Verordnungaufgestellten Anforderungen an die er-forderlichen Angaben und die Form der Meldung nicht erfüllt, kann die FIU die Übermittlung zurückweisen.\r\nDie Verordnungsbegründung schildert, dass eine Zurückwei-sung durch die FIU auch über die automatische technische Zurückweisung einer Meldung aufgrund fehlender Angaben im Pflichtfeld hinaus möglich sein soll.\r\nEine Ermächtigung, eine solche Befugnis per Verordnung zu bestimmen, ergibt sich nicht aus § 45 Abs. 5 S. 1 GwG, der nur Regelungen zur Form und zu erforderlichen Angaben als mögliche Inhalte benennt. Die FIU ist im Übrigen nach § 30 Abs. 1 GwG zur Entgegennahme und Verarbeitung verpflich-tet.\r\nWir gehen daher insbesondere davon aus, dass im Falle der Zurückweisung von Verdachtsmeldungen aufgrund aus Sicht der FIU nicht eingehaltener formaler Anforderungen die in § 261 Abs. 8 Nr. 1 StGB normierte Strafbefreiung unberührt bleibt und plädieren für eine Streichung des Absatz 2.\r\nMit Blick auf die Vielzahl und Gewichtigkeit unserer Anmerkungen sowie die erheblichen Aus-wirkungen der geplanten GwG-Meldeverordnung auf die Verdachtsmeldepraxis der Verpflichte-ten regen wir dringend an, zu deren Inhalt sowie deren Verhältnis zu technischen Durchfüh-rungsstandards zur gleichen Thematik, die die AMLA bis zum 10. Juli 2026 entwerfen soll, ins vertiefte Gespräch zu kommen.\r\n** *"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017104","regulatoryProjectTitle":"Absenkung der Definitivbelastung für von der Körperschaftssteuer befreite Förderinstitute","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/38/e8/546004/Stellungnahme-Gutachten-SG2506230010.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de/\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nStellungnahme zu dem „Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ der Fraktionen CDU/CSU und SPD (BT-Drs. 21/323) wir begrüßen die Initiative der Bundesregierung sowie der regierungstragenden Fraktionen, steuerliche Entlastungen für die Unternehmen in Deutschland nun zügig zu beschließen und in Kraft zu setzen. Die im Gesetzesentwurf vorgesehene schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 von derzeit 15 % bis auf 10 % ab 2032 ist ein wichtiger und richtiger Schritt hin zu einer wett-bewerbsfähigen Unternehmensbesteuerung. Denn derzeit ist Deutschland mit einer Gesamtsteuerbelastung von Körperschaften unter Berücksichtigung der zusätzlichen Gewerbesteuer in Höhe von insgesamt rd. 30 % im internationalen Vergleich Hochsteuer-land. Eine zügigere Reduzierung des Körperschaftsteuersatzes wäre daher wünschenswert gewesen, um der deutschen Wirtschaft einen rasch wirkenden Wachstumsimpuls zu geben.\r\nAuch die Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für die kommenden zweieinhalb Jahre ist ein positives Signal für die deutsche Wirtschaft, das insbesondere für mittelständische Unternehmen einen wichtigen Investitionsimpuls setzen kann.\r\n19.Juni 2025\r\nSeite 2 von 2\r\nFür steuerbefreite Förderkreditinstitute nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG bedarf es im Gesetz jedoch noch einer Klarstellung, um eine etwaige steuerliche Ungleichbehandlung zu verhindern.\r\nFür diese Kreditinstitute sollte parallel zu der schrittweisen Senkung des Körperschaftsteuer-satzes die sogenannte Definitivbelastung ebenfalls von 15 % auf 10 % reduziert und dies in §44a Abs. 8 EStG auch ausdrücklich festgeschrieben werden. In der Vergangenheit bestandund derzeit besteht ein „Gleichlauf“ zwischen dem geltenden Körperschaftsteuersatz und demSteuersatz für ermäßigt zu besteuernde Kapitalerträge.\r\nAus der Fußnote 3 auf Seite 17 des Gesetzesentwurfs könnte man diese Folgewirkung zwar bereits herauslesen. Die Absenkung der Definitivbelastung sollte sich jedoch im Gesetzes-wortlaut wiederfinden, um in dieser wichtigen Frage Rechtssicherheit herzustellen.\r\nPetitum:\r\nDer Gleichlauf der Definitivbelastung steuerbefreiter Förderinstitute mit der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes sollte ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen werden.\r\nZudem sollte geprüft werden, welche zusätzlichen Auswirkungen sich in weiteren Vorschriften aufgrund der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes ergeben, etwa in § 36a EStG oder § 44a Abs. 8, 9 und 10 EStG.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018568","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/84/dd/591547/Stellungnahme-Gutachten-SG2507250004.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nzum Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur\r\nÄnderung des Gesetzes gegen den unlauteren\r\nWettbewerb\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 24. Juli 2025\r\nSeite 2 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen\r\nden unlauteren Wettbewerb, 24. Juli 2025\r\n2\r\nI.Einführung\r\nWir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Drittes Ge-setz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Gesetzentwurf).\r\nAusdrücklich zu begrüßen ist zunächst, dass mit dem Gesetzentwurf eine 1:1 Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/8251 (EmpCo) sowie der Richtlinie (EU) 2023/26732 (DMFSD) verfolgt wird.\r\nVor diesem Hintergrund beschränken sich unsere Anmerkungen auf folgende Aspekte.\r\nII.Anmerkungen\r\n1.Klarstellungbedarf zum Begriff des Nachhaltigkeitssiegels im Hinblick auf Er-wägungsgrund 7 der EmpCo (keine Erstreckung auf marktbasierte oder öffent-liche Standards für grüne und nachhaltige Anleihen)\r\nNach Erwägungsgrund 7 (dort Sätze 10 und 11) der EmpCo sollen „freiwillige marktbasierte Standards und freiwillige öffentliche Standards für grüne und nachhaltige Anleihen“ nicht als Nachhaltigkeitssiegel im Sinne der EmpCo gelten. Gemeint sind hiermit insbesondere die von der europäischen Finanzindustrie entwickelten Standards, zu welchen insbesondere die „ICMA Green/Social Bonds Principles“, die vdp-Mindeststandards für Grüne Pfandbriefe („Grüner Pfandbrief“) und Soziale Pfandbriefe („Sozialer Pfandbrief“) sowie der BSW-Nachhaltigkeitsko-dex zählen.3\r\nDamit wird u. a. dem Umstand Rechnung getragen, dass marktbasierte und öffentliche In-dustriestandards von zentraler Bedeutung für die Finanzierung der grünen bzw. nachhaltigen Transformation sind. Sie basieren zudem auf öffentlich bekannten Prinzipien/Kriterien und se-hen Pflichten insbesondere zur Transparenz (Impact Reporting), Einbindung von ESG-Rating-agenturen (externe Überprüfung) sowie zur Festsetzung und Eingrenzung von nachvollziehba-ren Zielsetzungen und Rahmenbedingungen (Green/Social Bond Framework) vor.\r\nDie im Gesetzentwurf aus der EmpCo übernommene Definition des Begriffs des Nachhaltig-keitssiegels ist allerdings unscharf und kann sehr weit verstanden werden. Ohne weitere Klar-stellungen ist deshalb nicht auszuschließen, dass sich das Verständnis des Begriffs des Nach-haltigkeitssiegels in der Rechtspraxis – entgegen den Zielen der EmpCo – möglicherweise auch auf solche Standards erstrecken könnte, die deshalb im Ergebnis Nr. 2a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG unterfallen könnten.\r\n1 Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Prak-tiken und durch bessere Informationen\r\n2 Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG.\r\n3 Weitere vergleichbare Standards sind auf der Internetseite der Findatex https://findatex.eu/ aufgeführt (hier unter „European ESG Template (EET) Version 1.1.3“ bzw. folgendem Link: https://findatex.eu/mediaitem/d04696aa-43f3-4c1d-ae1e-a5b7c43b7282/20250212-+EET+V1.1.3.xlsx.\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen\r\nden unlauteren Wettbewerb, 24. Juli 2025\r\n3\r\nUm dies auszuschließen, sollte eine Regelung zur Umsetzung des Erwägungsgrundes 7 aufge-nommen werden, die klarstellt, dass entsprechende „freiwillige marktbasierte oder öffentliche Standards für grüne und nachhaltige Anleihen“ nicht als Nachhaltigkeitssiegel im Sinne § 2 Abs. 2 Nr. 4 bzw. Nr. 2a des Anhangs zu § Abs. 3 UWG-E gelten.\r\n2. Klarstellungsbedarf zur Definition der „allgemeinen Umweltaussage“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG-E) und der „Umweltaussage“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG-E)\r\na.\r\nKeine Erstreckung auf grüne Darlehen (Anlehnung an Erwägungsgrund 12 der EU Green Claims Directive - Entwurf der EU-Kommission)\r\nDarüber hinaus möchten wir darauf hinweisen, dass der Vorschlag der Europäischen Kommis-sion für eine EU-Richtlinie über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die dies-bezügliche Kommunikation (EU Green Claims Directive, GCD) vom 22. März 20234 in Erwä-gungsgrund 12 vorsieht, dass sog. grüne Darlehen nicht in den Anwendungsbereich der Richtli-nie fallen. Obwohl der Vorschlag sich aktuell verfahrenstechnisch noch in der Schwebe befindet und nicht klar ist, ob er weiterverfolgt wird, stellt er vom Ansatz her das Pendant zur EmpCo in der Vor-Transaktionsphase dar.\r\nUm der Intention beider Richtlinien (EmpCo und GCD) gerecht zu werden, sollte eine Klarstel-lung erfolgen, der zufolge sog. grüne Darlehen nicht unter den Begriff der „allgemeinen Um-weltaussage“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 bzw. der „Umweltaussage“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 5 fallen.\r\nb.\r\nKeine Erstreckung auf Produkte und Dienstleistungen, zu denen nachhaltig-keitsbezogene Aussagen gesetzlich vorgeschrieben sind\r\nDie voranschreitende Regulierung der Nachhaltigkeit führt dazu, dass die Unternehmen ver-mehrt nachhaltigkeitsbezogene Aussagen zu den von ihnen angebotenen Produkten oder Dienstleistungen treffen müssen. Zur Verdeutlichung sei aus dem Bereich der Finanzdienstleis-tungen z. B. die Vorgabe in Art. 9 MiFID II-DRL (EU) 2017/593 (national umgesetzt in § 11 WpDVerOV) genannt, die die Hersteller von Finanzinstrumenten verpflichtet, etwaige Nachhal-tigkeitsfaktoren ihrer Produkte zu bestimmen und diese insbesondere an die Vertriebsstellen zu kommunizieren. Dabei hat der Gesetzgeber nicht näher festgelegt, wie sich die Nachhaltigkeits-faktoren bestimmten. In Art. 9 Abs. 13 UA 2 MiFID II-DRL (EU) 2017/593 (national umgesetzt in § 11 Abs. 12 S. 2 WpDVerOV) heißt es wie folgt:\r\n„Die Nachhaltigkeitsfaktoren des Finanzinstruments werden auf transparente Art und Weise beschrieben und bieten den Verteilern die Informationen, die sie benötigen, um jegliche nachhaltigkeitsbezogenen Ziele des Kunden oder potenziellen Kunden gebüh-rend berücksichtigen zu können.“\r\n4 EUR-Lex - 52023PC0166 - EN - EUR-Lex\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen\r\nden unlauteren Wettbewerb, 24. Juli 2025\r\n4\r\nIn der Anlageberatung sind zudem die Vertriebsstellen im Rahmen der Abfrage der Nachhaltig-keitspräferenzen nach Art. 2 Nr. 7 MiFID II-DVO (EU) 2017/565 verpflichtet, den Kunden die Nachhaltigkeitsfaktoren der empfohlenen Produkte zu erläutern. Auch hier werden somit Aus-sagen zur Nachhaltigkeit getroffen.\r\nVor diesem Hintergrund ist es sehr positiv, dass in der Definition der Umweltaussage in § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG-RefE nur auf rechtlich nicht verpflichtende Aussagen abgestellt wird. Um un-nötige Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, sollte aber unmittelbar in der Definition oder zu-mindest in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass auch dann keine Umweltaussage vorliegt, wenn es zwar eine rechtliche Pflicht gibt, nachhaltigkeits- oder umweltbezogene Aus-sagen zu treffen, der Gesetzgeber die Details dieser Angaben, insbesondere konkrete Formulie-rungen, aber gerade nicht verpflichtend vorgibt. Diejenigen Unternehmer, die in Umsetzung der genannten Regelungen Aussagen zur Nachhaltigkeit treffen, dürfen nicht in den Anwen-dungsbereich der Umweltaussage fallen. Zudem würden wir es sehr begrüßen, wenn die beiden o.g. Regelungen, die eine große Praxisrelevanz haben, in der Gesetzesbegründung genanntwürden. Dies würde die Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen deutlich erhöhen.\r\n3.„Dark Patterns“ auf Online-Schnittstellen beim Abschluss von Finanzdienstleis-tungsverträgen im Fernabsatz – Richtlinie (EU) 2023/2673 (DMFSD)\r\nMit der neuen Nr. 33 im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Beeinflussung und Behinderung auf On-line-Schnittstellen beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz) und den dort normierten drei Verbotstatbeständen geht der Referentenentwurf über den vorangegange-nen Diskussionsentwurf hinaus, ohne dass dies unionsrechtlich zwingend vorgegeben ist. Arti-kel 16e der Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie), der durch Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie (EU) 2023/2673 eingefügt worden ist, verlangt von den Mitgliedstaaten die Umset-zung „mindestens einer“ der in Art. 16e der Richtlinie 2011/83/EU genannten Praktiken, nicht aller, wie es nunmehr der Referentenentwurf im Gegensatz zum Diskussionsentwurf vornimmt. Insbesondere die in Nr. 33 lit. a) im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG-RefE vorgesehene und demzu-folge auf Online-Schnittstellen gegenüber Verbrauchern beim Abschluss von Finanzdienstleis-tungsverträgen im Fernabsatz stets unzulässige\r\n„stärkere Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten, wenn ein Verbraucher, der Empfänger von Dienstleistungen ist, aufgefordert wird, eine Entscheidung zu treffen“\r\nkann zu Rechtsunsicherheit führen. Das Verbot richtet sich offenbar nicht gegen eine Hervorhe-bung als solche, sondern gegen eine „stärkere“ Hervorhebung, wobei der Maßstab für „stärker“ unklar bleibt. Zudem fragt sich, was Bezugsobjekt der „stärkeren Hervorhebung“ ist, andere Auswahlmöglichkeiten oder die Online-Schnittstelle im Übrigen. Bereits heute ist das UWG in der Lage, missbräuchliche Hervorhebungen zu ahnden, weshalb es einer überobligatorischen Umsetzung in diesem Punkt nicht bedarf.\r\n** *"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018568","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5b/40/622785/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300116.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein\r\nDrittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen\r\nden unlauteren Wettbewerb\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 24. September 2025\r\nSeite 2 von 4\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes\r\ngegen den unlauteren Wettbewerb, 24 24. September 2025\r\nI. Einführung\r\nMit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Gesetzentwurf) sollen die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/8251 (EmpCo) sowie der Richtlinie (EU) 2023/26732 (DMFSD) umgesetzt werden. Der vorliegende Regierungsentwurf zielt dabei erkennbar auf eine 1:1 Umsetzung, da gegenüber dem Referentenentwurf auf einige über die Anforderungen der Richtlinien hinausgehende Regelungen verzichtet und zumindest in der Gesetzesbegründung auch für die Praxis wichtige Erwägungsgründe der Richtlinien vollständig berücksichtigt werden. Dies begrüßen wir ausdrücklich.\r\nAllerdings besteht weiterhin bei bestimmten Regelungen Klarstellungsbedarf.\r\nII. Anmerkungen\r\n1.\r\nNeuer § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG-E: Klarstellung, dass freiwillige marktbasierte Standards oder öffentliche Standards für grüne bzw. nachhaltige Anleihen und andere Wertpapiere im Sinne des Erwägungsgrund 7 der EmpCo nicht von der Definition des Begriffs des „Nachhaltigkeitssiegels“ erfasst sind\r\nDer in dem Regierungsentwurf nunmehr ausdrücklich angesprochene Erwägungsgrund 7 der EmpCo, wonach „freiwillige marktbasierte Standards und freiwillige öffentliche Standards für grüne und nachhaltige Anleihen“ nicht als Nachhaltigkeitssiegel im Sinne der EmpCo gelten, wird nun zwar in der Begründung zum neu gefassten § 2 Abs. Nr. 4 UWG (S. 30 des Regierungsentwurfs) aufgegriffen. Bei der Übernahme des zweiten Satzteils ist es dabei zu einem rein redaktionellen Übertragungsfehler gekommen: Statt „da sie sich in erster Linie an Kleinanleger richten“ müsste es „da sie sich in erster Linie nicht an Kleinanleger richten“ lauten.\r\nDie zentrale Kernaussage des Erwägungsgrundes 7 findet jedoch keinen Niederschlag in der gesetzlichen Regelung, da die gesetzliche Definition selbst unverändert geblieben ist. So aber ist es ggf. nicht hinreichend klar, dass die vom Erwägungsgrund 7 gemeinten Standards nicht als Nachhaltigkeitssiegel im Sinne des UWG zu verstehen sind und damit ihre Verwendung nicht unter den Tatbestand des unzulässigen Anbringens eines Nachhaltigkeitssiegels gemäß der neuen Nr. 2a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG fällt.\r\nZu den gemäß Erwägungsgrund 7 der EmpCo nicht als Nachhaltigkeitssiegel zu verstehenden freiwilligen marktbasierten bzw. öffentliche Standards für grüne und\r\n1 Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen\r\n2 Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG.\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes\r\ngegen den unlauteren Wettbewerb, 24 24. September 2025\r\nnachhaltige Anleihen zählen insbesondere auch die von der europäischen Finanzindustrie entwickelten Standards zur Erfassung nachhaltigkeitsbezogener Informationen zu Finanzinstrumenten. Praktisch besonders wichtige Beispiele hierfür sind die „ICMA Green Bonds Principles“ und die vdp-Mindeststandards für grüne Pfandbriefe („Grüner Pfandbrief“).3\r\nErwägungsgrund 7 trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass die Verwendung der Standards bei der Entwicklung und im Vertrieb von entsprechenden Anlageinstrumenten von zentraler Bedeutung sind, um die Finanzierung der grünen Transformation zu unterstützen.\r\nVorschlag:\r\nUm unnötige und den Zielen der EmpCo wiedersprechende Rechtsunsicherheiten auszuschließen, die die Verwendung freiwilliger marktbasierter bzw. öffentlicher Standards für grüne und nachhaltige Anleihen erheblich erschweren oder gar unmöglich machen würde, sollte die Definition des Begriffs des Nachhaltigkeitssiegels um einen weiteren Satz ergänzt werden, der klarstellt, dass entsprechende „freiwillige marktbasierte oder öffentliche Standards für grüne und nachhaltige Anleihen“ nicht als Nachhaltigkeitssiegel gelten.\r\nEin Aufgreifen der Kernaussage des genannten Erwägungsgrunds 7 in der gesetzlichen Regelung selbst trägt dabei auch dem Umstand Rechnung, dass die Erwägungsgründe von europäischen Rechtsakten unmittelbarer als Gesetzesbegründungen im deutschen Recht der Auslegung und Anwendung der Normen dienen. Die Einfügung der Klarstellung in das Gesetz selbst (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG) stünde auch nicht den Anforderungen an eine richtlinienkonforme Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 entgegen.\r\nDarüber hinaus sollte generell auf Standards zu grünen oder nachhaltigen Wertpapieren abgestellt werden, damit deutlich wird, dass diese Klarstellung auch für andere nachhaltige Wertpapiere wie Fonds gelten soll. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung der anderen nachhaltigen Wertpapiere gegenüber nachhaltigen Anleihen ist nicht ersichtlich.\r\n2.\r\nNeuer § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 UWG-E: Klarstellung, dass „grüne Darlehen“ nicht unter die Definition der „Umweltaussage“ fallen\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission für eine EU-Richtlinie über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (EU Green Claims Directive, GCD) vom 22. März 2024 sieht in Erwägungsgrund 12 vor, dass sog. grüne Darlehen nicht in den Anwendungsbereich der GCD fallen sollen. Die GCD soll konzeptionell\r\n3 Weitere vergleichbare Standards sind auf der Internetseite der Findatex https://findatex.eu/ aufgeführt (hier unter „European ESG Template (EET) Version 1.1.3“ bzw. folgendem Link: https://findatex.eu/mediaitem/d04696aa-43f3-4c1d-ae1e-a5b7c43b7282/20250212-+EET+V1.1.3.xlsx.\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes\r\ngegen den unlauteren Wettbewerb, 24 24. September 2025\r\ndie EmpCO ergänzen: Die EmpCo und die geplante GCD müssen demgemäß als komplementär und gemeinsam betrachtet werden. Nach diesem Konzept sollen grüne Darlehen als solche nicht unter den Begriff der „allgemeinen Umweltaussage“ im Sinne der EmpCo und damit auch nicht unter die § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 UWG-E fallen. Dies sollte ausdrücklich klargestellt werden.\r\n3.\r\nNeuer § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 UWG-E: Klarstellung, dass gesetzlich oder regulatorisch geforderte nachhaltigkeitsbezogene Aussagen zu Produkten und Dienstleistungen nicht unter die Definition der „Umweltaussage“ fallen\r\nInsbesondere Kreditinstitute unterliegen zunehmend aufsichtsrechtlichen Vorgaben, die nachhaltigkeitsbezogene Aussagen zu den von ihnen erbrachten Dienstleistungen oder angebotenen Finanzinstrumenten fordern. Ein Beispiel ist § 11 WpDVerOV. Danach sind die Hersteller von Finanzinstrumenten verpflichtet, etwaige Nachhaltigkeitsfaktoren ihrer Produkte zu bestimmen und diese insbesondere an die Vertriebsstellen zu kommunizieren.\r\nEntsprechende aufsichtsrechtlich geforderten Aussagen dürften grundsätzlich nicht als „freiwillig“ im Sinne des neuen § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG-E verstanden werden. Allerdings ist dies ggf. nicht hinreichend klar, vor allem, wenn Art und Weise sowie der konkrete Inhalt, der nach diesen Vorgaben zu treffenden Aussagen nicht im Einzelnen vorgegeben wird. Der in der Gesetzesbegründung (dort S. 31) erfolgende Hinweis, dass Aussagen „im Rahmen „gesetzlich vorgeschriebener Berichte“ nicht vom Begriff der Umweltaussage erfasst seien, dürfte zu kurz greifen und nicht ausreichen.\r\nUm unnötige Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, sollte deshalb in der gesetzlichen Definition des Begriffs der „Umweltaussage“ selbst klargestellt werden, dass eine solche auch dann nicht vorliegt, wenn diese in Umsetzung entsprechender aufsichtsrechtlicher Vorgaben erfolgen.\r\nSoweit keine Klarstellung im Gesetz selbst erfolgen sollte, würden wir es sehr begrüßen, wenn zumindest in den Stellungnahmen des Bundestags und des Bundesrats klargestellt würde, dass alle auf gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Vorgaben beruhenden nachhaltigkeitsbezogenen Aussagen (und nicht lediglich solche, die in Berichten erfolgen) nicht als Umweltaussagen im Sinne § 2 Abs. Nr. 5 UWG-E zu verstehen sind.\r\n4.\r\nNeue Nr. 33 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E: Beschränkung auf einen von der maßgeblichen Richtlinie zur Wahl gestellten Tatbestände von „Dark Patterns“ bei Online-Schnittstellen\r\nAusdrücklich zu begrüßen ist, dass der Regierungsentwurf gemäß den Vorgaben der maßgeblichen Richtlinie (Richtline 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie) in der durch die Änderungs-Richtlinie (EU) 2023/2673 geänderten Fassung) lediglich den einen der drei möglichen Tatbestände für Dark-Patterns regelt, und zwar den sachgerechtesten Tatbestand."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018571","regulatoryProjectTitle":"Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen, sog. Teilzeitaufstockungsprämie und sog. Aktivrente","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c2/ff/590726/Stellungnahme-Gutachten-SG2507240038.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1/10\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nINDUSTRIE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nZENTRALVERBAND DES\r\nDEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\r\nMohrenstr. 20/21\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nBurgstr. 28\r\n10178 Berlin\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nWilhelmstr. 43/43G\r\n10117 Berlin\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE)\r\nDER EINZELHANDEL E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E.V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\n24.Juli 2025\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\nPer E-Mail:\r\nEingabe zu steuerlichen Arbeitsanreizen, hier: Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen, sog. „Teilzeitaufstockungsprämie“ und sog. „Aktivrente“\r\n,\r\nwir danken Ihnen nochmals für die Gelegenheit zum persönlichen Austausch über die im Koalitions-vertrag vorgesehene Einführung steuerlicher Arbeitsanreize in Form einer Steuerfreistellung von Überstundenzuschlägen, einer sog. „Teilzeitaufstockungsprämie“ und einer sog. „Aktivrente“. Sie baten um eine Verschriftlichung unserer Position, die wir Ihnen gerne hiermit zukommen lassen.\r\nDie Erhöhung des gesamtwirtschaftlichen Arbeitszeitvolumens ist vor dem Hintergrund des Arbeits- und Fachkräftemangels in Deutschland ein essenzielles Anliegen der Wirtschaft und ein richtiges Ziel, das die Steuerpolitik unterstützen sollte. Bei dem in den zurückliegenden Jahren immer geringer werdenden Produktionspotenzial hat das Arbeitsvolumen einen deutlich negativen Einfluss (SVR, Jahresgutachten 2023/2024, S.73-74). Am einfachsten ließen sich hier positive Wirkungen erzeu-gen, wenn die im Koalitionsvertrag angekündigte Senkung der Einkommensteuer für kleine und\r\n2/10\r\nmittlere Einkommen möglichst bald umgesetzt würde. So ließen sich unbürokratisch steuerliche Ar-beitsanreize umsetzen. Zudem könnten so auch kleine und mittlere Unternehmen entlastet und da-mit Investitionen angeregt werden, was wiederum das Potenzial für neue Arbeitsplätze schaffen würde.\r\nIm Koalitionsvertrag angekündigt und derzeit von der Union noch einmal differenziert vorgelegt wer-den gezielte steuerliche Maßnahmen zur Erhöhung des Arbeitszeitvolumens: steuerfreie Überstun-denzuschläge, steuerfreie Prämien, wenn von Teil- auf Vollzeit aufgestockt wird und die sog. Aktiv-rente. Diese Maßnahmen sind aus Sicht der Wirtschaft allenfalls „Second-Best-Lösungen“. Bei allen Maßnahmen sind ernst zu nehmende Fehlanreize, Mitnahmeeffekte und ein zum Teil erheblicher zusätzlicher bürokratischer Aufwand bei den Unternehmen zu berücksichtigen Es gäbe alternative Maßnahmen, mit denen das Ziel eines größeren Arbeitsvolumens einfacher erreicht werden könnte.\r\nEs steht zu befürchten, dass insbesondere eine Steuerfreistellung von Überstundenzuschlägen die betriebliche Arbeitszeitflexibilität einschränkt, weil Arbeitszeitkonten unter Druck geraten.\r\nAuch die Steuerfreistellung von Prämien zur Teilzeitaufstockung nimmt die Unternehmen in die fi-nanzielle Pflicht, durch eine Prämie Anreize für eine Ausweitung der Arbeitszeit zu setzen. Sinnvoller wäre, durch zielgerichtete Maßnahmen an den Ursachen von Teilzeitbeschäftigungen anzusetzen. Zum Beispiel fordert die Wirtschaft schon seit langem Maßnahmen, die es in Teilzeit arbeitenden Beschäftigten besser ermöglichen, Beruf und Familie zu vereinbaren. Hier könnten steuerliche Maß-nahmen effektiver ansetzen und zudem Bürokratie abgebaut werden.\r\nDie Einführung einer sog. Aktivrente könnte dazu beitragen, Arbeitsanreize für ältere Menschen zu setzen. Die Steuerfreiheit von bis zu 2.000 Euro des erzielten Einkommens könnte ein wirkungsvoller Anreiz sein, überhaupt auch nach Eintritt in den Ruhestand zu arbeiten oder mehr zu arbeiten.\r\nZu klären ist hier die Frage, in welchen Fällen die Steuerfreiheit gelten soll.\r\nWir weisen darauf hin, dass es widersprüchlich ist, wenn mit der Aktivrente auch Bezieher einer abschlagsfreien Frührente gefördert werden. Denn damit werden diese Personen gleichzeitig für ihren vorzeitigen Renteneintritt belohnt als auch für das längere Arbeiten. Dieser Widerspruch sollte mit der Abschaffung der abschlagsfreien Frührente vermieden werden. Zu bedenken ist zudem, dass derzeit in Deutschland bereits 1,18 Mio. Rentner (BT-Drs. 21/747, S. 87) auch ohne diesen steuer-lichen Anreiz nach Erreichen der Regelaltersgrenze arbeiten. Bei diesen Rentnern würden durch die Aktivrente vielfach Mitnahmeeffekte ausgelöst, wobei rund 76 % der arbeitenden Rentner nach der Regelaltersgrenze bislang nur eine geringfügige Beschäftigung ausübt und daher abzuwarten bleibt, ob die positiven Effekte der stärkeren Arbeitsanreize die Mitnahmeeffekte überwiegen.\r\nDurch Maßnahmen zur Erhöhung des Arbeitsangebots sollten keine zusätzlichen belastenden bü-rokratischen Kosten vor allem auch bei den kleineren und mittelgroßen Unternehmen des Mittel-stands ausgelöst werden. Vorhandene effektive Arbeitszeitmodelle dürfen nicht ausgehöhlt und ihre\r\n3/10\r\npositive Anreizwirkung für ein zusätzliches Arbeitsangebot nicht durch reine Mitnahmeeffekte ver-wässert werden.\r\nEine weitergehende ausführliche Bewertung der Maßnahmen aus Sicht der Wirtschaft kann der an-liegenden Eingabe entnommen werden. Weil noch kein konkreter Gesetzentwurf vorliegt, sind die hier vorgenommenen Bewertungen als vorläufig zu verstehen. Eine detaillierte Stellungnahme rei-chen wir gerne ein, wenn die Einschätzungen unserer Mitgliedsunternehmen zu einem konkreten Gesetzesentwurf vorliegen. Für Rückfragen zu dieser Eingabe stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.\r\n4/10\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER E. V.\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V.\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E. V.\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE) E. V.\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nEingabe zu steuerlichen Arbeitsanreizen, hier: Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen, sog.\r\n„Teilzeitaufstockungsprämie“ und sog. „Aktivrente“\r\n5/10\r\nI.\r\nSteuerfreiheit von Überstundenzuschlägen\r\nAls steuerlicher Anreiz für Mehrarbeit sollen Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte bzw. an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen, steuerfrei gestellt werden. Als Vollzeitarbeit sollen dabei bei tariflichen Regelungen mindestens 34 Stunden pro Woche, bei nicht tariflichen eine Wochenarbeitszeit von mindestens 40 Stunden gelten.\r\nDie Anknüpfung an eine Arbeitszeit von 34 Stunden pro Woche ist nicht sachgerecht. Derzeit liegt die durchschnittliche tarifliche Vollarbeitszeit bei 38 (West) bzw. 39 (Ost) Stunden/Woche, einzelne große Branchen liegen noch darüber. Es steht zu befürchten, dass allein aus steuer-lichen Gründen möglichst niedrige Arbeitszeiten vereinbart werden, um dann die Möglichkeit steuerfreier Überstundenzuschläge zu nutzen.\r\nGleichzeitig führt eine solche Unterscheidung dazu, dass Beschäftigte bei gleicher Arbeitszeit ungleich besteuert würden. Wer 40h in Vollzeit arbeitet, muss den gesamten Lohn voll ver-steuern. Wer 35h in Vollzeit arbeitet und 5h Überstunden macht und dafür Zuschläge erhält, muss trotz gleicher Arbeitszeit nur einen Teil versteuern. Oder umgekehrt: Wer 34h in Vollzeit arbeitet und eine Überstunde macht, erhält den Zuschlag steuerfrei. Wer immer 42h in Vollzeit arbeitet, muss dagegen alles voll versteuern.\r\nEs ist kein Sachgrund erkennbar, warum für die steuerrechtliche Behandlung eine Unterschei-dung nach Betrieben mit und ohne Tarifbindung maßgeblich sein soll. Aus volkswirtschaftlicher Sicht, aber auch aus Gründen der Steuergerechtigkeit, sollte unerheblich sein, ob der Arbeit-nehmer bei einem Arbeitgeber mit oder ohne Tarifbindung/-orientierung beschäftigt ist.\r\nDie Entwicklung in Praxis und Tarifpolitik geht seit Langem hin zu einer Nutzung von Arbeits-zeitkonten. Die dadurch entstandene Arbeitszeitflexibilität ist für Unternehmen genauso ele-mentar wie für Arbeitnehmer für eine gelingende Vereinbarkeit von Familie und Beruf, die auf-grund der demografischen Entwicklung zunehmen wird. Steuerprivilegierte Zuschläge können diese Arbeitszeitflexibilität in den Betrieben gefährden, wenn sie den Wunsch nach Auszah-lung eines Zuschlags auslösen. Die Befürchtung nachteiliger Auswirkungen auf die Arbeits-zeitflexibilisierung wird bestätigt durch die Reaktion der Gewerkschaften, ggf. Tarifverträge über Arbeitszeitkonten kündigen zu wollen. Dadurch könnten auch vorhandene Wertguthaben Schaden nehmen, wenn Überstunden ausbezahlt werden, statt in Wertguthaben überführt zu werden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nEingabe zu steuerlichen Arbeitsanreizen, hier: Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen, sog.\r\n„Teilzeitaufstockungsprämie“ und sog. „Aktivrente“\r\n6/10\r\nDer Ausschluss von Teilzeitkräften wirft komplexe Rechtsfragen auf. Das Bundesarbeitsge-richt hat erst jüngst zu einem Haustarifvertrag in der Pflegebranche entschieden, dass Teil-zeitkräfte unzulässig benachteiligt werden können, wenn für den Anspruch auf einen Über-stundenzuschlag die Überschreitung einer einheitlichen Grenze für Teil- wie Vollzeitkräfte maßgeblich ist (BAG, Az. 8 AZR 370/20, Urteil vom 5.12.2024). Gerade in Branchen mit einem hohen Grad an Teilzeitkräften, bei denen tatsächlich die Möglichkeit besteht, vereinzelt Über-stunden zu leisten, würde die Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen keine Anreizwirkung entfalten, bliebe diese nur auf Vollzeitarbeitskräfte beschränkt.\r\nBeschäftigte würden daher im Ergebnis von einer Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen höchst unterschiedlich profitieren – entsprechend unterschiedlich wäre die Anreizwirkung ei-ner etwaigen Steuerfreiheit. Denn es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Überstundenzu-schläge. Der Anreiz greift nur da, wo Zuschläge vereinbart sind. Die tariflichen Regelungen dazu differenzieren zudem stark (Zuschlag ab der x. täglichen/ oder wöchentlichen/ oder mo-natlichen Überstunde; Zuschlag steigt ab x-ter Stunde, Zuschläge variieren je nach Entgelt-gruppe etc.).\r\nNoch offen ist, ob die Steuerfreiheit der Überstundenzuschläge auch zur Beitragsfreiheit dieser Zahlungen führen soll. Ein Auseinanderfallen von Steuer- und Sozialversicherungsrecht sorgt im Regelfall für eine administrative Mehrbelastung der Betriebe bei der Lohnabrechnung. Bei einem Gleichlauf der Regelungen werden allerdings keine zusätzlichen Einnahmen in der So-zialversicherung erzielt.\r\nPetitum: Eine etwaige Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen darf keine Anreize zur Ver-einbarung niedriger Wochenarbeitszeiten setzen und die derzeitige Arbeitszeitflexibilität als Faktor zur Stärkung des Arbeitskräfteangebots und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie nicht gefährden. Weiterhin sollte keine Differenzierung zwischen tarifgebundenen- und tarifun-gebundenen Beschäftigungsverhältnissen sowie zwischen Voll- und Teilzeitarbeitskräften vor-genommen werden.\r\nII.\r\nPrämien zur Arbeitszeitaufstockung\r\nEine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Teilzeitaufstockungsprämie soll steuerfrei sein, soweit sie 225 Euro je dauerhaft erhöhter Arbeitsstunde und insgesamt 4500 Euro nicht übersteigt; für den Höchstbetrag soll die Arbeitszeit in zwei Jahren um insge-samt 1800 Stunden erhöht werden müssen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nEingabe zu steuerlichen Arbeitsanreizen, hier: Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen, sog.\r\n„Teilzeitaufstockungsprämie“ und sog. „Aktivrente“\r\n7/10\r\nDie Prämie ist u. E. nicht geeignet, die Teilzeitquote in Deutschland signifikant zu senken, da sie die Ursachen der Teilzeitarbeit nicht reduziert und aufgrund ihrer betragsmäßigen Begren-zung eine nur sehr geringe Anreizwirkung entfaltet. Der steuer- und abgabenfreie Betreuungs-zuschuss nach § 3 Nr. 33 EStG, den Arbeitgeber ihren Beschäftigten zahlen können, ist ge-genüber einer Teilzeitaufstockungsprämie zielgenauer. Denn besonders Frauen arbeiten in Teilzeit, um Beruf und Familie zu vereinbaren. Gute Strukturen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie und hier insbesondere ein gut ausgebautes, flexibles und qualitativ hochwertiges Kinderbetreuungsangebot, sind daher eine Grundvoraussetzung für längere Arbeitszeiten. In vielen Gegenden in Deutschland sind jedoch die hohen Kosten der Kinderbetreuung ein zu-nehmendes Problem für die Eltern und damit für die Betriebe, wenn die Stundenzahl der Mit-arbeiterinnen aus diesem Grund niedrig bleibt. Der Betreuungszuschuss nach § 3 Nr. 33 EStG sollte daher ausgeweitet werden, so dass er auch für ältere Kinder gezahlt werden kann. Denn nicht zuletzt im Grundschulalter stellt sich die Frage nach der Nachmittagsbetreuung meist weiterhin.\r\nDie gewünschte Anreizwirkung zur Erhöhung des Arbeitszeitvolumens durch eine Teilzeitauf-stockungsprämie wäre in der vorgeschlagenen Ausgestaltung demgegenüber kaum spürbar. Die Zahlung von steuerfreien 2,50 Euro1 pro Stunde bei der maximal vorgesehenen Stunden-zahl von 20 Stunden ist in höheren Gehaltsgruppen nicht geeignet, eine Anreizwirkung zu entfalten. In niedrigeren Gehaltsgruppen ist jedoch die Beitragspflichtigkeit der Prämie das finanzielle Haupthindernis für eine Arbeitszeitausweitung.\r\nDer Vorschlag führt dazu, dass Arbeitnehmer, die schon bisher eine hohe reguläre Arbeitszeit vereinbart haben, keinen oder nur einen geringen Steuervorteil erhalten.\r\nUm eine Ausweitung der Arbeitszeit zu ermöglichen, ist vor allem ein größerer Spielraum für die Gestaltung von Arbeitszeiten sinnvoll, was durch den Wechsel zu einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit gelingen kann.\r\nDie gesetzlichen Teilzeitansprüche in Deutschland sind in den letzten Jahren immer weiter ausgebaut worden, auch deutlich über europäische Vorgaben hinaus – und sollen laut Koali-tionsvertrag noch erweitert werden. Dies gilt sowohl für den Bereich der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf wie auch von Kinderbetreuung und Beruf. Sie gehen mit weiteren Belastun-gen der Betriebe einher und können damit insbesondere KMU stark einschränken. Vielfach passen solche Regelungen nicht zu den unterschiedlichen und vom Einzelfall abhängigen Her-ausforderungen. Hier sollten die nötigen Lösungen besser auf betrieblicher Ebene gefunden\r\n1 20 Stunden wöchentlich × 45 Wochen pro Jahr = 900 Stunden × 2 wegen 24 Monate = 1800 Stunden; 4500 Euro: 1800 Stun-den = 2,50 Euro für jede Aufstockungsstunde steuerfrei\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nEingabe zu steuerlichen Arbeitsanreizen, hier: Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen, sog.\r\n„Teilzeitaufstockungsprämie“ und sog. „Aktivrente“\r\n8/10\r\nwerden. Wird jetzt deutlich, dass mehr und nicht weniger gearbeitet werden muss, sollten ten-denziell Teilzeitansprüche zurückgefahren werden, statt den Arbeitgebern die Kosten für die Korrektur dieser Entwicklung aufzulegen.\r\nWeitere Fehlanreize, die eine Ausweitung der Arbeitszeit verhindern, resultieren u. a. aus der beitragsfreien Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Ist ein Partner nicht erwerbstätig oder übt einen Minijob aus, kann er bei-tragsfrei über den anderen, sozialversicherungspflichtig beschäftigten Partner mitversichert sein. Der Wechsel aus der Nicht-Beschäftigung oder aus der geringfügigen Beschäftigung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist aktuell erst dann attraktiv, wenn mit dem erzielten Lohn die dann anfallenden Sozialversicherungsbeiträge überkompensiert werden. Um diese Verzerrungen zu vermeiden, sollte die beitragsfreie Mitversicherung daher perspek-tivisch aufgehoben werden. Ausnahmen sollte es dann lediglich geben für Kinder und ggfs. für Personen, die Betreuungs- oder Pflegeaufgaben übernehmen.\r\nSollte die Teilzeitaufstockungsprämie dennoch eingeführt werden, sollte geklärt werden, wie Sachverhalte zu handhaben wären, in denen unvorhergesehen die Ausweitung der Arbeitszeit nicht für die Dauer der Bindungsfrist aufrechterhalten werden kann (bspw. Arbeitgeberwech-sel, Schwangerschaft). Hier sollte klargestellt werden, dass unvorhergesehene Abweichungen nicht zum Wegfall der Steuerfreiheit führen. Dabei sollte es unbeachtlich sein, ob die Gründe für die Abweichung in der Sphäre des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers liegen. Für den Arbeitgeber wäre es außerordentlich aufwändig, für solche Fälle die Prämie vollständig zu-rückzufordern und nachträglich zu versteuern.\r\nPetitum: Die Teilzeitaufstockungsprämie erscheint wenig geeignet, eine Anreizwirkung zur Ausweitung der Arbeitszeit zu entfalten. Mit der Ausweitung des steuer- und abgabenfreie Be-treuungszuschusses steht vielfach eine effektivere Maßnahme zu Verfügung. Daneben sollten Fehlanreize zur Reduzierung der Arbeitszeit abgebaut werden.\r\nIII.\r\nAktivrente\r\nWer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, soll sein Gehalt bis zur Höhe von 2.000 Euro monatlich steuerfrei erhalten.\r\nDie Aktivrente könnte dazu beitragen, Arbeitsanreize für Rentenbezieher zu schaffen. Bevor neue Anreize zum längeren Arbeiten geschaffen werden, sollten jedoch zunächst die Anreize zum früheren Ausscheiden aus dem Berufsleben beseitigt werden. Sonst besteht eine hohe\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nEingabe zu steuerlichen Arbeitsanreizen, hier: Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen, sog.\r\n„Teilzeitaufstockungsprämie“ und sog. „Aktivrente“\r\n9/10\r\nGefahr, dass Beschäftigte zunächst für den vorzeitigen Renteneintritt und dann für das längere Arbeiten belohnt werden. Gerade diejenigen, die vorzeitig abschlagfrei in Rente gehen, arbei-ten laut Zahlen der Rentenversicherung besonders häufig und mit deutlich steigender Tendenz neben dem Rentenbezug weiter. Es ist also zu erwarten, dass gerade diese Gruppe die Aktiv-rente besonders häufig in Anspruch nehmen wird.\r\nSchon heute haben Beschäftigte nach der Regelaltersgrenze mehr Netto vom Brutto als Jün-gere, da sie schon derzeit keine eigenen Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen müssen. Zudem wird die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Aktivrente angezwei-felt (vgl. Prof. Hanno Kube und Stefan Bach, BILD, 7. Juli 2025). Daher sollte eine verfas-sungsrechtliche Prüfung der Frage erfolgen, ob es eine unzulässige Altersdiskriminierung dar-stellt, wenn Lohn allein aufgrund des Lebensalters von Beschäftigten künftig unterschiedlich besteuert wird.\r\nEs könnte zu reinen Mitnahmeeffekten bei der Aktivrente kommen. Ob sie genug zusätzliche Erwerbstätigkeit anregen kann, um einen positiven fiskalischen Effekt zu erzielen, bleibt abzu-warten. Hierzu gibt es unterschiedliche Prognosen (vgl. DIW-Wochenbericht 25/2025, S. 395-402 und Perspektiven der Wirtschaftspolitik, 2024, Heft 3-4, S.227-232).\r\nUntersuchungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (vgl. IAB-KURZBERICHT 08/2022) zeigen zudem, dass nicht nur finanzielle Motive eine Rolle für die Entscheidung spie-len, im Alter weiterzuarbeiten. Andere Motive, wie soziale Teilhabe, Kontaktpflege, das Ein-bringen der eigenen Erfahrungen, weiterhin eine Aufgabe zu haben und das Erfahren von Wertschätzung spielen eine ebenso große oder wichtigere Rolle (Alterssicherungsbericht 2024 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales S. 89 ff.).\r\nSollte die Aktivrente eingeführt werden, sollte sie nicht nur für Arbeitnehmereinkünfte gelten. Das Interesse einer möglichst hohen Erwerbstätigkeit im Alter besteht auch für Selbstständige.\r\nDie Regelung sollte einfach gestaltet werden, um den Aufwand für die Arbeitgeber möglichst gering zu halten. Über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses und die Überschrei-tung der Regelaltersgrenze hinaus sollte es keine weiteren Voraussetzungen geben, um den Dokumentations- und Kontrollaufwand der Arbeitgeber gering zu halten. Insbesondere sollte die Regelung auch in jenen Zeiträumen gelten, in denen Beschäftigte wegen Urlaub, Krankheit oder Weiterbildung nicht arbeiten.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nEingabe zu steuerlichen Arbeitsanreizen, hier: Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen, sog.\r\n„Teilzeitaufstockungsprämie“ und sog. „Aktivrente“\r\n10/10\r\nDie Neuregelung sollte so zeitnah beschlossen werden, dass sie rechtzeitig vor Ende des Jahres in die Lohnabrechnungssoftware einprogrammiert werden kann. Bis wann deshalb eine Beschlussfassung erforderlich ist, hängt von der Ausgestaltung ab. Ein neuer Freibetrag in § 3 EStG wäre nur mit großem Aufwand und hohem zeitlichen Vorlauf umsetzbar, bei einer Lösung über § 39b EStG (Einbehaltung der Lohnsteuer) könnte ggf. auch noch eine Be-schlussfassung im November ausreichend sein. Sinnvoll wäre, dass das BMF sich in dieser Frage frühzeitig mit den einschlägigen Softwareanbietern austauscht. Wir regen daher einen Aufschub bis zum 01.01.2027 an.\r\nPetitum:\r\nDie Aktivrente könnte dazu beitragen, Arbeitsanreize für Rentenbezieher zu schaffen. Sie sollte aufgrund der unklaren Anreizwirkung, des großen Mitnahme- und Diskriminierungspo-tentials jedoch nur nach sorgfältiger Prüfung und Austausch mit der Praxis eingeführt werden. Frühverrentungsanreize, die gegenteilig zur Aktivrente wirken, sollten abgebaut werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018581","regulatoryProjectTitle":"Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren. ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b1/8e/591549/Stellungnahme-Gutachten-SG2507250006.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nStellungnahme\r\nzum Referentenentwurf eines „Gesetzes zur\r\nweiteren Digitalisierung der\r\nZwangsvollstreckung“ vom 9. Juli 2025\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 23. Juli 2025\r\nSeite 2 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der\r\nZwangsvollstreckung, 23. Juli 2025\r\nVorbemerkung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände. Die DK steht für eine gemeinsame Meinungs- und Willensbildung der kreditwirtschaftlichen Verbände in Deutschland – in bankrechtlichen, bankpolitischen und bankpraktischen Fragen.\r\nDas Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 9. Juli 2025 den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung“ vorgelegt und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 1. August 2025 gegeben.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft dankt für die Möglichkeit der Stellungnahme und kommentiert den Entwurf wie folgt:\r\nStellungnahme\r\nDer Gesetzentwurf entspricht weitgehend dem entsprechenden Referentenentwurf aus 2023 bzw. Regierungsentwurf aus 2024, bei dem das Gesetzgebungsverfahren aufgrund des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode nicht abgeschlossen werden konnte. Damals hatte die DK den Gesetzesentwurf befürwortet. Diese positive Bewertung des Entwurfs bestätigt die DK im Folgenden.\r\nMit dem vorliegenden Referentenentwurf soll die weitere Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vorangetrieben werden. Insbesondere soll die Anzahl der hybriden Anträge reduziert werden und die digitale Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung an den Gerichtsvollzieher ausreichen. Auch soll insgesamt der elektronische Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher verbessert werden, indem Unklarheiten diesbezüglich beseitigt werden. Diese Ziele sind positiv zu bewerten. Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt daher die geplante Umsetzung einer weiteren Digitalisierung des Zwangsvollstreckungsverkehrs.\r\n•\r\nVersendung des Antrags mit zugehörigem Vollstreckungstitel aufelektronischem Weg\r\nDer bisher bestehende Umstand, dass die in § 130 d Satz 1 ZPO genannten Antragssteller einerseits den Vollstreckungsantrag auf elektronischem Weg einreichen mussten und andererseits (mit Ausnahme der aktuell in § 754a ZPO genannten „kleinen“ Vollstreckungsbescheide) der Vollstreckungstitel dann im Original nachzureichen war („hybrider Antrag“), hat zu erheblichem Mehraufwand bei diesen Antragstellern, geführt. Es ist daher zu\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der\r\nZwangsvollstreckung, 23. Juli 2025\r\nbegrüßen, dass nunmehr für alle Antragsteller, die über die Möglichkeit des Einreichens elektronischer Anträge verfügen, die Option eröffnet wird, dass auch die zugehörigen Vollstreckungstitel schon mit dem Antrag auf elektronischem Weg übersandt werden können, §§754 a, 829 a ZPO-E.\r\n•\r\nAusgestaltung von § 753 Abs. 6 ZPO-E als Muss-Regelung für dieGerichtsvollzieher\r\nNach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), in als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Allen Beteiligten des Zwangsvollstreckungsverfahrens muss die gleiche Pflicht, nämlich die einer elektronischen Zustellung, auferlegt werden.\r\n•\r\n„Echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch bei Pfändungs- undÜberweisungsbeschlüssen\r\nDer elektronische Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt. Denn nur in dem Fall wird eine erhöhte Effizienz erreicht.\r\nUm den Missbrauch von Daten zu verhindern, hat der Austausch zudem mittels eines sicheren Verfahrens für die Teilnahme am Datenaustausch zwischen Gläubiger/Gläubigervertreter und den Drittschuldnern zu erfolgen. Wünschenswert wäre hier der Einsatz einer zentralen Datenbank.\r\n•\r\nÄnderung von § 69 Abs. 2 ZVG: Verrechnungsscheck als Sicherheitsleistung inder Zwangsvollstreckung - Ende des Inlandsscheckinkassoverfahrens per Ende2027\r\nDie Gesetzesvorlage sieht eine Anpassung von § 69 Abs. 2 ZVG vor. Die Vorschrift betrifft die Sicherheitsleistung in der Zwangsvollstreckung durch Übergabe von Verrechnungsschecks. Die Deutsche Kreditwirtschaft und die Deutsche Bundesbank als Vertragspartner des Scheckabkommens, mit dem in Deutschland der Scheckeinzug zwischen den Kreditinstituten geregelt wird, haben bereits im Frühjahr 2024 das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz über die geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens zum Ende des Jahres 2027 unterrichtet (vgl. hierzu das Schreiben von Deutscher Bundesbank und Deutscher Kreditwirtschaft vom 20. März 2024, Anlage). Hierüber sind sodann mehrere Gespräche geführt worden. Aus unserer Sicht wäre es daher sinnvoll, wenn in der Gesetzesbegründung in geeigneter Weise Erwähnung finden würde, dass der Verrechnungsscheck aufgrund der geplanten Einstellung des Inkassoverfahrens\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der\r\nZwangsvollstreckung, 23. Juli 2025\r\nzukünftig deutlich an Bedeutung verlieren wird. Dabei könnte auch ein Prüfungsvorbehalt aufgenommen werden, ob § 67 Abs. 2 ZVG nach 2027 noch Relevanz haben kann.\r\n•\r\nÜbergangsfrist\r\nFür die Umsetzung des elektronischen Zustellungsverkehrs bedarf es einer ausreichend langen Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.\r\n*****"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018581","regulatoryProjectTitle":"Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren. ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6f/31/644506/Stellungnahme-Gutachten-SG2511270011.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nzum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur\r\nweiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 26. November 2025\r\nSeite 2 von 4\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung,\r\n26. November 2025\r\nVorbemerkung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände. Die DK steht für eine gemeinsame Meinungs- und Willensbildung der kreditwirtschaftlichen Verbände in Deutschland – in bankrechtlichen, bankpolitischen und bankpraktischen Fragen.\r\nDie Bundesregierung hat am 5. November 2025 auf der Basis des Referentenentwurfs eines „Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vom 9. Juli 2025 den entsprechenden Regierungsentwurf beschlossen.\r\nZum Referentenentwurf hatte die Deutsche Kreditwirtschaft bereits Stellung genommen, sie bittet darum, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren die folgenden Anmerkungen berücksichtigt werden:\r\nStellungnahme\r\nDer nun vorgelegte Regierungsentwurf entspricht weitgehend dem entsprechenden Referentenentwurf vom 9. Juli 2025. Diesen hatte die DK positiv bewertet. Sie befürwortet dieses Gesetzesvorhaben auch weiterhin.\r\nMit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll die weitere Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vorangetrieben werden. Insbesondere soll die Anzahl der hybriden Anträge reduziert werden und die digitale Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung an den Gerichtsvollzieher ausreichen. Auch soll insgesamt der elektronische Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher verbessert werden, indem Unklarheiten diesbezüglich beseitigt werden. Diese Ziele sind positiv zu bewerten. Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt daher die geplante Umsetzung einer weiteren Digitalisierung des Zwangsvollstreckungsverkehrs. Dabei sollten die folgenden für die kreditwirtschaftliche Praxis sehr relevanten Aspekte modifiziert werden:\r\n•\r\nVersendung des Antrags mit zugehörigem Vollstreckungstitel aufelektronischem Weg\r\nDer bisher bestehende Umstand, dass die in § 130d Satz 1 ZPO genannten Antragssteller einerseits den Vollstreckungsantrag auf elektronischem Weg einreichen mussten und andererseits (mit Ausnahme der aktuell in § 754a ZPO genannten „kleinen“ Vollstreckungsbescheide) der Vollstreckungstitel dann im Original nachzureichen war („hybrider Antrag“), hat zu erheblichem Mehraufwand bei diesen Antragstellern, geführt. Es ist daher zu begrüßen, dass nunmehr für alle Antragsteller, die über die Möglichkeit des Einreichens elektronischer Anträge verfügen, die Option eröffnet wird, dass auch die zugehörigen\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung,\r\n26. November 2025\r\nVollstreckungstitel schon mit dem Antrag auf elektronischem Weg übersandt werden können, §§ 754a, 829a ZPO-E.\r\n•\r\nAusgestaltung von § 753 Abs. 7 ZPO-E als Muss-Regelung für die Gerichtsvollzieher\r\nNach § 753 Abs. 7 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Allen Beteiligten des Zwangsvollstreckungs-verfahrens muss die gleiche Pflicht, nämlich die einer elektronischen Zustellung, auferlegt werden.\r\n•\r\n„Echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen\r\nDer elektronische Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach §§ 829, 829a ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt. Denn nur in dem Fall wird eine erhöhte Effizienz erreicht. Um den Missbrauch von Daten zu verhindern, hat der Austausch zudem mittels eines sicheren Verfahrens für die Teilnahme am Datenaustausch zwischen Gläubiger / Gläubigervertreter und den Drittschuldnern zu erfolgen. Wünschenswert wäre hier der Einsatz einer zentralen Datenbank.\r\n•\r\nÄnderung von § 69 Abs. 2 ZVG: Verrechnungsscheck als Sicherheitsleistung in der Zwangsvollstreckung - Ende des Inlandsscheckinkassoverfahrens per Ende 2027\r\nDie Gesetzesvorlage sieht eine Anpassung von § 69 Abs. 2 ZVG vor. Die Vorschrift betrifft die Sicherheitsleistung in der Zwangsvollstreckung durch Übergabe von Verrechnungsschecks. Die Deutsche Kreditwirtschaft und die Deutsche Bundesbank als Vertragspartner des Scheckabkommens, mit dem in Deutschland der Scheckeinzug zwischen den Kreditinstituten geregelt wird, haben bereits im Frühjahr 2024 das Bundesministerium der Finanzen und das BMJV über die geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens zum Ende des Jahres 2027 unterrichtet (vgl. hierzu das Schreiben von Deutscher Bundesbank und Deutscher Kreditwirtschaft vom 20. März 2024, Anlage). Hierüber sind sodann mehrere Gespräche geführt worden.\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft wäre es daher sinnvoll, wenn in der das Gesetz begleitenden Dokumentation in geeigneter Weise Erwähnung findet, dass der Verrechnungsscheck aufgrund der geplanten Einstellung des Inkassoverfahrens zukünftig deutlich an Bedeutung verlieren wird. Dabei könnte auch ein Prüfungsvorbehalt aufgenommen werden, ob § 67 Abs. 2 ZVG nach 2027 noch Relevanz haben kann.\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung,\r\n26. November 2025\r\n•\r\nÜbergangsfrist\r\nFür die Umsetzung des elektronischen Zustellungsverkehrs bedarf es einer ausreichend langen Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.\r\n****"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018916","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a8/64/599703/Stellungnahme-Gutachten-SG2508080011.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28\r\n10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.bankenverband.de\r\nUSt.-IdNr. DE201591882\r\n07.August 2025\r\nStellungnahme zum Reallabore-Gesetz\r\n(Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Inno-vationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens)\r\nLobbyregister-Nr. R001458\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 0764199368-97\r\nDie Kreditwirtschaft gehört mit zu den am stärksten regulierten Sektoren in Deutschland. Ziele der Regulierung sind u.a. die Sicherung der Finanzstabilität, der Schutz von Einlegern und Anlegern, die Reduzierung von Systemrisiken, die Stärkung des Verbraucherschutzes und die Verhinderung von Geldwäsche sowie von Terrorismusfinanzierung. Sie bildet das „Rückgrat“ der Wirtschaft, in-dem den Kapitalfluss gewährleistet, Wachstum finanziert, Zahlungen ermöglicht, Ersparnisse si-chert und zur Stabilisierung des gesamten Systems beiträgt.\r\nGleichwohl steht sie vor der Herausforderung, sich an die veränderten Rahmenbedingungen im Zuge der nachhaltigen und digitalen Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft anzupassen. Eine solche Entwicklung verlangt fortlaufende Innovation, die nicht immer mit dem regulatorischen Rahmenwerk instantan vereinbar ist. Vor diesem Hintergrund begrüßt der Bundesverband deut-scher Banken den Entwurf des Reallaborgesetzes ausdrücklich. Allerdings zeigt sich, dass der bis-herige Vorschlag in seiner aktuellen Form den Anforderungen in der Praxis noch nicht gerecht wird.\r\nReallabore sind befristete Testphasen innovativer Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze, welche unter möglichst realen Bedingungen und unter Beteiligung der jeweils zuständigen Behörde von Akteuren aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung oder Zivilgesellschaft durchge-führt werden. Der derzeitige Gesetzesvorschlag zielt u. a. auf die Nutzung von Experimentierklau-seln für neueinzuführende Gesetze ab. Dies gilt als Grundlage des regulatorischen Lernens. Die Einrichtung eines Reallabors ist demnach auf Basis einer Experimentierklausel möglich. Dies be-grüßen wir, möchten jedoch darauf aufmerksam machen, dass regulatorisches Lernen nicht nur bei neueinzuführenden Gesetzen greifen sollte, sondern auch bei bestehenden Regelungen. Dies wird im derzeitigen Gesetzgebungsvorschlag nicht reflektiert.\r\nIn der Kreditwirtschaft gibt es unterschiedlichste Anwendungsfälle, die eine Einrichtung von Real-laboren auch auf Basis bestehender oder noch neueinzuführender Regelungen deutlich machen:\r\nKlärung von Haftungsfragen bei Künstlicher Intelligenz (KI): Im Rahmen der intensivenNutzung von KI hat sich in den vergangenen Jahren die Nutzung von generativer KI in derKreditwirtschaft stark durchgesetzt. Generative KI zeichnet sich durch seine Einstufigkeitaus. Im Zuge der Weiterentwicklung setzen sich international immer stärker KI-Agentendurch, die durch mehrstufige Entscheidungsprozesse charakterisiert sind und beispiels-weise im Rahmen von Entscheidungs- oder Beratungsprozessen in der Kreditwirtschaftunterstützen könnten. Im Zuge dieser Mehrstufigkeit werden durch die KI Entscheidungengetroffen. Bisweilen bleibt die Nutzung solcher KI-Agenten in Deutschland hinter den glo-balen Entwicklungen zurück. Grund dafür ist u.a. die Verunsicherung in Bezug auf Haf-tungsfragen. Auch gibt es Rechtsunsicherheit bei der Nutzung von KI-Systemen mit allge-meinem Verwendungszweck. Reallabore zu bestehender Regulierung können helfen,rechtliche Verantwortlichkeiten im Umgang mit selbstständig agierender KI zu erprobenund rechtlichen Anpassungsbedarf zu identifizieren.\r\nUneinheitliche DSGVO-Auslegung: Die Verfügbarkeit und Nutzung von Daten stellen nachwie vor eine der größten Herausforderungen beim Einsatz von KI dar. Dabei sind die\r\ndivergierenden Auslegungen des Datenschutzrechtes zwischen Behörden eines der zent-ralen Probleme. Als konkretes Beispiel sind hier unterschiedliche Sichtweisen auf die Ano-nymisierungsverfahren von personenbezogenen Daten zu nennen. Reallabore, die sich auf die bestehende DSGVO beziehen, können helfen harmonisierte Ansätze für Anonymisie-rungsverfahren zu finden, um die Nutzung von personenbezogenen Daten einheitlich zu regeln und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.\r\n Tokenisiertes Giralgeld und bestehende Zahlungsverkehrsregulierung: Die Kreditwirt-schaft hat als Antwort auf die starke Dominanz von US-Stablecoins sowie den aufkom-menden Bedarf der Industrie im Zuge der Industrie 4.0 tokenisiertes Giralgeld (Commer-cial Bank Money Token – CBMT) entwickelt. In der Erprobung von CBMT sind jedoch regu-latorische Herausforderungen sichtbar geworden. Das heutige Zahlungsrecht besitzt rechtliche Anforderungen, die technologisch bei CBMT nicht zielführend abbildbar sind. Reallabore können durch regulatorische Erleichterungen für eine Übergangsphase helfen, diese für die Wettbewerbsfähigkeit relevante Weiterentwicklung des heutigen Giralgeldes zu unterstützen.\r\n Regelungsrahmen für tokenisierte Realwerte (RWA): RWAs gewinnen in der Wirtschaft zu-nehmend an Relevanz, da sie Eigentumsrechte eindeutig und fälschungssicher auf der Blockchain digital abbilden. Sie ermöglichen neue Geschäftsmodelle in Bereichen wie Kunst, Immobilien oder Logistik – etwa durch die Tokenisierung von Vermögenswerten, automatisierte Lizenzvergabe oder den Handel mit digitalen Gütern. Durch Smart Contracts, selbstausführende digitale Verträge auf einer Blockchain, die automatisch ab-laufen, lassen sich Transaktionen effizienter und transparenter gestalten. Dennoch beste-hen derzeit rechtliche Fragen, die es der Kreditwirtschaft nur bedingt erlauben RWAs für die digitale Wirtschaft zu unterstützen. Reallabore können helfen die rechtlichen Auswir-kungen zu identifizieren und den Grundstein für ein mögliches rechtliches Rahmenwerk zu legen.\r\n Verknüpfungen zwischen Technologien: Zukünftig werden Abhängigkeit zwischen Techno-logien auch Herausforderungen für den regulatorischen Rahmen nach sich ziehen. So wird die Verknüpfung von Zahlungen auf einer Distributed Ledger Technologie (DLT), bspw. via Stablecoins oder CBMT mit Agentic AI Ecosystemen oder die Verknüpfung dieser DLT ba-sierten Zahlungen mit tokenisierten Realwerte wie Energieanlagen/ e-Speicher in dezent-ralen Smart Grid Energiesystemen neue rechtliche Herausforderungen schaffen, die einer raschen Klärung bedürfen.\r\nDiese Beispiele zeigen, dass auch bestehende Gesetze von Reallaboren profitieren können. Vor dem Hintergrund des regulatorischen Lernens halten wir es daher für dringend notwendig, auch für bestehende Gesetze, Reallabore einzurichten und dies auch dann, wenn in bestehenden Ge-setzen keine Experimentierklausel vorgesehen ist. Dies würde die Innovationskraft stärken und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands fördern. §1 (2) könnte wie folgt ergänzt werden: „Dieses\r\nGesetz gilt für bundesgesetzliche Regelungen und Reallabore, die durch zukünftige und bestehende bundesgesetzliche Regelungen begründet werden.“\r\nDer bisherige Vorschlag beinhaltet in § 1 als Ziele und Anwendungsbereich die Überlegungen zum regulatorischen Lernen, die rechtliche Grundlage für den Wissenstransfer und die Vernetzung aller Akteure, jedoch nicht die Einrichtung eines Reallabors.\r\nZudem wird die Notwendigkeit zur Einrichtung von Reallaboren in den Fachministerien des Bundes teils unterschiedlich bewertet. Hier ist die Einhaltung eines Level-Playing-Fields erforderlich, um einzelne Branchen nicht zu benachteiligen oder deren Innovationsfähigkeit einzuschränken.\r\nAus diesem Grund halten wir es für essenziell, die Einrichtung von Reallaboren als Ziel des Geset-zes sowie die Modalitäten zur Einrichtung von Reallaboren konkret zu verankern. Damit würde auch die kausale Reihenfolge eingehalten werden. Das bedeutet, ein Reallabore-Gesetz muss zu-nächst die Einrichtung von Reallaboren regeln und dann die Verfahrensweisen zum Wissenstransfer etc. Wir halten es von daher für unerlässlich § 1 um „5. Schafft eine gesetzliche Grundlage zur Einrichtung von Reallaboren“ zu ergänzen sowie dies mit einem eigenen Artikel zu konkretisieren, der die Einrichtung von Reallaboren regelt (vgl. Anhang 1).\r\nAnhang 1 – Ergänzung bzgl. Einrichtung eines Reallabors\r\nArtikel (…) – Einrichtungspflicht von Reallaboren durch Ministerien und Fachbehörden\r\n(1)Ministerien und nachgeordnete Fachbehörden auf Bundesebene sind verpflichtet, ein Realla-bor einzurichten, wenna)in einem durch sie verantworteten Regelungsbereich erhebliche Innovationshemmnisse be-stehen, die auf bestehende gesetzliche, technische oder verwaltungspraktische Vorgaben zurück-zuführen sind, b)ein hoher gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Bedarf an innovativen Lösungen festge-stellt wird, insbesondere im Hinblick auf Klimaschutz, Digitalisierung, Mobilitätswende oder sozi-ale Innovation, c)mindestens eine innovative Maßnahme, die im Rahmen eines Reallabors erprobt werdensoll, eine nachweislich bestehende gesetzliche oder untergesetzliche Norm temporär außer Kraft setzen oder abweichen müsste, und d)ein tragfähiges Konzept für die Durchführung und Evaluation des Reallabors vorliegt.\r\n(2)Die Einrichtung eines Reallabors kann auch auf Antrag erfolgen. Der Antrag ist durch mindes-tens eine öffentliche Einrichtung, ein Unternehmen oder eine zivilgesellschaftliche Organisationmit Innovationsvorhaben zu stellen. Über die Einrichtung ist innerhalb von sechs Monaten nachAntragstellung zu entscheiden.\r\n(3)Die Entscheidung über die Einrichtung eines Reallabors muss unter besonderer Berücksichti-gung von:a)der Dringlichkeit des zu lösenden Problems,b)der Qualität des vorgelegten Reallabor-Konzepts,c)der Einbindung relevanter Akteure,undd)der zu erwartenden übertragbaren Erkenntnisse für die Weiterentwicklung des Rechtsrah-mens erfolgen.\r\n(4)Die Finanzierung und Organisation der Reallabore obliegt der jeweils zuständigen Behörde.Die interministerielle Zusammenarbeit ist zu gewährleisten, sofern mehrere Regelungsbereichebetroffen sind.\r\n(5)Die Ergebnisse des Reallabors sind im Sinne des § 3 ReallaborG zu veröffentlichen. Der Be-richt dient als Grundlage für etwaige Anpassungen des Rechts- und Verwaltungsrahmens."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-08-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019337","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz/StoFöG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2f/49/608673/Stellungnahme-Gutachten-SG2509010007.pdf","pdfPageCount":20,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur\r\nFörderung privater Investitionen und des\r\nFinanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nTelefon:\r\nBerlin, 29. August 2025\r\nSeite 2 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nZusammenfassende Bewertung\r\nDas Ziel des Referentenentwurfs des StoFöG, den Finanzstandort Deutschland zu stärken und\r\nseine Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich zu verbessern, ist richtig und\r\nnotwendig. Maßnahmen zur Erleichterung des Kapitalmarktzugangs, zur Förderung des\r\nFondsmarkts sowie zur Reduzierung bürokratischer Belastungen sind aus Sicht der Deutschen\r\nKreditwirtschaft (DK) geeignete Stellschrauben. Jedoch sieht die DK bei einigen zentralen\r\nPunkten des Entwurfs noch Nachbesserungsbedarf.\r\nBedauerlich ist, dass keine Regelungen zur rechtssicheren und praxistauglichen\r\nAnpassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sind. Dies würde\r\nKreditinstitute in Deutschland im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten wettbewerbsfähig\r\nmachen. In den geplanten Änderungen des Investmentsteuergesetzes sehen wir einen\r\nwichtigen Impuls für mehr nachhaltige Investitionen in erneuerbare Energien und\r\nInfrastruktur sowie zur Stärkung der Finanzierungsmöglichkeiten junger, innovativer\r\nUnternehmen.\r\nNachfolgend zeigen wir in unseren generellen Anmerkungen (I.) auf, welche weiteren\r\nRegelungen für die Förderung des Standortes noch fehlen. Unter II. nehmen wir Stellung zu\r\nden einzelnen Regelungen des StoFöG-RefE.\r\nIm Koalitionsvertrag 2025 wurden als angemessene Frist für eine Beteiligung am\r\nGesetzgebungsverfahren vier Wochen als Regel genannt. Wir bitten zu beachten, dass\r\naufgrund der vom Bundesministerium der Finanzen gesetzten sehr kurzen Stellungnahmefrist\r\nvon fünf Werktagen nur eine kursorische Bewertung dieses umfassenden und wichtigen\r\nRegelungsvorhabens möglich war.\r\nSeite 3 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nIm Einzelnen\r\nI. Generelle Anmerkungen zu weiteren notwendigen Anpassungen von\r\nbank- und kapitalmarktspezifischer Regulierung sowie steuerrechtlicher\r\nAspekte\r\n1. Praxis benötigt dringend einen rechtssicheren AGB-Änderungsmechanismus\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft betont die Notwendigkeit, die durch das BGH-Urteil vom 27. April\r\n2021 (XI ZR 26/20) zum AGB-Änderungsmechanismus entstandene und bis heute fortdauernde\r\nRechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung schnellstmöglich zu beseitigen.\r\nDie gegenwärtige Situation hat unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zur Folge und ist\r\nverbraucherunfreundlich. Bereits in der letzten Legislaturperiode bestand überwiegend Einigkeit\r\ndarüber, dass die Praxis eine massengeschäftstaugliche Gesetzeslösung zum AGBÄnderungsmechanismus\r\nbenötigt, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Anpassung von\r\nAGB per Zustimmungsfiktion erlaubt. Damit würde dem Verbraucher die Reaktionslast\r\ngenommen, ohne ihn in seinen Rechten (Möglichkeit des Widerspruchs gegen AGB-Änderung\r\noder der Kündigung des Vertrages) zu beschneiden.\r\nDer Handlungsbedarf zeigte sich nicht nur in der auf Antrag der CDU/CSU (BT-Drs. 20/7347)\r\ndurchgeführten öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags am\r\n29. März 2023. Diese Initiative befürworteten auch die Finanzpolitiker der letzten\r\nRegierungskoalition in ihrer Protokollnotiz zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Seite 106\r\nder Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom\r\n15.November 2023) und der Bundesrat in seinen Stellungnahmen vom 29. September 2023\r\nzum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Drucksache 362/23, Seite 5) und vom 26. April 2024\r\nzum Bürokratieentlastungsgesetz IV (BR-Drs. 129/24, Seite 28). Zudem bejaht auch die\r\nRechtswissenschaft einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, was der wissenschaftliche\r\nAppell von 30 Professorinnen und Professoren eindrucksvoll belegt (veröffentlicht in ZIP 2023,\r\nHeft 13, Seite 684). Hierzu liegt ein von der Deutschen Kreditwirtschaft in Auftrag gegebenes\r\nrechtswissenschaftliches Gutachten von Prof. Matthias Casper mit einem konkreten\r\nGesetzesänderungsvorschlag vor (veröffentlicht in WM 2022, Seiten 2353 ff. und 2405 ff.).\r\nAuch im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gab es bereits im Jahr 2023\r\ninterne Überlegungen zur Anpassung des AGB-Rechts.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft fordert eine praxisorientierte Lösung noch in dieser\r\nLegislaturperiode. Das Standortfördergesetz böte einen geeigneten Anknüpfungspunkt und die\r\nChance zur kurzfristigen Umsetzung. Gebraucht wird ein praxisgerechter AGBÄnderungsmechanismus\r\nin vielen Fällen.\r\n2. Anwendung der AGB-Einbeziehungsvoraussetzungen und AGB-Inhaltskontrolle\r\nauf Anleihebedingungen\r\nAnleihebedingungen unterliegen in Deutschland nach höchstrichterlicher Auffassung sowohl\r\nden Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB (gegenüber Verbrauchern) als auch\r\neiner vollständigen AGB-Inhaltskontrolle. Die mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz eingeführte\r\nSeite 4 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nBereichsausnahme in § 310 BGB hat dieses Problem nur für Geschäfte unter professionellen\r\nKapitalmarktteilnehmern und hier auch nur aus dem Finanzbereich adressiert. Bei Anleihen, die\r\nauch von Nichtfinanzunternehmen oder Privatanleger gehalten werden (was eher der Regelfall\r\nist) bleibt es daher bei den durch eine potenzielle AGB-Inhaltkontrolle hervorgerufenen\r\nrechtlichen Unwägbarkeiten - und zwar insbesondere dann, wenn die Anleihebedingungen\r\ninternationalen bzw. europäischen Marktstandards entsprechen. Insbesondere sind die\r\nRechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Angemessenheitsgebot nicht ausreichend durchdacht\r\nbzw. nicht auf die Besonderheiten des Anleihegeschäfts maßgeschneidert. Wir regen daher an:\r\n• Die AGB-Inhaltskontrolle bei marktüblichen Anleihebedingungen in\r\nSchuldverschreibungen (gemessen an internationalen und europäischem\r\nMarktstandards) sollte grundsätzlich eingeschränkt werden.\r\n• Die Einbeziehung von Anleihebedingungen in Schuldverschreibungen beim Ersterwerb\r\nsollte im Übrigen internationalen Gepflogenheiten angepasst werden und nicht den\r\nstrengen Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB unterliegen (vgl. Urteil\r\nBGH vom 28. 6. 2005 - XI ZR 363/04, Ziff. II. 1 a) ff.: Erfordernis einer „funktionalen\r\nReduktion“).\r\n• Mit Blick auf die Änderung des § 21 Wertpapierprospektgesetz (Anerkennung der\r\nenglischen Sprache für Prospekte und Prospektzusammenfassung) sollte zudem eine\r\nKlarstellung erfolgen, dass Anleihebedingungen in englischsprachigen\r\nWertpapierprospekten wirksam Bestandteil der Rechtsbeziehung zwischen Emittenten\r\nund Gläubigern werden und aufgrund der Sprachwahl keine unangemessene\r\nBenachteiligung der Gläubiger besteht. Eine entsprechende Ausnahme würde für das\r\nThema europaweiter Emissionen in einer einheitlichen Sprache mit einer ISIN\r\nweiterhelfen und somit auch der Zielsetzung der Kapitalmarktunion folgen.\r\nDiese Maßnahmen würden Wertpapieremissionen in Deutschland, auch in Fällen, in denen\r\nWertpapiere in mehreren Mitgliedstaten der EU angeboten werden, erleichtern, die Attraktivität\r\ndes Finanzstandortes Deutschlands steigern und der besseren Durchsetzung der\r\nKapitalmarktunion in Deutschland dienen.\r\n3. Vorschlag zur gesetzlichen Klarstellung der lohnsteuerlichen Behandlung von\r\nMitarbeiterkapitalbeteiligungen\r\na) Fallkonstellationen mit ausländischen Betriebsstätten und unselbstständigen\r\nAuslandseinheiten\r\nDie verbilligte oder unentgeltliche Übertragung von Beteiligungen an Arbeitnehmer stellt\r\nsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. § 3 Nr. 39 EStG gewährt hierfür einen Freibetrag. Aufgrund\r\nder Neuregelungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz und das Wachstumschancengesetz\r\nhat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 1. Juni 2024 das bisherige\r\nAnwendungsschreiben über die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung\r\nvon Mitarbeiterbeteiligungen vom 16. November 2021 aktualisiert (IV C 5 - S 2347/21/10001\r\n:006 BStBl 2021 I S. 2308).\r\nSeite 5 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nNach aktueller Auslegung muss das Beteiligungsangebot gemäß § 3 Nr. 39 Satz 2 EStG\r\ngrundsätzlich allen Mitarbeitenden des Unternehmens offenstehen, um den Freibetrag auch für\r\nbeschränkt und unbeschränkt steuerpflichtige Mitarbeitende zu gewähren. Der Begriff\r\n„Arbeitgeber“ wird dabei so weit gefasst, dass auch Unternehmen mit Sitz in Deutschland als\r\nzivilrechtliche Arbeitgeber für Mitarbeitende in ausländischen Betriebsstätten gelten.\r\nBesonders problematisch ist dies für global agierende Unternehmen mit komplexen\r\nBetriebsstättenstrukturen in über 40 Ländern. Der nach deutschem Recht anzuwendende\r\n„Arbeitgeberbegriff“ ist so weit zu verstehen, dass Unternehmen mit inländischem Sitz auch als\r\nzivilrechtliche Arbeitgeber von Mitarbeitenden in ausländischen Betriebsstätten und\r\nunselbstständigen Auslandseinheiten (bspw. Repräsentanzen) zu qualifizieren sind.\r\nWenn Mitarbeitende von ausländischen Betriebsstätten bzw. ausländischen unselbstständigen\r\nUnternehmensteilen Dienstreisen ins Inland unternehmen, resultiert daraus eine beschränkte\r\nSteuerpflicht ab dem ersten Tag in Deutschland, sodass für diese Mitarbeitergruppe der\r\nSteuerfreibetrag anwendbar ist. Damit gehen allerdings gleichzeitig sehr aufwändige Prüfungen\r\nim Ausland einher. Diese Prüfungen beschränken sich nicht nur auf das Steuerrecht, sondern\r\numfassen auch sozialversicherungs- und kapitalmarktrechtliche Fragestellungen. Nach\r\nderzeitigem Sachstand wäre der Arbeitgeber jedoch gezwungen, auch diese Mitarbeitenden in\r\nsein Beteiligungsangebot miteinzubeziehen, um die Steuerfreiheit bei dauerhaft im Inland\r\ntätigen Mitarbeitenden im Sinne des § 3 Nr. 39 S. 2 EStG nicht zu konterkarieren.\r\nNach dem Sinn und Zweck der Norm soll die Beteiligung von inländischen Mitarbeitenden\r\ngefördert werden. Eine Kopplung der Steuerfreiheit an die Gewährung von\r\nVermögensbeteiligungen an Mitarbeitende im Ausland würde diesem Gedanken zuwiderlaufen.\r\nIm Übrigen geht durch eine Begrenzung des Diskriminierungsverbots auf inländische\r\nMitarbeitende kein Steuersubstrat verloren.\r\nPetitum:\r\nDer Begriff „allen Arbeitnehmern“ im Sinne des § 3 Nr. 39 S. 2 EStG sollte dahingehend\r\nsachgerecht konkretisiert werden, dass damit ausschließlich Arbeitnehmer erfasst werden, die\r\nnicht nur den zivilrechtlichen Arbeitgeber in Deutschland haben, sondern auch im Rahmen ihrer\r\nTätigkeit überwiegend dem Inland zugeordnet werden. Vereinzelte Dienstreisen von\r\nMitarbeitern aus dem Ausland nach Deutschland sollten dabei nicht zu einem Einschlusszwang\r\nführen.\r\nb) Risikoträger in Kreditinstituten und Wertpapierfirmen\r\nAuf Grundlage der EU-Kommissions-Verordnung 2021/923 sind Kreditinstitute und\r\nWertpapierfirmen verpflichtet, ihre Arbeitnehmer einer Prüfung zu unterziehen. Gegenstand der\r\nPrüfung ist die Identifizierung von sogenannten Risikoträgern. Für Vergütungssysteme dieser\r\nRisikoträger gelten gesonderte, aufsichtsrechtliche Regularien, welche sicherstellen sollen, dass\r\ndie Vergütungssysteme von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen keine Anreize setzen,\r\nunverhältnismäßig hohe Risiken einzugehen.\r\nSeite 6 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nDie Risikoträgerermittlung ist im deutschen Recht in § 25a Abs. 5b KWG geregelt. Die\r\naufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme sind insbesondere in der\r\nInstitutsvergütungsverordnung niedergelegt. Darin finden sich Regelungen zum Verhältnis von\r\nvariablen und fixen Bezügen von Risikoträgern sowie Regelungen, dass eine variable Vergütung\r\ngestaffelt über mehrere Jahre auszuzahlen ist. Die Vergütung von Risikoträgern unterliegt\r\ninsofern strengen Regularien, was es seitens der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen\r\nnotwendig macht, gesonderte, komplexe Vergütungssysteme für Risikoträger zu schaffen.\r\nSchafft ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ein\r\nMitarbeiterkapitalbeteiligungsprogramm, besteht in der Unternehmenspraxis der Wunsch,\r\nRisikoträger aus Vereinfachungsgründen vom Programm ausschließen zu können. Dies ist darin\r\nbegründet, dass es für die Institute einen erheblichen Aufwand darstellt, das\r\nMitarbeiterbeteiligungsprogramm in die Vergütungsstruktur der Risikoträger zu integrieren.\r\nDarüber hinaus ist der Ausschluss der Risikoträger vom Programm aus Unternehmenssicht\r\nauch aus Gleichbehandlungsgründen geboten, da Risikoträger in der Regel bereits über\r\ngesonderte Aktienpläne am Unternehmenserfolg partizipieren.\r\nZwar sehen Rn. 13 und 14 des entsprechenden BMF-Schreibens eine Reihe von\r\nArbeitnehmergruppen vor, die aus Vereinfachungsgründen von einem\r\nMitarbeiterkapitalbeteiligungsprogramm ausgeschlossen werden können, ohne dass der\r\nAnspruch auf den Freibetrag entfällt. Bei den Risikoträgern handelt es sich um Arbeitnehmer,\r\ndie zumindest teilweise bereits unter die Ausnahmeregelungen fallen. So sind beispielsweise\r\nOrgane von Körperschaften in der Regel auch der Gruppe der Risikoträger zuzuordnen. Jedoch\r\nenthält die Gruppe der Risikoträger aber auch Arbeitnehmer, die keiner der bislang genannten\r\nAusnahmegruppen zugeordnet werden können, wie beispielsweise Arbeitnehmer, die weder\r\nüber Insiderinformationen verfügen noch Organe von Körperschaften oder Mandatsträger sind.\r\nPetitum:\r\nRisikoträger bei Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Sinne von § 25a Abs. 5b des\r\nKreditwesensgesetz sollten als Arbeitnehmergruppe, die vom Beteiligungsangebot\r\nausgeschossen werden können, ohne die Anwendbarkeit der Regelung im Übrigen zu\r\ntangieren.\r\n4. Petita im Zusammenhang mit dem eWpG, die bisher keine Entsprechung im\r\nStoFöG-RefE haben\r\nWir regen an, im Zuge der ohnehin beabsichtigten Änderung des Gesetzes über elektronische\r\nWertpapiere folgende Änderungsvorschläge aufzugreifen.\r\na) § 8 Absatz 1 Nummer 1 eWpG: Mehrzahl von Verwahrern\r\n§ 8 Abs. 1 eWpG lautet wie folgt:\r\n„Auf Veranlassung des Emittenten kann als Inhaber elektronischer Wertpapiere bis zur Höhe\r\ndes Nennbetrages der jeweiligen Emission, bei Stückaktien bis zur Gesamtzahl der Stücke,\r\neingetragen werden:\r\n1. eine Wertpapiersammelbank oder ein Verwahrer (Sammeleintragung) […]“\r\nSeite 7 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nPetitum:\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf im\r\nHinblick auf die Formulierung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 eWpG. § 8 Abs. 1 Nr. 1 eWpG ist\r\ninsbesondere dahingehend klarzustellen, dass nicht ausschließlich ein Verwahrer, sondern auch\r\nmehrere Verwahrer als Inhaber elektronischer Wertpapiere i.S.d. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 eWpG\r\neingetragen werden können. Diese Klarstellung schafft Rechtssicherheit für alle Marktakteure\r\nund würde zugleich eine praxisnahe Regelung darstellen. Der § 8 Abs. 1 eWpG könnte daher\r\nwie folgt neu gefasst werden [Hervorhebungen durch den Verfasser]:\r\n„Auf Veranlassung des Emittenten kann als Inhaber elektronischer Wertpapiere bis zur Höhe\r\ndes Nennbetrages der jeweiligen Emission, bei Stückaktien bis zur Gesamtzahl der Stücke,\r\neingetragen werden:\r\n1. eine oder mehrere Wertpapiersammelbanken oder ein oder mehrere\r\nVerwahrer (Sammeleintragung) […]“.\r\nHintergrund:\r\nZur Vermeidung rechtlicher Unsicherheiten für Marktakteure und zur Stärkung des\r\nFondsstandorts Deutschland im internationalen Wettbewerb halten wir eine Klarstellung für\r\nerforderlich, dass eine Mehrzahl von Verwahrern auf oberster Ebene im Register als Inhaber\r\neingetragen werden kann. Dies steht insbesondere im Einklang mit den depotrechtlichen\r\nVorschriften und trägt zu einer praxisnahen und sachgerechten Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 1\r\neWpG bei.\r\nBereits unter Rückgriff auf die depotrechtlichen Vorschriften, die nach §9b Abs. 1 S. 1 DepotG\r\nausdrücklich für elektronisch begebene Wertpapiere gelten sollen, ist von einer Mehrheit\r\nsammeleingetragener Verwahrer und dementsprechend einer Mehrheit von Anteilen am\r\nelektronischen Wertpapier auszugehen. Dennoch wird vereinzelt im Schrifttum die Auffassung\r\nvertreten, der Wortlaut § 8 Abs. 1 S. 1 eWpG spräche gegen eine Mehrheit von\r\nsammeleingetragenen Inhabern eines elektronischen Wertpapiers. Dies wird insbesondere aus\r\ndem Erfordernis des Effektengiroverkehrs abgeleitet.\r\nDie Notwendigkeit nur eines einzigen Inhabers \"auf oberster Ebene\" außerhalb des\r\nEffektengiroverkehrs (außerhalb von §12 Abs. 3 eWpG) ist jedoch nicht erkennbar: Anders als\r\nim Effektengiroverkehr kommt (außerhalb des Effektengiroverkehrs) dem eingetragenen\r\n\"Inhaber\" auf oberster Ebene nicht die Funktion zu, die Ersteinbuchung und die Integrität der\r\nGesamtemission zu gewährleisten. Diese Funktion ist, wie § 7 Abs. 1 eWpG und §17 eWpG\r\nzeigen, dem Registerführer zugewiesen, der die Vollständigkeit, Integrität und Authentizität der\r\nim Register eingetragenen Daten zu gewährleisten hat.\r\nb) § 4 Absatz 6 eWpG: Begriff des „Verwahrers“\r\n§ 4 Abs. 6 eWpG lautet wie folgt:\r\n„Verwahrer ist, wer über die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts im Inland verfügt.“\r\nSeite 8 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nPetitum:\r\nEs besteht nach wie vor im Markt eine Unsicherheit, inwieweit Institute, die unter dem\r\neuropäischen Pass in Deutschland tätig sind, als Verwahrer im Sinne eWpG tätig sein dürfen.\r\nWir regen an, § 4 Absatz 6 eWpG wie folgt zu ändern [Hervorhebungen durch den Verfasser]:\r\n„(6) Verwahrer ist, wer über die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts im Inland nach §\r\n32 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes verfügt.\r\nVerwahrer ist auch eine Zweigniederlassung eines CRR-Kreditinstitutes im Sinne des\r\n§ 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit einer Erlaubnis zur Verwahrung\r\nund Verwaltung von Finanzinstrumenten im Sinne von Anhang I, Abschnitt B der\r\nRichtlinie 2014/65/EU oder zur Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung im Sinne\r\nvon Anhang I Nummer 12 der Richtlinie 2013/36/EU.“\r\nHintergrund:\r\nEs ist gesetzlich klargestellt, dass Verwahrer sein kann, wer über eine Erlaubnis zum Betreiben\r\ndes Depotgeschäfts im Inland verfügt. Dabei wird nach unserem Verständnis die für die\r\nVerwahrung und Verwaltung „traditionell“ begebener Wertpapiere im Inland anerkannte\r\nherkunftsstaatliche Erlaubnis nach MiFID II und CRD auch als Erlaubnis im Sinne des § 4 Abs. 6\r\neWpG anerkannt, was insbesondere vor dem Hintergrund der technologieneutralen\r\nAusgestaltung der genannten Richtlinie sowie mit Blick auf den EU-rechtlichen Grundsatz der\r\ngegenseitigen Anerkennung folgerichtig und begrüßenswert ist. Da jedoch dieses Verständnis\r\ndem derzeitigen Wortlaut des § 4 Abs. 6 eWpG nicht eindeutig entnommen werden kann,\r\nbitten wir hier um Klarstellung. Diese Klarstellung schafft Rechtssicherheit für alle Marktakteure\r\nund würde zugleich eine praxisnahe Regelung darstellen.\r\nc) § 12 Abs. 3 eWpG: Zulassung von Zentralregisterwertpapieren zur Abwicklung im\r\nEffektengiroverkehr1\r\nGegenstand des Änderungsvorschlags ist § 12 Absatz 3 eWpG:\r\n„Ein Zentralregisterwertpapier, das in ein durch eine Wertpapiersammelbank geführtes Register\r\neingetragen wird und als dessen Inhaber eine Wertpapiersammelbank eingetragen wird, wird\r\nzur Abwicklung im Effektengiro bei einer Wertpapiersammelbank erfasst.“\r\nDie Regelung entspricht nicht den Interessen des breiten Marktes. Sie hat zur Folge, dass\r\nZentralregisterwertpapiere, um zur Girosammelverwahrung zugelassen werden zu können, in\r\neinem von einer Wertpapiersammelbank geführten Register eingetragen sein müssen. Dies\r\nwiederum hat zur Folge, dass Emittenten von Zentralregisterwertpapieren, die an einem\r\nHandelsplatz i.S.d. MiFID II gehandelt werden sollen, immer die Dienste einer\r\nWertpapiersammelbank als Registerführer in Anspruch nehmen müssen.\r\nPetitum:\r\nWir schlagen daher folgende Formulierung des § 12 Abs. 3 eWpG vor:\r\n1 Dieser Teil des Petitums wird von der Clearstream Banking Frankfurt AG nicht mitgetragen.\r\nSeite 9 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\n„Ein Zentralregisterwertpapier, das in ein durch eine Wertpapiersammelbank geführtes Register\r\neingetragen wird und als dessen Inhaber eine Wertpapiersammelbank in Sammeleintragung\r\neingetragen wird, wird zur Abwicklung im Effektengiro bei einer der Wertpapiersammelbank\r\nerfasst.“\r\nHintergrund:\r\nDie vorgeschlagene Formulierung erhält die Möglichkeit der Einbeziehung in die\r\nGirosammelverwahrung, ohne die Registerführung zwingend an eine Wertpapiersammelbank\r\nzu binden. Sie schafft damit Klarheit, beseitigt den vermeintlichen Wertungswiderspruch\r\nzwischen Zentralregister- und Kryptowertpapieren und eröffnet Raum für Wettbewerb, ohne\r\nbestehende Strukturen zu beschneiden.\r\n5. Stärkung Finanzplatz durch Anpassung Regelung Abfindungszahlungen für\r\nBankmanager\r\nDie Höhe der durch Gerichte festgelegten Abfindungszahlung der Bankmanager bleibt ein\r\nHindernis für die Entscheidung von Banken, Funktionen in Deutschland anzusiedeln. Für\r\nRisikoträger bei Instituten (deren jährliche Festvergütung das Dreifache der\r\nBeitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung übersteigt) fordert das\r\ndeutsche Arbeitsrecht eine Abfindung von bis zu 18 Monaten Einkommen und die maximal\r\nmögliche Abfindung ist auf Basis der festen und variablen Vergütung der betroffenen\r\nRisikoträger zu ermitteln.\r\nAnpassung der Arbeitsmarktgesetze, um mehr Flexibilität zu bieten und Spitzenkräfte für den\r\ndeutschen Finanzsektor zu gewinnen. Die Abfindung für Risikoträger sollte auf 12\r\nMonatsgehälter begrenzt und nur auf einer festen Vergütungsbasis berechnet werden.\r\nKonkreter Formulierungsvorschlag zu § 25a Abs. 5a KWG\r\n„[...] (5a) Auf Risikoträger und Risikoträgerinnen Institute, deren jährliche fixe Vergütung das\r\nDreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des\r\n§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet und die keine Geschäftsführer,\r\nBetriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte sind, die zur selbständigen Einstellung oder\r\nEntlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, findet § 9 Absatz 1 Satz 2 des\r\nKündigungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antrag des Arbeitgebers auf\r\nAuflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf, und § 10 Abs. 2 KSchG findet\r\nkeine Anwendung. Monatsverdienst im Sinne von § 10“\r\nKSchG ist ausschließlich die fixe Vergütung der Risikoträger und Risikoträgerinnen. § 14 Absatz\r\n1 des Kündigungsschutzgesetzes bleibt unberührt.\r\nSeite 10 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nII. Konkrete Anmerkungen zu den vorgeschlagenen Änderungen des\r\nReferentenentwurfs für ein Standortfördergesetz (StFöG)\r\n1. Artikel 5 Nummer 5 lit. c (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes – hier:\r\nErweiterung der allgemeinen Eingriffsbefugnisse der BaFin)\r\nÜberraschend soll in § 6 Abs. 8 WpHG die allgemeine Eingriffsbefugnis der BaFin sowohl\r\nhinsichtlich der Eingriffsschwelle als auch des Sanktionsumfangs deutlich ausgeweitet werden.\r\nWar bisher ein Eingriff nach § 6 WpHG nur bei vorsätzlichen Verstößen zulässig, soll dies\r\nnunmehr auch bei Wiederholungen möglich sein. Konnten bisher Verstöße mit der Untersagung\r\nvon Führungstätigkeiten bis zwei Jahren untersagt werden, soll dies zukünftig unbefristet\r\nmöglich sein. Die Aufhebung einer unbefristeten Anordnung soll erst zwei Jahre nach\r\nBestandskraft beantragt werden können. Eine solche Maßnahme ist aus Sicht der DK nicht\r\nnotwendig. Sie ist vielmehr aufgrund ihres deutlich überschießenden Regelungsgehalts\r\nabzulehnen. Die bestehenden Sanktionsmöglichkeiten sind insoweit völlig ausreichend.\r\nAuch ist zu berücksichtigen ist, dass die zu sanktionierenden Verstöße deutlich über Verstöße\r\ngegen das WpHG hinausgehen. Beispielsweise sollen auch Verstöße gegen die\r\nMarktmissbrauchsverordnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 e) WpHG) erfasst sein, die in Artikel 23 Abs. 1\r\nl), Artikel 30 Abs. 2 MAR eigene, spezielle Regelungen für eine Untersagung vorsieht. Die in der\r\nAltfassung der MAR vorgesehene unbefristete Untersagung von Führungsaufgaben ist für ganz\r\nspezielle Verstöße (Artikel 30 Abs. 2 f) MAR a. F.) ist zugunsten einer Befristung („mindestens\r\n10 Jahre“, Artikel 30 Abs. 2 f) MAR) abgelöst worden, wobei das „mindestens“ im Kontext zu\r\nArt 23 Abs. 2 MAR zu sehen ist, der nur vorübergehende Maßnahmen vorsieht. Diese Wertung\r\ndarf nicht durch eine pauschale Ausweitung der Eingriffsbefugnisse im WpHG unterlaufen\r\nwerden.\r\n[Redaktionelle Anmerkung: in B. Besonderer Teil, Artikel 5 als Nummer 6 bezeichnet.]\r\n2. Artikel 5 Nummer 11 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)\r\nDie Änderungen in § 32 Absatz 1 Satz 1 WpHG beschränken das Erfordernis für Unternehmen,\r\nbeim Abschluss von außerbörslichen Derivategeschäften die Einhaltung bestimmter aufsichtlicher\r\nAnforderungen von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigen zu lassen, auf die unter\r\nRisikogesichtspunkten relevanten Unternehmen.\r\n• Der Schwellenwert von 100 Mio Euro Gesamtnominal OTC Derivatekontrakte steigt auf\r\n200 Mio.\r\n• Der Schwellenwert von 100 OTC Derivatekontrakten steigt auf 200 OTC\r\nDerivatekontrakte\r\n• Beide Schwellenwerte müssen von dem Unternehmen überschritten werden. Nur dann\r\nist eine Wirtschaftsprüferbescheinigung erforderlich\r\nDadurch reduziert sich für die Wirtschaft der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 15,4\r\nMillionen Euro. Dieser resultiert aus dem Wegfall von Sachkosten für\r\nSeite 11 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nWirtschaftsprüferleistungen von geschätzt rund 15 Millionen Euro und dem Wegfall von\r\nPersonalkosten in Höhe von rund 400 000 Euro.\r\nDiese Entlastung für kleinere exportorientierte Unternehmen ist zu begrüßen.\r\n[Redaktionelle Anmerkung: in B. Besonderer Teil, Artikel 5 als Nummer 12 bezeichnet.]\r\n3. Artikel 5 Nummer 16 (Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes - hier:\r\nSachkunde an Anlageberater etc., Mitarbeiter und Beschwerderegister)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt den Vorschlag zur Abschaffung des Mitarbeiter- und\r\nBeschwerderegisters. Die Streichung der entsprechenden Vorgaben im WpHG und in der\r\nWpHGMaAnzVO (siehe hierzu insbes. Artikel 5 Nummer 16 und Artikel 62 Nummer 2 StoFöGRefE)\r\nist im Sinne des Bürokratieabbaus und dient der Entlastung der Institute sowie der\r\nBaFin. Die Aufhebung der WpHGMaAnzV und die Überführung der verbleibenden Regelungen\r\naus der WpHGMaAnzVO in die WpDVerOV ist nachvollziehbar.\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft sind jedoch weitere Entlastungen und Änderungen\r\nnotwendig, ohne dass diese zu einer Beeinträchtigung des Anlegeschutzes führen würden:\r\na) Erweiterung der Möglichkeit einer Untersagungsverfügung nicht nachvollziehbar\r\nBisher beschränkt sich die Möglichkeit der BaFin, bei den Mitarbeitern im Sinne des § 87 Abs. 1\r\nbis 5 WpHG u. a. die Ausübung der Tätigkeit für bis zu zwei Jahre zu untersagen auf Verstöße\r\ngegen Vorschriften des 11. Abschnitt (§§ 63 bis 96 WpHG; siehe entsprechend § 87 Abs. 6\r\nSatz 1 Nr. 2 WpHG). Zukünftig soll diese Möglichkeit weit über den 11. Abschnitt hinaus\r\nausgedehnt werden (siehe hierzu Artikel 5 Nr. 16, lit. d) aa) ccc) StoFöG-RefE).\r\nIm Rahmen des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes wurde die o. a. Befugnis der BaFin zur\r\nUntersagung der Tätigkeit eines Mitarbeiters im Sinne des § 87 Abs. 1 bis 5 WpHG (damals: §\r\n34d WpHG) eingeführt und u.E. zu Recht auf Verstöße gegen den 11. Abschnitt des WpHG\r\nbeschränkt, also gegen Anforderungen, die typischerweise von dem o. a. Mitarbeiterkreis\r\neinzuhalten sind. Eine Ausdehnung der o. a. Befugnis der BaFin auf weitere Verstöße wäre u. E.\r\ndagegen nicht sachgerecht.\r\nDies gilt auch für die in der Gesetzesbegründung beispielhaft angeführten Verstöße gegen die\r\nMarktmissbrauchsverordnung. Dabei ist zu beachten, dass eine Untersagung der Tätigkeit kein\r\nVerschulden des Mitarbeiters voraussetzt (siehe hierzu auch Sajnovits in:\r\nAssmann/Schneider/Mülbert: Wertpapierhandelsrecht, 8. Auflage, Band II, § 87 WpHG, Rn.\r\n23). Dagegen erfordert ein mögliches Bußgeld wegen Marktmissbrauch (zumindest)\r\nleichtfertiges Handeln (§ 120 Abs. 14 und Abs. 15 Nr. 2 WpHG). Dies ist auch sachgerecht, da\r\ndie Tatbestände des Marktmissbrauchs sehr weit gefasst sind. U. E. besteht damit keine\r\nRegelungslücke bei den möglichen Sanktionen im Fall von Verstößen gegen das Ver- bot von\r\nInsidergeschäften und Marktmanipulation (zu weiteren Bußgeld bewährten Verstößen gegen\r\ndie Marktmissbrauchsverordnung (für die die Untersagungsbefugnis zukünftig u. a. ebenfalls\r\nSeite 12 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\ngelten soll) siehe zudem § 120 Abs. 15 WpHG). Insbesondere darf es nicht dazu kommen, dass\r\nSchwierigkeiten beim Nachweis des Verschuldens dadurch umgangenen werden könnten, dass\r\ndie Tätigkeit eines Mitarbeiters für bis zu zwei Jahre ohne Nachweis eines leichtfertigen\r\nVerhaltens untersagt werden kann.\r\nErgänzend weisen wir darauf hin, dass u. a. die o. a. Befugnis der BaFin nach ihrer Einführung\r\nGegenstand von Evaluierungen gewesen ist (siehe hierzu BT-Drucksache 17/4739, S. 12).\r\nEiner solchen Evaluierung würde es u. E. erst recht im Vorfeld einer Ausdehnung dieser\r\nBefugnis auf weitere Verstöße bedürfen.\r\nb) Ausweitung der geplanten Regelungen in der WpDVerOV gegenüber geltende\r\nAnforderungen gemäß WpHGMaAnzV nicht erforderlich\r\nNeu vorgesehen ist zudem eine Regelung zur Fort- bzw. Weiterbildung für den\r\nCompliance- Beauftragten in § 18 Abs. 1 Satz 2 WpDVerOV-RefE. Die derzeit geltende\r\nWpHGMaAnzV enthält keine Regelung zur Fort- bzw. Weiterbildung für den Compliance-\r\nBeauftragten.\r\nAus unserer Sicht ist eine Regelung zum Aktualisierungserfordernis der Sachkunde des\r\nCompliance- Beauftragten nicht erforderlich.\r\nBereits aus § 80 Abs. 1 a.E. WpHG i. V. m. Artikel 21 Abs. 1 lit. b und d MiFID II-DVO\r\n(2017/565) ergibt sich, dass im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ein\r\nInstitut verpflichtet ist, nur sachkundiges Personal einzusetzen. Insoweit besteht ein hohes\r\nEigeninteresse der Institute, dass die Sachkunde ihrer Compliance-Beauftragten stets auf dem\r\naktuellen Stand ist. Nur so können sie ihre internen Überwachungsaufgaben fortlaufend sachund\r\nfachgerecht erfüllen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass Compliance-Beauftragte (im\r\nGegensatz bspw. zu Anlageberatern) bereits frühzeitig in alle relevanten Prozesse und\r\nVerfahren einzubinden sind und sie dadurch stets auch über hausinterne Entwicklungen und\r\nVorgänge Kenntnis erlangen. Eine stets aktuelle Sachkunde der Compliance-Beauftragten ist\r\ndemgemäß heute bereits gelebte Praxis in den Häusern und ihrer Tätigkeit immanent. Etwaige\r\nMissstände sind uns nicht bekannt.\r\nAus hiesiger Sicht könnte eine entsprechende Vorgabe allenfalls zu Verunsicherung in der\r\nPraxis führen (Ist ein \"add on\" erforderlich?) und im Zweifel die derzeit bestehenden –\r\nbeanstandungslos – etablierten hausinternen Vorkehrungen zur Sicherstellung der\r\nfortlaufenden Sachkunde ohne Not auf den Prüfstand stellen.\r\n[Redaktionelle Anmerkung: in B. Besonderer Teil, Artikel 5 als Nummer 17 bezeichnet.]\r\n4. Artikel 6 Nummer 2 (Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)\r\nDer Begriff „hinreichend begründeter Verdacht“ stellt den gängigen Maßstab zur Wahrnehmung\r\nder Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dar. Insofern würde\r\neine Anpassung in § 6 WpHG eine entsprechende Anpassung in vielen weiteren Regelungen\r\nSeite 13 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nnach sich ziehen. Dies ist indes abzulehnen, da die Begriffe „Anhaltspunkte“ und „hinreichend\r\nbegründeter Verdacht“ nicht gleichzusetzen sind (vgl. hierzu Anmerkungen zu Artikel 13\r\nNummer 7 StoFöG-RefE; Naumann in: Frankfurter Kommentar EU ProspektV und WpPG, 3.\r\nAufl. 2024, § 18 WpPG Rz. 48; Ritz in: Just/Voß/Ritz/Zeising, Wertpapierprospektrecht, 2.\r\nAuflage 2023, § 18 WpPG Rn. 35). Für einen hinreichenden Verdacht muss aufgrund des\r\nvorliegenden Sachverhalts die überwiegende Wahrscheinlichkeit (d.h. mehr als 50 %) für einen\r\nVerstoß gegeben sein (Mayston in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Auflage 2024,\r\n§ 18 WpPG Rn. 10). Damit entspricht der Maßstab des geltenden Rechts jenem für den\r\nEröffnungsbeschluss im Strafverfahren nach § 203 StPO (vgl. Schneider in: Karlsruher\r\nKommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 203 Rz. 4; Wenske in: Münchener Kommentar zur\r\nStPO, 2. Auflage 2024, § 203 Rz. 13).\r\nDagegen begründen tatsächliche Anhaltspunkte im Strafprozessrecht einen Anfangsverdacht,\r\nder für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 StPO, keinesfalls aber für eine\r\nAnklageerhebung oder einen Eröffnungsbeschluss ausreicht und von dem dafür erforderlichen\r\nhinreichenden Tatverdacht zu unterscheiden ist (Diemer in: Karlsruher Kommentar zur StPO,\r\n9. Auflage 2023, § 152 Rn. 6, 7; Peters in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2024,\r\n§ 152 StPO Rz. 36).\r\nDie wirtschaftlichen Folgen und die Reputationsschäden, die sich für den Emittenten und\r\nandere Beteiligte ergeben können, wenn die BaFin bei Vorliegen bloßer „Anhaltspunkte“\r\nverwaltungsrechtlich tätig wird bzw. werden muss, erscheinen unverhältnismäßig. Daher regen\r\nwir an, die Schwelle des Verdachtsmaßstabes nicht herabzusetzen bzw. bei „hinreichend\r\nbegründetem Verdacht“ zu belassen.\r\n5. Artikel 13 Nummer 5 (Änderung des Wertpapierprospektgesetz)\r\nDer Referentenentwurf des StoFöG sieht eine Ergänzung des § 9 Abs. 4 WpPG vor, wonach die\r\nBestimmungen für die Prospekthaftung nach § 9 Abs. 1-3 WpPG auch für auf das 11-seitige\r\nzusammenfassende Dokument gelten, das die Prospektverordnung in der Fassung des Listing\r\nAct für folgende Fälle vorsieht:\r\n• Angebote in einem Volumen von weniger als 30 % der Wertpapiere einer bereits zum\r\ngeregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassenen Gattung, die zu\r\ndemselben Markt zugelassen werden sollen,\r\n• Angebote von Wertpapieren einer Gattung, die bereits durchgängig seit mindestens 18\r\nMonaten bereits zu einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt\r\nzugelassen sind,\r\n• Zulassung von 30 % oder mehr einer Gattung von Wertpapieren, die bereits zum\r\nHandel an einem geregelten Markt zugelassen sind, wenn die Gattung bereits\r\ndurchgängig seit mindestens 18 Monaten zu einem geregelten Markt zugelassen ist.\r\nFür ein solches zusammenfassendes Dokument soll nach denselben Anforderungen gehaftet\r\nwerden wie für einen (vollständigen) Prospekt. Prospekthaftungsansprüche sollen also\r\nSeite 14 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nbestehen, wenn das zusammenfassende Dokument in Bezug auf für die Bewertung der\r\nWertpapiere wesentliche Informationen unrichtig oder unvollständig ist.\r\nDieses Konzept erscheint – auch für andere prospektersetzende Dokumente, für die die\r\nRegelung bereits bisher galt – unbefriedigend. Die Anforderungen für ein 11-seitiges\r\nzusammenfassendes Dokument können nicht dieselben sein wie diejenigen, die an einen\r\nvollständigen Prospekt gestellt werden.\r\nZudem bezieht sich der Verweis auf die allgemeine Haftungsregelung nach § 9 Abs. 1-3 WpPG\r\nnur auf ein zusammenfassendes Dokument, das als Grundlage der Zulassung der betreffenden\r\nWertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt dient. Er erwähnt ein solches\r\nzusammenfassendes Dokument, das für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren einer\r\nbereits zugelassenen Gattung verwendet wird, nicht.\r\nEs sollte daher eine Klarstellung vorgenommen werden, wonach – angelehnt an § 11 WpPG ‑\r\ndie Haftung für ein solches zusammenfassendes Dokument nur an seine Unrichtigkeit, seinen\r\nirreführenden Inhalt oder das Fehlen einer gesetzlich aufzunehmenden Mindestinformation\r\nanknüpft.\r\n6. Artikel 13 Nummer 7 (Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)\r\nDer Referentenentwurf ändert die Voraussetzungen für eine Bekanntmachung von auch nur\r\nvermeintlichen Verstößen gegen die Prospektverordnung nach § 18 Abs. 3 WpPG auf der\r\nInternetseite der BaFin. Bisher war hierfür ein „hinreichend begründeter Verdacht“ erforderlich.\r\nKünftig sollen bereits „Anhaltspunkte“ genügen. Die Begründung des StoFöG-RefE verweist hier\r\nauf diese Wortwahl in der entsprechenden Bestimmung des VermAnlG und führt aus, dass in\r\nder Sache inhaltlich kein Unterschied bestehe. Im Ergebnis müssten (weiterhin) konkrete\r\nTatsachen vorliegen, aus denen sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme\r\neines Verstoßes gegen das WpPG bzw. das VermAnlG ab- leiten lasse. Die Qualität eines\r\nBeweises sei nicht notwendig, bloße Vermutungen würden nicht ausreichen.\r\nDiese Einschätzung deckt sich nicht mit der überwiegenden Auffassung im Schrifttum:\r\nHier wird überwiegend differenziert und die Begrifflichkeiten „Anhaltspunkte“ und „hinreichend\r\nbegründeter Verdacht“ gerade eben nicht gleichgesetzt (vgl. Naumann in Frankfurter\r\nKommentar EU ProspektV und WpPG, 3. Aufl. 2024, § 18 WpPG Rz. 48; Ritz in\r\nJust/Voß/Ritz/Zeising, Wertpapierprospektrecht, 2. Auflage 2023, § 18 WpPG Rn. 35). Für\r\neinen hinreichenden Verdacht muss aufgrund des vorliegenden Sachverhalts die überwiegende\r\nWahrscheinlichkeit (d.h. mehr als 50 %) für einen Ver- stoß gegeben sein (Mayston in Heidel,\r\nAktienrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Auflage 2024, § 18 WpPG Rn. 10).\r\nDamit entspricht der Maßstab des geltenden Rechts jenem für den Eröffnungsbeschluss im\r\nStrafverfahren nach § 203 StPO (vgl. Schneider in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage\r\n2023, § 203 Rz. 4; Wenske in Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2024, § 203 Rz.\r\n13). Dagegen begründen tatsächliche Anhaltspunkte im Strafprozessrecht einen\r\nAnfangsverdacht, der für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 StPO,\r\nSeite 15 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nkeinesfalls aber für eine Anklageerhebung oder einen Eröffnungsbeschluss ausreicht und von\r\ndem dafür erforderlichen hinreichenden Tatverdacht zu unter- scheiden ist (Diemer in\r\nKarlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 152 Rn. 6, 7; Peters in Münchener\r\nKommentar zur StPO; 2. Auflage 2024, § 152 StPO Rz. 36).\r\nMit Blick auf die Rufschädigung und faktische Vorverurteilung des Betroffenen, die mit einer\r\nsolchen Veröffentlichung zwangsläufig einhergeht, erscheint die im RefE vorgesehene\r\nHerabsetzung des Verdachtsmaßstabs unverhältnismäßig. Eine Streichung wird daher\r\nangeregt.\r\n7. Artikel 13 Nummer 8 (Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)\r\nWir begrüßen die Aufnahme der englischen Sprache als anerkannte Sprache i.S.d. WpPG.\r\n8. Artikel 15 Nummer 3 (Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)\r\n§ 4 WpPG wird mit den vorgeschlagenen Änderungen übersichtlicher und leichter verständlich.\r\nDies wird begrüßt.\r\n9. Artikel 15 Nummer 4 (Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)\r\nDie Löschung des § 6 und die damit einhergehende Deregulierung wird begrüßt.\r\n10.Artikel 17 Nummer 2 (Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)\r\nDie Anpassung referenziert auf Artikel 15 a, ohne dass die dazugehörige Verordnung genannt\r\nwird. Gemeint ist hier wohl Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 (ProspektVO).\r\n11.Artikel 22 Nummer 1 (Änderung des Aktiengesetzes)\r\nZu begrüßen ist, dass der StoFöG-RefE die Möglichkeit erhalten sollen, in der Satzung einen\r\nniedrigeren Nennwert vorzusehen (§ 8 Abs. 7 AktG-RefE). Dies wird die Eigenkapitalaufnahme\r\nder Gesellschaften grundsätzlich weiter flexibilisieren und u.a. die Eigenkapitalfinanzierung von\r\nkleinen und mittleren Unternehmen über den Kapitalmarkt verbessern.\r\nDie vorgeschlagene Regelung erscheint indes unnötig kompliziert und kann den gewünschten\r\nEffekt zur Steigerung der Attraktivität des deutschen Kapitalmarkts nicht vollständig\r\nausschöpfen. Die Regelung erlaubt ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall (1 EUR\r\nMindestnennbetrag) nur in den Fällen, in denen die Satzung die Ausgabe von Aktien mit einem\r\nniedrigeren (rechnerischen) Nennbetrag ausdrücklich erlaubt. Statt der beabsichtigten\r\nRegelung in Abs. 7 sollten die §§ 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 AktG sowie 8 Abs. 3 Satz\r\n3 AktG durch die Ersetzung „Euro“ durch „Eurocent“ geändert werden. Auch bereits an\r\nder Börse etablierte Unternehmen hätten unter Berücksichtigung des gesetzlichen Minimums\r\neine größere Flexibilität, was das gesetzgeberische Ziel zur Steigerung der Attraktivität des\r\ndeutschen Kapitalmarkts deutlich unterstreichen würde. Die Gefahr der Irreführung von\r\nInvestoren zur Ausgabe von Aktien auf einen Eurocent ohne vorherige Satzungsermächtigung\r\nist in der Praxis aus anderen Mitgliedstaaten, in denen die Eurocent-Aktie Teil der\r\nUnternehmenspraxis ist, nicht zu beobachten. Die in der Begründung referenzierte BT-Drucks.\r\n13/9573 ist überdies über 25 Jahre alt.\r\nSeite 16 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nEs besteht jedoch weitergehender Regelungsbedarf. Das Standortfördergesetz sollte dazu\r\ngenutzt werden, den mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz vom 11. Dezember 2023\r\neingeschlagenen Weg, Regelungen im Gesellschaftsrechts zur Stärkung der Leistungsfähigkeit\r\ndes deutschen Kapitalmarktes und der Erhöhung der Attraktivität des deutschen\r\nFinanzstandortes weiterzuentwickeln, konsequent fortzusetzen:\r\nSo sollte die gesetzliche Anordnung zur Entstehung von Teilrechten in den §§ 213 AktG,\r\n266 UmwG gestrichen oder zumindest angepasst werden mit dem Ziel, die Abwicklung von\r\nTeilrechten zu vereinfachen und der internationalen Praxis anzugleichen.\r\nDie gesellschaftsrechtlichen Vorschriften sollten insgesamt mit dem Ziel überprüft werden, eine\r\neffizienteren Buchungspraxis bei Intermediären zu ermöglichen (z.B. Konformität\r\nnationaler Vorgaben mit EU-Marktstandards bei Kapitalmaßnahmen).\r\nAuch sollte die Durchführbarkeit eines Kapitalschnitts durch die Herabsetzung und\r\nWiedererhöhung des Grundkapitals verbessert werden. Diese kann im Kontext einer\r\nUnternehmenskrise zur Ermöglichung einer Sanierung von entscheidender Bedeutung sein.\r\nDabei steht das Erfordernis einer Sicherheitsleistung nach § 225 AktG der Durchführung eines\r\nsolchen Kapitalschnitts oft im Wege. Wünschenswert wäre, wenn darauf nach dem Vorbild des\r\n§ 7 Abs. 6 Satz 4 WStBG verzichtet wird (vgl. dazu Lieder/Singhof, VGR-Sonderband\r\n„Reformbedarf im Aktienrecht, 2024, Rz. 14.27; Meyer NZG 2024, 1151).\r\nDas Gesetzgebungsvorhaben sollte auch genutzt werden, die bestehenden\r\ngesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen für Verbriefungen und\r\nVerbriefungsgesellschaften zu modernisieren, um den Verbriefungsstandort Deutschland\r\nzu stärken und auch im innereuropäischen Vergleich wettbewerbsfähiger zu machen.\r\nZielführend und effektiv wären hier insbesondere\r\n• die Schaffung einer Verbriefungszweckgesellschaft als besondere GmbH-Form mit der\r\nMöglichkeit, Vermögenswerte in insolvenzrechtlich getrennten „Compartments“ zu\r\nhalten (in Orientierung an das entsprechende Modell im luxemburgischen Recht und\r\nvergleichbar mit Sondervermögen von Kapitalverwaltungsgesellschaften) sowie die\r\n• insolvenzrechtliche Absicherung der Forderungsübertragung an solche\r\nVerbriefungszweckgesellschaften.\r\n12.Artikel 25 Nummer 1 (Änderung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt die vorgesehene Streichung. Sie ist ein Beitrag zum\r\nBürokratieabbau. Ein Nutzen der von der BaFin zu führenden Liste oder eine – nach noch\r\ngeltender Rechtslage vorgesehene – Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist weder für\r\nMarktteilnehmer noch für Anleger erkennbar.\r\nSeite 17 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\n13.Artikel 27 Nummer 9 (Änderung des Investmentsteuergesetzes, konkret:\r\nInländische Beteiligungseinnahmen nach § 6 Absatz 3 Nr. 3 InvStG-E und\r\nAbzug der Kapitalertragsteuer)\r\nNach § 30 Absatz 1 InvStG wird einem Spezial-Investmentfonds die Möglichkeit eingeräumt,\r\nsich von seiner eigenen Körperschaftsteuerpflicht hinsichtlich der inländischen\r\nBeteiligungseinnahmen befreien zu können. Hierfür muss der Spezial-Investmentfonds die sog.\r\nTransparenzoption ausüben, was wiederum dazu führt, dass die inländischen\r\nBeteiligungseinnahmen nicht mehr dem Spezial-Investmentfonds, sondern unmittelbar dessen\r\nAnlegern zugerechnet werden. Bei ausgeübter Transparenzoption erhebt die Verwahrstelle des\r\nSpezial-Investmentfonds die Kapitalertragsteuer unmittelbar gegenüber den Anlegern des\r\nSpezial-Investmentfonds und wendet dabei auch die Regelungen nach § 44a EStG an, die bei\r\nbestimmten Anlegern eine Abstandnahme vom Steuerabzug vorsehen. D. h. auf diesem Weg\r\nwird die Steuerpflicht auf die Anlegerebene verlagert, so dass dort Steuerbefreiungen geltend\r\ngemacht werden können.\r\nGemäß § 6 Absatz 3 Nr. 3 InvStG-E soll es sich auch dann um Beteiligungseinnahmen gemäß §\r\n6 Absatz 3 Nr. 1 und 2 InvStG handeln, wenn diese über Personengesellschaften erzielt\r\nwerden. Dies ist grundsätzlich nachvollziehbar und verständlich. Allerdings führt dies unseres\r\nErachtens dazu, dass die Verpflichtung zum Abzug der Kapitalertragsteuer auf diese\r\nBeteiligungseinnahmen (die über Personengesellschaften bezogen werden) auf Ebene des\r\nEntrichtungsverpflichteten liegen sollte (Folgewirkungen ergeben sich entsprechend bei\r\nausgeübter Transparenzoption gemäß § 30 InvStG). Vielfach werden die\r\nBeteiligungseinnahmen über Personengesellschaften damit über Vermögensgegenstände\r\nbezogen, die nicht verwahrfähig sind.\r\nDies bedeutet, dass die Verwahrstelle als Entrichtungsverpflichteter nicht über die jeweiligen\r\nInformationen verfügt, um überhaupt einen Einbehalt der Kapitalertragsteuer durchzuführen.\r\nVerwahrstellen erhalten – Stand heute – keine Informationen zur Zusammensetzung der\r\nEinkunftstatbestände im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der\r\nPersonengesellschaften. Diese liegen ausschließlich den Kapitalverwaltungsgesellschaften vor.\r\nPetitum:\r\nEs wird angeregt, für die Fälle des § 6 Abs. 3 Nr. 3 InvStG-E klarzustellen, dass der\r\nKapitalertragsteuerabzug auf die inländische Beteiligungseinnahme ausschließlich durch die\r\ndepotführende Stelle der Personengesellschaft (für inländische Dividenden im Sinne des § 43\r\nAbs. 1 S. Nr. 1a EStG für depotverwahrte Anteile) bzw. die Emittentin (für inländische\r\nDividenden bzw. Ausschüttungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG aus nicht\r\ndepotverwahrten Anteilen) vorzunehmen ist. Ein (erneuter) Steuerabzug durch die Depotbank\r\ndes Investmentfonds oder die KVG ist nicht vorzunehmen. Die Besteuerung auf Ebene des\r\nInvestmentfonds oder im Falle der Ausübung der Transparenzoption auf Ebene des\r\nFondsanlegers wird im Rahmen der jeweiligen steuerlichen Veranlagung durch\r\nBerücksichtigung der über die gesonderte und einheitliche Feststellung zugerechneten\r\ninländischen Beteiligungseinnahmen und ggfs. darauf einbehaltene Steuern auf Basis der\r\njeweils dort vorliegenden Besteuerungsmerkmale (insbesondere Steuersatz 15% bei\r\nSeite 18 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nInvestmentfonds sowie ggfs. Berücksichtigung von NV-Bescheinigungen der Anleger bei\r\nAusübung der Transparenzoption) vorgenommen.\r\n14.Artikel 33 Nummer 7 (Änderung des Kreditwesengesetzes)\r\nDas mit dem Entwurf verfolgte Ziel, die Kritik von Rechtsanwendern und\r\nrechtswissenschaftlicher Literatur an § 54 Abs.1 KWG aufzugreifen, ist zu begrüßen. Wir\r\nstimmen ausdrücklich den Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu den\r\nverfassungsrechtlichen Bedenken gegen die aktuelle Fassung des § 54 Abs. 1 KWG zu.\r\nDementsprechend begrüßen wir es auch, dass diese Vorschrift neu gefasst werden soll, um die\r\nVorschrift insbesondere mit dem Gebot der Rechtsklarheit in Einklang zu bringen. Gegen die\r\ngeltende Fassung sprechen mannigfaltige Bedenken aufgrund des Bestimmtheitsgebots, der\r\nRechtsklarheit, der Praktikabilität und des strafrechtlichen Ultima Ratio-Prinzips. Vor diesem\r\nHintergrund sind wir daher davon überzeugt, dass dieses Ziel durch die vorgeschlagene\r\nAnpassung nicht erreicht wird.\r\nDer Entwurf sieht zwei Tatbestandsalternativen vor:\r\n1. Ein Institut betreibt Geschäfte, obwohl es diese in der Risikoanalyse als verbotene\r\nGeschäfte ermittelt hat und\r\n2. Ein Institut betreibt Geschäfte, die es in der Risikoanalyse zwar nicht als verbotene\r\nGeschäfte ermittelt hat, die es aber bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen\r\nSorgfalt in der Risikoanalyse als verbotene Geschäfte hätte ermitteln müssen.\r\nWährend das Institut in der ersten Alternative bewusst verbotene Geschäfte betreibt, liegt in\r\nder zweiten Alternative gerade kein bewusster Verstoß gegen die Trennbankenanforderungen\r\nvor. Vielmehr wurden im Rahmen der Risikoanalyse fahrlässig Geschäfte als zulässig\r\nidentifiziert und diese dementsprechend in gutem Glauben betrieben.\r\nMit der zweiten Tatbestandsalternative werden die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele der\r\nbegrifflichen Schärfung und verhältnismäßigen Ausgestaltung indessen nicht erreicht. Allein die\r\nAuslegungshilfe zum Abschirmungsgesetz der BaFin zur Auslegung von § 3 Abs. 2-4 KWG\r\numfasst 50 Seiten, ohne dass alle offenen Fragen abschließend beantwortet werden. Die\r\nTragweite und der Anwendungsbereich des Verbotes gem. § 3 Abs. 2 - 4 KWG lassen sich also\r\nnicht mit hinreichender Sicherheit durch Auslegung ermitteln. Dies ist jedoch\r\nverfassungsrechtlich geboten.\r\nAuslegungsschwierigkeiten bestehen für alle Institute bei Durchführung der Risikoanalyse gem.\r\n§ 3 Abs. 3 KWG. Wenn ein Fehler bei der Risikoanalyse dazu führt, dass das Betreiben von\r\nGeschäften, die als zulässig identifiziert wurden, strafbar ist, weil ein Strafgericht diese\r\nRisikoanalyse nachträglich als falsch und den Fehler als fahrlässig einstuft, ist im Hinblick auf\r\ndie Bestimmtheit, die Rechtsklarheit und die Praktikabilität nichts gewonnen. Die Praxis müsste\r\nweiterhin mit der Unsicherheit der tatbestandlichen Unklarheiten des § 3 Abs. 2 KWG\r\numgehen. An dem Fortbestand einer nicht klar erkennbaren Grenze zwischen einerseits\r\nrechtmäßigem und andererseits nicht nur rechtswidrigen, sondern sogleich strafbaren Handeln\r\nändert der Gesetzesvorschlag nichts.\r\nSeite 19 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nWenn die gesetzgeberischen Ziele tatsächlich erreicht werden sollen, muss die Strafbarkeit auf\r\nFälle beschränkt werden, in denen die erste Tatbestandalternative des aktuellen Entwurfs\r\nerfüllt wird, in denen also Geschäfte betrieben werden, obwohl diese in der Risikoanalyse gem.\r\n§ 3 Abs. 3 KWG als verboten identifiziert wurden. Eine solche Einschränkung der Strafbarkeit\r\nsah auch der Referentenentwurf für das sog. Zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz vor.\r\nSelbstverständlich sind die Institute verpflichtet, die Risikoanalyse mit der gebotenen Sorgfalt\r\ndurchzuführen. Bei einer fahrlässigen Verletzung dieser Sorgfalt ist es aber angemessen, dies\r\nals eine Ordnungswidrigkeit und nicht als Straftat zu bewerten, da die „Schwere der Tat“ in\r\ndiesem Fall deutlich näher bei der einer Ordnungswidrigkeit gem. § 56 KWG liegt.\r\nNicht übersehen werden sollte zudem, dass die Kritik sich nicht allein gegen den mit dem\r\nGesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von\r\nKreditinstituten und Finanzgruppen eingeführten Straftatbestand, sondern auch gegen den im\r\nJahr 2013 im Vorgriff auf eine damals erwartete europäischen Regelung mit § 3 Absatz 2 bis 4\r\nKWG eingeführten Verbotstatbestand richtet. Der Verbotstatbestand des § 3 Absatz 2 KWG ist\r\nzur Sicherstellung der Finanzstabilität weder erforderlich noch verhältnismäßig. Dies zeigt\r\ninsbesondere die Entscheidung der EU-Kommission im Jahr 2018, ihren Regelungsvorschlag für\r\neine EU-Trennbankenverordnung zurückzunehmen (2018/C 233/05). Zur Begründung verweist\r\nsie insbesondere auf den Single Supervisory Mechanism (SSM) und den Single Resolution\r\nMechanism (SRM), mit denen zwischenzeitlich Regulierungsmaßnahmen etabliert wurden, die\r\nzur Sicherung der Finanzstabilität beitragen. Hinzu tritt, dass Aufsichts- und\r\nAbwicklungsbehörden etwaigen strukturellen Risiken bei Instituten hinreichend auf anderen\r\nWegen begegnen können (siehe hierzu zum Beispiel bereits die Monopolkommission,\r\nHauptgutachten XX, 2012/2013, Rn. 1545).\r\nSeit der Einführung des Verbotstatbestands des § 3 Absatz 2 KWG erleiden die Institute in\r\nDeutschland einen Wettbewerbsnachteil und verlieren in gewissem Umfang auch durch den\r\nVerbotstatbestand und dessen extensive Auslegung durch die BaFin im europäischen\r\nFinanzierungsmarkt kontinuierlich Finanzierungsvolumen an europäische und amerikanische\r\nWettbewerber. Vor diesem Hintergrund ist es aus unserer Sicht angezeigt, auch mit Blick auf\r\ndie Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandortes Deutschland und zur Entlastung der\r\nRegelungsadressaten auf die Verbotstatbestände gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 KWG insgesamt zu\r\nverzichten. Die Abschaffung der Verbotstatbestände gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 KWG und damit\r\nder verbundenen eklatanten Wettbewerbsnachteile für den deutschen Bankensektor ist zur\r\nErreichung der mit der Gesetzesinitiative gerade bezweckten Sicherung des deutschen\r\nFinanzstandorts zwingend geboten.\r\nSollte dementgegen dennoch an den Verbotstatbeständen festgehalten werden, muss die von\r\nBaFin und Deutsche Bundesbank verfasste Auslegungshilfe zum Abschirmungsgesetz mit dem\r\nZiel einer Entlastung der Regelungsadressaten überarbeitet werden. Dabei ist es insbesondere\r\nangezeigt, von der unter Verstoß gegen das strafrechtliche Analogieverbot praktizierte\r\nexzessive Auslegung des Verbotstatbestandes Abstand zu nehmen. Ferner sollte die\r\nSeite 20 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nAuslegungshilfe bereinigt und klargestellt werden, dass auch die Aufsichtspraxis den\r\ngesetzlichen Verbotstatbestand auf die direkte Finanzierung des in § 3 Absatz 2 KWG\r\naufgeführten Personenkreises beschränkt, außer im Falle einer für das CRR-Institut erkennbar\r\nmissbräuchlichen Nutzung einer indirekten Finanzierungsstruktur, um das Verbot des § 3\r\nAbsatz 2 KWG zu umgehen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019337","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz/StoFöG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/82/90/629902/Stellungnahme-Gutachten-SG2510170001.pdf","pdfPageCount":20,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nzum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur\r\nFörderung privater Investitionen und des\r\nFinanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 17. Oktober 2025\r\nSeite 2 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\nZusammenfassende Bewertung\r\nMit dem StoFöG soll der Finanzstandort Deutschland gestärkt und seine Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich verbessert werden. Dies ist richtig und notwendig. Maßnahmen zur Erleichterung des Kapitalmarktzugangs, zur Förderung des Fondsmarkts sowie zur Reduzierung bürokratischer Belastungen sind aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) geeignete Stellschrauben. Jedoch sieht die DK bei einigen zentralen Punkten des Entwurfs noch Nachbesserungsbedarf.\r\nBedauerlich ist weiterhin, dass der Regierungsentwurf keine Regelungen zur rechtssicheren und praxistauglichen Anpassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthält. Dies würde Kreditinstitute in Deutschland im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten wettbewerbsfähig machen. In den geplanten Änderungen des Investmentsteuergesetzes sehen wir einen wichtigen Impuls für mehr nachhaltige Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur sowie zur Stärkung der Finanzierungsmöglichkeiten junger, innovativer Unternehmen.\r\nNachfolgend stellen in unseren generellen Anmerkungen (I.) dar, welche weiteren Regelungen für die wettbewerbssichere Förderung des Standortes noch fehlen. Unter II. nehmen wir Stellung zu den einzelnen Regelungen des Regierungsentwurfs (StoFöG-RegE).\r\nIm Einzelnen\r\nI.\r\nGenerelle Anmerkungen zu weiteren notwendigen Anpassungen vonbank- und kapitalmarktspezifischer Regulierung sowie steuerrechtlicherAspekte\r\n1.\r\nPraxis benötigt dringend einen rechtssicheren AGB-Änderungsmechanismus\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft betont weiterhin die Notwendigkeit, die durch das BGH-Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) zum AGB-Änderungsmechanismus entstandene und bis heute fortdauernde Rechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung schnellstmöglich zu beseitigen. Die gegenwärtige Situation hat unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zur Folge und ist verbraucherunfreundlich. Bereits in der letzten Legislaturperiode bestand überwiegend Einigkeit darüber, dass die Praxis eine massengeschäftstaugliche Gesetzeslösung zum AGB-Änderungsmechanismus benötigt, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Anpassung von AGB per Zustimmungsfiktion erlaubt. Damit würde dem Verbraucher die Reaktionslast genommen, ohne ihn in seinen Rechten (Möglichkeit des Widerspruchs gegen AGB-Änderung oder der Kündigung des Vertrages) zu beschneiden.\r\nDer Handlungsbedarf zeigte sich nicht nur in der auf Antrag der CDU/CSU (BT-Drs. 20/7347) durchgeführten öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags am 29.März 2023. Diese Initiative befürworteten auch die Finanzpolitiker der letzten\r\nSeite 3 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\nRegierungskoalition in ihrer Protokollnotiz zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Seite 106 der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom 15.November 2023) und der Bundesrat in seinen Stellungnahmen vom 29. September 2023 zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Drucksache 362/23, Seite 5) und vom 26. April 2024 zum Bürokratieentlastungsgesetz IV (BR-Drs. 129/24, Seite 28). Zudem bejaht auch die Rechtswissenschaft einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, was der wissenschaftliche Appell von 30 Professorinnen und Professoren eindrucksvoll belegt (veröffentlicht in ZIP 2023, Heft 13, Seite 684). Hierzu liegt ein von der Deutschen Kreditwirtschaft in Auftrag gegebenes rechtswissenschaftliches Gutachten von Prof. Matthias Casper mit einem konkreten Gesetzesänderungsvorschlag vor (veröffentlicht in WM 2022, Seiten 2353 ff. und 2405 ff.). Auch im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gab es bereits im Jahr 2023 interne Überlegungen zur Anpassung des AGB-Rechts.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft fordert eine praxisorientierte Lösung noch in dieser Legislaturperiode. Das Standortfördergesetz böte einen geeigneten Anknüpfungspunkt und die Chance zur kurzfristigen Umsetzung. Gebraucht wird ein praxisgerechter AGB-Änderungsmechanismus in vielen Fällen.\r\n2.\r\nAnwendung der AGB-Einbeziehungsvoraussetzungen und AGB-Inhaltskontrolle auf Anleihebedingungen\r\nAnleihebedingungen unterliegen in Deutschland nach höchstrichterlicher Auffassung sowohl den Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB (gegenüber Verbrauchern) als auch einer vollständigen AGB-Inhaltskontrolle. Die mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz eingeführte Bereichsausnahme in § 310 BGB hat dieses Problem nur für Geschäfte unter professionellen Kapitalmarktteilnehmern und hier auch nur aus dem Finanzbereich adressiert. Bei Anleihen, die auch von Nichtfinanzunternehmen oder Privatanleger gehalten werden (was eher der Regelfall ist) bleibt es daher bei den durch eine potenzielle AGB-Inhaltkontrolle hervorgerufenen rechtlichen Unwägbarkeiten - und zwar insbesondere dann, wenn die Anleihebedingungen internationalen bzw. europäischen Marktstandards entsprechen. Insbesondere sind die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Angemessenheitsgebot nicht ausreichend durchdacht bzw. nicht auf die Besonderheiten des Anleihegeschäfts maßgeschneidert. Wir regen daher an:\r\n•\r\nDie AGB-Inhaltskontrolle bei marktüblichen Anleihebedingungen in Schuldverschreibungen (gemessen an internationalen und europäischem Marktstandards) sollte grundsätzlich eingeschränkt werden.\r\n•\r\nDie Einbeziehung von Anleihebedingungen in Schuldverschreibungen beim Ersterwerb sollte im Übrigen internationalen Gepflogenheiten angepasst werden und nicht den strengen Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB unterliegen (vgl. Urteil BGH vom 28. 6. 2005 - XI ZR 363/04, Ziff. II. 1 a) ff.: Erfordernis einer „funktionalen Reduktion“).\r\n•\r\nMit Blick auf die Änderung des § 21 Wertpapierprospektgesetz (Anerkennung der englischen Sprache für Prospekte und Prospektzusammenfassung) sollte zudem eine Klarstellung erfolgen, dass Anleihebedingungen in englischsprachigen Wertpapierprospekten wirksam Bestandteil der Rechtsbeziehung zwischen Emittenten\r\nSeite 4 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\nund Gläubigern werden und aufgrund der Sprachwahl keine unangemessene\r\nBenachteiligung der Gläubiger besteht. Eine entsprechende Ausnahme würde für das Thema europaweiter Emissionen in einer einheitlichen Sprache mit einer ISIN weiterhelfen und somit auch der Zielsetzung der Kapitalmarktunion folgen.\r\nDiese Maßnahmen würden Wertpapieremissionen in Deutschland, auch in Fällen, in denen Wertpapiere in mehreren Mitgliedstaten der EU angeboten werden, erleichtern, die Attraktivität des Finanzstandortes Deutschlands steigern und der besseren Durchsetzung der Kapitalmarktunion in Deutschland dienen.\r\n3.\r\nVorschlag zur gesetzlichen Klarstellung der lohnsteuerlichen Behandlung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen\r\na)\r\nFallkonstellationen mit ausländischen Betriebsstätten und unselbstständigen Auslandseinheiten\r\nDie verbilligte oder unentgeltliche Übertragung von Beteiligungen an Arbeitnehmer stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. § 3 Nr. 39 EStG gewährt hierfür einen Freibetrag. Aufgrund der Neuregelungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz und das Wachstumschancengesetz hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 1. Juni 2024 das bisherige Anwendungsschreiben über die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 16. November 2021 aktualisiert (IV C 5 - S 2347/21/10001 :006 BStBl 2021 I S. 2308).\r\nNach aktueller Auslegung muss das Beteiligungsangebot gemäß § 3 Nr. 39 Satz 2 EStG grundsätzlich allen Mitarbeitenden des Unternehmens offenstehen, um den Freibetrag auch für beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtige Mitarbeitende zu gewähren. Der Begriff „Arbeitgeber“ wird dabei so weit gefasst, dass auch Unternehmen mit Sitz in Deutschland als zivilrechtliche Arbeitgeber für Mitarbeitende in ausländischen Betriebsstätten gelten.\r\nBesonders problematisch ist dies für global agierende Unternehmen mit komplexen Betriebsstättenstrukturen in über 40 Ländern. Der nach deutschem Recht anzuwendende „Arbeitgeberbegriff“ ist so weit zu verstehen, dass Unternehmen mit inländischem Sitz auch als zivilrechtliche Arbeitgeber von Mitarbeitenden in ausländischen Betriebsstätten und unselbstständigen Auslandseinheiten (bspw. Repräsentanzen) zu qualifizieren sind.\r\nWenn Mitarbeitende von ausländischen Betriebsstätten bzw. ausländischen unselbstständigen Unternehmensteilen Dienstreisen ins Inland unternehmen, resultiert daraus eine beschränkte Steuerpflicht ab dem ersten Tag in Deutschland, sodass für diese Mitarbeitergruppe der Steuerfreibetrag anwendbar ist. Damit gehen allerdings gleichzeitig sehr aufwändige Prüfungen im Ausland einher. Diese Prüfungen beschränken sich nicht nur auf das Steuerrecht, sondern umfassen auch sozialversicherungs- und kapitalmarktrechtliche Fragestellungen. Nach derzeitigem Sachstand wäre der Arbeitgeber jedoch gezwungen, auch diese Mitarbeitenden in sein Beteiligungsangebot miteinzubeziehen, um die Steuerfreiheit bei dauerhaft im Inland tätigen Mitarbeitenden im Sinne des § 3 Nr. 39 S. 2 EStG nicht zu konterkarieren.\r\nSeite 5 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\nNach dem Sinn und Zweck der Norm soll die Beteiligung von inländischen Mitarbeitenden gefördert werden. Eine Kopplung der Steuerfreiheit an die Gewährung von Vermögensbeteiligungen an Mitarbeitende im Ausland würde diesem Gedanken zuwiderlaufen. Im Übrigen geht durch eine Begrenzung des Diskriminierungsverbots auf inländische Mitarbeitende kein Steuersubstrat verloren.\r\nPetitum:\r\nDer Begriff „allen Arbeitnehmern“ im Sinne des § 3 Nr. 39 S. 2 EStG sollte dahingehend sachgerecht konkretisiert werden, dass damit ausschließlich Arbeitnehmer erfasst werden, die nicht nur den zivilrechtlichen Arbeitgeber in Deutschland haben, sondern auch im Rahmen ihrer Tätigkeit überwiegend dem Inland zugeordnet werden. Vereinzelte Dienstreisen von Mitarbeitern aus dem Ausland nach Deutschland sollten dabei nicht zu einem Einschlusszwang führen.\r\nb)\r\nRisikoträger in Kreditinstituten und Wertpapierfirmen\r\nAuf Grundlage der EU-Kommissions-Verordnung 2021/923 sind Kreditinstitute und Wertpapierfirmen verpflichtet, ihre Arbeitnehmer einer Prüfung zu unterziehen. Gegenstand der Prüfung ist die Identifizierung von sogenannten Risikoträgern. Für Vergütungssysteme dieser Risikoträger gelten gesonderte, aufsichtsrechtliche Regularien, welche sicherstellen sollen, dass die Vergütungssysteme von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen keine Anreize setzen, unverhältnismäßig hohe Risiken einzugehen.\r\nDie Risikoträgerermittlung ist im deutschen Recht in § 25a Abs. 5b KWG geregelt. Die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme sind insbesondere in der Institutsvergütungsverordnung niedergelegt. Darin finden sich Regelungen zum Verhältnis von variablen und fixen Bezügen von Risikoträgern sowie Regelungen, dass eine variable Vergütung gestaffelt über mehrere Jahre auszuzahlen ist. Die Vergütung von Risikoträgern unterliegt insofern strengen Regularien, was es seitens der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen notwendig macht, gesonderte, komplexe Vergütungssysteme für Risikoträger zu schaffen.\r\nSchafft ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ein Mitarbeiterkapitalbeteiligungsprogramm, besteht in der Unternehmenspraxis der Wunsch, Risikoträger aus Vereinfachungsgründen vom Programm ausschließen zu können. Dies ist darin begründet, dass es für die Institute einen erheblichen Aufwand darstellt, das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm in die Vergütungsstruktur der Risikoträger zu integrieren. Darüber hinaus ist der Ausschluss der Risikoträger vom Programm aus Unternehmenssicht auch aus Gleichbehandlungsgründen geboten, da Risikoträger in der Regel bereits über gesonderte Aktienpläne am Unternehmenserfolg partizipieren.\r\nZwar sehen Rn. 13 und 14 des entsprechenden BMF-Schreibens eine Reihe von Arbeitnehmergruppen vor, die aus Vereinfachungsgründen von einem Mitarbeiterkapitalbeteiligungsprogramm ausgeschlossen werden können, ohne dass der Anspruch auf den Freibetrag entfällt. Bei den Risikoträgern handelt es sich um Arbeitnehmer,\r\nSeite 6 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\ndie zumindest teilweise bereits unter die Ausnahmeregelungen fallen. So sind beispielsweise Organe von Körperschaften in der Regel auch der Gruppe der Risikoträger zuzuordnen. Jedoch enthält die Gruppe der Risikoträger aber auch Arbeitnehmer, die keiner der bislang genannten Ausnahmegruppen zugeordnet werden können, wie beispielsweise Arbeitnehmer, die weder über Insiderinformationen verfügen noch Organe von Körperschaften oder Mandatsträger sind.\r\nPetitum:\r\nRisikoträger bei Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Sinne von § 25a Abs. 5b des Kreditwesensgesetz sollten als Arbeitnehmergruppe, die vom Beteiligungsangebot ausgeschossen werden können, ohne die Anwendbarkeit der Regelung im Übrigen zu tangieren.\r\n4.\r\nPetita im Zusammenhang mit dem eWpG, die bisher keine Entsprechung im StoFöG-RegE haben\r\nWir regen an, im Zuge der ohnehin beabsichtigten Änderung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere folgende Änderungsvorschläge aufzugreifen.\r\na)\r\n§ 8 Absatz 1 Nummer 1 eWpG: Mehrzahl von Verwahrern\r\n§ 8 Abs. 1 eWpG lautet wie folgt:\r\n„Auf Veranlassung des Emittenten kann als Inhaber elektronischer Wertpapiere bis zur Höhe des Nennbetrages der jeweiligen Emission, bei Stückaktien bis zur Gesamtzahl der Stücke, eingetragen werden:\r\n1. eine Wertpapiersammelbank oder ein Verwahrer (Sammeleintragung) […]“\r\nPetitum:\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Hinblick auf die Formulierung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 eWpG. § 8 Abs. 1 Nr. 1 eWpG ist insbesondere dahingehend klarzustellen, dass nicht ausschließlich ein Verwahrer, sondern auch mehrere Verwahrer als Inhaber elektronischer Wertpapiere i.S.d. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 eWpG eingetragen werden können. Diese Klarstellung schafft Rechtssicherheit für alle Marktakteure und würde zugleich eine praxisnahe Regelung darstellen. Der § 8 Abs. 1 eWpG könnte daher wie folgt neu gefasst werden [Hervorhebungen durch den Verfasser]:\r\n„Auf Veranlassung des Emittenten kann als Inhaber elektronischer Wertpapiere bis zur Höhe des Nennbetrages der jeweiligen Emission, bei Stückaktien bis zur Gesamtzahl der Stücke, eingetragen werden:\r\n1. eine oder mehrere Wertpapiersammelbanken oder ein oder mehrere Verwahrer (Sammeleintragung) […]“.\r\nHintergrund:\r\nZur Vermeidung rechtlicher Unsicherheiten für Marktakteure und zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland im internationalen Wettbewerb halten wir eine Klarstellung für erforderlich, dass eine Mehrzahl von Verwahrern auf oberster Ebene im Register als Inhaber eingetragen werden kann. Dies steht insbesondere im Einklang mit den depotrechtlichen\r\nSeite 7 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\nVorschriften und trägt zu einer praxisnahen und sachgerechten Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 eWpG bei.\r\nBereits unter Rückgriff auf die depotrechtlichen Vorschriften, die nach §9b Abs. 1 S. 1 DepotG ausdrücklich für elektronisch begebene Wertpapiere gelten sollen, ist von einer Mehrheit sammeleingetragener Verwahrer und dementsprechend einer Mehrheit von Anteilen am elektronischen Wertpapier auszugehen. Dennoch wird vereinzelt im Schrifttum die Auffassung vertreten, der Wortlaut § 8 Abs. 1 S. 1 eWpG spräche gegen eine Mehrheit von sammeleingetragenen Inhabern eines elektronischen Wertpapiers. Dies wird insbesondere aus dem Erfordernis des Effektengiroverkehrs abgeleitet.\r\nDie Notwendigkeit nur eines einzigen Inhabers \"auf oberster Ebene\" außerhalb des Effektengiroverkehrs (außerhalb von §12 Abs. 3 eWpG) ist jedoch nicht erkennbar: Anders als im Effektengiroverkehr kommt (außerhalb des Effektengiroverkehrs) dem eingetragenen \"Inhaber\" auf oberster Ebene nicht die Funktion zu, die Ersteinbuchung und die Integrität der Gesamtemission zu gewährleisten. Diese Funktion ist, wie § 7 Abs. 1 eWpG und §17 eWpG zeigen, dem Registerführer zugewiesen, der die Vollständigkeit, Integrität und Authentizität der im Register eingetragenen Daten zu gewährleisten hat.\r\nb)\r\n§ 4 Absatz 6 eWpG: Begriff des „Verwahrers“\r\n§ 4 Abs. 6 eWpG lautet wie folgt:\r\n„Verwahrer ist, wer über die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts im Inland verfügt.“\r\nPetitum:\r\nEs besteht nach wie vor im Markt eine Unsicherheit, inwieweit Institute, die unter dem europäischen Pass in Deutschland tätig sind, als Verwahrer im Sinne eWpG tätig sein dürfen. Wir regen an, § 4 Absatz 6 eWpG wie folgt zu ändern [Hervorhebungen durch den Verfasser]:\r\n„(6) Verwahrer ist, wer über die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts im Inland nach § 32 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes verfügt. Verwahrer ist auch eine Zweigniederlassung eines CRR-Kreditinstitutes im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit einer Erlaubnis zur Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten im Sinne von Anhang I, Abschnitt B der Richtlinie 2014/65/EU oder zur Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung im Sinne von Anhang I Nummer 12 der Richtlinie 2013/36/EU.“\r\nHintergrund:\r\nEs ist gesetzlich klargestellt, dass Verwahrer sein kann, wer über eine Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts im Inland verfügt. Dabei wird nach unserem Verständnis die für die Verwahrung und Verwaltung „traditionell“ begebener Wertpapiere im Inland anerkannte herkunftsstaatliche Erlaubnis nach MiFID II und CRD auch als Erlaubnis im Sinne des § 4 Abs. 6 eWpG anerkannt, was insbesondere vor dem Hintergrund der technologieneutralen Ausgestaltung der genannten Richtlinie sowie mit Blick auf den EU-rechtlichen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung folgerichtig und begrüßenswert ist. Da jedoch dieses Verständnis\r\nSeite 8 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\ndem derzeitigen Wortlaut des § 4 Abs. 6 eWpG nicht eindeutig entnommen werden kann, bitten wir hier um Klarstellung. Diese Klarstellung schafft Rechtssicherheit für alle Marktakteure und würde zugleich eine praxisnahe Regelung darstellen.\r\nc)\r\n§ 12 Abs. 3 eWpG: Zulassung von Zentralregisterwertpapieren zur Abwicklung im Effektengiroverkehr1\r\nGegenstand des Änderungsvorschlags ist § 12 Absatz 3 eWpG:\r\n„Ein Zentralregisterwertpapier, das in ein durch eine Wertpapiersammelbank geführtes Register eingetragen wird und als dessen Inhaber eine Wertpapiersammelbank eingetragen wird, wird zur Abwicklung im Effektengiro bei einer Wertpapiersammelbank erfasst.“\r\nDie Regelung entspricht nicht den Interessen des breiten Marktes. Sie hat zur Folge, dass Zentralregisterwertpapiere, um zur Girosammelverwahrung zugelassen werden zu können, in einem von einer Wertpapiersammelbank geführten Register eingetragen sein müssen. Dies wiederum hat zur Folge, dass Emittenten von Zentralregisterwertpapieren, die an einem Handelsplatz i.S.d. MiFID II gehandelt werden sollen, immer die Dienste einer Wertpapiersammelbank als Registerführer in Anspruch nehmen müssen.\r\nPetitum:\r\nWir schlagen daher folgende Formulierung des § 12 Abs. 3 eWpG vor:\r\n„Ein Zentralregisterwertpapier, das in ein durch eine Wertpapiersammelbank geführtes Register eingetragen wird und als dessen Inhaber eine Wertpapiersammelbank in Sammeleintragung eingetragen wird, wird zur Abwicklung im Effektengiro bei einer der Wertpapiersammelbank erfasst.“\r\nHintergrund:\r\nDie vorgeschlagene Formulierung erhält die Möglichkeit der Einbeziehung in die Girosammelverwahrung, ohne die Registerführung zwingend an eine Wertpapiersammelbank zu binden. Sie schafft damit Klarheit, beseitigt den vermeintlichen Wertungswiderspruch zwischen Zentralregister- und Kryptowertpapieren und eröffnet Raum für Wettbewerb, ohne bestehende Strukturen zu beschneiden.\r\n5.\r\nStärkung Finanzplatz durch Anpassung Regelung Abfindungszahlungen für Bankmanager\r\nDie Höhe der durch Gerichte festgelegten Abfindungszahlung der Bankmanager bleibt ein Hindernis für die Entscheidung von Banken, Funktionen in Deutschland anzusiedeln. Für Risikoträger bei Instituten (deren jährliche Festvergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung übersteigt) fordert das deutsche Arbeitsrecht eine Abfindung von bis zu 18 Monaten Einkommen und die maximal\r\n1 Dieser Teil des Petitums wird von der Clearstream Banking Frankfurt AG nicht mitgetragen.\r\nSeite 9 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\nmögliche Abfindung ist auf Basis der festen und variablen Vergütung der betroffenen Risikoträger zu ermitteln.\r\nAnpassung der Arbeitsmarktgesetze, um mehr Flexibilität zu bieten und Spitzenkräfte für den deutschen Finanzsektor zu gewinnen. Die Abfindung für Risikoträger sollte auf 12 Monatsgehälter begrenzt und nur auf einer festen Vergütungsbasis berechnet werden.\r\nKonkreter Formulierungsvorschlag zu § 25a Abs. 5a KWG\r\n„[...] (5a) Auf Risikoträger und Risikoträgerinnen Institute, deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet und die keine Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte sind, die zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, findet § 9 Absatz 1 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf, und § 10 Abs. 2 KSchG findet keine Anwendung. Monatsverdienst im Sinne von § 10“\r\nKSchG ist ausschließlich die fixe Vergütung der Risikoträger und Risikoträgerinnen. § 14 Absatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes bleibt unberührt.\r\nII.\r\nKonkrete Anmerkungen zu den vorgeschlagenen Änderungen des Regierungsentwurfs für ein Standortfördergesetz (StFöG)\r\n1.\r\nArtikel 1 Nummer 1 lit. b (Einführung des Spruchverfahrens im Falle des Delistings)\r\nDie Erstreckung des Spruchverfahrens auf den Fall der Bestimmung der Angemessenheit der Höhe der Gegenleistung im Falle des Delistings ist weder sach- noch praxisgerecht.\r\nDie Überprüfung der Angemessenheit der Gegenleistung ist in der Regel schon deshalb nicht erforderlich, weil diese einfach über den zum entsprechenden Zeitpunkt bestehenden Börsenwert ermittelt werden kann. Eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen des Spruchverfahrens könnte lediglich in Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn wegen mangelnder Verkehrsfähigkeit der Aktie oder irregulärer Verhältnisse am Kapitalmarkt die Ermittlung der Höhe des Erwerbsangebots nach etablierten, aber komplexen\r\nBewertungsmethoden notwendig ist (bspw. Ertragswertmethode, die wiederum mit einer\r\nVielzahl von Zweifelsfragen verbunden ist). Aktionäre, die das Erwerbsangebot beim Delisting für unangemessen halten, sind über das Zivilrecht auch heute nicht ohne Rechtsschutz.\r\nDie Ausdehnung des in der Praxis zeit- und kostenaufwändigen gerichtlichen Spruchverfahrens würde die Rechtssicherheit für Aktionäre nicht erhöhen. Vielmehr würde dies die Attraktivität des deutschen Kapitalmarkts für internationale Investoren mindern. Lange Verfahrensdauer und die Unwägbarkeiten des Ausgangs schrecken ausländische Investoren ab, Kapital würde in andere Märkte innerhalb der EU (bspw. Niederlande) abwandern.\r\nSeite 10 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\nSollte das Spruchverfahren ausnahmslos auf das Delisting erstreckt werden, so müssten klare Regelungen für einen schnellen und unkomplizierten Verfahrensablauf etabliert werden:\r\n-\r\nAntragsteller müssen substantiiert darlegen, weshalb der Börsenkurs nicht angemessen für die Ermittlung der Höhe des Erwerbsangebots ist,\r\n-\r\nAntragsteller müssen substantiiert darlegen, weshalb die Notwendigkeit der Unternehmensbewertung nach anerkannter Methode (bspw. Ertragswertverfahren) notwendig ist,\r\n-\r\nKurze Entscheidungsfrist des Gerichts, um zügig Rechtssicherheit herzustellen (insbesondere Entscheidung darüber, ob Börsenkurs für Höhe des Erwerbsangebots angemessen ist oder Unternehmenswertermittlung notwendig ist)\r\no\r\nFeststellung der Angemessenheit des Börsenwertes führt zu Beendigung des Verfahrens,\r\no\r\nbei Feststellung der Notwendigkeit der Unternehmensbewertung erfolgt diese nach anerkannten Bewertungsmethoden.\r\nDer vorgeschlagene Verfahrensablauf wäre überdies für die mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz in § 255 Abs. 5 AktG eingeführte Überprüfung der Angemessenheit des Verhältnisses von Sacheinlage und Ausgabebetrag geeignet, § 255 Abs. 5 AktG sollte entsprechend angepasst werden. Dies könnte zu einer erheblichen Reduzierung der Verfahrensdauer führen und damit den Finanzstandort Deutschland deutlich attraktiver machen.\r\n2.\r\nArtikel 5 Nummer 5 lit. c (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes – hier: Erweiterung der allgemeinen Eingriffsbefugnisse der BaFin)\r\nÜberraschend soll in § 6 Abs. 8 WpHG die allgemeine Eingriffsbefugnis der BaFin sowohl hinsichtlich der Eingriffsschwelle als auch des Sanktionsumfangs deutlich ausgeweitet werden. War bisher ein Eingriff nach § 6 WpHG nur bei vorsätzlichen Verstößen zulässig, soll dies nunmehr auch bei Wiederholungen möglich sein. Konnten bisher Verstöße mit der Untersagung von Führungstätigkeiten bis zwei Jahren untersagt werden, soll dies zukünftig unbefristet möglich sein. Die Aufhebung einer unbefristeten Anordnung soll erst zwei Jahre nach Bestandskraft beantragt werden können. Eine solche Maßnahme ist aus Sicht der DK nicht notwendig. Sie ist vielmehr aufgrund ihres deutlich überschießenden Regelungsgehalts abzulehnen. Die bestehenden Sanktionsmöglichkeiten sind insoweit völlig ausreichend.\r\nAuch ist zu berücksichtigen ist, dass die zu sanktionierenden Verstöße deutlich über Verstöße gegen das WpHG hinausgehen. Beispielsweise sollen auch Verstöße gegen die Marktmissbrauchsverordnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 e) WpHG) erfasst sein, die in Artikel 23 Abs. 1 l), Artikel 30 Abs. 2 MAR eigene, spezielle Regelungen für eine Untersagung vorsieht. Die in der Altfassung der MAR vorgesehene unbefristete Untersagung von Führungsaufgaben ist für ganz spezielle Verstöße (Artikel 30 Abs. 2 f) MAR a. F.) ist zugunsten einer Befristung („mindestens 10 Jahre“, Artikel 30 Abs. 2 f) MAR) abgelöst worden, wobei das „mindestens“ im Kontext zu Art 23 Abs. 2 MAR zu sehen ist, der nur vorübergehende Maßnahmen vorsieht. Diese Wertung\r\nSeite 11 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\ndarf nicht durch eine pauschale Ausweitung der Eingriffsbefugnisse im WpHG unterlaufen werden.\r\n3.\r\nArtikel 5 Nummer 12 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)\r\nDie Änderungen in § 32 Absatz 1 Satz 1 WpHG beschränken das Erfordernis für Unternehmen, beim Abschluss von außerbörslichen Derivategeschäften die Einhaltung bestimmter auf- sichtlicher Anforderungen von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigen zu lassen, auf die unter Risikogesichtspunkten relevanten Unternehmen.\r\n•\r\nDer Schwellenwert von 100 Mio Euro Gesamtnominal OTC Derivatekontrakte steigt auf 200 Mio.\r\n•\r\nDer Schwellenwert von 100 OTC Derivatekontrakten steigt auf 200 OTC Derivatekontrakte\r\n•\r\nBeide Schwellenwerte müssen von dem Unternehmen überschritten werden. Nur dann ist eine Wirtschaftsprüferbescheinigung erforderlich\r\nDadurch reduziert sich für die Wirtschaft der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 15,4 Millionen Euro. Dieser resultiert aus dem Wegfall von Sachkosten für Wirtschaftsprüferleistungen von geschätzt rund 15 Millionen Euro und dem Wegfall von Personalkosten in Höhe von rund 400 000 Euro.\r\nDiese Entlastung für kleinere exportorientierte Unternehmen ist zu begrüßen.\r\n4.\r\nArtikel 5 Nummer 17 (Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes - hier: Sachkunde an Anlageberater etc., Mitarbeiter und Beschwerderegister)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt den Vorschlag zur Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters. Die Streichung der entsprechenden Vorgaben im WpHG und in der WpHGMaAnzVO (siehe hierzu insbes. Artikel 5 Nummer 16 und Artikel 62 Nummer 2 StoFöG-RegE) ist im Sinne des Bürokratieabbaus und dient der Entlastung der Institute sowie der BaFin. Die Aufhebung der WpHGMaAnzV und die Überführung der verbleibenden Regelungen aus der WpHGMaAnzVO in die WpDVerOV ist nachvollziehbar.\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft sind jedoch weitere Entlastungen und Änderungen notwendig, ohne dass diese zu einer Beeinträchtigung des Anlegeschutzes führen würden:\r\na)\r\nErweiterung der Möglichkeit einer Untersagungsverfügung nicht nachvollziehbar\r\nBisher beschränkt sich die Möglichkeit der BaFin, bei den Mitarbeitern im Sinne des § 87 Abs. 1 bis 5 WpHG u. a. die Ausübung der Tätigkeit für bis zu zwei Jahre zu untersagen auf Verstöße gegen Vorschriften des 11. Abschnitt (§§ 63 bis 96 WpHG; siehe entsprechend § 87 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 WpHG). Zukünftig soll diese Möglichkeit weit über den 11. Abschnitt hinaus ausgedehnt werden (siehe hierzu Artikel 5 Nr. 16, lit. d) aa) ccc) StoFöG-RegE).\r\nSeite 12 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\nIm Rahmen des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes wurde die o. a. Befugnis der BaFin zur Untersagung der Tätigkeit eines Mitarbeiters im Sinne des § 87 Abs. 1 bis 5 WpHG (damals: § 34d WpHG) eingeführt und u.E. zu Recht auf Verstöße gegen den 11. Abschnitt des WpHG beschränkt, also gegen Anforderungen, die typischerweise von dem o. a. Mitarbeiterkreis einzuhalten sind. Eine Ausdehnung der o. a. Befugnis der BaFin auf weitere Verstöße wäre u. E. dagegen nicht sachgerecht.\r\nDies gilt auch für die in der Gesetzesbegründung beispielhaft angeführten Verstöße gegen die Marktmissbrauchsverordnung. Dabei ist zu beachten, dass eine Untersagung der Tätigkeit kein Verschulden des Mitarbeiters voraussetzt (siehe hierzu auch Sajnovits in: Assmann/Schneider/Mülbert: Wertpapierhandelsrecht, 8. Auflage, Band II, § 87 WpHG, Rn. 23). Dagegen erfordert ein mögliches Bußgeld wegen Marktmissbrauch (zumindest) leichtfertiges Handeln (§ 120 Abs. 14 und Abs. 15 Nr. 2 WpHG). Dies ist auch sachgerecht, da die Tatbestände des Marktmissbrauchs sehr weit gefasst sind. U. E. besteht damit keine Regelungslücke bei den möglichen Sanktionen im Fall von Verstößen gegen das Ver- bot von Insidergeschäften und Marktmanipulation (zu weiteren Bußgeld bewährten Verstößen gegen die Marktmissbrauchsverordnung (für die die Untersagungsbefugnis zukünftig u. a. ebenfalls gelten soll) siehe zudem § 120 Abs. 15 WpHG). Insbesondere darf es nicht dazu kommen, dass Schwierigkeiten beim Nachweis des Verschuldens dadurch umgangenen werden könnten, dass die Tätigkeit eines Mitarbeiters für bis zu zwei Jahre ohne Nachweis eines leichtfertigen Verhaltens untersagt werden kann.\r\nErgänzend weisen wir darauf hin, dass u. a. die o. a. Befugnis der BaFin nach ihrer Einführung Gegenstand von Evaluierungen gewesen ist (siehe hierzu BT-Drucksache 17/4739, S. 12). Einer solchen Evaluierung würde es u. E. erst recht im Vorfeld einer Ausdehnung dieser Befugnis auf weitere Verstöße bedürfen.\r\nb)\r\nAusweitung der geplanten Regelungen in der WpDVerOV gegenüber geltende Anforderungen gemäß WpHGMaAnzV nicht erforderlich\r\nNeu vorgesehen ist zudem eine Regelung zur Fort- bzw. Weiterbildung für den Compliance- Beauftragten in § 18 Abs. 1 Satz 2 WpDVerOV-RegE. Die derzeit geltende WpHGMaAnzV enthält keine Regelung zur Fort- bzw. Weiterbildung für den Compliance-Beauftragten.\r\nAus unserer Sicht ist eine Regelung zum Aktualisierungserfordernis der Sachkunde des Compliance- Beauftragten nicht erforderlich.\r\nBereits aus § 80 Abs. 1 a.E. WpHG i. V. m. Artikel 21 Abs. 1 lit. b und d MiFID II-DVO (2017/565) ergibt sich, dass im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ein Institut verpflichtet ist, nur sachkundiges Personal einzusetzen. Insoweit besteht ein hohes Eigeninteresse der Institute, dass die Sachkunde ihrer Compliance-Beauftragten stets auf dem aktuellen Stand ist. Nur so können sie ihre internen Überwachungsaufgaben fortlaufend sach- und fachgerecht erfüllen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass Compliance-Beauftragte (im\r\nSeite 13 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\nGegensatz bspw. zu Anlageberatern) bereits frühzeitig in alle relevanten Prozesse und Verfahren einzubinden sind und sie dadurch stets auch über hausinterne Entwicklungen und Vorgänge Kenntnis erlangen. Eine stets aktuelle Sachkunde der Compliance-Beauftragten ist demgemäß heute bereits gelebte Praxis in den Häusern und ihrer Tätigkeit immanent. Etwaige Missstände sind uns nicht bekannt.\r\nAus hiesiger Sicht könnte eine entsprechende Vorgabe allenfalls zu Verunsicherung in der Praxis führen (Ist ein \"add on\" erforderlich?) und im Zweifel die derzeit bestehenden – beanstandungslos – etablierten hausinternen Vorkehrungen zur Sicherstellung der fortlaufenden Sachkunde ohne Not auf den Prüfstand stellen.\r\n5.\r\nArtikel 6 Nummer 2 (Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt, dass der StoFöG-RegE an der Schwelle des „hinreichend begründeten Verdachts“ in § 6 WpHG festhält. Die im RefE vorgesehene Ersetzung durch „Anhaltspunkte“ ist entfallen; damit werden WpHG und WpPG wieder konsistent auf einem Verdachtsmaßstab gehalten. Eine Absenkung des Verdachtsmaßstabes in § 6 WpHG hätte eine entsprechende Anpassung in vielen weiteren Regelungen verursacht. Richtigerweise ist „Anhaltspunkte“ nicht mit „hinreichend begründetem Verdacht“ gleichzusetzen (vgl. hierzu Anmerkungen zu Artikel 13 Nummer 7 StoFöG-RefE; Naumann in: Frankfurter Kommentar EU ProspektV und WpPG, 3. Aufl. 2024, § 18 WpPG Rz. 48; Ritz in: Just/Voß/Ritz/Zeising, Wertpapierprospektrecht, 2. Auflage 2023, § 18 WpPG Rn. 35). Für einen hinreichenden Verdacht muss aufgrund des vorliegenden Sachverhalts die überwiegende Wahrscheinlichkeit (d.h. mehr als 50 %) für einen Verstoß gegeben sein (Mayston in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Auflage 2024, § 18 WpPG Rn. 10). Der Maßstab des bisher geltenden Rechts entspricht jenem für den Eröffnungsbeschluss im Strafverfahren nach § 203 StPO (vgl. Schneider in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 203 Rz. 4; Wenske in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2024, § 203 Rz. 13).\r\nTatsächliche Anhaltspunkte begründen hingegen im Strafprozessrecht einen Anfangsverdacht, der für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 StPO, keinesfalls aber für eine Anklageerhebung oder einen Eröffnungsbeschluss ausreicht und von dem dafür erforderlichen hinreichenden Tatverdacht zu unterscheiden ist (Diemer in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 152 Rn. 6, 7; Peters in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2024, § 152 StPO Rz. 36).\r\nMit dem Verzicht auf die im StoFöG-RefE vorgesehene Absenkung des Verdachtsmaßstabes wendet der Gesetzgeber mögliche wirtschaftliche Folgen und Reputationsschäden durch ungerechtfertigtes Verwaltungshandeln von Emittenten und anderen Beteiligten ab. Außerdem stehen der BaFin bereits heute ausreichende Eingriffsinstrumente zur Verfügung, um in begründeten Fällen zeitnah zu reagieren. Die bisherige Schwelle des Verdachtsmaßstabes hat sich in der Praxis bewährt; Missstände hierzu sind weder bekannt noch wurden sie in der Begründung zum StoFöG-RefE belegt. Die Beibehaltung des Verdachtsmaßstabes bei „hinreichend begründetem Verdacht“ wird daher begrüßt.\r\nSeite 14 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\n6.\r\nArtikel 13 Nummer 5 (Änderung des Wertpapierprospektgesetz)\r\nDer Regierungsentwurf des StoFöG sieht eine Ergänzung des § 9 Abs. 4 WpPG vor, wonach die Bestimmungen für die Prospekthaftung nach § 9 Abs. 1-3 WpPG auch für auf das 11-seitige zusammenfassende Dokument gelten, das die Prospektverordnung in der Fassung des Listing Act für folgende Fälle vorsieht:\r\n•\r\nAngebote in einem Volumen von weniger als 30 % der Wertpapiere einer bereits zum geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassenen Gattung, die zu demselben Markt zugelassen werden sollen,\r\n•\r\nAngebote von Wertpapieren einer Gattung, die bereits durchgängig seit mindestens 18 Monaten bereits zu einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind,\r\n•\r\nZulassung von 30 % oder mehr einer Gattung von Wertpapieren, die bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, wenn die Gattung bereits durchgängig seit mindestens 18 Monaten zu einem geregelten Markt zugelassen ist.\r\nFür ein solches zusammenfassendes Dokument soll nach denselben Anforderungen gehaftet werden wie für einen (vollständigen) Prospekt. Prospekthaftungsansprüche sollen also bestehen, wenn das zusammenfassende Dokument in Bezug auf für die Bewertung der Wertpapiere wesentliche Informationen unrichtig oder unvollständig ist.\r\nDieses Konzept erscheint – auch für andere prospektersetzende Dokumente, für die die Regelung bereits bisher galt – unbefriedigend. Die Anforderungen für ein 11-seitiges zusammenfassendes Dokument können nicht dieselben sein wie diejenigen, die an einen vollständigen Prospekt gestellt werden.\r\nZudem bezieht sich der Verweis auf die allgemeine Haftungsregelung nach § 9 Abs. 1-3 WpPG nur auf ein zusammenfassendes Dokument, das als Grundlage der Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt dient. Er erwähnt ein solches zusammenfassendes Dokument, das für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren einer bereits zugelassenen Gattung verwendet wird, nicht.\r\nEs sollte daher eine Klarstellung vorgenommen werden, wonach – angelehnt an § 11 WpPG ‑ die Haftung für ein solches zusammenfassendes Dokument nur an seine Unrichtigkeit, seinen irreführenden Inhalt oder das Fehlen einer gesetzlich aufzunehmenden Mindestinformation anknüpft.\r\n7.\r\nArtikel 13 Nummer 7 (Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt, dass der StoFöG-RegE eine Absenkung des Verdachtsmaßstabes für eine Bekanntmachung von auch nur vermeintlichen Verstößen gegen die Prospektverordnung nach § 18 Abs. 3 WpPG auf der Internetseite der BaFin nicht mehr vorsieht.\r\nSeite 15 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\nDer StoFöG-RegE erkennt zu Recht, dass die Begrifflichkeiten „Anhaltspunkte“ und „hinreichend begründeter Verdacht“ gerade eben nicht gleichzusetzen sind (vgl. Naumann in Frankfurter Kommentar EU ProspektV und WpPG, 3. Aufl. 2024, § 18 WpPG Rz. 48; Ritz in Just/Voß/Ritz/Zeising, Wertpapierprospektrecht, 2. Auflage 2023, § 18 WpPG Rn. 35). Für einen hinreichenden Verdacht muss aufgrund des vorliegenden Sachverhalts die überwiegende Wahrscheinlichkeit (d.h. mehr als 50 %) für einen Verstoß gegeben sein (Mayston in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Auflage 2024, § 18 WpPG Rn. 10).\r\nDer Maßstab des bisher geltenden Rechts entspricht jenem für den Eröffnungsbeschluss im Strafverfahren nach § 203 StPO (vgl. Schneider in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 203 Rz. 4; Wenske in Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2024, § 203 Rz. 13). Dagegen begründen tatsächliche Anhaltspunkte im Strafprozessrecht einen Anfangsverdacht, der für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 StPO, keinesfalls aber für eine Anklageerhebung oder einen Eröffnungsbeschluss ausreicht und von dem dafür erforderlichen hinreichenden Tatverdacht zu unterscheiden ist (Diemer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 152 Rn. 6, 7; Peters in Münchener Kommentar zur StPO; 2. Auflage 2024, § 152 StPO Rz. 36).\r\nMit der Streichung des Vorschlages aus dem StoFöG-RefE wendet der StoFöG-RegE eine möglicherweise ungerechtfertigte Rufschädigung und faktische Vorverurteilung des Betroffenen ab. Das Belassen des Verdachtsmaßstabes bei „hinreichend begründetem Verdacht“ wird daher begrüßt.\r\n8.\r\nArtikel 13 Nummer 8 (Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)\r\nWir begrüßen die Aufnahme der englischen Sprache als anerkannte Sprache i.S.d. WpPG.\r\n9.\r\nArtikel 15 Nummer 3 (Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)\r\n§ 4 WpPG wird mit den vorgeschlagenen Änderungen übersichtlicher und leichter verständlich. Dies wird begrüßt.\r\n10.\r\nArtikel 15 Nummer 4 (Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)\r\nDie Löschung des § 6 und die damit einhergehende Deregulierung wird begrüßt.\r\n11.\r\nArtikel 17 Nummer 2 lit. a, bb (Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)\r\nDie Anpassung referenziert auf Artikel 15 a, ohne dass die dazugehörige Verordnung genannt wird. Gemeint ist hier wohl Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 (ProspektVO).\r\n12.\r\nArtikel 19 Nummer 4 lit. a (Weitere Änderung des Börsengesetzes)\r\nMit der Formulierung „insbesondere“ in § 39 Abs. 3 S. 5 BörsG-E macht der Gesetzgeber deutlich, dass eine Unternehmensbewertung nicht mehr nur in den bislang enumerativ aufgeführten Ausnahmefällen eines kaum spürbaren Handels oder eines Verstoßes gegen kapitalmarktrechtliche Pflichten möglich sein soll. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die Kritik zu den engen Ausnahmeregelungen. Die mit dem RegE vorgeschlagene Regelung ist indes\r\nSeite 16 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\nunklar, als nicht ausreichend deutlich wird, dass sich die besonderen Umstände gerade auf den Aktienkurs der Emittenten wesentlich, also nachteilig ausgewirkt haben müssen. Für diese besondere Umstände wäre es Voraussetzung, dass der Börsenkurs der vom Delisting betroffenen Emittentin im Vergleich zum allgemeinen Marktumfeld und zu Wettbewerbern durch besondere Umstände nachteilig betroffen und damit verzerrt ist.\r\nEine allgemein schlechte Verfassung der Kapitalmärkte, die sich für die Mehrzahl der Emittenten negativ auswirken, sollte nicht bereits ein Abrücken vom Börsenkurs rechtfertigen können. Anderenfalls würde faktisch die Möglichkeit zu einem Delisting unter Umständen für längere Zeit beseitigt, da die Emittenten kaum die Unwägbarkeiten einer mit einer Ertragswertermittlung verbundenen Unternehmensbewertung hinnehmen werden. Die vorsichtige Öffnung der Ausnahmefälle sollte konsequent auch auf die\r\nentsprechende Regelung des § 255 AktG bei der Sachkapitalerhöhung erstreckt\r\nwerden.\r\nAuch in den Fällen, in denen nicht bereits nach kurzer Zeit die Maßgeblichkeit des Börsenkurses gerichtlich bestätigt wird und eine Bewertung nach anerkannten Bewertungsmethoden stattfindet, ist ein Fortlauf des öffentlichen Erwerbsangebots und die damit verbundene Unsicherheit über die Annahmequote für gegebenenfalls mehrere Jahre nicht sachgerecht. Praktikabler wäre vielmehr die Notwendigkeit einer – verzinsten – Nachzahlung an die Aktionäre, die das Erwerbsangebot angenommen haben. Einer nachträglichen Annahme durch die Aktionäre, die das Delisting-Erwerbsangebot nicht angenommen hatten, bedarf es nicht. In der Praxis haben alle Aktionäre, die das Angebot nicht angenommen haben, später ohnehin regelmäßig die Chance auf eine höhere Barabfindung im Rahmen eines Squeeze out, die dann voll umfänglich im Spruchverfahren überprüft werden kann.\r\n13.\r\nArtikel 22 Nummer 1 (Änderung des Aktiengesetzes)\r\nZu begrüßen ist, dass der StoFöG-RegE die Möglichkeit erhalten sollen, in der Satzung einen niedrigeren Nennwert vorzusehen (§ 8 Abs. 7 AktG-RegE). Dies wird die Eigenkapitalaufnahme der Gesellschaften grundsätzlich weiter flexibilisieren und u.a. die Eigenkapitalfinanzierung von kleinen und mittleren Unternehmen über den Kapitalmarkt verbessern.\r\nDie vorgeschlagene Regelung erscheint indes unnötig kompliziert und kann den gewünschten Effekt zur Steigerung der Attraktivität des deutschen Kapitalmarkts nicht vollständig ausschöpfen. Die Regelung erlaubt ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall (1 EUR Mindestnennbetrag) nur in den Fällen, in denen die Satzung die Ausgabe von Aktien mit einem niedrigeren (rechnerischen) Nennbetrag ausdrücklich erlaubt. Statt der beabsichtigten Regelung in Abs. 7 sollten die §§ 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 AktG sowie 8 Abs. 3 Satz 3 AktG durch die Ersetzung „Euro“ durch „Eurocent“ geändert werden. Auch bereits an der Börse etablierte Unternehmen hätten unter Berücksichtigung des gesetzlichen Minimums eine größere Flexibilität, was das gesetzgeberische Ziel zur Steigerung der Attraktivität des deutschen Kapitalmarkts deutlich unterstreichen würde. Die Gefahr der Irreführung von Investoren zur Ausgabe von Aktien auf einen Eurocent ohne vorherige Satzungsermächtigung ist in der Praxis aus anderen Mitgliedstaaten, in denen die Eurocent-Aktie Teil der\r\nSeite 17 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\nUnternehmenspraxis ist, nicht zu beobachten. Die in der Begründung referenzierte BT-Drucks. 13/9573 ist überdies über 25 Jahre alt.\r\nEs besteht jedoch weitergehender Regelungsbedarf. Das Standortfördergesetz sollte dazu genutzt werden, den mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz vom 11. Dezember 2023 eingeschlagenen Weg, Regelungen im Gesellschaftsrechts zur Stärkung der Leistungsfähigkeit des deutschen Kapitalmarktes und der Erhöhung der Attraktivität des deutschen Finanzstandortes weiterzuentwickeln, konsequent fortzusetzen:\r\nSo sollte die gesetzliche Anordnung zur Entstehung von Teilrechten in den §§ 213 AktG, 266 UmwG gestrichen oder zumindest angepasst werden mit dem Ziel, die Abwicklung von Teilrechten zu vereinfachen und der internationalen Praxis anzugleichen.\r\nDie gesellschaftsrechtlichen Vorschriften sollten insgesamt mit dem Ziel überprüft werden, eine effizienteren Buchungspraxis bei Intermediären zu ermöglichen (z.B. Konformität nationaler Vorgaben mit EU-Marktstandards bei Kapitalmaßnahmen).\r\nAuch sollte die Durchführbarkeit eines Kapitalschnitts durch die Herabsetzung und Wiedererhöhung des Grundkapitals verbessert werden. Diese kann im Kontext einer Unternehmenskrise zur Ermöglichung einer Sanierung von entscheidender Bedeutung sein. Dabei steht das Erfordernis einer Sicherheitsleistung nach § 225 AktG der Durchführung eines solchen Kapitalschnitts oft im Wege. Wünschenswert wäre, wenn darauf nach dem Vorbild des § 7 Abs. 6 Satz 4 WStBG verzichtet wird (vgl. dazu Lieder/Singhof, VGR-Sonderband „Reformbedarf im Aktienrecht, 2024, Rz. 14.27; Meyer NZG 2024, 1151).\r\nDas Gesetzgebungsvorhaben sollte auch genutzt werden, die bestehenden gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen für Verbriefungen und Verbriefungsgesellschaften zu modernisieren, um den Verbriefungsstandort Deutschland zu stärken und auch im innereuropäischen Vergleich wettbewerbsfähiger zu machen. Zielführend und effektiv wären hier insbesondere\r\n•\r\ndie Schaffung einer Verbriefungszweckgesellschaft als besondere GmbH-Form mit der Möglichkeit, Vermögenswerte in insolvenzrechtlich getrennten „Compartments“ zu halten (in Orientierung an das entsprechende Modell im luxemburgischen Recht und vergleichbar mit Sondervermögen von Kapitalverwaltungsgesellschaften) sowie die\r\n•\r\ninsolvenzrechtliche Absicherung der Forderungsübertragung an solche Verbriefungszweckgesellschaften.\r\n14.\r\nArtikel 25 Nummer 1 (Änderung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt die vorgesehene Streichung. Sie ist ein Beitrag zum Bürokratieabbau. Ein Nutzen der von der BaFin zu führenden Liste oder eine – nach noch geltender Rechtslage vorgesehene – Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist weder für Marktteilnehmer noch für Anleger erkennbar.\r\nSeite 18 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\n15.\r\nArtikel 33 Nummer 8 (Änderung des Kreditwesengesetzes)\r\nDas mit dem Entwurf verfolgte Ziel, die Kritik von Rechtsanwendern und rechtswissenschaftlicher Literatur an § 54 Abs.1 KWG aufzugreifen, ist zu begrüßen. Wir stimmen ausdrücklich den Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die aktuelle Fassung des § 54 Abs. 1 KWG zu. Dementsprechend begrüßen wir es auch, dass diese Vorschrift neu gefasst werden soll, um die Vorschrift insbesondere mit dem Gebot der Rechtsklarheit in Einklang zu bringen. Gegen die geltende Fassung sprechen mannigfaltige Bedenken aufgrund des Bestimmtheitsgebots, der Rechtsklarheit, der Praktikabilität und des strafrechtlichen Ultima Ratio-Prinzips. Vor diesem Hintergrund sind wir daher davon überzeugt, dass dieses Ziel durch die vorgeschlagene Anpassung nicht erreicht wird.\r\nDer Entwurf sieht zwei Tatbestandsalternativen vor:\r\n1.\r\nEin Institut betreibt Geschäfte, obwohl es diese in der Risikoanalyse als verbotene Geschäfte ermittelt hat und\r\n2.\r\nEin Institut betreibt Geschäfte, die es in der Risikoanalyse zwar nicht als verbotene Geschäfte ermittelt hat, die es aber bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in der Risikoanalyse als verbotene Geschäfte hätte ermitteln müssen.\r\nWährend das Institut in der ersten Alternative bewusst verbotene Geschäfte betreibt, liegt in der zweiten Alternative gerade kein bewusster Verstoß gegen die Trennbankenanforderungen vor. Vielmehr wurden im Rahmen der Risikoanalyse fahrlässig Geschäfte als zulässig identifiziert und diese dementsprechend in gutem Glauben betrieben.\r\nMit der zweiten Tatbestandsalternative werden die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele der begrifflichen Schärfung und verhältnismäßigen Ausgestaltung indessen nicht erreicht. Allein die Auslegungshilfe zum Abschirmungsgesetz der BaFin zur Auslegung von § 3 Abs. 2-4 KWG umfasst 50 Seiten, ohne dass alle offenen Fragen abschließend beantwortet werden. Die Tragweite und der Anwendungsbereich des Verbotes gem. § 3 Abs. 2 - 4 KWG lassen sich also nicht mit hinreichender Sicherheit durch Auslegung ermitteln. Dies ist jedoch verfassungsrechtlich geboten.\r\nAuslegungsschwierigkeiten bestehen für alle Institute bei Durchführung der Risikoanalyse gem. § 3 Abs. 3 KWG. Wenn ein Fehler bei der Risikoanalyse dazu führt, dass das Betreiben von Geschäften, die als zulässig identifiziert wurden, strafbar ist, weil ein Strafgericht diese Risikoanalyse nachträglich als falsch und den Fehler als fahrlässig einstuft, ist im Hinblick auf die Bestimmtheit, die Rechtsklarheit und die Praktikabilität nichts gewonnen. Die Praxis müsste weiterhin mit der Unsicherheit der tatbestandlichen Unklarheiten des § 3 Abs. 2 KWG umgehen. An dem Fortbestand einer nicht klar erkennbaren Grenze zwischen einerseits rechtmäßigem und andererseits nicht nur rechtswidrigen, sondern sogleich strafbaren Handeln ändert der Gesetzesvorschlag nichts.\r\nSeite 19 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\nWenn die gesetzgeberischen Ziele tatsächlich erreicht werden sollen, muss die Strafbarkeit auf Fälle beschränkt werden, in denen die erste Tatbestandalternative des aktuellen Entwurfs erfüllt wird, in denen also Geschäfte betrieben werden, obwohl diese in der Risikoanalyse gem. § 3 Abs. 3 KWG als verboten identifiziert wurden. Eine solche Einschränkung der Strafbarkeit sah auch der Referentenentwurf für das sog. Zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz vor.\r\nSelbstverständlich sind die Institute verpflichtet, die Risikoanalyse mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen. Bei einer fahrlässigen Verletzung dieser Sorgfalt ist es aber angemessen, dies als eine Ordnungswidrigkeit und nicht als Straftat zu bewerten, da die „Schwere der Tat“ in diesem Fall deutlich näher bei der einer Ordnungswidrigkeit gem. § 56 KWG liegt.\r\nNicht übersehen werden sollte zudem, dass die Kritik sich nicht allein gegen den mit dem Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen eingeführten Straftatbestand, sondern auch gegen den im Jahr 2013 im Vorgriff auf eine damals erwartete europäischen Regelung mit § 3 Absatz 2 bis 4 KWG eingeführten Verbotstatbestand richtet. Der Verbotstatbestand des § 3 Absatz 2 KWG ist zur Sicherstellung der Finanzstabilität weder erforderlich noch verhältnismäßig. Dies zeigt insbesondere die Entscheidung der EU-Kommission im Jahr 2018, ihren Regelungsvorschlag für eine EU-Trennbankenverordnung zurückzunehmen (2018/C 233/05). Zur Begründung verweist sie insbesondere auf den Single Supervisory Mechanism (SSM) und den Single Resolution Mechanism (SRM), mit denen zwischenzeitlich Regulierungsmaßnahmen etabliert wurden, die zur Sicherung der Finanzstabilität beitragen. Hinzu tritt, dass Aufsichts- und Abwicklungsbehörden etwaigen strukturellen Risiken bei Instituten hinreichend auf anderen Wegen begegnen können (siehe hierzu zum Beispiel bereits die Monopolkommission, Hauptgutachten XX, 2012/2013, Rn. 1545).\r\nSeit der Einführung des Verbotstatbestands des § 3 Absatz 2 KWG erleiden die Institute in Deutschland einen Wettbewerbsnachteil und verlieren in gewissem Umfang auch durch den Verbotstatbestand und dessen extensive Auslegung durch die BaFin im europäischen Finanzierungsmarkt kontinuierlich Finanzierungsvolumen an europäische und amerikanische Wettbewerber. Vor diesem Hintergrund ist es aus unserer Sicht angezeigt, auch mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandortes Deutschland und zur Entlastung der Regelungsadressaten auf die Verbotstatbestände gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 KWG insgesamt zu verzichten. Die Abschaffung der Verbotstatbestände gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 KWG und damit der verbundenen eklatanten Wettbewerbsnachteile für den deutschen Bankensektor ist zur Erreichung der mit der Gesetzesinitiative gerade bezweckten Sicherung des deutschen Finanzstandorts zwingend geboten.\r\nSollte dementgegen dennoch an den Verbotstatbeständen festgehalten werden, muss die von BaFin und Deutsche Bundesbank verfasste Auslegungshilfe zum Abschirmungsgesetz mit dem Ziel einer Entlastung der Regelungsadressaten überarbeitet werden. Dabei ist es insbesondere angezeigt, von der unter Verstoß gegen das strafrechtliche Analogieverbot praktizierte exzessive Auslegung des Verbotstatbestandes Abstand zu nehmen. Ferner sollte die Auslegungshilfe bereinigt und klargestellt werden, dass auch die Aufsichtspraxis den\r\nSeite 20 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\ngesetzlichen Verbotstatbestand auf die direkte Finanzierung des in § 3 Absatz 2 KWG aufgeführten Personenkreises beschränkt, außer im Falle einer für das CRR-Institut erkennbar missbräuchlichen Nutzung einer indirekten Finanzierungsstruktur, um das Verbot des § 3 Absatz 2 KWG zu umgehen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019376","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/52/78/608958/Stellungnahme-Gutachten-SG2509010017.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\tBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nINDUSTRIE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nZENTRALVERBAND DES\r\nDEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\r\nMohrenstr. 20/21\r\n10117 Berlin\tBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nBurgstr. 28\r\n10178 Berlin\tGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V. \r\nWilhelmstr. 43/43G\r\n10117 Berlin\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE)\r\nDER EINZELHANDEL E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\tBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\t29. August 2025\r\n\r\n\r\n\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\n\r\n\r\nPer E-Mail: \r\n\r\nStellungnahme zu dem Referentenentwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (GZ: IV A 2 - S 1910/01632/002/087, DOK: COO.7005.100.3.12060886)\r\n\r\n\r\n\r\nfür die Möglichkeit, zu dem o. g. Referentenentwurf Stellung nehmen zu können, bedanken wir uns. \r\n\r\nAus den Rückmeldungen der Unternehmen zeigt sich, dass insbesondere die folgenden Regelungsvorhaben erhebliche praktische Probleme nach sich ziehen würden:\r\n\r\nDie vorgesehene – aus Sicht der Finanzverwaltung nachvollziehbare – verbindliche Kaufpreisaufteilung gem. § 9b EStDV-E bei Grundstücken erhöht zwar die Rechtssicherheit und Einheitlichkeit, würde aber die bisherigen Nachweismöglichkeiten einschränken. Abweichungen von der vorgesehenen Arbeitshilfe würden regelmäßig nur noch mit zusätzlichen Kosten und administrativem Aufwand möglich sein, was gerade bei kleineren Erwerbsvorgängen zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen könnte.   \r\n\r\nDie beabsichtigte Beschränkung der zulässigen Sachverständigen, deren Gutachten anerkannt werden sollen, um von der Aufteilung des Gesamtkaufpreises nach § 9b Abs. 1 EStDV-E abzuweichen oder eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes nachzuweisen, würde Immobilienprojekte erschweren, zu Wertungswidersprüchen führen und nicht im Einklang mit der Rechtsprechung stehen. Wir erachten es daher als dringend erforderlich, dass auch Gutachten von ISO/IEC 17024-zertifizierten Sachverständigen zugelassen werden.  \r\n\r\nDer Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer von Gebäuden nach § 11c Abs. 1a EStDV-E soll künftig ausschließlich durch ein Gutachten nach einer Vor-Ort-Besichtigung erbracht werden. Wir geben zu bedenken, dass dies zusätzliche Kosten und Bürokratie verursachen und die Inanspruchnahme der Regelung von der regionalen Kapazität der Sachverständigen abhängig machen würde.\r\n\r\nIn der betrieblichen Praxis werden die geplante Erweiterung der Digitalen LohnSchnittstelle (DLS) zur verpflichtenden Bereitstellung von Daten aus Vor- und Nebensystemen und die Zusammenfassung der Daten für dieselbe Betriebsstätte kritisch gesehen. Die Unternehmen erwarten einen erheblichen Umsetzungsaufwand und zweifeln am Nutzen dieser Änderungen. Daher sollte von einer Umsetzung dieser Regelungen zum 1. Januar 2027 Abstand genommen werden. Bevor eine Erweiterung und Änderung der DLS erfolgen kann, sollte die Finanzverwaltung in enger Abstimmung mit den Herstellern von Personalabrechnungssoftware eindeutig festlegen, welche Werte und Datensätze einzubeziehen sind und hierfür einheitliche technische Standards entwickeln. Erst danach können die Unternehmen ihre Prozesse und Systeme schrittweise umstellen. Dafür sollten großzügige Übergangsfristen vorgesehen werden. \r\n\r\nFür unsere detaillierten Anmerkungen verweisen wir auf die folgenden Ausführungen. \r\n\r\nWir bitten Sie, unsere Anmerkungen im weiteren Verfahren zu berücksichtigen und stehen Ihnen für Rückfragen gern zur Verfügung.  \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n \r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\tBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nINDUSTRIE E. V.\r\nZENTRALVERBAND DES\r\nDEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\tBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\tGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE)\r\nDER EINZELHANDEL E. V.\tBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\n \r\nZu Artikel 2 Nr. 3: Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke (§ 9b neu EStDV-E)\r\n\r\na)\tAusweitung zulässiger Sachverständiger\r\n\r\nGemäß § 9b Abs. 2 EStDV-E soll ein Abweichen von der Aufteilung des Gesamtkaufpreises nach § 9b Abs. 1 EStDV-E zukünftig nur durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen – kurz: öbuv-Sachverständige (§§ 36, 36a GewO) – zulässig sein. Aus praktischer Sicht kann diese Regelung zu erheblichen Benachteiligungen in einigen Regionen führen, da in einigen ländlichen Bereichen Deutschlands oftmals keine oder nur sehr wenige öbuv-Sachverständige ansässig sind. Eigentümer und Investoren müssten auf weit entfernt ansässige Gutachter zurückgreifen, was mit erheblichen Reisezeiten, Zusatzkosten und längeren Wartezeiten verbunden wäre. Unternehmen berichten, dass es bereits heute in einigen Regionen zu Wartezeiten von bis zu einem Jahr bei der Gutachtenerstellung kommt. Mit der geplanten Regelung würden diese Engpässe verschärft und Steuerpflichtige könnten faktisch daran gehindert werden, ihr gesetzlich verankertes Recht auf Nachweis einer abweichenden Kaufpreisaufteilung wahrzunehmen. Zeitkritische Immobilienprojekte, gerade im gewerblichen Bereich, würden so erheblich erschwert.\r\n\r\nAuch aus wirtschaftlicher Sicht sind die Folgen gravierend. Ein verknappter Gutachtermarkt führt zwangsläufig zu steigenden Honoraren. Die Regelung steht in einem eindeutigen Wertungswiderspruch zu der 2021 erfolgten Änderung von § 198 Abs. 2 BewG, mit der der Gesetzgeber den Kreis qualifizierter Gutachter beim Nachweis eines geringeren Wertes für Zwecke der Erbschaftsteuer bewusst geöffnet und ISO/IEC 17024-zertifizierte Sachverständige gleichgestellt hat. Diese Öffnung hat sich in der Praxis bewährt, da ISO-zertifizierte Sachverständige hochwertige, gerichtsfeste Gutachten liefern, die von der Verwaltung akzeptiert werden.\r\n\r\nZudem greift die Regelung ohne zwingenden Grund in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG ein und birgt zudem das Risiko eines Verstoßes gegen Art. 49 und 56 AEUV sowie die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG.\r\n\r\nPetitum:\r\n§ 9b Abs. 2 EStDV-E sollte geändert werden, so dass neben öbuv-Sachverständigen auch nach DIN EN ISO/IEC 17024 von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditierte Sachverständige zugelassen werden, analog zu § 198 Abs. 2 BewG.\r\nb)\tAufteilung bereits im Kaufvertrag\r\n\r\nIn der betrieblichen Praxis besteht der Wunsch nach einer expliziten Klarstellung, dass die – als sehr komplex wahrgenommene – Regelung des § 9b EStDV-E nur dann anwendbar ist, wenn es nicht bereits im Kaufvertrag eine Aufteilung auf die einzelnen erworbenen Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter (Grund und Boden, Gebäude, etwaige miterworbene Betriebsvorrichtungen) gibt. Dieser Aufteilung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes grundsätzlich zu folgen. \r\n\r\nPetitum:\r\nEs sollte klargestellt werden, dass § 9b neu EStDV-E nicht anwendbar ist, wenn der Kaufvertrag den Preis aufteilt und es daher keinen Gesamtkaufpreis gibt.\r\n\r\nZu Artikel 2 Nr. 4: Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer auch durch ISO/IEC 17024-zertifizierte Sachverständige (§ 11c Abs. 1a EStDV-E)\r\n\r\n§ 11c Abs. 1a EStDV-E schreibt vor, dass der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ausschließlich durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (öbuv-Sachverständigen) zu führen ist. In der Praxis bedeutet dies, dass Steuerpflichtige in Regionen ohne ausreichende öbuv-Kapazitäten – vergleichbar wie bei § 9b Abs. 2 EStDV-E – vor denselben Problemen stehen: längere Bearbeitungszeiten, höhere Kosten und teilweise faktische Unmöglichkeit, den Nachweis zu erbringen (vgl. obige Ausführungen).\r\n\r\nAus fachlicher Sicht ist diese Beschränkung nicht nachvollziehbar. Noch im BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023 (BStBl 2023 I S. 332) war vorgesehen, dass auch ISO/IEC 17024-zertifizierte Gutachter diesen Nachweis führen können. Mit Urteil vom 2. April 2025 hat das FG Münster (14 K 654/23) sogar entschieden, dass auch andere anerkannte Qualifikationen ausreichend sein können. Der Ausschluss dieser Gruppen steht im Widerspruch zur bisherigen Praxis und belastet Eigentümer und Investoren unnötig.\r\n\r\nDarüber hinaus widerspricht die Neuregelung auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Mit Urteil vom 23. Januar 2024 (IX R 14/23) hat der BFH klargestellt, dass Steuerpflichtige zur Darlegung einer kürzeren Restnutzungsdauer jede sachverständige Methode heranziehen können, die im Einzelfall geeignet ist. Während das FG Münster die Öffnung des Gutachterkreises betont, stellt der BFH damit die Methodenfreiheit heraus. Der Referentenentwurf lässt beide Entscheidungen unberücksichtigt und macht die Nachweisführung deutlich teurer und aufwendiger. Dies läuft dem Bürokratieabbaubestreben der Bundesregierung zuwider und führt zu einer faktischen Beeinträchtigung des Wahlrechts nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG.\r\n\r\nRechtlich liegt zudem auch hier ein Wertungswiderspruch zu § 198 Abs. 2 BewG vor, ergänzt um die bereits zu § 9b EStDV-E genannten verfassungs- und europarechtlichen Bedenken.\r\n\r\nPetitum:\r\n§ 11c Abs. 1a EStDV-E sollte so geändert werden, dass neben öbuv-Sachverständigen auch ISO/IEC 17024-zertifizierte Sachverständige zugelassen werden, entsprechend § 198 Abs. 2 BewG.\r\n\r\nZu Artikel 2 Nr. 3 und 4: Vorortbesichtigung (§ 9b Abs. 2 neu EStDV-E und § 11c Abs. 1a EStDV-E)\r\nDer Verordnungsentwurf sieht eine ausnahmslos verpflichtende „persönliche Vorortbesichtigung“ durch den Gutachter vor. Dies geht u. a. über die Anforderungen der Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) für Kreditinstitute hinaus, die gegenüber Kreditinstituten gestellt werden. Die Zielrichtungen der Finanzverwaltung als auch der Kreditinstitute ähneln sich jedoch stark, denn auch im Kreditwesen ist die Verlässlichkeit der Bewertung von zentraler Bedeutung.\r\n\r\nDie Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) gilt als einschlägige Grundlage für die belastbare Wertermittlung von Immobilien und ist bereits rechtlich normiert. Sie setzt sich im Detail mit Art und Umfang von Besichtigungen auseinander und wird regelmäßig angepasst an die technischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen (z. B. Videobesichtigung während der COVID-19-Pandemie). \r\n\r\nPetitum:\r\nWir regen an, keine Vorortbesichtigung verpflichtend einzuführen und dementsprechend eine offenere Formulierung zum Abstellen auf die hinreichende Kenntnis des Objektes aufzunehmen: „… durch Vorlage eines für diesen Zweck erstellten Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Gutachters oder eines nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen …“\r\n\r\nZu Artikel 2 Nr. 7e: Übergangsregelung / Bestandsschutz (§ 84 Abs. 12 EStDV-E)\r\n§ 84 Abs. 12 EStDV-E bestimmt den erstmaligen Anwendungszeitpunkt für § 9b und § 11c EStDV-E, enthält aber keine ausdrückliche Regelung zum Bestandsschutz laufender AfA-Bemessungen. Aus praktischer Sicht besteht damit das Risiko, dass bestehende AfA-Berechnungen nachträglich geändert werden müssen, was die Kalkulations- und Planungssicherheit für Investoren erheblich beeinträchtigen würde.\r\n\r\nEs ist zu betonen, dass die AfA-Basis ein wesentlicher Bestandteil der Investitionsentscheidung ist. Eine Änderung während des laufenden AfA-Zeitraums würde das Vertrauen in die Beständigkeit steuerlicher Rahmenbedingungen untergraben und könnte Investitionen unattraktiv machen. Rechtlich sollte daher der Schutz des berechtigten Vertrauens in bestehende steuerliche Regelungen gewährleistet werden.\r\n\r\nPetitum:\r\nEs sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass die neuen Vorschriften nur auf Erwerbsvorgänge und Gutachten anzuwenden sind, die nach Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen bzw. erstellt werden. Für laufende AfA-Bemessungen sollte Bestandsschutz gewährleistet werden.\r\n\r\nZu Artikel 3 Nr. 1: Erweiterung der Digitalen LohnSchnittstelle (§ 4 Abs. 2a LStDV-E)\r\nDer Referentenentwurf sieht vor, den Anwendungsbereich für die Digitale LohnSchnittstelle (DLS) zu erweitern. \r\n\r\na)\tVorgesehen ist, dass Arbeitgeber zusätzlich zu den nach § 4 Abs. 1 und 2 LStDV und nach § 41 EStG aufzuzeichnenden Daten auch die „hierfür mittels Vor- und Nebensysteme ermittelten und verwendeten Daten“ über die DLS elektronisch bereitstellen müssen. \r\n\r\nDie Schnittstellenanbindung einer Vielzahl unterschiedlicher Vor- und Nebensysteme – z. B. elektronische Zeiterfassungs- oder Reisekostenabrechnungssysteme, elektronische Fahrtenbücher – würde aus Perspektive der betrieblichen Praxis einen erheblichen Aufwand und dauerhafte Kosten nach sich ziehen. Dazu trifft die Schätzung des Erfüllungsaufwands im Referentenentwurf keine Aussage. Eine Entlastung in Form einer Verringerung des Aufwands bei der Mitwirkung an Lohnsteuer-Außenprüfungen ist aus Unternehmenssicht mindestens zweifelhaft. So berichten Unternehmen, dass beispielsweise die Prüfung elektronischer Fahrtenbücher bereits jetzt gänzlich unkompliziert verlaufe, da die Prüferinnen und Prüfer angeforderte Auswertungen erhielten, die völlig zufriedenstellend seien. \r\n\r\nEin weiteres Beispiel sind pauschal besteuerte Sachverhalte nach § 40 EStG (z. B. Betriebsveranstaltungen), die bei zahlreichen Arbeitgebern außerhalb der Lohnabrechnung aufgezeichnet werden. In diesen Fällen stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn das Vor- bzw. Nebensystem kein marktgängiges System ist (z. B. eine Excel-Datenbank) und somit das geforderte einheitliche Datenformat nicht erzeugbar ist. In diesem Fällen sollten zumindest Ausnahmeregelungen anwendbar sein, wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist. \r\n\r\nb)\tWeiterhin ist vorgesehen, dass „die Übermittlung der Daten für dieselbe Betriebsstätte zusammengefasst in einem Datenbestand je Haupt-, Vor- und Nebensystem zu erfolgen [hat].“ \r\n\r\nWenngleich die Intention für diese Regelung nachvollziehbar erscheint, wird von Unternehmen kritisiert, dass diese Regelung der Vielfalt und Komplexität in der betrieblichen Entgeltabrechnung nicht gerecht wird. So werden in den Unternehmen oftmals gezielt einzelne Abrechnungskreise und -systeme für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen (z. B. Mitarbeiter mit Tarifbindung, außertarifliche Mitarbeiter, leitende Angestellte/Vorstand/ Geschäftsführung, Betriebsrentner) genutzt. Bei Großunternehmen ist zu bedenken, dass die Systeme und Daten von komplett unterschiedlichen Einheiten innerhalb des Unternehmens gepflegt und verarbeitet werden können. Bei kleineren und mittelständischen Unternehmen ist es oft so, dass die Arbeitnehmer inhouse mit bestimmten Systemen abgerechnet werden, während die Geschäftsführung bei einem Steuerberater mit einem anderen System abgerechnet wird. Bei großen Unternehmen können zudem mehrere lohnsteuerliche Betriebsstätten vorliegen, die jeweils komplett autarke, unterschiedliche Lohnsysteme haben, jedoch alle gemeinsam oder teilweise über ein Finanzbuchhaltungssystem laufen können. Diese Betriebsstätten können das gleiche Reisekostensystem haben, oder jeweils ein eigenes System. Teilweise gibt es innerhalb eines Unternehmens auch nicht für jede Arbeitnehmergruppe die gleichen Reisekostensysteme. Außerdem überzeugt der im Verordnungsentwurf gezogene Vergleich zur Lohnsteueranmeldung hierbei nicht: Während bei der Lohnsteueranmeldung fest definierte, standardisierte Summenfelder konsolidiert werden können, fehlen für Vor- und Nebensysteme bislang jegliche, einheitlich definierte Werte. Diese Systeme arbeiten vielmehr nach eigenen unternehmensinternen Logiken (z. B. Spesenarten), die je nach Unternehmen und Abrechnungskreis unterschiedlich ausgestaltet sind.\r\n\r\nVor dem Hintergrund dieser technischen Vielfalt befürchten die Unternehmen, dass die vorgesehene Regelung einen erheblichen Umstellungsaufwand bei verlässlich funktionierenden Prozessen und Systemen verursacht und hohe Kosten nach sich zieht. Daher sollten die tatsächlichen Realisierungsmöglichkeiten – in technischer und zeitlicher Hinsicht – unter Einbeziehung der Hersteller von Personalabrechnungssoftware grundlegend überprüft werden.\r\n\r\nDarüber hinaus wirft die verpflichtende Übermittlung sensibler personenbezogener Daten wie Krankmeldungen oder Fehlzeiten datenschutzrechtliche Fragen auf. Vor diesem Hintergrund überzeugt auch die Annahme des Referentenentwurfs nicht, es handele sich um einen Beitrag zum Bürokratieabbau. In der betrieblichen Praxis wird vielmehr von einem spürbaren Bürokratieaufbau ausgegangen.\r\n\r\nPetitum:\r\nVon einer Umsetzung dieser Regelungen zum 1. Januar 2027 sollte Abstand genommen werden. Bevor eine Erweiterung der DLS erfolgen kann, sollte die Finanzverwaltung in enger Abstimmung mit den Herstellern von Personalabrechnungssoftware eindeutig festlegen, welche Werte und Datensätze einzubeziehen sind und hierfür einheitliche technische Standards entwickeln. Erst danach können die Unternehmen ihre Prozesse und Systeme schrittweise umstellen. Dafür sollten großzügige Übergangsfristen vorgesehen werden.\r\n\r\nZumindest sollte klargestellt werden, dass die Ausnahmeregelungen gem. § 4 Abs. 2a Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 LStDV anwendbar sind, wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist. \r\n\r\nIn jedem Fall sollten die tatsächlichen Realisierungsmöglichkeiten – in technischer und zeitlicher Hinsicht – unter Einbeziehung der Hersteller von Personalabrechnungssoftware grundlegend überprüft werden.\r\n\r\nZu Artikel 13: Mindestdotationskapital für inländische Versicherungsbetriebsstätten \r\n(§ 25 BsGaV-E)\r\n\r\nDie geplante Änderung der BsGaV (§ 25 Abs. 4 BsGaV-E) sieht vor, dass eine inländische Versicherungsbetriebsstätte mindestens das Dotationskapital ausweisen muss, das sie nach versicherungsaufsichtsrechtlichen Grundsätzen als Eigenkapital ausweisen müsste, wenn sie ein rechtlich selbständiges Versicherungsunternehmen wäre. Zusätzlich soll das Dotationskapital um 20 Prozent der Mindestkapitalanforderung erhöht werden, sofern kein geringerer Zuschlag dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht.\r\n\r\nDie geplante Neuregelung ist aufgrund der folgenden Erwägungen abzulehnen:\r\n\r\nZunächst ist festzustellen, dass die OECD im versicherungsspezifischen Teil IV des Betriebsstättenberichts 2010 nicht davon spricht, dass der Steuerpflichtige mehr als eine Methode zur Bestimmung des Dotationskapitals anwenden muss. Wie der BFH in seinem Urteil vom 5. Juni 2024 (I R 3/22) herausgearbeitet hat, sieht § 25 BsGaV bisher konsequenterweise auch nur die Anwendung einer Methode vor.\r\n\r\nDementsprechend stünde die vorgesehene Neuregelung, die in Zukunft zu Verprobungszwecken immer auch die Anwendung der Mindestkapitalausstattungsmethode fordert, nicht im Einklang mit dem OECD-Betriebsstättenbericht.\r\n\r\nDies gilt umso mehr, als dass die in § 25 Abs. 4 BsGaV-E geforderte Anwendung der sog. Mindestkapitalausstattungsmethode auch im klaren Widerspruch zum OECD-Betriebsstättenbericht steht. Anders als die Finanzverwaltung in der Verordnungsbegründung angibt (Seite 49), stellt die Mindestkapitalausstattungsmethode keine von der OECD autorisierte Methode zur Bestimmung des Dotationskapitals dar (vgl. Tz. 160 OECD-Betriebsstättenbericht 2010, Teil IV). Sie ist laut OECD erlaubt, wenn ihre Anwendung zu einem geringeren (!) Dotationskapital führt als die Anwendung einer autorisierten Methode (d. h. der Kapitalaufteilungsmethode). In der nun geplanten Form würde § 25 Abs. 4 BsGaV-E das genaue Gegenteil bewirken und regelmäßig dazu führen, dass mehr Kapitalanlagen der deutschen Versicherungsbetriebsstätte zuzuordnen wären, als ihr unter Anwendung der Kapitalaufteilungsmethode zustände.\r\n\r\nAusgangspunkt für eine fremdübliche Aufteilung der Kapitalanlagen muss u. E. immer die tatsächliche Gesamtkapitalausstattung des Versicherungsunternehmens sein (vgl. Tz. 130 OECD-Betriebsstättenbericht 2010, Teil IV). Die Mindestkapitalausstattungsmethode ignoriert dieses Grundprinzip, dass die tatsächlich verfügbaren Kapitalanlagen und nur diese aufzuteilen sind. Durch Risikopooling und Diversifikationseffekte tendiert das Gesamtmindestkapital eines Versicherungsunternehmens in der Regel dazu, geringer auszufallen als die Summe der Mindestkapitalanforderungen aller einzeln betrachteten Betriebsstätten (vgl. Tz. 134 OECD-Betriebsstättenbericht 2010, Teil IV). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die verpflichtende Anwendung der Mindestkapitalausstattungsmethode regelmäßig dazu führen würde, dass mehr Kapitalanlagen auf die beteiligten Betriebsstätten verteilt würden, als tatsächlich im Versicherungsunternehmen vorhanden ist. Dies ignoriert die wirtschaftliche Realität hinsichtlich der Kapitalisierung des Versicherungsunternehmens und kann nicht im Sinne des Fremdvergleichsgrundsatzes sein.\r\n\r\nHinzu tritt die Unabgestimmtheit der Rechnungslegungsstandards. Durch die konservativere Rechnungslegung für Versicherungsunternehmen in Deutschland (Stichwort: Schwankungsrückstellung) kommt es bei Sachversicherungsunternehmen regelmäßig dazu, dass das nach handelsrechtlichen Maßstäben ermittelte Dotationskapital (§ 25 Abs. 2 BsGaV) negativ wird und daher gemäß § 25 Abs. 4 BsGaV-E in Zukunft zusätzliche Kapitalanlagen auf der Aktivseite indirekt zur deutschen Versicherungsbetriebsstätte hinzugeordnet werden müssten, um das (fiktive) Mindestkapital laut HGB zu erreichen. Diese Mehrzuordnung ginge zu Lasten aller anderen Länder, in denen das Versicherungsunternehmen über eine Betriebsstätte operiert und würde zu einer unangemessen hohen Zuordnung von Kapitalanlagen und damit des Kapitalanlageergebnisses zur deutschen Betriebsstätte führen. Eine wie im Referentenentwurf vorgeschlagene aufsichtsrechtlich basierte Mindestkapitalausstattung dürfte damit häufig zu einer steuerlichen Überkapitalisierung deutscher Versicherungsbetriebstätten im Inbound-Fall und zu Doppelbesteuerung führen. Diese Vorgehensweise ist als unfaire Übervorteilung Deutschlands anzusehen, die einzig aus der konservativen Rechnungslegung und der Tendenz zu einer hohen Rückstellungsbildung resultiert – auf Kosten der Fisci aller anderen beteiligten Länder. \r\n\r\nDie Anforderung eines Mindestkapitals, das aufsichtsrechtlich bei einem gedachten rechtlich selbständigen Versicherungsunternehmen erforderlich wäre, konterkariert schließlich den sog. EU-Passport: Danach benötigt eine deutsche Versicherungsbetriebsstätte eines EU-Versicherungsunternehmens aufsichtsrechtlich nämlich gar kein eigenständiges Mindestkapital. Die Solvenz des Versicherungsunternehmens (mit allen seinen Betriebsstätten) wird einzig von der Aufsichtsbehörde im Sitzstaat reguliert. § 25 BsGaV-E würde nun für rein steuerliche Zwecke eine Mindestkapitalanforderung fingieren, die es aufsichtsrechtlich nicht gibt. \r\n\r\nDie fehlende aufsichtsrechtliche Verpflichtung zur Bestimmung eines Mindestkapitals auf Einzelbetriebsstättenebene ist auch der Grund, warum die meisten Versicherer das aufsichtsrechtliche Mindestkapital (MCR, minimum capital requirement) auch gar nicht auf Ebene einzelner Betriebsstätten berechnen, sodass die Umsetzung der geplanten Änderungen den Befolgungsaufwand für die Unternehmen deutlich erhöhen würde. Auch diese Problematik wurde von der OECD bereits im Jahr 2010 erkannt und offen angesprochen (vgl. Tz. 158 des OECD-Betriebsstättenberichts 2010, Teil IV).\r\n\r\nDer profiskalische Ansatz des § 25 BsGaV-E steht somit im Widerspruch zu internationalen Verrechnungspreisvorschriften und dürfte daher zu Doppelbesteuerung führen. Gerichts- bzw. Verständigungsverfahren sind absehbar. Deutsche Steuerpflichtige sowie Finanzbehörden werden mit erheblicher Bürokratie belastet. \r\n\r\n\r\n\r\nPetitum:\r\nAuf eine Mindestkapitalisierung (inklusiver pauschaler Erhöhung) nach dem Vorbild eines rechtlich selbständigen Versicherungsunternehmens sollte verzichtet werden. Stattdessen sollte die Kapitalausstattung einer Betriebsstätte anhand der tatsächlichen Funktionen, Risiken und Vermögenswerte unter Berücksichtigung des Fremdvergleichsgrundsatzes bestimmt werden. Bezugspunkt der fremdüblichen Bestimmung des Dotationskapitals sollte immer die tatsächliche Gesamtkapitalausstattung des Versicherungsunternehmens sein. Auf eine Bestimmung eines Dotationskapitals nach handelsrechtlichen Maßstäben kann es dabei aufgrund der gravierenden Unterschiede in den Rechnungslegungstandards nicht ankommen.\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019447","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Betrugsprävention im Rahmen der TKG-Novelle","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0d/78/611707/Stellungnahme-Gutachten-SG2509050001.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier\r\nzur TKG-Novelle: Ergänzungsvorschläge für eine\r\nwirksame Betrugsprävention\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 5. September 2025\r\nSeite 2 von 3\r\nErgänzungsvorschläge zur TKG-Novelle, 29. August 2025\r\nRechtliche Grundlagen für eine wirksame Betrugsprävention schaffen\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt die vom Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) vorgelegten Eckpunkte zur Novellierung des Telekommunikationsgesetzes1, die in erster Linie den dringend notwendigen Netzausbau adressieren. Gleichzeitig möchten wir auf eine weitere ebenso dringende Herausforderung aufmerksam machen, die im aktuellen Gesetzgebungsprozess mitbehandelt werden muss: den Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Unternehmen vor den immer raffinierter werdenden Betrugsformen des Social Engineerings und Manipulation im Online-Kontext.\r\nSocial Engineering ist mittlerweile die am weitesten verbreitete Form des digitalen Betrugs. Kriminelle geben sich als vertrauenswürdige Institutionen aus, manipulieren Bankkundinnen und Bankkunden und verschaffen sich so Zugang zu sensiblen Daten oder veranlassen betrügerische Transaktionen.\r\nBei Social Engineering werden besonders häufig Telekommunikationskanäle genutzt – sei es durch manipulierte Anruferkennungen („Call-ID-Spoofing“) oder durch täuschend echt wirkende Phishing-SMS. Diese Täuschungsversuche sind oft der Beginn komplexer Betrugsketten. In der Folge verursachen sie gravierende Schäden für die Betroffenen, das Bankensystem und letztlich die gesamte Volkswirtschaft.\r\nTelekommunikationsunternehmen verfügen über technische Möglichkeiten, um Spoofing-Anrufe und Phishing-SMS wirksam zu erkennen und vor der Weiterleitung an Kunden zu blockieren oder mit Warnungen zu versehen. Damit diese wirksamen Maßnahmen zur Eindämmung von Social Engineering konsequent eingesetzt werden können, ist die notwendige rechtliche Grundlage zu schaffen. Denn das derzeitige Verbot des sogenannten Call-ID-Spoofings greift zu kurz, da es weiterhin möglich ist, gespoofte Anrufe über deutsche Telekommunikationsanlagen durchzustellen. Ein effektiver Schutz kann erst dann gewährleistet werden, wenn auch solche Anrufe erfasst und, mit Ausnahme berechtigter Nutzer wie seriöser Call-Center, blockiert werden dürfen. Eine bloße Anonymisierung reicht nicht aus.\r\nEbenso dringend erforderlich ist die Möglichkeit für Telekommunikationsunternehmen, sogenannte SMS-Content-Firewalls einzusetzen. Nur so können massenhaft versendete Phishing-SMS automatisiert gefiltert, blockiert oder mit klaren Warnhinweisen versehen werden.\r\nDarüber hinaus muss es erlaubt sein, dass Telekommunikationsanbieter mit Banken und anderen relevanten Akteuren betrugsrelevante Daten, auch auf Basis von Verkehrsdaten, austauschen, um verdächtige Muster schneller zu erkennen und betrügerische Transaktionen\r\n1 https://bmds.bund.de/aktuelles/pressemitteilungen/17072025-bmds-legt-eckpunkte-mit-aenderungsvorschlaegen-fuer-tk-gesetz-vor\r\nSeite 3 von 3\r\nErgänzungsvorschläge zur TKG-Novelle, 29. August 2025\r\nzu verhindern. Derartige Mechanismen sind bereits in dem Entwurf der EU-Zahlungsdiensteverordnung2 vorgesehen. Ohne die notwendigen Anpassungen im nationalen Recht – konkret im TKG und im TDDDG – können diese Maßnahmen in Deutschland nicht umgesetzt werden.\r\nDie Kriminalität im Bereich des Social Engineerings entwickelt sich dynamisch, ist hochprofessionell und international vernetzt. Präventionsmaßnahmen müssen mit dieser Entwicklung Schritt halten und dürfen nicht durch fehlende gesetzliche Grundlagen ausgebremst werden. Daher appelliert die Deutsche Kreditwirtschaft eindringlich an den Gesetzgeber, die aktuellen Änderungen des Telekommunikationsgesetzes und des Telekommunikationsdienste-Datenschutzgesetzes zu nutzen, um klare Befugnisse für Telekommunikationsunternehmen zur Betrugsprävention zu ergänzen. Jede Verzögerung führt dazu, dass Kriminelle weiterhin ungehindert ihre Methoden perfektionieren und noch mehr Bürgerinnen und Bürger Opfer von Betrug werden sowie betrügerisch erlangte Gelder in internationale kriminelle Strukturen sowie ggf. sogar Terrorismusfinanzierung abfließen.\r\nDie Chance, im Zuge der aktuellen TKG-Novelle jetzt die erforderlichen rechtlichen Grundlagen zu schaffen, darf nicht ungenutzt bleiben. Nur durch ein entschlossenes Handeln können wir die Kommunikationswege sicherer machen, das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher stärken und die Integrität unseres Finanzsystems nachhaltig schützen.\r\n2 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52023PC0367"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019448","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/39/c5/611709/Stellungnahme-Gutachten-SG2509050007.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der\r\nRichtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der\r\nResilienz kritischer Anlagen\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 4. September 2025\r\nSeite 2 von 2\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie, 4. Juli 2025\r\nC2 Interne Informationen\r\nDer Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern berücksichtigt bei der Umsetzung des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen“ die Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA-VO) für Finanzunternehmen als lex specialis. Der Entwurf nimmt Banken deshalb folgerichtig in §4 (2) 1. von den Verpflichtungen der § 3 Absatz 8, die §§ 9, 10, 12, 13, 16, 18, 19 Absatz 2, die §§ 20, 21 Absatz 6 sowie § 24 aus.\r\nIn § 2 (1) wird festgelegt, dass – anders als in anderen kritischen Sektoren – im Sektor Finanzwesen bestimmenden Einfluss auf eine Anlage hat, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Darunter fallen Unternehmen, die nicht der DORA-VO unterliegen, jedoch Anlagen für Unternehmen betreiben, die der DORA-VO unterliegen.\r\nDie Meldung von Vorfällen wird auch bei diesen Unternehmen durch die DORA-VO abgedeckt. Die Meldung schwerwiegender IKT-bezogener oder zahlungsbezogener Vorfälle erfolgt entweder aggregiert über das Unternehmen für die betroffenen Banken oder direkt durch die betroffenen Banken. Über den Austausch mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhält die beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) eingerichtete Meldestelle somit bereits die erforderlichen Informationen. Der vorliegende Entwurf würde somit zu doppelten Meldepflichten von Vorfällen an die BaFin und das BSI sowie Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) führen.\r\nDarüber hinaus erfolgt die Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen im Falle des Betriebs einer kritischen Anlage für ein Unternehmen nach § 4 (2) 1 ebenfalls über die DORA-VO.\r\nWir schlagen deshalb vor, den folgenden Absatz wie folgt zu ergänzen:\r\n§ 4 (3): „§ 12 und § 18 gelten nicht für Betreiber kritischer Anlagen, soweit sie eine Anlage für Unternehmen nach § 4 (2) Nummer 1 betreiben.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019587","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Klarstellung der Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/df/fb/615026/Stellungnahme-Gutachten-SG2509160005.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EUEntwaldungsverordnung\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 10.09.2025\r\nSeite 2 von 7\r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung, Stellungnahme vom 10. September 2025\r\nI. Executive Summary\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) ist überzeugt, dass der Schutz der Wälder für Biodiversität\r\nund Klimaschutz von herausragender Bedeutung ist. Entsprechend begrüßen wir das Ziel der\r\nEU-Entwaldungsverordnung (EUDR, Verordnung (EU) 2023/1115), Entwaldung und Waldschädigung\r\nwirksam zu bekämpfen und sicherzustellen, dass auf dem EU-Binnenmarkt nur entwaldungsfreie\r\nProdukte in Verkehr gebracht werden. Zugleich sollten Rechtsunsicherheiten beseitigt\r\nund unnötige Bürokratie vermieden werden, um die Wirksamkeit der Verordnung zu sichern,\r\nWettbewerbsfähigkeit zu stärken, Verwaltungsaufwand zu vermeiden und somit die Akzeptanz\r\nin Wirtschaft und Gesellschaft zu fördern.\r\nDie DK erachtet es als richtig, dass Sorgfaltspflichten für führende Marktteilnehmer oder Händler\r\ngelten, die erstmalig relevante Rohstoffe und Produkte in den EU-Markt bringen. Nachgelagerte\r\nAkteure, einschließlich Finanzinstitute, sollten auf die Sorgfaltserklärungen dieser führenden\r\nMarktteilnehmer vertrauen können.\r\nEs zeigt sich jedoch, dass die praktische Umsetzung der EUDR für den Finanzsektor Fragen aufwirft,\r\ndie einer Klärung bedürfen, um Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten.\r\nDie DK fordert daher\r\n• eine ausdrückliche Klarstellung, dass papiergebundene Unterlagen im Bankkundengeschäft\r\n(z. B. Vertragsunterlagen, Prospekte, AGBs) nicht als Inverkehrbringen oder Bereitstellen\r\nauf dem Markt im Sinne der EUDR zu verstehen sind;\r\n eine Streichung des Impact Assessments zu Finanzinstituten gemäß Art. 34 Abs. 4 EUDR;\r\n• die Verankerung eines Materialitäts- und Proportionalitätsprinzips, um Mehrfachprüfungen\r\nund unverhältnismäßige Belastungen ohne ökologischen Mehrwert zu vermeiden.\r\nDie genannten Klarstellungen und Präzisierungen sollten schnellstmöglich in FAQs aufgenommen\r\nwerden, um Rechtsklarheit zu schaffen und übermäßige bürokratische Belastungen zu\r\nverhindern. Sollte die EU-Kommission die EUDR im Rahmen eines möglichen Environmental\r\nOmnibus aufgreifen, sollten entsprechende Änderungen auch im Gesetzestext verankert werden.\r\nDie vorgeschlagenen Nachschärfungen stärken die Wirksamkeit der EUDR, erhöhen die Rechtssicherheit\r\nund vermeiden eine Ausweitung auf Dienstleistungssektoren, die keine Einwirkungsmöglichkeiten\r\nauf entwaldungsrelevante Lieferketten besitzen.\r\nII. Erläuterungen\r\nDie EU-Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Produkte (EUDR) ist seit Juni 2023\r\nin Kraft und gilt für große Unternehmen ab Ende 2025. Ziel der Verordnung ist es, das Inverkehrbringen\r\nund die Bereitstellung auf dem EU-Markt von bestimmten Rohstoffen und Erzeugnissen\r\n(u. a. Holz, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Rinder) nur noch dann zuzulassen, wenn nachgewiesen\r\nwerden kann, dass entwaldungsfrei und rechtskonform im Erzeugerland produziert\r\nwurde.\r\nSeite 3 von 7\r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung, Stellungnahme vom 10. September 2025\r\nDie Verordnung fokussiert sich gemäß Artikel 1 Abs. 1 auf „das Inverkehrbringen und die Bereitstellung\r\nauf dem Unionsmarkt sowie die Ausfuhr aus der Union“ von relevanten Rohstoffen\r\nbzw. relevanten Erzeugnissen, die diese Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt\r\nwerden. Anhang 1 benennt die für die Verordnung relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse.\r\nWesentliche Vorgaben der Entwaldungsverordnung konzentrieren sich auf Marktteilnehmer. So\r\nsieht Artikel 4 vor, dass diese Akteure die Sorgfaltspflicht des Artikel 8 erfüllen müssen, bevor\r\nsie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen dürfen. Gemäß Artikel 2 Absatz 15\r\nder Verordnung sind Marktteilnehmer „jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen\r\neiner gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt“. Absatz 16\r\nstellt weiterführend klar, dass das Inverkehrbringen nur „die erstmalige Bereitstellung eines relevanten\r\nRohstoffs oder relevanten Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt“ umfasst. Aus den Definitionen\r\ngeht eindeutig hervor, dass Finanzinstitute nicht Zielgruppe der Verordnung sind und\r\nentsprechend ihren Aktivitäten nicht von den Sorgfaltspflichten betroffen sein dürften.\r\nArt. 2 Nr. 18 EUDR definiert „Bereitstellen auf dem Markt“ als jede entgeltliche oder unentgeltliche\r\nAbgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im\r\nRahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Hinzu kommt, dass wie Ziffer 2.5 der FAQ der EU-Kommission\r\nzeigen, für die Einordnung der relevanten Erzeugnisse das Hautprodukt von nicht unter\r\ndie EUDR fallenden Nebenerzeugnissen abgegrenzt werden muss. Die Papierunterlagen, die in\r\nder Bankenbranche auf dem Markt bereitgestellt werden, sind entsprechend dem in Ziffer 2.5\r\nder FAQ genannten Verpackungsmaterial nicht unter die EUDR fallende Nebenprodukte des\r\nBankgeschäfts oder unterliegen als Korrespondenz der Ausnahme nach Ziffer 2.13 der FAQ.\r\nFür das Bankkundengeschäft folgt hieraus grundsätzlich keine Betroffenheit: Finanzinstitute\r\nbringen keine EUDR relevanten Rohstoffe in Verkehr und handeln nicht mit diesen; papiergebundene\r\nUnterlagen sind Informationsträger, nicht EUDR-Produkte. Einzelne Auslegungshinweise\r\n(FAQ der Kommission (April 2025) / Handreichungen der deutschen Bundesanstalt für\r\nLandwirtschaft und Ernährung (März 2025) als deutsche Übersetzung der EUDR Compliance\r\nGuidance der Kommission) zeigen jedoch Interpretationsspielräume, die zur Vermeidung von\r\nMissverständnissen geschlossen werden sollten. Umso wichtiger erscheint uns die Klarstellung,\r\ndie am Ende der Ziffer 2.5 der Kommissions-FAQ bereits angesprochen wird: „In einem von der\r\nKommission vorgelegten Entwurf eines delegierten Rechtsakts wird vorgeschlagen, dass Benutzerhandbücher,\r\nInformationsbroschüren, Kataloge, Marketingmaterialien sowie Etiketten, die\r\nanderen Erzeugnissen beiliegen, ebenfalls unter diese Ausnahme fallen, es sei denn, sie werden\r\neigenständig in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt.“\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) fordert:\r\n1. Betroffenheit von Finanzinstituten bei Papiererzeugnissen (Prospekte, AGBs,\r\nDruckerzeugnisse) im Kundenbetrieb ausschließen\r\nFür die typischen Vorgänge im Bankbetrieb mit seinen papiergebundenen Unterlagen (z. B.\r\nVertragsdokumente, Prospekte, AGBs) sollte durch die EUDR keine Betroffenheit verbunden\r\nsein. Aufgrund der genannten FAQs und Handreichungen jedoch ergeben sich Unklarheiten in\r\nder Betroffenheit für Finanzinstitute bei der Einordnung von alltäglichen Vorgängen als\r\nSeite 4 von 7\r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung, Stellungnahme vom 10. September 2025\r\n„Inverkehrbringen“ bzw. „Bereitstellen auf dem Markt“ zu interpretieren sind. Dies beträfe insbesondere:\r\n den Ausdruck und die Weitergabe von Vertragsunterlagen/Aufklärungsbögen während der\r\nKundenberatung\r\n die Verteilung und Versand von Werbemittel/Flyer/Marketingmaterial\r\n Versand von AGBs und regulatorisch erforderlichen Dokumenten\r\n Ausstattung bei Events, Kundenveranstaltung, Messen (z.B. Pappaufsteller, Plakat)\r\nDie Weitergabe dieser Papiererzeugnisse kann durch Mitarbeiter von Finanzinstituten in der Filiale\r\ndirekt dem Kunden ausgehändigt werden, aber ebenso über interne oder externe Druckdienstleister\r\nerstellt und direkt oder über die Filiale an Kunden versendet werden.\r\nIn den FAQ und Handreichungen werden Beispiele angeführt, die eine weite Auslegung der\r\nEUDR nahelegen könnten (z. B. Betroffenheit von Verlagen, die Zeitungen drucken und damit\r\nein EUDR-relevantes Erzeugnis in ein anderes relevantes Erzeugnis umwandeln und die Zeitung\r\nerstmals auf den EU-Markt bringen).\r\nZudem grenzt die Kommission in ihren FAQ nicht eindeutig ab, wo die Ausnahme der EUDRAnwendung\r\nfür die Verwendung relevanter Erzeugnisse im eigenen Unternehmen und durch\r\nMitarbeiter endet bzw. beginnt (EU KOM FAQ 1.4, Frage 2.10). Unklarheiten ergeben sich beispielsweise\r\nauch im Postversand: Während die persönliche Korrespondenz (z. B. Rechnungen,\r\nSteuerbescheide, Depotübersichten) nicht unter die EUDR fällt, sind nicht-persönliche Korrespondenz\r\n(z. B. Produktbroschüren, u.ä.) EUDR-relevant. Unklar ist auch im Kundenservice, wie\r\npersönliche bzw. individualisierte Schreiben (z. B. Glückwunschkarten, Einladungen) einzuordnen\r\nsind und ob eine persönliche Ansprache für die Einstufung als persönliche Korrespondenz\r\ngenügt.\r\nEine solche weitreichende Interpretation der EUDR in der Serviceerbringung für Kunden hätte\r\nzur Folge, dass Banken und Sparkassen umfangreichen Sorgfalts-, Dokumentations-, Prüf- und\r\nBerichtspflichten unterlägen. So müsste zunächst für jedes einzelne Produkt die Zolltarifnummer/\r\nder HS-Code dokumentiert werden muss, um eine EUDR-Betroffenheit abzuleiten. Diese\r\ninitiale Dokumentation ist schon mit erheblichen Aufwänden verbunden, ohne einen erkennbaren\r\nNutzen abzuleiten.\r\nFür Nicht-KMU ist nach Art. 4 Abs. 9 EUDR zudem vorgesehen, dass ein bloßer Verweis auf bestehende\r\nSorgfaltserklärungen nur zulässig ist, wenn zuvor festgestellt wurde, dass die Sorgfaltspflichten\r\nerfüllt wurden. Dies würde Finanzinstitute faktisch zwingen, Prüfungen in vorgelagerte\r\nLieferketten vorzunehmen, ohne Einflussmöglichkeiten zu haben.\r\nEbenso könnten Banken und Sparkassen bei einer weitreichenden Betroffenheit Sanktionen von\r\nmindestens 4 % des Jahresumsatzes (Art. 24 EUDR) ausgesetzt sein.\r\nAuch im Gesetzestext finden sich uneindeutige Formulierungen, die zu einer weitreichenden\r\nAuslegung führen könnten, die sicher nicht in der Intention des Gesetzgebers waren. Beispiele\r\ndiese Formulierungen sind Artikel 8 („Sorgfaltspflicht gilt neben dem Inverkehrbringen auch für\r\ndas „auf dem Markt bereitstellen““), Artikel 2 Nr. 18 (Bereitstellung auf dem Markt = „jede entgeltliche\r\noder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch\r\noder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit“) und\r\nSeite 5 von 7\r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung, Stellungnahme vom 10. September 2025\r\nArt. 2 Nr. 19 (gewerbliche Tätigkeit = „zum Zweck der Verarbeitung, zum Vertrieb an gewerbliche\r\noder nichtgewerbliche Verbraucher oder zur Verwendung im Unternehmen des Marktteilnehmers\r\nselbst“).\r\nHieraus könnte gefolgert werden, dass alle Unternehmen der Sorgfaltspflicht des Artikel 8 unterliegen,\r\nso sie bloß mit den relevanten Rohstoffen in Berührung kommen.\r\nAus Sicht der DK entspricht dies eindeutig nicht der Intention des Gesetzes.\r\nDie Verordnung richtet sich an Marktteilnehmer und Händler, die relevante Rohstoffe und Erzeugnisse\r\nin Verkehr bringen oder mit ihnen handeln. Die Nutzung von Papier für Prospekte,\r\nAGBs oder interne Zwecke stellt lediglich eine Begleiterscheinung der Geschäftstätigkeit von\r\nBanken und Sparkassen dar und war nicht vom Gesetzgeber als Anwendungsbereich der EUDR\r\nintendiert.\r\nEntwaldung ist ein Problem, das am Beginn der Wertschöpfungskette entsteht. Daher sollte es\r\neben durch die Akteure adressiert werden, die hierauf effektive Einwirkungsmöglichkeiten haben.\r\nDies sind die Unternehmen, die entsprechende Rohstoffe und Erzeugnisse erzeugen und /\r\noder nach Europa importieren. Unternehmen an späteren Stellen der Wertschöpfungsketten\r\nhaben nahezu keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten. Artikel 4 und 5 folgen diesem Ansatz bereits\r\nund etablieren für Pflichten speziell für Marktteilnehmer und Händler. Dieser Ansatz sollte beibehalten\r\nwerden.\r\nAuch das Konzept des Händlers schließt Finanzinstitute nicht mit ein. Laut Artikel 2 Nr. 17 umfasst\r\nes „jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers, die im Rahmen\r\neiner gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt“. Zwar erfolgt der\r\nErwerb von Papier und die Ausgabe von Papiererzeugnissen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit,\r\nallerdings ist dies eindeutig nicht die Haupttätigkeit von Banken und Sparkassen. Vielmehr\r\nhandelt es sich um Begleiterscheinungen ihrer Geschäftsaktivitäten, die für die Bereitstellung\r\nvon Finanzierungen und Finanzdienstleistungen eindeutig entbehrlich wären. Dies wird bestätigt\r\ndurch Absatz 1 des Artikel 8, der ausschließlich Marktteilnehmer als Adressaten der Vorschrift\r\nerwähnt.\r\nDie DK fordert daher dringend eine rechtliche Klarstellung, dass Finanzinstitute bei der Weitergabe\r\nvon Papierprodukten in ihrer Beratungs- und Serviceerbringung nicht in den Anwendungsbereich\r\nfallen.\r\nEs sollte zumindest ein Materialitäts- bzw. Proportionalitätsprinzip eingeführt werden. Diese\r\nAnpassung sollte schnellstmöglich in Rahmen der FAQs geschehen. Falls die EU-Kommission\r\nsich zu Anpassungen der EUDR selbst im Rahmen eines Environmental Omnibus entschließt,\r\ndann ist eine Anpassung direkt im Text der EUDR anzuraten.\r\nAls Mindestlösung sollten die in den FAQ vorgesehenen KMU-Erleichterungen auf größere\r\nDienstleister ausgeweitet werden, damit auch für Nicht-KMU in der nachgelagerten Lieferkette\r\nentsprechende Erleichterungen vorgesehen sind und so eine die Risiken nicht reflektierende\r\nVervielfachung der Sorgfaltspflichten vermieden wird.\r\nIm Rahmen der Anpassungen und Konkretisierung sollte auch klargestellt werden, dass der Anwendungsbereich\r\nder EUDR auch nicht durch sonstige Begleiterscheinungen wie z.B. bei Werbegeschenken\r\naus Schokolade und Kaffee im Kundengespräch eröffnet wird.\r\nSeite 6 von 7\r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung, Stellungnahme vom 10. September 2025\r\n2. Rolle von Finanzinstituten im Rahmen des Impact Assessment streichen\r\nNach Art. 34 Abs. 4 EUDR ist die Europäische Kommission verpflichtet, die Rolle von Finanzinstituten\r\nbei der Verhinderung von Finanzflüssen, die Entwaldung fördern könnten, zu evaluieren\r\nund gegebenenfalls entsprechende rechtliche Verpflichtungen vorzuschlagen.\r\nEine allgemeine Ausweitung der EUDR‑Pflichten auf Finanzinstitute wäre nicht sachgerecht, da\r\nkeine direkte Beziehung zu den relevanten Rohstoffen/Erzeugnissen besteht und keine Eingriffsrechte\r\nin Lieferketten ihrer Kunden vorliegen. Im Kern würden eine Ausweitung die Institute\r\ndazu verpflichten zu kontrollieren, ob ihre Unternehmenskunden die Entwaldungsverordnung\r\neinhalten. Finanzinstitute oder Finanzdienstleister haben jedoch keinerlei direkte Verbindung\r\nzum Markteintritt der von der Entwaldungsverordnung erfassten Rohstoffe oder Produkte. Im\r\nGegensatz dazu verfügen andere Dienstleister – etwa Transportunternehmen dieser Rohstoffe\r\noder Produkte – über eine wesentlich engere Verbindung zu den betreffenden Waren, unterliegen\r\naber keinerlei Anforderungen nach der Entwaldungsverordnung.\r\nAllein die Tatsache, dass Banken und Sparkassen Finanzdienstleistungen für Unternehmen erbringen,\r\ndie von der EUDR erfassten Rohstoffe oder Produkte herstellen, rechtfertigt nicht eine\r\nmögliche Anforderung, eine derartige Aufsichtsrolle zu übernehmen. Die umfassendere Einhaltung\r\nrechtlicher Vorgaben wird zu Recht durch staatliche Stellen oder Aufsichtsbehörden gewährleistet.\r\nWir empfehlen, das Evaluierungsmandat nach Art. 34 Abs. 4 zu streichen, sofern die EU-Kommission\r\nsich entscheidet, grundsätzlich Anpassungen an der EUDR vorzunehmen.\r\n3. Bezug zum Omnibusverfahren\r\nAuf EU-Ebene wird derzeit im Rahmen des Omnibusverfahrens geprüft, wie unnötige Bürokratie\r\nund Aufwände für die Wirtschaft reduziert werden können. So wird über Entlastungen durch\r\nhöhere Anwenderkriterien und Verschiebung der Anwendung bei der CSRD, EU-Taxonomie und\r\nCSDDD diskutiert – die EUDR ist davon unberührt. Als Konsequenz fielen deutlich mehr Unternehmen\r\nunter die EUDR als unter die CSRD oder CSDDD. Zudem gilt bspw. bei der CSRD der\r\nWesentlichkeitsgrundsatz, während die EUDR uneingeschränkt für alle Branchen gilt und weder\r\nMengenschwellen bzw. Risikoansatz vorsieht. Vor diesem Hintergrund wäre es denkbar, dass im\r\nRahmen künftiger Diskussionen auch für die EUDR-Fragen der Angemessenheit und Proportionalität\r\nbetrachtet werden.\r\nSollte die EU-Kommission künftig einen Environmental Omnibus auflegen und die EUDR dort\r\ngeöffnet werden, wäre es aus DK-Sicht sinnvoll in diesem Rahmen, die vorgeschlagenen Klarstellungen\r\nund Ergänzungen aufzunehmen. Sie erhöhen die Rechtssicherheit, reduzieren unnötige\r\nBürokratie und fokussieren die Compliance‑Ressourcen auf die tatsächlich wirksamen Hebel\r\nder Entwaldungsbekämpfung.\r\nIII. Fazit\r\nBanken und Sparkassen unterstützen die Ziele der EUDR uneingeschränkt, weil der Schutz der\r\nWälder für Klima, Biodiversität und nachhaltige Wertschöpfung zentral ist. Ihre Wirksamkeit entfaltet\r\ndie Verordnung jedoch vor allem dort, wo sie direkt an den relevanten Rohstoffen und\r\nWertschöpfungsketten ansetzt. Um eine zielgenaue und verhältnismäßige Anwendung sicherzustellen,\r\nsollten Interpretationsspielräume geschlossen und die Rolle von Finanzinstituten präzise\r\nabgegrenzt werden. Die Klarstellung zur Nicht‑Erfassung papiergebundener Bankunterlagen, die\r\nSeite 7 von 7\r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung, Stellungnahme vom 10. September 2025\r\nStreichung des Impact Assessments und die Aufnahme entsprechender Präzisierungen sichern\r\nWirksamkeit, Akzeptanz und Vollzugstauglichkeit der Verordnung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-15"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019651","regulatoryProjectTitle":"Empfehlungen zur Neuausrichtung der wohnwirtschaftlichen KfW-Förderung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/16/90/616092/Stellungnahme-Gutachten-SG2509190002.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nKurzpapier\r\nEmpfehlungen der Deutschen Kreditwirtschaft\r\nzur Neuausrichtung der wohnwirtschaftlichen\r\nKfW-Förderung\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt: Bundesverband deutscher Banken e.V.\r\nBerlin, 15. September 2025\r\nSeite 2 von 3\r\nC2 Interne Informationen\r\n▪ Die Bundesregierung hat sich die Schaffung bezahlbaren Wohnraums zur\r\nAufgabe gemacht. Um den vom Bund prognostizierten Bedarf von 320.000\r\nneuen Wohnungen pro Jahr bis 2030 zu decken, braucht es neue Impulse\r\nim Markt.\r\n▪ Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) befürwortet, dass die KfW-Förderung dem\r\nKoalitionsvertrag entsprechend neu ausgerichtet wird.\r\n▪ Die DK leistet aus Finanzierungsperspektive einen konstruktiven Beitrag zur\r\nlaufenden Diskussion.\r\nZur Neuordnung der wohnwirtschaftlichen KfW-Förderung\r\nDie KfW-Förderung sollte neu geordnet und strategisch ausgerichtet werden. Durch\r\neine Vereinfachung und Verstetigung des Angebots kann das verloren gegangene\r\nVertrauen im Markt wiederhergestellt und eine höhere Fördereffizienz erzielt werden.\r\nDie durch externe Nachweise entstehenden Zusatzkosten mindern häufig den\r\nFördermehrwert und schwächen den Anreizcharakter. Eine ausgewogene Balance\r\nzwischen Kontrolle und Vertrauen mit schlanken Nachweisanforderungen ist\r\nerforderlich.\r\nUmsetzung der Zwei-Programmwelt\r\nWir unterstützen nachdrücklich das Vorhaben der Bundesregierung, in der\r\nwohnwirtschaftlichen Förderung auf eine Zwei-Programmwelt abzustellen (siehe\r\nKoalitionsvertrag 2025, Zeile 738-740). Zusätzliche Förderschwerpunkte sollten\r\nausschließlich durch On-Top-Anreize auf die Basisförderung, mit denen nur ein\r\nFörderziel adressiert wird, gesetzt werden. Die Basisprogramme sollten dauerhaft und\r\nverlässlich zur Verfügung stehen sowie – analog zum KfW-Wohneigentumsprogramm –\r\nkeine speziellen energetischen Anforderungen beinhalten. Die Bonusvarianten würden je\r\nnach politischer Schwerpunktsetzung der Bundesregierung aus separaten Budgets\r\ngespeist.\r\nFörderziele separieren\r\nWir empfehlen, die Förderziele „Wohnraum“ und „Klima“ klarer zu trennen und\r\nin der Basisförderung auf ein primäres Förderziel abzustellen. Die DK erkennt das\r\ndringende Ziel an, nachhaltig zu bauen und Bestände zu sanieren. Die Anforderungen\r\nin den Förderprogrammen müssen aber auch im unteren Einkommenssegment\r\nrealistisch und einfach gehalten sein. Sonst kommt eine Förderkreditfinanzierung in der\r\nRegel nicht zustande. Folglich sollten bei der Förderung junger Familien, die meist\r\nweniger vermögend sind, erreichbare Zielvorgaben an die Wohngebäudeenergieeffizienz\r\nund den Sanierungsgrad gestellt werden. So bleiben die Sanierungskosten für diese\r\nZielgruppe darstellbar und diese bleibt in der Lage, ihren Kapitaldienst zu erbringen.\r\nAnalog sollten erreichbare Anforderungen im Neubau gelten. Die Vermischung\r\nSeite 3 von 3\r\nC2 Interne Informationen\r\nunterschiedlicher Förderziele gepaart mit hohen Anforderungen innerhalb eines Förderprodukts hat in der Vergangenheit zu einer geringen Marktakzeptanz geführt und die Produkte haben entsprechend geringe Stückzahlen verzeichnet (Jung kauft Alt, Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment).\r\nEffizienzhaus-Standard (EH) durch CO2- oder Treibhausgas-Emissionsziele ersetzen\r\nMit Einführung der Zwei-Programmwelt sollte die CO2-Einsparung als zentrale Steuerungsgröße an die Stelle der bisherigen KfW-Effizienzhausstandards treten (siehe Koalitionsvertrag 2025, Zeile 754-756). Bis dahin sind schnelle Impulse für den Immobilienmarkt dringend erforderlich. Deshalb sollte die im Koalitionsvertrag vorgesehene zeitlich befristete Wiederherstellung der Förderfähigkeit des EH 55-Standards im Wohnungsneubau noch in diesem Jahr erfolgen. Wir empfehlen, bis zur Einführung der Zwei-Programmwelt auch neue Anträge in die Förderfähigkeit des EH 55-Standards einzubeziehen.\r\nVorhabenbeginnregelung vereinheitlichen\r\nWir empfehlen eine einheitliche und digital umsetzbare Vorhabenbeginnregelung für alle wohnwirtschaftlichen Förderprogramme.\r\nDer Markt reagiert zunehmend mit Zurückhaltung auf die Komplexität der Beratungs-, Antrags- und Bearbeitungsprozesse, die auf eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen zum Vorhabenbeginn in den wohnwirtschaftlichen KfW-Programmen zurückgeht. Rückabwicklungen von Darlehensverträgen aufgrund von Verständnis- und Formfehlern haben zu teils dramatischem Vertrauensverlust auf der Kundenseite geführt (Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), Jung kauft Alt)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019750","regulatoryProjectTitle":"28. Regime im Gesellschaftsrecht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/01/ef/622787/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300114.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nDiscussion Paper (as of 24.09.2025)\r\nThe introduction of a “EU Limited” (or “EU Inc”) as a central puzzle piece to achieve a deeper integration of the EU capital market\r\nSummary\r\n◼\r\nBanks accompany, support and service companies as clients through their whole life cycle. The Association of German Banks therefore welcomes the idea of a 28th regime for EU companies.\r\n◼\r\nThe development of a 28th regime for an EU company (EU Ltd or EU Inc) as an elective alternative to the member state law will be a central building block for a new approach on the way to a true EU capital market.\r\n◼\r\nConcentrating on a new corporate entity operating within its own elective harmonised legal regime as starting point is likely to overcome many of the difficulties and obstacles of past initiatives: it allows for a modular, gradual and evolutionary building up of a more comprehensively harmonised regime.\r\n◼\r\nThe objective must be the development of an internationally competitive regime which covers the complete life cycle of a company operating within the EU capital market from its foundation to its eventual transformation into a public/ listed company. It should also cover the default and liquidation of a company.\r\n◼\r\nA fully digitised register should serve as the single entry point and “one stop shop” for the initial foundation and registration (including all associated aspects such as licenses/permits or tax registration/ID) as well as all major life-cycle events of the company.\r\n◼\r\nTo be viable and truly internationally competitive, it is crucial to bear in mind both the needs for capitalisation and funding in the initial start-up phase of the company as well as the financing needs (including collateralisation) in the later stages of the company life cycle. It is therefore key to consider the harmonisation of the legal framework regarding equity and debt financing within the 28th regime, e.g. market standard corporate financing transactions in order to safeguard the legal effectiveness of such arrangements across the EU.\r\nI. Introduction\r\nThe development of a 28th regime as separate, elective alternative to the laws of a member state has been under discussion for many years. The main obstacles have been the considerable challenges associated with the development of a comprehensive and systematically coherent legal system covering a wide array of legal aspects ranging from contract, corporate and insolvency law to civil procedure, tax law and accounting rules.\r\nIn connection with the recent discussions on the capital market union or savings and investment union, the idea of a 28th regime as a “harmonised set of EU-wide rules, including any relevant aspects of corporate law, insolvency, labour and tax law”1 is now focused on the aim to allow innovative companies to scale up, operate their business cross-border and, in the end, become eligible for the listing at EU capital markets. This focused regime is intended to be\r\n1 COM Call for Evidence for an Impact Assessment, Ref Ares(2025)5502931 – 08/07/2025, p.1\r\n2\r\nthe driver for a continuously and organically expanding EU harmonised framework for EU\r\nbusinesses and EU capital market participants, related to “mobilising private investment,\r\naccessing finance, making the Single Market a reality and boosting the prospects of start-ups\r\nand scale-up companies in the EU”2.\r\nThe concept, and first outlines of what this regime could cover have most prominently been\r\naddressed in the following recent publications:\r\n- The Letta Report of April 2024 (Letta Report)3\r\n- The Draghi Report of September 2024 on the future of European competitiveness (Draghi\r\nReport)4.\r\n- The Competitiveness Compass of the European Commission dated 29.01.2025\r\n(Competitiveness Compass)5.\r\n- The Communication of the Commission of 21.05.2025 on the single market (COM\r\nCommunication)6.\r\n- The EP Draft Report the Committee on Legal Affairs of 30.06.2025 with recommendations\r\non the 28th Regime (EP Draft Report)7.\r\n- The CEPS Study for the EP of July 2025 on the need for a 28th Regime (CEPS Study)8.\r\nThe envisaged focused approach concentrating on the corporate entity, possibly named “EU\r\nLimited” or “EU Inc.”, operating within an elective harmonised legal regime could indeed\r\novercome many of the aforementioned obstacles by allowing for the development of a targeted\r\nand modular solution which forms the first building block for a gradual, evolutionary progress\r\nof this harmonised regime.\r\nThe development of a viable starting point of such an EU-harmonised regime should include\r\ncorporate finance issues right from the beginning as mobilising private investment and\r\naccessing finance and capital markets will not be achieved by the company name and quick\r\nsetting up only. The 28th regime will be a challenging and ambitious project: Even if focused on\r\na new company type, a range of further diverse and complex legal areas still need to be\r\ncovered. It will also have to clearly define the link to member states laws for all aspects it\r\ncannot directly address.\r\nThis discussion paper, taking into account the above mentioned documents - intends to set out\r\nkey issues and questions with the aim to help defining the potential scope and key components\r\nfrom the specific perspective of financing businesses and the economy but also from the\r\nperspective of capital market participants in their role of investors, financing partners and\r\ncounterparties to capital market transactions regarding that corporate entity.\r\n2 COM Call for Evidence for an Impact Assessment, Ref Ares(2025)5502931 – 08/07/2025, p. 1\r\n3 The Letta Report is available under following link:\r\nhttps://www.consilium.europa.eu/media/ny3j24sm/much-more-than-a-market-report-by-enrico-letta.pdf\r\n4 The Draghi Report is available under the following link:\r\nhttps://commission.europa.eu/topics/eu-competitiveness/draghi-report_en\r\n(see here pages 51 and 68).\r\n5 https://commission.europa.eu/topics/eu-competitiveness/competitiveness-compass_en.\r\n6 The COM Communication is available under the following link: https://eur-lex.europa.eu/legalcontent/\r\nEN/TXT/?uri=celex:52025DC0500\r\n(see here pages 7 et seq.)\r\n7 The EP Draft Report is available under the following link:\r\nhttps://www.europarl.europa.eu/doceo/document/JURI-PR-773199_EN.pdf\r\n8 The CEPS Study is available under the following link:\r\nhttps://www.ceps.eu/ceps-publications/identification-of-hurdles-that-companies-especially-innovative-start-ups-face-in-the-eujustifying-\r\nthe-need-for-a-28th-regime/\r\n3\r\nThe discussion paper is in a preliminary stage and will be expanded and revised over time.\r\nII. Issues and Questions\r\n1. Development of an internationally competitive EU standard as central objective\r\nThe establishment of an EU corporate regime for a new type of EU company – the EU Ltd9 as an alternative to limited private companies under the national laws of the member states or third countries and complementing the already existing EU corporate entities, in particular the Societas Europaea (SE), is a logical starting point for an evolutionary approach to develop a fully harmonized EU legal framework for actors in the single EU capital market.\r\nTo be successful, the new EU Ltd and the applicable corporate law regime governing will need set out an internationally competitive corporate framework. To this end the legal and regulatory framework, ideally, will have to include all features and capabilities expected by EU and international market participants.\r\nThe central objective of this project thus needs to be the development of internationally competitive EU standard for the covered entities.\r\n2. Preliminary decisions\r\nTwo preliminary and course-setting general decisions10 have to be made to determine the direction of the initiative:\r\n◼\r\nLegal basis\r\nThe first question is that of the legal basis – namely the choice between pursuing this project in the form of a 28th regime under Art. 352 TFEU, as project of enhanced cooperation of member states under Art. 329 TFEU, or, less ambitious, via directives.\r\nUltimately, this is a political choice. However, the less ambitious approach based on directives harmonising member state laws in specific areas may be more realistic and perhaps also more fitting for the intended evolutionary development of the regime11.\r\n◼\r\nAmbit: Restriction to specific purposes or purpose neutral approach?\r\nThe other central question to resolve is whether this new EU Ltd and the accompanying framework should only be open to specific business purposes (purpose-related), such as start-ups in specific commercial sectors or – purpose-neutral – to any newly established company.\r\n9 This paper uses this neutral term instead of the term “European private company (SPE)” used in earlier discussion on the development of an EU private limited company or the name “European Start-Up and Scale-Up” / “ESSU” proposed in the EP Draft Report.\r\n10 Also identified in the CEPS Report as key design issues (p. 50)\r\n11 See also EP Draft Report (items 1 to 3) coming to a similar conclusion.\r\n4\r\nThe better and more consistent solution would be to pursue a purpose-neutral approach: This avoids the difficult question of the effects of subsequent changes in purposes over time and of the justification of any restriction of the access to this regime on the basis of the underlying business purpose. A purpose-neutral approach also ensures the new EU Ltd can perform its function as the desired building block of a continuously evolving “28th regime” for the EU capital market.12\r\n3. Elements of an internationally competitive corporate law and regulatory framework\r\n◼\r\nRelation to other / member states corporate formats:\r\nThe EU Ltd would serve as the elective EU alternative to a private (unlisted) limited liability company under the laws of a member state. The regime for the EU Ltd should, however, also provide for a clear path to the transformation to a SE or, alternatively, to a listed company under member state law or to any other corporate entity existing under European or national law.\r\n◼\r\nSimplified and EU digital register as a one stop shop covering all life-cycle events of the EU Ltd\r\nA fully digitised register (technology open) should form the entry point and “one stop shop” for the newly founded company for its legal establishment and registration as well as all key associated aspects, particularly the issuing of any licenses and/or permits, tax ID and other formalities.\r\nThe (digital) register and/or “one-stop-shop” should also be the platform where all major life cycle events of the EU Ltd can be implemented and recorded in a simple, secure and fully digitised manner. Those events can range from central corporate acts (e.g. changes to capital and shareholder structure, shareholders, directors and constitutional documents) until and including to its transformation into another format (listing) or, eventually, its liquidation. This should include a system to implement and record the transfer of shares13 and/or their use as collateral (e.g. pledges) which is valid and enforceable in case of an insolvency of the EU Ltd. without reliance on additional external formalities (notarisation etc.).\r\nThe register could be a new independent EU register or, transitionally, be portal14 to the underlying connected member states registries.\r\n◼\r\nConstitutional documentation\r\nThe requirements regarding the founding of the EU Ltd should conform to existing (best) practices in the EU.\r\n12 The CEPS Study and the EP Draft report arrive at similar conclusions.\r\n13 See proposal in the EP Draft Report, Annex item 3.\r\n14 See proposal in the EP Draft Report, Annex item 3 calling for such portal.\r\n5\r\nIt could be considered to provide for sample/template for the Articles of Association (AoA) and Shareholder Agreements (SAg)15. However, these templates should not be binding and also need to be limited to the basic elements.\r\nIt is vital that they leave as much room for flexibility as possible (as the template may become outdated or may not fit the specific structure).\r\n◼\r\nLEI as standard for the identification format\r\nTo facilitate EU and international market access and in order to prevent unnecessary duplication, the standard method to identify the EU Ltd should be the LEI: The crucial advantage of the LEI as identifier is that it is an established and already a widely accepted identifier in financial market transactions in the EU and also worldwide16.\r\n◼\r\nShareholder classes and voting rights\r\nThe EU Ltd would need to be able to issue shares with multiple voting rights and other internationally common forms of special shares.\r\n◼\r\nInitial capitalisation and capital increases\r\nThe EU Ltd would have to be provided with an internationally competitive framework for its initial capitalisation of the company on establishment and any future capital increases or reductions.\r\n◼\r\nProtection against predatory acquisitions\r\nThe need for special provisions against predatory acquisitions17 (beyond what can be achieved through special shares and shareholder agreements) should be limited. In addition, it will be difficult to design a protection system which strikes the necessary balance between the conflicting rights and interests of the affected parties.\r\n◼\r\nEmployee participation (stock option schemes)\r\nThe framework for the EU Ltd could also cover the introduction of internationally competitive common standards for the participation of employees in the company (employee stock options schemes18) based on current best practice.\r\n◼\r\nFacilitating investments and financing through a harmonised EU regime for investment in the EU Ltd. and financing transactions\r\nThe laws of the member states will necessarily continue to govern many key aspects of the legal framework in which the EU Ltd primarily would operate in the EU capital markets. This will also include the applicable contract laws, laws governing the\r\n15 See proposal in the EP Draft Report, item 21.\r\n16 The EP Draft Report\r\n17 See proposal in EP Draft Report, item 18 (“asset locks” and “steward ownership”)\r\n18 See proposal in EP Draft Report, Annex item 6.\r\n6\r\ncollateralisation and insolvency laws. To minimise challenges, uncertainties and conflicts caused by the possible application of diverging legal systems of the member states, the establishment of the EU Ltd should therefore be accompanied by an initiative to harmonise certain key elements of the legal framework of the member states for the investment in and financing of the EU Ltd. This should include the following:\r\n▪\r\nA harmonised EU legal framework for financing transactions with an EU Ltd safeguarding the legal effectiveness of market standard financing arrangements (from loan agreements to the assignment of claims, collateral arrangements and other connected transactions)19. This would have to include rules preventing member states to invalidate clauses in agreements which conform with EU wide market practice and standards if they differ from local standards. One possible way to address this would be the introduction of a requirement that any legal review of or challenges against the validity of the relevant agreements has to take into account existing EU market practices and standards when assessing the validity of terms in agreements. This will be particularly important for market standard collateral arrangements and similar risk mitigation instruments. Challenges under member state law based on ordre public, fraud unconscionability and similar general fundamental principles of law would, of course, not be affected.\r\nA harmonised framework safeguarding the use of financing transaction agreements conforming to market practice will not only ensure greater legal certainty but also considerably reduce transaction cost by further standardisation. Moreover, this would greatly incentivise the use of the laws of an EU member state as applicable law (as opposed to third-country laws).\r\n▪\r\nInsolvency law and restructuring:\r\nConsidering that the EU insolvency directive is to be amended and reviewed and the potential review of the financial collateral directive, there appears to be no immediate need for the parallel development of a special insolvency and restructuring regime for the EU Ltd20. However, if such regime is to be developed it will have to be carefully designed to ensure the right balance between the interests of the company, its shareholders and the other investors and creditors. In particular, it would be essential to include clear, adequate and internationally competitive protections for collateral and other risk mitigating arrangements (especially concerning the transfer of assets and rights and any stays): Uncertainties over the effectiveness of or inadequate protections for these arrangements in case of a crisis would invalidate the central purpose of these arrangements and directly affect the risk exposure. This would at the very least significantly increase financing costs and is also likely to drive away regular investors and creditors.\r\n▪\r\nAbility to form segregated sub-divisions (compartments)\r\n19 It should be noted in this context that Art 9 on secured transaction are a key element of the Uniform Commercial Code (UCC) the Letta Report cites as a successful example for a business code which helped to create a competitive single market (in this case the USA).\r\n20 See relevant proposal in CEPS Study, p. 25\r\n7\r\nIt should be explored to provide the EU Ltd with the ability to set up segregated insolvency remote sub-divisions (compartments). Such segregated sub-divisions are common across the EU especially for funds and similar structures. This feature would allow the use of the new EU Ltd for funds and similar investment vehicles. As such structures already exist and operate under the laws of most members states in some form, this element should be generally compatible with the insolvency laws of member states. This ability would allow for the development of an EU standard investment vehicle.\r\n◼\r\nTax regime and financial Reporting: Simplification/most favourable treatment\r\nIt should be considered to introduce requirements to further simplify the tax regime for the EU Ltd. At least it should be ensured that the EU Ltd will be accepted and treated equivalent to a comparable entity under member state law (most favourable treatment under applicable member state law).\r\nIn addition, it should be considered to establish EU standards for digitised tax reporting and associated procedures21.\r\nThe same applies correspondingly to financial reporting requirements.\r\n◼\r\nDispute Resolution mechanism22\r\nThere appears to be limited need for the establishment of a special dispute resolution mechanism in addition to the courts of the EU and member states or arbitration courts and already existing alternative dispute resolution mechanisms: A further system would have to be financed and is unlikely to be less costly or significantly faster than the already existing avenues (especially in case of more serious conflicts).\r\n◼\r\nSupervision/Oversight\r\nThere should be no or limited need for specific rules on oversight/supervision23 of the EU Ltd: The EU Ltd would be subject to the supervisory rules which apply to comparable national corporate entities involved in similar activities (if and to the extent these entities and activities are subject to supervisory rules).\r\n◼\r\nAdoption of other features available in other competitive jurisdictions\r\nIt should be actively explored to adopt other features available to private limited companies in other jurisdictions regularly used by EU investors and founders.\r\n4. Integration with member state law\r\n21 See proposal in CEPS Study, p. 47.\r\n22 See relevant proposal in EP Draft Report, Annex item 8.\r\n23 See question raised in CEPS Study, p. 51.\r\n8\r\nThe new EU framework for the EU Ltd will not be able to cover the entire legal eco system and will necessarily focus on corporate law aspects and selected related issues. This means that the EU Ltd will always need to resort to the wider member state law for matters not covered by the EU harmonised framework. Effectively, the EU Ltd will therefore be subject to a mixed system of directly applicable EU law, certain harmonised areas and not (fully) harmonised areas of member state law. This will particularly necessary, if the framework for the EU Ltd. is to be established by EU directives (see above No. 2).\r\nTo ensure the greatest possible coherence of such a mixed system, there will be a need for rules addressing this mixed system:\r\nFor one, EU member states will need to be required to fully recognise the new EU Ltd and integrate it into their corporate law and wider legal system beyond the transposition of the directives as such. Such comprehensive recognition and integration would have to cover the recognition of all of the specific features and capabilities and the legal effects these have on the company, the shareholders and third parties.\r\nTwo, there is a need for conflict of law rules to ensure that the relevant applicable member state law for aspects not covered by the EU Ltd. corporate law regime can be determined with sufficient certainty24.\r\n24 See similar proposal in EP Draft Report item 20/p. 6.\r\n9\r\nANNEX – Comparison of proposals\r\nLetta Report25\r\nDraghi Report26\r\nCOM Communication27\r\nEP Draft Report28\r\nCEPS Study29\r\nScope of project\r\nEuropean Business Code and simplified EU company\r\nEU private limited company\r\nEU corporate legal framework for the setting-up of a company\r\nEU private limited company\r\nEU private limited company (with modular approach for expansion of framework)\r\nLegal basis\r\n28th Regime (Art 352 TFEU)\r\n28th Regime (Art 352 TFEU)\r\n28th Regime (Art 325 TFEU) / enhanced cooperation (Art. 20 TFEU/ intergovernmental cooperation (Art. 352 TFEU)\r\nDirective (Art 50 and 114 TFEU)\r\nPurpose /Type of commercial activity\r\nStart-ups/innovative businesses\r\nPurpose-neutral (any commercial activity)\r\nPurpose-neutral (any commercial activity)\r\nCorporate format/name\r\nEU private limited company\r\nEU private limited company /\r\n“European private company” – “Societas Private Europea”\r\nEU private limited company / “European private company”\r\nEquivalent to private (not listed) limited company / “European Start-Up and Scale Up” – “ESSU”\r\nCorporate structure\r\n▪\r\nESSU as independent entity or group member of ESSU\r\n▪\r\nEU seat/ seat and registered office may be in separate member states\r\n▪\r\nEstablishment only by EU natural/legal persons\r\nConstitutional documents\r\n▪\r\nModel articles of association (AoA) and shareholders agreements (SAg)\r\n25 The Letta Report is available under following link:\r\nhttps://www.consilium.europa.eu/media/ny3j24sm/much-more-than-a-market-report-by-enrico-letta.pdf\r\n26 The Draghi Report is available under the following link:\r\nhttps://commission.europa.eu/topics/eu-competitiveness/draghi-report_en\r\n(see here pages 51 and 68).\r\n27 The COM Communication is available under the following link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex:52025DC0500\r\n(see here pages 7 et seq.)\r\n28 The EP Draft Report is available under the following link:\r\nhttps://www.europarl.europa.eu/doceo/document/JURI-PR-773199_EN.pdf\r\n29 The CEPS Study is available under the following link:\r\nhttps://www.ceps.eu/ceps-publications/identification-of-hurdles-that-companies-especially-innovative-start-ups-face-in-the-eu-justifying-the-need-for-a-28th-regime/\r\n10\r\nCompany register/registration procedure\r\nNo details:\r\n”digital by default solutions”\r\n▪\r\nEU digital register complementing existing business register interconnection system (BRIS)\r\n▪\r\n48h Registration\r\n▪\r\nOnline submission of all required documents\r\n▪\r\nNew Union company identifier\r\nCompany proceedings/ governance/ financial reporting\r\n▪\r\nOnline/digital board and member meeting/general assemblies\r\nShareholder rights\r\n▪\r\nAbility to issue different classes of shares (dual-class/veto-shares)\r\nProtections against predatory acquisitions\r\n▪\r\nAsset lock\r\n▪\r\nSteward ownership\r\nHarmonsiation of investment/\r\nfinancing framework\r\n▪\r\nHarmonised rules for equity-like debt instrument\r\nInsolvency law\r\n▪\r\nInsolvency/ restructuring framework\r\n▪\r\noptional extensions\r\nStandardisation\r\n▪\r\nSee already above: model AoA and SAg\r\n▪\r\nTemplates/model employment contracts, remote work arrangements, cross-border postings arrangements\r\nEmployee participation schemes\r\n▪\r\nTemplates/model stock options schemes\r\n▪\r\nCommon tax reporting regime/ single tax return model\r\n▪\r\nrecognition of tax reports based on EU standard by member states\r\n▪\r\noptional extensions\r\nTax\r\nFinancial Reporting\r\n11\r\nLabor Law\r\n▪\r\nWithout prejudice to member state collective labour/ co-determination regimes\r\n▪\r\nNeed for rules on oversight mentioned (no specific proposal)\r\nSupervisory/regulatory Oversight\r\nDispute Resolution\r\n▪\r\nEstablishment of an alternative dispute resolution mechanism\r\nOther\r\n▪\r\nProtections for weaker parties via member state law (conflict of law rules)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-30"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020255","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum Aktivrentengesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1e/cb/628367/Stellungnahme-Gutachten-SG2510130010.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN ZENTRALVERBAND DES\r\nINDUSTRIE E. V. DEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\r\nBreite Str. 29 Anton-Wilhelm-Arno-Straße 20/21\r\n10178 Berlin 10117 Berlin\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN BUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V. BANKEN E. V.\r\nBreite Str. 29 Burgstr. 28\r\n10178 Berlin 10178 Berlin\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN HANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE)\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V. DER EINZELHANDEL E. V.\r\nWilhelmstr. 43/43 G Am Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin 10117 Berlin\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN\r\nE. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\n10. Oktober 2025\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\nPer E-Mail:\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen\r\nund Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)\r\n,\r\nvielen Dank für die Möglichkeit zum Referentenentwurf des „Aktivrentengesetzes\" Stellung nehmen\r\nzu können. Die Stellungnahmefrist von nur einem Tag ermöglicht es unseren Mitgliedern und uns\r\njedoch nicht, eine abschließende Bewertung vorzunehmen.\r\nDie avisierte Erhöhung des gesamtwirtschaftlichen Arbeitszeitvolumens ist vor dem Hintergrund des\r\nArbeits- und Fachkräftemangels in Deutschland ein essenzielles Anliegen der Wirtschaft und ein\r\nrichtiges Ziel, das die Steuerpolitik unterstützen sollte. Bei dem in den zurückliegenden Jahren immer\r\ngeringer werdenden Produktionspotenzial hat das Arbeitsvolumen einen deutlich negativen\r\nEinfluss\r\n(SVR, Jahresgutachten 2023/2024, S.73-74). Am einfachsten ließen sich hier\r\npositive Wirkungen erzeugen, wenn die im Koalitionsvertrag angekündigte Senkung der Einkommensteuer für kleine und mittlere Einkommen möglichst bald umgesetzt würde. So ließen sich unbürokratisch steuerliche Arbeitsanreize nicht nur für ältere Erwerbstätige umsetzen. Zudem könnten so auch kleine und mittlere Unternehmen entlastet und damit Investitionen angeregt werden, was wiederum das Potenzial für neue Arbeitsplätze schaffen würde. \r\nDie Einführung einer sog. Aktivrente könnte dazu beitragen, Arbeitsanreize für ältere Menschen zu setzen. Die Steuerfreiheit von bis zu 2.000 Euro des erzielten Einkommens könnte ein wirkungsvoller Anreiz sein, auch nach Eintritt in den Ruhestand überhaupt zu arbeiten oder mehr zu arbeiten. \r\nWir weisen allerdings darauf hin, dass es widersprüchlich ist, wenn neben der Aktivrente weiterhin die Möglichkeit besteht, abschlagsfrei in Frührente zu gehen. Denn damit werden Beschäftigte mo­tiviert, ihren Renteneintritt vorzuziehen und parallel zur Altersrente weiterzuarbeiten. Dieser Wider­spruch sollte mit der Abschaffung der abschlagsfreien Frührente vermieden werden. \r\nDurch Maßnahmen zur Erhöhung des Arbeitsangebots sollten keine zusätzlichen belastenden bü­rokratischen Kosten vor allem auch bei den kleineren und mittelgroßen Unternehmen des Mittel­stands ausgelöst werden. Daher ist es gut, dass über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhält­nisses und die Überschreitung der Regelaltersgrenze hinaus keine weiteren Bedingungen oder Vo­raussetzungen für die Aktivrente vorgesehen sind. Sehr kritisch ist jedoch mit Blick auf die Umsetz­barkeit in der betrieblichen Praxis das geplante Inkrafttreten bereits zum 1. Januar 2026. \r\nDie Beschränkung der Steuerbefreiung auf sozialversicherungspflichtige Einkünfte aus nichtselb­ständiger Arbeit löst verfassungsrechtliche Fragen aus. Ebenso wie die Frage, ob es sich bei der Aktivrente um eine unzulässige Altersdiskriminierung handelt. \r\nEine weitergehende Bewertung der Maßnahmen aus Sicht der Wirtschaft kann der anliegenden Stellungnahme entnommen werden. Für Rückfragen zu dieser Stellungnahme stehen wir Ihnen je­derzeit gern zur Verfügung. \r\n1/3\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nINDUSTRIE E. V.\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER\r\nDEUTSCHEN ARBEITGEBERVERBÄNDE\r\nE. V.\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN\r\nE. V.\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN\r\nHANDWERKS E. V.\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E.\r\nV.\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE)\r\nE. V.\r\n3/3\r\n\r\nDer Entwurf enthält die Einführung eines Steuerfreibetrags von bis zu 24. 000 Euro im Jahr für nichtselbständige Einkünfte nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für Steuerpflichtige, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Der Höchstbetrag von insgesamt 24. 000 Euro ist zu zwölfteln und nur für Monate zu gewähren, in denen die Voraussetzungen vorliegen. \r\nDie Aktivrente könnte dazu beitragen, Arbeitsanreize für Rentenbezieher zu schaffen. Das Ziel, Anreize zum längeren Arbeiten zu schaffen, ist richtig. Gleichzeitig sollten jedoch die An­reize zum früheren Ausscheiden aus dem Berufsleben beseitigt werden. Sonst besteht eine hohe Gefahr, dass Beschäftigte zunächst für den vorzeitigen Renteneintritt und dann für das längere Arbeiten belohnt werden. Gerade diejenigen, die vorzeitig abschlagfrei in Rente ge­hen, arbeiten laut Zahlen der Rentenversicherung besonders häufig und mit deutlich steigen­der Tendenz neben dem Rentenbezug weiter. Es ist also zu erwarten, dass gerade diese Gruppe die Aktivrente besonders häufig in Anspruch nehmen wird. \r\nPetitum: \r\nFrühverrentungsanreize, die gegenteilig zur Aktivrente wirken, sollten abgebaut werden. Das betrifft insbesondere die abschlagfreie Frührente für besonders langjährig Versicherte (sog. Rente ab 63). \r\nDie Regelungen zur zeitanteiligen Berücksichtigung des Freibetrags im Lohnsteuerabzugsver­fahren und zur Zwölftelung des Jahresbetrags korrespondieren nicht eindeutig. Unklar bleibt insbesondere, wie der Freibetrag bei Teilmonaten anzuwenden ist.  Petitum: \r\nEs sollte klargestellt werden, dass bei Beschäftigungsbeginn oder -ende innerhalb eines Mo­nats keine zeitanteilige Kürzung erfolgt und stattdessen der volle Monatsbetrag von 2.000 Euro anzusetzen ist. \r\nSteuerfreiheit erst ab Überschreiten des gesetzlichen Regelrentenalters: Die Steuerfreiheit wird auf Rentnerinnen und Rentner beschränkt, die die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder§ 235 Absatz 2 SGB VI (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließ/ich Übergangsre­gelung) überschritten haben. Rentenbezug ist kein Maßstab für die steuerliche Förderung: Die Begünstigung erfolgt unabhängig davon, ob die Steuerpflichtigen eine Rente beziehen oder den Rentenbezug ggf. aufschieben. \r\nSo richtig es wäre, Anreize für weitere Frührentner ersatzlos abzuschaffen, so wichtig bleibt es, zu klären, in welchen Fällen die Steuerfreiheit gelten soll. Bereits heute gibt es einen erheblichen Kreis von Rentenbeziehenden, die erwägen, weiterhin erwerbstätig zu bleiben, aber von der Aktivrente gemäß§ 3 Nr. 21 Satz 1 EStG-E ausgeschlossen wären und bis zur gesetzlichen Regelaltersgrenze warten müssten, um die Aktivrente nutzen zu können. Viele bereits im Ruhestand befindliche Frührentnerinnen und Frührentner verfügen immer noch über wertvolle Berufserfahrung und Fachkenntnisse, die auf diesem Wege über Jahre hinweg un­genutzt bleiben würden. Eine Ausweitung der Begünstigung auf bereits heute (vor Inkrafttreten des Aktivrentengesetzes) verrentete Personen unterhalb der Regelaltersgrenze könnte helfen, dieses Potenzial zu mobilisieren. Da die Betroffenen bereits Rentenleistungen beziehen, würde keine neue Frühverrentungsdynamik ausgelöst, sondern lediglich bestehende Erwerbs­bereitschaft besser genutzt. Um mögliche Mitnahmeeffekte und Gestaltungsmodelle dennoch gezielt zu vermeiden, sollte eine Stichtagsregelung ergänzt werden, die sicherstellt, dass die steuerliche Begünstigung nicht gezielt durch vorzeitige Rentenanträge im Vorfeld des lnkraft­tretens des Gesetzes ausgelöst wird. Zugleich könnte eine solche Regelung auch Fälle von Schwarzarbeit eindämmen. \r\nPetitum: \r\nDie Regelung sollte einfach gestaltet werden, um den Aufwand für die Arbeitgeber möglichst gering zu halten. Es ist daher positiv, dass es über das Vorliegen eines Beschäftigungsver­hältnisses und die Überschreitung der Regelaltersgrenze hinaus keine weiteren Vorausset­zungen für die Aktivrente gibt, um den Dokumentations- und Kontrollaufwand der Arbeitgeber gering zu halten. Es bleibt zu klären, in welchen Fällen die Steuerfreiheit gelten soll, etwa mit Blick auf Bestands-Frührentner und Frührentnerinnen, die jetzt bis zur gesetzliche Regelal­tersgrenze warten müssten. \r\nBegünstigt sind nur sozialversicherungspflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit(§ 19 EStG) - keine Einbeziehung von Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit und selbständiger Tätigkeit(§§ 15 und 18 EStG) sowie Land- und Forstwirtschaft(§ 13 EStG): Von der Steuer­freistellung profitieren ausschließlich Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Ar­beit i. S. d. § 19 EStG. Ausgenommen sind solche aus einem Beamtenverhältnis mangels Sozialversicherungspflicht. \r\nDas Interesse an einer möglichst hohen Erwerbstätigkeit im Alter besteht für alle Formen der Erwerbstätigkeit, insbesondere auch für Selbstständige. Vor einer übereilten gesetzlichen Re­gelung (mit einer Beschränkung auf sozialversicherungspflichtige Einkünfte aus nichtselbstän­diger Arbeit) sollte eine eingehende verfassungsrechtliche Prüfung der Fragen erfolgen, ob es a) eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellt, wenn Lohn allein aufgrund des Lebensalters von Beschäftigten künftig unterschiedlich besteuert wird sowie b) eine tätigkeits­bezogene Differenzierung zulässig ist. \r\nPetitum: \r\nSollte die Aktivrente eingeführt werden, sollte sie nicht nur für Arbeitnehmereinkünfte gelten. \r\nAnwendungszeitpunkt I Übergangsregelung: Die Regelung erfasst alle Beschäftigungsverhält­nisse, die die gesetzliche Regelaltersgrenze überschritten haben. Dies ist unabhängig davon, wann diese Beschäftigungsverhältnisse geschlossen worden sind (sog. Alt- und Neufälle). Sie soll zum 1. Januar 2026 erstmals Anwendung finden. \r\nIn der Praxis kann die Umsetzung des neuen Freibetrags zum 1. Januar 2026 im Lohnsteuer­abzugsverfahren nicht gewährleistet werden. Bezüglich der Umsetzung der Steuerfreiheit (be­stimmter Bezüge für den Arbeitnehmer) durch die Entgeltabrechnungsstellen der Arbeitgeber muss unterschieden werden zwischen Steuerfreibeträgen, die im „Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritäts­zuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer\" berücksichtigt sind - wie z. B. Altersentlastungsbetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale und den vielen Vorgaben nach §§ 3 und 3b EStG. All dies braucht einen zeitlichen Vorlauf von deutlich mehr als zwei Monaten. \r\nPetitum: \r\nWir regen ein späteres Inkrafttreten als zum 1. Januar 2026, idealerweise zum 1. Januar 2027 an, um der Praxis und der Programmierung ausreichend Zeit zur Umstellung zu geben und offene Praxisfragen finanzverwaltungsseitig im Vorfeld zu klären. Im Übrigen teilen wir die Ein­schätzung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft als „Sowieso-Kosten\" nicht. \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020334","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag zur Änderung von § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG im Hinblick auf die geplante Verkürzung des Settlement-Zyklus auf T + 1 zum 11. Oktober 2027.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8c/78/631044/Stellungnahme-Gutachten-SG2510210008.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nAnpassung § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG\r\nzum 11. Oktober 2027 (Umstellung des\r\nAbwicklungszyklus auf T + 1)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 2. Oktober 2025\r\nSeite 2 von 4\r\nStellungnahme Anpassung § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG, 2. Oktober 2025\r\nDie Verkürzung des Abwicklungszyklus auf T + 1 zum 11. Oktober 2027 erfordert\r\neine gesetzliche Anpassung des Fälligkeitstermins des Dividendenanspruchs in § 58\r\nAbs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG).\r\nVerkürzung des Abwicklungszyklus in der Europäischen Union auf T + 1\r\nAm 18. November 2024 hat die Europäische Marktaufsichtsbehörde ESMA ihren\r\nAbschlussbericht zur Konsultation zur Verkürzung des Abwicklungszyklus in der Europäischen\r\nUnion veröffentlicht und dort empfohlen, den Abwicklungszyklus zum 11. Oktober 2027 auf T +\r\n1 umzustellen. Diesen Vorschlag hat die Europäische Kommission aufgegriffen und Anfang\r\nFebruar 2025 einen entsprechenden Legislativvorschlag für einen CSDR-Quickfix veröffentlicht,\r\nmit dem die Einführung von T + 1 durch eine Anpassung der CSDR ebenfalls für den 11.\r\nOktober 2027 vorgeschlagen wird. Das Europäische Parlament und der Rat haben sich im Trilog\r\nebenfalls für eine Verkürzung des Abwicklungszeitraum auf T + 1 zum 11. Oktober 2027\r\nausgesprochen. Auch wenn die Veröffentlichung im Official Journal noch aussteht, ist daher mit\r\nder Umstellung auf T + 1 zum 11. Oktober 2027 zu rechnen.\r\nDie Verkürzung des Abwicklungszyklus wird in einem von der ESMA gemeinsam mit der\r\nEuropäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) aufgesetzten Projekt\r\nvorbereitet. In diesem Projekt arbeiten zahlreiche Marktteilnehmer aus Europa in mehr als\r\nzehn Technical Workstreams an Fragestellungen aus unterschiedlichen Bereichen mit. Die unter\r\nder Advisory Group on Market Infrastructures for Securities and Collateral (AMI-SeCo)\r\norganisierte Corporate Events Group (CEG) bildet den Workstream ab, der sich mit den\r\nAuswirkungen der Verkürzung des Abwicklungszyklus auf die Prozessierung von\r\nUnternehmensereignissen (Corporate Actions) und auf die Market Standards for Corporate\r\nActions1 befasst.\r\nHarmonisierung der Wertpapierabwicklung durch die Marktstandards für Corporate\r\nActions\r\nDie Marktstandards für Corporate Actions wurden seinerzeit entwickelt, um die Barriere 3 aus\r\ndem sogenannten Giovannini Bericht2 zu beseitigen. Der Giovannini Bericht hatte die\r\nunterschiedlichen (gesetzlichen) Regelungen für die Abwicklung von Kapitalmaßnahmen in den\r\nMitgliedstaaten als Barriere 3 identifiziert. Die Barriere 3 stand einer harmonisierten\r\ngrenzüberschreitenden Wertpapierabwicklung mit dem Ziel der Effizienzsteigerung und\r\nKostenreduktion im Weg, da die unterschiedlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten zu\r\nunterschiedlichen Prozessen bei der Abwicklung von Kapitalmaßnahmen unter Beachtung\r\n1 Market Standards for Corporate Actions Processing, zu finden unter folgendem Link:\r\nhttps://www.ecb.europa.eu/paym/target/t2s/governance/pdf/casg/ecb.targetseccasg120606 MarketStandardsForCorporateActionsPro\r\ncessingCAJWGStandardsRevised2012Updated2015.en.pdf?5a5c8308c24a6618ed600daf627df86c\r\n2 The Giovannini Group, Second Report on EU Clearing and Settlement Arrangements, Brussels, April 2003, zu finden unter folgendem\r\nLink:\r\nhttps://finance.ec.europa.eu/document/download/bb2c0b0d-d59f-488d-93b0-\r\n27e7d9b0a659 en?filename=second giovannini report en.pdf\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme Anpassung § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG, 2. Oktober 2025\r\nverschiedenster Fristen führten. Die Corporate Action Standards versuchen diese Barriere\r\nabzubauen, indem sie eine jeweils einheitliche Buchungsabfolge für unterschiedliche\r\nKapitalmaßnahmen vorschreibt. Für Barausschüttungen (distribution) ist nach dem\r\nMarktstandard folgender Buchungsablauf vorgesehen:\r\nDer Geschäftstag nach der Hauptversammlung wird als Ex-Tag bezeichnet. D.h. an diesem Tag\r\nwird das Wertpapier ohne Recht auf Teilnahme an der Kapitalmaßnahme gehandelt. Der Ex-\r\nTag liegt einen Geschäftstag vor dem sogenannten Record-Tag. Der Record-Tag ist der Tag, an\r\ndem die technische Abwicklung erfolgt. An diesem Tag werden alle abgewickelten Positionen\r\neines Wertpapiers in den Büchern des Zentralverwahrers als Basis für die Abwicklung der\r\nKapitalmaßnahme ermittelt. Am darauffolgenden Tag liegt der Payment-Tag. D.h. erst am\r\nPayment-Tag ist die Dividendenzahlung fällig.\r\nIn Deutschland wurde dieser Marktstandard mit der Aktienrechtsnovelle 20163 eingeführt.\r\nDazu war eine aktiengesetzliche Änderung erforderlich, da die Dividende nach den allgemeinen\r\nzivilrechtlichen Regelungen am Tag der Hauptversammlung fällig (§ 271 Abs. 1 BGB) war. Um\r\ndie durch den europäischen Marktstandard für Corporate Actions vorgegeben Buchungsabfolge\r\n(Ex-Tag, Record-Tag, Payment-Tag) abzubilden, musste die Fälligkeit der Dividende auf den\r\ndritten Geschäftstag nach der Hauptversammlung verschoben werden. Dies erfolgte durch eine\r\nentsprechende gesetzliche Regelung in § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG. In der Gesetzesbegründung\r\nzur Aktienrechtsnovelle 2016 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit der\r\neuropäische Marktstandard umgesetzt werden soll, um eine harmonisierte\r\nWertpapierabwicklung zu ermöglichen.4\r\nAuswirkungen der Verkürzung des Abwicklungszyklus in der Europäischen Union auf\r\nT + 1 auf die Corporate Action Standards und das Aktiengesetz, insbesondere bei\r\nBarausschüttungen\r\nDie eben geschilderte Buchungslogik der Marktstandards setzt auf einem Abwicklungszyklus\r\nvon T + 2 auf, weshalb die Umstellung auf T + 1 nicht ohne Auswirkungen auf die\r\nMarktstandards bleiben wird. Wenig überraschend war eine der ersten grundlegenden\r\nFeststellungen der CEG im Workstream zu Corporate Actions, dass die Umstellung auf T + 1\r\ndie Stichtage (key dates) der Corporate Events Standards verändern wird. Die gegenwärtige\r\nBuchungslogik (unter T + 2) sieht für Auszahlungen (distributions), wie z.B.\r\nDividendenzahlungen, vor, dass der Record-Tag einen Geschäftstag nach dem Ex-Tag liegt.\r\nWird der Abwicklungszyklusyklus auf T + 1 verkürzt, fallen Ex-Tag und Record-Tag auf\r\ndenselben Tag.\r\n3 BGBl. 2015 I, 2565 ff.\r\n4 BT-Drs. 18/4349, 19 f.\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme Anpassung § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG, 2. Oktober 2025\r\nDas folgende Schaubild veranschaulicht diese Feststellung.\r\nQuelle: AMI-SeCo 28/4/2025\r\nDiese Änderung bleibt nicht ohne Auswirkungen auf die Fälligkeit der Bardividende nach dem\r\ndeutschen Aktiengesetz. Fallen Ex-Tag und Record-Tag auf ein und denselben Tag, liegt der\r\nPayment-Tag auf dem zweiten Geschäftstag nach der Hauptversammlung. Daher müsste § 58\r\nAbs. 4 Satz 2 AktG erneut geändert werden, sobald die Marktstandards an T + 1 angepasst\r\nwurden und wie folgt lauten:\r\n§ 58 Aktiengesetz/Verwendung des Jahresüberschusses\r\n„(4) Die Aktionäre haben Anspruch auf den Bilanzgewinn, soweit er nicht nach Gesetz\r\noder Satzung, durch Hauptversammlungsbeschluss nach Absatz 3 oder als zusätzlicher\r\nAufwand auf Grund des Gewinnverwendungsbeschlusses von der Verteilung unter die\r\nAktionäre ausgeschlossen ist. Der Anspruch ist am dritten zweiten auf den\r\nHauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. In dem\r\nHauptversammlungsbeschluss oder in der Satzung kann eine spätere Fälligkeit\r\nfestgelegt werden.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020337","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Änderung des Referentenentwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/97/df/630762/Stellungnahme-Gutachten-SG2510200012.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband deutscher Banken e. V. | PF 040307 | 10062 Berlin\r\nFederführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Neunten\r\nGesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes\r\nhier: Ihr Schreiben vom 18. August 2025, GZ: IV D 2 - S\r\n0800/00090/004/001, DOK: COO.7005.100.4.12513284\r\nwir bedanken uns für die Übersendung des Entwurfs, zu dem wir\r\nwie folgt Stellung nehmen.\r\nI. Zu Artikel 1, Nr. 4 (§ 4e StBerG-E, Nebenleistungen)\r\n1. Beantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen\r\nWir begrüßen, dass laut Entwurfsbegründung (S. 65) Kreditinstitute\r\nnach § 4e StBerG-E („Nebenleistungen“) grundsätzlich\r\nbefugt sein sollen, „Ansässigkeitsbescheinigungen für ihre Kunden\r\nzu beantragen“. Dies greift im Grundsatz eine Forderung der\r\nDeutschen Kreditwirtschaft auf.\r\nUnter der Formulierung „für ihre Kunden“ ist aber wohl nur eine\r\ndirekte Kundenbeziehung zu verstehen, nicht jedoch eine\r\nKundenbeziehung über eine mehrstufige Verwahrkette.\r\n18. September 2025\r\nBeispiel:\r\nEin deutscher Privatanleger hat eine Kundenbeziehung zu einer luxemburgischen Bank. In\r\nseinem Depot hält der Kunde französische Aktien. Die luxemburgische Bank lässt die\r\nfranzösischen Aktien bei einer deutschen Bank unterverwahren. Die luxemburgische Bank\r\nbevollmächtigt die deutsche Bank, für deren Kunden (= deutscher Privatanleger) einen\r\nErstattungsantrag in Frankreich zu stellen. Hierfür wird eine Ansässigkeitsbescheinigung des\r\ndeutschen Privatanlegers benötigt.\r\nDa der deutsche Privatanleger nicht direkter Kunde der deutschen Bank ist, dürfte die deutsche\r\nBank für ihn nach dem aktuellen Wortlaut der Entwurfsbegründung keine Ansässigkeitsbescheinigung\r\nbeantragen.\r\nPetitum:\r\nAuch im Falle der mehrstufigen Verwahrung sollte es zulässig sein, dass ein deutsches\r\nKreditinstitut eine Ansässigkeitsbescheinigung für den deutschen Endkunden eines anderen\r\nKreditinstituts beantragt, sofern das Kreditinstitut in die Verwahrkette eingebunden ist und die\r\nErstattungsanträge im Ausland für den deutschen Endkunden stellt. Die Gesetzesbegründung\r\ndes § 4e StBerG-E sollte entsprechend angepasst werden.\r\n2. Erstattungsanträge nach § 50c EStG\r\na) Gemäß Entwurfsbegründung (S. 65) soll das Kreditinstitut auch befugt sein, „Anträge auf\r\nErstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a Abs. 9 oder § 50c EStG zu stellen, soweit\r\nsie in Vertretung ihrer Kunden handeln oder in die Verwahrstruktur unmittelbar\r\neingebunden sind.“ Weiter heißt es: „Die reine Vertretung in den genannten Verfahren\r\nbegründet dabei noch keine Kundenbeziehung. Vielmehr muss diese unabhängig davon\r\nbestehen, insbesondere in Form der Verwahrung und Verwaltung der Wertpapiere des\r\nGläubigers der Kapitalerträge […]“.\r\nDurch diese Formulierung bleibt unklar, ob auch in den klassischen B-Depot-Fällen die\r\nKreditinstitute für den Beneficial Owner (= Kunden ihres Kunden) Erstattungsanträge\r\nstellen dürfen. Es bleibt offen, ob eine Einbindung in die unmittelbare Verwahrstruktur nur\r\ngegeben ist, wenn derjenige, für den der Erstattungsantrag gestellt wird, eine direkte\r\nKundenbeziehung zu dem Kreditinstitut unterhält.\r\nBeispiel:\r\nEin luxemburgischer Kunde hat eine Kundenbeziehung zu einer luxemburgischen Bank. In\r\nseinem Depot hält der Kunde deutsche Aktien. Die luxemburgische Bank lässt die\r\ndeutschen Aktien bei einer deutschen Bank unterverwahren (luxemburgische Bank ist\r\nKunde der deutschen Bank), so dass die deutsche Bank den Kapitalertragsteuer-Abzug auf\r\ndie inländischen Dividenden vornimmt. Die luxemburgische Bank beauftragt die deutsche\r\nBank, für deren Kunden einen Erstattungsantrag beim BZSt zu stellen.\r\nPetitum:\r\nDie Entwurfsbegründung sollte wie folgt geändert werden:\r\n„…Anträge auf Erstattung Kapitalertragsteuer nach § 44a Abs. 9 oder § 50c EStG zu\r\nstellen, soweit sie in Vertretung ihrer Kunden handeln oder in die Verwahrstruktur\r\nunmittelbar eingebunden sind.\r\nAlternativ könnte auch in einem BMF-Schreiben bestätigt werden, dass auch im Falle von\r\nB-Depots das Kreditinstitut ein Erstattungsantrag beim BZSt stellen darf.\r\nb) Darüber hinaus verstehen wir die Entwurfsbegründung dahingehend, dass es nicht zulässig\r\nsein soll, für diejenigen Beneficial Owner Erstattungsanträge einzureichen, für die die\r\nAktien nicht bei einem inländischen Kreditinstitut (unter-)verwahrt werden.\r\nBeispiel:\r\nEin luxemburgischer Kunde hat eine Kundenbeziehung zu einer luxemburgischen Bank. In\r\nseinem Depot hält der Kunde deutsche Aktien. Die luxemburgische Bank lässt die\r\ndeutschen Aktien beim Zentralverwahrer in Deutschland (CBF) verwahren. Darüber hinaus\r\nunterhält der luxemburgische Kunde noch zusätzlich eine Depotverbindung zu einer\r\ndeutschen Bank A.\r\nEs wäre nach aktueller Lesart der Entwurfsbegründung wohl nicht zulässig, wenn der\r\nluxemburgische Kunde die deutsche Bank A bevollmächtigt, einen Erstattungsantrag beim\r\nBZSt für die inländischen Dividenden zu stellen, die über die Verwahrkette CBF ->\r\nluxemburgische Bank ihm in seinem luxemburgischen Depot gutgeschrieben wurden.\r\nPetitum:\r\nEs sollte entweder in der Begründung oder in einem BMF-Schreiben eindeutig geregelt\r\nwerden, in welchen Fällen es einer inländischen Bank gestattet ist, Erstattungsanträge\r\nbeim BZSt zu stellen. Im letzten Beispiel könnte man anderenfalls auch argumentieren,\r\ndass das Stellen eines Erstattungsantrags eine Nebenleistung für ihre Haupttätigkeit\r\n(„Verwahren und Verwalten von Wertpapieren“) ist. Es sollte klar festgelegt werden, dass\r\nzwingende Voraussetzung für das Stellen eines Erstattungsantrages ist, dass die\r\ninländische Bank, die den Erstattungsantrag stellt, in die Verwahrkette eingebunden ist.\r\nII. Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)\r\nNach Artikel 7 soll das Gesetz am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden\r\nKalendermonats in Kraft treten. Laut Entwurfsbegründung (S. 109) solle das Gesetz einerseits\r\nzügig in Kraft treten, andererseits sei für die Praxis ein gewisser zeitlicher Vorlauf erforderlich,\r\num sich auf die geänderte Rechtslage einstellen zu können.\r\nAus der Praxis wurde an uns adressiert, dass die Befugnis von Kreditinstituten zur Beantragung\r\nvon Ansässigkeitsbescheinigungen für ihre Kunden sehr zeitnah in Kraft treten soll und ein\r\nAbwarten von sechs Monaten eher hinderlich wäre. Daher sollte die Regelung so schnell wie\r\nmöglich anwendbar sein.\r\nPetitum:\r\nWir bitten, dass die Neuregelung des § 4e StBerG (Befugnis von Kreditinstituten zur\r\nBeantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen für ihre Kunden) abweichend möglichst bereits\r\nam Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Sollte ein abweichendes Inkrafttreten aufgrund der\r\nGesamtkonstruktion der Neuregelung des § 4e StBerG nicht möglich sein, käme alternativ auch\r\nein Vorgriff der Anwendbarkeit durch ein BMF-Schreiben in Betracht.\r\nFür Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020557","regulatoryProjectTitle":"Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/42/7b/636899/Stellungnahme-Gutachten-SG2511060001.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nPositionspapier\r\nÜberlegungen zur\r\nVerbesserung und Vereinfachung der\r\nEU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 29. Oktober 2025\r\nSeite 2 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung\r\n(DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n2\r\nInhalt\r\nA. Allgemein .............................................................................................................. 3\r\nI.Evaluierung der DSGVO griff bisher zu kurz .................................................... 3\r\nII.Bürokratieentlastung als Ziel .......................................................................... 3\r\nB. Auswahl verbesserungsbedürftiger Regelungen .................................................... 4\r\nI.Allgemein ........................................................................................................ 4\r\n1.Erweiterung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und derRisikoorientierung ................................................................................ 4\r\n2.Rolle der Datenschutzaufsicht bei der Umsetzung der DSGVO .............. 4\r\nII.Weiterentwicklung der DSGVO im Hinblick auf den Einsatz von Instrumentender Künstlichen Intelligenz (KI) ..................................................................... 5\r\n1.Allgemein ............................................................................................. 5\r\n2.Art. 6 DSGVO – Mehr Rechtssicherheit für die Verarbeitungpersonenbezogener Daten durch KI-Systeme ....................................... 5\r\n3.Art. 15 DSGVO – Betroffenenrechte anpassen ...................................... 6\r\n4.Art. 22 DSGVO – Konzept des Verbots automatisierterEntscheidungsfindungen im Lichte der KI-Verordnung überdenken ..... 6\r\n5.Art. 35 DSGVO - Datenschutzfolgenabschätzung nach DSGVO undGrundrechtsfolgenabschätzung nach KI-Verordnung synchronisieren.. 7\r\nIII.Verarbeitung personenbezogener Daten ......................................................... 7\r\n1.Art. 4 DSGVO – Rechtssicherheit bei Anonymisierung undPseudonymisierung schaffen ................................................................ 7\r\n2.Art. 5 Abs. 2 DSGVO - Nachweispflichten nach demVerhältnismäßigkeitsgrundsatz aussteuern .......................................... 8\r\n3.Art. 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 und 3 DSGVO – DSGVO sollte Vorrang vonSpezialgesetzen mit Datenschutzrelevanz deutlicher akzeptieren ........ 8\r\n4.Art. 9 DSGVO - Anwendungsbereich besser abgrenzen und Vertrag alsErlaubnistatbestand ergänzen .............................................................. 8\r\nIV.Rechte der Betroffenen ................................................................................... 9\r\n1.Art. 13 und 14 DSGVO - Zweistufenansatz bei Informationspflichteneinführen .............................................................................................. 9\r\n2.Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht auf seinen Zweck zurückführen undAuskunftserteilung erleichtern ........................................................... 10\r\n3.Art. 17 DSGVO - Sperrung von Daten als Alternative zur Löschung beiverfahrenstechnischen Grenzen ......................................................... 10\r\nV.Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter .................................................... 11\r\n1.Art. 25 DSGVO – Einbeziehung von Herstellern .................................. 11\r\n2.Art. 26 DSGVO – Ansatz der gemeinsamen Verantwortung bedarfÜberarbeitung .................................................................................... 12\r\n3.Art. 33 und 34 DSGVO – Meldepflichten bei Datenpannen vereinfachen ........................................................................................................... 12\r\nVI.Art. 44 ff. DSGVO – Drittstaatendatentransfer rechtssicher gestalten .......... 12\r\nSeite 3 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung\r\n(DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n3\r\nA.Allgemein\r\nI.Evaluierung der DSGVO griff bisher zu kurz\r\nDie EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt seit dem 25. Mai 2018 unverändert. Sie bietet einen EU-weit geltenden einheitlichen Rechtsrahmen und gewährleistet ein hohes Daten-schutzniveau. Auch aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) ist die DSGVO grundsätzlich ein Meilenstein in der EU-Datenschutzgesetzgebung.\r\nDie EU-Kommission hat die DSGVO zweimal evaluiert, zuletzt im Jahr 2024. Beide Male kam die EU-Kommission zu dem Schluss, dass kaum Verbesserungsbedarf bestehe und allenfalls Vollzugsdefizite festzustellen seien, obwohl u.a. aus der Wirtschaft ein solcher Bedarf geltend gemacht wurde.\r\nII.Bürokratieentlastung als Ziel\r\nEine Kehrtwende hat die EU-Kommission nunmehr im Mai 2025 mit ihrem „vierten Omnibus-Paket“ eingeleitet, um kleine und mittlere Unternehmen von Bürokratiekosten zu entlasten. Im Bereich des Datenschutzes schlägt die EU-Kommission insbesondere eine Änderung von Art. 30 DSGVO zur Führung eines „Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten“ durch verantwortliche Stellen vor.\r\nWir begrüßen das übergeordnete Ziel der EU-Kommission, den Verwaltungsaufwand zu verrin-gern und die regulatorische Kohärenz für EU-Unternehmen, einschließlich Kreditinstitute, zu optimieren. Der Vorschlag des Omnibus-IV-Pakets, Organisationen mit weniger als 750 Mitar-beitern von den Aufzeichnungspflichten gemäß Art. 30 Abs. 5 DSGVO zu befreien, ist ein Schritt in die richtige Richtung. Allerdings sollten sich die datenschutzrechtlichen Dokumentati-onspflichten auch an Art, Umfang und Risiko der Datenverarbeitung orientieren und nicht nur an Unternehmensgrößen. Im Rahmen der Risikogewichtung muss der Aspekt der Informations-sicherheit stärker beachtet werden. Datentransfers innerhalb besonders gesicherter Systeme stellen für Betroffene ein deutlich geringeres Risiko dar. Soweit IT-Systeme bereits in anderen Bereichen als ausreichend sicher gegen bestimmte Risiken wie Cyberattacken gesehen werden, muss diese Wertung beachtet werden.\r\nAuch reicht die Initiative der EU-Kommission zur Bürokratieentlastung nicht aus. Die DSGVO ließe sich noch in anderen Punkten vereinfachen und modernisieren. Die Akzeptanz des Daten-schutzes bei Bürgern und Unternehmen würde gefördert, wenn die DSGVO von unverhältnis-mäßigem bürokratischem Aufwand befreit und das Datenschutzrecht in der Anwendung verein-facht und der Fokus stärker auf risikoreichere Verarbeitungen gerichtet würde. Fraglich ist auch, ob aufgrund des Fortschreitens der technischen Entwicklungen (z. B. cloud-basierte An-wendungen, KI-gestützte Instrumente) die DSGVO hierfür noch die richtigen Antworten hat bzw. wie die Anforderungen der DSGVO hiermit in Einklang zu bringen sind.\r\nSeite 4 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung\r\n(DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n4\r\nB. Auswahl verbesserungsbedürftiger Regelungen\r\nDie Kreditinstitute in Deutschland haben erhebliche Anstrengungen unternommen, die DSGVO sachgerecht umzusetzen. Aufgrund der inzwischen gesammelten Erfahrungen ist insbesondere der folgende Handlungsbedarf festzustellen:\r\nI. Allgemein\r\n1. Erweiterung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Risikoorientierung\r\nDas Verhältnismäßigkeitsprinzip findet sich bereits in Art. 24 DSGVO. Auch die spezielleren Art. 25, 32 und 35 DSGVO eröffnen dem Verantwortlichen Abwägungsspielräume. Jedoch sollte sich die Umsetzung des Datenschutzes insgesamt am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientie-ren. Daher ist die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen am jeweiligen Risiko der Datenverar-beitung auszurichten. Ebenso sollten Einwilligungs- und Zweckbindungsanforderungen einer praxisnahen Überprüfung unterzogen werden, insbesondere mit Blick auf neue, innovative Nut-zungen (z. B. KI-Trainingsdaten). Für nicht sensible Bereiche könnten flexiblere Widerspruchs-lösungen (Opt-out) geprüft werden. Zudem sollte eine unionsweit einheitliche Definition für „risikoarme“ Verarbeitungen geschaffen und mit Positiv- bzw. Whitelists (z. B. für DSFA) unter-legt werden, um den Unternehmen mehr Rechtssicherheit zu geben. Soweit ein KI-Training durch einen sicheren IT-Rahmen und den Ausschluss der Datenextraktion von Trainingsdaten aus dem KI-Modell kein relevantes Risiko für Betroffene darstellt, sollte auch diese Art der Pro-zessoptimierung zulässig sein.\r\n2. Rolle der Datenschutzaufsicht bei der Umsetzung der DSGVO\r\nBei der Umsetzung der DSGVO ist auch die Datenschutzaufsicht gefragt, die hierbei aber nicht die Rolle eines Ersatzgesetzgebers einnehmen darf. So können von der Datenschutzaufsicht entwickelte praxistaugliche Musterdokumente, aktuelle Checklisten und regelmäßig überarbei-tete Orientierungshilfen eine wertvolle Hilfestellung nicht nur für kleinere Unternehmen sein. Dabei sollten die Aufsichtsbehörden aber ebenso den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berück-sichtigen und nicht durch eine zu extensive Auslegung der DSGVO deren Anforderungen noch weiter nach oben schrauben. Hohe Umsetzungskosten durch immer neue Anforderungen ver-letzen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Gleichwohl sollte die einheitliche europäische Ausle-gung und Durchsetzung der DSGVO gestärkt werden. Unterschiedliche nationale Vollzugspra-xen führen zu Fragmentierung und Wettbewerbsnachteilen. Kohärenz und Rechtsklarheit soll-ten in der gesamten EU gewährleistet sein.\r\nSeite 5 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung\r\n(DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n5\r\nII. Weiterentwicklung der DSGVO im Hinblick auf den Einsatz von Instrumenten der Künstlichen Intelligenz (KI)\r\n1. Allgemein\r\nDie zunehmende Verbreitung und Relevanz von KI-Technologien stellt das bestehende Daten-schutzrecht vor strukturelle und normative Herausforderungen. Die DSGVO bietet zwar einen europaweit einheitlichen Rahmen für den Schutz personenbezogener Daten, ist jedoch auf-grund ihrer Entstehung vor einem Jahrzehnt bislang nicht in allen Aspekten auf die besonderen technischen und funktionalen Eigenheiten von KI-Systemen ausgerichtet. Im Zusammenspiel mit der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) stellen sich in der Praxis eine Vielzahl von Einzelfragen, insbesondere zur Anonymisierung und Pseudonymisierung von Daten, zu einschlägigen Rechtsgrundlagen, zu Zweckänderungsge-sichtspunkten, zur Verarbeitung von sensiblen personenbezogenen Daten und zur automati-sierten Entscheidungsfindung mit Hilfe von KI. Es besteht daher ein erhöhter Bedarf an klar-stellenden Regelungen und an einer kohärenten Verzahnung der datenschutzrechtlichen Anfor-derungen mit den regulatorischen Vorgaben der KI-Verordnung.\r\nZiel muss es sein, einerseits den effektiven Schutz personenbezogener Daten sowie die Siche-rung der Grundrechte auch im Kontext datengetriebener KI-Anwendungen uneingeschränkt zu gewährleisten. Gleichzeitig gilt es, innovationsfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die die technologische Wettbewerbsfähigkeit und die Entwicklung vertrauenswürdiger KI-Systeme sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene nachhaltig fördern. Eine präzisierende Fortentwicklung der DSGVO in zentralen Anwendungsfeldern erscheint daher erforderlich, um regulatorische Klarheit zu schaffen und rechtssichere sowie verantwortungsvolle KI-Anwendun-gen zu ermöglichen. Zwar versuchen die Datenschutzaufsichtsbehörden bereits Unterstützung zu Auslegungsfragen zu geben1, doch besteht hier weiterer Unterstützungs- und Klärungsbe-darf durch den Gesetzgeber und die nach der KI-Verordnung und DSGVO zuständigen Auf-sichtsbehörden. Sowohl die gesetzlichen Vorgaben als auch die Aufsichtspraxis sollten einen widerspruchsfreien Handlungsrahmen bilden.\r\n2. Art. 6 DSGVO – Mehr Rechtssicherheit für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch KI-Systeme\r\nIm Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten durch KI-Systeme hält es der EU-Daten-schutzausschuss für erforderlich, für jede Phase des Lebenszyklus des KI-Systems/-Modells eine geeignete Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zu ermitteln, wobei unter bestimmten Be-dingungen, die einer spezifischen Abwägungsprüfung unterliegen, die Verwendung des berech-tigten Interesses bevorzugt wird.2 Dieser Ansatz ist übermäßig komplex, zumal die\r\n1 Vgl. u.a. https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20240506_DSK_Orientierungshilfe_KI_und_Datenschutz.pdf\r\n2 Vgl. https://www.edpb.europa.eu/system/files/2025-05/edpb_opinion_202428_ai-models_de.pdf\r\nSeite 6 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung\r\n(DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n6\r\nInteressenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO individuell vorzunehmen ist. Um mehr Rechtssicherheit für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch KI-Systeme zu errei-chen, sollte erwogen werden, Art. 6 DSGVO diesbezüglich zu überarbeiten. So könnte z. B. die Verarbeitung personenbezogener Daten im KI-Zusammenhang in der Trainingsphase von Modellen sowie der Anwendung von KI-Modellen auf eine rechtssichere Grundlage gestellt wer-den, ohne dass auf das berechtigte Interesse zurückgegriffen werden muss. Auch könnten spe-zielle Rahmenbedingungen für General Purpose AI (GPAI) geschaffen werden, d. h. in Fällen, in denen die Zwecke des Modells vielfältig und nicht vorab festgelegt sein können, da es sich um ein Modell für allgemeine Zwecke handelt.\r\n3. Art. 15 DSGVO – Betroffenenrechte anpassen\r\nIm Kontext automatisierter Trainingsprozesse innerhalb von KI-Systemen stellt sich die Frage, inwieweit klassische Betroffenenrechte – etwa auf Auskunft oder Löschung gemäß Art. 15 ff. DSGVO – von der verantwortlichen Stelle überhaupt sinnvoll und verhältnismäßig umgesetzt werden können. Denn KI-Modelle verarbeiten Trainingsdaten in der Regel nicht in einer Weise, die eine nachträgliche personenbezogene Rückverfolgbarkeit ohne erhebliche Zusatzinformatio-nen ermöglicht oder bei denen eine nachträgliche Löschung oder Auskunftserteilung über per-sonenbezogene Daten technisch überhaupt möglich ist. In Konstellationen, in denen ein Rück-schluss auf identifizierbare Personen für andere Verantwortliche als die Inhaber der Trainings-daten praktisch ausgeschlossen ist, sollte geprüft werden, inwieweit sich Betroffenenrechte sachgerecht anpassen lassen, um eine funktionale Umsetzung von KI-Anwendungen nicht un-verhältnismäßig zu erschweren.\r\n4. Art. 22 DSGVO – Konzept des Verbots automatisierter Entscheidungsfindungen im Lichte der KI-Verordnung überdenken\r\nDie Digitalisierung und der Einsatz von KI werden zu einer stärkeren Automatisierung der Ent-scheidungsfindung führen. Art. 22 DSGVO sieht das Recht vor, keiner automatisierten individu-ellen Entscheidungsfindung unterworfen zu werden. Der EuGH interpretiert dies in seiner Rechtsprechung (Urteil vom 7. Dezember 2023 – Rs. C-634/21) als „grundsätzliches Verbot“ und erweitert mit dem Merkmal der „Maßgeblichkeit“ sogar den Anwendungsbereich der Vor-schrift, die eigentlich nur für ausschließlich automatisierte Entscheidungen gilt. Dies dürfte je-doch im Widerspruch zum Ziel der Europäischen Kommission stehen, den Einsatz und die Ent-wicklung neuer Technologien zu fördern, die zu einer genaueren Entscheidungsfindung beitra-gen können. Ein solcher Ansatz erscheint nicht nur anachronistisch, sondern untergräbt auch die Richtung, die die EU mit ihrer digitalen Gesetzgebung einschlägt, insbesondere die Stär-kung ihrer digitalen Strategie und Datenwirtschaft. Eine Überarbeitung von Art. 22 DSGVO wäre daher zu begrüßen, um eine ausgewogene Lösung zur Wahrung von Datenschutzrechten der Betroffenen einerseits und dem rechtssicheren Einsatz von KI-Instrumenten andererseits zu erreichen. Um mehr Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Gesetzgeber zudem die Trans-parenzanforderungen in der DSGVO (u. a. Art. 15 Abs. 1h) und der KI-Verordnung (u. a. Art. 86) synchronisieren.\r\nSeite 7 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung\r\n(DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n7\r\n5. Art. 35 DSGVO - Datenschutzfolgenabschätzung nach DSGVO und Grundrechts-folgenabschätzung nach KI-Verordnung synchronisieren\r\nDie Datenschutzfolgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO sowie die Grundrechtsfolgenabschät-zung für Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 27 KI-Verordnung verfolgen übereinstimmend das Ziel, potenzielle Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Vorfeld techni-scher Systementwicklungen systematisch zu identifizieren, zu bewerten und – soweit möglich – zu minimieren. Beide Instrumente beruhen auf dem präventiven Risikomanagementansatz des europäischen Grundrechtsschutzes, sind bislang jedoch weder inhaltlich noch methodisch auf-einander abgestimmt.\r\nVor diesem Hintergrund erscheint eine systematische Koordinierung beider Prüfregime gebo-ten. Die gegenwärtige Parallelität der Anforderungen birgt das Risiko redundanter Prüfprozesse auch in ggf. unterschiedlichen Fachbereichen aufgrund Zuständigkeitsverteilungen sowie po-tenziell widersprüchlicher Wertungen in Bezug auf die Schutzbedürftigkeit betroffener Rechts-güter. Zur Vermeidung doppelten Verwaltungsaufwands und zur Steigerung der rechtsprakti-schen Kohärenz ist eine stärkere inhaltliche und strukturelle Verzahnung von Datenschutzfol-genabschätzung und Grundrechtsfolgenabschätzung erforderlich.\r\nIII. Verarbeitung personenbezogener Daten\r\n1. Art. 4 DSGVO – Rechtssicherheit bei Anonymisierung und Pseudonymisierung schaffen\r\nEine verstärkte innovative und zugleich verantwortungsvolle Datennutzung erfordert einheitliche und rechtssichere Standards für eine wirksame Anonymisierung personenbezoge-ner Daten. Die rechtssichere Anonymisierung personenbezogener Daten ist eine Kernvoraus-setzung für datengetriebene Geschäftsmodelle (u. a. bei KI-Anwendungen) und für die Verfüg-barkeit qualitativ hochwertiger Daten. Zugleich werden hierdurch ein hohes Datenschutzniveau und das Vertrauen der Betroffenen in den Schutz ihrer personenbezogenen Daten gewährleis-tet. In der Praxis stehen die Kreditinstitute jedoch vor der Herausforderung, dass weder klare rechtliche Vorgaben noch einheitliche technische Standards und Methoden für eine De-Persona-lisierung von Daten existieren. Die DSGVO enthält weder eine Legaldefinition von „Anonymisie-rung“ noch einen Mindeststandard, ab wann die Identifizierbarkeit einer Person ausgeschlossen ist. Ebenso fehlen praxistaugliche Vorgaben für eine dauerhafte Pseudonymisierung – insbe-sondere bei älteren Bestandsdaten, für die keine Einwilligung nach heutigen Standards vorliegt. Dies erschwert nicht nur die Nutzung bestehender Datenbestände (u. a. bei KI-Anwendungen), sondern auch die vertragliche Ausgestaltung von Auftragsverarbeitungen. Erforderlich sind klare Regelungen, wann eine Anonymisierung vorliegt. Auch sollte gesetzlich unterstrichen werden, dass sowohl die Anonymisierung als auch die Pseudonymisierung von Daten durch die verantwortliche Stelle in der Regel zulässig ist und eine gesonderte Erfüllung der Erlaubnistat-bestände nach Art. 6 DSGVO nicht erforderlich ist. Dies ließe sich beispielsweise systematisch umsetzen, indem man Art. 6 Abs. 4 DSGVO zur Zweckänderung dahingehend erweitert, dass\r\nSeite 8 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung\r\n(DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n8\r\nAnonymisierung und Pseudonymisierung als ausdrücklich erlaubte Weiterverarbeitungen stets von der Rechtsgrundlage der ursprünglichen Verarbeitung gedeckt sind.\r\n2. Art. 5 Abs. 2 DSGVO - Nachweispflichten nach dem Verhältnismäßigkeitsgrund-satz aussteuern\r\nDie sehr allgemein und abstrakt gefasste Nachweispflicht (accountability) in Art. 5 Abs. 2 DSGVO in Kombination mit dem übermäßigen Sanktionsregime in Art. 83 DSGVO hat zu einer enormen Bürokratisierung der unternehmensinternen Datenschutzkontrolle und zu einem ge-waltigen Ausufern der Dokumentationspflichten in den Unternehmen geführt.\r\nGewiss ist eine ordnungsgemäße Dokumentation der Umsetzung der DSGVO sinnvoll, doch sollte diese sich auf das Erforderliche beschränken. Auch der Grad der Datenschutzrisiken sollte ausschlaggebend für den Umfang von Nachweispflichten sein. Eine automatische Verknüpfung eines etwaigen Dokumentationsdefizits mit dem strengen Sanktionsregime ist unverhältnismä-ßig. Hier sollte ein stärker risikobasierter Ansatz betont werden.\r\nWünschenswert wäre außerdem die Möglichkeit der Bezugnahme auf und der gegenseitigen Anerkennung von gesetzlich geforderten Dokumentationen (DSGVO, bankaufsichtsrechtlichen Regelungen zur Risikosteuerung [MaRisk], Digital Operational Resilience Act [DORA], bankauf-sichtlichen Anforderungen an die IT [BAIT], gemeinsames Cybersicherheitsniveau [NIS2], ISO-Standards).\r\n3. Art. 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 und 3 DSGVO – DSGVO sollte Vorrang von Spezialge-setzen mit Datenschutzrelevanz deutlicher akzeptieren\r\nDas Verhältnis der DSGVO zu anderen Rechtsvorschriften bereitet immer wieder Probleme in der Praxis. Gerade Kreditinstitute unterliegen vielen spezialgesetzlichen und bankaufsichtsbe-hördlichen Anforderungen zur Datenverarbeitung (in Deutschland z. B. MaRisk, BAIT, DORA). Diese spezialgesetzlichen Regelungen müssen die Leitlinie bilden und auch die damit verbun-dene Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigen. Ein Unternehmen wäre völlig über-fordert, die Kompatibilität der spezialgesetzlichen Regelungen mit der DSGVO eigenständig zu überprüfen. Dies ist allein Aufgabe des Gesetzgebers. Die DSGVO sollte daher deutlicher den sektorspezifischen Regelungen nachgeordnet werden, um Widersprüche zu vermeiden.\r\n4. Art. 9 DSGVO - Anwendungsbereich besser abgrenzen und Vertrag als Erlaubnis-tatbestand ergänzen\r\nDer Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 DSGVO wird vom EuGH regelmäßig sehr weit ausge-legt, was zur Folge hat, dass auch Daten, aus denen lediglich mittelbar Rückschlüsse auf sen-sible personenbezogene Daten gezogen werden können, als Daten i. S. v. Art. 9 Abs. 1 DSGVO betrachtet werden. Im Zahlungsverkehr betrifft dies häufig Umsatzdaten, die als sog. Mischda-tensätze aufgrund ihres Empfängers oder Verwendungszwecks Rückschlüsse zulassen auf z. B. den Gesundheitszustand oder die Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit des Zahlenden. Dies\r\nSeite 9 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung\r\n(DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n9\r\nhat zur Folge, dass Datenverarbeitungen sich regelmäßig an den strengeren Anforderungen von Art. 9 DSGVO messen lassen müssen und viele Rechtsgrundlagen aus Art. 6 DSGVO unan-wendbar sind. Wir regen daher an, Art. 9 Abs. 1 DSGVO sachgerecht einzuschränken. Bei Mischdatensätzen, die lediglich mittelbar Rückschlüsse auf sensible personenbezogene Daten zulassen, die nicht den Schwerpunkt der Verarbeitungstätigkeit bilden, ist eine kontextabhän-gige Betrachtung erforderlich, welche sich (wie vielfach in der Literatur vertreten) an der Aus-wertungsabsicht des Verantwortlichen oder an einem Zu-Nutze-Machen des sensiblen Informa-tionsgehalts durch den Verantwortlichen orientieren sollte.\r\nIn den täglichen Geschäftsbeziehungen zwischen Kunde und Bank kommt es zudem immer wieder vor, dass sensible personenbezogene Daten vom Betroffenen unaufgefordert an das Kreditinstitut übermittelt werden („aufgedrängte Daten“). Da Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO jedoch keine konkludente Einwilligung gelten lässt und die Daten aufgrund des begrenzten Empfänger-kreises auch nicht „offensichtlich öffentlich gemacht“ wurden, dürfen sie nach derzeitiger Rechtslage nicht verarbeitet werden. Um den Kundeninteressen in solchen Fällen stärker Rech-nung zu tragen, wird angeregt, die in Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO normierte Verbotsausnahme tatbestandlich um personenbezogene Daten zu erweitern, die von der betroffenen Person frei-willig bereitgestellt wurden, ohne dass der Verantwortliche zu deren Bereitstellung aufgefordert hat.\r\nDes Weiteren sollte in Art. 9 Abs. 2 DSGVO als neuer Erlaubnistatbestand die für den Abschluss und die Erfüllung eines Vertrags erforderlichen Verarbeitung sensibler Daten aufgenommen werden. Denn ist die Verarbeitung sensibler Daten für die Vertragsanbahnung und -erfüllung erforderlich, bedarf es nicht einer gesonderten Einwilligung des Betroffenen. Vielmehr ist dann der jeweilige Vertrag zugleich Rechtsgrundlage als auch Verbotsausnahme. Als Beispiel aus der Praxis ist die Verarbeitung von biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer na-türlichen Person zu nennen. Nach der EU-Zahlungsdiensterichtlinie (2015/2366) ist für Online-Transaktionen eine starke Kundenauthentifizierung vorzusehen, bei der auch biometrische Daten eingesetzt werden können. Haben Kunde und Kreditinstitut sich auf die Authentifizierung mittels biometrischer Daten vertraglich geeinigt, sollte dies sogleich auch nach Art. 9 DSGVO legitimiert sein.\r\nIV. Rechte der Betroffenen\r\n1. Art. 13 und 14 DSGVO - Zweistufenansatz bei Informationspflichten einführen\r\nDie Informationspflichten für die verantwortliche Stelle in Art. 13 und 14 DSGVO sind zu detail-liert und übermäßig. Sie sollten auf ein vernünftiges Maß beschränkt werden, um Betroffene nicht mit Informationen zu überfluten – weniger ist mehr. Vorzugswürdig wäre ein zweistufiger Ansatz, d. h. ein Überblick über wesentliche Aspekte der Datenverarbeitung bei der verant-wortlichen Stelle auf erster Stufe und Detailinformationen zum Abruf/auf Nachfrage des Be-troffenen auf zweiter Stufe. Dies würde Unternehmen und Betroffene entlasten und im Ergeb-nis für mehr Transparenz gegenüber den Betroffenen sorgen, da hinsichtlich wirklich relevanter Informationen fokussiert informiert würde. Auch ist es unverhältnismäßig, dass bereits ein\r\nSeite 10 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung\r\n(DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n10\r\nvergleichsweise kleines Informationsdefizit zu Sanktionen führen oder als Wettbewerbsverstoß eingeordnet werden kann (vgl. die zu weite Auslegung im Urteil des BGH v. 27. März 2025 – Az. I ZR 186/17).\r\n2. Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht auf seinen Zweck zurückführen und Aus-kunftserteilung erleichtern\r\nDas Auskunftsrecht des Betroffenen nach Art. 15 DSGVO ist ein Grundpfeiler des Datenschutz-rechts, wie auch die Rechtsprechung des EuGH belegt. Doch zeigen die Praxis und die Recht-sprechung (vgl. EuGH, Urt. v. 26. Oktober 2023 – Rs. C-307/22, BGH, Urt. vom 5. März 2024 – Az. VI ZR 330/21), dass dieses Recht teilweise für datenschutzfremde Zwecke exzessiv instru-mentalisiert wird (z. B. in arbeitsrechtlichen Beendigungsstreitigkeiten im Rahmen von Ver-handlungen über Abfindungen). Deshalb sollte im Sinne des EG 63 S. 1 DSGVO klargestellt werden, dass das Auskunftsrecht ausschließlich dazu dienen darf, dass der Betroffene damit seine Datenschutzrechte und keine anderweitigen Zwecke verfolgt. Außerdem wäre wün-schenswert, entweder in den Erwägungsgründen oder – bestenfalls – tatbestandlich klarer zu definieren, wann von einem offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufi-ger Wiederholung – exzessiven Antrag ausgegangen werden kann, um den Verantwortlichen zur Verweigerung der Auskunftserteilung zu berechtigen (vgl. Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO).\r\nDie Bearbeitung von Auskunftsersuchen durch die verantwortliche Stelle sollte dahingehend er-leichtert werden, dass der Betroffene grundsätzlich darlegen sollte, auf welche konkreten Be-reiche sich sein Auskunftsersuchen erstreckt. Insofern sollte EG 63 S. 7 DSGVO tatbestandlich Niederschlag finden.\r\nVom Auskunftsrecht sollten solche Daten ausgenommen sein, die der Verantwortliche dem Be-troffenen in der Vergangenheit nachweislich bereits zur Verfügung gestellt hat oder die lediglich zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten vorgehalten werden, also nur noch zu Archivzwecken gespeichert sind.\r\nDer Begriff der Kopie in Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO sollte klarer definiert werden. Zudem wäre es zu begrüßen, wenn deutlicher als bisher dargestellt würde, dass das Recht auf Erhalt einer Kopie Betroffenen kein Wahlrecht hinsichtlich der Form der Datenwiedergabe gewährt.\r\n3. Art. 17 DSGVO - Sperrung von Daten als Alternative zur Löschung bei verfah-renstechnischen Grenzen\r\nDas Löschen von Daten kann technisch anspruchsvoll bis faktisch oder rechtlich unmöglich sein, was zum Teil von den verantwortlichen Stellen gar nicht hinreichend beeinflussbar ist (Stichwort Wettbewerbsmacht einzelner Anbieter). Ist die verantwortliche Stelle auf einen externen Anbieter angewiesen, sollte dieser im Sinne einer „Anbieterhaftung“ in die Pflicht genommen werden können (siehe auch Stellungnahme zu Art. 25 DSGVO).\r\nSeite 11 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung\r\n(DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n11\r\nZudem sollte erwogen werden, die bestehenden hohen Löschanforderungen zu qualifizieren oder zu begrenzen, insbesondere durch eine stärkere Betonung der technischen Durchführbar-keit bei der Umsetzung von Löschungsanfragen und die Ermöglichung alternativer Schutzmaß-nahmen in Fällen fehlender technischer Durchführbarkeit (z. B. Sperren der betroffenen Daten oder Zugriffseinschränkungen auf archivierte Daten). Überdies sollte anerkannt werden, dass ein Löschbegehren nach Art. 17 DSGVO auch stets durch Anonymisierung der Daten erfüllt werden kann.\r\nDie Gleichbehandlung aller personenbezogenen Daten, unabhängig von ihrer Art, stellt insbe-sondere bei der Löschung von geschäftsbezogenen Dokumenten mit personenbezogenen Daten eine Herausforderung dar. Im B2B-Bereich sowie für Soloselbstständige und kleine Unterneh-men sollten gezielte Vereinfachungen in Betracht gezogen werden, um unnötige Bürokratie ab-zubauen und den Schutz auf tatsächlich risikobehaftete Verarbeitungen zu konzentrieren.\r\nDas Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit in Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO sollte konkretisiert werden. Nach derzeitiger Auslegungspraxis der Aufsichtsbehörden kann sich auf diese Rege-lung nur berufen, wer die konkrete Gefahr eines Rechtsstreites darlegen kann. Dies führte in der Vergangenheit wiederholt zur Löschung von Daten, die in einem späteren Rechtsstreit be-nötigt wurden. Hier sollte eine Datensperrung ausreichen.\r\nV. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter\r\n1. Art. 25 DSGVO – Einbeziehung von Herstellern\r\nDer Adressatenkreis von Art. 25 DSGVO zum Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen sollte auf Hersteller von Datenverarbeitungsprodukten ausgedehnt werden, denn diese sind die Produktverantwortlichen. Derzeit sind die Produktan-wender gezwungen, von Herstellern erworbene Produkte vor deren Einsatz auf Datenschutz-schwachstellen zu prüfen, was erheblichen Aufwand verursacht und bei der Nutzung komplexer Software wie bspw. KI-Anwendungen (technisch) nicht zu leisten ist. Auch lassen sich Produkte vom Anwender oft nicht anpassen. Die laufende Debatte über die datenschutzkonforme Nut-zung von Microsoft 365-Produkten verdeutlicht dieses Problem. Hersteller sollten verpflichtet sein, datenschutzrechtliche Vorgaben bereits in der Produktentwicklung zu berücksichtigen und sich am Stand der Technik zu orientieren, um den Verantwortlichen bei Einsatz des Produkts die Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu ermöglichen. Da Hersteller von Diensten, Produkten und Anwendungen gerade in Zeiten immer schnellerer technologischer Weiterentwicklung eine Schlüsselfunktion sowohl für Datenschutz als auch Datensicherheit einnehmen, sollte ihnen un-ter der DSGVO eine gesonderte Rolle (bspw. „produktverantwortliche Stelle“) mit eigenständi-gen Pflichten (und Sanktionierungsmöglichkeiten) zugewiesen werden. Insbesondere sollten Hersteller in die Pflicht genommen werden, die Datenschutzkonformität ihrer Produkte entspre-chend der Einsatzzwecke zu gewährleisten, wozu auch eine datenschutzkonforme Grundeinstel-lung für die öffentlich beworbene Standardnutzung gehören sollte.\r\nSeite 12 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung\r\n(DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n12\r\n2.Art. 26 DSGVO – Ansatz der gemeinsamen Verantwortung bedarf Überarbeitung\r\nDas Merkmal der „gemeinsamen Bestimmung über die Mittel und Zwecke“ zur Einstufung als „gemeinsame Verantwortung“ in Art. 26 DSGVO ist sehr generisch. Es wird daher vorgeschla-gen, die Fallgruppen der gemeinsamen Verarbeitung klarer zu definieren, indem man über das allgemeine Merkmal der gemeinsamen Bestimmung über die Mittel und Zwecke hinausgeht. Der Aufwand für die Ausgestaltung der gemeinsamen Verarbeitung im horizontalen Verhältnis zwischen den Verarbeitern und im vertikalen Verhältnis zu den Betroffenen steht in vielen Fällen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum datenschutzrechtlichen Mehrwert für die Betroffenen. Die gesamtschuldnerische Haftung ist in der Praxis oft unverhältnismäßig, selbst unter Berücksichtigung des Einblicks und der Einflussnahme auf die Datenverarbeitung der je-weils anderen Partei. Daher wird eine angemessene Begrenzung der gemeinsamen Haftung im Außenverhältnis empfohlen. Außerdem sollte allein die sachnächste Aufsichtsbehörde zuständig sein, um widersprüchliche aufsichtsbehördliche Entscheidungen zu vermeiden.\r\n3.Art. 33 und 34 DSGVO – Meldepflichten bei Datenpannen vereinfachen\r\nZur Meldung von Datenschutzvorfällen wünschen wir uns einfachere Verfahren. Die Melde-pflicht sollte nur gelten, wenn von der verantwortlichen Stelle ein voraussichtlich hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten festgestellt worden ist. Der aktuelle Zeitrahmen für Meldungen erscheint zu knapp, insbesondere bei Vorfällen vor Feiertagen oder an Freitagen. Wochenenden und Feiertage sollten bei der Fristberechnung ausgeschlossen sein, um den rechtlichen Anfor-derungen gerecht zu werden und die Fallbearbeitung auch qualitativ gut bewältigen zu können. Zum Teil nehmen die Sachverhaltsermittlung und nötige Aufklärungen mehr Zeit in Anspruch, was an Freitagen oder vor Feiertagen in der Praxis oft zu Schwierigkeiten und ggf. zu unvoll-ständigen oder unbegründeten Meldungen führt, nur um die 72-Stunden-Frist einhalten zu können. Als Lösung bietet sich in Anlehnung an den Arbeitstagesansatz in Art. 3 Abs. 3 und 5 der Verordnung Nr. 1182/71 des Rates zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine an, die Fristbemessung in Art. 33 Abs. 1 S. 2 DSGVO von „72 Stunden“ auf „drei Arbeitstage“ umzustellen.\r\nVI.Art. 44 ff. DSGVO – Drittstaatendatentransfer rechtssicher gestalten\r\nUm den Drittstaatendatentransfer sicherer und einheitlicher zu gestalten, schlagen wir vor, dass die EU-Kommission kontinuierlich Kriterien für ein Transfer Impact Assessment (TIA) überprüft. Diese Kriterien sollten nicht nur bestimmte Datenempfänger, sondern auch den all-gemeinen rechtlichen Rahmen und Datenschutzstandards in diesen Ländern berücksichtigen. Darüber hinaus sollten Transfer Impact Assessments für Übertragungen in Drittländer öffentlich über Datenschutzaufsichtsbehörden zugänglich sein, um Unternehmen bei individuellen Bewer-tungen zu unterstützen, Transparenz zu fördern und Ressourcen zu sparen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020671","regulatoryProjectTitle":"Erweiterung des gesetzlichen Mandats der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e6/1c/642907/Stellungnahme-Gutachten-SG2511240001.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28\r\n10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.bankenverband.de\r\nUSt.-IdNr. DE201591882\r\nErweiterung des gesetzlichen Mandats der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH Nationale Umsetzung von präventiven und alternativen Maßnahmen (DGSD/EinSiG)\r\nLobbyregister-Nr. R001458 EU-Transparenzregister-Nr. 0764199368-97\r\nSeite 2 / 4\r\nAusgangslage\r\nDie Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) ist eine beliehene Entschädigungseinrichtung im Sinne von § 22 Abs. 2 Nr. 1 Einlagensicherungsgesetz (EinSiG), der nach §§ 23 Abs. 1, 22 Abs. 2 EinSiG die Aufgaben und Befugnisse einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung für die ihr zugeordneten CRR-Kreditinstitute übertragen sind.\r\nNach derzeitiger Rechtslage ist die EdB auf die reine Einlegerentschädigung („Paybox“) beschränkt. Dies resultiert daraus, dass in Deutschland für die gesetzliche Entschädigungseinrichtung die unionsrechtlich angelegten Instrumente, mit denen Krisen frühzeitig, aktiv und kostenschonend bewältigt werden können, bislang nicht in nationales Recht umgesetzt worden sind. Die europäische Einlagensicherungsrichtlinie (Richtlinie 2014/49/EU - DGSD)1 eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit, präventive Maßnahmen vor Eintritt eines Entschädigungsfalls sowie alternative Maßnahmen im Rahmen nationaler Verfahren einzuführen. Beide Möglichkeiten sind an einen Least-Cost-Vergleich gegenüber der Einlegerentschädigung geknüpft, um die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit einer Maßnahme im Vergleich zur Einlegerentschädigung sicherzustellen.\r\nAnliegen\r\nWir regen an, die von der DGSD vorgesehenen Spielräume zeitnah national zu nutzen und die EdB im EinSiG gesetzlich zu ermächtigen,\r\n•\r\ndie verfügbaren Finanzmittel für präventive Maßnahmen zu verwenden, um den Ausfalleines Kreditinstituts zu verhindern (Art. 11 Abs. 3 DGSD), und\r\n•\r\ndie verfügbaren Finanzmittel im Rahmen eines einzelstaatlichen Insolvenzverfahrens auchzur Finanzierung von Maßnahmen zur Wahrung des Zugangs von Einlegern zu gedecktenEinlagen zu verwenden (Art. 11 Abs. 6 DGSD).\r\nZudem regen wir an, neben den präventiven und alternativen Maßnahmen,\r\n•\r\ndie Möglichkeit einer aufsichtlichen Vorfeldmaßnahme gesetzlich zu verankern, wonachdie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Höhe derentschädigungsfähigen Einlagen unter anderem zum Schutz der Finanzmittel der EdBbeschränken kann.\r\n1 Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (Neufassung).\r\nSeite 3 / 4\r\nHintergrund\r\nDie Bedeutung der EdB nimmt stetig zu: Marktveränderungen wie Konsolidierung, Digitalisierung und wachstumsgetriebene Modelle mit hohen kurzfristigen Einlagenzuflüssen erhöhen die gedeckten Einlagen, die die EdB schützt. Damit steigt auch die Refinanzierungslast der EdB zugeordneten CRR-Kreditinstitute nach Entschädigungsfällen, um die verfügbaren Finanzmittel wieder aufzufüllen. Gleichzeitig ist die Anzahl der CRR-Kreditinstitute, die am zusätzlichen freiwilligen Sicherungssystem mitwirken, gesunken. Für CRR-Kreditinstitute ohne freiwilligen Einlagensicherungsschutz ist im Vorfeld von Entschädigungsfällen kein effektives und kostenminimierendes Krisenmanagement durch die EdB möglich.\r\nMehrere Krisensituationen bei der EdB zugeordneten CRR-Kreditinstituten, wie beispielsweise jüngst der Entschädigungsfall beim Bankhaus Obotritia GmbH i.L. haben praktisch gezeigt, dass Maßnahmen der Einlagensicherung zielführend und kostenminimierend möglich wären, hätte sie das erweiterte Mandat, um Entschädigungsfälle zu verhindern. Vor dem Hintergrund der wachsenden Bedeutung der EdB ist es absehbar, dass vergleichbare Krisenlagen kurzfristig wieder auftreten, was für eine zügige Erweiterung des Handlungsrahmens der EdB spricht.\r\nSchließlich zeigt auch ein Blick auf andere europäische Einlagensicherungssysteme, die Vorteilhaftigkeit eines erweiterten Handlungsrahmens. In einer Vielzahl von Mitgliedstaaten wurden präventive und alternative Maßnahmen in nationales Recht umgesetzt. Damit wurden die dortigen Einlagensicherungssysteme in die Lage versetzt, Krisensituationen bei CRR-Kreditinstituten je nach konkretem Einzelfall individuell und kostenschonend zu lösen und damit auch Beitragsbelastungen der CRR-Kreditinstitute zu reduzieren.\r\nParallel schreitet die Reform des europäischen Rahmens für Krisenmanagement und Einlagensicherung (CMDI) voran und setzt den politischen Rahmen, der die Rolle der Einlagensicherungssysteme in der Krisenbewältigung schärft. Gleichwohl sollte die nationale Umsetzung der bereits heute in der DGSD angelegten Mandatsoptionen nicht vom Zeitplan der CMDI-Reform abhängig gemacht werden, deren konkrete Umsetzung noch einige Zeit inAnspruch nehmen wird. Das erweiterte Mandat der EdB sollte wegen der jüngsten Krisenfälle und wegen der hohen Eintrittswahrscheinlichkeit weiterer Krisenlagen kurzfristig erfolgen und die CMDI-Regelungen bereits grundsätzlich antizipieren.\r\nSystemwirkung eines erweiterten Mandats\r\nDeutschland benötigt zeitnah eine operativ handlungsfähige EdB, die nicht nur entschädigt, sondern im Interesse von Einlegern, Beitragszahlern und Finanzstabilität präventiv handeln kann, um Krisensituationen effektiv zu lösen.\r\nSeite 4 / 4\r\n•\r\nEin erweitertes Mandat erlaubt, Entschädigungsfälle zu vermeiden und die Kosten zurKrisenbewältigung signifikant zu senken – etwa durch Frühintervention im Vorfeld einerKrise, Übertragungen gedeckter Einlagen und gezielte Abwicklungs-/Wind-down-Lösungen. Damit wird der Zugang der Einleger zu ihren Einlagen gesichert und dasVertrauen in den Finanzmarkt gestärkt.\r\n•\r\nJede Maßnahme wäre nur zulässig, wenn sie die Kosten einer Einlegerentschädigung nichtübersteigt. Dieser Anker schützt die Finanzierungsbasis der EdB und damit dieBeitragszahler. Innerhalb des EWR zeigt die Praxis, dass präventive und alternativeMaßnahmen die Beitragslast senken, die Beitragsvolatilität dämpfen und außerordentlicheBeiträge seltener erforderlich machen.\r\n•\r\nEin klarer gesetzlicher Mandatsrahmen mit Dokumentations- und Bewertungsstandardsschafft Rechts- und Prozesssicherheit für die EdB, die Aufsicht und Abwicklung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020979","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Neuregelung der Eröffnung von Konten für Minderjährige ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4c/58/648314/Stellungnahme-Gutachten-SG2512040004.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nBeschluss des Bundesrates\r\n„Entschließung des Bundesrates zur Regelung\r\neiner Alleineröffnungsbefugnis für\r\nTaschengeldkonten bei gemeinsamem\r\nSorgerecht“ BR-Drs. 304/25 (B)\r\nBerlin, 1. Dezember 2025\r\nSeite 2 von 4\r\nStellungnahme zum Beschluss des Bundesrates „Entschließung des Bundesrates zur Regelung\r\neiner Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht“\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) unterstützt das vom Bundesrat mit der Entschließung verfolgte Anliegen ausdrücklich, finanzielle Bildung schon früh zu fördern und Kinder an einen verantwortungsbewussten Umgang mit Geld zu gewöhnen. Dazu gehört insbesondere, Kinder mit der Kontoführung vertraut zu machen und dies unabhängig von deren familiärer Situation.\r\nZu dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Ansatz, dem zufolge bei einem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern eine Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten für den Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat (Obhutselternteil), eingeführt werden soll, möchten wir Folgendes anmerken:\r\nI. Grundsätzliche Alleineröffnungsbefugnis eines Elternteils\r\n1. Die vom Bundesrat vorgesehene Anknüpfung der Alleineröffnungsbefugnis an den Obhutselternteil erscheint ungeeignet. Obhut inne hat derjenige Elternteil, der sich tatsächlich um das Wohl des Kindes kümmert und dessen elementare Bedürfnisse nach Pflege, Verköstigung, Kleidung, einer strukturierten Tagesgestaltung sowie ständiger emotionaler Zuwendung vorrangig befriedigt (siehe hierzu z. B. BeckOK BGB/Veit/Schmidt, BGB § 1629, Rn. 81). In der Praxis dürfte es für den betreffenden Elternteil kaum möglich sein, gegenüber einem Kreditinstitut den erforderlichen Nachweis zu erbringen, dass es die Obhut innehat. Ein Institut wird den Betreuungsschwerpunkt nicht ermitteln oder die Angaben überprüfen können. Hinzu kommt, dass die Anknüpfung an das Obhutselternteil nicht alle Fallkonstellationen bei getrenntlebenden Elternteilen erfasst, beispielsweise ein Wechselmodell mit ungefähr gleich langen Betreuungsphasen.\r\nVor diesem Hintergrund, und da eine Kontoeröffnung für Minderjährige unter Beteiligung beider Elternteile auch im Übrigen sehr aufwändig ist, sollte eine Kontoeröffnung für Minderjährige grundsätzlich nur durch einen Elternteil ermöglicht werden.\r\n2. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten sollte bei der Alleineröffnungsbefugnis nicht auf die Begriffe „Kinderkonten“ oder „Taschengeldkonten“ abgestellt werden.\r\nBei einem Girokonto für Minderjährige – auch wenn es auf Guthabenbasis geführt wird – handelt es sich um ein Zahlungskonto, also um ein auf den Namen eines Zahlungsdienst-nutzers lautendes und der Ausführung von Zahlungsvorgängen dienendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird (siehe hierzu BeckOK BGB/Schmalenbach BGB § 675f Rn. 9). Daher sollte bei der Statuierung einer gesetzlichen Allein-eröffnungsbefugnis der – auch im BGB bereits verwendete – Begriff des Zahlungskontos genutzt werden.\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme zum Beschluss des Bundesrates „Entschließung des Bundesrates zur Regelung\r\neiner Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht“\r\nII. Ausdehnung auf unmittelbar verbundene Rechtsgeschäfte\r\n1. Zu klären wären auch im Zuge der Schaffung einer Alleineröffnungsbefugnis weitergehende Themenfelder, wie beispielsweise, dass hiervon sinnvollerweise auch die Einwilligung zu Verfügungen des Minderjährigen über das Kontoguthaben (z. B. per Überweisung) erfasst sein sollte. Damit würde auch ein bislang bereits in der Praxis bestehendes Problem bei Konten für Ausbildungsvergütungen von Minderjährigen abgemildert werden können. Denn hier kann der Minderjährige zwar ohne (weitere) Zustimmung der Eltern ein Girokonto für die Entgegennahme der Ausbildungsvergütung eröffnen und Barabhebungen vornehmen, soweit die Eltern der Eingehung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses zugestimmt haben. Gleichwohl kann der Minderjährige nicht am Zahlungsverkehr (z. B. Überweisungen) teilnehmen (vgl. Grüneberg/Ellenberger BGB § 113 Rn. 4). Zur Erweiterung dieser Befugnisse ist aktuell die Zustimmung beider Elternteile erforderlich.\r\n2. Darüber hinaus wäre es zweckmäßig, die Alleineröffnungsbefugnis zu ergänzen um die Einwilligung zu weiteren mit der Kontoführung verbundenen Geschäften, wie u. a. Nutzung des Online-Banking durch den Minderjährigen oder die Beantragung und Nutzung einer Debit-Card sowie Vertragsänderungen und Kündigungen.\r\n3. Dabei sollte dem allein eröffnenden Elternteil auch die Möglichkeit eingeräumt werden, allein über das Konto des Minderjährigen zu verfügen, Online-Banking für sich zu beantragen oder alleine zu kündigen und Vertragsänderungen zuzustimmen.\r\n4. Ebenfalls sinnvoll wäre eine Ausdehnung auf den alleinigen Erhalt von mit der Kontoeröffnung und -führung verbundenen Informationen, wie vorvertragliche Informationen oder Kontoauszüge, sowie die Erteilung von Einwilligungen (z. B. in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten).\r\nIII. Ausdehnung auf weitere Kontoarten\r\n1. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Einführung einer Alleineröffnungsbefugnis würde sich auf Zahlungskonten beschränken. Für Spar-, Tagesgeld- und Depotprodukte wäre weiterhin die Zustimmung beider Erziehungsberechtigte erforderlich. Eine solche selektive Erleichterung wäre für Erziehungsberechtigte schwer nachvollziehbar. Schließlich gehört zur finanziellen Bildung nicht nur das Ausgeben, sondern auch das „Zur-Seite-Legen“ und Sparen. Auch die Führung von Spar- und Tagesgeldkonten dient der Vermögensbildung bei Minderjährigen.\r\n2. Zudem dürfte eine Ausweitung der Alleineröffnungsbefugnis, unter anderem auf Depots, die zum 1. Januar 2026 startende Frühstartrente positiv beeinflussen. Danach zahlt der Staat monatlich 10 EUR für jedes Kind zwischen 6 und 18 Jahren zur Anlage in ein privatwirtschaftlich organisiertes Depot. Erklärtes Ziel der Frühstartrente ist es, möglichst allen Kindern eine frühzeitige Teilhabe am Kapitalmarkt zu ermöglichen und einen Kapitalstock für das Rentenalter aufzubauen. Die Hürden für die Depoteröffnung zum Erhalt der Frühstartrente\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme zum Beschluss des Bundesrates „Entschließung des Bundesrates zur Regelung\r\neiner Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht“\r\nmüssen daher denkbar niedrigschwellig sein, damit gerade auch die Kinder von der Frühstart-rente partizipieren, deren Eltern privat noch nicht vorsorgen.\r\n3. Entsprechend wäre auch zu überlegen, die Alleineröffnungsbefugnis um Verfügungen über das Depot (Kauf- und Verkauf von Wertpapieren, Depotauflösung) zu ergänzen (vgl. hierzu auch unsere Ausführungen zu den mit der Kontoführung verbundenen Geschäften im Übrigen unter Ziffer II.).\r\nIV. Anpassung bereits bestehender Regularien\r\nUnabhängig vom Anwendungsbereich einer Neuregelung der elterlichen Sorge wäre es darüber hinaus unabdingbar, eine entsprechende Regelung für alle Beteiligten eindeutig und rechts-sicher zu gestalten. Neben einer Anpassung der Regelungen zur elterlichen Sorge im BGB wären dann auch sämtliche weiteren betroffenen Vorgaben, wie beispielsweise § 24c KWG/ § 93b AO (automatisierter Abruf von Kontoinformationen), § 154 AO (Voraussetzungen zur Legitimationserleichterung bei Eltern als gesetzliche Vertreter) und den diesbezüglichen Anwendungserlass des BMF, der Freistellungsauftrag, die Abgabe der steuerlichen Selbstaus-kunft nach § 13 Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz oder die BaFin-Verlautbarung zu Bankgeschäften mit Minderjährigen, entsprechend zu ändern. Zu klären wäre auch die Frage, wie die auch bei der Eröffnung eines Kontos für einen Minderjährigen gesetzlich geforderte Abklärung, ob dem nicht eröffnenden Elternteil der Status einer politisch exponierten Person zukommt, erfolgen kann (vgl. § 10 Absatz 1 Nr. 4 i.V.m. § 1 Absatz 13 Nr. 2 GwG).\r\nV. Digitale Teilhabe von Minderjährigen nicht nur mit Blick auf Kontoeröffnungen ermöglichen\r\nBei der Eröffnung des Zugangs zu Bankprodukten für Minderjährige spielt Papier nach wie vor eine große Rolle. Neben der Geburtsurkunde müssen Kreditinstitute zur Prüfung der Erziehungsberechtigung häufig weitere Nachweise anfordern, die nur in Papierform vorliegen, wie Heirats- oder Namensänderungsurkunden oder Vormundschaftsnachweise. Dieses Problem betrifft nicht nur die Finanzbranche, sondern alle Lebensbereiche, in denen Kinder und Sorgeberechtigte identifiziert oder Willenserklärungen abgegeben werden müssen. Daher möchten wir dringend darauf hinweisen, dass für die digitale Teilhabe von Kindern und deren Erziehungsberechtigten eine European Digital Identity Wallet-kompatible digitale Identität für Minderjährige sowie ein digitaler Sorgerechtsnachweis erforderlich sind. Mit Blick auf die aktuell geführte Debatte rund um ein Mindestalter für soziale Medien könnte eine solche Lösung zudem eine rechtssichere Altersprüfung in digitalen Umgebungen, insbesondere in sozialen Netzwerken, ermöglichen und damit einen wichtigen Beitrag zum Jugendmedienschutz leisten.\r\n* * * * * * *"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021100","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einem Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0e/3c/651627/Stellungnahme-Gutachten-SG2512090001.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung\r\ndes Behindertengleichstellungsgesetzes\r\n(BGGÄndG) vom 19. November 2025\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 8. Dezember 2025\r\nSeite 2 von 3\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des\r\nBehindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG), 8. Dezember 2025\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft ist die Interessenvertretung der fünf kreditwirtschaftlichen\r\nSpitzenverbände, des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, des\r\nBundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands,\r\ndes Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken.\r\nWir danken für die Möglichkeit, unsere Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Konsultation\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes\r\n(BGGÄndG) vom 19. November 2025 abgeben zu können. Eine gleichberechtigte Teilhabe von\r\nMenschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen ist auch ein besonderes Anliegen der\r\nDeutschen Kreditwirtschaft.\r\nBanken und Sparkassen stellen einen einfachen Zugang zu ihren angebotenen Produkten und\r\nDienstleistungen sicher - insbesondere durch die Umsetzung des im Juni 2025 in Kraft\r\ngetretenen Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG). Die Kreditinstitute haben die Barrierefreiheit\r\nihrer Angebote seitdem spürbar verbessert, etwa bei Banking-Apps, im Online-Banking,\r\nbei SB-Terminals, Geldautomaten und Informationsmaterialien (z. B. zur Beschreibung der\r\nFunktionsweise von verschiedenen Dienstleistungen, die maximal dem Sprachniveau B2 des\r\nGemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entspricht). Die Deutsche\r\nKreditwirtschaft plädiert daher für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den erforderlichen\r\nAufwendungen und dem Nutzen von künftigen Barrierefreiheitsvorgaben.\r\nDie im BGGÄndG formulierten Anforderungen sind dem Grunde nach interessengerecht und\r\ntragen diesem Gedanken Rechnung. Problematisch erscheint indessen die unzureichende\r\nSpezifizierung der Anforderungen. Unsere Einschätzung soll im Folgenden dargelegt werden.\r\nGemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 S. 1 BGGÄndG liegt eine Benachteiligung vor, wenn Unternehmen\r\nMenschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen versagen, die für den Verpflichteten\r\nkeine unverhältnismäßige und unbillige Belastung darstellen. Diese „angemessenen\r\nVorkehrungen“ erachten wir mit dem BFSG als bereits umgesetzt. Wir begrüßen ausdrücklich,\r\ndass nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 S. 2 BGGÄndG alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an\r\nGütern und Dienstleistungen für Unternehmen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung\r\ngelten. Dies entspricht auch der Intention des deutschen Gesetzgebers: Im Rahmen der\r\nUmsetzung des BFSG – das auf die EU-Richtlinie (EU) 2019/882 über\r\nBarrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen zurückgeht – wurde das\r\nbauliche Umfeld ausdrücklich vom Regelungsumfang ausgenommen. Bauliche Veränderungen\r\nsind üblicherweise tiefgreifend und erfordern hohe Investitionen. Änderungen an Geräten (=\r\nGütern; gemäß BFSG „Produkten“) und Dienstleistungen greifen erheblich in die\r\ngeschäftspolitische Freiheit von Banken und Sparkassen ein. Zudem sind die Institute bereits\r\ndurch das BFSG verpflichtet, ihre Geräte und Dienstleistungen barrierefrei auszugestalten.\r\nErgänzend möchten wir anmerken, dass der Begriff „bauliche Veränderungen” aus unserer\r\nSicht in dem ansonsten sehr positiven Vorschlag zu § 7 Abs. 3 Nr. 3 S. 2 BGGÄndG nicht\r\nSeite 3 von 3\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des\r\nBehindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG), 8. Dezember 2025\r\nhinreichend bestimmt ist. Um die Rechtsklarheit zu erhöhen, sollte klargelegt werden, dass darunter alle baulichen Maßnahmen, einschließlich Neubaumaßnahmen, fallen.\r\nProblematisch könnte indessen die in § 7 Abs. 4 BGGÄndG geregelte Einforderung der Beseitigung einer Benachteiligung werden. Diese erfolgt nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen. So kann es durchaus dazu kommen, dass Menschen mit einer vergleichbaren Behinderung unterschiedliche Maßnahmen zu deren Beseitigung verlangen. Das könnte auch für die Maßnahmen gelten, die die Institute bspw. nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz eingeführt haben, nun aber von einzelnen Betroffenen als für sie unzureichend erachtet werden. Auch vor diesem Hintergrund würden wir es begrüßen, wenn der Gesetzgeber zunächst die Auswirkungen dieses Gesetzes evaluiert, bevor weitere Regulierungen erfolgen.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft teilt die Auffassung, dass die Aufgaben der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit gemäß § 13 Abs. 2 BGGÄndG erweitert werden sollten. Im Rahmen der Um-setzung des BFSG konnte die Bundesfachstelle bereits wertvolle Hinweise an Verbände und einzelne Institute geben. Dies ist ein sinnvoller Ansatz, um Unternehmen bei ihren Aktivitäten zu unterstützen.\r\nBanken und Sparkassen begrüßen insgesamt die Zielsetzungen gesetzlicher Barrierefreiheits-anforderungen, denn Barrierefreiheit ist ein zentraler Aspekt für die Inklusion in der Gesell-schaft. Mit der Änderung des BGG einhergehende neue Anforderungen sollten jedoch zu bisherigen Regelungen, wie dem BFSG, konsistent und die Umsetzbarkeit verhältnismäßig sein.\r\nEs erscheint sinnvoll, zusätzliche Anforderungen an die Kreditwirtschaft – sofern überhaupt erforderlich – innerhalb der bestehenden Gesetzessystematik umzusetzen, insbesondere durch Anpassungen des BFSG. Dies auch deshalb, weil das BGG primär an öffentliche Stellen gerichtet ist. Eine Doppelregulierung in BGG und BFSG würde einer klaren und transparenten Gesetzesanwendung sowie dem erklärten Ziel des Bürokratieabbaus entgegenstehen. Darüber hinaus sollte die Überprüfung der Regelungen im Einklang mit den 5‑Jahres‑Evaluierungszyklen der EU-Kommission erfolgen (vgl. Artikel 33 der EU-Richtlinie).\r\n********************"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021117","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Finanzierung der Schuldnerberatung in Deutschland","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/17/45/651629/Stellungnahme-Gutachten-SG2512090002.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nEntschließung des Deutschen Bundestages vom\r\n14. November 2025 bezüglich der Finanzierung\r\nder Schuldnerberatung in Deutschland (BT-Drs.\r\n21/2774)\r\nBeschluss des Bundesrates\r\nKontakt:\r\nBerlin, 8. Dezember 2025\r\nSeite 2 von 4\r\nStellungnahme zur Entschließung des Deutschen Bundestages vom 14. November 2025 bezüglich der Finanzierung der\r\nSchuldnerberatung in Deutschland (BT-Drs. 21/2774)\r\nNach dem Entschließungsantrag des Deutschen Bundestages soll die Finanzierung der Schuldnerberatung in Deutschland generell auf eine breitere Grundlage gestellt werden, was eine mögliche Beteiligung privater Gläubiger einschließe. Die Bundesregierung wird insbe-sondere aufgefordert, gemeinsam mit den Ländern im Rahmen der finanzverfassungs-rechtlichen Vorgaben einen Vorschlag zu entwickeln, der im Ergebnis dazu führt, eine auskömmliche Finanzierung und damit die Zukunftsfähigkeit der Schuldnerberatung in Deutschland zu sichern. Die Entwicklung dieses Vorschlages soll die gründliche Prüfung einer verpflichtenden Beteiligung privater Gläubiger an der Finanzierung der Schuldnerberatung einschließen. Der Bundesrat will in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten dabei auf das „Veranlasserprinzip“ abstellen und bittet außerdem darum, die Beteiligung von Darlehensgebern und Inkasso-unternehmen ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Die Bundesregierung verweist dazu zu Recht darauf, dass mit dem Gesetzgebungsverfahren ausschließlich der vollharmonisierende Artikel 36 Absatz 1 und 4 Satz 2 der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge - VKR) eins zu eins umgesetzt wird und insoweit kein Anpassungsbedarf besteht (BT-Drs. 21/2458).\r\n1.Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) steht außer Frage, dass Verbraucher-innen und Verbraucher bei Schwierigkeiten mit der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen Zugang zu einer unabhängige Schuldnerberatung erhalten sollen. Dies setzt auch voraus, dass die Schuldnerberatung angemessen finanziert wird.\r\n2.Die Finanzierung der Schuldnerberatung ist eine öffentliche Aufgabe. Wie dieBundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Schuldnerberatungsdienstegesetzes bereits hinweist, tragen nach dem in Artikel 104a Abs. 1 GG verankerten Konnexitätsgrundsatz die Länder die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, grundsätzlich selbst.1\r\n3.Auch der Auftrag aus der VKR 2023 zur Errichtung von Schuldnerberatungs-diensten richtet sich eindeutig an die Mitgliedsstaaten, nicht an die Gläubiger/ (Kredit-)Wirtschaft. Die VKR 2023 ist vollharmonisierend; durch eine Mitfinanzierung der Schuldnerberatungsdienste durch die Gläubiger würde von Art. 36 Abs. 1 VKR 2023 („Die Mitgliedsstaaten stellen sicher…“) abgewichen. Hätte die VKR 2023 auch an dieser Stelle Gläubigern oder den Kreditgebern eine Aufgabe zuweisen wollen, hätte sie dies getan.\r\n4.Eine verpflichtende Beteiligung der Gläubiger oder der Wirtschaft, insbeson-dere der Kreditwirtschaft, an der Finanzierung der Schuldnerberatung, wie in der Entschließung des Deutschen Bundestages und der Stellungnahme des Bundesrates angedacht, wäre der falsche Ansatz. Es steht außer Frage, dass Schuldner ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überschätzen oder durch persönliche Schicksalsschläge wie Krankheit, Arbeitslosigkeit und Scheidung in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Es wäre jedoch sachlich und wirtschaftlich verfehlt, die Verantwortung für solche Notsituationen der\r\n1 BT-Drs. 21/2458, S. 4.\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme zur Entschließung des Deutschen Bundestages vom 14. November 2025 bezüglich der Finanzierung der\r\nSchuldnerberatung in Deutschland (BT-Drs. 21/2774)\r\nKreditwirtschaft zuzuweisen, wie es in der Stellungnahme des Bundesrats anklingt. Eine Kontoverbindung spiegelt lediglich die Vermögenssituation des Kunden wider. Die Ursachen der Verschuldung liegen empirisch belegbar überwiegend in der Privat-sphäre der Verbraucher und sind in der Regel nicht ihrem Verhältnis zu ihrem Kreditinstitut anzulasten.\r\n5.Gegen eine Finanzierungs(mit-)verantwortung der Kreditwirtschaft sprichtinsbesondere die Überschuldungsstatistik, die Informationen zu den sozioökonomischen Strukturen überschuldeter Personen sowie zu den Auslösern ihrer finanziellen Notlage und zur Art und Zahl der Hauptgläubiger bereitstellt. Laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) hatten 29 % der Personen, die im Jahr 2024 Hilfe bei einer Schuldnerberatungsstelle suchten, Schulden bei Online- und Versandhändlern. Am häufigsten waren die Überschuldeten bei sonstigen öffentlichen Gläubigern (57%), zum Beispiel den Sozialkassen, sowie bei Telekommunikationsunternehmen (48 %) verschuldet.2 Destatis weist als Hauptauslöser einer Überschuldung an erster Stelle Umstände im persönlichen Umfeld oder verhaltens-bedingte Ursachen aus (u. a. Arbeitslosigkeit, Trennung, Scheidung, Tod des Partners/der Partnerin, Erkrankung, Sucht, Unfall und unwirtschaftliche Haushaltsführung). Mit deutlichem Abstand zu den zuvor genannten Merkmalen einer Überschuldung rangieren an letzter Stelle „Gescheiterte Immobilienfinanzierung“ (mit 1,1%) und „Unzureichende Kredit- oder Bürgschaftsberatung“ (mit 1,4%). Auch im Sozialbericht 20243, der von der Bundes-zentrale für politische Bildung in Kooperation mit dem Statistischen Bundesamt, dem Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung und dem Bundesinstitut für Bevölkerungs-forschung herausgegeben wurde, waren „Auslöser der Misere [..] bei über einem Viertel (30%) der überschuldeten Personen, die im Jahr 2022 die Hilfe einer Beratungsstelle in Anspruch genommen hatten, kritische Lebensereignisse wie eine Scheidung, der Tod der Partnerin oder des Partners, eine Krankheit oder ein Unfall. […] Zahlungsschwierigkeiten wegen unwirt-schaftlicher Haushaltsführung oder gescheiterter Selbstständigkeit waren bei knapp 24% der beratenen Personen ausschlaggebend für die Inanspruchnahme der Hilfe einer Beratungsstelle.“\r\n6.Zu berücksichtigen ist auch, dass die VKR 2023 neben dem Schutz der Verbraucher vorÜberschuldung gerade sicherstellen möchte, dass die Verbraucher die aus ihrer Sicht notwendigen Kredite und Finanzmittel erhalten (so z.B. durch das Diskriminierungsverbot nach Art. 6 VKR 2023). Auch vor diesem Hintergrund wäre es unsachgerecht, aus der Vergabe eben dieser Kredite eine Mitverantwortung für eine spätere finanzielle Schieflage des Verbrauchers herzuleiten.\r\n2 Statistische Bundesamt (Destatis), Pressemitteilung Nr. N066 vom 17. November 2025.\r\n3 Abrufbar unter https://www.bpb.de/system/files/dokument_pdf/05_sozialbericht_24_bf.pdf.\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme zur Entschließung des Deutschen Bundestages vom 14. November 2025 bezüglich der Finanzierung der\r\nSchuldnerberatung in Deutschland (BT-Drs. 21/2774)\r\nZudem tragen Kreditinstitute (anders als bspw. die Gläubiger des finanzierten Geschäfts) nicht nur das Ausfallrisiko des Kreditnehmers, sondern infolge der erweiterten verbraucher-schützenden Vorschriften rund um die Kreditvergabe auch bereits weitere Aufgaben zum Schutz der Verbraucher vor Überschuldung, insbesondere durch die\r\n•\r\nverschärften Anforderungen an die vorvertraglichen Informationen, die Erläuterungenund die Beratung der Kreditnehmer,\r\n•\r\nstrengeren Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung (Angleichung an dieAnforderungen für Immobiliar-Verbraucherdarlehen) sowie die\r\n•\r\nPflicht zu Nachsichtsmaßnahmen vor Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens.\r\n7.Die in der Bundesrats-Stellungnahme und Bundestagsentschließung angedachteMitfinanzierung der Schuldnerberatung durch die Wirtschaft, insbesondere durch die Kreditwirtschaft, wäre überdies verfassungsrechtlich nicht zulässig. Eine Beteiligung der Kreditwirtschaft an der Finanzierung der Schuldnerberatung dürfte aus finanzverfassungs-rechtlicher Sicht als Sonderabgabe zu qualifizieren sein. Dabei handelt es sich um eine neben den Steuern und den Vorzugslasten stehende Form einer zweckgebundenen Abgabe, die an eine besondere Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen anknüpft. Als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion müsste eine solche Abgabe den besonders strengen Anforderungen gerecht werden, die sich aus der Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts4 ist eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion verfassungsrechtlich unter anderem nur zulässig, wenn sich der Gesetzgeber der Abgabe zur Verfolgung eines Sachzwecks bedient, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden, die zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) steht und der deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden. Zentrale Bedeutung kommt insbesondere der Anforderung an eine besondere Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen zu. Wie die Empirie zeigt (siehe Ziffer 5), kommt der Kreditwirtschaft keine besondere Sachnähe und Finanzierungsverantwortung für das mit der Abgabe verfolgten Ziel der Mitfinanzierung der Schuldnerberatung zu.\r\n8.Aus Sicht der DK ist in der Diskussion um eine etwaige Änderung der Finanzierung derSchuldnerberatung die Prävention ins Hintertreffen geraten ist. Es ist wichtig, nicht nur die Symptome zu bekämpfen, sondern auch die Ursachen. Junge Menschen sollten daher in der Schule verstärkt lernen, wirtschaftliche Zusammenhänge zu begreifen, um so den Überblick über ihre Finanzen zu behalten.\r\n* * * * ** *4 Zu den vom BVerfG für Sonderabgaben entwickelten Rechtmäßigkeitsanforderungen siehe BVerfGE 55, 274 (304 ff.); BVerfGE 67, 256 (275 ff.); BVerfGE 136, 194 (242 f.); BVerfGE 113, 128 (149 f.)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021545","regulatoryProjectTitle":"Anregung zur Anpassung des Wortlauts von § 27 KStG an die OGAW IV-Regelungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ab/79/662649/Stellungnahme-Gutachten-SG2512190066.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband deutscher Banken e. V. | PF 040307 | 10062 Berlin\r\nFederführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nFehlende Anpassung des Wortlauts von § 27 KStG an die\r\nOGAW IV-Regelungen\r\nhier: - Sitzung DK/BMF am 12. Dezember 2025\r\n- Schreiben der Deutschen Kreditwirtschaft vom\r\n2. Dezember 2025\r\n- Ihr Schreiben vom 25. September 2025, GZ: IV C 2 - S\r\n2836/00014/008/021, DOK: COO.7005.100.3.12222496\r\n- Schreiben der Deutschen Kreditwirtschaft vom\r\n18. Juli 2023\r\nSehr geehrter\r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir bedanken uns für den Austausch am 12. Dezember 2025\r\nbezüglich unserer Eingabe vom 2. Dezember 2025 und nehmen\r\nBezug auf die weiteren o.g. Eingaben/Schreiben.\r\nWie bereits in unserer Eingabe vom 28. Juli 2023 und 2. Dezember\r\n2025 ausgeführt, wurde der Wortlaut des § 27 KStG nicht an die\r\nOGAW IV-Regelungen, die seit 2012 gelten, angepasst. Der\r\nWortlaut ist u.E. nach wie vor zutreffend für solche Gesellschaften,\r\ndie noch immer den Kapitalertragsteuerabzug für ihre\r\nDividendenausschüttungen selbst vornehmen und damit auch die\r\nentsprechenden Steuerbescheinigungen (in diesem Fall nach\r\nMuster II des BMF-Schreibens zur Ausstellung von\r\nSteuerbescheinigungen vom 16. Mai 2025) selbst ausstellen\r\n(bspw. GmbH).\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nReferat IV C 2\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\nNur per E-Mail:\r\n19. Dezember 2025\r\nSeite 2 von 3\r\nFür Unternehmen, deren Aktien sich in Girosammelverwahrung befinden und daher der\r\nKapitalertragsteuerabzug auf die inländischen Dividenden i. S. d § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG\r\nauf die auszahlenden Stellen verlagert wurde, passen jedenfalls die Vorgaben zum Ausstellen\r\neiner Bescheinigung (§ 27 Abs. 3 bis 5 KStG) jedoch nicht und können so nicht vollumfänglich\r\nbeim Kapitalertragsteuerabzugsverfahren angewandt werden. Aus Sicht der auszahlenden\r\nStellen ist es wichtig, einen einheitlichen Abrechnungs- und Korrekturprozess zu haben. So\r\nkönnen auszahlende Stellen z.B. nicht dahingehend unterscheiden, ob zum Zeitpunkt der\r\nAusstellung einer Steuerbescheinigung bereits eine Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung\r\ni. S. d. § 27 Abs. 2 KStG erfolgt ist und im Korrekturprozess nicht dahingehend eine\r\nUnterscheidung treffen, ob einzelne Anleger bereits eine Steuerbescheinigung erhalten haben\r\noder nicht. Vielmehr wird aus Sicht der auszahlenden Stelle eine Gattung abgerechnet, d.h.\r\nman nimmt den Abrechnungs- und Korrekturprozess für alle Kunden vor, die in der Gattung\r\ninvestiert waren.\r\nDurch Ihr Schreiben vom 25. September 2025 wurde diese grundlegende Frage nicht gelöst,\r\nsondern durch die vorgeschriebene Bindung an § 27 Abs. 5 Satz 1 – 3 KStG verschärft: Wie\r\ndargestellt, können Bescheinigungen, die die formalen Kriterien des § 27 Abs. 3 KStG erfüllen,\r\nnur von der Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter im Rahmen des\r\nSteuerbescheinigungsmusters II erteilt werden. Wurde eine solche Bescheinigung nicht bis zum\r\nTag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos\r\nvorgenommen, gilt das steuerliche Einlagekonto als mit Null Euro bescheinigt. In der Praxis\r\nbescheinigen die Kreditinstitute bislang Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto\r\ngemäß den Steuerbescheinigungs-Mustern I und III durch Ankreuzen der Aussage, dass eine\r\nAusschüttung aus dem steuerlichen Einlagenkonto erfolgt ist. Für entsprechende\r\nAusschüttungen, über die die Kreditinstitute regelmäßig über WM-Daten informiert werden,\r\nerfolgt gemäß Rz. 92 des BMF-Schreibens zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer vom 14. Mai\r\n2025 (BStBl I 2025, S. 1330) kein Kapitalertragsteuereinbehalt.\r\nErgänzend weisen wir auf folgendes hin: Die noch aus der Zeit „vor OGAW-IV“ stammende\r\nVorschrift des § 27 Abs. 4 KStG verlagerte lediglich die Bescheinigungspflicht von der\r\nKapitalgesellschaft auf das Kreditinstitut, dem der Dividendenschein zur Einlösung vorgelegt\r\nwurde. Diese Vorschrift setzt das Bestehen des Emittentenprinzips – und damit die\r\nVerantwortlichkeit der ausschüttenden Gesellschaft für die Vornahme oder Nichtvornahme des\r\nKapitalertragsteuereinbehalts in Abhängigkeit von der auf Ebene der Kapitalgesellschaft zu\r\nbeurteilenden Verwendung des steuerlichen Einlagekontos – voraus und betrifft damit gerade\r\nnicht (mehr) die Fälle der girosammelverwahrten Aktien.\r\nPetitum:\r\n§ 27 KStG muss an die OGAWIV-Regelungen angepasst werden. Die Änderungen sollten angesichts der anstehen-den Dividendensaison durch ein (Vorgriffs-)BMF-Schreiben bestenfalls schon vor einer Gesetzesänderung anwend-bar sein.\r\nFür Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022084","regulatoryProjectTitle":"Delegierte Verordnung zu den Standards der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c3/2b/684561/Stellungnahme-Gutachten-SG2601220001.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Coordinator:\r\nNational Association of German\r\nCooperative Banks\r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin | Germany\r\nTelephone: +49 30 2021-0\r\nTelefax: +49 30 2021-1900\r\nhttps://die-dk.de/\r\nLobby Register No R001459\r\nEU Transparency Register No 52646912360-95\r\nThe German Banking Industry Committee is the joint committee\r\noperated by the central associations of the German banking industry.\r\nThese associations are the Bundesverband der Deutschen Volksbanken\r\nund Raiffeisenbanken (BVR), for the cooperative banks, the\r\nBundesverband deutscher Banken (BdB), for the private commercial\r\nbanks, the Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB),\r\nfor the public-sector banks, the Deutscher Sparkassen- und\r\nGiroverband (DSGV), for the savings banks finance group, and the\r\nVerband deutscher Pfandbriefbanken (vdp), for the Pfandbrief banks.\r\nComments\r\nInput on a revised Delegated Act concerning\r\nstandards for sustainability reporting under the\r\nCorporate Sustainability Reporting Directive\r\n(CSRD)\r\nLobby Register No R001459\r\nEU Transparency Register No 52646912360-95\r\nContact:\r\nTelephone: +49 30 2021-0\r\nTelefax: +49 30 2021-1900\r\nE-mail:\r\nBerlin, 15 January 2026\r\nPage 2 of 5\r\nCommentsFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.\r\nGeneral Comments\r\nWe acknowledge and welcome EFRAG’s efforts to simplify the European Sustainability Reporting Standards (ESRS), in particular through the introduction of transitional provisions, phase-in mechanisms and reliefs for first-time reporters. The intention to enhance proportionality and feasibility, especially for complex value-chain-based disclosures, is clearly recognisable and appreciated.\r\nHowever, from the perspective of the German Banking Industry Committee (GBIC), the Draft Amended ESRS does not yet deliver genuine simplification in practice. In several areas, the amendments primarily result in terminological adjustments, re-labelling of concepts or relocation of requirements, rather than a substantive reduction in reporting scope or operational burden. Against this background, we would like to raise the following specific points.\r\nRelevance and materiality assessment – scope, addressees and interpretability\r\nThe revised requirements on relevance and materiality assessment set out in ESRS 1 paragraphs 3, 4, 19–21, 23–24 and 94–96, as well as in the related application requirements and stakeholder annex, continue to pose significant practical challenges. Despite the intention to enhance clarity, the framework still allows for considerable discretion, resulting in high implementation effort and legal uncertainty for undertakings.\r\nIn particular, ESRS 1 paragraphs 4 and 23 define information as material if its omission, misstatement or concealment could influence decisions of both primary users of general-purpose financial reports and other users of general-purpose sustainability statements. This broad definition of addressees’ risks diluting the focus of disclosures and expanding reporting requirements beyond what can be anticipated and operationalised in practice.\r\nMany ESRS metrics are complex and require a high level of expertise to collect, interpret and assess. As in financial reporting, sustainability reporting presupposes a minimum level of expertise on the part of users, which is difficult to assume for an overly broad audience. Where information is addressed to a very broad audience, there is an increased risk of misinterpretation, including allegations of “greenwashing” or “social washing”, even where disclosures are comprehensive and made in good faith. In practice, undertakings may disclose extensively and still face allegations that material information was ‘obscured’. This risk is further amplified by the requirement that aggregation or disaggregation must not obscure material information, significantly increasing demands on structuring, prioritisation and cross-referencing.\r\nMoreover, the criterion that information “could reasonably be expected” to influence decisions is typically assessed ex post by auditors, supervisory authorities, media or other stakeholders. This incentivises extensive and defensive documentation of materiality assessments and shifts the focus from reporting to record and report justifications, increasing complexity and the potential for disputes.\r\nRecommendation: To address these challenges, we recommend narrowing the user group relevant for the materiality assessment to ensure that disclosure requirements remain focused, comparable and feasible in practice. The concept of materiality should be further limited through clearer and more precise definitions, in order to reduce the risk of ex-post interpretation and enforcement. In addition, a robust and documented materiality assessment process should be explicitly recognised as the primary safeguard, with process compliance taking precedence over outcome-based disputes. Proportionality and prioritisation should be embedded more clearly by confirming that undertakings may – and in some cases must – prioritise core information without this being construed as “obscuring”. Finally, expectations regarding interpretability\r\nPage 3 of 5\r\nCommentsFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.\r\nand potential “washing” allegations should be anchored to the perspective of a reasonable and informed user, rather than any conceivable user of the information.\r\nTransitional provision related to comparative information\r\n(ESRS 1 paragraphs 123 and 124)\r\nParagraph 123 defines “wave-one undertakings” as those that were required to report sustainability information for financial year 2024 under the CSRD for the first time, regardless of whether the respective Member State had transposed the Directive. Paragraph 124 clarifies that these undertakings are not required to disclose comparative information for financial year 2024. Paragraph 124 further states that other than wave-one undertakings are not required to disclose comparative information as required by Chapter 7.1 for their first reporting period.\r\nTaken together, these provisions create a non-advantageous and potentially unintended effect for German undertakings and undermines the legislative power of the Member States:\r\n•\r\nThe exemption from comparative information applies only to financial year 2024.\r\n•\r\nFor all subsequent reporting periods, comparative information is required, regardless of whether an undertaking has been previously reported under CSRD.\r\n•\r\nConsequently, wave one undertakings legally required to report for the first time on financial year 2026 would be obliged to disclose comparative figures for financial year 2025, despite the absence of a CSRD transposition and reporting obligation in Germany for that year.\r\nThis leads to a de facto obligation to retrospectively collect sustainability data for 2025, which was neither legally required and foreseeable nor is retrospectively feasible for many German companies.\r\nRecommendation\r\nWe strongly recommend clarifying that the exemption from comparative information under paragraphs 123 and 124 (former 136) applies to the first mandatory ESRS reporting period of the undertaking, irrespective of the first reporting year according to the original CSRD and regardless the first year of the voluntarily reporting. It should be clear that undertakings are not required to retrospectively collect data for years in which they were not subject to CSRD reporting obligations according to the national law. Such clarification is essential to ensure legal certainty and proportionality across Member States with delayed CSRD transposition.\r\nUndue cost or effort – reassessment and supervisory practice\r\nWhile the Draft Amended ESRS 1 refers to the principle that information may be omitted where it is not available without undue cost or effort, it does not clarify whether undertakings may rely on an assessment made in a prior reporting period or whether reassessment is required for each reporting period.\r\nAlthough this issue is not reflected as a separate item in the comparative table, the absence of an explicit clarification has significant practical implications. In supervisory practice, including audit and enforcement, undertakings will be required to demonstrate for each reporting period why the information in question continues to be unavailable without undue cost or effort. In the absence of an explicit rule, auditors cannot rely on a prior-year assessment.\r\nPage 4 of 5\r\nCommentsFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.\r\nAs a result, undertakings will be required to repeatedly reassess, document and justify the same data gaps year after year, even where underlying data availability has not materially changed. This creates recurring compliance, documentation and audit costs and risks undermining the stated objective of simplification and proportionality pursued by the amended ESRS.\r\nRecommendation: To ensure that the undue cost or effort principle delivers effective relief in practice, we recommend clarifying that undertakings may rely on a prior-period assessment unless there is evidence of material changes in business activities, value chains or data availability that would reasonably require reassessment.\r\nLong-term use of estimates\r\nThe Draft Amended ESRS 1 allows the use of estimates where actual data are not available, in line with the general ESRS approach of relying on reasonable and supportable information. However, the standards do not clarify whether such estimates may be retained and reused across multiple reporting periods, or whether they are expected to be recalculated or replaced on an annual basis.\r\nIn the absence of an explicit clarification, supervisory and audit practice is likely to interpret the use of estimates as a period-specific determination. This implies that undertakings may be required to revisit, update or justify estimates in each reporting period, even where underlying assumptions, methodologies and data availability have not materially changed.\r\nThis creates legal uncertainty and operational inefficiencies, particularly for complex disclosures such as value chain metrics, forward-looking impacts or portfolio-based indicators, where estimates are inherently model-based and resource-intensive to produce. Requiring frequent re-estimation without a change in underlying conditions risks generating artificial volatility in reported information while offering limited informational benefit to users.\r\nRecommendation: To enhance legal certainty and ensure proportionality, we recommend clarifying in ESRS 1 that estimates may be carried forward across reporting periods, provided that the underlying assumptions, methodologies and data availability remain unchanged, and that estimates are reviewed and updated only where there is evidence of material change or improved data availability.\r\nComments on application guidance related to materiality assessment\r\nAR 12(b)\r\n“AR 12 (b) if the undertaking provides financial loans to an undertaking for business activities that, in breach of agreed environmental standards, result in the contamination of water and land surrounding the operations, this negative impact is connected with the undertaking through its relationship with the undertaking it provides the loans to.” The example illustrating how negative environmental impacts caused by a borrower may be connected to a financial institution through the provision of loans may be misleading. While banks may in individual cases become aware of environmental breaches by counterparties, the ESRS materiality assessment does not require comprehensive case-by-case investigations of all borrowers. In practice, financial institutions identify and assess impacts using risk-based, sectoral and portfolio-level approaches. Without clarification, the example could be interpreted as implying an obligation to assess environmental breaches at individual counterparty level, which would go\r\nPage 5 of 5\r\nCommentsFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.\r\nbeyond what is operationally feasible and proportionate. Recommendation:\r\nClarify that the example is illustrative only and does not imply an obligation to identify or assess environmental breaches at individual borrower level.\r\nAR 23 (in relation to paragraph 43)\r\nThe newly introduced wording provides that management shall inform workers’ representatives and discuss with them the relevant sustainability information and the means of obtaining and verifying such information. While dialogue with workers’ representatives is generally welcomed, this wording could be interpreted as requiring their involvement in decisions on how sustainability information is sourced and verified. Such an interpretation may complicate the materiality assessment process, in particular for financial institutions that rely on external data providers and portfolio-based methodologies. Recommendation: Clarify that this provision aims to promote transparency and dialogue, without introducing additional procedural or co-determination requirements regarding data sourcing and verification.\r\nESRS 2 SBM-3 Interaction of material IRO with strategy and business model, and financial effects (Par. 27 ff. incl. AR 17 ff. and also requirements in topical standards)\r\nIn general, we welcome EFRAG addressing the need for reliefs on anticipated financial effects (AFE). However, the proposed simplifications and transitional provisions are not sufficient to resolve the issues raised by the preparers. We still consider it very challenging to report quantitative information related to AFE, particularly regarding but not limited to opportunities.\r\nMoreover, the documentation of the conditions mentioned in ESRS 2 par. 28 and 29 and the explanations required in ESRS 2 Par. 31 would be matter of annual audit and could be burdensome.\r\nRecommendation: Only qualitative information on AFE should be required. Quantitative information could be voluntarily provided, e.g. if an internationally active undertaking aims to comply also with the ISSB standards.\r\nA quantitative disclosure requirement could be assessed when the quantification methodologies – including for financial undertakings – are developed and proven in voluntary disclosure practice.\r\nIf the requirement for quantitative information for reporting purposes is retained, there should be at least less restrictive explanation requirements, reduced data points (cf. ESRS E1 Par. 38 – 39, AR 29) and no limitations on which models/methods are used in order not to undermine internally developed models or specified by other regulations methods.\r\nESRS E1 AR 13 for Par. 23\r\nUnder certain conditions in ESRS E1 AR 13, financial institutions are exempted from disclosing absolute values for their scope 3, category 15 emission intensity targets. We strongly support this exemption for financial institutions.\r\nRecommendation: The exemption of financial institutions from disclosing absolute values for their scope 3, category 15 emission intensity targets should be part of the simplified ESRS."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022379","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum Market Integration and Supervision Package (MISP)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/90/31/691816/Stellungnahme-Gutachten-SG2602090004.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stand 9.1.2026\r\nErstbewertung Market Integration and Supervision Package (MISP)\r\nDer Bundesverband deutscher Banken begrüßt das Vorhaben der Europäischen Kommission, Europa durch\r\neinen tiefen und leistungsfähigen Kapitalmarkt wettbewerbsfähig zu machen. Das im Dezember 2025\r\nvorgelegte Market Integration and Supervision Package (MISP) ist ein erster Schritt in die richtige Richtung,\r\nwenn in verschiedenen Rahmenwerken Wege eröffnet werden, um mehr Wettbewerb zu schaffen.\r\nIm Fokus der privaten Banken stehen die Vorschläge, die die Post-Trade-Infrastrukturen und deren Angebote\r\nbetreffen. Ein Vergleich mit dem US-Markt hat gezeigt, dass die Infrastrukturanbieter in Europa zu komplex\r\nund teuer sind. Das hat die Europäische Kommission erkannt und in der Zentralverwahrerverordnung an\r\nverschiedenen Stellen Möglichkeiten, für einen stärkeren Wettbewerb geschaffen. Aus Sicht der Banken fehlt\r\ndabei eine wesentliche Maßnahme. Zentralverwahrer sollten ihre Preise- und Leistungen standardisiert und\r\ntransparent ausweisen müssen. Nur eine klare und einheitliche Kostenstruktur versetzt die Kunden – die\r\nBanken – in die Lage, Angebote zu vergleichen und das für sie günstigste auszuwählen. Diese Maßnahme ist\r\nauch deshalb wichtig, weil in jedem Mitgliedstaat nur ein CSD tätig ist. Demgegenüber stehen Banken, die\r\nPost-Trade-Services anbieten, immer im Wettbewerb mit anderen Banken. Daher sollten die Vorschläge zur\r\nPreistransparenz für Banken, die die Settlement-Internalisierung anbieten, nur gegenüber ihren Kunden gelten,\r\nnicht aber gegenüber dem Markt. Banken sind keine Marktinfrastrukturen.\r\nEbenfalls ein wichtiger und richtiger Vorstoß zur Verbesserung des Wettbewerbs im Post-Trade-Bereich ist der\r\nVorschlag, die Finalitätsrichtlinie in eine Verordnung zu überführen. Eine zielgerichtete und punktuelle\r\nVereinheitlichung insolvenzrechtlich relevanter Regelungen im Kapitalmarktbereich dient der Rechtssicherheit\r\nund schafft gleich Wettbewerbsbedingungen.\r\nDie Förderung moderner Technologien, wie z. B. DLT, kann dezentrale Marktstrukturen schaffen und sich auf\r\ndie Rolle der Banken als Intermediäre auswirken. Auch diese Vorschläge sind zu begrüßen, da ein europäischer\r\nRahmen geschaffen wird, der vieles möglich macht. Es bleibt dem Markt überlassen, ob und in welchem\r\nUmfang er die modernen Angebote nutzt.\r\nAuch die vorgeschlagenen Änderungen der MiCAR sind grundsätzlich zu begrüßen. Gleichzeitig besteht\r\nAnpassungsbedarf, um Aufsichtszuständigkeiten sowie Melde- und Anzeigewege klar und konsistent\r\nzuzuordnen, sodass diese der tatsächlichen Aufsichtskompetenz folgen.Die Vorschläge für die Handelsplätze\r\nschaffen den regulatorischen Rahmen, um eine marktgetriebene Konsolidierung zu ermöglichen und sind\r\ndaher ebenfalls positiv zu bewerten.\r\nBegleitet werden die inhaltlichen Vorschläge der Europäische Kommission zur Integration des Marktes werden\r\nvon Überlegungen, die Marktaufsicht teilweise bei der ESMA zu bündeln. Eine Zentralisierung der Aufsicht ist\r\naus Sicht der privaten Banken kein Selbstzweck, sondern die Konsequenz aus einer marktgetriebenen\r\nKonsolidierung und Vertiefung der Märkte. Die aufsichtlichen Fragen hätten daher auch in einem zweiten\r\nSchritt beantwortet werden können und sollten jetzt die inhaltliche Debatte nicht überlagern. Der Ansatz eine\r\neuropäische Aufsicht zunächst bei den Infrastrukturen, wie den CCPs und CSDs zu beginnen zu lassen, ist\r\njedenfalls eine Möglichkeit, wenn folgende Überlegungen berücksichtigt werden:\r\n- Eine Zentralisierung der Aufsicht darf nicht zu mehr Komplexität führen.\r\n- Mehr europäische Aufsicht muss an gleicher Stelle zu weniger nationaler Aufsicht führen.\r\nUnabhängig davon, wie die Details einer europäischen Aufsicht beurteilt werden, sollte die ESMA durch\r\nfolgende Maßnahmen gestärkt und modernisiert werden:\r\n1. Die internationale Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Marktes sollte als zentrale Leitlinie des\r\naufsichtlichen Handelns der ESMA festgeschrieben werden.\r\n2. Die ESMA muss handlungsfähig sein, z.B. durch die Einführung eines No-Action-Letters."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022379","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum Market Integration and Supervision Package (MISP)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/58/19/694232/Stellungnahme-Gutachten-SG2602130011.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nENTWURF - Comments on the Savings and Investments Union:\r\nEU rules on settlement finality\r\n(09.02.2026)\r\nContent\r\nI. SFR ............................................................................................................................ 1\r\nA. General Remarks ...................................................................................................... 1\r\nB. Specific comments ................................................................................................... 2\r\n1. Art. 1 (2) – object and scope ................................................................................. 2\r\n2. Art. 2 (1) and (2) SFR - Definitions ......................................................................... 2\r\n3. Art. 5 (1) (I) SFR - Conditions for designation of DLT-systems .................................... 2\r\n4. Art. 7 SFR - Participants in designated system ......................................................... 2\r\n5. Art. 12 SFR - Registration of third-country systems .................................................. 3\r\n6. Art. 14 SFR - Conditions for registration .................................................................. 3\r\n7. Art. 18 SFR - Moment of entry of a transfer order ..................................................... 3\r\n8. Art. 19 SFR – Use of funds and financial instruments ................................................ 3\r\n9. Art. 20 - The moment of irrevocability of transfer orders ........................................... 3\r\n10. Art. 21 (1) SFR - Final settlement ....................................................................... 3\r\n11. Art. 21 (3) (a) to (c) SFR - Possibility for specifications through delegated acts ........ 4\r\n12. Art. 22 - The moment of the opening of insolvency proceedings ............................. 4\r\n13. Art. 24 - Law governing the rights and obligations of participants ........................... 4\r\n14. Recovery and resolutions regimes for 3rd country system ...................................... 4\r\nII. FCD: Need for fundamental reforms and inconsistencies with SFR-definitions/concepts ..... 5\r\nA. Need for fundamental modernisation of FCD ................................................................ 5\r\nB. Alignment with SFR .................................................................................................. 5\r\nI. SFR\r\nA. General Remarks\r\nWe support the EU-Commission’s objective to harmonize the existing framework\r\nof the Settlement Finality Directive by means of a directly applicable regulation\r\nand to specifically adapt it to new technologies (Article 30 SFR-E).\r\nHowever, we are concerned that the Financial Collateral Directive (FCD) is not\r\naddressed at the same time in a similar manner: The SFD and FCD are essential\r\nelements of the EU capital markets legal framework for financial transactions and\r\nare deeply interlinked. The proposed limited FCD-adjustments are insufficient\r\nand fail address the fragmentation of the EU legal framework in the key area of\r\nfinancial collateral and netting agreements.\r\nIn detail, we would like to address the following key points:\r\n2\r\nB. Specific comments\r\n1. Art. 1 (2) – object and scope\r\nThe registration requirement for 3rd country systems currently requiring\r\nregistrations in all relevant member states should be changed into a single EU\r\nregistration process: Access to 3rd country systems is vital for the international\r\ncompetitiveness EU institutions. Requiring individual member state registrations\r\nwould result in a patchwork of differing protections under the SFR for 3rd country\r\nsystems. This causes legal uncertainties for EU participants and their transactions\r\nvia such systems with 3rd country and EU participants. See also comments on\r\nArt. 12.\r\n2. Art. 2 (1) and (2) SFR - Definitions\r\nWe support the newly introduced and modernised existing definitions, in\r\nparticular the following:\r\na) Transfer order – Art. 2 (1) (20) and Art 2 (2)(a):\r\nWe agree with the definition in point (20), and we particularly welcome the\r\nempowerment to adjust the definition of “transfer order” (Article 2(2)(a) SFR-E)\r\nby way of delegated acts ensuring that new asset-types (digital\r\nassets/commodities) can be covered by the protections provided by the SFR.\r\nHowever, this possibility to extend the protections should be strictly limited to\r\nassets used in a regulated environment (e.g., MiCAR, DLT Pilot Regime).\r\nb) Funds – Art. 2 (1) (21:\r\nWe support the expansion of the definition of funds to include assets covered by\r\nthe MiCAR (e-money, EMT and stablecoins). However, this expansion needs to be\r\nmirrored in the FCD to ensure legal consistency (see below).\r\nc) Book Entry - Article 2(1)(22):\r\nWe expressly welcome the fact that the definition of “book-entry” is now to\r\ninclude electronic records using DLT. This is a crucial step toward achieving\r\ntechnological neutrality. To avoid undermining the efficiency benefits of DLT,\r\nhowever, clarification is needed that a “book-entry” on a DLT does not require\r\nadditional mirroring in a central register. In other words, the constitutive nature\r\nof the record on the DLT needs to be ensured.\r\n3. Art. 5 (1) (I) SFR - Conditions for designation of DLT-systems\r\nThe provision currently demands a single/central legally accountable entity in\r\ncase of a DLT-system: In practice, this means that DLT systems must always\r\nestablish a single liable company as the main addressee. This approach is not\r\nsuitable for fully decentralized models. While a legal anchor for insolvency\r\nprotection is necessary, the RTS should allow for flexible governance structures.\r\n4. Art. 7 SFR - Participants in designated system\r\nWe fundamentally disagree with the proposal leaving the decision to include\r\nindirect participants to member states and treating this an exception and not the\r\nnorm: Indirect system access is vital for significant sections of EU financial\r\n3\r\nmarket, especially for CCP-clearing of derivatives and indirect participants\r\nrequire the same protections as direct participant. Leaving the determination of\r\nthe level of protections to member states maintains the current status quo with\r\nlegal fragmentation and uncertainties.\r\n5. Art. 12 SFR - Registration of third-country systems\r\nIn the interest of EU participants, the proposed member state-level registration\r\nneeds to be replaced by a single EU-wide registration – see already above.\r\n6. Art. 14 SFR - Conditions for registration\r\nThe procedures and techniques used by systems to determine the entry of\r\norders, irrevocability and finality may differ in detail: The focus of the registration\r\nprocess should therefore be on the material/functional equivalence and not on\r\nformal compliance with Art. 18, 20 and 21 and any further specifications in\r\ndelegated acts.\r\n7. Art. 18 SFR - Moment of entry of a transfer order\r\nWe agree with maintaining the SFD-approach concerning the moment of entry of\r\ntransfer orders – this being the moment designated by the system.\r\nThis provision – together with Art. 19 (subject to the clarification mentioned\r\nbelow), 20 and 21 – is essential to make sure that the irrevocability of transfer\r\norder is recognized across all members states. This ensures legal certainty and\r\nequal treatment of all participants regardless of where they access the system\r\nfrom and also prevents that insolvency laws applicable to participants (including\r\nindirect participants) override the system’s determination of these moments to\r\nthe detriment of all other participants.\r\n8. Art. 19 SFR – Use of funds and financial instruments\r\nWe agree with the proposed Art. 19 (taking the place of Art. 4 of the SFD). This\r\nprovision addresses the need to insulate collateral provided into the system from\r\nthe effects of an insolvency of participants or system operators of an\r\ninteroperable system. In this connection, we also agree with the proposed broad\r\nunderstanding of collateral and the manner in which it may be provided (as\r\nfurther clarified by Recital 18). However, to ensure the necessary full protection\r\nagainst interferences with collateral, it also needs to be expressly clarified that\r\ninsolvency proceedings of member states can also not prevent, postpone or\r\notherwise impedethe realisation or other use of such collateral within and by the\r\nsystem.\r\n9. Art. 20 - The moment of irrevocability of transfer orders\r\nWe agree with the proposed Art. 20 as this provision (together with Art. 18, 19\r\nand 21) is essential to ensure that the irrevocability of transfer order is\r\nrecognized across all members states. See also our comments on Art. 18.\r\n10. Art. 21 (1) SFR - Final settlement\r\nWe support the introduction of the provision clarifying that the moment the\r\nfinality of settlements is the one determined by the system’s rules.\r\n4\r\nThis rule supports and complements Art. 18, 19, and 20 and thus further ensures\r\nthat insolvency laws applicable to participants (including indirect participants) do\r\nnot override the system’s determination to the detriment of all other participants.\r\nA further step would be to have the SFR define a uniform point in time for all\r\nsystems, regardless of national legal systems. Transposing the SFD into a\r\nregulation could be seen as an opportunity to take a first step towards real\r\nstandardisation, as there would no longer be a need to review the legal system\r\nof each member state to determine the moment of finality applicable to a system\r\nin such member state.\r\nThe qualification in respect DLT-systems requiring “deterministic” should,\r\nhowever be reviewed as the term is insufficiently clear and could be interpreted\r\nrestrictively and thus may not cover existing or future models providing\r\nequivalent certainty.\r\n11. Art. 21 (3) (a) to (c) SFR - Possibility for specifications through delegated\r\nacts\r\nSince Articles 21(3) and (4) provide that ESMA and EBA are to define, by means\r\nof delegated acts, how entry, irrevocability, and final settlement (including for\r\nprobabilistic or layered models) can be legally framed, a significant part of the\r\nlegal certainty for DLT-based infrastructures thus depends on future level 2\r\ndetails.\r\nWhile we generally support a flexible approach that can adapt to technological\r\ninnovation, it is crucial that the mandate for the delegated act is sufficiently\r\nbroad. Therefore, the delegated act must be drafted to ensure true technological\r\nneutrality. Specifically, they should focus on the outcome (certainty of\r\nsettlement) rather than prescribing a specific technical process, to avoid\r\ninadvertently excluding established DLT governance models.\r\n12. Art. 22 - The moment of the opening of insolvency proceedings\r\nWe also generally support maintaining the SFD- understanding of the moment of\r\ninsolvency. We, however, see the need to replace or at least clarify the term\r\n“handed down” as this an unclear concept: The relevant moment should be the\r\npoint in time where the decision on the opening of insolvency proceedings takes\r\nlegal effect and becomes public under and in the manner prescribed by the\r\napplicable relevant insolvency law.\r\n13. Art. 24 - Law governing the rights and obligations of participants\r\nAs the definition of participants only covers EU participants the provision would\r\nnot cover 3rd country participants resulting in legal uncertainties.\r\n14. Recovery and resolutions regimes for 3rd country system\r\nThere are currently no provisions addressing the protections for 3rd country\r\nsystems in view of BRRD/SRM measures. Adequate protections are in the interest\r\nof all participants (including indirect participants) since resolution measures\r\nwould affect their transactions via and any assets held for them by such system.\r\n5\r\nII. FCD: Need for fundamental reforms and\r\ninconsistencies with SFR-definitions/concepts\r\nA. Need for fundamental modernisation of FCD\r\nAs already stated above the proposed limited FCD-adjustments are insufficient in\r\nview of the importance of the FCD as a central element of EU legal framework for\r\ncapital market transactions and the fact that the FCD in its current form fails to\r\nensure a truly uniform EU framework for contractual financial collateral\r\nagreements and netting agreements. Market participants are still forced to\r\nreview the effectiveness financial collateral and/or netting agreements in respect\r\nof each member state separately and continue to be exposed to considerable\r\nlegal uncertainties. Key issues are that the FCD does not protect netting\r\nagreements independently (only in combination with financial collateral\r\narrangements) and the significant differences and uncertainties regarding the\r\nvarying personal and material scope of the FCD protections in member states.\r\nB. Alignment with SFR\r\nThe modernisation of SFR-definitions needs to be reflected in the FCD definitions\r\nand concepts as far as possible to ensure consistency, particularly regarding the\r\nSFR-definitions of “funds” and the FCD-definition of “cash financial and\r\ninstruments” (FCD). While the definition of “funds” in the SFR-E includes emoney\r\nand e-money tokens (EMT) or stablecoins within the meaning of MiCAR,\r\nthe FCD continues to refer to “cash”. Hence, other than in the SFR-E not all, but\r\nonly some stablecoins may be covered by the FCD. This leads to legal uncertainty\r\nand unequal treatment in collateralization outside of systems."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022379","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum Market Integration and Supervision Package (MISP)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/58/7d/702162/Stellungnahme-Gutachten-SG2603050018.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Coordinator:\r\nNational Association of German\r\nCooperative Banks\r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin | Germany\r\nTelephone: +49 30 2021-0\r\nTelefax: +49 30 2021-1900\r\nhttps://die-dk.de/\r\nLobby Register No R001459\r\nEU Transparency Register No 52646912360-95\r\nThe German Banking Industry Committee is the joint committee \r\noperated by the central associations of the German banking industry. \r\nThese associations are the Bundesverband der Deutschen Volksbanken \r\nund Raiffeisenbanken (BVR), for the cooperative banks, the \r\nBundesverband deutscher Banken (BdB), for the private commercial \r\nbanks, the Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB), \r\nfor the public-sector banks, the Deutscher Sparkassen- und \r\nGiroverband (DSGV), for the savings banks finance group, and the \r\nVerband deutscher Pfandbriefbanken (vdp), for the Pfandbrief banks. \r\nStatement to the German \r\nFederal Ministry of Finance\r\non the Regulation fostering EU market integration and \r\nefficient supervision (Market Integration and Supervision \r\nPackage, MISP)\r\nLobby Register No R001459\r\nEU Transparency Register No 52646912360-95\r\nBerlin, 4 March 2026\r\nPage 2 of 12\r\nComments \r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision \r\nPackage, MISP)\r\n1. Objective and General Assessment\r\nThe German Banking Industry Committee (GBIC) welcomes the European Commission’s plan to ensure that \r\nEurope can continue to compete on the global stage with a powerful, deep capital market. The Market \r\nIntegration and Supervision Package (MISP) presented in December 2025 is the first step in the right direction, \r\nmaking space within various frameworks to foster competitive advantages.\r\nGBIC is particularly interested in the proposals that affect post-trade infrastructure and its offerings. \r\nComparison with the US market shows that infrastructure providers in Europe are too complex and costly. The \r\nEuropean Commission recognises this and has introduced a variety of options for promoting competition in the \r\nRegulation on Central Securities Depositories. Here, the banks believe a significant provision is missing. Central \r\nsecurities depositories should be required to disclose their prices and services in a standardised, transparent \r\nmanner. Only a clear and unified cost structure will allow clients – the banks – to compare offers and choose \r\nthe most cost-effective option. This provision is necessary, among other things, because only one CSD is active \r\nin each member state. In contrast, banks that offer post-trade services are always in competition with other \r\nbanks. Therefore, the proposal on price transparency for banks that offer settlement internalisation should \r\napply only vis-à-vis their clients, not to the market. Banks are not market infrastructure.\r\nPromotion of modern technologies, such as DLT, can create decentralised market structures and affect the \r\nbanks’ role as intermediaries. These proposals are also very welcome, as they create a European framework \r\nthat opens up many different possibilities. The market can decide if and when it wants to make use of more \r\nmodern options. \r\nWe are also in favour of the amendments to MiCAR. However, these amendments do need adjusting to ensure \r\nthat supervisory competencies, prudential and incident reporting are clearly and consistently assigned to the \r\nsupervisory bodies with the correct expertise. We also welcome the proposals for trading venues, which create \r\nthe regulatory framework required to allow for market-driven consolidation.\r\nGBIC generally supports the EU depositary passport, but only if it is legally secure, consistent in terms of \r\nsupervision, operationally robust, and protects investors across borders.\r\nThe specific European Commission proposals on market integration are accompanied by potential plans to, in \r\nsome cases, bundle market supervision activities under the ESMA. In principle, we support the further \r\ndevelopment of European supervision, provided that it is limited to pan-European issues with cross-border \r\nrelevance and geared to the necessities laid down in the MISP with respect to market infrastructures. The key \r\nhere is to strike a balance between European and national supervision and to clearly assign responsibilities.\r\nCentralisation of supervisory activities is, from the point of view of GBIC, not an end in and of itself, but rather \r\nthe result of market driven consolidation and deepening of the markets. Prudential questions could therefore \r\nhave been answered in a second step, and should not, at this point in time, drown out the debate on the \r\nspecific proposals. The suggested approach, in which a European supervisory authority would be given\r\njurisdiction over infrastructure such as CCPs and CSDs, is definitely an option, provided that the following is \r\ntaken into account:\r\n- Centralisation of supervisory activities cannot lead to increased complexity.\r\n- If European supervision increases in these areas, national supervision must decrease.\r\nPage 3 of 12\r\nComments \r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision \r\nPackage, MISP)\r\nCompletely independent of details on and assessment of the proposed European supervisory authority, the \r\nESMA should be strengthened and modernised with respect to pan-European market infrastructure issues via \r\nthe following measures:\r\n1. The ability of the European markets to compete on the global stage should be codified as a key guiding \r\nprinciple of the ESMA’s supervisory tasks.\r\n2. The ESMA must be able to take action, e.g. via the introduction of a “real” no-action letter (for\r\nexceptional circumstances).\r\n2. CSDR\r\nThe GBIC welcomes the revision of the CSDR towards an increasingly harmonised European capital market. We \r\nbelieve that many of the amendments can contribute to the further integration of markets and a simplification \r\nof trading. In particular we welcome the opening of the CSDR to modern technologies such as DLT, as this \r\noffers potential along the entire value chain – from the issuer to the custodian. However, it also introduces new \r\ncompetitors into the intermediaries In particular we support practical steps toward CSD consolidation, including \r\nharmonised, simplified and transparent CSD fee scheldules, consistent CSDR supervision and effective \r\nimplementation of the CSD hub model. \r\nFor the GBIC, it is essential that all market participants are subject to the same regulatory requirements in \r\norder to ensure fair competitive conditions – same business, same rules! \r\nIn the following we would like to comment on certain key-topics.\r\n2.1 Settlement internalisers\r\nAs pointed out before: Where there is the same business, the same rules should apply. But on the other hand: \r\nWhere there is a business that can’t be compared – different rules should apply. This is the case with \r\nsettlement internalisers. \r\nThe GBIC takes a critical view of the newly proposed obligations for settlement internalisers to disclose their \r\ncosts. These would create additional bureaucratic burdens for banks without delivering any discernible added \r\nvalue for the customers or the market. \r\nThe proposed public fee disclosure requirements similar to that of financial market infrastructures (FMIs) do not \r\nreflect the distinct role of custodian banks acting as settlement internalisers. Banks are not a market \r\ninfrastructure operator and do not offer core CSD services as CSDs, of which there is only one in each Member \r\nState. Banks are competitors against other banks in the open market. Therefore, customers can choose \r\nbetween many different banks competing with each other in the market. Furthermore, customers can already \r\ncompare competitors costs of settlement internalisation, as banks naturally disclose their costs to customers. In \r\npractice, this is done as follows: \r\nInstitutional clients submit a so called requests for proposal (rfp). This is a customised request for specific \r\nservices they require and the associated costs.\r\nFor retail-clients costs are already disclosed in a standardised matter in public, for example on the web-site of \r\nthe bank.\r\nA general disclosure requirement would therefore not provide any additional benefit and is not justified from a \r\nsystemic perspective. On the contrary: disclosure of costs would impair competition.\r\nThe new transparency requirements under Article 34 Paragraph 9 of the draft CSDR are viewed therefore \r\ncritically and should be deleted. From the GBIC’s perspective, standardisation is not appropriate, as client \r\nrequests in the context of so called rfps (requests for proposal) are usually highly individual. Banks offer \r\ndiffering scopes of services and product ranges. Institutional clients in particular have individual needs. \r\nPage 4 of 12\r\nComments \r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision \r\nPackage, MISP)\r\nHowever, the situation is different for public institutional service providers such as CSDs. The GBIC advocates \r\nintroducing comparable transparency requirements for CSDs, as structural necessity exists only there, due to \r\nthe lack of competition.\r\n2.2 CSD costs and fee structures\r\nA central demand of the GBIC is the establishment of cost transparency for CSDs at the European level. \r\nHowever, the current proposed amendments to the CSDR do not address this issue.\r\nThe GBIC considers it essential that CSDs should be required to publish uniform and comprehensible fee \r\nschedules. In addition, cost comparability between CSDs must be ensured so that overall costs can be reduced \r\nand the competitiveness of the European market can be strengthened.\r\nA report published by AFME in 2025 clearly shows that there are significant differences in the services and fees \r\nof European CSDs, and that European CSDs, in particular, generate substantially higher costs compared with, \r\nfor example, U.S. CSDs.\r\nLink: https://www.afme.eu/publications/reports/analysis-of-csd-fees-in-major-european-markets/\r\nThe GBIC therefore advocates reducing these discrepancies and making fee structures transparent and \r\ncomparable to create more competitiveness between CSDs.\r\n2.3 Reports of settlement internalisers Art. 9 of the draft CSDR\r\nThe new reporting requirements under Article 9 of the draft CSDR should be removed. From the GBIS’s \r\nperspective, this requirement is based on incorrect assumptions regarding the activities and volumes of \r\nsettlement internalisers. The numbers of volume came from a report published by ESMA last year (TRV Risk \r\nMonitor; ESMA50 1949966494 3846). AFME and EBF have reviewed this report and conclude, in the attached \r\nletter, that ESMA has conducted an incorrect risk assessment. Therefore, the risk presented in the report does \r\nnot exist. We therefore advocate taking a closer look at the figures once again and critically reassessing the \r\nissue in this light. The collection, processing and publication of data means incurring administrative costs which \r\nhave to be carefully weighed against possible knowledge gains on the part of the supervisory authorities. This is \r\nparticularly true in light of the European debate on reducing bureaucracy. \r\nThe envisaged ESMA single report on CSD settlement and internalised settlement by end of 2026 should be \r\ncarefully prepared and interpreted to ensure correctness of data and to avoid any misinterpretations. This \r\nwould then inform changes to the proposed settlement internaliser rules in Article 34 CSDR.\r\n2.4 Definitions - Art. 3 CSDR\r\nWe support updating the definitions of \"book entry\" and \"securities account\" (Art. 2 (4a) and (28) of the draft \r\nCSDR) to explicitly include both centralized and decentralized (DLT-based) electronic records alike. This \r\nsupports technology-neutrality and contributes to legal certainty for tokenised securities.\r\nHowever, these definitional changes alone do not remove the structural barriers for trading-venue transactions, \r\nas Art. 3(2) CSDR continues to link compliance to the settlement process in securities settlement systems \r\noperated under the full CSDR framework. Therefore, we specifically call for a durable “post-pilot” pathway \r\nthat permanently integrates \"DLT Notaries\" into the CSDR framework. To provide legal certainty and \r\navoid \"cliff-edge\" risks after the Pilot Regime expires, the following adjustments are necessary:\r\n• Establishment of a permanent authorisation category: A permanent authorisation category for \r\nDLT-based notary and central maintenance services should be anchored within the CSDR (Title III). \r\nSince DLT Notaries perform core CSD functions (notary/maintenance) but do not necessarily operate \r\nthe settlement system itself, they are not 100% comparable to traditional CSDs. Consequently, they \r\nshould be subject to a proportionate supervisory regime that focuses on relevant core safeguards (asset \r\nprotection, governance, IT resilience) without imposing full CSD requirements where these are not \r\napplicable.\r\nPage 5 of 12\r\nComments \r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision \r\nPackage, MISP)\r\n• Clarification of Art. 3(2) CSDR compliance: It must be clarified that the requirement of Art. 3(2) \r\nCSDR, ensuring transferability via book-entry, is fulfilled by recording the securities with such an \r\nauthorised DLT Notary. This acknowledges the functional separation between the recording layer \r\n(Notary) and the settlement layer, allowing for valid constitution of securities even if the subsequent \r\nsettlement occurs in a separate, albeit authorised, infrastructure.\r\n• Recognition of national regimes: We strongly advocate for a streamlined recognition or fast-track \r\nprocedure for existing national registrar regimes, such as the German Electronic Securities Act (eWpG). \r\nRegistrars demonstrating compliance with CSDR-equivalent safeguards should be exempt from \r\nduplicate authorisation procedures to prevent high market entry barriers.\r\nFor example, DLT notaries could be included in the CSDR and Article 3(2) CSDR could also be fulfilled in the \r\n“normal” world by booking with them. In addition, there must be an integration of the DLT PR with national \r\nlegal systems, some of which have had well-functioning systems for issuing DLT financial instruments for years \r\n(in Germany, for example, the eWpG). Consideration could, for example, be given to treating crypto securities \r\nregistrars or comparable other national registrars as automatically equivalent to DLT account keepers or \r\nnotaries and recognition. Or at least there should be a simplified (“fast-track”) recognition or authorisation path \r\nto DLT notary and account keeper, avoiding duplicative authorization requirements.\r\n2.5 Penalties\r\nArt. 7(2) shall be amended as follows:\r\n“Thee cash penalties shall not be configured as a revenue source for the CSD or its participants. Cash penalties \r\nshall be paid in cash or in e-money tokens.\"\r\nWith regard to the prohibition of cash penalties serving as a revenue source, a key issue is the lack of clarity \r\nabout the legal - especially tax - nature of these penalties. Furthermore, the question of whether penalties are \r\npassed on depends on the custody structure. In some cases, penalties accrue to the participant; in others, they \r\nhave to be forwarded. This practice has been implemented without issue for years.\r\nIn our view, the proposed change will create unnecessary bureaucracy, as it will require case-by-case \r\njustification for why penalties accruing to the participant may remain there without constituting a source of \r\nrevenue. At a minimum, it should be clarified that penalties legally accruing to the participant may remain with \r\nthe participant. \r\n2.6 Centralised supervision is a first step\r\nProposed centralised supervision of significant CSDs (and CCPs) is a welcome first step to drive consolidation \r\nfrom the top down, but this must be accompanied by further bottom-up changes in the post-trade framework, \r\nwhich are currently not sufficiently captured in the MISP. See under 1.6.\r\n2.7 AMI-SeCo barrier-report – reducing barriers of post-trade environment\r\nFinally, we would like to draw attention to the report published in September 2025 by the AMI SeCo SEG, \r\nentitled ‘Remaining barriers to integration in securities post trade services – issues and recommendations’.\r\nLink: \r\nhttps://www.ecb.europa.eu/press/intro/publications/pdf/ecb.amiseco202509_barriersmarketintegration.en.pdf\r\nThis report identifies barriers that hinder the creation of a harmonised European capital market. For each of \r\nthese barriers, it also sets out the corresponding European legislative acts that would need to be amended in \r\norder to remove them. For several of these barriers, this also applies to the CSDR. \r\nOne example is barrier 4, the free choice of location of issuance. This barrier is defined as highly important and \r\nalso highly difficult. It says that the lack of harmonisation of national securities and corporate laws hinders the \r\nfree choice of a issuer CSD. This problem could be addressed by amending Article 49 of the CSDR.\r\nPage 6 of 12\r\nComments \r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision \r\nPackage, MISP)\r\nAs just shown, the revision of the CSDR would have been a good opportunity to eliminate some of the barriers \r\nhighlighted in the report. The GBIC urges that this be taken up and addressed in the ongoing process.\r\n3. DLT Pilot Regime\r\n3.1 General Remarks\r\nThe European Union stands at a critical juncture in the global race for digital assets such as tokenized \r\nsecurities. However, a lengthy legislative process can be expected for the MISP – since while the proposed \r\nreview of the DLT PR is ambitious and widely supported, parts of the MIP remain more controversial. As a \r\nresult, the intended future-proof DLT regulation may not enter into application before the 2030s - by that time \r\nthe United States, backed by proactive regulatory initiatives, will have set global standards for tokenized \r\nsecurities. Hence, the welcomed changes to the DLT Pilot Regime as regards thresholds and limits as listed \r\nbelow as well as the removal of the licence limit should apply as soon as possible, i.e. immediately upon entry \r\ninto force.\r\nNevertheless, the MISP should be negotiated as a singular package to ensure the proposals have maximum \r\nimpact. Separating discussions on the DLT Pilot Regime would only risk losing focus on the broader MISP and \r\nSIU objectives, and delaying progress on other proposals which are complementary to the success of the DLT \r\nPilot Regime (e.g. CSDR and MiFIR changes).\r\nThe GBIC welcomes the revision of the DLT Pilot Regime Regulation. The DLT Pilot Regime is to be amended in \r\nsuch a way that, in particular, the scope is significantly expanded by now including all MiFID financial \r\ninstruments. In addition, the upper limit for participation in the sandbox will be raised from 6 billion euros to \r\n100 billion euros. The GBIC welcomes these changes and considers them absolutely necessary to make the \r\nthus far little used pilot regime more practical. However, certain thresholds, participation constraints, and \r\nlimited optionality for settlement assets would still present restrictions that could the commercial viability of \r\nsome projects.\r\nThe EU could risk diminishing its competitive advantage over international peers in the development of \r\ndigitalised financial markets if DLT infrastructures cannot effectively scale and transition into permanent, fully\u0002functional business models. Further clarity and flexibility is needed to ensure that investment firms/credit \r\ninstitutions are not unnecessarily disincentivised from exploring innovations in trading market structure. These \r\nadditional improvements and clarification are essential to ensure that the DLT PR evolves into a framework that \r\nsupports innovation by both Financial Market Infrastructures and market participants.\r\nWe therefore recommend:\r\n- Clarification on CSDR credit restrictions for credit institutions: We seek clarification that the strict \r\nprohibition on providing 'clean credits' (unrelated to CSD services under the CSDR) does not apply to \r\ncredit institutions operating a DLT-TSS or providing individual CSD services under the new Article 10a \r\nDLTPR (DLT notary and central maintenance services). An explicit carve-out is necessary to ensure that \r\nuniversal banks are not inadvertently excluded from adopting these new DLT roles.\r\n- Allow for settlement in DLT-based cash solutions beyond central bank money such as tokenised \r\ndeposits and authorised e-money tokens (EMTs).\r\nPage 7 of 12\r\nComments \r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision \r\nPackage, MISP)\r\nIt is of great importance to the GBIC that companies which outgrow the Pilot Regime transition into a fully \r\nregulated environment. Existing rules already apply, namely those under the CSDR. Here too, the principle \r\nmust hold: those engaged in the same business must adhere to the same rules.\r\n3.2 DLT notary and DLT account keeper\r\nWe welcome the introduction of the new roles of the \"DLT notary\" and the \"DLT account keeper\" to provide the \r\ncore CSD services of \"notary service\" and \"central maintenance service\" for DLT financial instruments (Art. 10a \r\nof the draft DLTPR). Allowing regulated markets, CSDs, investment firms, credit institutions, or CASPs to fulfill \r\nthese functions offers necessary flexibility.\r\nWhile we acknowledge the alignment with CSDR Title III requirements (Art. 10a, 10b of the draft DLT PR in \r\nconjunction with Title III of the CSDR), the regime should avoid duplicative or overlapping requirements where \r\nrisks are already addressed at the level of the DLT market infrastructure operator.\r\nCrucially, for issuers whose DLT financial instruments are traded on trading venues, the requirement under Art. \r\n3(1) CSDR is considered fulfilled if the initial recording is done by a DLT notary (Art. 10b draft DLTPR). \r\nDeviating from Art. 3(2) CSDR, transactions in DLT-based securities can be recorded by a DLT notary, DLT SS, \r\na DLT-TSS, or a traditional CSD (Art. 10b of the draft DLT PR). This allows DLT-based financial instruments to \r\nbe traded on a trading venue if recorded in a market infrastructure. This framework preserves the functional \r\nseparation between recording and maintenance (notary/account keeper) and settlement in an EU-authorised \r\nsettlement infrastructure.\r\nHowever, the lack of a defined transition from the Pilot Regime to the “regular” regime poses a \r\nsignificant risk. To avoid \"cliff-edge\" risks for issuers and investors once derogations expire, a durable legal \r\nframework within the CSDR is required (see detailed comments under following Section IV.1). The proposed \r\napproach may facilitate an EU-wide operational model for the trading and lifecycle management of DLT financial \r\ninstruments within the Pilot Regime, which could also be relevant for national frameworks such as crypto \r\nsecurities under the German Electronic Securities Act (eWpG).\r\n4. MiCAR\r\n4.1 General Remarks\r\nWe welcome the general objective of the proposed amendments to MiCAR, as it aims to strengthen supervisory \r\nconvergence and market integrity at Union level. We explicitly support the proposal not to transfer supervisory \r\npowers to ESMA where the CASP is a credit institution. Given the already centralised and harmonised banking \r\nsupervision framework, establishing a parallel layer of centralised supervision for the crypto‑asset activities of \r\ncredit institutions would be unjustified. Moreover, NCAs have already developed substantial expertise in \r\nsupervising crypto‑asset activities since MiCAR entered into force. \r\nWhile the overall approach is welcome, the proposed amendments raise questions regarding consistency and \r\nproportionality, particularly where reporting and notification obligations are shifted to ESMA while supervisory \r\ncompetence remains with NCAs. Several amendments impact provisions of Title V, Chapter 2 of MiCAR beyond \r\nthe exemption for credit institutions under Article 60(10). We therefore consider that a clearer and more \r\nconsistent alignment between supervisory responsibilities and reporting obligations is necessary, ensuring that \r\nreporting channels reflect actual supervisory competence. Without such alignment, the reform risks creating \r\nadditional administrative burdens, fragmented reporting structures, legal uncertainty, thereby increasing \r\nregulatory complexity and hindering competitiveness of the European banking industry.\r\nPage 8 of 12\r\nComments \r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision \r\nPackage, MISP)\r\n4.2 Specific Comments\r\n• Article 60 MiCAR – Notification regime and annual turnover reporting\r\nThe amendments in the newly inserted Art. 60 (6a) MiCAR introduce an obligation for in scope entities referred \r\nto in Article 60(2) to (6) MiCAR, therefore also covering investment firms and central securities depositories, to \r\nsubmit the data to both their competent authority and ESMA.\r\nThis creates redundant data flows, potentially with overlapping data formats and timelines, creating \r\nunnecessary administrative burden and compliance costs.\r\nAdditionally, the redirection seems structurally inconsistent where supervision continues to lie with NCAs and \r\nrisks fragmentation of oversight. Without clear guidance on how the two authorities will coordinate, there is a \r\nrisk of duplication, inefficiency, and legal uncertainty, as it is unclear which authority has responsibility for \r\nacting on the reported information.\r\n• Article 69 MiCAR – Notification of changes in the management body\r\nThe shift to notify ESMA (rather than NCAs) of management changes conflicts with existing supervisory \r\nallocation, especially for credit institutions who remain under national supervision. This appears inconsistent \r\nwith the existing allocation of supervisory responsibilities.\r\nWe would therefore welcome it if Article 69 MiCAR would be amended to read: ‘Crypto-asset service providers \r\nshall notify ESMA or their competent authority, if different from ESMA, […]’ for reasons of legal clarity and to \r\nensure that notifications continue to be made to the authority responsible for supervising the entity in question, \r\nin line with the principle of proportionality and existing supervisory allocation.\r\n• Article 73 MiCAR – Outsourcing arrangements\r\nThe amendments to Article 73(1)(d) and (4) MiCAR, which now refer exclusively to ESMA for the oversight of \r\noutsourcing arrangements, suggests a general ESMA supervisory competence. This contradicts the established \r\nsupervisory framework for entities subject to national supervision, in particular credit institutions. The provision \r\nshould therefore clarify that ESMA’s role applies only where it is the competent authority, while the relevant \r\nNCA retains supervisory responsibility in all other cases. A clear delineation of competences is essential to \r\nensure coherent supervision, proportionate reporting obligations, and legal certainty\r\n• Article 92 MiCAR – Market abuse reporting\r\nRedirecting market abuse notifications under Article 92 MiCAR to ESMA, rather than the competent NCAs, raises \r\nsignificant practical and structural concerns. This change affects all entities subject to the market abuse regime, \r\nincluding credit institutions, regardless of whether ESMA exercises direct supervisory competence.\r\nThe amendment risks creating parallel reporting channels, delays in notification processing, and duplication of \r\nefforts, as ESMA would receive information that NCAs continue to supervise and act upon. This is likely to \r\nincrease administrative burdens for both supervised entities and authorities and may undermine the efficiency \r\nof existing supervisory arrangements. Furthermore, the transfer of reporting mandates without corresponding \r\nsupervisory responsibilities could create legal uncertainty regarding which authority holds ultimate responsibility \r\nfor follow-up, enforcement, and supervisory action.\r\n• Multi-issuer stablecoins\r\nIn addition to the proposed amendments to MiCAR, we call for regulations for multi-issuer stablecoins. These \r\ninstruments should be clearly regulated in order to ensure the stability of the European financial market and \r\navoid legal uncertainties. One possible option, for example, would be to require equivalent regulation in third \r\nPage 9 of 12\r\nComments \r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision \r\nPackage, MISP)\r\ncountries for their admissibility, if a complete ban is not being considered. This way abusive market practices \r\nthat exploit regulatory differences can be prevented.\r\n5. EU asset management \r\nNational competent authorities (NCAs) are most familiar with the fund products and legal provisions in their \r\nrespective markets. Against this background, we welcome that the Commission has not proposed a transfer of \r\nasset management supervision to the EU level.\r\nHowever, we are concerned about the expanded ESMA competencies (Art. 110b-c UCITS-Directive, Art. 47a-b \r\nAIFMD, Art. 14c-e CBFDR) and particularly the plan for ESMA to conduct annual reviews of certain asset \r\nmanagers. As a result of these reviews, ESMA could require NCAs to change their supervisory practices in areas \r\nsuch as governance, risk management, and delegation by a deadline (\"corrective measures\"). Beyond this \r\nreview framework, ESMA could, on an ongoing basis, identify deficiencies in product supervision and \r\nsubsequently initiate an escalation process, ranging from delays due to mandatory ESMA consultations to a full \r\nban on passporting (Art. 14c para. 4 UCITS-Directive).\r\nA dual structure scrutinizing NCAs' actions down to individual supervised entities, probing for \"divergent\" or \r\n\"deficient\" practices, would be inefficient. ESMA's regulatory expansion would create additional costs that would \r\nbe borne by asset managers in the form of increased supervisory fees, and, ultimately, also by the investors. \r\nThe additional reviews are also unnecessary, as ESMA can achieve a sufficient level of supervisory convergence \r\nwith its existing powers.\r\nThe dilution of the NCA's role as the primary regulator would lead to more complexity as any statement or \r\nguidance provided by the NCA could be subject to ex-post approval by ESMA. NCAs could either pre-consult \r\nwith ESMA on certain decisions or revoke decisions provided to an asset manager due to differing assessments \r\nfrom ESMA. In the former case, market participants would wait longer for feedback from the NCA; in the latter, \r\nthey would still lack the required regulatory certainty to implement consequential changes despite having \r\nreceived guidance by the NCA. Thus, there is no basis for the claim that charging fees for ESMA reviews is \r\njustified by the benefits asset managers would reap from them (Recital 15). \r\nNotably, the proposals to facilitate internal outsourcing (see Section 3) and to conduct annual ESMA reviews \r\nboth refer to the same EU group definition (Art. 2(1)(v) UCITS-Directive, Art. 4(1)(av) AIFMD). Apparently, the \r\nCommission views the expanded ESMA powers as a counterbalance to a supposedly less stringent regulation of \r\nintra-group arrangements. Therefore, we stress that the drawbacks of an additional supervisory layer clearly \r\noutweigh any benefits of an alleviation for intra-group arrangements — even if the latter provisions were to be \r\nimproved. If these two proposals can only be approved as a package, we recommend rejecting both.\r\n6. Depositary Passport\r\nThe EU Depositary Passport is a central proposal by the European Commission as part of the Savings and \r\nInvestments Union (SIU), aimed at facilitating cross-border capital market activities and further deepening the \r\nintegration of the single market. \r\nThe German Banking Industry welcomes this initiative in principle and is available as a point of contact for \r\nfurther discussions and the development of detailed concepts. In this context, it emphasizes that the \r\nintroduction of a depositary passport alone is not sufficient: comprehensive legal adjustments are required \r\nbeforehand, as the depositary acts as a structural protection mechanism for investors and is closely linked to \r\nnational civil, insolvency and custody law frameworks.\r\nPage 10 of 12\r\nComments \r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision \r\nPackage, MISP)\r\nThe passport can provide fund providers with access to a broader range of depositaries, which is particularly \r\nbeneficial for smaller markets. With an expanded selection, fund providers could compare services more \r\npurposefully and achieve economic advantages. However, this expanded access must under no circumstances \r\nlower the existing high protection levels. Furthermore, clear supervisory responsibilities of the authorities \r\ninvolved are necessary, especially if funds and depositaries will no longer necessarily operate within the same \r\nlegal and supervisory environment.\r\nLocal legal and operational requirements must continue to be met even when operating under the depositary \r\npassport, as Union-wide regulations cannot eliminate the existing differences in regulatory protection levels. \r\nThere is still a lack of clear conflict-of-law rules, particularly regarding transfers of ownership and securities \r\nlending, which can lead to legal uncertainties in cases of dispute or insolvency which might constitute a barrier \r\nto accepting the passport. \r\n7. ESMA Regulation\r\nThe package not only provides for substantive adjustments to existing regulations, but also for far-reaching \r\nchanges to the European supervisory architecture, particularly with regard to the role, powers and governance \r\nof ESMA. \r\nIn principle, we support the further development of European supervision, provided that it is limited to pan\u0002European issues with cross-border relevance and geared to the necessities laid down in the MISP with respect \r\nto market infrastructures. The key here is to strike a balance between European and national supervision and to \r\nclearly assign responsibilities.\r\nIn general, any expansion of ESMA’s powers must be clearly defined, predictable, and provide legal certainty. \r\nCompetencies should be formally set out in the ESMA Regulation and relevant Level 1 legal acts. Regional \r\nmarket practices and national specificities must be systematically respected when only national markets are \r\naffected, leveraging the expertise of national authorities. These national issues should not be part of any \r\nexpansion of European supervision as the national supervisory authorities (NCAs) already have the respective \r\nexperience and proximity to the market practice and daily functioning of their national capital markets. Thus, \r\ninteraction with the NCAs is of utmost importance. In addition, cooperative models, such as Joint Supervisory \r\nTeams, can support to ensure that national competent authorities remain substantially involved in decision\u0002making.\r\nFinally, when fulfilling its duties, ESMA should explicitly be required to consider the competitiveness of \r\nEuropean capital markets alongside investor protection and financial stability. International examples \r\ndemonstrate that stable and efficient markets are legitimate supervisory objectives, and oversight practices \r\nshould take into account economic consequences.\r\n7.1 Governance Implications and Institutional Balance\r\nThe proposed further development of ESMA goes beyond targeted adjustments and introduces governance\u0002related changes that extend well beyond the regulation of cross-border market infrastructures. It affects both \r\nthe scope and configuration of supervisory powers as well as the authority’s institutional governance . \r\nThe envisaged investigative and intervention powers create a disconnect between ESMA’s decision-making \r\nauthority and the accountability of national supervisors. While ESMA decides on the initiation, scope, and \r\nintensity of measures, national authorities bear the burden of implementation, market proximity, and political \r\naccountability. This mismatch weakens the legitimacy of supervision and heightens the risk of conflicting \r\nobjectives. Several of the proposed instruments (notably Arts. 17aa and 17aaa draft ESMA-Regulation) allow \r\nPage 11 of 12\r\nComments \r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision \r\nPackage, MISP)\r\nESMA to exert significant influence over national supervisory decisions. This creates a risk of de facto direct \r\nsupervision and a gradual shift of decision-making powers. Supervisory convergence must not result in opaque \r\nor informal competence shifts.\r\nSuch a shift of competence should be avoided as it would unduly expand ESMA’s supervision of market \r\nparticipants (who do not fall under ESMA’s direct control) and cause legal uncertainty. Moreover, at least from a \r\nGerman perspective it is unclear what “granting approval to financial products” means, as there is no granting \r\nto financial products besides prospectuses and Investment terms on the German market.\r\nWe are skeptical about the proposed Executive Board, composed of a chair and five independent full-time \r\nmembers, which will centralize operational control and decision-making, including key interventions like \r\nsuspending cross-border distribution. This structure risks marginalizing the Board of Supervisors - and thus \r\nnational authorities - since the latter would only retain a right of objection. Concentrating power in the hands of \r\na few independent members could undermine the pluralistic legitimacy and balanced governance of ESMA.\r\nThe extension of ESMA’s mandate to a “common supervisory and enforcement culture” (Art. 29 draft ESMA\r\nRegulation) significantly broadens its role beyond supervision. Such a shift requires clear political justification \r\nand strict limits.\r\n7.2 Competitiveness as a secondary objective of ESMA’s work\r\nInternational competitiveness of EU firms and EU capital markets should be a guiding principle and manifested \r\nas ESMA’s secondary objective (as it is for FCA1). ESMA should always consider how its work affects the EU \r\nCommission’s objective to foster EU’s economy (including the financial sector) and its growth and attractiveness \r\nfor businesses, consumers and investors (EU-wide and globally) in the medium to long-term. This guiding \r\nprinciple should shape ESMA’s primary objectives and could help to avoid building new barriers or unduly \r\nbureaucratic burdens when exercising its supervision or establishing new rules and guidelines. \r\nBesides a cost/benefit analysis an EU competitiveness test should be systematic and mandatory for each new \r\nrule (irrespective of whether it is on Level 2 or 3). The test should cover at least the following aspects:\r\n• competitiveness of EU firms and EU capital markets in the EU and globally,\r\n• simplification of new rules to avoid excessive and unnecessary burdens on market participants and their \r\nclients and favor regulatory certainty,\r\n• consider international standards which are developed and adopted by recognized standard-setting \r\nbodies (i.e. IOSCO or BIS),\r\n• consider regulatory approaches adopted in other competitor jurisdictions such as the UK and US.\r\n7.3 Costs and bureaucratic burdens\r\nHowever, it must be ensured that the proposed approach by the MISP does not lead to an overall increase in \r\nregulatory costs (either directly for the supervised entities or indirectly for their clients) and creates \r\ndisproportionate burden on market participants and investors. Supervision under ESMA should be based on \r\nexisting supervisory frameworks (i.e. reporting and data requirements). If there is no added value for financial \r\nstability, market integrity or investor protection any additional IT, compliance or operational adjustments must \r\nbe avoided.\r\n1 Financial Conduct Authority, https://www.fca.org.uk/about/what-we-do/secondary-objective.\r\nPage 12 of 12\r\nComments \r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision \r\nPackage, MISP)\r\n7.4 Regulatory stability\r\nThe Lamfalussy process has led to increased volumes of detailed regulatory rule-making in Level 2, which is \r\nbecoming more and more prescriptive2 and binding firms’ resources and costs in a constant state of review and \r\nimplementation. A stable and predictable regulatory environment will support integration efforts and improve \r\nthe EU’s attractiveness for international investors and capital flows. \r\nTherefore, the co-legislators should ensure that the ESMA regulation and the respective Level 1 texts set clear \r\nboundaries for ESMA’s mandate. ESMA must avoid gold plating and develop its Level 2 or 3 proposals by \r\nfollowing the principle of competitiveness and proportionality. \r\nTo avoid legal inconsistency and foster legal certainty, it needs to be ensured that every Level 1 text which \r\ncontains mandates for ESMA to issue Level 2 requirements only starts to apply once all Level 2 requirements \r\nare finalized.\r\nNCAs are important for the local financial ecosystem due to their proximity and expertise of the local market \r\ndynamics, regulatory environment and specific challenges faced by these entities. It is therefore necessary to \r\nprovide a clear definition of ESMA’s mandate in relation to the mandate of the NCA’s. \r\nAny changes in terms of ESMA’s powers should consider:\r\n• sufficiently-resourced supervision and increase of expertise in the individual regulatory areas,\r\n• implementing a “real” no-action letter power (in exceptional circumstances and in close cooperation \r\nwith the EU Commission) to prevent detrimental impacts from regulatory requirements,\r\n• communication with ESMA must be as easy as communication with NCAs has been to date,\r\n• decision-making by ESMA has to be clear and transparent in the relationship between ESMA and market \r\nparticipants, ESMA and NCA’s and ESMA and EU Commission as well,\r\n• early engagement with the industry on regulatory standards, making industry secondments the norm \r\nand allowing for knowledge exchanges with the industry,\r\n• the idiosyncrasies of individual institutions in its supervision (i.e. business models, governance \r\nstructures and geographic footprints),\r\n• to avoid imbalanced supervisory processes (uncoordinated horizontal supervision vs. JSTs),\r\n• to have simple documentation and reporting requirements.\r\n****\r\n2 European Banking Institute, Report on simplification of EU financial law, January 2026, p. 44 ff., available: https://ebi-europa.eu/wp\u0002content/uploads/2026/01/the-EBI-SIMPLIFICATION-REPORT-16-January-2026-FINAL.pdf."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022720","regulatoryProjectTitle":"Call for Evidence zur Überarbeitung der Aktionärsrechterichtlinie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8c/1e/699463/Stellungnahme-Gutachten-SG2602270010.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Aktionärsrechterichtlinie III\r\nBdB-Positionspapier zu Kapitel Ia -\r\nBerlin, 27. März 2025\r\nAktionärsrechterichtlinie III 1\r\nInhalt\r\nZusammenfassung 2\r\n1 Erfahrungen aus der Praxis nutzen. 4\r\n2 Vorschläge für eine ARRL III 5\r\n2.1 Anpassung von Erwägungsgrund 4: Die Intermediärskette ermöglicht die Kommunikation zwischen Gesellschaft und Aktionären. 5\r\n2.2 Die Gesellschaften müssen verpflichtet werden, an den vollautomatisierten Prozessen teilzunehmen und ISO-Formate oder ISO-kompatible Formate verarbeiten zu können. 5\r\n2.3 Erweiterung des Anwendungsbereichs der ARRL II auf nicht börsennotierte Gesellschaften sollte geprüft werden. 6\r\n2.4 Die ARRL und die DFVO müssen Hürden beseitigen, die vollautomatisierte Prozesse verhindern oder erschweren. 7\r\n2.4.1Aktionärsidentifikation: Art. 3a Abs. 2 ARRL II sollte gestrichen werden. 7\r\n2.4.2Aktionärsidentifikation: Der Schwellenwert in Art. 3a Abs. 1 Sätze 2 und 3 ARRLII sollte gestrichen werden. 7\r\n2.4.3Aktionärsidentifikation: Die Angabe zum Beginn der Beteiligung in Tabelle 1 Feld 8 und Tabelle 2 Feld 12 der DFVO sollte gestrichen werden. 8\r\n2.4.4Aktionärsidentifikation. Weitere; Angaben zum Antragssteller im Antrag auf Offenlegung (Tabelle 1 DFVO) 8\r\n2.4.5Hauptversammlung: Tabelle 3 sollte grundsätzlich vollständig befüllt und um weitere Pflichtfelder erweitert werden. 8\r\n2.4.6Hauptversammlung: Nachweis des Anteilsbesitzes mit Tabelle 4 DFVO muss grenzüberschreitend anerkannt werden. 9\r\n2.4.7Hauptversammlung: Die von Tabelle 5 der DFVO geforderten Angaben sind nicht ausreichend. 9\r\n2.4.8Andere Unternehmensereignisse als Hauptversammlungen: Die Flexibilität der Tabelle 8 der DFVO sollte erhalten bleiben. 10\r\n2.5 Retail-Aktionäre brauchen verständliche Informationen. 10\r\n3 Die Gesellschaft trägt die Kosten für die Information ihrer Aktionäre (Art. 3d ARRL III). 11\r\n4 Fazit 12\r\nAktionärsrechterichtlinie III 2\r\nZusammenfassung\r\nDas Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission für das Jahr 20261 sieht die Evaluierung der Richtlinie über Aktionärsrechte (ARRL)2 vor. Die privaten Banken sind der Auffassung, dass eine an den Grundsätzen der Savings and Investment Union (SIU) ausgerichtete Weiterentwicklung der ARRL II einen wesentlichen Beitrag zur Vertiefung der Märkte und zur Stärkung der Aktionärsrechte leisten kann. Der Schlüssel zum Erfolg sind eine zielgerichtete Überarbeitung von Kapitel Ia ARRL II und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 (nachfolgend: DFVO)3. Beide Regelungswerke müssen die effiziente Nutzung funktionierender Marktstrukturen und -infrastrukturen ermöglichen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Gesellschaften und ihre Aktionäre sinnvoll in diese Strukturen eingebunden werden. Insbesondere Emittenten müssen sich als Teil dieser Infrastruktur begreifen und gemeinsam mit den Intermediären an der Beseitigung bestehender Barrieren im Verhältnis Emittent-Investor, wie sie erst jüngst von der AMI-SeCo/SEG.4 beschrieben wurden, mitwirken.\r\n1 Anhang II, Nr. 10, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:7f0c63c8-ae8f-11f0-89c6-01aa75ed71a1.0024.02/DOC_2&format=PDbF\r\n2 Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (nachfolgend: ARRL I) und Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre (nachfolgend: ARRL II)\r\n3 Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom 3. September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rats in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte\r\n4 Abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu/press/intro/publications/pdf/ecb.amiseco202509_barriersmarketintegration.en.pdf\r\nAktionärsrechterichtlinie III 3\r\nWir schlagen daher Überarbeitung des Kapitels Ia der ARRL II und der DFVO entlang folgender Richtsätze vor:\r\n1 Intermediäre sind Teil der Lösung.\r\nIntermediäre nutzen moderne Infrastrukturen (z.B. SWIFT, ISO), mit denen Informationen via Straight-Through-Processing (STP) schnell und sicher transportiert werden können. Das gilt auch für die Kommunikation zwischen Gesellschaft und Aktionär, die Intermediäre vollautomatisch und via STP organisieren. Die Intermediärskette ist daher Teil der Lösung.\r\n2 Gesellschaften müssen digitaler werden.\r\nGesellschaften, deren Information über die Intermediäre an die Aktionäre transportiert werden soll, müssen ihre Information mit hoher Datenqualität in einem interoperablen Format, wie z.B. ISO, in die Kette einliefern. Die Gesellschaft als Datenquelle entscheidet, ob die Intermediärskette effizient via STP arbeiten kann und der Aktionär die Information schnell und vollständig erhält oder ob zeit- und kostenintensive manuelle Prozesse erforderlich sind. Jede Interaktion und jeder Informationsaustausch zwischen Gesellschaft, Intermediären und institutionellen Anlegern muss vollautomatisch und via STP in einem üblichen Industriestandard wie ISO erfolgen.\r\n3 Europarechtliche Vorgaben müssen vollautomatische Prozesse ermöglichen und fördern.\r\nDie europarechtlichen Vorgaben in der ARRL und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 müssen die Voraussetzungen für einen vollautomatisierten Prozess schaffen. Die Vorgaben für Inhalte und Formate in der DFVO dürfen keine Hürden aufbauen, die eine Verarbeitung via STP behindern oder unmöglich machen.\r\n4 Retail-Aktionäre brauchen verständliche Informationen.\r\nRetail-Aktionäre können nicht in einem Industrieformat wie ISO angesprochen werden Sie brauchen ein verständliches Format, wie z.B. ein PDF mit einem Fließtext. Der nicht zu vermeidendeMedienbruch an der Schnittstelle zum Retail-Aktionär isthinzunehmen und muss bei der Berechnung von Fristen und Kostenberücksichtigt werden.\r\n5 Die Gesellschaft tragen nach dem Verursacherprinzip die Kosten.\r\nDie Gesellschaften sind verpflichtet, ihre Aktionäre über wesentliche Unternehmensereignisse, wie z.B. die Hauptversammlung, zu unterrichten und ihnen die Ausübung ihrer Rechte, wie das Stimmrecht, zu ermöglichen. Benötigen sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten Dienstleister (Intermediäre), müssen sie deren Kosten übernehmen.\r\nAktionärsrechterichtlinie III 4\r\n1 Erfahrungen aus der Praxis nutzen.\r\nSeit vielen Jahren befassen sich der Bundesverband deutscher Banken (BdB) und seine Mitglieder intensiv mit den europäischen Initiativen zur Stärkung der Aktionärsrechte. Zunächst wurde die Expertise der Mitglieder des Bankenverbandes in das europäische und das nationale Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Dabei haben wir uns auf die Anforderungen an unsere Mitglieder in ihrer Rolle als Intermediäre in Kapitel Ia ARRL II fokussiert. Nachdem die gesetzlichen Vorgaben feststanden, hat sich der Verband gemeinsam mit seinen Mitgliedern mit der Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen in die Praxis beschäftigt. Das Ergebnis wurde in dem Leitfaden zur Umsetzung der ARL II und des nationalen Umsetzungsgesetzes (ARUG II) zusammengefasst, der auf der Web-Seite des Bankenverbandes in deutscher und in englischer Sprache abgerufen werden kann.\r\nBdB-Leitfaden zur Umsetzung von ARRL II/ARUG II\r\nhttps://bankenverband.de/services/standards\r\nDer Leitfaden ist in vier Module gegliedert:\r\n–Modul 0: Einleitung/Allgemeiner Teil (Fassung 6.0)\r\n–Modul 1: Aktionärsidentifikation (Fassung 4.0)\r\n–Modul 2: Hauptversammlung (Fassung 5.0)\r\n–Modul 3: Corporate Actions (Fassung 1.0)\r\ndie regelmäßig aktualisiert werden.\r\nZuletzt wurde Modul 0 überarbeitet. Die Version 6.0. enthält die neue Rechtslage seit dem Erlass der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre.5 Diese Kostenverordnung regelt, welche Kosten die Intermediären von den Gesellschaften verlangen können, wenn sie ihre gesetzlichen Pflichten aus Kapitel Ia ARRL II (§§ 67a ff. AktG) erfüllen. Damit wird für beide Parteien Rechtssicherheit geschaffen.6 Intermediäre können ihre Rechnungen gemäß den in\r\n5 BGBl. I 2025 Nr. 104\r\n6 Vgl. Kurvenlage I/2025, S. 54, hrsg. v. DAI: „Erfreulich ist die Neuregelung der Kosten für die Weiterleitung der Informationen. Die mit der neuen deutschen Kostenverordnung gewonnene Rechtsklarheit ermöglicht eine standardisierte Abrechnung mit den europäischen Intermediären und vermeidet unnötige Aufwände der Parteien.“\r\nVorbild für Europa!\r\nDie seit Mai 2025 in Deutschland geltende Kostenverordnung kann Vorbild für Europa sein.\r\nAktionärsrechterichtlinie III 5\r\nder Verordnung festgelegten Pauschalen erstellen. Gesellschaften wissen, welche Kosten sie erwarten müssen, wenn sie z.B. eine Aktionärsoffenlegung verlangen. Eine solche Kostenregelung kann daher Vorbild für eine europäische Regelung sein.\r\nUnsere Erfahrungen im Umgang mit der ARRL I und der ARRL II wollen wir in die Diskussion über eine ARRL III einbringen. Wir schlagen daher Folgendes vor.\r\n2 Vorschläge für eine ARRL III\r\n2.1 Anpassung von Erwägungsgrund 4: Die Intermediärskette ermöglicht die Kommunikation zwischen Gesellschaft und Aktionären.\r\nErwägungsgrund 4 der ARRL II führt in die falsche Richtung, wenn er „komplexe Intermediärsketten“ als Problem identifiziert. Das Gegenteil ist der Fall: Erst die Intermediäre und funktionierende Strukturen, wie das SWIFT-Netzwerk, über das ISO-Nachrichten via STP ausgetauscht werden, ermöglichen es den Gesellschaften und ihren Aktionären miteinander zu kommunizieren. Das gilt in erster Linie für Gesellschaften, soweit diese Inhaberaktien ausgegeben haben. Aber auch Publikumsgesellschaften mit Namensaktien werden erst durch die Intermediärskette in die Lage versetzt, ihre Aktionäre an Kapitalmaßnahmen und Ausschüttungen partizipieren zu lassen. Die Intermediäre transportieren dabei nicht nur die entsprechende Information über die Verwahrkette, sondern ermöglichen den Aktionären die Ausübung ihrer Bezugsrechte oder buchen den Gegenwert ein. Dasselbe gilt für die Gutschrift der Dividende auf dem Konto des Aktionärs. All das geschieht wegen der effizienten und sicheren Prozesse via STP in kürzester Zeit. Daher sollte der zweite Halbsatz von Satz 1 in Erwägungsgrund 4 gestrichen und Satz 2 wie folgt gefasst werden:\r\nAktien börsennotierter Gesellschaften werden oft über komplexe Ketten von Intermediären gehalten, die die Ausübung von Aktionärsrechten erschweren und ein Hindernis für die Mitwirkung der Aktionäre darstellen können. „Die Gesellschaften sind oft nicht in der Lage, ihre Aktionäre ohne Mitwirkung der Intermediäre zu identifizieren.“\r\n2.2 Die Gesellschaften müssen verpflichtet werden, an den vollautomatisierten Prozessen teilzunehmen und ISO-Formate oder ISO-kompatible Formate verarbeiten zu können.\r\nDie Gesellschaft ist stets die Urheberin eines Unternehmensereignisses. Sie lädt zur Hauptversammlung ein oder bringt eine Kapitalmaßnahme auf den Weg. Die Gesellschaft ist zudem die Quelle der Information über dieses Unternehmensereignis, die bis zum Aktionär fließen muss. Die Rolle der Intermediäre beschränkt sich auf den Transport der Information, die sie von der Gesellschaft erhalten. Dieses Bild macht deutlich, dass es die Gesellschaft in der Hand hat, einen Transport via STP anzustoßen. Nur wenn sie die Information in einem Format und mit einer Datenqualität in die Intermediärskette gibt, die eine vollautomatisierte Verarbeitung zulassen, können die Intermediäre die Information\r\nGesellschaften sind die Quelle der Information\r\nDie Gesellschaften sind gesetzlich zur Information ihrer Aktionäre verpflichtet und daher für deren Qualität verantwortlich. Intermediäre sind nur für den Transport der Information verantwortlich.\r\nAktionärsrechterichtlinie III 6\r\nvia STP transportieren. Fehlt es an einer dieser beiden Voraussetzungen, ist der Prozess bereits an der Schnittstelle zwischen Gesellschaft und Intermediär gestört und eine vollautomatisierte Informationsweiterleitung ist nicht möglich.\r\nAktuell entstehen in der Praxis Probleme, weil Gesellschaften oder deren Dienstleister die Daten nicht mit der erforderlichen Datenqualität in die Intermediärskette einliefern. Der Bericht der AMI-SeCo über bestehende Barrieren im Post Trade Bereich7 beschreibt diese Probleme ausführlich in Kapitel 4 unter der Überschrift „Barriers in the issuer and investor relationship“. Zur Lösung dieser Probleme wird u.a. empfohlen, dass die EU-Gesetzgeber bestehendes Recht anpassen mit dem Ziel, Gesellschaften und ihre Dienstleister zur Einlieferung standardisierter Datensätze mit hoher Qualität zu verpflichten.8\r\nBei der Überarbeitung der ARRL II sollte daher auch Art. 2 der DFVO angepasst werden. Die Pflicht zur Nutzung von elektronischen und maschinenlesbaren Formaten nach Art. 2 Abs. 3 DFVO muss bereits bei der Gesellschaft, der Quelle der Information ansetzen, wobei auf ausreichende Datenqualität zu achten ist. Absatz 2 von Art. 3 DFV ist daher entsprechend zu formulieren.\r\nIst die Gesellschaft der Adressat der Information des Aktionärs, z.B. wenn er sein Stimmrecht oder Bezugsrecht ausübt, muss sie in der Lage sein, ISO-Nachrichten zu empfangen und zu verarbeiten. Relevant ist diese Anforderung insbesondere, wenn es sich um Informationen von institutionellen Anlegern handelt. Institutionelle Anleger, wie z.B. Kapitalanlagegesellschaften, sind in der Regel Teil der Intermediärskette und nutzen wie Intermediäre ISO-Formate. Sie können Stimmrechtsinstruktionen via STP durch die Kette an die Gesellschaft geben und können entsprechend vollelektronische Stimmrechtsbestätigungen in ISO-Formaten vollautomatisch auswerten, um ihre Pflichten aus Kapitel Ib zu erfüllen. In der aktuellen Praxis werden diese Prozesse häufig manuell erledigt, da die Gesellschaften oder deren Dienstleister nicht in ISO-Formaten oder ISO-kompatiblen Formaten kommunizieren. Der Art 2 DFVO sollte Gesellschaften daher auch zum Empfang von interoperablen Formaten verpflichten.\r\n2.3 Erweiterung des Anwendungsbereichs der ARRL II auf nicht börsennotierte Gesellschaften sollte geprüft werden.\r\nEffiziente Nachhandelsprozesse (Post-Trade) werden durch standardisierte und vollautomatisierte Abläufe erreicht. Für Intermediäre, die Aktien verwahren und deren Abwicklung- und Verwahrung organisieren müssen, macht es keinen Unterschied, ob die Aktien börsennotiert sind oder nicht. In beiden Fällen müssen die Aktionäre unterrichtet und ihnen die Teilhabe ermöglicht werden. Die ARRL II schreibt vollautomatisierte Prozesse aber nur für börsennotierte Gesellschaften vor. D.h. Intermediäre müssen zwei vollkommen unterschiedliche Prozesse vorhalten: Standardisierte und vollautomatische Prozesse für börsennotierte Gesellschaften und weitgehend manuelle für nicht börsennotierte Gesellschaften. Das ist ineffizient\r\n7 Abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu/press/intro/publications/pdf/ecb.amiseco202509_barriersmarketintegration.en.pdf\r\n8 Vgl. Barriere 8 und Empfehlungen (Seite 31-33), abrufbar: vgl. vorherige Fußnote\r\nDie Gesellschaften sind für die Datenqualität verantwortlich!\r\nGesellschaften müssen die Daten in hoher Qualität in die Intermediärskette einliefern. Nachträgliche Korrekturen, z.B. der Uhrzeit der Hauptversammlung, führt zu kostenträchtigen Mehrfachmitteilungen!\r\nAktionärsrechterichtlinie III 7\r\nund aufwändig. Daher sollte geprüft werden, ob eine Ausweitung des Anwendungsbereichs zumindest auf Teile der nicht börsennotierten Gesellschaften in Betracht kommt. In Betracht käme z.B. eine Ausweitung auf nicht börsennotierte Gesellschaften, die ihre Aktien bei einem Zentralverwahrer hinterlegt haben.\r\n2.4 Die ARRL und die DFVO müssen Hürden beseitigen, die vollautomatisierte Prozesse verhindern oder erschweren.\r\nIn der ARRL II und der DFVO gibt es Regelungen, die vollautomatisierte Prozesse behindern. Diese Vorgaben sollten angepasst werden:\r\n2.4.1 Aktionärsidentifikation: Art. 3a Abs. 2 ARRL II sollte gestrichen werden.\r\nDie Identifikation der Aktionäre nach Art. 3a ARRL II hat sich seit der Umsetzung der ARRL II in die nationalen Rechte etabliert. Der Offenlegungsprozess läuft via STP überwiegend schnell und reibungslos ab. Im Regelfall beauftragt die Gesellschaft einen Dienstleister, der die Anfrage in die Intermediärskette gibt und die Letztintermediäre melden die Daten der Aktionäre zurück. Wenn der Gesellschaft nicht das gesamte Aktionariat offengelegt bekommen möchte, kann sie die Anfrage auf unterschiedliche Weise einschränken.10 Solange die gewünschte Offenlegung durch vollautomatische Prozesse möglich ist, können die Intermediäre diese Anfrage abbilden.\r\nProbleme entstehen, wenn Art. 3a Abs. 3 Unterabsatz 2 ARRL II genutzt wird und die Gesellschaft verlangt, dass die Daten der Aktionäre nicht direkt an sie, sondern über Intermediäre eingeholt werden soll. Es ergeben sich datenschutzrechtliche Fragen in dieser Konstellation, da Intermediäre die Daten gegenüber einem anderen Intermediär offenlegen müssen, der anders als die Gesellschaft keinen Anspruch auf die Daten aus Art. 3a ARRL II hat. Es fehlt daher die gemäß Art. 6 Abs. 1(c) DSGVO erforderliche Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung. Verschlüsseln die Intermediäre die Datensätze, um den Datenschutz zu gewährleisten, ist die Offenlegung nicht mehr via STP möglich. Daher sollte Art. 3a Abs. 3 Unterabsatz 2 ARRL II gestrichen werden. Zudem sollte klargestellt werden, dass die Datenübermittlung stets nur direkt zur Gesellschaft erfolgen darf.\r\n2.4.2 Aktionärsidentifikation: Der Schwellenwert in Art. 3a Abs. 1 Sätze 2 und 3 ARRLII sollte gestrichen werden.\r\nDurch eine gesetzliche Begrenzung wird der Gesellschaft die Möglichkeit genommen, über den Weg der Aktionärsidentifikation selbst mit allen Aktionären direkt zu kommunizieren. Auch für die Intermediäre ist die Beantwortung einer Offenlegungsanfrage ohne gesetzlichen Schwellenwert prozessual einfacher darzustellen. Es entfiele die sonst erforderliche Prüfung, ob der gesetzliche Schwellenwert tatsächlich besteht. Eine Begrenzung der Abfrage durch die Gesellschaft bleibt weiterhin möglich.11\r\n9 Aktionärsabfragen, die über die Clearstream Europe AG prozessiert wurden.\r\n10 Vgl. BdB-Leitfaden Modul 1 (Aktionärsidentifikation) III.1.a.\r\n11 Siehe Fußnote 9\r\n2.500\r\nAktionärsabfragen\r\nwurden jeweils in den Jahren 2023, 2024 und 2025 EU-weit gestellt und vollautomatisch beantwortet.9\r\nAktionärsrechterichtlinie III 8\r\n2.4.3 Aktionärsidentifikation: Die Angabe zum Beginn der Beteiligung in Tabelle 1 Feld 8 und Tabelle 2 Feld 12 der DFVO sollte gestrichen werden.\r\nIn der Praxis kann zu der gemeldeten Gesamtposition oft nicht “ein” Kaufdatum angegeben werden. Die Market Standards for Sahreholder Identification12 empfehlen daher in Annex II unter Q&A 2.2. stets das Datum des erstmaligen Erwerbs anzugeben. Damit wird die Anforderung aus der DFVO für die Praxis handhabbar gemacht. Da dieses Datum manuell dem Datensatz zugewiesen werden muss, wird dadurch eine Beantwortung der Offenlegungsanfrage via STP verhindert. Daher sollten Feld 8 in Tabelle 1 und Feld 12 in Tabelle 2 abgeschafft werden.\r\n2.4.4 Aktionärsidentifikation. Weitere; Angaben zum Antragssteller im Antrag auf Offenlegung (Tabelle 1 DFVO)\r\nDie Tabelle 1 der DFVO sollte um ein Feld erweitert werden, in dem der Emittent seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben muss. Intermediäre, die von den Emittenten die Kosten der Aktionärsidentifikation verlangen können, benötigen diese Angabe für die Rechnungsstellung, denn die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss gemäß Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG Bestandteil einer Rechnung sein. Eine Angabe im Antrag auf Offenlegung wäre für die Praxis eine erhebliche Erleichterung.\r\nZudem sollte Tabelle 1 um ein weiteres Pflichtfeld ergänzt werden, in dem die Emittenten ihre E-Mail-Adresse angeben müssen, an die die Rechnung adressiert werden kann. Auch das würde den Prozess der Rechnungsstellung für die Intermediäre, die ihre Kosten ersetzt verlangen können, erheblich erleichtern.\r\n2.4.5 Hauptversammlung: Tabelle 3 sollte grundsätzlich vollständig befüllt und um weitere Pflichtfelder erweitert werden.\r\nDie Vorbemerkung zu Tabelle 3 DFO verlangt von Intermediären lediglich, die Blöcke A bis C der Einladung weiterzuleiten. Darin enthalten ist die URL, über die sich Aktionäre über die Gegenstände der Tagesordnung (Block E), die selbst nicht weiterzuleiten sind, informieren können. Machen Gesellschaften von dieser Möglichkeit Gebrauch und geben nur die in den Blöcken A bis C geforderten Informationen in die Intermediärskette, ist die STP-Verarbeitung von vorneherein unmöglich.\r\nFür eine Verarbeitung via STP in einem interoperablen Format bis hin zum Aktionär ist die vollständige Befüllung der Tabelle 3 mit allen Blöcken zwingend erforderlich. Nur dann kann der Letztintermediär alle Informationen automatisch auslesen und verarbeiten. Es ist gerade keine STP-Verarbeitung, wenn die Intermediäre oder die Aktionäre, den URL öffnen müssen, um sich dort die erforderlichen Informationen zu holen. Das betrifft auch die Stimmrechtsausübung. Intermediäre können die Stimmrechte ihrer Kunden nur dann vollautomatisch zur Ausübung bringen, wenn die Tabelle 3 vollständig befüllt ist. Daher sollte die Vorbemerkung entsprechend\r\n12 Abrufbar unter: https://www.ebf.eu/wp-content/uploads/2020/07/1_SRDII_Market-Standards-for-Shareholder-identification.pdf\r\nAktionärsrechterichtlinie III 9\r\nangepasst werden und die Gesellschaften dazu verpflichten, stets die Angaben aus allen Blöcken (A bis F) mitzuteilen.\r\nDie Tabelle 3 der DFVO sollte um ein Feld erweitert werden, in dem der Emittent seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben muss. Intermediäre, die von den Emittenten die Kosten der Weiterleitung der Information über die Hauptversammlung verlangen können, benötigen diese Angabe für die Rechnungsstellung, denn die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss gemäß Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG Bestandteil einer Rechnung sein.\r\nZudem sollte Tabelle 3 um ein weiteres Pflichtfeld ergänzt werden, in dem die Emittenten ihre E-Mail-Adresse angeben müssen, an die die Rechnung adressiert werden kann. Auch das würde den Prozess der Rechnungsstellung für die Intermediäre, die ihre Kosten ersetzt verlangen können, erheblich erleichtern.\r\n2.4.6 Hauptversammlung: Nachweis des Anteilsbesitzes mit Tabelle 4 DFVO muss grenzüberschreitend anerkannt werden.\r\nDer Nachweis des Anteilsbesitzes nach Tabelle 4 der DVO EU 2018/1212 wird nur in wenigen Mitgliedstaaten, z.B.in Deutschland und Österreich (grenzüberschreitend) anerkannt. Daher spielt der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den Vorgaben der DFVO in der Praxis kaum eine Rolle. Um dies zu ändern, sollte in der ARRL III und/oder in der DFVO festgeschrieben werden, dass ein Nachweis nach Tabelle 4 DFVO ausreichend ist, um den Anteilsbesitz nachzuweisen.\r\n2.4.7 Hauptversammlung: Die von Tabelle 5 der DFVO geforderten Angaben sind nicht ausreichend.\r\nIn der Tabelle 5 der DFVO fehlt ein Feld, in dem angegeben werden kann, für wie viele Aktien die Anmeldung erfolgt. Ohne diese Angabe ist die Anmeldung in der Praxis untauglich, denn die Gesellschaft weiß nicht, für wie viele Aktien der Aktionär stimmberechtigt ist. Daher sollte die Tabelle 5 um eine solche Angabe nach dem Vorbild von Tabelle 4 Block B ergänzt werden. Tabelle 5 sollte zudem um ein Feld für die Angabe des Nachweisstichtages erweitert werden (vgl. Tabelle 4 B.1. [Record Date]) für die Gesellschaften, die für die Anmeldung den Nachweis des Aktienbesitzes verlangen. Damit könnte die separate Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes (Tabelle 4) entfallen, was eine erhebliche Erleichterung für Intermediäre und Gesellschaften bedeuten würde.\r\nAußerdem sollte Tabelle 5 um ein optionales Feld ergänzt werden, in dem die E-Mailadresse des Aktionärs oder des Vertreters bei der Anmeldung mitgeteilt werden kann. Ist die E-Mailadresse vorhanden und wird angegeben, kann die Gesellschaft dem Aktionär die Anmeldebestätigung elektronisch übermitteln. Gerade im grenzüberschreitenden Verkehr würde dies den Anmeldeprozess beschleunigen und die Stimmrechtsausübung erleichtern. Auch mit Blick darauf, dass Dänemark den postalischen Briefverkehr zum 1. Januar 2026 eingestellt hat, gewinnt die E-Mail-Adresse als universell europaweit verfügbare Adress-Alternative an Gewicht.\r\nAktionärsrechterichtlinie III 10\r\n2.4.8 Andere Unternehmensereignisse als Hauptversammlungen: Die Flexibilität der Tabelle 8 der DFVO sollte erhalten bleiben.\r\nBei anderen Unternehmensereignissen als Hauptversammlungen, wie z.B. Kapitalmaßnahmen gibt es keinen Anpassungsbedarf. Vielmehr sollte die Flexibilität, die Tabelle 8 ermöglicht, erhalten bleiben. Der Grund hierfür ist die große Spannbreite an Kapitalmaßnahmen mit unterschiedlichsten Anforderungen. Eine passgenaue Detailregelung für jede Maßnahme kann durch eine starre gesetzliche Vorgabe nicht erreicht werden. Im Markt haben sich daher die Market Standards for Corporate Actions durchgesetzt.13 Danach werden seit 2012 alle Unternehmensereignisse mit Ausnahme der Hauptversammlungen in Europa – auch grenzüberschreitend – reibungslos prozessiert. Die Überarbeitung der ARRL und der DFVO sollte dies berücksichtigen und keine weiteren Vorgaben machen.\r\n2.5 Retail-Aktionäre brauchen verständliche Informationen.\r\nBereits in der ARRL III, zumindest aber in Art. 2 Absatz 4 DFVO muss klargestellt werden, dass Retail-Aktionäre nicht über ISO-Formate oder ISO-kompatible Formate unterrichtet werden können. Letztintermediäre, die die Schnittstelle zu den Retail-Aktionären bilden, sind daher nicht nur verpflichtet, sondern auch berechtigt, den Retail-Aktionären die via STP von der Gesellschaft erhaltenen Informationen aufzubereiten. Das wird in aller Regel ein Fließtext sein, in dem sich die Informationen aus der ISO-Nachricht oder dem ISO-kompatiblen Nachrichtenformat wiederfinden, um den Aktionär zu befähigen, seine Rechte auszuüben. Dieser Aufwand an der Schnittstelle vom Letztintermediär zum Retail-Aktionär muss in der Fristenlogik des Art. 9 DFVO berücksichtigt werden und bei der Kostenregelung.\r\nDie Regelung in Art. 9 Abs. 3 DFVO ist flexibler auszugestalten, in dem Satz 2 gestrichen wird. Der in Satz 1 verwendete Begriff „unverzüglich“ ist auslegungsfähig. In Deutschland ist darunter „ohne schuldhaftes Zögern“ zu verstehen (§ 121 Abs. 1 BGB). Dies würde den Letztintermediären die Möglichkeit geben, die Informationen für den Retail-Aktionär aufzubereiten, d.h. aus den Rohdaten einen für den Retail-Aktionär verständlichen Fließtext zu erstellen. Damit würde sich gleichzeitig ein Problem aus dem Nebeneinander von nationalen gesellschaftsrechtlichen Anforderungen und Art. 9 Abs. 1 DFVO erledigen:\r\nGemäß Art 9 Abs. 1 DFVO ist die Gesellschaft verpflichtet Informationen, die nach dem geltenden nationalen Recht veröffentlicht wird, den Intermediären am nächsten Geschäftstag mitzuteilen. Diese wiederum sind gemäß Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 2 DFVO zu verpflichtet, diese Information unverzüglich, spätestens aber am nächsten Geschäftstag weiterzugeben. In Deutschland führen diese starren Fristenregelungen dazu, dass die Bekanntmachung über die Hauptversammlung, die in der Regel 37 Tage vor der Hauptversammlung im Bundesanzeiger veröffentlicht wird,14 am nächsten Tag in die Intermediärskette eingeliefert werden muss. Diese\r\n13 Abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu/paym/target/t2s/governance/pdf/casg/ecb.targetseccasg120606_MarketStandardsForCorporateActionsProcessingCAJWGStandardsRevised2012Updated2015.en.pdf?5a5c8308c24a6618ed600daf627df86c\r\n14 Vgl. § 123 Abs. 1 AktG\r\nFlexible Fristenregelung erforderlich!\r\nDie Fristenlogik in Art. 9 DFVO muss flexibler sein, um die europäischen Vorgaben sinnvoll mit den nationalen Gesellschaftsrechten zu verknüpfen.\r\nAktionärsrechterichtlinie III 11\r\nInformation wird dann via STP bis zum Letztintermediär transportiert. Ist dieser – wie derzeit nach Art. 9 Abs. 3 dazu verpflichtet, die Information direkt an den Retail-Aktionär weiterzugeben - erhält dieser die Einladung zur Hauptversammlung lange Zeit vor dem sog. Nachweisstichtag, der bei Inhaberaktien die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bestimmt.\r\n15 Dies kann dazu führen, dass sich Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung anmelden, die im Zeitpunkt der Hauptversammlung nicht (mehr) zur Teilnahme berechtigt sind, weil sie die Aktien vor dem Nachweisstichtag verkauft haben oder sie versuchen sich anzumelden, was zu diesem Zeit punkt nicht möglich ist, da der Nachweisstichtag noch nicht stattfand. Darf der Letztintermediär „ohne schuldhaftes Zögern“ abwarten, bis zum Nachweisstichtag und die Einladung zur Hauptversammlung dann an den Retail-Aktionär geben, wäre der Prozess deutlich effizienter. Es würden zudem keine unnötigen Kosten durch eine doppelte Unterrichtung verursacht.\r\n3 Die Gesellschaft trägt die Kosten für die Information ihrer Aktionäre (Art. 3d ARRL III).\r\nEin neuer Art. 3d ARRL III müsste zunächst den Grundsatz verankern, dass die Gesellschaft die Kosten für die Information und die Identifikation der Aktionäre trägt. Allein die Gesellschaft ist verpflichtet, ihre Aktionäre zu informieren und ihnen die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen. Intermediäre dagegen werden als Dienstleister für die Gesellschaften tätig, wenn sie deren Informationen über die Kette transportieren. Auch wenn die Intermediäre gesetzlich dazu verpflichtet werden, ändert dies nichts daran, dass sie den Gesellschaften gegenüber einen Service erbringen, für den sie vergütet werden müssen. Es gibt keinen sachlichen Grund, warum die Erbringung dieser Dienstleistung unentgeltlich erfolgen soll. Daher ist der jetzige Absatz 3 in Art. 3d ARRL II zu streichen. Dasselbe gilt für die Offenlegung der Aktionärsdaten nach Art. 3a ARRL II. Die Offenlegung erfolgt allein im Interesse der Gesellschaft und auf deren Antrag, weshalb auch hier kein Grund ersichtlich ist, warum die Intermediäre die bei ihnen beantragten Dienste unentgeltlich erbringen sollen.\r\nIn Art. 3d Abs. 1 ARL II sollte klargestellt werden, dass eine „Offenlegung der Entgelte“ jedenfalls dann entbehrlich ist, wenn die Höhe der Entgelte durch nationale Gesetze oder Verordnungen vorgegeben ist.\r\n15 In Deutschland ist dies bei Gesellschaften, die Inhaberaktien ausgegeben haben, gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG der 22. Tag vor der Hauptversammlung.\r\nAktionärsrechterichtlinie III 12\r\nIn Deutschland gibt es seit Mai 2025 eine solche Kostenverordnung.16 Sie füllt die nationale Gesetzesvorgabe aus, wonach grundsätzlich die Gesellschaften die Kosten für die Information der Aktionäre und die Aktionärsoffenlegung tragen (§ 67f AktG) und legt Pauschalen für den Kostenersatz fest. Gesellschaften und Intermediäre haben sich gleichermaßen für den Erlass einer Verordnung eingesetzt, weil damit Rechtssicherheit für beide Parteien geschaffen wird.17 Intermediäre können ihre Rechnungen gemäß den in der Verordnung festgelegten Pauschalen erstellen. Gesellschaften wissen, welche Kosten sie erwarten müssen, wenn sie z.B. eine Aktionärsoffenlegung verlangen. Außerdem enthält die Verordnung einen wirksamen Mechanismus, die Gesamtkosten einer Aktionärsidentifikation für Emittenten zu begrenzen. Eine solche Kostenregelung kann daher Vorbild für eine europäische Regelung sein.18\r\n4Fazit\r\nDie Überarbeitung von Kapitel Ia der ARRL II sollte sich auf die Verbesserung der Prozesse konzentrieren. Dabei sollten insbesondere die Gesellschaften als Auslöser von Unternehmensereignissen und Quelle der Information deutlich stärker in die Pflicht genommen werden. Sie schulden ihren Aktionären Informationen und sie müssen ihren Aktionären die Rechteausübung ermöglichen. Das muss in den Vorschriften des Kapitels Ia klar formuliert werden. Intermediäre können nur als Dienstleister der Gesellschaften in die Pflicht genommen werden., wenn sie die Gesellschaften bei der Erfüllung von deren gesetzlichen Obliegenheiten unterstützen, z.B. wenn sie die Information der Gesellschaft zum Aktionäre transportieren. Wie effizient Intermediäre dabei tätig werden können, haben allein die Gesellschaften in der Hand. Nur wenn sie die erforderlichen Daten mit ausreichend hoher Qualität in die Intermediärskette einliefern, können Intermediäre eine Verarbeitung via STP vornehmen.\r\nIn der Praxis werden effiziente Prozesse oft durch zusätzliche bürokratische Hürden verhindert. Die allermeisten dieser Hürden haben ihre Ursache in den nationalen Gesellschaftsrechten. Das betrifft in erster Linie die Übermittlung von Stimmrechtweisungen. Schriftformerfordernisse oder andere spezielle Anforderungen machen es den Aktionären schwer, ihre Rechte auszuüben. Für Intermediäre bedeutet ein Schriftformerfordernis erheblichen Aufwand, weil es jede STP-Verarbeitung von vorneherein unterbindet. Daher wäre zu überlegen, ob eine SRD III einen Mindeststandard setzt, der die Teilnahme an der Hauptversammlung auch grenzüberschreitend ohne Zusatzaufwand möglich macht.\r\n16 Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre (BGBl. I, 2025 Nr. 104)\r\n17 ) Vgl. Kurvenlage I/2025, S. 54, hrsg. v. DAI: „Erfreulich ist die Neuregelung der Kosten für die Weiterleitung der Informationen. Die mit der neuen deutschen Kostenverordnung gewonnene Rechtsklarheit ermöglicht eine standardisierte Abrechnung mit den europäischen Intermediären und vermeidet unnötige Aufwände der Parteien.“\r\n18 Weitere Informationen enthält Modul 0 des BdB-Leitfaden zur Umsetzung der ARL II/ARUG II, abrufbar in deutscher und in englischer Sprache unter https://bankenverband.de/services/standards\r\nDAI\r\nVgl. Kurvenlage I/2025, S. 54, hrsg. v. DAI: „Erfreulich ist die Neuregelung der Kosten für die Weiterleitung der Informationen. Die mit der neuen deutschen Kostenverordnung gewonnene Rechtsklarheit ermöglicht eine standardisierte Abrechnung mit den europäischen Intermediären und vermeidet unnötige Aufwände der Parteien.“\r\nHerausgeber:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28\r\n10178 Berlin\r\nDeutschland\r\nLobbyregister-Nr. R001458\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 0764199368-97\r\nUSt-IdNr.: DE201591882\r\nKontakt:\r\nkontakt-presse@bdb.de\r\n+49 30 1663-0\r\nbankenverband.de\r\nInhaltlich verantwortlich:"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-27"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":true,"codeOfConductPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2a/d4/702161/2021-05-31-Selbstverstaendnis-Lobbyprinzipien.pdf"}}