{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-16T23:41:26.159+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R001458","registerEntryDetails":{"registerEntryId":51163,"legislation":"GL2024","version":116,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001458/51163","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e9/37/486095/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R001458-2025-03-03_11-52-50.pdf","validFromDate":"2025-03-03T11:52:50.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-06T12:13:36.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2024-06-19T14:20:03.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-10-08T14:59:10.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-25T08:05:09.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-03-03T11:52:50.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":51163,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/51163","version":116,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-03T11:52:50.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-06T12:13:36.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":51104,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/51104","version":115,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-28T12:53:39.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-03T11:52:50.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":50682,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/50682","version":114,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-21T11:08:35.000+01:00","validUntilDate":"2025-02-28T12:53:39.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":50633,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/50633","version":113,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-17T14:21:38.000+01:00","validUntilDate":"2025-02-21T11:08:35.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":50627,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/50627","version":112,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-17T14:15:07.000+01:00","validUntilDate":"2025-02-17T14:21:38.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":50502,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/50502","version":111,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-13T12:39:29.000+01:00","validUntilDate":"2025-02-17T14:15:07.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":50086,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/50086","version":110,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-07T10:38:54.000+01:00","validUntilDate":"2025-02-13T12:39:29.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":50004,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/50004","version":109,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-03T13:06:00.000+01:00","validUntilDate":"2025-02-07T10:38:54.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":49954,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/49954","version":108,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-31T13:23:19.000+01:00","validUntilDate":"2025-02-03T13:06:00.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":49950,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/49950","version":107,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-31T11:53:07.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-31T13:23:19.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":49945,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/49945","version":106,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-31T11:19:38.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-31T11:53:07.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":49890,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/49890","version":105,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-30T09:02:18.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-31T11:19:38.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":49799,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/49799","version":104,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-28T14:09:10.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-30T09:02:18.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":49587,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/49587","version":103,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-23T14:00:18.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-28T14:09:10.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":49110,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/49110","version":102,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-22T14:33:16.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-23T14:00:18.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":49093,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/49093","version":101,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-14T11:04:31.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-22T14:33:16.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":49057,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/49057","version":100,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-13T12:57:43.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-14T11:04:31.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48968,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/48968","version":99,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-13T12:54:48.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-13T12:57:43.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48963,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/48963","version":98,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-09T15:19:42.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-13T12:54:48.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48777,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/48777","version":97,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-07T10:08:46.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-09T15:19:42.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48018,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/48018","version":96,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-13T14:27:34.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-07T10:08:46.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47873,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/47873","version":95,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-12T09:41:25.000+01:00","validUntilDate":"2024-12-13T14:27:34.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47871,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/47871","version":94,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-11T11:12:33.000+01:00","validUntilDate":"2024-12-12T09:41:25.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47768,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/47768","version":93,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-09T14:25:56.000+01:00","validUntilDate":"2024-12-11T11:12:33.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47700,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/47700","version":92,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-06T14:11:36.000+01:00","validUntilDate":"2024-12-09T14:25:56.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47623,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/47623","version":91,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-05T15:29:39.000+01:00","validUntilDate":"2024-12-06T14:11:36.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47621,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/47621","version":90,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-05T15:06:13.000+01:00","validUntilDate":"2024-12-05T15:29:39.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47590,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/47590","version":89,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-05T11:51:12.000+01:00","validUntilDate":"2024-12-05T15:06:13.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47191,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/47191","version":88,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-27T16:47:23.000+01:00","validUntilDate":"2024-12-05T11:51:12.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47054,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/47054","version":87,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-25T11:03:01.000+01:00","validUntilDate":"2024-11-27T16:47:23.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47000,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/47000","version":86,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-22T11:10:42.000+01:00","validUntilDate":"2024-11-25T11:03:01.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46995,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/46995","version":85,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-22T10:51:40.000+01:00","validUntilDate":"2024-11-22T11:10:42.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46984,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/46984","version":84,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-22T09:28:50.000+01:00","validUntilDate":"2024-11-22T10:51:40.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46883,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/46883","version":83,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-20T09:05:57.000+01:00","validUntilDate":"2024-11-22T09:28:50.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46653,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/46653","version":82,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-20T08:50:48.000+01:00","validUntilDate":"2024-11-20T09:05:57.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46648,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/46648","version":81,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-14T10:47:58.000+01:00","validUntilDate":"2024-11-20T08:50:48.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46484,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/46484","version":80,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-11T10:56:59.000+01:00","validUntilDate":"2024-11-14T10:47:58.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46241,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/46241","version":79,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-04T13:34:42.000+01:00","validUntilDate":"2024-11-11T10:56:59.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45955,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/45955","version":78,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-29T10:27:09.000+01:00","validUntilDate":"2024-11-04T13:34:42.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45786,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/45786","version":77,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-24T08:46:24.000+02:00","validUntilDate":"2024-10-29T10:27:09.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45730,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/45730","version":76,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-22T15:17:33.000+02:00","validUntilDate":"2024-10-24T08:46:24.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45595,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/45595","version":75,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-21T16:39:14.000+02:00","validUntilDate":"2024-10-22T15:17:33.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45593,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/45593","version":74,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-18T09:33:39.000+02:00","validUntilDate":"2024-10-21T16:39:14.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45567,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/45567","version":73,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-18T08:56:31.000+02:00","validUntilDate":"2024-10-18T09:33:39.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45566,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/45566","version":72,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-17T13:33:38.000+02:00","validUntilDate":"2024-10-18T08:56:31.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45228,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001458/45228","version":71,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-08T14:59:10.000+02:00","validUntilDate":"2024-10-17T13:33:38.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bundesverband deutscher Banken e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. V.)","en":"Registered association"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+493016630","emails":[{"email":"bankenverband@bdb.de"}],"websites":[{"website":"bankenverband.de"}]},"address":{"type":"NATIONAL","street":"Burgstraße","streetNumber":"28","zipCode":"10178","city":"Berlin","country":{"code":"DE","de":"Deutschland","en":"Germany"}},"capitalCityRepresentationPresent":false,"legalRepresentatives":[{"lastName":"Sewing","firstName":"Christian","function":"Präsident des Bankenverbands","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Kühn","firstName":"Christian","function":"Mitglied des Präsidiums","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}}],"entrustedPersonsPresent":true,"entrustedPersons":[{"lastName":"Sewing","firstName":"Christian","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr. ","lastName":"Kirchner","firstName":"Markus","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Quade","firstName":"Nicole","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Saß","firstName":"Christian","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Schütte","firstName":"Silvia","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Wulfert","firstName":"Ingmar","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Zattler","firstName":"Michaela","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Bernhauer","firstName":"Jörg","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Campar","firstName":"Diana","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Mietke","firstName":"Stephan","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Tenner","firstName":"Tobias","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Seiter","firstName":"Juliane","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Boegl","firstName":"Martin","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Bockelmann","firstName":"Dorit ","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Heun","firstName":"Stefanie","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Kohlhase","firstName":"Miye","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Lorenz","firstName":"René ","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Schwantes","firstName":"Adrian","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Stein","firstName":"Dirk ","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Jäger","firstName":"Torsten","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Lang","firstName":"Phillip","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Hartmann","firstName":"Wulf","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Höche","firstName":"Thorsten","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Köhling","firstName":"Lambert","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Lorenz","firstName":"Thomas","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"von Oppen","firstName":"Andreas","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Wand","firstName":"Lothar","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Pietzner","firstName":"Martin","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Schuster","firstName":"Fabian","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Schmidt","firstName":"Christoph","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Dahm","firstName":"Joachim","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Hoffmann","firstName":"Daniel","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Schreiber","firstName":"Heiko","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Thomsen","firstName":"Yokab","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Weber","firstName":"Sabine","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Brüggemann","firstName":"Ina","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Hartenstein","firstName":"Hendrik","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Hofmann","firstName":"Volker","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Beyritz","firstName":"Ingo","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Lange","firstName":"Matthias","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Schmiese","firstName":"Jörg","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Wallraf","firstName":"Albrecht","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Nash","firstName":"André","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Engelmann","firstName":"Daniel","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Neumann","firstName":"Adrian","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Kraft","firstName":"Jan-Teja","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Zettler","firstName":"Hilmar","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Frohwein","firstName":"Hannah","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Herkenhoff","firstName":"Heiner","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Gabriel","firstName":"Kolja","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Schmidtke","firstName":"Sarah","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Grabner","firstName":"Andrea","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Kobel","firstName":"Kristin","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"von Oppen","firstName":"Ruth","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Buschan","firstName":"Jörg","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Kühn","firstName":"Christian","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Beck","firstName":"Lucas-Michael","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Franke","firstName":"Dirk","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Kern","firstName":"Julia","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Moll","firstName":"Sebastian","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Diederichs","firstName":"Lutz","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Fink","firstName":"Wolfgang","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Hengster","firstName":"Ingrid","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Höllinger","firstName":"Marion","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Wiesheu","firstName":"Gerhard","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Seel","firstName":"Edgar","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Gierth","firstName":"Philippe","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Röckendorf","firstName":"Julian","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Hartmann","firstName":"Sandro","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Orlopp","firstName":"Bettina","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Ricken","firstName":"Christian","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Weigert","firstName":"Anna-Lara","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Kister","firstName":"Claudia","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Müller","firstName":"Leo","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Revermann","firstName":"Frauke","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Sparaga","firstName":"Alexandra","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Glasmeier","firstName":"Nora","recentGovernmentFunctionPresent":false}],"membersPresent":true,"membersCount":{"naturalPersons":0,"organizations":179,"totalCount":179,"dateCount":"2024-03-05"},"membershipsPresent":true,"memberships":[{"membership":"European Banking Federation"},{"membership":"Ost-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft e.V."},{"membership":"Europäische Bewegung Deutschland e.V."},{"membership":"Gesellschaft zum Studium strukturpolitischer Fragen e.V."},{"membership":"Wirtschaftsforum der SPD e.V."},{"membership":"European Payment Council"},{"membership":"Institut Finanzen und Steuern e.V."},{"membership":"Deutsche Gesellschaft für Risikomanagement e.V."},{"membership":"Gesellschaft für Kapitalmarktforschung e.V."},{"membership":"Wirtschaftsrat der CDU e.V."},{"membership":"Gemeinschaftsausschuss der Deutschen Gewerblichen Wirtschaft"},{"membership":"European Banking Institute"},{"membership":"Deutsche Stiftung für Internationale Rechtliche Zusammenarbeit e.V."},{"membership":"Institut der deutschen Wirtschaft (IW)"},{"membership":"Friedrich-Ebert-Stiftung e.V."},{"membership":"Institute of International Finance"},{"membership":"Internationale Handelskammer (ICC)"},{"membership":"International Banking Federation (IBFed)"},{"membership":"Mittelstands- und Wirtschaftsunion Berlin (MIT)"},{"membership":"MIT-Kommission Steuern/Finanzen "},{"membership":"Transatlantic Business Initiative (TBI)"},{"membership":"Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK)"},{"membership":"Digital Euro Association"},{"membership":"Die Wirtschaftsvereinigung der Grünen e.V."},{"membership":"Bündnis Ökonomische Bildung Deutschland (BÖB)"},{"membership":"Asien-Pazifik-Ausschuss (APA)"},{"membership":"Allianz für Lobbytransparenz"},{"membership":"Initiative Deutsche Zahlungssysteme e.V."}]},"activitiesAndInterests":{"activity":{"code":"ACT_TRADE_ASSOC","de":"Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein","en":"Trade association"},"typesOfExercisingLobbyWork":[{"code":"SELF_OPERATED_OWN_INTEREST","de":"Die Interessenvertretung wird in eigenem Interesse selbst wahrgenommen","en":"Interest representation is self-performed in its own interest"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EU_SAFETY_POLICY","de":"Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU","en":"Common foreign and security policy of the EU"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_IS_ANTI_TERRORISM","de":"Terrorismusbekämpfung","en":"Counter terrorism"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_EU_POLITICS","de":"Institutionelle Fragen der EU","en":"Institutional questions of European politics"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_FA_INTERNATIONAL","de":"Internationale Beziehungen","en":"International relations"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_FA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Außenpolitik und internationale Beziehungen\"","en":"Other in the field of \"Foreign policy and international relations\""},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}],"activityDescription":"Die Aufgabe des Bankenverbandes ist es, unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Belange die Interessen der privaten Banken in Deutschland in allen Angelegenheiten zu vertreten, die sich nicht auf den Bereich eines einzelnen regionalen Verbandes oder des Arbeitgeberverbandes beschränken, und zwar insbesondere durch \r\na. Zusammenarbeit mit den Mitgliedern sowie durch Unterrichtung der Mitglieder über die sie berührenden Fragen,\r\nb. Stellungnahmen gegenüber Behörden und Parlamenten zu allen die Banken und die Finanzdienstleistungsbranche berührenden Fragen,\r\nc. Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit und die Aufgaben der Banken und der Finanzdienstleistungsbranche in Deutschland,\r\nd. Zusammenarbeit mit den inländischen Spitzenverbänden und mit den ausländischen Verbänden der Kreditwirtschaft und der anderen Wirtschaftsbereiche.\r\n\r\nDer Bankenverband bezweckt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.\r\n\r\n"},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","employeeFTE":21.32},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","financialExpensesEuro":{"from":6050001,"to":6060000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","totalMembershipFees":{"from":29500001,"to":29510000},"individualContributorsPresent":true,"individualContributors":[{"name":"DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT"},{"name":"COMMERZBANK Aktiengesellschaft"}]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2023-01-01","lastFiscalYearEnd":"2023-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/31/52/486092/EAR-BdB-2023.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":74,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0003002","title":"Vorschläge zur Ausgestaltung des digitalen Euro (VO-E EU-Kommission zum digitalen Euro)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro","printingNumber":"322/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0322-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/302029","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Konstruktive Begleitung zur Einführung eines digitalen Euros durch Einbringung folgender Kernvorschläge zum Zielbild des digitalen Euros: 1) Der digitale Euro sollte als Pendant zum Bargeld ausgestaltet sein; 2) Die EZB sollte den digitalen Euro als reines Zahlungsmittel emittieren, nicht als Zahlverfahren; 3) Der digitale Euro darf nicht der Wertaufbewahrung dienen; 4) Digitaler Euro ist nur mit einem Haltelimit sicher und wirtschaftlich; 5) Annahmeverpflichtung darf bestehende Zahlverfahren nicht benachteiligen; 6) Preise müssen sich im Markt bilden; 7) Der Privatsektor muss angemessen beteiligt werden; 8) Frontend-Dienste müssen der Wahlfreiheit unterliegen; 9) Akzeptanz beim Kunden muss durch Marktanalyse getestet werden. 10) Zeitnahe Einführung einer Wholesale-Settlement-Lösung ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003003","title":"Verbesserungsvorschläge zur Retail Investment Strategy der EU-Kommission (hier: Review der PRIIP-VO)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mit der Retail Investment Strategy möchte die EU-Kommission mehr Kleinanleger an die Kapitalmärkte heranführen. Der BdB setzt sich für eine praxisgerechte Ausgestaltung der neuen Regeln für das Wertpapiergeschäft ein. Die beigefügte Stellungnahme betrifft den Review der PRIIP-VO. Wichtige Positionen sind:\r\n- Verbesserung der gesetzlichen Vorgaben zur Erstellung der Informationsblätter (PRIIPs-KIDs), um die viel kritisierten\r\n  PRIIPs-KIDs nachhaltig zu verbessern \r\n- Beibehaltung des Ansatzes, dass das PRIIPs-KID ein kurzes und prägnantes Informationsdokument bleibt\r\n- Harmonisierung der Vorgaben mit anderen wertpapierrechtlichen Vorgaben - Vermeidung eines Information Overload\r\n  durch die klare Vorgabe, dass die Anleger das PRIIPs-KID (nur) vor ihren Anlageentscheidungen erhalten","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003004","title":"Vorschläge zur Überarbeitung der MiFiD II i.R.d. Retail Investment Strategy","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge für eine praxisgerechte Ausgestaltung der Regeln für das Wertpapiergeschäft ein, u.a. durch\r\n- Beibehaltung der Wahlfreiheit zwischen provisioniertem und nicht-provisioniertem Wertpapiergeschäft\r\n- Vermeidung von preisregulierenden Maßnahmen\r\n- Vermeidung einer reinen Kostenfokussierung und Berücksichtigung der Qualität der  Produkte und Dienstleistungen\r\n- Vermeidung teurer bürokratischer Pflichten, die keinen Mehrwert für die Kunden erzeugen\r\n- Abbau des bestehenden Information Overload statt nochmaliger Erweiterung der Informationspflichten","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen","shortTitle":"WpDVerOV 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpdverov_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003005","title":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) (20. WP)","publicationDate":"2024-09-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-09-30-pAV-ReformG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-09-30-pAV-ReformG/0-Gesetz.html"}]},"description":"Die privaten Banken sprechen sich für eine baldige Umsetzung des Referentenentwurfs aus, u.a. durch die Schaffung eines Altersvorsorgedepots, eine Entbürokratisierung der Antrags- und Zulagenverfahren und eine Öffnung der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge für alle Erwerbstätigen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen","shortTitle":"AltZertG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003006","title":"Überarbeitung des EU-Zahlungsrechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -Verordnung)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010","printingNumber":"443/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0443-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/303289","leadingMinistries":[]},{"title":"über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente - (Eingangszeitraum: 19. Juni bis 18. August 2023)","printingNumber":"20/8303","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/083/2008303.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/300806","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Bankenverband tritt grundsätzlich dafür ein, dass gesetzliche Rahmenbedingungen europäische Angebote im Zahlungsverkehr fördern. \r\nBei dem konkreten Regelungsvorhaben sollten die Vorgaben zur Betrugsbekämpfung und Sicherheit im Zahlungsverkehr verbessert werden, ohne dass Fehlanreize gesetzt werden. Des Weiteren sollten die gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Verhältnis zwischen Banken und Drittdiensten eine faire Allokation der Kosten und Ertragspotenziale ermöglichen. Die Regelungsdichte und -granularität sollte zudem generell vereinfacht bzw. reduziert werden, um individuellen Bedürfnissen von Bankkunden und technologischen Entwicklungen gerecht werden zu können – dies betrifft unter anderem die Vorgaben zur Starken Kundenauthentifizierung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten","shortTitle":"ZAG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003007","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Schnellstmögliche Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einrichtung einer nationalen Datenbank für Gebäudeenergieinformationen. Öffentlich zugängliche Daten zur energetischen Gebäudequalität sowie -performance sind für die Finanzwirtschaft essentiell für die Abbildung von Risiken, die Erfüllung von Berichtspflichten und die Entwicklung von Finanzierungsansätzen zur energetischen Ertüchtigung des Immobilienbestandes.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003008","title":"Vorschläge zur Überarbeitung der RL über die alternative Beilegung verbraucherrechtl. Streitigkeiten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Sicherstellung eines effizienten Verbraucherschlichtungsverfahrens, u.a. (1) durch Vermeidung der Überforderung des Verbraucherschlichtungsverfahrens durch die von der Kommission vorgeschlagenen Erweiterungen des Anwendungsbereichs sowie der ausgedehnteren Informations- und Mitteilungspflichten sowie (2) Bewahrung der Möglichkeit, Konflikte zwischen Verbrauchern und Unternehmen effizient, schnell und kostengünstig beizulegen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen","shortTitle":"VSBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vsbg"},{"title":"Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren","shortTitle":"FinSV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/finsv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003009","title":"Änderung KOM-Vorschlag zur Überarbeitung des Rahmens für Krisenmanagement & Einlagensicherung (CMDI)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz","printingNumber":"309/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0309-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/300135","leadingMinistries":[]},{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen","printingNumber":"310/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0310-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/300137","leadingMinistries":[]},{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen","printingNumber":"311/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0311-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/300133","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Es besteht keine Veranlassung das Abwicklungsregime auszuweiten: (1) Europäische Einlagensicherungssysteme haben ihre Funktionsfähigkeit bewiesen (2) Markaustritt bei kleinen und mittleren Banken ohne Gefährdung der Finanzmarkstabilität im Rahmen nationaler Insolvenzverfahren bereits heute gewährleistet. Besonders kritisch: Abschaffung der Superpräferenz für die Einlagensicherung. Hinzutritt vorgesehene ausgeweitete Kofinanzierung von Abwicklungen durch nationale Einlagensicherungen und grundsätzlichen Öffnung des SRF im Rahmen der Abwicklung:  Würde Finanzierungsbedarf der Einlagensicherung ganz erheblich erhöhen. Folge: Signifikante Mehrbelastungen der Banken ohne entsprechenden Mehrwert für die Finanzstabilität oder für die Verbraucher.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","shortTitle":"SAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sag"},{"title":"Einlagensicherungsgesetz","shortTitle":"EinSiG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/einsig"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003010","title":"Vorschläge zur Anpassung des Referentenentwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","publicationDate":"2024-03-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_CSRD_UmsG.html?nn=110518"}]},"description":"Über die Corporate Sustianability Reporting Directive (CSRD) werden künftig ein breiterer Kreis von Unternehmen zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten verpflichtet. Das Gesetz bedarf der nationalen Umsetzung. Im Rahmen der nationalen Umsetzung setzen sich die privaten Banken für eine Reihe von Klarstellungen zur Anwendung und Umsetzung des Gesetzes ein. Diese betrifft u. a. die Themen Anwendungsfristen für kleine, nicht-komplexe Institute (SNCI), Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen und -lageberichten, Pflicht zur Anwendung des digitalen Formats (ESEF) und Berichterstattung über Ressourcen ohne physische Substanz. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten","shortTitle":"LkSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lksg"},{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"},{"title":"Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung","shortTitle":"GmbHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg"},{"title":"Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften","shortTitle":"GenG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geng"},{"title":"Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen","shortTitle":"PublG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/publg"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer","shortTitle":"WiPrO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wipro"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003011","title":"Vorschläge zur ersten Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes","printingNumber":"20/10859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/108/2010859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/erstes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-bundesdatenschutzgesetzes/308702","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Verbesserung der Koheränz des Datenschutzes für die Wirtschaft durch Übertragung der Verfahrensprinzipien aus Kapitel VII der DSGVO auf die DSK und Schaffung einer Pflicht zum Einvernehmen bei vergleichbaren Sachverhalten. Schaffung von Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute nach § 37 a BDSG-neu. Fortführung der Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (§ 4 BDSG) auch für den nicht-öffentlichen Bereich. Erhaltung des § 26 BDSG als kollektiv-rechtliches Gestaltungsmittel.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003012","title":"Transition Finance Positionierung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ein eigenständiges, prinzipiengeleitetes EU-Rahmenwerk für Transition Finance schaffen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003013","title":"Vorschläge zum Entwurf einer Buchführungsdatenschnittstellenverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Überarbeitung des Entwurfs, damit die beabsichtigte Verordnung für die Unternehmen praktikabel und unnötiger bürokratischer Aufwand vermieden wird","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003014","title":"Vorschläge zur nat. Umsetzung der novellierten VerbraucherR-RL 2011/83/EU idF der RL 2023/2673/EU","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts (20. WP)","publicationDate":"2024-12-09","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/DiskE/DiskE_AendG_VVVVR.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_AendG_VVVVR.html?nn=110518"}]},"description":"Die abgegebene Stellungnahme bezieht sich auf die im BMJ-DiskE enthaltenen, gesetzlichen Regelungsvorschläge und beinhaltet (zusammengefasst) die nachfolgenden Petiten: \r\n\r\n- Kein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in das deutsche Recht.\r\n- Beibehaltung der bisher im deutschen Recht geltenden, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB. \r\n- Berücksichtigung der rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarlehensverträgen.\r\n- Schaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts, maximal nach einem Jahr und 14 Tagen \r\n- Klarstellungen zur Abgrenzung und Reichweite der Kollisionsregelungen des DiskE, insbesondere des Art. 246 b § 1 Abs. 2 und Art. 246 b § 3 Abs. 2 EGBGB-DiskE","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche","shortTitle":"BGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg"},{"title":"Gesetz über den Versicherungsvertrag","shortTitle":"VVG 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003015","title":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010 und (EU) Nr. 2022/2554","printingNumber":"429/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0429-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/303285","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Unser Ziel ist es, dass der Regelungsvorschlag der EU-Kommission zur Schaffung eines europäischen Finanzdatenraumes, eine sichere Infrastruktur zum Teilen der Kundendaten schafft, den Kunden- und \r\nMarktbedürfnissen Rechnung trägt und einen fairen Wettbewerb für ein offenes Finanzwesen fördert. Aufgrund des umfangreichen Anwendungsbereichs und der Komplexität der Umsetzung setzen wir uns für ein stufenweises Vorgehen mit sukzessiver Ausdehnung des Geltungsbereichs ein. Wir sprechen uns dafür aus, dass neue Datenzugangsrechte nur dort etabliert werden, wo es einen unmittelbar erkennbaren Kundennutzen gibt und ein Marktbedarf besteht. Wir setzen uns dafür ein, dass der Regelungsvorschlag die richtigen Anreize schafft, dass sich die vorgesehenen \"Schemes\" zum Datenteilen im Markt herausbilden","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003016","title":"Sachgerechte Einführung eines nationalen Durchführungsgesetzes zur KI-Verordnung ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bei der Umsetzung der europäischen KI-Verordnung in Deutschland ist darauf zu achten, Kohärenz mit bestehenden Vorschriften und Aufsichtsstrukturen im Finanzsektor herzustellen, die heute bereits den Einsatz von KI mit abdecken. Daher sollte für Banken die Marktüberwachung von KI-Systemen über die bestehenden Finanzaufsichtsbehörden erfolgen. Zudem ist eine einheitliche, innovationsfreundliche und rechtssichere Umsetzung in der gesamten EU durch die Mitgliedstaaten und über die zu schaffenden europäischen Governance-Strukturen sicherzustellen. Es sollte von verschärfenden Regelungen bei der nationalen Umsetzung abgesehen werden. Zum Vorteil der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft sollte die Umsetzung möglichst unbürokratisch erfolgen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003017","title":"Vorschläge zur möglichen Verwendung der bis 2014 erhobenen Mittel des Restrukturierungsfonds ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Mitteln des Restrukturierungsfonds auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds","publicationDate":"2024-06-10","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-06-10-RStruktFUEG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-06-10-RStruktFUEG/0-Gesetz.html"}]},"description":"Für die in den Jahren 2011 bis 2014 gezahlte nationale Bankenabgabe ist mit Ablauf des 31. Dezember 2023 der bisherige Verwendungszweck entfallen. Als verfassungsrechtlich zulässige Verwendung für diese in den nationalen Restrukturierungsfonds eingezahlten „Altmittel“ durch den nationalen Gesetzgeber wird die Rückführung an die Abgabepflichtigen vorgeschlagen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute","shortTitle":"RStruktFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rstruktfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003019","title":"Einführung eines AGB-Anpassungsverfahrens (Zustimmungsfiktionslösung)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern, die durch das BGH-Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) zum AGB-Änderungsmechanismus fortbestehende Rechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung zu beseitigen. Bezogen auf Vertragsänderungen, die nicht wesentlicher Art sind, fordern wir eine Verbesserung der kreditwirtschaftlichen Gesetzeslage zugunsten einer praktikablen AGB-Anpassung bei Dauerverträgen (z. B. Giroverträge) per Zustimmungsfiktion.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche","shortTitle":"BGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003020","title":"Ermöglichung einer elektronischen Grundschuldbestellung (ohne Medienbrüche)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung","printingNumber":"241/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0241-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-einf%C3%BChrung-einer-elektronischen-pr%C3%A4senzbeurkundung/312314","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern eine Gesetzesverbesserung, die eine elektronische (medienbruchfreie) Bestellung einer Grundschuld ermöglicht. Wir setzen uns ein für eine gesetzliche Anordnung einer rechtsgeschäftlichen Bindungswirkung durch Überlassung einer beglaubigten Abschrift der Eintragungsbewilligung (wie im BMJ-Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, S. 25 vorgeschlagen wird).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003021","title":"Einführung einer Erleichterung der Grundbucheinsicht für Kreditinstitute","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern eine erleichterte (medienbruchfreie) Grundbucheinsicht für Kreditinstitute. Unser Ziel ist es, dass Kreditinstitute zum Zwecke der Erteilung einer verbindlichen Finanzierungszusage schnell und ohne Vorab-Nachweis eines berechtigten Interesses im Sinne von § 12 Grundbuchordnung (GBO) in das Grundbuch schauen dürfen. Wir möchten eine Gesetzesregelung, die im Zusammenhang mit der Erteilung einer verbindlichen Finanzierungszusage entweder davon ausgeht, dass das Kreditinstitut stets ein berechtigtes Interesse gem. § 12 GBO hat oder kein berechtigtes Interesse nachweisen muss.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Grundbuchordnung","shortTitle":"GBO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gbo"},{"title":"Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung","shortTitle":"GBVfg","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gbvfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003022","title":"Erreichung sachgerechter Ausnahmevorschriften bei der 5. EU-Antidiskriminierungsrichtlinie  ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Kein unangemessener Eingriff in den Zivilrechtsverkehr durch neue Regeln zum Diskriminierungsschutz; kein neuer Diskriminierungsschutz für das Merkmal „Weltanschauung“; Ausweitung der Rechtfertigungsmöglichkeiten für differenzierte Behandlungen; Erreichung angemessener Ausnahmevorschriften für die Kreditvergabe; Beschränkung zur Herstellung der Barrierefreiheit auf verhältnismäßige Maßnahmen;Schutz der Werbe- und Medienfreiheit.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz","shortTitle":"AGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/agg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003025","title":"Vorschläge für Anpassungen im Gesetzesentwurf für die Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre (Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung - IntermAufwErsV) (20. WP)","publicationDate":"2024-05-06","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_IntermAufwErsV.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_IntermAufwErsVO.html?nn=110518"}]},"description":"Unser Ziel ist es, eine gerechte und gesetzeskonforme Vergütungslogik für Aufwendungen der Intermediäre zu etablieren, welche die Interessen der Gesellschaften und der Intermediäre bei der Weitergabe von Aktionärsinformationen und Mitteilungen zu gleichen Teilen und im Einklang mit § 67f AktG berücksichtigt. Zu diesem Zweck werden Vorschläge für eine praxisgerechte Ausgestaltung der Kostentragungspflicht, u.a. durch die punktuelle Verwendung weiterer \"Pauschbeträge\", die abhängig vom Umfang der erbrachten Leistung in der Höhe auch variieren können, gemacht. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003026","title":"Beibehaltung der Vorteile des dt. Insolvenzrechts i.R.d. europ. Regulierungen zur Kapitalmarktunion","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung/Übertragung der Vorteile des deutschen Insolvenzrechts bei Harmonisierungsvorhaben; insbesondere: \r\n- Ausrichtung an Grundprinzipien,\r\n- ausreichende Berücksichtigung von Gläubiger-, Wirtschafts- und Kreditmarktinteressen, \r\n- Schutz vor Missbrauch, \r\n- Schutz der Kreditsicherheiten auch in der Insolvenz, \r\n- passende Querverbindungen in verbundene Rechtsgebiete, wie das Wirtschaftsrecht.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"},{"title":"Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen","shortTitle":"StaRUG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/starug"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003027","title":"Vorschläge zur Evaluation nach Art 107a EGInsO","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"- Verlängerung der Evaluationsphase des Art. 107a EGInsO\r\n- Vorsorgliche Einordnung der Vorschläge der AG \"Reform der Verbraucherinsolvenz\" (ZVI 2023, 341 ff.)“ mit Blick auf die grundsätzliche Beibehaltung des geltenden Rechtsrahmens und einer nur punktuellen Anpassung (insb. bei der Verstrickungsproblematik)","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003028","title":"Vorschläge zum RL-Vorschlag COM(2022) 702 final","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Übertragung der Vorteile des deutschen Insolvenzrechts, insbes. im Hinblick auf den Schutz von Kreditsicherheiten und die Abwägung von Schuldner- und Gläubigerinteressen in das harmonisierte Recht sowie Beseitigung von Mißbrauchsmöglichkeiten insbesondere im Rahmen der Regelungen zum Pre-Pack-Verfahren; keine Weiterverfolgung des Regelungsvorhabens zum Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen; Nachbesserungen bei den Regelungen zur Insolvenzanfechtung und zum Gläubigerausschuss.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003029","title":"Vermeidung v. Bürokratie-, Aufwand- u. Kostenerhöhung d. mgl. Regulierung zu nachrichtenlosen Konten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vermeidung des Aufbaus von Bürokratie, Aufwand, Kosten und Rechtsunsicherheit durch eine Regulierung zu nachrichtenlosen und/oder unbewegten Konten. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003030","title":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage i.R.d. EU-VO-E COM(2023) 533 final","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vermeidung von Eingriffen in die Privatautonomie durch weitgehende Einschränkungen bei der Vereinbarung von Zahlungsfristen und Verbote im Hinblick auf Verzichte auf Verzugszinsen, die zur Erhöhung von Insolvenzrisiken führen. Vermeidung von unnötigem Bürokratieaufbau durch die Einrichtung von Durchsetzungsbehörden zur Kontrolle des Zivilrechtsverkehrs. Vermeidung von Unklarheiten im Anwendungsbereich. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003031","title":"Vorschläge zur Verbesserung des geplanten Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetzes - VVBG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zum Schutz des Wirtschafts- und Finanzsystems vor der Verschleierung und Einbringung bedeutsamer inkriminierter Vermögenswerte (Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetz - VVBG) (20. WP)","publicationDate":"2024-04-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/20_Legislaturperiode/2024-04-23-VVBG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/20_Legislaturperiode/2024-04-23-VVBG/0-Gesetz.html"}]},"description":"Sicherstellung der sachgerechten Umsetzung des Vorhabens eines verbesserten staatlichen Zugriffs auf Vermögensgegenstände auch im Dreipersonenverhältnis (in das Kreditinstitute involviert sein können). Berücksichtigung des Datenschutzes bei Umsetzung des Gesetzesvorhabens.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003032","title":"Vorschläge zur Einführung einer Rechtsverordnung zur Videoidentifizierung (GwVideoIdentV-E)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung zur geldwäscherechtlichen Identifizierung durch Videoidentifizierung (Geldwäschevideoidentifizierungsverordnung - GwVideoIdentV) (20. WP)","publicationDate":"2024-04-18","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-04-18-GwVideoIdentV/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-04-18-GwVideoIdentV/0-Gesetz.html"}]},"description":"Beibehaltung des bewährten Verfahrens der nicht-ortsgebundenen Identifzierung (bei Kontoeröffnung) mittels Videoidentverfahren nach BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003035","title":"Vorschläge zur Vertiefung der Kapitalmärkte","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist eine Vertiefung und grenzüberschreitende Integration der Kapitalmärkte auf EU-Ebene (Kapitalmarktunion), um die Finanzierung der wirtschaftlichen Transformation und die Mobilisierung von privatem Kapital zu optimieren. Wichtige Stellschrauben sind die Verbesserung des Verbriefungsprozesses, eine Teilharmonisierung des Insolvenz- und des Steuerrechts, eine wettbewerbsfähige Regulierung der Clearing- und Derivatemärkte sowie eine Ausgestaltung der sog. Retail Investment Strategie im Sinne dergestalt, dass mehr Kleinanleger an Kapitalmarktanlagen herangeführt werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003036","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Petita bestehen im Aufzeigen von Gestaltungsspielräumen bei der nationalen Umsetzung: \r\n- Nutzung der Ausnahmen für Kleinst-, zinslose und kurzfristige Kredite.\r\n- Keine Kreditwürdigkeitsprüfung vor Duldung der geduldeten Überziehung. \r\n- Konkretisierung des Diskriminierungsverbotes (kein Kontrahierungszwang). \r\n- Zulässigkeit der Werbung für leicht und schnell erhältliche Kredite.\r\n- Auswahl an „gängigen dauerhaften Datenträgern“ für die Kundenkommunikation.\r\n-Streichung des Schriftformerfordernisses. \r\n-Das Widerrufsrecht muss ohne besondere Formalien an die Widerrufsinformation erlöschen. \r\n-Konkretisierung der Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitsentschädigung. \r\n-Keine Obergrenzen für Zinssätze, den effektiven Jahreszins und die Gesamtkosten des Kredits.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche","shortTitle":"BGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003037","title":"Einführung einer Stakeholder-Beteiligung bei EuGH-Vorabentscheidungsverfahren","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Einführung einer Mitwirkung dritter Stakeholder in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, etwa durch die Einreichung von Stellungnahmen (z. B. wie vorgesehen in § 27a BVerfGG oder in Anlehnung an das amerikanische amicus-curiae-brief-Konzept).","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_POLITICS","de":"Institutionelle Fragen der EU","en":"Institutional questions of European politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003038","title":"Änderung European Cloud Certification Scheme","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel des Schemes ist es, einheitliche Standards für die Sicherheit und Zuverlässigkeit von Cloud-Diensten in Europa zu schaffen. Cloud-Dienste-Anbieter können sich für verschiedene Sicherheitslevel zertifizieren lassen. Es besteht die Gefahr, dass die Anforderungen wettbewerbseinschränkende Auswirkungen auf europäische Cloud-Nutzer haben, indem z. B. US-Unternehmen in bestimmten Fällen ausgeschlossen würden. Das sollte verhindert werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003039","title":"Hinwirken auf eine sachgerechte nationale Umsetzung des Bankenpakets (CRR III/ CRD VI)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Sammlung von Vorschlägen zur Optimierung der nationalen Umsetzung des Bankenpakets (CRR III / CRD VI) u.a. Nutzung nationaler Ausnahmeregelungen zur Eignungsbewertung (Fit & Proper, Art. 91 CRD VI), Nutzung von Erleichterungen für SNCIs bei Identifikation von ESG-Risiken im Risikomanagement gemäß Art. 76 Abs. 2 CRD VI, Erleichterungen im Millionenkreditmeldewesen, Anwendung des Output-Floors für IRBA-Institute, Übernahme von Übergangsregelungen für Wohnimmobilienkredite nach Art. 465 Abs. 5 CRR III in SolvV, keine Zustimmungspflicht bei Wechsel interner Kontrollfunktionen, keine Anpassungen der MaRisk, ESG-Kriterien bei leistungsabhängiger Vergütung, Ablehnung erhöhter Offenlegungsfrequenzen und Vorgaben und Vermeidung von Doppelberücksichtigung von Risiken bei Output-Floor und Säule II.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen","shortTitle":"SolvV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/solvv_2014"},{"title":"Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"GroMiKV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gromikv_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003041","title":"Änderung des Cyber Resilience Act","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der CRA hat einen sehr weiten Anwendungsbereich. In Artikel 2 sind aber bereits Ausnahmen für bestimmte Bereiche vorgesehen, wenn durch sektorale Regelungen das gleiche Schutzniveau wie im CRA erreicht wird. „Digitale Produkte“ von Banken sollten auch aus dem Anwendungsbereich entweder im CRA selbst oder mittels delegierter Rechtsakte explizit herausgenommen werden, um eine Doppelregulierung zu vermeiden. Das geforderte Schutzniveau für Produkte mit digitalen Elementen ist aufgrund der sektoralen Cybersicherheitsregulierung (DORA) bereits erfüllt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003042","title":"Vermeidung einer Doppelregulierung im Rahmen der nationalen Umsetzung der NIS-2-Richtlinie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes","publicationDate":"2024-05-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/CI1/NIS-2-RefE.pdf?__blob=publicationFile&v=5","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/nis2umsucg.html"}]},"description":"Anregung einer Anpassung der Definition der Betreiber kritischer Anlagen zur Vermeidung von doppelten Anforderungen und Meldepflichten für Finanzunternehmen, für die DORA als lex specialis bereits gilt..  ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003043","title":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast der Bankaufsicht auf europäischer Ebene","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Anpassung des europäischen bankaufsichtsrechlichen Regulierungsrahmens, u.a.Vermeidung negativer ökonomischer Auswirkungen von Regulierung, Verankerung von Proportionalität im Gesetzesrahmen, Vereinfachung der Vorschriften für makroprudenzielle Instrumente, wettbewerbsfähigeres Verbriefungsrahmenwerk, Angleichung KMU-Definition, Reduzierung ESG-Offenlegung, Auschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen im Rahmen v. MREL, Aufhebung des Bonus Caps in der Vergütung und Abbau von Redundanzen und Inkonsistenzen, Anwendung der Definition der Baseler Core Principles zur Bestimmung von Schattenbanken, Schaffung der Option der Meldung von Betragsdaten in Mio. EUR statt EUR (EBA-Meldeanford.), Vermeidung Doppelregul. (DORA, Outsourcing), Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"GroMiKV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gromikv_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003096","title":"Befreiender IFRS-Einzelabschluss im HGB verankern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Option zur Erstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses gesetzlich im HGB verankern, um Angleichung von Einzel- und Konzernabschluss zu ermöglichen und europäisches Level-Playing Field zu schaffen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003100","title":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene, u.a. Abschaffung übermäßiger Regulierung im Kontext des KWG und der SolvV (Trennbankenregelungen, FinaRisikoV, Mindestabdeckungsgrad, Großkreditbeschlussfassung, Millionenkreditmeldewesen, Organkreditvorschriften), Harmonisierung mit europäischen Vorschriften (Aufbewahrungsfristen), Vereinfachungen im Meldewesen, Optimierung der Aufsichtspraktiken, Abschaffung überzogener nationaler Sonderregelungen im Kapitalmarktrecht, Umsetzung erleichternder EU-Richtlinienänderungen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen","shortTitle":"SolvV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/solvv_2014"},{"title":"Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","shortTitle":"SAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sag"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte","shortTitle":"PrüfbV 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fbv_2015"},{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"},{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"},{"title":"Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung","shortTitle":"ErbStDV 1998","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/erbstdv_1998"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz","shortTitle":"ErbStG 1974","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974"},{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Umwandlungssteuergesetz","shortTitle":"UmwStG 1995","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_1995"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"FinaV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/finav"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003132","title":"Vorschläge zur Vereinfachung makroprudenzieller EU-Regulierung / Überarbeitung Kapitalpufferkonzept","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Vereinfachung der europäischen makroprudenziellen Regulierung und Überarbeitung des Kapitalpufferkonzeptes, insbesondere: ganzheitlicher Ansatz bei der Ausgestaltung der makroprudenziellen Regulierung unter Berücksichtigung mikroprudenzieller Regelungen und weiterer bankaufsichtlich-struktureller Vorgaben, Vermeidung einer doppelten/mehrfachen Abdeckung makroprudenzieller Risiken durch Kapital, Begrenzung der Anzahl der Kapitalpuffer, mehr Transparenz und Flexibilität bei der Aktivierung von Kapitalpuffern. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003133","title":"Einkommensbezogene makroprudenzielle Maßnahmen im KWG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Keine gesetzliche Verankerung zusätzlicher einkommensbezogener makroprudenzieller Maßnahmen, um insbesondere jungen Familien und Personen mit geringem/mittleren Einkommen den Wohnimmobilienerwerb weiterhin zu ermöglichen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003136","title":"Vermeidung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für ausdrückliche Umweltaussagen in Green Claims-RL.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Anregung einer ausgewogenen Umsetzung der \"EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel\" zum Schutz vor irreführender Umweltwerbung und somit Vermeidung eines zusätzlichen Vorab-Prüfungsverfahrens für Umweltwerbung im Rahmen der weiteren \"EU-Richtlinie über Umweltaussagen (Green Claims-Richtlinie)\".","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003146","title":"Sicherstellung eines \"Level Playing Fields\" für europäische Banken hinsichtlich FRTB","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Nutzung eines Mandats zur Erlassung eines Delegierten Rechtsakts durch die Europäische Kommission zur Sicherstellung eines internationalen Level Playing Fields bei der Umsetzung des neuen Marktrisikorahmenwerks (FRTB). Hierfür sollte die Umsetzung des FRTB im Einklang mit den USA sowie GB erfolgen. Europäische Banken mit weniger komplexen oder weniger bedeutenden Handelsgeschäften sollten die Möglichkeit haben, sich zum ursprünglich vereinbarten Anwendungszeitpunkt im Januar 2025 der FRTB anzuschließen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003614","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der FASTER-Richtlinie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ermöglichung einer bürokratiearmen Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht. Bestehende gesetzliche Anforderungen sollen sinnvoll abgestimmt werden. Konkret sollten die Meldestrukturen nach der FASTER-RL und nach § 45b EStG so aufeinander abgestimmt werden, dass eine unterschiedliche IT-Umsetzung vermieden wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003615","title":"Überlegungen zur Stärkung des Finanzstandortes Deutschland","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Stärkung des Finanzstandorts Deutschland durch Anreize für den Vermögensaufbau und die private Altersvorsorge, Verbesserungen im AGB-Recht (insbesondere hinsichtlich Anleihebedingungen) einschließlich der Beschränkung der Rückwirkung von Rechtsprechung, Optimierungen im Aktien- und Umwandlungsrecht, Rückbau unzeitgemäßer Schriftformerfordernisse, Überprüfung bankaufsichtsrechtlicher Regelungen auf ihre Angemessenheit, bürgerfreundliche Nutzung digitaler Identitäten, Schaffung international wettbewerbsfähiger steuerlicher Regelungen (insbesondere in Bezug auf Investments in Aktien und anderen Wertpapieren), Überprüfung bankaufsichtsrechtlicher Regelungen auf ihre Angemessenheit (Gewährleistung von Proportionalität und Prinzipienorientierung) sowie Belebung des Verbriefungsmarktes.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen","shortTitle":"AltZertG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen","shortTitle":"SchVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/schvg"},{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"},{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Umwandlungsgesetz","shortTitle":"UmwG 1995","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/umwg_1995"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003616","title":"Vorschlag für ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Rechtssicherheit im Wege eines vorab festgestellten Bestehens einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist derzeit nur im Rahmen einer verbindlichen Auskunft möglich. Ein allgemeines Verfahren oder eine Verpflichtung der Finanzverwaltung zur Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens/der Beendigung einer Organschaft ist insofern weder im Gesetz noch verwaltungsseitig vorgesehen. Ebenso wenig ist nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen ein Antragsrecht für das Bestehen oder Nichtbestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft verwirklicht. Wir setzen uns daher für die Einführung eines gesetzlich geregelten Antragsverfahrens bei der umsatzsteuerlichen Organschaft ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003617","title":"Anpassung von Regelungen zur Kapitalertragsteuerbescheinigung und Datenmeldung, §§ 45a - 45c EStG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Verlängerung der Umsetzungsfrist um ein Jahr; Lockerung der Vollständigkeitsanforderungen für die Angaben nach § 45b EStG als Voraussetzung für die Ausstellung einer Kapitalertragsteuerbescheinigung; Wiedereinführung der durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes aufgehobenen Exkulpationsmöglichkeit bei der Haftung für Kapitalertragsteuerbescheinigungen in § 45a EStG; Aufhebung der Vorgaben zur Ausstellung von Ersatzbescheinigungen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004632","title":"Vorschläge zur Anpassung d. dt. Rechts infolge der EU-VO über Märkte für Finanzinstr. (MiFIR-Review)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass\r\n- die Umsetzung des MiFIR-Reviews in Deutschland bzw. die Anpassung des deutschen Rechts an die EU-Vorgaben im Interesse des Finanzstandortes Deutschland als \"Eins-zu-Eins\"-Umsetzung erfolgt;\r\n- insbesondere mit Blick auf die neuen Regelungen, die Entlastungen für die Institute beinhalten, das hierfür notwendige Gesetzgebungsverfahren zeitnah initiiert wird, damit diese notwendigen Entlastungsschritte schnell genutzt werden können;\r\n- die neue Pflichten im Interesse einer Europäisierung des Kapitalmarkts zum gleichen Zeitpunkt wie in den anderen Mitgliedstaaten in Kraft treten, um eine Regulierungsarbitrage zu Lasten des deutschen Marktes zu verhindern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005621","title":"Anpassung der Regeln bei der Millionenkreditmeldung, Umstellung auf eine Stichtagsbetrachtung  ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns für eine Umstellung von Quartalbetrachtung hin zu einer Stichtagsbetrachtung ein. Damit würde die Wettbewerbsfähigkeit erhöht und zugleich bürokratischer Aufwand für die Kunden erheblich verringert.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"GroMiKV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gromikv_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006786","title":"Beibehaltung der etablierten privaten Rechtsdurchsetzung im Verbraucherrecht i.R.d. 12. GWB-Novelle","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass die etablierte private Rechtsdurchsetzung im Verbraucherrecht beibehalten bleibt. Die Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Rechtsdurchsetzung beim Bundeskartellamt parallel zu den bestehenden privatrechtlichen Instrumenten sollte vermieden bzw. auf die wenigen Bereiche beschränkt bleiben, die von der zivilrechtlichen Rechtsdurchsetzung nachweisbar nicht erreicht werden können. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006946","title":"Reform des Lobbyregistergesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Einführung eines Online-Konsultationsverfahrens und Verzahnung mit dem exekutiven Fußabdruck für Bürokratieabbau gemäß dem Vorschlag der Allianz für Lobbytransparenz sowie über 70 weiterer großer und kleiner Interessengruppen aus Wirtschaft und Zivilgesellschaft: \"Gleicher Inhalt, weniger Bürokratie und mehr Transparenz\". Abschaffung der pauschalen Ausnahmen für große und wichtige Interessensgruppen wie Kirchen, Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände von der Registrierungspflicht im Lobbyregister und Beseitigung des wettbewerbsverzerrenden unlevel-playing fields. Offenlegung der Herkunft der finanziellen Zuwendungen an Lobbyorganisationen über 50.000€, um Transparenz zu schaffen, wer wessen Interessen vertritt. Einsetzung einer/s neutralen, überparteilichen „Lobbybeauftragten“.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung","shortTitle":"LobbyRG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lobbyrg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010815","title":"Bewertung von Pensionsrückstellungen im HGB anpassen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Option zur Abzinsung von Pensionsrückstellungen mit aktuellen Marktzinssätzen anstatt Durchschnittszinssätzen, um eine höhere Transparenz und Angleichung von Einzel- und Konzernabschluss zu ermöglichen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010950","title":"Verbriefungen - Verbesserung des europäischen und nationalen Rahmenwerkes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Erarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserungen der europäischen und nationalen Rahmenbedingungen für Verbriefungen (Banken und Versicherungen) als Industrieinitiative im Format eines Praxischecks, insbesondere in Bezug auf: Kapitalanforderungen, Risikotransfer, Due Diligence, Reporting, STS-Kriterien, Liquidität, deutsche Verbriefungsverordnung, Verbriefungsplattform, grüne Verbriefungen und einschließlich der steuer-, insolvenz-, zivil- und gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen für Forderungsübertragungen (True Sale), sowie Verbriefungsgesellschaften (hier sowohl im deutschen Recht (insbesondere GmbHG, InsO, GewStDV) und auf europäischer Ebene).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung","shortTitle":"GmbHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg"},{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"},{"title":"Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung","shortTitle":"GewStDV 1955","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewstdv_1955"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011536","title":"Vorschläge zur Verordnung zur Neufassung der Ladesäulenverordnung (LSVO)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf zur vierten Verordnung zur Neufassung der Ladesäulenverordnung","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Förderung der Elektromobilität durch Beibehaltung der Kartenakzeptanzpflicht an deutschen Ladesäulen auch unter 50 KW, Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens auf den 1. September 2024. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge","shortTitle":"LSV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lsv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011733","title":"Änderungen des Übereinkommens über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zu der Entschließung vom 23. Mai 2023 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. November 1972 über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung","shortTitle":"BMZ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmz.de/de"}]},"description":"Die Einführung der Möglichkeit zur Hebelung von Mitteln am Kapitalmarkt stellt einen entscheidenden Schritt zur Stärkung der finanziellen Kapazitäten des Fonds dar und unterstützt die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in Afrika. Wir sehen in der stärkeren Einbindung des Privatsektors in die Entwicklungszusammenarbeit insgesamt einen dringend notwendigen Paradigmenwechsel. Durch solche Initiativen wird die Grundlage für eine verstärkte Beteiligung privater Akteure, einschließlich Banken, geschaffen. In diesem Zusammenhang sollten alle aktuellen Instrumente und Programme – sowohl nationale als auch internationale – daraufhin überprüft werden, inwieweit Synergieeffekte erzielt und der Privatsektor stärker eingebunden werden kann.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011865","title":"Vorschläge zur Verbesserung des geplanten Fondsmarktstärkungsgesetz ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des deutschen Fondsmarktes und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf Übertragungsvereinbarun- gen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds","customDate":"2024-07-18","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Liquiditätsmanagementtools: Beibehaltung der deutschen Regelungen bei der Umsetzung der europäischen Richtlinien; Geschlossene Immobilienfonds: Konkretisierung des Anlegerbegriffs; Liquidierung von Sondervermögen: Verlagerung auf die KVG und Entlastung der Verwahrstelle zur Sicherung des Anlegerinteresses im Investmentdreieck","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012018","title":"Vorschläge zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (ZuFinG II)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG II) (20. WP)","publicationDate":"2024-08-27","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-08-27-ZuFinG-II/2-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-08-27-ZuFinG-II/0-Gesetz.html"}]},"description":"Erleichterung des Kapitalmarktzugangs für KMU, Entbürokratisierung durch Erhöhung der Meldeschwelle bei Millionenkrediten, Abschaffung des Betriebsausgabenabzugsverbots für Zinszahlungen auf Unternehmens- und Bankanleihen sowie Verbriefungen ab 2025, Einführung praxistauglicher Regelungen für AGB-Änderungen und Echtzeitüberweisungen. Fokus auf steuerliche Verbesserungen zur Sicherung der Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland und Stärkung des europäischen Kapitalmarktes.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Investmentsteuergesetz","shortTitle":"InvStG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"},{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten","shortTitle":"ZAG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018"},{"title":"Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"GroMiKV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gromikv_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012068","title":"Proposals for the evolution of EU sanctions","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"The EU COM should ensure that the objectives pursued by the EU sanctions can be effectively achieved while remaining manageable for the banks. To this end, we collected principles that should be applied.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_SAFETY_POLICY","de":"Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU","en":"Common foreign and security policy of the EU"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012073","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der europäischen digitalen Identitätswallet (EUDIW)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Nach der novellierten eIDAS-Verordnung soll eine europäische digitale Identitätswallet (EUDIW) eingeführt werden. Für die Bereitstellung der EUDIW sind die einzelnen Mitgliedstaaten verantwortlich. Die einzelnen nationalen Wallets sollen interoperabel und in jedem Mitgliedstaat akzeptiert werden. Für die Nutzung und Akzeptanz der EUDIW im Bankensektor müssen neben den Kernfunktionalitäten auch eine Reihe Sektor-spezifischer regulatorischer Anforderungen berücksichtigt werden. Für die angestrebte grenzüberschreitende Interoperabilität müssen diese Anforderungen europaweit in den jeweiligen nationalen Identitätswalltes einheitlich und standardisiert implementiert werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012142","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU Richtlinie 2024/1226 (Richtlinie Sanktionsstrafrecht)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften","customDate":"2024-08-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Die in der EU-Richtlinie 2024/1226 vorgesehene Strafbefreiung für Taten unter einem Gegenwert von EUR 10.000 soll auch in der nationalen Umsetzung berücksichtigt werden. Die in § 18 Abs. 11 AWG a.F. vorgesehene Schonfrist von 2 Tagen sollte beibehalten werden.Ferner sollten Erleichterungen für Handlungen von Compliance-Officers eingeführt und die Strafbefreiung für selbst angezeigte Taten beibehalten werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Außenwirtschaftsgesetz","shortTitle":"AWG 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_FA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Außenpolitik und internationale Beziehungen\"","en":"Other in the field of \"Foreign policy and international relations\""},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012304","title":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage zur Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Argumentative Unterstützung der Bundesrepublik Deutschland für die Beihaltung ihrer Rechtslage zur Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliardarlehen im Rechtsvergleich zu anderen EU-Staaten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche","shortTitle":"BGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012368","title":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage bzgl. des anzuwendenden Rechts bei der Drittwirkung von Forderungsübertragungen bei Devisenkassageschäften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage bzgl. des anzuwendenden Rechts bei der Drittwirkung von Forderungsübertragungen bei Devisenkassageschäften (Art. 4 Nr. 2 lit. e der EU-Verordnung über die Rechtswirkungen der Abtretung von Forderungen gegenüber Dritten)","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012400","title":"Vorschläge zur Änderung des Mindeststeuergesetzes mit dem Ziel der Vermeidung von Bürokratieaufwand","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Zweiter Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz - MinStGAnpG) (20. WP)","publicationDate":"2024-12-06","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-08-20-MinStGAnpG/2-Zweiter-Diskussionsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-08-20-MinStGAnpG/0-Gesetz.html"}]},"description":"Der Bankenverband regt an, dass Deutschland sich auf OECD-Ebene für die Einführung und dauerhafte Etablierung von Safe Harbour-Regelungen einsetzt sowie weitere unterbreitete Einzelvorschläge aufgreift.\r\nWir sprechen uns für praxisgerechte Änderungen des Mindeststeuergesetzes aus, u.a. durch\r\n- die Forderung nach weitergehenden Erleichterungen zur Verhinderung von Wettbewerbsnachteilen durch den beabsichtigten Austritt der USA aus der globalen Mindestbesteuerung\r\n- den Abbau von Bürokratie durch praxisgerechte Regelungen bei den Ausnahmen von der Mindestbesteuerung\r\n- die Entfristung der bestehenden Übergangsregelungen im Mindeststeuergesetz","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen","shortTitle":"MinStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/minstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012861","title":"Vorschläge zur Stärkung der Finanzbildung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Stärkung der Finanzbildung - Änderung des Gesetzes über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung \"Geld und Währung\" (Finanzbildungsstärkungsgesetz) (20. WP)","publicationDate":"2024-10-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-10-02-Finanzbildung/2-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-10-02-Finanzbildung/0-Gesetz.html"}]},"description":"Die Initiativen der Bundesregierung zur Stärkung der Finanzbildung werden begrüßt und unterstützt. Die angedachte Erweiterung der bestehenden „Stiftung Geld und Währung“ um „Finanzbildung“ kann ein wichtiger operativer Faktor sein, um die Zielsetzungen der nationalen Finanzbildungsinitiative fortzuführen. Da auch der Vorschlag der OECD für eine nationale Finanzbildungsstrategie die Wichtigkeit einer koordinativen Stelle betont, ist es notwendig, dass dies auch innerhalb der nationalen Finanzbildungsstrategie berücksichtigt wird. Die Finanzbildungsstrategien anderer Länder zeigen Erfolge, indem sie eine Vielzahl von Stakeholdern aus der Wissenschaft sowie aus Verbänden, Initiativen und der Wirtschaft in die Entwicklung von Maßnahmen einbeziehen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012897","title":"Beibehaltung des gegenwärtigen Regulierungsstandes nach CRD VI und CRR III in Bezug auf ESG-Risiken","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung des gegenwärtigen Regulierungsstandes nach CRD VI und CRR III in Bezug auf ESG-Risiken, insbesondere keine Einführung eines ESG-Systemrisikopuffers sowie keine gesonderte ESG-bezogene Regulierung für Risikokonzentrationen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012898","title":"Vorschläge zur Anpassung des geplanten Anlegerschutzverbesserungsgesetzes (AnlVerG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes bei Vermögensanlagen (20. WP)","publicationDate":"2024-10-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-10-04-AnlVerG/2-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-10-04-AnlVerG/0-Gesetz.html"}]},"description":"Wir sprechen uns gegen die Bekanntmachung der bloßen Einleitung eines Produktinterventionsprüfungsverfahrens durch die BaFin aus (WpHG) sowie zur Vermeidung des Aufbaus bürokratischer Hürden gegen vorgeschlagene Anpassungen im WpPG (v.a. Begrenzung der Gültigkeitsdauer von Wp-Informationsblättern auf 12 Monate; verpflichtende Angabe des \"wirtschaftlich Berechtigten\"; Aussetzung der Gestattung von Wp-Informationsblättern, wenn lediglich \"Anhaltspunkte\" für Anlegerschutzbedenken vorliegen).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist","shortTitle":"WpPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wppg"},{"title":"Gesetz über Vermögensanlagen","shortTitle":"VermAnlG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vermanlg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013221","title":"Anpassung der gesetzlichen Regelung zur sogenannten Zinsschranke","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Anpassung der bestehenden gesetzlichen Regelung zur Zinsschranke in § 4h EStG, und zwar: \r\n- Schaffung eines Wahlrechts für die Steuerpflichtigen, auch in Wirtschaftsjahren, in denen die Nettozinsaufwendungen unter 3 Mio. Euro liegen oder negativ sind, eine gesonderte Feststellung des EBITDA-Vortrags nach § 4h Abs. 4 Satz 1 EStG zu beantragen\r\n- Streichung des § 4h Abs. 1 Satz 7 EStG, damit die sogenannten Escape-Klauseln nach § 4h Abs. 2 EStG auch dann greifen, wenn ein Zinsvortrag \r\ndie Zinsaufwendungen erhöht\r\n- Umwandlung der aktuellen Freigrenze von 3 Mio. Euro in einen Freibetrag in Höhe von 3 Mio. Euro ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013284","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) und zur Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC8-Umsetzungsgesetz - DAC8-UmsG) (20. WP)","publicationDate":"2024-11-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-11-04-DAC8-UmsG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-11-04-DAC8-UmsG/0-Gesetz.html"}]},"description":"Wir sprechen uns für praxisgerechte Umsetzung der Änderung der RL (DAC 8) aus, u.a. durch      \r\n- Vermeidung der weiteren Ausweitung der Meldepflichten,\r\n- Gleichlauf der Meldepflichten nach dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) und dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG),\r\n- Konkretisierung der sich aus dem Umsetzungsgesetz ergebenden Pflichten,\r\n- Entbürokratisierung bei der Einholung der nach dem Gesetz erforderlichen Selbstauskunft,\r\n- das rechtssichere Aufeinanderabstimmen der Vorschriften, die sich aus KStTG und FKAustG ergeben sowie \r\n- Einführung einer Regelung, nach der Finanzkonten künftig nur noch dann gemeldet werden müssen, wenn diese einen bestimmten Schwellenwert (z. B. 10.000 US-Dollar) überschreiten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen","shortTitle":"FKAustG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fkaustg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013330","title":"Vorschläge für die Überarbeitung der Sustainable Finance Disclosure Regulation","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die EU-Kommission überprüft derzeit die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR). Der Bankenverband setzt sich dafür ein, Anleger in die Lage zu versetzen, fundierte Entscheidungen über eine nachhaltige Geldanlage zu treffen. \r\n\r\nDies gelingt durch die Einführung von drei leicht verständlichen Produktkategorien, passgenaue Informationen, die den Bedürfnissen der Anleger entsprechen und den Verzicht auf eine Nachhaltigkeitsskala.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013331","title":"Vorschläge zur Umsetzung der Zuständigkeitskonzentration bei Gerichtsvollziehern und Zuständigkeitserweiterung bei Rechtspflegern ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Zuständigkeitskonzentration der zivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung bei den Gerichtsvollziehern und zu Zuständigkeitserweiterungen für die Rechtspfleger in Nachlass- und Teilungssachen (20. WP)","publicationDate":"2024-10-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Mobiliarzwangsvollstreckung.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Zustaendigkeitskonzentration_Mobiliarzwangsvollstreckung.html?nn=110518"}]},"description":"Zuständigkeitserweiterung auf die Gerichtsvollzieher ist grds. begrüßenswert, darf aber nicht zu einer Überlastung der Gerichtsvollzieher führen - dies gilt es zu vermeiden; Verbleib der Zuständigkeit für die Vollstreckung von Herausgabeansprüchen und in andere Vermögensgegenstände und für die Erteilung von Testamentsvollstreckererzeugnissen bei den Vollstreckungsgerichten","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Rechtspflegergesetz","shortTitle":"RPflG 1969","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rpflg_1969"},{"title":"Zivilprozessordnung","shortTitle":"ZPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zpo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013398","title":"Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung (20. WP)","publicationDate":"2024-10-16","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Foerderung_Entbuerokratisierung_Verbraucherstreitbeilegung.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Foerderung_Entbuerokratisierung_Verbraucherstreitbeilegung.html?nn=110518"}]},"description":"Ausdehnung der im RefE vorgesehenen Aufbewahrungsfrist auf alle Verfahrensakten, die im Zusammenhang mit einem Streitbeilegungsverfahren bei den Verbraucherschlichtungsstellen angelegt werden, sowie Klarstellung, dass der Hinweis auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle erst zu erteilen ist, wenn der Unternehmer entscheidet, den geltend gemachten Anspruch \"endgültig\" nicht oder nicht vollständig zu erfüllen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen","shortTitle":"VSBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vsbg"},{"title":"Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren","shortTitle":"FinSV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/finsv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013711","title":"Unterstützung der Vorschläge des BMJ zur Digitalisierung des Vollzugs v. Immobilienverträgen & der gerichtl. Genehmigungen von notar. Rechtsgeschäften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare (20. WP)","publicationDate":"2024-11-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Digitalisierung_Immobilienvertraege.pdf?__blob=publicationFile&v=7","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Digitalisierung_Immobilienvertraege.html?nn=110518"}]},"description":"Wir unterstützen die vom Bundesjustizministerium geplanten Regelungen des Referentenentwurfs zur Digitalisierung des notariellen Rechtsverkehrs.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"},{"title":"Grundbuchordnung","shortTitle":"GBO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gbo"},{"title":"Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach","shortTitle":"ERVV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ervv"},{"title":"Beurkundungsgesetz","shortTitle":"BeurkG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/beurkg"},{"title":"Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz","shortTitle":"ErbStG 1974","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974"},{"title":"Grunderwerbsteuergesetz","shortTitle":"GrEStG 1983","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014265","title":"Impulse für Wachstum und Wohlstand - BdB-Positionen zur Bundestagswahl 2025","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"In einem Positionspapier setzt sich der Bankenverband im Vorfeld der Bundestagswahl 2025 dafür ein, die Investitionsbedingungen in Deutschland zu verbessern und damit das Wirtschaftswachstum nachhaltig zu fördern. Konkret schlägt er Anpassungen in folgenden Handlungsfeldern vor: 1. Bankenregulierung überprüfen, Komplexität reduzieren; 2. International vergleichbare Wettbewerbsbedingungen sicherstellen; 3. Kapitalmarktunion ausbauen und Verbriefungsmarkt stärken; 4. Kreditkosten für Kunden senken; 5. Private Altersvorsorge reformieren und Finanzbildung stärken; 6. Chancen der Digitalisierung im Finanzbereich nutzen; 7. Wirtschafts- und Finanzstandort steuerlich attraktiver machen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014692","title":"Vorschläge zur Effizienzsteigerung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulatorik im Rahmen der Omnibus-Initiative","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Schaffung von Maßnahmen um die Effizienz, Steuerungsrelevanz und Umsetzbarkeit der bestehenden Sustainable Finance Regulatorik zu verbessern. Hierfür sollen über eine Omnibus-Initiative auf EU-Ebene diverse Anpassungen an Rahmenwerken zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, zur Taxonomie und zum EU-Sorgfaltspflichtengesetz vorgenommen werden. Diese Maßnahmen sollen die Funktionsweise der regulatorischen Vorgaben stärken und Unternehmen parallel entlasten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014790","title":"Holistische Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerks","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Nach der Finanzkrise wurde die bankaufsichtsrechtliche Regulierung durch mehrere Bankenpakete stetig erweitert. Der Gesetzgeber hat in Art. 518c CRR eine Überprüfung des Rahmenwerks auf Angemessenheit vorgesehen. Dies bietet zugleich die Möglichkeit, Teile des Regelwerks zu überarbeiten, unbeabsichtigte Folgen wie Redundanzen bei der Risikoerfassung oder Investitionshemmnisse durch die Abzugspflicht von Softwareinvestitionen abzubauen. Auch können Übergangsregelungen verstetigt werden, etwa die Behandlung von Reverse Repos im NSFR oder die Beibehaltung bestimmter Risikogewichte. Das Ziel sollte es sein, Mikro- und makroprudenzielle Vorgaben sowie das Abwicklungsregime konsistent zu verbinden und dadurch die Effizienz zu erhöhen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":84,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0003002","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Ausgestaltung des digitalen Euro (VO-E EU-Kommission zum digitalen Euro)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/13/69/298780/Stellungnahme-Gutachten-SG2406040037.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzur Bundestagsanhörung am 19.02.2024 zum \r\nLegislativvorschlag der EU-Kommission zum \r\ndigitalen Euro vom 28.06.2023\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 62379064909-15\r\nKontakt:\r\nBerlin, 19.02.2024, Erstveröffentlichung am 14.08.2023\r\nSeite 1 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro \r\nAm 28. Juni 2023 hat die Europäische Kommission (KOM) ihren Legislativvorschlag für \r\neinen digitalen Euro nebst Annex (VO-DigE) veröffentlicht1\r\n. Während bisher eher \r\ntechnische Aspekte diskutiert wurden, müssen nun grundlegende Fragen beantwortet \r\nwerden. Andernfalls wächst die Gefahr, dass der digitale Euro negative Konsequenzen für \r\nEuropas Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger mit sich bringt und an der mangelnden \r\nAkzeptanz in der Gesellschaft scheitert. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat die \r\nInvestigationsphase der EZB zu einem digitalen Euro von Beginn an konstruktiv begleitet. \r\nDie Einführung des digitalen Euro wird eine signifikante Auswirkung auf Wirtschaft, \r\nGesellschaft, das Geldsystem und die Zahlungsindustrie haben. Daher ist es wichtig, die \r\nExpertise aller Beteiligten zu nutzen, um mit dem digitalen Euro einen echten Mehrwert zu \r\nschaffen und unbeabsichtigte negative Auswirkungen zu vermeiden. Der nun \r\nveröffentlichte Vorschlag der Europäischen Kommission hat in diesem Zusammenhang \r\nzahlreiche Bedenken der DK bestätigt und sogar weiter verstärkt. Mit dieser ersten \r\nStellungnahme möchte die DK auf die wesentlichen Inhalte des Legislativvorschlags \r\neingehen und dazu konstruktiv Stellung beziehen. \r\nKernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum digitalen Euro \r\n(1) Der digitale Euro sollte als Pendant zum Bargeld ausgestaltet sein\r\nEin digitaler Euro kann zur Stärkung der europäischen Souveränität im \r\nZahlungsverkehr beitragen und wird von der Deutschen Kreditwirtschaft unterstützt, \r\nwenn er als digitales Pendant zum Bargeld gestaltet wird (insbesondere \r\nvergleichbare Anonymität wie Euro-Bargeld, Offlinefähigkeit, technische Sicherheit). \r\n(2) Die EZB sollte den digitalen Euro als reines Zahlungsmittel emittieren, nicht \r\nals Zahlverfahren\r\nDie Ausgestaltung als digitales Pendant zum Bargeld heißt, dass der digitale Euro als\r\nZahlungsmittel entwickelt wird und nicht als Zahlverfahren. Die marktgerechte \r\nGestaltung von Zahlverfahren muss der Kreditwirtschaft überlassen bleiben. Die \r\nAusgestaltung des digitalen Euro als vollumfängliches Zahlverfahren durch die EZB\r\nhalten wir für nicht sachgerecht, da dieses kein zusätzliches Innovationpotential im \r\nVergleich zu den im Rahmen der SEPA-Standards möglichen Dienstleistungen \r\nerschließt. Vielmehr würden hierdurch bereits existierende und zukünftige europäische \r\nprivatwirtschaftliche Zahlverfahren benachteiligt und somit das Ziel des digitalen Euro,\r\ndie Souveränität Europas zu stärken, konterkariert. Dies gilt sowohl für den Status \r\nQuo bestehender privatwirtschaftlicher Zahlverfahren als auch für zukünftige \r\nInnovationen des Privatsektors im Zahlungsverkehr. Zudem ist fraglich, ob ein von der \r\n \r\n1 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Einführung des \r\ndigitalen Euros vom 28.06.2023, COM(2023) 369 final. Parallel hierzu hat die KOM einen weiteren \r\nLegislativvorschlag veröffentlicht, der Regelungsvorschläge zum Euro-Bargeld beinhaltet (VO-Euro). Die \r\nDK geht auf diesen Legislativvorschlag in einer separaten Stellungnahme ein.\r\nSeite 2 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro \r\nEZB geplanter digitaler Euro, der nicht Bargeld-gleich ausgestaltet und in ein neues \r\nEZB-Zahlverfahren integriert wird, über die legislativen Vorgaben des Art. 133 des \r\nVertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gerechtfertigt werden \r\nkann. \r\nDarüber hinaus weist der Legislativvorschlag in seiner jetzigen Ausgestaltung eine \r\nhohe technische Komplexität in verschiedenen Bereichen auf, die zu zusätzlichen \r\nProblemen bei der Realisierung des digitalen Euro führen kann (z.B. Anzahl Wallets \r\npro Nutzer, Funding-Quelle bei anderem Intermediär als Wallet, Funding/Defunding \r\nbei Corporate-Zahlungen, Risiko- und Fraud-Management).\r\n(3) Der digitale Euro darf nicht der Wertaufbewahrung dienen\r\nZur Sicherung der Stabilität des europäischen Finanzsystems muss der digitale Euro\r\nauf seine Funktion als Zahlungsmittel beschränkt bleiben und darf nicht zur \r\nWertaufbewahrung spekulativ missbraucht werden können. Hierzu muss der \r\nGesetzgeber ein rechtssicheres, niedriges dreistelliges Haltelimit und ein \r\nVerzinsungsverbot vorgeben, um den übermäßigen Abfluss von Einlagen bei Banken \r\nund Sparkassen zu verhindern, denn dies könnte negative Auswirkungen auf \r\nKreditvergabekapazitäten und -kosten haben und somit der gesamten Wirtschaft\r\nschaden. In jedem Fall ist eine fundierte, ganzheitliche und transparente \r\nAuswirkungsanalyse zusammen mit der Wissenschaft und unter Beteiligung der \r\nKreditwirtschaft vorzunehmen, um belastbar abschätzen zu können, in welchem \r\nUmfang potenzielle Einlagenabflüsse für die Kreditwirtschaft und die gesamte \r\nVolkswirtschaft verkraftbar sind. Sollte es sinnvoll erscheinen, die konkrete \r\nAusgestaltung bestimmter Prozesse zur Realisierung des digitalen Euro auf die EZB zu \r\nübertragen, so müssen die gesetzlichen Leitlinien hierfür immer die Prinzipien der \r\nFinanzmarkstabilität, insbesondere die Beibehaltung der bewährten Rollenteilung \r\nzwischen Staat, Zentralbank und den einzelnen Finanzmarktakteuren widerspiegeln.\r\n(4) Digitaler Euro ist nur mit einem Transaktionslimit sicher und wirtschaftlich \r\nverantwortbar\r\nBei der Verwendung des digitalen Euro muss die Höhe der Zahlbeträge durch den \r\nGesetzgeber nach oben begrenzt werden, da ansonsten eine Erosion der \r\nbestehenden und zukünftigen privaten Bezahlverfahren droht. Der digitale Euro \r\nist als Ergänzung und analog zum Bargeld gedacht, aber nicht als Ersatz für z.B. \r\nKartenzahlungen. Die Höhe des Transaktionslimits sollte sich am maximalen Haltelimit\r\norientieren, das das aktuelle Guthaben in der digitalen Wallet definiert. Ähnlich wie bei \r\neinem Portemonnaie, in dem sich Euro-Bargeld befindet, kann man auch der Wallet \r\nnicht mehr digitale Euro entnehmen, als sich aktuell darin befinden. Sollte kein \r\nTransaktionslimit vorliegen, könnten zudem erhebliche Betrugsrisiken entstehen, die \r\ndeutlich größer wären, als im heutigen Zahlungsverkehr. \r\nSeite 3 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro \r\n(5) Annahmeverpflichtung darf bestehende Zahlverfahren nicht benachteiligen\r\nDie vorgeschlagene Qualifizierung des digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel \r\nmit Annahmeverpflichtung kann den Erfolg des digitalen Euro unterstützen. Eine \r\nderartige Vorgabe muss jedoch verhältnismäßig sein und die Vertragsfreiheit der \r\nMarktakteure angemessen berücksichtigen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass \r\nbereits bestehende und zukünftige privatwirtschaftliche Bezahlverfahren im \r\nWettbewerb benachteiligt werden.\r\n(6) Preise müssen sich im Markt bilden\r\nEine faire und marktorientierte Bepreisung für die Erbringung von \r\nDienstleistungen rund um den digitalen Euro muss zulässig sein. Diese Preise müssen \r\nsich im Markt bilden und dürfen nicht gesetzlich vorgegeben werden. Eine \r\ngesetzliche Preisvorgabe würde einen unzulässigen Eingriff in die Vertrags- und \r\nPreisgestaltungsfreiheit der beteiligten Akteure (Issuer, Acquirer) darstellen und wäre \r\nangesichts des funktionierenden Marktes und Wettbewerbs nicht sachgerecht.\r\n(7) Der Privatsektor muss an Regelungen für Zahlverfahren angemessen beteiligt \r\nwerden \r\nIm Interesse der europäischen Souveränität, der europäischen Unternehmen und auch \r\nder Bürgerinnen und Bürger muss die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen \r\nZahlungsverkehrs gestärkt werden. Dies kann vor allem durch eine \r\npartnerschaftliche Zusammenarbeit mit Banken und Sparkassen sowie \r\neuropäischen privatwirtschaftlichen Initiativen wie z.B. EPI erreicht werden. \r\nAktuell werden die detaillierten Maßnahmen, Vorschriften und Standards für den \r\ndigitalen Euro in Form eines Regelwerks von der EZB definiert. Der Privatsektor wird \r\nbisher nur unzureichend eingebunden. Daher fordern wir, dass alle Regelungen für \r\neinen digitalen Euro, die für einheitliche und interoperable Zahlverfahren relevant sind, \r\nvom Privatsektor selbst definiert werden.\r\n(8) Frontend-Dienste zur Nutzung des digitalen Euros unterliegen der \r\nWahlfreiheit\r\nDie Verpflichtung von Kreditinstituten zur Verteilung des digitalen Euro über den \r\nvon der EZB entwickelten Frontend-Dienst muss entfallen. Ansonsten würden \r\nBanken und Sparkassen dazu gezwungen werden, die Entwicklung eines eigenen \r\nFrontend-Dienstes zu de-priorisieren, um in erster Linie die gesetzlich vorgeschriebene \r\nAnbindung an den EZB-Dienst sicher zu stellen. Kreditinstitute müssen die Wahl haben, \r\neinen eigenen Frontend-Dienst oder den von der EZB anzubieten. \r\nSeite 4 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro \r\n(9) Akzeptanz beim Kunden muss durch Marktanalyse getestet werden\r\nZur Vermeidung von Reputationsschäden für das Eurosystem muss eine fundierte \r\nund unabhängige Marktanalyse durchführt werden. Diese Analyse soll klären, ob die \r\nGesellschaft und die Bürgerinnen und Bürger in ausreichendem Maße bereit sind, einen \r\ndigitalen Euro in der geplanten Form neben den bereits bestehenden Zahlverfahren zu \r\nnutzen. Heute konkurrieren schon zahlreiche Verfahren um die Gunst der Kunden, \r\nz. B. bei Debit- und Kreditkarten, Mobile Payment, Bezahlverfahren im E-Commerce, \r\nIn-App-Payment, Überweisung, Lastschrift. \r\nWesentliche Inhalte des Legislativvorschlages zum Digitalen Euro und erste \r\nBewertung durch die Deutsche Kreditwirtschaft\r\na. Digitaler Euro als gesetzliches Zahlungsmittel mit Annahmeverpflichtung darf \r\nbestehende Zahlverfahren nicht benachteiligen\r\nInhalt des Legislativvorschlags: Nach Art. 7 VO-DigE hat der digitale Euro neben \r\ndem Euro-Bargeld den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels (legal tender)2\r\n, \r\nwelches grundsätzlich vom Zahlungsempfänger zur Bezahlung akzeptiert werden \r\nmuss. Zuschläge für die Bezahlung von Verbindlichkeiten mit dem digitalen Euro sind \r\nverboten, Art. 7 Abs. 4 Satz 2 VO-DigE. Nach Art. 10 VO-DigE ist ein einseitiger \r\nAusschluss der Bezahlung mit dem digitalen Euro durch den Zahlungsempfänger \r\nausgeschlossen. Entsprechende Vertragsbedingungen oder Geschäftspraktiken sind \r\nfür den Zahler nicht verbindlich. Ausnahmen von der Annahmeverpflichtung gelten \r\nnach Art. 9 VO-DigE für Kleinstunternehmen und Non-Profit-Organisationen, sofern \r\ndiese keine weiteren digitalen Bezahlverfahren akzeptieren, und für Privatpersonen. \r\nZudem soll die KOM nach Art. 11 VO-DigE weitere Ausnahmen per delegiertem \r\nRechtsakt regeln dürfen.\r\nErstbewertung durch die DK:\r\nDie vorgeschlagene Qualifizierung des digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel \r\nmit Annahmeverpflichtung kann den Erfolg des digitalen Euro unterstützen. Eine \r\nderartige Vorgabe muss jedoch verhältnismäßig sein und die Vertragsfreiheit der \r\nMarktakteure angemessen berücksichtigen. Die getroffenen Regelungen sollten in \r\njedem Fall Konsistenz aufweisen mit der Annahmeverpflichtung von Euro-Bargeld, \r\nwelche in einem separaten Gesetzesvorschlag behandelt wird.\r\n3 Eine Benachteiligung \r\nprivatwirtschaftlicher Verfahren, für die es keine gesetzliche Annahmeverpflichtung \r\ngibt, ist auszuschließen, um so ein Level Playing Field für alle Zahlverfahren im Markt \r\nzu gewährleisten. \r\nDie Ausgestaltung des digitalen Euro als vollumfängliches Zahlverfahren in \r\nKombination mit der strengen Annahmeverpflichtung, wie es aktuell von der EZB \r\navisiert wird, halten wir in diesem Kontext für nicht sachgerecht, da es heute bereits \r\n \r\n2 Der Digitale Euro stellt eine Forderung gegenüber der EZB dar.\r\n3 Die DK veröffentlicht hierzu eine separate Stellungnahme.\r\nSeite 5 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro \r\nexistierende und zukünftige, europäische privatwirtschaftliche Zahlverfahren (z. B. \r\nEPI, RTP, SEPA etc.) benachteiligt und somit dem Ziel des digitalen Euro, die \r\nSouveränität und Innovation Europas zu stärken, nicht zuträglich ist. Es wirkt sogar \r\nkontraproduktiv, weil die Gefahr besteht, dass sich die Auswahl an angebotenen \r\nBezahlverfahren für EU-Bürgerinnen und Bürger verringern wird, wenn diese nicht \r\nmehr ökonomisch attraktiv angeboten werden können.\r\nb. Vorgesehene Rollenverteilung zwischen Kreditinstituten, anderen \r\nZahlungsdienstleistern und EZB stellt eine Gefahr für die \r\nmarktwirtschaftliche Ordnung dar\r\nInhalt des Legislativvorschlags: Nach Art. 13 VO-DigE dürfen alle in der EU \r\nzugelassenen Zahlungsdienstleister auch Zahlungsdienste mit dem digitalen Euro \r\nerbringen. Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Nutzer des digitalen Euros und \r\nder Europäischen Zentralbank ist allerdings gesetzlich ausgeschlossen. Kreditinstitute \r\nsind nach Art. 14 Abs. 1 VO-DigE i. V. m. Art. 17 Abs. 1 VO-DigE auf Wunsch ihrer \r\nKunden (natürliche Personen) verpflichtet, bestimmte – sehr umfangreiche –\r\ngrundlegende digitale Euro-Zahlungsdienste (hierzu zählen u.a.: Onboarding, \r\nKontoführung, Kontoinformationen, Aufladen/Entladen, Ausführung von \r\nTransaktionen, Bereitstellung eines Zahlungsinstruments) kostenlos anzubieten. \r\nLediglich darüberhinausgehende Dienstleistungen dürfen bepreist werden. Nach Art. \r\n17 Abs. 2 VO-DigE unterliegen alle Händler- oder Inter-PSP-Entgelte dem Grundsatz \r\nder Verhältnismäßigkeit und müssen sich u. a. an den Kosten orientieren. Nach Art. \r\n28 VO-DigE sind Zahlungsdienstleister in jedem Fall verpflichtet, ihren Nutzern neben \r\ndem eigenen Frontend-Dienst (z. B. Banking-App) auch den von der EZB entwickelten \r\nFrontend-Dienst anzubieten.\r\nErstbewertung durch die DK:\r\nEine breite Akzeptanz des digitalen Euro in der Gesellschaft und bei den Bürgerinnen \r\nund Bürgern setzt ein flächendeckendes Angebot auf Seiten der Kreditwirtschaft \r\nvoraus. Die diesbezüglichen Pflichten müssen jedoch verhältnismäßig gestaltet und \r\nverteilt werden. Eine Teilnahme am digitalen Euro darf nicht pauschal für alle Banken \r\nund Sparkassen verpflichtend sein, sondern muss kleine Institute und Spezialinstitute \r\nvon dieser Verpflichtung ausnehmen. \r\nZudem muss, anders als im Gesetzesvorschlag vorgesehen, eine faire und \r\nmarktorientierte Bepreisung für die Erbringung von Dienstleistungen rund \r\num den digitalen Euro zulässig sein. Diese Preise müssen sich im Markt bilden und \r\ndürfen nicht gesetzlich vorgegeben werden. Eine gesetzliche Preisvorgabe würde einen \r\nunzulässigen Eingriff in die Vertrags- und Preisgestaltungsfreiheit der beteiligten \r\nAkteure (Issuer, Acquirer) darstellen und wäre angesichts des funktionierenden \r\nMarktes und Wettbewerbs nicht sachgerecht. \r\nDarüber hinaus wird der Wettbewerb durch eine staatliche Festsetzung der Entgelte \r\nfür Händler erheblich verzerrt. Generell können die Ziele eines digitalen Euro nur \r\nerreicht werden, wenn das zugrundeliegende Regelwerk eine Teilnahme am digitalen \r\nSeite 6 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro \r\nEuro als Zahlungsmittel und Zahlverfahren für alle Parteien ökonomisch gleichermaßen \r\nattraktiv macht. Dazu müssen bei einer gesetzlich vorgegebenen Pflicht für kostenfreie \r\nKerndienstleistungen (core features), sowohl Umfang dieser \r\nKerndienstleistungen, als auch eine adäquate Kompensation für diese Leistungen \r\nmarktwirtschaftlich angemessen sein, damit der digitale Euro eine breite \r\nUnterstützung erfährt.\r\nZudem ist sicherzustellen, dass das Eurosystem durch Internalisierung eigener \r\nKosten gegenüber anderen Zahlmethoden keinen kompetitiven Kostenvorteil\r\nschafft, europäische Bezahllösungen substituiert und außereuropäischen Plattformen \r\nden Markteintritt durch die Bereitstellung von Infrastrukturen erleichtert. Das\r\nangestrebte Ziel der europäischen Souveränität im Zahlungsverkehr wäre durch ein \r\nsolches Vorgehen gefährdet. \r\nSchließlich sollte es Kreditinstituten freigestellt sein, den Frontend-Dienst der \r\nEZB anzubieten oder einen eigenen zu entwickeln. Die Frontend-Dienste müssen \r\nsich allerdings auch im privatwirtschaftlichen Wettbewerb behaupten und dürfen nicht \r\nvon der EZB vorgegeben werden. Darüber hinaus wird in Art. 28 Abs. 2 VO-DigE \r\nklargestellt, dass es keine Vertragsbeziehung zwischen End-Usern und der EZB geben \r\nsoll. Die Frage der Haftung, z.B. im Falle eines Ausfalles des Frontends oder des EZB \r\nBackends wird nicht beantwortet, muss jedoch zwingend vor der Einführung eines \r\ndigitalen Euro geklärt werden.\r\nc. Haltegrenzen und Verzinsungsverbot sind zur Sicherung der \r\nFinanzmarktstabilität unverzichtbar\r\nInhalt des Legislativvorschlags: Nach Art. 16 Abs. 8 VO-DigE darf der digitale Euro \r\nim Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht verzinst werden.4 Nach Art. 15 VO\u0002DigE kann die Verwendung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungsmittel zur \r\nGewährleistung der Stabilität des Finanzsystems eingeschränkt werden.5 Hierzu soll \r\ndie EZB-Instrumente entwickeln, um die Verwendung des digitalen Euro als \r\nWertaufbewahrungsmittel zu begrenzen, und über deren Parameter und Einsatz \r\nentscheiden. Art. 16 Abs. 2 VO-DigE definiert als Eckpunkte für die Entwicklung solcher \r\nInstrumente:\r\n• die Wahrung der Finanzstabilität, \r\n• die Gewährleistung der Verwendbarkeit und Akzeptanz des digitalen Euro als \r\ngesetzliches Zahlungsmittel, sowie\r\n• den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.\r\nNach Art. 40 Abs. 2 VO-DigE ist die EZB verpflichtet, dem Parlament, dem Rat, und \r\nder Kommission eine Analyse darüber vorzulegen, wie die Instrumente und ihre \r\nParameter das Ziel der Sicherung der Finanzstabilität erfüllen werden.\r\n \r\n4 Siehe auch EG (37). \r\n5 Siehe auch EG (31, 32ff.).\r\nSeite 7 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro \r\nErstbewertung durch die DK:\r\nGrundsätzlich positiv zu bewerten ist die Regelung, wonach der digitale Euro nicht \r\nverzinst werden darf. Hierdurch wird eine wichtige Eigenschaft des Bargelds auf den \r\ndigitalen Euro übertragen. Jedoch lässt die gewählte Formulierung „im Rahmen dieser \r\nVerordnung“ ggf. Raum für Regelungen „außerhalb“ des Legislativvorschlags. Ein \r\nVerzinsungsverbot muss universell und für die Zukunft fest verankert gelten.\r\nDie Einführung eines Haltelimits auf der Grundlage einer fundierten Analyse durch die \r\nEZB und unter Beteiligung u. a. des Parlaments und des Rates muss im \r\nGesetzesvorschlag von einer „kann“-Regelung zu einer bindenden Vorschrift geschärft \r\nwerden. Ein digitaler Euro stellt eine Forderung gegenüber der Zentralbank dar. \r\nInfolgedessen wird er auch in der Bilanz der EZB geführt. Verbraucher könnten also \r\nEinlagen von Banken und Sparkassen abziehen und diese in Zentralbankgeld \r\nverlagern. Die Auswirkungen dieser Verschiebung auf die Liquidität einzelner Institute \r\nhängt von deren Geschäftsmodell ab. Ohne ein angemessenes Haltelimit kann der \r\nAbfluss von Einlagen in den digitalen Euro die Kreditvergabefähigkeit der Banken und \r\nSparkassen erheblich einschränken. Kredite für Unternehmen und Verbraucher würden \r\nteurer, wodurch dringend benötigte und öffentlich diskutierte Investitionen im \r\nZusammenhang mit der ökologischen und digitalen Transformation eingeschränkt \r\nwerden. Damit diese Risiken effektiv begrenzt werden können, muss der \r\ndigitale Euro zwingend mit einem rechtssicheren Haltelimit versehen werden. \r\nDieses Haltelimit sollte in der Größenordnung der aktuellen Bargeldnutzung \r\nin der Eurozone und somit im niedrigen dreistelligen Euro-Bereich liegen. Die \r\ngrundlegenden Leitplanken für ein Haltelimit müssen aufgrund ihrer Bedeutung (vgl. \r\nArt. 290 AEUV) für die gesamte europäische Gesellschaft und Wirtschaft durch den \r\nGesetzgeber in einem demokratischen Prozess erarbeitet werden. \r\nBei der Übertragung der konkreten Ausgestaltung auf die EZB muss durch die \r\ngesetzlichen Leitplanken sichergestellt sein, dass der Grundgedanke mit Bedacht auf \r\ndie Finanzmarkstabilität sowie auf die Beibehaltung der bewährten Rollenteilung \r\nzwischen Staat, Zentralbank und den einzelnen Finanzmarktakteuren gewahrt bleibt.\r\nIn jedem Fall sind zuvor fundierte, ganzheitliche und transparente \r\nAuswirkungsanalysen vorzunehmen, um belastbar abschätzen zu können, in \r\nwelchem Umfang potenzielle Einlagenabflüsse für die Kreditwirtschaft und \r\ndie gesamte Volkswirtschaft verkraftbar sind. Die Durchführung derartiger \r\nAnalysen muss auch vor jeder zukünftigen Änderung des Haltelimits vorgeschrieben \r\nsein. Das Projekt der EZB hat sich mit solchen Analysen bislang nur unzureichend \r\nauseinandergesetzt.\r\nJe nach Ausgestaltung des digitalen Euro könnte dessen Einführung auch zu \r\neiner signifikanten Vervielfachung der Transaktionen auf bestehenden \r\nInfrastrukturen des Eurosystems führen. Die sich daraus ergebenden Effekte,\r\nSeite 8 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro \r\nunter anderem hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Stabilität und Cybersicherheit, müssen \r\nim Detail weiter untersucht werden. \r\nOffen bleibt zudem, wie die Einhaltung eines etwaigen Haltelimits von den \r\nPSPs sichergestellt werden kann (Vgl. Art. 16 Abs. 1 („PSPs shall apply these \r\nlimits“). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch die Führung von \r\nGemeinschaftskonten ermöglicht werden soll und es darüber hinaus auch möglich sein \r\nsoll, mehrere Konten bei verschiedenen PSPs zu führen. Generell ist fraglich, ob \r\nderartig komplexe Ausgestaltungselemente bei der Ersteinführung eines digitalen Euro \r\nnotwendig und vorteilhaft für die Nutzer sind.\r\nd. Offlinefähigkeit, Privatsphäre und Anonymität müssen sicherstellt werden\r\nInhalt des Legislativvorschlags: Nach Art. 23 VO-DigE soll der digitale Euro online \r\nund offline einsetzbar sein. Während er in der Online-Version dieselben \r\nPrivatsphäreeigenschaften wie bestehende private Zahlverfahren ausweisen soll, soll \r\ner in der Offline-Variante Privatsphäre und Anonymität auf dem gleichen Niveau bieten, \r\nwie es derzeit durch Bargeld realisiert ist. \r\nErstbewertung durch die DK:\r\nJe mehr der digitale Euro die Eigenschaften bestehenden Bargelds in die \r\ndigitale Welt überträgt, desto höher ist vermutlich auch dessen Akzeptanz in \r\nder Bevölkerung. Verbraucher schätzen das bestehende Bargeld insbesondere \r\naufgrund seiner Einfachheit, Anonymität, der breiten Akzeptanz sowie der Möglichkeit, \r\nTransaktionen auch ohne Verbindung zum Internet abzuwickeln. Alle diese \r\nEigenschaften ließen sich mit einem entsprechenden Konzept zum digitalen Euro auch \r\nin die digitale Welt übertragen. Beschränkt auf bargeldähnliche Beträge sollten auch\r\nanonyme offline-Zahlungen im gesetzlichen Rahmen immer und überall z.B. per \r\nSmartphone ermöglicht werden. Selbstverständlich müssen dabei geldwäsche- und \r\nsanktionsrechtliche Prüfungen möglich bleiben. Derzeit ist dem Gesetzentwurf keine \r\nPassage zu entnehmen, die für online-Zahlungen gegenüber Intermediären eine \r\nerhöhte Privatsphäre bis zu einer festgelegten Transaktionshöhe durch gesetzliche \r\nAusnahmen der Geldwäsche/Sanktionskontrollen ermöglichen würde.\r\nEin Zahlungsmittel, das bei Online-Transaktionen dieselben Eigenschaften \r\naufweist wie bestehende und zukünftige privatwirtschaftliche Lösungen, \r\nbietet Verbrauchern keinen Mehrwert. Bestehende Lösungen behaupten sich seit \r\nJahren im Markt, wodurch eine breite Landschaft an innovativen Angeboten zu \r\nwettbewerbsfähigen Preisen für Wirtschaft und Gesellschaft entstanden ist.\r\ne. Vereinbarkeit der geplanten Ausgestaltung des digitalen Euro mit dem \r\nVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist fraglich \r\nInhalt des Legislativvorschlags: Die EU-Kommission stützt den Vorschlag auf Art. \r\n133 AEUV. Danach kann der europäische Gesetzgeber im Wege des ordentlichen \r\nGesetzgebungsverfahrens diejenigen Maßnahmen erlassen, die für die Verwendung \r\ndes Euro als einheitliche Währung erforderlich sind. Der Rechtsrahmen kann \r\nSeite 9 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro \r\ngesetzgeberisch durch weitere delegierte Rechtsakte der KOM konkretisiert werden \r\n(Art. 38 VO-DigE, EG (10)). Weiterhin erhält die EZB weitreichende Befugnisse auf \r\nBasis von detaillierten Maßnahmen, Vorschriften und Standards für die Ausgestaltung \r\ndes digitalen Euros und somit seine Ausgabe durch Zahlungsdienstleister und die \r\nNutzung durch Wirtschaft und Bürger zu bestimmen (Art. 4, 5 (2), 38 VO-DigE, EG \r\n(10). \r\nErstbewertung durch die DK:\r\nDie Europäische Kommission verknüpft die politischen Ziele mit dem \r\nwährungspolitischen Mandat des Eurosystems. Dies unterstreicht die hohe politische \r\nBedeutung der Ankerfunktion des Zentralbankgeldes und einer stärkeren europäischen \r\nSouveränität im Zahlungsverkehr. Allerdings kann dies nur gelingen, wenn der \r\nrechtliche Rahmen eine, für diese Ziele angemessene Rollenverteilung ermöglicht. \r\nDaraus sollte eine klare Aufteilung der Aufgaben der EZB auf der einen und der \r\nKreditwirtschaft bzw. der Zahlungsverkehrsbranche auf der anderen Seite resultieren. \r\nDies muss sich an den Kernkompetenzen der jeweiligen Parteien orientieren: \r\nWährend die EZB durch die Ausgabe des digitalen Euros seine \r\ngesamteuropäische Verfügbarkeit sicherstellen kann, muss für seine Nutzung \r\nauf die Innovationskraft und Marktexpertise von Banken und Sparkassen \r\ngesetzt werden. Der digitale Euro hat so die Chance, ein kritischer Erfolgsfaktor für \r\ndie Entstehung europäischer Bezahlverfahren zu werden. \r\nFür eine breite gesellschaftliche Akzeptanz und eine demokratische Legitimation des \r\ndigitalen Euro braucht es eine intensive Debatte. Zudem müssen wesentliche Aspekte \r\nder Ausgestaltung vom Gesetzgeber festgelegt werden (Wesentlichkeitsgrundsatz) \r\nund können nicht allein der EZB überlassen werden. \r\nUm das bewährte, zweistufige Finanzsystem zu erhalten und durch privaten \r\nWettbewerb in einem freien Markt zu stärken, fordert die DK, den digitalen Euro \r\nlediglich als digitales Zahlungsmittel auszugestalten. Leider favorisiert der \r\nLegislativvorschlag ein eigenständiges staatliches Zahlungsverfahren und setzt damit \r\nfalsche Akzente. Es entsteht die Gefahr, den Erfolg eines digitalen Euro zu verspielen, \r\nda er auf diese Weise nicht in die etablierten Strukturen der Finanz-, Realwirtschaft \r\nund der Bürger sowie die legislativen Vorgaben des Art. 133 AEUV eingebettet werden \r\nkann. Die möglichen Fehlinvestitionen in ein staatliches Zahlverfahren hemmen \r\nInnovation und können die Wettbewerbsfähigkeit und Souveränität europäischer \r\nprivatwirtschaftlicher Lösungen zukünftig beeinträchtigen. Damit kann auch das \r\nVertrauen in den Euro beschädigt werden. Wir plädieren dafür, diese grundlegenden \r\nStrukturen zur Entwicklung des digitalen Euros zu überdenken. \r\nRegeln und Standards sind essenziell für das Bezahlverfahren des digitalen Euro und \r\nstellen die Interoperabilität in der Eurozone sicher. Dies ist auch der Fall bei \r\nbestehenden privatwirtschaftlichen Bezahlverfahren, wie z.B. bei den SEPA\u0002Zahlverfahren, beim spanischen BIZUM-Verfahren und auch bei dem künftigen \r\nAngebot der European Payment Initiative (EPI). Für die erfolgreiche Einführung \r\nSeite 10 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro \r\ndes digitalen Euro ist es wichtig, dass diese Regeln und Standards am \r\nMarktbedarf orientiert sind und in enger Kooperation zwischen dem \r\nEurosystem und dem Privatsektor entwickelt werden. Das Mandat der EZB muss \r\nbei der Definition der Regeln und Standards auf die Rolle als Hüter des Geldsystems \r\nund Emittent eines neuen Zahlungsmittels beschränkt bleiben. Die Regeln und \r\nStandards, die das konkrete Zahlverfahren betreffen, müssen dagegen von den \r\nIntermediären übereinstimmend einheitlich festgelegt und kontinuierlich \r\nweiterentwickelt werden.\r\nAus Sicht der Rechtspraxis stellen sich im Zusammenhang mit dem \r\nLegislativvorschlag zur Einführung eines digitalen Euro bereits jetzt \r\nrechtliche Anschlussfragen, die erhebliche praktische Auswirkungen haben können. \r\nInsbesondere die zivilrechtliche Behandlung eines digitalen Euro steht hierbei im Fokus \r\nder Überlegungen. Als problematisch könnte sich der Umstand erweisen, dass die \r\nAusgestaltung des Zivilrechts und folglich auch die zivilrechtliche Behandlung eines \r\ndigitalen Euro grundsätzlich den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten vorbehalten ist. \r\nInsbesondere vor dem Hintergrund (EU-) grenzüberschreitender Transaktionen mit \r\neinem digitalen Euro könnte der hieraus resultierende regulatorische Flickenteppich \r\neine erhebliche Herausforderung für den Erfolg des digitalen Euro darstellen. Zudem \r\nsind Haftungsfragen im Falle einer potenziellen Fälschung eines digitalen Euro \r\nzwingend gesetzlich zu regeln, wenn die Intermediäre, wie aktuell vorgesehen, \r\nverpflichtet werden, einen digitalen Euro auszugeben.\r\nDigitaler Euro: Ein Blick nach vorn\r\nMit dieser Stellungnahme haben wir als Deutsche Kreditwirtschaft die, aus unserer Sicht \r\nwesentlichen Eckpunkte des Legislativvorschlags zum digitalen Euro initial eingeordnet. \r\nDoch der Weg zu einem „guten“ digitalen Euro ist noch lang. Viele Fragen sind bislang noch \r\noffen. Wir freuen uns, den Prozess zu einem neuen, zukunftsfähigen Geldsystem als \r\nDeutsche Kreditwirtschaft weiter aktiv begleiten und mitgestalten zu können. \r\nDas Ziel dieser Bemühungen muss die Schaffung eines echten Mehrwerts für die \r\nBürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft sowie die gesamte Gesellschaft sein, um Europa \r\nauf dem Weg in eine neue Führungsposition in der digitalen Welt zu unterstützen. Das \r\nderzeitige Design eines digitalen Euro in Form eines vollumfänglichen Zahlsystems sowie \r\nder legislative Rahmen sind dafür nicht zielführend. Aus unserer Sicht kann ein digitaler \r\nEuro nur als digitales Pendant zum Bargeld, das heißt auch in Form eines Zahlungsmittels \r\nund nicht eines umfassenden Zahlungssystems, echten Mehrwert für Wirtschaft und \r\nGesellschaft liefern. \r\nIn Anbetracht der zahlreichen Fragen rund um die Einführung eines digitalen Euro sollten \r\ndurch eine offene Diskussion klare Vorschläge zur Lösung der verschiedenen, oben \r\ndargestellten Fragestellungen und Kritikpunkte entwickelt werden, was die folgenden \r\nHerausforderungen umfasst:\r\nSeite 11 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro \r\n▪ Sicherstellung der Finanzmarktstabilität und der reibungslosen Finanzierung \r\nder Wirtschaft,\r\n▪ Schaffung von echten Mehrwerten für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und \r\nGesellschaft durch einen digitalen Euro als Zahlungsmittel,\r\n▪ sinnvolle Rollenverteilung zwischen Staat und Privatwirtschaft,\r\n▪ Schutz der Privatsphäre und größtmögliche Anonymität bei der Nutzung digitaler \r\nZahlungsmittel,\r\n▪ Gewährleistung der technischen Sicherheit, sowie\r\n▪ Einbezug des digitalen Euro (als Rohmaterial) in bestehende und zukünftige \r\nprivatwirtschaftliche Lösungen mit marktgerechten Preismodellen.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft stellt sich diesen Herausforderungen und wird zu deren \r\nLösung gerne weiter konstruktiv und aktiv beitragen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003002","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Ausgestaltung des digitalen Euro (VO-E EU-Kommission zum digitalen Euro)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/00/df/356481/Stellungnahme-Gutachten-SG2409230028.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Einführung eines Digitalen Euros muss\r\nrechtsstaatlichen Anforderungen genügen\r\nDie Europäische Kommission veröffentlichte am 28. Juni 2023 den Legislativvorschlag einer Verordnung\r\nzum Digitalen Euro (VO-E)1 mit dem Ziel, diesen als vollwertiges gesetzliches Zahlungsmittel\r\n– neben dem traditionellen Bargeld – zu etablieren. Damit sollen die Akzeptanz des Digitalen Euros\r\nals alltägliches Zahlungsmittel gefördert und der (digitale) Binnenmarkt gestärkt werden.\r\nDie EU-Kommission stützt ihren Verordnungsvorschlag auf Art. 133 des Vertrags über die Arbeitsweise\r\nder Europäischen Union (AEUV), wonach der europäische Gesetzgeber gemäß dem\r\nordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die für die Verwendung des Euros als einheitliche\r\nWährung erforderlich sind, erlassen darf. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung der\r\nEZB erlassen.\r\nVoraussetzung für einen erfolgreichen Digitalen Euro ist seine breite Akzeptanz bei den Bürgerinnen\r\nund Bürgern in Europa und bei der europäischen Wirtschaft, die erhebliche Investitionen in\r\neinen Digitalen Euro tätigen muss. Vor diesem Hintergrund dürfen keine Zweifel aufkommen, dass\r\ndie Einführung des Digitalen Euros rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt, weil es an einer\r\nhinreichenden Rechtsgrundlage im europäischen Recht fehlt.\r\nRechtsgutachten der Deutschen Kreditwirtschaft\r\nUm den Digitalen Euro rechtssicher auszugestalten und damit die anstehenden, bedeutenden Investitionen\r\nzu sichern und Reputationsschäden für das Eurosystem zu vermeiden, hat die Deutsche\r\nKreditwirtschaft bei Frau 2 ein Rechtsgutachten (Anlage)\r\nzum Legislativvorschlag der Europäischen Kommission zum Digitalen Euro in Auftrag gegeben, das\r\nsich mit signifikanten Problemstellen des Verordnungsvorschlags befasst und insbesondere untersucht,\r\nob Art. 133 AEUV3 als taugliche Rechtsgrundlage die im VO-E zum Digitalen Euro zusammengefassten\r\nRegelungsziele und -zwecke sowie Funktionsmerkmale einer europäischen Digitalwährung\r\nabzudecken vermag.\r\nDie Ergebnisse des Gutachtens lassen sich wie folgt zusammenfassen:\r\n1 EU-Kommission, Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung des digitalen Euros, COM(2023) 369 final, 28. Juni 2023.\r\n2\r\n3 Art. 133 AEUV lautet: Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Zentralbank erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß\r\ndem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich\r\nsind. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung der Europäischen Zentralbank erlassen.\r\nSeite 2 von 2\r\n1. Der EU-Gesetzgeber darf grundsätzlich den Rechtsrahmen (Art. 133 AEUV) zur Ein-führung eines Digitalen Euros setzen, soweit dieser der Verwendung des Euros als einheitliche Währung dient.\r\n➢ Dazu gehört etwa die Anerkennung des Digitalen Euros als gesetzliches Zahlungsmittel.\r\n2. Der Digitale Euro muss frei von Rechtsrisiken sein. Dafür muss sich der angedachte Rechtsrahmen innerhalb des Mandats des EU-Gesetzgebers bewegen (Art. 133 AEUV) und zugleich die grundrechtlich zugesicherte unternehmerische Freiheit (Art. 16 GRCh4) von Marktakteuren beachten. Deshalb…\r\n➢ müssen für alle Kerndienstleistungen des Digitalen Euros (Anhang II VO-E) Entgelte erho-ben werden dürfen,\r\n➢ muss die Vielzahl der angedachten Use Cases reduziert werden (kein neues EZB-Massen-zahlungsverkehrssystem),\r\n➢ darf kein legislativer Preisdeckel für Dienstleistungsentgelte eingeführt werden,\r\n➢ können Zahlungsdienstleister nicht dazu verpflichtet werden, die EZB-App anzubieten.\r\n3. Die Verwendung eines Digitalen Euros muss ohne Hindernisse überall in der EU mög-lich sein. Dazu muss…\r\n➢ die Rechtsnatur des Digitalen Euros als sachähnlicher (dinglicher) Vermögenswert (wie Bar-geld) festgeschrieben werden,\r\n➢ der Digitale Euro sich in die zivilrechtlichen Rahmenbedingungen der Mitgliedstaaten integ-rieren lassen,\r\n➢ der Verordnungsvorschlag Regelungen treffen, die eine rechtssichere Übertragung des Digi-talen Euros innerhalb der EU sicherstellen.\r\nDas bestehende Zahlungsdiensterecht (PSD) kommt nicht zur Anwendung, da es auf die Übertra-gung von Buchgeld, nicht aber auf dingliche Vermögenswerte, zugeschnitten ist.\r\nFrau zieht folgendes Fazit:\r\n„Das aktuell laufende Gesetzgebungsverfahren bietet die dringend zu nutzende Chance, den Verord-nungsentwurf entlang der aufgezeigten Punkte inhaltlich nochmals grundlegend zu überarbeiten, um sie im Sinne der vorstehenden Ausführungen rechtstechnisch zu optimieren.“\r\n4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Art. 16 GRCh lautet: Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003002","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Ausgestaltung des digitalen Euro (VO-E EU-Kommission zum digitalen Euro)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0a/74/356491/Stellungnahme-Gutachten-SG2409230029.pdf","pdfPageCount":75,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"RECHTSGUTACHTEN\r\nzum Vorschlag der Europäischen Kommission\r\nfür eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro\r\n[COM(2023) 369 final]\r\nerstattet im Auftrag von\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK)\r\nvon\r\n, 4. Juli 2024\r\n2 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nInhalt\r\nA. WESENTLICHE ERGEBNISSE ..................................................................................................................... 4\r\nB. EINLEITUNG ............................................................................................................................................ 6\r\nC. GUTACHTENAUFTRAG ............................................................................................................................. 8\r\nD. STAND DES GESETZGEBUNGSVERFAHRENS ZUM DIGITALEN EURO ......................................................... 9\r\nI. ZENTRALE INHALTE DES VERORDNUNGSENTWURFS ZUM DIGITALEN EURO ...................................... 9\r\nII. ÄNDERUNGSVORSCHLAG DES RATES ................................................................................................. 13\r\nIII. STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ...................................................................... 14\r\nE. AUSGEWÄHLTE PROBLEMFELDER DER EINFÜHRUNG DES DIGITALEN EURO ......................................... 15\r\nI. AUSGANGSPUNKT: STRUKTURIERUNG DER RECHTSBEZIEHUNGEN BEI AUSGABE UND VERTEILUNG DES DIGITALEN EURO .................................................................................................... 15\r\nII. ART. 133 S. 1 AEUV ALS TAUGLICHE RECHTSGRUNDLAGE DES VERORDNUNGSENTWURFS ............. 16\r\n1. Reichweite der primärrechtlichen Rechtsetzungskompetenz ............................................................ 17\r\na) Verbandskompetenz ...................................................................................................................................... 17\r\nb) Organkompetenz ........................................................................................................................................... 18\r\nc) Materielle Anforderungen ............................................................................................................................. 20\r\n(a) Abgrenzung zwischen währungs- und geldschuldrechtlichen Regelungen .............................................. 20\r\n(b) Erforderlichkeit i.S.d. Art. 133 S. 1 AEUV .................................................................................................. 22\r\n2. Verhältnis zu weiteren Kompetenzbestimmungen ............................................................................ 24\r\na) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV ............................................................................................................................... 24\r\nb) Art. 352 Abs. 1 AEUV ...................................................................................................................................... 26\r\n3. Grenze zu mitgliedstaatlichen Kompetenzen (Art. 345 AEUV) ........................................................... 27\r\n4. Zwischenergebnis ............................................................................................................................... 28\r\nIII. RECHTSNATUR DES DIGITALEN EURO ................................................................................................ 29\r\n1. Merkmale des digitalen Euro als konstitutive Elemente seiner Rechtsnatur ..................................... 29\r\n2. Nicht-physische Erscheinungsform .................................................................................................... 30\r\na) Reichweite von Art. 128 AEUV ....................................................................................................................... 30\r\nb) Münzgewinn .................................................................................................................................................. 32\r\nc) Notwendigkeit einer Vertragsänderung? ....................................................................................................... 33\r\nd) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 33\r\n3. Konkretisierung der Merkmale als gesetzliches Zahlungsmittel ........................................................ 33\r\n4. Übertragbarkeit als Voraussetzung der Umlauffähigkeit ................................................................... 35\r\na) Ausgangspunkt ............................................................................................................................................... 35\r\nb) Ansatzpunkte für die Ausgestaltung der funktionalen Rechtsnatur: Zugang, Abwicklungsinfrastruktur oder Übertragbarkeit? ...................................................................................................................................................... 37\r\n(a) Hybrides Zugangsmodell durch Einschaltung von Intermediären ............................................................ 38\r\n3 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n(b) Einheitliche Abwicklungsinfrastruktur ...................................................................................................... 38\r\n(c) Funktionale Ausgestaltung der Übertragung ............................................................................................ 39\r\n(1) Online-Übertragbarkeit ....................................................................................................................... 41\r\n(2) Offline-Übertragbarkeit ....................................................................................................................... 44\r\nc) Befund: Notwendiger Änderungsbedarf hinsichtlich der Rechtsnatur .......................................................... 45\r\n(a) Ziel: Funktionales Bargeldäquivalent ........................................................................................................ 45\r\n(b) Postulat: Festschreibung als sachähnlicher Vermögenswert .................................................................... 48\r\nd) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 51\r\nIV. DIGITALER EURO ALS MASSENZAHLUNGSVERKEHRSSYSTEM ............................................................ 52\r\n1. Begriffliche Einordnung ...................................................................................................................... 52\r\n2. Kompetenzrechtliche Aspekte............................................................................................................ 53\r\na) Art. 114 AEUV ................................................................................................................................................ 53\r\nb) Art. 133 AEUV und die Rolle von EZB und Eurosystem im Massenzahlungsverkehr...................................... 54\r\n3. Grundrechtsrelevanz .......................................................................................................................... 58\r\na) Eingriff in Schutzbereich ................................................................................................................................ 58\r\nb) Rechtfertigung des Eingriffs ........................................................................................................................... 59\r\nc) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 61\r\nV. LEGISLATIVER PREISDECKEL UND VERPFLICHTUNG ZUM KOSTENLOSEN ANGEBOT GRUNDLEGENDER ZAHLUNGSDIENSTE .............................................................................................. 62\r\n1. Kompetenzrechtliche Aspekte............................................................................................................ 62\r\na) Art. 133 S. 1 AEUV .......................................................................................................................................... 62\r\nb) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV ............................................................................................................................... 64\r\nc) Art. 352 Abs. 1 AEUV ...................................................................................................................................... 65\r\nd) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 65\r\n2. Grundrechtsrelevanz .......................................................................................................................... 66\r\nVI. VERPFLICHTUNG ZUR NUTZUNG DES EZB-FRONT-END, ART. 28 ABS. 1 S. 1 VOE .............................. 68\r\n1. Kompetenzrechtliche Aspekte............................................................................................................ 68\r\na) Art. 133 S. 1 AEUV .......................................................................................................................................... 68\r\nb) Art. 127 AEUV ................................................................................................................................................ 69\r\nc) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV ............................................................................................................................... 69\r\nd) Art. 352 Abs. 1 AEUV ...................................................................................................................................... 70\r\ne) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 71\r\n2. Grundrechtsrelevanz .......................................................................................................................... 71\r\nF. ZUSAMMENFASSUNG ........................................................................................................................... 73\r\n4 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nA. WESENTLICHE ERGEBNISSE\r\nDer Verordnungsentwurf zur Einführung des digitalen Euro (COM[2023] 369 final, nachfolgend: VOE) ist vom plausiblen Ziel geleitet, einen kohärenten Rechtsrahmen für die neue Erscheinungsform der Gemeinschaftswährung zu schaffen. An einzelnen, im Gutachten näher beschriebenen Punkten weist der VOE indes gewisse systematische Inkonsistenzen auf.\r\n(1) Die für den VOE gewählte Rechtsgrundlage (Art. 133 S. 1 AEUV) ermächtigt prinzipiell den Unionsgesetzgeber, einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Einführung und Verwendung eines digitalen Euro zu setzen. Wenngleich einige Vorschriften des VOE in einem gewissen Spannungsverhältnis zu anderen Kompetenz- und Aufgabenbestimmungen (insb. Art. 114 Abs. 1, Art. 128, Art. 352 AEUV) stehen, verfolgt der Legislativvorschlag überwiegend währungspolitische Ziele, die auch erforderlich scheinen.\r\nIn Bezug auf einige Vorschriften bestehen jedoch kompetenzmäßige Bedenken. Die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE), die Einführung eines legislativen Preisdeckels (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE), die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste für den digitalen Euro (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) sowie die Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends (Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE) lassen sich schwerlich als währungspolitische Regelungen einordnen und damit nicht bzw. nicht ausschließlich auf Art. 133 S. 1 AEUV stützen.\r\n(2) Die vorgesehene Statuszuweisung als „bargeldähnliches“ gesetzliches Zahlungsmittel betrifft maßgeblich die Umlauffähigkeit des digitalen Euro, wofür indes klare, unionsrechtlich vorstrukturierte Regeln zur Übertragbarkeit des digitalen Euro notwendig sind, die durch die mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen näher ausgestaltet werden müssen. Das bestehende EU-Zahlungsdiensterecht reicht insofern nicht aus. Entsprechender Nachbesserungsbedarf besteht (i) bei der Erscheinungsform, die als „nicht-physisch“ zu definieren ist, vor allem aber (ii) in Bezug auf die funktionale Rechtsnatur des digitalen Euro, die als sachähnlicher (dinglicher) Vermögenswert auszugestalten ist.\r\n(3) Sowohl die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE), der legislative Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE), die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) als auch die Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends (Art. 28 Abs. 1\r\n5 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nS. 1 VOE) sind in ihrer derzeitigen Ausgestaltung unter grundrechtlichen Aspekten nicht unbedenklich. Die Notwendigkeit dieser Regelungen sollte nochmals überdacht werden.\r\nDas aktuell laufende Gesetzgebungsverfahren bietet die dringend zu nutzende Chance, den VOE entlang der im nachfolgenden Gutachten aufgezeigten Punkte inhaltlich grundlegend zu überarbeiten und damit rechtstechnisch zu optimieren.\r\n6 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nB. EINLEITUNG\r\nIn einem wirtschaftlichen Umfeld, das dynamischer denn je von der Digitalisierung beeinflusst wird, erscheint die Notwendigkeit von digitalen Zahlungsmitteln als praktisch unabdingbarer Nachvollzug der technologisch, teils disruptiven Entwicklung; mindestens könnte Digitalgeld bestehende (gesetzliche) Zahlungsmittel sowie Bezahlverfahren sinnvoll ergänzen.\r\nSo zwingend diese Logik aus Sicht der an Zahlungsvorgängen beteiligten Wirtschaftsteilnehmer zu sein scheint, so komplex und divers sind die damit adressierten rechtlichen Aspekte. Diese betreffen die grundlegende Frage, inwieweit es sich bei digitalem Geld um eine hoheitliche Währung handeln soll (Central Bank Digital Currency, CBDC), die traditionell durch Zentralbanken emittiert und überwacht wird, oder aber um privates Digitalgeld (decentralized finance), das gerade nicht durch eine zentrale Stelle (Währungsbehörde) gesteuert wird. Weiters ist zu klären, in welchem Währungsraum – national, supranational, international – eine solche Digitalwährung als Zahlungsmittel eingesetzt werden soll. Schließlich stellt sich die Frage nach den funktionalen Merkmalen, die eine Digitalwährung charakteristischerweise besitzen soll, wobei die Erscheinungsform als entmaterialisiertes Zahlungsmittel augenfällig scheint. Hinzu treten die typischen Eigenschaften, die einem wirtschaftsrechtlichen Geldbegriff immanent sind, allen voran als weitgehend akzeptiertes, weil gesetzliches Zahlungsmittel („Einlösevertrauen“), in dessen Folge eine Abgrenzung zu privaten Erscheinungsformen, wie Buch-/Giral-, E-Geld sowie Kryptowerten notwendig scheint. Zu berücksichtigen sind schließlich auch die weiteren, herkömmlichen Geldfunktionen als Wertspeicher sowie als Preismesser.1\r\nBereits der Umriss der verschiedenen Regelungsebenen, Akteure, Funktionsmerkmale und Erscheinungsformen von Geld illustriert die Vielgestaltigkeit der Interessenlage, in der sich der Regelungsrahmen einer europäischen Digitalwährung bewähren muss. Dies erklärt ein Stück weit auch den derzeitigen Stand der Entwicklung, denn für die breite Öffentlichkeit ist bislang nur das von Zentralbanken ausgegebene physische Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel nutzbar.2 Allerdings ist gerade dessen alltägliche Nutzung durch das Publikum, nicht erst seit\r\n1 Vgl. zu den Funktionen von Geld grundlegend Hahn/Häde, Währungsrecht, 2. Aufl. 2010, § 34 Rn. 34 m. w. N.; Manger-Nestler, in: Omlor/Link, Kryptowährungen und Token, 2. Aufl. 2023, 465, 481.\r\n2 Für die Eurozone folgt die Eigenschaft der gemeinsamen Währung Euro als gesetzliches Zahlungsmittel für Banknoten aus Art. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV, für Münzen aus Art. 10 VO [EG] 974/98. Hingegen nutzt beispielsweise China seit 2021 (stellenweise) digitales Zentralbankgeld (e-CNY) als gesetzliches Zahlungsmittel, s. Huang, RdZ 2023, 210.\r\n7 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nder COVID-19-Pandemie, spürbar rückläufig, während nicht physische, digitale\r\nBezahlmethoden (Kartenzahlung, PayPal, Google-/Apple-Pay etc.) Hochkonjunktur haben.3\r\nSomit verlagert sich das tatsächliche Nutzungsverhalten weg vom Zentralbankbargeld hin zu\r\nprivaten Zahlungsmitteln (Buchgeld), die in privaten Zahlungsverkehrssystemen umlaufen.\r\nNun könnte man diese Entwicklung von Seiten der Mitgliedstaaten, der Europäischen Union\r\n(EU)/Europäischen Zentralbank (EZB) und der Zivilgesellschaft dem „freien Spiel der\r\nMarktkräfte“ mit dem Argument überlassen, dass jeder (Geld-)Nutzer frei in der Wahl seines\r\nBezahlverhaltens sei. Regulatorisch wäre ein solches legislatives Untätigbleiben nur insoweit\r\nzu rechtfertigen, als technologisch innovative Bezahlmethoden oder private Zahlungsmittel\r\nkeine oder nur sehr begrenzte Risiken für die Marktteilnehmer, insb. die Finanzwirtschaft\r\nsowie die Gesellschaft (Endnutzer), mit sich bringen würden. Eine solche absolute Präferenz\r\nfür weitgehend unregulierte Märkte würde die Reichweite unterschätzen, die einer\r\nhoheitlichen Gewährleistungsverantwortung für die Rolle von unbedingt akzeptierten\r\ngesetzlichen Zahlungsmitteln zukommt; eine solche wäre nicht mehr hinreichend\r\ngewährleistet, wenn die existente Form von Zentralbankbargeld mangels Attraktivität im\r\ntäglichen Bezahlverhalten unter Bedeutungsverlust leidet und damit dem Risiko des\r\nMarktversagens ausgesetzt ist. Insofern ist nicht nur die Bereitstellung bzw. der Zugang zu\r\neinem gesetzlichen Zahlungsmittel Teil der (staatlichen) Daseinsvorsorge,4 sondern unterliegt\r\nvor allem auch die Bereitstellung einer nutzungsattraktiven und damit vom breiten Publikum\r\nakzeptierten Erscheinungsform der hoheitlichen Gewährleistungsverantwortung. Dazu zählt\r\nseit geraumer Zeit die von Zentralbanken weltweit sowie in Währungsverbünden aktiv\r\nbegleitete Entwicklung verschiedenster Modelle von digitalem Zentralbankgeld.5\r\nAuch die EZB hat sich diesem Phänomen geöffnet und legte mit dem Report on a digital euro6\r\nim Jahr 2020 ein eigenes Konzept vor, das zunächst zwei Szenarien zur Ausgestaltung von\r\n3 Laut einer Studie über Zahlungseinstellungen im Euroraum ist Bargeld zwar nach wie vor beliebtestes\r\nZahlungsmittel, der Trend ist jedoch deutlich rückläufig, siehe: ECB, Study on the payment attitudes of consumers\r\nin the euro area (SPACE), December 2020, S. 5 ff., abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024).\r\n4 Dies betont auch der Rat der Europäischen Union, Rat der Europäischen Union, Interinstitutionelle Dossiers,\r\n05.12.2023, 16192/23 (Fn. 18), S. 1 ff., 6; vgl. im Kontext eines „monetären Ankers“ Broemel, RdZ 2024, 13, 16 f.\r\n5 Bank for International Settlement, BIS Papers No 125, Gaining momentum – Results of the 2021 BIS survey on\r\ncentral bank digital currencies, May 2022, https://www.bis.org/publ/bppdf/bispap125.pdf. Eine Übersicht über\r\ndie Projekte zu CBDCs findet sich auf der Webseite der BIS, https://www.bis.org/about/bisih/topics/cbdc.htm\r\n(04.07.2024).\r\n6 ECB, Report on a digital euro, October 2020, abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024).\r\n8 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nCBDC gegenüberstellte und als Nukleus des digitalen Euro, der digitalen Erscheinungsform der\r\ngemeinsamen Währung des Euroraums, bezeichnet werden kann.7\r\nDie im Sommer 2023 von der EU-Kommission im Rahmen des Single Currency Package\r\nvorgeschlagene Einführung eines digitalen Euro bedeutet daher kaum weniger als ein\r\nMeilenstein in der europäischen Geldgeschichte, dessen eingehende Analyse unweigerlich\r\neine Vielzahl von Rechtsfragen auf den Plan treten lässt, mit denen regulatorische Vorhaben\r\nsolchen Ausmaßes regelmäßig konfrontiert sind.\r\nC. GUTACHTENAUFTRAG\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat mich beauftragt, im Rahmen eines Rechtsgutachtens\r\nsignifikante Problemstellen des Verordnungsentwurfs zum digitalen Euro zu umreißen. Als\r\nAusgangspunkt und zugleich zentraler Querschnittsaspekt, auf den bei Einzelaspekten stets zu\r\nrekurrieren ist, steht die Frage im Raum, inwieweit Art. 133 S. 1 AEUV als taugliche\r\nRechtsgrundlage die im VOE zum digitalen Euro zusammengefassten Regelungsziele und -\r\nzwecke sowie Funktionsmerkmale einer europäischen Digitalwährung abzudecken vermag\r\n(s.u., Pkt. E. II.II). Bevor die einzelnen Aspekte einer gründlichen Analyse zugeführt werden,\r\nwerden ein Abriss der zentralen Inhalte des Verordnungsentwurfs (s. u., Pkt. D. I.) sowie der\r\nStand des europäischen Legislativprozesses (s. u., Pkt. D. II.) vorangestellt.\r\n7 Siehe zur Entwicklung; Kottmann/Shulman, NJW 2024, 267 f.; Manger-Nestler, ZBB 2023, 337, 338 f.;\r\nOmlor/Schneider, BKR 2023, 649, 649 f.\r\n9 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nD. STAND DES GESETZGEBUNGSVERFAHRENS ZUM DIGITALEN EURO\r\nI. Zentrale Inhalte des Verordnungsentwurfs zum digitalen Euro\r\nMit dem am 28. Juni 2023 als Teil des sog. Single Currency Package8 veröffentlichten, auf Art. 133 AEUV gestützten Verordnungsentwurf zum digitalen Euro (COM/2023/369 final, nachfolgend: VOE)9, setzte die EU-Kommission den unionalen Gesetzgebungsprozess zur Einführung eines digitalen Euro in Gang.\r\nDer VOE10 umfasst insgesamt zehn Kapitel, wobei die zentralen inhaltlichen Aussagen in den Kap. II – IX enthalten sind. In Kap. I, dem eigentlichen Regelungsinhalt vorangestellt, finden sich notwendige Begriffsbestimmungen. Der VOE dient dem Zweck, den Euro an den technologischen Wandel anzupassen und Vorschriften festzulegen, die seinen Status als gesetzliches Zahlungsmittel, seine Verbreitung und Verwendung sowie seine wesentlichen technischen Merkmale betreffen (Art. 1 VOE). Definiert wird der digitale Euro lapidar als „digitale Form der einheitlichen Währung, die natürlichen und juristischen Personen zur Verfügung steht“ (Art. 2 Nr. 1 VOE; EN: the digital form of the single currency available to natural and legal persons, FR: «euro numérique», la forme numérique de la monnaie unique accessible aux personnes physiques et morales).\r\nKap. II enthält einige Bestimmungen zur Rechtsnatur des digitalen Euro (Art. 3 VOE), zur alleinigen Zuständigkeit des Eurosystems (EZB und nationale Zentralbanken der Eurozone) für die Ausgabe (Art. 4 VOE) sowie zum anwendbaren Recht (Art. 5 VOE). Dabei wiederholt Art. 3 VOE die vermeintlich legaldefinitionsähnliche Beschreibung, wonach der digitale Euro die digitale Form der einheitlichen Währung sein soll. Nach Art. 4 Abs. 1 VOE hat die EZB das ausschließliche Recht die Ausgabe des digitalen Euro zu genehmigen; die EZB und die nationalen Zentralbanken (NZBen) des Eurosystems können den digitalen Euro ausgeben. In Gestalt des digitalen Euro sollen die Endnutzer eine „direkte Verbindlichkeit“ gegenüber der EZB bzw. den NZBen (Art. 4 Abs. 2 VOE; EN: direct liability, FR: un passif direct) erhalten. Um\r\n8 Das Paket umfasst neben dem VO-Vorschlag zum digitalen Euro (s. Fn. 9) den VO-Vorschlag über den Status von Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel (COM/2023/364 final) sowie den Verordnungsvorschlag über die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro durch EU-Zahlungsdienstleister mit Sitz außerhalb der Eurozone (COM/2023/368 final).\r\n9 VO-Vorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro, COM/2023/369 final, 28.6.2023.\r\n10 Vgl. zu ersten Analysen Gentzsch, EuZW 2023, 839; Manger-Nestler, MDR 2023, R245; Omlor/Schneider, BKR 2023, 649.\r\n10 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\neinen Gleichlauf mit dem anwendbaren Recht (Art. 5 Abs. 3 und 5 VOE) für herkömmliches\r\nBargeld herzustellen, sollen Zahlungsvorgänge in digitalem Euro auch der\r\nZahlungsdiensterichtlinie (PSD2) 11 , für die die EU-Kommission ebenfalls Neuregelungen12\r\nvorgeschlagen hat, sowie grundsätzlich auch dem Unionsrechtsrahmen für Geldwäsche\r\n(AMLD 13 /GeldtransferVO 14 ) unterliegen. Hingegen wird die Anwendbarkeit des neuen\r\nRegulierungsrahmens für Kryptowerte (MiCA) direkt ausgeschlossen.15\r\nRichtungsweisend in Kap. III ist die Statuszuweisung an den digitalen Euro als gesetzliches\r\nZahlungsmittel (Art. 7 VOE) und die daraus abgeleitete, rechtstechnisch als Regel-Ausnahme-\r\nVerhältnis ausgestaltete Annahmepflicht (Art. 9 ff. VOE) sowie die Konvertierbarkeit von\r\ndigitalem Euro in Euro-Bargeld (Art. 12 VOE). Nach Art. 7 Abs. 1 VOE wird dem digitalen Euro\r\nder Status als gesetzliches Zahlungsmittel (EN: legal tender status, FR: cours légal) zuerkannt.\r\nEs schließt sich in Abs. 2 eine Legaldefinition des gesetzlichen Zahlungsmittels\r\n([i] verpflichtende Annahme, [ii] zum vollen Nennwert, [iii] mit schuldbefreiender Wirkung)\r\nan. In den Absätzen 3-5 folgt sodann eine Erläuterung jedes der drei Wesensmerkmale des\r\ngesetzlichen Zahlungsmittels. Art. 8 VOE begrenzt den räumlichen Geltungsbereich der\r\nStatuszuweisung. In Art. 9-11 VOE sind die grundsätzliche Annahmeverpflichtung und deren\r\nAusnahmen geregelt. Der grundsätzlichen Verpflichtung zur Annahme stehen eine Reihe von\r\nAusnahmen (Art. 9 VOE) gegenüber; etwa das Recht für Kleinstunternehmen, den digitalen\r\nEuro nicht anzunehmen, es sei denn, sie akzeptieren vergleichbare digitale Zahlungsmittel\r\n(Art. 9 lit. a] VOE). Kein Annahmezwang soll auch für natürliche Personen bestehen, die im\r\nRahmen einer „rein persönlichen Tätigkeit“ handeln (Art. 9 lit. c] VOE). Unbenommen bleibt\r\ndie einzelvertragliche Vereinbarung eines anderen Zahlungsmittels, sofern der\r\n11 RL (EU) 2015/2366 v. 25.11.2015, ABl 2015, L 337/35.\r\n12 Vorschlag für eine Richtlinie über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt v. 28.6.2023,\r\nCOM(2023) 366 final (PSD3); Vorschlag für eine Verordnung über Zahlungsdienste im Binnenmarkt v. 28.6.2023,\r\nCOM(2023) 367 final (PSR).\r\n13 VO (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 31.5.2024 zur Verhinderung der Nutzung\r\ndes Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung v. 31.5.2024, ABl L, 2024/1624;\r\nRL (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.5.2024 über die von den Mitgliedstaaten\r\neinzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche\r\noder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung\r\nder Richtlinie (EU) 2015/849, ABl L, 2024/1640. Vgl. noch zu den Legislativvorschlägen Gentzsch, BKR 2022, 693.\r\n14 VO (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.5.2015 über die Übermittlung von\r\nAngaben bei Geldtransfers, ABl 2015, L 141/1.\r\n15 Siehe Art. 2 Abs. 2 lit. c) sowie Erw.-gr. 13 VO (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates v.\r\n31.5.2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der VO (EU) Nr. 1093/2010 und VO (EU) Nr. 1095/2010\r\nsowie der RL 2013/36/EU und RL (EU) 2019/1937, ABl 2023, L 150/40.\r\n11 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nZahlungsempfänger ein solches mit dem Zahler ausdrücklich vor der Zahlung vereinbart hat\r\n(Art. 9 lit. d] VOE); Vertragsklauseln, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden, sollen nicht\r\nverwendet werden dürfen (Art. 10 i. V. m. Art. 9 lit. d] VOE). Vorgesehen sind zudem\r\nAusnahmen währungsrechtlicher Natur (Art. 11 VOE), die durch einen delegierten\r\nUnionsrechtsakt näher ausgestaltet werden. Unbeschadet davon bleibt das Recht der\r\nMitgliedstaaten zur Regelung von Ausnahmen vom Annahmezwang, wobei die Kriterien der\r\nEuGH-Rechtsprechung zu Barzahlungsbeschränkungen (Rs. C-422/19)16 aufgegriffen werden.\r\nVorgeschrieben wird schließlich eine Nennwertgarantie, d. h. die Konvertibilität von digitalen\r\nEuro in Euro-Bargeld und umgekehrt (Art. 12 VOE). Untermauert wird die Konvertibilität durch\r\ndas Recht des Zahlers, in Fällen, in denen ein Annahmezwang unionsrechtlich vorgeschrieben\r\nist (insb. Art. 7 – 11 VOE), zwischen der digitalen Euro- oder Barzahlung zu wählen.\r\nKap. IV regelt, dass die Bereitstellung von digitalen Euro innerhalb des Euro-Währungsgebiets\r\ndurch Zahlungsdienstleister erfolgen soll (Art. 13, 14 VOE) und gestaltet damit den\r\nLebenszyklus des digitalen Euro und dessen Ökosystem (Digital euro ecosystem) als\r\nmehrpoliges Rechtsverhältnis aus. Um eine direkte Vertragsbeziehung zwischen EZB und\r\nEndnutzer ausdrücklich auszuschließen (Art. 26 Abs. 2 S. 1 1. HS sowie Erw.-gr. [6] VOE), den\r\ndigitalen Euro aber als direkte Verbindlichkeit gegen die EZB auszugestalten\r\n(Art. 4 Abs. 2 VOE), nutzt der VOE die Einbeziehung von Intermediären (Zahlungsdienstleister,\r\nKreditinstitute, die auf Grundlage der PSD2 zugelassen sind). Das somit entstehende\r\nmehrteilige Rechtsverhältnis – gedanklich eine Art „Haus“ mit „Dach“ und „Fundament“ –\r\nenthält zwei Regelungsebenen (EZB – Intermediäre sowie Intermediäre – Endnutzer; s.u.\r\nPkt. E. I.) mit entsprechenden Rechtsbeziehungen, die aufgrund jeweils unterschiedlicher\r\nRechtswirkungen, aus denen u. U. komplexe Haftungskonstellationen entstehen können,\r\ngetrennt voneinander zu betrachten sind.\r\nKap. V legt zentrale Grundsätze der Nutzung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungs- und\r\nZahlungsmittel fest; insb. wird der EZB das Recht eingeräumt, die\r\nWertaufbewahrungsfunktion zu beschränken (Art. 16 Abs. 1-7 VOE), und normiert, dass der\r\ndigitale Euro unverzinst sein soll (Art. 16 Abs. 8 VOE). Art. 17 Abs. 1 VOE verpflichtet\r\nZahlungsdienstleister, grundlegende Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen\r\n16 Gentzsch, EuZW 2023, 839, 843 f.; vgl. Manger-Nestler/Gramlich, WM 2021, 1257, 1260; Omlor/Schneider,\r\nBKR 2023, 649, 653 f; Brauneck, RdZ, 148, 152 f.\r\n12 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nEuro für natürliche Personen kostenlos zu erbringen. Darüber hinaus müssen die Händlerentgelte nach Art. 17 Abs. 2 VOE verhältnismäßig sein, wobei der EZB die ausschließliche Befugnis eingeräumt werden soll, entsprechende Obergrenzen festzulegen (Art. 17 Abs. 2, 5 VOE).\r\nIn Kap. VI enthalten sind Regelungen zur Bereitstellung des digitalen Euro außerhalb des Euro-Währungsgebietes, die davon abhängig sind, ob die betreffenden natürlichen und juristischen Personen ihren Aufenthalt oder ihre Niederlassung in einem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat haben.\r\nEs schließt sich Kap. VII an, das Regelungen zu technischen Merkmalen, insbesondere zu Funktionalitäten (Art. 22 ff. VOE) und Modalitäten der Bereitstellung des digitalen Euro (Art. 25 ff. VOE) enthält. Der digitale Euro soll ab seiner ersten Ausgabe sowohl für Offline- als auch für Online-Zahlungsvorgänge zur Verfügung stehen (Art. 23 Abs. 1 VOE), wobei Online- und Offline-Bestände (auf Antrag) untereinander zum Nennwert konvertierbar sind (Abs. 2). Die geplante Dichotomie der Übertragungsmöglichkeiten ist nur insoweit geregelt, als die Online-Übertragung accountbasiert erfolgen soll, während der digitale Euro in der Offline-Variante wohl als inhaberbasierter Vermögenswert (bargeldähnlich?) transferiert werden soll. Eine klare Zuweisung der Rechtsnatur, etwa als wert-/inhaberbasierter, zumindest sachähnlicher Vermögenswert, findet jedoch nicht statt.\r\nDer digitale Euro soll kein programmierbares Geld, etwa für den Kauf bestimmter Waren oder zeitlich befristet, sein, sondern als Digitalwährung vollständige Fungibilität besitzen (Art. 24 Abs. 2 VOE). Der Vorschlag enthält zudem Modalitäten zur Interoperabilität des digitalen Euro mit den sog. EUDI-Wallets17 (EU Digital Identity Wallet, Art. 25 VOE) sowie mit den Standards für private digitale Zahlungsmittel (Art. 26 VOE). Front-End-Dienste sollen sowohl seitens der Zahlungsdienstleister bzw. Kreditinstitute als auch durch die EZB gestaltet werden können, wobei dem Nutzer ein Wahlrecht eingeräumt werden soll (Art. 28 Abs. 1 VOE). Art. 30 VOE regelt sodann die Abwicklung von Zahlungsvorgängen in\r\n17 Die Änderung der eIDAS-Verordnung (VO [EU] Nr. 910/2014) durch die eIDAS-2-Verordnung wurden vom EU-Parlament und Rat im Frühjahr 2024 beschlossen, wobei zum Zeitpunkt der Druckfassung noch keine Dokumentennummer zugewiesen war. Im Zentrum der Änderung durch die eIDAS-2-Verordnung steht die Einführung der EUDI-Wallet, die viele Funktionen erhalten soll, die mit der digitalen Identität einer Person in Zusammenhang stehen. S. dazu ausführlich Lange-Hausstein/Kremer, BKR 2024, 362 ff.\r\n13 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ndigitalen Euro, wobei jede Zahlung nach Abs. 1 sofort abzuwickeln ist, indes zwischen Online-Zahlungen (Abs. 2) und Offline-Zahlungen (Abs. 3) unterschieden wird.\r\nRegelungen zum Schutz der Privatsphäre sowie zum Datenschutz finden sich in Kap. VIII, etwa in Gestalt von Pseudonymisierungspflichten für Zahlungsdienstleister (Art. 34 Abs. 4 VOE) sowie für EZB und Eurosystem (Art. 35 Abs. 4 VOE). Bei Offline-Zahlungen in digitalen Euro sollen EZB/Eurosystem ebenso wie Zahlungsdienstleister keinen Zugang zu personenbezogenen Transaktionsdaten erhalten (Art. 34 Abs. 1 Unterabs. 2 VOE). Online-Zahlungsvorgänge werden im Hinblick auf Geldwäsche wie private digitale Zahlungsmittel behandelt werden, Offline-Zahlungsvorgänge hingegen separat geregelt (Art. 37 VOE).\r\nDas letzte Kap. vor den Schlussbestimmungen widmet sich Aspekten der Geldwäschebekämpfung (Kap. IX).\r\nII. Änderungsvorschlag des Rates\r\nIm Rahmen der Tagung des Rates im Dezember 2023, anlässlich derer der VOE erstmals innerhalb dieses EU-Organs diskutiert wurde,18 schlugen einige Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Niederlande) erste Änderungsvorschläge inhaltlicher Natur zum VOE vor. Erwähnenswert scheinen hierbei die Bestrebungen, die Rechtsnatur des digitalen Euro klarer zu regeln und diesen ausdrücklich als nicht physischen, dinglichen Vermögenswert (non-physical in rem asset) zu qualifizieren, wobei sich dessen Regelung im Einzelnen nach dem Privatrecht des jeweiligen Mitgliedstaates richten sollte.19\r\nAuch der Begriff des Zahlungskontos für den digitalen Euro (Art. 2 Nr. 5 VOE) wurde kritisiert, da er nahelege, die Zahlungsdienstleister hätten eine (direkte schuldrechtliche) Verbindlichkeit gegenüber den Endnutzern (arg. ex Wortlaut Art. 4 Abs. 2 VOE). Die Arbeitsgruppe schlug daher vor, die Formulierung zu ändern20 und zudem einen neutralen Begriff („digital euro holding“ oder „wallet“) zu verwenden. Ebenso sollte nach Ansicht der\r\n18 Rat der Europäischen Union, Interinstitutionelle Dossiers, 05.12.2023, 16192/23, abrufbar unter: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-16192-2023-INIT/de/pdf (04.07.2024).\r\n19 Erw.-gr. (9) könnte daher lauten: “Like euro banknotes and coins, the digital euro should be a liability item in the balance sheet of the European Central Bank or of the national central banks of the Member States whose currency is the euro towards digital euro users. The digital euro shall be the property of digital euro users and not of the payment services providers providing digital euro services. The nature of the digital euro shall be that of a non-physical in rem asset, as applicable pursuant to the private law of the respective member states […]“.\r\n20 Art. 4 Abs. 2 VOE sollte daher um folgenden Satz ergänzt werden: „The digital euro shall be the property of digital euro users and not of the payment services providers providing digital euro services.“\r\n14 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nGruppe von Mitgliedstaaten in die Verordnung ein Passus aufgenommen werden, der\r\nklarstellt, dass der digitale Euro als Passivposten in den Bilanzen der EZB bzw. NZBen („liability\r\nitem on the balance sheet of these entities“) abgebildet werden soll und als Zahlungsmittel\r\nim Eigentum der Endnutzer (nicht der Intermediäre/Zahlungsdienstleister) steht. 21 Der\r\nVorschlag, die Eigentumszuweisung zugunsten der Endnutzer des digitalen Euro als nichtphysischen,\r\ndinglichen Vermögenswert auszugestalten, ist schon deshalb genauer zu\r\nuntersuchen (s.u., Pkt. E. III. 4. c]), weil er diametral zum VOE der EU-Kommission liegt,\r\nwonach der digitale Euro in der Online-Variante accountbasiert ausgestaltet sein soll,\r\nwährend die Offline-Übertragung sich eher an der wertbasierten Übertragung des physischen\r\nBargeldes orientieren will.\r\nIII. Stellungnahme des Europäischen Parlaments\r\nDas Europäische Parlament diskutiert den VOE zum digitalen Euro derzeit in erster Lesung und\r\nhat Anfang 2024 einige Stellungnahmen zum Stand der Beratungen (ECON-Ausschuss)\r\nveröffentlicht. Auch das EU-Parlament ist um eine Konkretisierung der Rechtsnatur bemüht,\r\nweshalb erste Standpunkte22 vorschlagen, den digitalen Euro nicht nur als digitale Form der\r\ngemeinsamen Währung (Art. 2 Nr. 1 VOE) zu definieren, sondern als „digitale Form von\r\nBanknoten und Münzen als Teil der einheitlichen Währung, die natürlichen und juristischen\r\nPersonen im Sinne von Artikel 128 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\r\nzur Verfügung steht, von der Europäischen Zentralbank oder den nationalen Zentralbanken\r\nausgegeben wird und einen Passivposten in der Bilanz dieser Stellen darstellt“.23 Darüber\r\nhinaus wird auch von Mitgliedern des ECON-Ausschusses vorgeschlagen, den Begriff des\r\nZahlungskontos in Art. 2 Nr. 5 VOE durch den der „wallet“ und den Begriff „settlement“\r\n(Abrechnung, Abwicklung) durch „transfer“ (Übertragung) zu ersetzen.24 Damit wird deutlich,\r\ndass auch das EU-Parlament die präzisere Festlegung der Rechtsnatur des digitalen Euro als\r\nnotwendig erachtet und dabei eine eindeutig(er)e Bargeldähnlichkeit präferiert.\r\n21 Art. 2 Nr. 1 VOE könnte lauten: „digital euro’ means the digital form of the single currency available to natural\r\nand legal persons, issued by the ECB or the national central banks, constituting a liability item on the balance\r\nsheet of these entities […]”; dieselbe Änderung wäre auch in Art. 2 Nr. 11, Nr. 12 sowie Erw.-gr. (9) vorzunehmen.\r\n22 Informationen auf Grundlage des allgemein zugänglichen Standes des Gesetzgebungsverfahrens: https://eurlex.\r\neuropa.eu/advanced-search-form.html?action=update&qid=1709291777174 (04.07.2024). Zu den\r\nBeratungen des ECON-Ausschusses des EU-Parlaments s. insbesondere ECON, Draft Report, 09.02.2024, abrufbar\r\nunter: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/ECON-PR-758954_EN.pdf (04.07.2024).\r\n23 ECON, Draft Report (o. Fn. 22), S. 31 f.\r\n24 ECON, Draft Report (o. Fn. 22), S. 33 f.\r\n15 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nE. AUSGEWÄHLTE PROBLEMFELDER DER EINFÜHRUNG DES DIGITALEN EURO\r\nEntsprechend des Gutachtenauftrags sollen nachfolgend ausgewählte Problemfelder genauer untersucht werden, die bei der Analyse des Verordnungsentwurfs der EU-Kommission aufgefallen sind. Schwerpunkte dabei bilden Überlegungen zur tauglichen Kompetenzgrundlage (unter II.), zur Zuweisung der Rechtsnatur des digitalen Euro sowie zur rechtlichen Einordnung seiner Übertragungsvarianten (unter III.), zur Funktion des digitalen Euro als Massenzahlungsverkehrssystem (unter IV.), zum legislativen Preisdeckel und zu kostenlosen Diensten (unter V.) sowie zur „EZB-App“ (unter VI.).\r\nI. Ausgangspunkt: Strukturierung der Rechtsbeziehungen bei Ausgabe und Verteilung des digitalen Euro\r\nUm ein tieferes Verständnis für die genannten Einzelaspekte zu erzeugen, sollen vorab kurz die Rechtsbeziehungen strukturiert werden, die bei der Ausgabe/Emission und Verteilung des digitalen Euro von der EZB unter Einbeziehung von Intermediären an die Endnutzer entstehen und jeweils mitzudenken sind.\r\nDas durch den VOE vorgesehene multipolare Rechtsverhältnis, in dem mindestens drei Akteure (EZB, Intermediär(e), Endnutzer) auf zwei Ebenen interagieren, lässt sich sinnbildlich als ein Haus abbilden:\r\n16 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nDas Verhältnis zwischen EZB und Intermediären ist als eine Art „Dach“ vorstellbar, in dessen Kompetenzbereich die Ausgabe bzw. Emission des digitalen Euro als nicht-physische Form der gemeinsamen Währung einzuordnen ist. Die in diesem Verhältnis existierenden Rechtsbeziehungen sind daher überwiegend öffentlich- bzw. währungsrechtlicher Natur.\r\nDas (Rechts-)Verhältnis zwischen Intermediären und Endnutzern lässt sich als eine Art „Fundament“ assoziieren, worauf überwiegend Rechtsnormen aus dem Bereich des (nationalen) Zivilrechts anwendbar sind. Gleichwohl besitzen die Intermediäre in diesem Rechtsverhältnis eine Doppelstellung, denn sie fungieren (nicht nur datenschutzrechtlich) als eine Art Gatekeeper25, also als notwendiges Scharnier zwischen EZB und Endnutzern, und sind somit sowohl an der Rechtsbeziehung zur EZB als auch dem Rechtsverhältnis zu den Endnutzern beteiligt. Demnach strukturieren die aus der funktionalen Ausgestaltung des digitalen Euro folgenden Rechtspflichten nicht nur das Verhältnis zwischen EZB und Intermediären („Dach“), sondern wirken sich maßgeblich auf die Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zwischen Intermediären und Endnutzern aus („Fundament“) und setzen somit der privatautonomen Gestaltungsfreiheit dieser Rechtsbeziehung (unionsrechtliche) Grenzen.\r\nNicht nur sinnbildlich, sondern vor allem auch rechtlich sind daher zwei, voneinander unabhängige Betrachtungsebenen zu trennen: (i) die Emission/Ausgabe der digitalen Euro durch die EZB an die Intermediäre (einschließlich der damit verbundenen Vorgaben für den Massenzahlungsverkehr) sowie (ii) die Verteilung der digitalen Euro durch die Intermediäre an die Endnutzer. Dabei ist jede der genannten Ebenen anhand der im VOE geplanten, grundrechtsrelevanten Rechtspflichten daraufhin zu überprüfen, ob sie kompetenzmäßig dem Zuständigkeitsbereich des Unionsgesetzgebers zuzuordnen ist und damit auf Art. 133 S. 1 AEUV gestützt werden kann, sowie im Einklang mit den systemprägenden Grundsätzen der Währungsunion, insbesondere dem Prinzip der Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung, steht.\r\nII. Art. 133 S. 1 AEUV als taugliche Rechtsgrundlage des Verordnungsentwurfs\r\nAusgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist die von der EU-Kommission für den VOE gewählte Primärrechtsgrundlage des Art. 133 S. 1 AEUV. Die Norm eröffnet dem\r\n25 Ebenso Sillaber/Eggen, RDi 2023, 501, 504.\r\n17 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nUnionsgesetzgeber eine Rechtsetzungsbefugnis für solche (Unions-)Rechtsakte, „die für die\r\nVerwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind“. Mit Blick auf den VOE zum\r\ndigitalen Euro ist im Folgenden zunächst ganz generell die Reichweite von Art. 133 AEUV in\r\nkompetenzmäßig-organisationsrechtlicher sowie materieller Hinsicht auszuloten (s. u., Pkt.\r\n1.), bevor das Verhältnis zu anderen primärrechtlichen Kompetenzbestimmungen geklärt\r\nwerden soll (s. u., Pkt. 2.).\r\n1. Reichweite der primärrechtlichen Rechtsetzungskompetenz\r\nBei der Frage der Kompetenz ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der Verbands- sowie\r\nder Organkompetenz.\r\na) Verbandskompetenz\r\nDie Verbandskompetenz bestimmt, welche Ebene im unionalen Mehrebenensystem für den\r\nErlass des konkreten Rechtsaktes zuständig ist, wobei in Abhängigkeit vom jeweiligen\r\nPolitikbereich zwischen verschiedenen Zuständigkeitskategorien (Art. 2 – 6 AEUV) zu trennen\r\nist, die festlegen, in welchem Umfang und mit welcher Intensität die Union im Verhältnis zu\r\nden Mitgliedstaaten von einer ihr zugewiesenen Kompetenz Gebrauch machen darf.26 Für das\r\nPolitikfeld der gemeinsamen Währungspolitik haben bislang 20 (von insgesamt 27) EUMitgliedstaaten\r\ndie Zuständigkeit auf die Union übertragen. Art. 3 Abs. 1 lit. c) AEUV ist daher\r\nAusdruck der ausschließlichen währungspolitischen Verbandskompetenz27 der Union, die sich\r\nauf die Mitgliedstaaten der Eurozone erstreckt. Währungspolitik im Sinne dieser\r\nKompetenzzuweisungsnorm bezieht sich dabei nicht nur auf die Instrumente der\r\nWährungspolitik, sondern schließt auch das Zentralbankrecht sowie insbesondere auch\r\nBestimmungen darüber ein, wie die Mitgliedstaaten den Euro einführen können. Alle\r\ngesetzgeberischen Tätigkeiten in diesem Bereich obliegen der Union.28 Es bestehen daher\r\nkeine Zweifel, dass die Verbandskompetenz für den vorliegend zu beurteilenden VOE zum\r\ndigitalen Euro, der die Einführung und Ausgabe einer digitalen Form der gemeinsamen\r\nWährung zum Gegenstand hat, bei der Union anzusiedeln ist. Gestützt wird dieses Ergebnis\r\nauch durch den historischen Vergleich der Einführung des Euro als gemeinsame Währung\r\n26 Pache, in: Pechstein/Nowak/Häde EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 5 EUV, Rn. 33.\r\n27 Starski, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 138 AEUV, Rn. 1.\r\n28 Ebenso Häde, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 3 AEUV, Rn. 8; Kriese, Central\r\nBank Digital Currency, 2023, S. 57; andere Auffassung vertreten offenbar Kottmann/Shulman, NJW 2024, 267,\r\n268 f.\r\n18 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n(1999/2002), bei der die Mitgliedstaaten in dem Bewusstsein, dass zum damaligen Zeitpunkt\r\nnur physisches Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel existierte, die Regelungshoheit für eine\r\ngemeinsame Währung dem Gemeinschafts- bzw. heutigem Unionsgesetzgeber überantwortet\r\nhaben. Es bestehen in diesem Zusammenhang keine Anhaltpunkte, dass sie die Übertragung\r\nder Regelungshoheit auf die physische Darreichungsform des gesetzlichen Zahlungsmittels\r\nbeschränken wollten.29 Die tatsächliche Bezugnahme auf Bargeld ist schlicht dem Umstand\r\ngeschuldet, dass zum damaligen Zeitpunkt digitale Formen von Zentralbankgeld real nicht\r\nexistierten und – auch mit Blick auf den buchgeldbasierten Giralgeldverkehr zwischen\r\nGeschäftsbanken und Individuen (Private/Unternehmen) – nicht vorstellbar schienen.\r\nb) Organkompetenz\r\nDie Organkompetenz, wonach sich bestimmt, welches (Gesetzgebungs-)Organ zum Erlass des\r\nkonkreten Rechtsakts zuständig ist, lässt sich nicht so eindeutig klären, ist jedoch von\r\nerheblicher Relevanz für die Wahl der tauglichen Primärrechtsgrundlage.\r\nUm die Frage nach der Organkompetenz für die Etablierung einer neuen Währungsform zu\r\nbeantworten, erscheint es zunächst sinnvoll, zwischen (i) der Einführung als solche und (ii) der\r\nAusgabe zu trennen. Dieses Verständnis liegt auch den Gründungsverträgen selbst zu Grunde,\r\nwie der historische Vergleich zur Situation der Einführung des Euro als gemeinsamer Währung\r\nzeigt. Im Zuge der Vertragsrevision von Maastricht wurde der gemeinsamen Währungspolitik\r\nein eigenes Kapitel (VIII) gewidmet, wobei die Befugnis zur Ausgabe von Bargeld (sog.\r\nNotenbankmonopol) dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB), genauer dem\r\nEurosystem (Art. 282 Abs. 1 S. 2 AEUV), übertragen wurde. 30 Die Dramaturgie der\r\nMaastrichter Vertragsbestimmungen sowie das unionsrechtliche Bestimmtheitsgebot 31\r\nlassen keinen Zweifel daran, dass die Einführung einer neuartigen Erscheinungsform der\r\ngemeinsamen Währung durch den Unionsgesetzgeber selbst erfolgen muss,32 wohingegen bei\r\nder Ausgabe für das (physische) Euro-Bargeld zwischen der unionalen Ebene für Banknoten\r\n(Art. 128 Abs. 1 AEUV) sowie der mitgliedstaatlichen, unter Genehmigungsvorbehalt der EZB\r\n29 Zum historischen Ablauf der Euro-Einführung Hahn/Häde, Währungsrecht, 2. Aufl. 2010, § 14 Rn. 14 ff.\r\n30 S. ausführlich zur Dramaturgie der Währungsunion Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl.\r\n2021, § 25, Rn. 18 ff.\r\n31 S. dazu Schröder, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 49 GRC, Rn. 10 f.\r\n32 So bereits Manger-Nestler/Gramlich, WM 2019, 1949, 1953; ebenso Rat der Europäischen Union,\r\nInterinstitutionelles Dossier (Fn. 18), S. 9.\r\n19 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nstehenden Ebene für Münzen (Art. 128 Abs. 2 AEUV) zu unterscheiden ist. Um dem Euro-\r\nBargeld den Status als gesetzliches Zahlungsmittel zuzuweisen und dabei dem Prinzip der\r\nEinheitlichkeit der gemeinsamen Währung 33 Rechnung zu tragen, findet sich in\r\nArt. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV die Statusgarantie für Banknoten, während Art. 10 Euro-\r\nEinführungsVO (EG) Nr. 974/98 34 dies für Euro-Münzen regelt (und Euro-Banknoten\r\nwiederholt) und sich dafür auf die primärrechtliche Rechtsetzungsermächtigung des\r\nArt. 109 Abs. 4 Satz 3 EGV und damit die Vorgängervorschrift von Art. 133 AEUV stützt.\r\nSichtbar wird damit die historische Parallelität zwischen dem VOE zum digitalen Euro und der\r\nEuro-EinführungsVO, die somit die Kontinuität der gemeinsamen Währung gewährleistet.\r\nEin entgegengesetztes Verständnis, das eine originäre Rechtsetzungsbefugnis (lediglich der\r\nEZB) aus Art. 128 AEUV herzuleiten versucht,35 scheint diese historische Auslegung ein Stück\r\nweit zu vernachlässigen. Zudem verkennt diese Auffassung die systematische Stellung von\r\nArt. 128 AEUV, der – als direkte Nachbarnorm zu Art. 127 AEUV und ebenso wie diese – seiner\r\nhistorisch-teleologischen Grundkonzeption nach nicht als Rechtsetzungsermächtigung an den\r\nUnionsgesetzgeber, sondern – wie bereits die Überschrift (Ziele und Aufgaben des ESZB)\r\nverdeutlicht – als funktionsbezogene Aufgabenverteilungs- bzw. Befugnisnorm36 für die EZB\r\n(und das Eurosystem) dienen soll. Die EZB besitzt infolge ihrer besonderen Rechtsstellung37\r\nals Unionsorgan (Art. 13 Abs. 2 EUV) und funktional unabhängige (Art. 130, Art. 282 AEUV)\r\nWährungsbehörde im Gegensatz zu anderen Unionsorganen ein strukturelles\r\nLegitimationsdefizit, 38 das nicht dazu dienen kann, grundlegende währungspolitische\r\nEntscheidungen wie die Einführung einer vollkommen neuartigen Erscheinungsform eines\r\ngesetzlichen Zahlungsmittels hinreichend zu legitimieren. Eine andere Sichtweise stünde in\r\nklarem Widerspruch zur Bedeutung und Tragweite eines solchen Meilensteins europäischer\r\n33 Dazu ausführlich Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl. 2021, § 25, Rn. 68 ff.\r\n34 VO (EG) Nr. 974/98 des Rates v. 3.5.1998 über die Einführung des Euro, ABl 1998, L 139/1, zuletzt geändert\r\ndurch VO (EU) 2022/1207 des Rates v. 12.7.2022 zur Änderung der VO (EG) Nr. 974/98 im Hinblick auf die\r\nEinführung des Euro in Kroatien, ABl 2022, L 187/16.\r\n35 Kottmann/Shulman, NJW 2024, 267, 268 f.; Grünewald/Zellweger-Gutknecht/Geva, CMLR, Vol. 58, 2021, 1029,\r\n1040 ff.\r\n36 Vgl. Rodi, in: Vedder/Heintschel von Heinegg, Europäisches Unionsrecht, 2. Aufl. 2018, Art. 127 AEUV, Rn. 1.\r\n16 Vgl. Rodi, in: Vedder/Heintschel von Heinegg, Europäisches Unionsrecht, 2. Aufl. 2018, Art. 127 AEUV, Rn. 2.\r\n37 Becker, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 282 AEUV, Rn. 69; Manger-\r\nNestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 282 AEUV, Rn. 13; Streinz, in: Streinz,\r\nEUV/AEUV, 2. Aufl. 2018, Art. 13 EUV, Rn. 13.\r\n38 Vgl. zum strukturellen Legitimationsdefizit Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl. 2021, § 25,\r\nRn. 82; Siekmann, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 15 ESZB-Satzung,\r\nRn. 3.\r\n20 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nGeldgeschichte. Ein Tätigwerden des kompetenziell wie demokratisch hinreichend legitimierten Unionsgesetzgebers (Rat und Parlament auf Grundlage von Art. 289 AEUV) scheint daher in Bezug auf den grundsätzlichen Rechtsrahmen der neuen Erscheinungsform der einheitlichen Währung zwingend.\r\nSpeziell das Verhältnis zwischen Art. 133 AEUV und Art. 128 AEUV ist daher kompetenzrechtlich dahingehend kaskadiert,39 dass allein der Unionsgesetzgeber befugt ist, den Rechtsrahmen und damit auch Erscheinungsformen sowie implizit auch die Rechtsnatur (s. u., Pkt. E. III.) der gemeinsamen Währung festzulegen. Sofern – und erst wenn – dies gegeben ist, kommt Art. 128 AEUV als Befugnisverteilungs- bzw. Aufgabenzuweisungsnorm ins Spiel, wonach EZB und Eurosystem die Befugnis zur Banknoten“ausgabe“ besitzen;40 Art. 4 Abs. 1 VOE aktualisiert diese Funktion für den digitalen Euro mit dem Ziel, Regelungen vornehmlich zu technischen Details der Ausgabe der digitalen Erscheinungsform festlegen zu können. Diese, aus dem institutionellen Gleichgewicht der Unionsorgane (Art. 13 Abs. 1 EUV) folgende, gleichzeitig die besondere Rechtsstellung der EZB berücksichtigende Interpretation wird letztlich auch durch den Wortlaut von Art. 133 S. 1 AEUV gestützt, der expressis verbis auf die „Befugnisse“ der EZB rekurriert.\r\nc) Materielle Anforderungen\r\nZudem müsste der VOE zum digitalen Euro insgesamt als „währungspolitische Regelung“ einzustufen sein, der die materiellen Voraussetzungen von Art. 133 S. 1 AEUV erfüllt.\r\n(a) Abgrenzung zwischen währungs- und geldschuldrechtlichen Regelungen\r\nDem Wortlaut nach ermächtigt Art. 133 S. 1 AEUV, der systematisch dem Kapitel zur Währungsunion angehört, nur zu unmittelbar währungspolitischen Regelungen in Bezug auf den Euro. Nicht umfasst sind hingegen Regelungen, die etwa dem privaten Geldschuldrecht zuzuordnen sind; diese unterfallen der Kompetenz der Mitgliedstaaten (Prinzip der\r\n39 In diesem Sinne auch EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 50; Manger-Nestler, ZBB 2023, 337, 345 ff.; dies./Gramlich, WM 2019, 1949, 1953; ähnlich Gentzsch, EuZW 2023, 839, 844 f.; Schäfer/Assakkali, EuZW 2023, 215, 219. Von einer umgekehrten Kaskadierung ausgehend wohl Kottmann/Shulman, NJW 2024, 267, 270 f.\r\n40 Im Rahmen ihrer Aufgaben, hier speziell Art. 128 Abs. 1 AEUV, kann die EZB auf die in Art. 132 Abs. 1 AEUV vorgegebenen Rechtsakte, insbesondere Verordnungen (1. Sp.-str.) zurückgreifen. S. dazu Manger-Nestler, Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 132, AEUV Rn. 5 ff.\r\n21 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nbegrenzten Einzelermächtigung, Art. 5 Abs. 3 EUV).41 Das systematische wie teleologische\r\nVerständnis von Art. 133 AEUV, das durch die Maastrichter Konzeption der Währungsunion\r\ngerahmt wird, legt indes nahe, auch währungsrechtliche Regelungen im weiteren Sinn42\r\neinzuschließen. Darunter zu verstehen sind all diejenigen Rechtsakte, „die den Euro als\r\nWährung in seiner Einheitlichkeit und Integrität schützen und seine praktische Nutzung als\r\neinheitliche Währung im Wirtschaftsverkehr der Euro-Teilnehmerstaaten ermöglichen“.43\r\nBei währungsrechtlichen Regelungen im weiteren Sinne, etwa solchen, die neben währungsauch\r\nwirtschaftspolitische oder verbraucherschützende Zielsetzungen verfolgen,44 besteht\r\nregelmäßig ein Spannungsverhältnis zwischen (supranationalem) Währungsrecht und\r\n(wirtschaftspolitischen) Binnenmarktzielen, aber auch (mitgliedstaatlichem) Geldprivatrecht.\r\nBereits die Vielgestaltigkeit der dem VOE zum digitalen Euro vorangestellten, mit 85 durchaus\r\nzahlreichen Erwägungsgründe macht deutlich, dass die Setzung eines Rechtsrahmens für eine\r\neuropäische Digitalwährung ein ganzes Bündel von Zielsetzungen verfolgt, von denen\r\nwährungspolitische zwar vorrangig, aber eben nicht abschließend zu sein scheinen.\r\nWelchem Bereich eine Einzelnorm bzw. der gesamte Rechtsakt zuzuordnen ist, lässt sich daher\r\nnicht generell, sondern nur abhängig vom jeweiligen Einzelfall beurteilen.45 Die Beurteilung ist\r\ndabei in erster Linie anhand des mit der Regelung verfolgten Ziels (Telos) der konkreten\r\n(Einzel-)Regelung vorzunehmen,46 die wiederum im Licht der systemprägenden Prinzipien47\r\nzu betrachten ist, die den ordnungstheoretischen Rahmen der Währungsunion vorgeben.\r\nDabei ist der Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung kontextbezogen die größte\r\nBedeutung zuzumessen. Nicht zuletzt der EuGH betonte, dass ein Rechtsakt, der die\r\nEigenschaft der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel regele, als Maßnahme, die für\r\ndie Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sei, auf Art. 133 AEUV gestützt\r\n41 Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 133 AEUV, Rn. 2, 13, der festhält, dass für nur mittelbar\r\nwährungspolitisch wirkende Maßnahmen keine Kompetenz der EU besteht; Kempen, in: Streinz, EUV/AEUV, 2.\r\nAufl. 2018, Art. 133 AEUV, Rn. 2.\r\n42 Manger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 133 AEUV, Rn. 1; Wutscher,\r\nin: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 2019, Art. 133 AEUV, Rn. 2.\r\n43 Selmayr, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 133 AEUV, Rn. 7.\r\n44 Zur Abgrenzungsproblematik bei sog. Wertsicherungsklauseln Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl.\r\n2022, Art. 133 Rn. 12 f.\r\n45 Vgl. Khan/Richter, in: Geiger/Khan/Kotzur/Kirchmair, EUV/AEUV, 7. Aufl. 2023, Art. 133 AEUV, Rn. 2 f.\r\n46 Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 133 AEUV, Rn 1 ff., 4 ff.; EuGH, Rs. C-62/14 – Gauweiler,\r\nu.a., ECLI:EU:C:2015:400, Rn. 46; EuGH, Rs. C-370/12 – Pringle, ECLI:EU:C:2012:756, Rn. 53, 55\r\n47 S. dazu insgesamt Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl. 2021, § 25, Rn. 67 ff.\r\n22 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nwerden könne und daher auch insoweit von einer ausschließlichen Zuständigkeit der Union\r\nauszugehen sei.48\r\nDer VOE zum digitalen Euro enthält eine ganze Reihe von Regelungen mit währungsrechtlicher\r\nZielrichtung, allen voran Art. 3 VOE (digitale Form der gemeinsamen Währung), Art. 4 VOE\r\n(Ausgabemonopol EZB/Eurosystem) sowie Art. 7 VOE, der die Eigenschaftszuweisung als\r\ngesetzliches Zahlungsmittel enthält, für die bereits der Generalanwalt explizit die\r\nwährungspolitische Kompetenz aus Art. 133 AEUV adressierte.49 Auch die Regelungen in Kap.\r\nIV und Kap. VI, die die Bereitstellung des digitalen Euro innerhalb wie außerhalb des Euro-\r\nWährungsgebiets regeln, sind insoweit währungspolitisch motiviert, als sie den räumlichen\r\nwie persönlichen Anwendungsbereich der neuen Erscheinungsform der Währung einheitlich\r\nregeln. Zweifel bestehen hingegen hinsichtlich der Standardsetzung für den Zahlungsverkehr\r\nmit digitalem Euro in Gestalt „grundlegender Zahlungsdienste“ (Art. 14 Abs. 1 VOE), denn der\r\nVOE spezifiziert derartige Zahlungsdienste in den Anhängen I und II genau und verpflichtet\r\nKreditinstitute, die Zahlungskonten anbieten (Erw.-gr. 28 VOE), zu deren Angebot.\r\nIn den Bestimmungen des Kap. V finden sich Regelungen zur Nutzung als Wertaufbewahrungsund\r\nZahlungsmittel, wobei zumindest die Rolle als Wertaufbewahrungsmittel (Art. 15-16 VOE)\r\nals währungspolitische Funktionszuweisung einzuordnen ist. Nicht ausschließlich\r\nwährungspolitisch motiviert scheint hingegen die Regelung in Art. 17 VOE, da im Hinblick auf\r\ndie Gebührenfreiheit für grundlegende Zahlungsdienste in digitalem Euro dort zumindest auch\r\nverbraucherschützende Bestimmungen bzw. wettbewerbsrechtliche Ziele mitverfolgt werden\r\n(s. u., Pkt. E. V.). Hingegen handelt es sich bei der Festlegung von technischen Merkmalen (Kap.\r\nVII, Art. 22-32 VOE) des digitalen Euro um Regelungen, die die Funktionsweise und\r\nUmlauffähigkeit der entmaterialisierten Erscheinungsform sowie die Konvertibilität zwischen\r\nphysischen und nicht-physischen Formen der einheitlichen Währung Euro betreffen.\r\n(b) Erforderlichkeit i.S.d. Art. 133 S. 1 AEUV\r\nNeben dem Erfordernis einer währungspolitisch intendierten Regelung postuliert\r\nArt. 133 S. 1 AEUV mit dem Merkmal der Erforderlichkeit noch eine weitere Voraussetzung,\r\n48 EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 23.\r\n49 Schlussanträge GA Pitruzella, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2020:756, Rn. 25.\r\n23 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ndie ihrem Schutzzweck zufolge vor übermäßiger Regulierung schützen soll.50 Dieses Telos\r\nzugrunde legend, trifft den Unionsgesetzgeber keine strenge Darlegungslast im Sinne eines\r\nnach strikten Verhältnismäßigkeitserwägungen zu prüfenden Übermaßverbotes.51 Insofern ist\r\ndem Unionsgesetzgeber ein weiter legislativer Einschätzungsspielraum zuzugestehen, den die\r\nErforderlichkeit lediglich im Sinne einer tatsächlichen, nicht vollkommen realitätsfernen\r\nNotwendigkeit zu umschreiben sucht und somit einen transparent (i. S. v. Art. 10 Abs. 3 EUV)52\r\nbegründeten und nachvollziehbaren Gesetzgebungsprozess garantiert.\r\nBezogen auf das Merkmal der Erforderlichkeit begegnen die zuvor beschriebenen,\r\nwährungspolitisch motivierten Vorschriften des VOE zum digitalen Euro keinen\r\ngrundsätzlichen Bedenken. Die dynamische Digitalisierung des Zahlungsverkehrs (private\r\nZahlungsdienste/-mittel, Krypto“währungen“) und die damit verbundene Rückläufigkeit der\r\nprivaten Bargeldnutzung lassen die Einführung eines digitalen Bargeldäquivalents geeignet\r\nund angemessen erscheinen.53 Auch beabsichtigt der Unionsgesetzgeber keine Einschränkung\r\n(oder gar Abschaffung, die kompetenziell von Art. 133 S. 1 AEUV nicht gedeckt wäre!) einer\r\nbestimmten Erscheinungsform gesetzlicher Zahlungsmittel, sondern will den physischen (Bar-\r\n)Zahlungsmitteln ein nicht-physisches Äquivalent („offline und bargeldgleich“) zur Seite\r\nstellen. Er erweitert damit den gestaltbaren Rechtsrahmen für die Endnutzer wie die (Finanz-\r\n)Wirtschaft, wodurch gesetzliche Zahlungsmittel „wirksam genutzt“ (Erw.-gr. 28 S. 1 VOE)\r\nwerden können und somit auch zukünftig attraktiv bleiben. Eben diese Erweiterung des\r\nindividuellen Handlungsspielraums der Endnutzer, die per se nicht grundrechtsverkürzend\r\nwirken kann, darf jedoch umgekehrt nicht zu einer Beschränkung von Grundrechtspositionen\r\nanderer Marktteilnehmer (insbesondere Kreditinstitute) führen. Dem Unionsgesetzgeber\r\nobliegt insoweit eine grundlegende Gestaltungsaufgabe, einen Ausgleich zu schaffen zwischen\r\nverschiedenen Grundrechten der beteiligten Akteure und der für die gesellschaftliche\r\nWohlfahrt notwendigen Verwendung der Informations- und Kommunikationstechnologie;\r\n50 Becker, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 133 AEUV; ähnlich auch\r\nManger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 133 AEUV, Rn. 4.\r\n51 Vgl. Khan/Richter, in: Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, Art. 133 AEUV Rn. 2; Becker, in: Siekmann, Kommentar\r\nzur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 133 AEUV.\r\n52 S. zum unionalen Transparenzgebot Heselhaus, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art.\r\n10 EUV, Rn. 10.\r\n53 So auch Gentzsch, EuZW 2023, 839, 844 f.; Omlor/Schneider, BKR 2023, 649, 654. S. auch Erwägungsgründe (3)\r\nund (4) VOE, die auf „eine sich rasch digitalisierende Wirtschaft“ und das damit einhergehende geänderte\r\nGeldnutzungs- und Bezahlverhalten als Grund für die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit der Einführung einer\r\ndigitalen Variante des gesetzlichen Zahlungsmittels rekurrieren.\r\n24 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ndabei müssen die grenzüberschreitende (europäische wie globale) Vernetzung der Akteure und Transaktionen bei der Ergebnisfindung angemessen einbezogen werden.\r\nDer währungspolitisch erforderliche Gestaltungsspielraum des Unionsgesetzgebers findet seine Grenzen daher dort, wo sich die Regelungen des VOE nicht mehr nur mit den Funktionsmerkmalen der digitalen Erscheinungsform in Bezug auf ihre „Verwendung […] als Währung“ beziehen (Ob), sondern die Art und Weise des „Vertriebs“ (Wie) standardisieren; bei „grundlegenden Zahlungsdiensten“ (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Anhänge I, II VOE) scheint diese Grenze erreicht, wenn nicht sogar überschritten, weshalb grundrechtsrelevante Aspekte noch näher betrachtet werden (s. u., Pkt. E. V. 2.).\r\n2. Verhältnis zu weiteren Kompetenzbestimmungen\r\nWie bereits angerissen, steht die Rechtsetzungsermächtigung für währungspolitische Maßnahmen aus Art. 133 S. 1 AEUV in einem kompetenziellen Spannungsverhältnis zu anderen Primärrechtsgrundlagen, insbesondere zu Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV (Binnenmarkt) und Art. 352 Abs. 1 AEUV (Arrondierungskompetenz), weshalb im Folgenden eine klare Grenzziehung zu beiden genannten Bestimmungen vorzunehmen ist.\r\na) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV\r\nDen Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV als Rechtsgrundlage heranzuziehen, hat offenbar auch die EU-Kommission erwogen, denn sie stützt jedenfalls den parallelen Verordnungsentwurf über die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro durch EU-Zahlungsdienstleister mit Sitz außerhalb der Eurozone (COM/2023/368 final) auf eben diese Rechtsangleichungskompetenz. Inwieweit Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV auch für den VOE zum digitalen Euro passfähig wäre, ist daher genauer zu untersuchen.\r\nNach Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV wird der Unionsgesetzgeber ermächtigt, „Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten [zu erlassen], welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben“. Voraussetzung hierfür ist zunächst die beabsichtigte Angleichung in Form einer „sachbezogene(n) Annäherung mitgliedstaatlicher Vorschriften an unionsrechtlich vorgegebene Standards mit denen nationale Rechtsunterschiede [...] beseitigt werden\r\n25 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nsollen“.54 Grundsätzlich muss daher der Sekundärrechtsakt, der auf Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV\r\ngestützt werden soll, nationales Recht modifizieren. Ist dies nicht der Fall, kann\r\nArt. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn qua Sekundärrecht neue\r\nStrukturen (wie etwa in der EU-Finanzaufsicht) geschaffen werden, die in einem engen\r\nsachlichen Zusammenhang zu einer Angleichungsmaßnahme stehen. 55 Gegenstand der\r\nAngleichung können Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten sein, wobei\r\ndieses Merkmal weit zu verstehen ist. 56 Eine Anpassung erfordert zudem keine\r\nUnterschiedlichkeit nationaler Regelungen, sondern kommt auch bei Gleichartigkeit derselben\r\noder sogar dann in Betracht, wenn keine nationalstaatlichen Regelungen existieren, solange\r\nin einem Mitgliedstaat eine angleichungsbedürftige Regelung besteht. Nach Ansicht des EuGH\r\nkann sogar eine sog. präventive Rechtsangleichung auf Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV gestützt\r\nwerden, wenn das Entstehen von Binnenmarkthemmnissen wahrscheinlich ist und die\r\nMaßnahme deren Vermeidung bezweckt.57 Letztlich muss die Regelung einen Binnenmarktbezug\r\naufweisen, welcher dann vorliegt, wenn ohne die Rechtsangleichungsmaßnahme\r\nHemmnisse für den Binnenmarkt, etwa in Form von Wettbewerbsverfälschungen oder\r\nBeeinträchtigung von Grundfreiheiten, die Folge wären.58\r\nAllerdings kommt Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV nur dann zum Tragen, wenn nicht eine speziellere\r\nRechtsgrundlage einschlägig ist. Denn Rechtsangleichung (und die entsprechende\r\nKompetenzgrundlage) ist für die Union nicht als Selbstzweck zu verstehen, sondern ihr kommt\r\nvielmehr stets eine dienende und integrationsbezogene Funktion im Kontext der\r\nVerwirklichung des Binnenmarktes zu. 59 Während etwa die Errichtung des Europäischen\r\nFinanzaufsichtssystems (2010) im Rahmen der ersten Säule der Bankenunion unter\r\norganisationsrechtlichen Gesichtspunkten noch auf Art. 114 AEUV gestützt werden konnte,\r\nwurde die Errichtung des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (2014) nicht mehr auf\r\nArt. 114 AEUV gegründet, sondern auf die sachlich näher liegende, wenn auch bis an ihre\r\nGrenzen gedehnte Kompetenzbestimmung des Art. 127 Abs. 6 AEUV. 60 Mit Blick auf\r\n54 Korte, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 2022, Art. 114 AEUV, Rn. 23\r\n55 Korte, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 2022, Art. 114 AEUV, Rn. 24, der von einem „akzessorischen Charakter\r\n[...] zur eigentlichen Rechtsangleichung“ spricht.\r\n56 Terhechte/Kübek, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 114 AEUV, Rn. 56 ff.\r\n57 EuGH, Rs. C-350/92, Slg. 1995, I-1985, Rn. 35 (Spanien/Rat).\r\n58 Terhechte/Kübek, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 114 AEUV, Rn. 59 ff.\r\n59 Terhechte/Kübek, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 114 AEUV, Rn. 12.\r\n60 Manger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 127 AEUV, Rn. 54, 58 ff.\r\n26 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nArt. 127 Abs. 6 AEUV wird noch eine systematische Parallele sichtbar, da die Norm – ebenso wie Art. 133 S. 1 AEUV – organkompetenziell auf den Unionsgesetzgeber (Rat und Parlament im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren) verweist.\r\nWie bereits ausgeführt (s. o., Pkt. E. II. 1.), lassen sich weite Teile der Vorschriften des VOE zum digitalen Euro auf die währungspolitische Rolle des neuen digitalen gesetzlichen Zahlungsmittels stützen, weshalb die währungspolitische Rechtsetzungskompetenz schwerpunktmäßig als sachnäher einzustufen ist und Art. 133 S. 1 AEUV dem Grundsatz nach Vorrang vor Art. 114 Abs. 1 AEUV genießt.\r\nb) Art. 352 Abs. 1 AEUV\r\nZu prüfen ist schließlich, inwieweit Raum für die Arrondierungskompetenz aus Art. 352 Abs. 1 AEUV bestehen könnte, die jedoch nur dann einschlägig wäre, wenn sich einzelne Bestimmungen des VOE nicht auf speziellere Primärrechtsgrundlagen (insbesondere Art. 133 S. 1 AEUV) stützen lassen. Denn Art. 352 Abs. 1 AEUV wird unter strengen Tatbestandsvoraussetzungen lediglich eine Lückenschließungsfunktion zugemessen, ohne die Kompetenz der Union zu erweitern (keine Kompetenz-Kompetenz)61.\r\nArt. 352 Abs. 1 AEUV ist anwendbar, sofern zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: (i) ein Tätigwerden der Union im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche, welches zur Verwirklichung der Ziele der Verträge erforderlich ist, sowie (ii) das Fehlen der dazu notwendigen Befugnis(se) in den Verträgen.\r\nIm Rahmen der in Art. 3 EUV aufgeführten Ziele der Union nennt Absatz 4 als drittgereihtes operatives Hauptziel die Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion, deren gemeinsame Währung der Euro ist.62 Bei der Frage der Erforderlichkeit der Regelung als kompetenzbegründendes Tatbestandsmerkmal ist dem Unionsgesetzgeber ein weiter Entscheidungsspielraum einzuräumen, der aber judiziell (zumindest eingeschränkt) überprüfbar ist.63 Der Maßstab der Erforderlichkeit ist im Einzelnen jedoch strittig.64 Allgemein wird eine Erforderlichkeit dann angenommen, wenn eine Diskrepanz zwischen dem\r\n61 Statt vieler Streinz, in: Streinz: EUV/AEUV, 2. Aufl. 2018, Art. 352 AEUV, Rn. 1.\r\n62 Vgl. ausführlich Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl. 2021, § 25, Rn. 59 ff.\r\n63 So die herrschende Ansicht: Frenz, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 352 AEUV, Rn. 24; Rossi, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 352 AEUV, Rn. 51 ff.; Streinz, in: Streinz: EUV/AEUV, 2. Aufl. 2018, Art. 352 AEUV, Rn. 35.\r\n64 Streinz, in: Streinz: EUV/AEUV, 2. Aufl. 2018, Art. 352 AEUV, Rn. 37 ff.\r\n27 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nZiel und dessen Verwirklichung besteht, wenngleich nicht jede noch so kleine Diskrepanz\r\nbereits eine Erforderlichkeit zu begründen vermag, denn zwischen einem Ziel und dessen\r\nVerwirklichung liegt denknotwendigerweise immer eine Diskrepanz, anderenfalls wäre das\r\nZiel bereits erreicht. Es bedarf daher einer Diskrepanz von einigem Gewicht zwischen dem\r\nunionalen Ziel und dessen Verwirklichung.65\r\nMit Blick auf den VOE zum digitalen Euro lässt sich eine solche Diskrepanz grundsätzlich nicht\r\nfeststellen, jedenfalls nicht in erheblichem Ausmaß, weshalb Art. 352 AEUV als\r\nKompetenzgrundlage eher fernliegend scheint.\r\n3. Grenze zu mitgliedstaatlichen Kompetenzen (Art. 345 AEUV)\r\nNach Art. 345 AEUV lassen die Verträge die Eigentumsordnung der Mitgliedstaaten unberührt.\r\nDamit stellt die Vorschrift klar, dass die Union keine Kompetenz im Bereich der\r\nmitgliedstaatlichen Eigentumsordnung besitzt.66 Der Begriff der Eigentumsordnung ist dabei\r\nweit auszulegen und umfasst die Gesamtheit der mitgliedstaatlichen Vorschriften, die den\r\nBestand des Eigentums regeln.67 Auch der EuGH hat klargestellt, dass die ausschließliche\r\nRegelungsbefugnis der Union für die einheitliche Währung (Art. 3 Abs. 1 lit. c] i. V. m.\r\nArt. 133 AEUV) dort ihre Grenze findet, wo sie an die Regelungskompetenz der\r\nMitgliedstaaten für die Modalitäten der geld(schuld)rechtlichen Erfüllungswirkung\r\ngesetzlicher Zahlungsmittel stößt.68 Der Art. 345 AEUV statuiert damit ein Neutralitätsgebot\r\nder EU gegenüber den Eigentumsordnungen der Mitgliedstaaten.\r\nDiese Grenze ist auch bei der Einführung eines digitalen Euro zu beachten. Stellen Regelungen\r\neiner Verordnung zum digitalen Euro einen solchen Eingriff in die mitgliedstaatlichen\r\nEigentumsordnungen dar, etwa durch die Zuweisung eigentumsrechtlich relevanter\r\nRechtspositionen, die nicht lediglich die grundsätzliche Rechtsnatur vorstrukturieren (s.u., Pkt.\r\nE. III.), wären diese grundsätzlich unzulässig (ultra-vires-Grenze).\r\nOhne die detaillierte Prüfung vorwegzunehmen (s. u., Pkt. III. 4.), lässt sich überschlägig bereits\r\nhier vermerken, dass sich solche Regelungen im VOE nicht finden. Dies gilt vor allem auch für\r\ndie vorgesehene Abwicklung über die einheitliche EZB-Abwicklungsinfrastruktur (Art. 30\r\n65 So wohl im Ergebnis auch Rossi, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 352 AEUV, Rn. 49.\r\n66 Hatje, in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 2019, Art. 345 AEUV, Rn. 1.\r\n67 Wernicke, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, EUV/AEUV, 80. EL 2023, 12 m.W.N.\r\n68 EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rz. 56; ebenso Gentzsch, EuZW 2023, 839, 845.\r\n28 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nVOE). Der Aspekt, über welche Infrastruktur Zahlungen mittels eines gesetzlichen Zahlungsmittels abgewickelt werden, ist fraglos von großer Bedeutung; anderenfalls wäre das Zahlungsmittel wenig praktikabel, weil als umlauffähige einheitliche Währung kaum nutzbar. Allerdings betrifft das im VOE gewählte Modell der Abwicklung von Digitale-Euro-Zahlungen die technisch einheitliche Infrastruktur, woraus jedenfalls keine expliziten Vorgaben für die jeweilige mitgliedstaatliche Zivilrechtsordnung folgen.\r\nAuch eine unionsseitige, sekundärrechtliche Regelung, die den digitalen Euro als nicht-physischen Vermögenswert vorprägt, an dem der Endnutzer eine sachähnliche Rechtsposition erlangt, würde die Eigentumsordnungen der Mitgliedstaaten in ihrem substanziellen materiellen Reglungsgehalt nicht unzulässig (Neutralitätsgebot, Art. 345 AEUV) beeinflussen. Vielmehr scheint eine derartige unionsrechtliche Vorstrukturierung der Rechtsnatur – etwa als sachähnlicher Vermögenswert – samt Ausgestaltungspflicht durch die mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen dringend geboten, da sie für Rechtsklarheit und Sicherheit des Geschäftsverkehrs mit digitalen Euro sorgen und damit dem Grundsatz der Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung Rechnung tragen würde.\r\n4. Zwischenergebnis\r\nIn einem ersten Zwischenergebnis lässt sich feststellen, dass für die Einführung eines digitalen Zentralbankgeldes in Form eines digitalen Euro an einigen Stellen ein Spannungsverhältnis zwischen verschiedenen Primärrechtsbestimmungen (insbesondere Art. 133 S. 1, Art. 128 Abs. 1 und Art. 345 AEUV) besteht. Auch wenn sich eine solche kompetenzielle Gemengelage pauschal nur unzureichend beurteilen lässt, konnte die überschlägige Prüfung bereits zeigen, dass ein Großteil der Vorschriften des VOE zum digitalen Euro kompetenzrechtlich als währungspolitische Regelungen i. S. v. Art. 133 S. 1 AEUV einzuordnen sind, da sie schwerpunktmäßig währungspolitische Zielsetzungen verfolgen, die vom Grundsatz her auch erforderlich erscheinen. Trotz allem soll die Reichweite der in Betracht kommenden Kompetenznormen für ausgewählte Einzelregelungen des VOE nicht aus dem Blick geraten, sondern wird im Rahmen der Prüfung ausgewählter Einzelaspekte jeweils gesondert aufgegriffen (s. u., Pkt. III. – VI.).\r\n29 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nIII. Rechtsnatur des digitalen Euro\r\nBei der genauen Analyse des VOE zum digitalen Euro taucht immer wieder die Frage nach der rechtlichen Qualität der digitalen Währungs-/Werteinheiten, also nach der Rechtsnatur des digitalen Euro auf. Der damit adressierte Aspekt, der für die Übertragbarkeit und Umlauffähigkeit zentral ist, lässt sich aus dem vorliegenden Entwurfstext der EU-Kommission nicht klar beantworten und ist auch Gegenstand der Beratungen von Rat und EU-Parlament; die nachfolgende genauere Analyse ist daher elementar.\r\n1. Merkmale des digitalen Euro als konstitutive Elemente seiner Rechtsnatur\r\nDer VOE definiert den digitalen Euro als digitale Form der einheitlichen Währung (Art. 2 Nr. 1, Art. 3 VOE) und verleiht ihm den Status als gesetzliches Zahlungsmittel69 mit grundsätzlicher Annahmeverpflichtung zum vollen Nennwert und schuldbefreiender Wirkung (Art. 7 Abs. 2 VOE)70. Demnach soll der digitale Euro nicht lediglich ein neues, giralgeldbasiertes Zahlungsverkehrssystem der Eurozone, sondern – parallel zum Euro-Bargeld – eine weitere Erscheinungsform der gemeinsamen Währung etablieren, die eine direkte Verbindlichkeit der EZB bzw. der nationalen Zentralbanken gegenüber den Endnutzern begründen soll (Art. 4 Abs. 2 VOE). Damit scheint aus Sicht des Verordnungsentwurfs alles gesagt.\r\nUnter währungsrechtlichen Gesichtspunkten mag man diesem Befund sogar ein Stück weit zustimmen können, wenngleich – erinnert sei an die Architektur des digitalen Euro als multipolares Rechtsverhältnis („Haus“, s.o., Pkt. E. I.) – bereits Zweifel darüber aufkommen, dass eine rein währungsrechtliche Funktionszuweisung zu einseitig und überdies wenig aussagekräftig im Hinblick auf die Dichotomie der Übertragungswege (online/offline) scheint. Dabei ist zunächst zu betonen, dass die Verfügungsmöglichkeit on- wie offline an sich nicht zu kritisieren ist, bildet sie doch gerade die Bandbreite moderner Bezahlvorgänge und eröffnet somit vielfältige Einsatzmöglichkeiten, was wiederum akzeptanzfördernd wirken sollte. Um eben jene Akzeptanz zu gewährleisten, ist ein hohes Maß an Rechtssicherheit unerlässlich, die\r\n69 Ausweislich Art. 128 Abs. 1 AEUV i. V. m. Art. 10 VO Nr. 974/98 hat nur das Euro-Bargeld (Banknoten und Münzen) den Status als gesetzliches Zahlungsmittel; für Euro-Buch-/Giralgeld gilt dies nicht. Mit dem digitalen Euro würde das gesetzliche Zahlungsmittel um eine weitere (digitale) Ausprägungsform ergänzt.\r\n70 Die drei Wesensmerkmale eines gesetzlichen Zahlungsmittels, welche bislang nur judikativ durch den EuGH (EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63) definiert und konkretisiert wurden, werden hier durch Art. 7 Abs. 3-5 VOE erstmals legislativ definiert.\r\n30 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nbei der Statuszuweisung als gesetzliches Zahlungsmittel nicht stehen bleiben darf. Vielmehr\r\nist die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel rechtstatsächlich untrennbar mit der Frage\r\nnach der Übertragbarkeit des digitalen Euro verbunden, also seiner rechtssicheren\r\nUmlauffähigkeit (s. u., Pkt. E. III. 4.). Dass in der Folge Anpassungen der derzeitigen\r\nRegelungsstruktur des VOE ebenso notwendig sind, wie der mitgliedstaatlichen (Zivil-)Rechtsordnungen,\r\ndie von den nationalen Parlamenten entsprechend zu legitimieren wären, ist\r\nwahrscheinlich. Schließlich wird nicht klar, was mit dem Attribut „digital“ in Bezug auf die\r\nErscheinungsform tatsächlich gemeint ist.\r\nEs ist daher zu prüfen, inwieweit der VOE zum digitalen Euro die drei genannten Merkmale\r\n(Erscheinungsform, gesetzliches Zahlungsmittel, Übertragbarkeit) mit Blick auf die\r\nRechtsnatur des digitalen Euro hinreichend genau konstituiert.\r\n2. Nicht-physische Erscheinungsform\r\na) Reichweite von Art. 128 AEUV\r\nPrägendes Merkmal der digitalen Form der gemeinsamen Währung ist die nicht-physische und\r\ndamit entmaterialisierte, weil digitale Erscheinungsform.\r\nEin solches technologisches Verständnis zugrunde gelegt, lassen sich (Primär-)Rechtsnormen,\r\nderen Wortlaut an eine materialisierte Form der gemeinsamen Währung anknüpft, allen voran\r\nArt. 128 Abs. 1 AEUV, nicht undifferenziert auf neuartige Erscheinungsformen digitaler\r\nWährungs-/Werteinheiten anwenden. Semantisch nimmt Art. 128 AEUV ausdrücklich auf\r\nphysische Banknoten (und i. V. m. VO 974/98 auf materialisiertes Münzgeld) Bezug, weshalb\r\nan einer, die Wortlautgrenze klar überschreitenden Anwendbarkeit auf eine entmaterialisierte\r\nForm der gemeinsamen Währung durchaus Zweifel bestehen. Auch eine analoge Anwendung\r\nscheint hier nicht möglich, da es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Nicht\r\nausgeschlossen ist jedoch, Art. 128 Abs. 1 AEUV teleologisch und insofern entwicklungsoffen\r\nzu interpretieren, dass neben physischem Bargeld auch nicht-physische Erscheinungsformen\r\nzumindest nicht von vornherein ausgeklammert werden. 71 Insofern steht\r\nArt. 128 Abs. 1 AEUV der Einführung einer entmaterialisierten Darreichungsform der\r\ngemeinsamen Währung als gesetzliches Zahlungsmittel nicht entgegen, ganz gleich, ob man\r\n71 In diesem Sinne, wenn auch ohne direkten Bezug zu Art. 128 AEUV Schlussanträge GA Pitruzella, Rs. C-422/19\r\n- Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2020:756, Rn. 82.\r\n31 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nden digitalen Euro als Bargeldäquivalent, buchgeldähnlich oder als Zahlungsmittel sui generis begreifen will.\r\nDenn weder dem Wortlaut noch dem Telos von Art. 128 Abs. 1 AEUV lässt sich entnehmen, dass die Mitgliedstaaten bei der Maastrichter Vertragsrevision die Möglichkeit a priori ausschließen wollten, nach gesetzgeberischem Ermessen eine neue, entmaterialisierte Form der gemeinsamen Währung zu schaffen und ihr den Status als gesetzliches Zahlungsmittel zuzuweisen. Auch der Satz 3 in Absatz 1 des Art. 128 AEUV, der bestimmt, dass die von der EZB ausgegebenen Banknoten die einzigen sind, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten, widerspricht diesem Befund nicht, denn dieser Satz bezieht sich in systematischer Zusammenschau mit den Sätzen 1 und 2 des ersten Absatzes von Art. 128 AEUV eben gerade nur auf materialisierte, nicht hingegen auf entmaterialisierte Banknoten bzw. digitale Währungs-/Werteinheiten. Telos der Regelung ist es, zu vermeiden, dass in einzelnen Mitgliedstaaten über das Euro-Bargeld hinaus, andere Währungsformen den Status als gesetzliches Zahlungsmittel be- bzw. erhalten.72 Der Zuschnitt des Art. 128 AEUV auf ein materialisiertes gesetzliches Zahlungsmittel ist daher vielmehr der Tatsache geschuldet, dass zu seinem Entstehungszeitpunkt73 entmaterialisiertes Zentralbankgeld weder existierte noch gedanklich wie technisch vorstellbar schien. Das auf materialisiertes Bargeld (nicht Buchgeld!) gestützte Verständnis74 des Art. 128 AEUV schließt damit lediglich die direkte (und wohl auch mangels planwidriger Regelungslücke analoge) Anwendung des Art. 128 AEUV als Primärrechtsgrundlage für einen entmaterialisierten (digitalen) Euro aus; nicht aber dessen Einführung durch einen Sekundärrechtsakt.\r\n72 Konkreter Anlass war die in den Verhandlungen durch die Niederlande vertretene Ansicht, Banküberweisungen hätten in den Niederlanden den Status als gesetzliches Zahlungsmittel, siehe Freimuth, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 128 AEUV, Rn. 1. Eine solche Zersplitterung in der Eurozone das gesetzliche Zahlungsmittel betreffend wollte man mit der Regelung des Art. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV verhindern, nicht indes andere Formen des gesetzlichen Zahlungsmittels, welche für die gesamte Eurozone gelten und vom Unionsgesetzgeber eingeführt werden.\r\n73 Siehe zur Entstehungsgeschichte Freimuth, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 128 AEUV, Rn. 1 ff.\r\n74 S. dazu bereits oben, Fn. 29.\r\n32 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nb) Münzgewinn\r\nFraglich erscheint, ob der VOE möglicherweise gegen die primärrechtliche Vorschrift des Art. 128 Abs. 2 AEUV verstößt, nach der der sog. Münzgewinn bei der Ausgabe von Euro-Münzen den Mitgliedstaaten zusteht.75\r\nKompetenziell unterscheidet Art. 128 AEUV zwischen Banknoten und Münzen und bringt dies regelungstechnisch durch zwei getrennte Absätze zum Ausdruck. Während Absatz 176 für Euro-Banknoten das „ausschließliche Recht“ zur Ausgabe der EZB zuweist, verbleibt das Recht zur Emission von Euro-Münzen nach Absatz 2 bei den Mitgliedstaaten, steht aber unter Genehmigungsvorbehalt der EZB.77\r\nIm VOE fehlt eine solche geteilte Zuständigkeit für die Ausgabe des digitalen Euro mit der gedanklichen Folge, dass der den Mitgliedstaaten verbleibende Münzgewinn durch die Einführung eines digitalen Euro (und dem weiteren Rückgang der Bargeldnutzung) perspektivisch zumindest geschmälert wird, währenddessen das digitale gesetzliche Zahlungsmittel steten Zulauf erhalten könnte. Mit Blick auf die Regelung des Art. 128 Abs. 2 AEUV scheint eine solche tatsächliche Entwicklung jedoch unproblematisch.\r\nZunächst dürfte der Münzgewinn durch den Rückgang der Bargeldnutzung auch unabhängig von der Einführung eines digitalen Euro rückläufig sein, etwa weil sich das Nutzerverhalten stärker in den unbaren Zahlungsverkehr mit privaten Zahlungsdiensten/Kartenanbietern verlagert; es besteht insofern also kein adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen Ursache (digitales Zentralbankgeld) und Wirkung (Münzgewinn).\r\nDes Weiteren begründet Art. 128 Abs. 2 AEUV keinen Anspruch der Mitgliedstaaten auf einen Münzgewinn in dem Sinne, dass der Unionsgesetzgeber oder die EZB solche Maßnahmen unterlassen, die den Münzgewinn mittelbar tangieren oder gar bei rückläufigem Münzgewinn aufgrund tatsächlicher Umstände aktiv Gegenmaßnahmen zum Schutz des Münzgewinns ergreifen müssten. Ein solches Verständnis ist weder vereinbar mit dem Wortlaut noch dem Telos des Art. 128 Abs. 2 AEUV, der lediglich für den Fall, dass ein Münzgewinn aus der Ausgabe von Euro-Münzen entsteht, diesen den Mitgliedstaaten zuordnet.\r\n75 Siehe hierzu Freimuth, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 128 AEUV, Rn. 88.\r\n76 Inhaltlich gleichlautend Art. 16 Abs. 1 ESZB-Satzung. Erwähnt wird das Recht zur Ausgabe von Banknoten auch in Art. 282 Abs. 3 Satz 2 AEUV.\r\n77 Dazu Manger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 128 AEUV, Rn. 8 f., 13.\r\n33 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nDer Art. 128 Abs. 2 AEUV steht damit der Einführung eines digitalen Euro nicht entgegen, auch wenn diese mittelbar zu einer Verringerung des Münzgewinns bei den Mitgliedstaaten führen kann.\r\nc) Notwendigkeit einer Vertragsänderung?\r\nDer Vollständigkeit halber erwähnt sei, dass Art. 128 AEUV für den digitalen Euro um einen Absatz 3 erweitert werden könnte, was ohne Zweifel klarstellenden Charakter besitzen würde. Zwingend ist eine solche Vertragsrevision indes nicht, da Regelungen zur Einführung, Ausgabe und Verteilung eines digitalen Euro als währungspolitische Regelungen zulässigerweise auch per Sekundärrechtsakt, gestützt auf Art. 133 S. 1 AEUV, getroffen werden können. Dies scheint auch der legislativ einfacher gestaltbare Weg, denn eine Ergänzung von Art. 128 AEUV wäre nur im Rahmen des in der Regel langwierigen, politisch schwer abschätzbaren Vertragsänderungsverfahrens (Art. 48 EUV) möglich.\r\nd) Zwischenergebnis\r\nAusdrücklich zu begrüßen sind daher die Änderungsvorschläge des Rates sowie des EU-Parlaments, die die entmaterialisierte Erscheinungsform des digitalen Euro nicht – wie Art. 2 Nr. 1, Art. 3 VOE („der digitale Euro […] als digitale Form der einheitlichen Währung“) – mit der Bezeichnung desselben versuchen zu erklären, sondern ihn als nicht-physische Form (non-physical asset) vom physischen Bargeld abzugrenzen suchen und die digitalen Währungs- bzw. Werteinheiten damit klarer attribuieren.\r\n3. Konkretisierung der Merkmale als gesetzliches Zahlungsmittel\r\nMit der Zuweisung des Status als gesetzliches Zahlungsmittel wird ein wesentliches Merkmal einer öffentlichen Währung78 in Art. 7 Abs. 2 VOE ausdrücklich benannt und nachfolgend durch Legaldefinition (Abs. 3-5) der drei Merkmale, die ein solches Zahlungsmittel konstituieren (Annahmepflicht/-zwang, Nennwertgarantie, schuldbefreiende Wirkung), weiter ausgeformt, wobei die Charakteristika sowohl vom EuGH79 als auch im Schrifttum80\r\n78 Diese Funktionszuschreibung wird auch vom Rat der Europäischen Union, Interinstitutionelles Dossier (Fn. 18), S. 6, begrüßt. Darauf verweisend auch bereits Schlussanträge GA Pitruzella, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2020:756, Rn. 69.\r\n79 EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 49 unter Bezugnahme auf Empfehlung der Kommission v. 22.3.2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und\r\n-Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel, EU ABl L 83, S. 7.\r\n80 Broemel, RdZ 2024, 13, 17 ff.; Manger-Nestler/Gramlich, WM 2019, 1949, 1955.\r\n34 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nseit längerem als rechtsbegründend angesehen werden. Die nunmehr geplante\r\nsekundärrechtliche Festschreibung der Legaldefinition ist daher zu begrüßen, wenngleich sich\r\nnicht erschließt, warum eine solche zwingend im VOE zur digitalen Erscheinungsform der\r\neinheitlichen Währung, und nicht sinnvoller im VOE zum Bargeld81 – quasi als „Urform“ von\r\ngesetzlichen Zahlungsmitteln – verortet werden könnte und sollte.\r\nWährend der in Art. 8 VOE geregelte räumliche Geltungsbereich auf das Territorium der Euro-\r\nMitgliedstaaten begrenzt wird und damit eine originär währungsrechtliche, auf\r\nArt. 133 S. 1 AEUV zu stützende Regelung darstellt, scheint dies bei den in Art. 9-11 VOE\r\ngeregelten Ausnahmen (insb. Art. 9 lit. d] i. V. m. Art. 10 VOE) von der grundsätzlichen\r\nAnnahmeverpflichtung nicht durchweg der Fall. Bereits der EuGH betonte, dass die\r\nStatuszuweisung als gesetzliches Zahlungsmittel „nicht etwa eine absolute, sondern nur eine\r\ngrundsätzliche“ Annahmepflicht erfordere; es sei auch nicht erforderlich, dass der\r\nUnionsgesetzgeber Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Verpflichtung erschöpfend und\r\neinheitlich festlege.82 Die weitreichende Regelung der Annahmepflicht im VOE (Art. 9 lit. d] i.\r\nV. m. Art. 10 VOE), die de facto einen Ausschluss der Verwendung von Allgemeinen\r\nGeschäftsbedingungen für einen Zahlungsausschluss mit digitalem Euro bedeutet, kann nicht\r\nohne Weiteres als währungsrechtliche Regelung eingestuft werden und ist ggf. zumindest\r\nteilweise auch dem privaten Geldschuldrecht zuzuordnen, für das der Unionsgesetzgeber\r\nzumindest nicht auf eine währungsrechtliche Kompetenzbestimmung (wie Art. 133 AEUV)\r\nzurückgreifen kann. 83\r\nSelbst wenn man einen Zusammenhang mit währungspolitischen Zielsetzungen noch\r\nhineinzudeuten vermag und deshalb eine (Verbands-)Kompetenz der Europäischen Union\r\nannehmen will, ist eine derart weitgehende (absolute) Annahmeverpflichtung84 jedenfalls\r\n81 Art. 4 Abs. 1 und 2 VOE-Bargeld enthält zwar den Grundsatz der obligatorischen Annahme als zentrales\r\nWesenselement eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Gleichwohl folgen in den Art. 5 ff. VOE-Bargeld zahlreiche\r\nAusnahmen, die wohl auch einen AGB-Ausschluss zulassen. Somit ist der Annahmezwang für den digitalen Euro\r\nohne erkennbaren Grund deutlich weitgehender als der für das Euro-Bargeld. Ebenso Gentzsch, EuZW 2023, 839.\r\nS. zu den Grenzen des Annahmezwangs insgesamt Broemel, RdZ 2024, 13, 17 ff.\r\n82 EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 55.\r\n83 Ebenso Gentzsch, EuZW 2023, 839, 845 f.; a. A. Omlor/Schneider, BKR 2023, 649, 654 ff., die die Regelung\r\ndarüber hinaus sowohl für erforderlich i. S. d. Art. 133 S. 1 AEUV als auch für einen verhältnismäßigen und damit\r\ngerechtfertigten Grundrechtseingriff halten.\r\n84 Gleichzeitig normiert Art. 9 lit. a) VOE eine Ausnahme von Annahmepflicht für Kleinstunternehmen, was\r\ninkonsistent scheint. Eine flächendeckende Verbreitung des digitalen Euro scheitert womöglich daran, dass der\r\ndigitale Euro eben gerade nicht ausnahmslos auf Händlerseite akzeptiert werden muss.\r\n35 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nnicht i. S. d. Art. 133 S. 1 AEUV erforderlich. Mit einer solchen Regelung überschreitet der\r\nUnionsgesetzgeber den Bereich des kompetenziell zulässigen gesetzgeberischen\r\nEntscheidungsspielraums und damit womöglich die Grenze zur Überregulierung. 85 Dieses\r\nErgebnis stützt auch der rechtsvergleichende Blick auf den ebenfalls im Single Currency\r\nPackage vorgelegten VOE-Bargeld. Wie der VOE zum digitalen Euro verfolgt auch der VOEBargeld\r\ndas Ziel, eine hinreichende und flächendeckende Versorgung mit und umfassende\r\nNutzungsmöglichkeit des gesetzlichen Zahlungsmittels sicherzustellen (vgl. Erw.-gr. [6] und [7]\r\nVOE-Bargeld); im Gegensatz zum VOE zum digitalen Euro enthält der VOE-Bargeld jedoch\r\nkeine derartig umfassende Regelung zur Annahmepflicht. Es wird lediglich der Grundsatz der\r\nobligatorischen Annahme in Art. 4 Abs. 2 VOE-Bargeld festgeschrieben, der sogleich in Art. 5\r\nund 6 VOE-Bargeld zahlreichen Ausnahmen unterliegt. So ist der Grundsatz der\r\nobligatorischen Annahme beim Bargeld etwa gem. Art. 5 Abs. 1 lit. b) VOE-Bargeld bei sog.\r\neinseitigen ex-ante-Ausschlüssen (vgl. Erw.-gr. [6] VOE-Bargeld) suspendiert. Damit sind AGBAusschlüsse\r\nbeim Bargeld möglich, beim digitalen Euro ist dies hingegen gerade nicht möglich.\r\nEs besteht somit bei gleichem Regelungsziel ein Regelungsgefälle zwischen beiden\r\nVerordnungsentwürfen, für welches es augenscheinlich keinen tragbaren Sachgrund gibt und\r\nnicht zuletzt dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Währung widerstrebt.\r\n4. Übertragbarkeit als Voraussetzung der Umlauffähigkeit\r\nNeben der währungsrechtlichen Einordnung als gesetzliches Zahlungsmittel in digitaler Form,\r\nsind Regelungen zur Umlauffähigkeit von entscheidender Bedeutung, da sie die\r\nÜbertragbarkeit des gesetzlichen Zahlungsmittels maßgeblich konstituieren. Der VOE trifft\r\ndazu en detail nur wenige, teils vage und vor allem inkonsistente Aussagen, weshalb an dieser\r\nStelle dringender Klarstellungsbedarf besteht.\r\na) Ausgangspunkt\r\nAbstrakt-generelle Regelungen zur Übertragbarkeit sind zwingender Bestandteil eines jeden,\r\ninsbesondere auch gesetzlichen Zahlungsmittels, da anderenfalls die Umlauffähigkeit und\r\ndamit die praktische Nutzbarkeit des Zahlungsmittels nicht gewährleistet werden kann. Denn\r\nGeld ist ursprünglich kein „Geschöpf der Rechtsordnung“ 86 , sondern zunächst ein\r\n85 Für den Fall einer Annahmepflicht ebenso Schäfer/Assakkali, EuZW 2023, 215, 220.\r\n86 Grundlegend Knapp, Staatliche Theorie des Geldes, 1905, 1.\r\n36 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ngesellschaftliches Phänomen, dem ein breites ökonomisches Nutzungsspektrum innewohnt.\r\nEben diese breite sozioökonomische Nutzbarkeit stellt daher gewisse Anforderungen an die\r\nFunktionen von Geld: Geld soll wertstabil, sicher, allgemein akzeptiert und effizient zu\r\ngebrauchen sein. Die Verknüpfung von ökonomischen Nutzungsmöglichkeiten mit einem\r\nhohen Maß an Rechtssicherheit ist damit eine maßgebliche, nicht aber die alleinige Bedingung\r\nfür Geldwert- und Währungsstabilität. Hinzutreten müssen – sozusagen als kollektive\r\nIntension – das Vertrauen in die Geldfunktionen und deren gegenwärtige wie zukünftige\r\nSicherung durch die kollektive Ordnung. 87 Formuliert sind damit funktionale „Sollens“-\r\nAnforderungen, auf deren Grundlage die jeweilige Rechtsordnung den Rahmen der\r\norganisatorisch-institutionellen Geldordnung legitimiert, Grenzen für Erscheinungsformen\r\nund Funktionen von Geld eingeschlossen.88 Die legislative Festlegung der Möglichkeit einer\r\n(zivilrechtlichen) Übertragbarkeit schafft daher Rechtssicherheit, die für jedes gesetzliche\r\nZahlungsmittel und gerade für eine neuartige Darreichungsform desselben essenziell ist. Dass\r\ngegenseitige und breite Akzeptanz das „Einlösungsvertrauen“89 abzusichern vermögen und\r\ndaher wichtig für den vitalen Bestand von Geld- und Währungsordnungen sind,90 ist keine\r\nneue Erkenntnis, wird aber dennoch vollkommen zu Recht von der EU-Kommission sowie der\r\nEZB im Kontext des Vorhabens zum digitalen Euro immer wieder betont. 91\r\nNach derzeitigem Stand hat nur das Euro-Bargeld den Status eines gesetzlichen\r\nZahlungsmittels, was durch Art. 128 Abs. 1 AEUV i. V. m. Art. 10 VO Nr. 974/98 für Euro-\r\nBanknoten und -Münzen klargestellt wird.92 Buch- bzw. Giralgeld,93 eine „stofflose“ Geldform,\r\ndie als Zahlungsmittel nicht erst seit Digitalisierung und COVID-19-Pandemie einen wahren\r\nBoom verzeichnet, wird diese ausdrückliche Eigenschaftszuweisung als gesetzliches\r\nZahlungsmittel hingegen versagt, was e contrario aus dem Wortlaut der genannten\r\n87 Beckert, Imaginierte Zukunft, Fiktionale Erwartungen und die Dynamik des Kapitalismus, 1. Aufl. 2018, 165,\r\n181.\r\n88 Hahn/Häde, Währungsrecht, 2010, § 3, Rn. 1 ff.\r\n89 Auf den Begriff rekurrierte das BVerfG in seiner „Euro-Entscheidung“, BVerfGE 97, 350, 372. Vgl. auch Broemel,\r\nRdZ 2024, 13, 16.\r\n90 Vgl. etwa Eibl, Privatheit durch Bargeld, 2020, S. 43 f.; Ohler, JZ 2008, 317, 319.\r\n91 S. etwa Broemel, RdZ 2024, 13, 16 m. w. N. in Fn. 43.\r\n92 Manger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 128 AEUV, Rn. 1 f.\r\n93 Buchgeld umfasst Geldsummen, die in Büchern oder auf sonstigen Datenträgern verzeichnet und damit\r\nentmaterialisiert sind, vgl. zum Buchgeldbegriff Hahn/Häde, Währungsrecht, 2010, § 3, Rn. 23 ff.; Kirchhartz, in:\r\nClaussen/Erne, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2023, § 1, Rn. 11.\r\n37 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nUnionsrechtsbestimmungen folgt.94 Die Frage nach der (zivilrechtlichen) Übertragbarkeit von\r\ngesetzlichen Zahlungsmitteln wird jeweils durch die Rechts- und Eigentumsordnungen der\r\nMitgliedstaaten95 geregelt; im Ergebnis ist damit die Umlauffähigkeit als Wesensmerkmal\r\neines Zahlungsmittels rechtstechnisch abgesichert, aber nicht unionseinheitlich geregelt, was\r\nsich wiederum recht leicht mit der Entstehungsgeschichte der Geldzeichen und der parallelen\r\nAufnahme in nationale Rechtsordnungen begründen lässt und sich auch im unionsrechtlichen\r\nNeutralitätsgebot (Art. 345 AEUV) niederschlägt.\r\nGleichzeitig bestätigt aber die Zusammenschau aus den unterschiedlichen\r\nErscheinungsformen und Rechtsnaturen einmal mehr die These, dass „Geld im Rechtssinne“96\r\nerst als Ergebnis der ineinander verschränkten Rechtswirkungen verschiedener Rechtsgebiete\r\n(währungs-/öffentlich-rechtlich bzw. zivilrechtlich) sowie bei Währungsverbünden zudem\r\nRegelungsebenen (supra- bzw. national) entsteht.\r\nb) Ansatzpunkte für die Ausgestaltung der funktionalen Rechtsnatur: Zugang,\r\nAbwicklungsinfrastruktur oder Übertragbarkeit?\r\nWie bereits oben festgestellt (s.o., Pkt. E. III. 1.), folgt aus der Statuszuweisung als gesetzliches\r\nZahlungsmittel notwendigerweise die praktische Übertragbarkeit, deren rechtssichere\r\nEinhegung zwingend erforderlich ist. Denn es darf de iure keinen Unterschied machen bzw.\r\nwomöglich davon abhängig sein, mit welcher Technologie (zentrale oder dezentrale\r\nAbwicklung, online oder offline) der digitale Euro übertragen werden kann. Vielmehr gilt\r\ngerade mit Blick auf die demokratisch und rechtstaatlich abgesicherte Legitimation, dass die\r\ntechnische Ausgestaltung – sowohl in inhaltlicher wie zeitlicher Abfolge – der normativrechtlichen\r\nVorprägung durch den Unionsgesetzgeber nachfolgen muss (nicht umgekehrt).97\r\n94 Im Übrigen sind auch E-Geld sowie Krypto“währungen“ keine gesetzlichen Zahlungsmittel, s. Manger-Nestler,\r\nZBB 2023, 337, 342 sowie 344. Brauneck, RdZ 2023, 148, 151 f., weist allerdings darauf hin, dass MiCAR-regulierte\r\nAnbieter von Krypto-Dienstleistungen ebenfalls berechtigt sein sollen, den digitalen Euro zu vertreiben, wenn sie\r\ngleichzeitig kontoführende Zahlungsdienstleister gemäß PSD2 sind.\r\n95 Nach deutschem Zivilrecht wird Euro-Bargeld als Sache (nach § 90, §§ 929 ff. BGB) übereignet, wohingegen\r\n(Euro-)Buchgeld kein gesetzliches Zahlungsmittel ist, sondern als schuldrechtliche Forderung (nach §§ 398 ff.\r\ni. V. m. §§ 675f ff. BGB). Denn das deutsche Recht sieht, insofern parallel zum Unionsrecht, weder währungsnoch\r\ngeldschuldrechtliche Vorschriften vor, die Buchgeld ausdrücklich und damit neben den Geldzeichen als\r\ngesetzliche Zahlungsmittel anerkennen. Zu Gestaltungsvorschlägen de lege ferenda s. Birne, ZEuP 2024, 407,\r\n432 ff.; s. auch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 100 ff.\r\n96 Grundlegend Knapp, Staatliche Theorie des Geldes, 1905.\r\n97 Diese Erkenntnis scheint sich im VOE nicht vollständig durchgeschlagen zu haben, wenngleich die EZB dies in\r\nihren Fortschrittsberichten immer wieder betonte, siehe etwa ECB, Progress on the investigation phase of a\r\ndigital euro – third report, 24.04.2023, S. 14, abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024).\r\n38 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nAls rechtstechnische Ansatzpunkte in Betracht kommen drei verschiedene regulatorische „Stellschrauben“: (i) der Zugang (direkt/indirekt) des Endnutzers zur Digitalwährung, (ii) die Abwicklungsinfrastruktur (zentral/dezentral) sowie (iii) die funktionale (sachen-/zes-sionsrechtlich) Ausgestaltung der digitalen Währungseinheit.\r\n(a) Hybrides Zugangsmodell durch Einschaltung von Intermediären\r\nFür Retail CBDC werden grundsätzlich ein direktes wie indirektes (hybrides) Zugangsmodell diskutiert.98 Während beim direkten Zugriff durch die Endnutzer diese ihre digitalen Währungseinheiten ohne Zwischenschaltung einer dritten Partei (Intermediär) verwalten, kann der Endnutzer beim indirekten Modell nur über Intermediäre auf die Währungseinheiten zugreifen. Auch wenn ein direkter Zugang zur Digitalwährung den Intermediären vorbehalten ist, soll die Berechtigung an der jeweiligen digitalen Währungseinheit beim Endnutzer verbleiben, weshalb das intermediatisierte Zugangsmodell auch als Hybridlösung bezeichnet wird.99\r\nDer VOE nutzt offensichtlich ein hybrides Zugangsmodell, da die berechtigten Endnutzer nicht direkt mit der EZB kontrahieren (s. Art. 26 Abs. 2 S. 1 1. HS VOE), sondern sich zunächst gegenüber dem Intermediär identifizieren (und später diesen zu jeder Transaktion anweisen) müssen, bevor sie über ihre digitalen Euro verfügen können. Aussagen zur Rechtsnatur der digitalen Währungseinheit sind mit der Entscheidung über das Zugangsmodell jedoch noch nicht verbunden, sondern vielmehr von der funktionalen Ausgestaltung der Übertragungsmöglichkeiten abhängig.\r\n(b) Einheitliche Abwicklungsinfrastruktur\r\nAuch aus der Ausgestaltung der Abwicklungs- bzw. Zahlungsinfrastruktur im VOE lassen sich noch keine eindeutigen Aussagen zur Rechtsnatur des digitalen Euro ableiten.\r\nGrundsätzlich kann die Infrastruktur zur Ausgabe und Übertragung von CBDC entweder als zentrales oder als dezentrales System ausgestaltet werden. Bei einer zentralen Infrastruktur wird diese von der Zentralbank bereitgestellt und betrieben, sodass alle Transaktionen über die Zentralbank abgewickelt werden, wohingegen bei einer dezentralen Infrastruktur die Endnutzer oder die Intermediäre Transaktionen ausführen, ohne dass die Zentralbank\r\n98 Vgl. zu den verschiedenen Modellen Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 19 ff.\r\n99 S. dazu Birne/Sillaber/Eggen, Rdi 2022, 237, 238; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 21 f.\r\n39 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nzwischengeschaltet ist. 100 Sowohl bei einer zentralen wie dezentralen Ausgestaltung der\r\nZahlungs-/Abwicklungsinfrastruktur müssen die Transaktionen im Einklang mit technischen\r\nStandards und Sicherheitsanforderungen des jeweiligen Währungsgebietes stehen und\r\nbeispielsweise durch die Zentralbank festgelegt bzw. konkretisiert werden.\r\nWie beschrieben, votiert der VOE für ein hybrides Zugangsmodell unter Einbeziehung von\r\nIntermediären und damit für ein multipolares Rechtsverhältnis (s.o., Pkt. E. I.). Gleichzeitig\r\nsieht der VOE vor, dass die Übertragung von digitalen Euro nach Art. 30 i. V. m.\r\nArt. 2 Nr. 19 VOE über eine einheitliche, vom Eurosystem bereitgestellte\r\nAbwicklungsinfrastruktur, also zentralisiert erfolgen soll. Diese Entscheidung ist mit Blick auf\r\ndie dadurch mögliche Nutzung bereits bestehender Zahlungsverkehrsinfrastruktur durchaus\r\nnachvollziehbar und auch insoweit zu begrüßen, als die EZB dadurch versucht,\r\nDisintermediationsrisiken101 zu Geschäftsbanken und Zahlungsdienstleistern auszuschließen.\r\nZudem verfügen Kreditinstitute (Intermediäre) über Konten mit Sichtguthaben bei der EZB,\r\nsodass die Beträge der digitalen Währungseinheiten von diesen Guthaben abgebucht und dem\r\ndigitale-Euro-Konto des Intermediärs gutgeschrieben werden.102\r\nInwieweit mit einer einheitlichen Abwicklungsinfrastruktur gleichzeitig auch einheitliche\r\nRegelungen für den Massenzahlungsverkehr mit digitalen Euro sowie zugleich Standards für\r\nharmonisierte Bezahlverfahren verbunden sind, wird unter kompetenz- wie grundrechtlichen\r\nAspekten noch genauer zu prüfen sein (s. u., Pkt. E. IV. 2.).\r\n(c) Funktionale Ausgestaltung der Übertragung\r\nGrundsätzlich lässt sich die Übertragung digitaler Währungseinheiten als konten- oder\r\nwertbasiertes System ausgestalten, wobei es bei beiden Ausgestaltungsoptionen um den für\r\ndie Legitimationsprüfung heranzuziehenden Überprüfungsmechanismus geht. Die\r\nTerminologie, die bislang nirgend einheitlich festgelegt ist, orientiert sich am Herkömmlichen:\r\neinerseits an Bankkonten, wobei die Kontenführung und Legitimation beim kontoführenden\r\nInstitut erfolgt, sowie andererseits an Banknoten, deren Legitimation sich von der Echtheit der\r\nBanknote ableitet.103 Übereinstimmend mit der überwiegenden Literatur wird der Begriff des\r\n100 Birne/Sillaber/Eggen, Rdi 2022, 237, 238; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 33.\r\n101 Vgl. ECB, Progress on the investigation phase of a digital euro – second report, 19.12.2022, S. 2, abrufbar\r\nunter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024).\r\n102 Ebenso Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 244.\r\n103 ECB, Report on a digital euro (o. Fn. 6), S. 29 f.; Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 505.\r\n40 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nkontenbasierten Systems dahingehend verstanden, dass die Durchführung einer Zahlung von\r\nder Verifizierung der Identität des Zahlers durch eine zentrale Instanz abhängt,104 sodass bei\r\nkontenbasiertem digitalem Zentralbankgeld die Identität des zahlenden Endnutzers überprüft\r\nwird. Das kontenbasierte System ist jedoch nicht vollkommen gleichzusetzen mit der\r\nKontoführung im Kontext von privat geschöpftem Buch-/Giralgeld, bei dem lediglich\r\nschuldrechtliche Ansprüche auf gesetzliche Zahlungsmittel gegenüber der kontoführenden\r\nInstanz (Kreditinstitut/Zahlungsdienstleister) dargestellt werden. Hingegen sollen digitale\r\nZentralbankgeldkonten einem sauberen Modellverständnis nach105 nicht lediglich Ansprüche\r\nauf eine (supra-)nationale Währung abbilden, sondern die Berechtigung und Inhaberschaft\r\ndes Endnutzers an den verbuchten Werteinheiten.\r\nWird hingegen ein wertbasiertes System genutzt, wird bei der Zahlung lediglich die Echtheit\r\ndes eingesetzten Wertes, nicht aber die Identität des zahlenden Nutzers überprüft.106 Wird\r\neine Währung wertbasiert ausgestaltet, werden konzeptionell grundsätzlich die einzelnen\r\ndigitalen Währungseinheiten (z. B. als tokenisierte Werteinheiten) auf die Parteien\r\nübertragen, wohingegen bei einer kontenbasierten Ausgestaltung die Transaktionen im\r\nZahlungssystem auf Nutzerkonten (wie bei einem traditionellen Bankkonto als Saldo)\r\naggregiert und nicht mehr einzeln ausgewiesen werden.107\r\nDer VOE betont ausdrücklich, dass die Übertragung des digitalen Euro sowohl online als auch\r\noffline möglich sein soll (Art. 23 Abs. 1 VOE), wobei beide Übertragungsmodi rechtlich\r\ngleichgestellt zu sein scheinen, denn sie sollen nach Nennwert äquivalent getauscht werden\r\nkönnen (Art. 23 Abs. 2 VOE) und sofort abgewickelt werden (Art. 30 Abs. 1 VOE).\r\nWeitergehende Aussagen zur Ausgestaltung eines privatrechtlichen Ordnungsrahmens für die\r\nÜbertragung der digitalen Währungseinheiten lässt der VOE jedoch vermissen. Die\r\nvermeintliche Austauschbarkeit wird auch dadurch vermittelt, dass „vor der Auslösung eines\r\nZahlungsvorgangs in digitalen Euro im Rahmen einer Nahzahlung der Zahlungsempfänger und\r\nder Zahler darüber informiert [werden], ob der Zahlungsvorgang in digitalen Euro offline oder\r\nonline erfolgt“ (Art. 23 Abs. 3 VOE). Bei genauerer Analyse ergibt sich jedoch ein wesentlich\r\n104 ECB, Report on a digital euro (o. Fn. 6), S. 29 f.; Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 238 f.\r\n105 Birne, in: Omlor/Möslein, Blockchain und Recht, 2024, S. 49; dies./Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 239; vgl.\r\nauch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 107.\r\n106 Birne, ZEuP 2024, 407, 413; Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 505.\r\n107 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 505 f.\r\n41 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ndifferenzierteres Bild, sowohl hinsichtlich der rechtlichen Qualität der Übertragungsmodi als auch ihrer Gewichtung zueinander.\r\n(1) Online-Übertragbarkeit\r\nIm Rahmen der Online-Übertragbarkeit werden die Zahlungskonten für den digitalen Euro durch die Intermediäre (Zahlungsdienstleister) erzeugt und verwaltet (Art. 30 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Nr. 5, 14, 19 VOE), wobei der VOE die weiteren Details der Implementierung offen lässt.108 Im Rahmen des hybriden Zugangsmodells ist die Online-Variante als kontenbasiertes System im traditionellen Sinne ausgestaltet. Die EZB soll dafür eine zentrale Abwicklungsinfrastruktur bzw. Settlementplattform (Digital Euro Settlement Platform, DESP) bereitstellen (Art. 30 Abs. 2 sowie Erw.gr. [64] VOE), durch die sich die Autorisierung zur Übertragung von der Legitimation des Nutzers gegenüber dem Intermediär als Zahlungsdienstleister (Payment Service Provider) ableitet.109 Durch die von den Intermediären bereitgestellten Anwendungen (z. B. Apps im Mobile- oder Online-Banking) sollen die Endnutzer Weisungen zur Umbuchung (sowie zum On-/Offboarding) erteilen können, was grundsätzlich für eine Nähe zum traditionellen kontenbasierten Weisungsmodell spricht,110 auf dem die meisten herkömmlichen Zahlungssysteme beruhen. Da die für die Übertragung von Buchgeld notwendige Umbuchung nicht vom Nutzer selbst ausgeführt werden kann, weist dieser regelmäßig das Kreditinstitut zur Ausführung von Zahlungsvorgängen an. Die damit verbundene Erbringung von Zahlungsdiensten wird durch das unionsweit harmonisierte Zahlungsdiensterecht (PSD1/2) abgebildet; in Deutschland sind die entsprechenden Umsetzungsbestimmungen in den §§ 675c – 676c BGB sowie im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) enthalten.111\r\nDabei scheint es zweifelhaft, ob das EU-Zahlungsdiensteregime überhaupt auf einen digitalen (Online-)Euro angewendet werden kann. Denn derzeit regelt die RL (EU) 2015/2366 (PSD2) nur die Übertragung von herkömmlichem, also privat geschöpftem Buchgeld. Zudem ist die\r\n108 Dies kritisiert auch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 32; ähnlich Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506, die auf die Diskussion von Prototypen verweisen, vgl. ECB, The Eurosystem’s technical onboarding package for digital euro prototyping, Annex 1, Front-end prototype providers technical onboarding package, 7.12.2022, abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024); ECB, Digital euro, Prototype summary and lessons learned, Mai 2023, abrufbar ebenda.\r\n109 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506.\r\n110 Ebenso Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506 f.; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 32.\r\n111 Zentrale Regelungen zum Zahlungsdienstevertrag finden sich in §§ 675f, 675j ff. BGB; s. zum Überblick Birne/Zellweger-Gutknecht, RdZ 2022, 42, 42 ff.; dies./Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 240.\r\n42 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nPSD2 auf EZB und nationale Zentralbanken nur dann anwendbar, „wenn sie nicht\r\n(Hervorhebung durch Verf.) in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder andere\r\nBehörden handeln“ (Art. 1 lit. e] RL (EU) 2015/2366), was bei der Ausgabe des digitalen Euro\r\njedoch gerade der Fall wäre. Somit geht der Verweis auf die PSD2 in Art. 5 Abs. 3 VOE –\r\nzumindest de lege lata – ins Leere. Daran würden auch die Änderungsvorschläge der\r\nKommission (PSR/PSD3) nur bedingt etwas ändern. Zwar definieren Art. 3 Nr. 30 i. V. m. Erw.-\r\ngr. 28 PSR-Entwurf (COM(2023) 367 final) sowie Art. 3 Nr. 23 i. V. m. Erw.-gr. 15 PSD3-Entwurf\r\n(COM(2023) 367 final) übereinstimmend den „Geld“begriff weit, indem darunter für den\r\nMassenzahlungsverkehr ausgegebenes Zentralbankgeld, Giralgeld und E-Geld gefasst wird;\r\ndas Zahlungsdiensterecht wäre formal damit auch für Digitalgeld anwendbar, wenngleich die\r\nmitgliedstaatlichen Ausführungsbestimmungen, insb. §§ 675f ff. BGB, derzeit damit nicht im\r\nEinklang stehen. Ein noch schwerwiegenderes Argument liefert Art. 2 Abs. 1 lit. d) PSREntwurf,\r\nwonach der Anwendungsbereich der PSR für EZB und nationale Zentralbanken des\r\nEurosystems explizit nicht eröffnet sein soll, wenn diese in ihrer Eigenschaft als\r\nWährungsbehörden oder als sonstige Behörden, z. B. bei der Beaufsichtigung von\r\nZahlungsdienstleistern (Art. 24 ff. PSD3-Entwurf), handeln. Insofern halten auch die\r\nReformvorschläge des Zahlungsdiensterechts gerade an der bisherigen Rollenverteilung\r\nzwischen privaten Zahlungsdienstleistern/Kreditinstituten und hoheitlicher Aufsicht fest;\r\ndiese funktionale Grenzziehung würde durch die Einbeziehung des digitalen Euro zumindest\r\naufgeweicht, was bei der Folgenabschätzung mitgedacht werden müsste und weitreichende\r\nhaftungsrechtliche Fragen nach sich ziehen dürfte.\r\nHingegen liegt der Reiz eines bargeldäquivalenten, digitalen Retailmodells gerade in der\r\ndirekten Berechtigung an der konkreten Währungseinheit. Heißt mit anderen Worten: Mit der\r\nÜbertragung sollen nicht lediglich Gutschriften erteilt und neue Forderungen begründet\r\nwerden, sondern gerade ein Inhaberwechsel an einer konkreten Digitalwährungseinheit,\r\nwofür das Zahlungsdiensterecht, de lege lata wie ferenda nicht ausgelegt ist.112 Insofern passt\r\ndie Regelung in Art. 4 Abs. 2 VOE nur auf den forderungsähnlich ausgestalteten Digitalen-\r\n112 Ebenso Birne, in: Omlor/Möslein, Blockchain und Recht, 2024, S. 49; Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 243\r\n(Zahlungsdiensterecht scheint „nicht die Übertragungsordnung der ersten Wahl zu sein“); Kriese, Central Bank\r\nDigital Currency, 2023, S. 63. Für die (direkte) Anwendbarkeit der Regelungen zum Zahlungsdienstevertrag\r\nplädiert Omlor, ZBB 2023, 1, 5.\r\n43 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nOnline -Euro, stellt aber keine tragfähige Regelung für die inhaber-/wertbasierte Übertragung (offline) dar.\r\nLetztlich erschöpft sich auch ein zessionsrechtliches Modell, wonach die Übertragung der digitalen Währungseinheiten wie eine Forderung (aber durch Verfügungsvertrag) erfolgt und durch Regeln der Zahlungsinfrastruktur auszugestalten wäre,113 im Abtretungsvertrag zwischen den Parteien; die dingliche Zuordnungsänderung müsste daher als zusätzliches Element des Verfügungsvertrags (Bedingung, Formvorschrift) hinzutreten, was abgesehen von weiteren Hürden für die Vertragsgestaltung nach wie vor keine Bargeldähnlichkeit darstellt. Eine Bargeldannäherung wird indes nur dadurch erzielt, wenn der rechtliche Übertragungsvorgang der digitalen Währungseinheiten direkt zwischen den Nutzern stattfindet. Im Falle des hybriden Zugangsmodells findet die Transaktion unter Einschaltung von Intermediären statt, wobei die Berechtigung an den digitalen Währungseinheiten ausschließlich zwischen Endnutzern übertragen wird.114 Die Intermediäre werden somit nie Berechtigte, sondern verwahren lediglich die digitalen Währungseinheiten für die Endnutzer. Da eine Beteiligung der Zentralbank am Übertragungstatbestand, ähnlich wie beim Bargeld, ausscheidet, steht die Ausgestaltung des digitalen Euro als direkte Verbindlichkeit (Art. 4 Abs. 2 VOE) auch in offenem Widerspruch zu einem zessionsrechtlichen Ansatz, der seinerseits allerdings auch weniger passfähig scheint als ein sachenrechtliches Modell.\r\nTeilweise wird in der Literatur vorgeschlagen, dass auch eine hybride Ausgestaltung – also eine Kombination aus konten- und inhaberbasiertem Modell – denkbar wäre, bei welcher digitales Zentralbankgeld zentralisiert nach dem Weisungsmodell verwaltet, aber (ähnlich der Abhebung am Geldautomaten) dem Inhabermodell entsprechend „entnommen“ werden könnte; nach Abschluss der Transaktionskette würde wieder eine Rückführung in das weisungsbasierte System erfolgen.115 Allerdings müsste eine solche, rechtlich ohnehin sehr komplexe Ausgestaltung vermeiden, dass durch die Einbeziehung von Intermediären an irgendeinen Punkt in der Transaktions-/Buchungskette der „Rückfall“ der digitalen Währungseinheiten in buchgeldähnliche Positionen erfolgt;116 kann dieses Risiko, auch technisch, nicht vollkommen ausgeschlossen werden, droht der Verlust der Eigenschaft als\r\n113 S. dazu Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 243; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 119.\r\n114 Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 245; vgl. Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 21 f.\r\n115 Auf die damit verbundenen Herausforderungen verweisen Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 507, Fn. 66.\r\n116 Darauf verweisen auch Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 245.\r\n44 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ninhaberbasierter und damit sachähnlicher Vermögenswert, weshalb dieser Ansatz jedenfalls dann nicht vorzugswürdig scheint, wenn die Bargeldäquivalenz ein zentrales Leitmotiv bildet.\r\n(2) Offline-Übertragbarkeit\r\nWenn die Bargeldäquivalenz das zentrale Leitmotiv bildet, dann kommt die Offline-Übertragung von digitalem Euro dem Rechtlich dem Übertragungsvorgang von physischem Bargeld rechtlich am nächsten.\r\nAbstrakt kann bei der Offline-Übertragung durch bloße Inhaberschaft des Trägermediums (z. B. Smartphone) über den auf Trägermedien hinterlegten Wert verfügt werden. Die Trägermedien von Sender und Empfänger wickeln die Transaktion ab (decentralized finance), sobald Konsens zur Echtheit von Sender- und Empfängermedium besteht und die Transaktion entsprechend den Systemparametern (z. B. Betragsgrenzen/Limits) zulässig ist; eine zentrale Stelle zur Validierung der Verfügungsbefugnis ist explizit nicht vorgesehen.117 Der VOE betont lediglich, dass der digitale Euro auch offline übertragbar sein soll (arg. ex Art. 30 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Nr. 15 VOE), lässt jedoch die konkrete Ausgestaltung der Übertragungsmodalitäten ausdrücklich offen.118 Offensichtlich ist jedoch, dass die Offline-Übertragbarkeit (etwa durch Verknüpfung mit den EUDI-Wallets, Art. 25 ff. VOE sowie Erw.gr. [57] und [58]) weitgehend als wertbasiertes System ausgestaltet ist,119 wobei das Trägermedium durch die Registrierung beim Herausgeber legitimiert ist, die Übertragung zwischen den Trägermedien jedoch ausschließlich durch Validierung zwischen denselben funktioniert.\r\nDie rechtliche Einordnung der Offline-Übertragbarkeit folgt dem Inhabermodell, wonach die digitalen Werteinheiten ohne Mitwirkung eines Intermediärs übertragen werden können. Im Gegensatz zum Weisungsmodell ermöglicht ein inhaberbasiertes Modell rein wertbasierte Zahlungsoptionen.120 Vergleichbar mit der Übereignung von physischem Bargeld folgt das Recht am Wert der digitalen Euro der Inhaberschaft über den im Wertträger verkörperten Vermögenswert. Auch wenn sachenrechtliche Grundsätze de lege lata nicht direkt auf nicht-physische Vermögenswerte anwendbar sind, liefert ein an sachenrechtlichen Grundsätzen\r\n117 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506.\r\n118 Auf eine Umsetzung gemäß der sog. vier AKID-Prinzipien verweisen Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506, Fn. 62.\r\n119 Ebenso Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506.\r\n120 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 507.\r\n45 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\norientiertes Übertragungsmodell die größte Bargeldannäherung.121 Dies legt wiederum eine\r\nwertbasierte Ausgestaltung der digitalen Währungseinheiten nahe, die nach\r\nunionsrechtlicher Vorstrukturierung durch die nationalen Rechtsordnungen auszuformen\r\nwären.\r\nIm Umkehrschluss folgt daraus aber auch, dass für den Transfer das harmonisierte\r\nZahlungsdiensterecht (PSD2 sowie auch das geltende deutsche Zahlungsdiensterecht, vgl.\r\n§ 675f Abs. 4 BGB) nicht anwendbar122 ist. Denn derzeit regelt die RL (EU) 2015/2366 nur die\r\nÜbertragung von Buchgeld, nicht hingegen von wertbasierten, dinglichen Vermögenswerten.\r\nWie bereits gezeigt, sind die PSD2 wie die PSR/PSD3 auf EZB und nationale Zentralbanken\r\nnicht anwendbar, wenn diese in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde\r\nhandeln, was bei der Ausgabe des digitalen Euro jedoch gerade der Fall wäre.123\r\nc) Befund: Notwendiger Änderungsbedarf hinsichtlich der Rechtsnatur\r\n(a) Ziel: Funktionales Bargeldäquivalent\r\nNach dem Willen der EU-Kommission sollen die digitalen Wert-/Währungseinheiten\r\n„bargeldähnlich“ ausgestaltet sein; erwähnt wird diese zentrale Eigenschaft indes nur für\r\nOffline-Zahlungen (Erw.-gr. [75] VOE sowie Begründung des VOE, S. 1). Das wirft die ganz\r\nzentrale Frage auf, was genau mit „Bargeldähnlichkeit“ eigentlich gemeint ist bzw. sein soll,\r\nda diese funktional sowohl das gesetzliche Zahlungsmittel, die dezentrale Übertragbarkeit\r\nsowie dessen sachenrechtliche, wertbasierte Ausgestaltung betreffen kann.\r\nDiese unzureichende Kontextualisierung, die – bewusst oder unbewusst – viel Raum für\r\nInterpretation lässt, wird etwas greifbarer, wenn der digitale Euro als nicht-physische\r\nAlternative zu herkömmlichen gesetzlichen Zahlungsmitteln – im Sinne einer „digital form of\r\ncash“ – entwickelt werden soll. Vice versa folgt daraus dann aber auch, dass ein digitaler Euro\r\nals funktionales Bargeldäquivalent und inhaberbasierter (und sachähnlicher) Wertträger nicht\r\ngleichzeitig eine direkte Verbindlichkeit gegenüber der EZB (Art. 2 Nr. 11, Art. 4 Abs. 2 VOE)\r\ndarstellen kann, sodass „die Insolvenz der Zahlungsdienstleister keine Auswirkungen auf die\r\n121 Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 243. Ähnlich, wenn auch mit deutlicher Kritik („extremely problematic“)\r\nauch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 32.\r\n122 Ebenso Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 243; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 63. Hingegen\r\nfür die (direkte) Anwendbarkeit der Regelungen zum Zahlungsdienstevertrag wohl Omlor, ZBB 2023, 1, 5 m. w.\r\nN.\r\n123 S. dazu ausführlich m. w. N. oben, Pkt. (1).\r\n46 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nNutzer des digitalen Euro“ hätte (Erw.-gr. [9], letzter Satz VOE), da der Schuldner eines solchen inhaberbasierten digitalen Euro nicht der Zahlungsdienstleister, sondern die EZB sein soll.\r\nDer VOE hat begrifflich mit „direkter Verbindlichkeit“ (Art. 4 Abs. 2 VOE) womöglich keine nach deutschem Rechtsverständnis schuldrechtlich zu interpretierende (Buchgeld-)Verbindlichkeit vor Augen, sondern eine Art hoheitliches „Einlöseversprechen/-verpflichtung“ (Gegenleistung) für den Annahmezwang, weshalb die Bestimmung das sog. Einlösevertrauen124 adressiert, also Mandat und Aufgabe der EZB, (auch) den digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel preisstabil (Art. 127 Abs. 1 S. 1, Art. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV) und damit funktions-, weil breit umlauffähig zu halten. Trotz allem besteht hier unbedingter Klarstellungsbedarf. Denn zwischen EZB und Endnutzern soll gerade keine direkte Vertragsbeziehung entstehen (arg. ex. Art. 13 Abs. 6 VOE), weshalb das komplexe Modell der Zwischenschaltung von Intermediären („Haus“) erdacht worden ist, sodass mit dem digitalen Euro eine digitale Währungsform, aber kein Buchgeld im traditionellen Sinne125 (oder gar „Zentralbankgeld erster und zweiter Klasse“) geschaffen wird, mit dem die EZB und das Eurosystem – direkt oder indirekt – mit den Endnutzern in vertragliche Beziehungen tritt. Dies sollte in Art. 4 Abs. 2 VOE auch entsprechend zum Ausdruck kommen, etwa, dass der digitale Euro – parallel zu Banknotenumlauf – als Passivposten in den Bilanzen von EZB und Eurosystem ausgewiesen wird (Art. 26.3 ESZB-Satzung). Ohnehin begrenzt Art. 17 ESZB-Satzung den Kreis der de lege lata zugelassenen Geschäftspartner von EZB und Eurosystem auf „Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere Marktteilnehmer“126, worauf im Kontext der Reichweite der Standardisierung des Massenzahlungsverkehrs durch den VOE nochmals gesondert eingegangen wird (s. u., Pkt. E. IV.).\r\nAuch die weitere systematische Durchleuchtung des VOE vermag keine eindeutige Zuordnung der Rechtsnatur des digitalen Euro (als inhaberbasierter Wertträger oder accountbasierte Forderung) zu vermitteln, sondern sorgt für systematische Inkonsistenzen. So verwendet Art. 2 Nr. 5, Art. 13 VOE den Begriff „Zahlungskonto“, der herkömmlicherweise mit buchgeldbasierten, privaten Zahlungssystemen verknüpft ist; passfähiger wäre hingegen ein\r\n124 So bereits BVerfGE 97, 350, 372 – Euro. Ähnlich auch Birne, ZEuP 2024, 407, 423 f.; zur Rolle von Währungsvertrauen Broemel, RdZ 2024, 11, 16.\r\n125 Birne, in: Omlor/Möslein, Blockchain und Recht, 2024, S. 49.\r\n126 Keller, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 17 EZSB-Satzung, Rn. 12 ff.; Weenink, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 17 Satzung EZB/EZSB, Rn. 2 ff.\r\n47 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nneutraler Begriff, etwa „digital euro holding“ oder „wallet“, wobei letzteres zudem\r\nbegriffseinheitlich zur Verknüpfung mit den EUDI-Wallets (Art. 25 VOE) wäre. Auch die\r\nAbwicklung zwischen EZB und Intermediären soll für Online-Zahlungen über eine zentrale\r\nAbwicklungsinfrastruktur erfolgen, d. h. mit zentraler Abwicklungsplattform (DESP, arg. ex Art.\r\n30 Abs. 2 VOE) und entsprechendem -register, also in herkömmlichen, weil kontenbasierten\r\nStrukturen des unbaren Zahlungsverkehrs. Während die zentrale Abwicklungsplattform für\r\nOnline-Zahlungen als kontenbasiertes System geführt wird, erinnert die dezentrale\r\nÜbertragung der Offline-Zahlungen (Art. 30 Abs. 3 VOE), die lediglich das periphere System\r\n(etwa bei eingeschränkter Netzverbindung, „Flugmodus“) darstellt, 127 eher an\r\nbargeldähnliche Strukturen. Die Wortwahl des VOE deutet daraufhin, dass aktuell ein\r\nkontenbasiertes Modell bevorzugt wird, wobei unklar bleibt, ob die ubiquitäre Nutzung des\r\nBegriffs „Konto“ auf einen forderungsähnlichen digitalen Euro oder „nur“ auf eine\r\nkontenbasierte Ausgestaltung (eines sachähnlichen digitalen Euro) hindeuten soll. Der VOE\r\nlässt keine eindeutigen Rückschlüsse zu; ebenso fehlen derzeit Einzelheiten zur rechtlichen\r\nAusgestaltung der Offline-Variante, was einmal mehr für dringenden Klarstellungsbedarf\r\nspricht. Dabei ist die Spezifizierung des Rechtsrahmens Aufgabe des Unionsgesetzgebers und\r\ndarf mit Blick auf die unzureichende demokratische Legitimation für die Vorstrukturierung der\r\nRechtsnatur keinesfalls allein der EZB überlassen werden.\r\nKlar scheint damit auch, dass aus der Entscheidung für ein hybrides Zugangsmodell sowie eine\r\nzentrale Abwicklungsinfrastruktur praktisch kaum Rückschlüsse auf die funktionale\r\nRechtsnatur der übertragenen digitalen Währungs-/Werteinheiten gezogen werden können.\r\nVielmehr ist es umgekehrt: Auch wenn die verschiedenen Übertragungsmodelle\r\n(online/offline) die typischen Eigenschaften einer wertbasierten (inhabergebunden nach\r\nsachen- bzw. wertpapierrechtlichen Grundsätzen) oder accountbasierten (Weisungsmodell)\r\nÜbertragung besser oder schlechter abzubilden vermögen, wird die funktionale Rechtsnatur\r\nder digitalen Währungseinheiten, die die Grundlage der rechtsgeschäftlichen Übertragung\r\nbildet, nicht abschließend und damit nicht hinreichend genau festgelegt.\r\n127 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 507. Zudem wurden Offline-Zahlungen in der politischen Diskussion erst im\r\nKontext des dritten Fortschrittsberichts der EZB aufgenommen, vgl. ECB, Third progress report (Fn. 97), 2023,\r\n10.\r\n48 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n(b) Postulat: Festschreibung als sachähnlicher Vermögenswert\r\nAngesichts des soeben umrissenen, dringenden Nachbesserungsbedarfs stellt sich zunächst die Frage, inwieweit die konkreten Änderungen der funktionalen Rechtsnatur des digitalen Euro von der währungsrechtlichen Rechtsetzungskompetenz des Unionsgesetzgebers (Art. 133 S. 1 AEUV) abgedeckt wären. Unter Heranziehung der allgemeinen Erwägungen zur Kompetenzgrundlage (s. o., Pkt. E. II.) würde eine sekundärrechtliche Eigenschaftszuweisung, die den digitalen Euro als nicht-physischer, aber sachähnlicher (wertbasierter) Vermögenswert qualifiziert, unmittelbar an die währungsrechtliche Funktion als gesetzliches Zahlungsmittel anknüpfen, da sie die Umlauffähigkeit eben dieses Zahlungsmittel rechtlich sicherstellt. Gleichzeitig greift eine derartige Funktionszuweisung an den digitalen Euro als sachähnlicher Vermögenswert, an dem der Endnutzer eine Eigentumsposition erlangt, nicht unzulässig in den substanziellen Regelungsgehalt der Eigentumsordnungen der Mitgliedstaaten ein. Vielmehr wird dem Neutralitätsgebot (Art. 345 AEUV) gerade dadurch Rechnung getragen, dass nur eine Vorstrukturierung qua Sekundärrecht erfolgt und dieses verknüpft wird mit der Ausgestaltungspflicht durch die jeweiligen nationalen Zivil-/ Sachenrechtsordnungen. Erforderlich im Sinne von Art. 133 S. 1 AEUV ist also nicht lediglich ein „28. Regime“ (bzw. 21. Regime für die Eurozone), das neben die existenten mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen tritt und eine Wahlmöglichkeit eröffnet, sondern vielmehr ein Junktim aus sekundärrechtlicher Vorprägung (VOE) und mitgliedstaatlicher Ausgestaltungspflicht. Ein solches scheint sogar dringend geboten, um die Rechtssicherheit des Geschäftsverkehrs mit digitalen Euro sicherzustellen und damit dem Grundsatz der Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung Rechnung zu tragen.\r\nAuch unter dem, im VOE immer wieder durchscheinenden Zweck eines bargeldäquivalenten digitalen Euro ist eine vorstrukturierte Normierung der funktionalen Rechtsnatur im VOE zwingend. Denn historisch betrachtet, bezieht sich die währungsrechtliche Funktionszuweisung als gesetzliches Zahlungsmittel (Art. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV bzw. Euro-EinführungsVO) auf das physische Bargeld – und gerade nicht auf damals sehr wohl existentes und umfangreich genutztes Buch-/Giralgeld; der Unionsgesetzgeber hat insofern eine ganz bewusste Entscheidung zugunsten des (physischen) Zentralbankbargeldes getroffen, in deren konsequenter Fortführung ihm nun auch die grundsätzliche Regelung der Rechtsnatur der nicht-physischen, aber bargeldäquivalenten Erscheinungsform („digitalen Bargeldzwilling“)\r\n49 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nobliegt. Inwiefern dieses Argument auch für ein nicht wertbasiertes, buchgeldähnliches Modell digitaler Währungseinheiten fruchtbar gemacht werden könnte, scheint zumindest fraglich, wenn auch nicht vollkommen ausgeschlossen. Allerdings ist bislang der klare Wille der Euro-Mitgliedstaaten erkennbar, dem umlaufenden Buch-/Giralgeld jedenfalls nicht den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuweisen zu wollen.\r\nAuch wenn ein gewisses Regelungsgefälle hinsichtlich der technischen Übertragbarkeit (online/offline, zentral/dezentral) prima facie nicht zu beanstanden ist, darf ein solches jedenfalls nicht so stark sein, dass die Rechtsnatur der digitalen Wert-/Währungseinheiten je nach Übertragungsweg, der external (Netzverbindung) oder vom Endnutzer („Flugmodus“ einschalten) determiniert wird, vollkommen unterschiedlich zu beurteilen ist. Vielmehr ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit sowie des Gebots der Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung128 auch eine einheitliche funktionale Rechtsnatur durch den Unionsgesetzgeber festzulegen. Dafür bestehen zwei grundsätzlich unterschiedliche Möglichkeiten: entweder – wie derzeit offenbar im VOE geplant – die Ausgestaltung des digitalen Euro als forderungsähnlicher oder als inhaberbasierter, dinglicher (sachähnlicher) Vermögenswert; letzteres wird in den Vorschlägen des Rates und des EU-Parlaments favorisiert (s.o., Pkt. D. III.).\r\nAuch aus dem Gesichtspunkt einer demokratisch wie rechtsstaatlich solide abgesicherten Legitimationsgrundlage darf dabei nicht die Wahl der Übertragungstechnologie bzw. der Abwicklungsinfrastruktur oder das Datenschutzniveau129 die (zivilrechtliche) Rechtsnatur des digitalen Euro determinieren, vielmehr ist die umgekehrte Reihenfolge geboten. Aus dem unionalen Bestimmtheitsgebot folgt, dass es Sache des (Unions-)Gesetzgebers – und nicht der demokratisch schwächer legitimierten EZB bzw. des Eurosystems – ist, die rechtliche Qualität der digitalen Währungs-/Werteinheiten in Bezug auf deren Übertragbarkeit als Zahlungsmittel festzulegen. Als Ausfluss der währungsrechtlichen Rechtsetzungskompetenz aus Art. 133 AEUV (s. o., Pkt. E. II.) ist es originäre Aufgabe des Unionsgesetzgebers, die aus der Eigenschaft des digitalen Euro als nicht-physisches gesetzliches Zahlungsmittel folgende rechtliche Qualität seiner Übertragbarkeit zumindest dem Grunde nach zu regeln, d. h. im Zuge des VOE zum digitalen Euro zumindest den Rechtsrahmen dafür – etwa in Gestalt eines\r\n128 S. dazu oben, Fn. 33.\r\n129 S. zu den Unterschieden bei Online-/Offline-Übertragung des digitalen Euro Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 508.\r\n50 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ninhaberbasierten, dinglichen Vermögenswertes (in rem asset) – zu setzen. In der Folge einer\r\nsolchen klaren Rahmensetzung, die dringend anzumahnen ist, hätten die Mitgliedstaaten aus\r\ndem als Verbundprinzip 130 auszulegenden Grundsatz der Unionstreue (Art. 4 Abs. 3 EUV),\r\nentsprechende Anpassungen im nationalen Zivilrecht vorzunehmen.\r\nDie vorstehenden Erwägungen haben zwei Dinge deutlich hervorgehoben: (i) es bedarf eines\r\nklaren unionsrechtlichen Rechtsrahmens, der die Rechtsnatur des digitalen Euro\r\nfunktionsbezogen vorstrukturiert, wobei die weitere Ausgestaltung den nationalen\r\nZivilrechtsordnungen obliegt, und (ii) die Kompetenz für die rechtlich-funktionale Gestaltung\r\ndes digitalen Euro liegt infolge von Art. 133 AEUV beim Unionsgesetzgeber, wohingegen der\r\nEZB die alleinige Zuständigkeit für die Ausformung der währungstechnischen Details (, nicht\r\naber der Rechtsnatur als solches!) im Rahmen von Art. 128 AEUV i. V. m. Art. 4 Abs. 1 VOE\r\nübertragen werden kann.\r\nDie funktionale Ausgestaltung der Rechtsnatur eines sachähnlichen (inhaber-/wertbasierten)\r\ndigitalen Euro muss und sollte somit direkt im vorliegenden VOE erfolgen; das geltende EUZahlungsdiensterecht\r\nist als Rechtsrahmen für die Übertragung nicht anwendbar. Einschlägig\r\nsind hingegen vielmehr sachen- (oder zessions-)rechtliche Regelungen, wobei eine am\r\nSachenrecht orientierte Übertragungsordnung vorzugwürdig wäre, um die funktionale Nähe\r\nzu (physischem) Bargeld äquivalent auszudrücken. Der Vorzug des sachenrechtlichen Modells\r\nbesteht somit darin, dass die Existenz der digitalen Währungseinheiten hier unabhängig von\r\nderen Zuordnung zu einem bestimmten Nutzer existiert. Hingegen kann beim\r\nzessionsrechtlichen Modell die abzutretende digitale Währungseinheit nicht ohne Bezug zum\r\naktuellen Endnutzer bzw. dessen Vorgängern existieren. Denn wie physisches Bargeld soll\r\nauch der digitale Euro gerade unabhängig von einem etwaigen „Gläubiger“ existieren und\r\nübertragen werden können.131 Im Übrigen gewährt der inhaberbasierte Vermögenswert auch\r\nim Falle der Insolvenz des Intermediärs dem Endnutzer des digitalen Euro die bessere\r\nRechtsposition, da dieser nicht lediglich über eine Forderung gegen einen Intermediär als\r\nSchuldner, sondern über eine mit Bargeld vergleichbare Rechtsposition gegenüber der\r\nemittierenden Zentralbank (EZB) verfügt. Damit wäre ein digitaler Euro, ausgestaltet als\r\ninhaberbasierter Vermögenswert, im Insolvenzfall nicht der Insolvenzmasse des Intermediärs\r\nzuzuordnen, wodurch die vom EU-Gesetzgeber angestrebte Insolvenzfestigkeit sichergestellt\r\n130 Franzius, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 4 EUV, Rn. 91 ff.\r\n131 Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 245; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 101 f.\r\n51 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nwäre; unzweifelhaft ein „vertrauensbildender Mehrwert“ des digitalen Euro gegenüber herkömmlichem Buchgeld.\r\nDie Ausgestaltung der am Sachenrecht orientierten Übertragungsordnung muss indes durch die Mitgliedstaaten erfolgen und ist von diesen, zumindest mit Blick auf Deutschland, erst noch zu schaffen.132 Derzeit sind sachenrechtliche Vorschriften, die für die Übertragung des Euro-Bargeldes Anwendung finden (§§ 90, 929 ff. BGB), zumindest für digitale Währungs-/ Werteinheiten nicht direkt anwendbar; eine analoge Anwendbarkeit für einen sachähnlichen (dinglichen) digitalen Euro ist ebenfalls zweifelhaft, da eine entmaterialisierte Erscheinungsform dem geltenden zivilrechtlichen Sachbegriff (§ 90 BGB), der die Körperlichkeit voraussetzt, (zumindest de lege lata noch) fremd ist. Eine erste vorsichtige Ausnahme gilt für das elektronische Wertpapier, das gemäß § 2 Abs. 3 eWpG als Sache (i. S. d. § 90 BGB) gilt. Eine derartige Regelung scheint auch für einen digitalen Euro durchaus bedenkenswert. Auf der anderen Seite ist auch die Ausgestaltung als forderungsähnlicher Vermögenswert nicht unproblematisch, da die (analoge) Anwendung des Forderungsrechts (insb. §§ 398 ff. BGB, aber auch § 413 BGB „anderes Recht“) sich mangels schuldrechtlicher Forderung (gegen die EZB) nicht ohne weiteres herleiten lässt. Schließlich sollten und müssten die nationalen Rechtsordnungen auch den deliktsrechtlichen Schutz digitalen Euro regeln.\r\nd) Zwischenergebnis\r\nDie vorstehenden Ausführungen konnten zeigen, dass eine eindeutige(re) Festschreibung der Rechtsnatur von entscheidender Bedeutung für die Umlauffähigkeit und somit die breite Akzeptanz der digitalen Wert-/Währungseinheit dringend notwendig ist. Die Klarstellung betrifft dabei die (digitale) Erscheinungsform, vor allem aber die Präzisierung der an die Rolle als gesetzliches Zahlungsmittel geknüpften Übertragbarkeit, die als sachähnlicher (dinglicher) Vermögenswert ähnlich dem physischen Bargeld ausgestaltet werden sollte, wobei die inhaltlich überzeugenden Vorschläge der Ratsarbeitsgruppe und des EU-Parlaments einbezogen werden sollten.\r\nDer VOE sollte daher wie folgt modifiziert werden:\r\n(1) Die digitale Erscheinungsform ist in Art. 2 Nr. 1, Art. 3 VOE als „nicht-physisch“ zu definieren.\r\n132 Darauf verweist auch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 100 ff.\r\n52 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n(2) Die Rechtsnatur des digitalen Euro ist in Art. 4 Abs. 2 VOE als sachähnlicher (dinglicher) Vermögenswert („non-physical in rem asset“) zu definieren. Die nähere Ausgestaltung obliegt den Zivilrechtsordnungen der jeweiligen Mitgliedstaaten und muss von diesen zwingend (innerhalb einer bestimmten Frist) geregelt werden, da ein digitaler Euro sonst nicht rechtssicher von den Endnutzern verwendet werden kann.\r\n(3) Der digitale Euro darf nicht als direkte Verbindlichkeit gegen die EZB ausgestaltet sein. Art. 4 Abs. 2 VOE ist dahingehend anzupassen, dass der digitale Euro als Passivposten in den Bilanzen der EZB bzw. NZBen („liability item on the balance sheet of these entities“) ausgewiesen wird (Art. 26.3 ESZB-Satzung).\r\nIV. Digitaler Euro als Massenzahlungsverkehrssystem\r\nAus den soeben umrissenen Anforderungen sowie dem Anpassungsbedarf an die funktionale Rechtsnatur des digitalen Euro leitet sich die Frage ab, inwieweit die Verpflichtung zum Angebot „grundlegender Zahlungsdienste“ (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Anhang I, II VOE sowie Erw.-gr. 4 VOE) noch der „Verwendung als Währung“ dient oder aber die währungspolitische Zielsetzung lediglich als Aufhänger genutzt wird, um eine neue Zahlungsverkehrsinfrastruktur aufzubauen, die infolge vergleichbarer Funktionalitäten in Konkurrenz zu bestehenden privatwirtschaftlichen Zahlungssystemen tritt. Betrachtet werden dabei zunächst kompetenzrechtliche und sodann grundrechtsrelevante Fragen aus Sicht der betroffenen Kreditinstitute; die Endnutzer-/Verbraucherperspektive bleibt außen vor.\r\n1. Begriffliche Einordnung\r\nDabei verdeutlicht die aufgeworfene Frage, dass die Verwendung als Währung begrifflich bereits auf den ubiquitären Einsatz als (gesetzliches) Zahlungsmittel, also die Umlauffähigkeit abstellt. Unabhängig davon, ob private oder hoheitliche Zahlungsmittel genutzt werden, folgt aus der breiten Akzeptanz als solches, dass der Verkehr mit diesen Zahlungsmitteln in bestimmten Zahlungs-/Bezahlverfahren sowie durch Zahlungs(verkehrs)systeme standardisiert ist oder sein sollte;133 alles andere wäre für „Massen“zahlungen nicht praktikabel. Die Reichweite möglicher Regulierungsmodelle kann dabei sowohl materiell wie\r\n133 Die verschiedenen, möglicherweise einschlägigen Regelungen zu Zahlungsdiensten diskutiert auch Birne, ZEuP 2024, 407, 410 ff.\r\n53 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nkompetenziell unterschiedlich ausfallen und zwischen privatwirtschaftlicher Standardsetzung\r\n(etwa im Rahmen von SEPA bzw. European Payments Council, EPC) und hoheitlicher\r\nRegulierung mit verbindlicher Regelungswirkung (für gesetzliche Zahlungsmittel) oszillieren.\r\nDas EU-Zahlungsverkehrsrecht liegt genau im Schnittpunkt der genannten Ansätze, da\r\nsekundärrechtliche Regelungen (z. B. PSD2 sowie die Reformvorschläge, aber auch Instant\r\nPayment-VO) den unbaren, also unbaren, buchgeldbasierten (Massen-)Zahlungsverkehrs der\r\nEurozone, also des währungsrechtlichen Integrationsverbundes (20) innerhalb der EU (27)\r\nregeln und darüber hinaus bei einigen der gebräuchlichsten Zahlungsinstrumente\r\n(Lastschriften, Instant Payment) mit dem Europäischen Zahlungsraum (SEPA: 36 Staaten)134\r\nregelungstechnisch verwoben sind. Diejenigen Regelungen des VOE, die Fragen des\r\nMassenzahlungsverkehrs betreffen, sind daher auch mit ebendieser Gemengelage\r\nkonfrontiert und können diese nicht ignorieren.\r\n2. Kompetenzrechtliche Aspekte\r\nWie bereits angedeutet (s. o., Pkt. E. III. 4. ff.), lässt sich die Verpflichtung zum Angebot\r\ngrundlegender Zahlungsdienste mit digitalem Euro (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE)\r\nnicht zweifelsfrei allein auf währungsrechtliche Belange und damit Art. 133 AEUV stützen.\r\nVielmehr erstreckt der VOE relevante Inhalte der Zahlungskonten-Richtlinie (RL\r\n2014/92/EU),135 auf die der VOE an zwei anderen Stellen (Art. 2 Nr. 16, Art. 34 Abs. 1 lit. e]\r\nVOE) ausdrücklich Bezug nimmt, implizit auch auf Digitale-Euro-Zahlungskonten.\r\na) Art. 114 AEUV\r\nDie RL 2014/92/EU über Zahlungskonten wurde zulässigerweise auf die\r\nRechtsangleichungskompetenz (Art. 114 Abs. 1 AEUV) gestützt, da sie das Ziel verfolgt, die\r\nlückenlose Erbringung von Zahlungsdiensten im Binnenmarkt zu fördern (Erw.-gr. 3) und\r\ninsbesondere den Zugang zu Zahlungskonten (Basiskonto; Art. 15, 16), deren grundlegende\r\nFunktionen (Art. 17) sowie Entgelte (Art. 18) zu harmonisieren. Die Regelungen zu\r\nZahlungskonten geben jedoch nur einen kleinen Ausschnitt aus dem europäischen\r\n134 Zum SEPA-Raum zählen 36 Mitgliedstaaten, d. h. neben den 27 EU-Mitgliedstaaten alle EFTA-Mitgliedstaaten\r\n(Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sowie das Vereinigte Königreich, Andorra, Monaco, San Marino und\r\nVatikanstadt.\r\n135 Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit\r\nvon Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit\r\ngrundlegenden Funktionen, ABl L 257/214.\r\n54 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nZahlungsmarkt (Gemengelage) wieder, dessen rechtliche wie tatsächliche Fragmentierung in\r\nZahlungssysteme, -verfahren und -instrumente sich in verschiedene sekundärrechtliche\r\nRegelungen (insb. PSD, Finalitätsrichtlinie (RL 98/26/EG) 136 aufteilt. In Bezug auf\r\nZahlungsinstrumente/-vorgänge (Überweisung, Lastschrift), -dienstleister und -nutzer\r\nharmonisierte die PSD1 (RL 2007/64/EG) den Massenzahlungsverkehr, mit der PSD2 (RL [EU]\r\n2015/2366) wurden auch Mobile- und Online-Bezahlverfahren sowie Echtzeitüberweisungen/\r\nInstant Payment-Zahlungen (VO (EU) 2024/886137) einbezogen. Nicht unional harmonisiert\r\nsind grenzüberschreitende Debitkartenzahlungen, die weitgehend über internationale\r\nZahlungsdienstleister und Kreditkartenanbieter (Mastercard, Visa) abgewickelt werden.\r\nDen vorgenannten Sekundärrechtsakten gemein ist, dass sie jeweils auf die\r\nBinnenmarktkompetenz (Art. 114 AEUV) gestützt sind. Dies ist auch überzeugend, denn sie\r\nbeziehen sich auf unbaren, also buchgeldbasierten Massenzahlungsverkehr in der EU und\r\nsatteln zudem jeweils auf etablierte Zahlungssysteme und vorhandene Marktinfrastrukturen\r\nauf, präferiert insofern also den Systemwettbewerb innerhalb der Finanzwirtschaft. Erwähnt\r\nsei in dem Zusammenhang die finanzwirtschaftliche SEPA-Initiative des EPC, infolgedessen der\r\nEuro-Massenzahlungsverkehr in EU und EWR in Bezug auf Verfahren (Regeln für\r\nZahlungsinstrumente) und Infrastrukturen (Clearing und Abwicklung) standardisiert 138 und\r\nzuletzt u. a. mit Regeln zu Instant Payment-Zahlungen (VO (EU) 2024/886) verzahnt wurde.\r\nb) Art. 133 AEUV und die Rolle von EZB und Eurosystem im Massenzahlungsverkehr\r\nGestützt wird der wettbewerbsrechtliche Ansatz im Massenzahlungsverkehr auch durch die\r\nRolle, die Zentralbanken als „Hüter des Zahlungsverkehrs“139 traditionell übertragen ist.\r\nKonkret für das Eurosystem findet sich diese Aufgabenzuweisung in Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str.\r\nAEUV, demnach die EZB gemeinsam mit den nationalen Zentralbanken „das reibungslose\r\n136 Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von\r\nAbrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, ABl L 166/45.\r\n137 VO (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13.3.2024 zur Änderung der Verordnungen\r\n(EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf\r\nEchtzeitüberweisungen in Euro, ABl L, 2024/886.\r\n138 Dabei tritt die Deutsche Bundesbank mit ihrem Angebot Elektronischer Massenzahlungsverkehr (EMZ) bzw.\r\ndem SEPA-Clearer selbst als Infrastrukturanbieter für nicht-eilbedürftige nationale und grenzüberschreitende\r\nEuro-Zahlungen auf, die gebündelt abgewickelt werden; s. dazu Rolker/Strauß, RdZ 2024, 21, 22 f. Hingegen\r\nwürden sich Digitale-Euro-Zahlungen auf ein gesetzliches Zahlungsmittel (nicht lediglich Buchgeld) beziehen, das\r\naufgrund der hier vorgeschlagenen sachähnlichen Rechtsnatur nicht im kontenbasierten Verrechnungsmodell\r\nübertragen werden kann.\r\n139 Rolker/Strauß, RdZ 2024, 21.\r\n55 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nFunktionieren der Zahlungssysteme“ fördern soll, wofür Art. 22 ESZB-Satzung das notwendige\r\nInstrumentarium und damit das Recht (aber keine Pflicht)140 einräumt, einheitliche, effiziente\r\nund zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme zur Verfügung zu stellen. Da EZB und\r\nnationale Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik nur mit einem begrenzten Kreis von\r\nGeschäftspartnern kontrahieren und die Abwicklung der geldpolitischen Geschäfte im\r\nunbaren Zahlungsverkehr, also kontenbasiert (und nur dort mittels Buchgeld!) erfolgt,\r\nbeschränkt Art. 17 ESZB-Satzung den Kreis der Geschäftspartner, für den EZB und nationale\r\nZentralbanken Konten führen, auf Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere\r\nMarktteilnehmer. Geschäfte mit dem Nichtbankensektor, sprich dem breiten Publikum bzw.\r\nVerbrauchern, sieht die genannte Norm ausdrücklich nicht vor,141 schließt sie aber umgekehrt\r\nvom Wortlaut her auch nicht aus. Vielmehr überlässt das Primärrecht dem EZB/Eurosystem,\r\nden Begriff des Marktteilnehmers näher zu bestimmen – und damit grundsätzlich auch zu\r\nverändern bzw. zu erweitern, was in der Praxis voraussetzungsvoll durch die Leitlinie142 der\r\nEZB zu TARGET2 und regelmäßig auf Kreditinstitute143 begrenzt ist.\r\nMit der Entscheidung, die Ausgabe des digitalen Euro als ein hybrides Zugangsmodell\r\nauszugestalten (s. o., Pkt. E. III. 4. b]), macht der VOE deutlich, dass der Kreis der\r\nGeschäftspartner der EZB gerade nicht auf Endnutzer erweitert werden soll, denn eine direkte\r\nvertragliche Beziehung zum Endnutzer wird explizit ausgeschlossen (arg.\r\nArt. 13 Abs. 6 S. 2 VOE). Vertritt man die Auffassung, dass die EZB, etwa aufgrund einer\r\nmittelbaren Haftung „über das Dreieck“ für fehlerhafte Digitale-Euro-Zahlungen, direkt mit\r\ndem Endnutzer kontrahiert, wäre dafür eine Änderung der ESZB-Satzung notwendig. Diese\r\nsteht als integraler Bestandteil der Gründungsverträge (Protokoll Nr. 4) im Rang von\r\nPrimärrecht (Art. 51 EUV), wobei bestimmte Vorschriften der Satzung,144 insb. auch Art. 17\r\nund Art. 22 ESZB-Satzung in einem vereinfachten Vertragsänderungsverfahren\r\n140 Waldhoff, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 127 AEUV, Rn. 57.\r\n141 Ebenso Weenink, von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 17 Satzung\r\nEZB/ESZB, Rn. 2.\r\n142 Leitlinie (EU) 2022/912 der EZB v. 24.2.2022 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-\r\nExpress-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2012/27\r\n(EZB/2022/8), ABl L 163/84, konsolidiert durch Leitlinie (EU) 2023/2415 der EZB v. 7.9.2023 zur Änderung der\r\nLeitlinie (EU) 2022/912 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-\r\nZahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation (EZB/2022/8) (EZB/2023/22), ECB/2023/22, ABl L,\r\n2023/2415.\r\n143 Gemäß Leitlinie (EU) 2022/912 (vorige Fn.) Art. 9 Abs. 2 lit. a) i. V. m. Anhang I Teil I Art. 4 Abs. 1 sind\r\nKreditinstitute als Teilnehmer zugelassen.\r\n144 Gemäß Art. 41.1 sind dies Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1.a), 36\r\nESZB-Satzung.\r\n56 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n(Art. 41.1 ESZB-Satzung),145 das aber jeweils der Zustimmung des Europäischen Parlaments\r\nbedarf, geändert werden könnten.\r\nIm Gegensatz zu TARGET2 (und auch dem EMZ) geht es beim digitalen Euro um individuelle\r\nMassenzahlungen mittels gesetzlichem Zahlungsmittel, die zu jeder Zeit und in Echtzeit mit\r\neinem unbegrenzten Kreis von Vertragspartnern stattfinden sollen (s. Erw.-gr. 64 VOE).146\r\nGleichzeitig folgt aus dem hybriden Zugangsmodell die Einbeziehung von Intermediären,\r\nderen Aufgabe in der Bereitstellung des digitalen Euro an die Endnutzer bestehen soll, wobei\r\neine „Einmischung in die Kundenbeziehungen der Zahlungsdienstleister und ihre Rolle bei der\r\nBereitstellung des digitalen Euro“ (Erw.-gr. 62 VOE) gerade vermieden werden soll. Ein\r\ndigitaler Euro als bargeldähnliches gesetzliches Zahlungsmittel lässt sich mit den\r\ngegenwärtigen Abwicklungsinfrastrukturen jedoch nur unzureichend abbilden, ist also ohne\r\ndie bestehenden Zahlungssysteme praktisch schwer vorstellbar. Die zwangsweise Parallelität\r\nvon digitalem Euro- und Geschäftsbankkonto, die durch Haltegrenze und Wasserfall-Modell\r\n(Art. 16, Art. 13 Abs. 4 VOE) induziert sind, führt durch die ständigen Konvertierungen zu\r\narbeits- und kostenintensiven Prozessen bei den Intermediären; hinzukommt eine\r\nzunehmende Komplexität im Falle mehrerer Zahlungskonten (Art. 16 Abs. 6, 7 VOE), die mit\r\nhohem Abstimmungsbedarf auf Seiten der Kreditinstitute verbunden ist.147 Die genannten\r\nVorschriften verdeutlichen, dass mit dem digitalen Euro ein weitgehend neues Zahlungs- und\r\nAbwicklungssystem neben den bestehenden Zahlungsinfrastrukturen geschaffen werden\r\nmuss. Diese Absicht widerspiegelt auch die Verknüpfung mit den EUDI-Wallets, denn geplant\r\nist eine tiefe Integration mit dem digitalem Euro, da die „Frontend-Lösung“ (digitale Euro-App)\r\ndie technischen Spezifikationen der EUDI-Wallet berücksichtigen soll (Art. 25 VOE; Erw.-gr.\r\n57VOE).148 Es steht zu vermuten, dass sich der quantifizierbare Gesamtnutzen der EUDI-\r\n145 Entweder mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB nach Anhörung der Kommission oder\r\neinstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung der EZB; die Zustimmung des Europäischen Parlaments\r\nist dabei jeweils erforderlich.\r\n146 Rolker/Strauß, RdZ 2024, 21, 22, die zudem darauf hinweisen, dass nach Erw.-gr. 66 VOE die\r\nZahlungsdienstleister nicht an Zahlungsvorgängen in digitalen Euro zwischen zwei Nutzern beteiligt sind, weshalb\r\nbei ihnen keine Systemrisiken entstünden und es keiner Begrenzung auf den Teilnehmerkreis (nach der\r\nFinalitätsrichtlinie) bedürfe. Dies spreche dafür, dass jeder Nutzer über seine Schnittstelle direkt mit der\r\nAbwicklungsinfrastruktur kommunizieren und der Vorgang vollautomatisiert und in Echtzeit abgewickelt werden\r\nsoll.\r\n147 Rolker/Strauß, RdZ 2024, 21, 24.\r\n148 Zudem soll die EUDI-Wallet auch direkt zur Identifizierung der Nutzenden, zur Autorisierung von digitale-Euro-\r\nZahlungen und zum Aufbewahren von digitalen Euro bei Offline-Zahlung genutzt werden können (Erw.-gr. 57 f.),\r\nvgl. Lange-Hausstein/Kremer, BKR 362, 366.\r\n57 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nWallet als Massen(-zahlungsverkehrs-)system letztlich vor allem im Kontext von Zahlungen mit digitalen Euro messen lässt.\r\nDie Komplexität sowie Verwobenheit mit bestehenden Strukturen im Massenzahlungsverkehr werden auch dadurch bestätigt, dass der VOE zum digitalen Euro rechtstechnisch nicht – wie die PSD – in Gestalt einer Richtlinie zur stufenweisen, weil der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten (Art. 288 Abs. 3 AEUV) vorbehaltenen, Rechtsangleichung verfasst ist. Vielmehr wird im Wege einer allgemein und unmittelbar geltenden Verordnung (Art. 288 Abs. 2 AEUV) der unbare Massenzahlungsverkehr vollharmonisiert, wodurch vorhandene und gefestigte Marktstrukturen in wettbewerbsintensiven Prozessen neu geordnet, womöglich sogar parallele Zahlungsverkehrssysteme errichtet werden. Dies betrifft nicht mehr nur die „Verwendung“ der neuen digitalen Erscheinungsform „der gemeinsamen Währung“ (Art. 133 AEUV); es handelt sich vielmehr um eine regulierungspolitische Entscheidung, die den Binnenmarkt für Massenzahlungsverkehrssysteme betrifft und damit dem Unionsgesetzgeber im Rahmen von Art. 114 AEUV obliegt. Gestützt wird dieses Ergebnis auch durch einen Vergleich der Rechtsgrundlage für den VOE zum digitalen Euro mit dem VOE für EU-Zahlungsdienstleister außerhalb der Eurozone (COM/2023/368 final);149 letzterer wird, weil Art. 133 AEUV kompetenziell auf die Eurozone begrenzt ist, unmittelbar auf die Binnenmarktkompetenz gestützt, was aus Gründen der Einheit der unionalen Rechtsordnung auch ein gangbarer Weg für die Regelungen zu grundlegenden Zahlungsdiensten sein könnte.\r\nSchließlich sei noch angemerkt, dass das auf die Geld- und Währungspolitik begrenzte Mandat der EZB jedenfalls keine tragfähige Legitimationsgrundlage für „grundlegende Zahlungsdienste“ liefert, denn die Rechtssetzungsbefugnis ist funktional auf die Aufgabe der Sorge um den Zahlungsverkehr im Eurosystem (Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str. AEUV, d. h. nicht im Binnenmarkt!) begrenzt; nur in diesem Kontext kann die EZB die Systemvoraussetzungen, etwa bei TARGET2/-Securities/TARGET Instant Payment Settlement (TIPS), regeln.\r\nIm Ergebnis bestehen daher erhebliche kompetenzrechtliche Bedenken, wonach die Regelung zu grundlegenden Zahlungsdiensten (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE) vollumfänglich auf Art. 133 AEUV gestützt werden kann.\r\n149 S. o., Fn. 8.\r\n58 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n3. Grundrechtsrelevanz\r\nGenauer zu prüfen ist auch die Grundrechtsrelevanz der Regelung. Die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste mit dem digitalen Euro anzubieten, könnte einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit gemäß Art. 16 GRCh darstellen, dessen Rechtfertigung anhand des in Art. 52 Abs. 1 GRCh festgelegten Maßstabs zu beurteilen ist.\r\na) Eingriff in Schutzbereich\r\nDie unternehmerische Freiheit schützt die freie Ausübung der Wirtschafts- und Geschäftstätigkeit, insbesondere auch die Modalitäten derselben.150 Darin eingeschlossen ist auch die Entscheidung, bestimmte Dienstleistungen nicht anzubieten. Die Intermediäre werden jedoch zu umfangreichen, in Anhang II des VOE in sieben Untergruppen151 detailreich aufgezählten Zahlungsdienstleistungen verpflichtet. Eine solche Verpflichtung greift in die freie unternehmerische Entscheidung ein, das eigene Geschäftsmodell nach Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten gestalten zu können, und tangiert den Schutzbereich von Art. 16 GRCh. Nicht vollkommen auszuschließen ist zudem, dass durch die Verpflichtung zum (kostenlosen) Angebot von Digitale-Euro-Zahlungsdiensten institutseigene bzw. im Verbund der Kreditwirtschaft, etwa auch im Rahmen des grenzüberschreitenden SEPA-Zahlungsverkehrsraums entwickelte Zahlungsverkehrsprodukte (z. B. girocard, Kreditkarten, E-Commerce-Lösungen) verdrängt und womöglich auch schrittweise substituiert werden. Dies könnte sich nicht zuletzt durch das geplante Digital Euro Rulebook152 verschärfen, mit dem einheitliche Standards und Verfahren für Zahlungen in digitalem Euro im gesamten Euroraum festgelegt werden, da bestehende Zahlungsinfrastrukturlösungen diese Anforderungen bislang nur rudimentär oder gar nicht erfüllen dürften. Kombiniert mit der Pflicht zum\r\n150 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Art. 16, Rn. 10.\r\n151 Grundlegende Zahlungsdienste nach Anhang II VOE sind: Eröffnung, Führung und Schließung eines Zahlungskontos für den digitalen Euro (lit. a), Einsicht in Salden und Transaktionen (lit. b), nicht-automatisierte Aufladung und Auszahlung von einem bzw. auf ein Zahlungskonto für den nicht-digitalen Euro (lit. c), Aufladung und Auszahlung von/in Bargeld (lit. d), Auslösung und Entgegennahme von Zahlungsvorgängen in digitalen Euro mittels eines elektronischen Zahlungsinstruments, unter Ausschluss anderer bedingter Zahlungsvorgänge in digitalen Euro als Daueraufträge in den folgenden Anwendungsfällen: Zahlungsvorgänge in digitalen Euro von Personen zu Personen, Zahlungsvorgänge in digitalen Euro am Interaktionspunkt, einschließlich Verkaufsstelle und elektronischer Geschäftsverkehr, Zahlungsvorgänge in digitalen Euro von Personen an Regierungen (lit. e), Zahlungsvorgänge in digitalen Euro gemäß Art. 13 Absatz 4 (lit. f) und Bereitstellung mindestens eines elektronischen Zahlungsinstruments für die Ausführung von Zahlungsvorgängen in digitalen Euro im Sinne von Buchstabe e (lit. g).\r\n152 Jüngst wurde das Digital Euro Rulebook prominent im aktuellen Fortschrittsbericht der EZB angekündigt, siehe ECB, Progress of the preparation phase of a digital euro, First progress report, S. 6 ff., abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024).\r\n59 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nkostenlosen Angebot (s. u., Pkt. V.) grundlegender Zahlungsdienste in digitalem Euro könnte\r\ndies zu einer schleichenden Ersetzung bestehender, kostenpflichtiger Produkte und\r\nDienstleistungen führen (Substitutionseffekt), was durchaus erhebliche wirtschaftliche\r\nAuswirkungen auf die Geschäftsmodelle 153 sowie die Wettbewerbsfähigkeit einzelner\r\nKreditinstitute oder Institutsgruppen, etwa Sparkassen, haben könnte. Unter dem\r\nGesichtspunkt der Wettbewerbsfreiheit (Art. 16 GRCh) könnte die Verpflichtung zudem zu\r\neiner Marktverzerrung führen, da Kreditinstitute gezwungen wären, Dienstleistungen ohne\r\nEntgelt anzubieten, während andere Marktteilnehmer möglicherweise nicht denselben\r\nVerpflichtungen unterliegen.\r\nb) Rechtfertigung des Eingriffs\r\nIm Weiteren ist daher zu prüfen, ob der Eingriff gerechtfertigt154 sein könnte, was entlang der\r\naus Art. 52 Abs. 1 GRCh abzuleitenden Punkte Bestimmtheitsgrundsatz,\r\nWesensgehaltsgarantie, Verhältnismäßigkeit erfolgen muss.\r\nDer Bestimmtheitsgrundsatz erfordert, dass die Verpflichtung in einer abstrakt-generellen\r\n(gesetzlichen) Regelung klar und präzise verankert ist. Dies wäre in Gestalt von Art. 14 Abs. 1\r\ni. V. m. Anhang I, II VOE gegeben. Die Verpflichtung müsste in einem klaren und präzisen\r\nGesetz verankert sein. Der Wesensgehalt des Grundrechts darf nicht angetastet sein, sprich,\r\ndie Verpflichtung darf nicht so weit reichen, dass sie die wirtschaftliche Existenz der\r\nKreditinstitute bedroht. Wie dargestellt, kann eine gewisse existenzgefährdende Wirkung\r\nnicht vollkommen ausgeschlossen werden.\r\nDie Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste müsste zudem\r\nverhältnismäßig sein, wofür ein legitimer Zweck notwendig ist; dieser müsste geeignet,\r\nerforderlich und angemessen sein. Der legitime Zweck könnte hier zunächst in der finanziellen\r\nInklusion erblickt werden, denn – wie Erw.-gr. 5 sowie Art. 14 Abs. 3 lit. b), Abs. 4 und Abs. 5\r\nVOE ausdrücklich erwähnen – soll sichergestellt sein, dass alle Bürger Zugang zu\r\ngrundlegenden Zahlungsdiensten mit digitalem Euro haben, unabhängig von ihrer finanziellen\r\nLage. Zudem dient die Verpflichtung zum Angebot von (kostenlosen) Zahlungsdiensten in\r\ndigitalem Euro dem Schutz der Verbraucher, z. B. vor übermäßigen Gebühren, sowie der\r\n153 So auch Broemel, RdZ 2024, 13, 16 unter Verweis auf Adalid et al, Central bank digital currency and bank\r\nintermediation, ECB, Occasional Paper Series No 293, 15 ff., 35 ff.\r\n154 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Grundlagen und Bedeutung der Grundrechte, Rn. 40.\r\n60 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nFörderung eines flächendeckenden digitalen Euro-Zahlungsverkehrs sowie eines fairen Zugangs zu entsprechenden Zahlungsdiensten (Erw.-gr. 28 VOE). Es lassen sich daher mehrere legitime Zwecke identifizieren, die durch die fragliche Verpflichtung jedoch verhältnismäßig umgesetzt sein müssten.\r\nDie Maßnahme müsste zunächst geeignet, also grundsätzlich tauglich sein, das angestrebte Ziel zu erreichen.155 Kostenlos angebotene Zahlungsdienste könnten die Nutzung des digitalen Euros fördern und die finanzielle Inklusion verbessern. Zudem müsste die Maßnahme erforderlich sein, es dürfte demnach keine weniger einschneidenden, also milderen Maßnahmen geben, mit denen der legitime Zweck ebenso erreicht werden kann (Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs).156 In Betracht kommen könnten beispielsweise öffentliche Anschubfinanzierungen (Subventionen), um die erheblichen Erstinvestitionen für die Aufnahme des Betriebs des digitale-Euro-Zahlungsverkehrs ein Stück weit abzufedern. Zu prüfen wäre zudem, inwieweit durch eine technische Verschränkung mit vorhandenen privaten digitalen Zahlungslösungen und -plattformen, etwa unter Einbeziehung von SEPA-Standards, die fraglichen Zahlungsdienste ebenfalls angeboten werden könnten und es daher nicht zwingend den Vorgaben in Art. 14 Abs. 1 VOE bedarf. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass der VOE mehrfach (Erw.-gr. 59 VOE) und ausdrücklich betont, dass die EZB die Interoperabilität „mit den einschlägigen Standards für private digitale Zahlungsmittel“ zu gewährleisten hat (Art. 26 UAbs. 1 VOE).\r\nSchließlich müsste die Verpflichtung angemessen sein, was bedeutet, dass der Nutzen der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu den Einschränkungen stehen oder anders formuliert, dass die durch sie „bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen“ müssen.157 Dies bedeutet, dass die finanziellen Belastungen und die Einschränkung der unternehmerischen Freiheit der Kreditinstitute gegen die Vorteile für die Allgemeinheit abgewogen werden müssten. Dabei steht außer Zweifel, dass die Einführung eines digitalen gesetzlichen Zahlungsmittels faktisch leerläuft, wenn die entsprechende Zahlungsinfrastruktur (als Teil der Daseinsvorsorge) nicht rechtlich\r\n155 EuGH, Rs. C-11/12 – Maatschap, NVwZ 2013, 134, Rn. 39; Rs. C-151/17 – Swedish Match, ECLI:EU:C:2018:938, Rn. 35.\r\n156 EuGH, Rs. C-504/16 – Deister, ECLI:EU:C:2017:1009, Rn. 56; Rs. C-151/17 – Swedish Match, ECLI:EU:C:2018:938, Rn. 35.\r\n157 EuGH, Rs. C-477/14 – Pillbox, ECLI:EU:C:2016:324, Rn. 48; Rs. C-62/14 – Gauweiler u. a., ECLI:EU:C:2015:400, Rn. 67, 91; Rs. C-456/18 – Ungarn/Kommission, ECLI:EU:C:2020:421, Rn. 46.\r\n61 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nabgesichert und technisch gewährleistet ist, da ansonsten die Umlauffähigkeit nicht\r\ngewährleistet ist, was zu Lasten der breiten Akzeptanz und in der Folge zu\r\nWohlstandsverlusten führen wird. Entscheidet man sich für ein intermediatisiertes\r\nZugangsmodell (Hybridmodell) zur Digitalwährung, funktioniert dieses nur unter\r\nEinbeziehung von Intermediären, weshalb diese notwendigerweise Adressaten des\r\nInfrastrukturauftrages sind. Allerdings geht damit nicht zwingend ein weitreichender Eingriff\r\nin das Geschäftsmodell einher; vielmehr ist ein solcher umso problematischer, wenn die\r\nIntermediäre als notwendige Zwischenglieder für die Verteilung der Digitalwährung\r\neinbezogen werden. Sollte sie in Größenordnungen in wirtschaftliche Schieflage geraten,\r\nkönnte damit auch die Gewährleistung der Daseinsvorsorge zeitlich, örtlich oder bezogen auf\r\ngewisse Dienstleistungen mit digitalem Euro gefährdet sein, was durchaus systemrelevante\r\nRisiken („to[o] interconnected to fail“?) nach sich ziehen könnte. Auch die (Verfassungs-\r\n)Rechtsprechung sieht in Verpflichtungen, die einerseits der Daseinsvorsorge dienen,\r\ngleichzeitig aber kostenlos angeboten werden sollen, unverhältnismäßige Belastungen der\r\nbetroffenen Wirtschaftsteilnehmer.158 Der Eingriff ist daher unverhältnismäßig und lässt sich\r\ndamit nicht rechtfertigen.\r\nc) Zwischenergebnis\r\nIm Ergebnis scheint die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste aus\r\ngrundrechtlicher Sicht problematisch. Dies gilt vor allem in Kombination mit der damit eng\r\nverwobenen Folgefrage, ob – wie im VOE vorgeschlagen – die Bereitstellung der Infrastruktur\r\nkostenlos erfolgen muss oder dafür entsprechende monetäre Gegenleistungen verlangt\r\nwerden können. Hinzutreten die beschriebenen Zweifel an der Tauglichkeit von Art. 133 S. 1\r\nAEUV als Ermächtigungsgrundlage.\r\n158 BVerfG, Beschl. v. 16.9.2013, 1 BvR 2021/13, BeckRS 2013, 56588; EuGH, Rs. C-484/14 – Mc Fadden,\r\nECLI:EU:C:2016:689.\r\n62 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nV. Legislativer Preisdeckel und Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste\r\nEiner genaueren Analyse zu unterziehen sind zudem die Regelungen des VOE, die eine Verpflichtung der Intermediäre zur kostenlosen Erbringung von grundlegenden Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) sowie einen legislativen Preisdeckel dafür (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) vorsehen. Dabei soll der Schwerpunkt auf der kompetenz- wie grundrechtlichen Prüfung einer entsprechenden Verpflichtung der Intermediäre liegen, wohingegen die vice versa damit verbundenen Rechte der Endnutzer hier nicht weiter betrachtet werden.\r\nNach Art. 15 Abs. 2 VOE „wird die Höhe der Entgelte oder Gebühren, die von natürlichen Personen oder Händlern an die Zahlungsdienstleister oder zwischen Zahlungsdienstleistern zu zahlen sind, begrenzt“. Maßstabsbildend dafür sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 17 Abs. 2 S. 1 VOE), die Kosten des kosteneffizientesten Zahlungsdienstleisters sowie die für vergleichbare digitale Zahlungsmittel verlangten Gebühren (Art. 17 Abs. 2 S. 2 VOE), wobei die Erbringung von grundlegenden Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro nach Anhang II VOE159 gegenüber bzw. für natürliche Personen kostenlos zu erfolgen hat (Art. 17 Abs. 1 VOE).\r\nDie Obergrenzen legt die EZB nach einem Reporting nach bestimmten Parametern (Art. 17 Abs. 5 VOE) fest. Mitgliedstaatliche Behörden sollen die Einhaltung überwachen (Art. 16 VOE).\r\n1. Kompetenzrechtliche Aspekte\r\nAuch im Hinblick auf den legislativen Preisdeckel sowie die kostenlosen Zahlungsdienste mit digitalem Euro ist nochmals auf kompetenzrechtliche Fragen einzugehen, da hier bereits gewisse Zweifel hinsichtlich der Tauglichkeit der gewählten Rechtsgrundlage (Art. 133 S. 1 AEUV) bestehen.\r\na) Art. 133 S. 1 AEUV\r\nDie Vorschriften könnten zulässigerweise auf Art. 133 S. 1 AEUV gestützt werden, wenn die bereits ausbuchstabierten Voraussetzungen (währungspolitische Regelung, Erforderlichkeit) vorliegen.\r\n159 S. o., Fn. 151.\r\n63 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nFraglich ist auch hier zunächst, ob es sich jeweils um währungsrechtliche Regelungen handelt, da nur solche vom Anwendungsbereich des Art. 133 S. 1 AEUV erfasst sind. Ziel beider Regelungen (kostenlose Zahlungsdienste, Preisdeckel) ist es, „einen breiten Zugang zum und eine Nutzung des digitalen Euro im Einklang mit seinem Status als gesetzliches Zahlungsmittel zu gewährleisten und seine Rolle als monetärer Anker im Euro-Währungsgebiet zu unterstützen“ (Erw.-gr. [40] VOE). Die EU-Kommission sucht damit einen Zusammenhang zum Status als gesetzliches Zahlungsmittel sowie zur Daseinsvorsorge (flächendeckende Versorgung mit und Nutzungsmöglichkeit des gesetzlichen Zahlungsmittels) zu begründen, was eine währungspolitische Zielsetzung nahezulegen scheint.\r\nGegen eine vordergründig währungspolitische Intention spricht jedoch der Umstand, dass Vereinbarungen von Entgelten für Zahlungsdienste mit Kunden, ob durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder in Form einer Individualabrede, nicht nur rechtstheoretisch, sondern auch rechtspraktisch dem Bereich des privaten Bankrechts160 zuzuordnen sind. Als solche sind sie aufgrund der Relevanz von Zahlungsdiensten für die Kunden (Daseinsvorsorge, finanzielle Inklusion) nicht der gesetzgeberischen und gerichtlichen Kontrolle entzogen. Der deutsche Gesetzgeber hat, teils unionsrechtlich motiviert, u. a. in §§ 305 ff. BGB (AGB-Kontrolle), durch § 134 und § 138 BGB sowie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG),161 materielle Schranken statuiert; die Judikatur insbesondere des BGH162 zu Preisklauseln bei Bankverträgen sei als richterrechtliche Grenzen zu erwähnen. Daher ist nicht ersichtlich, worin der währungspolitische Mehrwert, etwa für die Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung, durch zusätzliche Regelungen in Gestalt von Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE liegen soll.\r\nAuch die Erforderlichkeit i. S. d. Art. 133 S. 1 AEUV ist hier zumindest nicht klar erkennbar, da die Zielsetzung bereits durch (mitgliedstaatliche) Instrumente (s. o., Pkt. E. IV. 2. b]) erreicht wird und auch für den digitalen Euro durch diese ein hinreichender Schutz besteht. Zudem ist auch nicht hinreichend begründet, inwiefern die Pflicht zur kostenlosen Bereitstellung für\r\n160 Ausführlich zum Begriff des privaten Bankrechts und der z.T. schwierigen Abgrenzung zum öffentlichen Bankrecht Kirchhartz, in: Claussen/Erne, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2023, § 1, Rn. 25 ff. An dieser Zuordnung ändert auch der Umstand, dass Entgelte für Girokonten etc. im Unterschied zu Entgelten im Digitale-Euro-Zahlungsverkehr sich nicht auf ein gesetzliches Zahlungsmittel beziehen nichts.\r\n161 Vgl. zu den legislativen Schranken von Entgeltregelungen der Banken für Konten van Look, in: Claussen/Erne, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2023, § 2, Rn. 74.\r\n162 Vgl. zu den judikativen Schranken von Entgeltregelungen der Banken für Konten van Look, in: Claussen/Erne, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2023, § 2, Rn. 75.\r\n64 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nEndkunden sowie der Preisdeckel bei Händlern für die flächendeckende Akzeptanz eines insoweit bargeldäquivalenten Zahlungsmittels erforderlich sein sollte. Eine entsprechende Folgenabschätzung müsste etwa auch betrachten, dass ein mit (Mehr-)Kosten für den Endnutzer verbundener digitaler Euro durchaus akzeptiert werden könnte, wenn die sonstigen Vorteile dieses Zahlungsmittels dies aufwiegen. Dies ist bislang jedoch nicht ersichtlich, weshalb eine Regelungslücke, die eine unionale Regelung erforderlich macht, nicht besteht.\r\nIm Übrigen handelt es sich beim legislativen Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) sowie der Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste für Privatpersonen (Art. 17 Abs. 1 i. V .m. Anhang II VOE) auch nicht ohne Weiteres um währungs- geldpolitische Befugnisse der EZB (Art. 127 Abs. 2, insb. 1. Sp.-str. AEUV), deren „detaillierte Maßnahmen, Vorgaben und Standards“ die EZB auf Grundlage von Art. 5 Abs. 2 VOE (und damit in den Rechtsformen des Art. 132 AEUV) regeln könnte. Selbst wenn man eine gewisse Verbindung zum Aufgabenbereich des (Interbanken-)Zahlungsverkehrs (Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str. AEUV, Art. 22 ESZB-Satzung) annehmen würde, wäre dann allein das Verhältnis zwischen EZB und Intermediären (als Geschäftspartner von EZB/Eurosystem, Art. 17 ESZB-Satzung) betroffen; verbindliche Regelungen gegenüber privaten Endnutzern könnte (bzw. darf, arg. ex Art. 4 Abs. 2 VOE) nicht die EZB, sondern nur der Unionsgesetzgeber treffen.\r\nb) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV\r\nZumindest angerissen werden soll die Überlegung, ob die Regelungen zum Preisdeckel sowie zu kostenlosen Zahlungsdiensten auf die Rechtsangleichungskompetenz im Binnenmarkt aus Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV gestützt werden könnten.\r\nZweifelsohne würden beide Regelungen zu einer Angleichung der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen in Bezug auf Händlerentgelte bei Digitalen-Euro-Zahlungen führen. Problematisch scheint jedoch die Feststellung eines Binnenmarkthemmnisses für den Fall, dass eine solche Angleichung nicht stattfindet. Für ein Binnenmarkthemmnis könnte sprechen, dass ein Preisgefälle zwischen den Intermediären eine Kundenkonzentration bei dem/den günstigsten Intermediär(en) hervorruft, was wiederum zu einer Wettbewerbsverschiebung zugunsten dieser Intermediäre führen kann.\r\nDieser Befund ist jedoch nicht als unzulässige Wettbewerbsverzerrung, die das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt, anzusehen; vielmehr ist er gerade Ausdruck eines\r\n65 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nfunktionsfähigen („normalen“) Wettbewerbs unter Intermediären, dessen Variable in erster\r\nLinie der über Marktmechanismen gesteuerte Preis ist. Auch die Argumentation, man wolle\r\nso die Akzeptanz für den digitalen Euro und dessen breitenwirksame Nutzung sicherstellen\r\n(s. Erw.gr. [5] und [40] VOE) trägt nicht, denn es kann nicht angenommen werden, dass sich\r\nder (ungehinderte) Preiswettbewerb (mit den entsprechenden legislativen und judikativen\r\nSchranken auf mitgliedstaatlicher Ebene, s. o. Pkt. E. IV. 2. a]) uneingeschränkt negativ für den\r\nEndnutzer auswirken würde. Einer zusätzlichen, weil regulatorisch festgeschriebenen\r\nAkzeptanzsteigerung bedarf es daher nicht notwendigerweise.\r\nAndere Anhaltspunkte für ein Binnenmarkthemmnis sind zum derzeitigen Zeitpunkt ebenfalls\r\nnicht ersichtlich bzw. hat die EU-Kommission solche auch nicht angeführt. Die Regelungen\r\nzum Preisdeckel sowie kostenlosen Zahlungsdiensten lassen sich daher schwerlich auf\r\nArt. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV stützen.\r\nc) Art. 352 Abs. 1 AEUV\r\nLetztlich könnte der legislative Preisdeckel und die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot\r\ngrundlegender Zahlungsdienste auf Art. 352 Abs. 1 AEUV gestützt werden, sofern eine\r\nunionale Regelung zur Verwirklichung der Ziele der Union erforderlich ist. Die eng zu\r\ninterpretierende (s. o., Pkt. E. II. 2. b]) Abrundungskompetenz käme indes nur dann zum\r\nTragen, wenn eine Diskrepanz zwischen dem Ziel – hier die mit der Währungsunion\r\nverbundene gemeinsame Währung – und dessen Verwirklichung auszumachen wäre. Die\r\nIntention (Akzeptanzsteigerung, Verbraucherfreundlichkeit des „digitalen Bargeldzwillings“)\r\nder EU-Kommission mag nachvollziehbar sein, trägt indes aber nicht zur Verwirklichung der\r\nWährungsunion unmittelbar bei, sodass insoweit die kompetenzmäßige\r\nLückenschließungsfunktion von Art. 352 Abs. 1 AEUV hier zu verneinen ist.\r\nd) Zwischenergebnis\r\nIm Ergebnis kann der legislative Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) und die\r\nVerpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste in Zusammenhang\r\nmit dem digitalen Euro (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) kompetenziell weder auf\r\nArt. 133 S. 1 AEUV noch auf weitere primärrechtliche Ermächtigungsnormen (insb. Art. 114,\r\nArt. 352 AEUV) gestützt werden.\r\n66 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n2. Grundrechtsrelevanz\r\nDiskussionswürdig ist schließlich, inwieweit mit den zu prüfenden Regelungen grundrechtsrelevante Eingriffe verbunden sind, die als solche rechtfertigungsbedürftig wären.\r\nDurch die Regelungen des Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE (legislativer Preisdeckel) und Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE (Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste) betroffen sein könnte insbesondere der Schutzbereich der unternehmerischen Freiheit (Art. 16 GRCh). Art. 16 GRCh schützt die unternehmerische Betätigung, also die Wirtschafts- und Geschäftstätigkeit des Unternehmens, unabhängig von der Art der konkreten Aktivität.163 Konkret erfasst sind die Aufnahme und Beendigung, aber auch die Modalitäten ihrer Durchführung;164 ebenfalls einbezogen ist die Preisgestaltung innerhalb von vertraglichen Rechtsverhältnissen.165\r\nDa hier der legislative Preisdeckel Obergrenzen für Entgelte bei Dienstleistungen in Bezug auf den digitalen Euro festlegt und die Regelung des Art. 17 Abs. 1 VOE für bestimmte Konstellationen die Erhebung eines Entgeltes als vertragliche Gegenleistung für Zahlungsdienste gänzlich ausschließt, ist der Schutzbereich von Art. 16 GRCh tangiert.\r\nDarüber hinaus müsste ein Eingriff vorliegen. Ein solcher liegt jedenfalls dann vor, wenn die Regelung eine Beschränkung der unternehmerischen Freiheit unmittelbar bezweckt und/oder bewirkt.166 Bei nur mittelbaren bzw. faktischen Auswirkungen ist ein Eingriff nur dann anzunehmen, wenn sie dem Grundrechtsverpflichteten (hier dem Unionsgesetzgeber) zuzurechnen sind.167\r\nNach Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE dürfen Zahlungsdienstleister für grundlegende Digitale-Euro-Zahlungsdienstleistungen i. S. d. Anhang II keine Gebühren erheben. Darüber hinaus gilt ein Preisdeckel, wodurch die freie Preisfestsetzung und damit die Wahl des ökonomisch tragfähigen Geschäftsmodells beschränkt bzw. aufgehoben ist. Mit der damit intendierten Beschränkung der freien Preisfestsetzung ist ein (unmittelbarer) Eingriff in die unternehmerische Freiheit nach Art. 16 GRCh verbunden.168\r\n163 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Art. 16, Rn. 8 f.\r\n164 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Art. 16, Rn. 10.\r\n165 EuGH, Rs. C-283/11 – Sky Österreich, ECLI:EU:C:2013:28, Rn. 43.\r\n166 Jarass, in: Jarass, GRCh, Art. 16 GRCh, Rn. 13.\r\n167 Jarass, in: Jarass, GRCh, Art. 16 GRCh, Rn. 14.\r\n168 Vgl. Jarass, in: Jarass, GRCh, Art. 16 GRCh, Rn. 16 mit Verweis auf EuGH, Rs. C-363/01 − Deutsche Lufthansa, ECLI:EU:C:2003:548, Rn. 32, 42 f.\r\n67 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nEine Rechtfertigung eines solchen Eingriffs scheint nicht ersichtlich. Insbesondere der vollständige Ausschluss einer monetären Gegenleistung für die Erbringung von Zahlungsdiensten ist nicht ohne Weiteres angemessen. Dieses Ergebnis trägt auch nicht im Vergleich mit der Entgeltregelung für Zahlungskonten, deren Funktionsumfang wiederum maßgeblich sein soll für den digitalen Euro. Sowohl in Bezug auf die grundlegenden Dienste von Zahlungskonten (sog. Basis-Konto) werden die Mitgliedstaaten lediglich verpflichtet, kein „höheres als das gegebenenfalls gemäß Artikel 18 festgesetzte angemessene Entgelt“ zu erheben (Art. 17 Abs. 5 ZahlungskontenRL169); zudem wird der von den Mitgliedstaaten umzusetzende Grundsatz festgeschrieben, dass Kreditinstitute grundlegende Dienste von Zahlungskonten „unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt“ anbieten müssen; eine Verpflichtung zum kostenlosen Angebot besteht gerade nicht und scheint auch aus Verbraucherschutzgründen nicht erforderlich. Auch ist das kostenlose Angebot nur als Alternative, nicht als obligatorisch vorgesehen. Es erschließt sich daher nicht, warum für buchgeldbasierte Zahlungskonten zumindest die Möglichkeit eines angemessenen Entgelts eingeräumt wird, während bei Digitalen-Euro-Zahlungen von vornherein keines erhoben werden darf. Auch der Vergleich zum Bargeld dürfte keine andere Beurteilung gebieten, da die Finanzinstitute dieses den Endnutzern auch nicht in jedem Fall entgeltfrei bereitstellen müssen. Insofern ist die gewählte Methodik des „Deckels“, die auf vergleichbare Zahlungsmittel Bezug nimmt, kritisch zu beurteilen, da sie nicht klar begründet, inwieweit damit die Wirtschaftlichkeit der Erbringung von Digitale-Euro-Zahlungsdiensten sichergestellt werden kann. Auffallend ist schließlich, dass der Unionsgesetzgeber es im Fall des Basis-Kontos offensichtlich für ausreichend erachtet hat, den Preisdeckel durch eine Richtlinie (Art. 288 Abs. 3 AEUV) vorzugeben und damit den Mitgliedstaaten Spielräume bei der rechtsangleichenden Umsetzung zu eröffnen; genau diese Gesetzgebungstechnik besteht aber bei Art. 15 Abs. 2 i. V. m. 17 i. V. m. Anhang II VOE gerade nicht, denn beabsichtigt ist die legislative Vollharmonisierung qua Verordnung (Art. 288 Abs. 2 AEUV). Vorgenannte Vergleiche sprechen daher zumindest für eine gewisse Inkonsistenz der Regelung und für schließungsbedürftige Begründungslücken, will man die Regelung dergestalt aufrechterhalten.\r\n169 RL 2014/92/EU, s. Fn. 135.\r\n68 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nIm Ergebnis scheinen daher sowohl der legislative Preisdeckel als auch die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro für Privatpersonen auch aus grundrechtlicher Sicht nicht unbedenklich. Die Notwendigkeit einer solchen Regelung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf sollte daher nochmals überdacht werden.\r\nVI. Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-End, Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE\r\nVor dem Hintergrund kompetenz- wie grundrechtlicher Schranken betrachtet werden soll schließlich die für die Intermediäre verpflichtende Nutzung und Bereitstellung des EZB-Front-Ends für die Endnutzer (Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE), gedanklich vorstellbar als eine Art „EZB-App“.\r\nNach Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE müssen Zahlungsdienstleister dem Endnutzer die Wahl lassen zwischen der Nutzung von Front-End-Diensten, die von den Zahlungsdienstleitern selbst entwickelt wurden, und Front-End-Diensten, die von der EZB entwickelt wurden. Sofern ein Zahlungsdienstleister keine eigenen Front-End-Dienste anbietet, ist er zur Nutzung des EZB-Front-Ends verpflichtet.\r\n1. Kompetenzrechtliche Aspekte\r\nAuch hier drängt sich zunächst die Frage nach einer tauglichen Primärrechtsgrundlage auf.\r\na) Art. 133 S. 1 AEUV\r\nIn Betracht zu ziehen ist zunächst die unionsseitig gewählte Kompetenzgrundlage aus Art. 133 S. 1 AEUV.\r\nEs erscheint zunächst sinnvoll und auch notwendig, mit der Einführung einer neuen, digitalen Darreichungsform der gemeinsamen Währung auch zu regeln, wie diese (technisch) nutzbar ist. Damit einher geht auch die Notwendigkeit seitens der Währungsbehörde, also der EZB, ein Front-End zur Verfügung zu stellen, sofern ein solch vorstrukturierter „Verteilungskanal“ für die Nutzung des digitalen Zentralbankgeldes, etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge (s. o., Pkt. B.), zwingend notwendig scheint. Anderenfalls, also bei einer Einführung digitalen Zentralbankgeldes ohne Bereitstellung eines nutzbaren Front-Ends, würde dies eine implizite Verpflichtung der Zahlungsdienstleister zur (kostenwirksamen) Entwicklung eigener Front-End-Lösungen darstellen. Eine Regelung, die die Zwecksetzung hat, die Bereitstellung eines\r\n69 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nwährungsbehördenseitigen Basis-Front-Ends zu gewährleisten ist daher als währungspolitische Regelung einzuordnen.\r\nEine solche stellt Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE aber gerade nicht dar, da die Norm kein Basis-Front-End gewährleistet, sondern lediglich dem Endnutzer die Wahl lässt, ob er das Front-End der EZB oder ein Front-End des Zahlungsdienstleisters nutzt. Die Regelung mag damit den Zweck verfolgen, dem Nutzer eine Wahlmöglichkeit zu geben und so die Akzeptanz des digitalen Euro zu steigern (vgl. Erw.-gr. [61]); überdehnt wird damit allerdings der von Art. 133 S. 1 AEUV intendierte Zweck, die Nutzbarkeit der digitalen Währung lediglich grundsätzlich sicherzustellen. In der derzeitigen Ausgestaltung ist Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE daher nicht als währungspolitische Maßnahme einzuordnen. Auch eine Regelungslücke und damit die Erforderlichkeit, eine derartige Wahlmöglichkeit für den Endnutzer legislativ festzuschreiben, ist nicht ersichtlich.\r\nb) Art. 127 AEUV\r\nDie Einführung einer „EZB-App“ als Basis-Front-End für den Digitaler-Euro-Zahlungsverkehr könnte man als zahlungsverkehrsbezogene Maßnahme begreifen, die auf die Aufgabenverteilung zugunsten der EZB aus Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str. AEUV rekurriert. Indes zielt die Regelung, wie bereits analysiert, nicht auf die Bereitstellung eines Basis-Front-Ends, sondern auf die Schaffung einer Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Front-End für den Endnutzer für die Endnutzer und damit eher auf verbraucherakzeptanzsteigernde Ziele ab. Eine solche Wahlmöglichkeit zu schaffen, intendiert damit nicht das reibungslose Funktionieren des Zahlungsverkehrs zwischen EZB und ihren Geschäftspartnern (s. o., Pkt. E. V. 1. a]) zur Abwicklung der Geldpolitik, was für Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str. AEUV indes konstitutiv ist.\r\nc) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV\r\nJedoch könnte die Regelung des Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE, nach der das EZB-Front-End verpflichtend anzubieten ist, möglicherweise auf Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV als taugliche Primärrechtsgrundlage gestützt werden.\r\nAuch hier erscheint indes das Vorliegen eines Binnenmarkthemmnisses ohne die o. g. Regelung fraglich. Wie bereits analysiert, stellt die Vorschrift gerade nicht sicher, dass – unabhängig von selbst entwickelten Front-End-Angeboten der Intermediäre – ein \"Basis-Front-End\" zur Verfügung steht, damit der digitale Euro überhaupt nutzbar ist. Vielmehr will\r\n70 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ndie Regelung dem Endnutzer ausdrücklich die „Wahl“ (Art. 28 Abs. 1 VOE) und damit einen\r\neigenen Entscheidungsspielraum darüber einräumen, um die Akzeptanz zu steigern und das\r\nNutzungserlebnis des digitalen Euro zu verbessern. Unabhängig davon, ob das Ziel sinnvoll\r\nund die entsprechende Pflicht aus Art. 28 Abs. 1 AEUV das verhältnismäßige Mittel dazu ist,\r\nverfolgt die Regelung doch gerade nicht den Abbau möglicher Binnenmarkthemmnisse\r\n(sondern zielt womöglich eher in die gegenteilige Richtung). Die gesetzgeberische Intention,\r\nauf die es für die Tauglichkeit des Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV entscheidend ankommt (s. o., Pkt.\r\nE. II. 2. a]), ist eine andere, eher verbraucherschützende.\r\nDamit kommt Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV auch nicht als taugliche Primärrechtsgrundlage für die\r\nRegelung des Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE in Betracht.\r\nd) Art. 352 Abs. 1 AEUV\r\nFraglich ist, ob die Regelung nicht auf Art. 352 Abs. 1 AEUV als Primärrechtsgrundlage gestützt\r\nwerden könnte. Das Bereitstellen eines Basis-Front-Ends für die Verwendung des digitalen\r\nEuro und die Verpflichtung, dieses zu verwenden, sofern kein eigenes geprüftes Front-End\r\nverwendet wird (s. o., Pkt. D. I.), sind dem digitalen Euro als digitale Form der gemeinsamen\r\nWährung systemimmanent.\r\nFührt man eine neue Darreichungsform der gemeinsamen Währung ein, die nur mit einem\r\ntechnischen Front-End genutzt werden kann, muss seitens der Währungsbehörde sogleich ein\r\nBasis-Front-End zur Verfügung gestellt werden; anderenfalls wäre die neue Währungsform\r\npraktisch nicht nutzbar. Möchte man eine solche Regelung nicht bereits von Art. 133 S. 1 AEUV\r\nerfasst sehen (s. o., Pkt. E. V. 1. a)), wäre zumindest Art. 352 Abs. 1 AEUV eine taugliche\r\nPrimärrechtsgrundlage, da sie zur Zielverwirklichung erforderlich ist und die Kompetenz zur\r\nEinführung einer digitalen Darreichungsform der gemeinsamen Währung abrundet.\r\nGleichsam zielt die Regelung gerade nicht auf oben Genanntes ab, sondern will dem Endnutzer\r\neine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Front-End belassen. Es geht also nicht um die\r\nSicherstellung einer Benutzbarkeit des digitalen Euro durch ein Basis-Front-End, sondern um\r\neine akzeptanzsteigernde, endnutzerfreundliche, unter Umständen auch\r\nverbraucherschützende Regelung. Als solche bezweckt die Regelung des\r\nArt. 28 Abs. 1 S. 1 VOE in ihrer derzeitigen Gestalt nicht die Überwindung von Diskrepanzen\r\n71 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nzur Verwirklichung der Währungsunion und ist damit nicht i. S. d. Art. 352 Abs. 1 AEUV erforderlich.\r\nIn der Folge kann die Regelung des Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE ebenso nicht auf Art. 352 Abs. 1 AEUV gestützt werden.\r\ne) Zwischenergebnis\r\nDie Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE findet keine kompetenzielle Entsprechung im unionalen Primärrecht.\r\n2. Grundrechtsrelevanz\r\nGleichsam überdenkenswert scheint die Grundrechtsrelevanz der Regelung.\r\nDie Verpflichtung zum Angebot und zur Nutzung des EZB-Front-Ends tangiert ebenso wie der legislative Preisdeckel (s. o., Pkt. E. V.) den Schutzbereich der unternehmerischen Freiheit aus Art. 16 GRCh, da sie die Durchführung der Vertragsbeziehung bzgl. der technischen Ausgestaltung betrifft, die vom Schutzbereich des Art. 16 GRCh geschützt ist170.\r\nDer Einsatz von digitaler Datenverarbeitungstechnologie, der immer auch deren exklusive Kontrollmöglichkeit einschließt, bewirkt stets eine (unter Umständen erhebliche) Machtposition, die sich darin ausdrückt, dass sich das Gegenüber, d. h. der Kommunikationspartner, den Restriktionen unterwerfen muss, die ihm der Inhaber der Digitaltechnologie einseitig auferlegen kann.171 In diesem Fall übt die EZB durch die Konzeption ihres eigenen Front-Ends mit der rechtlichen Verpflichtung zur Nutzung eine gewisse „Vormachtstellung“ gegenüber den Zahlungsdienstleistern aus. Nicht geklärt ist etwa auch die Risikoverteilung zwischen EZB und Kreditinstituten, die als Intermediäre die „EZB-App“ bereitstellen müssen und gleichzeitig das Risiko tragen, dass deren Verwendung auch mit dem nationalen Recht in Einklang steht. Sollte es, wie die EZB betont, lediglich um die Wiedererkennbarkeit des digitalen Euro, also des Gegenstandes der Applikation, gehen, wären wohl auch andere (marketing-)technische Lösungen, etwa Branding, denk- und umsetzbar. Auf die im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste mit digitalem Euro (s. o., Pkt. E. V. 2.) dargestellte, hier ebenso einschlägige\r\n170 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Art. 16 GRCh, Rn. 10.\r\n171 Eichenhofer, RPhZ 2023, 333, 349.\r\n72 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nArgumentation sei verwiesen. Die Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends ist daher ein (mittelbarer) Eingriff in die unternehmerische Freiheit.\r\nDer Eingriff erscheint auch nicht gerechtfertigt. Zwar ist die akzeptanzsteigernde und verbraucherschützende Zielsetzung grundsätzlich geeignet, auch Eingriffe in die unternehmerische Freiheit zu rechtfertigen. Vergleichbar mit der Regelung zum kostenlosen Angebot von grundlegenden Zahlungsdiensten (s.o., Pkt. E. V. 2.), ist aber nicht ersichtlich, weshalb der freie Wettbewerb hier nicht ebenso zu verbraucherfreundlichen (technischen) Lösungen führen könnte.\r\nIm Ergebnis ist daher auch die Regelung des Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE aus grundrechtlicher Sicht problematisch.\r\n73 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nF. ZUSAMMENFASSUNG\r\nInsgesamt ist der vorliegende VOE für den digitalen Euro vom Ziel geleitet, eine angemessene Balance zwischen Innovationsoffenheit und -verantwortung in einen kohärenten Rechtsrahmen zu gießen. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, denn eine künftige europäische Digitalgeldordnung muss rechtssicher eingefasst sein und gleichzeitig den Beteiligten, allen voran den Intermediären, aber auch den Endnutzern, hinreichende Spielräume für individuelle Präferenzentscheidungen in Bezug auf die Ausgestaltung des Produktportfolios bzw. die Wahl des Zahlungssystems/-mittels einräumen.\r\nAn mehreren, im Gutachten ausführlich beschriebenen Punkten weist der VOE jedoch deutliche Schwachstellen sowie systematische Inkonsistenzen auf, weshalb ein konzeptionell geschärfter Entwurf aus Gründen der notwendigen demokratisch-rechtstaatlichen Legitimation, aber auch mit Blick auf die Akzeptanz des „digitalen Bargeldzwilling“ durch die privaten Endnutzer dringend einzufordern ist. Der Anpassungsbedarf betrifft vordergründig die folgenden Punkte:\r\n(1) Die für den Verordnungsentwurf zum digitalen Euro (COM[2023] 369 final) gewählte Rechtsgrundlage (Art. 133 S. 1 AEUV) ermächtigt prinzipiell den Unionsgesetzgeber (Verbands- wie Organkompetenz), einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Einführung und Verwendung eines digitalen Euro zu setzen. Wenngleich einige Vorschriften des VOE in einem gewissen Spannungsverhältnis zu anderen Kompetenzbestimmungen (insb. Art. 114 Abs. 1, Art. 352 AEUV) stehen bzw. kaskadierend auch Aufgabenbestimmungen der EZB (insb. Art. 128 Abs. 1, Art. 127 AEUV) tangieren, verfolgt der VOE schwerpunktmäßig währungspolitische Zielsetzungen, die vom Grundsatz her auch erforderlich scheinen.\r\nIn Bezug auf einige Vorschriften bestehen jedoch kompetenzmäßige Bedenken. Der legislative Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) und die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste in Zusammenhang mit dem digitalen Euro (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) lassen sich kompetenzmäßig weder auf Art. 133 S. 1 AEUV noch auf weitere primärrechtliche Ermächtigungsnormen (insb. Art. 114, Art. 352 AEUV) stützen. Auch die Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends (Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE) lässt sich schwerlich als währungspolitische Regelung einordnen und findet im Übrigen auch keine kompetenzielle Entsprechung im Primärrecht. Die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE) bezieht sich weitgehend auf die\r\n74 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nSchaffung rechtsvereinheitlichter Standards im Massenzahlungsverkehr, die sich kompetenziell nicht ausschließlich auf Art. 133 S. 1 AEUV stützen lassen.\r\n(2) Die vorgesehene Statuszuweisung als gesetzliches Zahlungsmittel betrifft maßgeblich die Umlauffähigkeit und somit die universelle Akzeptanz der digitalen Wert-/Währungseinheit. Dafür sind klare Bestimmungen zur funktionalen Rechtsnatur notwendig, die die Eigenschaftszuweisung als „bargeldähnliches“ Zahlungsmittel regeln und die mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen zu entsprechenden Anpassungen verpflichten. Klarstellungsbedarf besteht dabei bei der Definition der Erscheinungsform (Was heißt „digital“?), vor allem aber hinsichtlich der Präzisierung der funktionalen, weil an die Rolle als gesetzliches Zahlungsmittel geknüpften Rechtsnatur (Wie soll der digitale Euro übertragen werden?); diese sollte als dinglicher Vermögenswert ähnlich dem physischen Bargeld ausgestaltet werden. Der VOE sollte daher wie folgt modifiziert werden:\r\n(i) Die digitale Erscheinungsform ist in Art. 2 Nr. 1, Art. 3 VOE als „nicht-physisch“ zu definieren.\r\n(ii) Die Rechtsnatur des digitalen Euro ist in Art. 4 Abs. 2 VOE als sachähnlicher (dinglicher) Vermögenswert („non-physical in rem asset“) zu definieren. Die nähere Ausgestaltung obliegt den Zivilrechtsordnungen der jeweiligen Mitgliedstaaten und muss von diesen zwingend (innerhalb einer bestimmten Frist) geregelt werden, da ein digitaler Euro sonst nicht rechtssicher von den Endnutzern verwendet werden kann.\r\n(iii) Der digitale Euro darf nicht als direkte Verbindlichkeit gegen die EZB ausgestaltet sein. Art. 4 Abs. 2 VOE ist dahingehend anzupassen, dass der digitale Euro als Passivposten in den Bilanzen der EZB bzw. NZBen („liability item on the balance sheet of these entities“) ausgewiesen wird.\r\n(3) Unter grundrechtlichen Gesichtspunkten scheinen insbesondere sowohl die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste mit digitalem Euro (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE), der legislative Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) als auch die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) im Zusammenhang mit dem digitalen Euro für Privatpersonen in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht unbedenklich. Die Notwendigkeit solcher Regelungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf sollte daher nochmals überdacht werden. Ebenso verhält es sich mit der Verpflichtung zum Angebot und zur Nutzung\r\n75 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ndes EZB-Front-Ends nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE, die in ihrer derzeitigen Ausgestaltung ebenso einen nicht zu rechtfertigenden Grundrechtseingriff darstellt.\r\nDas aktuell laufende Gesetzgebungsverfahren bietet die dringend zu nutzende Chance, den VOE entlang der aufgezeigten Punkte inhaltlich nochmals grundlegend zu überarbeiten, um sie im Sinne der vorstehenden Ausführungen rechtstechnisch zu optimieren.\r\n, 4. Juli 2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003002","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Ausgestaltung des digitalen Euro (VO-E EU-Kommission zum digitalen Euro)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/85/bd/399571/Stellungnahme-Gutachten-SG2501220021.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nKernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft\r\nzum Digitalen Euro\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 22. Januar 2025\r\nFederführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nKernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Digitalen Euro\r\nMit der Einführung eines Digitalen Euros soll Europa unabhängiger, wettbewerbsfähiger und\r\nresilienter werden. Die Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt diese Ziele. Wir sind davon\r\nüberzeugt, dass ein Digitaler Euro unter bestimmten Bedingungen die Souveränität und\r\nWettbewerbsfähigkeit Europas im Zahlungsverkehr stärkt. Dies setzt insbesondere voraus, dass\r\nder Digitale Euro nicht nur für Nutzer und Händler, sondern auch für Zahlungsdienstleister echte\r\nMehrwerte bietet und eine breite Akzeptanz am Markt findet.\r\nIn der Erarbeitung und Umsetzung erfordert dies eine enge Zusammenarbeit zwischen der EZB\r\nund dem Privatsektor, um die jeweiligen Kompetenzen sinnvoll zu bündeln und diese Ziele zu\r\nerreichen. Zur Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit gilt es, die bereits bestehenden\r\nund bewährten europäischen Zahlungsverkehrsangebote zu erhalten sowie bestehende und neue\r\nVerfahren wie z.B. SEPA, Bizum und EPI/wero als Wegbereiter für einen Digitalen Euro zu\r\nfördern. Dies würde hohe Implementierungskosten vermeiden und privatwirtschaftliche\r\nInnovationsprojekte bis zum tatsächlichen Marktstart des Digitalen Euros stärken.\r\nEin Digitaler Euro muss so gestaltet werden, dass Kosten und Komplexität auf Basis\r\nmarktwirtschaftlicher Prinzipien minimiert werden. Bestehende und praxiserprobte\r\nInfrastrukturen sollten genutzt werden, um Planungssicherheit für Investitionen und\r\nInnovationen europäischer Zahlungsdiensteanbieter zu gewährleisten. Die angestrebte Stärkung\r\nder europäischen Souveränität im Zahlungsverkehr bedeutet auch, eine Balance zwischen\r\neuropäischen und außereuropäischen Anbietern herzustellen.\r\nAuf der Basis der derzeitigen Ausgestaltung des Projekts und des Produkts „Digitaler Euro“ lassen\r\nsich die angestrebten Ziele allerdings nicht erreichen. Daher sehen wir Verbesserungsbedarf:\r\nInsbesondere muss der Digitale Euro zweckmäßig und ausschließlich für das digitale Bezahlen\r\nkonzipiert werden sowie allen Beteiligten – Verbrauchern, Händlern, Unternehmen, Banken und\r\nSparkassen – echte Mehrwerte bieten. Nur dann ist auch mit einer breiten Akzeptanz am Markt\r\nzu rechnen. Zudem sind unbeabsichtigte Folgen zu vermeiden und ausgeglichene\r\nWettbewerbsbedingungen sowie Planungssicherheit für europäische Zahlungsverkehrsangebote\r\nzu schaffen. Schließlich ist ein rechtssicherer Rahmen die Voraussetzung für Vertrauen und\r\nAkzeptanz einer digitalen Währung.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft wird diesen Prozess konstruktiv unterstützen und ihre umfassende\r\nExpertise einbringen, um den Digitalen Euro so erfolgreich zu machen, wie sein physisches\r\nPendant, das Euro-Bargeld.\r\nSeite 3 von 6\r\nStellungnahme, Kernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Digitalen Euro, 22.\r\nJanuar 2025\r\n1.Die bewährte Rollenverteilung zwischen Staat und Privatsektor sichert einenachhaltige und marktfähige Lösung\r\nDie Entwicklung des Digitalen Euros muss in noch engerer Zusammenarbeit mit dem Privatsektor erfolgen. Dies erschließt Innovationspotenziale und stellt sicher, dass die Bedürfnisse der Nutzer noch besser verstanden werden.\r\nDer Digitale Euro muss bestehende und zukünftige europäische privatwirtschaftliche Zahlungsverkehrsangebote komplementieren oder innerhalb dieser nutzbar gemacht werden, anstatt diese vom Markt zu verdrängen. Dies erfordert eine ausgewogene und klare Rollenteilung zwischen der EZB als ausgebende Institution des Digitalen Euros und der Kreditwirtschaft: Banken und Sparkassen stellen ihren Kunden als Intermediäre den Digitalen Euro über ein Frontend ihrer Wahl zur Verfügung und schaffen innovative Mehrwerte für ihre Kunden. Dies ermöglicht die Integration in Zahlungsverkehrsangebote unter Nutzung etablierter Standardisierungsinitiativen und -organisationen der europäischen Kreditwirtschaft (z. B. European Payments Council).\r\nDie Rolle der EZB sollte sich ausschließlich auf die Bereitstellung eines Digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel sowie auf die Zurverfügungstellung der Backend-Infrastruktur fokussieren.\r\nNur durch eine klare Rollenverteilung können sonst drohende Interessenskonflikte der EZB vermieden werden, falls sie als Aufseher (z. B. im Rahmen des PISA-Framework) und als Anbieter von Zahlungsverkehrsangeboten agieren würde.\r\n2.Komplexität und Implementierungskosten deutlich reduzieren\r\nDie geplanten Anwendungsfälle und Funktionen eines Digitalen Euros sind derzeit ausgesprochen umfangreich und wurden bisher keiner abschließenden Kosten-Nutzen-Analyse unterzogen. In der gegenwärtigen Ausgestaltung wird die Einführung des Digitalen Euros für die Privatwirtschaft erhebliche Kosten verursachen und Ressourcen über mehrere Jahre binden. Bereits heute ist abzusehen, dass diese Ressourcen anderen Innovationsprojekten jahrelang fehlen werden und damit die Wettbewerbsfähigkeit aller europäischen Zahlungsdienstleister langfristig beeinträchtigt wird.\r\nEs ist daher unerlässlich, dass sich die Ausgestaltung des Digitalen Euros klar an der tatsächlichen Nachfrage am Markt ausrichtet. Hierbei sollte der Digitale Euro Zentralbankgeld dort verfügbar machen, wo Bargeld als Zahlungsmittel nicht verwendet werden kann, vornehmlich im digitalen Raum, im Sinne „Digital Only“. Hierbei sollten bestehende Standards, Infrastrukturen und Zahlungsverkehrsangebote (bspw. SEPA, EPI/wero, etc.) genutzt werden, denn diese werden bereits kontinuierlich entsprechend der Verbraucher- und Händlerbedürfnisse weiterentwickelt. Das Ziel, Sicherstellung einer hohen Privatsphäre, kann zudem nicht nur mithilfe einer Offline-Funktionalität erreicht werden, sondern auch durch eine Weiterentwicklung der bereits bestehenden Infrastruktur und des zugrundeliegenden\r\nSeite 4 von 6\r\nStellungnahme, Kernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Digitalen Euro, 22.\r\nJanuar 2025\r\nRechtsrahmens. Daher muss die Offline-Funktionalität nicht zwangsläufig gleichzeitig mit der Online-Funktionalität umgesetzt werden.\r\n3.Souveränität stärken, unbeabsichtigte Folgen vermeiden\r\nEs ist für den europäischen Gesetzgeber von zentraler Bedeutung, dass der Digitale Euro zur Stärkung der europäischen Souveränität, auch im Finanzsektor beiträgt. Der Digitale Euro soll dabei einer fortschreitenden Dominanz außereuropäischer Akteure beim laufenden Wettbewerb um Bezahllösungen der Bürgerinnen und Bürger auf ihren Smartphones entgegenwirken. Europäische Banken tun dies seit geraumer Zeit, indem Sie Angebote in Form nationaler Card Schemes schaffen und paneuropäische Initiativen vorantreiben (z. B. EPI/wero).\r\nDer Digitalen Euro darf die europäische Souveränität im Finanzsektor nicht konterkarieren. Doch die aktuelle Ausgestaltung sorgt für eine unverhältnismäßig hohe Kostenbelastung auf Seiten der europäischen Sparkassen und Banken und bindet Ressourcen, die beim weiteren Ausbau europäischer Angebote fehlen werden. Das wiederum führt dazu, dass im wachsenden Markt von Wallet-Anbietern bereits bestehende Marktteilnehmer ihre Wettbewerbsvorteile und Marktanteile weiter ausbauen könnten, wenn sie den Digitalen Euro und die hierfür von Banken bereitgestellte Verbindung zu den Girokonten kostenfrei nutzen können.\r\n4.“Same business, same risk, same rules“ – angedachter Rechtsrahmen mussWettbewerbsverzerrungen vermeiden\r\nNach den derzeitigen Überlegungen der EZB und der Kommission soll sich das Bezahlen mit dem Digitalen Euro nach den Vorgaben des Zahlungsdiensterechts (PSD2, zukünftig PSR) richten. In diesem Rahmen ist sicherzustellen, dass auch tatsächlich alle Regelungen des Zahlungsdiensterechts (Haftung, Wertstellung, Informationspflichten), die auch für das Bezahlen mit Giralgeld gelten, auf den Digitalen Euro zur Anwendung kommen. Eine Bevorzugung des Digitalen Euros würde einen unverhältnismäßigen Markteingriff darstellen und zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Ausgenommen hiervon ist die angedachte, gesetzlich normierte Annahmeverpflichtung für einen Digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel, die einen wichtigen Bestandteil für den Erfolg des Digitalen Euros darstellt.\r\n5.Der Digitale Euro muss Mehrwerte bieten\r\nDer Digitale Euro sollte nicht nur eine zusätzliche digitale Möglichkeit zur Zahlung mit Zentralbankgeld in Ergänzung zum Bargeld darstellen, sondern muss für alle (Verbraucher, Händler, Staat, Banken und Sparkassen sowie Zahlungsdienstleister) attraktiv sein und Mehrwerte bieten. In seiner Ausgestaltung muss er höchsten Sicherheits- sowie Datenschutzstandards genügen und über benutzerfreundliche Funktionen verfügen, die sich nahtlos in den Alltag der Menschen einfügen und dazu beitragen, den Zugang zu Finanzdienstleistungen noch weiter zu verbessern. Ansonsten wird er nicht die nötige Akzeptanz am Markt erreichen.\r\nSeite 5 von 6\r\nStellungnahme, Kernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Digitalen Euro, 22.\r\nJanuar 2025\r\n6.Angemessene Vergütungsmechanismen für alle Beteiligten ermöglichen\r\nBanken und Sparkassen werden den höchsten Anteil der Kosten bei der Implementierung und dem Betrieb des Digitalen Euros stemmen müssen, wie zum Beispiel die Bereitstellung der Aufladungs- und Auszahlungs-Funktionalitäten auch gegenüber anderen Zahlungsdienstleistern, die nur eine Wallet anbieten, so dass eine angemessene Kompensation dieser Kosten sichergestellt sein muss.\r\nDarüber hinaus werden Banken und Sparkassen unverhältnismäßig in ihrer grundrechtlich geschützten, unternehmerischen Freiheit eingeschränkt: Kreditinstitute werden gesetzlich verpflichtet, den Digitalen Euro anzubieten und zu vertreiben. Gleichzeitig müssen sie Verbraucherinnen und Verbrauchern umfangreiche Dienstleistungen entgeltlos bzw. zu gedeckelten Entgelten anbieten. Dieser Deckel orientiert sich an bereits etablierten Zahlungssystemen. Allerdings bedarf der Digitale Euro neuer Infrastruktur für Zahlungsverkehr und Kontenführung in der Kreditwirtschaft. Diese Kosten werden aufgrund der vorgeschlagenen gesetzlichen Entgeltregelungen nicht angemessen kompensiert. Hier gilt es, im Interesse der Marktstabilität und der Gewährleistung eines verlässlichen und robusten Systems für den Digitalen Euro, angemessene, marktorientierte Vergütungsmodelle für alle Beteiligten zu finden.\r\n7.Angemessene Halte- und Transaktionslimite zur Wahrung derFinanzmarktstabilität und zum Verbraucherschutz\r\nZur Sicherung der Finanzmarktstabilität ist ein angemessenes und rechtlich abgesichertes Haltelimit für den Digitalen Euro unerlässlich. Dieses Limit soll verhindern, dass Bankeinlagen in großem Umfang in den Digitalen Euro fließen, was die Liquidität der Banken und Sparkassen beeinträchtigen und deren Fähigkeit zur Kreditvergabe schwächen könnte. Dies ist vor allem in Krisensituationen wichtig, um einen beschleunigten Einlagenabfluss aus dem Banksystem zu vermeiden.\r\nWie grundsätzlich im Zahlungsverkehr sind Transaktionslimite vor allem zum Schutz des Verbrauchers und zur Bekämpfung von Betrug elementar. Ähnlich wie bei bestehenden Girokonten sollte dieses Limit flexibel bank- und kundenindividuell gestaltet werden können, um auf die Bedürfnisse und Risikoprofile der jeweiligen Kunden einzugehen.\r\n8.Der Digitale Euro muss rechtsstaatlichen Anforderungen genügen\r\nEin Digitaler Euro ist nur dann erfolgreich, wenn er von den Bürgern und der Wirtschaft Europas akzeptiert wird. Dies setzt voraus, dass der Rechtsrahmen zur Einführung des Digitalen Euros rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, so dass Rechts- und Planungssicherheit geschaffen wird. Die Ausgestaltung des Digitalen Euros muss sich innerhalb des Mandats des EU-Gesetzgebers bewegen und zugleich die grundrechtlich zugesicherte unternehmerische Freiheit von Marktakteuren beachten. Es ist entscheidend, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen klar festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf die\r\nSeite 6 von 6\r\nStellungnahme, Kernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Digitalen Euro, 22.\r\nJanuar 2025\r\nAnwendung nationaler Vorschriften (u. a. zum Sachenrecht) bei der Übertragung des Digitalen Euros bzw. der Anwendung des EU-Zahlungsdiensterechts.\r\nExkurs: Zeitnahe Einführung einer Wholesale-Settlement-Lösung zur Stärkung des europäischen Finanzmarkts\r\nDie internationale Entwicklung, wie bspw. die Aktivitäten der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS), zeigt eine Verlagerung der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten hin zu Wholesale-CBDC, dem digitalen Zentralbankgeld für den Interbanken- und Finanzmarkt. Finanzdienstleister und Unternehmen im Eurosystem zeigen sich interessiert an der Einführung von Möglichkeiten, durch auf Distributed Ledger Technologie (DLT) initiierte Transaktionen in Zentralbankgeld zu setteln. Diese sind die Grundlage für Innovationen in der automatisierten Abwicklung von Wertpapiergeschäften, Zahlungsverkehr und Sicherheiten.\r\nDie Nutzung neuer Technologien wie Tokenisierung und Smart Contracts auf DLT schafft in diesen Bereichen Potenzial für Effizienzgewinne, beispielsweise durch eine Verringerung von Abwicklungskosten, -zeiten und Ausfallrisiken. Die durch das Eurosystem im Jahr 2024 getesteten Wholesale-Settlement-Lösungen würden bei finaler Implementierung Innovationen fördern und die Wettbewerbsfähigkeit des Eurosystems stärken. Nun ist es an der Zeit, den nächsten Schritt zu gehen und eine zeitnahe Einführung in Kooperation mit dem Privatsektor zügig voranzutreiben. Wir schließen uns der Sichtweise von Piero Cipollone (Mitglied des Direktoriums der EZB, Vorsitzender der High-Level Taskforce des Eurosystems zum digitalen Euro) an, dass DLT eine Möglichkeit bereitstellt, die europäische Kapitalmarktunion durch zukunftsweisende Technologien voranzutreiben.\r\nMit einer Lösung des Eurosystems gilt es die internationale Rolle des Euros, sowie die Vorreiter-Rolle der europäischen DLT-basierten Kapitalmärkte weiter auszubauen. Insbesondere im asiatischen Raum sind Zentralbanken aktiv in der Entwicklung von Wholesale-Settlement-Lösungen involviert. Eine Wholesale-Settlement-Lösung würde Europas globale Bedeutung und die des Euros stärken."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003003","regulatoryProjectTitle":"Verbesserungsvorschläge zur Retail Investment Strategy der EU-Kommission (hier: Review der PRIIP-VO)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5c/77/298782/Stellungnahme-Gutachten-SG2406040040.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nReview der PRIIP-VO im Rahmen der\r\nRetail Investment Strategy \r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\n\r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, 22.08.2023\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n \r\nI.\tAllgemeine Bewertung\r\nDie Europäische Kommission hat am 24.05.2023 im Rahmen ihrer Retail Investment Strategy (RIS) unter anderem einen Entwurf zur Anpassung der PRIIP-VO veröffentlicht. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt das Vorhaben der Kommission, im Rahmen der RIS auch die PRIIP-VO zu überarbeiten. Dabei sollen einige der bestehenden Schwachstellen der regulatorischen Vorgaben abgestellt werden, so dass die Basisinformationsblätter (BIBs) eine bessere Grundlage für die Anlageentscheidung von Kleinanlegern bilden können.\r\n\r\nIn ihrem Verordnungsentwurf vom 24.05.2023 hat die Kommission einige positive Änderungen vorge-schlagen, wie bspw. den Vorrang der elektronischen Bereitstellung der BIBs (dadurch entsteht ein Gleichlauf mit der MiFID II) oder die Ausnahme für Anleihen mit Make-Whole-Klausel vom Anwen-dungsbereich der PRIIP-VO. \r\n\r\nGleichwohl hätten wir uns gewünscht, dass die Kommission weitere Verbesserungen vorschlägt, um das Vertrauen in die Kapitalmärkte zu stärken und dadurch insbesondere Investitionen von Kleinanle-gern zu fördern. So hatten die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) in ihrem Final Report für den PRIIPs-Review  etliche weitere Verbesserungen vorgeschlagen, die in dem Kommissionsentwurf nicht aufgegriffen wurden. Insgesamt sind die Vorschläge in dem Kommissionsentwurf wenig konkret und es wäre wünschenswert, nicht zu viel auf die Level 2-Ebene auszulagern. Im weiteren Gesetzgebungsverfah-ren muss daher dringend nachgebessert werden. \r\n\r\nUm das mit dem PRIIPs-Review verfolgte Ziel, die BIBs signifikant zu verbessern, zu erreichen, sollten insbesondere weitere Punkte in das anstehende Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden (zu vielen Aspekten gibt es bereits konkrete Empfehlungen der ESAs, s. dazu unter II. 2.)\r\n\r\nII. Bewertung im Einzelnen\r\n1.) Von der Kommission vorgeschlagene Änderungen\r\nZu den wichtigsten von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen nehmen wir wie folgt Stellung:\r\n\r\na)\tAusnahme für Anleihen mit Make-Whole-Klausel (Artikel 4 Absatz 1 PRIIP-VO-E)\r\nDie DK begrüßt den Vorschlag, Anleihen mit Make-Whole-Klause durch eine Ergänzung der Definition der PRIP-Produkte in Artikel 4 Absatz 1 PRIIP-VO aus dem Anwendungsbereich der PRIIP-VO herauszuneh-men. Die vorgeschlagene Ausnahme wird dazu führen, dass die Produkte für Kleinanleger grundsätzlich wieder erwerbbar werden, was aktuell nicht der Fall ist und zu vielen Kundenbeschwerden führt. Zudem wird durch die vorgeschlagene Modifikation ein Gleichlauf zur Ausnahme zur Product Governance nach der MiFID II hergestellt.\r\n\r\nb)\tWegfall des Warnhinweises (Artikel 8 Absatz 3 Buchst. b PRIIP-VO)\r\nDer vorgeschlagene Wegfall des Warnhinweises durch Streichung der aktuellen Regelung in Artikel 8 Ab-satz 3 Buchst. b) PRIIP-VO wird von der DK unterstützt.\r\n\r\nc)\tDefinition elektronische Form (Artikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E)\r\nGrundsätzlich begrüßt die DK den Vorschlag zum Vorrang der Bereitstellung des BIBs in elektronischer Form nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 PRIIP-VO-E. \r\n\r\nUnseres Erachtens sollte jedoch die Zurverfügungstellung von BIBs per Website weiterhin möglich sein und auch als zulässiges Medium analog dem aktuellen Artikel 14 Absatz 2 Buchst. c) PRIIP-VO ausdrücklich in Artikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E aufgenommen werden. Uns sind keine Schwachstellen oder Probleme be-kannt, die dafür sprechen würden, diese Form der Zurverfügungstellung mit der Neuregelung aufzugeben. Die vorgeschlagene Definition „Elektronische Form“ gestattet lediglich die Zurverfügungstellung mittels eines dauerhaften Mediums außer Papier (vgl. neue Definition für elektronische Form in Artikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E). Eine Zurverfügungstellung via Website, wie sie in vielen Fällen heute umgesetzt ist, ist in der neu vorgeschlagenen Definition für die elektronische Form nicht vorgesehen. \r\n\r\nAllerdings wird an einigen Stellen im neu vorgeschlagenen Artikel 14 PRIIP-VO auf die Zurverfügungstel-lung via Website eingegangen, so dass wir davon ausgehen, dass diese Form der Zurverfügungstellung nicht ausgeschlossen werden soll. So sieht beispielsweise Artikel 14 Absatz 2 PRIIP-VO-E die fakultative Möglichkeit vor, das BIB in elektronischer Form mittels eines interaktiven Tools bereitzustellen. Ein inter-aktives Tool erfüllt in der Regel jedoch nicht die Anforderungen an ein dauerhaftes Medium, wie es gemäß der Definition von Artikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E erforderlich ist. Auch die weiter in Artikel 14 Absatz 2 Buchst. c) PRIIP-VO-E vorgesehene Möglichkeit der Linklösung mit dem entsprechenden Hinweis, das BIB herunterzuladen und zu speichern spricht dafür, dass die Zurverfügungstellung des BIBs per Website wei-terhin möglich sein soll. Ebenfalls enthält Artikel 14 Absatz 5 PRIIP-VO-E eine Informationspflicht gegen-über dem Kleinanleger über die Adresse der Website und der Stelle der Website, auf der das BIB zu finden ist. Angesichts des derzeit funktionierenden Systems der Zurverfügungstellung des BIBs über eine Website und dem aus Artikel 14 PRIIP-VO-E erkennbaren Willen, diese Art der Zurverfügungstellung weiterhin als ausreichend im Sinne der PRIIP-VO zu betrachten, sollte die vorgeschlagene Definition „elektronische Form“ oder ihre Bezugnahme in Art. 14 Absatz 1 Satz 2 PRIIP-VO-E (vgl. Wortlaut „in elektronischer Form bereitgestellt“) entsprechend erweitert bzw. ergänzt werden.\r\n\r\nBeim BIB handelt es sich gerade nicht um ein kundenspezifisches, sondern um ein produktspezifisches Do-kument, so dass die Zurverfügungstellung durch den Vertrieb über die Website des Herstellers auch aus diesem Grund sachgerecht ist. Darüber hinaus erleichtert die Website die Aktualisierungspflicht des Her-stellers aus Artikel 10 PRIIP-VO.\r\n\r\nd)\tEinführung eines Dashboards („Auf einen Blick“ bzw. „Product at a glance“ (Artikel 8 Ab-satz 3 Buchst. aa PRIIP-VO-E)\r\nIm Hinblick auf den Vorschlag der Kommission, in Artikel 8 Absatz 3 Buchst. aa), einen einleitenden Über-blicksabschnitt bzw. eine zusammenfassende Übersicht (sog. Dashboard) zu Beginn des BIBs einzuführen, stellt sich uns die Frage, ob eine zusammenfassende Darstellung der wichtigsten Informationen in den BIBs tatsächlich sinnvoll ist. Hier werden nur Informationen wiedergegeben, die der Kunde problemlos in dem nur drei Seiten langen BIB auffinden kann. Daher kann auf diesen zusätzlichen Abschnitt auch ohne weite-res verzichtet werden. Während eine einleitende Zusammenfassung bei langen Dokumenten sicherlich sinnvoll ist, erschließt sich uns der Mehrwert eines einleitenden Überblicks in einem derart kurzen Informa-tionsblatt wie dem BIB nicht. Auf diese Weise werden auf wenigen Seiten viele redundante Informationen geschaffen.\r\n\r\nIn diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass viele Hersteller bereits heute Probleme haben, die 3-Seiten-Begrenzung einzuhalten. Durch die vorgeschlagenen Ergänzungen (dies betrifft neben dem Dash-board auch die neuen Angaben zur Nachhaltigkeit, s. sogleich unter e)) wird dies zukünftig kaum möglich sein. Insofern sollte entweder auf die Ergänzungen verzichtet werden, aktuelle Inhalte in den BIBs entfal-len (z.B. der Abschnitt Kosten oder alternativ darin anstelle des aktuellen Umfangs lediglich ein Verweis auf den ex-ante Kostenausweis aufgenommen werden, soweit es sich bei dem PRIIP um ein Finanzinstrument i. S. d. MIFID II handelt; s.u. II. 2. d)) oder die 3-Seiten-Beschränkung aufgegeben werden.\r\n\r\nSoweit allerdings ein Dashboard gewünscht oder als erforderlich angesehen wird, sollten die Produkt-Angaben in einer einzigen Tabelle unter einer einzigen Überschrift dargestellt werden, d.h. die Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchst. a PRIIP-VO sollten mit den Angaben des neuen Artikel 8 Abs. 3 Buchst. aa PRIIP-VO-E kombiniert werden. Die neuen Produktangaben, die derzeit in einem Absatz 3 Buchst. aa platziert sind und für die eine separate Überschrift vorgegeben wird, sollten daher in den vorhandenen Absatz 3 Buchst. a des Artikel 8 PRIIP-VO integriert werden. Dies würde dazu führen, dass diese Produkt-angaben wie derzeit der Fall zu Beginn des BIBs stehen würden, d.h. die schon vorhandene Tabelle mit der Überschrift „Produkt“ könnte um die neuen Angaben erweitert werden und die Überschrift könnte zukünftig stattdessen z.B. „Product at a glance“ lauten. Dann müsste aber die maximale Seitenanzahl auf 4 erhöht werden. Insofern keiner dieser Vorschläge angenommen wird, kann nur eine stark verkürzte Darstellung der notwendigen Angaben im „Dashboard“ erfolgen.\r\n\r\ne)\tHarmonisierung der Nachhaltigkeitsangaben nach MiFID II und PRIIP-VO (Artikel 8 Absatz 3 Buchst. ga), PRIIP-VO-E)\r\nDer Entwurf der Kommission sieht in Artikel 8 Absatz 3 PRIIP-VO die Aufnahme einer neuen Regelung in Buchst. ga) vor, durch die dem BIB ein Nachhaltigkeitsabschnitt hinzugefügt werden soll. Dieser Abschnitt soll Auskunft zu zwei Nachhaltigkeitskriterien geben. Diese weichen jedoch in inhaltlicher Hinsicht von den Nachhaltigkeitspräferenzen ab, die die Berater nach Artikel 54 i.V.m. Artikel 2 Nr. 7 DelVO (EU) 2017/565 in der Anlageberatung von den Kunden abfragen müssen.\r\n\r\nZudem führt die geplante Neuregelung zu einer Ungleichbehandlung von PRIIPs, die der Offenlegungs-VO (SFDR – VO (EU) 2019/2088) unterfallen und solchen Produkten, die vom Anwendungsbereich der SFDR ausgenommen sind. In Artikel 8 Absatz 3 Buchst. ga) PRIIP-VO-E ist ein Abschnitt zu Nachhaltigkeitsanga-ben nur für solche Produkte vorgesehen, für die nach der SFDR eine Verpflichtung zur Bereitstellung etwai-ger vorvertraglicher Informationen besteht. Eine solche Offenlegungsverpflichtung besteht ausschließlich für Finanzprodukte i. S. v. Artikel 2 Nr. 12 SFDR. Da der Kreis der Produkte, die der PRIIPs-VO unterlie-gen, zum Teil weiter ist, bedeutet dies, dass die neue PRIIPs-Anforderung für einige Produkte (z.B. Zertifi-kate) nicht gilt, weil sie keine Finanzprodukte i. S. d. SFDR sind. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung von PRIIPs-Produkten und kann zu Missverständnissen bei Kleinanlegern führen. So können auch Produkte, die nicht der SFDR unterfallen, für Anleger mit Nachhaltigkeitspräferenzen geeignet sein. Da das oberste Ziel der PRIIP-VO die Vergleichbarkeit der Produkte ist, sind Angaben, die zu einer Ungleichbehandlung führen, zwingend zu vermeiden.\r\n\r\nZudem sollen ausweislich des Kommissionsvorschlags in den BIBs zukünftig nur zwei Informationen zur Nachhaltigkeit enthalten sein, während der Kunde in der Beratung zwischen drei (überwiegend völlig an-ders gelagerten) Produktgruppen wählen kann, die verschiedentlich nachhaltigkeitsbezogene Aspekte be-rücksichtigen (siehe Artikel 2 Nr. 7 Buchst. a bis c DelVO (EU) 2017/565). Die Kunden werden die nachhal-tigkeitsbezogenen Inhalte des Beratungsgesprächs somit nicht in dem BIB wiederfinden. Dies ist nicht sachgerecht. \r\n\r\nUm ein widersprüchliches Vorgehen in der Anlageberatung und beim BIB zu vermeiden, müssen sich die Angaben zur Nachhaltigkeit in den BIBs an den bestehenden MiFID II-Vorgaben in Artikel 2 Nr. 7 DelVO (EU) 2017/565 orientieren. \r\n\r\nDie Aufnahme von jeglichen Nachhaltigkeitsaspekten sehen wir ferner nur dann als umsetzbar an, wenn gleichzeitig die Seitenanzahl des BIBs auf 4 Seiten erweitert wird oder andere Informationen, die für die Kleinanleger entbehrlich sind, da sie diese auf anderem Wege erhalten (dies gilt insbesondere für die Kos-tenangaben in den BIBs, die bereits in den ex-ante Kostenausweisen nach MiFID II enthalten sind), wegfal-len. Die Kapazität von lediglich drei Seiten ist nicht ausreichend, um einen neuen Abschnitt zu Nachhaltig-keitsaspekten in das BIB zu integrieren. \r\n\r\nSchließlich sollte klargestellt werden, dass Angaben zur Nachhaltigkeit nur bei Produkten erforderlich sind, die für Anleger mit Nachhaltigkeitspräferenzen geeignet sein können und nicht bei Produkten, die für Anle-ger mit Nachhaltigkeitspräferenzen nicht geeignet sind. Für die letztgenannten Produkte sollte ein kurzer Hinweis, dass das Produkt keine nachhaltigen Ziele verfolgt, ausreichend sein.\r\n\r\nf)\tÄnderungen im Hinblick auf die Aktualisierung von Basisinformationsblättern (Art. 10 Abs 2 Buchst. b PRIIP-VO-E)\r\nDie vorgeschlagene Änderung in Artikel 10 Absatz 2 Buchst. b) PRIIP-VO-E ist im Hinblick auf die bisheri-gen Vorgaben zur Bereitstellung von Basisinformationsblättern und dem Sinn und Zweck der PRIIP-VO weder nachvollziehbar noch sachgerecht. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 PRIIP-VO handelt es sich bei den im BIB enthaltenen Informationen um vorvertragliche Informationen, die dem Kleinanleger gemäß Artikel 13 Absatz 1 PRIIP-VO von der Person, die über ein PRIIP berät oder es verkauft, zur Verfügung zu stellen sind, bevor dieser durch einen Vertrag oder ein Angebot im Zusammenhang mit diesem PRIIP gebunden ist. Ein PRIIP, welches nicht bzw. nicht mehr an Kleinanleger angeboten wird, kann von Kleinanlegern auch nicht mehr erworben werden, so dass es keiner Veröffentlichung / Zurverfügungstellung und auch keiner Überarbeitung des BIBs mehr bedarf. Wir schlagen daher vor, Artikel 10 Absatz 2 b) PRIIP-VO nicht wie vorgeschlagen abzuändern und bei Maßnahmen auf Level 2 zu berücksichtigen, dass nicht (mehr) angebo-tene PRIIPs an Kleinanleger keines BIBs bedürfen.\r\n\r\ng)\tTrennung der Verantwortlichkeiten zwischen Hersteller und vertreibende Stellen erforder-lich in Artikel 14 Absätze 2 bis 4 PRIIP-VO-E \r\nIn Artikel 14 PRIIP-VO-E sind in den Absätzen 2 bis 4 Vorschläge enthalten, die die grundsätzlich unter-schiedliche Aufgabenstellung zwischen Produkthersteller und der Person, die über ein PRIIP berät oder es verkauft, verkennen. Gemäß der PRIIP-VO ist der Hersteller für die Erstellung und die Inhalte des BIBs verantwortlich und der Berater/Vertrieb für die Zurverfügungstellung des vom Hersteller erstellten und veröffentlichten BIBs. Diese unterschiedlichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten müssen bei Vorschlägen zur Digitalisierung zwingend beachtet werden. Artikel 14 PRIIP-VO richtet sich ausschließlich an den Bera-ter/Vertrieb und sollte dementsprechend nur diesbezügliche Regelungen enthalten, die vom Bera-ter/Vertrieb auch erfüllt/umgesetzt werden können.\r\n\r\nh)\tZurverfügungstellen des BIB in elektronischer Form (Artikel 14 Absatz 1 PRIIP-VO-E)\r\nDer Vorschlag der Kommission, dass auch das BIB zukünftig vorrangig elektronisch bereitgestellt werden soll, ist sehr positiv. Die DK unterstützt die vorgeschlagene Änderung des Artikels 14 Absatz 1 PRIIP-VO (mit Ausnahme der anpassungsbedürftigen Definition der elektronischen Form; s.o. II. 1. c)). Der Vorrang trägt zum einen der zunehmenden Digitalisierung Rechnung und hilft zum anderen, enorme Mengen an Ressourcen einzusparen, wenn die Dokumente nur noch auf Kundenwunsch in Papierform bereitgestellt und ggf. postalisch versandt werden müssen (Nachhaltigkeit).\r\n\r\nSchließlich wird durch die Modifikation ein Gleichlauf mit der Bereitstellung der Informationen nach der MiFID II erreicht, die ebenfalls vorrangig elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Aktuell stößt es bei den Kunden auf großes Unverständnis, dass die einen Dokumente bei der Ordererteilung oder in der Be-ratung elektronisch und die anderen in Papierform bereitgestellt werden. Mit der vorgeschlagenen Har-monisierung würde diese Problematik entfallen, was ebenfalls sehr zu begrüßen ist.\r\n\r\ni)\tPersonalisierung (Artikel 14 Absatz 2 und 3 PRIIP-VO-E)\r\nDer Möglichkeit, kundenindividuelle BIBs anzubieten, stehen wir aus mehreren Gründen sehr kritisch gegenüber.\r\n\r\nDer Ursprungsgedanke bei der BIB-Einführung war, verschiedenste Anlageprodukte für den Kleinanleger auf drei Seiten in standardisierter Form darzustellen und sie vergleichbar zu machen. Es könnten sich je nach eingegebenen Parametern für das gleiche Produkt erheblich abweichende Basisinformationsblätter ergeben, deren Unterschiede für den Kleinanleger nicht nachvollziehbar sind. Durch eine Individualisie-rungsmöglichkeit für den Kunden entsteht zudem die Gefahr, dass ein Nutzer in Unkenntnis der unter-schiedlichen Produkt- und/oder Kostenkomponenten der einzelnen Anlageprodukte (u.a. Anlagezertifikat, Fonds, strukturierte Anleihe oder Versicherungs-PRIIP) im Ergebnis weniger Vergleichbarkeit erreicht. Ziel des Gesetzgebers ist es gewesen, ein BIB zu schaffen, um Produkte miteinander vergleichen zu kön-nen. Dieser Vergleich ist bei einer freiwilligen Individualisierung nicht möglich.\r\n\r\nDes Weiteren ist zu beachten, dass sowohl die Inhalte des BIBs als auch die Erstellung des BIBs selbst dem Produkthersteller obliegen und nicht dem Berater/Vertrieb. Dem Berater/Vertrieb liegen weder die den Berechnungen zugrundeliegenden Daten vor, noch liegt der Inhalt das BIBs in seiner Verantwortung. Mit dieser Vorschrift werden Verantwortlichkeiten vermischt. Zudem verweisen wir auf unsere Stellung-nahme zum European Single Access Point (ESAP) , mit der wir uns gegen ein maschinenlesbares Format der Basisinformationsblätter aussprechen.\r\n\r\nDurch die in der PRIIP-VO-E angelegte Möglichkeit zur Personalisierung entsteht durch kundenindividuelle BIB ein deutlich höherer Aufwand für Archivierung und evtl. Referenzierung. Für die Vertriebsstellen ist es unmöglich, das vom Kunden generierte BIB im eigenen Haus zu archivieren. Bei der Vielzahl der angebo-tenen PRIIPs potenziert sich die dafür benötigte Speicherkapazität.\r\n\r\nUm Kleinanlegern ab dem Einführungstermin weiterhin einen problemlosen PRIIP-Erwerb zu ermöglichen, müsste bei der weiteren Detaillierung darauf geachtet werden, dass die Anfrage des Vertriebs nach einem automatisiert erstellten BIB weiterhin ohne die Übermittlung von kundenindividuellen Konditionen erfolg-reich beantwortet und in diesem Fall ein BIB mit Standardkonditionen zur Verfügung gestellt wird. Die ex ante-Kosteninformation nach MiFID II stellt heute bereits sicher, dass der Kunde auf Basis von individuel-len Konditionen die Auswirkungen seiner Kosten detailliert dargestellt bekommt. Kundenindividuelle BIB stellen nur ein Zusatzangebot dar, welches über einen separaten Deeplink durch den Kunden bei Interes-se in Anspruch genommen werden kann. Wir glauben nicht, dass die angedachten Simulations- und Kon-figurationsmöglichkeiten wirklich auf Nachfrage stoßen werden. Schon heute nutzen insbesondere „Selbstentscheider“ die BIBs nicht für die Auswahl der von ihnen erworbenen PRIIPs.\r\n\r\nAuf die Regelung einer Personalisierung in Artikel 14 Absatz 2 und 3 PRIIP-VO-E sollte daher verzichtet und die Vorschriften gestrichen werden. Soweit jedoch an diesem Vorschlag festgehalten wird, muss die optionale Ausgestaltung unbedingt beibehalten werden.\r\n\r\nArtikel 14 Absatz 3 Buchst. c) PRIIP-VO-E sollte auch im Falle einer optionalen Ausgestaltung gestrichen werden. Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen werden allgemein in der EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, kurz: EAA) geregelt.\r\n\r\nj)\tLayering (Artikel 14 Absatz 4 PRIIP-VO-E)\r\nDen Mehrwert des vorgeschlagenen Layering-Formats im Vergleich zu einem bewährten elektronischen Dateiformat (z.B. PDF) können wir nicht erkennen. Aus Sicht der Hersteller werden hierdurch auch die Haftungsrisiken verstärkt.\r\n\r\nSollten Kunden nach wie vor die papierhafte Form bevorzugen, ist zudem fraglich, wo die Informationen, die durch Layering zur Verfügung gestellt werden, für diese Kunden sichtbar werden. In diesem Fall wäre eine Erweiterung der Seitenzahl nach Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 PRIIP-VO unabdingbar, um ein mehr-schichtiges BIB als Papierdruck zu generieren. Ferner besteht die Gefahr, dass eingebettete Inhalte bei einer Anzeige andere relevante Inhalte verdecken und in der Druckversion (z.B. im Rahmen einer Geeig-netheitserklärung) dadurch zivilrechtliche Risiken entstehen. Des Weiteren bestehen aus unserer Sicht Bedenken im Hinblick auf die technische Zuverlässigkeit eines solchen Formats. Die Anzeige eines BIBs in einem einzigen Dokument „im PDF-Format“ erscheint deutlich zuverlässiger als die Bereitstellung einer visualisierten Layering-Oberfläche. Zudem wird hier wieder verkannt, dass der Berater/Vertrieb lediglich für die Zurverfügungstellung des BIBs verantwortlich ist und nicht für dessen Erstellung und Gestaltung.\r\n\r\nDie Nutzung des Layering sollte daher - wie vorgeschlagen - unbedingt optional ausgestaltet und keines-falls verpflichtend sein. \r\n\r\nk)\tInformationspflicht bezüglich der Website, über die das BIB bereitgestellt wird (Artikel 14 Absatz 5 PRIIP-VO-E)\r\nEs sollte eine Klarstellung erfolgen, dass sich die Neuregelung in Artikel 14 Absatz 5 PRIIP-VO-E lediglich auf die Fälle bezieht, in denen das BIB dem Anleger über eine Website zur Verfügung gestellt wird (vgl. unsere Anmerkung zur Erweiterung der Definition der elektronischen Form oben unter II. 1. c)).\r\n\r\nl)\tBIB auf der Website des Beraters/Vertriebs (Artikel 14 Absatz 6 PRIIP-VO-E)\r\nEine Streichung von Artikel 14 Absatz 6 PRIIP-VO-E ist aus unserer Sicht zwingend erforderlich. Das BIB ist nicht auf der Website des Beraters/Vertriebs zu veröffentlichen, sondern lediglich auf der Website des Produktherstellers. Eine zusätzliche Veröffentlichungspflicht auf der Website des Beraters/Vertriebs ist nicht sachgerecht und auch nicht erforderlich. Es ist ausreichend, wenn der PRIIP-Hersteller das BIB auf seiner Website zur Verfügung stellt und die Vertriebsstelle bzw. der Kleinanleger hierauf Zugriff haben. Eine Umstellung der seit Jahren gelebten Praxis ist nicht nachvollziehbar. Zudem würde es zu einer unnö-tigen und nicht nachhaltigen Duplizierung von Daten führen. Im Übrigen ist hinsichtlich der neuen Down-loadmöglichkeit auf der Website des Beraters bzw. der Vertriebsstelle zu beachten, dass ein BIB als vor-vertragliche Information lediglich bis zum Kaufabschluss benötigt wird (vgl. Artikel 13 Absatz 1 PRIIP-VO). In diesem Zusammenhang ist auch die neue Pflicht für den Hersteller zur Bereitstellung früherer Fassungen des BIB an den Kleinanleger nach Artikel 14 Absatz 6 Satz 2 PRIIP-VO-E aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar. Der Hersteller hat in der Regel keinen Kontakt zum Kleinanleger, so dass ihm nicht bekannt ist, welche Version des BIBs der Kleinanleger von der Vertriebsstelle erhält. \r\n\r\nDes Weiteren sollte zwingend auf eine Harmonisierung der unterschiedlichen europäischen Regulierun-gen, hier insbesondere der Regulierung zum ESAP geachtet und unnötige Dopplungen von Informationen vermieden werden.\r\n\r\n2.)\tAspekte, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden sollten\r\nIn ihrem Final Report für den PRIIPs-Review  hatten die ESAs etliche weitere Verbesserungen vorge-schlagen, die in dem Kommissionsentwurf nicht aufgegriffen wurden. Aus unserer Sicht sollten die fol-genden Punkte in das weitere Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden:\r\n\r\na)\tErleichterung bei der Bereitstellung von BIBs für Sparpläne (Artikel 13 Absatz 4 PRIIP-VO)\r\nBei Sparplänen ist den Kunden aktuell bei jeder wesentlichen Änderung des BIBs ein aktuelles BIB bereit-zustellen. Allein bei zwei großen Anbietern im deutschen Markt betrifft diese Anforderung weit über zehn Mio. Sparpläne und erzeugt sehr hohe Kosten.\r\n\r\nBei den Kunden bewirken die wiederholten Informationen zu bereits bekannten Produkten den viel kriti-sierten „Information overload“. In dem o. g. Final Report hatten die ESAs eine Vereinfachung der Informationspflicht vorgeschlagen, wonach den Kunden einmalig ein Link bereitgestellt wird, über den sie das jeweils aktuelle BIB abrufen können.  Der Vorschlag der Kommission greift diese Empfehlung leider nicht auf.\r\n\r\nDie von den ESAs empfohlene Modifizierung sollte unbedingt übernommen werden, um den viel beklagten Information overload zu reduzieren.\r\n\r\nb)\tBegrenzung der Informationspflicht auf Privatkunden\r\nAktuell erhalten auch professionelle Kunden beim Kauf von OGAW-Fonds ein BIB, das nach der PRIIP-VO nur für Privatkunden vorgesehen ist.  Hintergrund ist, dass die OGAW-Richtlinie (Richtlinie 2009/65/EG) weiterhin eine Informationspflicht gegenüber professionellen Kunden enthält, durch die die Bereitstellung der BIBs erfüllt werden kann (was in der Praxis regelmäßig passiert). \r\n\r\nDie Informationspflichten sollten unbedingt auf Privatkunden beschränkt und das rechtliche Nebeneinan-der von BIB und wesentlichen Anlegerinformationen (wAI), die in der Praxis nicht mehr eingesetzt wer-den, beendet werden (Abbau von unnötigem Bürokratismus). Dafür ist eine Streichung der Artikel 78 bis 82a der OGAW-Richtlinie erforderlich (dies ist möglich, da die OGAW-Richtlinie ebenfalls im Rahmen der Retail Investment Strategy überarbeitet wird).\r\n\r\nc)\tBeschränkung des Anwendungsbereichs der PRIIP-VO auf Anlageprodukte\r\nDie PRIIP-VO erfasst aktuell auch Produkte zur Absicherung (Hedging) wie OTC Derivate. Dies sind individuelle bilaterale Kontrakte, die einen realwirtschaftlichen Hintergrund haben und beispielsweise Zahlungsströme aus Projekten absichern oder generell zur Steuerung des Aktiv-Passivmanagements die-nen. Auf diese Produkte passen die auf Anlageprodukte zugeschnittenen Regelungen nicht (Bsp.: Kunde muss über Gefahr des Verlusts des Anlagebetrags informiert werden – bei OTC Derivaten gibt es keinen Anlagebetrag).\r\n\r\nAus diesem Grund mussten die ESAs die gesetzlich vorgesehenen Vorgaben zu den Inhalten der BIBs für OTC Derivate bereits durch Q&A ändern, um irreführende Informationen zu vermeiden oder zumindest zu reduzieren. \r\n\r\nUm zu vermeiden, dass auf Grund unpassender regulatorischer Vorgaben BIBs mit irreführenden Inhalten erstellt werden, sollte der Anwendungsbereich der PRIIP-VO auf Anlageprodukte beschränkt werden, auf die die Vorgaben zugeschnitten sind. Somit sollten Produkte zur Absicherung (Hedging) vom Anwen-dungsbereich ausgenommen werden.\r\n\r\nd)\tHilfsweise: Ausnahme für Devisentermingeschäfte (Harmonisierung mit MiFID II)\r\nSofern der Gesetzgeber den Anwendungsbereich nicht komplett auf Anlageprodukte beschränken sollte (s. dazu oben unter c)), sollte er jedenfalls für Devisentermingeschäfte mit realwirtschaftlichem Hinter-grund klarstellen, dass diese nicht in den Anwendungsbereich der PRIIP-VO fallen.\r\n\r\nMit einer expliziten Klarstellung, dass Devisentermingeschäfte mit realwirtschaftlichem Hintergrund nicht unter die PRIIP-VO fallen, würde zugleich ein Gleichlauf mit der MiFID II erreicht, da Artikel 10 der DelVO (EU) 2017/565 eine explizite Ausnahme für diese Produkte vorsieht.\r\n\r\nInsofern würde die Klarstellung zum nicht gegebenen Anwendungsbereich der PRIIP-VO einen wichtigen Beitrag zur Harmonisierung der Vorgaben nach MiFID II und PRIIPs schaffen, die eines der wesentlichen Ziele der RIS bildet.\r\n\r\ne)\tHarmonisierung der Produktkosten nach MiFID II und PRIIP-VO\r\nDie Tatsache, dass die Produktkosten unter MiFID II und der PRIIPs-VO unterschiedlich berechnet wer-den, verursacht große praktische Probleme. Unter anderem gibt es einen Unterschied im Umgang mit Zuwendungen. Während die Produktkosten nach der PRIIP-VO Zuwendungen enthalten, sind Zuwendun-gen nach MiFID II Teil der Dienstleistungskosten, so dass die Produktkosten nach MiFID II ohne Zuwen-dungen offengelegt werden müssen.  \r\n\r\nDies bedeutet, dass Kunden unterschiedliche Informationen über die Produktkosten zu ein und demselben Produkt erhalten (wenn es sich sowohl um ein PRIIP als auch um ein Finanzinstrument i.S.d. MiFID II handelt), selbst wenn beide Informationsblätter ihre Berechnungen auf denselben Anlagebetrag von EUR 10.000,- stützen. In einem von einer großen deutschen Bank vorgelegten Beispiel wurden für dasselbe Produkt Produktkosten i.H.v. EUR 246,28 (1,38 % p.a.) auf der Grundlage eines Anlagebetrags von EUR 10.000,- angegeben, wenn es nach der PRIIP-VO berechnet wurde, und Produktkosten i.H.v. EUR 111,27 (0,56 % p.a.) auf der Grundlage desselben Anlagebetrags bei einer Berechnung nach MiFID II. \r\n\r\nDiese Diskrepanz, die den Anlegern erklärt werden muss und trotzdem kaum nachvollziehbar ist, resul-tiert aus der mangelnden Kohärenz der Vorschriften für die Kostenberechnung nach PRIIP-VO und MiFID II.\r\n\r\nAm einfachsten kann die Divergenz zwischen der Kostendarstellung nach der PRIIP-VO und der MiFID II  dadurch beseitigt werden, dass auf die Darstellung der Kosten im BIB verzichtet wird (oder alternativ anstelle des aktuellen Umfangs im Abschnitt Kosten lediglich ein Verweis auf den ex-ante Kostenausweis aufgenommen wird), wenn es sich bei dem betreffenden Produkt um ein Finanzinstrument i.S.d. MIFID II handelt. Stattdessen könnte ein Verweis auf die zusätzliche Kosteninformation aufgenommen werden. Dadurch würden Diskrepanzen vermieden und der Kunde dennoch gemäß den Anforderungen der MiFID II über die Kosten informiert.\r\n\r\nf)\tEntfernung der impliziten Transaktionskosten\r\nDie impliziten Transaktionskosten sind methodisch für einen Produktvergleich nicht geeignet und in ihrer impliziten Natur für Privatkunden nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grund wurden sie bereits aus dem Kostencap des „pan-european pension products“ (PEPP) gestrichen (Artikel 12 Delegierte Verordnung (EU) 2021/473). Dies sollte jedenfalls bei der nachfolgenden Überarbeitung der Level 2-Regelungen Be-rücksichtigung finden. Wir würden es begrüßen, wenn hierzu in den Erwägungsgründen ein Hinweis auf-genommen würde.\r\n\r\n\r\n3.)\tÜbergreifendes Problem: Zu kurze Umsetzungsfrist\r\nÜberdies ist die Umsetzungsfrist viel zu kurz: So sollen die neuen Vorgaben bereits 18 Monate nach deren Veröffentlichung im EU-Amtsblatt anwendbar sein. Zugleich sollen die ESAs binnen 12 Monaten einen Vorschlag für die geänderten Level 2-Vorgaben vorlegen. Im Anschluss erarbeitet die Kommission einen offiziellen Verordnungsentwurf. Auf Basis dieses Zeitplans steht bereits jetzt fest, dass die geänder-ten Level 2-Vorgaben, auf die die Hersteller für die Erstellung der neuen PRIIP-BIBs zwingend angewie-sen sind, nicht rechtzeitig vorliegen werden. Der von der Kommission vorgeschlagene Zeitplan wird nicht funktionieren. \r\n\r\nDie Umsetzungsfrist für die Hersteller darf daher erst beginnen, nachdem die wichtigen Detailvorgaben zur Erstellung der neuen BIBs auf Level 2 festgelegt wurden. Für die Umsetzungsfrist halten wir einen Zeitraum von 24 Monaten für angemessen.\r\n\r\n***\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003004","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung der MiFiD II i.R.d. Retail Investment Strategy","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1f/4c/298784/Stellungnahme-Gutachten-SG2406040042.pdf","pdfPageCount":58,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nder Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom 24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n \r\n\r\nInhaltsverzeichnis\r\nStellungnahme\t1\r\nI.\tGrundsätzliche Bewertung\t4\r\n1.\tEinleitung\t4\r\n2.\tZielsetzung der Kleinanlegerstrategie\t4\r\n3.\tPositionen im Überblick\t4\r\n3.1.\tZuwendungsverbot im beratungsfreien Geschäft und bei Gewährung von Zahlungen in der  Vermögensverwaltung\t4\r\n3.2.\tAnlageberatung\t4\r\n3.3.\tAngemessenheitsprüfung\t5\r\n3.4.\tValue for Money\t5\r\n3.5.\tKundeninformationen\t6\r\n3.6.\tKundenklassifizierung\t6\r\n3.7\tDelegation auf Stufen 2 und 3 des Gesetzgebungsverfahrens\t6\r\n3.8\tUmsetzungsfristen und Überprüfungsklausel für Zuwendungen\t7\r\nII.\tZuwendungen\t8\r\n1.\tZuwendungen im Zusammenhang mit der Anlageberatung\t8\r\n2.\tZuwendungen im Zusammenhang mit dem Portfoliomanagement\t8\r\n3.\tZuwendungen im Zusammenhang mit beratungsfreiem Geschäft, Grundsatz\t9\r\n3.1.\tZuwendungsverbot\t9\r\n3.2.\tZusammenfassung\t10\r\n4.\tAusnahmen vom Zuwendungsverbot im Zusammenhang mit beratungsfreiem Geschäft\t11\r\n4.1.\tBezug des beratungsfreien Geschäfts zu einer vorherigen „nicht-unabhängigen“ Anlageberatung\r\n(Art. 24a Abs. 3 MiFID-E)\t11\r\n4.2.\tZuwendungen an Emittenten mit Ausnahme von PRIIPs (Art. 24a Abs. 4 MiFID-E)\t11\r\n4.3.\tGeringfügige nichtmonetäre Zuwendungen (Art. 24a Abs. 5 MiFID-E)\t11\r\n5.\tStufe 2-Ermächtigung für die Europäische Kommission zu Zuwendungen\t11\r\n6.\tÜberprüfungsklausel\t12\r\nIII.\tAnlageberatung\t13\r\n1.\tBest-interest-Test\t13\r\n1.1.\tZu Buchst. (a) Beratung auf Basis einer angemessenen Palette von Finanzinstrumenten\t14\r\n1.2.\tZu Buchst. (b) Empfehlung des kosteneffizientesten Finanzinstruments\t14\r\n1.3.\tZu Buchst. (c) Empfehlung eines Finanzinstruments ohne zusätzliche Merkmale\t15\r\n1.4.\tZur Ermächtigung der Europäischen Kommission zu Stufe 2-Regelungen\t17\r\n2.\tUngerechtfertigte Bevorzugung der Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsbasierten Anlageberatung\t18\r\n3.\tSachkunde u. a. von Anlageberatern\t19\r\n4.\tWeitere neue Anforderungen an die Anlageberatung und ggf. weitere Wertpapierdienstleistungen\t22\r\n4.1.\tPflicht zu einer Portfoliobewertung\t22\r\n4.2.\tWeitere Neuerungen bei den einzuholenden Kundenangaben\t24\r\n4.3.\tPflicht, dem Kunden einen Bericht über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Verfügung zu stellen\t25\r\n4.4.\tNeuerung mit Blick auf den Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Geeignetheitserklärung\t26\r\n4.5.\tErmächtigung der Europäischen Kommission in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E viel zu weitgehend\t27\r\nIV.\tAngemessenheit\t28\r\n1.\tStandardisierte Warnhinweise und standardisiertes Reporting zu den für die Angemessenheitsprüfung erhobenen Kundenangaben\t28\r\n2.\tUmfang der für die Angemessenheitsprüfung einzuholenden und zu berücksichtigenden Kundenangaben\t28\r\nV.\tProduct Governance\t31\r\n1.\t„Value for Money“-Prozesse\t31\r\n1.1.\tEinstieg in Preisregulierung ist abzulehnen\t31\r\n1.2.\tGefahr des „Race to the bottom“ / Drohende Wettbewerbsverzerrungen\t31\r\n1.3.\tEnorm hoher Aufwand ohne entsprechenden Nutzen\t33\r\n1.4.\tHilfsweise: Inhaltliche Vorgaben durch den Stufe 1-Gesetzgeber\t34\r\n2.\tAusnahmen von den Anforderungen der Product Governance\t35\r\n3.\tAnforderungen mit Blick auf die Vertriebsstrategie des Konzepteurs\t35\r\n4.\tRedaktionelle Anmerkung\t35\r\nVI.\tKundeninformationen\t36\r\n1.\tGrundsätzliche Bewertung\t36\r\n2.\tMarketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden\t36\r\n2.1.\tVorbemerkung\t36\r\n2.2. \tNeue Definitionen\t37\r\n2.2.1.\tDefinition „Marketing-Mitteilung“ (marketing communication)\t37\r\n2.2.2.\tDefinition „Marketing-Methode” (marketing practice)\t38\r\n2.2.3.\tDefinition „Online-Schnittstelle (online interface)\t38\r\n2.3.\tNeue Anforderungen an Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden\t38\r\n2.3.1.\tAnforderung zur Benennung der für Inhalt und Verbreitung verantwortlichen Wertpapierfirmen\t\t38\r\n2.3.2.\tAngabe zu Merkmalen und Hauptrisiken\t38\r\n2.3.3.\tJährliche Berichte\t40\r\n2.3.4.\tEinklang mit Zielmarkt\t40\r\n2.3.5.\tPflicht zu governance arrangements und internen Leitlinien (policy)\t40\r\n2.3.6.\tNeue Befugnisse für die zuständigen nationalen Behörden bei Nichteinhaltung\t40\r\n3.\tElektronische Form für Informationen\t41\r\n4.\tSonstige Änderungen bei den allgemeinen MiFID-Anforderungen an Kundeninformationen\t41\r\n4.1.\tPrior to the provision of any service or the conclusion of any transaction (Art. 24 Abs. 4 S. 1 MiFID-E)\t41\r\n4.2.\tErmächtigung der Mitgliedstaaten bzgl. standardisiertem Format (Art. 24 Abs. 5 S. 2  MiFID-E)\t42\r\n5. \tRisikowarnhinweise\t42\r\n5.1. \tGrundsätzliche Bedenken\t42\r\n5.2.\tAnmerkungen im Einzelnen\t43\r\n5.2.1.\tAnwendungsbereich „information materials“\t43\r\n5.2.2.\tAnwendungsbereich „particularly risky financial instruments“\t44\r\n5.2.3.\tFormat und Inhalt des Risikohinweises\t44\r\n5.2.4.\tUmsetzungsfrist und Konsultation\t45\r\nVII.\tKosten- und Zuwendungstransparenz\t46\r\n1.\tStandardisierung bei der Darstellung der Ex ante-Kosteninformationen\t46\r\n1.1.\tUnverhältnismäßige Maßnahme ohne Kundennutzen\t46\r\n1.2.\tExkurs: Anmerkung zu Art. 24b Abs. 4 UAbs. 5 MiFID-E (Terminologie bei jährlichem Reporting)\t46\r\n2.\tAusweitung der Kosteninformationen – Verstärkung des Information Overload\t47\r\n3.\tDarstellung der Auswirkungen von Zuwendungen bezogen auf die Nettorendite in den Ex-ante-Kosteninformationen\t49\r\n4.\tOffenlegung der Berechnungsmethode\t50\r\n5.\tBerechnung bis zum Fälligkeitstermin/Haltedauer\t51\r\n6.\tAnforderungen bei professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien\t51\r\n6.1.\tEinleitung\t51\r\n6.2.\tAnmerkung zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E\t52\r\n6.3.\tAnmerkung Art. 30 Abs. 1 MiFID-E\t52\r\n7.\tJährliche Ex-post-Kosteninformationen\t52\r\n7.1.\tKeine Vervielfachung von jährlichen Ex-post-Kosteninformationen\t52\r\n7.2.\tDeutliche Ausweitung der Inhalte – Gefahr des Information Overload\t53\r\n7.3.\tAufgabe der redundanten Quartalsreports, Art. 63 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565\t53\r\n7.4.\tAusnahmeregelung bei Online-Zugang zu den Reportings\t53\r\n8.\tUmsetzungsfristen\t53\r\n9.\tDetailanmerkungen\t54\r\n9.1.\tAnmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E (“in the required format”)\t54\r\n9.2.\tAnmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E (“or transactions”)\t54\r\n9.3.\tAnmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. (c) MiFID-E („paid“)\t54\r\n9.4.\tAnmerkungen zu Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (a) MiFID-E („provision of any costs…”)\t54\r\nVIII.\tKundenklassifizierung\t56\r\n1.\tAnhang II Abschnitt II.1. erster Spiegelstrich MiFID-E\t56\r\n2.\tAnhang II Abschnitt II.1. zweiter Spiegelstrich MiFID-E\t56\r\n3.\tAnhang II Abschnitt II.1. dritter und vierter Spiegelstrich MiFID-E\t56\r\n4.\tAnhang II Abschnitt II.1 neuer UAbs. 6 MiFID-E\t56\r\nIX.\tZeitliche Vorgaben\t58\r\n\r\n\r\n\r\n \r\nI.\tGrundsätzliche Bewertung\r\n\r\n1.\tEinleitung\r\n\r\nAm 24. Mai 2023 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Kleinanlegerstrategie (Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinien (EU) 2009/65/EU, 2009/138/EU, 2011/61/EU, 2014/65/EU and (EU) 2016/97 im Hinblick auf die Unionsvorschriften zum Schutz von Kleinanlegern) vorgelegt. In der vorlie-genden Stellungnahme bewertet die Deutsche Kreditwirtschaft die Vorschläge der Europäischen Kommission zur Änderung der Europäischen Finanzmarktrichtlinie MiFID.\r\n\r\n2.\tZielsetzung der Kleinanlegerstrategie\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt die Intention der Europäischen Kommission, mit der aus der Kapi-talmarktunion entwickelten Kleinanlegerstrategie das Wertpapiergeschäft verbraucherfreundlicher zu gestal-ten und damit Investitionen von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten zu fördern. Die Europäische Kommissi-on hat allerdings einen Vorschlag vorgelegt, mit dem diese Ziele ganz überwiegend nicht erreicht werden können bzw. der diesen Zielen sogar zuwiderläuft. Darauf geht die Deutsche Kreditwirtschaft in der vorlie-genden Stellungnahme ein.\r\n\r\n3.\tPositionen im Überblick\r\n\r\n3.1.\tZuwendungsverbot im beratungsfreien Geschäft und bei Gewährung von Zahlungen in der \r\nVermögensverwaltung\r\n\r\nDie Europäischen Kommission schlägt für das beratungsfreie Geschäft ein Provisionsverbot vor. Diesen Vor-schlag halten wir für nicht sachgerecht und unverhältnismäßig. Aus dem Vorschlag der Europäischen Kommis-sion ist schon nicht ersichtlich, mit welchem Ziel ein Provisionsverbot im beratungsfreien Geschäft eingeführt werden soll. Interessenkonflikte können jedenfalls nicht der Grund sein, da der Kunde selbst entscheidet, welches Produkt er erwirbt.\r\n\r\nKunden müssten zukünftig höhere Kosten im beratungsfreien Geschäft tragen und würden eine deutlich ein-geschränktere Angebotspalette vorfinden, denn Wertpapierfirmen stellen den sogenannten Selbstentschei-dern ein großes Angebot an Informationen und anderer Unterstützung bereit, welche diesen bei der Auswahl des geeigneten Finanzinstruments helfen sollen. Dieses Angebot könnte im Falle eines Provisionsverbots nicht mehr durch Zuwendungen finanziert werden und müssten entweder kostenpflichtig angeboten oder einge-stellt werden. Zudem darf nicht vergessen werden, dass das beratungsfreie Geschäft bereits heute stark re-guliert und mit umfangreichen Pflichten der Wertpapierfirmen verbunden ist, die Kosten und Aufwand nach sich ziehen. Mit Ausnahme der Geeignetheitsprüfung und Geeignetheitserklärung müssen die Wertpapierfir-men nahezu die gleichen anlegerschützenden Pflichten erfüllen wie bei der Anlageberatung. \r\n\r\nFerner sollte auch die Gewährung von Zahlungen in der Vermögensverwaltung weiterhin zulässig sein. Ein Verbot ist nicht sachgerecht und würde insbesondere Kooperationsmodelle unmöglich machen, in denen Vermögensverwalter mit anderen Wertpapierfirmen zusammenarbeiten, die die unmittelbare Kundenbetreu-ung wahrnehmen und hierfür eine Vergütung vom Vermögensverwalter erhalten.\r\n\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt II (Zuwendungen).\r\n\r\n3.2.\tAnlageberatung\r\n\r\nIn der Anlageberatung soll künftig ein Best-interest-Test gelten (Art. 24 Abs. 1a MiFID-E). Dieser beinhaltet drei Anforderungen, die wir sehr kritisch bewerten: So wird nicht deutlich, was der Maßstab für die Bewer-tung sein soll, ob eine „angemessene Palette an Finanzinstrumenten“ gegeben ist. Bei der Bewertung der Kosteneffizienz bleibt das Verhältnis zur derzeit schon obligatorischen Äquivalenzprüfung (Art. 54 Abs. 9 Del-VO (EU) 2017/565) unklar. Eine Anforderung darüber hinaus ist nicht erforderlich. Auch der Kreis der Produk-te, die miteinander verglichen werden sollen, bleibt unklar. Es steht zu befürchten, dass durch den Kosten-vergleich „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden müssen. Sofern der Fokus ausschließlich auf den Kosten liegt und Qualitätsmerkmale unberücksichtigt blieben, wäre dies weder im Interesse der Kunden noch im Interes-se der Wertpapierfirmen. Die reine Fokussierung auf bestimmte Kostenelemente negiert, dass Produkt-merkmale sich in bestimmten Marktphasen als besonders nützlich erweisen können, aber auch mit Kosten verbunden sind. \r\n\r\nIm Ergebnis sehen wir einen massiven Eingriff in die Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen. Betroffen wer-den vor allem kleinere und mittelgroße Wertpapierfirmen und solche sein, die sich spezialisiert haben Es be-steht die konkrete Gefahr, dass diese ihr Beratungsangebot aufgrund der weiter stark steigenden Fixkosten nicht mehr aufrechterhalten können, insbesondere gegenüber Kleinanlegern. Damit wird das Ziel der RIS konterkariert, den Zugang von Kleinanlegern zu den Kapitalmärkten zu fördern. Wir halten die neuen Vorga-ben für kontraproduktiv. Sie sollten daher nicht eingeführt werden.\r\n\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht zudem eine einseitige Förderung der Honorarberatung vor, indem für diese Art der Beratung geringere Anforderungen gestellt werden. Dies stellt einen ungerechtfertig-ten Eingriff in den Markt dar. \r\n\r\nDie neuen Anforderungen an die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern sind nicht sachgerecht. Die Pflicht zur Fortbildung muss sich weiterhin nach der Erforderlichkeit im Einzelnen richten und hausinterne Schulungen müssen auch im Interesse niedriger Kosten möglich bleiben.\r\n\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt III (Anlageberatung).\r\n\r\n3.3.\tAngemessenheitsprüfung\r\n\r\nDer Entwurf sieht zudem deutlich erweiterte Prüfpflichten im beratungsfreien Geschäft vor. So sollen die Wertpapierfirmen bei Durchführung der Angemessenheitsprüfung im beratungsfreien Geschäft u. a. zukünftig neben den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden auch die Verlusttragfähigkeit und die Risikobereitschaft prüfen. Dies lehnen wir ab. Ein Bedürfnis in der Praxis für die vorgeschlagenen neuen Anforderungen ist nicht erkennbar. Das beratungsfreie Wertpapiergeschäft würde grundlegend komplizierter und zeitaufwendiger, was massiv zulasten der Selbstentscheider gehen würde, die bereits heute über den durch regulatorische Vorgaben bedingten unnötigen Aufwand klagen. Der Vorschlag würde die sinnvolle Differenzierung zwischen Anlageberatung und Selbstentscheidergeschäft verwischen und liefe auf eine Bevormundung der Kunden hin-aus, die selbstständig ordern möchten.\r\n\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt IV (Angemessenheit).\r\n\r\n3.4.\tValue for Money\r\n\r\nIm Rahmen der gesetzlichen Anforderungen an die Product Governance sollen künftig neue Prozesse zum Thema „Value for Money“ implementiert werden, die einen enormen Umsetzungsaufwand hervorrufen kön-nen. Die Vorschläge bergen die Gefahr des Einstiegs in eine Preisregulierung. Dies kann dazu führen, dass sich innerhalb der von ESMA zu definierenden Benchmarks ein Wettbewerb um die kostengünstigsten Produk-te entwickelt, bei dem für die Kunden wichtige Qualitätsmerkmale, die für die betreffende Benchmark irrele-vant sind, außen vor bleiben („Race to the bottom“). \r\n\r\nDer Vorschlag einer Preisregulierung sowie der einseitige Fokus auf die Kosten wurden auch in einer am 27. Juni dieses Jahres veröffentlichten Studie (Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets“, S. 21), die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parla-ments beauftragt wurde, sehr kritisch gesehen. Diese Kritik stützt unsere Bedenken sowie unsere ablehnende Haltung. Wir sehen die Gefahr, dass die Ausgestaltung dieser Vergleichsmaßstäbe zu Eingriffen in den Wett-bewerb führen wird, indem bestimmte Geschäftsmodelle in den Vergleichsmaßstäben nicht hinreichend abge-bildet werden. Auch hier steht zu befürchten, dass in den Benchmarks „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden. \r\n\r\nDarüber hinaus erscheinen die Vorschläge nicht praxisnah mit Blick auf die Vielzahl von betroffenen Produk-ten. Der Gefahr der unzureichenden Vergleichsmaßstäbe scheint sich auch die Europäische Kommission be-wusst zu sein, da sie in Erwägungsgrund 17 ihres Entwurfes selbst auf die Möglichkeit anfänglicher Qualitäts-mängel hinweist („…and refine their quality“). Aus diesem Grunde lehnen wir den Vorschlag der Europäischen Kommission ab.\r\n\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt V (Product Governance).\r\n\r\n3.5.\tKundeninformationen\r\n\r\nIm Zusammenhang mit Kundeninformationen, einschließlich Kosteninformationen und Marketingmitteilun-gen, werden zahlreiche neue Verpflichtungen, zusätzliche Informationen und noch mehr Bürokratie für die Wertpapierfirmen und ihre Kunden vorgeschlagen. Da ein höherer Aufwand auch die Wertpapierdienstleis-tung verteuert, sollten Aufwand und Kundennutzen in angemessenem Verhältnis stehen. Das sieht die Deut-sche Kreditwirtschaft beim vorliegenden Entwurf nicht. Zudem würden die vorgeschlagenen Regelungen den von Kunden heute schon beklagten „Information Overload“ zusätzlich verstärken.\r\n\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt VI (Kundeninformationen) und Abschnitt VII (Kosten- und Zuwendungs-transparenz).\r\n\r\n3.6.\tKundenklassifizierung\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt die vorgesehenen Erleichterungen für die Hochstufung zum professio-nellen Kunden, regt aber einige Änderungen zu dem Vorschlag an.\r\n\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt VIII (Kundenklassifizierung).\r\n\r\n3.7\tDelegation auf Stufen 2 und 3 des Gesetzgebungsverfahrens\r\n\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Regelungen der MiFID bleibt an vielen Stellen vage und verschiebt damit implizit oder explizit wesentliche politische Entscheidungen auf von der Europäi-sche Kommission zu erlassende Stufe 2-Regelungen oder auf die europäische Aufsichtsbehörde (Stufe 3). \r\n\r\nNach Auffassung der Deutschen Kreditwirtschaft muss der Basisrechtsakt auf Stufe 1 des Gesetzgebungsver-fahrens bereits alle wesentlichen politischen und inhaltlichen Entscheidungen enthalten. Die vorgeschlagenen Regelungen der Kleinanlegerstrategie haben teilweise erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen und sind somit nicht nur technische Detailregelungen. Grundlegende politische Entscheidungen sollen dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf Stufe 1 vorbehalten bleiben und damit nicht der Mitsprache von Rat und Europäischem Parlament entzogen werden.\r\n \r\n3.8\tUmsetzungsfristen und Überprüfungsklausel für Zuwendungen\r\n\r\nDie vorgeschlagene Umsetzungsfrist ist für die Wertpapierfirmen zu kurz. Sie muss verlängert werden und sollte erst beginnen, wenn die Maßnahmen auf Stufe 2 des europäischen Gesetzgebungsverfahrens veröffent-licht sind, denn erst dann können die Wertpapierfirmen tatsächlich mit der konkreten Umsetzung beginnen. \r\n\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht vor, dass sie die Wirkung von Provisionszahlungen auf Kleinanleger innerhalb von drei Jahren überprüft. Eine derart kurzfristige Überprüfungspflicht lehnen wir ab, zumal die Europäische Kommission hinsichtlich des Ergebnisses der Überprüfung schon festgelegt zu sein scheint. Es droht die Gefahr, dass die umfangreichen Neuerungen nur eine Zwischenlösung sind.\r\n\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt IX (Zeitliche Vorgaben).\r\n\r\n \r\nII.\tZuwendungen\r\n\r\nDie Europäische Kommission hat mit ihrem Vorschlag für die Kleinanlegerstrategie die Grundsätze für das Annehmen und Behalten von Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Erbringen von Wertpapierdienstleis-tungen überarbeitet. Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt sehr, dass die Europäische Kommission von ihrer ursprünglichen Intention, ein vollständiges Zuwendungsverbot (auch in der Beratung) vorzuschlagen, abge-sehen hat. Ein solches Verbot hätte – so schreibt auch die Europäische Kommission selbst in den Erläuterun-gen zu ihrem Entwurf – unabsehbare Folgen für Märkte und Verbraucher. Dieser Bewertung schließt die Deut-sche Kreditwirtschaft sich an.\r\n\r\nKritisch zu sehen ist in diesem Zusammenhang aber insbesondere, dass die Europäische Kommission – bei gleichzeitiger Ausweitung der Pflichten – ein Zuwendungsverbot für das in Deutschland weit verbreitete bera-tungsfreie Geschäft mit Kleinanlegern vorschlägt. \r\n\r\n1.\tZuwendungen im Zusammenhang mit der Anlageberatung\r\n\r\nNach den heute schon geltenden Regelungen (Art. 24 Abs. 1 und Abs. 8 MiFID) müssen Wertpapierfirmen bei dem Erbringen von Wertpapierdienstleistungen redlich, fair und im besten Interesse ihrer Kunden handeln. Diese seit MiFID I geltende Regelung soll nun durch den Grundsatz des Handelns im besten Interesse des Kunden („Best-interest-Test“) weiter konkretisiert werden (Art. 24 Abs. 1a MiFID-E). Darauf geht die Deut-sche Kreditwirtschaft in vorliegender Stellungnahme im Abschnitt zur Anlageberatung ein (siehe hierzu unter III.1.).\r\n\r\n2.\tZuwendungen im Zusammenhang mit dem Portfoliomanagement\r\n\r\nNach den geltenden Regelungen (Art. 24 Abs. 8 MiFID) haben die Mitgliedsstaaten dafür Sorge zu tragen, dass Wertpapierfirmen keine Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit dem Portfoliomanagement an-nehmen. Dieser Grundsatz soll laut der Gesetzesbegründung beibehalten werden („… the existing bans on inducements regarding independent advice and portfolio management, which are maintained, …“). Entgegen dieser Aussage in der Gesetzesbegründung wird der Anwendungsbereich überraschenderweise im Gesetzes-text selbst ausgeweitet. Während es nach der geltenden Regelung heißt „shall not accept or retain fees…“, heißt es im Entwurf nun „do not pay or receive any fee…“.\r\n\r\nHeute ist es üblich, dass Portfolioverwalter etwaige Zuwendungen, die sie erhalten, an ihre Kunden auskeh-ren. Die Deutsche Kreditwirtschaft geht davon aus, dass dies auch weiterhin zulässig sein soll. \r\n\r\nNach geltender Rechtslage gilt das Zuwendungsverbot für Vermögensverwalter ausschließlich im Hinblick auf die Entgegennahme von Zuwendungen. Ein weiter gefasstes Verbot, das auch die Gewährung von Zuwendun-gen erfasst, ist nicht sachgerecht und würde insbesondere Kooperationsmodelle unmöglich machen, in denen Vermögensverwalter mit anderen Wertpapierfirmen zusammenarbeiten, die z. B. die unmittelbare Kunden-betreuung wahrnehmen. Zahlungen des Vermögensverwalters an diese Kooperationspartner wären dann aufgrund des weit gefassten Wortlauts entgegen der Gesetzesbegründung (siehe dort Seite 15) unzulässig, obwohl derartige Kooperationsmodelle für Anleger keine Nachteile hervorrufen. Schließlich ist zu beachten, dass das vorgeschlagene Verbot zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung der Vermögensverwaltung gegenüber der Anlageberatung führen würde. Während Produktanbieter an Wertpapierfirmen, die Kunden beraten, eine Vergütung zahlen dürften, wäre dies für Vermögensverwalter, die mit Wertpapierfirmen koope-rieren, die die unmittelbare Kundenbetreuung, insbesondere die Beratung, übernehmen, nicht gestattet. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei einer Vermögensverwaltung durch die laufende Geeig-netheitsprüfungen und umfangreichere Berichtspflichten durch den Vermögensverwalter ein besonders hohes Anlegerschutzniveau gilt, unsachgemäß. Besonders problematisch ist, dass der Wortlaut der vorgeschlagenen Regelung, in dem u. a. auf die Unzulässigkeit der Bezahlung von Entgelten (Fees) abgestellt wird, so verstan-den werden kann, dass dem Vermögensverwalter auch der Bezug sämtlicher entgeltlicher Dienstleistungen untersagt wird. So könnte man die Regelung so verstehen, dass Geldzahlungen z. B. für den Bezug von Re-search oder IT-Dienstleistungen, die die Vermögensverwaltung betreffen, unzulässig sind. \r\n\r\nIm Interesse der Kleinanleger regt die Deutsche Kreditwirtschaft daher an, den bisherigen Wortlaut („shall not accept or retain fees…“) beizubehalten.\r\n\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 24a Abs. 1 MiFID-E\r\n\r\n3.\tZuwendungen im Zusammenhang mit beratungsfreiem Geschäft, Grundsatz\r\n\r\nWertpapierfirmen soll es nach dem vorliegenden Vorschlag (Art. 24a Abs. 2 MiFID-E) zukünftig grundsätzlich verboten sein, Zuwendungen im Zusammenhang mit dem beratungsfreien Ordergeschäft von bestimmten Dritten anzunehmen. \r\n\r\nAllerdings ist die von der Europäischen Kommission gewählte Formulierung („do not pay or receive any fee or commission“) aus Sicht eines Kleinanlegers ungünstig. Vereinbarungen, wonach im beratungsfreien Geschäft erhaltene Zuwendungen von der Wertpapierfirma an den Anleger ausgekehrt werden, könnten nach dieser Formulierung unzulässig sein. Insofern verweist die Deutsche Kreditwirtschaft auf ihre Ausführungen oben zum Portfoliomanagement, wo dieselbe Formulierung im Entwurf der Kleinanlegerstrategie gewählt worden ist; sie schlägt vor, auch hier die aus der MiFID bekannt Formulierung „shall not accept or retain fees“ zu verwenden.\r\n\r\nAusnahmen bestehen nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission bei Bezug des beratungsfreien Ge-schäfts zu einer vorherigen provisionsbasierten Anlageberatung (Art. 24a Abs. 3 MiFID-E), Zuwendungen in Zusammenhang mit Platzierungstätigkeiten („underwriting and placement“) mit Ausnahme von PRIIPs (Art. 24a Abs. 4 MiFID-E) und geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen (Art. 24a Abs. 5 MiFID-E). Siehe zu die-sen Ausnahmen unten unter II.4.\r\n\r\n3.1.\tZuwendungsverbot\r\n\r\nEin Zuwendungsverbot im beratungsfreien Geschäft hält die Deutsche Kreditwirtschaft für nicht sachgerecht und unverhältnismäßig. Aus dem Vorschlag und der Argumentationslinie der Europäischen Kommission ist nicht ersichtlich, mit welchem Ziel ein Zuwendungsverbot im beratungsfreien Geschäft eingeführt werden soll und warum es die Europäische Kommission für erforderlich hält. Mit potenziellen Interessenkonflikten ist es jedenfalls nicht zu begründen. Auch sonstige vermeintliche Missstände sind nicht ersichtlich.\r\n\r\nZuwendungen ermöglichen es Banken und Sparkassen, ihren Kunden eine breite Palette von Finanzinstru-menten unterschiedlichster Emittenten und mit unterschiedlichsten Basiswerten, Auszahlungsprofilen und anderen Merkmalen anzubieten. Auch der Zugang von Kunden zu Markt-Research und verschiedenen Han-delsplätzen wird durch Zuwendungen finanziert. Auch können Kunden bei vielen Wertpapierfirmen jederzeit zwischen den Kanälen oder auch in die Beratung wechseln („Multikanalansatz“). Hierfür halten die Wertpa-pierfirmen eine kundenfreundliche Infrastruktur bereit (z. B. Filialen, geschulte Mitarbeiter, Telefon- und Vi-deoanlagen mit Sprachaufzeichnungsmöglichkeiten, Online-Brokerage, zahlreiche „Tools“ zur Unterstützung für Selbstentscheider). Und Kunden nutzen das.\r\n\r\nAll diese Maßnahmen ermöglichen es Kunden, sich die Dienstleistung auszuwählen, die am besten zu ihnen und der jeweiligen Transaktion passt, und sich ein individuelles Portfolio zusammenzustellen. Selbstentschei-der schätzen diese zusätzlichen Mehrwertdienste und das breite Angebot an Finanzinstrumenten, das ihnen zur Verfügung gestellt wird. Das Verbot der Provisionen in diesem Kontext könnte verbunden mit den ande-ren hohen Anforderungen des Entwurfes der Kleinanlegerstrategie, die sich auch auf das beratungsfreie Ge-schäft auswirken, dazu führen, dass Kunden zukünftig höhere Kosten bzw. höhere Orderentgelte im bera-tungsfreien Geschäft tragen müssen. Zuwendungen ermöglichen in diesem Zusammenhang auch einen Kos-tenvorteil für den Endkunden, der über niedrigschwellige Angebote einfacher Zugang zum Kapitalmarkt er-langen kann, so dass die Wertpapier- und Kapitalmarktkultur insgesamt gefördert wird. Zudem würde der Kunde bei einem Verbot eine eingeschränktere Angebotspalette vorfinden oder global zu weniger Handels-plätzen Zugang haben. Das würde den von der Europäischen Kommission mit der Kleinanlegerstrategie ver-folgten Zielen, den Zugang von Kleinanlegern zu Kapitalmärkten zu erleichtern, zuwiderlaufen. \r\n\r\nDas durch ein Zuwendungsverbot angestrebte Ziel der Verhinderung eines Interessenkonflikts wird gerade nicht erreicht, da Kunden im beratungsfreien Geschäft die Finanzinstrumente selbst auswählen (offene Pro-duktarchitektur). Ein möglicher begrenzter Interessenkonflikt im Zusammenhang mit dem Produktmarketing ist umfassend gesetzlich adressiert (Art. 44 DelVO (EU) 2017/565).\r\n\r\nZudem darf nicht vergessen werden, dass bereits heute auch das beratungsfreie Geschäft stark reguliert ist und mit umfangreichen Pflichten der Wertpapierfirmen verbunden ist, die Kosten und Aufwand nach sich zie-hen. Mit Ausnahme der Geeignetheitsprüfung und -erklärung müssen die Wertpapierfirmen nahezu die glei-chen anlegerschützenden Pflichten erfüllen wie bei der Anlageberatung. Darüber hinaus stellen die Wertpa-pierfirmen den sog. Selbstentscheidern ein großes Angebot an Informationen und anderer Unterstützung bereit, welche den Selbstentscheidern bei der Auswahl des geeigneten Finanzinstruments helfen sollen. Dazu zählen u. a. die Angemessenheitsprüfung (d. h. Prüfung der Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden) und bei fehlender Übereinstimmung des Produkts Erteilung eines Warnhinweises, die Erfüllung aufsichtsrechtlich er-forderlicher Informations- und Berichtspflichten (transaktionsbezogene Informationen (z. B. Ex-ante-Kostentransparenz, Basisinformationsblatt, Abrechnung) sowie die laufenden Berichtspflichten (z. B. Quartals-reporting, Verlustschwellenreporting, jährliche Kostentransparenz)).\r\n\r\nZu berücksichtigen ist auch, dass das beratungsfreie Geschäft einen Beitrag zur Finanzierung der auch für andere Geschäftsarten genutzten Infrastruktur leistet, so dass ein Wegfall der Zuwendungen im beratungs-freien Geschäft auch Auswirkungen auf andere Geschäftsarten haben kann. So steht beispielsweise Kunden in allen Geschäftsarten eine große Auswahl (technischer) Unterstützungsleistungen (wie u. a. Zugang zu Kurs- und Informationsportalen) zur Verfügung.\r\n\r\nEin Zuwendungsverbot für das beratungsfreie Geschäft ist daher unverhältnismäßig und führt dazu, dass die-ses nicht mehr kostendeckend angeboten werden kann.\r\n\r\n3.2.\tZusammenfassung\r\n\r\nWie im Detail vorstehend ausgeführt, ermöglichen Zuwendungen heute im beratungsfreien Geschäft das An-gebot von qualitätsverbessernden Maßnahmen. Insbesondere wird ein umfassendes Produktangebot ermög-licht. Die Produkte können über viele verschiedene Kanäle kostengünstig abgewickelt werden. Da der Anle-ger selbstständig, auf informierter Basis seine Auswahl trifft, besteht grundsätzlich kein Interessenkonflikt, so dass kein Regulierungsbedarf besteht.\r\n\r\nEin solch erheblicher Eingriff in die Geschäftsmodelle der Banken ist daher weder angemessen noch verhält-nismäßig. \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft schlägt daher vor, dass Zuwendungen im beratungsfreien Geschäft weiterhin erlaubt bleiben.\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 24a Abs. 2 MiFID-E\r\n\r\n4.\tAusnahmen vom Zuwendungsverbot im Zusammenhang mit beratungsfreiem Geschäft\r\n\r\n4.1.\tBezug des beratungsfreien Geschäfts zu einer vorherigen „nicht-unabhängigen“ Anlage-beratung (Art. 24a Abs. 3 MiFID-E)\r\n\r\nNach dem vorliegenden Vorschlag (Art. 24a Abs. 3 MiFID-E) soll als Ausnahme vom Verbot des Annehmens und Behaltens von Zuwendungen nach Art. 24a Abs. 2 MiFID-E im Zusammenhang mit dem beratungsfreien Geschäft eine Zuwendung an die Wertpapierfirma dann zulässig sein, wenn das beratungsfreie Geschäft einen Bezug zu einer vorherigen „nicht-unabhängigen Anlageberatung“ hat („when providing investment advice on a non-independent basis relating to one or more transactions of that client covered by that advice“).\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt – trotz ihrer grundsätzlichen Kritik am Zuwendungsverbot im bera-tungsfreien Geschäft – diese Ausnahme. \r\n\r\n4.2.\tZuwendungen an Emittenten mit Ausnahme von PRIIPs (Art. 24a Abs. 4 MiFID-E)\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt diese Regelung, die die heutige Praxis bestätigt. \r\n\r\n4.3.\tGeringfügige nichtmonetäre Zuwendungen (Art. 24a Abs. 5 MiFID-E)\r\n\r\nAuch bisher schon waren geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen von den Regelungen über das Annehmen und Behalten von Zuwendungen ausgenommen. Mit der jetzt vorgeschlagenen Regelung wird der Begriff „geringwertig“ weiter konkretisiert. Allerdings besteht für eine solche Konkretisierung kein Bedarf. Eine an einem Geldbetrag orientierte Konkretisierung wirft zudem neue Probleme und Fragen auf. Die Deutsche Kre-ditwirtschaft befürwortet daher einen Verzicht auf die vorgeschlagene Konkretisierung.\r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 24a Abs. 3 bis 5 MiFID-E\r\n\r\n5.\tStufe 2-Ermächtigung für die Europäische Kommission zu Zuwendungen\r\n\r\nZiemlich überraschend findet sich in Art. 24 Abs. 13 MiFID-E eine sehr weite Stufe 2-Befugnis, nach der die Europäische Kommission nicht nur die Vorgaben in Art. 24, sondern u. a. auch die Vorgaben in Art. 24a zu Zuwendungen über Stufe 2-Vorgaben präzisieren kann. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft handelt es sich bei der Bezugnahme auf die Art. 24a wohl um ein Redaktionsversehen. Wenn tatsächlich eine gesonderte Stufe 2-Ermächtigung für Art. 24a intendiert gewesen wäre, hätte diese in der dortigen Regelung verortet werden müssen. \r\n\r\nAus diesem Grund sollte die Stufe 2-Ermächtigung in Art. 24 Abs. 13 MIFID-E im weiteren Gesetzgebungsver-fahren auf die Vorgaben in Art. 24 beschränkt werden. Insbesondere die politisch sehr kontrovers diskutierte Thematik der Zuwendungen sollte unmittelbar durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 geregelt werden. Auch dies spricht für die Begrenzung der Ermächtigung auf die Vorgaben in Art. 24.\r\n\r\nRelevante Rechtsvorschrift: \r\nArt. 24 Abs. 13 MiFID-E\r\n \r\n\r\n6.\tÜberprüfungsklausel\r\n\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht vor (Art. 24a Abs. 8 MiFID-E), dass sie die Wirkung von Zuwendungen auf Kleinanleger innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten überprüft. Eine derart kurzfristi-ge Überprüfungspflicht lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft angesichts des mit der Umsetzung verbundenen Aufwandes für die Kreditinstitute und der Einführung für die Kleinanleger neuer Verfahrensweisen im Wertpa-piergeschäft ab. Es sollte nicht der Eindruck entstehen, dass es sich bei dem Legislativvorschlag nur um eine Zwischenlösung handelt.\r\n\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 24a Abs. 8 MiFID-E\r\n\r\n \r\nIII.\tAnlageberatung\r\n\r\n1.\tBest-interest-Test\r\n\r\nEine wesentliche Änderung, die die Europäischen Kommission im Bereich der Anlageberatung vorschlägt, ist der sog. „Best-interest-Test“. Danach sind Wertpapierfirmen, die Anlageberatung gegenüber Kleinanlegern erbringen, verpflichtet, \r\n\r\n(a)\tdie Beratung auf der Grundlage einer Bewertung einer angemessenen Palette von Finanzinstrumenten zu erbringen;\r\n(b)\tdie kosteneffizientesten Finanzinstrumente unter den Finanzinstrumenten zu empfehlen, die als für den Kunden geeignet ermittelt wurden und ähnliche Merkmale aufweisen;\r\n(c)\taus der Palette der Finanzinstrumente, die als für den Kunden geeignet ermittelt wurden, ein oder mehrere Produkte ohne zusätzliche Merkmale zu empfehlen, die für die Erreichung der Anlageziele des Kunden nicht erforderlich sind und zusätzliche Kosten verursachen.\r\n\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission lässt unberücksichtigt, dass es heute bereits umfassende Vorga-ben gibt, mit dem Ziel die Wahrung der Kundeninteressen insbesondere auch in der Anlageberatung sicherzu-stellen. So werden Kunden heute schon umfassend geschützt, u. a. im Rahmen der Geeignetheitsprüfung, der Offenlegung von Kosten (Art. 50 DelVO (EU) 2017/565) sowie bei Empfehlung von Umschichtungen von Finanzinstrumenten durch eine Kosten-Nutzen-Analyse (Art. 54 Abs.11 DelVO (EU) 2017/565; zu weiteren heute bereits geltenden Anforderungen siehe ausführlich nachfolgend). Der Vorschlag wird zu weitreichenden, unverhältnismäßigen Eingriffen in die Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen führen (auch hierzu ausführlich nachfolgend). Betroffen hiervon werden vor allem kleine und mittelgroße Wertpapierfirmen sein bzw. solche, die sich spezialisiert haben. Es besteht die Gefahr, dass diese ihr Beratungsangebot aufgrund der weiter stark steigenden Fixkosten nicht mehr aufrechterhalten können, insbesondere gegenüber Kleinanlegern. Damit wird das Ziel der Kleinanlegerstrategie konterkariert, den Zugang von Kleinanlegern zu den Kapitalmärkten zu fördern. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit sich durch diese zusätzlichen, über die bereits vorhandenen weitreichenden Anforderungen hinausgehende Regelugen das Vertrauen der Kleinanleger in das Funktionie-ren der Kapitalmärkte steigern lässt. \r\n\r\nBei weitem Verständnis könnten diese Regelungen für bestimmte Arten von Finanzinstrumenten auf ein Ver-bot provisionsbasierter Anlageberatung „durch die Hintertür“ hinauslaufen. Die Regelungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass eine Beratung in bestimmten Finanzinstrumenten faktisch ausgeschlossen wird. \r\n\r\nZudem gilt, dass die Vorgaben vage bleiben, so dass ihre Auswirkungen für die Kunden und die Wertpapier-firmen derzeit kaum abschätzbar sind (auch insoweit ausführlich nachfolgend). Dies gilt insbesondere auch für die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Anforderungen des Art. 24 Abs. 1a MiFID-E (siehe hierzu die Buchst. (a) bis (c)). Sofern Vorgaben gemacht werden, müssen sie jedoch bereits auf Stufe 1 ausreichend bestimmt sein. Auch sollten Rechtsänderungen, die besonders weitreichende und einschneidende Auswirkun-gen auf seit Jahrzehnten bestehende und bewährte Strukturen in der Anlageberatung haben, nicht dem Wil-lensbildungsprozess des demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgebers entzogen sein.  \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 6 RIS-E \r\nArt. 24 Abs. 1a MiFID-E\r\nArt. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E\r\n \r\n1.1.\tZu Buchst. (a) Beratung auf Basis einer angemessenen Palette von Finanzinstrumenten\r\n\r\nSeit MiFID II sind Wertpapierfirmen verpflichtet, ihre Kunden darüber zu informieren, wie breit die Palette der Arten von Finanzinstrumenten ist, in denen sie beraten, insbesondere auch, ob diese sich auf Finanzin-strumente beschränkt, die von Einrichtungen emittiert oder angebotenen werden, zu denen sie in enger Ver-bindung stehen. Die Kunden sollen hiermit über ein mögliches Risiko mit Blick auf die Unabhängigkeit der Beratung informiert werden (siehe hierzu explizit Art. 24 Abs. 4 Buchst (a) (ii) MiFID). \r\n\r\nDemgegenüber greift der Vorschlag der Europäischen Kommission unmittelbar in den Markt und damit den Wettbewerb ein, indem er vorgibt, dass eine Beratung nur auf Basis einer „angemessenen Palette von Finan-zinstrumenten“ zulässig ist. Dabei bleibt auf Stufe 1 völlig offen, was unter „angemessener Palette von Finan-zinstrumenten“ verstanden wird. Zudem ist eine konkrete Begründung, warum die bisherige Kundeninforma-tion nicht ausreichend ist und daher ein solch weitreichenden Eingriff in die Geschäftsmodelle der Wertpapier-firmen und damit in den Wettbewerb rechtfertigt, nicht erkennbar. Der Vorschlag ist daher unverhältnismä-ßig. \r\n\r\nAuch wäre es nicht sachgerecht, die Wertpapierfirmen zu zwingen, eine weitgehende Marktanalyse durchzu-führen und Produkte in ihr Beratungsangebot aufnehmen zu müssen. In diesem Zusammenhang ist zu be-denken, dass eine qualitativ hochwertige Beratung nur dann möglich ist, wenn die beratende Stelle das Pro-dukt gut kennt. Für die Prüfung der betreffenden Produkte ist eine Vielzahl an Informationen erforderlich. Sie ist daher mit einem hohen Aufwand für die Wertpapierfirmen verbunden. Folglich ist es den Wertpapierfirmen nicht möglich, die Prüfung ohne Weiteres auf weitere Produkte auszudehnen.  \r\n\r\nDass es für diese Vorgabe keine sachliche Rechtfertigung gibt, zeigt auch der folgende Umstand: Diese Vor-gabe soll nicht für die Honoraranlageberatung gelten. Vielmehr werden für diese sogar die bestehenden An-forderungen an die Produktpalette zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Anlageberatung (Art. 24 Abs. 7 MiFID) reduziert, indem ihnen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre ge-mäß Art. 24 Abs. 7 MiFID erforderliche Produktpalette einzuschränken (Art. 24 Abs. 7a MiFID-E). Ausweislich des Erwägungsgrundes 8 RIS-E soll damit die Entwicklung der unabhängigen Anlageberatung zu vertretbaren Kosten ermöglicht werden. Der Erwägungsgrund belegt damit einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbe-werbseingriff und bestätigt die vorstehende Bewertung, dass eine Verpflichtung zu einer angemessenen Pa-lette an Finanzinstrumenten für Wertpapierfirmen zu unvertretbaren Kosten bis hin zur Aufgabe der Anlage-beratung führen kann. \r\n\r\nAus den vorstehenden Gründen spricht die Deutsche Kreditwirtschaft sich daher nachdrücklich für einen Ver-zicht auf Art. 24 Abs. 1a Buchst (a) MiFID-E aus. \r\n\r\n1.2.\tZu Buchst. (b) Empfehlung des kosteneffizientesten Finanzinstruments\r\n\r\nBereits heute müssen Wertpapierfirmen im Rahmen der Anlageberatung vor einer Empfehlung auf Basis ihrer Beratungspalette prüfen, ob es geeignete (= den Angaben des Kunden entsprechende) Finanzinstrumente gibt, die äquivalent sind. Diese sind mit Blick auf Kosten und Komplexität zu bewerten. Konkret bedeutet dies, dass Kunden das kostengünstigste äquivalente Finanzinstrument zu empfehlen ist. Möchte eine Wertpa-pierfirma dem Kunden ein teureres äquivalentes Finanzinstrument empfehlen, so muss sie dies begründen. Diese Anforderungen wurden mit MiFID II auf der Stufe 2 normiert (siehe Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565) und durch ESMA im Rahmen ihrer Leitlinien zur Geeignetheit näher konkretisiert (siehe dort unter Rz. 91 ff. ). \r\n\r\nEs bleibt unklar, warum die Europäische Kommission nunmehr einen abweichenden Wortlaut vorschlägt („si-milar features“ statt „equivalent“) und ob damit ein abweichendes Verständnis verbunden ist. Durch den ab-weichenden Wortlaut wird unnötigerweise Rechtsunsicherheit erzeugt. Die Deutsche Kreditwirtschaft sieht die Gefahr, dass zukünftig nicht mehr äquivalente Produkte der Maßstab für den erforderlichen Kostenvergleich sein werden, sondern dass „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden müssen. Insbesondere darf der Vergleich nicht dazu führen, dass faktisch bestimmte Finanzinstrumente bzw. Arten von Finanzinstrumenten überhaupt nicht mehr Kleinanlegern empfohlen werden können. Faktisch könnte diese Neuregelung jedoch für bestimm-te (Arten von) Finanzinstrumente(n) auf ein Verbot der provisionsbasierten Anlageberatung „durch die Hinter-tür“ hinauslaufen. \r\n\r\nZudem muss sichergestellt sein, dass Ausgangspunkt für die Prüfung weiterhin das Beratungsangebot der jeweilige Wertpapierfirma ist (siehe hierzu entsprechend Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565 „… der von ihnen [Wertpapierfirmen] für ihre Kunden ausgewählten und beurteilten Wertpapierdienstleistungen und Fi-nanzinstrumente …“). Andernfalls würde mittelbar in die Geschäftspolitik der Wertpapierfirmen und damit den Wettbewerb eingegriffen. Hierfür gäbe es keine sachliche Rechtfertigung. Vielmehr liefen Vorgaben, die mittelbar Einfluss auf das Beratungsangebot der Wertpapierfirmen nehmen, auf „planwirtschaftliche Regelun-gen“ hinaus. \r\n\r\nAuch hier wäre es nicht sachgerecht, die Wertpapierfirmen zu zwingen, eine weitgehende Marktanalyse durchzuführen und Produkte in ihr Beratungsangebot aufnehmen zu müssen (ausführlich hierzu bereits vor-stehend unter III.1.1.). \r\n\r\nAus den vorstehenden Gründen spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft daher nachdrücklich für einen Ver-zicht auf Art. 24 Abs. 1 Buchst. (b) MiFID-E aus. \r\n\r\nSofern der Gesetzgeber eine Regelung zur vorrangigen Berücksichtigung des kostengünstigsten Produkts auf Stufe 1 vorsehen möchte, sollte Art. 24 Abs. 1 Buchst. (b) MiFID-E durch den Wortlaut der bestehenden Re-gelung zur Äquivalenzprüfung in Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565 ersetzt werden. Zugleich wäre sicherzu-stellen, dass die wesentlichen Anforderungen bereits durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 geregelt werden. Folglich sollte (z. B. durch einen Erwägungsgrund) die bereits o. a. Klarstellungen vorgenommen werden, dass es nur einen Vergleich von gleichartigen („äquivalenten“) Finanzinstrumenten und damit kein Vergleich von „Äpfel mit Birnen“ geben darf und zudem für die Prüfung das Beratungsangebot der jeweilige Wertpapierfirma maßgebend ist. \r\n\r\n1.3.\tZu Buchst. (c) Empfehlung eines Finanzinstruments ohne zusätzliche Merkmale\r\n\r\nNach dem Vorschlag der Europäischen Kommission sollen Wertpapierfirmen zudem zukünftig verpflichtet sein, zumindest ein Finanzinstrument zu empfehlen, dass keine „zusätzlichen Merkmale“ aufweist. Zusätzliche Merkmale sind lt. dem Vorschlag der Europäischen Kommission solche, die für die Erreichung der Anlageziele des Kunden nicht erforderlich sind und zusätzliche Kosten verursachen. \r\n\r\nBeispielhaft nennt die Europäische Kommission für Produkte mit zusätzlichen Merkmalen „funds with an in-vestment strategy which implies higher costs, a capital guarantee and structured products with hedging ele-ments”. Sofern eine Wertpapierfirma auch solche Produkte empfehlen möchte, müsste sie dies begründen und die zusätzlichen Kosten offenlegen (siehe EG 6 RIS-E).\r\n\r\nDie Reichweite auch dieser Regelung, die sehr weitreichende Auswirkungen auf die Beratungstätigkeit der Wertpapierfirmen haben kann, bleibt völlig offen. \r\n\r\nZunächst ist das Verhältnis zur bereits heute notwendigen Äquivalenzprüfung (bei mehreren für den jeweili-gen Kunden geeigneter Finanzinstrumente) einschließlich der Notwendigkeit eines Kostenvergleichs äquiva-lenter Finanzinstrumente unklar. Im Fall äquivalenter Finanzinstrumente ist dem Kunden das kostengünstigs-te äquivalente Finanzinstrument zu empfehlen oder – sofern dem Kunden das teurere, äquivalente Finan-zinstrument empfohlen werden soll – zu begründen, warum dieses Finanzinstrument dennoch für ihn geeignet ist (siehe hierzu entsprechend Rz. 91 bis 95 der ESMA-Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID-II-Anforderungen an die Geeignetheit (vgl. Fußnote 1). Danach bedürfte es der geplanten Regelung des Art. 24 Abs. 1a Buchst. (c) MiFID-E nicht. Sie würde vielmehr den Beratungsprozess erheblich verkomplizieren, weil Kunden nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission ggf. zwei Produkte empfohlen werden müssten. Insbesondere Kleinanleger dürften sich hierdurch vielfach überfordert führen. Sie wünschen gerade deshalb eine Anlageberatung, da sie keinen ausreichenden Überblick über am Markt verfügbare Strukturen und Pro-duktausprägungen haben und wollen nicht allein zwischen verschiedenen Produkten wählen müssen, ohne eine klare Empfehlung zu erhalten. \r\n\r\nÄußerst problematisch ist zudem, dass die Regelung völlig unbestimmt ist (\"... products without additional features that are not necessary to the achievement of the client's investment objectives and that gives rise to extra costs ...“, siehe zudem auch die Beispiele im o. a. Erwägungsgrund). Eine Konkretisierung dieser unbe-stimmten Regelungen soll zudem erst auf Stufe 2 durch die Europäische Kommission erfolgen (siehe hierzu nachfolgend unter III.1.4.). Da die Europäische Kommission zugleich erkennbar das Ziel verfolgt, die Bera-tung in Produkten mit zusätzlichen Merkmalen erheblich zu erschweren bis hin unmöglich zu machen, könnte die Regelung bei weitem Verständnis für bestimmte Arten von Finanzinstrumenten auf ein Verbot provisions-basierter Anlageberatung „durch die Hintertür“ hinauslaufen. Die Regelung darf jedoch nicht dazu führen, dass eine Beratung in bestimmten Finanzinstrumenten faktisch ausgeschlossen wird. Dies käme einem Pro-duktverbot sehr nahe. Zu Recht ist eine Produktverbot jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden, insbe-sondere auch seine Verhältnismäßigkeit (Artt. 40 ff. MiFIR). \r\n\r\nDaneben verkennt der Vorschlag der Europäischen Kommission, der einseitig auf den Kostenaspekt abstellt, dass es viele für die Kunden sehr wichtige Qualitätsmerkmale gibt. Entgegen dem im EG 6 RIS-E erweckten Eindruck gehören dazu auch die Aspekte, die die Europäische Kommission in diesem Erwägungsgrund nennt („funds with an investment strategy …, a capital guarantee and structured products with hedging elements”). Die reine Fokussierung auf bestimmte Kostenelemente negiert, dass Produktmerkmale sich in bestimmten Marktphasen als besonders nützlich erweisen können, aber auch mit Kosten verbunden sind. Produkte ohne weitere Ausstattungsmerkmale ermöglichen den Anlegern entweder nicht, an Marktanstiegen stärker zu par-tizipieren oder sie führen dazu, dass der Anleger jeden Marktrückgang voll tragen muss. Die einseitige Fokus-sierung auf Kosten könnte die Wertpapierfirma dazu anhalten, ihre von Kunden sehr geschätzte Marktsicht, die zugleich auch Unterscheidungs- und Qualitätsmerkmal der verschiedenen Wertpapierfirmen ist, nicht mehr zum Ausdruck zu bringen. Gerade diese Marktsicht ist auch ein Hauptgrund, warum Kunden eine Anla-geberatung in Anspruch nehmen. Wollte man daher solchen Produkten ihren Nutzen absprechen, läge dies aus den vorstehend genannten Gründen nicht im Kundeninteresse. \r\n\r\nIn diesem Zusammenhang möchte die Deutsche Kreditwirtschaft darauf hinweisen, dass der Vorschlag einer reinen Fokussierung auf den Kostenaspekt auch in einer am 27. Juni d. J. veröffentlichten Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde, sehr kritisch gesehen wird . Die nachfol-gende Passage auf Seite 21 der Studie stützt die o. g. Bedenken:\r\n\r\n“Concerning the abovementioned proposals by the EC on inducements in the Omnibus Directive, there seems to be an intention to directly regulate mechanisms of price formation, with the view that “[s]ome retail investment products on the market still incorporate unjustifiably high costs and/or do not offer value to retail investors” … \r\n\r\nHowever, such an approach may risk failing to address the actual problem faced by retail investors with respect to inducements, as we tried to illustrate above, as it places an excessive accent on costs. Instead of intervening directly in the market’s pricing structure and recurring to notions such as ”high costs” – which can be broad and variable, causing legal uncertainty and imprecisions – legislation should be focused on ensuring that retail investors properly understand the products and services that are being offered, allowing them to reasonably decide whether they should or should not take a cer-tain investment decision. There is also the potential danger that the EC’s approach leads to the mar-ket moving towards a common benchmark or standard, stifling financial innovation: benchmarking against a single parameter/test might lead to undue rigidities in the market. \r\n\r\nUltimately, looking at costs per se is not sufficient: costs are strictly related to the nature, character-istics and risk/return profiles of the investments and, without more clarity on the classification and mapping of products (an issue that the EC’s proposal does not take properly into account, save – probably – for “high-risk products”), these proposals do not seem to properly address the real issue. More on that below.“\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich für einen Verzicht auf Art. 24 Abs. 1a Buchst. (c) MIFID-E aus. \r\n\r\n1.4.\tZur Ermächtigung der Europäischen Kommission zu Stufe 2-Regelungen\r\n\r\nAufgrund der möglichen sehr weitreichenden Auswirkungen auf die Anlageberatung, insbesondere auch die provisionsbasierte Anlageberatung, spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft – sofern entgegen ihrer Forde-rung Regelungen zum „Best-interest-Test“ vorgesehen werden – für einen Verzicht auf die Ermächtigung der Europäischen Kommission zum Erlass von Stufe 2-Regelungen und damit für eine Streichung von Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E aus. Die Anforderungen sollten in diesem Fall abschließend durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 geregelt werden. \r\n\r\nSofern entgegen der Auffassung der Deutschen Kreditwirtschaft an der Ermächtigung der Europäischen Kommission in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E festgehalten werden soll, bittet die Deutsche Kreditwirt-schaft um Berücksichtigung folgender Punkte:\r\n\r\n\tSehr kritisch bewertet die Deutsche Kreditwirtschaft auch, dass die Europäische Kommission zum Er-lass von Stufe 2-Regelungen mit Blick auf die allgemeine Regelung des Art. 24 Abs. 1 MiFID ermächtigt wird (siehe in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E die explizite Bezugnahme auch auf Art. 24 Abs. 1 Mi-FID). Ausweislich des Wortlauts des Art. 24 Abs. 1 MiFID handelt es sich um eine Regelung, aus der selbst keine konkreten Anforderungen folgen. Die konkreten Anforderungen finden sich in den nachfol-genden Absätzen des Art. 24 MiFID-E, auf die Art. 24 Abs. 1 MiFID-E explizit verweist. Die Möglichkeit, die allgemeine Vorgabe in Abs. 1 auf Stufe 2 zu konkretisieren, widerspricht der Systematik, dass die konkreten Vorgaben, die aus der Generalklausel in Abs. 1 resultieren, unmittelbar in der MiFID (Stufe 1) geregelt werden (siehe hierzu jeweils die sich an den Abs. 1 anschließenden Absätze). Andernfalls würde die Europäische Kommission faktisch die Kompetenz erhalten, die Generalklausel auf Stufe 2 auszugestalten. Diese Kompetenz kommt aber alleine dem demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgeber zu. Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich für einen Verzicht auf eine Bezugnahme in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E auf Art. 24 Abs. 1 MiFID aus.\r\n\r\n\tEntsprechendes gilt auch für die explizite Erwähnung des Falls des Erhalts von Zuwendungen in Art 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E („…, notably those receiving inducement, …“). Bereits aus Stufe 1 muss sich ergeben, wenn ausschließlich der Fall des Erhalts von Zuwendungen betroffen sein soll; denn allein dem demokratisch legitimieren Stufe 1-Gesetzgeber kommt die Kompetenz zu, ggf. zusätzliche Rege-lungen für diesen Fall vorsehen. Folglich ist auch auf die explizite Erwähnung des Falls des Erhalts von Zuwendungen in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E zu verzichten. \r\n\r\n\tZu den weiteren Petiten der Deutschen Kreditwirtschaft mit Blick auf Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E siehe zudem unter II.5. \r\n\r\nSofern die bisherige Regelung zur Äquivalenzprüfung auf Stufe 2 (Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565) auf Stufe 1 übernommen werden soll, sollten die wesentlichen Anforderungen hierzu bereits auf Stufe 1 durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber festgelegt werden (beispielsweise durch einen ergänzenden Erwägungsgrund, zu dem Vorschlag der Deutschen Kreditwirtschaft hierzu siehe bereits vorstehend unter III.1.2.).\r\n\r\n2.\tUngerechtfertigte Bevorzugung der Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsba-sierten Anlageberatung \r\n\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission führt zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Honoraranla-geberatung gegenüber der provisionsbasierten Anlageberatung. Folgende unterschiedliche Regelungen schlägt die Europäische Kommission vor:\r\n\r\n\tPflicht, die provisionsbasierte Beratung auf der Grundlage einer Bewertung einer angemessenen Palet-te von Finanzinstrumenten zu erbringen (Art. 24 Abs. 1a Buchst. (a) MiFID-E). Bei der Honoraranlage-beratung gegenüber Kleinanlegern gilt diese Anforderungen nicht gleichermaßen. Vielmehr werden die Anforderungen an die erforderliche Palette von Finanzinstrumenten, die mit Blick auf die Unabhängig-keit bereits heute bestehen (Art. 24 Abs. 7 MiFID), ggf. sogar reduziert (Art. 24 Abs. 7a MiFID-E; aus-führlich hierzu bereits vorstehend unter III.1.1.).\r\n\tFerner sind Wertpapierfirmen, die die Honoraranlageberatung erbringen und die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 7a MiFID-E erfüllen, nicht verpflichtet, Kleinanleger nach ihren Kenntnissen und Erfahrun-gen zu den Finanzinstrumenten bzw. Wertpapierdienstleistungen zu befragen (Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E).\r\n\tZudem sind diese Wertpapierfirmen nicht verpflichtet, Kunden zur Zusammensetzung des bestehenden Kundenportfolios zu befragen (siehe auch hierzu Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E). Aufgrund der fehlen-den Notwendigkeit, Kunden nach der Zusammensetzung des bestehenden Kundenportfolios befragen zu müssen, dürfte bei der Honoraranlageberatung folglich auch nicht die Anforderung bestehen, bei der Empfehlung auch den Gesichtspunkt der Portfoliodiversifikation zu beachten (Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 Mi-FID-E; ausführlich zur für die provisionsbasierten Anlageberatung geltenden neuen Pflicht einer Portfo-liobewertung nachfolgend unter III.4.1.). \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft erachtet die Möglichkeit eines Verzichts nach der Befragung der Kunden nach ihren Kenntnissen und Erfahrungen bei der Honoraranlageberatung als kontraproduktiv und damit nicht im Kundeninteresse liegend, denn so wird nicht sichergestellt, dass (i) Kunden die ihnen empfohlenen Finanzin-strumente verstehen und deren Risiken einschätzen können (dem dient ja die Ermittlung der Kenntnisse und Erfahrungen) und (ii) Kunden das in ihrem Interesse liegende Finanzinstrument empfohlen wird. Die Komple-xität – die eine der Voraussetzungen für die Erleichterung ist – sagt nämlich weder etwas über den Risiko-gehalt noch den Kundennutzen des Produkts aus. \r\n\r\nDarüber hinaus erfordert die Geeignetheitserklärung, die Kleinanlegern zur Verfügung zu stellen ist, eine Gegenüberstellung der Eigenschaften des Produktes mit den Angaben des Kunden. Dies gilt unabhängig von der Form der Anlageberatung. Daher ist der Vorschlag der Europäischen Kommission in diesem Punkt wider-sprüchlich. \r\n\r\nZudem muss auch unter zivilrechtlichen Aspekten eine Empfehlung immer objektgerecht sein, was eine Wis-sensvermittlung der notwendigen Produkteigenschaften und Risiken eines Kunden zwingend erforderlich macht. Die nicht sachgerechte Ausnahme würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Reduktion des Anle-gerschutzes führen.\r\n\r\nSchließlich führen sämtliche vorstehenden Regelungen zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung der Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsbasierten Anlageberatung und greifen damit in unge-rechtfertigter Weise in den Wettbewerb zulasten der provisionsbasierten Anlageberatung ein. \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft hält daher einen Verzicht auf Art. 24 Abs. 7a und Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E für erforderlich (Folgeänderung: Bei Streichung von Art. 24 Abs. 7a MiFID-E wäre auch Art. 24 Abs. 4 Buchst. (a) (iv) MiFID-E zu streichen).   \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 8 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 4 UAbs.1 Buchst. (a) (iv) und Abs. 7a sowie Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MIFID-E \r\n\r\n3.\tSachkunde u. a. von Anlageberatern\r\n\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit der erforderlichen Sachkunde von Anlageberatern und Mitarbeitern vor, die Informationen an Kunden zu Finan-zinstrumenten, Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erteilen. Diese zusätzli-chen Anforderungen betreffen sowohl die Aus- als auch Fortbildung dieser Mitarbeiter. Im Einzelnen ist Fol-gendes vorgesehen:\r\n\r\n\tMindeststandard für die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern (Art. 24d Abs. 2 UAbs. 1 S. 1 und Annex V MiFID-E).\r\n\tRegelmäßige Aktualisierung der Sachkunde durch regelmäßige fundierte Fortbildung für alle o. a. Mit-arbeiter (Art. 24d Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E); bei Anlageberatern mindestens 15 Stunden jährlich (Art. 24d Abs. 2 UAbs. 1 S. 1 MiFID-E).\r\n\tBei Anlageberatern Nachweis der erforderlichen Sachkunde mittels Zertifizierung. Dies soll für den Nachweis sowohl der erforderlichen Sachkunde vor Aufnahme der Tätigkeit als auch für die regelmäßi-gen Fortbildungen gelten.\r\n\tErmächtigung an die Europäischen Kommission, auf Stufe 2 den Mindeststandard an die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern (Annex V MiFID-E) anzupassen (Art. 24d Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E).   \r\n\r\nFür eine weitere Harmonisierung der Anforderungen an die erforderliche Sachkunde besteht kein Bedürfnis. Es sind keine Missstände in diesem Bereich bekannt. Auch in der von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebenen sog. KANTAR Studie wird die Qualifikation der Berater als völlig ausreichend erachtet.  \r\n\r\nZugleich gibt es Unterschiede in der Aus- und Fortbildung in den europäischen Mitgliedsstaaten (so bereits die Europäische Kommission ). So ist die weltweit anerkannte duale Ausbildung in Deutschland, in der Theorie und Praxis miteinander verbunden sind, nicht in allen Mitgliedsstaaten Standard. Folglich ist eine weitere Standardisierung der Anforderungen an die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern und damit ein „one size fits all approach“ weder sachgerecht noch verhältnismäßig. \r\n\r\nGerade aber die jeweilige Vorbildung eines Mitarbeiters muss maßgebend dafür sein, inwieweit er noch einer Qualifizierung vor Aufnahme seiner Tätigkeit bedarf. Auch hängt die erforderliche Sachkunde beispielsweise eines Anlageberaters entscheidend davon ab, in welchen Arten von Finanzinstrumenten er zukünftig beraten soll. Folglich kommt es für die Frage, ob ein Mitarbeiter über die erforderliche Sachkunde verfügt und falls nein, inwieweit er einer vorherigen Qualifizierung bedarf, auf den jeweiligen Einzelfall an (Vorbildung des jeweiligen Mitarbeiters sowie konkrete Tätigkeit, mit der er betraut werden soll). Auch zukünftig sollte sich die Qualifizierung des einzelnen Mitarbeiters nach seinen konkreten Aufgaben und seinen individuellen \r\n(Vor-)Kenntnissen und Erfahrungen richten.   \r\n\r\nUnverhältnismäßig sind auch die vorgeschlagenen Regelungen zur Fortbildung (allgemein regelmäßig, für Anlageberater jährlich mindestens 15 Stunden). Maßstab muss auch hier weiterhin die Erforderlichkeit sein. Eine Fortbildung ist erforderlich \r\n\r\n\tbei neuen regulatorischen Anforderungen bzw. \r\n\tbei Erweiterung der Kompetenz eines Mitarbeiters (z. B. Anlageberater soll zukünftig in weiteren Arten von Finanzinstrumenten beraten).\r\n\r\nEntscheidend sind also ggf. die vorstehenden Anlässe. Auch der Umfang der erforderlichen Fortbildung hängt davon ab, ob die regulatorischen Änderungen im konkreten Fall umfangreich oder gering sind. Entsprechen-des gilt mit Blick auf den Umfang der Erweiterung der Kompetenz eines Mitarbeiters.\r\n\r\nDazu im Widerspruch steht der Vorschlag der Europäischen Kommission, der auch dann eine Fortbildung vor-schreibet, wenn es im fraglichen Zeitraum weder neue (= für die jeweiligen Mitarbeiter relevante) regulatori-sche Anforderungen gegeben hat noch sich die Kompetenz der Mitarbeiter ändern wird. Ferner schreibt er für Anlageberater einen Mindestumfang von mindestens 15 Stunden jährlich vor. Auch wenn diese pauschale Regelung der IDD entnommen wurde – sie ist dennoch nicht sachgerecht: Im Einzelfall kann sie zu wenig sein, aber auch zu viel. Eine zielführende Fortbildungsmaßnahme zum Erhalt der erforderlichen Sachkunde muss immer den konkreten persönlichen Qualifizierungsbedarf des jeweiligen Anlageberaters im Fokus ha-ben. Bestünde ein den o. a. Mindestumfang überschreitender Qualifizierungsbedarf, so ist die Erwartungshal-tung des Vorschlags der Europäischen Kommission zu Recht, dass die Fortbildung nicht lediglich 15 Stunden dauert, sondern länger, entsprechend dem jeweiligen Qualifizierungsbedarf (siehe Mindestumfang). Nicht sachgerecht ist es aber dann, dass der Vorschlag der Europäischen Kommission keine Möglichkeit einer Re-duktion des Umfangs der Qualifizierung vorsieht, wenn der tatsächliche Qualifizierungsbedarf objektiv unter dem Mindestumfang liegt.\r\n\r\nAuch besteht keine Notwendigkeit einer formalen Zertifizierung. Dies gilt insbesondere für die Fortbildung. Sie würde faktisch darauf hinauslaufen, dass sonstige geeignete Qualifizierungen wie beispielsweise hausin-terne Schulungen nicht mehr möglich wären. Die Wertpapierfirmen wären vielmehr gezwungen, hierfür kos-tenintensive, externe Anbieter zu nutzen (da nur diese ein Zertifikat ausstellen könnten). Die Kosten, die damit auf die Wertpapierfirmen zukämen, wären erheblich: Kosten für die externe Schulung, zusätzlich Kos-ten für die Zertifizierung durch den externen Anbieter; bei der Fortbildung fielen die Kosten zudem jährlich allein bei den deutschen Wertpapierfirmen (zu denen insbesondere Kreditinstitute zählen) für derzeit über 100.000 Anlageberater an (nicht berücksichtigt hierbei sind der Versicherungsbereich sowie im Wertpapierbe-reich die Berater, die nicht der Aufsicht der BaFin unterstehen und folglich nicht bei ihr registriert sind). \r\n\r\nGegen eine Externalisierung der Fortbildung spricht zudem, dass insofern nicht mehr die Verzahnung des Inhalts der Fortbildung mit den internen Prozessen und internen Dokumentation gewährleistet ist. Gerade vor dem Hintergrund der hohen Regulierungsdichte sollte der regulatorischen Rahmen für die Sachkunde der Mitarbeiter so gesetzt sein, dass eine Einbettung in den Betrieb sowie den Kundenstamm/Zielkunden der Ausgangspunkt ist. Dafür sprechen auch die regulatorischen Anforderungen: Es geht nicht allein um eine Vermittlung von (theoretischen) Kenntnisse, sondern auch die ordnungsgemäße Umsetzung neuer Anforde-rungen etc. in der Praxis ist sicherzustellen („appropriate experience“; siehe zu diesen beiden Aspekten die ESMA-Guidelines for the assessment of knowledge and competence vom 3. Januar 2017).\r\n\r\nDie Notwendigkeit einer Zertifizierung von Fortbildungsmaßnahmen widerspricht auch dem Ziel eines dauer-haft sachkundigen Mitarbeiters. Nach Art. 24d Abs. 1 S. 1 MiFID-E sollen die Schulungen im Falle des Ange-bots neuer Finanzinstrumente oder Dienstleistungen spezifische Trainings hierzu umfassen. Eine zeitnahe Schulung über diese Neuerungen wäre über externe Dienstleister nicht möglich. Die Schulungen würden im Hinblick auf die 15-Stunden-Vorgabe im Jahresturnus zwischen den Wertpapierfirmen und den externen An-bietern abgestimmt. Die Einführung neuer Finanzinstrumente unterjährig könnte in den Schulungen im lau-fenden Jahr nicht berücksichtigt werden. Genauso würde es sich mit Schulungen über neue regulatorische Anforderungen verhalten.  \r\n\r\nZu beachten ist zudem, dass es den Wertpapierfirmen obliegt, sachkundige Mitarbeiter zu beschäftigen. Schon um dieser Verpflichtung nachzukommen, müssten die Schulungen der externen Anbieter intern auf Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit geprüft und ggf. überarbeitet werden. Dies ist zeit- und arbeitsaufwendig und verursacht damit weitere Kosten, die ggf. ebenfalls an die Kunden weitergegeben werden müssten. \r\n\r\nUm den Mitarbeitern praxisnahe und bei Neueinführungen/Gesetzesänderungen/Rechtsprechungsänderungen zeitnahe Schulungen anzubieten zu können, sollte insoweit nicht (allein) auf externe Anbieter abgestellt wer-den müssen. \r\n\r\nIm Hinblick auf eine Angleichung an die Regelungen der IDD ist zu beachten, dass diese bisher lediglich die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht vorsieht, ein Zertifikat zu verlangen (Art. 10 Abs. 2 UAbs. 3 IDD „may“). In Deutschland wurde die nachweisbare Lernerfolgskontrolle nur für Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudi-um eingeführt, um eine Umgehung der Weiterbildungsverpflichtung zu verhindern. Bei Präsenz- oder be-triebsinternen Maßnahmen wurde dies als nicht erforderlich angesehen und ist damit nicht vorgeschrieben \r\n(§ 7 Abs.1 VersVermV). Erfahrungen im Wertpapier- und Versicherungsbereich zeigen, dass interne Schulun-gen die Mitarbeiter ausreichend qualifizieren (s. o.). Dies geschieht auch im Eigeninteresse der Banken und Sparkassen, die Haftungsfälle vermeiden wollen. Eine Verschärfung der Regelung zur Sicherstellung der Sachkunde ist deshalb nicht erforderlich.  \r\n\r\nInwieweit Wertpapierfirmen vor diesem Hintergrund zukünftig weiterhin Anlageberatung anbieten können, insbesondere für Kleinanleger, erscheint damit sehr fraglich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Wert-papierfirmen vor dem Hintergrund höherer Kosten die Betragsschwelle, ab der eine Anlageberatung angebo-ten wird, weiter nach oben setzen, wovon insbesondere Kleinanleger betroffen wären. Damit würde auch durch die Neuregelungen zur erforderlichen Sachkunde das Ziel der Kleinanlegerstrategie konterkariert, den Zugang von Kleinanlegern zu den Kapitalmärkten zu fördern. \r\n\r\nSchließlich lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft auch eine Ermächtigung der Europäischen Kommission ab, durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 getroffenen Regelungen auf Stufe 2 und damit ohne erneute Mitwirkung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers anpassen zu können (siehe zu einem vergleichbaren Fall nachfolgend unter III.4.5.).\r\n\r\nDie vorgeschlagenen Neuregelungen sind nicht erforderlich, jedoch kostenintensiv und damit unverhältnis-mäßig. Zudem konterkarieren sie das Ziel der Kleinanlegerstrategie, den Zugang von Kleinanlegern zu den Kapitalmärkten zu fördern. Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher auch im Interesse der Kleinanle-ger nachdrücklich dafür aus, auf diese Neuregelungen zu verzichten. \r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 22 RIS-E\r\nArt. 24d MiFID-E\r\nAnnex V RIS-E\r\n\r\n4.\tWeitere neue Anforderungen an die Anlageberatung und ggf. weitere Wertpapierdienst-leistungen\r\n\r\n4.1.\tPflicht zu einer Portfoliobewertung\r\n\r\nNach dem Vorschlag der Europäischen Kommission müssen Wertpapierfirmen – sofern sie provisionsbasierte Anlageberatung oder die Finanzportfolioverwaltung erbringen – Kunden auch nach der Zusammensetzung ihres bestehenden Portfolios („financial and non financial assets“, siehe EG 34 RIS-E) befragen und diese bei ihrer Empfehlung berücksichtigen. Zudem sind Kunden darüber zu informieren, wie die empfohlenen Finan-zinstrumente der Diversifikation des Kundenportfolios Rechnung tragen.\r\n\r\nEs besteht aus unserer Sicht keine Notwendigkeit für eine derartige Regelung, da bereits jetzt durch die be-stehenden Regelungen der Kundenschutz umfassend gewährleistet wird. Insbesondere die Abfrage von be-stehenden Anlagen des Kunden ist Teil der Einholung von Informationen zu den finanziellen Verhältnissen des Kunden, die in eine Empfehlung einfließen. Diese Vorgaben finden sich daher in dem ESMA-Leitlinien zu eini-gen Aspekten der MIFID II-Anforderungen an die Geeignetheit und sind seit Jahren etablierte Praxis im deut-schen Markt. In den Leitlinien heißt es: „Zu den Informationen über die finanziellen Verhältnisse des Kunden zählen Angaben zu seinen Kapitalanlagen. Hierbei ist davon auszugehen, dass die Firmen über die einzelnen bei ihnen gehaltenen Kapitalanlagen des Kunden informiert sind. Je nach Umfang der geleisteten Beratung sollten die Firmen zudem die Kunden dazu anhalten, Angaben zu Kapitalanlagen mitzuteilen, die sie bei ande-ren Firmen halten, nach Möglichkeit auch aufgeschlüsselt nach einzelnen Instrumenten.“ (o. a. ESMA-Leitlinien, vgl. Fußnote 1, Rz. 43). \r\n\r\nViele Kunden möchten keine detaillierten Angaben zu nicht bei der betreffenden Wertpapierfirma geführten Portfolien machen. Sie wollen die Expertise verschiedener Wertpapierfirmen in Anspruch nehmen und verfol-gen ggf. auch mit ihren Portfolien sehr unterschiedliche Anlageziele. Auch eine Diversifikation ist nicht zwin-gend immer gewünscht, so gibt es Kunden, die z. B. ausschließlich zu einer Assetklasse bei einer bestimmten Wertpapierfirma beraten werden wollen. Kunden könnten sich z. B. ausschließlich zu Aktien des US-Marktes beraten lassen wollen. Unter Diversifikationsgesichtspunkten müsste man dem Kunden nun abraten und ihm Hinweise geben, auch in andere Regionen und Assetklassen zu investieren. Dies würde gerade nicht den An-lagezielen des Kunden entsprechen. \r\n\r\nAuch wäre eine umfassendere Befragung nach den Vermögensverhältnissen bei Kleinanlegern vielfach unver-hältnismäßig. Dem Gesichtspunkt der Diversifikation wird insbesondere bei einem Erstinvestment bzw. ein-zelnen Investment in der Praxis bereits dadurch Rechnung getragen, dass dem Kunden ein breit aufgestelltes Investment (z. B. ein breit aufgestellter Fonds) empfohlen wird. \r\n\r\nEin weiterer Fall in der Praxis, in dem eine Portfoliobewertung nicht passt und keinen Mehrwert schaffen wür-de, sind Anlageberatungen zur Absicherung konkreter Geschäfte/Verträge/Anlagen mittels OTC-Derivate. Dies sind individuelle bilaterale Kontrakte, die einen realwirtschaftlichen Hintergrund haben und beispielswei-se Zahlungsströme aus Projekten absichern oder generell zur Steuerung des Aktiv-Passivmanagements die-nen. Diese OTC-Derivate werden nicht in einem Depot verwahrt und können daher auch nicht mittels einer klassischen Anlageklassenbetrachtung verglichen werden.\r\n\r\nHinzu kommt, dass selbst große Wertpapierfirmen nur für ein eingeschränktes Produktuniversum eine detail-lierte Einschätzung zum einzelnen Finanzinstrument treffen können. Bei 2-2,5 Millionen Wertpapieren auf dem deutschen Markt ist eine Detailanalyse jedes einzelnen dieser Produkte faktisch unmöglich. \r\n\r\nUnabhängig von einer Bereitschaft der Kunden, die erforderlichen Angaben zu machen, würde eine ver-pflichtende Vorgabe zur Berücksichtigung des Kundenportfolios die Anlageberatung wesentlich verteuern. Wegen der hiermit verbundenen Fixkosten würde dies vor allem Kleinanleger mit geringem Einkommen bzw. Vermögen treffen. Damit aber würde das Ziel der Kapitalmarktunion konterkariert, Investitionen von Klein-anlegern an den Kapitalmärkten zu fördern. \r\n\r\nMit Blick auf die Finanzportfolioverwaltung möchten wir klarstellen, dass eine Portfoliobewertung sich auf das Vermögen beschränkt, das Gegenstand des vom Kunden erteilten Mandats zur Finanzportfolioverwaltung (= Vollmacht) ist. Eine weitergehende Verpflichtung würde auf eine Überschreitung der vom Kunden erteilten Vollmacht hinauslaufen, was unzulässig ist. \r\n\r\nZudem bleibt erneut der Umfang der Anforderung auf Stufe 1 offen und soll erst auf Stufe 2 durch die Europä-ische Kommission festgelegt werden (siehe hierzu die allgemeine Ermächtigung an die Europäischen Kom-mission in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E; ausführlich zu dieser Ermächtigung nachfolgend unter III.4.5.). Dies lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft ab, im vorliegenden Fall, weil bei einer Portfoliobewertung – sofern sinnvoll und verhältnismäßig (s. o.) – unterschiedliche Grade denkbar sind. Folglich hängt von der konkreten Ausgestal-tung und dem Umfang einer Portfoliobewertung die Höhe der Fixkosten für die Wertpapierfirma und damit letztlich der Kosten für die Kunden ab. Zu den drohenden negativen Folgen insbesondere für Kleinanleger siehe bereits vorstehend.\r\n\r\nDass es für diese Vorgabe keine sachliche Rechtfertigung gibt, zeigt auch der folgende Umstand: Diese Vor-gabe soll ggf. nicht für die Honoraranlageberatung gelten (siehe Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E, auch zu den Voraussetzungen für diese Erleichterung). Wenn aber für die Honoraranlageberatung ggf. keine Notwendig-keit für eine Portfoliobewertung besteht, dann gibt es auch keinen sachlichen Grund, diese für die provisions-basierte Anlageberatung vorzusehen (zur hiermit zudem verbundenen ungerechtfertigten Bevorzugung der Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsbasierten Anlageberatung siehe bereits vorstehend unter III.2.). \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich dafür aus, auf eine Pflicht zu einer Portfoliobe-wertung zu verzichten. Denkbar wäre, die Portfoliobewertung als neue Wertpapiernebendienstleistung vorzu-sehen. Soweit der Gesetzgeber entgegen unserem Petitum an einer Vorgabe zur Portfoliobewertung festhal-ten möchte, sollte zumindest klargestellt werden, dass Fallgestaltungen, auf die diese Vorgabe nicht passt bzw. bei denen eine solche Vorgabe unverhältnismäßig wäre (siehe hierzu ausführlich vorstehend), ausge-nommen sind. Eine Gleichbehandlung von Honoraranlageberatung und provisionsbasierter Anlageberatung sollte in jedem Fall sichergestellt werden. (Folgeänderung: Bei Streichung der Pflicht zu einer Portfoliobera-tung in Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E wäre auch Art. 24 Abs. 4 Buchst. (a) (v) zu streichen.). \r\n\r\nWegen der weiteren Änderungen bei Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E verweist die Deutsche Kreditwirtschaft auf die nachfolgenden Ausführungen unter III.4.2.\r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 34 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 4 Buchst. (a) (v) und Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E \r\n \r\n\r\n4.2.\tWeitere Neuerungen bei den einzuholenden Kundenangaben\r\n\r\nNach dem Vorschlag der Europäischen Kommission ergeben sich für die Anlageberatung und die Finanzportfo-lioverwaltung – über das vorstehend unter III.4.1. Gesagte hinaus – nachfolgende Neuerungen bei der Einho-lung der Kundenangaben: \r\n\r\n\tBei der Verlusttragfähigkeit: Ob der Kunde die Verluste vollständig oder teilweise tragen kann.\r\n\tNeben den Anlagezielen („investment objectives“) ist der Kunde auch nach seinen Anlagebedürfnissen („investment needs“) zu befragen.\r\n(siehe zu beidem Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E). \r\n\r\nEs ist völlig unklar, welches Ziel die Europäischen Kommission mit diesen beiden Neuerungen bezweckt. Wird damit eine Ausweitung der Befragung bezweckt?\r\n\r\nEs sollte für die Wertpapierfirmen weiterhin die Möglichkeit bestehen mit Blick auf die Verlusttragfähigkeit auf das maximale Risko abzustellen. Dies ist grundsätzlich der Totalverlust. Ein solches Vorgehen erfolgt zum Schutz der Kunden, da weder die Kunden noch die Wertpapierfirmen „die Zukunft vorhersehen können“. Ob sich das Verlustrisiko ggf. ganz oder nur teilweise verwirklicht (auch wenn es ggf. noch so unwahrscheinlich ist, z. B. bei Schuldverschreibungen mit einer erstklassigen Bonität), können beide zum Zeitpunkt der Bera-tung nicht einschätzen. Folglich bewegen sich beide Seiten „auf der sicheren Seite“, wenn sie vom maximalen Risko ausgehen. Zur Information: Soweit ausnahmeweise ein weitergehendes Risiko als der Totalverlust möglich ist (bei Finanzinstrumenten mit Nachschusspflichten) wird selbstverständlich dieses höhere Risiko bei der Verlusttragfähigkeit zugrunde gelegt. Um bei der Verlusttragfähigkeit weiterhin auf das maximale Risiko abstellen zu können, spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft für einen Verzicht auf die vorgesehene Neue-rung zur Verlusttragfähigkeit in Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E aus.\r\n\r\nUnklar ist, was mit „investment needs“ neben den „investment objectives“ gemeint ist. Sofern hier eine Brü-cke zum „Wünsche und Bedürfnis Test“ gemäß Art. 20 Abs. 1 IDD gebaut werden soll, fehlt es an einer Ver-gleichbarkeit. Bereits vor der eigentlichen Beratung zu einem Versicherungsprodukt werden die Wünsche („demands“) und Bedürfnisse („needs“) des Kunden erhoben. Dies dient dem Zweck, die subjektiven Wün-sche nach einer noch unbestimmten Absicherung mit den objektiven Bedürfnissen einzugrenzen und letztlich näher zu bestimmen. Erst im Anschluss erfolgt die eigentliche Beratung des Versicherungsprodukts. Die Ab-frage der Wünsche und Bedürfnisse nach Art. 20 IDD ist demnach etwas völlig anderes und kann nicht auf den Wertpapierbereich übertragen werden. Zu den Anlagezielen zählen bereits heute der Anlagezweck, der Anlagehorizont, die Risikobereitschaft, Risikotoleranz und die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden (siehe Art. 54 Abs. 5 DelVO (EU) 2017/565). Hiernach sind die Kunden bereits heute zu befragen (neben den Fragen zu den finanziellen Verhältnissen einschließlich der Verlusttragfähigkeit sowie den Kenntnissen und Erfahrun-gen). Es ist nicht erkennbar, dass weitere Angaben der Kunden generell erforderlich sein könnten. \r\n\r\nDies würde auch Folgefragen nach sich ziehen, denn dann müssten auch die Product Governance-Regelungen angepasst werden. Da sich aber bei „needs“ bisher schon kein einheitliches Verständnis ergeben hat, hat man im Zuge der Zielmarktfestlegungen sich dazu entschlossen, „objectives and needs“ zu einem Zielmarkt-merkmal zusammenzuziehen. Zudem haben Konzepteure und Vertriebsunternehmen jedoch die Möglichkeit, im Zielmarkt (in der Regel über Freitextfelder) besondere „needs“ anzugeben (früher z. B. sustainability, heute ersetzt durch die nachhaltigkeitsbezogenen Ziele). So kann auch heute schon besonderen Kundenbe-dürfnissen angemessen Rechnung getragen werden. Dies lässt sich jedoch nur kundenindividuell und nicht standardisierbar erfassen.\r\n\r\nKritisch zu bewerten ist zudem, dass erneut erst auf Stufe 2 der Inhalt der Regelung festgelegt werden soll. Diese ist auch an keine konkreten Voraussetzungen gebunden (siehe zu der Ermächtigung an die Europäische Kommission zum Erlass von Stufe 2 Maßnahmen Art. 25 Abs. 8 MiFID-E; ausführlich zu dieser Ermächtigung nachfolgend unter III. 4.5.). Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich für einen Verzicht auf die Ergänzung von „investment needs“ in Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E aus.\r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E \r\n\r\n4.3.\tPflicht, dem Kunden einen Bericht über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Ver-fügung zu stellen\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich dafür aus, auf die vorgeschlagene Pflicht, dem Kunden sowohl bei der Anlageberatung als auch beim beratungsfreien Geschäft mit Angemessenheitsprüfung auf Verlangen ei-nen Bericht in einem standardisierten Format über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Verfügung zu stellen, zu verzichten. Einen Bedarf für eine solche Anforderung vermag die Deutsche Kreditwirtschaft nicht zu erkennen. Gerade im Bereich der Anlageberatung erhält der Kunde bereits jetzt eine Geeignetheitserklä-rung, die auch detaillierte Angaben zum Kunden und Erläuterungen dahingehend enthält, wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Kleinanlegers abgestimmt wurde. Soweit Kunden das Bedürfnis haben, Informationen zu den Angaben, die die Wertpapierfirmen hinterlegt haben, zu erhalten, können sie jederzeit bei ihrer jeweiligen Wertpapierfirma nachfragen. Ferner führt die neue Regelung dazu, dass der damit einhergehende Mehraufwand durch den Kunden finanziert werden müsste, was Kostensteige-rungen erwarten lässt, ohne dass dem ein Kundennutzen gegenübersteht.\r\n\r\nMutmaßlich liegt dem Vorschlag die Idee zu Grunde, dass die vom Kunden gemachten Angaben standardisiert und übertragbar gemacht werden sollen. Möglicherweise soll eine diesbezügliche Spezifizierung im Rahmen des Open Finance Frameworks erfolgen, was die Deutsche Kreditwirtschaft aus Ziffer 1 Abschnitt Consistency with other Union policies, Abs. 2 des Explanatory Memorandum zur RIS-E sowie aus Passagen im Impact assessment der Europäischen Kommission zur RIS-E folgert. \r\n\r\nBeispielhaft verweist die Deutsche Kreditwirtschaft auf die Darstellung auf Seite 7 im Impact assessment der Europäischen Kommission:\r\n\r\n“This impact assessment also considers the interplay with other ongoing initiatives in the area of finan-cial services. For example, the Open finance framework will aim to facilitate the access and re- use of customer data, with consent, across a range of financial services and enable data sharing and third party access for a wide range of financial sectors and products, in line with data protection and con-sumer protection rules. The Open finance initiative runs in parallel with the Retail investment strategy and coordination of the two will take place especially with regards to standardisation and/or portability of customer data.” [Hervorhebung durch die Deutsche Kreditwirtschaft]\r\n\r\nWeitere Hinweise finden sich auf den Seiten 50, 211 und 220.\r\n\r\nSowohl eine Standardisierung als auch eine Übertragbarkeit der Kundenangaben für die Anlageberatung so-wie das beratungsfreie Geschäft lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft strikt ab.\r\n\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft handelt es sich bei der Angemessenheits- und Geeignetheitsprüfung um etablierte Prozesse, die sich in der Praxis bewährt haben. Uns sind auch keine negativen Rückmeldungen oder Kritikpunkte von Verbraucherschützern zu der bestehenden Praxis bei der Einholung der Kundenanga-ben bekannt. Aus diesem Grund sieht die Deutsche Kreditwirtschaft auch keinen Verbesserungsbedarf. \r\n\r\nEine technische Übertragbarkeit der Kundenangaben, für die die Deutsche Kreditwirtschaft kein Erfordernis zu erkennen vermag, würde zudem eine europaweite Standardisierung aller Fragestellungen und Detailausprä-gungen der Kundenexploration voraussetzen. Dies ist mit höchstem Aufwand verbunden und würde vermut-lich sogar eine komplette Neubefragung aller Bestandskunden erfordern.\r\n\r\nKeinesfalls sollten in der MiFID im Vorgriff auf erwartete Regelungen Anpassungen vorgenommen werden. Es steht zu befürchten, dass die in zwei Gesetzgebungsverfahren erlassenen Vorgaben nicht zueinander passen und in der Praxis Probleme aufwerfen. Dies muss unbedingt vermieden werden, indem die Regelungen, die thematisch unter Open Finance fallen, einheitlich in den dortigen Vorschriften geregelt werden. \r\n\r\nKritisch zu bewerten ist zudem, dass erneut erst auf Stufe 2 der Inhalt der Regelung festgelegt werden soll (siehe zur Ermächtigung an die Europäischen Kommission zum Erlass von Stufe 2 Maßnahmen Art. 25 Abs. 1 UAbs. 6 MiFID-E). Die wesentlichen Elemente der neuen Vorgaben müssen zwingend durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 festgelegt werden.\r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 25 Abs. 1 UAbs. 3 bis 6 MiFID-E\r\n\r\n4.4.\tNeuerung mit Blick auf den Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Geeignetheitserklä-rung\r\n\r\nDie Neuregelung des Art. 25 Abs. 6 UAbs. 2 S. 2 MiFID-E trifft Aussagen zum Zeitpunkt der Zurverfügungstel-lung der Geeignetheitserklärung an Kleinanleger.\r\n\r\nBereits heute besteht grundsätzlich das Erfordernis, dass Kleinanlegern die Geeignetheitserklärung vor einer Transaktion („before the transaction is made“) zur Verfügung zu stellen ist. Mit der Neuregelung soll diese Anforderung konkretisiert werden. Hierbei wird jedoch der unbestimmte Begriff „sufficiently in advance …“ verwendet. Weiterhin wird der neue Wortlaut „except if otherwise instructed“ eingeführt. Auch dieser lässt jedoch offen, welche Anforderungen für eine solche Weisung gelten sollen. \r\n\r\nUm aufsichtsrechtliche Risiken infolge dieser unbestimmten Regelungen zu vermeiden, wären Wertpapierfir-men gezwungen, eine Art „Cool-off-Period“ einzuführen. Konkret würde dies bedeuten, dass nach einer Anla-geberatung Kunden ihren Auftrag grundsätzlich erst nach einer bestimmten Bedenkzeit erteilen könnten. Dies wiederum könnte zu zivilrechtlichen Haftungsrisiken für die Wertpapierfirmen führen, da Kunden einwenden könnten, dass sie das empfohlene Finanzinstrument infolge dieser Verzögerung nur zu einem schlechteren Kurs kaufen/verkaufen konnten. Es bestünde für die Wertpapierfirmen also das Risiko entsprechender Scha-densersatzklagen seitens der Kunden. \r\n\r\nZudem stellt dies eine Ungleichbehandlung gegenüber der Regelung in Art. 25 Abs. 6 UAbs. 3 MiFID dar, wo-nach in einer Fernabsatzsituation (z. B. telefonischen Beratung) unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Zurverfügungstellung der Geeignetheitserklärung (also nach Abschluss des Geschäfts) ausrei-chend ist.  \r\n\r\nIndirekt wird die Neuregelung auch dazu führen, dass Beratungsgespräche mehr Zeit in Anspruch nehmen und damit Berater letztlich weniger Kunden beraten können. Damit steigen auch die Kosten der Beratung, die letztlich vom Kunden zu tragen sind.\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher für einen Verzicht auf die geplante Neuregelung aus.\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 25 Abs. 6 UAbs. 2 MiFID-E\r\n\r\n4.5.\tErmächtigung der Europäischen Kommission in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E viel zu weitgehend\r\n\r\nBereits in der Vergangenheit begegneten die Ermächtigungen an die Europäische Kommission zum Erlass von Stufe 2-Regelungen wegen ihrer Allgemeinheit grundsätzlichen Bedenken. Strikt abzulehnen ist in jedem Fall die nunmehr vorgeschlagene Ergänzung in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E, wonach die Europäische Kommission er-mächtigt wird, „to supplement this Directive“. Dies würde der Europäischen Kommission die Befugnis ein-räumen, über die Festlegungen des europäischen Gesetzgebers auf Stufe 1 hinaus neue Regelungen zu erlas-sen, sich also „an die Stelle des demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgebers“ zu setzen. Der Erlass neu-er Regelungen, zu denen auch Ergänzungen der Stufe 1 zählen, muss aber weiterhin dem demokratisch legi-timierten Stufe 1- Gesetzgeber vorbehalten bleiben. An die Vorgaben der Stufe 1 muss die Europäische Kommission folglich weiterhin gebunden bleiben, d. h. sie darf bei den von ihr auf Stufe 2 erlassenen Maß-nahmen nicht über die Stufe 1 hinausgehen. \r\n\r\nZudem spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft erneut dagegen aus, dass die Europäische Kommission er-mächtigt wird, die Generalklausel in Abs. 1 auf Stufe 2 zu konkretisieren (ausführlich bereits zu einer ent-sprechenden Ermächtigung in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E unter III.1.4.). \r\n\r\nAuch die Ergänzung in Art. 25 Abs. 8 Buchst. (a) MiFID-E um „costs, risks, complexity, price“ ist zu weitge-hend. Es geht bei Buchst. (a) darum, welche Aspekte mit Blick auf eine Konkretisierung auf Stufe 2 jeweils zu berücksichtigen sind. Es ist verfehlt, nunmehr für sämtliche Anforderungen des Art. 25 MiFID (alt bzw. neu (= MIFID-E)) die o. a. weiteren Aspekte bei dem Erlass von Stufe 2-Konkretisierugen berücksichtigen zu müs-sen, auch wenn sie bei diesen Anforderungen nicht relevant sind. Die Deutsche Kreditwirtschaft sieht viel-mehr die Gefahr, dass auf der Stufe 2 auch insoweit weitergehende Anforderungen erlassen werden können, die keine Grundlage in den vom demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgeber erlassenen Vorgaben finden. Auf diese Ergänzung ist daher zu verzichten. \r\n\r\nFolglich spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft nachdrücklich für einen Verzicht auf die in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E vorgenommenen Ergänzungen aus.\r\n\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 25 Abs. 8 MiFID-E\r\n\r\n \r\n\r\nIV.\t Angemessenheit \r\n\r\n1.\tStandardisierte Warnhinweise und standardisiertes Reporting zu den für die Angemes-senheitsprüfung erhobenen Kundenangaben\r\n\r\nAbzulehnen ist der Vorschlag hinsichtlich von der ESMA und der Europäischen Kommission zu entwickelnder standardisierter Warnhinweise im Sinne des Art. 25 Abs. 1 UAbs. 2 MiFID-E sowie eines Reportings zu den für die Angemessenheit erhobenen Kundendaten (Art. 25 Abs. 1 UAbs. 3). Bereits im Rahmen der aktuellen re-gulatorischen Vorgaben erhalten Kunden hinreichende Warnhinweise, sofern sie keine/unzureichende Anga-ben gegenüber einer Wertpapierfirma zur Prüfung der Angemessenheit machen oder ein Finanzinstrument für den Kunden nicht angemessen ist. Ein europaweit standardisiertes Format dürfte auch kaum den jeweiligen Bedürfnissen der Kunden sowie den Wertpapierfirmen gerecht werden und dürfte zu hohen IT-Umsetzungskosten führen ohne korrespondierenden Vorteil. Auch ist unklar, wie der standardisierte Warnhin-weis europaweit umgesetzt werden soll (Sprachunterschiede). Missstände bei der bisherigen Praxis sind der Deutschen Kreditwirtschaft nicht bekannt. \r\n\r\nUnklar bleibt auch, welches Ziel mit einem standardisierten Reporting zu den erhobenen Angaben erreicht werden soll. Kunden erhalten entweder bereits jetzt umfangreiche Informationen zu den von ihnen gemach-ten Angaben oder können diese bei ihren Banken und Sparkassen erfragen. Da die Erhebung der Angaben sehr wertpapierfirmenindividuell erfolgt, auf den Kundenkreis, die Art der Finanzinstrumente sowie die Ver-triebskanäle zugeschnitten ist, würde ein standardisierter Report auch einen großen Umsetzungsaufwand für alle Wertpapierfirmen bedeuten, ohne dass dies den Kundenschutz erhöhen würde.\r\n\r\nDer Vorschlag würde aufgrund der schon bestehenden Fülle der Pflichtinformationen zu einer weiteren Über-forderung bzw. weiterem Unverständnis bei Kleinanlegern führen, ohne einen erkennbaren Nutzen zu brin-gen. Die schon im Rahmen einer von der Ruhr-Universität-Bochum erstellten Auswirkungsstudie wissenschaft-lich belegte heutige Überforderung der Kleinanleger  würde sich weiter verstärken. \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nEG 35 RIS-E\r\nArt. 25 Abs. 1 UAbs. 2 und 3 MiFID-E\r\n\r\n2.\tUmfang der für die Angemessenheitsprüfung einzuholenden und zu berücksichtigenden Kundenangaben\r\n\r\nDen Vorschlag, den Umfang der Informationen über den Kunden, die für die Angemessenheitsprüfung einzu-holen und zu bewerten sind, auf die Fähigkeit, Verluste ganz oder teilweise zu tragen, und die Risikotoleranz auszuweiten, lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft ab. \r\n\r\nDie vorgeschlagene Erweiterung der für die Angemessenheitsprüfung vorgeschriebenen Kundenangaben wür-de nicht zuletzt eine deutlich tiefgreifendere und umfassendere Erfassung der persönlichen Lebensumstände von Kunden erfordern, was nach dem Dafürhalten der Deutschen Kreditwirtschaft nicht im Interesse der Selbstentscheider liegt.\r\n\r\nIn der Folge würden selbst die Kunden, die über ausreichende Kenntnisse/Erfahrungen verfügen, um die mit den Finanzinstrumenten verbundenen Risiken einzuschätzen, Warnhinweise erhalten, weil diese angeblich hinsichtlich ihrer Risikonatur nach den durch den Kunden zuvor gemachten Angaben nicht angemessen sein sollen.\r\n\r\nDie Erweiterungen sind nicht im Sinne des Kunden als Selbstentscheider, der sich bewusst gegen die Inan-spruchnahme einer Beratung und für die Durchführung einer beratungsfreien Transaktion entschieden hat. Diese Kundengruppe hat das primäre Interesse, dass die von ihnen gewünschte Transaktion möglichst schnell und unbürokratisch ausgeführt wird. Selbstentscheider wollen häufig kurzfristig erwartete Marktbewegungen ausnutzen. Sie haben sich i. d. R. vor Abschluss ausreichend über das Produkt und die Marktlage informiert. Jede Verzögerung kann dazu führen, dass sich der Preis eines Produktes zu Lasten des Anlegers ändert.\r\n\r\nDie Schnelligkeit der Orderausführung ist für Selbstentscheider daher ein entscheidendes Qualitätsmerkmal. Zum anderen würde das beratungsfreie Wertpapiergeschäft durch die Erweiterungen grundlegend komplizier-ter und zeitaufwendiger, was massiv zulasten der Selbstentscheider gehen würde, die bereits heute über den unnötigen durch regulatorische Vorgaben bedingten Aufwand klagen. Der Vorschlag liefe auf eine Bevormun-dung der Kunden hinaus, die selbstständig ordern möchten, und würde die sinnvolle Differenzierung zwischen Anlageberatung und Selbstentscheidergeschäft verwischen, welche sich in der Praxis bewährt hat. \r\n\r\nDie Prüfung von Risikoneigung und Verlusttragfähigkeit sind bislang Kernbestandteile der Geeignetheitsprü-fung in der Anlageberatung. Würden diese Prüfungen auch Teil der Angemessenheitsprüfung, würde das be-ratungsfreie Geschäft durch die Hintertür zu einer „Anlageberatung light“. So müssten bei der Ordererteilung von Selbstentscheidern zukünftig drei der sechs Kriterien der Geeignetheitsprüfung geprüft werden. Dadurch würden für die Anleger die Hürden zum Erwerb von Finanzinstrumenten unnötig erhöht. \r\n\r\nZudem müssten aufgrund der Erweiterung der Angemessenheitsprüfung für Finanzinstrumente, die bisher ohne Beratung angeboten werden, nun auch wesentlich umfangreichere Daten erhoben und geprüft und dann mit den Kundendaten gematcht werden. Dies gilt insbesondere für die Verlusttragfähigkeit, deren weiterge-hende Prüfung weitreichende zusätzliche Angaben von Kunden zu finanziellen Verhältnissen erfordern würde, die wiederum technisch gespeichert und automatisiert verarbeitet werden müssen. Neben Themen wie Da-tenschutz ist dies technisch nur sehr komplex abbildbar und der Nutzen für den Kunden fraglich bis hin zu bevormundend. \r\n\r\nDurch die Erweiterungen würden für die Kunden die Hürden zum beratungsfreien Erwerb von Finanzinstru-menten unnötig erhöht. Die Festlegung einer angemessenen Risikobereitschaft gehört zu den komplexesten Prozessen der heutigen Exploration in der Anlageberatung. Dies könnte ebenfalls zu einer Ablehnung des Kunden führen, hierzu Angaben zu machen. Zu erwartende Folgen könnten die Abwanderung von Kunden in nicht oder geringer regulierte Angebote außerhalb der EU, die Nutzung des reinen Ausführungsgeschäftes (Execution Only), das Verharren der Kunden in Angeboten des Spar- und Einlagengeschäftes oder die Abkehr von Kleinanlegern vom Kapitalmarkt sein. Dies würde dem Ziel der Kleinanlegerstrategie, den Zugang von Kleinanlegern zum Kapitalmarkt und den Anlegerschutz zu verbessern diametral widersprechen.\r\n\r\nDes Weiteren sieht die Deutsche Kreditwirtschaft die Gefahr, dass eine isolierte Prüfung von Risikoneigung und Verlusttragfähigkeit im beratungsfreien Geschäft zu Fehlbewertungen und Fehleinschätzungen zu Lasten des Kunden führen können. Es fehlt nämlich die umfassende Sicht auf den Kunden, seine individuelle finanzi-elle Situation und seine situativen Bedürfnisse, wie sie in der Anlageberatung erhoben wird. Eine Festlegung der Risikotoleranz ohne Betrachtung der ganzheitlichen Situation des Kunden und deren Wechselwirkung mit dem Anlagehorizont und anderen Anlagezielen des Kunden würde an den Bedürfnissen des Kunden vorbeige-hen.\r\n\r\nDie Erweiterung würde auch die Komplexität der IT-Systeme erhöhen und das Onboarding neuer Kunden komplizierter machen. Dies würde für viele Wertpapierfirmen negative Folgen für das Produkt- oder Dienst-leistungsangebot der Wertpapierfirmen haben. Dies gilt in besonderem Maße, wenn zugleich – wie ebenfalls von der Europäischen Kommission vorgeschlagen – die Zuwendungen im beratungsfreien Geschäft tatsächlich verboten werden sollten. So sollen nach dem Entwurf der Europäischen Kommission einerseits Zuwendungen im beratungsfreien Geschäft entfallen und den Anbietern zugleich sehr teure Umsetzungsmaßnahmen aufer-legt werden. \r\n\r\nZusätzlich könnte die Umsetzung dieses Vorschlages zu zivilrechtlichen Implikationen in Deutschland führen. Sofern beim Kunden der Eindruck entsteht, es liege eine Art „Beratung light“ vor, kann dies zur Anwendung der Rechtsprechung zur anleger- und objektgerechten Beratung führen, mit nicht unerheblichen Haftungsrisi-ken für die deutschen Banken und Sparkassen. Dies kann dazu führen, dass dies Auswirkungen mit sich bringt, welche den Zielen der Kleinanlegerstrategie entgegenstehen. Insofern besteht zu befürchten, dass für Kleinanleger, die ohne Beratung ihre Anlageentscheidung treffen, bestimmte Produkte nicht mehr zugänglich sind. Banken und Sparkassen könnten nämlich zur Vermeidung ihrer Haftungsrisiken bestimmte Produkte mit einem höheren Chance/Risikoprofil aufgrund des mit der neuen Regulierung einhergehenden Haftungsrisikos entweder gar nicht erst für die Kunden zugänglich machen. Oder dies wäre nur zu höheren Kosten möglich, die in Abhängigkeit zu den infolge der neuen Regulierung höheren Haftungsrisiken für die Bank von dieser festgelegt werden.   \r\n\r\nDer Vorschlag sollte daher nicht umgesetzt werden.\r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 35 RIS-E \r\nArt. 25 Abs. 3 UAbs. 1 MiFID-E\r\n\r\n\r\n \r\n\r\nV.\tProduct Governance\r\n\r\n1.\t„Value for Money“-Prozesse\r\n\r\nIm Rahmen der gesetzlichen Anforderungen an die Product Governance sollen künftig die Prozesse u. a. zur Produktfreigabe sowie der laufenden Produktüberwachung im Rahmen eines sog. „Value for Money“-Ansatzes für viele Finanzinstrumente erheblich erweitert werden, was aufgrund der vielen neuen Vorgaben einen enormen Umsetzungsaufwand hervorrufen würde. Ferner sind korrespondierende umfangreiche Meldepflich-ten vorgesehen. Die Deutsche Kreditwirtschaft sieht es als sehr zweifelhaft an, ob der Aufwand der Wertpa-pierfirmen zur Umsetzung dieser neuen Anforderungen in einem angemessenen Verhältnis zu einem mögli-chen Mehrwert für den Kleinanleger steht. \r\n\r\nWesentliches Element dieses Value-for-Money-Konzeptes sollen Vergleichsmaßstäbe (benchmarks) sein, die von ESMA durch Stufe 2- bzw. Stufe 3-Maßnahmen zu definieren sind. Konzepteure und Vertriebsstellen müssten dann ihre Finanzinstrumente und Dienstleistungen (d. h. Dienstleistungen wie die Ordererteilung oder die Anlageberatung, sog. Distributoren-Benchmarks) gegen die von ESMA geschaffenen Kosten-Vergleichsmaßstäbe prüfen. Dieser Ansatz erscheint unter verschiedenen Gesichtspunkten als nicht zielfüh-rend im Sinne des Anlegerschutzes und unverhältnismäßig. So sieht das umfangreiche MiFID II-Product Governance-Regime bereits heute vor, dass die Produktkosten zu berücksichtigen sind . Durch die ex-ante Kosteninformationen werden Kunden über alle Kosten ausreichend informiert, um verschiedene Finanzin-strumente vergleichen zu können. In der Anlageberatung besteht die Pflicht, Kosten bei äquivalenten Finan-zinstrumenten sowie bei empfohlenen Umschichtungen durch eine Kosten-Nutzen-Analyse zu berücksichtigen (siehe Art. 54 Abs. 11 DelVO 2017/565, Art. 25 Abs. 2 UAbs. 4 MiFID-E). Diese Regelungen haben sich in der Praxis bewährt. Verstöße gegen diese Pflicht sind nicht bekannt und müssten durch die nationalen Aufsichts-behörden gegenüber den betreffenden Wertpapierfirma adressiert werden. Insoweit sind die vorgeschlagenen erheblichen Neuerungen nicht zu rechtfertigen.\r\n\r\n1.1.\tEinstieg in Preisregulierung ist abzulehnen\r\n\r\nBei der Thematik ist zu berücksichtigen, dass sich die Preise für Güter und Dienstleistungen in aller Regel am Markt bilden. Die Vorschläge der Europäischen Kommission bergen hingegen die Gefahr des Einstiegs in eine Preisregulierung bei Finanzinstrumenten. Es steht zu befürchten, dass die Benchmarks in der Praxis wie Preisobergrenzen wirken werden. Eine solche Preisregulierung sollte in einer Marktwirtschaft nur ausnahms-weise erfolgen (z. B. im Falle eines Marktversagens oder bei Monopolen). Für eine durch gesetzliche Vorga-ben hervorgerufenen Preisregulierung bei Finanzinstrumenten besteht kein Grund. Ein Marktversagen im Hinblick auf die Kosteneffizienz ist nicht erkennbar. Vielmehr zeigen Untersuchungen der ESMA, dass bei-spielsweise die laufenden Kosten für Retail-EU27 UCITS in der 5-Jahresbetrachung zwischen 2017 und 2021 gesunken sind. Das Kostenniveau für aktive und passive Produkte ist in der 10-Jahresbetrachung im Vergleich der Managementstile aktiv / passiv kontinuierlich gesunken (vgl. ESMA, Report 2023, Kosten- und Wertent-wicklung, S. 5 sowie ESMA, Report 2023, Annex zu Kosten und Wertentwicklung, S. 25, ASR-CP-S. 63). Zu-dem wird der Vertrieb von Wertpapieren durch neue Anbieter wie \"Neo-Broker\" mit sehr niedrigen Preismo-dellen in jüngster Zeit \"aufgemischt\". Somit besteht keine Notwendigkeit für einen derart starken Eingriff in den Markt.\r\n\r\n1.2.\tGefahr des „Race to the bottom“ / Drohende Wettbewerbsverzerrungen\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft sieht zudem die Gefahr, dass die Ausgestaltung der Vergleichsmaßstäbe zu ungerechtfertigten Eingriffen in den Wettbewerb führen wird, indem bestimmte Geschäftsmodelle und Pro-dukte in den Vergleichsmaßstäben nicht hinreichend abgebildet werden. Hier steht zu befürchten, dass in den Benchmarks Äpfel mit Birnen verglichen werden. Beispielsweise sollen Produkte, die komplexere Ausstat-tungsmerkmale enthalten, Risiken reduzieren oder Erträge verstetigen. Diese Produkte sind grundsätzlich kostenintensiver als Produkte ohne Risikomanagement, wobei die Mehrkosten aber durch einen korrespondie-ren Mehrwert für die Anleger gerechtfertigt sind. Würden Produkte mit und ohne Risikomanagement dersel-ben Produktgruppe zugeordnet werden, könnten die Produkte mit Risikomanagement ggf. nicht mehr ange-boten werden. Dies würde den Interessen der Anleger zuwiderlaufen.\r\n\r\nDer Gefahr der unzureichenden Vergleichsmaßstäbe scheint sich auch die Europäische Kommission bewusst zu sein, da sie in EG 17 RIS-E selbst auf die Möglichkeit anfänglicher Qualitätsmängel hinweist:\r\n\r\n“In view of the extent of diversity of retail investment product offerings, the development of bench-marks by ESMA and EIOPA should be an evolutionary process, beginning with the investment products most commonly purchased by retail investors and progressively building on the experience gathered over time in order to broaden coverage and refine their quality.” [Hervorhebung durch die Deutsche Kreditwirtschaft]\r\n\r\nDer einseitige Fokus auf die Kosten kann zudem dazu führen, dass sich innerhalb der Benchmarks ein Wett-bewerb um die kostengünstigsten Produkte entwickelt, bei dem Qualitätsmerkmale des Finanzinstruments, die für die betreffende Benchmark irrelevant sind, außen vor bleiben („Race to the bottom“). Der einseitige Fokus auf die Kosten kann somit zu Wettbewerbsverzerrungen führen und Innovationen bei der Produktent-wicklung verhindern. Auch insoweit hält die Deutsche Kreditwirtschaft den vorgeschlagenen Benchmark-Ansatz für verfehlt.\r\n\r\nIn diesem Zusammenhang möchte die Deutsche Kreditwirtschaft darauf hinweisen, dass der Vorschlag der Europäischen Kommission einer Preisregulierung und die Schaffung von Kosten-Benchmarks auch in einer 27. Juni d. J. veröffentlichten Studie   die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde, sehr kritisch gesehen wird. Die nachfolgende Passage auf Seite 21 der Studie stützt die o. g. Bedenken der Deutschen Kreditwirtschaft: \r\n\r\n“Concerning the abovementioned proposals by the EC on inducements in the Omnibus Directive, there seems to be an intention to directly regulate mechanisms of price formation, with the view that “[s]ome retail investment products on the market still incorporate unjustifiably high costs and/or do not offer value to retail investors” … \r\n\r\nHowever, such an approach may risk failing to address the actual problem faced by retail investors with respect to inducements, as we tried to illustrate above, as it places an excessive accent on costs. In-stead of intervening directly in the market’s pricing structure and recurring to notions such as ”high costs” - which can be broad and variable, causing legal uncertainty and imprecisions – legislation should be focused on ensuring that retail investors properly understand the products and services that are being offered, allowing them to reasonably decide whether they should or should not take a certain investment decision. There is also the potential danger that the EC’s approach leads to the market moving towards a common benchmark or standard, stifling financial innovation: benchmarking against a single parameter/test might lead to undue rigidities in the market. \r\n\r\nUltimately, looking at costs per se is not sufficient: costs are strictly related to the nature, characteris-tics and risk/return profiles of the investments and, without more clarity on the classification and map-ping of products (an issue that the EC’s proposal does not take properly into account, save – probably – for “high-risk products”), these proposals do not seem to properly address the real issue. More on that below.“\r\n\r\n1.3.\tEnorm hoher Aufwand ohne entsprechenden Nutzen \r\n\r\nZudem würden die vorgeschlagenen neuen Anforderungen den Aufwand der Wertpapierfirmen erhöhen. Her-vorzuheben sind hierbei auch die sehr umfangreichen Meldepflichten an die Aufsichtsbehörden, die in Art. 16-a Abs. 2 MiFID-E für die Hersteller sowie Art. 16-a Abs. 6 MiFID-E für die Vertriebsstellen vorgesehen sind. Die Anforderungen beziehen sich auf den Bereich der Produkte, die im Beratungsgeschäft sowie im bera-tungsfreien Geschäft angeboten werden.\r\n\r\nAllein am deutschen Markt gibt es eine siebenstellige Zahl an Aktien, Anleihen, Zertifikaten und Fonds zuzüg-lich einer hohen Anzahl von börsengehandelten Optionen und Futures. Die Schätzung einer großen deutschen Privatbank geht davon aus, dass allein für den deutschen Markt mindestens 200.000 Benchmarks nötig wä-ren. Eine weniger granulare Festsetzung würde keine risikoangemessenen Bewertungen für die Anleger er-möglichen. Zudem müssten diese Benchmarks regelmäßig, beispielsweise täglich, aktualisiert werden, damit sie die für Anleger notwendigen tagesaktuellen Marktdaten abbilden. Insbesondere bei Hebelprodukten än-dert sich mit den Marktparametern das Risiko und damit auch die angemessenen Kosten. Eine besondere Herausforderung wäre der Benchmarkvergleich bei Marktverwerfungen.\r\n\r\nUnklar ist, wie die Meldungen der Konzepteure und Vertreiber (Art. 16-a Abs. 6 MiFID-E) an die Aufsicht aus-sehen könnten. Diese müssten hochgradig komplex ausfallen. Meldeschnittstellen müssen mindestens 24 Monate vor Inkrafttreten der Meldeverpflichtung vollständig definiert und mindestens 12 Monate vor Inkraft-treten als Testversion bereitstehen. Es müssen nicht nur ISIN und Kostensatz geliefert werden, sondern auch die klassifizierungsrelevanten Parameter. Ohne ein finales fachliches Detailkonzept können die Wertpapierfir-men mit der Umsetzung nicht beginnen. Zur Verdeutlichung des zeitlichen Umsetzungsaufwands sei erwähnt, dass ein vergleichbares Projekt am deutschen Markt nach einer Expertenschätzung aus dem Kreise der Mit-gliedsinstitute der Deutschen Kreditwirtschaft fünf Jahre Vorlauf benötigt. \r\n\r\nDer Abgleich der Benchmarks mit den einzelnen Produkten vor Vertrieb eines Finanzinstruments nebst Einzel-fallprüfung und Dokumentation bei Auffälligkeiten würde ebenfalls sehr aufwendig werden. Insbesondere für das beratungsfreie Geschäft ist zu erwarten, dass einzelne Vertriebsstellen das Produktangebot deutlich ein-schränken werden und damit letztendlich der Wettbewerb beeinträchtigt werden würde. Dies dürfte für die Anleger die Folge einer nur eingeschränkten Auswahl haben, da von den Wertpapierfirmen nur Produkte von einigen wenigen Herstellern angeboten werden. Zum anderen besteht auch die Gefahr, dass Anleger in unre-gulierte / außereuropäische Märkte ausweichen.  \r\n\r\nMit Blick auf die signifikante Vielzahl von betroffenen Produkten erscheinen die Vorschläge sehr anspruchsvoll und wenig praxisnah. Essenzielle Voraussetzung für einen Kostenvergleich ist eine einheitliche und vor allem sinnvolle Methode. Die langjährigen Erfahrungen mit der PRIIP-VO haben bereits gezeigt, dass es kaum mög-lich ist, eine Kostenmethodik zu entwickeln, die allen Finanzprodukten und Vertriebswegen gerecht wird. Es kommt stets zu Verzerrungen, die bestimmte Produkte oder Vertriebswege fälschlich als zu teuer oder zu günstig erscheinen lassen.  \r\n\r\nAufgrund der Vielzahl von Prozessbeteiligten und des gewaltigen Datenvolumens sieht die Deutsche Kredit-wirtschaft die Gefahr einer nicht mehr praktikabel zu handhabenden Komplexität und daraus resultierender Risiken durch z. B. Übermittlungs- und Verarbeitungsfehler sowie Zeitverzögerungen. Offen wäre z. B. der Umgang bei nachträglichen Datenkorrekturen in Bezug auf bereits erfolgte Produktfreigaben, Empfehlungen und Transaktionen.\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft hat große Zweifel, ob diese Datenmenge bei der Erstellung der Benchmarks zu bewältigen sein und zu hinreichend präzisen Ergebnissen in den Benchmarks führen würde. Es steht zu be-fürchten, dass auf allen Seiten ein enorm hoher Aufwand betrieben würde, der letztlich zu keinen Vorteilen für Investoren führt.\r\n\r\nDie Schaffung und der laufende Betrieb dieser umfangreichen Prozesse würden zu erheblichen Kosten für die Einrichtung der entsprechenden Systeme sowie zu erheblichen laufenden Kosten für die Banken und Sparkas-sen führen. Dies dürfte zum einen zu einer weiteren Verringerung des Produktangebots führen. Zum anderen ist damit zu rechnen, dass die erhöhten Kosten an die Anleger weitergegeben werden und daher dem Ziel der Kleinanlegerstrategie, die Kosten für Anleger zu reduzieren, entgegenstehen.\r\n\r\nAuch müsste eine Harmonisierung der vorgesehenen Meldepflichten mit denjenigen im Rahmen des ESAP erfolgen.\r\n\r\nErgänzend weist die Deutsche Kreditwirtschaft darauf hin, dass etwaige „Value for Money-Verpflichtungen“, deren Einführung die Deutsche Kreditwirtschaft aus den vorgenannten Gründen ablehnt, erst dann für die Wertpapierfirmen anwendbar sein sollten, wenn ESMA bereits - in Form und Inhalt vergleichbare – Bench-marks erstellt und ausgewiesen hat. Ein interimsweise individuell durch die Häuser zu konzipierender „Value for Money Test“ (vor Erarbeitung der Benchmarks) sollte unbedingt vermieden werden, weil dieser bei einer hohen Kostenbelastung keinen Kundennutzen bringen und vielmehr den Produktzulassungsprozess sogar wei-ter verkomplizieren würde. \r\n\r\nDaher lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft den Vorschlag der Europäischen Kommission, der einen Einstieg in die Preisregulierung bedeutet, als unverhältnismäßig ab. Die Deutsche Kreditwirtschaft hält diesen harten Eingriff in den Markt für nicht geboten. \r\n\r\n1.4.\tHilfsweise: Inhaltliche Vorgaben durch den Stufe 1-Gesetzgeber\r\n\r\nSehr problematisch ist zudem, dass wichtige Eckpunkte und hierbei insbesondere die Erstellung der Ver-gleichsmaßstäbe (Benchmarks) ohne nähere Vorgaben auf Stufe 2 „ausgelagert“ werden sollen. Die konkre-testen inhaltlichen Hinweise zur Ausgestaltung der Benchmarks finden sich in Art. 16-a Abs. 9 S. 1 MiFID-E; dort heißt es wie folgt: \r\n\r\n“…develop and make publicly available common benchmarks for financial instruments that present sim-ilar levels of performance, risk, strategy, objectives, or other characteristics, to help investment firms to perform the comparative assessment of the cost and performance of financial instruments,…”.   \r\n\r\nDie wesentlichen Elemente der neuen Vorgaben müssen zwingend durch den demokratisch legitimierten Ge-setzgeber auf Stufe 1 festgelegt werden. Für den Fall, dass der vorgeschlagene „Value for Money“-Ansatz trotz der angeführten Bedenken weiterverfolgt werden sollte, sollte auf Stufe 1 klargestellt werden, dass die Benchmarks auch relevante Qualitätsmerkmale berücksichtigen müssen und nicht allein auf das günstigste Angebot abstellen dürfen (Vermeidung des „Race to the bottom“). \r\n\r\nDaher sollte der Stufe 1-Gesetzgeber in der MiFID II klarstellen, dass Produkte mit unterschiedlichen Quali-tätsmerkmalen (z. B. Produkte mit und ohne Kapitalschutz, Produkte mit unterschiedlichen Nachhaltigkeits-ausprägungen, Produkte mit aktivem oder passiven Fondsmanagement) nicht in derselben Benchmark ent-halten sein dürfen. \r\n\r\nGleiches gilt auf Ebene der Dienstleistungen der Vertriebsstellen (Distributoren-Benchmarks): Auch hier dürf-ten Dienstleistungen mit unterschiedlichen Qualitätsmerkmalen (z. B. Robo Advice oder Beratung durch Men-schen, umfassendes oder sehr eingeschränktes Angebot an Order- oder Beratungskanälen, Anzahl an Filialen oder Beratern, etc.) nicht in einer Benchmark zusammengefasst werden, da auch hier sonst Äpfel mit Birnen verglichen würden.\r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 10 bis 17 RIS-E \r\nArt. 16-a MiFID-E\r\n\r\n2.\tAusnahmen von den Anforderungen der Product Governance\r\n\r\nMit dem MiFID quick fix hat der Gesetzgeber u. a. eine sehr positive Ausnahmevorschrift für Anleihen ohne anderes eingebettetes Derivat als eine Make-Whole-Klausel eingeführt. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirt-schaft sollte der ausführliche MiFID-Review nun dafür genutzt werden, die Regelung auf alle einfachen Anlei-hen ohne eingebettetes Derivat zu erstrecken (sog. Plain-vanilla-Anleihen wie Festzins- oder Stufenzinsanlei-hen). Das seinerzeit vom Gesetzgeber angeführte Argument, dass es sich um einfache und leicht verständli-che Anlageprodukte handelt, für die keine besonderen Vorkehrungen erforderlich sind, gilt auch für Plain-vanilla-Anleihen ohne Make-Whole Klausel. Zur Bestimmung dieser Anleihen bietet es sich an, auf alle Anlei-hen abzustellen, die nicht in den Anwendungsbereich der PRIIP-VO fallen, wodurch ein Gleichlauf zwischen MiFID II und PRIIP-VO geschaffen wird. \r\n\r\nAuch spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft dafür aus, dass sich der Anwendungsbereich der Product Governance-Anforderungen nur auf Anlageprodukte erstrecken sollte. Dass die Product Governance-Anforderungen mit Blick auf maßgeschneiderte Produkte wie OTC-Derivate nicht passen, zeigt sich sehr deut-lich bei den vorgeschlagenen „Value for Money“-Anforderungen, da für individuell mit den Kunden ausgehan-delte OTC-Kontrakte keine Benchmarks aufgestellt werden können. Hier ist zwingend eine Ausnahme vorzu-sehen.\r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 1 Ziff. (10) MiFID-E \r\n\r\n3.\tAnforderungen mit Blick auf die Vertriebsstrategie des Konzepteurs\r\n\r\nDie Änderungen in Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E sind aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft unnötig. Nach den Vorgaben müsste man sich bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt bei der Produktkonzep-tion überlegen, wie die Marketingkommunikation und der Marketingstrategie aussehen sollen. Dies ist nicht erforderlich, da die allgemeinen Vorgaben zu den Marketingunterlagen, die nach dem Entwurf der Europäi-schen Kommission nochmals deutlich ausgeweitet werden sollen, ausreichend sind. \r\n\r\nDie oben genannte Regelung sollte daher aus den Vorgaben zum Product Governance-Prozess gestrichen werden. \r\n\r\n4.\tRedaktionelle Anmerkung\r\n\r\nDie Bezeichnung des Artikels zu den Ausnahmen von den Anforderungen der Product Governance müsste zudem in „Artikel 16b“ geändert werden, sofern Art. 16-a MiFID-E beibehalten bleibt.\r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 10 bis 17 RIS-E \r\nArt. 24 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E\r\n \r\n\r\nVI.\tKundeninformationen\r\n\r\n1.\tGrundsätzliche Bewertung\r\n\r\nMit der Kleinanlegerstrategie soll u. a. das Ziel verfolgt werden, den Zugang von Kleinanlegern zum Kapital-markt zu vereinfachen und Investitionen von Kleinanlegern zu fördern. Das ursprüngliche zentrale Anliegen der Kleinanlegerstrategie war dabei, überflüssige Informationen abzuschaffen und den von Kunden massiv beklagten und durch Studien belegten „Information Overload“ abzubauen. \r\n\r\nSo wurde der „Information Overload“ beispielsweise festgestellt durch Prof. Dr. Stephan Paul  \r\n\r\n„62,3% der befragten Kunden gaben im Rahmen der Studie an, angesichts der ihnen präsentierten In-formationsmengen überfordert zu sein. 64,6% der Kunden gaben an, sie verlören angesichts der In-formationsflut schneller den Überblick und müssten häufiger Nachfragen an ihren Berater richten.“\r\n\r\nEbenso gelangt eine aktuelle Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wur-de , auf S. 30 zu dem Ergebnis, dass die aktuellen Regelungen zu einem Information Overload führen: \r\n\r\n„...excessive disclosure requirements and disclosure documents lead to choice and information over-load for consumers … Clients pay limited attention to the information disclosed, especially when they are complex. … In most, if not all areas of financial legislation there is now an intricate web of disclo-sure rules, most of which need to be carefully reconsidered in terms of their effective utility, especially for retail investors. … As summarised by the Report, an urgent need to decrease the quantity of dis-closed information and to significantly enhance its quality and effectiveness has arisen. …”\r\n\r\nMit der Kleinanlegerstrategie sollten Informationen vereinfacht und verschlankt werden . Diese Ziele verfehlt der Entwurf für die Kleinanlegerstrategie jedoch eklatant . Mit dem Entwurf werden zahlreiche neue Ver-pflichtungen, zusätzliche Informationen und noch mehr Bürokratie für die Wertpapierfirmen und ihre Kunden vorgeschlagen. Soweit die vorgeschlagenen Regelungen erlassen werden sollten, wäre der Umsetzungsauf-wand für die Wertpapierfirmen sehr hoch, während zugleich der Mehrwert für die Kleinanleger allenfalls als gering einzustufen wäre, soweit überhaupt vorhanden. Das Wertpapiergeschäft würde sich durch die Vorga-ben für die Kunden im Ergebnis weiter verteuern. \r\n\r\n2.\tMarketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden\r\n\r\n2.1.\tVorbemerkung\r\n\r\nMit einem umfangreichen Maßnahmenpaket verfolgt der Entwurf für die Kleinanlegerstrategie das Ziel, den Zugang zu relevanten, vergleichbaren und leicht verständlichen Informationen über Anlageprodukte zu er-leichtern, die den Kleinanlegern helfen sollen, fundierte Anlageentscheidungen zu treffen. Darüber hinaus soll dem Risiko begegnet werden, dass Kleinanleger durch unrealistische Marketinginformationen über digitale Kanäle und irreführende Marketing-Methoden in unangemessener Weise beeinflusst werden. Dazu werden insbesondere neue Schutzmaßnahmen für die Marketingkommunikation über soziale Medien und andere digi-tale Kanäle vorgeschlagen. Des Weiteren soll mit den vorgeschlagenen Regelungen dem Risiko unausgewo-gener oder irreführender Marketing-Mitteilungen, die nur die Vorteile betonen, entgegengewirkt werden. Diesbezüglich sind jedoch keine neuen Regelungen erforderlich, da Art. 24 Abs. 3 MiFID und Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 aktuell bereits dem Risiko irreführender Marketing-Mitteilungen ausreichend und angemessen entgegenwirken. Beispielsweise müssen bereits heute die Informationen in Marketing-Mitteilungen an Klein-anleger und professionelle Kunden zutreffend sein und stets redlich und deutlich auf etwaige Risiken hinwei-sen, wenn sie Bezugnahmen auf mögliche Vorteile einer Wertpapierdienstleistung oder eines Finanzinstru-ments enthalten.\r\n\r\n2.2. \tNeue Definitionen \r\n\r\n2.2.1.\tDefinition „Marketing-Mitteilung“ (marketing communication)\r\n\r\nDie im Entwurf für die Kleinanlegerstrategie vorgeschlagene Definition von \"Marketing-Mitteilung\" (marketing communication) in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (66) MiFID-E ist sehr weit gefasst. Fraglich ist, welche Funktion die Fall-gruppe „... that entices investments ...“ („gefördert“) neben der schon sehr umfassenden Fallgruppe „that directly or indirectly promotes“ haben soll und ob dieser Wortlaut überhaupt ausreichend konkretisiert wer-den kann. Problematisch ist bei dieser Wortwahl auch, dass kein Kriterium enthalten ist, ob die Wertpapier-firma das eigene Handeln seinerseits bewusst darauf angelegt hat, die Adressaten zu verleiten. Vor allem durch die Aufnahme der Fallgruppe „indirectly promotes“ wird der Wertpapierfirma eine Verpflichtung aufer-legt, über deren Einhaltung sie– insbesondere in dem Kanal „social media“ - keine Kontrolle hat. Es fehlt zum Beispiel eine Differenzierung hinsichtlich des Kanals, in der die Marketingkommunikation erfolgt. Der Wortlaut stellt allein darauf ab, ob andere (wer? jedermann?) faktisch verleitet werden, was nicht allein in der Hand der Wertpapierfirma liegt und auch erst im Nachhinein erkennbar ist. \r\n\r\nAuch bei dem Wortlaut in Buchst. (c) („by any means“) fragt sich, ob dieser ausreichend konkretisiert werden kann angesichts des umfangreichen, sanktionsbewehrten Regelungsregimes, das damit verknüpft ist. Der umfangreiche Pflichtenkanon könnte bei der nahezu uferlosen Einbeziehung von Materialien nicht bewältigt werden. So wäre beispielsweise auch in Bezug auf die Aufzeichnungspflichten gemäß Art. 24c Abs. 7 MiFID-E nicht sicher bestimmbar, welche Materialien einzubeziehen sind, und die Aufzeichnungen würden eine unver-hältnismäßige Datenflut erzeugen.\r\n\r\nAus den genannten Gründen sollte der Wortlaut dringend überarbeitet werden. Dabei sollte insbesondere klargestellt werden, dass neutrale Informationen (Dienstleistungs- und Produktangebot sowie neutrale Pro-duktinformationen) hiervon nicht umfasst sind. Eine gute Orientierung für die Überarbeitung der Definition bietet die Auslegungspraxis der deutschen Aufsicht, die sich in der Vergangenheit bewährt hat. Danach han-delt es sich nach BT 3.1 MaComp  bei einer Marketing-Mitteilung\r\n\r\n „um eine Information, welche die Adressaten zum Erwerb eines Finanzinstruments oder zur Beauftra-gung einer Wertpapierdienstleistung bewegen will (absatzfördernde Zielrichtung). Allein die Verwen-dung einer Information im Rahmen einer Beratungssituation verleiht dieser noch nicht zwangsläufig ei-ne primär absatzfördernde Zielrichtung. Neutrale Produktinformationen, die im Rahmen der Erfüllung von Verpflichtungen zur anlage- und anlegergerechten Beratung zugänglich gemacht werden, fallen nicht unter den Begriff der Werbung. Reine Imagewerbung ist von den Vorschriften nicht erfasst.“\r\n \r\n2.2.2.\tDefinition „Marketing-Methode” (marketing practice)\r\n\r\nNeben Marketing-Mitteilungen sollen auch Marketing-Methoden reguliert werden. Die zuvor genannten Be-denken stellen sich in noch stärkerem Maße bei der Definition der Marketing-Methoden in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (67) MiFID-E, die so weit gefasst ist, dass de facto jegliches Verhalten sanktioniert werden kann, ohne dass im Vorhinein greifbar ist, welche Handlungen und Unterlassungen darunterfallen. Dieses Risiko ergibt sich insbesondere durch die Formulierungen „indirectly“ (Buchst. (a)), „accelerate or improve the reach and effec-tiveness of the marketing communications“ (Buchst. (b)) und „promote in any way...“ (Buchst. (c)). Fraglich ist, ob diese Uferlosigkeit verfassungsgemäß ist. Die zusätzliche Regelung bedeutet wiederum einen nicht nur inhaltlichen, sondern auch technischen Aufwand für Wertpapierfirmen, der mit derzeit nicht identifizierbaren Kosten verbunden ist.\r\n\r\n2.2.3.\tDefinition „Online-Schnittstelle (online interface)\r\n\r\nNeu eingeführt wird der Begriff „online interface“ in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (68) MiFID-E. Auch hier ist anzumerken, dass der Begriff „online interface“ sehr weit gefasst ist. Inwiefern die Einbeziehung dieser Schnittstellen dem Schutz des Kleinanlegers dienen kann, bleibt auf Stufe 1 unklar und kann mangels Kenntnis der konkretisie-renden Stufe 2-Bestimmungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht ausreichend beurteilt werden.\r\n\r\n2.3.\tNeue Anforderungen an Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden\r\n\r\nDer Vorschlag für die Kleinanlegerstrategie enthält eine Reihe neuer Anforderungen an Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden, die in einem neuen Artikel 24c MiFID-E geregelt werden sollen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Anwendungsbereich durch die Definitionen in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (66) bis (68) MiFID-E nahezu uferlos gefasst ist und die einzelnen Anforderungen keinerlei Abstufungen hinsichtlich des Anwendungsbereichs enthalten, sind die Anforderungen sehr weitgehend und würden in der Praxis kaum stringent umsetzbar sein. \r\n\r\n2.3.1.\tAnforderung zur Benennung der für Inhalt und Verbreitung verantwortlichen Wertpapier-firmen\r\n\r\nDie Vorgabe in Art. 24c Abs. 1 MiFID-E, wonach in Marketing-Mitteilungen die Wertpapierfirmen offenzulegen sind, die für ihren Inhalt und ihre Verbreitung verantwortlich sind, führt insbesondere in den Fällen zu Schwie-rigkeiten, in denen die Verantwortungsbereiche auseinanderfallen. Werbung für Finanzinstrumente wird grundsätzlich von den Produktherstellern/Emittenten erstellt, während für die Verbreitung der Werbung die vertreibenden Wertpapierfirmen verantwortlich sind. Die Benennung beider Wertpapierfirmen auf der Wer-bung kann zu einem irreführenden Verständnis bei Kleinanlegern führen. Darüber hinaus ist diese Vorgabe gerade bei Internetwerbung (Verweis auf Internetseite des Herstellers) nicht umsetzbar. Es sollte hier bei der jetzt schon geltenden Regel des Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 bleiben, dass lediglich die erstellende Wertpa-pierfirma anzugeben ist. Sollte ein Dritter im Auftrag der Wertpapierfirma Werbung erstellen, könnte dies dahingehend geregelt werden, dass die auftraggebende Wertpapierfirma zu benennen ist. Sollte es – entge-gen der Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft – bei der entworfenen Regelung bleiben, dass sowohl die für den Inhalt als auch die für die Verbreitung verantwortlichen Wertpapierfirmen offenzulegen sind, darf dies nur für Marketing-Mitteilungen gelten, die von Dritten unverändert übernommen werden, und wenn die Ver-wendung durch den Dritten von der Wertpapierfirma veranlasst worden ist. Die Deutsche Kreditwirtschaft bittet um entsprechende Klarstellung. \r\n\r\n2.3.2.\tAngabe zu Merkmalen und Hauptrisiken\r\n\r\nDass die Anforderungen sehr weitgehend sind und in der Praxis zu erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten führen dürften, gilt insbesondere auch für die Anforderung in Art. 24c Abs. 2 UAbs. 2 und 3 MiFID-E, wonach in allen Marketing-Mitteilungen die wesentlichen Merkmale der Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleis-tungen und der damit verbundenen Nebendienstleistungen, auf die sie sich beziehen, optisch hervorgehoben und prägnant dargestellt werden sollen, inklusive der wichtigsten Eigenschaften der Finanzinstrumente oder Anlagedienstleistungen sowie der damit verbundenen Hauptrisiken. Da in dieser Regelung keine Öffnungs-klausel enthalten ist und auch jegliche Abstufung nach Art oder Kontext der Marketing-Mitteilungen fehlt, hätte diese Regelung zur Folge, dass stets alle aufgezählten Elemente enthalten sein müssen. Angesichts der sehr weit gefassten Definition der Marketing-Mitteilung führen die Zwangsinhalte dazu, dass sehr viele Infor-mationen aufgebläht werden müssen und für den Kunden interessante Kernbotschaften verloren gehen kön-nen. Zudem würde dies dem Sinn und Zweck des Vorschlages widersprechen, dass der Kleinanleger durch eine kurze und verständliche Marketing-Mitteilung die Hemmschwelle überwinden soll, in Finanzinstrumente zu investieren. \r\n\r\nDies liefe dem Regelungsziel (Abbau des bestehenden „Information Overload“) zuwider. Zweck und Nutzen der Marketing-Mitteilungen für den Kunden können nicht berücksichtigt werden. Gerade für professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien, die jedenfalls in Art. 24c Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E mitumfasst sind, ist dieses Erfordernis vollkommen überzogen, da es sich hier um Kundengruppen handelt, die die entsprechen-den Kenntnisse haben und insoweit nicht informationsbedürftig sind. Aber auch für Kleinanleger handelt es sich um überzogene Anforderungen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass in jeder produktspezifischen Werbung für ein PRIIP gemäß Artikel 9 PRIIP-VO ein Hinweis auf das Basisinformationsblatt enthalten sein muss. Darüber hinaus enthalten die Artt. 13 bis 15 DelVO (EU) 2019/979 weitere Hinweispflichten für Wer-bung in Bezug auf prospektpflichtige Wertpapieremissionen. \r\n\r\nJe nachdem wie die Auslegung der Definition für Marketing-Mitteilungen ausfallen wird, wären z. B. auch Pla-kate oder andere Kurzdokumente oder Social Media Posts stets mit den umfassenden Zwangsangaben zu versehen. Banner im Internet, Teaser u. ä. Werbeformate wären nahezu unmöglich, weil bei diesen schlicht kein Platz für umfassende Produktfeatures ist. \r\n\r\nEs besteht jedoch angesichts der vielen heute schon gegebenen Anlegerschutzvorschriften keine Gefahr eines unüberlegten Kaufs, so dass die geplante Ausweitung der Informationspflichten weder nachvollziehbar noch geboten ist. Inwiefern hiermit für Kleinanleger die Attraktivität von Anlagen am Kapitalmarkt steigern würde, erschließt sich uns ebenfalls nicht. \r\n\r\nDer Schutz von Privatanlegern ist bereits umfassend und hinreichend ausgestaltet. Im Anwendungsbereich der PRIIPs-VO ist dem Kleinanleger vor Abschluss des Geschäfts ein kurzes und leicht verständliches Basisin-formationsblatt über jedes Finanzinstrument zur Verfügung zu stellen. Diese überschaubare Information dient dem Zweck, Privatanlegern auf einen Blick die mit der Anlageentscheidung verbundenen wesentlichen Chan-cen und Risiken prägnant darzustellen und ermöglichen dem Privatanleger Anlageprodukte miteinander zu vergleichen und eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. Darüber hinaus besteht derzeit grundsätzlich die Pflicht für Marketing-Mitteilungen, dass die Darstellung von Chancen und Risiken in einem ausgewogenen Verhältnis zu erfolgen hat. Dies stellt einen proportionalen regulatorischen Rahmen dar, der einerseits dem Anlegerschutz gerecht wird und andererseits dem Sinn und Zweck von Marketing in Abgrenzung zu einer re-gulatorischen Pflichtdokumentation gerecht wird. Diese bestehenden Vorgaben sind auch praxistauglich und haben sich bewährt. Missstände, die unter Einhaltung dieser bestehenden Vorgaben entstanden sind, sind nicht bekannt. Es wäre unnötige Förmelei, die wesentlichen Merkmale des Produkts zusätzlich in jeder Art von Werbung darstellen zu müssen.\r\n\r\nZu bedenken ist auch, dass sich Marketing keinesfalls immer auf Einzelprodukte bezieht. Es ist unklar, wie diese Anforderung z. B. bei einer Werbung für Produktgruppen oder Imagewerbung umzusetzen wäre.\r\n\r\nUnklar ist auch, welche Risiken als Hauptrisiken einzustufen sind und ob diese bei sehr vielen Produkten nicht ohnehin immer die gleichen wären. \r\n\r\nDie offenzulegenden wesentlichen Merkmale des Finanzinstruments oder der Dienstleistung sollen gemäß Art. 24c Abs. 8 Buchst. (a) MiFID-E erst durch einen delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommissionfestge-legt werden. Dadurch ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens keine ausreichende Bewertung der vorge-schlagenen Regelung möglich, sondern die entscheidenden Fragen sind dem gesetzgeberischen Verfahren entzogen. Angesichts des Ausmaßes möglicher Folgewirkungen wäre die Verfassungsmäßigkeit eines solchen Vorgehens fraglich. Es sollte bei den bisher in Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 enthaltenen, verhältnismäßigen Anforderungen bleiben, die sich als praxistauglich erwiesen und bewährt haben. Danach ist immer dann deut-lich auf etwaige Risiken hinzuweisen, wenn die Informationen mögliche Vorteile einer Wertpapierdienstleis-tung oder eines Finanzinstruments enthalten. \r\n\r\nSollte entgegen der Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft zur Streichung von Art. 24c MiFID-E an dieser Bestimmung im Entwurf festgehalten werden, so wären die Anforderungen aus den genannten Gründen zu-mindest unmittelbar auf Stufe 1 zu konkretisieren und nicht erst auf Stufe 2.\r\n\r\n2.3.3.\tJährliche Berichte\r\n\r\nFerner sollen die Mitgliedstaaten nach Art. 24c Abs. 5 MIFID-E sicherstellen, dass Wertpapierfirmen dem Lei-tungsorgan des Unternehmens jährliche Berichte über die Verwendung von Marketing-Mitteilungen und Stra-tegien für Marketing-Methoden, über die Einhaltung der einschlägigen Verpflichtungen in Bezug auf Marketing-Mitteilungen und -Methoden sowie über die Einhaltung der einschlägigen Verpflichtungen sowie über gemelde-te Unregelmäßigkeiten und Vorschläge zu deren Behebung vorlegen. Die Deutsche Kreditwirtschaft erkennt hier keine Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die Wertpapierfirma und dem Nutzen für die Privat-anleger. Des Weiteren werden die Berichte an die Leitungsorgane überfrachtet, wenn so kleinteilig berichtet werden muss. Ein gesonderter Bericht ist auch nicht erforderlich, da Auffälligkeiten aus diesem Bereich jeden-falls im Rahmen des Compliance-Berichts dem Leitungsorgan zur Kenntnis gebracht werden. Das Thema wird durch die bereits vorhandenen Strukturen somit heute schon ausreichend überwacht. Missstände sind nicht bekannt. Einer neuen Anforderung bedarf es daher nicht.\r\n\r\n2.3.4.\tEinklang mit Zielmarkt\r\n\r\nNach Art. 24c Abs. 4 UAbs. 1 S. 2 und UAbs. 2 MiFID-E soll der Vertreiber eines Finanzinstruments sicherstel-len, dass eine Marketing-Mitteilung des Herstellers nur für den bestimmten Zielmarkt und im Einklang mit der für den Zielmarkt festgelegten Vertriebsstrategie verwendet wird. Nähere Konkretisierungen sollen auf Stufe 2 festgelegt werden (Art. 24c Abs. 8 Buchst. (b) MiFID-E). Eine gesonderte Vorgabe, künftig Werbung in Ein-klang mit dem Zielmarkt und der festgelegten Vertriebsstrategie zu verwenden, ist jedoch bloße Förmelei. Aus der Anforderung heraus, dass Werbung fair, klar und verständlich sein muss, folgt bereits automatisch, dass sie so geschrieben sein muss, dass sie grundsätzlich für alle Anlegergruppen des Zielmarkts verständlich sein muss. Die Deutsche Kreditwirtschaft bittet daher, die vorgeschlagene Regelung zu streichen.\r\n\r\n2.3.5.\tPflicht zu governance arrangements und internen Leitlinien (policy)\r\n\r\nIn Art. 9 Abs. 3 UAbs. 1 und UAbs. 2 Buchst. (d) MiFID-E ist eine neue Pflicht zu governance arrangements und internen Leitlinien (policy) zu Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden vorgesehen. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft bringt die für die Wertpapierfirmen kostenintensive Erstellung und Pflege keinen Mehrwert für den Kunden.\r\n\r\n2.3.6.\tNeue Befugnisse für die zuständigen nationalen Behörden bei Nichteinhaltung\r\n\r\nArt. 5a MiFID-E und Art. 69 Abs. 2 Buchst. (ca), (ka) und (v) MiFID-E sehen neue Befugnisse für die zuständi-gen nationalen Behörden bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen vor. Die bestehenden Befugnisse, inklusive der Produktinterventionsmöglichkeiten, sind Erachtens der Deutschen Kreditwirtschaft jedoch ausreichend. \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nEG 30 RIS-E\r\nEG 31 RIS-E\r\nEG 32 RIS-E\r\nArt. 4 Abs. 1 Ziff. (66), (67), (68) MiFID-E \r\nArt. 9 Abs. 3 UAbs. 2 Buchst. (d) MiFID-E\r\nArt. 16 Abs. 3a MiFID-E\r\nArt. 24c MiFID-E\r\nArt. 5a MiFID-E und Art. 69 Abs. 2 Buchst. (ca), (ka) und (v) MiFID-E\r\n\r\n3.\tElektronische Form für Informationen\r\n\r\nInnerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Kleinanlegerstrategie sollen gemäß Art. 24 Abs. 5b S. 1 UAbs. 1 ESMA-Leitlinien zur Gestaltung von Informationen in elektronischer Form entwickelt werden. \r\n\r\nDie genauen Vorgaben sollen somit erst nachgelagert konkretisiert werden. Dies hat zur Folge, dass die Aus-wirkungen der neuen Vorschriften für die Kunden und deren Wertpapierfirmen derzeit nicht vollständig ab-schätzbar sind. Zugleich wird damit eine für Kunden und Wertpapierfirmen wichtige Regelung dem Willensbil-dungsprozess des demokratisch legitimierten Gesetzgebers entzogen. \r\n\r\nDes Weiteren ist nach Veröffentlichung der Leitlinien eine angemessene Umsetzungsfrist für die Wertpapier-firmen erforderlich. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft ist dafür eine Frist von mindestens 24 Monaten vorzusehen, die erst nach Veröffentlichung der Leitlinien zu laufen beginnt.\r\n\r\nESMA sollte zudem nicht nur EIOPA, sondern auch die Marktteilnehmer konsultieren und Verbrauchertests durchführen, bevor die Standards entwickelt werden. Denn Ziel sollte sein, einen an den Bedürfnissen der Kleinanleger ausgerichteten und praxistauglichen Vorschlag zu entwickeln.\r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nArt. 24 Abs. 5b MiFID-E\r\n\r\n4.\tSonstige Änderungen bei den allgemeinen MiFID-Anforderungen an Kundeninformationen\r\n\r\n4.1.\tPrior to the provision of any service or the conclusion of any transaction (Art. 24 Abs. 4 S. 1 MiFID-E)\r\n\r\nArt. 24 Abs. 4 S. 1 MiFID-E ist ergänzt worden: \r\n\r\n„Appropriate information shall be provided in good time prior to the provision of any service or the conclusion of any transaction to clients or potential clients with regard to the investment firm and its services, the financial instruments and proposed investment strategies, execution venues and all costs and related charges. That information shall include the following:...“ \r\n\r\nDie neu eingefügte Formulierung ist jedoch zu weit geraten und könnte den Eindruck erwecken, dass über den Wertpapierdienstleistungsbereich hinaus auch andere Bankgeschäfte oder sonstige Dienstleistungen er-fasst werden, was nicht beabsichtigt sein kann. Um Unsicherheiten bei den Rechtsanwendern zu vermeiden, sollte es im Hinblick auf den Anknüpfungspunkt bei der in der MiFID gebräuchlichen Formulierung „investment services and ancillary services“ verbleiben.\r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nArt. 24 Abs. 4 S. 1 MiFID-E\r\n\r\n\r\n4.2.\tErmächtigung der Mitgliedstaaten bzgl. standardisiertem Format (Art. 24 Abs. 5 S. 2 \r\nMiFID-E)\r\n\r\nArt. 24 Abs. 5 S. 2 MiFID-E enthält die Anfügung \r\n\r\n“Where this Directive does not require the use of a standardised format for the provision of that infor-mation, Member States may require that information to be provided in a standardised format.” \r\n\r\nEine solche Anforderung würde jedoch zu Problemen führen, wenn Werbung in mehreren Mitgliedstaaten eingesetzt werden soll und diese unterschiedliche Formatanforderungen haben. Aktuell lautet der Passus: \r\n\r\n„Member States may allow the information to be provided in standardized format“ \r\n\r\nDies ist klar vorzugswürdig und es ist auch nicht ersichtlich, warum dies geändert werden sollte.\r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nArt. 24 Abs. 5 S. 2 MiFID-E\r\n\r\n5. \tRisikowarnhinweise\r\n\r\n5.1. \tGrundsätzliche Bedenken\r\n\r\nWertpapierfirmen sollen nach Art. 24 Abs. 5c MiFID-E und Art. 69 para. 2 lit. (w) MiFID-E in allen Informati-onsmaterialien für potentielle Kleinanleger zu besonders risikoreichen Produkten angemessene Risikowar-nungen anbringen, um Kleinanleger auf die spezifischen Risiken potenzieller finanzieller Verluste hinzuweisen. Zur Spezifizierung des Konzepts besonders riskanter Finanzprodukte soll ESMA Leitlinien erarbeiten. Zusätz-lich sind technische Durchführungsstandards zum Inhalt und Format der Risikowarnungen vorgesehen. Auch die Befugnisse der Aufsicht sollen erweitert werden. So soll die zuständige Aufsicht befugt sein, die Verwen-dung von Risikowarnungen für besonders riskante Produkte vorzuschreiben. In Fällen, in denen die Verwen-dung oder Nichtverwendung dieser Risikowarnungen in der gesamten EU uneinheitlich wäre oder wesentliche Auswirkungen auf den Anlegerschutz hätte, soll ESMA befugt sein, die Verwendung solcher Warnungen durch Wertpapierfirmen in der gesamten EU vorzuschreiben.\r\n\r\nDa in Bezug auf Informationsmaterialien zu Produkten keine Missstände bekannt sind, ist das umfangreiche und invasive Regulierungsvorhaben äußerst überraschend. Auch die Ausführungen in Erwägungsgrund 36 des Entwurfs für die Kleinanlegerstrategie erhellen nicht, welche Problematik oder welchem Missstand mit der neuen Regelung begegnet werden soll. Danach werde Kleinanlegern eine große Vielfalt an Finanzinstrumen-ten angeboten, wobei jedes Finanzinstrument mit einem unterschiedlich hohen Risiko potenzieller Verluste verbunden sei. Kleinanleger sollten nach Auffassung der Europäischen Kommissiondaher in der Lage sein, besonders riskante Anlageprodukte leicht zu erkennen. Dies wird allerdings durch die ohnehin schon beste-henden, sehr umfangreichen Informationspflichten sichergestellt, mit denen der Anleger über die bestehen-den Risiken der Produkte auch im beratungsfreien Geschäft umfassend informiert wird. Insbesondere zu er-wähnen sind hier die Basisinformationsblätter für Produkte, die in den Anwendungsbereich der PRIIPs-VO fallen. Dies ermöglicht eine Vergleichbarkeit und einen einfachen Überblick. Das Basisinformationsblatt ist auch im Execution Only Geschäft zur Verfügung zu stellen. Daher ist nicht ersichtlich, wie es hier zu Fehlvor-stellungen der Kleinanleger kommen soll.\r\n\r\nDes Weiteren sind Kunden aktuell bereits gemäß Art. 25 Abs. 3 UAbs. 2 MiFID dadurch geschützt, dass sie aufgrund einer verpflichtenden Angemessenheitsprüfung im beratungsfreien Geschäft einen Warnhinweis er-halten, falls sie die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen, um die mit dem Finanzinstrument verbunde-nen Risiken zu verstehen, nicht haben.\r\n\r\nVollkommen unklar bleibt insbesondere, welche Produkte als besonders risikoreiche Produkte anzusehen sein sollen. Ebenso geht aus dem Vorschlag nicht klar hervor, welche spezifischen Risiken konkret gemeint sind. Da dies erst auf Stufe 2 festgelegt werden soll, bleibt der künftige Anwendungsbereich der Regelung letztlich völlig offen. Eine Beurteilung des Regelungsumfangs und ihrer Auswirkungen ist daher nur eingeschränkt möglich, der Regelungskern bleibt eine „Black Box“. Der wichtigste Baustein, nämlich die Frage, auf welche Produkte sich die neue Regelung beziehen soll, bleibt ausgeklammert und wird damit de facto der demokra-tisch legitimierten Willensbildung im Gesetzgebungsprozess entzogen. Zugleich könnte sich diese Unklarheit auch dahingehend kontraproduktiv auswirken, dass eventuell neue Produktarten in Anbetracht einer unklaren regulatorischen Einordnung entweder gar nicht in den Markt für Kleinanleger aufgenommen werden oder eine rechtssichere Risikoeinordnung erschwert ist.\r\n\r\nEine Verschärfung der Informationspflichten, insbesondere in diesem Ausmaß, wäre unverhältnismäßig und würde lediglich zu einem hohen zusätzlichen Bürokratieaufwand führen. Eine solche Überregulierung könnte wegen der damit einhergehenden Belastungen für die Wertpapierfirmen letztlich sogar dazu führen, dass es für die Anleger künftig weniger Informationen geben wird als heute, was den Zwecken der Kleinanlegerstra-tegie diametral entgegenstehen würde. Eine entsprechende Vorgabe existiert überdies für Kryptowährungen und Spareinlagen nicht. Dies führt vorliegend zu einem deutlichen Wettbewerbsnachteil, was dem Ziel der Europäischen Kommission, den Anteil der Wertpapierbesitzer zu steigern, zuwiderläuft.\r\n\r\nZudem ist hervorzuheben, dass die Europäische Kommission im Rahmen des Gesetzesentwurfes zur Ände-rung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 bereits zu dem Entschluss gekommen ist, dass durch die Verschär-fung von Informationspflichten ein zusätzlicher Nutzen für die Kunden nicht erkennbar sei. Folglich soll beim PRIIPs-BIB der Warnhinweis mangels Wirkung wieder abgeschafft werden.\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft empfiehlt daher die Streichung von Art. 24 Abs. 5c und Art. 69 Abs. 2 Buchst. (w) MiFID-E. Sollte eine Streichung nicht erfolgen, können besonders riskante Produkte allenfalls solche sein, die zu einer Nachschusspflicht führen, was auf Stufe 1 festzulegen wäre. \r\n\r\n5.2.\tAnmerkungen im Einzelnen\r\n\r\n5.2.1.\tAnwendungsbereich „information materials“\r\n\r\nMit Art. 24 Abs. 5c UAbs. 1 MiFID-E wird der Begriff “information materials“ als Anknüpfungspunkt für einen neuen, besonderen Pflichtenkanon eingeführt, jedoch im Entwurf für die Kleinanlegerstrategie selbst nicht definiert. Damit bleibt unklar, was der Gesetzgeber als „information materials“ umfassen möchte und für welche Materialien die neuen Pflichten gelten sollen. Der Zusatz „including marketing communications“, deren Definition nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. (66) MiFID-E bereits selbst sehr weitreichend ist,  lässt den Begriff beinah uferlos erscheinen. Dies stellt die Angemessenheit der Regelung in besonderem Maße in Frage, da dies be-deuten würde, dass in nahezu jeder Unterlage ein Warnhinweis anzubringen wäre, ohne Abwägungsmöglich-keit, um welchen Kontext es sich konkret handelt. \r\n\r\nKeinesfalls dürfen gesetzlich erforderliche Dokumente erfasst sein, weil dies sonst zu einer Vervielfachung des immer selben Risikohinweises führen würde. Andernfalls würde dies zur Folge haben, dass z. B. auch in ge-setzlichen Kosteninformationen Warnhinweise angebracht werden müssten, soweit sich diese auf die entspre-chenden Produkte beziehen und diese benennen. Dort über die ohnehin schon geforderten Angaben hinaus auch noch Warnhinweise unterzubringen, wäre ohnehin sinnwidrig und würde die Information nur verwäs-sern. \r\n\r\nDes Weiteren kommt es auf den Inhalt des Informationsmaterials an. Insoweit sollte die Regelung aus Art. 44 Abs. 2 Buchst. (b) DelVO (EU) 2017/565 beibehalten werden, wonach auf Risiken nur dann hinzuweisen ist, wenn die Informationen Bezugnahmen auf Vorteile enthalten. Diese bisherige Regelung ist angemessen und hat sich in der praktischen Anwendung bewährt. Es gibt keine Missstände in dieser Hinsicht. Bei Bannerwer-bung, in der z. B. nur der Name und die WKN eines Produkts enthalten ist, wäre ein entsprechender Risiko-hinweis unnötig.  \r\n\r\n5.2.2.\tAnwendungsbereich „particularly risky financial instruments“\r\n\r\nInnerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Kleinanlegerstrategie sollen gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 2 MiFID-E ESMA-Leitlinien zum Konzept der besonders riskanten Finanzinstrumente unter Berücksichtigung der Besonderheiten der verschiedenen Arten von Instrumenten entwickelt werden. Welche Produkte als beson-ders risikoreiche Produkte anzusehen sein sollen, ist somit derzeit vollkommen unklar. Dies hat zur Folge, dass die Auswirkungen der neuen Vorschriften für die Kunden und deren Wertpapierfirmen derzeit nicht voll-ständig abschätzbar sind. Zugleich wird damit eine entscheidende Frage dem Willensbildungsprozess des de-mokratisch legitimierten Gesetzgebers entzogen.\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft möchte darauf hinweisen, dass „particularly risky financial instruments“ jeden-falls nur solche Produkte sein können, bei denen Verluste über das eingesetzte Kapital hinaus möglich sind. Sollte – entgegen dem nachdrücklichen Petitum der Deutschen Kreditwirtschaft - an der Einführung dieser Bestimmung festgehalten werden, können besonders riskante Produkte allenfalls solche sein, die zu einer Nachschusspflicht führen, was auf Stufe 1 festzulegen wäre.\r\n\r\n5.2.3.\tFormat und Inhalt des Risikohinweises\r\n\r\nUnklar bleiben im Entwurf auch die Inhalte und das Format der Risikowarnungen, da dies ebenfalls erst auf Stufe 2 festgelegt werden soll. ESMA soll gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 3 MiFID-E für die Europäische Kommis-sion Entwürfe für technische Regulierungsstandards zu den Einzelheiten des Formats und Inhaltes der Risiko-hinweise ausarbeiten. \r\n\r\nOb sich der Hinweis nur auf die Aussage beschränken soll, dass es sich um ein (derzeit nicht definiertes) „ris-ky financial instrument“ handelt, oder ob sich der Hinweis auch auf inhaltliche Zusätze erstrecken soll, aus denen sich erkennen ließe, worin das Risiko bestehen würde, ist völlig unklar. Aus Sicht der Deutschen Kre-ditwirtschaft wären jedenfalls beide Aspekte für den Anlegerschutz kontraproduktiv. \r\n\r\nWürde der Hinweis sich nur darauf beschränken, dass es sich um ein „risky financial instrument“ handelt, droht dies bei all jenen Finanzinstrumente, die nicht als „risky“ kategorisiert wären, zu suggerieren, dass diese nicht dem Risiko eines Wertverlustes ausgesetzt sind. Wie die Erfahrung jedoch zeigte, waren und sind auch einfache Einlageprodukte wie auch zum Nennwert auszahlbare Schuldverschreibungen dem Risiko der Solvenz ihres Schuldners ausgesetzt. Damit würden andere Risikohinweise verwässert und der Anlegerschutz im Ergebnis geschmälert werden.\r\n\r\nSofern materielle Ausführungen zur Form des Risikos in den „Informationsdokumenten“ vorzunehmen wären, würde die Gefahr bestehen, dass dies systematisch zu Inkonsistenzen mit anderen Pflichtdokumenten wie PRIIPs-KIDs oder Prospekten führt, was gemäß Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 unzulässig ist. Zudem lässt dies erwarten, dass es zu Redundanzen kommen wird. \r\n\r\n5.2.4.\tUmsetzungsfrist und Konsultation \r\n\r\nDie ESMA-Leitlinien zum Konzept der besonders riskanten Finanzinstrumente sollen gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 2 MiFID-E innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Kleinanlegerstrategie entwickelt werden. Des Weiteren soll ESMA gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 3 MiFID-E für die Europäische Kommission Entwürfe für technische Regulierungsstandards zu den Einzelheiten ausarbeiten. Die genauen Vorgaben sollen somit erst nachgelagert auf Stufe 2 von der Europäischen Kommission konkretisiert werden (Art. 24 Abs. 5c UAbs. 4 MiFID-E). Die Wertpapierfirmen benötigen eine angemessene Umsetzungsfrist von mindestens 24 Monaten nach Veröffentlichung dieser Leitlinien und technischen Standards. Die Umsetzungsfrist darf erst beginnen, wenn die Leitlinien und technischen Standards bekannt gemacht worden sind. Des Weiteren sollten die Leitli-nien und technischen Standards nicht ohne Konsultation der Marktteilnehmer und insbesondere der Wertpa-pierfirmen entwickelt werden. \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nEG 36 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 5c, Art. 69 Abs. 2 Buchst. (w) MiFID-E \r\n \r\nVII.\tKosten- und Zuwendungstransparenz\r\n\r\n1.\tStandardisierung bei der Darstellung der Ex ante-Kosteninformationen \r\n\r\nMit Art. 24b Abs. 2 MiFID-E soll im Hinblick auf die heute schon bestehende und bereits umfangreich geregel-te Pflicht zur Information über Kosten und Zuwendungen eine zusätzliche Standardisierung bei der Darstel-lung der Ex ante-Kosteninformation eingeführt werden. \r\n\r\n1.1.\tUnverhältnismäßige Maßnahme ohne Kundennutzen\r\n\r\nEine solche Standardisierung erscheint nicht zielführend. Eine ehrliche Kosten-Nutzen-Analyse ist insoweit geboten. Es ist mehr als fraglich, ob mit der Standardisierung auch ein erhöhter Nutzen für die Kunden ver-bunden ist. Heute schon werden Kosten und Zuwendungen sowohl in Euro als auch Prozent angegeben. Fer-ner gibt es sowohl im Annex II der DelVO (EU) 2017/565 als auch in den Q&A der ESMA eine Vielzahl an de-taillierten Vorgaben, die aktuell bereits bestimmend für den Aufbau und Inhalt der MiFID II-Kosteninformationen sind. Insbesondere müssen demnach Zuwendungen separat ausgewiesen werden. Es ist nicht nachvollziehbar, wie eine weitere Standardisierung eine noch bessere Verständlichkeit schaffen könnte. Auch die von der Europäischen Kommission angestrebte Vergleichbarkeit wird bereits aktuell durch die Vor-gaben von Art. 50 DelVO und Annex II (EU) 2017/565 sowie die von der ESMA mittels ihrer Q&A vorgenom-menen Auslegung sichergestellt. Eine weitergehende Erhöhung der Vergleichbarkeit ist vor dem Hintergrund der Vielzahl von unterschiedlichen Arten von Finanzinstrumenten, die sich zum Teil grundlegend unterschei-den, und der unterschiedlichen Vertriebswege nicht möglich. Vielmehr ist zu befürchten, dass zusätzliche An-forderungen an den Inhalt und die Darstellung von Kosteninformationen deren Komplexität erhöht und die Vergleichbarkeit in Bezug auf andere Informationsmaterialien, die Aussagen zu Kosten enthalten, wie z. B. gesetzliche Verkaufsunterlagen von Finanzinstrumenten, beeinträchtigt wird.\r\n\r\nHervorzuheben ist in diesem Kontext, dass auf Basis der Kundenreaktionen gegenüber den Mitgliedsinstituten der Deutschen Kreditwirtschaft diese keine Anhaltspunkte dafür haben, dass die aktuell eingesetzten Kosten-informationen von den Anlegern nicht verstanden oder zusätzliche Informationen erbeten werden oder dass eine bessere Vergleichbarkeit der Informationen gewünscht ist. Unzweifelhaft würde aber eine Anpassung der Vorgaben für den Ex-ante-Ausweis dazu führen, dass Kunden nicht mehr den vertrauten, sondern einen an-deren, Kostenausweis erhalten würden, was Verwirrung beim Kunden hervorrufen und sein Vertrauen in die betreffende Vertriebsstelle reduzieren kann. Dies dürfte insbesondere vor dem Hintergrund gelten, dass die bisherige Umsetzung die individuellen Vertriebswege gegenüber dem zu informierenden Endkunden im Inte-resse höchstmöglicher Transparenz naturgemäß kundenverständlicher berücksichtigen kann als jede europa-weite Standardisierung.\r\n\r\nUnzweifelhaft ist weiter, dass durch eine Überarbeitung der aktuell eingesetzten Kosteninformationsblätter ein enormer Umsetzungsaufwand (insbesondere sehr hohe IT-Kosten) produziert wird. Im Hinblick darauf sowie auf den kaum zu erwartenden Nutzen für die Kunden sind Formatvorgaben und insbesondere eine Standardisierung nicht verhältnismäßig. \r\n\r\n1.2.\tExkurs: Anmerkung zu Art. 24b Abs. 4 UAbs. 5 MiFID-E (Terminologie bei jährlichem\r\nReporting)\r\n\r\nNach Art. 24 b Abs. 4 UAbs. 5 S. 2 MiFID-E sollen Terminologie und Erklärungen aus den Standardisierungs-vorgaben für die Ex-ante-Kosteninformation auch auf die Ex-post-Berichte anzuwenden sein („...shall be presented using the terminology and explanations as described under paragraph 2 of this Article“). \r\nFür Ex-ante- und Ex-post-Kosteninformationen hat sich in der Praxis jedoch gezeigt, dass in aller Regel un-terschiedliche Darstellungsformen notwendig sind, weil sich die Ex-ante-Kosteninformationen regelmäßig auf die Inanspruchnahme einer einzelnen Dienstleistung/Produkt beziehen (häufigster Fall: eine einzelne Wertpa-pierorder), während sich die im Rückblick erstellten jährlichen Ex-post-Informationen in der Regel auf eine Vielzahl von Dienstleistungen/Produkten beziehen (häufigster Fall: für das gesamtes Depot des Kunden). Dies unterscheidet die Kosteninformation beispielsweise vom PRIIPs-BIB, das ausschließlich vor Erwerb zur Verfü-gung zu stellen ist, so dass sich solche Schwierigkeiten dort nicht ergeben können.\r\n\r\nEs sollte daher in Art. 24 b Abs. 4 UAbs. 5 S. 2 MiFID-E klargestellt werden, dass die Terminologie bei den jährlichen Ex-post-Informationen ergänzt werden darf, soweit dies erforderlich ist.\r\n\r\n2.\tAusweitung der Kosteninformationen – Verstärkung des Information Overload\r\n\r\nKeinesfalls sollten die Vorschläge der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit neuen Standardisie-rungsvorgaben gemäß Art. 24b Abs. 2 MiFID-E dazu führen, dass der Umfang und die Komplexität der Kos-teninformationen weiter steigt, worunter im Ergebnis die Wahrnehmung durch den Kunden leiden würde. Im Gegensatz zum Ziel der Kleinanlegerstrategie würde der Information Overload noch weiter verschärft wer-den. \r\n\r\nAuch eine aktuelle Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde , ge-langt auf Seite 32 zu dem Ergebnis, dass die Kommissionsvorschläge zur Modifizierung der Informations-pflichten das Ziel einer Vereinfachung der Offenlegungsregeln nicht erreicht haben: \r\n\r\n„...measures on this front are still modest and should definitively be much more ambitious. As dis-cussed above, a coordinated review – and significant reduction – of disclosure obligations is, in this sense, highly encouraged. The lack of coordination as well as overlaps amongst EU legislative texts must also be addressed in a consistent way, to avoid information duplication and overburdening.”\r\n\r\nBereits jetzt kritisieren die Kunden den erheblichen Umfang der Pflichtinformationen, der durch die vorge-schlagenen Neuregelungen nochmals gesteigert werden würde. In ihrem Final Report an die Europäische Kommission hat ESMA auf den Seiten 6 und 7 eine Studie der BaFin zitiert, wonach mehr als die Hälfte der befragten Verbraucher die seinerzeit neuen Ex-ante-Kosteninformationen nicht gelesen hätten: \r\n\r\n“The findings observed were that, though many investors were in favour of the new obligations, more than half of them admitted that they did not make use of the additional information.”\r\n\r\nIn die gleiche Richtung gingen die Ergebnisse einer Kundenbefragung, die im Rahmen einer wissenschaftli-chen Studie der Ruhr Universität Bochum in 2019 durchgeführt wurde:  Dort gaben 77,3% der Kunden an, die umfangreicheren Informationen hälfen ihnen nicht, die besprochenen Inhalte besser zu verstehen. Viel-mehr fühlten sich 62,3% der befragten Kunden mit den präsentierten Informationsmengen sogar überfor-dert.\r\n\r\nDies spricht dafür, dass eine Reduzierung und Konzentrierung der Informationen, nicht aber eine zusätzliche Ausweitung sinnvoll und geboten ist. \r\n\r\nDie Europäische Kommission will die aktuell von den Anlegern als zu umfangreich erachteten Informations-pflichten hingegen noch weiter ausdehnen, wobei die Einzelheiten noch unklar sind. Unklar ist z. B. im Hin-blick auf Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E, welcher Stufe-2-Standardisierungen auch in Bezug auf „related explanations“ verlangt, was hierunter zu verstehen ist. Sollte damit gemeint sein, dass Erläuterun-gen zur verwendeten Terminologie unmittelbar in die Kosteninformationsblätter aufgenommen werden sol-len, würde dies die Kosteninformation extrem aufblähen. In diesem Falle wäre insbesondere zu befürchten, dass der Blick der Kunden auf die ausgewiesenen Kosten als dem eigentlichen Informationsgegenstand ver-stellt wird, wenn diese durch umfassende Erläuterungen ergänzt werden bzw. die Kunden das „aufgeblähte“ Dokument erst gar nicht lesen werden (siehe zu dieser Thematik die beiden o. g. Studien). \r\n\r\nDie Formulierung “Explanations related to those costs, associated charges and third-party payments and their impact on the expected returns” in Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E erweckt den Eindruck, dass eine Vielzahl von verschiedenen Positionen aufgeführt und erläutert werden sollen, wobei die genauen Anfor-derungen unklar bleiben. Wie im Abschnitt zuvor erwähnt, muss bereits aufgrund der heutigen umfangrei-chen Vorgaben eine klar verständliche Darstellung der Kosten erfolgen. Eine weitergehende Aufschlüsselung der Kosten kann der Kunde aktuell auf Nachfrage verlangen. Ein entsprechendes Verlangen äußern Kunden nach Kenntnis der Deutschen Kreditwirtschaft bisher nur in sehr seltenen Einzelfällen. Dies belegt, dass die aktuellen Informationen, insbesondere deren Darstellungstiefe, aus Sicht der Kunden ausreichend sind. Da-her sollte der bewährte Mechanismus, bei dem der Kunde auf Nachfrage weitere Einzelheiten zu den Kosten-information erhalten kann, beibehalten werden. Es ist insbesondere nicht erforderlich, über den Umweg der Standardisierungsanforderungen bereits bezogen auf das obligatorische Kosteninformationsblatt eine granu-larere Darstellung der Kostenangaben vorzugeben (Problem des „Information Overload“). Für Kunden wäre ein solches Dokument komplexer und schwerer verständlich als bisher, das gesetzgeberische Ziel würde nicht nur verfehlt, sondern auch noch ins Gegenteil verkehrt. In einer veröffentlichten Studie der Europäischen Kommission  wurde zudem deutlich, dass sich die Kunden für die Gesamtkosten interessieren und nicht für deren Aufschlüsselung (Studie S. 93): \r\n\r\n“As shown in the survey data and also acknowledged in stakeholder interviews, what consumers care about are the total product cost, not necessarily how this breaks down into different cost categories of costs. ...”\r\n\r\nAuch die aktuelle Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde , gelangt auf S. 31 zu diesem Befund: \r\n\r\n„Surveys demonstrate that investors are interested in the product’s total cost, not necessarily how these are broken down into different cost categories.” \r\n\r\nDies deckt sich auch mit den Erfahrungen der Wertpapierfirmen in der täglichen Praxis.\r\n\r\nZudem steht zu befürchten, dass eine solche Standardisierung zu einer „Gleichmacherei“ der Geschäftsmodel-le und Anlagemöglichkeiten führt, was nicht im Interesse der Kundinnen und Kunden und des europäischen sowie nationalen Wettbewerbs sein kann. Wertpapierfirmen müssten Terminologien und ggf. Kostenmodelle anpassen, die bereits seit langem am Markt gelebt werden und den eigenen Kunden gut vertraut sind. Ein solcher Eingriff in die Vertragsfreiheit und den Wettbewerb ist nicht wünschenswert. Dass Kunden auch heute schon ihre Depots zwischen Häusern übertragen, spricht zudem auch dafür, dass Kunden selbst angesichts unterschiedlicher Gepflogenheiten und Kostenmodelle sehr wohl in der Lage sind, diese zu vergleichen und sich ein informiertes Bild zu machen. Andererseits gibt es auch eine Vielzahl von Kunden, die nur über ein Depot oder eine depotführende Stelle verfügen und die daher gar keine Übertragbarkeit und Vergleichbarkeit von Daten benötigen oder wünschen. Eine Vereinheitlichung ist bereits deshalb nicht geboten, da die verwen-deten Begriffe für den Kunden hinreichend klar und verständlich sind (vgl. Ausführungen oben zum Fehlen entsprechender Beschwerden); vielmehr hat die Änderung der bewährten Terminologie das Potenzial, Ver-wirrung und Unverständnis beim Anleger hervorzurufen.\r\n\r\nEs sollte vor allem auch darauf geachtet werden, dass keine Angaben verlangt werden, die von den Verpflich-teten nicht erhoben werden können oder die nicht darstellbar sind. Die bisherige Umsetzung hat diese - vor dem Hintergrund der zahlreichen unterschiedlichen Geschäftsmodelle in der Europäischen Union nicht uner-hebliche - praktische Herausforderung bereits bestanden.\r\n\r\n3.\tDarstellung der Auswirkungen von Zuwendungen bezogen auf die Nettorendite in den Ex-ante-Kosteninformationen \r\n\r\nArt. 24b Abs. 1 UAbs. 4 MiFID-E enthält speziell für Zuwendungen die neue Anforderung: “shall disclose the cumulative impact of such third-party payments, including any recurring third-party payments, on the net return over the holding period.” \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich nachdrücklich gegen eine Anforderung aus, die Berechnungen zur Auswirkung der Zuwendungen in der Kosteninformation unter Berücksichtigung der (erwarteten) Nettorendite durchführen zu müssen. \r\n\r\nBereits aktuell muss gem. Art. 50 Abs. 10 DelVO (EU) 2017/565 angegeben werden, wie sich die Gesamtkos-ten auf die Rendite auswirken. Eine weitergehende Regulierung ist weder geboten noch sinnvoll. In diesem Zusammenhang ist zudem zu bedenken, dass es in den PRIIPs-KIDs ebenfalls keinen gesonderten Ausweis zu den Auswirkungen der Zuwendungen auf die Rendite gibt. Insofern würde mit der vorgeschlagenen Ergän-zung in den Ex-ante-Kosteninformationen eine weitere Information geschaffen, die die Kunden in den KIDs, die sie parallel zur Ex-ante-Kosteninformation erhalten, nicht wiederfinden werden. Diese zusätzliche Infor-mation läuft der angestrebten Harmonisierung der Informationen nach MiFID II und PRIIP-VO somit entge-gen, was ebenfalls gegen die Einführung der neuen Informationspflicht spricht. \r\n\r\nWie bisher sollte es zudem weiterhin zulässig sein, mit „Assumptions of zero return, stable pricing“ zu arbei-ten, d. h. dass die Darstellung als Nullrendite nach Kosten erfolgen soll (unter Annahme einer 0 % Bruttoren-dite). Das hält die Deutsche Kreditwirtschaft für das sinnvollste Vorgehen und diese Vorgehensweise ent-spricht auch der bewährten Praxis im deutschen Markt. Der Ende März 2023 von der französischen Aufsicht AMF veröffentlichte Vorschlag für eine standardisierte Darstellung von Ex-ante-Kosteninformationen sieht im Übrigen ebenfalls vor, dass mit „Assumptions of zero return, stable pricing“ gearbeitet wird, was die Deut-sche Kreditwirtschaft nachdrücklich unterstützt.\r\n\r\nDie Ex-ante-Kosteninformation wird in der Regel durch die vertreibende Stelle erstellt. Eine Angabepflicht auf Basis einer Nettorendite wäre nicht praxistauglich. Anders als z. B. bei den vom Produkthersteller zu erstel-lenden Kostenangaben im PRIIPs-BIB (die auf dem mittleren Szenario des Produktes basieren, welches unter Verwendung historischer Daten des Basiswertes simuliert wird) lassen sich die Kosten des Vertriebs nicht konsistent addieren, ohne dass der Vertrieb bei jedem Aufruf einer Ex-ante-Kosteninformation eine komplexe Simulation durchführen müsste. Die dafür notwendige Infrastruktur müsste erst noch geschaffen werden, damit ein derart umfangreicher Datentransfer zwischen Herstellern, Datenprovidern und vertreibenden Stel-len reibungslos erfolgen kann. Der Vertrieb muss technisch an diese Daten angebunden werden und die Da-ten mit mathematisch komplexen Verfahren verarbeiten, um das Rechenergebnis dem Kunden dann zur Ver-fügung zu stellen. Für den Kunden hätte dies den Nachteil, dass die Erstellung einer Ex-ante-Kosteninformation länger dauern wird als bisher. Langwierige Prozesse sind jedoch nicht im Interesse des Anlegers, sondern werden als lästig empfunden und schmälern die Attraktivität von Anlagen am Kapital-markt. \r\n\r\nDes Weiteren lässt sich die künftige Wertentwicklung von volatilen Finanzinstrumenten nicht prognostizieren. (vgl. EG 7 RIS-E “expected returns” – es kann sich jedoch allenfalls um eine historisch basierte Wahrschein-lichkeitsverteilung handeln, die auf Werten der Vergangenheit basiert und aus welcher sich keine verlässliche Aussage über die Zukunft ableiten lässt). Insofern würden die aktuell sehr genauen Kosteninformationen um eine äußerst unsichere zusätzliche Angabe ergänzt, die – im Vergleich zu der Kalkulation auf einer Null-Rendite – aber auch keinen Mehrwert für den Anleger hat, sondern unter Umständen sogar zu Missverständ-nissen führt. Es steht zu befürchten, dass die Kunden vor allem auf die prognostizierte Rendite schauen wer-den und die validen Kostenangaben aus den Augen verlieren. \r\n\r\nIn diesem Zusammenhang sind auch die immensen Probleme mit den Performance-Szenarien in den PRIIPs-BIBs zu bedenken. Da die dort auf Basis der gesetzlichen Vorgaben berechneten Zahlen zum Teil irreführende Szenarien ergeben haben, mussten die Europäischen Aufsichtsbehörden eingreifen und den Herstellern die Ergänzung eines Warnhinweises in den BIBs empfehlen: \r\n\r\n“To add under the heading of “Performance scenarios” within the section “What are the risks and what could I get in return”, an additional warning that:\r\nMarket developments in the future cannot be accurately predicted. The scenarios shown are only an indication of some of the possible outcomes based on recent returns. Actual returns could be lower.\r\nIt is recommended to highlight this text, for example by using a bold format”.\r\n\r\nDie immensen Probleme in den PRIIPs-BIBs, die nach wie vor nicht gelöst sind (so hatten die ESAs in ihrem Final Report zum parallelen PRIIP-Review weitere Anpassungen an den gesetzlichen Vorgaben empfohlen ), sollten keinesfalls in die MiFID-Kosteninformationen übertragen werden. \r\n\r\n4.\tOffenlegung der Berechnungsmethode\r\n\r\nFolgende Anforderung wurde in Art. 24b Abs. 1 UAbs. 5 MiFID-E neu eingefügt: \r\n\r\n“Where the amount of any costs, associated charges or third-party payments cannot be ascertained prior to the provision of the relevant investment or ancillary service, the method of calculating the amount shall be clearly disclosed to the client in a manner that is comprehensible, accurate and under-standable for an average retail client.” \r\n\r\nDie Anforderung, dass die Methode zur Berechnung des Betrags dem Kunden offenzulegen ist, wenn die Höhe nicht vor der Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung festgestellt werden kann, gilt bisher nur in Bezug auf Zahlungen Dritter (Zuwendungen), siehe Art. 24 Abs. 9 UAbs. 2 MiFID. Von einer Erweiterung dieser Anforderung auf sämtliche Kostenpositionen innerhalb der Kosteninformation, wie in der Kleinanlegerstrategie vorgesehen, sollte unbedingt Abstand genommen werden, da die Kosteninformationen dadurch aufgebläht anstatt verschlankt werden würden (weitere Förderung des Information Overload anstatt Entlastung). \r\n\r\nFür Kunden wird eine derart umfangreiche und komplexe Darstellung zudem unverständlich, so dass die Kunden die Information de facto nicht lesen. \r\n\r\nDie Vorgabe stößt zudem auf massive Umsetzungsschwierigkeiten, weil den vertreibenden Häusern die Kal-kulationsmethoden für Produktkosten nicht bekannt sind. Diese Daten müssten künftig von den Produkther-stellern zusätzlich zu den zahlreichen bisher schon gelieferten Kostendaten in einer automatisiert zu verarbei-tenden Form für die vertreibenden Stellen (zentral) bereitgestellt werden, was mit einem sehr kostenintensi-ven Organisations- und IT-Aufwand verbunden wäre. \r\n\r\nDie bisherige Vorgehensweise, dass bei vorab nicht feststellbaren Kosten angemessene Schätzungen zulässig sind (Art. 50 Abs. 8 DelVO (EU) 2017/565), hat sich in der Praxis bewährt. Es sind insoweit keinerlei Miss-stände oder Kundennachteile bekannt. Schätzungen sind für den Kunden zudem aussagekräftiger als eine Berechnungsmethode. Bei einer Ex-ante-Kosteninformation kann es sich der Natur der Sache nach ohnehin immer nur um eine Prognose für die Zukunft handeln, so dass die Angabe der Berechnungsmethode lediglich eine Scheingenauigkeit erzeugen würde ohne zusätzlichen Erkenntniswert für den Kunden. Die tatsächlichen Werte werden dem Kunden in den jährlichen Ex-post-Kosteninformationen mitgeteilt.\r\n\r\n5.\tBerechnung bis zum Fälligkeitstermin/Haltedauer \r\n\r\nMit Art. 24b Abs. 1 UAbs. 3 MiFID-E wurde folgende Anforderung neu eingefügt: \r\n\r\n“calculated up to the maturity date of the financial instrument or for financial instruments without a maturity date, the holding period recommended by the investment firm, or in the absence thereof, holding periods of 1, 3 and 5 years.” \r\n\r\nEs sollte weiterhin zulässig sein, dass die im Laufe der Haltedauer anfallenden Kosten in Angaben p.a. umge-rechnet werden. Die Deutsche Kreditwirtschaft empfiehlt dringend eine entsprechende Klarstellung im Geset-zestext. Dabei wird heute schon eine sachgerechte Annahme hinsichtlich der Haltedauer zugrunde gelegt, die entweder der Laufzeit des Produkts oder der empfohlenen Haltedauer oder (wie z. B. bei Aktien) einer an-derweitig validen Annahme entspricht. Für den Kunden hat dies den Vorteil, dass er bei unterschiedlichen Haltedauern der Produkte die p.a.-Angaben nebeneinanderlegen und sehr einfach vergleichen kann. Falls mit der neuen Formulierung gemeint sein sollte, dass nunmehr sämtliche Kosten innerhalb der Gesamtlaufzeit aufaddiert werden müssen, entfällt dieser Vorteil für den Kunden. Anstelle einer Vereinfachung werden die Kosteninformationen für den Kunden somit schwerer vergleichbar. Hinzu kommt, dass die Kosten grundsätz-lich nur im Jahr der Anschaffung und der Veräußerung abweichen, und in den Jahren dazwischen die Kosten konstant sind, so dass eine Simulation von 3 verschiedenen Haltedauern kaum einen Mehrwert für den Kun-den hätte.\r\n\r\nBesonders kritisch ist zudem die Vorgabe, dass die Kosten bei Produkten ohne Fälligkeitsdatum oder empfoh-lene Haltedauer für drei verschiedene Zeiträume berechnet werden müssen. Dies würde z. B. Aktien betref-fen. Um eine unnötige und für den Anleger verwirrende Komplexität zu vermeiden, sollte nur eine einzige Haltedauer angenommen werden. Die Kostendarstellung in Euro und Prozent wird sonst unnötig komplex und unübersichtlich. Hier sollte es bei der aktuellen Vorgabe bleiben, dass in diesen Fällen ein valider Zeitraum (z. B. fünf Jahre bei Aktien) ausreicht.  \r\n\r\n6.\tAnforderungen bei professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien\r\n\r\n6.1.\tEinleitung\r\n\r\nSehr überraschend enthält Art. 30 Abs. 1 MiFID-E für geeignete Gegenparteien eine Rückausnahme, mit die die Kostentransparenzpflicht entgegen der gesetzgeberischen Entscheidung im MiFID Quick Fix wieder voll-umfänglich eingeführt würde. \r\n\r\nMit Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E sollen zudem in Bezug auf professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien einige Stufe 2-Regelungen (Art. 50 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565) in die MiFID (Stufe 1) inte-griert werden, die aktuell nicht anwendbar sind. Inhalt dieser Regelungen ist die Möglichkeit, mit diesen Kun-den Erleichterungen bei den Kosteninformationen zu vereinbaren.\r\n\r\nMit dem sog. MiFID Quick Fix hatte der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der Kostentransparenzregelungen gegenüber professionellen Kunden jedoch bereits stark eingeschränkt (keine Kostentransparenzpflicht im beratungsfreien Geschäft, Art. 29a MiFID) und gegenüber geeigneten Gegenparteien gänzlich ausgeschlossen (Art. 30 Abs. 1 UAbs. 1 MiFID). Die neu eingefügten Unterabsätze in Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E stünden dazu im Widerspruch. Auch die in Art. 30 Abs. 1 MiFID-E enthaltene Rückausnahme, dass Art. MiFID 24b Abs. 1 MiFID-E bei geeigneten Gegenparteien anwendbar bleiben soll, stünde dazu im Widerspruch. Dies kann politisch nicht gewollt sein, insbesondere nicht im Rahmen einer Investmentstrategie für „Kleinanleger“.\r\n\r\nHintergrund für die MiFID-Quick-Fix-Erleichterungen war, dass professionelle Kunden und geeignete Gegen-parteien die auf Kleinanleger zugeschnittenen obligatorischen Kosteninformationen grundsätzlich nicht benö-tigen, sondern ein solches Erfordernis im professionellen Segment regelmäßig ein bürokratisches Hindernis bei der schnellen und reibungslosen Durchführung von Anlagegeschäften am Kapitalmarkt darstellen würde. In Erwägungsgrund 5 der MiFID-Änderungs-Richtlinie (EU) 2021/338 hat der EU-Gesetzgeber dazu auszugs-weise Folgendes ausgeführt:\r\n\r\n„ …. lieferten beide die Bestätigung, dass professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien keine standardisierten und obligatorischen Kosteninformationen benötigen, da sie die erforderlichen Infor-mationen bereits während der Verhandlung mit ihrem Dienstleister erhalten. Die professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien zur Verfügung gestellten Informationen werden auf ihre Be-dürfnisse zugeschnitten und sind in vielen Fällen weitaus präziser. Dienstleistungen, die für geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden erbracht werden, sollten daher von den Pflichten zur Offen-legung von Kosten und Nebenkosten ausgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um Dienst-leistungen in den Bereichen Anlageberatung und Portfolioverwaltung, …“\r\n\r\nEinen nachvollziehbaren Grund für die mit dem Entwurf für die Kleinanlegerstrategie vorgeschlagenen Einfü-gungen in Bezug auf professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien kann die Deutsche Kreditwirtschaft nicht erkennen. Eine solche Änderung stünde vielmehr im Widerspruch zu dem Ziel, die Investitionen am Kapitalmarkt zu fördern, und würde zudem den Willen des Gesetzgebers bei der jüngst erfolgten Überarbei-tung der MiFID II im Rahmen des MiFID Quick Fix konterkarieren. \r\n\r\n6.2.\tAnmerkung zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E \r\n\r\nUm Unsicherheiten und Widersprüche innerhalb der MiFID auszuschließen, sollten aus den zuvor genannten Gründen die zu professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien neu eingefügten Unterabsätze Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E zwingend wieder gestrichen werden. \r\n\r\n6.3.\tAnmerkung Art. 30 Abs. 1 MiFID-E\r\n\r\nBei Art. 30 Abs. 1 MiFID-E ist aus den zuvor genannten Gründen unbedingt die Rückausnahme bzgl. der Un-anwendbarkeit von Artikel 24b “ with the exception of paragraph 1“ zu streichen. \r\n\r\nZusätzlich ist eine Korrektur der Stufe 2-Regelung in Art. 50 Abs. 1. UAbs. 2 und UAbs. 3 DelVO (EU) 2017/565 zu empfehlen, die im Nachgang zum MiFID Quick Fix bisher noch nicht textuell nachbearbeitet wor-den ist. \r\n\r\n7.\tJährliche Ex-post-Kosteninformationen\r\n\r\n7.1.\tKeine Vervielfachung von jährlichen Ex-post-Kosteninformationen\r\n\r\nMit Art. 24b Abs. 4 MiFID-E werden neue Anforderungen an die jährlichen Ex-post-Kosteninformationen ein-geführt. Dabei sieht der Gesetzesentwurf unterschiedliche Pflichten für die Wertpapierfirmen vor, je nach-dem, welche Dienstleistung (Depotführung, Vertrieb oder beides) sie erbringen. Um die „Informationsflut“ für Kunden nicht zu vergrößern, sollte zwingend eine Klarstellung aufgenommen werden, dass es ausreichend ist, wenn der Kunde von einem der Verpflichteten (z. B. dem Depotführer) das jährliche Reporting mit allen erforderlichen Angaben erhält. Unter keinen Umständen sollte ein zusätzliches Reporting eingeführt werden.\r\n\r\n7.2.\tDeutliche Ausweitung der Inhalte – Gefahr des Information Overload\r\n\r\nZudem soll das jährliche Reporting auch um Aspekte erweitert werden, die bislang weder im jährlichen Re-porting noch von anderen Berichtspflichten erfasst wurden und somit nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission neu eingeführt werden sollen. Dabei handelt es sich um die angefallenen Steuern und die erziel-te Rendite (taxes and net annual performance) jedes Finanzinstruments gemäß Art. 24b Abs. 4 UAbs. 1 Buchst. (c) und (e). Bei allen zusätzlichen Informationen besteht wiederum das Problem, dass die bereits sehr umfangreichen Reports durch die zusätzlichen Informationen weiter aufgebläht werden und die Gefahr besteht, dass die Kunden die zu detaillierten Reports gar nicht erst lesen (siehe dazu bereits die Hinweise aus den o. g. Studien).  \r\n\r\n7.3.\tAufgabe der redundanten Quartalsreports, Art. 63 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565\r\n\r\nSoweit entgegen dem nachdrücklichen Votum der Deutschen Kreditwirtschaft an der Ausweitung der jährli-chen Reports festgehalten wird, sollte auf Stufe 1 (z. B. in einem der Erwägungsgründe) deutlich gemacht werden, dass die größtenteils redundanten Quartalsreports nach Art. 63 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565, die ebenfalls eine Aufstellung der gehaltenen Finanzinstrumente, den Marktwert und andere Angaben enthalten, auf Grund der parallelen Erweiterungen der jährlichen Reports entfallen können. \r\n\r\n7.4.\tAusnahmeregelung bei Online-Zugang zu den Reportings\r\n\r\nIn Art. 24b Abs. 5 UAbs. 1 MiFID-E ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen, wonach jährliche Reportings nicht zur Verfügung gestellt werden müssen, wenn die Wertpapierfirma ihren Kleinanlegern Zugang zu einem Onli-ne-System bietet, das als dauerhafter Datenträger gilt, bei dem der Kleinanleger leicht auf aktuelle Abrech-nungen mit den einschlägigen Angaben pro Instrument gemäß Art. 24b Abs. 4 MiFID-E zugreifen kann, und die Firma nachweisen kann, dass der Kunde mindestens einmal jährlich auf diese Abrechnungen zugegriffen hat. \r\n\r\nEine solche Ausnahmeregelung gibt es heute schon bei den MiFID-Regelungen zu den Quartalsberichten (Art. 63 Abs. 2 UAbs. 3 DelVO (EU) 2017/565) und hat sich dort jedoch nachweislich als nicht praxistauglich erwie-sen. Denn der Besuch der Online-Plattform und der Aufruf der Unterlagen liegt der Natur der Sache nach in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Es handelt sich somit um eine „Schein-Lösung“, die von den Wert-papierfirmen nicht umgesetzt werden kann und aus diesem Grund nicht nochmals mit der Kleinanlegerstrate-gie aufgegriffen werden sollte. \r\n\r\n8.\tUmsetzungsfristen\r\n\r\nFür jegliche Änderungen bei den Vorgaben der Kosten- und Zuwendungstransparenz müssen ausreichende Umsetzungsfristen vorgesehen werden. Insbesondere die vorgeschlagenen Fristen für die Standardisierung von Kosteninformationen sind so kurz, dass sie in der Praxis nicht machbar wären. Art. 24b Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E sieht vor, dass ESMA für die Erarbeitung eines Entwurfs für die technischen Standards 18 Monate Zeit haben soll, ohne dass zugleich eine Umsetzungsphase für die Wertpapierfirmen vorgesehen ist (Erlass durch die Europäische Kommissionvorgesehen gemäß Art. 24b Abs. 2 UAbs. 3 MiFID-E). Nach der Veröffentlichung der Standards durch die Europäische Kommissionbenötigen die Wertpapierfirmen jedoch eine eigene Umset-zungsfrist von mindestens 24 Monaten, um die mit hohem organisatorischen und IT-Aufwand verbundenen Standardisierungsvorgaben umzusetzen. Der Fristlauf dazu darf erst nach der Veröffentlichung der Standards beginnen.\r\n \r\n\r\n9.\tDetailanmerkungen\r\n\r\n9.1.\tAnmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E (“in the required format”)\r\n\r\nIn Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E wurden die Worte “in the required format” neu eingefügt. Diese Worte sind überflüssig und sollten gestrichen werden, da sie zu Unsicherheiten führen würden. Es ist unklar, ob mit den Worten die elektronische Form (gemäß Art. 24 Abs. 5a MiFID) oder das im Entwurf für die Kleinanle-gerstrategie neu vorgeschriebene standardisierte Darstellungsformat gemeint ist, zu dem ESMA erst noch die technischen Standards entwickeln soll. Die Worte sind zudem entbehrlich, da an anderer Stelle gebündelt und eindeutig geregelt wird, dass die elektronische Form als Standard gilt (siehe Art. 24 Abs. 5a MiFID, aktuelle Fassung) und dass eine standardisierte Darstellung der Kosten eingehalten werden soll (siehe Art. 24b Abs. 2 MiFID-E).\r\n\r\n9.2.\tAnmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E (“or transactions”)\r\n\r\nIn Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E wurden die Worte “or transactions” neu eingefügt. Bisher gibt es nur eine Unterscheidung zwischen Dienstleistungskosten und Produktkosten (vgl. Art. 24 Abs. 4 Buchst. (c) MiFID: \r\n\r\n“information relating to both investment and ancillary services, including the cost of advice, where rel-evant, the cost of the financial instrument recommended or marketed to the client and how the client may pay for it, also encompassing any third-party payments...”) \r\n\r\nDiese beiden Kategorien sind auch ausreichend und in der Praxis etabliert. Damit werden sämtliche anfallen-den Kosten abgedeckt. Welche Bedeutung die im Entwurf für die Kleinanlegerstrategie nunmehr neu einge-fügte zusätzliche Formulierung “or transactions” haben soll und welche Kategorie neben Dienstleistungs- und Produktkosten damit neu erfasst werden soll, ist unklar. Diese Unklarheit dürfte in der Praxis zu Unsicherhei-ten führen. Zugleich gibt es bei Transaktionen keine Lücke, die durch die Ergänzung geschlossen werden könnte. Denn alle bei Transaktionen anfallenden Kosten sind entweder als Dienstleistungs- oder als Produkt-kosten zu qualifizieren. Sie sind somit bereits durch diese beiden bekannten Kategorien vollständig abgedeckt und werden somit zuverlässig offengelegt.\r\n\r\n9.3.\tAnmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. (c) MiFID-E („paid“)\r\n\r\nIn Art. 24b Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. (c) wurden die Worte: \r\n\r\n“any third-party payments paid or received by the firm in connection with the investment services pro-vided to the client or potential client“ \r\n\r\nneu eingefügt. Bei dem Begriff „paid“ ist unklar, welche Fallgestaltung gemeint sein könnte, die im Rahmen einer Kosteninformation relevant werden könnte. Die Einfügung sollte daher rückgängig gemacht werden, da insoweit kein Regelungsbedarf besteht und die Einfügung lediglich zu Unsicherheiten bei der Auslegung führen würde.\r\n\r\n9.4.\tAnmerkungen zu Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (a) MiFID-E („provision of any costs…”)\r\n\r\nArt. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (a) MiFID-E lautet: „the relevant format for the provision of any costs, asso-ciated charges and third- party payments…”. Diese Formulierung ist unglücklich verkürzt. Gemeint sein dürfte wohl die Zurverfügungstellung der Information (und nicht der Kosten): “provision of information on any costs…”. Um Unklarheiten bei der Anwendung der neuen Regelungen zu vermeiden, sollte dies korrigiert werden.\r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften\r\nEG 7 RIS-E\r\nEG 27 RIS-E\r\nEG 28 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 13 MiFID-E\r\nArt. 24b MiFID-E \r\n\r\n\r\n\r\n \r\n\r\nVIII.\tKundenklassifizierung\r\n\r\nDer Entwurf sieht Erleichterungen für die Hochstufung zum professionellen Kunden vor (Anhang II, Abschnitt II. 1 MiFID-E). Die DK begrüßt den Vorstoß, da die aktuellen Vorgaben (10 Geschäfte von erheblichem Um-fang pro Quartal; Vermögen über 500.000 EUR und/oder berufliche Position im Finanzsektor, wobei mindes-tens zwei Kriterien erfüllt sein müssen) sehr hoch angesetzt sind. \r\n\r\nNach dem Entwurf müssen – wie bislang – mindestens zwei Kriterien erfüllt sein, damit ein Kunde zum Pro-fessionellen Kunden hochgestuft werden kann. \r\n\r\n1.\tAnhang II Abschnitt II.1. erster Spiegelstrich MiFID-E \r\n\r\nDer Kunde hat an dem relevanten Markt während der vier vorhergehenden Quartale durchschnittlich pro Quartal 10 Geschäfte von erheblichem Umfang abgeschlossen (Entwurf sieht insoweit keine Änderung vor).\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft regt an, die Voraussetzungen dieser Fallgruppe zu modifizieren. So könnten Kunden, die über einen Zeitraum von fünf Jahren Erfahrungen in einem relevanten Markt (z. B. Aktien, Zerti-fikate oder Fonds) gesammelt haben und in diesem Markt durchschnittlich mindestens 20 Geschäfte getätigt haben, zum Professionellen Kunden für diesen Markt hochgestuft werden. \r\n\r\nBegründung: Aktuell besteht das Problem der „Volatilität“ (Schwellenwerte können sich von Jahr zu Jahr än-dern und sind von der Wertpapierfirma regelmäßig zu prüfen). Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein Kunde, der in einem Jahr aufgrund Erfüllung der Schwellenwerte als Professioneller Kunden eingestuft wurde, diesen Status im nächsten Jahr wieder verlieren sollte. Es kommt oft vor, dass sich Kunden beschweren, wenn sie den Status als Professioneller Kunden wieder verlieren.\r\n\r\n2.\tAnhang II Abschnitt II.1. zweiter Spiegelstrich MiFID-E\r\n\r\nDie DK begrüßt grundsätzlich die vorgeschlagene Herabsetzung der Schwellenwerte für das erforderliche Fi-nanzvermögen von aktuell über 500.000 EUR auf nur noch 250.000 EUR (Durchschnitt der letzten drei Jahre). Die DK hält aber aus Sicht der Praxis die vorgeschlagene Zeitraumbetrachtung (Durchschnitt der letzten drei Jahre) für die Berechnung der Vermögensverhältnisse für problematisch bei Neukunden. Für Kunden, die noch nicht drei volle Jahren Kunde sind, sollte eine Stichtagsbetrachtung ausreichen. \r\n\r\n3.\tAnhang II Abschnitt II.1. dritter und vierter Spiegelstrich MiFID-E \r\n\r\nDie DK begrüßt die Neufassung des Merkmals der „Erfahrung im Finanzsektor“ sowie die Neueinführung des Merkmals „Ausbildungsnachweis“.\r\n\r\n4.\tAnhang II Abschnitt II.1 neuer UAbs. 6 MiFID-E\r\n\r\nDie DK begrüßt die im Entwurf vorgesehenen Erleichterungen für die Hochstufung von großen Unternehmen. So sollen Unternehmen, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen, zum Professionellen Kunden hochge-stuft werden können: Bilanzsumme von 10 Mio. EUR, Umsatzerlöse von 20 Mio. EUR und/oder Eigenmittel von 1 Mio. EUR. \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft versteht die neue Bestimmung in Anhang II Abschnitt II.1 neuer UAbs. 6 Mi-FID-E dahingehend, dass es sich bei ihr um eine zusätzliche Möglichkeit für juristische Personen handeln soll, die bisherigen Kriterien für die Einstufung als professioneller Kunde auf Antrag nach Anhang II Abschnitt II. UAbs. 5 MiFID aber unverändert auch bei juristischen Personen Anwendung finden können. Dies sollte im Gesetz klargestellt werden.\r\n\r\nUm auch Projektgesellschaften (z. B. für Solar-/Windparks) die Möglichkeit zur Hochstufung zu geben, regt die Deutsche Kreditwirtschaft an, alternativ zur Bilanzsumme von 10 Mio. das Investitionsvolumen (z. B. ebenfalls 10 Mio.) als Merkmal aufzunehmen. Denn Projektgesellschaften haben immer einen wirtschaftlichen Hintergrund mit relativ hohen Investitionssummen und einer relativ langen wirtschaftlichen Nutzungsdauer. Allerdings sind diese oft frisch gegründet und können daher die Schwellenwerte nicht erfüllen (z. B. weil es noch keine Bilanzsumme gibt). Insoweit ist dieses zusätzliche Merkmal geboten, zumal die entsprechenden Geschäfte i. d. R. durch eine professionelle und erfahrene Finanzabteilung durchgeführt werden. \r\n\r\nFerner soll nach dem letzten Satz des neuen UAbs. 6 die juristische Person bewerten, ob ihr gesetzlicher Ver-treter u. a. in der Lage ist, Investmententscheidungen in Übereinstimmung mit den Zielen, Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten der juristischen Person zu treffen und die Risiken angemessen zu beurteilen. In der Praxis werden Unternehmen ohnehin nur solche Personen mit einer Vollmacht ausstatten, die diese Kriterien erfüllen. Darüber hinaus sieht die Deutsche Kreditwirtschaft aber nicht, wie die Wertpapierfirma dies „bewer-ten“ können soll und sprechen uns daher für eine Streichung dieses Satzes aus.\r\n\r\nIn Abweichung zur derzeitigen gesetzlichen Regelung der MiFID II regt die Deutsche Kreditwirtschaft zudem an, den Begriff „Large Undertaking / große Unternehmen“ gegen den Begriff „legal entity/juristische Person“ zu ersetzen. Dies würde es ermöglichen, bestimmte Fälle aus der Anwendungspraxis z. B. größere Vereine nach deutschem Recht, ebenfalls angemessen unter den sachgerechten Bedingungen zu klassifizieren.\r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nAnhang II, Abschnitt II. 1 MiFID-E\r\n\r\n\r\n\r\n \r\nIX.\tZeitliche Vorgaben\r\n\r\nDie von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Umsetzungsfrist ist für die Wertpapierfirmen deutlich zu kurz. Sie muss verlängert werden und darf erst dann beginnen, wenn die Maßnahmen auf Stufe 2 des eu-ropäischen Gesetzgebungsverfahrens veröffentlicht sind. Denn erst dann können die Wertpapierfirmen tat-sächlich mit der konkreten Umsetzung der regulatorischen Vorgaben beginnen. \r\n\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht zudem vor, dass sie die Wirkung von Provisionszahlungen auf Kleinanleger innerhalb von drei Jahren überprüft. Eine derart kurzfristige Überprüfungspflicht lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft ab, zumal die Europäische Kommission hinsichtlich des Ergebnisses der Überprü-fung schon festgelegt zu sein scheint. Es droht die Gefahr, dass die umfangreichen Neuerungen nur eine Zwi-schenlösung sind. \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 6 RIS-E\r\nArt. 24a Abs. 8 MiFID-E\r\n\r\n***\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003005","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9a/cb/298786/Stellungnahme-Gutachten-SG2406040045.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DK unterstützt Ergebnisse der Fokusgruppe\r\nDie staatlich geförderte private Altersvorsorge \r\n(„dritte Säule“) ist seit Jahren in der Krise und bedarf \r\ndringend einer Reform. Daher ist es nur folgerichtig, \r\ndass die Bundesregierung im Koalitionsvertrag \r\nvorsieht, das aktuelle System der privaten \r\nAltersvorsorge zu reformieren. Aus Sicht der DK \r\nliegen mit dem Bericht der von der Bundesregierung \r\neingesetzten Fokusgruppe private Altersvorsorge \r\nvom Sommer 2023 alle relevanten Vorschläge auf \r\ndem Tisch. Insbesondere Erwerbsttätige, die aktuell \r\nlediglich eine Anwartschaft aus der gesetzlichen\r\nRentenversicherung haben, benötigen dringend eine \r\nbaldige Perspektive für eine zusätzliche private \r\nAltersvorsorge, die die Zeichen der Zeit erkannt hat:\r\nAbschaffung der bisherigen Garantievorgaben, \r\nÖffnung für alle Bürger sowie Entbürokratisierung \r\nund Vereinfachung des Antrags- und \r\nZulageverfahrens. \r\nGarantieanforderungen in der Riester-Rente \r\nstreichen/Altersvorsorgedepot ermöglichen\r\nEine Absenkung und erst recht ein Entfallen der \r\nBeitragsgarantien erhöht die Renditechancen und \r\nermöglicht damit eine bessere Versorgung der \r\nMenschen im Alter. Nicht zuletzt die Nullzinsphase \r\nder vergangenen Jahre hat gezeigt, dass sich eine \r\ngute Rendite nicht allein mit sicherheitsorientierten\r\nKapitalanlagen erreichen lässt. Der Kreis der \r\nförderfähigen Anlagen sollte daher auf \r\nrenditestärkere Wertpapiere wie Aktien und Fonds \r\nerweitert werden. Die mit einer Anlage in höher \r\nrentierliche Wertpapiere ggf. einhergehenden \r\ngrößeren Risiken und Wertschwankungen können \r\nu.a. durch einen früheren Vorsorgebeginn und damit \r\neine längere Ansparphase ausgeglichen werden. \r\nFerner können Wertschwankungen durch mehr \r\nWahlmöglichkeiten von unterschiedlichen Produkten \r\nund Garantien ausgeglichen werden. Wer eher \r\nsicherheitsorientiert anlegen möchte, könnte auf \r\nentsprechende Anlagen zurückgreifen; umgekehrt \r\nkönnten diejeningen, die mehr auf höhere Renditen \r\nbei ggf. höherem Risiko setzen, aus entsprechenden \r\nProdukten wählen. Das würde die Attraktivität der \r\nprivaten Altersvorsorge deutlich erhöhen. Die DK \r\nspricht sich mit der Mehrheit der Fokusgruppe dafür \r\naus, künftig zusätzlich zu einer (anhand der \r\nvorliegenden Vorschläge reformierten) „Riester\u0002Rente“ ein förderfähiges und zertifiziertes \r\nAltersvorsorgedepot zuzulassen. Für dieses sollten \r\ndie Garantieanforderungen ganz entfallen.\r\nÖffnung für alle Erwerbstätigen/\r\nzielgerichtetere Förderung \r\nDie DK begrüßt die Vorschläge der Fokusgruppe, \r\nwonach die staatlich geförderte private \r\nAltersversorgung allen Erwerbstätigen zustehen soll. \r\nEs muss unbedingt etwas für die abhängig \r\nBeschäftigten (vornehmlich der unteren \r\nEinkommensgruppen) getan werden, die aktuell \r\nneben der gesetzlichen Rentenversicherung keine \r\nausreichende ergänzende Altersvorsorge haben. Wir \r\nsprechen uns zudem mit dem Fokusgruppenbericht \r\nfür höhere Förderquoten für untere Einkommens\u0002gruppen, junge Menschen und Menschen mit Kindern \r\naus. \r\n• Mit den Vorschlägen der „Fokusgruppe private Altersvorsorge“ liegen seit Mitte 2023 praktikable Vor\u0002schläge für eine Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge auf dem Tisch. Nach Auf\u0002fassung der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) sollten diese Vorschläge sehr zeitnah umgesetzt werden.\r\n• Eine baldige Reform der privaten Altersvorsorge ist dringend geboten: Weniger Bürokratie, Abschaf\u0002fung der bisherigen Garantievorgaben und Öffnung für alle Erwerbstätigen sind das Gebot der Stunde.\r\n• Auch aus Sicht der DK ist ein staatlicher Einheitsfonds hierfür nicht der richtige Weg. Er würde zu \r\nWettbewerbsverzerrungen führen und die Wahlfreiheit der Menschen, die für ihr Alter vorsorgen, un\u0002nötig einschränken.\r\nReform der geförderten privaten Altersvorsorge jetzt angehen\r\nHerausgeber: Deutscher Sparkassen- und Giroverband (DSGV) | Kommunikation und Medien | Charlottenstraße 47 | 10117 Berlin | \r\nTelefon 030 20225-5115 | Telefax 030 20225-5119 | www.dsgv.de\r\nSeite 2\r\nEntbürokratisierung der Antrags- und \r\nZulagenverfahren\r\nUm die staatlich geförderte private Altersvorsorge\r\neinem größeren Kreis von Personen näher zu \r\nbringen, sollten auch die formalen Voraussetzungen \r\neiner Inanspruchnahme der Fördermöglichkeit \r\nherabgesetzt werden. Die DK spricht sich daher für \r\neine Entbürokratisierung des Verwaltungsaufwands\r\naus. Zudem sollte die Zulagensystematik besser \r\nverständlich und nachvollziehbar werden. Hierfür\r\nenthält der Bericht der Fokusgruppe viele gute \r\nAnsätze. \r\nMehr Flexibilität in der Auszahlungsphase\r\n/Verzicht auf Verrentungspflicht\r\nDie DK spricht sich für mehr Flexbilität bei der \r\nVerwendung der privaten Altersvorsorge und eine \r\nAbkehr von der verpflichtenden Absicherung des \r\nLanglebigkeitsrisikos aus. Zum einen sollten so \r\nbefristet höhere Auszahlungsbeträge ermöglicht \r\nwerden. Die zum anderen für Riester-Produkte \r\nbereits heute bestehende Möglichkeit, zu Beginn der \r\nAuszahlungsphase bis zu 30% des vorhandenen \r\nKapitals als Einmalzahlung ausgezahlt zu \r\nbekommen, sollte weiter flexibilisiert und der \r\nHöchstbetrag für eine Einmalzahlung erhöht werden.\r\nSo sollte es möglich sein, bereits zu Beginn der \r\nAuszahlungsphase (Teil-)Auszahlungen von \r\nAltersvorsorgevermögen vorzunehmen, um damit \r\netwa eine selbst genutzte Immobilie abzubezahlen,\r\naltersgerecht umzubauen oder energetisch zu \r\nsanieren. Aus Sicht der DK ist es unerlässlich, allen, \r\ndie privat für ihr Alter vorsorgen, auf diese Weise \r\nmehr Mündigkeit beim Umgang mit dem ersparten \r\nVermögen zu gewähren.\r\nWettbewerb erhalten\r\nDie DK spricht sich in Übereinstimmung mit der \r\nMehrheit der Teilnehmer der Fokusgruppe gegen \r\neinen Staatsfonds mit Abwahlmöglichkeit in der \r\ndritten Säule aus. Ein solcher Eingriff des Staates in \r\nden Wettbewerb ist aus unserer Sicht weder \r\nerforderlich noch verhältnismäßig. Auch könnte der \r\nEindruck entstehen, dass der Staat für Wertverluste \r\nhaftet (implizite „Staatsgarantie“). Überlegungen, \r\nden Arbeitgebern die Erhebung der Beiträge für den \r\nStaatsfonds mitsamt der Abwahlmöglichkeit \r\naufzubürden, würde für diese in noch mehr \r\nBürokratieaufwand münden. Nicht zuletzt sehen wir \r\nauch die Produktvielfalt und die Wahlfreiheit \r\nderjenigen, die für ihr Alter vorsorgen, in Gefahr, \r\nwenn anstelle eines breiten Produktangebots ein \r\nstaatlicher Einheitsfonds stünde. Die DK spricht sich \r\ndaher dafür aus, am bewährten Konzept der drei \r\nSäulen der Altersversorgung festzuhalten und die \r\nGrenzen nicht zu verwischen.\r\nEigenheimrente weiter gleichberechtigt \r\nbehandeln\r\nEine selbst genutzte Immobilie ist ein beliebter und \r\nwichtiger Bestandteil individueller Altersvorsorge\u0002konzepte. Daher sollten aus Sicht der DK die \r\nProduktangebote für die Eigenheimrente gesetzlich \r\nweiterhin als gleichwertiger Bestandteil der \r\ngeförderten privaten Altersvorsorge behandelt \r\nwerden – zumal durch die Erweiterung des \r\nVerwendungszwecks „energetische Sanierung“ seit \r\n2024 mit der Eigenheimrente auch ein wichtiger \r\nBeitrag zur Erreichung der Klimaneutralität geleistet \r\nwerden kann. Für Geldrenten-Produkte sollte das \r\nAngebot der Eigenheimrenten-Förderung nicht mehr \r\nverpflichtend vorgegeben werden, sondern nur noch \r\noptional sein.\r\nFinanzielle Bildung fördern \r\nFinanzielle Bildung ist der wesentliche Schlüssel für \r\nmehr finanzielle Teilhabe von Menschen mit \r\ngeringeren und mittleren Einkommen. Aus Sicht der \r\nDK sollte finanzielle Bildung auch verstärkt auf \r\nAltersvorsorgeaspekte ausgerichtet werden. Je \r\nfrüher damit begonnen wird, desto mehr steht im \r\nAlter zur Verfügung.\r\nWas jetzt wichtig ist:\r\n• Momentum des Fokusgruppenberichts jetzt \r\nfür eine Reform der privaten Altersvorsorge \r\nnutzen.\r\n• Garantieanforderungen in der Riester-Rente \r\nstreichen und Altersvorsorgedepot \r\nermöglichen.\r\n• Mehr Flexibilität bei der Verwendung der \r\nprivaten Altersvorsorge schaffen.\r\n• Verfahren entbürokratisieren und \r\nZulageverfahren vereinfachen.\r\n• Auf Wettbewerb anstelle staatlicher \r\n„Einheitslösungen“ setzen.\r\n• Finanzielle Bildung auch in Hinblick auf \r\nAltersvorsorge fördern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-03"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003005","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ea/ce/367181/Stellungnahme-Gutachten-SG2410240002.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeri\u0002ums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur\r\nReform der steuerlich geförderten privaten Al\u0002tersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“\r\nBerlin, 18. Oktober 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nVorbemerkung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt den Referentenentwurf des Bundesministeriums der\r\nFinanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV\u0002Reformgesetz)“. Die darin vorgeschlagenen Maßnahmen sind ein wichtiger und dringlicher Schritt, um\r\ndie private Altersvorsorge wesentlich attraktiver zu gestalten und den Lebensstandard der Bürgerin\u0002nen und Bürger im Alter langfristig zu sichern. Eine zügige Verabschiedung und Umsetzung der in dem\r\nReferentenentwurf genannten Maßnahmen ist aus Sicht der DK sehr wichtig, um die steuerlich geför\u0002derte private Altersvorsorge langfristig auf ein stabiles Fundament zu stellen.\r\nEin Meilenstein zur dringend notwendigen Stärkung der Wertpapierkultur ist aus DK-Sicht die\r\nSchaffung eines Altersvorsorgedepots ohne Beitragsgarantien, das es Bürgerinnen und Bürgern er\u0002möglicht, kostengünstig in verschiedene Anlageformen zu investieren. Nicht zuletzt durch die\r\nFörderung „ab dem ersten Euro“ und die geplanten Zulagen für Bürgerinnen und Bürger mit\r\ngeringeren Einkommen, Berufseinsteiger und Familien wird ein attraktiver (erster) Einstieg in die\r\nAnlage in Wertpapieren geschaffen.\r\nAuf folgende Punkte möchten wir vorab gesondert hinweisen:\r\n Um zu vermeiden, dass Kunden zu riskante Produkte für ihr Altersvorsorgedepot erwerben,\r\nsollte ein allgemeiner Mechanismus geschaffen werden, der für alle Produktkategorien (d. h.\r\nFonds, Aktien und Anleihen) eine einheitliche Risikobegrenzung setzt. Zur Begrenzung von zu\r\nhohen Risiken bietet es sich an, nicht nur bei Fonds, sondern auch bei Anleihen oder Aktien\r\ndarauf abzustellen, dass der SRI beim Erwerb nicht höher als 5 ist. Dort wo der Hersteller\r\nnicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h. Non-PRIIP-Produkte wie klassische Anleihen\r\noder Aktien), sollte er von einer zentralen Stelle (wie der PIA) berechnet werden. Auf diese\r\nWeise würde zugleich ein Level Playing Field zwischen den einzelnen Produktkategorien ge\u0002schaffen.\r\n Es sollten nicht nur Staatsanleihen, sondern auch klassische Bank- und Unternehmensanleihen\r\nfür das Altersvorsorgedepot erwerbbar sein. Es ist nicht erkennbar, dass z. B. Staatsanleihen\r\nvon EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als klassische Bankanleihen.\r\n Wir würden es begrüßen, wenn künftig auch Bürgerinnen und Bürger, die nicht in der\r\ngesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (wie z.B. Selbstständige), von der\r\nstaatlichen Förderung der privaten Altersvorsorge profitieren würden. Auch diese Bürgerinnen\r\nund Bürger sind oft auf eine private Altersvorsorge angewiesen.\r\n Unseres Erachtens ist § 87 Abs. 1 letzter Satz EStG-E nicht umsetzbar: Altersvorsorgeverträge\r\nmit nachgelagerter Besteuerung können keine Anteile enthalten, die jährlich besteuert wer\u0002den.\r\n Damit die Steuerfreiheit durch die auszahlenden Stellen verwaltet / abgewickelt werden kann,\r\nsollten entsprechende Regelungen aufgenommen werden (Informationsfluss; Ermittlung För\u0002derbetrag; Zulagenverbuchung; steuerschädliche Verwendung; wie wird verhindert, dass nicht\r\nzu viele Depots eröffnet werden; etc.). Für die Institutsseite ist hier noch nichts enthalten.\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen:\r\nSeite 3 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nArtikel 2\r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\nZu Nr. 4 (§ 10a)\r\nZu § 10a a)aa)\r\nWir schlagen eine Harmonisierung der steuerlich abzugsfähigen Beträge (z.B. auf einheitlich 3.500 €\r\np.a.) vor.\r\nZu § 10a b)\r\nWir gehen davon aus, dass der erhöhte Mindesteigenbetrag für den mittelbar Zulageberechtigten nur\r\nBestandteil der neuen Förderung ist und nicht automatisch für Altverträge gilt und dies auch für die\r\nVerlängerung des Berufseinsteigerbonus gilt.\r\nZu Nr. 5 (§ 52 Absatz 50a S. 4)\r\n§ 52 Abs. 50a EStG-E könnte so verstanden werden, dass eine Pflicht zur Gewährung des neuen För\u0002derrahmens auch für Bestandsprodukte gilt. Eine Pflicht zur Gewährung des neuen Förderrahmens\r\nwürde für alle Anbieter, die nur noch Riester-Bestandsverträge verwalten ohne Neugeschäft, enorme\r\nAufwände verursachen. Wir sprechen uns daher dafür aus, dass die Umstellung nur einvernehmlich\r\nerfolgen kann. Anderenfalls müsste geklärt werden, wie mit den zu erwartenden Mischfällen umzuge\u0002hen ist. Gemeint sind Vertragsverhältnisse, für die nach dem 31. Dezember 2025 eine neuer Alters\u0002vorsorgevertrag abgeschlossen wird und damit gem. § 52 Abs. 50a Satz 7 EStG-E die unwiderrufliche\r\nÜbergangserklärung zum neuen Recht ab dem folgenden Beitragsjahr für den alten Vertrag (Bestand\u0002vertrag) gilt und sowohl im alten Vertrag als auch im neuen Vertrag bereits Altersvorsorgebeiträge ge\u0002leistet wurden. Im Ergebnis müsste dann im Jahr des Neuabschlusses für den alten Vertrag nach al\u0002tem Recht und für den neuen Vertrag nach neuem Recht Anspruch auf Förderung bestehen. Sollten\r\nsolche Mischfälle vom Gesetzgeber nicht intendiert sein, ist zu klären, wie eine Aufteilung der Förde\u0002rung erfolgen soll bzw. wie mit Zulagenanträgen in diesen Fällen umgegangen werden soll.\r\nEine Möglichkeit wäre eine „Kann-Regelung“ für den Anbieter und/oder nur dann eine „Pflicht“, wenn\r\ndiese durch einen Produktwechsel in ein neues Vorsorgeprodukt mit der neuen Förderung erfüllt wer\u0002den kann. Wir verstehen einen „Produktwechsel“ hierbei als einen internen Vertragswechsel, d. h. vom\r\nbisherigen Riestervertrag in einen Altersvorsorgedepot. Der Anbieterwechsel ist bereits als Prozess bei\r\nder ZfA etabliert und könnte insofern hierfür genutzt werden.\r\nZu erläutern ist zudem, welches Verfahren für die Mitteilung der zentralen Stelle an den Anbieter eines\r\nBestandsvertrages genutzt werden soll. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Altanbieter\r\nvom Abschluss eines Neuvertrages bei einem anderen Anbieter – und damit der Umstellung des Be\u0002standsvertrages in neues Recht – keine Kenntnis hat.\r\nZu Nr. 11 (§ 87 Abs. 1 letzter Satz)\r\nUnseres Erachtens ist § 87 Abs. 1 letzter Satz EStG-E in dieser Form nicht umsetzbar. Steuerrechtlich\r\nkann unseres Erachtens in einem einheitlichen Altersvorsorgevertrag, der grundsätzlich gefördert ist\r\nund damit der nachgelagerten Besteuerung unterliegt, kein Anteil enthalten sein, der jährlich versteu\u0002ert werden muss. Dies würde zu einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Teilen eines\r\nVertrages und erst recht zu einem erhöhten bürokratischen Aufwand führen, denn im Rahmen der\r\nAuszahlphase müsste zwischen gefördertem und bereits versteuertem Kapital unterschieden werden.\r\nSeite 4 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nEine solche Unterscheidung sollte gemäß der Begründung zu § 3 Nr. 55f EStG-E, Seite 60 Ende 2. Ab\u0002satz aber nachgerade vermieden werden. Auch technisch ist eine Trennung in Steuerfreiheit während\r\nder Ansparphase und zusätzlich eine Besteuerung nach § 20 EStG nicht darstellbar.\r\nFür das insgesamt auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag vorhandene Kapital sollte daher – wie\r\nnach aktuell geltender gesetzlicher Regelung – weiterhin die Besteuerung nach § 22 EStG gelten und\r\nnicht die Abgeltungssteuer. Eine differenzierte Besteuerung wäre insofern – wie oben dargelegt – auch\r\ngar nicht umsetzbar.\r\nArtikel 3\r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\nZu Nr. 9 (§ 92a Abs. 2 EStG)\r\nEs sollte klargestellt werden, dass die Regelung keine Auswirkungen auf Altverträge hat. Wenn dies\r\ndoch der Fall sein sollte, sollte dies weder eine Pflicht zur Änderung der Zertifizierung auslösen noch\r\ndas Erfordernis bestehen, dies über neu zu zertifizierende Verträge darzustellen.\r\nArtikel 6\r\nÄnderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes [1.1.2026]\r\nZu Nummer 1 (§ 1 AltZertG)\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 - Hochsetzung des Eintrittsalters für die Auszahlungsphase\r\nNach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AltZertG-E soll das Eintrittsalter für die Auszahlungsphase von 62 Jahre auf\r\n65 Jahre hochgesetzt werden. Dies ist aus DK-Sicht zu begrüßen.\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 b Doppelbuchstabe bb – praxisgerechte Ermittlung der Auszah\u0002lungsrate\r\nIn § 1 Abs. 1 Nr. 4 b Doppelbuchstabe bb) wird gefordert, dass bei Auszahlplänen die monatliche Rate\r\ndurch die Division des „noch nicht ausgezahlte[n] Kapital[s] durch die Anzahl der angefangenen Mo\u0002nate“, die noch bis zum Ende der Laufzeit bestehen, ermittelt werden muss. Durch eine solche Rege\u0002lung würden Mechanismen für eine Stabilisierung der Auszahlungshöhe unterbunden werden, die mit\r\nBlick auf eine möglichst gleichmäßige Auszahlungshöhe im Interesse des Verbrauchers wären.\r\nDaher regen wir eine Änderung dergestalt an, dass die Regelung nur für zwei Drittel des bis zum An\u0002passungstermin noch nicht ausgezahlten Kapitals gelten soll, der Restbetrag aber so verteilt werden\r\nkann, dass Schwankungen der Auszahlungsphase reduziert werden.\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 c (neu) – Ergänzung um Auszahlungsplan mit anschließender Teil\u0002kapitalverrentung\r\nDer vorliegende Gesetzentwurf enthält anders als das derzeitige AltZertG (vgl. § 1 Abs.1 Nummer 4\r\nBuchstabe a) AltZertG) keine Möglichkeit, dem Sparer monatliche Leistungen in Form von Ratenzah\u0002lungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung anzubieten.\r\nDurch Einfügen einer entsprechenden Regelung in den Gesetzentwurf sollte den Bürgern diese Wahl\u0002möglichkeit auch in Zukunft erhalten bleiben.\r\nSeite 5 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 3 – Kosten bei Übertragung des gekündigten Kapitals\r\nDie Regelung des § 1 Abs. 1 S. 3 AltZertG-E, wonach der Anbieter die Übertragung des gekündigten\r\nKapitals nach Ablauf der 5-Jahres-Frist kostenfrei vornehmen muss, ist abzulehnen. Es erscheint nicht\r\ngerechtfertigt, die Kosten des Wechsels in diesem Falle auf den Anbieter abzuwälzen. Der Verlust der\r\nVereinnahmung der Wechselkosten wäre bei der gesamten Produktkalkulation zu berücksichtigen,\r\nwodurch die Produkte wiederum preisintensiver würden.\r\nZu § 1 Abs. 1 b Satz 2 Nummer 2 - Altersvorsorgedepot\r\nDie DK begrüßt, dass der Kreis der in das Altersvorsorgedepot einlegbaren Wertpapiere grundsätzlich\r\nweit gefasst werden soll. Das neue Altersvorsorgedepot soll sich vor allem an Anlegerinnen und Anle\u0002ger richten, die eigene Anlageentscheidungen treffen und selbst über die Zusammensetzung ihres De\u0002pots zur Altersvorsorge entscheiden wollen. Dabei ist es aber wichtig, dass den Anlegern für die Al\u0002tersvorsorge ein breites Spektrum an Wertpapieren zur Verfügung steht, so dass sie bei attraktiven\r\nZinsen z. B. auch in klassische Bank- und Unternehmensanleihen investieren können. Diese Möglich\u0002keit sollte man interessierten Anlegern nicht verwehren. Um zu vermeiden, dass Kunden zu riskante\r\nProdukte für ihr Altersvorsorgedepot erwerben, sollte ein allgemeiner Mechanismus geschaffen wer\u0002den, der für alle Produktkategorien (d. h. Fonds, Aktien und Anleihen) eine einheitliche Risikobegren\u0002zung setzt. Auf diese Weise wird zugleich ein Level Playing Field zwischen den einzelnen Produktkate\u0002gorien geschaffen.\r\nIm Einzelnen:\r\n Zu § 1 Abs. 1 b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a\r\nVor diesem Hintergrund ist es positiv und sinnvoll, dass Fonds Teil der Positivliste sind. Nach\r\nDK-Einschätzung ist aber die konkrete Ausgestaltung der Beschränkung auf einen SRI von bis\r\nzu 5 kritisch:\r\n– So unterliegt der PRIIPs-SRI Schwankungen, da er nach den gesetzlichen Vorgaben fort\u0002laufend zu aktualisieren ist. Viele Hersteller (dies betrifft neben Kapitalverwaltungsgesell\u0002schaften auch die Hersteller anderer Produkte) überprüfen ihn an jedem Öffnungstag der\r\nBörsen (börsentäglich). Dies kann dazu führen, dass ein Fonds bei Vertragsschluss ur\u0002sprünglich den Vorgaben der Positivliste entsprach, sich dies aber während der langen Ver\u0002tragslaufzeit wiederholt ändert. Dies kann dazu führen, dass Fonds immer wieder verkauft\r\nund gekauft werden müssen, wenn sich der SRI ändert.\r\n– Stattdessen sollte sich die Einschränkung für Fonds an Kriterien orientieren, die weniger\r\nvolatil sind. So wäre die Vorgabe sinnvoll, dass der SRI beim Erwerb des Fonds nicht höher\r\nals 5 ist. Auf diese Weise würde einerseits gesichert, dass die Kunden keine Fonds mit zu\r\nhohen Risiken erwerben können. Zugleich würde vermieden, dass bestehende Fonds, mit\r\ndenen die Anleger positive Erfahrungen gemacht haben, während der Laufzeit aus forma\u0002len Gründen verkauft werden müssen.\r\n– Zu dem Erfordernis eines Level Playing Fields siehe bereits oben in der einleitenden An\u0002merkung sowie nachfolgend bei den weiteren Vorschlägen für die Positivliste.\r\n Zu § 1 Abs. 1 b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b\r\nSeite 6 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nSiehe Ausführungen zu Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c und d\r\nKritisch sehen wir zudem die Beschränkung, dass nach dem Entwurf nur Staatsanleihen für\r\ndas Altersvorsorgedepot erwerbbar sind. Dies stellt eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung\r\nvon klassischen Bank- und Unternehmensanleihen dar. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass z.\r\nB. Staatsanleihen von EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als klassische Bankanleihen. Diesbe\u0002züglich sei nur an griechische Staatsanleihen verwiesen, deren Rückzahlung vor einigen Jahren\r\näußerst ungewiss war und nur mit massiven Hilfszahlungen sichergestellt werden konnte. Auch\r\nandere Mitgliedstaaten der EU gerieten wiederholt in eine fiskalische Schieflage, so dass die\r\nErfüllung der Rückzahlungspflichten ungewiss war.\r\nAus unserer Sicht sollte auch hier ein Level Playing Field geschaffen werden, so dass nicht die\r\nArt des Emittenten entscheidend ist, sondern die Ausgestaltung der Produkte. Zur Begrenzung\r\nvon zu hohen Risiken bietet es sich auch hier an, dass man – analog zu unserem Vorschlag zu\r\nFonds – darauf abstellt, dass der SRI der Anleihe beim Erwerb nicht höher als 5 ist. Dort wo\r\nder Emittent/Produkthersteller nicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h. Non-PRIIP\u0002Produkte wie klassische Anleihen oder Aktien), sollte er von einer zentralen Stelle (wie die\r\nPIA) berechnet werden, damit nicht alle Banken und Sparkassen diesen für sich berechnen\r\nmüssen.\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e\r\nAktien unterliegen als Einzeltitel meist höheren Marktrisiken als ein diversifizierter Fonds oder\r\neine Anleihe. Um zu verhindern, dass Anleger Produkte mit zu hohem Risiko in ihr Altersvor\u0002sorgedepot erwerben, regen wir zur Risikobeschränkung die Vorkehrung an, dass nur Aktien\r\nfür das Altersvorsorgedepot erworben werden, deren SRI bei Erwerb nicht höher als 5 ist.\r\nDort wo der Emittent/Produkthersteller nicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h.\r\nNon-PRIIP-Produkte wie klassische Anleihen oder Aktien), sollte er von einer zentralen Stelle\r\n(wie die PIA) berechnet werden, damit nicht alle Banken und Sparkassen diesen für sich be\u0002rechnen müssen.\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 3\r\nGrundsätzlich teilen wir die Einschätzung des BMF, dass mündige Anleger entscheiden sollten,\r\nob sie eine Beratung benötigen oder als Selbstentscheider agieren. Wir haben aber die Sorge,\r\ndass viele Kunden (dies gilt insbesondere für Neukunden, die Wertpapiere für die Altersvor\u0002sorge für sich entdecken sollen) nicht in der Lage sein werden, sinnvolle langfristige Anlage\u0002entscheidungen zu treffen, die Produkte wie Aktien umfassen, die ein sehr hohes Marktrisiko\r\nhaben und starken Kursschwankungen unterliegen.\r\nHier sollte – unter Vermeidung der Bevormundung der Anleger – ein stärkerer Fokus auf die\r\nAnlageberatung und die Vermögensverwaltung gelegt werden. Abhängig davon, ob und in wel\u0002chem Umfang eine Dienstleistung erbracht wird, entstehen unterschiedlich hohe Kosten. Diese\r\nsollten angemessen festgesetzt werden können.\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 6\r\nDie Pflicht zur elektronischen Form der Zurverfügungstellung von Informationen steht dem\r\nGrundsatz nach im Einklang mit der bereits geltenden Formvorgabe gemäß § 64a WpHG und\r\nSeite 7 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nist somit zu begrüßen. Allerdings sieht § 64a WpHG zum Zweck des Kundenschutzes vor, dass\r\ndie Institute die Informationen bei Privatkunden in schriftlicher Form (gemeint ist Papierform)\r\nzur Verfügung stellen, wenn die Kunden darum gebeten haben. Diese Ausnahme sollte auch in\r\ndas AltZertG aufgenommen werden, damit die Bank ihren Wertpapierkunden die WpHG\u0002Pflichtinformationen und die Informationen gemäß AltZertG einheitlich in derselben Form zur\r\nVerfügung stellen kann. Würde nach dem AltZertG dagegen ausnahmslos die elektronische\r\nForm verpflichtend sein, würde dies dazu führen, dass die betreffenden Kunden bestimmte In\u0002formationen in Papierform und andere elektronisch erhalten müssen. Dies wäre weder im Inte\u0002resse der Bank noch des Kunden.\r\nZu § 1 Abs. 1c - Referenzdepot\r\nAuch der Vorschlag eines „vereinfachten“ Altersvorsorgedepots ist sehr positiv, wobei wir auch hier bei\r\nder Ausgestaltung Verbesserungsbedarf sehen:\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 1\r\nTrotz der geringeren Auswahlmöglichkeiten durch die vereinfachte Gestaltung sollten insbe\u0002sondere Neukunden nicht ausschließlich dazu angehalten werden, auf eigene Faust Anlageent\u0002scheidungen zu treffen.\r\nDies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass beim Referenzdepot der Anleger vor Beginn\r\nder Auszahlungsphase selbst die Quoten für eine Umschichtung festlegen kann.\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 2\r\nDie Bezugnahme auf Fonds ist sinnvoll, da diese klassische Produkte sind, um diversifiziert\r\nGeld anzulegen und auf diese Weise Risiken zu streuen und zu reduzieren. Wir halten es auch\r\nfür nachvollziehbar, auf Einzeltitel wie Aktien oder Anleihen zu verzichten.\r\nWir schlagen allerdings vor, das Referenzdepot von zwei auf bis zu vier Fonds zu erweitern,\r\num eine bessere Aussteuerung der Risikoklassen zu erreichen und eine optimierte lebenszyklu\u0002sorientierte Steuerung zu ermöglichen.\r\nIm Hinblick auf den SRI bestehen die bereits o. g. Bedenken der Volatilität. Der Vorschlag,\r\ndass einer der Fonds einen SRI von max. 2 (auf einer Skala von 7) haben soll, verschärft diese\r\nProblematik nochmals massiv. Es ist anzunehmen, dass die meisten Fonds während der langen\r\nVertragslaufzeit den SRI überschreiten werden, was zu Problemen führen wird. Hier sollten an\u0002dere Kriterien gewählt werden, wie das Abstellen auf den anfänglichen SRI. Andernfalls sehen\r\nwir die Gefahr, dass es oftmals zu komplexen Umschichtungen kommen wird.\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 4\r\nDie Neuauswahl des Kunden sollte sich nur auf die OGAW-Fonds des jeweiligen Unternehmens\r\nund den Produktrahmen beziehen können.\r\nIm Hinblick auf den SRI bestehen die bereits o. g. Bedenken der Volatilität. Der Vorschlag,\r\ndass einer der Fonds einen SRI von max. 2 (auf einer Skala von 7) haben soll, verschärft diese\r\nProblematik nochmals massiv. Es ist anzunehmen, dass die meisten Fonds während der langen\r\nVertragslaufzeit den SRI überschreiten werden, was zu Problemen führen wird. Hier sollten an\u0002dere Kriterien gewählt werden, wie z.B. das Abstellen auf den anfänglichen SRI oder eine nicht\r\nSeite 8 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nnur vorübergehende Überschreitung des SRI. Andernfalls sehen wir die Gefahr, dass es oft\u0002mals zu komplexen Umschichtungen kommen wird.\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 5\r\nSiehe die Ausführungen zu Nummer 4\r\nZu Nummer 2 (§ 2a AltZertG) - Kosten\r\nZu § 2a Abs. 1 Satz 1\r\nGrundsätzlich bestehen nach den Vorgaben der MiFID II bzw. des WpHG bereits heute schon umfas\u0002sende Transparenzpflichten im Hinblick auf Kosten (s. insbesondere die Vorgaben in § 63 WpHG).\r\nDiese beziehen sich allerdings immer auf die Kosten einer konkreten Anlage, um dem Kunden die Kos\u0002ten der Anlageentscheidung aufzuzeigen. Dieser Mechanismus kann übertragen werden, wenn der\r\nKunde einen Fondssparplan zur Altersvorsorge erwirbt, in dem die Durchführung des Vertrags bei Ver\u0002tragsschluss vereinbart wird und somit klar ist, welche Produkte der Kunde in der Folge erwirbt. Hier\r\nkönnen die zu erwartenden Kosten prognostiziert werden.\r\nWenn der Kunde aber als Selbstentscheider im Rahmen des Altersvorsorgedepots eigene Anlageent\u0002scheidungen trifft, ist eine Vorab-Kostenprognose beim Vertragsschluss nicht möglich. Hier können\r\nKosteninformationen nur für die einzelnen Anlageentscheidungen des Kunden erfolgen. Dies sollte un\u0002bedingt im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden.\r\nZu Art. 2a Abs. 1 Satz 2\r\nDer PIA-Standard (Produktinformationsstelle für Altersvorsorge (PIA)) für Kostenausweise sollte erhal\u0002ten bleiben, da dies eine verlässliche einheitliche Darstellung der Kosten und Chancen-Risiko-Klassifi\u0002zierung der geförderten Produkte gegenüber den Kunden ermöglicht. Die im Entwurf vorgesehene\r\nUmstellung auf die PRIIPs-KIDS mit \"Eigenberechnung\" der Anbieter und Überwachung durch Wirt\u0002schaftsprüfer halten wir für nicht geeignet, da keine ausreichende branchenübergreifende Vergleich\u0002barkeit mehr gegeben ist.\r\nZu § 2a Abs. 3\r\nDanach darf ein Altersvorsorgevertrag ab Beginn der Auszahlungsphase ausschließlich Kosten in Pro\u0002zent der Leistung (Annahme: gemeint ist die Höhe der Auszahlung) vorsehen. Diese Art des Kosten\u0002ausweises wäre allerdings zu einschränkend hinsichtlich der Anwendung über alle Auszahlmöglichkei\u0002ten. Typischerweise sind insbesondere im Wertpapier- und Fondssegment Kosten in Abhängigkeit vom\r\nverwalteten Vermögen und bei Bankkonten auch absolute Jahresentgelte gängige Praxis und für die\r\nVerbraucher für diese Produktsegmente auch bekannt. Zudem haben Fonds laufende Verwaltungskos\u0002ten, die dem Bestand entnommen werden, so dass bei der aktuellen Formulierung keine Fondsaus\u0002zahlpläne möglich wären.\r\nWir bitten um Prüfung und Klarstellung.\r\nAbschließende Bemerkung: Aktuell dürfen nur Versicherer zillmern (Vorabprovision), die Wertpa\u0002pierbranche (Banken und Sparkassen) darf dies nicht. Hier würden wir uns ein Level Playing Field\r\nwünschen.\r\nSeite 9 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nZu Nummer 8 (§ 7 AltZertG) – Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge\r\nZu § 7 Abs. 1 Satz 2\r\nIm Hinblick auf die Produktinformationsblätter gilt dasselbe wie zur Kosteninformation (s. o.). Eine\r\nsinnvolle Beschreibung der vorgeschlagenen Inhalte ist den Anbietern vor Vertragsschluss nur mög\u0002lich, wenn sie bereits zu diesem Zeitpunkt wissen, welche Produkte der Kunde erwirbt (wie dies z. B.\r\nbei zertifizierten Fondssparplänen der Fall ist).\r\nWenn der Kunde selbst über die Zusammensetzung des Depots entscheidet, können viele der vorge\u0002schlagenen Informationen bei Vertragsschluss nicht erteilt werden. Konkret sehen wir die folgenden\r\nVorschläge, die Probleme bereiten werden:\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7\r\nHier wird zutreffend erkannt, dass der Anbieter im Falle eines „Selbstentscheider-Depots“ (dies\r\ngilt gleichermaßen für ein Depot, zu dem die Anlageberatung erbracht wird) die Effektivkosten\r\nnicht nennen kann. Unklar ist uns aber, was mit der Alternative gemeint ist, dass die Effektiv\u0002kosten für die anfängliche Zusammensetzung des Anlagenportfolios zu nennen sind. Diese Zu\u0002sammensetzung wird es vor Vertragsschluss nicht geben. Hier könnte allenfalls auf die Kosten\r\nfür ein exemplarisches Muster-Depot abgestellt werden.\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8\r\nAuch diese Angabe wird den Anbietern bei selbstverwalteten Depots nicht möglich sein.\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9\r\nHier gelten die Hinweise zu 7.\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10\r\nAuch diese Angabe wird den Anbietern bei selbstverwalteten Depots nicht möglich sein.\r\nZu Nummer 9 (§ 7a AltZertG) – jährliche Informationspflicht\r\nZu § 7a Abs. 1 Nr. 6\r\nIm Rahmen der jährlichen Informationspflicht wird die Berechnungsart anders beschrieben als bisher.\r\nNeu aufzunehmen ist z. B. die zu erwartende Altersleistung. Problematisch ist insoweit, dass nicht klar\r\nist, welche Auszahlart (Leibrente oder Auszahlplan) zu Grunde gelegt werden soll.\r\nZu Nummer 17 (§ 14 Abs. 7 bis 9 neu) – Übergangsvorschriften\r\nZu § 14 Abs. 7\r\nDiese Regelung bedarf aus DK-Sicht einiger Nachbesserungen:\r\n Wir regen an, in § 14 Absatz 7 AltZertG auch die Möglichkeit zu schaffen, das Garantieniveau\r\neinvernehmlich auf 80 % zu senken, um die Chancen auf eine bessere Rente im Alter zu stei\u0002gern, ohne in ein neues Produkt wechseln zu müssen.\r\nSeite 10 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\n Redaktioneller Hinweis: In § 14 Abs. 7 S. 4 müsste es u.E. heißen: „Verträge, die nach § 5 in\r\nder am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung zertifiziert wurden, dürfen…“.\r\n Wir bitten um Klarstellung, das für diese Vertragsmöglichkeit keine Änderungszertifizierung für\r\ndie Bestandsverträge nötig ist. Zwar ist dieser Punkt in der Gesetzesbegründung S. 103 u.E.\r\nbereits angelegt; es sollte aber eindeutig im Gesetzestext formuliert werden.\r\n Des Weiteren sollte eine einfache Übertragung der bestehenden Riester-Verträge in die neue\r\nAnlageform möglich sein. Aus dem Entwurf ergibt sich nach unserem Verständnis nicht zwei\u0002felsfrei, ob bei den bestehenden Riester-Verträgen - ohne neue Zertifizierung – bei Eintritt in\r\ndie Auszahlungsphase ein Wechsel auf den (bislang nicht vorgesehenen) Auszahlungsplan\r\nohne Verrentung möglich ist. Hier bedarf es einer Klarstellung im Gesetzentwurf. Etwa 1/3 al\u0002ler Riester-Verträge sind beitragsfrei gestellt und viele weisen geringe Beiträge auf. Hier sollte\r\nes eine Lösung geben, diese zu übertragen oder aufzulösen, bisher ist dies auf Grund der\r\nstaatlichen Förderung / Zertifizierung nicht möglich.\r\nZu § 14 Abs. 8\r\nDie Regelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E bedarf aus DK-Sicht ebenfalls einer Klarstellung:\r\nDie Riester-Verträge waren bislang in eine Anspar- und Auszahlungsphase gegliedert. Mithin wurden\r\nein Anspar- und ein Auszahlungsvertrag geschlossen. Es wird nicht hinreichend deutlich, ob die Rege\u0002lung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E auch gilt, wenn nur der Ansparvertrag vor dem 1. Januar 2026 zu\u0002stande gekommen ist, der Auszahlungsvertrag jedoch erst nach dem 1. Januar 2026 geschlossen wird.\r\nProblematisch verhielte es sich, sofern ein neuer Vertrag in der Auszahlphase in den Anwendungsbe\u0002reich des § 14 Abs. 8 AltZertG-E fiele. In den Vertragsmustern für die Ansparphase sind derzeit bereits\r\nRegelungen und Hinweise zur Auszahlungsphase enthalten – dies würde dann nicht mehr übereinstim\u0002men.\r\nRichtigerweise müsste die Übergangsregelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E dahingehend formuliert wer\u0002den, dass sie auch für Auszahlungsverträge Anwendung findet, die nach dem 1. Januar 2026 geschlos\u0002sen werden. Zudem sollte klargestellt werden, dass im Fall eines Versorgungsausgleichs, die gesetzli\u0002chen Regelungen, die für den Ursprungsvertrag gelten, auch für den „neuen“ Vertrag gelten, der mit\r\nder ausgleichsberechtigten Person geschlossen wird. Ansonsten müssten Anbieter für diesen „neuen“\r\nVertrag gegebenenfalls die neuen gesetzlichen Regelungen anwenden. Dies würde zu Problemen, ins\u0002besondere Umsetzungsschwierigkeiten führen, da der Gesetzentwurf Neuerungen bezüglich der Kos\u0002tenangabe, -berechnung usw. enthält.\r\nZu Artikel 14\r\nInkrafttreten\r\nDie DK begrüßt, dass die mit dem hiesigen Entwurf vorgeschlagenen Neuerungen sehr zeitnah in Kraft\r\ntreten sollen. Es ist aus DK-Sicht sehr wichtig, dass die Reform zügig vorangetrieben wird. Die Rege\u0002lungen zum Altersvorsorgedepot sollten so ausgestaltet sein, dass eine Umsetzung bis zum 1.1.2026\r\nmöglich ist. Zudem bitten wir bereits jetzt darum, dass die Verbände frühzeitig in steuerlicher Hinsicht\r\nin Entwürfe von BMF-Schreiben eingebunden werden (zum Zwecke der technischen Umsetzung)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003006","regulatoryProjectTitle":"Überarbeitung des EU-Zahlungsrechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -Verordnung)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/46/ea/298788/Stellungnahme-Gutachten-SG2406040046.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nzu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n \r\n\r\n\r\nBerlin, 25. Oktober 2023 \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\t\r\n\r\n \r\nVorbemerkung\r\n\r\nAm 28. Juni 2023 hat die Europäische Kommission zusammen mit dem geplanten „Framework for Financial Data Access (FIDA)“ ihre Legislativvorschläge zur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) vorgelegt, nämlich die Entwürfe einer dritten Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive - PSD3-E) und einer neuen EU-Zahlungsdiensteverordnung (Payment Services Regulation – PSR-E). Im Folgenden legt die Deutsche Kreditwirtschaft ihre bisherige Bewertung der aus ihrer Sicht wichtigsten Punkte in diesen Legislativvorschlägen dar. Eine weitergehende Bewertung sowie ergänzende detaillierte Änderungshinweise, auch zu gegebenenfalls weiteren Themenbereichen, werden sukzessive im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsprozesses eingebracht.\r\n\r\nKomplette Überarbeitung des Zahlungsdiensterechts führt zu hoher Komplexität und beinhaltet potenziell ungewollte Wechselwirkungen \r\n\r\nIm Sinne der mit der Ersten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD1) verfolgten Ziele ist es nun für die weitere Ausgestaltung des Zahlungsdiensterechts wichtig, den bestehenden Rechtsrahmen für Zahlungsdienste entlang der Bedürfnisse von Verbrauchern, Unternehmen und Zahlungsdienstleistern weiterzuentwickeln und dabei das Ziel der Stabilität und Kontinuität nicht aus dem Auge zu verlieren. Eine erneute einseitige bzw. weiter erhöhte regulatorische Belastung von Banken und Sparkassen zugunsten einzelner Geschäftsmodelle bzw. Marktteilnehmer trägt weder dem Gedanken des Wettbewerbes noch der Schaffung europäischer Souveränität im Zahlungsverkehr oder einer ausgewogenen Risikoverteilung Rechnung.\r\n\r\nEntgegen der Ankündigung der EU-Kommission, mit ihren Regelungsvorschlägen nur eine Weiterentwicklung des Zahlungsdienstrechts anzustreben („no revolution / rather evolution“), sind nach erster Einschätzung der Kreditwirtschaft im Vergleich zu den bisherigen Regulierungstexten doch überraschend viele Änderungen im Detail festzustellen. Diese Änderungen führen in Summe zu einer hohen Komplexität und potenziell ungewollten Wechselwirkungen. Beispielhaft anzuführen sind erhebliche Änderungen bei den Definitionen in Artikel 2 PSD-E und Artikel 3 PSR-E und wichtigen Vorschriften zur Zahlungsausführung und Haftung in Artikel 49 ff. PSR-E. So wird in der Definition „Ausführung eines Zahlungsauftrags“ in Artikel 3 Abs. 8 PSR-E die bisherige Trennung der Pflichtenkreise von Zahlerbank und Zahlungsempfängerbank nicht beachtet (vgl. dazu insbesondere Artikel 69 PSR-E). In Artikel 55 PSR-E wird der Begriff „authentifizieren“ durch „autorisieren“ ausgetauscht, was zu einer deutlichen Veränderung der Beweissituation für den Zahlungsdienstleister führen kann. Folglich müssen die geplanten Änderungen einer umfassenden und detaillierten Bewertung unterzogen werden.\r\n\r\nZugleich ist es bedauerlich, dass eine eigentlich notwendige, bessere Differenzierung zwischen Angeboten für Verbraucher und Nicht-Verbraucher von der Europäischen Kommission unberücksichtigt bleibt. Auch dieser Aspekt muss im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zielorientiert berücksichtigt werden. Allerdings begrüßen wir es, dass die Legislativvorschläge kaum wesentliche neue Regelungskreise eröffnen und somit ein gewisses Maß an Stabilität für geschäftspolitische Entscheidungen ermöglichen.\r\n\r\nKonsequenzen des Wechsels von der Richtlinie zur Verordnung und der Aufgliederung in zwei Rechtsakte bedenken\r\n\r\nNach den Vorstellungen der EU-Kommission sollen die Vorschriften der PSD2 als ein in sich geschlossener Rechtsakt in zwei Rechtsakte aufgefächert werden, nämlich in die PSD3 mit vorrangig aufsichtsrechtlichen Vorgaben sowie in die PSR mit den wesentlichen zivilrechtlichen Vorgaben. Wie schon an den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 PSD3-E und Artikel 3 PSR-E deutlich wird, führt dies teilweise zu unnötigen Doppelungen und Abgrenzungsfragen.\r\n\r\nGerade der Wechsel von einer Richtlinie zur Verordnung muss bei den zivilrechtlichen Vorschriften genau bedacht sein. Denn seit der Umsetzung der PSD1 vor über 15 Jahren haben wir gerade in Deutschland ein in das Bürgerliche Gesetzbuch gut integriertes Zahlungsdienstezivilrecht, das auf das Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrecht sowie den sonstigen zivilrechtlichen Grundsätzen (z. B. zur Haftung in § 280 BGB) aufbaut. Hierzu gibt es mittlerweile eine ausgereifte rechtswissenschaftliche Literatur und eine Vielzahl von höchstrichterlicher Rechtsprechung. Aus Gründen der Rechtssicherheit darf nicht allein aus dem Wechsel in die EU-Verordnung und der daraus resultierenden weitgehenden Streichung der Vorschriften in §§ 675c ff. BGB mit einem Federstrich rechtswissenschaftliche Literatur und Rechtsprechung obsolet werden. Daher sollte die bisherige Systematik der Regelung mittels einer alle Themenbereiche umfassende EU-Richtlinie beibehalten werden. Zudem ist auch fraglich, ob das von der EU-Kommission bezweckte Ziel der EU-weiten Harmonisierung des Rechts durch eine Verordnung maßgeblich erreicht werden könnte: Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Verordnungsvorschlag weiterhin eine Vielzahl von nationalen Abweichungen in verschiedenen Regelungsbereichen ermöglicht. Ebenso wirkt es im Lichte des vorgeschlagenen Wechsels des Rechtsinstruments nicht plausibel, dass trotzdem eine hohe Anzahl von delegierten Rechtsakten vorgesehen wird: Denn die Erfahrungen aus der PSD2 haben gezeigt, dass diese zu einer weiteren zeitlichen und geographischen Fragmentierung bei der Umsetzung führen und die Planungsunsicherheit erhöhen können.\r\n\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft sollten daher nur Änderungen vorgenommen werden, wo begründeter Anpassungsbedarf besteht. Ansonsten sollte das Zahlungsdiensterecht unverändert bleiben, um Rechtssicherheit, Stabilität und Kontinuität zu gewährleisten, den Anpassungsaufwand für Zahlungsdienstleister, wie Banken und Sparkassen und deren Nutzer (Kundinnen und Kunden), auf das Nötigste zu beschränken und die Funktionsfähigkeit des etablierten Zahlungsverkehrsangebotes – insbesondere im Massenzahlungsverkehr (Einheitlicher Euro-Zahlungsraum, SEPA) – zu bewahren. Nur hierdurch wird dem Markt die notwendige regulatorische und innovationsfördernde Stabilität geboten.\r\n\r\nStabilität bei den technischen Vorgaben zur Nutzung von Drittdiensten nur teilweise gegeben\r\n\r\nZu begrüßen ist, dass der Zugriff auf Zahlungskonten der Kundinnen und Kunden mittels Drittdienstleistern zukünftig nur noch über die von der Kreditwirtschaft geschaffenen technischen Infrastrukturen und dedizierte Schnittstellen (APIs) erfolgen und die Vorgabe zur sogenannten „Fallback-Schnittstelle“ entfallen sollen (Artikel 35 Absatz 1 PSR-E). Dies erhöht die Transparenz und die Sicherheit auch für den Verbraucher. In diesem Zusammenhang ist besonders die Orientierung an internationalen Industriestandards zu begrüßen, wie sie die Deutsche Kreditwirtschaft heute bereits mit der Berlin-Group-Schnittstelle umgesetzt hat. Gleichwohl wird dies durch die Vorgaben zu alternativen Schnittstellen im Falle eines Ausfalls der dedizierten Schnittstelle gem. Artikel 38 Absatz 2 PSR-E konterkariert. Dies ist zudem vor dem Hintergrund damit verbundener potentieller Doppelinvestitionen nicht angemessen.\r\n\r\nFür Banken und Sparkassen hat der Schutz ihrer Kundinnen und Kunden und deren Daten höchste Priorität. Hierfür kann die weitere Nutzung und der Ausbau von Übersichten, welche Berechtigungen erteilt wurden („Dashboards“), zu einer besseren Transparenz für das immer komplexere Ökosystem für Zahlungsdienste führen (Artikel 43 PSR-E). Viele deutsche Kreditinstitute bieten bereits heute eine solche Übersicht an.\r\n\r\nDie Ausweitung der gegenüber Drittdiensten entgeltfrei zu unterstützenden Angebote wird jedoch sehr kritisch gesehen. Damit wird erneut gesetzlich in die Produktgestaltungsfreiheit von Kreditinstituten eingegriffen, ohne dass es dafür eine Notwendigkeit gibt. Denn die kostenlosen Angebote reduzieren die Motivation, die Angebote der Kreditinstitute zu optimieren und behindern gleichzeitig deren Innovationsfähigkeit. Es sollen keinesfalls Services für Privatkunden gefordert werden, die diese nicht benötigen bzw. die heute noch nicht angeboten werden und die wiederum ein unkalkulierbares Risiko für Kunden und Banken bedeuten, wie z. B. „multiple Beneficiaries“ oder die Anforderungen zu Lastschriften (Artikel 36 Absatz 4 PSR-E). Nicht zuletzt würde durch eine solche Ausweitung die Entwicklung von und Teilnahme an marktwirtschaftlich orientierten Verfahren weniger attraktiv gemacht. Dies widerspricht den erklärten Zielen des Gesetzgebers.\r\n\r\n \r\nBetrugsverhinderung verbessern ohne Fehlanreize zu Lasten von Kunden und Kreditwirtschaft zu setzen \r\n\r\nDie EU-Kommission möchte mit zusätzlichen Instrumenten bestimmten Betrugsszenarien im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr begegnen, um Verbraucher zu schützen. Vor dem Hintergrund der wachsenden Bedeutung digitaler Angebote und dem notwendigen Vertrauen in ihre Sicherheit ist dies zwar grundsätzlich zu begrüßen. Doch gilt es die Instrumente in ein vernünftiges Verhältnis zu bringen und einen stimmigen Ansatz zu finden. Insbesondere Überlegungen zu weitreichenderen Vorgaben in Bezug auf Haftung und Rückerstattungsrechte, die über die eigentliche Abwicklung von Zahlungen hinausgehen, bedürfen einer sorgfältigen Ausbalancierung. Anderenfalls könnten Fehlanreize gesetzt werden, die effektiv zu einer Zunahme von Betrugsfällen führen, anstatt diese einzudämmen. \r\n\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft muss auf die nachfolgenden Aspekte besonderes Augenmerk gelegt werden:\r\n\r\nHaftungsrecht, insbesondere Artikel 56 Absatz 2 sowie Artikel 59 PSR-E: \r\n\r\n•\tDie PSD2 beinhaltet bereits ein ausgewogenes Haftungsregime, das den Zahler im Falle von ihm nicht autorisierten Zahlungen umfänglich schützt (vgl. nunmehr Art. 56 PSR-E). Unausgewogen sind hingegen die Vorschläge zu weitreichenderen Vorgaben in Bezug auf Haftung, die über die generelle Abwicklung von Zahlungen hinausgehen, wie bei der Haftung der Zahlerbank für aufgrund betrügerischer Manipulation des Zahlers („Social Engineering“) autorisierten Zahlungen nach Art. 59 PSR-E. Denn damit wird ein allein in der Sphäre des Kunden/Zahlers liegendes Risiko auf sein Kreditinstitut und damit auf alle anderen Kunden dieses Instituts verlagert (Sozialisierung von Betrugsschäden).\r\n•\tFür Banken und Sparkassen ist der Schutz der Kunden von jeher ein wesentliches Anliegen. Die entsprechenden Systeme werden daher regelmäßig den aktuellen Rahmenbedingungen angepasst und die Aufklärung und Information der Kunden in diesem Zusammenhang erfolgt bereits sehr umfangreich. \r\n•\tEine Ausdehnung der Haftung bei autorisierten Zahlungen durch „Social Engineering“ (Artikel 59 PSR-E) würde hingegen den Kreditinstituten weitere Risiken außerhalb ihres eigenen Verantwortungsbereiches aufbürden und falsche Anreize für Kunden schaffen, weniger sorgfältig zu sein, da diese dann den Eindruck haben, das Kreditinstitut hafte immer (Vollkasko-Mentalität). Dies ist auch mit Blick auf die vorgesehene Beweislastverteilung äußerst problematisch. Es ist unklar, wie hierdurch effektiv Betrug verhindert werden soll: Vielmehr besteht die Gefahr, dass Betrüger diese Vorgaben ausnutzen und die diesbezüglichen Schäden – zu Lasten der Kreditwirtschaft und ihrer Kunden – zunehmen und zudem weitere Risiken, etwa im Bereich der Geldwäsche, verschärfen könnten. \r\n•\tDer ergänzende Vorschlag, zur Verhinderung von „Spoofing“ (Verschleierung der Anruferdaten) auch andere betroffene Akteure (Telekommunikationsunternehmen, siehe Artikel 59 Absatz 5 PSR-E) in die Betrugsverhinderung einzubeziehen, ist zwar grundsätzlich begrüßenswert. Allerdings bleibt völlig unklar, wie dies in der Praxis umgesetzt werden kann. Die konkreten Pflichten der Telekommunikationsunternehmen zur Kooperation mit Zahlungsdienstleistern müssen gesetzlich definiert werden.\r\n•\tSollte der Gesetzgeber an dem problematischen Artikel 59 PSR-E festhalten, müssten unbedingt u. a. folgende Punkte berücksichtigt werden:\r\no\tDer Zahlerbank müsste in Artikel 65 PSR-E das Recht eingeräumt bekommen, Zahlungsaufträge bei Verdacht auf betrügerische Manipulation des Zahlers entweder gar nicht oder erst nach eingehender Prüfung (z. B. durch Rückfrage beim Zahler) auszuführen. Liegen der Zahlerbank Informationen vor, dass das vom Zahler angegebene Zahlungsempfängerkonto für betrügerische Zwecke bereits missbraucht worden ist, muss die Zahlerbank – wie beim Sanktions- und Glücksspielrecht - das Recht haben, alle Zahlungsaufträge zugunsten betrügerisch genutzter Konten ablehnen zu können. \r\no\tKreditinstitute können keine unbegrenzten Haftungsrisiken außerhalb ihrer Sphäre tragen, zumal diese nicht versicherbar sind. Deshalb muss der Erstattungs-anspruch nach Artikel 59 PSR-E durch eine Obergrenze beschränkt werden.\r\no\tWird der Kunde von seinem Kreditinstitut nach Artikel 84 PSR-E umfassend über Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung von Betrug unterrichtet, muss sich der Kunde hieran auch vertraglich messen lassen. Verstößt er gegen seine vertraglichen Sorgfaltspflichten, sollte dies in Artikel 59 PSR-E als grob fahrlässig eingeordnet werden können.\r\no\tAuch die faktische Verkürzung der Prüfungs- und Bearbeitungszeit von unautorisierten Zahlungen bei einem begründeten Betrugsverdacht gegenüber dem Zahler selbst auf 10 Tage (Artikel 56 Absatz 2 PSR-E), wird den Herausforderungen in der Praxis wie z. B. der erforderlichen Ermittlung der tatsächlichen Sachlage durch den Zahlungsdienstleister nicht gerecht.\r\n\r\n„IBAN-Namens-Abgleich“ des Zahlungsempfängers, \r\ninsbesondere Artikel 50, 57 PSR-E:\r\n•\tEine vollständige Konsistenz hinsichtlich Funktionsweise und Haftungsregeln mit den parallelen Vorgaben für die SEPA-Echtzeitüberweisung (novellierte SEPA-Verordnung) ist zwingend notwendig.\r\n•\tDas Zusammenspiel mit den weiteren vorgeschlagenen Regelungen zur Betrugsbekämpfung soll gesetzlich klargestellt werden: So wäre es wünschenswert, dass aus dem Abgleich resultierende Unstimmigkeiten für den Datenaustausch zwischen Zahlungsdienstleistern gemäß Artikel 83 PSR-E genutzt werden können. Auch sollte die Zahlerbank in die Lage versetzt werden, Erkenntnisse aus dem „IBAN-Namens-Abgleich“ für die eigene Betrugsbekämpfung nutzen zu dürfen. Denn stellt sich heraus, dass bestimmte IBAN‘s von Zahlungsempfängern für betrügerische Zwecke genutzt werden, sollte der Zahlerbank das Recht in Artikel 65 PSR-E eingeräumt werden, weitere Zahlungsaufträge zugunsten einer solchen „Betrugs-IBAN“ insgesamt ablehnen zu können.\r\n•\tEbenso soll klargestellt werden, dass sich aus dem Angebot des Abgleichdienstes Sorgfaltspflichten für Zahlungsdienstnutzer ergeben können, die auf Haftungsregeln (insbesondere Artikel 59 PSR-E) Einfluss haben können.\r\n•\tDie auch Folgeschäden umfassende Haftung in Artikel 57 PSR-E sollte analog den Regelungen zu Artikel 56 Absatz 6 PSR-E durch den nationalen Gesetzgeber gestaltet und begrenzt werden können. Ob ein Kreditinstitut für etwaige Folgeschäden haften sollte, ist eine Frage des Zurechnungszusammenhangs. Diese Frage könnte ein Kreditinstitut nur beurteilen, wenn es sich bei jeder Überweisung nach ihrer „Schadensträchtigkeit“ erkundigen würde. Das ist aber bei dem Massengeschäft des Zahlungsverkehrs nicht zu leisten. Die Kreditinstitute müssten sich deshalb zweckmäßigerweise gegen solche Risiken versichern, was aber die Kosten insgesamt erhöhen und letztlich zum Nachteil des Kunden gereichen würde. Dieser Nachteil lässt sich nur durch die Möglichkeit einer Haftungsbegrenzung für Folgeschäden vermeiden, wie im deutschen Zahlungsdienstrecht bereits seit über 15 Jahren kodifiziert (vgl. § 675 z BGB).\r\n\r\n„Fraud Data Sharing“ (Artikel 83 PSR-E):\r\n•\tEine effektive und rechtssichere Möglichkeit zur Kommunikation von möglichen Betrugsfällen zwischen Zahlungsdienstleistern ist begrüßenswert. Allerdings ist fraglich, ob der konkrete Regelungsvorschlag in Bezug auf die beiden folgenden Aspekte bereits ausgereift ist und zu sinnvollen Ergebnissen führt. Dies gilt es im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahren zu prüfen und zu schärfen.\r\n•\tDie Vorgaben müssen einen angemessenen Schutz der personenbezogenen Daten der Kunden sicherstellen und zugleich eine effiziente EU-weite Umsetzung ermöglichen. Etwaige unterschiedliche nationale Auffassungen und Konsultationsvorgaben auf Ebene der Mitgliedsstaaten könnten dieses Ziel gefährden. Dies spricht dafür, die Vorgaben zur Datenschutzfolgeabschätzung an den Betreiber der multilateralen „Plattform“-Lösungen anzuknüpfen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein entsprechender Informationsaustausch nicht nur durch die im Regelungsvorschlag adressierten multilateralen „Plattform“-Lösungen, sondern auch bilateral zwischen Zahlungsdienstleistern erfolgen kann. \r\n•\tEs muss klargestellt werden, dass die gegebenen Vorgaben zur Datenschutzfolgeabschätzung dies nicht erschweren dürfen und somit nur für multilaterale Plattform-Lösungen gelten können.\r\n•\tZudem sollten die Handlungsoptionen für Banken, die sich aus dem Informationsaustausch ergeben können, bewertet und gegebenenfalls konkretisiert werden. Ein Beispiel hierfür liegt darin, dass in der Praxis betrügerische Zahlungen oftmals schnell „weitergeleitet“ oder anderweitig verfügt werden. \r\n•\tDie Anforderungen an die Transaktionsüberwachung und den Informationsaustausch berücksichtigen nicht in letzter Konsequenz, dass aufgrund der eingesetzten Mechanismen und/oder des Informationsaustausches, die rechtliche Möglichkeit einer Verzögerung oder Ablehnung der Transaktionsausführung ohne Pflichtverletzung sowohl auf Seiten des mit der Zahlung beauftragten Instituts als auch des empfangenden Instituts bestehen muss. Insoweit fehlt hier eine adäquate Regelung zur Umsetzung des Regelungszwecks, nämlich die mögliche Verhinderung des Schadenseintritts in Betrugsverdachtsfällen durch das Ergreifen geeigneter zusätzlicher Maßnahmen seitens der Kreditinstitute. Konkret heißt das: Es bedarf einer rechtssicheren Möglichkeit, bei einem Betrugsverdacht Zahlungsaufträge ablehnen und eingegangene Zahlungen „sperren“ zu können, um dem Betrug entgegenwirken zu können. Art. 56 PSR-E muss daher um den Ablehnungsgrund Betrugsverdacht ergänzt werden, d.h. die Zahlerbank sollte berechtigt sein, bei Betrugsverdacht den Zahlungsauftrag des Zahlers zurückzuweisen. In Artikel 69 Abs. 2 und Artikel 73 PSR-E müsste die Gutschriftsperre bei Betrugsverdacht verankert werden.\r\n\r\nAufklärung von Kunden und Mitarbeitern (Artikel 84 PSR-E):\r\n•\tDie Sensibilisierung hinsichtlich der Gefahren aus Betrugsversuchen ist ein wichtiges Instrument und wird von Kreditinstituten bereits vielfach erbracht.\r\n•\tDie Vorschläge sind zu begrüßen. Gleichwohl gilt es auch hier, sie in Beziehung zu den anderen Vorschlägen zur Betrugsvermeidung (insbesondere der Haftungsregeln und damit einhergehenden Sorgfaltspflichten für Kunden) zu setzen. Denn die dem Kunden erteilten Informationen und Warnhinweise bestimmen seine vertraglichen Sorgfaltspflichten. In Schadensfällen muss er sich daran messen lassen, ob er seine vertraglichen Sorgfaltspflichten beachtet hat.\r\n\r\nÄnderungsvorschläge zur starken Kundenauthentifizierung entsprechen nicht den Marktbedürfnissen\r\n\r\nEs ist zu begrüßen, dass die EU-Kommission die Erfolge bei der Bekämpfung von Betrug durch den Einsatz der starken Kundenauthentifizierung anerkennt. Die vorgeschlagenen Änderungen bedürfen jedoch einer kritischen Bewertung:\r\n•\tEine Kombination gleicher Authentifikationskategorien (Artikel 85 Absatz 12 PSR-E) beeinflusst das Sicherheitsniveau und die bisherige Kundenkommunikation negativ. \r\nDie Ausnahmen von den bisherigen Anforderungen müssen unter Berücksichtigung der potenziellen Risiken in einem zukünftigen RTS geregelt werden. \r\n•\tDer dem Artikel 88 PSR-E zugrundeliegende Gedanke der Inklusion begrüßen wir. Allerdings hat das Smartphone hohen Kundenkomfort, bietet hohe Sicherheit und eignet sich besonders, um die Anforderungen der Barrierefreiheitsrichtlinie zu erfüllen. Nur ein geringer Teil der Kunden, die das Online-Banking nutzen, verfügen nicht über ein Smartphone bzw. möchten dieses für die Authentifizierung nicht nutzen. Wenn die PSR die Bereitstellung alternativer, d. h. nicht-Smartphone-basierter Verfahren vorschreibt, muss eine marktgerechte Bepreisung weiterhin möglich sein. \r\n•\tDie Verlagerung der Zustimmung des Kunden zum Zugriff auf Kontodaten weg vom kontoführenden Kreditinstitut hin zum Drittdienst mittels dessen SCA (Artikel 86 Absatz 4 PSR-E) bewirkt, dass der Kunde keine klaren Regeln mehr für die SCA vom kontoführenden Institut erhalten kann. Auch die Haftungsfragen hierfür bleiben offen. Die Kreditinstitute sollen weiterhin die Möglichkeit haben, sich vom Willen des Kunden regelmäßig zu überzeugen. Das künftige Dashboard ist zwar eine sinnvolle Ergänzung, wird aber nicht als ausreichend gesehen, weil hier allein der Kunde aktiv werden muss. Wenn die Kontoinformationsdienste (AISP) eine eigene SCA durchführen, müssen für diese aus Verbraucherschutzgründen dieselben Pflichten und Anforderungen bezüglich der SCA-Verfahren wie für kontoführende Institute gelten. Die Verfahren müssen regelmäßig vom Regulator überprüft werden.\r\n•\tDie PSD3/PSR unterscheidet weiterhin nicht deutlich zwischen Verbrauchern und Nicht-Verbrauchern. Die mit der PSD2 getroffenen Vorgaben orientieren sich am Schutzbedürfnis und den technischen Ausgestaltungen im Privatkundenbereich. Im Firmenkundenbereich gängige Kommunikationsprotokolle und zukunftsweisende Entwicklungen, beispielsweise im Rahmen DLT-basierter Geschäftsprozesse und Maschine-an-Maschine-Zahlungen (M2M), sind hiermit nicht immer in Einklang zu bringen. Dieser innovationshemmenden Wirkung der Regulierung muss durch eine bessere Differenzierung begegnet werden: Der Firmenkundenbereich sollte von den starren Vorgaben zur starken Kundenauthentifizierung ausgenommen werden. \r\n\r\nEinsatz eigener Endgeräte von Kunden im Rahmen der starken Kundenauthentifizierung ist kein Fall des Outsourcings von Bankdienstleistungen\r\n\r\nDie Formulierung des Artikel 87 PSR-E ist missverständlich, denn sie könnte den unzutreffenden Schluss zulassen, dass auch das vom Kunden im Rahmen der starken Kundenauthentifizierung verwendete, eigene Endgerät (zum Beispiel Smartphone) einen vom Kreditinstitut zu verantwortenden Auslagerungstatbestand begründen könnte. Es ist schon fraglich, ob das bankaufsichtsrechtliche Konstrukt der Auslagerungskontrolle vor dem Hintergrund bereits bestehender sicherheitstechnischer Möglichkeiten überhaupt einen effektiven Mehrwert bieten würde. Zugleich besteht die Gefahr, dass signifikante Einschränkungen für Gerätehersteller, Banken und ihre Kunden entstehen könnten.\r\n\r\nEin „Outsourcing“-Tatbestand sollte daher nur dann vorliegen, falls - wie heute üblich - die Bank den Dienstleister selber aussucht. Er liegt nicht vor, falls ein Endkunde sich für die Nutzung eines Kundengeräts eines bestimmten Herstellers entscheidet. Die Nutzung eines Kundengeräts kann nicht als Dienstleistung eines Technischen Service Provider im Auftrag des Kreditinstituts betrachtet werden. \r\n\r\nSollte die Forderung nach „Outsourcing Agreements“ für sämtliche Infrastruktur gelten, die für durch die PSD3/PSR regulierte Angebote genutzt wird, wird besonders im Fall von Kundengeräten das bisher bestehende Angebot wesentlich eingeschränkt. Dies hat vor allem Auswirkungen auf die Kundengeräte, die in der Regel beim Online-Banking von den Kunden eingesetzt werden, sei es als Kundenterminal oder als Sicherheitsmedium mit entsprechenden Apps (sog. Commercial-of-the-shelf - (COTS-) Geräten). \r\n\r\nEs ist nämlich zu erwarten, dass das Kreditinstitut\r\n\r\na)\tnicht alle Hersteller/Provider überhaupt erreichen kann (zum Beispiel wegen sprachlicher Barrieren, unterschiedlicher Rechtsverständnisse in den Ländern der Provider oder mangelndem Kommunikationswillen ausländischer Hersteller) und \r\nb)\tdass die Hersteller/Provider gar kein Interesse an vertraglichen Vereinbarungen mit einem (deutschen) Kreditinstitut haben, zu denen sie auch nicht verpflichtet sind.\r\n\r\nAus diesen Gründen ist es wahrscheinlich, dass nicht mit allen in Betracht kommenden Drittparteien vertragliche Vereinbarungen erzielt werden können, so dass die Kreditinstitute die Nutzung der bei den Kunden möglichen Hard- und Software dieser Provider – sofern die Pflicht durch die PSR-E etabliert würde – aktiv einschränken müssten.\r\n\r\nBeispielhaft würde dann die Unterstützung von Apple-/Google-Pay sowie die Nutzung von Finanzsoftware-Produkten auf dem eigenen PC/Tablet/Smartphone des Kunden nicht mehr möglich sein, falls die Bank mit den entsprechenden technischen Herstellern/Anbietern kein Outsourcing-Agreement hat.\r\n\r\nRegelungen zu Drittstaatenzahlungen mangels Beeinflussbarkeit nicht erweitern \r\n\r\nAufgrund der auf die EU-Mitgliedstaaten begrenzten Wirkung des EU-Zahlungsdiensterechts sind konsequenterweise Regelungen für Zahlungen mit Drittstaatenbezug heute die Ausnahme. Eine von der EU-Kommission beabsichtigte Erweiterung von Informationspflichten der Kreditinstitute bzgl. Ausführungszeiten und Währungskonversionen für Vorgänge, die vom jeweiligen Drittstaat entscheidend abhängen, ist nicht sachgerecht (Artikel 13 und 20 PSR). Denn ein Kreditinstitut kann mangels globaler Wirkung des EU-Zahlungsdiensterechts keine Informationen zu bestimmten Aspekten geben, die außerhalb seines kontrollierbaren Einflussbereichs liegen. Ebenso würden hierbei diese weiteren Informationen zu möglichen Verwirrungen bei den Kunden führen sowie derzeit sachgerechte Kundeninformationen in diesem Umfeld mit neuen Inhalten überladen. \r\n\r\nZugang zu Bargeld flexibilisieren ist der richtige Weg\r\n\r\nErgänzende Dienstleistungen, bei denen in Einzelhandelsgeschäften Bargeld ohne Waren- bzw. Dienstleistungskauf bereitgestellt wird, sind generell sinnvoll, da dies die Möglichkeiten des Zuganges zu Bargeld auf eine breitere Basis stellt und heutige Möglichkeiten ergänzt (Artikel 37 PSD3-E). Die Grundsätze eines gegebenen Level Playing Field sind hierbei generellen zu beachten.\r\n\r\nRisikoadäquate Zugangsregelungen zu Zahlungssystemen beibehalten\r\n\r\nMit der mittels Settlement Finality Directive (SFD) geplanten Erweiterung des Teilnehmerkreises an Zahlungssystemen (Artikel 46 PSD3-E) sollten ein faires Wettbewerbsumfeld (Level Playing Field) beibehalten und systemische Risiken durch adäquate Vorgaben der Systembetreiber verhindert werden. Ein solches „SFD-Zahlungssystem“ stellt hier das TARGET-System des Eurosystems dar. Dort dürfen bisher nur Kreditinstitute direkt teilnehmen. Zahlungsinstitute können bisher nur indirekt, d. h. mittels eines beauftragten Kreditinstitutes, teilnehmen. Die unterschiedlichen aufsichtlichen Anforderungen an Kreditinstitute und Zahlungsinstitute jenseits des Zahlungsdiensterechts können gleichwohl in unterschiedlichen Risikoprofilen mit entsprechender Auswirkung auf die Zahlungssysteme und ihre Teilnehmer resultieren. Betreiber von Zahlungssystemen müssen die Möglichkeit erhalten, dies durch ergänzende Teilnahmeanforderungen oder -einschränkungen kompensieren zu können.\r\n\r\nRealistische Umsetzungsfristen erforderlich \r\n\r\nHinsichtlich der Vorgaben für die geplanten Umsetzungsfristen (Artikel 112 PSR-E) sind aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft grundsätzlich sachgerechte Umsetzungsfristen notwendig. Diese sollen sich an den Erfahrungen aus der Umsetzung der PSD2 orientieren und daher generell mindesten 24 Monate statt 18 Monate betragen. Ergänzende Umsetzungen mit umfassenden IT-Auswirkungen, wie zum Beispiel die angedachten Vorgaben nach Artikeln 50 bzw. 57 PSR-E, bedürfen unseres Erachtens mindestens einer Umsetzungsfrist von 36 Monaten.\r\n\r\nWeiterhin haben die Erfahrungen aus der Umsetzung der PSD2 gezeigt, dass vor allem auch für die Umsetzung von sog. „Level-2-Regelungen“ frühzeitige Planungssicherheit notwendig ist. Sofern entsprechende Standards bzw. ergänzende delegierte Vorgaben (zum Beispiel RTS) erforderlich sind, sind die entsprechenden Umsetzungsfristen an die Veröffentlichung der entsprechenden RTS-Standards zu koppeln. Auseinanderlaufende Umsetzungsfristen zu Regelungsbereichen, die Abhängigkeiten hinsichtlich ihrer technischen oder kundenvertraglichen Implementierung beinhalten, sind zu vermeiden, um im Sinne der Institute und ihrer Kundinnen und Kunden eine effiziente Umsetzung zu ermöglichen. Dies betrifft insbesondere die Regelungsbereiche der Betrugsvermeidung, der starken Kundenauthentifizierung und des Zugriffs auf Zahlungskonten mittels Drittdiensten und vor allem auch solche Themen, bei welchen zusätzlich eine Änderung der Vertragsbedingungen im Kundenverhältnis erforderlich ist.\r\n\r\nPerspektivisches Verhältnis zwischen Zahlungsrecht und FIDA antizipieren\r\n\r\nNeben der Neufassung des Rechtsrahmens für Zahlungsdienste hat die EU-Kommission ein „Framework for Financial Data Access (FIDA)“ vorgeschlagen. Gegenüber den bestehenden Vorgaben zur Nutzung von Daten aus Zahlungskonten nach der PSD2 sollen in der FIDA marktgerechtere Regeln gelten. So soll unter FIDA beispielsweise die Möglichkeit bestehen, Entgelte für die Datenbereitstellung gegenüber Dienstleistern zu erheben. Mit der Novellierung des Rechtsrahmens für Zahlungsdienste muss ein Weg aufgezeigt werden, wie dies auf die Vorgaben zum Zusammenspiel mit Drittdiensten im Zahlungsverkehr übertragen werden kann. Schließlich bietet ein geeigneter Rechtsrahmen zur Nutzung von Finanzdienstleistungsdaten langfristig Vorteile für das gesamte Ökosystem Zahlungsverkehr.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003006","regulatoryProjectTitle":"Überarbeitung des EU-Zahlungsrechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -Verordnung)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/89/78/333813/Stellungnahme-Gutachten-SG2407120002.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"EU-Zahlungsdiensteverordnung braucht effektive und ausgewogene Regelungen zur Betrugsprävention und Haftung\r\nSehr geehrter Herr ,\r\nwir wenden uns aus Anlass der derzeitigen Beratungen in der EU-Rats-Arbeitsgruppe zum Legislativentwurf der EU-Kommission für eine EU- Zahlungsdiensteverordnung („Payment Services Regulation“) an Sie.\r\nDie aktuelle Diskussion zur Betrugsprävention und dem damit ver-knüpften Haftungsregime gibt Anlass zur Sorge, dass rein verbraucher-politisch getriebene, jedoch für die Betrugsbekämpfung kontraproduk-tive Regelungen geschaffen werden könnten. Sie würden zudem den Kreditinstituten überbordende Schadensrisiken außerhalb ihres Verant-wortungsbereichs aufbürden.\r\nZiel der Kreditinstitute ist es, Schäden durch Betrugsfälle gar nicht ent-stehen zu lassen. Wirksam sind Maßnahmen dann, wenn sie Anreize für Betrüger reduzieren oder im Betrugsfall das Schadensausmaß für das Kreditinstitut und die Kundinnen und Kunden begrenzen. Hierzu gehö-ren bereits heute u. a. eine adressatengerechte Kundenaufklärung oder der Einsatz von KI zur Betrugsmustererkennung. Der Gesetzgeber kann dies zum Beispiel unterstützen, indem er Kreditinstituten im Ver-dachtsfall das Anhalten verdächtiger Finanzströme ermöglicht oder den Informationsaustausch zwischen betroffenen Kreditinstituten erleich-tert.\r\nBetrug findet in einem komplexen Umfeld statt, das Kundinnen und Kunden, Kreditinstitute, Telekommunikationsanbieter und Internet-plattformen (u. a. soziale Medien) umfasst. Der Großteil der betrügeri-schen Aktivitäten beginnt außerhalb der Kreditwirtschaft (z. B. Phishing, Call-ID-Spoofing, Smishing). Daher muss eine effektive Ge-setzgebung alle Beteiligten in den Fokus nehmen. Ein Beispiel ist hier die Weiterentwicklung der Vorgaben zur Unterbindung von Call-ID-Spoofing durch Telekommunikationsanbieter.\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. |\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\nKontakt:\r\nTelefon: +49 30 20225-\r\nE-Mail: l@dsgv.de\r\nUnsere Zeichen:\r\nAZ DK: ZA\r\nAZ DSGV: 4439/11\r\n27. Juni 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nSeite 2 von 2\r\nEine rein verbraucherpolitische Lösung, nach denen Kreditinstitute pauschal für Schäden haften, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen, sehen wir daher kritisch. Diese wirken kontraproduktiv und erhöhen die Anreize für Betrüger. Statt Betrug zu verhindern, wird Europa zu einem „attraktiven“ Standort für Cyberkriminelle und damit für organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung. Der Ausschluss der Haftung durch Verbraucherinnen und Verbraucher kann bei diesen das notwendige Be-wusstsein für Risiken im Internet unterwandern – mit negativen Auswirkungen über den Zahlungsver-kehr hinaus und entgegen den Bemühungen die Resilienz gegenüber Betrug in der Bevölkerung zu er-höhen1. Die Erhöhung der Risikokosten hätte im Zahlungsverkehr generelle Folgen für die Risikovor-sorge und damit negative Konsequenzen für die Kreditwirtschaft insgesamt.\r\nWir wissen, dass die Bundesregierung die möglichen rechtlichen und kreditwirtschaftlichen Auswirkun-gen im Blick hat und sind dankbar für die bisherige Unterstützung. Aber die aktuelle Zuspitzung der Diskussion in der Rats-Arbeitsgruppe macht es aus unserer Sicht erforderlich, nochmal deutlicher für die verheerenden Auswirkungen solcher Regelungsansätze zu sensibilisieren. Diese unterminieren die Betrugsbekämpfung und stellen ein bisher ausgewogenes Haftungsregime auf den Kopf. Der politische Fokus muss auf einem ausgewogenen und sachgerechten Verhältnis zwischen Verbraucherschutz und schlagkräftigen Maßnahmen zur Verhinderung von Finanzmarktkriminalität liegen.\r\nWir möchten Sie eindringlich darum bitten, dass sich Ihr Haus in den weiteren Beratungen im Rat in diesem Sinne für eine faire und praxisgerechte Haftungsregelung einsetzt. Für ergänzende Erläuterun-gen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\n1 Cybersicherheitsmonitor 2024 des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik: BSI - Cy-bersicherheitsmonitor- Befragung zur Cybersicherheit (bund.de)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003007","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ee/c5/298790/Stellungnahme-Gutachten-SG2406040047.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, 15.5.2024 \r\n\r\nSehr geehrte, \r\n\r\nSehr geehrter \r\n\r\nwir wenden uns an Sie in unmittelbarem Anschluss an das Schreiben der Arbeitsgruppe Immobiliendatenbank des Sustainable Finance-Beirats der Bundesregierung (SFB), das Ihnen durch  zugegangen ist. Die Arbeitsgruppe bestehend aus Vertrer:innen von BVI, DGNB, DKB, GDV, GSFCG, vdp und WWF hatte das Diskussionspapier erstellt, dessen Anliegen aufgreifend wir uns mit diesem Schreiben an Sie wenden. \r\n\r\nNachdem nunmehr die Überarbeitung der europäischen Richtlinie zur Gebäudeenergieeffizienz (EPBD) abgeschlossen worden ist, streben wir den intensiven Dialog mit Ihnen an, um Wege und Möglichkeiten auszuloten, die darin verpflichtend einzurichtende Datenbank für Gebäudeenergieinformationen schnellstmöglich aufzubauen und nach Möglichkeit hierfür unmittelbar bereits die rechtlichen Grundlagen zu schaffen. Die Europäische Union hat zurecht erkannt, dass eine digitale Gebäudedatenbank in jedem Mitgliedstaat notwendig ist, da nur so die Ausbauaktivitäten bei grüner Fernwärme und Stromnetzen mit den Dekarbonisierungsplanungen der Immobilienwirtschaft sinnvoll verknüpft werden können. Zudem ist sie unerlässlich für die Identifizierung der Immobilien, die am stärksten energetisch ertüchtigt werden müssen und auf die die EPBD den Fokus der Sanierungen legt.\r\n\r\nDie effiziente und effektive Verfügbarkeit von zentralen Informationen über Effizienzstandards, Energiebedarfe und Energieversorgung des Gebäudebestands ist insbesondere für die Akteure des Finanzsystems essentiell, um deren Beiträge zur Beschleunigung der Sanierungen und damit der Emissionsfreiheit des Gebäudesektors leisten und diese finanzieren zu können. Ebenfalls sind Banken, Investoren und Versicherungen über unterschiedliche Regulierungen zur Bereitstellung von Portfoliotransparenz auf Basis realer Daten verpflichtet – eine Verpflichtung, die angesichts mangelnder systematischer Verfügbarkeit dieser Daten nur schwer zu erfüllen ist. Es ist von großem Interesse aller Beteiligten, die Daten zum energetischen Zustand von Immobilien zentral zur Verfügung zu haben, um auf dieser Basis die Planungen und Anstrengungen zur Dekarbonisierung zu forcieren, Abwertungsrisiken zu erkennen und zu vermeiden, ohne dabei Datenschutzinteressen zu vernachlässigen. Daten zu Sanierungsbedarfen und -fahrplänen auf Ebene einzelner Gebäude müssen in jedem Fall in digitalen und elektronischen Formaten vorliegen.\r\n\r\nAls ersten Schritt möchten wir Sie ermutigen und unsere Unterstützung für die unmittelbaren Schritte anbieten. Die rechtliche Grundlage durch Ergänzung des GEG kann jetzt geschaffen werden, nachdem die Inhalte und Anforderungen der EPBD vereinbart wurden. Wir bieten unsere umfangreiche Unterstützung an, um einer ähnlich unglücklichen Diskussion wie der im Jahr 2023 keinen Boden zu bieten. Wir verbinden Akteure des gesamten Finanzsystems, der Immobilienwirtschaft, Zivilgesellschaft und Initiativen zur Steigerung der Effizienz im gesamten Bereich der Immobilienwirtschaft auf der Basis von fachlicher Expertise und breiter kommunikativer Tragweite. \r\n\r\nFehlende öffentlich zugängliche Daten zur energetischen Gebäudequalität sowie -performance erschweren die Abbildung von Risiken, die Erfüllung von Berichtspflichten und die Entwicklung von Finanzierungsansätzen. Sicherlich wird es auf dem Weg zu einer ausreichenden Datenlage wichtig sein, den Menschen die Angst vor zwangsweisen und nicht leistbaren Sanierungsauflagen zu nehmen. Die Akzeptanz für ein derartiges Register gilt es zu schaffen und durch Herausstellen der Vorteile zu stärken. So würde, neben einer Verbindung mit bereits existierenden staatlichen Registern, ein automatisiertes Befüllen – etwa durch den Ersteller des Energieausweises – den Aufwand bei den Eigentümer:innen reduzieren bzw. gänzlich vermeiden. Gleichsam könnten die Eigentümer:innen einen Anreiz zur Befüllung bzw. Verifizierung der Daten erhalten, wenn die Gebäudedaten für weitere behördliche Dienstleistungen bereitgestellt bzw. abgerufen werden könnten und so das erneute Eintragen unterbleiben könnte.\r\n\r\nFür eine Diskussion bezüglich unserer Unterstützungsmöglichkeiten für die politisch erforderlichen Schritte stehen wir jederzeit zur Verfügung. Gleichermaßen bieten wir unsere Unterstützung für die inhaltlichen Diskussionen zur Datenbank, den erforderlichen Inhalten und technischen Details sowie prozessualen Anforderungen zur Einrichtung, Befüllung und Unterhaltung an. Der WWF steht zur Koordination eines Austausches jederzeit zur Verfügung.\r\n\r\nWir freuen uns auf einen Austausch mit Ihnen und verbleiben bis dahin mit freundlichen Grüßen,\r\n\r\nUnterzeichnet von Vertretern: \r\n-\tDENEFF\r\n-\tDGNB e.V.\r\n-\tDie Deutsche Kreditwirtschaft\r\n-\tWWF Deutschland\r\n-\tZentraler Immobilien Ausschuss (ZIA) e.V.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003008","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung der RL über die alternative Beilegung verbraucherrechtl. Streitigkeiten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7f/a2/298792/Stellungnahme-Gutachten-SG2406040048.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\n\r\nzum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrecht-licher Streitigkeiten\r\n\r\n\r\n\r\nKontakte:\r\n\r\nFür Die Deutsche Kreditwirtschaft \r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nder Federführer: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\n\r\n\r\nOmbudsstelle für Investmentfonds des BVI\r\nLobbyregister-Nr. R000965\r\n\r\nOmbudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen e. V.\r\n(Lobbyregister-Nr. beantragt)\r\n\r\nVerband der Privaten Bausparkassen e. V.\r\nSchlichtungsstelle Bausparen\r\nLobbyregister-Nr. R000755\r\n\r\n\r\nBerlin, 16. Mai 2024 \r\nI.\tVorbemerkung \r\n\r\nDie anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich möchten die Gelegenheit nutzen, zum Vorschlag der Kommission zur Änderung der Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, der mit weiteren Änderungsvorschlägen vom Europäischen Parlament in erster Lesung angenommen wurde, gemeinsam Stellung zu nehmen. Insbesondere möchten wir einige Punkte aufzeigen, die nach unserem Dafürhalten im Rahmen der Verhandlungen des Rats nachjustiert werden sollten. \r\n\r\nII.\tEinzelanmerkungen \r\n\r\n1.\tErweiterung des Anwendungsbereichs (Art. 2 der Richtlinie) \r\n\r\na)\tErweiterung in räumlicher Hinsicht \r\n\r\nDas Parlament hält an der Erweiterung in räumlicher Hinsicht, wie von der Kommission vorgeschlagen fest, und führt aus, dass es Unternehmern aus Drittländern – unabhängig von ihrer Niederlassung – ermöglicht werden sollte, über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene AS-Stelle an einem AS-Verfahren teilzunehmen. Das Parlament konkretisiert diese Erweiterung aber dahingehend, dass es nicht möglich sein sollte, AS-Verfahren in einem Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, in dem weder der Verbraucher seinen Wohnsitz hat noch der Unternehmer niedergelassen ist.\r\n\r\nDiese Erweiterung würde neben den Auffang-AS-Stellen zunächst nur die Schlichtungsstellen betreffen, die sich freiwillig dazu entschließen, sich dieser Zuständigkeit zu öffnen. \r\n\r\nBei einer entsprechenden Öffnung anderer als den Auffang-AS-Stellen würde die geplante räumliche Erweiterung des Anwendungsbereiches in der Praxis zu Situationen führen, in welchen insbesondere spezialisierte AS-Stellen vor der Herausforderung stünden, personell so aufgestellt sein zu müssen, dass sie zusätzlich zur Kompetenz in ihrem jeweiligen Fachbereich die Kompetenz haben müssten, IPR- und Europarecht heranziehen zu können (Erwägung 15b-neu). Nicht ohne Grund werden in Deutschland am Landgericht oder auch am Oberlandesgericht Spezialkammern bzw. -Senate für Fälle eingerichtet, in denen IPR die maßgebende Rolle spielt, um die Effizienz und Qualität der Rechtsprechung gewährleisten zu können. Angesichts dieser Herausforderungen ist aus unserer Sicht nicht zu erwarten, dass spezialisierte AS-Stellen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden.\r\n\r\nAuch wenn der Ansatz begrüßt wird, dass Verbraucher bei Streitigkeiten mit weltweit tätigen Unternehmen unterstützt werden sollen, wird in dem Umsetzungsvorhaben zudem außer Acht gelassen, dass die Stärkung des europäischen Binnenmarkts, die ursprünglich vordergründig durch die Schaffung einheitlicher europäischer Vorschriften zur alternativen Konfliktlösung erreicht werden sollte, durch die intendierte internationale Zuständigkeit der AS-Stellen konterkariert wird, da die Anreize, Verträge mit europäischen Unternehmen zu schließen, durch das Angebot einer außergerichtlicher Streitbeilegung mit international tätigen Unternehmen gesenkt werden. \r\n\r\nb)\tErweiterung in materieller Hinsicht\r\n\r\naa)\tArt. 2 Abs. 1 lit. a \r\nDas Parlament schlägt eine Anpassung der von der Kommission vorgeschlagenen Änderung zu Art. 2 Abs. 1 lit. a insoweit vor, als dass der Anwendungsbereich in materieller Hinsicht erweitert wird, dass auch Fälle erfasst werden, in welchen Verbraucher irreführenden Online-Informationen und manipulativen Schnittstellen ausgesetzt sind, die sie daran hindern, fundierte Kaufentscheidungen zu treffen. Es sieht es als notwendig an klarzustellen, dass vertragliche Streitigkeiten, die sich aus dem Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen ergeben, digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen umfassen, und den Geltungsbereich der Richtlinie 2011/13/EU über solche Streitigkeiten hinaus zu erweitern, damit die Verbraucher auch in der vorvertraglichen Phase Schadensersatz für Praktiken verlangen können, die ihnen schaden, vorausgesetzt, sie binden sich später vertraglich, oder in einer nachvertraglichen Phase.\r\n\r\nDas Erfordernis einer vertraglichen Bindung ist auf den ersten Blick erfreulich, da es die Gefahr einer Geltendmachung von Ansprüchen, durch die der Verbraucher nicht konkret betroffen ist – zumindest in diesem Abschnitt – dadurch beseitigt zu sein scheint. Auch besteht nunmehr das Erfordernis, dass dem Verbraucher ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist.\r\n\r\nJedoch sollte die Lösung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Problemen durch irreführende oder manipulative Praktiken nicht explizit den Verbraucherschlichtungsstellen zugewiesen werden. Solchen Praktiken wird in der Regel kein individuelles, sondern ein systematisches, auf eine Vielzahl von Fällen zutreffendes Problem zugrunde liegen und diese Fälle sind somit nicht für einen individuellen Lösungsvorschlag geeignet. Die Zuständigkeit der Aufdeckung von Marktmanipulationen oder unlauteren Geschäftspraktiken fällt im Finanzsektor in den Zuständigkeitsbereich der BaFin und sollte daher nicht Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sein. Ein Schlichtungsverfahren ist vielmehr auf die Lösung eines individuellen Konfliktes ausgerichtet. \r\n\r\nZudem ist es unwahrscheinlich, dass ein Unternehmen, welches sich bewusst irreführender oder manipulativer Techniken bedient, um den Kunden zu täuschen, einem Schlichtungsverfahren, welches nur durch die freiwillige Teilnahme des Unternehmens möglich ist und in welchem die AS-Stellen über keinerlei Vollstreckungsmöglichkeiten verfügen, offen und kooperativ gegenübersteht. Denn in diesem Fall sähe sich ein Unternehmen – vorausgesetzt, der unwahrscheinliche Fall träte ein, dass das Unternehmen das Einsetzen irreführender oder manipulativer Taktiken eingestehen würde – einer Vielzahl von Ansprüchen ausgesetzt, da es damit einen Präzedenzfall schaffen würde. \r\n\r\nAuch stellt das UWG bereits einen geeigneten Rechtsrahmen zur Verfügung, um Verbraucher vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen.\r\n\r\nDiese Erweiterung in materieller Hinsicht sollte somit wieder gestrichen werden. \r\n\r\nbb)\tArt. 2 Abs. 1 lit. b \r\nDarüber hinaus sollte die Richtlinie 2011/13/EU nach dem Wunsch des Parlaments auch Verbraucherrechte abdecken, die sich aus den Rechtsvorschriften der Union ergeben, die die Beziehungen zwischen Verbrauchern und Unternehmern bei außervertraglichen Verhältnissen regeln; dies gilt für den Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie die Bedingungen für einen Zahlungsvorgang ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates oder aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Gründe. \r\n\r\nDie Ausweitung der Antragsbefugnis auf die zuvor benannten außervertraglichen Verhältnisse stößt unsererseits auf Bedenken. \r\n\r\nSo wäre es Verbrauchern in Europa z. B. gestattet, gegen in Mitgliedsstaaten ansässige Unternehmen auf Zugang zu ihren Dienstleistungen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens vorzugehen. Dies würde eine unverhältnismäßige Erweiterung des Verfahrensgegenstandes darstellen. In Deutschland, wie auch in anderen Ländern, herrscht mithin der Grundsatz der Vertragsfreiheit, d. h., niemand kann gezwungen werden, mit einer bestimmten Person oder Gesellschaft einen Vertrag zu schließen, so dass ein solcher – im Schlichtungsverfahren ohnehin nicht durchsetzbarer Anspruch – in den meisten Fällen ins Leere laufen würde. Auch bestehen Bedenken, dass Diskriminierungsfälle im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens angesichts der hierfür erforderlichen spezifischen Kenntnisse und den hohen Hürden, welche an die Beweislast gestellt werden, vor den existierenden AS-Stellen zufriedenstellend gelöst werden könnten.\r\n\r\nEine entsprechende Erweiterung der materiellen Antragsbefugnis würde zudem den Zugang zum Schlichtungsverfahren in grenzüberschreitenden Fällen zu einer Vielzahl von AS-Stellen öffnen. Auch kleinere, spezialisierte AS-Stellen müssten ggf. aufgrund der Öffnung für außervertragliche Verhältnisse unionsrechtliche Regelungen bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen den ihnen angeschlossenen Unternehmen und in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Verbrauchern berücksichtigen. Die Folgen für die Schlichtungsstellen sind nicht absehbar. Durch die Schaffung der o. g. Regelung für alle AS-Stellen, unabhängig von deren Spezialisierung, Größe oder finanziellen Möglichkeiten, solche Vorhaben umzusetzen, wäre es für einen Großteil der Schlichtungsstellen nicht möglich, ihre Arbeit regelkonform, effizient, schnell und kostengünstig in der gegenwärtigen Beschaffenheit bzw. mit der aktuellen Besetzung ihrer Schlichtungsstellen fortzuführen, wenn bei grenzüberschreitenden Fällen Unionsrecht oder Internationales Recht mit Diskriminierungsbezug herangezogen werden soll. \r\n\r\nDa zudem die national eingerichteten Antidiskriminierungsstellen dazu qualifiziert sind, die zuvor benannten Problemkreise z. T. fachlich abzudecken, wäre eine Abdeckung dieser Verbraucherrechte im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens, welches von den Antidiskriminierungsstellen angeboten wird, vorzugswürdig.\r\n\r\n2.\tVereinfachter Zugang zu AS-Stellen und AS-Verfahren (Art. 5 der Richtlinie) \r\n\r\na)\tArt. 5 Abs. 1\r\n\r\nDas Parlament schlägt zu Art. 5 Abs. 1 vor, Selbstständigen oder Kleinstunternehmen den Zugang zu AS-Verfahren zu erleichtern.\r\n\r\nHier gilt es zu bedenken, dass eine Öffnung für Selbständige oder Kleinstunternehmer mit der Verbraucher-rechtsorientierung von AS-Stellen kollidieren könnte und durch die hierfür erforderliche Qualifikation des jeweiligen Streitmittlers jeweils wieder eine Komplexität geschaffen wird, die der Effizienz des Verfahrens entgegensteht.\r\n\r\nb)\tArt. 5 Abs. 2 lit a a (neu)\r\n\r\nDas Parlament schlägt vor, dass im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht der Verbraucher in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, ein Verfahren einleiten können sollte. \r\n\r\nHierzu s.o. unter 1.a) sowie s.u. unter 7.\r\n\r\nc)\tArt. 5 Abs. 2 lit. b (alt)\r\n\r\nDie von der Kommission vorgeschlagene Verpflichtung, digitale AS-Verfahren grundsätzlich barrierefrei zu gestalten, ist zu begrüßen. Leider hat das Parlament die Möglichkeit verstreichen lassen, näher zu definieren, was im Einzelnen mit leicht zugänglichen und inklusiven Instrumenten gemeint ist. Zu überlegen wäre zudem, ob kleinere AS-Stellen von dieser Verpflichtung ausgenommen werden können, wenn sie nachweislich ein niedriges Fallaufkommen haben, was dann möglicherweise in keinem adäquaten Verhältnis zu der von ihnen zu tragenden finanziellen Umsetzung des Vorhabens steht.\r\n\r\nd)\tArt. 5 Abs. 8 \r\n\r\nUm Unternehmer zur Teilnahme an AS-Verfahren zu ermutigen, schlägt das Parlament vor, dass sich diese - insbesondere in Fällen, in denen ihre Teilnahme nicht zwingend vorgeschrieben ist - innerhalb einer bestimmten Frist, die 15 Werktage nicht überschreitet, zu Anfragen von AS-Stellen äußern müssen, ob sie beabsichtigen, an dem vorgeschlagenen Verfahren teilzunehmen. Eine Verlängerung dieser Frist könnte jedoch bei komplexen Streitigkeiten oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände, z. B. einer hohen Aktivität oder einer externen Krise, gewährt werden.\r\n\r\nAus unserer Sicht ist es fraglich, ob die freiwillige Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren durch eine Verpflichtung, sich dazu zu äußern, erreicht werden kann und das geeignete Mittel ist. \r\n\r\nIn der Praxis bedeutet es einen wesentlich höheren Arbeitsaufwand für Unternehmen, sich zu jeder Anfrage einzeln zu äußern, anstatt grundlegend einmal für sämtliche Fälle eine Entscheidung zu treffen und sich entsprechend auch nur einmal zu positionieren und äußern zu müssen. Das Aufbürden dieser zusätzlichen Pflicht würde die Unternehmen möglicherweise eher vor dem zusätzlichen Arbeitsaufwand, den insbesondere kleinere Unternehmen ohne Rechtsabteilung nicht ohne weiteres leisten können, abschrecken. Außerdem wäre es zu begrüßen, wenn sich Unternehmen grundlegend entscheiden, ob sie dem Verfahren einer Schlichtung zugänglich sind und dies nicht in jedem Fall individuell entscheiden. So bestünde auch bei einer jeweils individuell getroffenen Entscheidung die Gefahr, sich ggf. dem Vorwurf diskriminierenden Verhaltens auszusetzen, wenn die Bereitschaft für eine Teilnahme bzw. Nichtteilnahme von Fall zu Fall variiert und nicht nachvollzogen werden kann.\r\n\r\n3.\tFachwissen, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (Art. 6 der Richtlinie)\r\n\r\nDas Parlament sieht im Rahmen einer Änderung des Art. 6 Abs. 6 vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die AS-Stellen regelmäßige Schulungen für die mit AS betrauten natürlichen Personen zur Verfügung stellen, insbesondere zum Verbraucherrecht und zu sonstigen einschlägigen bereichsspezifischen Rechtsvorschriften. Zudem sollen die zuständigen Behörden die von den AS-Stellen erstellten Schulungsprogramme überwachen. \r\n\r\nWir halten diese Regelung durchaus für sinnvoll, sofern die mit AS betrauten natürlichen Personen keine Befähigung zum Richteramt haben. Doch gerade im Finanzbereich sind ausschließlich ehemalige Richter und Präsidenten verschiedener Landgerichte, Oberlandesgerichte und sogar des Bundesgerichtshofs sowie Hochschulprofessoren als Schlichter tätig. Aufgrund der fachlichen Qualifikationen sowie langjährigen beruflichen Erfahrungen wären verpflichtende Schulungen in fachlicher Hinsicht unangebracht. Wir regen daher an, den ursprünglichen Richtlinientext beizubehalten und die vom Parlament vorgeschlagenen Änderungen wieder zu streichen oder zumindest die vorgeschlagenen regelmäßigen Schulungen auf solche Personen zu beschränken, die juristisch nicht vorgebildet sind. \r\n\r\n4.\tEffektivität (Art. 8 der Richtlinie) \r\n\r\nNach Art. 8 der Richtlinie 2013/11/EU haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass AS-Verfahren effektiv sind und die in Art. 8 lit. a) bis e) explizit genannten Anforderungen erfüllen. So soll das Verfahren u. a. für beide Parteien online und offline verfügbar und leicht zugänglich, für Verbraucher darüber hinaus kostenlos sein und das Ergebnis des AS-Verfahrens grundsätzlich binnen 90 Kalendertagen nach Eingang der vollständigen Beschwerdeakte bei der AS-Stelle verfügbar sein. All diese Anforderungen sind entsprechend der Definition der alternativen Streitbeilegung als eine „einfache, schnelle und kostengünstige Möglichkeit der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern“ (vgl. Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2013/11/EU) auf eine effektive Durchführung des AS-Verfahrens ausgerichtet.\r\n\r\nWenn das Parlament nun vorschlägt, Art. 8 um einen weiteren Buchstaben zu ergänzen, wonach „die Parteien auf Antrag des Verbrauchers Zugang zu dem Verfahren haben und eine physische Sitzung abhalten können“, steht dies bereits dem in der Richtlinie verankerten Grundsatz der Effektivität des Verfahrens entgegen. \r\nDie Durchführung einer physischen Sitzung, an der beide Parteien die Möglichkeit der Teilnahme haben müssten, würde das Verfahren aufgrund der erforderlichen Organisation einer solchen deutlich verzögern. Hinzu kommt, dass es sich bei den AS-Stellen um keine ordentlichen Gerichte handelt, die über eine entsprechende Organisationsstruktur für die Durchführung von Sitzungen bzw. Verhandlungen verfügen, sondern sich die AS-Stellen in der Regel aus den Schlichtern und den extra eingerichteten Geschäftsstellen zusammensetzen.\r\n\r\nZu beachten ist schließlich, dass die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie und die auf dieser Grundlage erlassenen Verfahrensordnungen der AS-Stellen in der Regel eine Durchführung des Verfahrens in Textform vorsehen, welches geschieht, um die Effektivität zu steigern. Aus unserer Sicht sollte daher von der vorgeschlagenen Ergänzung des Art. 8 Abstand genommen werden.\r\n\r\n5.\tErklärung bei Nichtannahme des Schlichtungsvorschlages (Art. 11 a (neu) der Richtlinie)\r\n\r\nWeiterhin regt das Parlament an, die Richtlinie 2013/11/EU um einen neuen Art. 11a zu ergänzen, der vorsieht, dass „die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Unternehmer, die dem Ergebnis eines AS-Verfahrens nicht nachkommen, unabhängig davon, ob das Ergebnis dieses Verfahrens bindend ist, verpflichtet sind, den anderen Parteien des AS-Verfahrens eine schriftliche Erklärung zu übermitteln.“\r\n\r\nEine solche Verpflichtung ist bislang aus gutem Grund nicht vorgesehen. Denn bislang erfolgt die Teilnahme der Unternehmer an einem AS-Verfahren in der Regel auf freiwilliger Basis. So zielen auch die ursprünglichen Vorschläge der Kommission zur Änderung der Richtlinie u. a. darauf ab, die AS-Verfahren für alle beteiligten Parteien zu vereinfachen und die Berichtspflichten von AS-Stellen und die Informationspflichten von Unternehmen zu reduzieren. Hierdurch sollen auch weitere Unternehmer zur Teilnahme an AS-Verfahren ermutigt werden. Werden nun aber weitere Verpflichtungen der Unternehmer eingeführt, dürfte dies eher das Gegenteil bewirken. \r\n\r\nZudem ist uns aus der Praxis bekannt, dass die Unternehmer bereits heute oftmals – und auf freiwilliger Basis – erläutern, aus welchen Gründen sie sich einem Schlichtungsvorschlag nicht anschließen können. \r\n\r\nVor diesem Hintergrund sollte nach unserem Dafürhalten von einer Ergänzung der Richtlinie um einen neuen Art. 11a abgesehen sehen.\r\n\r\n6.\tInformation der Verbraucher durch Unternehmer (Art. 13 der Richtlinie) \r\n\r\nDas Parlament schlägt u. a. vor, im Wege der Ergänzung des Abs. 2 um einen Buchstaben c) die Informationspflichten des Unternehmers dahingehend zu erweitern, dass die in Art. 13 Abs. 1 genannten Informationen künftig nicht nur auf der Webseite des Unternehmers sowie in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern auch auf den vom Unternehmer ausgestellten Rechnungen aufgeführt werden müssen.\r\n\r\nUnklar bleibt, welche Anforderungen an den Begriff der Rechnung zu stellen sind. Reicht hierfür jede gegliederte Aufstellung über eine Entgeltforderung für eine Leistung des Unternehmers (§ 286 Abs. 3 BGB) oder müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein, wie sie z. B. § 14 Abs. 4 UStG verlangt? Sofern auch Girokontoauszüge erfasst sein sollen, ist darauf hinzuweisen, dass sich eine klare und gut sichtbare Erteilung der fraglichen Informationen auf den praxisüblichen Kontoauszugsformaten, insbesondere dem bekannten, länglichen Format (21 cm x 10,58 cm, DIN lang) technisch kaum realisieren lassen dürfte. Zudem nimmt die Übermittlung der Daten zur Erstellung von Kontoauszügen am Auszugsdrucker enorme Kapazitäten und damit auch Zeit in Anspruch. Die Kontoauszugsdaten werden daher stets auf das Notwendigste beschränkt, damit die Wartezeiten für den Ausdruck auf ein zumutbares Maß begrenzt werden können. Der Druck jeder weiteren Information führt somit zu längeren Wartezeiten. Zudem haben „Rechnungen“ – anders als nicht beigelegte konkrete Streitigkeiten, wie sie von Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie vorausgesetzt werden – keinerlei Bezug zu akuter, sondern allenfalls zu potentieller Unzufriedenheit des Kunden. Dafür aber, die fraglichen Informationen nicht nur über die Webseiten und die AGB der Unternehmer sowie vermittels der geplanten AS-Kontaktstellen zur Verfügung zu stellen, sondern darüber hinaus auch noch – quasi anlasslos – auf jede Rechnung zu drucken, besteht keinerlei Notwendigkeit.\r\n\r\nNach Ansicht des Parlaments sollen Unternehmer darüber hinaus in einem neuen Abs. 2a verpflichtet werden, eine E-Mail-Adresse einzurichten, über die sich die Verbraucher – auch für die ausschließlichen Zwecke von AS-Verfahren – mit ihnen in Verbindung setzen können.\r\n\r\nSofern Unternehmer, die bislang keine E-Mail-Adresse eingerichtet haben, auf diese Weise verpflichtet werden sollen, eine E-Mail-Adresse – auch – für Zwecke einzurichten, die nicht mit AS-Verfahren zu tun haben, ist dies nicht mehr vom Sinn und Zweck der Richtlinie, wie er sich aus Art. 2 Abs. 1 ergibt, gedeckt, nämlich im Wege eines Verfahrens zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten eine gütliche Einigung der Parteien herbeizuführen.\r\n\r\nSofern die Einrichtung einer E-Mail-Adresse für die ausschließlichen Zwecke von AS-Verfahren, und somit auch für Anfragen zur Erlangung von Informationen verlangt wird, die über die bislang von den Unternehmern schon bereitzustellenden Informationen hinausgehen (z. B. Informationen zum Verfahrensablauf, den Kosten des Verfahrens oder den Erfolgsaussichten eines Antrags auf Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens), stellt die Erteilung derartiger Informationen eine Kernaufgabe von AS-Stellen sowie der geplanten AS-Kontaktstelle dar und wäre daher von Seiten der Unternehmer nur mit einem Personalmehraufwand zu bewältigen, der nicht mehr zu rechtfertigen wäre.\r\n\r\nWir regen deshalb an, die zwingende Einführung der vorgeschlagenen Regelungen (Abs. 2 lit. c) und Abs. 2c)) kritisch zu hinterfragen und es den Mitgliedstaaten im Rahmen der nationalen Umsetzung zu überlassen, an deren Stelle die bisherige Regelung des Abs. 3, für dessen Streichung sich das Parlament ausgesprochen, die sich in der Praxis aber bewährt hat, beizubehalten.\r\n\r\n7.\tUnterstützung der Verbraucher in grenzübergreifenden Fällen (Art. 14 der Richtlinie)\r\n\r\nDie von der Kommission vorgeschlagene Erweiterung von Art. 14, der im Wesentlichen Unterstützungsmaßnahmen bei grenzübergreifenden Streitigkeiten vorsieht, wird vom Parlament noch ergänzt um einen Abs. 1a), wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verbraucher grenzübergreifende AS-Verfahren in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sie wohnhaft sind, durchführen können.\r\n\r\nDie Durchführung eines AS-Verfahrens in einer Amtssprache, die nicht die Amtssprache des Mitgliedstaats ist, in welchem die AS-Stelle belegen ist, wird zu einer Verteuerung der AS-Verfahren führen und zu längeren Verfahrensdauern. Zwar sieht der Vorschlag der Kommission u.a. vor, dass die nach Art. 14 Abs. 2 einzurichtenden AS-Kontaktstellen Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmern helfen, indem sie maschinell erstellte Übersetzungen bereitstellen. Eine Pflicht der Parteien, sich hierzu an die AS-Kontaktstelle im Mitgliedstaat des Verbrauchers zu wenden, soll aber nicht bestehen. Damit wäre es an der AS-Stelle, die Schriftsätze der Parteien zum Zwecke der Übersetzung entweder der AS-Kontaktstelle im eigenen Land (der vom Parlament vorgeschlagene neue Abs. 2a), wonach Verbraucher und Unternehmer u. a. die auf der Grundlage des Wohnorts des Verbrauchers zugewiesene AS-Kontaktstelle nutzen, gilt nicht für AS-Stellen) oder der AS-Kontaktstelle im Mitgliedstaat des Verbrauchers zu übersenden, was entsprechenden Verwaltungs- bzw. Personalmehraufwand bedeutet und zumindest in grenzübergreifenden Fällen zu längeren Bearbeitungszeiten führen wird. Da dies auch für die von den Schlichtern zu fertigenden Entscheidungen über die Ablehnung der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens sowie deren Schlichtungsvorschläge bzw. -entscheidungen gilt, wäre zumindest eine Anpassung der Fristen nach Art. 5 Abs. 4 Satz 2 und Art. 8 lit. e) der Richtlinie zwingend erforderlich. Hinzu kommt, dass maschinelle Übersetzungen ungenau oder sogar fehlerhaft sein können, so dass am Ende eines Streitbeilegungsverfahrens dann, wenn die Parteien der Fassung des Schlichtungsvorschlags in ihrer jeweiligen Sprache zugestimmt haben, die Fassungen inhaltlich aber in entscheidenden Punkten voneinander abweichen, statt einer gütlichen Einigung ein neuer Streit oder gar Haftungsfall stehen könnte. Es muss daher sichergestellt sein, dass für die Richtigkeit der Übersetzung jedenfalls nicht der Unternehmer und auch nicht die AS-Stelle haftet.\r\n\r\nLaut vom Parlament vorgeschlagenem neuem Abs. 2a) sollen Verbraucher und Unternehmer u. a. die AS-Stelle des Mitgliedstaats nutzen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.\r\n\r\nSoweit erkennbar nehmen Unternehmer grundsätzlich nur an dem Verfahren derjenigen AS-Stelle teil, die in dem Mitgliedstaat belegen ist, in welchem auch sie selbst ihren Sitz haben. Nach den Vorstellungen des Parlaments müssten künftig alle Unternehmer rein vorsorglich, nämlich für den Fall einer grenzübergreifenden Streitigkeit, zusätzlich auch an den Verfahren der einschlägigen AS-Stellen (mit jeweils eigener Verfahrensordnung) in allen übrigen Mitgliedstaaten teilnehmen. Und dies, obwohl der Verbraucher mit seiner Wahl für den Abschluss eines Vertrags mit einem bestimmten Unternehmer sich seinerzeit auch für dessen Unternehmenssprache entschieden hatte. Zurückhaltung statt Ausweitung des Auslandsgeschäfts auf Seiten der Unternehmer dürfte die Folge sein. In jedem Fall aber würde ein solcher Zwang gegen das Prinzip der Freiwilligkeit verstoßen, wie es in Erwägungsgrund (49) der Richtlinie niedergelegt ist.\r\n\r\nWir regen daher an, sich für eine Flankierung der vorgeschlagenen Regelung des Abs. 1a) in Form einer angemessenen Verlängerung der Fristen in Art. 5 Abs. 4 Satz 2 und Art. 8 lit. e) der Richtlinie einerseits sowie einer ausdrücklichen Haftungsfreistellung für Unternehmer und AS-Stellen in Bezug auf die Richtigkeit von Übersetzungen andererseits einzusetzen. Die im neuen Abs. 2a) vorgeschlagene Nutzung einer AS-Stelle in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, sollte u. E. kritisch hinterfragt und es den Mitgliedstaaten im Rahmen der nationalen Umsetzung überlassen bleiben zu entscheiden, ob Unternehmer weiterhin freiwillig entscheiden können, an welchem Verfahren welcher AS-Stelle sie teilnehmen möchten.\r\n\r\n8.\tAllgemeine Informationen (Art. 15 der Richtlinie]\r\n\r\nDer Änderungsvorschlag zu Art. 15 Abs. 2 sieht eine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten vor, sicherzustellen, dass einschlägige Verbraucher- und Wirtschaftsverbände auf ihren Websites, in ihren Broschüren und in jeder anderen Weise, die sie für geeignet halten, die in Art. 20 Abs. 4 genannte Liste der AS-Stellen öffentlich zugänglich machen. \r\n\r\nDie bislang geltende Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anregung soll einer Verpflichtung zur Sicherstellung weichen. Des Weiteren soll der Pflichtenumfang der Verbraucher- und Wirtschaftsverbände auch auf Broschüren erweitert werden. \r\n\r\nBeide Änderungsvorschläge zu Art. 15 sind aus deutscher Sicht sachlich nicht gerechtfertigt. Es besteht kein Änderungsbedarf:\r\n\r\nZum einen sehen die nationalen Vorschriften zur Anerkennung privater Schlichtungsstellen als Verbraucherschlichtungsstellen schon heute vor, dass die in Art. 15 der Richtlinie genannte Liste der anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen auf der Webseite zugänglich gemacht wird, vgl. § 22 Abs. 1 FinSV i.V.m. § 3 Nr. 8 VSBInfoV. Schon heute gehen also die nationalen Vorschriften über eine bloße Anregung hinaus.\r\n\r\nZum anderen ist auch die ausdrückliche Einbeziehung von „Broschüren“ der Verbraucher- und Wirtschaftsverbände nicht gerechtfertigt: Hier wird schon begrifflich nicht hinreichend klar, ob sich die Verpflichtung der Verbände in formaler Hinsicht nur auf herkömmliche Druckerzeugnisse oder auch auf elektronisches Informationsmaterial erstreckt; des Weiteren lässt der Wortlaut des Richtlinien-Änderungsvorschlags offen, ob jegliche Broschüren oder nur fachlich einschlägige Broschüren betroffen sind. Es dürfte wenig sinnvoll sein, die Liste angesichts deren Umfangs in Druckerzeugnissen abzubilden; auch sollte die Verpflichtung nur auf einschlägiges Informationsmaterial erstreckt werden. \r\n\r\nDa die aktuell gültige Regelung in der Richtlinie inkludiert, dass die Liste der AS-Stellen nicht nur über die jeweiligen Websites, sondern auch in jeder anderen geeigneten Weise zugänglich gemacht werden, ist die vorgesehene Änderung in Art. 15 Abs. 2 entbehrlich. Die aktuell gültige Richtlinie überlässt es bereits heute den Mitgliedstaaten, die Verpflichtung der Verbände zur Zugänglichmachung allgemeiner Informationen in geeigneter Weise zu konkretisieren.\r\n\r\n9.\tKooperation zwischen AS-Stellen und den für die Durchsetzung der Unionsrechtsakte über Verbraucherschutz zuständigen nationalen Behörden (Art. 17 der Richtlinie)\r\n\r\nIm Hinblick auf die Kooperation zwischen den AS-Stellen und den zuständigen nationalen Behörden möchte das Parlament die Pflichten der AS-Stellen dahingehend erweitern, dass diese gegebenenfalls auch verpflichtet sein sollen, Verbraucher, die unlautere Geschäftspraktiken melden, an die zuständigen nationalen Behörden zu verweisen. Zudem sollen die AS-Stellen im Rahmen der Kooperation selbst verpflichtet werden, „unlautere Geschäftspraktiken und Geschäftsbedingungen diesen zuständigen Behörden zu melden, sobald sie davon Kenntnis erlangen.“\r\n\r\nIn diesen Fällen soll nach einer vorgeschlagenen Ergänzung des Art. 17 um einen neuen Abs. 5 auch der Grundsatz der Vertraulichkeit nicht gelten. So soll die AS-Stelle bei Bestehen eines begründeten Verdachts, dass eine solche Praktik stattgefunden hat, die zuständige nationale Behörde unterrichten und sie gegebenenfalls über den Ausgang der Streitigkeit auf dem Laufenden halten.\r\n\r\nDie Vorschrift des Art. 17 der Richtlinie verpflichtet AS-Stellen zum Tätigwerden in einem rein aufsichtsrechtlichen Kontext. Sowohl die Verweisung von Verbrauchern, die unlautere Geschäftspraktiken melden, an die zuständigen nationalen Behörden als auch die unmittelbare Meldung solcher Geschäftspraktiken an die Aufsichtsbehörden dient nicht der Streitbeilegung und somit der Erfüllung eigener Aufgaben einer Verbraucherschlichtungsstelle, sondern der Durchsetzung aufsichtsrechtlicher Befugnisse. Eine Ausweitung des Pflichtenumfangs hat aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen, dass die Aufgabe einer Verbraucherschlichtungsstelle die Beilegung konkreter Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und dem Unternehmer ist. Es erscheint schon daher wenig legitim, eine Verbraucherschlichtungsstelle in die Durchsetzung aufsichtsrechtlicher Vorschriften einzubinden.\r\n\r\nDie Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens wird vom Verbraucher in der Weise beantragt, dass der Lebenssachverhalt geschildert und die daraus erwachsenen Ansprüche dargelegt werden, die auch Gegenstand eines zivilrechtlichen Gerichtsverfahrens sein könnten. Es ist praktisch fernliegend, dass sich ein Verbraucher an eine Verbraucherschlichtungsstelle wendet, um lediglich ein Tätigwerden im aufsichtsrechtlichen Sinne anzuregen. Sofern sich ein Antrag auf diese Zielsetzung beschränkt, wird dem Verbraucher mitgeteilt, dass ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren mit dieser Zielsetzung nicht zulässig ist, so dass sich der Verbraucher unmittelbar an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden kann. Eine unmittelbare Meldung des vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalts an die Aufsichtsbehörden, ohne dass der Unternehmer zum vorgetragenen Sachverhalt innerhalb eines ordnungsgemäß durchgeführten Streitbeilegungsverfahrens Stellung nehmen konnte, ist nicht legitim.\r\n\r\nVerfolgt der Antragsteller demgegenüber - zumindest auch - die Durchsetzung von Verbraucherrechten innerhalb eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens, ist schon heute nach geltender Rechtslage in Art. 17 der Richtlinie eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Verknüpfung des Aufgabenbereichs einer Verbraucherschlichtungsstelle mit dem Aufsichtsrecht gegeben, welche durch die Vorschrift des § 23 FinSV in nationales Recht umgesetzt wurde. Für eine Ausweitung der Kooperation zwischen AS-Stellen und den nationalen (Aufsichts-)Behörden besteht kein legitimer Grund. Der Pflichtenumfang der Verbraucherschlichtungsstellen sollte daher unverändert bleiben.\r\n\r\n10.\tMitteilungspflichten der AS-Stellen (Art. 19 der Richtlinie)\r\n\r\na)\tArt. 19 Abs. 3 lit. d\r\n\r\nDie in Art. 19 Abs. 3 lit. d vorgesehene Ergänzung, nach der der zuständigen Behörde Unternehmer, die sich systematisch und unbegründet weigern, den Ergebnissen von AS Verfahren nachzukommen, gemeldet werden soll, sehen wir höchst kritisch.\r\n\r\nBereits die Begriffe „Ergebnisse von AS-Schlichtungsverfahren“ „systematisch“ und „unbegründet“ sind zu unbestimmt. \r\n\r\nEs ist unklar, welche „Ergebnisse des AS-Verfahrens“ gemeint sind. Soweit mit Ergebnissen auf Schlichtungsvorschläge abgestellt wird, muss berücksichtigt werden, dass zwischen bindenden und nicht bindenden Schlichtungsvorschlägen zu unterscheiden ist, wobei AS-Verfahren im Finanzbereich dies unterschiedlich festlegen. Bei nicht bindenden Ergebnissen ist es einer oder beiden Parteien gerade freigestellt, das Ergebnis anzunehmen und umzusetzen. Nicht bindende Ergebnisse zu erfassen wäre daher schon aufgrund der Freiwilligkeit nicht gerechtfertigt, selbst wenn sich Unternehmer „systematisch“ und „unbegründet“ weigern. Nicht auszuschließen ist, dass die Regelung ein gewisses Abschreckungspotenzial birgt und sich negativ auf die Bereitschaft zur Teilnahme auswirken könnte.\r\n\r\nDarüber hinaus haben AS-Stellen i.d.R. keine Kenntnis, ob/wie die Ergebnisse der Verfahren umgesetzt werden. Es besteht keine entsprechende Meldepflicht für die Parteien. Eine diesbezügliche Einführung wäre mit einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand verbunden. Hinzu kommt, dass bei komplizierten Ergebnissen streitig sein kann, ob ein Ergebnis vollständig und rechtzeitig umgesetzt wurde, z.B. beim Anspruch auf Kontoeröffnung. Mithin wäre eine Ergebnisumsetzung nur dann anzunehmen, wenn beide Parteien übereinstimmend die Umsetzung bejahen. Auch an dieser Stelle ist festzuhalten, dass ein unverhältnismäßiger Mehraufwand für derartige Erhebungen entstünde.\r\n\r\nDes Weiteren stellt sich die Frage, wie eine einheitliche Definition der Begriffe „systematisch“ und „unbegründet“ für alle Schlichtungsstellen gefunden werden kann, um eine Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Unbegründetheit bei der Nicht-Umsetzung eines Ergebnisses kann bedeuten, dass keine formale Begründung vorliegt oder dass die gegebene Begründung nicht überzeugend ist. Es bleibt zu klären, wie diese Aspekte mit vertretbarem Aufwand erhoben und überprüft werden können.\r\n\r\nb)\tArt. 19 Abs. 3 lit. f, g und h\r\n\r\nUm die Informations- und Meldepflichten zu verringern und Kosten für AS-Stellen, zuständige nationale Behörden und Unternehmer zu sparen, sollten diese Pflichten nach dem Vorschlag der Kommission vereinfacht und die Menge der von den AS-Stellen an die zuständigen Behörden bereitzustellenden Informationen verringert werden (Erwägung 14 der Richtlinie). Die vorbenannten Verbraucherschlichtungsstellen hatten im Rahmen der Öffentlichen Konsultation in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 im Grundsatz die Erleichterungen bei der Berichterstattung durch die vorgeschlagene Streichung des Art. 19 Abs. 3 lit. f, g, h der Richtlinie begrüßt, damit (mit der Argumentation der Kommission) „die eingesparten Ressourcen eher in die Bearbeitung von mehr Streitigkeiten oder in Investitionen zur Produktivitätssteigerung gelenkt werden“ und halten an dieser Auffassung weiterhin fest.\r\n\r\nZumindest wird jedoch angeregt, den AS-Stellen für die Übermittlung an die zuständigen Behörden (und für die Veröffentlichung des Tätigkeitsberichts, Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie) eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten nach dem Ende des Berichtzeitraums einzuräumen. Die von den nationalen Gesetzgebern für die Bereitstellung der Berichte vorgesehene Frist ist bisher sehr kurz bemessen (in Deutschland bis zum 1. Februar des Folgejahres). Den AS-Stellen ist es innerhalb dieser kurzen Frist von einem Monat kaum möglich, alle bis zum Jahresende eingegangenen Schlichtungsanträge zu erfassen und statistisch auszuwerten. Denn gerade zum Jahresende sind die AS-Stellen oftmals mit einem deutlich erhöhten Eingang an Beschwerden bzw. Schlichtungsanträgen konfrontierte, die vor allem eingereicht werden, um eine Hemmung der Verjährung zu erreichen.\r\n\r\n11.\tRolle der zuständigen Behörden und der Kommission (Art. 20 der Richtline) \r\n\r\nDer Änderungsvorschlag zu Artikel 20 Absatz 2 sieht vor, dass die zuständigen Behörden künftig regelmäßig die Funktionsweise und die Tätigkeiten der AS-Stellen überprüfen sollen, um die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie zu überwachen. \r\n\r\nDie Vorgabe, dass die zuständigen Behörden dabei nicht nur Funktionsweise, sondern regelmäßig auch Tätigkeiten von AS-Stellen überprüfen sollen, halten wir für zu weitgehend. Zumindest ist diese Vorgabe missverständlich. Sie sollte gestrichen werden, denn sie könnte dahingehend verstanden werden, dass den zuständigen Behörden künftig auch die Rolle zukommen soll, die Rechtmäßigkeit von Schlichtungsentscheidungen von AS-Stellen - quasi im Sinne einer Rechtsmittelinstanz - im Einzelnen überprüfen zu können bzw. zu müssen.\r\n\r\nEine derartige Auslegung würde nicht nur den Grundprinzipien alternativer Streitbeilegung für Verbraucher durch anerkannte und in weiten Teilen sehr spezialisierte AS-Stellen zuwiderlaufen, die Verbrauchern und Unternehmen unter Erfüllung strenger qualitativer Vorgaben der Artikel 6 ff. der Richtlinie ein einfaches, faires, fachlich qualifiziertes und unabhängiges Streitbeilegungsverfahren anbieten müssen. Sie würde auch zu einer unsachgemäßen Bürokratisierung von AS-Verfahren zum Nachteil von Verbrauchern, Unternehmen, AS-Stellen, aber auch der zuständigen Behörden führen. \r\n\r\nIm Übrigen steht Verbrauchern nach einem AS-Verfahren immer der ordentliche Rechtsweg zur Verfügung, wenn die Schlichtungstätigkeit einer AS-Stelle im Einzelfall keine Zustimmung findet. Einer Überprüfung von Schlichtungsentscheidungen im Einzelnen durch die zuständige Behörde ist daher u. E. weder erforderlich, noch sachgerecht. \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003009","regulatoryProjectTitle":"Änderung KOM-Vorschlag zur Überarbeitung des Rahmens für Krisenmanagement & Einlagensicherung (CMDI)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/74/6f/298794/Stellungnahme-Gutachten-SG2406040049.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28\r\n10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.bankenverband.de\r\nUSt.-IdNr. DE201591882\r\n12. Juli 2023\r\nPositionspapier\r\ndes Bankenverbandes zur\r\nÜberarbeitung des Rahmens für Krisenmanagement\r\nund Einlagensicherung (CMDI-Review)\r\nLobbyregister-Nr. R001458\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 0764199368-97\r\nSeite 2 / 14\r\nManagement Summary\r\nAm 18. April 2023 hat die EU-Kommission ihre Vorschläge für eine Reform des Rahmens für das Krisenmanagement im Bankensektor und der Einlagensicherung (Crisis Management and Deposit Insurance Framework - CMDI) vorgelegt. Diese beinhalten eine Überarbeitung\r\n• der Einlagensicherungsrichtlinie (DGSD)1,\r\n• der Richtlinie über Sanierung und Abwicklung von Banken (BRRD)2,\r\n• der Verordnung über den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRMR)3 sowie\r\n• der „Daisy Chain“4.\r\nIm Fokus der Vorschläge steht die Ausweitung des Abwicklungsregimes auf kleine und mittlere Banken. Zudem sollen künftig Mittel der nationalen Einlagensicherungssysteme im Rahmen einer Abwicklung insbesondere von kleinen und mittleren Banken unter vereinfach-ten Voraussetzungen herangezogen werden können.\r\nDer Bankenverband unterstützt das allgemeine Ziel der EU-Kommission, den Krisenmanage-mentrahmen und insbesondere das Abwicklungsregime zu verbessern. Die Erfahrungen der letz-ten Jahre haben gezeigt, dass hier Nachbesserungsbedarf besteht: Auch für einige große, aber noch nicht systemrelevante Banken muss eine glaubwürdige und praxistaugliche Abwicklungs-perspektive geschaffen werden.\r\nAus Sicht des Bankenverbandes besteht allerdings keine Veranlassung, das Abwicklungsre-gime wie von der Kommission vorgeschlagen auszuweiten. Die weitgehend harmonisier-ten europäischen Einlagensicherungssysteme haben ihre Funktionsfähigkeit bewiesen, wie die Entschädigungsfälle der Greensill Bank oder der Cross-Border-Fall der Sberbank beispielhaft zei-gen. Für die meisten Institute ist ein Markaustritt ohne Gefährdung der Finanzmarkstabilität im Rahmen nationaler Insolvenzverfahren bereits heute gewährleistet.\r\nBesonders kritisch sehen wir die geplante Abschaffung der Superpräferenz für die Einlagensi-cherung5. In Verbindung mit der vorgesehenen erheblich ausgeweiteten Kofinanzierung von Ab-wicklungen durch nationale Einlagensicherungen und der grundsätzlichen Öffnung des Single Re-solution Fund (SRF) im Rahmen der Abwicklung kleiner und mittlerer Banken würde dies den Finanzierungsbedarf der Einlagensicherung ganz erheblich erhöhen. Die\r\n1 Einlagensicherungsrichtlinie 2014/49/EU (Deposit Guarantee Schemes Directive – DGSD).\r\n2 (Abwicklungs-)Richtlinie 2014/59/EU (Bank and Resolution Directive - BRRD).\r\n3 Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (Single Resolution Mechanism Regulation – SRMR).\r\n4 Inhalt stark vereinfacht: Überarbeitung der Abzugsregelung für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) insbe-sondere bei Beteiligungsketten zur Sicherstellung von gleichen Wettbewerbsbedingungen bei verschiedenen Strukturen von Bankengrup-pen.\r\n5 D.h. die Vorrangstellung von gesicherten Einlagen bis 100.000 Euro bzw. von in die Rechte von Einlegern eintretende Einlagensicherun-gen im Insolvenzverfahren. Aufgrund dieser Vorrangstellung werden Ansprüche von Einlagensicherungen im Insolvenzverfahren vorran-gig und in aller Regel vollständig befriedigt.\r\nSeite 3 / 14\r\nGlaubwürdigkeit des Schutzversprechens und das Vertrauen der Einleger in die Einlagensi-cherung könnten dadurch schwer beschädigt werden. Daneben bedeuten die Vorschläge signifi-kante Mehrbelastungen für die europäischen Banken ohne entsprechenden Mehrwert für die Fi-nanzstabilität oder für die Verbraucher, wobei wir in diesem Zusammenhang davon ausgehen, dass die Institutssicherungssysteme in geringerem Maße von den Änderungen betroffen sein würden als die Einlagensicherung der privaten Banken. Insgesamt überwiegen die Nachteile die Vorteile deutlich. Den angestrebten Paradigmenwechsel der Kommission lehnen die pri-vaten Bank daher ab.\r\nSeite 4 / 14\r\nBewertung des im Rahmen des CMDI-Review vorgelegten Legislativpakets\r\nNachfolgend unsere Einschätzung der wesentlichen Elemente des CMDI-Review:\r\n(1) Anpassung des Public Interest Assessments (PIA)\r\nPosition des Bankenverbandes:\r\n„Eine generelle Bevorzugung der Abwicklung im Krisenfall lehnen wir ab. Für die meisten Insti-tute ist ein Marktaustritt ohne Gefährdung der Finanzmarkstabilität im Rahmen nationaler Insol-venzverfahren bereits heute gewährleistet. Eine Klarstellung der Voraussetzungen für ein öffent-liches Interesse an einer Abwicklungsmaßnahme ist hingegen grundsätzlich zu begrüßen.“\r\nWas soll geändert werden:\r\n Positive Annahme eines öffentlichen Interesses an der Abwicklung, d.h. Bevorzugung einer Insolvenz nur noch dann, wenn damit die Ziele des CMDI-Rahmens besser erreicht wer-den können als mit einer Abwicklung (nicht mehr nur in gleichem Maße wie bislang).6\r\n Die Bewertung der Auswirkungen eines Ausfalls eines Instituts findet nicht mehr erst auf na-tionaler Ebene statt, sondern explizit auch auf regionaler Ebene, das heißt, ein öffentliches Interesse kann auch bei rein regionalen Auswirkungen gegeben sein.7\r\n Einschränkung der Möglichkeiten für (nationale) außerordentliche finanzielle Stüt-zungsmaßnahmen von Banken.8\r\nAuswirkungen:\r\n Die Änderungen würden unabhängig von der Größe einer Bank die Abwicklung faktisch zum Standardinstrument („resolution for all“) zur Bewältigung einer Bankenkrise machen; nationale Insolvenzverfahren würden zum Ausnahmefall werden.\r\n Durch die Einführung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Regionalität wird der im Kommis-sionvorschlag zu Recht kritisierte Ermessensspielraum der Abwicklungsbehörde beim PIA nicht reduziert. Die Prüfung des öffentlichen Interesses an einer Abwicklung würde daher je nach zuständiger Behörde weiterhin zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.\r\n Heute wird die überwiegende Anzahl der Banken im Rahmen eines Insolvenzverfahrens liqui-diert. Für alle Institute, deren bevorzugte Abwicklungsstrategie zukünftig nicht mehr die In-solvenz, sondern die Abwicklung wäre, entstünde ein erheblicher zusätzlicher administra-tiver Aufwand, u.a. durch die neu hinzukommende Pflicht zur Mitwirkung an der von\r\n6 Art. 18 Abs. 5 BRRD-E; Art. 18 Abs. 5 SRM-E.\r\n7 Art. 14 Abs. 2 lit a) BBRD i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Nr. 35 BRRD-E.\r\n8 Art. 14 Abs. 2 lit c) BBRD-E.\r\nSeite 5 / 14\r\nnationalen Abwicklungsbehörden zu erstellenden Abwicklungsplanung, weitergehenden Infor-mationspflichten und ggf. Aufbau von Verlustabsorptionskapazität in Form von MREL\r\n9.  Ferner wäre bei kleinen und nicht komplexen Instituten (small and non-complex institution – SNCI) eine weitere Folge der Wegfall der CRR-Erleichterungen für SNCIs, die u. a. vo-raussetzen, dass ein Institut keinen oder nur vereinfachten Anforderungen an die Abwick-lungsplanung unterliegt.\r\n10\r\n Durch verstärkte Nutzung des Abwicklungsverfahrens erhält die Abwicklungsbehörde für eine große Anzahl von Banken Zugriff auf Gelder des SRF11, d.h. nationale Verluste werden zu-künftig verstärkt auf europäischer Ebene ausgeglichen. Die Kosten der Krisenbewältigung werden damit weiter vergemeinschaftet.\r\n Die von der Kommission intendierte stärkere Inanspruchnahme von Mitteln des SRF und der nationalen Einlagensicherungen führt zu einer höheren finanziellen Belastung für die In-stitute.\r\n Ferner steht zu befürchten, dass die vorgesehene (Mit-)Finanzierung von Abwicklungsmaß-nahmen zu Finanzierungslücken bei der Einlagensicherung führt und verstärkt Sonderbeiträge bei den Banken erhoben werden müssen. Dies kann krisenverstärkende Effekte haben, mit negativen Auswirkungen auf die Finanzstabilität.\r\nWir lehnen den geplanten Paradigmenwechsel hin zu einer „resolution for all“-Strate-gie aus den folgenden Gründen ab:\r\n Von 176 der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken zugeordneten Instituten handelt es sich bei rund 130 Banken um kleine und mittelgroße Banken (Less Significant Institutions – LSI). Über 90% dieser Institute haben eine Bilanzsumme von unter 10 Mrd. Euro, rd. 80% eine Bilanzsumme von unter 5 Mrd. Euro.\r\n Institute werden „künstlich“ ins Abwicklungsverfahren geschickt. Für die meisten LSI ist das nationale Insolvenzverfahren weiterhin sachgerecht, da von diesen Instituten im Falle der Schieflage in der Regel keine negativen Auswirkungen auf die Finanzstabilität ausgehen. Für Institute, die über alternative Maßnahmen liquidiert werden können, gibt es bereits ein entsprechendes Mandat in der Einlagensicherungsrichtlinie.\r\n Schon heute ist bei diesen Instituten ein Marktaustritt ohne Gefährdung der Finanz-marktstabilität gewährleistet. Positive Beispiele dafür bieten die letzten Fälle der EdB:\r\n- Greensill (2021): ca. 22.000 Einleger, ca. 1,1 Mrd. Euro entschädigt durch EdB (Bilanz-summe 4,5 Mrd. Euro Ende 2020);\r\n9 MREL = „Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities\" (Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten) sollen sicherstellen, dass ein Kreditinstitut über ausreichend bail-in-fähiges Kapital zur Absorption von Verlusten und zur Rekapitalisierung verfügt.\r\n10 Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 lit. c) CRR.\r\n11 Einheitlicher Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund – SRF).\r\nSeite 6 / 14\r\n- Sberbank (2022): ca. 35.000 Einleger, ca. 950 Mio. Euro entschädigt durch EdB im Auftrag der österr. Einlagensicherung (grenzüberschreitende Entschädigung) (Bilanzsumme 13,6 Mrd. Euro Ende 2021);\r\n- NCB (2023): ca. 460 Einleger, ca. 17 Mio. Euro entschädigt durch EdB (Bilanzsumme 173 Mio. Euro Ende 2021).\r\n Die jährlich von der BaFin und der Deutschen Bundesbank durchgeführte Risikoana-lyse bei den von der BaFin direkt beaufsichtigten kleinen und mittelgroßen Banken unter-streicht die geringen Gefahren für die Finanzmarktstabilität, die von diesen Banken ausge-hen. Gemäß der durchgeführten Bewertung der potenziellen Auswirkungen einer Solvenz- oder Liquiditätskrise einer Bank auf die Stabilität des Finanzsektors sind diese nur bei 1,4% der LSIs hoch.12\r\n Den nur scheinbar „verbesserten“ Schutz müssen am Ende die Bankkunden bezahlen.\r\n(2) Abschaffung der Superpräferenz für Einlagensicherungen\r\nPosition des Bankenverbandes:\r\n„Zur Umsetzung ihres Paradigmenwechsels hin zur „resolution for all“ schafft die Kommission die Superpräferenz für die Einlagensicherungssysteme ab. Ohne diese in der Praxis vielfach be-währte, wichtige Errungenschaft der Bankenunion sind die glaubwürdige Finanzierung der Einla-gensicherungen und damit die Ziele der Bankenunion insgesamt massiv gefährdet.“\r\nWas soll geändert werden:\r\n Der derzeitige Insolvenzvorrang der von den gesetzlichen Einlagensicherungssystemen ge-schützten Einlagen gegenüber unbesicherten Forderungen wird auf alle Einlagen ausge-dehnt.\r\n Die relative Rangfolge zwischen den verschiedenen Kategorien von Einlagen soll durch eine einstufige Einlegerpräferenz ersetzt werden, d.h. sämtliche Einlagen13 sowie Forderungen der Einlagensicherungssysteme aus entschädigten Einlagen sollen den gleichen Rang (pari passu) erhalten.14\r\n Die bisherige Superpräferenz der Einlagensicherungen wird aufgehoben, d.h. der Vor-rang von Forderungen der Einlagensicherungssystemen aus entschädigten Einlagen im Falle der Insolvenz einer Bank entfällt.15\r\n12 Angaben Stand: 31. Dezember 2022. Quelle: BaFin, Jahresbericht 2022, S. 41/42.\r\n13 d.h. gedeckte Einlagen bis 100.000 Euro, ungedeckte Einlagen über 100.000 Euro von Privatpersonen und kleinen und mittleren Unter-nehmen sowie sonstige nicht geschützte Einlagen.\r\n14 Art. 108 Abs. 1 BRRD-E.\r\n15 Art. 108 Abs. 1 BRRD-E.\r\nSeite 7 / 14\r\nAuswirkungen:\r\n Die Superpräferenz sorgte bisher dafür, dass das Einlagensicherungssystem im Rahmen einer Einlegerentschädigung geleistete Zahlungen im anschließenden Insolvenzverfahren bevorzugt und vergleichsweise schnell vollständig zurückerhielt, so dass der Einlagensicherung i.d.R. kaum bis keine Verluste entstanden. Alternative (Abwicklungs-)Maßnahmen waren im Ver-gleich dazu nur sehr selten kostengünstiger.\r\n Die geplante Schlechterstellung der Einlagensicherungssysteme in der Insolvenzrangfolge verzögert und verringert zukünftig Rückflüsse in den Insolvenzverfahren im Anschluss an einen Entschädigungsfall.16 Entsprechend höher sind infolgedessen die Netto-Ver-luste bzw. Kosten, die das Einlagensicherungssystem im Entschädigungsfall zu tra-gen hat. Diese Kosten dienen zukünftig als Referenzwert für den Least-Cost-Test17.\r\n Die höheren Kosten einer Einlegerentschädigung aufgrund der willkürlich18 verringerten Rückflüsse im Insolvenzverfahren lassen zukünftig eine Maßnahme im Rahmen der Ab-wicklung wahrscheinlicher werden. Im Ergebnis des Least-Cost Tests erscheint diese nunmehr im Vergleich zu einer Entschädigung für das Einlagensicherungssystem als kosten-günstiger. Die Abwicklung von kleineren und mittleren Banken in Schieflagen wird der Regelfall.\r\n Darüber hinaus räumt der Gesetzgeber dem Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Board - SRB) in an Abwicklungen anschließenden Insolvenzverfahren eine neue Superpräferenz ein.19 Diese reduziert die Rückflüsse an die Einlagensicherungssysteme zu-sätzlich.\r\n Entstehende Finanzierungslücken sind durch erhöhte Beiträge der Banken auszuglei-chen, ggf. durch (nicht eingeplante) Sonderbeiträge, was zu krisenverstärkenden Effekten führt, mit negativen Auswirkungen auf die Finanzstabilität.\r\nDie Abschaffung der Superpräferenz für Einlagensicherungen im Insolvenzverfahren bewerten wir aus den folgenden Gründen als sehr kritisch:\r\n Die reduzierte Möglichkeit, entstehende Verluste im Rahmen von Insolvenzverfahren zu kom-pensieren, schwächt die Finanzierungsbasis der Einlagensicherungssysteme erheb-lich.20\r\n16 Erfahrungsberichte von Einlagensicherungen in der EU zeigen, dass Rückflüsse unter der Superpräferenz i.d.R. nahezu 100% erreichen, verglichen mit Werten von 30-60% ohne Superpräferenz.\r\n17 Der Least-Cost Test (LCT) kommt zur Anwendung, um zu beurteilen, ob ein Einlagensicherungssystem durch andere Maßnahmen als die Auszahlung der Einleger eingreifen kann (z. B. im Rahmen einer Abwicklung). Grundsatz ist stets, die für die Einlagensicherung kosten-günstigste Maßnahme zu ermitteln. Die Kosten einer alternativen Maßnahme dürfen den Nettobetrag (Kosten) der Entschädigung der gedeckten Einleger (Betrag der geleisteten Entschädigung minus die Rückflüsse aus dem Insolvenzverfahren) des ausfallenden Mitglieds-instituts nicht übersteigen.\r\n18 Im Impact Assessment zum Gesetzespaket (S. 282) gibt die Kommission an: „Die Art der Einlegerpräferenz wirkt sich auch auf den Höchstbetrag der Einlagensicherungsmittel aus, die im Rahmen des LCT bei einer Abwicklung oder zur Finanzierung alternativer Maßnah-men bei Insolvenz zur Verfügung stehen. Insbesondere die einstufige Einlegerpräferenz setzt den Höchstbetrag der Mittel gemäß dem LCT frei, der im Durchschnitt bis zu zwanzigmal höher ist als bei der derzeitigen Gläubigerhierarchie (…).“\r\n19 Art. 108 Abs. 9 BRRD-E.\r\n20 Erfahrungsberichte von Einlagensicherungen in der EU zeigen, dass Rückflüsse unter der Superpräferenz nahezu 100% erreichen in der Regel, verglichen mit Werten von 30-60% ohne Superpräferenz.\r\nSeite 8 / 14\r\n Die finanzielle Belastung der Einlagensicherungssysteme wird weiter verstärkt durch die Aufhebung der Begrenzung\r\n21 des von der Einlagensicherung zu leistenden Finanzierungs-beitrags im Abwicklungsfall22. Damit kann bereits ein Abwicklungsfall sämtliche einem Einla-gensicherungssystem zur Verfügung stehenden Finanzmittel aufbrauchen.\r\n Insbesondere im Zusammenspiel mit einer häufigeren Inanspruchnahme von Einlagensiche-rungsmitteln zur Krisenbewältigung führt die Abschaffung der Superpräferenz zu einer erheb-lichen Schwächung der Glaubwürdigkeit der Finanzierung.\r\n Dies kann im Krisenfall zum Verlust von Einlegervertrauen und Bank Runs führen und sich kontraproduktiv auf das eigentliche Ziel der Finanzstabilität auswirken.\r\n Die damit einhergehende höhere finanzielle Belastung unserer Banken schwächt ihre Position im internationalen Wettbewerb.\r\n Es ist davon auszugehen, dass Mehrkosten an Kunden weitergegeben werden müssen und damit wiederum von Steuerzahlern finanziert werden.\r\n(3) Zugangsbedingungen zum SRF\r\nPosition des Bankenverbandes:\r\n„Wir begrüßen, dass als Zugangsbedingung zum Einheitlichen Abwicklungsfonds grundsätzlich eine Verlustbeteiligung von 8% der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel beibehalten wird. Allerdings ist eine Erleichterung des Zugangs zum Abwicklungsfonds für die Abwicklung kleiner und mittlerer Banken mit finanziellen Mitteln der Einlagensicherung und die damit ver-bundene Ausweitung des Einlegerschutzes auf ungeschützte Einlagen schon aus Level-Playing-Field-Erwägungen abzulehnen. Eine Vergemeinschaftung der Schäden auf europäischer Ebene lehnen wir ab.“\r\nWas soll geändert werden:\r\n Die Anforderungen zum Aufbau von Verlustabsorptionskapazität (MREL) werden modifiziert, insbesondere bei Banken mit einem hohen Anteil an Einlagen, deren Abwicklungsstrategie ei-nen (Teil-)Verkauf oder die Übertragung auf eine Brückenbank vorsieht.\r\n Im Falle der Abwicklung dieser Banken soll künftig die Einlagensicherung dazu beitragen können, die interne Verlustabsorptionskapazität der Bank zu übernehmen bzw. zu ergänzen, um die (unveränderte) Verlustbeteiligung von mindestens 8% der gesamten Verbind-lichkeiten und Eigenmittel (TLOF)23 bei der betroffenen Bank zu erreichen.24 Auf die-sem Weg können die betroffenen Banken die Zugangsvoraussetzung zu Mitteln des SRF erfül-len, ohne Einlagen in die Verlustbeteiligung mit einbeziehen zu müssen.\r\n21 Bislang beträgt die Begrenzung 50% der Zielausstattung (diese beträgt 0,8% der gedeckten Einlagen und ist bis zum 3. Juli 2024 anzu-sparen), vgl. hierzu Art. 109 Abs. 5 BRRD-E.\r\n22 Art. 109 Abs. 5 BRRD-E.\r\n23 Total Liabilities and Own Funds – TLOF.\r\n24 Art. 109 Abs. 2b BRRD-E\r\nSeite 9 / 14\r\n Die Mittel des Einlagensicherungssystems können dabei zur Finanzierung der Übertragung von gedeckten Einlagen – und unter bestimmten Bedingungen auch Einlagen über 100.000 Euro sowie ungeschützter Einlagen – eingesetzt werden.\r\n Bereits nach bestehender Rechtslage müssen Einlagensicherungssysteme unter bestimmten Umständen einen finanziellen Beitrag zur Abwicklung einer Bank leisten. Die bisherige finan-zielle Begrenzung der Beiträge zur Abwicklung durch Einlagensicherungssysteme auf die Hälfte der finanziellen Mittel der Einlagensicherungssysteme25 wird abgeschafft.26\r\nAuswirkungen:\r\n Die finanzielle Mitwirkung von Einlagensicherungen an Abwicklungen wird in Häufigkeit und Höhe der Kofinanzierung massiv ausgeweitet. Der Einsatz von Einlagensicherungsmit-teln für Abwicklungsmaßnahmen soll sachfremd und unnötig zum Standard gemacht werden.\r\n Die Höhe der Kofinanzierung durch das Einlagensicherungssystem ist nur durch das Ergeb-nis des Least-Cost-Tests begrenzt und kann den Einsatz der gesamten verfügbaren Ein-lagensicherungsmittel für eine Abwicklung erfordern.\r\n Grundsätzlich sind lediglich geschützte Einlagen bis 100.000 Euro vom Bail-In ausgenom-men; mit der Brückenfunktion kann dieser Schutz im Abwicklungsfall auf ungedeckte bzw. ungeschützte Einlagen (z.B. von Großunternehmen) ausgedehnt werden.\r\nDer Plan der EU-Kommission, die nationalen Einlagensicherungssysteme stärker in die Finanzierung von Abwicklungen einzubeziehen als bisher lehnen wir aus den folgenden Gründen ab:\r\n Der Wegfall der Obergrenze für Beiträge von Einlagensicherungen zu Abwicklungen gefähr-det die nachhaltige Finanzierung der Einlagensicherung und damit das Vertrauen der Einleger in ihre Leistungsfähigkeit.\r\n Erschwerend kommt hinzu, dass bei einem Scheitern der Abwicklungsmaßnahme die Einla-gensicherungssysteme doppelt belastet werden, weil sie trotzdem die Entschädigung der Einlegerinnen und Einleger zu finanzieren hätten.\r\n Die Ausweitung des Schutzes auf ungedeckte und ungeschützte Einlagen in der Abwicklung, also ein „Rundumsorglospaket“ für alle Einlagen, ist ein Freifahrtschein für Großanle-ger. Dies widerspricht dem Mandat der Einlagensicherung, Einleger vor den Folgen der Insol-venz eines Kreditinstitutes zu schützen, indem sie die bei dem betroffenen Kreditinstitut ge-tätigten Einlagen bis zu 100.000 Euro erstatten (bestimmte Einlegergruppen sind allerdings nach derzeitiger Rechtslage von der Einlagensicherung ausgenommen, insbesondere staatli-che Stellen oder Finanzinstitute, da diese weder aus Gesichtspunkten des Verbraucherschut-zes noch der Finanzstabilität schutzwürdig sind27).\r\n25 Bislang beträgt die Begrenzung 50% der Zielausstattung (diese beträgt 0,8% der gedeckten Einlagen und ist bis zum 3. Juli 2024 anzu-sparen), vgl. hierzu Art. 109 Abs. 5 BRRD-E.\r\n26 Art. 109 Abs. 5, Satz 2 BRRD.\r\n27 vgl. Erwägungsgrund 31 DGSD.\r\nSeite 10 / 14\r\n Die damit verbundenen höheren Kosten sind durch die den Beitrag zum Einlagensicherungs-system zahlenden Banken zu tragen. Sollten die verfügbaren Finanzmittel nicht ausreichen, müssten verstärkt ungeplante Sonderbeiträge bei den Instituten erhoben werden, die sich ertragsmindernd auswirken. Es ist nicht auszuschließen, dass daraus prozyklische Ef-fekte resultieren, welche die Stabilität des Bankensektors gefährden.\r\n Einlagenschutz muss sich am Schutzbedarf der Einleger orientieren und sollte sich, wie in der DGSD vorgesehen, weiterhin insbesondere auf private Einleger (u. a. Verbraucher) fokussieren.\r\n Verweise der Kommission auf das Beispiel der deutschen Einlagensicherung, die „bereits heute Einlagen vollständig schütze“, sind irreführend und falsch: sie vermischt den nach der DGSD vorgegebenen Schutzumfang mit der zusätzlichen freiwilligen Einlagensicherung. Fer-ner hat die freiwillige Einlagensicherung insbesondere auch aus Moral Hazard Erwägungen das Schutzniveau abgesenkt und die Gruppe der geschützten Einleger reduziert. Schließlich zeigen die aktuellen Entschädigungsfälle, wie beispielsweise Greensill, dass auch in Deutsch-land ungeschützte Einleger im Fall einer Bankenpleite – teilweise signifikante – Verluste erlei-den.\r\n Daneben erhält die Abwicklungsbehörde für eine größere Anzahl von Banken Zugriff auf ver-gemeinschaftete Gelder des SRF, was zu einer weiteren Vergemeinschaftung der Kosten für Krisenbewältigung zulasten insbesondere der Hauptzahler in den SRF führt, insbeson-dere der französischen Kreditwirtschaft und der deutschen Kreditwirtschaft.\r\n Modifiziertes MREL insbesondere für stark einlagenfinanzierte Banken würde durch die ande-ren Banken „quersubventioniert“ werden.\r\n(4) Regelungen in Bezug auf Tätigkeit von Institutssicherungssystemen\r\nPosition des Bankenverbandes:\r\n„Die Mehrzahl der privaten Banken in Deutschland sind kleine und mittelgroße Institute. Wie diese profitieren auch Sparkassen und Genossenschaftsbanken von einem stabilen Finanzmarkt und einem verlässlichen Rahmen für das Krisenmanagement. Eine generelle Ausnahme vom Ab-wicklungsregime für Institute, die einem Institutssicherungssystem angehören wäre daher nicht gerechtfertigt. Auch bei der Abwicklung muss der Grundsatz „Gleiches Geschäft, gleiche Risiken, gleiche Regel“ gelten.“\r\nAuch zukünftig keine Ausnahmeregelungen für Institutssicherungssysteme vorgesehen:\r\n Grundsätzlich gelten die neuen Regelungen gleichermaßen für Institutssicherungssysteme wie für Einlagensicherungen. Gleichwohl sind an verschiedenen Stellen für Institutssiche-rungssysteme spezifische Klauseln aufgenommen worden, um ihre Tätigkeit weiterhin zu er-möglichen.\r\n Die Anerkennung eines Institutssicherungssystems als gesetzliches Einlagensiche-rungssystem ist weiterhin möglich.\r\nSeite 11 / 14\r\n Neben der Einlegerentschädigung und Zuleistung im Abwicklungsfall als verpflichtende Aufga-ben bleiben präventive und alternative Maßnahmen als nationale Optionen erhalten.\r\nAuswirkungen:\r\n Die Durchführung von Präventivmaßnahmen bleibt weiterhin möglich, unterliegt aber stren-geren Anforderungen als bisher.\r\n Obwohl Institutssicherungssysteme vom Regelwerk nicht ausgenommen sind, dürften sie in geringerem Maße von den Änderungen betroffen sein als die Einlagensicherung der privaten Banken, da ihre Krisenfälle auch in Zukunft i.d.R. auf nationaler Ebene verbleiben und im Rahmen von Präventivmaßnahmen bewältigt werden.\r\n Dies gilt insbesondere auch für die finanziellen Auswirkungen der Vorschläge auf die Einla-gensicherungen. Denn die gesetzliche Einlagensicherung der privaten Banken hat im Gegen-satz zu den Institutssicherungssystemen bisher nicht das Mandat für kostenschonende prä-ventive Maßnahmen. Im Krisenfall eines ihr zugeordneten Instituts muss es zu den voraus-sichtlich kostenintensiveren Abwicklungsmaßnahmen beitragen. Im Ergebnis dürfte der Fi-nanzierungsbeitrag zu den Sicherungssystemen bei den privaten Banken zukünftig deutlich höher liegen, als dies in der Vergangenheit bereits der Fall war.\r\nGrundsätzlich halten wir es für richtig und angemessen, die Funktionsfähigkeit der In-stitutssicherungssysteme auch innerhalb eines neuen EU-Rahmens für das Krisenmanage-ment zu erhalten. Zugeständnisse an die Tätigkeiten der Institutssicherer dürfen jedoch nicht mit Nachteilen für das gesetzliche Einlagensicherungssystem der privaten Banken bzw. die es fi-nanzierenden Banken verbunden sein. Eine grundsätzliche Ausnahme für Institutssiche-rungssysteme lehnen wir ab.\r\n Aus unserer Sicht hat auch hier der Grundsatz „same business, same rules“ zu gelten. Bei den privaten Banken gibt es eine große Zahl an Instituten, die in Größe und Geschäfts-modell, den Sparkassen bzw. Genossenschaftsbanken ähneln bzw. sogar gleichen.\r\n Vor diesem Hintergrund widersprächen auf Institutssicherungssysteme bezogene Regelun-gen, welche zu einer Ungleichbehandlung zwischen Sparkassen bzw. Genossenschaftsbanken und kleinen und mittleren privaten Banken führen, den grundlegenden Prinzipien der Gleich-behandlung und Wettbewerbsgleichheit.\r\n Bereits heute ermöglicht die Einlagensicherungsrichtlinie den Einsatz von kostenschonenden alternativen und präventiven Maßnahmen durch Einlagensicherungssysteme. Die vorliegen-den Entwürfe zur Überarbeitung der BRRD und DGSD schränken die tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung dieser Maßnahmen durch nationale Sicherungssysteme jedoch stark ein. Wir greifen daher unsere langjährige Forderung wieder auf, nationalen Einlagensicherungssys-temen im Rahmen eines breiten Mandats zu gestatten, präventive und alternative Maßnahmen zu ergreifen.\r\n Jegliche Anpassungen am CMDI-Rahmen sind nach unserer Prüfung nur dann rechtlich zu-lässig, wenn sie gleiche Wettbewerbsbedingungen und eine kohärente Ausgestaltung der Bankenunion im Interesse der Finanzmarktstabilität sicherstellen. Jede\r\nSeite 12 / 14\r\nUngleichbehandlung, insbesondere vor dem Hintergrund gleicher Wettbewerbsbedingungen und gerade europarechtlicher Vorgaben, ist beim CMDI-Review auszuschließen.\r\n(5) Bankenabgabe\r\nPosition des Bankenverbandes:\r\n„Der CMDI-Review sollte zudem der Klarstellung dienen, dass mit Erreichen der Zielausstattung des Einheitlichen Abwicklungsfonds auch die reguläre Beitragserhebung endet. Bereits jetzt liegt die Ausstattung deutlich über der ursprünglich avisierten und als ausreichend erachteten Zielaus-stattung.“\r\nWas soll geändert werden:\r\n Das SRB bekommt die Möglichkeit, die Erhebung von ex-ante-Beiträgen für ein oder mehrere Jahre aufzuschieben, bis der zu erhebende Betrag eine Höhe erreicht, der in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten des Erhebungsverfahrens steht.28\r\n IPCs29 dürfen künftig maximal 50% des erhobenen Gesamtbetrages nicht überstei-gen.30 Zudem soll der Abruf, also die Inanspruchnahme, von IPCs geregelt werden.31\r\nAuswirkungen:\r\n Mangels Klarstellung, dass mit Erreichen der Zielausstattung des einheitlichen Abwicklungs-fonds (Single Resolution Fund – SRF) in Höhe von 1% der gedeckten Einlagen in der Banken-union Ende 2023 auch die reguläre bzw. ex-ante Beitragspflicht endet, wird das SRB bei ei-nem weiteren Anstieg der gedeckten Einlagen die Beitragserhebung fortsetzen.\r\n Bei geringem jährlichem Anstieg der gedeckten Einlagen kann die Beitragserhebung aufge-schoben werden, um keine zum Beitragsvolumen unverhältnismäßigen Kosten zu verursa-chen.\r\n Die Möglichkeit des SRB zur Gewährung der Nutzung von Zahlungsverpflichtungen wird aus-geweitet (bisher waren bis zu 30% IPC möglich).\r\nWir setzen uns aus den folgenden Gründen dafür ein, den CMDI-Review für eine Klar-stellung zu nutzen, dass mit Erreichen der Zielausstattung des SRF Ende 2023 auch die reguläre Beitragserhebung endet:\r\n Der Ende 2023 erzielte Beitrag von rund 78 Milliarden Euro liegt bereits rund 40% über der ursprünglich anvisierten und als ausreichend erachteten Zielausstattung. Dieser Anstieg\r\n28 Art. 102 Abs. 3 BRRD-E; Art. 69 Abs. 4 SRMR-E.\r\n29 Unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen (Irrevocable Payment Commitments - IPC).\r\n30 Art. 103 Abs. 3 BRRD-E; Art. 70 Abs. 3 SRMR-E.\r\n31 Art. 103 Abs. 3a BRRD-E; Art. 70 Abs. 3a SRMR-E.\r\nSeite 13 / 14\r\nresultiert – worauf u.a. auch das SRB hinweist - in keiner Weise aus einem Anstieg der Risi-kobereitschaft der Kreditinstitute, sondern ist ausschließlich auf eine Vermehrung der ge-deckten Einlagen zurückzuführen. Bei einem Festhalten an der Beitragspflicht wäre der Fonds noch deutlicher überkapitalisiert als dies bereits heute der Fall ist.  Der Ansatz, ex-ante Beiträge aufzuschieben, ist zwar sachgerecht, jedoch sollte es keinen Automatismus zur Weitererhebung der Bankenabgabe geben. Stattdessen sollte bei Un-ter- bzw. Überschreitung bestimmter Schwellenwerte ein Review-Prozess ausgelöst werden, ob eine Weitererhebung unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Abwicklungsfähigkeit der Banken angezeigt ist.\r\n Eine Erhöhung des IPC-Anteils ist grundsätzlich zu begrüßen, allerdings verbleibt die Ent-scheidung über die Gewährung und die Höhe des IPC-Anteils im Ermessen des SRB. Es sollte den Instituten aus Gründen der Planungssicherheit verbindlich die Möglichkeit der Nut-zung von IPCs in Höhe von 50% eingeräumt werden.\r\n Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass Anpassungen des Rahmens für IPCs (z.B. bezüglich des Abrufs von IPCs) nicht ihre derzeitige bilanzielle Behandlung verändern.\r\nSeite 14 / 14\r\nGlossar\r\nBail-in\r\nEin rechtliches Verfahren bei der Abwicklung von Banken; die Forderungen der Anteilseigner und bestimmter Gläubiger einer Bank werden abgeschrieben oder in Kapital umgewandelt, was bedeutet, dass sie gezwungen sind, Verluste der Bank zu akzeptieren und zu ihrer Rekapitali-sierung beizutragen.\r\nGläubigerhierarchie\r\nReihenfolge, in der die Gläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahrens befriedigt werden müs-sen. Einige Elemente der Gläubigerhierarchie sind auf EU-Ebene harmonisiert. So sind bspw. bisher Forderungen des Einlagensicherungssystems und Forderungen gedeckter Einlagen hö-her zu bewerten als die bevorzugten, nicht gedeckten Einlagen und die nicht bevorzugten, nicht gedeckten Einlagen und müssen vor den Forderungen aller anderen Einlagen zurückge-zahlt werden (sog. Superpräferenz).\r\nLeast-Cost Test (LCT)\r\nIm Rahmen des LCT wird beurteilt, ob ein Einlagensicherungssystem durch andere Maßnahmen als die Auszahlung der Einleger eingreifen kann (z. B. im Rahmen einer Abwicklung oder durch alternative Maßnahmen). Die Kosten einer solchen Maßnahme dürfen den Nettobetrag der Ent-schädigung der gedeckten Einleger des ausfallenden Mitgliedsinstituts nicht übersteigen. Es gibt bisher keine detaillierten Regeln für die Prüfung der geringsten Kosten und die Mitglied-staaten wenden sie unterschiedlich an.\r\nMinimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities (MREL)\r\nIm Rahmen der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie (BBRD) eingeführte Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities, MREL). MREL ist von den Abwicklungsbehörden unter Berücksich-tigung bestimmter Vorgaben institutsindividuell festzulegen. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Kreditinstitut über ausreichend bail-in-fähiges Kapital zur Absorption von Verlusten und zur Rekapitalisierung im Abwicklungsfall verfügt.\r\nPublic Interest Assessment (PIA)\r\nDie nationalen Abwicklungsbehörden bzw. das SRB führen eine Bewertung des öffentlichen Interesses durch, um zu prüfen, ob die Abwicklung einer bestimmten Bank zur Wahrung der Finanzstabilität, zum Schutz der gedeckten Einleger und/oder zur Sicherung öffentlicher Mittel durch Minimierung der Abhängigkeit von öffentlicher finanzieller Unterstützung notwendig wäre. Fällt die PIA negativ aus, werden keine Abwicklungsmaßnahmen ergriffen und es kommt ein nationales Insolvenzverfahren zur Anwendung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003010","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung des Referentenentwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f3/c0/298796/Stellungnahme-Gutachten-SG2406040050.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nzum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, 17.04.2024\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nWir begrüßen die mit dem Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD-UG) intendierte 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben. Damit kann das angestrebte Ziel, europaweit einheitliche Nachhaltigkeitsberichte zu schaffen, erreicht werden. Der bürokratische Aufwand sollte auch für die in Deutschland ansässigen Berichtspflichtigen unbedingt auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt werden.\r\nUm das Ziel einer 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben zu erreichen, sollten folgende zentrale Punkte angepasst bzw. präzisiert werden: \r\n1.\tKein Goldplating für kleine und nicht-komplexe Institute: SNCI mit mehr als 500 Beschäftigten sollten auch in den Geschäftsjahren 2024 und 2025 nach alter Rechtslage berichten\r\n2.\tKlarstellung notwendig: Keine Änderungen bei der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und -lageberichtes\r\n3.\tPflicht zum digitalen Format (ESEF) auf europäische Vorgaben beschränken \r\n4.\tBerichterstattung über Ressourcen ohne physische Substanz auf die „bedeutsamsten“ qualitativen Angaben beschränken\r\nZu diesen und weiteren Aspekten, bei denen wir Anpassungsbedarf sehen, nehmen wir nachfolgend einzeln Stellung.\r\n\r\nDas BMJ fragt im Schreiben vom 22. März 2024, ob das Mitgliedstaatenwahlrecht gemäß Art. 34 Abs. 4 Bilanz-Richtlinie (i. d. F. der CSRD) ausgeübt werden sollte, wonach neben zur Abschlussprüfung befugten Personen auch unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen werden können. \r\nBei den Unternehmen der Kreditwirtschaft wird im Regelfall der Abschlussprüfer auch der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichtes sein. Die Durchführung beider Prüfungen durch den Abschlussprüfer sichert die Konsistenz und Verbindung zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen und dient der Effizienz und Effektivität der Prüfungen. Sollte im Einzelfall ein anderer Prüfer beauftragt werden, kommt für unsere Mitglieder nur ein Angehöriger des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer in Betracht. Eine Zulassung von unabhängigen Prüfungsdienstleistern als Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten halten wir daher nicht für erforderlich. Stattdessen regen wir an, in § 324e HGB-E zu berücksichtigen, dass die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichtes durch den Abschlussprüfer als Regelfall gilt (Abs. 2 vor den jetzigen Abs. 1 ziehen). \r\n \r\n1. Kein Goltplating für kleine und nicht komplexe Institute (SNCI)\r\n1.1. Umsetzungsfristen: SNCI mit mehr als 500 Beschäftigten sollten auch in den Geschäftsjahren 2024 und 2025 nach alter Rechtslage berichten, wie es die CSRD vorsieht.\r\nDer EU-Gesetzgeber hat in Art. 5 CSRD eine Regelung zur Erstanwendung der CSRD exklusiv für als klein und nicht komplex eingestufte Kreditinstitute (SNCI) ab dem Geschäftsjahr 2026 geschaffen. Diese gilt explizit für alle SNCI. Dies sollte so auch im Handelsgesetzbuch umgesetzt werden (1:1-Umsetzung). \r\nDrohende Überlastung: KMU und SNCI haben tendenziell dasselbe geschäftszweigspezifische Größenklassen-Niveau. Wie in der CSRD vorgesehen, sollte die grundsätzliche Gleichstellung von kapitalmarktorientierten KMU und SNCI angestrebt werden. Damit KMU und SNCI nicht überlastet werden und rechtssicher umsetzen können, sollten beide frühestens ab dem Berichtsjahr 2026 nach neuen Vorgaben berichten. \r\nKeine Zeit für die Implementierung der neuen Berichtsanforderungen: Am 1. Januar 2024 hat die erste Berichtsperiode begonnen. Die nationale Umsetzung soll bis Juli 2024 erfolgen; sie wird voraussichtlich erst mit einer deutlichen Verspätung final verabschiedet. Hinzu kommt: Die für SNCI anzuwendenden LSME ESRS werden nicht rechtzeitig für eine Umsetzung zum 31. Dezember 2024 vorliegen, da diese aus der EU-Sicht erst für 2026 greifen. Damit fehlt die entscheidende Umsetzungsgrundlage für alle SNCI. \r\nRichtlinienkonforme Umsetzung notwendig: Nach Art. 5 CSRD gilt eindeutig, dass die großen Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und weniger als (bzw. gleich) 500 Beschäftigten (s. b im Anhang), die gleichzeitig SNCI sind, nicht ab Geschäftsjahr 2025 sondern ab Geschäftsjahr 2026 erstmals berichten müssen (s. c im Anhang). Andernfalls hätte diese Regelung für SNCI keinerlei Wirkung und wäre überflüssig. Der EU-Gesetzgeber schafft annahmegemäß Vorschriften, die auch eine Wirkung entfalten. Dann gilt diese Regelung aber auch für SNCI mit mehr als 500 Beschäftigten (s. a im Anhang), da in Art. 5 Abs. 2 Bu. c Ziff. ii CSRD keine Einschränkung auf Bu. b enthalten ist. „Sofern sie große Unternehmen …sind“ stellt klar, dass alle SNCI im Anwendungsbereich (Art. 19a Abs. 1 Bilanz-Richtlinie) von der Regelung nach Bu. c Ziff. ii erfasst sind. Demnach müssen alle SNCI erst ab Geschäftsjahr 2026 erstmals die Berichtspflichten der CSRD erfüllen. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. \r\nErgebnis: Bei der nationalen Umsetzung der CSRD sollte klargestellt werden: Alle SNCI müssen unter der neuen Rechtslage erstmals ab Geschäftsjahr 2026 berichten. \r\nLösung: Art * Abs. 1 EGHGB (Art. 2 CSRD-UG) wird um eine Nr. 4 erweitert, wie bereits in Abs. 2.\r\n\r\n \r\nÄnderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)\r\n(…) (1) (…) sind erstmals anzuwenden auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung \r\nfür ein nach dem 31. Dezember 2023 beginnendes Geschäftsjahr von Unternehmen, die \r\n1. \tgroß sind (…), \r\n2. \t von öffentlichem Interesse gemäß § 316a S. 2 des Handelsgesetzbuchs sind [vgl. Petitum 5.2], und \r\n3. \tim Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, und \r\n4. \tkein kleines und nicht komplexes Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145 Buchstaben a), b) und d) bis f) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) sind.\r\n\r\n\r\n1.2. Definition von kleinen und nicht-komplexen Instituten (Verweis auf die CRR)\r\nDie Definition von kleinen und nicht komplexen Instituten wird durch einen Verweis auf Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR hergestellt. Entsprechend der Intention des europäischen Gesetzgebers, der auf die monetären bzw. quantitativen Größenklassenkriterien der Bilanz-Richtlinie zurückgreift, sollte der Verweis auf die SNCI-Definition der CRR auf die quantitativen Bedingungen beschränkt werden (Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 Bu. a), b) und d) bis f)). \r\n\r\nWir schlagen somit folgende Anpassung in Art. * Abs. 2 (und Abs. 1) Nr. 2 EGHGB vor:\r\n„kein kleines und nicht komplexes Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145 Buchstaben a), b) und d) bis f) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) sind“ \r\n\r\n2. Klarstellung notwendig: Keine Änderungen zur Konsolidierung unwesentlicher Tochterunternehmen (§ 296 Abs. 2 HGB) und beim Verzicht auf die Aufstellung eines Konzernabschlusses bei unwesentlichen Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 5 HGB) \r\nTeilweise wird im Schrifttum ein mögliches Auseinanderfallen des handelsrechtlichen Konsolidierungskreises, der für die Finanzberichterstattung angewendet wird, und der zwingend im Lagebericht eingefügten Nachhaltigkeitsberichterstattung für möglich gehalten (vgl. WPg 2024, S. 140 ff.). Diese Auffassung teilen wir nicht. Die Bilanz-Richtlinie sieht bzgl. eines konsolidierten Abschlusses einen einheitlichen Konsolidierungskreis zwischen Konzernabschluss und Konzernlagebericht vor (Art. 2 Nr. 11, Art. 3 Abs. 7, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 9 und 10 sowie Art. 29 Abs. 1 Bilanz-Richtlinie). Sofern es keine konsolidierungspflichtigen Tochterunternehmen gibt, entfällt die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und -lageberichts. Mit der CSRD wurden die betreffenden Artikel in der Bilanz-Richtlinie nicht angepasst. \r\n \r\nArt. 29a Abs. 1 Bilanz-Richtlinie (in der Fassung der CSRD) regelt Folgendes: “Mutterunternehmen einer großen Gruppe nach Artikel 3 Absatz 7 nehmen in den konsolidierten Lagebericht Angaben auf, die für das Verständnis der Auswirkungen der Gruppe auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gruppe erforderlich sind.“ \r\n\r\nDie Nachhaltigkeitsberichterstattung ist also für die „große Gruppe“ zu erstellen, welche nach Art. 3 Abs. 7 Bilanz-Richtlinie die einzubeziehenden Tochterunternehmen und das Mutterunternehmen umfasst. Tochterunternehmen, die nach Art. 23 Abs. 9 und 10 Bilanz-Richtlinie nicht konsolidiert bzw. nicht einbezogen werden, sind nicht Teil des konsolidierten Lageberichts und damit auch nicht Bestandteil der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung. Vielmehr gelten diese vor dem Leitbild der fiktiven rechtlichen Einheit des Konzerns als „Dritte“ (Einheitstheorie) und sind somit ggf. in die Berichterstattung über die Wertschöpfungskette einzubeziehen. Sofern die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts dem Grunde nach nicht besteht, entfällt auch die Erweiterung des Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht.\r\n\r\nSomit besteht aus unserer Sicht ein Einklang in der Berichterstattung zwischen Konzernabschluss und Konzernlagebericht hinsichtlich der finanziellen Berichterstattung. Die Bilanz-Richtlinie sieht in der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf konsolidierter Ebene keinen Unterschied im Konsolidierungskreis zwischen der finanziellen und der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor (so auch ESRS 1.62; ESRS 2.5 Bu. b i). Ein Auseinanderlaufen würde auch den Grundsätzen der Klarheit und Übersichtlichkeit widersprechen. Insbesondere die Befreiungsvorschriften in §§ 290 Abs. 5 und 296 Abs. 2 HGB (Art. 23 Abs. 10 Bilanz-Richtlinie) dürfen durch eine überschießende nationale CSRD-Umsetzung nicht ausgehebelt werden.\r\n\r\nAufgrund der in der Praxis erkennbaren Unsicherheit sollte dies entsprechend in der Gesetzesbegründung klargestellt werden.\r\n\r\n3. Pflicht zum digitalen Format (ESEF) auf europäische Vorgaben beschränken \r\nDerzeit sind die §§ 289g, 315e HGB-E so formuliert, dass der komplette Lagebericht im ESEF-Format aufzustellen ist, sobald der Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern ist. Dies stellt eine massive Verschärfung dar. Im Rahmen des ESEF-Umsetzungsgesetzes wurde das ursprünglich vorgesehene Aufstellungserfordernis bereits deutlich kritisiert und durch eine Offenlegungslösung ersetzt. Warum nun für den Lagebericht ein Aufstellungserfordernis gelten soll, erschließt sich nicht und führt zu erheblichen Belastungen für die berichtspflichtigen Unternehmen. Unseres Erachtens handelt es sich hier um einen Übersetzungsfehler. \r\n\r\nAus den Erstanwendungsvorschriften im Referentenentwurf i. V. m. §§ 325, 328 HGB-E kann zudem abgeleitet werden, dass bereits für das erste Berichtsjahr 2024 eine vollständige Offenlegung für die CSRD-Angaben nach ESEF-VO vorgesehen ist. Da der Zeitplan der EFRAG, ESMA und der EU-Kommission zur ESEF-Taxonomie (CSRD) eine Fertigstellung der EU-Vorgaben im Sinne einer Änderung des ESEF-RTS frühestens Ende 2024 ermöglicht, wobei noch ergänzend die Einspruchsfrist für das Europäische Parlament und den Rat zu berücksichtigen ist, ist die Berichterstattung im ESEF-Format zum Stichtag 31. Dezember 2024 für die Anwendungsverpflichteten nicht umsetzbar. Die entsprechenden Softwareanbieter werden auf Basis des Zeitplans nicht rechtzeitig ausliefern können, resp. Softwareanpassungen nicht rechtzeitig bis zur Vergabe des Prüfungsvermerks erfolgen können. Das sich daraus ergebende Prozessrisiko im Rahmen der Lageberichterstattung ist weder angemessen noch vertretbar. \r\n\r\nVor diesem Hintergrund halten wir eine Verschiebung der Pflicht zum digitalen Format und insbesondere zur ESEF-Auszeichnung (tagging) um mindestens ein Jahr über das EGHGB für dringend erforderlich.\r\n\r\n4. Bericht über Ressourcen ohne physische Substanz auf die bedeutsamsten qualitativen Angaben beschränken \r\nDie Umsetzung zum Bericht über die wichtigsten immateriellen Ressourcen in den §§ 289 Abs. 3a, 315 Abs. 3a HGB-E geht über den europäischen Rahmen (Art. 19 Abs. 1 Bilanz-Richtlinie i. d. F. CSRD) hinaus. Nach §§ 289 Abs. 3a, 315 Abs. 3a HGB-E sind im (Konzern-)Lagebericht „auch diejenigen Ressourcen ohne physische Substanz anzugeben (…)“. Art. 19 Abs. 1 Uabs. 4 Bilanz-Richtlinie sieht jedoch nur vor, dass „über die wichtigsten immateriellen Ressourcen“ zu berichten ist. \r\n\r\nEs sollte klargestellt werden, dass nur die wichtigsten Informationen aufzunehmen sind. Dies kann im Einklang mit § 289 Abs. 1 HGB unter Verwendung des handelsrechtlichen Begriffs der „bedeutsamsten“ Informationen erfolgen. Im Ergebnis sollte der Wortlaut der §§ 289 Abs. 3a, 315 Abs. 3a HGB-E ergänzt werden: Eine Kapitalgesellschaft hat im Lagebericht auch diejenigen bedeutsamsten Ressourcen ohne physische Substanz anzugeben, von denen (…). \r\n\r\nDarüber hinaus genügt aus unserer Sicht eine qualitative Darstellung bzw. Erläuterung. Eine Quantifizierung würde unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Insofern würden wir es begrüßen, wenn in der Gesetzesbegründung der Hinweis aufgenommen wird, dass im Regelfall eine qualitative Berichterstattung ausreichend sein dürfte.\r\n \r\n5. Weitere notwendige und wichtige Klarstellungen bei der Umsetzung der CSRD \r\n5.1 Umsetzungsfristen für große kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen\r\nDie CSRD sieht eine schrittweise Umsetzung vor, beginnend mit den Unternehmen, die bereits der Berichtspflicht gemäß der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) unterliegen. Diese Unternehmen werden ihre ersten CSRD-Berichte für das Geschäftsjahr 2024 veröffentlichen müssen. Alle anderen großen Unternehmen, die derzeit nicht unter die NFRD fallen und somit zum ersten Mal von der Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen sind, werden ab dem Geschäftsjahr 2025 berichten. Dieser Ansatz stellt sicher, dass die großen Unternehmen, die bereits Erfahrung mit der nichtfinanziellen Berichterstattung haben, die ersten Unternehmen sein werden, die die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlichen, während alle anderen großen Unternehmen ein weiteres Jahr Zeit haben, um die notwendigen Prozesse zu etablieren und die entsprechenden Daten zu erheben. \r\n\r\nAllerdings wird diese Regelung durch andere Vorschriften der CSRD mangels Klarstellung umgangen. Generell sind Tochterunternehmen von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen (§ 289b Abs. 2 HGB). Der letzte Satz des Absatz 2 besagt jedoch, dass Tochtergesellschaften, die selbst große Unternehmen sind, deren übertragbare Wertpapiere an einem geregelten EU-Markt notiert sind, diese Ausnahme nicht in Anspruch nehmen können. Stattdessen sind sie verpflichtet, einen separaten Nachhaltigkeitsbericht vorzulegen. Die Anwendung dieser Regel auf den Umsetzungszeitplan könnte ohne eine Klarstellung im EGHGB den schrittweisen Ansatz der CSRD-Pflicht für neu Verpflichtete unterlaufen: Kapitalmarktorientierte Tochtergesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern müssten ihren ersten Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2024 veröffentlichen, obwohl sie den Nachhaltigkeitsbericht zum allerersten Mal offenlegen. Diese unvorhergesehene Folge sollte im CSRD-Umsetzungsgesetz mit einer Klarstellung im EGHGB korrigiert werden. Große, kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen sollten den Phase-in-Anforderungen der CSRD in gleicher Weise unterliegen wie alle anderen Unternehmen.\r\n\r\n5.2 Mutterunternehmen, die selbst nicht von öffentlichem Interesse sind\r\nDer Referentenentwurf unterwirft u. a. Mutterunternehmen, die den Vorschriften des Ersten oder Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB unterliegen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bereits ab dem Geschäftsjahr 2024. Dies geht über die Vorgabe der CSRD hinaus. Art. 5 Abs. 2 Bu. a Ziff. ii CSRD sieht eine Umsetzung ab dem Geschäftsjahr 2024 nur für „Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der genannten Richtlinie“ [Bilanz-Richtlinie] vor. \r\n\r\nMutterunternehmen, die selbst nicht von öffentlichem Interesse sind, aber über bspw. § 340i Abs. 3 HGB den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB unterliegen, würden also ein Jahr früher als europarechtlich notwendig von der CSRD-Berichterstattungspflicht erfasst.\r\n\r\nFür derartige Mutterunternehmen einer großen Gruppe i. S. v. Art. 3 Abs. 7 der Bilanz-Richtlinie, die selbst nicht von öffentlichem Interesse sind, sieht Art. 5 Abs. 2 Bu. b CSRD nämlich erst ab dem Geschäftsjahr 2025 eine verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Gerade für solche Mutterunternehmen besteht eine besondere Komplexität im Aufbau einer konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung und ein hoher Umsetzungszeitbedarf, der durch die jetzt im Referentenentwurf enthaltenen Reglungen massiv verkürzt würde. Deshalb sollte – auch zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der deutschen Wirtschaft – an dieser Stelle die Differenzierung der CSRD beibehalten und die Regelung nicht verschärft werden.\r\n\r\nLösung: Artikel * Abs. 1 Nr. 2 EGHGB, (…) 2. die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder den Vorschriften des Ersten oder Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs von öffentlichem Interesse gemäß § 316a S. 2 des Handelsgesetzbuchs sind und (…)\r\n\r\n5.3 Eintreten der erstmaligen Berichtspflicht durch Verschmelzungen\r\nIn Fällen der Neugründung oder einer Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes treten die Rechtsfolgen des Vorliegens der Größenklassenmerkmale gemäß § 267 Abs. 4 S. 2 HGB bereits dann ein, wenn die betreffenden Merkmale am ersten Abschlussstichtag nach der Umwandlung, einschließlich Verschmelzung, oder Neugründung gegeben sind. Es bedarf hier nicht des Vorliegens dieser Merkmale an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen. Vielmehr ergibt sich die Klassifizierung in den genannten Fällen allein aus den Größenmerkmalen, die am ersten Bilanzstichtag nach dem rechtlichen Wirksamwerden der gesellschaftsrechtlichen / umwandlungsrechtlichen Maßnahme gegeben sind. \r\n\r\nDie erstmalige Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts setzt umfangreiche Datenerhebungen lange, d.h. einige Jahre, vor der Erstberichterstattung voraus. Verschmelzen zwei Unternehmen, die bislang nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet waren und wird das neue Unternehmen groß i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB, so werden entsprechende Daten nicht vorliegen. Es sollte daher geregelt werden, dass für diese Fälle, die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erst nach zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eintritt. \r\n\r\n5.4 Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen\r\n§ 289b Abs. 2 und 3 HGB-E sieht vor, dass Tochterunternehmen unter bestimmten Bedingungen von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit werden. Dies gilt, wenn „die Kapitalgesellschaft und seine Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht des Mutterunternehmens“ einbezogen sind. Diese Befreiungsvorschrift würde bei wörtlicher Auslegung ins Leere laufen, da davon auszugehen ist, dass niemals alle Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht einbezogen werden. Vielmehr werden die Tochterunternehmen unter Beachtung der Konsolidierungsvorschriften des § 296 HGB einbezogen. Wir regen hierzu mindestens einen Hinweis in der Gesetzesbegründung an. Gleiches gilt für § 315b Abs. 2 und 3 HGB-E.\r\n \r\n5.5 Verknüpfung mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG-E)\r\n§ 12 Abs. 4 LkSG-E regelt eine Verschiebung der Berichtseinreichung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2024 begonnen haben. Diese Berichte sollen nun frühestens zum 31. Dezember 2024 beim BAFA eingereicht werden müssen. Hier sollte im finalen Gesetz klargestellt werden, dass sich die Fristverschiebung nicht nur auf die Berichtseinreichung beim BAFA sondern auch auf die Publikation nach § 10 Abs. 2 LkSG bezieht. Ebenso bitten wir um Klarstellung, in welchem Format der LkSG-Bericht für das Geschäftsjahr 2023 eingereicht werden soll.\r\n\r\nGrundsätzlich interpretieren wir die Überführung der LkSG-Berichterstattung in die CSRD-Berichterstattung als Ersatz der eigenständigen LkSG-Berichterstattung. Diese Entbürokratisierung begrüßen wir ausdrücklich.\r\n\r\n5.6 Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte im Berufsregister / Übergangsregelung \r\nWie bereits erwähnt wird bei den Unternehmen der Kreditwirtschaft im Regelfall der Abschlussprüfer auch der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichtes sein. Wir begrüßen ausdrücklich, dass vor dem 1. Januar 2026 bestellte Berufsangehörige als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte registriert werden können, wenn sie über den Weg der Fortbildung die notwendigen Kenntnisse für Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung erlangt haben. Nach dem Referentenentwurf ist der Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildung Voraussetzung für die Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte (§ 13d Abs. 2 WPO-E). Die Registrierung ist wiederum Bedingung für die Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 324e HGB-E).\r\n\r\nAngesichts der knappen Umsetzungsfristen der CSRD und des für die Fortbildung und Registrierung notwendigen zeitlichen Aufwandes sollte für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte 2024 (erstmalige Prüfungsrunde) eine Übergangsregelung vorgesehen werden, wonach der Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildung im Nachgang zur Registrierung erbracht werden kann. \r\n\r\n5.7 Anwendung auf Verbriefungszweckgesellschaften\r\nZweckgesellschaften erfüllen eine wichtige Funktion im Rahmen der Verbriefung von Positionen. Diese Zweckgesellschaften übernehmen Positionen der Gruppen und begeben Anleihen im Kapitalmarkt um diese zu refinanzieren. Durch die Grundlogik von Verbriefungen werden den Zweckgesellschaften substantielle Pools von Positionen übertragen, wodurch die Zweckgesellschaft die Schwellenwerte der CSRD-Pflicht überschreiten könnte (Bilanzsumme > 25 Mio. EUR & Nettoumsatzerlöse > 50 Mio. EUR). Zur Refinanzierung der Positionsübernahme emittieren die Zweckgesellschaften häufig Anleihen am Kapitalmarkt. Dies bedeutet, dass übertragbare Wertpapiere der Zweckgesellschaft an einem regulierten Markt der EU notiert sind, wodurch die Zweckgesellschaft unter die bereits skizzierte Ausnahme aus der Konzernbefreiung fällt und einen eigenen CSRD-Bericht erstellen müsste, obwohl sie in der Regel voll konsolidiert wird, so dass die Vermögenswerte in den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht des Originators gemäß Artikel 29 CSRD aufgenommen werden. Verbriefungszweckgesellschaften sind typischerweise automatisierte Entitäten, die vordefinierte Maßnahmen im Falle des Eintritts vordefinierter Trigger Events durchführen (bspw. Zinszahlung). Es handelt sich um Zweckgesellschaften ohne eigene Unternehmensstrategie oder Mitarbeiter. Daher können Verbriefungszweckgesellschaften die Nachhaltigkeitsberichtspflicht der CSRD nicht erfüllen.\r\n\r\nUnserer Ansicht nach war die Ausweitung der CSRD-Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Zweckgesellschaften eine unbeabsichtigte Folge, die sich aus der neuen Gestaltung der Schwellenwerte für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ergibt. Der Text und die Erwägungsgründe der CSRD enthalten keinen Hinweis auf Verbriefungen oder Unternehmensvehikel. In Anbetracht der Tatsache, dass a) diese Zweckgesellschaften einfach nicht in der Lage sind, die erforderliche Berichterstattung zu liefern, b) Verbriefungen und Zweckgesellschaften bereits einem separaten, speziellen Regulierungsrahmen unterliegen (Verbriefungsverordnung) und c) die Ausweitung der Berichterstattungsanforderungen auf Zweckgesellschaften im Grunde den gesamten Markt für Verbriefungen zum Erliegen bringen würde, glauben wir nicht, dass die EU-Institutionen beabsichtigten, Zweckgesellschaften, die Verbriefungen nutzen, in den Anwendungsbereich der CSRD einzubeziehen. Daher sollte eine Klarstellung in das CSRD-Umsetzungsgesetz aufgenommen werden, dass die Berichtspflichten nicht für reine \"Verbriefungszweckgesellschaften\" gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 66 der Eigenkapitalverordnung und Artikel 2 Absatz 2 der Verbriefungsverordnung (Verordnung (EU) 2017/2402) gelten.\r\n\r\nDarüber hinaus haben die europäischen Aufsichtsbehörden ESMA, EBA und EIOPA auf der Grundlage eines Mandats der geänderten Verbriefungsverordnung bereits einen Entwurf einer delegierten Verordnung zur Konsultation am 2. Mai 2022 veröffentlicht, der eine umfassende Offenlegung von Informationen auf Einzelvertragsebene und teilweise auf Originator-Ebene vorsieht, damit die Anleger die negativen Auswirkungen von ESG-Faktoren auf ihre Investitionen bewerten können. Konzeptionell sollte dieser Ansatz bevorzugt werden, da die Auswirkungen von ESG-Faktoren von den verbrieften Forderungen und dem Originator ausgehen und nicht von der Verbriefungszweckgesellschaft.\r\n\r\n5.8 Berichtsinhalte: Nachhaltigkeitsziele\r\nDer Referentenentwurf skizziert in § 289c HGB-E grob die Inhalte des Nachhaltigkeitsberichts. Absatz 2 Nummer 2 spricht dabei von einer „Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, die sich die Kapitalgesellschaft gesetzt hat, soweit vorhanden, einschließlich der absoluten Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen mindestens für 2030 und 2050 […]“. Die Formulierung lässt unterschiedliche Interpretationen zu, auf welchen Teil des Satzes sich das „soweit vorhanden“ bezieht. Wir bitten im Sinne einer 1:1-Umsetzung um Klarstellung, dass absolute Ziele zur Verringerung der Treibhausgasemissionen nur soweit vorhanden anzugeben sind. \r\n\r\nDarüber hinaus wird in den ESRS Application Requirements zu E1-4 auch auf „entsprechende absolute Werte“ für das Zieljahr und Zwischenzieljahre verwiesen. Wir bitten hier um Klarstellung in der Begründung, ob diese Werte auch als absolute Ziele gelten sollen.\r\n \r\n\r\n5.9 Entgelttransparenzgesetz\r\nEine Berichterstattung nach § 22 EntgeltTranspG sollte bei einer vollständigen Nachhaltigkeitsberichterstattung entfallen, da diese Themengebiete letztlich in den sozialen Berichtsaspekten behandelt werden. Insofern sollte eine Befreiung von der Entgelttransparenzpflicht analog der Befreiung nach § 289f HGB-E ins Gesetz aufgenommen werden.\r\n \r\n\r\nAnhang zu 1.\r\nArtikel 5 Abs. 2 CSRD (Umsetzung)\r\n(…) \r\n(2) Die Mitgliedstaaten wenden die erforderlichen Vorschriften an, um Artikel 1, …, nachzukommen:\r\n\r\n(a) \t auf am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre:\r\n(i) …\tfür große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der genannten Richtlinie handelt und die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 500 während des Geschäftsjahres Beschäftigten überschreiten;\t„große“ mit mehr als 500 Beschäftigten\r\n\r\n(b)\t auf am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre\r\n(i) …\tfür große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU [, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreiten: a) Bilanzsumme: 20 000 000  EUR; b) Nettoumsatzerlöse: 40 000 000  EUR; c) durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250.], \r\ndie nicht unter Buchstabe a Ziffer i dieses Unterabsatzes fallen;\t„große“ mit 250 bis 500 Beschäftigten\r\n\r\n(c)\t auf am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnende Geschäftsjahre\r\n(i)\tfür kleine und mittlere Unternehmen (…) [und kapitalmarktorientiert]\t\r\n(ii)\tfür kleine und nicht komplexe Institute gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,\tAbweichend von den Buchstaben (a) und (b).\t\r\n\tsofern sie große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU sind oder kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 3 der genannten Richtlinie sind, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a [=kapitalmarktorientiert] der genannten Richtlinie sind und bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie handelt;\t\r\n„große“, also (a) und (b) …\t\r\n(iii)\tfür firmeneigene Versicherungsunternehmen (…)\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003011","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur ersten Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/89/12/298798/Stellungnahme-Gutachten-SG2406040052.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\t\r\nStellungnahme\r\nzum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-datenschutzgesetzes“ (BT-Drs. 20/10859)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nA.\tAllgemeine Bewertung \r\n\r\nMit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird den Ergebnissen aus der Evaluierung des Bun-desdatenschutzgesetzes (BDSG) zumindest teilweise Rechnung getragen und eine Verbes¬serung des Datenschutzrechts angestrebt. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt, dass mit der Gesetzesno-velle die nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wei¬terhin möglichen Gestaltungsmöglich-keiten im nationalen Recht genutzt werden. Auch wird eine Verbesserung der Kohärenz des Daten-schutzes sehr unterstützt, um bürokratische Hürden abzubauen, die Rahmenbedingungen für die Digi-talisierung zu verbessern und Rechtssicherheit zu gewährleisten. \r\n\r\nDes Weiteren ist positiv zu vermerken, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezem-ber 2023 (C-634/21 „SCHUFA Holding (Scoring)“) mit einen neuen § 37a BDSG zum Anlass genommen wird, Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung die-ser Werte durch Kreditinstitute zu gewährleisten. \r\n\r\nAllerdings halten wir die Streichung der bewährten Regelung zur Videoüberwachung für den nicht-öffentlichen Bereich (§ 4 BDSG) für die Praxis der Unternehmen nach wie vor nicht für hilfreich. Auch bietet aus unserer Sicht das Gesetzesvorhaben die Chance, die Kohärenz in der Datenschutzaufsicht noch weiter als vorgesehen zu verbessern.  \r\n\r\n\r\nB.\tIm Einzelnen\r\n\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen: \r\n\r\n1. § 37a BDSG-E: Schaffung von Rechtssicherheit für das Scoring von Auskunf¬teien wird begrüßt\r\n\r\nWir begrüßen den Vorschlag der Bundesregierung, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2023 (C-634/21 „SCHUFA Holding (Scoring)“) zum Anlass zu nehmen, Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwen¬dung dieser Werte durch Kreditinsti-tute zu gewährleisten. Hierbei wird zutreffend die Ge¬staltungsmöglichkeit des nationalen Gesetzgebers in Art. 22 Abs. 2 b DSGVO genutzt, um das für die kreditgebende Wirtschaft wichtige Auskunftei-Scoring abzusichern und diesbe¬zügliche Rahmenbedingungen für die hierbei verwendbaren Daten und die Transparenz ge¬genüber Betroffen zu schaffen.  Gleichwohl besteht Verbesserungsbedarf wie folgt:\r\n\r\n-\tAnwendungsbereich des § 37a BDSG\r\nGemäß der genannten EuGH-Rechtsprechung sollte der § 37a BDSG-E nur das Sco¬ring von Auskunfteien erfassen und dafür nach Art. 22 Abs. 2 b DSGVO eine geson¬derte Grundlage schaffen. Für ein z.B. im Rahmen der Kreditwürdigkeits¬prüfung nach § 18a KWG erfolgendes bankinternes Scoring besteht kein Regelungsbedarf, weder aufgrund der EuGH-Rechtsprechung noch aufgrund der DSGVO. Vielmehr ist das bankinterne Scoring EU-weit einheitlich bereits mit Art. 6 Abs. 1 b DSGVO i. V. m. Art. 22 Abs. 2 a DSGVO legitimiert. EU-rechtlich kann das bank-interne Scoring auch nicht in Bezug auf die hierfür nutzbaren Datenarten weiter eingeschränkt werden. Dies würde dem Vollharmonisierungsansatz widersprechen, denn dann würden in Deutschland strengere Regelungen für das bankinterne Scoring gelten als in anderen EU-Mitgliedstaaten. Auch ein Konflikt mit bankaufsichtsrechtlichen Rahmen-bedingungen in § 10 Abs. 2 KWG würde auftreten. Denn § 10 Abs. 2 KWG konkretisiert Art und Umfang des bankin-ternen Scorings, damit Kreditinstitute eine möglichst treffsichere Bonitätsanalyse ihrer Kunden vornehmen und damit „Adress¬ausfallrisiken“ vermindern können. Etwaige Einschränkungen wären risikoerhöhend für Kreditinstitute. Daher schlagen wir zur Klarstellung des An-wendungsbe¬reichs der Vorschrift vor, bereits in der Überschrift zum Ausdruck zu brin¬gen, dass § 37a BDSG-E nur für das Scoring von Auskunfteien Anwendung fin-det. \r\n \r\n-\tDatenverwendungsverbote\r\nNach § 37a Abs. 2 Nr. 1 c) BDSG-E sollen „Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge auf und von Bankkonten“ nicht zum Zwecke des Scoring genutzt werden dürfen. Wie oben bereits betont, sollte der § 37a BDSG insgesamt auf das Scoring von Auskunfteien be-grenzt werden. Denn für das bankinterne Scoring sind insbesondere der Zahlungskontensaldo, auf dem Zahlungskonto in Anspruch genom¬mene Überziehungskredite, die Zahl von auf dem Zahlungskonto mangels Deckung nicht eingelösten Lastschriften und etwaige Pfändungen in das Zahlungskonto wich¬tige Risikoerkennungsmerkmale für die Bonitätsbewertung eines Kunden. Das er¬kennt auch die bankaufsichtrechtliche Vorschrift des § 10 Abs. 2 KWG an, wonach von Kreditinstituten im Rahmen der Bewertung von Ausfallrisiken u.a. das „Zah¬lungsverhalten und (die) Vertragstreue der betroffenen Person“ und „Zwangsvollstre¬ckungsmaßnahmen“ einzube-ziehen sind.\r\n\r\n-\tZweckbindung\r\nAus Sicht von Auskunfteien und Auskunfteinutzern (z.B. Kreditinstitute) ist die in § 37a Abs. 2 Nr. 3b BDSG-E vorgesehene Zweckbindung problematisch, da sie sich auf die Datengrundlage und nicht auf das Scoring-Ergebnis bezieht. Damit besteht die Gefahr, dass eine Auskunftei keine Bonitätsauskunft (ohne Scoring) mehr geben dürfte, obwohl dies – allgemein anerkannt - der eigentliche Zweck von Kreditaus¬kunfteien ist. Vermutlich liegt ein redaktionelles Versehen vor, denn der Bundesre¬gierung geht es wohl eher darum, dass der Scorewert der Auskunftei nicht für an¬dere als die beschriebenen Zwecke verwendet werden darf.  In der Stellungnahme des Bundesrates vom 22. März 2024 wird dieser Aspekt auch angesprochen (vgl. BR-Drs. 72/24 Ziff. 5).\r\n\r\n-\tRemonstrationsrecht des Betroffenen\r\nDes Weiteren sollte der Anwendungsbereich von § 37a Abs. 6 BDSG-E auf solche Entscheidun-gen begrenzt werden, die sich im Sinne des EuGH-Urteils vom \r\n7. Dezember 2023 „maßgeblich“ auf den Scorewert einer Auskunftei stützen. Im Üb¬rigen ist der Betroffene durch das allgemeine Remonstrationsrecht bei negativen vollautomatisierten Entscheidungen nach Art. 22 Abs. 3 DSGVO geschützt. \r\n \r\n-\tUmsetzungsfrist\r\nAuch wenn sich die Vorschrift richtigerweise nur auf Auskunfteien erstrecken sollte (s.o.), sind gleichwohl verfahrenstechnische Umsetzungsmaßnahmen bei Auskunf¬teien und mittelbar bei den Nutzern von Auskunfteien (z.B. Kreditinstitute) zu be¬denken, die ihre Zeit brauchen. Es sollte daher eine Umsetzungsfrist von min¬destens 6 Monaten vorgesehen werden.\r\n\r\n\r\n2.  Durchsetzung und Kohärenz des Datenschutzes: Weiterer Verbesserungsbe¬darf \r\n\r\nDer Regierungsentwurf schlägt vor, in Umsetzung der Vorgaben des Koalitionsvertrags der Bundesre-gierung in § 16a, § 18, § 40a und § 27 Absatz 5 und § 40a Vorschriften „zur bes¬seren Durchsetzung und Kohärenz“ zu treffen. Dieser Ansatz ist zu unterstützen, allerdings sind die Verbesserungen für die Wirtschaft nicht ausreichend. Mit § 40a BDSG wird zwar eine als solche zu begrüßende Regelung für die federführende Aufsichtsbehörde im Falle der gemeinsamen Verantwortung etabliert. Klarstellend sollte für den Erhalt der Verwal¬tungsvereinfachung auch aufgenommen werden, dass die Zuständigkeitsregel ebenfalls für den Fall der a) späteren Aufnahme eines weiteren Unternehmens mit größerem Umsatz, b) das Ausscheiden der die Zuständigkeit begründenden Vertragspartei und c) für den Fall ei¬ner ge-mischt in Auftragsverarbeitung und gemeinsamer Verantwortung geführten Daten¬verarbeitung gilt. Soweit bei gemischten Verträgen sowohl gemeinsame- als auch Auftrags¬datenverarbeitung wegen unterschiedlicher Datenverarbeitungszwecke vorkommen, drohen ohne eine entsprechende Festlegung konkurrierende Zuständigkeiten. Derzeit sieht der Entwurf nur für den Fall veränderter Größenverhält-nisse zwischen den Vertragsparteien eine unveränderte Zuständigkeit vor. \r\nAllerdings spielt die gemeinsame Verantwortung nach Art. 26 DSGVO in der Kreditwirt¬schaft bislang nur eine untergeordnete Rolle. Aus Sicht der Kreditwirtschaft besteht aber allgemein ein Be-dürfnis, dass die Datenschutzbehörden in ihrer Aufsichts¬praxis mit einer Stimme sprechen. Die BDSG-Novelle könnte hierfür eine gute Chance bieten.   \r\n\r\nDie teilweise unterschiedliche Verwaltungspraxis in verschiedenen Bundesländern stellt Wirtschaft und betroffene Personen weiterhin vor erhebliche Probleme. Die bundesländer¬spezifische Praxis von 16 Aufsichtsbehörden und deren Entwicklungen im Blick zu behalten, ist ein wesentlicher Kosten- und Risi-kofaktor. Dies stellt sowohl bundesländerübergreifend als auch regional tätige Kreditinstitute vor große Herausforderungen und steht dem Grund¬prinzip der DSGVO entgegen, wonach die Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten müssen, um eine einheitliche Anwendung und Durchsetzung der DSGVO zu gewähr-leisten (vgl. Arti¬kel 57 Absatz 1 g DSGVO, Erwägungsgründe (7), (8), (119) Satz 1 DSGVO). Während zur Beförderung des EU-Binnenmarkts nach Kapitel VII der DSGVO für EU-grenzüberschrei¬tende Sach-verhalte eine Einheitlichkeit der Vorgaben der Datenschutzaufsicht das Ziel ist, erlaubt die der Zusam-menarbeit dienende Satzung der Datenschutzkonferenz der Daten¬schutzaufsichtsbehörden (DSK) eine unterschiedliche Verwaltungspraxis, indem selbst bei einheitlichen Beschlüssen der DSK eine unter-schiedliche Rechtsanwendung möglich bleibt. Im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedsstaaten, die nur eine einzige nationale Aufsichtsbe¬hörde haben, ist diese heterogene Situation ein Standortnachteil für Wirtschaftsunterneh¬men in Deutschland.  \r\n\r\nDie Zuständigkeit für Datenschutz auf Länderebene muss für eine Verbesserung der Lage nicht grund-sätzlich geändert werden. Es dürfte unseres Erachtens genügen, die Ver¬fahrensprinzipien aus Kapitel VII der DSGVO auf die DSK zu übertragen und dort, wo vergleichbare Sachverhalte bei mehr als einer Aufsichtsbehörde vorliegen, eine Pflicht zum Einvernehmen zu schaffen. Zwar muss gemäß Erwägungsgrund (138) der DSGVO eine einheitliche Rechtsanwendung als Zulässig-keitsvoraussetzung nur zwi¬schen den betroffenen Aufsichtsbehörden stattfinden. Soweit jedoch ein Sachverhalt mit bundesweiter Relevanz vorliegt, sollte eine zersplitterte Rechtsanwendung je nach Auf¬sichtsbehörde vermieden werden.    \r\n\r\nFür einen Bürokratieabbau sollte der one-stop-shop Mechanismus des Artikel 56 DSGVO auch bei Sachverhalten in Deutschland gelten. Wie bei EU-grenzüberschrei¬tender Datenverarbei-tung sollte eine federführende Aufsichtsbehörde als Ansprechpartner für Betroffene und Verantwortliche dienen. Eine verbindliche Abstimmung einheitlicher Rechtsanwendung sollte unter den Auf-sichtsbehörden stattfinden. Die Kohärenzab¬stimmung unter den Datenschutzbehörden innerhalb Deutschlands sollte der Abstimmungs¬notwendigkeit zwischen den EU-Mitgliedsstaaten entsprechen.   \r\n\r\n\r\n3. § 4 BDSG - Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume: Regelung auch für nicht-öffentlichen Bereich fortführen  \r\n\r\n§ 4 BDSG zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume ist für Banken und Spar¬kassen von erheblicher Bedeutung. Denn die Aufzeichnung von Bilddaten dient dem Schutz von Kunden und Mitar-beitern, der Wahrnehmung des Hausrechts und dem Zweck der Be¬weissicherung von Straftaten (bei-spielsweise an Geldautomaten, an Selbstbedienungster¬minals und in den öffentlich zugänglichen Ge-schäftsräumen).   \r\n\r\nDer Gesetzentwurf begründet die in Art. 1 Ziffer 3 c) vorgesehene Beschränkung des § 4 BDSG zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume auf den öffentlichen Bereich mit dem BVerwG-Urteil vom 27. März 2019 (Az. 6 C 2.18). Diese Einschränkung halten wir nicht für zwingend erforderlich, zumal der § 4 BDSG eine wichtige Hilfestellung für die Pra¬xis der Videoüberwachung im nicht-öffentlichen Bereich bietet. Zudem würde der Wegfall der auf das Wesentliche fokussierten Hinweis-pflicht in § 4 Absatz 2 BDSG erheblichen An¬passungsbedarf für die Videoüberwachungshinweisschilder zur Folge haben. Daraus resul¬tieren erhebliche Kosten, die in der Wirtschaft vermutlich im zweistelli-gen Millionenbereich liegen dürften und in der Gesetzesfolgenabschätzung bislang fehlen. Wir plädie-ren daher für die Beibehaltung der Vorschrift, um zusätzlichen – bürokratischen - Aufwand für die Wirtschaft zu vermeiden.   \r\n\r\nSollte gleichwohl an dem Ansatz des Gesetzentwurfs festgehalten werden, ist die Aussage in der Geset-zesbegründung wichtig, dass sich in der Praxis der Videoüberwachung im nicht-öffentlichen Bereich gegenüber der bisherigen Rechtslage wenig ändern würde, da auch nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f DSGVO die Rechtmäßigkeit der Video¬überwachung im nicht-öffentlichen Bereich weiter-hin unter Beachtung der bisherigen Vo¬raussetzungen fortbesteht.   \r\n\r\n\r\n4. Weiterer Verbesserungsbedarf: Erhaltung des § 26 BDSG als kollektivrechtli¬ches Gestal-tungsmittel  \r\n\r\nMit EuGH-Urteil vom 30. März 2023 – C-34/21 wurde § 26 BDSG zum Beschäftigten¬daten¬schutz als unzureichend konkret für die Anforderungen des Artikels 88 Absatz 1 DSGVO an¬gesehen. Kollektiv-arbeitsrechtliche Regelungen anstelle vieler Einzelregelungen stellen ge¬rade im datenschutzrechtlich sensiblen Beschäftigtendatenschutz eine der Stärken des Wirtschaftslebens in Deutschland dar. Erwä-gungsgrund (43) DSGVO hemmt umfassende Regelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer we-gen des Ungleichgewichts der Ver¬tragsparteien. Wegen des auf lange Zeit angelegten Beschäftigungs-verhältnisses können die wesentlichen Regeln für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten nicht bei Abschluss des Arbeitsvertrages ausgehandelt werden. Dagegen besteht bei den Parteien von Be¬triebs- und Tarifverträgen dieses Ungleichgewicht nicht und ermöglicht ausgewogene Rege¬lungen im Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern.  \r\n\r\nAuch im Hinblick auf ein von der Bundesregierung geplantes Beschäftigtendatenschutz¬ge¬setz sollte § 26 BDSG zumindest vorläufig in der Weise angepasst werden, dass kollektivrechtliche Re-gelungen grundsätzlich weiter Anwendung im Datenschutz¬recht finden. Andernfalls könnte unter Umständen erheblicher Anpassungsauf¬wand für Wirtschaftsunternehmen entstehen.    \r\n\r\n\r\n5. § 34 Absatz 1 neuer Satz - Auskunftsrecht der betroffenen Person: Berücksich¬tigung der Rechte Dritter wird unterstützt  \r\n\r\nIm Gesetzentwurf ist in Artikel 1 Ziffer 10 a) bb) vorgesehen, unter Nutzung des Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe i DSGVO eine ausdrückliche Ausnahme vom Auskunftsrecht für den Fall zu schaffen, dass das Interesse an der Geheimhaltung der Betriebs- und Geschäftsgeheim¬nisse das Interesse der betroffenen Person an der Information überwiegt. Im Lichte der Rechtsprechung des EuGH ist diese Einschränkung des Auskunftsrechts konsequent und eine wichtige Hilfestellung für die Praxis bei der Bearbeitung von Auskunftsersuchen.  \r\n\r\n\r\n\r\n***\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-17"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003012","regulatoryProjectTitle":"Transition Finance Positionierung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/04/fb/298800/Stellungnahme-Gutachten-SG2406040053.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" 28 July 2023\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nPosition Paper\r\n\r\nAssociation of German Banks\r\nConsiderations for an EU framework for Transition Finance\r\n\r\n \r\nSummary of main messages\r\nThe sole focus on ‘green’ finance will not be enough to meet the EU Green Deal. Much greater emphasis should be placed on funding transitional activities. While the EU taxonomy has the potential to stimulate green finance markets, it is insufficient in guiding transition finance due to its binary nature (green vs. not green), incomplete coverage of economic activities, and restrictive definition of transitional activities.\r\n\r\nEstablishing a principle-based EU framework for transition finance is thus both a necessity and matter of urgency in the fight against climate change. The European Commission’s Recommendation on “facilitating finance for the transition to a sustainable economy” is a welcome first step in this regard. While it primarily outlines high level guidance, it remains to be seen how the Recommendation is taken up by market participants and whether it is sufficient in practice. \r\n\r\nTo contribute to the evolving debate on how a robust transition framework could work in practice, this paper sets out high-level considerations of German private banks. While the Commission’s Recommendation highlights several examples of types of transition finance, this paper primarily focuses on investments into undertakings or activities with a credible transition plan that are aligned with the Paris Agreement.  \r\n\r\nKey recommendations include:\r\n\r\n\tThe EU transition finance framework should be based on a voluntary set of principles that are science-based, user-friendly and holistic. It should initially be established for climate given the maturity of discussion in this field.\r\n\tThe guiding framework should allow for tailor made approaches given that corporates, based on industry, size and location, will take different approaches to reach net zero. A one-size-fits-all approach is therefore not constructive.\r\n\tWe propose a framework outside the scope of the EU taxonomy. In such a framework, transition efforts of corporates should be looked at both from corporate level, but also from activity level to allow for different forms of financing.\r\n\tThis should for example be benchmarked against science-based sectoral transition pathways, ideally globally aligned. We call on governments to urgently provide such pathways, including relevant milestones / roadmaps, starting with the highest emitting sectors. The guidance should be developed together with the industry and sector experts.\r\n\tThe transition efforts of companies should then be documented in transition plans. Such plans should ideally have a high degree of commonality and standardization to facilitate application and to foster credibility. They should also include intermediate steps / roadmaps.\r\n\tFinancing to companies with such transition plans could then count as transition finance in the following circumstances:\r\n\t(1) The company shows in its transition plan that it is already aligned with the relevant sectoral transition pathway(s), or\r\n\t(2) the company outlines the steps it is undertaking to be aligned with the relevant sectoral transition pathway(s) within a certain period that is still to be specified.\r\n\tCorporates should externally report against such plans on an annual basis to provide transparency. In the case of a breach, the related financing should qualify as transition finance up to the point that the breach is reported by the company. \r\n\tFor as long as the relevant standards are not yet defined, transition finance should be “grandfathered”, especially if the transition plan has been validated by a third party.\r\n\tFinally, transition finance should not be part of mandatory reporting requirements for banks to avoid additional reporting burden, but best-practice guidance for voluntary reporting would be welcome.\r\n1.\tTransition finance is essential to fight climate change\r\nPreventing climate change as set out in the Paris Agreement requires immediate action and above all significant investment. For the EU alone, the European Commission estimates an investment gap of 390 billion euros per year to ensure that the European economy achieves a sufficient reduction in carbon emissions. \r\n\r\nIt will however not suffice to only providing finance for industries that are already low carbon. It is equally important to support high-carbon companies and ‘hard-to-abate’ sectors to implement long-term change and become significantly less harmful. In fact, every economic sector must transition towards a greener way of doing business.\r\n\r\nThis is precisely why transition finance is key. Rather than selectively focusing on corporates and activities that are already sustainable, transition finance promotes the journey of corporates and their activities towards more sustainability. Instead of a point in time assessment, transition finance captures the dynamic nature of the transition process. It thereby also allows for a holistic consideration of the whole economy. Transition finance is thus an important instrument within the larger toolbox of sustainable finance. It is essential to align our economic activities with the climate goals set out within the Paris agreement.\r\n\r\nWhile critical, public finance alone will not suffice to fill the vast investment gap towards net zero. To achieve the transformation of our economy, private finance needs to be mobilized at a large scale. In this context, we define transition finance as “financing that supports companies or certain activities, which are contributing to a reduction in greenhouse gas (GHG) emissions in accordance with a long-term net zero strategy aligned to the Paris targets”.\r\n2.\tThe EU taxonomy is still insufficient to guide the transition finance \r\nWhile the EU taxonomy has the potential to set relevant impulses to foster green and sustainable capital flows, the narrow scope does not allow for adequate guidance of transition finance needs. This is due to the following reasons: \r\n\r\n\tThe taxonomy is mainly binary in that it only contrasts activities that are covered by it and meet the high environmental standards set by the delegated acts against those that currently do not meet these ambitious standards. It thus provides mostly guidance for funding investments in those economic activities that are already classified as dark green but is less suitable for assessing the transition need and potential of the remaining activities.\r\n\tThe taxonomy currently only covers around 40% of all EU-based economic activities, according to the Commission’s own estimates, and thus only part of the economy.\r\n\tAlthough transitional activities are in parts already reflected in the existing EU taxonomy, the concrete alignment with the Technical Screening Criteria is very burdensome and therefore not effective. Certain activities also get excluded, as the thresholds are simply too high. For example, transitional activities can only qualify as contributing substantially to climate change mitigation under the EU taxonomy if their greenhouse gas emissions are already substantially lower than the sector or industry average. The remaining activities would thus not qualify, while their need and urgency to transition is even higher.   \r\n\r\nAgainst this background, we have already previously highlighted that we regard the March 2022 recommendations of the EU Platform on Sustainable Finance to establish a traffic light system to steer the transition as too complex for practical implementation. For example, the dynamic nature of the different proposed categories could result in strong uncertainty about what kind of investments remain viable in the future from a sustainability standpoint. \r\n\r\nThe EU taxonomy with its very granular and prescriptive criteria, as well as the proposal of the EU Platform, risks effectively excluding corporates that cannot meet these objectives. Such exclusion may stigmatize companies or industries, making it more difficult for them to invest in their transformation, even though they may have the potential to substantially improve their environmental performance. Such stigmatization should be avoided. Corporates need to maintain access to finance via the regulated banking sector.\r\n\r\nIn this regard, we welcome that the June 2023 Recommendation of the European Commission takes a more pragmatic approach by clarifying the basic concepts of transition finance and the use of tools that can encourage greater uptake of private transition finance. It remains to be seen how the Recommendation is taken up by market participants and whether it is sufficient in practice. In our view, the high-level guidance of the Commission is a useful first step but will likely have to be supplemented with additional guidance with regards to sectoral pathways. In the following, we highlight key principles on which such a transition finance framework at EU level should be based on. \r\n3.\tTowards a principles-based EU transition finance framework\r\na)\tGuiding principles\r\n\r\nConsidering the above challenges, we call for the establishment of a principles-based transition finance framework for voluntary application outside the scope of EU taxonomy. Notably, we suggest a sustainable finance framework, which is based on the following guiding principles.\r\n\r\n\tScience-based: The framework should be based on the latest scientific evidence in setting out transition pathways and, where possible, provide guidance on how lock-in effects can be avoided.\r\n\tUser-friendly: It is critical that the sustainable finance framework is suitable for practical use and designed in a proportionate and SME friendly way. The implementation effort by companies and financial market participants has to remain manageable. The sustainable finance framework should also not result in an even higher reporting burden. \r\n\tTargeted flexibility: The framework should build in targeted flexibility given that the means, targets, and timing might change and need to be adjusted. For example, companies transition efforts may need to be adjusted in case of the occurrence of new technological breakthroughs. A prescriptive one-size-fits-all approach should therefore be avoided.\r\n\tHolistic: The transition finance framework should allow all economic sectors to transition towards greater sustainability. It should create a level playing field between market participants and allow for greater comparability. \r\n\tGlobally aligned: Efforts should be made to align the framework with international best practice. For example, in the UK the Transition Plan Taskforce (TPT) is already working on developing a standard for climate transition plans. Also, in Japan the Ministry of Economy, Trade and Industry (METI) has developed voluntary Climate Transition Finance Guidelines, which may serve as a useful example.\r\n\tClimate-first: While great urgency exists in tackling a multitude of environmental challenges, including the need to address the rapid loss in biodiversity, we suggest establishing a transition finance framework first for climate given the level of maturity of climate objectives and related instruments.   \r\n\r\nThe transition finance framework should also reflect that companies undergo in their transition journey different phases to reach climate neutrality, reaching from transition readiness with a strategy in place, to transition execution and finally transition fulfillment. Hence, the framework should allow for tailor made approaches, given that corporates will take different paths and strategies to achieve their net zero objectives, based on their industry, size and location.\r\n\r\nb)\tConcrete suggestions \r\n\r\nSetting sectoral transition pathways at European level\r\n\r\nWe ask governments to provide clear sectoral transition pathways, ideally globally aligned, including relevant milestones / roadmaps, which are aligned with the EU climate ambitions. Given the urgency of the climate crisis, pathways and roadmaps for hard-to-abate sectors should be prioritized. It could also be considered how until the establishment of such benchmarks, existing global standards such as the Science Based Targets initiative (SBTi) can be best leveraged. A clear political commitment will be key in this regard. \r\n\r\nTransition efforts of companies can then be benchmarked against these science-based sectoral transition pathways and, whenever necessary due to geographic specificities, at national level as long as deviations between countries are considered in the EU legal framework.\r\n\r\nDeveloping guidance for transition plans\r\n\r\nThe transition effort of corporates should be documented in transition plans. Notably, such transition plans should be based on the relevant sectoral transition pathways mentioned above and specify relevant intermediate targets and KPIs (roadmaps).\r\n\r\nCurrently, multiple initiatives have been initiated for the development of transition plans (e.g., CSRD, CSDDD). The plethora of initiatives risks creating confusion and fragmented approaches. Today’s regulatory initiatives are also mainly targeted at larger companies to alleviate SMEs from compliance burden. While this is a sensible approach, it also means that smaller companies are at risk of losing out on funding to finance their transition. \r\n\r\nConsidering the multiple initiatives out there, some central guidance would be helpful to define minimum features for transition plans to be credible. Notably, to allow for the assessment of transition plans, the European Commission should outline guidance on key elements for standardized corporate transition plans. A high degree of commonality and standardization would build confidence in the market and remove complexity and subjectivity. This would especially help smaller corporates in their transition efforts. The availability of standardized transition plans would also help banks to better assess such plans and ensure the alignment of their portfolios with their own climate ambitions. \r\n\r\nIt is key that such guidance is aligned with international initiatives to avoid fragmentation. For the banking sector, GFANZ has for instance provided practical guidance regarding the operationalization of transition plans for both corporates and financial institutions (link to documents). At European level, the EFRAG proposal includes disclosure requirements for transition plans by setting out eight key components (link to document, p.6-8) that could serve as potential guidance. \r\n\r\nMore in detail, in the case of companies operating in different sectors, the transition plan should incorporate all relevant sectoral transition pathways and could be broken down by sector. In case the relevant documentation is available only at group level but the financing is provided at company level, the transition plan at group level should be used as the basis for evaluation. The underlying logic is that if the group as a whole has a transition plan, the sum of its entities would also be aligned.\r\n\r\nLinking transition plans and transition finance\r\n\r\nFinancing to companies who have issued transition plans in line with the above considerations should count as transition finance in the following circumstances: (1) The company shows in its transition plan that it is already aligned and will remain aligned with the relevant sectoral transition pathway(s), or (2) the company outlines the steps it is undertaking to be aligned with the relevant sectoral transition pathway(s) within a certain period that is to be defined.\r\n\r\nWith regards to the financing itself, one should distinguish between:\r\n\r\n\tGeneral purpose financing to an entity with a credible, science-based transition plan as outlined above.\r\n\tKey Performance Indicator (KPI)-linked financing to an entity following a transition path to net zero, where the margins of the instruments are linked to achieve intermediate targets on the entities net zero roadmap. \r\n\r\nBoth forms of financing should be recognized as transition finance. As a result, also the decarbonization of individual activities, which supports the entity in its transition journey, can be financed accordingly.\r\n\r\n\r\nCommunicating / reporting on outcomes\r\n\r\nCorporates should externally report against such plans on an annual basis to provide transparency on progress against relevant KPIs and actions outlined in the transition plan. If necessary, updates to these plans should be communicated. Otherwise, financial institutions risks having insufficient data for their own internal evaluations and reporting.   \r\n\r\nIn case that transition finance has been granted based on a robust corporate transition plan but that a corporate entity fails to meet their declared targets, the respective financing should still qualify as transition finance up to the point the breach is reported by the corporate entity. To avoid moral hazard, guidance on covenants with termination rights or significant interest compensation should be given, so that banks have levers to incentivize companies to meet their transition targets. \r\n\r\nFor as long as the relevant standards are not yet defined, transition finance should be “grandfathered”, especially if a corporate transition plan has been validated by a third party. This is critical so that the financial market can already develop without having to wait for the decisions at political level. \r\n\r\nFinally, transition finance should not be part of mandatory reporting requirements for banks to avoid additional reporting burden that hamper related efforts. Yet, best-practice guidance for voluntary reporting would be welcome.\r\n\r\n\r\nPublisher: \r\nAssociation of German Banks\r\nBerlin, July 2023\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003013","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum Entwurf einer Buchführungsdatenschnittstellenverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2a/74/298802/Stellungnahme-Gutachten-SG2406040054.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1/5\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nINDUSTRIE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nZENTRALVERBAND DES\r\nDEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\r\nMohrenstr. 20/21\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nBurgstr. 28\r\n10178 Berlin\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nWilhelmstr. 43/43G\r\n10117 Berlin\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE)\r\nDER EINZELHANDEL E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\n21. März 2024\r\n\r\nWesentliche Petiten der Wirtschaft zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Buchführungsdaten (Buchführungsdatenschnittstellenverordnung – DSFinVBV)\r\nSehr geehrter \r\nherzlichen Dank für Ihre Organisation des wertvollen Austauschs zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Buchführungsdaten (Buchführungsdatenschnittstellenverordnung – DSFinVBV) am 6. und am 9. Februar dieses Jahres.\r\nIm Nachgang zu diesem Austausch möchten wir Ihnen als stellvertretendem Empfänger für die Mitglieder der Bund-Länder Arbeitsgruppe zur Buchführungsdatenschnittstelle gerne die wesentlichen Punkte nennen, die für die Unternehmen äußerst problematisch oder nur mit sehr hohem Aufwand umsetzbar sind. Wir bitten Sie, diese Hinweise an Ihre Kolleginnen und Kollegen in der Bund-Länder Arbeitsgruppe weiterzuleiten.\r\n2/5\r\nI. Diskussionspunkte zur Norm\r\nZu § 147b AO\r\n§ 147b AO ermöglicht es, eine einheitliche digitale Schnittstelle für alle buchführungspflichtigen Unternehmen vorzuschreiben.\r\nViele Unternehmen berichten uns dazu, dass bereits heute die Datenübermittlung an die Finanzbehörden problemlos und in sehr kurzer Zeit durchgeführt werden kann. Diese Unternehmen werden nachfolgend auch nicht mit Konvertierungs- oder Auswertungsproblemen der übermittelten Daten konfrontiert. Vor diesem Hintergrund stellt sich uns die Frage nach der Notwendigkeit einer einheitlichen digitalen Schnittstelle, die alle Unternehmen vorhalten müssen. In den Fällen, in denen bereits heute die Daten beanstandungsfrei zur Verfügung gestellt werden, bewirken die Vereinheitlichungen durch die Schnittstelle primär einen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Unternehmen ohne unmittelbar erkennbaren zusätzlichen Nutzen für die Finanzverwaltung.\r\nPetitum:\r\nWir bitten zu erwägen, wie für Unternehmen, die den Finanzbehörden bereits heute die für Betriebsprüfungen erforderlichen Daten in einer Qualität zur Verfügung stellen, die eine problemlose Konvertierung und Auswertung erlaubt, eine Ausnahmeregelung geschaffen werden kann. Zu diesem Zweck könnte die DSFinVBV z. B. um Ausnahmeregelungen für Unternehmen, welche die Daten regelmäßig im Z1-Zugriff liefern, oder um eine Whitelist von Buchführungssystemen, die einen beanstandungsfreien Export gewährleisten, ergänzt werden.\r\nZu § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO i. V. m. § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AO\r\nAus Sicht der Unternehmen sollte die Beweiskraft einer ordnungsgemäßen Buchführung (z. B. mit durchgängig testierten Jahresabschlüssen) nicht schon deshalb entfallen und eine Schätzung eröffnen, wenn die elektronische Schnittstelle den Vorgaben der DSFinVBV nicht in vollem Umfang (ggf. auch nur nebensächlich nicht) entspricht. Die anderslautende Formulierung im Gesetz ist u. E. nicht verhältnismäßig.\r\nPetitum:\r\nIn der DSFinVBV sollte eine Ergänzung vorgenommen werden, die zunächst die Anwendung milderer Sanktionen und deren vollständige Ausschöpfung vorschreibt. Mittelfristig regen wir zudem an, dies auch im Gesetz klarzustellen.\r\n3/5\r\nII. Diskussionspunkte zum Diskussionsentwurf der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung (DSFinVBV-E)\r\nZu § 1 Abs. 1 Satz 1 DSFinVBV-E\r\nIn § 1 Abs. 1 Satz 1 DSFinVBV-E werden weder die Datenverarbeitungssysteme noch die durch diese erzeugten Unterlagen näher spezifiziert, auf die die Verordnung Anwendung finden soll. Folglich wären nicht nur die Daten des Hauptbuches, sondern auch die Daten sämtlicher Vor- und Nebensysteme umfasst. Diese Daten werden derzeit von den Unternehmen nicht vollständig zusammengeführt. Eine solche Zusammenführung würde einen massiven Mehraufwand auslösen und insbesondere bei großen Unternehmen entstünden so geradezu gigantische Datenmengen.\r\nPetitum:\r\nIn § 1 Abs. 1 Satz 1 DSFinVBV sollte der Anwendungsbereich der Verordnung klar benannt werden. Er sollte sich auf das Hauptbuch der Finanzbuchhaltung beschränken und Vor- und Nebensysteme nicht einbeziehen.\r\nZu § 2 Abs. 2 DSFinVBV-E\r\na) Es wird die Zusammenfassung aller Buchführungsdaten in einem Journal gefordert. Dies gilt explizit auch dann, wenn sie mittels unterschiedlicher Datenverarbeitungssysteme erzeugt wurden. Es gibt aber in der unternehmerischen Praxis – unabhängig davon, welche Datenverarbeitungslösungen eingesetzt werden – bisher kein „führendes System“ zur Datensammlung und Aufbereitung (inkl. Überleitungsrechnung nach § 60 Abs. 2 EStDV, E-Bilanz-Mappings etc.), welches diese Zusammenführung übernehmen könnte. Entsprechend müsste es sehr aufwändig geschaffen werden.\r\nPetitum:\r\nDie einzelnen Bestandteile der Datenlieferung sollten unbedingt auch aus unterschiedlichen Systemen (z. B. Steuerbilanz- und E-Bilanz-Tools) geliefert werden dürfen.\r\nb) § 2 Abs. 2 DSFinVBV-E verlangt, dass sich aus den Buchungszeilen sowohl die Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung als auch die Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen ableiten lassen. Diese Anforderungen müssen auch dann erfüllt werden, wenn die Daten mittels unterschiedlicher Datenverarbeitungssysteme erzeugt werden. Dies stellt sowohl im Bereich der Ertragsbesteuerung als auch der Umsatzsteuer einen extremen Mehraufwand für die Steuerpflichtigen dar. Die Finanzbuchführung und deren Prozessschritte sind in großen Unternehmen und insbesondere Organschaften typischerweise auf mehrere Systeme verteilt. Bei der Umsatzsteuer findet gegenwärtig in der Regel keine Buchführung für den Organkreis statt, was von den Finanzbehörden bisher auch akzeptiert wird. Stattdessen werden die Werte der Organgesellschaften vom Organträger im Normalfall addiert. Dies liegt unter anderem daran, dass für den Vorsteuerabzug sowohl die Leistung erbracht sein als auch die Rechnung vorliegen muss. Dies macht manuelle\r\n4/5\r\nKorrekturen erforderlich, falls die Rechnung erst im auf die Leistungserbringung nachfolgenden Vor-anmeldungszeitraum bzw. Kalenderjahr eintrifft, was einen hohen Aufwand darstellt und beim Organträger nachvollzogen werden müsste.\r\nPetitum:\r\nDie Überleitungsrechnungen sollten sich auf die Positionen der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung beschränken, die im Rahmen der E-Bilanz an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Als Folge sollte § 2 Abs. 2 Satz 2 DSFinVBV-E entfallen.\r\nZu § 5 DSFinVBV-E\r\n§ 5 DSFinVBV-E erfordert die Übermittlung digitaler Belege in einer Datei. Diese Datei kann je nach Unternehmen eine sehr große Datenmenge ergeben. Laut der Begründung des Diskussionsentwurfes haben „eine Erstellung und ein Export nur zu erfolgen, wenn Belege mit Buchungen verknüpft werden“.\r\nPetitum:\r\nWir bitten um Klarstellung (direkt in der Verordnung und nicht nur in der Begründung), dass die geplanten neuen Vorgaben allenfalls für Belege gelten, die mit Buchungen verknüpft sind. Bei allen Vorgaben gilt es zu beachten, dass die Datenmengen für alle Beteiligten handhabbar bleiben.\r\nZu § 9 Abs. 1 DSFinVBV-E\r\n§ 9 Abs. 1 DSFinVBV-E sieht einen Vorlauf von 3 Jahren vor, nach dessen Ende die Vorgaben der DSFinVBV einzuhalten sind. Diese Frist ist vor dem Hintergrund des erwartbaren, oben beschriebenen Mehraufwands und der Anpassungserfordernisse bei den Unternehmen zu kurz bemessen. Selbst wenn unsere Petiten Berücksichtigung finden, kommt hinzu, dass einige Branchen wie z. B. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen schon im Hinblick auf die eigenen Rechnungslegungsvorschriften (§§ 340 ff. HGB und RechKredV; §§ 341 ff. HGB und RechVersV) über eine äußerst komplexe Softwarelandschaft verfügen, deren Umstellung auf die neuen Vorgaben extrem aufwändig und kostenintensiv ist.\r\nPetitum:\r\nDer Übergangszeitraum bis zur Anwendung der DSFinVBV sollte mindestens 5 Jahre betragen.\r\nAnregungen für Ergänzungen der DSFinVBV-E:\r\na) Im Rahmen des Fachgesprächs zum DSFinVBV-E fand eine Diskussion statt, ob auch Unternehmen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln (Einnahme-Überschuss-Rechnung), in den Anwendungsbereich der DSFinVBV fallen. Diese Erörterung führte nicht zu einem abschließenden Ergebnis.\r\n5/5\r\nPetitum:\r\nWir bitten um Klarstellung, dass Unternehmen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, grundsätzlich nicht von den Regelungen betroffen sind, es sei denn, sie müssen auf Grund steuergesetzlicher Spezialvorschriften besondere Aufzeichnungspflichten befolgen.\r\nb) Um digitale Einbahnstraßen zu vermeiden, sollte zudem grundsätzlich sichergestellt werden, dass Prüferbilanzen und Wertänderungen von der Finanzverwaltung in demselben Standard an die Steuerpflichtigen zurückgeliefert werden. Auf diese Weise können Anpassungen für die Folgejahre effizient umgesetzt und weitergeprüft werden.\r\nWir möchten dafür werben, den begonnenen wertvollen Austausch weiterzuführen und zu intensivieren. Die Erfahrungen in der Vergangenheit haben gezeigt, dass gerade in den Bereichen, in denen Gesetze und Verordnungen digital umgesetzt werden müssen, eine frühzeitige und enge Einbindung der Verbände von besonderer Wichtigkeit ist.\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\n\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nINDUSTRIE E. V.\r\n\r\nZENTRALVERBAND DES\r\nDEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\r\n\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\n\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E. V.\r\n\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\n\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE)\r\nDER EINZELHANDEL E. V.\r\n\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003013","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum Entwurf einer Buchführungsdatenschnittstellenverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/72/17/485464/Stellungnahme-Gutachten-SG2502280008.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1/5\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nINDUSTRIE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nWilhelmstr. 43/43G\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL, AUSSENHANDEL,\r\nDIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nZENTRALVERBAND DES\r\nDEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\r\nMohrenstr. 20/21\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nBurgstr. 28\r\n10178 Berlin\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND\r\n(HDE) E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\nper E-Mail:\r\n21. Februar 2025\r\nBuchführungsdatenschnittstellenverordnung (DSFinVBV):\r\nStellungnahme zum zweiten Diskussionsentwurf vom 27. Januar 2025\r\nzu dem zweiten Diskussionsentwurf der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung, den Sie\r\nmit Schreiben vom 27. Januar 2025 an ausgewählte Softwarehersteller übersandt haben, nehmen\r\nwir im Folgenden gerne Stellung. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie unsere Anmerkungen\r\nin den weiteren Beratungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe berücksichtigen könnten. Da die Unternehmen\r\ndie Verordnung später in der betrieblichen Praxis umsetzen müssen, möchten wir\r\nIhnen bereits zum jetzigen Zeitpunkt wesentliche Hinweise zu dem vorliegenden Entwurfsstand\r\ngeben.\r\n2/5\r\nEin wichtiger Grund für unsere Stellungnahme ist, dass bei unseren Mitgliedsunternehmen vielfach\r\nnicht nur ein einziges Softwareprodukt zur Anwendung kommt, sondern eine Vielzahl von\r\nSoftwarelösungen, die im Verbund miteinander funktionieren müssen und teilweise in ihrer\r\nGrundkonfiguration über viele Jahre gewachsen sind. Durch Umstrukturierungen, z. B. Übernahmen\r\noder Fusionen, laufen in vielen Unternehmen verschiedene Systeme auch über einen längeren\r\nZeitraum parallel. Dabei ist insbesondere die Übernahme von Daten aus einem Teilsystem in\r\nein anderes oftmals sehr komplex und bedarf händischer Eingriffe. Diese sehr praxisrelevante\r\nSichtweise kann ein einzelner Hersteller eines einzelnen Softwareproduktes in der Regel nicht in\r\ndie Diskussion einbringen. Zudem gibt es auch Eigenentwicklungen bzw. Weiterentwicklungen in\r\nden Unternehmen. Auch kann der Blick eines Softwareherstellers auf den Diskussionsentwurf\r\ndurchaus von der Perspektive eines Softwareanwenders abweichen. Nur aus einer gleichzeitigen\r\nGesamtschau aller Beteiligten ergibt sich unseres Erachtens ein Gesamtbild zu der Frage,\r\nob der Entwurf der Verordnung für die Umsetzung in der Praxis geeignet ist.\r\nUnsere Mitgliedsunternehmen haben uns aus ihrer praktischen Sicht insbesondere auf folgende\r\nPunkte zu dem neuen Entwurf angesprochen:\r\n- Sie begrüßen es grundsätzlich, dass die neuen Vorgaben nun grundsätzlich nur für Hauptbücher\r\nzur Anwendung kommen sollen, nicht aber für Vorsysteme. Noch konsequenter und\r\nklarer müssten jedoch auch Nebenbücher durchweg aus dem Anwendungsbereich herausgehalten\r\nwerden. Die Erstreckung auf Nebenbücher ist nicht nur unnötig und aufwändig,\r\nsondern auch problembehaftet. Jedenfalls aber müssten Nebenbücher von Vorsystemen\r\nunmissverständlich abgegrenzt werden.\r\n- Um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen, sollte die Finanzverwaltung eine (nicht\r\nabschließende) Positivliste herausgeben, aus der sich ergibt, welche ERP-Software (mit\r\neinem Datenexportstandard) aus Sicht der Finanzverwaltung als ordnungsgemäß (im Sinne\r\nder DSFinVBV) angesehen wird.\r\n- Dass Einzeldaten nun über mehrere Systeme bereitgestellt werden können, wird durchweg\r\nbegrüßt.\r\n- Als wesentlich zu kurz angesehen wird dagegen weiterhin durchweg die Vorbereitungszeit\r\nauf die neuen Vorgaben von nur drei Jahren. Hier scheinen fünf Jahre das Mindeste zu sein,\r\nwas unter Kosten-Nutzen-Aspekten verträglich sein könnte. Je kürzer die Vorbereitungszeit,\r\ndesto drastischer steigt der Einführungsaufwand an – in einer Zeit, in der es überall gerade\r\nan IT-Fachkräften mangelt. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Einführung\r\nder E-Bilanz, die ebenfalls viel länger gedauert hat als anfangs gedacht.\r\n3/5\r\n- Kritisch sehen unsere Unternehmen, dass der Erfüllungsaufwand und die daraus erwachsenden\r\nKosten zulasten der Wirtschaft noch nicht einmal ansatzweise ermittelt wurden.\r\nViele unserer Unternehmen befürchten, dass die Umsetzung nicht – wie unter „E.2 Erfüllungsaufwand\r\nfür die Wirtschaft“ angedeutet – zu einer Entlastung, sondern in der Regel zu\r\neiner Belastung führen wird. Dies gilt insbesondere aufgrund sich ständiger verändernder\r\nStrukturen bei Großunternehmen (Kauf- und Verkauf von Unternehmensteilen, Veränderung\r\nund Anpassung von ERP-Systemen etc.), die eine dauerhafte Pflege und Anpassung der\r\nSysteme für Zwecke der Buchführungsdatenschnittstelle erfordern wird. Eine realistische\r\nSchätzung der Umsetzungskosten (insbesondere des einmaligen und laufenden Erfüllungsaufwands)\r\nist dringend erforderlich.\r\n- In jedem Fall ist zu beachten, dass die Anforderungen der DSFinVBV in der Praxis auf bestehende\r\nSysteme treffen und nicht dazu führen dürfen, dass korrekte und zulässige Buchungsweisen\r\nangepasst werden müssen. Regelungsgegenstand soll die Schnittstelle, nicht\r\ndie Buchungspraxis sein. So scheint der Entwurf nach unserem derzeitigen Verständnis\r\nz. B. weiterhin die Nachvollziehbarkeit auf Kontenebene über Systemgrenzen hinweg vorzusehen\r\nund gibt wohl Migrationsmethodiken über Migrationskonten vor. Dies würde in der\r\nPraxis als ein übermäßiger Eingriff angesehen werden. Die Nachvollziehbarkeit ergibt sich\r\naus der System- und Verfahrensdokumentation. Die GoBD sprechen von einer Nachvollziehbarkeit,\r\nohne eine verpflichtende Methode vorzugeben.\r\nWeitere Einzelheiten zu diesen Punkten haben wir in der beiliegenden Anlage ausgeführt.\r\nAuch wenn es jetzt nicht der richtige Zeitpunkt im Verfahren ist und auch nicht der zutreffende\r\nAnsprechpartner adressiert werden kann (weil es der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber wäre),\r\nmöchten wir abschließend noch einmal ganz grundsätzlich auf folgende zwei Punkte hinweisen:\r\n- Bevor Unternehmen eine derartige Umstellung mit einem zum Teil ganz erheblichen Einführungs-\r\nund auch später laufenden Erfüllungsaufwand auferlegt wird, sollte noch einmal\r\nganz gründlich geprüft werden, ob die verpflichtende Vorgabe einer Buchführungsschnittstelle\r\nwirklich zwingend erforderlich ist. Wenn ein Gesetz (hier: § 147b AO) eine Ermächtigung\r\nzum Erlass einer Rechtsverordnung erteilt, bedeutet dies nicht zwingend, dass von\r\neiner derartigen Ermächtigung auch Gebrauch gemacht werden muss. Ein milderes Mittel\r\nkönnte es auch sein, die Buchführungsdatenschnittstelle (ggf. erst einmal) freiwillig einzuführen.\r\nDenkbar ist auch, dass für Unternehmen, die den Finanzbehörden bereits heute die\r\nfür Betriebsprüfungen erforderlichen Daten in einer Qualität zur Verfügung stellen, die eine\r\nproblemlose Konvertierung und Auswertung erlaubt (z. B. im Wege des Z1-Zugriffs), eine Ausnahmeregelung\r\ngeschaffen wird. Die Prüfung der Erforderlichkeit sollte spätestens dann\r\ndurchgeführt werden, wenn der Erfüllungsaufwand und die Umsetzungskosten ermittelt\r\n4/5\r\nworden sind, die für das Vorhaben anfallen (gegenwärtig ist das laut Begründung noch nicht\r\nder Fall).\r\n- Als vollkommen unangemessen wird nach wie vor die Rechtsfolge der Durchbrechung der\r\nBeweiskraft der Buchführung und die Eröffnung der Schätzungsbefugnis in den §§ 158\r\nAbs. 2 Nr. 2 und 162 Abs. 2 Satz 2 AO angesehen: Aus Sicht der Unternehmen sollte die\r\nBeweiskraft einer ordnungsgemäßen Buchführung (z. B. bei durchgängig testierten Jahresabschlüssen)\r\nnicht schon deshalb entfallen und eine Schätzung eröffnen, wenn die elektronische\r\nSchnittstelle den Vorgaben nicht in vollem Umfang (ggf. auch nur nebensächlich\r\nnicht) entspricht. Die anderslautende Formulierung im Gesetz ist u. E. nicht verhältnismäßig.\r\nGrundsätzlich würden es viele Unternehmen sehr begrüßen, wenn die Schnittstellenstandardisierung\r\nin ein Gesamtkonzept eingebettet wäre, das z. B. auch jüngste Erweiterungen der EBilanz\r\nund eine Harmonisierung mit dem internationalen OECD-Standard SAF-T berücksichtigt.\r\nWir verweisen diesbezüglich auf unsere Stellungnahmen vom 26. Januar 2024 und vom\r\n21. März 2024, die wir zum ersten Diskussionsentwurf vom 1. Dezember 2023 und im Nachgang\r\nzu den Anfang Februar vergangenen Jahres abgehaltenen zwei Fachgesprächen abgegeben\r\nhaben.\r\nWir bitten Sie, uns im weiteren Prozess des Verordnungsgebungsverfahrens die Möglichkeit zu\r\neiner Stellungnahme zu der nächsten Fassung des Verordnungsentwurfes zu geben. Die Einbeziehung\r\nder betrieblichen Praxis – mit ausreichender Stellungnahmefrist – ist entscheidend\r\nfür das Gelingen dieses Projekts.\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\n5/5\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nBUNDESVERBAND\r\nDER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V.\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN\r\nHANDWERKS E. V.\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND\r\n(HDE) E. V.\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme\r\nzum zweiten Diskussionsentwurf der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung – DSFinVBV\r\n1/9\r\nEINZELANMERKUNGEN\r\nZu § 1 DSFinVBV-E – Anwendungsbereich\r\nDer Fokus des geplanten Datenexportes liegt auf Buchführungsdaten in Bezug zur Gewinnermittlung\r\nnach EStG, KStG und GewSt sowie der Umsatzsteuerermittlung. Der Entwurf ist u. E.\r\nso zu verstehen, dass nur Daten bzgl. der Buchhaltungssysteme nach HGB bzw. der steuerlichen\r\nBuchführung gemeint sind und zur Verfügung zu stellen sind.\r\nPetitum:\r\nEs sollte klargestellt werden, dass die Verordnung nicht für Daten gelten kann, die für andere\r\nZwecke (z. B. IFRS, Pillar II) aufgezeichnet werden. Dies sollte auch Daten betreffen, die aus\r\nsolchen anderen Systemen für HGB-Zwecke übergeleitet werden (z. B. Anlagevermögen).\r\nAußerdem bitten wir – wie in unserer Stellungnahme zum ersten Diskussionsentwurf dargelegt\r\n– um Klarstellung, dass Unternehmen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, grundsätzlich\r\nnicht von den Regelungen der Verordnung betroffen sind, es sei denn, sie müssen auf\r\nGrund steuergesetzlicher Spezialvorschriften besondere Aufzeichnungspflichten befolgen.\r\nZu § 1 Abs. 2 Satz 1 DSFinVBV-E: Haupt- und Nebenbücher\r\nIm Vergleich zum bisherigen (ersten) Diskussionsentwurf wurden die Datenverarbeitungssysteme,\r\nfür die die Verordnung relevant sein soll, nun konkretisiert. Es wird – wie in unserer\r\nStellungnahme zum ersten Diskussionsentwurf angeregt – ausdrücklich auf das Hauptbuch\r\nBezug genommen. Das ist ausdrücklich zu begrüßen. Der Fokus der DSFinVBV sollte auf dem\r\nführenden System zur Abbildung der Hauptbuchhaltung liegen. Sollte das führende System\r\nkeine E-Bilanz, Steuerbilanz oder Kapitalkonten von Gesellschaften abbilden, so sollten diese\r\nDaten im Rahmen des DSFinVBV auch nicht zu erzeugen sein.\r\nAllerdings sollen durch § 1 Abs. 2 Satz 1 DSFinVBV-E unter bestimmten Voraussetzungen\r\nweiterhin auch Nebenbücher in den Anwendungsbereich der Verordnung einbezogen werden.\r\nLaut der Begründung zur Verordnung sollen lediglich Vorsysteme davon ausgenommen\r\nwerden (wie zum Beispiel Registrierkassen, Warenwirtschaftssysteme oder Lohnbuchhaltungssoftware).\r\nDamit soll sich die Verordnung – anders als von uns angeregt – doch nicht nur\r\nauf die Einzeldaten im Hauptbuch beschränken.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme\r\nzum zweiten Diskussionsentwurf der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung – DSFinVBV\r\n2/9\r\nEs ist nachvollziehbar, dass für Zwecke der Außenprüfung eine hinreichende Datengranularität\r\ngewünscht und in bestimmten Fällen auch benötigt wird. Den einheitlichen Datenexportstandard\r\naber auch auf die Nebenbücher zu erstrecken, halten wir jedoch für unnötig weitreichend\r\nund mit entsprechenden Problemen behaftet. Im Hauptbuch finden sich alle steuerrelevanten\r\nTransaktionen und infolge des geforderten Datenstandards gemäß § 3 Abs. 26 und 27\r\nDSFinVBV-E auch die jeweilige Herkunft der Daten wieder. Sollten die Transaktionsdaten aus\r\ndem Hauptbuch nach dem Datenschema der DSFinVBV Anlass für eine tiefergehende Überprüfung\r\nbieten, steht es den Prüfenden frei, vom allgemeinen Datenzugriffsrecht im Rahmen\r\neiner Außenprüfung in Form des Direktzugriffs (Z1) oder einer Datenüberlassung (Z3) Gebrauch\r\nzu machen. Die mitunter sehr speziellen oder selbst geschaffenen Nebenbücher (z. B.\r\nbei Versicherungsunternehmen versicherungstechnische Nebenbücher, Kapitalanlagen-Vorsysteme)\r\ndem Datenschema der DSFinVBV zu unterwerfen, geht mit einem erheblichen und\r\nvermeidbaren Erfüllungsaufwand einher, dem kein erkennbarer Nutzen gegenübersteht.\r\nWir möchten diese Aspekte aus Praxisperspektive weiter konkretisieren: Die Finanzverwaltung\r\ngeht in dem Entwurf von dem Fall aus, dass die Systeme, welche die Haupt- und/oder Nebenbücher\r\nführen, dem Auslieferungsstandard der Softwareanbieter entsprechen. Dies ist aber\r\naus den folgenden Gründen häufig unzutreffend:\r\n- ERP-Systeme können bezüglich Prozess-, Konfigurations- und Ausprägungsformen und\r\nauch hinsichtlich kooperierender Systeme sehr voneinander abweichen.\r\n- Neben den Anpassungen, die von Seiten der Systemanbieter ohnehin vorgesehen sind,\r\nkann es auch sog. Customizing in Form von Eigenprogrammierungen der Unternehmen\r\ngeben.\r\nDie Folge dieser genannten Anpassungen ist, dass die Softwareanbieter die anwendenden\r\nUnternehmen bei der Umsetzung der DSFinVBV umso weniger unterstützen können, je größer\r\nder Detailgrad der geforderten Datenübermittlung ist. Dies – wie auch die Kombination von\r\nSystemen bis zum Einbezug von steuerlichen Deklarationsumgebungen – führt unweigerlich\r\ndazu, dass die Unternehmen erhebliche Eigenentwicklungen aufbauen müssen, um die derzeit\r\nvorgesehenen Anforderungen der DSFinVBV erfüllen zu können. Eine weitere Komplexität\r\nergibt sich in Fällen, in denen das Hauptbuch aus verschiedenen Buchungskreisen eines oder\r\nmehrerer Systeme erzeugt wird.\r\nDes Weiteren fehlt eine klare Abgrenzung zwischen den o. g. nicht betroffenen Vorsystemen\r\nund den gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 DSFinVBV-E relevanten Nebenbüchern. In den Grundsätzen\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme\r\nzum zweiten Diskussionsentwurf der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung – DSFinVBV\r\n3/9\r\nzur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen\r\nin elektronischer Form (GoBD; BMF-Schreiben vom 28. November 2019, BStBl I S.\r\n1269) findet sich keine Unterscheidung zwischen Vor- und Nebensystemen (vgl. dort Rz. 20,\r\n87). Beide Systeme beinhalten Grundaufzeichnungen, die in der Regel über eine Schnittstelle\r\nin das Hauptbuch übernommen werden. Es ist daher fraglich, ob hier eine hinreichend konkrete\r\nDefinition zur Unterscheidung getroffen werden kann.\r\nPetitum:\r\nNebenbücher sollten dringend aus dem Anwendungsbereich der DSFinVBV ausgenommen\r\nwerden.\r\nSollte trotz der vorgebrachten Argumente an der Berücksichtigung von Nebenbüchen festgehalten\r\nwerden, bedarf es unseres Erachtens einer unmissverständlichen Abgrenzung der Nebenbücher\r\nvon den Vorsystemen. Als Erleichterung sollte in § 1 Abs. 2 DSFinVBV-E nur auf\r\ndie Nebenbücher abgestellt werden, die einer Verdichtung im Hauptbuch unterliegen (wie in\r\nRz. 99 GoBD beschrieben).\r\nZu § 2 Abs. 1 DSFinVBV-E: Allgemeine Grundsätze (Gliederung der Daten)\r\nIm Sinne der Dateinamensortierung sollte geprüft werden, ob ein Namenssuffix dem -präfix\r\nvorzuziehen ist, da ansonsten zum Beispiel die Teildateien „001“ von verschiedenen Dateien\r\nzusammensortiert werden, während bei einer nachgestellten Nummerierung der alphanumerische\r\nHauptdateiname die Sortierung bestimmt (vgl. Seite 30 der Begründung).\r\nZu § 2 Abs. 3 DSFinVBV-E: Mehrere Systeme\r\nGemäß § 2 Abs. 3 DSFinVBV-E soll es – wie in unserer Stellungnahme zum ersten Diskussionsentwurf\r\nangeregt – nun möglich werden, die Einzeldaten über mehrere Systeme nach\r\ndem Datenschema gemäß §§ 3 bis 13 DSFinVBV-E jeweils je System bereitzustellen.\r\nDamit würde die Verordnung in Einklang mit § 5b Abs. 1 Satz 2 EStG und § 60 Abs. 2 EStDV\r\ngebracht, die den Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur Erstellung einer Handelsbilanz und\r\neiner steuerlichen Überleitungsrechnung einräumen. Die daraus folgende Anforderung an\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme\r\nzum zweiten Diskussionsentwurf der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung – DSFinVBV\r\n4/9\r\ndie Dokumentation der Saldenübernahme von einem System (z. B. Unternehmensstandardsoftware)\r\nin ein anderes (z. B. Steuerbilanzsoftware) gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 3\r\nAbs. 26 und 27 DSFinVBV-E ist nachvollziehbar und sachgerecht.\r\nPetitum:\r\nEs wird ausdrücklich begrüßt, dass Einzeldaten über mehrere Systeme bereitgestellt werden\r\nkönnen.\r\nZu § 3 DSFinVBV-E – Allgemeine Buchführungsdaten\r\nZu § 3 Abs. 2 DSFinVBV-E: Gegenkonto-Konzept\r\n§ 3 Abs 2 des aktuellen DSFinVBV-E enthält grundsätzlich weiter die Vorgaben von § 3 Abs.\r\n1 DSFinVBV-E nach dem Bearbeitungsstand vom 1. Dezember 2023. Darin wird aus unserer\r\nSicht weiterhin ein Gegenkonto-Konzept unterstellt. Diese Darstellung ist für die Nutzer von\r\nERP-Systemen technisch sehr aufwändig1. Hier werden alle Transaktionen mit einer Journalbzw.\r\nBeleg- oder Dokumentnummer verknüpft, bei der mehrere Gegenkontonummern vorhanden\r\nsein können.\r\nPetitum:\r\nWir bitten darum, auch eine journalbasierte Darstellung zu ermöglichen und § 3 Abs. 2 DSFin-\r\nVBV dementsprechend zu ergänzen.\r\nZu § 3 Abs. 16 DSFinVBV-E: Feld „BU-DAT“\r\nDas Feld soll das Datum enthalten, an dem der Geschäftsvorfall sich ertragsteuerlich auswirkt.\r\nAllerdings handelt es sich bei den zu übermittelnden Journal-Daten um die handelsrechtliche\r\nbzw. steuerliche Buchführung. Mitunter steht zum Buchungsdatum der Zeitpunkt\r\nder ertragsteuerlichen Auswirkung noch nicht fest (Beispiele: Rückstellungen, Abschreibungen,\r\nKaufpreisanpassungen durch Earn-outs, vorweggenommene Veräußerungskosten nach\r\n§ 8b KStG).\r\nPetitum:\r\nDas Wort „ertragsteuerlich“ sollte durch das Wort „handelsrechtlich“ ersetzt werden.\r\n1 Vgl. Kowallik, Andreas, Diskussionsentwurf einer Verordnung zur digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung\r\nfür Buchführungsdaten, in: Der Betrieb, 09/2024, S. 492-494 (493).\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme\r\nzum zweiten Diskussionsentwurf der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung – DSFinVBV\r\n5/9\r\nZu §§ 3 bis 13 DSFinVBV-E: Unbedenkliche Systeme\r\nDie Bereitstellung des Datenstandards gemäß den §§ 3 bis 13 DSFinVBV-E ist – wie bereits\r\nin unserer Stellungnahme zum ersten Diskussionsentwurf erwähnt – maßgeblich von den jeweiligen\r\nSoftwareanbietern abhängig. Der vorliegende zweite Diskussionsentwurf wurde ausdrücklich\r\nnur an ausgewählte Softwarehersteller übersandt. Ziel sollte es sein, dass eine Liste\r\nvon Softwarelösungen vorliegt, die dem erforderlichen Datenstandard entsprechen. Im Hinblick\r\nauf die sehr umfangreichen technischen Anforderungen der Verordnung und die weitreichenden\r\nRechtsfolgen bei einer Nichteinhaltung der DSFinVBV (gemäß § 158 Abs. 2 Nr. 2\r\ni. V. m. § 162 Abs. 2 AO wird die Befugnis zur Schätzung eröffnet) sollten den Steuerpflichtigen\r\ndie aus Sicht der Finanzverwaltung unbedenklichen Systeme mitgeteilt werden.\r\nDerart technische Anforderungen zu überprüfen, wie sie sich aus dem Entwurf der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung\r\nfür den Datenexport ergeben, kann weder den Steuerpflichtigen\r\nnoch den steuerberatenden Berufen zugemutet werden. Anders als bei der ebenfalls\r\nsehr technischen Anforderung zur Übermittlung der E-Bilanz gemäß § 5b EStG geht es\r\nhier nicht (lediglich) um die fristgerechte Übermittlung für Zwecke der Steuerveranlagung. Bei\r\nder E-Bilanz wird bereits durch den Softwareanbieter eine Validierung für den amtlich vorgeschriebenen\r\nDatensatz (laut Taxonomie) und eine Schnittstelle für die Datenfernübertragung\r\nan die Finanzverwaltung gewährleistet. Bei der DSFinVBV geht es dagegen um eine unter\r\nUmständen sehr weitreichende Schätzungsbefugnis ohne Möglichkeit der vorherigen Validierung.\r\nPetitum:\r\nDie DSFinVBV sollte um eine (nicht abschließende) Positivliste ergänzt werden, aus der sich\r\nergibt, welche ERP-Software (mit einem Datenexportstandard) aus Sicht der Finanzverwaltung\r\nals ordnungsgemäß (im Sinne der DSFinVBV) angesehen wird. Veröffentlicht werden\r\nsollte die Liste möglichst als BMF-Schreiben.\r\nDie Positivliste würde zu mehr Transparenz im (ERP-/Steuer-)Softwaremarkt und zu mehr\r\nRechtssicherheit bei den Steuerpflichtigen beitragen. Nicht aufgeführte Softwarelösungen\r\nwürden dadurch unattraktiv bzw. faktisch zur Umsetzung der DSFinVBV „gezwungen“. Datenverarbeitungssysteme,\r\ndie aus eigener Erfahrung der Finanzverwaltung aufbereitungsintensiv\r\nsind, könnten zur Umsetzung bewegt werden, ohne dass Steuerpflichtige – lediglich aufgrund\r\nder Auswahl einer vermeintlich nicht ordnungsgemäßen Softwarelösung – negative Rechtsfolgen\r\nzu befürchten hätten.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme\r\nzum zweiten Diskussionsentwurf der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung – DSFinVBV\r\n6/9\r\nMindestens sollte ein kostenfreies Validierungstool (analog zur Kassensicherung) bereitgestellt\r\nwerden, mit dem die Konformität des Datensatzes mit dem XBRL-Standard geprüft\r\nund eine Basis-Validierung durchgeführt werden kann.\r\nZu § 8 DSFinVBV-E – Umsatzsteuerjournal\r\nZu § 8 Abs. 1 DSFinVBV-E: Umsatzsteuerjournal\r\na) Satz 1 fordert die Abbildung der umsatzsteuerlichen Vorgänge in einem Umsatzsteuerjournal.\r\nZwar werden in den Unternehmen die umsatzsteuerlichen Vorgänge gemäß § 63 UStDV\r\naufgezeichnet, ein separates Umsatzsteuerjournal wird dort allerdings nicht gefordert. Stattdessen\r\nwerden die umsatzsteuerlich relevanten Sachverhalte mit den Eintragungen in den\r\nSachkonten (Hauptbuch) verknüpft.\r\nPetitum:\r\nDie Verpflichtung zur Darstellung der Vorgänge in einem Umsatzsteuerjournal sollte entfallen.\r\nSollte mit der Aussage ein Report gemeint sein, bitten wir dies klarzustellen.\r\nb) § 8 Abs. 1 Satz 2 DSVinVBV-E fordert, dass sich “aus den übermittelten Daten des Umsatzsteuerjournals\r\n... grundsätzlich die Werte der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-\r\nJahreserklärungen ableiten lassen\". Dies entspricht den Anforderungen in § 2 Abs.\r\n2 Satz 2 DSFinVBV-E nach dem Bearbeitungsstand vom 1. Dezember 2023. Lediglich die\r\nEinschränkung “grundsätzlich” wurde eingefügt, wobei unklar bleibt, wie diese zu interpretieren\r\nist.\r\nPetitum:\r\nWir bitten um Klarstellung, in welchen Fällen sich die Werte der Voranmeldungen und Jahreserklärungen\r\nnicht ableiten zu lassen brauchen. Zur technischen Möglichkeit der geforderten\r\nDarstellung verweisen wir auf unsere Stellungnahme zu § 2 Abs. 2 Satz 2 zum DSFinVBV-E\r\nvom 24. Januar 2024.\r\nZu § 8 Abs. 2 DSFinVBV-E: Umsatzsteuer-Organschaft\r\nGemäß Satz 1 ist bei umsatzsteuerlichen Organschaften das Journal getrennt für den Organträger\r\nund jede Organgesellschaft zu erstellen. Der Organträger erstellt aber kein Journal\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme\r\nzum zweiten Diskussionsentwurf der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung – DSFinVBV\r\n7/9\r\nfür die Gruppe. Zudem werden in vielen Unternehmen innerorganschaftliche Umsätze zunächst\r\nwie Umsätze mit fremden Dritten – also nicht als umsatzsteuerfrei – gebucht und dann\r\nnachträglich herauskonsolidiert. Eine reine Addition der unkorrigierten Werte der Organgesellschaften\r\nwird folglich die Werte der Voranmeldungen bzw. Erklärungen ergeben.\r\nPetitum:\r\nDas Journal für den Organträger sollte entfallen. Für die Organgesellschaften verweisen wir\r\nauf das Petitum zu § 8 Abs. 1 DSFinVBV-E.\r\nZu § 10 DSFinVBV-E – Überleitung E-Bilanz\r\n§ 10 Abs. 4 und 5 DSFinVBV-E: Felder „E_BIL_TAX“ und „E_BIL_BILSTAN“\r\nWir begrüßen den erkennbaren Versuch, Redundanzen zu vermeiden. In § 10 DSFinVBVE\r\ngelingt dies jedoch nicht, wenn zu jedem Konto die Taxonomie-Art, die -Version und der\r\nBilanzierungsstandard geliefert werden muss. Für eine übermittelte E-Bilanz wird diese\r\nAuswahl einmalig festgelegt. Die Felder „E_BIL_TAX“ und „E_BIL_BILSTAN“ enthalten somit\r\nüber den gesamten Kontenplan identische Angaben.\r\nPetitum:\r\nDie dargelegte Redundanz sollte beseitigt werden.\r\nZu § 11 DSFinVBV-E – Digitale Belege\r\na) Wir begrüßen, dass die Belege nicht pauschal, sondern nur auf Anforderung mitgeliefert\r\nwerden müssen (§ 11 Abs. 2 DSFinVBV-E). Insbesondere bei anschlussgeprüften Unternehmen\r\nist jedoch zu beachten, dass neben Datenträgern in der Regel auch Z1-Zugriffe mit\r\nder Möglichkeit des Zugriffs auf optische Archive und Belege zur Verfügung gestellt werden\r\nund daher eine zusätzliche Anforderung – wie in § 11 Abs. 2 DSFinVBV-E geregelt – in\r\ndiesen Fällen nur die absolute Ausnahme bleiben sollte, um den Aufwand auf Seiten der\r\nUnternehmen nicht unnötig zu erhöhen. Diese Unternehmen halten in der Regel dauerhaft\r\neigene Räumlichkeiten für die Prüfung durch die Finanzverwaltung in ihren Unternehmen\r\nvor, wodurch auch Kosten entstehen. Eine Belegzurverfügungstellung, wie in § 11 DSFin-\r\nVBV-E dargestellt, ist daher in diesen Fällen in der Regel nicht erforderlich.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme\r\nzum zweiten Diskussionsentwurf der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung – DSFinVBV\r\n8/9\r\nPetitum:\r\n§ 11 Abs. 2 DSFinVBV-E sollte um den Hinweis erweitert werden, dass eine solche Anforderung\r\nnur im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens erfolgen darf.\r\nb) Zudem weisen wir auf folgende praktische Umsetzungsschwierigkeiten hin:\r\n▪ Feld „BELEGVERZEICHNIS“. Hier kann es schwierig sein, beim Export der Tabelle für\r\ndie Datei „Belege“ schon genaue Pfadangaben zu machen, wenn sich im weiteren Exportverlauf\r\nfür die Belege selbst (mitunter große Datenmengen) der Bedarf zur Aufteilung\r\nvon Dateimengen oder Umbenennung von Ordnern ergibt (die maximale Pfadlänge\r\nim Windows-Standard liegt bei 260 Zeichen).\r\n▪ Außerdem ist nicht klar, wie in dieser Tabelle schon beim Export berücksichtigt werden\r\nkann, wenn bestimmte Belege von der Finanzverwaltung bereits mit angefordert\r\nwurden (dann Einträge in den Feldern, die als „Pflichtfeld, sofern digitale Belege mitgeliefert\r\nwerden“ gekennzeichnet sind). In diesem Fall würden für einige Belege Einträge\r\nverpflichtend sein, und für die nicht angeforderten Belege nicht.\r\n▪ Die geforderte Verknüpfung zwischen Buchungssatz und digitalem Beleg kann bei einem\r\ntechnischen Schlüssel mit Verweis auf ein Dokumenten-Managementsystem\r\nu. U. nicht einfach erzeugt werden, da es sich hier um eine API/Interface handelt und\r\nnicht um einen Link auf ein Datenverzeichnis mit einer PDF-Datei. Dieser Fall sollte\r\nausgenommen werden. Eine Verlinkung ohne direkten kombinierten Zugriff ist ferner\r\nnur bedingt hilfreich. Letzteres ist derzeit im Rahmen der GoBD nicht vorgesehen.\r\nZu § 12 DSFinVBV-E – Anlagevermögen\r\n§ 5b Abs. 1 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024 sieht eine verpflichtende\r\nÜbermittlung des Anlagespiegels und des ihm zugrundeliegenden Anlagenverzeichnisses im\r\nRahmen der E-Bilanz vor (ab dem Wirtschaftsjahr 2027). In Anbetracht der zu erwartenden\r\nImplementierungszeit für die DSFinVBV stellt sich dann ganz grundsätzlich die Frage, warum\r\nes zusätzlich einer erneuten Übermittlung der Anlageninformationen im Rahmen der DSFin-\r\nVBV (d. h. einer Außenprüfung) bedarf.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme\r\nzum zweiten Diskussionsentwurf der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung – DSFinVBV\r\n9/9\r\nPetitum:\r\nDaten zum Anlagevermögen sollten nicht zweimal (d. h. im Rahmen der E-Bilanz und der\r\nDSFinVBV) an die Finanzverwaltung übermittelt werden müssen, sondern nur einmal\r\n(Once-only-Prinzip).\r\nZu § 15 DSFinVBV-E – Technischer Datenstandard\r\nFormulierungshinweis\r\nIn Abs. 4 Satz 1 sollte formuliert werden, dass bei „der Erstellung von csv-Dateien“ die sich\r\nanschließenden Grundsätze zu beachten sind (redaktioneller Hinweis).\r\nFeldlänge (Abs. 4 Nr. 4)\r\nEine Begrenzung der Feldlänge auf 1.000 Zeichen (vgl. Seite 60 der Begründung) ist weder\r\nder Spezifikation „xBRL-CSV: CSV representation of XBRL data 1.0“ noch den allgemeinen\r\nJSON-Definitionen zu entnehmen und ist u. E. auch nicht zeitgemäß. Noch gut zu verarbeiten\r\nsind Feldgrößen von bis zu einigen hundert Kilobytes, was in der UTF-8-Kodierung zu\r\neiner rechnerischen Feldlänge von bis zu 1.000.000 Zeichen reichen würde.\r\nZu § 16 DSFinVBV-E – Inkrafttreten und Anwendungsregelung\r\nAuch der zweite Diskussionsentwurf der DSFinVBV sieht (jetzt in § 16 Abs. 1) unverändert\r\nweiter einen Vorlauf von nur drei Jahren vor, nach dessen Ende die Vorgaben der DSFin-\r\nVBV einzuhalten sein sollen. Diese Frist ist vor dem Hintergrund des erwartbaren, oben\r\nbeschriebenen Mehraufwands und der Anpassungserfordernisse bei den Unternehmen zu\r\nkurz bemessen. Selbst wenn unsere Petiten Berücksichtigung finden, kommt hinzu, dass\r\neinige Branchen (wie z. B. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen) schon im Hinblick\r\nauf die eigenen Rechnungslegungsvorschriften (in den §§ 340 ff. HGB und Rech-\r\nKredV; §§ 341 ff. HGB und RechVersV) über eine äußerst komplexe Softwarelandschaft\r\nverfügen, deren Umstellung auf die neuen Vorgaben extrem aufwändig und kostenintensiv\r\nist.\r\nPetitum:\r\nDer Übergangszeitraum bis zur Anwendung der DSFinVBV sollte mindestens fünf Jahre\r\nbetragen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003014","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nat. Umsetzung der novellierten VerbraucherR-RL 2011/83/EU idF der RL 2023/2673/EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b9/b0/298804/Stellungnahme-Gutachten-SG2406040061.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\t\r\nStellungnahme\r\nZur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n\r\nBerlin, 4. Juni 2024\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) nimmt die Gelegenheit wahr, zu dem am 28. November 2023 veröffentlichten und am 18. Dezember 2023 in Kraft getretenen fina-len Text der Richtlinie (EU) 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtli-nie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG Stellung zu nehmen.\r\n\r\n \r\n1\tZusammenfassung\r\n\r\nDie DK begrüßt die Ziele der Änderungsrichtlinie zur Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU bezogen auf Fernabsatzverträge über die Finanzdienstleistungen, zum einen als Sicherheitsnetz für Verbraucher zu fungieren und damit den Verbraucherschutz in einer zunehmend digitalisierten Welt zu stärken so-wie zum anderen Unternehmern (mehr) Rechtssicherheit und Transparenz zu bieten.\r\n\r\n•\tVor diesem Hintergrund sollte der nationale Umsetzungsspielraum genutzt werden, um eine kohärente und widerspruchsfreie Gesamtregulierung mit den nationalen Umsetzungsvor-schriften produktspezifischer EU-Richtlinien zu erreichen, die auch und gerade den Rechtsan-wendern eine möglichst einfache Handhabung erlaubt. Zur Sicherstellung dieser Kohärenz sollte die nationale Umsetzung daher in sehr enger Koordination mit der parallel notwendigen Umsetzung der novellierten Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU erfolgen. Aus demsel-ben Grund, zur erhöhten Transparenz und zur Reduktion einer überzogenen Bürokratisierung einfacher Vertragsschlüsse sollte jedwede richtlinienüberschießende Umsetzung vermieden werden.\r\n\r\n•\tParadigmatisch ist die gegenwärtige, unsichere Rechtslage bezogen auf Immobiliarförderdar-lehen (§ 491 Abs. 3 S. 3 BGB). Hier sollten im Umsetzungsrecht Lösungen geschaffen werden, um (regelmäßig ausschließlich als Durchleitungsinstituten aktiven) Darlehensgebern eine rechtssichere Handhabung zu ermöglichen. Gleichsam sollte die Umsetzung genutzt werden, um Rechtsunsicherheiten der Vergangenheit zu beseitigen und Rechtsfrieden zu schaffen.\r\n\r\n•\tDes Weiteren bedarf es einer rechtssicheren Gestaltung des Erlöschens des Widerrufsrechts; das Erlöschen des Widerrufsrechts darf nur ausgeschlossen sein, wenn eine Widerrufsbeleh-rung grob fehlerhaft ist oder vollständig fehlt.\r\n\r\n•\tDie Umsetzung des Widerrufsbuttons erfordert eine praxisgerechte Handhabung, insbesonde-re muss es weiterhin möglich sein, die Wirksamkeit eines Widerrufs, der mittels des Wider-rufsbuttons erklärt wurde, materiellrechtlich vollumfänglich zu prüfen. \r\n\r\n•\tSoweit richtlinienüberschießende Regulierungen zu Haustürgeschäften bei Finanzdienstleis-tungen beibehalten werden, sollten aus sozialpolitischen Motiven heraus Ausnahmen, z. B. für den Förderkredit, geschaffen werden.\r\n\r\n2\tHarmonisierte, praxisgerechte Umsetzung\r\n\r\nDie Fernabsatzvorschriften über Finanzdienstleistungen haben in ihrer Reinform heute wie künftig einen weiten sachlichen Anwendungsbereich. Dieser reicht unter anderem von im Online-Vertrieb geschlos-senen Zahlungsdiensterahmenverträgen, über Förderdarlehensverträge, bei denen Darlehensgeber als Durchleitungsinstitute sehr häufig lediglich staatliche Förderbedingungen als Vertragsbedingungen an die Verbraucher weiterreichen, über Altersvorsorgeprodukte bis hin zum Abschluss von Wertpapierde-potverträgen.\r\n\r\nAllerdings spielen die auf Finanzdienstleistungen bezogenen Fernabsatzvorschriften nahezu ausnahms-los vertragsgestalterisch eine Rolle. Kreditinstitute sind zumeist mit der Integration der Vorschriften in ihre Vertragstexte und -prozesse beschäftigt. Eine darüberhinausgehende Praxisrelevanz entfalten die Vorschriften zumeist nicht. Denn ein Verbraucher kann einen Zahlungsdiensterahmenvertrag z. B. nach § 675h Abs. 1 BGB (Art. 55 Abs. 1 Zweite Zahlungsdienste-RL) (ohnehin) jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Ebenso kann ein Verbraucher seinen auf das Wertpapierdepot bezogenen Ver-trag im Grundsatz jederzeit kündigen; abweichende Vorschriften bestehen insoweit zumeist nur für die ordentliche Kündigung des Kreditinstituts (z.B. Ziffer 19 Abs. 1 S. 3 AGB-Banken). \r\n\r\nBankkunden widerriefen und widerrufen z. B. ihre Girokontoverträge nicht in praxisrelevanter Zahl, sondern allenfalls in kaum erwähnenswerten Einzelfällen. Rechtsstreitigkeiten rund um diese Vorschrif-ten haben daher – blickt man auf veröffentlichte Entscheidungen und Literaturbeiträge – fast aus-schließlich Fragestellungen zu ihrer Abgrenzung im Ganzen oder in Teilen von anderen richtliniende-terminierten, produktspezifischen Vorschriften zum Gegenstand.\r\n\r\nVorstehende Gesichtspunkte sollten daher zum Anlass genommen werden, die von der Änderungsricht-linie getragenen Subsidiaritäts- und Rechtssicherheitsgedanken praxisgerecht in den Fokus zu stellen. Kreditinstituten sollte eine möglichst einfache sowie unbürokratische Handhabe gegeben werden, die aktualisierten Umsetzungsvorschriften in ihre Vertragsmuster und -prozesse zu integrieren und von der Anwendbarkeit produktspezifischer Vorschriften abzugrenzen bzw. abgrenzen zu können. Das gilt ins-besondere für die Umsetzungsvorschriften der novellierten Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU und die des Wertpapierrechts. Mit der jetzt auf europäischer Ebene verabschiedeten Richtliniennovelle hat der EU-Gesetzgeber – u. a. in Bezug auf die bei einem Fernabsatzgeschäft zu erteilenden vorver-traglichen Informationen (s. Art. 16a Abs. 10), die Geltung des Widerrufsrechts (s. Art. 16b Abs. 6) und die in Bezug auf den angebotenen Finanzdienstleistungsvertrag zu erteilenden Erläuterungen (s. Art. 16d Abs. 5 – klare Kollisionsregelungen geschaffen, die den Vorrang (d. h. die Alleingeltung) der jewei-ligen spezialgesetzlichen Vorschriften (wie z. B. des Wertpapierrechts, des Verbraucherdarlehensrechts oder etwa der MiCAR-Vorschriften) normieren. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit muss das aus jenen Kollisionsregelungen – und gleichermaßen auch den Erwägungsgründen der EU-Richtlinie [s. ErwG (16) und (17)] – zum Ausdruck kommende Stufenverhältnis auch im deutschen Recht unzweideutig abgebildet werden.\r\n\r\nRichtlinienüberschießende Umsetzungen sind aus Gründen der Rechtssicherheit, des ohnehin weiten Anwendungsbereichs der novellierten Vorschriften der Richtlinie 2011/83 bei vergleichbar geringfügiger (streiterheblicher) Praxisrelevanz und der ohnehin schon kaum (selbst von Fachexperten) zu überbli-ckenden Komplexität des Verbraucherschutzrechts zu vermeiden. Eine enge Orientierung an den Richt-linienvorgaben trüge auch dazu bei, der „empfundenen Bürokratie“ durch Verbraucherschutzvorschrif-ten zu begegnen. Etwaige, vermeintliche Defizite des Verbraucherschutzrechts sind im Nachgang eines Umsetzungsprozesses ggf. punktuell nachzubessern.\r\n\r\n3\tInsbesondere Immobiliarförderdarlehen\r\n\r\nAllein schon zum Erreichen der Klimaziele und damit notwendigen Sublimation der vorhandenen Ge-bäudesubstanz wird in Deutschland eine Vielzahl an grundpfandrechtlich gesicherten und geförderten Darlehen ausgereicht werden müssen. Eine ebenso effiziente wie einfache Handhabung der Darlehens-vergabe auf rechtlich gesicherter Zivilrechtsgrundlage ist daher erforderlich, um die damit erforderliche Masse an Kreditverträgen bewältigen zu können. Solche Förderkredite sollten nicht nach erheblichem Zeitablauf widerrufen werden können, weil eine Widerrufsbelehrung vermeintlich mit erheblichen, for-malen Fehlern behaftet ist und zwischenzeitlich (kurzfristig) günstigere Darlehensbedingungen am Markt angeboten werden.\r\n\r\nNach gegenwärtiger Gesetzeslage ist zur Erlangung der „Gesetzlichkeitsfiktion“ der Widerrufsbelehrung – anders als vor dem 1. Januar 2022 – ein vollständiges ESIS-Merkblatt (Europäisches Standardisiertes Merkblatt, dient der Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten) inkl. Widerrufsinformation (und nicht wie zuvor ein verkürztes ESIS-Merkblatt zzgl. fernabsatzrechtlicher Informationen mit Widerrufsbeleh-rung) zu erteilen. Die Verwendung des vollständigen ESIS-Merkblatts, die aus einer vermeintlich erfor-derlichen Berücksichtigung von Art 2 Abs. 2 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU an Art. 14 Abs. 6 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU resultieren soll, ist äußerst problembehaftet, da einzelne Vorgaben des ESIS-Merkblatts nicht konform mit den Besonderheiten bei Immobiliarför-derdarlehen (Art. 3 Abs. 3 Buchst. c, Abs. 5 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU) umgesetzt werden können.\r\n\r\nBeispielhaft seien diesbezüglich folgende Probleme genannt:\r\n\r\n•\tDie zwingende, nicht abänderliche Angabe im Abschnitt 9 des ESIS-Merkblatts, wonach der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlen könne, ist unzutreffend: Ein gesetzli-ches Recht auf eine vorzeitige Rückzahlung (§ 500 Abs. 2 BGB) gibt es bei Immobiliarför-derdarlehen nicht. Ob ein Recht zur vorzeitigen Rückzahlung besteht oder nicht, richtet sich nach dem jeweiligen Förderprogramm, welches Bestandteil des Immobiliarförderdarlehens wird.\r\n\r\n•\tNach dem Bearbeitervermerk zum ESIS-Merkblatt ist darin ein Anspruch auf den Tilgungsplan zwingend aufzunehmen, „wenn im Kreditvertrag ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Kre-dits bestimmt werden soll.“ Indes sieht das Gesetz bei Immobiliarförderdarlehen ein solches Recht des Darlehensnehmers generell nicht vor, selbst wenn ein Rückzahlungszeitpunkt be-stimmt ist. Dies ist auch sinnvoll, da bei Erstellung eines Tilgungsplans nicht absehbar ist, ob und – wenn ja – vor allem wann bestimmte, mit dem Förderzweck zusammenhängende Til-gungszuschüsse gewährt werden können; denn bestimmte außerhalb des Darlehens liegende Umstände (z. B. Erreichbarkeit und Fertigstellung von Handwerkerleistungen) können kaum sicher antizipiert werden.\r\n\r\nDie Änderungsrichtlinie gewährleistet nun, über Art. 16a Abs. 10 der Richtlinie 2011/83 iVm ErwG Nr. 16 und ErwG Nr. 18 das verkürzte ESIS-Merkblatt (§ 491a Abs. 4 BGB) als eines der fristauslösen-den Momente mit der Widerrufsinformation zu kombinieren, ohne neben diesen Informationen nach Art. 3 Abs. 5 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU weitere fernabsatzrechtliche Vorschriften (mit Ausnahme der Information über das Widerrufsrecht aus Art. 16a Abs. 1 Buchst. p der Richtlinie 2011/83) zwingend im vorvertraglichen Stadium zu berücksichtigen. Dieser Gesichtspunkt sollte mit Rücksicht auf den Vollharmonisierungscharakter der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU im natio-nalen Recht eine ausdrückliche Klarstellung erfahren. Das gilt insbesondere auch bezogen auf das An-laufen der Widerrufsfrist. Vor diesem Hintergrund bedarf es zu diesem Punkt einer modifizierten Um-setzung von Art. 16b Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/83, damit der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist an das verkürzte ESIS-Merkblatt (Art. 3 Abs. 3 Buchst. c, Abs. 5 der Wohnimmobili-enkreditrichtlinie 2014/17/EU bzw. § 491a Abs. 4 BGB) und nicht pauschal an „die Informationen nach Artikel 16a“ anknüpfen kann.\r\n\r\nMit Blick auf die Kritik der Literatur zu der bisherigen Rechtslage [z. B. Freitag, BKR 2022, 1, 6] bedarf es einer Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB vergleichbaren Regelung, wonach bestehende Widerrufsrech-te zu einem bestimmten Zeitpunkt erlöschen und eben nicht unbefristet fortgelten. Darlehensgeber sollten wegen einer unsicheren, schwer umsetzbaren Rechtslage nicht dauerhaft deren Risiken ausge-setzt sein. Mit Blick auf die erforderliche Transformation des Gebäudesektors zu energieeffizienteren Immobilien sollten Darlehensgeber eines Immobiliarförderdarlehens nicht dem Risiko ausgesetzt sein, dass Zinsen am Markt (deutlich) sinken und Verbraucher (ausschließlich) vor diesem Hintergrund ein Interesse haben, ihre Immobiliarförderdarlehen (vorfälligkeitsentschädigungsfrei) umzuschulden. Eine solche Erlöschensfrist (für Immobiliarförderdarlehen) drei Monate ab Inkrafttreten der Umsetzungsvor-schriften wäre uneingeschränkt europarechtlich zulässig. Denn Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b) der Finanzdienstleistungenfernabsatzrichtlinie 2002/65/EG erlaubt bei grundpfandrechtlich gesicherten Dar-lehen das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht gänzlich auszuschließen. Erst recht muss es folglich mög-lich sein, dieses Recht und/oder seine Rechtsfolgen für die Zukunft zu beschränken.\r\n\r\n4\tErlöschen des Widerrufsrechts maximal nach einem Jahr und 14 Tagen\r\n\r\nDie Änderungsrichtlinie (EU) 2023/2673 sieht in Art. 16b Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2011/83 iVm ErwG Nr. 35 vor, dass die Widerrufsfrist auf jeden Fall zwölf Monate und 14 Tage nach deren spätesten Beginn endet. Dies solle nach Art. 16b Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 3 der Richtlinie 2011/83 iVm ErwG Nr. 35 dieser Richtlinie lediglich dann nicht gelten, wenn der Verbraucher nicht gemäß Art. 16a Abs. 1 Buchst. p dieser Richtlinie belehrt worden sei.\r\n\r\nSchon leiten erste Stimmen in der Literatur für diese Maximalwiderrufsfrist das unbedingte Erfordernis einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ab (Aßfalg, GPR 2023, 247, 260 f., 277). Nach Auffassung der DK ist dieses nach dem Wortlaut zwar mögliche Ergebnis jedoch nicht das tatsächlich Gemeinte im Sinne des Telos dieser Änderungsrichtlinie. Denn die Richtlinie zielt mit erheblicher Gewichtung gerade auf Rechtssicherheit und -frieden für die Vertragsparteien. Folglich muss mit dem Lauf der Wider-rufsfrist irgendwann Schluss sein, und zwar auch vor vollständiger Erfüllung der Vertragspflichten bei-der Parteien. In der Konsequenz muss die Richtlinienbestimmung dahingehend ausgelegt werden, dass die Widerrufsfrist nur bei gänzlichem Fehlen einer Widerrufsbelehrung einem absoluten Erlöschen der Widerrufsfrist entgegensteht. Anders darf es nur sein, wenn die Widerrufsbelehrung/-information der-art mangelbehaftet ist, dass sie von der Wertung her einer gänzlich fehlenden Widerrufsbelehrung/-information gleichzusetzen ist. Andernfalls kann der gesetzgeberische Wille, die Rechtssicherheit erhö-hen zu wollen, nicht erreicht werden.\r\n\r\n5\tRechtssicher mögliche Gestaltung des Widerrufsbuttons\r\n\r\nDie Verpflichtung aus der Änderungsrichtlinie (EU) 2023/2673 zur Einführung eines Widerrufsbuttons nach Art. 11a der Richtlinie 2011/83 auch bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen (Art. 3 Abs. 1b der Richtlinie 2011/83) stellt Kreditinstitute vor neue Herausforderungen. Diese Herausforde-rungen haben zwar einen technischen Schwerpunkt. Jedoch existieren auch rechtliche Unklarheiten, die eine nationale Umsetzung beseitigen sollte.\r\n\r\nDie nationale Umsetzung sollte hinreichend berücksichtigen, dass ein entsprechender Widerrufsbutton als solcher, für sich genommen keine Aussagekraft für die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Wider-rufs trifft und alleine die Nutzung eines Widerrufsbuttons für sich genommen nichts darüber aussagt, ob der Widerruf z. B. verfristet ist. Denn die Wirksamkeit eines Widerrufs kann nur nachträglich geprüft werden. Daher sollte dies in der Begründung zu den Umsetzungsnormen auch mit Rücksicht auf wett-bewerbsrechtliche Gesichtspunkte, klargestellt werden. Andernfalls bliebe für die materiell-rechtliche Prüfung des Widerrufs kein Raum, zumal nicht einmal jeder über eine Online-Benutzeroberfläche abge-schlossener Finanzdienstleistungsvertrag materiell-rechtlich auch ein Fernabsatzvertrag im Sinne der Richtlinienbestimmung sein muss. Denn es ist z. B. auch denkbar, dass eine Online-Benutzeroberfläche im Präsenzgeschäft eingesetzt wird oder die Vertragsanbahnung präsent und lediglich der Vertrags-schluss online erfolgt.\r\n\r\nÜberdies sollte das Umsetzungsrecht Auslegungsprobleme der vollharmonisierenden Bestimmungen nach Art. 11a der Richtlinie 2011/83 iVm Art. 3 Abs. 1b der Richtlinie 2011/83 auflösen. So lassen sich diese Bestimmungen der Richtlinie vom Allgemeinen (Sicherheitsnetzstruktur) zum Besonderen dahin verstehen, dass der Widerrufsbutton für sämtliche Fernabsatzgeschäfte über Finanzdienstleistungen einzurichten ist, selbst wenn besondere produktspezifische Richtlinienvorschriften bestehen. Schließlich gibt es insoweit keine spezifischen Vorschriften in den produktbezogenen Vorschriften zu einem Wider-rufsbutton. Demgegenüber erlaubt ein weites Verständnis von Art 16b Abs. 6 der Richtlinie 2011/83, z. B. bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, von einem Widerrufsbutton abzusehen. Schließlich konzediert die diesen Verträgen zugrunde liegende Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU in de-ren Art 14 Abs. 6 Unterabs. 2 gänzlich auf ein Widerrufsrecht zugunsten einer Bedenkzeit zu verzichten. Ebenfalls erlaubt diese Norm auch, in begrenztem Maße Formvorschriften (z. B. Textform) für den Widerruf zugrunde zu legen, sodass eine Buttonlösung nicht mit der für die Textform (§ 126b BGB) gebotenen Abschlussfunktion harmonierte. Die Nichtberücksichtigung einer Buttonlösung fügt sich auch besser mit Rücksicht auf das ESIS-Merkblatt ein, weil diese vorvertraglichen Informationen anders als die gemäß Art. 16a Abs. 1 Buchst s) der Richtlinie 2011/83 keinen Hinweis auf die Buttonlösung ken-nen. \r\n\r\nDie durch die Änderungsrichtlinie geschaffenen Regeln zum Widerrufsbutton geben auf die vorskizzier-ten Abgrenzungsfragen keine eindeutige Antwort. Auch wenn der ErwG 18 jener Richtlinie wohl darauf hindeutet, dass kein „Rücktrittsbutton“ etwa im Zusammenhang mit der Richtlinie 2009/138/EG zu konstruieren ist, sollte die nationale Umsetzung hier den Kreditinstituten klare Konturen hinsichtlich des sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs des neuen Buttons setzen, um ihnen eine möglichst einfache Umsetzung im Rahmen bestehender Prozesse zu ermöglichen und sie folglich allenfalls vor technische Herausforderungen zu stellen. Hierbei wäre anders als in Art. 11a Abs.1, 16e Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU und Art. 3 Buchst m der Verordnung 2022/2065/EU eine einheitliche Überset-zung/Begriffswahl der Wortgruppe „online interface“ wünschenswert, weil dasselbe gemeint sein soll.\r\n\r\n6\tHaustürgeschäfte\r\n\r\nDas deutsche Recht kennt seit jeher eine Regulierung der Haustürschäfte und reguliert auch nach Weg-fall des Erfordernisses hinsichtlich Finanzdienstleistungen richtlinienüberschießend diesen Bereich. Die DK meint, dass diese richtlinienüberschießende Regulierung aus mehreren Gründen überholt ist. Zum einen wird die diesbezügliche Regulierung durch produktspezifische Schutznormen zumeist verdrängt. Zum anderen drohen Verbrauchern heute Gefahren weniger von Haustürgeschäften über Finanzdienst-leistungen als damals. Eine exakte richtlinienkonforme Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU trüge mithin dazu bei, der „empfundenen Bürokratie“ entgegenzutreten und diesbezüglich mehr als nur sym-bolisch überholte Regulatorik abzuschaffen.\r\n\r\nSollte vorstehende Auffassung nicht geteilt werden, sollten in § 312b BGB für sozialpolitisch wün-schenswerte Haustürgeschäfte über Finanzdienstleistungen mit Zustimmung des Verbrauchers Aus-nahmen geschaffen werden. So leuchtet etwa nicht ein, warum ein Förderkredit zum barrierefreien Umbau den strengen Haustürvorschriften unterliegen und damit erschwert werden soll, nur weil der Mitarbeiter des Darlehensgebers den (nach einem Unfall plötzlich) gehbehinderten Verbraucher auf dessen Wunsch und/oder Veranlassung hin z. B. bei ihm zu Hause aufsucht. In diesem Fall sollte eine gesetzlich zwingende Regulierung zurücktreten. Dies gilt umso mehr, als diese Fallgestaltung über die Genehmigung entsprechender Fördermittel ohnehin nicht vollumfänglich der staatlichen Kontrolle ent-zogen werden kann.\r\n\r\n\r\n******\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003014","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nat. Umsetzung der novellierten VerbraucherR-RL 2011/83/EU idF der RL 2023/2673/EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/98/79/486093/Stellungnahme-Gutachten-SG2503030013.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663 - 0\r\nTelefax: +49 30 1663 - 1399\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\n.\r\nStellungnahme\r\nzum Diskussionsentwurf des BMJ für die Umsetzung\r\nder EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November\r\n2023 zur Änderung der Richtlinie\r\n2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 27. Februar 2025\r\n2\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) nimmt die Gelegenheit wahr, zu dem am 9. Dezember 2024 vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) veröffentlichten Diskussionsentwurf (DiskE) eines „Ge-setzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts“ Stellung zu nehmen, mit dem die am 28. November 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröf-fentlichte „Richtlinie (EU) 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG“ (EU-Verbraucherrechterichtlinie – EU-VRRL-neu) in das deutsche Recht umgesetzt werden soll.\r\nZusammenfassung:\r\n1.\r\nKein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht\r\nDer deutsche Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht geht imWege des „Goldplating“ an verschiedenen Stellen über die EU-rechtlich vorgesehenen Rege-lungen hinaus. Es ist wenig sachgerecht, im deutschen Recht einerseits (wie zuletzt mit demam 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Bürokratieentlastungsgesetz IV [BEG IV]) kontinuier-lich gesetzliche Initiativen zum Bürokratieabbau zu starten und gleichzeitig im Wege einerüberschießenden Umsetzung von EU-Richtlinien neue, zusätzliche bürokratische Hindernisseaufzubauen. Dieser Weg führt nicht zum Ziel. Die jetzt in das deutsche Recht umzusetzendeEU-VRRL-neu sollte daher 1 : 1 in das deutsche Recht umgesetzt werden. Das „Goldplating“betrifft vor dem Hintergrund der jetzt in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu imÜbrigen auch die Vorschrift des § 305 KAGB die – gesetzessystematisch – im Lichte der (voll-harmonisierten) Vorgaben der EU-VRRL-neu ersatzlos zu streichen wäre.\r\n2.\r\nBeibehaltung der bisher geltenden gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster desArt. 246b, Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F.\r\nFür eine Streichung der derzeit im deutschen Recht vorhandenen gesetzlichen vertriebsbezo-genen (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 – Anlage 3bEGBGB a. F. und des dazugehörigen Verwendbarkeitshinweises (in Art. 246b § 2 Abs. 3 EG-BGB a. F.) besteht keine Notwendigkeit. Ein solches Erfordernis ergibt sich insbesondere we-der aus den EU-rechtlichen Vorgaben der in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu, noch aus der Rechtsprechung des EuGH. Ein Streichen jener gesetzlichen Regelungenwürde nicht nur den Kreditinstituten die bisher bestehende Grundlage für die Konzeption ge-setzeskonformer, vertriebsbezogener (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungen entziehen;aufgrund der mit der Streichung verbundenen Rechtsunsicherheit und der Vielzahl der zu er-wartenden gerichtlichen Auseinandersetzungen würde die Streichung auch eine erheblicheMehrbelastung der Justiz mit sich bringen. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen müssendaher aufrechterhalten werden.\r\n3.\r\nBerücksichtigung der EU-rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarle-hensverträgen\r\nImmobiliarförderdarlehensverträge unterliegen EU-rechtlich (aufgrund entsprechender EU-rechtlicher Ausnahmeregelungen in der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie) nicht der\r\n3\r\nspezialgesetzlichen Vorschriften der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie – sondern unterfallen (sofern sie im Vertriebsweg der §§ 312b, 312c abgeschlossen werden), den allgemeinen ge-setzlichen Vorschriften der §§ 312 ff. BGB. Sie sind dementsprechend (als „Finanzdienstleis-tung“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) auch von dem jetzt vom BMJ vorgelegten DiskE erfasst. Der DiskE berücksichtigt die Besonderheiten jener Im-mobiliarförderdarlehensverträge – obwohl dies EU-rechtlich unzweifelhaft möglich ist - bisher nicht. Es ist daher erforderlich, den Spezifika von Immobiliarförderdarlehensverträgen im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht Rechnung zu tragen.\r\n4.\r\nSchaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts maximal nach einem Jahr und 14 Tagen\r\nDas Ziel der EU-VRRL-neu geht dahin, den „Widerrufsjoker“ zu beseitigen und Rechtssicher-heit dahingehend zu schaffen, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers spätestens nach ei-nem Jahr und 14 Tagen endgültig erlischt. Der vorliegende DiskE trägt diesem Telos des eu-ropäischen Gesetzgebers bisher nicht hinreichend Rechnung. Im deutschen Gesetz zur Um-setzung der EU-VRRL-neu wären daher entsprechende Klarstellungen vorzunehmen.\r\n5.\r\nKlarstellung im Hinblick auf Art. 246b § 1 Abs. 2 EGBGB-neu\r\nAus der EU-Richtlinie ergibt sich, dass Widerrufsrechte der EU-VRRL-neu keine Anwendung finden sollen, wenn unionsrechtliche Regelungen solche bereits vorsehen und zudem die In-formationspflichten entfallen sollen, wenn unionsrechtliche Regelungen solche bereits regeln. Dieser in Art. 16a Abs. 2 EU-VRRL-neu EU-rechtlich normierte Vorrang sektorspezifischer Re-gelungen ist in Art. 246b § 1 Abs. 2 EGBGB-neu des vorliegenden Gesetzentwurfes bisher nicht hinreichend abgebildet. Hier bedarf es verschiedener Präzisierungen. Anderenfalls droht, dass die zu begrüßende Intention des Gesetzgebers, den sich aus Überlappungen von vorvertraglichen Informationen ergebenden Missstand „aufzuräumen“, in der Praxis nicht ver-fängt.\r\n6.\r\nNotwendigkeit zur Präzisierung der Kollisionsregelung des Art. 246b § 3 Abs. 2 EG-BGB-neu\r\nInsbesondere die Kollisionsregelung des Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu berücksichtigt bis-her nicht ausreichend solche Fallgestaltungen, in denen aufgrund einer EU-rechtlichen Norm (spezialgesetzlich) ausdrücklich Ausnahmeregelungen von der Erläuterungspflicht oder redu-zierte Informationsanforderungen bestehen. Diese Unklarheit ist (zumindest in der Gesetzes-begründung) zu beseitigen.\r\n4\r\nIm Einzelnen ist zu den vorstehend genannten Aspekten auf Folgendes hinzuweisen:\r\n1.\r\nKein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht\r\nDie Anforderung, dem Verbraucher neben den vorvertraglichen Informationen des Art. 246b Abs. 1 EGBGB-neu, auch die „Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen“ zur Verfügung zu stellen, besteht auch schon nach geltendem Recht. Diese (bisher in Art. 246b § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EGBGB a. F. verortete) Vorgabe findet sich im DiskE (insoweit unver-ändert) nunmehr in Art. 246b § 2 Abs. 1 Satz 1 EGBGB-neu wieder. Vor dem Hintergrund, dass der EU-Gesetzgeber den Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 2002/65/EG nicht in die EU-VRRL-neu aufgenommen hat, erscheint allerdings bereits zweifelhaft, inwieweit eine derartige Schließung einer Lücke in der Richtline durch den deutschen Gesetzgeber EU-rechtlich überhaupt möglich ist, mag dies auch (wie die Gesetzesbegründung meint) ein „Redaktionsversehen“ gewesen sein. Des Weiteren differenzie-ren die genannten EU-Regelungen der EU-VRRL-neu inhaltlich zwischen vorvertraglichen Informatio-nen und vertraglichen Angaben (s. Art. 16a Abs. 1, Buchstabe u) EU-VRRL-neu) und sehen unter-schiedliche Bereitstellungsmechanismen vor. Die Einführung vertraglicher Angaben als vorvertragli-che Information kann daher nicht als „strengere Bestimmung“ iSv Art. 16a Abs. 9 EU-VRRL-neu an-gesehen werden, sondern es handelt sich um unterschiedliche Mechanismen, die der deutsche Ge-setzgeber nicht gleichschalten darf. Aufgrund der EU-rechtlichen Vollharmonisierung jener Regelun-gen steht dem deutschen Gesetzgeber daher nicht die Befugnis zu, jene – EU-rechtlich in Bezug auf die vorvertraglichen Informationen und die Vertragsinhalte unterschiedlichen – Mechanismen im deutschen Recht gleichzuschalten.\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber vorstehende Überlegungen nicht teilen und an der Überzeugung festhalten, dass es sich bei dem EU-Gesetzgeber um ein „Redaktionsversehen handelt“, sollte der deutsche Gesetzgeber konsequenterweise dann nicht von seiner alten Formulierung in Art. 246b § 2 Abs. 2 EGBG a.F. abweichen. Denn die neue Formulierung in Art. 246b § 2 Abs. 2 EGBG-neu der An-forderung die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Ver-gleich zur Formulierung in Art. 246b § 2 Abs. 2 EGBG a.F. ist unbestimmt, zu welchem Zeitpunkt die vertragliche Informationspflichten erbracht werden müssen, d.h. ob die Erbringung wie in Art. 246b § 2 Abs. 2 EGBG a.F. rechtzeitig vor Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers erfolgen muss.\r\nNeu ist, dass die gesetzliche Anforderung, die vorvertraglichen Informationen „klar und verständlich“ (d. h. in „klarer und verständlicher Sprache“ wie es in der Neufassung des Art. 246b § 2 Abs. 1 EG-BGB-neu nunmehr heißt) zur Verfügung zu stellen – die sich (gemäß Art. 246b § 1 Abs. 1 EGBGB a. F.) bisher ausdrücklich auf die vorvertraglichen Informationen (als solche) bezieht – in der Neufas-sung des Gesetzes (ohne das insoweit eine entsprechende EU-rechtliche Vorgabe der EU-VRRL-neu bestehen würde) im Wege des „Goldplating“ auch auf den Bereich der „Vertragsbestimmungen ein-schließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ ausgedehnt wird.\r\nIm gleichen Kontext (des Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB-neu) wird die EU-rechtliche Vorgabe Art. 16a Abs. 6 EU-VRRL-neu, dass (1) vorvertragliche Informationen „leicht lesbar“ sein müssen, und dass (2) die vorvertraglichen Informationen gegenüber „Verbrauchern mit Behinderungen, einschließlich\r\n5\r\nVerbrauchern mit einer Sehbehinderung, auf Verlangen in einem geeigneten und barrierefreien For-mat zur Verfügung gestellt“ werden müssen“ – die sich EU-rechtlich beide gleichermaßen ausschließ-lich auf den Bereich der vorvertraglichen Informationen beziehen – vom deutschen Gesetzgeber im Wege des „Goldplating“ ebenfalls auf den gesamten Bereich der gesamten „Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ ausgedehnt.\r\nEine Rechtfertigung für diese richtlinienüberschießende Umsetzung bleibt der Gesetzentwurf schul-dig. Insbesondere ergibt sich auch aus dem in der Gesetzesbegründung zitierten Ausführungen von Aßfalg in GPR 2023, 247 – 279, S. 255) nicht, dass die vorgenannten – vom EU-Gesetzgeber allein für den Bereich der vorvertraglichen Informationen aufgestellten – neuen EU-rechtlichen Anforde-rungen im Wege einer richtlinienüberschießenden Umsetzung auf sämtliche Vertragsbestimmungen einschließlich aller Allgemeinen Geschäftsbedingungen erstreckt werden sollten.\r\nNach dem in der rechtswissenschaftlichen Literatur vorhandenen Verständnis des EU-rechtlichen Be-griffs der „leichten Lesbarkeit“ beinhaltet dies u. a., „dass keine übermäßig langen und komplexen Beschreibungen und fachsprachlichen Definitionen verwendet werden“ (Aßfalg a. a. O., S. 254, Rdnr. 32). Eine solche Anforderung mag für den Bereich der vorvertraglichen Informationen darstell-bar sein; für die – in den „Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen“ verwendete – Rechtssprache (die ohne rechtstechnische Begriffe nicht auskommt) ist eine der-artige Anforderung realitätsfremd. Ein Verzicht auf rechtstechnische Begriffe im Rahmen von Ver-tragsbestimmungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen schafft Rechtsunsicherheit, was nicht die Zielsetzung des deutschen Gesetzgebers sein kann. Nicht von ungefähr sind daher auch die Ver-tragsbestimmungen bei der Umsetzung der Barrierefreiheitsrichtlinie 2019/882/EU im BFSG und in der BFSGV vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen (BR-Drucks. 149/22, S. 25). Es kann nicht sein, dass der Gesetzgeber im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht über den Rahmen hinausgeht, den der EU-Gesetzgeber im Bereich der Barrierefreiheit mit der EU-Barrierefreiheitsrichtlinie (vollharmonisierend) bewusst gesetzt hat. Zudem sollte in Ansehung des in Art. 16a Abs. 6 S. 2 VRRL-neu verwendeten Begriffs der Barrierefreiheit auf die diesbezüglichen Vor-schriften des Art. 24 Abs. 2, 25 der Barrierefreiheitsrichtlinie 2019/882/EU, umgesetzt in §§ 5a und 5b BFSG, verwiesen werden, um Rechtssicherheit mit Konformitätsvermutungswirkung hinsichtlich der nur geforderten zwei sensorischen Kanäle herzustellen.\r\nDarüber hinaus verfolgt der deutsche Gesetzgeber – mit kontinuierlichen Initiativen – seit Jahren die Zielsetzung des Bürokratieabbaus. Zum 1. Januar 2025 ist soeben erst das Bürokratieentlastungsge-setz IV (BEG IV) in Kraft getreten, dass neben den Bürgerinnen und Bürgern nicht zuletzt auch die Wirtschaft entlasten soll. Es ist in hohem Maße kontraproduktiv, einerseits mit ständig neuen Initia-tiven zum Bürokratieabbau beitragen zu wollen und gleichzeitig – mit einer richtlinienüberschießen-den Umsetzung von EU-Regelungen – im Wege der „Goldplating“ schneller neue Hürden aufzubauen, als die bestehenden Hürden im Wege von Bürokratieentlastungsgesetzen abgebaut werden.\r\nEs wird daher nachdrücklich darum gebeten, sich bei der Umsetzung der EU-RRL-neu in das deut-sche Recht an dem EU-rechtlich vorgegebenen Rahmen zu orientieren, auf „Goldplating“ zu verzich-ten und die Vorgaben des Art. 16a Abs. 6 EU-VRRL-neu ausschließlich auf den Bereich der vorver-traglichen Informationen zu beschränken. In Bezug auf die zu verwendenden vorvertraglichen Infor-mationen sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass selbst gesetzlich zwingend zu verwendende For-mulierungen diesem Prüfungsmaßstab ggf. nicht gerecht werden. So werden für den Fernabsatz und Außergeschäftsraumverträge beispielsweise auch die (gesetzlichen) Muster für vorvertragliche Infor-mationen aus Anlage 4 EGBGB (Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite) und aus Anlage 6 EGBGB (Europäisches Standardisiertes Merkblatt, ESIS-Merkblatt) verwendet. Auf die darin vorgegebenen Formulierungen hat der Darlehensgeber unter dem Aspekt „klar und verständlich“ schon gar keinen Einfluss. In jedem Fall dürfen die neuen EU-rechtlich ausschließlich in Bezug auf\r\n6\r\nvorvertragliche Informationen vorgesehenen) Vorgaben nicht (wie bisher im DiskE vorgesehen) auf sämtliche „Vertragsbestimmungen einschließlich Allgemeiner Geschäftsbedingungen“ erstreckt wer-den.\r\nDas gilt auch, soweit der DiskE an einer richtlinienüberschießenden Umsetzung der Richtlinie auf Fi-nanzdienstleistungsverträge als Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) festhalten will. Hierfür besteht – wie auch die EU erkannt hat – kein Anlass und kein Regelungsbedarf, jedenfalls nicht mehr.\r\nSollte die Auffassung im vorstehenden Absatz nicht geteilt werden, sollten in § 312b BGB für sozial-politisch wünschenswerte Haustürgeschäfte über Finanzdienstleistungen mit Zustimmung des Ver-brauchers Ausnahmen geschaffen werden. So leuchtet etwa nicht ein, warum ein Förderkredit zum barrierefreien Umbau den strengen Haustürvorschriften unterliegen und damit erschwert werden soll, nur weil der Mitarbeiter des Darlehensgebers den (nach einem Unfall plötzlich) gehbehinderten Verbraucher auf dessen Wunsch und/oder Veranlassung hin z. B. bei ihm zu Hause aufsucht. In die-sem Fall sollte eine gesetzlich zwingende Regulierung zurücktreten. Dies gilt umso mehr, als diese Fallgestaltung über die Genehmigung entsprechender Fördermittel ohnehin nicht vollumfänglich der staatlichen Kontrolle entzogen werden kann.\r\nDie Problematik der im DiskE vorgesehenen richtlinienüberschießenden Umsetzung der EU-VRRL-neu berührt im Übrigen auch die aktuelle Vorschrift des § 305 KAGB: Die bestehende Vorschrift des § 305 KAGB enthält – ausschließlich für den Bereich der Außerraumgeschäfte (§ 312b BGB), nicht hin-gegen für den Bereich der Fernabsatzgeschäfte (§ 312 c BGB) – eine (gemäß § 312g Abs. 3, letzter Halbsatz BGB i. V. m. § 305 KAGB vorrangige) spezialgesetzliche (alleine im deutschen Recht vor-handene, nicht auf EU-rechtlichen Vorgaben beruhende) Widerrufsregelung. Dafür gibt es – nach-dem der EU-Gesetzgeber das fernabsatzrechtliche (§ 312 c BGB) Widerrufsrecht durch die EU-VRRL-neu EU-rechtlich abschließend regelt und für eine richtlinienüberschießende Umsetzung der EU-VRRL-neu auf Außerraumverträge (§ 312b BGB) kein Raum mehr ist (s. o.) – keinen Grund mehr. Die Vorschrift des § 305 KAGB sollte daher ersatzlos gestrichen werden. Für „Goldplating“ ist – aus den oben genannten Gründen – im Bereich der Vorschriften über Widerrufsrechte genauso wenig Raum, wie in anderen Rechtsvorschriften.\r\nOhnehin ist eine Änderung des § 312g Abs. 3 BGB erforderlich, denn die EU-VRRL-neu sieht vor, dass auch Widerrufsrechte nach der EU-VRRL-neu nicht bestehen, wenn anderen sektorspezifische Regelungen bereits ein Widerrufsrecht vorsehen. Daher sollte in § 312g Abs. 3 BGB ergänzt werden wie folgt: Dort sollte es statt „und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträ-gen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht“ lauten: „und nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach Vorgaben des Unionsrecht oder auf diesen beruhenden anderen gesetzlichen Regelungen, ein Widerrufsrecht zusteht.“\r\nSoweit eine Streichung des § 305 KAGB nicht angestrebt wird, sollte dennoch § 312g Abs. 3 BGB dahingehend angepasst werden, dass der Hinweis auf die Vorrangigkeit von Widerrufsrechten nach Unionsecht und darauf beruhenden rechtlichen Regelungen dort miterfasst wird. Auch § 305 KAGB wäre anzupassen. In § 305 Abs. 1 KAGB wäre zu ergänzen „eines offenen Investmentvermögens, das kein europäischer langfristiger Investmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 ist“. In § 305 Abs. 7 KAGB wäre klarzustellen „Das Widerrufsrecht in Bezug auf Anteile und Aktien eines ge-schlossenen Investmentvermögens richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit es sich bei diesem nicht um einen europäischen langfristigen Investmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 handelt.“ § 305 Abs. 7 Satz 2 KAGB könnte ersatzlos entfallen. § 305 Abs. 8 KAGB\r\n7\r\nsollte gestrichen werden, da auch hier der Vorrang europarechtlicher Normen greifen sollte, die z.B. auch bei geschlossenen ELTIFs kein Widerrufsrecht im Falle von Prospektnachträgen kennen.\r\n2.\r\nBeibehaltung der bisher geltenden gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F.\r\nDer vom BMJ vorgelegte DiskE sieht eine ersatzlose Streichung der bisher in Art. 246b Anlage 3,\r\nAnlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F. enthaltenen, gesetzlichen vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster vor. Eine Begründung dafür liefert der DiskE nicht. Zu der vorge-sehenen Streichung ist daher auf Folgendes hinzuweisen:\r\nIn der Vergangenheit hat der deutsche Gesetzgeber für den Bereich der „Finanzdienstleistungen“ vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster geschaffen: Das deutsche Recht normiert in seiner geltenden Fassung gemäß § 312d Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 12 i. V. m. Art. 246b § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB i. V. m. Art. 246b Anlage 3 – Anlage 3b EGBGB a. F. drei (nationale) gesetzliche Widerrufsbelehrungsmuster (für die verschiedenen Fallgestaltungen der Erbringung einer „Finanzdienstleistung“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Nr. BGB-neu), mit denen ein Kreditinstitut den Verbraucher (in einer „Vertriebssituation“ der §§ 312b, 312c BGB) über sein Widerrufsrecht unterrichten kann. Jene vertriebsbezogenen Widerrufsmuster des deutschen Rechts basieren nicht etwa auf einer zwingenden EU-rechtlichen Vorgabe der (bishe-rigen, jetzt vom EU-Gesetzgeber mit der EU-VRRL-neu aufgehobenen) EU-Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen (2002/65/EG) aus dem Jahr 2002 - die derartige Widerrufsbelehrungsmuster für „Finanzdienstleistungen“ nicht kennt – sondern jene Widerrufsbelehrungsmuster wurden vom deutschen Gesetzgeber (im Zuge der nationalen Umsetzung des EU-Fernabsatzrechts für Finanz-dienstleistungen) alleine im deutschen Recht geschaffen.\r\nEs haben sich keine Änderung der EU-rechtlichen Vorgaben durch die jetzt in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu ergeben: Auch die jetzt vom deutschen Gesetzgeber umzusetzende (um „Finanzdienstleistungen“ erweiterte) EU-VRRL-neu kennt (in Bezug auf „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Nr. BGB-neu) derartige vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster europarechtlich nicht.\r\nEs gibt (und gab) EU-rechtlich im Bereich der „Finanzdienstleistungen“ dementsprechend keine EU-rechtlichen Vorgaben für die Konzeption von vertriebsbezogenen (§§ 312b. 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmustern.\r\nZu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen ist EuGH-Rechtsprechung ergangen: Der EuGH hat mit Urteil vom 21. Dezember 2023 – ausgelöst durch einen Vorlagebeschluss des LG Ravensburg – nicht etwa das (bisher) im deutschen Recht vorhandene (spezialgesetzliche, darlehensvertragsrechtliche) Widerrufsbelehrungsmuster für „Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge“ (gemäß §§ 492 Abs. 2, 495 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Abs. 1 i. V. m. Anlage 7 EGBGB) angegriffen, son-dern hat „lediglich“ die Kombination einer (am Maßstab der EU-rechtlichen Vorgaben betrachtet) ggf. rechtsfehlerhaften (verbraucherdarlehensrechtlichen) Widerrufsbelehrung mit der im deutschen Recht dazu vorhandenen sog. „Gesetzlichkeitsfiktion“ des deutschen Rechts (in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB1) für EU-rechtswidrig erachtet.2 Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 27.\r\n1 Die Regelung lautet (in den relevanten Auszügen): „Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in her-vorgehobener und deutlich gestalteter Form, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 (…) entspricht, genügt diese Vertragsklausel den Anforderungen der Sätze 1 und 2.“\r\n2 Siehe dazu im Einzelnen das EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 (verbundene Az.: Rs C-38/21, Rs C-47/21 und Rs C 232/21).\r\n8\r\nFebruar 20243 - in Reaktion auf jenes EuGH-Urteil – rechtsdogmatisch dann nicht in der Lage gese-hen, jener EuGH-Rsp. (ohne einen Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaats-prinzip) unmittelbar Rechnung zu tragen.\r\nIm DiskE des BMJ werden die EuGH-Vorgaben überschießend umgesetzt: Der deutsche Gesetzgeber nimmt die vorstehend dargestellte – ausschließlich zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen i. S. d. § 491 Abs. BGB ergangene – EuGH-Rsp. jetzt allerdings (offenbar) zum Anlass – obwohl sich der EuGH in der genannten Entscheidung vom 21. Dezember 2023 zu jener Fallkonstellation gar nicht geäußert hat – die bisher in Art. 246b Anlage 3 EGBGB bis Anlage 3b EGBGB des deutschen Rechts kodifizierten gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster für vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungen (ersatzlos) zu streichen, und den für jene Widerrufbelehrungsmuster im geltenden deutschen Recht vorhandene Verwendbarkeitshinweis (in Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB4) aus dem Gesetz zu entfernen. Für eine solche Vorgehensweise besteht allerdings weder ein Anlass noch eine Notwendigkeit:\r\nDas im Bereich von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen ergangene EuGH-Urteil vom 21. De-zember 2023 ist nicht übertragbar auf allgemeine „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu): Zum einen bezieht sich die genannte EuGH-Rsp. aus-schließlich auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge i. S. d. § 491 Abs. 2 BGB (und nicht etwa insgesamt auf „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5. S. 2 EGBGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu). Zum anderen hat der EuGH in der genannten Entscheidung vom 21. Dezember 2023 überhaupt „lediglich“ die Verbindung einer (am Maßstab des EU-rechtlichen Vorgaben betrachtet) rechtsfehlerhaften Belehrung mit einem (verbraucherdarlehensrechtlichen) „Gesetzlichkeitsfiktions“-Mechanismus beanstandet – und nicht etwa das vom deutschen Gesetzgeber im deutschen Ver-braucherdarlehensrecht für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geschaffene gesetzliche Wider-rufsbelehrungsmuster des Art. 247 Anlage 7 EGBGB als solches.\r\nEs besteht aufgrund der bezeichneten EuGH-Rsp. – im Rahmen der jetzt anstehenden Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht – also (a) schon keine Notwendigkeit, die vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Regelung des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB zu streichen (da die EuGH-Rsp. dazu gar nichts sagt und diese insbesondere auch nicht beanstandet), und (b) aber erst recht kein Anlass dafür, die vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. als solche aus dem Gesetz zu entfernen (da eine solche Konsequenz in dem genannten EuGH-Urteil nicht einmal in Bezug auf die darin behandelten Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge judiziert ist).\r\nDer EU-rechtliche Rahmen des Fernabsatzrechts ist mit dem der EuGH-Entscheidung zugrunde lie-genden (spezialgesetzlichen) EU-rechtlichen Rahmen bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen auch nicht vergleichbar: Im Übrigen ist die (EU-rechtliche) Rechtslage im Bereich von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen (nach Maßgabe der EU-Verbraucherkreditrichtlinie) – auf der das genannten EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 basiert – auch nicht vergleichbar mit dem EU-rechtlichen Regelungsrahmen für den Fernabsatz von „Finanzdienstleistungen“, der EU-rechtlich bis-her durch die EU-Fernabsatzrichtlinie (EU) 2002/65/EG kodifiziert ist und der EU-rechtlich nunmehr in die (überarbeitete) EU-Verbraucherrechterichtlinie (EU) 2023/2673 integriert worden ist, welche es jetzt in das deutsche Recht umzusetzen gilt: Die in das deutsche Recht umzusetzende überarbei-tete EU-VRRL-neu setzt auf der bisher geltenden EU-VRRL-alt [(EU) 2011/83/EU] vom 25. Oktober\r\n3 Az.: XI ZR 258/22; veröffentlicht u. a. in WM 2024, 736 ff.\r\n4 Die bisherige Regelung des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB lautet: „Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 über das Bestehen eines Widerrufsrechts kann der Unternehmer dem Verbraucher das jeweils einschlägige, in der Anlage 3, der Anlage 3a oder der Anlage 3b vorgesehene Muster für die Wi-derrufsbelehrung bei Finanzdienstleistungsverträgen zutreffend ausgefüllt in Textform übermitteln (…)“\r\n9\r\n20115 auf und modifiziert diese. Dabei bleiben die Kernaussagen, die den Unternehmen für die Ge-staltung von Widerrufsbelehrungen an die Hand gegeben werden, aber im Kern gleich. Schon die EU-VRRL-alt aus dem Jahr 2011 formuliert „lediglich“ ein Widerrufsbelehrungsmuster für den Be-reich der Nicht-„Finanzdienstleistungen“6. Schon dieses Muster war (im Bereich von Nicht-„Finanz-dienstleistungen“) aber lediglich zur optionalen Verwendung vorgesehen, und ließ (sowohl in Erwä-gungsgrund (45)7 der EU-VRRL-alt, als auch in Art. 6 Abs. 4, Satz 18 EU-VRRL-alt) ausdrücklich die Möglichkeit für den Unternehmer offen, den Verbraucher auch auf andere Weise (als durch das in der EU-VRRL-alt abgedruckte Muster) über sein Widerrufsrecht zu unterrichten. Die vorbezeichnete Vorschrift des Art. 6 Abs. 4, Satz 1 EU-VRRL-alt wird durch die EU-VRRL-neu – die die EU-VRRL-alt auf „Finanzdienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) erweitert – auch nicht etwa aufgehoben, sondern bleibt unverändert erhalten. Auch nach dem Erset-zen der EU-VRRL-alt durch die (jetzt in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu) bleibt es dementsprechend dabei, dass es einem Unternehmen EU-rechtlich – sowohl im Bereich der „Finanz-dienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu), als auch im Bereich der Nicht-Finanzdienstleistungen – freisteht, in welcher konkreten Weise, d. h. in welcher Form der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht belehrt, und ob er dazu – im Be-reich der Nicht-Finanzdienstleistungen – z. B. das (insoweit in der EU-VRRL-alt und auch in der VRRL-neu enthaltene) Muster verwendet. Zwingend vorgeschrieben ist die Verwendung jenes Mus-ters in keiner Weise.\r\nEs gibt im europäischen Recht kein Verbot, auf nationaler Ebene gesetzliche Widerrufsbelehrungs-muster zu konzipieren: Da das europäische Recht in der EU-VRRL-neu keine (zwingenden) formalen Vorgaben zur inhaltlichen Gestaltung einer Widerrufsbelehrung macht (s. o.), und selbst das auf eu-ropäischer Ebene für den Bereich der Nicht-„Finanzdienstleistungen“ vorhandenen Widerrufsbeleh-rungsmuster lediglich optional ist (s. o.), ist jener Bereich der konkreten Gestaltung der Widerrufs-belehrung EU-rechtlich also auch nicht vollharmonisiert. Die in der Gesetzesbegründung des DiskE angegebene Begründung zur Streichung der derzeit im deutschen Recht vorhandenen vertriebsbezo-genen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246 b Anlage 3 bis Anlage 3b – die (so der DiskE) angeblich aufgrund des EU-Recht notwendig sei9 – geht daher fehl. Es kommt gerade nicht darauf an, ob – wie die Begründung des DiskE irrtümlich ausführt – in der EU-VRRL-neu für den Bereich der „Finanzdienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) ein gesetzliches Widerrufsbelehrungsmuster vorgesehen ist oder nicht, denn die in der EU-VRRL-neu enthaltenen, zur Verwendung durch den Unternehmer vorgesehenen Widerrufsbelehrungsmuster sind (soweit die EU-VRRL-neu derartige Muster enthält) ohnehin nur op-tional und lassen dem Unternehmer jegliche Möglichkeit die Widerrufsbelehrung auch anders zu ge-stalten. EU-rechtlich vollharmonisiert wird durch Art. 16a Abs. 1, Buchstabe p) und s) EU-VRRL-neu lediglich der Katalog der materiell-rechtlichen Widerrufsinhalte. Die Form, in der diese Inhalte zur Verfügung gestellt werden, ist dagegen EU-rechtlich nicht vorgegeben und schon gar nicht „vollhar-monisiert“. Dies bedeutet dann aber, dass auch der deutsche Gesetzgeber durch die EU-VRRL-neu in\r\n5 Abgedruckt im ABl. Nr. L 304, Seite 84 ff. vom 22. November 2011.\r\n6 Siehe „Anhang I („A. Muster-Widerrufsbelehrung“) zur EU-VRRL-alt; abgedruckt im ABl. Nr. L 304, Seite 84 ff. vom 22. No-vember 2011 (dort Seite 84/85).\r\n7 Der Erwägungsgrund (45) der EU-VRRL-alt lautet (die Unterstreichung und der Fettdruck wurde hinzugefügt): „Da erfah-rungsgemäß viele Verbraucher und Unternehmer die Kommunikation über die Webseite des Unternehmers vorziehen, sollte Letzterer die Möglichkeit haben, den Verbrauchern ein Web-Musterformular für den Widerruf zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall sollte der Unternehmer den Eingang des Widerrufs unverzüglich bestätigen, beispielsweise per E-Mail.“\r\n8 Die Regelung des Art. 6 Abs (4), Satz 1 EU-VRRL-alt lautet (die Unterstreichung und der Fettdruck wurde hinzugefügt): „Die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben h, i und j können mittels der Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A gegeben werden.“\r\n9 Die Gesetzesbegründung des DiskE zur Streichung der geltenden Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246 b Anlage 3 bis Anlage 3 b lautet: „Die in der aktuell geltenden Gesetzesfassung des Artikels 246b § 2 Absatz 3 Satz 1 EG-BGB vorgesehene Möglichkeit, zur Erfüllung der Informationspflicht über das Bestehen des Widerrufsrechts auf das in den Anlagen 3, 3a und 3b vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zurückzugreifen, muss entfallen. Sie ist in der umzusetzenden Fassung der vollharmonisierenden Verbraucherrechte-RL nicht vorgesehen.“\r\n10\r\nkeiner Weise daran gehindert ist, die bisher in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. nor-mierten, vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster aufrecht zu erhalten. Jene gesetzlichen Muster sind vom deutschen Gesetzgeber daher im Zuge der Umset-zung der EU-VRRL-neu nicht etwa zu streichen, sondern aufrecht zu erhalten und – im Lichte der ge-änderten materiell-rechtlichen Vorgaben der EU-VRRL-neu (zur inhaltlichen Ausgestaltung des Wi-derrufsrechts) – zu überarbeiten.\r\nDie Überarbeitung der bisher in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. enthaltenen gesetzli-chen Widerrufsbelehrungsmuster ist auch aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Entlastung der Justiz erforderlich: Die im deutschen Recht – bereits seit Jahren – existierenden hier konkret in Rede stehenden (und aktuell in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB kodifizierten) vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster bilden (in gleicher Weise, wie auch die vom deut-schen Gesetzgeber für andere Rechtsbereiche normierten Widerrufsbelehrungsmuster) für die Wirt-schaft die wesentliche Grundlage für eine rechtssichere Gestaltung von Widerrufsbelehrungen. Für die hier konkret in Rede stehenden (im DiskE derzeit zur ersatzlosen Streichung vorgesehenen) ge-setzlichen Muster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. sowie der in Abschnitt 11 „Sonstige Rechte des Kreditnehmers“ des ESIS bislang enthaltenen gesetzlichen Gestaltungshin-weise für die Belehrung über das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht bei Förderkrediten in Form von Immobiliarverbraucherdarlehen, betrifft dies etwa die Bereiche des Zahlungsverkehrs, der Kontofüh-rung und des Sparverkehrs, sowie nicht zuletzt den Bereich des (von der spezialgesetzlichen EU-Verbraucherkreditrichtlinie nicht erfassten) Förderkreditgeschäfts10 – um nur einige der vom (brei-ten) gesetzlichen „Finanzdienstleistungs“-Begriff“ (des § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) erfassten Geschäftsfelder von Kreditinstituten zu nennen.\r\nDie gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster sind – nicht zuletzt im kontinuierlichen „Kampf“ mit dem sog. „Widerrufsjoker“ (mit dem Verbraucher seit Jahrzehnten versuchen, die angebliche Fehler-haftigkeit von in Verträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen dazu nutzen, sich aus vertraglich ein-gegangenen Bindungen zu lösen11) – ein zentraler Baustein rechtssicherer kreditwirtschaftlicher Ver-tragsgestaltung. Das Streichen jener gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster hätte daher nicht nur weitreichende Auswirkungen für die Kreditwirtschaft (als Verwender jener gesetzlichen Muster), son-dern würde zukünftig auch zu einer erheblichen Mehrbelastung der Justiz führen, da zu erwarten steht, dass der Wegfall der bezeichneten gesetzlichen Muster (und die damit einhergehende Notwen-digkeit der Kreditinstitute, jeweils institutsindividuelle Widerrufsbelehrungsmuster zu konzipieren) zu einer Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen mit Verbrauchern über die Wirksamkeit derartiger Widerrufsbelehrungen führen wird. Die auf die Justiz zukommende Mehrbelastung dürfte (angesichts der mit einem Wegfall der gesetzlichen Muster zwangsläufig einhergehenden großen Heterogenität der dann in der Praxis vorzufindenden Widerrufsbelehrungen, und der daraus resultierenden rechtli-chen Auseinandersetzungen) erheblich sein.\r\nAuch „vom Ergebnis her“ mutet die Konsequenz des DiskE eigenartig an, dass zukünftig zwar der gesamte Handels- und Dienstleistungssektor der deutschen Wirtschaft und z. B. auch große Online-Handelsplattformen – die im Vertriebsweg der §§ 312b, 312c BGB ihre Nicht-„Finanzdienstleistun-gen“ anbieten – vom deutschen Gesetzgeber (in Art. 246a Anlage 1 EGBGB-neu) ein neues (an die Vorgaben der EU-VRRL angepasstes) gesetzliches Widerrufsbelehrungsmuster zur Verfügung gestellt bekommen, während der Kreditwirtschaft – die im Vertriebsweg der §§ 312b, 312c BGB ihre „Fi-nanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu anbietet –\r\n10 Siehe zu den im Bereich von Förderdarlehen bestehenden Problemstellungen im Übrigen insgesamt auch Kalisz, „Kun-deninformation bei Immobiliarförderdarlehen im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen – Wahl zwischen Pest und Cholera“, WM 2022, 1420 ff., sowie Freitag, „Der Widerruf von Förderdarlehen an Verbraucher\r\nIrrsal und Wirrsal im Recht der Verbraucherkredite“, BKR 2022, 1 ff., jeweils mit umfangreichen Nachweisen.\r\n11 Siehe dazu statt vieler seinerzeit z. B. schon den Beitrag von Lechner, „Zur Beibehaltung des ewigen Widerrufsrechts für Finanzdienstleistungen - Wille des Gesetzgebers und Konsequenzen für die Rechtsanwendung“, WM 2015, 2165 ff.,\r\n11\r\nvom deutschen Gesetzgeber darauf verwiesen wird, ihre Widerrufsbelehrungsmuster zukünftig selbst (ohne jegliches gesetzliches Muster) zu konzipieren. Eine EU-rechtliche Rechtfertigung für eine der-artige Vorgehensweise und Ungleichbehandlung gibt es – wie oben im Einzelnen dargestellt – dafür jedenfalls nicht.\r\nDer Gesetzgeber wird daher dringend darum gebeten, in gleicher Weise, wie er in Art. 246a Anlage 1 EGBGB-neu dem Nicht-„Finanzdienstleistungs“-Sektor der deutschen Wirtschaft ein überarbeitetes (an die neuen gesetzlichen Anforderungen der EU-VRRL angepasstes) gesetzliches Widerrufsbeleh-rungsmuster zur Verfügung stellt, auch der Kreditwirtschaft (für den Bereich der „Finanzdienstleis-tungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F / § 312 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB-neu) eine überarbeitete (an die neuen Anforderungen der EU-VRRL-neu angepasste) Fassung der derzeit im deutschen Rechte vorhandenen, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. zur Verfügung zu stellen.\r\nGgf. ist eine Initiative des deutschen Gesetzgebers beim europäischen Gesetzgeber erforderlich:\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber die vorstehenden Überlegungen nicht teilen, weil er sich durch die (alleine auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge bezogene) dargestellte EuGH-Rsp. an einer Aufrechterhaltung der derzeit bei vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Geschäftsvorfällen be-stehenden Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB a. F und der gesetzlichen Muster des Art. 246b Anlagen 3 bis 3b EGBGB a. F. gehindert sieht, wäre jene Motivation jedenfalls für den Bereich der Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) nicht einschlägig, da der Bereich der Außer-geschäftsraumverträge von der in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu nicht geregelt ist und jener Bereich daher auch nicht durch entsprechende EU-Vorgaben determiniert ist. Im Be-reich der Außergeschäftsraumverträge besteht dementsprechend – völlig unabhängig davon, wie man die in Rede stehende EuGH-Rsp. einordnet – damit ohnehin keinerlei Notwendigkeit, die ge-nannte Gesetzlichkeitsfiktion und die gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster zu streichen.\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber (im Bereich der Fernabsatzgeschäfte i. S. d. § 312c BGB) an seiner aus dem DiskE zum Ausdruck kommenden Auffassung festhalten, wäre es jedenfalls die Aufgabe, auf europäischer Ebene „klarzustellen“ – denn die materiell-rechtliche Befugnis besteht nach zutref-fender Auffassung bereits; s. o. – dass einem nationalen Gesetzgeber das Recht zusteht, im nationa-len Recht vertriebsbezogene, gesetzliche Widerrufsbelehrungsmuster und eine entsprechende Ge-setzlichkeitsfiktion zu schaffen.\r\n3.\r\nBerücksichtigung der EU-rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarle-hensverträgen\r\nAllein schon zum Erreichen der Klimaziele und der damit notwendigen Sublimation der vorhandenen Gebäudesubstanz wird in Deutschland zukünftig eine Vielzahl an grundpfandrechtlich gesicherten und öffentlich geförderten Immobilarkrediten ausgereicht werden müssen, die weder unter die EU-Wohnimmobilienkreditrichtline noch unter die EU-Verbraucherkreditrichtlinien fallen, sondern (für den Fall, dass sie im Vertriebsweg der §§ 312b. 312c BGB abgeschlossen werden) dementsprechend von den Vorschriften der §§ 312 ff. BGB (und den jetzt in diesem Bereich durch den DiskE vorgese-henen Änderungen) erfasst werden. Um die erforderliche Masse an Kreditverträgen bewältigen zu können, ist für die Kreditinstitute eine ebenso effiziente wie einfache Handhabung derartiger Immo-biliarförderdarlehensverträge auf rechtlich gesicherter Zivilrechtsgrundlage erforderlich. Solche För-derkredite sollten insbesondere nicht nach erheblichem Zeitablauf widerrufen werden können, weil eine Widerrufsbelehrung vermeintlich mit formalen Fehlern behaftet ist und zwischenzeitlich\r\n12\r\n(kurzfristig) günstigere Darlehensbedingungen am Markt angeboten werden. Dies gewährleistet der DiskE bisher nicht:\r\nNach gegenwärtiger Gesetzeslage ist bei Immobiliarförderdarlehensverträgen, die entweder außer-halb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden, gegenüber dem Verbraucher zur Erlangung der „Gesetzlichkeitsfiktion“ der Widerrufsbelehrung (im Übrigen auch anders als noch vor dem 1. Januar 2022) zur Erfüllung der vorvertraglichen Pflichten zu einem derartigen Förderdarlehen nach deutschem Recht die Aushändigung eines vollständigen (in der EU-Wohnimmobilienkreditricht-linie normierten und im deutschen Recht in Art. 247 Anlage 6 EGBGB übernommenen) ESIS-Merk-blatts (Europäisches Standardisiertes Merkblatt) inkl. Widerrufsinformation erforderlich (§ 491a Abs. 4 Satz 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 1 Abs. 2 Satz 6 EGBGB) – und nicht (wie noch bis zum 31. 12. 2021) ein verkürztes ESIS-Merkblatt (zzgl. fernabsatzrechtlicher Informationen mit Widerrufsbeleh-rung) erforderlich. Die aktuelle Vorgabe des deutschen Rechts zur Verwendung eines vollständigen ESIS-Merkblatts – die aus einer vermeintlich erforderlichen Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU und Art. 14 Abs. 6 der EU-Wohnimmobilienkre-ditrichtlinie 2014/17/EU resultieren soll – wirft in der Praxis erhebliche Probleme auf, weil einzelne Vorgaben jenes ESIS-Merkblatts mit den Besonderheiten der (von der EU-Wohnimmobilienkre-ditrichtlinie nicht erfassten) Immobiliarförderdarlehen (s. Art. 3 Abs. 3 Buchst. c, Abs. 5 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU) nicht kompatibel sind und daher in der Praxis so nicht umgesetzt werden können.\r\nBeispielhaft seien diesbezüglich folgende, derzeit in der Praxis auftretende Probleme genannt:\r\n•\r\nDie zwingende, nicht abänderliche Angabe im Abschnitt 9 des ESIS-Merkblatts, wonach der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlen könne, ist unzutreffend: Ein gesetz-liches Recht auf eine vorzeitige Rückzahlung (§ 500 Abs. 2 BGB) gibt es bei Immobiliarför-derdarlehen nicht. Ob ein Recht zur vorzeitigen Rückzahlung besteht oder nicht, richtet sich nach dem jeweiligen Förderprogramm, welches Bestandteil des Immobiliarförderdarlehens wird.\r\n•\r\nNach dem gesetzlichen Bearbeitervermerk zum ESIS-Merkblatt ist darin zwingend ein An-spruch auf den Tilgungsplan aufzunehmen, „wenn im Kreditvertrag ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Kredits bestimmt werden soll.“ Indes sieht das Gesetz bei Immobiliarför-derdarlehen ein solches Recht des Darlehensnehmers generell nicht vor, selbst wenn ein Rückzahlungszeitpunkt bestimmt ist. Dies ist auch sinnvoll, da bei Erstellung eines Til-gungsplans nicht absehbar ist, ob – und wenn ja vor allem wann – bestimmte, mit dem Förderzweck zusammenhängende Tilgungszuschüsse gewährt werden können; denn be-stimmte außerhalb des Darlehens liegende Umstände (z. B. Erreichbarkeit und Fertigstel-lung von Handwerkerleistungen) können kaum sicher antizipiert werden.\r\nWeitere Friktionen ergeben sich für die Praxis daraus, dass auch die den Immobiliarförderdarlehen jeweils zugrunde liegenden (Förderzweck-spezifischen) öffentlichen Förderrichtlinien mit dem – nach derzeitiger Rechtslage zu verwendenden (vollständigen) – ESIS-Merkblatt regelmäßig nicht kompati-bel sind. Die jetzt vom deutschen Gesetzgeber in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu gewährleistet nun – über die ausdrückliche Vorrangregelung des Art. 16a Abs. 10 i. V. m. Erwä-gungsgrund Nr. (16) und Erwägungsgrund Nr. (18) EU-VRRL-neu – bei Immobiliarförderdarlehen unzweifelhaft, das verkürzte ESIS-Merkblatt (s. § 491a Abs. 4 BGB) als eines der fristauslösenden Momente mit der Widerrufsinformation zu kombinieren – ohne neben diesen (reduzierten) vorver-traglichen Informationen (nach Art. 3 Abs. 5 der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU) weitere fernabsatzrechtliche Vorschriften (mit Ausnahme der Information über das Widerrufsrecht aus Art. 16a Abs. 1 Buchst. p) EU-VRRL-neu) berücksichtigen zu müssen. Denn nach Art. 16a Abs.\r\n13\r\n10 EU-VRRL-neu finden nur die Vorschriften des spezifischen Unionsrechtsaktes – „unabhängig von ihrem Detailierungsgrad“ – Anwendung. Gemäß Art. 3 Abs. 5 Wohnimmobilienkredit-RL ist der Ver-braucher „in der vorvertraglichen Phase rechtzeitig über die Hauptmerkmale, Risiken und Kosten“ zu unterrichten. Dies entspricht dem verkürzten ESIS-Merkblatt gemäß § 491a Abs. 4 Satz 1 BGB. Die europäische Vorrangregelung des Art. 16a Abs. 10 EU-VRRL-neu müsste (mit Rücksicht auf den Voll-harmonisierungscharakter der EU-VRRL-neu und die damit verbundene Vollharmonisierung auch der Vorrangregelung des Art. 16a Abs. 10 EU-VRRL-neu) im Bereich der Immobiliarförderdarlehensver-träge daher nunmehr auch im deutschen Recht Berücksichtigung finden. Das gilt insbesondere bezo-gen auf das Anlaufen der Widerrufsfrist. Dementsprechend bedarf es für den Bereich der Immobiliar-förderdarlehensverträge aufgrund der EU-rechtlichen Vorrangregelung des Art. 16a Abs. 10 EU-VRRL-neu im deutschen Recht einer modifizierten Umsetzung von Art. 16b Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchst. b EU-VRRL-neu, die klarstellt, dass der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist bei einem Immo-biliarförderdarlehensvertrag lediglich an die verkürzten ESIS-Informationen (s. Art. 3 Abs. 3 Buchst. c, Abs. 5 der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU bzw. § 491a Abs. 4 BGB) – und nicht pauschal an „die“ (gesamten) „Informationen nach Artikel 16a“ (die jetzt in Art. 246b § 1 Abs. 1 EG-BGB-neu abgebildet werden) anknüpft.\r\nIn der Konsequenz ist im DiskE die dem vorstehenden Subsidiaritätsgedanken der VRRL-neu wider-sprechende Regelung des § 491a Abs. 4 S. 2 BGB zu streichen oder so zu fassen, dass mit der Über-mittlung des „verkürzten“ ESIS-Merkblatts sowie der Belehrung über das Widerrufsrecht auch die gesetzlichen Anforderungen des § 312 d Abs. 2 BGB erfüllt werden. Da das sog. Kurz-ESIS i. S. v. § 491a Abs. 4 S. 1 BGB die einzige vorvertragliche Information darstellt, also Vorrang nach Art. 246b §1 Abs. 2 S. 1 EGBGB-neu genießt und nach Art. 246b § 1 Abs. 2 S. 3 EGBGB-neu lediglich diePflichtangabe zum Widerrufsrecht nach Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB (DiskE) zu ergänzen ist,kann der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist bei einem Immobiliarförderdarlehen nicht gem. § 356Abs. 3 S. 1 BGB (weiterhin) davon abhängen, dass die Informationen nach Art. 246b § 2 Abs. 1 S. 1EGBGB-neu erteilt werden. Diese verweisen nämlich wiederum auf die bei Immobiliarförderdarle-hensverträgen eben nicht vollumfänglich einschlägigen Informationen aus Art. 246b § 1 Abs. 1 EG-BGB-neu.\r\nMit Blick auf die Kritik der Literatur zu der bisherigen Rechtslage [z. B. Freitag, BKR 2022, 1, 6] be-darf es daher insbesondere speziell bei Immobiliarförderdarlehensverträgen einer (Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB vergleichbaren) eindeutigen Regelung, wonach bestehende Widerrufsrechte zu einem bestimmten Zeitpunkt erlöschen und eben nicht unbefristet fortgelten. Darlehensgeber sollten wegen einer unsicheren, schwer umsetzbaren Rechtslage nicht dauerhaft deren Risiken ausgesetzt sein. Mit Blick auf die erforderliche Transformation des Gebäudesektors zu energieeffizienteren Im-mobilien sollten Darlehensgeber eines Immobiliarförderdarlehens nicht dem Risiko ausgesetzt sein, dass Zinsen am Markt (deutlich) sinken und Verbraucher (ausschließlich) vor diesem Hintergrund ein Interesse haben, ihre Immobiliarförderdarlehen (vorfälligkeitsentschädigungsfrei) umzuschulden. Eine solche Erlöschensfrist (für Immobiliarförderdarlehen) drei Monate ab Inkrafttreten der Umset-zungsvorschriften wäre auch europarechtlich uneingeschränkt zulässig. Denn Art. 6 Abs. 3 Unterab-satz 1 Buchst. b) der EU-Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen 2002/65/EG erlaubt für Alt-fälle bis zum 18. Juni 2026 bei den in Rede stehenden grundpfandrechtlich gesicherten Förderdarle-hensverträgen sogar, das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht gänzlich auszuschließen. Erst recht muss es folglich möglich sein, dieses Recht und/oder seine Rechtsfolgen auch auf nationaler Ebene bei Immobiliarförderdarlehen (die nicht unter die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie fallen und dem-entsprechend auch nicht von der eingangs genannten EuGH-Rsp. erfasst werden) so auszugestalten.\r\nAufgrund der genannten rechtlichen Friktionen sollte der Gesetzgeber darüber hinaus eine eigen-ständige Musterwiderrufsbelehrung bei Immobiliarförderdarlehen im Fernabsatz und außerhalb von\r\n14\r\nGeschäftsräumen bereitstellen (bzw. die Anwendbarkeit geltender Widerrufsbelehrungsmuster ge-währleisten).\r\nOhne Musterwiderrufsbelehrung müssten Institute das verkürzte ESIS-Merkblatt mit eigener Fernab-satzwiderrufsbelehrung verwenden und folglich auf eine Gesetzlichkeitsfiktion oder zumindest eine Orientierungshilfe bei der rechtssicheren kreditwirtschaftlichen Vertragsgestaltung verzichten. Dadurch würde der gesetzgeberische Wille konterkariert, die Gewährung von Immobiliarförderdarle-hen an förderungswürdige Verbraucher erleichtern zu wollen. Durch das damit erhöhte Risiko wird ein deutlich gesteigerter Verwaltungsaufwand erzeugt, der letztendlich die Einpreisung bestehender Widerrufsrisiken und damit eine Kürzung der in Förderdarlehen enthaltenen Subventionen zur Folge hätte. Damit würden förderwürdige und besonders einkommensschwache Verbrauchergruppen nur noch in den Genuss einer geringeren Förderung kommen oder alternativ höhere Zinssätze zu tragen haben.\r\n4.\r\nSchaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts maximal nach einem Jahr und 14 Tagen\r\nDie EU-VRRL-neu sieht in Art. 16b Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2011/83 i. V. m. Erwä-gungsgrund Nr. 35 für ihren Anwendungsbereich insgesamt vor, dass die Widerrufsfrist auf jeden Fall spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach deren Beginn endet. Dies soll nach Art. 16b Abs. 1 Unterabsatz 2, Satz 3 i. V. m. Erwägungsgrund Nr. (35) EU-VRRL-neu lediglich dann nicht gelten, wenn der Verbraucher nicht gemäß Art. 16a Abs. 1 Buchst. p) EU-VRRL-neu belehrt worden ist.\r\nSchon leiten erste Stimmen in der Literatur aus dieser Maximalwiderrufsfrist das unbedingte Erfor-dernis einer in allen Aspekten ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ab (vgl. etwa Aßfalg, GPR 2023, 247, 260 f., 277). Nach Auffassung der DK ist dieses nach dem Wortlaut zwar mögliche Er-gebnis jedoch nicht das tatsächlich Gemeinte im Sinne des Telos der EU-VRRL-neu. Denn die EU-VRRL-neu zielt mit erheblicher Gewichtung auf die Rechtssicherheit und Rechtsfrieden für die Ver-tragsparteien ab. Folglich muss mit dem Lauf der Widerrufsfrist irgendwann Schluss sein, und zwar auch vor vollständiger Erfüllung der Vertragspflichten beider Parteien. In der Konsequenz ist die ein-gangs genannte Richtlinienbestimmung dahingehend zu verstehen, dass die Widerrufsfrist nur bei gänzlichem Fehlen einer Widerrufsbelehrung einem absoluten Erlöschen der Widerrufsfrist entgegen-steht. Anders darf es nur sein, wenn die Widerrufsbelehrung/-information derart mangelbehaftet ist, dass sie von der Wertung her einer gänzlich fehlenden Widerrufsbelehrung/-information gleichzuset-zen ist. Andernfalls kann der gesetzgeberische Wille, die Rechtssicherheit erhöhen zu wollen, nicht erreicht werden. Im „Allgemeinen Teil“ der Gesetzesbegründung (dort unter Abschnitt II. 1. a) klin-gen diese Überlegungen auch an, indem eine Trennungslinie zwischen „Basics“ und anderen „Feh-lern“ einer Widerrufsbelehrung gezogen wird; im „Besonderen Teil“ der Gesetzesbegründung (zur Änderung des § 356 BGB-neu) fehlen diesbezügliche Ausführungen demgegenüber gänzlich. Der deutsche Gesetzgeber sollte die gewollte Neuerung daher im Rahmen der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht (zumindest in der Gesetzesbegründung zu § 356 BGB-neu) eindeutig klarstellen.\r\nSollte sich der deutsche Gesetzgeber nicht dazu in der Lage sehen, im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht eine solche Klarstellung für den Anwendungsbereich der vertriebs-bezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Vorgänge insgesamt vorzunehmen, wäre dies dann aber jedenfalls für den Bereich der Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) – der in der in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu gar nicht geregelt ist und daher auch nicht durch EU-Vorgaben deter-miniert ist – klarzustellen, denn in jenem Bereich ist eine derartige Klarstellung EU-rechtlich völlig unproblematisch möglich.\r\n15\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber insgesamt nicht bereit sein, derartige Klarstellungen in das deut-sche Recht aufzunehmen, wäre es dann aber jedenfalls die Aufgabe des deutschen Gesetzgebers, zeitnah darauf hinzuwirken, dass dieses Verständnis auf europäischer Ebene klargestellt wird.\r\n5.\r\nKlarstellung im Hinblick auf Art. 246b § 1 Abs. 2 EGBGB-neu\r\nArt. 246b § 1 Abs. 2 EGBGB-neu stellt eine Umsetzung von Art. 16a Abs. 2 EU-VRRL-neu dar. Aller-dings fehlt hier die den Kontext und die Reichweite klarstellende Umsetzung der Recitals 16 und 17. Der Wortlaut des Art. 246b § 1 Abs. 2 EGBGB-neu ist daher zu kurz (zum Erfordernis der Streichung von Satz 2 vgl. bereits oben unter Ziffer 1 am Ende). Aus der Richtlinie ergibt sich, dass Widerrufs-rechte der EU-VRRL-neu keine Anwendung finden sollen, wenn unionsrechtliche Regelungen solche bereits vorsehen und zudem die Informationspflichten entfallen sollen, wenn unionsrechtliche Rege-lungen solche bereits regeln. Es sollen jeweils die sektorspezifischen Regelungen abschließend gel-ten.\r\nDer Vorrang der EU-rechtsbasierten Widerrufsrechte ist bisher nicht im Gesetzesentwurf vorgese-hen. Wie bereits unter Ziffer 1 aufgeführt, ist daher das BGB bereits dergestalt zu ergänzen, dass in diesen Fällen kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB besteht.\r\nDer Vorrang der EU-rechtsbasierten vorvertraglichen Informationen sollte umfassender geregelt werden.\r\nDaher sollte Art. 246b § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB-neu wie folgt ergänzt werden (die erforderliche Er-gänzung bzw. Modifizierung ist nachstehend im Kursivdruck gekennzeichnet): „Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn in Bezug auf den abzuschließenden Vertrag über Finanzdienstleistun-gen bereits nach anderen Vorschriften vorvertragliche Informationspflichten zu erfüllen sind. Dies gilt auch dann, wenn in den anderen Vorschriften, die Anforderungen an Finanzdienstleistungen re-geln, im Vergleich zu den in Absatz 1 festgelegten Vorschriften andere Vorschriften oder Mindestan-forderungen für vorvertragliche Informationen vorgesehen sind. (…)“.\r\nDes weiteren verweist Recital 17 der EU-VRRL-neu umfassend auf sektorspezifische EU-Regelungen. Daher sind die z.B. in der Gesetzesbegründung angeführten Beispiele zu eng gefasst. Im Einklang mit der EU-VRRL-neu, die den eindeutigen Vorrang z.B. der Verordnung (EU) 2019/1238 des Euro-päischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2014/92/EU, 2014/65/EU und (EU) 2016/97 um-fassend in Bezug nimmt, wäre es wünschenswert, wenn diese bereits im EGBGB selbst reflektiert würde. Sofern dies nicht gewünscht ist, sollte zumindest die Gesetzesbegründung dies umfassend (und z.B. nicht nur durch Bezug auf die §§ 63 und 64 WpHG) aufgreifen.\r\nDiese Wortlautänderungen erscheinen unbedingt erforderlich, um eine 1 zu 1 Umsetzung der Art. 16a, Recital 16 und 17 der EU-VRRL-neu zu gewährleisten und um der Intention des Gesetzgebers zu entsprechen, Informationsdoppelungen zu vermeiden, welche im Laufe der Zeit aufgrund nicht konsistent entwickelter regulatorischer Vorgaben in die Regulierung Einzug erhielten.\r\nAnderenfalls droht, dass die zu begrüßende Intention des Gesetzgebers, den sich aus Überlappungen von vorvertraglichen Informationspflichten ergebenden Missstand „aufzuräumen“, in der Praxis nicht verfängt. Aus Verbrauchersicht wurde bisher zu oft ein „Information-Overload“, der zu einer poten-tiellen Überforderung und zu einer Abkehr von Anlagethemen führen kann, bemängelt. Schließlich würde ein sinnvoller und wesentlicher Beitrag zu Erreichung des Ziels der Retail Investor Strategy, eine Stärkung der Teilnahme von Kleinanlegern am EU-Kapital Markt zu erreichen, somit vertan.\r\n16\r\nDaneben schlagen wir vor, in Art. 246b Abs. 2 S. 1 EGBGB neu das Wort „bereits“ zur streichen. Es ist für die Regelung nicht erforderlich. Zudem könnte es vielmehr dahingehend verstanden werden, dass die Subsidiarität nur im Hinblick auf bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EGBGB neu bestehende Rechtsakte gilt. Eines solche zeitliche Eingrenzung ergibt sich aber nicht aus dem Wort-laut und dem Sinn und Zweck des Art. 16b Abs. 6 EU-VRRL-neu. Vielmehr wird dort nur daran ange-knüpft, das eine entsprechende Regelung dies „enthält“.\r\n6. Notwendigkeit zur Präzisierung der Kollisionsregelung des Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu\r\nDie Regelung des Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu enthält zwar (aufsetzend auf der entsprechenden EU-rechtlichen Vorgabe des Art. 16d Abs. 5 EU-VRRL-neu) eine Kollisionsnorm, nach der die Erläute-rungspflichten des Art. 246b § 3 Abs. 1 EGBGB-neu nicht gelten, „wenn für den abzuschließenden Vertrag über Finanzdienstleistungen bereits nach anderen Vorschriften angemessene Erläuterungen bereitzustellen sind“. Diese Regelung lässt aber im Unklaren, wie solche Fallgestaltungen zu behan-deln sind, in denen (aufgrund „eines anderen spezialgesetzlichen Unionsrechtsaktes“ i. S. d. Art. 16d Abs. 5 EU-VRRL-neu, „der spezifische Finanzdienstleistungen regelt“), spezialgesetzliche Ausnahmen vorhanden sind, aufgrund derer (spezialgesetzlich) gerade keine Erläuterungspflichten vorgesehen sind. Die betrifft z. B. die Fallgestaltungen, dass bei einem (EU-rechtlich durch die EU-Verbraucher-kreditrichtlinie spezialgesetzlich geregelten) „Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag in der Form eines eingeräumten Überziehungskredits auf einem laufenden Konto (gemäß § 504 Abs. 2 S. 1 BGB) oder einem „Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag“ in der Form einer geduldeten Überziehung (gemäß § 505 Abs. 1 BGB gemäß § 505 Abs. 4 BGB) – und zwar völlig unabhängig davon, ob er im Präsenzgeschäft, als Außerraumgeschäft (§ 312 b BGB) oder in einer Vertriebssituation des Fernab-satzrechts (§ 312 c BGB) abgeschlossen wird – nach Maßgabe der einschlägigen spezialgesetzlichen Regelung gerade keine Erläuterungspflicht besteht. Aufgrund der genannten (vorrangigen) Spezial-regelungen kann es „vom Ergebnis“ her – auch nach der Kollisionsregelung des Art. 16 Abs. 5 EU-VRRL-neu / Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu – nur so sein, dass (auch) solche einschlägige spezial-gesetzliche Regelungen, die eine Erläuterungspflicht explizit ausschließen, im Lichte der Kollisionsre-gelung des Art. 16 Abs. 5 EU-VRRL-neu / Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu vorrangig bleiben müs-sen, mit der Folge, dass für derartige Verträge (auch wenn sie im konkreten Fall in einer Fernabsatz-situation i. S. d. § 312c BGB zustande kommen) nicht etwa die Erläuterungspflicht des Art 16 d Abs. 5 EU-VRRL-neu / Art. 246b § 3 Abs. 1 EGBGB-neu einschlägig wird. Denn die EU-VRRL-neu will ma-teriell-rechtlich nicht in die spezialgesetzlichen Unionsrechtsakte (wie in dem genannten Beispiel in die EU-Verbraucherkreditrichtlinie) eingreifen (und diese ändern). Die vorbezeichnete Rechtsfolge ergibt sich in der EU-VRRL-neu zum Einen aus dem Erwägungsgrund (20), der normiert, dass (im-mer) dann, wenn der jeweilige einschlägige spezialgesetzliche Unionsrechtsakt (bzw. die korrespon-dierenden Vorschriften des nationalen Rechts) „Vorschriften“ (über Erläuterungen) „enthalten“ (d. h. also auch dann, wenn sie spezialgesetzliche Ausnahmeregelungen von der Erläuterungspflicht „ent-halten“) ausschließlich die Vorschriften des spezialgesetzlichen Unionsrechtsaktes (mit ihren Ausnah-meregelungen) Anwendung finden sollen. Unterstrichen wird dieses Verständnis weiter auch durch die Ausführungen im Erwägungsgrund (16) EU-VRRL-neu, der den Vorrang der EU-rechtlichen Spezi-alregelungen z. B. auch für den Fall vorsieht, dass für einen bestimmten Geschäftsvorfall – der Er-wägungsgrund (16) nennt insoweit beispielhaft die (reduzierten) spezialgesetzlichen Anforderungen für Immobiliarförderdarlehen i. S. d. Art. 3 Abs. 5 der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU – EU-rechtlich lediglich reduzierte Anforderungen vorgesehen sind. Auch insoweit soll es bei den (spezialgesetzlichen) reduzierten Anforderungen bleiben. Die EU-VRRL-neu normiert – so die ausdrückliche EU-gesetzliche Vorgabe im Erwägungsgrund (16), Satz 2 EU-VRRL-neu – die (über-greifende) Vorgabe, dass „geltende sektorspezifische Unionsrechtsakte durch (die EU-VRRL-neu) nicht geändert (werden)“. Der Wortlaut des Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu spiegelt das\r\n17\r\ndargestellte Kollisionsverhältnis zwischen (a) EU-rechtlich vorhandenen, spezialgesetzlichen Vor-schriften, die (völlig unabhängig davon, ob ein Präsenzgeschäft, ein Außerraumgeschäft i. S. d. § 312b BGB oder ein Fernabsatzgeschäft i. S. d. § 312c BGB vorliegt) ausdrückliche Ausnahmetatbe-stände (oder reduzierte Anforderungen) normieren, und (b) den allgemeinen Kollisionsnormen (wie insbesondere des Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu) bisher nicht wider. Es ist daher erforderlich, dies (zumindest im Rahmen der Gesetzesbegründung) klarzustellen.\r\n-- - - - - - - - - - - -"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003015","regulatoryProjectTitle":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/76/e3/298806/Stellungnahme-Gutachten-SG2406050010.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\nStellungnahme\r\nzum Kommissionsentwurf zum Framework for\r\nFinancial Data Access (FIDA)\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\n\r\nMit dem Entwurf zum Framework for Financial Data Access (FIDA) zielt die EU-Kommission darauf ab,\r\nden Zugang zu Kundendaten für eine Vielzahl von Finanzdienstleistungen zu erleichtern. Damit soll\r\nder Datenaustausch zwischen Unternehmen im Finanzwesen insgesamt gefördert werden. FIDA setzt\r\nsomit den regulatorischen Rahmen für ein offenes Finanzwesen (Open Finance).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) unterstützt grundsätzlich ein „Framework for Financial Data\r\nAccess“, das die Chancen der Datenökonomie für europäische Verbraucher, Unternehmen und die EUVolkswirtschaft insgesamt nutzt. Die deutschen Banken und Sparkassen wollen eine aktive Rolle\r\neinnehmen: als Datenhalter, die Drittanbietern Zugang zu Kundendaten ermöglichen, und als Nutzer\r\nvon externen Daten, um ihren Kunden passgenaue Angebote zu machen. Oberste Priorität ist es daher,\r\ndass FIDA eine sichere Infrastruktur zum Teilen der Kundendaten schafft, den Kunden- und\r\nMarktbedürfnissen Rechnung trägt und einen fairen Wettbewerb für ein offenes Finanzwesen fördert.\r\nAnsonsten drohen Akzeptanzprobleme auf Seiten der unterschiedlichen Marktakteure und\r\nMarktverzerrungen, wie beispielsweise bei Zahlungskonten, die von FIDA ausgeschlossen sind. In\r\ndieser Hinsicht unterstützen wir, dass der FIDA-Entwurf Schemes eine zentrale Rolle zuweist. Jedoch\r\nist zu erwarten, dass ein paritätisches Governance-Modell zwischen Datenhaltern und Datennutzern,\r\nwie im FIDA-Entwurf vorgesehen, zu schwierigen Verhandlungen zwischen den Parteien führen wird\r\nmit der Folge langwieriger Entscheidungsprozesse. Insofern wären andere Formen der SchemesGovernance in Erwägung zu ziehen, die effizientere Entscheidungsprozesse ermöglichen und dennoch\r\neine hinreichende Partizipation der Datennutzer sicherstellen. Letztlich liegt eine erfolgreiche\r\nEtablierung von Datenaustausch-Schemes im Interesse aller Stakeholder.\r\nDer vorliegende Kommissionsentwurf für ein offenes Finanzwesen ist in Teilen zu ambitioniert, als\r\ndass er sich unter den formulierten regulatorischen Anforderungen und der vorgegebenen\r\nUmsetzungsfrist erfolgreich implementieren lässt. Die Erfahrungen aus der Zweiten\r\nZahlungsdiensterichtlinie (PSD2) zeigen, dass sich die Umsetzung der technischen\r\nRegulierungsstandards als komplex und zeitaufwändig darstellten. Da der Anwendungsbereich von\r\nFIDA deutlich über den Anwendungsbereich der PSD2 hinausgeht, ist damit zu rechnen, dass sich die\r\nUmsetzung komplexer darstellen wird. Wir befürworten deshalb ein stufenweises Vorgehen mit\r\nsukzessiver Ausdehnung des Geltungsbereichs der FIDA, der vor jeder weiteren Ausbaustufe einer\r\nBewertung und möglichen Adjustierung unterzogen werden sollte. Nur so lassen sich notwendige\r\nErfahrungen sammeln und Schwierigkeiten vermeiden, die dem Ansinnen des Gesetzgebers auf lange\r\nSicht im Wege stehen würden. Als Ansätze zur Beantwortung der Frage, wann welche Art von Stufen\r\noder Stufenfokus in welcher Reihenfolge bei der Einführung von FIDA zu wählen wäre, könnte\r\nbeispielsweise die Segmentierung nach einzelnen Kundengruppen die Grundlage bilden oder auch\r\nMachbarkeitsanalysen der betroffenen Stakeholder, die hierüber in einen offenen Dialog treten sollten.\r\nSeite 3 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nNachfolgend stellen wir unsere Einschätzung zu den aus unserer Sicht wesentlichen Punkten dar.\r\n1. Der Schutz von Kundendaten hat oberste Priorität\r\n• Positiv zu bewerten ist, dass Art. 5 vorsieht, dass Unternehmen, die Open Finance\r\nDienstleistungen erbringen wollen, die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einholen\r\nmüssen. In einem Open-Finance-Ökosystem steht das Kundeninteresse im Mittelpunkt, denn\r\nletztlich entscheidet der Kunde, wem er seine Daten anvertrauen möchte. Dies ist aus unserer\r\nSicht ein ganz wesentlicher Erfolgsfaktor für die Kundenakzeptanz und Inanspruchnahme des\r\nFinanzdatenaustausches in der Praxis.\r\n• Der Entwurf sieht zudem in Art. 5 und 8 vor, dass Datenhalter ihren Kunden Dashboards zur\r\nVerfügung stellen müssen. Dies ist grundsätzlich positiv zu bewerten, da es Kunden die\r\nMöglichkeit gibt, ihre Zustimmung einfach und wirksam zu verwalten. Informationen über den\r\ngenauen Verwendungszweck ergeben sich in der Regel aus zwischen Kunde und Datennutzer\r\nvereinbarten, zum Teil umfangreichen Datennutzungsbestimmungen, die dem Datenhalter\r\nnicht bekannt sind. Datenhalter können und sollten daher keinen weitergehenden Pflichten\r\nunterliegen, als dem Kunden den vom Datennutzer übermittelten Verwendungszweck\r\nanzuzeigen.\r\n• Art. 4 sieht vor, dass ein Datenhalter, auf Anfrage des Kunden, die in Art. 2.1 aufgeführten\r\nDaten unverzüglich, kostenlos, kontinuierlich und in Echtzeit zur Verfügung stellt. Ein\r\nsolcher Anspruch lässt sich nach unserer Einschätzung derzeit bereits ideal über das OnlineBanking als etablierte elektronische Kundenschnittstelle realisieren. Wenn Kunden nicht am\r\nOnline-Banking teilnehmen (wollen), darf kein Anspruch auf Nutzung eines anderen\r\nelektronischen Kanals mangels gangbarer Alternativen bestehen. Dies sollte im klarstellenden\r\nSinne deutlich aus dem Gesetzestext hervorgehen. Unberührt davon bestehen die Regelungen\r\nder Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die bereits umfangreiche Datenauskunftsrechte\r\nsowie ein Recht auf Datenportabilität statuieren und horizontal, d.h. sektorübergreifend\r\neinheitliche Bedingungen schafft. Der Datenzugangsanspruch nach der FIDA-Verordnung kann\r\nnicht als Rahmen für die sektorspezifische Erfüllung von Anforderungen aus der DSGVO\r\nbetrachtet werden, da hiermit unterschiedliche Ziele verfolgt werden. Auch dies sollte eindeutig\r\naus dem Gesetzestext hervorgehen.\r\n• Art. 5.3.(e) und Art. 6.4.(b) sehen zudem sowohl für Datenhalter als auch für Datennutzer\r\ndie Pflicht vor, die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen und Rechten an geistigem\r\nEigentum zu wahren, wenn auf Kundendaten gemäß Art. 5.1 zugegriffen wird. Eine Gewähr zur\r\nSeite 4 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nWahrung von Geschäftsgeheimnissen bezogen auf die Kundendaten könnte jedoch weder der\r\nDatenhalter noch der Datennutzer geben, da ausschließlich der (Firmen-)Kunde weiß, ob der\r\nZugang zu bestimmten Daten seine Geschäftsgeheimnisse oder Rechte an geistigem Eigentum\r\nberührt. Eine derart gelagerte Prüfpflicht würde zudem in völlig unklarem Umfang ein großes\r\nHaftungspotential für die betreffenden Datenhalter und Datennutzer bedeuten. Ein\r\nSchutzbedürfnis für Geschäftsgeheimnisse sollte zudem vielmehr für den Datenhalter\r\nbestehen. Denn die Erfassung und Verarbeitung von Kundendaten in einem von dem\r\nDatenhalter individuell vorgegeben Umfang oder nach einer anbieterindividuellen Systematik\r\nkann ein Differenzierungsmerkmal im Wettbewerb sein und damit seine Geschäftsgeheimnisse\r\noder etwaige IP-Rechte tangieren. Wir empfehlen deshalb deutlich zu machen, dass die\r\neingangs genannten Absätze in Art. 5 und 6 dem Schutz des Datenhalters dienen.\r\n2. Geltungsbereich von FIDA sollte mit Bedacht gesetzt werden. Ein\r\nabgestufter, evolutionärer Ansatz erhöht Chancen und begrenzt Risiken.\r\nEin offenes Finanzwesen bietet Chancen für Kunden und Marktteilnehmer, geht aber auch mit Risiken\r\neinher1\r\n, die vom Gesetzgeber bedacht werden müssen. Der Umfang der in Art. 2 aufgelisteten\r\nDatenquellen, für die ein gesetzliches Datenzugangsrecht eingeführt werden soll, ist aus Sicht der DK\r\nzu groß gewählt, um die mit der Umsetzung verbundene hohe Komplexität zu bewältigen. Auch mit\r\nBlick auf die Kundenakzeptanz sollten neue Datenzugangsrechte in einem ersten Schritt dort etabliert\r\nwerden, wo der Kundennutzen unmittelbar erkennbar ist, und weitere Schritte unter Berücksichtigung\r\nder sukzessiv gewonnenen Erfahrungen vollzogen werden.\r\n• Art. 2.1 definiert zwar die Datenkategorien, für die der Zugang durch den Kunden und dritte\r\nDatennutzer ermöglicht werden soll, jedoch ist nicht bei allen Kategorien klar, wer der\r\neigentliche Datenhalter ist und von dieser Verpflichtung konkret betroffen ist. Art. 2.2 nennt\r\nzwar die Finanzinstitute, die in den Anwendungsbereich der FIDA fallen, lässt aber eine klare\r\nZuordnung zwischen Datenhalter und Datenkategorien offen. Nach unserem Verständnis\r\nhandelt es sich dann um einen Datenhalter, wenn dieser das jeweilige Produkt oder die\r\nDienstleistung originär gegenüber dem Kunden bereitstellt. Nur durch eine solche\r\nKonkretisierung des Begriffs „Datenhalter“ kann gewährleisten werden, dass die Daten stets\r\naktuell sind und keine redundanten Zugangsansprüche bestehen, die zu widersprüchlichen\r\nKundendaten je nach Datenquelle führen mit negativen Auswirkungen auf die Datenqualität in\r\n1 Vgl. ESMA (2022): Final Report on the European Commission mandate on certain aspects relating to retail\r\ninvestor protection, S. 55 ff., Link: *esma35-42-\r\n1227_final_report_on_technical_advice_on_ec_retail_investments_strategy.pdf\r\nSeite 5 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\ndem mit FIDA angestrebten Finanzdatenraum. Insofern bedarf es einer entsprechenden\r\nKlarstellung.\r\nFür einige der unter Art 2.1 genannten Datenkategorien ist diese eindeutige Zuordnung zu\r\neinem Datenhalter im Sinne der \"natürlichen Heimat“ der Daten nicht gegeben. Das betrifft\r\ninsbesondere Immobilien, die unter Art 2.1 (b) ausdrücklich einbezogen sind, allerdings kein\r\nFinanzvermögen, sondern Immobilienvermögen verkörpern. Anders als alle anderen dort\r\ngenannten Vermögensgüter lassen sich unmittelbare Immobilienvermögen einem\r\nFinanzinstitut nicht zurechnen, da sie kein Finanzprodukt darstellen und auch nicht von einem\r\nFinanzinstitut für den Kunden verwaltet werden. Anders verhält es sich mit Fondsanteilen an\r\nImmobilienvermögen, die als Finanzinstrument einzustufen sind. Daher sollten Immobilien, wie\r\nim Übrigen auch andere physische Vermögensgüter aus dem Anwendungsbereich der\r\nVerordnung ausgenommen sein. Die Tatsache, dass Immobilien regelmäßig als Sicherheit für\r\nderen Kreditfinanzierung herangezogen werden, darf nicht als Begründung gelten, von dem\r\nGrundsatz der unmittelbaren Zurechenbarkeit von Daten zu einem Datenhalter abzuweichen.\r\nDenn die Bewertung basiert auf einer Zeitpunktbetrachtung (i.d.R. beim Kreditabschluss) und\r\nsagt nichts über den aktuellen Marktwert aus. Naheliegender wäre es, einen entsprechenden\r\nZugangsanspruch gegenüber den betreffenden öffentlichen Stellen, dem Immobilienmakler\r\noder anderen auf die Schätzung des aktuellen Marktwertes spezialisierten Anbietern zu\r\nkonstituieren, die allerdings nicht vom Anwendungsbereich der FIDA erfasst sind.\r\n• Ferner lässt der Verordnungsentwurf offen, welche genauen Informationen durch\r\nDatenhalter bereitgestellt werden sollen. Diese sind von Datenkategorie zu Datenkategorie\r\nunterschiedlich und bedürfen einer weiteren Präzisierung. Während diese Informationen nach\r\nArt. 2.1 (a) für Konten und Kredite ausdrücklich Salden, Transaktionen und Konditionen\r\numfassen, ist dies für die weiteren Datenkategorien nicht näher bestimmt. Insbesondere die\r\nDetailtiefe der über FIDA zugänglich zu machenden Konditionen darf nicht über die ganz\r\nwesentlichen Eckpunkte des Produkts hinausgehen. Andernfalls besteht die Gefahr eines\r\nausufernden Anwendungsbereichs, der in keinem angemessenen Verhältnis zwischen dem zu\r\nerwartenden wirtschaftlichen Kundennutzen und dem Implementierungsaufwand bei den\r\nDatenhaltern steht. Denn es gilt zu bedenken, dass die Kosten der Umsetzung der technischorganisatorischen Voraussetzungen an den Datenzugang je nach Datentiefe des\r\nDatenumfanges erheblich sein können, insbesondere wenn der Datenumfang über die bereits\r\nexistierende Online-Banking-Funktionalität deutlich hinaus geht. In diesem Zusammenhang ist\r\nzu berücksichtigen, dass der Datenhalter nicht zwingend mit einer angemessene Kompensation\r\nnach Art. 6 als Ausgleich rechnen kann. Denn eine Aussicht darauf besteht nur dann, wenn sich\r\neine Kundennachfrage nach entsprechenden Drittdienstleistungen einstellt, und zwar in\r\nSeite 6 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nsignifikantem Umfang, da ansonsten eine „im direkten Zusammenhang mit der Bereitstellung\r\nder Daten für den Datennutzer\" stehende angemessene Entschädigung die Umsetzungskosten\r\nkaum wird decken können. Zudem ist der Begriff \"conditions\" sehr weit gefasst und schließt\r\nmöglicherweise erweiterte Geschäftsbedingungen mit ein, die im Wesentlichen unstrukturierte\r\nDaten umfassen und für den vermeintlichen Zweck eines Produktvergleiches nicht verwendbar\r\nsind. Eine Vergleichbarkeit dieser Informationen ließe sich nur über eine\r\nProduktstandardisierung erreichen, was zu einer verminderten Angebotsvielfalt im Markt und\r\ngeringeren Auswahlmöglichkeiten für Kunden führen würde. Die Bereitstellung eines\r\nEchtzeitzugangs zu allen Bedingungen eines Produktvertrags scheint weder beabsichtigt noch\r\nwäre sie aus Aufwand/Kundennutzen-Gesichtspunkten vertretbar. Insofern sollten unter\r\n„Konditionen“ nur solche Daten verstanden werden, die einen unmittelbaren Vergleich zwischen\r\nProdukten verschiedener Anbieter zulassen.\r\nVor diesem Hintergrund sprechen wir uns dafür aus, die Kundendaten(kategorien) im\r\nAnwendungsbereich des Art. 2 der Verordnung entlang folgender Kriterien enger zu fassen:\r\na) Der Zugangsanspruch ist auf Daten begrenzt, die keine Verringerung des\r\nProduktangebotes im Markt zur Folge haben, z.B. durch eine Standardisierung von\r\nProduktmerkmalen oder von institutsindividuellen Beratungs- oder\r\nEntscheidungsprozessen.\r\nb) Der Zugangsanspruch ist auf solche Produkte oder Dienstleistungen beschränkt, die im\r\nMassengeschäft gegenüber Verbrauchern und Unternehmen angeboten werden. Konten\r\nvon anderen Finanzinstituten inkl. Zentralbanken, Konten von institutionellen Kunden\r\nsowie spezialisierte Produkte wie z.B. Konsortialkredite, sollten mangels erkennbaren\r\nKundennutzen aus dem Anwendungsbereich ausgenommen werden.\r\nDarüber hinaus sollten bei dem von uns vorgeschlagenen stufenweisen Vorgehen zur\r\nUmsetzung bzw. Ausweitung des Datenscopes folgende Kriterien herangezogen werden:\r\n1) Der zu erwartende Nutzen des Datenzugangs für den Kunden\r\n2) Der bestehende Standardisierungsgrad der betroffenen Daten\r\nFür die notwendige Konkretisierung des Datenscopes und Präzisierung der zugänglich zu\r\nmachenden Dateninhalte ist es aus Sicht der DK unbedingt anzuraten, die Expertise der\r\nMarktteilnehmer im Prozess zu berücksichtigen.\r\n• Parallel zu der Notwendigkeit einer Konkretisierung und Präzisierung des Datenscopes nach Art\r\n2.1 halten wir eine Anpassung der Definition von „Kundendaten“ in Art. 3 (3) für\r\nzwingend geboten. Denn die aktuelle Definition geht in ihrem Umfang deutlich über das hinaus,\r\nSeite 7 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nwas sich aus Art 2 (1) als vermeintlicher Datenscope ergibt: ‘customer data’ means personal\r\nand non-personal data that is collected, stored and otherwise processed by a financial\r\ninstitution as part of their normal course of business with customers which covers both data\r\nprovided by a customer and data generated as a result of customer interaction with the financial\r\ninstitution.” Insbesondere Daten, die im Rahmen einer Interaktion zwischen Kunde und\r\nFinanzinstitut gewonnen werden, können in signifikantem Maße Fachwissen und Know-how des\r\nAnbieters bzw. Datenhalters beinhalten, das aus Wettbewerbsgründen nicht Gegenstand einer\r\nDatenaustauschpflicht mit Dritten unterliegen darf. Zudem ist der Umfang der Daten, die im\r\nRahmen der Geschäftstätigkeit mit einem Kunden erfasst, verarbeitet und gespeichert werden,\r\nausufernd und würde jedwede kundenbezogene Datenverarbeitung umfassen, was weit über\r\ndie vom Gesetzgeber genannte Zielsetzung eines Open-Finance-Frameworks hinausgeht. Wir\r\nregen daher an, in der Definition von „customer data“ einen Bezug auf den in Art 2 (1) näher\r\nfestgelegten Datenscope herzustellen und zudem mit der ausdrücklichen Einschränkung zu\r\nversehen, dass nur solche Daten als Kundendaten anzusehen sind, die keine\r\nGeschäftsgeheimnisse oder anderweitigen Rechte des Datenhalters betreffen.\r\nDarüber hinaus bedürfen aus Sicht der DK folgende Punkte einer näheren Chancen/Risiko-Abwägung:\r\n• Kritisch zu hinterfragen ist der in Art. 2.1(b) definierte Umfang von Investmentdaten.\r\nInsbesondere lehnen wir die Einbeziehung der zum Zwecke der Eignungs- und\r\nAngemessenheitsprüfungen erhobenen Daten im Sinne der Art. 25(2) und Art. 25(3) der MiFID\r\nII ab. Aktuell bietet jede Bank und Sparkasse eine einzigartige Palette von Produkten und\r\nDienstleistungen an und verwendet unterschiedliche Methoden, um die Risikobereitschaft und\r\ndie sonstige Eignung des Produkts für den Kunden zu beurteilen.\r\nDabei handelt es sich überwiegend um interne Daten des Instituts, die auf die jeweiligen\r\nhauseigenen Prozesse zugeschnitten sind. Bei einem großen deutschen Anbieter sind dies z. B.\r\ndie Kundenrisikobereitschaft auf einer Skala von 1 bis 5, bei der gewünschten Anlagedauer:\r\nkurz-, mittel- und langfristig oder eine niedrige, mittlere oder hohe Investition in nachhaltige\r\nWirtschaftstätigkeiten. Ein anderer großer deutscher Anbieter nutzt eine Skala zur\r\nKundenrisikobereitschaft von 1 bis 7, einer Anlagedauer in konkreten Jahreszahlen und einer\r\nAngabe in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten in Prozent von 1-100. Diese internen Daten sind\r\nfür einen Dritten aufgrund der Individualität des internen Prozesses nicht nutzbar. Im\r\nGegenteil: Müssten diese Daten automatisiert bereitgestellt werden, würden Dritte dazu\r\nverleitet, sie einfach auf ihre eigenen Prozesse zu übertragen. Dadurch würde für die Kunden\r\neine enorme Gefahr von Falschberatungen bzw. falschen Investitionsentscheidungen\r\ngeschaffen.\r\nSeite 8 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nDarüber hinaus treibt die Fähigkeit jeder Vertriebsstelle, ihren eigenen Ansatz für die Kunden\r\nzu bestimmen, den Wettbewerb und die Innovation innerhalb der Branche voran. Die\r\nspezifischen Details der Bewertung sind somit ein Qualitätsmerkmal, ein\r\nUnterscheidungsmerkmal der Anlageberatung der einzelnen Institute. Eine vollständige\r\nStandardisierung dieser Prozesse könnte möglicherweise zu einem Qualitätsverlust bei der\r\nBewertung führen und die Bemühungen der Institute, die Qualität dieser Prozesse\r\nkontinuierlich zu verbessern, behindern oder sogar ganz verhindern. Die Übertragung dieser\r\nDaten stünde daher im Gegensatz zu der Zielsetzung der Verordnung, den Nutzen und die\r\nPassgenauigkeit von Finanzdienstleistungen für den einzelnen Kunden zu erhöhen.\r\nHierbei gilt es auch die Bedenken der Europäischen Wertpapier und Marktaufsichtsbehörde\r\n(ESMA), die in einem offenen Brief an die EU-Kommission geäußert wurden, bei der\r\nAusgestaltung des Gesetzesrahmens zu berücksichtigen. Die ESMA weist zurecht darauf hin,\r\ndass sich die Kunden aufgrund verschiedener Faktoren, einschließlich kultureller Faktoren,\r\nmangelndem Vertrauen und Angst vor Cyber-Risiken dagegen sträuben, persönliche\r\nInformationen wie Anlagehistorie/Transaktionsdaten und Eignungsprofile zu teilen und dass\r\ndiese Ängste berücksichtigt werden müssen.2\r\nAuch müssten die Banken und Sparkassen die erhaltenen Daten verifizieren und daher den\r\nKunden erneut befragen. Denn auf Basis der Daten zur Kundenexploration werden\r\nProduktempfehlungen ausgesprochen. Aus Haftungsgründen im Rahmen der\r\nProduktempfehlung muss ausgeschlossen werden, dass die bezogenen Informationen vom\r\nKunden falsch interpretiert wurden oder fehlerhaft sind. Die erneute Verifizierung mit dem\r\nKunden nimmt den Vorteil, den die Übertragung von Daten gemäß dem Vorschlag zum\r\nFramework bieten soll.\r\nAus diesem Grund spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft auch dafür aus, auf die\r\nvorgeschlagene Pflicht in der Retail Investment Strategy, die im Zusammenhang mit dem\r\nOpen-Finance-Framework steht, zu verzichten (Art. 25 Abs. 1 UAbs. 3 bis 6 MiFID-E). Die\r\nPflicht besagt, dass dem Kunden sowohl bei der Anlageberatung als auch beim beratungsfreien\r\nGeschäft mit Angemessenheitsprüfung auf Verlangen ein Bericht in einem standardisierten\r\nFormat über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Verfügung gestellt werden soll. Einen\r\nBedarf für eine solche Anforderung vermag die Deutsche Kreditwirtschaft nicht zu erkennen.\r\nGerade im Bereich der Anlageberatung erhält der Kunde bereits jetzt eine\r\n2 ESMA (2022): Ref: Consultation on options to enhance the suitability and appropriateness assessments, Link:\r\nesma35-43-3112_letter_to_ec_on_mifid_suitability_consultation.pdf (europa.eu).\r\nSeite 9 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nGeeignetheitserklärung, die auch detaillierte Angaben zum Kunden und Erläuterungen\r\ndahingehend enthält, wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des\r\nKleinanlegers abgestimmt wurde.\r\n• Unklar ist der Umfang der Daten nach Art. 2 (1)(f) bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit\r\neines Unternehmens für einen Kreditantrag oder bei einem Rating. Während der damit\r\nverbundene Kundennutzen allenfalls in Form von operativen Erleichterungen bei der\r\nBereitstellung von Daten an mehrere, potenzielle Kreditgeber bzw. Ratingagenturen besteht,\r\ndürften auch hier die herangezogenen Daten von Institut zu Institut im Detail verschieden sein,\r\nwas sich durch anbieterindividuelle Ratingsysteme und Inputvariablen erklären lässt. Denn die\r\nRisikobewertung von Kreditengagements ist eine Kernkompetenz der Kreditgeber und ein\r\nwichtiger Wettbewerbsfaktor im Markt, der im Übrigen auch erhalten bleiben muss, um eine\r\nbreite Kreditversorgung und Angebotsvielfalt zu gewährleisten. Ein Teilen von Inputdaten unter\r\nverschiedenen Kreditgebern würde nur bei gleicher Datenbasis für die\r\nKreditwürdigkeitsprüfung Sinn ergeben, was heute nicht der Fall ist und aus\r\nWettbewerbsgründen auch nicht beabsichtigt werden sollte.\r\nDer Anwendungsbereich des Art. 2 (1)(f) könnte potenziell auch Daten von\r\nWirtschaftsauskunfteien betreffen, die auf vertraglicher Grundlage zwischen der Auskunftei und\r\ndem Kreditgeber ausgetauscht werden und zur Kreditwürdigkeitsprüfung und der Messung des\r\nKredit- und Gegenparteiausfallrisikos herangezogen werden. Diese Daten stellen das geistige\r\nEigentum und wesentliche Geschäftsgrundlage der Auskunfteien dar, die im Falle eines\r\nZugangsanspruches des Kunden verletzt bzw. in Frage gestellt würden, weshalb diese Daten\r\nexplizit vom Anwendungsbereich ausgenommen werden müssen. Ganz grundsätzlich gilt, dass\r\nder Kreditgeber über Daten, die an anderer Stelle als beim Kunden erhoben werden, in der\r\nRegel nicht frei verfügen kann, sondern an vertragliche Pflichten gegenüber dem\r\nDatenbereitsteller gebunden ist, die einem Datenzugang oder einer Datenweitergabe im Wege\r\nstehen können.\r\nSollte es dem Gesetzgeber vor allem um eine leichtere Portierbarkeit von Finanzdaten und\r\nUnternehmensnachweisen (wie z.B. Daten aus Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen,\r\nbetriebswirtschaftliche Auswertungen oder Handelsregisterauszügen) des kreditanfragenden\r\nUnternehmens gehen, dann sollten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und ggfs. öffentliche\r\nRegister in den Kreis der von FIDA betroffenen Datenhalter aufgenommen werden, die diese\r\nDaten originär vorhalten.\r\nSeite 10 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nIm Übrigen darf die Anforderung, verfügbare Daten zugänglich zu machen, nicht dazu führen,\r\ndass Datenhalter dazu verpflichtet werden, Informationen, die heute nach gesetzlichen\r\nVorgaben, nach Verstreichen bestimmter Fristen oder Ablehnung eines Kreditantrages gelöscht\r\nwerden, für eine mögliche zukünftige Anfrage vorgehalten werden müssen.\r\n• Zudem können aus dem Datenzugriffsrecht des Kunden insbesondere in den beiden zuvor\r\ngenannten Fällen auch Rechte des Datenhalters auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen\r\nbetroffen sein. Denn aus den erhobenen Daten lassen sich womöglich Rückschlüsse auf\r\nbankindividuell entwickelte Bewertungssystematiken ziehen, die ein wesentliches\r\nDifferenzierungsmerkmal im Wettbewerb der verschiedenen Anbieter darstellen. Insofern\r\nsprechen wir uns für eine ausdrückliche rechtliche Klarstellung in Art. 5.(e) und 6.4.(b)\r\nwie oben vorgeschlagen aus, der das Datenzugriffsrecht des Kunden bzw. des\r\nDatennutzers so limitiert, dass keine Geschäftsgeheimnisse des Datenhalters berührt\r\nwerden.\r\n• Art. 7 sieht vor, dass EBA und EIOPA Leitlinien für Datenkategorien für Produkte und\r\nDienstleistungen im Zusammenhang mit der Bonitätsbewertung von Verbrauchern, respektive\r\nfür Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Risikobewertung und\r\nPreissetzung eines Verbrauchers im Fall von Lebens-, Kranken- und\r\nKrankenversicherungsprodukten, formulieren sollen. Wir bewerten Art. 7 aus mehreren\r\nGründen kritisch. Erstens werden die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung bei\r\nVerbraucherdarlehen bereits umfassend in der Verbraucherkreditrichtlinie geregelt. Darüber\r\nhinaus gelten seit 30. Juni 2021 für Neukredite (und seit 30. Juni 2022 auch für\r\nBestandskredite) die EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06\r\nGuidelines on loan origination and monitoring). Diese beinhalten bereits umfangreiche\r\nRegelungen zu Datenmanagement, Kreditvergabestandards und Kundenbeziehungen. Eine\r\nzusätzliche Notwendigkeit zur Mandatierung der EBA aus der FIDA-Verordnung erschließt sich\r\nuns daher nicht. Zweitens können Bonitätsprüfungen insgesamt an Qualität verlieren, wenn\r\nvom Gesetzgeber bzw. Regulator vorgegeben wird, welche Daten dazu herangezogen werden\r\nmüssen bzw. nicht herangezogen werden dürfen. Es muss in der Beurteilung des einzelnen\r\nKreditgebers liegen, welche Daten er für die Bonitätsprüfung für geeignet hält.\r\nZusammenfassend sprechen wir uns dafür aus, die in den Zugangsanspruch nach Art. 2.1\r\neinbezogenen Datenkategorien einer weiteren Kosten-Nutzen-Analyse zu unterziehen, um den Scope\r\nin einem ersten Schritt auf einen realisierbaren Datenumfang einzugrenzen.\r\nSeite 11 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\n3. Schemes spielen für den Erfolg von Open Finance eine zentrale Rolle\r\nDer Entwurf sieht vor, dass sogenannte Finanzdatenaustausch-Schemes eine zentrale Rolle der\r\nGovernance in einem offenen Finanzwesen einnehmen sollen. Dass der Datenzugriff auf Basis von\r\nSchemes stattfinden soll, wird als Bekenntnis des Gesetzgebers zu einem weitestmöglich\r\nmarktgetriebenen Ansatz verstanden, der innovative datenbasierte Geschäftsmodelle zulassen\r\nsoll. Jedoch kritisieren wir, dass Art. 10 ausschließlich ein paritätisches Governance-Modell für\r\nSchemes vorsieht, welches aus unserer Sicht die Gefahr ineffizienter Verhandlungen zwischen\r\nDatenhaltern und Datennutzern birgt. Deshalb plädieren wir dafür, dass FIDA Raum für alternative\r\nGovernance Modelle lässt, welche z.B. auch freie, bilaterale Vereinbarungen der Marktakteure über\r\nEntgelte zulassen. FIDA sollte die richtigen Anreize schaffen, damit sich Schemes im Markt\r\nherausbilden. Als DK sind wir der Überzeugung, dass zu strikte Vorgaben für das Governance Modell\r\ndiesem Ziel entgegenstehen und deshalb vermieden werden sollten.\r\nAus Sicht der DK bestehen noch weitere offene Fragen bezüglich der genauen Rolle, Wirkweise und\r\nKonstruktion der Schemes. So bestehen Unklarheiten in Verbindung mit dem in Art. 5 formulierten\r\nDatenzugriffsrecht. Der Entwurf sieht vor, dass der Datenzugriff auf Basis von Schemes erfolgen soll.\r\nDatenhalter und Datennutzer werden in Art. 9.1 dazu verpflichtet, innerhalb von 18 Monaten nach\r\nInkrafttreten der Verordnung Mitglied in einem oder mehreren Schemes zu werden. Daraus leitet sich\r\nnach unserem Verständnis ab, dass Datennutzer nur dann ein Datenzugriffsrecht besitzen, wenn sie\r\nMitglied eines oder mehrerer Schemes sind, über das die Daten verfügbar gemacht werden. Dies wird\r\ndurch die von der Kommission formulierten Erwägungsgründe gestützt. So führt der Entwurf auf S.\r\n10 aus:\r\n„Article 9 provides that the data falling within the scope of this Regulation must be made available\r\nonly to members of a financial data-sharing scheme, rendering the existence and membership to\r\nsuch schemes mandatory (FIDA 2023, S. 10).”\r\n• Art. 5.1. muss entlang des oben zitierten Erwägungsgrundes so angepasst werden, dass die\r\nMitgliedschaft in Schemes eine rechtliche Voraussetzung eines Datenzugriffsrechts für\r\nDatennutzer darstellt. Eine derartige Anpassung von Art. 5.1 ist notwendig, um\r\nRechtssicherheit herzustellen und um falsche Anreize im Markt zu verhindern. Sollte ein\r\nDatenzugriffsrecht nicht direkt an eine Mitgliedschaft in Schemes gekoppelt sein, könnte der\r\nText so interpretiert werden, dass Datennutzer automatisch einen kostenfreien Datenzugang\r\nerhalten und sie hätten damit keinen Anreiz mehr, sich am Aufbau von Schemes zu beteiligen.\r\nFür Datenhalter sind diese falschen Anreize ausgeschlossen, da die EU-Kommission ansonsten\r\nin einem „Delegated Act“ Regelungen für den Datenzugriff sowie auch zur Kompensation\r\nSeite 12 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nspezifizieren würde (Art. 11), sollten sich marktbasierte Schemes nicht rechtzeitig\r\nherausbilden.\r\n• Art. 5.2 sollte dementsprechend umformuliert werden, da er ansonsten auf einen Tatbestand\r\nBezug nimmt, der durch die verpflichtende Mitgliedschaft in Schemes (entweder\r\nmarktbasierten Schemes oder durch die Kommission mittels „Delegated Act“ vorgegebene\r\nRegelungen zur Kompensation) faktisch ausgeschlossen ist. Art. 5.2 sollte folgendermaßen\r\nformuliert werden:\r\n“A data holder may claim compensation from a data user for making customer data available\r\npursuant to paragraph 1 in accordance with the rules and modalities of a financial data sharing\r\nscheme, as provided in Articles 9 and 10, or if it is made available pursuant to Article 11.”\r\nWir teilen also die Intention der Kommission, mit der verpflichtenden Mitgliedschaft von Datenhaltern\r\nund Datennutzern in Schemes einen Ordnungsrahmen zu schaffen. Aus Sicht der DK greift der\r\nKommissionsentwurf aber an einigen Stellen in die Ausgestaltung bereits existierender oder\r\nzukünftiger Schemes ein, ohne dass dafür eine Notwendigkeit besteht.\r\n• Art. 10 schreibt konkrete Anforderungen vor, die Schemes zu erfüllen haben. Als DK\r\nbefürworten wir, dass FIDA bestimmte Mindeststandards vorgibt. Allerdings bewerten wir die\r\nEinschränkung des Art. 10.1 (d) als problematisch, die es den Schemes untersagt, zusätzliche\r\nBedingungen an die Gewährung des Datenzuganges zu stellen, die über die Vorgaben aus\r\ndieser Verordnung oder aus anderem EU-Recht hinausgehen. Diese pauschale Einschränkung\r\nwürde den Schemes die Möglichkeit nehmen, auf Erfordernisse im Sinne des Kundenschutzes\r\nund zur Abwehr von Risiken zu reagieren, die sich erst zu einem späteren Zeitpunkt z.B. im\r\noperativen Betrieb erkennen lassen. Damit wären später erforderlich werdende Anpassungen\r\nbeispielsweise hinsichtlich der geforderten Kundenauthentifizierung oder des Nachweises über\r\ndas Vorliegen der Kundenzustimmung faktisch ausgeschlossen.\r\nZudem sollten die Anforderungen an die Schemes, einschließlich der Vorgaben an die\r\nGovernance, nur für die Kundedaten gelten, die auch von der Verordnung erfasst sind.\r\nSchemes, wie auch die einzelnen Datenhalter, sollten für anderen Daten frei festlegen können,\r\nunter welchen Bedingungen diese auf freiwilliger bzw. vertraglicher Basis mit dritten\r\nDatennutzern geteilt werden, vorausgesetzt dass sie damit keine Rechte ihrer Kunden\r\nverletzen. Andernfalls würde bereits bestehenden oder in der Entstehung befindlichen\r\nDatenaustausch-Schemes die Anreize genommen werden, sich für die Rolle als FIDA-Scheme\r\nzu öffnen, was deren zeitnahe Etablierung erschweren würde. Wir regen eine dahingehende\r\nKlarstellung in der Verordnung an.\r\nSeite 13 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\n• Als Beispiele für marktgetriebene Open-Finance-Schemes nennt die Kommission unter\r\nanderem das API Framework der Berlin Group und das SEPA Payment Account Access (SPAA)\r\nScheme.3 Aus Sicht der DK ist wichtig, dass auch im nationalen Markt entwickelte Schemes in\r\nden Anwendungsbereich der FIDA fallen und als Regelwerke des Datenaustauschs zwischen\r\nDatenhaltern und Datennutzern herangezogen werden können. Art. 10.1(a)(i) sollte deshalb\r\nso interpretiert werden, dass auch national geprägte Schemes von der FIDA abgedeckt sind.\r\n• Art. 10 (1)(h)(v) sieht vor, dass sich die in Schemes festgelegte Kompensation für den\r\nDatenzugang am niedrigsten Marktlevel orientieren soll. Eine derartige Regelung würde die\r\nGestaltungshoheit der Schemes einschränken und damit den Anreiz für deren Entstehung\r\nnehmen. Denn in den Erwägungsgründen (7) und (24) wird zurecht die Bedeutung einer hohen\r\nQualität des Datenaustausches und der APIs betont, die sich auch in der Höhe der möglichen\r\nKompensation niederschlagen können sollte. Zudem ist die Formulierung des „niedrigsten\r\nMarktniveaus“ stark interpretationsfähig und könnte sich im Zweifel auch auf Angebote\r\neinzelnen Datenhalter außerhalb von Schemes beziehen, die damit die maximale\r\nKompensationshöhe im Markt einseitig, bewusst oder unbewusst, vorgeben könnten. Da\r\nmarktbasierte Schemes Datenhalter und Datennutzer zusammenbringen, sollte die\r\nBepreisung des Datenzugangs den in den Schemes organisierten Marktakteuren\r\nüberlassen sein.\r\n• Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, die als Datennutzer auftreten, sollen gegen eine\r\nreduzierte Kompensation, die sich auf die reinen Kosten beschränkt, im Einklang mit Art. 9.2.\r\ndes Data Acts, Zugang zu Kundendaten erhalten (Art. 10 (h)(vi)). Gleichzeitig sieht die EUKommission keinen gleichwertigen Schutz für entsprechende Datenhalter vor. Diese\r\nUngleichbehandlung schadet einem fairen Wettbewerb. Wir sprechen uns grundsätzlich\r\ngegen eine differenzierte, regulatorische Vorgabe für die Bepreisung des Datenaustauschs je\r\nnach Größe des Datennutzers aus, da dies dem Grundgedanken unseres marktwirtschaftlichen\r\nAnsatzes widerspricht. Ein gesonderter Schutz durch eine rein kostenbasierte Kompensation\r\nsollte sich, wenn überhaupt, auf Kleinstunternehmen beschränken. Der Gesetzgeber müsste\r\njedenfalls sicherstellen, dass etwaige Größenschwellen von Datennutzern nicht umgangen\r\nwerden können, z.B. über Tochtergesellschaften, um einen vergünstigten Datenzugang zu\r\nerhalten. Es ist fraglich, ob dies bereits durch Art. 6(4)(f) gewährleistet wird. Danach dürfen\r\nFISPs zwar keine Daten an den Mutterkonzern weiterleiten, sie könnten jedoch Sektor-fremde\r\n3 EU Commission (2023):\r\nCOMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT REPORT, S. 127., Link: COMMISSION STAFF\r\nWORKING DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT Accompanying the Proposal for a Regulation of the European\r\nParliament and of the Council on a framework for Financial Data Access (europa.eu).\r\nSeite 14 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nDaten des Mutterkonzerns erhalten und dadurch einen Wettbewerbsvorteil erlangen. Ein\r\nbesonderer Schutz in Form reduzierter Kompensation wäre in dem Fall nicht gerechtfertigt.\r\n• Art. 36 sieht vor, dass sich Datenhalter und Datennutzer innerhalb von 18 Monaten nach\r\nInkrafttreten der Verordnung Schemes anschließen müssen und der Kunde seine\r\nZugangsrechte bereits nach 24 Monaten ausüben kann. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen\r\ndes im Verordnungsentwurf als Beispiel angeführten EPC SPAA Schemes, dass einen\r\nvergleichsweise viel geringeren Datenumfang hat, halten wir diese Umsetzungsfristen für\r\ndeutlich zu kurz. Stattdessen plädieren wir dafür, zunächst den Marktteilnehmern 18 Monate\r\nfür die Etablierung von Schemes einzuräumen plus weiteren 12 Monaten, um die Bedingungen\r\nfür den Datenaustausch zu verhandeln. Anschließend sollte allen Teilnehmern eines Schemes\r\nmindestens 12 Monate Vorlauf gewährt werden, um die Scheme-Regeln umzusetzen und die\r\nnotwendigen technischen, organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen hierfür zu\r\nschaffen.\r\n4. FIDA verstärkt sektorübergreifende Asymmetrien\r\nDer FIDA-Entwurf verpflichtet regulierte Finanzinstitute dazu, sich gegenüber autorisierten\r\nUnternehmen (sogenannte Financial Services Information Providers, FISPs) zu öffnen. Dabei lässt die\r\nVerordnung offen, für welche Zwecke FISPs die Daten nutzen und ob sie daraus Vorteile ziehen, z.B.\r\nin der Kombination mit Daten aus anderem Branchenkontext, die für Finanzinstitute nicht zugänglich\r\nsind. Aus Sicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) muss Reziprozität aber ein\r\nzentrales Prinzip von FIDA sein, um einen fairen Wettbewerb zwischen Finanzinstituten und\r\nautorisierten Unternehmen zu garantieren und um Anreize für Investitionen in innovative Technologien\r\nzu schaffen.4\r\nArt. 3.5 definiert den Begriff „customer data“ so, dass sich dieser nur auf Daten bezieht, die von\r\nFinanzinstituten nach Art. 3.8 gehalten werden. Art. 2.2(a)-(n) definiert „Finanzinstitute“ und schließt\r\nexplizit FISPs aus. Unternehmen, die kein Finanzinstitut nach Art. 2.2.(a)-(n) sind, jedoch eine FISPLizenz besitzen, stellen somit rechtlich ausschließlich Datennutzer und keine Datenhalter dar. Dies\r\nbedeutet, dass Unternehmen aus anderen Sektoren (z.B. Energieunternehmen) mit einer FISP-Lizenz\r\nauf Bankdaten zugreifen dürfen, Banken und Sparkassen aber keinen rechtlichen Zugang zu Daten\r\ndieser Unternehmen haben. Die Kommission verweist in ihrem Impact Assessment Report darauf,\r\ndass Reziprozität durch den Digital Markets Act (DMA) hergestellt wird, da große Plattform-Gatekeeper\r\n4 Vgl. BaFin (2022): Paving the way towards open finance in the European Union, Link: BaFin - Expert Articles -\r\nPaving the way towards open finance in the European Union.\r\nSeite 15 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\ndazu verpflichtet werden, einen vereinfachten Zugang zu ihren Daten zu gewähren.\r\n5 Als DK betrachten\r\nwir den DMA als Meilenstein eines fairen Wettbewerbs einer europäischen Datenökonomie. Gleichzeitig\r\nreicht er aber nicht aus, um einen fairen Wettbewerb herzustellen. Die Verpflichtung des DMA gilt\r\naktuell ausschließlich für sieben Unternehmen (Amazon, Apple, Microsoft, Samsung, Alphabet, Meta\r\nund Bytedance). Es wird somit keine Reziprozität zu anderen Unternehmen hergestellt, die eine FISPLizenz besitzen. Dadurch wird ein fairer Wettbewerb beschränkt, da Banken ihren Kunden deutlich\r\npassgenauere Produkte anbieten könnten, wenn sie Zugang zu Kundendaten in anderen Branchen\r\nhätten, wie Energie, Telekommunikation und Mobilität.\r\n5. Es braucht klare Regelungen über das Anwendungsverhältnis von FIDA und\r\nanderen EU-Rechtsakten\r\nAus Gründen der Rechtssicherheit braucht es klare Regelungen über das Anwendungsverhältnis von\r\nFIDA zu anderen EU-Rechtsakten. Die Verordnung weist aufgrund ihres weiten Anwendungsbereichs\r\neine Vielzahl von Berührungspunkten zu anderen bestehenden oder geplanten EU-Regelwerken auf,\r\ndie eigenständige Vorgaben für den professionellen Umgang mit Daten haben. Dabei bleibt im\r\nVerordnungsentwurf weitestgehend unklar, in welchem Anwendungsverhältnis die FIDA zu diesen\r\nRechtsakten steht. Denn mit Ausnahme der DSGVO, die in einigen Regelungsbereichen ausdrücklich\r\nErwähnung findet, lassen sich dem übrigen Verordnungstext – wenn überhaupt – nur einzelne vage\r\nformulierte Hinweise vor allem aus den Erwägungsgründen entnehmen. Diese Unklarheiten müssen\r\nbehoben werden. Ohne eine Klarstellung drohen insbesondere für den Datenhalter unüberschaubare\r\nHaftungsrisiken, die den Erfolg der Verordnung erheblich gefährden könnten.\r\nHierzu im Einzelnen:\r\nData Act\r\nVon besonderer Bedeutung ist, in welchem Anwendungsverhältnis die FIDA zum geplanten Data Act\r\nsteht. Dabei ist insbesondere unklar, in welchem Umfang die einzelnen Regelungen des Data Acts zur\r\nKonkretisierung entsprechender Regelungen in der FIDA herangezogen werden können.\r\nErwägungsgrund (47) scheint hier nur bedingt zu helfen. Hiernach sollen beide Verordnungen im\r\nRegelungsbereich der gemeinsamen Datennutzung wechselseitig Anwendung finden. Dabei soll die\r\nFIDA zum einen die Vorschriften des geplanten Data Act ergänzen und präzisieren. Zum anderen sollen\r\ndie Bestimmungen des Data Acts wiederum die Vorgaben der FIDA im Verhältnis Dateninhaber und\r\nDatennutzer für bestimmte Regelungsbereiche abrunden. Zu diesen Bereichen zählen die\r\n5 EU Commission (2023): Impact Assessment Report on FIDA, S. 51., Link: COMMISSION STAFF WORKING\r\nDOCUMENT IMPACT ASSESSMENT Accompanying the Proposal for a Regulation of the European Parliament and\r\nof the Council on a framework for Financial Data Access (europa.eu).\r\nSeite 16 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nStreitschlichtung, die Kompensation, die Haftung, die technischen Schutzmaßnahmen sowie der\r\ninternationale Zugriff und die Übermittlung von Daten. Nicht eindeutig ist, ob diese Aufzählung hier\r\nals abschließend anzusehen ist. Denn der Data Act hat darüber hinaus noch konkrete Regelungen im\r\nBereich des Urheberrechtes (Art. 35) oder des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen (Art. 4(3) oder\r\nArt. 5(8), die die FIDA so nicht vorsieht. Dort heißt es lediglich, dass für die gemeinsamen\r\nDatennutzung die Vorgaben zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses und des Urheberrechts\r\nberücksichtigt werden sollen (Art. 5(3)(e) FIDA).\r\nEU-Datenbankrichtlinie\r\nUnklar ist ebenso die Regelungssystematik der FIDA zur bestehenden EUDatenbankschutzrichtlichtlinie 96/9/EG. Es kann zumindest nicht von Vorneherein ausgeschlossen\r\nwerden, dass die Sammlung und Aufbereitung der von der FIDA erfassten Daten durch den\r\nDatenhalter, die Voraussetzungen einer urheberrechtlich geschützten Datenbank i. S. d. Art. 1 Abs. 2\r\nEU-Datenbankschutzrichtlichtlinie (§ 87a UrhG) erfüllt. Folglich würden die Leistungsschutzrechte §§\r\n87 a-e UrhG Anwendung finden. Diese Schutzrechte sollen insbesondere den Datenbankhersteller vor\r\neiner unberechtigten Entnahme von Daten aus seiner erstellten Datenbank schützen, weil er für die\r\nErstellung erhebliche Investitionen getätigt hat. Um möglichen Friktionen mit der EUDatenbankschutzrichtlichtlinie vorzubeugen, sieht beispielsweise der Data Act in Art. 35 bestimmte\r\nEinschränkungen dieser Richtlinie vor.\r\nEU-Geheimnisschutzrichtlinie\r\nEbenso unklar ist, ob und inwieweit der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf\r\nGrundlage der Geschäftsgeheimnisschutzrichtlinie (EU) 2016/943 (GeschGehG) im Rahmen der FIDA\r\nzu beachten ist. Es lassen sich der FIDA nur einige wenige Anhaltspunkte entnehmen, die Aufschluss\r\nüber das Verhältnis des Verordnungsentwurfes gegenüber dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen\r\ngeben. Dazu heißt es gleichlautend zum urheberrechtlichen Schutz, dass im Rahmen der\r\ngemeinsamen Datennutzung die Vorgaben zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses berücksichtigt\r\nwerden sollen. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen dürfte insbesondere bei den vom Datenhalter\r\nvorgenommenen Kreditwürdigkeitsprüfungen eine Rolle spielen, nämlich in welchem Umfang der\r\nSchutz des Geschäftsgeheimnisses im Hinblick auf die zur Ermittlung der Bonität genutzten Daten\r\ngreift. Problematisch könnte sich hierbei der Umstand erweisen, dass sich unter der Vielzahl von\r\nDaten, die für die Bonitätsbewertung genutzt werden, auch solche Daten befinden, die der\r\nAuskunfteien Dritter entstammen (z. B. der SCHUFA-Score) und möglicherweise wiederum selbst als\r\nGeschäftsgeheimnis des Dritten geschützt sind. Ohne klare Regelungen führt dies den Dateninhaber\r\nin ein Dilemma mit nicht unerheblichen Haftungsrisiken: Verletzt der Dateninhaber mit dem Zugang\r\nSeite 17 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nzu bestimmten Daten Geschäftsgeheimnisse Dritter ist der diesen zu Schadenersatz verpflichtet (§ 10\r\nAbs. 1 GeschGehG). Überdies kann auch eine unterlassene oder verspätete Auskunft über Verletzung\r\ndes Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Dritten zu einer Schadensersatzverpflichtung des\r\nDatenhalters führen (§ 8 Abs. 2 GeschGehG). Ob die einschlägigen Regelungen des Data Act hier\r\nAnwendung finden, ist wiederum unklar.\r\nSonstige EU-Rechtsakte i. S. d. Erwägungsgrundes (50) FIDA\r\nErwägungsgrund (50) FIDA enthält auf den ersten Blick einen umfangreichen Katalog mit weiteren\r\nEU-Rechtsakten, die – soweit sie einen Bezug zu einem Datenzugang oder einer gemeinsamen\r\nDatennutzung aufweisen – vom Anwendungsbereich der FIDA unberührt bleiben sollen. Ein zweiter\r\nBlick zeigt jedoch, dass die Verweise des Erwägungsgrundes (50) FIDA teils ungenau sind.\r\nBeispielsweise verweist der Erwägungsgrund auf bestimmte Regelungen in der Geldwäscherichtlinie\r\n(EU) 2018/843 („provisions on outsourcing and reliance“), die so in der Richtlinie nicht ohne Weiteres\r\nenthalten sind. Auch hier sollte es zu einer Klarstellung kommen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003015","regulatoryProjectTitle":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e8/1b/365887/Stellungnahme-Gutachten-SG2410180002.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die deutsche Kredit- und Versicherungswirtschaft ist äußerst besorgt über die gegenwärtigen Diskussionen im Rat der Europäischen Union zu FiDA und die Absicht der ungarischen Ratspräsidentschaft, trotz unbeantworteter grundsätzlicher Fragen kurzfristig zu einer allgemeinen Ausrichtung zu kommen. In der aktuellen Ausgestaltung wird FiDA zum „Bürokratie-Monster“ für den Finanzmarkt ohne die Aussicht auf einen signifikanten Nutzen für die Kunden und die europäische Wirtschaft.\r\nZwar werden aktuell wichtige Detailfragen besprochen, es sollte jedoch vielmehr die übergeordnete Frage im Vordergrund stehen, wie mit FiDA das Ziel datengestützter Innovationen und einer florierenden Datenökonomie im EU-Finanzmarkt überhaupt erreicht werden kann.\r\nAnstatt Innovation und Wettbewerb zu beflügeln, haben wir die große Sorge, dass FiDA sich als schwerfälliges, ineffizientes und bürokratisches Regelwerk erweist, das die wirtschaftlichen Chancen eher blockiert als fördert. Den Finanzunternehmen als Dateninhaber werden massive Investitionen auferlegt, u. a. für den Aufbau von Systemen für den Austausch von Finanzdaten, die Zurverfügungstellung von Kunden- und Drittanbieter-Schnittstellen, die Bereitstellung und Standardisierung von Daten und den Aufbau von Kundendashboards. Dies verursacht hohe Kosten und schafft bürokratische Lasten für die datenhaltenden Institute. Damit werden die ohnehin knappen Ressourcen in den Unternehmen gebunden, die an anderen Stellen der digitalen Transformation fehlen werden.\r\nZugleich ist es gegenwärtig unklar, ob und in welchem Umfang eine Nachfrage der Kunden überhaupt besteht. Das Argument der Souveränität des Kunden über die Verwendung seiner „Kundendaten“ reicht nicht allein als Begründung für einen so breiten und unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Eingriff aus. Solange noch nicht abzusehen ist, inwieweit tatsächliche Kundenmehrwerte und erfolgversprechende Use Cases geschaffen werden, anhand derer sich die Datenökonomie sukzessive entwickeln kann und Vertrauen beim Kunden aufgebaut wird, drohen Investitionen zu verpuffen und FiDA zu scheitern. Die Komplexität und die Kosten für die Umsetzung des vorgesehenen Datenaustauschrahmens, stehen in keinem Verhältnis zu dem aktuell erkennbaren Nutzen für die Kunden. Dies ist nicht akzeptabel. Der Gesetzesrahmen muss verhältnismäßiger und flexibler gestaltet werden, um die Belastungen der Unternehmen sinnvoll zu kanalisieren, dass wirtschaftliche Chancen generiert werden können.\r\nPositionspapier\r\nFiDA droht Ziele zu verfehlen und gefährdet damit\r\ndie Wettbewerbsfähigkeit Europas\r\nWir appellieren an den Gesetzgeber, hinreichende Sorgfalt an die Ausgestaltung des Gesetzesrahmens zu legen und sich angesichts drohender Fehlentwicklungen die nötige Zeit für eine zielgerichtete Anpassung zu nehmen.\r\nInsbesondere sollte der Vorschlag zu FiDA die nachfolgenden Aspekte berücksichtigen:\r\n•\r\nDie pauschale Einführung („Big Bang“-Ansatz) und der vorgesehene Zeitplan für die Umsetzung sind nicht realisierbar. Stattdessen ist ein Step-by-step-Approach zwingend erforderlich, der auf standardisierte Daten und Produkte fokussiert; nicht-standardisierte Daten sollten ausgeschlossen werden, da sie keinen Mehrwert beim Datenteilen (z. B. Daten zur Angemessen- und Geeignetheitsprüfung, die auf Basis institutsindividueller Metriken erhoben werden) bieten.\r\nEine stufenweise Umsetzung nach Produktkategorien ist vorzugswürdig, wobei der Komplexität angemessene Umsetzungsfristen vorzusehen sind und zwischen den einzelnen Phasen Überprüfungszeiträume mit einem „Stop-or-Go“-Mechanismus eingeführt werden sollten.\r\n•\r\nSensible personenbezogene Daten sollten aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden. Analog der Kranken- und Lebensversicherung sollte auch die Unfallversicherung ausgenommen werden.\r\n•\r\nDer Kundenbegriff sollte auf Verbraucher und Kleinstunternehmen beschränkt werden, die am ehesten von einem standardisierten Datenaustausch profitieren würden. Andere Unternehmen sollten vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden.\r\n•\r\nDie Datendefinition sollte weiter geschärft werden und insbesondere auf Rohdaten beschränkt werden. Generierte Daten sind davon auszunehmen. Zudem ist sicherzustellen, dass die zu teilenden Daten keine Geschäftsgeheimnisse und auch keine Daten Dritter enthalten.\r\n•\r\nDie Real-time-Anforderung an das Datenteilen sollte nur bestehen, wo Vorteile für den Kunden bzw. den Datennutzer erkennbar sind und die Umsetzung technisch möglich ist.\r\n•\r\nEs ist sicherzustellen, dass der gesetzliche Datenzugang nur über die Systeme für den Austausch von Finanzdaten (FDSS) erfolgt, um Fehlanreize auszuschließen sowie Transparenz und Kontrolle zu gewährleisten. Ein Teilen von Daten auf freiwilliger Basis, z. B. im Rahmen bilateraler vertraglicher Vereinbarungen, sollte davon unberührt bleiben.\r\n•\r\nDarüber hinaus lassen die Regelungen zu den Systemen für den Austausch von Finanzdaten noch wichtige Fragen offen. Fragen der grundsätzlichen Gestaltung der Systeme, der Governance, der Kompensation und der zu teilenden Daten sind noch nicht zufriedenstellend geklärt. Ohne eine weitere, eingehende Befassung mit diesen grundlegenden Fragen ist die praktische Umsetzung der Systeme kaum möglich.\r\nOhne Berücksichtigung dieser Punkte droht FiDA zum Misserfolg zu werden und Investitionen wirkungslos zu bleiben. Eine Fehlsteuerung von FiDA bremst die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen und gefährdet die Entwicklung einer nachhaltigen, sicheren und souveränen EU-Datenökonomie."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003016","regulatoryProjectTitle":"Sachgerechte Einführung eines nationalen Durchführungsgesetzes zur KI-Verordnung ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/31/bf/298808/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110018.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier\r\nDie Forderungen der deutschen Wirtschaft zur Umsetzung der KI-VO\r\n0 2 S TE LLU NG N AHME\r\nDie Forderung der Deutschen Wirtschaft zur weiteren Regulierung von künstli-cher Intelligenz und zur Umsetzung der KI-VO\r\nDie KI-VO ist nach einem langen und holprigen Legislativverfahren kurz vor den Neuwahlen zum Europäischen Parlament verabschiedet worden. Damit ist Europa Vorreiter bei der ersten umfas-senden Regulierung von künstlicher Intelligenz (KI). Das ist gut so, denn der geschaffene regu-latorische Rahmen gibt Verbrauchern und Unternehmen Sicherheit beim Einsatz von KI und schafft Vertrauen in diese zukunftsweisende Technologie.\r\nDas ist wichtig, denn KI gehört zu den Schlüsseltechnologien des 21. Jahrhunderts und bietet enorme wirtschaftliche Anwendungsmöglichkeiten. Während ein traditionelles KI-System insbe-sondere Daten analysiert und Ergebnisse vorhersagt, erschafft die generative KI eigenständig neue Inhalte. Hier muss auf bestehende Texte, Bilder und Werke anderer zurückgegriffen wer-den.\r\nKI bietet ein großes Potenzial für die Steigerung von Innovation, Wachstum, Produktivität und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Dennoch setzen deutsche Unternehmen KI nur sehr zögerlich ein. Nach einer aktuellen Studie des Branchenverbandes Bitkom spielt beispielsweise der Einsatz von Generativer KI für 54 Prozent der deutschen Firmen heute und auch in Zukunft keine Rolle. Diese Zurückhaltung beim Einsatz von KI darf nicht durch bürokratische Hürden, die für Unternehmen eine hohe Kostenbelastung darstellen, verstärkt werden. Der technische Fortschritt sollte nicht ohne unsere Unternehmen stattfinden! Gleichzeitig muss dafür gesorgt werden, dass bei Gene-rativer KI nicht geistiges Eigentum missbräuchlich verwertet wird.\r\nDaher wäre bei der KI-VO ein wenig mehr Rücksicht bei der Frage, was man Unternehmen zu-mutet, ratsam gewesen.\r\nDamit das Innovationspotential nicht an einer zu strikten Regulierung scheitert, ist auch nach Verabschiedung der KI-VO auf europäischer und nationaler Ebene noch einiges zu tun. Vor allem bei der KI-Definition, der Schaffung der Behördenstrukturen, der Konkretisierung der regulatori-schen Anforderungen und insbesondere bei der Zusammenführung der Anforderungen der KI-VO mit den bestehenden Regelungen. Die KI-VO gilt direkt in den Mitgliedstaaten, dennoch wird es ein nationales Durchführungsgesetz für die Festlegung der Behördenstruktur und auch der Sanktionen geben. Auch wird es Leitlinien der Europäischen Kommission und des KI-Office ge-ben, welche die Regelungen der KI-VO konkretisieren werden. Zudem wurden die europäischen Normungskomitees mit der Erarbeitung von Standards beauftragt. Wichtig ist bei all diesen künf-tigen Umsetzungsmaßnahmen, dass die Innovationskraft von KI nicht durch Überregulierung ge-hemmt wird. Daher ist vor allem eine einheitliche, innovationsfreundliche und rechtssichere Um-setzung der neuen Vorgaben in der gesamten EU von großer Bedeutung. Es darf nicht passieren, dass durch verschiedene Auslegungen der Vorgaben Unternehmen je nach Standort in der EU vor unterschiedliche Anforderungen gestellt werden. Einen „Flickenteppich“ wie bei den daten-schutzrechtlichen Vorgaben darf es nicht geben. Zudem sollte es auch kein „Goldplating“, also die Übererfüllung der Verordnung durch nicht vorgeschriebene Regelungen, geben. Der nationale Gesetzgeber sollte keine verschärfenden Regelungen treffen, die Unternehmen zusätzlich belas-ten würden.\r\n0 3 S TE LLU NG N AHME\r\nIm Einzelnen empfehlen wir folgende Punkte zu berücksichtigen:\r\n1. Definition von KI\r\nWir haben bereits im Gesetzgebungsverfahren deutlich gemacht, dass die KI-Definition für den Anwendungsbereich der künftigen Regulierung entscheidend sein wird. Die nun verabschiedete Definition orientiert sich an der international anerkannten OECD-Definition und ist im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag der Europäischen Kommission deutlich enger gefasst. Das ist zu begrüßen. Dennoch lässt die Definition noch Auslegungsspielraum. Wichtig ist nun, dass die Kommission in ihren Leitlinien nach Art. 96 eine ausgewogene Präzisierung der KI-Definition vor-nimmt. Konventionelle IT-Systeme dürfen nicht unter die KI-Definition fallen. Insbesondere Algo-rithmen, die keine Form des maschinellen Lernens oder der Selbstoptimierung beinhalten, sollten von der KI- Definition ausgenommen werden. Dasselbe gilt für lineare Modelle, unterstützende Methoden aus dem Bereich der erklärbaren KI und etablierte statistische Methoden (z. B. logisti-sche Regression).\r\n2. Risikodefinition unter Berücksichtigung des Einsatzzweckes\r\nDie Berücksichtigung des konkreten Einsatzzweckes einer KI-Anwendung und der Risikofilter nach Art. 6 Abs. 3 ist eine gute und richtige Entscheidung des Gesetzgebers. Wird die KI nur unterstützend oder vorbereitend eingesetzt, sind die Pflichten des Anbieters auf Dokumentation und Registrierung der KI-Anwendung beschränkt. Auch hier ist es wichtig, dass die konkrete Aus-gestaltung dieses Risikofilters das bestehende Risiko der Anwendung berücksichtigt. Hier ist vor allem eine innovationsfreundliche Auslegung von großer Bedeutung.\r\n3. Doppelregulierung vermeiden\r\nGerade im Bereich der Anforderungen an hochriskante KI-Anwendungen hat der Gesetzgeber bereits Erleichterungen vorgesehen, wie beispielsweise für KI-Anwendungen im Banken- und Versicherungsbereich, so z. B. beim Risikomanagement oder der Einrichtung des Qualitätsma-nagementsystems. Die Verzahnung der neuen Regelungen der KI-VO mit den bestehenden Re-gelungen sollte berücksichtigen, dass den Unternehmen keine unnötigen bürokratischen Hürden auferlegt werden. Eine Kohärenz mit bestehenden Vorschriften und Aufsichtsstrukturen ist unbe-dingt herzustellen. Dies betrifft insbesondere die Berücksichtigung der bereits normierten Anfor-derungen aus der DSGVO für die Datenschutz-Folgeabschätzung, die Grundlage für die Grund-rechte-Folgenabschätzung der KI-VO ist und damit eine Doppelung der Anforderungen verhin-dert.\r\nDarüber hinaus sollte „Goldplating“ durch den deutschen Gesetzgeber verhindert werden. Über die Anforderungen der KI-VO hinausgehend sollten nationale Regelungen keine zusätzlichen An-forderungen für den Einsatz von KI vorsehen.\r\n4. Einheitlichkeit der Regulierung in Europa sicherstellen\r\nVon zentraler Bedeutung ist eine einheitliche, innovationsfreundliche und rechtssichere Umset-zung der neuen Vorgaben in der gesamten EU. Es darf nicht passieren, dass Unternehmen – je nach Standort in der EU – aufgrund von unterschiedlichen Auslegungen der Vorgaben vor unter-schiedliche Anforderungen gestellt werden. Ein „Flickenteppich“ wie bei der EU-\r\n0 4 S TE LLU NG N AHME\r\nDatenschutzgrund-Verordnung würde vor allem die Innovationskraft von kleinen und mittelstän-dischen Unternehmen hemmen. Dies muss auch den nationalen Parlamenten ein wichtiges An-liegen sein.\r\nEs muss insbesondere sichergestellt werden, dass es keine nationalen Sonderregelungen für die Verwendung von Trainingsdaten gibt, die die Verwendung der trainierten KI-Modelle über Län-dergrenzen hinweg erschweren oder gar unmöglich machen würde.\r\n5. Angemessene Governance-Struktur gewährleisten\r\nDie Behördenstruktur zur Überwachung der KI-VO wird erheblichen Einfluss auf die Funktionsfä-higkeit der KI-VO haben. Die in Deutschland grundsätzlich zuständige Behörde benötigt eine gut funktionierende Struktur und vor allem fachkundiges Personal. Diese Behörde sollte zentral für alle Fragen zur KI-VO zuständig sein, es sei denn es stehen bereits bestehende sektorale Auf-sichtsbehörden zur Verfügung.\r\nZur Gewährleistung einer angemessenen Governance-Struktur ist der im Kommissionsvorschlag vorgesehene Rückgriff auf bereits bestehende Aufsichtsstrukturen und nationale Zuständigkeits-verteilungen zu begrüßen und entsprechend umzusetzen. Dadurch werden Doppelungen der Aufsichtstätigkeiten vermieden. Insbesondere in bereits regulierten und unter besonderer Auf-sicht stehenden Branchen wären Doppelstrukturen nicht zielführend. Dies betrifft vor allem die bestehenden sektoralen Aufsichtsbehörden, bei denen die KI-VO vorsieht, dass diese als zustän-dige nationale Aufsichtsbehörden benannt werden können. Das nationale Umsetzungsgesetz sollte daher die sektoralen Besonderheiten unbedingt berücksichtigen und bei der Benennung der national zuständigen Behörde mit Umsicht vorgehen. Eine Situation wie bei der DSGVO mit 17 unterschiedlichen Behörden auf Bundes- und Länderebene muss unbedingt vermieden wer-den, um eine möglichst harmonisierte und effiziente Umsetzung zu gewährleisten.\r\nBestehende Behörden für die Aufsicht in speziellen Sektoren wie Banken und Versicherungen sowie eine allgemein zuständige Behörde gewährleisten eine zukunftsfähige Marktüberwachung ohne unnötige Doppelstrukturen und zusätzliche Bürokratie für die Unternehmen. Da die KI-VO im Gegensatz zu z. B. DORA oder FIDA nicht nur für bestimmte Sektoren wie den Finanzbereich gilt, wird es unterschiedliche zuständige Marktaufsichtsbehörden geben, die je nach KI-Anwen-dung zuständig sind. Wünschenswert wäre deshalb eine einheitliche Sicht auf die grundsätzli-chen Punkte der KI-VO, da z. B. Anwendungen im Personalbereich unabhängig vom Unterneh-menszweck sind.\r\n6. Aufbau einer sinnvollen europäischen Governance\r\nDie Aufgaben des AI-Office (KI-Amt) wurden mit dem Einsetzungsbeschluss der EU-Kommission festgelegt. Es soll das Zentrum für KI-Expertise in der gesamten EU sein. Wichtig wird vor allem dessen personelle Ausstattung und die Zusammenarbeit mit den Institutionen, Experten und Sta-keholdern sein.\r\nDas AI-Board (KI-Ausschuss) als weitere wichtige und kompetente Einrichtung der europäischen Governance wird sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzen. Zu seinen Aufgaben zählen unter anderem die Koordination der nationalen Aufsichtsbehörden sowie die Bereitstellung von Expertenwissen und best practices. Hier wird es wichtig sein, dass eine kohärente\r\n0 5 S TE LLU NG N AHME\r\nUmsetzung der KI-VO zwischen den zuständigen nationalen Behörden sichergestellt wird. Es wäre auch hier anzuraten, weitere Stakeholder institutionell z. B. über Beiräte oder zumindest über regelmäßige Austauschformate ergänzend in die Arbeit einzubinden.\r\n7. Leitlinien für die Anwendung der KI-VO\r\nEs ist ausdrücklich zu begrüßen, dass die EU-Kommission beauftragt wurde, Leitlinien für die Anwendung der KI-VO zu erlassen. Wichtig ist, dass die Regelungen praxisnah und einfach ver-ständlich für Entwickler von KI „übersetzt“ werden, z. B. mit entsprechenden Checklisten und Step-by-Step-Anleitungen. Die Leitlinien könnten Entwickler beispielsweise bei der Beantwortung der Fragen unterstützen, wann von einer KI-Anwendung ein hohes Risiko ausgeht oder wie si-chergestellt werden kann, dass Datensätze keine Bias enthalten.\r\nEs ist erforderlich, dass die kommenden Leitlinien der EU-Kommission zeitnah vorliegen und noch offene Rechtsfragen für alle Beteiligten, etwa bei der Einordnung von Hochrisiko-KI-Syste-men, geklärt werden.\r\n8. Schutz von Urheberrechten\r\nMedien- und Kreativinhalte tragen erheblich zu der Entwicklung und Funktionalität generativer KI bei. Entscheidend ist daher, das geistige Eigentum und die Urheberrechte der Schöpfer dieser Inhalte zu schützen. Die Umsetzung sollte nicht hinter den in der KI-VO festgelegten Regelungen zurückbleibt. Insbesondere die in Art. 53 Abs. 1 lit. b, c KI-VO normierte Nachweispflicht ist ent-scheidend. Hierdurch ist es den Rechteinhabern möglich, ihre Verfügungsrechte zu wahren, so-fern diese für die Entwicklung und den Ausbau generativer KI genutzt wurden. Die Nachweis-pflicht sollte zudem in den durch das Amt für künstliche Intelligenz geförderten Verhaltenskodizes festgehalten werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003017","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur möglichen Verwendung der bis 2014 erhobenen Mittel des Restrukturierungsfonds ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1e/6a/333822/Stellungnahme-Gutachten-SG2407120003.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf für ein Restrukturierungsfonds-\r\nÜbertragungsgesetz (RStruktFÜG)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 8. Juli 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 3\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf für ein Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz (RStruktFÜG) vom 8. Juli 2024\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf\r\n(RefE) für ein Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz (RStruktFÜG).\r\n1. Künftige Verwendung der Altmittel des Restrukturierungsfonds\r\nDer Gesetzgeber muss auch aus Sicht der DK über die künftige Verwendung der Altmittel des Restrukturierungsfonds\r\n(Bankenabgabe der Jahre der 2011 bis 2014) mit dem Auslaufen ihrer in §§ 3 Abs. 3,\r\n4 i.V.m. 12j, 17 RStruktFG bestimmten Verwendung Ende 2023 entscheiden.\r\nBei der Entscheidung über die künftige Mittelverwendung sollte mitberücksichtigt werden, dass Europa\r\nwie auch Deutschland vor einem Strukturwandel steht. Dieser geopolitisch, ökonomisch und ökologisch\r\nbedingte Wandel muss finanziert werden. Banken und Sparkassen kommt hierbei eine Schlüsselrolle\r\nzu. Ziel sollte es daher sein, die Altmittel zur Entlastung dieser Institute einzusetzen. Dies würde\r\nnicht nur die Möglichkeit insbesondere zur Kreditvergabe an Unternehmen erheblich erhöhen, sondern\r\nwäre – im Gegensatz zur geplanten Verwendung - auch ein substanzieller Beitrag, um die Ziele der\r\nDeutschen Nachhaltigkeitsstrategie zu erreichen.\r\nDie in § 17 RStruktFÜG-RefE vorgesehene Übertragung der Altmittel auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds\r\nscheidet aus Sicht der DK insbesondere vor diesem Hintergrund aus. Die Altmittel sollten\r\nstattdessen an die beitragspflichtigen Institute zurückerstattet werden. Eine entsprechende Rückerstattung\r\nerachten wir auch aus rechtlicher Sicht für geboten.\r\nEine solche verfassungsrechtlich zulässige Rückerstattung entspräche dem in Art. 70 Abs. 5 SRM-VO\r\nniedergelegten Grundgedanken. Art. 70 Abs. 5 Satz 1 SRM-VO ermächtigt Mitgliedstaaten, die am Einheitlichen\r\nAbwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism – SRM) teilnehmen und bereits vor\r\nInkrafttreten der SRM-VO nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismen eingerichtet hatten (in\r\nDeutschland mittels des Restrukturierungsfonds), vorzusehen, dass diese Mechanismen ihre verfügbaren\r\nFinanzmittel, die sie zwischen dem 17. Juni 2010 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der BRRDRichtlinie\r\nam 2. Juli 2014 von den Instituten erhoben haben, einsetzen, um den Instituten einen Ausgleich\r\nfür die europäische Bankenabgabe zu gewähren, die sie gegebenenfalls an den Einheitlichen Abwicklungsfonds\r\n(Single Resolution Funds – SRF) abzuführen haben. Sowohl der Bundesrat als auch die\r\nDeutsche Bundesbank befürworteten im Jahr 2014 ausdrücklich eine Verwendung der Altmittel für\r\nsolch einen Ausgleich. Eine Doppelbelastung von deutschen Instituten, die erst in den nationalen\r\nFonds und dann erneut in den SRF einzahlen müssen, sollte so vermieden werden (BR-Drs. 357/14\r\n(Beschluss), S. 21; Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Juni 2014, S. 52). Diese unverändert bestehende\r\nDoppelbelastung gilt es zu beseitigen.\r\nEine Rückzahlung der Altmittel an die Institute würde so auch eingetretene Wettbewerbsnachteile gegenüber\r\nInstituten in anderen Mitgliedstaaten, die nicht in einen nationalen Fonds einzahlen mussten\r\noder deren Bankenabgabe zum Betriebsausgabenabzug zugelassen ist, etwas abmildern.\r\n2. Aufhebung des Betriebsausgabenabzugsverbots\r\nZu begrüßen ist, dass mit dem Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz das Petitum der DK aufgegriffen\r\nwird, das steuerliche Betriebsausgabenabzugsverbot für die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2\r\nRStrukFG aufzuheben. Bedauerlich ist, dass diese Anpassung nicht schon früher erfolgte. Denn die\r\nSeite 3 von 3\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf für ein Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz (RStruktFÜG) vom 8. Juli 2024\r\nFeststellung, dass der nicht gewährte Betriebsausgabenabzug wettbewerbsverzerrend wirkt, gilt auch\r\nfür die in der Vergangenheit gezahlten Beiträge.\r\nErgänzend sollte in Art. 3 RStruktFÜG (zu § 52 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes) hinter dem\r\nSatz „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 ist letztmalig auf Jahresbeiträge für Beitragsjahre, die vor dem\r\n1. Januar 2024 enden, anzuwenden.“ der folgende Satz hinzugefügt werden: „Soweit Zahlungen dem\r\nBetriebsausgabenabzugsverbot nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 13 in der Fassung vom 9. Dezember\r\n2010 (BGBl. I S. 1900) unterfallen sind, erhöhen etwaige Rückzahlungen oder entsprechende Verrechnungen\r\nin nachfolgenden Veranlagungszeiträumen den Gewinn nicht.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003019","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines AGB-Anpassungsverfahrens (Zustimmungsfiktionslösung)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/df/0d/299007/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190129.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Unternehmen benötigen sehr zeitnah einen modernen und\r\nunbürokratischen AGB-Änderungsmechanismus\r\nSehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,\r\nseit dem BGH-Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) zur Änderung\r\nvon Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Dauerschuldverhältnissen\r\nist die Situation bei in der Praxis immer wieder erforderlichen\r\nAGB-Anpassungen über die Kreditwirtschaft hinaus rechtsunsicher, bürokratisch,\r\nressourcenintensiv und verbraucherunfreundlich. Nur der\r\nGesetzgeber kann schnelle Abhilfe schaffen, indem er einen rechtssicheren\r\nund ausgewogenen Rahmen für AGB-Änderungen setzt.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt daher, dass das Bundesministerium\r\nder Justiz (BMJ) an einer praxisgerechten Lösung arbeitet. Der\r\nVorschlag des BMJ, über dessen Eckpunkte in den Medien bereits berichtet\r\nwurde (vgl. z. B. Handelsblatt vom 17. November 2023), ist\r\neine interessengerechte Kompromisslösung zur Schaffung von Rechtssicherheit,\r\ndie sowohl Unternehmen als auch Verbrauchern zugutekäme.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft bittet Sie, die laufenden Arbeiten des\r\nBMJ zu unterstützen und der eindeutigen Protokollerklärung zum Zukunftsfinanzierungsgesetz\r\n(Seite 106 der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses\r\nzur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom 15. November\r\n2023) Rechnung zu tragen. Die Protokollerklärung unterstreicht die\r\nNotwendigkeit einer praxistauglichen Regelung und betont, dass das\r\nBMJ eine umfassende – für viele Dauerschuldverhältnisse geltende –\r\nLösung zum Umgang mit AGB-Änderungen erarbeitet.\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. |\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nMitglieder des Rechtsausschusses und\r\ndes Finanzausschusses des Deutschen Bundestags\r\nPlatz der Republik 1\r\n11011 Berlin\r\nUnsere Zeichen:\r\nAZ DK: AGB\r\nAZ DSGV: 4221\r\n14. März 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nSeite 2 von 2\r\nDas Bürokratieentlastungsgesetz IV bietet einen geeigneten Anknüpfungspunkt und die Chance zur\r\nkurzfristigen Umsetzung. Der Regelungsbedarf besteht nicht nur in der gesamten Kreditwirtschaft,\r\nsondern auch in anderen Wirtschaftszweigen. Praxistaugliche AGB-Regelungen sind ein elementarer\r\nFaktor für die Attraktivität unseres Wirtschafts- und Finanzstandortes. Gerade in den aktuellen – wirtschaftlich\r\nherausfordernden – Zeiten wäre eine entsprechende Regelung zum AGB-Änderungsmechanismus\r\nein wichtiges Signal.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003020","regulatoryProjectTitle":"Ermöglichung einer elektronischen Grundschuldbestellung (ohne Medienbrüche)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c4/c1/298810/Stellungnahme-Gutachten-SG2406140013.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nStellungnahme\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer\r\nelektronischen Präsenzbeurkundung\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 20.03.2024\r\nSeite 2 von 2\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes Öffentlicher\r\nBanken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des Verbandes deutscher\r\nPfandbriefbanken die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände.\r\nDie DK dankt dem Bundesministerium der Justiz für die Übermittlung des Referentenentwurfs zum Entwurf\r\neines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung und für die Gelegenheit zur\r\nStellungnahme.\r\n Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs: Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt die\r\nGesetzgebungsinitiative zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung\r\nMit Blick auf die Herausforderungen der Digitalisierung begrüßt die DK die Gesetzgebungsinitiative sehr. Der\r\nEntwurf enthält praxistaugliche und interessengerechte Regelungen, die weitere Möglichkeiten zur Errichtung\r\nelektronischer Dokumente – anstelle von papierförmigen Urkunden – im Zusammenhang mit der notariellen\r\nBeurkundung schaffen. Dazu zählt auch die Ermöglichung der Aufnahme elektronischer Niederschriften zur\r\nBeurkundung von Willenserklärungen in Gegenwart der Urkundsperson. Dadurch werden weitere unnötige\r\nMedienbrüche bei Vertragsabschlussprozessen beseitigt.\r\nDas hilft allen Beteiligten in der Praxis, die Vertragsabschlussprozesse zu beschleunigen und zu optimieren.\r\nExemplarisch genannt seien hier die geplanten Gesetzesanpassungen zu § 130 Abs. 2 BGB (Referentenentwurf,\r\nS. 3 und S. 24 f.) sowie zu § 873 BGB (Entwurf, S. 2 und S. 25). Die Anordnung einer rechtsgeschäftlichen\r\nBindungswirkung zum Beispiel durch Überlassung einer beglaubigten Abschrift der Eintragungsbewilligung\r\n(Referentenentwurf, S. 25) fördert den elektronischen Rechtsverkehr und führt zwischen den Beteiligten zu\r\neiner schnelleren Klarheit ihrer Rechtsbeziehung.\r\n*** "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003022","regulatoryProjectTitle":"Erreichung sachgerechter Ausnahmevorschriften bei der 5. EU-Antidiskriminierungsrichtlinie  ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3f/46/298812/Stellungnahme-Gutachten-SG2406140024.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Entwurf einer EU-Richtlinie\r\nzur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der\r\nReligion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der\r\nsexuellen Ausrichtung\r\n(5. Antidiskriminierungsrichtlinie)\r\nKurzposition der deutschen Wirtschaft\r\n15.05.2024\r\nI. Einleitung\r\nIm Jahr 2008 hat die EU-Kommission dem Rat und dem EU-Parlament einen\r\nVorschlag für eine Richtlinie vorgelegt, der Betroffene vor Diskriminierungen wegen\r\nbestimmter, in Art. 1 der Richtlinie abschließend genannter Merkmale schützen soll.\r\nIntendiert wird ein Diskriminierungsschutz wegen unterschiedlicher Behandlung\r\naufgrund der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder\r\nder sexuellen Orientierung auch im Bereich des Zivilrechts. Ausdrücklich genannt wird\r\nder Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der\r\nÖffentlichkeit zur Verfügung stehen (Art. 3 lit. d.).\r\nDer Richtlinienentwurf wurde im Rat 16 Jahre ergebnislos diskutiert, da die\r\nerforderliche Einstimmigkeit nicht erzielt werden konnte. Anfang 2024 hat die\r\namtierende Ratspräsidentschaft den Entwurf erneut zur Diskussion gestellt und hierzu\r\neine geringfügig modifizierte Fassung vorgelegt. Dabei wird das Ziel verfolgt, den\r\nEntwurf noch im ersten Halbjahr 2024 im Rat zu verabschieden.\r\nDer Richtlinienentwurf hätte in der vorliegenden Fassung im Zivilrechtsverkehr\r\nerhebliche Auswirkungen für die Unternehmen, soweit diese in Vertragsbeziehungen\r\nzum Verbraucher stehen. Die geplanten Regeln würden in das etablierte und bewährte\r\nnationale Antidiskriminierungsrecht eingreifen und an einzelnen Stellen Änderungen\r\nerfordern, die mit erheblichen praktischen Problemen, wirtschaftlichen Belastungen,\r\nunangemessenen Ergebnissen sowie Eingriffen in die Presse- und Medienfreiheit\r\nverbunden wären. Die Wirtschaft betrachtet den Diskussionsprozess auf EU-Ebene,\r\nder ohne Beteiligung der Öffentlichkeit stattfindet, mit erheblicher Sorge. Nach 16\r\nJahren wäre unbedingt eine erneute Konsultation der Medien- und\r\nWirtschaftsverbände und eine anschließende Berücksichtigung der Interessen\r\nbetroffener Unternehmen geboten, bevor eine Beschlussfassung im Rat erfolgt.\r\nIm Folgenden erläutern große Verbände der deutschen Wirtschaft ihre Position zu dem\r\nEU-Normgebungsvorhaben und konzentrieren sich dabei auf die geplanten, für den\r\nZivilrechtsverkehr relevanten Regelungen.\r\n2\r\nII. Grundsätzliches\r\nDie beteiligten Wirtschafts- und Medienverbände bekennen sich ausdrücklich zum\r\nverfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz und lehnen daher ungerechtfertigte\r\nUngleichbehandlungen im Zivilrechtsverkehr ebenso wie Diskriminierungen\r\nentschieden ab. Sie unterstützen gesetzliche Maßnahmen, welche eine Durchsetzung\r\ndes Gleichheitsgrundsatzes unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit\r\ngewährleisten. Gleichzeitig darf eine gesetzlich vorgegebene Pflicht zur\r\nGleichbehandlung aber berechtigte und rechtlich zulässige Differenzierungen im\r\nZivilrechtsverkehr nicht ausschließen.\r\nNeue EU-Regeln zum Diskriminierungsschutz dürfen daher nicht unangemessen in\r\nden Zivilrechtsverkehr der Unternehmen mit Verbraucher, sowie der Presse- und\r\nMedienfreiheit eingreifen. Erforderlich sind Differenzierungsmöglichkeiten für alle\r\nBranchen, soweit eine unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt ist. Der\r\nKatalog der Diskriminierungsmerkmale darf insbesondere nicht dazu führen, dass\r\nMenschen mit gesellschaftlich unerwünschten, z. B. demokratie- oder das friedliche\r\nZusammenleben gefährdenden Positionen eine Gleichbehandlung und damit eine\r\nfaktische Akzeptanz ihrer verfehlten „Weltanschauung“ erzwingen können. Ebenso\r\nsollte der EU-Normgeber sicherstellen, dass die geplanten Neuregelungen keine\r\nunverhältnismäßige Bürokratie und wirtschaftliche Belastung bei den Unternehmen\r\nauslösen und eine rechtssichere Umsetzung immer möglich ist.\r\nDer vorliegende Richtlinienentwurf berücksichtigt diese Prämissen nicht hinreichend.\r\nWegen des bestehenden und bewährten nationalen Antidiskriminierungsrechts\r\nbestehen berechtigte Zweifel, ob eine EU-rechtliche Regelung überhaupt erforderlich\r\nist. Da die nationalen Bestimmungen bereits durch die Rechtsprechung ausgeformt\r\nwurden, würden die neuen EU-Vorgaben unnötige neue Rechtsunsicherheiten und\r\nProbleme bei der praktischen Anwendung schaffen. Wir empfehlen daher, von dem\r\nEU-Regelungsvorhaben Abstand zu nehmen. Soweit dies den im Rat vertretenen\r\nnationalen Regierungen aus politischen Gründen nicht opportun erscheint, muss der\r\nRichtlinienentwurf mindestens erheblich überarbeitet werden. Eine Beschlussfassung\r\nin Form eines Schnellschusses sollte daher unterbleiben.\r\nIII. Problematische Regelungsvorhaben und Position\r\n1. Diskriminierungsmerkmale (Art. 1)\r\nMit Art. 1 soll ein Katalog mit Diskriminierungsmerkmalen eingeführt werden.\r\nDiese entsprechen weitgehend den bereits auf nationaler Ebene (§ 1 AGG)\r\netablierten Vorgaben und sind insofern grundsätzlich unproblematisch.\r\nBedenken bestehen jedoch im Hinblick auf die Einführung eines neuen\r\nDiskriminierungsmerkmals der „Weltanschauung“. Eine „Weltanschauung“ wird\r\nals Aussage zur Welt im Ganzen und zur Stellung des Menschen in der Welt\r\ndefiniert. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass Anschauungen, welche mit der\r\nfreiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbar sind oder diese sogar\r\n3\r\naktiv bekämpfen, unter den Begriff der „Weltanschauung“ subsumiert werden.\r\nAuch Auffassung zur Überlegenheit bestimmter Personengruppen, Religionen\r\noder Völkern sowie zu autoritären Herrschaftsformen wie sie z. B. von\r\nIslamisten, der faschistischen oder nationalsozialistischen Lehre oder im\r\nKommunismus vertreten werden, enthalten nämlich Auffassungen zur Stellung\r\nder Menschen in der Welt und in der Gesellschaft, auch wenn diese in die Irre\r\ngehen und völlig inakzeptabel sind.\r\nMit guten Gründen hat der deutsche Gesetzgeber daher darauf verzichtet, die\r\n„Weltanschauung“ in den Katalog der Diskriminierungsmerkmale für den\r\nBereich des Zivilrechts (§ 19 AGG) aufzunehmen. Verfehlte, den\r\ngesellschaftlichen Frieden und die freiheitlich-demokratische Grundordnung\r\ngefährdende Weltbilder dürfen keinen Diskriminierungsschutz genießen.\r\nUnternehmen brauchen in diesen Fällen dringend\r\nDifferenzierungsmöglichkeiten, auch um zum Schutz ihrer öffentlichen\r\nReputation eine Zusammenarbeit mit entsprechenden Personen vermeiden zu\r\nkönnen.\r\nAuf das Diskriminierungsmerkmal der „Weltanschauung“ sollte daher für den\r\nZivilrechtsverkehr verzichtet werden.\r\n2. Rechtfertigungsmöglichkeiten (Art. 2 Abs. 3 Nr. 5a. und 7.)\r\nMit Rücksicht auf die legitimen Interessen und Bedürfnisse der Versicherungsund Kreditwirtschaft ermöglicht Art. 2 Abs. 3 Nr. 7 unterschiedliche Prämien,\r\nVersicherungsleistungen, Preise, Gebühren oder Entgelte bei der Erbringung\r\nder Leistungen dieser Branchen, soweit die differenzierte Behandlung objektiv\r\nund angemessen durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist. Mit dieser\r\nRechtsfertigungsmöglichkeit wird nicht nur verhindert, dass die\r\nGeschäftsmodelle der Versicherungs- und Kreditwirtschaft gefährdet werden.\r\nVielmehr liegen Differenzierungen in diesen Bereichen auch im originären\r\nInteresse der Verbraucher. Ein Zwang zur pauschalen Gleichbehandlung würde\r\nnämlich insgesamt zu deutlich schlechteren Konditionen für alle Verbraucher\r\nführen, weil individuelle Risiken kollektiv eingepreist werden müssten.\r\nArt. 2 Abs. 3 Nr. 5a. sieht darüber hinaus auch eine Rechtfertigungsmöglichkeit\r\nbei unterschiedlicher Behandlung aufgrund des Alters für alle\r\nZivilrechtsverhältnisse vor. Dies ist wegen der teilweise bestehenden\r\nunterschiedlichen Bedürfnisse verschiedener Altersgruppen auch angemessen\r\nund wichtig.\r\nDie Rechtfertigungsmöglichkeit darf allerdings nicht nur auf das Alter\r\nbeschränkt werden, sondern sollte alle Diskriminierungsmerkmale erfassen.\r\nAbhängig vom Einzelfall kann eine differenzierte Behandlung nämlich auch im\r\nInteresse der Betroffenen liegen. So kann es z. B. zur Gefahrenabwehr geboten\r\nsein, bei bestimmten Fahrgeschäften des Schaustellergewerbes körperlich\r\nbehinderten Menschen den Zutritt zu verwehren. Eine unterschiedliche\r\nBehandlung kann beispielsweise auch erforderlich sein, um individuellen\r\nBedürfnissen zum Schutz der Intimsphäre zu genügen (z. B. Zugang zur Sauna\r\noder Schwimmbad an einzelnen Tagen nur für Frauen).\r\n4\r\nDa die Bedürfnisse für differenzierte Behandlungen im Einzelfall aus der\r\nindividuellen Situation ergeben können und sie keinesfalls nur auf ein\r\nbestimmtes Diskriminierungsmerkmal beschränkt sind, ist die im\r\nRichtlinienentwurf vorgesehene Rechtfertigungsmöglichkeit im Hinblick auf\r\nunterschiedliche Behandlungen wegen des Alters nicht praxisgerecht. Sie sollte\r\nfür den Zivilrechtsverkehr auf alle Diskriminierungsmerkmale erweitert werden.\r\n3. Bankdienstleistungspraxis\r\nBankdienstleistungen anbietende Unternehmen unterstützen seit jeher die Ziele\r\nder Antidiskriminierung. Jedoch dürfen bei der Zielstellung wesentliche\r\nEinschränkungen nicht außer Acht gelassen werden, um eine sachgerechte\r\nPraxis der Kreditvergabe und eine auf die jeweiligen Kunden passgenau\r\nzugeschnittene Angebotspalette für Bankdienstleistungen zu gewährleisten.\r\nUmso wichtiger sind daher die in Art. 2 Abs. 3 Nr. 7a und 7 formulierten\r\nAusnahmevorschriften, die unbedingt beibehalten werden sollten. Zudem dürfte\r\nes sinnvoll sein, spezifischen Antidiskriminierungsvorschriften wie etwa Art. 6\r\nder Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU zur Erhöhung der Rechtsklarheit\r\nsowie Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung Vorrang einzuräumen. Gleiches\r\ngilt für spezielle Tatbestände in Ansehung der Barrierefreiheit (z. B. RL (EU)\r\n2019/882 zu Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und\r\nDienstleistungen).\r\n4. Anwendungsbereich (Art. 3)\r\nAnders als das nationale Recht in Deutschland (§ 19 AGG) ist das\r\nBenachteiligungsverbot nach dem Richtlinienentwurf nicht auf\r\nMassengeschäfte beschränkt. Eine entsprechende Einschränkung wäre aber\r\nangemessen.\r\nMassengeschäfte werden in § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG als zivilrechtliche\r\nSchuldverhältnisse definiert, die „typischerweise ohne Ansehen der Person zu\r\nvergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen“.\r\nEine entsprechende Ergänzung der Richtlinie hätte für den Zivilrechtsverkehr\r\nmit Verbrauchern vor allem Bedeutung, soweit dem Vertragsabschluss eine\r\nindividuelle Bonitätsprüfung vorangeht. In diesen Fällen kommt der Vertrag\r\nnämlich gerade nicht „ohne Ansehen der Person“, sondern im Gegenteil unter\r\nBerücksichtigung des konkreten Vertragspartners zustande. Wenn die\r\nAnwendung des Diskriminierungsverbots auf Massengeschäfte beschränkt\r\nwürde, wären also legitime Differenzierungen (z. B. im Zusammenhang mit der\r\nSolvenz des Vertragspartners) beim Kauf auf Rechnung oder bei\r\nTeilzahlungsverkäufen hochwertiger Waren im stationären Handel weiterhin\r\nmöglich. Dies wäre angemessen, weil der Händler in diesen Fällen ein\r\nberechtigtes Interesse hat, sich vor dem Zahlungsausfall des Kunden zu\r\nschützen. Differenzierungen bei der Kundenbehandlungen helfen, Risiken für\r\nden Unternehmer zu minimieren und leisten damit mittelbar einen Beitrag, um\r\nVerbraucher solche Möglichkeiten überhaupt zu vertretbaren Konditionen\r\nanbieten zu können.\r\nIn diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Geschäfte im\r\n5\r\nZivilrechtsverkehr häufig mit dem Risiko eines Zahlungsausfalls zu Lasten des\r\nUnternehmens verbunden sind. Gläubiger sollten daher jenseits der\r\nMassengeschäfte generell das Recht und die Möglichkeit haben, ihr Risiko\r\nindividuell und ohne Zwang zur Rechtfertigung einzuschätzen und ihr\r\nGeschäftsverhalten danach auszurichten. Anderenfalls wäre ein insgesamt\r\nrestriktiveres Marktverhalten der Unternehmen zu erwarten, welches zu\r\ntendenziell höheren Preisen sowie einem reduzierten Angebot führen und damit\r\nden Interessen der Gesamtheit der Verbraucher widersprechen würde.\r\nDas Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 1 des Richtlinienentwurfs sollte\r\ndaher (wie im deutschen Recht) ausschließlich auf Massengeschäfte\r\nAnwendung finden. Dies gilt umso mehr, als ein Verzicht auf eine\r\nentsprechende Beschränkung in einen Kontrahierungszwang münden würde,\r\nweil jeder (potentielle) Vertragsschluss im Privatrechtsverhältnis unter dem\r\n„Damoklesschwert“ einer vermeintlichen Diskriminierung stünde. Jeder\r\nAbbruch von Vertragsverhandlungen ohne offengelegten Sachgrund hätte das\r\nPotential, als Diskriminierung verstanden zu werden. Mithin bedeutete der\r\nWegfall dieser Einschränkung auf Massengeschäfte auch erheblichen „sozialen\r\nSprengstoff“.\r\nDas Diskriminierungsverbot des Richtlinienentwurfs sollte daher mit einer\r\nEinschränkung auf Massengeschäfte ergänzt werden.\r\n5. Pflicht zur Gewährleistung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit\r\nBehinderungen (Art. 4a)\r\nMit Art. 4 a des Richtlinienentwurfs sollen Unternehmen zur Vornahme\r\nnotwendiger, geeigneter und verhältnismäßiger Änderungen und Anpassungen\r\n(„angemessene Vorkehrungen“) verpflichtet werden, um zu gewährleisten, dass\r\nPersonen mit einer Behinderung gleichberechtigten Zugang u. a. zu Gütern und\r\nDienstleistungen erhalten.\r\nDie Verweigerung „angemessener Vorkehrungen“ zur Herstellung der\r\nBarrierefreiheit im Zivilrechtsverkehr wird gleichzeitig in Art. 2 Abs. 2 lit. e) des\r\nRichtlinienentwurfs als Benachteiligung im Sinne des AGG definiert. Damit wird\r\ndas Ziel verfolgt, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe\r\nam Geschäftsverkehr zu ermöglichen. Diese Zielsetzung ist grundsätzlich zu\r\nbegrüßen.\r\nAllerdings ist zu beachten, dass die praktischen Auswirkungen eines solchen\r\nfaktischen Anspruchs auf „angemessene Vorkehrungen“ zur Herstellung der\r\nBarrierefreiheit für die Unternehmen mit B2C-Kontakten mit erheblichen und\r\nsogar existenzgefährdenden Kostenbelastungen verbunden sein können.\r\nWegen der zahlreichen denkbaren Behinderungen sind die möglichen\r\nEinschränkungen behinderter Menschen im Geschäftsverkehr vielfältig. Zwar\r\nbeschränkt Art. 4 a des Richtlinienentwurfs den Anspruch auf Maßnahmen, die\r\nkeine unverhältnismäßige Belastung für die Unternehmen auslösen. Da aber\r\nvöllig offen ist, welche Maßnahmen eine „unverhältnismäßige Belastung“ i. S.\r\nd. Norm darstellen würden, ist auch offen, welche Maßnahmen zur Herstellung\r\nder Barrierefreiheit im Einzelfall tatsächlich getroffen werden müssten. Die\r\n6\r\ndrohenden wirtschaftlichen Belastungen für die Unternehmen sind daher wegen\r\nder Unbestimmtheit der Regelung nicht absehbar und müssten durch die\r\nRechtsprechung über viele Jahre anhand von Einzelfällen konkretisiert werden.\r\nWie die Rechtsprechung die neue Pflicht in der Praxis und bezogen auf\r\nkonkrete Einzelfälle ausformen wird, ist zudem kaum zu prognostizieren.\r\nDenkbar wäre z. B. eine Pflicht zur barrierefreien Gestaltung von Bedientheken,\r\nder Waren- und Dienstleistungsangebote einschließlich der Preisauszeichnung\r\nsowie der Zugänge zu Geschäftslokalen.\r\nUm Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Unternehmen vor\r\nunverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, wäre eine\r\nKlärung der konkreten Anspruchsvoraussetzungen durch entsprechende\r\nNormen (auf nationaler oder EU-Ebene) zu gewährleisten, bevor eine\r\nRechtspflicht eingeführt wird. Hierzu wäre im Rahmen eines\r\nNormungsverfahrens klarzustellen, welche konkreten Vorkehrungen zur\r\nHerstellung der Barrierefreiheit unter Berücksichtigung des\r\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes von den Unternehmen sicherzustellen sind.\r\nMindestens müsste in der Richtlinie selbst klargestellt werden, dass bauliche\r\nVeränderungen, z. B. auch im Zusammenhang mit der Warenpräsentation im\r\nEinzelhandel, immer als unverhältnismäßige Belastung der Unternehmen zu\r\nbewerten sind. Nur unter diesen Voraussetzungen könnte ein entsprechender\r\nAnspruch von den Unternehmen unter Vermeidung eines unverhältnismäßigen\r\nAufwands und grundlegender Veränderungen der Waren- und\r\nDienstleistungsangebote erfüllt werden.\r\nEine solche verbindliche Klärung muss aber erfolgen, bevor eine Rechtspflicht\r\nwie in Art. 4 a des Richtlinienentwurfs vorgesehen eingeführt wird. Nur dann\r\nlassen sich die wirtschaftlichen Auswirkungen einer entsprechenden Regelung\r\nseriös beurteilen und die Vorgaben rechtskonform umsetzen, ohne der Gefahr\r\neiner unnötigen (und kostenintensiven) Übererfüllung ausgesetzt zu sein.\r\nZu beachten ist nämlich, dass unterschiedliche Auslegungen bei der\r\nRechtsanwendung zu einem differenzierten Aufwand und unterschiedlichen\r\nwirtschaftlichen Belastungen im Zusammenhang mit der Herstellung der\r\nBarrierefreiheit führen. Die damit ausgelösten Wettbewerbsverzerrungen\r\nsollten durch klare und rechtssicher zu erfüllende Vorgaben vermieden werden.\r\nZu berücksichtigen ist auch, dass aktuell Teilhaberechte auf nationaler Ebene\r\ndurch neue, EU-rechtlich bedingte Normen (insbesondere RL (EU) 2019/882 zu\r\nBarrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und ferner\r\nEU-Richtlinie zur Barrierefreiheit im Internet 2016/2102) eingeführt werden. In\r\nDeutschland ist dies z. B. das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG),\r\nwelches ab dem 28. Juni 2025 gilt. Dieses Gesetz hebt Barrierefreiheit für\r\nProdukte und Dienstleistungen auf eine ganz neue Stufe. Seine Auswirkungen\r\nsollten abgewartet werden. Die Begründung zu diesem Gesetz veranschlagt\r\nden jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft bei rund 61,9 Mio. Euro und\r\nden einmaligen Aufwand bei 212,3 Mio. Euro (RegE, BT-Drs. 19/28653, S. 97).\r\nDie Wirtschaft ist also derzeit mit der praktischen Umsetzung des BFSG bereits\r\nstark belastet.\r\nVon daher sollten die Auswirkungen der nationalen Umsetzung der Vorgaben\r\n7\r\nder EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit im Internet abgewartet werden, bevor\r\ndurch die EU neue Rechtspflichten mit einer zusätzlichen Belastung der\r\nWirtschaft eingeführt werden. Auf die Einführung eines gesetzlichen Anspruchs\r\nauf Herstellung „angemessener Vorkehrungen“ zur Gewährleistung der\r\nBarrierefreiheit ist daher bis auf weiteres zu verzichten. Sollte der EUGesetzgeber die Einführung einer entsprechenden Rechtspflicht gleichwohl für\r\nunverzichtbar halten, sollte die bereits im Entwurf vorgesehene Beschränkung\r\ndes neuen Anspruchs auf „verhältnismäßige“ Maßnahmen klar, eindeutig und\r\nrechtssicher definiert werden, um eine Überlastung der Unternehmen zu\r\nvermeiden. Bauliche Veränderungen haben dabei immer als unverhältnismäßig\r\nzu gelten.\r\n6. Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Werbe- und\r\nMedienfreiheit (Art. 3 Abs. Abs. 1 lit. d)\r\nEs ist seit jeher ein wesentliches Element der Pressefreiheit, dass jede\r\nZeitschrift oder Zeitung und jedes andere Medium frei entscheiden kann, ob sie\r\neine Anzeige annimmt oder nicht, ob eine Werbung geschaltet wird oder nicht.\r\nDer Richtlinienentwurf würde nun der Presse und anderen Medien verbieten,\r\nbeim Angebot von Produkten oder Dienstleistungen die Weltanschauung,\r\nReligion etc. des Nachfragers zu berücksichtigen und diese Freiheit durch einen\r\nKontrahierungszwang ersetzen. Somit steht ein wesentliches Element der\r\nPressefreiheit auf dem Spiel.\r\nArt. 5 Abs. 1 GG garantiert den Medienunternehmen die völlige - bis zur\r\nEinseitigkeit reichende - Entscheidungsfreiheit darüber, welche Nachrichten,\r\nInhalte und Meinungsäußerungen veröffentlicht werden. Und da die\r\nkommerzielle Kommunikation aufgrund ihrer Finanzierungsfunktion für die\r\nMedienunternehmen in vollem Umfang und gleichberechtigt am Schutz des Art.\r\n5 Abs. 1 (auch in Form der negativen Meinungsfreiheit) teilnimmt, muss dies\r\nauch für die Entscheidung gelten, ob Werbung geschaltet wird, unabhängig\r\ndavon, ob sie Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen Dritter\r\n(Werbetreibende) enthält. Gleiches gilt auch für Art 10\r\nMenschenrechtskonvention und Art 11 Grundrechtscharta.\r\nDie Pressefreiheit schützt gerade auch die Freiheit der Verlage, Anzeigen nicht\r\nanzunehmen, die der redaktionellen Linie oder der Auffassung der Verlage\r\nwidersprechen. Der Richtlinienentwurf würde aber nach Art. 3 Abs. 1 lit. d\r\nVerlage verpflichten, Anzeigen anzunehmen, die der redaktionellen Linie oder\r\nder Weltanschauung der Publikation oder ihrer Leser widerspreche. So könnte\r\nbeispielsweise eine konfessionelle Zeitschrift keine Anzeigen einer religiösen\r\nSekte mehr ablehnen, oder eine Jägerzeitschrift keine Anzeigen von\r\nTierschützern, was zu Verärgerung und Leserverlust führen würde.\r\nAufgrund dieser Bedenken hat das EU-Parlament 2009 in einer legislativen\r\nEntschließung zum Vorschlag zu Recht eine Ausnahme für Werbung und\r\nMedien in Art. 3 Abs. 5a vorgesehen („Die Bereiche Werbung und Medien sind\r\nvon dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen.“), die im Rat\r\nmitaufgenommen werden muss.\r\nDie Richtigkeit einer solcher Ausnahme ist ebenso bereits im acquis\r\n8\r\ncommunautaire verankert. 2003 nahm die EU ausdrücklich von einem\r\nanfänglichen Vorschlag der EU-Kommission Abstand, die\r\nGleichbehandlungsrichtlinie aufgrund des Geschlechts (2004/113/EG) auf\r\nWerbe- und Medieninhalte auszudehnen. Denn man hatte eingesehen, dass\r\nderartige Inhaltsbeschränkungen mit den Kommunikationsgrundrechten\r\nunvereinbar sind. Die Erläuterungen zum Entwurf der\r\nGleichbehandlungsrichtlinie stellen dazu fest (KOM [2003] 657 endg., S. 16):\r\n„Um einen Konflikt mit anderen Grundfreiheiten wie der Pressefreiheit [...] zu\r\nvermeiden, stellt Art. 1 klar, dass die Richtlinie [...] nicht anwendbar ist, wenn\r\nes um Medieninhalte und Werbeinhalte geht“. Und Erwägungsgrund (11) des\r\nRichtlinienentwurfs erklärt (KOM [2003] 657 endg., S. 24): „Durch das\r\nDiskriminierungsverbot dürfen andere Grundrechte [...] einschließlich der\r\nMedienfreiheit und des Medienpluralismus“ „nicht beeinträchtigt werden“,\r\nweswegen es nicht „für Medien- und Werbeinhalte“ gelten soll.“\r\nDementsprechend bestimmt Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2004/113/EG, dass die\r\nRichtlinie nicht „für den Inhalt von Medien und Werbung“ gilt (ABl. L 373/40 v.\r\n21.12.2004)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003025","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge für Anpassungen im Gesetzesentwurf für die Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/94/fc/298818/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170002.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf einer Verordnung über\r\nden Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre\r\n(Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung\r\n– IntermAufwErsV)\r\nBerlin, 14. Juni 2024\r\nSeite 2 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\nDISCLAIMER\r\nDie nachfolgende Stellungnahme wurde im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsgruppe der Verbände\r\nder Deutschen Kreditwirtschaft erarbeitet und spiegelt die Position aller Banken und Sparkassen in\r\nDeutschland wider.1 Eine Kommentierung oder Bewertung der Höhe des vorgeschlagenen Aufwendungsersatzes\r\nkann in diesem Rahmen nur sehr eingeschränkt erfolgen. Aus rechtlichen Gründen können\r\nkonkrete Forderungen nach einer bestimmten Höhe des Aufwendungsersatzes nur bilateral zwischen\r\nden betroffenen Kreditinstituten und den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Bundesministerien\r\nerfolgen.\r\n1 Die Clearstream Banking Frankfurt (CBF) ist Mitglied des Bundesverbandes deutscher Banken und damit der\r\nDeutschen Kreditwirtschaft und trägt daher die Stellungnahme vollumfänglich mit. Sie wird zudem, um ihrer Rolle\r\nals deutscher Zentralverwahrer gerecht zu werden, eine eigene Stellungnahme abgeben.\r\nSeite 3 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\nI. Zusammenfassung\r\n• Verordnung bringt Rechtssicherheit und Klarheit\r\nWir begrüßen ausdrücklich, dass das Bundesministerium der Justiz von seiner Ermächtigung in § 67f\r\nAbs. 3 AktG Gebrauch macht und eine Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre\r\nerlässt. Eine eindeutige Regelung mit Pauschbeträgen gibt den Intermediären und den Gesellschaften\r\ndie erforderliche Rechtssicherheit und Klarheit über die zu erwartenden Kosten. Richtigerweise\r\nverzichtet der Referentenentwurf darauf, den Aufwendungsersatz nach einigen Jahren niedriger\r\nanzusetzen. Dies ist der europäischen Vorgabe geschuldet, die klare Vorgaben für die Automatisierung\r\nund Digitalisierung macht, die Gesellschaften und Intermediäre einhalten müssen.\r\n• Keine ausreichende Berücksichtigung des gesetzlich verankerten Veranlasserprinzips\r\nzu Lasten der Intermediäre\r\nAllerdings verteilt der Referentenentwurf die Kosten der Aktionärsinformation stark asymmetrisch zu\r\nLasten der Banken und Sparkassen (Intermediäre), obwohl das Aktiengesetz die Kostentragungspflicht\r\nnach dem Veranlasserprinzip den Gesellschaften zuweist (§ 67f Abs. 1 Satz 1 AktG). Damit wird die\r\nChance vertan, die Kosten der Aktionärsinformation fair und zukunftsgerecht zu verteilen.\r\n• Kosten der Aktionärsidentifikation tragen allein die Banken und Sparkassen\r\nKünftig soll jede Aktionärsabfrage nur noch 5 Euro kosten, unabhängig davon, ob Intermediäre dafür\r\n50.000 oder 50 Aktionäre offenlegen müssen. Dass dieser Betrag in keinerlei Verhältnis zu den tatsächlichen\r\nAufwendungen der Intermediäre für die Übermittlung der nach Tabelle 2 DFVO geforderten\r\nDaten steht, liegt auf der Hand. Weder der Personalaufwand noch die Kosten für die Übermittlung der\r\nISO-Nachrichten im SWIFT-Netzwerk sind davon auch nur ansatzweise abgedeckt. Und dies obwohl\r\nIntermediäre jährlich ca. 1.500 Aktionärsabfragen nach § 67d AktG beantworten. Gemäß § 67f Abs. 1\r\nSatz 1 AktG hat die Gesellschaft auch die Kosten für die Aktionärsidentifikation zu tragen. Der Referentenentwurf\r\nmuss daher nachgebessert und eine gerechte Vergütungslogik etabliert werden.\r\n• Keine faire Kostenaufteilung bei der Information über Hauptversammlungen\r\nInsbesondere der Vorschlag, wonach Banken und Sparkassen für die Weiterleitung der Informationen\r\nüber die Hauptversammlung anders als bei anderen Unternehmensereignissen keine Pauschale erhalten\r\nsollen, widerspricht der aktiengesetzlichen Regelung und einer fairen Kostenverteilung. Die finanziellen\r\nAuswirkungen auf Intermediäre werden enorm sein. Derzeit informieren Intermediäre jährlich\r\nüber mehr als 1.000 Hauptversammlungen allein in Deutschland und schaffen damit die Voraussetzung,\r\ndass die Aktionäre auf der Hauptversammlung ihre Rechte ausüben können. Etwa 60% dieser\r\nVersammlungen betreffen nicht-börsennotierte Gesellschaften, bei denen Intermediäre wegen § 121\r\nAbs. 3 Satz 3 AktG einen hohen manuellen Aufwand betreiben müssen, der gänzlich unberücksichtigt\r\nbleiben soll.\r\n• Verordnung steht im Widerspruch zum gesetzlichen Leitbild der automatisierten Informationsweitergabe\r\nDer Verordnungsentwurf setzt sich zudem in Widerspruch zu dem gesetzlich vorgegebenen Automatismus.\r\nDanach ist die Gesellschaft als Informationsquelle gesetzlich verpflichtet, die Aktionärsinformation\r\nüber die Hauptversammlung (§ 125 AktG) oder ein anderes Unternehmensereignis (§ 67a Abs. 1\r\nAktG) in die Intermediärskette zu geben. Dies löst bei den Intermediären die gesetzliche Pflicht aus,\r\nSeite 4 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\ndiese Information unverändert und ungeprüft in einem Straight-Through-Prozess bis zum Aktionär\r\nweiterzuleiten (vgl. z. B. § 67a Abs. 3, 67b AktG, Art. 2 und Art. 9 DFVO). Es ist wie bei einem Dominospiel:\r\nMit der Einlieferung der Information in die Intermediärskette stößt die Gesellschaft den ersten\r\nStein um und es erfolgt eine Kettenreaktion in der Intermediärskette, bis die Information beim Aktionär\r\nankommt. Daher ist jede Weiterleitung via STP notwendig und die dabei entstehenden Aufwendungen\r\ngrundsätzlich von der Gesellschaft zu erstatten. Ausnahmen regelt § 67f Abs. 1 AktG. Dieses\r\ngesetzliche Leitbild muss in der Verordnung insgesamt und insbesondere in § 2 umgesetzt werden.\r\n• Einseitige Verteilung der Kostenlast schadet der Anlageform Aktie\r\nObwohl das Gesetz anordnet, dass die Gesellschaften die Kosten für die gesetzlich angeordneten\r\nDienstleistungen der Kreditinstitute zu tragen haben, werden im Ergebnis die Kleinanleger zur Kasse\r\ngebeten. Die Anlageform Aktien wird weiter an Attraktivität verlieren. Dies widerspricht dem wichtigen\r\nAnliegen der Kapitalmarktunion mehr Kleinanleger an den Kapitalmarkt zu bringen und den Kapitalmarkt\r\nfür die Altersvorsorge zu nutzen.\r\n• Beschränkung des Aufwendungsersatzanspruches auf Letztintermediäre steht im Widerspruch\r\nzu § 67f AktG\r\nGemäß § 67f AktG steht der Kostenersatz allen Intermediären zu. Eine abschließende Beschränkung\r\nauf Letztintermediäre, wie sie in § 3 Abs. 3 des RefE vorgenommen wird, dürfte im Widerspruch dazu\r\nstehen. Der Referentenentwurf berücksichtigt zudem die besondere Rolle des deutschen Zentralverwahrers,\r\nClearstream Banking Frankfurt (CBF), nicht ausreichend, wenn der Kostenersatz fast durchgehend\r\nauf Letztintermediäre beschränkt bleibt. CBF als „Erstintermediär“ wird auf diese Weise von\r\nvorneherein von jedem gesetzlichen und vertraglichen Kostenersatz ausgeschlossen. Hierfür gibt es\r\nweder einen sachlichen Grund noch eine gesetzliche Rechtfertigung.\r\nSeite 5 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\nII. Kommentierung der einzelnen Vorschriften\r\n1. Anwendungsbereich (§ 1)\r\nEs ist zu begrüßen, dass die Verordnung grundsätzlich für alle Emittenten von Aktien gilt, unabhängig\r\ndavon, ob sie börsennotiert sind oder nicht. Eine Differenzierung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben\r\nerfolgt in den einzelnen Vorschriften. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass in Deutschland\r\nweitaus mehr Gesellschaften keine Kapitalmarktorientierung haben, ihre Aktionäre aber trotzdem informiert\r\nwerden müssen. So unterrichten Intermediäre allein in Deutschland jährlich über mehr als\r\n1.000 Hauptversammlungen. Etwa 60% betreffen Gesellschaften, die nicht börsennotiert sind.\r\n2. Allgemeine Vorschriften (§ 2)\r\nEs wird folgender Wortlaut für § 2 vorgeschlagen:2\r\n§ 2\r\nAllgemeine Vorschriften\r\n(1) Für den in dieser Verordnung geregelten Ersatz von Aufwendungen werden Pauschbeträge\r\nfestgesetzt.\r\n(2) Ein Intermediär kann Ersatz von notwendigen Aufwendungen nach dieser Verordnung nur verlangen,\r\nsoweit er in Erfüllung seiner Pflicht hinsichtlich der in § 1 genannten Vorschriften tätig\r\ngeworden ist. Für ungeeignete, insbesondere unvollständige oder fehlerhafte Daten besteht\r\nkein Erstattungsanspruch. Sind Daten nicht notwendig, weil die Gesellschaft sie auf anderem\r\nWege erhält, so besteht der Anspruch nur dann nicht, wenn die Gesellschaft den Intermediär\r\ndarüber rechtzeitig vor Übermittlung unterrichtet hat.\r\n(3) Über den in dieser Verordnung festgelegten Ersatz hinaus kann Ersatz von Aufwendungen von\r\nLetztintermediären für die in § 1 genannten Handlungen nicht verlangt werden.\r\nBegründung der Änderungen:\r\nIn § 2 Abs. 2 RefE sind die Sätze zwei und drei zu streichen. Die beiden Sätze entsprechen der Regelung\r\ndes § 3 Abs. 2 KredInstAufV, der ausschließlich für die Weitergabe von Daten zur Führung des\r\nAktienregisters gilt. Diese Regelung findet aktuell – auch analog – keine Anwendung auf die anderen\r\nFälle der Informationsübermittlung gemäß der §§ 67a ff. AktG, auch in Verbindung mit § 125 AktG,\r\nweil dies dem in Art. 2 DFVO angeordneten STP-Verfahren entgegensteht. Gibt die Gesellschaft eine\r\nInformation gemäß § 67a Abs. 1 AktG in die Intermediärskette, wird diese Information gemäß der\r\nFristenregelung des Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 2 DFVO grundsätzlich noch am gleichen Tag via STP\r\nweitergeleitet. Eine Prüfung, ob die Gesellschaft die Information bereits auf anderem Wege erhalten\r\nhat, ist bei dem gesetzlich angeordneten Verfahren nicht möglich und auch nicht gefordert.\r\nIn diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass die Intermediäre grundsätzlich die Daten\r\nweiterleiten, die sie von der Gesellschaft entsprechend der Durchführungsverordnung (EU)\r\n2018/1212 vom 3. September (nachfolgend: DFVO) erhalten (z. B. Tabelle 3). Dies geschieht in einem\r\nStraight-Through-Process (STP), der ebenfalls gesetzlich angeordnet ist (Art. 2 DFVO) Die Gesellschaft\r\nselbst als Quelle der Information ist daher verantwortlich für die Einlieferung vollständiger, korrekter\r\n2 Änderungen werden durch Durchstreichungen und Einfügungen werden durch Unterstreichung kenntlich gemacht.\r\nSeite 6 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\nund geeigneter Daten in die Intermediärskette nach § 67a Abs. 1 und § 125 AktG jeweils in Verbindung\r\nmit den Vorschriften aus der DFVO. Der § 67f Abs. 1 AktG gilt daher auch für die Gesellschaft\r\nselbst. Leitet der Letztintermediär Informationen vom Aktionär weiter (§ 67c AktG), gelten dieselben\r\nGrundsätze. Dies sollte bereits in der Verordnung klar erkennbar sein. In diesem Zusammenhang ist\r\ndarauf hinzuweisen, dass die Gesellschaften ihrer Pflicht aus Art. 2 Abs. 2 DFVO in den allermeisten\r\nFällen nicht nachkommen, weil sie die weiterzuleitende Information nicht in einem STP-fähigen Format\r\nanliefern. Sofern die Intermediäre deshalb gezwungen sind, Daten in ein STP-fähiges Format zu übertragen,\r\nkönnen dabei entstehende Fehler ebenfalls nicht zu ihren Lasten gehen.\r\nOhnehin steht nicht zweifelsfrei fest, welche Daten der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 2 RefE meint.\r\nDie von der Gesellschaft stammenden Daten dürften es nicht sein, da für deren Vollständigkeit und\r\nKorrektheit die Gesellschaft verantwortlich ist. Die Daten des Aktionärs werden gemäß § 67c Ab. 1\r\nund 2 AktG ebenfalls nur weitergereicht und sollten daher ebenfalls nicht Gegenstand der Regelung in\r\n§ 2 Abs. 2 RefE sein. Von den Intermediären selbst erhobene Daten enthält vor allem der Datensatz\r\naus der Tabelle 2 der DFVO über die Aktionärsidentität. Hier sollte in der Begründung zu § 2 Abs. 2\r\noder zu § 6 RefE aus Gründen der Rechtssicherheit klargestellt werden, dass die durch den Intermediär\r\nzu liefernden Daten vollständig sind, wenn die Pflichtangaben aus der Tabelle 2 des Anhangs der\r\nDFVO geliefert werden. Optionale Felder, wie z. B. Feld C.9 der Tabelle 2, können leer bleiben, ohne\r\ndass der Datensatz dadurch unvollständig wird.\r\nEs sollte zudem zumindest in der Begründung festgehalten werden, dass ein Kostenersatzanspruch\r\nnicht alleine deshalb entfällt, weil ein Intermediär 15.000 Aktionäre offengelegt hat und in einem Datensatz\r\nder Name eines Aktionärs mit „ue“ anstatt mit „ü“ angegeben ist. Dies wäre unverhältnismäßig.\r\nGgf. kann in der Begründung zu § 6 RefE eine Klarstellung zur Datenqualität aufgenommen werden\r\n(siehe auch Ausführungen zu § 6).\r\nDer in der Begründung genannte Fall, der ausschließlich Namensaktiengesellschaften und deren\r\nHauptversammlung betrifft, kann ausdrücklich erwähnt bleiben. Ohnehin scheint die Formulierung des\r\nTatbestands, wonach es um Daten geht, die die Gesellschaft erhält, nicht zur Begründung zu passen,\r\nwo es um Daten geht, die der Aktionär erhält.\r\nEbenfalls zu streichen sind die Ausführungen in der Begründung, wonach Aufwendungen nicht erstattungsfähig\r\nsind, wenn die zugrundeliegende Handlung des Intermediärs nicht notwendig war. Dies widerspricht\r\nder klaren Anordnung und Systematik der §§ 67a ff., 125 AktG i.V.m. der DFVO. Danach\r\nlöst der Emittent eine Weiterleitungs- und Übermittlungspflicht der Intermediäre aus, wenn er eine Information\r\nüber ein Unternehmensereignis (§ 67a AktG) oder eine Hauptversammlung (§ 125 AktG)\r\ngemäß seiner gesetzlichen Verpflichtung (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 DFV) in die Intermediärskette gibt.\r\nDer Intermediär muss diese Information dann aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung grundsätzlich\r\ntaggleich (Art. 9 DFVO) via STP (Art. 2 DFVO) weitergeben. Er hat keinerlei eigenes Ermessen zu\r\nprüfen, ob dies notwendig ist. Daher ist jede Weitergabe von Informationen, die der Emittent in die\r\nIntermediärskette gibt aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung notwendig und damit dem Grunde\r\nnach auch erstattungsfähig. Diesen Grundsatz bildet auch § 67f Abs. 1 AktG ab, der die Erstattungsfähigkeit\r\neiner gesetzlich angeordneten Dienstleistung des Intermediärs allein von ihrer Erbringung abhängig\r\nmacht. Der Begriff der Notwendigkeit in § 67f Abs. 1 Satz 1 AktG wird ausschließlich im Zusammenhang\r\nmit den Aufwendungen benutzt.\r\nSeite 7 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\nIn der Begründung sollten die Ausführungen zum Stand der Technik gestrichen oder anhand der gesetzlichen\r\nVorgaben aus der DFVO (Art 2) und dem AktG konkretisiert werden. Die Unterscheidung\r\nzwischen erstattbaren und nicht erstattbaren Aufwendungen für eine nicht elektronische Übermittlung\r\ntrifft bereits § 67f AktG selbst. So ordnet § 67f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG an, dass die Aufwendungen\r\nfür die nicht-elektronische Übermittlung von Informationen über andere Unternehmensereignisse als\r\nHauptversammlungen nicht erstattungsfähig sind. Für die Mitteilung über die Hauptversammlung bei\r\nInhaberaktiengesellschaften hingegen können auch die Kosten für nicht-elektronische Übermittlung\r\nverlangt werden. (§ 67f Abs. 1 Satz 1 AktG). Dies sollte die Verordnung, wie z. B. in § 4 Abs. 2, § 5\r\nAbs. 1 RefE, abbilden.\r\nIn der Begründung zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 RefE wird zudem klargestellt, dass die Rückmeldung der Aktionäre\r\nauch schriftlich und per Telefax eingehen können. Und in der Begründung zu § 1 Nr.1 RefE wird\r\ndarauf hingewiesen, dass Aktionäre ISO-Formate nicht lesen können, weshalb ein Fließtext erstellt\r\nwerden muss. Daher sollte bereits in der allgemeinen Vorschrift des § 2 RefE und in der Begründung\r\ndarauf hingewiesen werden, dass insbesondere die Kommunikation vom Letztintermediär zum Aktionär\r\nund vom Aktionär zum Letztintermediär in den Fällen, in denen es sich um einen Retailaktionär\r\nhandelt, vielfach noch schriftlich und z. T. postalisch erfolgt. Dies erkennt auch die DFVO ausdrücklich\r\nan (Art. 2 Abs. 4 DFVO), weil allgemein bekannt und anerkannt ist, dass Retailaktionäre die in der\r\nDFVO (Art. 2 Abs. 2 und 3) für die STP-Kommunikation vorgeschriebenen ISO-Formate weder empfangen\r\nnoch lesen können. Auch die schriftliche Kommunikation kann daher dem Stand der Technik\r\nentsprechen. Der letzte Satz der Begründung zu § 2 Abs. 2 ist daher zu streichen oder entsprechend\r\nzu konkretisieren.\r\nIn § 2 Abs. 3 RefE sollte klargestellt werden, dass die IntermAufwErsV den Kostenersatz nur in Bezug\r\nauf die gesetzlichen Handlungen von Letztintermediären regelt. Die vorgeschlagene Beschränkung des\r\nAufwendungsersatzes auf Letztintermediäre bei gleichzeitiger Anordnung, dass die IntermAufwErsV\r\nabschließend für den Kostenersatz aller Intermediäre ist, steht im Widerspruch zu der in § 67f Abs. 1\r\nAktG gesetzlichen angeordneten Kostentragungspflicht. Insbesondere der deutsche Zentralverwahrer\r\nClearstream Banking Frankfurt (CBF), der als „Erstintermediär“ der Adressat jeder Information und\r\njedes Identifikationsverlangen der Gesellschaft ist, wird auf diese Weise von vorneherein von jedem\r\ngesetzlichen und vertraglichen Kostenersatz ausgeschlossen. Hierfür gibt es weder einen sachlichen\r\nGrund noch eine gesetzliche Rechtfertigung. Dies ist auch deshalb unangemessen, weil viele Gesellschaften\r\nentgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 2 DFVO der CBF keine STP-fähigen\r\nDaten liefern und dem „Erstintermediär“ damit zusätzlichen Aufwand bescheren, der nach dem aktuellen\r\nEntwurf nicht ersatzfähig ist.\r\nEs wird daher folgender Wortlaut für die Begründung zu § 2 vorgeschlagen:\r\nBegründung zu Absatz 2\r\nAbsatz 2 stellt klar, dass Aufwendungen für Handlungen nach den in § 1 in Bezug genommenen Regelungen\r\nnur dann ersatzfähig sind, wenn dies in dieser Verordnung geregelt ist. Hierdurch soll Rechtssicherheit\r\ngeschaffen und Streitpotential in der Praxis vermieden werden.\r\nVoraussetzung für einen Ersatzanspruch ist, dass der (Letzt-)Intermediär seine Verpflichtungen im\r\nEinklang mit der jeweiligen gesetzlichen Regelung erfüllt, vgl. bspw. § 67f Absatz 2 AktG. Dies ist z. B.\r\nder Fall, wenn die Gesellschaft die gesetzliche Weiterleitungspflicht des Intermediärs auslöst, in dem\r\nSeite 8 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\nsie ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommt und die Informationen über ein Unternehmensereignis oder\r\neine Hauptversammlung in die Intermediärskette gibt (§§ 67a Abs. 1, 125 AktG). Der § 67f Abs. 2\r\nAktG gilt insoweit auch für die Gesellschaft, die die Daten gemäß § 67a Abs. 1 und § 125 AktG jeweils\r\nin Verbindung mit den Vorschriften der DFVO (insbesondere Art. 9 Abs. 1) in die Intermediärskette\r\neinliefern muss.\r\nDie Verordnung regelt nur die Höhe des Aufwendungsersatzes. Voraussetzung für das Entstehen eines\r\nsolchen Anspruchs ist immer zunächst die Erfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen\r\n(§§ 67 – 67f, 118 f., 125, 129 AktG). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Gesellschaft selbst als\r\nQuelle der Information diese richtig und vollständig anliefern muss. Aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen\r\nSTP-Verfahrens ist eine Prüfung der Information durch die Intermediäre gerade nicht vorgesehen.\r\n3 Daher sind Aufwendungen auch dann notwendig und erstattungsfähig, wenn Intermediäre\r\nfehlerhafte oder unvollständige Daten übermitteln, weil die Gesellschaft selbst als Datenquelle, die Daten\r\nfehlerhaft oder unvollständig eingeliefert hat. Fehler der Gesellschaft können nicht zu Lasten der\r\nIntermediäre gehen. Dies entspricht der gesetzlichen Wertung in § 405 Abs. 2(a) AktG, wonach der\r\nIntermediär nicht ordnungswidrig handelt, wenn er nicht richtige oder unvollständige Informationen\r\nweitergibt, wenn diese bereits unrichtig oder unvollständig von der Gesellschaft in die Intermediärskette\r\neingeliefert wurden. Ebenfalls zu beachten ist, dass optionale Felder, wie z. B. Feld C.9 der Tabelle\r\n2, leer bleiben können, ohne dass der Datensatz dadurch unvollständig oder fehlerhaft wird. Bei\r\nder Ermittlung des Kostenersatzes bleiben unvollständige oder unrichtige Teile des Datensatzes unberücksichtigt.\r\nBei Gesellschaften, die Namensaktien ausgegeben haben, ist im Regelfall davon auszugehen, dass die\r\neingetragenen Aktionäre die Mitteilung von der Gesellschaft selbst gemäß § 125 Abs. 2 AktG erhalten\r\nhaben und daher eine Weiterleitung wegen § 125 Abs. 5 Satz 3 AktG unterbleiben durfte. Leitet der im\r\nAktienregister eingetragene Intermediär Informationen an den Aktionär weiter, entfällt ein Aufwendungsersatzanspruch\r\nbereits gemäß § 67f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG. Dazu gehört neben der tatsächlichen\r\nDurchführung der dort genannten Handlungen insbesondere auch, dass die Handlungen notwen\r\ndig (§ 67f Absatz 1 S. 1 AktG) waren. Eine Übermittlung von Informationen ist etwa dann nicht not\r\nwendig, wenn dem Intermediär bekannt ist, dass der Aktionär Informationen von anderer Seite erhält\r\n(vgl. etwa § 125 Absatz 5 Satz 3 AktG). Daher wird bei Gesellschaften, die Namensaktien ausgegeben\r\nhaben, eine Notwendigkeit in der Regel bereits an der Eintragung der Aktionäre im Aktienregister\r\nscheitern. Satz 2 entspricht § 3 Absatz 2 KredAufwErsVO 2003 und stellt diesbezüglich eine nicht abschließende\r\nRegelung zur Notwendigkeit von Aufwendungen dar. Auf Kosten, die schon dem Grunde\r\nnach (§ 67f Absatz 1 Satz 2 AktG) nicht erstattungsfähig sind, findet die Verordnung ebenfalls keine\r\nAnwendung.\r\nAußerdem müssen die Handlungen dem Stand der Technik entsprechen. Für die Beurteilung, was dem\r\nStand der Technik entspricht, ist Art. 2 DFVO der gesetzlich vorgegebene Maßstab. Danach ist für die\r\nKommunikation in der Intermediärskette ein STP-fähiges Format, wie z. B. ISO, vorgeschrieben und\r\nfür die Unterrichtung des Aktionärs ein Format, das dieser empfangen und lesen kann. Daher entspricht\r\nes dem Stand der Technik, wenn der Aktionär die Informationen in einem Fließtext erhält, der\r\nin einem PDF entweder elektronisch oder postalisch zur Verfügung gestellt werden kann. Die Ersatzfähigkeit\r\nfür die postalische Zurverfügungstellung ist bereits durch § 67f Abs. 1 AktG eingeschränkt. Sie\r\n3 Eine Ausnahme statuiert Art. 10 Abs. 2 DFVO für die Aktionärsidentifikation. Danach ist der Intermediär, der die\r\nAnfrage erhält, in der Regel der Zentralverwahrer, verpflichtet zu prüfen muss, ob die Anfrage tatsächlich vom\r\nEmittenten initiiert wurde.\r\nSeite 9 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\ngilt im Wesentlichen nur für die Unterrichtung über die Hauptversammlung bei Inhaberaktien und für\r\ndie Informationsübermittlung vom Aktionär an die Gesellschaft oder den Intermediär (§ 67c Abs. 2\r\nund 3 AktG). Eine schriftliche Übermittlung wird nicht mehr der Regelfall sein und nicht mehr dem aktuellen\r\nStand der Technik entsprechen. Schriftliche Übermittlung wird nur noch dann grundsätzlich\r\ndem Stand der Technik entsprechen, wenn dies rechtlich zwingend oder von der Gesellschaft explizit\r\ngefordert ist.\r\nBegründung zu Absatz 3\r\nDie Verordnung ist in ihrem Anwendungsbereich abschließend für Letztintermediäre soweit sie Handlungen\r\nnach § 1 erbringen. Andere Dienstleistungen der Intermediäre, wie z. B. die Organisation eines\r\nUnternehmensereignisses als sogenannter Agent oder ihre Tätigkeit als Zahl- oder Anmeldestelle können\r\nselbstverständlich weiterhin aufgrund vertraglicher Abmachungen vergütet werden. So können\r\nLetztintermediäre insbesondere nur dann Aufwendungsersatz gegen die Gesellschaft geltend machen,\r\nwenn sie Letztintermediäre sind, es sei denn, in dieser Verordnung ist ausdrücklich etwas anderes geregelt.\r\nVertragliche Vereinbarungen über Kosten und Aufwendungsersatz sind nur möglich, soweit es\r\num Kosten für Handlungen geht, die von der Verordnungsermächtigung des § 67f Absatz 3 AktG nicht\r\ngedeckt sind.\r\n3. Aufwendungsersatz für die Übermittlung von Informationen an die Aktionäre\r\naußer halb von § 4 (§ 3)\r\nEs wird folgender Wortlaut für § 3 vorgeschlagen:4\r\n§ 3\r\nAufwendungs Kostenersatz für die Übermittlung von Informationen an die Aktionäre\r\naußerhalb von § 4\r\nÜbermittelt ein Letztintermediär die nach § 67a Abs. 1 AktG erhaltenen Informationen über Unternehmensereignisse\r\nnach § 67b Absatz 1 des Aktiengesetzes, so kann er von der börsennotierten Gesellschaft\r\nals Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge verlangen:\r\n1. für jedes Unternehmensereignis eine Pauschale von 200 Euro5;\r\n2. für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro.\r\nBegründung der Änderungen:\r\nEs sollte einheitlich wie in der Überschrift zu § 9 RefE der Begriff Kostenersatz verwendet werden. Dies\r\nentspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 67f AktG.\r\nDurch die Einfügung des Gesetzestextes aus § 67a Abs. 1 Satz 1 AktG wird klargestellt, dass es sich\r\nbei der Weiterleitung der Informationen gemäß § 67b AktG um keine Ermessensentscheidung der\r\nLetztintermediäre handelt. Letztintermediäre sind gesetzlich dazu verpflichtet alle Informationen\r\nüber Unternehmensereignisse, die sie von der Gesellschaft direkt (§ 67a Abs. 1 AktG) oder\r\n4 Änderungen werden durch Durchstreichungen und Einfügungen werden durch Unterstreichung kenntlich gemacht.\r\n5 Ob die Höhe der Pauschalen in § 3 angemessen ist, ist bilateral bei den Intermediären abzufragen entsprechend\r\ndes bisherigen Verfahrensverlaufs.\r\nSeite 10 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\nüber die Intermediärskette (§ 67a Abs. 3 AktG) erhalten, an den Aktionär weiterzugeben.\r\nDie Gesellschaften selbst sind im Vorfeld gemäß § 67a Abs. 1 Nr. 2 AktG dazu verpflichtet, Informationen\r\nüber Unternehmensereignisse zur Weiterleitung an die Intermediäre zu übermitteln, die Aktien\r\nder Gesellschaft verwahren. Diese Vorschrift wird durch Art. 9 Abs. 1 DFVO flankiert. Danach ist die\r\nGesellschaft, die ein Unternehmensereignis initiiert dazu verpflichtet, den Intermediären die Informationen\r\nüber dieses Unternehmensereignis zur Verfügung zu stellen. D. h. die Pflicht des Letztintermediärs\r\naus § 67b AktG wird durch die Gesellschaft selbst ausgelöst, wenn sie ihre gesetzliche\r\nPflicht aus § 67a Abs. 1 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 DFVO erfüllt und die Information über\r\ndas Unternehmensereignis in die Intermediärskette gibt. Ein Auftrag der Gesellschaft daher ist\r\ngerade nicht erforderlich. Folglich ist auch die Begründung entsprechend anzupassen.\r\nDie Begründung verkennt zudem, dass jede elektronische Nachricht, die – wie von Art. 2 DFVO gefordert\r\n– via STP in ISO-Formaten von der Gesellschaft über die Kette transportiert wird, für den Retailaktionär\r\nin eine lesbare Form, wie z. B. PDF, übertragen werden muss. Andernfalls wäre die Information\r\ndes Aktionärs sinnlos. Er kann ISO-Formate nicht empfangen und nicht lesen. Die Aufwendungen\r\nfür die Umwandlung gehört daher selbstverständlich zu den erstattbaren Aufwendungen und werden\r\nmit der Pauschale abgedeckt.\r\nDie Begründung zu § 3 stellt sich zudem in Widerspruch zur Begründung von § 3 Nr. 1 RefE. Die Begründung\r\ndes RefE zu § 3 Nr. 1 erläutert ausführlich, dass der Letztintermediär die Rohdaten aus den\r\nISO-Formaten aufbereiten und für Aktionäre lesbar machen muss. Daher ist folgender Satz in der Begründung\r\nzu § 3 zu streichen:\r\n„Dagegen sind Letztintermediäre nicht verpflichtet, die Informationen und Weisungen technisch aufzubereiten,\r\nsondern müssen diese nur übermitteln „\r\nWünschenswert wäre zudem eine Klarstellung, dass § 3 grundsätzlich auch für Gesellschaften gilt, die\r\nNamensaktien ausgegeben haben. Für andere Unternehmensereignisse als Hauptversammlungen gilt\r\nnämlich der Ausschluss des Kostenerstattungsanspruch gemäß § 67f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG nicht.\r\nEs wird daher folgender Wortlaut für die Begründung zu § 3 vorgeschlagen:\r\n§ 3 regelt den Aufwendungsersatz für die Übermittlung von Informationen durch Letztintermediäre an\r\ndie Aktionäre gemäß § 67b Absatz 1 AktG. Mitteilungen im Rahmen der Hauptversammlung sind hiervon\r\nnicht erfasst, hierfür enthält § 4 dieser Verordnung eine Sondervorschrift. Intermediäre in der\r\nKette können für die Weiterleitung (§ 67a Absatz 3 AktG) keinen Aufwendungsersatz verlangen. § 3\r\ngilt außerdem nur für börsennotierte Gesellschaften.\r\nEs können nur notwendige Aufwendungen ersetzt verlangt werden, die in Erfüllung der Pflicht nach\r\n§ 67b Absatz 1 AktG entstehen. Diese Pflicht wird durch die Gesellschaft selbst ausgelöst, wenn sie\r\nihre gesetzliche Pflicht aus § 67a Abs. 1 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 DFVO erfüllt und die Information\r\nüber das Unternehmensereignis in die Intermediärskette gibt. Ein Auftrag der Gesellschaft ist daher\r\nnicht erforderlich. § 3 gilt auch für Gesellschaften, die Namensaktien ausgegeben haben. Für andere\r\nUnternehmensereignisse als Hauptversammlungen gilt der Ausschluss des Kostenerstattungsanspruch\r\ngemäß § 67f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG nicht. Dies setzt unter anderem einen Auftrag durch die Gesellschaft,\r\nder auch über die Kette der Intermediäre weitergereicht werden kann, voraus. Dagegen sind\r\nSeite 11 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\nLetztintermediäre nicht verpflichtet, die Informationen und Weisungen technisch aufzubereiten, son\r\ndern müssen diese nur übermitteln. Hierfür anfallende Kosten können gesondert vereinbart werden,\r\nda diese Handlung nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst ist. Bei einer schriftlichen\r\nÜbermittlung kann wegen § 67f Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AktG kein Aufwendungsersatz verlangt\r\nwerden. Dies gilt auch für etwaige Versandkosten.\r\nIm Vergleich zur KredAufwErsVO 2003 wurde die Berechnung vereinfacht, sodass der Aufwendungsersatz\r\nnicht mehr in degressiver Abhängigkeit zur Anzahl der Mitteilungen steht. Soweit nach § 67a Absatz\r\n2 Satz 1 Dritte mit der Übermittlung oder Weiterleitung beauftragt werden, sind hierfür entstehende\r\nKosten nicht gesondert ersatzfähig.\r\n4. Aufwendungsersatz bei Mitteilungen hinsichtlich der Einberufung der Hauptversammlung\r\n(§ 4)\r\nEs wird folgender Wortlaut für § 4 vorgeschlagen:\r\n§ 4\r\nAufwendungsKostenersatz bei Mitteilungen hinsichtlich der Einberufung der Hauptversammlung\r\n(1) Übermittelt ein Letztintermediär die Informationen von einer Gesellschaft, soweit diese Inhaberaktien\r\nausgegeben hat, nach § 125 Absatz 5 Satz 3 oder 4 in Verbindung mit § 67b Absatz 1\r\ndes Aktiengesetzes, so kann er von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Aufwendungen\r\nfolgende Beträge verlangen:\r\n1. für jedes Hauptversammlung eine Pauschale von 200 Euro6;\r\n2. für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro;\r\n3. für jede schriftliche Mitteilung 0,20 Euro.\r\n(2) Im Fall der schriftlichen Übermittlung kann der Ersatz für die Versandkosten verlangt werden,\r\nwenn der Versand erforderlich war.\r\nBegründung der Änderung\r\nEs sollte einheitlich wie in der Überschrift zu § 9 RefE der Begriff Kostenersatz verwendet werden. Dies\r\nentspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 67f AktG.\r\nIn § 4 Abs. 1 RefE ist eine Nr. 1 nach dem Vorbild von § 3 Nr. 1 des RefE einzufügen, da der zugrundeliegende\r\nSachverhalt identisch ist und die Begründung zu § 3 Nr. 1 daher wörtlich übernommen\r\nwerden kann. Selbstverständlich muss auch bei Hauptversammlungen eine Pauschale für das „abstrakte\r\nAufsetzen“ der Mitteilung angesetzt werden. Hierzu gehört, wie in der Begründung zu § 3 Nr. 1\r\nausgeführt wird, u. a. die Verarbeitung der von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Rohdaten.\r\nBei anderen Unternehmensereignissen als Hauptversammlungen kommen die Rohdaten entsprechend\r\nder Tabelle 8 DFVO. Bei Hauptversammlungen kommen die Rohdaten entsprechend der Tabelle 3\r\nDFVO. Auch bei der Hauptversammlung ist daher zu berücksichtigen, dass Personalkosten entstehen,\r\n6 Ist aus § 3 Nr. 1 entnommen. Ob die Höhe der Pauschalen in § 4 angemessen ist, ist bilateral bei den Intermediären\r\nabzufragen entsprechend des bisherigen Verfahrensverlaufs.\r\nSeite 12 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\nweil die vom Emittenten zur Verfügung gestellten ISO-Formate mit den von Tabelle 3 DFVO geforderten\r\nInhalten für Aktionäre in lesbare Texte übertragen werden müssen.\r\nDie Begründung, dies sei nicht erforderlich, weil Hauptversammlungen „im Vergleich weniger ereignisbezogen“\r\nseien und „hier Automatisierungen in Form von Textbausteinen noch besser genutzt werden\r\nkönnen“ ist weder nachvollziehbar noch entspricht sie der Praxis. Hauptversammlungen sind ebenso\r\nereignisbezogen wie eine Kapitalerhöhung oder andere Unternehmensereignisse. Eine Hauptversammlung\r\nist zudem hochkomplex, da beim Aufsetzen der Rücklauf der Informationen vom Aktionär mit seiner\r\nStimmrechtsausübung (Weisung, Eintrittskartenbestellung) gleich mitgedacht und vorbereitet werden\r\nmuss. Nur weil die Intermediäre von Anfang an einen strukturierten Prozess für die Hauptversammlung\r\naufsetzen, erhält die Gesellschaft standardisierte Informationen von ihren Aktionären gemäß\r\n§ 67c AktG. Dies befähigt die Gesellschaften, die Aktionärsinformation standardisiert verarbeiten\r\nzu können. Das Aufsetzen der Hauptversammlung durch die Intermediäre entlastet die Gesellschaften\r\ndaher erheblich, z. B. bei der Erfassung der Stimmrechtsweisungen und der Eintrittskartenbestellung.\r\nZudem ist § 4 ebenso wie § 3 stets in Verbindung mit § 5 zu lesen. Das abstrakte Aufsetzen des Ereignisses\r\ndient zugleich der Vorbereitung des Rücklaufs der Informationen, die vom Aktionär kommt.\r\nBei Hauptversammlungen möchte er seine Stimmrechte ausüben und bei anderen Unternehmensereignissen\r\nseine Rechte, wie z. B. das Bezugsrecht, ausüben. Dies kann nur dann standardisiert und\r\neffizient erfolgen, wenn das Ereignis aufgesetzt ist. Entsprechend ist das abstrakte Aufsetzen der Aktionärsinformation\r\nfür den Rücklauf quasi mit abgegolten durch die einmalige Pauschale bei § 3 und\r\n§ 4. Andernfalls müsste auch bei § 5 eine solche Pauschale angesetzt werden.\r\nDer erhebliche Aufwand, den Intermediäre bei der Organisation der Hauptversammlung betreiben,\r\nergibt sich schon aus der Zahl der jährlich stattfindenden Hauptversammlungen deutscher Gesellschaften.\r\nDerzeit informieren Intermediäre jährlich über mehr als 1.000 Hauptversammlungen allein in\r\nDeutschland und schaffen damit die Voraussetzung, dass die Aktionäre auf der Hauptversammlung\r\nihre Rechte ausüben können.\r\nEtwa 60% dieser Versammlungen betreffen Gesellschaften, die nicht-börsennotiert sind. Die Voraussetzungen\r\nfür die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts – als wesentlicher\r\nInformationsbestandteil für die Aktionäre – sind in der Einberufung gemäß § 121 Abs. 3\r\nSatz 3 AktG nur von börsennotierten Gesellschaften anzugeben. Das führt bei nicht-börsennotierten\r\nGesellschaften in einer Vielzahl von Fällen dazu, dass manueller Aufwand für die Beschaffung dieser\r\nelementaren Informationen entsteht – auch über die direkte Kontaktaufnahme mit der jeweiligen Gesellschaft.\r\nDer manuelle Aufwand ist dann auch beim Aufsetzen der Hauptversammlung entsprechend\r\nhöher, da keine STP-Verarbeitung der manuell zusammen getragenen Information möglich ist.\r\nHinzu kommt, dass Intermediäre bei nichtbörsennotierten Gesellschaften oftmals nur für wenige Depotkunden\r\n(Aktionäre) Aktien solcher Gesellschaften verwahren. Für den Aufwandsersatz lediglich\r\nCentbeträge je betreffendem Depotkunden anzusetzen, ist weder betraglich noch strukturell sachgerecht.\r\nEs wird daher folgender Wortlaut für die Begründung zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorgeschlagen:\r\nEine Pauschale für das abstrakte Aufsetzen der Mitteilung ist auch bei Hauptversammlungen anders\r\nals bei anderen Kapitalmaßnahmen nicht anzusetzen., da diese im Vergleich weniger ereignisbezogen\r\nSeite 13 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\nsind und hier Automatisierungen in Form von Textbausteinen noch besser genutzt werden können.\r\nKosten können daher insoweit linear betrachtet werden. Zusätzlicher Aufwand für nicht elektronisch\r\nübermittelte Mitteilungen an Aktionäre die ihr Depot nicht online führen, dürfte minimal ausfallen und\r\nist daher in der pauschalen Kalkulation je Mitteilung enthalten. Die Pauschale wird für das abstrakte\r\nAufsetzen der Mitteilung erhoben. Hierzu gehört etwa die Verarbeitung der von der Gesellschaft zur\r\nVerfügung gestellten Rohdaten. Ein pauschaler Aufwendungsersatz für jede Hauptversammlung in\r\nHöhe von 200 Euro berücksichtigt erforderliche technische Kosten sowie Personalkosten. Dabei ist\r\ninsbesondere zu berücksichtigen, dass Personalkosten deshalb entstehen, dass ein vom Emittenten\r\nzur Verfügung gestelltes ISO-Format durch zusätzliches Setzen von Parametern und ergänzen durch\r\nTextteile für Aktionäre lesbar gemacht werden muss. Die Kosten für die Übermittlung variieren abhängig\r\nvon der Anzahl der übermittelten Mitteilungen und der jeweiligen Hauptversammlung. Die\r\nHöhe des Aufwendungsersatzes basiert auf einer Mischkalkulation.7\r\nDie Übermittlung von Mitteilung betreffend die Hauptversammlung ist ein standardisierter Prozess. Ein\r\npauschaler Aufwendungsersatz für jede elektronische Mitteilung in Höhe von 0,10 Euro je Mitteilung\r\nist daher angemessen.\r\n5. Aufwendungsersatz für Mitteilungen an die börsennotierte Gesellschaft und\r\nfür den Nachweis des Anteilsbesitzes (§ 5)\r\nEs wird folgender Wortlaut für § 5 vorgeschlagen:\r\n§ 5\r\nAufwendungsKostenersatz für Mitteilungen an die börsennotierte Gesellschaft und für den\r\nNachweis des Anteilsbesitzes\r\n(1) Übermittelt ein Letztintermediär Informationen gemäß § 67c Absatz 1 Satz 1 oder 3 des Aktiengesetzes\r\nan die börsennotierte Gesellschaft oder an einen Intermediär in der Kette, so kann der\r\nLetztintermediär von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge\r\nverlangen:\r\n1. für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro8;\r\n2. für jede schriftliche Mitteilung 0,20 Euro.\r\n§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.\r\n(2) Stellt der Letztintermediär nach § 67c Absatz 3 dem Aktionär einen Nachweis aus oder übermittelt\r\ndiesen an die börsennotierte Gesellschaft, so kann er als Ersatz der notwendigen Aufwendungen\r\nfür jeden Nachweis 8 Euro verlangen.\r\nAnmerkung:\r\nIn der Begründung wird richtigerweise klargestellt, dass auch Namensaktiengesellschaften die Aufwendungen\r\nfür die Weiterleitung der Weisung der Aktionäre von den Intermediären an die\r\n7 Begründung zu § 3 Nr. 1 wurde ab „Die Pauschale …“ wörtlich übernommen und das Wort „Unternehmensereignis“\r\ndurch „Hauptversammlung“ ersetzt.\r\n8 Ob die Höhe der Pauschalen in § 5 angemessen ist, ist bilateral bei den Intermediären abzufragen entsprechend\r\ndes bisherigen Verfahrensverlaufs.\r\nSeite 14 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\nGesellschaft zu ersetzen haben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Namensaktiengesellschaft\r\nihre Aktionäre auf den Weg über die Intermediäre verweist.\r\nDie Konzeption des § 5 bildet nur dann die tatsächlichen Aufwände Intermediäre ab, wenn sowohl in\r\n§ 3 als auch in § 4 des RefE eine Pauschale für das abstrakte Aufsetzen des Ereignissens in angemessener\r\nHöhe gewährt wird. Mit dem Aufsetzen etwa der Hauptversammlung strukturieren die Intermediäre\r\nauch den Rücklaufprozess, der im Retailgeschäft überwiegend manuell erfolgt. Dies ist daher\r\nschon bei der Bemessung der Höhe der Pauschale zu berücksichtigen.\r\nRichtigerweise stellt die Begründung zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 RefE klar, dass auch bei einer gesammelten\r\nInformationsübermittlung für mehrere Depotkunden, die Rückmeldung jedes einzelnen Aktionärs beim\r\nLetztintermediär als eine ersatzfähige Mitteilung zählt.\r\nAllerdings verkennt die Begründung zu § 5 Abs. 1 RefE die heutige Praxis. Derzeit ist kein Emittent in\r\nder Lage ist, eine Weisung zur Hauptversammlung oder Kapitalmaßnahme elektronisch nach dem\r\nStand der Technik, also in einem ISO-Format via STP, zu empfangen und zu verarbeiten. In der Regel\r\nerfolgt der Weisungsfluss von den inländischen Banken (d.h. dem Zentralverwahrer sowie dessen direkten\r\nKunden) an den Emittenten (bzw. beauftragten Dienstleister) über Fax, E-Mail und andere Medien.\r\nDaher ist auch die Begründung entsprechend zu ergänzen. Der manuelle Aufwand der Intermediäre\r\nbei der Verarbeitung und Weiterleitung der Weisungen der Aktionäre wird von den Emittenten verursacht,\r\ndie nicht auf dem Stand der Technik sind. Dies sollte sich in der Höhe des Aufwendungsersatzes\r\nwiderspiegeln.\r\nUnberücksichtigt bleibt zudem das grenzüberschreitende und das institutionelle Geschäft, obwohl dort\r\noft ein Großteil des investierten Kapitals verortet ist. Institutionelle Investoren nutzen bei der Stimmrechtsvertretung\r\nin der Regel Intermediäre, die die Weisungen via STP in der Kette transportieren. Bei\r\nfreiwilligen Unternehmensereignissen, wie z. B. einer Kapitalerhöhung, erfolgt bereits durch die auf\r\neine Weisung folgende Verbuchung von Geld und Stücken immer eine Übertragung der Weisung durch\r\ndie Intermediärskette. Aufwände, wie die Prüfung des verfügbaren und berechtigten Bestands oder\r\nfolgende Buchungen sind deshalb in den Pauschalbeträgen zu berücksichtigen, denn ohne diese Prüfung\r\nnebst Weiterleitung in der Kette, könnte das Aktionärsrecht nicht zur Ausübung gebracht werden.\r\nDaher geht die Darstellung der Praxis in der Begründung an der Realität vorbei.\r\nDie Regelung des § 5 Abs. 2 RefE erscheint sachgerecht, da der dort geregelte Sachverhalt mit manuellem\r\nAufwand verbunden ist.\r\nEs wird daher folgender Wortlaut für die Begründung zu § 5 vorgeschlagen:\r\n§ 5 regelt den Aufwendungsersatz des Letztintermediärs für Handlungen gemäß § 67c AktG. § 5 gilt\r\nnur für börsennotierte Gesellschaften.\r\nZu Absatz 1\r\nAbsatz 1 Satz 1 regelt den Aufwendungsersatz des Letztintermediärs für die Übermittlung von Informationen\r\nüber die Ausübung von Aktionärsrechten (§ 67c Absatz 1 Satz 1 AktG) an die Gesellschaft\r\noder einen Intermediär in der Kette und von Weisungen des Aktionärs zur Ausübung von Rechten aus\r\nNamensaktien börsennotierter Gesellschaften an den im Aktienregister eingetragenen Intermediär\r\nSeite 15 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\n(§ 67c Absatz 1 Satz 3 AktG). Intermediäre in der Kette können für die Weiterleitung von Informationen\r\nund Weisungen gemäß § 67c Absatz 1 Satz 2 AktG dagegen keinen Aufwendungsersatz verlangen.\r\nVoraussetzung für den Aufwendungsersatzanspruch ist insbesondere, dass die Vorgaben des § 67c Absatz\r\n2 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3, Artikel 8 und 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung\r\n(EU) 2018/1212 eingehalten wurden. Aufwendungen sind unter anderem nur dann notwendig,\r\nwenn eine Übermittlung auf Verlangen des Aktionärs erfolgt ist. Eine Übermittlung durch die Kette\r\nwird grundsätzlich nur dann notwendig sein, wenn der Aktionär dies verlangt, was jedoch in seinem\r\nfreien Ermessen steht. Im Einklang mit Artikel 3b Absatz 5 der Richtlinie 2007/36/EG in der Fassung\r\nder Richtlinie (EU) 2017/828 hat ein (Letzt-)Intermediär kein freies Wahlrecht, ob er Informationen\r\ndirekt an die Gesellschaft oder durch die Kette weiterer Intermediäre weitergibt (BeckOGK AktG/Cahn,\r\nStand 01.07.2023, § 67c Rn. 7).\r\nAnders ist dies beim Aktionär, der frei entscheiden und nach § 67c Absatz 2 den Letztintermediär\r\nanweisen kann, auf welchem Wege die Informationsübermittlung stattfinden soll, auch wenn solche\r\nAnweisungen in der Praxis wohl die Ausnahme darstellen dürften. Aufwendungsersatz kann daher nur\r\nverlangt werden, wenn eine Anweisung nach § 67c Absatz 2 Satz 1 vom Aktionär an den Letztintermediär\r\nvorliegt oder der (Letzt-)Intermediär aus anderen Gründen nicht zu einer direkten Übermittlung in\r\nder Lage ist. Die Notwendigkeit der Übermittlung und Weiterleitung in der Kette ist bei der Geltendmachung\r\ndes Aufwendungsersatzes entsprechend darzulegen. Sie dürfte insbesondere bei allen Unternehmensereignissen\r\n(ohne die Hauptversammlung) der Regelfall sein. Hier ist die Übermittlung über die Kette\r\nerforderlich, um das Aktionärsrecht zur Ausübung bringen zu können, denn z. B. bei einer Kapitalerhöhung\r\nmuss auf jeder Stufe der Kette geprüft werden, welchen Bestand der Aktionär bzw. der vorangehende Intermediär\r\nhat und welche Weisung er darauf gegeben hat. Im institutionellen und im grenzüberschreitenden\r\nGeschäft kann auch bei der Hauptversammlung die Weiterleitung in der Kette via STP häufig vorkommen.\r\nIn der Regel erfolgt der Weisungsfluss von den inländischen Banken (d. h. dem Zentralverwahrer sowie\r\ndessen direkten Kunden) an den Emittenten (bzw. beauftragten Dienstleister) über Fax, E-Mail und andere\r\nMedien. Eine schriftliche Übermittlung wird nur ausnahmsweise erforderlich sein. Dagegen sind\r\nLetztintermediäre nicht verpflichtet, die Informationen und Weisungen technisch aufzubereiten, sondern\r\nmüssen diese nur übermitteln. Hierfür anfallende Kosten können gesondert vereinbart werden,\r\nda diese Handlung nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst ist.\r\n6. Aufwendungsersatz bei Aktionärsidentifikation (§ 6)\r\nEs wird folgender Wortlaut für § 6 vorgeschlagen:\r\n§ 6\r\nAufwendungsKostenersatz bei Aktionärsidentifikation\r\nÜbermittelt ein Letztintermediär Informationen nach § 67d Absatz 4 Satz 1 oder übermittelt ein Intermediär\r\ndiese an die börsennotierte Gesellschaft nach § 67d Absatz 4 Satz 3 des Aktiengesetzes, so\r\nkann der Letztintermediär oder der Intermediär von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Aufwendungen\r\nfür jeden übermittelten Datensatz 5 Euro verlangen.\r\nSeite 16 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\n1. 0 bis XX identifizierte Aktionäre Y Euro9\r\n2. XX bis XXX identifizierte Aktionäre YY Euro\r\n3. XXX bis XXXX identifizierte Aktionäre YYY Euro\r\n4. ……….\r\nverlangen.\r\nBegründung der Änderung:\r\nEs sollte einheitlich wie in der Überschrift zu § 9 RefE der Begriff Kostenersatz verwendet werden. Dies\r\nentspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 67f AktG.\r\nDie Verordnungsbegründung (A.VII) stellt richtigerweise fest, dass die beteiligten Interessengruppen\r\nGelegenheit hatten, die Entstehung des Referentenentwurfs zu begleiten. So hatten die Mitglieder der\r\nVerbände der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) die Gelegenheit, sich bilateral mit dem Bundesministerium\r\nder Justiz (BMJ) auszutauschen, um die tatsächlichen Aufwände darzulegen, die ihnen bei der\r\nErbringung der gesetzlichen Pflichten nach §§ 67a ff. AktG entstehen. Aus rechtlichen Gründen konnte\r\ndie konkrete Höhe der Aufwände nicht innerhalb der Verbandsgremien offengelegt und diskutiert werden.\r\nEs ist davon auszugehen, dass die Banken und Sparkassen aufgrund ihrer unterschiedlichen Organisationsstruktur\r\nauch unterschiedliche Aufwendungen haben und daher unterschiedliche Beträge\r\nangegeben haben. So ist z. B. zu berücksichtigen, dass zwar jede Sparkasse und jede Volksbank in\r\nDeutschland Letztintermediär ist, aufgrund der Verbundstruktur erfolgt die Wertpapierabwicklung und\r\n-verwahrung aber zentral über einige wenige Institute. Private Banken haben ebenfalls höchst unterschiedliche\r\nOrganisationsstrukturen. Die Größe des Hauses und das Geschäftsmodell haben Einfluss\r\nauf die tatsächlichen Aufwände, aber auch eine Auslagerung bestimmter Dienstleistung ist möglich.\r\nAuch wenn hier keine konkrete Höhe gefordert werden kann, ist festzustellen, dass 5 Euro pro Aktionärsabfrage\r\nnicht ansatzweise den tatsächlichen Aufwand ersetzen kann, den die Häuser an das BMJ\r\ngemeldet haben. So haben alle Institute angegeben, dass alleine die Kosten für die Nutzung des\r\nSWIFT-Netzwerkes10, in dem der Transport sowohl der Identifikationsanfragen als auch die Beantwortung\r\nstattfindet, deutlich höher sind als 5 Euro. Zum anderen lässt die Verordnungsbegründung nicht\r\nerkennen, warum 5 Euro eine realistische Größe für eine Aktionärsidentifikation sein soll und warum\r\neine Anknüpfung des Aufwendungsersatzes an die Zahl der offenzulegenden Aktionäre nicht dem\r\nStand der Technik entspricht. Ebenso bleibt unklar, warum „aus Gründen der Rechtssicherheit“(..)\r\n„keine weiteren Differenzierungen erfolgen“. Behauptet wird indes, dass der Personalaufwand berücksichtigt\r\nworden sei (Seite 14), was bei 5 Euro pro Abfrage unrealistisch erscheint. Wir regen daher\r\ndringend an, dass sich das BJM mit den betroffenen Intermediären ins Benehmen setzt, um deren tatsächlichen\r\nAufwand zu ermitteln.\r\nZudem bildet die Logik des Kostenersatztatbestandes nach § 6 RefE, der pauschal für jede Abfrage\r\nnach § 67d AktG 5 Euro als Kostenersatz gewährt wird, nicht die tatsächlichen Aufwände und Kosten\r\nab. Dies kann nur durch eine stufenweise Staffelung der Kosten nach der Anzahl der offenzulegenden\r\n9 Wegen der konkreten Höhe regen wir bilaterale Abfragen bei den Intermediären an entsprechend dem bisherigen\r\nVerfahrensablauf.\r\n10 SWIFT (kurz für Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication) ist ein Anbieter von weltweiten\r\nKommunikationsdienstleistungen zum Austausch von Informationen zu Finanztransaktionen in standardisierter\r\nForm. Nachrichtenformate von SWIFT haben sich zum Industriestandard etabliert und können von den gängigen\r\nVerarbeitungssystemen in der Finanzindustrie verwendet werden.\r\nSeite 17 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\nAktionäre erfolgen. Dabei muss die Höhe des Kostenersatzes auf der Eingangsstufe berücksichtigen,\r\ndass jeder Intermediär in der Kette bei Erhalt der Identifikationsabfrage prüfen muss, ob er Aktien der\r\nanfragenden Gesellschaft in seinen Depots verbucht hat. Auch der Intermediär, der an die Gesellschaft\r\nbzw. ihren Dienstleister meldet, dass er keine, also 0 Aktien in seinen Depots hat und daher keinen\r\nAktionär offenlegt, hat tatsächlichen Aufwand bei der Prüfung und der Beantwortung der Anfrage nach\r\n§ 67d AktG. Zudem steigt der tatsächliche Aufwand bei der Datenverarbeitung in den Systemen der\r\nIntermediäre mit der Anzahl der zu meldenden Aktionäre. Höhere Datenmengen produzieren höhere\r\nKosten. Dies sollte ebenfalls mit einer stufenweisen Anhebung der Pauschalen abgebildet werden.\r\nAuch ist die Beschränkung des Aufwendungsersatzanspruches auf Letztintermediäre irreführend. Jeder\r\nIntermediär in der Kette, der die Aktionärsabfrage erhält, muss sich wie ein Letztintermediär verhalten\r\nund die Aktionärsabfrage beantworten. Selbst die Intermediäre, die keine Aktien der anfragenden Gesellschaft\r\nin ihren Depots haben, müssen die Anfrage beantworten und im Datensatz nach Tabelle 2\r\nder DFVO angeben, dass sie 0 Aktien haben. Lassen sie die Anfrage unbeantwortet, kämen sie ihrer\r\nPflicht aus § 67d Abs. 4 Satz 1 AktG nicht nach.11 Zudem ist zu berücksichtigen, dass Intermediäre,\r\ndie Aktien der Gesellschaft in ihren Depots haben, im Regelfall nicht rechtssicher wissen, ob der Depotinhaber\r\n(Kunde) der Aktionär ist oder die Aktien selbst als Intermediär für einen Dritten hält. Daher\r\nagiert bei der Beantwortung der Aktionärsabfragen nach § 67d Abs. 1 AktG jeder Intermediär wie ein\r\nLetztintermediär und ist daher auch berechtigt, Aufwendungsersatz nach § 6 RefE zu verlangen. Diese\r\nVorgehensweise entspricht den Vorgaben der Market Standards for Shareholder Identification, zu denen\r\nsich auch die European Issuers bekannt haben.12\r\nDer ebenfalls geregelte Sonderfall des sogenannten Partial Request (§ 6 2. Alt RefE) funktioniert\r\ngrundsätzlich nach dem gleichen Muster.13 Anders als beim Full Request ist der „Erstintermediär“ in\r\ndiesen Fällen nicht CBF. Alle weiteren Prozessschritte sind dann wieder identisch wie beim Full Request,\r\nsodass bei den Partiell Requests jeder Intermediär wie ein Letztintermediär handeln muss und daher\r\nauch ersatzberechtigt ist nach § 6 RefE.\r\nIn der Begründung zu § 6 sollte im zweiten Absatz unbedingt klargestellt werden, dass die durch den\r\nIntermediär zu liefernden Daten in Einklang mit § 67d Abs. 2 AktG sind, wenn die Pflichtangaben aus\r\nder Tabelle 2 des Anhangs der DFVO von den Intermediären geliefert werden. Optionale Felder, wie z.\r\nB. Feld C.9 der Tabelle 2, können leer bleiben, ohne dass der Datensatz dadurch unvollständig oder\r\nunrichtig wird.\r\nEs wird daher folgender Wortlaut für die Begründung zu § 6 vorgeschlagen:\r\n§ 6 regelt den Aufwendungsersatz im Rahmen der Aktionärsidentifikation. Hierbei hat grundsätzlich\r\nder Letztintermediär die Informationen an die Gesellschaft zu übermitteln, § 67d Absatz 4 Satz 1\r\nAktG. In diesem Fall steht der Aufwendungsersatz dem Letztintermediär zu. Allerding ist die Verwendung\r\ndes Begriffs Letztintermediär bereits in § 67d Abs. 4 Satz 1 AktG irreführend. Jeder Intermediäre\r\nin der Kette, der die Aktionärsabfrage erhält, muss sich wie ein Letztintermediär verhalten und die Aktionärsabfrage\r\nbeantworten. Selbst die Intermediäre, die keine Aktien der anfragenden Gesellschaft in\r\n11 Erläuterungen zum Ablauf von Aktionärsabfragen finden sich in M Vgl. Modul 1 des Praxisleitfadens des BdB abrufbar\r\nunter: https://bankenverband.de/files/2022-12/2022-09-27-leitfaden-modul1-hv.pdf\r\n12 Abrufbar unter: https://ecsda.eu/wp-content/uploads/2020/12/2020_12_Market_Standards_for_Shareholder_\r\nidentification.pdf\r\n13 Vgl. Modul 1 des Praxisleitfadens des BdB abrufbar unter II.1.a.\r\nSeite 18 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\nihren Depots haben, müssen die Anfrage beantworten und im Datensatz nach Tabelle 2 der DFVO angeben,\r\ndass sie 0 Aktien haben. Lassen sie die Anfrage unbeantwortet, kämen sie ihrer Pflicht aus\r\n§ 67d Abs. 4 Satz 1 AktG nicht nach. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Intermediäre, die Aktien der\r\nGesellschaft in ihren Depots haben, im Regelfall nicht rechtssicher wissen, ob der Depotinhaber\r\n(Kunde) der Aktionär ist oder die Aktien selbst als Intermediär für einen Dritten hält. Daher agiert bei\r\nder Beantwortung der Aktionärsabfragen nach § 67d Abs. 1 AktG jeder Intermediär wie ein Letztintermediär\r\nund ist daher auch berechtigt, Aufwendungsersatz nach § 6 RefE zu verlangen. Dasselbe gilt,\r\nwenn die Gesellschaft keine Abfrage über die gesamte Intermediärskette verlangt (Partial Request,\r\nIndividual Request). In diesen Fällen, ist allerdings nur ein Teil der Intermediärskette oder nur ein Intermediär\r\nzur Beantwortung der Abfrage verpflichtet und daher anspruchsberechtigt.\r\nNur wenn die Gesellschaft es verlangt, hat die Übermittlung durch einen anderen Intermediär zu erfolgen.\r\nDie Vorschrift vermeidet eine Verdopplung des Aufwendungsersatzes, wenn die Gesellschaft die\r\nÜbermittlung von einem anderen Intermediär in der Kette verlangt. In diesem Fall entfällt die Über\r\nmittlungspflicht, es besteht dagegen eine Pflicht zur Weiterleitung an diesen anderen oder den jeweils\r\nnächsten Intermediär. In Abweichung von dem Grundsatz dieser Verordnung, dass nur der Letztinter\r\nmediär Aufwendungsersatz verlangen können soll, ist es gerechtfertigt, in diesem speziellen Fall den\r\nAufwendungsersatz ausnahmsweise stattdessen dem Intermediär zuzusprechen, der die Übermittlung\r\nan die Gesellschaft übernimmt. § 6 gilt nur für börsennotierte Gesellschaften.\r\nWeitere Aufwendungsersatzansprüche gegen die Gesellschaft für die Handlungen nach § 67d AktG,\r\ninsbesondere die Weiterleitung der Informationen in der Intermediärskette nach § 67d Absatz 3 AktG\r\nsind ausgeschlossen. Ein Aufwendungsersatz entsteht nur, wenn die Übermittlung auf Verlangen der\r\nGesellschaft und auch im Übrigen im Einklang mit § 67d AktG erfolgt ist, insbesondere die durch § 67d\r\nAbsatz 2 AktG geforderten Angaben enthält. Dies ist der Fall, wenn die Pflichtangaben aus der Tabelle\r\n2 des Anhangs der DFVO von den Intermediären geliefert werden. Optionale Felder, wie z. B. Feld C.9\r\nder Tabelle 2, können leer bleiben, ohne dass der Datensatz dadurch unvollständig oder unrichtig\r\nwird. Bei der Ermittlung des Kostenersatzes bleiben unvollständige oder unrichtige Teile des Datensatzes\r\nunberücksichtigt.\r\nDie Höhe der Aufwendungen wird stufenweise mit steigender Anzahl der offenzulegenden Aktionäre\r\npauschaliert. Die Höhe des Kostenersatzes auf der Eingangsstufe berücksichtigt, dass jeder Intermediär\r\nin der Kette bei Erhalt der Identifikationsabfrage prüfen muss, ob er Aktien der anfragenden Gesellschaft\r\nin seinen Depots verbucht hat. Auch der Intermediär, der an die Gesellschaft bzw. ihren\r\nDienstleister meldet, dass er keine, also 0 Aktien in seinen Depots hat und daher keinen Aktionär offenlegt,\r\nhat tatsächlichen Aufwand bei der Prüfung und der Beantwortung der Anfrage nach § 67d\r\nAktG. Zudem steigt der tatsächliche Aufwand bei der Datenverarbeitung in den Systemen der Intermediäre\r\nlinear mit der Anzahl der zu meldenden Aktionäre. Höhere Datenmengen produzieren höhere\r\nKosten. Dies wird mit einer stufenweisen Anhebung der Pauschalen abgebildet werden. Mit der pauschalen,\r\nstufenweisen festgelegten Höhe des Aufwendungsersatzes besteht für alle Beteiligten an der\r\nAktionärsabfrage Rechtssicherheit. Der Grundsatz des Veranlasserprinzips wird abgebildet. Die Gesellschaften\r\nhaben es selbst in der Hand, wie oft sie eine Aktionärsabfrage durchführen und ob sie diese\r\nüber die gesamte Intermediärskette oder nur über einen Teil organisieren.\r\nIn den Pauschalen ist der Personalaufwand sowie die notwendigen Aufwendungen für die Weiterleitung\r\nder Daten aus Tabelle 2 der DFVO über STP-fähige Formate und SWIFT berücksichtigt.\r\nSeite 19 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\nEin Datensatz bezieht sich dabei jeweils auf die Angaben nach Tabelle 2 der Durchführungsverordnung\r\n(EU) 2018/1212. Mithin ist der Aufwendungsersatz nicht an die Anzahl der vom jeweiligen Letztinter\r\nmediär bekannten Aktionäre geknüpft (vgl. Abschnitt C der Tabelle 2). Die Kosten werden pauschaliert\r\nfür jede Mitteilung erhoben, da eine Differenzierung nach der Zahl der Aktionäre rechtsunsicher und\r\nkomplex wäre und nicht dem Stand der Technik entspräche. Ein Aufwendungsersatz für jeden über\r\nmittelten Datensatz in Höhe von 5 Euro ist angemessen. Er berücksichtigt insbesondere erforderliche\r\ntechnische Kosten sowie Personalaufwand. Der Aufwand ist grundsätzlich unabhängig von der Art der\r\nAnfrage. Ein im Einzelfall erhöhter Aufwand, bspw. bei der Vorgabe von Schwellenwerten, ist im Rah\r\nmen einer Mischkalkulation eingepreist. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollen keine weiteren Differenzierungen\r\nerfolgen. Der Datensatz umfasst sämtliche Aktionäre eines Emittenten bei dem übermit\r\ntelndem Intermediär.\r\n7. Aufwendungsersatz für die Übermittlung über den Zugang der Stimmen (§ 7)\r\nEs wird folgender Wortlaut für § 7 vorgeschlagen:\r\n§ 7\r\nAufwendung Kostensersatz für die Übermittlung über den Zugang der Stimmen (§ 7)\r\nÜbermittelt ein Letztintermediär die Bestätigung nach § 118 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 2 oder\r\n§ 118a Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 118 Absatz 1 Satz 4 des Aktiengesetzes, kann er von der\r\nGesellschaft als Ersatz der notwendigen Aufwendungen für jede elektronische Mitteilung 8 Euro verlangen.\r\nBegründung der Änderung:\r\nEs sollte einheitlich wie in der Überschrift zu § 9 RefE der Begriff Kostenersatz verwendet werden. Dies\r\nentspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 67f AktG.\r\nAnmerkung:\r\nEs sollte berücksichtigt werden, dass sich das institutionelle Geschäft deutlich vom Retailgeschäft unterscheidet.\r\nWährend im institutionellen Bereich die elektronische Stimmrechtsbestätigung der Regelfall\r\nsein dürfte, ist die elektronische Bestätigung des Zugangs der elektronisch abgegebenen Stimme\r\nim Retailbereich die Ausnahme. Ob sich daran im Retailbereich in naher Zukunft etwas ändern wird,\r\nkann derzeit nicht beantwortet werden.\r\n8. Aufwendungsersatz bei Bestätigung über die Stimmzählung (§ 8)\r\nEs wird folgender Wortlaut für § 8 vorgeschlagen:\r\n§ 8\r\nAufwendungsKostenersatz bei Bestätigung über die Stimmzählung (§ 8)\r\nSeite 20 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\nÜbermittelt ein Letztintermediär die Bestätigung nach § 129 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Aktiengesetzes,\r\nkann er von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Aufwendungen für die Übermittlung jeder\r\nBestätigung 8 Euro verlangen.\r\nBegründung der Änderung:\r\nEs sollte einheitlich wie in der Überschrift zu § 9 RefE der Begriff Kostenersatz verwendet werden. Dies\r\nentspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 67f AktG.\r\nAnmerkung:\r\nAuch bei § 8 RefE sollte berücksichtigt werden, dass es Unterschiede zwischen den verschiedenen Aktionärsgruppen\r\ngibt. Vor allem Fondsgesellschaften dürften regelmäßig eine Bestätigung ihrer Stimmabgabe\r\nfordern, denn sie sind nach den §§ 134 b ff. AktG dazu verpflichtet, ihre Anlagestrategie und\r\ndie Ausübung ihrer Aktionärsrechte öffentlich transparent zu machen. Retailaktionäre verlangen eine\r\nsolche Bestätigung nur im Ausnahmefall. Jedenfalls löst die Übermittlung einer Bestätigung nach\r\n§ 129 Abs. 5 Satz 3 und 4 AktG bei den Intermediären grundsätzlich manuelle Prozesse aus, unabhängig\r\ndavon, von welcher Aktionärsgruppe dieses gestellt wird. Daher erschient die Regelung angemessen.\r\n9. Kostenersatz für die Übermittlung der Angaben bei Namensaktien (§ 9)\r\nEs wird folgender Wortlaut für § 9 vorgeschlagen:\r\n§ 9\r\nKostenersatz für die Übermittlung der Angaben bei Namensaktien\r\nGibt ein Letztintermediär nach § 67 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Aktiengesetzes die für die Führung des\r\nAktienregisters erforderlichen Angaben an die Gesellschaft weiter, so kann er von der Gesellschaft als\r\nErsatz der notwendigen Kosten für jeden Datensatz 0,10 Euro verlangen. Dies gilt entsprechend für\r\nÄnderungsmeldungen.\r\nVon den dem Letztintermediär und der Gesellschaft in Rechnung gestellten Gesamtkosten eines Zentralverwahrers\r\nfür die Übermittlung der für die Führung des Aktienregisters erforderlichen und geeigneten\r\nAngaben (Fremdkosten) kann der Letztintermediär vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung\r\nder Beteiligten ihm in Rechnung gestellte Kosten erstattet verlangen, soweit diese 50 vom Hundert\r\nder Gesamtkosten übersteigen und diese Kosten nicht unangemessen hoch sind.\r\nBegründung der Änderung:\r\nDie derzeit in § 3 Abs. 3 KredInstAufwV geregelte Kostenteilung für die in Rechnung gestellten Gesamtkosten\r\neines Zentralverwahrers für die Übermittlung der für die Führung des Aktienregisters erforderlichen\r\nund geeigneten Angaben (Fremdkosten) muss auch mit der neuen Kostenverordnung\r\nfortgelten. Diese Kostenteilung war ein beim Erlass der KredInstAufV 2003 mühsam errungener Kompromiss.\r\nIm Kern geht es darum, dass die Kosten für die Ein- und Austragung der Aktionäre ins Aktienregister,\r\ndie über das System Cascade-RS erfolgen müssen, zwischen Intermediären und\r\nSeite 21 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\nGesellschaften aufgeteilt werden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dieser Kompromiss nun nicht\r\nmehr gelten soll und die Kosten einseitig den Banken und Sparkassen aufgebürdet werden.\r\nSoweit die Begründung zu § 9 darauf hinweist, dass auch Zentralverwahrer Intermediäre sind und sie\r\ndaher nur einen Anspruch auf Aufwendungsersatz haben, wenn sie Letztintermediär sind, geht fehl.\r\nDer Zentralverwahrer Clearstream Banking Frankfurt (CBF) wird bei der Umtragung von Namensaktien\r\nnicht als Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 5 AktG tätig, denn bei der Umtragung von Namensaktien\r\ngeht es gerade nicht um die Verwahrung von Aktien, sondern um eine durch den Emittenten beauftragte\r\nDienstleistung der CBF für die Vermittlung des Datenflusses zwischen Banken und dem Aktienregister.\r\nEs wird daher folgender Wortlaut für die Begründung zu § 9 vorgeschlagen:\r\n§ 9 legt die Höhe des Kostenersatzes für Intermediäre im Zusammenhang mit der Übermittlung von\r\nAngaben bei Namensaktien fest. Nach § 67 Absatz 4 Satz 1 sind die bei der Übertragung oder Verwahrung\r\nvon Namensaktien mitwirkenden Intermediäre verpflichtet, der Gesellschaft die für die Führung\r\ndes Aktienregisters erforderlichen Angaben gegen Erstattung der notwendigen Kosten zu übermitteln.\r\nNach Satz 2 hat der Eingetragene der Gesellschaft auf ihr Verlangen unverzüglich mitzuteilen, inwieweit\r\nihm die Aktien, für die er im Aktienregister eingetragen ist, auch gehören; soweit dies nicht der\r\nFall ist, hat er die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben zu demjenigen zu übermitteln, für den er die\r\nAktien hält. Dies gilt nach Satz 3 entsprechend für denjenigen, dessen Daten nach Satz 2 oder Satz 3\r\nübermittelt werden. Eine Kostenerstattung kommt auch nach Satz 2 und 3 nur in Betracht, soweit es\r\nsich bei dem Informationsschuldner im Sinne der Vorschrift um einen Letztintermediär handelt. Außerdem\r\ndürfen die betreffenden Aktien nicht dem Informationsschuldner „gehören“, da dieser dann insoweit\r\nnicht als Intermediär auftritt. Der Erstattungsanspruch des Letztintermediärs entsteht unabhängig\r\ndavon, ob er als Depotinhaber von CBF selbst den Datensatz eingibt, oder ob er sich eines Dritten\r\nCBF-Depotinhabers zur Eingabe bedient.\r\nDie noch in § 3 Absatz 3 KredAufwErsVO 2003 enthaltene Regelung, wonach der Intermediär von den\r\ndem Intermediär und der Gesellschaft in Rechnung gestellten Gesamtkosten eines Zentralverwahrers\r\nfür die Übermittlung der für die Führung des Aktienregisters erforderlichen und geeigneten Angaben\r\n(Fremdkosten) vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Beteiligten ihm in Rechnung gestellte\r\nKosten erstattet verlangen konnte, soweit diese 50 vom Hundert der Gesamtkosten übersteigen\r\nund diese Kosten nicht unangemessen hoch sind, wurde in dieser Verordnung nicht übernommen.\r\nZentralverwahrer handeln im Falle der Datenübermittlung zur Ein- und Austragung von Aktionären in\r\ndas Aktienregister nicht als Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 5 AktG. Der deutsche Zentralverwahrer\r\nClearstream Banking Frankfurt (CBF) handelt als Anbieter des Systems CASCADE-RS, über das\r\njede Umtragung von Aktionären in die Aktienregister der Gesellschaften prozessiert wird. Es geht bei\r\nder Führung des Aktienregisters gerade nicht um die Verwahrung von Aktien. sind insoweit Intermediäre\r\nund haben gegen die Gesellschaft daher nur dann einen Ersatzanspruch, wenn sie zugleich Letztin\r\ntermediäre sind. Dies schließt eine Vereinbarung zwischen dem Letztintermediär und den weiteren In\r\ntermediären einschließlich Zentralverwahrern über eine Teilung des Aufwendungsersatzes nicht aus.\r\nVon der Gesellschaft können jedoch keine über die aufgrund dieser Verordnung ersatzfähigen Kosten\r\nhinausgehenden Aufwendungen für die Übermittlung der Angaben nach § 67 Absatz 4 Satz 1 bis 3\r\nAktG verlangt werden.\r\nSeite 22 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\nDie Vorschrift entspricht grundsätzlich § 3 Absatz 1 KredAufwErsVO 2003. Da die Sätze 4 bis 7 von\r\n§67 Absatz 4 AktG keine Regelungen hinsichtlich der „Übermittlung von Angaben“ im Sinne des § 67f\r\nAbsatz 3 Nummer 1 AktG enthalten, wird klarstellend nun lediglich auf die Sätze 1 bis 3 verwiesen.\r\nEbenfalls klarstellend wird im Einklang mit dem Wortlaut des § 67 Absatz 4 Satz 1 nur noch auf die\r\n„erforderlichen Angaben“ anstelle auf die „erforderlichen und geeigneten Angaben“ abgestellt. Außerdem\r\nwird auch hier klargestellt, dass nur der Letztintermediär einen Anspruch auf Aufwendungsersatz\r\nhat.\r\nSatz 1 entspricht im Grundsatz § 3 Absatz 1 KredAufwErsVO 2003. Jedoch wird nun nicht mehr danach\r\ndifferenziert, ob ein Datensatz mit oder ohne Aktionärsnummer übermittelt wird, da bei einer\r\nÜbermittlung nach dem Stand der Technik (vgl. § 67f Absatz 1 Satz 1 AktG) für diese zusätzliche Information\r\nkeine weiteren Kosten anfallen. Eine Mitteilung ist auch hier nur erforderlich, wenn die Gesellschaft\r\ndie Informationen nicht auf anderem Wege erhält. In der Praxis dürfte eine Mitteilung durch\r\ndie Intermediäre allerdings die Regel darstellen.\r\nEin Datensatz bezieht sich dabei jeweils auf die Angaben nach § 67 Absatz 1 Satz 1 AktG bezüglich\r\neines bestimmten Aktionärs. Ein Kostenersatz in Höhe von 0,10 Euro für jeden neuen Datensatz ist\r\nangemessen. Berücksichtigt wird insbesondere, dass es sich um einen weitgehend automatisierten\r\nProzess handelt. Gleichzeitig ist eine an konkrete Zeitpunkte geknüpfte Verringerung der Höhe des\r\nKostenersatzes anders als noch in der KredAufwErsVO 2003 nicht mehr enthalten. Denn es sind zum\r\nZeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der Stand\r\nder Technik in einem konkret absehbaren Zeitraum derart ändern wird, dass es zu einer messbaren\r\nund schon jetzt abschätzbaren Verringerung der notwendigen Kosten kommen wird. Vielmehr können\r\nbei Vorliegen konkreter technischer Veränderungen, bspw. auf dem Gebiet der KI, zukünftig anlassbezogene\r\nPrüfungen für eine Überarbeitung der Verordnung durchgeführt werden.\r\nSatz 2 entspricht inhaltlich der Regelung der KredAufwErsVO 2003. Es erscheint weiterhin angemessen,\r\nfür Änderungsmitteilungen dieselben Kosten wie für Mitteilungen nach Satz 1 als ersatzfähig anzusetzen.\r\n10. Außerkrafttreten (§ 11)\r\nDiese Regelung erscheint überflüssig, da die KredInstAufwv 2003 bereits außer Kraft ist.\r\n11. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs\r\nIn der Begründung wird unter „II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs“ festgelegt, dass die neue Kostenverordnung\r\nauf die Bereitstellung, Übermittlung und Vervielfältigung von Informationen nach § 167\r\nAbs. 3 Satz 1 und 2 KAGB Anwendung findet. Dies ist aus Gründen der Rechtssicherheit zu begrüßen.\r\nUm weitere Klarheit zu schaffen, sollte eindeutig festgeschrieben werden, welche der neuen Vorschriften\r\naus der KostenVO Anwendung findet. Wir schlagen vor, auf § 4 des RefE zu verweisen. Dies entspricht\r\nim Grunde der vorherigen Rechtslage."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003026","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der Vorteile des dt. Insolvenzrechts i.R.d. europ. Regulierungen zur Kapitalmarktunion","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1c/52/298820/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170063.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nPositionspapier\r\nzu den europäischen Bestrebungen zur\r\nHarmonisierung des Insolvenzrechts\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 22. Februar 2024\r\nSeite 2 von 3\r\nPositionspapier zu den europäischen Bestrebungen zur Harmonisierung des Insolvenzrechts\r\nvom 22. Februar 2024\r\nAuf europäischer Ebene wird in unterschiedlichem Kontext über die Harmonisierung des Insolvenzrechts innerhalb\r\nder Europäischen Union diskutiert. So wird aktuell im Rat und im Europäischen Parlament über den Kommissionsvorschlag\r\nfür eine „Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts“ beraten.\r\nAußerdem gibt es Bestrebungen in der Eurogruppe, die Kapitalmarktunion durch die im Richtlinienvorschlag\r\nnicht vorgesehene Harmonisierung der Insolvenzgründe und der Rangfolgen von Forderungen voranzutreiben.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begleitet diese Diskussionen mit Sorge. Denn das gut austarierte bestehende\r\ndeutsche Insolvenzrecht ist ein wesentlicher Faktor für die gute Kreditversorgung der deutschen Wirtschaft und\r\ninsbesondere des gerade in Deutschland so ausgeprägten Mittelstandes sowie der kleineren und mittleren Unternehmen.\r\nDiese Vorteile des deutschen Systems dürfen nicht aufgegeben werden.\r\nErhebliche Auswirkungen von nachteiligen Eingriffen in das Insolvenzrecht\r\nNach Auffassung der Weltbank gehört das aktuell geltende deutsche Insolvenzrecht zu den besten Insolvenzordnungen\r\nder Welt. Die Schuldner- und Gläubigerinteressen werden angemessen gegeneinander abgewogen, es\r\ngibt keine bevorzugten Gläubigergruppen (wie noch zuvor unter der Konkursordnung) und der Bestand der Kreditsicherheiten\r\nist auch in der Insolvenz gewährleistet.\r\nWird die Stellung gesicherter Gläubiger beeinträchtigt, hat dies unmittelbare Auswirkungen auf den jeweiligen\r\nKreditmarkt und die Versorgung der Wirtschaft mit Fremdkapital. Das Vertrauen in die Kreditsicherheiten auch\r\nin der Insolvenz des Kreditnehmers macht die Kreditvergabe in vielen Fällen erst möglich und eröffnet die Möglichkeit\r\nniedrigerer Kreditzinsen. Das gilt zuvörderst für den Mittelstand bzw. für kleinere und mittlere Unternehmen,\r\ndie sich vorrangig mit Krediten finanzieren.\r\nUnzureichende Berücksichtigung der Wirtschafts- und Kreditmarktinteressen bei der europäischen\r\nGesetzgebung zum Insolvenzrecht\r\nDie Erfahrung mit europäischen Gesetzgebungsverfahren zum Insolvenzrecht hat aber wiederholt eine starke\r\nTendenz offenbart, Schuldnerinteressen bzw. die Interessen einzelner Schuldner deutlich über die Interessen\r\nder Wirtschaft und die Anforderungen der Kreditmärkte zu stellen. Dies entspricht auch den Insolvenzrechtsregimen\r\nin vielen Mitgliedstaaten. Während das deutsche Insolvenzrecht wesentlich an der Gläubigerbefriedigung\r\nausgerichtet ist und den Gläubigern relevante Mitwirkungsrechte einräumt, ist z. B. das französische Insolvenzrecht\r\nsehr schuldnerfreundlich ausgestaltet, Gläubiger haben kaum Einfluss.\r\nIm Kontext der Diskussionen zu Rangfolgen von Forderungen auf europäischer Ebene wird auch immer wieder\r\nder Umgang mit Kreditsicherheiten erörtert. Im Rahmen der Konsultation zum aktuellen Vorschlag der Kommission\r\nfür eine „Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts“ wurden z. B. Carve-outs\r\nerörtert, also konkret das Heraustrennen von Beträgen aus Kreditsicherheiten, um damit ungesicherte Gläubiger\r\nzu befriedigen. Auch der Richtlinienvorschlag selbst ermöglicht z. B. unter bestimmten Voraussetzungen\r\nden Verkauf von Unternehmensteilen in der Insolvenz ohne Ablösung der darauf bezogenen Sicherungsrechte;\r\ndiese könnten ersatzlos entfallen. Auch die Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens zur 2019 verabschiedeten\r\n„Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz“ (Richtlinie (EU) 2019/1023) hat gezeigt, dass wesentliche\r\nFaktoren, wie die Reduzierung von Non – Performing Loans und der Schutz von Kreditsicherheiten, nur dank\r\nder nachdrücklichen Positionierung der deutschen Bundesregierung überhaupt – im Rahmen von Mitgliedstaatenoptionen\r\n(insoweit also gerade nicht harmonisiert) – Berücksichtigung fanden. Vor dem Hintergrund dieser\r\nErfahrungen erscheint eine im Ergebnis ausgewogene, auch an den Bedürfnissen der Wirtschaft und der Kreditmärkte\r\norientierte europäische Vorgabe für ein harmonisiertes Insolvenzrecht eher unwahrscheinlich.\r\nSeite 3 von 3\r\nPositionspapier zu den europäischen Bestrebungen zur Harmonisierung des Insolvenzrechts\r\nvom 22. Februar 2024\r\nFehlen eines durchdachten Gesamtkonzepts\r\nSchon ganz grundlegend fehlt auf europäischer Ebene ein solides Fundament für eine Harmonisierung des Insolvenzrechts.\r\nEs fehlt eine Diskussion und Übereinkunft über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Grundprinzipien,\r\ndenen ein europäisches Insolvenzrecht folgen soll. Bislang werden Entscheidungen ad hoc und zu\r\nEinzelthemen getroffen, ohne dabei einem insoweit aber dringend erforderlichen abgestimmten Gesamtkonzept\r\nzu folgen.\r\nZu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass dem Insolvenzrecht aufgrund der vielen Berührungspunkte\r\nzu anderen Rechtsgebieten, wie z. B. dem Arbeits-, Gesellschafts- und Steuerrecht in besonders\r\nhohem Maße eine wirtschaftsrechtliche Schnittstellenfunktion zukommt. Eine Harmonisierung des Insolvenzrechts\r\nsetzt deswegen auch inhaltlich eine Harmonisierung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben in\r\ndiesen Rechtsgebieten voraus. Auch dies muss bei einer Gesamtkonzeption mitgedacht werden.\r\nEs ist – gerade für Deutschland und seinen Mittelstand aber auch im europäischen sowie internationalen Kontext\r\n– nichts gewonnen, wenn das Insolvenzrecht in Europa zwar harmonisiert ist, diese Harmonisierung aber\r\nwirtschafts- und investitionsfeindlich gerät.\r\nHarmonisierung des Insolvenzrechts geht an den Bedürfnissen der Kapitalmärkte vorbei\r\nInsbesondere ist die Ausgestaltung von Insolvenzrechtsregimen kein Schlüsselfaktor für Entscheidungen über\r\ngrenzüberschreitende Investitionen. Entscheidend sind vielmehr Ertragschancen, Marktzugänge und bürokratische\r\nsowie steuerliche Rahmenbedingungen. In rechtlicher Hinsicht wäre hier vorranging die europaweite Verbesserung\r\nder Gerichts- und Verwaltungsorganisationen und Verfahrensordnungen mit dem Ziel der Beschleunigung\r\nvon Zivilrechts- sowie Verwaltungsverfahren voranzubringen.\r\nDer fehlende Zusammenhang zwischen den aktuellen Bestrebungen zur Harmonisierung des Insolvenzrechts\r\nund zur Schaffung der Kapitalmarktunion zeigt sich auch deutlich am Regelungsgehalt des aktuellen Vorschlags\r\nder Kommission für eine „Richtlinie zur weiteren Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts“,\r\nnach dem u. a. ein Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen eingeführt werden soll. Kleinstunternehmen\r\nnehmen regelmäßig aber gar nicht am Kapitalmarkt teil, so dass mit der vorgeschlagenen Regelung keine Auswirkungen\r\nfür die Kapitalmarktunion verbunden sein werden.\r\nAnders als eine ungezielte weitere Harmonisierungen des Insolvenzrechts, würde eine planvolle Harmonisierung\r\nvon insolvenzbezogenen Aspekten des Kapitalmarktrechts tatsächlich Fortschritte für die Kapitalmarktunion mit\r\nsich führen, konkret sollten hier Nachbesserungen bei den in dieser Hinsicht dringend überarbeitungsbedürftigen\r\nFinanzsicherheiten- und Finalitätsrichtlinien vorangebracht werden.\r\nInsolvenzrecht als agiles Reaktionsmittel in Krisen\r\nDie COVID-19-Pandemie hat überdies gezeigt, wie wichtig ein auf die nationalen Volkswirtschaften abgestimmtes\r\nInsolvenzrecht in Krisenzeiten ist. Nur so konnten die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen\r\nUnion die jeweils geeigneten Maßnahmen ergreifen, um noch größeren wirtschaftlichen Schaden in den Einzelstaaten\r\nund damit in der Europäischen Union zu verhindern. Bei einem einheitlichen europäischen Insolvenzrecht\r\nbestünde diese Möglichkeit nicht mehr.\r\n***"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003026","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der Vorteile des dt. Insolvenzrechts i.R.d. europ. Regulierungen zur Kapitalmarktunion","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e5/a8/333847/Stellungnahme-Gutachten-SG2407120004.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, den 2. Juli 2024\r\nVerbändeinitiative\r\nKeine Notwendigkeit einer umfassenden Harmonisierung des Insolvenzrechts zur Fortentwicklung des EU-Kapitalmarkts\r\nZur Transformationsfinanzierung müssen sowohl die Kapitalmarktfinanzierung als auch die Kreditfinanzierung gefördert werden\r\nIm Zusammenhang mit der Kapitalmarktunion wird immer wieder eine umfassende europäische Vereinheitlichung des Insolvenzrechts gefordert. Diese Forderung wird im Wesentlichen damit begründet, dass grenzüberschreitende Investitionen im und in den EU-Binnenmarkt unterblieben, weil Investoren aufgrund der Diversität der Insolvenzregime in den Mitgliedstaaten das Schicksal ihrer Investitionen im Insolvenzfall nicht einschätzen könnten. Abgesehen davon, dass kein Investor – zumal kein Investor am Finanzmarkt – das Insolvenzrisiko in den Vordergrund seiner Entscheidung stellt, kann eine europäische Vereinheitlichung des Insolvenzrechts mit großen Nachteilen für den Wirtschaftsstandort Deutschland verbunden sein, auf die wir im Folgenden hinweisen. Dabei geht es explizit nicht um das Festhalten an Gewohntem, sondern um eine sachliche Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Anforderungen der Kapitalmarktunion und der Transformationsfinanzierung.\r\nI. Hintergrund\r\nAktuell gibt es Bestrebungen, Anreize für private Investitionen in die Transformation am europäischen Kapitalmarkt zu schaffen, wozu eine Harmonisierung des Insolvenzrechts für erforderlich gehalten wird. 1 Damit soll für Investoren das Insolvenzrisiko beherrschbarer werden, denn, so der Gedanke, uneinheitliche Regelungen beim Forderungsausfall in der Insolvenz halten Finanzinvestoren davon ab, sich bei der Transformationsfinanzierung zu beteiligen. Zugleich legen Diskussionen nahe, dass auch die im deutschen Recht bestehende Insolvenzfestigkeit der Sicherheiten für Waren-, Bank- oder sonstige Kredite abgeschafft oder eingeschränkt werden soll, damit im Fall der Insolvenz „mehr für alle“ bleibt. Die Insolvenzrechte anderer Mitgliedstaaten sehen dies zum Teil bereits jetzt vor.\r\nII. Bewertung\r\n1. Auch ein vereinheitlichtes Insolvenzrecht wird das Insolvenzrisiko nicht ausschalten können.\r\nAuch das beste Insolvenzrecht ändert nichts am Verlustrisiko in einer Insolvenz. Ob und inwieweit ein europaweit vollharmonisiertes Insolvenzrecht das Insolvenzszenario im jeweiligen Einzelfall\r\n1 Vgl. Rede des Bundeskanzlers Olaf Scholz beim 23. Deutschen Bankentag am 23. April 2024 in Berlin (abrufbar unter: Rede von Bundeskanzler Scholz beim 23. Deutschen Bankentag am 23. April 2024 in Berlin (bundesregierung.de).\r\nzumindest vorhersehbarer machen würde und ob davon ein positiver Effekt auf Investitionsentscheidungen ausgehen könnte, ist höchst fraglich. In jedem Fall hängt das konkrete Verfahrensergebnis von der nationalen Rechtsanwendung ab.\r\n2. Die umfassende Harmonisierung des Insolvenzrechts ist kein Erfordernis für den europäischen Kapitalmarkt.\r\nDer europäische Kapitalmarkt bedarf keiner umfassenden Harmonisierung des Insolvenzrechts. Die Politik sollte sich stattdessen auf die dafür wichtigen Themen fokussieren. Die Modernisierung bestimmter insolvenzbezogener Kapitalmarktregelungen im Rahmen der Finanzsicherheiten- und Finalitätsrichtlinie wäre deutlich relevanter zur Schaffung eines europäischen Kapitalmarkts. Auch für den Verbriefungsmarkt bedarf es keiner umfassenden Harmonisierung des Insolvenzrechts. Zu überlegen wäre insoweit allenfalls, den Übergang der Forderungen (einschließlich der Sicherheiten) insolvenzrechtlich abzusichern.\r\n3. Eine Entwertung der Sicherheiten für Kredite im Insolvenzverfahren erschwert die Kreditvergabe deutlich.\r\nDie Kreditfinanzierung ist für die deutsche Wirtschaft und insbesondere den deutschen Mittelstand von zentraler Bedeutung. Dies gilt nicht nur für möglichst günstige Kreditkonditionen, sondern vor allem für den ungehinderten Zugang zu der Kreditvergabe selbst. Schränkt man die Bestandskraft der Kreditsicherheiten in der Insolvenz ein, geht das unmittelbar zulasten der Kreditversorgung der Wirtschaft und insbesondere des Mittelstandes. Insolvenzfeste Kreditsicherheiten ermöglichen eine Kreditvergabe in vielen Fällen erst oder sind Grundlage für niedrigere Kreditzinsen.\r\nAuch die in der Praxis sehr relevante Gewährung von Warenkrediten in laufenden Geschäftsbeziehungen würde durch die Schwächung der Rechte der gesicherten Gläubiger für diese deutlich riskanter, was unmittelbar zu einer Einstellung oder jedenfalls Verteuerung dieser Kredite führen würde. Dies wiederum hätte eine faktische Zunahme von Insolvenzen zur Konsequenz.\r\n4. Die Kapitalmarktfinanzierung ist kein Ersatz für die Kreditfinanzierung, sondern kann diese nur ergänzen.\r\nKapitalmarktinstrumente sind in erster Linie für Großunternehmen geeignet, in Deutschland also insbesondere für die ca. 1.000 Großunternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten. Davon emittieren beispielsweise weniger als 250 Unternehmen Anleihen. Als Gründe werden die viel zu hohen Emissionsvolumina sowie Kosten-Nutzen-Aspekte angeführt. Für viele Unternehmen sind die Fixkosten für den Kapitalmarktzugang und die Kosten für Ratings zu hoch. Diese Nachteile können ein breiteres Publikum und der Zugang zu Retail-Investoren nicht ausgleichen. Eine Finanzierung am Kapitalmarkt ist in der Struktur starr, in der Wert- bzw. Zinsentwicklung volatiler, stärker von einer Fristigkeitsperspektive gelenkt und krisenanfälliger gegenüber dem Risiko der Anschlussfinanzierung.\r\nKreditfinanzierungen sind demgegenüber regelmäßig auf langfristigere und stabile Geschäftsbeziehungen gerichtet. Es ist vor allem der Mittelstand (und damit ca. 3,2 Mio. Unternehmen in Deutschland), der sich in der Regel über Kredite finanziert. Der Kapitalmarkt gibt Finanzierungen für diese Größenordnung regelmäßig auch nicht her. Überdies werden Kapitalmarkfinanzierungen i.d.R. als unbesicherte Kredite, sog. Senior Unsecured Notes, begeben, die keinerlei Sicherheiten (Collateral) vorsehen. Sie sind damit letztlich teurer als ein zumindest in Teilen besicherter Kredit, weil die Risikoprämie (Credit Spread) als Teil der Kreditkondition nur auf den risikobehafteten Teil (rechnerischen Blankoanteil) berechnet wird.\r\nD.h., die Kreditfinanzierung bildet die bewährte Basisfinanzierung, die durch den Ausbau der Finanzierung über den Kapitalmarkt sinnvoll ergänzt werden kann. Deshalb kann es nicht der richtige\r\nWeg sein, die Finanzierung über den Kapitalmarkt zulasten der Kreditfinanzierung voran zu bringen. Vielmehr müssen beide Finanzierungswege gleichermaßen gefördert werden. Beide Instrumente haben ihre Berechtigung. Sie sind nebeneinander erforderlich und bedienen unterschiedliche Zielgruppen und Bedürfnisse.\r\nIII. Fazit\r\nWill man die europäische Harmonisierung des Insolvenzrechts angehen, so sind dazu in jedem Fall eine vorgeschaltete Diskussion und Übereinkunft über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die Prinzipien, denen ein solches Recht folgen soll, erforderlich. Es ist weder für Deutschland und seine Wirtschaft, allen voran den Mittelstand, noch im europäischen und internationalen Kontext etwas gewonnen, wenn das Insolvenzrecht in Europa zwar harmonisiert ist, diese Harmonisierung aber wirtschafts- und investitionsfeindlich gerät.\r\nZur Vollendung eines europäischen Kapitalmarkts ist eine umfassende Harmonisierung des Insolvenzrechts nicht erforderlich. Während die zusätzlichen Anreize für Finanzinvestoren mehr als fraglich sind, sind die unmittelbaren Nachteile für die deutsche Wirtschaft bei einer Erschwerung der Kreditfinanzierung greifbar nah."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003027","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Evaluation nach Art 107a EGInsO","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a0/42/298822/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170070.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nEvaluation des Gesetzes zur weiteren Verkür-zung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Art. 107a EGInsO)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 7. Mai 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 5\r\nStellungnahme Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Art. 107a EGInsO) vom 7.\r\nMai 2024\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft nimmt die Gelegenheit, zur Evaluation des Gesetzes zur weiteren Ver-kürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht (Art. 107a EGInsO) Stellung zu nehmen, gerne wahr (vgl. unter I.). In diesem Zusammenhang nehmen wir ergänzend auch Stellung zu einigen aktuellen Reformvorschlägen zum Verbraucherinsolvenzrecht (vgl. unter II.).\r\nI. Auswirkungen der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf das Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern seit dem 1. Oktober 2020\r\nNach Auffassung der Deutschen Kreditwirtschaft ist aktuell noch keine verlässliche Analyse der Aus-wirkungen der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens möglich, da die Insolvenzverfahren von 2021 erst Ende des Jahres 2024 abgeschlossen sein werden, die Wohlverhaltensperioden für diese Verfahren noch nicht abgeschlossen sind und viele Insolvenzverwalter nur ein Mal auskehren. Erst mit Ablauf des Jahres 2024 wäre erstmals ein abgeschlossener Jahrgang vorhanden, der Anfang 2025 analysiert werden könnte. Sinnvoll wäre es schon vor diesem Hintergrund, zumindest auch den Ab-schluss der Verfahren des Jahres 2022 abzuwarten, um auf valide Zahlen zur Analyse zurückgreifen zu können.\r\nAußerdem lassen sich angesichts der vielen Sondereffekte seit Oktober 2020 - wie das Zuwarten der betroffenen Verbraucher auf das Inkrafttreten der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, die Corona-Pandemie, die Energiekrise und der russische Angriffskrieg auf die Ukraine – zum aktuellen Zeitpunkt (noch) keine aussagekräftigen Bewertungen zu den Auswirkungen der Verkürzung des Rechtschuldbefreiungsverfahrens treffen.\r\nDeswegen regen wir an, eine zweite Evaluationsphase über einen längeren Zeitraum anzuschließen.\r\nII. Vorschläge der Arbeitsgruppe Reform der Verbraucherinsolvenz\r\nWeil die Arbeitsgruppe „Reform der Verbraucherinsolvenz“ die hiesige Evaluation nach ihrem Bekun-den in u.a. der ZVI 2023, 341 ff. nutzen möchte, um Vorschläge für Änderungen der Regelungen zum Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren natürlicher Personen vorzuschlagen, nehmen wir zu ei-nigen dieser Punkte bereits vorsorglich Stellung:\r\n1. Reformüberlegungen auf Basis des Richtlinienentwurfs zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen)\r\nFür seine Reformüberlegungen rekurriert der Arbeitskreis auf den Richtlinienentwurf zur Harmonisie-rung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts, konkret auf das dort geregelte „Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen“ und hält eine Übertragung von Teilen der dortigen Regelungsinhalte auf die Verbraucherinsolvenzverfahren für angezeigt.\r\nEine Übertragung des Verfahrens ist aber nicht sachgerecht: Nicht nur, dass die Regelungen des Richtlinienentwurfs für ein Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen insgesamt verfehlt sind und nicht verabschiedet werden sollten, kommt auch grundsätzlich eine Übertragung von Rechtsinstituten für (Kleinst-) Unternehmen auf Verbraucher nicht ohne Weiteres in Betracht. Die Regelungsinhalte\r\nSeite 3 von 5\r\nStellungnahme Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Art. 107a EGInsO) vom 7.\r\nMai 2024\r\nsind erkennbar verschieden. (Kleinst-) Unternehmer und Mittelständler gehen unternehmerische Risi-ken ein und leisten damit einen Beitrag zum Gemeinwohl (Arbeitsplätze, Innovation etc.). Realisiert sich das unternehmerische Risiko und wird das Unternehmen insolvent, liegt damit ein deutlich ande-rer Sachverhalt vor als bei einer (lediglich) auf den konkreten Verbraucher bezogenen Insolvenz.\r\n2. Verzicht auf Forderungsanmeldung, -prüfung bei masselosen Verbraucherinsolvenzver-fahren\r\nIm Hinblick auf masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren wird vorgeschlagen, auf das Forderungs-anmeldungs-, -prüfungs- und -feststellungsverfahren zu verzichten, wobei an diese Verfahren ge-knüpfte Rechtsfolgen, wie beispielsweise die Feststellung der Beteiligtenstellung oder die Verjährungs-hemmung, gewahrt werden sollen. Masselosigkeit soll dabei vorliegen, wenn die Gläubiger nach freier Schätzung des Gerichts aus der Verwertung der Insolvenzmasse und den abgetretenen Beträgen nach § 287 Absatz 2 InsO voraussichtlich nicht mehr als 5% ihrer Forderungen erhalten.\r\nWährend der Vorschlag zum Verzicht auf das Forderungsanmeldungs-, -prüfungs- und -feststellungs-verfahren bei masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren nach Auffassung der Deutschen Kreditwirt-schaft erwägenswert ist, sehen wir keine Notwendigkeit, den aktuell geltenden Begriff der Masseunzu-länglichkeit insoweit abzuändern. Vielmehr sollte dieser beibehalten werden.\r\n3. Anmeldefrist\r\nDer Arbeitskreis „Reform der Verbraucherinsolvenz“ schlägt vor, für Forderungsanmeldungen im Ver-braucherinsolvenzverfahren eine Ausschlussfrist vorzusehen. Diese soll mit dem Eröffnungsbeschluss gem. § 28 Absatz 1 InsO oder mit der Aufforderung zur Forderungsanmeldung auf drei Monate be-stimmt werden.\r\nBegründet wird dies damit, dass die Gläubiger durch das obligatorisch außergerichtliche Einigungsver-fahren sensibilisiert seien. Infolge der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzver-fahrens sei jeder Gläubiger überdies in der Lage, von dem Insolvenzverfahren Kenntnis zu nehmen. Dadurch werde der Gläubiger in den Stand gesetzt, seine Forderung rechtzeitig anzumelden.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft lehnt eine solche Ausschlussfrist ab. Sie ist ungeeignet und unzumutbar. Auch der Verweis der Begründung auf die Kenntnisnahmemöglichkeiten angesichts der außergerichtli-chen Einigungsversuche und der öffentlichen Bekanntmachungen zur Insolvenzeröffnung geht fehl.\r\nFestzuhalten bleibt, dass es dem Insolvenzschuldner obliegt, die gegen ihn bestehenden Forderungen offenzulegen, damit er am Ende des Insolvenzverfahrens von der Restschuldbefreiung profitieren kann.\r\nMit dem Verweis auf die Insolvenzbekanntmachungen wird diese Verantwortung unsachgerecht auf den Gläubiger verlagert. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass nach höchstrichterlicher Recht-sprechung - zu Recht - keine Verpflichtungen für den Gläubiger bestehen, Insolvenzbekanntmachun-gen zu prüfen. Im Hinblick auf Tatbestände wie § 82 InsO ist deswegen unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligter positive Kenntnis normiert (BGH IX ZR 62/09 Rn. 13f.).\r\nSeite 4 von 5\r\nStellungnahme Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Art. 107a EGInsO) vom 7.\r\nMai 2024\r\nÜberdies werden in der Praxis viele Gläubiger von dem Schuldner gar nicht in den außergerichtlichen Einigungsversuch eingebunden. Darüber hinaus dürfte sich im Hinblick auf die stets nachträgliche Prü-fungsnotwendigkeit von vormals bestrittenen Forderungen regelmäßig keine relevante Zeitersparnis ergeben. In diesem Zuge dürfte es keine Auswirkungen haben, wenn nachträglich angemeldete Forde-rungen ebenfalls mitbewertet werden.\r\n4. Verstrickungsproblematik\r\nWie die Arbeitsgruppe „Reform der Verbraucherinsolvenz“ sieht auch die Deutsche Kreditwirtschaft Handlungsbedarf zur Regelung der Verstrickungsproblematik.\r\na. Problemstellung für Kreditinstitute als Drittschuldner\r\nFür Kreditinstitute als Drittschuldner besteht zum einen Unsicherheit über den Zeitpunkt, zu dem die Wirkung der Pfändung wiedereinsetzt. Auch stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn weder Pfändungsgläubiger noch Insolvenzverwalter Maßnahmen treffen.\r\nb. Lösungsansätze\r\nZur Lösung wird von dem Arbeitskreis „Reform der Verbraucherinsolvenz“ eine gesetzliche Regelung\r\n(1.) zur Aufhebung der Verstrickung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder\r\n(2.) zur rangwahrenden Aussetzung der Verstrickung mit der Eröffnung und endgültige Aufhebung mit der Erteilung der Restschuldbefreiung\r\nvorgeschlagen.\r\nEine Entlastung für die Praxis könnte mit dem ersten Lösungsvorschlag erreicht werden. Das Gesetz ordnet die Aufhebung aller Pfändungen und auch der Verstrickung mit Eröffnung des Insolvenzverfah-rens an. Von der Verfahrenseröffnung erfahren die Institute durch die Insolvenzverwalter, die den Er-öffnungsbeschluss und ihre Bestellung zum Insolvenzverwalter den Instituten übermitteln. Die schlankste Lösung bestünde darin, dass die vorhandenen Pfändungen und Verstrickungen endgültig entfallen, losgelöst vom Schicksal des eröffneten Insolvenzverfahrens (und losgelöst davon, ob Rest-schuldbefreiung gewährt wird). Diesem rigorosen Ansatz wird man den damit verbundenen Rangver-lust der bisherigen Pfändungsgläubiger entgegenhalten. Dazu stellt sich jedoch die Frage, wie „wert-haltig“ der Rang überhaupt ist, ob der Rangverlust also tatsächlich zu einer finanziellen Einbuße bei den (vorrangigen) Gläubigern führt. Will man den Vorrang für den Fall der Beendigung oder des Schei-terns des Insolvenzverfahrens erhalten, so könnte man dem bisherigen vorrangigen Pfändungsgläubi-ger die Möglichkeit eröffnen, dass er, soweit er eine erneute Pfändung anstrebt, seinen (früheren) Vorrang wieder erhält, wenn er nachweist, dass er diesen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens innehatte. Als Nachweis können die Pfändungsunterlagen (gfl. auch erteilte Drittschuldnererklärungen dienen).\r\nDa in der Praxis Pfändungs- und Einziehungsverfügungen öffentlicher Gläubiger weitaus häufiger vor-kommen als die durch private Gläubiger ausgelösten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ist es zur Entlastung unabdingbar, dass diese einbezogen werden. Hier müsste vergleichbar zu § 910 ZPO\r\nSeite 5 von 5\r\nStellungnahme Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Art. 107a EGInsO) vom 7.\r\nMai 2024\r\ngeregelt werden, dass die gesetzliche Aufhebung der Pfändungen und Verstrickungen auch die öffentli-chen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erfasst.\r\n5. Speicherung insolvenzbedingter Informationen durch Wirtschaftsauskunfteien\r\nDer Arbeitskreis „Reform der Verbraucherinsolvenz“ ist der Auffassung, dass trotz der mittlerweile vor-liegenden EuGH-Entscheidung zur Speicherung insolvenzbedingter Informationen durch Wirtschafts-auskunfteien eine diesbezügliche gesetzliche Regelung geschaffen werden sollte.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft sieht hier indes keinen gesetzlichen Regelungsbedarf.\r\n***"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003029","regulatoryProjectTitle":"Vermeidung v. Bürokratie-, Aufwand- u. Kostenerhöhung d. mgl. Regulierung zu nachrichtenlosen Konten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/16/a7/298824/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170076.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nBerlin, 25.02.2021\r\nStellungnahme\r\nzu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups nutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs. 19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag\r\n\r\nSeite 2 von 7\r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups\r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs.\r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021\r\nGerne nehmen wir die Gelegenheit wahr, als Deutsche Kreditwirtschaft (DK), die Interessenvertre-tung der fünf kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände (Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, Bundesverband deutscher Banken, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, Deutscher Sparkassen- und Giroverband und Verband deutscher Pfandbriefbanken) im Rahmen der schriftliche Anhörung des Finanzausschusses des Landtages Schleswig-Holstein zum Thema „nachrichten-lose Bankkonten“ Stellung zu nehmen.\r\nAusgangslage\r\nAktuell beraten der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss des Schleswig-Holsteiner Landtags über zwei Anträge, die sich mit dem Thema „nachrichtenlose Konten“ befassen.\r\nBeide Anträge fordern\r\n• die Etablierung eines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten, mit dessen Hilfe berechtigte Personen ihr Vermögen leichter aufspüren können sollen (jeweils Nr. 1 der Anträge) und\r\n• dass bei der Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten sichergestellt wird, dass die finanzi-ellen Ansprüche der Kontoeigentümer bzw. deren Erben erhalten bleiben (jeweils Nr. 3).\r\nDie Anträge unterscheiden sich lediglich im Hinblick auf die Frage der Verwendung der Mittel aus nach-richtenlosen Konten (jeweils Nr. 2). Während der Antrag der Fraktionen von CDU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP fordert, zwei durch die KfW verwaltete Fonds aufzulegen, auf die das Guthaben dieser Konten nach einer geeigneten Zeit der Nachrichtenlosigkeit jeweils hälftig transferiert wird, um daraus gleicher-maßen gemeinnützige Zwecke zu unterstützen als auch deutschen Start-ups Risikokapital zur Verfügung zu stellen, fordert der Alternativantrag der Fraktion der SPD, eine öffentlich-rechtliche Stiftung zu grün-den, die nach Ablauf eines zu bestimmenden Zeitraums Gelder von nachrichtenlosen Konten für gemein-nützige Zwecke in Sozial-, Klimaschutz- und Umweltprojekte sowie Projekte der Erinnerungskultur an die Opfer und Gräueltaten des NS-Regimes einsetzt.\r\nI. Zusammenfassung\r\nDas Thema „nachrichtenlose Konten“ war wiederholt Gegenstand der politischen Diskussion. Die Bundes-regierung lässt aktuell bereits eine vertiefende Studie zum Thema „Nachrichtenlose Vermögenswerte“ durchführen (vgl. dazu unter II.1).\r\nOb die Guthaben auf nachrichtenlosen Konten tatsächlich eine relevante Größe haben ist der DK nicht be-kannt (vgl. dazu unter II.2).\r\nEs bedarf keines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten. Überdies würde ein zentrales Register keinen Nutzen bringen, sondern nur den Aufwand für alle Beteiligten erhöhen. Die Situation in anderen Ländern lässt sich nicht auf Deutschland übertragen (vgl. dazu unter II.3).\r\nGuthaben nachrichtenloser Konten fallen nicht nach 30 Jahren an das Kreditinstitut. Kunden und deren Rechtsnachfolger haben grundsätzlich auch nach 30 Jahren einen Anspruch auf das Kontoguthaben (vgl. dazu unter II.4).\r\nIn Deutschland existiert bereits eine gesetzliche Regelung zur Übertragung von Eigentum auf den Fiskus (§ 1936 BGB). Darüber hinaus gehende Regelungen müssten die Übertragung von Geldern ohne die Ein-willigung des Kontoinhabers regeln. Dies erscheint problematisch und ist rechtlich und tatsächlich hoch komplex (vgl. dazu unter II.5).\r\nSeite 3 von 7\r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups\r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs.\r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021\r\nII. Einzelanmerkungen\r\n1. Hintergründe\r\nAls „nachrichtenlos“ werden allgemein Konten verstanden, die über längere Zeiträume unbewegt sind und bei denen kein Kundenkontakt mehr besteht (die Post kommt beispielsweise als unzustellbar zurück).\r\nAus steuerlichen Gründen müssen diese unbewegten Konten zwar spätestens nach 30 Jahren ausgebucht werden. Der individuelle (zivilrechtliche) Kundenanspruch bleibt jedoch erhalten, d. h. der Berechtigte bekommt auch später noch sein Geld.\r\nDas Thema war wiederholt Gegenstand der politischen Diskussion. Beispielsweise gab es 2016/2017 in Nordrhein-Westfalen Überlegungen, als unbewegt bezeichnete Konten in eine Fiskalerbschaft zu überfüh-ren. Dabei trat auch die nicht geringe Komplexität des Themas zu Tage. Nach intensiver Befassung wurde die Thematik zunächst nicht weiterverfolgt.\r\nAuch der Deutsche Bundestag hat sich bereits verschiedentlich mit dieser Thematik befasst. Auf eine schriftliche Frage der Abgeordneten Nicole Maisch zur Einrichtung eines Zentralregisters für nachrichten-lose Konten und Versicherungen (Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17) ant-wortete die Bundesregierung wie folgt:\r\n„Die BaFin hat die Einrichtung eines solchen Registers kritisch bewertet. Die alleinige Erfassung von nachrichtenlosen Konten in einem Register zur Ermittlung von Nachlasskonten sei nicht ziel-führend, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass jedes Konto eines Verstorbenen zu-gleich als nachrichtenlos eingestuft werde. Umgekehrt liegt aber auch nicht bei jedem über einige Zeit nachrichtenlosen Konto ein Erbfall vor. Insgesamt sind die Notwendigkeit und der Verwal-tungsaufwand für das Einrichten und Führen eines solchen Registers im Verhältnis zur Zwecker-reichung kritisch zu betrachten. Die gegenwärtige Rechtslage ermöglicht einen Umgang mit nach-richtenlosen Konten, der die Interessen der betroffenen Akteure (mögliche Erben, Banken, Staat) angemessen berücksichtigt. Daneben bestehen datenschutzrechtliche und bankgeheimnisbezo-gene Bedenken gegen die Einrichtung eines Zentralregisters für nachrichtenlose Konten.“\r\nAuch die kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Bundestagsdrucksache 18/13040 vom 14. Juli 2017) drehte sich um die Frage der Einrichtung eines Zentralregisters für nachrichtenlose Konten. Nach Bewertung der Fragesteller ist die bestehende Datenlage zu dünn, um tiefgreifende Maßnahmen wirklich ablehnen oder beschließen zu können.\r\nZuletzt hat die Fraktion der FDP dazu zwei Anträge in den Deutschen Bundestag eingebracht (Bundes-tagsdrucksache 19/17708 und 19/18238). Auch hier wurde vorgeschlagen, ein zentrales Melderegister zu schaffen (vgl. bei den hiesigen Anträgen jeweils unter 1.)) und mit Mitteln aus nachrichtenlosen Assets, die nicht zugeordnet werden können, Start-ups und soziale Entrepreneure zu finanzieren (vgl. bei den hiesigen Anträgen jeweils unter 3.)). Auf eine kleine Anfrage der Fraktion der FPD zu diesen Anträgen vom 21. Oktober 2020 (Drucksache 19/23154) führt die Bundesregierung in ihrer Antwort aus (Drucksa-che 19/23544), dass sie derzeit eine Studie zum Thema „Nachrichtenlose Vermögenswerte“ ausschreibe. Aufgabe des Auftragnehmers werde es u. a. sein, eine rechtlich tragfähige Definition des Begriffs vorzu-schlagen, die Höhe der verfügbaren Mittel belastbar abzuschätzen sowie rechtliche und angrenzende Sachverhaltsfragen zur möglichen Schaffung eines Melderegisters zu klären. Nach Erhalt der Studie werde die Bundesregierung über mögliche weitere Schritte entscheiden. Ein Auftragnehmer ist bereits ge-funden. Dieser führt aktuell Experteninterviews durch.\r\nSeite 4 von 7\r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups\r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs.\r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021\r\n2. Betroffene Volumina\r\nIn den Anträgen wird ausgeführt, dass nach Schätzungen bis zu neun Milliarden Euro auf nachrichtenlo-sen Konten liegen würden. Der Schätzung des (damaligen) nordrhein-westfälischen Finanzministers Wal-ter-Borjans zu folge liegen rund zwei Milliarden Euro auf nachrichtenlosen Konten. Die Bundesregierung verweist insoweit (wohl zu Recht) darauf, dass es sich bei nachrichtenlosen Konten vorrangig um Spar-konten mit geringem Guthaben handelt (Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17). Um welches Gesamtvolumen es sich tatsächlich handelt, ist auch der DK nicht bekannt.\r\n3. Zentrales Register für nachrichtenlose Konten\r\nEs bedarf keines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten. Überdies würde ein zentrales Register keinen Nutzen bringen, sondern nur den Aufwand für alle Beteiligten erhöhen.\r\na) Funktionierende Nachforschungsverfahren/Kenntnis öffentlicher Stellen\r\nDer Überlegung der Schaffung eines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten liegt die Behauptung zugrunde, Anspruchsberechtigte müssten viele Hindernisse überwinden, um ihr Vermögen aufzuspüren. Schon diese Prämisse ist unzutreffend.\r\nZunächst ist festzuhalten, dass nicht alle nachrichtenlosen Konten einem Erbfall entspringen. Auch ist es keinesfalls so, als wüssten die Anspruchsberechtigten bei nachrichtenlosen Konten zwingend nicht mehr davon. Zum Teil besteht z. B. wegen eines geringen Guthabens nur wenig Interesse an dem Konto.\r\nAber auch für den Fall, dass ein Angehöriger verstirbt und dessen Erben überprüfen wollen, ob der Ver-storbene Spar- oder Girokonten oder Wertpapierdepots besaß, von denen die Erben bislang keine Kennt-nis haben, stehen gut funktionierende Verfahren der Kreditwirtschaft zur Verfügung. So können Konten-nachforschungsersuchen an die betroffenen Kreditinstitute, Regional- oder Bundesverbände gerichtet werden. In allen Verbandsbereichen existieren gut funktionierende und unbürokratische Verfahren zur Kontenermittlung – bei den privaten und genossenschaftlichen Kreditinstituten sowie den Sparkassen (insgesamt: 98,5 % der deutschen Kreditinstitute) auch über die Dachverbände. Eine Bearbeitung der Ersuchen erfolgt dabei dann, wenn der Anfragende seine Legitimation zur Durchführung einer Konten-nachforschung nachweist (Datenschutz). Die Anfrage kann unkompliziert jeweils an den Dachverband (Deutscher Sparkassen- und Giroverband, Bundesverband deutscher Banken und Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken) gerichtet werden; durch diese werden dann die weiteren Schritte veran-lasst. Für alle Nachforschungen der angesprochenen Dachverbände gilt, dass auch Nachforschungen au-ßerhalb des Bundeslandes, in dem der Erblasser zuletzt gemeldet war, vorgenommen werden, wenn ent-sprechende Berührungspunkte vorliegen, wie z. B. ein Studium in einem anderen Bundesland. In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zu dieser Thematik hinweisen (Bundestagsdrucksache 19/14458). Hiernach liegen der Bundesregierung keine Er-kenntnisse darüber vor, dass die Nachforschungsverfahren der Kreditwirtschaft ineffektiv organisiert seien. Ferner weist sie darauf hin, dass der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht keine Be-schwerden zum Kontonachforschungsangebot der Verbände vorliegen.\r\nZudem sollte auch nicht aus den Augen verloren werden, dass solche Nachforschungen durch die Erben i. d. R. nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden müssen. Voraussetzung ist, dass der Kontoin-haber seiner mit dem Institut vereinbarten Verpflichtung zur Information seines Kreditinstituts über Adress- und Namensänderungen nicht nachgekommen ist und Kontounterlagen sowie Kontoauszüge nicht aufbewahrt hat. Die Situation ist also vergleichbar mit derjenigen bei Versicherungen. Bei Versicherungen\r\nSeite 5 von 7\r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups\r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs.\r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021\r\ngeht man dann aber davon aus, dass es keiner Regelung bedarf: Selbst, wenn keine Versicherungsunter-lagen auffindbar seien, könnten Erben anhand von Kontoauszügen die bestehenden Versicherungspolicen leicht recherchieren (vgl. Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17). Das trifft zu, gilt so aber eben auch für Konten bei Kreditinstituten.\r\nNeben der Möglichkeit betroffener Anspruchsberechtigter, die Nachforschungsverfahren der Dachver-bände der DK zu nutzen, besteht auch von öffentlicher Seite kein weiterer Informationsbedarf. Den Prü-fungsfinanzämtern sind die über längere Zeit umsatzlosen Konten bekannt bzw. werden im Rahmen lau-fender Betriebsprüfungen bekannt. Zudem sind Kreditinstitute nach § 33 Absatz 1 ErbStG verpflichtet, eine zeitnahe Erbfallmeldung an die zuständigen Finanzämter abzufassen.\r\nb) Die Schaffung eines zentralen Registers erhöht den Nachforschungsaufwand\r\nEin zentrales Register, das Informationen über nachrichtenlose Konten enthält, also Konten, die seit 30 Jahren unbewegt/nachrichtenlos sind, kann überdies auch keinen über die aktuellen Verfahren hinausge-henden Nutzen bringen. Auch dort muss ein potentieller Berechtigter sich (schon aus datenschutzrechtli-chen Gründen) ausreichend legitimieren und kann dann auch nur Zugang zu den ihn betreffenden Daten erhalten, wie dies z. B. bei der Grundbucheinsicht erforderlich ist. Ein relevanter Mehrwert ist nicht er-kennbar. Tatsächlich würde das Verfahren für alle Beteiligten nur aufwändiger. Dies gilt auch für den An-spruchsberechtigten. Weil er regelmäßig nicht wissen kann, wann ein unbekanntes Konto eröffnet wurde oder ab wann es „nachrichtenlos“ wurde, müsste er zukünftig sowohl bei den betroffenen Kreditinstituten recherchieren als auch bei dem zentralen Register anfragen. Auch für die Kreditinstitute entstünde erheb-licher, mit entsprechenden Kosten verbundener Verwaltungsaufwand. Daten müssten gesammelt, aufbe-reitet, dupliziert und an die Meldestelle übermittelt sowie aktualisiert werden. Es darf schon bezweifelt werden, ob dies dem Grundsatz der Datensparsamkeit entspricht. Zudem erscheint es unangemessen, den Instituten in dieser Situation weitergehende Pflichten aufzuerlegen, deren Kosten verursacherunab-hängig letztlich in höheren Kontenentgelten resultieren dürften. Der Nachforschungsaufwand wird regel-mäßig entweder durch die Pflichtverletzung des Kunden verursacht (fehlende Adressaktualisierung) oder die Nachforschung geht ins Leere, weil es das vermutete Konto nicht gibt. Nicht zuletzt ist es Sache der Kontoinhaber und Erblasser, ihre Angelegenheiten zu ordnen. Unabhängig hiervon sind Kreditinstitute im Interesse ihrer Kunden bestrebt, Unterbrechungen der Geschäftsbeziehung zu ihren Kunden bzw. deren Rechtsnachfolge zu beheben, z. B. durch Anfragen beim Einwohnermeldeamt.\r\nc) Vergleiche mit anderen Ländern führen nicht weiter\r\nVergleiche mit anderen Ländern führen ebenfalls nicht weiter. So hat beispielsweise das in der Schweiz geschaffene Register einen völlig anderen Hintergrund und ist nicht auf die deutsche Situation übertrag-bar. Anders als in Deutschland, wo Konten seit dem Jahr 1919 auf den Kontoinhaber geführt werden (vgl. auch § 154 Abgabenordnung), werden in der Schweiz auch Nummernkonten oder „anonyme“ Konten ge-führt. Hier hat nur ein sehr eingeschränkter Kreis von Personen überhaupt Kenntnis von dem Konto und dem Kontoinhaber, was das Auffinden erschwert. Darüber hinaus können in Deutschland schon historisch gesehen Guthabenbestände in Reichsmark seit 1976 und auf Mark der DDR lautende Bestände seit spä-testens 1993 nicht mehr realisiert werden. Vergleichbare Währungsreformen gab es in der Schweiz dem-gegenüber nicht, so dass dort noch wesentlich ältere Guthaben auszuzahlen sind. Das Schweizer Register dient vor diesem Hintergrund auch insbesondere dazu, über entsprechende Meldefristen die Geltendma-chung von Ansprüchen aus Altguthaben durch die Berechtigten abzuschneiden und diese Mittel dem Bund zuzuführen.\r\nSeite 6 von 7\r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups\r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs.\r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021\r\nd) Hohe Sicherheitsanforderungen\r\nEin neues Verfahren müsste neben den von der BaFin adressierten rechtlichen Anforderungen auch hohen technischen Anforderungen genügen. Informationen über Konten dürfen nur unter erhöhten Sicherheits-anforderungen übermittelt werden, E-Mails u. ä. sind insoweit regelmäßig ausgeschlossen.\r\n4. Guthaben nachrichtenloser Konten fallen nicht nach 30 Jahren an das jeweilige Kreditinsti-tut\r\nUnzutreffend ist auch die in den Anträgen enthaltene Vorstellung, dass die Guthaben aus unbewegten Konten nach einem gewissen Zeitraum (hier nach 30 Jahren) an die Kreditinstitute „fallen“ würden. Kre-ditinstitute zahlen selbstverständlich immer (auch nach mehreren Jahrzehnten) das Guthaben eines Kon-tos an den Berechtigten (insbesondere: Kunden, Erben) aus, wenn dieser dies wünscht. Dieser Grundsatz gilt selbstverständlich auch für Anspruchsberechtigte an unbewegten bzw. nachrichtenlosen Konten.\r\nDavon zu trennen, sind die von den Kreditinstituten einzuhaltenden steuerrechtlichen Vorgaben der Fi-nanzverwaltung im Hinblick auf unbewegte Konten, wobei es steuerbilanzrechtlich nicht darauf ankommt, ob ein Kundenkontakt besteht. Diese Vorgaben verlangen, gestützt auf ein BFH-Urteil vom 27. März 1996 (BStBl. II 1996, S. 470), spätestens nach 30 Jahren eine Auflösung dieser unbewegten Konten in der Steuerbilanz. Diese Auflösung erfolgt als außerordentlicher Ertrag, der sofort den zu versteuernden Ge-winn erhöht und in der Folge auch das Steuersubstrat. Der Fiskus profitiert also selbst von der Ausbu-chung der Verbindlichkeiten. Dies hat aber keinerlei Einfluss auf den zivilrechtlichen Auszahlungsanspruch des Berechtigten. Daher werden selbstverständlich auch noch nach Auflösung in der Steuerbilanz Gutha-ben an Kunden bzw. deren Erben ausgezahlt und eine erfolgte steuerpflichtige Auflösung der Konten rückgängig gemacht.\r\n5. Erhalt der Ansprüche der Anspruchsberechtigten/Übertragung der Guthaben auf zwei durch die KfW verwaltete Fonds/auf eine öffentlich-rechtliche Stiftung\r\nFür die beabsichtigte Nutzung der Gelder für öffentliche Zwecke dürften die Initiatoren insbesondere sol-che Konten im Blick haben, deren Kontoinhaber verstorben sind und für deren Nachlass keine Erben be-stehen oder bei denen die Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. Diese Fallgruppen sind aber in Deutschland bereits gesetzlich in § 1936 BGB geregelt:\r\n„Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein sol-cher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.“\r\nBei darüberhinausgehenden Fallgruppen müsste eine Übertragung der Gelder ohne die Einwilligung vor-handener Berechtigter erfolgen. Schon dies erscheint problematisch. Überdies wäre eine Übertragung von Kontoguthaben auf KfW-Fonds oder Stiftungen sowohl rechtlich als auch praktisch komplex, zumal unter-schiedliche Rechtspositionen zu berücksichtigen sind (siehe Bundestagsdrucksache 19/14458). So müss-ten Kreditinstitute mit Auflösung des Kontos zur Übertragung des Kontoguthabens von dem Anspruch der Kontoberechtigten sowie sonstiger (auch strafrechtlicher) Haftung freigestellt werden. In diesem Zusam-menhang wirft u. a. auch die Frage der Datenspeicherung Probleme auf. Instituten ist es nicht zumutbar, Kontendaten zeitlich unbeschränkt aufzubewahren. Gleichwohl würden Anspruchsberechtigte sich erst einmal an das betreffende Kreditinstitut wenden, um Auszahlungsansprüche geltend zu machen. Um sich gegen diese Ansprüche wehren zu können, müssten Kreditinstitute (ggf. noch Jahrzehnte später) aber nachweisen können, dass sie das Kontoguthaben rechtmäßig auf den KfW-Fonds/die Stiftung übertragen haben. Auch hier wäre also eine Freistellung der Kreditinstitute – z. B. im Sinne einer Regelung, nach der\r\nSeite 7 von 7\r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups\r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs.\r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021\r\ngrundsätzlich von einer Übertragung des Guthabens auf die Fonds/die Stiftung auszugehen ist - erforder-lich. Auch die Frage, wie und mit welchen Unterlagen der Anspruchsberechtigte seinen Anspruch gegen-über den Fonds oder der Stiftung geltend machen kann, ist insoweit ungeklärt. Haben Kreditinstitute die Kontoguthaben übertragen und die Konten entsprechend aufgelöst, müssten sie auch insoweit von einer Mitwirkung befreit werden.\r\n********"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003030","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage i.R.d. EU-VO-E COM(2023) 533 final","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f2/ec/298826/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170082.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nVon:\r\nGesendet: Mittwoch, 20. März 2024 13:50\r\nAn: @bmj.bund.de\r\nCc:\r\nBetreff: AW: Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung von\r\nZahlungsverzug im Geschäftsverkehr\r\nSehr geehrter Herr , sehr geehrte Damen und Herren,\r\nich erlaube mir, auf die unten angehangene Korrespondenz zurück zu kommen. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK)\r\nhat sich nun auch im Vorfeld der aktuell anstehenden IMCO – Abstimmung zum Berichtsentwurf positioniert.\r\nDarüber möchten wir Sie gerne informieren.\r\nWir wiederholen insoweit unsere Einschätzung, dass der Vorschlag nicht weiterverfolgt werden sollte. Die KMU und\r\nder Mittelstand, auf deren Stärkung die Initiative eigentlich zielt, bewerten den Verordnungsentwurf kritisch und\r\nlehnen ihn im Ergebnis ab.\r\n Dabei weist u.a. die AG Mittelstand zutreffend darauf hin, dass die neuen Regelungen die Vertragsfreiheit\r\nder Unternehmen in den Lieferketten unsachgerecht einschränken, effiziente und funktionierende\r\nGeschäftsbeziehungen in Frage stellen und so die Existenz erfolgreich wirtschaftender kleiner und\r\nmittelständischer Unternehmen gefährden.\r\n Die mit den geplanten Maßnahmen verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Kosten werden durch die\r\nFolgenabschätzung der EU-Kommission nicht ansatzweise abgebildet.\r\n Im B2B-Bereich sind die mit dem Verordnungsentwurf geplanten Regelungen im Kern ungeeignet,\r\npünktliche und vertragsgerechte Zahlungen zu gewährleisten und damit einen Beitrag zur Bekämpfung des\r\nZahlungsverzugs zu leisten.\r\n Der gewählte Ansatz, die Zahlungsmoral durch Gesetz verbessern zu wollen, ist insgesamt verfehlt.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft, die als Finanzierer des Mittelstands und der KMU von einer Verschlechterung deren\r\nWirtschaftsumfeldes reflexhaft betroffen wäre, unterstützt die Position der AG Mittelstand ausdrücklich. Wie die AG\r\nMittelstand meinen wir, dass der aktuelle Vorschlag insgesamt nicht zielführend ist und nicht weiterverfolgt werden\r\nsollte.\r\nUnsachgerechter Eingriff in die Privatautonomie\r\nInsbesondere greifen die Vorschläge der Kommission unsachgerecht in die Privatautonomie ein.\r\n Eine weitere Beschränkung zulässiger Zahlungsfristen - über das aktuell bereits geregelte Maß hinaus - ist\r\nunverhältnismäßig\r\n Auch der Zwang, Verzugszinsen zu fordern, ist unsachgerecht.\r\n U.U. würde ein solcher Zwang auch – noch unverhältnismäßiger - nach sich ziehen, dass Unternehmen nicht\r\nmehr auf Forderungen (als Grundlage für Verzugszinsen) verzichten dürfen.\r\n Darüber hinaus missachten diese Vorgaben auch die Usancen im gesamten B2B-Geschäftsverkehr. So\r\nkommt es z.B. häufiger vor, dass in (längerfristigen) Geschäftsbeziehungen zeitweilige finanzielle\r\nSchwierigkeiten eines Vertragspartners durch Stundung oder ggf. Forderungs(teil)verzichte abgefedert\r\nwerden. Dies kann ein wirksames Mittel sein, unnötige Insolvenzen zu verhindern. Zu Recht fordert auch die\r\nRestrukturierungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1023), dass Unternehmen möglichst frühzeitig - auch\r\nbereits außerhalb eines gesetzlich festgelegten Verfahrens - auf finanzielle Schwierigkeiten\r\nreagieren sollen. Auch vor diesem Hintergrund ist es kontraproduktiv, Unternehmen diesen sinnvollen Weg\r\ndurch die hiesige gesetzgeberische Maßnahme zu versperren.\r\nUnklarheiten des Anwendungsbereichs\r\n2\r\nAuch wenn der Verordnungsentwurf nicht darauf zielt, ist insbesondere der Anwendungsbereich so unklar gefasst,\r\ndass zumindest eine Klarstellung erforderlich wäre, dass z.B. Darlehensverträge oder das Factoring nicht erfasst sein\r\nsollen. Darlehensverträge sind das wesentliche Finanzierungsinstrument für den Mittelstand; die Regelungen des\r\nhiesigen Verordnungsentwurfes passen nicht auf diese Vertragsart und würden das Kreditgeschäft – bei ihrer\r\nAnwendbarkeit - erheblich beeinträchtigen und es im Ergebnis „auf den Kopf stellen“.\r\nUnnötige Schaffung neuer Bürokratie- und Verwaltungsaufwände\r\nNicht zuletzt ist es unnötig und kontraproduktiv, eine Verwaltungsbehörde, wie die Durchsetzungsbehörde, zu\r\nschaffen, die den Zivilrechtsverkehr kontrollieren soll. Das Zivilverfahrens- und das Zivilrecht verfügen über\r\nausreichende und effiziente Mechanismen; eine behördliche Ergänzung ist unnötig und löst nur weitere Bürokratieund\r\nVerwaltungskosten (insbesondere zulasten des Mittelstandes) aus.\r\nWir stehen jederzeit gerne für einen Austausch oder Rückfragen zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nFür die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband\r\n____________________________________\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e.V.\r\nAbteilung Recht, Steuern und Verbraucherpolitik\r\n- Gruppe Zivilrecht I -\r\nCharlottenstraße 47\r\n10117 Berlin\r\nTelefon: (030) 2 02 25\r\nTelefax: (030) 2 02 25\r\nE-Mail: @dsgv.de\r\nwww.dsgv.de\r\nDer DSGV ist ein nach § 2 Abs. 1 LobbyRG im Lobbyregister mit der Registernummer R002090 eingetragener Verband\r\nder politischen Interessenvertretung. Den Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im\r\nRahmen des Lobbyregistergesetzes setzen wir vollständig um.\r\nVon:\r\nGesendet: Montag, 12. Februar 2024 14:40\r\nAn: @bmj.bund.de>\r\nCc: @dsgv.de>\r\nBetreff: Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr\r\nSehr geehrter Herr , sehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir erlauben uns, als diesjähriger Federführer der Deutschen Kreditwirtschaft (DK), in o.g. Angelegenheit auf Sie\r\nzuzukommen. Die DK ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und\r\nRaiffeisenbanken (BVR), des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB), des Bundesverbandes Öffentlicher Banken\r\nDeutschlands (VÖB), des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) und des Verbandes deutscher\r\nPfandbriefbanken (vdp) die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände.\r\n3\r\nAnbei übermitteln wir Ihnen als Deutsche Kreditwirtschaft die Position der AG Mittelstand, der u.a. BVR und DSGV\r\nangehören, zum Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im\r\nGeschäftsverkehr (Anlage). Die Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt die Position der AG Mittelstand ausdrücklich.\r\nWie die AG Mittelstand meinen wir, dass der aktuelle Vorschlag insgesamt nicht zielführend ist und nach\r\nMöglichkeit nicht weiterverfolgt werden sollte.\r\n- Eine Beschränkung zulässiger Zahlungsfristen - über das in § 271a BGB bereits geregelte Maß hinaus - ist\r\nunverhältnismäßig.\r\n- Auch der Zwang, Verzugszinsen zu fordern, ist unsachgerecht.\r\nDie diesbezüglichen Vorschläge der Kommission greifen unsachgemäß in die Privatautonomie ein und missachten\r\ndie Usancen im gesamten B2B-Geschäftsverkehr. So kommt es z.B. häufiger vor, dass in (längerfristigen)\r\nGeschäftsbeziehungen zeitweilige finanzielle Schwierigkeiten eines Vertragspartners durch Stundung oder ggf.\r\nForderungs(teil)verzichte abgefedert werden. Dies kann ein wirksames Mittel sein, unnötige Insolvenzen zu\r\nverhindern. Zu Recht fordert auch die Restrukturierungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1023), dass Unternehmen\r\nmöglichst frühzeitig – auch bereits außerhalb eines gesetzlich festgelegten Verfahrens – auf finanzielle\r\nSchwierigkeiten reagieren sollen. Auch vor diesem Hintergrund ist es kontraproduktiv, Unternehmen diesen\r\nsinnvollen Weg durch die hiesige gesetzgeberische Maßnahme zu versperren.\r\nWir stehen jederzeit gerne für einen Austausch oder Rückfragen zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nFür die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003030","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage i.R.d. EU-VO-E COM(2023) 533 final","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e1/ee/338796/Stellungnahme-Gutachten-SG2407290010.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Novellierung der Zahlungsverzugsrichtlinie:\r\nDarlehen und besondere Finanzierungsformen klarstellend vom Anwendungsbereich\r\nausnehmen\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) befürwortet eine Klarstellung zum Anwendungsbereich der\r\navisierten EU-Regulierung zum Zahlungsverzug. Andernfalls laden sehr weite und daher\r\nmissverständliche Formulierungen der Regulierung dazu ein, die Normen der ZahlungsverzugsVO\r\nbzw. ZahlungsverzugsRL entgegen der eigentlichen Regelungsintention sinnwidrig auszudehnen.\r\nDas hätte mitunter negative Auswirkungen auf das Handlungsspektrum von Kreditinstituten sowie\r\nauf die Produktvielfalt und damit auf die Wirtschaft insgesamt.\r\nDarlehen im Verständnis von § 488 BGB allgemein\r\nDie avisierte Zahlungsverzugsregulierung bedarf einer (vollumfänglichen) Ausnahme für Darlehen\r\nim Sinne von § 488 BGB allgemein. Nach dem letzten Kompromissvorschlag der Belgischen\r\nRegierung zur Zahlungsverzugsregulierung als EU-Richtlinie unterfallen Entgeltforderungen (vgl.\r\nArt. 2 Abs. 1 neu: ‘commercial transactions’ sowie auch §§ 286 Abs. 3 S. 1, 288 Abs. 2 BGB) in\r\nvollem Umfang deren Anwendungsbereich. In der Konsequenz ist der\r\nDarlehensrückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB vom Anwendungsbereich des\r\nRichtlinienentwurfs eindeutig nicht erfasst (vgl. auch BGH, Urt. v. 4. Mai 2023 – XI ZR 157/21, WM\r\n2023, 1218 Rn. 54). Das dürfte auch der eigentlichen Regelungsintention entsprechen, Darlehen zur\r\nVermeidung von nur kurzen Zahlungszielen und Fristen vom Anwendungsbereich auszunehmen.\r\nDies hätte auch den Vorteil, dass Kreditinstitute im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens mit breitem\r\nHandlungsspielraum auf die Bedürfnisse ihrer Darlehensnehmer reagieren können.\r\nProblematisch ist nun, dass der Zinsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 Fall 1 BGB in den\r\nAnwendungsbereich der Zahlungsverzugsregulierung fallen dürfte. Denn diese Pflicht steht im\r\nSynallagma (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, 83. Aufl. 2024, Vorb v § 488 Rn. 2) und ist in der\r\nKonsequenz Entgeltforderung im Verständnis des Richtlinienentwurfs. Ein enges Verständnis des\r\nVerbots des Verzichts oder der Beschränkung von Verzugszinsen (Art. 5 Nr. 3 Kompromissvorschlag\r\nder Belgischen Regierung zur Zahlungsverzugsregulierung als EU-Richtlinie) schränkte wegen der\r\nAkzessorietät der Verzugszinsforderung mitunter die Möglichkeit der Institute ein, bezogen auf den\r\naufgelaufenen Vertragszins ein Entgegenkommen zeigen zu können. Dies und der Verzug\r\nhinsichtlich des Zinsanspruchs könnten mitunter erst zu der Insolvenz eines Darlehensschuldners\r\nführen oder sie zumindest begünstigen.\r\nAuch die Vertragsgestaltung bliebe mitunter eingeschränkt, wenn ohne Ausnahmemöglichkeiten\r\nZahlungszielvereinbarungen entsprechend Art. 3 des Richtlinienentwurfs eingeschränkt wären. Um\r\nder Kreditwirtschaft den erforderlichen Gestaltungsspielraum auch und gerade im Interesse\r\nunternehmerisch tätiger und staatlicher Darlehensnehmer zu belassen, sind Darlehen im weiteren\r\nSinne vom Anwendungsbereich der Richtlinie klarstellend auszunehmen.\r\nSeite 2 von 2\r\nBesondere Finanzierungsinstrumente, insbesondere in der Lieferkette\r\nDes Weiteren sind neben Darlehen im Verständnis von § 488 BGB auch besondere Produkte zur\r\nFinanzierung in der Lieferkette aus dem Anwendungsbereich der Regulierung auszunehmen. Gemäß\r\nder Grafik in der Anlage betrifft dies alle dort bezeichneten Produktgruppen einschließlich der\r\n„Related“ - Produkte (vgl. Grafik in der Anlage). Spezifische Finanzierungsformen in der Lieferkette\r\nwie etwa die Forfaitierung profitieren im besonderen Maße von der Vertragsfreiheit, teils in\r\nmehrseitigen Vertragsverhältnissen. Verdikte zur Vereinbarung von längeren Zahlungszielen\r\nkönnten mitunter die Produktvielfalt oder sogar gängige Produktformen, auch und gerade im\r\ninternationalen Handelsverkehr, ausschließen oder einschränken. Damit würde wiederum die\r\nRegelungsintention denaturiert. Denn damit bliebe mitunter das Potential für Unternehmen\r\nausgeschlossen oder beschränkt, ihren Waren- und Dienstleistungsvertrieb zeitnah mit Liquidität zu\r\nversorgen. Ihre Insolvenzrisken erhöhen sich nicht, da bei einem regresslosen Verkauf (true sale)\r\neiner existierenden, einrede- und aufrechnungsfreien Forderung aus Lieferungen und Leistungen\r\nkeine Regressverpflichtungen gegenüber dem Kreditinstitut bestehen. Finanzierungsformen der\r\nLieferkette sind dadurch gekennzeichnet, dass das produzierende Unternehmen bereits nach\r\nwenigen Tagen die Zahlung erhält. Das Risiko eines Zahlungsverzugs oder eines Schuldnerausfalls\r\n(zusammen: Zahlungsrisiko) geht auf das Kreditinstitut über. Für das Unternehmen ergeben sich\r\ndaraus zwei Vorteile: Einerseits profitiert es von der vorzeitigen Liquidität, andererseits vom\r\nZahlungsrisikoübergang auf das Kreditinstitut.\r\n\r\n20\r\nFigure 2: Supply Chain Finance portfolio\r\nSource: The “Umbrella”, EBA Market Guide to Supply Chain Finance – 2014\r\nSupply Finance\r\nAccounts Payable-centric Accounts centric\r\n• Approved Payables Finance\r\n(also known as Reverse\r\nFactoring or Confirming\r\n• Dynamic Discounting\r\n• Receivables Finance\r\n• Receivables Purchase\r\n• Invoice Discounting\r\n• Factoring\r\n“SCF” • Forfaiting\r\n• Pre-shipment or Purchase\r\nOrder-based finance\r\n• Inventory Finance (including\r\nWarehouse Finance) “Related”\r\n• Documentary Trade Finance\r\n• Bank Payment Obligation\r\n• Asset-based Lending\r\n• Payments and Foreign Exchange\r\nSupply Chain Finance\r\nAccounts centric Accounts Receivable-centric\r\n\"Other SCF\"\r\n\"Related\"\r\n*****\r\nAnlage"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003031","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Verbesserung des geplanten Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetzes - VVBG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/64/84/298828/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170085.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzu dem Entwurf eines „Gesetzes zum Schutz des Wirtschafts- und Finanzsystems\r\nvor der Verschleierung und Einbringung bedeutsamer inkriminierter\r\nVermögenswerte (Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetz –\r\nVVBG)“\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 14. Mai 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 7\r\nStellungnahme vom 28. Mai 2024\r\nI. Allgemeine Anmerkungen/Hauptsächliche Kritikpunkte\r\nMit Schreiben vom 23. April 2024 (Geschäftszeichen: BBF - WK 5023/23/10005:005) hat das Bundesministerium\r\nFinanzen (BMF) verschiedene Verbände um Stellungnahme zu dem Entwurf eines „Gesetzes\r\nzum Schutz des Wirtschafts- und Finanzsystems vor der Verschleierung und Einbringung bedeutsamer\r\ninkriminierter Vermögenswerte (Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetz - VVBG)“ gebeten.\r\nZwar zählt die Deutsche Kreditwirtschaft nicht zum Adressatenkreis des Konsultationsschreibens. Nach\r\nunserem Verständnis werden die vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen allerdings vielfach Sachverhalte\r\nbetreffen, in denen der Eigentümer einer Sache oder Inhaber einer Forderung und der Adressat\r\neiner Erklärungsanordnung oder Sicherstellungsmaßnahme im Sinne des Gesetzentwurfs verschiedene\r\nPersonen sind. Angesichts der naturgemäßen Funktion von Banken und Sparkassen als Verwalter\r\nund Verwahrer von Vermögenswerten ihrer Kunden gehen wir daher davon aus, dass die Kreditwirtschaft\r\ndurchaus von den vorgeschlagenen Regelungen betroffen sein kann. Wir erlauben uns daher,\r\nebenfalls zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.\r\nZunächst ist grundsätzlich anzumerken, dass der Gesetzentwurf eine seit geraumer Zeit kontroverse\r\nDiskussion über den Umfang staatlicher Zugriffe auf Vermögensgegenstände, deren Herkunft aus einer\r\nStraftat nicht ohne weiteres ersichtlich ist,1 mit einer erneuten Vertiefung substanzieller Grundrechtseingriffe\r\nwieder aufgreift. Dabei wird zum einen die verfassungsrechtlich gebotene klare Abgrenzung\r\nzwischen repressiver Strafverfolgung (Gesetzgebungskompetenz des Bundes, Art. 74 Abs. 1 Nr.\r\n1 GG) einerseits und polizeirechtlicher Gefahrenabwehr (grundsätzlich Gesetzgebungskompetenz der\r\nBundesländer, Artt. 30, 70 GG) durch den Gesetzentwurf verwischt. Dies begründet erste verfassungsrechtliche\r\nZweifel.\r\nZum anderen ergeben sich Zweifel an der Erforderlichkeit zusätzlicher Regelungen durch die erst am\r\n18. März 2021 eingeführte deutliche Verschärfung der selbstständigen Einziehung gemäß § 76a Abs. 4\r\nStGB2. Werden in der Literatur bereits hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht,3\r\nmuss dies für den vorliegenden Gesetzentwurf mindestens entsprechend gelten. Zudem dürfte § 76a\r\nAbs. 4 StGB in drei Jahren seit Inkrafttreten kaum hinreichend erprobt sein. Einzelfälle in der forensischen\r\nPraxis deuten vielmehr im Gegenteil eher darauf hin, dass bereits das geltende Recht weitgehende\r\nVermögenseinziehungen ohne den Nachweis einer rechtswidrigen Tat der von der Einziehung\r\nbetroffenen Person ermöglicht.4 Weitere Erfahrungen, insbesondere Entscheidungen höherer Gerichte\r\nsollten abgewartet werden, bevor zusätzliche Regelungen erlassen werden. Daher ist gegenwärtig ein\r\nGesetzgebungsbedarf nicht zu bejahen.\r\nDies vorausgeschickt, sind aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft hauptsächlich folgende Aspekte\r\ndes Entwurfs kritisch:\r\n1. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass in der Praxis in relevantem Umfang\r\nSachverhalte auftreten werden, bei denen die Zuordnung eines Vermögensgegenstandes zu\r\neiner bestimmten Person zweifelhaft sein kann, der Gegenstand jedoch von einem\r\n1 Zum Streitstand El-Ghazi/Marstaller/Zimmermann, NZWiSt 2021, 297 Fußnoten 7 und 8.\r\n2 Eingeführt durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327)\r\n3 El-Ghazi/Marsteller/Zimmermann, a.a.O. 304.\r\n4 LG Hamburg, Beschl. Vom 7. März 2019, Az. 619-Qs 21/18, BeckRS 2019, 8228, dazu Beukelmann, NJW-Spezial 2019, 376.\r\nSeite 3 von 7\r\nStellungnahme vom 28. Mai 2024\r\nKreditinstitut verwahrt bzw. verwaltet wird. Solche Dreipersonenverhältnisse werden im Entwurf\r\nnicht in gebührender Weise berücksichtigt.\r\n2. Dieser Befund schlägt sich einmal bei der fehlenden Unterscheidung von Maßnahmen gemäß\r\n§§ 3 und 6 VVBG-E gegenüber den unmittelbar Betroffenen und Dritten (wie insbesondere\r\nKreditinstituten) nieder. Gegenüber Dritten bedarf es zusätzlicher Eingriffsvoraussetzungen,\r\nwie sie sich beispielsweise in § 103 StPO finden.\r\n3. Zum anderen bedarf es für die mögliche Beschneidung von Ertragschancen der hauptsächlich\r\nBetroffenen einer Haftungsfreistellung der von einer Maßnahme mittelbar betroffenen Vertragspartner.\r\nVorbild für eine solche Regelung könnte § 48 Abs. 1 GwG sein.\r\n4. Nicht durchgängig überzeugend sind die erforderlichen begleitenden Regelungen zur Gewährleistung\r\ndes Datenschutzes. Auf die diesbezüglichen Anmerkungen im weiteren Verlauf der\r\nStellungnahme wird verwiesen.\r\nII. Im Einzelnen:\r\nZu Seite 2, B. Lösung, 3. Absatz, letzter Satz:\r\n„Liegt ein solcher Verdacht vor, können diverse Ermittlungsbefugnisse ausgeübt und vom Inhaber des\r\nVermögensgegenstandes Auskunft verlangt werden, eine Pflicht zur Mitwirkung wird dabei aber nicht\r\nstatuiert.“\r\nKommentierung:\r\nKreditinstitute sind bereits nach geltendem Recht auf der Grundlage strafprozessualer Regelungen\r\nzahlreichen Auskunftsersuchen von Ermittlungsbehörden ausgesetzt. Hinzu treten die Verdachtsmeldepflicht\r\nnach dem Geldwäschegesetz sowie Auskunftsrechte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\r\n(BaFin). Dennoch sieht der Gesetzentwurf in § 3 Abs. 1 Nr. 4 VVBG-E eine zusätzliche\r\nBefugnis für das Ermittlungszentrum Vermögensverschleierung (als zuständige Behörde gemäß § 1\r\nAbs. 3 VVBG-E) vor. Aufgrund der bereits nach geltender Rechtslage in der Praxis oftmals festzustellenden\r\nfehlenden Abstimmung des Handelns verschiedener Behörden bestehen gegen diese zusätzlichen\r\nErmittlungsbefugnisse gegenüber Kreditinstituten und die damit zu erwartende Erhöhung des\r\nAufwands zur Beantwortung solcher Auskunftsersuchen Bedenken. Dies gilt umso mehr, als ausweislich\r\nder oben zitierten Passage aus dem Gesetzentwurf eine Mitwirkungspflicht nicht besteht, wenn ein\r\nInstitut im Besitz des in Rede stehenden Vermögensgegenstandes ist. Gegen eine Mitwirkungspflicht\r\nsprechen zudem das Bankgeheimnis und datenschutzrechtliche Bestimmungen.\r\nZu § 2 Abs. 1 Satz 1\r\n„(1) Vermögensgegenstand im Sinne dieses Gesetzes ist\r\n1. jeder Gegenstand, gleich ob körperlich oder nicht körperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell\r\noder immateriell, sowie\r\n2. jeder Rechtstitel und jede Urkunde, die das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte an Gegenständen\r\nnach Nummer 1 verbriefen,\r\nderen Wert 100.000 € übersteigt.“\r\nSeite 4 von 7\r\nStellungnahme vom 28. Mai 2024\r\nKommentierung:\r\nDie Fixierung des Wertes des Vermögensgegenstandes auf 100.000 € lässt die Volatilität verschiedener\r\nFinanzwerte (zum Beispiel von Wertpapieren und Kryptowerten) außer Betracht. Für solche Vermögensgegenstände\r\nsind für die Bestimmung des Schwellenwertes zusätzliche Kriterien (z. B. bezogen\r\nauf den Zeitpunkt des Erwerbs) erforderlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der vorgesehene\r\nSchwellenwert sachlich ähnlich gelagerte Wertgrenzen in Art. 74 AMLR, die bei 250.000 € beginnen,\r\ndeutlich unterschreitet. Widersprüche zu den künftig zu erfüllenden EU-rechtlichen Maßgaben\r\nsollten vermieden werden.\r\nZu § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 c):\r\n„(2) ein Vermögensgegenstand ist verdächtig, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er aus einer\r\nrechtswidrigen Tat nach § 11 Nr. 5 des Strafgesetzbuches herrührt. Anhaltspunkte für das Herrühren\r\naus einer rechtswidrigen Tat im Sinne von Satz 1 können sich aus einer Gesamtschau insbesondere\r\nder folgenden Kriterien ergeben: (…)\r\nKommentierung:\r\nDie Anknüpfung an § 11 Nr. 5 StGB ermöglicht Verdachtszuschreibungen wegen jedweder Straftat des\r\nKern- und Nebenstrafrechts. Dies erscheint insbesondere im Zusammenhang mit manchen der in der\r\nFolge genannten Kriterien für einen Verdacht uferlos und damit letztlich unverhältnismäßig.\r\n„2. es besteht keine Transparenz über den wirtschaftlich Berechtigten an einem Vermögensgegenstand“\r\nKommentierung:\r\nDie voranstehend dargelegte Kritik gilt z. B. für § 2 Abs. 2 Nr. 2. Durch die umgangssprachliche Verwendung\r\ndes Begriffes „Transparenz“ bleibt unklar, welche Mängel in Bezug auf die zum wirtschaftlich\r\nBerechtigten zu erhebenden Daten konkret gemeint sind. Die Regelung ist mithin zu unbestimmt.\r\n„3. der Gegenstand steht im Besitz oder in der Verfügungsbefugnis (…)\r\nc) einer natürlichen Person, die in geografischen Risikogebieten ansässig ist oder dort eine erhebliche\r\nGeschäftstätigkeit entfaltet, oder (…)“\r\nKommentierung:\r\nDie Definition des „geographischen Risikogebietes“ ist insofern verwirrend, als § 2 Abs. 3 VVBG-E eine\r\neigenständige Definition („im Sinne dieses Gesetzes“) formuliert, während in der Gesetzesbegründung\r\n(S. 44) hierzu auf Nr. 3 der Anlage 2 zum Geldwäschegesetz verwiesen wird. Unter anderem ist fraglich,\r\nob die jeweils aufgeführten Kriterien kumulativ oder alternativ vorliegen sollen. Nicht konkretisiert\r\nwird ferner der Begriff der „erheblichen Geschäftstätigkeit“ in einem Risikogebiet, der daher nicht\r\nhinreichend bestimmt ist.\r\nSeite 5 von 7\r\nStellungnahme vom 28. Mai 2024\r\nZu § 2 Abs. 3 Ziffer Nr. 2., 3. und 5.:\r\n(3) Geografisches Risikogebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Staatsgebiet eines Drittlandes,\r\n(…)\r\n„2. dessen Finanzsystem laut glaubwürdigen Quellen nicht über hinreichende Systeme zur Verhinderung,\r\nAufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügt,“\r\n„3. in dem kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen stark ausgeprägt sind,“(…)\r\n„5. das laut glaubwürdigen Quellen terroristische Aktivitäten unterstützt oder in dem bekannte terroristische\r\nOrganisationen aktiv sind.\r\nGlaubwürdige Quellen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2, 3 und 5 können insbesondere gegenseitige\r\nEvaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Folgeberichte sein.“\r\nKommentierung:\r\nAus Sicht der Entwurfsverfasser mag angesichts des regelmäßigen Umgangs mit der Financial Action\r\nTask Force (FATF) der Begriff der „gegenseitigen Evaluierung“ etc. eindeutig sein. Für den mit dieser\r\nMaterie nicht notwendig des öfteren befassten Gesetzesanwender wie für andere Behörden und Gerichte\r\nmangelt es insoweit jedoch an der Bestimmtheit.\r\nZu § 3 Abs. 2:\r\n„(2) Für die Mitwirkung von Personen bei Vernehmungen nach Absatz 1 Nummer 3 gelten die §§ 48\r\nbis 58b sowie 68 bis 71 der Strafprozessordnung und die Regelungen des fünften Abschnitts des Gesetzes\r\nüber die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen\r\nund Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, Zeuginnen, Zeugen und\r\nDritten entsprechend.“\r\nKommentierung:\r\nZunächst mag es sich bei dieser Passage um ein Redaktionsversehen handeln. Denn § 3 Abs. 1 Nr. 3\r\nVVBG-E bezieht sich auf Informationen, die aus einem Kontodatenabruf gemäß § 24c KWG gewonnen\r\nwerden. Eine Mitwirkung von Personen ist für diese Alternative nicht erforderlich. Sofern sich die Passage\r\nauf § 3 Abs. 1 Nr. 4 VVBG-E beziehen sollte, stehen die dortigen Ausführungen im Widerspruch\r\nzu der Gesetzesbegründung, der zufolge es sich um ein Verwaltungs- und nicht um ein strafprozessuales\r\nVerfahren handeln soll und eine Mitwirkungspflicht nicht besteht.\r\nZu § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4:\r\n„(1) Mit dem Erlass der Anordnung ist die zuständige Behörde befugt, über die in § 3 Absatz 1 genannten\r\nBefugnisse hinaus die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Informationen oder Beweismittel\r\nzur späteren Überprüfung der Erklärung der Anordnungsgegnerin oder des Anordnungsgegners\r\nsowie zur Durchführung von vorläufigen Sicherstellungen nach § 7 Absatz 1 zu erlangen.“\r\n„(2) Insbesondere kann die zuständige Behörde\r\n1. Geschäfts- oder Betriebsräume während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten,\r\nwenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies für die Ermittlungen nach Absatz 1 erforderlich\r\nist,\r\n2. nach Maßgabe des Absatzes 4 angeordnete Durchsuchungen von Geschäfts- oder Betriebsräumen\r\nsowie Wohnungen durchführen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese den Vermögensgegenstand\r\noder sachdienliche Hinweise auf dessen Herkunft und die wirtschaftliche Berechtigung\r\nSeite 6 von 7\r\nStellungnahme vom 28. Mai 2024\r\nhervorbringt, (…)\r\n(4) Beschlagnahmen, auch von Postsendungen, und Durchsuchungen von Wohnungen sowie Geschäfts-\r\nund Betriebsräumen dürfen nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug\r\nauch durch die zuständige Behörde. Zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die zuständige\r\nBehörde ihren Sitz hat.“\r\nKommentierung:\r\nDie in § 6 VVBG-E aufgeführten eingriffsintensiveren Maßnahmen folgen als zweite Stufe auf die Befugnisse\r\nder zuständigen Behörde gemäß § 3 VVBG-E. Anzuerkennen ist, dass der Gesetzentwurf besonders\r\neingriffsintensive Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 4 VVBG-E einem Richtervorbehalt unterwirft,\r\num die Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. Dies ist in Bezug auf Kreditinstitute wegen des erheblichen\r\nEingriffs in die Berufsfreiheit und ggf. das Eigentumsgrundrecht auch erforderlich.\r\nAllerdings erscheint die systematische Zuordnung der Befugnisse uneinheitlich. So spricht einerseits\r\ndie Gesetzesbegründung zu § 6 Abs. 1 von Gefahrerforschung und die Zuständigkeit für richterliche\r\nAnordnungen soll gemäß § 6 Abs. 4 VVBG-E bei den Verwaltungsgerichten liegen. Andererseits sollen\r\nfür Beschlagnahmen und Durchsuchungen die Regelungen der Strafprozessordnung gelten, § 6 Abs. 6\r\nVVBG-E. Doch selbst wenn dieser systematische Bruch hingenommen würde, ist jedenfalls bedenklich,\r\ndass die Maßnahmen nicht zwischen Anordnungen gegen den unmittelbar Betroffenen und Anordnungen\r\ngegenüber Dritten unterscheiden.\r\nKreditinstitute dürften von den Maßnahmen gemäß §§ 3 und 6 VVBG-E regelmäßig als Dritte, d. h. als\r\nVertragspartner eines Kunden, für den Vermögenswerte verwahrt bzw. verwaltet werden, betroffen\r\nsein. Vor diesem Hintergrund bedarf es schon aus Rechtsgründen zusätzlicher Eingriffsvoraussetzungen\r\nfür ihnen gegenüber angeordnete Maßnahmen. Eine solche Differenzierung findet sich zu Recht in\r\nder Strafprozessordnung z. B. in den §§ 102 und 103 StPO. Im VVBG-E würde hierdurch zusätzlich\r\nsichergestellt, dass Kreditinstitute in der Praxis nicht regelmäßig als „Ersatzbetroffene“ herangezogen\r\nwerden, wenn die Ermittlung der hauptsächlich von der Maßnahme eigentlich betroffenen Person der\r\nzuständigen Behörde zu mühsam erscheint. Die Praxis belegt, dass diese Sorge bereits in Bezug auf\r\ngeltende Regelungen zu Auskunftsersuchen berechtigt ist.\r\nZu § 16 Abs. 3:\r\n„(3) Sind mit Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen\r\nPerson oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand\r\nmöglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten nur zulässig, wenn schutzwürdige Interessen\r\nder betroffenen Person oder eines Dritten an deren Geheimhaltung nicht überwiegen; eine Veränderung\r\noder Verwendung dieser Daten ist unzulässig.“\r\nKommentierung:\r\nEs dürfte davon auszugehen sein, dass die in der Vorschrift genannten Daten ebenfalls automatisiert\r\nverarbeitet werden sollen, wofür auch § 16 Abs. 4 VVBG-E spricht. Dann fragt es sich allerdings, wie\r\nes sich in dieser Hinsicht mit Datenschutzrechten der betroffenen Person/Dritten etwa auf Auskunft\r\nund Löschung verhält.\r\nSeite 7 von 7\r\nStellungnahme vom 28. Mai 2024\r\nZu § 17 Abs. 4:\r\n„Die Verarbeitung biometrischer Daten in automatisierten Anwendungen zur Datenanalyse ist unzulässig.“\r\nKommentierung:\r\nDiese Aussage steht im Widerspruch zu § 15 Abs. 3, der die automatisierte Verarbeitung von Lichtbildern\r\nvorsieht. Lichtbilder sind biometrische Daten.\r\nZu § 23 Abs. 3:\r\n„(3) Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 personenbezogene Daten\r\nauch an nichtöffentliche Stellen übermitteln. Die zuständige Behörde hat einen Nachweis zu führen,\r\naus dem Anlass, Inhalt und Tag der Übermittlung sowie die Aktenfundstelle und der Empfänger\r\nersichtlich sind. Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren und gegen unberechtigten Zugriff zu\r\nsichern. Am Ende des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr ihrer Erstellung folgt, sind die Nachweise\r\nzu löschen. (…)“\r\nKommentierung:\r\nAnsprüche wegen Verletzung von (Datenschutz)rechten können mindestens drei Jahre lang geltend\r\ngemacht werden. Die vorgesehene frühe Löschung erschwert den Nachweis unberechtigter Weitergaben.\r\nZu § 27 Abs. 2:\r\n„(2) Absatz 1 findet auf automatisierte Dateisysteme, die nur vorübergehend geführt und innerhalb\r\nvon sechs Monaten beendet werden, keine Anwendung.“\r\nKommentierung:\r\nAuch solche Systeme dürfen nicht im rechtsfreien Raum genutzt werden. Art. 5 DSGVO und die entsprechenden\r\nVorschriften des KI Acts gelten auch für diese.\r\nZu § 29:\r\n„Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben durch die zuständige Behörde einen Schaden, so gelten\r\ndie §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.“\r\nKommentierung:\r\nIm Hinblick auf den Ausgleich von Schäden, die bei der Durchführung von Maßnahmen nach dem\r\nVVBG-E ggf. entstehen können, mangelt es dem Entwurf wiederum an sachgerechten Regelungen für\r\nDreipersonenverhältnisse. So können etwa durch einen Zugriff auf von Kreditinstituten verwahrte bzw.\r\nverwaltete Vermögenswerte vertraglich vorgesehene Ertragsmöglichkeiten eines Kunden (als von der\r\nMaßnahme unmittelbar Betroffener) vereitelt werden. Da aus Sicht der Kreditwirtschaft durchaus damit\r\nzu rechnen ist, dass derartige Sachverhaltskonstellationen in der Praxis auftreten werden, bedarf\r\nes für solche Fälle dringend einer Haftungsbeschränkung für den Dritten, die etwa § 48 Abs. 1 GwG\r\nnachgebildet werden könnte.\r\n* * *"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003032","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Einführung einer Rechtsverordnung zur Videoidentifizierung (GwVideoIdentV-E)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/af/ab/298830/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170113.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf der GwVideoIdentV\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 16. Mai 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\nAm 18. April 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf einer Rechtsverordnung\r\nzur geldwäscherechtlichen Identifizierung durch Videoidentifizierung (GwVideoIdentV-E) zur Konsultation\r\nveröffentlicht.\r\nGrundsätzlich begrüßt die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) das Bestreben des BMF, das Videoidentifizierungsverfahren\r\nauf eine solide rechtliche Grundlage zu stellen, es für alle weiteren Verpflichteten zu\r\nöffnen und auch die technologische Weiterentwicklung mit der Ermöglichung der Nutzung von teil- und\r\nvollautomatisierten Identifizierungsverfahren zu fördern.\r\nMit dem BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW) sind bereits ausgereifte und dem technischen Sicherheitsstandard\r\nweitestgehend entsprechende Anforderungen an das Videoidentifizierungsverfahren gestellt\r\nworden, die sich bisher in der Praxis gut bewährt haben. Spätestens 2027 - also bereits in drei Jahren\r\n– wird allerdings die neue EU-Anti-Geldwäscheverordnung (AMLR) Geltung erlangen, die neue Rahmenbedingungen\r\nfür die Videoidentifizierung schaffen wird. Entsprechend ist auch in § 21 Abs. 2 des\r\nGwVideoIdentV-E ein Außerkrafttreten der GwVideoIdentV zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AMLR\r\nvorgesehen. Eine Anpassung der in der Kreditwirtschaft seit Jahren etablierten und beanstandungsfrei\r\neingesetzten Verfahren zur Videoidentifizierung für einen jetzt bereits absehbaren kurzen Zeitraum\r\nvon nur drei Jahren halten wir deshalb aktuell nicht (mehr) für zielführend und aufgrund der im weiteren\r\ndargestellten Auswirkungen auf das Verfahren insgesamt auch nicht für verhältnismäßig.\r\nDaher schlagen wir vor, den Anwendungsbereich der GwVideoIdentV auf den Nichtfinanzsektor\r\nzu beschränken und parallel das BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW) für die der Aufsicht\r\nder BaFin unterstehenden GwG-Verpflichteten aufrecht zu erhalten.\r\nFür den Fall, dass diese Anregung nicht aufgegriffen wird, erlauben wir uns folgende Hinweise:\r\nDer vorliegende Verordnungsentwurf bedarf jedenfalls einiger wesentlicher Änderungen, um der Intention\r\ndes Verordnungsentwurfs nicht vollständig entgegenzuwirken. Der Verordnungsentwurf in\r\nder vorliegenden Fassung würde einem faktischen Verbot der Videoidentifizierung gleichkommen,\r\nmit verheerenden Konsequenzen für das KYC-Onboarding und die Identifizierung\r\nvon Verfügungsberechtigten nach § 154 AO im Finanzsektor. Die bereits lange am Markt etablierte\r\nVideoidentifizierung ist neben anderen Identifizierungsverfahren weiterhin die von den Nutzern\r\nmeistgewählte Identifizierungsmethode. Nach unserer Schätzung werden bei Instituten, die sowohl die\r\nVideoidentifizierung als auch die eID anbieten, über 80 Prozent der Identifizierungen mit der Videoidentifizierung\r\ndurchgeführt. Rund 30 Prozent der Identifizierungen betreffen Personen mit einem\r\nausländischen Ausweisdokument, die keine eID haben.\r\nNach den im Verordnungsentwurf neu geregelten Anforderungen an die geeigneten Ausweisdokumente\r\n(§ 10 GwVideoIdentV-E) wären 75 Prozent der 20 am häufigsten geprüften ausländischen\r\nAusweisdokumente nicht mehr zulässig. Insbesondere könnten im Ausland ansässige\r\nPersonen mit einem ausländischen Personalausweis überhaupt nicht mehr mit einem nichtortsgebundenen\r\nVerfahren identifiziert werden. Im Kontext der EU ist damit zu rechnen, dass\r\ndies zu einem Vertragsverletzungsverfahrungen gegen die Bundesrepublik Deutschland führen wird.\r\nIm Einzelnen weisen wir exemplarisch und schätzungsweise auf folgende Auswirkungen der geänderten\r\nAnforderungen hin:\r\nSeite 3 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n Die Anforderung, dass das Ausweisdokument mindestens eine beugungsoptisch wirksame\r\nStruktur im Lichtbildbereich enthalten muss, würde 19 Prozent der aktuell verwendeten Ausweisdokumente\r\nausschließen.\r\n Die Anforderung, dass mindestens eine Prägung im Bereich individueller Eintragungen oder\r\nmindestens eine taktile individuelle Eintragung enthalten sein muss, würde 52 Prozent der aktuell\r\nverwendeten Ausweisdokumente, einschließlich deutscher Ausweisdokumente, ausschließen.\r\n Die Anforderung, dass mindestens ein Sekundärlichtbild enthalten sein muss, würde 26 Prozent\r\nder Ausweisdokumente ausschließen.\r\nHinzu kommen die verschärften Anforderungen an die Überprüfung der geeigneten Ausweisdokumente\r\n(§ 11 GwVideoIdentV-E). Diese Anforderungen würden dazu führen, dass selbst deutsche Ausweisdokumente\r\npraktisch nicht mehr überprüfbar wären, sodass zusammen mit den verschärften\r\nAnforderungen an die geeigneten Ausweisdokumente der Anwendungsbereich\r\nder Videoidentifizierung praktisch auf Null reduziert werden würde. Im Einzelnen weisen wir\r\nexemplarisch auf folgende Auswirkungen der geänderten Anforderungen hin:\r\n Die Anforderung, dass vorhandene Sekundärlichtbilder mit den übrigen Lichtbildern abzugleichen\r\nsind, ist praktisch nicht zu erfüllen, da Sekundärlichtbilder zu klein, zu ungenau oder\r\nnicht vollständig sichtbar sind. Hiervon sind deutsche Ausweisdokumente auch betroffen.\r\n Es ist nicht klar, wie in einer Videoidentifizierung die physische Dokumentenoberfläche geprüft\r\nwerden soll.\r\n Die Anforderung, dass alle in Sicherheitsmerkmalen integrierten Individualdaten mit den in der\r\nvisuellen Zone integrierten Daten abzugleichen und auf Echtheit zu prüfen sind, ist ebenfalls\r\npraktisch nicht erfüllbar, weil Individualdaten in Sicherheitsmerkmalen zu klein oder nicht vollständig\r\nsichtbar sind. Hiervon sind deutsche Ausweisdokumente auch betroffen.\r\n Die Kategorisierung der Sicherheitsmerkmale erscheint zum einen inkonsistent, z. B. enthält\r\ndas Identigram (Kategorie 1) auch Personalisierungstechnik (Kategorie 2). Zum anderen werden\r\neinige Merkmale (auch ausländischer Ausweisdokumente) nicht mehr aufgeführt. Durch\r\ndie Reduzierung der Sicherheitsmerkmale wird eine zufällige Auswahl der zu prüfenden Merkmale\r\nteilweise faktisch unmöglich (z. B. in der Kategorie 3).\r\n Die zusätzlichen Anforderungen, wenn nur chromatische, kinematische Strukturen in der Kategorie\r\n1 geprüft werden, widersprechen der Anforderung, dass die Prüfung nicht nach einem\r\nfestgelegten Rhythmus erfolgen darf.\r\nAus diesen Gründen halten wir es für zwingend notwendig, die Anforderungen an die geeigneten\r\nAusweisdokumente und deren Überprüfung aus dem BaFin Rundschreiben 3/2017\r\n(GW) weitestgehend beizubehalten, um die Videoidentifizierung weiterhin flächendeckend\r\nund diskriminierungsfrei nutzen zu können. Nicht zuletzt erscheint uns eine Änderung der Anforderungen\r\nin dieser Art und in diesem Umfang aufgrund der künftigen europäischen Neuregelung der\r\nKYC-Verfahren mit der AMLR für nicht zielführend. Vielmehr sollten die bisherigen bewährten Anforderungen\r\nfür diese überschaubare Übergangszeit beibehalten werden.\r\nSeite 4 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\nDies vorausgeschickt, halten wir eine Anpassung folgender weiterer Punkte für angezeigt:\r\nI. Keine Verpflichtung zum Angebot der eID neben der Videoidentifizierung\r\nGrundsätzlich begrüßen wir das Bestreben, die Verbreitung der deutschen eID zu fördern. Damit können\r\nsowohl GwG-Verpflichtete als auch die zu identifizierenden Personen von einer sicheren, zuverlässigen,\r\nschnellen und kostengünstigen Identifizierungsmethode gleichermaßen profitieren. Ebenfalls\r\nunterstützen wir auch die Zielsetzung, dem Nutzer eine Auswahlmöglichkeit an verschiedenen Identifizierungsverfahren\r\nzu bieten. Nichtsdestotrotz halten wir die Verpflichtung zum Angebot eines\r\nbestimmten Verfahrens (hier die eID) für nicht zielführend und insbesondere nicht vereinbar\r\nmit dem ebenfalls erstrebenswerten Ansatz der Technologieneutralität, Innovationsfreiheit\r\nund der diskriminierungsfreien Angebotsvielfalt. Vielmehr sollte die Verordnung die Grundlage\r\nfür ein marktgerechtes, inklusives, nachhaltiges und zukunftsfähiges ID-Ökosystem schaffen. Aus\r\nunserer Sicht würde folgende Formulierung des § 5 Abs. 2 GwVideoIdentV-E alldem Rechnung tragen:\r\n„Das Videoidentifizierungsverfahren, sowie das teil- und vollautomatisierte Identifizierungsverfahren\r\ndürfen nur verwendet werden, wenn der Verpflichtete neben diesem Verfahren auch ein anderes Verfahren\r\nzur Identifizierung gemäß § 12 Abs. 1 GwG anbietet.“\r\nZudem halten wir eine Verpflichtung, für jede Antragsstrecke, in der das Videoidentifizierungsverfahren\r\nverwendet wird, gleichermaßen die eID zwingend anbieten zu müssen, in der Form und in dem\r\nUmfang wie sie im Verordnungsentwurf vorgeschlagen wird, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der\r\nkünftigen Verpflichtung zur Akzeptanz der EUDI-Wallet nach der novellierten eIDAS-Verordnung für\r\nnicht zielführend. Die Implementierung der eID in jeder Antragsstrecke wäre für die Verpflichteten mit\r\neinem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und würde aufgrund der Vorgaben in Bezug auf die\r\nEUDI-Wallet letztendlich einen doppelten Implementierungsaufwand in einer relativ kurzen Zeitspanne\r\n(bis voraussichtlich 2027) nach sich ziehen.\r\nII. Anwendungsbereich und Umsetzungsfrist\r\nHinsichtlich des Anwendungsbereichs der Rechtsverordnung halten wir folgende Anpassungen bzw.\r\nKlarstellungen für angezeigt:\r\n1. Die Videoidentifizierung sollte entsprechend dem BaFin Rundschreiben 3/2017 (GW) weiterhin\r\neiner Identifizierung unter Anwesenden gleichgestellt bleiben.\r\n2. Es sollte klargestellt werden, dass die Videoidentifizierung auch für die Identifizierung von\r\nVerfügungsberechtigten im Sinne des § 154 der Abgabenordnung und für die gegenüber\r\nden Verpflichteten auftretenden Personen nach § 10 Abs. 1 Nummer 1 GwG verwendet\r\nwerden kann.\r\nDies entspricht der heutigen Praxis und ist insbesondere im Hinblick für die Identifizierung von\r\nausländischen Verfügungsberechtigten bei internationalen Geschäfts- und Firmenkunden die einzige\r\nIdentifizierungsmöglichkeit über ein nicht-ortsgebundenen Verfahren. Wir erlauben uns an\r\ndieser Stelle den Hinweis, dass selbst EU-Ausländer häufig nicht über ein Ausweisdokument mit\r\neiner eID verfügen.\r\nSeite 5 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n3. Nach § 5 Abs. 1 Halbsatz 2 des Entwurfs können Videoidentifizierungsverfahren und teilautomatisierte\r\nVideoidentifizierungsverfahren nur verwendet werden, „soweit die zuständigen Aufsichtsbehörden\r\n(…) dies (…) nicht ausschließen“. Beispielweise hat die Landesaufsicht in Bayern das Videoidentifizierungsverfahren\r\nfür die weiteren GwG-Verpflichteten nicht zugelassen. Durch die\r\nMöglichkeit der Aufsichtsbehörden, die Verfahren auszuschließen, droht eine Fragmentierung.\r\nDas erschwert den in der jeweiligen Region sowie deutschlandweit ansässigen\r\nAkteuren den Wettbewerb gegenüber Akteuren, die der jeweiligen regionalen Aufsicht\r\nnicht unterliegen und sollte daher unterbleiben. Aus unserer Perspektive gibt es auch aus\r\nRisikoperspektive keinen triftigen Grund, für eine solche Öffnungsklausel zugunsten der zuständigen\r\nAufsichtsbehörden. Andernfalls könnte die Ausdehnung der Rechtsverordnung auf die weiteren\r\nVerpflichteten konterkariert werden.\r\n4. In § 5 Abs. 2 GwVideoIdentV-E wird das gleichwertige Angebot eines Verfahrens „zur Überprüfung\r\neines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des\r\neID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anbietet“ vorgeschrieben.\r\nDies suggeriert, dass es sich um drei unterschiedliche Verfahren handelt und es im Zweifel auch\r\ngenügen würde, nur eines dieser Verfahren anzubieten („oder“). Tatsächlich handelt es sich\r\naber technisch um dasselbe Verfahren, das auch rechtlich in § 12 GwG gleichbehandelt\r\nwird. Die Regelung des Anwendungsbereichs der Verordnung sollte dies durch eine Bezugnahme\r\nauf § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 GwG widerspiegeln und insbesondere\r\nauch die kommende EU Digital Identity Wallet als zulässiges Ausweismedium bzw. -Verfahren\r\nzulassen.\r\nSpätestens ab Ende 2026 werden Verpflichtete in Deutschland die EU Digital Identity Wallet\r\n(EUDI Wallet) zur Identifizierung nutzen können. Diese Wallet wird die „eID“ als Identitätsmerkmal\r\nenthalten (ErwG 8 eIDAS2-VO). Die Wallet wird daher unter Sicherheitsgesichtspunkten\r\ngleichwertig sein. Marktteilnehmer sollten daher auch das Recht haben, die EUDI Wallet anzubieten.\r\nEs ist derzeit allerdings nicht klar, ob die EUDI Wallet ein Identifizierungsmittel nach § 12\r\nAbs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 GwG sein wird (Wand DuD 2024, 1, 2; Lange-Hausstein/Kremer BKR\r\n2024, 362, 363).\r\n5. Die Umsetzungsfrist ist zu knapp bemessen. Um gemäß § 5 Abs. 2 des Entwurfs ein weiteres\r\nIdentifizierungsverfahren einführen zu können, benötigen die Verpflichteten eine Übergangsphase\r\nvon mindestens 12 Monaten. Die Umsetzung der Vorgaben der GwVideoIdentV führt bei\r\nden Verpflichteten zu nicht zu unterschätzenden organisatorischen Aufwänden und Vorlaufzeiten\r\nfür eine operative Umsetzung. Insbesondere sind Anpassungen und Erweiterungen der eingesetzten\r\nDatenverarbeitungssysteme erforderlich, da infolge der Vorgaben des § 8 Abs. 2 S. 6 GwG das\r\ndienste- und kartenspezifische Kennzeichen aufzuzeichnen ist, Art, die Ausweisnummer und die\r\nausstellende Behörde des Ausweisdokuments dagegen nicht. Deshalb schlagen wir vor, als\r\nUmsetzungsfrist das Ende des auf dem Jahr des Inkrafttretens der Verordnung folgenden\r\nJahres vorzusehen.\r\nSeite 6 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\nIII. Weitere Anpassungen\r\n1. Anpassungen hinsichtlich des teil- und vollautomatisierten Identifizierungsverfahrens\r\n Teilautomatisierte und vollautomatisierte Verfahren sollten konsistent an allen relevanten Stellen\r\nin der Verordnung berücksichtigt werden (z. B. in den §§ 4, 5 und 18 des Entwurfs).\r\n Für die Erprobung eines vollautomatisierten Identifizierungsverfahrens sollten transparente\r\nKriterien aufgestellt werden. Zudem sollte Rechtssicherheit für die in der Erprobungsphase\r\ndurchgeführten Identifizierungen hergestellt werden. Dies erfordert die Klarstellung, dass solche\r\nIdentifizierungen nicht erneut zu erfolgen haben, sollte das vollautomatisierte Verfahren\r\nnach der Erprobungsphase als nicht gleichwertig und damit für die geldwäscherechtliche Identifizierung\r\nungeeignet eingestuft werden.\r\n Die Erfüllung der Anforderungen in § 17 Abs. 2. Nummer 2 GwVideoIdentV-E würde die Prüfung\r\ndes Risikos der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vor Legitimation voraussetzen\r\nund ist damit praxisfern und entspricht nicht der bisherigen Systematik der Sorgfaltspflichten.\r\nEinem erhöhten Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wird durch zusätzliche\r\nSorgfaltspflichten Rechnung getragen, nicht jedoch durch eine andere Art der Legitimation.\r\n2. Anforderungen an die Identifizierung durch geschulte Mitarbeiter (§ 6 GwVideoIdentVE)\r\n Für die Sicherstellung des aktuellen Kenntnisstandes der Mitarbeiter, die die Identifizierung\r\ndurchführen, wären regelmäßige und aktuelle Informationen, beispielweise in Form von Typologien,\r\nseitens der Aufsichtsbehörden hilfreich und wünschenswert.\r\n Eine Klarstellung hinsichtlich der Anforderungen an die Räumlichkeiten wäre wünschenswert.\r\nEin Verweis auf technische Normen, z. B. ETSI EN 319, wäre hilfreich.\r\n Weiterhin könnte § 6 Abs. 1 Satz 2 GwVideoIdentV so verstanden werden, dass bisherige,\r\nnach den Vorgaben des BaFin RS 3/2017 (GW) etablierte Lösungen von „Mehrparteienverträgen“\r\nbei Auslagerungen nicht mehr möglich wären. Dies würde bereits etablierte Verfahren\r\nund Prozesse einschränken, so dass hier eine Anpassung an Ziffer I Satz 2 des BaFin-RS\r\n3/2017 (GW) erfolgen sollte.\r\n3. Einverständnis (§ 8 GwVideoIdentV-E)\r\nEine Klarstellung, ob die Einverständniserklärung der zu identifizierenden Person durch Ankreuzen einer\r\nCheckbox erfolgen kann, oder ob sie im Rahmen der Videoaufzeichnung durch eine mündliche Äußerung\r\nerfolgen muss, wäre hilfreich.\r\n4. Technische und organisatorische Anforderungen (§ 9 GwVideoIdentV-E)\r\n Eine Klarstellung zur Anforderung der Durchführung „in Echtzeit und ohne Unterbrechung“ (§\r\n9 Abs. 2 GwVideoIdentV-E) hinsichtlich der automatisierten Verfahren wäre hilfreich.\r\n In § 9 Abs. 3 Satz 3 wird auf die TR-03116 statt richtigerweise auf die TR-02102 verwiesen.\r\nSeite 7 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n5. Überprüfung der zu identifizierenden Person\r\n§ 12 Abs. 3 GwVideoIdentV-E sieht vor, dass die Mitarbeiter dahingehend zu schulen sind, dass sie\r\nfeststellen können, ob die zu identifizierende Person nach eigenem Willen handelt. Die Begründung\r\nerläutert, hierdurch solle insbesondere auch Verhalten unter Druck, den Dritte auf die zu identifizieren-\r\nde Person ausüben, erkannt werden. Hilfreich wäre eine Klarstellung dahingehend, dass es\r\ndafür nicht erforderlich ist, dass die zu identifizierende Person allein ist. Vielmehr sollten die\r\ngeschulten Mitarbeiter des Identifizierungsdienstleisters in der Lage sein, in der konkreten Situation\r\nden freien Willen bzw. die Abwesenheit einer Beeinflussung feststellen zu können. Die Anwesenheit\r\neiner weiteren Person darf nicht per se als Beeinflussung verstanden werden. So kann etwa die Anwesenheit\r\nvon Kleinkindern keinen „Druck“ im Sinne der Verordnung darstellen. Auch benötigen gegebenenfalls\r\nältere Kunden technische Hilfestellungen durch in dieser Hinsicht versiertere möglicherweise\r\njüngere Verwandte. Sollte in den genannten Fällen die Anwesenheit von Dritten zum Abbruch\r\nder Identifizierung führen, würden bestimmte Kundengruppen faktisch von einzelnen Bankdienstleistungen\r\nausgeschlossen.\r\n6. Abbruch des Videoidentifizierungsverfahrens (§ 13 GwVideoIdentV-E)\r\n Die Anforderungen an einer Reaktionsverzögerung im Gesprächsverlauf und zur Umsetzung\r\nvon Aufforderungen unterhalb von einer Sekunde ist unrealistisch und sollte angepasst werden.\r\nSie beinhaltet zudem eine rechtlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung von\r\nVerbrauchern mit gesundheitlichen Einschränkungen in ihrer Bewegungs- und Handlungsfähigkeit.\r\n Hinsichtlich der Anforderungen an die Bildqualität und der Bildübertragung könnte hier ebenfalls\r\nauf technische Normen verwiesen werden (z. B. ETSI TS 119 461). Die aktuellen Anforderungen\r\nan die Bildqualität und Bildübertragung sowie die zeitlichen Vorgaben von mindestens\r\n25 Frames pro Sekunde mag wünschenswert sein, ist aber aus unserer Perspektive realitätsfern.\r\nDie Beibehaltung dieser Anforderungen würde dazu führen, dass Verbraucher\r\nmit älteren Endgeräten oder schlechter Internetanbindung faktisch von der Möglichkeit\r\nder Nutzung des Videoidentifizierungsverfahrens ausgeschlossen würden. Auch\r\ndies beinhaltet eine ungerechtfertigte Diskriminierung, vor allem älterer Verbraucher.\r\n7. Einsatz teilautomatisierter Verfahren (§ 16 GwVideoIdentV-E)\r\nWir begrüßen die Möglichkeit, teilautomatisierte Verfahren künftig nutzen zu können. Aus unserer\r\nSicht bietet das Zusammenspiel zwischen automatisierten, KI-basierten Schritten sowie interaktiven\r\nFragen zwischen Kunde und Agent den bestmöglichen Schutz vor Identitätsmissbrauch, insbesondere\r\nin Fällen von sog. Social Engineering. Die automatisierte Überprüfung von § 9 Absatz 5 und §§ 11 und\r\n12 gefolgt von einer kurzen Videokommunikation, in welcher der Agent die restlichen ausstehenden\r\nAnforderungen in einem interaktiven Gespräch mit dem Kunden zusammen durchführt, erscheint uns\r\ndaher sehr sinnvoll. Eine präzisere Formulierung, dass eine Videokommunikation stattfinden muss,\r\nwäre daher hilfreich.\r\nSeite 8 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n8. Aufbewahrung und Aufzeichnung (§ 18 GwVideoIdentV-E)\r\nBei der Regelung zur Aufbewahrung sehen wir Bedarf zur Differenzierung und Klarstellung. In Kombination\r\nmit § 8 GwG ergibt sich aus der Regelung, dass die Aufbewahrung der Ton- und Bildaufzeichnung\r\n(Video aus der Videoidentifizierung) zusammen mit dem Ergebnis der Identifizierung und dem\r\nBild des Ausweisdokuments 5 Jahre ab Ende des Kalenderjahres der Beendigung der Geschäftsbeziehung\r\naufzubewahren ist. Mit Blick auf das hohe Datenvolumen sowie auch das Datenformat, sollte hier\r\neine Differenzierung der Aufbewahrungsfrist erfolgen:\r\n Für das Bild des Ausweisdokuments sowie das Ergebnis der Identifizierung sollte die\r\nbisherige Aufbewahrungsfrist des § 8 Abs. 4, S. 2 GwG gelten.\r\n Für die reine Videoaufzeichnung (Bild und Ton) sollte eine geringere Aufbewahrungsfrist,\r\ndie unabhängig von der Dauer der Geschäftsbeziehung ist, festgelegt\r\nwerden, z. B. 5 Jahre ab der Durchführung der Videoidentifizierung.\r\nFür diese Differenzierung wäre voraussichtlich auch eine Anpassung des § 8 GwG erforderlich, um eine\r\nnach Sinn und Zweck differenzierte Vorgabe der Aufbewahrungsfrist zu erreichen, zumal § 8 Abs. 2 S.\r\n2 GwG die Aufzeichnungen von Video- und Tonaufnahmen ausdrücklich nennt und damit dem Anwendungsbereich\r\ndes § 8 GwG unterstellt.\r\nZudem weisen wir darauf hin, dass nach der aktuellen Ausgestaltung des § 18 GwVideoIdentV-E weder\r\ndas teilautomatisierte Videoidentifizierungsverfahren noch ein künftiges vollautomatisiertes Videoidentifizierungsverfahren\r\nerfasst sind. Das hängt mit der gesonderten Begriffsdefinition des Begriffs\r\nder Videoidentifizierung in § 2 Abs. 1 GwVideoIdentV-E zusammen. Dieses ist gerade nicht als\r\nOberbegriff für die verschiedenen Varianten der Videoidentifizierung nach der Verordnung ausgestaltet,\r\nwas insbesondere die weitere Definition des Begriffs des teilautomatisierten Videoidentifizierungsverfahrens\r\nnach § 2 Abs. 2 GwVideoIdentV-E zeigt.\r\nAbschließend möchten wir uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme bedanken und betonen,\r\ndass sowohl elektronische Identitäten (wie die deutsche eID) als auch andere Verfahren\r\nzur digitalen Identifizierung nicht in Konkurrenz, sondern komplementär zueinander\r\nwesentliche Bausteine für den Digitalisierungswandel sowohl im öffentlichen als auch im\r\nprivatwirtschaftlichen Bereich darstellen. Deshalb würden wir die Berücksichtigung unserer\r\nAnpassungsvorschläge im Sinne eines inklusiven und wettbewerbsfähigen ID-Ökosystems\r\nin Deutschland und im europäischen Kontext gesehen sehr begrüßen.\r\n* * *"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003035","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Vertiefung der Kapitalmärkte","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f5/6f/298838/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170122.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28\r\n10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.bankenverband.de\r\nUSt.-IdNr. DE201591882\r\nMai 2024 Positionspapier des Bankenverbandes zur Vertiefung der Kapitalmärkte\r\nLobbyregister-Nr. R001458\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 0764199368-97\r\nSeite 2 / 16\r\nZusammenfassung\r\nTiefe und leistungsfähige EU-Finanzmärkte sind für die Finanzierung der anstehenden Herausforderungen in der EU – insbesondere der Transformation, also den Umbau unserer Wirtschaft – unverzichtbar. Diese Erkenntnis und damit das Ziel einer Vollendung der EU-Kapitalmarktunion findet immer breitere Zustimmung. Allerdings bleiben die bisherigen politischen Maßnahmen – und die Entwicklung des Marktes – unzureichend. Es ist zentral, dass – mit Blick auf die EU-Wahlen 2024 und die Bildung einer neuen EU-Kommission – dieses Projekt weiterhin mit hoher Priorität und noch mehr Entschlossenheit vorangetrieben wird.\r\nDer Bankenverband hat die Kapitalmarktunion von Beginn an unterstützt. Dieses Positionspapier erläutert zunächst die aus Sicht der privaten Banken wichtigen Leitlinien für weitere Fortschritte – insbesondere das richtige Mindset, die stärkere Orientierung aller Maßnahmen an der Entfaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Märkte und ein höheres Maß an Pragmatismus für das weitere Vorgehen. Unser Papier beleuchtet auch den Zusammenhang von Stabilität, Integrität und Wettbewerbsfähigkeit der Märkte. Im Einzelnen stellt das Papier wichtige Maßnahmen vor, die geeignet sind, die EU-Kapitalmärkte zu stärken.\r\nSeite 3 / 16\r\nInhaltsverzeichnis\r\nZusammenfassung ........................................................................................................ 2\r\n1. Einleitung ................................................................................................................. 4\r\nA) Mindset .............................................................................................................. 4\r\nB) Liquidität ............................................................................................................ 4\r\nC) Pragmatismus ..................................................................................................... 5\r\n2. Sachstand und Handlungsbedarf: Transformation braucht Kapital ........................... 6\r\n2.1 Sachstand ............................................................................................................. 6\r\n2.2 Handlungsbedarf: Wettbewerbsfähige EU-Kapitalmärkte ............................................. 7\r\n3. Zielbild: Tiefe und wettbewerbsfähige Kapitalmärkte ............................................... 8\r\n3.1 Dreiklang aus Stabilität, Integrität und Wettbewerbsfähigkeit ...................................... 8\r\n3.2 Europäisierung von Recht ........................................................................................ 9\r\n3.3 Rolle von Banken ................................................................................................... 9\r\n4. Zentrale Maßnahmen .............................................................................................. 10\r\n4.1 Wettbewerbsfähigkeit als Maßstab .......................................................................... 10\r\n4.2 Rechtsetzung und Regulierung ............................................................................... 10\r\n4.2.1 Den Verbriefungsprozess verbessern ............................................................ 10\r\n4.2.2 Clearing- und Derivatemärkte ..................................................................... 11\r\n4.2.3 Insolvenzrecht – gezielte Teilharmonisierung ................................................ 12\r\n4.2.4 Steuerrecht – gezielte Teilharmonisierung .................................................... 12\r\n4.2.5 Retail Investment Strategy (RIS) ................................................................. 14\r\n4.3 Prozess der Rechtsetzung und Regulierung .............................................................. 15\r\n4.4 Europäisierung und Kohärenz der Aufsicht ............................................................... 15\r\nSeite 4 / 16\r\n1. Einleitung\r\n◼ Dass die Finanzierung der Transformation unserer Wirtschaft hin zu einer nachhaltigen und digitalen Wirtschaft enorme Summen privaten Kapitals erfordert, darüber sind sich alle einig. Klar ist auch, dass dieses Kapital nicht allein durch Bankkredite oder öffentliche Gelder zur Verfügung gestellt werden kann, sondern die Kapitalmärkte in der EU hierfür eine entscheidende Rolle spielen.\r\n◼ Im März 2023 hatten die Leitungen der fünf EU-Institutionen Kommission, Rat, EZB, EIB und Eurogruppe die Bedeutung der EU-Kapitalmarktunion klargestellt und rasche und wesentliche Fortschritte angemahnt. Zuletzt – im März 2024 – haben die Finanzminister der Eurogruppe einen Vorschlag mit 13 Maßnahmen vorgelegt, um das Projekt voranzutreiben.\r\n◼ Die Stärkung und Wettbewerbsfähigkeit der EU-Kapitalmärkte ist für den Bankenverband seit langem ein wichtiges Ziel. Hierfür sind regulatorische Rahmenbedingungen entscheidend, die die Kapitalmärkte nicht nur sicher und effizient, sondern auch attraktiv und liquide machen. Die Interessen von Emittenten, Investoren und Dienstleistern werden dabei angemessen berücksichtigt und in Einklang gebracht. Aus Sicht der privaten Banken kommt es dabei vor allem auf folgende drei Aspekte an:\r\nA) Mindset\r\n◼ Für den Umbau der Wirtschaft wird ein effizienter und wettbewerbsfähiger Kapitalmarkt benötigt. Wer einen solchen Kapitalmarkt in der EU will, der muss auch die global gültige Logik und Funktionsweise von Kapitalmärkten wollen.\r\n◼ Das bedeutet, dass allgemeingültige, dem Markt immanente Regeln akzeptiert werden: Rendite, Sicherheit und Liquidität stehen zueinander in einem Spannungsverhältnis. So bedeutet mehr Sicherheit eben nicht auch automatisch mehr Rendite. Dies ließe sich auch nicht gesetzlich anordnen. Das „magische Dreieck“ der Kapitalmarktanlage sollte bei der Schaffung von regulatorischen Vorgaben bzw. Rahmenbedingungen unbedingt Berücksich-tigung finden.\r\n◼ Der Kapitalmarkt umfasst verschiedene Arten von Teilnehmern und Produkten. Die Produkte durchleben verschiedene Phasen (Primärmarkt, Sekundärmarkt und Verwahrung/Verwaltung/ Asset Servicing). Die unterschiedlichen Marktteilnehmer, unter anderem Investoren, Emittenten, ihre Dienstleister und verschiedene Marktinfrastrukturen, haben verschiedene Aufgaben. Eine passgerechte Regulierung berücksichtigt die Unterschiede.\r\n◼ Nur mit einem „Kapitalmarkt-Mindset“ lassen sich Regeln für einen attraktiven, effizienten, sicheren und international wettbewerbsfähigen Kapitalmarkt schaffen.\r\nB) Liquidität\r\n◼ Wichtig ist, dass der Kapitalmarkt tief und liquide ist. Investoren sind generell auf der Suche nach profitablen Anlagen. Das bedeutet, sie suchen nach Produkten stabiler, ertrags- und entwicklungsstarker Emittenten. Das Umfeld, also der Markt, soll dabei sicher, effizient und –\r\nSeite 5 / 16\r\nvor allen Dingen – liquide sein. Denn nur so sind Investoren in der Lage, ihre Anlagen jederzeit zu einem fairen Preis zu erwerben und wieder zu veräußern.\r\n◼ Um als Kapitalmarkt effizient, aber auch attraktiv zu sein, muss die Regulierung vor allem eine hohe Liquidität ermöglichen. So kann die globale Wettbewerbsfähigkeit des Kapital-marktes gefördert werden und das benötigte Kapital anziehen.\r\nC) Pragmatismus\r\n◼ Die Transformation der Wirtschaft wartet nicht, bis ein idealer EU-Kapitalmarkt – oder eine Kapitalmarktunion – geschaffen worden ist. Die Vollharmonisierung wichtiger Rechtsgebiete, wie zum Beispiel des Zivilrechts oder des Steuerrechts, sind zeitnah nicht nur unrealistisch, sie sind auch nicht erforderlich.\r\n◼ Um attraktive, wettbewerbsfähige EU-Kapitalmärkte zu schaffen oder zu fördern, sollten daher gezielt diejenigen Regelungen in der EU harmonisiert werden, die wirklich für den Kapital-markt relevant sind. Durch eine pragmatische Vorgehensweise, unter anderem eine gezielte Teilharmonisierung, lassen sich viele kleine Schritte in die richtige Richtung machen.\r\n◼ Im Folgenden gehen wir auf den aktuellen Sachstand ein und schlagen Leitlinien und Maßnahmen vor, um effiziente und kurzfristig machbare Fortschritte zur Vertiefung der EU-Kapitalmärkte und Sicherstellung ihrer globalen Wettbewerbsfähigkeit zu erzielen.\r\nSeite 6 / 16\r\n2. Sachstand und Handlungsbedarf: Transformation braucht Kapital\r\n2.1 Sachstand\r\n◼ Europa braucht einen tieferen Kapitalmarkt, um seine größten Herausforderungen – die grüne und digitale Transformation sowie die Stärkung der Resilienz – zu stemmen und zu finan-zieren.\r\n◼ In den letzten Jahrzehnten wurden bereits viele verschiedene Maßnahmen umgesetzt oder auf den Weg gebracht, um in der Europäischen Union (EU) einheitliche, effiziente Kapitalmärkte zu schaffen. Es gibt zum Beispiel EU-weit einheitliche Regulierung für Finanzmarktinfrastruk-turen oder den Wertpapierhandel (MiFID II/MiFIR, EMIR, CSDR).\r\n◼ Nach wie vor aber ist das Potential des Kapitalmarkts in Europa nicht ausgeschöpft und in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich weit entwickelt. Durch das Ausscheiden des Vereinigten Königreiches aus der EU hat sich diese Situation weiter verschärft. Grenzüber-schreitende Aktivitäten zwischen den EU-Mitgliedstaaten sind zwar möglich – im Vergleich zum übrigen Binnenmarkt sind diese aber noch gering ausgeprägt. Insgesamt ist der Kapitalmarkt in der EU deutlich weniger tief als die Aktivität in anderen vergleichbaren Wirtschaftsregionen.\r\n◼ Auch die globale Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der EU-Kapitalmärkte muss ausge-baut werden, um sowohl Kapitalgeber als auch Kapitalnehmer in und auch außerhalb der EU anzuziehen.\r\n◼ In den Aktionsplänen der EU-Kommission zur „Kapitalmarktunion“ von 2015 und 2020 wurden eine Reihe von Maßnahmen identifiziert, mit denen der Markt weiterentwickelt werden sollte. Mit entsprechenden Gesetzesentwürfen setzte die Kommission diese Pläne weiter um, nach unserer Einschätzung aber nicht immer mit einem Kapitalmarkt-Mindset: ein hohes Maß an Bürokratie und nicht ausreichende Beachtung der globalen Wettbewerbsfähigkeit waren teilweise prägend.\r\n◼ Auch ein klares Zielbild von der „Kapitalmarktunion“ schien zu fehlen bzw. eine angemessene Anerkennung der Rolle der Kapitalgeber (Anleger) und Kapitalnehmer (Emittenten) sowie der Rolle der zwischen beiden Seiten vermittelnden Banken und anderer Finanzmarktdienstleister als zentralen Akteuren des Marktes.\r\n◼ Anstatt Produkte gesetzlich zu standardisieren, sollte das Markt- und Wettbewerbsprinzip gestärkt werden. Während Anlegerschutz und Stabilität im Vordergrund standen, blieb die Wettbewerbsfähigkeit des EU-Kapitalmarkts unberücksichtigt.\r\n◼ Schließlich wurde die europäische Harmonisierung von Rechtsnormen ganz generell als Fortschritt bezeichnet, zugleich nur dort vorangetrieben, wo die politische Interessenlage es erlaubte – anstatt zielgenau und konsequent zu vereinheitlichen, was wirklich Kapitalmarkt-relevanz hat.\r\n◼ Aber nicht nur die Gesetzgebung ist entscheidend: Das Schicksal bzw. die Vertiefung der EU-Kapitalmärkte bleibt grundsätzlich eine Frage des gesellschaftlichen Willens und der Kultur. Im Kapitalmarkt wird mit Produkten gehandelt. Kapital anzulegen bietet Chancen – und geht üblicherweise mit Risiken einher. Die Risikokultur und das dafür erforderliche Finanzwissen\r\nSeite 7 / 16\r\nsind in der EU allgemein schwach ausgebildet. Sparkonten und staatlich organisierte Rente sind etabliert – aber in der Regel vermitteln erst die eigene Kapitalanlage oder private Altersvorsorge ein Verständnis des Kapitalmarkts und können weitere Chancen eröffnen. Die aktuelle Regulierung trägt allerdings zusätzlich dazu bei, Kleinanleger vom Kapitalmarkt fernzuhalten.\r\n◼ Die Marktteilnehmer stehen bereit, ihrerseits durch Entwicklung von Marktstandards flexible Regelungen zur weiteren Vereinheitlichung von Prozessabläufen in der EU zu entwickeln. Zur Beseitigung der sogenannten Giovannini-Barrieren wurde schon vor über zwanzig Jahren auf den Markt gesetzt. Diese Marktstandards funktionieren auch heute noch gut und effizient. Solche Möglichkeiten sollten in der EU auch weiterhin genutzt und ausgebaut werden.\r\n2.2 Handlungsbedarf: Wettbewerbsfähige EU-Kapitalmärkte\r\n◼ Energiewende, Dekarbonisierung, Digitalisierung, Diversifizierung von Wirtschaftsaktivitäten, Innovation, Gründung, Wachstum und Nachfolge erfordern nicht nur zusätzliches Kapital in erheblicher Höhe, sondern mitunter auch andere Risikoprofile und Laufzeiten als bislang. Ohne Kapitalmärkte ist die Finanzierung des Green Deal, der digitalen Transformation und einer stärkeren Resilienz nicht zu stemmen.\r\n◼ Um diese von der EU selbst gesteckten Ziele zu erreichen, um das europäische Wirtschafts-modell zu stärken und um die Bürgerinnen und Bürger in der EU stärker am Wachstum parti-zipieren zu lassen, muss das Potential des Kapitalmarkts weiter entfaltet werden. Das gilt sowohl für die Finanzierungskraft aus Europa heraus als auch für die globale Wettbewerbs-fähigkeit des Marktes und seine Attraktivität für ausländische Investoren. Gute regulatorische EU-Rahmenbedingungen für die Kapitalanlage sollten zudem Hand in Hand gehen mit Entwick-lungen auf nationaler Ebene. Die Förderung der kapitalmarktbasierten Altersvorsorge wäre hierfür ein Beispiel.\r\n◼ Nicht zuletzt könnte ein tiefer EU-Kapitalmarkt die Souveränität Europas stärken, indem er zumindest perspektivisch einseitigen globalen Abhängigkeiten in der Zins- und Währungs-politik entgegenwirkt und den Einfluss der EU auf internationale Regelsetzung erhöht. Der EU-Kapitalmarkt ist damit von strategischer Bedeutung für Europa.\r\nSeite 8 / 16\r\n3. Zielbild: Tiefe und wettbewerbsfähige Kapitalmärkte\r\n◼ Die Vertiefung des Kapitalmarkts in der EU kann nicht auf einem weißen Blatt Papier neu entworfen werden, sie sollte von dem ausgehen, was bereits existiert: Ein starker Binnenmarkt mit knapp 450 Millionen Einwohnern, aber mit unterschiedlichen Rechtssystemen und Finanzmärkten und einem – insgesamt betrachtet und insbesondere nach Austritt UKs aus der EU – weniger stark entwickelten Kapitalmarkt. Für die Fortentwickelung des Vorhandenen muss ein stimmiges Zielbild vorliegen.\r\n3.1 Dreiklang aus Stabilität, Integrität und Wettbewerbsfähigkeit\r\n◼ Die Stärkung der EU-Kapitalmärkte – die EU-Kapitalmarktunion – erfordert einen Dreiklang aus Stabilität, Integrität und Wettbewerbsfähigkeit. Alle drei Prinzipien sind unver-zichtbar:\r\n◼ Stabilität bedeutet ökonomische Nachhaltigkeit – kleinere Krisen sind möglich, fallen in einem System mit starkem Kapitalmarkt aber grundsätzlich früher auf und werden systemimmanent gelöst.\r\n◼ Auch Integrität bedeutet Nachhaltigkeit – die Interessen aller Teilnehmer werden geschützt und insbesondere der Anlegerschutz stellt sicher, so dass alle Akteure weiterhin teilnehmen wollen und können.\r\n◼ Wettbewerbsfähigkeit ist elementar, damit die Leistungsfähigkeit des Marktes den Erwartungen der Teilnehmer entspricht und sich der EU-Markt im globalen Wettbewerb behaupten kann. Voraussetzung für Wettbewerbsfähigkeit wiederum ist die Marktliquidität. Nicht nur Emittenten benötigen Liquidität im Markt, um Kapital aufnehmen zu können; vor allem für Investoren ist Liquidität ein entscheidendes Anlagekriterium. Mangelnde Liquidität – d.h. auch die Möglichkeit, Assets jederzeit und kurzfristig zu einem fairen Preis zu kaufen oder zu verkaufen – hält Investoren fern.\r\n◼ Alle drei Prinzipien ergänzen einander. Mitunter bestehen Zielkonflikte, etwa zwischen Anlegerschutz und Wettbewerbsfähigkeit, die dann eines Ausgleichs bedürfen. Zugleich bedingen die Prinzipien einander: Ohne Stabilität ist kein Kapitalmarkt wettbewerbsfähig, aber ohne (globale) Wettbewerbsfähigkeit auch nicht dauerhaft stabil.\r\n◼ Dreiklang:\r\nWettbewerbsfähigkeit\r\nStabilität Integrität\r\nKapital-markt\r\nSeite 9 / 16\r\n◼ Für die Fortentwicklung des EU-Kapitalmarkts ist es zwingend, dass die Wettbewerbsfähigkeit als Richtschnur sowohl für die Überarbeitung von bestehenden EU-Regeln als auch für neue Regelungen herangezogen wird. Auch für den Kapitalmarkt gilt: So viel Regulierung wie nötig – aber so wenig wie möglich.\r\n3.2 Europäisierung von Recht\r\n◼ Die Mitgliedstaaten in der EU bilden jeweils unterschiedliche Rechtsräume, die über lange Zeit gewachsen sind. Diese Entwicklung steht in einigen Bereichen einem tiefen, gemeinsamen und vor allem effizienten Markt entgegen – und sollte überwunden werden. Harmonisierung ist aber kein Selbstzweck. Nicht jede Europäisierung von Recht würde zu einer Vertiefung des Marktes führen. Auch der übrige EU-Binnenmarkt funktioniert ohne Vollharmonisierung. Entscheidend ist: Die Vorteile einer Rechtsharmonisierung müssen die Nachteile überwiegen. Durch eine zielgerichtete, aber auch kapitalmarktrelevante Harmonisierung wichtiger Aspekte in bestimmten Rechtsbereichen (etwa im Steuer-, Insolvenz- oder Aufsichtsrecht) kann und sollte die EU zur Überwindung der Fragmentierung beitragen.\r\n◼ Die Marktteilnehmer benötigen grundsätzlich effiziente, europaweit verlässliche Rechts-grundlagen. Auf dieser Grundlage können sie diejenigen Lösungen und Produkte entwickeln, die dem Bedarf der Wirtschaft entsprechen und die sich als wettbewerbsfähig erweisen.\r\n3.3 Rolle von Banken\r\n◼ Kapitalmarktregulierung sollte die Interessen der Emittenten einerseits und die der Anleger/Investoren andererseits ausgewogen berücksichtigen. Nur so können Stabilität und Effizienz der Kapitalmärkte sichergestellt werden. Anleger und Emittenten sind in der Regel Kunden von Banken. Banken nehmen im Kapitalmarkt daher eine zentrale Rolle ein: Sie führen die kapitalsuchenden Emittenten und die kapitalgebenden Anleger zusammen, sie sind Mittler und zentrale Servicedienstleister am Kapitalmarkt. Die Kapitalmarktunion braucht daher starke Emittenten, starke Investoren und starke Banken.\r\n◼ Wettbewerbsfähige Kapitalmärkte sind verknüpft mit einem leistungsfähigen Bankenmarkt und auf diesen angewiesen. Auch deshalb müssen Kapitalmarkt und Bankenmarkt zusammen-passen bzw. Kapitalmarkt- und Bankenregulierung aufeinander abgestimmt werden.\r\n◼ Ein Beispiel für die enge und sinnvolle Verzahnung von Banken- und Kapitalmarkt ist das Verbriefungsinstrument. Selbst in einem florierenden Kapitalmarkt lassen sich viele Finan-zierungen, zum Beispiel die von kleinen und mittleren Unternehmen, am besten über den Bankkredit abbilden. Die Verbriefung erlaubt es aber, Teile der Kreditforderungen an interessierte Investoren weiterzureichen und damit den Markt an der Finanzierung zu beteiligen. Investoren erhalten auf diese Weise Zugang zu einem für sie ansonsten (auf direktem Weg) kaum zugänglichen Segment – und Banken können Kapazitäten freiräumen zur Bedienung weiterer Kreditnachfrage.\r\nSeite 10 / 16\r\n4. Zentrale Maßnahmen\r\n4.1 Wettbewerbsfähigkeit als Maßstab\r\n◼ Der EU-Kapitalmarkt zählt zu den am engmaschigsten regulierten Kapitalmärkten weltweit. Dies bringt Vorteile mit sich, führt aber auch zu bürokratischen Hürden bzw. Nachteilen für die Liquidität, Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit.\r\n◼ Zur Stärkung der Kapitalmärkte in der EU sollte deren Wettbewerbsfähigkeit im Zentrum der Betrachtung stehen. Dies gilt für neue Regelungen ebenso wie für die Überarbeitung bestehenden Rechts. Eine Überprüfung und Anpassung der Kapitalmarktregulierung einschließlich Level-2 und Level-3 wäre eine wichtige Maßnahme der EU-Kommission.\r\n◼ Natürlich sind Wettbewerbsfähigkeit und Stärke des Kapitalmarkts kein Selbstzweck – sie müssen der Finanzierung der Wirtschaft dienen und den Menschen die Teilnahme am Wachstum erleichtern.\r\n◼ Beispiele für die sinnvolle Überarbeitung von bestehendem Kapitalmarktrecht mit dem Ziel, administrative Hürden abzubauen und die Attraktivität des Marktes zu steigern, sind der aktuelle EU-Listing Act oder die Entschlackung des Regimes für Systematische Internalisierer nach dem MiFIR-Review. Die EU hat damit einen Schritt in die richtige Richtung gemacht. Dies kann aber nur der Anfang sein. Weitere Schritte, die stets auch internationale Standards berücksichtigen, sind notwendig: So entspricht der Vorschlag der Kommission zur Standardi-sierung des Prospektaufbaus nicht internationalen Standards, das heißt, für eine Investoren-ansprache auf dem US-Markt müsste kostenintensiv ein neuer Prospekt erstellt werden.\r\n4.2 Rechtsetzung und Regulierung\r\n◼ Daneben stehen seit langem eine ganze Reihe verschiedener Forderungen im Raum, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Märkte insgesamt zu steigern. Diese konkreten, teilweise sehr technischen Rechtsetzungs- und Regulierungsmaßnahmen bzw. -überarbeitungen sollten geprüft und konsequent umgesetzt werden.\r\n4.2.1 Den Verbriefungsprozess verbessern\r\n◼ Banken bieten den Unternehmen in der EU eine verlässliche und bewährte Finanzierung über Kredite. Banken werden die mittelfristig benötigten Volumina zur Finanzierung der Trans-formation aber nicht ohne Hilfe des Kapitalmarkts aufbringen können. Verbriefungen sind das geeignete Instrument, um vergebene Unternehmenskredite an den Kapitalmarkt weiterzu-reichen und dadurch die entsprechenden Investoren an der Finanzierung der Wirtschaft zu beteiligen. Durch die Verbriefung kann in der Bankbilanz gebundenes Eigenkapital und Liquidität teilweise freigesetzt werden, sodass eine weitere Finanzierung von Unternehmen durch Banken möglich wird.\r\n◼ Der politische Wille zur Stärkung des Verbriefungsmarktes besteht. Das Verbriefungs-instrument ist als Brücke bankbasierter Unternehmensfinanzierungen zum Kapitalmarkt\r\nSeite 11 / 16\r\nanerkannt. Die Umsetzung des politischen Willens in konkrete Handlungsvorschläge steht allerdings noch aus.\r\n◼ Ziel der Maßnahmen sollte sein, die Produktionsstraße für Verbriefung zu optimieren. Verbriefungstransaktionen sollten möglichst reibungslos und ohne Verzögerungen abgewickelt werden können. Die Vorgaben müssen so angepasst werden, dass ein Markteintritt ohne Überwindung größerer Hürden möglich ist. Die Attraktivität des Instrumentes im Vergleich zu Instrumenten mit ähnlichem Risikoprofil muss wieder hergestellt werden. Insgesamt muss das Instrument fit für die zukünftigen Hausforderungen gemacht werden.\r\n◼ Der erwartete Finanzierungsbedarf von Unternehmen ist groß. Die Verbriefung ist ein zentrales Managementtool für eine effiziente Kapitalallokation. Das Instrument muss flexibler und breiter einsetzbar sein. Hier bedarf es der Verbesserung der Rahmenbedingungen. Dabei ist eine ganzheitliche Betrachtung des Verbriefungsprozesses erforderlich, denn es gibt nicht die eine Lösung, die dem Verbriefungsmarkt starke neue Impulse geben würde. Neben den bekannten regulatorischen Hürden (Homogenitätsanforderungen, konservative Risikobe-wertung), die es anzupassen gilt, wäre eine weitere Standardisierung zur Verringerung von Transaktionskosten durch den Markt selbst oder durch den Gesetzgeber geeignete Ansatz-punkte. Zudem könnte der gesetzliche Rahmen (z. B. Vereinfachung grenzüberschreitender Verbriefungen) angepasst und die seit längerem geplante Richtlinie zur Drittwirkung von Forderungsabtretungen verabschiedet werden. Ferner würde auch eine höhere Verlässlichkeit im aufsichtlichen Überprüfungsprozess einen Beitrag zur Verbesserung des Verbriefungs-prozesse als Ganzes beitragen.\r\n◼ Weitere Einzelheiten werden in unserem aktuellen Positionspapier zu Verbriefungen ausge-führt.\r\n4.2.2 Clearing- und Derivatemärkte\r\n◼ Die Absicherung von Risiken am Kapitalmarkt ist essenziell, zum Beispiel der Schutz von Unternehmen vor Zins- oder Währungsschwankungen. Funktionierende und effiziente Clearing- und Derivatemärkte sind für die Stabilität des Finanzsystems unverzichtbar.\r\n◼ Auch wenn die Bedeutung der EU-Clearinghäuser gewachsen ist, liegen die international wichtigsten Clearingmärkte in London und den USA. Stand heute wird nur rund ein Viertel der Liquidität im Euro-Clearingmarkt von EU-Marktteilnehmern gestellt. Die gesetzlichen Maßnahmen zur Stärkung des Clearings in der EU (EMIR 3.0) werden lediglich langfristig etwas daran ändern können. Um den Clearingmarkt in der EU zu stärken, müssen die Attraktivität und Liquidität im EU-Markt erhöht und dafür die rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen modernisiert bzw. gestärkt werden, insbesondere der zentralen Infra-strukturen sowie der rechtlichen Grundlagen für die Risikosteuerung (zu FCD und SFD siehe nachstehend). Um eine nachhaltige Stärkung zu erreichen, müssen die EU-Clearingmärkte international noch wettbewerbsfähiger werden. Zugleich muss der Zugang europäischer Institute und Kapitalmarktteilnehmer zu internationalen Kapital- und Clearingmärkten zwingend erhalten bleiben.\r\nSeite 12 / 16\r\n4.2.3 Insolvenzrecht – gezielte Teilharmonisierung\r\n◼ Das Insolvenzrecht ist eng mit anderen Rechtsgebieten (vom Steuer- über das Sozial- und Arbeitsrecht bis hin zum Vertrags- und Gesellschaftsrecht) verwoben und jeweils national gewachsen. Das Insolvenzrecht kann daher nicht unabhängig von den anderen Rechtsge-bieten harmonisiert werden.\r\n◼ Eine volle Harmonisierung all dieser Rechtsgebiete ist zeitnah kaum realistisch – vor allem aber ist es auch nicht notwendig, um den EU-Kapitalmarkt zu integrieren und zu stärken.\r\n◼ Die aktuell von der EU-Kommission verfolgten Ansätze zur Insolvenzrechtsharmonisierung haben ihren Fokus auf für den Kapitalmarkt eher nebensächliche Aspekte des Insolvenzrechts gerichtet. Dagegen sollten kapitalmarktrelevante Vorgaben des Insolvenzrechts gezielt harmonisiert werden, um die Effizienz des Kapitalmarkts zu stärken. Hintergrund dieser Überlegung ist, dass eine Unternehmensinsolvenz ein typisches Investmentrisiko darstellt und daher für einen Anleger zweitrangig ist, nach welchem Recht sein Investment verloren geht. Viel wichtiger ist hingegen die mögliche Insolvenz seines Vertragspartners, also der Ausfall eines anderen Marktteilnehmers.\r\n◼ Mit Blick auf die zentrale Rolle, die Marktinfrastrukturen wie Zentralverwahrer (CSDs) und Zentrale Gegenparteien (CCPs), Finanzsicherheiten und Nettingvereinbarungen als Risiko-steuerungsinstrumente im Kapitalmarkt einnehmen, sind daher die Überarbeitung der beiden EU-Richtlinien für Finanzsicherheiten (FCD) und Finalität (SFD) der richtige Weg.\r\n◼ Wenn es gelingt, die europaweite Vereinheitlichung an den kritischen Schnittstellen des Vertrags- und Insolvenzrechts für die Rechtsbeziehungen zwischen den regulierten professionellen Marktteilnehmern und den von ihnen genutzten Kapitalmarktinfrastrukturen weiter voranzutreiben, wird dies die Leistungsfähigkeit und internationale Attraktivität des europäischen Kapitalmarkts sofort und spürbar stärken.\r\n◼ Die seit über 20 Jahren bestehenden, seither aber nicht grundlegend modernisierten Richtlinien FCD und SFD sollten dringend an die Geschäftsentwicklung im Kapitalmarkt angepasst und gezielt erweitert werden. Weder die gestiegene Bedeutung des CCP-Clearings noch die Entwicklung der pan-europäischen Settlement-Plattform sind hier angemessen berücksichtigt. Beide Richtlinien sind immer noch ein zentraler Baustein der derzeitigen Architektur des europäischen Regelungsrahmens für Kapitalmarktgeschäfte.\r\n4.2.4 Steuerrecht – gezielte Teilharmonisierung\r\n◼ Auch im Bereich des Steuerrechts ist eine Vollharmonisierung weder realistisch noch erforderlich – dafür aber eine gezielte Teilharmonisierung umso wichtiger.\r\n◼ Umsatzbesteuerung von Finanzdienstleistungen: Da Banken überwiegend steuerfreie Umsätze erbringen, die den Vorsteuerabzug grundsätzlich ausschließen, wirkt die Umsatz-steuer entgegen dem Neutralitätsprinzip nicht neutral für Banken. Die nicht abzugsfähige Vorsteuer aus den bezogenen Eingangsleistungen wird damit zu einer Kostenbelastung für die Banken, die in der Folge den Kunden belastet wird. Die „versteckte Umsatzsteuer“ konter-kariert nicht selten die Entwicklung effizienter und betriebswirtschaftlich sinnvoller Geschäfts-\r\nSeite 13 / 16\r\nstrukturen. Denn die zusätzliche Umsatzsteuerbelastung macht jegliche gewünschten Synergieeffekte – auch im Rahmen der Digitalisierung – regelmäßig wieder zunichte. Diese Entwicklung wäre aber zur Sicherung der globalen Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Banken und auch zur Leistungsfähigkeit der Banken für die Finanzierung der Transformation unabdingbar.\r\n◼ Hinzu kommt eine mangelnde Rechtssicherheit auf Grund einer fehlenden Definition, was unter Finanzdienstleistungen zu verstehen sein soll. Die Aufzählung der steuerfreien Finanz-dienstleistungen in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, die die Rechtsgrundlage für die nationalen Umsatzsteuergesetze darstellt, ist zu eng und entspricht nicht mehr den heutigen Gegebenheiten. Obwohl seit Einführung der Richtlinie im Mai 1977 der Finanzdienstleistungs-bereich einem ständigen Wandel unterlag und insbesondere angesichts der zunehmenden Digitalisierung immer noch unterliegt, ist die Steuerbefreiungsvorschrift für Finanzdienst-leistungen in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie nicht grundlegend angepasst worden. Viele Sachverhalte müssen durch den Europäischen Gerichtshof geklärt werden. Die Rechtsun-sicherheit, ob eine Finanzdienstleistung umsatzsteuerfrei oder umsatzsatzsteuerpflichtig ist, wirkt sich unmittelbar auf die Geschäftsbeziehungen der Banken zu ihren unternehmerischen und privaten Kunden aus, sei es bei der Finanzierung, bei der Kapitalanlage oder der Vermögensverwaltung.\r\n◼ Die Überarbeitung der bestehenden Vorschriften für die Umsatzbesteuerung von Finanzdienst-leistungen und die Anpassung an die heutigen Gegebenheiten würden die Rechtssicherheit und Neutralität der Umsatzsteuer für die Banken verbessern, Hindernisse für wirtschaftlich effiziente Geschäftsmodelle beseitigen und Wettbewerbsverzerrungen jeglicher Art vermeiden und damit letztlich den Kunden und der Wirtschaft zugutekommen. Neben einer Stärkung der europäischen Banken im internationalen Wettbewerb würde zudem auch innereuropäisch ein level playing field geschaffen.\r\n◼ In diesem Zusammenhang sollte daher auch sichergestellt werden, dass verschiedene Anbieter von Finanzdienstleistungen (z. B. Banken und FinTechs) umsatzsteuerlich gleichbe-handelt werden, um Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Finanzdienstleistungs-branche zu verhindern.\r\n◼ Die von der EU-Kommission bereits 2007 vorgelegten Vorschläge für eine Modernisierung der Umsatzbesteuerung von Finanzdienstleistungen sollten daher dringend wieder aufgegriffen werden und mit den Ergebnissen der 2019 in Auftrag gegebenen Studie sowie der 2021 durchgeführten Konsultation vorangetrieben werden.\r\n◼ Quellensteuererstattungsverfahren: Komplexe Quellensteuerverfahren für grenzüber-schreitende Wertpapiererträge sind ein großes Hindernis für die Vollendung des Kapitalbinnen-marktes. Eine Reform der Quellensteuer-Verfahren wäre ein wesentliches Element zur Mobilisierung von Kapital und Kapitalerträgen und würde eine Integration der europäischen Kapitalmärkte erheblich unterstützen.\r\n◼ Die Entlastung von einbehaltener Quellensteuer erfolgt standardmäßig durch Antrag auf Rückerstattung. Diesen Antrag stellt der Abzugsverpflichtete an die Steuerbehörden des Quellenstaates und muss hierzu eine Vorabbescheinigung jedes Anlegers über dessen steuerlichen Wohnsitz vorlegen. Dieses Verfahren führt dazu, dass Anleger oftmals sehr lange\r\nSeite 14 / 16\r\nauf ihre Rückerstattung warten müssen – in einigen Mitgliedstaaten ist eine Erstattung sogar faktisch ausgeschlossen. Das Geld steht damit (kurzfristig) nicht für weitere Investitionen zur Verfügung. Aufgrund der Komplexität und der Kosten der Erstattungsverfahren verzichten Anleger zudem häufig auf eine Rückerstattung, obwohl sie ihnen gesetzlich zusteht. Im Ergebnis zahlen sie dann den Höchstsatz der Quellensteuer. Grenzüberschreitende Invest-ments werden so unattraktiv.\r\n◼ Die von der EU-Kommission 2023 vorgelegten Überlegungen im Entwurf einer Richtlinie „FASTER“ für schnellere und sicherere Verfahren zur Entlastung von überschüssigen Quellen-steuern sind grundsätzlich ein richtiger Ansatz. Für eine Stärkung der EU-Kapitalmärkte sollten jedoch auf echte Vereinfachungen und Praktikabilität geachtet sowie unverhältnis-mäßige Verpflichtungen für die Intermediäre vermieden werden.\r\n◼ Um erfolgreich zu sein, sollte ein gemeinsames und standardisiertes System für Quellen-steuern insbesondere eine Kostenerstattung vorsehen, die es Finanzintermediären ermöglicht, ihre Leistungen zu bepreisen, und keine unverhältnismäßigen Haftungsregelungen einführen. Überdies muss eine unterschiedliche Auslegung in den Mitgliedstaaten vermieden werden.\r\n4.2.5 Retail Investment Strategy (RIS)\r\n◼ Wie bereits erwähnt sind die Risikokultur und das dafür erforderliche Finanzwissen in der EU generell schwach ausgebildet. Nach Angaben der EU-Kommission hielten im Jahr 2021 EU-Haushalte gerade einmal 17 Prozent ihres Vermögens in Finanzinstrumenten (Aktien, Anleihen, Investmentfonds und Derivate), während der Anteil in den USA etwa 43 Prozent betrug. Mit ihrer Retail Investment Strategy zielt die EU-Kommission darauf, dass Kleinan-leger die Vorteile der Kapitalmärkte in vollem Umfang nutzen können. Die Kommission setzt dabei nicht nur auf eine Verbesserung der finanziellen Bildung, sondern auch auf zahlreiche detaillierte Vorgaben für Wertpapierdienstleister.\r\n◼ Gerade die Fülle an Detailvorgaben aber ist für die Zielerreichung nicht geeignet. Die mit MiFID II eingeführte Bürokratie wird nicht nur beibehalten, sondern deutlich ausgebaut. Der Vertrieb von Wertpapieren wird nicht erleichtert, sondern erschwert. Zudem droht ein deutlich verringertes Produktangebot, auf den Anleger zugeschnittene Anlagelösungen und Optionen zur Risikostreuung fallen weg. Das Mehr an Regulierung führt zu einer hohen Umsetzungs-komplexität und letztlich zu hohen Kosten für Bürgerinnen und Bürger, die ihr Geld am Kapitalmarkt anlegen wollen. Das macht den Kapitalmarkt für sie unattraktiv.\r\n◼ Die europäische Retail Investment Strategy sollte aber dazu führen, dass mehr Kleinanleger an Kapitalmarktanlagen herangeführt werden. Anleger sollten Vermögensaufbau unkompliziert und unter Einhaltung eines hohen Anlegerschutzes betreiben können. Damit wird gleichzeitig privates Kapital von Bürgerinnen und Bürgern verstärkt nutzbar gemacht, um das Ziel der grünen und digitalen Transformation zu erreichen.\r\n◼ Der Anleger muss die Freiheit haben, selbst zu entscheiden, wie er für seine Dienstleistung bezahlt. Gesetzliche Eingriffe in die Preis- oder Entgeltgestaltung garantieren keine Belebung des Kapitalmarktes, der nach wirtschaftlichen Prinzipien funktioniert. Finanzinstrumente müssen ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis aufweisen – dieses Ziel kann aber mit über-\r\nSeite 15 / 16\r\nbordender Regulierung gerade nicht erreicht werden. Auch bedeuten kostenlose oder kostengünstige Produkte nicht automatisch, dass sie besser oder passender für den Anleger wären. So ist es je nach Risikoappetit und -tragfähigkeit des Anlegers sinnvoll, bestimmte Qualitätsmerkmale anzubieten, die zum Beispiel Risiken minimieren und daher eine entsprechende Bepreisung erfordern. Auch muss eine Überforderung der Anleger durch verpflichtende, aber unnötige Prozesse in der Anlageberatung und im beratungsfreien Geschäft sowie eine Informationsüberflutung vermieden werden.\r\n◼ Gleichzeitig wären Maßnahmen förderlich, die Anreize für den allgemeinen, kapitalmarkt-gedeckten Vermögensaufbau sowie die kapitalgedeckte Altersvorsorge bieten.\r\n◼ Neben der EU-Regulierung sind auch Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten unver-zichtbar. Diese können sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden. Im Falle Deutschlands kommt es zum Beispiel insbesondere darauf an, viel stärker auch Elemente der privaten Altersvorsorge zu entwickeln.\r\n4.3 Prozess der Rechtsetzung und Regulierung\r\n◼ Neben der sehr zielgerichteten Anpassung zentraler Bereiche des materiellen EU-Rechts wäre auch eine Anpassung des zugrundliegenden EU-Rechtsetzungsprozesses sinnvoll. Er ist heute zu schwerfällig, selbst dort, wo lediglich bestehendes Recht überarbeitet wird.\r\n◼ Um die schnelle Entwicklung von Märkten nicht zu behindern bzw. in der Rechtsetzung schneller nachzuvollziehen, sollte die Rechtsetzung auf Level 1 (politische Gesetzgebung) grundsätzlich nur Ziele vorgeben und dabei auf Detailtiefe, Komplexität und Granularität so weit wie möglich verzichten. Bei der Wahl des richtigen Weges bzw. Mittels zur Erreichung des Ziels müssen Effizienz (Kosten-/Nutzenverhältnis) sowie Flexibilität der Marktteilnehmer und Aufsicht als Richtschnur gelten.\r\n◼ Auch die Ausgestaltung der Maßnahmen auf den sogenannten Level 2 und 3 sollte weitest-gehend durch prinzipienbasierte Vorgaben erfolgen und auf komplexe Detailvorgaben verzichten.\r\n◼ Wettbewerbsfähigkeit muss als Maßstab der Rechtsetzung auch auf der Durchführungsebene (Level 2 und 3) und damit für die Europäischen Aufsichtsbehörden in ihrer Funktion als Rechtsetzer (nicht als Überwacher) gelten. So sollte unter mehreren möglichen Maßnahmen, ein regulatorisches Ziel zu erreichen, stets diejenige ausgewählt werden, die die Wettbe-werbsfähigkeit der EU-Kapitalmärkte am wenigsten schwächt bzw. am meisten stärkt.\r\n4.4 Europäisierung und Kohärenz der Aufsicht\r\n◼ Neben der EU-weit einheitlichen Regulierung bzw. Rechtsetzung im Kapitalmarktbereich an den Stellen, wo dies sinnvoll ist, spielt auch die Aufsicht über die Einhaltung dieser Regeln eine erhebliche Rolle für die Entwicklung und Vereinheitlichung der Kapitalmärkte in der EU.\r\n◼ Neben den nationalen gibt es die europäischen Aufsichtsbehörden, die Zuständigkeiten sind unten ihnen aufgeteilt.\r\nSeite 16 / 16\r\n◼ Auch für die Aufsicht (wie für die Regulierung) gilt, dass jeweils dort eine Europäisierung bzw. Harmonisierung bzw. Kohärenz angestrebt werden sollte, wo dies für die Entwicklung der Kapitalmärkte und letztlich für die Finanzierung der Wirtschaft sinnvoll ist.\r\n◼ Nicht sinnvoll ist es, wenn die unterschiedliche Anwendung bzw. Interpretation der EU-Vorgaben oder eine ungleiche Kontrolldichte durch nationale Aufsichtsbehörden zu einem unterschiedlichen Qualitäts- und Schutzniveau und daraus folgend zu Aufsichtsarbitrage führen. Faktisch werden in einigen Mitgliedstaaten Regeln nicht streng beaufsichtigt. Die Lösung kann an dieser Stelle aber nicht lauten, auf EU-Ebene immer strengere Vorschriften zu erlassen, die dann weiterhin nicht überall einheitlich eingehalten werden. Die Anwendung von EU-Vorgaben und deren Überprüfung muss grundsätzlich EU-weit einheitlich erfolgen, auch wenn sicherlich marktübliche Besonderheiten oder unterschiedliche rechtliche Ausgestaltungen in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden können.\r\n◼ Ähnlich wie bei der Rechtsetzung muss auch nicht die gesamte Aufsicht vollständig auf EU-Behörden übertragen werden. Auch hier sind Teillösungen der richtige Weg. Unterschieden werden sollte nach Entwicklungsgrad des jeweiligen Marktsegments bzw. nach Produkt und Aktivität (z. B. Marktinfrastrukturen wie CCPs, CSDs, Handelsplätze, geregelte Märkte, Verbriefungen, Fonds, Prospekte, Handelsabwicklung usw.)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003035","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Vertiefung der Kapitalmärkte","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b2/1b/298840/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180005.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28\r\n10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.bankenverband.de\r\nUSt.-IdNr. DE201591882\r\n9. April 2024 Positionspapier des Bankenverbandes zu Verbriefungen\r\nLobbyregister-Nr. R001458\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 0764199368-97\r\nSeite 2 / 5\r\nDie Zukunft im Blick - die Produktionsstraße für Verbriefungen optimieren\r\nDie europäische Gesellschaft steht in den kommenden Jahren vor der enormen Herausforderung mit Investitionen in Milliardenhöhe, die grüne und digitale Transformation der Wirtschaft zügig voranzutreiben. Die EU-Kommission schätzt den Bedarf an zusätzlichen Investitionen auf 620 Mrd. Euro – jedes Jahr. Diese Volumina können nur mit einer intelligenten Kombination der verfügbaren Kapitalquellen finanziert werden: Eigenmittel der Unternehmen, Bankkredite, Kapitalmarkt und öffentliche Förderung. Insbesondere privates Kapital muss – über den Kapitalmarkt – viel stärker in Richtung Wirtschaft fließen. Ohne starken Kapitalmarkt wird die grüne und digitale Transformation nicht gelingen.\r\nBanken können eine zentrale Rolle als Intermediär zwischen den zu finanzierenden Unternehmen und dem Kapitalmarkt einnehmen. Entsprechend den Bedürfnissen von Investoren am Kapitalmarkt können Banken Kreditfinanzierungen zusammenstellen, die dem Risikoprofil des Investors entsprechen. Banken ermöglichen damit erst Investitionen, die nicht über den Kapitalmarkt zugänglich sind. Gleichzeitig können auf Seiten der Bank Kapazitäten für die weitere Kreditvergabe freigesetzt werden. Das Instrument, das für diese Zwecke besonders geeignet ist, ist die Verbriefung. Verbriefungen sind ein wichtiges Managementinstrument, mit dem sowohl das Kapital als auch die Liquidität einer Bank gesteuert werden können.\r\nEuropäische Verbriefungen sind im Rahmen der Finanzkrise 2008 zu Unrecht in Verruf geraten. Dies belegen die sehr geringen Ausfallraten europäischer Verbriefungen vor, während und nach der Krise eindrucksvoll. Dennoch unterliegen Verbriefungen, welche eine zentrale Rolle in der Finanzkrise von 2008 gespielt haben, in Europa einem Stigma. Selbst die Einführung einer umfassenden Regulierung hat wenig Fortschritt gebracht. Vielmehr lässt sich beobachten, dass ursprünglich gut gedachte Ziele zur Regulierung der Verbriefung im Gesetzgebungsprozess in Vergessenheit geraten. Das Ergebnis sind über die Maßen konservative und zum Teil praxisferne Anforderungen.\r\nGleichzeitig wird bei der Diskussion zur Wiederbelebung des Verbriefungsmarktes der Blick häufig nach Amerika gerichtet. Ein direkter Vergleich des amerikanischen und des europäischen Verbriefungsmarktes ist jedoch nur eingeschränkt sinnvoll. Die Verbriefungsmärkte funktionieren grundsätzlich unterschiedlich. Das amerikanische Modell der „agency securitisation“ (Fannie Mae, Freddie Mac, Ginnie Mae) sucht in Europa seinesgleichen. Über die US-Agenturen wird ein Großteil des amerikanischen Verbriefungsmarktes abgewickelt (Verbriefung von Wohnimmobilienfinanzierungen). Dabei übernehmen diese staatlichen Institutionen teilweise oder vollständig das Kreditrisiko. Der Investor trägt dann vor allem noch das Zinsänderungsrisiko. Ohne Agency-Verbriefungen war das amerikanische Emissionsvolumen in\r\nSeite 3 / 5\r\n2022 gerade eben vier Mal so hoch wie die platzierten europäischen Verbriefungen.1 Auf Grund dieser Unterschiede stellt der amerikanische Verbriefungsmarkt eine problematische Grundlage für die Bewertung des europäischen Verbriefungsmarktes dar.2\r\nDer BdB hat eine umfassende Analyse der bereits in den letzten Jahren entwickelten Verbesserungsvorschläge zur Verbriefungsregulierung durchgeführt. Im Ergebnis zeigt sich, dass kein Vorschlag allein den Durchbruch zur Wiederbelebung des Verbriefungsmarktes bringen würde. Vielmehr muss an mehreren Stellschrauben gedreht werden. Das zentrale Ziel aller Anpassungen muss sein, den Verbriefungsprozess in seiner Gesamtheit effizienter zu gestalten. Das heißt auch, dass das Augenmerk nicht allein auf regulatorische Anforderungen gerichtet sein sollte. Andere Bereiche der Produktionsstraße, wie z.B. aufsichtliche Prozesse oder die gelebte Marktpraxis bieten Raum für weitere Verbesserungsmöglichkeiten.\r\nBei der Betrachtung des deutschen Verbriefungsmarktes spielen Verbriefungen von Wohnimmobilienfinanzierungen anders als in Amerika eine untergeordnete Rolle. In Deutschland wird zur Refinanzierung von Wohnimmobilienfinanzierung klassischer Weise der Pfandbrief/gedeckte Schuldverschreibungen eingesetzt. Für den Investor sind diese insbesondere aufgrund der doppelten Rückgriffsfähigkeit (Emittent und Sicherheitenpool dienen als Rückzahlungsquelle) interessant. Mögliche Maßnahmen zur Wiederbelebung des Verbriefungsmarkte in Europa sollten diesen Aspekt berücksichtigen. Deutlich geworden ist auch, dass die Verbriefung von Auto-, Leasing- und Konsumentenfinanzierungen unproblematisch ist. In diesen Produkten ist die Standardisierung bereits sehr hoch, die Prozesse laufen im Wesentlichen routinemäßig ab.\r\nWenn Verbriefungen zur digitalen und nachhaltigen Transformation beitragen sollen, scheint es uns sinnvoll, bei der Frage nach den zu verbriefenden Finanzierungen, das Augenmerk auf eben solche Finanzierungen zu richten, die diesbezüglich einen größeren Beitrag leisten können. Die Verbriefung von Finanzierungen, die darauf abzielen, dass z.B. Unternehmen digitaler und nachhaltiger werden, oder bestimmte Infrastrukturfinanzierungen, müssen Gegenstand der Untersuchung für eine weitere Standardisierung des Verbriefungsprozesses sein. D.h. der Rahmen insbesondere für die Verbriefung von KMU-Finanzierungen, Unternehmenskredite, gewerbliche Immobilien und Infrastrukturfinanzierungen muss verbessert werden. Eine gezielte Förderung und Anpassung von Verbriefungsstrukturen für diese Bereiche würde einerseits die Wirtschaftlichkeit solcher Verbriefungen erhöhen, könnte aber auch gleichzeitig dazu beitragen, dass Kapazitäten für solche Finanzierungen freigesetzt werden, was sich schließlich positiv auf die Realwirtschaft auswirken könnte.\r\n1 German Council of economic experts: Report on the institutional and regulatory differences between the American and European securitisation markets, November 2023\r\n2 siehe zu 1\r\nSeite 4 / 5\r\nIm Jahr 2019 wurde über die Verbriefungsregulierung das STS-Rahmenwerk eingeführt.3 Dieses Rahmenwerk für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen umfasst ca. 112 Kriterien, die zu erfüllen sind, um von geringeren Risikogewichten zu profitieren. Mit der Erfüllung der Kriterien können Verbriefungstransaktionen tendenziell wirtschaftlicher ausgestaltet werden. Für die Zwecke der Transitionsfinanzierung zeigen sich die Kriterien in der Praxis jedoch als zu sperrig. Beispielsweise gilt für die Erfüllung der Homogenitätsanforderungen, dass die Schuldner im Verbriefungspool ihren Wohnsitz im selben Hoheitsgebiet haben müssen. Dies beschränkt die Möglichkeiten, KMU-Finanzierungen aus verschiedenen Hoheitsgebieten in einem Verbriefungspool zusammenzufassen. Aber gerade die Möglichkeit von paneuropäischen Verbriefungsportfolien könnte sowohl auf der Seite der Originatoren die Verbriefung befördern als auch das Interesse von Investoren an der Verbriefung steigern. Letztere könnten mit einer Investition in paneuropäische Verbriefungen Diversifikationsanforderungen bedienen. So ist eine gesetzliche Initiative, die einen Beitrag zur Verbesserung von grenzüberschreitenden Verbriefungen für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen hätte leisten können, versandet. 2019 gab es einen Antritt, EU-weit einheitlich das Recht zu bestimmen, das auf die Drittwirkung eines Forderungsübertrages zur Anwendung kommt.4 Die Deutsche Kreditwirtschaft hatte im Rahmen der Stellungnahme diesen Antritt begrüßt. Die Deutsche Kreditwirtschaft hatte in diesem Zusammenhang eine Erweiterung vorgeschlagen. Diese sollte gewährleisten, dass im Fall von Teilportfolien mit unterschiedlichen Forderungsstatuten, wie es bei Verbriefungen der Fall sein kann, die Parteien das anwendbare Recht wählen können.5\r\nDie zentrale Frage, mit der sich im Zusammenhang mit der Wiederbelebung des Verbriefungsmarktes beschäftigt werden muss, ist die Frage der Wirtschaftlichkeit. Wie kann der Verbriefungsprozess in Europa effizienter gestaltet werden? Wie kann die Produktionsstraße für Verbriefungen optimiert werden? Wie können Eintrittshürden abgesenkt werden? Wie können Transaktionskosten gesenkt werden?\r\nEin möglicher Effizienztreiber könnte ein höheres Maß an Standardisierung sein. Standardisierung wäre sowohl im gesetzlichen Bereich als auch in der Marktpraxis denkbar. Zudem sollten auch die aufsichtlichen Prozesse in eine solche Betrachtung einbezogen werden. Die gesetzliche Standardisierung könnte über die Harmonisierung von gesetzlichen Rahmenbedingungen erreicht werden (siehe oben). Die marktbezogene Standardisierung wäre beispielsweise durch die Standardisierung von Verträgen zu erreichen. Schon heute ist die European Investment Bank (EIB) / der European Investment Fonds (EIF) zentraler Garantiegeber bei synthetischen Verbriefungen. Die zumindest teilweise standardisierte Einbindung einer staatlichen Institution hätte zudem den Vorteil, dass gleichzeitig das Vertrauen in die Verbriefung gestärkt werden würde. Kompetenzen könnten hier gebündelt werden. Zu erwarten wäre eine positive Strahlkraft, die sich auf den gesamten Verbriefungsmarkt auswirkt. Mit Blick auf die aufsichtlichen Prozesse treiben Unsicherheiten und Unvorhersehbarkeiten die\r\n3 Verordnung - 2017/2402 - EN - EUR-Lex (europa.eu)\r\n4 eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52018PC0096\r\n5 Stellungnahme (die-dk.de)\r\nSeite 5 / 5\r\nKosten für Banken in die Höhe. Auch in diesem Bereich gibt es Spielraum für ein effizienteres Vorgehen.\r\nFerner braucht es einen Anreiz für Investoren (wieder) in Verbriefungen zu investieren. Aktuell ist die Investorenbasis klein. Dies hängt nach unserer Einschätzung insbesondere damit zusammen, dass die Alternativen (z.B. direkter Erwerb von Kreditportfolien, Investition in Covered Bonds) kostengünstiger sind. Dies betrifft die Transaktionskosten selbst, aber z.B. auch die regulatorischen Anforderungen, denen sich Banken und Versicherungen ausgesetzt sehen. Die Anforderungen an die Eigenkapitalunterlegung bei der Investition in Verbriefung sind für Banken und Versicherungen mehr als konservativ und entsprechen unter Berücksichtigung der umfänglichen regulatorischen Vorgaben nicht dem innewohnenden Risiko. Längerfristig könnten die regulatorischen Anforderungen, wie z.B. die Absenkung des p-Faktors, die Wirtschaftlichkeit der Verbriefung steigern. Konkrete Vorschläge dazu hatte die Europäische Kommission im Rahmen der Umsetzung von Basel im Bankenpaket vorgeschlagen. Die Vorschläge sind insgesamt positiv zu bewerten. Aus den oben dargestellten Gründen wäre eine Ausweitung auf Non-STS Verbriefung wünschenswert.\r\nFür das Kapitalmanagement in den Banken sind insbesondere synthetische Verbriefungen von zentraler Bedeutung. Synthetische Verbriefungen sind vertragliche Vereinbarungen, die direkt mit dem Investor geschlossen werden. Hierbei werden die konkreten Bedürfnisse des Investors berücksichtigt. Investoren fordern ihren Bedürfnissen entsprechend Informationen ein. Diese Bedürfnisse stehen neben den allgemeinen regulatorischen Transparenzanforderungen. Diese Anforderungen gehen jedoch an den Bedürfnissen vorbei bzw. sind dem aufsichtlichen Informationsbedürfnis entsprechend gestaltet. Auch hier bestehen Möglichkeiten Verbesserungen zu erreichen.\r\nInsgesamt ist der Erst- bzw. der Wiedereinstieg durch die umfangreichen regulatorischen Vorgaben mit hohem Aufwand verbunden. Nicht zu unterschätzen ist der Bedarf an spezialisiertem und damit kostenintensivem Know-how. Hier ist zu beobachten, dass gerade das Know-how zu Verbriefungen bei potenziellen Investoren mit der Zeit zurückgegangen ist. Zum Teil wurde aus strategischer Perspektive und vor dem Hintergrund des Stigmas auf Investitionen in Verbriefungen verzichtet. Diese Einstiegs- bzw. Wiedereinstiegshürden könnten zumindest teilweise durch einen einfachen und standardisierten Verbriefungsprozess minimiert werden.\r\nZusammengefasst: Wir halten eine umfassende Bewertung des gesamten Verbriefungsprozesses insbesondere für Verbriefungen von Portfolien, die für die Transformation nützlich sein können, für erforderlich. Singuläre Maßnahmen werden den Verbriefungsmarkt nicht befördern. Um die erwarteten Herausforderungen aus der nachhaltigen und digitalen Transformation bewältigen zu können, sollten bereits heute die Weichen gestellt werden, um hierzu einen Beitrag leisten zu können. Die Besonderheiten des europäischen Marktes sind dabei zu berücksichtigen. Der Verbriefungsprozess muss für die Zukunft fit gemacht werden, die Produktionskosten müssen gesenkt und Prozesse optimiert werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003035","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Vertiefung der Kapitalmärkte","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2b/03/348450/Stellungnahme-Gutachten-SG2408290015.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28\r\n10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.bankenverband.de\r\nUSt.-IdNr. DE201591882\r\n10. Juni 2024 Eckpunktepapier zur Kapitalmarktunion für die gezielte Optimierung vertrags- und insolvenzrechtlicher Aspekte des Rechtsrahmens für Verbriefungen und sonstiger Kapitalmarktransaktionen\r\nLobbyregister-Nr. R001458\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 0764199368-97\r\nSeite 2 / 7\r\nI. Überblick\r\nDie Schaffung eines reibungslos funktionierenden und effektiven Binnenmarktes für Kapital durch die Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion ist die zentrale wirtschafts- und rechtspolitische Aufgabe in der Europäischen Union. Dies hat die Eurogruppe zuletzt im März 2024 erklärt und 13 Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Funktionsfähigkeit des europäischen Kapitalmarkts vorgeschlagen. Die Forderungen der Eurogruppe werden durch den Noyer- und Letta-Bericht sowie das Statement der ESMA flankiert. Um dies zu erreichen, ist neben der faktischen Verbesserung der Marktbedingungen die Harmonisierung der regulatorischen Rahmenbedingungen für Kapitalmarktgeschäfte erforderlich. Diese sind maßgeblich durch das jeweils anwendbare Aufsichts-, Bilanz- und Steuerrecht sowie zivil- und insolvenzrechtliche Bestimmungen geprägt.\r\nDer Stand der Rechtsharmonisierung in der Europäischen Union ist auf diesen Gebieten unterschiedlich weit entwickelt. In Teilbereichen des Aufsichts- und Bilanzrechts ist die Harmonisierung erheblich vorangeschritten. Fortschritte beim Steuerrecht sind wegen der restriktiveren primärrechtlichen Grundlagen schwierig. Auf dem Gebiet des Zivil-, Zivilprozess- und Insolvenzrechts erfolgte eine weitreichende Mindestharmonisierung in bestimmten Bereichen (z.B. Gerichts-/ Verfahrenszuständigkeit in Zivil- und Handelssachen (EUGVO)1, Zuständigkeit bei Insolvenzverfahren EuInsVO2, vorinsolvenzliche Abwicklungsverfahren (EU-Restrukturierungsrichtlinie3 und Gesellschaftsrecht (z.B. die SE-VO4)).\r\nHervorzuheben sind in diesem Zusammenhang auch die Finanzsicherheiten-Richtlinie (Financial Collateral Directive - FCD) und die Finalitäts-Richtlinie (Settlement Finality Directive – SFD)5. Beide, FCD und SFD, sind inzwischen tragende Säulen in der bestehenden Architektur der europäischen Kapitalmärkte.\r\nEine umfassende Harmonisierung des Zivilrechts (mit Zivilprozessrecht), des Handels- und Gesellschaftsrechts, sowie des Insolvenzrechts für die Zwecke der Kapitalmarktunion wird aufgrund der Tiefe der Eingriffe in die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten und der Komplexität der Aufgabe nur schwer umsetzbar sein.\r\nEine zielgenaue weitergehende Mindestharmonisierung in bestimmten, klar eingegrenzten Bereichen erscheint hingegen möglich und geboten. Die oftmals auf das allgemeine Zivil- und insbesondere das Insolvenzrecht zielenden Harmonisierungsbestrebungen sollten sich deshalb auf bestimmte, für Kapitalmarktransaktionen bedeutsame rechtliche Aspekte konzentrieren.\r\nGezielte Maßnahmen zur Vereinheitlichung zivil- und insolvenzrechtlicher Rahmenbedingungen an diesen für Kapitalmarktransaktionen besonders relevanten Stellen können einen spürbaren Beitrag zur Stärkung und Vollendung der Kapitalmarktunion leisten.\r\n1 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 2 Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren\r\n3 Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahr\r\n4 Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)\r\n5 Directive 98/26/EC of the European Parliament and of the Council of 19 May 1998 on settlement finality in payment and securities settlement systems (SFD) and Directive 2002/47/EC of the European Parliament and of the Council of 6 June 2002 on financial collateral arrangements (FCD)\r\nSeite 3 / 7\r\nBesonders geeignet für entsprechende punktuelle weitere Vereinheitlichungen sind dabei\r\n- bislang nicht vereinheitlichte zivil- und insolvenzrechtliche Rahmenbedingungen für Verbriefungstransaktionen,\r\n- die Rahmenbedingungen im teilweise harmonisierten Rechtsrahmen für die Finanzsicherheiten, zentrale Kapitalmarktinfrastrukturen und die hier standardmäßig verwendeten Risikominderungstechniken (Netting) und\r\n- die kollisionsrechtlichen Regelungen für Forderungsübertragung (Verordnungsvorschlag für die Drittwirkung von Forderungsübertragungen).\r\nZiel der Mindestharmonisierung in den nachstehend näher identifizierten Handlungsfeldern wäre die Etablierung unionsweiter Standards, die für mehr Einheitlichkeit, Transparenz und Rechtssicherheit bei Verbriefungen und anderen Kapitalmarktransaktionen sorgen und so Investitionen für Kapitalgeber im europäischen Kapitalmarkt deutlich attraktiver machen.\r\nDie legislativen Ansätze sollten konkret und strikt auf die Optimierung der Rahmenbedingungen für den europäischen Kapitalmarkt konzentriert werden. Nicht verfolgt werden sollte demgegenüber die in den Diskussionen über den künftigen Rechtsrahmen für die Kapitalmarktunion immer wieder angeregte umfassende Harmonisierung des Insolvenzrechts. Ein solcher breit angelegter Ansatz ist zu dem verfolgten Zweck gar nicht erforderlich. Überdies könnten wichtige und in der Praxis bewährte Regelungen aufs Spiel gesetzt werden.\r\nII. Verbriefungstransaktionen\r\n1. Ausgangsituation\r\nVerbriefungen sind bereits über das europäische Verbriefungsrahmenwerk6 weitgehend reguliert. Dennoch berühren Verbriefungstransaktionen in besonderem Maße eine Vielzahl überwiegend mitgliedstaatlich geregelter Rechtsgebiete (insbesondere Steuerrecht, Wertpapierrecht, allgemeines Zivil-/Vertragsrecht, Kreditsicherungsrecht, Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Datenschutzrecht). Zudem verfügen mehrere EU-Mitgliedstaaten (u.a. FRA/ITA/LUX) über eigene spezielle Verbriefungsgesetze, die auch zivil-/insolvenzrechtliche Aspekte von Verbriefungstransaktionen regeln.\r\nHarmonisierungsmaßnahmen sollten so kalibriert werden, dass nationale Ausgestaltungen weiterhin möglich sind. Denn die Etablierung von Standards für eng begrenzte Aspekte dürften eine Einpassung in die Rechtsysteme der Mitgliedstaaten erleichtern und zugleich für eine hinreichend spürbare Verbesserung der Rahmenbedingungen in der EU sorgen. Dieser auf den ersten Blick widersprüchliche Ansatz trägt der unterschiedlichen Verwobenheit von EU- und nationalem Recht in den Mitgliedstaaten Rechnung.\r\nBei Verbriefungsstrukturen die auf einer tatsächlichen (echten) Übertragung von Verbriefungsforderungen aufbauen (nicht-synthetische Verbriefungen/True Sale) resultieren die\r\n6 Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012.\r\nSeite 4 / 7\r\nRisiken aus den Unterschieden zwischen den zivil- und insolvenzrechtlichen Regimen der Mitgliedstaaten. Problematisch sind vor allem\r\n• die rechtliche Angreifbarkeit der Forderungsübertragungen in der Kette vom originären Forderungsinhaber (Originator) innerhalb der Transaktionsstruktur an die Verbriefungs-Zweckgesellschaft(en) sowie\r\n• die Angreifbarkeit des Bestands, der Übertragung und der etwaigen Verwertung von Sicherheiten.\r\nWeniger kritisch sind hingegen die wertpapier-, zivil- und insolvenzrechtlichen Rahmenbedingungen für die eigentliche Verbriefung (Emission/Platzierung).\r\n2. Ansatzpunkte für die Gesetzgebung\r\nDaraus ergeben sich folgende, für Vereinheitlichungsmaßnahmen besonders geeignete Ansatzpunkte:\r\na) Gesellschaftsrecht\r\n▪ Rahmenbedingungen für die Verbriefungszweckgesellschaften (SPV): Prüfung der Schaffung eines eigenständigen gesellschaftsrechtlichen Regimes für eine „Europäische Verbriefungs-SPV“ in Orientierung an der europäischen SE7 und unter Berücksichtigung bereits in einigen Mitgliedstaaten entwickelten Lösungsansätzen8.\r\nb) Zivilrecht und internationales Privatrecht/IPR:\r\n▪ Drittwirkung von Forderungsübertragungen und anwendbares Recht: Verabschiedung der EU-Verordnung über das für die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht9 (= Rechtssicherheit über das für Ansprüche Dritter im Hinblick auf Forderungsübertragungen anwendbare Recht).\r\n▪ Zivilrechtliche Wirksamkeit des Erwerbs bestehender und künftiger Verbriefungsforderungen: Prüfung der Etablierung eines Standards für die zivilrechtlichen Wirkungen der Forderungsübertragung für Verbriefungszwecke (= Rechtsicherheit hinsichtlich der Wirksamkeit von Übertragungen; zu Bezügen zum Insolvenzrecht siehe nachstehend).\r\nc) Kreditsicherungs- und Insolvenzrecht\r\n▪ Insolvenzfestigkeit (qualifizierter) Forderungsübertragungen: Prüfung der Etablierung von Standards für die insolvenzrechtliche Anerkennung der Wirksamkeit (qualifizierter) Forderungsübertragungen bzw. der Nichtanwendbarkeit entgegenstehender insolvenzrechtlicher Bestimmungen (analog/angelehnt an die Finanzsicherheiten-RL).\r\n▪ Parallel: Entsprechende Sicherstellung der Insolvenzfestigkeit der Sicherheitenübertragung (ggf. in Kombination mit der Einrichtung eines EU-Verbriefungsregisters).\r\n▪ Insolvenzfestigkeit der Sicherheiten-Treuhand: Prüfung der Entwicklung eines Standards für die insolvenzrechtliche Anerkennung qualifizierter Sicherheiten-Treuhandmodelle.\r\n7 Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE).\r\n8 Etwa hinsichtlich der Möglichkeit der Bildung von Sondervermögen („Compartments“).\r\n9 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht, COM (2018) 96 final.\r\nSeite 5 / 7\r\nIII. Marktinfrastrukturen/Finanzsicherheiten/Netting\r\n1. Ausgangsituation\r\nZentrale Risikominderungs- und -steuerungsinstrumente bei Kapitalmarkttransaktionen sind\r\n- die Abwicklung über Marktinfrastrukturen (Zahlungs- und Wertpapier-Settlement sowie für das Clearing bei Wertpapieren, Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Derivaten),\r\n- die Verwendung von Finanzsicherheiten und\r\n- der Einsatz der vertraglichen Risikominderungstechnik des Nettings\r\n(häufig aber nicht zwingend kombiniert).\r\nDie Finanzsicherheiten-Richtlinie von 2002 (FCD) und die Finalitäts-Richtlinie (SFD) von 1998 sorgen hier in der EU für einen relativ hohen Harmonisierungsgrad, in dem sie einheitliche Standards für den insolvenzrechtlichen Schutz\r\n- von Finanzsicherheiten-Vereinbarungen sowie Nettingvereinbarungen in Verbindung mit Finanzsicherheiten-Vereinbarungen (FCD) und\r\n- für Aufträge, Buchungen und Verrechnungen in „Systemen“ im Sinne der SFD\r\nfestlegen.\r\nDie FCD und die SFD sind seit inzwischen mehr seit 20 Jahren unverzichtbare Bausteine der europäischen Finanzmarkt-Architektur. Beide Instrumente bedürfen aber angesichts der erheblichen Fortentwicklung der Finanzmärkte einer gezielten Modernisierung unter Beibehaltung ihrer Kernbestandteile und unter Verzicht auf opt-outs.10\r\n2. Ansatzpunkte\r\na) SFD\r\nPrüfung der Erweiterung und Modernisierung des sachlichen und persönlichen Anwendungsbereichs sowie der Reichweite des gewährten Schutzes:\r\n▪ „System“-Begriff - Art. 1 (c) / Art. 2 (a): Überprüfung/Sicherstellung der Erfassung aller relevanten Infrastrukturen, einschließlich Drittstaaten-Infrastrukturen.\r\n▪ „Teilnehmer“-Begriff bzw. „indirekter Teilnehmer“-Begriff - Art. 1 (b)/Art. 2 (f) und (g): Überprüfung/Erweiterung.\r\n▪ Ergänzend oder im Zusammenhang mit Erweiterung des Teilnehmer-Begriffs zur Schließung bestehender Schutzlücken/Unsicherheiten: Erstreckung der Schutzwirkungen der SFD auf die Leistungskette des Systems über die direkten Teilnehmer (Clearingmitglieder) hin zu den angeschlossenen indirekten Teilnehmern (ggf. sogar über vorgeschaltete indirekte Teilnehmer) zumindest beim Clearing (hier im Hinblick auf die Anforderungen aus Art. 39 und 48 EMIR an die Segregierung von Kundenpositionen und deren Schutz bei Ausfall des zwischengeschalteten Clearingmitglieds (derzeit in Deutschland begrenzt durch Art. 102b § 1 EGInsO adressiert)). Eine solche Festigung/Sicherstellung des Schutzes würde auch das EU-Clearing stärken.\r\n▪ „Institut“-Begriff (Art. 2 (b)): Überprüfung/Erweiterung (unter Orientierung/Angleichung an erweiterten Anwendungsbereich der FCD).\r\n10 Eine Modernisierung der FCD und SFD würde auch einen spürbaren Beitrag zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für das Clearing in der EU leisten und damit die Zeile der EMIR 3.0 unterstützen.\r\nSeite 6 / 7\r\n▪ „Wertpapier“ Begriff - Art. 2 (h) und Begriff der „dinglichen Sicherheit“ - Art. 2 (h): Überprüfung/Modernisierung zur Sicherstellung der Erfassung aller relevanten Instrumente unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen und Marktpraktiken (wiederum unter Orientierung/Angleichung an erweiterten Anwendungsbereich der FCD).\r\nb) FCD\r\n▪ Persönlicher Anwendungsbereich - Art. 1 (2): Erweiterung/Sicherstellung der Erfassung aller relevanten professionellen/regulierten Finanzmarktteilnehmer einschließlich Drittstaaten-Gegenparteien sowie Drittstaaten-Infrastrukturen und Abschaffung der opt-outs.\r\n▪ Sachlicher Anwendungsbereich - Art. 1 (4): Erweiterung der erfassten Sicherheiten (aktuell: Barsicherheiten, Finanzinstrumente oder Kreditforderungen) auf weitere Finanzmarkt-relevanten Instrumente, Vermögenswerte und Forderungsarten (u. a. Rohwaren, mit EU-Emissionsrechten vergleichbare Drittstaaten-Emissionsrechte, Forderungen aus Garantien und Nettingvereinbarungen).\r\n▪ Schutz vertraglicher Nettingvereinbarungen - Art. 7 / Art. 2 (1) (n)):\r\n- Entkopplung des Schutzes von Nettingvereinbarungen von dem Erfordernis einer Verknüpfung mit einer Finanzsicherheiten-Vereinbarung (eigenständiger Schutz von Nettingvereinbarungen im Hinblick auf die praktische Bedeutung als Risikominderungstechnik auch unabhängig von Finanzsicherheiten-Vereinbarung, etwa bei Geschäften mit/zwischen Nichtfinanzunternehmen).\r\n- Aktualisierung/Präzisierung des Schutzes vertraglicher Nettingvereinbarungen (Sicherstellung der eindeutigen Erfassung der marktüblichen vertraglichen Nettingbestimmungen bzw. Nettingbestimmungen in Regelwerken von Finanzmarktinfrastrukturen und auch im Hinblick auf die ergänzende Nennung der in der Praxis nicht relevanten gesetzlichen Nettingbestimmungen in Art. 2 (1) (n)).\r\n▪ Erfordernis der Besitz/Kontrollverschaffung - Art. 2(2)): Modernisierung/Klarstellung.\r\n▪ Verständnis des Begriffs „im Effektengiro übertragbare Wertpapiere“ / “book entry securities collateral”- Art. 2 (1) (g): Modernisierung/Erweiterung.\r\n▪ Unberührt bleiben von Anfechtungsrechten/Nichtigkeitsregelungen - Art. 8(4): Klarstellung der Reichweite der Ausnahme und Definition der ausgenommenen Anfechtungsregelungen.\r\n▪ Anwendbares Recht - Art. 9(1): Überprüfung im Hinblick auf die häufig vorkommende Einschaltung von/Kontenführung durch Niederlassungen und Intermediäre.11\r\nIV. Bewährte Regelungen des Insolvenzrechts\r\nKapitalmarktrecht und Insolvenzrecht stehen in einer engen Beziehung. Für den Kapitalmarkt zentral sind hier z. B. die Wirksamkeit von Sicherheitenvereinbarungen bzw. -übertragungen und anderer Risikominderungstechniken (wie etwa vertragliches Close-out Netting), die Wirksamkeit von Forderungsabtretungen sowie die Reichweite der Wirkung von Moratorien12.\r\n11 Siehe Fn 11.\r\n12 Für einen funktionierenden Kapitalmarkt besonders kritisch und ggf. schädlich sind Moratorien, da diese zentrale Risikominderungstechniken (z.B. Sicherheitenstellung und Close-out Netting) aushebeln können.\r\nSeite 7 / 7\r\nIm geltenden Recht sind die allgemeinen nicht kapitalmarkspezifischen Aspekte des materiellen Insolvenzrechts sachgerecht geregelt. In diesem Sinne hervorzuheben sind insbesondere:\r\n▪ Sachgerecht formulierte Insolvenzgründe.\r\n▪ Pflicht des Unternehmers zur Insolvenzantragstellung.\r\n▪ Adäquate Begleitung eines Insolvenzverfahrens durch Gerichte und Insolvenzverwalter.\r\n▪ Vermeidung von Massearmut, insbesondere durch Verzicht auf eine generelle Privilegierung bestimmter Gläubigergruppen, allerdings unter Anerkennung.\r\n▪ Privilegierung gesicherter Gläubiger zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Kreditvergabe\r\n▪ Mitbestimmung der Gläubiger, etwa bei der Auswahl des Insolvenzverwalters\r\n▪ Möglichkeit der Fortführung des Unternehmens durch den Insolvenzverwalter.\r\nIm Übrigen ist die enge Verwobenheit des Insolvenzrechts mit anderen Rechtsgebieten wie dem Gesellschaftsrecht, dem Arbeitsrecht, dem Kreditsicherungsrecht und dem Steuerrecht zu berücksichtigen. Auch vor diesem Hintergrund ist der Gedanke einer umfassenden (über gezielte kapitalmarktspezifische Regelungsbereiche hinausgehenden) Harmonisierung des Insolvenzrechts nicht für eine effektive Vertiefung der Kapitalmärkte oder zur Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit geeignet."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-21"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003038","regulatoryProjectTitle":"Änderung European Cloud Certification Scheme","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1c/0d/298842/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180023.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mögliche Auswirkungen der EUCSAspekte\r\nauf die Nutzung von\r\nCloud-Diensten in der\r\nFinanzindustrie\r\nCloud-Workshop BdB/Ministerien am 1. Juni 2023\r\nWarum nutzen europäische Banken die Public Cloud\r\nInfrastrukturen?\r\n3\r\n5\r\n1 2\r\n4\r\nBundesverband deutscher Banken\r\n2\r\n1.6.2023\r\nInnovationsfähigkeit\r\n• In den Bereichen der Rechenzentren, der Software und\r\nden Technologien wie Sprachmodellen,\r\nDokumentenanalyse, Datenbanken, Künstlicher\r\nIntelligenz und Machine-Learning Modellen findet\r\ndie Entwicklung und Innovation vorrangig über die Cloud-\r\nSysteme statt.\r\nRisikomanagement\r\n• Risikoreduktion\r\ndurch die Hochverfügbarkeit regionaler Rechenzentren\r\nund möglicher Kombination mehrerer\r\nRegionen mit unterschiedlichem Risikoprofil.\r\nSicherheit & Resilienz\r\n• Legacy-Systeme sind größerer Gefahr durch Cyber-\r\nAttacken ausgesetzt.\r\n• Jetzige Cloud-Lösungen bieten einen sehr hohen\r\nSicherheitsstandard und erhöhen die Cyber-\r\nResilienz!\r\nWirtschaftlichkeit\r\n• Die im Pay-per-Use abgerechneten Clouddienste sind in\r\ndiesen Bereichen up-to-date, zudem hoch verfügbar\r\nund skalierbar (reagieren elastisch auf Zugriffe).\r\n• Die bislang erforderlichen Reservekapazitäten für\r\nResilienz und Nutzungsintensität werden in der\r\nCloud diversifiziert (solidarisiert) und können erheblich\r\nreduziert werden.\r\nWar for Talents\r\n• Junge Entwicklerinnen und Entwickler erwarten eine\r\nmoderne IT-Infrastruktur.\r\n• Rahmenbedingungen und Leitplanken in der Cloud\r\nermöglichen größere Eigenverantwortung für\r\nMitarbeiter.\r\nDerzeit sehen wir keinen\r\neuropäischen Cloud-Dienste-\r\nAnbieter, der die vorgenannten\r\nEntscheidungskriterien erfüllt!Mögliche Auswirkungen von Immunitätskriterien\r\n3\r\n− Deutsche und Europäische Banken nutzen Cloud\r\nServices verschiedener internationaler Anbieter,\r\ninsbesondere Hyperscaler aus den USA.\r\n− Technischer Fortschritt und breite Service-Landschaft\r\nder amerikanischen Hyperscaler erlauben die Erstellung\r\ninnovativer Finanzprodukte.\r\n− Innovationskraft, Verfügbarkeit und Skalierbarkeit\r\namerikanischer Cloud-Dienstleister sind mittlerweile auch\r\nBasis für europäische Plattformen wie Gaia-X.\r\n− Über vertragliche sowie technische und organisatorische\r\nMaßnahmen (TOM) wird hierbei ein sehr hohes Maß an\r\nSicherheit erreicht und regulatorische Konformität\r\nhergestellt.\r\n− Die Sicherheit spielt bei der Auswahl des geeigneten\r\nCloud-Providers eine entscheidende Rolle.\r\n− Wenn Banken SaaS-Lösungen für ihre Kunden anbieten,\r\nsind sie per Definition auch Cloud-Service-Provider.\r\n− Die Banken begrüßen die Ziele der Standardisierung,\r\nZertifizierung und Erhöhung der Sicherheit, die über\r\nSCC, DORA, Cloud Rulebook und EUCS angestrebt\r\nwerden.\r\nSituation\r\n− Unklare Abgrenzung der EUCS-Sicherheitslevel lässt für Banken zukünftig das\r\nhöchste Sicherheits-Level „high+“ vermuten.\r\n− Mit Einführung der Souveränität und Immunitätskriterien im EUCS-Draft drohen\r\nsehr negative Auswirkungen für europäische Banken als Nutzer und z.T.\r\nAnbieter von Cloud Services..\r\n− Fokus auf die Standortwahl zu legen, ist keine Garantie für mehr Sicherheit.\r\nIm Gegenteil, in Bedrohungslagen würde ggf. sogar ein Wechsel in andere\r\nRegionen sinnvoll sein.\r\n− Auswahl eines Cloud-Dienste-Anbieters könnte nicht ausschließlich auf Basis\r\nder besten Services und des besten Schutzniveaus erfolgen.\r\n− Fehlender Wettbewerb europäischer Anbieter im Bereich der PaaS und SaaS\r\nschränken die Wahlmöglichkeit hiesiger Banken stark ein - mit Implikation auf\r\ndas Serviceangebot.\r\n− Beschränkungen bezüglich Datenspeicherung, Zugriff und Verarbeitung auf EUEbene\r\nwürden sämtliche Off-Shoring-Strategien gefährden, inkl. das Nutzen\r\nvon Tech-Support und Ressourcen aus Drittländern –\r\n24/7-Infrastrukturadministration wäre wirtschaftlich nicht möglich.\r\n− Enorme Auswirkungen auf organisatorische und operative Strukturen der\r\nBanken, unter anderem auch auf die zur Verfügungstellung der kritischen\r\nVersorgungsdienstleistungen.\r\nAuswirkungen\r\n− Verweis auf die EUCS-Draft-Kriterien in NIS-Richtlinie & Cyber Resilience Act zeigt, dass die Anforderungen mandatorisch werden könnten.\r\n− Zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des deutschen und europäischen Bankensektors sind Services global agierender CSPs unabdingbar.Zusammenfassung\r\nDas Zertifizierungsschema darf in der Konsequenz nicht zum Ausschluss von US-Anbietern führen.\r\nBundesverband deutscher Banken\r\n4\r\n3\r\n6 5\r\n4\r\n2\r\n1\r\n1.6.2023\r\nIn der aktuellen Fassung könnte das ENISA EUCS die Cloudnutzung für den deutschen und\r\neuropäischen Finanzsektor und die Wirtschaft stark behindern oder grundsätzlich in Frage stellen.\r\nCloud-Services sind bereits heute in erheblichem Maß in Bankinfrastrukturen integriert und auch\r\nweiterhin als wichtiger Baustein für eine Wettbewerbsfähigkeit europäischer Banken unabdingbar.\r\nDie mögliche Konsequenz - bei der Verarbeitung von Kundendaten auf rein europäische Anbieter\r\n(„presence of headquarters in the EU“) unter Beibehaltung des Serviceangebotes zu wechseln, würde\r\nerhebliche negative Auswirkungen haben.\r\nEin geopolitisches Problem sollte nicht mit einem technischen Sicherheitsstandard gelöst werden.\r\nFokus sollte vielmehr auf technischen Schutzmaßnahmen wie Verschlüsselung, Datenmaskierung und\r\nAnonymisierung liegen. Diese sorgen für den erforderlichen Schutz vor Datenzugriffen.\r\nTiefgreifende Analyse der Auswirkungen von Souveränität- und Immunitätskriterien für die EUWirtschaft\r\nnotwendig.\r\nIntensive und transparente Einbindung aller betroffenen Stakeholder in die politische\r\nEntscheidungsfindung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003039","regulatoryProjectTitle":"Hinwirken auf eine sachgerechte nationale Umsetzung des Bankenpakets (CRR III/ CRD VI)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8c/a1/298844/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180037.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nNationale Umsetzung\r\nBankenpaket\r\n(CRR III / CRD VI)\r\nThemenliste\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 6.03.2024\r\nSeite 2 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\nThemenliste – Nationale Umsetzung\r\nBankenpaket (CRR III/CRD VI)\r\n1 CRR\r\n1.1 Anwendungsebene Output-Floor\r\nDie Anwendungsebene des Output-Floors wurde in den Trilog-Verhandlungen kontrovers diskutiert.\r\nWährend sich das Europäische Parlament für eine konsolidierte Anwendung aussprach, herrschten auf\r\nSeiten des Rates massive Bedenken, die vor allem von denjenigen Mitgliedstaaten genährt wurden, in\r\ndenen in großer Zahl Tochterunternehmen ausländischer Institutsgruppen tätig sind (sog. „Host-Länder“).\r\nAls Kompromiss haben sich die beiden Gesetzgeber darauf verständigt, dass die einzelnen Mitgliedstaaten\r\ngruppenangehörige Institute im eigenen Land von der Anwendung des Output-Floors ausnehmen können.\r\nUnseres Erachtens sollte dieses Wahlrecht in Deutschland ausgeübt werden. Die Anwendung des Output-\r\nFloors auf Ebene des Einzelinstituts wäre für die Institutsgruppen mit erheblichen Kosten verbunden und\r\nwürde deren Möglichkeiten, Kapital innerhalb der Gruppe zu verteilen, einschränken. Auch aus aufsichtlicher\r\nSicht spricht nichts gegen eine konsolidierte Anwendung. Sie entspricht den Vorgaben des Baseler\r\nAusschusses für Bankenaufsicht und wurde von der Europäischen Zentralbank (EZB) in ihrer Stellungnahme\r\nzum Entwurf der EU-Kommission vom 22. März 2022 unterstützt.\r\n1.2 Art. 465 (5) CRR – Übergangsregelung Wohnimmobilienkredite /\r\nOutput-Floor\r\nIn Art. 465 Abs. 5 CRR III ist ein Mitgliedstaatenwahlrecht für die Behandlung von durch Wohnimmobilien\r\nbesicherten Finanzierungen bei der Berechnung des Output-Floor vorgesehen. Demnach kann für\r\nWohnimmobilienfinanzierungen ein niedrigeres Risikogewicht verwendet werden, wenn besonders strenge\r\nAnforderungen erfüllt sind.\r\nIn Deutschland ist eine Ausübung dieses Mitgliedstaatenwahlrechts angezeigt, da sich der\r\nWohnimmobilienmarkt nicht zuletzt durch die Kultur der langfristigen Festzinsfinanzierungen als besonders\r\nstabil zeigt. Dies spiegelt sich auch in den seit Langem extrem niedrigen deutschen Verlustquoten wider. Mit\r\nEinführung der CRR im Jahr 2014 veröffentlicht die BaFin jährlich die Verlustquoten für deutsche\r\nWohnimmobilienfinanzierungen. Gemäß CRR liegen gut entwickelte und seit langem etablierte\r\nWohnimmobilienmärkte vor, wenn die Verlustquoten aus den privilegiert behandelten\r\nWohnimmobilienkrediten nicht mehr als 0,3% bzw. die Verlustquoten aus den vollständig besicherten\r\nWohnimmobilienkrediten (d.h. bis zu 100% des Markt- oder Beleihungswerts) nicht mehr als 0,5% der\r\nSeite 3 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\nWohnimmobilienkredite ausmachen. Die Daten der BaFin zeigen, dass diese Obergrenzen nicht annähernd\r\nerreicht werden. Lagen die Verlustquoten 2014 noch bei 0,05% bzw. 0,1% sind sie bis zu den Ende 2023\r\nveröffentlichten Daten für 2022 nahezu kontinuierlich gefallen und betragen mittlerweile lediglich 0,01%\r\nbzw. 0,02%. Auch in den Jahren 1988 bis 2008, in denen noch nicht die BaFin, sondern die Deutsche\r\nKreditwirtschaft (ehemals Zentraler Kreditausschuss, ZKA) die Daten für den Hard-Test erhoben hatte,\r\nwurden in Deutschland die Obergrenzen in keinem einzelnen Jahr überschritten.\r\nNeben den sicherheitsorientierten Finanzierungsusancen sorgen auch spezifische Strukturmerkmale des\r\ndeutschen Wohnimmobilienmarktes dafür, dass die Kreditausfall- und Verlustrisiken sehr niedrig sind. Eine\r\nwesentliche Bedeutung kommt hier der Tatsache zu, dass es neben dem Wohneigentumsmarkt einen\r\ngroßen, für breite Bevölkerungsgruppen zugänglichen Mietwohnungsmarkt gibt. Dieser ermöglicht es den\r\nPrivathaushalten, ihren Wohnflächenkonsum zu befriedigen, ohne sich verschulden zu müssen. Dies ist\r\ninsbesondere für jüngere oder einkommensschwächere Haushalte im Vergleich zum Wohneigentumserwerb\r\neine risikolose Alternative. Daher finden sich unter den Kreditnehmerhaushalten auch eher wenige\r\nvulnerable Haushalte, sodass das Ausfall- und Verlustrisiko für die Banken entsprechend gering ist.\r\nAufgrund der in Teilen auslegungsbedürftigen Formulierung der Anforderungen in der CRR III, erachten wir\r\neine umfängliche und möglichst auslegungsfreie Aufnahme der Anforderungen in die Verordnung zur\r\nangemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und\r\ngemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV) für erforderlich. Voraussetzung für die\r\nÄnderung der SolvV wäre zusätzlich eine Ergänzung der Verordnungsermächtigung im KWG (§10).\r\nIm Hinblick auf den Teil des Kredits, der 55% des Property Values nicht übersteigt und für den das\r\nRisikogewicht von 10% angewendet wird, sieht das Mitgliedstaatenwahlrecht erstmal eine zeitliche\r\nBefristung bis Ende 2032 vor. Das Wahlrecht kann aber nach dem Wortlaut der CRR aktuell um jeweils bis\r\nzu vier Jahre verlängert werden (Art. 465 Abs. 6 CRR III). Die Verlängerung ist aus Risikosicht aus den\r\neingangs beschriebenen Gründen sachgerecht und daher unbedingt zu befürworten. Vor dem Hintergrund\r\nder zahlreichen Mandate in der CRR III und CRD VI für die EBA und für die Kommission und den\r\nErfahrungen der vergangenen Jahre mit der Bearbeitungsdauer der Mandate und mit der\r\nGesetzgebungsverfahrensdauer ist nicht damit zu rechnen, dass die Institute ausreichend\r\nPlanungssicherheit haben werden, da die Verlängerung des Wahlrechts absehbar zu spät vor dem\r\nAblaufdatum kommen wird. Zudem würde die auf europäischer Ebene vorgenommenen Verlängerungen\r\nerst mit zeitlichem Verzug in das nationale Recht übernommen werden können. Daher ist dringend zu\r\nempfehlen, solange die starre Befristung des Wahlrechts (Ende 2032) nicht in den Verordnungstext der\r\nSolvV aufzunehmen, bis der EBA-Bericht zu diesem Wahlrecht vorliegt und sich damit die weitere\r\nEntwicklung besser abschätzen lässt.\r\nIm Hinblick auf den Teil des Kredits, der 55% des Property Values übersteigt aber nicht über 80% des\r\nProperty Values liegt und für den anfänglich ein Risikogewicht von 45% angewendet werden kann, sollte\r\nder Phase-out der Sonderbehandlung, wie in der CRR beschrieben, übernommen werden (d.h.\r\nRisikogewicht von 45% bis Ende 2029; 52,5% bis Ende 2030; 60% bis Ende 2031; 67,5% bis Ende 2032).\r\nSeite 4 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\nIm Hinblick auf die umfangreichen Kriterien, die die Wohnimmobilienkredite erfüllen müssen, um von dem\r\nMitgliedstaatenwahlrecht erfasst zu werden, sollte eine Übernahme sämtlicher Kriterien (Art. 462 Abs. 5 UA\r\n2 lit. a bis f CRR III) in den Verordnungstext erfolgen und dabei insbesondere Folgendes klargestellt\r\nwerden:\r\n- Lit. d (institutsindividueller Hard-Test) sollte dergestalt formuliert werden, dass klar wird, wie genau die\r\nBerechnung zu erfolgen hat. D.h., es sollte der Durchschnittswert der acht letzten jeweils zum Stichtag\r\n31. Dezember nach Art. 430a CRR gemeldeten Verlustquoten ermittelt werden. Damit das Wahlrecht\r\nvom Institut genutzt werden kann, darf der so ermittelte institutsindividuelle Durchschnittswert 0,25%\r\nnicht übersteigen.\r\n- Lit. e (Rückgriffsrechte) sollte dahingehend konkretisiert werden, dass der Rückgriff auf sonstiges\r\nVermögen oder Einkommen des Kreditnehmers nicht vertraglich ausgeschlossen werden darf.\r\n- Lit. f (aufsichtliche Verifikation) sollte praktikabel ausgestaltet werden, so dass aus der Anforderung zur\r\nVerifikation der Einhaltung von lit. a bis e durch die zuständige Aufsichtsbehörde faktisch nicht eine\r\nVorabgenehmigungsanforderung wird. Wir gehen davon aus, dass das Wahlrecht nur genutzt wird,\r\nwenn die Anforderungen erfüllt sind und dies auch angemessen dokumentiert ist, damit sich die\r\nzuständige Behörde ein Bild von der Einhaltung dieser Anforderungen machen kann. Ebenso wird der\r\nJahresabschlussprüfer die Einhaltung der Anforderungen prüfen.\r\n1.3 495e CRR – Nutzung von externen Ratings für Institute mit impliziter\r\nstaatlicher Unterstützung\r\nArt. 138(g) CRR untersagt es den Instituten, externe Ratings zu nutzen, die eine staatliche Unterstützung von\r\nInstituten im Krisenfall unterstellen. Wir sehen diese Neuregelung kritisch, da die konkrete Methodik von\r\nRatingagenturen nicht Gegenstand der CRR ist. Deren Zuverlässigkeit wird in Form anderer Gesetze und\r\nStandards sichergestellt. Der Regelungsgegenstand von Art. 138 CRR ist die Nutzung externer Ratings durch\r\ndie Institute und nicht deren Zustandekommen. Zudem wurden in dem vom Ausschuss der Ständigen Vertreter\r\nverabschiedeten Kompromissdokument vom 04.12.2023 Teile des Art. 138(g) CRR gestrichen, sodass sich kein\r\nschlüssiger Zusammenhang ergibt.\r\nWir bitten daher zunächst um eine Einschätzung, wie die finale Regelung ausgestaltet sein wird. Sofern Art.\r\n138(g) CRR Bestand haben sollte, regen wir an, von dem in Art. 495e CRR angelegten Grandfathering in\r\nallgemeingültiger Form Gebrauch zu machen, um den Ratingagenturen die Möglichkeit und ausreichend Zeit zu\r\ngeben, ihre Methodiken weiterzuentwickeln.\r\nSeite 5 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n2 CRD\r\n2.1 Fit & Proper\r\nLeitungsorganmitglieder und Mitgliedstaatenwahlrecht in Artikel 91 CRD VI\r\n- Ausnahmeregelung: Gemäß Artikel 91 Abs. 12 CRD VI können bei der nationalen Umsetzung des\r\nVerfahrens zur Eignungsbewertung u.a. die besonderen Strukturmerkmale der Institute berücksichtigt\r\nwerden, die keinen Einfluss auf die Auswahl und Bestellung der Aufsichtsorganmitglieder haben.\r\n- Es ist überaus wichtig, dass dieser Spielraum vom nationalen Gesetzgeber entsprechend genutzt wird\r\nund die betroffenen Institute, die keinen Einfluss auf die Besetzung der Aufsichtsorganmitglieder haben,\r\nkeine interne Eignungsbewertung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans vornehmen\r\nmüssen. Eine interne Eignungsbewertung der demokratisch legitimierten Verwaltungsratsmitglieder\r\ndurch die kommunalen Sparkassen würde den erforderlichen autonomen Auswahlprozess des\r\nkommunalen Trägers unverhältnismäßig einschränken. Die Ausnahmeregelung sollte darüber hinaus in\r\nFällen berücksichtigt werden, in denen Instituten aufgrund ihrer Rechtsform zwar eine interne\r\nEignungsbewertung, aber keine interne Ex-ante-Eignungsbewertung möglich ist, weil die Mitglieder des\r\nVerwaltungs- oder Aufsichtsorgans von dem/den Träger/n / Anteilseigner/n oder den Versammlungen\r\nder Mitglieder bestellt oder gewählt werden und ggf. auch während der Versammlung neue Kandidaten\r\nnominiert werden können oder es sich um Mitglieder kraft Amtes handelt. Eine entsprechende Regelung\r\nim KWG ist erforderlich, um Rechtssicherheit zu schaffen. Die fachliche Eignung der Mitglieder kann\r\ndurch Schulungen ausreichend sichergestellt werden, so dass auch dem Erfordernis von\r\n„Sicherheitsvorkehrungen“ (Artikel 91 Abs. 12 Satz 2 CRD) Rechnung getragen wird.\r\n- Die Ausnahmeregelung sollte zudem auch in den Fällen, in denen großen Instituten, die ohne Einfluss\r\nauf die Auswahl und Besetzung der Aufsichtsorganmitglieder sind, keine Vorab-Anzeige möglich ist,\r\nangewendet werden.\r\n- Die Vorab-Anzeigepflicht nach Art. 91 Abs. 1ca lit a bis e CRD VI sollte auf den dort aufgeführten Kreis\r\nvon „großen Instituten“ beschränkt bleiben.\r\n- Übergeordnet stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie interne Ex-ante-\r\nEignungsbewertungen in Fällen durchgeführt werden sollen, in denen ein Mandat aufgrund einer\r\nungeplanten Mandatsniederlegung kurzfristig übernommen werden soll. In Bezug auf die Vorab-\r\nAnzeigepflicht nach Art. 91 Abs. 1ca lit a bis e CRD VI ist zudem unklar, wie bei einer Neuwahl des\r\nAufsichtsrats mit anschließender konstituierender Sitzung und Wahl des Vorsitzenden die 30-Tages-Frist\r\neingehalten werden kann, ohne dass der Aufsichtsrat 30 Tage führungslos bliebe und wie mit einem\r\nkurzfristig erforderlichen Wechsel auf Vorstandsebene umgegangen werden soll.\r\nSeite 6 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n- Gemäß Artikel 91 Abs. 1g Satz 2 und 3 CRD VI soll bei Vorliegen neuer Tatsachen, die sich auf die\r\nursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen\r\nVerfügbarkeit auswirken können, die Eignung der Mitglieder durch das Institut bzw. die\r\nAufsichtsbehörde erneut geprüft werden. Hier sollte im Einklang mit § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG („erheblich\r\nauswirken“) eine Anzeige verbunden mit einer erneuten Eignungsbeurteilung nur dann erfolgen\r\nmüssen, wenn sich die neuen Tatsachen „erheblich auswirken“.\r\nSchlüsselfunktionsinhaber (Artikel 91a CRD VI)\r\n- Lediglich große Institute gemäß Artikel 91a Abs. 3a Satz 1 lit. a bis e CRD sollten zur Durchführung\r\neiner aufsichtlichen Eignungsbewertung ihrer Schlüsselfunktionsinhaber verpflichtet sein.\r\n- Zur Vermeidung von Problemen im Rahmen der Rekrutierungsverfahren sollten maximale aufsichtliche\r\nPrüffristen, die bei höchstens 20 Arbeitstagen mit einer Verlängerungsmöglichkeit von längstens 20\r\nweiteren Arbeitstagen liegen, festgelegt werden.\r\n2.2 Andere Governance-Regelungen\r\nArt. 76 Abs. 5a CRD VI\r\nLeitungswechsel in Kontrollfunktionen:\r\n- Der letzte Unterabsatz von Art. 76 Abs. 5a CRD VI sieht vor, dass die Leitungen der internen\r\nKontrollfunktionen nicht ohne vorherige Zustimmung des Aufsichtsorgans abgesetzt werden dürfen.\r\nDiese Vorgabe ist nach Einschätzung der DK nicht mit den Zuständigkeiten im deutschen\r\nGesellschaftsrecht vereinbar. Entsprechende Personalentscheidungen liegen in der primären\r\nVerantwortung der Geschäftsleitung und müssen bei gegebenen Anlässen auch kurzfristig möglich sein.\r\nInsofern sollte hier lediglich eine Informationsplicht ggü. dem Aufsichtsorgan greifen. Entsprechende\r\nVorab-Informationspflichten bei einem Leitungswechsel in besonderen Funktionen sind in den MaRisk\r\n(BA) bereits umgesetzt, vgl. AT 4.4.1 Tz. 6, AT 4.4.2 Tz. 8 und AT 4.4.3 Tz. 6.\r\nBerichtslinien (Information Aufsichtsorgan durch interne Kontrollfunktionen):\r\n- Ein direktes Zugehen der Leitungen interner Kontrollfunktionen auf das Aufsichtsorgan (vgl. Art. 76 Abs.\r\n5a lit. a und b CRD VI) sollte grds. zulässig sein, könnte allerdings auf Anlässe eingeschränkt werden,\r\nwo dies unter Risikogesichtspunkten erforderlich erscheint. Eine Weiterleitung von Informationen und\r\nBerichten über die Geschäftsleitung des Instituts sollte standardmäßig möglich bleiben, wie z. B. in AT\r\n4.3.2 Tz. 3 und BT 3.1 Tz. 5 MaRisk (BA) vorgesehen.\r\n- Im Hinblick auf die Neufassungen der Absätze 5 und 5a des Art. 76 CRD VI sieht die DK keinen weiteren\r\nAnpassungsbedarf in den nationalen Regelungen. Bestehende proportionale Öffnungsklauseln in den\r\nMaRisk sollten erhalten werden.\r\nSeite 7 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\nArt. 88 CRD VI - Unternehmensführung und -kontrolle\r\n- Die nach Abs. 3 von den Instituten geforderte individuelle Erklärungen bzgl. der Mitglieder des Leitungsund\r\nVerwaltungs-/Aufsichtsorgans und Schlüsselfunktionsinhabern sollten auch vor dem Hintergrund der\r\nbereits nach den MaRisk bestehenden Vorgaben zur Fixierung u.a. von Aufgaben, Kompetenzen und\r\nVerantwortlichkeiten ohne weitergehende und/oder detaillierte Anforderungen „schlank“ umgesetzt\r\nwerden.\r\nArt. 94(1a) CRD VI - Vergütung\r\n- Nach Art 94 (1a) CRD VI sind im Rahmen der leistungsabhängigen Vergütung bei der Bewertung der\r\nindividuellen Leistung künftig auch ESG-Kriterien nach Art. 76 zu berücksichtigen. Entsprechend dem\r\naktuellen Entwurf der Fragen und Antworten zur Institutsvergütungsverordnung der BaFin (gem. der\r\nKonsultation 10/2023 FAQ zur Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an\r\nVergütungssysteme von Instituten vom 16.12.2013 in der am 14.02.2023 in Kraft getretenen Fassung)\r\nsind ESG-Risiken in Vergütungssystemen nach § 4 Institutsvergütungsverordnung zu berücksichtigen.\r\nEine darüber hinausgehende Umsetzung von Art 94 (1a) CRD VI halten wir nicht für erforderlich und\r\nsollte allenfalls nur schlank erfolgen. Insbesondere für kleinere Institute mit wenig komplexen\r\nVergütungssystemen und geringer variabler Vergütung sollten hier zur Vermeidung eines außer\r\nVerhältnis zum regulatorischen Zweck stehenden administrativen Aufwandes die Anforderungen nicht zu\r\nhoch werden.\r\nSeite 8 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n2.3 Offenlegung – Art. 106 (1) CRD VI – verschiedene Wahlrechte zur\r\nErmächtigung der zuständigen Aufsichtsbehörde\r\nSchaffung einer erhöhten Frequenz der Offenlegung für alle Institute auf nationaler Ebene\r\n- Aus Sicht der DK besteht keinerlei Notwendigkeit, die Frequenz der Offenlegung zu erhöhen. Diese\r\nMöglichkeit sollte maximal optional – im Ermessen der nationalen Aufsichtsbehörde – im Einzelfall\r\nzulässig sein. Ein erhöhter Offenlegungsturnus trägt u. E. lediglich zu deutlich höherem\r\nBürokratieaufwand in den Instituten bei, ohne einen nennenswerten aufsichtlichen Mehrwert zu bieten.\r\nMöglichkeit der Einführung von „deadlines“ (zeitliche Vorgabe) für Offenlegung durch „andere“\r\nInstitute als SNCIs auf der zentralen EBA Website (Pillar 3 Data Hub)\r\n- Aus DK-Sicht sollte es keine zeitlichen Vorgaben für die Offenlegung von Instituten geben, die über\r\nbestehende Regularien der CRR III hinausgehen. Der Zeitpunkt der Offenlegung ist institutsindividuell\r\nund hängt maßgeblich vom Zeitpunkt der Bestätigung des Jahresabschlusses durch das Aufsichtsorgan\r\nab – danach nämlich schließt sich die Offenlegung an. Auch das Diskussionspapier der EBA zum Pillar 3\r\nData Hub sieht von konkreten zeitlichen Vorgaben ab – maximal wäre ein unverbindliches indikatives\r\nZeitfenster denkbar (dies müsste jedoch nicht auf gesetzlicher Ebene verankert werden).\r\nOrt der Offenlegung für Institute für zentrale Offenlegung festlegen (anderer Ort als EBA Website)\r\n- Angesichts der Ambitionen von EBA, ein zentrales Pillar 3 Data Hub zu etablieren sowie die\r\nOffenlegungsberichte zudem noch ab 2030 in ESAP zu veröffentlichen, erscheint die Möglichkeit, einen\r\nweiteren Ort für die Offenlegung national festzulegen, kontraproduktiv bzw. entbehrlich.\r\n2.4 Nachhaltigkeitsrisiken im Risikomanagement\r\nCharakter von ESG-Risiken\r\n- Die ESG-Vorgaben in der CRD VI stellen in vielen Fällen undifferenziert auf Klima-/Umweltrisiken,\r\nSoziale Risiken und Governance Risiken ab. Klima- und Umweltrisiken unterscheiden sich jedoch\r\ndeutlich von Sozialen und Governance Risiken. Das betrifft einerseits den Zeitraum, in dem sich Risiken\r\nmaterialisieren (Klima-/Umweltrisiken wirken auch mittel- und langfristig). Anderseits stellen Umweltund\r\nKlimarisiken stärker systemische Risiken dar, während Soziale und Governance Risiken primär\r\nidiosynkratisch wirken. Deshalb sollten die Risiken in der Umsetzung nicht gleichgesetzt, sondern\r\ndifferenziert behandelt werden. Wir empfehlen ferner einen Fokus auf Umweltrisiken zu legen, da\r\ngerade im Bereich sozialer und Governance-Risiken diese kaum quantitativ abschätzbar sind.\r\nArt. 76 Abs. 1 CRD VI: Proportionalitätsprinzip SNCIs\r\n- Die in Art. 76 Abs. 1 CRD verankerte Option für kleine, nicht komplexe Institute, den Review der\r\nRisikostrategien/policies lediglich alle 2 Jahre durchzuführen, sollte genutzt werden, zumal für alle\r\nInstitute gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 CRD VI grundsätzlich auch ein mindestens zweijähriger Turnus\r\nmöglich ist.\r\nSeite 9 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\nArt. 76 Abs. 2 CRD VI: Proportionale Anwendung von Art. 76 Abs. 2 Unterabsätze 1. und 2. –\r\nNutzung Verzichts- und Erleichterungsmöglichkeiten für SNCIs\r\n- Auf Basis der 7. MaRisk-Novelle müssen alle Institute kurz-, mittel- und langfristige ESG-Risiken\r\nidentifizieren, bewerten und steuern. Der Identifizierung liegen dabei die Auswirkungen von ESGRisiken\r\nauf das Geschäftsmodell und die Strategie des Instituts zu Grunde. Hierbei muss auch analysiert\r\nwerden, wie transitorische Risiken z. B. aufgrund politischer Vorgaben auf das Institut wirken. Die dabei\r\ngewonnenen Erkenntnisse fließen über den Strategieprozess (unterlegt mit KPIs und KRIs) in die\r\nstrategische und die operative Steuerung des Instituts. Die konkrete Ausgestaltung des\r\nRisikomanagements von ESG-Risiken wird in der Risikostrategie und ggf. weiteren Rahmenwerken\r\nspezifiziert, einschließlich der Methoden und Instrumenten, die vom Institut zur Steuerung kurz-,\r\nmittel- und langfristiger ESG-Risiken eingesetzt wird. Der deutsche Gesetzgeber hat somit den\r\nVorgaben der neuen CRD VI schon vorgegriffen.\r\n- Insofern ist es nur legitim, wenn der ebenfalls in der CRD VI (Art. 76 Abs. 2) verankerte Spielraum für\r\ndie Mitgliedstaaten, also Verzichts- oder Erleichterungsmöglichkeiten für kleine, nicht-komplexe\r\nInstitute bei der Erstellung von Übergangsplänen, soweit wie möglich genutzt wird.\r\n- Die gem. Art. 76 Abs. 2 der CRD VI vom Institut vorzuhaltenden Pläne und Ziele sollen Risiken\r\nbeleuchten, die sich aus Anpassungsprozessen und der Transition hin zu Nachhaltigkeitszielen wie dem\r\nEU-Klimagesetz ergeben. Diese Pläne sollen konsistent zu den vom Institut bereits erstellten und\r\noffengelegten Plänen im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) sein. Große Institute\r\ni.S.d. CSRD, die sich als SNCI qualifizieren, werden in der CSRD wie KMU behandelt und unterliegen\r\nden entsprechenden Berichtspflichten erst für das Berichtsjahr 2026. Etwaige Regelungen für SNCIs\r\nsollten somit nicht vor dieser Frist vorgesehen werden.\r\n- Gemäß aktuellen EBA-Konsultationspapier zu Leitlinien für das Management von ESG-Risiken\r\n(EBA/CP/2024/02) sollen CRD-basierte Pläne nach Art. 76 (2) CRD VI sicherstellen, dass Institute\r\nzukunftsorientiert ESG-Risiken bewerten und in ihre Strategien, Politiken und\r\nRisikomanagementprozesse einbeziehen (Tz. 14). Gemäß Tz. 14 können diese Pläne als Überblick und\r\nFormulierung der strategischen Maßnahmen und Risikomanagementinstrumente verstanden werden,\r\ndie von den Instituten auf der Grundlage einer vorausschauenden Analyse des Geschäftsumfelds\r\neingesetzt werden, um aufzuzeigen, wie ein Institut seine Robustheit und Vorbereitung auf den\r\nÜbergang zu einer klima- und umweltfreundlichen und nachhaltigen Wirtschaft gewährleistet.\r\n- Diese Aspekte ein zweites Mal in Form von spezifischen Plänen zu dokumentieren und nachzuhalten,\r\nwürde insbesondere kleine und mittlere Institute in besonderem Maße bürokratisch belasten, ohne dass\r\ndabei das Risikomanagement der Institute verbessert und ein aufsichtlicher Mehrwert generiert wird.\r\n- Aus unserer Sicht dürfen gerade kleine, nicht komplexe Institute hier nicht erneut mit bürokratischem\r\nAufwand überfordert werden. Die bisherigen Regularien im Bereich von ESG-Risiken und deren\r\nBerichterstattung reicht für diese Institute u. E. aus. Vielmehr sollte die bisher auf den Weg gebrachte\r\numfassende Regulierung im Bereich ESG ihre Wirkung entfalten können. Daher sollte die in der CRD\r\nVI angelegte Verzichtsmöglichkeit für SNCIs so weit wie möglich ausgestaltet werden.\r\nKeineswegs sollten SNCIs dazu aufgefordert werden, Transitionspläne vorzulegen und nachzuhalten.\r\nDas würde auch umfassende Daten von den Kunden – insbesondere KMU – erfordern und auch diese\r\nggf. überlasten.\r\n-\r\nSeite 10 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n2.5 Säule 2 – Anpassungen wg. Output-Floor (u. a. Art. 104a (6) CRD VI)\r\nP2R (Art. 104a (6) CRD VI):\r\n- Die Regelung in Art. 104a(6)(a) sieht richtigerweise vor, dass bei Greifen des Outputfloors der\r\nprozentuale Säule-2-Zuschlag so angepasst werden muss, dass sich der Absolutbetrag nicht erhöht.\r\nUnseres Erachtens wären jedoch sämtliche Erhöhungen des absoluten Säule-2-Zuschlags\r\nungerechtfertigt, die sich rein aus regulatorischen Säule-1-Anpassungen ergeben und nicht auf\r\ntatsächliche Erhöhungen von Risiken oder Verschlechterungen des Risikomanagements zurückführen\r\nlassen. Neben dem Outputfloor kann es weitere Treiber für deutliche RWA-Erhöhungen geben, wie etwa\r\ndie neuen Vorgaben zum OpRisk, zum Marktrisiko oder auch angepasste Regelungen innerhalb des\r\nKSA. Bei der Umsetzung des Art. 104a(6)(a) sollte daher sichergestellt werden, dass sämtliche rein\r\narithmetisch bedingte Erhöhungen der absoluten Säule-2-Zuschläge vermieden werden.\r\n- Art. 104a(6)(b) bezieht sich hingegen nicht auf mechanisch-arithmetische Erhöhungen der Säule-2-\r\nZuschläge, sondern auf konzeptionelle Doppelberücksichtigungen gleicher Risiken durch Outputfloor und\r\nSäule 2. Art. 104a(6)(a) und Art. 104(6)(b) sind also voneinander unabhängig notwendige Vorgaben.\r\nInsofern ist der Art. 104a(6)(c), der suggeriert, dass die Prüfung in Art. 104a(6)(b) die in Art.\r\n104a(6)(a) ersetzen soll, aus unserer Sicht äußerst unglücklich formuliert. Bei der Umsetzung sollte\r\nsichergestellt werden, dass beide Prüfungen und gegebenenfalls Anpassungen zwingend durchgeführt\r\nwerden müssen und unabhängig voneinander Bestand haben.\r\nP2G (Art. 104b)\r\n- Die Formulierung stellt es der zuständigen Behörde anheim, ob bei Greifen des Outputfloors eine\r\nÜberprüfung der Säule-2-Empfehlung durchgeführt wird. Unseres Erachtens sollte die zuständige\r\nBehörde verpflichtet werden, unabhängig vom konkreten Auslöser sämtliche rein arithmetisch bedingte\r\nErhöhungen der P2G zu neutralisieren (vgl. oben).\r\nO-SII-Puffer (Art. 131(6)):\r\n- Die obligatorische Überprüfung der Kalibrierung des O-SII-Puffers bei Greifen des Outputfloors ist aus\r\nunserer Sicht sinnvoll und sollte daher in jedem Fall umgesetzt werden. Auch hier sollte jedoch bei der\r\nUmsetzung sichergestellt werden, dass sämtliche RWA-Erhöhungen bei der Rekalibrierung in Betracht\r\ngezogen werden (vgl. oben).\r\nSyRB (Art. 133(8)(d)):\r\n- Auch bei der obligatorischen Überprüfung des SyRB sollte sämtliche RWA-Erhöhungen Berücksichtigung\r\nfinden. Zudem sollte die Prüfung und Anpassung unmittelbar nach Anwendungsbeginn der CRR III\r\nerfolgen und nicht wie in der CRD vorgesehen erst mit der nächsten turnusmäßigen, zweijährigen\r\nÜberprüfung.\r\nSeite 11 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n2.6 Durchleitungskredite\r\nFörderkredite werden in Deutschland in der Regel im sog. Hausbankenverfahren ausgereicht. Die Hausbank\r\nberät den Kunden, hilft ihm bei der Antragstellung und leitet den Antrag (ggf. über ein Zentralinstitut) an die\r\nzuständige Förderbank weiter. Nach Genehmigung erfolgt die Auszahlung der bewilligten Kreditmittel über die\r\nHausbank an den Endkreditnehmer. Eine unmittelbare Kreditbeziehung zwischen Förderbank und Kunde besteht\r\nnicht. Dies hat mehrere Vorteile. Förderbanken müssen kein aufwändiges Filialnetz unterhalten. Sie nutzen die\r\nlangjährige Geschäftsbeziehung zwischen Hausbank und Kunde, durch die die Hausbanken besser in der Lage\r\nsind, das Risiko des Kreditnehmers einzuschätzen. Insgesamt sinken durch diese Arbeitsteilung zwischen\r\nFörderbank und Hausbank die Kosten der Kreditvergabe.\r\nDas Hausbankprinzip führt dazu, dass Förderbanken in großem Umfang Forderungen gegenüber den\r\nHausbanken aufbauen. Förderkredite werden teilweise an Institute ausgereicht, die nicht über ein\r\nbankaufsichtlich anerkennungsfähiges externes Rating verfügen.\r\nNach der CRR können Kredite an Banken ohne ein Rating einer Ratingagentur im Standardansatz für das\r\nKreditrisiko derzeit anknüpfend am Rating des Landes, in dem die kreditnehmende Bank ihren Sitz hat,\r\nrisikogewichtet werden (sog. „Sitzlandprinzip“). Aufgrund der hervorragenden Bonität der Bundesrepublik\r\nDeutschland beträgt das Risikogewicht für Forderungen an ungeratete deutsche Banken derzeit 20 Prozent.\r\nDies soll nach der Umsetzung von Basel III in der EU (sog. EU-Bankenpaket), nicht mehr möglich sein. Im\r\nRahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes (SCRA) sollen ungeratete Banken anhand aufsichtlich vorgegebener\r\nQualitätskriterien (insbesondere Kapitalausstattung) einer von drei Risikogewichtsklassen zugeordnet werden.\r\nIn der besten Risikogewichtsklasse wird der Bank ein Risikogewicht von 40 Prozent zugeordnet. Für Banken,\r\nwelche die Kriterien deutlich übererfüllen, wird das Risikogewicht auf 30 Prozent abgesenkt. Nach Erhebungen\r\ndes Bundesverbands Öffentlicher Banken Deutschlands würden sich die Kapitalanforderungen für Kredite, die\r\nüber eine Hausbank ohne externes Rating abgewickelt werden, um 83 % erhöhen.\r\nDiese erhebliche Erhöhung der Kapitalanforderungen birgt die Gefahr, dass die Refinanzierung von\r\nFörderkrediten durch Förderbanken der Länder und der Landwirtschaftlichen Rentenbank für die durchleitenden\r\nKreditinstitute deutlich teurer wird. Hierdurch könnte sich die Effizienz der Förderpolitik in einer Zeit verringern,\r\nin der sie für die Bewältigung der ökologischen und digitalen Transformation dringend benötigt wird.\r\nWir sind der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Regelungen nicht in jedem Fall das tatsächliche Risiko von\r\nForderungen an Hausbanken widerspiegeln. Den Förderbanken werden zur Besicherung ihrer Forderung\r\ngegenüber der Hausbank in den meisten Fällen die Forderungen der Hausbank an den Endkreditnehmer als\r\nSicherheit abgetreten. Die Förderbank erleidet in diesen Fällen also nur dann einen Verlust, wenn das\r\ndurchleitende Institut und der Kreditnehmer gleichzeitig ausfallen. Dies ist aufgrund der geringen Korrelation\r\ndieser Risiken aber sehr unwahrscheinlich. Tatsächlich ist in Deutschland auch noch nie ein Kredit einer\r\nFörderbank an eine durchleitende Hausbank ausgefallen.\r\nSeite 12 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\nFörderbanken sind von der EU-Bankenverordnung (CRD) und damit auch von der EU-Bankenregulierung (CRR)\r\nausgenommen. Sie werden aber über § 1a KWG wieder den meisten Vorschriften der CRR unterworfen. Wir\r\nsprechen uns daher dafür aus, in § 2 KWG zu regeln, dass für Kredite von Instituten, die in Artikel 2 Absatz 5\r\nNummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) namentlich genannt werden, an extern nicht geratete Institute im\r\nRahmen des Durchleitungsgeschäfts nicht die Regelungen des Artikels 121 CRR angewendet werden müssen,\r\nsondern stattdessen ein Risikogewicht von 20 Prozent angewendet werden kann.\r\n3 Weiterer Änderungsbedarf KWG und SolvV\r\n3.1 Organkredite - § 15 KWG\r\nFAQ Nr. 18 zu § 15 KWG der BaFin in das KWG klarstellend integrieren\r\n- Wir plädieren dafür, die FAQ Nr. 18 der BaFin zu Organkrediten (§ 15 KWG) klarstellend in das KWG zu\r\nintegrieren. Demnach sollte die Ausnahme nach § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG (inländische juristische\r\nPersonen des öffentlichen Rechts) auch für andere Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG gelten. Die FAQ\r\nlautet wie folgt:\r\no „Dem Wortlaut nach gilt § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG nicht für Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG\r\nentsprechend. Allerdings regelt § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG ähnliche Sachverhalte wie § 21 Abs. 2\r\nNr. 1 KWG, der in § 15 Abs. 6 KWG aufgeführt ist. Ein sachlicher Grund dafür, dass in § 15 Abs.\r\n6 KWG auf § 21 Abs. 2 Nr. 1 KWG, nicht aber § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG verwiesen wird, besteht\r\nnicht; die Interessenlage ist vergleichbar. Diese Regelungslücke kann durch analoge\r\nAnwendung des Ausnahmetatbestandes des § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG für Geschäfte nach § 15\r\nAbs. 6 KWG geschlossen werden.“\r\nSonstige Geschäfte § 15 Abs. 6 KWG – Einführung Bagatellgrenze\r\n- Die neuen Organ(kredit)geschäftsvorgaben, die Ende 2020 durch das Risikoreduzierungsgesetz (RiG) in\r\n§ 15 KWG eingeführt worden sind, führen in der Praxis zu hohem bürokratischem Aufwand. Dieser\r\nresultiert insbesondere durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 15 Abs. 6 KWG auf\r\n„sonstige“ Geschäfte (z. B. Dienstleistungsgeschäfte, Käufe und Verkäufe von Vermögensgegenständen\r\netc.). Insbesondere bei kleinen Beträgen erscheint dieser Aufwand nicht gerechtfertigt. § 15 KWG\r\nenthält zwar eine Bagatellgrenze, d. h. Kleinbeträge (z. B. für die Beauftragung eines Caterings, Kauf\r\nvon Büromaterial o.Ä.) können ausgenommen werden. Diese Bagatellgrenze greift jedoch nicht, sofern\r\nder Vertragspartner des Instituts eine natürliche Person ist. Für solche Geschäfte müssten vorab\r\nBeschlüsse von der Geschäftsleitung und dem Aufsichtsorgan eingeholt und die Marktmäßigkeit des\r\nGeschäfts geprüft und dokumentiert werden. Dieser hohe Aufwand kann nicht intendiert worden sein,\r\ndenn ein bankaufsichtsrechtliches Risiko entsteht durch solche Geschäfte mit vergleichsweise geringem\r\nGeschäftsvolumen nicht.\r\nWir regen an, die Neufassung des KWGs auch für weiteren Bürokratieabbau zu nutzen und für die\r\n„sonstigen“ Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG eine Bagatellgrenze – in Anlehnung an die Bagatellgrenze\r\nSeite 13 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\nlt. § 15 Abs 3 Nr. 2 KWG – vorzusehen und diese auch auf Geschäfte mit natürlichen Personen\r\nanzuwenden. Aus unserer Sicht wäre ein Schwellenwert von TEUR 50 als Bagatellgrenze angemessen\r\nund sinnvoll, da so auch ein Gleichlauf mit bestehenden Bagatellgrenzen und somit eine einheitliche\r\nHandhabung im Institut gewährleistet werden kann.\r\nBedeutende Beteiligungen § 15 Abs. 9 KWG – Ausweitung des Personenkreises\r\n- Mit den Änderungen durch das Risikoreduzierungsgesetz (RiG) wurde der zu berücksichtigende\r\nPersonenkreis für bedeutende Beteiligungen auf Personen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1-5 KWG ausgeweitet.\r\nIn der Praxis zeigt sich, dass insbesondere die Ausweitung auf Eltern und volljährige Kinder\r\nunverhältnismäßig ist. Zweck der Vorschrift ist der Schutz der Gesellschaft vor sachfremden\r\nEntscheidungen aufgrund von z.B. persönlichen Nähebeziehungen. Dies kann für Familienangehörige,\r\ndie regelmäßig (noch) im gleichen Haushalt leben, angenommen werden. Ein solches Näheverhältnis bei\r\nvolljährigen Kindern und Eltern anzunehmen ist allerdings nicht sachgerecht und entspricht nicht der\r\nRealität. Der zusätzliche administrative Aufwand, der durch die Erfassung generiert wird, steht außer\r\nVerhältnis zu dem von der Vorschrift verfolgten Zweck.\r\nWir regen an, auch diesen Aspekt vor dem Hintergrund des notwendigen Bürokratieabbaus zu\r\nberücksichtigen und schlagen eine Streichung dieser Erweiterung vor.\r\n3.2 Millionenkreditmeldung\r\n- Anhebung Schwellenwert\r\nNach § 14 Abs. 1 KWG müssen derzeit alle Kreditnehmer angezeigt werden, deren Kreditvolumen 1 Mio.\r\nEUR oder mehr beträgt. Wir plädieren dafür, die Millionenkreditmeldegrenze auf 2 Mio. EUR zu erhöhen.\r\nDamit würden die Institute bis zu einer Einstellung des Millionenkreditmeldewesens spürbar entlastet.\r\n- Entfall bestimmter Meldepositionen\r\n§ 14 Abs. 3 Satz 1 KWG verlangt, dass in den Millionenkreditanzeigen auch Informationen über die\r\nprognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten der einzelnen Schuldner anzugeben sind. Diese Anforderung\r\nsollte aus unserer Sicht ersatzlos gestrichen werden. So sind diese Angaben für juristische Personen im\r\nRahmen von AnaCredit bereits zu melden. Um den Meldeaufwand für die Institute zu reduzieren,\r\nsprechen wir uns dafür aus, dass die auf der Norm des § 14 Abs. 3 Satz 1 KWG basierenden Positionen\r\n092 bis 094 (PD, RW und LGD) im Rahmen der Millionenkreditmeldung künftig für alle Schuldner\r\nentfallen.\r\n- Entfall Nullmeldungen unter Einführung einer Bagatellgrenze\r\nEin Entlastungsbaustein im Millionenkreditmeldewesen wird bei den sogenannten „Nullmeldungen“ für\r\neinzelne Glieder einer Kreditnehmereinheit oder einer Personengemeinschaft bzw. GbR gesehen. Im\r\nFokus der Überlegung stehen diejenigen Fälle, bei denen einzelne Kreditnehmer einer\r\nKreditnehmereinheit oder einer Personengemeinschaft bzw. GbR aufgrund von Kleinstbeträgen (z.B. im\r\nklassischen Geschäft aus der Belastung von Kontoführungsgebühren) im Millionenkreditregime\r\nmeldepflichtig werden, sofern die Verschuldung der betreffenden Kreditnehmereinheit/\r\nSeite 14 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\nPersonengemeinschaft bzw. GbR in der Gesamtposition 1 Mio. EUR innerhalb des\r\nBeobachtungszeitraums erreicht oder übersteigt. Insbesondere auch durchgeschaute Risikopositionen im\r\nRahmen des § 14 Abs. 2 GroMiKV, welche geringe Beträge aufweisen und zudem oftmals zum\r\nMeldestichtag nicht mehr im Bestand sind, ziehen für die Institute die Notwendigkeit der Abgabe einer\r\nStammdatenmeldung nach sich.\r\n- Der dabei entstehende Aufwand könnte durch die Abschaffung dieser „Nullmeldung“ reduziert werden,\r\nda sämtliche Prüfroutinen (neue Meldepflicht eines der Bundesbank bereits bekannten Kunden -\r\nPrüfung, ob alle Stammdaten mit der Bundesbank übereinstimmen, ansonsten Erstanzeigen -\r\nZusammenstellung der Unterlagen [z.B. HR-Register] für die Bundesbank) entfallen würden.\r\n- Als Bagatellgrenze wäre aus unserer Sicht ein Betrag von 999,99 EUR für die Verschuldung des\r\neinzelnen Gliedes einer Kreditnehmereinheit / einer Personengemeinschaft bzw. GbR sachgerecht, um\r\neinen Großteil der vorgenannten „Nullmeldungen“ zu vermeiden, ohne die Zielsetzung der\r\nMillionenmeldung als solche zu konterkarieren. Selbstverständlich zeigt sich die DK auch für eine höhere\r\nBagatellgrenze offen.\r\n- Seitens der DK war die Idee der Fachebene von BaFin und Bundesbank bereits im Jahr 2020 vorgestellt\r\nworden mit der Ideen eine Verfahrensänderung über eine Anpassung der Meldetechnischen\r\nDurchführungsbestimmung für die Abgabe der Großkreditanzeigen nach Art. 394 CRR (Stammdatenund\r\nEinreichungsverfahren) und der Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG (Gesamtverfahren) (DFBS)\r\nvorzunehmen, konkret durch eine Ergänzung in „2. Kreditnehmer für die Belange des § 14 Abs. 1\r\nKWG“:\r\n- Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die an einzelne Glieder gewährten Kredite zwar unterhalb\r\nder relevanten Meldegrenzen liegen, die Gesamtverschuldung der KNE bei dem einzelnen Kreditgeber\r\njedoch die maßgeblichen Grenzen im Berichtszeitraum erreicht oder überschritten hat. Eine\r\nAnzeigepflicht für ein einzelnes Glied besteht allerdings nur dann, wenn die ihm gewährten Kredite an\r\neinem Tag im Berichtszeitraum die Höhe von 999,99 EUR überschritten haben. Vorstehendes gilt auch\r\nim Hinblick auf die Glieder von Personengemeinschaften bzw. GbRs.\r\n- Die Fachebene von BaFin und Bundesbank waren laut Protokoll zum Fachgremium Groß- und\r\nMillionenkredit vom 6. Dezember 2021 zu der Einschätzung gekommen, dass ein Verzicht auf\r\nNullmeldungen nach ihrer Einschätzung nicht durch eine Aufnahme in der DFBS möglich wären, mithin\r\neine Anpassung der für das Millionenkreditmeldewesen geltenden Normen erforderlich sei.\r\n3.3 DORA\r\n- Mit DORA (EU-Verordnung 2022/2554) werden zum 17. Januar 2025 umfassende Regelungen für die\r\nNutzung von IKT-Dienstleistungen eingeführt, die den bestehenden Anforderungen an (wesentliche)\r\nAuslagerungen ähneln. Nutzungen von IKT-Dienstleistungen i. S. von DORA sind in Teilen gleichzeitig\r\nals Auslagerung nach KWG und AT 9 MaRisk einzustufen. Zur Vermeidung von Doppelregulierung und\r\nim Detail abweichenden bzw. widersprüchlichen Anforderungen (u. a. zur Registerführung) sollte in §\r\n25b KWG klargestellt werden, dass die dortigen Anforderungen nicht gelten, sofern die Auslagerung\r\ngleichzeitig als Nutzung von IKT-Dienstleistungen von IKT-Drittdienstleistern den Vorgaben gemäß\r\nArtikel 28 - 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 unterfällt.\r\nSeite 15 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n- Darüber hinaus sollte zur Vermeidung von Doppelregulierung aufgrund DORA bei § 24 Abs. 1 Nr. 19\r\nKWG klargestellt werden, dass den Informations- und Meldepflichten ggü. Aufsichtsbehörden\r\nunterliegende Vorfälle sowie Vertragsvereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen\r\n(Artikel 19 sowie 28 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2554) nicht parallel den Auslagerungs-\r\nAnzeigepflichten gemäß KWG unterliegen. Entsprechende Klarstellungen sollten zudem im Hinblick auf\r\ndie gemäß § 54 ZAG bestehenden Anzeigepflichten geprüft werden\r\n3.4 Großkredite – Verordnungsermächtigung bzgl. Handelsbuchpositionen und\r\nKlarstellungen zur Großkreditbeschlussfassung\r\n- § 13 (1) Nr. 3 sieht noch eine Verordnungsermächtigung bezüglich der Meldung des Anteils des\r\nHandelsbuchs an der Gesamtsumme der bilanzmäßigen und außerbilanzmäßigen Geschäfte sowie der\r\nNutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 (1) CRR vor. Diese Verordnungsermächtigung ist\r\nangesichts zwischenzeitlich erfolgter neuer europarechtlicher Regelungen zur Meldung der\r\nHandelsbuchpositionen obsolet und sollte gestrichen werden. In der Folge der Neuregelung auf\r\neuropäischer Ebene wurde § 5 GroMiKV bereits aufgehoben.\r\n- In § 13 (2) KWG ist geregelt, dass ein bereits gewährter Kredit der durch Verringerung des Kernkapitals\r\nnach Artikel 25 CRR zu einem Großkredit wird, nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden\r\neinstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren darf. Hier sollte durch Einfügung\r\nvon „durch das Institut zu vertretende“ vor “Verringerung” klargestellt werden, dass Verringerungen des\r\nKernkapitals, die durch rechtliche Änderungen bedingt sind, nicht zu einer nachzuholenden\r\nGroßkreditbeschlussfassungspflicht führen. Ebenso sollte klarstellend ergänzt werden: Wird ein bereits\r\ngewährter Kredit allein durch rechtliche Änderungen zu einem Großkredit, ist kein nachzuholender\r\neinstimmiger Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter erforderlich. Die dem Großkreditbeschluss\r\nzugrundeliegende Warnfunktion vor Gewährung des Großkredites erübrigt sich in derartigen Fällen.\r\nRelevant waren diese Klarstellungen in der Vergangenheit beispielsweise im Kontext der Neufassung der\r\nRegeln zur Bildung von Gruppen verbundener Kunden, der Einbeziehung indirekter Risikopositionen aus\r\nder sog. Substitution sowie Änderungen bei den vom Eigenkapital abzuziehenden Positionen.\r\n3.5 Änderungen SolvV\r\n- Die Solvabilitätsverordnung enthält in § 9 ff. Vorgaben zum Mindestabdeckungsgrad bei Verwendung\r\ndes IRBA. Der IRB-Abdeckungsgrad wird mittlerweile von einschlägigen Vorgaben der EZB\r\n(insbesondere EZB-Leitfaden für interne Modelle) geregelt, Vor diesem Hintergrund hat die BaFin\r\nbereits 2018 bestätigt, dass die Vorgaben der SolvV insofern nicht mehr maßgeblich sind und etwaige\r\nVerstöße nicht aufsichtlich aufgegriffen würden.\r\n- Zudem ändert sich die Partial Use-Philosophie mit Umsetzung der CRR III grundlegend. Künftig wird\r\ngrundsätzlich eine selektive Nutzung des IRBA gestattet, womit feste quantitative Abdeckungsschwellen\r\nendgültig obsolet werden. Insofern plädieren wir für eine formale Außerkraftsetzung der\r\nentsprechenden Regelungen in der SolvV."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-06"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003039","regulatoryProjectTitle":"Hinwirken auf eine sachgerechte nationale Umsetzung des Bankenpakets (CRR III/ CRD VI)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/35/d9/298846/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180039.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"FRTB-Umsetzung in der EU\r\nAnwendung des Artikels 461a CRR III-E\r\nSehr geehrter Herr ,\r\nder Artikel 461a des finalen CRR III-Entwurfs verlangt von der EUKommission,\r\ndie Umsetzung des neuen Rahmenwerks für das Marktrisiko\r\n(FRTB) in Drittstaaten zu beobachten. Für den Fall, dass signifikante\r\nUnterschiede zutage treten, wird die EU-Kommission dazu ermächtigt,\r\neinen Delegierten Rechtsakt zu erlassen, um diese Unterschiede\r\nzu nivellieren und ein internationales Level-Playing-Field zu erhalten.\r\nNach unserem Dafürhalten erscheint es angebracht, diese gesetzliche\r\nOption in Erwägung zu ziehen. Mit Blick auf den nahenden Anwendungsbeginn\r\nzum 1. Januar 2025 sollte die EU-Kommission so bald wie\r\nmöglich mit der Kreditwirtschaft in einen Dialog treten, um Planungssicherheit\r\nzu gewährleisten.\r\nDies gilt umso mehr, als andere wichtige Jurisdiktionen wie die USA\r\nund das Vereinigte Königreich die neuen Vorgaben nicht zum 1. Januar\r\n2025 anwenden werden. Es ist davon auszugehen, dass die dortigen\r\nRegelungen von den Basler Vorgaben abweichen werden. Die vorliegenden\r\nEntwürfe sehen eine Reihe von inhaltlichen Flexibilisierungen\r\nund Erleichterungen vor, die die Belastung der dortigen Institute in\r\nSumme spürbar reduzieren wird. Aus diesem Grund wird es gerade für\r\ninternational agierende Banken zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen\r\nden jeweiligen Jurisdiktionen kommen.\r\nIn Antizipation dieser sich abzeichnenden internationalen Entwicklungen\r\nwerden der EU-Kommission mit Artikel 461a CRR III-E vielfältige\r\nund weitreichende Nachbesserungsmöglichkeiten zugestanden.\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. |\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nHerrn\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\n@bmf.bund.de\r\n- per E-Mail -\r\nKontakt:\r\nTelefon: +49 30 20225-\r\nFax: +49 30 20225-\r\nE-Mail: @dsgv.de\r\nUnsere Zeichen:\r\nAZ DK: BASEL III-EU\r\nAZ DSGV: 8136/05\r\n25. April 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nSeite 2 von 2\r\nDabei ist zu beachten, dass einige Institute in Erwartung der Einführung des FRTB zum 1. Januar 2025\r\nbereits weitreichende Investitionen getätigt und interne Prozesse umgestellt haben. Unter allen Umständen\r\nbenötigen die Institute schnell Klarheit über die weiteren Planungen der EU-Kommission.\r\nWir bitten Sie darum, sich für eine gründliche Prüfung der zur Verfügung stehenden Optionen und eine\r\nschnellstmögliche Kommunikation seitens der EU-Kommission einzusetzen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\ni.A. i.A."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003042","regulatoryProjectTitle":"Vermeidung einer Doppelregulierung im Rahmen der nationalen Umsetzung der NIS-2-Richtlinie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/af/66/342038/Stellungnahme-Gutachten-SG2408080012.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für \r\nHeimat für ein Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und \r\nzur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicher\u0002heitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umset\u0002zungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz – NIS2UmsuCG)\r\nSehr geehrter Herr ,\r\nim überarbeiteten Referentenentwurf des BMI für ein NIS-2-Umset\u0002zungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz vom 26.6.2024 wurde im \r\n§28 (6) die Definition der Betreiber kritischer Anlagen wie folgt er\u0002gänzt:\r\nEin Betreiber kritischer Anlagen ist eine natürliche oder juristische Per\u0002son oder eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit einer Ge\u0002bietskörperschaft, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirt\u0002schaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf \r\neine oder mehrere kritische Anlagen ausübt. Abweichend von Satz 1 \r\nhat im Sektor Finanzwesen bestimmenden Einfluss auf eine Anlage, \r\nwer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Die rechtlichen und wirt\u0002schaftlichen Umstände bleiben insoweit unberücksichtigt. \r\nWir plädieren dafür, den in rot ergänzten Satz wieder zu streichen.\r\nBegründung:\r\nDer Entwurf zum NIS2-Umsetzungsgesetz sieht vor, dass Finanzdienst\u0002leister, die unter die Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) fallen, von \r\nden meisten Pflichten ausgenommen werden - in Umsetzung von Erwä\u0002gungsgrund 28 der NIS-2-Richtlinie.\r\nBetreiber kritischer Anlagen, die die tatsächliche Sachherrschaft ausü\u0002ben (ohne Berücksichtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Um\u0002stände) sind insbesondere Dienstleister, auf die Finanzunternehmen \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. | \r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nBundesministerium des Inneren\r\nund für Heimat\r\n11014 Berlin\r\nKontakt: \r\nTelefon: +49 30 20225-\r\nE-Mail: @dsgv.de\r\nUnsere Zeichen:\r\nAZ DK: [AZ DK]\r\nAZ DSGV: [AZ DSGV]\r\n3. Juli 2024\r\nAnlagen: [Anzahl]\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nSeite 2 von 2\r\nihre IT ausgelagert haben. Diese können nicht auf die Ausnahmen nach §28 (5) Referentenentwurf \r\nabstellen. \r\nWenn diesen IT-Dienstleistern jedoch weiterhin Pflichten nach den Kriterien für das Finanzwesen auf\u0002erlegt werden (unbeschadet anderer NIS2-Kategorien in die diese ggf. fallen), so führt dies zu doppel\u0002ten Anforderungen und Meldepflichten aus dem Blickwinkel des Finanzwesens.\r\nFinanzinstitute müssen gemäß DORA schwerwiegende IKT-bezogene und Zahlungssicherheitsvorfälle \r\nan die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) melden, auch wenn diese von ihren \r\nDienstleistern verursacht wurden. Diese wären dann zusätzlich doppelt durch die betroffenen Dienst\u0002leister an das BSI zu melden.\r\nÜber das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz -\r\nFISG) aus dem Jahr 2021 wurde zudem das Gesetz über das Kreditwesen (KWG) dahingehend novel\u0002liert, dass die BaFin auch unmittelbar gegenüber Auslagerungsunternehmen, auf die wesentliche Akti\u0002vitäten und Prozesse im Sinne ausgelagert wurden, direkt Anordnungen treffen kann (siehe §25 b \r\nKWG Absatz (4a)). Die BaFin nimmt auf Basis dieses Paragrafen Sonderprüfungen direkt bei den IT\u0002Dienstleistern vor, um eine IT-regulatorikkonforme Umsetzung bei den Dienstleistern zu prüfen und \r\nbei Bedarf Anordnungen zu treffen.\r\nDer Referentenentwurf zum NIS2-Umsetzungsgesetz sieht im § 3 (1) Nr. 29 bereits vor, dass die Bun\u0002desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit dem BSI kooperiert und Informationen aus\u0002tauscht, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf die ergrif\u0002fenen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554; die Bundesanstalt für Finanzdienstleis\u0002tungsaufsicht übermittelt an das Bundesamt die für dessen Aufgabenerfüllung erforderlichen Informa\u0002tionen. Damit sind sowohl die Vorfallsmeldungen, als auch die Erkenntnisse der BaFin in Bezug auf die \r\nAuslagerung an IT-Dienstleister umfasst. \r\nEine gesonderte Berücksichtigung von Betreibern, die die tatsächliche Sachherrschaft über Anlagen \r\nhaben, ist aus den genannten Gründen im Sektor Finanzwesen nicht mehr erforderlich. \r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003043","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast der Bankaufsicht auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1b/99/298852/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180140.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier\r\nÜberprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerkes\r\ndurch die Europäische Kommission\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 1. März 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 4\r\nStellungnahme Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerkes durch die Europäische Kommission vom 1. März 2024\r\nMit der europäischen Umsetzung von Basel III wurde ein Schlusspunkt unter die regulatorischen Initi\u0002ativen nach der Finanzmarktkrise 2008 gesetzt. Schon vor Erstanwendung der neuen Kapitalvorschrif\u0002ten hat das gestärkte und verschärfte Regelwerk entscheidend dazu beigetragen, dass europäische\r\nInstitute hohe Risikopuffer gebildet haben. Banken und Sparkassen in der EU weisen mit einer durch\u0002schnittlichen Gesamtkapitalquote von fast 20 % deutlich höhere Werte auf als ihre Wettbewerber in\r\nden USA (ca. 16 %) und im Rest der Welt (ca. 17,5 %).1\r\nIn den Marktturbulenzen des Frühjahrs 2023 hat der Bankensektor in der EU seine Resilienz eindrück\u0002lich unter Beweis gestellt. Kreditwirtschaft und Regelsetzer haben das europäische Bankensystem ge\u0002meinsam auf kritische Situationen vorbereitet - ein umfassender Regulierungsrahmen vermeidet Fehl\u0002entwicklungen.\r\nMit einer solchen Sicherheit im Rücken sollte nun der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Ban\u0002kensektors wieder mehr Beachtung geschenkt werden. Vor dem Hintergrund der immensen wirtschaft\u0002lichen Herausforderungen sollte ein effizienter Regulierungsrahmen zur Stärkung der Leistungsfähig\u0002keit des Bankensektors das regulatorische Leitmotiv der kommenden Jahre sein. Um den Umbau der\r\nWirtschaft in Richtung Klimaneutralität, digitaler Zukunft und größerer Widerstandsfähigkeit gegen äu\u0002ßere Krisen zu meistern, sind finanzielle Mittel in einem bislang ungekannten Ausmaß notwendig. Die\r\nTransformation der europäischen Wirtschaft braucht Banken und Sparkassen, die in ihrer ureigensten\r\nFunktion effizient Kapital für die Entwicklung der Wirtschaft zur Verfügung stellen. Immer mehr – teils\r\nbürokratische - Regulierungsanforderungen unterstützen diesen Aufbruch nicht.\r\nZahlreiche empirische Untersuchungen zeigen, dass ein gut entwickelter Finanzsektor mit leistungsfä\u0002higen Banken und Sparkassen den wirtschaftlichen Wandel fördert und zu einem hohen Wirtschafts\u0002wachstum beiträgt. Ein leistungsfähiger Finanzsektor ist daher eine entscheidende Quelle für Wohl\u0002stand in Europa – insbesondere in der Zukunft.\r\nIm derzeitigen Umfeld können Kreditinstitute diese Funktion nur begrenzt erfüllen. Die Leistungsfähig\u0002keit der europäischen Institute ist seit der Finanzkrise gesunken. Zudem steigt gerade für kleinere In\u0002stitute der Konsolidierungsdruck. Die Anzahl der deutschen Sparkassen und Genossenschaftsbanken\r\nist in den letzten 20 Jahren um rund 40 % gesunken.\r\nEin Grund für diese Entwicklungen sind die stark gestiegenen Regulierungskosten. In den vergange\u0002nen 15 Jahren ist ein Regulierungssystem für Banken und Sparkassen entstanden, das in vielen Berei\u0002chen neue, oft kaum zu bewältigende Pflichten schafft, die aber nicht oder kaum zu mehr Stabilität\r\nbeitragen oder diese durch Widersprüche und Inkonsistenzen zum Teil sogar schwächen.\r\n1 C.f. https://www.bankingsupervision.europa.eu/banking/statistics/html/index.en.html; https://www.newyorkfed.org/mediali\u0002brary/media/research/banking_research/QuarterlyTrends2023Q3.pdf?sc_lang=en&hash=92327C93E8F7CE420AFD46882D00354B;\r\nhttps://www.bis.org/bcbs/publ/d554.pdf; Risk Assessment Report, European Banking Authority, Dec. 2023, p. 61\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerkes durch die Europäische Kommission vom 1. März 2024\r\nVor diesem Hintergrund begrüßen wir nachdrücklich, dass der EU-Kommission in Art. 518c CRR der\r\nAuftrag erteilt wurde, das aufsichtliche Regelwerk umfassend zu evaluieren. Aus unserer Sicht sollte\r\ndiese Überprüfung dazu genutzt werden, das Regulierungssystem auf seine Zweckmäßigkeit und Wirt\u0002schaftlichkeit zu überprüfen und Wettbewerbsnachteile für europäische Banken zu beseitigen. Dabei\r\nmöchten wir gerne Unterstützung leisten.\r\nDie Überprüfung sollte insbesondere folgende Ziele verfolgen:\r\nRisiken sollten nicht mehrfach erfasst werden. Bestimmten Risiken wird durch unterschiedliche\r\nRegelungen Rechnung getragen. Dies führt dazu, dass ein und dasselbe Risiko mehrfach mit Eigenka\u0002pital unterlegt werden muss („Double Counting“). Hierdurch steigen die Kosten der Institute, ohne\r\ndass das Finanzsystem stabiler würde. Mehrfachunterlegungen verringern die Profitabilität der Insti\u0002tute, schwächen deren Leistungsfähigkeit und wirken sich damit letztlich sogar negativ auf die Finanz\u0002stabilität aus. Beispiele für derartige Mehrfachunterlegungen sehen wir in Regelungen, die den Verän\u0002derungen der Risiken im Konjunkturverlauf Rechnung tragen sollen, sowie den unterschiedlichen Kapi\u0002talanforderungen für das Modellrisiko oder zur Erfassung des zusätzlichen Risikos, das sich aus der\r\nGröße von Instituten ergibt.\r\nAuch Redundanzen müssen abgebaut werden. Als Redundanzen interpretieren wir Kapitalanfor\u0002derungen und -zuschläge für dasselbe Risiko, die nebeneinanderstehen. Da sie nicht summiert wer\u0002den, kommt es zwar nicht zu einem Double Counting, dennoch stellen sie eine eigentlich vermeidbare\r\nKomplexität dar und können mit unterschiedlichen Steuerungsimpulsen einhergehen. Redundante Vor\u0002gaben sind schlichtweg überflüssig und können ohne Verlust von Finanzstabilität entfallen. Beispielhaft\r\nsei hier der NPL-Backstop erwähnt, der zusätzlich zu den Kapitalanforderungen für das Kreditrisiko Ab\u0002züge erfordert, wenn die Rechnungslegung nicht den starren vorgegebenen aufsichtsrechtlichen Er\u0002wartungen folgt.\r\nInkonsistenzen sind zu vermeiden. Hierunter verstehen wir Anforderungen, die nicht zueinander\u0002passen oder sich sogar widersprechen. Auch sie stellen eine vermeidbare Komplexität dar. Solche In\u0002konsistenzen ergeben sich unseres Erachtens u.a. aus dem Zusammenspiel von Sanierungsplanung,\r\nden Kapitalempfehlungen im Rahmen der zweiten Säule (P2G) sowie den Kapitalpuffern.\r\nInsgesamt belasten die Schwächen des Regulierungssystems die Profitabilität der Banken\r\nund Sparkassen. Eine fehlende Effizienzprüfung vor Implementierung von neuen und theoretisch zu\u0002nächst nachvollziehbaren Vorgaben wirken sich nachteilig auf die Profitabilität der Banken aus. Im\r\nNachgang sorgt dieses Vorgehen für erhebliche Anpassungskosten. Diese Auswirkungen betreffen da\u0002bei neben den Instituten selbst auch die Aufseher. Letztere beschäftigen sich im Zweifel mit den Vor\u0002gaben im „Klein, Klein“, was den Fokus von den tatsächlichen Risiken ablenken kann. Auch Investoren\r\ngreifen die regulatorischen Unsicherheiten und Unklarheiten auf, was sich in zusätzlichen Risikoauf\u0002schlägen widerspiegelt.\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerkes durch die Europäische Kommission vom 1. März 2024\r\nDie Geeignetheit des Regulierungsrahmens im Hinblick auf die unterschiedlichen Größen\r\nund Geschäftsmodelle der Institute muss untersucht werden: Der Regulierungsrahmen (Säulen\r\nI, II und III) ist, wie bereits erwähnt, über die letzten 20 Jahre hinweg deutlich komplexer geworden\r\nund schießt mitunter über das Ziel hinaus. Die damit einhergehenden Belastungen schlagen sich u.a.\r\nin steigenden regulatorischen Kosten nieder, die sich insbesondere bei kleineren und mittleren Institu\u0002ten bzw. Instituten mit einfachen Geschäftsmodellen (z.B. regional tätige Kreditinstitute mit niedrigem\r\nRisikoprofil) überproportional auswirken. Aus diesem Grund sollte ergebnisoffen überprüft werden, in\r\nwelcher Weise sich das bestehende Rahmenwerk weiterentwickeln lässt. Im Ergebnis müssen alle Kre\u0002ditinstitute mit Regeln arbeiten, die zu Ihrem Risikoprofil und Geschäftsmodell passen und sowohl ihre\r\nLeistungsfähigkeit stärken als auch die Finanzstabilität sicherstellen.\r\nDer Auftrag zur Überprüfung des bankaufsichtlichen Regelwerks sollte unseres Erachtens\r\nvon der EU-Kommission mit Nachdruck verfolgt sowie mit Blick auf die Leistungsfähigkeit\r\nvon Kreditinstituten und Aufsichtsbehörden angegangen werden. Das Regulierungssystem\r\nwürde damit insgesamt effizienter, könnte somit nicht zuletzt die Wettbewerbsfähigkeit Eu\u0002ropas stärken und damit letztlich zu einem höheren Grad an Finanzstabilität führen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003043","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast der Bankaufsicht auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9a/c3/298854/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180141.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier\r\nÄnderungen beim europäischen\r\nRegulierungsrahmen\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 19. April 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 5\r\nPositionspaper: Änderungen beim europäischen Regulierungsrahmen vom 19. April 2024\r\nMit der europäischen Umsetzung von Basel III wurde ein Schlusspunkt unter die regulatorischen Initi\u0002ativen nach der Finanzmarktkrise 2008 gesetzt. Schon vor Erstanwendung der neuen Kapitalvorschrif\u0002ten hat das gestärkte und verschärfte Regelwerk entscheidend dazu beigetragen, dass europäische\r\nInstitute hohe Risikopuffer gebildet haben. Die aggregierte CET1-Kapitalquote der SIs in der EU\r\nkehrte zu den historischen Höchstständen von 2021 zurück und lag im Q3 2023 bei 15,6 %, während\r\nsie für LSIs sogar 17,7% erreichte.1\r\nWährend der Covid-Krise und auch bei den Marktturbulenzen des Frühjahrs 2023 bewies der EU-Ban\u0002kensektor eindrücklich seine Resilienz. Banken und Regelsetzer hatten das System gemeinsam auf kri\u0002tische Situationen vorbereitet - ein umfassender Regulierungsrahmen vermeidet Fehlentwicklungen.\r\nAllerdings hat der Regulierungsrahmen inzwischen ein viel zu komplexes und unüberschaubares Aus\u0002maß angenommen – es ist nun Zeit, diesen grundlegend zu überprüfen.\r\nDie hohe Regulierungsdichte resultiert häufig daraus, dass die EU-Level-1-Gesetzgebung zunehmend\r\nMandate an die europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, ESMA, EIOPA) vergibt, die dann umfangreiche\r\nRegulierungsstandards oder Leitlinien erarbeiten. Diese detaillierte Level-II- und Level-III-Gesetzge\u0002bung führt zu einem erheblichen Umsetzungsaufwand bei den Instituten. Allein im sogenannten Ban\u0002kenpaket sind rund 1402 neue Mandate vorgesehen.\r\nÜber Level-II-Gesetzgebung hinaus haben die ESAs die Möglichkeit, auf eigene Initiative weiterge\u0002hende Regulierungen in Form von Leitlinien und Empfehlungen zu erlassen (sog. Level-III-Regulie\u0002rung). Nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sind die zuständigen Behörden (EZB bzw. na\u0002tionale Aufsichtsbehörden) verpflichtet, die Leitlinien und Empfehlungen verabschiedende Behörde\r\n(EBA) zu informieren, ob sie diese Leitlinien und Empfehlungen einhalten oder beabsichtigen, dies zu\r\ntun. Ein ähnlicher Prozess gilt für die anderen beiden Europäischen Aufsichtsbehörden – ESMA und EI\u0002OPA. Dieses als \"Comply or Explain\" bezeichnete Verfahren erfordert eine Begründung im Falle der\r\nNichteinhaltung. In der Praxis wird von der Möglichkeit, eine Leitlinie nicht anzuwenden, jedoch sehr\r\nselten Gebrauch gemacht.\r\nIm Gegensatz zu den USA konzentriert sich der 2014 etablierte Europäische Aufsichtsmechanismus\r\n(SSM) ausschließlich auf die Sicherstellung der Finanzstabilität, ohne die Wettbewerbsfähigkeit des eu\u0002ropäischen Bankenmarktes oder die gesamtwirtschaftlichen Effekte der Regulierung zu berücksichti\u0002gen. Europäische Institute müssen im Durchschnitt höhere Eigenkapitalanforderungen erfüllen als US\u0002Banken. Außerdem müssen die EU-Institute höhere Beiträge zu Einlagen- und Abwicklungsfonds auf\r\nEbene der EU und der Mitgliedstaaten im Vergleich zu US-Banken zahlen.3\r\nEin Umdenken ist nötig, um die Regulierung effizienter zu gestalten und damit die Wettbewerbsfähig\u0002keit des Bankenmarktes und der Gesamtwirtschaft in Europa zu verbessern.\r\nWir empfehlen daher folgende Maßnahmen:\r\n1. Anpassungen auf Level-I- bis Level-III-Gesetzgebungsebene dahingehend, neben der Finanz\u0002stabilität auch die Vermeidung negativer ökonomischer Auswirkungen als Regulierungsziel\r\nfestzuschreiben\r\n2. Verankerung von mehr Proportionalität im Regulierungsrahmenwerk\r\n3. Vereinfachung der Vorschriften für makroprudenzielle Instrumente und Verringerung der An\u0002zahl der Kapitalpuffer\r\n4. Effizientes und wettbewerbsfähiges Verbriefungsrahmenwerk schaffen\r\n1 https://www.bankingsupervision.europa.eu/press/publications/annual-report/pdf/ssm.ar2023~2def923d71.en.pdf - Seite 8\r\n2 EBA Roadmap on strengthening the prudenƟal framework” (Nr. 11 auf S. 6 „The banking package includes around 140 mandates) 3 Oliver Wyman, European Banking Federation “THE EU BANKING REGULATORY FRAMEWORK AND ITS IMPACT ON BANKS AND THE\r\nECONOMY” Reference Study January 2023 / The EU Banking Regulatory Framework And Its Impact On Banks (oliverwyman.com)\r\nSeite 3 von 5\r\nPositionspaper: Änderungen beim europäischen Regulierungsrahmen vom 19. April 2024\r\nZu 1.: Anpassungen auf Level-I- bis Level-III-Gesetzgebungsebene dahingehend,\r\nneben der Finanzstabilität auch die Vermeidung negativer ökonomischer Auswir\u0002kungen als Regulierungsziel festzuschreiben\r\n1. Selbstverpflichtung des Level-1-Gesetzgebers, möglichst wenig auf das Instrument der Dele\u0002gation an die Level-II Ebene (ESAs) zurückzugreifen\r\n2. Anpassung der Verordnungen zu Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden (u.a. EU Nr.\r\n1093/2010) ist notwendig. Für die EU-Kommission sollte das bisher enthaltene Prüfrecht der\u0002gestalt erweitert und gestärkt werden, dass folgende Kriterien berücksichtigt werden:\r\n- ökonomische Auswirkungen auf die Realwirtschaft bzw. Auswirkungen der Regulierung auf\r\ndie Wettbewerbsfähigkeit von Kreditinstituten\r\n- Einfachheit der geplanten Regulierung\r\n- Berücksichtigung der Proportionalität\r\n3. Das Prüfrecht sollte zudem auf Level-III-Dokumente (Guidelines) ausgeweitet werden\r\n4. Es ist erforderlich, dieses Prüfrecht mit einer weiteren Kontrollinstanz zu stärken (z. B. durch\r\ndas Board of Supervisors in der EBA (respektive ESMA/EIOPA) bzw. Mandatserweiterung der\r\nBanking Stakeholder Group).\r\nZu 2. Verankerung von mehr Proportionalität im Regulierungsrahmenwerk\r\nMit der Umsetzung von Basel III wurde erstmals der Begriff der „kleinen, nicht komplexen Institute“\r\n(small, non-complex institutions – SNCIs) für Institute mit einer Bilanzsumme von bis zu EUR 5 Mrd.\r\nund u.a. einem sehr kleinen Handels- und Derivatebuch eingeführt. An diese Begriffsdefinition wurden\r\nverschiedene Entlastungen wie z. B. reduzierte Offenlegungs- und Meldeanforderungen geknüpft. Mit\r\nder zum 1.1.2025 von den Instituten zu erwartenden CRR III werden die zuvor gewährten „Entlastun\u0002gen“ entwertet. Nun werden zahlreiche neue Berichtsanforderungen eingeführt, welche zu weiteren\r\nhohen Belastungen der Institute führen werden. Die ohnehin überschaubaren Proportionalitätseffekte\r\nder ursprünglichen Basel III-Umsetzung werden somit deutlich verwässert.\r\nWir sehen daher den dringenden Bedarf, Proportionalität in der Regulierung neu zu denken und zur\r\npraktischen Wirkung zu bringen. Eine wirklich proportionale Regulierung muss die einzigartigen Rollen,\r\nGeschäftsmodelle und Risiken unterschiedlicher Finanzinstitutionen anerkennen. Nur so kann langfris\u0002tig die Vielfalt und Stabilität des deutschen Finanzsystems bewahrt werden.\r\nRegulierung und Aufsicht sollten nach dem Risikoprofil des Geschäftsmodells differenzie\u0002ren. Für eine Vielzahl von Instituten in Deutschland gilt:\r\n• wesentliche Risiken sind die Kreditrisiken und IRRBB\r\n• Eigenkapital wird primär durch Thesaurierung beschafft\r\n• Refinanzierung erfolgt nahezu ausschließlich durch Retaileinlagen\r\nSeite 4 von 5\r\nPositionspaper: Änderungen beim europäischen Regulierungsrahmen vom 19. April 2024\r\nDaher ist eine vereinfachte Regulierung auf Level I und II gerechtfertigt, solange diesen In\u0002stituten dadurch keine Wettbewerbsvorteile entstehen. Mögliche Ansatzpunkte:\r\n• striktere Differenzierung der Regelungen/Aufsichtsintensität entlang Größe und\r\nSystemrelevanz (bspw. durch Einführung eines Wahlrechts einer alle Risiken abdeckenden\r\npauschalen Quote an risiko-ungewichteter Eigenmittelvorhaltung statt komplexe Eigenkapital\u0002und Liquiditätsvorgaben)\r\n• z. B. keine NSFR (wird in den meisten Instituten nicht zur Banksteuerung genutzt) und verein\u0002fachte LCR\r\nPrämisse:\r\n• Kapital- und Liquiditätsanforderungen müssen strenger ausgestaltet sein als für Institute, die\r\nStandardansätze oder interne Verfahren bzw. die vollumfänglichen Liquiditätskennziffern der\r\nCRR anwenden\r\nWeitere Vorschläge für regulatorische Entlastungen:\r\n Generell: Anpassung des SNCI-Schwellenwerts in der CRR an die Inflation\r\n keine Anwendung komplexer Vergütungsregeln\r\n Verzicht auf LSI-Stresstest für sehr gut kapitalisierte Institute\r\n Erleichterungen im Meldewesen (in Anlehnung an Offenlegung Abstufung für kleine, aber auch\r\nfür sonstige Institute; auch proportionale Gestaltung des künftigen ESG-Meldewesens)\r\n Verzicht auf Offenlegung für nicht-kapitalmarktorientierte Institute\r\n weiterhin keine Abwicklungsplanung/Abwicklungsmechanismus und keine MREL-Vorgaben\r\nzu 3. Vereinfachung der Vorschriften für makroprudenzielle Instrumente und Ver\u0002ringerung der Anzahl der Kapitalpuffer\r\nDie EU-Kommission überprüft derzeit das makroprudenzielle Rahmenwerk in der EU. Das geltende Re\u0002gelwerk ist sehr komplex. Zielsetzung und Steuerungswirkung der Kapitalpuffer sind nicht überschnei\u0002dungsfrei. Die Überarbeitung sollte dringend dazu genutzt werden, die makroprudenziellen Vorschrif\u0002ten zu vereinfachen und die Anzahl der Kapitalpuffer zu reduzieren.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\n• Prinzip der Kapitalneutralität (keine systematische Erhöhung der Kapitalanforderungen). Eine\r\npositive zyklusneutrale Quote des antizyklischen Kapitalpuffers wäre eine schlichte Erhöhung.\r\n• Zusammenfassung des Kapitalerhaltungspuffers mit dem antizyklischen Kapitalpuffer zu einem\r\nneuen freisetzbaren Kapitalpuffer\r\n• Streichung der europäischen Sonderanforderungen wie z. B. des Kapitalpuffers für systemi\u0002sche Risiken\r\n• Harmonisierung der Festlegung der Pufferhöhe für die anderweitig systemrelevanten Institute\r\nin der EU\r\nSeite 5 von 5\r\nPositionspaper: Änderungen beim europäischen Regulierungsrahmen vom 19. April 2024\r\nzu 4. Effizientes und wettbewerbsfähiges Verbriefungsrahmenwerk schaffen\r\nAuf politischer Ebene wird der Ruf nach einer Wiederbelebung des Verbriefungsmarktes in der EU im\u0002mer lauter, zuletzt auch vorgetragen vom Europäischen Rat. Damit wird deutlich, dass die Bedeutung\r\ndes Verbriefungsinstruments als Brücke zwischen bankbasierter Unternehmensfinanzierungen und Ka\u0002pitalmarkt bei vielen politischen Entscheidungsträgern mittlerweile anerkannt ist.\r\nLösungsansatz:\r\nFür die Wiederbelebung des Verbriefungsmarktes halten wir eine umfassende Bewertung des gesam\u0002ten Verbriefungsprozesses für erforderlich. Das betrifft neben den bekannten regulatorischen Vorga\u0002ben (Kapitalanforderungen, Anforderungen an die Offenlegung, Sorgfaltspflichten (Due Diligence-An\u0002forderungen) sowie Meldepflichten) auch neue Initiativen, die zu einer Beförderung des Verbriefungs\u0002marktes beitragen könnten, indem sie den Verbriefungsprozess effizienter machen. Diese Überlegun\u0002gen sollten bei der Verbesserung der Poolbildung ansetzen, auf effizientere aufsichtliche Bestätigungs\u0002prozesse hinwirken und nicht zuletzt die Attraktivität der Verbriefung für Investoren steigern. Um die\u0002ses Ziel zu erreichen, sind gesetzliche und marktbezogene Standardisierungsmaßnahmen (Drittwir\u0002kung von Forderungsabtretungen, Vertragsstandardisierungen sowie Verbriefungs-Plattformen) denk\u0002bar. Ggf. sollte auch über die staatliche Förderung für die Verbriefungen von Portfolios, die der Trans\u0002formation förderlich sind, nachgedacht werden.\r\nDie anstehende ökologische und digitale Transformation wird zu einem erheblichen Investitionsbedarf\r\nführen. Daher sollten bereits heute die Weichen für einen effizienten Verbriefungsprozess gestellt wer\u0002den. Die hierfür notwendigen Änderungen sind kaum von heut auf morgen zu erreichen. Aus diesem\r\nGrunde sollten die skizzierten Maßnahmen zügig angegangen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003043","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast der Bankaufsicht auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c4/47/299140/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190142.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"EBF_046508\r\nEuropean Banking Federation aisbl\r\nBrussels / Avenue des Arts 56, 1000 Brussels, Belgium / +32 2 508 3711 / info@ebf.eu\r\nFrankfurt / Weißfrauenstraße 12-16, 60311 Frankfurt, Germany\r\nEU Transparency Register / ID number: 4722660838-23\r\nwww.ebf.eu\r\nBrussels, 31 May 2024\r\n\r\nSubject: Enhancing the financing capacity of a resilient European banking sector by an increasing dialogue\r\n\r\nSeventy years after its inception, the European project has been a clear success, for decades delivering safety, peace, prosperity, and democratic accountability. The complexity and ambition of this project was remarkable, with Member States ceding a meaningful part of their national sovereignty in the name of European integration.\r\nHowever, over recent years we have seen that further integration in key areas has become more challenging, which, in turn, does not support the creation of truly liquid and deep European markets on the one hand and stronger cross-border banks in the EU on the other hand. Consequently, Europe has not been able to scale up its economy across sectors, including defense, and therefore has lost its competitive edge globally.\r\nIn many key industries, European companies and their offerings to European citizens are lagging behind their global competitors: new technologies, telecommunications, energy, defense, and financial services are all suffering a competitiveness drag.\r\nThis loss of competitiveness hampers European economic output. It also has the potential to undermine Europe’s Open Strategic Autonomy, i.e. the EU’s capacity to make its own choices and to embed resilience in key sectors of the economy. Ultimately, a less competitive European economy could hamper the dual transition to sustainability and digitalisation.\r\nEuropean banks consider the complex, risk averse and fragmented regulatory and supervisory environment as a key reason behind this loss of competitiveness. At this pivotal moment in history, to continue delivering on the pursuit of economic development, the objective set by the founding fathers, the European project needs to evolve with a clear focus on competitiveness.\r\nThe EU lacks deep capital markets – currently only 10% of global market share - and EU firms still receive 70-80% of their financing via the banking sector. So, the European banking sector is of strategic importance in stimulating Europe’s economic development, as well as keeping the wider European industry and economy internationally competitive. This has already been recognised by the European Commission in its communication on Open Strategic Autonomy for financial services. Especially, it highlighted that Europe was in danger of overreliance on non-bank financial institutions, notably those from outside the EU, which could create problems in times of financial market disruption. The market share\r\n2\r\nwww.ebf.eu\r\nof EU investment banks has been falling over the last 15 years, both globally and in the EU. In times of financial crisis, non-EU banks may choose to reduce their presence in the EU and to focus on their domestic markets. This could hamper the access of EU companies and Member States to capital-market funding, risk management solutions or other financial services, and could compromise the liquidity or even solvency of EU financial counterparties\r\n1. And specifically, the larger, cross-border European banks are those most confronted by these constraints; constraints that internationally active US banks do not face.\r\nImprovements can be made in four key areas concerning regulation and supervision, to improve European competitiveness and allow European banks to step up, without reducing their resilience:\r\n1) Removing undue conservatism in the regulatory framework, thanks to increased resilience of the banking sector;\r\n2) avoiding the cycle of continuous policymaking via Level 2 mandates, especially when this leads to gold-plating political agreements;\r\n3) eliminating additional conservatism via supervisory reviews; and\r\n4) simplifying and speeding up rule making, to improve the capacity of the banking sector to finance European industry.\r\n1) Undue conservatism in the regulatory framework can be eliminated thanks to increased resilience of the banking sector\r\nSince 2014 European banks have built up additional € 360 bn in going concern capital (more than 300 bps of aggregated CET1 ratio). In addition, they have put in place recovery and resolution plans, added gone-concern loss-absorption capacity (MREL/TLAC). The increase of capital and liquidity ratios has been significantly bigger in Europe than in other global regions, in addition to a thorough implementation of Pillar 2 governance and risk controls that has been instrumental to the strength of the EU banking system in the face of the 2023 bank crises.\r\nAll these achievements are deemed by supervisory and regulatory authorities, including the ECB and the SRB, to have increased resilience. The industry successfully clears stress tests and real-life stress events, supported by this framework that European policymakers put in place during the regulatory reform. It has also successfully faced the more recent crisis. The challenge will now be how to adapt this framework for the new geopolitical reality, in particular by steering toward increasing European growth and resilience of the wider European economy longer term as highlighted by Mr Letta in his report.\r\nThe implementation of the Final Basel III in the EU (via CRR III) will add further resilience and capital to the EU banking sector, as it increases the capital the banking system must hold to support their activities.\r\nThis increased resilience should give policymakers comfort that conservatism put in place over the years, can be eliminated and improve the sector’s competitiveness. This can be done via a European Commission proposal for targeted amendments to the Level 1 regulatory framework (see Annex 1):\r\nI. Short term action: The Commission should act now, i.e. in H1 2024 on matters like Market Risk and liquidity requirements (NSFR), to avoid an uneven playing field – It has the legal power and the justification to do it.\r\n1 Communication from the Commission (COM (2021)32) on the European economic and financial system: fostering openness, strength and resilience\r\n3\r\nwww.ebf.eu\r\ni. Specifically on Market Risk (FRTB): Notably, the UK has already announced that it only aims to implement FRTB as of July 2025, and US Agencies consulted in 2023/2024 with a plan to implement FRTB in July 2025. In May 2024, the heads of the leading US Agencies have committed in front of Congress to issue final rules by the autumn of 2024. The US application date of the Basel Endgame, which will include FRTB, is hence not known, but it is inconceivable that it would be earlier than what was already consulted on. Consequently, European banks are already operating in an uneven playing field.\r\nii. Ask: provide a delay in the EU implementation of FRTB of 2 years in order to maintain a level playing field with the US and the UK. European banks with less complex or less significant trading activities should be allowed to opt-in to FRTB at the originally agreed application date of January 2025\r\nII. Medium term action: The Commission should start preparation, so that as soon as the new Commission is in place, it can present an omnibus package with regulatory measures that will provide more financing power of EU banks. The package should cover:\r\ni. A revision of the entire securitization framework, including necessary improvements to the prudential treatment for securitisations, in the context of the Capital Markets Union (CMU) and in line with the European Council summit conclusions (17-18 April 2024). These revisions should be put forward to the co-legislators via the so called fast-track procedure.\r\nii. Proposal for harmonisation of the EU macroprudential framework, in line with the European Commission report (January 2024) to ensure capital buffers are usable and that there is no duplication in the coverage of risks within the various macroprudential tools and with the microprudential framework in place. The revision should not increase capital requirements.\r\niii. Defer the otherwise perpetual contributions by banks to the Single Resolution Fund (SRF), which now has € 78 bn that sits idle, versus an original target of € 55 bn.\r\niv. Encourage bank digitalisation by changing the regulatory treatment of software, allowing full exemption from CET1 deduction, like in the U.S.\r\nv. Reduce or eliminate the capital burden from conservatism in asset valuation beyond high quality IFRS accounting. Specifically, this relates to additional regulatory capital deductions for NPLs (which have significantly reduced in the EU in any case) and Additional Valuation Adjustments (AVA) for fair value assets, both of which served their purposes and should be reduced or removed.\r\nvi. Eliminate additional capital deduction and other regulatory and supervisory overlays for Non-Performing Loans (NPL), given NPLs are consistently reduced and CRR III (Final Basel III) increases conservatism in capital across all types of lending.\r\nvii. Give banks margin of maneuver to negotiate with individual clients on the financial conditions of loans. A certain degree of forbearance within reasonable limits is beneficial for the economy, but the EU guidelines push clients to default status at the slightest setback (oftentimes due to external factors like the interest rate volatility) without letting the bank assess the solutions, thus pushing viable companies down the stigma of default (higher cost of credit, reduced access to credit, loss of competitiveness and business disruption).\r\nviii. Remove obstacles for cross-border capital and liquidity waivers by treating the\r\n4\r\nwww.ebf.eu\r\nEurozone as single jurisdiction. This would free up significant amounts of own funds and liquidity. ix. Remove superfluous conservatism in the prudential treatment of off-balance sheet items.\r\nIII. In addition, any regulatory initiative should assess and take into consideration the global view of banks’ capital requirements and the impact of any new requirement on the competitiveness of the EU banking sector and EU economy vs. competitor economies.\r\nThe Commission should include a thorough review of the regulatory framework as part of its work program from 2024, minimizing double counting and redundancies, eliminating inconsistencies and making the framework more efficient.\r\n2) Avoid cycle of continuous policymaking via Level 2 mandates, especially when this leads to goldplating political agreements\r\nFor bank regulation, when the level 1 legislative process is closed and a political agreement is reached between Council and European Parliament, the European Supervisory Authorities (EBA, ESMA, EIOPA) start their work to prepare level 2 regulatory products, acting on mandates in the level 1 text.\r\nThe legislation of this policy cycle (2020-2025) produced a staggering 440 mandates for the ESAs (see Annex 2).\r\nBased on the consultations so far in this round, we have indications the ESAs approach these mandates as an opportunity to increase conservatism versus the level 1 text, effectively changing the balance policymakers achieved. This is done by either choosing the most constraining approach possible, or even breaching the mandate of legislators.\r\nWhile the industry will flag these instances through public consultations, the volume of mandates means there are 440 opportunities to deviate from the policy intent set out in Level 1. This has two effects:\r\nI. The volume and depth of consultations means both industry and supervisors will spend resources in responding to this process, instead of working together to identify areas where competitiveness can be achieved without compromising resilience.\r\nII. This creates a situation of constant rule-making, creating lack of predictability from the regulatory framework, making Europe and European banks less attractive for investors, as well as impairing banks´ ability to manage their capital and investment plans. Clear examples are on Prudent Valuation (see below) and Credit Conversion Factor (CCF) mandates where additional conservatism is added, with additional 140 mandates of the CRR III still outstanding.\r\nIII. The following examples illustrate these concerns:\r\ni. Respect for transitional arrangements and date of entry into force of CRR3:\r\nThe EBA stipulates public disclosures of hypothetical capital requirements as of 31 December 2024 based on the assumed rules of 2033, based on CRR3 with fully-loaded calculations disregarding the transitional arrangements adopted by level 1 co-legislators.\r\nSuch disclosures would undermine the European interests at a critical time when investment and financing capacity is essential to support the challenges of the EU economy, notably the green and digital transitions, leading investors to take the fully-loaded data as the point of reference. This would significantly limit the\r\n5\r\nwww.ebf.eu\r\nattractiveness of investing in EU banks, thus their capacity to extend credit to the economy.\r\nThe same holds for the upcoming EU-wide stress test, where it is planned to require 2024 year-end starting point data on a CRR III basis, and that has hence to be postponed. In order to avoid inconsistencies, it would be sensible to postpone the stress test exercise to 2025 when the Basel III data will be totally integrated according to CRR3.\r\nii. European standards on Prudent Valuation (PruVal), a Europe-only prudential overlay on accounting rules.\r\no PruVal requires EU banks to hold prudential capital for trading instruments on top of their accounting fair value.\r\no This was already a competitive disadvantage for EU banks as it does not exist in the U.S.\r\no The EBA has proposed an own-initiative (no level 1 mandate) review of the EU framework, which will make the framework even more conservative for EU banks, adding on average 30% more capital requirements for trading positions.\r\no This will harm EU bank competitiveness even more.\r\niii. European standards on off-balance sheet items and Unconditionally Cancellable Commitments (UCC) considerations, currently under consultation, which will fundamentally change the current allocation of off-balance sheet items if implemented, increasing the cost of guarantees and letters of credit and restricting credit limits to EU companies and households. Based on EBA’s draft RTS proposal, we have a material concern that EU banks’ capital requirements will be significantly increased, which would undermine the EU’s objectives towards the implementation of the Basel 3 package.\r\niv. Level 2 mandates for the EU Digital Operational Resilience Act (DORA)\r\no Because this is a new area of regulatory focus, which requires significant change to banks ICT risk management and subcontracting arrangements, the expertise in the market is limited. So, supervisors and the industry find it challenging to adhere to implementation deadlines set out in the level 2 acts, with entry into force in January 2025.\r\no We therefore believe that the European Commission should issue a statement allowing the ESAs/NCAs to issue regulatory and supervisory forbearance for 6 months from 17 Jan 2025.\r\nShort term action: The European Commission should write to the ESAs and ask them to respect the balance between the political agreement at level 1 and the technical work at level 2. The ESAs should ensure that the options they pursue do not contradict the spirit of the level 1 in terms of conservatism. Own-initiative work should be balanced and not always lead to higher impact. Level 2 proposals should include an impact analysis. Their approach should also reflect broader improvements on resilience, and not only look at mandates in isolation.\r\nMedium-term action: For the next legislative rounds, the Commission should limit the mandates for level 2 in their legislative Level 1 proposals and put more explicit requirements and expectations in the language setting out each mandate. Also, more conservative Level 2 standards should allow at least 12 months for implementation for the purposes of institutions’ capital planning and be accompanied by a thorough impact assessment.\r\n6\r\nwww.ebf.eu\r\n3) Avoid additional conservatism via supervisory reviews\r\nThe ECB expects European banks to have a consistent and stable capital planning. European banks also see value in this. However, adhering to this objective is challenging:\r\n The afore-mentioned constant rule-making makes capital predictions unstable, leading banks to make long-term conservative estimates. This removes capital capacity from the system, without adding to resilience.\r\n Supervisors like the ECB add conservativeness, for instance by being more restrictive in the approval of internal models, gold-plating level 1 or level 2 requirements, such as is the case for NPLs and Leverage Finance (see Annex 3).\r\n Many of these supervisory impacts can be considered as discretionary without clear economic rationale and risk-sensitivity. These unpredicted supervisory impacts must be mitigated with management actions that are very costly for the banks and adversely impact their capacity of financing the economy. In order to have consistent and predictable capital adequacy plannings for European banks, it would be really helpful if the Commission could underline to the supervisors the importance that any supervisory request with a significant capital impact must be communicated at least 12 months in advance.\r\nShort-term action: the new Commission should support a dialogue with both the industry and the supervisors to discuss how to achieve a better level playing field between the EU and other jurisdictions, the objective of EU competitiveness and the resilience of the banking sector.\r\nAs part of that dialogue, banks, supervisors and policymakers should discuss about the extra conservatism of internal model supervisory decisions, the discount rates being applied to some portfolios, undue dividends distribution restrictions, the risk sensitivity in the supervisory decisions on the mortgage portfolio, the benchmarking techniques or the determination and transparency of the Pillar 2 Requirement (P2R), and other issues that could have significant impact on the right balance between resilience and competitiveness.\r\n4) Alongside simplifying rule-making – speed of rulemaking will determine ability of the sector to support the wider industry in time\r\nThe average process is 2.5 years from the Commission proposal to a finalised text. This does not take into account the preparatory work (e.g. European Commission consultations), nor the finalisation of level 2 acts, which can take an additional 1-2 years.\r\nWhile this pace may be appropriate for long-term projects or reforms, the underused approach of fast- track procedures (with the exception of the Covid package) means that the system is not able to adjust in a timely fashion. Even when it is justified, e.g. when a mistake/unintentional consequence in the rules has been identified, or an international development leads to uneven playing field.\r\nEven if all the above recommendations were accepted, with the normal pace of policymaking, the European industry would only see change in 2029. This way of doing things is no longer feasible for a fast-paced environment the global economy finds itself in. The Commission should instead propose to use fast-track procedures.\r\nWe fully support the next legislative cycle to make use of the fast-track procedures more often and are willing to assist the European Commission in convincing the co-legislators of the need to do so.\r\nPlease note that the list of examples in the annexes is non-exhaustive and for illustrative\r\n7\r\nwww.ebf.eu\r\npurposes. The EBF’s full position on these and other dossiers are at the disposal of policymakers with all depth of details.\r\nIn closing, we stand ready to continue our dialogue and further discuss all elements mentioned in this letter at your convenience.\r\n\r\n8\r\nwww.ebf.eu\r\nAnnex 1 – proposals for Level 1 flexibility Short term – quick fix\r\nCategory\r\nTopic\r\nWhat is needed\r\nLegal ref.\r\nCompetitiveness\r\nFRTB\r\nExercise the power for a Delegated Act and give EU banks the option to delay FRTB implementation in 2 years to ensure global level playing field with the U.S. and UK banks\r\nCRR Art.461a\r\nNSFR\r\nMaintain the treatment of short-term financing transactions in the Net Stable Funding Ratio (NSFR) (i.e. maintain Regulation (EU) No 575/2013)\r\nCRR\r\nArt.428r(1)(g),\r\nArt.428s(1)(b),\r\nArt.428v(a)\r\nPruVal\r\nAvoid capital increase introduced from PruVal now introduced of PruVal proposals by EBA\r\nEffect is from PruVal RTS, fix can be in CRR\r\nMedium term – Omnibus package\r\nCategory\r\nTopic\r\nWhat is needed\r\nLegal ref.\r\nCompetitiveness\r\nFRTB\r\nPermanent changes in the SA and IMA in line with UK/U.S.:\r\n SA: CIU\r\n IMA: DRC, NMRF\r\n TB/BB topics\r\nCRR Arts. 325j, 325y, 325bp, 325be, 104b, 325az, 104-106\r\nNon-EU CIU\r\nAllow look-through for RW non-EU CIUs , when below materiality threshold, as per UK approach\r\nCRR\r\nArt.132(3)\r\nPrivate equity\r\nReview the treatment of unlisted private equity and venture capital investments in sufficiently diversified portfolios to allow for the financing of EU start-ups\r\nCRR Art. 133\r\nEBA GL on high-risk exposures\r\nSoftware\r\nImprove the capital treatment of software assets by allowing full exemption from CET1 deduction, like in the U.S.\r\nCRR Art.36(1)(b)\r\nUnrated corporates\r\nFor unrated corporates, banks’ internal risk assessments may be used temporarily for the application of the output floor. It is important rating coverage improves in the EU.\r\nCRR Art. 465(3)\r\nUCCs and off- balance sheet items\r\nRemove any excessive conservatism in the prudential treatment of off-balance sheet items harming the ability of banks to provide funding to the\r\n9\r\nwww.ebf.eu\r\neconomy\r\nUnnecessary/ obsolete conservatism\r\nNPL Prudential Backstop\r\nEliminate additional capital deduction for NPLs, given NPLs are reduced and CRR III increases RW\r\nCRR Art.47a\r\nSupport dual transition\r\ngreen/digital\r\nSecuritisation\r\nReview of the securitization framework including closer to capital neutrality reducing the multiplication of capital requirements from the underlying assets to the securitized assets\r\nPermanent changes in the SA and IRBA:\r\n SA: p factor (half)\r\n IRBA: RW floors (1/3)\r\n Include non-STS\r\nCRR Art.261- 262, 259-260\r\nChange the capital charge for insurers\r\nSolvency II EC Del. Act 2018/1221 Art.178\r\nPlease note that the list of examples and proposals in the annexes is non-exhaustive and for illustrative purposes. The EBF full positions on these and other dossiers are at the disposal of policymakers with all depth of details.\r\n10\r\nwww.ebf.eu\r\nAnnex 2 – overview outstanding Level 2 mandates leading to continuous adjustments\r\nThe rough number of level 2/3 policy products for ESMA/EBA is around 440 – even to 489 if we add EIOPA work on SII. In practice, this means that European banks can never look forward to a regulatory pause that allows them to further invest in future technologies as they are caught in an everlasting cycle of operational, IT and methodological changes. This is not only a burden for the sector, but also for supervisors who often compete with banks for the onboarding of the same consultants/external expertise to assist them in implementation programs.\r\nThe clearest example of this is the implementation efforts needed on the back of Level 2 mandates for DORA. Here, expertise in the market is limited, leading to an inability of supervisors and the sector to adhere to implementation deadlines set out in the Level 2 standards alongside the uplift required by the regulation.\r\nSee below a more detailed breakdown of all outstanding mandates per file:\r\nPrudential/resolution (banks/insurance)\r\n• Solvency II review - 27 RTSs – all outstanding\r\n• IRRD –22 RTS/ITS/Guidelines/Reports – all outstanding\r\n• CRRIII/CRD VI – 140 RTS/ITS, guidelines, opinions, reports – around 5 to 9 RTSs are underway\r\n• CMDI (Based on original COM proposal) 14 Level 2 measures in total – BRRD 1 RTS + DGSD 7 RTSs and 6 sets of Guidelines (nothing in SRMR)\r\nCapital markets\r\n• EMIR – 31 RTS/ITS/Guidelines/Reports – all outstanding\r\n• MiFIR/MiFID (from 2021 proposal) – 24 RTSs 8 Reports – 2 RTSs are being taken care of\r\n• CSDR – 19 RTSs 6 reports\r\n• RIS (Based on original COM proposal) – 18 RTSs and 2 sets of Guidelines\r\n• AIFMD/UCITS review : 7 RTS/ ITS – 6 Guidelines - 4 Reports\r\n• ELTIF Review: 3 RTS/ ITS – 0-Guideline 2 Reports\r\n• BMR (negotiations have not started) 1 RTS/ ITS (Parliament) – 0 Guideline - 1 Report\r\n• Prospectus Regulation: 2 RTS/ ITS – 3 Guidelines - 4 Reports\r\n• Market Abuse Regulation: 3 RTS/ ITS – 1 Guideline - 3 Reports\r\n• Multiple Vote Share Structure Directive : 1 RTS/ ITS - 1 Report\r\n• Listing Act: 2 RTS/ ITS – 2 Guidelines - 1 Report\r\nPayments/AML\r\n• MiCA- 41 RTS/ITS/Guidelines/Reports. For most, public consultation is already closed\r\n• AML Package (AMLD6, AMLR, AMLA) 32 RTS/ITS/Guidelines/Reports – all outstanding\r\n• PSD3/PSR (under negotiation) 25 RTSs (expected to be extended during negotiations) and 2 Reports\r\n• Instant Payment- 1 ITS and 3 reports\r\nSustainability\r\n• ESG Ratings – 10 RTS and 1 ITS – all outstanding\r\n• Green Bonds – 10 all outstanding\r\n• ESAP – 4 ITS – 3 outstanding and 1 in review\r\nTech\r\n• DORA – 4RTS and 2 sets of guidelines ongoing\r\n11\r\nwww.ebf.eu\r\nAnnex 3 – Comparison of EU versus U.S. regulatory capital frameworks\r\nEU G-SIBs face ~1.5% higher CET1 capital ratio requirements compared to G-SIBs in the U.S., while reporting ~1.4% lower ratios due to higher capital deductions solely applicable in the EU, impacting reported CET1 capital negatively\r\nEU G-SIBs have ~1.5% capital requirements compared to G-SIBs in the U.S.\r\n At first glance, notional capital requirements for G-SIBs in the EU and the U.S of ~11% seem to be roughly the same\r\n However, given the G-SIB framework is fully harmonized and applied consistently in the EU, U.S. and globally, the comparison needs to be adjusted to reflect the objectively larger size and thus fully justified ~0.7% higher G-SIB capital buffer requirements for U.S. G-SIBs versus EU G-SIBs\r\n Excluding the G-SIB requirement, EU G-SIBs thus face ~1.0% higher capital requirements than U.S. G-SIBs at year-end 2023\r\n This is mainly because there is no Pillar 2 Requirement (P2R) in the US and the stress capital buffer add-on in the US (over and above the Countercyclical Capital Buffer (CCB) requirement) is lower than the European Pillar 2 Guidance (P2G)\r\n Major European countries (France, Italy, Spain, Netherlands) have announced further increases of Countercyclical Capital (CCyB) and Systemic Risk Buffer requirements (SyRB) to a “positive neutral” level for 2024 and beyond which need to be considered in addition.\r\n This further widens the gap by ~0.5%, leaving EU G-SIBs with ~1.5% higher capital requirements.\r\n12\r\nwww.ebf.eu\r\nEU G-SIBs report like-for-like ~1.4% lower regulatory CET1 capital ratios through higher capital deductions solely applicable in the EU\r\n The capital deduction regime in the EU is more conservative than in the U.S. given all U.S. deductions are equally applicable in Europe whilst at least five additional deductions are prescribed in Europe which are not applicable in the U.S.\r\n1. Ordinary dividends & AT1 coupons to be paid in the future (“foreseeable charges”) are excluded from regulatory capital\r\n2. Regulatory prudential valuation of fair value assets overwrites accounting rules\r\n3. Additional NPE backstop deductions to be reflected for non-performing exposures\r\n4. Software assets are included in the intangible deduction in Europe whilst being risk weighted in the U.S. as “other assets”\r\n5. Committed contributions to resolution funds and deposit guarantee schemes are deducted in the EU (whilst not being recorded in capital under IFRS)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003043","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast der Bankaufsicht auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2a/ef/375588/Stellungnahme-Gutachten-SG2411220007.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stand: 07.11.2024, Seite 1 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nDetail-Vorschläge der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) zur Reduzierung der Regulierungslast auf europäischer Ebene Harmonisierung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen: In verschiedenen Rechtsgebieten gibt es sehr unterschiedliche Fristen zur Aufbewahrung von Unterlagen (steuerlich, Zivil-, Arbeitsrecht, u.a.). Gleichzeitig gibt es aber auch den Grundsatz der Datensparsamkeit oder Löschpflichten z.B. durch die EU-DSGVO. Aus diesen unübersichtlichen und teilweise gegenteiligen Regelungen ergeben sich drei Bürokratieprobleme – für alle Unternehmen: 1. Es ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden, die entsprechenden Regelungen zu identifizieren, zu analysieren und auf den konkreten Fall anzuwenden. Dies wird durch Änderungen in den Regelungen regelmäßig weiter erschwert. 2. Durch die Unübersichtlichkeit des Regelwerks besteht das dauernde Risiko, nicht konform zu den einschlägigen Vorschriften zu sein. 3. In einigen Rechtsbereichen finden sich sehr lange Aufbewahrungsfristen. Bei langfristigen Verträgen können hier Aufbewahrungsdauern von mehreren Jahrzehnten entstehen. Solch lange Fristen führen zu entsprechenden Lager- und Vorhaltekosten. Dies gilt auch bei elektronisch vorgehaltenen Unterlagen. Neben den anfallenden Kosten (Speicherplatz, Instandhaltung), kann es in diesen Fällen auch zu Systemproblemen durch neue IT-Technik, nötige Migration usw. kommen. Lösungsvorschlag: Hier wäre es wünschenswert im Rahmen von Bürokratieabbau - einheitliche Aufbewahrungsfristen - mit kürzerer Dauer zu erreichen.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 2 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nUnterschiedliche KMU-Definitionen für bankaufsichtliche Zwecke I. Ausgangslage: 1. Kreditrisiko: Der Begriff KMU wird für das Kreditrisiko in der CRR an unterschiedlichen Stellen verwendet, jedoch lediglich in Bezug auf den KMU-Unterstützungsfaktor explizit definiert (Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b): „wird ein KMU als solches entsprechend der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission definiert; von den Kriterien nach Artikel 2 des Anhangs der genannten Empfehlung wird lediglich der Jahresumsatz berücksichtigt; Mit Inkrafttreten der CRR III wird der Begriff KMU künftig für das Kreditrisiko allgemein in Artikel 5 “Besondere Begriffsbestimmung für Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko” als Nummer 9 festgelegt als “ eine Gesellschaft oder ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz, der laut jüngstem konsolidierten Abschluss 50 000 000 EUR nicht übersteigt” 2. Liquiditätsrisiko: Artikel 411 CRR (durch die CRR III unverändert) – Begriffsbestimmungen: Für die Zwecke dieses Teils (d.h. Liquidität) bezeichnet der Ausdruck gem. Nr. 2 Privatkundeneinlage eine Verbindlichkeit gegenüber einer natürlichen Person oder einem KMU, wenn das KMU nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für das Kreditrisiko zur Risikopositionsklasse Mengengeschäft gehören würde, oder eine Verbindlichkeit gegenüber einer Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 angewandt werden darf, und die Gesamteinlagen dieses KMU oder dieser Gesellschaft auf Gruppenbasis 1 Mio. EUR nicht übersteigen; Doch gem. DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/61 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute, Artikel 3 Begriffsbestimmungen Nr. 6: „KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission; Auf Basis von Artikel 411 CRR und über den Verweis auf die Zuordnung zur Risikopositionsklasse Mengengeschäft erscheint mit Inkrafttreten der CRR III auch für das Liquiditätsrisiko der Jahresumsatz als einziges Kriterium relevant zu sein. Legt man dagegen die aktuelle Formulierung des Level II Textes zugrunde, kommen auch die Kriterien Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl mit in Betracht.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 3 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\n3. FINREP Für Zwecke FINREP gilt Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 gemäß ANHANG V ERLÄUTERUNGEN FÜR DIE MELDUNG VON FINANZINFORMATIONEN TEIL 1 ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN 1. VERWEISE 5. Für die Zwecke der Anhänge III und IV (d.h. Finanzinformationsmeldebögen) sowie des vorliegenden Anhangs bezeichnet die Kurzform i) „KMU“ Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung K(2003) 1422 der Kommission ; d.h. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (K(2003) 1422) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). Legt man die aktuelle Formulierung des Level II Textes zugrunde kommen neben dem Jahresumsatz auch die Kriterien Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl mit in Betracht. 4. EBA Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06) Tz. 14 der Leitlinien verweist sowohl auf die Begriffe der CRR als auch auf die KOM-Empfehlung aus 2003: 14. Sofern nicht anders angegeben, werden die Begriffe aus den folgenden Rechtsvorschriften in diesen Leitlinien im gleichen Sinne verwendet: Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ….. und die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen. Dies führt unter Berücksichtigung der Anpassung der CRR III in Bezug auf die Definition von KMU zu einem Wertungswiderspruch. Für die Abgrenzung der Teilmengen der KMU für Zwecke der Leitlinien müsste wiederum mindestens die Mitarbeiterzahl in Bezug genommen werden. Zudem stellen sich wiederum Fragen im Hinblick auf die Bestimmung des (konsolidierten) Jahresumsatzes.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 4 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nII. Problemstellung: • Empfehlung 2003/361/EG enthält in ihrem Anhang komplexe und aufwändig zu prüfenden Vorgaben für die Ermittlung des Jahresumsatzes bei Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung und in Bezug auf Partnerunternehmen sowie verbundene Unternehmen, siehe hierzu insb. Anhang Artikel 3 der EG-Empfehlung • Mit Inkrafttreten der CRR III besteht für die Bestimmung von KMU für Zwecke des Kreditrisikos und für das Liquiditätsrisiko zwar kein ausdrücklicher Verweis/Bezug mehr auf KOM-Empfehlung Aber: • Weiterhin besteht keine einheitliche Definition für KMU über die bankaufsichtlichen Regulierungsbereiche (sowie Level I und Level II Texte) hinweg. • Es bestehen Unklarheiten inwieweit der im (konsolidierten) Jahresabschluss ausgewiesene Umsatz ggf. mit Blick auf die in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission angesprochenen Regelungen zur Ermittlung bei Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung und in Bezug auf Partnerunternehmen/verbundene Unternehmen weiterhin angepasst werden muss. Die Bezugnahme in der CRR III auf den konsolidierten Jahresabschluss legt die Vermutung nahe, dass die Anforderungen an eine Konsolidierung gemäß den jeweiligen Rechnungslegungsstandards maßgeblich sind. Liegt ein Konzernabschluss vor, sind die dort ausgewiesenen Umsatzgrößen maßgeblich, liegt nur ein Einzelabschluss vor (weil bspw. größenabhängige Befreiungen für die Aufstellung eines Konzernabschlusses greifen), ist dieser maßgeblich. Ebenso sind bei nicht bilanzierungspflichtigen Entitäten (insb. Freiberufler), die Angaben zu den Betriebseinnahmen gemäß Einnahmen-Überschuss-Rechnung heranzuziehen. Die Anwendung der EG-Empfehlung, losgelöst und ggf. sogar ergänzend zu den jeweiligen Rechnungslegungsvorschriften einschl. Konsolidierung würde dagegen sehr komplexe, eigene Berechnungen durch die Institute erforderlich machen. • Und es bestehen Unklarheiten, inwieweit neben dem Jahresumsatz auch die Kriterien Mitarbeiterzahl und Bilanzsumme noch Relevanz haben. III. Lösungsvorschlag: Angleichung der Definition in den Level II Texten an Artikel 5 Nr. 9 CRR III durch Löschen des Zusatzes „im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission“ und in Bezug auf die EBA/GL/2020/06 in Tz 14 anknüpfend an „und die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ Ergänzung um „in Bezug auf die im Anhang Titel 1 Artikel 2 Absätze 2 und 3 genannten Werte für Jahresumsätze zur Bestimmung von kleinen Unternehmen und Kleinstunternehmen“. Auszug aus „Benutzerleitfaden der Europäischen Kommission zur Definition von KMU“ (Version 2020), abrufbar unter https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/756d9260-ee54-11ea-991b-01aa75ed71a1\r\nStand: 07.11.2024, Seite 5 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nDer Benutzerleitfaden enthält entsprechende Beispiele zur weiteren Vertiefung und Veranschaulichung der Problematik.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 6 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nOffenlegungspflichten für Verbriefungen (Art. 7 STS-VO): Erleichterungen für private Transaktionen. Die von der ESMA konkretisierten Offenlegungsanforderungen für Verbreifungstransaktionen sind für Sponsoren von ABCP-Transaktionen und Originatoren von synthetischen Verbriefungen vollkommen überzogen. Bei privaten Verbriefungen können die Investoren aufgrund ihrer starken Verhandlungsposition sämtliche Informationen von den Sponsoren/Originatoren erhalten, die für eine Due-Diligence notwendig sind. Lösungsvorschlag: Der Umfang der Offenlegungsanforderungen für private ABCP- sowie synthetische Verbriefungen sollte deutlich reduziert werden. Dabei sollte den Informationsbedürfnissen der Aufsichtsbehörden Rechnung getragen werden.\r\nESG-Offenlegung (Art. 433 bis 434, 449a CRR inkl. ITS, CSRD, Art. 8 Taxonomie-Verordnung inkl. DVO, ESAP-Verordnung)\r\nDie taxonomie-bezogene Templates sind teilweise sowohl im Lagebericht (mit der CSRD-Umsetzung) als auch im aufsichtlichen Säule-3-Offenlegungsbericht nach Teil 8 CRR zu veröffentlichen. Im Lagebericht werden sie zusätzlich noch in XBRL zu taggen sein. Die Offenlegung der Säule-3-Berichte soll sowohl im EBA Pillar 3 Data Hub als auch in ESAP (künftig betrieben durch ESMA) erfolgen. Ebenfalls in ESAP sind die Finanzberichte (inkl. Lageberichte) zu veröffentlichen. Wir halten eine einmalige Offenlegung der Taxonomie-Templates (z. B. als Anlage zum Lagebericht in ESAP) für ausreichend. Weitere Anforderungen würden den Informationswert nicht erhöhen und nur zu einem prozessualen Aufwand zur Datenübermittlung und -validierung vervielfachen. Zudem wird von großen CRR-Instituten verlangt, die ESG-Offenlegung halbjährlich vorzunehmen, obwohl dies international (BCBS) nicht gefordert wird und die Natur der ESG-Risiken diese Häufigkeit nicht verlangt.\r\nLösungsvorschlag:\r\nBeschränkung auf eine einmalige Offenlegung der Taxonomie-Templates (Streichung EBA-Templates). Reduzierung der Häufigkeit der aufsichtlichen ESG-Offenlegung auf jährlich (Art. 433a CRR). Als verpflichtender Ort der Veröffentlichung soll ausschließlich ESAP definiert werden (CRR, ESAP-Verordnung).\r\nStand: 07.11.2024, Seite 7 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nAusschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen im Rahmen der MREL (BRRD/SRMR) analog zur Bankenabgabe und zur Leverage Ratio Bei der Ermittlung der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL) werden derzeit durchgeleitete Förderkredite einbezogen, obwohl diese lediglich bilanzverlängernd wirken und durchgeleitet werden. Die MREL-Anforderung erhöht sich somit ungerechtfertigt für Institute mit durchgeleiteten Förderkrediten. Lösungsvorschlag: Bei den Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL) sollte – analog zur Bankenabgabe und Leverage Ratio – ein Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen gesetzlich verankert werden, um die Durchleitfunktion des Fördergeschäfts nicht weiter regulatorisch zu bestrafen. Andernfalls drohen eine Verknappung und Verteuerung der Mittel zur Finanzierung politisch wichtiger Vorhaben – gerade mit Blick auf die grüne und digitale Transformation.\r\nVergütung – Aufhebung des Bonus-Cap\r\nMit der in der CRD vorgesehene Obergrenze für das Verhältnis von fester zu variabler Vergütung von 1:2 (Bonus-Cap) sollten Fehlanreize durch variable Vergütungsbestandteile entgegengewirkt werden.\r\nDer Bonus-Cap stellt zum einen bereits in der EU ein Wettbewerbsnachteil gegenüber Unternehmen in anderen Wirtschaftsbereichen dar, die keinen Bonus-Cap beachten müssen und zudem auch keinen weiteren Vorgaben zur Ausgestaltung von Vergütungssystemen unterliegen. Die Aufhebung würde mittelfristig auch dazu beitragen, unbeabsichtigte Folgen des Bonus-Caps zu beseitigen: Die Zunahme des Anteils der fixen Vergütung an der Gesamtvergütung, der die Fähigkeit der Banken einschränkt, ihre Kosten anzupassen, um Verluste in einem Abschwung aufzufangen. Der Schweizer Bundesrat hat sich in seinem Bericht zur Bankenstabilität im April 2024 ausdrücklich gegen eine Limitierung oder ein Verbot variabler Vergütungen ausgesprochen - die empirische Evidenz zeige diesbezüglich Nachteile auf (insb. höhere Fixgehälter als Nebeneffekt). Nicht zuletzt die Aufhebung des Bonus-Caps in UK – andere Staaten, wie z. B. die USA, kennen einen solchen Cap nicht – verschärft zudem den Standortwettbewerb – dies dürfte sich negativ auf den Finanzstandort EU auswirken. Es gibt effektivere Wege, sicherzustellen, dass Banken Risiken angemessen berücksichtigen. Die Vergütung muss sich am Beitrag zum nachhaltigen Erfolg des Unternehmens orientieren – dazu gehört selbstverständlich auch, dass Risiken angemessen berücksichtigt werden.\r\nLösungsvorschlag:\r\nVerzicht auf Art. 94 Abs. 1 lit. g) CRD.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 8 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nDefinition zur Bestimmung von Schattenbanken/Limite ggü. Schattenbanken – Anwendung der Baseler Core Principles Für die Bestimmung einer Schattenbank wird in DelVO (EU) 2023/2279 Artikel 1 Abs. 2 lit f) i) für Drittlands-Unternehmen darauf abgestellt, ob diese von einer Aufsichtsbehörde des Drittlands im Einklang mit den Grundsätzen für eine wirksame Bankenaufsicht des Basler Ausschusses zugelassen und von dieser beaufsichtigt sind. Ungeachtet einer noch ausstehenden formalen Anpassung gilt die Definition gem. DelVO auch für die EBA/GL/2015/20 für Obergrenzen von Risikopositionen ggü. Schattenbanken. Es ist positiv, dass die DelVo (EU) 2023/2779 regelt, dass die Anwendung der Basel Core Principles von der Einwertung als Schattenbank befreit, doch es ist z.B. nicht klar, wie die Anwendung nachgewiesen werden kann. Lösungsvorschlag: Die EBA veröffentlicht zur Herstellung eines europäischen “Level playing field” in der Anwendung für alle Institute eine Liste der relevanten Drittländer, bei denen von einer Anwendung der Baseler Grundsätzen für eine wirksame Bankenaufsicht ausgegangen werden kann.\r\nKeine doppelte Zuständigkeit für auf das aufsichtliche Meldewesen bezogene EBA-Validierungsregeln oder EZB-checks\r\nIm Rahmen ihrer „data point models“ veröffentlicht die EBA regelmäßig Validierungsregeln zu den aufsichtlichen Meldungen und aktualisiert diese quartalsweise. Parallel dazu werden in der jüngeren Vergangenheit weitere Prüfregeln, sog. EGDQ checks, von der EZB veröffentlicht und den EBA Validierungsregeln gleichgestellt. Die P3-Offenlegung (Tabellen im P3DH) wird künftig (zunächst für SNCI) durch die EBA aus dem aufsichtlichen Meldungen abgeleitet. Dies bedingt einen Gleichlauf bei den für sie geltenden Validierungs- und Prüfungsregeln, der durch zusätzliche von der EZB veröffentlichte Regeln für das aufsichtliche Meldewesen nicht gewährleistet werden kann.\r\nLösungsvorschlag:\r\nAus Institutssicht wäre begrüßenswert, wenn die EZB die von ihr für erforderlich gehaltenen zusätzlichen Validierungs- / Prüfungsregeln in die Prozesse der EBA einbringen würde. Dies hätte folgende Vorteile:\r\nEs wäre nur eine Liste zu überwachen und in den Meldewesensystemen umzusetzen.\r\nUnstimmigkeiten zwischen Validierungsregeln und EGDQ checks (z.B. EBA deaktiviert Validierungsregel und EZB veröffentliche entsprechende EGDQ) könnten vermieden werden.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 9 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nOption zur Erfüllung aller EBA-Meldeanforderungen in Mio. EUR statt EUR und Akzeptanz von Rundungsdifferenzen in allen Validierungsregeln Alle Aufsichtlichen Meldungen (gemäß EBA-Vorgaben) sind in der Regel in EURO oder Tsd. EUR zu erstellen und Formalprüfungen erfolgen auf Datenpunktebene und Abgleich bis auf Cent-Beträge. Insbesondere für große Institute verursacht die Erstellung von Meldungen in EUR und eine aufsichtliche Validierung dieser Daten ohne angemessene Abweichung aus Rundungen oder Währungsumrechnungen erheblichen Mehraufwand, ohne dass dies einen erkennbaren Mehrwert bei der Analyse der Daten liefern. Lösungsvorschlag: In EBA ITS zu Reportingpflichten sollte die Schaffung der Option zur Meldung aller Betragsdaten in Mio. EUR und Anpassung aller EBA-Validierungsregeln implementiert werden, damit nicht-materielle Abweichungen akzeptiert werden.\r\nErleichterungen bei der Nutzung stichtagsgleicher Risikovorsorgen bei der Ermittlung von KSA-Exposures (Bemessungsgrundlagen) resp. im Wertberichtigungsvergleich\r\nUnterjährig erfasste Risikovorsorgen dürfen nach Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 183/2014 nur dann in die Berechnung der allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen einbezogen werden, wenn diese entweder im Rahmen von Zwischenverlusten vom CET1 des Instituts abgezogen wurden oder im Fall von Zwischen- / Jahresendgewinnen ein Antrag auf Anrechnung des Gewinns im CET1 nach Art. 26 Abs. 2 CRR gestellt und genehmigt wurde. Ansonsten sind grundsätzlich die Risikovorsorgen gemäß letztem festgestelltem Jahresabschluss weiterzuverwenden, was zu erhöhten Aufwänden und zahlreichen Inkonsistenzen bei der Erstellung des aufsichtlichen Meldewesens führt. Alternativ wäre auch ein zusätzlicher Abzugsposten von CET1 zulässig, was aber aus Institutssicht nicht akzeptabel ist. Solange das Institut Zwischenabschlüsse erstellt, werden die unterjährig neu erfassten Risikovorsorgen hier bereits aufwandswirksam berücksichtigt und haben den Zwischengewinn bereits gemindert.\r\nLösungsvorschlag:\r\nZur Vermeidung zusätzlicher Aufwände und Inkonsistenzen aus der Verwendung vom jeweiligen Quartalsstichtag abweichender Risikovorsorgen sollte es Instituten, die Zwischenabschlüsse erstellen, erlaubt sein, stichtagsgleiche Risikoversorgen für die Ermittlung der Kapitalquoten und der aufsichtlichen Meldungen zu verwenden\r\nStand: 07.11.2024, Seite 10 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nAnträge auf Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis (Anträge zur Marktpflege in eigenen Eigenmittelinstrumenten: Erweiterung der bestehenden Erleichterung nach Artikel 30b der delegierten Verordnung (EU) 241/2014. Artikel 30b Absatz 2 DV (EU) 241/2014 befreit die Institute für derartige Anträge von einer Vielzahl der gemäß Artikel 30 Absatz 1 erforderlichen Informationen. Weiterhin erforderlich ist hingegen die Angabe nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h. Diese verlangt eine Bewertung der Risiken aus dem Rückkauf und Angaben, ob die Höhe der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eine angemessene Deckung der Risiken gewährleisten, einschließlich der Ergebnisse von Stresstests über mehrere Jahre. Die geforderte Bewertung und die entsprechenden Stresstestergebnisse haben sich auf alle in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d genannten regulatorischen Anforderungen zu erstrecken. Die Beibehaltung der Anforderung von Stresstestergebnissen über die kommenden Jahre und deren Bewertung macht den Großteil der mit Artikel 30b Absatz 2 gewährten Erleichterungen wieder zunichte, da diese ohne eine „ungestresste“ Vorschau auf die kommenden Jahre nicht nachvollziehbar ist; die Ergebnisse der Stresstests und die ggf. einzuleitenden Maßnahmen lassen sich ohne Darstellung der Vorschau auf die Ergebnisse und die Erläuterung der Maßnahmen im „Normal“Szenario nicht erläutern. Die vom Gesetzgeber formal implementierten und angestrebten Erleichterungen durch die Änderung der DV241/2014 sind damit praktisch wertlos und ohne Nutzen für die Institute. Lösungsvorschlag: Erweiterung der Erleichterungen des Artikel 30b Absatz 2 um die Anforderung aus Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h.\r\nErweiterung der bestehenden Erleichterung nach Artikel 30b der delegierten Verordnung (EU) 241/2014. Verzicht auf umfangreiches Antragsverfahren für Rückkäufe in geringer Höhe (Bagatellschwelle).\r\nDer Aufwand für Rückkaufsanträge steigt in der Praxis immer weiter an und steht, bezogen auf das Volumen, u.E. in keinem nachvollziehbaren Verhältnis. Um den administrativen Aufwand bei den Aufsichtsbehörden und den Banken, der im Zusammenhang mit Anträgen auf Rückzahlung von Eigenmittelinstrumenten entsteht spürbar zu reduzieren, ohne dass dadurch Risiken entstehen, regen wir an, für Rückkäufe und Marktpflegeanträge in nicht materieller Höhe auf entsprechende Anträge und die Einreichung von umfangreichen Informationen grundsätzlich zu verzichten.\r\nLösungsvorschlag:\r\nDas Verfahren sollte von einem zeitaufwändigen Antragsverfahren (Bearbeitungsfrist gem. RTS liegt bei 4 Monaten) durch eine nachträgliche Anzeige durch das Institute ersetzt werden. Eine sinnvolle Schwelle wäre hierzu z.B. bis zu 1% der Own Funds pro Jahr und 1% der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Rückkäufe ohne Ersatz und 3% der Own Funds pro Jahr und 3% der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Rückkäufe mit Ersatz durch eine mindestens gleichwerte neue Emission.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 11 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nAbschaffung des G-SIB-Reportings für Institute, die deutlich unter einem G-SIB Score von 130 liegen Zur Einstufung der auf globaler Ebene systemrelevanten Banken erhebt das BCBS einmal jährlich Daten. Die Datenabfrage wurde in den letzten Jahren immer wieder erweitert und um Durchschnittswerte ergänzt. In einem aktuellen Konsultationspapier wird vorgeschlagen, viele Daten auf täglicher oder monatlicher Basis zu erheben. Dies wird den Aufwand für die betroffenen Institute nochmals deutlich erhöhen. Vor dem Hintergrund, dass viele (mittelgroße) Banken, von denen die Daten erhoben werden, deutlich unter dem Score von 130, der zur Einstufung als G-SIB führt, liegen und der Kreis der relevanten G-SIBs sehr statisch ist, möchten wir anregen, auf die Datenerhebung für Banken, die deutlich unter dem G-SIB Score von 130 liegen zu verzichten und das Monitoring auf Basis vorliegender Informationen / Kennzahlen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang plädieren wir auch dafür, auf ein separates EBA Reporting zu G-SIB-Indikatoren (G 01.00 - G-SII indicators and EBU items) zu verzichten, da die Einstufung zur nationalen Systemrelevanz auf Basis des bestehenden aufsichtlichen Reportings (COREP/FINREP) erfolgt. Hierzu sind keine weiteren Datenpunkte erforderlich. Die zusätzlich quartalsweise Erhebung der Daten verursacht einen hohen Mehraufwand ohne erkennbaren Nutzen. Lösungsvorschlag: Verzicht auf Datenerhebung beim Score deutlich < 130 sowie Verzicht separates EBA Reporting zu G-SIB-Indikatoren (G 01.00 – G-SII indicators and EBU items).\r\nStreichung Quantitative Impact Study (QIS) spätestens ab 2025\r\nMit Einführung der CRR III zum Meldestichtag 31.03.2025 werden die im Rahmen der QIS abgefragten Informationen nahezu vollständig im Reporting Framework integriert sein. Die Befüllung der QIS wird damit redundant.\r\nLösungsvorschlag:\r\nÜber die QIS hinausgehender Informationsbedarf zu geplanten Gesetzesneuerungen bzw. -anpassungen kann stattdessen über ad-hoc Abfragen abgedeckt werden.\r\nKeine Parallelität von Transparency Excercise und Veröffentlichung P3 Offenlegung über EBA DataHub\r\nAb Juni 2025 wird die EBA die P3-Offenlegung der Institute auf ihrer Website veröffentlichen (sog. P3 DataHub) und den Nutzern ermöglichen, Auswertungen über die Daten der Institute zu erstellen. Parallel veröffentlicht die EBA jährlich ausgewählte Kennzahlen und Angaben aus den Reporting-Templates im Rahmen der sog. Transparency Exercise auf ihrer website. Die Institute sind in den Prozess der Transparency Exercise über verschiedene Prüfungs-, Bestätigungs- und Freigabeprozesse involviert. Die veröffentlichten Daten sind redundant.\r\nLösungsvorschlag:\r\nDie Transparency Exercise sollte mit Erstanwendung der Offenlegung über den P3DH entfallen\r\nStand: 07.11.2024, Seite 12 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nBegrenzung der Anwendung des Art. 18 (7) CRR zur Bewertung von Beteiligungen nach Äquivalenzmethode (at-equity Methode) auf Beteiligungen, die nach Rechnungslegung konsolidiert und für die aufsichtliche Konsolidierung entkonsolidiert werden müssen.\r\nIm Rahmen der CRR II wurde Art. 18 (7) CRR neu eingefügt. Hierdurch sollte ein Ansatz gleicher Ausgangsbedingungen für die Bewertung von Beteiligungen geschaffen werden, die für Rechnungslegungszwecke vollständig oder anteilig konsolidiert sind, aber aus aufsichtsrechtlichen Gründen entkonsolidiert werden müssen. Die Herausforderung hier besteht darin, dass für diese kein Buchwert in den Rechnungslegungskonsolidierungen erfasst wird, der gemäß Art. 24 (1) CRR berücksichtigt werden könnte. Diese Lücke sollte Artikel 18 Absatz 7 CRR II schließen, indem er vorgibt, diese Beteiligungen nach der Äquivalenzmethode zu bewerten.\r\nIn der finalen Umsetzung ist der Anwendungsbereich von Artikel 18 Absatz 7 CRR hingegen nicht auf diesen Sachverhalt begrenzt. Er umfasst jegliche Beteiligung an einem Unternehmen, das kein Institut oder Finanzinstitut ist, und damit auch solche, die in der konsolidierten Bilanz eines Mutterinstituts als nicht konsolidierte Beteiligung erfasst werden. Dies bedeutet, dass auch ein erheblicher Teil „kleinerer“ Beteiligungen von dieser Bewertungsregel betroffen ist. Für diese Beteiligungen wird im handelsrechtlichen Konzernabschluss bereits ein Buchwert erfasst, der für aufsichtsrechtliche Zwecke im Einklang mit Art. 24 CRR verwendet werden kann. Es scheint keinen Sinn zu haben, für solche Beteiligungen abweichend von der handelsrechtlichen Bewertung nun für aufsichtliche Zwecke eine Bewertung nach der Equity-Methode vorzuschreiben. Ferner bleibt dabei unklar, wie die (Bewertungs-)Effekte aus den abweichenden handelsrechtlichen und regulatorischen Bewertungsansätzen im regulatorischen Eigenkapital berücksichtigt werden sollen, wenn die at equity - Bewertung rein für aufsichtliche Zwecke erfolgt. Eine Vorgabe der CRR auf die Bewertungsvorschriften der Rechnungslegung ist hier vom Gesetzgeber sicher nicht gewollt.\r\nDer Vorschlag wurde von Deutschland schon so in die Verhandlungen zum CRRIII Paket (CRR Presidency compromise text) eingebracht. Hier wurde dies jedoch mangels Unterstützung anderer Länder nicht übernommen. Unsere Vermutung ist jedoch, dass die wenigsten Banken in der EU diese Anforderung entsprechend dem Wortlaut umsetzten und das Problem teilweise noch nicht erkannt wurde.\r\nLösungsvorschlag:\r\nEinschränkung des Anwendungsbereiches im Art. 18 (7) Satz 1 CRR auf in der Rechnungslegung konsolidierte Tochterunternehmen:\r\nWhere an institution has a subsidiary or participation in which is an undertaking other than an institution or a financial institution and which is fully or proportionally consolidated in accordance with the applicable accounting framework or where it holds a participation in such an undertaking, it shall apply to that subsidiary or participation the equity method. That method shall not, however, constitute inclusion of the undertakings concerned in supervision on a consolidated basis.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 13 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nKeine fortgesetzte Parallelität von ECB Short term exercise (STE) und „regulären“ ITS Reportinganforderungen\r\nAb März 2025 werden die ITS Reportinganforderungen vor dem Hintergrund der CRR III überarbeitet worden sein. Parallel zum ITS-Meldewesen besteht für Institute im Rahmen des SREP-Prozesses die Anforderung, auch STE-Reportinganforderungen vierteljährlich zu erfüllen. Dieser Parallelprozess verursacht Dopplungen im Reporting und erfordert eine parallele Aufrechterhaltung zweier revisionssicherer Reportingprozesse. Mit Überarbeitung der ITS- Reportinganforderungen bestand für die Aufsicht die Möglichkeit, für sie wesentliche Zusatzinformationen in den regulären Reportingprozess/ITS-Meldeformulare zu überführen, was nicht erfolgt ist.\r\nLösungsvorschlag:\r\nDie STE-Reportinganforderungen sollten mit Erstanwendung der überarbeiteten ITS- Reportinganforderungen ab 31. März 2025 entfallen.\r\nPrudent Valuation\r\nPruVal ist Bestandteil des Baseler Frameworks (CAP 50). Es handelt sich um prinzipienorientierte Leitlinien. Die EU hat daraus aber ein detailliertes Framework mit konkreten Berechnungsvorschriften in Form eines RTS gemacht. Dieser RTS wird aktuell konsultiert. Die EBA beabsichtigt eine (noch) stärkerer Vereinheitlichung der Verfahren in der Praxis. Im Ergebnis wird das Framework noch umfangreicher, komplexer und gleichzeitig konservativer. Dies erschwert die Kapitalmarktaktivitäten europäischer Banken und unterminiert ihre Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu Wettbewerbern aus den USA und dem Vereinigten Königreich.\r\nLösungsvorschlag:\r\nIm Rahmen der aktuellen Überarbeitung das Maß an zusätzlicher Komplexität und Konservativität auf ein Minimum begrenzen\r\nMittel- bis langfristig Möglichkeit prüfen, zu einem prinzipienbasierten Regelungsansatz (wie im Baseler Rahmenwerk) zurückzukehren.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 14 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nDORA und Outsourcing – Vermeidung von Doppelregulierung Problemstellung: Mit der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) gelten zum 17. Januar 2025 u. a. Regelungen zur Führung eines „Informationsregisters, das sich auf alle vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von durch IKT-Drittdienstleister bereitgestellten IKT-Dienstleistungen bezieht“ (Art. 28 Abs. 3). Gemäß Erwägungsgrund 29 von DORA soll eine komplementäre Anwendung der Vorgaben zum Drittparteienrisikomanagement und der bestehenden Auslagerungs-Regelungen erfolgen. Nach Einschätzung der DK wurden mit diesem Erwägungsgrund sich gegenseitig ergänzende Regelungen intendiert - aber keine Parallelität im Sinne einer doppelten Anwendung der Anforderungen. Durch parallele Geltungsbereiche würden unnötige Unklarheiten, Inkonsistenzen und Doppelarbeiten entstehen, z. B. hinsichtlich der Registerführung und Anzeigen. Lösungsvorschlag: Finanzunternehmen sollten ihre Leistungsbezüge von Drittdienstleistern entsprechend deren wesentlicher Merkmale in das DORA- oder in das Auslagerungs-Regime einordnen können. Typische IKT-Dienstleistungen und/oder Auslagerungen mit materieller IT-Unterstützung würden dann ab dem 17. Januar 2025 ausschließlich nach DORA behandelt. Wenn es sich hingegen im Grunde um bankfachliche Auslagerungen handelt, die lediglich nicht materielle IKT-Dienstleistungen beinhalten, sollten diese weiterhin nach den Auslagerungs-Regelungen behandelt werden können. Entsprechende Klarstellungen zur Vermeidung von Doppelregulierung könnten z. B. im Rahmen der Überarbeitung der EBA-Leitlinien zum Outsourcing oder über Q&As der ESAs erfolgen.\r\nAd-hoc-Datenerhebungen\r\nDurch die Durchführung von bestimmten Ad-hoc-Datenerhebungen (z. B. ESG und IRRBB bereits zum 31.12.2023) werden gesetzliche Anforderungen vorgezogen, obwohl dies zum Aushebeln der ausgewogenen Gesetzgebung führt und kein ausreichender Implementierungszeitraum gewährt wird. Es entsteht manueller Zusatzaufwand, die Implementierung wird mehrfach überarbeitet, die Sicherstellung der Datenqualität wird erschwert.\r\nLösungsvorschlag: Kein Vorziehen von Meldevorgaben durch die Durchführung von Ad-hoc-Datenerhebungen. Die Ad-hoc-Datenerhebungen sollen nur in einem begrenzten Umfang in besonderen Situationen fokussiert eingesetzt werden, wenn kurz- und mittelfristig keine regelmäßige Meldung/Offenlegung geplant ist.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 15 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nReferenzwert-Dokument abschaffen Im Rahmen der Benchmark- oder Referenzwert-Verordnung (EU/596/2014) müssen Banken ihre Kunden beim Abschluss eines Verbraucher- oder Immobiliardarlehens über den verwendeten Referenzwert (z.B. EURIBOR), seine Administratoren und „dessen mögliche Auswirkungen auf den Verbraucher“ informieren. Dies geschieht mithilfe eines Informationsblattes, dem sog. Referenzwert-Dokument. Die Verordnung ist eine Reaktion des Europäischen Gesetzgebers auf die Manipulation von Referenzwerten. Der für den Vertrag maßgebliche Referenzwert steht bereits im ESIS-Merkblatt (Immobiliardarlehen) bzw. der vorvertraglichen Information (Verbraucherdarlehen). Das Referenzwert-Dokument ist daher überflüssig. Zudem berichten Banken, dass das Dokument Kunden verwirrt. Lösungsvorschlag: Das Referenzwert-Dokument sollte abgeschafft werden.\r\nInformationsblätter einheitlich gestalten\r\nPrivatanleger erhalten bei der Wertpapierberatung eine Vielzahl von Informationsblättern, die über Art, Risiko und Kosten eines Finanzproduktes aufklären sollen. Derzeit existiert ein halbes Dutzend unterschiedlicher Informationsblätter mit verschiedenen Mindestinhalten je nach Art des Finanzinstruments. Zu den geläufigsten Informationsblättern gehören die Dokumente BIB (Basisinformationsblatt für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte, sog. PRIIPs), PIB („deutsches“ Produktinformationsblatt für u.a. Aktien) und die Ex-Ante-Kosteninformation, die für jedes Produkt die individuellen Kosten ausweist.\r\nViele Banken berichten, dass Kunden die Angaben und Formulierungen in den Informationsblättern als schwer verständlich empfinden. Zudem sind sie von der Vielzahl der Informationsblätter verwirrt. Das eigentliche Ziel des Gesetzgebers, die Transparenz und Vergleichbarkeit der Produkte zu verbessern, wird verfehlt. Das gilt insbesondere, da die Berechnungsmethoden für die Wertentwicklungsszenarien und Kosten in den Informationsblättern unterschiedlich sind.\r\nLösungsvorschlag: Es sollte eine vollständige Harmonisierung der europäischen und nationalen Vorgaben der auszuhändigenden Informationsblätter hinsichtlich Gestaltung, Umfang, etc. hergestellt werden, um den Kunden eine bessere Vergleichbarkeit zwischen den durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausgesprochenen Produktempfehlungen zu ermöglichen. Gleichzeitig würde hierdurch auch der Aufwand für die Anlageberater zur Erläuterung der unterschiedlichen Darstellungen entfallen. Zudem sollte die Aussetzung der Anwendung der PRIIPs-Verordnung auf Investmentfonds wiederhergestellt werden.\r\nVierteljährlichen Depotauszug abschaffen\r\nMit der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II (2014/65/EU) erhalten Anleger seit 2018 vierteljährlich Aufstellungen über die von ihnen gehaltenen Finanzinstrumente (Depotauszug).\r\nDer vierteljährliche Depotauszug nach MiFID II ist überflüssig, da sich der Kunde jederzeit über den Depotstand erkundigen kann – bei Nutzung von Direct-Brokerage auch außerhalb der Öffnungszeiten der Bank. Zudem erhält der Kunde bereits jährlich einen Depotauszug.\r\nLösungsvorschlag: Der Zwang zum vierteljährlichen Depotauszug sollte abgeschafft werden. Ein jährlicher Depotauszug ist ausreichend.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 16 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nFormvorgaben für die Kosteninformation nach der EU-Zahlungskontenrichtlinie abschaffen Nach der EU-Zahlungskontenrichtlinie (2014/92/EU) müssen die vorvertragliche Entgeltinformation und die regelmäßige Entgeltaufstellung bei Girokonten konkret definierte drucktechnische Vorgaben erfüllen (einschließlich des vorgegebenen Farbschemas). Die Formvorgaben sind überzogen und verhindern, dass die Banken die Informationen mittels Kontoauszugsdrucker erstellen können. Die formalen Vorgaben gehen zudem deutlich über die ex-ante und ex-post-Kosteninformationen im Wertpapierbereich hinaus. Lösungsvorschlag: Für die Vergleichbarkeit der Informationsmaterialien genügen Vorgaben über den Inhalt und die zu verwendenden Begrifflichkeiten. Entscheidend für den Verbraucher ist vor allem der Informationsgehalt.\r\nStand: 07.11.2024, Seite 17 von 17\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nVerzicht auf Telefonaufzeichnung im Wertpapiergeschäft ermöglichen Aufgrund der MiFID II müssen seit 2018 alle Telefongespräche zur Anlageberatung mit Kunden aufgezeichnet werden – unabhängig davon, ob sie zu einem Abschluss führen oder nicht (Rechtsgrundlage: Art. 16 Abs. 7 der Richtlinie 2014/65/EU i.V.m. Art. 76 der Delegierten Verordnung 2017/56/EU und §83 WpHG). Die Aufzeichnungspflicht ist ein tiefgreifender Eingriff in die Privatsphäre des Kunden, die im ähnlichen Ausmaß nirgendwo sonst in der Beratungsdokumentation vorkommt. Das stößt bei vielen Kunden auf Unverständnis. Orders werden deshalb immer wieder abgebrochen. Wegen der hohen Kosten zur Bereitstellung der Infrastruktur wird der Kommunikationskanal „Telefon“ zudem von einigen Banken nicht mehr angeboten. Lösungsvorschlag: Kunden sollten auf die telefonische Aufzeichnung ihrer Anlageberatung verzichten dürfen. Alternativ sollte – wie bereits beim persönlichen Gespräch verbindlich – eine schriftliche Notiz des Beraters zur Dokumentation des Gesprächsverlaufs ausreichen.\r\nMeldewesen: nicht mehr erforderliche Meldebögen zur Leverage Ratio abschaffen\r\nFür die Erstellung des EBA-Berichts zur Leverage Ratio gemäß Artikel 511 CRR wurden für die Datensammlung einige Meldebögen eingeführt. Diesen Bericht hat die EBA bereits am 3. August 2016 veröffentlicht (EBA-OP-2016-13). Mit der Erstellung des Berichts wurden die Meldebögen obsolet. Für die Ermittlung der Leverage Ratio gemäß Artikel 429 ff. CRR werden die Daten nicht benötigt. Die Meldebögen C41.00 und C42.00 wurden bereits mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 vom 17. Dezember 2020 gestrichen. Für die weitere Beibehaltung der Meldebögen C 40.00 und C 43.00 sehen wir keine Rechtsgrundlage mehr. Die Beibehaltung von Meldungen, die für Aufsichtszwecke nicht mehr benötigt werden, ist für die Institute übermäßig zeitaufwendig, so dass wir uns für die Streichung der beiden Templates einsetzen.\r\nLösungsvorschlag: Streichung der Meldebögen C40.00 und C43.00"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003043","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast der Bankaufsicht auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e5/bd/376036/Stellungnahme-Gutachten-SG2411250003.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nReduzierung der Regulierungslast auf europäischer Ebene\r\nHier: Grenzüberschreitende Eigenkapital- und Liquiditätswaiver\r\nProblem:\r\nEs ist immer noch nicht möglich, dass Kapital und Liquidität in Europa innerhalb einer Bankengruppe frei bewegbar sind. Die vorhandenen Waiver in der CRR sind nur auf inländische Institute anwendbar. Dies erschwert das zentrale Management von Kapital und Liquidität sowie grenzüberschreitende Fusionen. Konkret würde das in der Praxis etwa bedeuten, dass Bankengruppen Kennzahlen auf Gruppenebene steuern können und keine Steuerung und Meldung auf Einzelinstitutsebene mehr erforderlich ist.\r\nForderung:\r\nDer einfachste Weg wäre, Artikel 6 Absatz 1 CRR dahingehend zu ändern, dass Institute nur noch verpflichtet wären, Kapital- und Liquiditätsanforderungen auf der höchsten konsolidierten Ebene anzuwenden. Dies würde im Einklang mit den Basler Standards sein. Andernfalls sollten die Artikel 7 und 8 CRR wie folgt angepasst werden:\r\nCapital waiver\r\nCRR\r\nBdB-Amendment\r\nArticle 7\r\nDerogation from the application of prudential requirements on an individual basis\r\nArticle 7\r\nDerogation from the application of prudential requirements on an individual basis\r\n1. Competent authorities may waive the application of Article 6(1) to any subsidiary of an institution, where both the subsidiary and the institution are subject to authorisation and supervision by the Member State concerned, and the subsidiary is included in the supervision on a consolidated basis of the institution which is the parent undertaking, and all of the following conditions are satisfied, in order to ensure that own funds are distributed adequately\r\n1. Competent authorities may should waive the application of Article 6(1) to any subsidiary of an institution, where both the subsidiary and the institution are subject to authorisation and supervision by the Member State concerned, and the subsidiary is included in the supervision on a consolidated basis of the institution which is the parent undertaking, where both the subsidiary and the parent undertaking have their head office situated in the same Member\r\n2\r\nbetween the parent undertaking and the subsidiary:\r\n(a) there is no current or foreseen material practical or legal impediment to the prompt transfer of own funds or repayment of liabilities by its parent undertaking;\r\n(b) either the parent undertaking satisfies the competent authority regarding the prudent management of the subsidiary and has declared, with the permission of the competent authority, that it guarantees the commitments entered into by the subsidiary, or the risks in the subsidiary are of negligible interest;\r\n(c) the risk evaluation, measurement and control procedures of the parent undertaking cover the subsidiary;\r\n(d) the parent undertaking holds more than 50 % of the voting rights attached to shares in the capital of the subsidiary or has the right to appoint or remove a majority of the members of the management body of the subsidiary.\r\nState and the subsidiary is included in the supervision on a consolidated basis of the parent undertaking, which is an institution, a financial holding company or a mixed financial holding company, and all of the following conditions are satisfied, in order to ensure that own funds are distributed adequately between the parent undertaking and the subsidiary:\r\n(a) there is no current or foreseen material practical or legal impediment to the prompt transfer of own funds or repayment of liabilities by its the parent undertaking to the subsidiary;\r\n(b) either the parent undertaking satisfies the competent authority regarding the prudent management of the subsidiary and has declared, with the permission of the competent authority, that it guarantees the commitments entered into by the subsidiary, or the risks in the subsidiary are of negligible interest;\r\n(c) the risk evaluation, measurement and control procedures of the parent undertaking cover the subsidiary;\r\n(d) the parent undertaking holds more than 50 % of the voting rights attached to shares in the capital of the subsidiary or has the right to appoint or remove a majority of the members of the management body of the subsidiary.\r\n2. Competent authorities may exercise the option provided for in paragraph 1 where the parent undertaking is a financial holding company or a mixed financial holding company set up in the same Member State as the institution, provided that it is subject\r\n2. After having consulted the consolidating supervisor, the competent authority should waive the application of Article 6(1) to a subsidiary having the head office situated in a different Member State than the head office of its\r\n3\r\nto the same supervision as that exercised over institutions, and in particular to the standards laid down in Article 11(1).\r\nparent undertaking and included in the supervision on a consolidated basis of that parent undertaking, which is an\r\ninstitution, a financial holding company or a mixed financial holding company, provided that all the conditions laid down in points (a) to (d) of paragraph 1 are satisfied.\r\nCompetent authorities may exercise the option provided for in paragraph 1 where the parent undertaking is a financial holding company or a mixed financial holding company set up in the same Member State as the institution, provided that it is subject to the same supervision as that exercised over institutions, and in particular to the standards laid down in Article 11(1).\r\n3. Competent authorities may waive the application of Article 6(1) to a parent institution in a Member State where that institution is subject to authorisation and supervision by the Member State concerned, and it is included in the supervision on a consolidated basis, and all the following conditions are satisfied, in order to ensure that own funds are distributed adequately among the parent undertaking and the subsidiaries:\r\n(a) there is no current or foreseen material practical or legal impediment to the prompt transfer of own funds or repayment of liabilities to the parent institution in a Member State;\r\n(b) the risk evaluation, measurement and control procedures relevant for consolidated supervision cover the parent institution in a Member State.\r\n3. Competent authorities may waive the application of Article 6(1) to a parent institution in a Member State where that institution is subject to authorisation and supervision by the Member State concerned, and it is included in the supervision on a consolidated basis, and all the following conditions are satisfied, in order to ensure that own funds are distributed adequately among the parent undertaking and the subsidiaries:\r\n(a) there is no current or foreseen material practical or legal impediment to the prompt transfer of own funds or repayment of liabilities to the parent institution in a Member State;\r\n(b) the risk evaluation, measurement and control procedures relevant for consolidated supervision cover the parent institution in a Member State.\r\n4\r\nThe competent authority which makes use of this paragraph shall inform the competent authorities of all other Member States.\r\nThe competent authority which makes use of this paragraph shall inform the competent authorities of all other Member States.\r\nLiquidity waiver\r\nCRR II\r\nBdB-Amendment\r\nArticle 8\r\nDerogation from the application of liquidity requirements on an individual basis\r\nArticle 8\r\nDerogation from the application of liquidity requirements on an individual basis\r\n1. The competent authorities may waive in full or in part the application of Part Six to an institution and to all or some of its subsidiaries in the Union and supervise them as a single liquidity sub-group so long as they fulfil all of the following conditions:\r\n(a) the parent institution on a consolidated basis or a subsidiary institution on a sub-consolidated basis complies with the obligations laid down in Part Six;\r\n(b) the parent institution on a consolidated basis or the subsidiary institution on a sub-consolidated basis monitors and has oversight at all times over the liquidity positions, and the funding positions where the NSFR set out in title IV of part Six is waived, of all institutions within the group or sub-group, that are subject to the waiver and ensures a sufficient level of liquidity, and of stable funding where the NSFR set out in title IV of part Six is waived, for all of these institutions;\r\n(c) the institutions have entered into contracts that, to the satisfaction of the\r\n1. The competent authorities may should waive in full or in part the application of Part Six to an institution and to all or some of its subsidiaries in the Union having their head offices situated in the same Member State as the institution's head office and supervise them as a single liquidity sub-group, where so long as they fulfil all of the following conditions are satisfied:\r\n(a) the parent institution on a consolidated basis or a subsidiary institution on a sub-consolidated basis complies with the obligations laid down in Part Six;\r\n(b) the parent institution on a consolidated basis or the subsidiary institution on a sub-consolidated basis monitors and has oversight at all times over the liquidity positions, and the funding positions where the NSFR set out in title IV of part Six is waived, of all institutions within the group or sub-group, that are subject to the waiver and ensures a sufficient level of liquidity, and of stable funding where the NSFR set out in title IV of part Six is waived, for all of these institutions;\r\n(c) the institutions have entered into contracts that, to the satisfaction of the\r\n5\r\ncompetent authorities, provide for the free movement of funds between them to enable them to meet their individual and joint obligations as they become due;\r\n(d) there is no current or foreseen material practical or legal impediment to the fulfilment of the contracts referred to in (c).\r\nBy 1 January 2014, the Commission shall report to the European Parliament and the Council on any legal obstacles which are capable of rendering impossible the application of point (c) of the first subparagraph and is invited to make a legislative proposal, if appropriate, by 31 December 2015, on which of those obstacles should be removed.\r\ncompetent authorities, provide for the free movement of funds between them to enable them to meet their individual and joint obligations as they become due;\r\n(d) there is no current or foreseen material practical or legal impediment to the fulfilment of the contracts referred to in (c).\r\nBy 1 January 2014, the Commission shall report to the European Parliament and the Council on any legal obstacles which are capable of rendering impossible the application of point (c) of the first subparagraph and is invited to make a legislative proposal, if appropriate, by 31 December 2015, on which of those obstacles should be removed.\r\n2. The competent authorities may waive in full or in part the application of Part Six to an institution and to all or some of its subsidiaries where all institutions of the single liquidity sub-group are authorised in the same Member State and provided that the conditions in paragraph 1 are fulfilled.\r\n2. The competent authorities may should waive in full or in part the application of Part Six to an institution and to all or some of its subsidiaries having their head offices situated in different Member States than the institution's head office and supervise them as a single liquidity sub-group, after following the procedure laid down in Article 21 and only to the institutions whose competent authorities agree about the following elements: where all institutions of the single liquidity sub-group are authorised in the same Member State and provided that the conditions in paragraph 1 are fulfilled.\r\n(a) their assessment of the compliance with the conditions referred to in paragraph 1;\r\n(b) their assessment of the compliance of the organisation and treatment of liquidity risk with the criteria set out in Article 86 of Directive 2013/36/EU across the single liquidity sub-group;\r\n6\r\n(c) the distribution of amounts, location and ownership of the required liquid assets to be held within the single liquidity sub-group;\r\n(d) the determination of minimum amounts of liquid assets to be held by institutions for which the application of Part Six will be waived;\r\n(e) the need for stricter parameters than those set out in Part Six;\r\n(f) unrestricted sharing of complete information between competent authorities;\r\n(g) a full understanding of the implications of such a waiver.\r\n3.\r\nWhere institutions of the single liquidity sub-group are authorised in several Member States, paragraph 1 shall only be applied after following the procedure laid down in Article 21 and only to the institutions whose competent authorities agree about the following elements:\r\n3. An authority that is competent for supervising on an individual basis an institution and all or some of its subsidiaries having their head offices situated in different Member States than the institution's head office should waive in full or in part the application of Part Six to that institution and to all or some of its subsidiaries and supervise them as a single liquidity sub-group, provided that all of the following conditions referred to in paragraph 1 and in point (b) of paragraph 2 are satisfied.\r\nWhere institutions of the single liquidity sub-group are authorised in several Member States, paragraph 1 shall only be applied after following the procedure laid down in Article 21 and only to the institutions whose competent authorities agree about the following elements:\r\n7\r\n(a) their assessment of the compliance of the organisation and of the treatment of liquidity risk with the conditions set out in Article 86 of Directive 2013/36/EU across the single liquidity sub-group;\r\n(b) the distribution of amounts, location and ownership of the required liquid assets to be held within the single liquidity sub-group where the LCR as defined in delegated regulation (EU) No 2015/61 is waived and the distribution of amounts and location of available stable funding within the single liquidity sub-group where the NSFR set out in title IV of part Six of this regulation is waived\r\n(c) the determination of minimum amounts of liquid assets to be held by institutions for which the application of the LCR as defined in delegated regulation (EU) No 2015/61 is waived and the determination of minimum amounts of available stable funding to be held by institutions for which the application of the NSFR set out in title IV of part Six of this regulation is waived;\r\n(d) the need for stricter parameters than those set out in Part Six;\r\n(e) unrestricted sharing of complete information between the competent authorities;\r\n(f) a full understanding of the implications of such a waiver.\r\n(a) their assessment of the compliance of the organisation and of the treatment of liquidity risk with the conditions set out in Article 86 of Directive 2013/36/EU across the single liquidity sub-group;\r\n(b) the distribution of amounts, location and ownership of the required liquid assets to be held within the single liquidity sub-group where the LCR as defined in delegated regulation (EU) No 2015/61 is waived and the distribution of amounts and location of available stable funding within the single liquidity sub-group where the NSFR set out in title IV of part Six of this regulation is waived\r\n(c) the determination of minimum amounts of liquid assets to be held by institutions for which the application of the LCR as defined in delegated regulation (EU) No 2015/61 is waived and the determination of minimum amounts of available stable funding to be held by institutions for which the application of the NSFR set out in title IV of part Six of this regulation is waived;\r\n(d) the need for stricter parameters than those set out in Part Six;\r\n(e) unrestricted sharing of complete information between the competent authorities;\r\n(f) a full understanding of the implications of such a waiver.\r\n8\r\n4. Competent authorities should also apply paragraphs 1, 2 and 3 to one or some of the subsidiaries of a financial holding company or mixed financial holding company and supervise as a single liquidity sub-group the financial holding company or mixed financial holding company and the subsidiaries that are subject to a waiver or the subsidiaries that are subject to a waiver only. References in paragraphs 1, 2 and 3 to the parent institution shall be understood as covering the financial holding company or the mixed financial holding company.\r\n4. Competent authorities may also apply paragraphs 1, 2 and 3 to institutions which are members of the same institutional protection scheme as referred to in Article 113(7) provided that they meet all the conditions laid down therein, and to other institutions linked by a relationship referred to in Article 113(6) provided that they meet all the conditions laid down therein. Competent authorities shall in that case determine one of the institutions subject to the waiver to meet Part Six on the basis of the consolidated situation of all institutions of the single liquidity sub-group.\r\n4a. Competent authorities may also apply paragraphs 1, 2 and 3 to institutions which are members of the same institutional protection scheme as referred to in Article 113(7) provided that they meet all the conditions laid down therein, and to other institutions linked by a relationship referred to in Article 113(6) provided that they meet all the conditions laid down therein. Competent authorities shall in that case determine one of the institutions subject to the waiver to meet Part Six on the basis of the consolidated situation of all institutions of the single liquidity sub-group.\r\n5. Where a waiver has been granted under paragraph 1 or paragraph 2, the competent authorities may also apply Article 86 of Directive 2013/36/EU, or parts thereof, at the level of the single liquidity sub-group and waive the application of Article 86 of Directive 2013/36/EU, or parts thereof, on an individual basis.\r\n5. Where a waiver has been granted under paragraph 1 to 4a or paragraph 2, the competent authorities may also apply Article 86 of Directive 2013/36/EU, or parts thereof, at the level of the single liquidity sub-group and waive the application of Article 86 of Directive 2013/36/EU, or parts thereof, on an individual basis."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003096","regulatoryProjectTitle":"Befreiender IFRS-Einzelabschluss im HGB verankern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/46/86/299009/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190133.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stand: 19.04.2024, Seite 1 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nVorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene\r\nAufbau in drei Kapitel (I., II. III.):\r\nUnter I.: Nationale Ebene (Vorschläge mit Blick auf kurzfristige Umsetzung auf nationaler Ebene, z. B. Anpassung KWG, HGB, etc. bzw. Aufsichtshandeln)\r\nUnter II.: Europäische Ebene (Vorschläge sind zu einem späteren Zeitpunkt noch auszuformulieren – Liste enthält bislang nur Überschriften als „Platzhalter“)\r\nUnter III.: Internationale Ebene (noch keine Vorschläge vorhanden – sind noch zu einem späteren Zeitpunkt auszuformulieren)\r\nAnsonsten innerhalb der Kapital: Jeweils eine neue Zelle pro Vorschlag mit folgender Struktur: Benennung der Norm, Problemstellung und Änderungsvorschlag unter Berücksichtigung des Anwendungsbereiches (gesetzliche/regulatorische Norm oder aufsichtliches Handeln)\r\nDer Fokus für den Termin am 13. März 2024 liegt zunächst auf kurzfristig erreichbaren Zielen (insb. im Bereich der nationalen Ebene). Zudem möchten wir in dem Auftakttermin am 13. März 2024 gern einen gemeinsamen Zeitplan abstecken, sodass zeitnah auch Vorschläge für Anpassungen des Rahmenwerks auf europäischer und internationaler Ebene erarbeitet werden können. Wir erachten es als überaus wichtig, sich mindestens mittelfristig mit einer grundlegenden Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerks (CRR/CRD) als solches auseinanderzusetzen. Insbesondere die Vielzahl der viel zu detailreichen Level-2-Vorgaben durch EBA, die in Deutschland fast immer 1:1 für alle Institute gleichermaßen umgesetzt werden müssen, führt zu einer deutlich zu hohen Komplexität der Regulatorik und damit auch der Instituts- und Aufsichts- bzw. Prüfungspraxis. Die Kleinteiligkeit der Regulierung hat zur Folge, dass ein eher detailregelbasierter und konservativer Aufsichtsansatz zu beobachten ist, welcher dem tatsächlichen Risiko nicht immer angemessen scheint. Auf nationaler Ebene nehmen wir bei der Umsetzung und Anwendung von EU-Vorgaben (CRD, EBA-Leitlinien) oftmals ebenfalls ein sehr konservatives, formal juristisch genaues Vorgehen der Aufsicht wahr.\r\nFerner verweisen wir ergänzend zu diesen Vorschlägen auf die bereits von der DK eingereichten Vorschläge zur Umsetzung der CRR/CRD bzw. Anpassungen im KWG/SolvV (Stand 6.3.2024), die DK-Stellungnahme zum Bürokratieentlastungsgesetz (2.2.2024) und die DK-Stellungnahme anlässlich der Konsultation der Europäischen Kommission \"Rationalisierung der Berichtspflichten\" (27.11.2023). Diese Dokumente enthalten zusätzliche Vorschläge für mögliche Entlastungen in der Regulatorik.\r\nEintragungen werden der Übersichtlichkeit halber möglichst kurzgefasst und bedürfen weiterer Erklärung oder wurden bereits in anderem Kontext vorgebracht. Die Auflistung der Anpassungsvorschläge folgt noch keiner Priorisierung. Stand: 19.04.2024, Seite 2 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nRegulatorisch/Gesetzlich\r\nTrennbankenregelungen (§§ 3 Abs. 2 bis 4, 25f KWG sowie § 54 Abs. 1 Nr. 1 KWG)\r\nProblemstellung: Im Zuge des Abschirmungsgesetzes (BGBl. I 2013, S. 3090) wurden in Deutschland – in Vorgriff auf europäische Diskussionen – sog. Trennbankenregelungen etabliert. Am 4. Juli 2018 hat die EU-Kommission ihre Vorschläge für eine EU-Trennbankenverordnung zurückgenommen (2018/C 233/05). Als Begründung hat die EU-Kommission darauf verwiesen, dass insbesondere mit dem Single Supervisory Mechanism (SSM) und dem Single Resolution Mechanism (SRM) zwischenzeitlich Regulierungsmaßnahmen etabliert worden sind, die zur Sicherung der Finanzstabilität beitragen. Etwaige strukturelle Risiken bei einem Institut können Aufsichts- wie auch Abwicklungsbehörden bereits auf anderem Wege begegnen (siehe hierzu zB bereits die Monopolkommission, Hauptgutachten XX, 2012/2013, Rn. 1545). Da es ns auch keinen Beleg für eine stabilisierende Wirkung der Trennbankenregelungen gibt und neben Deutschland nur wenige EU-Mitgliedstaaten ähnliche Vorgaben umgesetzt haben, sollten die mit erheblichem Aufwand für die betroffenen Institute verbundenen strafbewehrten Trennbankenauflagen auch mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit der s Finanzstandortes Deutschland aufgehoben en werden.\r\nVorgeschlagene Änderungen: Mit Blick auf die o. g. Schilderungen sollten §§ 3 Abs. 2 bis 4 sowie 25f KWG ersatzlos gestrichen werden.\r\nSollte ungeachtet dessen an den Trennbankenregeln festgehalten werden, sollte zumindest auf eine Strafbewehrung eines Verstoßes gegen die Trennbankenregeln verzichtet werden (Ausklammerung von § 3 Abs. 2 bis 4 KWG aus dem Straftatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1 KWG). Diese Strafbewehrung steht nicht im Einklang mit dem im Strafrecht zu beachtenden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Zum anderen soll die zuletzt im Jahr 2020 überarbeitet Auslegungshilfe der BaFin mit dem Ziel einer Entlastung der Institute überarbeitet werden. Diesbezüglich wird die DK das BMF und die BaFin zeitnah gesondert ansprechen.\r\nStreichung des Mindestabdeckungsgrads (§ 10 Abs. 3 SolvV)\r\nProblemstellung:\r\nDeutsche Institute müssen immer noch einen Abdeckungsgrad für den auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) von 92 % einhalten. Die EU-weite Harmonisierung dieses Wertes (EBA, EZB) ist gescheitert. Der Wert wird dem Vernehmen nach auch von der BaFin nicht mehr angewendet.\r\nVorgeschlagene Änderung:\r\nDer Mindestabdeckungsgrad sollte ersatzlos gestrichen werden. Stand: 19.04.2024, Seite 3 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nAnpassung § 13 KWG (Großkreditbeschlussfassung)\r\nProblemstellung: In § 13 (2) KWG ist geregelt, dass ein bereits gewährter Kredit der durch Verringerung des Kernkapitals nach Artikel 25 CRR zu einem Großkredit wird, nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren darf.\r\nDurch rechtliche Änderungen kann es zu Verringerungen des Kernkapitals (z. B. Änderung bei den Abzugspositionen) oder anderer Parameter (z. B. Änderung der Vorschriften zur Bildung Gruppe verbundener Kunden oder Einbeziehung indirekter Risikopositionen aus der sog. Substitution) kommen, die dazu führen, dass ein bereits gewährter Kredit zu einem Großkredit wird oder sich ein bestehender Großkredit betragsmäßig erhöht. Die dem Großkreditbeschluss zugrundeliegende Warnfunktion vor Gewährung des Großkredites erübrigt sich in derartigen Fällen.\r\nVorgeschlagene Änderung: Durch Einfügung von „durch das Institut zu vertretende“ vor “Verringerung” soll klargestellt werden, dass Verringerungen des Kernkapitals, die durch rechtliche Änderungen bedingt sind, nicht zu einer nachzuholenden Großkreditbeschlussfassungspflicht führen. Ebenso sollte klarstellend ergänzt werden: Wird ein bereits gewährter Kredit allein durch rechtliche Änderungen zu einem Großkredit oder erhöht sich ein Großkredit allein aufgrund rechtlicher Änderungen, ist kein nachzuholender einstimmiger Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter erforderlich.\r\nMillionenkreditvorschriften (§ 14 KWG): Abschaffung des Millionenkreditmeldewesens\r\nProblemstellung:\r\nDie Millionenkreditvorschriften verursachen einen hohen Meldeaufwand in den Instituten. Wir haben die im Juli 2022 angekündigte Abschaffung des Millionenkreditmeldewesens daher ausdrücklich begrüßt und sprechen uns weiterhin für eine Einstellung des Millionenkreditmeldewesens aus. Mindestens sollten jedoch Erleichterungen gewährt werden, um die Institute bis zur Abschaffung spürbar zu entlasten.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\n1. Anhebung der Millionenkreditmeldegrenze auf 2 Mio. EUR (§ 14 Abs. 1 KWG)\r\n2. Streichung der Anforderung des § 14 Abs. 3 Satz 1 KWG zu Informationen über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten der einzelnen Schuldner und damit Entfall der auf der Norm basierenden Meldepositionen 092 bis 094 (PD, RW, LGD)\r\n3. Entfall der Nullmeldungen für einzelne Glieder einer Kreditnehmereinheit oder einer Personengemeinschaft bzw. GbR unter Einführung einer Bagatellgrenze von mindestens 999,99 EUR\r\nHinweis: Die DK hat zudem bereits weitere Entlastungsvorschläge unterbreitet, die nach unserer Einschätzung keiner legislativen Anpassung bedürfen. Zudem besteht Klärungsbedarf im Hinblick auf eine zwischenzeitliche Ausweitung des aufsichtlichen Konsolidierungskreises. Erhebliche IT-Investitionen für Übergangslösungen sollten vermieden werden. Stand: 19.04.2024, Seite 4 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nOrgankreditvorschriften (§ 15 KWG)\r\nProblemstellung: Die Überarbeitung der Organkreditvorschriften führt in der Praxis zu hohen Aufwänden, die nicht durch regulatorischen Nutzen gerechtfertigt werden.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\n1. Rückführung auf den alten Organbegriff (Abschaffung § 15 Abs. 6 KWG – Begriff sonstiger Geschäfte), mindestens sollte angepasst werden:\r\n2. Spezifizierung von Geschäften nach § 15 Abs. 6 KWG als „kreditnahe Geschäfte“.\r\n3. Einführung einer Bagatellgrenze für Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG: Die Bagatellgrenze lt. § 15 Abs 3 Nr. 2 KWG könnte auf Geschäfte mit natürlichen Personen angewendet werden. Dabei schlagen wir vor, diese Grenze entlang bestehender des KWG auf TEUR 50 zu setzen.\r\n4. Anpassung Erweiterung des relevanten Personenkreises nach § 15 Abs. 1 Nr. 1-5 KWG für bedeutende Beteiligungen nach § 15 Abs. 9 KWG: Für den Schutz vor sachfremden Entscheidungen aufgrund persönlicher Nähebeziehung ist insbesondere die Ausweitung des Personenkreises auf Eltern und volljährige Kinder unverhältnismäßig. Wir regen an, diese Vorschrift anzupassen.\r\n5. Eingrenzung der bedeutenden Beteiligung gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 KWG: Die aus Institutssicht mittelbaren bedeutenden Beteiligungen sollten nicht weiter vom Institut berücksichtigt werden müssen, sondern ausschließlich die unmittelbaren, also vom Institut direkt gehaltenen bedeutenden Beteiligungen.\r\n6. Einschränkung des Erfordernisses von Gremienbeschlüssen für bestimmte Geschäfte i.S.d. § 15 Abs. 6 KWG: Geschäfte für die bereits hinreichende regulatorische Anforderungen / Rechtsvorschriften für die Vereinbarung marktmäßiger Bedingungen losgelöst vom § 15 KWG existieren (z. B. Handelsgeschäfte, die bereits nach MaRisk nur zu marktgerechten Konditionen abgeschlossen werden dürfen), sollten grundsätzlich von der Betrachtung der Organkreditvorschriften ausgenommen werden. Hilfsweise: Erweiterung der Regelung zu Vorratsbeschlüssen, die derartige Geschäfte i.S.d. § 15 Abs. 6 KWG mit juristischen Personen umfassen würden.\r\nGrößenklassen im KWG an HGB-Regelungen anpassen\r\nHintergrund: Am 17.10.2023 hat die EU-Kommission einen Delegierten Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen von Unternehmen und Gruppen erlassen. Mit der Änderungsrichtlinie zur EU-Bilanzrichtlinie wurden die bisherigen monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“, die für die Bestimmung der Größenklasse eines Unternehmens (§§267 f. HGB) relevant sind, inflationsbereinigt. Ebenso wurden die Schwellenwerte für die größenabhängige Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht (§293 HGB) angehoben. Faktisch bedeutete dies eine Anhebung der Schwellenwerte um ca. 25%. In absoluten Zahlen bedeutet dies etwa für große Unternehmen eine Erhöhung von 20 Mio. Euro auf 25 Mio. Euro (Bilanzsumme) bzw. 40 Mio. Euro auf 50 Mio. Euro (Umsatzerlöse). Eine Angleichung der Schwellenwerte erfolgte zuletzt 2013. Nationale Umsetzung (HGB) durch „Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ (beschlossen durch Deutschen Bundestag am 22. Februar 2024, Annahme Bundesrat am 1. März 2024). Stand: 19.04.2024, Seite 5 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nProblem: Durch die teilweise sehr starken Inflationseffekte der letzten Jahre sind immer mehr Unternehmen ungerechtfertigterweise höheren Größenklassen zugeordnet worden, was mit deutlich anspruchsvolleren Pflichten einhergeht.\r\nLösung: Im Einklang mit der EU-Bilanzrichtlinie sollten monetäre Schwellenwerte auch im Kreditwesengesetz entsprechend der Inflationsentwicklung angepasst werden. Der Schwellenwert für die Prüfung nach §18 KWG beispielweise besteht seit 2007 unverändert und sollte deshalb von 750.000 Euro auf 1 Mio. Euro angehoben werden. Gleichermaßen sollte der Schwellenwert für die Prüfung von wirtschaftlichen Abhängigkeiten im Kontext der Gruppe verbundener Kunden angehoben werden.\r\nDORA und Anforderungen an Auslagerungen (§§ 24 und 25b KWG sowie AT 9 MaRisk)\r\nProblemstellung: Mit der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) werden zum 17. Januar 2025 Regelungen für die Nutzung von IKT-Dienstleistungen eingeführt, die den bestehenden Anforderungen an (wesentliche) Auslagerungen ähneln. So sind Nutzungen von IKT-Dienstleistungen i. S. von DORA teilweise auch als Auslagerung nach KWG und AT 9 MaRisk einzustufen. Es besteht damit eine Doppelregulierung mit im Detail abweichenden bzw. widersprüchlichen Anforderungen (insb. zur Registerführung in § 25b KWG sowie zu den Anzeigepflichten zu Auslagerungen in § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG).\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\nIn § 25b KWG sollte klargestellt werden, dass die dortigen Anforderungen nicht gelten, sofern die Auslagerung gleichzeitig als Nutzung von IKT-Dienstleistungen den Vorgaben der Art. 28 bis 30 DORA unterfällt. Bei wesentlichen bankfachlichen Auslagerungen, die nur geringfügige IKT-Unterstützungsleistungen beinhalten, sollte zur Vermeidung von Doppelarbeiten eine ausschließliche Anwendung der Auslagerungs-Vorschriften zulässig sein.\r\nIn § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG sollte klargestellt werden, dass den Informations- und Meldepflichten ggü. Aufsichtsbehörden unterliegende Vorfälle sowie Vertragsvereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen (Artikel 19 und 28 Abs. 3 DORA) nicht parallel dazu den Auslagerungs-Anzeigepflichten gemäß KWG unterliegen. Entsprechende Klarstellungen sollten zudem im Hinblick auf die gemäß § 54 ZAG bestehenden Anzeigepflichten geprüft werden.\r\nDie GAP-Analyse, die Vertreter der Industrie mit der Aufsicht im Rahmen des Fachgremiums IT vorgenommen haben, zeigt ferner, dass DORA zusammen mit den delegierten Akten (RTS/ ITS) breiter als die BAIT angelegt ist und die BAIT-Anforderungen abdeckt. Mit dem Wirksamwerden von DORA sollte deshalb auf parallele nationale Anforderungen verzichtet werden und das BAIT-Rundschreiben aufgehoben werden sowie die einschlägigen Regelungen in den MaRisk AT 7.2 entfallen. MaRisk AT 7.3 und AT 9 sollten im Hinblick auf DORA überprüft werden. Stand: 19.04.2024, Seite 6 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nAbwicklungsplanung: Verpflichtende Einreichung von Unterlagen in englischer Sprache (§ 42 Abs. 1a SAG)\r\nProblemstellung: Mit dem am 14. Dezember 2023 verabschiedeten Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde unter anderem eingeführt, dass nach § 42 Absatz 1a SAG Institute, auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), alle Unterlagen zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht bei der Abwicklungsplanung auch in englischer Sprache einzureichen zu haben.\r\nVorgeschlagene Änderung: Diese Verpflichtung stößt weiterhin auf grundsätzliche rechtliche und ökonomische Bedenken und sollte ersatzlos gestrichen werden. Es ist kein Grund ersichtlich, die Übersetzungspflicht auf die Institute zu verlagern. Analoge Regelungen mit den europäischen Behörden (SRB und EZB nicht) bestehen nicht. Ein solcher Zusatzaufwand ist in Anbetracht des ohnehin hohen Kostendrucks gerade auf kleine und mittlere Banken nicht zu rechtfertigen und würde zudem massiv gegen den Grundsatz der Proportionalität von Regulierung und Aufsicht verstoßen. Im europäischen Kontext ist zudem die Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft maßgeblich, nach deren Artikel 2 Schriftstücke, die eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet, nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefasst werden können. Der Vergleich mit dem neuen § 156 Absatz 2 Satz 2 SAG belegt zudem die Inkonsistenz des Gesetzentwurfs. Danach soll sich die BaFin als Abwicklungsbehörde mit anderen Mitgliedern eines Abwicklungskollegiums über die Sprache verständigen können, in der die Zusammenarbeit erfolgen soll. Dies soll aber nur für die interbehördliche Zusammenarbeit gelten; Rechtsakte der Abwicklungskollegien gegenüber einem Institut müssten weiterhin zwingend in deutscher Sprache erfolgen.\r\nÄnderung der RechKredV in Bezug auf Treuhandgeschäfte\r\nProblemstellung: Treuhandkredite (bspw. KfW-Kredite mit 100%ige Haftungsfreistellung) sind gemäß RechKredV als Treuhandvermögen in der Bilanz auszuweisen. Auf der Passivseite wird eine Treuhandverbindlichkeit in gleicher Höhe in die Bilanz eingestellt. Bei der Berechnung der vom SRB erhobenen Beiträge zum Abwicklungsfonds (Bankenabgabe) besteht z.Zt. bei der Ermittlung des Grundbeitrags p.a. keine Abzugsmöglichkeit dieser Treuhandverbindlichkeiten.\r\nVorgeschlagene Änderung: Änderung der RechKredV durch Umsetzung des Wahlrechts in Art. 10 Abs. 1 Satz 3 der EU-BankbilanzRL und damit Ausweis von Treuhandgeschäften nicht in der Bilanz, sondern unterhalb der Bilanz (somit keine Berücksichtigung bei Berechnung der Bankenabgabe). Da Bilanzleser die gleichen Informationen wie bisher erhalten, würde durch eine Anpassung zum einen kein Transparenzverlust entstehen. Zum anderen würde damit auch ein Beitrag für ein \"level playing field\" bei Bilanzvorschriften und Bankenabgabe geleistet, da sowohl im Rahmen der internationalen Rechnungslegungsvorschriften IFRS Treuhandvermögen und Treuhandverbindlichkeiten nicht in der Bilanz ausgewiesen werden als auch viele andere EU-Mitgliedsländer wie Frankreich, Niederlande, Spanien, Italien und Österreich bei der nationalen Umsetzung der EU-BankbilanzRL das Wahlrecht ausgeübt haben. Stand: 19.04.2024, Seite 7 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nPrüfungsberichtsverordnung (PrüfBV)\r\nProblemstellung: Die Datenübersicht (SON 01ff.) wurde vor rd. 20 Jahren zwecks Erhebung und Veredelung weiterer Daten als Nachfolgerin der sog. Anlage 1 im Rahmen des Prüfungsberichts jährlich erhoben. Inzwischen werden umfassende Daten der Aufsicht vierteljährlich in elektronischer Form im XBRL-Format durch die FINREP/FinaRisikoV bzw. künftig durch die E-Bilanz zur Verfügung gestellt. Durch die Erstellung der Datenübersicht fallen für deutsche Institute überflüssige Kosten ohne entsprechenden Mehrwert für die Aufsicht an.\r\nVorschlag: Abschaffung der Anlage „Datenübersicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I und II (SON 01)“ der PrüfBV (bzw. folgende Anlagen für weitere Institutsgruppen)\r\nÜberwachung von Immobilienwerten RRE / BaFin MaRisk BTO 1.2.2 Tz. 3\r\nProblemstellung: In gut entwickelten und ausgereiften Wohn-Immobilienmärkten für eigengenutzte EFH/ZWH/ETW (RRE) sind erfahrungsgemäß die Schwankungen der Bewertungen weniger volatil als bei gewerblichen Objekten. Hier sollte für die jährliche Überwachung das Marktschwankungskonzept ausreichen.\r\nVorschlag: Insofern schlagen wir hier vor die Erläuterungen zur „Überwachung und Überprüfung von Sicherheiten“ entsprechend anzupassen. Stand: 19.04.2024, Seite 8 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nBeleihungswertermittlung (BelWertV)\r\nMit der Novellierung der BelWertV im Oktober 2022 konnten einzelne Aspekte der Beleihungswertermittlung zwar verbessert werden. Einige grundsätzliche Schwierigkeiten bzgl. einer sachgerechten Abbildung der nachhaltigen Marktentwicklung sowie des Dokumentationsaufwandes bleiben jedoch erhalten oder wurden neu geschaffen. Exemplarisch seien folgende zwei Themen genannt:\r\nErmittlung des Vergleichswertes / BaFin BelWertV § 19 Abs.2\r\nProblemstellung: Die Vorschrift lässt eine Bewertung von EFH/ZFH/ETW auf Basis von computergestützten Modellen zu. Zur Überprüfung der Bewertung sind Stichproben nach dem Sachwertverfahren vorzunehmen. Da bereits eine Validierung der Modelle vorgesehen ist (§ 19 Abs. 2 Satz 1 a. E.), erscheint eine weitere Kontrolle obsolet.\r\nVorschlag: Insofern schlagen wir hier vor § 19 Abs. 2 Satz 2 BelWertV anzupassen und die Pflicht zur Überprüfung der Bewertung mittels Sachwertverfahren zu streichen.\r\nDynamisches Modell zur Ermittlung der Mindestkapitalisierungszinssätze BaFin BelWerV\r\nProblemstellung: Die Kopplung der Mindestkapitalisierungszinssätze an die allgemeine Zinsentwicklung und somit eine Dynamisierung ist sachgerecht, jedoch bedarf es einer Adjustierung der im Modell genutzten Parameter.\r\nVorschlag: Adjustierung der Modellparameter, insb. das Stichtagsprinzip für den Ansatz der Rendite der 30jährigen Bundesanleihe sowie die Risikozuschläge.\r\nEinführung einer Option zur Erstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses:\r\nProblemstellung: In Deutschland sind Unternehmen, die im Konzern einen Jahresabschluss nach IFRS erstellen, verpflichtet, einen Einzelabschluss nach HGB zu erstellen. Dieses bedeutet insbesondere für international tätige Unternehmen einen erheblichen Mehraufwand und dadurch auch einen Wettbewerbsnachteil, da viele EU-Länder vom EU-Wahlrecht Gebrauch gemacht haben und einen befreienden IFRS-Einzelabschluss erlauben.\r\nVorschlag: Einführung einer Option zur Erstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses für Unternehmen, die in einen IFRS-Konzernabschluss einbezogen sind. Stand: 19.04.2024, Seite 9 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nHarmonisierung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen:\r\nProblemstellung: In verschiedenen Rechtsgebieten gibt es sehr unterschiedliche Fristen zur Aufbewahrung von Unterlagen (steuerlich, Zivil-, Arbeitsrecht, u.a.). Gleichzeitig gibt es aber auch den Grundsatz der Datensparsamkeit oder Löschpflichten z.B. durch die EU-DSGVO. Aus diesen unübersichtlichen und teilweise gegenteiligen Regelungen ergeben sich drei Bürokratieprobleme – für alle Unternehmen:\r\n1. Es ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden, die entsprechenden Regelungen zu identifizieren, zu analysieren und auf den konkreten Fall anzuwenden. Dies wird durch Änderungen in den Regelungen regelmäßig weiter erschwert.\r\n2. Durch die Unübersichtlichkeit des Regelwerks besteht das dauernde Risiko, nicht konform zu den einschlägigen Vorschriften zu sein.\r\n3. In einigen Rechtsbereichen finden sich sehr lange Aufbewahrungsfristen. Bei langfristigen Verträgen können hier Aufbewahrungsdauern von mehreren Jahrzehnten entstehen. Solch lange Fristen führen zu entsprechenden Lager- und Vorhaltekosten. Dies gilt auch bei elektronisch vorgehaltenen Unterlagen. Neben den anfallenden Kosten (Speicherplatz, Instandhaltung), kann es in diesen Fällen auch zu Systemproblemen durch neue IT-Technik, nötige Migration usw. kommen.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\nHier wäre es wünschenswert im Rahmen von Bürokratieabbau\r\n- einheitliche Aufbewahrungsfristen\r\n- mit kürzerer Dauer\r\nzu erreichen.\r\nGesetzgebung zu „Nachrichtenlosen Konten“\r\nSeit vielen Jahren werden zu nachrichtenlosen Konten immer wieder Gesetzesinitiative angestoßen, die aber weder erforderlich noch sinnvoll sind, sondern unnötig Kosten, Bürokratie und Aufwände für die Beteiligten erhöhen.\r\nProblemstellung:\r\nGuthaben fallen nicht an Kreditinstitute: Die zu nachrichtenlosen Konten häufig bestehende Vorstellung, dass deren Guthaben nach einem gewissen Zeitraum an die Kreditinstitute „fallen“ würden, ist unzutreffend. Kreditinstitute haben steuerrechtliche Vorgaben der Finanzverwaltung im Hinblick auf unbewegte Konten einzuhalten, wobei es steuerbilanzrechtlich nicht darauf ankommt, ob ein Kundenkontakt besteht. Diese Vorgaben verlangen, gestützt auf ein BFH-Urteil vom 27. März 1996 (BStBl. II 1996, S. 470), spätestens nach 30 Jahren eine Auflösung dieser unbewegten Konten in der Steuerbilanz. Diese Auflösung erfolgt als außerordentlicher Ertrag, der Stand: 19.04.2024, Seite 10 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nsofort den zu versteuernden Gewinn erhöht und in der Folge auch das Steuersubstrat. Der Fiskus profitiert also selbst von der Ausbuchung der Verbindlichkeiten. Dies hat aber keinerlei Einfluss auf den zivilrechtlichen Auszahlungsanspruch des Berechtigten. Daher werden selbstverständlich auch noch nach Auflösung in der Steuerbilanz Guthaben an Kunden bzw. deren Erben ausgezahlt und eine erfolgte steuerpflichtige Auflösung der Konten rückgängig gemacht.\r\nBestehen von gut funktionierenden Kontennachforschungsverfahren: Die großen kreditwirtschaftlichen Verbände unterstützen Erben bereits seit Jahren bei ihrer Suche nach unbekannten Konten: So können Kontennachforschungsersuchen nicht nur an Kreditinstitute, sondern auch an die Regional- oder Bundesverbände der Kreditwirtschaft gerichtet werden. In allen Verbandsbereichen existieren gut funktionierende und unbürokratische Verfahren.\r\nUmfang der Guthaben: Ob die Guthaben auf nachrichtenlosen Konten überdies tatsächlich eine relevante Größe haben, ist der DK nicht bekannt. Die Bundesregierung verwies noch im Jahr 2017 (wohl zu Recht) darauf, dass es sich bei nachrichtenlosen Konten vorrangig um Sparkonten mit geringem Guthaben handeln dürfte (Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17).\r\nBestehen eines gesetzlichen Erbrechts des Staates: Bei der Nutzung der Gelder für öffentliche Zwecke dürfte insbesondere solche Gelder im Blick sein, deren Kontoinhaber verstorben sind und für deren Nachlass keine Erben bestehen oder bei denen die Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. Hier bedarf es aber keiner Regelung, diese Fallgruppen sind bereits gesetzlich in § 1936 BGB geregelt: „Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.“\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\nVon einer gesetzlichen Regelung sollte abgesehen werden. Stand: 19.04.2024, Seite 11 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nAufsichtlich\r\nPRISMA\r\nProblemstellung: Die Extranet-Umgebung und damit die Testumgebung von PRISMA (Bundesbank) sind auf Mo-Do 8 bis 18 Uhr festgelegt und die Bundesbank lehnt eine Erweiterung der Zeiten ab, damit können die Institute ihre Meldungen weder abends noch am Freitag verproben. Dies stellt eine unnötige Hinderung der Ausübung von Meldeverpflichtungen dar. Zudem ist dies weder zeitgemäß noch objektiv begründet. Sofern die Testumgebung dergestalt eingerichtet wird, dass alle Prozesse digital und automatisch von Seiten der Bundesbank ablaufen, würde einem 24-Stunden-Betrieb nichts im Wege stehen. Da es sich lediglich um eine Testumgebung handelt, dürfte dies machbar sein. Die Einbindung von personellen Ressourcen für die Bearbeitung etwaiger besonderer An-/Rückfragen kann hingegen zeitlich beschränkt bleiben, soll jedoch zumindest an jedem regulären Arbeitstag gewährleistet sein.\r\nZudem sind Meldungen im Extranet (darunter auch PRISMA) nach 100 Tagen nicht mehr abrufbar und damit nicht mehr nachweisbar (z. B. gegenüber der Internen Revision bzw. den externen Prüfern).\r\nVorgeschlagene Änderungen: Erweiterung der Betriebszeiten der Extranet-Umgebung inkl. Testumgebung und damit der Testumgebung von PRISMA. Aufbewahrungsfristen für Produktivumgebung sollen zudem in Einklang mit den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gebracht werden.\r\nDoppelanzeigen bei der Anzeigenverordnung abschaffen\r\nHintergrund: Kapitalverwaltungsgesellschaften verlagern immer wieder bestimmte Aufgaben wie zum Beispiel ihre IT oder das Risikomanagement auf andere beaufsichtigte Unternehmen.\r\nProblem: Verlagern diese beaufsichtigten Auslagerungsunternehmen wiederum Aufgaben oder Teile davon dann auf Andere, sind die Kapitalverwaltungsgesellschaften bereits vor Inkrafttreten der Unterauslagerung verpflichtet, diese bei der BaFin anzuzeigen. Zudem hat Stand: 19.04.2024, Seite 12 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\ndann aber auch das Auslagerungsunternehmen die Pflicht, diese Weiterverlagerung bei der BaFin je nach deren gesetzlichen Vorgaben anzuzeigen.\r\nLösung: Es sollten für Kapitalverwaltungsgesellschaften Erleichterungen bei der Anzeige von Unterauslagerungen geschaffen werden, die Doppelanzeigen vermeiden.\r\nDigitalisierung des Anzeigewesens vollenden und vereinheitlichen\r\nHintergrund: Institute haben verschiedene Möglichkeiten, Meldungen an die BaFin oder die Bundesbank zu senden.\r\nProblem: Deutsche Institute haben bei der Durchführung ihrer Anzeige- und Meldepflicht verschiedene Formen und Wege zu verwenden. Hierzu zählen Möglichkeiten wie etwa das Portal der Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal), das Extranet der Bundesbank, die Option einer E-Mail sowie der schriftlichen Anzeige.\r\nLösung: Es sollte dringend eine einheitliche, digitale Lösung eingerichtet werden, um die Kosten und den Aufwand für die Institute zu minimieren.\r\nHarmonisierung des nationalen Meldewesens im Rahmen von der Einführung von Integrated Reporting Framework IReF Forderung: perspektivische Abschaffung BISTA, WIFSta, Millionenkreditmeldewesen\r\nSSM ICT Risikofragebogen der Bundesbank\r\nProblemstellung: Seit 2021 versendet die Deutsche Bundesbank einen umfangreichen Fragebogen zu den Informations- und Kommunikationsrisiken an alle Banken, für die in dem Jahr ein Full-SREP ansteht. Im Rahmen der Vorbereitungen zur Einführung eines solchen Fragebogens hat die DK ausgeführt, dass solche neuen Reportingverpflichtungen verzichtbar sind. Die Bundesbank erhält über die Prüfungsberichte der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung gemäß §13 PrüfBV bereits wesentliche Informationen zur Erfüllung der MaRisk/ BAIT-Anforderungen. Die Aufsicht verweist auf die sehr hohe aufsichtliche Bedeutung des ICT-Risikos, so dass eine Informationserhebung über den Prüfungsbericht des Jahresabschlusses hinaus gerechtfertigt sei. Diese Auffassung teilen wir nicht.\r\nIm LSI Stresstest wurden zudem im Fragebogenteil andere / zusätzliche Fragen zum IT-Risiko aufgenommen. Hier zeigt sich auch das fehlende Zusammenwirken verschiedener Bereiche der Bundesbank. Unter DORA werden die Banken darüber hinaus einen jährlichen Bericht zur Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens erstellen und vorhalten müssen, der bei Bedarf von der Aufsicht angefordert werden kann. Stand: 19.04.2024, Seite 13 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nLösung: Verzicht auf den SSM ICT Risikofragebogen der Bundesbank, die Bundesbank kann bei Bedarf den unter DORA zu erstellenden Bericht zur Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens anfordern.\r\nSchaffung gesonderter BaFin-Merkblätter für LSI und SI zu den Geschäftsleitern und zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen\r\nProblemstellung: Die BaFin Merkblätter zu den Geschäftsleitern und zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen nach KWG und KAGB wurden in den letzten Jahren mehrfach überarbeitet und dabei vom Umfang deutlich erweitert. Insbesondere in kleineren, regional ausgerichteten Instituten wird ein vollständiges Überblicken sämtlicher regulatorischer Anforderungen zunehmend problematisch.\r\nDabei wird auch dem Proportionalitätsgrundsatz nicht Rechnung getragen, da die Merkblätter allen Instituten unabhängig von ihrer Größe und konkreten Organisation eine Reihe von (insbesondere Dokumentations-) Pflichten auferlegen, ohne dass erkennbar wäre, dass es bei den Instituten bisher Probleme in der Funktionsfähigkeit der Organe gegeben hätte, die derartige Vorgaben angezeigt erscheinen lassen. Dies führt bei kleineren Instituten zu einem unverhältnismäßigen Aufwand, dem kein erkennbarer Nutzen gegenübersteht.\r\nDie in den EBA-GL/2017/12 und GL/2017/11 normierten Anforderungen stehen ausdrücklich unter dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Rz. 20 – 23 GL/2017/12, Rz. 17-19 GL/2017/11). Der von den Leitlinien vorgesehene Spielraum zur verhältnismäßigen Umsetzung wird nicht ausgenutzt. Unter anderem wurden ganze Passagen der EBA-Leitlinien pauschal übernommen. Dabei sind die vielfältigen und komplexen Anforderungen vor allem im Hinblick auf das Eignungsbewertungsverfahren nicht nachvollziehbar.\r\nLösung: Eine Lösungsmöglichkeit zur besseren Transparenz über die für sie geltenden Anforderungen wäre die Schaffung getrennter Merkblätter für SI und LSI, entsprechend der bereits erfolgten Trennung der Anzeigeformulare. Dabei sollten die Anforderungen an LSI entsprechend den in den EBA-Leitlinien geschaffenen Möglichkeiten auf ein praktikables Maß reduziert werden. Stand: 19.04.2024, Seite 14 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Steuerliche Themen – national (neu)\r\nUmsatzsteuerliche Organschaft\r\nSeit Jahren setzt sich die Kreditwirtschaft für ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr.2 UStG) ein.\r\nProblem: Der bestehende Automatismus, der die Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft zwingend eintreten oder wegfallen lässt, ist insbesondere dann problematisch, wenn die Organschaft im Voraus nicht rechtssicher bestimmbar ist. Hinzu kommt, dass erst die Betriebsprüfung nach einer mehr oder weniger langen Verzögerung von mehreren Jahren den Sachverhalt aufgreifen wird. Wenn dann unterschiedliche Auffassungen zwischen den Beteiligten über das Vorliegen einer Organschaft vertreten werden, führt dies zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten und finanziellen Belastungen der Unternehmen.\r\nLösung: Gesetzliche Einführung eines Antragsverfahrens, womit die Rechtsunsicherheiten für die Unternehmen beseitigt werden und gleichzeitig die Transparenz hinsichtlich der Organschaftsverhältnisse für die Finanzverwaltung erhöht wird.\r\nZudem führt das Antragsverfahren zu einer Vermeidung unnötiger Verwaltungsarbeit in der gesamten Wirtschaft wie auch in der Finanzverwaltung:\r\n• Geschäftsvorfälle innerhalb der Organschaft sind generell nicht steuerbare Innenumsätze, wodurch mitunter komplizierte umsatzsteuerliche Beurteilungen entfallen.\r\n• Als Folge dessen kann innerhalb eines Organkreises vereinfacht und oft auch automatisiert abgerechnet werden, ohne die strengen formalen Anforderungen an die Rechnungsausstellung und die Rechnungskontrolle beachten zu müssen. Damit wird nicht zuletzt auch die Fehleranfälligkeit bei der Rechnungsstellung reduziert.\r\n• Das Konstrukt der Organschaft hat sich damit als positives Instrument für eine effektive und effiziente Abrechnung von Leistungen innerhalb eines Konzernverbunds erwiesen.\r\nDarüber hinaus wird das Besteuerungsverfahren vereinfacht:\r\n• Für den gesamten Organkreis sind nur eine gemeinsame Umsatzsteuer-Voranmeldung und eine gemeinsame Umsatzsteuererklärung abzugeben.\r\n• Die Finanzverwaltung hat damit nur eine anstatt einer Vielzahl von Umsatzsteuererklärungen zu bearbeiten, woraus sich nicht unerhebliche verwaltungsökonomische Vorteile für die Finanzverwaltung ergeben. Ohne Organschaft wären bei bundesweit tätigen Unternehmen eine Vielzahl von verschiedenen Finanzämtern in die Bearbeitung der jeweiligen Steueranmeldungen/-erklärungen involviert, was den Abstimmungsbedarf deutlich erhöhen würde.\r\n• Der Prüfungsaufwand für die Finanzverwaltung ist geringer, da die Gesellschaftsstrukturen bekannt sind. Stand: 19.04.2024, Seite 15 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nErbfallmeldung nach § 33 EStG\r\nDerzeit sieht § 1 Abs. 1 ErbStDV als Grundsatz die Übermittlung der Erbfallmeldung nach § 33 EStG immer noch in Papierform vor. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen müssen insofern bei jedem Sterbefall ein papierhaftes Formular befüllen und an die zuständige Finanzbehörde versenden. Dieses Verfahren verursacht schon seit Jahrzehnten einen übermäßigen Aufwand sowie zusätzliche Portokosten.\r\nLösung: Entwicklung einer elektronischen Meldung in einem automatisierten Verfahren, wie z. B. in § 11 ErbStDV für Meldungen nach § 34 ErbStG (Vermögensmeldung der Gerichte u. ä. an die Finanzbehörde) bereits möglich.\r\nTeilwertabschreibungen auf Kundenforderungen\r\nGemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 2 S. 2 EStG hat der Steuerpflichtige zur Vornahme einer Teilwertabschreibung den kaum zu führenden oder gar nicht möglichen Nachweis zu erbringen, dass eine am Bilanzstichtag gegebene Wertminderung eines Wirtschaftsgutes voraussichtlich von Dauer ist. Das Kriterium der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit einer Wertminderung als Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung sollte wieder gestrichen werden. Damit wäre auch ein Gleichlauf von Handels- und Steuerbilanz möglich, was zu erheblichen Bürokratiekostenentlastungen führen würde. Im Zeitablauf käme es auch nicht zu endgültigen Steuermindereinnahmen.\r\nBewertung von Rückstellungen\r\nGemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e und f EStG sind Rückstellungen mit den Preisverhältnissen am Bilanzstichtag zu bewerten und grundsätzlich mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Dieser starre Zinssatz ist ökonomisch problematisch. Seine Anwendung führt zudem zu Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz und damit zu erheblichem Verwaltungsaufwand für die Unternehmen. Das Stichtagsprinzip ignoriert zukünftige Preis- und Kostensteigerungen. Rückstellungen sollten deshalb und zur Angleichung der EStG-Regelungen an die Regelungen des HGB unter Berücksichtigung von Preis- und Kostensteigerungen zu bewerten sein. Damit wäre auch ein Gleichlauf von Handels- und Steuerbilanz möglich, was zu erheblichen Bürokratiekostenentlastungen führen würde. Im Zeitablauf käme es auch nicht zu endgültigen Steuermindereinnahmen.\r\nEinbringung von Wirtschaftsgütern und Anteilstausch\r\nGemäß § 22 Abs. 3 UmwStG muss der Steuerpflichtige innerhalb eines Siebenjahreszeitraums nach einer Einbringung von Wirtschaftsgütern oder einem Anteilstausch unter dem gemeinen Wert jährliche Nachweise über seine fortbestehende Anteilseignerstellung erbringen. Auf diesen Formalismus sollte verzichtet werden und stattdessen lediglich bei Bedarf ein Nachweis erfolgen müssen (z. B. in der steuerlichen Betriebsprüfung).\r\nEinbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft\r\n§ 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG regelt, dass bei der Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft (Anteilstausch), die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile – abweichend von § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höheren Wert ansetzen kann, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. Aus der Formulierung „höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert“ folgert die Finanzverwaltung, dass abweichend vom Buchwertansatz der Ansatz zum gemeinen Wert erfolgen muss, wenn dieser unterhalb des Buchwerts der eingebrachten Anteile liegt. Diese Auffassung steht im Widerspruch zum Sinn und Zweck des UmwStG und verursacht vermeidbare Bürokratiekosten. Denn der Ansatz zum gemeinen Wert erfordert eine Bewertung der eingebrachten Anteile i. d. R. durch ein Gutachten, das je nach Geschäftsumfang der übertragenen Gesellschaft langwierig und kostenintensiv sein kann. Sinnvolle Umstrukturierungen werden damit unnötig Stand: 19.04.2024, Seite 16 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nerschwert. Bei einem späteren Verkauf der übertragenen Beteiligung droht zudem die Versteuerung eines Scheingewinns in Höhe von 5 % des Veräußerungsgewinns gemäß § 8b Abs. 3 KStG, der bei Beibehaltung des Buchwertes nicht angefallen wäre.\r\nEine vergleichbare Problematik ergibt sich analog auch für die §§ 3 Abs. 2, 11 Abs. 2, 15 Abs. 1, 20 Abs. 2 S. 2, 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG.\r\nAnrechnung ausländischer Quellensteuern\r\nDie Anrechnung von ausländischen Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen aus Investments in ausländische Wertpapiere auf die deutsche Körperschaftsteuer nach § 34c EStG unterliegt Beschränkungen, die in vielen Fällen eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuern unmöglich machen. Im Ausland existieren teilweise Regelungen, die derartige Beschränkungen nicht enthalten, so dass in Deutschland ansässige Investoren gegenüber Investoren aus anderen Staaten, z. B. aus UK, benachteiligt sind."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003100","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1e/45/299065/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190139.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stand: 19.04.2024, Seite 1 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nVorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene\r\nAufbau in drei Kapitel (I., II. III.):\r\nUnter I.: Nationale Ebene (Vorschläge mit Blick auf kurzfristige Umsetzung auf nationaler Ebene, z. B. Anpassung KWG, HGB, etc. bzw. Aufsichtshandeln)\r\nUnter II.: Europäische Ebene (Vorschläge sind zu einem späteren Zeitpunkt noch auszuformulieren – Liste enthält bislang nur Überschriften als „Platzhalter“)\r\nUnter III.: Internationale Ebene (noch keine Vorschläge vorhanden – sind noch zu einem späteren Zeitpunkt auszuformulieren)\r\nAnsonsten innerhalb der Kapital: Jeweils eine neue Zelle pro Vorschlag mit folgender Struktur: Benennung der Norm, Problemstellung und Änderungsvorschlag unter Berücksichtigung des Anwendungsbereiches (gesetzliche/regulatorische Norm oder aufsichtliches Handeln)\r\nDer Fokus für den Termin am 13. März 2024 liegt zunächst auf kurzfristig erreichbaren Zielen (insb. im Bereich der nationalen Ebene). Zudem möchten wir in dem Auftakttermin am 13. März 2024 gern einen gemeinsamen Zeitplan abstecken, sodass zeitnah auch Vorschläge für Anpassungen des Rahmenwerks auf europäischer und internationaler Ebene erarbeitet werden können. Wir erachten es als überaus wichtig, sich mindestens mittelfristig mit einer grundlegenden Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerks (CRR/CRD) als solches auseinanderzusetzen. Insbesondere die Vielzahl der viel zu detailreichen Level-2-Vorgaben durch EBA, die in Deutschland fast immer 1:1 für alle Institute gleichermaßen umgesetzt werden müssen, führt zu einer deutlich zu hohen Komplexität der Regulatorik und damit auch der Instituts- und Aufsichts- bzw. Prüfungspraxis. Die Kleinteiligkeit der Regulierung hat zur Folge, dass ein eher detailregelbasierter und konservativer Aufsichtsansatz zu beobachten ist, welcher dem tatsächlichen Risiko nicht immer angemessen scheint. Auf nationaler Ebene nehmen wir bei der Umsetzung und Anwendung von EU-Vorgaben (CRD, EBA-Leitlinien) oftmals ebenfalls ein sehr konservatives, formal juristisch genaues Vorgehen der Aufsicht wahr.\r\nFerner verweisen wir ergänzend zu diesen Vorschlägen auf die bereits von der DK eingereichten Vorschläge zur Umsetzung der CRR/CRD bzw. Anpassungen im KWG/SolvV (Stand 6.3.2024), die DK-Stellungnahme zum Bürokratieentlastungsgesetz (2.2.2024) und die DK-Stellungnahme anlässlich der Konsultation der Europäischen Kommission \"Rationalisierung der Berichtspflichten\" (27.11.2023). Diese Dokumente enthalten zusätzliche Vorschläge für mögliche Entlastungen in der Regulatorik.\r\nEintragungen werden der Übersichtlichkeit halber möglichst kurzgefasst und bedürfen weiterer Erklärung oder wurden bereits in anderem Kontext vorgebracht. Die Auflistung der Anpassungsvorschläge folgt noch keiner Priorisierung. Stand: 19.04.2024, Seite 2 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nRegulatorisch/Gesetzlich\r\nTrennbankenregelungen (§§ 3 Abs. 2 bis 4, 25f KWG sowie § 54 Abs. 1 Nr. 1 KWG)\r\nProblemstellung: Im Zuge des Abschirmungsgesetzes (BGBl. I 2013, S. 3090) wurden in Deutschland – in Vorgriff auf europäische Diskussionen – sog. Trennbankenregelungen etabliert. Am 4. Juli 2018 hat die EU-Kommission ihre Vorschläge für eine EU-Trennbankenverordnung zurückgenommen (2018/C 233/05). Als Begründung hat die EU-Kommission darauf verwiesen, dass insbesondere mit dem Single Supervisory Mechanism (SSM) und dem Single Resolution Mechanism (SRM) zwischenzeitlich Regulierungsmaßnahmen etabliert worden sind, die zur Sicherung der Finanzstabilität beitragen. Etwaige strukturelle Risiken bei einem Institut können Aufsichts- wie auch Abwicklungsbehörden bereits auf anderem Wege begegnen (siehe hierzu zB bereits die Monopolkommission, Hauptgutachten XX, 2012/2013, Rn. 1545). Da es ns auch keinen Beleg für eine stabilisierende Wirkung der Trennbankenregelungen gibt und neben Deutschland nur wenige EU-Mitgliedstaaten ähnliche Vorgaben umgesetzt haben, sollten die mit erheblichem Aufwand für die betroffenen Institute verbundenen strafbewehrten Trennbankenauflagen auch mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit der s Finanzstandortes Deutschland aufgehoben en werden.\r\nVorgeschlagene Änderungen: Mit Blick auf die o. g. Schilderungen sollten §§ 3 Abs. 2 bis 4 sowie 25f KWG ersatzlos gestrichen werden.\r\nSollte ungeachtet dessen an den Trennbankenregeln festgehalten werden, sollte zumindest auf eine Strafbewehrung eines Verstoßes gegen die Trennbankenregeln verzichtet werden (Ausklammerung von § 3 Abs. 2 bis 4 KWG aus dem Straftatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1 KWG). Diese Strafbewehrung steht nicht im Einklang mit dem im Strafrecht zu beachtenden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Zum anderen soll die zuletzt im Jahr 2020 überarbeitet Auslegungshilfe der BaFin mit dem Ziel einer Entlastung der Institute überarbeitet werden. Diesbezüglich wird die DK das BMF und die BaFin zeitnah gesondert ansprechen.\r\nStreichung des Mindestabdeckungsgrads (§ 10 Abs. 3 SolvV)\r\nProblemstellung:\r\nDeutsche Institute müssen immer noch einen Abdeckungsgrad für den auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) von 92 % einhalten. Die EU-weite Harmonisierung dieses Wertes (EBA, EZB) ist gescheitert. Der Wert wird dem Vernehmen nach auch von der BaFin nicht mehr angewendet.\r\nVorgeschlagene Änderung:\r\nDer Mindestabdeckungsgrad sollte ersatzlos gestrichen werden. Stand: 19.04.2024, Seite 3 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nAnpassung § 13 KWG (Großkreditbeschlussfassung)\r\nProblemstellung: In § 13 (2) KWG ist geregelt, dass ein bereits gewährter Kredit der durch Verringerung des Kernkapitals nach Artikel 25 CRR zu einem Großkredit wird, nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren darf.\r\nDurch rechtliche Änderungen kann es zu Verringerungen des Kernkapitals (z. B. Änderung bei den Abzugspositionen) oder anderer Parameter (z. B. Änderung der Vorschriften zur Bildung Gruppe verbundener Kunden oder Einbeziehung indirekter Risikopositionen aus der sog. Substitution) kommen, die dazu führen, dass ein bereits gewährter Kredit zu einem Großkredit wird oder sich ein bestehender Großkredit betragsmäßig erhöht. Die dem Großkreditbeschluss zugrundeliegende Warnfunktion vor Gewährung des Großkredites erübrigt sich in derartigen Fällen.\r\nVorgeschlagene Änderung: Durch Einfügung von „durch das Institut zu vertretende“ vor “Verringerung” soll klargestellt werden, dass Verringerungen des Kernkapitals, die durch rechtliche Änderungen bedingt sind, nicht zu einer nachzuholenden Großkreditbeschlussfassungspflicht führen. Ebenso sollte klarstellend ergänzt werden: Wird ein bereits gewährter Kredit allein durch rechtliche Änderungen zu einem Großkredit oder erhöht sich ein Großkredit allein aufgrund rechtlicher Änderungen, ist kein nachzuholender einstimmiger Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter erforderlich.\r\nMillionenkreditvorschriften (§ 14 KWG): Abschaffung des Millionenkreditmeldewesens\r\nProblemstellung:\r\nDie Millionenkreditvorschriften verursachen einen hohen Meldeaufwand in den Instituten. Wir haben die im Juli 2022 angekündigte Abschaffung des Millionenkreditmeldewesens daher ausdrücklich begrüßt und sprechen uns weiterhin für eine Einstellung des Millionenkreditmeldewesens aus. Mindestens sollten jedoch Erleichterungen gewährt werden, um die Institute bis zur Abschaffung spürbar zu entlasten.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\n1. Anhebung der Millionenkreditmeldegrenze auf 2 Mio. EUR (§ 14 Abs. 1 KWG)\r\n2. Streichung der Anforderung des § 14 Abs. 3 Satz 1 KWG zu Informationen über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten der einzelnen Schuldner und damit Entfall der auf der Norm basierenden Meldepositionen 092 bis 094 (PD, RW, LGD)\r\n3. Entfall der Nullmeldungen für einzelne Glieder einer Kreditnehmereinheit oder einer Personengemeinschaft bzw. GbR unter Einführung einer Bagatellgrenze von mindestens 999,99 EUR\r\nHinweis: Die DK hat zudem bereits weitere Entlastungsvorschläge unterbreitet, die nach unserer Einschätzung keiner legislativen Anpassung bedürfen. Zudem besteht Klärungsbedarf im Hinblick auf eine zwischenzeitliche Ausweitung des aufsichtlichen Konsolidierungskreises. Erhebliche IT-Investitionen für Übergangslösungen sollten vermieden werden. Stand: 19.04.2024, Seite 4 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nOrgankreditvorschriften (§ 15 KWG)\r\nProblemstellung: Die Überarbeitung der Organkreditvorschriften führt in der Praxis zu hohen Aufwänden, die nicht durch regulatorischen Nutzen gerechtfertigt werden.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\n1. Rückführung auf den alten Organbegriff (Abschaffung § 15 Abs. 6 KWG – Begriff sonstiger Geschäfte), mindestens sollte angepasst werden:\r\n2. Spezifizierung von Geschäften nach § 15 Abs. 6 KWG als „kreditnahe Geschäfte“.\r\n3. Einführung einer Bagatellgrenze für Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG: Die Bagatellgrenze lt. § 15 Abs 3 Nr. 2 KWG könnte auf Geschäfte mit natürlichen Personen angewendet werden. Dabei schlagen wir vor, diese Grenze entlang bestehender des KWG auf TEUR 50 zu setzen.\r\n4. Anpassung Erweiterung des relevanten Personenkreises nach § 15 Abs. 1 Nr. 1-5 KWG für bedeutende Beteiligungen nach § 15 Abs. 9 KWG: Für den Schutz vor sachfremden Entscheidungen aufgrund persönlicher Nähebeziehung ist insbesondere die Ausweitung des Personenkreises auf Eltern und volljährige Kinder unverhältnismäßig. Wir regen an, diese Vorschrift anzupassen.\r\n5. Eingrenzung der bedeutenden Beteiligung gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 KWG: Die aus Institutssicht mittelbaren bedeutenden Beteiligungen sollten nicht weiter vom Institut berücksichtigt werden müssen, sondern ausschließlich die unmittelbaren, also vom Institut direkt gehaltenen bedeutenden Beteiligungen.\r\n6. Einschränkung des Erfordernisses von Gremienbeschlüssen für bestimmte Geschäfte i.S.d. § 15 Abs. 6 KWG: Geschäfte für die bereits hinreichende regulatorische Anforderungen / Rechtsvorschriften für die Vereinbarung marktmäßiger Bedingungen losgelöst vom § 15 KWG existieren (z. B. Handelsgeschäfte, die bereits nach MaRisk nur zu marktgerechten Konditionen abgeschlossen werden dürfen), sollten grundsätzlich von der Betrachtung der Organkreditvorschriften ausgenommen werden. Hilfsweise: Erweiterung der Regelung zu Vorratsbeschlüssen, die derartige Geschäfte i.S.d. § 15 Abs. 6 KWG mit juristischen Personen umfassen würden.\r\nGrößenklassen im KWG an HGB-Regelungen anpassen\r\nHintergrund: Am 17.10.2023 hat die EU-Kommission einen Delegierten Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen von Unternehmen und Gruppen erlassen. Mit der Änderungsrichtlinie zur EU-Bilanzrichtlinie wurden die bisherigen monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“, die für die Bestimmung der Größenklasse eines Unternehmens (§§267 f. HGB) relevant sind, inflationsbereinigt. Ebenso wurden die Schwellenwerte für die größenabhängige Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht (§293 HGB) angehoben. Faktisch bedeutete dies eine Anhebung der Schwellenwerte um ca. 25%. In absoluten Zahlen bedeutet dies etwa für große Unternehmen eine Erhöhung von 20 Mio. Euro auf 25 Mio. Euro (Bilanzsumme) bzw. 40 Mio. Euro auf 50 Mio. Euro (Umsatzerlöse). Eine Angleichung der Schwellenwerte erfolgte zuletzt 2013. Nationale Umsetzung (HGB) durch „Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ (beschlossen durch Deutschen Bundestag am 22. Februar 2024, Annahme Bundesrat am 1. März 2024). Stand: 19.04.2024, Seite 5 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nProblem: Durch die teilweise sehr starken Inflationseffekte der letzten Jahre sind immer mehr Unternehmen ungerechtfertigterweise höheren Größenklassen zugeordnet worden, was mit deutlich anspruchsvolleren Pflichten einhergeht.\r\nLösung: Im Einklang mit der EU-Bilanzrichtlinie sollten monetäre Schwellenwerte auch im Kreditwesengesetz entsprechend der Inflationsentwicklung angepasst werden. Der Schwellenwert für die Prüfung nach §18 KWG beispielweise besteht seit 2007 unverändert und sollte deshalb von 750.000 Euro auf 1 Mio. Euro angehoben werden. Gleichermaßen sollte der Schwellenwert für die Prüfung von wirtschaftlichen Abhängigkeiten im Kontext der Gruppe verbundener Kunden angehoben werden.\r\nDORA und Anforderungen an Auslagerungen (§§ 24 und 25b KWG sowie AT 9 MaRisk)\r\nProblemstellung: Mit der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) werden zum 17. Januar 2025 Regelungen für die Nutzung von IKT-Dienstleistungen eingeführt, die den bestehenden Anforderungen an (wesentliche) Auslagerungen ähneln. So sind Nutzungen von IKT-Dienstleistungen i. S. von DORA teilweise auch als Auslagerung nach KWG und AT 9 MaRisk einzustufen. Es besteht damit eine Doppelregulierung mit im Detail abweichenden bzw. widersprüchlichen Anforderungen (insb. zur Registerführung in § 25b KWG sowie zu den Anzeigepflichten zu Auslagerungen in § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG).\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\nIn § 25b KWG sollte klargestellt werden, dass die dortigen Anforderungen nicht gelten, sofern die Auslagerung gleichzeitig als Nutzung von IKT-Dienstleistungen den Vorgaben der Art. 28 bis 30 DORA unterfällt. Bei wesentlichen bankfachlichen Auslagerungen, die nur geringfügige IKT-Unterstützungsleistungen beinhalten, sollte zur Vermeidung von Doppelarbeiten eine ausschließliche Anwendung der Auslagerungs-Vorschriften zulässig sein.\r\nIn § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG sollte klargestellt werden, dass den Informations- und Meldepflichten ggü. Aufsichtsbehörden unterliegende Vorfälle sowie Vertragsvereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen (Artikel 19 und 28 Abs. 3 DORA) nicht parallel dazu den Auslagerungs-Anzeigepflichten gemäß KWG unterliegen. Entsprechende Klarstellungen sollten zudem im Hinblick auf die gemäß § 54 ZAG bestehenden Anzeigepflichten geprüft werden.\r\nDie GAP-Analyse, die Vertreter der Industrie mit der Aufsicht im Rahmen des Fachgremiums IT vorgenommen haben, zeigt ferner, dass DORA zusammen mit den delegierten Akten (RTS/ ITS) breiter als die BAIT angelegt ist und die BAIT-Anforderungen abdeckt. Mit dem Wirksamwerden von DORA sollte deshalb auf parallele nationale Anforderungen verzichtet werden und das BAIT-Rundschreiben aufgehoben werden sowie die einschlägigen Regelungen in den MaRisk AT 7.2 entfallen. MaRisk AT 7.3 und AT 9 sollten im Hinblick auf DORA überprüft werden. Stand: 19.04.2024, Seite 6 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nAbwicklungsplanung: Verpflichtende Einreichung von Unterlagen in englischer Sprache (§ 42 Abs. 1a SAG)\r\nProblemstellung: Mit dem am 14. Dezember 2023 verabschiedeten Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde unter anderem eingeführt, dass nach § 42 Absatz 1a SAG Institute, auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), alle Unterlagen zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht bei der Abwicklungsplanung auch in englischer Sprache einzureichen zu haben.\r\nVorgeschlagene Änderung: Diese Verpflichtung stößt weiterhin auf grundsätzliche rechtliche und ökonomische Bedenken und sollte ersatzlos gestrichen werden. Es ist kein Grund ersichtlich, die Übersetzungspflicht auf die Institute zu verlagern. Analoge Regelungen mit den europäischen Behörden (SRB und EZB nicht) bestehen nicht. Ein solcher Zusatzaufwand ist in Anbetracht des ohnehin hohen Kostendrucks gerade auf kleine und mittlere Banken nicht zu rechtfertigen und würde zudem massiv gegen den Grundsatz der Proportionalität von Regulierung und Aufsicht verstoßen. Im europäischen Kontext ist zudem die Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft maßgeblich, nach deren Artikel 2 Schriftstücke, die eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet, nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefasst werden können. Der Vergleich mit dem neuen § 156 Absatz 2 Satz 2 SAG belegt zudem die Inkonsistenz des Gesetzentwurfs. Danach soll sich die BaFin als Abwicklungsbehörde mit anderen Mitgliedern eines Abwicklungskollegiums über die Sprache verständigen können, in der die Zusammenarbeit erfolgen soll. Dies soll aber nur für die interbehördliche Zusammenarbeit gelten; Rechtsakte der Abwicklungskollegien gegenüber einem Institut müssten weiterhin zwingend in deutscher Sprache erfolgen.\r\nÄnderung der RechKredV in Bezug auf Treuhandgeschäfte\r\nProblemstellung: Treuhandkredite (bspw. KfW-Kredite mit 100%ige Haftungsfreistellung) sind gemäß RechKredV als Treuhandvermögen in der Bilanz auszuweisen. Auf der Passivseite wird eine Treuhandverbindlichkeit in gleicher Höhe in die Bilanz eingestellt. Bei der Berechnung der vom SRB erhobenen Beiträge zum Abwicklungsfonds (Bankenabgabe) besteht z.Zt. bei der Ermittlung des Grundbeitrags p.a. keine Abzugsmöglichkeit dieser Treuhandverbindlichkeiten.\r\nVorgeschlagene Änderung: Änderung der RechKredV durch Umsetzung des Wahlrechts in Art. 10 Abs. 1 Satz 3 der EU-BankbilanzRL und damit Ausweis von Treuhandgeschäften nicht in der Bilanz, sondern unterhalb der Bilanz (somit keine Berücksichtigung bei Berechnung der Bankenabgabe). Da Bilanzleser die gleichen Informationen wie bisher erhalten, würde durch eine Anpassung zum einen kein Transparenzverlust entstehen. Zum anderen würde damit auch ein Beitrag für ein \"level playing field\" bei Bilanzvorschriften und Bankenabgabe geleistet, da sowohl im Rahmen der internationalen Rechnungslegungsvorschriften IFRS Treuhandvermögen und Treuhandverbindlichkeiten nicht in der Bilanz ausgewiesen werden als auch viele andere EU-Mitgliedsländer wie Frankreich, Niederlande, Spanien, Italien und Österreich bei der nationalen Umsetzung der EU-BankbilanzRL das Wahlrecht ausgeübt haben. Stand: 19.04.2024, Seite 7 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nPrüfungsberichtsverordnung (PrüfBV)\r\nProblemstellung: Die Datenübersicht (SON 01ff.) wurde vor rd. 20 Jahren zwecks Erhebung und Veredelung weiterer Daten als Nachfolgerin der sog. Anlage 1 im Rahmen des Prüfungsberichts jährlich erhoben. Inzwischen werden umfassende Daten der Aufsicht vierteljährlich in elektronischer Form im XBRL-Format durch die FINREP/FinaRisikoV bzw. künftig durch die E-Bilanz zur Verfügung gestellt. Durch die Erstellung der Datenübersicht fallen für deutsche Institute überflüssige Kosten ohne entsprechenden Mehrwert für die Aufsicht an.\r\nVorschlag: Abschaffung der Anlage „Datenübersicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I und II (SON 01)“ der PrüfBV (bzw. folgende Anlagen für weitere Institutsgruppen)\r\nÜberwachung von Immobilienwerten RRE / BaFin MaRisk BTO 1.2.2 Tz. 3\r\nProblemstellung: In gut entwickelten und ausgereiften Wohn-Immobilienmärkten für eigengenutzte EFH/ZWH/ETW (RRE) sind erfahrungsgemäß die Schwankungen der Bewertungen weniger volatil als bei gewerblichen Objekten. Hier sollte für die jährliche Überwachung das Marktschwankungskonzept ausreichen.\r\nVorschlag: Insofern schlagen wir hier vor die Erläuterungen zur „Überwachung und Überprüfung von Sicherheiten“ entsprechend anzupassen. Stand: 19.04.2024, Seite 8 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nBeleihungswertermittlung (BelWertV)\r\nMit der Novellierung der BelWertV im Oktober 2022 konnten einzelne Aspekte der Beleihungswertermittlung zwar verbessert werden. Einige grundsätzliche Schwierigkeiten bzgl. einer sachgerechten Abbildung der nachhaltigen Marktentwicklung sowie des Dokumentationsaufwandes bleiben jedoch erhalten oder wurden neu geschaffen. Exemplarisch seien folgende zwei Themen genannt:\r\nErmittlung des Vergleichswertes / BaFin BelWertV § 19 Abs.2\r\nProblemstellung: Die Vorschrift lässt eine Bewertung von EFH/ZFH/ETW auf Basis von computergestützten Modellen zu. Zur Überprüfung der Bewertung sind Stichproben nach dem Sachwertverfahren vorzunehmen. Da bereits eine Validierung der Modelle vorgesehen ist (§ 19 Abs. 2 Satz 1 a. E.), erscheint eine weitere Kontrolle obsolet.\r\nVorschlag: Insofern schlagen wir hier vor § 19 Abs. 2 Satz 2 BelWertV anzupassen und die Pflicht zur Überprüfung der Bewertung mittels Sachwertverfahren zu streichen.\r\nDynamisches Modell zur Ermittlung der Mindestkapitalisierungszinssätze BaFin BelWerV\r\nProblemstellung: Die Kopplung der Mindestkapitalisierungszinssätze an die allgemeine Zinsentwicklung und somit eine Dynamisierung ist sachgerecht, jedoch bedarf es einer Adjustierung der im Modell genutzten Parameter.\r\nVorschlag: Adjustierung der Modellparameter, insb. das Stichtagsprinzip für den Ansatz der Rendite der 30jährigen Bundesanleihe sowie die Risikozuschläge.\r\nEinführung einer Option zur Erstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses:\r\nProblemstellung: In Deutschland sind Unternehmen, die im Konzern einen Jahresabschluss nach IFRS erstellen, verpflichtet, einen Einzelabschluss nach HGB zu erstellen. Dieses bedeutet insbesondere für international tätige Unternehmen einen erheblichen Mehraufwand und dadurch auch einen Wettbewerbsnachteil, da viele EU-Länder vom EU-Wahlrecht Gebrauch gemacht haben und einen befreienden IFRS-Einzelabschluss erlauben.\r\nVorschlag: Einführung einer Option zur Erstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses für Unternehmen, die in einen IFRS-Konzernabschluss einbezogen sind.  Stand: 19.04.2024, Seite 9 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nHarmonisierung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen:\r\nProblemstellung: In verschiedenen Rechtsgebieten gibt es sehr unterschiedliche Fristen zur Aufbewahrung von Unterlagen (steuerlich, Zivil-, Arbeitsrecht, u.a.). Gleichzeitig gibt es aber auch den Grundsatz der Datensparsamkeit oder Löschpflichten z.B. durch die EU-DSGVO. Aus diesen unübersichtlichen und teilweise gegenteiligen Regelungen ergeben sich drei Bürokratieprobleme – für alle Unternehmen:\r\n1. Es ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden, die entsprechenden Regelungen zu identifizieren, zu analysieren und auf den konkreten Fall anzuwenden. Dies wird durch Änderungen in den Regelungen regelmäßig weiter erschwert.\r\n2. Durch die Unübersichtlichkeit des Regelwerks besteht das dauernde Risiko, nicht konform zu den einschlägigen Vorschriften zu sein.\r\n3. In einigen Rechtsbereichen finden sich sehr lange Aufbewahrungsfristen. Bei langfristigen Verträgen können hier Aufbewahrungsdauern von mehreren Jahrzehnten entstehen. Solch lange Fristen führen zu entsprechenden Lager- und Vorhaltekosten. Dies gilt auch bei elektronisch vorgehaltenen Unterlagen. Neben den anfallenden Kosten (Speicherplatz, Instandhaltung), kann es in diesen Fällen auch zu Systemproblemen durch neue IT-Technik, nötige Migration usw. kommen.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\nHier wäre es wünschenswert im Rahmen von Bürokratieabbau\r\n- einheitliche Aufbewahrungsfristen\r\n- mit kürzerer Dauer\r\nzu erreichen.\r\nGesetzgebung zu „Nachrichtenlosen Konten“\r\nSeit vielen Jahren werden zu nachrichtenlosen Konten immer wieder Gesetzesinitiative angestoßen, die aber weder erforderlich noch sinnvoll sind, sondern unnötig Kosten, Bürokratie und Aufwände für die Beteiligten erhöhen.\r\nProblemstellung:\r\nGuthaben fallen nicht an Kreditinstitute: Die zu nachrichtenlosen Konten häufig bestehende Vorstellung, dass deren Guthaben nach einem gewissen Zeitraum an die Kreditinstitute „fallen“ würden, ist unzutreffend. Kreditinstitute haben steuerrechtliche Vorgaben der Finanzverwaltung im Hinblick auf unbewegte Konten einzuhalten, wobei es steuerbilanzrechtlich nicht darauf ankommt, ob ein Kundenkontakt besteht. Diese Vorgaben verlangen, gestützt auf ein BFH-Urteil vom 27. März 1996 (BStBl. II 1996, S. 470), spätestens nach 30 Jahren eine Auflösung dieser unbewegten Konten in der Steuerbilanz. Diese Auflösung erfolgt als außerordentlicher Ertrag, der Stand: 19.04.2024, Seite 10 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nsofort den zu versteuernden Gewinn erhöht und in der Folge auch das Steuersubstrat. Der Fiskus profitiert also selbst von der Ausbuchung der Verbindlichkeiten. Dies hat aber keinerlei Einfluss auf den zivilrechtlichen Auszahlungsanspruch des Berechtigten. Daher werden selbstverständlich auch noch nach Auflösung in der Steuerbilanz Guthaben an Kunden bzw. deren Erben ausgezahlt und eine erfolgte steuerpflichtige Auflösung der Konten rückgängig gemacht.\r\nBestehen von gut funktionierenden Kontennachforschungsverfahren: Die großen kreditwirtschaftlichen Verbände unterstützen Erben bereits seit Jahren bei ihrer Suche nach unbekannten Konten: So können Kontennachforschungsersuchen nicht nur an Kreditinstitute, sondern auch an die Regional- oder Bundesverbände der Kreditwirtschaft gerichtet werden. In allen Verbandsbereichen existieren gut funktionierende und unbürokratische Verfahren.\r\nUmfang der Guthaben: Ob die Guthaben auf nachrichtenlosen Konten überdies tatsächlich eine relevante Größe haben, ist der DK nicht bekannt. Die Bundesregierung verwies noch im Jahr 2017 (wohl zu Recht) darauf, dass es sich bei nachrichtenlosen Konten vorrangig um Sparkonten mit geringem Guthaben handeln dürfte (Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17).\r\nBestehen eines gesetzlichen Erbrechts des Staates: Bei der Nutzung der Gelder für öffentliche Zwecke dürfte insbesondere solche Gelder im Blick sein, deren Kontoinhaber verstorben sind und für deren Nachlass keine Erben bestehen oder bei denen die Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. Hier bedarf es aber keiner Regelung, diese Fallgruppen sind bereits gesetzlich in § 1936 BGB geregelt: „Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.“\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\nVon einer gesetzlichen Regelung sollte abgesehen werden. Stand: 19.04.2024, Seite 11 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nAufsichtlich\r\nPRISMA\r\nProblemstellung: Die Extranet-Umgebung und damit die Testumgebung von PRISMA (Bundesbank) sind auf Mo-Do 8 bis 18 Uhr festgelegt und die Bundesbank lehnt eine Erweiterung der Zeiten ab, damit können die Institute ihre Meldungen weder abends noch am Freitag verproben. Dies stellt eine unnötige Hinderung der Ausübung von Meldeverpflichtungen dar. Zudem ist dies weder zeitgemäß noch objektiv begründet. Sofern die Testumgebung dergestalt eingerichtet wird, dass alle Prozesse digital und automatisch von Seiten der Bundesbank ablaufen, würde einem 24-Stunden-Betrieb nichts im Wege stehen. Da es sich lediglich um eine Testumgebung handelt, dürfte dies machbar sein. Die Einbindung von personellen Ressourcen für die Bearbeitung etwaiger besonderer An-/Rückfragen kann hingegen zeitlich beschränkt bleiben, soll jedoch zumindest an jedem regulären Arbeitstag gewährleistet sein.\r\nZudem sind Meldungen im Extranet (darunter auch PRISMA) nach 100 Tagen nicht mehr abrufbar und damit nicht mehr nachweisbar (z. B. gegenüber der Internen Revision bzw. den externen Prüfern).\r\nVorgeschlagene Änderungen: Erweiterung der Betriebszeiten der Extranet-Umgebung inkl. Testumgebung und damit der Testumgebung von PRISMA. Aufbewahrungsfristen für Produktivumgebung sollen zudem in Einklang mit den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gebracht werden.\r\nDoppelanzeigen bei der Anzeigenverordnung abschaffen\r\nHintergrund: Kapitalverwaltungsgesellschaften verlagern immer wieder bestimmte Aufgaben wie zum Beispiel ihre IT oder das Risikomanagement auf andere beaufsichtigte Unternehmen.\r\nProblem: Verlagern diese beaufsichtigten Auslagerungsunternehmen wiederum Aufgaben oder Teile davon dann auf Andere, sind die Kapitalverwaltungsgesellschaften bereits vor Inkrafttreten der Unterauslagerung verpflichtet, diese bei der BaFin anzuzeigen. Zudem hat Stand: 19.04.2024, Seite 12 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\ndann aber auch das Auslagerungsunternehmen die Pflicht, diese Weiterverlagerung bei der BaFin je nach deren gesetzlichen Vorgaben anzuzeigen.\r\nLösung: Es sollten für Kapitalverwaltungsgesellschaften Erleichterungen bei der Anzeige von Unterauslagerungen geschaffen werden, die Doppelanzeigen vermeiden.\r\nDigitalisierung des Anzeigewesens vollenden und vereinheitlichen\r\nHintergrund: Institute haben verschiedene Möglichkeiten, Meldungen an die BaFin oder die Bundesbank zu senden.\r\nProblem: Deutsche Institute haben bei der Durchführung ihrer Anzeige- und Meldepflicht verschiedene Formen und Wege zu verwenden. Hierzu zählen Möglichkeiten wie etwa das Portal der Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal), das Extranet der Bundesbank, die Option einer E-Mail sowie der schriftlichen Anzeige.\r\nLösung: Es sollte dringend eine einheitliche, digitale Lösung eingerichtet werden, um die Kosten und den Aufwand für die Institute zu minimieren.\r\nHarmonisierung des nationalen Meldewesens im Rahmen von der Einführung von Integrated Reporting Framework IReF Forderung: perspektivische Abschaffung BISTA, WIFSta, Millionenkreditmeldewesen\r\nSSM ICT Risikofragebogen der Bundesbank\r\nProblemstellung: Seit 2021 versendet die Deutsche Bundesbank einen umfangreichen Fragebogen zu den Informations- und Kommunikationsrisiken an alle Banken, für die in dem Jahr ein Full-SREP ansteht. Im Rahmen der Vorbereitungen zur Einführung eines solchen Fragebogens hat die DK ausgeführt, dass solche neuen Reportingverpflichtungen verzichtbar sind. Die Bundesbank erhält über die Prüfungsberichte der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung gemäß §13 PrüfBV bereits wesentliche Informationen zur Erfüllung der MaRisk/ BAIT-Anforderungen. Die Aufsicht verweist auf die sehr hohe aufsichtliche Bedeutung des ICT-Risikos, so dass eine Informationserhebung über den Prüfungsbericht des Jahresabschlusses hinaus gerechtfertigt sei. Diese Auffassung teilen wir nicht.\r\nIm LSI Stresstest wurden zudem im Fragebogenteil andere / zusätzliche Fragen zum IT-Risiko aufgenommen. Hier zeigt sich auch das fehlende Zusammenwirken verschiedener Bereiche der Bundesbank. Unter DORA werden die Banken darüber hinaus einen jährlichen Bericht zur Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens erstellen und vorhalten müssen, der bei Bedarf von der Aufsicht angefordert werden kann. Stand: 19.04.2024, Seite 13 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nLösung: Verzicht auf den SSM ICT Risikofragebogen der Bundesbank, die Bundesbank kann bei Bedarf den unter DORA zu erstellenden Bericht zur Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens anfordern.\r\nSchaffung gesonderter BaFin-Merkblätter für LSI und SI zu den Geschäftsleitern und zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen\r\nProblemstellung: Die BaFin Merkblätter zu den Geschäftsleitern und zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen nach KWG und KAGB wurden in den letzten Jahren mehrfach überarbeitet und dabei vom Umfang deutlich erweitert. Insbesondere in kleineren, regional ausgerichteten Instituten wird ein vollständiges Überblicken sämtlicher regulatorischer Anforderungen zunehmend problematisch.\r\nDabei wird auch dem Proportionalitätsgrundsatz nicht Rechnung getragen, da die Merkblätter allen Instituten unabhängig von ihrer Größe und konkreten Organisation eine Reihe von (insbesondere Dokumentations-) Pflichten auferlegen, ohne dass erkennbar wäre, dass es bei den Instituten bisher Probleme in der Funktionsfähigkeit der Organe gegeben hätte, die derartige Vorgaben angezeigt erscheinen lassen. Dies führt bei kleineren Instituten zu einem unverhältnismäßigen Aufwand, dem kein erkennbarer Nutzen gegenübersteht.\r\nDie in den EBA-GL/2017/12 und GL/2017/11 normierten Anforderungen stehen ausdrücklich unter dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Rz. 20 – 23 GL/2017/12, Rz. 17-19 GL/2017/11). Der von den Leitlinien vorgesehene Spielraum zur verhältnismäßigen Umsetzung wird nicht ausgenutzt. Unter anderem wurden ganze Passagen der EBA-Leitlinien pauschal übernommen. Dabei sind die vielfältigen und komplexen Anforderungen vor allem im Hinblick auf das Eignungsbewertungsverfahren nicht nachvollziehbar.\r\nLösung: Eine Lösungsmöglichkeit zur besseren Transparenz über die für sie geltenden Anforderungen wäre die Schaffung getrennter Merkblätter für SI und LSI, entsprechend der bereits erfolgten Trennung der Anzeigeformulare. Dabei sollten die Anforderungen an LSI entsprechend den in den EBA-Leitlinien geschaffenen Möglichkeiten auf ein praktikables Maß reduziert werden. Stand: 19.04.2024, Seite 14 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nI. Steuerliche Themen – national (neu)\r\nUmsatzsteuerliche Organschaft\r\nSeit Jahren setzt sich die Kreditwirtschaft für ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr.2 UStG) ein.\r\nProblem: Der bestehende Automatismus, der die Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft zwingend eintreten oder wegfallen lässt, ist insbesondere dann problematisch, wenn die Organschaft im Voraus nicht rechtssicher bestimmbar ist. Hinzu kommt, dass erst die Betriebsprüfung nach einer mehr oder weniger langen Verzögerung von mehreren Jahren den Sachverhalt aufgreifen wird. Wenn dann unterschiedliche Auffassungen zwischen den Beteiligten über das Vorliegen einer Organschaft vertreten werden, führt dies zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten und finanziellen Belastungen der Unternehmen.\r\nLösung: Gesetzliche Einführung eines Antragsverfahrens, womit die Rechtsunsicherheiten für die Unternehmen beseitigt werden und gleichzeitig die Transparenz hinsichtlich der Organschaftsverhältnisse für die Finanzverwaltung erhöht wird.\r\nZudem führt das Antragsverfahren zu einer Vermeidung unnötiger Verwaltungsarbeit in der gesamten Wirtschaft wie auch in der Finanzverwaltung:\r\n• Geschäftsvorfälle innerhalb der Organschaft sind generell nicht steuerbare Innenumsätze, wodurch mitunter komplizierte umsatzsteuerliche Beurteilungen entfallen.\r\n• Als Folge dessen kann innerhalb eines Organkreises vereinfacht und oft auch automatisiert abgerechnet werden, ohne die strengen formalen Anforderungen an die Rechnungsausstellung und die Rechnungskontrolle beachten zu müssen. Damit wird nicht zuletzt auch die Fehleranfälligkeit bei der Rechnungsstellung reduziert.\r\n• Das Konstrukt der Organschaft hat sich damit als positives Instrument für eine effektive und effiziente Abrechnung von Leistungen innerhalb eines Konzernverbunds erwiesen.\r\nDarüber hinaus wird das Besteuerungsverfahren vereinfacht:\r\n• Für den gesamten Organkreis sind nur eine gemeinsame Umsatzsteuer-Voranmeldung und eine gemeinsame Umsatzsteuererklärung abzugeben.\r\n• Die Finanzverwaltung hat damit nur eine anstatt einer Vielzahl von Umsatzsteuererklärungen zu bearbeiten, woraus sich nicht unerhebliche verwaltungsökonomische Vorteile für die Finanzverwaltung ergeben. Ohne Organschaft wären bei bundesweit tätigen Unternehmen eine Vielzahl von verschiedenen Finanzämtern in die Bearbeitung der jeweiligen Steueranmeldungen/-erklärungen involviert, was den Abstimmungsbedarf deutlich erhöhen würde.\r\n• Der Prüfungsaufwand für die Finanzverwaltung ist geringer, da die Gesellschaftsstrukturen bekannt sind. Stand: 19.04.2024, Seite 15 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nErbfallmeldung nach § 33 EStG\r\nDerzeit sieht § 1 Abs. 1 ErbStDV als Grundsatz die Übermittlung der Erbfallmeldung nach § 33 EStG immer noch in Papierform vor. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen müssen insofern bei jedem Sterbefall ein papierhaftes Formular befüllen und an die zuständige Finanzbehörde versenden. Dieses Verfahren verursacht schon seit Jahrzehnten einen übermäßigen Aufwand sowie zusätzliche Portokosten.\r\nLösung: Entwicklung einer elektronischen Meldung in einem automatisierten Verfahren, wie z. B. in § 11 ErbStDV für Meldungen nach § 34 ErbStG (Vermögensmeldung der Gerichte u. ä. an die Finanzbehörde) bereits möglich.\r\nTeilwertabschreibungen auf Kundenforderungen\r\nGemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 2 S. 2 EStG hat der Steuerpflichtige zur Vornahme einer Teilwertabschreibung den kaum zu führenden oder gar nicht möglichen Nachweis zu erbringen, dass eine am Bilanzstichtag gegebene Wertminderung eines Wirtschaftsgutes voraussichtlich von Dauer ist. Das Kriterium der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit einer Wertminderung als Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung sollte wieder gestrichen werden. Damit wäre auch ein Gleichlauf von Handels- und Steuerbilanz möglich, was zu erheblichen Bürokratiekostenentlastungen führen würde. Im Zeitablauf käme es auch nicht zu endgültigen Steuermindereinnahmen.\r\nBewertung von Rückstellungen\r\nGemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e und f EStG sind Rückstellungen mit den Preisverhältnissen am Bilanzstichtag zu bewerten und grundsätzlich mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Dieser starre Zinssatz ist ökonomisch problematisch. Seine Anwendung führt zudem zu Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz und damit zu erheblichem Verwaltungsaufwand für die Unternehmen. Das Stichtagsprinzip ignoriert zukünftige Preis- und Kostensteigerungen. Rückstellungen sollten deshalb und zur Angleichung der EStG-Regelungen an die Regelungen des HGB unter Berücksichtigung von Preis- und Kostensteigerungen zu bewerten sein. Damit wäre auch ein Gleichlauf von Handels- und Steuerbilanz möglich, was zu erheblichen Bürokratiekostenentlastungen führen würde. Im Zeitablauf käme es auch nicht zu endgültigen Steuermindereinnahmen.\r\nEinbringung von Wirtschaftsgütern und Anteilstausch\r\nGemäß § 22 Abs. 3 UmwStG muss der Steuerpflichtige innerhalb eines Siebenjahreszeitraums nach einer Einbringung von Wirtschaftsgütern oder einem Anteilstausch unter dem gemeinen Wert jährliche Nachweise über seine fortbestehende Anteilseignerstellung erbringen. Auf diesen Formalismus sollte verzichtet werden und stattdessen lediglich bei Bedarf ein Nachweis erfolgen müssen (z. B. in der steuerlichen Betriebsprüfung).\r\nEinbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft\r\n§ 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG regelt, dass bei der Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft (Anteilstausch), die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile – abweichend von § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höheren Wert ansetzen kann, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. Aus der Formulierung „höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert“ folgert die Finanzverwaltung, dass abweichend vom Buchwertansatz der Ansatz zum gemeinen Wert erfolgen muss, wenn dieser unterhalb des Buchwerts der eingebrachten Anteile liegt. Diese Auffassung steht im Widerspruch zum Sinn und Zweck des UmwStG und verursacht vermeidbare Bürokratiekosten. Denn der Ansatz zum gemeinen Wert erfordert eine Bewertung der eingebrachten Anteile i. d. R. durch ein Gutachten, das je nach Geschäftsumfang der übertragenen Gesellschaft langwierig und kostenintensiv sein kann. Sinnvolle Umstrukturierungen werden damit unnötig Stand: 19.04.2024, Seite 16 von 16\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlich en Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf\r\ndetaillierterer Ausführungen.\r\nerschwert. Bei einem späteren Verkauf der übertragenen Beteiligung droht zudem die Versteuerung eines Scheingewinns in Höhe von 5 % des Veräußerungsgewinns gemäß § 8b Abs. 3 KStG, der bei Beibehaltung des Buchwertes nicht angefallen wäre.\r\nEine vergleichbare Problematik ergibt sich analog auch für die §§ 3 Abs. 2, 11 Abs. 2, 15 Abs. 1, 20 Abs. 2 S. 2, 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG.\r\nAnrechnung ausländischer Quellensteuern\r\nDie Anrechnung von ausländischen Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen aus Investments in ausländische Wertpapiere auf die deutsche Körperschaftsteuer nach § 34c EStG unterliegt Beschränkungen, die in vielen Fällen eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuern unmöglich machen. Im Ausland existieren teilweise Regelungen, die derartige Beschränkungen nicht enthalten, so dass in Deutschland ansässige Investoren gegenüber Investoren aus anderen Staaten, z. B. aus UK, benachteiligt sind."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003100","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b5/ea/299067/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190140.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf na􀆟onaler und europäischer Ebene (kapitalmarktrechtliche Themen)\r\nI. Nationale Ebene\r\nKapitalmarktrechtliche Themen\r\nMitarbeiter- und\r\nBeschwerderegister,\r\n§ 87 WpHG\r\nDer Einsatz eines Mitarbeiters als Anlageberater, Vertriebsbeauftragter oder als Compliance-Beauftragter ist der BaFin vor\r\nAufnahme seiner Tätigkeit nach deutschem Recht anzuzeigen (§ 87 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 WpHG). Zudem sind\r\nanlageberatungsbezogene Beschwerden von Privatkunden der BaFin anzuzeigen (§ 87 Abs. 1 Satz 4 WpHG) – zusätzlich zu der\r\nAnforderung gemäß Art. 26 (6) DelVO (EU) 2017/565 (jährliche Berichtspflicht gegenüber der BaFin zu Beschwerden sämtliche\r\nWertpapier(neben)dienstleistungen – u. a. für die Anlageberatung sind dabei gesonderte Angaben erforderlich). Die (faktische)\r\nAufsichtspraxis der BaFin geht bei der Pflicht zur Anzeige von Beschwerden sogar über § 87 Abs. 1 Satz 4 WpHG hinaus, da nicht\r\nallein Beschwerden die Anlageberatung betreffend bei der BaFin anzuzeigen sind (so der ausschließliche Regelungsgehalt des\r\n§ 87 Abs. 1 Satz 4 WpHG), sondern auch solche Beschwerden, die sich gegen die übrigen Tätigkeiten eines Anlageberaters\r\nrichten. Auf die vorstehenden nationalen Sonderregelungen zur Anzeige von Mitarbeitern bzw. Beschwerden sollte\r\ndaher verzichtet werden.\r\nAusgestaltung, Umsetzung\r\nund Überwachung von\r\nVertriebsvorgaben,\r\n§ 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 3\r\nWpHG\r\nEine weitere nationale Sonderregelung besagt, dass Grundsätze oder Ziele, die den Umsatz, das Volumen oder den Ertrag der im\r\nRahmen der Anlageberatung empfohlenen Geschäfte unmittelbar oder mittelbar betreffen (Vertriebsvorgaben), derart\r\nauszugestalten, umzusetzen und zu überwachen sind, dass Kundeninteressen nicht beeinträchtigt werden. Diese Vorgabe ist\r\nweiter als die europäischen Vorgaben zum Umgang mit Interessenkonflikten (vgl. Art. 33 ff. DelVO (EU) 2017/565).\r\nEinbeziehung von\r\nAltersvorsorgeprodukten,\r\nErwägungsgrund 89 MiFID\r\nII\r\nIm Erwägungsgrund 89 MiFID II hat der europäische Gesetzgeber festgehalten, dass individuelle und betriebliche\r\nAltersvorsorgeprodukte, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren,\r\nangesichts ihrer Besonderheiten und Zielsetzungen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden sollten.\r\nDiese Erleichterung hat der deutsche Gesetzgeber leider nicht in das nationale Recht übernommen, so dass die\r\numfassenden Vorgaben für den Vertrieb von Wertpapieren entgegen der Wertung des europäischen Gesetzgebers\r\nauch beim Abschluss von Altersvorsorgeprodukten zu beachten sind.\r\nQualifiziertes\r\nKryptoverwahrgeschäft\r\nDie im Rahmen des FinmadiG-RegE vorgeschlagenen, neuen Tatbeständen von „kryptografischen Instrumenten“ und\r\n„qualifiziertem Kryptoverwahrgeschäft“ in Kapitel 5d KWG stellen einen Bruch mit der grundsätzlichen Dichotomie auf\r\nUnionsebene in Kryptowerte iSd MiCAR und Finanzinstrumenten iSd MiFID II dar und schießen mit der Schaffung eines dritten\r\nRegelwerks über das Ziel hinaus („gold plating“). Problemstellung:\r\nDie Neuregelungen des FinmadiG-RegE zur Definition von kryptografischen Instrumenten in § 1 S. 2 Nr. 6 KWG-E und zum\r\nqualifizierten Kryptoverwahrgeschäft in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 E-KWG-E stehen im Widerspruch zum Ziel der Umsetzung bzw.\r\nDurchführung der MiCAR sowie der Bewahrung eines regulatorischen Level-playing field in der EU hinsichtlich der Verwahrung und\r\nVerwaltung von Kryptowerten iSd MiCAR (s. Begründung zum FinmadiG-Reg, Seite 105). Es werden Anforderungen an die\r\nerlaubnispflichtige Erbringung der qualifizierten Kryptoverwahrung gestellt, die über die in der MiCAR festgelegten Maßstäbe\r\nhinausgehen. Auch im Hinblick auf das Prinzip der Vollharmoniserung der MiFID erscheinen die zusätzlichen Pflichten für\r\nKryptoverwahrer, die in Deutschland tätig sind, fraglich, denn dadurch erhöht sich die Gefahr eines „gold plating“.\r\nVorschlag:\r\nUm ein gold plating zu vermeiden sollten insbesondere die Neuregelungen zum qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft entfallen.\r\nUm eine möglichst klare Abgrenzung zwischen Kryptowerten (iSd MiCAR) und Finanzinstrumenten (iSd MiFID) zu ermöglichen,\r\nbietet sich die Umbenennung des kryptografischen Instruments in das kryptografische Finanzinstrument an.\r\nZügige nationale\r\nUmsetzung erleichternder\r\nRichtlinienänderungen\r\nBeispiel:\r\nDie aktuell geänderte MiFIR sieht nicht nur die Möglichkeit der nationalen Ausnahme vom PFOF-Verbot vor (was im FinmadiG\r\numgesetzt werden wird), sondern die parallel erfolgte Änderung der MiFID sieht die Streichung der Best-Execution-Berichte der\r\nWertpapierfirmen sowie die Streichung des zwingenden Status als Systematischer Internalisierer im Nichteigenkapitalbereich vor.\r\nProblemstellung:\r\nSolange diese Erleichterungen nicht in das nationale Recht umgesetzt werden, gelten die alten Regeln fort.\r\nVorschlag:\r\nErleichternde Rechtsänderungen auf EU-Ebene sollten möglichst zügig in das nationale Recht umgesetzt werden, um die\r\ngewünschte Erleichterung für den Markt zeitnah zu gewährleisten. Hierfür bietet sich – wie für die PFOF-Ausnahme auch genutzt\r\n– das FinmadiG an, oder auch das CRR-Umsetzungsgesetz. Ein Abwarten mit einer Regierungsvorlage bis Ende 2024 stellt eine\r\nunmittelbare, mit - im Fall des SI - einer vermeidbaren Berechnungsbürokratie dar.\r\nII. Europäische Ebene\r\nKapitalmarktrechtliche Themen\r\nDie Regulierung des Kapitalmarkts ist stark europäisch getrieben (MiFID, MiFIR, EMIR, PRIIPs etc.). In den letzten\r\nJahren ist es zu einem massiven Bürokratieaufbau gekommen, der sowohl die Institute als auch die Kunden belastet („information overload“). Neben dem Rückfahren der Bürokratie gilt es, das Entstehen neuer bürokratischer\r\nBelastungen zukünftig zu verhindern. Diesbezüglich verweisen wir v. a. auf die aktuellen Diskussionen zur RIS\r\nsowie die dem BMF bekannte Stellungnahme der DK."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003136","regulatoryProjectTitle":"Vermeidung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für ausdrückliche Umweltaussagen in Green Claims-RL.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/13/1a/299170/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190147.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"6. Mai 2024\r\nSehr geehrte Frau , Sehr geehrte Frau , sehr geehrter Herr ,\r\nim Zuge der laufenden Verhandlungen im Rat der EU möchten wir erneut auf die erheblichen Bedenken bezüglich der gegenwärtig diskutierten Vorschläge zur Richtlinie über Umweltaussagen (2023/0085/COD) hinweisen. Eine branchenübergreifende Initiative zahlreicher deutscher Wirtschaftsverbände spricht sich mit Nachdruck gegen die Einführung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für ausdrückliche Umweltaussagen aus.\r\nDie Weiterentwicklung des Binnenmarkts in eine moderne, ressourceneffiziente und wettbewerbsfähige Wirtschaft ist für die Umsetzung des ökologischen Wandels und die Erreichung der Ziele des European Green Deals von entscheidender Bedeutung. Im Rahmen dessen ist es unabdingbar, wahrheitsgemäße werbliche Umweltangaben zu fördern und irreführenden Behauptungen zur ökologischen Nachhaltigkeit vorzubeugen. Die kürzlich verkündete Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (RL 2024/825) sieht zu diesem Zweck bereits weitreichende Änderungen im Lauterkeitsrecht vor. Die Richtlinie über Umweltaussagen soll diese Bestrebungen ergänzen, um einerseits Verbraucherinnen und Verbraucher vor „Greenwashing“ zu schützen und andererseits gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Wirtschaftsteilnehmer auf dem europäischen Markt zu schaffen.\r\nAllerdings würde das vorgeschlagene Vorab-Prüfungsverfahren für ausdrückliche Umweltaussagen, wie es in beiden Fassungen des Europäischen Parlaments und des Rates der EU gegenwärtig vorgesehen ist, dieser richtungsweisenden Zielsetzung entgegenwirken: Durch die verpflichtende Vorab-Prüfung wären europäische Unternehmen einem unverhältnismäßig großen Zeit- und Kostenaufwand ausgesetzt, was zusätzlich zu den Verpflichtungen im Rahmen der noch umzusetzenden Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel zu einem drastisch erhöhten bürokratischen Aufwand für die Wirtschaft führen würde. Ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt würde zudem die Innovationsanreize für ökologisch engagierte Unternehmen schwächen, da sie Fortschritte in Bezug auf Nachhaltigkeit nur kommunizieren dürften, wenn sie sich ex-ante auf einen zeit- und kostenintensiven Zertifizierungsaufwand einlassen würden. Sollten Unternehmen gerade diesen Aufwand scheuen, fehlen Verbraucherinnen und Verbrauchern wichtige Informationen, um nachhaltige Entscheidungen zugunsten der Umwelt treffen zu können. Dies könnte unter Umständen dazu führen, dass unternehmerisch angestoßene Klima- und Umweltschutzmaßnahmen vermehrt verschwiegen werden, was letztendlich die Wettbewerbsfähigkeit Europas, den Verbraucherschutz, den Umweltschutz und die grundlegenden Ziele des European Green Deals beeinträchtigen könnte.\r\nDie unterzeichnenden Verbände sprechen sich daher gegen die Einführung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für Umweltaussagen aus. Eine sorgfältige und ausgewogene Umsetzung der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel bietet bereits einen ausreichenden Schutz vor irreführenden Umweltaussagen und macht damit die Notwendigkeit einer ex-ante Prüfung überflüssig. Wir bitten Sie daher, sich dafür einzusetzen, dass Deutschland im Rat der EU gegen das Vorab-Prüfungsverfahren votiert.\r\nWir würden uns freuen, Ihnen unsere Position in einem persönlichen Gespräch näher zu erläutern und stehen hierzu jederzeit gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nBundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.\r\nBundesverband der Deutschen Industrie e.V.\r\nBDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.\r\nDeutsche Industrie- und Handelskammer DIHK\r\nGDV Gesamtverband der Versicherer e.V.\r\nICC Germany e. V.\r\nVerband der Privaten Bausparkassen e. V.\r\nWettbewerbs Frankfurt am Main e.V.\r\nZentralverband der deutschen Werbewirtschaft e.V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003146","regulatoryProjectTitle":"Sicherstellung eines \"Level Playing Fields\" für europäische Banken hinsichtlich FRTB","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ca/09/299234/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190152.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Subject: Activation of the Delegated Act on market risk (Art. 461a CRR3)\r\n\r\nThe purpose of this letter is to request the European Commission to activate the Delegated Act on market risk set out in Article 461a of CRR3 and to provide adequate and sufficient clarification on how it is meant to be implemented.\r\nIn view of the latest information about comparable third countries’ regulation timeframes and implementation plans, it is clear that the EU is risking a substantially more exigent prudential framework for market risk in comparison with, for example, the UK and the US.\r\nPostponing the new FRTB framework or the application of scaling factors should be seriously taken into consideration.\r\nEU banks must have clarity on the timeframe for the implementation of the fundamental review of the trading book (FRTB) under CRR3, both for operational reasons and capital planning purposes. In order to ensure readiness and adequate implementation of the new framework from an operational, technical, governance and methodological perspective, it is imperative the EC provides clarity on the expected implementation dates or, at least, the potential minimum delay envisaged should be clear well in advance.\r\nFrom a level-playing field perspective, the date of entry into force of the FRTB framework in the EU is set for 1 January 2025, but other jurisdictions have already announced delay of implementation in comparison with the EU, such as the United Kingdom with the implementation date of 1 July 2025. Meanwhile in the U.S, the Notice of Proposed Rulemaking (NPR) which was under consultation until 16 January 2024, has generated intense debates; considering the US political context with the upcoming presidential and congressional elections, the finalisation of the NPR is subject to heightened uncertainties both in terms of time frame and content, especially after the testimony of Federal Reserve Chairman Powell before Congress on 6 March 2024, announcing broad material changes to the proposal and even reproposing the rule to solicit further feedback. Therefore, the implementation date of the US Basel 3 endgame is likely to be pushed back way beyond the provisional date of 1 July 2025. Given the recent discussions and proposals from the industry, significant relief measures in terms of capital consumption are very probable, especially in comparison with the CRR3 market risk framework.\r\nFor obvious reasons of competitiveness, it is crucial that EU banks are not penalised compared to other jurisdictions. This is precisely the reason why the two EU co-legislators have included in the CRR3 text the importance of preserving a level playing field and compensating for the differences observed.\r\n2\r\nwww.ebf.eu\r\nThis level-playing field requirement is translated in the CRR3 mandate to the Commission, via the Delegated Act contained in article 461a, to identify differences in the transposition of the Basel rules among different and comparable jurisdictions, in order to preserve a level playing field and to take measures to effectively offset those observed differences.\r\nTherefore, we urge the Commission to make use of all its prerogatives provided in the Level 1 text to ultimately preserve a fair competition between jurisdictions. In this regard, we believe that the application date should be delayed by two years, or that scaling factors should be applied, whilst also allowing banks to migrate to FRTB standardised approaches earlier upon their choice.\r\n_________________________________________________________________\r\nArticle 461a CRR3\r\n‘The Commission shall monitor the differences between the implementation of the international standards on own funds requirements for market risk in the Union and the implementation of those international standards in third countries, including as regards the impact of the rules in terms of own funds requirements and as regards their date of application.\r\nWhere significant differences in such implementation are observed, the Commission shall be empowered to adopt a delegated act in accordance with Article 462 to amend this Regulation by:\r\n(a)\r\napplying, until the date of application of the legislative proposal referred to in the fourth paragraph or for up to three years in the absence of such a proposal, and where necessary to preserve a level playing field and to offset those observed differences, targeted operational relief measures or targeted multipliers equal to or greater than 0 and lower than 1 in the calculation of the institutions’ own funds requirements for market risk, specific risk classes and specific risk factors, using one of the approaches referred to in Article 325(1), and laid out in:\r\n(i)\r\nArticles 325c to 325ay, specifying the alternative standardised approach;\r\n(ii)\r\nArticles 325az to 325bp, specifying the alternative internal model approach;\r\n(iii)\r\nArticles 326 to 361, specifying the simplified standardised approach\r\n(b)\r\npostponing by up to two years the date from which institutions shall apply the own funds requirements for market risk set out in Part Three, Title IV, or any of the approaches to calculate the own funds requirements for market risk referred to in Article 325(1).’;\r\nWhere the Commission adopts the delegated act referred to in the second paragraph, the Commission shall, where appropriate, submit a legislative proposal to the European Parliament and the Council to adjust the implementation in the Union of the international standards on own funds requirements for market risk to preserve in a more permanent manner a level playing field with third countries, in terms of own funds requirements and impact of those requirements.’\r\n_________________________________________________________________\r\n3\r\nwww.ebf.eu\r\nIt is crucial to ensure the economic strength and competitiveness of the Union's banking players, and these objectives must be a priority for the single supervisor and the European regulatory authorities.\r\nFrom a specific market perspective, the implementation of FRTB is complex in terms of IT systems, operations, data, governance and methodological implementation to compute required metrics. All QIS have also shown that FRTB increases capital requirements significantly for a large number of European banks, in a competitive environment where it is almost certain that the US will delay FRTB implementation and make various facilitating adjustments compared to the EU implementation.\r\nOperating complexities and increasing costs also derive from the fact that banking activities are becoming more global in its nature, specifically for the larger banks with important wholesale and investment banking activities. Many of these banks have substantial activities simultaneously in the EU, UK and US, and the misalignment regarding local prudential requirements further complicate the calculation and reporting of FRTB, which might disincentivize some players to pause new activities, or even reducing or shutting off some businesses.\r\nBanks need sufficient visibility to prepare for the 1st January 2025 deadline; it is thus crucial that the European Commission indicates at the earliest possible time its intentions with regard to the activation of the Delegated Act deferring FRTB and/or applying targeted measures or multipliers to it. If the prudential requirements differences materialize or are delayed substantially, clearly EU banks will need a relief in some of those actions.\r\nHaving regard to the facts explained in this letter, the EBF is of the opinion that the Commission should communicate without further delay its intentions with respect to the activation of the said Delegated Act. I offer the quick engagement of the EBF groups with the Commission DG FISMA services to clarify any aspect.\r\nThanking you for your continued dialogue with the EBF, I remain at your disposal."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003615","regulatoryProjectTitle":"Überlegungen zur Stärkung des Finanzstandortes Deutschland","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/35/e6/323076/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280086.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28\r\n10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nTelefax: +49 30 1663-1399\r\nwww.bankenverband.de\r\nUSt.-IdNr. DE201591882\r\nLobbyregister-Nr. R001458\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 0764199368-97\r\nSTAND 20. Juni 2024 Überlegungen zur Stärkung des Finanzstandortes Deutschland\r\nSeite 2 / 14\r\nExecutive Summary\r\nEin starker Finanzstandort ist wichtig für Deutschland. Denn er sorgt für die Finanzierung der Wirtschaft, bietet Produkte für Vermögensaufbau und Altersvorsorge an und erbringt einen wesentlichen Anteil für die notwendigen Investitionen in den Bereichen Nachhaltigkeit, Digitalisierung sowie für die wirtschaftliche und geostrategische Unabhängigkeit der EU. Investitionen zur Transformation der Wirtschaft können nicht allein aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden; vielmehr müssen enorme Investitionen über Bankkredite und über den Kapitalmarkt mobilisiert werden. Dazu brauchen wir einen effizienten sowie attraktiven Kapitalmarkt und Rahmenbedingungen, damit Kapitalmarktgeschäft tatsächlich in Deutschland stattfindet. Erste Maßnahmen zur Stärkung wurden 2023 mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen.\r\nDie Gestaltung der richtigen Rahmenbedingungen muss jetzt fortgeführt werden. Aus unserer Sicht sind weiterführende Maßnahmen sowohl in Deutschland als auch in Brüssel erforderlich, damit unser Finanzstandort wettbewerbsfähig bleibt, international an Bedeutung gewinnt und eine ernsthafte Alternative zu anderen Finanzzentren werden kann. Wesentlich ist dabei eine umfassende Finanzstandortförderung. Dazu gehört einerseits die Vertiefung des EU-Finanzmarktes durch die Kapitalmarktunion und andererseits ein starker Finanzplatz Deutschland als Anker im Finanzplatz Europa. Dies wäre auch ein wichtiger Beitrag zur europäischen Souveränität.\r\nZur Stärkung des Finanzstandorts sind aus unserer Sicht folgende Maßnahmen wichtig:\r\n1. Um den Kapitalmarkt für Investoren attraktiver zu gestalten und insbesondere auch für Kleinanleger zu stärken, sollten Anreize für den langfristigen Vermögensaufbau und private Altersvorsorgen geschaffen werden. Es sollte dafür zügig ein Altersvorsorgedepot eingeführt werden. Empfehlungen der „Fokusgruppe private Altersvorsorge“ des Bundesfinanzministeriums sollten idealerweise noch in dieser Legislaturperiode umgesetzt werden. Für einen wirksamen Vermögensaufbau für breite Bevölkerungsschichten braucht es die Abschaffung der bisherigen Garantievorgaben sowie einen Verzicht auf eine verpflichtende Verrentung und weniger Bürokratie.\r\n2. Für institutionelle Investoren sind insbesondere weitere Verbesserungen im nationalen AGB-Recht im Emissionsgeschäft für Anleihen wichtig. Nur wenn international übliche Rahmenbedingungen herrschen, ist der Emissionsstandort attraktiv im internationalen Vergleich. Deutsches Recht wird aktuell international jedoch weitgehend gemieden. Grund ist die AGB-Inhaltskontrolle, die als erhebliches Rechtsrisiko für gängige Verträge im Kapitalmarkt und insbesondere für Anleihebedingungen empfunden wird.\r\n3. Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz wurden erste Regelungen im Gesellschaftsrecht modernisiert. Dies sollte konsequent fortgesetzt werden. Um für Unternehmen den Zugang zum Kapitalmarkt, aber auch das „being public“ attraktiv zu gestalten, sollte das Aktienrecht\r\nSeite 3 / 14\r\nund das Umwandlungsrecht weiter so verändert werden, um im Wettbewerb der Rechtssysteme bestehen zu können.\r\n4. Bei steuerlichen Vorgaben sollten immer auch die Auswirkungen auf den Finanzstandort im Blick behalten werden. Das gilt insbesondere für Investments in Aktien und andere Wertpapiere hinsichtlich der Angleichung nationaler Regelungen an die in anderen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften.\r\n5. Schriftformerfordernisse behindern reibungslose Kundenannahmeprozesse. Dies gilt besonders für Bank- und Finanzgeschäfte des täglichen Lebens. Für deren reibungs- und bruchlosen Abschluss gibt es alternative digitale Möglichkeiten. Verbraucher sind zudem durch zweiwöchige Widerrufsrechte wirksam vor übereilten Entscheidungen geschützt.\r\n6. Die Vertragsfreiheit ist in Deutschland auf einem schleichenden Rückzug. Denn die Rechtsprechung unterwirft immer mehr Verträge ihren Kontrollbefugnissen aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Werden Vertragsklauseln als unwirksam angesehen, können sich wirtschaftlich ganz erhebliche Rückwirkungen ergeben. Dieses in anderen Ländern unbekannte Phänomen bedarf einer klaren Einschränkung.\r\n7. Digitale Identitäten sind ein wesentlicher Baustein für den Fortschritt der dringend erforderlichen Digitalisierung in Deutschland. Deshalb sollten die Voraussetzungen für eine bürgerfreundliche Nutzung geschaffen werden, auch für Bank- und Finanzgeschäfte des täglichen Lebens.\r\n8. Ein wettbewerbsfähiger Bankensektor ist unverzichtbar für eine starke Wirtschaft. Aus diesem Grund sollten die im Zuge der Finanzkrise entstandenen Regelwerke auf Angemessenheit überprüft werden. Wo möglich, sollte Komplexität abgebaut werden. Ferner sollten Proportionalität und Prinzipienorientierung zum Leitgedanken der nationalen Umsetzung werden.\r\n9. Verbriefungen sind zentrales Instrument, um die bankfinanzierte Unternehmensfinanzierung mit dem Kapitalmarkt zu verbinden. Wir setzen uns für eine Belebung des Verbriefungsmarktes ein, denn sie können einen wichtigen Beitrag zur Transformationsfinanzierung leisten. Handlungsbedarf besteht insbesondere im Hinblick auf Kapitalanforderungen, Reporting- und Transparenzvorschriften sowie Aufsichtsprozesse. Darüber hinaus sollten Maßnahmen ergriffen werden, um einen paneuropäischen Verbriefungsmarkt zu schaffen.\r\n10. Ein weiteres wichtiges Element ist die aktive Standortförderung durch geeignete Standortinitiativen und die intensive Zusammenarbeit aller relevanten Akteure. Außerdem sollte die Finanzbildung gestärkt werden, um ein besseres Verständnis für die Bedeutung des Finanzplatzes zu erreichen und eine breitere aktive Teilhabe am wirtschaftlichen Wachstum zu ermöglichen.\r\nSeite 4 / 14\r\nI. Regulierung: Förderung des Kapitalmarktes und des Rechtsstandorts\r\n1. Altersvorsorgedepot zeitnah ermöglichen\r\nMit dem Bericht der von der Bundesregierung eingesetzten Fokusgruppe private Altersvorsorge vom Sommer 2023 liegen die richtigen Vorschläge zur Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge bereits vor. Nun sollten diese auch rasch in ein Gesetzgebungsverfahren münden.\r\nZentrale Eigenschaften sollten sein:\r\n◼ Depotfähig sollte eine Vielzahl von Wertpapieren sein, nicht nur Aktien oder aktiv gemanagte Fonds, sondern auch passive Fonds wie ETF, die zum Beispiel internationale Indices abbilden, oder auch Anleihen.\r\n◼ Depotführung bei Kreditinstituten, da diese ein breites Spektrum an Anlageprodukten/Wertpapieren anbieten und beraten können.\r\n◼ Keine zwingende Garantie der eingezahlten Beträge und Zulagen. Garantie (in Form einer Versicherung) kostet Rendite. Zudem wäre das Kursrisiko bei bis zu 30-jähriger Laufzeit der Wertpapiere/Anlage zu vernachlässigen.\r\n◼ Verzicht auf verpflichtende Verrentung/Absicherung des Langlebigkeitsrisikos (Versicherung) verursacht hohe Kosten und sollte deshalb auf freiwilliger Basis möglich sein.\r\n◼ Einmalauszahlung ermöglichen, sofern andere Altersvorsorgekomponenten über der Mindestrente liegen (Prüfung mittels digitaler Rentenübersicht).\r\n◼ Steuerfreiheit der Erträge in der Ansparphase.\r\n◼ Auszahlphase: Besteuerung von „Wertveränderungen“ (Differenz zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungserlös). Wünschenswert wären (höhere) Freibeträge für Altersvorsorgedepots und eine Förderung für „Geringverdiener“ auf Einzahlungen in das Altersvorsorgedepot.\r\nBei den gegenwärtigen Überlegungen für ein EU-weit anerkanntes, kosteneffizientes und einfaches Investmentprodukt für Retail-Anleger wäre ein solches Altersvorsorgedepot eine geeignete Lösung und könnte einen konstruktiven Beitrag in der Debatte liefern.\r\n2. Anwendung des deutschen Rechts im Kapitalmarktgeschäft – AGB-Bereichsausnahme für Anleihebedingungen\r\nTrotz der ansonsten guten rechtlichen Rahmenbedingungen spielt die Anwendung des deutschen Rechts im professionellen Kapitalmarktgeschäft eine untergeordnete Rolle gegenüber anderen Rechtsordnungen. Ein zentraler Hinderungsgrund bleibt hier die AGB-Inhaltskontrolle.\r\nDie mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz eingeführte Bereichsausnahme hat dieses Problem zumindest für Geschäfte unter professionellen Kapitalmarktteilnehmern adressiert. Die Bereichsausnahme gilt allerdings nicht für die dem deutschen Recht unterfallenden Anleihebedingungen: Diese unterliegen – allein wegen des engen persönlichen Anwendungsbereichs der AGB-Bereichsausnahme des ZuFinG regelmäßig weiterhin im vollen\r\nSeite 5 / 14\r\nUmfang der AGB-Inhaltskontrolle – und zwar auch dann, wenn die Bedingungen internationalen bzw. europäischen Marktstandards entsprechen. Hier besteht daher unverändert Handlungsbedarf. Erforderlich ist hier eine auf Schuldverschreibungen zugeschnittene Lösung. Dabei könnte an die bei der Reform des Schuldverschreibungsrechts 2009 diskutierten Vorschläge sowie den Entwurf des Arbeitskreises Reform des Schuldverschreibungsrechts von 2014 für eine spezialgesetzliche Regelung zur Inhaltskontrolle bei Anleihebedingungen angeknüpft werden.\r\n3. Weiterentwicklung des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes\r\nDer mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz vom 11. Dezember 2023 eingeschlagene Weg, Regelungen im Gesellschaftsrechts zur Stärkung der Leistungsfähigkeit des deutschen Kapitalmarktes und der Erhöhung der Attraktivität des deutschen Finanzstandortes weiterzuentwickeln, sollte konsequent fortgesetzt werden. So ist beispielsweise die in der Praxis auch für die kurzfristige Kapitalaufnahme börsennotierter Unternehmen erfolgte Erweiterung des maximalen Umfangs einer Kapitalerhöhung unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG n.F. von 10% auf 20% zwar grundsätzlich zu begrüßen. Die Neuregelung des § 255 AktG verkompliziert jedoch viele Kapitalerhöhungen. Es gilt daher, die Eigenkapitalaufnahme von börsennotierten Gesellschaften weiter zu flexibilisieren. Hierzu zählt es unter anderem auch, die Ausgabe von Aktien unter einem Mindestnennwert von derzeit einem Euro zuzulassen. Vorteile wären (i) eine höhere Liquidität bei vergleichsweise kleinem Ausgabevolumen, (ii) dadurch höhere Attraktivität für Kleinanleger und (iii) verbesserte Eigenkapitalfinanzierung von kleinen und mittleren Unternehmen über den Kapitalmarkt.\r\nAuch sollte die Durchführbarkeit eines Kapitalschnitts durch die Herabsetzung und Wiedererhöhung des Grundkapitals verbessert werden. Diese kann im Kontext einer Unternehmenskrise zur Ermöglichung einer Sanierung von entscheidender Bedeutung sein. Dabei steht das Erfordernis einer Sicherheitsleistung der Durchführung eines solchen Kapitalschnitts allerdings oft im Wege.\r\nDie gesetzliche Anordnung zur Entstehung von Teilrechten in den §§ 213 AktG, 266 UmwG sollte\r\ngestrichen oder angepasst werden mit dem Ziel, die Abwicklung von Teilrechten zu vereinfachen und der internationalen Praxis anzugleichen. Die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften sollten insgesamt mit dem Ziel überprüft werden, eine effizienteren Buchungspraxis bei Intermediären zu ermöglichen.\r\n4. Beseitigung überflüssiger Schriftformerfordernisse\r\nDie Möglichkeiten der Digitalisierung müssen verstärkt genutzt werden, insbesondere durch digitale Geschäftsabschlüsse sowie digitale Kundenkommunikation. Wichtig sind durchgängig digitale Prozesse im Bereich Onboarding/Änderung von Vertragsbedingungen/Offboarding von Kunden sowie bei der Abwicklung von Kapitalmarktgeschäften. Hierbei gelten die Schriftformerfordernisse, zum Beispiel bei der Wahldividende oder bei der Vereinbarung eines Verwendungsrechts bei Verträgen mit professionellen Kunden als überflüssig und hindernd. Ferner gilt es, im Kreditbereich die Schriftform im Verbraucherkreditvertrag anzupassen und die\r\nSeite 6 / 14\r\nMedienbrüche bei Kundenkommunikation und Vertragsabschlüssen zu beseitigen und pragmatisch handhabbar zu machen.\r\n5. Beschränkung der Rückwirkung von Rechtsprechung\r\nIn Deutschland ist die in anderen Ländern unübliche Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und vorformulierten Verträgen durch die Gerichte am Maßstab der gesetzlichen Bestimmungen zur AGB-Kontrolle ausgeufert. Wenn jahrzehntelang akzeptierte Vertragsklauseln von der Rechtsprechung verworfen werden, stehen die Verwender vor einem Dilemma. Sie können ihre Vertragspraxis nicht rückwirkend ändern und müssen daher damit rechnen, von ihren Kunden mit einer Rückwirkung von bis zu 10 Jahren in Anspruch genommen zu werden. Die Unwirksamkeit der Klausel, für die das Verjährungsrecht nicht gilt, kann zeitlich sogar noch weitergehend geltend gemacht werden. Auch für Banken kann dies massive negative wirtschaftliche Auswirkungen haben. Daher muss in diesen Fällen als Gegengewicht die Rückwirkung von Rechtsprechung beschränkt werden. Hierzu könnte in Anlehnung an das in bestimmten Fällen geltende Rückwirkungsverbot bei Entscheidungen des Bundesverfassungs-gerichts, eine entsprechende, gesetzliche Regelung geschaffen werden, die eine Unwirksamkeit von Vertragsklauseln auf die Zukunft beschränkt.\r\n6. Ausbau digitaler Identitätsnachweise\r\nDigitale Identitäten sind eine wesentliche Voraussetzung für den Fortschritt der dringend erforderlichen Digitalisierung in Deutschland. Sie sorgen für das notwendige Vertrauen im digitalen Raum und sind damit eine unverzichtbare Grundlage für den digitalen Geschäftsverkehr. Für Bank- und Finanzgeschäfte des täglichen Lebens, z.B. die Identitätsprüfung im Rahmen einer Konto- oder Depoteröffnung, sollte ein bürgerfreundlicher Rückgriff auf digitale Identitätsnachweise in weiterem Umfang möglich sein, als es bis heute der Fall ist.\r\nII. Steuerrecht\r\n1. Anpassung der Regelungen nach dem AbzStEntModG (Abzugsteuerentlastungs-modernisierungsgesetz)\r\nSteuerbescheinigungen dürfen bei Dividenden auf Aktien deutscher Emittenten ab 2025 nur dann ausgestellt werden, wenn zuvor von allen in- und ausländischen Zwischenverwahrern eine Vielzahl von Daten über den Depotinhaber, den Aktienbestand sowie Zusatzinformationen über die Art des der Dividendenzahlung zu Grunde liegenden Geschäfts („Wertpapierleihe“) vollständig und richtig gemeldet worden sind. Das Kreditinstitut, welches die Dividende auszahlt und zur Ausstellung der Steuerbescheinigung verpflichtet ist, weiß allerdings vorab, dass bestimmte Daten bei den Zwischenverwahrern nicht vorhanden sind. Es hat zudem keine Möglichkeit zu überprüfen, ob die angelieferten Daten vollständig und richtig sind. Folglich bedeutet das, dass künftig bei Dividenden auf Aktien deutscher Emittenten keine Steuerbescheinigung mehr ausgestellt werden kann, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen. Daher müsste es zumindest die Möglichkeit einer Angabe als „nicht bekannt“ geben, und es müssen Steuerbescheinigungen mit dieser Angabe erteilt bzw. Daten (nicht) gemeldet werden können, ohne gegen das Gesetz zu\r\nSeite 7 / 14\r\nverstoßen. Der Finanzverwaltung wäre das Fehlen der Angabe dann bekannt und sie könnte die fehlenden Angaben von Amts wegen ermitteln.\r\nAus den gleichen Gründen muss auch die mit Wirkung ab 2024 eingeführte verschuldensunabhän-gige Gefährdungshaftung des Ausstellers einer Steuerbescheinigung für verkürzte Steuern oder zu Unrecht gewährte Steuervorteile, die auf eine unvollständige oder fehlerhafte Steuerbescheinigung zurückzuführen sind, rückgängig gemacht und die vorher bestehende Exkulpationsmöglichkeit für den Aussteller wieder eingefügt werden.\r\nOhne Steuerbescheinigung ist weder bei Steuerinländern eine Anrechnung noch bei beschränkt Steuerpflichtigen eine Erstattung von Kapitalertragsteuer möglich. Inländische Anleger würden wirtschaftlich nur die „Netto-Dividende“ erhalten (i.d.R. 75%). Die Dividenden ausländischer Anleger würden im Ergebnis um die nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen bei Vorlage einer Steuerbescheinigung an sich zu erstattende deutsche Kapitalertragsteuer (i.d.R. 10%) definitiv gekürzt. Das hätte erhebliche Auswirkungen auf den Kapitalmarkt, den Finanzstandort Deutschland und die Einhaltung der Verpflichtungen Deutschlands aus den mit anderen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Dies ist vor allem deshalb von Relevanz, weil über 50% der DAX-Aktien von ausländischen Investoren gehalten werden.\r\n2. Einführung einer Umsatzsteuerbefreiung für Verwaltungsleistungen eines Konsortialführers\r\nDie Verwaltung fremder Kredite unterliegt in Deutschland der Umsatzsteuer. In vielen (EU-Mitglieds-) Staaten, insbesondere in solchen, in denen die dort angesiedelten Banken im direkten Wettbewerb zu deutschen Kreditinstituten stehen, werden Konsortialführungsleistungen als Teil der von der Umsatzsteuer befreiten Leistung „Kreditvergabe“ beurteilt, so dass Deutschland einen Sonderweg geht, der in der Praxis zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber ausländischen Kreditinstituten führt. Betroffen sind zum einen in Deutschland ansässige Kreditinstitute bei der Beteiligung an Konsortialkrediten mit in anderen Staaten ansässigen Banken. Von der Umsatzsteuerpflicht erfasst werden aber auch Gemeinschaftskredite, die von im Inland ansässigen Banken und Sparkassen vergeben werden, um sog. Klumpenrisiken zu vermeiden. Die Streichung der Steuerpflicht wäre ein positiver Beitrag zur Stärkung der deutschen Banken im Hinblick auf deren Aufgaben bei der Finanzierung der Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft und ist aktuell mit dem Jahressteuergesetz 2024 angekündigt. Sie wäre zudem ein wichtiger Beitrag, um den Finanzplatz Deutschland zu stärken und ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer Kapitalmarktunion.\r\n3. Bankenabgaben als abziehbare Betriebsausgaben anerkennen\r\nDie Bankenabgabe ist vom ertragsteuerlichen Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Dadurch ergeben sich für die betroffenen Finanzinstitute erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Denn sie müssen neben der Bankenabgabe auch noch die aus dem steuersystemwidrigen Abzugsverbot resultierenden zusätzlichen Steuerbelastungen tragen. Das zur Begründung des Abzugsverbots angeführte Lenkungsanliegen, die Minderung systemischer Risiken im Finanzsektor, wird durch\r\nSeite 8 / 14\r\neinen überschießend und gleichheitswidrig ausgestalteten Lenkungstatbestand verfolgt. Erschwerend kommt hinzu, dass sich aus dem Abzugsverbot auch Wettbewerbsnachteile deutscher Finanzinstitute gegenüber Instituten anderer Staaten ergeben, in denen das Ertragssteuerrecht den Betriebsausgabenabzug der Bankenabgabe zulässt. Dies kann aus deutscher Sicht wett-bewerbspolitisch nicht wünschenswert sein.\r\n4. Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erstattung von Quellensteuern auf Dividenden an ausländische Anleger\r\nDie aktuellen gesetzlichen Regelungen in Deutschland (und in den Mitgliedstaaten der EU) sind so ausgestaltet, dass eine Erstattung von Quellensteuern an ausländische Anleger entweder an Voraussetzungen geknüpft ist, die nur mit erheblichem Aufwand erfüllt werden können oder eine Erstattung sogar faktisch unmöglich machen. Dies stellt ein Hemmnis für grenzüberschreitende Wertpapierinvestments dar. Der im Juni 2023 von der Europäischen Kommission vorgelegte und inzwischen verabschiedete Entwurf einer Richtlinie mit dem Titel „Faire und einfache Besteuerung: bessere Quellensteuerverfahren zur Förderung grenzüberschreitender Investitionen und zur Bekämpfung von Steuermissbrauch („FASTER“)“ stellt einen Ansatz dar, um diese Hemmnisse abzubauen. Für die Umsetzung im Deutschland gilt es sicherzustellen, dass auch CRR-Institute unter dem neuen Regime ihre Dienstleistungen bepreisen dürfen, um eine Ungleichbehandlung gegenüber ausländischen Konkurrenten und kleineren deutschen Instituten zu vermeiden. Zudem sollte es Ziel bei der Umsetzung sein, überbordende Belastungen durch Regelungen zur Verhinderung von Missbräuchen abzuwenden und die zu meldenden Daten nach FASTER und nach dem AbzStEntModG anzugleichen.\r\n5. Erweiterung der Möglichkeiten für die Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die inländische Körperschaftsteuer\r\nDie Anrechnung von ausländischen Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen aus Investments in ausländische Wertpapiere auf die deutsche Körperschaftsteuer nach § 34c EStG unterliegt Beschränkungen, die in vielen Fällen eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuern unmöglich machen. Im Ausland existieren teilweise Regelungen, die derartige Beschränkungen nicht enthalten, so dass in Deutschland ansässige Investoren gegenüber Investoren aus anderen Staaten, z. B. aus UK, benachteiligt sind. Praxisgerechte Anrechnungsregelungen sind auch ein wesentlicher Faktor bei der Standortwahl des Betriebs von Aktienhandel. Die in § 34c EStG bzw. § 26 KStG vorgesehenen Anrechnungsregime sollten daher angepasst werden.\r\nIII. Sonstiges\r\n1. Anpassung der Bankenaufsicht\r\nEin wettbewerbsfähiger Bankensektor ist unverzichtbar für eine starke Wirtschaft. Aus diesem Grund sollten die im Zuge der Finanzkrise entstandenen Regelwerke auf Angemessenheit überprüft werden. Insofern ist der jüngste Appell von BaFin-Präsident Mark Branson, die Regulierung systematisch zu vereinfachen, voll zu unterstützen. Wichtig ist, dass den Worten auch Taten folgen. Die privaten Banken, insbesondere auch die kleinen und mittelständischen Institute,\r\nSeite 9 / 14\r\nspielen bei der Finanzierung der Wirtschaft eine unverzichtbare Rolle. Voraussetzung dafür, dass dies auch so bleibt, ist auch eine Aufsicht, die die spezifischen Bedürfnisse kleinerer Institute im Blick hat. Dies beinhaltet etwa eine risikoorientierte und pragmatische Vorgehensweise in der täglichen Aufsicht. Im Hinblick auf die Implementierung europäischer Vorgaben sollten Proportionalität und Prinzipienorientierung Leitgedanken der nationalen Umsetzung darstellen. National beeinflussbare Regelungsbereiche sollten, wo möglich, von Komplexität befreit werden Ein Beispiel ist das Millionenkreditmeldewesen, bei dem die meisten Informationen bereits über europäische Meldeanforderungen abgefragt werden. Der eigene Antritt der Bundesbank und BaFin zur Abschaffung dieses Meldewesen verläuft leider ergebnislos. Wenn schon keine sofortige Abschaltung der nationalen Meldungen zustande kommt, sollten zumindest spürbare Entlastungen gewährt werden. Dies könnte beispielsweise über eine Anhebung der Meldeschwelle von 1 Mio. EUR auf 2 Mio. EUR erreicht werden.\r\nEin weiteres Vereinfachungsbeispiel stellt die Einführung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses dar. Die europäische IAS-Verordnung sieht ein Wahlrecht für die Mitgliedstaaten vor, IFRS auch für Einzelabschlüsse zu gestatten. Dieses Wahlrecht wurde in Deutschland nicht umgesetzt. Dagegen besteht in vielen anderen EU-Ländern die Möglichkeit, in manchen EU-Ländern sogar die Pflicht, den Einzelabschluss auf IFRS-Basis aufzustellen. Auch in Deutschland sollte die Option bestehen, einen befreienden IFRS-Einzelabschluss aufzustellen. Ein derartiges Wahlrecht würde die Erstellung eines Jahresabschlusses wesentlich vereinfachen, zu besserer internationaler Vergleichbarkeit führen und damit die Unternehmenskommunikation erleichtern.\r\n2. Verbriefungsmarkt stärken\r\nVerbriefungen sind ein zentrales Instrument, um die bankfinanzierte Unternehmensfinanzierung mit dem Kapitalmarkt zu verbinden. Sie ermöglichen eine indirekte Kapitalmarktfinanzierung von Unternehmen und schaffen gleichzeitig Freiraum für weitere Finanzierungsmöglichkeiten durch Banken. Daher ist es von herausgehobener Bedeutung, dass der Verbriefungsmarkt wieder an Fahrt gewinnt, insbesondere um einen Beitrag zur Bewältigung der Herausforderungen aus der Transformationsfinanzierung leisten zu können.\r\nFür eine Belebung des Verbriefungsmarktes bedarf es einer ganzheitlichen Betrachtung und Verbesserung des Verbriefungsprozesses. Damit der Verbriefungsmarkt effizienter wird, muss gleichzeitig an mehreren Stellschrauben gedreht werden. Kapitalanforderungen spiegeln derzeit in keiner Weise die hohe Qualität und Transparenz wider und sind überkonservativ. Hier sind Anpassungen erforderlich. Zudem sollten beispielsweise Reporting- und Transparenzvorschriften praxisnäher ausgestaltet werden, Aufsichtsprozesse effizienter werden und weitere marktbezogene und gesetzliche Standardisierungen in Angriff genommen werden. Darüber hinaus sollten Maßnahmen ergriffen werden, um einen paneuropäischen Verbriefungsmarktes zu schaffen.\r\nVerbriefungen können eine wichtige Schlüsselrolle für den Standort Deutschland/Europa sein, denn ein effizienter Verbriefungsmarkt wäre attraktiv für internationale Investoren. Voraussetzung dafür\r\nSeite 10 / 14\r\nsind hohe Liquidität und vergleichbare Rendite mit anderen Produkten. Begleitend sollte geprüft werden, wie ein Wiedereinstieg als Verbriefer oder Investor unterstützt werden kann.\r\n3. Standortinitiativen und Zusammenarbeit fördern\r\nFür die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit braucht es geeignete Standortinitiativen sowie die intensive Zusammenarbeit aller relevanten Akteure. Die Koordination unterschiedlicher politischer Ebenen ist hierbei unerlässlich, ebenso wie das internationale Werben für den Finanzplatz.\r\n4. Finanzbildung verbessern\r\nEin weiteres zentrales Element der Standortpolitik sollte die Verbesserung der Finanzbildung sein. Wichtig ist insbesondere ein besseres Verständnis für die Funktionsweise von Banken- und Kapitalmärkten und deren Bedeutung z.B. für die Finanzierung der Wirtschaft oder Möglichkeiten für Vermögensaufbau und Altersvorsorge. Im bildungspolitischen Bereich sollte die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern gestärkt werden.\r\nSeite 11 / 14\r\nAppendix\r\nI. Regulierung: Förderung des Kapitalmarktes und des Rechtsstandorts\r\n1. Langfristigen Vermögensaufbau und private Altersvorsorge stärken\r\nPetitum Betroffene Gesetze\r\nEinführung eines Altersvorsorgedepots und Förderung des Wertpapiersparens.\r\n2. Stärkung von Anleiheemissionen\r\nPetitum Betroffene Gesetze\r\nEinführung einer speziellen Ausnahmeregelung, zum Beispiel im Schuldverschreibungsrecht, die Marktstandards entsprechende Anleihebedingungen von der AGB-Inhaltskontrolle freistellt.\r\nn.a.\r\n3. Weiterentwicklung des Aktiengesetzes\r\nPetitum Betroffene Gesetze\r\n(i) Die Durchführbarkeit eines Kapitalschnitts durch Herabsetzung und Wiedererhöhung des Grundkapitals sollte verbessert werden. Diese kann im Kontext einer Unternehmenskrise zur Ermöglichung einer Sanierung von entscheidender Bedeutung sein. Dabei steht das Erfordernis einer Sicherheitsleistung nach § 225 AktG der Durchführung eines solchen Kapitalschnitts oft im Wege. Wünschenswert wäre, wenn darauf nach dem Vorbild des § 7 Abs. 6 Satz 4 WStBG verzichtet wird.\r\n(ii) Modernisierung der Überprüfung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften zur Ermöglichung einer effizienteren Buchungspraxis bei Intermediären (z.B. Konformität nationaler Vorgaben mit EU-Marktstandards bei Kapitalmaßnahmen).\r\n(iii) Der Mindestnennbetrag und der auf eine Aktie entfallende\r\nanteilige Betrag des Grundkapitals (rechnerischer Nennbetrag) sollte statt bislang mindestens 1 EUR künftig mindestens 0,01 EUR betragen.\r\n§ 192 AktG\r\n§ 225 AktG\r\n§§ 213 AktG, 266 UmwG\r\n§ 8 AktG\r\nSeite 12 / 14\r\n4. Beseitigung überflüssiger Schriftformerfordernisse\r\nPetitum Betroffene Gesetze\r\nIn den genannten Bestimmungen sollte die Schriftform (§ 126 BGB) durch die Textform (§ 126b BGB) ersetzt werden. Ersatz der Schriftform durch die Textform bei Verbraucherkreditverträgen und bei Zeichnungsscheinen (z.B. im Zusammenhang mit einer Wahldividende).\r\n§ 126 BGB\r\n§ 126b BGB § 492 Abs. 1 BGB\r\n§ 185 Abs. 1 S. 1 AktG\r\n5. Beschränkung der Rückwirkung von Rechtsprechung\r\nPetitum Betroffene Gesetze\r\nBeschränkung der Rückwirkung von Gerichtsurteilen, die Vertragsklauseln im Rahmen der AGB-Kontrolle verwerfen, wenn die Klauselverwender zuvor auf die Zulässigkeit der beanstandeten Klausel vertrauen durften.\r\nn.a.\r\n6. Ausbau digitaler Identitätsnachweise\r\nPetitum Betroffene Gesetze\r\nSchaffung bürgerfreundlicher Nutzungsmöglichkeiten für digitale Identitätsnachweise und ggf. Klarstellung in der Abgabenordnung, dass die nach dem Geldwäschegesetz zulässigen Dokumente auch im steuerrechtlichen Kontext verwendet werden können. Zusätzlich Sicherstellung der Nutzbarkeit des Video-Ident-Verfahrens.\r\nn.a.\r\nII. Steuerrecht\r\n1. Anpassung der Regelungen nach dem AbzStEntModG (Abzugsteuerentlastungs-modernisierungsgesetz)\r\nPetiten Betroffene Gesetze\r\nErgänzung von § 45a Abs. 7 EStG dahingehend, dass keine Haftung für Daten eintritt, die von Dritten zugeliefert werden.\r\nStreichung der Verpflichtung in § 45b Abs. 7 Satz 2 EStG, die Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit der in die Steuerbescheinigung aufzunehmenden und dem BZSt zu\r\n§ 45a Abs. 7 EStG\r\n§ 45b Abs. 7 Satz 2 EStG\r\nSeite 13 / 14\r\nmeldenden Daten zu überprüfen, soweit diese von Dritten zugeliefert werden.\r\n2. Einführung einer Umsatzsteuerbefreiung für Verwaltungsleistungen eines Konsortialführers\r\nPetitum Betroffene Gesetze\r\nDie Erweiterung der von der Umsatzsteuer befreiten Leistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. a) UStG um die Verwaltung von Konsortialkrediten.\r\n§ 4 Nr. 8 Buchst. a) UStG\r\n3. Bankenabgaben als abziehbare Betriebsausgaben anerkennen\r\nPetitum Betroffene Gesetze\r\nStreichung des Betriebsausgabenabzugsverbots gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 13 EstG.\r\n§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 13 EStG\r\n4. Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erstattung von Quellensteuern auf Dividenden an ausländische Anleger\r\nPetitum Betroffene Gesetze\r\nVerabschiedung des angepassten Entwurfs der FASTER-Richtlinie und zeitnahe, praxisgerechte Umsetzung in Deutschland.\r\nEU-Richtlinie FASTER, Umsetzung ohne wettbewerbliche Benachteiligung deutscher Institute.\r\n5. Erweiterung der Möglichkeiten für die Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die inländische Körperschaftsteuer\r\nPetitum Betroffene Gesetze\r\nStreichung der „per-country-limitation“ in § 34c Abs. 1 S. 1 EStG.\r\n§ 34c Abs. 1 S. 1 EStG\r\nSeite 14 / 14\r\nIII. Sonstiges\r\n1. Abschaffung Millionenkreditmeldewesen bzw. spürbare Entlastungen\r\nPetitum Betroffene Gesetze\r\nEinstellung des Millionenkreditmeldewesens bzw. wenigstens spürbare Entlastungen durch folgende Änderungen:\r\n◼ Anhebung der Millionenkreditmeldegrenze auf 2 Mio. EUR\r\n◼ Umstellung auf eine Stichtagsbetrachtung unter Beibehaltung der Möglichkeit einer laufenden Stammdatenmeldung und damit Wegfall der Nullmeldungen.\r\n◼ Einführung einer Bagatellgrenze von mindestens 999,99 EUR für einzelne Glieder einer Kreditnehmereinheit oder einer Personengemeinschaft bzw. GbR, um sich auf die wesentlichen Meldungen zu fokussieren.\r\n§ 14 Abs. 1 KWG\r\n§ 14 Abs. 3 Satz 1 KWG\r\n2. Einführung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses\r\nPetitum Betroffene Gesetze\r\nDie Möglichkeit zur Erstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses sollte durch eine Ergänzung des HGB (Drittes Buch, zweiter Abschnitt, erster Unterabschnitt) – analog § 291 HGB i.V.m. § 315 HGB - gesetzlich verankert werden.\r\n§ 291 HGB\r\n§ 315 HGB"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003616","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag für ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a7/2d/394497/Stellungnahme-Gutachten-SG2501090013.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nINDUSTRIE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nWilhelmstr. 43/43G\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin DEUTSCHE INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER Breite Str. 29 10178 Berlin ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS E. V. Mohrenstr. 20/21 10117 Berlin BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E. V. Burgstr. 28 10178 Berlin HANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE) DER EINZELHANDEL E. V. Am Weidendamm 1A 10117 Berlin Bundesministerium der Finanzen Umsatzsteuer, Verbrauchsteuern Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Per E-Mail:\r\nBerlin, 20. Dezember 2024\r\nGespräch zur Einfuhrumsatzbesteuerung und zur umsatzsteuerlichen Organschaft Sehr geehrte , für den offenen Austausch zur Einführung einer Direktverrechnung der Einfuhrumsatzsteuer mit entsprechendem Vorsteuerabzug sowie den Anforderungen an die umsatzsteuerliche Organschaft vom 6. November 2024 möchten wir Ihnen und den zuständigen Fachreferaten III B 1 und III C 2 danken. Die beiden Themen haben für die Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einen hohen Stellenwert. Aus diesem Grunde setzen wir uns für eine den Anfor-derungen der Unternehmen in Deutschland entsprechende zeitnahe Fortentwicklung der be-stehenden Regelungen ein. Wir freuen uns daher, dass dieser Bedarf von Seiten der Fi-nanzverwaltung wahrgenommen wurde und wir während des kurzfristig anberaumten Aus-tausches unsere Anforderungen und Vorschläge vortragen konnten. Zugleich möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass wir dem Bundesministerium der Finanzen zu einer Fortführung und Vertiefung des Austausches über die zukunftsfähige\r\n2\r\nAusgestaltung der beiden umsatzsteuerlichen Themen weiter zur Verfügung stehen. Wir ha-ben ein großes Interesse daran, die Verbesserung des steuerlichen Rechtsrahmens bei der Einfuhrumsatzsteuer und der umsatzsteuerlichen Organschaft voranzubringen und eine für die Finanzverwaltung wie auch für die Unternehmen rechtssichere und verlässliche Lösung zu entwickeln.\r\nDie Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft treten seit vielen Jahren für die Einführung einer Direktverrechnung von Einfuhrumsatzsteuer und entsprechendem Vorsteuerabzug ein. Nach dem Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe ist dies grundsätzlich möglich und wird von der Finanzministerkonferenz und der Wirtschaftsministerkonferenz unterstützt. Vor die-sem Hintergrund begrüßen wir, dass das Bundesministerium der Finanzen die Einführung einer Direktverrechnung positiv aufgenommen hat und geeignete rechtliche und technische Lösungswege prüft. Angesichts der sinkenden Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirt-schaft im globalen Umfeld und mit Blick auf das Erfordernis, Wirtschaft und Verbraucher zeitnah, kostengünstig und umfassend mit den dringend benötigten Gütern aus Drittländern zu versorgen, sollte eine Umsetzung rasch erfolgen und darf keinesfalls auf die lange Bank geschoben werden.\r\nWir möchten vor diesem Hintergrund ausdrücklich unser Angebot bekräftigen, der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu weiteren Gesprächen mit unserer Praxisexpertise zur Verfügung zu stehen und an der Klärung von rechtlichen und technischen Fragen mitzuwirken. Auch wenn es durch andere umsatzsteuerliche Prioritäten wie die Einführung der E-Rechnung zu zeitweisen Verzögerungen kommen könnte, halten wir angesichts des Konsenses von Fi-nanzministern und Wirtschaftsministern der Länder eine rasche Verständigung und Lösung der rechtlichen und technischen, aber auch föderalen Aspekte für möglich. Die Direktver-rechnung kann zudem im Rahmen der zum 1. Juli 2025 umzusetzenden Zollrechtsreform einen Beitrag leisten, die erforderlichen Daten zu erhalten.\r\nDie umsatzsteuerliche Organschaft bedarf aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft einer grundlegenden Reform, um die bestehenden Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Die Spit-zenverbände der gewerblichen Wirtschaft hatten bereits im Jahr 2016 einen Vorschlag hierzu vorgelegt, der die Einführung eines Antragsverfahrens und vereinfachte Anforderun-gen an die Eingliederungsvoraussetzungen gemäß der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie empfiehlt. Leider ist die Finanzverwaltung noch nicht auf diesen Vorschlag eingegangen. Darum bitten wir das BMF, unseren Vorschlag zu prüfen und die Umsetzung gemeinsam mit der Wirtschaft zu erörtern.\r\n3\r\nDie im Austausch am 6. November 2024 vorgebrachten Überlegungen, lediglich ein Erklärungsverfahren\r\nvorzusehen und gleichzeitig an den bestehenden Eingliederungsvoraussetzungen\r\nvollumfänglich festzuhalten, wird aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft den Anforderungen\r\nan Praktikabilität und Rechtssicherheit nicht gerecht. Der Hinweis seitens der Finanzverwaltung,\r\ndass im Erklärungsverfahren keine umsatzsteuerliche Organschaft angenommen\r\nwird, wenn keine Organschaft erklärt wird, mag zutreffend sein, löst aber nur das\r\nProblem des unbeabsichtigten Entstehens einer Umsatzsteuerorganschaft.\r\nWir plädieren daher weiterhin für ein Antragsverfahren mit einer zeitnahen Bescheidung\r\ndurch die Finanzverwaltung, um für die Unternehmen eine rechtssichere Anwendung zu ermöglichen\r\nund die umsatzsteuerliche Organschaft praxistauglich auszugestalten. Zudem\r\nhalten wir eine Vereinfachung der strengen deutschen Eingliederungsvoraussetzungen der\r\nUmsatzsteuerorganschaft für unverzichtbar. Insbesondere dürfen auch aufsichts- und zivilrechtliche\r\nVorgaben einer Eingliederung nicht entgegenstehen.\r\nSelbstverständlich stehen wir für einen weiteren Austausch gerne zur Verfügung, insbesondere\r\n– wie in unserem Gespräch bereits betont – für Erörterungen im Rahmen der Bund-\r\nLänder-Arbeitsgruppe.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nINDUSTRIE E. V.\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN\r\nHANDWERKS E. V.\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE)\r\nDER EINZELHANDEL E. V.\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004632","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung d. dt. Rechts infolge der EU-VO über Märkte für Finanzinstr. (MiFIR-Review)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ea/89/306944/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200214.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"MiFIR-Review\r\nÜbersicht über die wesentlichen Änderungen und offene Fragen\r\nDie Ausführungen geben den aktuellen Diskussionsstand innerhalb der Deutschen Kreditwirtschaft \r\nwieder.\r\nAlle Aussagen stehen unter dem Vorbehalt etwaiger entgegenstehender Aussagen und \r\nAuslegungshinweise (einschließlich FAQ) der BaFin, ESMA und EU-Kommission.\r\n19. April 2024 (Version 3.0, final)\r\nInhalt\r\nI. Änderungen der MiFID ............................................................................................................................ 3\r\n1) Best Execution (Art. 27 MiFID) (Stand: 15. Februar 2024) ...................................................... 3\r\na) Streichung der Ausführungsqualitätsberichte der Handelsplätze, SIs und \r\nAusführungsplätze nach Art. 27 (3) MiFID........................................................................ 3\r\nb) Streichung der Best-Execution-Berichte der Wertpapierfirmen nach Art. 27 (6) \r\nMiFID................................................................................................................................................ 3\r\nc) Inkrafttreten/Anwendbarkeit .................................................................................................. 3\r\n2) Systematischer Internalisierer (SI) (Stand: 15. Februar 2024).............................................. 4\r\na) Nur noch für Eigenkapitalinstrumente................................................................................. 4\r\nb) Qualitative Kritierien statt quantitativer Berechnungen............................................... 4\r\nc) Inkrafttreten/Anwendbarkeit .................................................................................................. 5\r\nII. Änderungen der MiFIR............................................................................................................................. 6\r\n1) Vorhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente (Derivate und Anleihen) (Stand: \r\n15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024) ................................................................................. 6\r\n2) Nachhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente für Handelsplätze (Stand: 15. \r\nFebruar 2024, ergänzt am 6. März 2024, aktualisiert 4. April 2024).................................... 6\r\na) Anleihen: Abhängigkeit von der issuance size (Stand 15. Februar 2024) ............ 6\r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit für Anleihen (Stand 15. Februar 2024, \r\naktualisiert 4. April 2024) ........................................................................................................ 7\r\nc) Nachhandelstransparenz für Derivate (Stand 6. März 2024)..................................... 8\r\n3) Nachhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente für Wertpapierfirmen (Stand: \r\n15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024) ................................................................................. 9\r\na) Sachlicher Anwendungsbereich im Hinblick auf Derivate (Stand 15. Februar \r\n2024).............................................................................................................................................. 10\r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit (Stand 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April \r\n2024).............................................................................................................................................. 10\r\nSeite 2 von 16\r\n4) Designated publishing entity (DPE) (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert am 6. März \r\n2024 und 4. April 2024) ........................................................................................................................ 11\r\na) Inhalt und Zuständigkeit der DPE....................................................................................... 11\r\nb) Anwendbarkeit/Inkrafttreten ................................................................................................ 13\r\n5) Identifier für OTC-Derivate (Stand: 15. Februar 2024)............................................................ 14\r\n6) Referenzdatenmeldung (Art. 27 MiFIR) (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April \r\n2024) ............................................................................................................................................................ 14\r\na) Neuer persönlicher Anwendungsbereich .......................................................................... 14\r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit ................................................................................................ 15\r\n7) Ban on PFOF (Art. 39a MiFIR) – Inkrafttreten (Stand: 15. Februar 2024) ....................... 16\r\nSeite 3 von 16\r\nI. Änderungen der MiFID\r\n1) Best Execution (Art. 27 MiFID) (Stand: 15. Februar 2024)\r\na) Streichung der Ausführungsqualitätsberichte der Handelsplätze, SIs und \r\nAusführungsplätze nach Art. 27 (3) MiFID\r\nArt. 27 (3) MiFID a.F: \r\nDie Mitgliedstaaten schreiben vor, dass für Finanzinstrumente, die der Handelspflicht nach den Artikeln \r\n23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, jeder Handelsplatz und systematische \r\nInternalisierer und für andere Finanzinstrumente jeder Ausführungsplatz der Öffentlichkeit mindestens \r\neinmal jährlich gebührenfrei Informationen über die Qualität der Ausführung von Aufträgen auf diesem \r\nHandelsplatz zur Verfügung stellt und dass eine Wertpapierfirma nach Ausführung eines Geschäfts dem \r\nKunden mitteilt, wo der Auftrag ausgeführt wurde. Diese regelmäßigen Berichte enthalten ausführliche \r\nAngaben zu den Kursen, den Kosten sowie der Schnelligkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung \r\neinzelner Finanzinstrumente.\r\nwird wie folgt neu gefasst:\r\n‘With regard to financial instruments that are subject to the trading obligations laid down in Articles \r\n23 and 28 of Regulation (EU) No 600/2014, Member States shall require that, following the \r\nexecution of an order on behalf of a client, an investment firm inform the client of the venue where \r\nthe order was executed.’\r\nIm Ergebnis entfällt die Pflicht für Handelsplätze, SIs und Ausführungsplätze, \r\nAusführungsqualitätsberichte zu erstellen.\r\nb) Streichung der Best-Execution-Berichte der Wertpapierfirmen nach Art. \r\n27 (6) MiFID\r\nArt. 1 (4) der Änderungsrichtlinie zur MiFID II lautet darüber hinaus wie folgt:\r\n‚paragraph 61 is deleted‘.\r\nDamit wurde auch die Pflicht zur Erstellung von Berichten der Wertpapierfirmen über die Top-5-\r\nAusführungsplätze und die Qualität der Ausführung, die in Art. 27 (6) MiFID enthalten waren, gestrichen.\r\nc) Inkrafttreten/Anwendbarkeit\r\nDa es sich um eine Richtlinie handelt, die gemäß Art. 2 der Änderungsrichtlinie zur MiFID II innerhalb von \r\n18 Monaten in nationales Recht umzusetzen ist, gelten diese Änderungen nicht unmittelbar nach \r\nVeröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der EU, sondern erst nach Umsetzung in nationales Recht.\r\n1 Wortlaut Abs. 6: „Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen, die Kundenaufträge ausführen, einmal jährlich für jede \r\nKlasse von Finanzinstrumenten die fünf Ausführungsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind, auf denen sie\r\nKundenaufträge im Vorjahr ausgeführt haben, und Informationen über die erreichte Ausführungsqualität zusammenfassen und \r\nveröffentlichen“\r\nSeite 4 von 16\r\nESMA Statement vom 13. Februar 2024 (ESMA35-335435667-5871): \r\nAm 13. Februar 2024 veröffentlichte die ESMA ein „Public Statement“, wonach sie von den nationalen \r\nAufsichtsbehörden erwartet, dass diese ihre aufsichtsrechtlichen Maßnahmen in Bezug auf die Pflicht \r\nder Wertpapierfirmen zur Erstellung der Best-Execution-Berichte nach RTS 28 bis zur bevorstehenden \r\nUmsetzung der geänderten MiFID in nationales Recht depriorisieren.\r\n Die Institute können die Erstellung der für April 2024 anstehenden Best-Execution-Berichte der \r\nWertpapierfirmen depriorisieren.\r\n2) Systematischer Internalisierer (SI) (Stand: 15. Februar 2024)\r\na) Nur noch für Eigenkapitalinstrumente\r\nGemäß der Definition des Art. 4(1) Nr. 20 MiFID (neu) gibt es künftig den gesetzlich verpflichtenden SI\u0002Status nur noch für Eigenkapitalinstrumente. Für Nichteigenkapitalinstrumente wie Anleihen oder \r\nDerivate ist ein freiwilliger Opt-in möglich:\r\n(20) “systematic internaliser” means an investment firm which, on an organised, frequent and \r\nsystematic basis, deals on own account in equity instruments by executing client orders outside a \r\nregulated market, an MTF or an OTF, without operating a multilateral system, or which opts in to \r\nthe status of systematic internaliser;”.\r\nInfolge der Neudefinition besteht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen beim Geschäft mit \r\nNichteigenkapitalinstrumenten nicht mehr das Risiko, allein aufgrund der Geschäftstätigkeit zum SI zu \r\nwerden.\r\nb) Qualitative Kritierien statt quantitativer Berechnungen\r\nAus dem Erwägungsgrund 6(b)2 MiFID (neu) ergibt sich, dass es keine quantitativen Kriterien mehr für \r\ndie Berechnung des SI-Status gibt, sondern auf qualitative Kriterien abzustellen ist. Weder die MiFID \r\nnoch die MiFIR enthalten nähere Bestimmungen zu den qualitativen Kriterien und es gibt auch keine \r\nErmächtigung für die ESMA, dies auf Level II festzulegen.\r\n2 “Directive 2014/65/EU provides that an investment firm is to be considered to be a systematic internaliser only when it is deemed to \r\nperform its activities on an organised, frequent, systematic and substantial basis or when it chooses to opt-in under the systematic \r\ninternaliser regime. The frequent, systematic and substantial bases are determined by quantitative criteria which have led to\r\nexcessive burden for investment firms that have to perform the assessment and for ESMA that has to publish data for the \r\ncalculation, and should therefore be replaced by a qualitative assessment [Markierung durch den Autor]. Considering that \r\nRegulation (EU) No 600/2014 is being amended to exclude systematic internalisers from the scope of the pre-trade transparency \r\nrequirements for non-equity instruments, the qualitative assessment of systematic internalisers should apply only to equity \r\ninstruments, but it should be possible for an investment firm to opt-in to become a systematic internaliser for non-equity \r\ninstruments.”\r\nSeite 5 von 16\r\nc) Inkrafttreten/Anwendbarkeit\r\nDa es sich um eine Richtlinie handelt, die gemäß Art. 2 der Änderungsrichtlinie zur MiFID II innerhalb von \r\n18 Monaten in nationales Recht umzusetzen ist, gelten diese Änderungen nicht unmittelbar nach \r\nVeröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der EU, sondern erst nach Umsetzung in nationales Recht.\r\nBislang kann die quantitative und vierteljährlich durchzuführende Berechnung des SI-Status (sowohl für \r\nEigenkapital- als auch für Nichteigenkapitalinstrumente) grundsätzlich nur auf Basis der Daten erfolgen, \r\ndie die ESMA auf freiwilliger Basis und nach bestem Wissen (vgl.: https://www.esma.europa.eu/data\u0002systematic-internaliser-calculations) veröffentlicht. Diese umfassen das Gesamtvolumen und die Anzahl \r\nder in der EU ausgeführten Transaktionen. \r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nDie Streichung der SI-Pflichten für Nichteigenkapitalinstrumente in der MiFIR (siehe unten) tritt 20 \r\nTage nach Veröffentlichung der MiFIR im Amtsblatt der EU in Kraft.\r\nEtwas anderes gilt für den Begriff des SI. Dieser wird in der MiFID definiert und ist somit binnen 18 \r\nMonaten in nationales Recht umzusetzen. Hieraus ergibt sich eine regulatorische Diskrepanz, die es \r\naufzulösen gilt.\r\nZwar ist eine Einstufung als SI grundsätzlich solange möglich, wie die ESMA die zur Berechnung \r\nerforderlichen Daten veröffentlicht. Eine Berechnung ergäbe jedoch keinen Sinn, da mit dem SI-Status \r\nkeine Pflichten mehr verbunden sind. Aufwand und Nutzen stünden erkennbar in einem eklatanten \r\nMissverhältnis. \r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFID II review removed the quantitative test under Article 4(1)(20) of MiFID II as further \r\nspecified in Articles 12 to 16 of Commission Delegated Regulation (EU) 2017/565 9 for determining \r\nwhether an investment firm qualifies as a Systematic Internaliser. This change will only start applying \r\nonce the changes to MiFID II are transposed into national law, i.e. 18 months after entry into force of \r\nthe MiFID II review.\r\n Damit sind bis zur Umsetzung der geänderten MiFID im WpHG weiter die quantitativen SI\u0002Berechnungen durchzuführen.\r\nSeite 6 von 16\r\nII. Änderungen der MiFIR\r\n1) Vorhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente (Derivate und \r\nAnleihen) (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024)\r\nDie Vorhandelstransparenzpflichten für Nichteigenkapitalinstrumente sind nur für Handelsplätze relevant.\r\nAnnahme für die Umsetzung:\r\nDurch die ersatzlose Streichung des Art. 18 MiFIR besteht für SI keine Pflicht zur \r\nVorhandelstransparenz in Bezug auf sämtliche einbezogene Nichteigenkapitalinstrumente mehr. Diese \r\nentfällt 20 Tage nach Veröffentlichung der MiFIR (unabhängig davon, ob der SI-Status noch weitere 18 \r\nMonate berechnet werden könnte, siehe zu dieser Frage oben I.2.c)). Damit entfallen mit Inkrafttreten \r\nder MiFIR-Änderungsverordnung auch die an den SI in den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/583 \r\nund (EU) 2023/945 adressierten Pflichten im Zusammenhang mit der dann nicht mehr für den SI \r\nbestehenden Vorhandelstransparenzpflicht.\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFIR review deletes the quoting requirements for Systematic Internalisers in non-equity \r\ninstruments in Article 18 of current MiFIR. Since this amendment does not need to be supplemented by \r\nRTS, the quoting requirements for Systematic Internalisers in non-equity instruments will cease to \r\napply as of 28 March 2024.\r\n Damit entfallen entsprechend oben getroffener Annahme mit Inkrafttreten der MiFIR\u0002Änderungsverordnung auch die an den SI in den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/583 und \r\n(EU) 2023/945 adressierten Pflichten im Zusammenhang mit der dann nicht mehr für den SI \r\nbestehenden Vorhandelstransparenzpflicht.\r\n2) Nachhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente (Stand: 15. \r\nFebruar 2024, ergänzt am 6. März 2024, aktualisiert 4. April 2024) \r\na) Anleihen: Abhängigkeit von der issuance size (Stand 15. Februar 2024)\r\nIn Erwägungsgrund 10 der Änderungsverordnung zur MiFIR stehen unter anderem folgende \r\nAusführungen: \r\n“To ensure an adequate level of transparency, the price and the volume of transactions executed in \r\nrespect of bonds, structured finance products and emission allowances should be made public as \r\nclose to real time as technically possible. In order not to expose liquidity providers in such \r\ntransactions to undue risk, it should be possible to defer the publication of certain details of the \r\ntransactions. The categories of transactions for which deferrals are allowed should be determined \r\ntaking into account the size of the transactions and the liquidity of\r\nthe financial instruments concerned. The exact details of the deferral regime should be determined \r\nby means of regulatory technical standards, which should be regularly reviewed in order to \r\ngradually decrease the applicable deferral duration. For the purpose of having a more stable \r\ntransparency regime, a static determination of liquidity for bonds, structured finance products and \r\nSeite 7 von 16\r\nemission allowances, or classes thereof, is needed. The draft regulatory technical standards \r\ndeveloped by ESMA should specify which issuance sizes correspond to a liquid or illiquid market in \r\nbonds, or classes thereof, until their maturity, from which transaction size in either a liquid or \r\nilliquid bond a deferral can be applied, and the duration of such a deferral in accordance with this \r\nRegulation.\r\n[…]” \r\nDie Definition des liquiden Marktes findet sich in Art. 2(1) Nr. 17 MiFIR (neu): \r\n“ ’liquid market’ means:\r\n(a) for the purposes of Articles 9, 11 and 11a:\r\n(i) as regards bonds, a market in which there are ready and willing buyers and \r\nsellers on a continuous basis, where the market is assessed according to the \r\nissuance size of the bond;“ \r\nIn Art. 11 MiFIR (neu) werden bestimmte inhaltliche Vorgaben zur verzögerten Nachhandelstransparenz \r\ngemacht, inhaltlich soll die ESMA diese durch RTS auf Level II konkretisieren (vgl. Art. 11 (4) MiFIR \r\n(neu)):\r\n„ESMA shall, after consulting the expert stakeholder group established pursuant to Article 22b(2), \r\ndevelop draft regulatory technical standards to specify the following in such a way as to enable the \r\npublication of information required pursuant to this Article and Article 27g: […]\r\nESMA shall submit the draft regulatory technical standards referred to in the first subparagraph to \r\nthe Commission by ... [nine months from the date of entry into force of this amending \r\nRegulation].” \r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit für Anleihen (Stand 15. Februar 2024, \r\naktualisiert 4. April 2024)\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nGrundsätzlich treten die geänderten Regeln der MiFIR 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der \r\nEU in Kraft. Allerdings setzt eine Anwendbarkeit des Art. 11 MiFIR (neu) eine Präzisierung der ESMA \r\nauf Level II voraus. Gemäß Art. 11 (4) MiFIR (neu) soll die ESMA der EU-Kommission 9 Monate nach \r\nInkrafttreten der geänderten MiFIR Entwürfe für entsprechende Level-II-Rechtsakte vorlegen. Damit \r\nkönnen die neuen Regeln zur Nachhandelstransparenz für Anleihen erst mit Anwendbarkeit der Level\u0002II-Rechtsakte anwendbar werden.\r\nBis dahin gilt gemäß Art. 54 MiFIR (neu): \r\n“The provisions of the delegated acts adopted pursuant to Regulation (EU) No 600/2014 as applicable \r\nbefore ... [the date of entry into force of this amending Regulation] shall continue to apply until the \r\ndate of application of the delegated acts adopted pursuant to Regulation (EU) No 600/2014 as \r\napplicable from that date.”\r\nSeite 8 von 16\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFIR review introduces significant amendments to the provisions for the deferred publication of \r\ntransactions in non-equity instruments, including the removal of the provisions enabling deferrals for \r\nlarge-in-scale transactions, for transactions in illiquid instruments, and for transactions below the size \r\nspecific to instrument threshold.\r\nIn order to ensure an orderly transition towards the new deferral regime for non-equity transactions, \r\nthe current deferral regime as set out in RTS 2, and in consequence the regime specified in Level 1 \r\nprior to the MiFIR review, will continue to apply until the revised RTS 2 starts applying. In \r\nconsequence, competent authorities can continue authorising deferrals until the revised RTS 2 applies.\r\nCommunication to the Commission vom 27. März 2024, C(2024) 2083 final:\r\nArticles 11 and 11a MiFIR set out rules concerning the deferred publication of the details of \r\ntransactions executed in respect of bonds, structured finance products, emission allowances and \r\nderivatives. Articles 11 and 11a MiFIR are to be supplemented by Commission delegated regulations \r\ndefining the calibration of the deferral schedules. As the MiFIR review has significantly amended the \r\ncriteria to define such calibration, Articles 11 and 11a MiFIR cannot be supplemented adequately by \r\nCommission delegated regulation (EU) 2017/583 (“RTS 2”). In consequence, pursuant to Article 54(3) \r\nMiFIR, the deferral rules as applicable before 28 March 2024, as specified in RTS 2, continue to apply. \r\nThe new deferral schedules for bonds, structured finance products, emission allowances and \r\nderivatives will apply as of entry into application of the Commission delegated regulations adopted \r\npursuant to Articles 11(4) and 11a(3) MiFIR respectively. \r\n Die neuen Regeln zur Nachhandelstransparenz für Anleihen werden entsprechend oben \r\ngetroffener Annahme erst mit Anwendbarkeit der Level-II-Rechtsakte anwendbar.\r\nc) Nachhandelstransparenz für Derivate (Stand 6. März 2024)\r\nArtikel 10 MiFIR (neu) erhält folgende Fassung:\r\n„Nachhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Schuldverschreibungen, \r\nstrukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate\r\n(1) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen Kurs, \r\nVolumen und Zeitpunkt der Geschäfte, die auf dem Gebiet der Schuldverschreibungen, strukturierten \r\nFinanzprodukte und Emissionszertifikate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, getätigt \r\nwurden. Diese Anforderungen gelten auch für Geschäfte, die auf dem Gebiet der börsengehandelten \r\nDerivate und OTC-Derivate im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 getätigt werden. Marktbetreiber und \r\nWertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Einzelheiten zu sämtlichen \r\nGeschäften so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist.“ \r\nEs erscheint vom Wortlaut her widersprüchlich, dass Handelsplätze für die Nachhandelstransparenz von \r\nOTC-Derivaten verantwortlich sein sollen. Daher stellt sich die Frage, was unter OTC-Derivaten im Sinne \r\nvon Art. 8a (2) MiFIR (neu) zu verstehen ist.\r\nSeite 9 von 16\r\nIm Rahmen der MiFIR genügen an einem MTF oder OTF abgeschlossene Derivate der Handelsplatzpflicht \r\ndes Art. 28 MiFIR. Gemäß den EMIR Q&A 1 zu den OTC-Derivaten\r\n(https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/esma70-1861941480-\r\n52_qa_on_emir_implementation.pdf) gelten jedoch an MTF und OTF abgeschlossene Derivate als OTC\u0002Derivate. \r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nAn MTF und OTF gehandelte Derivate sind auch im Rahmen der MiFIR grundsätzlich als OTC-Derivate \r\nanzusehen. Entsprechend gilt, dass MTF und OTF für die über ihre Systeme abgeschlossenen Derivate \r\ndie Nachhandelstransparenz herstellen müssen.\r\nEin Tatbestandsmerkmal des Art. 8a (2) (a) MiFIR (neu) ist, dass die betreffenden Derivate auch zentral \r\ngecleart werden („der Clearingpflicht gemäß Titel II der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, \r\nzentral gecleart werden […]“). \r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nEs ist davon auszugehen, dass die betreffenden MTF und OTF Kenntnis darüber haben, ob das Derivat \r\ntatsächlich gecleart wurde – etwa weil das OTF oder MTF direkt eine Anbindung an einen CCP hat oder \r\ndie Gegenparteien in den Geschäftsbestätigungen angeben, dass das Derivat zentral gecleart wird.\r\n3) Nachhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente für \r\nWertpapierfirmen (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024) \r\nGemäß Art. 21 (1) MiFIR n.F. gilt: \r\n“Investment firms which, either on own account or on behalf of clients, conclude transactions in \r\nbonds, structured finance products and emission allowances traded on a trading venue or OTC \r\nderivatives as referred to in Article 8a(2)3, shall make public the volume and price of those \r\ntransactions and the time at which they were concluded. That information shall be made public \r\nthrough an APA.“ \r\n3 Art. 8a (2) MiFIR (neu): \r\n “When applying a central limit order book or a periodic auction trading system, market operators and investment firms operating an \r\nMTF or OTF shall make public current bid and offer prices and the depth of trading interests at those prices which are advertised \r\nthrough their systems in respect of OTC derivatives that are denominated in euro, Japanese yen, US dollar or pound sterling and \r\nthat:\r\n(a) are subject to the clearing obligation under Article 5(2) of Regulation (EU) No 648/2012 and are centrally cleared, and, in respect \r\nof interest rate derivatives, have a contractually agreed tenor of 1, 2, 3, 5, 7, 10, 12, 15, 20, 25 or 30 years;\r\n(b) are single-name credit default swaps that reference a global systemically important bank and that are centrally cleared; or\r\n(c) are credit default swaps that reference an index comprising global systemically important banks and that are centrally cleared.”\r\nSeite 10 von 16\r\na) Sachlicher Anwendungsbereich im Hinblick auf Derivate (Stand 15. Februar \r\n2024) \r\nDa FX-Derivate nicht unter den Art. 8a (2) MiFIR (neu) fallen, unterfallen diese nicht der Pflicht zur \r\nNachhandelstransparenz.\r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit (Stand 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April \r\n2024) \r\nIn Artikel 21 (4) bzw. Art. 21 (4a) MiFIR (neu) wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen \r\nWertpapierfirmen die erforderliche Nachhandelstransparenz zu einem späteren Zeitpunkt herstellen \r\nkönnen (deferred publication). Hierzu wird u.a. auf Art. 11 (4) bzw. Art. 11a (3) MiFIR (neu) verwiesen, \r\ndenen zufolge die ESMA Entwürfe für RTS zu den deferrals binnen 9 bzw. 18 Monaten vorlegen soll.\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nGrundsätzlich gilt auch weiterhin, dass Nachhandelstransparenz innerhalb kürzester Zeit herzustellen \r\nist. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, sofern die Voraussetzungen für eine verzögerte \r\nTransparenzherstellung erfüllt sind. Die ESMA soll RTS, in denen neue, europaweit einheitliche\r\nVerzögerungsfristen definiert werden, entwerfen. Bis die entsprechenden Level-II-Rechtsakte \r\nanwendbar sein werden, finden aufgrund der Vorgabe in Art. 54 MiFIR (neu) die bestehenden RTS \r\nAnwendung (hier RTS 2).\r\nMit Anwendung des aktualisierten RTS 2 wird auch erst der geänderte sachliche Anwendungsbereich im \r\nHinblick auf Derivate gemäß Art. 21 (1) MiFIR (neu) anwendbar.\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFIR review limits the scope of the transparency regime for derivatives to exchange-traded \r\nderivatives and a subset of Over-The-Counter (OTC) derivatives.\r\nMarket participants are expected to apply the new scope of the transparency regime for derivatives. \r\nThe provisions of current RTS 2 will cease to apply to derivatives that are no longer in scope of the \r\ntransparency regime.\r\n Die Umsetzung des neuen Anwendungsbereichs soll – entgegen oben getroffener Annahme\r\n- sofort erfolgen. Das ist technisch nicht umsetzbar, da weder der Clearingerfolg ein geeignetes \r\nzeitliches Anknüpfungskriterium für die NHT ist, noch liegt die Information über den \r\nClearingerfolg in den Systemen der Institute vor. Dies erfordert einen hohen \r\nUmsetzungsaufwand.\r\nSeite 11 von 16\r\n4) Designated publishing entity (DPE) (Stand: 15. Februar 2024, \r\naktualisiert am 6. März 2024 und 4. April 2024)\r\na) Inhalt und Zuständigkeit der DPE\r\nErwägungsgrund 15 der Änderungsverordnung zur MiFIR lautet wie folgt: \r\n“Under the current legal framework, where one of the two parties to a transaction is a systematic \r\ninternaliser, the systematic internaliser is required to report the trade to an APA, while its \r\ncounterparty is not required to do so. This has led many investment firms to opt in to the status of \r\nsystematic internaliser in particular for the purpose of reporting trades for their clients while not \r\ndealing on own account on a systematic basis, which has placed disproportionate requirements on \r\nsuch investment firms. Therefore, it is appropriate to introduce a status of designated publishing \r\nentity allowing an investment firm to be responsible for making a transaction public through an \r\nAPA without the need to opt in to the status of systematic internaliser. Furthermore, competent \r\nauthorities should grant investment firms the status of designated publishing entity for specific \r\nclasses of financial instrument, in line with the request of those investment firms and should \r\ncommunicate such requests to ESMA. ESMA should maintain a public register of such designated \r\npublishing entities by class of financial instrument so that market participants can identify them.”\r\nDie Definition der DPE findet sich in Art. 2 (1) Nr. 16a MiFIR (neu): \r\n“‘designated publishing entity’ means an investment firm responsible for making transactions public \r\nthrough an APA in accordance with Article 20(1) and Article 21(1);’\r\nDamit wird die Zuständigkeit für die Herstellung der Nachhandelstransparenz grundsätzlich bei DPE \r\nangesiedelt.\r\nDer neue Art. 21a MiFIR (neu) regelt in den Absätzen 2 und 3 sodann im Einzelnen, welche Partei die \r\nNachhandelstransparenz herzustellen hat:\r\n„2. Where only one party to a transaction is a designated publishing entity pursuant to paragraph 1 \r\nof this Article, that party shall be responsible for making transactions public through an APA in \r\naccordance with Article 20(1) or Article 21(1).\r\n3. Where neither of the parties to a transaction, or both of the parties to a transaction, are \r\ndesignated publishing entities pursuant to paragraph 1 of this Article, only the entity that sells the \r\nfinancial instrument concerned shall be responsible for making the transaction public through an \r\nAPA in accordance with Article 20(1) or Article 21(1).“\r\nZudem wird die ESMA durch Art. 21a MiFIR (neu) verpflichtet, ein Register der DPEs zu führen, damit jeder \r\nMarktteilnehmer leicht erkennen kann, ob die Gegenpartei eine DPE ist.\r\nDie Überschrift von Art. 20 MiFIR (Nachhandelstransparenz Eigenkapitalinstrumente) lautet unverändert\r\n„Post-trade disclosure by investment firms, including systematic internalisers, in respect of shares, \r\ndepositary receipts, ETFs, certificates and other similar financial instruments”\r\nDies könnte darauf hindeuten, dass für die Nachhandelstransparenz in Eigenkapitalinstrumenten weiterhin \r\nauch die systematischen Internalisierer zuständig sein könnten. Außerhalb dieser Überschrift finden sich \r\nhierfür jedoch keine Anhaltspunkte, weshalb von einem Redaktionsversehen auszugehen ist.\r\nSeite 12 von 16\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nMit Inkrafttreten der MiFIR-Änderungsverordnung entfallen die an den SI in den Delegierten \r\nVerordnungen (EU) 2017/583 und (EU) 2023/945 adressierten Pflichten im Zusammenhang mit der dann \r\nnicht mehr für den SI bestehenden Nachhandelstransparenzpflicht in Bezug auf \r\nNichteigenkapitalinstrumente als auch für SIs für Eigenkapitalinstrumente. \r\nDie neue Zuständigkeitskaskade ist abschließend in Art. 21a MiFIR (neu) geregelt. Ist an der transparent \r\nzu machenden Transaktion eine relevante DPE beteiligt, so ist diese für Herstellung der \r\nMarkttransparenz zuständig. In allen anderen Fällen ist der Verkäufer zuständig, sei dieser ein SI oder ein \r\nanderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen.\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFIR review introduces provisions allowing National Competent Authorities (NCAs) to grant the \r\nstatus of Designated Publishing Entity (DPE) to investment firms. According to Article 21a of MiFIR, \r\nDPEs, when they are party to a transaction, shall be responsible for making it public through an \r\napproved publication arrangement.\r\nThe MiFIR review does not provide for a transitional provision for the application of the DPE regime. \r\nHowever, taking into account that no NCA has granted the DPE status yet, it does not appear possible \r\nto apply the regime from the entry into force of the MiFIR review. In order to give NCAs the necessary \r\ntime for granting the DPE status, ESMA considers that the current approach relying on Systematic \r\nInternalisers should continue applying.\r\n Damit bleiben für eine Übergangszeit die (freiwilligen) SI für die Nachhandelstransparenzpflicht \r\nin Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente zuständig.\r\nNach Art. 21a (1) MiFIR (neu) gilt: \r\n„Competent authorities shall grant investment firms the status of designated publishing entity for \r\nspecific classes of financial instrument, upon the request ofthose investment firms. The competent \r\nauthority shall communicate such requests to ESMA.” \r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nDer Wortlaut, wonach der ESMA „requests“ anzuzeigen sind, erscheint nicht korrekt, da dieser \r\nirrelevant ist, wenn dem request nicht entsprochen wurde. Vielmehr sollten nur solche \r\nWertpapierfirmen an die ESMA gemeldet werden, denen der Status als DPE verliehen wurde. Allerdings \r\nkönnte aus der neuen Formulierung in Art. 21a (1) MiFIR (neu) (….\"shall grant…\") herauszulesen sein, \r\ndass der \"request\" einer Wertpapierfirma, \"DPE\" sein zu wollen, überhaupt nicht abgelehnt werden \r\nkann. Kriterien dafür, unter welchen Bedingungen ein Institut DPE werden kann, werden im neuen \r\nGesetzestext gerade nicht genannt.\r\nSeite 13 von 16\r\nb) Anwendbarkeit/Inkrafttreten\r\nNach Art. 21a (4) MiFIR (neu) gilt:\r\n“ESMA shall by ... [six months from the date of entry into force of this amending Regulation] \r\nestablish and shall regularly update a register of all designated publishing entities, specifying their \r\nidentity and the classes of financial instrument for which they are designated publishing entities. \r\nESMA shall publish that register on its website.” \r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nUm die NHT-meldepflichtige Partei bestimmen zu können, benötigt der APA Informationen über den \r\nStatus beider Parteien (bisher SI). Aktuell erfolgt dies durch aufwendige Meldungen auf ISIN-Ebene an \r\nWM und MarketAxess. Durch die Einführung eines DPE sollten diese Meldungen wegfallen und das \r\nESMA-Register als „golden source“ verwendet werden. Eine vorzeitige Umsetzung am Markt ohne das \r\nESMA-Register würde zu unnötigen Kosten und sogar erhöhtem Umsetzungsaufwand führen. Die \r\nRegelungen zum DPE können nur in Abhängigkeit von der Erstellung des Registers (mind. 6 Monate) zu \r\nverstehen sein und daher nicht bereits 20 Tage nach Veröffentlichung der Änderungsverordnung im \r\nAmtsblatt der EU gelten. \r\nVerhältnis SI - DPE\r\nProblematisch erscheint jedoch, dass die Meldepflicht als SI zwar unmittelbar entfällt, dieser jedoch \r\nnicht unmittelbar den DPE-Status erlangen kann (Anzeige bei nationaler Aufsichtsbehörde, Register). \r\nHier wäre zu prüfen, ob der bisherige SI weiterhin an den APA melden darf, wenn er sich dazu \r\nbereitfindet (auch wenn es keinen Delegationsvertrag gibt) bzw. welche Regelungen gelten, wenn der \r\nSI mangels Rechtspflicht keine Vorkehrungen zur Herstellung der Transparenz trifft (die entsprechende \r\nPflicht läge dann beim Verkäufer). \r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFIR review introduces provisions allowing National Competent Authorities (NCAs) to grant the \r\nstatus of Designated Publishing Entity (DPE) to investment firms. According to Article 21a of MiFIR, \r\nDPEs, when they are party to a transaction, shall be responsible for making it public through an \r\napproved publication arrangement.\r\nThe MiFIR review does not provide for a transitional provision for the application of the DPE regime. \r\nHowever, taking into account that no NCA has granted the DPE status yet, it does not appear possible \r\nto apply the regime from the entry into force of the MiFIR review. In order to give NCAs the necessary \r\ntime for granting the DPE status, ESMA considers that the current approach relying on Systematic \r\nInternalisers should continue applying.\r\n Damit bleiben für eine Übergangszeit die (freiwilligen) SI für die Nachhandelstransparenzpflicht \r\nin Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente zuständig.\r\nSeite 14 von 16\r\n5) Identifier für OTC-Derivate (Stand: 15. Februar 2024)\r\nErwägungsgrund 24 der Änderungsverordnung zur MiFIR lautet wie folgt: \r\n“Trading venues should be obliged to provide ESMA with identifying reference data for \r\ntransparency purposes, including identifiers of OTC derivatives. The identifier currently used for \r\nderivatives, namely the ISIN, has proved cumbersome and ineffective for public transparency, and \r\nthat situation should be remedied by using identifying reference data based on a globally agreed \r\nunique product identifier, such as the ISO 4914 Unique Product Identifier (UPI). The UPI has been \r\ndeveloped as an identification tool for OTC derivative products, with the intention to bring \r\nincreased transparency and aggregation of data across the global OTC derivative markets. \r\nHowever, it is possible that that unique identifier is not sufficient and that it needs to be \r\ncomplemented by additional identifying data. Therefore, the Commission should specify, by means \r\nof delegated acts, the identifying reference data to be used with regard to OTC derivatives, \r\nincluding a unique identifier and any other relevant identifying reference data. In relation to the \r\nidentifier to be used for the purposes of transaction reporting pursuant to Regulation (EU) No \r\n600/2014, the Commission should specify the most appropriate identifiers of OTC derivatives, \r\nwhich might be different from the identifier determined for transparency requirements, taking into \r\naccount the different purposes of those requirements, in particular as regards supervision of \r\nmarket abuse by competent authorities.” \r\nEntsprechend wird die EU-Kommission gemäß Art. 27 (5) MiFIR (neu) beauftragt: \r\n„By ... [three months from the date of entry into force of this amending Regulation], the \r\nCommission shall adopt delegated acts in accordance with Article 50 to supplement this Regulation \r\nby specifying the identifying reference data to be used with regard to OTC derivatives for the \r\npurposes of the transparency requirements laid down in Article 8a(2) and Articles 10 and 21.”;\r\nZu der Frage, welcher Identifier für OTC-Derivate im Rahmen der Referenzdatenmeldung zu nutzen ist, \r\nführte die EU-Kommission bis zum 9. Januar 2024 eine Konsultation durch\r\n(https://finance.ec.europa.eu/system/files/2023-11/2023-otc-derivatives-identifier-consultation\u0002document_en_0.pdf). Die Anhörung und die Stellungnahmen ergeben kein einheitliches Bild, ob der UPI \r\n(ggf. verbunden mit weiteren Attributen) oder die ISIN zu nutzensein werden. \r\n6) Referenzdatenmeldung (Art. 27 MiFIR) (Stand: 15. Februar 2024, \r\naktualisiert 4. April 2024) \r\na) Neuer persönlicher Anwendungsbereich\r\nArt. 27 (1) MiFIR (neu) lautet wie folgt: \r\n„‘With regard to financial instruments admitted to trading or traded on a trading venue or where \r\nthe issuer has approved trading of the issued instrument or where a request for admission to \r\ntrading has been made, trading venues shall provide ESMA with identifying reference data for the \r\npurposes of transaction reporting pursuant to Article 26 and of the transparency requirements \r\npursuant to Articles 3, 6, 8, 8a, 8b, 10, 14, 20 and 21.\r\nWith regard to OTC derivatives, identifying reference data shall be based on a globally agreed \r\nunique product identifier and on any other relevant identifying reference data.\r\nSeite 15 von 16\r\nWith regard to OTC derivatives not covered by the first subparagraph of this paragraph that fall \r\nwithin the scope of Article 26(2), each designated publishing entity shall provide ESMA with the \r\nidentifying reference data.”.\r\nDamit unterliegen SI, anders als Handelsplätze und DPE, künftig keiner Referenzdatenmeldepflicht mehr.\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nDa die Referenzdatenmeldung durch DPEs zu erfüllen ist, wird diese nicht erfüllt, wenn der jeweilige SI \r\nfür eine bestimmte Aktien nicht auch gleichzeitig DPE für diese Aktie ist.\r\nFür DPE gilt die Referenzdatenpflicht für alle nach Art. 26 (2) MiFIR (neu) zu meldenden OTC-Derivate –\r\nmit Ausnahme der schon nach Art. 27(1)(1) MiFIR (neu) zu meldenden Derivate. \r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nDie Streichung der Referenzdatenmeldepflicht für SI tritt 20 Tage nach Veröffentlichung der \r\nÄnderungsverordnung zur MiFIR in Kraft. Damit entfallen mit Inkrafttreten der MiFIR\u0002Änderungsverordnung auch die an den SI in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/285 adressierten \r\nPflichten im Zusammenhang mit der dann nicht mehr für den SI bestehenden \r\nReferenzdatenmeldepflicht.\r\nWie oben unter 5 b) ausgeführt, gibt es den Status der DPE frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung \r\nder MiFIR-Änderungsverordnung im Amtsblatt der EU.\r\nHinzu kommt, dass die nach Art. 26 (2) MiFIR (neu) zu meldenden Derivate teilweise noch von der \r\nESMA konkretisiert werden sollen. Damit können die überarbeiteten Regeln zur Referenzdatenmeldung \r\nauch erst nach Anwendbarkeit der geänderten Regeln zu Art. 26 MiFIR (neu) Anwendung finden.\r\nDemnach werden die in Art. 27 (1)(3) MiFIR (neu) genannten Derivate bis zum Inkrafttreten der neuen \r\nRTS nach Art. 26 MiFIR (neu) weder von einer DPE noch von einem SI gemeldet.\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFIR review introduces provisions allowing National Competent Authorities (NCAs) to grant the \r\nstatus of Designated Publishing Entity (DPE) to investment firms. According to Article 21a of MiFIR, \r\nDPEs, when they are party to a transaction, shall be responsible for making it public through an \r\napproved publication arrangement.\r\nThe MiFIR review does not provide for a transitional provision for the application of the DPE regime. \r\nHowever, taking into account that no NCA has granted the DPE status yet, it does not appear possible \r\nto apply the regime from the entry into force of the MiFIR review. In order to give NCAs the necessary \r\ntime for granting the DPE status, ESMA considers that the current approach relying on Systematic \r\nInternalisers should continue applying.\r\n[…] according to Article 27(1) of revised MiFIR, DPEs are required to provide ESMA with the identifying \r\nreference data on OTC-derivatives that are not captured by the first subparagraph of Article 27(1) and \r\nfall within the scope of Article 26(2). In line with the clarifications provided by the Commission draft \r\nSeite 16 von 16\r\nnotice, the set of rules applicable to reference data reporting, and the requirements to DPE in this \r\nrespect, should become applicable as soon as the revised RTS start applying and in the meantime the \r\nrules, both in Level 1 prior to the MiFIR review and in RTS 23 will continue applying.\r\n Entgegen oben getroffener Annahme bleiben für eine Übergangszeit die (freiwilligen) SI für \r\ndie Meldung der Referenzdaten in Bezug auf OTC-Derivate zuständig.\r\n7) Ban on PFOF (Art. 39a MiFIR) – Inkrafttreten (Stand: 15. Februar 2024)\r\nNationale Befreiungen von dem Verbot dürfen bis höchstens 30. Juni 2026 laufen. Entsprechend sieht der \r\nRegierungsentwurf des FinmadiG die Ergänzung des WpHG um § 138a WpHG vor, der die Befreiung von \r\ndem Verbot auf den 30. Juni 2026 begrenzt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005621","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Regeln bei der Millionenkreditmeldung, Umstellung auf eine Stichtagsbetrachtung  ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e3/77/311970/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250188.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"wir kommen zurück auf den Austausch zum Millionenkredit-meldewesen im Rahmen des DK-Aufsichtsdialogs. In dieser Sitzung hatten Sie sich positiv zu den Entlastungsmaßnahmen geäußert und Interesse an der Anhebung der Meldeschwelle sowie an der Umstellung von einer Quartals- auf eine Stichtagsbetrachtung bekundet. Wir danken Ihnen, dass Sie sich diesen wichtigen Themen annehmen. Wie ebenfalls in dem Termin angesprochen, gibt es bezüglich der Stichtagsbetrachtung unterschiedliche Bewertungen innerhalb der DK. Aus diesem Grund möchten wir Ihnen die Sichtweise der privaten Banken darlegen und auf einige entscheidende Aspekte hinweisen.\r\nGroßbanken besonderes belastet\r\nGrundsätzlich sehen wir die Belastungen durch die Millionenkredit-meldungen sehr heterogen verteilt. So tragen die großen Banken unter unseren Instituten den Großteil der Millionenkreditmeldungen, da diese vergleichsweise viele Kunden mit hohen Kreditvolumina haben. Damit decken sie den wesentlichen Teil Ihres Datenbedarfs ab. Höhere Meldeschwelle hilft vor allem kleineren Banken\r\nIm Gegensatz dazu führt der Vorschlag der Anhebung der Meldeschwelle zu überproportionalen Entlastungen für kleinere Banken. Für die Großbanken ist der Vorschlag zwar grundsätzlich hilfreich, die Entlastung fällt aber deutlich geringer aus. Daher ist die Stichtagslösung gerade für die besonders belasteten Institute essentiell.\r\nStichtagsbetrachtung bringt enorme Vorteile\r\nMit der Umstellung von einer Quartals- auf eine Stichtagsbetrachtung könnte eine entscheidende Entlastung im Bereich IT- und Prozesskosten bei unseren Instituten erreicht werden. Insgesamt wird sich das Meldevolumen, insbesondere durch den Wegfall der sogenannten Nullmeldungen, für Banken und Aufsicht deutlich reduzieren. Unseres Erachtens können eventuell anfallende Umstellungskosten dadurch gerechtfertigt sein.\r\nZeitplan hinterfragen\r\nDie Umstellung auf eine Stichtagsbetrachtung wird aktuell nicht von allen Verbänden unterstützt, da die Umsetzungskosten im Verhältnis zum Nutzen als zu hoch bewertet werden. Diese Bewertung basiert auf der Annahme, dass das Millionenkreditmeldewesen 2027 mit der Einführung von IReF abgeschafft wird. Aufgrund der Erfahrung mit der AnaCredit-Einführung halten wir den aktuellen Zeitplan für sehr ambitioniert. Daher rechnen wir nicht mit einer Abschaffung des Millionenkreditmeldewesens bis 2027 und kommen zu einer anderen Bewertung bezüglich des Kostens/Nutzenverhältnisses.\r\nAufwand zum Stichtag ist beherrschbar\r\nZudem sehen wir keine wesentlichen prozessualen Nachteile. In der Diskussion wird oft das Argument angeführt, dass es zum Meldestichtag zu hohem Arbeitsaufwand käme. Diese Argumentation halten wir für nicht überzeugend. Der wesentliche Aufwand ergibt sich nicht aus der eigentlichen Meldung, sondern aus der Ermittlung der Stammdaten, die fortlaufend eingereicht werden können. Dies sollte den Instituten die notwendige Flexibilität bei der Verteilung des Arbeitsaufwandes geben.\r\nWir bitten Sie daher, die Umstellung auf eine Stichtagsbetrachtung zu unterstützen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006786","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der etablierten privaten Rechtsdurchsetzung im Verbraucherrecht i.R.d. 12. GWB-Novelle","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9a/1b/316840/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270001.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1 von 2 des Schreibens vom 19. Juni 2024\r\nBundesministerium für Wirtschaft\r\nund Klimaschutz\r\nHerrn\r\nScharnhorststraße 34 - 37\r\n10115 Berlin\r\nBerlin, den 19. Juni 2024\r\nVerbändeschreiben zur erwogenen Einrichtung der behördlichen Rechtsdurchsetzung\r\nSehr geehrter Herr ,\r\nim Rahmen des für diesen Monat angekündigten Pakets zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wird erneut eine Erweiterung der Befugnisse des Bundeskartellamts bei Verstößen gegen Verbraucherrecht Gegenstand der Diskussion sein.\r\nDie unterzeichnenden Verbände begrüßen grundsätzlich das in der wettbewerbspolitischen Agenda festgehaltene Ansinnen Ihres Ministeriums, die Verbraucherrechtsdurchsetzung so zu gestalten, dass sie den Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher gerecht wird und fair ausgestaltet ist. Auch die rechtskonform handelnden Wettbewerber haben ein Interesse an einer wirksamen Durchsetzung des Verbraucherrechts.\r\nGleichzeitig möchten wir darauf hinweisen, dass durch eine Vielzahl an Vorhaben, die in dieser Legislaturperiode umgesetzt wurden, insbesondere die behördliche und in geringem Maße auch die zivilrechtliche Verbraucherrechtsdurchsetzung gestärkt wurden. Einigkeit besteht dahingehend, dass sich die Durchsetzung von Verbraucherrechten durch zivilgesellschaftlich organisierte Verbände seit Jahrzehnten bewährt hat. Die private Rechtsdurchsetzung funktioniert schnell, effizient und ohne unnötige Bürokratie. Die Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Rechtsdurchsetzung parallel zu den bestehenden privatrechtlichen Instrumenten oder selbst nach einer vorangehenden Sektoruntersuchung wird nach unserer Einschätzung dagegen das etablierte und bewährte System ohne Not schwächen. Ein mögliches Aufgreifermessen für eine behördliche Rechtsdurchsetzung muss daher auf die wenigen Bereiche beschränkt bleiben, die von der zivilrechtlichen Rechtsdurchsetzung nachweisbar nicht erreicht werden können. Dies kann sich weder nach der bloßen Anzahl der Fälle bemessen noch durch den Vergleich mit den nur vermeintlich effektiveren Optionen des § 32 GWB. Auch für Streuschäden sollten alleine die neuen Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes einschlägig bleiben. Das Bundeskartellamt wird anderenfalls in die Rolle einer parallelen oder ergänzenden Justiz für verbraucherpolitisch sensible Konstellationen\r\nSeite 2 von 2 des Schreibens vom 19. Juni 2024\r\ngedrängt, und die bislang allseits gewünschte unbürokratische zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung stünde unter Vorbehalt.\r\nAuch um unnötige, kontraproduktive und kostenintensive Doppelstrukturen zu vermeiden, sollte daher zunächst eine erneute Analyse möglicher verbleibender Lücken durchgeführt und identifizierte Defizite vorrangig durch eine Anpassung zivilrechtlicher Instrumente geschlossen werden. Die Anspruchsbefugnis anerkannter und gemeinnütziger Verbände zur Verfolgung von Lauterkeitsrechtsverletzungen sollte in künftigen Rechtsakten eigens klargestellt werden.\r\nEine bereits aktuell offenbare Lücke ist im Hinblick auf die Marktüberwachung im Bereich des Warenverkehrs zu verorten: Diese ist weder personell, finanziell noch organisatorisch den neuen Herausforderungen der massenhaften Einfuhr von Waren aus Drittstaaten gewachsen. Es braucht eine bessere Ausstattung der Marktüberwachungsbehörden und ggf. zentralisierte Strukturen, effektive Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung gegenüber Marktakteuren ohne Sitz in der EU und vor allem Strategien für eine effiziente Online-Marktüberwachung. Daneben sollten auch wirksame Maßnahmen getroffen werden, um ein verbraucherrechtskonformes auf den nationalen Markt ausgerichtetes Produkt- und Dienstleistungsangebot auch dann zu gewährleisten, wenn der Anbieter seinen Sitz in einem Drittstaat hat und wegen fehlender Kooperationsabkommen auch im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Rechtsdurchsetzung für die nationalen Behörden in der EU faktisch nicht erreichbar ist.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nBundesverband der Deutschen Industrie e.V.\r\nDeutsche Industrie- und Handelskammer DIHK\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e.V.\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nHandelsverband Deutschland e.V. (HDE)\r\nGDV Gesamtverband der Versicherer e.V.\r\nMarkenverband e.V.\r\nVerbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv)\r\nZentralverband der deutschen Werbewirtschaft e.V.\r\nZentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010950","regulatoryProjectTitle":"Verbriefungen - Verbesserung des europäischen und nationalen Rahmenwerkes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/11/01/332599/Stellungnahme-Gutachten-SG2407090025.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme Taskforce Verbriefungen -\r\nArbeitsgruppe Rechtlich/National \r\nDeutsches Verbriefungsrahmenwerk\r\nLobbyregister-Nr. R001458\r\nEU-Transparenzregister-Nr. \r\n0764199368-97\r\nKontakt:\r\nLobbyregister Nr. R001019\r\nEU-Transparenzregister Nr.\r\n168406021073-77\r\nBundesverband deutscher Banken e.V. True Sale International GmbH\r\nBerlin, 26. Juni 2024\r\nSeite 2 / 13\r\n1. Einführung und Zielsetzung \r\nDie seit 1. Januar 2019 anwendbare europäische Verbriefungsverordnung (Verordnung \r\n(EU) 2017/2402) regelt umfassend und europaweit einheitlich, wie Verbriefungen zu \r\ngestalten sind, um einen Mindestsicherheitsstandard einzuhalten und eine effektive \r\nbehördliche Aufsicht zu gewährleisten. Die Verbriefungsverordnung selbst, die \r\nzugehörigen technischen Regulierungs- und Implementierungsstandards (RTS/ITS), die \r\nrelevanten Leitlinien der EBA und die darauf referenzierenden sonstigen Regulierungen \r\n(insbesondere CRR und SolvV) stellen als Antwort des europäischen Gesetzgebers auf die \r\nSub-Prime Krise von 2008 ein umfassendes Regelwerk für einen sicheren und \r\nnachhaltigen Verbriefungsmarkt als ein Kernelement der Kapitalmarktunion in Europa \r\ndar. \r\nAllerdings ist in der Verbriefungsverordnung nicht geregelt, nach welchen \r\nRechtsvorschriften Verbriefungstransaktionen in den Mitgliedsstaaten durchgeführt \r\nwerden, also wie beispielsweise der Forderungsverkauf rechtlich bewirkt wird und welche \r\nsteuerlichen oder insolvenzrechtlichen Vorschriften angewendet werden. Für diese Fragen \r\ngilt weiterhin nationales Recht. In vielen europäischen Ländern gibt es (nicht erst seit \r\nEinführung der Verbriefungsverordnung) dedizierte Verbriefungsgesetze, um bei \r\nVerbriefungen auftretende Probleme zu adressieren, zum Beispiel in Luxemburg, Italien, \r\nSpanien und Frankreich. In anderen Ländern bleibt es bei der Anwendung der \r\nbestehenden allgemeinen unterschiedlichsten Rechtsvorschriften. Insbesondere in \r\nDeutschland gibt es kein spezifisches Verbriefungsgesetz, obgleich es beispielsweise für \r\nPfandbriefe das Pfandbriefgesetz gibt. Daher gelten für steuerliche und rechtlichen \r\nFragen bei Verbriefungen in Deutschland die allgemeinen Gesetze, also das BGB, die \r\nInsO, die AO, das UStG etc. \r\nDie allgemeinen Gesetze decken mangels spezifischer Regelungen nicht alle \r\nVerbriefungsthemen ab; es bestehen hinsichtlich verschiedener (teils ganz zentraler \r\nFragen wie zum Beispiel des 'true sale') Unsicherheiten. Neben der Beseitigung von \r\nUnsicherheiten und Regelungslücken haben einige europäische Nachbarn durch ihre \r\nVerbriefungsgesetze kreative Lösungen gefunden, die es attraktiv machen, Verbriefungen \r\nin beispielsweise Luxemburg oder Irland statt in Deutschland aufzusetzen. \r\nAus diesem Grund ist es zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine \r\nKapitalmarktrefinanzierung deutscher Unternehmen (insbesondere KMU) notwendig, ein \r\ndeutsches Verbriefungsgesetz zu verabschieden, um die steuerlichen und rechtlichen \r\nRahmenbedingungen zu erleichtern. Dies dient dazu, in den zentralen Bereichen mit den \r\nanderen europäischen Mitgliedsstaaten mindestens gleichzuziehen und Verbriefungen in \r\nDeutschland günstiger, ohne rechtliche Unsicherheiten und im Zuständigkeitsbereich der \r\ndeutschen Aufsichtsbehörden aufsetzen zu können. Das Ziel ist, dass \r\nVerbriefungszweckgesellschaften in Deutschland gegründet, grenzüberschreitende \r\nRechts- und Steuerprobleme eliminiert und Verbriefungen für mittelständische \r\nSeite 3 / 13\r\nUnternehmen, Start-Ups und Leasinggesellschaften erleichtert und attraktiv gemacht \r\nwerden. Dadurch wird Beschäftigung gesichert, der Finanzstandort Deutschland gestärkt \r\nund ein Beitrag zur Finanzierung der digitalen und ökologischen Transformation geleistet. \r\nDie hier gemachten Vorschläge leisten einen Beitrag zur Wiederbelebung der \r\nVerbriefungsmärkte im Rahmen der Europäischen Kapitalmarktunion und der Stärkung \r\ndes Finanzstandorts Deutschlands. Insbesondere erfordern sie keine Subventionen und \r\nsind neutral für das Steueraufkommen. \r\nDie hier gemachten Vorschläge sollten zudem durch Vereinheitlichungsbemühungen auf \r\neuropäischer Ebene flankiert und ggf. auch vertieft werden. Das deutsche \r\nVerbriefungsgesetz kann insoweit auch als Vorbild oder Anstoß für die Entwicklung eines \r\nweiter vereinheitlichten europäischen Rechtsrahmens für Verbriefungen in der \r\nKapitalmarktunion dienen. \r\n2. Executive Summary \r\nDie vier zentralen Punkte, die durch ein deutsches Verbriefungsgesetz geregelt werden \r\nmüssen, um die oben genannten Ziele zu erreichen, sind: \r\nDeutsche Verbriefungszweckgesellschaft\r\nSchaffen einer Sonderform der GmbH als Verbriefungs-GmbH. Die Verbriefungs-GmbH ist \r\nunverändert den allgemeinen Regeln des GmbHG, InsO etc. unterworfen, kann aber in \r\nder Satzung bestimmen, eine \"Verbriefungsgesellschaft\" gemäß Verbriefungsverordnung \r\nzu sein. Diese Verbriefungs-GmbH wird damit einem speziellen Regime unterstellt, das zu \r\nindividuellen Rechtsfragen Sonderregelungen trifft. Dazu gehört insbesondere, dass die \r\nVermögensgegenstände einer solchen Verbriefungs-GmbH in \"Compartments\" gehalten \r\nwerden, die voneinander rechtlich und insolvenzrechtlich getrennt sind. Dies folgt dem \r\nModell, das Luxemburg seit 2004 mit überwältigendem Erfolg bereithält und ähnelt dem \r\nSondervermögen, das wir in Deutschland bei Kapitalanlagegesellschaften schon kennen. \r\nGewerbesteuer\r\nAusweitung der Befreiung von gewerbesteuerlicher Doppelbelastung in § 19 Abs. 3 \r\nGewStDVO auf alle Verbriefungen. Bisher sind durch § 19 Abs. 3 GewStDVO nur \r\nBankdarlehensverbriefungen befreit. Die Befreiung sollte auf alle Verbriefungen, \r\ninsbesondere von Leasingforderungen und Forderungen aus Lieferung und Leistung, \r\nausgedehnt werden. Gegenwärtig käme es bei Verbriefungen solcher Forderungen zu\r\neiner ungerechtfertigten Verdoppelung der Steuerbelastung. Dieser Punkt dient der \r\nKlarstellung der Steuerneutralität von Verbriefungen und führt nicht zu \r\nSteuermindereinnahmen in Deutschland. \r\nSeite 4 / 13\r\nTrue Sale\r\nRegelung, dass ein Forderungsverkauf an eine Verbriefungszweckgesellschaft nach \r\nMaßgabe der Verbriefungsverordnung immer (i) sowohl zivilrechtlich (§§ 433, 398 BGB) \r\nals auch (ii) insolvenzrechtlich ein 'true sale' ist (d.h. dass die \r\nVerbriefungszweckgesellschaft in der Insolvenz des Originators unabhängig von der Art \r\nder verbrieften Forderungen stets Aussonderung nach § 47 InsO bzw. \r\nErsatzaussonderung nach § 48 InsO verlangen kann). Gegenwärtig gibt es hierzu keine \r\nspezifische gesetzliche Regelung und keine eindeutige Rechtsprechung. Die gesetzliche \r\nPräzisierung des 'true sale' folgt dem Beispiel vergleichbarer Regelungen in Spanien und \r\nFrankreich. \r\nStart-up Finanzierung/Lizenzverträge\r\nFestlegen, dass Dauerschuldverhältnisse bei Insolvenz des Originators nicht beendet \r\nwerden können und §§ 91, 103 InsO keine Anwendung findet, wenn die Forderungen im \r\nRahmen einer Verbriefung als 'true sale' an eine Verbriefungszweckgesellschaft verkauft \r\nund abgetreten sind. Hierdurch wird das Potential für Verbriefungen in Deutschland \r\nvergrößert und für Branchen ermöglicht, in denen Verbriefungen gegenwärtig nicht \r\nmöglich sind und in denen sie schmerzlich vermisst werden. Dies nützt insbesondere bei \r\nLizenzverträgen, um bestehende Wettbewerbsnachteile für deutsche Tech Start-Ups zu \r\nbeseitigen (Stichwort: Software as a Service, SaaS) und bei Mietverträgen für Abo\u0002Modelle beispielsweise bei Elektromobilität oder IT-Hardwarenutzung (Stichwort: Shared \r\nEconomy). Eine vergleichbare Regelung gibt es mit § 108 Absatz 1 Satz 2 InsO bereits \r\nfür Leasingverträge, die sich bewährt hat, deren Anwendungsbereich aber zu eng und \r\nderen Voraussetzungen zu kompliziert sind. \r\n3. Enger Anwendungsbereich auf regulierte Verbriefungen \r\nAlle Vorschläge, die gemacht werden, beziehen sich ausschließlich auf Verbriefungen, die \r\nder Verbriefungsverordnung unterliegen. Die 'Privilegierung' dieser Verbriefungen ist \r\ngerechtfertigt, weil wegen der sehr engmaschigen Regelung der Verbriefungsverordnung \r\nbei diesen Verbriefungen ein striktes Regime vorliegt, bei dem (i) Vertragsinhalte, \r\n(ii) ausgewogene Verteilung von Informationen und (iii) Gläubigerschutz gesetzlich \r\nvorgegeben sind, und zwar zwingend, detailliert und sanktionsbewehrt. Fragen des \r\nVerbraucherschutzes werden nicht berührt, denn die beteiligten Parteien bei einer \r\nVerbriefung sind Unternehmen, Banken und professionelle Investoren. \r\nRetailverbriefungen sind extrem limitiert und streng reguliert (vgl. Artikel 3 \r\nVerbriefungsverordnung). \r\n4. Europäische Dimension \r\nDie nachstehend näher beschriebenen Vorschläge können durch \r\nVereinheitlichungsinitiativen auf EU-Ebene in Form der Setzung von Mindeststandards \r\nund/oder eines optionalen Rahmenwerks flankiert oder auch vertieft werden. Diese \r\nSeite 5 / 13\r\nwürden sich an dem deutschen Verbriefungsgesetz und den bereits bestehenden \r\nentsprechenden mitgliedstaatlichen Verbriefungsregimen orientieren.\r\n5. Regelungsvorschläge im Einzelnen \r\nDeutsche Verbriefungszweckgesellschaft\r\nVerbriefungszweckgesellschaften im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der \r\nVerbriefungsverordnung müssen leicht und mit geringen Kosten zu gründen sein und \r\nbestimmten Transaktionsvoraussetzungen genügen. Gegenwärtig erfolgt in Deutschland \r\nin hohem Maße ein Ausweichen auf Verbriefungszweckgesellschaften im Ausland. Ganz \r\nweit vorne liegt dabei Luxemburg, weil das Luxemburger Verbriefungsgesetz seit 2004 \r\nideale Bedingungen für die Umsetzung von Verbriefungen geschaffen hat. Es muss \r\ndeutschen Marktteilnehmern möglich sein, deutsche Verbriefungszweckgesellschaften \r\nohne finanzielle, rechtliche oder strukturelle Nachteile im Vergleich zu anderen \r\neuropäischen Ländern nutzen. Daher schlagen wir vor, eine GmbH als Verbriefungs\u0002GmbH (\"V-GmbH\") zu schaffen. Dabei handelt es sich um eine 'normale' GmbH, die den \r\nallgemeinen Regeln des GmbHG, InsO etc. unterworfen ist, aber in der Satzung \r\nbestimmen kann, eine \"Verbriefungsgesellschaft\" gemäß Verbriefungsverordnung zu sein. \r\nDurch diese Bestimmung wird die V-GmbH einem speziellen Regime unterstellt, das in \r\neinzelnen Bereichen Sonderregelungen trifft. Dieser Vorschlag ist eine Kombination des \r\nLuxemburger Modells und des Konzepts des 'Sondervermögens' im deutschen \r\nKapitalanlagegesetz (KAGB, siehe dort § 92). \r\nDiese Sonderreglungen für die V-GmbH sind: \r\n(a) Gründung \r\nEine V-GmbH kann mit 1 Euro Stammkapital gegründet werden. Der \r\nGründungsprozess wie bei der Unternehmergesellschaft gemäß § 5a GmbHG. \r\n(b) Compartments \r\nDie Vermögensgegenstände einer V-GmbH können in sog. 'Compartments'\r\ngehalten werden, die voneinander rechtlich und insolvenzrechtlich getrennt sind, \r\nähnlich der Sondervermögen bei Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 92 \r\nKAGB. Die Bezeichnung \"Compartment\" ist nicht zwingend, sondern wird hier \r\nverwendet, weil sich dieser Begriff im Verbriefungsmarkt allgemein etabliert hat. \r\nIn Luxemburg kann eine Verbriefungsgesellschaft einzelne Compartments gründen, \r\ndie gegeneinander und gegen die Verbriefungsgesellschaft selbst abgegrenzt sind\r\n(sog. 'ringfencing'). Compartments sind eigene Vermögensmassen, die Verträge \r\nabschließen und Assets erwerben und halten können. Zwar haben sie formell keine \r\neigene Rechtsfähigkeit (sie sind keine juristischen Personen), in der \r\nSeite 6 / 13\r\nRechtsanwendung kommen sie einer Rechtsfähigkeit aber nahe. Ein Vertrag, den \r\nein Compartment abschließt, verpflichtet kein anderes Compartment oder die \r\nVerbriefungsgesellschaft an sich. Die Insolvenz eines Compartments lässt andere \r\nCompartments und die Verbriefungsgesellschaft selbst unberührt. Compartments \r\nwerden durch Beschluss der Geschäftsführung gegründet und ins Handelsregister \r\neingetragen. Der Aufwand ist minimal. Compartments selbst haben kein \r\nStammkapital. \r\nDas Gründen eines Compartments für eine neue Verbriefung spart im Vergleich zur \r\nGründung einer kompletten Verbriefungszweckgesellschaft pro Verbriefung Zeit, \r\nAufwand, Dokumentation und Geld (sowohl einmalig als auch fortlaufend). So \r\nmuss zum Beispiel die Geschäftsführung nur einmal für die Gesellschaft an sich \r\nbestellt (und bezahlt) werden, nicht für jedes Compartment. Die \r\nJahresabschlussprüfung erfolgt einmalig für die gesamte Gesellschaft und es gibt in \r\ndiesem Rahmen Synergieeffekte für die Prüfung der Compartments.\r\nWeiterhin führen Compartments zu planbaren Fristen und Erhöhung der \r\nTransaktionssicherheit: In Luxemburg kann jedes neue Compartment zuverlässig \r\ninnerhalb von zehn Tagen gegründet werden. In Deutschland besteht hohe \r\nplanerische Unsicherheit, die in Kapitalmarktranskationen schädlich ist, weil die \r\nPrüfungsfristen der Registergerichte und ggf. der BaFin nicht zuverlässig \r\nabgeschätzt werden können. Nach Erfahrungen aus den letzten fünf Jahre kann die \r\nPrüfungsdauer in Deutschland zwischen sechs Wochen und sechs Monaten \r\nbetragen. \r\nAlle relevanten deutschen Verbriefungsstrukturen werden wegen dieser \r\nZweckmäßigkeit gegenwärtig in Luxemburg durchgeführt und verwenden \r\nCompartments (zum Beispiel BMW/Bavarian Sky; VW/VCL und Driver Master; \r\nLeasePlan/Bumper; Deutsche Leasing/Limes; BayernLB/ Corelux; \r\nCommerzbank/Silver Tower). Dazu gehören zu einem relevanten Teil auch \r\nVerbriefungen von Bankdarlehen, die eigentlich wegen des für sie geltenden \r\nSteuerprivilegs nach § 19 Abs. 3 GewStDVO in Deutschland hätten aufgesetzt \r\nwerden können (siehe Ziffer 2.2 und Ziffer 5.2). \r\nDie Compartment-Struktur wurde in Frankreich für die FCTs (fonds communs de \r\ntitrisation) nachgebildet. Gleiches gilt für Spanien für den fondo de títulizactión de \r\nactivos, FTA und in Italien für Verbriefungsgesellschaften nach dortigem \r\nVerbriefungsgesetz (Gesetz 130/1999). \r\nVor diesem Hintergrund empfehlen wir, das Compartment-Modell auch in \r\nDeutschland nachzubilden und bei der Regelung desselben Anleihen bei \r\nSondervermögen des KAGB zu nehmen. \r\nSeite 7 / 13\r\n(c) Non Petition; Limited Recourse\r\nEs wird gesetzlich ausdrücklich geregelt, dass alle Verpflichtungen und \r\nVerbindlichkeiten der V-GmbH gegenüber Transaktionsbeteiligten \"non petition\" \r\nund \"limited recourse\" sind. Darunter ist zu verstehen, dass den Gläubigern der V\u0002GmbH nur die Vermögenswerte des konkreten Compartments zur Verfügung \r\nstehen und Verbindlichkeiten, die mit diesem Vermögen nicht gedeckt werden \r\nkönnen, erlöschen. Die Insolvenz des Compartments bzw. der \r\nVerbriefungsgesellschaft ist auf diese Weise praktisch nicht möglich, sodass die \r\nAbwicklung und Verteilung der Gelder unter allen Bedingungen geordnet nach \r\nMassgabe der Transaktionsdokumentation erfolgt. \r\nDas Konzept von \"non petition\" und \"limited recourse\" ist die Grundvoraussetzung \r\nin der Dokumentation einer jeden Verbriefung. Sie macht das Wesen einer \r\nVerbriefungszweckgesellschaft aus: Bei einer Verbriefung investieren die \r\nInvestoren in das Risiko des verbrieften Asset-Portfolios und nicht in das \r\nKreditrisiko der Verbriefungszweckgesellschaft. Daher muss die Trennung der \r\nverschiedenen Assets für verschiedene Verbriefungen rechtssicher ausgestaltet \r\nsein und der Zugriff der Gläubiger einer Verbriefung sich auf die Assets aus der \r\nkonkreten eigenen Transaktion beschränken. Dabei werden die Gelder nur und \r\njederzeit in der Rangfolge an die Gläubiger verteilt, wie es zwischen den Parteien in \r\nder Transaktionsdokumentation vereinbart ist. Gegenwärtig wird dies in \r\nDeutschland durch vertragliche Abreden erzielt. Da es keine gesetzliche Regelung \r\noder eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage gibt, in welcher Form \r\nund bis zu welchem Grad Rangfolgeabreden und Haftungsbeschränkungen wirksam \r\nsind, ist nicht sicher, dass diese vertraglichen Abreden unter allen Bedingungen \r\nwirksam sind. Dies wird besonders problematisch, wenn vertragliche Abreden der \r\nParteien in den Bereich der AGB-Kontrolle fallen können. In anderen Ländern, \r\nneben dem vielzitierten Luxemburg beispielsweise Spanien, Italien und Frankreich, \r\ngibt es spezifische Regelungen zu \"non petition\" und \"limited recourse\".\r\n(d) Liquidation \r\nDie V-GmbH profitiert von vereinfachten Regeln zu ihrer Liquidation vor; \r\ninsbesondere ist ein Sperrjahr gemäß § 73 GmbHG bei Verbriefungen nicht \r\nerforderlich, weil eine Verbriefungszweckgesellschaft immer erst nach Abschluss \r\nder Verbriefung liquidiert wird, die Gläubiger abschließend bekannt sind und wegen \r\nder bei Verbriefungen zwingenden \"non petition\" und \"limited recourse\"-\r\nBehandlung nach Abschluss der Transaktion keine offenen Verbindlichkeiten \r\nverbleiben. Diese Thematik ist weniger relevant, wenn der Vorschlag zur Bildung \r\nvon Compartments (siehe Ziffer (b) 5.1) umgesetzt wird wie beispielsweise in \r\nLuxemburg, wo Compartments vereinfacht aufgelöst werden können und keine \r\nGesellschaft liquidiert werden muss. \r\nSeite 8 / 13\r\n(e) Keine Genehmigungspflicht \r\nDie V-GmbH unterliegt weiterhin, wie auch bisher verwendete \r\nVerbriefungszweckgesellschaften, nicht der Genehmigungspflicht durch die BaFin. \r\nEine Beaufsichtigung auf europäischer und nationaler Ebene erfolgt (sowieso) nach \r\nden allgemeinen Regeln der Verbriefungsverordnung. \r\nEine Genehmigungspflicht existiert in anderen Ländern. Nach spanischem \r\nVerbriefungsgesetz beispielsweise bedarf die Gründung einer dortigen \r\nVerbriefungszweckgesellschaft (fondo de títulizactión de activos, FTA) der \r\nGenehmigung der Aufsicht (Comisión Nacional del Mercado de Valores, CNMV). \r\nDies ist aufwendig und zeitraubend und führt dazu, dass kleinvolumige\r\nTransaktionen für KMU unattraktiv sind. \r\nGewerbesteuer \r\nMit Ausnahme der Verbriefung von Bankdarlehen sind bisher bei \r\nVerbriefungszweckgesellschaften mit Sitz in Deutschland keine Verbriefungen ohne \r\ngewerbesteuerliche Doppelbelastung möglich. \r\nBei Berechnung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer sind 25 % der Entgelte für \r\nSchulden dem Gewerbeertrag zuzurechnen. § 19 Absatz 1 GewStDV befreit Banken von \r\ndieser Regel. Seit 2003 erweitert § 19 Absatz 3 GewStDV diese Freistellung auf \r\nVerbriefungen von Bankdarlehen, nicht aber auf Verbriefungen von Leasingforderungen\r\nund Forderungen aus Lieferung und Leistung. Bei Verbriefungen von Leasingforderungen\r\nund Forderungen aus Lieferung und Leistung mittels Verbriefungszweckgesellschaften mit \r\nSitz in Deutschland kommt es daher zu einer Doppelbesteuerung, da die Gewerbesteuer \r\nsowohl (weiterhin) beim Originator anfällt als auch (ein zweites Mal) bei der \r\nVerbriefungszweckgesellschaft. Dies ist neben den Möglichkeiten des Luxemburger \r\nRechts, Compartments zu nutzen, der entscheidende Grund, weswegen Verbriefungen \r\nvon Leasingforderungen und Forderungen aus Lieferung und Leistung nicht in \r\nDeutschland aufgesetzt werden. Die Ausweitung des § 19 Absatz 3 GewStDVO auf alle \r\nVerbriefungen, insbesondere Leasingforderungen und Forderungen aus Lieferung und \r\nLeistung führt aus diesem Grund nicht dazu, dass nach Umsetzung dieser Vorschläge \r\nSteuererträge in Deutschland reduziert werden. \r\nGelänge es, ein Umfeld zu schaffen, in dem deutsche und ggf. auch Originatoren aus \r\nanderen Mitgliedsstaaten ihre Verbriefungszweckgesellschaften in Deutschland gründen \r\nstatt in Luxemburg oder Irland, würde die Wertschöpfung nebst Arbeitsplätzen \r\n(insbesondere bei Corporate Service Providern und um diese herum gelagerte \r\nDienstleistungen) nach Deutschland zurückgeholt werden können. Sämtliche Tätigkeiten \r\nauf Seiten der Rechts- und Steuerberater etc. würden in Deutschland erfolgen und \r\nbesteuert. Übersetzungen können entfallen. Eine Missbrauchsgefahr existiert wegen der \r\nSeite 9 / 13\r\nhohen Anforderungen und deren enger Beaufsichtigung unter der \r\nVerbriefungsverordnung nicht. \r\nTrue Sale \r\nBei den Verbriefungen, die im Zentrum unserer Vorschläge stehen (sog. 'true sale' \r\nTansaktionen im Unterschied zu sog. synthetischen Transaktionen), muss die \r\nVerbriefungszweckgesellschaft die Forderungen vom Originator im Sinne eines 'true sale'\r\nvollumfänglich erwerben. Damit ist gemeint, dass sich die Übertragung der Forderungen \r\nvom Originator an die Verbriefungszweckgesellschaft als Forderungskauf qualifiziert und \r\nnicht als bloße Sicherungsabtretung. Die Kriterien, wann dies der Fall ist, sind trotz der \r\nganz zentralen Bedeutung dieser Frage nicht eindeutig. Dass die Parteien den \r\nzugrundeliegenden Vertrag als Kaufvertrag bezeichnen, ist zum Beispiel kein \r\nhinreichendes Kriterium. Vielmehr würde ein Gericht den Gehalt des Vertrages prüfen \r\nund abschätzen, ob sich in der Gesamtabwägung das zugrundeliegende Geschäft als Kauf \r\nqualifiziert. \r\nFür Verbriefungen gibt es keine festgelegten Abgrenzungskriterien, weder aus Gesetz \r\nnoch aus der Rechtsprechung. Vielmehr behilft sich die Praxis damit, Analogien aus der \r\nRechtsprechung des BGH zu Factoring zu ziehen. Grob vereinfacht zusammengefasst \r\nliegt danach ein 'true sale' vor, wenn das Delkredererisiko vom Forderungsverkäufer auf \r\nden Forderungskäufer übergeht und der Forderungsverkäufer sich darauf verlassen kann, \r\nden erhaltenen Forderungskaufpreis behalten zu können, während der Forderungskäufer \r\nsich darauf verlassen kann, über die erworbene Forderung frei verfügen zu können, \r\ninsbesondere nicht damit rechnen muss, die Forderungen wieder an den \r\nForderungsverkäufer zurückabtreten zu müssen. Die Details sind hochumstritten, \r\nbeispielsweise wann das Delkredererisiko übergeht und in welcher Höhe der \r\nForderungskäufer einen Risikoabschlag auf den Kaufpreis einbehalten kann. Die Vorgabe \r\ndes BGH beschränkt sich in der Regel auf die vage Aussage, dass ein \"angemessener\" \r\nRisikoabschlag den Übergang des Delkredererisikos nicht verhindert. Konkrete Vorgaben \r\nlassen sich hieraus für die Praxis nicht ableiten. \r\nDies führt zu zwei Nachteilen: Zum einen führt dies dazu, dass die Rechtsberater bei \r\nVerbriefungen oft komplexe Rechtsgutachten anfertigen müssen, um zu prüfen, ob ein \r\n'true sale' vorliegt. Eine solche sogenannte Legal Opinion wird von der \r\nVerbriefungsverordnung für STS-Transaktionen sogar zwingend verlangt. Diese \r\nKomplexität erhöht die Kosten der Verbriefung, ohne den Adressaten der Legal Opinion \r\neine Aussage zu geben, die in fast allen Fällen nicht über eine Abwägung der Argumente, \r\nwas für und was gegen den 'true sale' spricht, hinausgeht. Zum anderen führt die \r\nRechtsunsicherheit zu dem Effekt, dass die Kriterien, wann ein 'true sale' vorliegt, in der \r\nPraxis übermäßig konservativ ausgelegt werden (müssen). Dies führt dazu, dass \r\nwünschenswerte Verbriefungen unterlassen werden, gerade in Bereichen wie zum \r\nSeite 10 / 13\r\nBeispiel Start-ups, bei denen mangels Kredithistorie zum Schutz der Investoren höhere \r\nRisikoabschläge geboten sind. \r\nUnser Vorschlag ist daher, ausdrücklich gesetzlich zu regeln, dass ein Forderungsverkauf \r\nan eine Verbriefungszweckgesellschaft nach Verbriefungsregime immer (i) sowohl \r\nzivilrechtlich (§§ 433, 398 BGB) (ii) als auch insolvenzrechtlich ein 'true sale' ist (d.h. \r\ndass eine V-GmbH in der Insolvenz des Originators unabhängig von der Assetklasse stets\r\nAussonderung nach § 47 InsO und Ersatzaussonderung nach § 48 InsO verlangen kann; \r\ndies gilt auch im Hinblick auf § 21 Absatz 1 Nr. 5 InsO. Der 'true sale' ist unabhängig \r\ndavon, in welcher Höhe ein Risikoeinbehalt erfolgt und wie der Risikoeinbehalt gestaltet \r\nist; es wäre also nicht mehr relevant, ob es einen Kaufpreisabschlag gibt (fix oder \r\nerfolgsabhängig), eine Barreserve, eine Garantiezusage, eine nachrangige \r\nInvestorenposition oder Nachrangdarlehen durch den Originator etc. \r\nDie vorgeschlagene Regelung führt weiterhin dazu, dass auch sonst kein Dritter auf die \r\nvon der Verbriefungsgesellschaft erworbene Forderung zugreifen kann, z.B. durch \r\nPfändung der Forderung. Die Regelung sollte darüber hinaus so formuliert werden, dass \r\nder nach der Regelung erreichte 'true sale' automatisch auch immer den STS\u0002Anforderungen der Artikel 20 (1) – (4) und Artikel 24 (1) – (4) der \r\nVerbriefungsverordnung genügt. Diese Besserstellung der Gläubiger in einer Verbriefung \r\ngegenüber Gläubigern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ist gerechtfertigt, weil im \r\nRahmen des 'true sale' dem Originator direkt eine unmittelbare Gegenleistung in Gestalt \r\ndes Forderungskaufreises zufließt; im Fall der Insolvenz wird der Masse kein Wert \r\nentzogen. Hinzukommt, dass die Zahlungen und Geldflüsse bei einer Verbriefung \r\nakribisch dokumentiert sind. \r\nUnser Vorschlag zum 'true sale' entspricht den Gepflogenheiten in anderen Ländern, die \r\nVerbriefungsgesetze haben: \r\n(a) In Frankreich gelten für den Forderungsverkauf an einen FCT (fonds communs de \r\ntitrisation) nach französischem Verbriefungsgesetz Erleichterungen bezüglich der \r\nForm und Wirkung (inter partes und gegenüber Dritten). Gleichzeitig werden alle \r\nSicherheiten ohne weitere Formalitäten automatisch mit den Forderungen \r\nübertragen und die Abtretung kann in der Insolvenz des Forderungsverkäufers \r\nnicht angegriffen werden. \r\n(b) In Spanien profitieren die fondos de títulizactión de activos, FTAs, von \r\neingeschränkter Insolvenzanfechtung. Anfechtung ist nur möglich, wenn der \r\nInsolvenzverwalter beweist, dass die angefochtene Handlung mit betrügerischer \r\nAbsicht vorgenommen wurde. \r\n(c) In Italien wird die Übertragung der Assets im Staatsanzeiger veröffentlicht; damit \r\nsind alle Formalitäten erfüllt und auch Sicherheiten gehen automatisch mit über. \r\nAnfechtungsfristen sind auf die Hälfte reduziert. \r\nSeite 11 / 13\r\nStart-Up Finanzierung / Lizenzverträge und Miete \r\nEin verbreitetes Geschäftsmodell von Tech Start-Ups besteht in der Entwicklung von \r\nSoftwareanwendungen, die an Kunden lizenziert werden. Es ist heute nicht mehr üblich, \r\neine App zu kaufen. Vielmehr ist es ganz überwiegend so, dass Abonnements \r\nabgeschlossen werden. Tech Start-Ups stellen IT-Lösungen zur Verfügung und erhalten \r\nvom Kunden im Gegenzug periodische Zahlungen, meistens monatlich (Stichwort: \r\nSoftware-as-a-Service, SaaS). Betriebswirtschaftlich besteht die Herausforderung darin, \r\ndass die am Anfang entstehenden Entwicklungskosten für Software oder \r\nAnschaffungskosten für Hardware nicht sofort durch die Zahlungen des Kunden erlöst \r\nwerden können, sondern erst ratenweise über einen mehr oder minder langen Zeitraum. \r\nDie Kosten müssen daher vom Tech Start-Up vorfinanziert werden, wobei Tech Start-Ups \r\nvon den üblichen Banken zu den üblichen Konditionen nicht finanziert werden. Daher sind \r\nTech Start-Ups daran interessiert, direkt nach Abschluss eines Lizenzvertrages die \r\nzukünftigen monatlichen Raten im Wege des 'true sale' zu verkaufen und kurzfristig \r\nLiquidität in Höhe der gesamten Raten zu erzielen. Diese Situation ist sehr ähnlich der \r\nvon Leasingunternehmen; diese müssen auch anfänglich die Anschaffung des \r\nLeasingobjekts finanzieren und erhalten den Erlös auch erst über die Laufzeit des \r\nLeasingvertrages. \r\nEine Finanzierung über Verbriefung ist für diese Unternehmen ideal, denn sie trennt das \r\nallgemeine (erhöhte) Kreditrisiko des Start-Ups vom Portfolio ab und die Investoren \r\nkönnen sich durch angepasste Risikoabschläge zielgenau nach eigenem Risikoappetit \r\nengagieren. Das Problem ist aber, dass ein 'true sale' von Lizenzforderungen gegenwärtig \r\nunter deutschem Recht nicht möglich ist. Gemäß § 103 InsO kann im Fall der Insolvenz \r\ndes Lizenzgebers der Insolvenzverwalter frei wählen, ob er den Lizenzvertrag fortsetzt \r\noder nicht. Lehnt er die Fortsetzung ab, wird der Lizenzvertrag beendet; die bis dahin \r\nnicht bezahlten Raten, die die Verbriefungszweckgesellschaft gekauft hat, gehen unter. \r\nDie Verbriefungszweckgesellschaft kann diese Lizenzraten nicht mehr vom Lizenznehmer \r\neinziehen. Zwar hätte die Verbriefungszweckgesellschaft einen Schadenersatzanspruch \r\ngegen die Insolvenzmasse, dieser ist aber unbesichert und wird nur nach Tabelle \r\nbefriedigt. Auch wenn der Insolvenzverwalter die Fortsetzung des Lizenzvertrages wählt, \r\ngeht die Verbriefungszweckgesellschaft leer aus, denn die zukünftigen Raten stehen dann \r\nder Insolvenzmasse zu. Selbst wenn in einer Verbriefung vertraglich vereinbart würde, \r\ndass diese zukünftigen Raten der Verbriefungszweckgesellschaft zustehen sollen, wäre \r\ndiese Vereinbarung wegen § 91 InsO unwirksam. \r\nDie oben bereits genannten Leasinggesellschaften können 'true sale'-Verkäufe von \r\nLeasingforderungen relativ problemlos durchführen, weil die spezielle Regelung des § 108 \r\nAbsatz 1 Satz 2 InsO zur Verfügung steht. § 108 Absatz 1 Satz 2 InsO ist aber eine enge \r\nAusnahme und gilt nur für Leasing. Für Lizenzverträge gibt es keine solche Regelung. \r\nSeite 12 / 13\r\nÄhnlich ist die Problematik bei der Verbriefung von Mietverträgen. Weil der BGH geurteilt \r\nhat, dass Mietforderungen befristete Forderungen sind (im Unterschied zu \r\nLeasingforderungen, die sog. betagte Forderungen sind), können Mietforderungen nicht \r\nvorausabgetreten werden (§ 91 InsO). Dies wirkt sich negativ auf Unternehmen aus, die \r\nim Sinne der Shared Economy alternative Mobilitätslösungen anbieten. In diesem Sektor \r\nwerden Lösungen angeboten, bei denen Kunden beispielsweise Elektroautos oder -\r\nfahrräder per App auf dem Smart-Phone für einen bestimmten Zeitraum mieten können. \r\nDer Anbieter übernimmt im Sinne von 'full service' alle Dienste wie zum Beispiel \r\nAnmeldung, Inspektion, Reifenwechsel, Reparaturen etc. Da sich diese 'full service'-\r\nVerträge juristisch als Miete qualifizieren, können sie nicht durch Verbriefung refinanziert \r\nwerden, denn die Abtretung der zukünftigen Raten nach Insolvenz gilt aus \r\nVorausabtretung nach § 91 InsO. Ähnliches gilt für das Geschäftsmodell, bei dem \r\nHardware, Mobiltelefone, Tablets etc. gemietet werden. Ausweichtechniken (Auslagern \r\ndes Geschäfts und der Mietgegenstände in eine neue Tochtergesellschaft, die als sog. \r\n'ring-fenced AssetCo' angelegt wird) sind aufwendig, teuer, steuerlich problematisch und \r\nlösen die Probleme nicht vollständig bzw. schaffen andere Probleme. \r\nIn anderen Ländern gibt es diese insolvenzrechtliche 'true sale'-Problematik gar nicht \r\noder nicht in dieser Schärfe, weswegen deutsche Start-Ups an dieser Stelle einen \r\nWettbewerbsnachteil insbesondere im Vergleich zu englischen haben. \r\nUnser Vorschlag ist daher, ausdrücklich gesetzlich zu regeln, dass (i) alle Raten aus \r\nDauerschuldverhältnisse als betagte Forderungen behandelt und § 91 InsO \r\nausgeschlossen wird und (ii) Dauerschuldverhältnisse jeder Art (d.h. Leasing, Lizenzen, \r\nMiete oder andere) nicht beendet werden können und § 103 InsO keine Anwendung \r\nfindet, wenn die Forderungen im Wege der Verbriefung nach Maßgabe der \r\nVerbriefungsverordnung an eine Verbriefungszweckgesellschaft verkauft und abgetreten \r\nsind. Weitere Voraussetzungen werden nicht verlangt. Dies bedeutet insbesondere auch, \r\ndass nicht wie bei § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO verlangt wird, dass Sicherungsübereignung \r\ndes Gegenstands erfolgt, der drittfinanziert sein muss bei zeitlichem und sachlichem \r\nZusammenhang zwischen Anschaffung und Fremdfinanzierung. Die praktischen \r\nErfahrungen mit § 108 Absatz 1 Satz 2 InsO haben gezeigt, dass diese sehr detaillierten \r\nVorgaben unverhältnismäßig kompliziert sind. § 108 Absatz 1 Satz 2 InsO bleibt dabei \r\nanwendbar auf die Fälle, bei denen es sich nicht um eine Verbriefung im Sinne der \r\nVerbriefungsverordnung handelt. \r\nFlankierung durch EU-Vereinheitlichungsinitiativen auf dem Gebiet des Zivil\u0002und Insolvenzrechts\r\nMit Blick auf das Ziel der Vollendung der Kapitalmarktunion sollte das deutsche \r\nVerbriefungsgesetz (wie die bereits in einigen Mitgliedstaaten bestehenden \r\nVerbriefungsregime) durch einen EU-Rahmen flankiert werden. Dieser könnte \r\nMindeststandards setzen und/oder den Marktteilnehmern die Wahl eines europäischen \r\nSeite 13 / 13\r\nRahmenwerks ermöglichen. Der Schwerpunkt sollte dabei auf folgenden Elementen \r\nliegen: \r\n• Insolvenzrechtliche Absicherung/Anerkennung der Wirksamkeit des 'true sale' \r\n(Forderungsübergang sowie gestellte Sicherheiten).\r\n• Für die Drittwirkung von Forderungsübertragungen geltendes Recht \r\n(Weiterverfolgung des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments \r\nund des Rates über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen \r\nanzuwendende Recht, COM (2018) 96). \r\n• Mindeststandards für Verbriefungsgesellschaften, insbesondere Möglichkeit der \r\nBildung von Compartments und deren Insolvenzfestigkeit."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010950","regulatoryProjectTitle":"Verbriefungen - Verbesserung des europäischen und nationalen Rahmenwerkes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/82/a8/332635/Stellungnahme-Gutachten-SG2407090028.pdf","pdfPageCount":42,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\nBDB TASKFORCE\r\nARBEITSGRUPPE \r\nVERBRIEFUNGSVERORDNUNG\r\n20. JUNI 2024\r\nBDB TASKFORCE\r\nARBEITSGRUPPE VERBRIEFUNGSVERORDNUNG\r\n1 Reporting\r\n1 Referenz: Olivia Hauet, Reviving Securitisation in the EU: A critical analysis of the reporting requirements, Journal of Financial Compliance, 2nd July 2023\r\nNr. Aspekt/Beschreibung Problem Lösungsvorschlag Vorteil \r\n1. Zusammenfassung Reporting\r\nVerbriefungstransaktionen unterliegen \r\nverschiedenen Reporting Systemen, die \r\nsich teilweise überschneiden, \r\nandererseits abweichende \r\nBegrifflichkeiten verwenden. Dazu zählen: \r\nReporting nach Art 7 VVO, COREP, STS \r\nReport, SRT Notification, SFDR \r\nReporting, ECB statistical reporting, \r\nAnaCredit1\r\n- Erheblicher Aufwand für Erstellung , \r\nUnterhaltung und Auswertung \r\nunterschiedlicher Reporting Systeme\r\n- Hohe Eintrittsbarriere für neue \r\nOriginatoren, insbesondere für \r\nSMEs, kleinere Banken\r\n- Zusammenfassung der \r\nunterschiedlichen \r\nReportingsysteme und Wege, \r\n- Dabei beachten, dass Aufwand für \r\nUmstellung bestehender Systeme \r\nnicht zu groß ist (kein \"Vergreulen\" \r\nbestehender Originatoren)\r\n- Geringere Eintrittsschwelle \r\nfür neue Originatoren\r\n- Kostenersparnis\r\n2. Loan Level Daten für granulare \r\nPortfolien \r\nArt. 7 VVO sieht die Erstellung der Loan \r\nLevel Reports bei allen Portfolien vor\r\n- Aufwand für die Erstellung \r\n- Eintrittsbarriere für neue Originatoren\r\n- kein erkennbarer Vorteil für \r\nInvestoren (sofern aussagekräftige \r\nPortfoliodaten verfügbar sind)\r\n- zweifelhaft, ob Vorteil für Aufsicht\r\nAbschaffung der Pflicht, Loan Level \r\nDaten bei granularen Portfolien \r\n(insbesondere Konsumenten-, \r\nKreditkarten- und Handelsforderungen) \r\nzu reporten bzw. Einführung einer opt\u0002out Regelung \r\n- Geringere Eintrittsschwelle \r\nfür neue Originatoren\r\n- Kostenersparnis\r\n3. Loan Level Daten für private \r\nVerbriefungen\r\nArt. 7 VVO sieht die Erstellung der Loan \r\nLevel Reports auch bei privaten \r\nVerbriefungen vor\r\n- Aufwand in der Erhebung der Daten \r\nund Verarbeitung sowohl bei \r\nUnternehmen/SMEs als auch \r\nBanken\r\n- Eintrittsbarriere für neue \r\nOriginatoren, die private \r\nVerbriefungen als \"Einstieg\" in den \r\nVerbriefungsmarkt nutzen wollen\r\n- kein erkennbarer Vorteil für \r\nInvestoren\r\n- zweifelhaft, ob Vorteil für Aufsicht\r\nAbschaffung der Pflicht, Loan Level \r\nDaten bei privaten Transaktionen zu \r\nreporten, wenn an diesen ein begrenzter\r\nund von Anfang an feststehender Kreis \r\nvon Banken und Investoren beteiligt ist \r\n(\"privat-bilaterale Transaktionen\") bzw. \r\nEinführung einer opt-out Regelung.\r\nSiehe vorstehend\r\n4. Vereinfachung ESMA templates - Die von ESMA vorgeschlagenen 4 \r\nLösungsoptionen gehen nicht weit \r\nVereinfachung der ESMA templates - Kostenersparnis\r\nBDB TASKFORCE\r\nARBEITSGRUPPE VERBRIEFUNGSVERORDNUNG\r\n2 Referenz: PGGM (2019) ‘ESMA Templates: Not Fit for Risk Sharing Transactions’ www.pggm.nl/media/quifc0jm/pggm-paper-esma\r\nNr. Aspekt/Beschreibung Problem Lösungsvorschlag Vorteil \r\nESMA hat von EUCOMM den Auftrag \r\nerhalten, die Loan Level Reporting \r\nTemplates zu vereinfachen\r\ngenug, weitere Vereinfachungen sind \r\naus Investorensicht möglich und \r\nsogar wünschenswert, v.a. für SRT \r\nTransaktionen.2\r\n- Niedrigere Eintrittsschwelle \r\nBDB TASKFORCE\r\nARBEITSGRUPPE VERBRIEFUNGSVERORDNUNG\r\n2 Due Diligence und Monitoring Anforderungen\r\nNr. Aspekt/Beschreibung Problem Lösungsvorschlag Vorteil \r\n5. Hohe Due Diligence Anforderungen\r\nInvestoren treffen hohe Due Diligence und \r\nlaufende Monitoring Anforderungen\r\n- Keine Entsprechung bei anderen, \r\nteilweise risikoreicheren Investments \r\n(Equity) \r\n- Keine Entsprechung bei \r\nDirektinvestment in dieselben Assets \r\n- Keine Entsprechung bei Investment \r\nüber Fonds (statt Verbriefung) in \r\ndieselben Assets\r\n- Keine Proportionalität (es gelten \r\ndieselben Anforderungen für \r\nInvestments in Senior Tranchen \r\n(AAA) und nachrangige Tranchen\r\n- Hohe Eintrittsschwelle für Investoren\r\n- Kein Level-Playing field mit Covered \r\nBonds, Direktinvestments, \r\nFondsinvestments, \r\nUnternehmensanleihen etc,\r\n- In Summe führen die Anforderungen zu \r\nüberproportionalen administrativen \r\nKosten des Verbriefungsproduktes \r\nrelativ zu anderen (risikoreicheren) \r\nInvestments. Für Versicherungen und \r\nAsset-Manager sind Verbriefungen \r\ndamit ökonomisch unattraktiv und \r\naufwendig in der Handhabung. \r\n- Durch die hohen prozessualen \r\nAnforderungen sind für Investitionen im \r\nVergleich zu anderen \r\nAnlagemöglichkeiten zusätzlich erhöhte \r\nRisikoaufschläge („Spreads“) \r\nerforderlich, um Verbriefung attraktiv zu \r\ngestalten. Dadurch wird das Instrument \r\nfür Originatoren als \r\nFinanzierungsinstrument unattraktiver.\r\n- Steigerung dieser erforderlichen \r\nzusätzlichen Risikoprämie im Falle von \r\nBanken/Versicherungen als Investoren \r\ndurch übermäßige Kapitalanforderungen\r\n- Anpassung der Due Diligence \r\nund Monitoring Anforderungen \r\n- an die anderer Anlageformen \r\n(bspw. Unternehmensanleihen \r\noder gedeckte Anleihen / \r\n„Covered Bonds“)\r\n- Reduzierung des Detailgrades \r\nder Anforderungen\r\n- Übernahme der Ergebnisse von \r\nexternen STS-Verifizierungen\r\n(ggfls. der Registrierung im \r\nESMA-Register) ohne \r\nzusätzliche \r\nPrüfungshandlungen.\r\n- Möglichkeit Due Diligence und \r\nMonitoring auszulagern, ohne \r\nmehrfachen Reportingaufwand \r\nseitens der Investoren (Bsp. \r\nAssetmanager handelt im \r\nAuftrag einer Versicherung). \r\n- Erleichterter Zugang für \r\nInvestoren\r\n- Besonderer Vorteil für \r\nSenior Investoren\r\n- Level-playing Field mit \r\nFonds, Anleihen, \r\nDirektinvestment\r\nBDB TASKFORCE\r\nARBEITSGRUPPE VERBRIEFUNGSVERORDNUNG\r\n3 STS\r\nNr. Aspekt/Beschreibung Problem Lösungsvorschlag Vorteil \r\n6. Verkauf an SPV Nur Transaktionen, die den Verkauf an ein\r\nSPV vorsehen, können die STS Kriterien \r\nerfüllen (Art. 20 (1) 24 (1) VVO)\r\nWegfall dieses Kriteriums Auch Transaktionen, in denen\r\nBanken Forderungen direkt \r\nankaufen, können STS fähig sein\r\n7. Amortisationstrigger v.a. bei privaten Transaktionen ist der Trigger\r\nnach Art 21 (6) (d) nicht sinnvoll, da das \r\nVolumen der Notes bei mangelndem \r\nReplenishment herabgesetzt wird\r\nAnpassung dieses Kriteriums Erleichterung v.a. bei privaten \r\nTransaktionen\r\n8. Historische Performance Daten Es ist unklar, welche Daten zu liefern sind \r\n(static loss data, dynamic loss data oder \r\nrating migration matrix)) \r\nAnpassung dieses Kriteriums im \r\nHinblick auf ein Wahlrecht des \r\nOriginators\r\nKlarstellung und Erleichterung\r\n9. Sicherungsgeber bei synthetischen \r\nTransaktionen\r\nBei Unfunded synthetischen Transaktionen \r\nmuss der Sicherungsgeber über ein 0-\r\nGewicht verfügen, Versicherungen sind \r\nausgeschlossen\r\nZulassung auch von Versicherungen \r\n(20% Risikogewicht)\r\nVerbreiterung des Investoren\u0002marktes bei synthetischen \r\nTransaktionen\r\n10. Laufzeitlimitierung auf max. 72 Monate Art. 24 (15) VVO Wegfall des Laufzeitkriteriums Keine Diskriminierung von \r\nlängerfristigen \r\nFinanzierungsverträgen und \r\nErhöhung des \r\nFinanzierungsvolumens. Dies ist \r\ngerade bei der Finanzierung der \r\nanstehenden \r\nTransformationsprozesse von \r\nBedeutung.\r\nBDB TASKFORCE\r\nARBEITSGRUPPE VERBRIEFUNGSVERORDNUNG\r\n4 Querschnittsthemen (Anregung für die anderen Arbeitsgruppen)\r\n- Solvency II: Anpassung der Solvenzkapitalanforderungen für Versicherungen\r\n- CRR: Anpassung der EK-Gewichte, v.a. für Senior-Tranchen (7% wie vor VVO, zumindest für STS), p-Faktor und Floor überarbeiten\r\n- CRR: SRT fast track erwünscht, vereinfachtes Verfahren, mehr Sicherheit bei Planung und Durchführung von SRT-Transaktionen\r\n- CRR: Schattenbanken: Klarstellung, dass Verbriefungs-SPV keine Schattenbanken sind\r\n- CRR: LCR: Herabsetzung der Haircuts\r\n- CRR: Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden: Vereinheitlichung, so dass eine Aufsichtsbehörde abschließend für eine Transaktion zuständig \r\nist –\r\nTF Verbriefungen \r\nCRR\r\n26.06.2024 TF Verbriefungen / CRR 1\r\nZielsetzung\r\n• Überproportional hohe Kapitalanforderungen anpassen\r\n• Komplexität des aufsichtlichen Rahmenwerks reduzieren\r\n• Operative Umsetzung von Verbriefungstransaktionen erleichtern\r\n Mehr Originatoren und Investoren in den Verbriefungsmärkten, …\r\n Petitum: … um mehr Risiken von den Bankbilanzen in die Kapitalmärkte zu transferieren\r\n26.06.2024 TF Verbriefungen / CRR 2\r\nSchritt 1 (Quick fix)\r\na. Reduzierung der RW Floors für Senior\u0002Positionen, sowie \r\n• Verringerung der grundsätzlichen \r\nÜberkapitalisierung in den \r\nformelbasierten Ansätzen, und\r\n• Anpassung der RW-Tabellen im SEC-ERBA\r\nb. Erweiterte Berücksichtigung von \r\nVerbriefungspositionen in der LCR als HQLA\r\nc. Transparente, in der EU einheitliche und \r\nverlässliche Kriterien zur Umsetzung von \r\nSRT-Transaktionen\r\nd. Diverse Klarstellungen und Adjustierungen\r\nSchritt 2 (Basel)\r\nGrundlegende Überarbeitung des regulatorischen \r\nRahmenwerks für Verbriefungen in der EU:\r\na. geringere und beherrschbare Komplexität \r\nb. modifizierter formelbasierter Ansatz\r\nc. Entlastung Level 1 von Überfrachtung durch \r\nunüberschaubar viele Detailregelungen\r\n26.06.2024 TF Verbriefungen / CRR 3\r\nVorschlag: 2-stufiges Vorgehen\r\nSchritt 1 a. / Sen. RW Floors & Überkapitalisierung\r\n• Fixe RW Floors bevorzugen oder belasten immer bestimmte Assetklassen und bewirken Klippeneffekte\r\n• Fixe RW Floors liegen (aktuell) bei sehr guten Underlyings oft deutlich über dem Ø RW des verbrieften Portfolios (z.B. Retail \r\nMortgage / IRB).\r\n• Nur für Sen. Positionen bei Originatoren existiert ein „RW Cap“ (Ø RW des Portfolios), der den RW Floor überschreibt. \r\n• Für Bankinvestoren ergeben sich auch für „beste Ware“ prohibitiv hohe Kapitalkosten, was die Bereitstellung von \r\nLiquidität blockiert.\r\n• Niveau der allgemeinen Überkapitalisierung (mind. 30 %, SEC-IRBA, mind. 50 % SEC-SA) nicht mehr durch „model and agency\r\nrisk“ oder empirische Performance zu rechtfertigen\r\nVorschlag: risikosensitive Ausgestaltung der RW Floors\r\nRW Floor = Faktor × KPool × 12.5 , wobei KPool = KIRB bzw. KPool = KA\r\n• Faktor = [10 %] oder [7 %, STS] bzw. [12 %, non-STS] (siehe Duponcheele, et.al. (2024) für empirische Fundierung)\r\n• Das Ausmaß an Überkapitalisierung wird in den formelbasierten Ansätzen durch p und KPool bestimmt. Daher kann das Niveau \r\nder Überkapitalisierung nicht nur durch eine Reduzierung des p-Faktors, sondern stattdessen (ohne Verstärkung von \r\nKlippeneffekten) durch eine Skalierung (z. B. mit 75 %) von KPool in den KSSFA-Formeln vorgenommen werden.\r\n• Entsprechende Anpassung der SEC-ERBA Tabellen\r\n26.06.2024 TF Verbriefungen / CRR 4\r\nSchritt 1 b. / LCR\r\n• Entgegen anderer Ansichten können z. B. Corona Krise, Ausbruch des Ukraine-Kriegs und Frühjahr \r\n2023 (SVB, etc.) als Marktphasen mit Stress und hoher Unsicherheit eingestuft werden.\r\n• Der europäische Verbriefungsmarkt hat in diesen Phasen temporäre Spread-Ausweitungen \r\ngezeigt, aber letztendlich – wie Covered Bonds, bei allerdings massiver geldpolitischer \r\nUnterstützung – problemlos performt. \r\n• AFME-Umfrage vom Juni 2024 zeigt, dass die restriktive Handhabung von Verbriefungen in der \r\nLCR einer von mehreren Gründen für die Zurückhaltung von Bank-Treasuries bei Verbriefungen ist\r\nLösung des „Henne-Ei“-Problems: Wenn regulatorische Beschränkungen nicht gelockert werden, \r\nwird der Markt von sich aus nie ein hinreichendes Maß an Liquiditätstiefe erreichen, dass eine aus \r\naufsichtlicher Sicht höhere HQLA-Einstufung rechtfertigen könnte.\r\nVorschlag:\r\n• Zulässigkeit von Senior STS für HQLA Level 2A und Senior non-STS für HQLA Level 2B\r\n• Anpassung der Haircuts an vergleichbare Assets\r\n26.06.2024 TF Verbriefungen / CRR 5\r\nSchritt 1 c. / SRT\r\nBei der Durchführung von SRT-Transaktionen hat sich gezeigt, dass die Abstimmungen mit der \r\nAufsicht oft zäh und zeitraubend ausfielen und bei ähnlichen Sachverhalten auch \r\nunterschiedliche Ergebnisse lieferten. \r\nVorschlag: \r\n• Vereinbarung transparenter und in der EU weitgehend einheitlich abgestimmte Leitplanken, \r\ndie Banken und Aufsicht mehr Zuverlässigkeit bei der Planung und Umsetzung von SRT\u0002Transaktionen ermöglichen (Orientierung am derzeit verhandelten „Fast Track“).\r\n26.06.2024 TF Verbriefungen / CRR 6\r\nSchritt 1 d. / Diverse Klarstellungen und Adjustierungen\r\n• Art 243 CRR: „STS Plus“ Anforderungen\r\nBankinvestoren und Sponsoren sind bei der Prüfung der Anforderungen zur Nutzung der privilegierten \r\nSTS-Risikogewichte oft auf Angaben der Originatoren angewiesen, die nur aufwändig oder gar nicht beschafft werden \r\nkönnen. Vorschlag: Berücksichtigung der systematischen Unschärfe in den Anforderungen bzw. Integration der \r\nAnforderungen in die STS-Kriterien (Reduzierung von Komplexität) \r\n• Art 254 CRR: Hierarchie der Ansätze\r\nVorschlag: Präzisierung und Konkretisierung der Bedingungen, unter denen der SEC-SA nicht angewendet werden kann, \r\nbzw. in welchen Situationen die Aufsicht die Nutzung des SEC-SA untersagen kann. \r\n• Art 261 CRR: Doppelanrechnung ausgefallener Forderungen in KA beenden (SEC-SA)\r\nBei der Berechnung von KA = (1 - w) KSA + 0.5 × w werden in der aktuellen Formulierung die ausgefallenen Forderungen in \r\nKSA und w berücksichtigt. Vorschlag: Klarstellung, dass sich KSA nur auf das Teilportfolio der nicht ausgefallenen \r\nForderungen bezieht (siehe Joint Committee advice on the review of the securitisation prudential framework, December \r\n2022).\r\n• Zudem: Vereinheitlichung der Zuständigkeiten bei den Aufsichtsbehörden, so dass für eine Transaktion nur eine Behörde\r\nabschließend zuständig ist: Kompetenzerweiterung SSM?\r\n26.06.2024 TF Verbriefungen / CRR 7\r\nSchritt 2 (Basel)\r\n26.06.2024 TF Verbriefungen / CRR 8\r\nDas aktuelle Rahmenwerk der EU für Verbriefungen stellt eine Marktzutrittsbarriere dar. Der Rückbau \r\ndieser Hürde ist eine notwendige Voraussetzung für die Wiederbelebung des Verbriefungsmarktes in \r\nEuropa. Dies kann nur durch eine grundlegende Überarbeitung des Rahmenwerks gelingen:\r\n• substanzielle Vereinfachung der Regelungen zur Kapitalunterlegung auf ein mit anderen Regelungen \r\nvergleichbares und für mehr Banken beherrschbares Komplexitätsniveau,\r\n• flexiblere Struktur des formelbasierten Ansatzes, die risikosensitivere Risikogewichte sowie weniger \r\nZielkonflikte und Klippeneffekte erzeugt, \r\n• auf Level 1 anstatt der kaum mehr zu überblickenden Anzahl von Detailregelungen eine stärkere \r\nAusrichtung auf Prinzipien und Zielsetzungen, damit zukünftig für Markt und Aufsicht mehr \r\nFlexibilität bei Weiterentwicklung und operativer Umsetzung genutzt werden kann gegeben ist. \r\nIMPROVING\r\nREGULATION OF \r\nINSURANCE AND \r\nASSET MANAGERS\r\n09/07/2024\r\nSOLVENCY II OVERLY CONSERVATIVE FOR \r\nINVESTMENTS IN SECURITISATIONS\r\nStandard Formula seems overly punitive to securitisations and \r\nneeds recalibrating\r\n Senior Non-STS capital charges up to 12.5 times STS ones  Solvency II makes it unattractive to invest in half the size of the European securitisation market, which is still Non-STS\r\n Senior Non-STS capital charges same as Mezzanine/Junior ones  Equally rated tranches differ fundamentally in risk with seniority.\r\n Non-STS Mezzanine & Junior capital charges up to 4.8 times STS ones\r\n STS capital charges are higher than neighbouring instruments\r\n Senior STS vs. Covered Bond\r\n Non-Senior STS vs. Bonds & Loans\r\nEvidence for above statements can be found in market data and research [1]\r\nHEATMAP REPRESENTATION OF ARTICLE 178\r\n09.07.2024\r\nDelegated Regulation (EU) 2015/35, Title I, Chapter V, Section 5, Subsection 5, Article 178: Spread risk on securitisation positions: calculation of the capital requirement\r\nThe capital requirement SCRsecuritisation for spread risk on securitisation positions shall be equal to the loss in the basic own funds that would result from an instantaneous relative decrease of \r\nstress in the value of each securitisation position. Thus, SCRsecuritisation = Market value * Stress (CSQ, Duration). The Stress is calculated in the tables below, for different CQS and durations.\r\nSenior STS Senior Non-STS (same as Non-STS (Other))\r\nAAA AA A BBB BB B CCC NR AAA AA A BBB BB B CCC NR\r\nYear CQS 0 CQS 1 CQS 2 CQS 3 CQS 4 CQS 5 CQS 6 NR CQS 0 CQS 1 CQS 2 CQS 3 CQS 4 CQS 5 CQS 6 NR\r\n1 1.00% 1.20% 1.60% 2.80% 5.60% 9.40% 9.40% 4.60% 12.50% 13.40% 16.60% 19.70% 82.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n2 2.00% 2.40% 3.20% 5.60% 11.20% 18.80% 18.80% 9.20% 25.00% 26.80% 33.20% 39.40% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n3 3.00% 3.60% 4.80% 8.40% 16.80% 28.20% 28.20% 13.80% 37.50% 40.20% 49.80% 59.10% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n4 4.00% 4.80% 6.40% 11.20% 22.40% 37.60% 37.60% 18.40% 50.00% 53.60% 66.40% 78.80% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n5 5.00% 6.00% 8.00% 14.00% 28.00% 47.00% 47.00% 23.00% 62.50% 67.00% 83.00% 98.50% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n6 5.60% 6.70% 8.80% 15.70% 31.10% 52.30% 52.30% 25.50% 75.00% 80.40% 99.60% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n7 6.20% 7.40% 9.60% 17.40% 34.20% 57.60% 57.60% 28.00% 87.50% 93.80% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n8 6.80% 8.10% 10.40% 19.10% 37.30% 62.90% 62.90% 30.50% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n9 7.40% 8.80% 11.20% 20.80% 40.40% 68.20% 68.20% 33.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n10 8.00% 9.50% 12.00% 22.50% 43.50% 73.50% 73.50% 35.50% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n11 8.60% 10.00% 12.60% 23.60% 45.70% 74.10% 74.10% 37.30% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n12 9.20% 10.50% 13.20% 24.70% 47.90% 74.70% 74.70% 39.10% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n13 9.80% 11.00% 13.80% 25.80% 50.10% 75.30% 75.30% 40.90% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n14 10.40% 11.50% 14.40% 26.90% 52.30% 75.90% 75.90% 42.70% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n15 11.00% 12.00% 15.00% 28.00% 54.50% 76.50% 76.50% 44.50% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n16 11.60% 12.50% 15.60% 29.10% 55.10% 77.10% 77.10% 45.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n17 12.20% 13.00% 16.20% 30.20% 55.70% 77.70% 77.70% 45.50% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n18 12.80% 13.50% 16.80% 31.30% 56.30% 78.30% 78.30% 46.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n19 13.40% 14.00% 17.40% 32.40% 56.90% 78.90% 78.90% 46.50% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n20 14.00% 14.50% 18.00% 33.50% 57.50% 79.50% 79.50% 47.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n21 14.60% 15.00% 18.60% 34.10% 58.10% 80.10% 80.10% 47.50% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n22 15.20% 15.50% 19.20% 34.70% 58.70% 80.70% 80.70% 48.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n23 15.80% 16.00% 19.80% 35.30% 59.30% 81.30% 81.30% 48.50% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n24 16.40% 16.50% 20.40% 35.90% 59.90% 81.90% 81.90% 49.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n25 17.00% 17.00% 21.00% 36.50% 60.50% 82.50% 82.50% 49.50% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\nup to x12.5! Senior Non-STS \r\ncapital charges \r\nseems overly \r\npunitive\r\n(x12.5 for AAA) \r\nvs. Senior STS \r\ncapital charges\r\nInsurers (unlike banks) incur a ‘Label \r\nrisk’ in the (remote) event of a loss of \r\nthe STS label. While not an issue at an \r\nindividual investment level, it is an \r\nissue for a large portfolio, as some \r\ncriteria of the STS label are subject to \r\ninterpretation and judgement.\r\nSenior STS vs. Senior Non-STS\r\nHEATMAP REPRESENTATION OF ARTICLE 178\r\n09.07.2024\r\nDelegated Regulation (EU) 2015/35, Title I, Chapter V, Section 5, Subsection 5, Article 178: Spread risk on securitisation positions: calculation of the capital requirement\r\nThe capital requirement SCRsecuritisation for spread risk on securitisation positions shall be equal to the loss in the basic own funds that would result from an instantaneous relative decrease of \r\nstress in the value of each securitisation position. Thus, SCRsecuritisation = Market value * Stress (CSQ, Duration). The Stress is calculated in the tables below, for different CQS and durations.\r\nSenior Non-STS (same as Non-STS (Other))\r\nAAA AA A BBB BB B CCC NR\r\nCQS 0 CQS 1 CQS 2 CQS 3 CQS 4 CQS 5 CQS 6 NR\r\n12.50% 13.40% 16.60% 19.70% 82.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n25.00% 26.80% 33.20% 39.40% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n37.50% 40.20% 49.80% 59.10% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n50.00% 53.60% 66.40% 78.80% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n62.50% 67.00% 83.00% 98.50% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n75.00% 80.40% 99.60% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n87.50% 93.80% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\n100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00% 100.00%\r\nNon-STS: Senior = Mezzanine & Junior\r\nFor Non-STS, the Senior capital charges \r\nare the same as for the…\r\nMezzanine & Junior capital charges\r\n  Lack of risk sensitivity in the \r\nlegislation\r\nWhy?\r\nThe losses under stress that can arise in non-senior tranches increase far faster than in \r\nsenior tranches, and this behaviour is reflected in market data. While this basic concept \r\nis taken into account for STS, it is ignored for Non-STS, where the risk of senior tranches \r\nis deemed implausibly identical to the risk of mezzanine or junior tranches.\r\nwwweee\r\nHEATMAP REPRESENTATION OF ARTICLE 178\r\n09.07.2024\r\nDelegated Regulation (EU) 2015/35, Title I, Chapter V, Section 5, Subsection 5, Article 178: Spread risk on securitisation positions: calculation of the capital requirement\r\nThe capital requirement SCRsecuritisation for spread risk on securitisation positions shall be equal to the loss in the basic own funds that would result from an instantaneous relative decrease of \r\nstress in the value of each securitisation position. Thus, SCRsecuritisation = Market value * Stress (CSQ, Duration). The Stress is calculated in the tables below, for different CQS and durations.\r\nUp to x4.8!\r\nNon-Senior\r\nNon-STS capital \r\ncharges seems \r\npunitive (up to \r\nx4.8 for AAA) vs. \r\nSTS capital \r\ncharges\r\nNon-Senior STS vs. Non-Senior Non-STS\r\nHEATMAP REPRESENTATION OF ARTICLE 178\r\n09.07.2024\r\nDelegated Regulation (EU) 2015/35, Title I, Chapter V, Section 5, Subsection 5, Article 178: Spread risk on securitisation positions: calculation of the capital requirement\r\nThe capital requirement SCRsecuritisation for spread risk on securitisation positions shall be equal to the loss in the basic own funds that would result from an instantaneous relative decrease of \r\nstress in the value of each securitisation position. Thus, SCRsecuritisation = Market value * Stress (CSQ, Duration). The Stress is calculated in the tables below, for different CQS and durations.\r\nSenior STS \r\nAAA AA A BBB BB B CCC NR\r\nYear CQS 0 CQS 1 CQS 2 CQS 3 CQS 4 CQS 5 CQS 6 NR\r\n1 1.00% 1.20% 1.60% 2.80% 5.60% 9.40% 9.40% 4.60%\r\n2 2.00% 2.40% 3.20% 5.60% 11.20% 18.80% 18.80% 9.20%\r\n3 3.00% 3.60% 4.80% 8.40% 16.80% 28.20% 28.20% 13.80%\r\n4 4.00% 4.80% 6.40% 11.20% 22.40% 37.60% 37.60% 18.40%\r\n5 5.00% 6.00% 8.00% 14.00% 28.00% 47.00% 47.00% 23.00%\r\n6 5.60% 6.70% 8.80% 15.70% 31.10% 52.30% 52.30% 25.50%\r\n7 6.20% 7.40% 9.60% 17.40% 34.20% 57.60% 57.60% 28.00%\r\n8 6.80% 8.10% 10.40% 19.10% 37.30% 62.90% 62.90% 30.50%\r\n9 7.40% 8.80% 11.20% 20.80% 40.40% 68.20% 68.20% 33.00%\r\n10 8.00% 9.50% 12.00% 22.50% 43.50% 73.50% 73.50% 35.50%\r\n11 8.60% 10.00% 12.60% 23.60% 45.70% 74.10% 74.10% 37.30%\r\n12 9.20% 10.50% 13.20% 24.70% 47.90% 74.70% 74.70% 39.10%\r\n13 9.80% 11.00% 13.80% 25.80% 50.10% 75.30% 75.30% 40.90%\r\n14 10.40% 11.50% 14.40% 26.90% 52.30% 75.90% 75.90% 42.70%\r\n15 11.00% 12.00% 15.00% 28.00% 54.50% 76.50% 76.50% 44.50%\r\n16 11.60% 12.50% 15.60% 29.10% 55.10% 77.10% 77.10% 45.00%\r\n17 12.20% 13.00% 16.20% 30.20% 55.70% 77.70% 77.70% 45.50%\r\n18 12.80% 13.50% 16.80% 31.30% 56.30% 78.30% 78.30% 46.00%\r\n19 13.40% 14.00% 17.40% 32.40% 56.90% 78.90% 78.90% 46.50%\r\n20 14.00% 14.50% 18.00% 33.50% 57.50% 79.50% 79.50% 47.00%\r\n21 14.60% 15.00% 18.60% 34.10% 58.10% 80.10% 80.10% 47.50%\r\n22 15.20% 15.50% 19.20% 34.70% 58.70% 80.70% 80.70% 48.00%\r\n23 15.80% 16.00% 19.80% 35.30% 59.30% 81.30% 81.30% 48.50%\r\n24 16.40% 16.50% 20.40% 35.90% 59.90% 81.90% 81.90% 49.00%\r\n25 17.00% 17.00% 21.00% 36.50% 60.50% 82.50% 82.50% 49.50%\r\nSenior STS vs. Bond & Loan\r\nBond & Loan\r\nAAA AA A BBB BB B CCC NR\r\nCQS 0 CQS 1 CQS 2 CQS 3 CQS 4 CQS 5 CQS 6 NR\r\n0.90% 1.10% 1.40% 2.50% 4.50% 7.50% 7.50% 3.00%\r\n1.80% 2.20% 2.80% 5.00% 9.00% 15.00% 15.00% 6.00%\r\n2.70% 3.30% 4.20% 7.50% 13.50% 22.50% 22.50% 9.00%\r\n3.60% 4.40% 5.60% 10.00% 18.00% 30.00% 30.00% 12.00%\r\n4.50% 5.50% 7.00% 12.50% 22.50% 37.50% 37.50% 15.00%\r\n5.00% 6.10% 7.70% 14.00% 25.00% 41.70% 41.70% 16.70%\r\n5.50% 6.70% 8.40% 15.50% 27.50% 45.90% 45.90% 18.40%\r\n6.00% 7.30% 9.10% 17.00% 30.00% 50.10% 50.10% 20.10%\r\n6.50% 7.90% 9.80% 18.50% 32.50% 54.30% 54.30% 21.80%\r\n7.00% 8.50% 10.50% 20.00% 35.00% 58.50% 58.50% 23.50%\r\n7.50% 9.00% 11.00% 21.00% 36.80% 59.00% 59.00% 24.70%\r\n8.00% 9.50% 11.50% 22.00% 38.60% 59.50% 59.50% 25.90%\r\n8.50% 10.00% 12.00% 23.00% 40.40% 60.00% 60.00% 27.10%\r\n9.00% 10.50% 12.50% 24.00% 42.20% 60.50% 60.50% 28.30%\r\n9.50% 11.00% 13.00% 25.00% 44.00% 61.00% 61.00% 29.50%\r\n10.00% 11.50% 13.50% 26.00% 44.50% 61.50% 61.50% 30.70%\r\n10.50% 12.00% 14.00% 27.00% 45.00% 62.00% 62.00% 31.90%\r\n11.00% 12.50% 14.50% 28.00% 45.50% 62.50% 62.50% 33.10%\r\n11.50% 13.00% 15.00% 29.00% 46.00% 63.00% 63.00% 34.30%\r\n12.00% 13.50% 15.50% 30.00% 46.50% 63.50% 63.50% 35.50%\r\n12.50% 14.00% 16.00% 30.50% 47.00% 64.00% 64.00% 36.00%\r\n13.00% 14.50% 16.50% 31.00% 47.50% 64.50% 64.50% 36.50%\r\n13.50% 15.00% 17.00% 31.50% 48.00% 65.00% 65.00% 37.00%\r\n14.00% 15.50% 17.50% 32.00% 48.50% 65.50% 65.50% 37.50%\r\n14.50% 16.00% 18.00% 32.50% 49.00% 66.00% 66.00% 38.00%\r\nSenior STS, a \r\nsafer (higher \r\nrecovery rate \r\nunder stress) \r\nand more liquid \r\ninstrument \r\nthan a Bond & \r\nLoan has… \r\nhigher\r\ncapital charges\r\nShould be the \r\nother way round\r\nHEATMAP REPRESENTATION OF ARTICLE 178\r\n09.07.2024\r\nDelegated Regulation (EU) 2015/35, Title I, Chapter V, Section 5, Subsection 5, Article 178: Spread risk on securitisation positions: calculation of the capital requirement\r\nThe capital requirement SCRsecuritisation for spread risk on securitisation positions shall be equal to the loss in the basic own funds that would result from an instantaneous relative decrease of \r\nstress in the value of each securitisation position. Thus, SCRsecuritisation = Market value * Stress (CSQ, Duration). The Stress is calculated in the tables below, for different CQS and durations.\r\nSenior STS \r\nAAA AA\r\nCQS 0 CQS 1\r\n1.00% 1.20%\r\n2.00% 2.40%\r\n3.00% 3.60%\r\n4.00% 4.80%\r\n5.00% 6.00%\r\n5.60% 6.70%\r\n6.20% 7.40%\r\n6.80% 8.10%\r\n7.40% 8.80%\r\n8.00% 9.50%\r\n8.60% 10.00%\r\n9.20% 10.50%\r\n9.80% 11.00%\r\n10.40% 11.50%\r\n11.00% 12.00%\r\n11.60% 12.50%\r\n12.20% 13.00%\r\n12.80% 13.50%\r\n13.40% 14.00%\r\n14.00% 14.50%\r\n14.60% 15.00%\r\n15.20% 15.50%\r\n15.80% 16.00%\r\n16.40% 16.50%\r\n17.00% 17.00%\r\nCB vs. Senior STS\r\nCovered Bond \r\nAAA AA\r\nYear CQS 0 CQS 1\r\n1 0.70% 0.90%\r\n2 1.40% 1.80%\r\n3 2.10% 2.70%\r\n4 2.80% 3.60%\r\n5 3.50% 4.50%\r\n6 4.00% 5.00%\r\n7 4.50% 5.50%\r\n8 5.00% 6.00%\r\n9 5.50% 6.50%\r\n10 6.00% 7.00%\r\n11 6.50% 7.50%\r\n12 7.00% 8.00%\r\n13 7.50% 8.50%\r\n14 8.00% 9.00%\r\n15 8.50% 9.50%\r\n16 9.00% 10.00%\r\n17 9.50% 10.50%\r\n18 10.00% 11.00%\r\n19 10.50% 11.50%\r\n20 11.00% 12.00%\r\n21 11.50% 12.50%\r\n22 12.00% 13.00%\r\n23 12.50% 13.50%\r\n24 13.00% 14.00%\r\n25 13.50% 14.50%\r\nAAA, up to x1.43!\r\nAA, up to x1.33!\r\nCovered Bonds have a \r\npreferential treatment \r\ncompared to Senior STS\r\n CB pools are less transparent \r\nthan the ones backing STS \r\nsecuritisation; the ‘T’ in STS is for \r\nTransparent\r\n  Market data over the last \r\ndecade does not support a higher \r\nliquidity for CB vs. STS ABS\r\nHEATMAP REPRESENTATION OF ARTICLE 178\r\n09.07.2024\r\nDelegated Regulation (EU) 2015/35, Title I, Chapter V, Section 5, Subsection 5, Article 178: Spread risk on securitisation positions: calculation of the capital requirement\r\nThe capital requirement SCRsecuritisation for spread risk on securitisation positions shall be equal to the loss in the basic own funds that would result from an instantaneous relative decrease of \r\nstress in the value of each securitisation position. Thus, SCRsecuritisation = Market value * Stress (CSQ, Duration). The Stress is calculated in the tables below, for different CQS and durations.\r\nHow a \r\nrecalibration could \r\nlook like for STS \r\ntranches, for both \r\nSenior and \r\nNon-Senior.\r\nAt AAA level,\r\nSenior STS = CB\r\nSenior STS Non-Senior STS\r\nAAA AA A BBB BB B CCC NR AAA AA A BBB BB B CCC NR\r\nYear CQS 0 CQS 1 CQS 2 CQS 3 CQS 4 CQS 5 CQS 6 NR CQS 0 CQS 1 CQS 2 CQS 3 CQS 4 CQS 5 CQS 6 NR\r\n1 0.90% 1.10% 1.40% 2.50% 4.50% 7.50% 7.50% 3.00% 1.40% 1.70% 2.10% 3.80% 6.80% 11.30% 11.30% 4.50%\r\n2 1.80% 2.20% 2.80% 5.00% 9.00% 15.00% 15.00% 6.00% 2.70% 3.30% 4.20% 7.50% 13.50% 22.50% 22.50% 9.00%\r\n3 2.70% 3.30% 4.20% 7.50% 13.50% 22.50% 22.50% 9.00% 4.10% 5.00% 6.30% 11.30% 20.30% 33.80% 33.80% 13.50%\r\n4 3.60% 4.40% 5.60% 10.00% 18.00% 30.00% 30.00% 12.00% 5.40% 6.60% 8.40% 15.00% 27.00% 45.00% 45.00% 18.00%\r\n5 4.50% 5.50% 7.00% 12.50% 22.50% 37.50% 37.50% 15.00% 6.80% 8.30% 10.50% 18.80% 33.80% 56.30% 56.30% 22.50%\r\n6 5.00% 6.10% 7.70% 14.00% 25.00% 41.70% 41.70% 16.70% 7.50% 9.20% 11.60% 21.00% 37.50% 62.60% 62.60% 25.10%\r\n7 5.50% 6.70% 8.40% 15.50% 27.50% 45.90% 45.90% 18.40% 8.30% 10.10% 12.60% 23.30% 41.30% 68.90% 68.90% 27.60%\r\n8 6.00% 7.30% 9.10% 17.00% 30.00% 50.10% 50.10% 20.10% 9.00% 11.00% 13.70% 25.50% 45.00% 75.20% 75.20% 30.20%\r\n9 6.50% 7.90% 9.80% 18.50% 32.50% 54.30% 54.30% 21.80% 9.80% 11.90% 14.70% 27.80% 48.80% 81.50% 81.50% 32.70%\r\n10 7.00% 8.50% 10.50% 20.00% 35.00% 58.50% 58.50% 23.50% 10.50% 12.80% 15.80% 30.00% 52.50% 87.80% 87.80% 35.30%\r\n11 7.50% 9.00% 11.00% 21.00% 36.80% 59.00% 59.00% 24.70% 11.30% 13.50% 16.50% 31.50% 55.20% 88.50% 88.50% 37.10%\r\n12 8.00% 9.50% 11.50% 22.00% 38.60% 59.50% 59.50% 25.90% 12.00% 14.30% 17.30% 33.00% 57.90% 89.30% 89.30% 38.90%\r\n13 8.50% 10.00% 12.00% 23.00% 40.40% 60.00% 60.00% 27.10% 12.80% 15.00% 18.00% 34.50% 60.60% 90.00% 90.00% 40.70%\r\n14 9.00% 10.50% 12.50% 24.00% 42.20% 60.50% 60.50% 28.30% 13.50% 15.80% 18.80% 36.00% 63.30% 90.80% 90.80% 42.50%\r\n15 9.50% 11.00% 13.00% 25.00% 44.00% 61.00% 61.00% 29.50% 14.30% 16.50% 19.50% 37.50% 66.00% 91.50% 91.50% 44.30%\r\n16 10.00% 11.50% 13.50% 26.00% 44.50% 61.50% 61.50% 30.70% 15.00% 17.30% 20.30% 39.00% 66.80% 92.30% 92.30% 46.10%\r\n17 10.50% 12.00% 14.00% 27.00% 45.00% 62.00% 62.00% 31.90% 15.80% 18.00% 21.00% 40.50% 67.50% 93.00% 93.00% 47.90%\r\n18 11.00% 12.50% 14.50% 28.00% 45.50% 62.50% 62.50% 33.10% 16.50% 18.80% 21.80% 42.00% 68.30% 93.80% 93.80% 49.70%\r\n19 11.50% 13.00% 15.00% 29.00% 46.00% 63.00% 63.00% 34.30% 17.30% 19.50% 22.50% 43.50% 69.00% 94.50% 94.50% 51.50%\r\n20 12.00% 13.50% 15.50% 30.00% 46.50% 63.50% 63.50% 35.50% 18.00% 20.30% 23.30% 45.00% 69.80% 95.30% 95.30% 53.30%\r\n21 12.50% 14.00% 16.00% 30.50% 47.00% 64.00% 64.00% 36.00% 18.80% 21.00% 24.00% 45.80% 70.50% 96.00% 96.00% 54.00%\r\n22 13.00% 14.50% 16.50% 31.00% 47.50% 64.50% 64.50% 36.50% 19.50% 21.80% 24.80% 46.50% 71.30% 96.80% 96.80% 54.80%\r\n23 13.50% 15.00% 17.00% 31.50% 48.00% 65.00% 65.00% 37.00% 20.30% 22.50% 25.50% 47.30% 72.00% 97.50% 97.50% 55.50%\r\n24 14.00% 15.50% 17.50% 32.00% 48.50% 65.50% 65.50% 37.50% 21.00% 23.30% 26.30% 48.00% 72.80% 98.30% 98.30% 56.30%\r\n25 14.50% 16.00% 18.00% 32.50% 49.00% 66.00% 66.00% 38.00% 21.80% 24.00% 27.00% 48.80% 73.50% 99.00% 99.00% 57.00%\r\nup to x1.5 (not x2.8) Senior STS vs. Non-Senior STS\r\nHEATMAP REPRESENTATION OF ARTICLE 178\r\n09.07.2024\r\nDelegated Regulation (EU) 2015/35, Title I, Chapter V, Section 5, Subsection 5, Article 178: Spread risk on securitisation positions: calculation of the capital requirement\r\nThe capital requirement SCRsecuritisation for spread risk on securitisation positions shall be equal to the loss in the basic own funds that would result from an instantaneous relative decrease of \r\nstress in the value of each securitisation position. Thus, SCRsecuritisation = Market value * Stress (CSQ, Duration). The Stress is calculated in the tables below, for different CQS and durations.\r\nup to x1.5 (not x12.5)\r\nSenior Non-STS Non-senior Non-STS\r\nAAA AA A BBB BB B CCC NR AAA AA A BBB BB B CCC NR\r\nYear CQS 0 CQS 1 CQS 2 CQS 3 CQS 4 CQS 5 CQS 6 NR CQS 0 CQS 1 CQS 2 CQS 3 CQS 4 CQS 5 CQS 6 NR\r\n1 1.20% 1.40% 1.80% 3.30% 5.90% 9.80% 9.80% 3.90% 1.80% 2.10% 2.70% 5.00% 8.90% 14.70% 14.70% 5.90%\r\n2 2.30% 2.90% 3.60% 6.50% 11.70% 19.50% 19.50% 7.80% 3.50% 4.40% 5.40% 9.80% 17.60% 29.30% 29.30% 11.70%\r\n3 3.50% 4.30% 5.50% 9.80% 17.60% 29.30% 29.30% 11.70% 5.30% 6.50% 8.30% 14.70% 26.40% 44.00% 44.00% 17.60%\r\n4 4.70% 5.70% 7.30% 13.00% 23.40% 39.00% 39.00% 15.60% 7.10% 8.60% 11.00% 19.50% 35.10% 58.50% 58.50% 23.40%\r\n5 5.90% 7.20% 9.10% 16.30% 29.30% 48.80% 48.80% 19.50% 8.90% 10.80% 13.70% 24.50% 44.00% 73.20% 73.20% 29.30%\r\n6 6.50% 7.90% 10.00% 18.20% 32.50% 54.20% 54.20% 21.70% 9.80% 11.90% 15.00% 27.30% 48.80% 81.30% 81.30% 32.60%\r\n7 7.20% 8.70% 10.90% 20.20% 35.80% 59.70% 59.70% 23.90% 10.80% 13.10% 16.40% 30.30% 53.70% 89.60% 89.60% 35.90%\r\n8 7.80% 9.50% 11.80% 22.10% 39.00% 65.10% 65.10% 26.10% 11.70% 14.30% 17.70% 33.20% 58.50% 97.70% 97.70% 39.20%\r\n9 8.50% 10.30% 12.70% 24.10% 42.30% 70.60% 70.60% 28.30% 12.80% 15.50% 19.10% 36.20% 63.50% 100.00% 100.00% 42.50%\r\n10 9.10% 11.10% 13.70% 26.00% 45.50% 76.10% 76.10% 30.60% 13.70% 16.70% 20.60% 39.00% 68.30% 100.00% 100.00% 45.90%\r\n11 9.80% 11.70% 14.30% 27.30% 47.80% 76.70% 76.70% 32.10% 14.70% 17.60% 21.50% 41.00% 71.70% 100.00% 100.00% 48.20%\r\n12 10.40% 12.40% 15.00% 28.60% 50.20% 77.40% 77.40% 33.70% 15.60% 18.60% 22.50% 42.90% 75.30% 100.00% 100.00% 50.60%\r\n13 11.10% 13.00% 15.60% 29.90% 52.50% 78.00% 78.00% 35.20% 16.70% 19.50% 23.40% 44.90% 78.80% 100.00% 100.00% 52.80%\r\n14 11.70% 13.70% 16.30% 31.20% 54.90% 78.70% 78.70% 36.80% 17.60% 20.60% 24.50% 46.80% 82.40% 100.00% 100.00% 55.20%\r\n15 12.40% 14.30% 16.90% 32.50% 57.20% 79.30% 79.30% 38.40% 18.60% 21.50% 25.40% 48.80% 85.80% 100.00% 100.00% 57.60%\r\n16 13.00% 15.00% 17.60% 33.80% 57.90% 80.00% 80.00% 39.90% 19.50% 22.50% 26.40% 50.70% 86.90% 100.00% 100.00% 59.90%\r\n17 13.70% 15.60% 18.20% 35.10% 58.50% 80.60% 80.60% 41.50% 20.60% 23.40% 27.30% 52.70% 87.80% 100.00% 100.00% 62.30%\r\n18 14.30% 16.30% 18.90% 36.40% 59.20% 81.30% 81.30% 43.00% 21.50% 24.50% 28.40% 54.60% 88.80% 100.00% 100.00% 64.50%\r\n19 15.00% 16.90% 19.50% 37.70% 59.80% 81.90% 81.90% 44.60% 22.50% 25.40% 29.30% 56.60% 89.70% 100.00% 100.00% 66.90%\r\n20 15.60% 17.60% 20.20% 39.00% 60.50% 82.60% 82.60% 46.20% 23.40% 26.40% 30.30% 58.50% 90.80% 100.00% 100.00% 69.30%\r\n21 16.30% 18.20% 20.80% 39.70% 61.10% 83.20% 83.20% 46.80% 24.50% 27.30% 31.20% 59.60% 91.70% 100.00% 100.00% 70.20%\r\n22 16.90% 18.90% 21.50% 40.30% 61.80% 83.90% 83.90% 47.50% 25.40% 28.40% 32.30% 60.50% 92.70% 100.00% 100.00% 71.30%\r\n23 17.60% 19.50% 22.10% 41.00% 62.40% 84.50% 84.50% 48.10% 26.40% 29.30% 33.20% 61.50% 93.60% 100.00% 100.00% 72.20%\r\n24 18.20% 20.20% 22.80% 41.60% 63.10% 85.20% 85.20% 48.80% 27.30% 30.30% 34.20% 62.40% 94.70% 100.00% 100.00% 73.20%\r\n25 18.90% 20.80% 23.40% 42.30% 63.70% 85.80% 85.80% 49.40% 28.40% 31.20% 35.10% 63.50% 95.60% 100.00% 100.00% 74.10%\r\nSenior Non-STS vs. Non-Senior Non-STS\r\nHow a \r\nrecalibration could \r\nlook like for \r\nNon-STS \r\ntranches, for both \r\nSenior and \r\nNon-Senior.\r\nSenior Non-STS \r\n= x1.33 Senior STS\r\nSECURITISATION REGULATION\r\nARTICLE 5\r\n Regulatory ruling regarding due diligence appears \r\ndisproportionate compared to other asset classes\r\n Limiting by strict applicability to third country sell side\r\n Certification for Asset Managers could release mandating \r\ninvestors from checks and balances of asset manager\r\n A 30 day post asset onboarding due diligence allowance \r\nwith selling obligation when not fulfilled could help improve \r\nliquidity of the asset class\r\nSECURITISATION REGULATION\r\nARTICLE 6\r\nStrict regulation limiting \r\ninvestments into third countries\r\n Carve out needed taking more \r\ngeneral approach to alignment of \r\ninterest\r\n U.S. Securitisations only partly E.U.-\r\neligible\r\nSECURITISATION REGULATION\r\nARTICLE 7\r\n Reporting Standards & ESMA Templates need no amendments \r\nbut simplification\r\n For private transactions, a much leaner process should do the job\r\n Lack of clarity for third-country transactions  Implicit ‘market’ ban of European Investors to third-country \r\nsecuritisations\r\nDisproportionate compared to other asset classes\r\n Industry (Originator & Investor) should develop own simplified \r\nstandard together with regulator\r\nBAN OF INSURERS FROM STS\r\nInvestor landscape fragmentation as insurers are banned \r\nfrom participating unfunded in STS. Only public entities, and \r\nno private entities, are allowed to provide unfunded \r\nguarantees\r\nInsurers ask for\r\n To allow a Bank Letter of Credit (LOC) as alternative to third-party cash \r\ncollateral deposit\r\n To adapt Level 1 Text to be release insurers from funding obligation \r\n(indeed, insurers are not hedged funds and are highly regulated, thereby \r\nthere is no need to collateralise their obligations to banks)\r\nLACK OF LIQUIDITY OF SECURITISATION \r\nMARKET\r\n ECB eligibility reduced free market liquidity\r\n LCR\r\n Improve LCR eligibility for Non-Senior tranches\r\n Improve Regulation for Risk Transfer from Banks’ Trading Books \r\n Reduce Maturity Mismatch Penalty\r\n A 30 day post asset onboarding Article 5 due diligence allowance \r\nwith selling obligation when not fulfilled could help improve \r\nliquidity of the asset class\r\nCORRECT STIGMATISATION OF \r\nSECURITISATION IN RULEMAKING\r\nNumerous Regulation is redundant or stigmatising \r\nSecuritisation\r\n AIFMD (2011/61/EU) vs. SecReg\r\n Bafin Rundschreiben 11/2017 (VA) vs. SecReg\r\nPOLITICAL MOTIVATION NEEDS CLARITY\r\nPublic Repositories helpful\r\n But data quality issues\r\n Private Market quite opaque\r\n More initiative by private markets needed for more transparency on their \r\noverall investments providing clarity on:\r\n Country of risk \r\n Asset class\r\nEU-Vorgaben und nationales Recht\r\nEU-Vorgaben seit 2019…\r\n• …, allerdings ist in der Verbriefungsverordnung nicht geregelt, nach welchen Rechtsvorschriften Verbriefungstransaktionen \r\nin den Mitgliedsstaaten durchgeführt werden\r\nNationales Recht – Deutschland kennt im Gegensatz zu z. B. Luxemburg, Italien, Spanien und Frankreich keine \r\neigene Verbriefungsgesetzgebung\r\n• Forderungsverkauf nach allgemeinen Regeln des BGB\r\n• True Sale nach InsO\r\n• Besteuerung nach AO, KStG, etc.\r\nDeutsches Verbriefungsrahmenwerk\r\nSchaffen eines nationalen Verbriefungsgesetzes\r\n• Beseitigung von rechtlichen Unsicherheiten bei True Sale, Insolvenzanfechtung, Gewerbesteuer \r\n• Einführen von deutschen Verbriefungszweckgesellschaften \r\n• Ermöglichen neuer Assetklassen, insbesondere Lizenzen (SaaS; Subscription Business) \r\n⇒Vorschläge leisten einen Beitrag zur Wiederbelebung der Verbriefungsmärkte im Rahmen der Europäischen \r\nKapitalmarktunion und der Stärkung des Finanzstandorts Deutschlands; insbesondere erfordern sie keine Subventionen \r\nund sind neutral für das Steueraufkommen.\r\n⇒Vorschläge können durch Vereinheitlichungsinitiativen auf EU-Ebene in Form der Setzung von Mindeststandards und/oder \r\neines optionalen Rahmenwerks flankiert oder auch vertieft werden\r\nVerbriefungsplattform\r\nDualen Transformationsprozess\r\nunterstützen\r\n25.06.2024 Titel der Präsentation\r\n2\r\nNarrativ\r\nInhalt\r\n• Ziel: Belebung des Verbriefungsmarktes, ausgerichtet auf die Zukunft\r\n• Beitrag einer Verbriefungsplattform: \r\n− Hürden und Markteintrittsbarrieren reduzieren\r\n− Standardisierung fördern\r\n− Effizienzen heben / Transaktionskosten reduzieren\r\n• Voraussetzung: \r\n− Verbriefungsplattform muss dort ansetzen, wo der Markt nicht \r\nfunktioniert\r\n− Mehrwert für Originatoren und Investoren\r\n− Marktkonforme Lösung\r\n• Zeithorizont: \r\n− nach wirksam werden von regulatorischen Anpassungen, \r\n− Falls noch notwendig, Prüfung auf mittlere Frist\r\nUnterstützung duale \r\nTransformation\r\nVerbriefung als Brücke \r\nzwischen \r\nBankfinanzierung und \r\nKapitalmarkt. \r\n25.06.2024 Titel der Präsentation\r\n3\r\nEinordung bekannter Verbriefungsplattformen\r\n1 Stark heterogenes Marktsegment (länderübergreifend, verschiedene Assetklassen); Standardisierung von Dokumentation und Struktur. 2 Eher homogenes Marktsegment (i.W. Deutschland, jeweils eine Assetklasse); Standardisierung von Dokumentation, Struktur, Reporting\r\n3 Eher homogenes Marktsegment (Verbundintern); Standardisierung von Dokumentation, Struktur, Reporting etc.; Zentralisierung bei jeweiligem Zentralinstitut.\r\n4 Homogenes Marktsegment (ein Land, eine Assetklasse); Standardisierung von Dokumentation, Struktur, Reporting.\r\n5 Äußerst heterogener Markt (länderübergreifend, Assetklasse: tbd); maximale Integration mit Garantie(n).\r\nStandardisierung Zentralisierung Einheitliche Assetklasse / Garantie\r\nHomogenität des relevanten Marktsegments\r\nGrad der Integration\r\nEIF\r\n„Plattform“1\r\nNOYER\u0002Vorschlag5\r\nVR Circle/ \r\nSpkBasket3\r\nGSEs4\r\nPROMISE/ \r\nPROVIDE2\r\n25.06.2024 Titel der Präsentation\r\n4\r\nWas kann eine Verbriefungsplattform (nicht) erreichen?\r\nReduzierung von \r\nTransaktionskosten\r\n• Standardisierung von Struktur und Dokumentation (separat für \r\nTrueSale und Syntheten)\r\n• Einheitliche Datenanforderungen\r\n• Abnahme SRT-Prozess \r\n• Vordefinierte Auswahlkriterien\r\n• Einheitliche IT\r\n• Zentriertes Know-how/rechtliche Expertise\r\n+ Zugang für kleinere Originatoren / Investoren ermöglichen\r\n+ Investorenbasis stärken\r\n+ Zugang zu neuen Assetklassen\r\n+ Marktliquidität steigt\r\n- Bedarf größere Originatoren fraglich\r\n- Standardisierung herausfordernd (gleiche Ratingsysteme, \r\n gleiche Kreditvergabeprozesse, einheitliche rechtliche \r\n Grundlagen wären erforderlich) \r\n- enges Korsett, geringe Flexibilität\r\nTransparenz \r\nverbessern\r\n• Standardisiertes, bedarfsgerechtes vereinheitlichtes Reporting\r\n• Standardisierung von Dokumentation \r\n• Güteindikator\r\n- eingeschränkte Flexibilität\r\nAbbau Stigma –\r\nVertrauen, Akzeptanz \r\nstärken \r\n• Bessere interne / extern Kommunikation\r\n• Reduzierung Komplexität\r\n• Sicherheit erhöhen (Garantien, Anschub durch staatliche \r\nInstitutionen)\r\n- Garantien: Gefahr crowding-out bestehender \r\n Investoren/Assetklassen, \r\nMehrwert Maßnahmen Bewertung\r\nPreisdruck aus Sicht des Investors\r\nGrüne Verbriefungen\r\nKatalysator der Transformationsfinanzierung\r\n21.06.2024 Titel der Präsentation\r\n2\r\nEU-Regulierung \r\nMarktstandards\r\n▪Erstes regulatorisches Rahmenwerk für grüne \r\nAnleihen weltweit\r\n▪Beinhaltet Vorschriften für grüne \r\nVerbriefungen\r\n▪Use-of-Proceeds Ansatz in Übereinstimmung \r\nmit der EU-Taxonomie\r\n▪Synthetische Verbriefungen sind nicht erfasst –\r\nnur True Sale Verbriefungen können EU GBS \r\nerlangen\r\n▪Zertifizierung nach EU GBS sieht die \r\nzwingende Verpflichtung zur Erstellung eines \r\nProspekts nach der Prospektverordnung vor\r\n▪ Fortlaufende Dokumentations- und \r\nKontrollpflichten nach Emission der \r\nVerbriefung\r\nEU Green Bond Standard (ab 21.12.2024)\r\nInvestorenspezifisch\r\nICMA GBP ist der derzeitige Marktstandard – der EU GBS hat das Potenzial, der neue Goldstandard zu werden\r\n▪Ausgabe von ESG\u0002Fragebögen an \r\nInvestoren sehr \r\nverbreitet\r\n▪Diverse Konzepte \r\nzur fortlaufenden \r\nBewertung des \r\ngrünen Impacts\r\nInvestoren\r\n▪EIB/EIF-Ansatz zur \r\nEinordnung grüner \r\nInvestments\r\n▪Use-of-Proceeds\r\nAnsatz für neue \r\ngrüne Projekte\r\n▪EU-Taxonomie\u0002Konformität\r\n▪Bilaterale \r\nRetrozessions- und \r\nVerpflichtungsverein\r\nbarung\r\n▪ Invest EU Green \r\nSecuritisation –\r\n100% green\r\nportfolios\r\nEIB / EIF\r\n▪Guidelines zur \r\nFörderung von \r\nTransparenz und \r\nBerichterstattung \r\nvon Emittenten an \r\nStakeholder\r\n▪Use-of proceeds\r\nAnsatz für geeignete \r\ngrüne Projekte\r\n▪Zertifizierung des \r\nFinance Frameworks \r\ndurch Second-Party\u0002Opinion\r\nICMA Green Bond \r\nPrinciples\r\n▪CBI-Standard & \r\nZertifizierungs\u0002schema\r\n▪Eindeutige Kriterien \r\nzur Überprüfung der \r\nzur grünen \r\nZertifizierung \r\nnotwendigen \r\nKriterien\r\n▪Use-of-proceeds\r\nAnsatz\r\nClimate Bond \r\nInitiative\r\nGreen Labels (privat)\r\n21.06.2024 Titel der Präsentation\r\n3\r\nBestehende ESG Reporting-Vorschriften\r\n➢ Taxonomie-Verordnung\r\n➢ Sustainable Finance Disclosure Regulation \r\n(SFDR)\r\n➢ Corporate Sustainability Reporting \r\nDirective (CSRD) - European Sustainability\r\nReporting Standards \r\n➢ CSDDD – Lieferkettenrichtline\r\n➢ CRR (Art. 449a)\r\n➢ Verbriefungsverordnung (Art. 22(4))\r\n➢ ESMA\r\n➢ PAI-Score: Principle Adverse Impact (SFDR)\r\n➢ Use-Of-Proceeds (z.B. EU GBS, ICMA GBP)\r\n➢ Energy Performance Certificates (EPC)\r\n➢ SFDR\r\n➢ Taxonomie-Verordnung\r\nUnternehmensebene Produktebene\r\nEs besteht eine Vielzahl an ESG-Reporting Vorschriften, die aufeinander abgestimmt werden sollten.\r\n21.06.2024 Titel der Präsentation\r\n4\r\nPublic (exemplarisch)\r\nAusgewählte Transaktionen im Sektor „grüne Vebriefungen“\r\nGreen Lion (2023)\r\n• Niederländische RMBS\r\n• Grüne Assets + Use-of-Proceeds\r\n• Volumen: €894m\r\n• Zertifiziert nach den ICMA GBP\r\nPrivat (exemplarisch)\r\nGreen Storm (2016 - 2023)\r\n• Niederländische RMBS\r\n• Grüne Assets + Use-of-Proceeds\r\n• Volumen €470m\r\n• Zertifiziert nach dem CBI-Standard\r\nKoromo Italy (2023)\r\n• Darlehen für KFZ mit hybriden Antrieben\r\n• Volumen: €470m\r\n• Keine Zertifizierung\r\nVantage Data Centers (2024)\r\n• Use-of-Proceeds Ansatz\r\n• Volumen: £600m\r\n• Rechenzentren in UK\r\n• Finance Framework mit Second-Party Opinion nach ICMA GBP\r\nEnpal (2022-2023)\r\n• Warehouse-Facilities für Absatzfinanzierung von \r\nSolaranlagen und Wärmepumpen\r\n• € 1.7 Mrd. Volumen in 3 Transaktionen\r\n• Keine Zertifizierung oder grünes Label\r\nAIRA (2024)\r\n• Warehouse-Facility für Absatzfinanzierung von \r\nWärmepumpen\r\n• Volumen: €200m \r\n• Keine Zertifizierung oder grünes Label\r\nZolar (2024)\r\n• Warehouse-Facility für Absatzfinanzierung von \r\nSolaranlagen\r\n• Volumen: €100m\r\n• Keine Zertifizierung oder grünes Label\r\nBereits heute tragen Verbriefungen zur Finanzierung der Transformation bei\r\nLBBW\r\n• Synthetische Verbriefung (SRT) eines Coporate Loan-Portfolios sowie Commitment\r\nüber neue Finanzierungen iHv € 350m in Solaranlagen und Windparks\r\n• Volumen: €3.2 Mrd.\r\n• Keine Zertifizierung oder grünes Label\r\nUnión de Créditos Prado XI (2023)\r\n• Joint Venture von Banco Santander und BNP Paribas\r\n• Volumen: €490m \r\n• Spanische und portugiesische RMBS\r\n• Green Bond Framework von Sustainalytics\r\nHometree (2024)\r\n• Warehouse-Facilities für Absatzfinanzierung von \r\nSolaranlagen, Batterien und Wärmepumpen\r\n• Volumen: £250m\r\n• Keine Zertifizierung oder grünes Label\r\n21.06.2024 Titel der Präsentation\r\n5\r\nWie blicken Originatoren und Investoren in Deutschland derzeit auf grüne Verbriefungen?\r\nOriginatoren- und Investorensicht\r\nOriginatoren\r\n• First Mover - Möglichkeit den Markt zu \r\nprägen\r\n• Public Relations Tool \r\n(Shareholder/Kunden/Investoren)\r\n• Adressierung neuer Investorengruppen\r\n• Bisher kein Vorteil im Pricing\r\n• Komplexität insbesondere Regulierung als \r\nHemmschuh\r\n• Mangel an „grünen“ Assets – insbesondere \r\nKonformität mit EU-Taxonomie \r\n• Verbriefung grüner Assets führt zu einem \r\nRestpool „brauner“ Assets\r\n• Headline-Risiko\r\nInvestoren\r\n• Nachfrage nach ESG-aligned Investitionen \r\ngrundsätzlich vorhanden\r\n• Aber: Derzeit im Markt kein Fokus auf grün \r\ngelabelte Investments\r\n• Markt ist insgesamt wenig entwickelt –\r\nUnsicherheit der Marktteilnehmer\r\n• „Grün“ ist derzeit „nice to have“ – Struktur \r\nund Qualität der Assets ist wichtiger\r\n• Interne ESG-Strategien als Impulsgeber – ESG \r\nReporting mittlerweile weit verbreitet\r\n• Investitionsbedarf ergibt sich zukünftig auch \r\naus regulatorischen Vorgaben (z.B. CSRD)\r\n21.06.2024 Titel der Präsentation\r\n6\r\nImpulse für die grüne Transformation - Verbriefungen\r\nVerbriefungen tragen bereits heute dazu bei, den enormen Finanzierungsbedarf der \r\ngrünen Transformation zu stillen, aber es gibt noch keinen „Markt“ dafür\r\nEIF/EIB als Brückenbauer hin zu einem entwickelten Markt\r\nBei ESG Reporting-Vorschriften besteht Harmonisierungsbedarf („weniger ist mehr“)\r\nEinbeziehung synthetischer Verbriefungen in den EU Green Bond Standard\r\nKonformitätsnachweis mit EU-Taxonomie als praktische Hürde für EU GBS\r\n1\r\n2\r\n3\r\n4\r\n5"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010950","regulatoryProjectTitle":"Verbriefungen - Verbesserung des europäischen und nationalen Rahmenwerkes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d6/c7/354387/Stellungnahme-Gutachten-SG2409160019.pdf","pdfPageCount":38,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"September 2024\r\nBericht\r\nEuropas Wettbewerbsfähigkeit\r\nstärken: Chancen durch\r\nVerbriefungen nutzen\r\nAbschlussbericht der „Taskforce“ Verbriefungen\r\nÜberreicht durch \r\nan das Bundesministerium der Finanzen\r\nam 16. September 2024 in der ESMT Berlin\r\nImpressum\r\n\r\nTrue Sale International GmbH\r\nMainzer Landstraße 61\r\n60329 Frankfurt am Main\r\nTelefon: +49 69 2992-170\r\nwww.true-sale-international.de\r\nUSt.-IdNr. DE237464640\r\nHR AG Frankfurt/Main, RNr. HRB 73065\r\nLR-Nr. R001019\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28\r\n10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.bankenverband.de\r\nUSt.-IdNr. DE201591882\r\nLR-Nr. R001458\r\nEuropas Wettbewerbsfähigkeit\r\nstärken: Chancen durch\r\nVerbriefungen nutzen\r\nUm die verschiedenen Segmente des EU-Verbriefungsmarkts\r\nlangfristig auch für weitere Investoren attraktiv zu\r\ngestalten und die Marktaktivität zu erhöhen, sollten in einem\r\nersten Schritt Banken, die insbesondere als Originatoren\r\nvon Bilanzverbriefungen und als Investoren von Öffentlichen\r\nABS-Transaktionen und privaten Verbriefungen auftreten, -\r\nneben der identifizierten zielgerichteten Vereinfachung der\r\nRegulierung - durch folgende Maßnahmen gestärkt werden:\r\nVerbriefungen verbinden die stark\r\nbankbasierte Finanzierung der europäischen\r\nWirtschaft mit den Kapitalmärkten,\r\nerweitern das Anlagespektrum\r\nfür Investoren und sind\r\nein unverzichtbares Instrument, um\r\nInvestitionen in die grüne und digitale\r\nTransformation finanzieren zu\r\nkönnen. Angesichts ihrer Bedeutung\r\nfür ein wettbewerbsstarkes und strategisch\r\nunabhängiges Europa hat sich\r\ninzwischen auch die europäische und\r\nnationale Politik darauf verständigt,\r\nden aktuell viel zu kleinen und liquiditätsschwachen\r\neuropäischen Verbriefungsmarkt\r\nzu stärken. Mit dem\r\nvorliegenden Bericht verfolgt die Initiative\r\ndas Ziel, einen wichtigen Beitrag\r\nzu dieser Diskussion zu leisten\r\nund den politischen Entscheidungsträgern\r\nsubstanzielle Informationen,\r\nZusammenhänge und Vorschläge an\r\ndie Hand zu geben.\r\nInsbesondere sollen mit diesem Bericht\r\nund den darin enthaltenen Anpassungsvorschlägen\r\ndas Vertrauen\r\nin das Verbriefungsinstrument gestärkt\r\nund Wege aufgezeigt werden,\r\nwie durch eine erweiterte Investorenbasis\r\nund eine Erhöhung der\r\nLiquidität privates Kapital mobilisiert\r\nwerden kann. Banken können hierbei\r\nausgewogene Vorschläge machen,\r\nda sie einerseits die Perspektive als\r\nOriginator (Urheber) einnehmen, aber\r\nDie Investorenbasis muss allerdings noch über die Banken\r\nhinaus ausgeweitet werden. In diesem Zusammenhang\r\nsollte die Regulierung von Versicherungen (Solvency II)\r\nangepasst werden, so dass die Kapitalanforderungen für\r\nInvestitionen in Verbriefungen dem Kapitalbedarf vergleichbarer\r\nAnlageformen entsprechen. Insbesondere sollte\r\nVersicherungen der Zugang auch zu synthetischen STS-Verbriefungen\r\nerleichtert werden.\r\nWeitere denkbare Maßnahmen zur Stärkung des EU-Verbriefungsmarkts\r\nsind der staatlich unterstützte Aufbau\r\neiner Verbriefungsplattform oder der Einsatz von staatlichen\r\nGarantien. Beide Instrumente können positive, marktstimulierende\r\nEffekte erzeugen, gehen aber mit hohen Kosten\r\neinher, wirken eher langfristig, können zu unerwünschten\r\nNebeneffekten führen und setzen einen stabilen Regulierungsrahmen\r\nvoraus. Folgerichtig müssen die Änderungen\r\nan der Regulierung Vorrang haben, da diese kurzfristiger\r\numsetzbar sind, zeitnah ihre Wirksamkeit entfalten und mit\r\ngeringeren Kosten einhergehen.\r\nandererseits auch als Investor auftreten und somit auch\r\ndiese Seite beleuchten.\r\nEiner Stärkung des europäischen Verbriefungsmarkts steht\r\naktuell eine überbordende Regulierung entgegen, die sich\r\nim Ergebnis in hohen Transaktionskosten für Originatoren\r\nwie für Investoren niederschlägt. Die Folge: Investoren\r\nsind in andere Anlageformen ausgewichen, die Marktteilnahme\r\nist gering und die Attraktivität von Verbriefungen als\r\nFinanzierungsinstrument für die Realwirtschaft hat stark\r\ngelitten. Der vorliegende Bericht macht deutlich, dass es\r\ndie eine große Lösung nicht gibt, sondern es einer ganzen\r\nReihe von Nachbesserungen an verschiedenen Stellen der\r\nRegulierung bedarf, um den Verbriefungsmarkt nachhaltig\r\nzu stärken. Eine halbherzige Umsetzung nur einzelner\r\nVorschläge würde keinen nennenswerten Erfolg erzielen.\r\nKonkret stellen hohe Transaktionskosten eine große\r\nMarkteintrittsbarriere dar, da sie die Wirtschaftlichkeit von\r\nVerbriefungen erheblich beeinträchtigen – deshalb sieht\r\nder Bericht die Senkung dieser Kosten als entscheidend\r\nan, um die Attraktivität des Verbriefungsinstruments zu\r\nerhöhen. Verantwortlich für die hohen Kosten ist in erster\r\nLinie die Verbriefungsverordnung, die in ihrer bisherigen\r\nForm zwar grundsätzlich in die richtige Richtung zielt, in der\r\nPraxis aber zu komplizierten Prozessen und übermäßigen\r\nReportinganforderungen führt. An welcher Stelle die Verbriefungsverordnung\r\nvereinfacht werden kann, stellt dieser\r\nBericht en détail dar: Eine ganze Reihe von zweckmäßigen\r\nVereinfachungsvorschlägen zeigt Wege auf, wie die Prozesse\r\nfür Banken, Leasinggesellschaften und Wirtschaftsunternehmen\r\nals Originatoren einerseits und für die Investoren\r\nandererseits erleichtert werden können.\r\nExecutive\r\nSummary Sep 2024\r\n01 Perspektivisch muss der Baseler Ausschuss für\r\nBankenaufsicht den Ansatz zur Errechnung der\r\nEigenkapitalanforderungen komplett überarbeiten,\r\num überproportional hohe Kapitalanforderungen abzusenken.\r\nAls Übergangslösung schlägt der Bericht\r\nunter anderem Anpassungen vor, die die Eigenkapitalunterlegung\r\nfür die risikoarmen Tranchen reduzieren.\r\nDie Erleichterung für Verbriefungen bei der Berechnung\r\ndes Output Floors sollte beibehalten werden.\r\n02\r\n03\r\nProzesse zur aufsichtlichen Prüfung (SRT-Prozesse)\r\nsollten verschlankt werden. Dies gilt insbesondere für\r\nVerbriefungen, deren Prozesse immer wieder nach\r\ndemselben Schema ablaufen.\r\nVerbriefungen für Bankinvestoren gilt es durch bessere\r\nAnrechenbarkeit in bankaufsichtlichen Liquiditätsmaßen\r\n(LCR) attraktiver zu machen.\r\nMit Blick auf die grüne Transformation könnte ein funktionierender\r\nMarkt für Verbriefungen dazu beitragen,\r\ndass auch grüne Verbriefungen an Bedeutung gewinnen,\r\nund dabei helfen, den steigenden Finanzierungsbedarf\r\nzu decken. Bisher ist der Markt für grüne Verbriefungen\r\nin Deutschland wenig entwickelt, was einerseits\r\nauf bestehende Unsicherheiten der Marktteilnehmer\r\nzurückzuführen ist, andererseits auf die bereits hohe\r\nTransparenz von Verbriefungen, die eine Bewertung\r\ndurch Investoren ermöglicht, ohne dass es einer grünen\r\nZertifizierung bedarf. Die Initiative sieht in dem European\r\nGreen Bond eine Chance, die grüne Transformation\r\nüber Verbriefungen zu unterstützen. Eine Reihe von\r\nAnpassungen der Vorgaben könnte den Erfolg grüner\r\nVerbriefungen steigern.\r\nEin Großteil der Maßnahmen muss auf europäischer\r\nEbene erfolgen. Aber auch auf nationaler Ebene gibt es\r\nSpielraum, um den Verbriefungsmarkt zu beleben und\r\ngleichzeitig den Finanzstandort Deutschland zu stärken.\r\nZu diesem Zweck sollte ein deutsches Verbriefungsgesetz\r\nverabschiedet werden, das die bestehenden rechtlichen\r\nUnsicherheiten und Regelungslücken unter anderem\r\nim Gesellschaftsrecht, bei der Forderungsabtretung\r\nund in der steuerlichen Berücksichtigung beseitigt und\r\nDeutschland auf den Stand seiner europäischen Nachbarn\r\nbringt. Der zu schaffende deutsche Rechtsrahmen\r\nkönnte über eine gezielte Harmonisierung bestimmter\r\ninsolvenz- und vertragsrechtlicher Aspekte des europäischen\r\nRechtsrahmens unterstützt werden.\r\nInhaltsverzeichnis\r\nAnlagen\r\nInhalt und Zweck dieses Berichts i\r\nVerbriefungen: ein Überblick iii\r\n1 Transaktionskosten im Markt verringern - Verbriefungsverordnung vereinfachen 1\r\n2 Angemessene Rahmenbedingungen für Banken schaffen 21\r\n2.1 Risikosensitive Ausgestaltung der Senior-Floors und Reduzierung der\r\nallgemeinen Überkapitalisierung\r\n24\r\n2.2 Angemessene Behandlung von Senior-Verbriefungspositionen in der LCR 27\r\n2.3 Verlässliche Leitplanken für SRT-Prozess 28\r\n2.4 Diverse Anpassungen 29\r\n2.5 Die Änderung der Baseler Rahmenübereinkunft zur Eigenmittelunterlegung\r\nvon Verbriefungen\r\n30\r\n3 Angemessene Rahmenbedingungen für Versicherungen schaffen 31\r\n4 Verbriefungsplattform 37\r\n3.1 Angemessene Kapitalanforderungen in der Solvency II 33\r\n5 Verbriefungen und grüne Transformation 41\r\nTransaktionskosten im deutschen Markt verringern – nationales Verbriefungsrahmenwerk\r\nschaffen sowie weitere Harmonisierung des Rechtsrahmens\r\n6 47\r\nAnlage 3: Vergleichsversion des Art. 7 VVO in Bezug auf private Verbriefungen 58\r\nAnlage 2: Vergleichsversion des Art. 5 VVO 55\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschlag für Art. 5 VVO 53\r\nAnlage 4: Überblick über die europäischen Verbriefungsmärkte (EU27 und UK) 59 Die Initiative der Finanzindustrie stellt sich vor 51\r\n3.2 Teilhabe der Versicherer an STS-Verbriefungen 34\r\n3.3 Harmonisierung von Regelungen 35\r\n1.1 Sorgfaltspflichten für den Investor (Art. 5 VVO) 1\r\n1.2 Transparenzanforderungen (Art. 7 VVO) 9\r\n1.3 STS-Regelungen (Art. 18 ff. VVO) 14\r\ni Europas Verbriefungsmarkt stärken ii Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\nkonkrete Vorschläge zu unterbreiten, wie privates Kapital\r\ndurch die Erweiterung der Investorenbasis und Erhöhung\r\nder Liquidität mobilisiert werden kann,\r\nim weiteren Sinne einen positiven Beitrag zur Kapitalmarktunion\r\nund zur Finanzierung der grünen und digitalen\r\nTransformation zu leisten und\r\ndarauf hinzuwirken, dass ein wachsender europäischer\r\nVerbriefungsmarkt und die damit einhergehende Vertiefung\r\nder europäischen Kapitalmärkte einen Beitrag\r\ndazu leisten, die europäische Souveränität und Wettbewerbsfähigkeit\r\nzu stärken.\r\nDie Vorschläge basieren zunächst auf den praktischen Erfahrungen,\r\ndie die beteiligten Parteien im Verbriefungsprozess\r\ngesammelt haben. Darüber hinaus sind auch Erkenntnisse aus\r\nInterviews mit potenziellen Investoren eingeflossen, die eine Investition\r\nin Verbriefungspositionen aus verschiedenen Gründen\r\naktuell nicht in Betracht ziehen.\r\nDie einzelnen sehr konkreten Vorschläge wurden aus den bestehenden\r\nHerausforderungen und deren Auswirkungen im\r\nVerbriefungsmarkt abgeleitet. Jeder Vorschlag wird auf seinen\r\npotenziellen Nutzen hin untersucht. Mögliche Schwachstellen der\r\nVorschläge werden beleuchtet. Darüber hinaus gibt die Initiative\r\neine Einschätzung über die erhoffte Wirkungsweise und die Umsetzbarkeit\r\nder Vorschläge ab.\r\nDie Initiative möchte mit dieser Vorgehensweise Zusammenhänge\r\nerläutern und mit den Ausführungen im Bericht eine fundierte\r\nGrundlage für den politischen Entscheidungsprozess schaffen.\r\nIm nachfolgenden Bericht werden nach einer einleitenden,\r\npolitischen Einordnung zunächst Vorschläge zur Anpassung des\r\nregulatorischen Rahmenwerks für Verbriefungen präsentiert. Die\r\nVorschläge erstrecken sich auf die Verbriefungsverordnung sowie\r\nauf die branchenspezifischen Vorgaben für Banken (CRR) und\r\nVersicherungen (Solvency II). In Bezug auf den Themenbereich\r\nVerbriefungsplattform geht die Initiative auf den potenziellen\r\nMehrwert ein und bewertet gleichzeitig die mit der Umsetzung\r\neiner Verbriefungsplattform im Zusammenhang stehenden Herausforderungen.\r\nNicht zuletzt vertieft die Initiative das Thema\r\nVerbriefungen und grüne Transformation und widmet sich auch\r\nmöglichen nationalen Maßnahmen.\r\nInhalt und Zweck\r\ndieses Berichts\r\nVerbriefungen genießen seit einigen\r\nMonaten politischen Rückenwind in\r\nDeutschland und Europa. So haben\r\nsich Bundeskanzler Olaf Scholz und\r\nFrankreichs Präsident Emmanuel\r\nMacron auf dem Deutsch-Französischen\r\nMinisterrat am 28. Mai 2024\r\nauf eine ehrgeizige Agenda zur Verwirklichung\r\nder Kapitalmarktunion\r\nverständigt. Als einer der Schwerpunktbereiche\r\nwird der europäische\r\nVerbriefungsmarkt genannt, der\r\ninsbesondere durch regulatorische\r\nund aufsichtsrechtliche Nachbesserungen\r\ngestärkt werden soll.1\r\nBereits im April 2024 hatte der ehemalige\r\nitalienische Ministerpräsident\r\nEnrico Letta im Auftrag der belgischen\r\nEU-Ratspräsidentschaft einen\r\nBericht2 über die Zukunft des europäischen\r\nBinnenmarkts veröffentlicht.\r\nDarin konstatiert er, dass der\r\neuropäische Binnenmarkt auch für\r\nFinanzen dringend weiterentwickelt\r\nwerden müsse. Er sieht Verbriefungen\r\nals ein wesentliches Bindeglied\r\nzwischen Kredit- und Kapitalmärkten an und schlägt in\r\nseiner Roadmap für die neue europäische Legislaturperiode\r\n(2024 bis 2029) vor, das Verbriefungsrahmenwerk im Jahr\r\n2025 zu überarbeiten.\r\nEbenfalls im April 2024 hat Christian Noyer, ehemaliger\r\nGouverneur der französischen Zentralbank, einen vom französischen\r\nFinanz- und Wirtschaftsminister Bruno Le Maire\r\nbeauftragen Bericht3 zur Kapitalmarktunion vorgestellt.\r\nDabei geht Noyer dezidiert auf den Verbriefungsmarkt ein.\r\nNoyer hebt hervor, dass Verbriefungen ein wichtiges Instrument\r\nfür eine effiziente Risikoallokation sind, und räumt\r\nregulatorischen Anpassungen im Verbriefungsbereich den\r\nVorrang vor anderen denkbaren Maßnahmen ein.\r\nDieses Momentum gilt es zu nutzen. Aufgrund der großen\r\nBedeutung von Verbriefungen für die Wirtschaft will die\r\nInitiative der deutschen Finanzindustrie mit diesem Papier\r\ndarauf hinwirken, dass die verschiedenen Vorstöße zur\r\nStärkung des Verbriefungsmarkts auch nach den Wahlen\r\nzum Europäischen Parlament und vor dem Hintergrund\r\neiner sich neu bildenden Europäischen Kommission weiter\r\nvorangetrieben werden.\r\nSie hat sich zu diesem Zweck den folgenden Zielen verschrieben:\r\nden politisch wiederholt geäußerten Willen zur\r\nStärkung des Verbriefungsmarkts in Impulse für\r\ntatsächliche Maßnahmen zu übersetzen,\r\nmit transparenten Anpassungsvorschlägen zum\r\nregulatorischen Rahmenwerk das Vertrauen in das\r\nInstrument stärken,\r\n1 Neue Agenda zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und des\r\nWachstums in der Europäischen Union (Höflichkeitsübersetzung)\r\n(bundesregierung.de).\r\n2 Bericht von Enrico Letta über die Zukunft des europäischen\r\nBinnenmarkts.\r\n3 EN_-_Report_-_Developing_European_capital_markets.pdf\r\n(true-sale-international.de).\r\niii Europas Verbriefungsmarkt stärken iv Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\nVerbriefungen:\r\nein Überblick\r\nWarum sind Verbriefungen\r\nwichtig?\r\nVerbriefungen sind ein wichtiges Instrument\r\nfür Banken und Wirtschaftsunternehmen\r\nzur Finanzierung von\r\nInvestitionen, Kreditportfolios sowie\r\nArbeitskapital und dienen somit der\r\nKapital- und Liquiditätssteuerung.\r\nDurch Verbriefungen können Risiken\r\nim Wirtschaftssystem je nach\r\nRisikopräferenz auf verschiedene\r\nInvestoren in einem hoch regulierten\r\nUmfeld übertragen werden,\r\nwodurch ein positiver Beitrag zur\r\nFinanzmarktstabilität geleistet wird.\r\nVerbriefungen stellen damit ein\r\nwichtiges Bindeglied zwischen der\r\nbankbasierten Unternehmensfinanzierung\r\nund den Kapitalmärkten dar.\r\nWährend Öffentliche ABS die direkte\r\nFinanzierung größerer Transaktionen\r\nam Kapitalmarkt bei einer breiteren\r\nInvestorenbasis ermöglichen, werden\r\nkleinere Transaktionen häufig direkt\r\nüber Bankbilanzen sowie im Rahmen\r\nvon Asset Backed Commercial Paper\r\n– kurz ABCP genannt – bei Geldmarktinvestoren finanziert.\r\nMithilfe von synthetischen Verbriefungen kann die Kreditvergabe\r\nan die Wirtschaft dadurch gesteigert werden, dass\r\nAusfallrisiken teilweise an Nichtbanken übertragen werden\r\nund Banken ihre Eigenkapitalanforderungen bei steigendem\r\nKreditvolumen erfüllen können.\r\nWelche Rolle haben europäische Verbriefungen in\r\nder Finanzkrise gespielt?\r\nEuropäische Verbriefungen sind während der Finanzkrise\r\n2008 zu Unrecht in Verruf geraten. Dies belegen die sehr\r\ngeringen Ausfallraten4 vor, während und nach der Krise:\r\nAusfallraten im Vergleich\r\n1976 - 2022 EU USA\r\nVerbriefungen 1,0 % 4,1 %\r\nRMBS 0,3 %\r\nABS 0,2 %\r\nCLOs 0,1 %\r\nSchwächste Sektoren EU USA\r\nABS CDOs 5,1 % 13,1 %\r\nCMBS 3,0 %\r\nRMBS „subprime“ 5,3 %\r\nRMBS „alt-a“ 0,1 % 9,3 %\r\nDiese Daten spiegeln die schon damals strengeren Kreditvergabestandards\r\nin Europa im Vergleich zu den USA wider.\r\nSeit 2021 gelten in Europa zudem die Guidelines on\r\nLoan Origination5 , die europaweit einheitliche hochqualitative\r\nKreditverfahren sicherstellen. Die Verluste von Banken\r\nund Investoren während der Finanzmarktkrise sind\r\nim Wesentlichen auf die Kombination hoher Verluste in\r\nUS-Portfolios und dem Leverage amerikanischer Verbriefungen\r\ndurch Wiederverbriefungen und synthetische Arbitrageverbriefungen\r\nzurückzuführen; beides ist seitdem\r\nfaktisch verboten.\r\nWie wirken Verbriefungen eigentlich genau?\r\nVerbriefungen verbinden die bankbasierte Unternehmensfinanzierung\r\nmit den Kapitalmärkten, indem sie Risiken an\r\ninstitutionelle Investoren weitergeben. Dies leisten die verschiedenen\r\nSegmente des Verbriefungsmarkts auf unterschiedliche\r\nWeise:\r\nÖffentliche ABS, also mit Vermögenswerten unterlegte\r\nWertpapiere, die an öffentlichen Finanzmärkten gehandelt\r\nwerden, dienen der Finanzierung der Realwirtschaft. Banken,\r\nLeasinggesellschaften und Wirtschaftsunternehmen,\r\ndie verbriefen, die sogenannten Originatoren, erhalten\r\ndurch den Forderungsverkauf (True Sale, Verkauf in der\r\nRegel über eine Verbriefungszweckgesellschaft) direkte\r\nLiquidität über den Kapitalmarkt. Öffentliche ABS enthalten\r\nüblicherweise Auto- und Konsumentenkredite sowie\r\nImmobilienfinanzierungen. Auch Leasingforderungen von\r\nAutos oder gewerblich genutzten mobilen Wirtschaftsgütern\r\nsind hier üblich. So verbrieft zum Beispiel Volkswagen\r\nFinancial Services AG in diesem Marktsegment einen\r\nPool von privat oder gewerblich genutzten PKW inklusive\r\nE-Fahrzeugen. Die Deutsche Leasing AG verbrieft Pools an\r\nForderungen gegenüber Mittelständlern, die z. B. ihre Sattelschlepper\r\noder Arbeitsbühnen bei der Deutschen Leasing\r\nAG geleast haben.\r\nSynthetische Verbriefungen finanzieren die Realwirtschaft\r\nindirekt. Banken vergeben Kredite an private Kunden\r\nsowie an kleine, mittlere und große Unternehmen.\r\nDiese Kreditvergabe ist beschränkt, da Banken gleichzeitig\r\nKapital vorhalten müssen, um einen potenziellen Ausfall\r\nder Kredite abzusichern. Deshalb bedarf es Instrumente,\r\ndie den wachsenden Bedarf an Krediten abdecken können.\r\nBei synthetischen Verbriefungen sichern Banken ihre\r\nKreditrisiken ab, ohne dafür direkt Liquidität zu erhalten\r\n(kein Forderungsverkauf). Diese Risikoreduzierung schafft\r\nin der Folge Raum für eine zusätzliche Kreditvergabe an\r\nprivate Kunden und Unternehmen. So ermöglicht die Commerzbank\r\nAG mithilfe synthetischer Verbriefungen die Vergabe\r\nzusätzlicher Kredite an innovative mittelständische\r\nUnternehmen.\r\nIn dem Marktsegment ABCP bzw. private Non-ABCP werden\r\nzu einem wesentlichen Teil Handelsforderungen sowie\r\nkleinere Auto- und Leasingportfolios im Rahmen eines\r\nTrue Sale verbrieft. Auf diese Weise ermöglichen Wirtschaftsunternehmen\r\nihrer Kundschaft die Finanzierung\r\nvon Produkten, wie z. B. Solaranlagen und Wärmepumpen.\r\nDafür muss sich ein Solaranlagen- und Wärmepumpenanbieter\r\nwie Enpal bei Investoren Finanzierungsmittel akquirieren.\r\nDas kann über eine Verbriefung erfolgen. Dabei\r\nstellt der Investor das Kapital gegen Besicherung – die Finanzierungen\r\nder Kundschaft – zur Verfügung. Mit der frei\r\ngewordenen Liquidität kann Enpal neue Kundenaufträge\r\nbearbeiten.\r\nAlle Arten von Verbriefungen tragen dazu bei, dass Investitionen\r\nermöglicht, Risiken mit institutionellen Investoren\r\ngeteilt und illiquide Vermögensgegenstände liquide\r\nwerden. Wirtschaftsunternehmen und Banken können dadurch\r\nden steigenden Investitionsbedarf abdecken. Investoren\r\nwiederum wertschätzen die Möglichkeit der direkten\r\nInvestition in die Kreditrisiken der verschiedenen Portfolios,\r\nohne gleichzeitig andere, allgemeine Geschäftsrisiken\r\nder verbriefenden Bank oder Leasinggesellschaft tragen\r\nzu müssen.\r\n4 Datenquelle sind jährliche Berichte von Standard & Poor’s, die zumeist\r\nunter dem Titel „Default, Transition, and Recovery“ erscheinen. Das qualitative\r\nBild ändert sich nicht, wenn z. B. der Zeitraum Mitte 2007 bis Ende\r\n2013 gewählt wird (siehe AFME, Seite 19.).\r\nWeitere Details zur Performance von Verbriefungen in der Finanzkrise im\r\nUS- /EU-Vergleich finden sich auch im folgenden Bericht des FSB: „Evaluation\r\nof the Effects of the G20 Financial Regulatory Reforms on Securitisation“\r\n(Seite 39).\r\n5 Guidelines on loan origination and monitoring |\r\nEuropean Banking Authority (europa.eu).\r\nv Europas Verbriefungsmarkt stärken vi Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n2023 kam die Europäische Kommission zu dem Schluss,\r\ndass der EU-Verbriefungsmarkt in den Jahren 2016 bis\r\n2021 nur ein moderates Wachstum erfahren hat. Im Jahr\r\n2021 wurden lediglich 280 Milliarden Euro emittiert, wovon\r\n100 Milliarden Euro auf synthetische Verbriefungen entfielen.\r\nSelbst diese moderaten Volumina ergaben sich nicht\r\naus einem aktiven Marktgeschehen, da 40 bis 60 Prozent\r\ndieser Emissionen nicht am Markt platziert, sondern von\r\nden Banken einbehalten und zur Liquiditätssicherung bei\r\nder Zentralbank verwendet wurden. Der tatsächliche Markt\r\nist also kleiner, als diese Zahlen suggerieren. Im Gegensatz\r\ndazu befinden sich der amerikanische Markt und andere\r\ninternationale Märkte wieder auf Wachstumspfad.\r\nIn Ergänzung zu den Öffentlichen ABS hat auch der Markt für\r\nsynthetische SRT-Verbriefungen (SRT steht für „signifikanter\r\nRisikotransfer“) in Deutschland und Europa ein großes\r\nPotenzial, um die Vergabe von Unternehmenskrediten durch\r\nBanken zu erhöhen. Der Markt ist seit der nachträglichen\r\nEinführung des Standards für einfache, transparente und\r\nstandardisierte (simple, transparent and standardised – STS)\r\nsynthetische Verbriefungen im Jahr 2021 auch tatsächlich\r\nnennenswert gewachsen, befindet sich allerdings in Zeiten\r\ngeringen Kreditwachstums immer noch auf einem niedrigen\r\nNiveau. Im Jahre 2022 betrug das gesamte Volumen an synthetischen\r\nVerbriefungen lediglich 140 Milliarden Euro. Mit\r\nBlick auf die erforderlichen Investitionen für die grüne und\r\ndigitale Transformation werden weitaus größere Volumina\r\nerforderlich sein.\r\nDer Markt für ABCP- und private Non-ABCP-Verbriefungen\r\nist in den letzten Jahren mit ca. 3,5 Prozent p.a. moderat\r\ngewachsen. Rund 60 Prozent des Volumens entfällt auf\r\nWorking-Capital-Finanzierungen für Unternehmen (Trade\r\nReceivables), daneben sind Auto- und Mobilienleasing wichtige\r\nSegmente für kleinere Absatzfinanzierungsinstitute,\r\ndie nicht das erforderliche Portfoliovolumen für Öffentliche\r\nABS aufweisen.\r\nWie fördern Verbriefungen die grüne und digitale\r\nTransformation?\r\nDie Innovationskraft, Handlungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit\r\nvon Wirtschaftsunternehmen werden gestärkt,\r\nwenn diese über Verbriefungen leichter Zugang zum Kapitalmarkt\r\nund zu benötigter Liquidität bekommen. Banken\r\nkönnen wiederum über das frei werdende Kapital dazu\r\nbeitragen, den zukünftigen Bedarf aus der Transformationsfinanzierung\r\nzu bedienen. Diese Funktionsweisen machen\r\nVerbriefungen zu einem wichtigen Baustein für die Finanzierung\r\nder grünen und digitalen Transformation. Dabei ist\r\nzu berücksichtigen, dass neben der bankbasierten Unternehmensfinanzierung\r\nvor allem Eigenkapitalinstrumente\r\neinen wesentlichen Beitrag leisten müssen. Die Praxis\r\nzeigt, dass für die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle,\r\nwie beispielsweise dem zügigen Ausbau von Solarpanelen\r\noder Wärmepumpen für die private Wohnwirtschaft, die\r\nVerbindung von Eigenkapitalinstrumenten und Fremdkapitalinstrumenten\r\ninklusive Verbriefungen für das Wachstum\r\nund die Skalierung Hand in Hand gehen und verfügbar sein\r\nmüssen.\r\nWie hat sich der europäische Verbriefungsmarkt in\r\nden letzten Jahren entwickelt?\r\nNach der weltweiten Finanzkrise ist der Verbriefungsmarkt\r\nin Europa erheblich geschrumpft, insbesondere das\r\nSegment der Öffentlichen ABS. So sank das jährliche Gesamtemissionsvolumen\r\nvon verbrieften Vermögenswerten\r\nin Europa zwischen 2007 und 2023 von 407 Milliarden auf\r\n213 Milliarden Euro, was einem Rückgang von 48 Prozent\r\nentspricht. Eine vergleichbare Entwicklung war international\r\nnicht zu beobachten. Auch mit Blick auf das Marktvolumen\r\nim Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt wird der Aufholbedarf\r\nfür Europa deutlich.\r\nWelche Rolle sollen Banken bei der Stärkung der\r\nVerbriefungsmärkte einnehmen?\r\nAktuell sind zu wenige Nicht-Bankinvestoren im Markt aktiv.\r\nDaher sind Banken nicht nur in ihrer Rolle als Originatoren\r\nvon synthetischen (Bilanz-) Verbriefungen unabdingbar,\r\nsondern auch als Investoren von Öffentlichen ABS-Transaktionen\r\nund von privaten Verbriefungen. In erster Linie\r\nengagieren sich Banken als Investoren in erstrangige Verbriefungspositionen.\r\nHier sind die Ausfallrisiken deutlich\r\nniedriger als in den nachrangigen Verbriefungspositionen\r\noder einem nicht verbrieften Forderungsportfolio. Durch\r\nVerbriefungen lässt sich eine Risikoumverteilung außerhalb\r\ndes Bankensektors darstellen (durch Nicht-Bankinvestoren\r\nin nachrangige Tranchen). Dadurch verringert sich das Risiko\r\nim Bankensektor und Banken tragen gleichzeitig zur\r\nLiquidität bei. Mit steigendem Marktvolumen und steigender\r\nLiquidität werden Verbriefungen dann auch zunehmend\r\ninteressanter für Nicht-Bankinvestoren. Damit können wiederum\r\nKapazitäten bei Banken für weitere Finanzierungen\r\nfreigesetzt werden.\r\nQuelle: AFME Quelle: EZB\r\nQuelle: AFME\r\nin Mrd. Euro\r\nAsset Amount\r\nAsset Type 2021-12 2022-06 2022-12 2023-06\r\nTrade Receivables 88,097 92,053 84,240 80,295\r\nAuto Loan or Leasing 46,711 44,477 48,889 52,430\r\nConsumer Loans 8,321 9,233 9,307 9,098\r\nEquipment Leasing 6,359 6,743 7,981 7,569\r\nOther 23,528 30,820 33,742 35,373\r\nTotal 173,016 183,326 184,159 184,765\r\n180\r\n160\r\n140\r\n120\r\n100\r\n80\r\n60\r\n40\r\n20\r\n0\r\n2019 2020 2021 2022\r\nSynthetic\r\nTraditional\r\n0\r\n10\r\n20\r\n30\r\n40\r\n50\r\n60\r\n70\r\n80\r\n90\r\n2008 2010 2012 2014 2016 2018 2020 2022\r\n0\r\n1000\r\n2000\r\n3000\r\n4000\r\nin EUR bn in %\r\nSecuritisation issuance\r\nEurope (LHS) US (LHS) Europe/US ratio (RHS)\r\nGlobal securitisation issuance Entwicklung SRT-Markt: Transaktionsvolumen 2019-2022\r\n2008\r\n‚\r\n09\r\n‚\r\n10\r\n‚\r\n11\r\n‚\r\n12\r\n‚\r\n13\r\n‚\r\n15\r\n‚\r\n16\r\n‚\r\n17\r\n‚\r\n18\r\n‚\r\n19\r\n‚\r\n20\r\n‚\r\n21\r\n‚\r\n22\r\n‚\r\n23\r\n‚\r\n14\r\nUS (ex. agency) Australia China Japan UK EU\r\n0\r\n1\r\n2\r\n3\r\n% GDP\r\n4\r\nEntwicklung ABCP und private Non-ABCP Verbriefungen 2021 - 2023\r\nQuelle: EBE European Benchmark Exercise von AFME/ EDW/ TSI\r\nvii Europas Verbriefungsmarkt stärken viii Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\nIst das Regulierungsrahmenwerk für Verbriefungen\r\ngeeignet, um das Instrument bedarfsgerecht\r\neinsetzen zu können?\r\nUm die Vorteile von Verbriefungen tatsächlich nutzen zu\r\nkönnen, bedarf es einer angemessenen Regulierung und\r\neines liquiden und tiefen Markts. Für einen liquiden Markt\r\nsind sowohl die Originatoren, als Anbieter von Verbriefungen,\r\nals auch die Investoren auf der Nachfrageseite entscheidend.\r\nFür beide Marktseiten muss sich die Verbriefungstransaktion\r\nökonomisch rechnen. Daher müssen die Transaktionskosten\r\nund die Kapitalanforderungen angemessen\r\nausgestaltet werden. Transaktionskosten werden unter\r\nanderem durch die Vorgaben aus der Regulierung bezüglich\r\nder Prozesse und des Reporting bestimmt. Kapitalanforderungen\r\nwerden ebenfalls regulatorisch festgelegt. Damit hat\r\nRegulierung einen Einfluss darauf, ob sich eine Transaktion\r\nfür den Originator und Investor lohnt. Auf dem Weg zur Ausweitung\r\nder Investorenbasis muss auch die Angebotsseite\r\nberücksichtigt werden. Angebot und Nachfrage entwickeln\r\nsich in einem iterativen Prozess, für den auch die Banken\r\nbenötigt werden.\r\nDie Verbriefungsverordnung (VVO) gibt den generellen\r\nRahmen für die regulatorischen Anforderungen an Verbriefungstransaktionen\r\nvor. Aus Bankensicht werden die\r\nKapitalanforderungen bei Verbriefungen in der CRR und\r\nfür Versicherungen über die Solvency II geregelt. Zusätzlich\r\ngibt es eine große Anzahl von technischen Regulierungsstandards\r\nwie RTS und ITS sowie die Leitlinien der\r\nEuropäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking\r\nAuthority - EBA) und der Europäischen Wertpapier- und\r\nMarktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets\r\nAuthority – ESMA). Verbriefungen gehören somit wohl zu\r\neinem der am breitesten und tiefsten regulierten Kapitalmarktinstrumente\r\nin der EU. Die Transparenzanforderungen\r\nund Sorgfaltspflichten sind umfangreich geregelt.\r\nDie geringe Marktdynamik bei Verbriefungen in der EU seit\r\nEinführung der neuen Verbriefungsverordnung zeigt auf,\r\ndass bisherige regulatorische Maßnahmen nicht die angestrebte\r\nStärkung des Verbriefungsmarkts erreicht haben.\r\nEinige Vorgaben gehen teilweise an dem Bedarf vorbei und\r\ntragen nicht zur Verbesserung etwa der Transparenz bei.\r\nDie (Wieder-)Eintrittshürden in den Verbriefungsmarkt sind\r\nsowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite\r\nsehr hoch. Zudem besteht hinsichtlich der regulatorischen\r\nVerbriefungen kommt in der grünen Transformation unweigerlich\r\neine wesentliche Rolle zu. Insbesondere für\r\nrealwirtschaftliche Unternehmen stellen sie ein Instrument\r\nzur Absatzfinanzierung dar – beobachtbar beispielsweise\r\nanhand der dynamischen Entwicklungen im deutschen\r\nSolaranlagen- und Wärmepumpenmarkt.\r\nDie Hemmnisse der Klassifizierung von Verbriefungen als\r\n„grün“ sind jedoch sehr ausgeprägt und im Wesentlichen\r\nauf die erforderlichen Konformitätsnachweise in Bezug auf\r\ndie EU-Taxonomie und EuGB-Verordnung zurückzuführen.\r\nSollten sich diese in der Praxis weiterhin als prohibitiv erweisen,\r\nschlägt die Initiative eine Flexibilisierung im Sinne\r\neiner Vermutungslösung vor. Eine Flexibilisierung scheint\r\ngeboten, um der notwendigen Transitionsfinanzierung\r\nRechnung zu tragen. Denn im Zuge der unternehmerischen\r\nTransformation werden sich Projekte iterativ in den „grünen“\r\nBereich entwickeln. Diese Transitionsfinanzierungen sollten\r\nnicht wie bisher vorgesehen in der Bemessung per se ausgeschlossen\r\nwerden. Zudem sollte die EuGB-Verordnung\r\nsynthetische Verbriefungen inkludieren.\r\nInsgesamt sieht die Initiative in der EuGB-Verordnung eine\r\nChance, die grüne Transformation weiter voranzutreiben.\r\nDie von der Initiative vorgeschlagenen Anpassungen könnten\r\ndie Etablierung und das für die grüne Transformation so\r\nwesentliche Wachstum des Marktes für grüne Verbriefungen\r\nwirkungsvoll untermauern.\r\nGibt es grüne Verbriefungen und kann man diese\r\nweiter fördern?\r\nMit dem Begriff grüne Verbriefungen werden umgangssprachlich\r\noftmals Verbriefungen von Portfolios bezeichnet,\r\ndie dezidiert grüne Investitionen finanzieren. Einheitliche\r\nund allgemeingültige Definitionen oder regulatorische\r\nRahmenwerke existieren zurzeit jedoch nicht. Vielmehr\r\nhaben sich verschiedene Bewertungsmaßstäbe entwickelt,\r\nwie zum Beispiel Zertifizierungen privater Initiativen und\r\nals regulatorischer Rahmen die European Green Bond\r\n(EuGB)-Verordnung, die erst Ende 2024 in Kraft tritt. Der\r\nüberwiegende Teil der Initiativen legt dabei den Use-of-Proceeds-\r\nAnsatz zugrunde, der auf den Verwendungszweck\r\nder Erlöse abstellt.\r\nDie Untersuchungen der Initiative belegen, dass der europäische\r\nMarkt für grüne Verbriefungen wenig entwickelt und\r\nin Deutschland in Bezug auf öffentliche Transaktionen nicht\r\nexistent ist. Insbesondere die bestehenden Unsicherheiten\r\nder Originatoren aufgrund der Vielzahl und nicht harmonisierter\r\nBerichtsanforderungen im ESG-Umfeld werden hierfür\r\nverantwortlich gemacht. Das Risiko, fälschlicherweise\r\neine Verbriefung als „grün“ einzuordnen, schreckt Marktteilnehmer\r\nvon der Zertifizierung ab. Entsprechend erscheint\r\nder Initiative die Harmonisierung und Konsolidierung der\r\nbestehenden ESG Reporting-Vorschriften essenziell.\r\nAnforderungen ein Missverhältnis zu anderen Kapitalmarktinstrumenten\r\nmit ähnlichem Risikoprofil. Die grundsätzlich\r\nvorhandenen Vorteile einer starken Regulierung werden\r\nüberkompensiert durch eine überbordende Regulierungstiefe.\r\nGleichzeitig wurde der Kapitalbedarf der Banken für\r\nVerbriefungen außerordentlich stark angehoben; STS als\r\nneues Qualitätssegment hat den Anstieg dieses Kapitalbedarfs\r\nlediglich etwas abgemildert. Die überproportional hohe\r\nRegulierung von Verbriefungen hat zu Ausweichbewegungen\r\nder Finanzierungstätigkeiten in andere, vor allem weniger\r\nregulierte Sektoren geführt.\r\nWas ist zu tun, um Verbriefungen als Verbindung\r\nvon bankbasierter Unternehmensfinanzierung und\r\nKapitalmärkten besser einsetzen zu können?\r\nDas zentrale Ziel ist es, den Verbriefungsmarkt liquider und\r\ntiefer zu machen. Zu diesem Zweck sollte in einem ersten\r\nSchritt die Regulierung für Verbriefungen überarbeitet werden.\r\nAus Sicht der Initiative gibt es dazu eine Vielzahl von\r\nrelevanten Ansatzpunkten. Es ist wichtig, zu betonen, dass\r\nes nicht die eine Maßnahme gibt, die den Markt nachhaltig\r\nstärken würde. Da das Angebot Auswirkungen auf die Nachfrage\r\nund umgekehrt hat, muss an beiden Seiten, d.h. bei\r\nden Originatoren und den Investoren, gleichzeitig angesetzt\r\nwerden; erkannte Unzulänglichkeiten gilt es zu beheben.\r\nInsgesamt sollte die Regulierung weniger detailliert und\r\nstärker prinzipienorientiert werden. Dadurch kann eine dem\r\nRisikoprofil angemessenere und insgesamt zielgerichtete\r\nRegulierung erzeugt werden.\r\nDie Initiative hat sich auch intensiv mit staatlichen Einflussmöglichkeiten\r\nzur Steuerung des Markts beschäftigt. Im\r\nFalle von Verbriefungen wären hier der Aufbau einer Plattform\r\nund der Einsatz von Garantien mögliche Ansatzpunkte.\r\nSowohl der Aufbau einer Plattform als auch die Bereitstellung\r\nvon Garantien könnten positive, marktstimulierende\r\nEffekte erzeugen. Gleichzeitig würden beide Instrumente\r\naber hohe Kosten verursachen, ihre Wirksamkeit erst über\r\neinen langen Zeitraum entfalten und das Risiko unerwünschter\r\nNebeneffekte in sich bergen. Daher kommt die Initiative\r\nzu dem Schluss, dass solche Lösungen allenfalls in einer\r\nlängeren Frist in Betracht kommen, und zwar dann, wenn\r\nder zu priorisierende Ansatz über die Regulierung nicht die\r\nerwünschte Wirkung zeigen sollte und die Finanzierung der\r\nzugrunde liegenden Kreditsegmente nicht bereits effizient\r\nfunktioniert.\r\n1 Europas Verbriefungsmarkt stärken 2 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n1 Transaktionskosten im Markt\r\nverringern – Verbriefungsverordnung\r\nvereinfachen\r\nAus Sicht der Initiative bietet die Verbriefungsverordnung einige Ansatzpunkte,\r\num Verbriefungen schneller und einfacher aufsetzen zu können und sie für Investoren\r\nattraktiver zu machen.\r\nDie Verbriefungsverordnung6 (VVO) legt den allgemeinen Rahmen für Verbriefungen\r\nund die spezifischen Anforderungen für STS-Verbriefungen fest. Die\r\nRegelungen gelten für alle Beteiligten im Verbriefungsprozess und beinhalten\r\nbeispielsweise Anforderungen zu Sorgfaltspflichten und Transparenz.\r\nAusgangssituation\r\nEuropäische Investoren in Verbriefungstransaktionen treffen\r\nauf weitreichende und äußerst detaillierte Sorgfaltspflichten\r\nsowie laufende Überwachungsanforderungen. Hierzu gibt es\r\nkeine ansatzweise Entsprechung bei vergleichbaren oder gar\r\nrisikoreicheren Investitionen wie z. B. Eigenkapitalinvestitionen.\r\nSolch umfangreiche Anforderungen sind auch nicht\r\nbei Direktinvestitionen in Darlehen oder Covered Bonds\r\nvorgesehen. Darüber hinaus gelten dieselben Anforderungen\r\ngleichermaßen für Investitionen in Senior Tranchen\r\nund nachrangige Tranchen, obwohl das Investitionsrisiko\r\nunterschiedlich ist.\r\nDie Praxis zeigt, dass die übermäßigen Anforderungen gemäß\r\nArt. 5 VVO auch bereits im Markt aktive Investoren an\r\neiner risikoadjustierten Investitionsentscheidung in einer\r\nangemessenen Zeit behindern. Es entstehen erhöhte Kosten\r\nfür die zusätzliche Dokumentation von Prüfroutinen.\r\nZiel\r\nEs muss das Ziel sein, die Anzahl und Nachfrage von Investoren\r\nin Verbriefungen zu erhöhen. Einen Beitrag dazu\r\nleistet die Einführung von prinzipienbasierten Regelungen\r\nstatt kleinteiliger, nicht an der Bandbreite der Verbriefungsinvestitionen\r\norientierter Vorgaben. Dadurch können die\r\nHandlungskosten im Produkt Verbriefungen für Banken,\r\nVersicherungen, Asset Manager und andere Investoren in\r\nder EU gesenkt werden, ohne dass sich negative Auswirkungen\r\nfür das individuelle Risikoprofil und die Finanzstabilität\r\ninsgesamt ergeben.\r\nEmpfehlung\r\nDie Initiative unterstützt vorbehaltlos den Grundgedanken\r\nin Art. 5 VVO zu den Sorgfaltspflichten für institutionelle Anleger.\r\nUm jedoch für Investoren die überproportional hohen\r\nKosten im Produkt Verbriefungen auf ein angemessenes\r\nNiveau zu senken, sind weniger detaillierte regulatorische\r\nVorgaben für Investoren im Verbriefungsmarkt notwendig.\r\nHierzu muss die Investition in Verbriefungen ähnlich einfach\r\ngestaltet werden, wie dies bei anderen Anlageformen, wie\r\nbeispielsweise bei Unternehmensanleihen oder Pfandbriefen,\r\nder Fall ist. Andernfalls ergibt sich ein Wettbewerbsnachteil\r\nfür Verbriefungen, welcher auch mit Blick auf die\r\nAusfallraten nicht gerechtfertigt ist.\r\nDie Initiative schlägt daher eine Vereinfachung und Entschlackung\r\ndes Art. 5 VVO vor, um kleinteilige Vorgaben durch\r\nprinzipienbasierte Regelungen zu ersetzen. Die konkreten\r\nÄnderungsvorschläge sind dem folgenden Abschnitt zu\r\nentnehmen. In Anlage 1 befindet sich zudem ein Vorschlag\r\nfür einen neu formulierten Art. 5 VVO. In Anlage 2 ist eine\r\nVergleichsversion enthalten, welche die Unterschiede zwischen\r\ndem bisher geltenden Art. 5 VVO und dem Vorschlag\r\nder Initiative aufzeigt.\r\nDie Summe der nachfolgenden Vorschläge trägt mittel- bis\r\nlangfristig zu einer Kostenreduzierung und risikoadäquateren\r\nVorgehensweise bei. Die Umsetzung könnte im nächsten\r\nLegislativvorschlag erfolgen.\r\n1.1 Sorgfaltspflichten für den Investor (Art. 5 VVO)\r\nDiese führen teilweise dazu, dass Investoren nicht so viele\r\nInvestitionsentscheidungen parallel prüfen können und\r\ndie Investorennachfrage entsprechend kleiner ausfällt.\r\nAußerdem werden neue Investoren durch die hohen Fixkosten\r\ndavon abgehalten, das Produkt Verbriefungen als\r\nInvestitionsklasse aufzunehmen.\r\nNicht zuletzt erschweren die Regelungen nach Art. 5 VVO\r\nfür EU-Investoren die Finanzierung von Verbriefungen\r\naußerhalb der EU. Emittenten außerhalb der EU sind nicht\r\ndazu bereit, die diversen Anforderungen der VVO formal zu\r\nerfüllen. Da EU-Investoren diese bei Investitionen außerhalb\r\nder EU beachten müssen, haben sie als Investoren einen\r\nWettbewerbsnachteil gegenüber Investoren in Drittstaaten,\r\ndie diese Anforderungen nicht beachten müssen. Sie haben\r\nzum einen wesentlich höhere Fixkosten und zum anderen\r\nwerden sie im Aufbau von Expertise in neuen Assetklassen,\r\ndie sich in Drittstaaten entwickeln, behindert.\r\n1.1.1 Prüfung Risikoselbstbehalt bei EU-Verbriefungen\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nDer Investor in EU-Verbriefungen muss nach Art. 5 (1) (c)\r\nVVO vor Erwerb prüfen, ob der Originator, der Sponsor\r\noder der ursprüngliche Kreditgeber mit Sitz in der EU\r\nkontinuierlich die Anforderungen zum Risikoselbstbehalt\r\nnach Art. 6 VVO einhält und dem Investor gegenüber\r\nden Risikoselbstbehalt gemäß Art. 7 VVO offenlegt.\r\nArt. 5 (1) (c) VVO sollte gestrichen werden.\r\nBegründung\r\nDer Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber, der seinen Sitz in der EU hat, unterliegt bereits der Pflicht\r\nzum Halten des Risikoselbstbehalts nach Art. 6 VVO. Es ist nicht notwendig, gleichzeitig Investoren mit der Pflicht zur\r\nKontrolle der Einhaltung des Risikoselbstbehalts zu belasten. Dies stellt eine unnötige Doppelbelastung dar, die sowohl\r\nfür bereits im Markt tätige Investoren als auch für potenzielle Investoren entfallen kann.\r\n6 Verbriefungsverordnung – 02017R2402 — EN —\r\n09.04.2021.\r\n3 Europas Verbriefungsmarkt stärken 4 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n1.1.2 Prüfung Risikoselbstbehalt bei Nicht-EU-Verbriefungen\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nDer Investor in Nicht-EU-Verbriefungen muss nach Art.\r\n5 (1) (d) VVO prüfen, ob der Originator, der Sponsor oder\r\nder ursprüngliche Kreditgeber mit Sitz außerhalb der\r\nEU kontinuierlich eine Risikoselbstbehalt von 5 Prozent\r\nerfüllt, dabei die Anforderungen nach Art. 6 VVO einhält\r\nund die Information gegenüber dem Investor offenlegt.\r\nDer Bezug auf Art. 6 VVO sollte gestrichen werden (analog\r\nder Bezugnahme auf Art. 7 VVO). Stattdessen könnte\r\nauf eine für den Originator, Sponsor oder ursprünglichen\r\nKreditgeber geltende „gleichwertige Regelung“\r\nverwiesen werden, die das „Alignment of Interest“\r\nbewirkt.\r\nBegründung\r\nDer Vorschlag der Initiative sieht damit weiterhin die Prüfung auch bei Nicht-EU-Verbriefungen vor, in dem sichergestellt\r\nsein muss, dass der Risikoselbstbehalt erfüllt wird. Dies wird über die Formulierung „in jedem Fall mindestens\r\n5 Prozent“ gewährleistet. Der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber, der seinen Sitz nicht in der EU\r\nhat, unterliegt jedoch nicht den Anforderungen der VVO. Eine Anknüpfung der Prüfpflicht an die Vorgaben des Art. 6\r\nVVO stellt für den europäischen Investor deshalb eine erhebliche Hürde dar. Eine Investition kann daran scheitern.\r\nVielmehr könnte auf die ähnlichen bzw. gleichwertigen Regelungen verwiesen werden, die von den außereuropäischen\r\nOriginatoren, Sponsoren oder ursprünglichen Kreditgebern einzuhalten sind.\r\n1.1.3 Prüfung der Einhaltung von Offenlegungspflichten\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nDer Investor muss vor Erwerb von Verbriefungen nach\r\nArt. 5 (1) ( e) VVO prüfen, ob der Originator, der Sponsor\r\noder der ursprüngliche Kreditgeber die Transparenzanforderungen\r\nnach Art. 7 VVO vollständig erfüllt. Dies\r\ngilt sowohl für EU-Verbriefungen als auch für Nicht-EUVerbriefungen.\r\nDer Bezug auf Art. 7 VVO sollte durch eine allgemeinere\r\nFormulierung ersetzt werden. Beispielsweis könnte\r\nder Investor verpflichtet werden, zu prüfen, ob er über\r\nausreichende Informationen verfügt, um die notwendige\r\nSorgfaltsprüfung nach Art. 5 (3) VVO durchführen zu\r\nkönnen.\r\nBegründung\r\nDie Notwendigkeit einer Prüfung bleibt bestehen. Der Bezug auf die Transparenzanforderungen nach Art. 7 VVO\r\nmacht eine Investition in Nicht-EU-Verbriefungen jedoch nahezu unmöglich. Nicht in der EU ansässige Originatoren,\r\nSponsoren oder ursprüngliche Kreditgeber unterliegen nicht der europäischen Verbriefungsverordnung. Damit\r\nkönnen europäische Investoren diese Anforderung nicht erfüllen und sind vom Nicht-EU-Verbriefungsmarkt ausgeschlossen.\r\nDies hat zur Folge, dass europäische Investoren europäische Unternehmen, die weltweit agieren, weniger\r\nunterstützen und die fixen Transaktionskosten (z. B. die Einrichtung einer spezialisierten Abteilung) nicht auf ein\r\ngrößeres Investitionsvolumen verteilen können. Weiterhin schränkt es die Möglichkeit für finanzierende Banken und\r\nInvestoren in Europa ein, Expertise in neuen Assetklassen in anderen Regionen, wie beispielsweise Solar ABS in den\r\nUSA vor 5 bis 7 Jahren, aufzubauen und anschließend die Entwicklung solcher Segmente in der EU aktiv zu gestalten.\r\nNicht zuletzt wird der Home Bias auf die EU vor allem kleinerer Investoren verstärkt. Die Anpassung ermöglicht\r\nnach Umsetzung kurzfristig Investitionen in Drittstaaten.\r\n5 Europas Verbriefungsmarkt stärken 6 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n1.1.5 Prüfung Einhaltung STS-Kriterien\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nDer Investor ist verpflichtet, nach Art. 5 (3) (c) VVO die\r\nErgebnisse aus der externen STS-Notifizierung erneut\r\nzu überprüfen. Er kann sich dabei auf die STS-Meldung\r\nund die offengelegten Informationen von Originator,\r\nSponsor und Verbriefungszweckgesellschaft stützen. Er\r\ndarf sich allerdings nicht ausschließlich oder mechanistisch\r\ndarauf verlassen.\r\nArt. 5 (3) (c) VVO sollte gestrichen werden.\r\nBegründung\r\nDer Vorschlag stellt stärker auf den Originator und, sofern gegeben, auf den STS-Verifizierer ab. Er reduziert jedoch\r\ngleichzeitig den Doppelaufwand bei der Überprüfung der Erfüllung von STS-Kriterien. Damit verbunden ist eine Vereinfachung\r\nin Bezug auf STS-Verbriefungen, die die Attraktivität dieses Produktes erhöhen wird.\r\n1.1.4 Vorgaben zur Sorgfaltsprüfung durch den Investor\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nDer Investor muss vor Erwerb von Verbriefungen nach\r\nArt. 5 (3) VVO eine Sorgfaltsprüfung durchführen. Das\r\nsoll ihn in die Lage versetzen, die Risiken zu bewerten.\r\nDabei muss er eine Vielzahl von Anforderungen berücksichtigen,\r\nunter anderem:\r\ndie Risikomerkmale auf Ebene der Verbriefung\r\nund Risikoposition,\r\nalle strukturellen Merkmale der Verbriefung,\r\ndie wesentlichen Einfluss auf die Wertentwicklung\r\nder Verbriefungsposition haben können,\r\neinschließlich vertraglich festgelegter Zahlungsrangfolgen\r\nund mit diesen verbundener\r\nAuslöserquoten (Trigger), Bonitätsverbesserungen,\r\nLiquiditätsverbesserungen, Marktwert-\r\nTrigger und transaktionsspezifischer\r\nDefinitionen des Ausfalls,\r\nErfüllung der STS-Kriterien.\r\nDie einzelnen Prüfschritte in Art. 5 (3) (a) bis (c) VVO\r\nsollten gestrichen werden und durch eine prinzipienbasierte\r\nFormulierung ersetzt werden. Diese könnte\r\nbeispielsweise wie folgt lauten:\r\nBevor er eine Verbriefungsposition hält, nimmt ein institutioneller\r\nAnleger, der nicht der Originator, Sponsor\r\noder ursprüngliche Kreditgeber ist, eine Sorgfaltsprüfung\r\ndurch, die ihn in die Lage versetzt, die damit verbundenen\r\nRisiken zu bewerten. Bei dieser Bewertung\r\nsind die zugrunde liegenden Risikopositionen und die\r\nstrukturellen Merkmale der Verbriefung zu berücksichtigen.\r\nBegründung\r\nDer Vorschlag stützt einen prinzipienbasierten Ansatz. Dementsprechend wurden die zu detaillierten Anforderungen\r\ngekürzt. Der Kern der Formulierung bleibt erhalten, so dass die Sorgfaltsprüfung sowohl die zugrunde liegenden\r\nForderungen als auch die konkrete, rechtliche Verbriefungsstruktur umfasst. Die prinzipienorientierte Formulierung\r\nmacht eine nach der Art, dem Risikogehalt und der Assetklasse angepasste Sorgfaltsprüfung möglich. Ein bloßes\r\nAbhaken von Anforderungen ohne Mehrwert für die Prüfung würde damit entfallen und somit die Transaktionskosten\r\nder Investition senken.\r\n7 Europas Verbriefungsmarkt stärken 8 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n1.1.7 Durchführung von Stresstests bei ABCP-Programmen\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nEin Investor muss nach Art. 5 (4) (b) und (c) VVO bei\r\nABCP-Programmen regelmäßig Stresstest durchführen.\r\nArt. 5 (4) (b) und (c) VVO sollten gänzlich gestrichen\r\nwerden.\r\nBegründung\r\nEine detaillierte Regelung zu Stresstests ist nicht notwendig, da in den schriftlich fixierten Verfahren nach Art. 5 (4)\r\n(a) VVO bereits angemessen festgelegt wird, wie die Risikobewertung zu erfolgen hat.\r\n1.1.8 Internes Reporting\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nDer Investor muss nach Art. 5 (4) (d) VVO ein internes\r\nReporting an sein Leitungsorgan sicherstellen, so dass\r\ndie wesentlichen Risiken aus seiner Verbriefungsposition\r\ndem Leitungsorgan bekannt sind und diese Risiken\r\nangemessen gesteuert werden.\r\nDie Ausführungen in Art. 5 (4) (d) VVO sollten erweitert\r\nwerden:\r\nd) eine interne Berichterstattung an sein Leitungsorgan\r\noder an eine von seinem Leitungsorgan bestimmte\r\nStelle sicherstellen, so dass die wesentlichen\r\nRisiken aus seiner Verbriefungsposition dem\r\nLeitungsorgan oder der von diesem bestimmten\r\nStelle bekannt sind und diese Risiken angemessen\r\ngesteuert werden;\r\nBegründung\r\nDie Delegierung an eine vom Leitungsorgan bestimmte Stelle ermöglicht dem Leitungsorgan eine größere Flexibilität\r\nbei gleichbleibender Qualität der Informationsverarbeitung. Die Einbindung des Leitungsorgans in Einzelentscheidungen\r\nist auch nicht notwendig. Vielmehr verlangsamt eine solche Pflicht die Transaktion. Sie macht die\r\nInvestition in Verbriefungen unattraktiver, weil es keine vergleichbare Regelung bei anderen Finanzprodukten gibt.\r\n1.1.6 Detaillierte Vorgaben zur Beobachtung der Wertentwicklung\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nDie Verbriefungsverordnung macht in Art. 5 (4) (a) Satz\r\n2 VVO detaillierte Vorgaben anhand welcher Kriterien\r\ndie Wertentwicklung von Verbriefungen zu beobachten\r\nist. Danach umfassen sie folgende Aspekte: Art der\r\nRisikoposition, Prozentsatz der Kredite, die mehr als 30,\r\n60 und 90 Tage überfällig sind, Ausfallraten, Raten der\r\nvorzeitigen Rückzahlungen, unter Zwangsvollstreckung\r\nstehende Kredite, Erlösquoten, Rückkäufe, Kreditänderungen,\r\nZahlungsunterbrechungen, Art der Sicherheit\r\nund Belegung, Häufigkeitsverteilung von Kreditpunktebewertungen\r\nund anderen Bonitätsmaßen für die\r\nzugrunde liegenden Risikopositionen, branchenweise\r\nund geografische Streuung, Häufigkeitsverteilung der\r\nBeleihungsquoten mit Bandbreiten, die eine angemessene\r\nSensitivitätsanalyse erleichtern. Sind die zugrunde\r\nliegenden Risikopositionen selbst Verbriefungspositionen,\r\nwie gemäß Art. 8 VVO allerdings nur in sehr\r\neng gefassten Ausnahmen zulässig, so beobachten die\r\ninstitutionellen Anleger auch die Risikopositionen, die\r\ndiesen Positionen zugrunde liegen.\r\nArt. 5 (4) (a) Satz 2 VVO sollte gestrichen werden.\r\nBegründung\r\nDie Initiative unterstützt auch im Hinblick auf die Compliance-Vorgaben die schriftliche Fixierung von Verfahren, um\r\ndie Wertentwicklung der Verbriefungsposition und der zugrunde liegenden Risikoposition zu beobachten. Die kleinteilige\r\nAufzählung von Aspekten, die in diesen Verfahren enthalten sein sollen, halten wir für aufwendig und nicht\r\nzielführend. Investoren sind auch aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben verpflichtet und außerdem selbst in der\r\nLage, Verfahren festzulegen, welche angemessene und für ihre Zwecke notwendige Aspekte bedenken. Aufgrund\r\nder unterschiedlichen Arten von Verbriefungstransaktionen und potenziell neuer Assetklassen können sich hier\r\nunterschiedliche Merkmale ergeben, um die Wertentwicklung der Verbriefungsposition und der zugrunde liegenden\r\nRisikoposition einschätzen zu können. Daher sind nicht alle aufgeführten Aspekte bei jeder Verbriefung von Bedeutung.\r\nDie Auflistung führt jedoch dazu, dass alle Prüfmerkmale abgehakt werden müssen und zur Compliance der\r\nNachweis erbracht werden muss, inwieweit das jeweilige Merkmal in dem konkreten Fall von Relevanz ist.\r\n9 Europas Verbriefungsmarkt stärken 10 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n1.2.1 Vielzahl von Reportingsystemen\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nEine breite Spanne von Verordnungen schreiben die\r\nReportinganforderungen für Verbriefungstransaktionen\r\nvor. Zu diesen Systemen gehören das Reporting gemäß\r\nArt. 7 VVO, das Common Reporting (COREP), der Simple,\r\nTransparent and Standardised (STS) Report, die Significant\r\nRisk Transfer (SRT) Reporting, das Sustainable\r\nFinance Disclosure Regulation (SFDR) Reporting, das\r\nstatistische Reporting der EZB sowie AnaCredit.\r\nDie nachträgliche Einführung der EZB-Notifizierung-\r\nTemplates und das parallel bestehende COREP und SRT\r\nReporting zeigen, dass aufsichtliche Zwecke bei den\r\nTemplates dennoch nicht erfüllt werden.\r\nUmfassende Informationen werden von gemäß CRR\r\nregulierten Investoren zudem bereits regelmäßig im\r\nRahmen der Offenlegungsberichte zur Verfügung\r\ngestellt, die Aufsichtsbehörden und Investoren einen\r\numfassenden Einblick in die Verbriefungsaktivitäten\r\ngewährleisten.\r\nDie bestehenden Reportingsysteme sind zusammenzuführen\r\nund zu vereinfachen. Der Datenumfang – und\r\nnicht nur einzelne Datenfelder – muss deutlich minimiert\r\nund aggregiert werden. Die Begrifflichkeiten\r\nsind anzugleichen. Gleichzeitig dürfen im Markt tätige\r\nOriginatoren nicht abgeschreckt werden, in dem Markt\r\nweiter tätig zu sein. Das bedeutet, dass der Aufwand für\r\ndie Umstellung bereits implementierter Systeme mitgedacht\r\nwerden muss.\r\nBegründung\r\nEs bestehen zu viele Redundanzen beim Reporting, welche abgeschafft werden müssen. Zudem fehlt diesem in Verbindung\r\nmit Verbriefungen ein klarer Nutzen. Der Aufsicht ist es aktuell nicht möglich, die Datenmengen systematisch\r\nauszuwerten. Das Reporting ist vom Selbstzweck hin zu einem nutzenorientierten, schlanken Reportingsystem\r\numzugestalten, welches die Kosten insbesondere auf Seiten der Originatoren senkt.\r\nAusgangssituation\r\nVerbriefungstransaktionen sind einer Vielzahl von Reportinganforderungen\r\nunterworfen, die sich nicht nur in ihren\r\nAnforderungsprofilen überschneiden, sondern auch unterschiedliche\r\nTerminologien verwenden. Jedoch sind die bestehenden\r\nReportinganforderungen nicht zielgerichtet, eine\r\nsystematische Auswertung des Markts findet nicht statt.\r\nInvestoren beziehen zudem im Wesentlichen ihre Informationen\r\nauf anderen Wegen.\r\nDie European Benchmark Exercise (EBE) von AFME, EDW\r\nund TSI mit einem zusätzlichen, freiwilligen Reporting von\r\nABCP und privaten ABS durch zwölf führende marktteilnehmende\r\nBanken zeigt sogar auf, dass die Marktanalysen\r\nder ESMA in einigen Aspekten unvollständig sind und zu\r\nfalschen Schlussfolgerungen führen. Die EBE wurde ins\r\nLeben gerufen, da insbesondere im privaten Marktsegment\r\ntrotz der umfassenden Reportinganforderungen keine hinreichende\r\nTransparenz herrscht.7 So konnten teilweise nicht\r\nzutreffende Markteinschätzungen der Europäischen Aufsichtsbehörden\r\n(European Supervisory Authorities – ESAs)\r\nauf Basis unvollständiger Informationen des Reportings\r\ngemäß Art. 7 VVO ergänzt werden. Die EBE zeigt den Willen\r\nund die Bereitschaft der Marktteilnehmer auf, an diesem\r\nAspekt aktiv mitzuwirken.\r\nZiel\r\nDas Reporting sollte insgesamt zielgerichteter werden. Es\r\nmuss die seitens der ESMA richtigerweise aufgeworfene\r\nFragestellung berücksichtig werden, welche Zielsetzungen\r\ndurch die Reportingvorschriften erreicht werden sollen.\r\nDie Vorschläge zur Anpassung des Reportings gemäß Art.\r\n7 VVO sollten daher in Abhängigkeit vom Marktsegment\r\nerfolgen.8 Dabei sind die beiden Ziele - Information von Investoren\r\nfür ihre Investitionsentscheidung und Information\r\nder Aufsicht und Öffentlichkeit - abzuwägen.\r\n1.2 Transparenzanforderungen (Art. 7 VVO)\r\nEmpfehlung\r\nDas umfangreiche Reporting stellt eine deutliche Markteintrittshürde\r\ndar, die abgesenkt werden muss. Gleichzeitig\r\nmuss Berücksichtigung finden, dass im Markt etablierte\r\nOriginatoren keinen großen Aufwand für die Umstellung\r\nbereits implementierter Systeme haben sollten. Ende 2023\r\nhat die Europäische Kommission die ESMA dazu eingeladen,\r\nihre Meldevorlagen zu überarbeiten. Eine umfassende\r\nund zielgerichtete Überarbeitung der Offenlegungstemplates\r\nist notwendig, um das Reporting adressatengerecht\r\nzu gestalten und gleichzeitig die Vereinheitlichung der\r\nReportingsysteme mitzudenken. Eine Überarbeitung der\r\nMeldevorlagen ist auf die verschiedenen Marktsegmente\r\nim Verbriefungssektor zuzuschneiden:\r\n1 Öffentliche ABS\r\n2 ABCP / Private Non-ABCP\r\n3 Synthetische Bilanzverbriefungen\r\n4 CLOs (hier nicht abgedeckt)\r\nDa diese vier Marktsegmente sehr unterschiedliche Merkmale\r\nin Bezug auf die Offenlegungsanforderungen aufweisen,\r\nempfiehlt sich, nicht ein und dieselbe Option für alle\r\nMarktsegmente anzuwenden, sondern die Art und Weise\r\nder weiteren Überarbeitung der Templates in Abhängigkeit\r\nvom jeweiligen Marktsegment zu wählen. Eine Übersicht\r\nzu den vier Marktsegmenten findet sich in Anlage 4. Auch\r\nsollten für alle Templates die Anforderungen an das Datenformat\r\nrevidiert und .csv-Dateien als Standard festgesetzt\r\nwerden. Die Initiative empfiehlt ausdrücklich, bei der\r\nÜberarbeitung der Templates Vertreter der Verbriefungsbranche\r\nin vergleichbarer Art und Weise einzubeziehen,\r\nwie seinerzeit bei der Erarbeitung der Loan-Level-Datentemplates\r\ndurch die Europäische Zentralbank (EZB).\r\nInsgesamt müssen die hohe Komplexität des Reportings\r\nreduziert, Kostenersparnisse realisiert und die relative\r\nAttraktivität des Produktes Verbriefungen gesteigert werden.\r\nAus einer solchen Anpassung könnte sich ein deutlich\r\npositiver Effekt für neue Marktteilnehmer und ein unterschiedlich\r\nausgeprägter positiver Effekt für bestehende\r\nMarktteilnehmer – je nach Marktsegment – ergeben. Die\r\nVorschläge sind eher auf mittlere Frist umsetzbar, die Ef7\r\nAktueller Report der EBE. fekte würden jedoch direkt nach Umsetzung eintreten.\r\n8 Gemeinsame Stellungnahme der TSI und der\r\nDeutschen Kreditwirtschaft.\r\n11 Europas Verbriefungsmarkt stärken 12 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n1.2.3 Daten auf Einzelkreditebene bei ABCP / private Non-ABCP und\r\nsynthetischen Verbriefungen\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nGemäß Art. 7 (1) (a) und Art. 7 (1) UAbs. 4 VVO ist das\r\nReporting auf Einzelkreditebene vorgeschrieben. Dies\r\ngilt auch für private Verbriefungen. Dies bedeutet\r\neinen erheblichen Aufwand bei der Datenerhebung und\r\nDatenverarbeitung sowohl für Unternehmen – besonders\r\nfür kleine sowie mittlere Unternehmen (KMU) – als\r\nauch für Banken.\r\nDie verpflichtende Vorgabe zur Erstellung von Berichten\r\nauf Einzelkreditebene bei privaten Verbriefungen\r\nim Bereich ABCP / private Non-ABCP sowie synthetischen\r\nVerbriefungen ist abzuschaffen, sofern an diesen\r\nTransaktionen ein begrenzter Kreis von Banken und\r\nInvestoren beteiligt ist. Dies kann als privat-syndizierte\r\nTransaktion bezeichnet werden.\r\na) Informationen über die zugrunde liegenden Risikopositionen\r\nauf vierteljährlicher Basis oder — im Falle\r\nvon ABCP — Informationen über die zugrunde liegenden\r\nForderungen oder Kreditforderungen auf monatlicher\r\nBasis; eine solche Pflicht besteht für Originator, Sponsor\r\nund Verbriefungszweckgesellschaft einer Verbriefung\r\nnicht, wenn es sich um eine Verbriefung handelt, an der\r\nein begrenzter Kreis von Kreditinstituten und Investoren\r\nbeteiligt ist (privat-syndizierte Transaktionen);\r\n[…]\r\nIm Falle von ABCP und privat-syndizierten Transaktionen\r\nwerden die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstabe\r\na, Buchstabe c Ziffer ii und Buchstabe e Ziffer i den\r\nInhabern der Verbriefungsposition und auf Verlangen\r\nden potenziellen Anlegern in aggregierter Form zur Verfügung\r\ngestellt.\r\nFür detailliertere Angaben verweisen wir auf Anlage 3.\r\nBegründung\r\nAnders als bei Öffentlichen ABS sind bei solchen privaten Verbriefungen die Investoren frühzeitig und eng im Transaktionsprozess\r\neingebunden. Benötigen sie bestimmte Informationen, werden ihnen diese bereits vor Abschluss\r\nder Transaktion zur Verfügung gestellt. Können die von ihnen benötigten Informationen nicht zur Verfügung gestellt\r\nwerden, kommt die Transaktion nicht zum Abschluss. Ein Reporting auf Einzelkreditebene bietet privaten Investoren\r\ndaher in den meisten Fällen keinen Mehrwert.\r\n1.2.2 Daten auf Einzelkreditebene bei hochgranularen Portfolios von Öffentlichen\r\nABS-Transaktionen\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nGemäß Art. 7 (1) (a) und Art. 7 (1) UAbs. 4 VVO ist das\r\nReporting auf Einzelkreditebene vorgeschrieben. Diese\r\nAnforderung gilt für alle Verbriefungsportfolios unabhängig\r\nvon Granularität des Verbriefungsportfolios oder\r\nBedarf der Investoren und Aufseher. Dieser Prozess\r\nist mit erheblichem Aufwand verbunden und stellt eine\r\nsignifikante Eintrittsbarriere für neue Originatoren, z.\r\nB. mittelständische Unternehmen, dar. Zudem ist der\r\nNutzen des Reportings für Investoren fraglich, sofern\r\naussagekräftige Portfoliodaten zur Verfügung stehen.\r\nAuch der Vorteil für die Aufsichtsbehörden durch diese\r\ndetaillierten Daten ist zweifelhaft.\r\nDie Erstellung der ESMA-Meldetemplates für Öffentliche\r\nABS ist auf Seiten der Originatoren überwiegend\r\nautomatisiert. Jede kleinere Anpassung der bestehenden\r\nTemplates würde nichts am Verhalten der Investoren\r\nändern, sondern lediglich zusätzliche Kosten auf\r\nder Seite der Originatoren verursachen.\r\nFür Öffentliche ABS ist somit lediglich die verpflichtende\r\nVorgabe zum Reporting auf Einzelkreditebene bei\r\nhochgranularen Portfolios abzuschaffen.\r\nBegründung\r\nHochgranulare Portfolios bestehen aus vielen Forderungen, deren Einzelwert im Vergleich zum Gesamtportfolio\r\näußerst gering ist. Das Risikoprofil ergibt sich daher aus dem Portfolio als Ganzes, da die Einzelkredite im Vergleich\r\nzu diesem nicht merklich ins Gewicht fallen.\r\nEin Reporting auf Einzelkreditebene bietet daher für die Risikobewertung üblicherweise keinen Nutzen. Sowohl\r\nInvestoren als auch Ratingagenturen bewerten das Portfolio nicht auf Einzelebene, sondern nutzen in der Regel\r\naggregierte Daten sowie aus Einzeldaten erstellte Stratifizierungstabellen. Auch die Aufsicht bewertet granulare\r\nPortfolios als Ganzes bzw. über Stratifizierungstabellen und erhält durch das Reporting auf Einzelforderungsbasis\r\nkeinen Mehrwert.\r\nAufgrund des hohen Aufwands bei der Erstellung würde eine Streichung eine zeitliche und finanzielle Entlastung\r\nder Originatoren bedeuten. Dies würde nicht nur eine Kostenersparnis für alle Beteiligten zur Folge haben, sondern\r\nauch den Verbriefungsmarkt für eine breitere Gruppe von Teilnehmern attraktiver machen. Der Verzicht auf die\r\nBereitstellung der Loan-Level-Daten bei hochgranularen Portfolios stellt für Investoren keinen Nachteil dar, da diese\r\ndie Risikobewertung durch aggregierte Daten vornehmen.\r\nAus den Änderungsvorschlägen ist ein deutlich positiver Effekt für Marktteilnehmer mit relevanten Portfolios zu\r\nerwarten, der direkt nach der Umsetzung eintreten könnte. Eine Änderung ist im Rahmen des nächsten Legislativvorschlags\r\nmöglich.\r\n13 Europas Verbriefungsmarkt stärken 14 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\nAusgangssituation\r\nMit der Einführung der in Kapitel 4 der europäischen\r\nVerbriefungsverordnung dargelegten Anforderungen an\r\nSTS-Verbriefungen wurde erfolgreich das Ziel umgesetzt,\r\neinen allgemeingültigen Qualitätsstandard im Verbriefungsmarkt\r\nzu etablieren. Die damit verbundenen Eigenkapitalerleichterungen\r\nfür regulierte Investoren bei Investitionen\r\nin sich qualifizierende Transaktionen sind folgerichtig und\r\nsinnvoll. Obwohl mit dem Gütesiegel „STS“ keine direkten\r\nAussagen über den ökonomischen Risikogehalt einer Transaktion\r\ngetroffen werden, sondern vielmehr Aussagen über\r\ndie Attribute „einfach“, „transparent“ und „standardisiert“\r\nformuliert sind, sollten trotz dieser recht formalen Betrachtungsweise\r\nbei der Definition der Qualitätskriterien die damit\r\nverbundenen ökonomischen Wirkungsmechanismen nicht\r\naußer Acht gelassen werden. Auch in der praktischen Umsetzung\r\nzahlreicher Transaktionen hat sich herausgestellt,\r\ndass Nachbesserungen des Regelwerks geboten sind, um\r\nsich bisher nicht qualifizierende hochwertige Transaktionen\r\nzukünftig berechtigterweise mit dem Gütesiegel „STS“\r\nversehen zu können und somit den Markt für Verbriefungstransaktionen\r\nzu stärken.\r\n1.3 STS-Regelungen (Art. 18 ff. VVO)\r\nZiel\r\nEinige der STS-Kriterien stehen ihren eigenen Grundsätzen\r\n„einfach“ und „transparent“ entgegen. Teilweise sind\r\nsie unklar formuliert, teilweise erweckt es den Anschein,\r\nals wären Aspekte bzw. Auswirkungen einzelner Regelungen\r\nnicht konsequent zu Ende gedacht. Manche Punkte\r\nhaben jedoch so starke ungewollte Auswirkungen, dass\r\nsie Marktteilnehmer abhalten, Prozesse erschweren oder\r\nKosten unnötig erhöhen. Ziel ist es, die Kriterien mit der\r\nMarktpraxis in Einklang zu bringen und ein einfacheres Regelwerk\r\nzu schaffen.\r\nEmpfehlung\r\nDie nachzubessernden STS-Regelungen sind in den folgenden\r\nVorschlägen aufgegriffen. Sie mögen als Detailanpassungen\r\nerscheinen, ihre Umsetzung hat jedoch positive\r\nEffekte auf die Marktaktivitäten von Originatoren und Investoren.\r\nAlle präsentierten Vorschläge sind im Rahmen\r\ndes nächsten Legislativvorschlags kurzfristig umsetzbar.\r\nDurch die Umsetzung wird eine Erhöhung der finanzierbaren\r\nVolumina erwartet.\r\nDie Pflicht zur Bereitstellung von Daten auf Einzelkreditebene stellt eine wesentliche Eintrittsbarriere für neue Originatoren\r\ndar, die private Verbriefungen als Möglichkeit zum Einstieg in den Verbriefungsmarkt betrachten, da sie in\r\nKooperation mit den Investoren eine an den Bedürfnissen der Transaktionsparteien orientierte Finanzierung ermöglichen\r\noder deren Forderungen grundsätzlich nicht für breit platzierte Term-Transaktionen geeignet sind (vor allem\r\nHandelsforderungen). Es ist kein Vorteil dieser Form des Reportings für diese Art von Verbriefungen erkennbar.\r\nEs sei darauf verwiesen, dass es für private Verbriefungen derzeit keine Meldung über ein Verbriefungsregister oder\r\nandere aufsichtliche Reportingsysteme gibt. Insofern liegen auch keine systematisch erhobenen Marktdaten vor.\r\nDaher sollten die Vorlagen so überarbeiten werden, dass daraus eine Marktübersicht generiert werden kann. Hierzu\r\nsind segmentspezifische Vorlagen für private Non-ABCP und synthetische Verbriefungen zu entwickeln, welche die\r\nvon der Aufsicht benötigten Daten auf Transaktionsebene enthalten. Weiterhin ist der Zugriff der Aufsicht auf diese\r\nVorlagen zu ermöglichen. Als Grundlage können bereits bestehende Vorlagen, wie z. B. für ABCP-Transaktionen,\r\nherangezogen werden.\r\nDieser Ansatz hat sich in der EBE für Zwecke der Information an die Aufsicht und Öffentlichkeit bewährt.\r\nAus den Änderungsvorschlägen ist ein deutlich positiver Effekt für Originatoren zu erwarten, der direkt nach der\r\nUmsetzung eintreten könnte. Eine Änderung ist im Rahmen des nächsten Legislativvorschlags möglich.\r\n15 Europas Verbriefungsmarkt stärken 16 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n1.3.2 Historische Wertentwicklungen\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nZur Erfüllung der Transparenzkriterien müssen gemäß\r\nArt. 22 (1) / Art. 24 (14)/ Art. 26d (1) VVO potenziellen\r\nAnlegern Daten über die historische statische und dynamische\r\nWertentwicklung im Hinblick auf Ausfälle und\r\nVerluste zugänglich gemacht werden. Hierbei ist in der\r\nPraxis oft unklar, welche Daten im Detail zu liefern sind.\r\nUm sich an unternehmens- und transaktionsspezifischen\r\nGegebenheiten orientieren zu können und so\r\nauch die Informationsbedürfnisse der Investoren zielgerichtet\r\nabzubilden, ist ein Wahlrecht des Originators\r\nerforderlich.\r\nBegründung\r\nDie Änderung beseitigt Unklarheiten in der praktischen Handhabe und erlaubt eine zielgerichtete Information der\r\nInvestoren.\r\n1.3.1 Zwingende Verwendung einer Verbriefungszweckgesellschaft\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nAus den Art. 20 (1) bzw. 24 (1) VVO ergibt sich bei einer\r\nrein formalen Betrachtung, dass sich ausschließlich\r\nTransaktionen für das Gütesiegel „STS“ qualifizieren, in\r\ndenen das Eigentumsrecht an den zugrunde liegenden\r\nRisikopositionen von einer Verbriefungszweckgesellschaft\r\nerworben wird. Somit ist im Umkehrschluss\r\nausgeschlossen, dass die Risikopositionen direkt\r\nvom Investor erworben werden können, obwohl diese\r\nAlternative in einigen Fällen risikoärmer wäre und zu\r\ngeringeren Kosten führen würde. Diese formale Betrachtungsweise\r\nwurde bedauerlicherweise im Rahmen\r\ndes Q&A-Prozesses durch die zuständigen Aufsichtsbehörden\r\nbestätigt und eine inhaltlich angemessenere\r\nBewertung abgelehnt.\r\nDa eine Direktinvestition über die Bankbilanz und nicht\r\nüber eine Zweckgesellschaft per se keine risikoerhöhende\r\nWirkung entfaltet und Kosten in nennenswertem\r\nUmfang eingespart werden können, ist eine Klarstellung\r\nsinnvoll, dass sich auch Verbriefungen ohne Einbindung\r\neiner Verbriefungszweckgesellschaft für das Gütesiegel\r\n„STS“ qualifizieren. Die o.g. Artikel sind z. B. wie folgt\r\nanzupassen:\r\nDas Eigentumsrecht an den zugrunde liegenden Risikopositionen\r\nmuss von der Verbriefungszweckgesellschaft\r\nvom Forderungskäufer im Wege einer „True-Sale“-Verbriefung\r\noder einer Abtretung oder einer Übertragung\r\nmit gleicher rechtlicher Wirkung in einer Weise erworben\r\nwerben, die gegenüber dem Verkäufer oder jedem\r\nDritten durchsetzbar ist. Die Übertragung des Eigentumsrechts\r\nauf die Verbriefungszweckgesellschaft den\r\nForderungskäufer darf im Falle einer Insolvenz des Verkäufers\r\nkeinen schwerwiegenden Rückforderungsvereinbarungen\r\nunterliegen.\r\nBegründung\r\nIn einigen Fällen nimmt die Bank z. B. die Forderungen eines Industrieunternehmens selbst auf die Bilanz, daher ist\r\ndie Einbindung einer Verbriefungszweckgesellschaft (Securitisation Special Purpose Entity – SSPE) nicht nötig. Es\r\nerfolgt jedoch eine Tranchierung wie bei einer klassischen ABS-Transaktion mit SSPE. Auch solche Transaktionen, in\r\ndenen Banken Forderungen direkt und ohne Einbindung eines SSPEs ankaufen, sollten STS-fähig sein. Es entstehen\r\nkeinerlei Nachteile oder Risiken, da bei solchen Transaktionen keine weiteren, dritten Investoren eingebunden sind.\r\n17 Europas Verbriefungsmarkt stärken 18 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n1.3.3 Laufzeitbeschränkungen\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nArt. 24 (15) VVO beschreibt die Einschränkung, dass die\r\ngewichtete durchschnittliche Restlaufzeit eines Verbriefungspools\r\nvon Darlehen für Kfz-Käufe, Kfz-Leasinggeschäfte\r\nund Transaktionen betreffend das Leasing von\r\nAusrüstungsgegenständen höchstens 3,5 Jahre betragen\r\ndarf und keine der zugrunde liegenden Risikopositionen\r\neine Restlaufzeit von mehr als 6 Jahren haben darf.\r\nEs ist zwar davon auszugehen, dass Transaktionen mit\r\nlängerer Restlaufzeit tendenziell einen höheren Risikogehalt\r\nhaben und somit in den Transaktionsstrukturen\r\nhöhere Sicherungsmechanismen zur Risikoreduzierung\r\nimplementiert werden. Somit erscheint die beschriebene\r\nLimitierung nachvollziehbar, jedoch als hartes Kriterium\r\nnicht geeignet.\r\nGerade Vermögensgegenstände im Rahmen der Transformationsfinanzierung\r\nverfügen oft über längere Laufzeiten\r\nund können derzeit nicht im Rahmen von STS-Verbriefungstransaktionen\r\nfinanziert werden. Insbesondere\r\nvor dem Hintergrund, dass Transaktionen mit langen\r\nLaufzeiten auch mit erhöhten Sicherungsmechanismen\r\nausgestattet werden, sollten Laufzeiteinschränkungen\r\nkein generell restriktiver Bestandteil der VVO sein.\r\nDas Kriterium zur Laufzeitlimitierung sollte gestrichen\r\nwerden.\r\nBegründung\r\nDurch den Wegfall der Laufzeitlimitierung werden längerfristige Finanzierungsverträge nicht länger unangemessen\r\ndiskriminiert. Die Erhöhung des Finanzierungsvolumens ist die Folge. Diese Regelung ist von besonderer Relevanz\r\nfür den Bereich der gewerblichen Mobilienleasing- und Absatzfinanzierungsbranche, in der auch längerlebige Wirtschaftsgüter\r\nan kleine und mittelgroße Unternehmen finanziert werden. So werden in der Regel Spritzgussmaschinen\r\nüber eine Laufzeit von 13 Jahren, Abfüllanlagen für 10 Jahre, Fräsmaschinen für 8 Jahre, Sattelschlepper für 9\r\nJahre, Anhänger für 11 Jahre und Arbeitsbühnen für 11 Jahre geleast.\r\n1.3.4 Amortisationstrigger\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nIn Art. 21 (6) d) VVO ist die Notwendigkeit der Beendigung\r\nder revolvierenden Phase vorgeschrieben, wenn eine nicht\r\nhinreichende Generierung neuer zugrunde liegender Risikopositionen\r\nerfolgt, die über die im Voraus festgelegte\r\nKreditqualität verfügen.\r\nDieser Trigger ist bei Transaktionen mit fluktuierenden\r\nForderungsvolumina, wie sie gerade bei privaten Transaktionen\r\nregelmäßig vorkommen und durch ein entsprechend\r\nfluktuierendes Volumen an emittierten Finanzierungsinstrumenten\r\nkompensiert werden, nicht sinnvoll.\r\nInsbesondere in Branchen mit zyklischem Finanzierungsbedarf\r\nwie beispielsweise in der Landwirtschaft ist es\r\nerforderlich, schwankende Volumina zu ermöglichen.\r\nIm Gegensatz zu öffentlichen Transaktionen ist für diese\r\nFälle eine entsprechende Tilgung von begebenen Verbriefungspositionen\r\nvorgesehen, die bei Wiederanstieg\r\nder Volumina neu begeben werden können.\r\nZumindest für private Transaktionen sollte auf dieses\r\nKriterium verzichtet werden.\r\nBegründung\r\nDer Wegfall dieser Regelung stellt eine Erleichterung vor allem bei privaten Transaktionen dar. Da in privaten Transaktionen\r\nverschiedene Arten von Triggern für Überwachungszwecke enger gesetzt werden als in öffentlichen Transaktionen\r\n(keine negative Publizität), entstehen durch Wegfall dieser Regelung keinerlei negative Auswirkungen für\r\ndie finanzierenden Banken.\r\n19 Europas Verbriefungsmarkt stärken 20 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n1.3.5 Homogenitätskriterien\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nDie in den Art. 20 (8), 24 (15) und 26b (8) VVO verlangte\r\nHomogenitätsanforderung hinsichtlich eines zu verbriefenden\r\nPortfolios zur Erlangung des STS-Status ist nachvollziehbar\r\nund sinnvoll. Insbesondere fällt hierunter die\r\nAnforderung, dass ein Verbriefungspool nur eine einzige\r\nVermögenswertkategorie enthalten darf. Die technische\r\nKonkretisierung enthält jedoch umfangreiche einschränkende\r\nFaktoren.\r\nGemäß Art. 2 (3) RTS Homogenität9 ist es beispielsweise\r\nmöglich, Forderungen an KMU und sonstige Arten von\r\nUnternehmen und Kapitalgesellschaften in einer Transaktion\r\nzusammenzufassen, wenn die Risikopositionen\r\ngegenüber Schuldnern mit Wohnsitz im selben Hoheitsgebiet\r\nbestehen. Die Verbriefung von länderübergreifenden\r\nPortfolios, in denen sowohl KMU als auch andere Unternehmen\r\nenthalten sind, ist somit nicht möglich bzw. nur\r\nmöglich, wenn der Originator nachweisen kann, dass die\r\nim verbrieften Portfolio enthaltenen Forderungen einheitlichen\r\ninternen Ratingsystem unterliegen.\r\nEs sollte die Möglichkeit bestehen können, länderübergreifende\r\nPortfolios mit KMU und anderen Unternehmen\r\nverbriefen zu können. Ergänzend könnte klargestellt\r\nwerden, dass der Originator über geeignete und\r\nhomogene Risikomessverfahren/interne Ratingsysteme\r\nverfügen muss, um die Qualität länderübergreifender\r\nPortfolios, die aus KMU und anderen Unternehmen bestehen,\r\nsachgerecht beurteilen zu können.\r\nBegründung\r\nDie Strukturierungs- und Finanzierungsprozesse werden erleichtert durch den Abbau von Unsicherheiten.\r\n1.3.6 Sicherungsgeber bei synthetischen Transaktionen\r\nVersicherungen sind gleichberechtigt als Investoren unter STS einzubinden (siehe Abschnitt 3.2.).\r\n1.3.7 Differenzierte Eigenmittelbehandlung\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nIn Bezug auf STS-Transaktionen werden in Art. 243 CRR\r\nweitere Anforderungen definiert, damit die Position hinsichtlich\r\nder Kapitalunterlegung von den reduzierten\r\nAnforderungen für STS-Verbriefungen profitieren kann.\r\nIn Art. 243 (1) CRR wird zwischen Positionen in einem\r\nABCP-Programm oder einer ABCP-Verbriefung und in Art.\r\n243 (2) CRR zwischen Positionen, bei denen es sich nicht\r\num ein ABCP-Programm oder eine ABCP-Transaktion\r\nhandelt, unterschieden.\r\nGemäß Art. 243 (1) (b) CRR wird für Handelsforderungen\r\nbestimmt, dass für versicherte Portfolios eine maximale\r\nPositionskonzentration (2 Prozent) einzelner Schuldner\r\nnicht zur Anwendung kommt. Hingegen fehlt in Absatz\r\n2 diese ausdrückliche Regelung für nicht ABCP-Verbriefungen.\r\nIn der Praxis führt dies zu Beschränkungen der Finanzierungsmöglichkeiten\r\nfür Handelsforderungen, abhängig\r\nvon der Transaktionsform bzw. Refinanzierungsart. Eine\r\nDifferenzierung der Abhängigkeit von der Refinanzierungsform\r\n(ABCP-Programm oder andere Programmstrukturen\r\nbzw. über die Bankbilanz) ist aus Risikosicht\r\nnicht sachlogisch. Aus Risikosicht ist die Refinanzierungsart\r\nnicht maßgeblich, sondern die Tatsache, dass ein Versicherungsschutz\r\nbesteht. In der Praxis beschränkt dies vor\r\nallem die Finanzierung von mittelständischen Handelsforderungsportfolios\r\nabhängig von der Transaktionsart. Auch\r\ndie Finanzierung von Transformationsprojekten (Projektfinanzierungen)\r\nwird durch diese Limitierung beschränkt\r\nund kann derzeit nicht dargestellt werden.\r\nEs sollte eine Klarstellung erfolgen, dass auch Non-\r\nABCP-Verbriefungen bei Vorliegen einer Versicherung\r\nvon der Vorgabe einer Positionskonzentration ausgenommen\r\nsind.\r\nBegründung\r\nDer Wegfall dieser Beschränkung führt zu größeren Finanzierungsvolumina und vereinfacht den\r\nStrukturierungsprozess.\r\n9 https://www.tsi-kompakt.de/2024/02/neuerhomogenitaets-\r\nrts-tritt-in-kraft/.\r\n21 Europas Verbriefungsmarkt stärken 22 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n2 Angemessene\r\nRahmenbedingungen für\r\nBanken schaffen\r\nAusgangssituation\r\nIm Nachgang der Finanzkrise haben sich europäische Banken\r\nvom Verbriefungsmarkt weitgehend verabschiedet. Auch\r\nwenn die Performance der europäischen Verbriefungen im\r\nVergleich zu den US-amerikanischen keine nennenswerten\r\nProbleme aufwies, erschien den Banken das mit diesem\r\nInstrument verbundene Reputationsrisiko oft als zu hoch.\r\nZudem begann eine Phase der regulatorischen Unsicherheit,\r\nin der ab ca. 2010 erste Vorschläge zur Verschärfung des Verbriefungsrahmenwerkes\r\ndiskutiert wurden. Im Zuge dieser\r\nDiskussionen auf Ebene der G20 und des Baseler Ausschusses\r\nfür Bankenaufsicht kristallisierten sich substanziell\r\nsteigende Kapitalanforderungen für Verbriefungspositionen\r\nmit Risikogewichten von bis zu 1.250 Prozent heraus.\r\nDas neue Rahmenwerk wurde in Europa 2015 verabschiedet\r\nund ab 2019 umfassend in Kraft gesetzt. In dieser Phase\r\nwichen Markteilnehmer zunehmend auf alternative Produkte\r\naus.\r\nVor dem Hintergrund der Erfahrungen aus der Finanzkrise\r\nhaben EU-Politik und Aufsicht das europäische Verbriefungsrahmenwerk\r\nrestriktiv und mit prohibitiven Hürden\r\nausgestaltet. Die unterstützende Rolle der Verbriefungen\r\nbei der Finanzierung der Realwirtschaft wurde dabei außer\r\nAcht gelassen.\r\nAuf dem europäischen Verbriefungsmarkt sind heute vorwiegend\r\ngroße Banken aktiv. Mittlere und kleinere Institute\r\nnutzen Verbriefungen im Regelfall nicht. Die entscheidenden\r\nUrsachen für die Zurückhaltung dieser Banken liegen nicht\r\nin der fehlenden Effektivität von Verbriefungen bei Refinanzierung\r\nund Risikoreduktion. Was EU-Banken heute in der\r\nKapitalanforderungen aller Tranchen systematisch höher\r\nausfallen muss als die Kapitalanforderung für das zugrunde\r\nliegende Portfolio ohne Verbriefung. Seitens Politik\r\nund Aufsicht wird die Überkapitalisierung vorwiegend mit\r\neinem erhöhtem „model and agency risk“ begründet. Für\r\ndie mit dieser Begründung vermuteten Risiken fehlt ein\r\nempirischer Beleg.\r\nDie systematische Überkapitalisierung operiert im Wesentlichen\r\nüber zwei Hebel:\r\nKonservative Kalibrierung der Inputparameter\r\nfür die Berechnung der Risikogewichte\r\nmit Hilfe der formelbasierten Ansätze,\r\nAnwendung von aufsichtlich vorgegebenen\r\nMindestwerten (Floors) auf die Ergebnisse\r\naus Schritt .\r\nDie Markteintrittsbarriere trifft vor allem Institute, die in\r\nden vergangenen 15 Jahren mit den zunehmenden Anforderungen\r\nnicht stetig mitwachsen konnten. Sie wird heute\r\nnur noch von solchen Instituten überwunden, die\r\ndie für Produkteinführung und laufenden Betrieb\r\nerforderlichen hohen finanziellen, organisatorischen\r\nund personellen Ressourcen\r\nbereitstellen können und\r\nüber ein eigenes Geschäftsmodell verfügen,\r\nwelches regelmäßig hohe verbriefungsfähige\r\nund vermarktbare Forderungsvolumina erzeugt\r\n(Pipeline).\r\nDas Interesse europäischer Banken an Verbriefungen ist\r\nzuletzt angestiegen. Der Fokus liegt vermehrt auf Transaktionen\r\nmit Signifikantem Risikotransfer (SRT) zur Ausplatzierung\r\nvon Kreditrisiken an den Kapitalmarkt. Bei der\r\nDurchführung dieser Transaktionen hat sich gezeigt, dass\r\ndie Abstimmungen mit der Aufsicht zur regulatorischen\r\nAnerkennung der Kapitalentlastung oft zäh und zeitraubend\r\nausfielen und bei ähnlichen Sachverhalten immer wieder\r\nunterschiedliche Ergebnisse lieferten. Für diesen Prozess\r\nfehlen transparente und in der EU weitgehend einheitlich\r\nabgestimmte Leitplanken, die Banken und Aufsicht mehr\r\nZuverlässigkeit bei der Planung von SRT-Transaktionen\r\nermöglichen würden.\r\nDie über die Baseler Vorschriften hinausgehenden Anforderungen\r\nan die Anrechenbarkeit in der bankaufsichtlichen\r\nLiquidity Coverage Ratio – die sogenannte LCR-Fähigkeit\r\n– von Verbriefungspositionen führen zu einer geringen\r\nBereitschaft der Banken, Verbriefungspositionen als notenbankfähige\r\nFinanzierungsinstrumente und im Rahmen\r\nentsprechender aufsichtsrechtlicher Tests der LCR-Stresspuffer\r\nzu verwenden. Dies hat zur Folge, dass die Marktliquidität\r\nbei AAA-Senior-Tranchen von Öffentlichen ABS\r\ngering ist. Die Einstufung als HQLA 2b und die damit verbundenen\r\nhohen Sicherheitsabschläge (Haircuts) sowie die\r\nSTS-Anforderungen aus der Verbriefungsregulierung stellen\r\ninsbesondere aus Sicht von Bankinvestoren (Treasuries)\r\nKosten dar, die den Nutzen von Verbriefungen bzw. des\r\nHaltens von Verbriefungspositionen als notenbankfähiges\r\nFinanzierungsinstrument untergraben.\r\nZiel\r\nVerbriefungen müssen in Europa einem weiten Kreis von\r\nBanken zugänglich gemacht werden. Mit Hilfe von Verbriefungen\r\nsollen Banken stärker in die Lage versetzt werden,\r\ndurch Risikoausplatzierung Freiraum für Kreditvergabe an\r\nihre Kunden zu schaffen und durch den Verkauf von Forderungen\r\n(True Sale) das Neugeschäft mit ihren Kunden\r\nzu refinanzieren. Außerdem können Banken, indem sie als\r\nInvestoren in erstrangigen Verbriefungspositionen tätig\r\nwerden, Drittbanken entlasten und mit Liquidität für das\r\nKundengeschäft versorgen.\r\nEine notwendige Voraussetzung hierfür ist, dass Komplexität,\r\nUmfang und der Aufwand zur Umsetzung der aufsichtlichen\r\nAnforderungen bei Verbriefungen in Europa wieder\r\nauf ein Niveau zurückgeschraubt werden, das dem anderer\r\nRegelungsbereiche entspricht und grundsätzlich von allen\r\nBanken beherrscht werden kann.\r\nZudem müssen die Kapitalanforderungen bei Bankinvestoren\r\nzügig vom Paradigma der pauschalen Überkapitalisierung\r\nbefreit und deutlich risikosensitiver ausgestaltet\r\nwerden. Eigenmittel müssen effizient eingesetzt werden\r\nkönnen, dem tatsächlichen Risiko der Transaktion entsprechend.\r\nDie Anforderungen an die LCR-Fähigkeit insbesondere\r\nvon Senior STS-Verbriefungspositionen sollten\r\nrisikoadäquater ausgestaltet werden.\r\nDarüber hinaus müssen SRT-Transaktionen zwischen Aufsicht\r\nund Finanzindustrie im Rahmen vereinbarter Standards\r\nplanungssicherer und deutlich rascher als bisher\r\nabgeschlossen werden können.\r\nBreite von Verbriefungen fernhält, sind vielmehr\r\nder hohe Umsetzungsaufwand und\r\ndie überproportional hohen Kapitalanforderungen.\r\nDer hohe Umsetzungsaufwand für Verbriefungen entsteht\r\nbei den Instituten vor allem aus der Komplexität und der\r\nDetailtiefe der Regelungen, sowie durch den Umfang der\r\ngeforderten Offenlegung (siehe Kapitel 1).\r\nDie Bestimmung des für eine bestimmte Verbriefungsposition\r\nanzuwendenden Risikogewichts erfordert den Durchlauf\r\neines mehrstufigen nichtlinearen Entscheidungsbaums\r\n(Hierarchie) mit mehr als einem Dutzend Entscheidungsknoten.\r\nFast alle Knoten erfordern die Auswertung oder\r\nPrüfung aktueller Pooldaten bzw. der Transaktionsstruktur.\r\nDie im Zentrum der Hierarchie stehenden formelbasierten\r\nAnsätze liefern den numerischen Wert des Risikogewichts\r\nmit Hilfe von Modellen, deren Verständnis solide mathematische\r\nKenntnisse voraussetzt.\r\nNeben CRR und VVO liefern zahlreiche RTS und EBA-Guidelines\r\nweitere Detailregelungen zur Umsetzung von Anforderungen\r\nan Verbriefungstransaktionen. Im Rahmen\r\ndes öffentlichen Q&A-Prozesses liefert die EBA zusätzliche\r\nStellungnahmen und Präzisierungen zu vielzähligen Einzelfragen\r\nbezüglich der Umsetzung des Rahmenwerks.\r\nDie überproportional hohen Kapitalanforderungen bei\r\nBanken für Verbriefungspositionen wurden in das Rahmenwerk\r\ngezielt eingebaut. Die Kapitalanforderungen der CRR\r\nfür Verbriefungspositionen beruhen auf dem sogenannten\r\n„Nicht-Neutralitäts-Prinzip“, wonach die Summe der\r\n23 Europas Verbriefungsmarkt stärken 24 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n2.1 Risikosensitive Ausgestaltung der Senior-Floors und Reduzierung\r\nder allgemeinen Überkapitalisierung\r\n2.1.1 Senior Floors\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nDie Einführung von Floors für Senior-Risikogewichte ist\r\nbei Verwendung des aus Basel stammenden Simplified\r\nSupervisory Formula Approach (SSFA) grundsätzlich\r\nnachvollziehbar. Allerdings fallen die aktuell in der CRR\r\nfest vorgegebenen Floor-Level – insbesondere bei bonitätsmäßig\r\nsehr guten und risikoarmen Referenzportfolios\r\n– deutlich zu hoch aus. Zudem schaffen feste Floor-Level\r\nunerwünschte Klippeneffekte.\r\nEinführung von risikosensitiven Senior-Floors in den\r\nformelbasierten Ansätzen. Eine Differenzierung der\r\nFloors für STS- und Non-STS-Transaktionen könnte\r\ndurch\r\nSenior RW Floor = 7 % × Kpool × 12,5 für STS-Transaktionen, bzw.\r\nSenior RW Floor = 12 % × Kpool × 12,5 für Non-STS-Transaktionen,\r\numgesetzt werden, wobei\r\nKpool = KIRB bzw. Kpool = KA gemäß Art. 255 CRR.\r\nBegründung\r\nDie vorgeschlagene Floor-Struktur liefert risikoadäquate Floor-Level, da sie mit dem Risiko des Referenzportfolios\r\n(KIRB bzw. KA) atmet. Beispiel: Im SEC-SA liefert der Änderungsvorschlag mit einem einheitlichen Proportionalitätsfaktor\r\n(10 %) für KMU-Portfolios mit einem mittleren KSA-Risikogewicht von 100 % und KA = 0,08 den aktuellen\r\nSTS-Floor (10 %) (siehe Duponcheele et al. (2024) „Rethinking the Securitisation Risk Weight Floor“)10 . Der Vorschlag\r\nkreiert keine zusätzlichen Klippeneffekte. Die Anpassung kann über die Änderung der CRR erreicht werden, wobei\r\neine Entlastung unmittelbar nach Inkrafttreten eintreten könnte.\r\nEmpfehlung\r\nDie Entwicklung des regulatorischen Verbriefungsrahmenwerks\r\nin Europa hat seit der Finanzkrise zu einem komplizierten\r\nGeflecht aus tief verschachtelten Anforderungen,\r\nanspruchsvollen quantitativen Methoden und zu vielen\r\nkleinteiligen Regelungen geführt.\r\nEs sollte in zwei Schritten vorgegangen werden:\r\nKurzfristig müssen zentrale Markteintrittsbarrieren\r\nfür EU-Banken abgemildert werden.\r\nDies kann durch gezielte Anpassungen\r\ndes aktuellen Rahmenwerks in Richtung\r\neiner risikosensitiveren und konsistenteren\r\nAusgestaltung zentraler Parameter zur Bestimmung\r\nder Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen\r\nvon Banken geschehen.\r\nDie wichtigsten Ansatzpunkte dazu sind zunächst\r\neine risikosensitive Ausgestaltung\r\nder Senior-Floors und eine Reduzierung der\r\nallgemeinen Überkapitalisierung. Weiter ist\r\neine dauerhafte Halbierung des p-Faktors\r\nim SEC-SA bei der Berechnung des Output\r\nFloors und eine angemessene Behandlung\r\nvon Senior-Verbriefungspositionen in der\r\nLCR einzuführen. Schließlich sind verlässliche\r\nLeitplanken für den SRT-Prozess und\r\nweitere diverse Einzelmaßnahmen nötig.\r\nAuf mittlere Sicht sind eine dauerhafte Stärkung\r\ndes Verbriefungsmarkts in der EU und\r\nzudem auf Baseler Ebene die grundlegende\r\nÜberarbeitung des regulatorischen Rahmenwerks\r\nerforderlich. Nur so können die aufsichtlichen\r\nAnforderungen an Transparenz,\r\nProzesssicherheit und Kapitalunterlegung\r\nmit dem Potenzial von Verbriefungen für die\r\nFinanzierung der Realwirtschaft wieder in Einklang\r\ngebracht werden. Die oben aufgelisteten\r\nMaßnahmen werden im Folgenden im Detail\r\ndargestellt.\r\n10 20240503-Rethinking-the-Securitisation-Risk-\r\nWeight-Floor-v61.pdf (riskcontrollimited.com).\r\n25 Europas Verbriefungsmarkt stärken 26 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n2.1.3 Anpassung der RW-Tabellen für den SEC-ERBA (inkl. IAA)\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nNach den aktuellen Vorgaben ist, wenn der SEC-IRBA und\r\nder SEC-SA nicht zur Anwendung kommen, der SEC-ERBA\r\nzu verwenden. Die zu verwendenden Risikogewichte werden\r\nin den Tabellen der Art. 263 und 264 CRR dargestellt.\r\nDie RW-Tabellen für den SEC-ERBA (Art. 263 und 264 CRR)\r\nund damit auch für den IAA müssen an die Änderungen\r\nin den formelbasierten Ansätzen konsistent angepasst\r\nwerden.\r\nBegründung\r\nDer Änderungsvorschlag sorgt dafür, dass die Ansätze in ihrer Hierarchie konsistent bleiben. Die Anpassung kann\r\nüber die Änderung der CRR erreicht werden, so dass eine Entlastung unmittelbar nach Inkrafttreten eintreten könnte.\r\n2.1.4 Dauerhafte Halbierung des p-Faktors im SEC-SA bei der Berechnung des Output Floors\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nArt. 465 (13) CRR sieht aktuell eine temporäre Halbierung\r\ndes p-Faktors für solche Banken vor, die durch den Output\r\nFloor gebunden sind (Anwendung des SEC-IRBA oder IAA).\r\nDie Höhe des p-Faktors für den maßgeblichen SEC-SA bei\r\nder Ermittlung des Output Floors wird ausgewiesen mit:\r\nSTS-Verbriefungen: p = 0,25 in Art. 262 CRR;\r\nNon-STS-Verbriefungen: p = 0,5 in Art. 261 CRR\r\nDie zeitliche Befristung im Art. 465 (13) CRR sollte gestrichen\r\nwerden. Zudem sollte auf eine feste numerische\r\nVorgabe von Werten für die p-Faktoren verzichtet werden.\r\nStattdessen sollte der Text „Halbierung der in Art. 261 und\r\n262 CRR gegebenen Werte“ lauten.\r\nBegründung\r\nDie fachlichen Gründe, die für die temporäre Halbierung des p-Faktors bei der Berechnung des Output Floors gesprochen\r\nhaben, gelten dauerhaft. Zudem verringert eine einheitliche und dauerhafte Regelung die Komplexität des\r\nRahmenwerks und vermeidet zukünftige Belastungen. Der Verzicht auf feste numerische Vorgaben verringert einen\r\nNachbesserungsbedarf bei zukünftigen Anpassungen der p-Faktoren in Art. 261 und 262 CRR. Der Änderungsvorschlag\r\nkann über die Änderung der CRR erreicht werden und wirkt stabilisierend, da eine abrupte Belastung durch\r\ndie Wiederheraufsetzung des p-Faktors nach 2032 vermieden wird.\r\n2.1.2 Absenkung des p-Faktors bzw. Skalierung des Kapital-Inputs\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nDie Überkapitalisierung drückt sich derzeit auch über die\r\nFestlegung des p-Faktors aus. Die Festlegung ist für den\r\nSEC-IRBA und den SEC-SA unterschiedlich ausgestaltet.\r\nSEC-IRBA: Festsetzung der zulässigen Werte für den p-\r\nFaktor mit einem Floor von 0,2 (STS) bzw. 0,3 (Non-STS)\r\nsowie einem Cap von 0,5 (STS) bzw. 0,75 (Non-STS):\r\nSTS (Art. 260 CRR):\r\np = min { 0,50 ; max { 0,2 ; 0,5×(A + B×(1/N) + C×KIRB + D×LGD + E×MT) } }\r\nNon-STS (Art. 259 CRR):\r\np = min { 0,75 ; max { 0,3 ; (A + B×(1/N) + C×KIRB + D×LGD + E×MT) } }\r\nSEC-SA: Halbierung der aktuellen p-Faktoren in Art.\r\n261 und 262 CRR.\r\nUm die mit der Herabsetzung des p-Faktors konstruktionsbedingt\r\nzunehmenden Klippeneffekte bezüglich\r\nder Risikogewichte zu vermeiden, könnte das Niveau\r\nder allgemeinen Überkapitalisierung alternativ auch\r\ndurch eine Skalierung des Kapital-Inputs (KA) herabgesetzt\r\nwerden. Dies bedeutet, dass der Parameter KA\r\nbei der Berechnung von KSSFA(KA) (Art. 261 CRR) durch\r\nden Ausdruck (SF × KA) ersetzt wird, wobei SF den Skalierungsfaktor\r\nbezeichnet. In diesem Fall wird für den\r\nSEC-SA die Parametrisierung\r\nSTS: p = 1 und SF = 0,58\r\nNon-STS: p = 1 und SF = 0,65\r\nvorgeschlagen.\r\nDiese Parametrisierung führt im Vergleich zur aktuellen\r\nRegelung weiterhin zu einer deutlichen, aber spürbar\r\nniedrigeren Überkapitalisierung von etwa ca. 15 Prozent\r\n(STS) bzw. ca. 30 Prozent (Non-STS).\r\nBegründung\r\nDie Änderungsvorschläge senken die allgemeine Überkapitalisierung, die weder durch die empirische Performance\r\nder Verbriefungen noch durch anhaltend hohe „model and agency risks“ begründet werden können. Die für den\r\nSEC-SA empfohlene Skalierung des Kapital-Inputs reduziert zudem die in der mathematischen Struktur des Modells\r\nangelegten Klippeneffekte. Die Anpassung kann über die Änderung der CRR erreicht werden, wobei eine Entlastung\r\nunmittelbar nach Inkrafttreten eintreten könnte.\r\n27 Europas Verbriefungsmarkt stärken 28 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n2.3 Verlässliche Leitplanken für SRT-Prozess\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nNach Art. 244 f. fordert die CRR die Übertragung eines\r\nsignifikanten Kreditrisikos (SRT) an Dritte. Der Prozess\r\nder aufsichtlichen Bestätigung für einen SRT dauert normalerweise\r\ndrei Monate. Dieser Prozess kann von Bank\r\nzu Bank und von Land zu Land variieren und daher unter\r\nähnlichen Umständen unterschiedlich lange dauern und\r\nzu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Es besteht teilweise\r\nerhöhte Unsicherheit bezüglich des erwartbaren\r\nErgebnisses eines SRT-Prozesses.\r\nDamit SRT-Transaktionen zukünftig zügiger an den Markt\r\ngebracht werden können, sollten für den SRT-Prozess\r\nbei standardisierten Transaktionsstrukturen einheitliche\r\nLeitplanken zwischen Aufsicht und Industrie abgestimmt\r\nwerden. Derartige Leitplanken können die Prozess- und\r\nPlanungssicherheit für alle Parteien erhöhen. Wiederholungstransaktionen\r\nkönnten über ein Fast-Track-Verfahren\r\nabgewickelt werden. Insgesamt sollte das Vorgehen\r\nder zuständigen Aufsichtsbehörden transparenter werden.\r\nDas aktuelle gemeinsame Projekt des SSM mit einer\r\nspeziellen Verbriefungsarbeitsgruppe der Europäischen\r\nBankenvereinigung ist der geeignete Weg zur Erarbeitung\r\ndieses Fast-Track-Verfahrens. Es muss jedoch sichergestellt\r\nsein, dass die Eignungskriterien für dieses Verfahren\r\naus aufsichtlicher Vorsicht nicht so eng definiert werden,\r\ndass es in der Praxis kaum zur Anwendung kommt.\r\nBegründung\r\nKürzere Emissionsprozesse bei höherer Zuverlässigkeit und erwartbaren Ergebnissen im SRT-Prozess würden weitere\r\nHürden für Banken beseitigen. Risiken aus der Kreditvergabe insbesondere im Zuge der Ausplatzierung von Mezzanine-\r\nTranchen synthetischer Bilanzverbriefungen an Nicht-Bankinvestoren könnten effektiver ausgelagert werden. Damit\r\nwürden Kreditvergabekapazitäten freigesetzt. Die Stärkung der Verkäuferseite würde die Nachfrage durch Nicht-Bankinvestoren\r\nstimulieren. Eine weitere Zunahme des Marktvolumens und der Effizienzsteigerung bei der Risikoübertragung\r\naus den Bankbilanzen an bestehende und neu in den Markt eintretende Nicht-Bankinvestoren ist zu erwarten.\r\nDie Anpassungen sind ein weiterer Beitrag für die breite Bankwirtschaft und könnten insbesondere für neue Emittenten\r\nmittelfristig wirksam werden. Die Umsetzung der Maßnahmen liegt in Teilen beim Aufseher. Grundsätzlich könnten die\r\nMaßnahmen kurzfristig umgesetzt werden.\r\n2.2 Angemessene Behandlung von Senior-Verbriefungspositionen in der LCR\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nNach den aktuellen Regelungen der CRR und des Delegierten\r\nRechtsaktes zur LCR (Art. 12 und 13)11 können\r\nbestimmte Senior Tranchen von STS-Verbriefungen als\r\nliquide Aktiva der Stufe 2B berücksichtigt werden.\r\nDie Berücksichtigungsfähigkeit von Verbriefungen in der\r\nLCR sollte folgendermaßen angepasst werden:\r\nSenior STS-Verbriefungen: HQLA Stufe 2A\r\nSenior Non-STS-Verbriefungen: HQLA Stufe 2B\r\nZudem sollten die Haircuts auf ein mit Covered Bonds\r\nund Unternehmensanleihen vergleichbares Niveau angepasst\r\nwerden. Darüber hinaus gibt es Detailanforderungen\r\nan ABS-Transaktionen bezüglich des Originators\r\nund der Homogenität, die verhindern, dass ABS-Transaktionen\r\ndie Qualifizierung als HQLA erhalten. Auch hier\r\nmuss geprüft werden, ob diese Anforderungen im Detail\r\nnicht dazu führen, dass die Liquidität geschmälert wird,\r\nund nicht wie aufsichtlich vermutet per se ein Kriterium\r\nfür geringe Liquidität sind.\r\nBegründung\r\nDer Weg zu neuen Investoren kann nur über Banken führen, die Neu-Emissionen in die Bücher nehmen, am Markt\r\nanbieten und platzieren können. Die Nachfrage institutioneller Investoren muss nach dem langjährigen Crowding-out\r\nder EZB durch eine Stärkung der Angebotsseite stimuliert werden.\r\nJenseits der Maßnahmen zur Reduzierung des hohen Umsetzungsaufwands und der überproportional hohen Kapitalanforderungen\r\nwerden Verbriefungspositionen durch eine angemessene Berücksichtigung als HQLA sowie durch\r\nrisikoadäquate Haircuts attraktiver für Investoren. Dies führt insbesondere bei Öffentlichen ABS zu einer gesteigerten\r\nMarktliquidität. Erstens wird die Rolle von Verbriefungen bei der Sicherung der Liquiditätsposition kreditgebender\r\nBanken gestärkt, was gesamtwirtschaftlich zur Stabilität des Finanzmarkts beiträgt. Zweitens führt eine vollständige\r\nAusplatzierung der Tranchen (Full Stack) von Öffentlichen ABS zur Kapitalentlastung und erhöht somit den Spielraum\r\nder Banken für Kreditausreichungen. Drittens würde die Stärkung der Verkäuferseite nach und nach die Käuferseite\r\nstimulieren. Neue Nicht-Bankinvestoren – insoweit regulatorische Anreize für den Aufbau entsprechender Kapazitäten\r\ngegeben sind – werden erschlossen, die systematisch Risiken aus der bankbasierten Unternehmensfinanzierung\r\nübernehmen.\r\nDer Änderungsvorschlag kann über die Änderung der CRR und der Delegierten VO (EU) 2015/6112 erreicht werden.\r\nEs wird mittelfristig eine Zunahme des Marktvolumens von Öffentlichen ABS ähnlich der Marktdynamik synthetischer\r\nBilanzverbriefungen nach deren STS-Fähigkeit im Zuge des Capital Market Relief Packages erwartet.\r\n11 Delegierten Rechtsaktes zur LCR.\r\n12 Delegierte Verordnung (EU) 2015/61.\r\n29 Europas Verbriefungsmarkt stärken 30 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n2.4 Diverse Anpassungen 2.5 Die Änderung der Baseler\r\nRahmenübereinkunft zur\r\nEigenmittelunterlegung von\r\nVerbriefungen\r\n2.4.1 STS-Plus Anforderungen\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nDie Regelungen in Art. 243 CRR sehen neben den Anforderungen\r\nder europäischen Verbriefungsverordnung weitere\r\nVorgaben für STS-Verbriefungen vor. Ein Bankinvestor\r\noder Sponsor muss für die Nutzung der privilegierten\r\nSTS-Risikogewichte prüfen, ob diese zusätzlichen Anforderungen\r\neingehalten werden. Zur Erfüllung dieser\r\nAnforderungen ist der Bankinvestor oder Sponsor auf\r\nAngaben des Originators angewiesen, die nur aufwendig\r\noder gar nicht beschafft werden können. Damit entfällt die\r\nSTS-Privilegierung, oder Transaktionen werden unökonomisch,\r\nund im Ergebnis wird auf die Transaktion verzichtet.\r\nDie STS-Plus Anforderungen sollten in die STS-Kriterien\r\nder europäischen Verbriefungsverordnung integriert\r\nwerden.\r\nBegründung\r\nDie Umsetzung des Änderungsvorschlages würde Bankinvestoren in der Umsetzung der Anforderungen entlasten.\r\nDie Änderung könnte direkt nach Umsetzung wirksam werden und einen positiven Effekt auf die Reduzierung der\r\nTransaktionskosten haben. Eine Änderung wäre kurzfristig im Rahmen des nächsten Legislativvorschlags umsetzbar.\r\nDas Zusammenwirken der komplizierten Ansatz-Hierarchie,\r\nder anspruchsvollen Berechnungsvorschriften und der\r\numfangreichen, aber oft unklaren Detailregelungen des\r\nVerbriefungsrahmenwerks führt zu einer Intransparenz,\r\ndie nur noch von wenigen Spezialisten durchdrungen werden\r\nkann. Im Geschäftsablauf und in der Banksteuerung\r\nfällt es daher immer schwerer, die Kapitalanforderungen\r\nneuer Geschäfte in Verbriefungen zu antizipieren, die Höhe\r\nder Risikogewichte inhaltlich nachzuvollziehen oder ihre\r\nSensitivität in Bezug auf Änderungen der Parameter oder\r\nRahmendaten zuverlässig einzuschätzen.\r\nDie meisten kleinen und mittelgroßen Banken in Europa\r\nmeiden daher den mit dem Verbriefungsgeschäft in\r\nEuropa verbundenen finanziellen, organisatorischen und\r\npersonellen Aufwand. Das Potenzial von Verbriefungen zur\r\nUnterstützung der Transformationsfinanzierung liegt somit\r\nweitgehend brach.\r\nEine grundlegende Überarbeitung des aufsichtlichen Rahmenwerks\r\nfür Verbriefungen ist erforderlich, um\r\neine deutliche Vereinfachung der Regelungen\r\nzur Kapitalunterlegung herbeizuführen\r\n(Reduktion von Komplexität und Umsetzungsaufwand),\r\neine flexiblere Struktur der formelbasierten\r\nAnsätze zu finden, die weniger Zielkonflikte\r\nbei der Erreichung der verschiedenen aufsichtlichen\r\nZielsetzungen und angemessenere Risikogewichte\r\nerzeugt (höhere Risikoadäquanz),\r\nauf Level 1 an Stelle von jetzigen kleinteiligen\r\nDetailregelungen eine stärkere Ausrichtung\r\nauf Prinzipien und Zielsetzungen vorzunehmen,\r\num zukünftig auf Basis gewonnener\r\nErfahrungen mehr Flexibilität bei der Weiterentwicklung\r\nvon Durchführungsbestimmungen\r\nund ihrer operativen Umsetzung zu\r\nermöglichen (effektiveres Management der\r\nRegelungen).\r\nBank für Internationalen Zahlungsausgleich - BIZ in Basel\r\n2.4.2 Doppelanrechnung ausgefallener Forderungen\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nBei der Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge\r\nim Standardansatz (SEC-SA) nach Art. 261 CRR werden\r\nausgefallene Forderungen doppelt einbezogen.\r\nKlarstellung in Art. 261 CRR, dass sich KSA auf das (Teil-)\r\nPortfolio der nicht ausgefallenen Forderungen bezieht.\r\nBegründung\r\nDie Doppelberücksichtigung ausgefallener Forderungen ist nicht sachgerecht. Durch die Änderung wird die Doppelanrechnung\r\nbei der Berechnung von KA entfernt. Eine Änderung ist kurzfristig im Rahmen des nächsten Legislativvorschlags\r\numsetzbar und hat einen kleinen positiven Effekt, der zügig eintreten kann.\r\n31 Europas Verbriefungsmarkt stärken 32 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n3 Angemessene\r\nRahmenbedingungen für\r\nVersicherungen schaffen\r\nAusgangssituation\r\nAssetmanager und Versicherer bilden eine bedeutende Investorengruppe\r\nim Bereich der Verbriefungen und tragen\r\nmaßgeblich zum potenziellen Marktwachstum bei. Beide\r\nAkteure können eine Schlüsselrolle bei der Bewältigung der\r\nHerausforderungen der Transformation und der Förderung\r\nder Kapitalmarktunion übernehmen, um den kommenden\r\nAnforderungen, wie der technologischen und ökologischen\r\nUmgestaltung sowie dem demografisch bedingten Druck\r\nauf die Rentensysteme, besser gerecht zu werden. Versicherungsunternehmen\r\nkönnen durch ihre Investitionen\r\nDiese Entwicklung wird durch eine Reihe von regulatorischen\r\nHürden verursacht, die insbesondere den Markteintritt\r\nvon kleineren Versicherungen erheblich erschweren.\r\nAber auch größere Institute sehen von der Investition ab, da\r\ndie Transaktionskosten zu hoch sind bzw. konkrete Vorgaben\r\ndie Investition unattraktiv machen. Weiterhin sind Versicherer\r\nwichtig für die Entwicklung des Öffentlichen ABS Markts.\r\nDie Ankaufprogramme der EZB haben viele Investoren aus\r\ndem Markt gedrängt. Der Auslauf dieser Programme hat zu\r\neiner Lücke auf der Nachfrageseite geführt. Versicherungen\r\nkönnen diese Lücke mittelfristig schließen, da Öffentliche\r\nABS aufgrund ihrer Transparenz und ihres Risikoprofils\r\ngrundsätzlich ein attraktives Produkt für Versicherer darstellen.\r\nEine Herabsetzung der regulatorischen Hürden\r\nführt somit zu einer erhöhten Anzahl von Investoren aus\r\ndem Versicherungsbereich. Dies macht den Markt liquider\r\nund attraktiver, was wiederum weitere Investoren anzieht.\r\nZiel\r\nDer regulatorische Rahmen für Versicherer ist so anzupassen,\r\ndass sich eine Investition in Verbriefungen für\r\nVersicherer wieder lohnt. Dafür notwendig sind in erster\r\nLinie adäquate Eigenkapitalvorschriften, insbesondere im\r\nStandardansatz von Solvency II. Zudem sollten auch die STSRegelungen\r\nin der europäischen Verbriefungsverordnung so\r\nangepasst werden, dass eine Partizipation für Versicherer\r\nals Garantiegeber ohne Funding möglich wird. Versicherer\r\nund deren Assetmanager stellen hohe Anforderungen an\r\ndie Liquidität ihrer Kapitalanlagen. Hintergrund ist, dass\r\nVersicherer jederzeit auch bei großen Schadenereignissen\r\nLiquiditätsabflüsse gewährleisten müssen. Daher kann in\r\nder Regel nur ein untergeordneter Anteil ihrer Kapitalanlagen\r\nilliquide investiert werden. Für Versicherer ist eine\r\nhohe Liquidität von Verbriefungspositionen unabdinglich,\r\num ihre Eignung im Asset-Mix der Versicherer zu erhöhen.\r\nEmpfehlung\r\nDie unverhältnismäßig hohen Eigenkapitalanforderungen\r\nnach Solvency II sind die größte Markteintrittsbarriere für\r\nkleinere Versicherungen, die das Standardmodel nach\r\nSolvency verwenden. Allerdings kommt dieses Modell auch\r\nteilweise bei etlichen größeren Versicherungen oder deren\r\nTöchtern zur Anwendung, so dass die Regelung auch für\r\ngrößere Institute einen Hemmschuh darstellt. Daher ist die\r\nErarbeitung einer risikogerechten Kapitalunterlegung für\r\ndie Investition in Verbriefungen unter Solvency II im Standardansatz\r\nein wichtiger Baustein. Darüber hinaus muss\r\ndie Diskriminierung von Versicherungen als Garantiegeber\r\nfür synthetische STS-Verbriefungen beendet werden. FEs\r\nbestehen zudem Abweichungen zwischen den europäischen\r\nbzw. auch mit der nationalen Regulierung, die einer Harmonisierung\r\nbedürfen.\r\nAn dieser Stelle sei außerdem auf einen Zusammenhang\r\nhingewiesen, der sich nicht auf den ersten Blick ergibt.\r\nAuch aus Sicht der Versicherer ist eine risikoadäquatere\r\nBerücksichtigung von Verbriefungen in der LCR für Banken\r\nwie oben beschrieben eine notwendige Maßnahme, da dies\r\ninsgesamt die Liquidität des Verbriefungsmarkts steigern\r\nwird. Eine hohe Liquidität von Wertpapieren ist ein wichtiges\r\nInvestitionskriterium für Versicherer. Gleiches gilt\r\nfür die Forderung nach Erleichterungen der Due Diligence\r\nAnforderungen nach Art. 5 VVO, da damit die Investitionsentscheidung\r\nwesentlich schneller gefällt werden kann und\r\nauch die Liquidität des Markts verbessert wird.\r\nin Verbriefungen auf beiden Seiten ihrer Bilanz zur Transformation\r\nbeitragen. Zum einen auf der Anlageseite ihrer\r\nBilanz in Form von kapitalgedeckten Kapitalanlagen in ABS\r\nund zum anderen auf der Passivseite ihrer Bilanz, in Form\r\nder Übernahme von Schäden aus Verbriefungspositionen\r\ndurch Versicherungsschutz, wenn sie im Kreditversicherungsgeschäft\r\ntätig sind.\r\nNachfolgende Grafik zeigt, dass der Anteil der Versicherer\r\nam synthetischen Verbriefungsmarkt seit 2017, insbesondere\r\nim unfunded Segment, zwar stark, aber derzeit noch\r\nbei etwa 10 Prozent liegt.\r\nSource: IACPM Synthetic Securitization Market Volume Survey 2016-2023\r\n100\r\n90\r\n80\r\n70\r\n60\r\n50\r\n40\r\n30\r\n29\r\n10\r\n0\r\nin Percent\r\n2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023\r\nOther Investors\r\nCentral Governments or Central Banks\r\nInsurance Companies\r\n(Funded Investment, Asset Side)\r\n0% risk-weighted\r\nInternational Organisations\r\nCredit Risk Insurers\r\n(Unfunded Protection, Liability Side)\r\n0% risk-weighted\r\nMultilateral Development Banks\r\nPension Funds\r\nInvestment Funds\r\n33 Europas Verbriefungsmarkt stärken 34 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n3.1 Angemessene Kapitalanforderungen in der Solvency II\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nVersicherer müssen für ihre Kapitalanlagen in Europa\r\ninsbesondere für Markt- und Kreditrisiken Eigenkapital\r\nnach Solvency II vorhalten. Versicherer, die hierfür keine\r\neigenen Modelle zugelassen haben, müssen auf den\r\nStandardformel-Ansatz zurückgreifen. Die Anrechnung\r\naus dem Spreadmodul als Teil der Marktrisiken führt\r\nzu einer ungewöhnlich hohen Kapitalbelastung für Verbriefungspositionen,\r\ndie einem Vergleich der tatsächlichen\r\nPerformance der Wertpapiere nicht standhält. Bei\r\nSTS-Verbriefungen erscheint diese Kapitalanforderung\r\nmoderat überhöht und kann insbesondere im Vergleich\r\nzu Covered Bonds nicht bestehen. Die Kapitalanforderung\r\nbei Non-STS Senior Tranchen erscheint mit einem Faktor\r\nvon bis zu 12,5 relativ zu STS Senior Tranchen exorbitant\r\nüberhöht. Dies gilt auch für das Verhältnis Non-STS vs.\r\nSTS bei Non-Senior Tranchen.\r\nAufbauend auf Studien13 zum Marktrisikoverhalten von\r\nVerbriefungen erscheint folgende einfache schrittweise\r\nAbänderung der derzeitigen Kapitalanforderung aus\r\ndem Spreadmodul als sinnvolle Verbesserungsmaßnahme:\r\nNeukalibrierung des Spreadmoduls für Senior\r\nSTS entsprechend der Kalibrierung für\r\nCovered Bonds\r\nKalibrierung der Senior Non-STS Kapitalanforderung\r\nin Höhe des Faktors 1,3 der Kapitalanforderung\r\nfür Senior STS\r\nKalibrierung des Non-Senior Tranchen Kapitalanforderung\r\nin Höhe des Faktors 1,5 der\r\nKapitalanforderung für Senior Tranchen\r\nBegründung\r\nVersicherer suchen bei ihren Kapitalanlagen vor allem nach bester Ratingqualität und Liquidität in Verbriefungspositionen\r\nund bevorzugen dabei die sichersten Tranchen, die nur wenig Risiko aus Bankportfolios übertragen. Hier\r\nübernehmen Versicherer hauptsächlich eine Refinanzierungsfunktion. Dies muss sich in der Eigenkapitalbepreisung\r\nwiderspiegeln. Um ihrer Funktion als Risikoübernehmer gerecht zu werden, darf die Differenz zwischen Non-Senior\r\nund Senior Tranchen nicht zu hoch sein, damit sich die Investition in Mezzanine und Junior-Tranchen, wenn auch nicht\r\nerste Präferenz der Versicherer, zumindest aus Sicht der Kapitalrendite noch lohnt. Der vorgeschlagene Faktor 1,5\r\nwird dem gerecht.\r\n3.2 Teilhabe der Versicherer an STS-Verbriefungen\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nDie Regelungen der europäischen Verbriefungsverordnung\r\nlassen es aktuell nicht zu, dass Versicherer in Form\r\neiner nicht kapitalgedeckten und unbesicherten Garantie\r\nan synthetischen STS-Verbriefungen als Sicherungsgeber\r\npartizipieren, da der Sicherungsgeber hierzu gemäß (Art\r\n26e (8) (a) VVO) über ein Risikogewicht von Null verfügen\r\nmuss.\r\nVersicherer, die auf der Passivseite ihrer Bilanz üblicherweise\r\nnicht kapitalgedeckt und ohne Sicherheitenstellung\r\nVersicherungsverträge zur Risikoübernahme anbieten,\r\nsind somit als Sicherungsgeber bei STS faktisch ausgeschlossen.\r\nHintergrund ist, dass ein in der europäischen\r\nVerbriefungsverordnung gefordertes Risikogewicht von\r\nNull bei privaten Versicherern nicht vorkommt. Versicherer\r\ngewährleisten ihre Zahlungsfähigkeit durch das Versicherungsprinzip\r\naufbauend auf dem Gesetz der großen\r\nZahlen sowie der Diversifikation ihrer Risiken und der\r\nVorhaltung ausreichender Eigenmittel.\r\nArt. 26e (8) (c) VVO sollte dahingehend angepasst werden,\r\ndass Versicherer von der Verpflichtung zur Sicherheitenstellung\r\noder Kapitaldeckung befreit sind. Zudem sind\r\nBankakkreditive (Letter of Credit) als Alternative zur\r\nBarsicherheitenstellung bei Drittbanken in Art. 26e (10)\r\n(b) VVO einzuführen.\r\nBegründung\r\nDie Anforderung der Besicherung stellt für Versicherer ein großes Problem dar, da liquide Mittel bei Versicherungen für\r\npotenzielle Schadenszahlungen vorgehalten werden und daher hohe Opportunitätskosten haben. Die kapitalgedeckte\r\noder besicherte Übernahme von Risiken bei Verbriefungen verursachen im Vergleich zu anderen Absicherungsgeschäften\r\nsomit deutliche höhere Kosten der Absicherung.\r\n13 Perraudin et al 2016 „Solvency II Capital Calibration\r\nfor Securitisations”.\r\n35 Europas Verbriefungsmarkt stärken 36 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n3.3 Harmonisierung von Regelungen\r\nAktuelle Regelung Änderungsvorschlag\r\nRegelungen für Versicherungen und deren Assetmanager\r\nscheinen an einigen Stellen nicht ausreichend harmonisiert\r\nund daher widersprüchlich oder redundant. Ein\r\nBeispiel dafür ist das BaFin-Rundschreiben 11/2017 (VA)\r\nim Vergleich zu den Regelungen in der europäischen Verbriefungsverordnung.\r\nSo ermöglicht Art. 5 (5) VVO explizit\r\ndie Mandatierung von Assetmanagern zur Übernahme der\r\nSorgfaltspflichten.\r\nIm BaFin-Rundschreiben dagegen setzt der Erwerb derartiger\r\nAnlagen zwingend ein Anlage- und Risikomanagement\r\nbeim Versicherungsunternehmen voraus. Weiterhin\r\nsind die Struktur und die Bestandteile der Anlagen vor\r\nErwerb und während der Anlagedauer auf rechtliche\r\nund wirtschaftliche Risiken zu analysieren, losgelöst von\r\nder Mandatierung von Assetmanagern. Solche Widersprüche\r\nlösen sich auch nicht im internen Auditing der\r\nUnternehmen auf. Ein weiteres Beispiel findet sich in der\r\nAIFMD (2011/61/EU) im Vergleich zur VVO mit redundanten\r\nRegelungen beispielsweise zum Selbstbehalt oder zu den\r\nSorgfaltspflichten für Investoren.\r\nZur Lösung dieses Konfliktes könnte ein zentralisiertes\r\nZertifizierungsregister für Assetmanager sowie die Aufhebung\r\nredundanter Regelungen weiterhelfen.\r\nBegründung\r\nWidersprüchliche oder redundante gesetzliche Regelungen erschweren für Versicherungen die Investition in\r\nVerbriefungen\r\n16 ABSCHLUSSBERICHT DER ARBEITSGRUPPE\r\n„VERBRIEFUNGSPLATTFORM” (stiftungsprojektkapitalmarktunion.\r\nde).\r\n17 Report on the institutional and regulatory differences\r\nbetween the American and European securitization\r\nmarkets (econstor.eu).\r\n18 EN_-_Report_-_Developing_European_capital_\r\nmarkets.pdf (true-sale-international.de).\r\n37 Europas Verbriefungsmarkt stärken 38 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n4 Verbriefungsplattform\r\nAusgangssituation\r\nDie Diskussion über die Einrichtung von Verbriefungsplattformen\r\nist äußerst komplex. Neben der Frage, was\r\ngenau eine Verbriefungsplattform leisten müsste, stellt\r\nsich schnell auch die Frage, wie diese ausgestaltet und\r\nwelche Voraussetzungen erfüllt sein müssten, damit eine\r\nVerbriefungsplattform im Markt angenommen wird. Eine\r\nVerbriefungsplattform zum Selbstzweck würden den Verbriefungsmarkt\r\nnicht stärken.\r\nEine Verbriefungsplattform muss vor allem dort ansetzen,\r\nwo der Markt nicht ausreichend funktioniert. Dies bedarf\r\neiner entsprechenden Analyse des Markts und erfolgt idealerweise\r\nzu einem Zeitpunkt, zu dem die regulatorischen\r\nRahmenbedingungen eine gewisse Finalisierung erfahren\r\nhaben. Damit Verbriefungen tatsächlich als Brücke zwischen\r\nBankfinanzierung und Kapitalmarkt funktionieren können,\r\nist eine marktkonforme Lösung erforderlich.\r\nDie KfW hat die Risiken nicht selbst einbehalten, sondern\r\nan OECD-Banken und den Kapitalmarkt weitergereicht. Die\r\nKfW war in der Funktion des Intermediärs tätig. Insgesamt\r\nhandelte es sich um ein eher homogenes Marktsegment.\r\nDie KfW hat insbesondere die Struktur, die Dokumentation\r\nund das Reporting standardisiert.\r\nDie heute bestehenden deutschen Programme\r\nSparkassen-Kreditbasket (Sparkassen) und VR Circle (Genossenschaftsbanken)\r\nbieten ihren angebundenen Instituten\r\ndie Möglichkeit die Entlastung von Kreditlinien über eine\r\nsynthetische Bündelung der Einzelkredite.16 Es handelt\r\nsich hierbei mangels Tranchierung nicht um Verbriefungen\r\nim Sinne der europäischen Verbriefungsverordnung, und\r\nes wird keine Kapitalentlastung erreicht. Die Programme\r\nzeigen jedoch, dass die innerhalb der Gruppe bestehende\r\nStandardisierung (IT, Ratingsysteme, Kreditvergabeprozesse)\r\neine Bündelung möglich macht. Der Grad der Integration\r\nist in diesem Fall bereits deutlich höher und geht über die\r\nStandardisierung bis zur Zentralisierung im jeweiligen\r\nZentralinstitut hinaus. Das Marktsegment wird als weitestgehend\r\nhomogen eingeschätzt, da verbundinterne Vorgaben\r\nzu beachten sind.\r\nIn Amerika tragen insbesondere die staatlich\r\nunterstützten Unternehmen Fannie Mae, Freddie Mac und\r\nGinnie Mae zu der beachtlichen Größe des amerikanischen\r\nVerbriefungsmarkts bei.17 Die stark politisch motivierte\r\nImplementierung dieser Strukturen dient vor allem der\r\nBelebung des Wohnimmobilienmarkts. Das Kreditrisiko\r\naus diesen Verbriefungen ist letztlich das Kreditrisiko der\r\nUS-Regierung. Das Marktsegment ist deutlich homogener\r\n(ein Land, eine Assetklasse) und die Standardisierung und\r\nZentralisierung deutlich ausgeprägter als bei den anderen\r\nStrukturen. Insbesondere die staatlichen Garantien für das\r\nAusfallrisiko stechen hervor.\r\nIm Bericht zur Kapitalmarktunion schlägt Noyer18\r\nebenfalls eine Verbriefungsplattform vor, die Garantien auf\r\nnationaler Ebene und eine europäische Garantie vorsieht.\r\nGrundsätzlich zielt die vorgeschlagene Verbriefungsplattform\r\nebenfalls auf Wohnimmobilienkredite ab - wegen der\r\nvermuteten Homogenität des Markts. Die Vorschläge lassen\r\njedoch offen, wie die grundlegenden Voraussetzungen insbesondere\r\ndie Schaffung eines homogenen Verbriefungspools\r\nauf paneuropäischer Ebene und über verschiedene\r\nInstitutsgruppen hinweg realisiert werden können. Das zugrundeliegende\r\nMarktsegment dieser Plattform wird daher\r\nals wenig homogen eingeschätzt, obwohl es gleichzeitig eine\r\nmaximale Integration über Garantien aufweist.\r\nMöglicher Mehrwert einer Verbriefungsplattform\r\nGrundsätzlich ist aus den Beispielen oben erkennbar, dass\r\neine Verbriefungsplattform einen ergänzenden Beitrag zur\r\nStärkung des Verbriefungsmarkts leisten kann. Ein zentraler\r\nAspekt dabei könnte die Standardisierung von Strukturen,\r\nder Dokumentation und Datenanforderungen sein. Denkbar\r\nwäre auch die Abnahme von aufsichtlichen Anforderungen,\r\nz. B. im Zuge der Vereinheitlichung des Prozesses zur\r\nÜberprüfung des wesentlichen Risikotransfers. Über vorab\r\ndefinierte Zulassungskriterien könnte die Standardisierung\r\nzu verbriefender Finanzierungen erreicht werden. Vorstellbar\r\nwäre auch eine einheitliche zentrale IT-Plattform und\r\ndas Vorhalten der fachlichen Expertise.\r\nDiese Standardisierung würde voraussichtlich zu einer\r\nReduktion der Transaktionskosten führen, indem sie den\r\nProzess effizienter gestaltet und somit den Zugang zu\r\nVerbriefungen erleichtert. Markteintrittsbarrieren würden\r\nreduziert werden. Von einer Plattform könnten sowohl\r\nOriginatoren als auch Investoren profitieren. Eine Verbriefungsplattform\r\nkönnte für True Sale-Transaktionen wie\r\nauch für synthetische Transaktionen aufgesetzt werden. Je\r\nnach Ausgestaltung der Verbriefungsplattform könnten verschiedene\r\nAssetklassen über die Plattform verbrieft werden.\r\nÜberblick bekannter (Verbriefungs-) Plattformen\r\nDer Verbriefungsmarkt hat bereits verschiedene Plattformen\r\nim weitesten Sinne entwickelt. Diese unterscheiden\r\nsich in Zielsetzung und Ausgestaltung.\r\nDer nachfolgende Überblick stellt die verschiedenen Plattformen\r\nvor:\r\nDer European Investment Fund (EIF)14 als Teil der\r\nEuropean Investment Bank-Gruppe hat aktuell eine herausgehobene\r\nStellung in Bezug auf transformationsfördernde\r\nKMU-Verbriefungstransaktionen. Verbriefungen sind hier\r\nein Instrument der Förderpolitik, wobei der Instrumentenkasten\r\nder EIB-Gruppe sowohl True Sale als auch in synthetische\r\nVerbriefungen vorsieht. Im Falle von synthetischen\r\nVerbriefungen profitieren Banken von der Einstufung des EIF\r\nals multilaterale Entwicklungsbank und dem damit verbundenen\r\n0 Prozent -Risikogewicht bezüglich der durch den EIF\r\ngarantierten Tranchen. Der EIF schließt eine Nebenabrede\r\nmit den Originatoren ab, um das frei werdende Kapital zu\r\neinem gewissen Anteil der Transformationsfinanzierung,\r\ninsbesondere KMU, zukommen zu lassen (Use-of-Proceeds-\r\nAnsatz). Seit 2013 hat der EIF mehr als 100 synthetische\r\nVerbriefungstransaktionen auf Basis einer einheitlichen\r\nVertragsgrundlage abgeschlossen, die zumindest einen\r\ngewissen Grad an Standardisierung bietet.\r\nDie ehemaligen Verbriefungsprogramme „PROMISE“\r\n(Mittelstandkredite) und „PROVIDE“ (Wohnimmobilienkredite)\r\nder KfW-Bankengruppe15 zielten auf die Entwicklung\r\neines Verbriefungsmarkts in diesen beiden Assetklassen ab.\r\nDie Notwendigkeit sah man insbesondere vor dem Hintergrund\r\nhoher Transaktionskosten als Anschubleistung. Die\r\nProgramme haben synthetische Verbriefungen genutzt.\r\n14 www.eif.org.\r\n15 Kreditverbriefung.pdf (kfw.de).\r\n19 ABSCHLUSSBERICHT DER ARBEITSGRUPPE\r\n„VERBRIEFUNGSPLATTFORM” (stiftungsprojektkapitalmarktunion.\r\nde).\r\n39 Europas Verbriefungsmarkt stärken 40 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\nEin weiterer möglicher Aspekt einer Plattform könnte im\r\nZusammenhang mit Verbriefungen ein institutsübergreifendes\r\nPooling von Forderungen sein, um Portfolios mit einem\r\nvermarktungsfähigen Volumen und einer hohen Granularität\r\nzu generieren. Die bereits am Markt aktiven Emittenten/\r\nOriginatoren generieren bereits heute ein ausreichendes\r\nVolumen verbriefungsfähiger Forderungen und benötigen\r\ndaher kein Pooling. Die Themen Standardisierung und\r\nAutomatisierung setzen sie eigenständig um, Zentralisierung\r\nist dort konstruktionsbedingt gegeben. Somit bieten\r\nPlattformen für etablierte Nutzer von Verbriefungen keinen\r\noder nur einen geringen Zusatznutzen. Vielmehr wären die\r\nAnbindungen an eine Plattform mit zusätzlichem Aufwand\r\nzur Anpassung bereits bestehender Prozesse und Schnittstellen\r\nverbunden.\r\nEine übergreifende europäische Plattform wird aus heutiger\r\nSicht als nicht sinnvoll eingeschätzt. Verwiesen sei hier auf\r\ndie Ergebnisse der deutschen Arbeitsgruppe „Verbriefungsplattform“\r\nder TSI aus 202319 , die bei der Diskussion über\r\neine nationale Lösung für den deutschen Markt bereits\r\nzu dem Ergebnis kam, dass die Voraussetzungen und Bedürfnisse\r\nder Institute zu unterschiedlich sind und eine\r\nPlattformlösung daher vor allem innerhalb eigenständiger\r\nInstitutsgruppen und Verbünde nützlich sein könnte bzw. vor\r\nallem hier größere Synergien zu heben wären.\r\nGrundsätzlich ist auch die Realisierbarkeit einer europaweiten\r\nPlattform fraglich. Dies wird in der Regel nur mit\r\neinem nennenswerten Einsatz öffentlicher Ressourcen wie\r\nbspw. einer Risikoübernahme (siehe Noyer-Report) möglich\r\nsein. Es ist jedoch wichtig, dass ein Crowding-out privater\r\nInvestoren durch eine Plattformlösung vermieden wird und\r\ndie Ausgestaltung marktkonform erfolgt. Nur im Ausnahmefall\r\nbzw. zu Marktkonditionen (state-aid) sollten nationale/\r\neuropäische Akteure Risiken übernehmen.\r\nEine Festlegung auf bestimmte Assetklassen oder auf\r\nsynthetische Verbriefungen vs. True Sale ist ebenfalls nicht\r\nsinnvoll. Nach aktueller Einschätzung wird ein wesentlicher\r\nMehrwert von Verbriefungen durch den Transfer von\r\nRisiken aus dem Bankensektor auf private Investoren (via\r\nSRT) erzielt, da somit die Kreditvergabekapazitäten der\r\nBanken angekurbelt werden können. Dies kann jedoch auch\r\nüber True-Sale-Verbriefungen erreicht werden und je nach\r\nMarktumfeld kann zudem dem Funding-Aspekt auch eine\r\nwichtige Rolle zu Teil werden.\r\nAngesichts der Heterogenität der nationalen Bankenmärkte\r\nund der jeweils unterschiedlichen Rahmenbedingungen wird\r\ndeutlich, dass Plattformlösungen bis auf weiteres – wenn\r\nüberhaupt – auf nationaler Ebene ansetzen müssen, um\r\nzielgerichtet und effektiv die Entwicklung des jeweiligen\r\nMarkts zu unterstützten. Höhere Realisierungschancen\r\nfür eine Plattform gibt es zudem dort, wo Bankengruppen\r\nund Verbünde ihr Kundengeschäft schon heute innerhalb\r\nnationaler Grenzen weitgehend standardisiert und mit einheitlichen\r\nAbläufen und Verfahren bearbeiten. Eine wichtige\r\nVoraussetzung ist ein stabiler regulatorischer Rahmen, weil\r\ndieser einen unmittelbaren und wesentlichen Einfluss auf\r\nmögliche Ansatzpunkte für eine Plattform und deren effiziente\r\nImplementierung hat. In der aktuellen Situation ist\r\ndies nicht gegeben. In den vergangenen Jahren haben sich\r\ndie Unzulänglichkeiten im regulatorischen Rahmenwerk\r\ngezeigt (siehe Kapitel 1-3). In einem ersten Schritt müssen\r\ndiese behoben werden. Die Adjustierung der Regulierung ist\r\nder entscheidende Faktor für eine Marktbelebung und hat\r\ndaher höchste Priorität. Eine fundierte Marktbelebung kann\r\nnur erreicht werden, wenn die regulatorischen Rahmenbedingungen\r\nentsprechend angepasst und optimiert werden.\r\nDer Aufbau und Betrieb einer Verbriefungsplattform wäre\r\nmit hohen Kosten verbunden und zum jetzigen Zeitpunkt\r\nsollten keine Ressourcen verwandt werden. Nichtsdestotrotz\r\nist es möglich, dass Anpassungen an der Regulierung\r\nund Fortschritte bei der Kapitalmarktunion mittel- bis\r\nlangfristig zu einer anderen Einschätzung führen können.\r\nEin verbessertes regulatorisches Umfeld und eine stärkere\r\nIntegration der europäischen Kapitalmärkte könnten die\r\nVoraussetzungen für eine erfolgreiche Implementierung\r\neiner Verbriefungsplattform schaffen.\r\nHürden zu erreichen. Dies würde zugleich die Voraussetzungen\r\nund Rahmenbedingungen für eine Plattformlösung\r\nbeeinflussen.\r\nDer Begriff einer Verbriefungsplattform ist weit gefasst,\r\nd.h. es sind sehr unterschiedliche Ausprägungen einer\r\nPlattform möglich. Allgemein wird eine Plattform jedoch\r\ncharakterisiert durch die Standardisierung, Automatisierung\r\nsowie Zentralisierung von Abläufen, Daten und Dokumenten.\r\nInsbesondere die Standardisierung von Struktur, Dokumentation\r\nund Datenanforderungen dürfte bei einer Verbriefungsplattform\r\nzur Hebung von Synergien führen, somit\r\nAufwand und Kosten von Verbriefungstransaktionen spürbar\r\nsenken und im Ergebnis Verbriefungen attraktiver machen.\r\nEinen deutlich positiven Effekt könnte die Verbriefungsplattform\r\nim Hinblick auf das Vertrauen in Verbriefungen haben.\r\nVerbriefungen unterliegen nach wie vor einem Stigma, das\r\nbei weitem nicht gerechtfertigt ist. Die Vorbehalte sind jedoch\r\nso stark verankert, dass jede kleinste auch begründete\r\nÄnderung, z. B. am Rahmenwerk, mit Argwohn betrachtet\r\nwird. In vielen Häusern, die als potenzielle Investoren in\r\nFrage kommen, ist das Instrument bisher nicht wieder in\r\nder strategischen Investitionsplanung angekommen. Das\r\nVertrauen könnte insbesondere durch die Einbindung einer\r\nstaatlichen Institution – zumindest übergangsweise – und\r\ndamit durch ein verbessertes Sicherheitsgefühl deutlich\r\nerhöht werden.\r\nDie staatliche Einbindung könnte auch über Garantien\r\nerfolgen. Der Einsatz von staatlichen Garantien für ganze\r\nPortfolios ist jedoch ein zweischneidiges Schwert. Das zusätzliche\r\nVertrauen, das durch Garantien erzielt werden\r\nkönnte, steht der Gefahr des Crowding-outs bestehender\r\nInvestoren und Assetklassen gegenüber. Mit dem Einsatz\r\nvon staatlichen Garantien sinkt in der Regel die Rendite.\r\nStaatliche Garantien drücken also auf die Attraktivität des\r\nInstruments für den Investor mit einem bestimmten Risiko-\r\nund Renditeprofil. Investoren könnten dann Abstand von\r\neiner solchen Investition nehmen und die Umsetzung könnte\r\ndurch kreditgebende Banken eingeschränkt sein.\r\nEmpfehlung\r\nEine Verbriefungsplattform kann ggf. nur ergänzend einen\r\nBeitrag leisten. Sie kann keine Blockaden (blocking points)\r\nbeseitigen, aber dazu beitragen, Hürden und Markteintrittsbarrieren\r\n(friction points) zu reduzieren, Standardisierung\r\nzu fördern und Effizienzen zu heben. Um dieses Ziel zu erreichen,\r\nmuss eine Plattform naturgemäß dort ansetzen,\r\nwo der Markt nicht (effizient) funktioniert. Dazu muss eine\r\nsolche Lösung zielgerichtet aus den aktuellen Rahmenbedingungen\r\nund dem daraus resultierenden Marktumfeld\r\nabgeleitet werden. Es bleibt zu hoffen, dass es im Zuge der\r\naktuellen Diskussion über die regulatorischen Rahmenbedingungen\r\ngelingen wird, einen Beitrag zur Reduzierung von\r\nIneffizienzen, Markteintrittsbarrieren und regulatorischen\r\n41 Europas Verbriefungsmarkt stärken 42 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n5 Verbriefungen\r\nund grüne Transformation\r\nAusgangssituation\r\nBei der Bekämpfung des Klimawandels wird auch den\r\nFinanzmärkten eine tragende Rolle zukommen. Die grüne\r\nTransformation der Wirtschaft bringt einen erheblichen\r\nFinanzierungsbedarf mit sich, der von den Finanzmärkten\r\ngedeckt werden muss. In diesem Zusammenhang ist häufig\r\nvon „Sustainable Finance“ oder „Green Finance“ die Rede.\r\nDas Rahmenwerk ist allerdings immer noch durch starke\r\nKomplexität und Fragmentierung geprägt und befindet\r\nsich weiterhin im Fluss. Aus diesem Grund haben sich\r\nverschiedene Bewertungsmaßstäbe entwickelt, anhand\r\nderer beurteilt wird, ob eine Investition bzw. ein Projekt als\r\n„grün“ eingestuft wird. Zu nennen sind hierbei zuvorderst\r\ninvestorenspezifische Bewertungsmodelle, Zertifizierungen\r\nprivater Initiativen und als regulatorisches Rahmenwerk die\r\nEuropean Green Bond (EuGB)-Verordnung.\r\nEinstufung als grüne Transaktionen\r\nDie im Markt derzeit am weitesten verbreitete Bewertungsmetrik\r\nsind individuelle Modelle der Investoren. Die\r\nInvestoren entscheiden dabei oft auf Basis von ESG-Fragebögen\r\nselbst, wann sie ein Projekt als grün/nachhaltig\r\neinstufen und welche Faktoren in die Bewertung einfließen.\r\nHervorzuheben ist in diesem Zusammenhang\r\nder Ansatz der Europäischen Investitionsbank (EIB) im\r\nVerbund mit dem European Investment Fund (EIF). Die\r\nEIB/EIF-Gruppe beurteilt ihre Transaktionen nach dem\r\nsogenannten Use-of-Proceeds-Ansatz, wonach der\r\nVerwendungszweck der mit einer Transaktion erlösten\r\nMittel maßgeblich ist. Zur Beurteilung der Nachhaltigkeit\r\neiner Transaktion rekurriert die EIB/EIF-Gruppe auf die\r\n16 ff EuGB-Verordnung). In Übereinstimmung mit dem bisherigen\r\nMarktstandard liegt auch der EuGB-Verordnung\r\nder Use-of-Proceeds-Ansatz zugrunde. Maßgeblich für die\r\nBeurteilung der Nachhaltigkeit ist die Übereinstimmung\r\ndes Verwendungszwecks der Erlöse mit der EU-Taxonomie.\r\nDie Verordnung sieht sowohl eine zwingende Verpflichtung\r\nzur Prospekterstellung nach der Prospektverordnung (Verordnung\r\n(EU) 2017/1129) als auch fortlaufende Dokumentations-\r\nund Kontrollpflichten nach Emission der Anleihe/\r\nVerbriefung vor. Synthetische Verbriefungen sind vom Anwendungsbereich\r\nder Verordnung explizit ausgenommen.\r\nESG-Reporting\r\nIm derzeitigen europäischen Regulierungsrahmen bestehen\r\nbereits eine Vielzahl, teils unübersichtlicher, ESG-Reporting-\r\nVorschriften. Auf Unternehmensebene bestehen verschiedene\r\nESG-Reporting-Vorgaben, die sich unter anderem\r\naus der Verordnung (EU) 2019/2088 (Sustainable Finance\r\nDisclosure Regulation - SFDR), der Richtlinie (EU) 2022/2464\r\n(Corporate Sustainability Reporting Directive - CSRD), der\r\nEU-Taxonomie und der Europäischen Lieferkettenrichtlinie\r\nergeben. Neben diesen Anforderungen auf Unternehmensebene\r\ntreten weitere Anforderungen an das ESG-Reporting,\r\ndie sich auf Produktebene ergeben. So sieht unter anderem\r\ndie Verbriefungsverordnung Reportingvorschriften in Bezug\r\nauf ESG-Faktoren für bestimmte Verbriefungen in Art. 22\r\n(4) VVO vor. Weitere Anforderungen können sich sowohl auf\r\nOriginatoren- als auch auf Investorenebene aus der SFDR\r\n(z. B. der PAI-Score) ergeben. Insofern müssen sowohl Originatoren\r\nals auch Investoren auf Unternehmens- und auf\r\nProduktebene eine Vielzahl bereits bestehender ESG-Reporting-\r\nVorschriften beachten. Wünschenswert sind daher eine\r\nKonsolidierung und Harmonisierung der bestehenden Vorschriften,\r\nohne dabei durch Einführung neuer Vorgaben die\r\nbestehenden Unsicherheiten am Markt weiter auszuweiten.\r\nMit Blick auf Verbriefungen ist es wichtig, dass Anpassungen\r\nder Reportingpflichten erstens in enger Abstimmung mit\r\nMarktteilnehmern erfolgen müssen und zweitens auch im\r\nVergleich zu anderen Anleiheklassen keine zusätzlichen\r\nReportingpflichten auferlegt werden.\r\nGrüne Transaktionen\r\nEine Untersuchung der bisherigen Transaktionen im Bereich\r\ngrüne Verbriefungen zeigt, dass der europäische Markt\r\nbisher wenig entwickelt, der deutsche Markt in Bezug auf\r\nöffentliche Transaktionen nicht existent ist.\r\nAuf europäischer Ebene sind insbesondere die Green-Lion-\r\nTransaktion von ING und die Green-Storm-Transaktion von\r\nObvion Hypotheken zu nennen. Es handelt sich dabei jeweils\r\num niederländische RMBS-Transaktionen, bei denen Hypothekenkredite\r\nverbrieft wurden. Die zugrunde liegenden\r\nImmobilien mussten dabei bestimmte Energieeffizienzklassen\r\nerfüllen, um in das Portfolio aufgenommen werden\r\nzu können. Sowohl die Green Lion Transaktion (ICMA Green\r\nBond Standard) als auch die Green Storm Transaktionen\r\n(CBI) wurden als grün zertifiziert. Nennenswert ist zudem\r\neine Verbriefung von Toyota Financial Services (Koromo\r\nItaly 2023), bei der Darlehen für Kfz mit Hybridantrieben\r\nverbrieft wurden. Im Rahmen dieser Transaktion wurde\r\nnach Einschätzung von Marktteilnehmern bewusst keine\r\nZertifizierung der Verbriefung mit einem grünen Label\r\neingeholt und die Beurteilung der Nachhaltigkeit den In-\r\nVerordnung (EU) 2020/852 (EU-Taxonomie). Grün ist eine vestoren überlassen.\r\nTransaktion dann, wenn der Verwendungszweck der Erlöse\r\nmit der EU-Taxonomie übereinstimmt. Der Originator\r\nprofitiert bei diesem Ansatz davon, dass die EIB/EIF-Gruppe\r\nim Rahmen einer Retrozessions- und Verpflichtungsvereinbarung\r\neinen Teil der Zinskosten der Verbriefungstransaktion\r\nzurückerstattet.\r\nEine weitere Möglichkeit eine Transaktion als „grün“ zu\r\nkennzeichnen, besteht in der externen Zertifizierung der\r\nTransaktion mit einem „grünen Label“. Hierzu haben sich\r\ndie privaten Initiativen der International Capital Market\r\nAssociation (ICMA) und der Climate Bonds Initiative (CBI)\r\nmit ihren Zertifizierungen durchgesetzt. Beide gehen dabei\r\nvon einem Use-of-Proceeds-Ansatz aus. Maßgeblich\r\nist insoweit nicht, dass die zugrunde liegenden Assets als\r\nnachhaltig eingestuft werden, sondern dass die Erlöse einer\r\nTransaktion für nachhaltige Zwecke verwendet werden.\r\nGrundsätzlich kann für jede Transaktion isoliert eine Zertifizierung\r\nangestrebt werden. In der Praxis wird vermehrt\r\nein unternehmensweites Sustainable Finance Framework\r\naufgesetzt, welches durch eine Second-Party-Opinion nach\r\nden ICMA-Standards zertifiziert wird. Eine individuelle Zertifizierung\r\nder konkreten Transaktionen erfolgt in diesem Fall\r\nregelmäßig nicht.\r\nMit der European Green Bond (EuGB)-Verordnung (EU)\r\n2023/2631 wurde erstmals ein regulatorisches Rahmenwerk\r\nfür grüne Anleihen geschaffen. Ab dem 21. Dezember 2024\r\ndürfen nur solche Anleihen die Bezeichnung „europäische\r\ngrüne Anleihe“ oder „EuGB“ führen, die den Anforderungen\r\nder Verordnung entsprechen. Die EuGB-Verordnung enthält\r\ndabei explizite Vorschriften zu grünen Verbriefungen (Art.\r\n43 Europas Verbriefungsmarkt stärken 44 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\nWie blicken Originatoren und Investoren auf grüne\r\nVerbriefungen?\r\nDie derzeitige Wahrnehmung grüner Verbriefungen im Markt\r\ndivergiert zwischen Originatoren einerseits und Investoren\r\nandererseits. Originatoren wählen grüne Verbriefungen insbesondere\r\num als sogenannter First Mover die Möglichkeit\r\nzu haben, einen entstehenden Markt mitzuprägen. Grüne\r\nVerbriefungen bewirken zudem eine positive Außenwirkung\r\ngegenüber eigenen Stakeholdern, Kunden und Investoren.\r\nMitunter können durch die grüne Komponente einer Transaktion\r\nauch neue Investorengruppen erschlossen werden.\r\nSoweit ersichtlich existiert derzeit am Markt kein signifikanter\r\nPricing-Vorteil für grüne Verbriefungen.\r\nInsbesondere vor diesem Hintergrund erweist sich die\r\nKomplexität der bestehenden (Reporting-)Regulierung als\r\nHindernis für Originatoren. Hierbei ist insbesondere der\r\nNachweis der Konformität mit der EU-Taxonomie wie in der\r\nEU-Green-Bond-Verordnung als besondere Hürde hervorzuheben.\r\nDieser Nachweis scheint in der Praxis nur äußerst\r\nschwer zu erbringen zu sein, so dass sich bisherige Transaktionen\r\ndarauf beschränkt haben, eine Konformität auf\r\nBest-Efforts-Basis anzustreben. Aus Sicht der Originatoren\r\nist der etablierte Use-of-Proceeds-Ansatz begrüßenswert,\r\nda ein Mangel an grünen Assets herrscht, die verbrieft werden\r\nkönnten und zudem mit der EU-Taxonomie konform sind.\r\nInsbesondere das Risiko, fälschlicherweise eine Verbriefung\r\nals „grün“ einzuordnen, schreckt Originatoren von der\r\nZertifizierung ihrer Transaktionen ab. Weiterhin besteht für\r\neinige Originatoren die Gefahr, dass ein Restpool „brauner“\r\nAssets entsteht, wenn sie ihre grünen Assets in grünen Verbriefungen\r\nbündeln. Dieser Restpool kann unter Umständen\r\nnur zu schlechteren Konditionen verbrieft werden und lässt\r\nsich gegebenenfalls schlechter vermarkten.\r\nAus Sicht der Investoren besteht zwar grundsätzlich ein\r\nInteresse an ESG-konformen Investitionen. Allerdings\r\nexistiert derzeit im Markt kein Fokus auf zertifiziert grünen\r\nInvestitionen. Grün in Bezug auf eine Investition wird als\r\n„nice-to-have“ wahrgenommen, Struktur und Qualität der\r\nAssets werden insgesamt jedoch als wichtiger bewertet. Aus\r\nSicht der Investoren dienen interne ESG-Strategien als Impulsgeber\r\nfür eine zunehmende Bedeutung der Einordnung\r\nder Investitionen anhand von ESG-Kriterien. Zusätzlich zu\r\ndiesen internen Vorgaben wird sich zukünftig auch vermehrt\r\naus regulatorischen Rahmenwerken wie der CSRD\r\nein indirekter Investitionsbedarf in grüne Anlageprodukte\r\nergeben. Dabei ist hervorzuheben, dass die CSRD explizit auf\r\neine EU-Taxonomie Konformität abstellt. Insofern wird der\r\nÜbereinstimmung einer Investition mit der EU-Taxonomie\r\nzukünftig auch unabhängig vom EuGB eine hohe Bedeutung\r\nzukommen. Insgesamt lässt sich feststellen, dass der Markt\r\nfür grüne Verbriefungen in Deutschland bisher wenig entwickelt\r\nist. Es bestehen Unsicherheiten der Marktteilnehmer\r\nrechtlicher Art in Verbindung mit Reputationsrisiken,\r\nerhöhten Kosten in der Umsetzung und geringen Anreizen\r\ndurch beispielsweise niedrigere Finanzierungskosten im\r\nSinne eines Greeniums.\r\nvestitionen in Solaranlagen und Wärmepumpen für einen\r\nGroßteil der Gesellschaft erschwinglich machen. Der Finanzierungslösung\r\nkommt eine erhebliche Bedeutung zu,\r\nda zwar rund neun von zehn Haushalten die Energiewende\r\nanstreben, jedoch nur rund die Hälfte der Haushalte sich\r\neine Solaranlage und/oder Wärmepumpe aus freier Liquidität\r\nleisten kann.\r\nDie Beispiele von Enpal, Zolar und AIRA zeigen, dass Verbriefungen\r\nauch und insbesondere für realwirtschaftliche\r\nUnternehmen ein elementares Finanzierungsmodell darstellen.\r\nAls Mittel der Wahl für derartige Unternehmen zur\r\nAbsatzfinanzierung tragen Verbriefungen erheblich zur\r\ngrünen Transformation der deutschen Wirtschaft bei.\r\nBetrachtet man private Transaktionen im deutschen Markt,\r\nso finden sich einige Beispiele für grüne Verbriefungen,\r\nwobei auffällig ist, dass insbesondere aufgrund nachfolgend\r\nbeschriebener Unsicherheiten keine der bisherigen\r\ndeutschen Transaktionen eine grüne Zertifizierung oder\r\nein grünes Label eingeholt hat. So hat zum Beispiel die\r\nLandesbank Baden-Württemberg in Kooperation mit der\r\nEIB/EIF-Gruppe eine synthetische Verbriefung eines „nicht\r\ngrünen“ Corporate Loan-Portfolios durchgeführt, verbunden\r\nmit einer Verpflichtung zur neuen Finanzierung von Solaranlagen\r\nund Windparks (Use-of-Proceeds-Ansatz).\r\nEine spannende Entwicklung lässt sich im deutschen Solaranlagen-\r\nund Wärmepumpenmarkt beobachten. So haben in\r\njüngster Vergangenheit junge Unternehmen wie Enpal, Zolar\r\nund AIRA, in diesem Sektor Verbriefungen in erheblichem\r\nUmfang genutzt. Von den Unternehmen wurden private\r\nVerbriefungsfazilitäten mit einem Finanzierungsvolumen\r\nvon insgesamt mehr als EUR 2 Mrd. für Absatzfinanzierung\r\nvon Solaranlagen und Wärmepumpen an Endverbraucher in\r\nDeutschland aufgesetzt. Verbriefungen werden hierbei nicht\r\nnur zur Finanzierung der grünen Transformation genutzt,\r\nsondern ermöglichen es den Unternehmen, ihren Kunden\r\nFinanzierungsmodelle anzubieten, die entsprechende In45\r\nEuropas Verbriefungsmarkt stärken 46 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\ndes Art. 3 EU-Taxonomie von den Marktteilnehmern erbracht\r\nwerden kann. Sollte sich herausstellen, dass dies nicht der\r\nFall ist, könnte über eine Nachjustierung der EuGB-Verordnung\r\noder der EU-Taxonomie nachgedacht werden. Denkbar\r\nwäre es zum Beispiel, im Rahmen des European Green\r\nBond oder auf Ebene der EU-Taxonomie selbst mit einer\r\nVermutungslösung zu arbeiten, wobei alle Kriterien des Art.\r\n3 EU-Taxonomie erfüllt sein müssen, jedoch nur die Konformität\r\nmit Art. 3 a) positiv nachzuweisen ist. Die Konformität\r\nmit den Kriterien in Art. 3 b)–d) müsste weiterhin vorliegen,\r\nwürde aber zugunsten der Originatoren vermutet werden.\r\nAuf diese Weise würde es deutlich leichter werden, European\r\nGreen Bonds zu emittieren und damit das Entstehen eines\r\nMarkts für grüne Anleihen zu unterstützen.\r\nUnsicherheiten im Markt resultieren größtenteils aus der\r\nVielzahl der im jeweiligen Fall anwendbaren Vorschriften.\r\nUnter dem Motto „weniger ist mehr“ könnte hier zusätzliche\r\nSicherheit am Markt geschaffen werden, ohne die qualitativen\r\nAnforderungen an das ESG-Reporting insgesamt zu\r\nverringern.\r\nDer EuGB kann zu einer Steigerung grüner Verbriefungen\r\nbeitragen. Durch das Abstellen auf die EU-Taxonomie und\r\ndie damit verbundenen hohen Anforderungen könnte der\r\nEuGB der neue Goldstandard im Markt werden. Da ein nicht\r\nunerheblicher Anteil der Verbriefungen synthetisch erfolgt,\r\nist es jedoch wünschenswert, synthetische Verbriefungen in\r\nder EuGB zu inkludieren.\r\nEs könnte sich allerdings als herausfordernd erweisen, dass\r\ndie EuGB-Verordnung im Sinne eines Alles-oder-Nichts-\r\nPrinzips angelegt wurde. Nur Transaktionen mit einem sehr\r\nhohen grünen Anteil können den Standard erfüllen, d. h. mindestens\r\n85 Prozent der Verwendung der Erlöse müssen mit\r\nder EU-Taxonomie konform sein. Die restlichen 15 Prozent\r\nsind dabei keinesfalls für nicht-konforme, sondern nur für\r\nAktivitäten vorgesehen, die noch nicht von der Taxonomie abgedeckt\r\nwerden. Diese müssen ebenfalls Kriterien der EUTaxonomie\r\nerfüllen und z. B. auf die Umweltziele einzahlen.\r\nInsbesondere im Rahmen der grünen Transformation der\r\nWirtschaft wird es jedoch auch Graubereiche geben, in denen\r\nim Rahmen eines iterativen Prozesses Projekte Schritt für\r\nSchritt grüner werden, ohne dabei sofort vollständig grün\r\nzu sein. Auch diese Transformation sollte im grünen Verbriefungsmarkt\r\nabgebildet werden können.\r\nDer Konformitätsnachweis mit der EU-Taxonomie kann sich\r\nals praktische Hürde zur Etablierung des EuGB darstellen.\r\nIn den bisherigen Transaktionen haben die Originatoren sich\r\nnicht rechtsverbindlich festgelegen wollen, ob Konformität\r\nmit der EU-Taxonomie gegeben ist. Insbesondere der Nachweis\r\nder Kriterien in Art. 3 b)–d) der EU-Taxonomie scheint\r\ndabei äußerst kompliziert zu sein, da eine Vielzahl an zum\r\nTeil nicht verfügbaren Informationen notwendig ist und Entscheidungen\r\nDritter wie von Verbrauchern, Lieferanten und\r\nanderen Parteien die Konformität maßgeblich beeinflussen.\r\nEs bleibt daher abzuwarten, ob der Konformitätsnachweis\r\nImpulse für die grüne Transformation\r\nDie Relevanz von Verbriefungen für die Transformation ist\r\nnicht auf grüne Kreditportfolios und grüne Verbriefungen\r\nbegrenzt. Banken werden gerade in einer Volkswirtschaft wie\r\nDeutschland mit einem breiten und leistungsfähigen Mittelstand\r\neine wichtige Rolle in der Unternehmensfinanzierung\r\neinnehmen müssen. Verbriefungen sind ein wichtiges Element\r\ndafür. Ein explizites grünes Label für Verbriefungen\r\nsteht dabei nicht im Fokus. Generell sind Verbriefungen ein\r\nInstrument zur Steuerung der Passivseite von Bilanzen, und\r\nBanken leisten ihren Beitrag zur Transformation über die\r\nKreditvergabe und damit über die Aktivseite. SFDR, Green\r\nAsset Ratio, Geschäftsstrategie und andere Faktoren entscheiden\r\nüber den Beitrag von Banken zur Finanzierung\r\nder Transformation, Verbriefungen sind dabei als Enabler\r\nzu betrachten.\r\nEin funktionierender deutscher und europäischer Markt\r\nfür Verbriefungen kann dazu beitragen, dass auch grüne\r\nVerbriefungen an Bedeutung gewinnen. Bisherige grüne\r\nTransaktionen unter Beteiligung der EIB/EIF-Gruppe zeigen,\r\ndass die EIB/EIF-Gruppe mit ihrer Sonderstellung eine gewichtige\r\nRolle in der Entwicklung des Markts spielen kann.\r\nIm Rahmen des European Green Deals hat sich die Europäische\r\nUnion das Ziel gesetzt, die Netto-Emissionen von\r\nTreibhausgasen bis 2050 auf Null zu reduzieren. Die EIB/EIFGruppe\r\nist als Finanzierungsinstrument der Europäischen\r\nUnion derer politischen Ziele verpflichtet. Aufgrund ihrer\r\nbesonderen Stellung kann die EIB/EIF-Gruppe nicht nur als\r\nInvestor grüne Investitionen selbst tätigen, sondern auch als\r\nGarantiegeber Transaktionen von anderen Parteien möglich\r\nmachen oder vereinfachen. Insbesondere in Märkten, die\r\nwenig entwickelt sind, kann die Beteiligung von staatlichen\r\nOrganisationen zu einer Belebung des Markts führen, wie\r\ndie Rolle der EZB nach der Finanzkrise eindrücklich gezeigt\r\nhat. Die EIB/EIF-Gruppe kann dabei als Brückenbauer\r\nagieren, die im Rahmen ihres Mandats den Markt für grüne\r\nVerbriefungen ankurbelt.\r\nEin wichtiger Schritt hin zu einer größeren Sicherheit im\r\nMarkt ist die Harmonisierung und Konsolidierung der bestehenden\r\nESG-Reporting-Vorschriften. Die bestehenden\r\n47 Europas Verbriefungsmarkt stärken 48 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n6 Transaktionskosten im\r\ndeutschen Markt verringern –\r\nnationales Verbriefungsrahmenwerk\r\nschaffen sowie weitere\r\nHarmonisierung des\r\nRechtsrahmens\r\nDie seit 1. Januar 2019 anwendbare Verbriefungsverordnung\r\n(VVO) regelt umfassend und europaweit einheitlich, wie\r\nVerbriefungen zu gestalten sind, um einen Mindestsicherheitsstandard\r\neinzuhalten und eine effektive behördliche\r\nAufsicht zu gewährleisten. Die VVO selbst, die zugehörigen\r\ntechnischen Regulierungs- und Implementierungsstandards\r\n(RTS/ITS), die relevanten Leitlinien der EBA und die darauf\r\nreferenzierenden sonstigen Regulierungen (insbesondere\r\nCRR und SolvV) stellen als Antwort des europäischen\r\nGesetzgebers auf die Sub-Prime Krise von 2008 ein umfassendes\r\nRegelwerk für einen sicheren und nachhaltigen\r\nVerbriefungsmarkt als ein Kernelement der Europäischen\r\nKapitalmarktunion dar.\r\nAllerdings ist in der VVO nicht geregelt, nach welchen\r\nRechtsvorschriften Verbriefungstransaktionen in den Mitgliedsstaaten\r\ndurchgeführt werden, also wie beispielsweise\r\nder Forderungsverkauf rechtlich bewirkt wird und welche\r\nsteuerlichen oder insolvenzrechtlichen Vorschriften angewendet\r\nwerden. Für diese Fragen gilt weiterhin nationales\r\nRecht. In vielen europäischen Ländern gibt es (nicht erst seit\r\nEinführung der VVO) dedizierte Verbriefungsgesetze, um bei\r\nVerbriefungen auftretende Probleme zu adressieren, zum\r\nVerbriefungsgesetz zu verabschieden, um die steuerlichen\r\nund rechtlichen Rahmenbedingungen zu erleichtern. Dies\r\ndient dazu, in den zentralen Bereichen mit den anderen\r\neuropäischen Mitgliedsstaaten mindestens gleichzuziehen\r\nund Verbriefungen in Deutschland günstiger, ohne rechtliche\r\nUnsicherheiten und im Zuständigkeitsbereich der deutschen\r\nAufsichtsbehörden aufsetzen zu können. Das Ziel ist, dass\r\nVerbriefungszweckgesellschaften in Deutschland gegründet,\r\ngrenzüberschreitende Rechts- und Steuerprobleme\r\neliminiert und Verbriefungen für mittelständische Unternehmen,\r\nStart-Ups und Leasinggesellschaften erleichtert\r\nund attraktiv gemacht werden. Dadurch wird Beschäftigung\r\ngesichert, der Finanzstandort Deutschland gestärkt und ein\r\nBeitrag zur Finanzierung der grünen und digitalen Transformation\r\ngeleistet.\r\nDie hier gemachten Vorschläge leisten einen Beitrag zur\r\nBelebung der Verbriefungsmärkte im Rahmen der Europäischen\r\nKapitalmarktunion und der Stärkung des Finanzstandorts\r\nDeutschlands. Insbesondere erfordern sie keine\r\nSubventionen und sind neutral für das Steueraufkommen.\r\nDie hier gemachten Vorschläge sollten zudem durch Vereinheitlichungsbemühungen\r\nauf europäischer Ebene flankiert\r\nund ggf. auch vertieft werden. Das deutsche Verbriefungsgesetz\r\nkann insoweit auch als Vorbild oder Anstoß für die\r\nEntwicklung eines weiter vereinheitlichten europäischen\r\nRechtsrahmens für Verbriefungen in der Kapitalmarktunion\r\ndienen.\r\nBeispiel in Luxemburg, Italien, Spanien und Frankreich. In\r\nanderen Ländern bleibt es bei der Anwendung der bestehenden\r\nallgemeinen unterschiedlichsten Rechtsvorschriften.\r\nInsbesondere in Deutschland gibt es kein spezifisches Verbriefungsgesetz,\r\nobgleich es beispielsweise für Pfandbriefe\r\ndas Pfandbriefgesetz gibt. Daher gelten für steuerliche und\r\nrechtlichen Fragen bei Verbriefungen in Deutschland die\r\nallgemeinen Gesetze, also das BGB, die InsO, die AO, das\r\nUStG etc.\r\nDie allgemeinen Gesetze decken mangels spezifischer\r\nRegelungen aus Sicht der Initiative nicht alle Verbriefungsthemen\r\nab; es bestehen hinsichtlich verschiedener teils\r\nganz zentraler Fragen wie zum Beispiel des True Sale Unsicherheiten.\r\nNeben der Beseitigung von Unsicherheiten und\r\nRegelungslücken haben einige europäische Nachbarn durch\r\nihre Verbriefungsgesetze kreative Lösungen gefunden,\r\ndie es attraktiv machen, Verbriefungen in beispielsweise\r\nLuxemburg oder Irland statt in Deutschland aufzusetzen.\r\nAus diesem Grund ist es zur Verbesserung der Rahmenbedingungen\r\nfür eine Kapitalmarktrefinanzierung deutscher\r\nUnternehmen (insbesondere KMU) notwendig, ein deutsches\r\nQuelle: Bundesministerium der Finanzen / Photothek\r\n49 Europas Verbriefungsmarkt stärken 50 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\n20 Stellungnahme der TSI und BdB zum Zukunftsfinanzierungsgesetz\r\nII.\r\nVier zentrale Vorschläge\r\nDie vier zentralen Punkte, die durch ein deutsches Verbriefungsgesetz20\r\ngeregelt werden müssen, um die oben\r\ngenannten Ziele zu erreichen, sind:\r\nGezielte europäische Harmonisierung insolvenzund\r\nvertragsrechtlicher Aspekte\r\nDer zu schaffende deutsche Rechtsrahmen könnte über eine\r\ngezielte Harmonisierung bestimmter insolvenz- und vertragsrechtlicher\r\nAspekte des europäischen Rechtsrahmens\r\nunterstützt werden:\r\nAuf diese Weise könnten bestehende Unterschiede bei den\r\nvertrags- und insolvenzrechtlichen Rahmenbedingungen für\r\nVerbriefungstransaktionen in der EU (wie auch für sonstige\r\nKapitalmarkttransaktionen) aufgehoben sowie bestehende\r\nLücken und Unklarheiten in den mitgliedstaatlichen\r\nRechtsordnungen geschlossen werden. Hierdurch würde\r\nder Rechtsprüfungsaufwand bei Verbriefungstransaktionen\r\nmit Bezug zu anderen mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen\r\nerheblich reduziert und die Rechtssicherheit spürbar erhöht\r\nwerden.\r\nFür Verbriefungstransaktionen besonders kritisch sind\r\ndie derzeit bestehenden Rechtsunsicherheiten bei dem\r\nzentralen Aspekt der Wirksamkeit der Übertragung der\r\nzu verbriefenden Forderungen (Verbriefungsforderungen)\r\nnebst den in diesem Zusammenhang gestellten Sicherheiten\r\nvom Originator auf die Verbriefungszweckgesellschaft in der\r\nInsolvenz des Originators.\r\nWünschenswert und sehr effektiv wären europäische Harmonisierungsinitiativen,\r\ndie an folgenden Punkten ansetzen:\r\nPunktuelle Harmonisierung des Insolvenzund\r\nKreditsicherungsrechts der Mitgliedstaaten\r\nüber einheitliche Mindeststandards\r\nfür die Absicherung der vertragsrechtlichen\r\nWirksamkeit und Insolvenzfestigkeit von für\r\nVerbriefungszwecke erfolgter Forderungsübertragungen\r\n(mit Sicherheiten).\r\nParallel und flankierend der Schaffung eines\r\ndeutschen Rechtsrahmens für die Verbriefungs-\r\nGmbH: Punktuelle Harmonisierung\r\ndes Gesellschaftsrechts der Mitgliedstaaten\r\nüber einheitliche Mindeststandards für Verbriefungszweckgesellschaften\r\nmit Compartments\r\nzur Absicherung der Insolvenzfestigkeit\r\nder Compartments bei grenzüberschreitenden\r\nTransaktionen.\r\n1 Deutsche Verbriefungszweckgesellschaft\r\nEs sollte eine Sonderform der GmbH als Verbriefungs-\r\nGmbH geschaffen werden. Die Verbriefungs-GmbH ist\r\nunverändert den allgemeinen Regeln des GmbHG, InsO\r\netc. unterworfen, kann aber in der Satzung bestimmen,\r\neine Verbriefungszweckgesellschaft gemäß VVO zu sein.\r\nDiese Verbriefungs-GmbH wird damit einem speziellen\r\nRegime unterstellt, das zu individuellen Rechtsfragen\r\nSonderregelungen trifft. Dazu gehört insbesondere, dass\r\ndie Vermögensgegenstände einer solchen Verbriefungs-\r\nGmbH in Compartments gehalten werden, die voneinander\r\nrechtlich und insolvenzrechtlich getrennt sind. Dies folgt\r\ndem Modell, das Luxemburg seit 2004 mit überwältigendem\r\nErfolg bereithält und ähnelt dem Sondervermögen,\r\ndas in Deutschland bei Kapitalanlagegesellschaften schon\r\nbekannt ist.\r\n3 True Sale\r\nRegelung treffen, dass ein Forderungsverkauf an eine\r\nVerbriefungszweckgesellschaft nach Maßgabe der VVO\r\nimmer (i) sowohl zivilrechtlich (§§ 433, 398 BGB) als auch\r\n(ii) insolvenzrechtlich ein True Sale ist (d. h. dass die Verbriefungszweckgesellschaft\r\nin der Insolvenz des Originators\r\nunabhängig von der Art der verbrieften Forderungen\r\nstets Aussonderung nach § 47 InsO bzw. Ersatzaussonderung\r\nnach § 48 InsO verlangen kann). Gegenwärtig gibt es\r\nhierzu keine spezifische gesetzliche Regelung und keine\r\neindeutige Rechtsprechung. Die gesetzliche Präzisierung\r\nTrue Sale folgt dem Beispiel vergleichbarer Regelungen in\r\nSpanien und Frankreich.\r\n2 Körperschaft- und Gewerbesteuer\r\nDas ab 2025 geltende Betriebsausgabenabzugsverbot\r\nfür Zinsen auf Verbriefungen ist abzuschaffen. Gesetzestechnisch\r\nkann das durch Aufnahme einer Ausnahmeregelung\r\nfür Inhaberschuldverschreibungen und mit diesen\r\nvergleichbare Schuldtitel in § 8 (1) Nr. 1 StAbwG erfolgen.\r\nDas Betriebsausgabenabzugsverbot greift allein deshalb,\r\nweil der Emittent auf Grund der Besonderheiten des Wertpapiergeschäfts\r\nnicht weiß, wo der Anleger ansässig ist.\r\nDie Befreiung von gewerbesteuerlicher Doppelbelastung\r\nin § 19 (3) GewStDVO ist auf alle Verbriefungen auszuweiten.\r\nBisher sind durch § 19 (3) GewStDVO nur Bankdarlehensverbriefungen\r\nbefreit. Die Befreiung sollte auf\r\nalle Verbriefungen, insbesondere von Leasingforderungen\r\nund Forderungen aus Lieferung und Leistung, ausgedehnt\r\nwerden. Gegenwärtig käme es bei Verbriefungen solcher\r\nForderungen zu einer ungerechtfertigten Verdoppelung\r\nder Steuerbelastung. Dieser Punkt dient der Klarstellung\r\nder Steuerneutralität von Verbriefungen und führt nicht zu\r\nSteuermindereinnahmen in Deutschland.\r\n4 Start-up Finanzierung/Lizenzverträge\r\nFestlegen, dass Dauerschuldverhältnisse bei Insolvenz\r\ndes Originators nicht beendet werden können und §§ 91,\r\n103 InsO keine Anwendung findet, wenn die Forderungen\r\nim Rahmen einer Verbriefung als True Sale an eine Verbriefungszweckgesellschaft\r\nverkauft und abgetreten sind.\r\nHierdurch wird das Potential für Verbriefungen in Deutschland\r\nvergrößert und für Branchen ermöglicht, in denen\r\nVerbriefungen gegenwärtig nicht möglich sind und in denen\r\nsie schmerzlich vermisst werden. Dies nützt insbesondere\r\nbei Lizenzverträgen, um bestehende Wettbewerbsnachteile\r\nfür deutsche Tech Start-Ups zu beseitigen (Stichwort:\r\nSoftware as a Service – SaaS) und bei Mietverträgen für\r\nAbo-Modelle beispielsweise bei Elektromobilität oder\r\nIT-Hardwarenutzung (Stichwort: Shared Economy). Eine\r\nvergleichbare Regelung gibt es mit § 108 Absatz 1 Satz\r\n2 InsO bereits für Leasingverträge, die sich bewährt hat,\r\nderen Anwendungsbereich aber zu eng und deren Voraussetzungen\r\nzu kompliziert sind.\r\n51 Europas Verbriefungsmarkt stärken 52 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\nDie Initiative der\r\nFinanzindustrie stellt\r\nsich vor\r\nDer Bundesverband deutscher Banken e.V. und die True\r\nSale International GmbH haben gemeinsam eine nationale\r\nInitiative der Finanzindustrie ins Leben gerufen. Die\r\nInitiative setzt sich für die Stärkung des Verbriefungsmarkts\r\nein mit dem Ziel, das Potenzial von Verbriefungen\r\nvoll auszuschöpfen. Damit will die Initiative einen\r\nBeitrag dazu leisten, die Wettbewerbsfähigkeit Europas\r\nzu stärken und die anstehenden Herausforderungen\r\nder grünen und digitalen Transformation zu bewältigen.\r\nSie betrachtet den Verbriefungsmarkt ganzheitlich und\r\nnimmt einen europäischen Blickwinkel ein.\r\nDie Initiative steht unter der Schirmherrschaft von\r\nDr. Manfred Knof, Vorsitzender des Vorstands der\r\nCommerzbank AG. Die Commerzbank AG ist seit vielen\r\nJahren im Öffentlichen und Privaten Verbriefungsmarkt\r\nals Investor, Originator und Arranger aktiv. Sie verfügt\r\nüber ein breites institutionelles Wissen.\r\nDie mitwirkenden Unternehmen und Institutionen der\r\nInitiative decken ein breites Spektrum der Beteiligten\r\nam Verbriefungsprozess ab. Dies schließt sowohl die\r\nverschiedenen Rollen im Verbriefungsprozess und verschiedenen\r\nArten von Verbriefungen als auch eine aufsichtliche\r\nPerspektive ein.\r\nInitiatoren\r\nBarmenia Gothaer\r\nMitwirkende\r\nDie Initiative der Finanzindustrie wird unterstützt vom\r\nBundesministerium der Finanzen. Zudem bedanken wir\r\nuns bei der Deutschen Bundesbank und dem European\r\nInvestment Fund (EIF) für den konstruktiven Austausch\r\nund die wertvollen Anmerkungen.\r\nDer Bankenverband vertritt die Interessen privater\r\nBanken in Deutschland, darunter große internationale\r\nBanken, Regionalbanken und Auslandsbanken. Er zählt\r\n177 Mitglieder und hat Standorte in Berlin, Frankfurt\r\nund Brüssel.\r\nDie True Sale International GmbH (TSI) hat zur Aufgabe,\r\ndie Entwicklung des Verbriefungsmarktes in Deutschland\r\nund Europa zu fördern. Dazu tragen Schulungen, Konferenzen,\r\nFachinformationen und Transparenzinitiativen\r\nsowie ein offener Austausch mit Marktteilnehmern, Aufsichtsbehörden,\r\nPolitik und Wissenschaft bei.\r\n53 Europas Verbriefungsmarkt stärken 54 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\nAnlagen\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschlag für Art. 5 VVO\r\nArtikel 5\r\nAnforderungen in Bezug auf Sorgfaltspflichten für institutionelle Anleger\r\n(1) Bevor er eine Verbriefungsposition hält, prüft ein institutioneller Anleger, der nicht der Originator, Sponsor oder ursprüngliche\r\nKreditgeber ist, ob\r\na) im Falle, dass es sich bei dem Originator oder ursprünglichen Kreditgeber mit Sitz in der Union nicht um ein\r\nKreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU)\r\nNr. 575/2013 handelt, dieser Originator oder ursprüngliche Kreditgeber alle Kredite, die die zugrunde liegenden\r\nRisikopositionen begründen, auf der Grundlage solider, genau definierter Kriterien und anhand eindeutig festgelegter\r\nVerfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Finanzierung dieser Kredite gewährt und\r\nüber wirksame Systeme zur Anwendung dieser Kriterien und Verfahren im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der\r\nvorliegenden Verordnung verfügt;\r\nb) im Falle, dass es sich um einen Originator oder ursprünglichen Kreditgeber mit Sitz in einem Drittland handelt,\r\ndieser Originator oder ursprüngliche Kreditgeber alle Kredite, die die zugrunde liegenden Risikopositionen begründen,\r\nauf der Grundlage solider, genau definierter Kriterien und anhand eindeutig festgelegter Verfahren für\r\ndie Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Finanzierung dieser Kredite gewährt und über wirksame Systeme\r\nzur Anwendung dieser Kriterien und Verfahren verfügt, um sicherzustellen, dass die Kreditvergabe auf einer gründlichen\r\nBewertung der Kreditwürdigkeit des Schuldners basiert;\r\nc) der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber — sofern er seinen Sitz in einem Drittland hat — kontinuierlich\r\neinen materiellen Nettoanteil hält, der in jedem Fall mindestens 5 Prozent beträgt und im Einklang mit\r\nArtikel 6 festgelegt wird, und den institutionellen Anlegern gegenüber den Risikoselbstbehalt offenlegt;\r\nd) der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber über ausreichende Informationen verfügt, um die nach\r\nAbsatz 3 notwendige Sorgfaltsprüfung durchführen zu können;\r\ne) bei notleidenden Risikopositionen werden solide Standards bei der Auswahl und Bepreisung der Risikopositionen\r\nangewandt.\r\n(2) Abweichend von Absatz 1 gilt im Falle vollständig unterstützter ABCP-Transaktionen die Anforderung nach Absatz 1\r\nBuchstaben a und b für den Sponsor. In diesen Fällen überprüft der Sponsor, ob der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber,\r\nbei dem es sich nicht um ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma handelt, alle Kredite, die die zugrunde liegenden\r\nRisikopositionen begründen, auf der Grundlage solider, genau definierter Kriterien und anhand eindeutig festgelegter Verfahren\r\nfür die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Finanzierung dieser Kredite gewährt und über wirksame Systeme\r\nzur Anwendung dieser Kriterien und Verfahren im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verfügt.\r\n(3) Bevor er eine Verbriefungsposition hält, nimmt ein institutioneller Anleger, der nicht der Originator, Sponsor oder\r\nursprüngliche Kreditgeber ist, eine Sorgfaltsprüfung vor, die ihn in die Lage versetzt, die damit verbundenen Risiken zu\r\nbewerten. Bei dieser Bewertung sind die zugrundeliegenden Risikopositionen und die strukturellen Merkmale der Verbriefung\r\nzu berücksichtigen.\r\n(4) Ein institutioneller Anleger, der nicht der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber ist, und der eine Verbriefungsposition\r\nhält, muss mindestens\r\na) über angemessene schriftlich fixierte Verfahren, die verhältnismäßig in Bezug auf das Risikoprofil der Verbriefungsposition\r\nund, sofern relevant, in Bezug auf das Handelsbuch und das Anlagebuch des institutionellen Anlegers sind,\r\nverfügen, um kontinuierlich die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die Wertentwicklung der Verbriefungsposition\r\nund der zugrunde liegenden Risikopositionen beobachten zu können;\r\nb) eine interne Berichterstattung an sein Leitungsorgan oder an eine von seinem Leitungsorgan bestimmte Stelle\r\nsicherstellen, so dass die wesentlichen Risiken aus seiner Verbriefungsposition dem Leitungsorgan oder der von\r\ndiesem bestimmten Stelle bekannt sind und diese Risiken angemessen gesteuert werden.\r\n(5) Hat ein institutioneller Anleger einen anderen institutionellen Anleger dazu ermächtigt, Entscheidungen hinsichtlich der\r\nAnlageverwaltung zu treffen, mit denen er möglicherweise eine Verbriefungsposition eingeht, so kann der institutionelle\r\nAnleger unbeschadet der Absätze 1 bis 4 diese verwaltende Partei anweisen, seinen Verpflichtungen gemäß diesem Artikel in\r\nBezug auf alle Risikopositionen in einer Verbriefung nachzukommen, die durch diese Entscheidungen eingegangen werden.\r\nDie Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen ein institutioneller Anleger gemäß diesem Absatz angewiesen\r\nwird, die Verpflichtungen eines anderen institutionellen Anlegers zu erfüllen, dies jedoch nicht tut, alle Sanktionen gemäß\r\nden Artikeln 32 und 33 gegen die verwaltende Partei und nicht gegen den institutionellen Anleger, der die Verbriefung eingegangen\r\nist, verhängt werden können.\r\nAnlage 2: Vergleichsversion des Art. 5 VVO\r\n55 Europas Verbriefungsmarkt stärken 56 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\nArtikel 5\r\nAnforderungen in Bezug auf Sorgfaltspflichten für institutionelle Anleger\r\n(1) Bevor er eine Verbriefungsposition hält, prüft ein institutioneller Anleger, der nicht der Originator, Sponsor oder ursprüngliche\r\nKreditgeber ist, ob\r\na) im Falle, dass es sich bei dem Originator oder ursprünglichen Kreditgeber mit Sitz in der Union nicht um ein\r\nKreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU)\r\nNr. 575/2013 handelt, dieser Originator oder ursprüngliche Kreditgeber alle Kredite, die die zugrunde liegenden\r\nRisikopositionen begründen, auf der Grundlage solider, genau definierter Kriterien und anhand eindeutig festgelegter\r\nVerfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Finanzierung dieser Kredite gewährt und\r\nüber wirksame Systeme zur Anwendung dieser Kriterien und Verfahren im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der\r\nvorliegenden Verordnung verfügt;\r\nb) im Falle, dass es sich um einen Originator oder ursprünglichen Kreditgeber mit Sitz in einem Drittland handelt,\r\ndieser Originator oder ursprüngliche Kreditgeber alle Kredite, die die zugrunde liegenden Risikopositionen begründen,\r\nauf der Grundlage solider, genau definierter Kriterien und anhand eindeutig festgelegter Verfahren für\r\ndie Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Finanzierung dieser Kredite gewährt und über wirksame Systeme\r\nzur Anwendung dieser Kriterien und Verfahren verfügt, um sicherzustellen, dass die Kreditvergabe auf einer gründlichen\r\nBewertung der Kreditwürdigkeit des Schuldners basiert;\r\nc) der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber — sofern er seinen Sitz in der Union hat — kontinuierlich\r\neinen materiellen Nettoanteil nach Artikel 6 hält und dem institutionellen Anleger gegenüber den Risikoselbstbehalt\r\ngemäß Artikel 7 offenlegt;\r\ncd) der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber — sofern er seinen Sitz in einem Drittland hat — kontinuierlich\r\neinen materiellen Nettoanteil hält, der in jedem Fall mindestens 5 Prozent beträgt und im Einklang mit\r\nArtikel 6 festgelegt wird, und den institutionellen Anlegern gegenüber den Risikoselbstbehalt offenlegt;\r\nde) der Originator, Sponsor oder die Verbriefungszweckgesellschaft gegebenenfalls die nach Artikel 7 erforderlichen\r\nInformationen in der Häufigkeit und nach den Modalitäten jenes Artikels zur Verfügung gestellt hat. der Originator,\r\nSponsor oder die Verbriefungszweckgesellschaft über ausreichende Informationen verfügt, um die nach Absatz 3\r\nnotwendige Sorgfaltsprüfung durchführen zu können;\r\nef) bei notleidenden Risikopositionen werden solide Standards bei der Auswahl und Bepreisung der Risikopositionen\r\nangewandt.\r\n(2) Abweichend von Absatz 1 gilt im Falle vollständig unterstützter ABCP-Transaktionen die Anforderung nach Absatz 1\r\nBuchstaben a und b für den Sponsor. In diesen Fällen überprüft der Sponsor, ob der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber,\r\nbei dem es sich nicht um ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma handelt, alle Kredite, die die zugrunde liegenden\r\nRisikopositionen begründen, auf der Grundlage solider, genau definierter Kriterien und anhand eindeutig festgelegter Verfahren\r\nfür die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Finanzierung dieser Kredite gewährt und über wirksame Systeme\r\nzur Anwendung dieser Kriterien und Verfahren im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verfügt.\r\n(3) Bevor er eine Verbriefungsposition hält, nimmt ein institutioneller Anleger, der nicht der Originator, Sponsor oder ursprüngliche\r\nKreditgeber ist, eine Sorgfaltsprüfung vor, die ihn in die Lage versetzt, die damit verbundenen Risiken zu bewerten.\r\nBei dieser Bewertung wird mindestens alles Folgende berücksichtigt:\r\na) die Risikomerkmale der einzelnen Verbriefungsposition und der sind die zugrunde liegenden Risikopositionen;\r\nb) alle und die strukturellen Merkmale der Verbriefung, die wesentlichen Einfluss auf die Wertentwicklung der\r\nVerbriefungsposition haben können, einschließlich vertraglich festgelegter Zahlungsrangfolgen und mit diesen\r\nverbundener Auslöserquoten („Trigger“), Bonitätsverbesserungen, Liquiditätsverbesserungen, Marktwert-Trigger\r\nund transaktionsspezifischer Definitionen des Ausfalls; zu berücksichtigen. Bei dieser Bewertung sind zudem\r\nc) in Bezug auf eine Verbriefung, die gemäß Artikel 27 als STS-Verbriefung gemeldet wurde, die Erfüllung der in\r\nArtikel 19 bis 22 oder in Artikel 23 bis 26 sowie Artikel 27 festgelegten Anforderungen durch diese Verbriefung zu\r\nberücksichtigen. Institutionelle Anleger können sich in angemessenem Umfang auf die STS-Meldung nach Artikel\r\n27 Absatz 1 und die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft offengelegten Informationen über\r\ndie Erfüllung der STS-Anforderungen stützen, ohne sich allerdings ausschließlich oder mechanistisch auf diese\r\nMeldungen oder Informationen zu verlassen.\r\nUnbeschadet der Buchstaben a und b des ersten Unterabsatzes des Satzes 2 überprüfen die institutionellen Anleger im\r\nFalle eines vollständig unterstützten ABCP-Programms bei der Investition in das im Rahmen dieses ABCP-Programms\r\nemittierte Geldmarktpapier die Merkmale des ABCP-Programms sowie die vollständige Liquiditätsunterstützung.\r\n(4) Ein institutioneller Anleger, der nicht der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber ist, und der eine Verbriefungsposition\r\nhält, muss mindestens\r\na) über angemessene schriftlich fixierte Verfahren, die verhältnismäßig in Bezug auf das Risikoprofil der Verbriefungsposition\r\nund, sofern relevant, in Bezug auf das Handelsbuch und das Anlagebuch des institutionellen Anlegers sind,\r\nverfügen, um kontinuierlich die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die Wertentwicklung der Verbriefungsposition\r\nund der zugrunde liegenden Risikopositionen beobachten zu können;\r\nSofern diese schriftlich fixierten Verfahren hinsichtlich der Verbriefung und der zugrunde liegenden Risikopositionen\r\nvon Bedeutung sind, umfassen sie die Beobachtung folgender Aspekte: Art der Risikoposition, Prozentsatz der\r\nKredite, die mehr als 30, 60 und 90 Tage überfällig sind, Ausfallraten, Raten der vorzeitigen Rückzahlungen, unter\r\nZwangsvollstreckung stehende Kredite, Erlösquoten, Rückkäufe, Kreditänderungen, Zahlungsunterbrechungen,\r\nArt der Sicherheit und Belegung, Häufigkeitsverteilung von Kreditpunktebewertungen und anderen Bonitätsmaßen\r\nfür die zugrunde liegenden Risikopositionen, branchenweise und geografische Streuung, Häufigkeitsverteilung\r\nder Beleihungsquoten mit Bandbreiten, die eine angemessene Sensitivitätsanalyse erleichtern. Sind die zugrunde\r\n57 Europas Verbriefungsmarkt stärken 58 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\nliegenden Risikopositionen selbst Verbriefungspositionen, wie gemäß Artikel 8 zulässig, so beobachten die institutionellen\r\nAnleger auch die Risikopositionen, die diesen Positionen zugrunde liegen;\r\nb) falls es sich bei der Verbriefung nicht um ein vollständig unterstütztes ABCP-Programm handelt — regelmäßig\r\nStresstests in Bezug auf die Zahlungsströme und Besicherungswerte der zugrunde liegenden Risikopositionen,\r\noder in Ermangelung ausreichender Daten über Zahlungsströme und Besicherungswerte, Stresstests in Bezug\r\nauf Verlustübernahmen durchführen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität des Risikos der Verbriefungsposition\r\nRechnung tragen;\r\nc) im Falle eines vollständig unterstützten ABCP-Programms regelmäßig Stresstests in Bezug auf die Solvenz und\r\nLiquidität des Sponsors durchführen;\r\nbd)eine interne Berichterstattung an sein Leitungsorgan oder an eine von seinem Leitungsorgan bestimmte Stelle\r\nsicherstellen, so dass die wesentlichen Risiken aus seiner Verbriefungsposition dem Leitungsorgan oder der von\r\ndiesem bestimmten Stelle bekannt sind und diese Risiken angemessen gesteuert werden.\r\ne) gegenüber seinen zuständigen Behörden auf Verlangen nachweisen können, dass er in Bezug auf seine Verbriefungsposition\r\nund der ihr zugrunde liegenden Risikopositionen über eine umfassende und gründliche Kenntnis verfügt\r\nsowie schriftlich fixierte Strategien und Verfahren für das Risikomanagement in Bezug auf die Verbriefungsposition\r\nund zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen der Überprüfungen und der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten gemäß\r\nden Absätzen 1 und 2 sowie aller übrigen relevanten Informationen umgesetzt hat; und\r\nf) im Falle von Risikopositionen in einem vollständig unterstützten ABCP-Programm gegenüber seinen zuständigen\r\nBehörden auf Verlangen nachweisen können, dass er über eine umfassende und gründliche Kenntnis der Bonität\r\ndes Sponsors und der Bedingungen der bereitgestellten Liquiditätsfazilität verfügt.\r\n(5) Hat ein institutioneller Anleger einen anderen institutionellen Anleger dazu ermächtigt, Entscheidungen hinsichtlich der\r\nAnlageverwaltung zu treffen, mit denen er möglicherweise eine Verbriefungsposition eingeht, so kann der institutionelle\r\nAnleger unbeschadet der Absätze 1 bis 4 diese verwaltende Partei anweisen, seinen Verpflichtungen gemäß diesem Artikel in\r\nBezug auf alle Risikopositionen in einer Verbriefung nachzukommen, die durch diese Entscheidungen eingegangen werden.\r\nDie Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen ein institutioneller Anleger gemäß diesem Absatz angewiesen\r\nwird, die Verpflichtungen eines anderen institutionellen Anlegers zu erfüllen, dies jedoch nicht tut, alle Sanktionen gemäß\r\nden Artikeln 32 und 33 gegen die verwaltende Partei und nicht gegen den institutionellen Anleger, der die Verbriefung eingegangen\r\nist, verhängt werden können.\r\nVorschlag 1: Streichung der Reportingpflicht in Bezug auf Loan Level Daten\r\n(1) Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft einer Verbriefung stellen den Inhabern von Verbriefungspositionen,\r\nden in Artikel 29 dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und auf Verlangen den\r\npotenziellen Anlegern gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels mindestens folgende Informationen zur Verfügung:\r\na) Informationen über die zugrunde liegenden Risikopositionen auf vierteljährlicher Basis oder — im Falle\r\nvon ABCP — Informationen über die zugrunde liegenden Forderungen oder Kreditforderungen auf monatlicher\r\nBasis; eine solche Pflicht besteht für Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft einer\r\nVerbriefung nicht, wenn es sich um eine Verbriefung handelt, an der ein begrenzter und von Anfang an\r\nfeststehender Kreis von Kreditinstituten und Investoren beteiligt ist (privat-syndizierte Transaktionen).\r\n[…]\r\nIm Falle von ABCP und privat-syndizierten Transaktionen werden die Informationen nach Unterabsatz\r\n1 Buchstabe a, Buchstabe c Ziffer ii und Buchstabe e Ziffer i den Inhabern der Verbriefungsposition und\r\nauf Verlangen den potenziellen Anlegern in aggregierter Form zur Verfügung gestellt.\r\nff. Anlage 2: Vergleichsversion des Art. 5 VVO Anlage 3: Vergleichsversion des Art. 7 VVO in Bezug auf private Verbriefungen\r\nAnlage 4: Überblick über die europäischen Verbriefungsmärkte (EU27 und UK)\r\n59 Europas Verbriefungsmarkt stärken 60 Europas Verbriefungsmarkt stärken\r\nMarktsegment True Sale\r\nÖffentliche ABS\r\nTrue Sale\r\nCLOs\r\nSynthetisch\r\nBilanztransaktionen\r\nTrue Sale\r\nABCP / Private Non-\r\nABCP\r\nBeschreibung Öffentlicher Markt\r\nBreite Investorenbasis\r\n„Public by nature/Private\r\nby regulation“\r\nBreite Investorenbasis\r\nPrivater Markt\r\nNicht-Bank Investoren\r\nPrivater Markt\r\nFinanzierung durch Banken\r\nVolumen 2023 € 161 Mrd. (UK: 30 %) € 36 Mrd. (UK: n.a.) € 140 Mrd. (UK: n.a.) € 185 Mrd. (UK: 15 %)\r\n2019-2023 € 166 Mrd. Ø p.a.\r\nNeuemission\r\n€ 74 Mrd. Ø p.a.\r\nNeuemission\r\n€ 97 Mrd. Ø p.a.\r\nNeuemission\r\n€ 181 Mrd. Ø p.a.\r\nFinanzierungsvolumen\r\nAssetklassen 55 % Immobilienkredite\r\n40 % Auto/Leasing\r\n5 % Sonstige\r\n80 % (Groß-)Firmenkredite\r\n20 % KMU-Kredite\r\n55 % (Groß-)Firmenkredite\r\n25 % KMU-Kredite\r\n20 % Sonstige\r\n60 % Handelsforderungen\r\n25 % Auto/Leasing\r\n15 % Sonstige\r\nInvestoren Breite Investorenbasis\r\n(inkl. EZB)\r\nTypischerweise 30-50 Investoren\r\nbeteiligt\r\nBreite Investorenbasis\r\nTypischerweise 10-25 Investoren\r\nbeteiligt\r\nNicht-Bank Investoren\r\nTypischerweise 1-3 Investoren\r\nbeteiligt\r\nFinanzierung über Banken\r\nTypischerweise 1-3 (Sponsor-)\r\nBanken beteiligt\r\nFinanzierung\r\nRealwirtschaft\r\nDirekt (Liquidität) Direkt (Liquidität) Indirekt (Bankkapital) Direkt (Liquidität)\r\nZiele Finanzierung Finanzierung Kapitalentlastung Finanzierung, Bilanzentlastung\r\nPerformance Studie S&P:\r\nZahlungsausfälle europäischer\r\nVerbriefungen\r\nvor, während und nach\r\nder Finanzkrise konstant\r\nniedrig\r\nStudie S&P:\r\nZahlungsausfälle europäischer\r\nVerbriefungen\r\nvor, während und nach\r\nder Finanzkrise konstant\r\nniedrig\r\nStudie EBA:\r\nZahlungsausfälle synthetischer\r\nVerbriefungen in\r\nEuropa etwas niedriger als\r\nbei öffentlichen True Sale\r\nVerbriefungen\r\nStudie AFME/EDW/TSI:\r\nMarktsegment deutlich\r\ngrößer als erwartet; Unternehmen\r\nmit Ratings im\r\nBereich BB finanzieren sich\r\nim Ratingbereich A bis AA\r\nMarkttransparenz\r\n& Offenlegung\r\nMarkttransparenz: hoch\r\nOffenlegung: hoch\r\nMarkttransparenz: hoch\r\nOffenlegung: hoch\r\nMarkttransparenz: niedrig\r\nOffenlegung: hoch\r\nMarkttransparenz: mittel\r\nOffenlegung: hoch\r\nDatenquellen Bloomberg, ConceptABS,\r\nRatingagenturen, sonstige\r\nBloomberg, ConceptABS,\r\nRatingagenturen, sonstige\r\nEBA EBE - European Benchmark\r\nExercise - AFME/EDW/TSI\r\n(>>Link)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011536","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Verordnung zur Neufassung der Ladesäulenverordnung (LSVO)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1c/bf/341839/Stellungnahme-Gutachten-SG2408080003.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Erneute Stellungnahme zum Referentenentwurf einer (vierten)\r\nVerordnung zur Neufassung der Ladesäulenverordnung und zur\r\nÄnderung weiterer Vorschriften\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\ndie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßte ausdrücklich die zweite\r\nVerordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung und die Verord\u0002nung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\r\n13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative\r\nKraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU – AFIR. Die\r\nRegelung zum einheitlichen Bezahlsystem wurde mit der zweiten Ver\u0002ordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung eingeführt und sollte\r\nursprünglich ab dem 1. Juli 2022 gelten. Mit der dritten Verordnung\r\nwurde die Frist zur Umsetzung noch einmal um ein Jahr verlängert. Die\r\nneuen Anforderungen sollten für alle Ladepunkte gelten, die ab dem 1.\r\nJuli 2024 erstmalig in Betrieb genommen oder öffentlich zugänglich ge\u0002macht werden.\r\nMit dem erneut vorliegenden Referentenentwurf (Bearbeitungsstand:\r\n26.07.2024, 13:33 Uhr) zur vierten Verordnung zur Neufassung der La\u0002desäulenverordnung und zu Änderungen weiterer Vorschriften des Bun\u0002desministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz fällt die Bundesregie\u0002rung hinter dem eigenen Anspruch an die Verbraucherfreundlichkeit\r\nbeim Bezahlen von geladenem Strom zurück:\r\nKunden von Ladesäulen/-punkten für elektrische Fahrzeuge konnten\r\nsich aufgrund der gesetzlichen Regelung in der Ladesäulenverordnung\r\n(LSV) sicher sein, dass sie ab dem 01. Juli 2024 (§ 4 Verordnung über\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. |\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nBundesministerium für Wirtschaft und\r\nKlimaschutz (BMWK)\r\nScharnhorststr. 34-37\r\n10115 Berlin\r\nper e-Mail an:\r\nKontakt:\r\nTelefon:\r\nE-Mail:\r\nUnsere Zeichen:\r\nAZ DK: ZA-KG-ZV\r\nAZ DSGV: 4441\r\n7. August 2024\r\nAnlagen: keine\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nSeite 2 von 3\r\ntechnische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffent\u0002lich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge „Ladesäulenverordnung – LSV“)\r\nmit ihren gängigen Debit- und Kreditkarten einen kontaktlosen Zahlungsvorgang mindestens durch\r\nVorhalten einer Karte mit der Fähigkeit zur Nahfeldkommunikation bei allen Ladesäulen/-punkten, die\r\nab dem 1. Juli 2024 erstmalig in Betrieb genommen oder öffentlich zugänglich gemacht werden, nut\u0002zen können. Dabei machte die LSV anhand der anliegenden Ladeleistung bei den Ladesäulen keine\r\nUnterscheidung. Die AFIR wiederum unterscheidet nun die Möglichkeit der Bezahlung anhand der La\u0002deleistung und sieht die angeführten Möglichkeiten der Bezahlung alternativ vor. Demnach werden\r\nKunden von Ladesäulen/-punkten für elektrische Fahrzeuge, die unter 50 KW Ladeleistung aufweisen,\r\nnicht mehr zwingend die Möglichkeit haben, mit ihren gängigen Debit- und Kreditkarten einen kon\u0002taktlosen Zahlungsvorgang mindestens durch Vorhalten einer Karte mit der Fähigkeit zur Nahfeldkom\u0002munikation bezahlen zu können.\r\nIn dem vorliegenden angepassten Referentenentwurf wird erneut verwiesen, dass durch den Anwen\u0002dungsvorrang des EU-Rechts die LSV mit Inkrafttreten der AFIR in den sie betreffenden Bereichen au\u0002tomatisch unanwendbar ist. Das hat an sich nicht zur Folge, dass auch die bislang strengere nationale\r\nRegelung nach § 4 Satz 2 Nr. 2b unanwendbar ist, wonach unabhängig von der Ladeleistung (insbe\u0002sondere unter 50 kW) die Nutzung eines kontaktlosen Zahlungsvorgangs mit gängigen Debit- und Kre\u0002ditkarten mindestens durch Vorhalten einer Karte mit der Fähigkeit zur Nahfeldkommunikation zu er\u0002möglichen ist. Insofern kann auf die europarechtliche Möglichkeit verwiesen werden, dass die Mitglied\u0002staaten in ihrem Hoheitsgebiet strengere, nicht widersprüchliche innerstaatliche Vorschriften erlassen\r\nkönnen. Aber die bisherige Regelung in § 4 Satz 2 Nr. 2b ist in der Neufassung der Ladesäulenverord\u0002nung ausweislich des Referentenentwurfes gar nicht mehr vorgesehen bzw. wird aufgehoben, so dass\r\nsich die Frage deren verbleibende Anwendbarkeit nicht mehr stellen würde.\r\nDie Mitgliedsinstitute der Spitzenverbände der Deutschen Kreditwirtschaft setzen sich weiterhin für\r\neine Dekarbonisierung der Mobilität und den Ausbau der Elektromobilität in Deutschland und Europa\r\nein. Eine wichtige Voraussetzung für den Erwerb von Elektrofahrzeugen ist, dass diese Fahrzeuge\r\nüberall in der EU ohne Überraschungen beim Betanken genutzt werden können.\r\nDie DK möchte daher das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz darüber informieren,\r\ndass Anbieter von Ladesäulen/-punkten an bestimmten Orten ihre Ladeleistung reduziert haben, damit\r\nsie nicht unter die Anforderungen zur Verfügungstellung von kundenfreundlichen kontaktlosen Zah\u0002lungsvorgängen fallen. Für die DK ist es daher angezeigt, dass die vierte Verordnung zur Neufassung\r\nder Ladesäulenverordnung nicht hinter die zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverord\u0002nung zurückfällt.\r\nFür Kunden von Ladesäulen/-punkten unter 50 KW ist es eine kunden- und somit verbraucherun\u0002freundliche Situation, dass bei jedem Betreiber von Ladesäulen/-punkten eine eigene App auf das\r\nSmartphone heruntergeladen werden muss. Damit einhergehend müssen die persönlichen Daten je\u0002weils hinterlegt werden, wenn ein kontaktloser Zahlungsvorgang wie oben beschrieben nicht ermög\u0002licht wird. Kunden erwarten eine schnelle, unkomplizierte und datensparsame Möglichkeit der Bezah\u0002lung von geladenem Strom. Diese Möglichkeit ist mit einer kontaktlosen Kartenzahlung uneinge\u0002schränkt möglich.\r\nIn Deutschland verfügt fast jeder Bürger ab 18 Jahren über mindestens ein Girokonto und 97 % der\r\nBefragten über eine Debit- und 52 % der Befragten eine Kreditkarte Zahlungsverhalten (s.\r\nSeite 3 von 3\r\nZahlungsverhalten in Deutschland 2023 | Deutsche Bundesbank). Nach unserem Kenntnisstand sind\r\nalle von in Deutschland ansässigen Banken und Sparkassen ausgegebenen Karten mit der NFC-Tech\u0002nologie ausgestattet.\r\nDarüber hinaus bestünde die Möglichkeit, dass eine Registrierung beim Betreiber der Ladesäule entfal\u0002len könnte. Bezahlvorgänge, wie sie heute geübte Praxis sind, wie an Tankstellen für bspw. fossile\r\nKraftstoffe, sind durch Kunden akzeptiert, geübt und werden präferiert.\r\nNach Ansicht der DK würde dies dem Ansinnen des Artikels 5c Datenschutz-Grundverordnung (Verord\u0002nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz na\u0002türlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur\r\nAufhebung der Richtlinie 95/46/EG) der Datenminimierung Rechnung tragen.\r\nMit Blick auf die europarechtliche Möglichkeit der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet strengere,\r\nnicht widersprüchliche innerstaatliche Vorschriften zu erlassen, setzt sich die DK weiterhin dafür ein,\r\ndass inhaltlich §4 Satz 2 Nr. 2b der Verordnung über technische Mindestanforderungen an den siche\u0002ren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch be\u0002triebene Fahrzeuge (Ladesäulenverordnung – LSV) in der Fassung der Dritten Novelle in der Verord\u0002nung zur Neufassung der Ladesäulenverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften weiterhin Be\u0002rücksichtigung findet. Aufgrund der Verzögerungen im Erlass der Verordnung sollte die (vierte) Ver\u0002ordnung zur Neufassung der Ladesäulenverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften am 1.\r\nSeptember 2024 in Kraft treten.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\ni.A. i.A."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011733","regulatoryProjectTitle":"Änderungen des Übereinkommens über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9c/59/347219/Stellungnahme-Gutachten-SG2408260004.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\ndes Bankenverbandes zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur\r\nÄnderung des Übereinkommen vom 29. November 1972 über die\r\nErrichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds\r\nLobbyregister-Nr. R001458\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 0764199368-97\r\n\r\nEinführung\r\nDer Bankenverband begrüßt die im Referentenentwurf des Bundesministeriums für\r\nwirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) vorgeschlagenen Änderungen des\r\nÜbereinkommens über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (AfDF). Die im Zuge\r\nder Entschließung vom 23. Mai 2023 beschlossenen Änderungen zielen darauf ab, die\r\nFunktionsfähigkeit und die Wirksamkeit des AfDF weiter zu stärken. Diese Änderungen sind\r\nbesonders bedeutend in einer Zeit, in der die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen in\r\nAfrika immer komplexer werden. Besonders die Einführung der Möglichkeit zur Hebelung von\r\nMitteln am Kapitalmarkt stellt einen entscheidenden Schritt zur Stärkung der finanziellen\r\nKapazitäten des Fonds dar und unterstützt die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in\r\nAfrika. Dadurch wird es möglich, die erheblichen Chancen und Potenziale, die auf dem\r\nafrikanischen Kontinent bestehen, umfassender zu nutzen und langfristig sowohl die Entwicklung\r\nAfrikas als auch die Einbindung internationaler Investoren zu fördern.\r\nWir sehen in der stärkeren Einbindung des Privatsektors in die Entwicklungszusammenarbeit\r\ninsgesamt einen dringend notwendigen Paradigmenwechsel. Durch solche Initiativen wird die\r\nGrundlage für eine verstärkte Beteiligung privater Akteure, einschließlich Banken, geschaffen. In\r\ndiesem Zusammenhang sollten alle aktuellen Instrumente und Programme – sowohl nationale als\r\nauch internationale – daraufhin überprüft werden, inwieweit Synergieeffekte erzielt und der\r\nPrivatsektor stärker eingebunden werden kann. Dies gilt insbesondere für die Bereiche\r\nAußenwirtschaftsförderung und Entwicklungszusammenarbeit, die intensiver verzahnt werden\r\nsollten. Erfolgreiche Praktiken aus der Exportfinanzierung – sowohl mit als auch ohne\r\nExportkreditversicherungen – sollten stärker bei der Bewältigung der\r\nFinanzierungsherausforderungen in Entwicklungsländern berücksichtigt werden. In diesem Sinne\r\nbegrüßen wir ausdrücklich Initiativen, die diesen Ansatz verfolgen.\r\nHebelung von Mitteln am Kapitalmarkt (Artikel 8)\r\nDie Einführung der Möglichkeit, die dem AfDF zur Verfügung stehenden Finanzmittel am\r\nKapitalmarkt zu hebeln, stellt eine wichtige Neuerung dar. Diese Maßnahme kann dem AfDF\r\nermöglichen, sein Ausleihvolumen signifikant zu steigern, was die Finanzierung notwendiger\r\nEntwicklungsprojekte in Afrika erleichtert bzw. erst ermöglicht. Eine jährliche Überprüfung\r\nanhand von Regeln durch die Geberländer erscheint auch unter dem Gesichtspunkt sinnvoll, das\r\nVertrauen in die finanzielle Stabilität des Fonds sicherzustellen. Darüber hinaus eröffnet dies\r\nneue Investitionsmöglichkeiten für den privaten Sektor. Das könnte zu einer verstärkten\r\nKooperation zwischen öffentlichen und privaten Akteuren in der Entwicklungsfinanzierung führen.\r\nDas Ziel sollte eine effektive Finanzierungsstrategie sein, die sowohl öffentliche als auch private\r\nAkteure einbezieht. Um dies zu erreichen, ist es im Sinne des Subsidiaritätsprinzip wichtig, bei\r\nSeite 3 / 3\r\nnicht-konzessionären Finanzierungen auf die Wahrung der Komplementarität mit dem privaten\r\nFinanzierungsmarkt zu achten. Bei konzessionären Finanzierungen sollte hingegen die\r\nEinbindung der (ebenso staatlich gestützten) Exportfinanzierung geprüft oder erwogen werden.\r\nErweiterung der Finanzierungsmöglichkeiten und Zielgenauigkeit\r\n(Artikel 14, 15 und 16)\r\nDie vorgeschlagenen Änderungen in den Artikeln 14, 15 und 16 ermöglichen es dem AfDF,\r\nsowohl konzessionäre als auch nicht-konzessionäre Kredite zu vergeben. Diese Flexibilität kann\r\ndem AfDF erlauben, besser auf die spezifischen Bedürfnisse der Mitgliedsländer einzugehen und\r\ndie Mittel effizienter bedarfsgerechter einzusetzen. Durch diese Maßnahmen können auch\r\nfinanziell stabilere Länder Zugang zu günstigeren Finanzierungsbedingungen erhalten. Dies ist\r\nein wichtiger Schritt, um die Entwicklung in Ländern mit unterschiedlichen wirtschaftlichen\r\nAusgangslagen zu fördern und zur Schaffung eines ausgewogenen, nachhaltigen Wachstums\r\nbeizutragen.\r\nStärkung der Governance und rechtlichen Rahmenbedingungen (Artikel\r\n20, 26 und 43)\r\nDie erweiterten Geschäftstätigkeiten des AfDF, die durch die Änderungen des Artikels 20\r\nermöglicht würden, könnten dem Fonds sicherlich neue Chancen eröffnen, seine Effizienz und\r\nWirkungskraft zu steigern. Die präzisierten Regelungen zur Entscheidungsfindung und die\r\nAnpassungen im Bereich der rechtlichen Immunität würden klarere und verlässlichere\r\nRahmenbedingungen schaffen, die das Vertrauen der Investoren stärken und die\r\nRechtssicherheit bei der Durchführung von Finanzierungsmaßnahmen garantieren könnten. Diese\r\nVerbesserungen sind wichtig, damit der AfDF seine Rolle als zentraler Akteur in der\r\nEntwicklungsfinanzierung Afrikas noch besser wahrnehmen und gleichzeitig die Risiken für alle\r\nbeteiligten Akteure reduzieren kann.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)","shortTitle":"BMZ","url":"https://www.bmz.de/de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011865","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Verbesserung des geplanten Fondsmarktstärkungsgesetz ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b9/64/349933/Stellungnahme-Gutachten-SG2409030013.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nReferentenentwurf des\r\nBundesministeriums der Finanzen für ein Fondsmarktstärkungsgesetz\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 2. September 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMF für ein Fondsmarktstärkungsgesetz vom 2. September 2024\r\nVorbemerkung:\r\nWir bedanken uns für die Möglichkeit zum Referentenentwurf für ein Fondsmarktstärkungsgesetz Stel-lung nehmen zu können. Gleichzeitig bedauern wir die außerordentlich kurze Konsultationsfrist.\r\nWir beschränken uns daher auf einige ausgewählte Aspekte und bitten um Verständnis dafür, im wei-teren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens erforderlichenfalls noch Gesichtspunkte einzubringen.\r\n1. Liquiditätsmanagementtools\r\nDas Gesetz dient im Wesentlichen der Umsetzung der Vorgaben des geänderten AIFM- und OGAW-Richtlinie in deutsches Recht. Ein Kern der Neuregelungen auf europäischer Ebene ist die Einführung von Liquiditätsmanagementinstrumenten/Liquiditätsmanagementtools. Diese existieren im deutschen Recht bereits – wenn auch in anderer Form.\r\nFür die Neuregelung ist nach dem Gesetzentwurf eine Einführungsphase vorgesehen: Ab dem 1. Juli 2025 sollen diese eingeführt werden können, bis sie im April 2026 schließlich verbindlich werden. Grundsätzlich kann eine solche Einführungsphase die Umsetzung erleichtern, weil die Beteiligten im komplexen Zusammenspiel des Investmentdreiecks diese nicht zwingend zu einem bestimmten Stich-tag einführen müssen, sondern gestaffelt einführen können.\r\nAllerdings darf daraus nicht der (faktische) Zwang resultieren, diese vor Inkrafttreten der Pflichten am 16. April 2026 nach europäischem Recht einführen zu müssen. Ein solcher faktischer Zwang war bei der seinerzeitigen Einführung der LMTs nach gegenwärtigem Recht, die optional ausgestaltet waren und sind, durchaus zu spüren.\r\nFür bestimmte Fondskategorien gibt es zudem bereits nach gegenwärtigem Recht verpflichtende Liqui-ditätssteuerungsinstrumente. Dies betrifft insbesondere offene Immobilienfonds, die nur nach einer Mindesthaltefrist und nach Abgabe einer Rückgabeerklärung („Kündigung“) mit einer Frist von einem Jahr zurückgegeben werden können. Damit sollte sich für diese Fondskategorien die Einführung weite-rer Liquiditätsmanagementinstrumente erübrigen: Zwar sollen ausweislich der AIFM-Richtlinie die für den „Krisenfall“ vorgesehenen Instrumente zu den ohnehin schon vorgeschriebenen Maßnahmen zur Steuerung der Liquidität hinzutreten. Nach unserem Verständnis kann sich dieser Hinweis nur auf In-strumente beziehen, die nach europäischen Vorgaben verpflichtend sind. Die Mindesthalte- und Kündi-gungsfristen für Immobilienfonds sind aber rein nationales Recht, so dass einer „Abdeckung“ der neu einzuführenden Instrumente durch die bereits bestehenden Regelungen nichts entgegenstehen dürfte. Insofern wären wir für eine gesetzgeberische Klarstellung dankbar. Im Einzelnen könnte eine solche Klarstellung durch Neufassung des § 255 Absatz 5 KAGB erfolgen, wie folgt: „Mit Einhaltung der Vo-raussetzungen der Absätze 3 und 4 gelten die Anforderungen des § 30a Absatz 1 und 2 als erfüllt.“\r\nGerne nutzen wir die Gelegenheit dieser Stellungnahme, um darauf hinzuweisen, dass im Zuge der Umsetzung der Regelungen auf eine europaweit einheitliche Umsetzung hingewirkt werden sollte, bei der die bestehenden deutschen Umsetzungsverfahren möglichst unverändert weitergeführt werden sollten.\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMF für ein Fondsmarktstärkungsgesetz vom 2. September 2024\r\n2. Ermöglichung der Bürgerbeteiligung an Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien mittels Geschlossener Publikums-AIFs\r\nWir begrüßen die vorgesehene Umgestaltung des Rechtsrahmens für geschlossene Publikums-AIFs zur Ermöglichung der Nutzung dieses Fonds-Typus für Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien. Auf diese Weise wird das Spektrum der möglichen Gestaltungsformen sachgerecht erweitert. Die Beschrän-kung des Anlegerkreises auf Ansässige erscheint ebenfalls sachgerecht, zumal die Identifizierung und damit die Akzeptanz der Anlage dadurch steigen dürfte.\r\nNicht ganz eindeutig erscheint uns jedoch die Formulierung in § 262 Abs. 4 Nr. 2 a. E. KAGB n. F.: Regulatorisch soll offenbar vermieden werden, dass sich die Eigentümerstellung und damit die Ansäs-sigkeit gerade aus der Stellung als Anleger des geschlossen Publikums-AIFs ergibt und damit nur über diesen Weg „Ortsfremde“ zu Ansässigen werden. Denkbar ist aber zumindest auch die Konstellation, wonach Eigentum an einem (sonstigen) Grundstück besteht (z. B. als Handwerksbetrieb) und in der Folge zudem die Anlage an einem geschlossenen Publikums-AIF erfolgt, der die Anleger zu Miteigentü-mern am entsprechend zu bebauenden Grundstück macht. Hier ergibt sich die Ansässigkeit aus dem sonstigen Grundstück, so dass einer Anlage in einem geschlossenen Publikums-AIF nichts entgegenste-hen sollte.\r\n3. Abwicklung von Sondervermögen nach Kündigung des Verwaltungsrechts durch die KVG\r\nNach § 99 Abs. 1 KAGB soll künftig die Verwaltungsgesellschaft das Sondervermögen abwickeln, wenn diese das Verwaltungsrecht gekündigt hat.\r\nWir begrüßen diese Neuregung ausdrücklich, wird dadurch doch nach langer Zeit eine regulatorische Unwucht beseitigt, wonach durch die Entscheidung der KVG die Verwahrstelle, der im Investmentdrei-eck Verwahr- und Kontrollaufgaben zugewiesen sind, in deren Position einrücken muss.\r\nEs bestand zudem ein inhärenter Regelungswiderspruch, wonach die Folgen der Handlungen der Kapi-talverwaltungsgesellschaft nicht auch von dieser selbst zu tragen waren.\r\nWir würden es zum einen begrüßen, wenn mit der Neuregelung des § 99 KAGB auch die damit im Zu-sammenhang stehenden Regelungen in § 100, § 154 Abs. 2 und § 257 Abs. 4 KAGB entsprechend an-gepasst würden.\r\nIm Zuge dessen möchten wir zum anderen vorschlagen, darüberhinausgehend in § 99 KAGB – spezi-fisch im Hinblick auf die Regelung des § 99 Abs. 3 KAGB – sogleich konsistente Regelungen der Rechtsfolgen auch für die Fälle der Insolvenz der Verwaltungsgesellschaft oder deren Lizenzentzug zu implementieren.\r\nEs wäre ganz im Sinne einer Stärkung des deutschen Fondsmarkts, wenn als Folge einer Insolvenz oder des Lizenzentzugs der Kapitalverwaltungsgesellschaft Investmentvermögen nicht grundsätzlich abgewickelt werden müssten, sondern weiter ver- und betrieben werden könnten. Insofern sollte das Regel-Ausnahme-Verhältnis, das sich aus § 100 Abs. 2 und Abs. 3 KAGB ergibt, überdacht werden. So bedeutet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Lizenzentzug bezüglich der Kapitalverwal-tungsgesellschaft nicht, dass auch betroffene Fonds dieses Schicksal teilen und abgewickelt werden\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMF für ein Fondsmarktstärkungsgesetz vom 2. September 2024\r\nmüssten. Dies dient insbesondere dem Anlegerschutz, denn der gesetzliche Zwang der Abwicklung ei-nes Investmentvermögens durch die Verwahrstelle liegt oft nicht im Interesse des Anlegers. Dies be-stätigen die Erfahrungen der Verwahrstellen aus den vergangenen Jahren.\r\nNeben der Möglichkeit, eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft zu bestimmen, z. B. durch die BaFin oder bei einem Spezialfonds durch die Anleger, oder die Verwahrstelle in die Pflicht zu nehmen, könnte auch ein durch die BaFin gerichtlich bestellter Verwalter zur Weiterführung von „gesunden“ In-vestmentvermögen eingesetzt werden oder auch zu deren Abwicklung. Dies scheint auch vor dem Hin-tergrund des mit dem Fondsmarktstärkungsgesetz eingeführten Sonderbeauftragten ein probates Mit-tel.\r\nDes Weiteren sollte explizit festgelegt werden, dass im Fall der Übertragung auf eine andere Kapital-verwaltungsgesellschaft das Sondervermögen nebst allen für Rechnung des Sondervermögens beste-henden Verbindlichkeiten und allen gegen das Sondervermögen bestehenden Aufwendungsersatzan-sprüchen zu übertragen ist.\r\n***"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012018","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (ZuFinG II)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d9/a8/355620/Stellungnahme-Gutachten-SG2409200003.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Inves-titionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEUTransparenzregisterNr. 5264691236095\r\nBerlin, 13. September 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 16\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites\r\nZukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) vom 13. September 2024\r\nVorbemerkung\r\nDer Gesetzentwurf enthält begrüßenswerte Maßnahmen zur Erleichterung des Kapitalmarktzugangs, zur Förderung des Fondsmarkts sowie zur Reduzierung bürokratischer Belastungen. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hält dies für geeignete Schritte, den Finanzstandort Deutschland zu stärken\r\nund seine Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich zu verbessern.\r\nInsbesondere die vorgesehene Verdoppelung der Schwellen für das Millionenkreditmeldewesen\r\nvon 1 auf 2 Mio. Euro sowie die Einführung einer Bagatellgrenze leistet einen positiven Beitrag zur\r\nEntlastung der Banken und Sparkassen. Dies wird die administrativen Belastungen sowohl für die\r\nAufsicht als auch für die Institute verringern.\r\nJedoch sieht die DK bei einigen zentralen Punkten des Entwurfs Nachbesserungsbedarf. Es ist vor\r\nallem bedauerlich, dass Regelungen zur rechtssicheren Anpassung von Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen (AGB) und zur Klarstellung bei der Ausführung von Echtzeitüberweisungen nicht im Gesetzent-wurf enthalten sind. Nach unserer Ansicht bedarf es hierfür einer praxistauglichen und rechtssicheren Regelung.\r\nIn den geplanten Änderungen des Investmentsteuergesetzes sehen wir einen wichtigen Impuls für mehr nachhaltige Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur sowie zur Stärkung der Fi-nanzierungsmöglichkeiten junger, innovativer Unternehmen. Durch das ab 2025 geltende Verbot, Zinszahlungen auf Unternehmens- und Bankanleihen sowie Verbriefungen im Verhältnis zu Steueroa-sen steuerlich als Betriebsausgaben geltend zu machen, wird Deutschland für die kapitalmarktge-stützte Finanzierung der Wirtschaft allerdings unattraktiv. Auch der bürokratische Aufwand steigt hier-durch weiter. Um die Attraktivität des Finanzstandortes Deutschland nachhaltig zu stärken, muss das Verbot im Steueroasen-Abwehrgesetz deshalb dringend aufgehoben werden.\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen:\r\nPraxis benötigt dringend einen rechtssicheren AGB-Änderungsmechanismus\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft betont die Notwendigkeit, die durch das BGH-Urteil vom 27. April 2021, XI ZR 26/20 = BB 2021, 1488) zum AGB-Änderungsmechanismus entstandene und bis heute fortdau-ernde Rechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung schnellstmöglich zu beseitigen. Die gegenwärtige Situation hat unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zur Folge und ist verbrau-cherunfreundlich. Ganz überwiegend besteht Einigkeit darüber, dass die Praxis eine massengeschäfts-taugliche Gesetzeslösung zum AGB-Änderungsmechanismus benötigt. Das haben nicht nur die Finanz-politiker der Regierungskoalition in ihrer Protokollnotiz zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Seite 106 der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom 15. November 2023) betont, sondern auch der Bundesrat in seinen Stellungnahmen vom 29. September 2023 zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Drucksache 362/23, Seite 5) und vom 26. April 2024 zum Bürokratieentlastungsgesetz IV (BR-Drs. 129/24, Seite 28). Zudem bejaht auch die Rechtswis-senschaft einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, was der wissenschaftliche Appell von 30 Profes-sorinnen und Professoren eindrucksvoll belegt (veröffentlicht in ZIP 2023, Heft 13, Seite 684).\r\nSeite 3 von 16\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites\r\nZukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) vom 13. September 2024\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft fordert eine praxisorientierte Lösung noch in dieser Legislaturperiode. Das Zukunftsfinanzierungsgesetz II böte einen geeigneten Anknüpfungspunkt und die Chance zur kurzfristigen Umsetzung.\r\nVorschlag zur Änderung des Steueroasen-Abwehrgesetzes\r\nDurch Art. 24 des Jahressteuergesetzes 2022 wurde § 10 Abs. 1 Nr. 1 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) dahingehend geändert, dass Inhaberschuldverschreibungen unter bestimmten Vorausset-zungen keine Finanzierungsbeziehungen sind und damit nicht in den Anwendungsbereich des § 10 StAbwG fallen. Maßgeblicher Grund für die Einführung der Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 StAbwG war, dass Emittenten von Inhaberschuldverschreibungen als Schuldner und Steuerpflichtige keine Quellensteuer einbehalten können, weil sie nicht wissen, wer eine Inhaberschuldverschreibung hält und wo der Inhaber steuerlich ansässig ist.\r\nZum Quellensteuerabzug vergleichbare Anwendungsprobleme stellen sich ab 2025 auch in Bezug auf das Betriebsausgabenabzugsverbot in § 8 StAbwG. Die Vorschrift ist anwendbar, weil auf Grund der Ausnahme vom Quellensteuerabzug bei Inhaberschuldverschreibungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 StAbwG die Befreiung vom Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8 Satz 2 Nr. 2 StAbwG nicht zur An-wendung kommt. Mangels Kenntnis der Gläubiger kann auch hier der Steuerpflichtige das Betriebs-ausgabenabzugsverbot in Fällen von Inhaberschuldverschreibungen nicht einhalten. Vor diesem Hin-tergrund wäre es widersprüchlich, wenn man bei Inhaberschuldverschreibungen das Vorliegen einer Finanzierungsbeziehung im Sinne des § 10 StAbwG verneinen und gleichzeitig das Vorliegen einer Ge-schäftsbeziehung im Sinne des § 8 StAbwG annehmen würde.\r\nUnseres Erachtens stellt die Finanzierungsbeziehung einen Unterfall der Geschäftsbeziehung dar. D. h., dass mangels Geschäftsbeziehung § 8 StAbwG unseres Erachtens auch nicht anzuwenden sei. Denn sonst wäre es widersprüchlich, dem Schuldner der Zahlungen die Ausnahme bei § 10 StAbwG wegen Unbekanntheit der Inhaber zu gewähren, aber ihm gleichzeitig den Betriebsausgabenabzug nach § 8 StAbwG zu versagen. Das Grundproblem ist in beiden Konstellationen identisch. Wir möchten hierzu auch auf die Eingabe der DK vom 9. Juli 2024 verweisen, mit der die DK zuletzt auf den drin-genden Änderungsbedarf des Steueroasen-Abwehrgesetzes hingewiesen hatte und einen konkreten Formulierungsvorschlag unterbreitet hatte.\r\nPetitum:\r\nEs sollte eine Regelung in § 8 StAbwG aufgenommen werden, die bei Inhaberschuldverschreibungen eine entsprechende Regelung wie in § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 StAbwG anordnet.\r\nSeite 4 von 16\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites\r\nZukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) vom 13. September 2024\r\nZu EMIR: Artikel 6 Nummer 7\r\nDie Änderungen in § 32 Absatz 1 Satz 1 WpHG (Artikel 6 Nummer 7) beschränken das Erfordernis für Unternehmen, beim Abschluss von außerbörslichen Derivategeschäften die Einhaltung bestimmter aufsichtlicher Anforderungen von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigen zu lassen, auf die unter Risikoge-sichtspunkten relevanten Unternehmen.\r\n• Der Schwellenwert von 100 Mio Euro Gesamtnominal OTC Derivatekontrakte steigt auf 200 Mio.\r\n• Der Schwellenwert von 100 OTC Derivatekontrakten steigt auf 200 OTC Derivatekontrakte\r\n• Beide Schwellenwerte müssen von dem Unternehmen überschritten werden. Nur dann ist eine Wirtschaftsprüferbescheinigung erforderlich\r\nDadurch reduziert sich für die Wirtschaft der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 15,4 Millionen Euro. Dieser resultiert aus dem Wegfall von Sachkosten für Wirtschaftsprüferleistungen von geschätzt rund 15 Millionen Euro und dem Wegfall von Personalkosten in Höhe von rund 400 000 Euro.\r\nDiese Entlastung für kleinere exportorientierte Unternehmen ist zu begrüßen.\r\nZu Artikel 6 Nr. 2 (Änderungen des WpHG - hier: Sachkunde an Anlageberater etc., Mitar-beiter und Beschwerderegister)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt den Vorschlag zur Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwer-deregisters. Die Streichung der entsprechenden Vorgaben im WpHG und in der WpHGMaAnzVO (siehe hierzu insbes. Art. 6 Nr. 12 und Art. 57 Abs. 2 ZuFinG II-RefE) ist im Sinne des Bürokratieabbaus und dient der Entlastung der Institute sowie der BaFin. Die Aufhebung der WpHGMaAnzV und die Überfüh-rung der verbleibenden Regelungen aus der WpHGMaAnzVO in die WpDVerOV ist nachvollziehbar.\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft sind jedoch weitere Entlastungen und Änderungen notwen-dig, ohne dass diese zu einer Beeinträchtigung des Anlegeschutzes führen würden:\r\n1. Erweiterung der Möglichkeit einer Untersagungsverfügung nicht nachvollziehbar\r\nBisher beschränkt sich die Möglichkeit der BaFin, bei den Mitarbeitern im Sinne des § 87 Abs. 1 bis 5 WpHG u. a. die Ausübung der Tätigkeit für bis zu zwei Jahre zu untersagen auf Verstöße gegen Vor-schriften des 11. Abschnitt (§§ 63 bis 96 WpHG; siehe entsprechend § 87 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 WpHG). Zukünftig soll diese Möglichkeit weit über den 11. Abschnitt hinaus ausgedehnt werden (siehe hierzu Art. 6 Nr. 12, Buchst. d) aa) ccc) ZuFinG II-RefE).\r\nIm Rahmen des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes wurde die o. a. Befugnis der BaFin zur Untersa-gung der Tätigkeit eines Mitarbeiters im Sinne des § 87 Abs. 1 bis 5 WpHG (damals: § 34d WpHG) eingeführt und u. E. zu Recht auf Verstöße gegen den 11. Abschnitt des WpHG beschränkt, also gegen Anforderungen, die typischerweise von dem o. a. Mitarbeiterkreis einzuhalten sind. Eine Ausdehnung der o. a. Befugnis der BaFin auf weitere Verstöße wäre u. E. dagegen nicht sachgerecht.\r\nSeite 5 von 16\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites\r\nZukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) vom 13. September 2024\r\nDies gilt auch für die in der Gesetzesbegründung beispielhaft angeführten Verstöße gegen die Marktmissbrauchsverordnung. Dabei ist zu beachten, dass eine Untersagung der Tätigkeit kein Verschulden des Mitarbeiters voraussetzt (siehe hierzu auch Sajnovits in: Assmann/Schneider/Mülbert: Wertpapier-handelsrecht, 8. Auflage, Band II, § 87 WpHG, RdNr. 23). Dagegen erfordert ein mögliches Bußgeld wegen Marktmissbrauch (zumindest) leichtfertiges Handeln (§ 120 Abs. 14 und Abs. 15 Nr. 2 WpHG). Dies ist auch sachgerecht, da die Tatbestände des Marktmissbrauchs sehr weit gefasst sind. U. E. be-steht damit keine Regelungslücke bei den möglichen Sanktionen im Fall von Verstößen gegen das Verbot von Insidergeschäften und Marktmanipulation (zu weiteren Bußgeld bewährten Verstößen gegen die Marktmissbrauchsverordnung (für die die Untersagungsbefugnis zukünftig u. a. ebenfalls gelten soll) siehe zudem § 120 Abs. 15 WpHG). Insbesondere darf es nicht dazu kommen, dass Schwierigkei-ten beim Nachweis des Verschuldens dadurch umgangenen werden könnten, dass die Tätigkeit eines Mitarbeiters für bis zu zwei Jahre ohne Nachweis eines leichtfertigen Verhaltens untersagt werden kann.\r\nErgänzend weisen wir darauf hin, dass u. a. die o. a. Befugnis der BaFin nach ihrer Einführung Gegen-stand von Evaluierungen gewesen ist (siehe hierzu BT-Drucksache 17/4739, S. 12). Einer solchen Evaluierung würde es u. E. erst recht im Vorfeld einer Ausdehnung dieser Befugnis auf weitere Ver-stöße bedürfen.\r\n2. Ausweitung der geplanten Regelungen in der WpDVerOV gegenüber geltende Anforderungen gemäß WpHGMaAnzV nicht erforderlich\r\nNeu vorgesehen ist zudem eine Regelung zur Fort- bzw. Weiterbildung für den Compliance-Beauftragten in § 18 Abs. 1 Satz 2 WpDVerOV-RefE. Die derzeit geltende WpHGMaAnzV enthält keine Regelung zur Fort- bzw. Weiterbildung für den Compliance-Beauftragten.\r\nAus unserer Sicht ist eine Regelung zum Aktualisierungserfordernis der Sachkunde des Compliance-Beauftragten nicht erforderlich.\r\nBereits aus § 80 Abs. 1 a. E. WpHG i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Buchst. b und d MiFID II-DVO (2017/565) ergibt sich, dass im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ein Institut verpflichtet ist, nur sachkundiges Personal einzusetzen. Insoweit besteht ein hohes Eigeninteresse der Institute, dass die Sachkunde ihrer Compliance-Beauftragten stets auf dem aktuellen Stand ist. Nur so können sie ihre internen Überwachungsaufgaben fortlaufend sach- und fachgerecht erfüllen. Zusätzlich ist zu be-rücksichtigen, dass Compliance-Beauftragte (im Gegensatz bspw. zu Anlageberatern) bereits frühzei-tig in alle relevanten Prozesse und Verfahren einzubinden sind und sie dadurch stets auch über haus-interne Entwicklungen und Vorgänge Kenntnis erlangen. Eine stets aktuelle Sachkunde der Compli-ance-Beauftragten ist demgemäß heute bereits gelebte Praxis in den Häusern und ihrer Tätigkeit im-manent. Etwaige Missstände sind uns nicht bekannt.\r\nAus hiesiger Sicht könnte eine entsprechende Vorgabe allenfalls zu Verunsicherung in der Praxis füh-ren (Ist ein \"add on\" erforderlich?) und im Zweifel die derzeit bestehenden – beanstandungslos – etablierten hausinternen Vorkehrungen zur Sicherstellung der fortlaufenden Sachkunde ohne Not auf den Prüfstand stellen.\r\nSeite 6 von 16\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites\r\nZukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) vom 13. September 2024\r\nZu Artikel 7: Weitere Änderung des WpHG (konkret zu Nr. 6: § 70 Abs. 6a S. 1 Ziff. 3 WpHG):\r\nDie Formulierung in § 70 Abs. 6a S. 1 Ziff. 3 WpHG lautet wie folgt (Hervorhebungen durch den Verfasser):\r\n3. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die jährlich verwendeten Analysen hinsichtlich ihrer Qualität, ihrer Nutzbarkeit und ihres Werts sowie auch dahingehend bewertet, ob die verwendeten Analysen zu besseren Anlageentscheidungen beitragen können.\r\nOffenbar handelt es sich um ein redaktionelles Versehen. Klarstellend regen wir daher an, in Anleh-nung an Art. 24 Abs. 9a Buchstabe c MiFID II in der Fassung des Listing Acts (konkret: Artikel 1 Abs. 2 b) (i) (c) Listing Act) wie folgt zu formulieren:\r\n3. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen bewertet jährlich die verwendeten Analysen hinsichtlich ihrer Qualität, ihrer Nutzbarkeit und ihres Werts sowie auch dahingehend bewer-tet, ob die verwendeten Analysen zu besseren Anlageentscheidungen beitragen können.\r\nZu Artikel 15: Änderung des WpPG\r\nZu Nr. 5: § 6 WpPG\r\nDer in Art. 17 Nr. 4 angeführte Grund der Deregulierung, der zur Aufhebung der Regelung in § 6 WpPG führt, greift bereits jetzt. Es ist nicht ersichtlich, warum für einen Übergangszeitraum von 18 Monaten an der Regelung in § 6 WpPG festgehalten werden sollte. Wir regen daher an, die in Art. 17 Nr. 4 getroffene Regelung in Art. 15 zu überführen.\r\nZu Nr. 6: § 9 WpPG\r\nDer Entwurf des ZuFinG II sieht eine Ergänzung des § 9 Abs. 4 WpPG vor, wonach die Bestimmungen für die Prospekthaftung nach § 9 Abs. 1-3 WpPG auch für auf das 11-seitige zusammenfassende Do-kument gelten, das die Prospektverordnung in der Fassung des Listing Act für folgende Fälle vorsieht:\r\n• Angebote in einem Volumen von weniger als 30 % der Wertpapiere einer bereits zum geregel-ten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassenen Gattung, die zu demselben Markt zugelassen werden sollen,\r\n• Angebote von Wertpapieren einer Gattung, die bereits durchgängig seit mindestens 18 Mona-ten bereits zu einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind,\r\n• Zulassung von 30 % oder mehr einer Gattung von Wertpapieren, die bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, wenn die Gattung bereits durchgängig seit mindes-tens 18 Monaten zu einem geregelten Markt zugelassen ist.\r\nFür ein solches zusammenfassendes Dokument soll nach denselben Anforderungen gehaftet werden wie für einen (vollständigen) Prospekt. Prospekthaftungsansprüche sollen also bestehen, wenn das zu-sammenfassende Dokument in Bezug auf für die Bewertung der Wertpapiere wesentliche Informatio-nen unrichtig oder unvollständig ist.\r\nSeite 7 von 16\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites\r\nZukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) vom 13. September 2024\r\nDieses Konzept erscheint – auch für andere prospektersetzende Dokumente, für die die Regelung bereits bisher galt – unbefriedigend. Die Anforderungen für ein 11-seitiges zusammenfassendes Doku-ment können nicht dieselben sein wie diejenigen, die an einen vollständigen Prospekt gestellt werden.\r\nZudem bezieht sich der Verweis auf die allgemeine Haftungsregelung nach § 9 Abs. 1-3 WpPG nur auf ein zusammenfassendes Dokument, das als Grundlage der Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt dient. Er erwähnt ein solches zusammenfassendes Dokument, das für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren einer bereits zugelassenen Gattung verwendet wird, nicht.\r\nEs sollte daher eine Klarstellung vorgenommen werden, wonach – angelehnt an § 11 WpPG ‑ die Haf-tung für ein solches zusammenfassendes Dokument nur an seine Unrichtigkeit, seinen irreführenden Inhalt oder das Fehlen einer gesetzlich aufzunehmenden Mindestinformation anknüpft.\r\nZu Nr. 8: § 18 WpPG\r\nDer Referentenentwurf ändert die Voraussetzungen für eine Bekanntmachung von auch nur vermeint-lichen Verstößen gegen die Prospektverordnung nach § 18 Abs. 3 WpPG auf der Internetseite der BaFin. Bisher war hierfür ein „hinreichend begründeter Verdacht“ erforderlich. Künftig sollen bereits „Anhaltspunkte“ genügen. Die Begründung des RefE verweist hier auf diese Wortwahl in der entspre-chenden Bestimmung des VermAnlG und führt aus, dass in der Sache inhaltlich kein Unterschied be-stehe. Im Ergebnis müssten (weiterhin) konkrete Tatsachen vorliegen, aus denen sich eine hinrei-chende Wahrscheinlichkeit für die Annahme eines Verstoßes gegen das WpPG bzw. das VermAnlG ab-leiten lasse. Die Qualität eines Beweises sei nicht notwendig, bloße Vermutungen würden nicht ausrei-chen.\r\nDiese Einschätzung deckt sich nicht mit der überwiegenden Auffassung im Schrifttum:\r\nHier wird überwiegend differenziert und die Begrifflichkeiten „Anhaltspunkte“ und „hinreichend be-gründeter Verdacht“ gerade eben nicht gleichgesetzt (vgl. Naumann in Frankfurter Kommentar EU ProspektV und WpPG, 3. Aufl. 2024, § 18 WpPG Rz. 48; Ritz in Just/Voß/Ritz/Zeising, Wertpapierpros-pektrecht, 2. Auflage 2023, § 18 WpPG Rn. 35). Für einen hinreichenden Verdacht muss aufgrund des vorliegenden Sachverhalts die überwiegende Wahrscheinlichkeit (d.h. mehr als 50%) für einen Ver-stoß gegeben sein (Mayston in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Auflage 2024, § 18 WpPG Rn. 10).\r\nDamit entspricht der Maßstab des geltenden Rechts jenem für den Eröffnungsbeschluss im Strafver-fahren nach § 203 StPO (vgl. Schneider in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 203 Rz. 4; Wenske in Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2024, § 203 Rz. 13). Dagegen begrün-den tatsächliche Anhaltspunkte im Strafprozessrecht einen Anfangsverdacht, der für die Einleitung ei-nes Ermittlungsverfahrens nach § 152 StPO, keinesfalls aber für eine Anklageerhebung oder einen Er-öffnungsbeschluss ausreicht und von dem dafür erforderlichen hinreichenden Tatverdacht zu unter-scheiden ist (Diemer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 152 Rn. 6, 7; Peters in Münchener Kommentar zur StPO; 2. Auflage 2024, § 152 StPO Rz. 36).\r\nMit Blick auf die Rufschädigung und faktische Vorverurteilung des Betroffenen, die mit einer solchen Veröffentlichung zwangsläufig einhergeht, erscheint die im RefE vorgesehene Herabsetzung des Ver-dachtsmaßstabs unverhältnismäßig. Eine Streichung wird daher angeregt.\r\nSeite 8 von 16\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites\r\nZukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) vom 13. September 2024\r\nZu Nr. 9: § 21 WpPG\r\nWir begrüßen die Aufnahme der englischen Sprache als anerkannte Sprache i.S.d. WpPG.\r\nZu Nr. 10 lit. d: § 22 WpPG\r\nIn Art. 15 Nr. 10 lit. d) wird § 22 WpPG dahin geändert, dass Abs. 4 zu Abs. 3 wird. Ein § 22 Absatz 4 WpPG existiert jedoch derzeit nicht, weshalb offenbar ein redaktioneller Fehler vorliegt.\r\nZu Artikel 17: Weitere Änderung des WpPG\r\nZu Nr. 3: § 4 WpPG\r\n§ 4 WpPG wird mit den gem. Art. 17 Nr. 3 vorgeschlagenen Änderungen übersichtlicher und leichter verständlich. Dies wird begrüßt.\r\nZu Nr. 4: § 6 WpPG\r\nDie Löschung des § 6 und die damit einhergehende Deregulierung wird begrüßt.\r\nZu Artikel 19: Weitere Änderung des WpPG\r\nZu Nr. 2: § 24 a WpPG\r\nMit Art. 19 Nr. 2 soll § 24a Abs. 2 WpPG geändert werden. Derzeit existiert kein § 24a WpPG, weshalb hier offenbar ein redaktioneller Fehler vorliegt.\r\nZudem wird „Art. 15 a“ in Bezug genommen, ohne dass die dazugehörige Verordnung genannt wird. Auch insoweit liegt offenbar ein redaktioneller Fehler vor. Gemeint ist hier wohl Art. 15a der Verord-nung (EU) 2017/1129 (ProspektVO).\r\nZu Artikel 24:\r\nZu begrüßen ist, dass nach dem Entwurf eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes Aktiengesell-schaften die Möglichkeit erhalten sollen, in der Satzung einen niedrigeren Nennwert vorzusehen (§ 8 Abs. 7 AktG-RefE; Artikel 24 Nr. 1 des Entwurfs). Dies wird die Eigenkapitalaufnahme der Gesell-schaften weiter flexibilisieren und u.a. die Eigenkapitalfinanzierung von kleinen und mittleren Unter-nehmen über den Kapitalmarkt verbessern.\r\nEs besteht jedoch weitergehender Regelungsbedarf. Das Zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz sollte dazu genutzt werden, den mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz vom 11. Dezember 2023 eingeschla-genen Weg, Regelungen im Gesellschaftsrechts zur Stärkung der Leistungsfähigkeit des deutschen Ka-pitalmarktes und der Erhöhung der Attraktivität des deutschen Finanzstandortes weiterzuentwickeln, konsequent fortzusetzen:\r\nSo sollte die gesetzliche Anordnung zur Entstehung von Teilrechten in den §§ 213 AktG, 266 UmwG gestrichen oder zumindest angepasst werden mit dem Ziel, die Abwicklung von Teilrechten zu vereinfachen und der internationalen Praxis anzugleichen.\r\nSeite 9 von 16\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites\r\nZukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) vom 13. September 2024\r\nDie gesellschaftsrechtlichen Vorschriften sollten insgesamt mit dem Ziel überprüft werden, eine effizi-enteren Buchungspraxis bei Intermediären zu ermöglichen (z.B. Konformität nationaler Vorgaben mit EU-Marktstandards bei Kapitalmaßnahmen).\r\nAuch sollte die Durchführbarkeit eines Kapitalschnitts durch die Herabsetzung und Wiederer-höhung des Grundkapitals verbessert werden. Diese kann im Kontext einer Unternehmenskrise zur Ermöglichung einer Sanierung von entscheidender Bedeutung sein. Dabei steht das Erfordernis einer Sicherheitsleistung nach § 225 AktG der Durchführung eines solchen Kapitalschnitts oft im Wege. Wünschenswert wäre, wenn darauf nach dem Vorbild des § 7 Abs. 6 Satz 4 WStBG verzichtet wird (vgl. dazu Lieder/Singhof, VGR-Sonderband „Reformbedarf im Aktienrecht, 2024, Rz. 14.27; Meyer NZG 2024, 1151).\r\nDas Gesetzgebungsvorhaben sollte auch genutzt werden, die bestehenden gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen für Verbriefungen und Verbriefungsgesellschaften zu modernisieren, um den Verbriefungsstandort Deutschland zu stärken und auch im innereuropäischen Vergleich wett-bewerbsfähiger zu machen. Zielführend und effektiv wären hier insbesondere\r\n• die Schaffung einer Verbriefungszweckgesellschaft als besondere GmbH-Form mit der Möglichkeit, Vermögenswerte in insolvenzrechtlich getrennten „Compartments“ zu halten (in Orientierung an das entsprechende Modell im luxemburgischen Recht und vergleichbar mit Sondervermögen von Kapitalverwaltungsgesellschaften) sowie die\r\n• insolvenzrechtliche Absicherung der Forderungsübertragung an solche Verbriefungszweckgesell-schaften.\r\nZu Artikel 29 Nr. 11: Änderung des Investmentsteuergesetzes\r\nDie in Artikel 29 Nr. 11 des Gesetzentwurfs enthaltene Ergänzung der Anwendungsregelung in § 57 InvStG sollte zur Vermeidung einer unzulässigen Rückwirkung angepasst werden.\r\nMit dem Wachstumschancengesetz wurden Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalge-sellschaften i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e, Doppelbuchstabe cc EStG zu sonstigen Einkünften gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 Nummer 1 InvStG erklärt. § 57 Abs. 8 Satz 2 InvStG schränkt dies zeitlich ein auf Veräußerungen ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung und nur soweit den Gewinnen nach dem 27. März 2024 eingetretene Wertveränderungen zugrunde liegen. Mit der in die Zukunft gerichte-ten Anwendungsregelung sollten - ausweislich der Gesetzesbegründung – verfassungsrechtlich recht-fertigungsbedürftige Rückwirkungen vermieden werden.\r\nNach dem ZukFinG II sollen Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e, Doppelbuchstabe cc EStG nicht mehr als sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Abs. 5 InvStG, sondern - zur Vermeidung einer Benachteiligung steuerbegünstigter Anleger - als inländische Immobilienerträge nach § 6 Abs. 4 Nr. 3 (neu) InvStG behandelt werden. Die Neuregelung soll erstmals auf Einkünfte anzuwenden sein, die einem Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds in einem Geschäftsjahr zufließen, das nach dem 31. Dezember 2025 beginnt, § 57 Abs. 9 InvStG-E. Anders als die Anwendungsregelung i.S.d. § 57 Abs. 8 Satz 2 InvStG wird damit\r\nSeite 10 von 16\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zwei tes\r\nZukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) vom 13. September 2024\r\nnicht mehr an den Veräußerungszeitpunkt, sondern an den Zufluss angeknüpft und es ist auch keine Begrenzung auf die nach dem 27. März 2024 eingetretenen Wertveränderungen vorgesehen.\r\nPetitum:\r\nWir bitten bei der Anwendungsregelung in § 57 Abs. 9 Satz 2 InvStG-E zu § 6 Abs. 4 Satz 1 Nummer 3 (neu) InvStG dahin zu ergänzen, dass die Neuregelung nur auf Einkünfte angewendet wird, die auf einer Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 49 Absatz 1\r\nNummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes beruhen, die nach dem 27. März 2024 erfolgt sind und sich nur auf die seit dem eingetretenen Wertveränderungen bezieht.\r\nZu Artikel 34 Nr. 8 (§ 54 KWG)\r\nZu begrüßen ist das nach der Begründung des Entwurfs für ein Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz verfolgte Ziel, durch Anpassung des Straftatbestandes des § 54 Abs.1 KWG Einwänden von Rechtsan-wendern und rechtswissenschaftlicher Literatur gegen dessen derzeitige Fassung aufgrund des Be-stimmtheitsgebots, der Rechtsklarheit und Praktikabilität und Bedenken gegen das strafrechtliche Ul-tima Ratio-Prinzip begegnen zu wollen.\r\nDiesem Ziel läuft jedoch entgegen, dass nach § 54 Absatz 1 Nr. 2 KWG-RefE neben den nach § 3 Ab-satz 3 Satz 1 Nr. 1 KWG ermittelten „verbotenen“ Geschäfte im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 KWG alternativ auch auf „gleichartig betriebene Geschäfte“ abgestellt werden soll. An der Verfassungs-konformität einer Strafbewehrung eines Betreibens von „gleichartigen“ Geschäften bestehen erhebli-che Zweifel. Durch diesen unbestimmten und nicht praktikablen Begriff „gleichartig“ würden sich Ge-schäftsleiter von betroffenen Instituten unverändert in schwer einschätzbarer Weise zusätzlich neuen Risiken strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sehen. In 54 Absatz 1 Nr. 2 KWG-RefE sollten daher die Wörter „oder gleichartige Geschäfte betreibt“ gestrichen werden.\r\nNicht übersehenen werden sollte, dass die Kritik sich nicht allein auf den mit dem Gesetz zur Abschir-mung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanz-gruppen eingeführten Straftatbestand, sondern auch gegen den im Jahr 2013 im Vorgriff auf eine da-mals erwarteten europäischen Regelung mit § 3 Absatz 2 bis 4 KWG eingeführten Verbotstatbestand richtet. Der Verbotstatbestand des § 3 Absatz 2 KWG ist zur Sicherstellung der Finanzstabili-tät weder erforderlich noch verhältnismäßig. Dies zeigt insbesondere die Entscheidung der Euro-päischen Kommission im Jahr 2018, ihren Regelungsvorschlag für eine EU-Trennbankenverordnung zurückzunehmen (2018/C 233/05). Zur Begründung verweist sie insbesondere auf den Single Supervi-sory Mechanism (SSM) und den Single Resolution Mechanism (SRM), mit denen zwischenzeitlich Regu-lierungsmaßnahmen etabliert wurden, die zur Sicherung der Finanzstabilität beitragen. Hinzu tritt, dass etwaige strukturelle Risiken bei einem Institut Aufsichts- wie auch Abwicklungsbehörden bereits auf anderem Wege begegnen können (siehe hierzu zum Beispiel bereits die Monopolkommission, Hauptgutachten XX, 2012/2013, Rn. 1545).\r\nSeit der Einführung erleiden die Institute in Deutschland einen Wettbewerbsnachteil und verlieren durch den Verbotstatbestand und dessen extensive Auslegung durch die BaFin im europäischen Finan-zierungsmarkt kontinuierlich weiter Finanzierungsvolumen an europäische und amerikanische Wettbe-werber. Vor diesem Hintergrund ist es aus unserer Sicht angezeigt, auch mit Blick auf die\r\nSeite 11 von 16\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites\r\nZukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) vom 13. September 2024\r\nWettbewerbsfähigkeit des Finanzstandortes Deutschland und zur Entlastung der Regelungsadressaten auf den Verbotstatbestand des § 3 Absatz 2 bis 4 KWG zu verzichten.\r\nSollte an dem Verbotstatbestand festgehalten werden, müsste zumindest die von BaFin und Deutsche Bundesbank verfasste Auslegungshilfe zum Abschirmungsgesetz mit dem Ziel einer Entlastung der Regelungsadressaten überarbeitet werden. Angezeigt ist insbesondere eine grundsätzliche Auf-gabe die unter Verstoßes gegen das strafrechtliche Analogieverbot praktizierte exzessive Auslegung des Verbotstatbestandes sowie eine Bereinigung der Auslegungshilfe und Klarstellung, dass auch die Aufsichtspraxis explizit den gesetzlichen Verbotstatbestand auf die direkte Finanzierung des in § 3 Absatz 2 KWG aufgeführten Personenkreises beschränkt, außer im Falle einer für das CRR-Institut erkennbar missbräuchlichen Nutzung einer indirekten Finanzierungsstruktur, um das Verbot des § 3 Absatz 2 KWG zu umgehen.\r\nZu Artikel 35 Nr. 2: Änderungen des § 14 KWG Wir sprechen uns weiterhin nachdrücklich für eine Abschaffung des Millionenkreditmeldewesens im Zuge der Einführung des Integrated Reporting Framework (IReF) aus. Da die konkrete Ausgestaltung von IReF, insbesondere auch etwaige „national add-ons“ und der weitere Zeitplan, unbekannt sind, kann mit einer solchen Abschaffung bestenfalls mittelfristig gerechnet werden. Wir begrüßen daher die vorgesehene Anhebung der Meldeschwelle von 1 Mio. EUR auf 2 Mio. EUR ausdrücklich und sehen da-mit klare Entlastungswirkungen verbunden. Mit dem ZuFinG II sollen diverse gesetzliche Anpassungen umgesetzt werden, die weit über das Millio-nenkreditmeldewesen hinaus reichen. Es muss aus Sicht der DK durch den Gesetzgeber sichergestellt werden, dass insbesondere die Anpassungen des § 14 KWG und damit die bürokratischen Erleichte-rungen zügig verabschiedet werden. Sollte sich eine Verzögerung des Gesetzgebungsprozesses zum ZuFinG II abzeichnen, erwarten wir eine Ausgliederung der Änderungen des § 14 KWG und der Gro-MiKV in ein anderes Gesetzesvorhaben.\r\nZu Artikel 37: Änderungen der GroMiKV Zu Nr. 1 ZuFinG II (§ 15 Abs. 1a GroMiKV-E):\r\nWir begrüßen die Einführung einer Bagatellschwelle in Höhe von 20.000 EUR für die sogenannten „Nullmeldungen“ im Millionenkreditmeldewesen. Angesichts der in Rede stehenden Größenordnung der Bagatellschwelle und der institutsindividuell unterschiedlich starken Entlastungswirkung schlägt die DK die Ausgestaltung der Schwelle als Wahlrecht vor, sodass weniger stark entlastete Institute keine Um-setzungskosten haben.\r\nInsofern sollte die Formulierung „Abweichend von Absatz 1 haben die am Millionenkreditmeldeverfah-ren beteiligten Unternehmen die nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 geforderten Daten eines einzelnen Kunden nicht zu melden…“ geändert werden in „Abweichend von Absatz 1 brauchen die am Millionenk-reditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen die nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 geforderten Daten eines einzelnen Kunden nicht zu melden…“.\r\nSeite 12 von 16\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites\r\nZukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) vom 13. September 2024\r\nZu Nr. 2 bis 4 ZuFinG II (GroMiKV Meldeformulare EA, STA und MKNE):\r\nAusweislich des Gesetzentwurfs sollen die Felder „Referenzschuldner – Name“, „-ID (falls bekannt)“ und „Referenzschuldner – ID“ aufgehoben werden. Wir begrüßen diese Änderungen. Das Feld „Be-gründung der Zuordnung – Code“, das die Einheitenzuordnung des gemeldeten Kreditnehmers über die Verbindung zum Referenzschuldner erläutert, soll indes nicht entfallen. Wir gehen davon aus, dass es sich hierbei um ein redaktionelles Versehen handelt. Das in Rede stehende Feld sollte ebenfalls er-satzlos gestrichen werden, da es durch den Wegfall des Referenzschuldners entbehrlich ist und keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringt. Der angestrebte Entlastungseffekt kann nur eintreten, wenn alle Felder im Zusammenhang mit dem Referenzschuldner entfallen.\r\nZu Artikel 58 Absatz 2: Inkrafttreten der Änderungen Die Änderungen im Millionenkreditmeldewesen sollen am ersten Tag des auf die Verkündung folgen-den Quartals in Kraft treten. Das könnte in einem Extremszenario dazu führen, dass weniger als 24 Stunden für eine Umstellung (IT und Prozesse) zur Verfügung stünden. Wir halten diese Regelung zum Inkrafttreten aus Gründen der Planbarkeit von Ressourcen und der Möglichkeit zur Information der Meldeverpflichteten über das Inkrafttreten (z.B. durch zentrale Dienstleister oder Verbände) für nicht vertretbar. Wir präferieren eine Regelung, die zumindest einen 6-monatigen Zeitraum für die Umstel-lung erlaubt. Insbesondere für die Umsetzung der Änderungen aus Artikel 37 Nr. 1 ZuFinG II wird aus-reichend Zeit benötigt.\r\nSonstige Anmerkungen zum Millionenkreditmeldewesen\r\nMit Schreiben der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 14. August 2024 wurde die DK informiert, dass die Bundesbank zu Ende 2026 plant, das verschlankte Millionenkreditmeldewesen in die aufsichtlichen Neuanwendungen zu integrieren, zu de-nen u. a. PRISMA gehört. Im gleichen Zuge plant die Bundesbank, das statistische Stammdateneinrei-chungsverfahren um die aufsichtlich notwendigen Stammdatenmeldungen für Kreditnehmer zu erwei-tern, um eine vollumfänglich elektronische Einreichung und einen zentralen Datenhub für statistische und aufsichtliche Stammdaten zu schaffen. Detailinformationen, die eine Abschätzung mit einer sol-chen Umstellung verbundener Kosten (IT und Prozesse) erlauben, liegen nicht vor.\r\nEs muss gewährleistet sein, dass eine solche Umstellung nur dann angegangen wird, wenn grundsätz-liche Klarheit über die Abschaffung des nationalen Millionenkreditmeldewesens herrscht (siehe Ein-gangsbemerkungen) und die zu tätigenden Investitionen unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten ver-tretbar sind.\r\nAnderenfalls drohen sämtliche Bemühungen für bürokratische Entlastungen und Kostenreduktionen, die jetzt angegangen werden, konterkariert zu werden.\r\nSeite 13 von 16\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites\r\nZukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) vom 13. September 2024\r\nBegleitgesetzgebung zur SEPA-VO wegen Echtzeitüberweisungen\r\nDer Gesetzentwurf sieht aufgrund der VERORDNUNG (EU) 2024/886 DES EUROPÄISCHEN PARLA-MENTS UND DES RATES vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberwei-sungen in Euro (SEPA-VO) Änderungen in den folgenden Artikeln vor:\r\n• Artikel 35 (Weitere Änderung des KWG),\r\n• Artikel 41 (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)),\r\n• Artikel 54 (Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV),\r\n• Artikel 39 (Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)),\r\n• Artikel 56 Absatz 2 bis 8 (Folgeänderungen).\r\nAuch werden die Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 im deutschen Recht umgesetzt.\r\nZu diesen Vorschlägen haben wir folgende Anmerkungen:\r\nAllgemein\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt grundsätzlich die Bestrebungen des BMF, die Verordnung (EU) 2024/886 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. März 2024 durch natio-nale Vorschriften auszufüllen und zu konkretisieren, um einen reibungslosen Übergang und eine ein-heitliche Anwendung innerhalb Deutschlands zu gewährleisten.\r\nUm die Modernisierung des SEPA-Raums voranzutreiben und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanz-standorts Deutschland zu stärken, besteht jedoch die Notwendigkeit einer praxisnahen Gestaltung der neuen Regelungen. Diese sollten daher weitere Ergänzungen umfassen, die die Haftung der Zahlungs-dienstleister für Folgeschäden im Zusammenhang mit der Prüfung von IBAN und Name des Zahlungs-empfängers begrenzen und die Ausnahmen für kleine und spezialisierte Institute vorsehen. Schließlich sollten zukünftigen Meldepflichten besser koordiniert werden.\r\nZu Artikel 35 Nr. 5, Buchstaben b) dd) Nr. 16 und Buchstaben c), d) - Korrekturbedarf in der Bußgeldregelung\r\nLaut der Begründung zum Referentenentwurf wird mit den Reglungen die durch die SEPA-VO harmoni-sierte Vorgabe zur zu verhängenden Geldbuße mit einem Höchstbetrag von mindestens fünf Millionen Euro im Falle eines Verstoßes gegen die Pflichten aus Artikel 5d SEPA-VO durch eine natürliche Person umgesetzt.\r\nArtikel 5d SEPA-VO betrifft aber nicht die „Empfängerprüfung“, die in Art. 5c SEPA-VO geregelt ist, sondern die Sanktionsprüfung. In dem durch Artikel 35 Nummer 5, Buchstaben b) dd) Nr. 16 einge-fügten Bußgeldtatbestand wird jedoch – wahrscheinlich aufgrund eines redaktionellen Versehens - auf Artikel 5c SEPVO referenziert und nicht richtigerweise auf Artikel 5d. Dies gilt es zu korrigieren.\r\nSeite 14 von 16\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites\r\nZukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) vom 13. September 2024\r\nBegrenzbarkeit der Haftung für Folgeschäden bei der „Empfängerüberprüfung“\r\nIn Art. 5c Abs. 8 SEPA-VO sind für die Prüfung von IBAN und Name des Zahlungsempfängers („Emp-fängerüberprüfung“) spezifische Haftungsregelungen für den Fall vorgesehen, dass diese nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Der letzte Satz des Absatzes 8 sieht in Hinblick auf et-waige über den Zahlbetrag hinausgehende Schäden des Zahlers vor, dass\r\n„Weitere beim Zahler verursachte finanzielle Verluste, können nach dem für den Vertrag zwischen dem Zahler und dem einschlägigen Zahlungsdienstleister maßgebenden Recht erstattet werden.“\r\nDie SEPA-VO verweist bezüglich etwaiger „Folgeschäden“ somit analog zu Art. 73 Abs. 3, Art. 91 der Zweite EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) auf die entsprechenden nationalen Regelungen der EU-Mitgliedsstaaten. Die zahlungsrechtliche Folgeschädenhaftung wird in § 675z Satz 2 BGB geregelt, die die Möglichkeit einer vertraglichen Begrenzung der Folgeschädenhaftung auf 12.500 Euro vorsieht:\r\n„(…). Die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gegenüber seinem Zahlungsdienstnutzer für einen we-gen nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags entstandenen Schaden, der nicht bereits von § 675y erfasst ist, kann auf 12 500 Euro begrenzt werden; dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, den Zinsschaden und für Gefahren, die der Zahlungsdienst-leister besonders übernommen hat. (…)“\r\nAuch wenn der Fall „fehlerhafte Ausführung“ in Anknüpfung an Art. 5c Abs. 8 2. Unterabsatz SEPA-VO etwaige Folgeschäden aus einer fehlerhaften Empfängerprüfung bereits einschließen sollte, wäre es unseres Erachtens zur Klarstellung sinnvoll, den Wortlaut des § 675z BGB entsprechend zu ergänzen und einen direkten Bezug zu Art. 5c SEPA-VO-neu herzustellen.\r\nAusnahmen / Lösungen für Spezial- / Sonderinstitute notwendig\r\nSchon in den bisherigen Stellungnahmen zum Legislativvorschlag der Europäischen Kommission hat-ten wir eine verpflichtende Umsetzung der regulatorischen Vorgaben durch alle Arten von Kreditinsti-tuten, also auch durch kleine bzw. hoch spezialisierte Institute, stets als nicht sachgerecht abgelehnt.\r\nIn dem vorliegenden Referentenentwurf sollten daher Ausnahmen für diejenige Art von Instituten ge-regelt werden, die angesichts ihrer Geschäftsvolumina oder speziellen Geschäftsausrichtung nur ein geringes Zahlungsverkehrsaufkommen aufweisen und keine elektronischen bzw. onlinefähigen Zah-lungskonten für Kunden anbieten.\r\nFür diese Institute bedarf es der vollständigen Ausnahme, auch von den Vorgaben des Art. 5c SEPA-VO zu einem Kontonummer-Namens-Abgleich, auch in Bezug auf Standard-Überweisungen. So haben bestimmte Institute nach wie vor keine elektronische Anbindung an eine Rechenzentrale. Derzeit ge-hen wir von wenigen betroffenen Instituten aus (ca. einer einstelligen bzw. niedrigen zweistelligen An-zahl). In dem nunmehr vorliegenden Gesetzentwurf sollten für diese Institute Ausnahmeregelungen geschaffen werden, um sicherzustellen, dass sie nicht aus dem Markt gedrängt werden.\r\nSeite 15 von 16\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites\r\nZukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) vom 13. September 2024\r\nMeldepflichten der Zahlungsdienstleister zu, u.a. Entgelten, an die zuständige Behörde\r\nNach Art. 15 Abs. 3 SEPA-VO sind Zahlungsdienstleister verpflichtet, der zuständigen Behörde\r\n- die Höhe der Entgelte für Überweisungen, Echtzeitüberweisungen und Zahlungskonten, sowie\r\n- den Anteil der verweigerten Zahlungsausführungen, getrennt für nationale und grenzüber-schreitende Zahlungsvorgänge, aufgrund der Anwendung von gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen, zu melden.\r\nDiese Meldungen haben alle 12 Monate zu erfolgen. Die erste Meldung wird am 9. April 2025 vorgelegt\r\nund enthält Informationen über die Höhe der Entgelte und über verweigerten Zahlungsausführungen im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahrs.\r\nDie Umsetzung dieser Meldepflichten sollte mit anderen Meldevorgaben koordiniert werden. So sind Zahlungsdienstleister nach § 17 Abs. 2 Zahlungskontengesetz (ZKG) verpflichtet, bestimmte Informa-tionen zu Entgelten, u.a. zu Überweisungen, Echtzeitüberweisungen und Zahlungskonten an die BaFin zu melden, damit die BaFin diese in ihrer Vergleichswebsite (vgl. § 16 ZKG) verwenden kann und diese ihr mithin ohnehin – stetig aktualisiert – zur Verfügung stehen.\r\nUm insoweit Doppelmeldungen, die regelmäßig mit nicht unerheblichem Aufwand für die Banken und Sparkassen verbunden sind, zu vermeiden, ist hier eine Synchronisierung geboten.\r\nWeitere regelungsbedürftige Themen\r\nStärkung Finanzplatz durch Anpassung Regelung Abfindungszahlungen für Bankmanager\r\nDie Höhe der durch Gerichte festgelegten Abfindungszahlung der Bankmanager bleibt ein Hindernis für die Entscheidung von Banken, Funktionen in Deutschland anzusiedeln. Für Risikoträger bei Instituten (deren jährliche Festvergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Ren-tenversicherung übersteigt) fordert das deutsche Arbeitsrecht eine Abfindung von bis zu 18 Monaten Einkommen und die maximal mögliche Abfindung ist auf Basis der festen und variablen Vergütung der betroffenen Risikoträger zu ermitteln.\r\nAnpassung der Arbeitsmarktgesetze, um mehr Flexibilität zu bieten und Spitzenkräfte für den deut-schen Finanzsektor zu gewinnen. Die Abfindung für Risikoträger sollte auf 12 Monatsgehälter begrenzt und nur auf einer festen Vergütungsbasis berechnet werden.\r\nKonkreter Formulierungsvorschlag zu § 25a Abs. 5a KWG\r\n[...] (5a) Auf Risikoträger und Risikoträgerinnen Institute, deren jährliche fixe Vergütung das Dreifa-che der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet und die keine Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte sind, die zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitneh-mern berechtigt sind, findet § 9 Absatz 1 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes mit der Maßgabe An-wendung, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf, und § 10 Abs. 2 KSchG findet keine Anwendung. Monatsverdienst im Sinne von § 10\r\nSeite 16 von 16\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites\r\nZukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) vom 13. September 2024\r\nKSchG ist ausschließlich die fixe Vergütung der Risikoträger und Risikoträgerinnen. § 14 Ab-satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes bleibt unberührt.\r\nAnwendung der AGB-Einbeziehungsvoraussetzungen und AGB-Inhaltskontrolle auf Anlei-hebedingungen\r\nAnleihebedingungen unterliegen in Deutschland nach höchstrichterlicher Auffassung sowohl den Einbe-ziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB (gegenüber Verbrauchern) als auch einer vollständi-gen AGB-Inhaltskontrolle. Die mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz eingeführte Bereichsausnahme in § 310 BGB hat dieses Problem nur für Geschäfte unter professionellen Kapitalmarktteilnehmern und hier auch nur aus dem Finanzbereich adressiert. Bei Anleihen, die auch von Nichtfinanzunternehmen oder Privatanleger gehalten werden (was eher der Regelfall ist) bleibt es daher bei den durch eine po-tentielle AGB-Inhaltkontrolle hervorgerufenen rechtlichen Unwägbarkeiten - und zwar insbesondere dann, wenn die Anleihebedingungen internationalen bzw. europäischen Marktstandards entsprechen. Insbesondere sind die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Angemessenheitsgebot nicht ausrei-chend durchdacht bzw. nicht auf die Besonderheiten des Anleihegeschäfts maßgeschneidert. Wir regen daher an:\r\n• Die AGB-Inhaltskontrolle bei marktüblichen Anleihebedingungen in Schuldverschreibungen (gemessen an internationalen und europäischem Marktstandards) sollte grundsätzlich einge-schränkt werden.\r\n• Die Einbeziehung von Anleihebedingungen in Schuldverschreibungen beim Ersterwerb sollte im Übrigen internationalen Gepflogenheiten angepasst werden und nicht den strengen Einbezie-hungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB unterliegen (vgl. Urteil BGH vom 28. 6. 2005 - XI ZR 363/04, Ziff. II. 1 a) ff.: Erfordernis einer „funktionalen Reduktion“).\r\n• Mit Blick auf die Änderung des § 21 Wertpapierprospektgesetz (Anerkennung der englischen Sprache für Prospekte und Prospektzusammenfassung) sollte zudem eine Klarstellung erfol-gen, dass Anleihebedingungen in englischsprachigen Wertpapierprospekten wirksam Bestand-teil der Rechtsbeziehung zwischen Emittenten und Gläubigern werden und aufgrund der Sprachwahl keine unangemessene Benachteiligung der Gläubiger besteht. Eine entsprechende Ausnahme würde für das Thema europaweiter Emissionen in einer einheitlichen Sprache mit einer ISIN weiterhelfen und somit auch der Zielsetzung der Kapitalmarktunion folgen.\r\nDiese Maßnahmen würden Wertpapieremissionen in Deutschland, auch in Fällen, in denen Wertpapiere in mehreren Mitgliedstaten der EU angeboten werden, erleichtern, die Attraktivität des Finanzstandor-tes Deutschlands steigern und der besseren Durchsetzung der Kapitalmarktunion in Deutschland die-nen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-13"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012068","regulatoryProjectTitle":"Proposals for the evolution of EU sanctions","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/57/85/354389/Stellungnahme-Gutachten-SG2409160012.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Proposals for the evolution of EU sanctions\r\nAs of 11 September 2024\r\nThe EU had to react quickly and effectively to the Russian invasion of Ukraine in 2014. To this\r\nend, a large number of new sectoral restrictive measures and reporting requirements have\r\nbeen adopted at a rapid pace in recent years, creating significant challenges for banks.\r\n FISMA should ensure that the objectives pursued by the EU sanctions can be effectively\r\nachieved while remaining manageable for the banks. To this end, the following principles\r\nshould be applied:\r\n Clearer wording in the sanctions regulations provides greater legal certainty and narrows\r\nthe scope for interpretation.\r\n New sanctions rules should be linked to existing due diligence obligations. Data that does\r\nnot have to be collected under the due diligence obligations of the AML law is not\r\nsystematically collected (data protection!).\r\n The companies that implement restrictive measures in practice should be involved before\r\nnew rules are included in the regulations. The aim of this involvement should be to ensure\r\ngreater practicability and avoid undesirable side effects.\r\n More flexibility to eliminate undesirable side effects and willingness to readjust by the EU to\r\ndo so.\r\n Several new types of reporting obligations for banks were introduced in the last two years.\r\nHowever, the meaning and purpose of some of these reporting obligations are unclear. In\r\nour view, it appears that a lot of data is being produced at great expense. We believe that\r\nthe acceptance of these measures would increase if companies understood the purpose of\r\nthe data collection. We therefore suggest that information on lessons learned be shared\r\nwith the banks. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012142","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU Richtlinie 2024/1226 (Richtlinie Sanktionsstrafrecht)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/da/31/355622/Stellungnahme-Gutachten-SG2409200002.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechts-vorschriften\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 19. September 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 5\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 19.\r\nSeptember 2024\r\nAnmerkungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsge-setzes und anderer Rechtsvorschriften\r\n1. Pflicht zur Verhinderung der Verwendung (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 n.F.)\r\n§ 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d fordert die „Pflicht zur Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen“. Diese Vorschrift ist sachlich nachvollziehbar, aber in der vorliegenden Formulierung für Fi-nanzinstitute problematisch.\r\nDas Einfriergebot, um das es hier geht, gilt nach gängiger Rechtsauffassung qua Gesetz und erfordert keinen Umsetzungsakt. Für die „Verhinderung der Verwendung“ ist jedoch ein ak-tives Tun der Institute notwendig, z.B. ist ein Sperrvermerk vorzuzeigen. Ein Unterlassen dieses Tuns wäre gemäß der vorliegenden Formulierung strafbewehrt. Der Gesetzestext würde sich von geltender Haltung – auch von Bundesbank und BMWK – entfernen, dass Gelder qua Gesetz eingefroren werden. Ein Unterlassen verlangt Garantenstellung – Kredit-institute als Garanten wären also stärker in Haftung genommen als alle anderen Wirt-schaftsteilnehmer.\r\nUnser Vorschlag wäre stattdessen, an das Verfügungsverbot anzuknüpfen („Verbot über … zu verfügen“). Die Konsequenz wäre, dass man an bestehenden Rechtsauffassungen und Rechtsbegriffen festhält.\r\n2. Strafbewehrung der Umgehung (§ 18 Abs. 1 Nr. 3)\r\nAngesichts der verfassungsrechtlichen Herausforderung, die sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.04.2010 (AK 2/10) ergibt, ist der hier gefundene gesetzgeberi-sche Ansatz wohl vertretbar: Er knüpft lediglich am Einfriergebot an und verlangt darüber hinaus verschleiernde Absichten.\r\nEs muss aber vermieden werden, dass sich Defizite bei der wirksamen Bekämp-fung der Sanktionsumgehung der produzierenden Industrie unmittelbar nachteilig auf den Bankensektor auswirken. Eine nicht ausreichende Sanktionscompliance bei der Industrie (insbesondere No-Russia-Clause bzw. No-Belarus-Clause) darf nicht zu Lasten der Institute wirken, indem sie das diesbezüglich höhere Umgehungsrisiko bei ihren Kunden in ihrer Gefährdungsanalyse berücksichtigen und ihre Sorgfaltspflichten dementsprechend an-passen müssen. Finanzinstitute sind aber bereits jetzt mit umfangreichen Maßnahmen be-lastet. Aus diesem Grund können wir nicht nachvollziehen, warum sich der Entwurf „weitest-gehend im von der Richtlinie Sanktionsstrafrecht zwingend vorgegebenen Umfang“ be-schränkt. Es gibt daher keinen Grund, auf eine Strafbewehrung der Nichtbeachtung der „No-Russia-“ bzw. „No-Belarus-Clause“ zu verzichten. Auch die von den Exporteuren durchzu-führende Risikobewertung gemäß Abs 12gb VO 833/2014 sollte unseres Erachtens Eingang ins Gesetz finden. Unser Petitum ist an dieser Stelle, die Compliancelasten entsprechend der unterschiedlichen Rollen von Unternehmenskunden und Bank zu verteilen.\r\nSeite 3 von 5\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 19.\r\nSeptember 2024\r\n3. Strafbewehrung bestimmter Berichtspflichten, insbes. sog. „Jedermanns-pflicht“ (§ 18 Abs. 5a n.F.)\r\nDie Strafbarkeit der Jedermannspflicht ist eine verfassungsrechtlich problematische Durch-brechung des Grundsatzes, dass nur wenige, schwerste Straftaten (strafbewehrt) anzeige-pflichtig nach StGB sind.\r\nIn der Gesetzesbegründung zu Buchstabe b heißt es, dass die Jedermannspflicht „lediglich im Umfang der zwingenden Vorgaben der Richtlinie Sanktionsstrafrecht strafbewehrt“ werde. Dies kann nicht nachvollzogen werden; wo in der Richtlinie werden die Berichts-pflichten adressiert?\r\nGrundsätzlich ist das Kreditinstitut meldepflichtig, nicht der einzelne Mitarbeiter.\r\nAngesichts der Weite der Berichtspflichten, unter Einschluss der Jedermannspflicht, ist es auch unangemessen, die Verletzung der entsprechenden Pflichten unter Strafandrohung zu stellen; vielmehr sollte es auch mit Blick auf die unverhältnismäßigen operativen Aufwände, den die jeweiligen Berichtspflichten schaffen, ausreichend sein, und entspricht eher dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot, die entsprechenden Handlungen bzw. Unterlassungen als Ordnungswidrigkeiten zu qualifizieren.\r\nZur Vermeidung unnötiger Kriminalisierung sollte zumindest eine Bestimmung aufgenom-men werden, wonach die in gleicher Angelegenheit erstellte Geldwäscheverdachtsmeldung strafausschließend ist.\r\nWeiterhin fehlt bei den Verstößen gegen die Meldepflichten eine eindeutige Klarstellung, dass sich die Strafen bzw. Bußgelder nur auf die für die meldende Person bekannten Informationen beschränkt.\r\n4. Strafbefreiung für „humanitäre Hilfe für eine bedürftige Person“ (§ 18 Abs. 11 n.F.)\r\nDieser Strafausschließungsgrund ist völlig verkürzt, in dem nur die direkte humanitäre Hilfe für eine Person erfasst ist. Besser wäre es, wenn die gesamte Bestimmung von Art. 3 Abs. 5 Sanktionsrichtlinie umgesetzt würde.\r\nDie Umsetzung scheint nicht unerheblich hinter dem Spielraum zurückzubleiben, den die Richtlinie bietet: das Mindeste sollte sein, den vollständigen Text der Richtlinie (Art. 3 Abs. 5) aufzunehmen, so dass „humanitäre Hilfe für bedürftige Personen oder Tätigkeiten zur Unterstützung grundlegender menschlicher Bedürfnisse“ straffrei gestellt wer-den. Vor allem geht es nicht bloß um eine einzelne „bedürftige Person“; vielmehr sollten hu-manitäre Zahlungen an ganze Personengruppen, Bevölkerungen und globale Gebiete be-rücksichtigt werden können, wenn sie dem Zweck der humanitären Hilfe dienen. Andernfalls stehen z.B. projektbezogene Zahlungen immer unter der Gefahr einer Strafbarkeit.\r\nWirtschaftsgüter wie Getreide- oder Düngemittellieferungen, Medikamente und medizinische Güter sollten freistellungsfähig sein. Es ist widersinnig, den Fortgang der Lieferung solcher Produkte in sanktionierte Länder einzufordern, ohne dies kriminalpolitisch zu flankieren.\r\nSeite 4 von 5\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 19.\r\nSeptember 2024\r\n5. Wegfall der 2-Tages-Umsetzungsfrist (§18 Abs. 11 a.F.)\r\nDie ersatzlose Streichung der Umsetzungsfrist für das Einspielen von Sanktionslisten ist nicht akzeptabel. Übergangsregelungen sind Teil des Rechtsstaatsprinzips. Zwar ist es nach-vollziehbar, dass Sanktionen sofort und überraschend wirken müssen und daher ausnahms-weise auf sonst übliche Übergangsregelungen verzichtet wird. Dieses legitime Vorgehen zu-lasten von sanktionierten Personen darf aber nicht zu Lasten von Kreditinstituten gehen und deren Strafbarkeitsrisiko erhöhen. Es muss hier eine Lösung geschaffen werden, da es für Finanzinstitute schlichtweg nicht möglich ist, unmittelbar nach Veröffentli-chung der Rechtsakte die Maßnahmen in der gesamten Organisation umzusetzen. Üblicherweise muss jeder neue Rechtsakt innerhalb der Kreditinstitute von den zuständigen Abteilungen analysiert und auf prozessuale Konsequenzen überdacht werden, die dann noch innerhalb der Organisation an alle relevanten Stellen kommuniziert werden müssen. Dies nimmt Zeit in Anspruch (die 2 Tage waren schon knapp). Wenn während dieser Zeit ein Bankmitarbeiter im Markt einen nun rechtswidrig gewordenen Vertrag unterschreibt (weil er ihn irrtümlich für noch rechtmäßig hielt), war vorher durch § 18 Abs. 11 AWG a.F. klarge-stellt, dass er schuldlos handelte. Die Streichung führt nun auf die allgemeinen Regelungen des § 17 StGB (Verbotsirrtum) zurück, deren Grenzen unklar sind, wodurch sich die Rechts-unsicherheit für Kreditinstitute und deren Mitarbeiter drastisch erhöht. Eine solche Verschär-fung der Bankenhaftung ist zu Sanktionszwecken weder notwendig noch angemessen. Die gesetzliche Vorgabe muss eine realistische Umsetzung ermöglichen.\r\nDie Beibehaltung der Umsetzungsfrist würde nicht im Widerspruch zur Richtlinie stehen, da die bisherige Umsetzungsfrist allein den faktischen Umsetzungsproblemen Rechnung trug, die sich aus der sofortigen Wirkung der Sanktionsregeln einerseits und den operativen Her-ausforderungen bei deren Umsetzung andererseits ergibt; dies ist unter den Russlandsankti-onen nur noch komplexer geworden: Längere Listen, neuartige Sanktionsanforderungen, häufigere Änderungen – und das alles ohne die Möglichkeit für Finanzinstitute, sich auf diese Maßnahmen vorzubereiten.\r\n6. Keine Strafbefreiung für Taten unter einem Gegenwert von EUR 10.000 (Art. 3 Abs. 2 RL2024/1226)\r\nUnseres Erachtens ist es nicht nachvollziehbar, dass der deutsche Gesetzgeber nicht von den Erleichterungen für Taten unter einem Gegenwert von EUR 10.000 Gebrauch machen will, wenigstens für die Zwecke der Strafzumessung. Der Grenzwert sollte jedenfalls dann eine Rolle spielen, soweit es eine Überlappung mit anderen rechtspolitisch relevanten Berei-chen gibt (Strafbefreiung für humanitäre Hilfe, 2-Tages Umsetzungsfrist, Besserstellung von Compliance Officers).\r\n7. Keine Erleichterung für Handlungen von Compliance Officers\r\nSanctions Compliance Officer stehen in Ausübung ihrer Berufspflichten in einem besonders hohen Risiko, dass sie unter hohem Zeitdruck, insbes. wenn die Sanktionsregeln neu in Kraft getreten sind, im Einzelfall, aber auch aufgrund zunächst entstandener\r\nSeite 5 von 5\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 19.\r\nSeptember 2024\r\nMissverständnisse mit Wirkung für eine Vielzahl von Fällen Handlungen begehen, die als strafrechtlich relevant qualifiziert werden – obwohl ihre Absicht typischerweise auf die Erfül-lung der gesetzlichen Pflichten gerichtet ist. Dieser Umstand sollte in einer strafrechtlich re-levanten Besserstellung dieser Berufsgruppe münden, jedenfalls dann, wenn die entspre-chenden Handlungen den zuständigen Behörden freiwillig offenkundig gemacht worden sind (hierzu auch nächsten Absatz). Dieses Petitum besteht, nicht obgleich es eine höchstrichter-liche Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 – 5 StR 394/08) gibt, die Compliance Officers in bestimmten Fällen sogar eine Garantenstellung zuweist, sondern gerade deswe-gen: Es bedarf gesetzgeberischer Korrektur, wenn die Rechtsprechung in historisch einzig-artigen Konstellationen zu rechtspolitisch unangemessenen Ergebnissen führt.\r\n8. Keine Strafbefreiung für selbst angezeigte Taten\r\nDie ersatzlose Streichung des Strafausschließungsgrundes für Selbstanzeigen ist nicht nach-vollziehbar. Selbstanzeigen werden ausdrücklich als mildernder Grund in der Sanktionsricht-linie genannt. Wegen des großen Zeitdrucks bei der Umsetzung neu in Kraft tretender Sank-tionsregeln, der hohen rechtlichen Komplexität insbes. neu geschaffener Beschränkungen, die oft mit gleichzeitig zu beachtenden Anforderungen mehrerer Sanktionsregime einher-geht, und der großen operativen Herausforderungen für global ausgerichtetes Massenge-schäft, muss eine strafbefreiende Selbstanzeige jedenfalls dann in Erwägung gezogen wer-den, wenn die entsprechenden Handlungen innerhalb eines bestimmten Zeitfensters nach Inkrafttreten der jeweiligen Regelung vorgenommen wurden (bzw. es zu Unterlassungen gekommen ist). Unseres Erachtens ist es zumindest dann angemessen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, wenn eine solche Selbstanzeige sich auf Handlungen und Unterlas-sungen bezieht, zu denen es ohne relevantes wirtschaftliches Eigeninteresse des Selbstan-zeigenden gekommen ist.\r\nDarüber hinaus wäre es angemessen, bei Selbstanzeigen (bedeutende) Rabatte bei der Strafzumessung vorzusehen. Der Verzicht auf die Strafbefreiung ist insbesondere angesichts der in den EU-Regelungen ebenfalls enthaltenen Verpflichtungen an die Mitgliedstaaten, umfassende Möglichkeiten der strafbefreienden Selbstanzeige vorzusehen, nicht nachvoll-ziehbar. Gerade Selbstanzeigen sind zudem wertvolle Erkenntnisquellen für die Behörden. Des Weiteren schonen sie auch die Personalressourcen der Behörden.\r\n***"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-19"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012304","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage zur Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/16/86/358428/Stellungnahme-Gutachten-SG2409270034.pdf","pdfPageCount":38,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Langfristige Finanzierung und\r\nvorzeitige Rückzahlung von\r\ngrundpfandrechtlich besicherten Darlehen in\r\nDeutschland und anderen Ländern der\r\nEuropäischen Union\r\nTitel der Veranstaltung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum, Datum\r\nC2 Interne Informationen\r\nC2 Interne Informationen\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäisch\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen en Union, 27Union, 27.09.2024.09.2024\r\nInhaltsverzeichnis (I)\r\nInhaltsverzeichnis (I)\r\no\r\noZusammenfassungZusammenfassung\r\no\r\noA) Ökonomische AspekteA) Ökonomische Aspekte\r\n\r\n▪Niedrigere Sollzinssätze bei grundpfandrechtlich besicherten Darlehen Niedrigere Sollzinssätze bei grundpfandrechtlich besicherten Darlehen\r\n\r\n▪Das vorzeitige Rückzahlungsrecht in Deutschland sorgt für MarktstabilitätDas vorzeitige Rückzahlungsrecht in Deutschland sorgt für Marktstabilität\r\n\r\n▪Verteilung von grundpfandrechtlich besicherten Darlehen in Europa nach der ZinssatzartVerteilung von grundpfandrechtlich besicherten Darlehen in Europa nach der Zinssatzart\r\n\r\n▪Hypotheken(Hypotheken(rere))finanzierungfinanzierungin Europa: Gedeckte Schuldverschreibungen (in Europa: Gedeckte Schuldverschreibungen (coveredcoveredbondsbonds) wie Pfandbriefe vs. andere ) wie Pfandbriefe vs. andere Instrumente (vgl. auch Diagramm in Anhang IInstrumente (vgl. auch Diagramm in Anhang I))\r\no\r\noB)B)Überblick über andere Länder der EUÜberblick über andere Länder der EU\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von grundpfandrechtlich besicherten\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von grundpfandrechtlich besicherten Darlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen UnionDarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union\r\nDie in Abschnitt A und B\r\nDie in Abschnitt A und B erfassten Länder sind erfassten Länder sind nicht deckungsgleich, da nicht deckungsgleich, da nicht zu allen Ländern nicht zu allen Ländern gleichermaßen gleichermaßen Informationen vorlagen Informationen vorlagen oder zu erhalten waren.oder zu erhalten waren.\r\nTitel der Veranstaltung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum, Datum\r\nC2 Interne Informationen\r\nC2 Interne Informationen\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäisch\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen en Union, 27Union, 27.09.2024.09.2024\r\nAnhang I: Diagramm zu Hypotheken(\r\nAnhang I: Diagramm zu Hypotheken(rere))finanzierungfinanzierungin Europa: Gedeckte Schuldverschreibungen in Europa: Gedeckte Schuldverschreibungen ((coveredcoveredbondsbonds) wie Pfandbriefe vs. andere Instrumente) wie Pfandbriefe vs. andere Instrumente\r\nAnhang II: Deutsche Regelung\r\nAnhang II: Deutsche Regelung\r\n•\r\n•Variable vs. Sollzinsbindungen bei ImmobiliarVariable vs. Sollzinsbindungen bei Immobiliar--VerbraucherdarlehenVerbraucherdarlehen\r\n•\r\n•Von Rechts wegen eingeschränktes Kündigungsrecht, Von Rechts wegen eingeschränktes Kündigungsrecht, §§489 Abs. 1, 490, 500 Abs. 2 S. 2 BGB489 Abs. 1, 490, 500 Abs. 2 S. 2 BGB\r\n•\r\n•Vorzeitige Rückzahlung von ImmobiliarVorzeitige Rückzahlung von Immobiliar--Verbraucherdarlehen mit gebundenem Sollzinssatz mit berechtigtem Interesse des Verbraucherdarlehen mit gebundenem Sollzinssatz mit berechtigtem Interesse des DarlehensnehmersDarlehensnehmers\r\n•\r\n•Vorzeitige Rückzahlung ohne berechtigtes Interesse des DarlehensnehmersVorzeitige Rückzahlung ohne berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers\r\n•\r\n•Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger RückzahlungDie Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung\r\n•\r\n•Methode des Zinssatzvergleichs (AktivMethode des Zinssatzvergleichs (Aktiv--AktivAktiv--Methode)Methode)\r\n•\r\n•Die Methode zum Vergleich von Zinssatz und Finanzierungskosten (AktivDie Methode zum Vergleich von Zinssatz und Finanzierungskosten (Aktiv--PassivPassiv--Methode)Methode)\r\n•\r\n•Berechnung der FinanzierungskostenBerechnung der Finanzierungskosten\r\n•\r\n•Transparenz des durch die vorzeitige Rückzahlung bedingten SchadensTransparenz des durch die vorzeitige Rückzahlung bedingten Schadens\r\nFazit:\r\nFazit: Es besteht kein Änderungsbedarf aus deutscher Sicht.Es besteht kein Änderungsbedarf aus deutscher Sicht.\r\nInhaltsverzeichnis (II)\r\nInhaltsverzeichnis (II)\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von grundpfandrechtlich besicherten\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von grundpfandrechtlich besicherten Darlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen UnionDarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union\r\nTitel der Veranstaltung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum, Datum\r\nC2 Interne Informationen\r\nC2 Interne Informationen\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäisch\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen en Union, 27Union, 27.09.2024.09.2024\r\nZusammenfassung\r\nZusammenfassung\r\nTitel der Veranstaltung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum, Datum\r\nC2 Interne Informationen\r\nC2 Interne Informationen\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäisch\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen en Union, 27Union, 27.09.2024.09.2024\r\n•\r\n•Vorfälligkeitsentschädigung (VE) in EU nicht einheitlich geregelt. Es gibt Rechtsordnungen, in denenVorfälligkeitsentschädigung (VE) in EU nicht einheitlich geregelt. Es gibt Rechtsordnungen, in denen\r\n\r\n−die VE unbeschränkt geltend gemacht werden kann (Verursacherprinzip),die VE unbeschränkt geltend gemacht werden kann (Verursacherprinzip),\r\n\r\n−die VE zulässig, aber auf bestimmte Fallgruppen und/oder der Höhe nach beschränkt ist unddie VE zulässig, aber auf bestimmte Fallgruppen und/oder der Höhe nach beschränkt ist und\r\n\r\n−die VE nicht geltend gemacht werden kann (Sozialisierungsprinzip).die VE nicht geltend gemacht werden kann (Sozialisierungsprinzip).\r\n•\r\n•VerursacherprinzipVerursacherprinzip: Rückzahlungswillige Kunde trägt die durch seinen Rückzahlungswunsch entstehenden Kosten.: Rückzahlungswillige Kunde trägt die durch seinen Rückzahlungswunsch entstehenden Kosten.\r\n•\r\n•Sozialisierungsprinzip:Sozialisierungsprinzip:Entstehende Kosten werden ganz oder zum Teil sozialisiert, indem das Kreditinstitut die Kosten aufEntstehende Kosten werden ganz oder zum Teil sozialisiert, indem das Kreditinstitut die Kosten aufalle Kreditnehmer umlegt. Die Umlage erfolgt meist nicht über den Zinssatz. Im Sollzins nicht erfasste Kosten werden z. B. alle Kreditnehmer umlegt. Die Umlage erfolgt meist nicht über den Zinssatz. Im Sollzins nicht erfasste Kosten werden z. B. durchdurchQuerverkäufe (Querverkäufe (crosscross--sellingselling, z. B. Versicherungen), Kontoführungsgebühren, Bearbeitungsgebühren u. ä. auf alle Kunden umgelegt., z. B. Versicherungen), Kontoführungsgebühren, Bearbeitungsgebühren u. ä. auf alle Kunden umgelegt.Hinzu kommen in einigen Ländern hohe externe Kosten beim Wechsel des Kreditinstituts (Notar, Grundbuch).Hinzu kommen in einigen Ländern hohe externe Kosten beim Wechsel des Kreditinstituts (Notar, Grundbuch).\r\n•\r\n•Es gibt in jeder Rechtsordnung Es gibt in jeder Rechtsordnung BesonderheitenBesonderheiten, eng verbunden mit dem jeweiligen Kreditsicherungs, eng verbunden mit dem jeweiligen Kreditsicherungs--, Bankaufsichts, Bankaufsichts--und und CoveredCovered--BondBond--Recht (Recht (coveredcoveredbondsbonds= gedeckte Schuldverschreibungen = gedeckte Schuldverschreibungen iSviSvArt. 3 Nr. 1 EUArt. 3 Nr. 1 EU--Richtlinie 2019/2162). VergleicheRichtlinie 2019/2162). Vergleichezwischen den Rechtsordnungen anhand einzelner oder nur weniger Parameter wie dem Zinssatz führen meist zu falschenzwischen den Rechtsordnungen anhand einzelner oder nur weniger Parameter wie dem Zinssatz führen meist zu falschenSchlussfolgerungen.Schlussfolgerungen.\r\n•\r\n•Im Ergebnis Im Ergebnis kann man feststellen: Je weniger eine VE geltend gemacht werden kann, umso weniger werden die mit dem Kreditkann man feststellen: Je weniger eine VE geltend gemacht werden kann, umso weniger werden die mit dem Kreditverbunden Kosten von den Zinsen gedeckt. Die Kosten, die dem Kreditinstitut durch die vorfällige Rückzahlung entstehen, müsverbunden Kosten von den Zinsen gedeckt. Die Kosten, die dem Kreditinstitut durch die vorfällige Rückzahlung entstehen, müssensenvon anderen Einnahmen getragen werden. von anderen Einnahmen getragen werden.\r\n•\r\n•Verursacherprinzip wie in Deutschland sorgt für niedrige Kreditkosten für diejenigen, die ihre Kredite nach derVerursacherprinzip wie in Deutschland sorgt für niedrige Kreditkosten für diejenigen, die ihre Kredite nach dervereinbarten Fälligkeit bedienen. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dieses Prinzip einzuschränken.vereinbarten Fälligkeit bedienen. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dieses Prinzip einzuschränken.\r\nZusammenfassung\r\nZusammenfassung\r\nTitel der Veranstaltung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum, Datum\r\nC2 Interne Informationen\r\nC2 Interne Informationen\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäisch\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen en Union, 27Union, 27.09.2024.09.2024\r\nA) Ökonomische Aspekte\r\nA) Ökonomische Aspekte\r\nTitel der Veranstaltung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum, Datum\r\nC2 Interne Informationen\r\nC2 Interne Informationen\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäisch\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen en Union, 27Union, 27.09.2024.09.2024\r\nDeutschland hat eine der niedrigsten Sollzinssätze bei grundpfandrechtlich besicherten\r\nDeutschland hat eine der niedrigsten Sollzinssätze bei grundpfandrechtlich besicherten\r\nDarlehen in Europa\r\nDarlehen in Europa\r\nA. Ökonomische Aspekte\r\nA. Ökonomische Aspekte ––Niedrigere Sollzinssätze bei Niedrigere Sollzinssätze bei grundpfandrechtlich besicherten Darlehengrundpfandrechtlich besicherten Darlehen\r\nDurchschnittlicher Sollzinssatz für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen mit anfänglicher\r\nDurchschnittlicher Sollzinssatz für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen mit anfänglicher\r\nSollzinsbindung 5\r\nSollzinsbindung 5 --10 Jahren Laufzeit, in %10 Jahren Laufzeit, in %p.a.p.a.\r\nHäufig werden Kosten nicht\r\nHäufig werden Kosten nicht im Zinssatz berechnetim Zinssatz berechnet\r\nZinsen sind nur ein\r\nZinsen sind nur ein KostenelementKostenelement\r\nDatenreihen in diesem\r\nDatenreihen in diesem Abschnitt A enthalten nur Abschnitt A enthalten nur die erreichbaren Zahlen.die erreichbaren Zahlen.Die Datenreihen enden Die Datenreihen enden daher häufig vor daher häufig vor 2023/2024.2023/2024.\r\nKosten für die Rückzahlung\r\nKosten für die Rückzahlung häufig anders umgelegthäufig anders umgelegt\r\nsource: European\r\nsource: European MortgageMortgageFederationFederation, Quarterly Review , Quarterly Review\r\nTitel der Veranstaltung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum, Datum\r\nC2 Interne Informationen\r\nC2 Interne Informationen\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäisch\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen en Union, 27Union, 27.09.2024.09.2024\r\nÖkonomische Aspekte\r\nÖkonomische Aspekte ––Niedrigere Sollzinssätze bei Niedrigere Sollzinssätze bei grundpfandrechtlich besicherten Darlehengrundpfandrechtlich besicherten Darlehen\r\nDie Möglichkeit zur vorzeitigen Rückzahlung ist mit Kosten verbunden\r\nDie Möglichkeit zur vorzeitigen Rückzahlung ist mit Kosten verbunden\r\nTitel der Veranstaltung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum, Datum\r\nC2 Interne Informationen\r\nC2 Interne Informationen\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäisch\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen en Union, 27Union, 27.09.2024.09.2024\r\nPlanungssicherheit für Verbraucher\r\nPlanungssicherheit für Verbraucher\r\n\r\n➢bietet Darlehensnehmern langfristige grundpfandrechtlich besicherte Darlehen zu niedrigen Festzinsenbietet Darlehensnehmern langfristige grundpfandrechtlich besicherte Darlehen zu niedrigen Festzinsen\r\n\r\n➢schützt Darlehensnehmer vor Volatilität der Sollzinssätzeschützt Darlehensnehmer vor Volatilität der Sollzinssätze\r\n\r\n➢schränkt nicht die Produktvielfalt einschränkt nicht die Produktvielfalt ein\r\n\r\n➢befriedigt die Verbrauchernachfrage, die auf langfristige feste Sollzinssätze abzieltbefriedigt die Verbrauchernachfrage, die auf langfristige feste Sollzinssätze abzielt(Schutz gegen das Steigen der Sollzinsen)(Schutz gegen das Steigen der Sollzinsen)\r\nÖkonomische Aspekte\r\nÖkonomische Aspekte ––Das vorzeitige Rückzahlungsrecht in Deutschland sorgt Das vorzeitige Rückzahlungsrecht in Deutschland sorgt für Marktstabilitätfür Marktstabilität\r\nTitel der Veranstaltung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum, Datum\r\nC2 Interne Informationen\r\nC2 Interne Informationen\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäisch\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen en Union, 27Union, 27.09.2024.09.2024\r\nUnterstützt Finanzmarktstabilität\r\nUnterstützt Finanzmarktstabilität\r\n\r\n➢Geringeres Vollstreckungsrisiko in einem Umfeld steigender Zinssätze für VerbraucherGeringeres Vollstreckungsrisiko in einem Umfeld steigender Zinssätze für Verbraucher\r\n\r\n➢Geringeres Geringeres Ausfallrisiko in den Kreditbüchern in einem Umfeld steigender ZinssätzeAusfallrisiko in den Kreditbüchern in einem Umfeld steigender Zinssätze\r\n•\r\n•Finanzierung z. B. durch PfandbriefeFinanzierung z. B. durch Pfandbriefe\r\n•\r\n•kein Zinsänderungsrisiko für Bank und Kunde während der Kreditlaufzeit (Kalkulationssicherheit)kein Zinsänderungsrisiko für Bank und Kunde während der Kreditlaufzeit (Kalkulationssicherheit)\r\n•\r\n•spiegelt Kundenpräferenzenspiegelt Kundenpräferenzen\r\n•\r\n•favorisiert bei internationalen Investorenfavorisiert bei internationalen Investoren\r\n\r\n➢Führt zu günstigen Kreditangeboten und zu einem liquiden und stabilen ImmobilienmarktFührt zu günstigen Kreditangeboten und zu einem liquiden und stabilen Immobilienmarkt\r\nÖkonomische Aspekte\r\nÖkonomische Aspekte ––Das vorzeitige Rückzahlungsrecht in Deutschland sorgt Das vorzeitige Rückzahlungsrecht in Deutschland sorgt für Marktstabilitätfür Marktstabilität\r\nTitel der Veranstaltung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum, Datum\r\nC2 Interne Informationen\r\nC2 Interne Informationen\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäisch\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen en Union, 27Union, 27.09.2024.09.2024\r\nÖkonomische Aspekte\r\nÖkonomische Aspekte --Verteilung von grundpfandrechtlich besicherten DarlehenVerteilung von grundpfandrechtlich besicherten Darlehenin Europa nach der Zinssatzartin Europa nach der Zinssatzart\r\nNeue Wohnungsbaukredite\r\nNeue Wohnungsbaukredite --Aufschlüsselung nach Zinssatzart(%) Aufschlüsselung nach Zinssatzart(%) --2023_Q4)2023_Q4)\r\n100%\r\n100%\r\n90%\r\n90%\r\n80%\r\n80%\r\n70%\r\n70%\r\n60%\r\n60%75,275,275,175,1\r\n68,4\r\n68,466,366,3\r\n59,6\r\n59,6\r\n1,9\r\n1,91,01,00,00,00,00,0\r\n16,8\r\n16,816,016,0\r\n52,6\r\n52,6\r\n50%\r\n50%\r\n40%\r\n40%\r\n30%\r\n30%\r\n99,2\r\n99,298,198,199,099,0100,0100,0100,0100,0\r\n83,2\r\n83,284,084,0\r\n47,4\r\n47,4\r\n20%\r\n20%\r\n10%\r\n10%\r\n0%\r\n0%\r\n24,8\r\n24,824,924,931,631,633,733,7\r\n0,8\r\n0,8\r\n40,4\r\n40,4\r\nBelgien\r\nBelgienUngarnUngarnDeutschland NiederlandeDeutschland NiederlandeItalienItalienSpanienSpanienDänemarkDänemarkTschechien Rumänien Tschechien Rumänien Schweden Schweden UKUKPolenPolenIrlandIrland\r\nVariable Sollzinssaätze und kurzfristige\r\nVariable Sollzinssaätze und kurzfristigeSollzinsbindung (bis zu 5J anfängliche Bindung)Sollzinsbindung (bis zu 5J anfängliche Bindung)\r\nQuelle:\r\nQuelle:EuropeanEuropeanMortgageMortgageFederation,Federation,* Moody’s,* Moody’s,** estimate** estimate\r\nMittlere bis langfristige Sollzinssatzbindung (über 5J anfängliche\r\nMittlere bis langfristige Sollzinssatzbindung (über 5J anfängliche Sollzinsbindung)Sollzinsbindung)\r\nTitel der Veranstaltung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum, Datum\r\nC2 Interne Informationen\r\nC2 Interne Informationen\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäisch\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen en Union, 27Union, 27.09.2024.09.2024\r\nB) Regelungen in anderen Ländern der EU\r\nB) Regelungen in anderen Ländern der EU\r\nTitel der Veranstaltung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum, Datum\r\nC2 Interne Informationen\r\nC2 Interne Informationen\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäisch\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen en Union, 27Union, 27.09.2024.09.2024\r\n•\r\n•BelgienBelgien\r\n•\r\n•DänemarkDänemark\r\n•\r\n•FrankreichFrankreich\r\n•\r\n•UngarnUngarn\r\n•\r\n•NiederlandeNiederlande\r\n•\r\n•PolenPolen\r\n•\r\n•SlowakeiSlowakei\r\n•\r\n•SpanienSpanien\r\nB) Regelungen in anderen Ländern der EU\r\nB) Regelungen in anderen Ländern der EU\r\nAnm.\r\nAnm.\r\nIn vielen ausländischen Rechtsordnungen\r\nIn vielen ausländischen Rechtsordnungen existiert als Grundpfandrecht lediglich die existiert als Grundpfandrecht lediglich die Hypothek, weshalb auf den Hypothek, weshalb auf den nachfolgenden Folien analog der nachfolgenden Folien analog der englischen Bezeichnung englischen Bezeichnung mortgage mortgage creditcreditvon Hypothekenkredit/von Hypothekenkredit/--darlehen die Rede darlehen die Rede ist.ist.\r\nTitel der Veranstaltung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum, Datum\r\nC2 Interne Informationen\r\nC2 Interne Informationen\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäisch\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen en Union, 27Union, 27.09.2024.09.2024\r\n•\r\n•Über 90% FestzinsÜber 90% Festzins--Hypothekendarlehen.Hypothekendarlehen.\r\n•\r\n•Ein Verbraucher kann jederzeit zurückzahlen.Ein Verbraucher kann jederzeit zurückzahlen.\r\n•\r\n•Der Darlehensgeber kann verlangen, dass Verluste aus vorzeitiger Rückzahlung bis zu einer gesetzlich festgelegten Grenze erseDer Darlehensgeber kann verlangen, dass Verluste aus vorzeitiger Rückzahlung bis zu einer gesetzlich festgelegten Grenze ersetzttztwerden: werden: Der maximale Ersatz liegt bei einer Summe von drei Monaten Zinsen.Der maximale Ersatz liegt bei einer Summe von drei Monaten Zinsen.\r\n•\r\n•Der Darlehensgeber kann keinen Ersatz verlangen, wenn die Rückzahlung im Rahmen des bestehenden Darlehens erfolgt Der Darlehensgeber kann keinen Ersatz verlangen, wenn die Rückzahlung im Rahmen des bestehenden Darlehens erfolgt (neue gesetzliche Regelung seit 10.06.2024). Es ist also nicht mehr möglich, bei bestehenden Darlehen [einseitig] eine (neue gesetzliche Regelung seit 10.06.2024). Es ist also nicht mehr möglich, bei bestehenden Darlehen [einseitig] eine Konditionenanpassung durch eine „interne Refinanzierung“ vorzunehmen. Konditionenanpassung durch eine „interne Refinanzierung“ vorzunehmen. = Es ist für die Bank nicht mehr möglich, das bestehende Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen (und eine VFE = Es ist für die Bank nicht mehr möglich, das bestehende Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen (und eine VFE iHviHvdrei Monaten Zinsen zu drei Monaten Zinsen zu fordern) und dem Kunden ein neues Darlehen mit anderem Zinssatz anzubieten. Fragt der Verbraucher nach einer Änderung des Zinfordern) und dem Kunden ein neues Darlehen mit anderem Zinssatz anzubieten. Fragt der Verbraucher nach einer Änderung des Zinssassatzes, tzes, kann die Bank dies annehmen oder ablehnen. Ist die Bank aber bereit, einen neuen Zinssatz zu akzeptieren, muss dies durch einkann die Bank dies annehmen oder ablehnen. Ist die Bank aber bereit, einen neuen Zinssatz zu akzeptieren, muss dies durch eine Äe Änderung nderung des bestehenden Darlehensvertrages ohne VFE erfolgen.des bestehenden Darlehensvertrages ohne VFE erfolgen.\r\n•\r\n•Es ist allgemein üblich, dass weitere Dienstleistungen (z. B. Versicherungen, Kontoführung) gegen Entgelt vereinbart werden. Es ist allgemein üblich, dass weitere Dienstleistungen (z. B. Versicherungen, Kontoführung) gegen Entgelt vereinbart werden. Seit dem 01.06.2024 haben Verbraucher einen gesetzlichen Anspruch, den Zinssatz für ein Hypothekendarlehen Seit dem 01.06.2024 haben Verbraucher einen gesetzlichen Anspruch, den Zinssatz für ein Hypothekendarlehen beizubehalten, auch wenn sie die weiteren Dienstleistungen bei anderen Banken oder sonstigen Anbietern erwerben.beizubehalten, auch wenn sie die weiteren Dienstleistungen bei anderen Banken oder sonstigen Anbietern erwerben.\r\n•\r\n•Es bestehen hohe NotarEs bestehen hohe Notar--, Eintragungs, Eintragungs--und Verwaltungsgebühren für die Bestellung einer neuen Hypothek (z. B. Darlehen und Verwaltungsgebühren für die Bestellung einer neuen Hypothek (z. B. Darlehen 200TEUR 200TEUR --Gebühren Notar 5.500 EUR + Grundbuch 2.200 EUR + Verwaltungsgebühren 600 EUR, im Ergebnis: 4,2%).Gebühren Notar 5.500 EUR + Grundbuch 2.200 EUR + Verwaltungsgebühren 600 EUR, im Ergebnis: 4,2%).\r\n•\r\n•ZinshedgingZinshedgingfür das Gesamtportfolio zur Absicherung des Zinsänderungsrisikos der Bank. Kosten werden auf alle Kunden umgelegt für das Gesamtportfolio zur Absicherung des Zinsänderungsrisikos der Bank. Kosten werden auf alle Kunden umgelegt (z. B. höhere Kontoführungsentgelte).(z. B. höhere Kontoführungsentgelte).\r\nBelgien\r\nBelgien\r\nTitel der Veranstaltung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum, Datum\r\nC2 Interne Informationen\r\nC2 Interne Informationen\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäisch\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen en Union, 27Union, 27.09.2024.09.2024\r\n•\r\n•Jederzeitige Rückzahlung gegen Übernahme aller Kosten durch den Kreditnehmer.Jederzeitige Rückzahlung gegen Übernahme aller Kosten durch den Kreditnehmer.\r\n•\r\n•Jedem Darlehen entspricht ein Jedem Darlehen entspricht ein CoveredCoveredBond (= eine gedeckte Schuldverschreibung iSv Art. 3 Nr. 1 RL (EU 2019/2162)).Bond (= eine gedeckte Schuldverschreibung iSv Art. 3 Nr. 1 RL (EU 2019/2162)).\r\n•\r\n•Traditionelles Traditionelles CoveredCovered--BondBond--System = Volles Kongruenzprinzip (System = Volles Kongruenzprinzip (FullFullmatchingmatchingprincipleprinciple).).\r\n•\r\n•Bedingungen für ein Hypothekendarlehen = Bedingungen für einen HypothekenBedingungen für ein Hypothekendarlehen = Bedingungen für einen Hypotheken--CoveredCovered--Bond.Bond.\r\n•\r\n•Der Schuldner des Hypothekendarlehens kann jederzeit folgendermaßen zurückzahlen:Der Schuldner des Hypothekendarlehens kann jederzeit folgendermaßen zurückzahlen:\r\n\r\n−Rückkauf eines Rückkauf eines CoveredCoveredBonds auf dem Kapitalmarkt zum Marktpreis und Einlieferung dieses Bonds auf dem Kapitalmarkt zum Marktpreis und Einlieferung dieses CoveredCoveredBonds bei der Bank als Bonds bei der Bank als Rückzahlung, oderRückzahlung, oder\r\n\r\n−Rückzahlung in Geld zum Rückkauf des Rückzahlung in Geld zum Rückkauf des CoveredCoveredBonds durch die Bank zum Marktpreis auf dem Kapitalmarkt.Bonds durch die Bank zum Marktpreis auf dem Kapitalmarkt.\r\n\r\n−Auf diese beiden Arten kann das Darlehen vorzeitig komplett oder teilweise zurückgezahlt werden.Auf diese beiden Arten kann das Darlehen vorzeitig komplett oder teilweise zurückgezahlt werden.\r\n\r\n−Zudem kann der Schuldner das Darlehen zu Par an den Zahltagen (bei Festzinsdarlehen typischerweise quartalsweise) Zudem kann der Schuldner das Darlehen zu Par an den Zahltagen (bei Festzinsdarlehen typischerweise quartalsweise) zurückzahlen, an denen die Bank den zurückzahlen, an denen die Bank den CoveredCoveredBond im Kapitalmarkt zu Par kündigen kann.Bond im Kapitalmarkt zu Par kündigen kann.\r\n•\r\n•Im Ergebnis trägt der Verbraucher das Zinsrisiko bei vorzeitiger Rückzahlung, nicht die Bank.Im Ergebnis trägt der Verbraucher das Zinsrisiko bei vorzeitiger Rückzahlung, nicht die Bank.\r\n•\r\n•Es gibt daneben kein Entgelt (Es gibt daneben kein Entgelt (feefee) für die vorzeitige Rückzahlung und auch keinen Schadensersatz bei Rückzahlung des Darlehens.) für die vorzeitige Rückzahlung und auch keinen Schadensersatz bei Rückzahlung des Darlehens.\r\nDänemark\r\nDänemark\r\nTitel der Veranstaltung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum, Datum\r\nC2 Interne Informationen\r\nC2 Interne Informationen\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäisch\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen en Union, 27Union, 27.09.2024.09.2024\r\n•\r\n•Der starke Verbraucherschutz und die schwierige Vollstreckung aus Grundpfandrechten haben in Frankreich zu einem GarantiesystDer starke Verbraucherschutz und die schwierige Vollstreckung aus Grundpfandrechten haben in Frankreich zu einem Garantiesystem em neben der Hypothek geführt. Dieses Garantiesystem ist in Art. 129 Abs. 1 neben der Hypothek geführt. Dieses Garantiesystem ist in Art. 129 Abs. 1 UntAbsUntAbs. 1 . 1 litlite CRR (=VO (EU) 575/2013) dem e CRR (=VO (EU) 575/2013) dem Hypothekenkredit weitgehend gleichgestellt.Hypothekenkredit weitgehend gleichgestellt.\r\n•\r\n•Rückzahlung eines Hypothekenkredits ist jederzeit möglich. Mindestens 10% der ausstehenden Darlehenssumme müssen Rückzahlung eines Hypothekenkredits ist jederzeit möglich. Mindestens 10% der ausstehenden Darlehenssumme müssen zurückbezahlt werden.zurückbezahlt werden.\r\n•\r\n•Eine mögliche Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung darf die Summe von 6 Monaten durchschnittlicher Zinsen für den Eine mögliche Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung darf die Summe von 6 Monaten durchschnittlicher Zinsen für den zurückgezahlten Darlehensbetrag bis max. 3% des ausstehenden Darlehensbetrages nicht überschreiten.zurückgezahlten Darlehensbetrag bis max. 3% des ausstehenden Darlehensbetrages nicht überschreiten.\r\n•\r\n•Rückzahlungen bei sinkenden Zinsen sind üblich.Rückzahlungen bei sinkenden Zinsen sind üblich.\r\n•\r\n•Für Banken sind Hypothekendarlehen ein Instrument zur Kundengewinnung. Für Banken sind Hypothekendarlehen ein Instrument zur Kundengewinnung. Querverkäufe (sog. Cross Querverkäufe (sog. Cross sellingselling): ): Hypothekendarlehen werden neuen Kunden mit anderen Finanzprodukten (andere Darlehen, Hypothekendarlehen werden neuen Kunden mit anderen Finanzprodukten (andere Darlehen, Anlageprodukte, LebensAnlageprodukte, Lebens--und andere Versicherungen) angeboten.und andere Versicherungen) angeboten.\r\n•\r\n•In vielen Fällen muss der Darlehensnehmer eine Kreditversicherung erwerben.In vielen Fällen muss der Darlehensnehmer eine Kreditversicherung erwerben.\r\n•\r\n•Die Einnahmen aus den Querverkäufen (Cross Die Einnahmen aus den Querverkäufen (Cross SellingSellingFees) Fees) sind erhöht, um die Verluste der Banken aus vorzeitigen sind erhöht, um die Verluste der Banken aus vorzeitigen Rückzahlungen abzudecken (Sozialisierung der Verluste). Rückzahlungen abzudecken (Sozialisierung der Verluste).\r\n•\r\n•Ein übliches Instrument sind Personalsicherheiten (Garantien oder Versicherungen) als Kreditsicherheiten anstelle von HypotheEin übliches Instrument sind Personalsicherheiten (Garantien oder Versicherungen) als Kreditsicherheiten anstelle von Hypothekenken. . Sicherungsgeber sind andere Finanzinstitutionen oder Versicherungen.Sicherungsgeber sind andere Finanzinstitutionen oder Versicherungen.\r\n•\r\n•Eine solche Personalsicherheit kann als Sicherheit für verschiedene Immobilien oder andere Darlehen genutzt werden.Eine solche Personalsicherheit kann als Sicherheit für verschiedene Immobilien oder andere Darlehen genutzt werden.\r\nFrankreich\r\nFrankreich\r\nTitel der Veranstaltung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum, Datum\r\nC2 Interne Informationen\r\nC2 Interne Informationen\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäisch\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen en Union, 27Union, 27.09.2024.09.2024\r\n•\r\n•Über 99% der neu ausgereichten Hypothekendarlehen sind Festzinsdarlehen, durchschnittliche Laufzeit der Sollzinsbindung ist 5Über 99% der neu ausgereichten Hypothekendarlehen sind Festzinsdarlehen, durchschnittliche Laufzeit der Sollzinsbindung ist 5bibis 10 s 10 Jahre bzw. langfristig fest für 10 Jahre.Jahre bzw. langfristig fest für 10 Jahre.\r\n•\r\n•Festzinsdarlehen haben in den meisten Fällen eine Laufzeit der Sollzinsabrede von 10 Jahren.Festzinsdarlehen haben in den meisten Fällen eine Laufzeit der Sollzinsabrede von 10 Jahren.\r\n•\r\n•Die Ungarische Nationalbank drängt auf Festzinsdarlehen und Die Ungarische Nationalbank drängt auf Festzinsdarlehen und CoveredCovered--BondBond--Refinanzierung:Refinanzierung:Mindestens 25% der Hypothekendarlehen müssen über HypothekenMindestens 25% der Hypothekendarlehen müssen über Hypotheken--CoveredCovered--Bonds refinanziert werden.Bonds refinanziert werden.\r\n•\r\n•80 80 ––85 % der 85 % der CoveredCoveredBonds sind festverzinst, 15 Bonds sind festverzinst, 15 ––20% sind variabel verzinst.20% sind variabel verzinst.\r\n•\r\n•Darlehensnehmer können jederzeit zurückzahlen.Darlehensnehmer können jederzeit zurückzahlen.\r\n•\r\n•Die darlehensgebende Bank kann Verluste aus der vorzeitigen Rückzahlung im Rahmen gesetzlicher Grenzen fordern:Die darlehensgebende Bank kann Verluste aus der vorzeitigen Rückzahlung im Rahmen gesetzlicher Grenzen fordern:\r\n\r\n−1% des bei Rückzahlung noch ausstehenden Kapitals.1% des bei Rückzahlung noch ausstehenden Kapitals.\r\n\r\n−0,5% wenn die ausstehende Festzinslaufzeit kürzer als ein Jahr ist. 0,5% wenn die ausstehende Festzinslaufzeit kürzer als ein Jahr ist.\r\n\r\n−2% wenn das Darlehen über gedeckte Schuldverschreibungen (2% wenn das Darlehen über gedeckte Schuldverschreibungen (CoveredCoveredBonds) refinanziert ist.Bonds) refinanziert ist.\r\n•\r\n•Einzelheiten der Berechnung sind unklar bzw. rechtlich nicht gesichert.Einzelheiten der Berechnung sind unklar bzw. rechtlich nicht gesichert.\r\nUngarn\r\nUngarn\r\nTitel der Veranstaltung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum, Datum\r\nC2 Interne Informationen\r\nC2 Interne Informationen\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäisch\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen en Union, 27Union, 27.09.2024.09.2024\r\n•\r\n•Die Regelung in den Niederlanden ist derjenigen in Deutschland ähnlich.Die Regelung in den Niederlanden ist derjenigen in Deutschland ähnlich.\r\n•\r\n•Über 90% der Hypothekendarlehen, die als Deckungswerte für niederländische gedeckte Schuldverschreibungen (Über 90% der Hypothekendarlehen, die als Deckungswerte für niederländische gedeckte Schuldverschreibungen (CoveredCoveredBonds, zur Bonds, zur Begrifflichkeit s. a. Art. 3 Nr. 1 Richtlinie 2019/2162 vom 27. November 2019) genutzt werden, sind Begrifflichkeit s. a. Art. 3 Nr. 1 Richtlinie 2019/2162 vom 27. November 2019) genutzt werden, sind fest verzinslichfest verzinslich..\r\n•\r\n•Die durchschnittliche Sollzinsbindung beträgt 9 oder 10 Jahre.Die durchschnittliche Sollzinsbindung beträgt 9 oder 10 Jahre.\r\n•\r\n•Üblich sind Vereinbarungen über einen Korridor von 10 Üblich sind Vereinbarungen über einen Korridor von 10 ––20% der Darlehenssumme, in der der Kreditnehmer ein Sondertilgungsrecht 20% der Darlehenssumme, in der der Kreditnehmer ein Sondertilgungsrecht ohne Vorfälligkeitsentschädigung hat.ohne Vorfälligkeitsentschädigung hat.\r\n•\r\n•Vorzeitige Rückzahlungen von weniger als 10% (pro Jahr) der ursprünglichen Darlehenssumme kann die Bank ablehnen. Regelmäßig Vorzeitige Rückzahlungen von weniger als 10% (pro Jahr) der ursprünglichen Darlehenssumme kann die Bank ablehnen. Regelmäßig werden 10 werden 10 ––20% Sondertilgung vereinbart.20% Sondertilgung vereinbart.\r\n•\r\n•Für höhere Rückzahlungen kann der Darlehensgeber ein Entgelt verlangen.Für höhere Rückzahlungen kann der Darlehensgeber ein Entgelt verlangen.\r\n•\r\n•Das Entgelt ist gewöhnlich berechnet als Barwert der Differenz zwischen den von Verbraucher zu zahlenden Zinsen und dem Das Entgelt ist gewöhnlich berechnet als Barwert der Differenz zwischen den von Verbraucher zu zahlenden Zinsen und dem gegenwärtigen Zinssatz. Vereinbarungen über abweichende Berechnungsmethoden für das Entgelt sind möglich.gegenwärtigen Zinssatz. Vereinbarungen über abweichende Berechnungsmethoden für das Entgelt sind möglich.\r\n•\r\n•AusnahmenAusnahmenvom Entgelt bestehen in Fällen von freiwilligem Verkauf zum Wechsel des privaten Wohnorts und in bestimmten Fällen vom Entgelt bestehen in Fällen von freiwilligem Verkauf zum Wechsel des privaten Wohnorts und in bestimmten Fällen wie dem Ableben des Verbrauchers.wie dem Ableben des Verbrauchers.\r\nNiederlande\r\nNiederlande\r\nTitel der Veranstaltung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum, Datum\r\nC2 Interne Informationen\r\nC2 Interne Informationen\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäisch\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen en Union, 27Union, 27.09.2024.09.2024\r\n•\r\n•In Österreich sind In Österreich sind nur ca. 20 nur ca. 20 --30% der Darlehen festverzinslich30% der Darlehen festverzinslich. Grund: . Grund: Die Banken fürchten das Risiko der vorzeitigen Die Banken fürchten das Risiko der vorzeitigen Rückzahlung.Rückzahlung.\r\n•\r\n•Ein Verbraucher hat das Recht zur jederzeitigen Rückzahlung eines Hypothekendarlehens. Dafür muss er bei FestzinsEin Verbraucher hat das Recht zur jederzeitigen Rückzahlung eines Hypothekendarlehens. Dafür muss er bei Festzins--wie variablenwie variablenKrediten eine Zahlung von 1% des Darlehenskapitals entrichten.Krediten eine Zahlung von 1% des Darlehenskapitals entrichten.\r\n•\r\n•Sonderregeln für PfandbriefSonderregeln für Pfandbrief--refinanzierte Kredite bestehen nicht mehr.refinanzierte Kredite bestehen nicht mehr.\r\n•\r\n•Laufzeitabhängige Entgelte (z. B. Kontoentgelte) sind im Falle der Rückerstattung teilweise rückerstattungspflichtig.Laufzeitabhängige Entgelte (z. B. Kontoentgelte) sind im Falle der Rückerstattung teilweise rückerstattungspflichtig.\r\n•\r\n•Kosten für die Bewertung der Immobilie können gesondert umgelegt werden (sog. Schätzkosten).Kosten für die Bewertung der Immobilie können gesondert umgelegt werden (sog. Schätzkosten).\r\n•\r\n•Querverkäufe bestehen hauptsächlich durch niedrige Einlagenzinsen: Einlagen dienen zur Kreditrefinanzierung.Querverkäufe bestehen hauptsächlich durch niedrige Einlagenzinsen: Einlagen dienen zur Kreditrefinanzierung.\r\n•\r\n•Der Verkauf von Versicherungen und Finanzierungen anderer Objekte (z. B. Autos) erfolgt unabhängig von der Der Verkauf von Versicherungen und Finanzierungen anderer Objekte (z. B. Autos) erfolgt unabhängig von der Hypothekenfinanzierung, oft außerhalb des Bankensystems.Hypothekenfinanzierung, oft außerhalb des Bankensystems.\r\n•\r\n•Teure Hypothekeneintragung: 1,1% vom Darlehenskapital. Notarielle Beglaubigungskosten: 130,Teure Hypothekeneintragung: 1,1% vom Darlehenskapital. Notarielle Beglaubigungskosten: 130,----EUR.EUR.\r\n•\r\n•Bei Umschuldung Hypothekenübertragung durch Forderungseinlösung (Bei Umschuldung Hypothekenübertragung durch Forderungseinlösung (§1422 ABGB). Dies ist auch ohne Grundbucheintragung 1422 ABGB). Dies ist auch ohne Grundbucheintragung deckungsfähig, deckungsfähig, §14 Abs. 3 14 Abs. 3 öPfandBGöPfandBG..\r\nÖsterreich\r\nÖsterreich\r\nTitel der Veranstaltung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum, Datum\r\nC2 Interne Informationen\r\nC2 Interne Informationen\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäisch\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen en Union, 27Union, 27.09.2024.09.2024\r\n•\r\n•Über viele Jahre haben die Banken lediglich variabel verzinste Darlehen angeboten, daÜber viele Jahre haben die Banken lediglich variabel verzinste Darlehen angeboten, da\r\n\r\n−die Kunden von sinkenden Zinsen profitieren wolltendie Kunden von sinkenden Zinsen profitieren wollten\r\n\r\n−die Banken nicht das Zinsänderungsrisiko tragen wollten.die Banken nicht das Zinsänderungsrisiko tragen wollten.\r\n•\r\n•Seit Mitte 2021 verpflichtet die „Seit Mitte 2021 verpflichtet die „RekomendacjaRekomendacjaS“ der polnischen Bankaufsichtsbehörde KNF die Banken, bei privaten S“ der polnischen Bankaufsichtsbehörde KNF die Banken, bei privaten Wohnungshypotheken dem Verbraucher ein Festzinsdarlehen vorzuschlagen. Wohnungshypotheken dem Verbraucher ein Festzinsdarlehen vorzuschlagen. Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU wurde im Gesetz über Hypothekendarlehen umgesetzt. Dieses Gesetz erlaubt die Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU wurde im Gesetz über Hypothekendarlehen umgesetzt. Dieses Gesetz erlaubt die vorzeitige Rückzahlung aller Hypothekendarlehen. vorzeitige Rückzahlung aller Hypothekendarlehen. Bei Festzinsdarlehen ist eine Entschädigung möglich, wenn der Darlehensvertrag eine präzise Berechnungsmethode vorsieht.Bei Festzinsdarlehen ist eine Entschädigung möglich, wenn der Darlehensvertrag eine präzise Berechnungsmethode vorsieht.\r\n•\r\n•Es ist unklar, welche Formulierung von Gerichten akzeptiert werden würde. Daher verzichten Banken oft auf die Aufnahme einer Es ist unklar, welche Formulierung von Gerichten akzeptiert werden würde. Daher verzichten Banken oft auf die Aufnahme einer entsprechenden Klausel in den Darlehensvertrag. Gleichwohl ist eine gewisse Entschädigung für vorzeitige Rückzahlung möglich entsprechenden Klausel in den Darlehensvertrag. Gleichwohl ist eine gewisse Entschädigung für vorzeitige Rückzahlung möglich undundin in der Praxis üblich. der Praxis üblich. Eine wachsende Zahl von Verbrauchern entscheidet sich aufgrund der Unsicherheit über die künftige Zinsentwicklung für Eine wachsende Zahl von Verbrauchern entscheidet sich aufgrund der Unsicherheit über die künftige Zinsentwicklung für festverzinsliche Darlehen. Dies führt bei den Banken zu wachsender Besorgnis hinsichtlich steigender Zinsänderungsrisiken. festverzinsliche Darlehen. Dies führt bei den Banken zu wachsender Besorgnis hinsichtlich steigender Zinsänderungsrisiken. Die polnische Finanzaufsichtsbehörde KNF plant, eine sog. WFD Anforderung für langfristige festverzinsliche Refinanzierung Die polnische Finanzaufsichtsbehörde KNF plant, eine sog. WFD Anforderung für langfristige festverzinsliche Refinanzierung einzuführen.einzuführen.\r\n•\r\n•Mindestens 25% der Hypothekendarlehen müssen durch „HypothekenMindestens 25% der Hypothekendarlehen müssen durch „Hypotheken--CoveredCovered--Bonds“ refinanziert werdenBonds“ refinanziert werden. Die genaue . Die genaue Ausgestaltung der WFD ist noch in der Abstimmung. Die Wirkungen dieser Maßnahme sind erst mittelfristig zu erwarten.Ausgestaltung der WFD ist noch in der Abstimmung. Die Wirkungen dieser Maßnahme sind erst mittelfristig zu erwarten.\r\nPolen\r\nPolen\r\nTitel der Veranstaltung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum, Datum\r\nC2 Interne Informationen\r\nC2 Interne Informationen\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäisch\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen en Union, 27Union, 27.09.2024.09.2024\r\n•\r\n•Üblich sind festverzinsliche VerbraucherÜblich sind festverzinsliche Verbraucher--Hypothekendarlehen mit einer Laufzeit von 1, 3, oder 5, manchmal 10 Jahren.Hypothekendarlehen mit einer Laufzeit von 1, 3, oder 5, manchmal 10 Jahren.\r\n•\r\n•Verbraucher können Verbraucher können jederzeitjederzeitzurückzahlen.zurückzahlen.\r\n•\r\n•Ist die Rückzahlungssumme innerhalb eines Jahres niedriger als 30% der ursprünglichen Darlehenssumme oder verlangt ein Ist die Rückzahlungssumme innerhalb eines Jahres niedriger als 30% der ursprünglichen Darlehenssumme oder verlangt ein Verbraucher die vorzeitige Rückzahlung am Ende der Zinsbindungsfrist, ist Verbraucher die vorzeitige Rückzahlung am Ende der Zinsbindungsfrist, ist kein Entgelt oder keine Entschädigung kein Entgelt oder keine Entschädigung zu zahlenzu zahlen\r\n•\r\n•Ist der Rückzahlungsbetrag in einem Kalenderjahr Ist der Rückzahlungsbetrag in einem Kalenderjahr höher als 30%, höher als 30%, kann der Darlehensgeber den Ersatz der mit der Rückzahlung kann der Darlehensgeber den Ersatz der mit der Rückzahlung verbundenen Kosten bis zu einer gesetzlich festgelegten Obergrenze von verbundenen Kosten bis zu einer gesetzlich festgelegten Obergrenze von max. 1% des zurückgezahlten Betragsmax. 1% des zurückgezahlten Betragsverlangen.verlangen.\r\n•\r\n•In der Praxis wird diese 1% regelmäßig verlangt.In der Praxis wird diese 1% regelmäßig verlangt.\r\nSlowakei\r\nSlowakei\r\nTitel der Veranstaltung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum, Datum\r\nC2 Interne Informationen\r\nC2 Interne Informationen\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäisch\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen en Union, 27Union, 27.09.2024.09.2024\r\n•\r\n•Banken bieten Hypothekendarlehen mit festen Zinsen für Laufzeiten von 10 oder 20 Jahren an.Banken bieten Hypothekendarlehen mit festen Zinsen für Laufzeiten von 10 oder 20 Jahren an.\r\n•\r\n•Alle natürlichen Personen (nicht nur Verbraucher) können Hypothekendarlehen jederzeit zurückzahlen.Alle natürlichen Personen (nicht nur Verbraucher) können Hypothekendarlehen jederzeit zurückzahlen.\r\n•\r\n•Entgelte bei variabel verzinsten Darlehen: Der Kreditnehmer kann zwischen zwei Varianten wählen:Entgelte bei variabel verzinsten Darlehen: Der Kreditnehmer kann zwischen zwei Varianten wählen:\r\n•\r\n•Rückzahlung in den erstenRückzahlung in den ersten\r\n\r\n−5 Jahren: Entgelt 5 Jahren: Entgelt iHviHv0,15% des Darlehenskapitals0,15% des Darlehenskapitals\r\n\r\n−2 Jahren: 0,25% des Darlehenskapitals.2 Jahren: 0,25% des Darlehenskapitals.\r\n•\r\n•Entgelte bei fest verzinsten Darlehen: Der Kreditnehmer kann zwischen zwei Varianten wählen:Entgelte bei fest verzinsten Darlehen: Der Kreditnehmer kann zwischen zwei Varianten wählen:\r\n\r\n−Rückzahlung in den ersten 10 Jahren: Gebühr nicht mehr als 2% des DarlehenskapitalsRückzahlung in den ersten 10 Jahren: Gebühr nicht mehr als 2% des Darlehenskapitals\r\n\r\n−nach mehr als 10 Jahren: 1,5% des Darlehenskapitals.nach mehr als 10 Jahren: 1,5% des Darlehenskapitals.\r\n•\r\n•In den Jahren 2023/2024 wurden die Rückzahlungsentgelte von der Regierung ganz verboten.In den Jahren 2023/2024 wurden die Rückzahlungsentgelte von der Regierung ganz verboten.\r\n•\r\n•Serviceentgelte, z. B. zur Darlehensauszahlung sind von der Rechtsprechung sehr stark begrenzt worden.Serviceentgelte, z. B. zur Darlehensauszahlung sind von der Rechtsprechung sehr stark begrenzt worden.\r\n•\r\n•Hypothekenkredite sind ein Instrument zur Kundengewinnung für Querverkäufe (Hypothekenkredite sind ein Instrument zur Kundengewinnung für Querverkäufe (crosscrosssellingselling). Verschiedene Finanzprodukte, z. B. ). Verschiedene Finanzprodukte, z. B. Pensionsverträge, werden nur Kunden mit einem Hypothekendarlehen angeboten.Pensionsverträge, werden nur Kunden mit einem Hypothekendarlehen angeboten.\r\n•\r\n•Alle Gebühren bei der Hypothekeneintragung müssen von den Banken getragen werden.Alle Gebühren bei der Hypothekeneintragung müssen von den Banken getragen werden.\r\nSpanien\r\nSpanien\r\nTitel der Veranstaltung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum, Datum\r\nC2 Interne Informationen\r\nC2 Interne Informationen\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäisch\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen en Union, 27Union, 27.09.2024.09.2024\r\nEU\r\nEU--Staaten sind von vorzeitiger Rückzahlung unterschiedlich betroffen, abhängig von:Staaten sind von vorzeitiger Rückzahlung unterschiedlich betroffen, abhängig von:\r\n•\r\n•Anteil festverzinslicher grundpfandrechtlich besicherter DarlehenAnteil festverzinslicher grundpfandrechtlich besicherter Darlehen\r\n•\r\n•Laufzeit der festverzinslichen grundpfandrechtlich besicherter DarlehenLaufzeit der festverzinslichen grundpfandrechtlich besicherter Darlehen\r\n•\r\n•Refinanzierungssysteme (kurzfristige Einlagen oder langfristige gedeckte Schuldverschreibungen (Refinanzierungssysteme (kurzfristige Einlagen oder langfristige gedeckte Schuldverschreibungen (CoveredCoveredBonds, zur BegrifflichkeitBonds, zur Begrifflichkeits. a. Art. 3 Nr. 1 Richtlinie 2019/2162 vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffens. a. Art. 3 Nr. 1 Richtlinie 2019/2162 vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentlitliche che Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU)Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU)\r\n•\r\n•Nationale Vorschriften für vorzeitige RückzahlungenNationale Vorschriften für vorzeitige Rückzahlungen\r\n•\r\n•Fehlende Rechtsprechung zur Berechnung einer VorfälligkeitsentschädigungFehlende Rechtsprechung zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung\r\n•\r\n•Spezielle nationale Regelungen zu gedeckten Schuldverschreibungen (Spezielle nationale Regelungen zu gedeckten Schuldverschreibungen (coveredcoveredbondsbonds) und Festzinsdarlehen) und Festzinsdarlehen\r\nZusammenfassung\r\nZusammenfassung ––Regelung in anderen Länder der EURegelung in anderen Länder der EU\r\nTitel der Veranstaltung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum, Datum\r\nC2 Interne Informationen\r\nC2 Interne Informationen\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäisch\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen en Union, 27Union, 27.09.2024.09.2024\r\nAnhänge: Übersicht zur Refinanzierung (Anhang I)\r\nAnhänge: Übersicht zur Refinanzierung (Anhang I)und Deutsche Regelung (Anhang II)und Deutsche Regelung (Anhang II)\r\nTitel der Veranstaltung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum, Datum\r\nC2 Interne Informationen\r\nC2 Interne Informationen\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäisch\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen en Union, 27Union, 27.09.2024.09.2024\r\nAnhang I\r\nAnhang IRefinanzierungRefinanzierung\r\nTitel der Veranstaltung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum, Datum\r\nC2 Interne Informationen\r\nC2 Interne Informationen\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäisch\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen en Union, 27Union, 27.09.2024.09.2024\r\nWirtschaftliche Aspekte\r\nWirtschaftliche Aspekte ––Refinanzierung von grundpfandrechtlich besicherten Darlehen in Europa: Refinanzierung von grundpfandrechtlich besicherten Darlehen in Europa: Gedeckte Schuldverschreibungen (covered bonds) wie Hypothekenpfandbriefe vs. andere InstrumenteGedeckte Schuldverschreibungen (covered bonds) wie Hypothekenpfandbriefe vs. andere Instrumente\r\n* DK, DE, ES, IT: laufende Pfandbriefe/ laufende Hypothekendarlehen für Wohn\r\n* DK, DE, ES, IT: laufende Pfandbriefe/ laufende Hypothekendarlehen für Wohn--und Gewerbeimmobilienund Gewerbeimmobilien;;andere Länder: laufende Pfandbriefe / laufende Hypothekendarlehen für Wohnimmobilienandere Länder: laufende Pfandbriefe / laufende Hypothekendarlehen für Wohnimmobilien\r\nTitel der Veranstaltung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum, Datum\r\nC2 Interne Informationen\r\nC2 Interne Informationen\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäisch\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen en Union, 27Union, 27.09.2024.09.2024\r\nAnhang II\r\nAnhang IIDeutsche RegelungDeutsche Regelung\r\nTitel der Veranstaltung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum, Datum\r\nC2 Interne Informationen\r\nC2 Interne Informationen\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäisch\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen en Union, 27Union, 27.09.2024.09.2024\r\nVariabel verzinste\r\nVariabel verzinste ImmobiliardarlehenImmobiliardarlehen::\r\n•\r\n•jederzeit rückzahlbar mit 3 Monaten Kündigungsfrist ohne Entschädigung, jederzeit rückzahlbar mit 3 Monaten Kündigungsfrist ohne Entschädigung, §489 Abs. 2, 4 S. 1 BGB.489 Abs. 2, 4 S. 1 BGB.\r\nFest verzinste\r\nFest verzinste ImmobiliardarlehenImmobiliardarlehen\r\n•\r\n•rückzahlbar zum Ende jeder Zinsbindungsperiode ohne Entschädigung; Darlehensnehmer kann Dauer der Zinsfestschreibung am rückzahlbar zum Ende jeder Zinsbindungsperiode ohne Entschädigung; Darlehensnehmer kann Dauer der Zinsfestschreibung am Markt frei wählen (üblicherweise zwischen 1 und 15 Jahren, teilweise auch länger),Markt frei wählen (üblicherweise zwischen 1 und 15 Jahren, teilweise auch länger),\r\n•\r\n•in jedem Falle rückzahlbar nach 10 Jahren (bei längerer Zinsbindung) ohne Entschädigung, in jedem Falle rückzahlbar nach 10 Jahren (bei längerer Zinsbindung) ohne Entschädigung, §489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB,\r\n•\r\n•rückzahlbar während der Zinsbindungsdauer im Falle eines rückzahlbar während der Zinsbindungsdauer im Falle eines berechtigten Interessesberechtigten Interessesgegen Vorfälligkeitsentschädigung gegen Vorfälligkeitsentschädigung §§490 Abs. 2 S. 2, 490 Abs. 2 S. 2, §500 Abs. 2 S. 2 BGB, Art. 25 V MCD (Vorfälligkeitsentschädigung 500 Abs. 2 S. 2 BGB, Art. 25 V MCD (Vorfälligkeitsentschädigung §490 Abs. 2 S. 3 BGB).490 Abs. 2 S. 3 BGB).\r\nArt. 25 Abs. 5 MCD: Fällt die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, kön\r\nArt. 25 Abs. 5 MCD: Fällt die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, könnennendie die Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Ausübung des Rechts nach Absatz 1 an die Voraussetzung knüpfen, dass aufseiten des VerbraMitgliedstaaten die Möglichkeit der Ausübung des Rechts nach Absatz 1 an die Voraussetzung knüpfen, dass aufseiten des Verbrauchuchers ers ein ein berechtigtes Interesse berechtigtes Interesse vorliegt.vorliegt.\r\nB. Rechtliche Aspekte in Deutschland\r\nB. Rechtliche Aspekte in Deutschland ––variabel vs. fest verzinstevariabel vs. fest verzinsteImmobiliardarlehenImmobiliardarlehen\r\nTitel der Veranstaltung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum, Datum\r\nC2 Interne Informationen\r\nC2 Interne Informationen\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäisch\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen en Union, 27Union, 27.09.2024.09.2024\r\nPacta\r\nPactasuntsuntservanda servanda --Grundsatz der VertragstreueGrundsatz der Vertragstreue\r\n•\r\n•Berechtigtes Interesse Berechtigtes Interesse --Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen des Verbrauchers und denen des Kreditgebers.Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen des Verbrauchers und denen des Kreditgebers.\r\n•\r\n•Eine weitere Abweichung vom Grundsatz der Vertragstreue erscheint nicht gerechtfertigt Eine weitere Abweichung vom Grundsatz der Vertragstreue erscheint nicht gerechtfertigt (erläuternde Begründung siehe BR(erläuternde Begründung siehe BR--Drucks. 359/15).Drucks. 359/15).\r\n•\r\n•Der deutsche Gesetzgeber wollte den unerwünschten Effekt einer Verteuerung der Kredite für alle Kreditnehmer vermeiden und Der deutsche Gesetzgeber wollte den unerwünschten Effekt einer Verteuerung der Kredite für alle Kreditnehmer vermeiden und beschränkte das Kündigungsrecht, beschränkte das Kündigungsrecht, §§489 Abs. 1, 490 BGB.489 Abs. 1, 490 BGB.\r\n•\r\n•Zinssätze für Festzinsimmobiliardarlehen in Deutschland gehören seit Jahren zu den niedrigsten in Europa (European Zinssätze für Festzinsimmobiliardarlehen in Deutschland gehören seit Jahren zu den niedrigsten in Europa (European MortgageMortgageFederationFederation, Quarterly Reviews)., Quarterly Reviews).\r\nGesetzlich ausgeschlossenes Kündigungsrecht,\r\nGesetzlich ausgeschlossenes Kündigungsrecht, §489 Abs. 1 BGB489 Abs. 1 BGB\r\nTitel der Veranstaltung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum, Datum\r\nC2 Interne Informationen\r\nC2 Interne Informationen\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäisch\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen en Union, 27Union, 27.09.2024.09.2024\r\nEine vorzeitige Rückzahlung ist in verschiedenen Fällen von berechtigtem Interesse des Kreditnehmers möglich\r\nEine vorzeitige Rückzahlung ist in verschiedenen Fällen von berechtigtem Interesse des Kreditnehmers möglich §490 Abs. 2 S. 1 BGB 490 Abs. 2 S. 1 BGB und und §500 Abs. 2 S. 2 BGB.500 Abs. 2 S. 2 BGB.\r\nArt. 25 Abs. 2 MCD: Die Mitgliedstaaten können die Ausübung des in Absatz 1 genannten Rechts an bestimmte Bedingungen\r\nArt. 25 Abs. 2 MCD: Die Mitgliedstaaten können die Ausübung des in Absatz 1 genannten Rechts an bestimmte Bedingungen\r\nknüpfen. Solche Bedingungen können die zeitliche Begrenzung der Ausübung dieses Rechts, eine je nach Art des Sollzinssatzes\r\nknüpfen. Solche Bedingungen können die zeitliche Begrenzung der Ausübung dieses Rechts, eine je nach Art des Sollzinssatzes\r\noder je nach Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher das Recht ausübt, unterschiedliche Behandlung oder Beschränkungen hinsichtlich\r\noder je nach Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher das Recht ausübt, unterschiedliche Behandlung oder Beschränkungen hinsichtlich\r\nder Umstände, unter denen dieses Recht ausgeübt werden kann, beinhalten.\r\nder Umstände, unter denen dieses Recht ausgeübt werden kann, beinhalten.\r\nArt. 25 Abs. 5 MCD: Fällt die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, kön\r\nArt. 25 Abs. 5 MCD: Fällt die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, könnennendiedie\r\nMitgliedstaaten die Möglichkeit der Ausübung des Rechts nach Absatz 1 an die Voraussetzung knüpfen, dass aufseiten des\r\nMitgliedstaaten die Möglichkeit der Ausübung des Rechts nach Absatz 1 an die Voraussetzung knüpfen, dass aufseiten des\r\nVerbrauchers ein berechtigtes Interesse vorliegt.\r\nVerbrauchers ein berechtigtes Interesse vorliegt.\r\n\r\n➢Berechtigtes Interesse (Berechtigtes Interesse (§490 Abs. 2 S. 2 BGB):490 Abs. 2 S. 2 BGB):\r\n\r\n−Kreditnehmer verkauft die Immobilie, häufig wegen Umzugs Kreditnehmer verkauft die Immobilie, häufig wegen Umzugs\r\n\r\n−Scheidung.Scheidung.\r\n\r\n➢Rechtliche Folgen:Rechtliche Folgen:\r\n\r\n−Ersatz des Schadens, der dem Kreditgeber entsteht.Ersatz des Schadens, der dem Kreditgeber entsteht.\r\nVorzeitige Rückzahlung von\r\nVorzeitige Rückzahlung von FestzinsimmobiliardarlehenFestzinsimmobiliardarlehenmitmitberechtigtemberechtigtemInteresseInteresse\r\nTitel der Veranstaltung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum, Datum\r\nC2 Interne Informationen\r\nC2 Interne Informationen\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäisch\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen en Union, 27Union, 27.09.2024.09.2024\r\n\r\n➢Den Banken steht es frei, eine vorzeitige Rückzahlung während der Zinsbindungsfrist zuzulassen, wenn kein berechtigtes IntereDen Banken steht es frei, eine vorzeitige Rückzahlung während der Zinsbindungsfrist zuzulassen, wenn kein berechtigtes Interessessebesteht.besteht.\r\n\r\n➢Rechtsfolge: Ersatz des der Bank entstandenen „Schadens“ in Form eines Entgelts, das sich an der Höhe des Schadens orientiertRechtsfolge: Ersatz des der Bank entstandenen „Schadens“ in Form eines Entgelts, das sich an der Höhe des Schadens orientiert..\r\n\r\n➢Wird häufig in gleicher Weise berechnet wie die Vorfälligkeitsentschädigung im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung mit berechWird häufig in gleicher Weise berechnet wie die Vorfälligkeitsentschädigung im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung mit berechtigtigtem tem Interesses (Begrifflichkeit kann zu Missverständnissen führen).Interesses (Begrifflichkeit kann zu Missverständnissen führen).Im Falle eines berechtigten Interesses: VorfälligkeitsIm Falle eines berechtigten Interesses: Vorfälligkeitsentschädigungentschädigung(gesetzlich). (gesetzlich). Im Falle eines Vertrags zwischen Bank und Kreditnehmer: VorfälligkeitsIm Falle eines Vertrags zwischen Bank und Kreditnehmer: Vorfälligkeitsentgeltentgelt(vertraglich).(vertraglich).\r\nVorzeitige Rückzahlung\r\nVorzeitige Rückzahlung ohneohneberechtigtes Interesseberechtigtes Interesse\r\nTitel der Veranstaltung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum, Datum\r\nC2 Interne Informationen\r\nC2 Interne Informationen\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäisch\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen en Union, 27Union, 27.09.2024.09.2024\r\n\r\n➢Für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gibt es zwei Methoden Für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gibt es zwei Methoden (nach Wahl des Darlehensgebers, s. aber auch (nach Wahl des Darlehensgebers, s. aber auch §492 Abs. 2 BGB iVm Art. 247 492 Abs. 2 BGB iVm Art. 247 §7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB):7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB):\r\n\r\n−Zinssatzvergleich (sog. AktivZinssatzvergleich (sog. Aktiv--AktivAktiv--Methode)Methode)\r\n\r\n−Vergleich Zinssatz/Finanzierungskosten (sog. AktivVergleich Zinssatz/Finanzierungskosten (sog. Aktiv--PassivPassiv--Methode).Methode).\r\n\r\n➢Beide Methoden sind vom Bundesgerichtshof anerkannt worden.Beide Methoden sind vom Bundesgerichtshof anerkannt worden.\r\nArt. 25 Abs. 3 MCD:\r\nArt. 25 Abs. 3 MCD: Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Kreditgeber, sofern gerechtfertigt, eine angemessene und objektive EntschädigunDie Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Kreditgeber, sofern gerechtfertigt, eine angemessene und objektive Entschädigung fg für die ür die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten verlangen kann;möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten verlangen kann;sisie e verhängen jedoch keine Vertragsstrafen gegen den Verbraucher. Hierbei darf die Entschädigung den finanziellen Verlust des Kreverhängen jedoch keine Vertragsstrafen gegen den Verbraucher. Hierbei darf die Entschädigung den finanziellen Verlust des Kreditditgebers gebers nicht überschreiten. Vorbehaltlich dieser Voraussetzungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Entschädigung einen nicht überschreiten. Vorbehaltlich dieser Voraussetzungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Entschädigung einen bestimmten Umfang nicht überschreiten darf oder nur für eine bestimmte Zeitspanne zulässig ist.bestimmten Umfang nicht überschreiten darf oder nur für eine bestimmte Zeitspanne zulässig ist.\r\nDie\r\nDie BerechnungBerechnungder Vorfälligkeitsentschädigungder Vorfälligkeitsentschädigung\r\nTitel der Veranstaltung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum, Datum\r\nC2 Interne Informationen\r\nC2 Interne Informationen\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäisch\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen en Union, 27Union, 27.09.2024.09.2024\r\n\r\n➢Der Darlehensgeber setzt das vorzeitig zurückgezahlte Darlehen kurzfristig wieder ein, um ein neues Hypothekendarlehen zu Der Darlehensgeber setzt das vorzeitig zurückgezahlte Darlehen kurzfristig wieder ein, um ein neues Hypothekendarlehen zu gewähren.gewähren.\r\n\r\n➢Die Differenz zwischen dem Zinssatz des vorzeitig zurückgezahlten Darlehens und dem niedrigeren Zinssatz des neuen Darlehens Die Differenz zwischen dem Zinssatz des vorzeitig zurückgezahlten Darlehens und dem niedrigeren Zinssatz des neuen Darlehens stellt den Verlust der Bank dar.stellt den Verlust der Bank dar.\r\n\r\n➢Zusätzlich zu diesem sogenannten Zinsverschlechterungsschaden hat die Bank Anspruch auf Entschädigung für den bis zum Ende deZusätzlich zu diesem sogenannten Zinsverschlechterungsschaden hat die Bank Anspruch auf Entschädigung für den bis zum Ende der r Zinsbindungsfrist entstandenen Gewinnverlust, dem sogenannten Zinsmargenschaden.Zinsbindungsfrist entstandenen Gewinnverlust, dem sogenannten Zinsmargenschaden.\r\nDie Methode des Zinssatzvergleichs (Aktiv\r\nDie Methode des Zinssatzvergleichs (Aktiv--AktivAktiv--Methode)Methode)\r\nTitel der Veranstaltung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum, Datum\r\nC2 Interne Informationen\r\nC2 Interne Informationen\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäisch\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen en Union, 27Union, 27.09.2024.09.2024\r\n\r\n➢Der Darlehensgeber setzt das vorzeitig zurückgezahlte Darlehen für eine Anlage in sicheren Kapitalmarkttitel (HypothekenDer Darlehensgeber setzt das vorzeitig zurückgezahlte Darlehen für eine Anlage in sicheren Kapitalmarkttitel (Hypotheken--PfandbrPfandbrief) ief) mit der gleichen Laufzeit wie die verbleibende Zinsbindungsfrist des vorausbezahlten Darlehens ein.mit der gleichen Laufzeit wie die verbleibende Zinsbindungsfrist des vorausbezahlten Darlehens ein.\r\n\r\n➢Der Schaden des Darlehensgebers ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Zinssatz des vorzeitig zurückgezahlten Darlehens uDer Schaden des Darlehensgebers ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Zinssatz des vorzeitig zurückgezahlten Darlehens und nd der Rendite der Anlage in Hypothekender Rendite der Anlage in Hypotheken--Pfandbriefen (entsprechend der Renditestatistik der deutschen Bundesbank).Pfandbriefen (entsprechend der Renditestatistik der deutschen Bundesbank).\r\nDie Methode zum Vergleich von Zinssatz und Finanzierungskosten\r\nDie Methode zum Vergleich von Zinssatz und Finanzierungskosten (Aktiv(Aktiv--PassivPassiv--Methode)Methode)\r\nTitel der Veranstaltung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum, Datum\r\nC2 Interne Informationen\r\nC2 Interne Informationen\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäisch\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen en Union, 27Union, 27.09.2024.09.2024\r\n\r\n➢Die Berechnungsmethoden sind Vorgaben des Bundesgerichtshofs (BGHDie Berechnungsmethoden sind Vorgaben des Bundesgerichtshofs (BGH--Urteil vom 30.11.2004 Urteil vom 30.11.2004 --XI ZR 285/03).XI ZR 285/03).\r\n\r\n➢Dabei wird die Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank genutzt.Dabei wird die Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank genutzt.\r\n\r\n➢Es erfolgt keine Berechnung mit Pfandbriefindex PEX oder DGZFEs erfolgt keine Berechnung mit Pfandbriefindex PEX oder DGZF--Rendite.Rendite.\r\n\r\n➢Die Rendite von Staatsanleihen wurde nie verwendet. Dies wäre auch nicht richtig, denn es würde sowohl dem Grundsatz der Die Rendite von Staatsanleihen wurde nie verwendet. Dies wäre auch nicht richtig, denn es würde sowohl dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht als auch der Vorgabe des Bundesgerichtshofs widersprechen.Schadensminderungspflicht als auch der Vorgabe des Bundesgerichtshofs widersprechen.\r\n\r\n➢Im Jahr 2024 erklärte der EuGH die deutsche gesetzliche Regelung und Berechnungsmethode (AktivIm Jahr 2024 erklärte der EuGH die deutsche gesetzliche Regelung und Berechnungsmethode (Aktiv--Passiv) für vereinbar mit der Passiv) für vereinbar mit der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU (WKR), sofern die Entschädigung gerecht und objektiv ist, dem Verbraucher keine Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU (WKR), sofern die Entschädigung gerecht und objektiv ist, dem Verbraucher keine Sanktionen auferlegt werden und die Entschädigung den finanziellen Verlust des Kreditgebers nicht übersteigt (EuGHSanktionen auferlegt werden und die Entschädigung den finanziellen Verlust des Kreditgebers nicht übersteigt (EuGH--Urteil vom Urteil vom 14.03.2024 14.03.2024 --CC--536/22).536/22).\r\nBerechnung der Finanzierungskosten\r\nBerechnung der Finanzierungskosten\r\nTitel der Veranstaltung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum, Datum\r\nC2 Interne Informationen\r\nC2 Interne Informationen\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäisch\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen en Union, 27Union, 27.09.2024.09.2024\r\n\r\n➢Die Höhe des Schadens kann nicht im Voraus, d. h. bei Unterzeichnung des Darlehensvertrags, in Form einer Zahl oder eines Die Höhe des Schadens kann nicht im Voraus, d. h. bei Unterzeichnung des Darlehensvertrags, in Form einer Zahl oder eines bestimmten Prozentsatzes des Darlehensbetrags angegeben werden, da er von verschiedenen Umständen abhängt:bestimmten Prozentsatzes des Darlehensbetrags angegeben werden, da er von verschiedenen Umständen abhängt:\r\n\r\n−dem ausstehenden Darlehensbetrag zum Zeitpunkt der Rückzahlung,dem ausstehenden Darlehensbetrag zum Zeitpunkt der Rückzahlung,\r\n\r\n−der Restlaufzeit bis zum Ende der Zinsbindungsfrist,der Restlaufzeit bis zum Ende der Zinsbindungsfrist,\r\n\r\n−dem Zinsniveau (bei Hypothekendarlehen oder Pfandbriefanlagen) zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens.dem Zinsniveau (bei Hypothekendarlehen oder Pfandbriefanlagen) zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens.\r\nDie Bereitstellung konkreter Daten ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht möglich und wäre aufgrund ihrer Variabilität\r\nDie Bereitstellung konkreter Daten ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht möglich und wäre aufgrund ihrer Variabilitätauch nicht sinnvoll. Derart konkrete Daten widersprächen der tatsächlichen Schadensberechnung.auch nicht sinnvoll. Derart konkrete Daten widersprächen der tatsächlichen Schadensberechnung.\r\n\r\n➢Der Kreditnehmer muss vor der Kreditvergabe über diese Parameter informiert werden, Der Kreditnehmer muss vor der Kreditvergabe über diese Parameter informiert werden, §493 Abs. 5 BGB, Art. 25 Abs. 4 WKR.493 Abs. 5 BGB, Art. 25 Abs. 4 WKR.\r\nArt. 25 Abs. 4 WKR: Beabsichtigt ein Verbraucher, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vor Ablauf des Vertrags zu\r\nArt. 25 Abs. 4 WKR: Beabsichtigt ein Verbraucher, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vor Ablauf des Vertrags zu erferfüllen,üllen,\r\nso erteilt der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich nach Eingang des Antrags die für die Prüfung dieser Möglichkeit erfor\r\nso erteilt der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich nach Eingang des Antrags die für die Prüfung dieser Möglichkeit erforderderlichenlichen\r\nInformationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger.\r\nInformationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger. Diese Informationen müssen mindestens eine QuantifizierungDiese Informationen müssen mindestens eine Quantifizierung\r\nder Auswirkungen der Erfüllung der Verbindlichkeiten vor Ablauf des Kreditvertrags für den Verbraucher enthalten sowie etwaig\r\nder Auswirkungen der Erfüllung der Verbindlichkeiten vor Ablauf des Kreditvertrags für den Verbraucher enthalten sowie etwaigee\r\nherangezogene Annahmen klar angeben. Alle herangezogenen Annahmen müssen vernünftig und zu rechtfertigen sein.\r\nherangezogene Annahmen klar angeben. Alle herangezogenen Annahmen müssen vernünftig und zu rechtfertigen sein.\r\nTransparenz des durch die vorzeitige Rückzahlung bedingten Schadens\r\nTransparenz des durch die vorzeitige Rückzahlung bedingten Schadens\r\nTitel der Veranstaltung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum, Datum\r\nC2 Interne Informationen\r\nC2 Interne Informationen\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäisch\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen en Union, 27Union, 27.09.2024.09.2024\r\n\r\n➢Anforderungen der Richtlinie 2014/17/EU sind Teil des deutschen ZivilrechtsAnforderungen der Richtlinie 2014/17/EU sind Teil des deutschen Zivilrechts\r\n\r\n▪Recht auf vorzeitige Rückzahlung bei berechtigtem Interesse (Art. 25 Abs. 2 und 5 RL 2014/17/EU)Recht auf vorzeitige Rückzahlung bei berechtigtem Interesse (Art. 25 Abs. 2 und 5 RL 2014/17/EU)\r\n\r\n▪Gerechter und objektiver Ausgleich, keine Sanktion (Art. 25 Abs. 3 RL 2014/17/EU)Gerechter und objektiver Ausgleich, keine Sanktion (Art. 25 Abs. 3 RL 2014/17/EU)\r\n\r\n▪Informationen zur Quantifizierung der Folgen, die sich für den Verbraucher aus der Erfüllung seiner Verpflichtungen ergebenInformationen zur Quantifizierung der Folgen, die sich für den Verbraucher aus der Erfüllung seiner Verpflichtungen ergeben\r\n\r\n➢Der EuGH (Urteil vom 14. März 2024 Der EuGH (Urteil vom 14. März 2024 ––CC--536/22) hat bestätigt, dass die deutsche Regelung der vorzeitigen Rückzahlung und die 536/22) hat bestätigt, dass die deutsche Regelung der vorzeitigen Rückzahlung und die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung gerecht und angemessen ist.Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung gerecht und angemessen ist.\r\n\r\n➢Es entstehen keine Belastungen der Kunden, die nicht vorzeitig zurückzahlen; keine Sozialisierung der Kosten, keine NotwendigEs entstehen keine Belastungen der Kunden, die nicht vorzeitig zurückzahlen; keine Sozialisierung der Kosten, keine Notwendigkeikeit t für Garantiefür Garantie--oder Versicherungssysteme neben dem Grundpfandrecht zur Absicherung dieses Risikos der Bank. oder Versicherungssysteme neben dem Grundpfandrecht zur Absicherung dieses Risikos der Bank.\r\nFazit\r\nFazit ––es besteht kein Änderungsbedarf aus deutscher Sichtes besteht kein Änderungsbedarf aus deutscher Sicht\r\nTitel der Veranstaltung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum, Datum\r\nC2 Interne Informationen\r\nC2 Interne Informationen\r\nVielen\r\nVielenDank!Dank!2727. September 2024. September 2024\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäisch\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen en Union, Union, 27.09.202427.09.2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012368","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage bzgl. des anzuwendenden Rechts bei der Drittwirkung von Forderungsübertragungen bei Devisenkassageschäften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e1/14/361109/Stellungnahme-Gutachten-SG2410010004.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nVorschlag für eine Verordnung des Europäischen\r\nParlamentes und des Rates über das auf\r\ndie Drittwirkung von Forderungsübertragungen\r\nanzuwendende Recht\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 30. September 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 4\r\nStellungnahme Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung von\r\nForderungsübertragungen anzuwendende Recht vom 30. September 2024\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes\r\nÖffentlicher Banken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des\r\nVerbandes deutscher Pfandbriefbanken die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft steht für eine gemeinsame Meinungs- und Willensbildung der\r\nkreditwirtschaftlichen Verbände in Deutschland – in bankrechtlichen, bankpolitischen und bankpraktischen\r\nFragen.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Trilogverfahren zum\r\nVorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung\r\nvon Forderungsübertragungen anzuwendende Recht.\r\nIn dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die\r\nDrittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht wird unter Ziffer 28 lit. a vorgeschlagen,\r\ndass auf die Forderungsabtretung aus Devisenkassageschäften anwendbare Recht nach dem gewöhnlichen\r\nAufenthalt des Zedenten zu bestimmen. Damit würde die bislang in Art. 4 Nr. 2 lit. e in der\r\nFassung der „Allgemeinen Ausrichtung“ enthaltene Regelung wegfallen. Danach soll für die Drittwirkung\r\nder Abtretung von Forderungen aus Devisengeschäften ebenfalls das Recht der abgetretenen\r\nForderung, hier aus Devisenkassageschäften gelten.\r\nNachfolgend wird allgemein auf die Funktionsweise des Devisenkassageschäftes eingegangen, um ein\r\ngemeinsames Verständnis herzustellen und anschließend auf die Position der DK zum Vorschlag des\r\nEuropäischen Parlamentes und des Rates eingegangen.\r\nI. Funktionsweise eines Devisenkassageschäftes\r\nEin Devisenkassageschäft ist ein Geschäft auf dem Devisenmarkt, bei dem zwei Parteien eine Währung\r\ngegen eine andere tauschen. Dieses Geschäft wird üblicherweise innerhalb von zwei Geschäftstagen\r\nnach Abschluss des Vertrags abgewickelt. Ein Devisenkassageschäft wird in der Regel wie folgt\r\nabgewickelt:\r\n1. Vertragsschluss\r\nZwei Parteien (zum Beispiel eine Bank und ein Unternehmen) vereinbaren, einen bestimmten Betrag\r\neiner Währung gegen eine andere zu einem festgelegten Wechselkurs zu tauschen. Dieser Wechselkurs\r\nwird im Moment des Vertragsabschlusses festgelegt.\r\n2. Valuta\r\nDas Geschäft wird normalerweise zwei Geschäftstage nach dem Abschluss durchgeführt, was als \"Valuta\"\r\nbezeichnet wird. Es gibt Ausnahmen, zum Beispiel bei Geschäften, die den US-Dollar und den kanadischen\r\nDollar betreffen; hier erfolgt die Abwicklung bereits einen Tag nach Vertragsabschluss.\r\n3. Lieferung\r\nAm Tag der Valuta liefern die Parteien die vereinbarten Währungsbeträge. Eine Partei überweist beispielsweise\r\nEuro, während die andere Partei den entsprechenden Betrag in US-Dollar überweist.\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung von\r\nForderungsübertragungen anzuwendende Recht vom 30. September 2024\r\n4. Kein Kreditrisiko\r\nDa das Geschäft sehr kurzfristig abgewickelt wird, gibt es im Vergleich zu anderen Devisengeschäften,\r\nwie Forward-Geschäften, ein geringeres Ausfallrisiko.\r\nDevisenkassageschäfte werden in der Regel genutzt, um schnell auf Wechselkursschwankungen zu reagieren\r\noder um kurzfristigen Bedarf an einer bestimmten Währung zu decken.\r\nII. Potentielle Forderungsabtretungen aus Devisenkassageschäften\r\nBei der Forderungsabtretung aus einem Devisenkassageschäft wird in der Regel die Forderung auf die\r\nZahlung der gekauften Währung abgetreten. Das bedeutet, dass der Zedent seine Forderung gegen\r\ndie Gegenpartei auf Zahlung der Währung an den Zessionar überträgt. Der Zessionar übernimmt dann\r\ndie Rechte des Zedenten und kann die Erfüllung der Forderung gegenüber der Gegenpartei des ursprünglichen\r\nGeschäfts verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung der verkauften Währung bleibt beim\r\nursprünglichen Zedenten, es sei denn, es wird eine Vereinbarung getroffen, die auch diese Verpflichtung\r\nbetrifft (was allerdings eher untypisch wäre).\r\nIII. Üblichkeit von Forderungsabtretungen bei Devisenkassageschäften\r\nForderungsabtretungen dürften im Zusammenhang mit Devisenkassageschäften eher unüblich sein.\r\nDer Grund dafür liegt in der Abwicklung von Devisenkassageschäften:\r\n1. Kurzfristige Natur der Geschäfte\r\nDevisenkassageschäfte werden typischerweise innerhalb von zwei Geschäftstagen abgewickelt. Aufgrund\r\ndieser kurzen Abwicklungsfrist besteht normalerweise kein Bedarf an einer Abtretung der Forderungen,\r\nda die Zahlung und die Lieferung der Währungen sehr zeitnah erfolgen.\r\n2. Liquidität und Effizienz des Devisenmarktes\r\nDer Devisenmarkt ist extrem liquide und effizient, was bedeutet, dass die Marktteilnehmer in der Regel\r\nschnell auf ihre Forderungen zugreifen können. Das Bedürfnis, Forderungen abtreten zu müssen,\r\ndürfte daher gering sein.\r\n3. Gegenseitige Verrechnung der Forderungen\r\nOft erfolgt im Devisenhandel eine Verrechnung der Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den\r\nParteien (Netting), wodurch der tatsächliche Übertragungsbedarf minimiert wird.\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung von\r\nForderungsübertragungen anzuwendende Recht vom 30. September 2024\r\nIV. Ist die Forderungsabtretung aus Devisenkassageschäften ein financial instrument?\r\nBei der Forderungsabtretung aus einem Devisenkassageschäft dürfte es sich nicht um ein Finanzinstrument\r\nim Sinne von Section C von Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) handeln. Gemäß\r\nMiFID II umfasst die Definition von Finanzinstrumenten verschiedene Kategorien, wie beispielsweise\r\nübertragbare Wertpapiere, und Geldmarktinstrumente. Zu den relevanten Finanzinstrumenten\r\ngehören unter anderem:\r\n- Termingeschäfte (Derivate) auf Währungen (z. B. Forwards, Futures)\r\n- Optionen, Swaps und andere derivative Instrumente auf Währungen\r\nEin Devisenkassageschäft fällt im Allgemeinen nicht unter diese Definition, da es sich um eine einfache\r\nWährungstransaktion handelt, die innerhalb der kurzen Frist von zwei Geschäftstagen abgewickelt\r\nwird. Diese kurzfristigen Geschäfte gelten in der Regel nicht als Finanzinstrumente im Sinne der Mi-\r\nFID II. Da eine Forderungsabtretung aus einem Devisenkassageschäft lediglich die Übertragung eines\r\nZahlungsanspruchs aus einem bestehenden Vertrag darstellt und kein neues Finanzinstrument begründet,\r\ndürfte diese Abtretung nicht unter die in MiFID II spezifizierten Finanzinstrumente fallen.\r\nV. Position der DK\r\nFolgende Argumente sprechen gegen die Änderung der bislang vorgeschlagenen Regelung (Forderungsstatut):\r\n Das Forderungsstatut (oder Systemstatut bei Abwicklung über ein System) ist bei solchen Geschäften\r\n(genau wie bei Finanzinstrumenten) der eindeutig sachgerechtere und naheliegendere\r\nAnknüpfungspunkt: Das den abgetretenen Forderungen zugrunde liegende Vertragsverhältnis\r\nund daraus folgende anwendbare Recht ist, genau wie bei Finanzinstrumenten (insbesondere\r\nDerivate- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften), auch für das Rechtsverhältnis zwischen\r\nForderungsabtretenden und Forderungsempfänger von zentraler Bedeutung. Das relevante\r\nForderungsstatut lässt sich auch regelmäßig leicht/eindeutig identifizieren.\r\n Der Gleichlauf mit Finanzinstrumenten in diesem Punkt ist ebenfalls wichtig, um Wertungswidersprüche\r\nund vor allem divergierende Ergebnisse bei Forderungsabtretungen von Forderungen\r\nunter einem einheitlichen Vertrag zu vermeiden: Denn Devisenkassageschäfte werden in\r\nder Praxis oft zusammen mit anderen, als Finanzinstrumente einzustufenden Geschäften unter\r\neinem einheitlichen Rahmenvertrag abgeschlossen und bilden mit diesen einen einheitlichen\r\nVertrag. Eine unterschiedliche Behandlung bei Forderungsabtretungen wäre hier sogar sinnwidrig.\r\n Hinzu kommt, dass Devisenkassageschäfte (wie ja auch im BMJ-Schreiben richtigerweise angemerkt\r\nwird) nicht trennscharf von Finanzinstrumenten abgegrenzt werden können.\r\n Der Lösungsansatz, bei Devisenkassageschäften anders als bei Finanzinstrumenten auf das\r\nSitzstatut abzustellen, würde deshalb erhebliche und unnötige Rechtsunsicherheiten schaffen.\r\nDaher lehnen wir den Vorschlag des Europäischen Parlamentes und des Rates ab. Die bislang bestehende\r\nRegelung, wonach auch für Devisenkassageschäfte das Forderungsstatut gelten würde sollte\r\nunbedingt beibehalten werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012400","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Änderung des Mindeststeuergesetzes mit dem Ziel der Vermeidung von Bürokratieaufwand","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e4/16/359559/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300017.pdf","pdfPageCount":60,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1/3\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nHANDELSKAMMER INDUSTRIE E. V.\r\nBreite Str. 29 Breite Str. 29\r\n10178 Berlin 10178 Berlin\r\nZENTRALVERBAND DES BUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nDEUTSCHEN HANDWERKS E. V. ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nMohrenstr. 20/21 Breite Str. 29\r\n10117 Berlin 10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER GESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nBANKEN E. V. VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nBurgstr. 28 Wilhelmstr. 43/43G\r\n10178 Berlin 10117 Berlin\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE) E. V. BUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAm Weidendamm 1A AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN\r\n10117 Berlin E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\nper E-Mail:\r\n6. September 2024\r\nStellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Mindeststeueranpassungsgesetzes\r\n(MinStGAnpG)\r\nSehr geehrter Herr\r\nwir bedanken uns für die Möglichkeit, zum Diskussionsentwurf eines Mindeststeueranpassungsgesetzes\r\n(MinStGAnpG) Stellung nehmen zu können, und möchten Sie bitten, unsere\r\nAnmerkungen im kommenden Referentenentwurf zu berücksichtigen.\r\nWir möchten zugleich unsere Bedenken hinsichtlich der kurzen Frist zum Ausdruck bringen,\r\ndie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) für die Bewertung des Diskussionsentwurfs zu\r\neingeräumt hat. Für umfassende Analysen von Regelungsentwürfen sind ausreichende Fristen\r\nerforderlich.\r\n2/3\r\nDer vorgelegte Diskussionsentwurf enthält erfreulicherweise die Klarstellung, dass ein Aktivüberhang\r\nlatenter Steuern auch dann im Rahmen der Regeln zur Vollberechnung („full compliance“)\r\nberücksichtigt wird, wenn er nach dem Wahlrecht in § 274 Abs. 1 S. 2 HGB nicht bilanziert\r\nwird. Damit wird ein wichtiges Praxisproblem für HGB-Konzernbilanzierer gelöst. Dennoch\r\nbleibt der Entwurf hinter den Erwartungen unserer Unternehmen zurück. Insbesondere\r\nfehlen weitere Vereinfachungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die administrativen Lasten\r\nbei der Umsetzung der neuen Regelungen in den Unternehmen zu verringern. Wir fordern\r\ndaher, dass Deutschland sich auf OECD-Ebene für die Einführung und dauerhafte Etablierung\r\nvon Safe Harbour-Regelungen einsetzt. So sollte der übergangsweise CbCR-Safe-Harbour\r\nverbessert und als dauerhafte Vereinfachungslösung ausgestaltet werden. Die notwendigen Verbesserungen\r\nsollten folgende Punkte umfassen:\r\n1. Erforderlich ist eine Abschaffung des „once out – always-out“-Prinzips, wonach eine einmalige\r\nNichterfüllung der vereinfachten Schwellenwerttests zu einem dauerhaften Ausschluss\r\nvom CbCR-Safe-Harbour führt.\r\n2. Das Herausrechnen von steuerfreien Beteiligungsveräußerungen sollte ermöglicht werden,\r\num zu verhindern, dass es wegen der Steuerfreiheit zu künstlich überhöhten Effektivsteuersätzen\r\nkommt.\r\n3. Vergleichbares gilt für Dividenden von Joint Ventures. Auch diese sollten herausgerechnet\r\nwerden, da sie in aller Regel steuerfrei sind und Joint Ventures zudem selbst der Mindeststeuer\r\nunterliegen.\r\n4. Aktivüberhänge latenter Steuern sollten berücksichtigt werden, auch wenn sie nach\r\ndem Wahlrecht in § 274 Abs. 1 S. 2 HGB nicht bilanziert wurden.\r\n5. Weitergehende Akzeptanz der Berichtspakete sowohl für CbCR- als auch für CbCRSafe-\r\nHarbour-Zwecke.\r\nGenerell sei der Hinweis erlaubt, dass auch eine bessere Verständlichkeit der Gesetzesformulierungen\r\ndie Gesetzesanwendung erleichtern würde,\r\nMit Blick auf die durch die globaler Mindeststeuer bewirkte, flächendeckende Heraufschleusung\r\nder effektiven Steuerbelastung auf 15 % sollte im Gegenzug die Hinzurechnungsbesteuerung\r\nzurückgenommen werden. Daher sollte sich die Bundesregierung nachdrücklich für eine\r\nentsprechende Änderung der Anti-Steuermissbrauchsrichtlinie der EU („ATAD“) einsetzen.\r\nUnsere Stellungnahme enthält darüber hinaus Punkte zum aktuellen Mindeststeuergesetz, die\r\nüber den aktuellen Entwurf des MinStGAnpG hinausgehen. So hatten wir bereits in der Vergangenheit\r\nwiederholt Änderungen vorgeschlagen, die wir als essenziell für ein reibungsloses\r\nund bürokratiearmes Mindeststeuergesetz erachten. Diese Punkte betreffen unter anderem\r\n3/3\r\ndie Vereinfachung der Nachweis- und Dokumentationspflichten sowie weitere Vereinfachungsregelungen,\r\ndamit die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen nicht gefährdet\r\nwird.\r\nHinsichtlich unserer detaillierten Anmerkungen verweisen wir auf den besonderen Teil unserer\r\nStellungnahme. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND BUNDESVERBAND\r\nHANDELSKAMMER DER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V.\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN BUNDESVEREINIGUNG DER\r\nDEUTSCHEN HANDWERKS E. V. ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER GESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nBANKEN E. V. VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND BUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\n(HDE) E.V. AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n1/57\r\nInhaltsverzeichnis\r\n1. Kommentierung des Diskussionsentwurfs.................................................................. 4\r\nZu § 50 Abs. 1 Nr. 3 MinStG (Aktivierungswahlrechte)................................................... 4\r\nZu §§ 66 Abs. 5 MinStG (Begriff Zusammenschluss und weitere sachgerechte\r\nÄnderungen) .................................................................................................................. 4\r\nZu § 82 Abs. 1 S. 6 MinStG (Verweis auf § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 3) ................................... 6\r\nZu § 87 Nr. 1 S. 1 MinStG (Grundsatz der Einheitlichkeit) .............................................. 6\r\nZu § 87 Nr. 1 S. 1 und S. 2 MinStG................................................................................ 7\r\nZu § 87 Nr. 4 und 5a MinStG (korrespondierende Dividenden) ...................................... 9\r\nZu § 87a MinStG (Erwerbsmethode auf Konzernebene) ...............................................10\r\nZu § 87b MinStG (Anpassungen bei Inkongruenzen; fehlende Ausnahme für Kernkapital\r\nvon Versicherern) ..........................................................................................................10\r\n2. Weitere Anmerkungen ..............................................................................................11\r\nZu § 7 MinStG - Allgemein................................................................................................11\r\nZu § 7 Abs. 15 MinStG (Definition Immobilien-Investmentvehikel - Klarstellung) ...........12\r\nZu § 7 Abs. 27 MinStG..................................................................................................12\r\nZu § 8 Abs. 3 MinStG (Vereinfachung bei Beteiligungsketten) ......................................15\r\nZu § 15 Abs. 1 S. 3 MinStG (Push-down-Accounting – Anpassung an internationale\r\nVorgaben) .....................................................................................................................17\r\nZu § 15 MinStG (Vereinfachung bei Anforderungen an Rechnungslegungsdaten) ........17\r\nZu § 16 MinStG (Korrektur von Verrechnungspreisen im Falle außerbilanzieller\r\nAnpassungen nach Betriebsprüfungen mit Abschreibungseffekten) ..............................19\r\nZu §§ 16 und 66 MinStG (Korrektur von steuerneutralen Reorganisationen durch\r\nBetriebsprüfungen)........................................................................................................20\r\nZu § 18 MinStG (Hinzurechnungen und Kürzungen) .....................................................23\r\nZu § 18 MinStG (weitere Hinzurechnungen und Kürzungen).........................................24\r\nZu § 20 MinStG (Ausgenommene Ausschüttungen und Anteilsgewinne/-verluste)........25\r\nZu § 26 MinStG (Anerkannte steuerliche Zulagen) ........................................................26\r\nZu § 32 Abs. 2 MinStG (unklare Sonderregelung für Versicherungseinheiten) ..............27\r\nZu § 33 MinStG (Nichtberücksichtigung von versicherungstechnischen Rückstellungen\r\nbei fondsgebundenen Versicherungen) .........................................................................27\r\nZu § 39 Abs. 3 MinStG (Steuerpflicht von Gewinnen oder Verlusten bei\r\nEigenkapitalbeteiligungen / gesonderte Wahlrechtausübung für Blendingkreise) ..........28\r\nZu §§ 44 und 52 MinStG ...............................................................................................29\r\nZu § 48 Nr. 1 MinStG (Kürzung von Steuern auf ausgenommene Erträge) ...................31\r\nZu § 49 Abs. 1 Nr. 5 MinStG (Zurechnung von Steuern auf ausschüttungsgleiche\r\nErträge) .........................................................................................................................32\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n2/57\r\nZu § 50 Abs. 2 Nr. 2 MinStG (Formulierungsungenauigkeit bei Umkehr passiver latenter\r\nSteuer) ..........................................................................................................................32\r\nZu § 50 Abs. 4 MinStG..................................................................................................32\r\nZu § 50 Abs. 5 MinStG (Erweiterung des Katalogs der nicht\r\nnachversteuerungspflichtigen latenten Steuerschulden)................................................33\r\nZu § 52 MinStG (Erleichterung bei nachträglichen Änderungen der erfassten Steuern) 33\r\nZu § 59 MinStG (Berücksichtigungsfähige Beschäftigte und berücksichtigungsfähige\r\nLohnkosten - Vereinfachung) ........................................................................................34\r\nZu § 61 Abs. 2 Nr. 1 MinStG (Substanzbasierter Freibetrag bei transparenten Einheiten)\r\n......................................................................................................................................35\r\nZu § 64 MinStG (Unternehmensaustritte) ......................................................................35\r\nZu § 65 MinStG (Erwerb und Veräußerung von Anteilen, die als Übertragung oder\r\nErwerb von Vermögenswerten und Schulden gelten) ....................................................36\r\nZu § 67 MinStG (Erleichterung bei der Einbeziehung von Joint-Venture-Gruppen) .......37\r\nZu § 69 Abs. 1 bis Abs. 3 MinStG (Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns bzw. -\r\nVerlustes bei transparenten obersten Muttergesellschaften - Vereinfachung) ...............38\r\nZu § 73 MinStG (Steuertransparenzwahlrecht für Investmenteinheiten – redaktioneller\r\nFehler)...........................................................................................................................40\r\nZu § 73 MinStG (Ausweitung des Steuertransparenzwahlrechts für Investmenteinheiten)\r\n......................................................................................................................................40\r\nZu § 74 MinStG (Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen von Investmenteinheiten\r\n– Unklarheiten und inkonsistente Ergebnisse)...............................................................42\r\nZu § 74 MinStG (Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen von Investmenteinheiten\r\n– Ausdehnung der 4-Jahresfrist geboten)......................................................................45\r\nZu § 76 MinStG (Inhalt des Mindeststeuerberichts – Anpassung an internationale\r\nVorgaben) .....................................................................................................................46\r\nZu § 82 MinStG (Steuerattribute des Übergangsjahres) ................................................47\r\nZu § 82 Abs. 3 Satz 3 MinStG.......................................................................................47\r\nZu § 82 Abs. 4 MinStG (Steuerattributen des Übergangsjahrs) .....................................47\r\nZu § 83 MinStG (Definition untergeordnete internationale Tätigkeit)..............................49\r\nZu § 84 MinStG (Verwendung länderbezogener Berichte multinationaler\r\nUnternehmensgruppen (CbCR-Safe-Harbour)) .............................................................49\r\nZu § 85 Abs. 2 MinStG (Besonderheiten bei transparenten obersten\r\nMuttergesellschaften) ....................................................................................................49\r\nZu § 85 Abs. 4 MinStG (Besonderheiten für (Versicherungs-)Investmenteinheiten bei\r\nzeitlich befristetem Safe-Harbour) .................................................................................50\r\nZu § 84 ff. MinStG (CbCR-Safe-Harbour – Behandlung von Personengesellschaften) ..51\r\nZu § 95 ff. MinStG.........................................................................................................51\r\nZu § 96 MinStG (Zuständigkeit).....................................................................................53\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n3/57\r\nZu § 97 MinStG und § 23 MinStG (Translationsgewinne - Berücksichtigung von\r\nWährungsumrechnungen auf Konzernebene) ...............................................................53\r\n3. Flankierende Maßnahmen ........................................................................................54\r\nAnrechenbarkeit ausländischer nationaler Ergänzungssteuern .....................................54\r\nZusammenwirken von AStG und MinStG ......................................................................55\r\nHerausnahme der Hinzurechnungsbesteuerung aus der Gewerbesteuer......................55\r\nAbkommen zum automatischen Informationsaustausch................................................56\r\nBürokratiearme Berichtspflichten für nationale Unternehmensgruppen .........................56\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n4/57\r\n1. Kommentierung des Diskussionsentwurfs\r\nZu § 50 Abs. 1 Nr. 3 MinStG (Aktivierungswahlrechte)\r\nWir begrüßen, dass nunmehr geregelt werden soll, dass auch bei einem nach § 274 Abs. 1\r\nS. 2 HGB nicht bilanziertem Aktivüberhang latenter Steuern eine Berücksichtigung des Aktivüberhangs\r\nfür Zwecke der Vollberechnung möglich ist. Wünschenswert wäre allerdings,\r\ndass dies auch für den CbCR-Safe-Harbour möglich ist.\r\nUnklar ist, worauf der Einschub „entsprechendes gilt auch in Bezug auf die Verrechnung\r\nlatenter Steueransprüche mit latenten Steuerschulden“ abzielt. Das könnte so zu verstehen\r\nsein, dass generell eine Verrechnung der Steuerlatenzen für Mindeststeuerzwecke ausgeschlossen\r\nist. Das dürfte aber wohl nicht gemeint sein, zumal eine Auswirkung auf den\r\nEffektivsteuersatztest nicht in jedem Fall ersichtlich ist.\r\nPetitum:\r\nDer Einschub „entsprechendes gilt auch in Bezug auf die Verrechnung latenter Steueransprüche\r\nmit latenten Steuerschulden“ sollte gestrichen werden.\r\nDeutschland sollte sich bei der OECD dafür einsetzen, dass die Berücksichtigung nicht bilanzierter\r\nAktivüberhänge sowohl im Übergangsweisen als auch in einem eventuell permanenten\r\nCbCR-Safe-Harbour berücksichtigt wird\r\nZu §§ 66 Abs. 5 MinStG (Begriff Zusammenschluss und weitere sachgerechte Änderungen)\r\nDie Ergänzung von § 66 Abs. 5 MinStG durch Art. 1 Nr. 8 MinStGAnpG ist noch nicht umfassend\r\ngenug, um insbesondere Fälle von Aufwärtsverschmelzungen angemessen zu erfassen.\r\nZum einen sollte zumindest in der amtlichen Begründung klargestellt werden, dass\r\nunter einem „Zusammenschluss“ begrifflich auch eine Verschmelzung in jegliche Richtung\r\n(down-stream, side-stream und up-stream) zu verstehen ist und dass hierunter auch der\r\nVorgang einer Anwachsung einer Personengesellschaft auf ihren letzten Gesellschafter fällt\r\n(§ 712a BGB).\r\nFerner sollte § 66 Abs. 5 Nr. 1 MinStG klarstellend ergänzt werden, um der Tatsache Rechnung\r\nzu tragen, dass bei einer Aufwärtsverschmelzung eine Ausgabe neuer Anteile des\r\naufnehmenden Rechtsträgers an sich selbst rechtlich nicht zulässig ist, was ggf. als etwas\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n5/57\r\nanders interpretiert werden könnte als die fehlende wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit, die\r\nin § 66 Abs. 5 Nr. 1 MinStG erwähnt ist.\r\nUnd schließlich ist zu berücksichtigen, dass beim übernehmenden Rechtsträger in Folge\r\nder Buchwertübernahme gem. § 66 Abs. 2 Nr. 2 MinStG i.d.R. ein Übernahmegewinn anfallen\r\nwird, weil regelmäßig der Buchwert der Beteiligung geringer sein wird als die Summe\r\nder Buchwerte des übergehenden Vermögens. Das gilt auch bei einer Aufwärtsverschmelzung\r\noder Anwachsung einer Personengesellschaft auf ihren Gesellschafter, weil unter dem\r\nMinStG die steuerbilanzielle Spiegelbildmethode nicht zur Anwendung kommt. Zur steuerlichen\r\nBehandlung dieses Übernahmeergebnisses schweigt das Gesetz. Hier bietet es sich\r\nan, den Gedanken des § 11 Abs. 2 Satz 3 UmwStG aufzugreifen und entsprechend der\r\nRegelung in 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 MinStG den Anwendungsbereich des § 21 MinStG auch\r\nim Regelungszusammenhang des § 66 Abs. 2 Nr. 2 MinStG zu eröffnen.\r\nWir schlagen auch folgende Anpassung des Gesetzeswortlauts in Art. 1 Nr. 8 MinStGAnpG\r\nvor:\r\nNr. 8 „§ 66 wird wie folgt geändert:\r\na) § 66 Absatz 2 Nr. 2 wird um folgenden Satz 2 ergänzt: „§ 21 bleibt unberührt.“.\r\nb) In § 66 Absatz 5 werden im Eingangsteil die Wörter „oder ein ähnlicher Geschäftsvorfall“\r\ndurch die Wörter „im Rahmen eines Zusammenschlusses, einer Spaltung,\r\neiner Liquidation oder eines ähnlichen Geschäftsvorfalls“ ersetzt und die Wörter\r\n„oder dem“ gestrichen.\r\na) § 66 Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt ergänzt:\r\nNr. 1 die Gegenleistung für die Übertragung der Vermögenswerte ganz oder zu einem\r\nerheblichen Teil aus der Ausgabe von Kapitalanteilen durch die erwerbende Geschäftseinheit\r\noder einer ihr nahestehenden Person im Sinne des Artikels 5 Absatz 8 des OECDMusterabkommens\r\nbesteht oder im Fall einer Liquidation aus Kapitalanteilen der liquidierten\r\nGeschäftseinheit oder, wenn keine Gegenleistung vorliegt, die Ausgabe eines Kapitalanteils\r\nkeine wirtschaftliche Bedeutung hätte „oder die erwerbende Geschäftseinheit den\r\nKapitalanteil an sich selbst ausgeben müsste“, …\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n6/57\r\nZu § 82 Abs. 1 S. 6 MinStG (Verweis auf § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 3)\r\n§ 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 regelt unterjährige Auswirkungen auf die latenten Steuern durch\r\nAnsatz- und Bewertungsanpassungen sowie die Nichtaktivierung von Aktivüberhängen und\r\nist damit GuV-bezogen. Hingegen geht es bei § 82 Abs. 1 um Beträge in der „Eröffnungsbilanz“\r\nfür die Mindeststeuer. Insofern erscheint fraglich, ob der Verweis auf § 50 Abs. 1 S.\r\n2 Nr. 3 passt.\r\nPetitum:\r\nEs sollte geprüft werden, ob der Verweis auf § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ausreichend rechtssicher\r\nist. Zumindest sollte in der Begründung klargestellt werden, dass es um den Ansatz und die\r\nBewertung von in das Übergangsjahr importierten Steuerlatenzen geht.\r\nZu § 87 Nr. 1 S. 1 MinStG (Grundsatz der Einheitlichkeit)\r\nIn einem neuen Satz soll der Grundsatz der Einheitlichkeit, der in einem Steuerhoheitsgebiet\r\nzu verwendenden Datenquellen etabliert werden. Der Satz bringt das aber nur schwer\r\nverständlich zum Ausdruck („… unter Zugrundelegung einheitlich ermittelter Rechnungs legungsdaten…\r\nauf der Grundlage von qualifizierten Rechnungslegungsinformationen …“).\r\nEine Verbesserung der Verständlichkeit könnte dadurch hergestellt werden, dass definiert\r\nwird, was die geforderte Einheitlichkeit bedeutet nämlich, dass für die Anwendung der §§ 84\r\nbis 86 für alle Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet entweder ausschließlich die\r\nRechnungslegungsinformationen im Sinne des Satzes 2 Buchstabe a) oder ausschließlich\r\ndie Rechnungslegungsinformationen im Sinne des Satzes 2 Buchstabe b) verwendet werden.\r\nLediglich für Betriebsstätten oder Geschäftseinheiten, die allein aus Gründen der\r\nGröße oder der Wesentlichkeit nicht in den Konzernabschluss der Unternehmensgruppe\r\neinbezogen wird (§ 4 Abs. 1 Nummer 2), dürfen auch abweichende Arten von Rechnungslegungsinformationen\r\nverwendet werden. Zulässig sind für Betriebsstätten geeignete Unterlagen,\r\ndie auch für die Erstellung eines länderbezogenen Berichts zugelassen sind und\r\nfür Geschäftseinheiten im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die in Satz 2 Buchstabe\r\nc) genannten Rechnungslegungsinformationen.\r\nDie weitere im Entwurf genannte Voraussetzung, dass für Betriebsstätten und unwesentliche\r\nGeschäftseinheiten keine Rechnungslegungsinformationen im Sinn von S. 2 Buchstabe\r\na) oder b) erstellt wurden, sollte gestrichen werden, da dies nicht den Vorgaben des GloBEKommentars\r\nentspricht.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n7/57\r\nPetitum:\r\nDie Regelung zur Einheitlichkeit der Datengrundlagen sollte mit dem Ziel größerer Verständlichkeit\r\nund genauerer Umsetzung der OECD-Vorgaben überarbeitet werden.\r\nZu § 87 Nr. 1 S. 1 und S. 2 MinStG\r\nEs ist zu begrüßen, dass die Verwendung von Berichtspaketen (Reporting Packages) ausdrücklich\r\nim Gesetz als zulässige Datenquelle für die Ermittlung des CbCR-Safe-Harbours\r\nerwähnt wird. Der Begriff des „Berichtspaketes“ ist jedoch, genauso wie die Anforderungen\r\nan dessen Inhalt, unbestimmt und kann deshalb je nach Unternehmen unterschiedlich verstanden\r\nund ausgelegt werden. So können Berichtspakete einiger Konzerne sog. „Push -\r\nDown“ Accounting enthalten (eine Form sind u. a. Kaufpreisanpassungen nach der Erwerbsmethode,\r\nderen Berücksichtigung nunmehr aber gesetzlich geregelt ist), andere dagegen\r\nnicht. Ebenso können sich in den Berichtspaketen einiger Konzerne durchaus Vereinfachungsregeln\r\nhinsichtlich der Anwendung bestimmter Rechnungslegungs-Standards\r\nauf konzerninterne Transaktionen wiederfinden, während in anderen Konzernen auch ein\r\n„Berichtspaket“ nach den gleichen Grundsätzen wie ein Einzelabschluss aufgestellt wird.\r\nAuf Grund des Entfalls des Begriffs „Jahresabschlüsse der Geschäftseinheiten“ in der Formulierung\r\ndes § 87 Nr. 1 in der Fassung des MinStGAnpG und des Verweises auf die Anforderungen\r\ndes länderbezogen Berichts bezüglich der Darstellung aggregierter Rechnungslegungsdaten\r\nin der Gesetzesbegründung [vgl. Begründung zu Nr. 17 (§ 87) bbb] gehen\r\nwir davon aus, dass der Begriff des „Berichtspakets“ weit zu fassen ist, also insbesondere\r\nauch alle Formen sog. „Push-Down“ Accountings oder Vereinfachungen bei der Anwendung\r\nvon Bilanzierungsstandards umfasst und somit auch solche Berichtspakete als\r\n„qualifizierte Rechnungslegungsinformationen“ gelten.\r\nInsbesondere der Verweis der Gesetzesbegründung auf das CbCR, das keine spezifischen\r\nAnforderungen an den Inhalt eines Berichtspaketes definiert, lässt u.E. diesen Rückschluss\r\nzu. Darüber hinaus wird u. E. durch den Verweis der Gesetzesbegründung auf die Notwendigkeit\r\nder Darstellung aggregierter Daten herausgestellt, dass die wesentliche Anforderung\r\nan die zugrunde gelegten Berichtpakte ist, dass diese alle Leistungsbeziehungen zwischen\r\nBerichtseinheiten (‚Constituent Entities‘) vollständig abbilden („vor Konsolidierungsanpassungen“)\r\nund das Vorhandensein etwaigen „Push-Down Accountings“ sowie Ausnahmen\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n8/57\r\nvon der Anwendung bestimmter Rechnungslegungsstandards für konzerninterne Sachverhalte\r\nkeine Relevanz für die Beurteilung als „qualifizierte Rechnungslegungsinformation“\r\nhat.\r\nGleichwohl wäre es wünschenswert, wenn dieses Verständnis auch in der Gesetzesbegründung\r\nnäher konkretisiert wird, um das Entstehen weiterer Rechtsunsicherheiten im Vorfeld\r\nzu beseitigen. Unseres Erachtens sollte die Gesetzesbegründung daher ausdrücklich darauf\r\nhinweisen, dass jede Form des “Push-Down-Accounting“ (nicht nur Kaufpreisanpassungen\r\ni. R. d. Erwerbsmethode) und auch Vereinfachungen bei der Anwendung von Rechnungslegungsstandards\r\nauf konzerninterne Sachverhalte zulässig ist.\r\nDiese Überlegung folgt dem Gedanken, dass auch in diesen Fällen – genauso wie bei den\r\nKaufpreisanpassungen im Rahmen eines Unternehmenserwerbs – temporäre Differenzen\r\nzwischen dem Bilanzansatz im „Berichtspaket“ und der korrespondierenden Steuerbilanz\r\nentstehen, die zur Berücksichtigung latenter Steuern im „Reporting Package“ führen. Etwaige\r\nAuswirkungen auf das Vorsteuerergebnis des „Berichtspakets“ werden also durch latente\r\nSteuern in demselben kompensiert, womit negative Auswirkungen für die Ermittlung\r\ndes vereinfachten effektiven Steuersatzes ausgeschlossen sind.\r\nDaher widerspräche es dem Grundgedanken der Safe-Harbour-Regelung, nämlich den Erfüllungsaufwand\r\nbei der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zur Mindestbesteuerung\r\nzu reduzieren, eine Anpassung für im „Reporting Package“ berücksichtigte Sachverhalte\r\nbzw. Vereinfachungen zu verlangen, deren Auswirkungen auf das Vorsteuerergebnis durch\r\ndie Berücksichtigung von latentem Steueraufwand /-ertrag – genauso wie jene ausdrücklich\r\nberücksichtigungsfähigen Effekte, die im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von\r\nKaufpreisanpassungen im „Reporting Package“ stehen – kompensiert werden. Daher müssen\r\nauch für die Ermittlung des CbCR-Safe-Harbours die gleichen inhaltlichen Anforderungen\r\nan ein „Reporting Package“ bestehen, wie für ein „Reporting Package“, das zur Erstellung\r\ndes länderbezogenen Berichts nach § 138a AO verwendet wird. Es muss daher auch\r\nzulässig sein, dass das „Reporting Package“ nicht nach den gleichen Bilanzierungsgrundsätzen\r\naufgestellt wird wie ein Einzelabschluss – Vereinfachungen, wie z. B. die Abbildung\r\nkonzerninterner ‚Operate-Leasing‘-Verhältnisse als normales Mietgeschäft an Stelle der Abbildung\r\nnach IFRS 16, die Berücksichtigung sog. „Push-Down-Accountings“, usw. sind nicht\r\nzu beanstanden, solange die Integrität der Ermittlung des vereinfachten effektiven Steuersatzes\r\ndurch die Berücksichtigung latenter Steuern gewahrt ist.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n9/57\r\nPetitum:\r\nWir bitten um eine Klarstellung im Rahmen der Gesetzesbegründung, dass der Begriff des\r\n„Berichtspakets“ für Zwecke des CbCR-Safe-Harbours weit zu fassen ist. Insbesondere sollten\r\nalle Formen des „Push-Down Accountings“ und Vereinfachungen bei der Anwendung\r\nvon Rechnungslegungsstandards auf konzerninterne Sachverhalte zulässig sein, solange\r\ndie Integrität der Ermittlung des vereinfachten effektiven Steuersatzes durch die Berücksichtigung\r\nlatenter Steuern gewahrt bleibt. Eine solche Klarstellung würde dazu beitragen,\r\nRechtsunsicherheiten zu vermeiden und den Erfüllungsaufwand im Rahmen der gesetzlichen\r\nVorschriften zur Mindestbesteuerung zu reduzieren.\r\nHilfsweise bitten wir um Streichung folgenden Satzes in der Gesetzesbegründung zu Nummer\r\n17 (§ 87) Doppelbuchstabe bb (Satz 2) zu Dreifachbuchstabe bbb:\r\n„Danach dürfen – vorbehaltlich des § 87a – grundsätzlich nur aggregierte und keine konsolidierten\r\nRechnungslegungsdaten, also vor Konsolidierungsanpassungen und Zwischenergebniseliminierungen,\r\ndem länderbezogenen Bericht zugrunde gelegt werden (vgl. Punkt\r\n2.3 der Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung: BEPS-Aktionspunkt\r\n13).“\r\nZu § 87 Nr. 4 und 5a MinStG (korrespondierende Dividenden)\r\nDie Ergänzung sieht vor, dass sog. korrespondierende Dividenden zum Vorsteuergewinn hinzurechnen\r\nsind. Damit soll wohl Annex A, Kapitel 1, Rz. 82 des GloBE-Kommentars umgesetzt\r\nwerden. Dort findet sich die Aussage, dass eine gruppeninterne Zahlung, die in der Rechnungslegung\r\nbei Zahlenden und Zahlungsempfänger konsistent als Fremdkapital, d.h. ertragswirksam\r\nbehandelt wird, auch für den CbCR-Safe-Harbour entsprechend zu behandeln ist.\r\nWurde das Finanzinstrument im Steuerhoheitsgebiet des Zahlenden oder des Zahlungsempfängers\r\nfür Steuerzwecke abweichend als Eigenkapital behandelt und dem folgend die Zahlung\r\nim länderbezogenen Bericht für den Staat des Zahlungsempfängers als Dividende gekürzt,\r\nwird dies nicht anerkannt. In diesem Fall wäre eine Kürzung also rückgängig zu machen.\r\nAllerdings nur in diesem. Die Entwurfsregelung erfasst hingegen alle Erträge, die beim Zahlenden\r\nsteuerlich als Dividende behandelt wurde, also als steuerlich neutral behandelt wurden.\r\nEs fehlt die Eingrenzung auf die Fälle, dass die Zahlung in der Rechnungslegung der zahlenden\r\nGeschäftseinheit ertragswirksam behandelt wurde, also gewinnmindernd berücksichtigt\r\nwurde.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n10/57\r\nAußerdem passt der Begriff „korrespondierende Dividende“ nicht. In der Rechnungslegung\r\ndes Zahlungsempfängers ist ja gerade keine Dividende erfasst worden.\r\nDie Regelung erscheint auch überflüssig, weil die neue Fassung des Kapitels 2.7.1. der\r\nOECD-CbCR-Leitlinien das Thema bereits aufgreift. Eine inkonsistente Behandlung der Zahlung\r\nim länderbezogenen Bericht wird dort nunmehr explizit ausgeschlossen. Die Behandlung\r\nbeim Zahlungsempfänger als gruppeninterne Dividende, obwohl die Zahlung in der Rechnungslegung\r\nder zahlenden Geschäftseinheit ertragswirksam behandelt wurde, führt dazu,\r\ndass kein regelkonformes CbCR-Reporting vorliegt.\r\nPetitum:\r\nDie Änderungen in § 87 Nr. 4 und 5a sollten gestrichen oder zumindest überarbeitet werden,\r\nsodass sie verständlich sind und die OECD-Vorgaben auch tatsächlich umsetzen.\r\nZu § 87a MinStG (Erwerbsmethode auf Konzernebene)\r\nIn Bezug auf die Anwendung der Erwerbsmethode für Zwecke von § 87a möchten wir darauf\r\nhinweisen, dass diese Methode auch für Zwecke der Mindeststeuer anwendbar sein sollte,\r\nwenn sie nicht sofort im Berichtspaket der Einzelgesellschaft enthalten ist, sondern zunächst\r\nauf Konzernebene erfasst und zu einem späteren Zeitpunkt auf die Einzelgesellschaft\r\nzugeordnet wird. In Konzernen erfolgt diese Zuordnung häufig erst nach der Einführung\r\neines einheitlichen ERP-Systems, was aus Kapazitätsgründen, insbesondere im ITBereich,\r\nnicht immer im selben Jahr realisierbar ist.\r\nPetitum:\r\nWir ersuchen um eine Anpassung der Regelung, sodass die Anwendung der Erwerbsmethode\r\nfür Zwecke der Mindeststeuer auch dann möglich ist, wenn die Zuordnung auf die\r\nEinzelgesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, insbesondere unter Berücksichtigung\r\nder zeitlichen Verzögerungen durch IT-Kapazitätsengpässe.\r\nZu § 87b MinStG (Anpassungen bei Inkongruenzen; fehlende Ausnahme für Kernkapital\r\nvon Versicherern)\r\nDie Anti-Missbrauchsgegelung sieht unter anderem Anpassungen bei einer inkongruenten\r\nBehandlung von Finanzinstrumenten vor. Die Definition für den Begriff Inkongruenz sieht\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n11/57\r\neine Ausnahme für aufsichtsrechtliches Kernkapital „im Sinne des § 31 Satz 1“ vor. Damit\r\nwird nur das Kernkapital von Kreditinstituten in Bezug genommen, jedoch nicht das in den\r\nSätzen 3 und 4 des § 31 geregelte Pendant bei Versicherern (Restricted-Tiere-1-Instrument).\r\nPetitum:\r\nDie Ausnahmeregelung für aufsichtsrechtliches Kernkapital sollte § 31 insgesamt in Bezug\r\nnehmen, sodass Versicherer nicht gegenüber den Banken diskriminiert werden.\r\n2. Weitere Anmerkungen\r\nZu § 7 MinStG - Allgemein\r\nDas Mindeststeuergesetz definiert in den Begriffsbestimmungen im Wesentlichen nur den\r\nKonzernabschluss (§ 7 Abs. 21 MinStG) und leitet diese Regelungen für die gruppenzugehörigen\r\nEinheiten entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 1 MinStG daraus ab. Soweit ein geprüfter Konzernabschluss\r\nvorzulegen war, wurden einzelne gruppenzugehörige Einheiten nach einem\r\nvereinfachten Verfahren („legal packages“) in diesen Konzernabschluss eingebunden, ohne\r\nformal einen Einzelabschluss nach dem entsprechenden Rechnungslegungsstandard vorzulegen.\r\nDie Vereinfachungen werden in der Regel geprüft und spiegeln den Inhalt des entsprechenden\r\nRegelungsinhalts wider.\r\nIn der Regel sind die Konzerne einem zeitlich kritischen Berichtsverfahren unterworfen und\r\nmüssen in dieser Zeit Abschlüsse nach unterschiedlichen Standards (Handelsrecht, Steuerrecht,\r\ninternationalem Rechnungslegungsstandard) erstellen, prüfen lassen und offenlegen.\r\nEin Abweichen vom bisherigen Zeitplan ist kaum möglich und ein Informationsgewinn wird\r\ndadurch kaum erreicht. Sicherlich sind bestimmte Gewinnverschiebungen zwischen einzelnen\r\nEinheiten denkbar, jedoch hat dies auf den Konzernabschluss selbst keinen Einfluss. Soweit\r\nz. B. konzerninterne Sachverhalte mit temporärem Charakter (in der Regel überwiegen solche\r\nSachverhalte im Konzern) nicht erfasst werden, ergibt sich zumindest nach IFRS aufgrund der\r\nErfassung von latenten Steuern keine Auswirkung auf den Mindeststeuersatz der entsprechenden\r\nGesellschaft.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n12/57\r\nPetitum:\r\nWir bitten darum, diese Vereinfachungen durch einen Zusatz in den Begriffsbestimmungen\r\nzuzulassen, zumal in § 7 Abs. 10 MinStG bereits bestimmte Abweichungen betragsmäßig als\r\nzulässig behandelt werden.\r\nZu § 7 Abs. 15 MinStG (Definition Immobilien-Investmentvehikel - Klarstellung)\r\nLaut § 7 Abs. 15 MinStG ist ein Immobilien-Investmentvehikel eine Einheit, deren Erträge\r\neiner Ein-Ebenen-Besteuerung unterliegen. Allerdings erfolgt keine eigenständige Definition\r\nfür den Begriff „Ein-Ebenen-Besteuerung“.\r\nTatsächlich wird die Besteuerung in verschiedenen Steuerregimen auf verschiedene Art\r\nund Weise sichergestellt, ohne ausdrücklich eine unmittelbare Ausschüttung sämtlicher Erträge\r\nzu verlangen. Hierzu zählen z. B.: das Steuerregime von Irland (ICAV; Irish Collective\r\nAsset-management Vehicle: Ein-Ebenen Besteuerung bei freiwilliger Schüttung) oder Steuerregime\r\nvon Frankreich (OPCI; Organisme de Placement Collectif Immobilier: 85 Prozent-\r\nSchüttvoraussetzung).\r\nPetitum:\r\nWir regen an, eine Definition des Begriffs „Ein-Ebenen-Besteuerung“ in das Gesetz aufzunehmen.\r\nDarin sollte u. a. auch klargestellt werden, dass auch in den Fällen eine „Ein-\r\nEbenen-Besteuerung“ vorliegt, wenn das Ziel auch ohne unmittelbare, verpflichtende Ausschüttung\r\nsämtlicher Erträge erreicht wird. Zumindest sollte eine Liste mit den Steuerregimen\r\nveröffentlicht werden, die als „Ein-Ebenen-Besteuerung“ angesehen werden.\r\nZu § 7 Abs. 27 MinStG\r\nIn der Praxis werden Altersversorgungsverpflichtungen häufig über Treuhandstrukturen\r\n(z. B. über sog. Contractual Trust Arrangements, CTA) ausfinanziert und gesichert. Typischerweise\r\nverwaltet ein rechtlich selbstständiger Treuhänder das Treuhandvermögen\r\nzwecks insolvenzfester Finanzierung und Absicherung der Altersvorsorgeverpflichtungen\r\n(vgl. Schaubild). Ein CTA kann grundsätzlich als Pensionseinheit nach § 7 Abs. 27 MinStG\r\nverstanden werden. Allerdings verbleiben Unklarheiten für den Rechtsanwender mangels\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n13/57\r\neindeutiger Klarstellung durch den Gesetzgeber. Pensionseinheiten müssen zwei Voraussetzungen\r\nkumulativ erfüllen, was bei einem CTA unseres Erachtens regelmäßig der Fall\r\nist.\r\nSchaubild: CTA-Struktur – Versorgungszusage in Form der Direktzusage\r\nDer Treuhänder gehört nicht zum Konsolidierungskreis.\r\nAufgrund der Treuhandvereinbarung wird das wirtschaftliche Eigentum an den Vermögensgegenständen\r\ndes Deckungsvermögens dem konzernzugehörigen Trägerunternehmen\r\n(Treugeber) zugeordnet. Rechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen also auseinander.\r\nSowohl nach IFRS (IAS 19) als auch nach HGB (§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB) werden die\r\nVermögensgegenstände und Versorgungsverbindlichkeiten verrechnet in der Bilanz ausgewiesen.\r\nGehört zum Deckungsvermögen ein beherrschter Fonds stellt sich nun die Frage,\r\nob dessen Erträge der Mindeststeuer zu unterwerfen sind. Voraussetzung dafür ist, dass\r\nder Fonds als Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe anzusehen ist. Zur Unternehmensgruppe\r\ngehören nach § 4 Abs. 1 MinStG nur Einheiten, die durch Eigentum oder Beherrschung\r\nmiteinander verbunden sind, sodass die Vermögenswerte, Schulden, Erträge,\r\nAufwendungen und Zahlungsströme dieser Einheiten.\r\n1. im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft zu konsolidieren sind\r\noder\r\n2. nur aus Größen- oder Wesentlichkeitsgründen oder weil die Einheit zum Verkauf\r\nsteht, nicht im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft zu konsolidieren\r\nsind.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n14/57\r\nEs liegt mit Blick auf den Fonds jedoch kein konsolidierungsfähiger Sachverhalt vor. Der\r\nAnteil am Fonds wird allenfalls bei Überhang über die Pensionsverpflichtungen verrechnet\r\nausgewiesen, bei einem HGB-Bilanzierer als „Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung“\r\n(§ 266 Abs 2 E HGB). Somit ergibt sich als Folge, dass der Fonds auch\r\nkeine von der Mindeststeuer erfasste Geschäftseinheit sein kann. Es ist auch keine Vorschrift\r\nersichtlich, die für Mindeststeuerzwecke ein Bruttoausweis der Pensionsverbindlichkeiten\r\neinerseits und der Vermögensgegenstände des Deckungsvermögens andererseits fordert.\r\nSomit bleibt es bei dem Ergebnis, dass der Fonds mangels Konsolidierung keine Geschäftseinheit\r\nist, auf die das MinStG anzuwenden ist. Dies sollte in einem BMF-Schreiben klargestellt\r\nwerden\r\nUm jegliche Risiken auszuschließen, könnte auch gesetzlich klargestellt werden, dass der\r\nTreuhänder als Pensionseinheit anzusehen ist.\r\nBei einem CTA wird für Zwecke des DBA USA angenommen, dass das CTA selbst das\r\nTatbestandsmerkmal „Ruhegehälter verwalten“ erfüllt und damit als Pensionsfonds qualifiziert\r\n(vgl. Linn, in: Wassermeyer, DBA USA, Art. 10, Rz. 183; BMF-Schreiben vom\r\n12.4.2012 IV B 5 – S 1301-USA/09/10001). Entsprechend kann für Pillar 2-Zwecke verstanden\r\nwerden, dass das CTA „Altersversorgungsleistungen verwaltet“ und damit eine Pensionseinheit\r\nist, auch wenn das CTA regelmäßig als Vehikel zur Sicherung der Direktzusage\r\ndient und der Treugeber (i. d. R. eine teilnehmende Konzerngesellschaft) weiterhin die Direktzusage\r\ndurchführt (Altersversorgungsleistungen erbringt). Ähnlich wie durch das BMFSchreiben\r\nfür das DBA USA wäre eine ausdrückliche Klarstellung für das CTA für eine\r\nrechtssichere Anwendung wichtig.\r\nZweitens müssen die Einrichtungen einer staatlichen Regulierung unterliegen oder ihre\r\nLeistungen durch nationale Vorschriften gesichert beziehungsweise anderweitig geschützt\r\nsein. In letzterem Fall ist es erforderlich, dass die Pensionseinheit durch einen über eine\r\nTreuhandeinrichtung oder einen Treuhänder gehaltenen Pool von Vermögenswerten finanziert\r\nwird, sodass die Erfüllung der Pensionsverpflichtungen auch im Falle der Insolvenz\r\nder Unternehmensgruppe gewährleistet ist. Dies ist für ein CTA unzweifelhaft gegeben. Der\r\ngesetzliche Tatbestand zielt nach unserem Verständnis konkret auf CTA-Treuhandstrukturen\r\nab.\r\nDie Klassifikation eines CTA nach § 7 Abs. 27 MinStG ist grundsätzlich unabhängig von der\r\nBerechnung des Korrekturpostens für Pensionsaufwand nach § 25 MinStG vorzunehmen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n15/57\r\nDie Gesetzesbegründung zu § 25 MinStG stellt klar, dass im Fall der Direktzusage die Aufwendungen\r\nimmer voll-umfänglich in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem die Aufwendungen\r\nim Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag berücksichtigt\r\nworden sind.\r\nPetitum:\r\nIn einem BMF-Schreiben sollte klargestellt werden, dass das Deckungsvermögen aufgrund\r\ndes nach IAS 19 bzw.§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB verrechneten Ausweises keine Geschäftseinheit\r\ndarstellt.\r\nZur Vermeidung von Rechtsunsicherheit wäre zudem aber auch eine Klarstellung des § 7\r\nAbs. 27 MinStG durch Einfügen eines Satzes 3 bzw. in der Gesetzesbegründung zu § 7\r\nAbs. 27 MinStG wie folgt wünschenswert:\r\n„Die Verwaltung von Altersversorgungsleistungen und Zusatz- oder Nebenleistungen im\r\nSinne des Satz 2 Nr. 1 umfasst die Verwaltung (und Anlage) von Vermögenswerten durch\r\neine Treuhandeinrichtung oder einen Treuhänder, um die Erfüllung der entsprechenden\r\nPensionsverpflichtungen des Treugebers im Falle der Insolvenz der Unternehmensgruppe\r\nzu gewährleisten, sofern die Vermögenswerte ausschließlich oder fast ausschließlich für\r\ndie Erbringung von Altersversorgungsleistungen/Pensionsverpflichtungen und Zusatz- oder\r\nNebenleistungen verwendet werden dürfen (contractual trust arrangement).“\r\nZu § 8 Abs. 3 MinStG (Vereinfachung bei Beteiligungsketten)\r\n§ 8 Abs. 3 MinStG beruht auf der POPE-Regelung (POPE = Partially-Owned Parent Entity)\r\nin Art. 8 der Mindestbesteuerungsrichtlinie bzw. auf Art. 2.1.4. der OECD-Model Rules. Das\r\nKonzept ist derart gestaltet, dass der Top-down-approach bei sog. in Teileigentum stehenden\r\nMuttergesellschaften unterbrochen wird. Das heißt, in diesen Fällen ist nicht nur die\r\noberste Muttergesellschaft steuerpflichtig, sondern auch eine Konzerngesellschaft auf einer\r\nunteren Beteiligungsstufe. Dadurch steigt die Komplexität des Systems erheblich. Hier\r\nsollte sich die Bundesregierung auf OECD-Ebene um eine Vereinfachung bemühen.\r\nEs geht um folgendes: Bei einer „in Teileigentum stehenden Muttergesellschaft“ handelt es\r\nsich um eine Gesellschaft, deren Anteile zu mehr als 20 Prozent von konzernfremden Anteilseignern\r\ngehalten werden. In diesem Fall ist diese in der Beteiligungskette nachgelaDIHK\r\nBDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n16/57\r\ngerte Gesellschaften zusätzlich zur obersten Muttergesellschaft mit Ergänzungssteuerbeträgen\r\nsteuerpflichtig. Der Effekt dessen ist u.a., dass die Einbeziehungsquote durch außenstehende\r\nAnteilseigner nicht gemindert wird; die Steuerbelastung steigt dadurch tendenziell.\r\nProblematisch ist vor allem, dass die der „in Teileigentum stehenden Muttergesellschaft“\r\nwiederum nachgeschalteten Gesellschaften wegen der dann mittelbaren Beteiligung\r\naußenstehender Gesellschafter ebenfalls als „in Teileigentum stehender Mu ttergesellschaft\r\ngelten. Diese werden also ebenfalls steuerpflichtig. Dies wird nur bei einer 100 Prozent -\r\nBeteiligung vermieden. In anderen Worten: alle Gesellschaften unterhalb einer „in Teileigentum\r\nstehenden Muttergesellschaft“ werden nicht erst bei 20 Prozent unmittelbarem Anteilsbesitz\r\nkonzernfremder Gesellschafter selbst steuerpflichtig, sondern berei ts dann,\r\nwenn die konzernfremden Gesellschafter nur Kleinstanteile halten.\r\nDies sei beispielhaft veranschaulicht in folgendem grafisch dargestelltem Sachverhalt:\r\nWäre POPE II oberhalb von POPE I in der Beteiligungskette, wäre sie nicht als „in Teileigentum\r\nstehender Muttergesellschaft“ mit 100 Prozent Einbeziehungsquote selbst steuerpflichtig.\r\nErst die UPE wäre neben POPE I steuerpflichtig. Für diese würde in Bezug auf\r\nPOPE II dann die Einbeziehungsquote 99 Prozent betragen und wäre somit niedriger, als\r\nwenn POPE II selbst steuerpflichtig würde. Warum es einen Unterschied machen soll, ob\r\nPOPE II oberhalb oder unterhalb von POPE I in der Beteiligungskette zwischengeschaltet\r\nist, ist nicht einsichtig.\r\nZudem wäre das 100 Prozent - Beteiligungskriterium auch dann nicht erfüllt, wenn 1 Prozent\r\nan der POPE II nicht von außenstehenden Anteilseignern, sondern von der UPE gehalten\r\nwird. In diesem Fall beträgt die Einbeziehungsquote am Steuererhöhungsbetrag der LTCE\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n17/57\r\n100 Prozent, so dass eigentlich kein Bedarf für die Anwendung der POPE-Regelung besteht.\r\nPetitum:\r\nDie Bundesregierung sollte sich im Inclusive Framework on BEPD bei der OECD dafür einsetzen,\r\ndas POPE-Konzept sinnvoll anzupassen, um nicht nachvollziehbare Besteuerungseffekte\r\nzu vermeiden.\r\nZu § 15 Abs. 1 S. 3 MinStG (Push-down-Accounting – Anpassung an internationale Vorgaben)\r\nBei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns dürfen Push-Down-Accounting-Effekte\r\naufgrund eines Beteiligungserwerbs im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses\r\nkeine Berücksichtigung finden („Erwerbsmethode“). Eine Ausnahme besteht, wenn der Beteiligungserwerb\r\nvor dem 1. Dezember 2021 stattfand. Des Weiteren werden praktische\r\nSchwierigkeiten bei der Ermittlung der ursprünglichen Buchwerte vor den Wertanpassungen\r\naufgrund des Push-Down-Accounting vorausgesetzt. Hier weicht der deutsche Wortlaut\r\naber verschärfend vom OECD-Kommentar zu den GloBE-Musterregeln ab. § 15 Abs. 1 S.\r\n3 MinStG setzt voraus, dass es der Unternehmensgruppe „nicht möglich“ ist, die nicht\r\nangepassten Buchwerte zu bestimmen. Der OECD-Kommentar lässt die Ausnahme hingegen\r\nbereits dann zu, wenn die Gesellschaft keine ausreichenden Unterlagen hat, um die\r\nzugrundeliegenden Buchwerte mit angemessener Genauigkeit („reasonable accuracy“) zu\r\nbestimmen.\r\nPetitum:\r\nDer Gesetzeswortlaut sollte an Tz. 4 zu Art. 3.1.2 des OECD-Kommentars angepasst werden.\r\nZu § 15 MinStG (Vereinfachung bei Anforderungen an Rechnungslegungsdaten)\r\nAusgangspunkt für die Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns bzw. -Verlusts ist in § 15\r\nAbs.1 MinStG der Jahresüberschuss (bzw. -fehlbetrag) vor Konsolidierungsanpassungen\r\nund Zwischenergebniseliminierungen.\r\nDie Unternehmen erstellen für die ausländischen konsolidierten Einheiten häufig keine Einzelabschlüsse\r\nnach dem Konzernrechnungslegungsstandard, sondern lediglich ReportingDIHK\r\nBDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n18/57\r\nPackages. Diese dienen allein als Zwischenstufe der Erstellung eines konsolidierten Konzernabschlusses\r\nund enthalten häufig aus Vereinfachungsgründen bereits bestimmte Vorkonsolidierungen.\r\nDie teilweise Nichtabbildung von konzerninternen Sachverhalten zieht\r\nkeine Beanstandung durch den Wirtschaftsprüfer nach sich, weil sich die Effekte im Rahmen\r\nder konsolidierten Betrachtung auf Konzernebene ohnehin ausgleichen bzw. nicht abgebildet\r\nwerden dürfen. Auf eine exakte Abbildung von konzerninternen Sachverhalten wird\r\nim Reporting Package verzichtet, sofern die Abbildung zu komplex und aufwändig ist und\r\nim Rahmen der Erstellung des Konzernabschlusses ohnehin zu eliminieren ist. Als Beispiel\r\nsei die Abbildung von Leasingverhältnissen nach IFRS 16 angeführt. Externe Leasingverhältnisse\r\nhingegen sind in Reporting Packages stets korrekt dargestellt.\r\n§ 15 Abs. 1 erlaubt derartige Vorkonsolidierungen allerdings nicht. Das bedeutet, dass die\r\nUnternehmen die Reporting Packages aufwändig anpassen müssen. Um die Anwendung\r\nder Mindeststeuer zu erleichtern, sollten die Reporting Packages möglichst weitgehend von\r\nder Finanzverwaltung akzeptiert werden. Denkbar wäre etwa, für Transaktionen innerhalb\r\neines Steuerhoheitsgebietes eine Vorkonsolidierung zuzulassen. Auch unter Wesentlichkeitsaspekten\r\nsollte auf die Nacherfassung von in den Reporting-Packages vorkonsolidierten\r\nGeschäftsvorfällen verzichtet werden dürfen.\r\nZudem bitten wir klarzustellen, dass testierte Konzernabschlüsse im In- und Ausland, weitestmöglich\r\nohne zusätzliche umfangreiche Überprüfung anerkannt werden, z. B. hinsichtlich\r\nder Beachtung der Wesentlichkeitsgrenze für Konzernsachverhalte.\r\nPetitum:\r\nWünschenswert wäre eine Vereinfachungslösung, wonach Reporting Packages möglichst\r\nweitgehend ohne Anpassungen als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Mindeststeuer -\r\nGewinns (bzw. -Verlusts) verwendet werden dürfen. Bereits enthaltene Vorkonsolidierungen/\r\nZwischenergebniseliminierungen sollten allgemein, zumindest aber bei unwesentlichen\r\nGeschäftseinheiten oder innerhalb einer Steuerjurisdiktion nicht beanstandet werden.\r\nGrundsätzlich müssen Wesentlichkeitsgrenzen des Konzernabschlusses auch für Mindeststeuerzwecke\r\ngelten, um die Datenabfrage auf ein administrierbares Niveau zu begrenzen.\r\nDie Bundesregierung sollte sich im Inclusive Framework on BEPS für eine international\r\nabgestimmte Vereinfachungslösung einsetzen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n19/57\r\nZu § 16 MinStG (Korrektur von Verrechnungspreisen im Falle außerbilanzieller Anpassungen\r\nnach Betriebsprüfungen mit Abschreibungseffekten)\r\nBeispiel:\r\nEine ausländische Tochtergesellschaft kauft Vermögensgegenstände im Jahr 2024\r\nvon einer deutschen Muttergesellschaft für 100. Die ausländische Gesellschaft schreibt\r\ndie Vermögensgegenstände steuer- und handelsbilanziell über 4 Jahre ab. In der Betriebsprüfung\r\nim Jahr 2030 wird der Sachverhalt aufgegriffen und ein fremdüblicher\r\nPreis für die Vermögensgegenstände von 220 festgestellt und korrigiert. In Deutschland\r\nerfolgt eine Erhöhung des GloBE Income bei der deutschen Muttergesellschaft\r\num 120 aufgrund § 16 Abs. 1 MinStG im Jahr 2030 i. V. m. § 52 Abs. 1 MinStG.\r\nIm Ausland erfolgt eine korrespondierende Erhöhung des Anschaffungswerts um 120 bei der\r\nTochtergesellschaft. In Folgejahren erhöhen sich die Abschreibungen entsprechend (Verringerung\r\nder steuerlichen Bemessungsgrundlage). Für den Fall der Ergebnisreduktion aufgrund\r\neiner fremdüblichen Anpassung schreibt § 16 Abs. 1 MinStG i. V. m. § 52 Abs. 2 MinStG\r\ngrundsätzlich eine Neuberechnung des Mindeststeuergewinns oder -verlusts, des erfassten\r\nSteueraufwands und des effektiven Steuersatzes. Aufgrund der Kapitalisierung der Vermögensgegenstände\r\nkann der nur anteiligen Reduktion (Abschreibung im ersten Jahr der Nutzung)\r\ndes Mindeststeuergewinns oder -verlusts für das Jahr 2024 der volle Steuererstattungsanspruch\r\ngegenüberstehen. Dies gilt insbesondere, wenn auch die latenten Steueransprüche\r\naus den Abschreibungen der Folgejahre für das Jahr 2024 zu berücksichtigen sind, denn es\r\nbleibt die Frage offen, ob Anpassungen der latenten Steuern auch in den Anwendungsbereich\r\ndes § 52 MinStG fallen.\r\nDer aufgrund der Anpassung gemäß § 16 Abs. 1 MinStG entstehende bilanzielle Unterschied\r\nkann eine latente Steuer begründen, die, sofern bereits im Jahr 2024 steuerlich zu fremdüblichen\r\nPreisen übertragen worden wäre und abweichender handelsrechtlicher Bewertung, handelsrechtlich\r\nbereits in 2024 entstanden und ausgewiesen worden wäre. Je nach Umsetzung\r\nin § 16 MinStG könnten u. E. unterschiedliche Ergebnisse resultieren. Sofern die Korrektur\r\ndes Mindeststeuergewinns an die handelsrechtlichen Ergebnisse knüpft (inkl. Berücksichtigung\r\nlatenter Steuern) können, aufgrund der für Zwecke der Mindeststeuer notwendigen Anpassungen\r\nder latenten Steuern (z. B. Recapture und Recast), abweichende Ergebnisse im\r\nVergleich zu einer Korrektur des Mindeststeuergewinns in Anlehnung an die Ergebnisentwicklung\r\nvon zu versteuernden Einkünften resultieren.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n20/57\r\nPetitum:\r\nWir plädieren für eine Klarstellung des Gesetzgebers, dass im Falle von Verrechnungspreiskorrekturen\r\n1. die Erhöhung des Anschaffungswerts für Zwecke der Mindestbesteuerung ergebnisneutral\r\nerfolgt und\r\n2. korrespondierend keine latenten Steueransprüche zu berücksichtigen sind.\r\nDie rückwirkende Korrektur des Mindeststeuergewinns sollte korrespondierend zur rückwirkenden\r\nKorrektur der steuerlichen Ergebnisse erfolgen. Anteilige Steuererstattungsansprüche\r\nsollten korrespondierend zur steuerlichen Nutzungsdauer und den steuerlichen Abschreibungsverläufen\r\nberücksichtigt werden. Wünschenswert ist die Entwicklung von Vereinfachungsregelungen\r\nzur Minderung des administrativen Aufwands bei Korrekturen von Verrechnungspreisen\r\nmit mehrjähriger Auswirkung.\r\nZu §§ 16 und 66 MinStG (Korrektur von steuerneutralen Reorganisationen durch Betriebsprüfungen)\r\nBeispiel:\r\nEine inländische Kapitalgesellschaft (übertragende Geschäftseinheit) gliedert Vermögensgegenstände\r\nim Jahr 2024 auf eine Tochtergesellschaft (übernehmende Geschäftseinheit)\r\naus. Die Vermögensgegenstände haben steuer- und handelsbilanziell\r\neinen Buchwert von 100. Der Marktwert beläuft sich auf 220 im Zeitpunkt der Ausgliederung.\r\nDie Ausgliederung erfolgt im Zeitpunkt der Restrukturierung steuerneutral für\r\nlokale Zwecke (Buchwerteinbringung nach § 20 UmwStG). Handelsbilanziell wurden\r\ndie erhaltenen Anteile zum Zeitwert eingebucht. Die übernehmende Geschäftseinheit\r\nübernimmt die übertragenen Vermögensgegenstände zum Zeitwert (keine Buchwertfortführung\r\nnach § 125 Satz 1 i. V. m. § 24 UmwG).\r\nDie Ausgliederung qualifiziert zudem im Jahr 2024 als Mindeststeuerreorganisation, denn\r\n1. die Gegenleistung für die Übertragung der Vermögenswerte besteht ganz oder zu einem\r\nerheblichen Teil aus der Ausgabe von Kapitalanteilen;\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n21/57\r\n2. der gesamte oder ein Teil des Gewinns oder Verlusts der übertragenden Geschäftseinheit\r\naus diesen Vermögenswerten ist nicht besteuert worden und\r\n3. es liegt eine tatsächliche steuerliche Buchwertfortführung bei der übernehmenden Geschäftseinheit\r\nvor.\r\nBei der übertragenden Geschäftseinheit bleibt jegliches (handelsrechtliche) Ergebnis aus der\r\nÜbertragung der Vermögenswerte und Schulden außer Ansatz bei der Gewinnermittlung für\r\nZwecke der Mindeststeuer. Bei der übernehmenden Geschäftseinheit sind bei Gewinnermittlung\r\nfür Zwecke der Mindeststeuer die Buchwerte der übertragenden Geschäftseinheit, die\r\nzum Zeitpunkt der Übertragung zugrunde gelegt werden, fortzuführen, § 66 Abs. 3 Nr. 2.\r\nIn der Betriebsprüfung im Jahr 2030 wird der Sachverhalt aufgegriffen und die steuerneutrale\r\nEinbringung nach § 20 Abs. 2 UmwStG negiert (z. B. Teilbetriebserfordernis im Sinne von §\r\n20 Abs. 1 UmwStG war nicht erfüllt). Die Betriebsprüfung stellt den fremdüblichen Marktpreis\r\n(gemeiner Wert) für die Übertragung der Vermögensgegenstände von 220 fest. Die übertragende\r\nGeschäftseinheit hat einen steuerlichen Mehraufwand für 2024 im Jahr der Feststellung\r\n(2030). Für Zwecke der Mindeststeuer ist dieser Mehraufwand im Jahr der Feststellung zu\r\nberücksichtigen (§ 52 Abs. 1 MinStG). Nach unserem Verständnis liegt keine Mindeststeuerreorganisation\r\nmehr vor, da die Ausgliederung (nachgelagert) besteuert worden ist (Kriterium\r\n2 ist nicht mehr erfüllt).\r\nBei der übernehmenden Geschäftseinheit gilt dann nicht mehr die mindeststeuerliche Buchwertfortführung\r\nnach § 66 Abs. 3 Nr. 2. Für die Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns sind\r\ndaher - wie sonst auch - die in der Rechnungslegung der übernehmenden Geschäftseinheit\r\nangesetzten Anschaffungskosten zu Zeitwerten maßgeblich.\r\nSollte die übernehmende Geschäftseinheit die übertragenen Vermögensgegenstände allerdings\r\n– anders als im Beispiel – nicht zu Zeitwerten, sondern zu Buchwerten übernommen\r\nhaben, stellt sich die Frage, wie dann zu verfahren ist. Steuerlich kann die übernehmende\r\nGeschäftseinheit den steuerlichen Buchwert der übernommenen Vermögensgegenstände zuschreiben\r\nund erhöht entsprechend für steuerliche Zwecke die Abschreibungen über die Nutzungsdauer.\r\nIn der Rechnungslegung ist hingegen eine Buchwertfortführung erfolgt. Die Minderung\r\ndes tatsächlichen Steueraufwands bei der übernehmenden Geschäftseinheit durch die\r\nin den Jahren zwischen Übertragung und Betriebsprüfung höhere Abschreibung bedingt aufgrund\r\n§ 52 Abs. 2 MinStG grundsätzlich eine Neuberechnung des erfassten Steueraufwandes\r\nund des Steuererhöhungsbetrags (des effektiven Steuersatzes) für die Geschäftsjahre für die,\r\ndie Minderung der Steuerschuld ausgewiesen wird (die Jahre der Abschreibung).\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n22/57\r\nIn Ermangelung verfahrensrechtlicher Möglichkeiten die Mindeststeuererklärungen für Vorjahre\r\nzu korrigieren, erscheint nur eine Anwendung des § 52 Abs. 2 MinStG möglich. § 52 Abs.\r\n2 MinStG regelt primär die Neuberechnung des erfassten Steueraufwandes und des effektiven\r\nSteuersatzes. Fraglich sind u. E. allerdings, ob die Modifikationen des Mindeststeuergewinns\r\nim Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 3 MinStG nur zu einer Reduktion des gemäß § 19 MinStG\r\nhinzugerechneten Gesamtsteueraufwands führt oder, ob eine weitergehende Anpassung des\r\nMindeststeuergewinns, hier insb. unter Berücksichtigung korrigierter steuerlicher Anschaffungskosten\r\nder übernommenen Vermögensgegenstände bezweckt ist. Bei gescheiterten Umwandlungsvorgängen\r\nund einer rückwirkenden Nichterfüllung der Kriterien einer Mindeststeuerreorganisation\r\nfehlt es unseres Erachtens an einer eindeutigen Korrekturvorschrift zur Anpassung\r\ndes Mindeststeuergewinns oder -verlusts. Es stellt sich zudem die Frage, mit welchem\r\nWert die übernommenen Vermögensgegenstände zu berücksichtigen sind. Es fehlt an\r\neiner sinnvollen Bewertungsvorschrift für die übernommenen Vermögensgegenstände, insb.\r\nwenn diese für Rechnungslegungszwecke zu Buchwerten übernommen wurden. § 16 kann\r\nkaum nutzbar gemacht werden, da fremdvergleichskonforme Anpassungen bei Transaktionen\r\nzwischen Geschäftseinheiten im gleichen Blending-Kreis nur eingeschränkt vorzunehmen sind\r\n(§ 16 Abs. 2 MinStG).\r\nSofern – entgegen unserem aktuellen Verständnis – § 16 MinStG Anwendung fände, könnten\r\nauch für Zwecke der Mindeststeuerberechnung die höheren Abschreibungen aufgrund des\r\nsteuerlichen „Step-Ups“ bei der übernehmenden Geschäftseinheit zu berücksichtigen sein,\r\nselbst wenn in der Rechnungslegung Buchwerte fortgeführt wurden. Der Mindeststeuergewinn\r\noder -verlust wäre dann in den Jahren zwischen Übertragung und Betriebsprüfung dementsprechend\r\nzu mindern (korrespondierend zu Minderung des Steueraufwands aufgrund von §\r\n52 MinStG).\r\nPetitum:\r\nWir plädieren für eine Klarstellung, dass eine zu § 16 MinStG vergleichbare Regelung auch im\r\nFalle gescheiterter Mindeststeuerreorganisation anwendbar ist. Wünschenswert ist zudem die\r\nEntwicklung von Vereinfachungsregelungen zur Minderung des administrativen Aufwands bei\r\nKorrekturen durch Betriebsprüfungen mit mehrjähriger Auswirkung.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n23/57\r\nZu § 18 MinStG (Hinzurechnungen und Kürzungen)\r\n1. Nr. 14 - Übertragung von Vermögenswerten und Schulden\r\nNach § 18 Nr. 14 soll der Mindeststeuer-Jahresüberschuss (bzw. -fehlbetrag) vermehrt werden\r\num Gewinne beziehungsweise vermindert werden um Verluste aus der Übertragung von Vermögenswerten/\r\nSchulden.\r\nDie Regelung differenziert u. E. nicht ausreichend zwischen den Fällen des § 66 MinStG, in\r\ndenen das Übertragungsergebnis in der Rechnungslegung bereits erfasst ist und deshalb nicht\r\nmehr hinzugerechnet/gekürzt werden muss, und solchen, wo dies nicht der Fall ist. Zudem\r\nzielt die Regelung wohl umgekehrt auf die Kürzung von Gewinnen (statt Hinzurechnung) und\r\nHinzurechnung von Verlusten (statt Kürzung).\r\nBei einer Ausgliederung kommt es in der HGB-Bilanzierung in der Regel zu einem Übertragungsgewinn\r\nbeim übertragenden Rechtsträger, wenn die für das übertragene Vermögen gewährten\r\nAnteile zu Zeitwerten angesetzt werden, vgl. IDW RS HFA 43, Tz. 21. Die in Nr. 14\r\nangeordnete Hinzurechnung würde in diesem Fall zu einer doppelten Erfassung des Übertragungsgewinns\r\nführen. Stattdessen müsste es bei einem steuerlichen Ansatz von niedrigeren\r\nBuch- oder Zwischenwerten gem. § 66 Abs. 2 und 3 MinStG zu einer Kürzung kommen.\r\nHandelsbilanziell sind Umwandlungen beim übertragenden Rechtsträger - anders als im zuvor\r\ndargestellten Fall der Ausgliederung - in der Regel allerdings erfolgsneutral (sowohl nach HGB\r\nals auch nach IFRS), so dass in diesen Fällen ohnehin kein Übertragungsergebnis im Jahresüberschuss\r\nund damit auch im Jahresüberschuss II gezeigt wird.\r\nDagegen wäre eine Hinzurechnung folgerichtig im Fall des § 66 Abs. 4 MinStG, wenn aufgrund\r\neines auslösenden Ereignisses – etwa einer Entstrickung – steuerlich der gemeine Wert eines\r\nWirtschaftsguts anzusetzen ist. In diesem Fall würde der Aufstockungsgewinn nur in der Steuerbilanz,\r\nnicht aber in der Handelsbilanz gezeigt. § 66 Abs. 4 MinStG sieht hier eine Anpassung\r\ndes Mindeststeuer-Gewinns in Anknüpfung an das Steuerrecht vor. Hinzukommen muss\r\ndann aber noch der in § 66 Abs. 4 MinStG-E vorgesehene Antrag.\r\nDie Regelung betrifft Gewinne „aus der Übertragung“ von Vermögen. Korrekturbeträge, die\r\nsich aus von der Rechnungslegung abweichenden Übernahmewerten nach § 66 Abs. 3 Nr. 2\r\nbei der übernehmenden Geschäftseinheit ergeben, dürften nach dem Wortlaut nicht erfasst\r\nsein. Das erscheint inkonsistent.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n24/57\r\n2. Behandlung von konzerninternen Mindeststeuerumlagen offen\r\nDurch die Mindeststeuer, die vom Gruppenträger zu zahlen ist (s. § 3 Abs. 6 MinStG), kann es\r\nzu konzerninternen Ausgleichspflichten kommen. Es fehlt eine Regelung dazu, wie sich diese\r\nauf den Mindeststeuer-Gewinn auswirken.\r\nPetitum:\r\n1. Die Formulierung des § 18 Nr. 14 sollte überprüft und an die Regelung in § 66 MinStG\r\nangepasst werden.\r\n2. Es sollte geregelt werden, wie mit konzerninternen Ansprüchen auf Ausgleich bzw. Erstattung\r\nvon Mindeststeuerzahlungen bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns umzugehen\r\nist.\r\nZu § 18 MinStG (weitere Hinzurechnungen und Kürzungen)\r\nBei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts sollten weitere\r\nSachverhalte berücksichtigt werden, da ansonsten unsachgerecht eine Mindeststeuer ausgelöst\r\nwerden kann. Hierfür sollte sich die Bundesregierung im Inclusive Framework on\r\nBEPS einsetzen.\r\n1. Steuerlich abziehbare Beträge\r\nNach einigen lokalen Steuergesetzen sind bestimmte Beträge nur für steuerliche Zwecke\r\nabziehbar, beispielsweise fiktive Zinsen auf das Eigenkapital. Diese steuerlich abziehbaren\r\nBeträge reduzieren das zu versteuernde Einkommen und somit den Steueraufwand und\r\nkönnen dadurch zu einer Niedrigbesteuerung für Mindeststeuerzwecke führen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n25/57\r\n2. Steuerfreie Beträge\r\nEs besteht die Notwendigkeit, zu berücksichtigen, dass in einigen Ländern bestimmte Beträge\r\nsteuerfrei sind, wie beispielsweise Zinserträge auf Steuererstattungen. Diese steuerfreien\r\nBeträge führen zu einer Verringerung des zu versteuernden Einkommens und somit\r\nzu einer Reduzierung des Steueraufwands. Dies kann potenziell zu einer Niedrigbesteuerung\r\nfür Mindeststeuerzwecke führen.\r\n3. Inflationsanpassungen\r\nWeiterhin ist zu beachten, dass in einigen Ländern mit hoher Inflation, jedoch ohne \"Inflation\r\nAccounting\" (z. B. Chile, Argentinien), steuerfreie Inflationsanpassungen in der Steuerbilanz\r\n(nicht in der Handelsbilanz II) vorgenommen werden können. Dabei wi rd der Buchwert von\r\nVermögensgegenständen entsprechend der Inflation erhöht und der resultierende Ertrag ist\r\nsteuerfrei. Dies führt zu niedrigeren Steueraufwendungen, da der Abschreibungsaufwand\r\nfür steuerliche Zwecke höher ist als in der Handelsbilanz II. Als Folge kann es zu einer\r\nNiedrigbesteuerung für Mindeststeuerzwecke kommen. Es ist daher erforderlich, eine korrespondierende\r\nMechanik in der Mindeststeuersystematik zu erfassen.\r\nPetitum:\r\nDie Bundesregierung sollte sich im Inclusive Framework on BEPS für weitere Korrekturen\r\ndes handelsrechtlichen Jahresüberschusses für Zwecke des Mindesteuer -Gewinns einsetzen,\r\num Verzerrungen bei der Effektivsteuersatzberechnung zu vermeiden.\r\nZu § 20 MinStG (Ausgenommene Ausschüttungen und Anteilsgewinne/-verluste)\r\nDie Kürzungsvorschrift erfasst nach dem Wortlaut keine Kapitalrückzahlungen von Kapitalgesellschaften\r\n(Rückzahlung von Nennkapital und sonstigen Einlagen). Diese sollten sinnvollerweise\r\nebenfalls von der Kürzung erfasst werden.\r\nPetitum:\r\nEs sollte geregelt werden, dass Kapitalrückzahlungen ebenfalls zu kürzen sind.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n26/57\r\nZu § 26 MinStG (Anerkannte steuerliche Zulagen)\r\n§ 26 MinStG soll eine Gleichstellung von steuerlichen Investitionsförderungen mit staatlichen\r\nInvestitionsförderungen bringen. Dem wird dergestalt Rechnung getragen, dass bestimmte\r\nsteuerliche Zulagen als „anerkannt” gelten, was dazu führt, dass diese Zulagen als\r\nErtrag in der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns ausgewiesen werden und nicht (als\r\nSteuerertrag) den Steueraufwand mindern. Da solche Zulagen üblicherweise bei der Steuerberechnung\r\nberücksichtigt werden, finden sich die Effekte daraus zumeist im laufenden\r\noder latenten Steueraufwand als entsprechender Ertrag. Als anerkannte steuerliche Zulagen\r\nklassifizierte Zulagen wären demnach bei der Ermittlung der Mindeststeuer -Gewinns\r\nbzw. -verlusts zu korrigieren. Da Investitionen in vielen Ländern steuerlich gefördert werden,\r\nsind die steuerlichen Zulagen divers und die Ausgestaltung sehr unterschiedlich. Hierbei\r\nsind ebenfalls Steuergutschriften („Tax Credits“) zu nennen, insbesondere solche, die\r\npolitisch gewollte Ziele unterstützen sollen, wie die Forschung, die nachhaltige Transformation\r\nder Wirtschaft oder die Erfüllung von staatlichen Aufgaben.\r\nDies lässt sich u. a. auch begründen durch Regelungen in deutschen Steuergesetzen wie\r\nder Abgabenordnung, des Einkommenssteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes.\r\nHier werden u. a. verschiedenste gemeinnützige Zwecke aufgeführt, die der Förderung\r\nvon Kunst und Kultur oder der Erziehung, Volks- und Berufsbildung oder der Wissenschaft\r\nund Forschung (vgl. § 52 Abs. 2 AO) und diese unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei\r\nstellen bzw. als Spende abzugsfähig stellen. Daraus lässt sich schließen, dass der deutsche\r\nStaat ebenso ein Interesse an der Förderung solcher Zwecke hat. Aus der volkswirtschaftlichen\r\nPerspektive ist dabei essenziell, dass solche Investitionsförderungen nicht zu\r\neiner Nachversteuerung führen.\r\nPetitum:\r\nUm die entsprechenden Zulagen pro Steuerhoheitsgebiet einwandfrei zuordnen zu können\r\nund entsprechend zu berücksichtigen, wäre eine entsprechende Vorgabe, beispielsweise\r\nmittels einer Liste von anerkannten steuerlichen Zulagen pro Steuerhoheitsgebiet, wünschenswert.\r\nPolitisch gewollte Steuergutschriften sind ebenfalls als anerkannte steuerliche\r\nZulagen anzuerkennen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n27/57\r\nZu § 32 Abs. 2 MinStG (unklare Sonderregelung für Versicherungseinheiten)\r\nDie Regelung in Absatz 2 hat einen anderen Inhalt als die Begründung. § 32 MinStG betrifft\r\nEigenheiten der Versicherungsunternehmen in anderen Jurisdiktionen. Geregelt wird die\r\nBehandlung von Steuern, die ein Versicherungsunternehmen zahlt und an den Versicherungskunden\r\nweiterbelastest. Diese Situation trifft auf Großbritannien zu. So wie Absatz 2\r\nformuliert ist, könnten auch deutsche Versicherer erfasst sein, was dann aber zahlreiche\r\nAnwendungsfragen nach sich zöge. Nach der Regierungsbegründung soll Absatz 2 allerdings\r\nnur die Aussage enthalten, dass Absatz 1 nicht anzuwenden ist, wenn die weiterbelastete\r\nSteuer in der GuV als Aufwandsposten im Gewinn vor Steuern. Es geht also um\r\neinen Fall, dass die Steuer nicht als Ertragsteueraufwand behandelt wird. Dies entspricht\r\nauch dem Kommentar zu den GloBE-Musterregelungen. Allerdings lässt sich das so Absatz\r\n2 nicht entnehmen. Hier ist daher eine Gesetzeskorrektur in Übereinstimmung mit der Begründung\r\nangezeigt.\r\nPetitum:\r\nAbsatz 2 sollte so umformuliert werden, dass das lt. Gesetzesbegründung gewollte auch\r\nzum Ausdruck gebracht wird.\r\nZu § 33 MinStG (Nichtberücksichtigung von versicherungstechnischen Rückstellungen\r\nbei fondsgebundenen Versicherungen)\r\nDie Norm regelt die Nichtberücksichtigung von Rückstellungsaufwand bei versicherungstechnischen\r\nRückstellungen, wenn zugrunde liegende Beteiligungserträge aus dem Mindeststeuer-\r\nGewinn herausgerechnet werden. Damit stellt die Norm eine Korrespondenz\r\nzwischen Beteiligungsertrag und zugehörigem Aufwand her.\r\nDas muss dann aber auch für den umgekehrten Fall eines Beteiligungsverlusts gelten. In\r\ndiesem Fall kommt es zu einem Rückstellungsertrag (durch teilweise Auflösung) , der dann\r\ndem Korrespondenzprinzip entsprechend ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist.\r\nBeispiel:\r\nDer Anlagestock für fondsgebundene Verträge eines Lebensversicherers besteht aus\r\neinem Fondsanteil. In einem Krisenjahr sinkt der Fondsanteilswert, an dem der Lebensversicherer\r\nmit 10 % beteiligt ist, um 100 €. Die im Hinblick auf die Verpflichtungen\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n28/57\r\ngegenüber den Versicherungskunden gebildete Deckungsrückstellung sinkt ebenfalls\r\num 100 €.\r\nNach der Gesetzesbegründung ist Absatz 2 sowohl auf Gewinne und Verluste anzuwenden.\r\nIn anderen Staaten werden die zugrunde liegenden OECD-Regelungen ebenfalls dahingehend,\r\ndass beide Fälle erfasst sein sollen.\r\nPetitum:\r\nDer Gesetzeswortlaut des Absatzes 2 sollte geändert werden. Er sollte in Übereinstimmung\r\nmit der Gesetzesbegründung auch die Nichtberücksichtigung von Rückstellungserträgen\r\naufgrund von Beteiligungsverlusten regeln.\r\nAußerdem sollte geregelt werden, dass der nach § 33 Abs. 2 auszunehmende Auflösungsertrag\r\naus der Rückstellung kein ausgenommener Posten darstellt, der zur Anwendung von\r\n§ 48 Nr. 1 führt. Müsste der Steuereffekt nach dieser Vorschrift gekürzt werden, käme es\r\nzu einer Verzerrung des Effektivsteuersatztests, da der gegenläufige Aufwand aus der\r\nWertminderung des Aktivpostens (im Beispiel Fondsanteil) nach der Gesetzesbegründung\r\nnicht zu berücksichtigen ist\r\nZu § 39 Abs. 3 MinStG (Steuerpflicht von Gewinnen oder Verlusten bei Eigenkapitalbeteiligungen\r\n/ gesonderte Wahlrechtausübung für Blendingkreise)\r\nGem. § 39 Abs. 3 MinStG ist das Wahlrecht nach Absatz 1 für alle von Geschäftseinheiten\r\neines Steuerhoheitsgebiets gehaltenen Schachtelbeteiligungen einheitlich auszuüben. Damit\r\nwird, entsprechend der Gesetzesbegründung, Punkt 2.9. der ersten Administrative\r\nGuidance OECD umgesetzt. Allerdings weist die OECD in dieser Administrative Guidance\r\nauf S.63 in Tz. 2.9.2 darauf hin, dass diese Regeln gegebenenfalls noch weiter angepasst\r\nwerden, um u. a. die Interaktion dieses Wahlrechts mit anderen GloBE-Regeln sicherzustellen.\r\nAufgrund der aktuellen Formulierung kann das Wahlrecht für den Investment -Blendingkreis\r\nund für die übrigen Geschäftseinheiten in einer Jurisdiktion nicht gesondert, sondern nur\r\neinheitlich ausgeübt werden. Die Voraussetzungen, die eine Ausübung des Wahlrechts\r\nsinnvoll machen, unterscheiden sich jedoch in den einzelnen Blendingkreisen. Z. B. unterDIHK\r\nBDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n29/57\r\nscheiden sich die Ermittlungsregelungen für Investmenteinheiten erheblich von denen „normaler“\r\nGeschäftseinheiten. Daher sollte das Wahlrecht nach § 39 Abs. 3 MinStG für jeden\r\nBlendingkreis separat ausgeübt werden können.\r\nPetitum:\r\nDie Bundesregierung sollte sich im Inclusive Framework on BEPS dafür einsetzen, dass\r\ndas Wahlrecht zur Steuerpflicht von Gewinnen und Verlusten bei Eigenkapitalbeteiligungen\r\nfür verschiedene Blendingkreise innerhalb einer Jurisdiktion unterschiedlich ausgeübt werden\r\nkann.\r\nZu §§ 44 und 52 MinStG\r\n§ 44 Abs. 1 MinStG legt fest, dass der Betrag der angepassten erfassten Steuern einer\r\nGeschäftseinheit den im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder -Jahresfehlbetrag angefallenen\r\nlaufenden Steuern im Geschäftsjahr entspricht. Dies steht im Gegensatz zu den\r\nOECD- und EU-Vorgaben, die nur Steuern des jeweiligen Geschäftsjahres für die Berechnung\r\nder effektiven Steuerlast berücksichtigen.\r\nDer abweichende Wortlaut des MinStG könnte erhebliche Auswirkungen auf Steuererstattungen\r\naus Vorjahren haben, insbesondere für Zeiträume vor der Anwendung von Pillar 2.\r\nZum Beispiel könnten Erstattungen im Jahr 2024 für das Jahr 2020 unter diesen Regelungen\r\nfallen. Dies könnte dazu führen, dass Steuererstattungen aus Vorjahren den effektiven\r\nSteuersatz einer Unternehmensgruppe senken, was potenziell zu einer Niedrigbesteuerung\r\nführt.\r\nEs sollte gesetzlich präzisiert werden, dass bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes\r\nfür ein Geschäftsjahr grundsätzlich nur die Steuern berücksichtigt werden, die für dieses\r\nJahr angefallen sind. Steuererstattungen für Vorjahre sollten dabei nicht in die Berechnung\r\neinfließen, es sei denn, es handelt sich um nachträgliche Änderungen gemäß § 52 MinStG.\r\nErtragsteuererstattungen aus völkerrechtlichen Verständigungsverfahren (z. B. Mutual Agreement\r\nProcedures - MAP) für Vorjahre, in denen Pillar 2 noch nicht galt und die in einem\r\nspäteren Jahr vereinnahmt werden, könnten den laufenden Steueraufwand des aktuellen\r\nJahres mindern. Dies ist gemäß dem MinStG relevant, da es den Betrag der angepassten\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n30/57\r\nerfassten Steuern einer Geschäftseinheit definiert. Gleiches gilt auch bei nationalen Verständigungen,\r\ninsb. bei Rechtsbehelfs- und Klageverfahren.\r\nEin Beispiel verdeutlicht dies: Bei einer Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und\r\nFrankreich für das Jahr 2016, vor Inkrafttreten von Pillar 2, wurden in Deutschland und\r\nFrankreich die entsprechenden Steuern entrichtet. Im Jahr 2028 wird eine Verständigung\r\nzwischen den Ländern erreicht, die zu einer Erstattung der doppelt gezahlten Steuern führt.\r\nDiese Erstattungen im Jahr 2028 könnten die im Jahr 2028 erfassten Steuern für das Jahr\r\n2016 reduzieren, was potenziell die Effective Tax Rate (ETR) für Deutschland in diesem\r\nJahr unter 15 Prozent senken könnte.\r\nDer ursprüngliche Referentenentwurfs des MinStG verwies auf \"für das Geschäftsjahr angefallene\r\nlaufende Steuern\". Das finale MinStG jedoch spricht von \"im Geschäftsjahr angefallenen\r\nlaufenden Steuern\". Diese Änderung könnte erhebliche Auswirkungen haben, da\r\ndie Definition der erfassten Steuern im Einklang mit internationalen Standards (wie den\r\nGloBE Mustervorschriften und EU-Richtlinien) stehen sollte.\r\nFraglich ist, ob § 52 MinStG nur auf nachträgliche Anpassungen von Steuern während der\r\nPillar-2-Zeit anwendbar sein sollte. Steuererstattungen aus Zeiten vor der erstmaligen Anwendung\r\nvon Pillar 2 sollten demnach nicht unter diese Regelung fallen, es sei denn, sie\r\nwerden explizit durch andere Bestimmungen des Gesetzes abgedeckt.\r\nWenn § 44 Abs. 1 MinStG nicht geändert werden sollte in „für das Geschäftsjahr angefallene\r\nSteuern“, bitten wir um Klarstellung, wie prozessual mit Vorjahressteueränderungen zu verfahren\r\nist, solange eine geänderte Steuerfestsetzung für einen spezifischen Veranlagungszeitraum\r\nder Vergangenheit nicht vorliegt, dennoch in den laufenden Jahresabschlüssen\r\nSteuerrückstellungen oder -forderungen für Vorjahre auszuweisen sind. Beispielsweise\r\nwerden zu erwartende Steuerzahlungen im Rahmen einer über mehrere Kalenderjahre laufenden\r\nBetriebsprüfung sukzessive gebildet oder (teilweise) aufgelöst, um jeweils zum Jahresende\r\ndie aktuell bekannte Steuerschuld/-forderung zu zeigen. Es kommt somit über verschiedene\r\nJahre hinweg zu Steueraufwand oder -ertrag für ein Vorjahr. Im Jahr der geänderten\r\nSteuerfestsetzung wird die Rückstellung/Forderung in Anspruch genommen; es\r\nkommt zu keiner gewinnwirksamen Erhöhung/Minderung der Ertragsteuern.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n31/57\r\nPetitum:\r\nUm Rechtsklarheit zu schaffen und potenzielle Missverständnisse zu vermeiden, ist eine\r\nKlarstellung des Zusammenspiels von § 44 Abs. 1 und § 52 MinStG erforderlich. Das BMF\r\nsollte ein Schreiben herausgeben, das die genaue Behandlung von Steuererstattungen und\r\n-anpassungen aus Vor-Pillar 2-Zeiten erklärt. Möglicherweise könnte auch ein Wahlrecht\r\nfür Steuerpflichtige eingeführt werden, um eine konsistente Einbeziehung von Steuern aus\r\nVor-Pillar 2 Zeiten zu ermöglichen.\r\nDaher sollte u. E. gesetzlich klargestellt werden, dass bei der Berechnung des effektiven\r\nSteuersatzes für ein Geschäftsjahr grundsätzlich nur die für dieses Jahr angefallenen Steuern\r\nzu berücksichtigen sind (d. h. vorbehaltlich der Regelung des § 52 MinStG für nachträgliche\r\nÄnderungen der erfassten Steuern). Steuererstattungen für Vorjahre sollten dabei unberücksichtigt\r\nbleiben.\r\nZu § 48 Nr. 1 MinStG (Kürzung von Steuern auf ausgenommene Erträge)\r\nNach § 48 Nr. 1 MinStG werden Steuern auf Erträge, die aus dem Mindeststeuer -Gewinn\r\nherauszurechnen sind, nicht berücksichtigt. Die Kürzung soll wohl brutto erfolgen. Darauf\r\ndeutet die Gesetzesbegründung hin. Danach sollen Aufwendungen bei der Berechnung des\r\nSteuerkürzungsbetrages nicht zu berücksichtigen sein.\r\nIn der Juni-Guidance der OECD u. a. auf Seite 58 unter der Überschrift „Cross-crediting\r\nbetween permanent establishments and taxable distributions“ sind auch Aussagen zur Kürzung\r\nvon Ausschüttungssteuern enthalten. Angesprochen ist dort in erster Linie der Fall der\r\nZuordnung von Stammhaussteuern bei Anrechnungsbetriebsstätten und Steuern auf Ausschüttungen\r\nfür den Fall, dass eine einkunftsquellenübergreifende Anrechnung von ausländischen\r\nQuellensteuern möglich ist („cross-crediting). Für diesen Fall regelt die Guidance,\r\ndass eine Nettobetrachtung zu erfolgen hat (Rz. 39 „adjusted for any deductions ….“). Die\r\nFrage stellt sich, ob diese Aussage nun generell gilt, d. h. z. B. auch auf inländische Dividenden\r\nzu übertragen ist.\r\nPetitum:\r\nEs sollte geregelt werden, wie die Kürzung von Steuern zu erfolgen hat.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n32/57\r\nZu § 49 Abs. 1 Nr. 5 MinStG (Zurechnung von Steuern auf ausschüttungsgleiche Erträge)\r\nEntsprechend dem aktuellen Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 5 MinStG sind lediglich Steuern auf\r\ntatsächliche Ausschüttungen der ausschüttenden Geschäftseinheit zuzurechnen, nicht jedoch\r\nSteuern auf ausschüttungsgleiche Erträge (z. B. nach § 36 InvStG). In den Verwaltungsleitlinien\r\nOECD aus Februar 2023 wird allerdings unter Punkt 2.6 auf S.48 die internationale Vorgabe\r\ngemacht, dass auch fiktive Ausschüttungen von der Zurechnungsregel erfasst sein sollen.\r\nPetitum:\r\n§ 49 Abs. 1 Nr. 5 MinStG sollte entsprechend den Verwaltungsleitlinien der OECD auf fiktive\r\nAusschüttungen ausgedehnt werden.\r\nZu § 50 Abs. 2 Nr. 2 MinStG (Formulierungsungenauigkeit bei Umkehr passiver latenter\r\nSteuer)\r\nDer Gesetzesentwurf formuliert den Fall der Umkehr einer latenten Steuerschuld in Absatz 2\r\nNr. 2 als “Steuerschuld, soweit sie im laufenden Geschäftsjahr beglichen wurde ”.\r\nPetitum:\r\nWir bitten um Klarstellung im Gesetz, dass es nicht auf eine Zahlung ankommt, sondern so\r\nwie es in der Gesetzesbegründung aufgeführt wird auf die Auflösung/Umkehr der passiven\r\nlatenten Steuer, um auch solche Fälle abzudecken, in denen keine Zahllast resultiert, weil ein\r\nVerlustvortrag reduziert wird.\r\nZu § 50 Abs. 4 MinStG\r\nGemäß § 50 Abs. 4 MinStG sind latente Steueraufwendungen rückwirkend zu korrigieren,\r\nsofern sich diese nicht binnen fünf Jahren umkehren. Latente Steuern werden in der Praxis\r\nauf Bilanzpositionsebene ermittelt (z. B. immaterielle Vermögensgegenstände), für ein Monitoring\r\nder Umkehr einer passiven latenten Steuer wäre eine Analyse auf Transaktionsebene\r\nnotwendig, was die Unternehmen im Rahmen der Jahresabschlusserstellung vor erhebliche\r\nHerausforderungen stellen würde.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n33/57\r\nPetitum:\r\nDer Nachvollzug der Fünf-Jahresfrist auf Einzel-Vermögensgegenstands-Ebene ist sehr\r\naufwändig. Es sollten Vereinfachungen für den Nachvollzug der Fünf -Jahresfrist zugelassen\r\nwerden. Zudem sollten Bewertungseinheiten beachtet werden, so dass eine Nachversteuerung\r\nnur nachzuhalten ist, wenn sich netto eine passive latente Steuer ergibt.\r\nZu § 50 Abs. 5 MinStG (Erweiterung des Katalogs der nicht nachversteuerungspflichtigen\r\nlatenten Steuerschulden)\r\n§ 50 Abs. 5 MinStG nimmt bestimmte latente Steuerschulden von der Nachversteuerung\r\naus. In der Finanzindustrie existieren branchennotwendige latente Steuerverbindlichkeiten\r\nmit langen Laufzeiten wie beispielsweise Finanzanlagen, Agio/Disagio und (Kurs-) Sicherungsgeschäfte.\r\nDiese sollten ebenfalls unter die Ausnahmeregelung fallen, um unbillige\r\nHärten aus der Erfüllung gesetzlicher und aufsichtsrechtlicher Verpflichtungen zu vermeiden.\r\nDas gleiche gilt für passive latente Steuern im Zusammenhang mit abschreibbaren\r\nimmateriellen Wirtschaftsgütern sowie mit CTA-Vermögen und Aktivwert der Rückdeckungsversicherungen\r\nsowie der nach § 246 Abs. 2 HGB zu verrechnenden Pensionsrückstellungen.\r\nPetitum:\r\nDie Ausnahmen sollten um notwendige langfristige latente Steuerverbindlichkeiten der Finanzindustrie\r\nund um die weiteren oben aufgeführten Sachverhalte ergänzt werden. Wünschenswert\r\nwäre, wenn sich Deutschland im Inclusive Framework on BEPS dementsprechend\r\num punktuelle Erweiterungen des Katalogs der nicht nachversteuerungspflichtigen\r\nlatenten Steuerschulden einsetzt.\r\nZu § 52 MinStG (Erleichterung bei nachträglichen Änderungen der erfassten Steuern)\r\nBei Minderungen der erfassten Steuern in einem vorangegangenen Jahr (z. B. nach einer\r\nBetriebsprüfung im Ausland kommt es zu einer Steuererstattung für eine ausländische Konzerngesellschaft)\r\nist der Effektivsteuersatz für die betreffende Jurisdiktion nach § 52 Abs.2\r\nMinstG neu zu berechnen. Bei großen weltweiten Konzernen führt das zu permanenten\r\nNeuberechnungen der effektiven Steuerrate für Zwecke der Mindeststeuer. Hier sollten Erleichterungen\r\ngeschaffen werden. Diese könnten bspw. dahin gehen, dass keine neu berechneten\r\nEffektivsteuerraten an die Finanzverwaltung berichtet werden müssen, wenn sich\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n34/57\r\ndurch die Steuererstattung ohnehin keine Mindeststeuer ergibt. Ebenfalls sollten großzügige\r\nFristen für die Berücksichtigung von Steuererstattungen in den Effektivsteuersatzberechnungen\r\nder Mindeststeuer gewährt werden.\r\nPetitum:\r\nFür notwendige Neuberechnungen aufgrund von Änderungen der erfassten Steuern der\r\nKonzerneinheiten (z. B. nach einer Betriebsprüfung) sollten Erleichterungen geschaffen\r\nwerden. Die Bundesregierung sollte sich im Inclusive Framework on BEPS für international\r\nabgestimmte Erleichterungen einsetzen, soweit Deutschland hier nicht autonom agieren\r\nkann.\r\nZu § 59 MinStG (Berücksichtigungsfähige Beschäftigte und berücksichtigungsfähige\r\nLohnkosten - Vereinfachung)\r\nBei der im Gesetzestext zu Absatz 1 gewählten Formulierung der “Weisungsgebundenheit” ist\r\nunklar, wie weit die Weisungsgebundenheit gehen muss. Auch die Gesetzesbegründung gibt\r\nkeine hinreichende Antwort. Daneben stellt sich aufgrund der gewählten Formulierung in der\r\nGesetzesbegründung die Frage, ob bei natürlichen Personen, die bei einem Personaldienstleister\r\nangestellt sind, nur die an den Dienstleister entrichteten Entgelte angesetzt werden.\r\nDie berücksichtigungsfähigen Werte lassen sich nicht ohne weiteres aus dem Abschluss ableiten\r\nund erfordern zum Teil umfangreiche Länderabfragen. Eine Vereinfachung im Sinne einer\r\neinfachen Ableitung aus den Rechnungslegungszahlen, insbesondere hinsichtlich Nutzung\r\nder (temporären) Safe-Harbour-Regelungen, ist wünschenswert.\r\nPetitum:\r\nDer Gesetzgeber sollte die geschilderten Fragen im laufenden Verfahren beantworten, da sie\r\ninsbesondere für die Anwendung der CbCR-Safe-Harbour-Regelungen von höchster Relevanz\r\nsind. Eine Vereinfachung im Sinne einer Herleitung der zu berücksichtigenden Lohnkosten\r\naus den Rechnungslegungszahlen der Geschäftseinheiten ist insbesondere hinsichtlich\r\nNutzung der (temporären) Safe-Harbour-Regelungen wünschenswert.\r\nFalls eine Klarstellung unbestimmter Rechtsbegriffe, die für den CbCR-Safe-Harbour relevant\r\nsind, nicht mehr rechtzeitig (bis Ende 2025) erreicht werden kann, darf die Ungewissheit nicht\r\nzu Lasten der Unternehmen gehen. Daher darf eine spätere Betriebsprüfung, die aufgrund\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n35/57\r\neiner anderen Auslegung als das anwendende Unternehmen dazu kommt, dass der CbCRSafe-\r\nHarbour nicht genutzt werden durfte, nicht nachträglich die Berechtigung zur Nutzung\r\ndes CbCR-Safe-Harbours aberkennen, wenn die Auslegung des Unternehmens ebenfalls vertretbar\r\nwar.\r\nZu § 61 Abs. 2 Nr. 1 MinStG (Substanzbasierter Freibetrag bei transparenten Einheiten)\r\n§ 61 Abs. 2 Nr. 1 MinStG-E sieht die Zuweisung von berücksichtigungsfähigen Lohnkosten\r\nund materiellen Vermögenswerten zu gruppenzugehörigen Gesellschaftern vor und zwar\r\nfür eine „transparente“ Einheit, die keine oberste Muttergesellschaft ist. Dem Wortlaut nach\r\nwären also steuertransparente und umgekehrt hybride Einheiten erfasst , weil beide Fälle\r\nvom Begriff der transparenten Einheit erfasst werden, siehe § 7 Abs. 32 MinStG. Das entspricht\r\nnicht der EU-Mindestbesteuerungsrichtlinie. Nach Art. 28 Abs. 7 Satz 1 Buchst. a)\r\nder Richtlinie gilt die Zuweisungsregel über den Verweis auf Art. 19 Abs. 4 nur für steuertransparente\r\nEinheiten, nicht aber für umgekehrt hybride Einheiten.\r\nPetitum:\r\nIn § 61 Abs. 2 Nr. 1 MinStG muss ein Verweis auf § 43 Abs. 2 Nr. 2 MinStG aufgenommen\r\nwerden.\r\nZu § 64 MinStG (Unternehmensaustritte)\r\nGem. § 64 Abs. 1 MinStG gelten austretende Geschäftseinheiten (vgl. § 64 Abs. 3 Satz 3\r\nMinStG) im Geschäftsjahr des Austritts als zu der Unternehmensgruppe zugehörig, welche\r\ndiese Geschäftseinheiten in ihrem Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft erfasst.\r\nD. h. austretende Gesellschaften gehören zumindest bis zu deren Entkonsolidierung\r\nzur abgebenden Unternehmensgruppe und stellen daher für diesen Zeitraum noch Geschäftseinheiten\r\nder abgebenden Unternehmensgruppe dar (§ 4 Abs. 1 MinStG). Bei einem\r\nunterstellten unterjährigen Verkauf, z. B. exemplarisch zum 31.03. (Closing-Date und Entkonsolidierungsdatum),\r\nsind daher die Besteuerungsgrundlagen der veräußerten Geschäftseinheiten\r\naus Sicht der abgebenden Unternehmensgruppe anteilig vom 01.01. bis\r\n31.03. des entsprechenden Jahres für Zwecke der Ermittlung einer Top-up Tax Belastung\r\nzu berücksichtigen, vgl. § 64 Abs. 2 MinStG. Problematisch ist dies besonders dann, wenn\r\nder Zeitraum bis zur Deinvestition ein hochprofitables war (z. B. bei saisonalen Geschäften),\r\nder Zeitraum nach der Deinvestition aber (erwartungsgemäß) nicht profitabel ist bzw. ein\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n36/57\r\nnegatives Ergebnis verursacht. Hierbei ist fraglich, ob eine fiktive Ertragsteuerberechnung\r\nfür das erste Halbjahr zu erfolgen hat, die aber bei Gesamtbetrachtung als Jahressteuer,\r\nzu einem falschen Ergebnis führt.\r\nIn der Praxis stellt eine derartige Verpflichtung eine erhebliche Herausforderung dar. Die\r\naustretenden Geschäftseinheiten sind zwar grundsätzlich verpflichtet, Daten an die abgebende\r\nUnternehmensgruppe zu übergeben. Dies kann allerdings erst nach dem Entkonsolidierungs-\r\nZeitpunkt erfolgen, da vorher die Daten nicht vollumfänglich bekannt sind. Ab\r\ndem Entkonsolidierungs-Zeitpunkt besteht kein Durchgriff mehr der abgebenden Unternehmensgruppe\r\nauf die austretenden Gesellschaften. Außerdem besteht für die abgebende\r\nUnternehmensgruppe keine Möglichkeit mehr die erhaltenen Daten auf deren Richtigkeit zu\r\nprüfen. Insbesondere in den ersten Anwendungsjahren von Pillar 2, d. h. ab 2024, sehen\r\nwir hier ein erhöhtes Risiko bzgl. der Datenqualität. Die Gesellschaften haben noch keine\r\nErfahrungen bzgl. der Datenmeldung. Daneben sind lokale Gesetze insbesondere zu nationalen\r\nErgänzungssteuern in vielen Ländern noch nicht veröffentlicht. Hierdurch ist der\r\nUmfang bzw. die Art der benötigten Daten z. B. Gruppen-Rechnungslegungsstandard oder\r\nlokaler Rechnungsstandard in weiten Teilen noch nicht bekannt. Darüber hinaus stellen die\r\nErstanwendungsjahre für Unternehmensgruppen ohnehin eine erhöhte Komplexität dar, da\r\nProzesse erst etabliert werden müssen, die Auswirkungen auf sämtliche Einheiten (§ 4\r\nMinStG) der Unternehmensgruppe haben.\r\nPetitum:\r\nWir bitten darum, Geschäftseinheiten, die in den ersten drei Jahren, d. h. 2024-2026, aus\r\neiner Unternehmensgruppe austreten (Austritte) im Jahr des Austritts nicht als Teil der abgebenden\r\nUnternehmensgruppe anzusehen. Entsprechend müssen diese Einheiten im\r\nAustrittsjahr nicht in die Unternehmensgruppe gem. § 4 MinStG und zugehörige Ergänzungssteuer-\r\nKalkulationen einbezogen werden.\r\nZu § 65 MinStG (Erwerb und Veräußerung von Anteilen, die als Übertragung oder Erwerb\r\nvon Vermögenswerten und Schulden gelten)\r\nGemäß § 65 MinStG wird diese Vorschrift nur bei einem Verkauf oder Erwerb einer Kontrollbeteiligung\r\nrelevant. Eine Kontrollbeteiligung im Sinne des § 7 Abs. 20 MinStG liegt vor,\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n37/57\r\nwenn eine Beteiligung an einer Einheit besteht, die den Inhaber zur Konsolidierung der\r\nEinheit verpflichtet oder verpflichten würde.\r\nFolglich wäre der Verkauf einer Mehrheitsbeteiligung an einer Personengesellschaft für\r\nZwecke der Mindeststeuer mit der Besteuerung aus nationaler Ertragsteuersicht im Kern\r\ngleichbehandelt. Verkauft ein Mitunternehmer lediglich einen Anteil, welcher für Zwecke der\r\nMindeststeuer nicht als Kontrollbeteiligung qualifiziert, fallen die steuerlichen Behandlungen\r\nauseinander. Für Zwecke der Mindeststeuer käme es zu keiner Aufbuchung der Assets,\r\nwohingegen - über die Ergänzungsbilanz - im nationalen Steuerrecht - eine solche Aufbuchung\r\nerfolgen würde. Auf Grund der Systematik der Mindeststeuer besteht in diesen Fällen\r\nin den Folgejahren das Risiko einer Niedrigbesteuerung, denn die steuerliche Mehrabschreibung\r\nnach nationalem Recht reflektiert sich nicht in den Mindeststeuer-Ergebnissen.\r\nUnklar ist, ob eine eventuell auf diese Differenz (StB/HB) gebildete latente Steuer in den\r\nFolgezeit neutralisierend einbezogen werden kann, da es die Ursache dieser Latenz für\r\nZwecke der MinStG nicht gab.\r\nDie Regelung des § 65 MinStG entspricht den Regelungen der Model Rules, es sollte aber\r\ndarauf hingewirkt werden, dass insoweit eine Anpassung erfolgt, dass es nicht auf die Veräußerung\r\neiner Kontrollbeteiligung ankommt bzw. dass eventuell gebildete latente Steuern\r\nberücksichtigt werden können.\r\nPetitum:\r\nWir bitten um Klarstellung, ob der Verkauf einer Beteiligung an einer Personengesellschaft,\r\ndie nicht als Kontrollbeteiligung im Sinne des § 7 Abs. 20 MinStG qualifiziert, unter die Regelungen\r\ndes § 65 MinStG fällt. Falls dies nicht der Fall ist, bitten wi r um Klarstellung, ob §\r\n64 Abs. 2 MinStG anzuwenden ist und welche steuerlichen Konsequenzen sich daraus insbesondere\r\nin Bezug auf die Bildung latenter Steuern und das Risiko der Niedrigbesteuerung\r\nergeben.\r\nZu § 67 MinStG (Erleichterung bei der Einbeziehung von Joint-Venture-Gruppen)\r\nAuch Joint-Venture-Gesellschaften sowie deren nachgeordnete Einheiten unterliegen quotal\r\nder Mindeststeuer.\r\nWir weisen darauf hin, dass die Anforderungen des MinStG-E im Hinblick auf die notwendigen\r\nErmittlungsschritte sowie die Erstellung des Mindeststeuer -Berichts in einer Vielzahl\r\nder Fälle nicht erfüllt werden können. Grund hierfür sind die fehlenden Informationen aus\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n38/57\r\nder Rechnungslegung einer Joint Venture-Gruppe. Die Anwendung der Regelungen des\r\nMinStG erfordern detaillierte Informationen auf Kontenebene. Diese sind den Jahresabschlüssen\r\noder einfachen Gewinnermittlungen der Joint Venture-Gesellschaft, die diese\r\nden Gesellschaftern zur Verfügung stellt, nicht enthalten. Ein gesellschaftsrechtlicher Herausgabeanspruch\r\nweiterer Unterlagen erfordert eine entsprechende Vereinbarung zwischen\r\ndem Joint Venture-Unternehmen und dem Gesellschafter. Ist ein solcher umfassender\r\nHerausgabeanspruch nicht vereinbart, kann ein Gesellschafter einen solchen Herausgabeanspruch\r\nnicht einseitig durchsetzen. Die gilt bei Vorliegen einer gemeinschaftlichen\r\nFührung an einem Joint Venture, aber erst recht bei Nichtvorliegen einer gemeinschaftl ichen\r\nFührung, die gerade nicht Tatbestandsvoraussetzung der Joint -Venture-Definition im\r\nMinStG-E ist (vgl. § 67 Abs. 4 MinStG). Zwar wurde in § 95 Abs. 1 S. 7 MinStG ein Informationsanspruch\r\ngegenüber der Joint Venture – Gruppe geregelt. Dies löst das Problem immerhin\r\nfür inländische Fälle. Die Informationspflicht kann aber keine ausländischen Joint Venture-\r\nGruppen treffen.\r\nPetitum:\r\nFür ausländische Joint Venture, Joint-Venture-Tochtergesellschaften sowie Joint-Venture-\r\nBetriebsstätten sollten Erleichterungen vorgesehen werden. Sollten das Joint Venture, die\r\nJoint-Venture-Tochtergesellschaften sowie die Joint-Venture-Betriebsstätten für den Konzern\r\noder zumindest in einer Jurisdiktion von untergeordneter Bedeutung sein, könnten sie\r\nvom Anwendungsbereich ganz ausgenommen werden. Alternativ könnte auch in Erwägung\r\ngezogen werden, die Ermittlung einer Steuerquote unter Verwendung aller in einem Einzelabschluss\r\n(Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach lokalem Recht) entnehmbarer\r\nInformationen durchführen zu können. Die Bundesregierung sollte sich im Inclusive Framework\r\non BEPS für entsprechende international abgestimmte Regelungen einsetzen.\r\nZu § 69 Abs. 1 bis Abs. 3 MinStG (Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns bzw. -Verlustes\r\nbei transparenten obersten Muttergesellschaften - Vereinfachung)\r\n§ 69 Abs. 1 Satz 1 MinStG sieht die Kürzung des für ein Geschäftsjahr ermittelten Mindeststeuer-\r\nGewinns einer transparenten Einheit als oberste Muttergesellschaft um die betragsmäßigen\r\nAnteile der Gesellschafter vor, sofern sie dort einer 15 % -Mindestbesteuerung\r\nunterliegen und weitere Voraussetzungen erfüllt werden. Gleiches gilt nach § 69 Abs. 1 Satz\r\n2 MinStG für die hierauf entfallenden erfassten Steuern. Die Regelung betrifft Personengesellschaften\r\nals Konzernspitze.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n39/57\r\nWerden die Voraussetzungen erfüllt, werden im Ergebnis der Mindeststeuer-Gewinn und\r\ndie erfassten Steuern der Personengesellschaft auf 0 EUR gekürzt. Dies gilt nach § 69 Abs.\r\n3 MinStG gleichermaßen für etwaige nachgelagerte Personengesellschaften. Wenn im Ergebnis\r\nfeststeht, dass die Mindeststeuer-Gewinne und erfassten Steuern auf 0 EUR gekürzt\r\nwerden, wäre eine vorherige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nicht notwendig und\r\neine unnötige bürokratische Aufgabe. Für diese Fälle sollte eine Freistellung von der Effektivsteuersatzberechnung\r\nund von detaillierten Angaben im Mindeststeuerbericht erfolgen.\r\nEntsprechendes gilt für den Verlustfall, den § 69 Abs. 2 MinStG regelt. Hier erfolgt die Kürzung,\r\nwenn die Gesellschafter den jeweiligen Verlust bei der steuerlichen Gewinnermittlung\r\nnutzen können. Auch insoweit ist eine Vereinfachung angezeigt.\r\nAußerdem ist unklar, wie mit Organgesellschaften von Organträger-Personengesellschaften\r\numzugehen ist. Das von der Organgesellschaft der Konzernspitzen-Personengesellschaft\r\nzugerechnete Einkommen wird dann bei ihren Gesellschaftern erfasst. Dem Telos\r\nder Vorschrift folgend wäre § 69 MinStG auch auf diese Organgesellschaften anwendbar.\r\nAllerdings handelt es sich bei Organgesellschaften nicht um steuertransparente Einheiten,\r\nso dass die Vorschrift dem Wortlaut nach keine Anwendung findet.\r\nPetitum:\r\nFür den Fall, dass die Voraussetzungen für die Mindeststeuer-Gewinnkürzung nach § 69\r\nMinStG vorliegen, sollte gänzlich auf die Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns/-Verlustes\r\nund der erfassten Steuern verzichtet werden können. Gleiches sollte für nachgelagerte\r\nsteuertransparente Strukturen (Personengesellschaften) gelten. Bei Organgesellschaften\r\nvon Organträger-Personengesellschaften, die selbst oberste Muttergesellschaft sind oder\r\ndie Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 Nr. 2 MinStG erfüllen, sollte ebenfalls auf die Ermittlung\r\nder Besteuerungsgrundlagen gänzlich verzichtet werden können. Für die zuvor genannten\r\nFälle wäre einzig eine „Null-Meldung“ im Rahmen des Mindesteuer-Berichtes und\r\nder Steueranmeldung erforderlich. Dies sollte gesetzlich niedergelegt werden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n40/57\r\nZu § 73 MinStG (Steuertransparenzwahlrecht für Investmenteinheiten – redaktioneller\r\nFehler)\r\nDas Wahlrecht gilt für u. a. für regulierte Versicherungseinheiten auf Gegenseitigkeit, § 73 Abs.\r\n1 Nr. 2 MinStG.\r\nDeutsche Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit werden nach dem Gesetzeswortlaut von\r\ndem Wahlrecht ausgeschlossen. Nach der Definition in § 73 Abs. 2 Satz 2 MinStG ist eine\r\nregulierte Versicherungseinheit auf Gegenseitigkeit\r\n„eine Einheit, die einer mit den Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbaren\r\nVersicherungsaufsicht unterliegt und die Versicherungsgeschäfte ausschließlich\r\nmit ihren Gesellschaftern betreibt“.\r\nEine Einheit, die dem deutschen Versicherungsaufsichtsgesetz selbst unterliegt, wäre nach\r\nder Definition eigentlich ausgeschlossen. Es dürfte sich dabei allerdings um eine redaktionelle\r\nUngenauigkeit handeln, da eine derartige Einschränkung den dieser Definition zugrunde legenden\r\nVerwaltungsleitlinien der OECD vom Februar 2023 nicht zu entnehmen ist.\r\nPetitum:\r\nDie Ungenauigkeit in der Definition des Begriffs regulierte Versicherungseinheit auf Gegenseitigkeit\r\nsollte beseitigt werden.\r\nZu § 73 MinStG (Ausweitung des Steuertransparenzwahlrechts für Investmenteinheiten)\r\nGemäß § 73 MinStG können bestimmte Geschäftseinheiten als steuertransparente Gesellschaft\r\nbehandelt werden. Diese Option ist unter anderem sog. regulierte Versicherungseinheiten\r\nauf Gegenseitigkeit vorbehalten. Diese Versicherungseinheiten einzubeziehen, andere\r\nVersicherungseinheiten aber auszuschließen, ist inkonsistent.\r\nHintergrund der Einbeziehung der regulierten Versicherungseinheiten auf Gegenseitigkeit\r\nist der Umstand, dass diese häufig verpflichtet sind, ihren gesamten Gewinn an ihre Versicherungsnehmer\r\nauszukehren. Den Investmenterträgen steht in diesen Fällen eine gleich\r\nhohe Verbindlichkeit gegenüber, so dass der Gewinn 0 beträgt. Investiert eine solche Versicherungseinheit\r\nnun in einen Fonds, käme es zu nicht gewollten Mindeststeuerbelastungen\r\naufgrund der oft bestehenden Steuerbefreiung von Fonds. Obwohl bei der Versicherungseinheit\r\nkein Gewinn verbleibt, würden die Fondserträge durch die Zwischenschaltung\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n41/57\r\ndes Fonds und damit einer zusätzlichen Besteuerungsebene in voller Höhe dem Effektivsteuersatztest\r\nunterworfen. Dies soll durch das Wahlrecht verhindert werden. Das Wahlrecht\r\nerlaubt es, den Fonds steuertransparent zu behandeln, so dass die Besteuerungsebene der\r\nInvestmenteinheit aufgehoben wird. Die Investmenterträge gelten als der Versicherungseinheit\r\nauf Gegenseitigkeit direkt zugeflossen.\r\nDie Situation der Versicherungseinheit auf Gegenseitigkeit besteht im Prinzip aber auch bei\r\nanderen Lebensversicherungsgesellschaften. Diese sind gem. § 6 Abs. 1 und 2 Mindestzuführungsverordnung\r\nverpflichtet, 90 Prozent ihrer Kapitalerträge ihren Versicherungsnehmern\r\ngutzuschreiben. Krankenversicherungen müssen gem. § 22 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung\r\n80 Prozent ihrer Kapitalerträge ihren Versicherungsnehmern gutschreiben.\r\nDer Unterschied besteht zu den Versicherungseinheiten auf Gegenseitigkeit besteht\r\nalso darin, dass die Fondserträge nicht zu 100 % durch gegenläufige Verbindlichkeiten\r\nneutralisiert werden, sondern nur nahezu 100%. Dieser geringfügige Unterschied rechtfertigt\r\nkaum eine unterschiedliche Behandlung.\r\nNicht nachvollziehbar ist zudem die Definition für regulierte Versicherungseinheit auf Gegenseitigkeit\r\nin Abs. 2 letzter Satz. Dass nur solche Einheiten erfasst werden sollen, die\r\nVersicherungsgeschäfte ausschließlich mit Gesellschaftern betreiben, erscheint nicht verständlich.\r\nPetitum:\r\nAufgrund der Vergleichbarkeit mit den regulierten Versicherungseinheiten auf Gegenseitigkeit\r\nplädieren wir dafür, das Wahlrecht auch auf Lebensversicherungs- und Krankenversicherungsunternehmen\r\nauszuweiten, die den Mindestgutschriften zugunsten der Kunden\r\nnach der Mindestzuführungsverordnung bzw. Krankenversicherungsaufsichtsverordnung\r\nunterliegen. Außerdem sollten auch solche regulierte Versicherungseinheiten auf Gegenseitigkeit\r\nin das Wahlrecht einbezogen werden, die Versicherungsgeschäfte auch mit Nichtgesellschaftern\r\nbetreiben. Die Bundesregierung sollte sich im Inclusive Framework on\r\nBEPS für entsprechende Regelungen einsetzen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n42/57\r\nZu § 74 MinStG (Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen von Investmenteinheiten\r\n– Unklarheiten und inkonsistente Ergebnisse)\r\n1. Bislang keine vollständige Umsetzung der OECD-Verwaltungsleitlinien\r\nDie Regelung setzt die OECD-Verwaltungsleitlinien von Februar 2023 nicht vollständig um.\r\nEs fehlt die dortige Regelung, dass für den Mindeststeuertest nach Abs. 1 auch Steuern der\r\nInvestmenteinheit einbezogen werden können.\r\n2. Anwendbarkeit in der Anfangsphase nach § 83 und bei Anwendung des CbCR-Safe-\r\nHarbours fraglich\r\nDas Wahlrecht „für steuerpflichtige Ausschüttungen von Investmenteinheiten“ gem. § 74\r\nMinStG ist essenziell. Dadurch können vom Mindeststeuerkonzept nicht gewollte Überbesteuerungen\r\nvon Fondserträgen vermieden werden. Allerdings ist fraglich, ob das Wahlrecht\r\nangewendet werden kann, wenn die inländischen Konzernteile einer Unternehmensgruppe\r\nin den ersten fünf Jahren gem. § 83 MinStG von der Mindeststeuer befreit ist.\r\nDas Wahlrecht bewirkt, dass auf Fondsebene kein Effektivsteuersatztest erfolgt. Stattdessen\r\nwerden Fondsausschüttungen beim Anleger in den Effektivsteuersatztest einbezogen.\r\nDadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Fonds wie eine Direktanlage besteuert\r\nwird. Das Wahlrecht setzt aber gem. § 74 Abs. 2 Nr. 1 MinStG voraus, dass die Fondsausschüttungen\r\nin den Mindeststeuer-Gewinn des inländischen Gesellschafters einbezogen\r\nwerden. Während der fünfjährigen Anfangsphase nach § 83MinStG ermittelt aber der gesamte\r\ninländische Teil der Unternehmensgruppe keinen Mindeststeuer-Gewinn, weil er von der Mindeststeuer\r\nbefreit ist.\r\nDer jetzige Gesetzeswortlaut würde folgerichtig dazu führen, dass das Wahlrecht nach § 74\r\nMinStG nicht ausgeübt werden kann. Die Mindeststeuerbefreiung in § 83 MinStG für den inländischen\r\nKonzernteil würde für den Fonds nun zum Nachteil gereichen.\r\nEine ganz ähnliche Problematik stellt sich, wenn im Beispiel für Deutschland der CbCR-Safe-\r\nHarbour genutzt wird oder der Anleger eine ausgeschlossene Einheit, z. B. ein Pensionseinheit\r\nist und die Investmenteinheit die Anforderungen des § 5 Abs 2 MinStG nicht erfüllt. Auch dann\r\nwürde für den gruppenzugehörigen Anleger kein Mindeststeuer-Gewinn ermittelt. Ist die ausgeschlossene\r\nEinheit steuerfrei, darf zudem der 15 % - Mindeststeuertest nicht angewendet\r\nwerden, da anderenfalls z. B. steuerfreie Pensionskassen nachteilig betroffen wären.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n43/57\r\n3. Mindeststeueranforderung unterminiert deutsches Steuersystem\r\nDas Wahlrecht darf nur ausgeübt werden, wenn „nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung\r\ndavon auszugehen ist, dass der Gesellschafter für diese [Anm. d. Verfasser: Ausschüttungen\r\nder Investmenteinheit] einem Steuersatz unterliegt, der dem Mindeststeuersatz entspricht\r\noder diesen übersteigt.“\r\nIn bestimmten Fällen kann die Anforderung nicht eingehalten werden, obwohl eine Niedrigbesteuerung\r\nnicht vorliegt. So kann die vom Spezial-Investmentfonds gem. § 42 Abs. 2 InvStG\r\ndurchgereichte § 8b Abs. 2 KStG-Befreiung für Aktienveräußerungsgewinne des Fonds zur\r\nUnterschreitung der 15 %- Mindestbesteuerung führen. Die Folge wäre dann die Versagung\r\ndes § 74 – Wahlrechts. Dies würde bei Aktienfonds Mindeststeuern im Investment-Blendingkreis\r\nauslösen und die steuerlich eigentlich gewollte Fondstransparenz aushebeln. Verantwortlich\r\ndafür ist letztlich die Beteiligungsbefreiung des § 8b KStG, die in Körperschaftsstrukturen\r\neine Einmalbesteuerung sicherstellen soll. Weil eine Besteuerung bereits auf Ebene der\r\nAktiengesellschaft erfolgt, soll die Veräußerung der Aktie durch eine Körperschaft (hier Fondsanleger\r\nals mittelbar Beteiligter) nicht besteuert werden. Eine Niedrigbesteuerung, auf die die\r\nMindestbesteuerungsanforderung in § 74 Abs. 1 MinStG abzielt, liegt jedoch nicht vor.\r\n4. Nachweis der Mindeststeueranforderung bei Betriebsausgaben oder Verlusten\r\nUnklar ist, was gilt, wenn die Steuer-Bemessungsgrundlage des Anlegers durch Betriebsausgaben\r\nso weit gemindert ist, dass die 15 % - Mindeststeuergrenze auf die Fondsausschüttung\r\nunterschritten würde. Das ist insb. bei Versicherern aufgrund gegenläufiger Zuführungen zur\r\nRückstellung für Beitragsrückerstattung relevant. Auch im Verlustfall kann die 15 % - Steuersatzquote\r\nnicht eingehalten werden.\r\n5. Doppelerfassung von Investmenterträgen\r\nDas Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen von Investmenteinheiten nach § 74\r\nMinStG hat zur Konsequenz, dass die Ausschüttungen eines Fonds in den Mindeststeuer-\r\nGewinn des Anlegers einzubeziehen sind. Geht es um einen Spezial -Investmentfonds, besteht\r\ndie Besonderheit, dass nach deutschem Investmentsteuerrecht beim Anleger u.U.\r\nauch nicht ausgeschüttete Fondsgewinne als ausschüttungsgleiche Erträge besteuert werden,\r\n§ 34 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 InvStG. Diese rein steuerlich dem Anleger zugerechneten\r\nBeträge sind ebenfalls im Mindeststeuer-Gewinn des Anlegers zu berücksichtiDIHK\r\nBDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n44/57\r\ngen, da es sich hier um sog. „fiktive Ausschüttungen“ gem. § 74 Abs. 2 Nr. 1 MinStG handelt.\r\nEntsprechendes gilt bei Ausübung der Transparenzoption gem. § 30 Abs. 1 InvStG\r\ninsbesondere für inländische Beteiligungseinnahmen.\r\nWerden dieselben Fondsgewinne, die bereits als fiktive Ausschüttungen nach § 74 Abs. 2\r\nNr. 1 MinStG in den Mindeststeuergewinn des Anlegers eingegangen sind, später tatsächlich\r\nausgeschüttet, stellt sich die Frage, ob dann eine nochmalige Berücksichtigung im Mindeststeuergewinn\r\ndes Anlegers zu erfolgen hat. Zu diesem Schluss könnte man auf Basis\r\ndes Gesetzeswortlauts kommen. Der Wortlaut des § 74 Abs. 2 Nr. 1 MinStG sieht vor, dass\r\nsowohl tatsächliche als auch fiktive Ausschüttungen einbezogen werden. Wie zu verfahren\r\nist, wenn die nämlichen Fondsgewinne, die bereits fiktiv ausgeschüttet wurden, später tatsächlich\r\nausgeschüttet werden – wird nicht explizit angesprochen.\r\nRichtigerweise sollte es in diesem Fall bei tatsächlicher Ausschüttung zu einer Kürzung\r\nkommen, soweit Beträge bereits als fiktive Ausschüttung beim Anleger erfasst wurden. Eine\r\ndahingehende Regelung fehlt derzeit.\r\nDiese Regelung ist auch deshalb sinnvoll, da dann eine damit zusammenhängende Ungereimtheit\r\nbei der Berücksichtigung latenter Steuern zugleich mitgelöst werden könnte.\r\nDieses besteht darin, dass im Jahr der beim Anleger erfassten ausschüttungsreichen Erträge\r\neines Fonds (= fiktive Ausschüttung) gebildete aktive latente Steuern den Effektivsteuersatz\r\nverzerren. Die Verzerrung ergibt sich, weil die aktive latente Steuer die gebuchte\r\nErtragsteuer auf die ausschüttungsgleichen Erträge reduziert. Im Ergebnis fehlt die zur fiktiven\r\nAusschüttung gehörenden Ertragsteuer im Effektivsteuersatztest. Zu einem korrekten\r\nErgebnis kommt es nur, wenn diese herausgerechnet werden. § 50 Abs. 1 Nr. 1 MinStG\r\nlässt ein Herausrechnen für latente Steuern im Zusammenhang mit ausgenommenen Posten\r\nzu. Die Norm wäre wohl anwendbar, wenn die künftige tatsächliche Ausschüttung der\r\nfiktiv ausgeschütteten Investmenterträge aus dem Mindeststeuer-Gewinn/-Verlust zu kürzen\r\nsind.\r\nPetitum:\r\n1. Es sollte geregelt werden, dass die Vorbelastung der Einheit in den 15 Prozent -\r\nMindeststeuertest beim Gesellschafter nach Abs. 1 letzter Satz einbezogen wird.\r\n2. Es sollte ferner geregelt werden, dass das Wahlrecht nach § 74 MinStG auch in\r\nfolgenden Fällen Anwendung finden kann:\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n45/57\r\na. in der Jurisdiktion des Anlegers findet § 83 MinStG (oder eine entsprechende\r\nausländische Vorschrift) Anwendung,\r\nb. in der Anleger-Jurisdiktion findet die CbCR-Safe-Harbour Anwendung,\r\nc. sich beim Anleger handelt es um eine ausgeschlossene (und ggf. steuerbefreite)\r\nEinheit.\r\n3. Es sollte sichergestellt werden, dass die Beteiligungsbefreiung des § 8b KStG im\r\nSystem des Investmentsteuerrechts nicht durch die Mindeststeueranforderung von\r\nFondsausschüttungen konterkariert wird. Ggf. sind hier Änderungen der GloBEMustervorschriften\r\nder OECD erforderlich, für die sich Deutschland einsetzen sollte.\r\n4. Es sollte klargestellt werden, dass Betriebsausgaben und Verluste nicht zu einem\r\nUnterschreiten der 15 % - Steuersatzgrenze führen, idealerweise durch Anpassung\r\ndes Gesetzestexts.\r\n5. Es sollte geregelt werden, dass die tatsächliche Ausschüttung von Investmenterträgen,\r\ndie bereits zuvor fiktiv ausgeschüttet und beim Gesellschafter erfasst wurden,\r\naus dem Mindeststeuer-Gewinn/-Verlust des Gesellschafters zu kürzen sind.\r\nZu § 74 MinStG (Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen von Investmenteinheiten\r\n– Ausdehnung der 4-Jahresfrist geboten)\r\nThesauriert ein Fonds Investmenterträge, können diese nach vier Jahren Ergänzungssteuerbeträge\r\nauslösen (Abs. 2 Nr. 3). Die Maximalfrist für mindeststeuerfrei thesaurierbare Investmenterträge\r\n(Abs. 5 Nr. 1) ist für die Gegebenheiten in der deutschen Versicherungspraxis\r\nzu kurz. Sie steht zudem im Widerspruch zum deutschen Investmentsteuerrecht\r\n(§ 36 Abs. 5 InvStG), welches erst nach Ablauf von 15 Jahren eine zwingende Besteuerung\r\nvorsieht. Mit dieser Regelung wird im deutschen Investmentsteuerrecht u. a. dem Umstand\r\nRechnung getragen, dass eine kurzfristige Ausschüttung aller Erträge die Möglichkeiten des\r\nnotwendigen aktiven Portfoliomanagements der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen\r\nunpraktikabel einschränken würde. Versicherungsunternehmen nutzen die in den\r\nFonds angesammelten Kapitalerträge zur Stabilisierung der Kapitalerträge, um ihren langfristigen\r\nVerpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern nachkommen zu können\r\nund um beispielsweise lebenslange Renten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung\r\nauszahlen zu können. Angesichts der obligatorischen finalen zusätzlichen Besteuerung von\r\n15 Prozent, die gem. § 74 MinStG nach vier Jahren erfolgen würde, wäre es kaum noch\r\nmöglich, die Verwendung der Fondserträge langfristig sinnvoll zugunsten der Versicherungsnehmer\r\nzu steuern. De facto müssten die Fondserträge stets spätestens nach vier\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n46/57\r\nJahren ausgeschüttet werden. Der Spezialfonds würde damit aus der Sicht der Versicherungsunternehmen\r\nwesentlich unattraktiver, da er sich nur noch eingeschränkt zum Aufbau\r\nvon Risikopuffern und zur Steuerung des Kapitalanlagenergebnisses nutzen lässt.\r\nErgänzend ist darauf hinzuweisen, dass lange Laufzeiten als spezifisches Merkmal des\r\nVersicherungsgeschäfts grundsätzlich für die globale Mindestbesteuerung berücksichtigt\r\nwerden. Gemäß § 50 Abs. 5 Nr. 7 MinStG werden u. a. Versicherungsrückstellungen wegen\r\nder typischerweise langlaufenden temporären Differenzen von einer möglichen Nachversteuerung\r\ni. S. d. § 50 Abs. 4 MinStG ausgenommen.\r\nPetitum:\r\nDie 4-Jahresfrist für die ergänzungssteuerfreie Thesaurierung sollte zumindest für Versicherungsunternehmen\r\nverlängert werden. Idealerweise sollte eine Übereinstimmung mit\r\n§ 36 Abs. 5 InvStG hergestellt werden. Die Bundesregierung sollte sich im Inclusive Framework\r\non BEPS dafür einsetzen, dass eine entsprechende Klarstellung in den Verwaltungsleitlinien\r\naufgenommen wird.\r\nZu § 76 MinStG (Inhalt des Mindeststeuerberichts – Anpassung an internationale Vorgaben)\r\nDie Regelung erfordert in Nr. 3 a) eine geschäftseinheitgenaue Berichterstattung. Dies\r\npasst nicht auf den Fall, dass der CbCR-Safe-Harbour genutzt wird oder dass der inländische\r\nKonzernteil in den ersten 5 Jahren nach § 83 MinStG von der Mindeststeuer befreit\r\nist. Zudem sind die Vorgaben der OECD aus Juli 2023 nicht berücksichtigt. Danach werden\r\nin der Übergangsphase jurisdiktionale Angaben zugelassen, s. OECD (2023), Tax Challenges\r\nArising from the Digitalisation of the Economy – GloBE Information Return (Pillar\r\nTwo), OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS, OECD, Paris.\r\nPetitum:\r\nDie in § 76 MinStG geforderte Granularität des Mindeststeuerberichts sollte andas international\r\nVereinbarte angepasst werden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n47/57\r\nZu § 82 MinStG (Steuerattribute des Übergangsjahres)\r\nZu § 82 Abs. 1 Satz 1 MinStG\r\nEs besteht Unklarheit darüber, welche Ansprüche an den Ausweis der aktiven und passiven\r\nlatenten Steuern in den Abschlüssen gestellt werden, damit sie für Zwecke des Mindeststeuergesetzes\r\nBerücksichtigung finden können.\r\nPetitum:\r\nEine Klarstellung wäre hilfreich, die besagt, dass ein Ausweis in den Reporting Packages\r\nsowohl nach IFRS als auch nach HGB ausreichend ist. Hilfsweise sollten die Angaben im\r\nAnhang zum Konzernabschluss ausreichend sein.\r\nZu § 82 Abs. 3 Satz 3 MinStG\r\n§ 82 Abs. 3 Satz 3 MinStG regelt, dass ein latenter Steueranspruch für konzerninterne Verkäufe\r\nvon Vermögenswerten gebildet werden kann, basierend auf den gezahlten erfassten\r\nSteuern. Es ist unklar, wie in diesem Fall mit der Nutzung von Verlusten umgangen werden\r\nsoll, wenn ein Verkauf grundsätzlich steuerpflichtig ist, aber aufgrund der Nutzung von Verlusten\r\nkeine Steuer gezahlt wird.\r\nPetitum:\r\nEs sollte eine Klarstellung erfolgen, dass die Verlustnutzung in diesem Fall einer zu zahlenden\r\nSteuer gleichkommt und dieselben Grundsätze auch hier angewendet werden können.\r\nZu § 82 Abs. 4 MinStG (Steuerattributen des Übergangsjahrs)\r\nDer erstmalige Ansatz von Steuerattributen zu Beginn des ersten Jahres der Anwendung\r\ndes MinStG (Übergangsjahr) richtet sich nach § 82 MinStG. Übergangsjahr i. S. d. § 82\r\nMinStG bedeutet für ein Steuerhoheitsgebiet das erste Geschäftsjahr, in dem die Unternehmensgruppe\r\nin Bezug zu diesem Steuerhoheitsgebiet in den Anwendungsbereich dieses\r\nGesetzes oder einer ausländischen Vorschrift, die den Vorschriften der EU-Richtlinie entspricht,\r\nfällt.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n48/57\r\nFür den Fall der Inanspruchnahme der befristeten CbCR-Safe-Harbour-Regelungen oder\r\ndie Unternehmensgruppe einer lediglich untergeordneten internationalen Tätigkeit nachgeht,\r\nverschiebt sich das Übergangsjahr entsprechend für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet.\r\nDiese Verschiebung des Übergangsjahrs berührt gemäß Gesetzesbegründung nicht\r\ndie Steuerpflicht oder die sonstigen Verpflichtungen nach dem MinStG (bspw. Abgabeverpflichtung\r\ndes Mindeststeuer-Berichts oder Mindeststeuererklärung).\r\nEine Regelung hinsichtlich der Verschiebung des Übergangsjahrs im Fall der Anwendung\r\neines permanenten Safe-Harbours (Safe-Harbour für vereinfachte Berechnungen nach\r\n§ 79 MinStG) oder des Safe-Harbours bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer nach\r\n§ 81 MinStG fehlt bislang.\r\nUnseres Erachtens ist insbesondere für den Fall der Inanspruchnahme des Safe-Harbours\r\nfür vereinfachte Berechnungen sowie bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer eine\r\nBestimmung des Übergangsjahres zwingend erforderlich. Denn anders als die CbCR-Safe-\r\nHarbour-Regelung folgt der permanente Safe-Harbour nach § 79 MinStG sowie der Safe-\r\nHarbour bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer nach § 81 MinStG nicht dem sog.\r\n„Once-out-Always-out“-Ansatz. Vielmehr können die o. g. Safe-Harbours in einem Geschäftsjahr\r\nzu Anwendung kommen und in einem anderen nicht. Auf Basis der derzeitigen\r\nRegelungen würde das Übergangsjahr beginnen, wenn ein Safe-Harbour nicht zur Anwendung\r\nkommt. Unklar ist, ob das Übergangsjahr endet, wenn bspw. im Folgejahr wiederum\r\nein Safe-Harbour zur Anwendung kommt.\r\nFür die Berechnung der Mindeststeuer ist es entscheidend, ob, wann und für welchen Zeitraum\r\nein Übergangsjahr vorliegt.\r\nPetitum:\r\nEs sollten in § 82 MinStG die Safe-Harbours nach §§ 79 und 81 MinStG ergänzt werden.\r\nFerner sollte in § 82 MinStG nicht nur erläutert werden, wann ein Übergangsjahr vorliegt,\r\nsondern viel mehr der Zeitraum des Übergangsjahres, wann dieses bei bestimmten Ereignissen\r\n„durchbrochen“ wird und die Rechtsfolgen hieraus. Wir gehen davon aus, dass keine\r\nzeitliche Verschiebung bei Anwendung der Safe-Harbours eintritt. Daher sollte klargestellt\r\nwerden, dass eine Anwendung des permanenten Safe Harbours (§§ 79f. MinStG) und\r\nQDMTT Safe Harbours (§ 81 MinStG) nicht zu einer Verschiebung des Übergangsjahres\r\nführen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n49/57\r\nZu § 83 MinStG (Definition untergeordnete internationale Tätigkeit)\r\nIn Absatz 2 wird definiert, wann von einer untergeordneten internationalen Tätigkeit auszugehen\r\nist. In der Gesetzesbegründung zum MinBestRLUmsG (BT-DrS 20/8668, S. 228)\r\nwird der Gesetzeswortlaut wie folgt ergänzt:\r\n„Bei der Ermittlung der Anzahl der Steuerhoheitsgebiete bleiben staatenlose Geschäftseinheiten,\r\nJoint Ventures, Joint-Venture-Tochtergesellschaften und Investmenteinheiten\r\nunberücksichtigt. Entsprechendes gilt für die Ermittlung des Gesamtwerts\r\nder materiellen Vermögenswerte.“\r\nDies ergibt sich so nicht aus dem Gesetzeswortlaut.\r\nPetitum:\r\nDie oben aufgeführte Gesetzesbegründung zu Absatz 2 sollte in den Gesetzeswortlaut\r\nüberführt werden.\r\nZu § 84 MinStG (Verwendung länderbezogener Berichte multinationaler Unternehmensgruppen\r\n(CbCR-Safe-Harbour))\r\nDie Übergangsregelung bei CbCR-Safe-Harbour (§ 84 MinStG) sollte entfristet werden.\r\nZu § 85 Abs. 2 MinStG (Besonderheiten bei transparenten obersten Muttergesellschaften)\r\nIst die oberste Muttergesellschaft eine transparente Einheit, wird die Nutzbarkeit des CbCRSafe-\r\nHarbours nach § 85 Abs. 2 MinStG eingeschränkt. Der CbCR-Safe-Harbour ist danach\r\nnur anwendbar, wenn die Anteile an der transparenten obersten Muttergesellschaft von sog.\r\nqualifizierten Gesellschaftern gehalten werden. Das sind solche, die die Voraussetzungen\r\nnach § 69 Abs. 1 Nr. 1-3 MinStG erfüllen. Dort wird unter anderem vorausgesetzt, dass die\r\nGesellschafter der transparenten Einheit einer Besteuerung mit mindestens 15 % unterliegen.\r\nWerden die Gesellschafter danach nicht ausreichend besteuert, ist für die gesamte Jurisdiktion\r\nder obersten Muttergesellschaft der CbCR-Safe-Harbour gesperrt.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n50/57\r\nDiese kategorische Einschränkung wird in der Gesetzesbegründung aber zum großen Teil\r\nwieder zurückgenommen. Danach soll der CbCR-Safe Harbour-Ausschluss nicht gelten, wenn\r\ndie oberste Muttergesellschaft eine Betriebsstätte hat. Das kommt aber im Gesetzt selbst nicht\r\nzum Ausdruck. Es bedarf daher einer Änderung des Gesetzestexts.\r\nHinzu kommt, dass die Gesetzesbegründung zwar auf einer im Inclusive Framework on BEPS\r\nabgestimmten Regelung beruht. Diese Regelung wird durch die Gesetzesbegründung aber\r\nwiederum ungenau umgesetzt. Nach der auf OECD-Ebene abgestimmten Regelung kommt\r\nes nämlich auf die Belegenheit der Betriebsstätte nicht an. Der CbCR-Safe-Harbour bleibt für\r\ndie Jurisdiktion der Muttergesellschaft anwendbar, wenn deren Gewinne einer Betriebsstätte\r\nzuzuordnen ist, unabhängig davon, wo diese belegen ist, vgl. Safe Harbours and Penalty Relief:\r\nGlobal Anti-Base Erosion Rules (Pillar Two), OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS,\r\nOECD, Paris S. 17. Nach der Gesetzesbegründung muss sich die Betriebsstätte hingegen in\r\neiner anderen Jurisdiktion als dem Belegenheitsstaat der obersten transparenten Muttergesellschaft\r\nbefinden. Dies sollte bei der Übernahme der Regelung in den Gesetzestext entsprechend\r\nkorrigiert werden.\r\nPetitum:\r\nDie CbCR-Safe-Harbour-Sperre in § 85 Abs. 2 MinStG sollte entsprechend den im Inclusive\r\nFramework on BEPS abgestimmten Regelungen auf solche obersten transparenten Muttergesellschaften\r\nbeschränkt werden, die keine Betriebsstätte haben (vermögensverwaltende Personengesellschaften).\r\nZu § 85 Abs. 4 MinStG (Besonderheiten für (Versicherungs-)Investmenteinheiten bei\r\nzeitlich befristetem Safe-Harbour)\r\nDer Wortlaut des § 85 Abs. 4 MinStG enthält für den CbCR-Safe-Harbour eine Sonderregel\r\nfür Investmenteinheiten. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen intransparenten und steuertransparenten\r\nEinheiten. Die regulären Mindeststeuerregeln für Investmenteinheiten machen\r\nallerdings diese Unterscheidung. Sie sind explizit nicht auf steuertransparente Investmenteinheiten\r\nanwendbar, s. § 72 Abs. 1 S. 1 MinStG. Dies sollte so auch für die Sonderregel\r\nim CbCR-Safe-Harbour gelten, um einen zu weiten Anwendungsbereich der einschränkenden\r\nSonderregel zu vermeiden. Auch die der Vorschrift zugrunde liegenden Regelungen auf\r\nOECD-Ebene lassen deutlich werden, dass die Sonderregel nur für intransparente Einheiten\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n51/57\r\ngelten soll, vgl. OECD (2020), Safe Harbours and Penalty Relief: Global Anti-Base Erosion\r\nRules (Pillar Two), OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS, OECD, Paris, Abschnitt 1, Rz.\r\n67.\r\nPetitum:\r\nEs sollte geregelt werden, dass die Sonderregel des § 85 Abs. 4 MinStG nicht für steuertransparente\r\nInvestmenteinheiten gilt.\r\nZu § 84 ff. MinStG (CbCR-Safe-Harbour – Behandlung von Personengesellschaften)\r\nDie Praxis benötigt Klarheit hinsichtlich der Behandlung von Personengesellschaften im\r\nübergangsweisen CbCR-Safe-Harbour. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob Betriebsstätten\r\nauch dann für Zwecke des CbCR-Safe-Harbours anerkannt werden, wenn der Gesellschafter\r\nals Stammhaus entgegen § 4 Abs. 2 S. 1 im gleichen Steuerhoheitsgebiet wie\r\ndie Betriebsstätte belegen ist. Außerdem sollte geregelt werden, inwieweit Gewinne und\r\nUmsatzerlöse, die in der Rechnungslegung der Personengesellschaft bzw. des Gesellschafters\r\nerfasst werden, einer Betriebsstätte der Personengesellschaft zugeordnet werden.\r\nAuch stellt sich die Frage, inwieweit die Regelungen für die Zuordnung von Steuern\r\nauf Stammhaus und Betriebsstätte in der OECD-Guidance von Dezember 2023 Anwendung\r\nfinden.\r\nPetitum:\r\nEs sollte in diesem Gesetzgebungsverfahren geregelt werden, wie Personengesellschaften\r\nim CbCR-Safe-Harbour behandelt werden.\r\nZu § 95 ff. MinStG\r\nPenalty Relief\r\nDie OECD hat in ihrer Guidance angekündigt, dass Steuerpflichtigen für einen Übergangszeitraum\r\nvon grundsätzlich drei Jahren keine Sanktionen oder Strafen auferlegt werden\r\nsollen für falsche Pillar 2-Erklärungen („Transitional Penalty Relief“). Dies soll zumindest für\r\nSteuerpflichtige gelten, die angemessene Maßnahmen ergriffen haben, um eine Pillar 2-\r\nCompliance zu erreichen („…reasonable measures to ensure the correct application of the\r\nGloBE Rules“).\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n52/57\r\nGemäß § 98 MinStG gilt eine Geldbuße von bis zu 30.000 Euro für ordnungswidrig eingereichte\r\nMindeststeuerberichte i. S. d. § 75 MinStG. Für diese Geldbuße findet sich in § 101\r\nAbs. 3 MinStG ein vorübergehender Penalty Relief im Sinne der OECD-Vorgaben. Demnach\r\nsoll für einen Übergangszeitraum (§ 84 Abs. 1 MinStG) § 98 Abs. 1 MinStG keine\r\nAnwendung finden, wenn nachgewiesen wird, dass angemessene Maßnahmen ergriffen\r\nwurden, die eine nicht rechtzeitige oder nicht in vorgeschriebener Weise oder eine nicht\r\nrichtige oder nicht vollständige Übermittlung rechtfertigen.\r\nFür die Mindeststeuererklärung (Steueranmeldung) i. S. d. § 95 MinStG findet § 101 Abs. 3\r\nMinStG allerdings offenbar keine Anwendung. Hier wird gemäß der deutschen Gesetzesbegründung\r\nauf die allgemein geltenden Regelungen für Steueranmeldungen verwiesen,\r\nsodass insoweit die Gefahr besteht, dass in Fällen von falschen Steuererklärungen der\r\nAchte Teil der Abgabenordnung (Straf- und Bußgeldvorschriften) zur Anwendung kommt.\r\nDies gilt umso mehr, als die Mindeststeuerberichte nach der deutschen Gesetzesbegründung\r\nkeine Grundlagenbescheide darstellen.\r\nInnerhalb des MinStG wird ausdrücklich zwischen den beiden Abgabeverpflichtungen differenziert:\r\nGemäß Gesetzesbegründung steht die Verpflichtung zur Abgabe des Mindeststeuer-\r\nBerichts (§ 75 MinStG) selbstständig neben der Steuererklärungspflicht nach § 95\r\nMinStG. Dem Grundgedanken folgend soll der Penalty Relief nur für den Mindeststeuer -\r\nBericht gelten.\r\nDas MinStG ist ein überaus komplexes Gesetz mit einer enormen Zahl an Zweifelsfragen,\r\ndie zum jetzigen Zeitpunkt nach wie vor ungeklärt sind und folglich die Gefahr bergen, dass\r\nSteuererklärungen abgegeben werden, die zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. in einer Betriebsprüfung)\r\nals falsch beurteilt werden könnten.\r\nPetitum:\r\nDer übergangsweise Penalty Relief i. S. d. § 101 MinStG sollte daher nicht nur für die Mindeststeuerberichte\r\ngelten, sondern insbesondere auch für die Steuererklärungen i. S. d.\r\n§ 95 MinStG Anwendung finden. Dies gilt umso mehr, da die OECD die Ausgestaltung der\r\nSteuererklärungspflicht – insbesondere hinsichtlich Form und Frist – als Aufgabe der einzelnen\r\nSteuerhoheitsgebiete ansieht („The operation of tax filing and payment obligation\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n53/57\r\nrules […] is left to the determination of each implementing jurisdiction based on the design\r\nof that jurisdiction’s existing tax filing and payment procedures“ 1).\r\nZu § 96 MinStG (Zuständigkeit)\r\nWeltweit werden Prüfungen der Mindestbesteuerung stattfinden. Unsicherheiten bestehen\r\nfür die Unternehmen, bis der letzte Staat der Unternehmensgruppe seine Prüfung abgeschlossen\r\nhat.\r\nZudem kann es zu zwischenstaatlichen Interdependenzen bei der globalen Mindeststeuer\r\nkommen. Eine zentrale Anlaufstelle im Sinne eines „one-stop shop“ mit Weisungsbefugnis\r\nund oberster Entscheidungskompetenz bei Anfragen ausländischer Finanzverwaltungen,\r\nbei Auslegungs- und Qualifikationskonflikten und hinsichtlich der Sicherstellung einer effizienten\r\nStreitbeilegung wäre wünschenswert.\r\nPetitum:\r\nEine zentrale Anlaufstelle mit Weisungsbefugnissen und Entscheidungskompetenz sollte\r\nfür schnellere und verbindlichere Streitbeilegungsverfahren geschaffen werden - eine Art\r\n„one stop shop“ für die Mindeststeuer.\r\nZu § 97 MinStG und § 23 MinStG (Translationsgewinne - Berücksichtigung von Währungsumrechnungen\r\nauf Konzernebene)\r\nIAS 21.48 stellt dar, dass beim Abgang eines ausländischen Geschäftsbetriebs die kumulativen\r\nUmrechnungsdifferenzen, die bis zu diesem Zeitpunkt als separater Bestandteil des\r\nEigenkapitals abgegrenzt wurden und die sich auf diesen ausländischen Geschäftsbetrieb\r\nbeziehen, im Ergebnis der gleichen Periode zu erfassen sind, in der auch der Gewinn oder\r\nVerlust aus dem Abgang erfasst wird.\r\nÜber die P&L „recycelte“ OCI-Elemente, wie dieser Vorgang zu verstehen ist, werden\r\ngrundsätzlich beim Abgang eines ausländischen Geschäftsbetriebs nur als Gruppenbu-\r\n1 Article 8.1, OECD Consolidated Commentary on Model Rules – Pillar 2.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n54/57\r\nchung erfolgswirksam erfasst. Sie werden nicht im HB2 Reporting Package erfasst und werden\r\ndaher auch nicht automatisch in der Pillar 2 Berechnung erfasst. Als Konzernbuchung\r\nbeeinflussen sie auch nicht die CbCR-Daten, die auf Meldedaten basieren.\r\nDie OECD spricht in ihrem Kommentar das „Recycling“ von OCI-Buchungen durch die P&L\r\ngrundsätzlich an – ohne allerdings detailliert auf die Währungsumrechnung einzugehen\r\n(siehe OECD-Kommentar zu 3.1.2 Abs. 9 ff.). Grundsätzlich sind erfolgswirksame Buchungen\r\nvon Umrechnungsdifferenzen in der Sphäre des Konzerns zu verorten. Translationsergebnisse\r\ndes Konzerns, ohne Auswirkungen auf die lokale Besteuerung sollten nicht in der\r\nländerspezifischen Betrachtung von Pillar 2 zu berücksichtigen sein. In potenziellen IFRSEinzelabschlüssen\r\nder lokalen Gesellschaften sind Translations-Konzernbuchungen auch\r\nnicht auszuweisen.\r\nPetitum:\r\nWir plädieren für eine Klarstellung des Gesetzgebers, dass Währungsgewinne oder -verluste,\r\ndie nur in der Sphäre des Konzerns entstehen – im Einklang mit den Vorschriften in\r\n§15 MinStG, dass die Basis für den Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust grundsätzlich vor\r\nKonsolidierungsanpassungen und Zwischenergebniseliminierungen ist – nicht zu berücksichtigen\r\nsind.\r\n3. Flankierende Maßnahmen\r\nAnrechenbarkeit ausländischer nationaler Ergänzungssteuern\r\nAusländische Steuern einer Anrechnungsbetriebsstätte können in Deutschland gem. § 34c\r\nEStG i. V. m. § 26 KStG auf die Körperschaftsteuer, die auf die Betriebsstätteneinkünfte\r\nerhoben wird, angerechnet werden. Für eine ausländische nationale Ergänzungssteuer erscheint\r\ndies fraglich, da diese möglicherweise nicht als eine „der deutschen Körperschaftsteuer\r\nentsprechenden Steuer“ im Sinne des § 26 Abs. 1 S. 1 KStG angesehen werden kann .\r\nAuch für die Anrechnung ausländischer Steuer im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung\r\nstellt sich die Frage, ob nach dem aktuellen Wortlaut des § 12 AStG eine Anrechnung\r\nmöglich ist.\r\nPetitum:\r\nEs sollte geregelt werden, dass ausländische nationale Ergänzungssteuern als anrechenbare\r\nausländische Körperschaftsteuer im Sinne von § 26 KStG und § 34c EStG angesehen\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n55/57\r\nwerden. Entsprechendes sollte für die Anrechnung im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung\r\nnach § 12 AStG geregelt werden.\r\nZusammenwirken von AStG und MinStG\r\nIm Ausland erhobene Steuern aufgrund einer nationalen Ergänzungssteuer können nach\r\nden Regelungen des Inclusive Framework on BEPS bei einer CFC-Besteuerung eines Gesellschafters\r\nberücksichtigt werden. Das heißt für Deutschland, dass sie für den Niedrigsteuertest\r\nbei der AStG-Hinzurechnungsbesteuerung als Ertragsteuer herangezogen werden\r\nkönnen.\r\nDies sollte für eine sinnvolle Vereinfachung genutzt werden. Diese könnte dahin gehen,\r\ndass bei Vorhandensein einer anerkannten nationalen 15 % Ergänzungssteuer die 15 %-\r\nNiedrigsteuergrenzte gem. § 8 Abs. 5 AStG als eingehalten angenommen wird. Ein solcher\r\nSafe Harbour müsste allerdings gesetzlich geregelt werden.\r\nPetitum:\r\nEs sollte geregelt werden, dass bei Vorhandensein einer anerkannten ausländischen nationalen\r\nErgänzungssteuer davon auszugehen ist, dass keine Niedrigbesteuerung nach § 8\r\nAbs. 5 AStG besteht.\r\nHerausnahme der Hinzurechnungsbesteuerung aus der Gewerbesteuer\r\nUnterliegen Hinzurechnungsbeträge der Gewerbsteuer, entstehen bei ausländischen Effektivbesteuerungen\r\nin der Nähe der 15 % - Grenze Belastungssprünge. Außerdem ist es konsistenter,\r\nbei einer 15 %-Niedrigsteuergrenze, Auslandsgewinne auch nur bis 15 % inländische\r\nSteuerbelastung „hochzuschleusen“.\r\nPetitum:\r\nDie Hinzurechnungsbesteuerung sollte – wie im Referentenentwurf des MinBestRLUmsG\r\nvorgesehen - aus der Gewerbesteuer herausgenommen werden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n56/57\r\nAbkommen zum automatischen Informationsaustausch\r\nIm Grundsatz ist zunächst jede Geschäftseinheit bzw. mindestens eine Geschäftseinheit pro\r\nLand verpflichtet, einen Mindeststeuer-Bericht (sog. „GloBE Information Return“) an die Steuerbehörden,\r\nin Deutschland an das Bundeszentralamt für Steuern, zu übermitteln. Diese\r\nGrundregel findet sich in § 75 Abs. 1 MinStG wieder.\r\n§ 75 Abs. 2 MinStG sieht vor, dass die o.g. Verpflichtung entfällt, wenn zwischen der Bundesrepublik\r\nDeutschland und einem Belegenheitsstaat eine „anerkannte völkerrechtliche Vereinbarung“\r\nzum Austausch von Mindesteuer-Berichten besteht und „der Austausch tatsächlich\r\ndurchgeführt wird“. Die jeweiligen lokalen Mindeststeuer-Umsetzungsgesetze der einzelnen\r\nLänder enthalten eine vergleichbare Regelung, die auf Art. 8.1.2 der GloBE Model Rules basiert.\r\nFür Steuerpflichtige ist es daher entscheidend, dass\r\n• möglichst viele solcher Vereinbarungen geschlossen werden und\r\n• Kenntnis über die Existenz solcher völkerrechtlichen Vereinbarungen besteht.\r\nPetitum:\r\nEs besteht dringende Notwendigkeit, zur Vereinfachung der Administration sowohl auf Unternehmens-\r\nals auch auf Verwaltungsseite möglichst viele solcher Vereinbarungen abzuschließen.\r\nSteuerpflichtige benötigen zudem eine verbindliche Auflistung solcher völkerrechtlichen Vereinbarungen.\r\nWir schlagen daher vor, dass das BZSt eine entsprechende Liste an für Steuerpflichtige\r\ngut zugänglicher Stelle (z. B. Webseite des BZSt) zur Verfügung stellt.\r\nBürokratiearme Berichtspflichten für nationale Unternehmensgruppen\r\n„§ 75 Abs. 1 Satz 1 MinStG sieht vor, dass jede nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 steuerpflichtige\r\nGeschäftseinheit einen Mindeststeuerbericht übermitteln muss. Gem. § 76 Nr. 3a\r\nMinStG müssen die Angaben zur Berechnung des effektiven Steuersatzes für jedes Steuerhoheitsgebiet\r\nund der Steuererhöhungsbeträge für jede Geschäftseinheit im Mindeststeuerbericht\r\nenthalten sein. Damit müssen auch große nationale Gruppen ohne Ansässigkeit\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)\r\n57/57\r\nim Ausland sehr umfassende Berichtspflichten erfüllen, obwohl aufgrund der Unternehmensstruktur\r\nkeine Möglichkeit zur Verlagerung von Gewinnen ins niedriger besteuerte\r\nAusland bestehen. Ausnahmen sehen weder das bestehende Gesetz noch der vorliegende\r\nEntwurf eines Mindeststeueranpassungsgesetzes vor. Dabei ist Deutschland ein Hochsteuerland\r\nund die effektive Steuerbelastung der Unternehmenserträge liegt typischerweise\r\ndeutlich über dem geforderten Mindestniveau von 15 Prozent. Wir fordern daher den Gesetzgeber\r\nauf, für eine bürokratiearme Lösung hinsichtlich der Berichts- und Erklärungspflichten\r\ngroßer nationaler Gruppen zu sorgen.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012400","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Änderung des Mindeststeuergesetzes mit dem Ziel der Vermeidung von Bürokratieaufwand","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c7/7d/453872/Stellungnahme-Gutachten-SG2502070015.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBundesverband deutscher Banken e. V. | PF 040307 | 10062 Berlin\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\nPer E-Mail:\r\nStellungnahme der DK zum zweiten Diskussionsentwurf\r\nzum Mindeststeueranpassungsgesetz\r\nwir danken Ihnen für die Gelegenheit, zum zweiten\r\nDiskussionsentwurf des Mindeststeueranpassungsgesetzes\r\n(MinStAnpG) Stellung zu nehmen.\r\nZunächst möchten wir vor dem Hintergrund, dass die USA\r\ndie Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung\r\naufgekündigt haben, unsere Bedenken hinsichtlich der\r\nweiteren Verfolgung des Mindeststeuergesetzes (MinStG)\r\näußern. Ohne die Beteiligung der USA, als eine der\r\ngrößten Volkswirtschaften der Welt, ist kaum damit zu\r\nrechnen, dass die gesteckten Erwartungen an das MinStG\r\nerfüllt werden können. Die globale Mindestbesteuerung\r\nverliert dadurch erheblich an Wirksamkeit und das\r\nFesthalten an dem Besteuerungsregime könnte zu\r\nWettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmen führen.\r\nWir halten es deshalb für notwendig, weitergehende Erleichterungen\r\nfür Unternehmen zu schaffen, um die\r\nWettbewerbsfähigkeit zu erhalten und unnötige Belastungen\r\nzu vermeiden. Positiv anzumerken ist, dass mit dem\r\nvorliegenden Entwurf bereits erste Erleichterungen im\r\nRahmen der weiteren steuerlichen Begleitmaßnahmen\r\nenthalten sind.\r\nAllerdings ist u. E., die Verfolgung des MinStG in der\r\naktuellen Form zu überdenken und es sind alternative\r\nMaßnahmen zu prüfen, die eine faire und effektive\r\nBesteuerung sicherstellen, ohne die deutsche Wirtschaft\r\nzu benachteiligen. Dies gilt\r\n31. Januar 2025\r\nAnlage 1\r\nSeite 2 von 3\r\ninsbesondere für Institute, die bereits weitreichende Berichtspflichten unterliegen und für überwiegend national tätige Unternehmen.\r\nZu den einzelnen Regelungen möchten wir uns wie folgt äußern:\r\nZu § 83 MinStG (Übergangsregelung bei untergeordneter internationaler Tätigkeit)\r\n§83 Abs. 1 regelt eine Befreiung von der Mindeststeuer für Unternehmensgruppen fürdie ersten fünf Jahre, wenn sie nur eine untergeordnete internationale Tätigkeit im Sinnedes Absatzes 2 ausüben.\r\nPetitum: Die Übergangsregelung im § 83 MinStG sollte entfristet werden.\r\nZu § 84 MinStG (Verwendung länderbezogener Berichte multinationaler Un-ternehmensgruppen (CbCR-Safe-Harbour))\r\nDie CbCR-Safe-Harbour gemäß § 84 MinStG wurden als Übergangsregelung eingeführt, um den administrativen Aufwand für multinationale Unternehmensgruppen bei der Im-plementierung zu verringern, indem für diese die Anforderungen an die Datenbereitstel-lung und -verarbeitung vereinfacht werden. Eine Entfristung würde sicherstellen, dass Unternehmen auch langfristig von diesen Erleichterungen profitieren ohne, dass die Ef-fizienz der Regelung darunter leiden würde.\r\nMit Blick auf die dringend notwendige Förderung der Wettbewerbsfähigkeit sollte den Unternehmen ermöglicht werden, durch die Entfristung der Übergangsregelung ihre Ressourcen effizienter zu nutzen und sich stärker auf ihre Kernaktivitäten zu konzent-rieren.\r\nPetitum: Die Befristung der CbCR-Safe-Harbour sollte aufgehoben werden.\r\nZu § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG (Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour)\r\nNach § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG-E soll, sofern die Anforderungen für den CbCR-Safe-Harbour für ein getestetes Steuerhoheitsgebiet nicht erfüllt oder erforderliche Anpas-sungen unterblieben sind, die Anwendung des § 84 MinStG für das jeweilige getestete Steuerhoheitsgebiet ungeachtet des Umstands ausscheiden, dass dies im Ergebnis kei-nen Einfluss auf die Erfüllung der in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 MinStG genannten Tests hätte.\r\nDiese - ohne Notwendigkeit weitreichende Einschränkung - erschließt sich uns nicht. Der Erleichterungsgedanke sollte im Vordergrund stehen. Jegliche Einschränkungen lau-fen dem Ziel der CbCR-Safe-Harbour Regelungen zuwider. Insbesondere in der Über-gangszeit muss jedoch das Ziel der Safe-Harbour Regelungen stärker gewichtet werden.\r\nSeite 3 von 3\r\nDenn die Erleichterung der temporären Safe-Harbour Regelungen wurde eingeführt, um Unternehmen in der Übergangsphase zu entlasten und administrative Hürden zu redu-zieren. Diese Einschränkungen würden den Erleichterungsgedanken konterkarieren und zu zusätzlichem Aufwand führen. Die Nutzbarkeit der Entlastungsregelung muss in Frage gestellt werden, wenn selbst eine versehentlich fehlerhaft ermittelte Anpassung nach MinStG schädlich sein soll, auch wenn sie im Ergebnis keinen Einfluss auf die Er-füllung eines CbCR-Safe-Harbour-Tests hat. Eine derart weitreichende Einschränkung ergibt auch nicht aus den OECD-Vorgaben.\r\nSollte den vorliegenden Ausführungen nicht für alle Unternehmen entsprochen werden, wäre es zumindest für Kreditinstitute, die dem CbCR gemäß § 26a KWG (öffentliches „CRD IV“ CbCR) unterliegen, eine Erleichterung, wenn diese Daten oder die diesem CbCR zugrundeliegenden Daten/Berichtspakete für die Ermittlung der Safe-Harbour-Re-geln ohne weitere Anpassungen herangezogen werden können.\r\nPetitum: § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG-E sollte dahingehend geändert werden, dass die Inanspruchnahme des Safe Harbours nicht untersagt wird, wenn die unterbliebenen An-passungen ohne Auswirkung auf die Erfüllung der in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 MinStG genannten Tests sind. Zumindest für Kreditinstitute, die dem CbCR gemäß § 26a KWG (öffentliches „CRD IV“ CbCR) unterliegen, sollte die Möglichkeit eröffnet werden, diese Daten oder die diesem CbCR zugrundeliegenden Daten/Berichtspakete für die Er-mittlung der Safe-Harbour-Regeln heranzuziehen.\r\nZu § 87 Abs. 2 Nr. 3 MinStG u.a.\r\nUm Missverständnisse zu vermeiden, sollte der Begriff „Jahresabschluss“ im gesamten Entwurf dahingehend angepasst werden, dass auf die Datenquellen zurückgegriffen werden kann, die für das CbCR verwendet werden und damit auch Rechnungslegung, die für regulatorische Zwecke oder interne Managementberichte verwendet werden, herangezogen werden können.\r\nPetitum: Der Begriff „Jahresabschluss“ sollte im gesamten Entwurf, einschließlich in §87 Abs. 2 Nr. 3 MinStG, entsprechend angepasst werden.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-31"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012400","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Änderung des Mindeststeuergesetzes mit dem Ziel der Vermeidung von Bürokratieaufwand","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8c/3f/453874/Stellungnahme-Gutachten-SG2502070016.pdf","pdfPageCount":31,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1/3\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nINDUSTRIE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nWilhelmstr. 43/43G\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL, AUSSENHANDEL,\r\nDIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nZENTRALVERBAND DES\r\nDEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\r\nMohrenstr. 20/21\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nBurgstr. 28\r\n10178 Berlin\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND\r\n(HDE) E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\nper E-Mail:\r\n31. Januar 2025\r\nStellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Mindeststeueranpassungsgesetzes\r\n(MinStGAnpG)\r\n,\r\nwir begrüßen, dass das BMF die Interimsphase bis zum Start des formalen Gesetzgebungsverfahrens\r\nin der kommenden Legislaturperiode dazu nutzt, eine Anhörung zum fortentwickelten 2.\r\nDiskussionsentwurf eines Mindeststeueranpassungsgesetzes durchzuführen und den Entwurf intensiv\r\nfachlich zu beraten.\r\nPositiv sehen wir das Bemühen, dem Praxisbedürfnis nach Akzeptanz von vereinfachenden\r\nVorkonsolidierungen in Berichtspaketen entgegenzukommen. Wünschenswert wären hierzu jedoch\r\nnoch weitergehende und möglichst klare Ausführungen. Es würde zu erheblichen und\r\n2/3\r\nüberflüssigen Bürokratiebelastungen führen, wenn – wie im angedachten Wortlaut des § 87 Abs.\r\n1 MinStG-E angelegt – bereits kleinste Fehler die Nutzbarkeit des CbCR-Safe-Harbours ausschließen,\r\nselbst wenn die vereinfachten Schwellenwerttests bei Fehlerfreiheit eingehalten würden.\r\nHervorheben möchten wir, dass zur Vermeidung unnötiger administrativer Lasten eine bürokratiearme\r\nLösung für die Berichtspflichten großer nationaler Gruppen in Deutschland gefunden werden\r\nmuss.\r\nDer Diskussionsentwurf enthält erfreulicherweise weitere Begleitmaßnahmen zur Vereinfachung\r\ndes Steuerrechts. Insbesondere die vorgesehene Abschaffung der Regelungen des\r\n§ 13 AStG zur erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung bei nicht beherrschten ausländischen\r\nBeteiligungen wäre eine bedeutende Vereinfachung. Diese Norm ist von den betroffenen Unternehmen\r\nnur mit sehr großem Aufwand administrierbar, da in ausländischen Beteiligungsstrukturen\r\nauch Kleinstbeteiligungen mit niedrig besteuerten Einkünften mit Kapitalanlagecharakter ermittelt,\r\ndokumentiert und ggf. die zur Berechnung von Hinzurechnungsbeträgen nötigen Daten\r\nbeschafft werden müssen. Für viele Unternehmen stellt sich allerdings nun die Frage, ob sie für\r\nWirtschaftsjahre ab 2022 angesichts des erheblichen Aufwands noch eine AStG-Feststellungserklärung\r\nabgegeben sollen, da sie möglicherweise von einer rückwirkenden Abschaffung des\r\n§ 13 AStG profitieren. Vor diesem Hintergrund halten wir eine bundeseinheitliche Fristenverlängerung\r\nfür die Erklärungsabgabe zur Überbrückung bis zu einem künftigen Inkrafttreten des\r\nGesetzes für geboten. Die Unternehmen könnten so den Aufwand für die Ermittlung und Erklärung\r\nvon § 13 AStG-Sachverhalten vermeiden, sollte sich herausstellen, dass die Erklärung\r\nnicht erforderlich ist.\r\nDetaillierte Ausführungen zu den einzelnen Regelungen des 2. Diskussionsentwurfs finden Sie\r\nim besonderen Teil unserer Stellungnahme. Bereits in unserer Stellungahme vom 6. September\r\n2024 zum 1. Diskussionsentwurf hatten wir zahlreiche Hinweise für die erforderliche bürokratiearme\r\nAusgestaltung des Mindeststeuergesetzes vorgetragen. Diese möchten wir zur Vermeidung\r\nvon Wiederholungen hier nicht nochmals ausführen. Insofern verweisen wir ergänzend auf\r\nunsere Stellungnahme vom 6. September 2024.\r\nAbschließend möchten wir darauf hinweisen, dass die jüngsten Entwicklungen in den Vereinigten\r\nStaaten in Bezug auf das globale Steuerabkommen der OECD eine Bedrohung für die Wettbewerbsfähigkeit\r\nweltweit erfolgreicher deutscher Unternehmen darstellen. Die Maßnahmen untergraben\r\ndie Prinzipien des fairen Wettbewerbs. Jenseits der Regelungen des deutschen Mindeststeuergesetzes\r\nsind auch auf OECD-Ebene wesentliche Vereinfachungen erforderlich. Die steuerliche\r\nWettbewerbsfähigkeit von EU-Unternehmen sollte möglichst schnell durch Initiativen auf\r\nEU-Ebene gestärkt werden.\r\n3/3\r\nWeitergehende Fragestellungen, die auf OECD-Ebene adressiert werden sollten, betreffen unter\r\nanderem permanente Safe Harbour-Regelungen. Hierzu werden wir relevante Punkte im Nachgang\r\ngesondert in einer weiteren Stellungnahme einbringen.\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nBUNDESVERBAND\r\nDER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V.\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN\r\nHANDWERKS E. V.\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND\r\n(HDE) E. V.\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n1/28\r\nInhaltsverzeichnis\r\n1. Artikel 1 des Diskussionsentwurfs .............................................................................................. 2\r\nZu § 3 Abs. 1 S. 4 MinStG – Fiktion der Behandlung einer einzelnen im Inland belegenen\r\nGeschäftseinheit als Gruppenträger ............................................................................................... 2\r\nZu § 50 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 MinStG-E – Berücksichtigung nicht bilanzierter aktiver latenter\r\nSteuern im CbCR-Safe-Harbour ....................................................................................................... 2\r\nZu § 50 Abs 1a MinStG-E – neu zu berechnende latente Steuern nach Mindeststeuer-\r\nBuchwerten ..................................................................................................................................... 3\r\nZu § 50a MinStG-E – Tracking aggregierter passiver latenter Steuern ........................................... 3\r\nZu § 50a Abs. 7 Nr. 1 MinStG-E – Ausgenommene Kategorien von Bilanzposten ........................ 14\r\nErgänzung des Ausnahmekatalogs in § 50a Abs. 7 MinStG-E um CTA-Planvermögen ................. 15\r\nErgänzung des Ausnahmekatalogs in § 50a Abs. 7 MinStG-E um DTL aufgrund unterschiedlicher\r\nGewinnrealisierungsmethoden nach IFRS und HGB ..................................................................... 16\r\nZu § 66 Abs. 2 MinStG-E – Behandlung von Aufwärtsreorganisationen ...................................... 17\r\nErgänzend zu § 66 Abs. 5 MinStG – Mindeststeuer-Reorganisation bei fehlender\r\nAnteilsgewährung .......................................................................................................................... 21\r\nZu § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG-E – Ausschluss vom CbCR-SH bei Fehlern .......................................... 22\r\nZu § 87 Abs. 2 Nr. 1 MinStG-E – Berichtspakete .......................................................................... 23\r\nZu § 87 Abs. 2 Nr. 3 MinStG-E – Datenquellen für unwesentliche Einheiten ............................... 25\r\nZu § 87 Abs. 4 MinStG-E – ausgewiesener Ertragsteueraufwand ................................................. 25\r\nZu § 87a MinStG-E – begrenzte Akzeptanz von Pushdown-Accounting auch für Vollberechnung\r\n....................................................................................................................................................... 25\r\nZu § 87b MinStG-E – Inkongruenzen ............................................................................................. 26\r\nZu § 101 MinStG – Penalty Relief für Steuererklärung.................................................................. 27\r\n2. Artikel 4 des Diskussionsentwurfs – Decluttering im EStG ...................................................... 27\r\n3. Artikel 5 des Diskussionsentwurfs – Decluttering im AStG ..................................................... 27\r\n4. Art. 6 – Änderung des InvStG zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen ............................. 28\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n2/28\r\n1. Artikel 1 des Diskussionsentwurfs\r\nZu § 3 Abs. 1 S. 4 MinStG – Fiktion der Behandlung einer einzelnen im Inland belegenen\r\nGeschäftseinheit als Gruppenträger\r\nDer erste Diskussionsentwurf sah die Einführung der o. a. Fiktion durch den neuen § 3 Abs. 1\r\nS. 4 MinStG vor. Der zweite Entwurf enthält diese Ergänzung nicht mehr, allerdings sind\r\nFolgeanpassungen für § 95 MinStG weiterhin vorgesehen; entsprechend auch die Kommentierungen\r\nzum § 95 MinStG in der Gesetzesbegründung. Es ist unklar, ob die vorgesehene\r\nAnpassung des § 3 MinStG evtl. versehentlich nicht in den 2. Entwurf übernommen wurde\r\noder ob bei der Streichung versehentlich die Folgeanpassungen des § 95 MinStG vergessen\r\nwurden.\r\nZu § 50 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 MinStG-E – Berücksichtigung nicht bilanzierter aktiver\r\nlatenter Steuern im CbCR-Safe-Harbour\r\nIn § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 MinStG-E werden Änderungen vorgenommen, die dazu führen,\r\ndass ein nicht bilanzierter Aktivüberhang an latenten Steuern berücksichtigt werden darf. Dies\r\ngilt allerdings nur bei Anwendung der Regeln zur Vollberechnung. Für den CbCR-Safe-Harbour\r\ngilt dies nicht. Für die Unternehmen, die das Wahlrecht zum Ansatz der Aktivüberhangs\r\nnach § 274 Abs. 1 S. 2 HGB nicht ausgeübt haben, ergibt sich dadurch ein Nachteil. In § 84\r\nAbs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 87 Nr. 6 und Nr. 3 MinStG wird die Berechnung des vereinfacht berechneten\r\neffektiven Steuersatzes geregelt, wonach die ausgewiesenen Ertragsteuern, nach Bereinigung\r\naller nicht erfasster Steuern und ungewisser Steuerrückstellungen, heranzuziehen\r\nsind. Die ausgewiesenen Ertragsteuern werden bereits aktuell korrigiert. Es ist sachgerecht\r\nauch die nicht bilanzierten latenten Steuern hinzuzurechnen, da sonst evtl. allein aufgrund der\r\nfehlenden latenten Steuern eine Vollberechnung nötig sein könnte.\r\nPetitum:\r\nEs sollte geregelt werden, dass ein Überhang an aktiven latenten Steuern, der aufgrund des\r\nWahlrechts nach § 274 Absatz 1 Satz 2 HGB nicht in der Bilanz angesetzt wurde, für den\r\nEffektivsteuersatz-Test nach 79 Abs. 1 Nr. 3 MinStG (CbCR Safe Harbour) zu berücksichtigen\r\nist.\r\nEs wäre zudem wünschenswert, wenn sich die Bundesregierung auf OECD-Ebene für eine\r\nAdministrative Guidance einsetzt, wonach die aufgrund eines Wahlrechts nicht bilanzierten\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n3/28\r\naktiven latenten Steuern auch im übergangsweisen CbCR-Safe-Harbour berücksichtigt werden\r\nkönnen.\r\nZu § 50 Abs 1a MinStG-E – neu zu berechnende latente Steuern nach Mindeststeuer-\r\nBuchwerten\r\nNach dem neu einzufügenden § 50 Abs. 1a MinStG-E sind bei von der Rechnungslegung\r\nabweichenden Mindeststeuer-Buchwerten die latenten Steuern neu zu berechnen. Maßstab\r\ndürfte die temporäre Differenz zwischen diesem Mindeststeuer-Buchwert und dem Steuerwert\r\nsein, was aber nicht klar geregelt wird.\r\nPetitum:\r\nEs bietet sich an, in der Begründung klarzustellen, dass Maßstab der Neuberechnung der\r\nlatenten Steuern die temporären Differenzen zwischen Mindeststeuer-Buchwert und steuerlichem\r\nWert ist.\r\nZu § 50a MinStG-E – Tracking aggregierter passiver latenter Steuern\r\na.) Problem der Umsetzung der Anforderungen an das aggregierte Tracking\r\nDie Norm setzt die Verwaltungsleitlinien der OECD aus Juni 2024 um und soll Erleichterungen\r\nbei der Anwendung der sog. Nachbesteuerung bezwecken. Diese ist derzeit in § 50\r\nAbs. 4 MinStG und soll nach dem Diskussionsentwurf künftig in § 50a Abs. 1 verankert\r\nwerden. Die Erleichterung soll darin bestehen, dass passive latente Steuern nicht einzeln\r\nnachverfolgt werden müssen, sondern aggregiert auf Sachkontenebene oder durch Zusammenfassung\r\nmehrerer Sachkonten, die im selben Bilanzposten erfasst sind (sog. Nachversteuerungsgruppe\r\nII) nachverfolgt werden dürfen.\r\nAllerdings sind die Erleichterungen an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft, die nachgewiesen\r\nwerden müssen. Das gilt beispielsweise, wenn eine Unternehmensgruppe mehrere\r\nSachkonten für das Nachverfolgen latenter Steuerschulden zusammenfassen will. Voraussetzung\r\nist dafür, dass keines der Sachkonten zu einem latenten Steueranspruch führen\r\nkann. Außerdem dürfen passive latente Steuern aus bestimmten Vermögensarten nicht enthalten\r\nsein. Für Zwecke der Erstellung des Konzernabschlusses erfolgt die Zusammenfassung\r\nvon Sachkonten zu Bilanzposten sehr individuell. Diese Unterschiede entsprechen\r\neiner der Unternehmensgröße angemessenen Vorgehensweise und langjähriger Prüfungspraxis.\r\nDaher wäre es u. E. sachgerecht, wenn diese für die Konzernabschlusserstellung\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n4/28\r\ngenutzten Aggregationsebenen zur Ermittlung latenter Steuern zur Anwendung kommen\r\nkönnen. Insbesondere wäre es auch wichtig, dass für Zwecke der Zusammenfassung auf\r\nBilanzposten die Bedingung des Ausschlusses von DTA-/DTL-Wechselkonten entfällt.\r\nAuch für die Anwendung der sog. Summenmethode bei der Berechnung des maximal gerechtfertigten\r\nBetrags sind weitere Voraussetzungen aufgestellt worden, die zu prüfen und\r\nggf. nachzuweisen sind (Nachweis eines ähnlichen Umkehrtrends oder angemessene\r\nNachversteuerung).\r\nDie Nutzung der Erleichterungen ist somit mit Prüfungs- und Nachweisaufwand hinsichtlich\r\nder Voraussetzungen verbunden. Die Bildung von Nachversteuerungsgruppen stellt in der\r\nPraxis daher keine wirkliche Erleichterung dar, da die Ermittlung der Nachversteuerungsbeträge\r\nmit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und kaum fehlerfrei möglich ist.\r\nDie Anforderungen, welche an die Vereinfachungen (Bildung einer Nachversteuerungsgruppe,\r\nAnwendung der Summenmethode) gestellt werden, verdeutlichen, dass weiterhin\r\neine transaktions- bzw. wirtschaftsgutsbezogene Ermittlung latenter Steuern als praktischer\r\nRegelfall verstanden wird. Dabei wird verkannt, wie Unternehmen in der Praxis tatsächlich\r\naktive und passive latente Steuern ermitteln. Im Regelfall erfolgt eine automatisierte Steuerermittlung\r\nbei Bilanzunterschieden auf Ebene aggregierter Sachkonten. Ein Rückbezug\r\nauf dahinter liegende einzelne Transaktionen oder Wirtschaftsgüter ist dann nicht mehr oder\r\nnur mit erheblichem Arbeitsaufwand möglich. Dies vor allem aus dem Grund, dass in Konzernstrukturen\r\ndie Datenerhebung lokal (im jeweiligen Ausland) erfolgt und die weitere (automatisierte)\r\nDatenverarbeitung zentral organisiert ist. Dies ist im Hinblick auf die Reporting-\r\nVerpflichtungen des (inländischen) Mutterunternehmens auch unvermeidbar. Im Ergebnis\r\nsind Informationen auf Transaktions- oder Wirtschaftsgutebene nicht zentral, in der geforderten\r\nGranularität im Regelfall aber auch dezentral nicht verfügbar. Vor diesem Hintergrund\r\ndürfte in der Praxis häufig fraglich sein, ob zusammengefasste Positionen die Anforderungen\r\nan eine Nachversteuerungsgruppe II erfüllen. Dadurch entsteht eine erhebliche\r\nRechtsunsicherheit.\r\nEs verbleibt das Risiko, dass insbesondere bei Zusammenfassung mehrerer Sachkonten\r\nund Anwendung der Summenmethode später in der Betriebsprüfung die Finanzverwaltung\r\nzu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n5/28\r\nPetitum:\r\nDie Anforderungen sollten daher durch ein BMF-Schreiben konkretisiert werden. Außerdem\r\nwäre es von Vorteil, wenn eine Vorabprüfung der Finanzverwaltung ermöglicht werden\r\nkönnte, die nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen durch eine zeitnahe Rückmeldung\r\nerfolgen müsste.\r\nAls Nachweis für den Ausschluss von sog. Short-term DTLs (kurzfristige latente Steuerschulden)\r\naus dem Anwendungsbereich der DTL Recapture Rule sollte die Klassifizierung nach\r\nlang- und kurzfristigen Bilanzpositionen im durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüften\r\nKonzernabschluss ausreichen. Konkret sollten sämtliche kurzfristige Bilanzpositionen\r\nohne weitere Nachweiserfordernisse aus dem Anwendungsbereich der DTL Recapture Rule\r\nausgenommen werden können.\r\nAußerdem sollte sich die Bundesregierung auf OECD-Ebene für eine Abschaffung der\r\nNachversteuerungsregeln, zumindest aber für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs,\r\neinsetzen. Das Monitoring der Umkehrung von latenten Steuerschulden stellt die Unternehmen\r\nvor große Herausforderungen. Da es sich bei der Erfassung latenter Steuern lediglich um\r\neine Verschiebung zwischen den Wirtschaftsjahren handelt und der latente Steueraufwand\r\naufgrund der Regelung des § 50 Abs. 1 MinStG bereits auf maximal 15 % gedeckelt ist, sollte\r\nangesichts des Compliance-Aufwands und der Fehleranfälligkeit auf eine Nachversteuerung\r\nverzichtet werden.\r\nAlternativ schlagen wir vor, statt eines Ausnahmekataloges (vgl. § 50a Abs. 7 MinStG-E)\r\neinen positiven Anwendungskatalog zu schaffen in dem geregelt wird, welche latenten Steuerschulden\r\nunter die Nachversteuerungsregelung fallen, zum Beispiel latente Steuerschulden\r\nin Bezug auf bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter. Damit dürfte es in der Praxis\r\nmöglich sein, Prozesse zielgerichtet anzupassen und Rechtsunsicherheiten aufgrund von\r\nInformationsdefiziten (weitestgehend) zu beseitigen.\r\nb.) § 50a Abs. 1 MinStG-E – Verwendung des Begriffs „latente Steuerschuld“\r\nDurch die Bezugnahme auf § 50 Abs. 1 MinStG wird ersichtlich, dass es sich hier – im Einklang\r\nmit der Verwaltungsleitlinien (Juni 2024) der OECD – nicht um die latente Steuerschuld selbst,\r\nsondern den in einem Geschäftsjahr berücksichtigten (angepassten) latenten Steueraufwand\r\naus der Zuführung zu einer latenten Steuerschuld handelt.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n6/28\r\nPetitum:\r\nZur Klarstellung wäre es u. E. zu begrüßen, wenn auch der § 50a Abs. 1 MinStG-E von einem\r\n„Nach § 50 Abs. 1 berücksichtigten Aufwand aus der Zuführung zu einer latenten Steuerschuld“\r\nsprechen würde.\r\nc.) Weitere Vereinfachungen für den Recapture\r\nU. E. sind weitere Vereinfachungen erforderlich. Insbesondere eine Abschaffung der Recapture-\r\nRegelungen im Rahmen einer Vollberechnung ist wünschenswert, um administrative Lasten\r\nbei der Umsetzung der neuen Regelungen zu verringern. Die Nachversteuerungsgruppe\r\nII kann vermutlich oft nicht genutzt werden, da es in der Praxis für gewöhnlich keine Kategorie\r\ngibt, die weder ein DTA- noch ein DTL-Wechselkonto enthält. Aufgrund dessen, dass die Anwendung\r\nder vorgeschlagenen Vereinfachungen in der Praxis schwierig umzusetzen ist, wären\r\npauschalere Ansätze sehr wünschenswert.\r\nPetitum:\r\nEs sollten auf OECD-Ebene pauschalere Ansätze als Vereinfachung entwickelt werden. Das\r\nWahlrecht der “Unclaimed Accrual Election” könnte beispielsweise prozentual zur Anwendung\r\nkommen.\r\nd.) § 50a Abs. 2 Nr. 1 MinStG-E – Verwendung des Begriffs „Kontenplan“\r\nEin „Kontenplan“ („chart of accounts“) bezeichnet nach unserem Verständnis ein Verzeichnis\r\naller von einer Berichtseinheit verwendeten Sachkonten im Hauptbuch („general ledger“ – GL)\r\nin deren lokalem Buchhaltungssystem. Gerade in einem internationalen Konzern ist nicht davon\r\nauszugehen, dass alle Berichtseinheiten in allen Ländern das gleiche Buchhaltungssystem\r\nund den gleichen Kontenplan verwenden. Ein „Konzernkontenrahmen“ ist ein dem lokalen\r\nKontenplan übergeordnetes Ordnungsinstrument, mit dem verschiedene Kontenpläne unterschiedlicher\r\nBerichtseinheiten eines Konzerns vergleichbar gemacht werden, indem die Sachkonten\r\ndes lokalen Kontenplans einer Position des Konzernkontenrahmens zugeordnet werden.\r\nDieses Verständnis vorausgesetzt muss im Abs. 2 Nr. 1 der Begriff des „Konzernkontenrahmens“\r\nverwendet werden. Dieser Begriff entspricht der in den Verwaltungsleitlinien (Juni\r\n2024) der OECD verwendeten Formulierung „the chart of accounts used for Consolidated Financial\r\nStatements“\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n7/28\r\nDarüber hinaus möchten wir darauf hinweisen, dass in diesem Zusammenhang die unternehmensspezifische\r\nPraxis zu berücksichtigen ist. Abweichungen von den in der individuellen Unternehmenspraxis\r\nangewendeten Aggregationsebenen würden umfangreiche systemseitige\r\nAnpassungen, die mit erheblichem Aufwand und hohen Kosten verbunden sind, erfordern. Die\r\nAnerkennung der unternehmensspezifischen Aggregationsebenen, welche für die Ermittlung\r\nder latenten Steuern auf Unternehmensebene verwendet werden, ist schlüssig, da diese Aggregationsebenen\r\nregelmäßig mit den jeweiligen Abschlussprüfern abgestimmt sind. Sie ist\r\nebenfalls im Sinne der OECD, die anerkennt, dass Unternehmen den Kontenplan und auf der\r\nGrundlage einer Kombination von Faktoren, wie z.B. branchenspezifische Standards oder Vorschriften,\r\nBerichterstattungsanforderungen, Organisationsstruktur, Größe und Komplexität\r\ndes Unternehmens und Steuereinhaltung, anpassen (Art. 1.2. Abs. 11 OECD-Leitlinien).\r\nPetitum:\r\nEs wäre wünschenswert, die in der jeweiligen Unternehmenspraxis angewendeten Aggregationsebenen\r\nzur Ermittlung latenter Steuern anzuerkennen, da dies die Berechnung der angepassten\r\nlatenten Steuern vereinfacht und keine wesentlichen Auswirkungen auf die Ermittlung\r\nder latenten Steuern hat.\r\ne.) § 50a Abs. 2 Nr. 2 MinStG-E – Ausschluss von Sachkonten, die zu latenten Steueransprüchen\r\nführen\r\nDie OECD fordert in ihren Verwaltungsleitlinien (Juni 2024), dass die Nachversteuerungsgruppe\r\nkein Hauptbuchkonto enthalten darf, das für sich allein betrachtet immer nur zur Berücksichtigung\r\naktiver latenter Steuern führen darf (Tz. 21 auf S. 9). Grund für den Ausschluss\r\nist, dass die Bildung eines aktiven latenten Steueranspruchs nicht die Umkehrung eines passiven\r\nlatenten Steueranspruchs suggerieren darf, wenn die Umkehrung des passiven Steueranspruchs\r\ngar nicht stattgefunden hat. Die Trennung in Konten ist jedoch eine rein darstellungstechnische\r\nDifferenzierung, die für die Bildung der Nachversteuerungsgruppe ohne Belang\r\nsein sollte.\r\nDer Wortlaut der deutschen Vorschrift („das einzelne Sachkonto insgesamt zu keinem latenten\r\nSteueranspruch führen kann“) scheint diesbezüglich strenger zu sein, da es ausdrücklich auf\r\nein einzelnes Konto abstellt und nicht die gleiche Bedeutung hat wie die offenere Formulierung\r\nin Tz. 21 auf S. 9f. der Verwaltungsleitlinien (Juni 2024) der OECD „GL account that on a\r\nstandalone basis would always generate only DTA“, die wir eher wie folgt übersetzen würden:\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n8/28\r\n„(a) für sich allein betrachtet (b) ausschließlich zur Berücksichtigung von aktiven latenten Steuern\r\nführen würde“.\r\nBeispiel:\r\nEin Kontenplan unterscheidet zwischen den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten\r\n(AHK) und den kumulierten Abschreibungen (AfA). Unterschied Handelsbilanz\r\n(HGB) vs. Steuerbilanz (StB): In der Steuerbilanz werden nachträgliche AHK\r\naktiviert, die in der Handelsbilanz nicht erfasst sind. Folge: Das AHK-Konto in der Handelsbilanz\r\n(HGB-Kontensaldo AHK) weist einen geringeren Wert auf als das AHKKonto\r\nin der Steuerbilanz (StB-Kontensaldo AHK). Dadurch entsteht eine Differenz, die\r\nals Bemessungsgrundlage für aktive latente Steuern herangezogen wird. In der Steuerbilanz\r\nwird die degressive Abschreibung (höhere Anfangsabschreibungen) angewendet,\r\nwährend in der Handelsbilanz die lineare Abschreibung (gleichmäßige Verteilung)\r\ngenutzt wird. Folge: In der Handelsbilanz wird eine geringere kumulierte Abschreibung\r\nausgewiesen (HGB-Kontensaldo AfA ist größer als StB-Kontensaldo AfA).\r\nDies führt zu einer Differenz, die als Bemessungsgrundlage für passive latente Steuern\r\ndient.\r\nNach unserem Verständnis der OECD-Vorgabe wären beide Konten (Abschreibungskonto\r\nund das AHK-Konto) zusammen zu betrachten, da sie weder für sich allein betrachtet werden\r\nkönnen (beide beziehen sich auf die gleiche Gruppe von Vermögensgegenständen), noch die\r\nBildung eines DTA auf dem AHK-Konto die Umkehrung einer DTL auf dem Abschreibungskonto\r\nsuggeriert. Beide Konten beziehen sich auf die gleiche Gruppe von Vermögensgegenständen,\r\ndie für Zwecke der Recapture zusammen betrachtet werden sollten.\r\nNun stellt sich die Frage, ob nach dem Wortlaut des Diskussionsentwurfs eine getrennte Betrachtung\r\nbeider Kontensalden erfolgen muss, sodass das AHK-Konto nicht in eine Nachversteuerungsgruppe\r\naufgenommen werden darf oder eine Zusammenfassung zulässig ist, weil\r\nbeide Konten die gleichen Vermögensgegenstände betreffen und daher sachlogisch zusammen\r\nbetrachtet werden müssen.\r\nAufgrund einer rein aus technischen Gründen vorgenommenen Trennung eines wirtschaftlich\r\nzusammenhängenden Sachverhaltes sollte dem Steuerpflichtigen kein Nachteil entstehen.\r\nDurch die zusammenfassende Betrachtung wird in diesem Fall gerade nicht die Umkehrung\r\neiner passiven latenten Steuer suggeriert; sie stellt also keine missbräuchliche Gestaltung einer\r\nNachversteuerungsgruppe dar, die die OECD gemäß ihrer Kommentierung verhindern\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n9/28\r\nmöchte. Daher ist das von der OECD angeführte Kriterium „on a standalone basis“ u. E. dahingehend\r\nzu verstehen, dass eine isolierte Betrachtung des Kontos wirtschaftlich überhaupt\r\nmöglich ist; nur in einem solchen Fall sollte es u. E. von einer Nachversteuerungsgruppe II\r\nausgeschlossen werden. Dies steht im Einklang mit den Verwaltungsleitlinien der OECD, die\r\nlediglich darauf abzielen, fachlich unbegründete Verwerfungen bei der Anwendung der Nachversteuerungsregelung\r\nauszuschließen.\r\nPetitum:\r\nZumindest in der Gesetzesbegründung müsste klargestellt werden, dass für das Verbot des\r\nEinbezugs von Konten in eine Nachversteuerungsgruppe, die zu latenten Steueransprüchen\r\nführen mehrere Konten gemeinsam zu betrachten sind, wenn sich die darin enthaltenen Buchungen\r\nauf die gleiche Gruppe von Vermögensgegenständen / Schulden beziehen und die\r\nTrennung im Kontenplan nur aus technischen Gründen erfolgt.\r\nf.) § 50a Abs. 2 MinStG-E – Gebot der Sachgerechtheit bei der Zuordnung importierter\r\nlatente Steuerschulden zu Nachversteuerungsgruppen\r\n§ 50a Abs. 2 letzter Satz MinStG-E lautet wie folgt:\r\n„Latente Steuerschulden nach § 82 Absatz 1 sind den Nachversteuerungsgruppen sachgerecht\r\nzuzuordnen (latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren).“\r\nEs stellt sich die Frage, welchen Regelungsgehalt der Satz hat. Die Zuordnung von latenten\r\nSteuerschulden zu einer Nachversteuerungsgruppe ergibt sich automatisch aus der Zuordnung\r\neines oder mehrerer Sachkonten und darin gebuchten Vermögensgegenstände oder\r\nSchulden. Wie unter diesen Umständen das zusätzliche Kriterium „sachgerecht“ mit Sinn\r\ngefüllt werden kann, erscheint offen.\r\nPetitum:\r\nDer Satz oder zumindest das Wort „sachgerecht“ erscheint überflüssig und sollte gestrichen\r\nwerden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n10/28\r\ng.) Gegenüberstellung von deutschen und englischen Begriffen\r\nFür den Leser des § 50a MinStG-E, der mit den OECD-Verwaltungsrichtlinien vertraut ist,\r\nstellt sich bisweilen die Frage, welcher deutsche Begriff zu welchem englischen Pendant in\r\nder von der OECD verwendeten Begriffswelt gehört.\r\nPetitum:\r\nWir regen an in der Gesetzesbegründung die verwendeten Begriffe „Nachversteuerungsbetrag“,\r\n„Nachversteuerungsdifferenz“, „Nachversteuerungsjahresdifferenz“, „Nachversteuerungssaldo“,\r\n„maximal gerechtfertigter Betrag“, „Differenzmethode“ und „Summenmethode“\r\nder jeweils entsprechenden englischen Begrifflichkeit aus der OECD-Kommentierung zur\r\nKlarstellung einander gegenüberzustellen, um Missverständnisse zu vermeiden.\r\nh.) § 50a Abs. 3 S. 4 MinStG-E – Begriff „Nachversteuerungsdifferenz“\r\n§ 50a Abs. 3 S. 4 MinStG-E lautet wie folgt:\r\n„Die Nachversteuerungsdifferenz eines Geschäftsjahres ist der Saldo der Erhöhungen und\r\nMinderungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden seit ihrer erstmaligen Erfassung\r\nin der Nachversteuerungsgruppe (Nachversteuerungssaldo) abzüglich des maximal\r\ngerechtfertigten Betrags jeweils bezogen auf das zu betrachtende Geschäftsjahr.“\r\nUnklar ist u. E. die Bedeutung des Satzteils „jeweils bezogen auf das zu betrachtende Geschäftsjahr“.\r\nPetitum:\r\nWir schlagen vor, die Formulierung „jeweils bezogen auf das zu betrachtende Geschäftsjahr“\r\nzu ersetzen durch „jeweils zum Ende Geschäftsjahres“.\r\ni.) Struktur des § 50a Abs. 3 S. 5 – 10 MinStG-E\r\n§ 50a Abs. 3 MinStG-E ist u. E. recht schwer verständlich.\r\nPetitum\r\nWir regen an zur besseren Lesbarkeit und zum besseren Verständnis unter Verwendung\r\neiner Nummerierung die Sätze 5 bis 7 („Differenzmethode“) unter einer Nummer 1 und die\r\nSätze 8 bis 10 („Summenmethode“) unter einer Nummer 2 zusammenzufassen. Wir regen\r\nferner an, die im allgemeinen Sprachgebrauch üblichen Abkürzungen „LIFO“ und „FIFO“ als\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n11/28\r\nKlammerzusatz hinter den Wörtern „Differenzmethode“ bzw. „Summenmethode“ zu ergänzen.\r\nj.) § 50a Abs.3 S. 5 MinStG-E – Begriff „maximal gerechtfertigter Betrag“ nach der\r\nDifferenzmethode\r\n§ 50a Abs. 3 S. 5 MinStG-E lautet wie folgt:\r\n„Der maximal gerechtfertigte Betrag ist die Differenz zwischen den Erhöhungen und Minderungen\r\nder latenten Steuerschulden der fünf der Berücksichtigung folgenden Geschäftsjahre\r\n(Differenzmethode); er kann nicht negativ werden.“\r\nStatt des Wortes „Differenz“ bliebe das Wort „Saldo“ näher am Text der Verwaltungsleitlinien\r\n(Juni 2024) der OECD, da diese auf eine Saldogröße abstellen („net amount of the DTL accruals\r\nand reversals“).\r\nEine etwaige Nachversteuerung (z. B. für 2024) ist im fünften folgenden Geschäftsjahr (also\r\nz. B. im Jahr 2029) zu prüfen. In anderen Worten, es ist dann eine Rückwärtsbetrachtung\r\nvorzunehmen. Die Formulierung des Diskussionsentwurfs nimmt hingegen eine Vorwärtsbetrachtung\r\nvon einem in der Vergangenheit liegenden Jahr ein. Das entspricht zwar den\r\nVerwaltungsleitlinien (Juni 2024) der OECD, beeinträchtigt aber die Verständlichkeit. Insofern\r\nbietet es sich eine leichter verständliche Formulierung in der Gesetzesbegründung an.\r\nPetitum:\r\nSatz 5 sollte u. E. wie folgt gefasst werden:\r\n„Der maximal gerechtfertigte Betrag entspricht dem Saldo der Erhöhungen und Minderungen\r\nder latenten Steuerschuld der letzten fünf Jahre, die auf das zu überprüfende Jahr der Erfassung\r\nder Aufwands aus der Erhöhung der latenten Steuerschuld folgen; er kann nicht negativ\r\nwerden.“\r\nIn der Gesetzesbegründung könnte folgende Klarstellung aufgenommen werden:\r\n„Bei einer Rückwärtsbetrachtung ergibt sich der maximal gerechtfertigte Betrag eines Geschäftsjahres\r\naus dem Saldo der Erhöhungen und Minderungen der zusammengefassten\r\nlatenten Steuerschulden seit dem vierten Jahr vor dem Geschäftsjahr (Differenzmethode).\r\nEr kann allerdings nicht negativ werden.“\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n12/28\r\nk.) § 50a Abs. 3 Sätze 6 und 7 MinStG-E – Zuordnung von Auflösungsbeträgen zu\r\nimportieren latenten Steuerschulden\r\n§ 50a Abs. 3 Sätze 6 und 7 MinStG-E lauten wie folgt:\r\n„Soweit einer Nachversteuerungsgruppe latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren\r\nzuzuordnen sind, bleiben ein negativer Betrag des Nachversteuerungssaldos und der jährlichen\r\nMinderungen bis zur Höhe dieser latenten Steuerschulden aus Vorübergangsjahren\r\naußer Betracht. Der nach Satz 6 anzusetzende Betrag latenter Steuerschulden aus VorÜbergangsjahren\r\nverringert sich um in den vorangegangenen Geschäftsjahren bereits berücksichtigte\r\nBeträge latenter Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren sowie in den Fällen\r\ndes § 50 Absatz 6 um Minderungen der latenten Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe,\r\ndie vorrangig latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zuzuordnen\r\nsind“\r\nDie Regelung zielt auf den Fall ab, dass latente Alt-Steuerschulden in das Mindeststeuersystem\r\nimportiert werden und deshalb die Auflösung von zusammengefassten Steuerschulden\r\nmethodengerecht zugeordnet werden muss. Nach der Differenzmethode sollen Minderungen\r\nder zusammengefassten latenten Steuerschulden zunächst den ab dem Übergangsjahr\r\naufgebauten latenten Steuerschulden zugeordnet werden und erst danach den latenten\r\nAlt-Steuerschulden. Wir haben Zweifel, ob dies durch die Sätze 6 und 7 ausreichend klar\r\numgesetzt ist. Nach Satz 6 sollen ein „negativer Betrag des Nachversteuerungssaldos“ sowie\r\n„der jährliche Minderungen“ bis zur Höhe der latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren\r\naußer Betracht bleiben. Nicht gesagt wird, wobei diese außer Betracht bleiben\r\nsollen. Naheliegenderweise ist die Ermittlung des sog. Nachversteuerungssaldos gemeint.\r\nDieser soll sich nicht mindern, weil die Zuordnung zu den latenten Steuerschulden aus VorÜbergangsjahren\r\nerfolgt. Dann erscheint aber die Formulierung unverständlich, da sowohl\r\nein negativer Betrag des Nachversteuerungssaldos als auch der jährlichen Minderungen\r\naußer Betracht bleiben sollen. Außerdem erscheint es widersprüchlich, von einem negativen\r\nNachversteuerungssaldo zu sprechen, wenn dieser durch die Auflösung von latenten\r\nSteuerschulden doch gerade nicht entstehen soll.\r\nNach Satz 7 soll sich der Betrag der latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren\r\n(„der nach Satz 6 anzusetzende Betrag“) um bereits berücksichtigte latenten Steuerschulden\r\naus Vor-Übergangsjahren verringern. Die Formulierung wirkt jedoch zirkelschlüssig. Es\r\nsoll wohl klargestellt werden, dass die betreffenden Minderungen der zusammengefassten\r\nSteuerschulden den Betrag der latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren verbrauDIHK\r\nBDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n13/28\r\nchen. Entsprechendes soll für den Fall geregelt werden, dass nach dem Fünfjahreswahlrecht\r\nin § 50 Abs. 6 latente Steuerschulden nicht angesetzt wurden. In diesem Fall soll sich\r\nder Betrag der latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren ebenfalls verbrauchen,\r\nwenn Minderungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden vorrangig diesen latenten\r\nSteuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zuzuordnen sind. Dieses vorrangige Zuordnen\r\nist jedoch nicht geregelt. Es entspricht dem Vorgehen der Summenmethode. Insofern\r\nempfiehlt sich eine dahingehende gesonderte Regelung.\r\nPetitum:\r\nWir schlagen eine Umformulierung vor. Die Sätze 6 und 7 könnten beispielsweise wie folgt\r\nersetzt werden:\r\n„Soweit in einem Geschäftsjahr eine Minderung der zusammengefassten latenten Steuerschulden\r\nzu einem negativen Nachversteuerungssaldo führen würde, wird dieser Betrag mit\r\neinem etwaigen Betrag latenter Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren verrechnet. Eine\r\nsolche Minderung bleibt in Höhe der Verrechnung bei der Ermittlung des Nachversteuerungssaldos\r\naußer Betracht. Durch eine Verrechnung mit Minderungen der zusammengefassten\r\nlatenten Steuerschulden mindert sich der Betrag latenter Steuerschulden aus VorÜbergangsjahren;\r\nentsprechendes gilt in den Fällen des § 50 Abs. 6. Bei Anwendung von\r\n§ 50 Abs. 6 werden Minderungen der zusammengefassten latenten Steuern entsprechend\r\n(dem jetzigen) Satz 10 vorrangig den latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren\r\nzugeordnet.“\r\nl.) § 50a Abs. 3 Satz 8 MinStG-E – Begriff „Summenmethode“\r\nWir möchten zur sprachlichen Klarstellung vorschlagen, in der Gesetzesbegründung zu Satz 8\r\nentsprechend der Formulierung OECD-Kommentierung klarzustellen, dass auf die Netto-Zuführungen\r\neiner latenten Steuerschuld („sum of the net increases“) Bezug genommen wird. In\r\nParagraph 90.23 wird der nicht gerechtfertigte Betrag nach der FIFO Methode wie folgt definiert:\r\n„the Maximum Justifiable amount corresponds to the sum of the net increases in the outstanding\r\nDTL balance for each Fiscal Year in the five-year testing period in which there was a\r\nnet increase in the outstanding DTL balance“.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n14/28\r\nm.) § 50a Abs. 3 Satz 11 MinStG-E – Behandlung nicht geltend gemachter latenter\r\nSteuerschulden in Nachversteuerungsgruppen\r\nUnternehmen können auf die Geltendmachung von latenten Steuerschulden im Gesamtbetrag\r\nder angepassten latenten Steuern verzichten. Hierfür besteht ein Jahreswahlrecht nach\r\n§ 50 Abs. 5 MinStG-E und das durch die Verwaltungsleitlinien der OECD aus Juni 2024\r\neingeführte Fünfjahreswahlrecht, das in § 50 Abs. 6 MinStG-E umgesetzt werden soll.\r\nMacht eine Unternehmensgruppe hiervon Gebrauch, dann kann es dazu kommen, dass\r\nnicht geltend gemachte latente Steuerschulden mit solchen aus Vor-Übergangsjahren zusammentreffen.\r\nDann ergibt sich die Notwendigkeit, Auflösungserträge aus latenten Steuern\r\nin Folgejahren zu den beiden Kategorien zuzuordnen, da diese zu unterschiedlichen\r\nKonsequenzen führen. Die gleiche Problematik ergibt sich, wenn das Jahreswahlrecht nicht\r\ndurchgängig angewendet wird, sondern etwa von Jahr zu Jahr unterschiedlich.\r\nSatz 11 soll wohl diesen Fall regeln. Es wird angeordnet wird, dass nicht geltend gemachte\r\nlatente Steuerschulden wie solche aus Vor-Übergangsjahren zu behandeln sind. Der Satz\r\nlässt u.E. nicht ausreichend klar werden, was damit gemeint ist, Zudem scheint er, die\r\nOECD-Regelungen in den Absätzen 112.4 ff. des Kommentars zu Artikel 4.4.7 der GloBEMustervorschriften\r\nnicht korrekt und vollständig umzusetzen. Danach sollen Auflösungserträge\r\nbeispielsweise vorrangig etwaigen latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren\r\nzugeordnet werden. Erst nach deren Verbrauch soll eine Zuordnung zu nicht geltend gemachten\r\nlatenten Steuerschulden aus der Anwendungszeit der Mindeststeuer zugeordnet\r\nwerden.\r\nPetitum:\r\nEs sollte geprüft werden, ob § 50a Abs. 3 S. 11 MinStG-E die OECD-Vorgaben korrekt\r\numsetzt.\r\nZu § 50a Abs. 7 Nr. 1 MinStG-E – Ausgenommene Kategorien von Bilanzposten\r\nBestimmte Kategorien von Bilanzpositionen sollen von der Nachversteuerung latenter Steuerschulden\r\ni. S. d. § 50a EStG ausgenommen werden („Recapture Exception Accrual“ im\r\nSinne von Art. 4.4.5 der OECD Model Rules).\r\nGemäß Diskussionsentwurf soll dies z. B. betreffen: „Abschreibungen auf materielle Vermögenswerte\r\neinschließlich Abschreibungen auf Forderungen des Leasinggebers für überlassene\r\nmaterielle Vermögenswerte“. Im Vergleich zum derzeit geltenden § 50 Abs. 5 Nr. 1\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n15/28\r\nMinStG wird deutlich, dass der Gesetzgeber auch per Leasing überlassene materielle Vermögenswerte\r\nals ausgenommene Bilanzpostenkategorie behandeln möchte.\r\nUnklar bleibt dabei, warum insoweit auf die „Forderungen des Leasinggebers“ abgestellt\r\nwird und nicht auf das Rechts des Leasingnehmers zur Nutzung eines materiellen Vermögenswertes,\r\ndas gemäß IFRS 16 als „right of use“ zu bilanzieren ist. Auch solche right of\r\nuse assets sollen nach der Kommentierung der OECD von der Nachversteuerung ausgenommen\r\nwerden (vgl. Kommentar zu den GloBE-Mustervorschriften, Stand April 2024, zu\r\nArt. 4.4.5 Abs. 95, S. 135). Zwar findet sich in der Gesetzesbegründung zum MinBestRLUmsG\r\nder Satz „Schließlich sind auch geleaste materielle Vermögenswerte umfasst.“ Dennoch\r\nsollte aus Gründen der Gesetzesklarheit dieser Fall im Gesetz selbst geregelt werden.\r\nPetitum:\r\nWir bitten zu prüfen, ob klarstellend (auch) das Recht des Leasingnehmers zur Nutzung\r\neines materiellen Vermögenswertes in die Kategorie der ausgenommenen Bilanzpositionen\r\ndes § 50a Abs. 7 MinStAnpG-E aufzunehmen ist.\r\nErgänzung des Ausnahmekatalogs in § 50a Abs. 7 MinStG-E um CTA-Planvermögen\r\nPlanvermögen dient der Insolvenzsicherung von Pensions-, Altersteilzeit- und vergleichbarer\r\npersonalbezogener Verpflichtungen und ist sowohl nach den Vorschriften IFRS als auch\r\nnach den Vorschriften des HGB gegen die betreffende Rückstellung zu saldieren. Eine solche\r\nSaldierung ist nach den Vorschriften des EStG jedoch nicht zulässig – es erfolgt zwingend\r\nein getrennter Ausweis von Planvermögen und der Rückstellung. Auf Grund dieses\r\nAusweisunterschieds kann es im Falle von vorhandenem Planvermögen zu dem Fall kommen,\r\ndas es zum Ausweis passiver latenter Steuern für Pensions- und Altersteilzeitverpflichtungen\r\n(und anderer durch CTA abgesicherter Verpflichtungen) kommt, obwohl es bei\r\neiner isolierten Gegenüberstellung von IFRS / HGB–Rückstellungsbeträgen vor Saldierung\r\nmit Planvermögen einerseits und dem steuerlichen Wert andererseits ausschließlich zur\r\nBilanzierung latenter Steueransprüche käme. Auch wenn Abs.1 zu Art. 4.4.5. des OECD\r\nGloBE-Kommentars sich nicht auf diesen oben beschriebenen CTA-Fall bezieht, so vermeidet\r\ner den Einbezug eines vergleichbaren Falls in die Nachversteuerungsregelung, nämlich\r\neinen Fall, in dem keine typische temporäre Differenz auftritt. Stattdessen gerät ein Sachverhalt\r\nallein auf Grund des abweichenden Ausweises in Handels- und Steuerbilanz in die\r\nNachversteuerungsregelung.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n16/28\r\nPetitum:\r\nWir bitten daher zu prüfen, ob der Abs. 95.1 zu Art. 4.4.5. des OECD GloBE-Kommentars\r\nsinngemäß auf CTA-Planvermögen und die damit in Zusammenhang stehenden Rückstellungen\r\nangewendet werden und eine entsprechende Ergänzung im Abs. 7 vorgesehen werden\r\nkann. Alternativ dürfte ggf. eine Gleichstellung dieses Falls mit dem o.a. Leasingeber-\r\nFall im Rahmen der Gesetzesbegründung hinreichende Rechtssicherheit schaffen.\r\nErgänzung des Ausnahmekatalogs in § 50a Abs. 7 MinStG-E um DTL aufgrund unterschiedlicher\r\nGewinnrealisierungsmethoden nach IFRS und HGB\r\nNach den IFRS wird der Gewinn aus einem Werkvertrag regelmäßig nach der Percentage\r\nof Completion (POC) Methode realisiert, d. h. es wird in diesem Zusammenhang eine Forderung\r\ngegenüber dem Kunden in Höhe des Projektfortschritts auf der Aktivseite und eine\r\nVerbindlichkeit gegenüber dem Kunden in Höhe der entsprechenden Anzahlungen erfasst.\r\nIm HGB erfolgt die Realisierung nach der Completed Contract Methode (CCM), sprich hier\r\nwird erst im Zeitpunkt der Abnahme schlussgerechnet und eine Forderung gezeigt. Davor\r\nwird das Projekt in den Vorräten zu Herstellungskosten ausgewiesen. Es gibt also auf der\r\nAktivseite zwei verschiedene Bilanzpositionen (Vorräte im HGB und Forderungen im IFRS),\r\nin denen der gleiche Sachverhalt ausgewiesen wird, was zu aktiv latenter Steuer (DTA) auf\r\nder Position Vorräte (IFRS-Wert geringer als Wert lt. HGB-HB/StB) und zu einer passiv\r\nlatenten Steuer (DTL) auf der Position Forderungen (IFRS Wert höher als Wert lt. HGBHB/\r\nStB) führt.\r\nDie beiden Methoden sind sowohl in den IFRS (POC) als auch im HGB (CCM) klar geregelt\r\nund lassen keinerlei Gestaltungsspielraum, welcher für eine Steuerung der ETR eingesetzt\r\nwerden könnte. Die in den Bilanzen auszuweisenden Werte unterliegen der jährlichen objektiven\r\nÜberprüfung durch WP-Gesellschaften.\r\nBei einer Projektlaufzeit von mehr als 5 Jahren würde die Recapture Rule auf der Position\r\nForderungen greifen, obwohl keinerlei Risiko für den Fiskus besteht, da die Gewinne auch\r\nbei einer Laufzeit größer 5 Jahre stets mit dem gesetzlichen Steuersatz im Zeitpunkt der\r\nAbnahme versteuert werden.\r\nEine Nachverfolgung der entstehenden DTLs auf Projektebene ist zudem mit einem erheblichen\r\nBürokratieaufwand und einer kostenintensiven Anpassung der Systeme verbunden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n17/28\r\nIm Ergebnis können somit Sachverhalte, die sich rein aufgrund von unterschiedlichen Rechnungslegungsvorschriften\r\n(IFRS/HGB) auf mehreren Bilanzpositionen widerspiegeln, zu einer\r\nMindeststeuer bei langlaufenden Projekten führen, da die Recapture Rule ausschließlich\r\nfür DTL-Positionen greift. Dieses Ergebnis kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.\r\nNeben der grundsätzlich erforderlichen Lösung dieser Thematik über die OECD stellt die\r\nAufnahme dieser DTL in den Ausnahmekatalog von der Recapture-Regelung eine geeignete\r\nMaßnahme dar, um unsachgemäße Mindeststeuer-Belastungen zu vermeiden und ermöglicht\r\nzudem eine wesentliche Reduzierung von Komplexität und Kosten im Rahmen der\r\nAnwendung der Pillar-2-Regelungen.\r\nPetitum:\r\nDTL, die – wie oben beschrieben - ausschließlich aufgrund von unterschiedlichen Gewinnrealisierungsmethoden\r\nnach IFRS und HGB entstehen, sind in den Ausnahmekatalog des\r\nin § 50a Abs. 7 MinStG-E aufzunehmen.\r\nZu § 66 Abs. 2 MinStG-E – Behandlung von Aufwärtsreorganisationen\r\nZu begrüßen ist, dass geregelt werden soll, wie Übernahmeergebnisse bei Aufwärtsreorganisationen\r\nbehandelt werden soll. Hier besteht Rechtsunsicherheit, weil unklar ist, inwieweit\r\n§ 21 MinStG anwendbar ist.\r\nEs soll hierzu ein neuer Buchst. 2. b) in § 66 Abs. 2 MinStG eingefügt werden:\r\n„….gilt … im Rahmen einer Mindeststeuer-Reorganisation, dass bei der Ermittlung des Mindeststeuer-\r\nGewinns oder Mindeststeuer-Verlusts …\r\n2. der übernehmenden Gesellschaft …\r\nb) ein Gewinn oder Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile\r\nan der übertragenden Gesellschaft und den Buchwerten im Sinne des Buchstaben a) außer\r\nAnsatz bleibt (Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust). Dies gilt nicht für einen Übernahmegewinn,\r\nsoweit dieser dem Anteil der übernehmenden Körperschaft an der übertragenden\r\nKörperschaft entspricht, wenn ein Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der\r\nübertragenden Körperschaft nicht nach § 21 ausgenommen wäre.“\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n18/28\r\nZusammengefasst soll also ein Übernahmeergebnis der übernehmenden Gesellschaft\r\ngrundsätzlich außer Ansatz bleiben. Ein ggf. anteiliger Übernahmegewinn aus der Übernahme\r\ndes Vermögens gegen Ausbuchung der Anteile an der übertragenden Körperschaft\r\nsoll nur berücksichtigt werden, wenn die Schachtelbefreiung nach § 21 MinStG nicht gilt.\r\nLetzteres ist denkbar, wenn die Mindeststeuerfreiheit von Beteiligungsgewinnen nach § 39\r\nMinStG abgewählt wird.\r\nFragen wirft im Weiteren der in den beiden Sätzen angelegte Rechenweg auf.\r\nFür HGB-Bilanzierer gilt, dass bei einer übernehmenden Gesellschaft eine Aufwärtsverschmelzung\r\nnur insoweit als tauschähnlicher Vorgang erfolgswirksam ist, als eine Beteiligung\r\nan der übertragenden Gesellschaft besteht. Im Übrigen, also wenn noch weitere Gesellschafter\r\nan der übertragenden Gesellschaft beteiligt sind, wird der Vorgang als Einlage\r\nbehandelt (siehe IDW RS HFA 42, Abschn. 4). Das bedeutet, das übernommene Vermögen\r\nkann dann auch nur quotal dem tauschähnlichen Vorgang zugeordnet werden.\r\nBeispiel:\r\nDie übernehmende M-GmbH ist an der übertragenden T-GmbH zu 60 % beteiligt.\r\nDer Buchwert der Anteile an der T-GmbH beträgt 200.000 €. Das übertragene Vermögen\r\nsoll mit dessen Wert von 1.000.000 € angesetzt werden. § 21 MinStG gilt\r\naufgrund der Ausübung des Wahlrechts nach § 39 MinStG nicht.\r\nIn Höhe von 60 % ist die Vermögensübernahme als tauschähnlicher Vorgang zu behandeln\r\nund in Höhe von 40 % als Einlage. Die Einlage ist nicht erfolgswirksam.\r\nSomit ergibt sich laut GuV folgender Übernahmegewinn: 600.000 € ./. 200.000 € =\r\n400.000 €. Der Rechenweg von § 66 Abs. 2 Nr. 2 b) Satz 2 MinStG-E passt dann aber nicht.\r\nEs ergäbe sich danach folgender Übernahmegewinn: 1.000.000 € ./. 200.000 € = 800.000\r\nx 60 % = 480.000 €.\r\nNicht konsequent ist es, warum bei Nichtgeltung von § 21 MinStG nur ein Übernahmegewinn,\r\nnicht aber ein Übernahmeverlust berücksichtigt werden soll. Zwar würde sich wohl bei\r\nUmwandlungen im Anwendungsbereich des § 12 UmwStG ein konsistentes Ergebnis ergeben.\r\nBei ausländischen Umwandlungen, auf die § 12 UmwStG nicht anwendbar ist, muss\r\ndas aber nicht so sein.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n19/28\r\nKlarstellungsbedürftig scheint zudem, inwieweit die Regelung des § 66 Abs. 2 MinStG-E\r\nauf dem Jahresergebnis lt. Rechnungslegung aufsetzt. Neben einem vollständig ergebniswirksamen\r\nAusweis des Übernahmeergebnisses in profit or loss ist es nach IFRS auch denkbar,\r\ndass Übernahmeergebnisse vollständig über das Eigenkapital gebucht werden und\r\ndann nicht im Mindeststeuer-Jahresüberschuss erscheinen. Die Herausnahme aus dem\r\nMindeststeuer-Gewinn erübrigt sich dann.\r\nAuch kann die Definition des übertragenden Buchwerts abweichen. Der für § 66 Abs. 2\r\nMinStG-E relevante Buchwert dürfte analog zu § 64 Abs. 2 Nr. 2 MinStG derjenige aus dem\r\nEinzelabschluss der übertragenden Gesellschaft sein. Nach IFRS kommt hier auch alternativ\r\nder Buchwert aus dem Konzernabschluss in Frage, also inkl. PPA und Goodwill. Zusätzlich\r\nkann nach IFRS auch die Erwerbsmethode angewendet werden und die Übertragung damit\r\nzum fair value erfolgen.\r\nZum anderen wird für den Fall der Nichtgeltung von § 21 MinStG ein höherer Übernahmegewinn\r\nin den Mindeststeuer-Gewinn einbezogen als z.B. in der HGB-GuV erfasst, siehe\r\ndazu oben. Es stellt sich dann die Frage, ob insoweit § 15 MinStG überschrieben wird,\r\nindem ein abweichender höherer Übernahmegewinn in den Mindeststeuer-Gewinn einzubeziehen\r\nist, als er in der Rechnungslegung überhaupt erfasst wurde.\r\n§ 66 Abs. 2 Nr. 2 lit b) Satz 1 und Satz 2 MinStG-E gelten nur, wenn das Vermögen zu\r\nBuchwerten übernommen wird. Bei vollständiger Aufdeckung stiller Reserven (Ansatz gemeiner\r\nWerte) in der Steuerbilanz liegt wohl schon keine Mindeststeuer-Reorganisation vor,\r\ndie Regelungsgegenstand von Absatz 2 ist, vgl. § 66 Abs. 5 Nr. 2 MinStG. Die vorgesehene\r\nRegelung wäre nicht anwendbar.\r\nDas gleiche dürfte bei teilweiser Aufdeckung der stillen Reserven (Ansatz von Zwischenwerten)\r\nin der Steuerbilanz gelten. Dann läge zwar begrifflich eine Mindeststeuerreorganisation\r\nvor. Die vorgesehene Regelung könnte aber nicht angewendet werden, weil sie in\r\nAbsatz 2 verortet ist. Der Fall des Zwischenwertansatzes ist aber in Absatz 3 geregelt.\r\nAuch in diesen beiden Fällen muss es bei Anwendbarkeit von § 21 MinStG zu einer Kürzung\r\neines Übernahmegewinns kommen.\r\nIn der Korrekturnorm des § 18 Nr. 14 scheint ein redaktioneller Fehler vorzuliegen. Nach\r\n§ 18 Nr. 14 MinStG soll der Mindeststeuer-Jahresüberschuss (bzw. -Fehlbetrag) vermehrt\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n20/28\r\nwerden um Gewinne beziehungsweise vermindert werden um Verluste aus der Übertragung\r\nvon Vermögenswerten/Schulden. Die Regelung differenziert nicht zwischen den Fällen des\r\n§ 66 MinStG, in denen das Übertragungsergebnis in der Rechnungslegung bereits erfasst\r\nist und deshalb nicht mehr hinzugerechnet/gekürzt werden muss, und solchen, wo dies nicht\r\nder Fall ist. Zudem zielt die Regelung wohl umgekehrt auf die Kürzung von Gewinnen (statt\r\nHinzurechnung) und Hinzurechnung von Verlusten (statt Kürzung). Hierauf hatten wir bereits\r\nin unserer Stellungnahme zum 1. Diskussionsentwurf vom 6. September 2024\r\n(Seite 23) hingewiesen.\r\nWir gehen davon aus, dass für eine Seitwärtsverschmelzung die Behandlung in der Rechnungslegung\r\nder übernehmenden Gesellschaft maßgeblich und bei dieser folglich ergebnisneutral\r\nist. Wünschenswert wäre, wenn dies in der Gesetzesbegründung klargestellt\r\nwürde. Sollte dies vom BMF anders gesehen werden, wäre eine Korrektur von Übernahmeergebnissen\r\nfür Mindeststeuerzwecke auch für diese Fälle erforderlich.\r\nBei einer Seitwärtsverschmelzung oder-Abspaltung kommt es auf Anteilseignerebene zu\r\neinem ergebniswirksamen Anteilstausch. Entsprechendes gilt auch bei einem Anteilstausch\r\nnach § 21 UmwStG. Sinnvollerweise sollte die Auswirkungen dieser Vorgänge ebenfalls\r\nthematisiert werden. Es bietet sich an, in der Gesetzesbegründung zu § 21 MinStG oder zu\r\n§ 66 MinStG klarzustellen, dass insoweit auf einen Verlust oder Gewinn durch den verschmelzungsbedingten\r\nAnteilstausch § 21 MinStG anzuwenden ist.\r\nPetitum:\r\nDie Klarstellung zur Behandlung von Übernahmeergebnissen sollte sämtliche relevanten\r\nFälle, also insbesondere auch Aufwärtsumwandlungen unter Ansatz von gemeinen Werten\r\nund Zwischenwerten berücksichtigen. Zudem sollte die vorgesehene Berechnung von Übernahmeergebnissen\r\nan die Behandlung in der Rechnungslegung angepasst werden.\r\nDes Weiteren ist es sinnvoll, wenn auch die Auswirkungen auf Anteilseignerebene bei einer\r\nSeitwärtsverschmelzung oder -Abspaltung sowie die Auswirkungen eines Anteilstausch\r\nnach § 21 UmwStG in der Gesetzesbegründung klargestellt werden (Anwendung von § 21\r\nMinStG).\r\nZudem möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass die Formulierung der Korrekturvorschrift\r\nin § 18 Nr. 14 MinStG ungenau ist und an § 66 MinStG angepasst werden sollte,\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n21/28\r\nsiehe hierzu bereits unsere Stellungnahme zum 1. Diskussionsentwurf vom 6. September\r\n2024, S. 23.\r\nHinsichtlich der Anwendbarkeit der Änderungen sollte klargestellt werden, dass diese auf\r\nalle noch offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anwendbar sind.\r\nErgänzend zu § 66 Abs. 5 MinStG – Mindeststeuer-Reorganisation bei fehlender Anteilsgewährung\r\nWir hatten bereits in der Stellungnahme zum 1. Diskussionsentwurf auf Rechtsunsicherheiten\r\nhinsichtlich der Erforderlichkeit einer Anteilsgewährung für die Qualifikation als Mindeststeuer-\r\nReorganisation hingewiesen. Zwar ist das Fehlen einer Anteilsgewährung nach der\r\nDefinition in Absatz 5 unschädlich „wenn die Ausgabe eines Kapitalanteils keine wirtschaftliche\r\nBedeutung hätte“. Der Gesetzestext lässt daher die Interpretation zu, dass auch Umwandlungen,\r\nfür die eine Anteilsgewährung gesellschafts- bzw. handelsrechtlich nicht möglich\r\noder verzichtbar ist, als Mindeststeuer-Reorganisation einzustufen sind. Allerdings verbleiben\r\nin der Praxis hierzu Unsicherheiten. Diese dürften zu Anträgen auf verbindliche\r\nAuskunft führen. Wir halten eine Klarstellung daher weiterhin für sinnvoll.\r\nPetitum:\r\nWir regen an, § 66 Abs. 5 Nr. 1 folgenden Halbsatz anzufügen:\r\n„… oder wenn keine Gegenleistung vorliegt, die Ausgabe eines Kapitalanteils keine wirtschaftliche\r\nBedeutung hätte oder aus Rechtsgründen nicht möglich ist, und“\r\nSofern eine solche gesetzgeberische Klarstellung (mit Rückwirkung ab 2024) als nicht möglich\r\nerscheint, sollte dies zumindest im Begründungsteil erläutert werden, dass bei Umwandlungen\r\neine Ausgabe neuer Kapitalanteile des aufnehmenden Rechtsträgers für die\r\nQualifikation als Mindeststeuer-Reorganisation nicht erforderlich ist, wenn die Anteilsgewährung\r\nim maßgeblichen Steuerhoheitsgebiet gesellschafts- bzw. handelsrechtlich nicht\r\nzulässig (Kapitalerhöhungsverbot) oder verzichtbar (Wahlrechte) ist. Ferner sollte erwähnt\r\nwerden, dass gleiches auch für Umwandlungen von Personengesellschaften im Wege einer\r\nAnwachsung gilt.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n22/28\r\nZu § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG-E – Ausschluss vom CbCR-Safe-Harbour bei Fehlern\r\nEs soll in § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG eine explizite Regelung aufgenommen werden, wonach\r\nder CbCR-Safe-Harbour für ein Steuerhoheitsgebiet ausgeschlossen ist, wenn die Anforderungen\r\nan den CbCR-Safe-Harbour nicht erfüllt werden. Der Ausschluss gilt danach auch\r\ndann, wenn ein Fehler im Ergebnis keinen Einfluss auf die Erfüllung der in § 84 Absatz 1\r\nSatz 1 Nummer 1 bis 3 MinStG genannten Tests hatte.\r\nDies ist eine weitgehende Sanktion und führt u. E. zu unnötigem Compliance-Aufwand. Es\r\nmüsste eine aufwändigere Vollberechnung erfolgen, auch wenn einer der vereinfachten\r\nSchwellenwerttests erfüllt würde. Dies würde nach dem Gesetzeswortlaut auch bei marginalen\r\nFehlern gelten.\r\nGemäß den OECD-Vorgaben (Kommentar, Abs. 79 und 80 zu Annex A Abschnitt 1) ergibt\r\nsich, dass Anpassungen der im länderbezogenen Bericht (CbCR) verwendeten Daten (CbCRDaten)\r\nschädlich für die Anwendung eines CbCR Safe Harbour Tests sind. Dies gilt deshalb,\r\nweil hier das CbCR kein „Qualified CbCR“ i. S. d. OECD GloBE Model Rules darstellt. Davon\r\nausgenommen sind jedoch ausdrücklich die Anpassungen, welche die GloBE-Mustervorschriften\r\nund der dazugehörige Kommentar bzw. das deutsche Mindeststeuergesetz explizit verlangen.\r\nDerartige explizit verlange Anpassungen sehen §§ 87 bis 87b MinStG / MinStGAnpG-E\r\nvor. Es wird von der OECD nicht vorgegeben, dass der Safe Harbour zu versagen ist, wenn\r\ndie erforderlichen Anpassungen nicht in der Meldung enthalten sind.\r\nDie negative Formulierung in § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG-E („[…] nach diesem Gesetz erforderliche\r\nAnpassungen unterblieben sind“) geht allerdings weiter. Hiernach führt jegliche unterbliebene\r\n(einschließlich vom MinStG explizit genannte) Anpassung zur Versagung eines CbCRSafe-\r\nHarbour-Tests. Hiernach wäre also eine versehentlich fehlerhaft ermittelte Anpassung\r\nnach §§ 87 bis 87b MinStG / MinStGAnpG-E rein aus formellen Gründen schädlich, auch wenn\r\nder Fehler im Ergebnis keinen Einfluss auf die Erfüllung eines CbCR-Safe-Harbour-Tests hat.\r\nU. E. ist es sinnvoll, hinsichtlich der Umsetzung von Anforderungen an den CbCR-Safe-Harbour\r\neinen gewissen Ermessensspielraum zu belassen. Sinn und Zweck der temporären Safe-\r\nHarbour-Regelungen ist es, den Erfüllungsaufwand für die betroffenen Unternehmen zu begrenzen.\r\nDies deckt sich u. E. mit der OECD-Auffassung, die an verschiedenen Stellen eine\r\n„offenere“ bzw. „praktikablere“ Sichtweise an den Tag legt und insbesondere den Wesentlichkeitsgrundsatz\r\nanerkennt. Das ergibt sich eindeutig aus Abs. 11 zu Abschnitt 1 des Annex A.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n23/28\r\nSafe Harbours zum OECD Kommentar (dort Seite 292). Zur Kompensation gilt der CbCR Safe\r\nHarbour Test nur vorübergehend und beinhaltet einen Zuschlag auf die ETR-Grenze. Hintergrund\r\nist bekanntermaßen die Einräumung eines Übergangszeitraums für die Implementierung\r\nangemessener Reportingprozesse in den Unternehmen. Dies muss auch u. E. für Anforderungen\r\nan das dem Test zugrunde gelegte Berichtspaket gelten. Anpassungen (bereits im\r\nErstellungsprozess) des Berichtspakets sollten daher nicht verlangt werden, sofern diese sich\r\nnicht auf das Ergebnis des Tests auswirken.\r\nPetitum:\r\n§ 87 Abs. 1 S. 2 MinStG-E sollte in seiner Reichweite überprüft werden. Wir schlagen in\r\neinem ersten Schritt eine alternative Formulierung vor, die unserer Auffassung nach der\r\nOECD-Vorgabe gerecht wird und die Möglichkeit einer späteren Korrektur, z. B. im Rahmen\r\neiner steuerlichen Außenprüfung erlaubt:\r\n„[…] Sofern die Anforderungen für den CbCR-Safe-Harbour für ein getestetes Steuerhoheitsgebiet\r\nnicht erfüllt sind oder unter Berücksichtigung der nach diesem Gesetz\r\nerforderlichen Anpassungen nicht erfüllt sind unterblieben sind, scheidet die\r\nAnwendung des § 84 für das jeweilige getestete Steuerhoheitsgebiet ungeachtet des\r\nUmstands aus.“\r\nZudem sollte sich das BMF auf OECD-Ebene für eine entsprechende Klarstellung im Kommentar\r\nzu den GloBE-Musterregelungen einsetzen. Zumindest sollte der Grundsatz der Wesentlichkeit\r\ngelten, siehe dazu auch den nachfolgenden Punkt.\r\nZu § 87 Abs. 2 Nr. 1 MinStG-E – Berichtspakete\r\nDie gegenüber dem 1. Diskussionsentwurf geänderte neue und besser verständliche Strukturierung\r\ndes § 87 MinStG halten wir für sinnvoll.\r\nAuch begrüßen wir, dass in der Gesetzesbegründung offenbar eine Nichtbeanstandungsregelung\r\nfür bestimmte vereinfachende Vorkonsolidierungen aufgenommen werden soll.\r\nDeren Wortlaut erscheint uns aber noch nicht klar genug. Die Nichtbeanstandungsregelung\r\nin der Begründung zu § 87 Abs. 2 S. 2 MinStG-E soll Kompensationsmaßnahmen erfassen,\r\ndie mit Blick auf nachfolgenden Konsolidierungsmaßnahmen für konzerninterne Geschäftsvorfälle\r\nunterbleiben. Der Begriff „Kompensationsmaßnahmen“ bleibt aber undeutlich. Aus\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n24/28\r\nunserer Sicht sollte die Formulierung klarer zum Ausdruck bringen, dass hier aus Vereinfachungsgründen\r\nim Hinblick auf nachfolgende Konsolidierungsmaßnahmen „vorweggenommene\r\nKonsolidierungsanpassungen“ gemeint sind.\r\nIn der Praxis werden mit Blick auf den handelsbilanziellen Wesentlichkeitsgrundsatz sehr\r\nviele Vereinfachungsmaßnahmen in Berichtspaketen umgesetzt. Die Abgrenzung zwischen\r\nzulässigen Vereinfachungen und unzulässigem Weglassen bzw. Konsolidierung dürfte in\r\nvielen Fällen schwierig sein. Es wäre daher zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit und\r\nzur Vermeidung von Compliance-Aufwand hilfreich, wenn bestimmte besonders praxisrelevante\r\nFälle beispielhaft als unschädlich dargestellt werden könnten, wie z. B. die Abbildung\r\nkonzerninterner Leasing-Verhältnisse als normales Mietgeschäft an Stelle der Abbildung\r\nnach IFRS 16.\r\nAußerdem sollte der Wesentlichkeitsgrundsatz der Rechnungslegung als Maßstab auch für\r\ndie Anforderungen an die Berichtspakete in der Mindeststeuer ausdrücklich anerkannt werden.\r\nBerichtspakete sollten daher bei nur unwesentlichen Abweichungen von Rechnungslegungsvorschriften\r\ndennoch als Qualifizierte Rechnungslegungsinformationen gelten, sodass\r\ndie Nutzung der CbCR-Safe-Harbour-Test möglich bleibt. Auch die OECD anerkennt\r\nden Wesentlichkeitsgrundsatz, wie sich aus Abs. 12 des OECD-Kommentars zu Art. 3.1.2.\r\nder OECD Model Rules ergibt: „Because the accounting standards used to prepare the\r\nConsolidated Financial Statements include a materiality threshold, minor or inconsequential\r\ndeviations from a strict application of the UPE’s accounting standard in the computation of\r\na particular Constituent Entity’s Financial Accounting Net Income or Loss for purposes of\r\npreparing the Consolidated Financial Statements do not need to be adjusted when such\r\nthreshold is not exceeded. The financial accounting auditor’s acceptance of a deviation in\r\nthe Consolidated Financial Statements without a qualification to the auditor’s opinion is good\r\nevidence that the difference is immaterial.“\r\nPetitum:\r\nDie Gesetzesbegründung betreffend die Klarstellung zur Akzeptanz bestimmter Konsolidierungsanpassungen,\r\ndie in den Berichtspaketen aus Vereinfachungsgründen im Blick auf\r\nspätere Konsolidierungsmaßnahmen vorweggenommen werden, sollte klarer formuliert und\r\num Beispiele ergänzt werden. Es sollten entsprechend dem Wesentlichkeitsgrundsatz der\r\nRechnungslegung unwesentliche Abweichungen in den Berichtspaketen von den Rechnungslegungsvorschiften\r\nals unschädlich akzeptiert werden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n25/28\r\nZu § 87 Abs. 2 Nr. 3 MinStG-E – Datenquellen für unwesentliche Einheiten\r\nDer Entwurf verwendet u. a. in § 87 Abs. 2 Nr. 3 MinStG-E (und nicht nur hier) noch den\r\nbisherigen Begriff „Jahresabschluss“. Ein Jahresabschluss ist hier aber nicht gemeint, sondern\r\nvielmehr die Datenquelle, die auch für das CbCR verwendet wurde, also auch Rechnungslegung\r\nfür regulatorische Zwecke oder interne Managementberichte.\r\nPetitum:\r\nDer Begriff „Jahresabschluss“ sollte hier und im gesamten Entwurf an die neue Terminologie\r\ndes Diskussionsentwurfs angepasst werden.\r\nZu § 87 Abs. 4 MinStG-E – ausgewiesener Ertragsteueraufwand\r\nDas Mindeststeuergesetz unterscheidet begrifflich gelegentlich zwischen „ausweisen“ und „erfassen“,\r\nsiehe § 82 Abs. 1 S. 1 MinStG „…erfassten oder ausgewiesenen aktiven und passiven\r\nlatenten Steuern…“). Der Begriff “ausweisen” könnte dabei ein etwas weiterer Begriff sein und\r\nsich möglicherweise auch auf Anhangangaben beziehen, während “erfassen” nur das bilanzielle\r\nErfassen meint. Insofern stellt sich die Frage, ob in § 87 Abs. 4 MinStG-E die Worte „ausgewiesenen\r\nErtragsteueraufwand“ passen.\r\nPetitum:\r\nIn § 87 Abs. 4 MinStG-E sollte die Formulierung „ausgewiesenen Ertragsteueraufwand“ dahingehend\r\nüberprüft werden, ob er hier richtig verwendet ist.\r\nZu § 87a MinStG-E – begrenzte Akzeptanz von Pushdown-Accounting auch für Vollberechnung\r\n§ 87a MinStG-E erlaubt die Berücksichtigung von Auswirkungen der Erwerbsmethode bei\r\neinem Beteiligungserwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses (sog.\r\nPushdown Accounting) für Zwecke des CbCR Safe Harbour, sofern bereits für nach dem\r\n31.12.2022 beginnende Geschäftsjahre CbCR Daten unter Berücksichtigung der Erwerbsmethode\r\nübermittelt worden sind. Für Zwecke des CbCR-Routinegewinne-Tests und des\r\nCbCR-Effektivsteuersatz-Tests sind Gewinnminderungen eines Geschäfts- oder Firmenwerts\r\naufgrund des Pushdown Accountings dem Gewinn/Verlust vor Steuern wieder hinzuzurechnen,\r\nsofern der Beteiligungserwerb nach dem 31.11.2021 erfolgt ist. Eine Ausnahme\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n26/28\r\ngilt für den CbCR-Effektivsteuersatz-Test, sofern die Rechnungslegungsinformationen einen\r\nauf die Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts entfallenden latenten Steuerertrag\r\nbeinhalten.\r\nPetitum:\r\nDie Anwendung der Erwerbsmethode für CbCR Safe Harbour Zwecke bringt u. E. keine\r\nspürbare Erleichterung für die Praxis. Denn jedenfalls für Zeiträume, in denen der CbCRSafe-\r\nHarbour keine Anwendung (mehr) findet, müssen diese Daten auch für die Vergangenheit\r\nerhoben werden. Es empfiehlt sich daher einen Gleichlauf derart herzustellen, dass\r\ndie Erwerbsmethode auch für die Regeln der Vollberechnung akzeptiert werden kann. Eine\r\nspürbare Erleichterung wäre alternativ erreicht, wenn die Eliminierung von Effekten aus\r\ndem Pushdown Accounting erst für Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2026 verlangt\r\nwerden würde.\r\nZu § 87b MinStG-E – Inkongruenzen\r\nDie an verschiedenen Stellen verwendeten Begriffe „Jahresabschluss“ und „Abschluss“ sind\r\nnoch nicht an die Begrifflichkeit „qualifizierte Rechnungslegungsinformationen“ angepasst. Zudem\r\nhandelt es sich bei dem Begriff „Steuerliche Attribute“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff,\r\nder im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung klargestellt werden sollte. In diesem\r\nKontext stellt sich die Frage, ob dies ausschließlich Steuerkennzeichen einer Geschäftseinheit\r\numfasst, die zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres vorhanden sind. Falls ja, wäre z.B. ein\r\nVerlustvortrag erfasst, nicht jedoch der unterjährig bereits verrechnete laufende steuerliche\r\nVerlust.\r\nPetitum:\r\nDie für die Rechnungslegungsdaten verwendete Terminologie sollte an § 87 Abs. 2 MinStG-E\r\ndes Entwurfs angepasst werden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n27/28\r\nZu § 101 MinStG – Penalty Relief für Steuererklärung\r\n§ 101 Abs. 3 MinStG-E sieht einen sog. Penalty Relief für Mindeststeuerberichte nach § 75\r\nMinStG vor.\r\nPetitum:\r\nEin Penalty Relief sollte auch Anwendung finden auf Steuererklärungen nach § 95 MinStG.\r\nAnderenfalls wäre ein Penalty Relief nur eingeschränkt wirksam.\r\n2. Artikel 4 des Diskussionsentwurfs – Decluttering im EStG\r\nDie Vorschriften in § 4i EStG und § 4j EStG sind durch andere Maßnahmen gegen Steuervermeidung\r\nüberflüssig geworden, führen aber gleichwohl zu erheblichem Compliance-Aufwand\r\nbei den Unternehmen. Der Vorschlag, diese Normen abzuschaffen, ist daher als Beitrag\r\nzur Entschlackung des deutschen Steuerrechts zu begrüßen.\r\n3. Artikel 5 des Diskussionsentwurfs – Decluttering im AStG\r\nZu § 9 AStG-E – Anhebung der Bagatell-Grenze\r\nDie vorgesehene Anhebung Bagatellgrenze in § 9 AStG-E dient der Vereinfachung und ist\r\ndaher zu begrüßen.\r\nZu § 13 AStG (Abschaffung der Hinzurechnungsbesteuerung bei nicht beherrschten Kapitalanlagegesellschaften)\r\nDie von der ATAD nicht geforderte erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung bei nicht beherrschten\r\nAuslandsgesellschaften ist nur mit großem Aufwand vollziehbar. Die Unternehmen\r\nmüssen ihre Auslandsstrukturen – auch bei Kleinstbeteiligungen – darauf untersuchen, ob\r\nniedrig besteuerte Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter vorliegen und ggf. die Daten zur Überleitung\r\nin deutsches Steuerrecht beschaffen. Selbst wenn sich keine § 13 AStG-Relevanz herausstellt,\r\nentsteht Prüfungs- und Dokumentationsaufwand. Die Compliance-Kosten dürften oft\r\ndie eigentliche Steuer übersteigen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n28/28\r\nWir halten bei den Schätzungen des Erfüllungsaufwands die geschätzte Fallzahl für deutlich\r\nzu niedrig. Wir gehen davon aus, dass die Fallzahl nicht 800, sondern mindestens das doppelte\r\nbeträgt. Insofern sehen wir v. a. mit Abschaffung von § 13 AStG ein erhebliches Potenzial\r\nzum Abbau von Compliance-Aufwand.\r\nAllerdings ergibt sich für viele Unternehmen die Frage, wie sie mit dem derzeit noch geltenden\r\n§ 13 AStG umgehen sollen. Viele Finanzämter haben die bundeseinheitliche Fristverlängerung\r\nbis 31. Oktober 2024 für die Abgabe von AStG-Feststellungserklärungen für das Jahr\r\n2022 ihrerseits nochmals verlängert. Viele Unternehmen profitieren daher noch von laufenden\r\nFristverlängerungen und haben die AStG-Erklärungen für das Jahr 2022 noch nicht abgegeben.\r\n§ 13 AStG soll erfreulicherweise rückwirkend abgeschafft werden, sodass möglicherweise\r\nauch für das Jahr 2022 § 13 AStG nicht anzuwenden ist. Da aber unklar ist, ob und\r\nwann der Vorschlag des BMF vom Gesetzgeber umgesetzt wird, ergibt sich für die Unternehmen\r\nein Stadium der Rechtsunsicherheit. Angesichts des großen Ermittlungs- und Erklärungsaufwand,\r\nder mit § 13 AStG bei nicht beherrschten Gesellschaften verbunden ist, besteht bei\r\nden Unternehmen das Interesse, diesen möglicherweise unnützen Aufwand zu vermeiden. Es\r\nwäre daher hilfreich, wenn die Finanzverwaltung kurzfristig im Erlasswege eine Fristverlängerung\r\nfür das Jahr 2022 gewährt.\r\nPetitum:\r\nDie Finanzverwaltung sollte im Erlasswege kurzfristig eine Fristverlängerung für Feststellungserklärungen\r\nfür das Jahr 2022 gewähren.\r\n4. Art. 6 – Änderung des InvStG zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen\r\nDie vorgeschlagene Anpassung des § 37 InvStG vermeidet Doppelbesteuerungen, wenn\r\ngleichzeitig Hinzurechnungsbeträge aufgrund der Anwendung der §§ 7 ff. AStG entstehen.\r\nDen Vorschlag begrüßen wir daher."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012861","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Stärkung der Finanzbildung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0f/c0/365904/Stellungnahme-Gutachten-SG2410180003.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nWebsite: bankenverband.de\r\nUSt.-IdNr. DE201591882\r\n17. Oktober 2024\r\nTelefon: +49 30 1663- 1596\r\nStellungnahme\r\ndes Bankenverbandes zum Referentenentwurf\r\nzum Gesetz zur Stärkung der Finanzbildung\r\nLobbyregister-Nr. R001458\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 0764199368-97\r\nSeite 2 / 3\r\nPositionierung\r\nWir begrüßen den vorgelegten Referentenentwurf für das Finanzbildungsstärkungsgesetz\r\nausdrücklich. Die im Referentenentwurf angedachte Erweiterung der bestehenden „Stiftung Geld\r\nund Währung“ um „Finanzbildung“ kann ein wichtiger operativer Faktor sein, um die\r\nZielsetzungen der nationalen Finanzbildungsinitiative fortzuführen. Da auch der Vorschlag der\r\nOECD für eine nationale Finanzbildungsstrategie die Wichtigkeit einer koordinativen Stelle\r\nbetont, ist es notwendig, dass dies auch innerhalb der nationalen Finanzbildungsstrategie\r\nberücksichtigt wird.\r\nAnforderungen\r\nEs ist der richtige Schritt, zukünftig eine Stiftung mit der Weiterentwicklung und Verstetigung der\r\ndurch die „Initiative Finanzielle Bildung“ angestoßenen Maßnahmen zu betrauen. Eine Stiftung\r\nkann die Aufgaben zur Förderung der Finanzbildung zentral, langfristig und zuverlässig\r\nübernehmen und bundesweit umsetzen. Darüber hinaus kann sie überparteilich, intraministeriell,\r\nneutral und unabhängig agieren, auch über Regierungswechsel hinweg.\r\nDie „Stiftung Geld und Währung“ bietet sich dafür an, da sie als Stiftung der Bundesbank für\r\nqualitativ hochwertige und wissenschaftlich fundierte Arbeit steht und bundesweit ausgerichtet\r\nist. Die Umbenennung in „Stiftung Finanzbildung, Geld und Währung“ betont den Schwerpunkt\r\nihrer operativen Tätigkeit und entspricht der Erweiterung des Stiftungszwecks um die Stärkung\r\nder finanziellen Bildung der Bevölkerung. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ein Stiftungsrat das\r\nzentrale Organ der Stiftung bildet. Die Deutsche Bundesbank, das Bundesministerium der\r\nFinanzen und das Bundesministerium für Bildung und Forschung benennen jeweils einen\r\nVertreter der jeweiligen Behörde sowie zwei externe Fachleute.\r\nWir halten es für entscheidend, dass dieses Gremium eine neutrale Rolle einnimmt und daher bei\r\nder Besetzung auf eine unabhängige und überparteiliche Zusammensetzung geachtet wird.\r\nEinbindung der Stakeholder\r\nDer Gesetzentwurf legt fest, welche Aufgaben die Stiftung künftig übernehmen soll. Es ist\r\nverankert, dass die Stiftung Initiativen, Anbieter und andere Stakeholder im Bereich der\r\nSeite 3 / 3\r\nfinanziellen Bildung angemessen in ihre Arbeit einbeziehen muss (§11, Abs. 3). Außerdem kann\r\nder Stiftungsrat einen oder mehrere Fachbeiräte einberufen (§14).\r\nDie Finanzbildungsstrategien anderer Länder zeigen Erfolge, indem sie eine Vielzahl von\r\nStakeholdern in die Entwicklung von Maßnahmen einbeziehen. Dies führt zu einer hohen\r\nAkzeptanz in Politik, Bildung, Zivilgesellschaft und der breiten Öffentlichkeit. Zudem ermöglicht\r\ndiese Herangehensweise, verschiedene Zielgruppen und Themen zu berücksichtigen. Daher\r\nhalten wir es für wichtig, zukünftig beratende Fachbeiräte einzurichten. Die Besetzung sollte\r\nausgewogen sein, sodass neben Stakeholdern aus der Wissenschaft auch Vertreter aus\r\nVerbänden, Initiativen und der Wirtschaft einbezogen werden, die diverse Zielgruppen\r\nrepräsentieren.\r\nZusätzlich erscheint es uns sinnvoll, auch hinsichtlich der zahlreichen Initiativen im Bereich des\r\nbreiteren Feldes der ökonomischen Bildung eine entsprechende Brücke zu schlagen und hier den\r\nDialog zu verstärken.\r\nEinbindung der Bundesländer\r\nDie zukünftige „Stiftung Finanzbildung, Geld und Währung“ wird bundesweit tätig sein. Um\r\nmöglichst viele Bevölkerungsschichten flächendeckend zu erreichen, ist es wichtig zu klären, wie\r\ndie operative Arbeit auf die Bedürfnisse der unterschiedlichen Zielgruppen in den einzelnen\r\nBundesländern abgestimmt werden kann. Eine Einbindung der Bundesländer mit ihrer\r\nZuständigkeit für Bildung ist daher aus unserer Sicht dringend erforderlich, um eine kohärente\r\nBildungsstrategie zu gewährleisten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012897","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung des gegenwärtigen Regulierungsstandes nach CRD VI und CRR III in Bezug auf ESG-Risiken","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b4/f2/366767/Stellungnahme-Gutachten-SG2410220021.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DK-Position zum Bericht der EU-KOM vom 2. Juli 2024 über die Überwachung\r\nklimabezogener Risiken für die Finanzstabilität\r\n1. (Aufsichtliche) Stresstests als Grundlage für weitere Kapitalanforderungen (Säule II)\r\nDie bisherigen Stresstest-Ergebnisse dürfen nicht als Basis für zusätzliche Kapitalempfehlungen\r\n(P2G) in Säule II verwendet werden.\r\n Stresstestergebnisse grundsätzlich von vielen Annahmen abhängig: Klimaszenarien,\r\nWirtschaftsentwicklung und Wirkungsgefüge, variabel auslegbare Parameter, Kalibration auf\r\nhistorischen Entwicklungen; weitere methodische Grenzen im Klimastresstest\r\n Mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit notwendig über Annahmen zu Veränderungen der\r\nökonomischen Parameter (z.B. GDP, Arbeitslosigkeit, Zinssätze) bei allen Klimaszenarien\r\n Hohe Ergebnis-Bandbreite, jedoch keine pauschale Unterschätzung der Risiken: Annahmen\r\nkönnen sich ex-post als risikoabschwächend oder als risikoverstärkend erweisen\r\n Datenbasis (insb. zu CO2-Emissionen und EPC-Ratings) befindet sich bei den Instituten\r\nweiterhin im Aufbau, Qualität und Konsistenz v.a. bei Kundendaten schwierig\r\n Rückgriff auf externe Daten und Schätzungen erforderlich, keine Markt-Standards\r\n Szenarien und Parameter müssen sukzessive weiterentwickelt werden, da sie die notwendige\r\nGranularität derzeit noch nicht abbilden (insb. granularere Branchenunterteilung)\r\n RWA-Prognosen zurzeit nicht sinnvoll integrierbar, damit CET1-Reduzierungen nicht\r\nprognostizierbar und eine P2G-Ableitung nicht valide möglich\r\n Szenariorechnungen mit Laufzeiten von zehn Jahren und mehr mglw. in Bezug auf die\r\nGeschäftsstrategie hilfreich, doch keinesfalls für die Ermittlung eines Kapitalbedarfs\r\n2. Systemrisikopuffer (allgemein oder sektorspezifisch)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft lehnt einen Systemrisikopuffer für ESG-Risiken ab.\r\n Strategisches Ziel der Deutschen Kreditwirtschaft: Finanzierung der Transformation.\r\nPauschale Kapitalerhöhungen engen Kreditvergabespielraum ein, damit kontraproduktiv.\r\n Systemrisikopuffer ist europäische Anforderung, nicht im Baseler Rahmenwerk enthalten.\r\nPuffer für ESG-Risiken benachteiligt europäische Kreditwirtschaft weiter. Für internationales\r\n„level-playing-field“ und Komplexitätsreduktion sollte Anzahl der Kapitalpuffer reduziert und\r\nSystemrisikopuffer abgeschafft werden.\r\n Klimarisiken weiterhin ausschließlich mit mikroprudenziellen Vorschriften adressieren. Das\r\nmakroprudenzielle Rahmenwerk ist dafür ungeeignet und würde noch komplexer.\r\n Betroffenheitsanalyse muss institutsindividuell erfolgen. Integration der Auswirkungen\r\nmaterieller ESG-Risikotreiber über Risikoinventur im ICAAP-Prozess bereits üblich, daher\r\nAbbildung über bestehende Systematik. Zusätzlicher Systemrisikopuffer könnte zu doppelter\r\nBerücksichtigung von ESG-Risiken führen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012898","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung des geplanten Anlegerschutzverbesserungsgesetzes (AnlVerG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/db/82/366769/Stellungnahme-Gutachten-SG2410220022.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nBerlin, 22.10.2024\r\nStellungnahme\r\nzum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung\r\ndes Anlegerschutzes bei Vermögensanlagen (AnlVerG)\r\nGZ B5 – WK 6100/24/10002\r\nDOK 2024/0783572\r\nUnsere Zeichen\r\nAZ DK: 763-VVM\r\nAZ DSGV: 4515"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013221","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der gesetzlichen Regelung zur sogenannten Zinsschranke","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c7/19/373594/Stellungnahme-Gutachten-SG2411140005.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1/44\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nINDUSTRIE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nZENTRALVERBAND DES\r\nDEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\r\nMohrenstr. 20/21\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nBurgstr. 28\r\n10178 Berlin\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nWilhelmstr. 43/43G\r\n10117 Berlin\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE)\r\nDER EINZELHANDEL E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\n8. November 2024\r\n\r\nBundesministerium der Finanzen\r\n11016 Berlin\r\n\r\nStellungnahme zu dem Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) – I V C 2 - S 2742-a/23/10005 :007 (2024/0852871)\r\nSehr geehrter \r\nwir bedanken uns für die Möglichkeit, zu dem Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) Stellung nehmen zu können.\r\nWir begrüßen die Überarbeitung des BMF-Schreibens, da die Zinsschrankenregelungen zuletzt umfangreich im Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU)2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22. Dezember 2023 geändert wurde.\r\n2/44\r\nDie Stellungnahme behandelt insbesondere unterschiedliche Fragestellungen bei der Definition der Zinsaufwendungen, der Berechnung des steuerlichen EBITDA und die überschießenden Regelungen zu Zins- und auch EBITDA-Vorträgen, die u. E. nicht mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar sind und die ohnehin schon überschießenden Regelungen weiter verschärfen.\r\nNeben unserer Stellungnahme zu den Ausführungen im BMF-Schreiben möchten wir auch die Gelegenheit nutzen, um Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen der Zinsschranke anzuregen, die nicht auf Grundlage der Europäischen ATAD erfolgten. Dazu gehören sowohl das selektive Verbot zur Bildung eines EBITDA-Vortrags als auch der selektive Abzug von Zinsvorträgen. Beide Regelungen sind unseres Erachtens innerhalb des Systems der Zinsschranke systemwidrig und verstoßen gegen das objektive Nettoprinzip. Dieses Ergebnis bewirkt, dass in Jahren mit sehr geringen Zinsaufwendungen die Bildung eines EBITDA-Vortrags verboten und die Verrechnung der vorgetragenen Zinsaufwendungen wiederum versagt wird. Dies hat zur Folge, dass Unternehmen in diesen Jahren nur unter erschwerten Rahmenbedingungen aus dem Anwendungsbereich der Zinsschranke ausscheiden oder einen Puffer aufbauen können, um gar nicht erst in das Abzugsverbot zu geraten. Für beide Einschränkungen ist keine systematische Rechtfertigung ersichtlich, sodass wir angesichts der ohnehin schon starken Belastung der betroffenen Unternehmen dem Bundesfinanzministerium dringend empfehlen, dieses erneute „gold-plating“ von einer EU-Richtlinie im Rahmen einer Gesetzesinitiative rückgängig zu machen.\r\nUnsere ausführlichen Anmerkungen und Hinweise zu dem Entwurf des überarbeiteten BMF-Schreibens können Sie den anliegenden Ausführungen entnehmen.\r\n3/44\r\nFür Rückfragen zu unseren Ausführungen stehen wir gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nStellungnahme vom 8. November 2024 zum Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur\r\nZinsschranke – Besonderer Teil\r\n4/12\r\nI. Anmerkungen zu dem Entwurf des überarbeiteten BMF-Schreibens\r\nZu Randnummer 11 – Zinsaufwendungen und Zinserträge\r\nRandnummer 11 enthält Ausführungen zur allgemeinen Definition von Zinsaufwendungen und Zinserträgen, welche auf das Fremdkapital verweisen („Vergütungen für Fremdkapital“, „Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital…“). Zwar hat das überarbeitete BMF-Schreiben den Katalog von Zinsaufwendungen insbesondere durch die Aufnahme von Artikel 2 Abs. 1 ATAD in Rn. 17 und durch einen weiteren Katalog in Rn. 18 deutlich erweitert.\r\nNichtsdestotrotz sollte der Zusammenhang der Zinsaufwendungen mit der Fremdkapitalaufnahme noch stärker hervorgehoben werden, da es in der Praxis Fälle geben kann, in denen es zu einem Auseinanderfallen von Fremdkapitalaufnahme und Nebenkosten (z. B. Swap- oder Hedging-Aufwendungen) kommen kann. Beispielhaft kann eine Konzerngesellschaft ihr Fremdkapital im Ausland aufgenommen und die Muttergesellschaft im Inland durch ein Sicherungsgeschäft abgesichert haben (Swap-/Hedging mit anschließender Weiterbelastung).\r\nPetitum:\r\nRandnummer 11 sollte konkreter gefasst werden, um die Rechtssicherheit zu erhöhen. Es könnte z. B. ergänzt werden: „Es gelten nur solche Aufwendungen oder Erträge als Zinsaufwendungen oder Zinserträge, die in direktem (personellen und sachlichem) Zusammenhang mit einer Fremdkapitalaufnahme bei der gleichen Gesellschaft stehen, bei welcher die Aufwendungen oder Erträge entstanden sind.“\r\nPetitum:\r\nDie in den bisherigen Rn. 14, 32, 37 enthaltenen Billigkeitsregelungen, d. h. Qualifikation als Fremdkapital nur bei gemeinsam von Zessionar und Zedent ausgeübtem Wahlrecht, sollte beibehalten werden. Zudem sollte klargestellt werden, dass Factoringgebühren im Rahmen des echten Factorings nicht in den Anwendungsbereich des § 4h EStG fallen.\r\nZu Randnummer 17 – fiktive Zinsen in Zusammenhang mit Derivaten/Hedging\r\nDer Begriff der „fiktiven Zinsen“ in Zusammenhang mit Derivaten und Hedging ist nicht hinreichend definiert und löst in der betrieblichen Praxis erhebliche Auslegungsprobleme aus. Hier würde eine (ggf. beispielhafte) Erläuterung der darunter zu subsumierenden Aufwendungen, bspw. in Rn. 18, für mehr Klarheit sorgen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 8. November 2024 zum Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur\r\nZinsschranke – Besonderer Teil\r\n5/12\r\nPetitum:\r\nEs sollte eine dezidierte Erläuterung vorgenommen werden, insbesondere könnte dieses durch eine beispielhafte Aufzählung der darunter zu subsumierenden Aufwendungen erfolgen.\r\nZu Randnummer 18 – fiktiver Beteiligungsaufwand im Rahmen des Vorteilsverbrauchs\r\nZu den Zinsaufwendungen i. S. d. Zinsschranke soll gemäß Randnummer 18 der fiktive Zinsaufwand im Rahmen eines Vorteilsverbrauchs (auch in Form eines fiktiven Beteiligungsaufwands) bei einer verdeckten Gewinnausschüttung gehören.\r\nDiese weite Auslegung des Zinsbegriffs würde dazu führen, dass bei einer un- oder teilentgeltlichen Gewährung eines Darlehens zwischen Schwestergesellschaften (in sog. Dreieckssachverhalten) der Vorteilsverbrauch auf Ebene der Muttergesellschaft als Zinsaufwand zu berücksichtigen wäre, obwohl einerseits kein Fremdkapital oder ein wirtschaftlich vergleichbarer Wert zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft überlassen wird und andererseits es sich infolge der Verbrauchstheorie um einen reinen Beteiligungsaufwand und nicht um Zinsaufwand handelt.\r\nPetitum:\r\nDer Klammerzusatz „auch in Form eines fiktiven Beteiligungsaufwands“ sollte gestrichen werden. Alternativ sollte klargestellt werden, dass der korrespondierende fiktive Zinsertrag aus der verdeckten Gewinnausschüttung, der außerbilanziell das Einkommen der darlehensgebenden Gesellschaft in Höhe der Differenz zwischen dem angemessenen und dem vereinbarten Zins erhöht, als Zinsertrag i. S. d. Zinsschranke zu berücksichtigen ist.\r\nZu Randnummer 18 – Zinsswaps\r\nZinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke sind nach Randnummer 18 auch „Zins-Swaps“. Gemeint sind wohl Aufwendungen für Zins-Swaps.\r\nZu weit ginge es aber, die Zinsschranke auf jegliche Zins-Swaps anzuwenden. Erfasst sein dürften wohl Zins-Swaps in Hedging-Fällen, also wenn es um Sicherungsgeschäfte im Zusammenhang mit Darlehen geht. Hier sollte klargestellt werden, dass nur solche Zins-Swap-Aufwendungen als Zinsaufwendungen i. S. d. Zinsschranke qualifiziert werden, die aufgrund eines kausalen Zusammenhanges mit der Beschaffung von Fremdkapital entstanden sind (siehe hierzu auch die Anmerkungen zu Rn. 11). Dies entspricht der Definition in Art. 2 Abs. 1 der ATAD (… Hedging-Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Fremdkapital eines Unternehmens…“). Anders stellt sich dies jedoch dar, wenn es um einen isolierten Zins-Swap\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 8. November 2024 zum Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur\r\nZinsschranke – Besonderer Teil\r\n6/12\r\ngeht. Ausgleichszahlungen für den Zins-Swap können dann nicht als Zinsaufwendungen angesehen werden.\r\nPetitum:\r\nEs sollte klargestellt werden, dass unter den Begriff der Zinsaufwendungen Aufwendungen für Zins-Swaps nur dann fallen, wenn der Zins-Swap zur Absicherung eines Grundgeschäfts in Form eines Darlehens abgeschlossen wurde.\r\nZudem sollte die Aufzählung nicht das den Aufwendungen zugrundeliegende Finanzderivat, sondern den Begriff „Zins-Swap-Aufwendungen“ nennen.\r\nZu Randnummer 18 – Ähnliche Aufwendungen\r\nRandnummer 18 nennt weitere Zinsaufwendungen, die unter den Begriff i. S. d. Zinsschranke fallen und führt im letzten Spiegelstrich „ähnliche Aufwendungen“ an. Es ist unklar, welche weiteren Aufwendungen unter diese Auffangposition fallen sollen, insbesondere da bereits über den Verweis des Gesetzeswortlauts des § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG auf die Regelung des Art. 2 Abs. 1 der ATAD „ähnliche Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital“ umfasst sind.\r\nDie Auflistung einer weiteren Auffangposition im BMF-Schreiben verschärft die ohnehin bestehende Unsicherheit hinsichtlich der Abgrenzung, ob eine Aufwendung als Zinsaufwand gilt oder nicht.\r\nPetitum:\r\nZur Steigerung der Rechtssicherheit sollte der letzte Spiegelstrich in Rn. 18 „ähnliche Aufwendungen“ gestrichen werden.\r\nZu Randnummer 18 – vGA / Vorteilsverbrauch\r\nSofern der Verbrauch einer erhaltenen verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei dem Gesellschafter in einen fiktiven Zinsaufwand umqualifiziert wird, müsste diese vGA aufgrund der Deckungsgleichheit von Zinsaufwand und Zinsertrag (Rn. 11) bei der leistenden Körperschaft korrespondierend als Zinsertrag qualifiziert werden (u. E. als Betrag, der durch Bezugnahme auf eine Finanzierungsrendite im Rahmen von Verrechnungspreisregelungen gemessen wurde, Rn. 17, 7. Spiegelstrich i. V. m. Rn. 11 Satz 2). Dem Schreiben ist eine solche Korrespondenz jedoch nicht ausdrücklich zu entnehmen. Unsere Unternehmen sehen hier ein Risiko, dass die Regelung in Rn. 18 einseitig zulasten des Gesellschafters angewendet werden könnte.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 8. November 2024 zum Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur\r\nZinsschranke – Besonderer Teil\r\n7/12\r\nPetitum:\r\nRandnummer 19 sollte eine entsprechende Ergänzung vorsehen.\r\nZu Randnummer 29 – Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten\r\nRandnummer 29 legt fest, dass eine Wertpapieranleihe oder ein ähnliches Geschäft einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO darstellen kann, wenn es z. B. dazu dienen soll, beim Entleiher künstlich Zinseinnahmen zu erzielen. Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Tatbestand des § 42 AO erfüllt ist. Es bedarf daher keiner separaten Erwähnung bestimmter Fallkonstellationen. Eine Gestaltung ist nicht deshalb bereits missbräuchlich, weil sie dazu dient die Zinsabzugsmöglichkeit möglichst umfassend auszunutzen, sondern sie dient der Vermeidung einer im Ergebnis überhöhten Gesamtbesteuerung.\r\nPetitum:\r\nRandnummer 29 sollte ersatzlos gestrichen werden.\r\nZu Randnummer 35 – Steuerliches EBITDA\r\nDie Finanzverwaltung geht in Rn. 35 des Entwurfs des BMF-Schreibens zu Unrecht davon aus, dass bei der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns für die Ermittlung der abzugsfähigen Zinsaufwendungen die Gewinnanteile der Tochterpersonengesellschaften aus dem Gewinn des Mitunternehmers herauszurechnen sind.\r\nMit der Definition des maßgeblichen Gewinns gem. § 4h Abs. 3 Satz 1 EStG stellt das Gesetz unmissverständlich auf den allgemeinen Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ab. Steuerpflichtiger Gewinn ist bei dem Mitunternehmer gem. § 8a Abs. 1 KStG i. V. m § 4h Abs. 1 Satz 2 EStG das maßgebliche Einkommen. In diesem maßgeblichen Einkommen sind dabei auch die für den Mitunternehmer einheitlich und gesondert festgestellten Ergebnisanteile aus Tochterpersonengesellschaften enthalten. Dies ergibt sich aus dem vom BFH in ständiger Rechtsprechung vertretenen Transparenzprinzip bei Personengesellschaften (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2003, IV R 42/02, BStBl. II 2004, 353).\r\nDas FG-Köln hält es mit dem Urteil vom 19.12.2013 (10 K 1916/12, DStR 2014, 995, vgl. BFH IV R 4/14) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung für zutreffend, dass steuerpflichtige Einkünfte aus nachgeordneten Mitunternehmerschaften in den maßgeblichen Gewinn i. S. d. § 4h Abs. 3 Satz 1 EStG bzw. das maßgebliche Einkommen i. S. d. § 8a Abs.1 Satz 2 KStG\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 8. November 2024 zum Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur\r\nZinsschranke – Besonderer Teil\r\n8/12\r\neinfließen mit der Folge, dass positive Ergebnisse aus nachgeordneten Personen-gesellschaften den abzugsfähigen Zinsaufwand i. S. d. § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG erhöhen.\r\nPetitum:\r\nRandnummer 35 sollte gestrichen werden.\r\nZu Randnummer 42 – Zinsvortrag\r\nZinsaufwendungen des Zinsvortrags können dazu führen, dass im Vortragsjahr die Freigrenze nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG überschritten wird. Demnach soll ein Einbezug der aus dem Zinsvortrag stammenden Zinsaufwendungen im Rahmen der Prüfung der Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestands der 3-Millionen-Euro-Freigrenze erfolgen, wenngleich sie bei Anwendung des Ausnahmetatbestands nicht unter diesem abzugsfähig sind (Ausschluss gem. § 4h Abs. 1 Satz 7 EStG).\r\nDieses Verständnis steht der Gesetzessystematik entgegen und führt zu einer weiteren Verschärfung der Zinsschranke – insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Entsprechend der Gesetzessystematik sind die Absätze und die darin enthaltenen Sätze des § 4h EStG nacheinander anzuwenden. Demnach sieht zunächst § 4h Abs. 1 Satz 6 EStG unverändert vor, dass der Zinsvortrag die laufenden Zinsaufwendungen des Wirtschaftsjahres erhöht (nicht aber den maßgeblichen Gewinn). Der sich anschließende, neu eingefügte Satz 7 enthält sodann einen teilweisen („soweit“) Ausschluss der Ausnahmetatbestände für den Zinsvortrag. So spricht § 4h Abs. 1 Satz 7 EStG dafür, dass für die Erfüllung der Voraussetzung der 3-Millionen-Euro- Freigrenze in Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) nur die laufenden Zinsaufwendungen zu berücksichtigen sind. Erst danach ist Absatz 2 anzuwenden.\r\nBetragen beispielsweise die laufenden Zinsaufwendungen 2,5 Mio. Euro und der Zinsvortrag 1 Mio. Euro ergibt sich nach Anwendung des Satzes 6 ein Gesamtbetrag an Zinsaufwendungen i. H. v. 3,5 Mio. Euro, womit die Anwendung der Freigrenze (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG) vorerst ausgeschlossen wäre. Allerdings versagt Satz 7 die Anwendung des Absatzes 2, „soweit“ Zinsaufwendungen durch einen Zinsvortrag erhöht wurden. Folglich sind die aus dem Zinsvortrag stammenden Zinsaufwendungen i. H. v. 1 Mio. Euro nicht in die Freigrenzenprüfung einzubeziehen. Damit verblieben 2,5 Mio. Euro laufende Zinsaufwendungen, die in die Prüfung der Ausnahmeregelungen nach Absatz 2 eingehen und im hier gewählten Beispiel im Rahmen der Freigrenze abzugsfähig sind (so auch in Adrian in Kirchhof/ Kulosa/ Ratschow; Einkommensteuergesetz: EStG; 4h EStG; Rn. 78-83). Für dieses Ergebnis spricht neben der gesetzlichen Systematik und dem Wortlaut auch die Gesetzesbegründung, wonach § 4h Abs. 1 Satz 7 EStG sicherstellen soll, dass Zinsvorträge\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 8. November 2024 zum Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur\r\nZinsschranke – Besonderer Teil\r\n9/12\r\nnicht allein aufgrund der Anwendbarkeit eines Ausnahmetatbestands abzugsfähig sein sollen, sondern nur soweit ausreichend verrechenbares EBITDA vorhanden ist. Darüber hinaus läuft Satz 6 nicht ins Leere, da die Anordnung, den Zinsvortrag als laufenden Zinsaufwand zu behandeln, benötigt wird, damit dieser im Rahmen der Grundregel nach Maßgabe eines vorhandenen EBITDA abgezogen werden kann.\r\nPetitum:\r\nDie Verwaltungsauffassung wird abgelehnt. Das BMF-Schreiben sollte dahingehend geändert werden, dass die aus dem Zinsvortrag stammenden Zinsaufwendungen nicht in die Ermittlung der Freigrenze nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG einzubeziehen sind.\r\nZu Randnummer 42 – Verrechnungsreihenfolge\r\nDie Vorschrift des § 4h Abs. 1 Satz 7 EStG regelt aus Sicht unserer Unternehmen lediglich, dass ein Zinsvortrag im Vortragsjahr auch im Falle eines Escapes nach § 4h Abs. 2 EStG nicht vollständig verrechenbar ist; eine Berechnungsreihenfolge lässt sich der Regelung nicht entnehmen. Rechtsfolgenseitig ordnet § 4h Abs. 2 EStG bei Erfüllung einer der drei Ausnahmen an, dass „Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden“ ist. Die Zinsschranke ist in diesen Fällen auf die laufenden Zinsaufwendungen grade nicht anwendbar. Folglich sollte es bereits zu keiner Verrechnung der laufenden Zinsaufwendungen mit dem laufenden Zinsertrag kommen. „Zinsaufwendungen“ i. S. d. § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG, die in Höhe des Zinsertrags und darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA abziehbar sind, sind in einem solchen Fall lediglich die verbleibenden vorgetragenen Zinsaufwendungen. Denn der Zinsvortrag führt im Vortragsjahr zu Zinsaufwendungen (§ 4h Abs. 1 Satz 6 EStG).\r\nPetitum:\r\nBezogen auf das Beispiel 3 in Randnummer 42 wäre daher der Zinsvortrag i. H. v. 1 Mio. Euro zunächst in Höhe des laufenden Zinsertrags i. H. v. 200.000 Euro abziehbar und darüber hinaus in Höhe eines etwaigen – im Beispiel nicht genannten – verrechenbaren EBITDA.\r\nZu Rn. 43 – Untergang von Zins- und EBITDA-Vorträgen\r\nRn. 43 bezieht sich auf § 4h Abs. 5 EStG, wonach bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebs ein nicht verbrauchter EBITDA-Vortrag und ein nicht verbrauchter Zinsvortrag untergehen. § 4h Abs. 5 Satz 4 EStG bestimmt zudem, dass dieser Untergang auch durch die Aufgabe oder Übertragung eines Teilbetriebs ausgelöst werden. Rn. 43 bezieht sich im letzten Satz auf die Aufgabe des Teilbetriebs und bestimmt mit Bezug auf das Ausscheiden einer Organgesellschaft aus dem Organkreis: „Als Aufgabe eines Teilbetriebs gilt auch das Ausscheiden einer Organgesellschaft aus dem Organkreis.“\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 8. November 2024 zum Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur\r\nZinsschranke – Besonderer Teil\r\n10/12\r\nDiese restriktive Auslegung ist mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Übereinstimmung zu bringen. Die Organgesellschaft ist im Rahmen der Zinsschrankenregelung nicht als Teilbetrieb definiert. Unerheblich ist insoweit, dass in der Gesetzesbegründung für das Kreditzweitmarktförderungsgesetz von einer „gesetzlichen Klarstellung“ gesprochen wird, da eine Gesetzesbegründung keinen Gesetzestext ersetzt. Eine derartige Auslegung ist auch inhaltlich entschieden abzulehnen, da sie die ohnehin überschießende Wirkung der Zinsschranke noch erheblich verschärfen würde und den Eingriff in die Finanzierungsfreiheit endgültig als unverhältnismäßig manifestieren würde.\r\nVon einem Ausscheiden einer Organschaft kann insbesondere dann nicht gesprochen werden, wenn eine Organgesellschaft die Entstehung eines EBITDA- oder Zinsvortrags beim Organträger verursacht und sich dessen korrespondierende Auflösung des EBITDA- oder Zinsvortrags, welche ebenfalls durch die Organgesellschaft ausgelöst wird, trotz Umwandlung der Organgesellschaft beim gleichen Organträger auswirkt. Daher kann beispielsweise eine Verschmelzung der Organgesellschaft auf einen Organträger oder umgekehrt oder eine Spaltung auf eine neu gegründete, in den Organkreis integrierte Gesellschaft ohnehin nicht als Ausscheiden aus dem Organkreis gelten.\r\nUnklar ist zudem, ob auf das dauerhafte Ausscheiden einer Organgesellschaft abgestellt wird. Dieser Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Organgesellschaft aufgrund des Versagens der Durchführung der Gewinnabführung für einen Veranlagungszeitraum kurzfristig aus dem Organkreis ausscheidet, durch ansonsten wirksam durchgeführten Gewinnabführungsvertrag aber Teil des Organkreis bleibt bzw. wieder wird.\r\nPetitum:\r\nDer letzte Satz von Rn. 43 sollte gestrichen werden.\r\nRandnummer 44 – Einfrieren von vororganschaftlichen Zins- und EBITDA-Vorträgen\r\nDas „Einfrieren“ von EBITDA-Vorträgen der Organgesellschaft wird aufgrund der auf fünf Jahre begrenzten Vortragsfähigkeit nach § 4h Abs. 1 Satz 3, 1. Hs. EStG und in Ermangelung einer Hemmung im Regelfall zu einem vollständigen Untergang der EBITDA-Vorträge führen. Unsere Unternehmen betrachten die in Randnummer 44 enthaltene Auffassung der Finanzverwaltung kritisch, insbesondere aus dem Grund, dass das EStG und das KStG keine Regelung zur Behandlung vororganschaftlicher (Zins- und) EBITDA-Vorträge enthalten.\r\nPetitum:\r\nEin derartiger Analogieschluss sollte gestrichen werden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 8. November 2024 zum Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur\r\nZinsschranke – Besonderer Teil\r\n11/12\r\nII. Zu den Regelungen der Zinsschranke im Allgemeinen\r\nZu § 4h Abs. 1 Satz 3, 2. HS EStG (EBITDA-Vortrag)\r\nGem. § 4h Abs. 1 Satz 3, 2. Hs. EStG darf in Wirtschaftsjahren, in denen die Nettozins-aufwendungen unter 3 Mio. Euro liegen oder negativ sind (Überhang von Zinserträgen), kein EBITDA-Vortrag gebildet werden. Erwirtschaftet ein Unternehmen ohne wesentliche Fremdkapitalaufnahme und damit in der gewünschten Finanzierungsstruktur jahrelang ein positives EBITDA und gerät dann (unverschuldet) in eine wirtschaftlich schlechtere Situation (z. B. Wirtschaftskrise), in der es auf die Aufnahme von Fremdkapital angewiesen ist, so steht ihm das vorherige, ungenutzte EBITDA-Potential nicht zur Verfügung. Dies stellt eine systemwidrige Benachteiligung eigenkapitalstarker Unternehmen dar und läuft damit dem Sinn und Zweck des EBITDA-Vortrags zuwider.\r\nPetitum:\r\nIm Rahmen der Überarbeitung der Zinsschranke sollte den Unternehmen ein Wahlrecht ein-geräumt werden, auch in Wirtschaftsjahren, in denen die Nettozinsaufwendungen unter 3 Mio. Euro liegen oder negativ sind, eine gesonderte Feststellung des EBITDA-Vortrags nach § 4h Abs. 4 Satz 1 EStG zu beantragen. Hierzu sollte § 4h Abs. 1 Satz 3, 2. Hs. EStG wie folgt neu gefasst werden: „Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann ein EBITDA-Vortrag auch in Wirtschaftsjahren, in denen die Zinserträge die Zinsaufwendungen übersteigen oder die Nettozinsaufwendungen 3 Mio. Euro nicht übersteigen, nach § 4h Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festgestellt werden.“\r\nZu § 4h Abs. 1 Satz 7 EStG (Zinsvortrag)\r\nEine Willkür in der neuen Zinsschrankenregelung wurde in § 4h Abs. 1 Satz 7 EStG geschaffen, wonach Zinsvorträge nicht im Rahmen der Escape-Klauseln gem. Abs. 2 EStG abziehbar sind. Ein Abzug von Zinsvorträgen ist nunmehr nur möglich, soweit ausreichend verrechenbares EBITDA vorhanden ist. Ein Unternehmen, das sich entschuldet und seine Zinsbelastung unter die Freigrenze senkt, kann daher nicht seine vorgetragenen Zinsaufwendungen geltend machen. Höhere laufende Zinsaufwendungen wären dagegen im Rahmen der Escape-Regelungen abzugsfähig. Die Schlechterstellung bzgl. vorgetragener Zinsen ist nicht sachgerecht, da es Anreize zur Entschuldung reduziert.\r\nDie Regelung ist zudem, wie auch das selektive Verbot zur Bildung eines EBITDA-Vortrags (siehe oben), innerhalb des Systems der Zinsschranke aus unserer Sicht systemwidrig und verstößt gegen das objektive Nettoprinzip. Im Grunde bewirken die beiden Regelungen, dass\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 8. November 2024 zum Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur\r\nZinsschranke – Besonderer Teil\r\n12/12\r\nin Jahren mit hohen Zinsaufwendungen der Zinsabzug versagt wird (dies entspricht dem Grundgedanken der Zinsschranke), in Jahren mit sehr geringen Zinsaufwendungen jedoch die Bildung eines EBITDA-Vortrags verboten wird (§ 4h Abs. 1 Satz 3, 2. Hs. EStG) und die Verrechnung der vorgetragenen Zinsaufwendungen wiederum versagt wird (§ 4h Abs. 1 Satz 7 EStG). Für die letzten beiden Einschränkungen ist keine systematische Rechtfertigung ersichtlich.\r\nPetitum:\r\nDie Escape-Klauseln nach § 4h Abs. 2 EStG sollten auch dann greifen, wenn ein Zinsvortrag die Zinsaufwendungen erhöht. Demnach sollte § 4h Abs. 1 Satz 7 EStG gestrichen werden.\r\nZu § 4h Abs. 2 Buchstabe a EStG (Freibetrag)\r\nDie ATAD-Regelungen räumen den Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, Netto-Zinsaufwendungen in Höhe von bis zu 3 Mio. Euro vom Abzugsverbot auszunehmen, sodass eine Umwandlung der aktuellen 3 Mio. Euro-Freigrenze in einen Freibetrag gedeckt wäre.\r\nDie meisten EU-Mitgliedstaaten haben sich bei der Umsetzung der ATAD bei ihrer Zinsschranke für einen Freibetrag entschieden und dabei überwiegend den durch die ATAD eingeräumten Spielraum in Höhe von 3 Mio. Euro voll ausgeschöpft. Vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation und des damit verbundenen höheren Kapitalbedarfs einzelner Unternehmen sowie des steigenden Zinsniveaus ist es zur Entlastung der Unternehmen dringend geboten, auch in Deutschland die Möglichkeiten der ATAD zugunsten der Unternehmen zu nutzen und die bisherige Freigrenze im Rahmen der Umsetzung der zwingenden Vorgaben der ATAD in einen Freibetrag umzuwandeln.\r\nPetitum:\r\nDie aktuelle Freigrenze sollte in einen Freibetrag in Höhe von 3 Mio. Euro umgewandelt werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013284","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) und zur Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d8/da/374850/Stellungnahme-Gutachten-SG2411200001.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des\r\nDAC 8-Umsetzungsgesetzes\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 15. November 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 5\r\nStellungnahme Stellungnahme zum Referentenentwurf des DAC 8-Umsetzungsgesetzes vom 15. November 2024\r\nZu Art. 1 (Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz)\r\nAllgemein\r\nBedauerlicherweise lässt sich das Gesetz nur bedingt gut lesen, da es u. a. viele Rechtsverweise beinhaltet,\r\nso dass die Einbeziehung diverser anderer Gesetze und der Richtlinien von Nöten ist.\r\nTeilweise sind die Begriffsbestimmungen (insb. in § 6 KStTG) unpräzise und interpretationsbedürftig\r\noder erschließen sich nicht direkt aus dem Gesamtkontext der Regulatorik. Beispielsweise wird in § 6\r\nAbs. 5 KStTG (und fortfolgende Absätze) ausgeführt: „Ein als natürliche Person agierender Kryptowert-\r\nNutzer ist ein Kryptowert-Nutzer, der eine natürliche Person ist“. Aus dieser Definition geht weder\r\nder Sinn und Zweck der Regelung noch der abzubildende Lebenssachverhalt hervor.\r\nPetitum: Die Ausformulierung der Vorschriften sollte dahingehend überarbeitet werden, dass die Regelungen\r\naus sich heraus erklärbar sind.\r\nBei der ersten Durchsicht wird deutlich, dass die Meldepflicht auf die Person abzustellen scheint, nicht\r\nauf das Konto, was eine grundsätzliche Unterscheidung zu den CRS/FATCA-Regelungen darstellt.\r\nPetitum: Wir bitten, bei der Neuregelung und etwaigen Änderungen stets sicherzustellen, dass auf\r\neinen Gleichlauf der beiden Regime geachtet wird. Es ist für die Praxis essenziell, dass die KStTG-Vorschriften\r\nin Anlehnung an die CRS-Regelungen festgelegt werden. Das sollte sowohl hinsichtlich der\r\nPflichten als auch der Konsequenzen gelten, wie beispielsweise der Bußgeldvorschrift gem. § 23\r\nKStTG-E. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass selbst geringe Abweichungen enormen Aufwand und\r\nunnötige Rechtsunsicherheit auslösen.\r\nZu § 13 Plausibilität der Selbstauskunft –\r\nGem. § 13 Abs. 1 KStTG-E hat zur Bestätigung der Plausibilität der Angaben der Selbstauskunft der\r\nAnbieter der Krypto-Dienstleistungen alle in seiner Verfügungsmacht stehenden oder öffentlich verfügbaren\r\nInformationen, einschließlich der nach den Verfahren zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber\r\nKunden erhobenen und verwahrten Informationen, heranzuziehen. Es ist unklar, auf was sich die\r\nPrüfung genau bezieht. Die aktuelle Formulierung es sind „alle in der Verfügungsmacht oder öffentlich\r\nverfügbaren Informationen“ heranzuziehen führt in die Irre und geht dem Wortlaut nach zu weit.\r\nPetitum: § 13 Abs. 1 KStTG sollte ersatzlos gestrichen werden. Die Prüfungsparameter sollten vielmehr\r\nin Anlehnung an die Vorgaben zur CRS-Prüfung erfolgen.\r\nZu § 15 – Aussetzung für die Gültigkeit von Selbstauskünften\r\nIm geplanten § 15 Abs. 1 KStTG wird ausgeführt, dass eine Selbstauskunft nur dann gültig ist, wenn\r\nsie „unterzeichnet oder anderweitig ausdrücklich bestätigt wurde“.\r\nNach dem FKAustG können Selbstauskünfte grundsätzlich formfrei erfolgen. Dies sollte auch im KStTG\r\nso weiter gehandhabt werden, da nur so eine medienbruchfreie Verarbeitung der Informationen bei\r\nden Instituten gewährleistet werden kann. Im Gesetzestext sollte daher eine Festlegung auf eine\r\nSeite 3 von 5\r\nStellungnahme Stellungnahme zum Referentenentwurf des DAC 8-Umsetzungsgesetzes vom 15. November 2024\r\nunterzeichnete Selbstauskunft unterbleiben. Ebenso ist unklar, was mit einer „ausdrücklichen Bestätigung“\r\ngemeint sein soll.\r\nPetitum: Die Formulierung in § 15 Abs 1 KStTG-E sollte nur darauf abstellen, dass eine Selbstauskunft\r\nabgegeben worden sein muss. Formfreie Selbstauskünfte sollten grundsätzlich möglich sein.\r\nZu § 22 – Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen\r\nIm geplanten § 22 Abs. 1 Nr. 1 wird gefordert, dass eine Beschreibung der Prozesse erstellt wird, einschließlich\r\nder automationstechnischen, operativen und organisatorischen Vorkehrungen, insbesondere\r\nder relevanten Geschäftsbeziehungen, Zuständigkeiten und Fristen, sowie aller Änderungen\r\nhierzu, die zur Erfüllung der in den Abschnitten 2 und 3 genannten Pflichten in Bezug auf einen Meldezeitraum\r\nangewendet werden.\r\nDer Gesetzestext ist nicht konkret genug, damit die Verpflichteten das von ihnen Verlangte umsetzen\r\nkönnen. Auch die Gesetzesbegründung enthält keine näheren Ausführungen. So sollte z. B. erläutert\r\nwerden, inwieweit auf die einzelne „relevante Geschäftsbeziehung“ eingegangen werden muss. Der\r\nUmfang der festzuhaltenden Daten muss genau beschrieben und begrenzt werden. Denn es ist zu beachten,\r\ndass Kryptowerte zwar jetzt noch vergleichsweise junge und neue Anlageinstrumente sind,\r\naber schon bald ein Massengeschäft darstellen könnten. Im Massengeschäft wäre jedoch ein weitestgehend\r\nautomatisiertes Verfahren notwendig und ein kundenindividuelles Eingehen auf jede einzelne\r\nGeschäftsbeziehung aus Ressourcengründen nicht darstellbar.\r\nPetitum: Es sollte in der Gesetzesbegründung unter Beachtung bestehender Prozesse in der Praxis\r\nund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit klargestellt werden, welche Anforderungen an eine Prozessbeschreibung\r\ngestellt werden und wie sich die automationstechnischen, operativen und organisatorischen\r\nVorkehrungen dazu verhalten und welche Beschreibungstiefe hinsichtlich der relevanten Geschäftsbeziehungen\r\ngefordert wird. Spätestens in einem Anwendungsschreiben zum KStTG muss dies\r\nerfolgen.\r\nZu Art. 3 (Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes)\r\nZu § 1 Abs. 2a - neu\r\nKünftig sollen auch Drittstaaten, die die mehrseitige Zusatzvereinbarung unterschrieben haben, in den\r\nAnwendungsbereich mit aufgenommen werden. Derzeit werden die finalen Staatenaustauschlisten immer\r\nerst zur Jahresmitte veröffentlicht. Es verbleibt für die Institute daher nur eine kurze Zeit bis zur\r\nAbgabe der Jahresmeldung.\r\nPetitum: Den verpflichteten Finanzinstituten sollte eine einheitliche Liste mit den Staaten, in die die\r\nInformationen gemeldet werden müssen, am Anfang eines jeden Jahres zur Verfügung gestellt werden.\r\nZu § 2 Nr. 1 a) - neu\r\nSeite 4 von 5\r\nStellungnahme Stellungnahme zum Referentenentwurf des DAC 8-Umsetzungsgesetzes vom 15. November 2024\r\nPetitum: Auch hier sollte statt der Formulierung „eine gültige Selbstauskunft vorgelegt“ besser die\r\nFormulierung „eine gültige Selbstauskunft abgegeben“ erfolgen, da Selbstauskünfte nicht zwingend\r\nkörperlich, d. h. in Schriftform abgegeben werden müssen (Begründung vgl. oben zum KStTG).\r\nZudem sollte bereits an dieser Stelle kurz durch die Verwendung des Zusatzes “ausländische“ klargestellt\r\nwerden, dass die Erfassung von Steueridentifikationsnummern nur dann erforderlich ist, wenn\r\ndie Kunden steuerlich im Ausland ansässig sind. Inländische Steueridentifikationsnummern werden\r\nnicht ausgetauscht und führen bei inländischen Rechtsträgern, an denen Personen mit steuerlicher Ansässigkeit\r\nim Ausland wirtschaftlich berechtigt sind, in der Regel zu dem Problem, dass für den inländischen\r\nRechtsträger keine Steueridentifikationsnummer angegeben werden kann, weil die Wirtschafts-\r\nID noch nicht ausgeteilt ist und Umsatzsteueridentifikationsnummern nicht in allen Fällen existieren\r\n(insbesondere bei Rechtsträgern wie einer GbR oder Personenzusammenschlüssen, die nicht gewerblich\r\ntätig sind, aber als Rechtsträger zu qualifizieren sind).\r\nZu § 2 Nr. 1 b) - neu\r\nKünftig sollen die Funktion oder die Funktionen gemeldet werden, aufgrund derer ein bestimmter wirtschaftlich\r\nBerechtigter gemeldet wird. Hierbei bleibt offen, wie der Begriff „Funktion oder Funktionen“\r\ndefiniert ist. Die Finanzinstitute verfügen regelmäßig nicht über vollständige Informationen, warum\r\nund in welcher Funktion wirtschaftlich Berechtigte von den Kunden angegeben werden. Bei bereits bestehenden\r\nKontoverbindungen ist offen, ob es den Finanzinstituten gelingt, diese Informationen rechtzeitig\r\nbeschaffen zu können (trotz der dankenswerterweise diesbezüglich gewährten Fristverlängerung).\r\nDenn über ein wirksames Druckmittel gegenüber den Kunden verfügen die Institute nicht.\r\nIm Übrigen ist es unseres Erachtens für das vom FKAustG verfolgte Ziel nicht entscheidend, ob und\r\naufgrund welcher Funktion oder Funktionen der wirtschaftlich Berechtigte gemeldet wird, da es ausreichend\r\nsein sollte, dass er gemeldet wird. Die weitergehenden Informationen sind für den Zweck des\r\nFKAustG nicht zwingend erforderlich und belasten die Institute mit zusätzlicher Bürokratie. Da Kreditinstitute\r\ndiese Information bisher nicht systematisch abfragen, werden sie vor Herausforderungen gestellt\r\nsein, die sich u. E. nicht rechtfertigen lassen.\r\nZu § 7\r\nDie Melde- und Sorgfaltspflichten dieses Gesetzes sollen hiernach nur insoweit gelten, wie meldende\r\nFinanzinstitute nicht auf Grundlage des KStTG Sorgfalts- und Meldepflichten unterliegen. Der Begründung\r\nnach wird dies zwar dahingehend konkretisiert, dass soweit im KStTG bereits Regelungen enthalten\r\nsind, die das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz zum lex specialis bestimmen, diese hiervon\r\nunberührt bleiben. Jedoch ergibt sich dies nicht aus dem Gesetzestext selbst.\r\nPetitum: Wir bitten, § 7 FKAustG entsprechend der Gesetzesbegründung dahingehend zu spezifizieren,\r\ndass von dem Vorrang des KStTGzum FKAustG die Regelungen unberührt bleiben, die Finanzinstituten\r\nden Rückgriff im KStTG auf das FKAustG einräumen.\r\nZu § 8 Abs. 1 Satz 1\r\nDurch Änderungen des § 8 FKAustG sollen die Meldepflichten der Institute um weitere zusätzliche Angaben\r\nin Bezug auf meldepflichtige Konten erweitert werden, wie beispielsweise die Art des\r\nSeite 5 von 5\r\nStellungnahme Stellungnahme zum Referentenentwurf des DAC 8-Umsetzungsgesetzes vom 15. November 2024\r\nFinanzkontos. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass diese verschärfenden Erweiterungen der Meldepflichten\r\nfür die Kreditinstitute erheblichen Anpassungen/Erweiterungen der existierenden IT-Systeme\r\nnotwendig machen, die wiederum mit hohen Kosten verbunden sein werden. Zur Klärung der Verhältnismäßigkeit\r\nbedarf es unseres Erachtens dringend einer Kosten-Nutzen-Abwägung. Schließlich bringen\r\njegliche Bürokratieabbauvorhaben nichts, wenn bürokratieaufbauende Regelungen unkritisch eingeführt\r\nwerden.\r\nPetitum: Wir empfehlen eine kritische Überprüfung der Tatbestandserweiterung unter Heranziehung\r\ndes Verhältnismäßigkeitsprinzips.\r\nZu § 19 Nr. 19 f) - neu\r\nKünftig soll ein Einlagenkonto, das E-Geld repräsentiert, gemeldet werden. Dazu wird der Begriff Einlagenkonto\r\nin § 19 Nr. 19 FKAustG entsprechend erweitert. Die für E-Geld geltende Erleichterungsregelung\r\nstellt dabei auf den US-Dollar als Referenzkurs ab. Wir verstehen dies so, dass innerhalb eines\r\ngleitenden Zeitraums von 90 Tagen der Gegenwert des E-Geldes an einem beliebigen Tag den Wert\r\nvon 10.000 US-Dollar nicht überschreiten darf.\r\nBeispiel: Ein Kunde hat E-Geld im Gegenwert von 9.000 US-Dollar am 1. Tag des 90 Tage Zeitraums.\r\nDer Wert des E-Geldes steigt bis zum 85. Tag um 12 % und damit über 10.000 US-Dollar. Obwohl der\r\nGegenwert am 1. Tag deutlich unter der Aufgriffsgrenze lag, wird das Konto zu einem meldepflichtigen\r\nKonto, da es am 85. Tag die 10.000 US-Dollar-Grenze überschritt.\r\nSollte die Regelung jedoch dahingehend zu verstehen sein, dass nur die einmalige Überschreitung der\r\n10.000 US-Dollar-Grenze an einem Tag gemeint ist, bedürfte es des 90 Tage-Zeitraums nicht.\r\nPetitum: Insgesamt erscheint die vorgesehene Gesetzesregelung mit einem Zeitraum von 90 Tagen\r\numsetzbar. Es ist jedoch nicht klar, was mit “einem anderen geeigneten Meldezeitraum“ gemeint sein\r\nsoll. Wir bitten daher um einen Hinweis in der Begründung des Regierungsentwurfs.\r\nEbenso begrüßen wir, dass die Vereinfachungsregelung dazu dienen soll, die Bürokratie bei betragsmäßig\r\ngeringen Auswirkungen einzudämmen. Es stellt sich jedoch die gleichheitsrechtliche Frage,\r\nwieso künftig Kontoinhaber von E-Geld, die unter der 10.000 US-Dollar-Nichtaufgriffsgrenze liegen,\r\nnicht gemeldet werden müssen und dadurch einen Vorteil gegenüber allen anderen Kontoinhabern haben,\r\ndie ab dem ersten Euro gemeldet werden müssen. Denn bei allen anderen Währungen, die durch\r\nnatürliche Personen erworben werden, gibt es bekanntlich keine Nichtaufgriffsgrenze (und bei FATCA\r\nbeträgt sie sogar 50.000 US-Dollar).\r\nPetitum: Die Bundesrepublik Deutschland sollte sich dafür einsetzen, dass bei allen Finanzkonten\r\nkünftig nur noch dann gemeldet werden muss, wenn es sich um Beträge über 10.000 US-Dollar handelt.\r\nDies wäre für die Institute eine Bürokratieentlastung, würde den Blick auf die wesentlichen Fälle\r\nschärfen und stünde dann auch in einem angemessenen Verhältnis zur durch das JStG 2024 vorgenommenen\r\nbetragsmäßigen Erhöhung der Bußgeldandrohungen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013330","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge für die Überarbeitung der Sustainable Finance Disclosure Regulation","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fb/92/375542/Stellungnahme-Gutachten-SG2411220002.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28\r\n10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.bankenverband.de\r\nUSt.-IdNr. DE201591882\r\n20. November 2024\r\nPositionspapier\r\ndes Bankenverbandes zur\r\nJoint ESAs Opinion zur SFDR\r\n(JC 2024 06)\r\nLobbyregister-Nr. R001458\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 0764199368-97\r\nSeite 2 / 11\r\nInhaltsverzeichnis\r\nPositionspapier .............................................................................................................. 1\r\n1. Executive Summary .................................................................................................. 3\r\nDie Ausgangslage ........................................................................................................ 3\r\nDas Ziel ...................................................................................................................... 3\r\nDer Weg ..................................................................................................................... 3\r\n2 A system of product classification – Anleger gut informieren und Greenwashing vermeiden................................................................................................................. 4\r\n2.1 Produktkategorien: Klarheit für Anleger schaffen ........................................................ 5\r\n2.2 Sustainable product category: Nachhaltiges Wirtschaften erkennbar machen ................. 6\r\n2.3 Transition product category: Transformation der Wirtschaft unterstützen ...................... 6\r\n2.4 ESG-Selection product category: Etabliertes fortführen ............................................... 7\r\n3 Sustainability indicator: Scheinlösungen vermeiden ................................................. 8\r\n4 Relevant documentation for product disclosures: Passgenaue Informationen liefern ................................................................................................................................. 8\r\n5 SFDR related audit and role of funds’ depositaries: Effektivere Kontrolle ermöglichen ............................................................................................................ 10\r\nSeite 3 / 11\r\n1. Executive Summary\r\nDie Ausgangslage\r\nDer Übergang zu einer CO2-armen, nachhaltigeren und ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft ist eine der wichtigsten Maßnahmen, um die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels deutlich zu verringern. Die SFDR soll dazu beitragen und regelt seit März 2021 nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor. Dahinter steht die Idee, mehr Kapital für die Transformation der Wirtschaft zu mobilisieren.\r\nIn der EU gelten daher harmonisierte Offenlegungsstandards, die Anlegern Vergleiche zwischen verschiedenen Finanzprodukten erleichtern sollen. Transparenz darüber zu schaffen, wie nachhaltig Finanzprodukte und Unternehmen sind, war richtig und bleibt richtig. Der seit September 2023 laufende Review muss genutzt werden, diesen Leitgedanken besser umzusetzen und gleichzeitig die Rolle der EU als „global leader in sustainable finance“ zu stärken.\r\nDas Ziel\r\nAnleger – insbesondere Kleinanleger - müssen klar im Zentrum der SFDR-Offenlegungen stehen: Sie müssen in die Lage versetzt werden, fundierte Entscheidungen über eine nachhaltige Geldanlage zu treffen. Einfache und verständliche Kategorien für nachhaltige Finanzprodukte helfen ihnen dabei.\r\nHeute beklagen sich gerade viele Kleinanleger über ausufernde, zu komplexe und unwichtige Informationen (sog. information overload). Diese Situation hemmt sie, bewusste und informierte Entscheidungen über nachhaltige Geldanlagen zu treffen. Hier brauchen wir Entlastung.\r\nDer Weg\r\nDie EU-Kommission hatte im September 2023 das Verfahren zur Überprüfung der SFDR eingeleitet. Die europäischen Aufsichtsbehörden haben dazu in ihrer Joint ESAs Opinion (JEO)1 Stellung genommen. Zudem hat die ESMA in einer eigenen Stellungnahme ihre Positionen vertreten.2 Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments hat eine Studie veröffentlicht (IPOL-STUD)3.\r\nDie privaten deutschen Banken haben sich mit diesen Positionen intensiv auseinandergesetzt. Wir wollen dazu beitragen, dass über bessere Regeln mehr Kapital in nachhaltige Investitionen fließt. Der Review muss genutzt werden, die SFDR besser zu machen.\r\n1 Joint ESAs Opinion | On the assessment of the Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR), JC 2024 06\r\n2 ESMA-Opinion on the functioning of the Sustainable Finance Framework, ESMA, ESMA36-1079078717-2587\r\n3 ECON-Studie | The current Implementation of the Sustainability-related Financial Disclosures Regulation (SFDR), PE 754.212\r\nSeite 4 / 11\r\nDie wichtigsten Do‘s:\r\n drei Kategorien für Produkte schaffen:\r\n Sustainable product,\r\n Transition product,\r\n ESG-Selection product.\r\n Klarheit schaffen und passgenaue Informationen für Anleger liefern:\r\n Bestehende Templates deutlich kürzen und vereinfachen,\r\n PAI-Statement abschaffen,\r\n 64 PAIs deutlich reduzieren und nur noch für Produkte nutzen,\r\n Website-Offenlegungspflichten für Finanzprodukte reduzieren.\r\nDas wichtigste Don‘t:\r\n Keine Nachhaltigkeitsskala einführen.\r\nIm Einzelnen bedeutet dies Folgendes:\r\n2 A system of product classification – Anleger gut informieren und Greenwashing vermeiden\r\nJEO 14-25\r\nDie SFDR setzt bisher ausschließlich auf Transparenz. Aber obwohl es keine legaldefinierten Produktkategorien gibt, werden die aktuellen Offenlegungen häufig als Label interpretiert. Daraus entstehen Greenwashing-Risiken. Die EU-Kommission will Abhilfe schaffen und stellt im Rahmen des SFDR-Reviews zwei Ansätze vor: Entweder werden völlig neue Produktkategorien geschaffen oder die Kategorien werden auf Basis bestehender Vorgaben weiterentwickelt.\r\nDie ESAs befürworten die Idee, Produkte zu kategorisieren. Sie empfehlen, hierfür die bestehenden Artikel 8 und 9 SFDR zu nutzen. Auch wenn dieser Vorschlag grundsätzlich sinnvoll erscheint, ergäben sich in der Umsetzung neue Probleme: die vorgeschlagenen Kategorien fügen sich nicht in die bisherige Logik ein. Der Review sollte unbedingt zu einer Vereinfachung führen. Daher sollten die neuen Produktkategorien nicht auf der bestehenden Logik aufbauen, sondern neu geschaffen werden.\r\nSeite 5 / 11\r\n2.1 Produktkategorien: Klarheit für Anleger schaffen\r\nDie ESAs schlagen vor, mindestens die Kategorien „sustainable product” und „transition product“ einzuführen. Der Vorschlag geht in die richtige Richtung.\r\nUmsichtiger wäre es jedoch, neben diesen beiden Kategorien eine weitere Kategorie einzuführen: „ESG-Selection product“. So werden alle relevanten Ansätze abgebildet – Taxonomie, ESG und Übergang.\r\nZudem ist es zwingend erforderlich, die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenz des Kunden gemäß MiFID DelVO 2017/565 zu vereinfachen und an die künftigen Kategorien anzupassen. Wir brauchen diesen Gleichlauf, damit Kunden eine bewusste und informierte Entscheidung über eine nachhaltige Geldanlage treffen können. Heute ist das nicht der Fall: Die überwiegende Mehrheit der Anleger gibt an, keinen Bedarf an der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien zu haben. Der Grund: Die Abfrage ist viel zu komplex. Das belegen auch diverse Marktuntersuchungen. Regulierung darf Anleger aber nicht abschrecken.\r\nAls zusätzliche Unterkategorie zu der Kategorie „transition product“ – oder als Querschnittsindikator für sämtliche Kategorien – schlagen die ESAs die Kategorie „investor’s impact“ vor. Produkte dieser Kategorie sollen positive, messbare Auswirkungen auf ein ökologisches oder soziales Ziel aufweisen. Die Aufnahme dieses Kriteriums erhöht jedoch die Komplexität der Kategorien unnötig. Zudem existiert kein einheitliches Verständnis dieses Begriffes. Des Weiteren gibt es derzeit nur wenige Produkte, die einen „impact“ erzeugen. Daher sollte ein „investor’s impact“ allenfalls als freiwilliges Kriterium genutzt werden.\r\nein Mindestanteil strebt Nachhaltigkeitsziele an oder erfüllt Umwelt- oder soziale Kriterien:\r\n- beachtet Ausschlüsse z.B. der Climate Transition Benchmarks\r\n- berücksichtigt qualitative ESG-Faktoren im Investmentprozess\r\nstrebt Nachhaltigkeit an, ist ökologisch bzw. sozial noch nicht „nachhaltig“:\r\n- Anlagestrategie enthält Elemente aus: Taxonomie, Transitionsplänen, Dekarbonisierungszielen oder PAIs-Reduzierung\r\n- informiert regelmäßig über sein konkretes kurz- und langfristiges Transformationsziel\r\n- wendet das DNSH-Prinzip nicht bei allen Investments an, Ausnahme: soziale Kriterien\r\ninvestiert in ökologisch bzw. sozial bereits nachhaltige Aktivitäten/ Assets:\r\n- weist\r\no entweder einen Mindestanteil taxonomiekonformer Investments\r\no oder „nachhaltige Investments“ nach SFDR unter Berücksichtigung des DNSH-Prinzips auf\r\nESG-Selection Product\r\nSustainable Product\r\nTransition Product\r\nSeite 6 / 11\r\n2.2 Sustainable product category: Nachhaltiges Wirtschaften erkennbar machen\r\nFür die Kategorie „sustainable product“ schlagen die ESAs zwei Elemente vor: Diese Produkte sollen einen Mindestanteil taxonmiekonformer Investments enthalten. Der übrige Teil der Investments soll neuen, konkreteren DNSH-Kriterien der SFDR entsprechen und eine „good governance“ aufweisen.\r\nEs ist klug, eine Kategorie “sustainable product“ einzuführen. Neben der Taxonomie muss diese Kategorie aber alternativ auch auf ein weiteres Kriterium setzen können: die in der SFDR angelegte Definition eines „sustainable investment“.\r\nEs kann durchaus sinnvoll sein, taxonomiekonforme Wirtschaftsaktivitäten als eine mögliche Basis für ein „sustainable product“ zu nutzen. Der Mindestanteil dieser Investments sollte aber klug festgelegt werden. Ein zu hoher Mindestanteil birgt die Gefahr, dass es keine oder nur sehr wenige nachhaltige Produkte geben wird. Der Grund: In der EU sind nur etwa 30 Prozent aller Wirtschaftsaktivitäten überhaupt taxonomiefähig. Folglich ist auch der Anteil taxonomiekonformer Unternehmen limitiert. Wir erwarten, dass weder die Taxonomiefähigkeit noch die Taxonomiekonformität bald signifikant steigen werden.4\r\nAnstelle eines Mindestanteils taxonomiekonformer Investments muss für ein „sustainable product“ alternativ eine weit gefasste Definition für „sustainable investment“ gelten – am besten unverändert aus der SFDR. Nur so können auch Investments außerhalb der EU und soziale Kriterien als nachhaltig berücksichtigt werden. Ferner kann es nur auf der Basis der aktuellen, weiten Definition Innovationen im Bereich der Nachhaltigkeit geben. Die Taxonomie ist sehr restriktiv und definiert nur sechs Umweltziele und einen kleinen Teil der Wirtschaftsaktivitäten als nachhaltig. Fakt ist aber, dass auch andere Wirtschaftsaktivitäten nachhaltig sein können, die nicht dem Anwendungsbereich der Taxonomie-Verordnung unterliegen.\r\nDie ESAs raten auch dazu, die beiden Kriterien „sustainable“ und „social“ entweder in einer Kategorie zusammenzufassen oder auf zwei Kategorien aufzuteilen. Es ist besser, zwischen diesen beiden Kriterien zu unterscheiden, denn ein soziales Ziel ist nicht zwingend ökologisch nachhaltig und umgekehrt. „Sustainable products“ sollten stets einen Hinweis enthalten, ob sie ökologisch bzw. sozial nachhaltig oder beides sind. Die Lösung wäre, diese Information in den Templates anzugeben.\r\n2.3 Transition product category: Transformation der Wirtschaft unterstützen\r\nFür die Kategorie „transition product“ schlagen die ESAs einen Mix bestimmter Kriterien vor: Taxonomie, Transitionspläne, Dekarbonisierungsziele oder eine Reduzierung von PAIs auf Produktebene. Das ist sinnvoll, solange nicht alle Elemente kumulativ vorhanden sein müssen.\r\n4 Siehe auch „Studie Taxonomieprofil der Industrie“ des Bankenverbandes vom 04.09.2023\r\nSeite 7 / 11\r\nEs ist auch sinnvoll, dass diese Kategorie das DNSH-Principle nicht berücksichtigen muss, da andernfalls etliche Unternehmen nicht als transformationsfähig gelten würden. Ein Beispiel: Ein Windparkbetreiber muss zwar CO2-intensiven Stahl einsetzen, ist aber trotzdem als nachhaltig einzustufen.\r\n„Transition products“ sollten zudem stets bestimmte soziale Mindeststandards einhalten. So müssen Kinderarbeit oder Menschenrechtsverstöße selbstverständlich auch in dieser Kategorie ausgeschlossen sein. Anderes gilt für Umweltaspekte. Das DNSH-Prinzip kann hier aus praktischen Gründen nicht angewendet werden.\r\n2.4 ESG-Selection product category: Etabliertes fortführen\r\nEin großer Anteil der heute angebotenen Finanzprodukte legt die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 8 SFDR offen. Diese Finanzprodukte wenden größtenteils Ausschlusskriterien oder Best-in-Class-Ansätze an.\r\nUm eine ausreichende weltweite Diversifizierung - insbesondere für Kleinanleger mit geringen Anlagebeträgen - zu ermöglichen, ist eine Kategorie erforderlich, die diese Kriterien berücksichtigt. Denn Finanzprodukte der Kategorien „transition product“ und „sustainable product“ decken nur einen kleinen Teil aller Investitionsmöglichkeiten im Bereich der Nachhaltigkeit ab.\r\nZudem ist Nachhaltigkeit facettenreich. Anleger denken nicht schwarz-weiß. Sie interessieren sich nicht ausschließlich für bereits nachhaltige Anlagelösungen oder solche, die eine definitive Nachhaltigkeit anstreben. Nein, viele wollen unter Berücksichtigung genereller ESG-Aspekte investieren. Anleger mit einer Nachhaltigkeitspräferenz wünschen bereits heute bewusst solch eine Investition zu tätigen. Dies erfordert - auch um das weitgefasste Anlegerverständnis zu berücksichtigen und vorhandenes Anlegervertrauen zu erhalten - eine separate Kategorie „ESG-Selection product“.\r\nProdukte dieser Kategorie müssen folgende Kriterien erfüllen:\r\n- ein Mindestanteil des Investments strebt Nachhaltigkeitsziele an oder weist Umwelt- oder soziale Kriterien auf,\r\n- Beachtung von Ausschlüssen, zum Beispiel im Zusammenhang mit den Climate Transition Benchmarks gemäß Artikel 12 Benchmarkverordnung (DelVO 2020/1818),\r\n- Berücksichtigung qualitativer ESG-Faktoren im Investmentprozess, zum Beispiel ESG-Ratings.\r\nSeite 8 / 11\r\n3 Sustainability indicator: Scheinlösungen vermeiden\r\nJEO 26-37\r\nDie ESAs wollen einen Nachhaltigkeitsindikator einführen. Dieser Indikator in Form einer Skala soll die Nachhaltigkeitsmerkmale eines Finanzproduktes spiegeln und so die Komplexität verringern. Anleger sollen nachhaltige Produkte leichter erkennen. Die ESAs sehen den Risikoindikator in der PRIIPs-VO oder den Energieausweis von Gebäuden als erfolgreiche Beispiele an.\r\nOb dies zutrifft, sei dahingestellt. Fakt ist, dass jede Skala nur funktioniert, wenn es klare Messkriterien gibt. Die von den ESAs genannten Beispiele basieren auf wenigen, konkret bestimmbaren Parametern.5\r\nFür die Nachhaltigkeit gibt es nichts Vergleichbares. Ein solcher Nachhaltigkeitsindikator würde Anlegern nur scheinbar weiterhelfen. Tatsächlich ist das Thema Nachhaltigkeit zu vielschichtig, um es in einer schlichten Skala korrekt abzubilden.\r\nDas erkennen die ESAs auch selbst, zählen sie doch etliche Risiken einer Skala auf, zum Beispiel noch mehr Komplexität und Verunsicherung der Anleger.\r\nBesser ist es, sinnvolle nachhaltige Produktkategorien zu schaffen. Damit erhalten Anleger die Leitplanken, die sie benötigen.\r\n4 Relevant documentation for product disclosures: Passgenaue Informationen liefern\r\nJEO 46-48\r\nDie EASs empfehlen, den Komplexitätsgrad und die Anzahl an Informationen auf das Notwendige zu begrenzen. Der Anleger soll nicht überfrachtet oder verunsichert werden. Auch das Europäische Parlament fordert, bei der Überarbeitung des Rahmenwerks darauf zu achten, wer Informationen für welchen Zweck benötigt.6\r\nDas ist äußerst sinnvoll. Informationen müssen anleger- und marktgerecht sein. Das heißt auch: Informationspflichten reduzieren statt ausweiten.\r\nAus diesem Grund sollte sich die Offenlegung von Nachhaltigkeitsangaben – anders als von der ESMA gefordert - ausschließlich auf nachhaltige Finanzprodukte oder solche, die bestimmte Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigen, beschränken. Es ist nicht hilfreich, für ausnahmslos jedes Finanzprodukt, eine - gegebenenfalls nicht vorhandene - Berücksichtigung von\r\n5 IPOL-STUD, Ziffer 6.3, Abs. 9\r\n6 siehe auch IPOL-STUD 6.1.2\r\nSeite 9 / 11\r\nNachhaltigkeitskriterien offenzulegen. Im Gegenteil: Eine solche Vorgabe führt zu einem information overload und überfordert den Anleger. Auch der administrative Aufwand steigt, ohne dass sich der Anteil nachhaltiger Anlagen signifikant erhöht.\r\nKleinanleger brauchen leicht verständliche Informationen, die das Wesentliche enthalten. Wir erleben es regelmäßig, dass überbordende Informationen Kleinanleger abschrecken. Ein Beispiel: Der Inhalt der vorvertraglichen Informationen und der regelmäßigen Berichte ist für Kleinanleger zu detailliert und zu umfangreich. Diese Pflichtinformationen sollten sich auf das Wesentliche fokussieren. Das von den ESAs vorgeschlagene Dashboard7 ist dafür eine gute Grundlage: Die bisherigen vorvertraglichen Informationen (Templates) sollten auf dessen Basis vereinfacht und verkürzt werden.\r\nDie Veröffentlichungspflichten auf der Webseite sollten ersatzlos entfallen. Denn Anleger enthalten die entsprechenden Informationen bereits vor dem Abschluss einer Vermögensverwaltung mittels vorvertraglicher Informationen oder vor Kauf eines Fonds durch den Verkaufsprospekt der Kapitalverwaltungsgesellschaft.\r\nAndernfalls sollte zumindest klargestellt werden, dass sich die Offenlegungspflicht gemäß SFDR nicht auf Finanzprodukte bezieht, die maßgeschneidert nach individuellen Vorgaben für einzelnen Investoren konzipiert wurden. Hierunter fallen beispielsweise individuell konzipierte Vermögensverwaltungen oder für einzelne Kunden aufgelegte Spezialfonds. Denn nur Kunden, für die diese Finanzprodukte aufgelegt wurden, können diese Finanzprodukte erwerben. Eine Information über solche Finanzprodukte bringt der Allgemeinheit keinen Mehrwert. Im Gegenteil: die zusätzlich entstehenden Kosten der Offenlegung solcher individuellen Finanzprodukte hemmen Anbieter, ihr Angebot solcher Finanzprodukte auszuweiten.\r\nEin anderes Beispiel: Die „Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“, das sog. PAI-Statement. Für den Großteil der Anleger ist diese Information schon wegen der hohen Detailtiefe und Komplexität wenig verständlich. Selbst für Institutionelle Anleger bringt das PAI-Statement keinen Mehrwert. Sie nutzen diese Informationen allenfalls rudimentär. Das PAI-Statement kann und sollte abgeschafft werden.\r\nAuf der Produktebene kann die Offenlegung von PAIs nützliche Informationen für Anleger liefern. Es gibt aber deutlich zu viele PAIs, aktuell sind es 64. Wer will aber zwischen „emissions of air pollutants“ und „emissions of inorganic pollutants“ unterscheiden? Faktisch niemand. Gleiches gilt auch für die Pflichtangabe zu unterschiedlichen Ausprägungen der Treibhausgasemissionen (Scope 1, 2 und 3). Diese Information ist für Anleger viel zu detailliert. Ohne sich tief mit der Thematik auseinanderzusetzen, sind diese PAIs kaum zu verstehen und zu unterscheiden. Die Lösung: Die Anzahl der PAIs verringern und ihre Aussagekraft erhöhen.\r\n7 Final Report on draft Regulatory Technical Standards, JC 2023 55\r\nSeite 10 / 11\r\nIm Kern interessieren sich Anleger für diese Pflichtindikatoren:\r\n Vermeidung des Klimawandels,\r\n Bewahrung der Biodiversität,\r\n Menschen- und Arbeitnehmerrechte\r\nund\r\n Wasser-, Abfall-, und Ressourcenverbrauch.\r\nDie Anzahl mandatorischer PAIs sollte so gering wie möglich sein und sich auf diese Bereiche begrenzen. Optionale PAIs sind entbehrlich. So können Produkte besser miteinander verglichen werden.\r\n5 SFDR related audit and role of funds’ depositaries: Effektivere Kontrolle ermöglichen\r\nJEO (Annex I, lit. d)\r\nDie ESAs werfen folgende Fragen auf:\r\n Soll die SFDR-bezogene Offenlegung direkt in der SFDR oder der sektoralen Gesetzgebung geregelt werden?\r\n Welche Rolle haben die Verwahrstellen von Fonds und welche Kontrollen der SFDR-bezogenen Offenlegung obliegen ihnen?\r\nHierzu muss man Folgendes wissen: Die Offenlegungspflichten – insbesondere für Fondsprodukte – gelten für „Finanzmarktteilnehmer“. Dazu zählen auch Kapitalverwaltungsgesellschaften. Verwahrstellen legen weder Investmentfonds auf noch vertreiben oder verwalten sie die Fonds. Daher werden Verwahrstellen logischerweise in der abschließenden Aufzählung der „Finanzmarktteilnehmer“ in Artikel 2 SFDR nicht aufgeführt.\r\nWährend die Kapitalverwaltungsgesellschaft im Rahmen der Verwaltung in erster Linie die Entscheidung trifft, wie das Vermögen angelegt wird, sind der Verwahrstelle neben der Verwahrung durch die einschlägigen Gesetze, zugrundeliegenden Rechtsverordnungen und sonstigen maßgeblichen Vorschriften verschiedene Kontrollfunktionen zugewiesen.\r\nEine darüberhinausgehende pauschale, regulatorisch angeordnete Kontrollpflicht der Verwahrstelle im Hinblick auf SFDR-bezogene Offenlegungen würde ins Leere laufen. Denn die Verwahrstelle ist, wie zuvor erwähnt, insbesondere nicht in den Vertriebsprozess eingebunden und hat hierauf auch keinen Einfluss. Aufgrund der ihr in ihrer Rolle gesetzlich zugewiesenen Aufgabe, ist es der Funktion einer Verwahrstelle wesensfremd, sich in Vertriebsprozesse einzumischen und würde ihre Kontrollfunktion unterlaufen. Die Kontrolle des Vertriebs von Investmentfonds ist der Aufsicht zugewiesen.\r\nSeite 11 / 11\r\nDaher gilt im Ergebnis: Die Verwahrstelle ist nicht die geeignete Instanz, um SFDR-bezogene Offenlegungen zu kontrollieren. Eine Pflicht kann daher auch nicht sinnvoll in der SFDR oder den sektoralen Rechtsakten eingeführt werden. Folgerichtig besteht keine Regelungslücke."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013331","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Umsetzung der Zuständigkeitskonzentration bei Gerichtsvollziehern und Zuständigkeitserweiterung bei Rechtspflegern ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3e/9d/375608/Stellungnahme-Gutachten-SG2411220010.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Ich bin damit einverstanden, dass meine\r\nStellungnahme veröffentlicht wird: (Pflichtfeld)\r\nja\r\ndatenschutz_zustimmung - Ich habe die\r\nDatenschutzhinweise zur Kenntnis genommen.\r\n(Pflichtfeld)\r\n1\r\nArt der Organisation*\r\n* Pflichtfeld\r\nVerband\r\nBezeichnung der Organisation*\r\n* Pflichtfeld (als Privatperson tragen Sie hier bitte\r\n\"Privatperson\" ein)\r\nDeutsche Kreditwirtschaft\r\nAnschrift der Organisation\r\n(wird nicht veröffentlicht)\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstr. 47\r\n10117 Berlin\r\n(Federführer)\r\nHauptsitz der Organisation bzw. Wohnsitz in\r\nDeutschland?*\r\n*Pflichtfeld\r\nja\r\nArtikel 1 Nummer 1 Buchstabe c) (§ 16 Absatz 3\r\nRPflG-E)\r\n1\r\nArtikel 3 Nummer 6 (§ 828 Absatz 1 ZPO-E) 1\r\nArtikel 3 Nummer 12 (§ 846 Absatz 1 ZPO-E) 1\r\nArtikel 3 Nummer 23 (§ 857 ZPO-E) 1\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen\r\nnach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c) (§ 16\r\nAbsatz 3 RPflG-E) zu?*\r\n* Pflichtfeld\r\nNein\r\nBegründung Ihres Votums bzw. weitere\r\nVorschläge oder Anmerkungen zu Artikel 1\r\nNummer 1 Buchstabe c) (§ 16 Absatz 3 RPflG-E):*\r\n* Pflichtfeld\r\nDie Übertragung der Zuständigkeit der Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen auf den Rechtspfleger gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 4 RPflG-E ist abzulehnen. Nach § 2368 S. 2 BGB sind die\r\nVorschriften des Erbscheinverfahrens, §§ 352 – 354 FamFG, analog für die Erteilung des Testamentsvollstreckungserzeugnisses anzuwenden. Deshalb sind entsprechende Kenntnisse\r\nerforderlich und die Zuständigkeit sollte beim Gericht verbleiben.\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen\r\nnach Artikel 3 Nummer 6 (§ 828 Absatz 1 ZPOE)\r\nzu?*\r\n* Pflichtfeld\r\nTeilweise\r\nBegründung Ihres Votums bzw. weitere\r\nVorschläge oder Anmerkungen zu Artikel 3\r\nNummer 6 (§ 828 Absatz 1 ZPO-E):*\r\n* Pflichtfeld\r\nDie Formulierung „Zwangsvollstreckung in Geldforderungen“ in Untertitel 3 und § 828 Abs. 1 S. 1 ZPO-E ist nicht treffend bzw. ungenau. Beispielsweise wird bei den Kreditinstituten der\r\nAnspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens gepfändet.\r\nZu welchen Teilvorschriften des Entwurfs eines Gesetzes zur Zuständigkeitskonzentration der zivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung bei den Gerichtsvollziehern und zu Zuständigkeitserweiterungen für die Rechtspfleger in Nachlass- und\r\nTeilungssachen möchten Sie Stellung nehmen?\r\nGgf. gesonderte Anmerkungen zur umfassenden\r\nZuständigkeitsübertragung der Vollstreckung in\r\nGeldforderungen:*\r\n* Pflichtfeld\r\nNach den §§ 828 ff. ZPO-E soll die Zuständigkeit der zivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung auf die Gerichtsvollzieher übertragen werden. Dies erscheint sachgerecht und bringt einige Vorteile\r\nmit sich: Künftig sollen die Daten für die Forderungspfändungen per XJustiz-Datensatz übermittelt werden. Es ist zu begrüßen, dass dann einheitliche Datensätze verwendet werden, welche\r\nvon den Drittschuldnern, also den Kreditinstituten, besser verarbeitet werden können. Zudem bilden hier validere Daten die Grundlage. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die\r\nGerichtsvollzieher auf mehr Daten Zugriff haben, da ihnen der Zwangsvollstreckungsschuldner in der Regel bereits aus ihrem Bezirk bekannt ist. Beim derzeitigen Zustellungsverfahren von\r\nPfändungs- und Überweisungsbeschlüssen findet keine Überprüfung der Daten durch den Gerichtsvollzieher statt. Dies hat zur Folge, dass die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse häufig\r\nfehlerbehaftet sind. Erstellte jedoch der Gerichtsvollzieher den Datensatz, so führte dies zu einer besseren Verarbeitung der Daten. Ebenso hätte dies eine erhebliche\r\nVerfahrensbeschleunigung zur Folge. Aus den Austauschen mit dem Deutschen Gerichtsvollzieherbund e. V. ergab sich, dass der Gerichtsvollzieher etwa einen Tag für die Erstellung eines\r\nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses bräuchte. Dies sei darauf zurückzuführen, dass der Zwangsvollstreckungsschuldner bereits in das System eingepflegt sei und der Gerichtsvollzieher\r\nlediglich noch einen „Knopfdruck“ vornehmen müsse. Als weitere positive Folge ist der daraus resultierende Rückgang von vorläufigen Zahlungsverboten nach § 845 ZPO anzusehen. Aufgrund\r\ndes deutlich schnelleren Erlasses eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses würden diese entbehrlich. Die Zuständigkeitskonzentration darf jedoch nicht zu einer Überlastung der\r\nGerichtsvollzieher führen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass zum einen ausreichend Gerichtsvollzieher für die neuen Aufgaben zur Verfügung stehen werden. Zum anderen sollte sichergestellt\r\nsein, dass Gerichtsvollzieher dieselbe Qualifikation wie Rechtspfleger haben. Ferner sollte die Auffindbarkeit und Erreichbarkeit von Gerichtsvollziehern ausreichend gewährleistet sein (z. B.\r\ngibt es in einem Berliner Amtsgerichtsbezirk freitags nur einen erreichbaren Gerichtsvollzieher von insgesamt 36 für nur eine Stunde). Denkbar wäre die Einrichtung von Geschäftsstellen an den\r\nAmtsgerichten, um die Erreichbarkeit sicherzustellen.\r\nDer Gesetzentwurf bedarf jedoch einiger Nachbesserungen, auf die nachfolgend näher eingegangen werden soll.\r\nDie neue Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher wird an sich befürwortet. Durch die Aufteilung der Zuständigkeiten auf die Vollstreckungsgerichte und Gerichtsvollzieher sind zur Pfändung von\r\nAnsprüchen bei den Kreditinstituten jedoch mehrere Pfändungen erforderlich, was zu einer Steigerung der zu bearbeitenden Pfändungen führt. Bei Kreditinstituten gibt es mehrere Arten von\r\nPfändungen, die relevant sein dürften: etwa von Schließfächern, Rückgewähransprüchen, Wertpapiere usw. Durch die unterschiedlichen Zuständigkeiten gibt es verschiedene\r\nZustellungszeitpunkte, woraus wiederum ungleiche Rangfolgen für Pfändungen resultieren. Damit sind u. U. technische Herausforderungen verbunden. Dies führt zudem dazu, dass die\r\nKreditinstitute in ihrer Rolle als Gläubiger ggf. mehrere Vordrucke verwenden müssen. Diese Anträge müssen dann mittels separater Mail an das besondere elektronische Behördenpostfach an\r\ndas Gericht bzw. den Gerichtsvollzieher gesandt werden. Dies bedeutete einen Mehraufwand für die Kreditinstitute.\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen\r\nnach Artikel 3 Nummer 12 (§ 846 Absatz 1 ZPOE)\r\nzu?*\r\n* Pflichtfeld\r\nJa\r\nBegründung Ihres Votums bzw. weitere\r\nVorschläge oder Anmerkungen zu Artikel 3\r\nNummer 12 (§ 846 Absatz 1 ZPO-E):*\r\n* Pflichtfeld\r\nRichtigerweise sollte die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Herausgabeansprüchen und in andere Vermögensgegenstände nach den §§ 846, 857 ZPO-E wegen der erhöhten rechtlichen\r\nKomplexität weiterhin bei den Vollstreckungsgerichten verbleiben.\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen\r\nnach Artikel 3 Nummer 23 (§ 857 ZPO-E) zu?*\r\n* Pflichtfeld\r\nJa\r\nBegründung Ihres Votums bzw. weitere\r\nVorschläge oder Anmerkungen zu Artikel 3\r\nNummer 23 (§ 857 ZPO-E):*\r\n* Pflichtfeld\r\nRichtigerweise sollte die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Herausgabeansprüchen und in andere Vermögensgegenstände nach den §§ 846, 857 ZPO-E wegen der erhöhten rechtlichen\r\nKomplexität weiterhin bei den Vollstreckungsgerichten verbleiben.\r\nHier haben Sie die Möglichkeit allgemeine bzw.\r\nweitere Anmerkungen zum Entwurf eines\r\nGesetzes zur Zuständigkeitskonzentration der\r\nzivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung bei den\r\nGerichtsvollziehern und zu\r\nZuständigkeitserweiterungen für die Rechtspfleger\r\nin Nachlass- und Teilungssachen einzutragen:\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des\r\nBundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken die Interessenvertretung der\r\nkreditwirtschaftlichen Spitzenverbände. Die Deutsche Kreditwirtschaft steht für eine gemeinsame Meinungs- und Willensbildung der kreditwirtschaftlichen Verbände in Deutschland – in\r\nbankrechtlichen, bankpoli􀆟schen und bankprak􀆟schen Fragen.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Zuständigkeitskonzentration der zivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung\r\nbei den Gerichtsvollziehern und zu Zuständigkeitserweiterungen für die Rechtspfleger in Nachlass- und Teilungssachen (RefE).\r\nDie DK begrüßt den vom BMJ vorgelegten Gesetzentwurf und die damit beabsich􀆟gte Effizienzsteigerung bei der Mobiliarzwangsvollstreckung.\r\nDas Gesetz zur Zuständigkeitskonzentration der zivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung bei den Gerichtsvollziehern und zu Zuständigkeitserweiterungen für die Rechtspfleger in Nachlass- und\r\nTeilungssachen sollte in 7 bis 10 Jahren evaluiert werden. Da dieses Gesetz wesentliche Zuständigkeitsänderungen mit sich bringt, ist zu überprüfen, ob sich diese Neuerungen bewährt und\r\ntatsächlich zu mehr Effizienz und einer Entlastung der Richter geführt haben.\r\ns_98 - Ja, ich möchte die Stellungnahme jetzt\r\nabsenden.\r\n1\r\nGesamtstatus - Abgeschlossen 1"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013398","regulatoryProjectTitle":"Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/68/29/383437/Stellungnahme-Gutachten-SG2412110010.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf des\r\nBundesministeriums der Justiz zu einem\r\nGesetz zur Förderung und Entbürokratisierung\r\nder Verbraucherstreitbeilegung\r\nKontakte:\r\nFür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nder Federführer: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nOmbudsstelle für Investmentfonds des BVI\r\nLobbyregister-Nr. R000965\r\nOmbudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen e. V.\r\nLobbyregister-Nr. R006737\r\nVerband der Privaten Bausparkassen e. V.\r\nSchlichtungsstelle Bausparen\r\nLobbyregister-Nr. R000755\r\nBerlin, 28. November 2024\r\nSeite 2 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zu einem Gesetz zur\r\nFörderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung\r\nI. Vorbemerkung\r\nDie anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich und ihre Träger danken für die Möglichkeit,\r\nzu dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz Stellung nehmen zu können.\r\nGrundsätzlich begrüßen wir den Ansatz der Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung und das Ziel,\r\ndurch die vorgeschlagenen Regelungen zu mehr Rechtssicherheit der Schlichtungsstellen beizutragen.\r\nGleichzeitig möchten wir gerne einige Punkte aufzeigen, die nach unserem Dafürhalten nachjustiert werden\r\nsollten.\r\nII. Anmerkungen zu Artikel 1 – Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG)\r\n1. Neuregelung § 21a VSBG-RefE (Aufbewahrungsfrist)\r\nWir begrüßen die von uns bereits in der Vergangenheit angeregte und nunmehr in den Referentenentwurf\r\naufgenommene Neuregelung für die Aufbewahrungsfrist der Verfahrensakten, die uns auch im Hinblick auf\r\ndatenschutzrechtliche Anforderungen eine rechtssichere Vorgabe bieten kann.\r\nDer § 21a VSBG-RefE ist jedoch eingebettet in Abschnitt 3 des VSBG zu den Regelungen des\r\nStreitbeilegungsverfahrens. Die Vorschriften dieses Abschnitts sind für die Verbraucherschlichtungsstellen im\r\nFinanzbereich nach § 14 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) nicht – auch nicht subsidiär – anzuwenden, da\r\n§ 14 UKlaG und die Finanzschlichtungsstellenverordnung (FinSV) hier lex specialis zu dem VSBG sind und die\r\nOrganisation der Schlichtungsstellen, die Anforderungen an die Schlichter und das Schlichtungsverfahren für die\r\nbehördlichen und privaten Schlichtungsstellen abschließend regeln (vgl. Begründung zur FinSV, BAnz AT vom\r\n11.11.2016, Abschnitt A.I. a.E.).\r\nWir regen daher an, die vorgeschlagene Regelung über die Aufbewahrungsfrist der Verfahrensakten entweder\r\ninnerhalb des VSBG an anderer Stelle zu verorten, so dass sie auch für die Verbraucherschlichtungsstellen im\r\nFinanzbereich maßgebend sein wird, oder aber eine vergleichbare Regelung in die FinSV aufzunehmen.\r\nZudem soll die vorgeschlagene Frist zur Aufbewahrung der Verfahrensakten nach dem derzeitigen\r\nReferentenentwurf nur für die von der Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführten Streitbeilegungsverfahren\r\ngelten. Wir halten indessen eine Klarstellung für notwendig, dass die Aufbewahrungsfrist auch für\r\nAblehnungsentscheidungen gemäß § 14 VSBG bzw. § 6 FinSV, Abgaben an die zuständige\r\nVerbraucherschlichtungsstelle gemäß § 24 Abs. 1 FinSV sowie sonstige Beendigungen, beispielsweise nach\r\nRücknahme des Schlichtungsantrages gemäß § 7 Abs. 2 FinSV sowie Anerkennung des Anspruchs oder\r\nErledigung in sonstiger Weise gemäß § 8 Abs. 3 Satz 5 FinSV, gelten soll, und regen daher an, die\r\nEinschränkung auf „durchgeführte“ Streitbeilegungsverfahren zu streichen, und die Regelung so zu fassen, dass\r\nsie sich auf alle Verfahrensakten erstreckt, die im Zusammenhang mit einem – wenn auch nur möglichen –\r\nStreitbeilegungsverfahren bei den Verbraucherschlichtungsstellen angelegt werden, wie z. B. im Falle bloßer\r\nAnfragen.\r\nIn diesem Fall müsste auch die vorgesehene Bestimmung für den Fristbeginn dahingehend ergänzt werden,\r\ndass die Frist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, „in dem das Streitbeilegungsverfahren oder der mit dem\r\nangebotenen Verfahren im Zusammenhang stehende Vorgang abgeschlossen wurde.“\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zu einem Gesetz zur\r\nFörderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung\r\nDarüber hinaus möchten wir anregen, in der Gesetzesbegründung eine Formulierung aufzunehmen, die\r\nklarstellt, dass eine elektronische Aufbewahrung der zuvor bezeichneten Verfahrensakten ausreicht und keine\r\nphysischen Akten aufbewahrt werden müssen. Da der Gesetzgeber bereits davon ausgeht (siehe Ausführungen\r\nzu dem für die Wirtschaft zu erwartenden Erfüllungsaufwand zu Vorgabe 4.2.4 (S. 15.)), dass die\r\nSchlichtungsstellen Anträge elektronisch bearbeiten und auch die Aufbewahrung von Verfahrensakten\r\nelektronisch durchführen, wäre ein entsprechender Zusatz aus Gründen der Rechtssicherheit sinnvoll.\r\n2. Änderung des § 37 VSBG (Informationen nach Entstehen der Streitigkeit)\r\nIn der neuen Fassung des § 37 Abs. 2 Satz 1 VSBG-RefE soll der Zeitpunkt der Informationspflicht nach dem\r\nEntstehen einer Streitigkeit dergestalt konkretisiert werden, dass die Mitteilung über die zuständige\r\nVerbraucherschlichtungsstelle unverzüglich erfolgen muss, wenn der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer\r\neinen Anspruch geltend macht und der Unternehmer entscheidet, diesen Anspruch nicht oder nicht vollständig\r\nzu erfüllen. Die Gesetzesbegründung versteht hierunter den Zeitpunkt, in dem der Anspruch „erstmalig“ ganz\r\noder zum Teil zurückgewiesen wird.\r\nWir halten diesen frühen Zeitpunkt insbesondere in den Fällen für nicht angebracht, in denen sich die Parteien\r\n(noch) in Vergleichsverhandlungen befinden, die durch einen solchen Hinweis konterkariert werden könnten.\r\nSchließlich liegt es zunächst in der Selbstverantwortlichkeit der Vertragspartner, die als grundlegendes Prinzip\r\ndie außergerichtliche Streitbeilegung beherrscht, ihren Streit bilateral beizulegen. Ohne Not die Konfliktparteien\r\nvorzeitig in die außergerichtliche Streitbeilegung abzudrängen, nähme ihnen die Möglichkeit, ihre\r\nLebensverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung durch Rechtsgeschäft eigenverantwortlich zu gestalten, und\r\nwäre mit dem Grundsatz der Privatautonomie u. E. daher nicht mehr vereinbar.\r\nAuch in Streitfällen, bei denen mehrere Ansprüche geltend gemacht werden oder der Verbraucher neben dem\r\ngeltend gemachten Hauptanspruch einen weiteren Anspruch hilfsweise geltend macht, könnte ein zu früh\r\nerteilter Hinweis auf die Möglichkeit der Streitbeilegung zu einem Abbruch der Verhandlungen zwischen den\r\nVertragsparteien führen und den Gedanken der Beilegung des Streits inter partes konterkarieren.\r\nSo ist es beispielsweise denkbar, dass ein Unternehmer in Bezug auf einen Streitfall einen aus seiner Sicht nicht\r\ngegebenen Anspruch ablehnt (z. B. die Rückabwicklung eines Vertrags), während er sich in Hinblick auf den\r\nhilfsweise geltend gemachten Anspruch (z. B. die Anpassung der Konditionen des Vertrags) verhandlungsbereit\r\nzeigt. In diesem Fall müsste er bereits allein aufgrund der Ablehnung des ersten Anspruchs den Hinweis auf die\r\nMöglichkeit der Streitbeilegung geben, was den Verbraucher veranlassen könnte, den weiteren Schriftwechsel\r\nmit dem Unternehmer abzubrechen, obwohl es noch zu einer Einigung – zumindest in Bezug auf den hilfsweise\r\ngeltend gemachten Anspruch – kommen könnte.\r\nDies wäre wenig sachgerecht und für keinen der Beteiligten – weder für den Verbraucher, weder für den\r\nUnternehmer, noch für die Schlichtungsstelle – vorteilhaft, da auf allen Seiten durch die verfrühte Anrufung der\r\nSchlichtungsstelle Aufwand entstehen würde, der hätte vermieden werden können.\r\nWir sprechen uns daher dafür aus, dass die Mitteilungspflicht über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle\r\nzu erfüllen ist, wenn der Unternehmer „endgültig“ entscheidet, den geltend gemachten Anspruch nicht oder\r\nnicht vollständig zu erfüllen. Dies sollte sich zumindest in der Gesetzesbegründung wiederfinden.\r\nDiesem Gedanken trägt auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in ihrem u.a. von CRRKreditinstituten\r\nund Kapitalverwaltungsgesellschaften zu beachtenden Rundschreiben 06/2018\r\n„Mindestanforderungen an das Beschwerdemanagement“ in der Form Rechnung, dass ein Unternehmen erst bei\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zu einem Gesetz zur\r\nFörderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung\r\neiner abschließenden Entscheidung, die den Forderungen des Beschwerdeführers nicht vollständig\r\nnachkommt, auf die Möglichkeit der Nutzung alternativer Streitbeilegungsverfahren hinzuweisen hat (Ziffer 24\r\ndes Rundschreibens 06/2018). Das Rundschreiben dient der Umsetzung der Leitlinien zur\r\nBeschwerdeabwicklung für den Wertpapierhandel (ESMA) und das Bankwesen (EBA) vom 4. Oktober 2018 (JC\r\n2018 35). Hier wird bei der Informationspflicht an die „endgültigen Entscheidung“ angeknüpft (siehe Leitlinie\r\nZiffer 7).\r\nIII. Anmerkungen in redaktioneller Hinsicht zu Verweisungen in anderen Gesetzen\r\nGemäß § 62 Abs. 4 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) hat ein Zahlungsdienstleister die\r\nZahlungsdienstnutzer entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle\r\nzu informieren. Da die Neufassung des § 36 Abs. 1 VSBG-RefE jedoch keine Nummer 1 mehr aufweist, sollte\r\nder Text des § 62 Abs. 4 ZAG der guten Ordnung halber entsprechend angepasst werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013711","regulatoryProjectTitle":"Unterstützung der Vorschläge des BMJ zur Digitalisierung des Vollzugs v. Immobilienverträgen & der gerichtl. Genehmigungen von notar. Rechtsgeschäften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8d/34/384214/Stellungnahme-Gutachten-SG2412130031.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nStellungnahme\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung\r\ndes Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen\r\nGenehmigungen von notariellen\r\nRechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen\r\nder Notare\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 11.12.2024\r\nSeite 2 von 2\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken\r\nund Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes Öffentlicher Banken\r\nDeutschlands, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken\r\ndie Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände.\r\nDie DK dankt dem Bundesministerium der Justiz für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes\r\nzur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen\r\nRechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare.\r\n Förderung des digitalen Rechtsverkehrs: Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt die Gesetzgebungsinitiative\r\nzur Einführung digitaler Abläufe bei Immobilienkäufen\r\nDerzeit werden Immobilienkäufe in der Regel analog abgeschlossen und vollzogen. Die Kommunikation zwischen\r\nNotaren, Gerichten und Behörden erfolgt größtenteils papiergebunden, was zu Verzögerungen, erhöhtem\r\nAufwand und Datenredundanz führt. Wichtige Daten und Dokumente müssen mehrfach erfasst werden, was\r\nfehleranfällig ist. Rückmeldungen an Gutachterausschüsse oder andere Institutionen erfolgen oft verspätet oder\r\nunvollständig.\r\nDer eingangs genannte Entwurf des Bundesministeriums der Justiz zielt auf die Digitalisierung von Abläufen bei\r\nder Abwicklung von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigung notarieller Rechtsgeschäfte und der\r\nsteuerlichen Anzeigepflichten durch Notare ab.\r\nDie DK begrüßt diese Gesetzgebungsinitiative, die eine zweckmäßige Ergänzung des Entwurfs eines Gesetzes\r\nzur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung darstellt, der inzwischen als Regierungsentwurf vorliegt.\r\n Ziele des Gesetzes sind sinnvoll\r\nDie Ziele der Gesetzesinitiative sind praxisgerecht und sinnvoll. Exemplarisch genannt sei das Ziel der Einführung\r\neines elektronischen Datenaustauschs zwischen den Beteiligten, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren\r\nund Verfahren zu beschleunigen. Dadurch werden auch Medienbrüche und Redundanzen vermieden. Dies\r\nist auch im Sinne der Nachhaltigkeit. Ferner wird die geplante Nutzung strukturierter Datensätze (z. B. im XMLFormat),\r\num Daten automatisiert weiterzuverarbeiten, einen enormen Mehrwert schaffen.\r\n Die angedachten Lösungen sind praxistauglich und vorteilhaft\r\nNicht nur die Ziele, sondern auch die geplanten Lösungen sind praxisgerecht. Dazu zählt zum Beispiel die\r\nschrittweise verbindliche Einführung des elektronischen Austauschs über bestehende Plattformen wie Elektronisches\r\nGerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder ELSTER für steuerliche Angelegenheiten. Genannt sei\r\nauch die geplante Pflicht zur digitalen Mitteilung durch Notare mit klarer Regelung der Informationspflichten.\r\nDie erwarteten Vorteile eines solchen Gesetzes liegen auf der Hand. Zum einen ist die Zeit- und Kostenersparnis\r\nfür Bürger, Wirtschaft und Verwaltung zu nennen. Zum anderen werden die Verfahren durch eine direkte\r\ndigitale Datenübertragung nicht nur vereinfacht, sondern deutlich weniger fehleranfällig. Digitale Verfahren tragen\r\nauch zur Bekämpfung von Geldwäsche bei.\r\n***"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014265","regulatoryProjectTitle":"Impulse für Wachstum und Wohlstand - BdB-Positionen zur Bundestagswahl 2025","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/62/62/395779/Stellungnahme-Gutachten-SG2501130003.pdf","pdfPageCount":20,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Impulse für Wachstum und Wohlstand\r\nPositionen des Bankenverbandes\r\nzur Bundestagswahl 2025\r\n\r\nPositionen des Bankenverbandes zur Bundestagswahl 2025 3\r\nDeutschland steht vor enormen wirtschafts- und gesellschaftspolitischen\r\nAufgaben. Die „Zeitenwende“ erfordert\r\nerhebliche Anstrengungen nicht nur für unsere Sicherheit,\r\nsondern auch für die nachhaltige und digitale Transformation\r\nunserer Wirtschaft.\r\nDiese vielfältigen Herausforderungen können nur mit umfangreichen Investitionen\r\nund einem dynamischen Wirtschaftswachstum bewältigt werden.\r\nTatsächlich aber steckt unsere Volkswirtschaft seit mehr als einem\r\nhalben Jahrzehnt in einer hartnäckigen Schwächephase. Inzwischen ist\r\nDeutschland beim Wachstum das Schlusslicht unter den OECD-Ländern.\r\nDer bestehende Handlungsdruck wird durch den Regierungswechsel in\r\nden USA noch deutlich größer. Deshalb gilt: Ohne entschlossenes Gegensteuern\r\ngefährden wir unseren Wohlstand, mit allen Konsequenzen für die\r\nsozialen Sicherungssysteme und den gesellschaftlichen Zusammenhalt.\r\nUm die Abwärtsspirale zu stoppen, drängt der Bankenverband darauf,\r\ndie Investitionsbedingungen in Deutschland zu verbessern und damit\r\ndas Wirtschaftswachstum nachhaltig zu fördern. Allein mit kurzfristigen\r\nkonjunkturellen Impulsen wird uns der Befreiungsschlag nicht gelingen.\r\nDie neue Bundesregierung muss vor allem für dauerhaft günstige Energie\r\nsorgen, Bürokratie abbauen, Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigen,\r\ndie Digitalisierung vorantreiben und Unternehmen niedriger\r\nbesteuern. Deutschland muss seine Wettbewerbsfähigkeit zurückgewinnen.\r\nBanken wollen dabei eine zentrale Rolle spielen.\r\nDeutschland\r\nunter Reformdruck\r\nWettbewerbsstarke Banken und leistungsfähige Kapitalmärkte sind von strategischer Bedeutung für Deutschland und Europa. Sie sind Voraussetzung für Souveränität und Unabhängigkeit.\r\nOhne starke Banken wird auch die nachhaltige Transformation unserer Wirtschaft nicht gelingen. Denn die erforderlichen Investitionen sind nicht allein durch die öffentlichen Haushalte zu stemmen. Neben der Finanzierung durch Banken müssen zusätzliche Gelder über den Kapitalmarkt mobilisiert werden. Dafür braucht der Banken- und Kapitalmarkt bessere Rahmenbedingungen.\r\nIn den letzten Jahren wurde der Finanzsektor fast ausschließlich unter Risikoaspekten betrachtet. Banken müssen sich im internationalen Wettbewerb behaupten. Deshalb sollten Politik, Regulierung und Aufsichtsbehörden neben der Stabilität die Wettbewerbsfähigkeit stärker berücksichtigen.\r\nStrategische Bedeutung des Banken- und Kapitalmarktes\r\nPositionen des Bankenverbandes zur Bundestagswahl 2025 5\r\nBankenregulierung\r\nüberprüfen,\r\nKomplexität\r\nreduzieren\r\nPrivate Altersvorsorge\r\nreformieren\r\nund\r\nFinanzbildung\r\nstärken\r\nInternational\r\nvergleichbare\r\nWettbewerbsbedingungen\r\nsicherstellen\r\nChancen der\r\nDigitalisierung\r\nim Finanzbereich\r\nnutzen\r\nKapitalmarktunion\r\nausbauen und\r\nVerbriefungsmarkt\r\nstärken\r\nWirtschafts- und\r\nFinanzstandort\r\nsteuerlich attraktiver\r\nmachen\r\nKreditkosten\r\nfür Kunden\r\nsenken\r\n1\r\n5\r\n2\r\n6\r\n3\r\n7\r\n4\r\nSieben Handlungsfelder für mehr\r\nWachstum und Wohlstand\r\n\r\nPositionen des Bankenverbandes zur Bundestagswahl 2025 7\r\nDas Ausmaß der mit der Bankenregulierung einhergehenden\r\nbürokratischen\r\nLasten ist inzwischen so groß, dass negative\r\nFolgen auch für die Gesamtwirtschaft erkennbar sind. Die\r\nKomplexität der Regulierung wird inzwischen\r\nvon Gesetzgebern\r\nund Aufsichtsbehörden selbst als Problem anerkannt.\r\nEin eklatantes Beispiel ist die Regulierung im Bereich der Nachhaltigkeit\r\n(ESG): Sie droht insbesondere kleinere mittelständische Unternehmen zu\r\nüberfordern. Anleger und Anlegerinnen wiederum schreckt der umfangreiche\r\nFragenkatalog ab, den sie im Vorfeld einer grünen Geldanlage über\r\nsich ergehen lassen müssen.\r\nDaher muss sich die nächste Bundesregierung auf nationaler, wie auch\r\nauf europäischer Ebene mit Nachdruck dafür einsetzen, die Regulierung\r\ngrundlegend zu entschlacken.\r\nBankenregulierung\r\nüberprüfen,\r\nKomplexität\r\nreduzieren\r\n• Hierzu ist im ersten Schritt ein Moratorium auf neue\r\nRegulierungsvorhaben im Finanzmarktbereich notwendig.\r\nDieses muss flankiert werden von einer\r\ngründlichen Analyse der Auswirkungen des Regelwerks\r\nauf Banken und Wirtschaft. In dem Review\r\nmüssen auch die vielen Vorgaben von den europäischen\r\nFinanzaufsichtsbehörden berücksichtigt\r\nwerden, die inzwischen für einen großen Teil der\r\nregulatorischen Belastungen verantwortlich sind.\r\n• Neu vorgesehene Regeln müssen strikt daraufhin\r\nabgeklopft werden, ob sie wirklich notwendig sind\r\nund konsistent mit bereits bestehenden Vorgaben.\r\n• Das ESG-Regelwerk der EU sollte auf Wirksamkeit\r\nund Praktikabilität überprüft werden. Die bürokratischen\r\nLasten müssen deutlich reduziert werden.\r\n• Für die Anpassung von Geschäftsbedingungen in\r\nDauerschuldverhältnissen (AGB) sollten vom Gesetzgeber\r\ndie Rahmenbedingungen praxisgerecht\r\nund rechtssicher gestaltet werden. Dies gilt insbesondere\r\nauch mit Blick auf die Stärkung der Rechtssicherheit\r\nim unternehmerischen Geschäftsverkehr.\r\n1\r\n\r\nPositionen des Bankenverbandes zur Bundestagswahl 2025 9\r\nInternational vergleichbare\r\nWettbewerbsbedingungen\r\nsicherstellen\r\nMehr denn je wird über Regulierung\r\nWettbewerbspolitik betrieben.\r\nSchon heute besteht ein Regulierungsgefälle zu den USA, das deutsche\r\nund europäische Institute benachteiligt und ungleiche Wettbewerbsbedingungen\r\nzur Folge hat. Dies gilt zusätzlich für die Baseler Eigenkapitalvorschriften.\r\nDenn es ist unklar, ob die neue amerikanische\r\nAdministration\r\nBasel III überhaupt umsetzen wird. Während die EU an\r\nder Einführung ab 1.1.2025 festhält, hat UK bereits reagiert und den\r\nAnwendungsbeginn\r\nauf Anfang 2026 verschoben.\r\n2\r\nUm ein Level Playing Field wieder herzustellen,\r\nsind folgende Maßnahmen notwendig:\r\n• Politik und Regulierer müssen die Entwicklungen in den USA, insbesondere\r\ndie Umsetzung von Basel III, aufmerksam beobachten und\r\nbereits jetzt mit den Vorarbeiten beginnen, um angemessen reagieren\r\nzu können. Die Bank of England hat bereits bestätigt, die Vorgaben so\r\numzusetzen, dass sich insgesamt keine Erhöhung der Kapitalanforderungen\r\nergibt.\r\n• Die kommende Bundesregierung muss in der EU darauf hinwirken, dass\r\ndie Umsetzung von Basel III nicht als unverrückbar angesehen wird und\r\nes vergleichbare\r\nWettbewerbsbedingungen für europäische Banken gibt.\r\n• Zudem sollte der Finanzplatz Deutschland als wesentlicher\r\nTeil des\r\nWirtschaftsstandortes Deutschland angesehen werden. Vorbilder sind\r\nandere EU-Länder, die sich viel stärker für die Belange ihres Finanzplatzes\r\neinsetzen.\r\n\r\nPositionen des Bankenverbandes zur Bundestagswahl 2025 11\r\nDeutschland und Europa lassen viele Chancen für mehr\r\nInvestitionen\r\nund Wohlstand ungenutzt, weil die Kapitalmärkte\r\nkleinteilig und zersplittert sind.\r\nUm dieses Potenzial zu nutzen, brauchen wir endlich einheitliche Regeln\r\nin der gesamten EU. Ein zentraler Bestandteil der europäischen Kapitalmarktunion\r\nsind Verbriefungen. Sie verbinden die bankbasierte Finanzierung\r\nmit den Kapitalmärkten. Kleine und mittelständische Unternehmen\r\nbekommen so Zugang zum Kapitalmarkt, den sie sonst nicht haben.\r\nDerzeit wird das Potenzial des europäischen Verbriefungsmarktes nicht\r\nrealisiert. Die Ursache hierfür liegt in den regulatorischen Vorgaben in\r\nEuropa.\r\nKapitalmarktunion\r\nausbauen\r\nund Verbriefungsmarkt\r\nstärken\r\nDaher gilt es:\r\n• Die Transaktionskosten sowohl auf der Angebotsseite als auch auf der\r\nNachfrageseite sind zu reduzieren. Nur so können Verbriefungen für\r\neine größere Anzahl von Marktteilnehmern wieder zugänglich gemacht\r\nwerden.\r\n• Es ist ein deutsches Verbriefungsgesetz zu verabschieden, das\r\ndie rechtlichen Unsicherheiten und Regelungslücken beseitigt und\r\nDeutschland auf den Stand seiner europäischen Nachbarn bringt. Entscheidende\r\nStellschrauben sind die Schaffung einer Sonderform der\r\nGmbH im Gesellschaftsrecht, die Verbriefungs-GmbH, sowie die Ausweitung\r\nder Befreiung von der gewerbesteuerlichen Doppelbelastung\r\nauf alle Verbriefungen.\r\n3\r\n\r\nPositionen des Bankenverbandes zur Bundestagswahl 2025 13\r\nKreditkosten für\r\nKunden senken\r\nUm die Kunden ausreichend mit kostengünstigen Krediten,\r\nzum Beispiel auch zur Finanzierung von Wohnimmobilien, zu\r\nversorgen, müssen gerade in der derzeitigen angespannten\r\nLage regulatorische Hürden abgebaut werden.\r\nIm Bereich der Eigenkapitalvorgaben belastet bei der Kreditvergabe die\r\nparallele Anwendung von antizyklischen und sektoralen Kapitalpuffern die\r\nBanken doppelt. Seit Februar 2022 gelten folgende Sonderaufschläge:\r\nfür den antizyklischen Kapitalpuffer 0,75 Prozent und für den sektoralen\r\nSystemrisikopuffer für Wohnimmobilienfinanzierungen 2 Prozent.\r\nWichtig ist daher:\r\n• Antizyklische und sektorale Kapitalpuffer sollten ausgesetzt werden,\r\ndamit Banken mit ihrem Eigenkapital mehr Kredite ausreichen können.\r\n• Zusätzliche Belastungen für die Kreditvergabe sollten vermieden werden,\r\netwa durch die Einführung weiterer makroprudenzieller Instrumente.\r\n• Altmittel aus der zu viel gezahlten Bankenabgabe in den Restrukturierungsfonds\r\nsollten an die Banken zurückgezahlt werden, um ihre\r\nEigenkapitalbasis zu stärken. Dadurch könnten sie mehr Kredite für die\r\nWirtschaft bereitstellen. Alternativ könnten die bereits begonnen Arbeiten\r\nan einem Transformationsfonds weitergeführt werden.\r\n• Bei der Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie sollten zusätzliche\r\nnationale Regelungen (Goldplating) vermieden werden.\r\n4\r\n\r\nPositionen des Bankenverbandes zur Bundestagswahl 2025 15\r\nPrivate Altersvorsorge\r\nreformieren\r\nund\r\nFinanzbildung stärken\r\nDas Bundesfinanzministerium hat eine Reform der privaten\r\nAltersvorsorge\r\nangestoßen, mit der ein Altersvorsorgedepot\r\nohne zwingende Beitragsgarantien\r\nund ohne verpflichtende\r\nlebenslange Verrentung\r\ngeschaffen werden soll.\r\nDamit würde es Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, kostengünstig und\r\neinfach in verschiedene rentierliche Anlageformen\r\nzu investieren. Um die\r\nAkzeptanz für die kapitalmarktbasierte private Altersvorsorge\r\nzu steigern,\r\nist eine breiter verankerte Finanzbildung von zentraler Bedeutung.\r\nUnsere Forderungen hierzu:\r\n• Die geförderte private Altersvorsorge sollte auf Basis der bisherigen\r\nArbeiten im Bundesfinanzministerium noch im Jahr 2025 reformiert\r\nwerden. Neue (staatliche) Produkte sind hierfür nicht erforderlich.\r\nEs sollte auf einfache, leicht verständliche Angebote zurückgegriffen\r\nwerden. Die Überarbeitung bestehender komplizierter Produkte wie\r\nRiester oder VL-Sparen ist nur die zweitbeste Lösung.\r\n• Die neue Regierung sollte sich an den vielversprechenden Aktivitäten\r\nder letzten Monate zum Thema „finanzielle Bildung“ orientieren.\r\nInsbesondere muss es nun darum gehen, möglichst schnell eine\r\nnationale Finanzbildungsstrategie vorzulegen und diese umzusetzen.\r\n5\r\n\r\nPositionen des Bankenverbandes zur Bundestagswahl 2025 17\r\nGeschäftsbanken sind im Zahlungsverkehr die zentralen\r\nDienstleister für ihre Kunden in Deutschland.\r\nAllein im Jahr 2023 wickelten\r\nsie z. B. 7,3 Milliarden Überweisungen für\r\n107 Millionen Girokonten ab. Dabei entwickelt sich der Zahlungsverkehr\r\ndurch die Digitalisierung kontinuierlich weiter. Zugleich spielen Banken\r\nbei anderen digitalen Entwicklungen eine zentrale Rolle. Die digitale\r\nWettbewerbsfähigkeit\r\nhat einen entscheidenden Einfluss darauf, wer die\r\nMärkte der Zukunft mitgestalten kann.\r\nChancen der Digitalisierung\r\nim Finanzbereich\r\nnutzen\r\n• Die Einführung eines digitalen Euro für Verbraucher\r\nergibt nur Sinn, wenn dieser allen Beteiligten einen\r\nMehrwert schafft und rechtlich sicher ist. Zudem\r\nsollten parallel die Arbeiten an einem digitalen Euro\r\nim Wholesale-Bereich vorangetrieben werden.\r\n• Die Datenschutz-Grundverordnung sollte deutschlandweit\r\neinheitlich interpretiert\r\nund auf EU-Ebene\r\nweiterentwickelt werden, um den neuen Anforderungen\r\ndes Einsatzes von Künstlicher Intelligenz\r\ngerecht zu werden.\r\n• Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte ein zivilrechtlicher\r\nRahmen für Kryptowerte\r\ngeschaffen\r\nwerden.\r\n• Es sollten die rechtlichen Voraussetzungen\r\ngeschaffen\r\nwerden, um anstelle der aktuellen Schriftformerfordernisse\r\ndigitale Alternativen zuzulassen.\r\n• Maßnahmen zur Einführung des bundesweiten\r\nDatenbankgrundbuchs sollten deutlich beschleunigt\r\nwerden.\r\n• Die Zusammenarbeit zwischen privatem und öffentlichem\r\nSektor muss ausgebaut werden, um Cyber-\r\nBedrohungen frühzeitig\r\nzu erkennen und darauf\r\nreagieren zu können.\r\nEs kommt daher darauf an, die richtigen Rahmenbedingungen zu schaffen:\r\n6\r\n\r\nPositionen des Bankenverbandes zur Bundestagswahl 2025 19\r\nWirtschafts- und\r\nFinanzstandort\r\nsteuerlich\r\nattraktiver\r\nmachen\r\nFür den Wirtschafts- und Finanzstandort Deutschland ist\r\nes wichtig, im steuerlichen Bereich wettbewerbsfähige\r\nRahmenbedingungen\r\nzu schaffen.\r\nBanken muss ermöglicht werden, ihre Geschäfte ohne Wettbewerbsnachteile\r\ngegenüber Instituten aus anderen Staaten innerhalb und\r\naußerhalb der EU auszuüben.\r\nKonkret heißt das:\r\n• Die Steuerbelastung von Unternehmensgewinnen sollte auf\r\n25 Prozent gesenkt werden.\r\n• Systemwidrige Einschränkungen bei der Berücksichtigung\r\nvon\r\nBetriebsausgaben\r\nsollten vermieden werden, wie das Betriebsausgabenabzugsverbot\r\nfür Beiträge an den Single Resolution Fund\r\n(„Bankenabgabe“).\r\n• Die Umsatzbesteuerung bei der Verwaltung von Konsortialkrediten\r\nsollte aufgehoben werden.\r\n• Die Grunderwerbsteuer sollte beim Ersterwerb von Grundstücken\r\noder Wohnimmobilien für eigene Wohnzwecke entfallen.\r\n7\r\nHerausgeber:\r\nBundesverband deutscher Banken e.V.\r\nBurgstraße 28\r\n10178 Berlin\r\nDEUTSCHLAND\r\nTelefon: +49 30 16 63-0\r\nE-Mail: bankenverband@bdb.de\r\nWebseite: bankenverband.de\r\nLobbyregister-Nr. R001458\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 0764199368-97Inhaltlich verantwortlich:Berlin, Januar 2025Disclaimer: Die Inhalte wurden mit der er for derlichen Sorgfalt erstellt. Gleichwohl besteht keine Gewährleistung auf Voll-ständigkeit, Richtigkeit, Aktualität oder Ange messenheit der darin enthaltenen Angaben oder Einschätzungen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-01-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014692","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Effizienzsteigerung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulatorik im Rahmen der Omnibus-Initiative","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6c/6c/481512/Stellungnahme-Gutachten-SG2502130004.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Position paper\r\nOmnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG reporting)\r\nLobby Register No R001459\r\nEU Transparency Register No 52646912360-95\r\nBerlin, 12. February 2025\r\nCoordinator:\r\nAssociation of German Banks\r\nBurgstraße 28 10178 Berlin | Germany\r\nTelephone: +49 30 20225-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nPage 2 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nExecutive summary\r\nAt the latest during implementation it became clear that the current sustainability regulations are, in part, excessively detailed and lead to a massive increase in the level of bureaucracy for companies. At the same time, the rise in the number of climate-related events – also in Europe – has emphasised how urgent the transformation of the economy has become. The German Banking Industry Committee therefore welcomes the European Commission’s initiative to simplify the current sustainable finance framework via an omnibus package.\r\nThe benchmark for this simplification package should be that requirements and information are more manageable and more decision-useful. The steering effect of the regulatory requirements should be strengthened without compromising the high level of ambition of climate change mitigation goals. Sustainability reporting should offer added value to support the required sustainability transformation and not exist purely for their own ends. In this light, we support the letter of Germany’s federal government from 17. December 2024 on simplifying sustainability-related regulation through the Omnibus-Initiative.\r\nIn GBIC’s opinion, the following solutions would meet this ambition.\r\nCorporate Sustainability Reporting Directive\r\n1.\r\nOverhaul existing requirements in CSRD and ESRS in the short term by streamlining reporting standards and associated processes, limiting goldplating and preventing level 3 legislation which goes beyond the law as well as creating a harmonised reporting architecture with no redundancies.\r\n2.\r\nEvaluate reporting obligations before introducing further rules and avoiding new disclosure requirements in the meantime.\r\n3.\r\nFocus on clarifications that are relevant in practice instead of developing additional reporting requirements for selected sectors.\r\nTaxonomy regulation\r\n1.\r\nImprove the taxonomy’s functionality through simplified assessment of DNSH criteria and options to differentiate assessments based on risk\r\n2.\r\nReevaluate taxonomy reporting obligations and, as a bare minimum, comprehensively revise the underlying methodology by eliminating the asymmetry within the Green Asset Ratio (GAR)\r\n3.\r\nAbstain from increasing the taxonomy’s complex requirements through “soft law”.\r\nCorporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)\r\n1.\r\nRefrain from introducing additional due diligence for financial undertakings\r\n2.\r\nLimit due diligence obligations to direct business partners in the supply chain\r\n3.\r\nAmend rules on liability and sanctions\r\n4.\r\nRevise the transition plan requirements\r\nIn addition, it must be ensured that simplifications for non-financial undertakings are also foreseen for financial undertakings in a proper way. Otherwise, credit institutions would have to collect additional data from their customers that does not need to be reported. This applies all the more in the context of disclosure and upcoming reporting obligations on ESG risks (as per CRR).\r\nPage 3 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nIntroduction\r\nThe above average temperature rise globally, and particularly in Europe, as well as the severe climate events, such as flooding in parts of Europe, make one thing clear: The need to combat climate change with effective measures and to decarbonise the economy through the transformation has not changed. On the contrary, the physical risks are becoming more frequent and more intensive, and not only in Europe. The EU has already adopted numerous measures in recent years to mitigate against and adapt to climate change. These include over 1,800 pages of extensive ESG regulation. The ESG rulebook is comprehensive, complex, in parts inconsistent and requires interpretation, which, among other things, has led to more than 10,000 detailed requirements for preparing the reporting. The regulation has, in recent times, lost sight of the original key goals of steering capital towards sustainable business, managing risk, promoting transparency and long-term thinking. Instead, ESG is frequently associated with bureaucracy. This is regrettable.\r\nFrom the German Banking Industry Committee’s point of view, we cannot afford to let up in our efforts to transform society and the economy. The goals of the Paris Climate Agreement and of the EU to reduce greenhouse gas emissions to net zero by 2050 are still correct and important. However, companies need reliability and predictability to implement the transformation. CO2 pricing as a market instrument is very helpful in doing this because it promotes innovation. Furthermore, EU and member state promotional policy instruments are important for supporting the transformation.\r\nNevertheless, policymakers need to give businesses a clear signal: the acknowledgement that, in parts, the sustainable finance framework goes beyond these goals, but now is not the time to question them, now is the time to consider the most efficient way of achieving them. The focus should be not only on effectiveness but on consistency, international comparability, competitiveness and practicability as well. Greater attention must also be paid to the proportionality principle for regulation and implementation, and its application must also be simplified. We therefore welcome the “simplification revolution” envisaged in Measure 4 of the Budapest Declaration on the New European Competitiveness Deal. The Omnibus simplification package on ESG obligations for companies announced for February 2025 is a step in the right direction.\r\nWe welcome the Omnibus simplification package to change and harmonise several thematically connected regulations at the same time. The current sustainability regulation framework is excessively complex and has led to a massive increase in administrative burden for businesses without being accompanied by a direct steering effect. The extent of reported information should be manageable and relevant for decision-making. Sustainability reports must offer additional value to support the sustainability transformation. Reporting must not be just for the sake of reporting itself. Adapting the requirements, in particular focusing on the most important information, is therefore urgently required.\r\nIn the opinion of the German Banking Industry Committee, the following points need to be considered for the three directives and regulations – the Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), Taxonomy Regulation and Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) – to be included in the Omnibus simplification package.\r\nPage 4 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nCorporate Sustainability Reporting Directive (CSRD, EU 2022/2464) / European Sustainability Reporting Standards (ESRS, Delegated Regulation EU 2023/2772)\r\nThe guiding principle must be: “Evaluation before introducing further regulation” with the aim of streamlining existing reporting standards (ESRS) in the short term and, for now, stopping the addition of further reporting requirements.\r\nThe purpose of the Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) and the development of European Sustainability Reporting Standards (ESRS) was to put businesses in the position of being able to transparently and comparably disclose their sustainability performance and their effects on sustainability.\r\nThe current and planned future requirements create considerable challenges for reporting companies. The implementation of sector-agnostic ESRS (Set 1) already ties up considerable resources and will also require significant effort in the coming years. In addition, from the point of view of the users of CSRD reports – such as investors and credit institutions– not all disclosure data points are (equally) relevant for making decisions. The growing complexity and escalating extent of the requirements are increasingly having negative effects on the quality, comparability and meaningfulness of the data and therefore also the basis for investment decisions. Nevertheless, the work on developing additional reporting requirements like sector-specific ESRS goes on.\r\nWe expressly support the letter of the German federal government from 17. December 2024 calling for a simplification of sustainability reporting obligations. To ensure that these measures are impactful and that a trickle-down-effect is limited, bank-specific reporting obligations (Pillar 3 disclosures, ESG in supervisory reporting) and data requirements related to risk management (ECB-Guide, national Minimum Requirements for Risk Management (MaRisk), EBA Guidelines on the Management of ESG-risks) need to be adapted in parallel. Additionally, entities subject to reporting obligations must be offered practical solutions to ensure that they do not require data from corporates that are not directly subject to reporting requirements. Otherwise corporates and credit institutions will have to rely on individual, non-standardised data collection. Simplifications for one part of the economy, must not lead to additional bureaucracy and data challenges for the other side.\r\nIn general, in order to ensure proper implementation, any new reporting obligation should be implemented with sufficient time and long-term reliability.\r\nOverall, the CSRD revision should focus on lean, consistent and auditable requirements for all sustainability laws that regulate similar or identical topics from different regulatory perspectives, including EBA Guidelines and Standards.\r\nIn order to make sustainability reporting more efficient and targeted, we would like to make the following proposals:\r\nPage 5 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\n1.\r\nSignificant short-term streamlining of existing requirements in CSRD and ESRS\r\nThe delays in transposing the CSRD into national law in a number of member states are a clear sign that length and granularity of the ESRS have failed to implement the goals of the CSRD legislators in a balanced way. The EU Commission should therefore streamline the reporting requirements significantly and within a short term. As part of the swift development, proposal and adoption of the Omnibus Simplification Package, the complexity and extent of reporting obligations should be reduced compared to the current ESRS (Set 1) through deletions, simplifications and a clear focussing on data and topics relevant for decision-making. The goal should be to make a tangible and short-term reduction in the amount of administrative burden for companies and credit institutions by up to 25% at least.\r\nShould EFRAG be involved, it must be given a clear mandate to streamline the content and processes of the sector-agnostic ESRS and not merely formally reduce the number of disclosure requirements by simple merging several data points together.\r\nIn the context of current CSRD and ESRS requirements, we propose the following concrete steps:\r\n•\r\nESRS quick fix with extended phase-in rules and reducing full ESRS to the size of LSME standard:\r\nThe first step would be to expand the ESRS’s transitional provisions to significantly more data points. To make implementation easier, certain disclosure requirements could be reduced in a targeted manner and be implemented step by step during the first three years of ESRS application. A further timeline extension could be considered for existing phase-ins. This would ensure that the legal consequences of the Omnibus Package can be implemented in a timely and practical manner for all companies preparing sustainability reports for the first time. To achieve this, the quick fix would need to be adopted in the first half of 2025.\r\nThe ESRS should be overhauled and simplified substantially in order to streamline the disclosure obligations. Overall, the focus should be on achieving a reasonable number of meaningful and manageable disclosure requirements.\r\nInsofar as the objective of the Omnibus initiative is to streamline the ESRS in a particularly fast manner, the LSME standard could serve as the core reference point for downsizing ESRS. During the LSME standard development according to Article 19a Paragraph 6 Accounting Directive and it’s consultation with a broad stakeholder engagement identified main data points that are considered particularly relevant. The results of this analysis should be the basis for the overhaul of ESRS Set 1 (Full-ESRS). To introduce simplifications quickly, 1) the content of the Full-ESRS could be limited to the LSME standard size, and 2) the extent of the LSME standard should be closely linked to the content of the currently voluntary VSME-standard (including both Basic and Comprehensive Modules). The simplified ESRS must be based on the structure, definitions and KPI-methodologies of the Full-ESRS in order to limit the gap between reduced and full reporting, to make easier the move from the reduced to full reporting when a company grows and to allow for an effective implementation of the changes from the Omnibus simplification package.\r\nData points contained in the sector-agnostic ESRS, that are in practice sector-specific, should be deleted in order to ensure that the sector-agnostic ESRS meet their intention. Furthermore, “may”-Disclosure Requirements within the ESRS should be removed due to their voluntary nature (voluntary disclosure on the entity specific material topics should not be limited thereby).\r\nPage 6 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nIn streamlining the data points, a comparison could be made with, among others, international standards (ISSB in particular) to identify starting points for simplifications. Current guidance on the interoperability of ESRS and ISSB standards is not detailed enough. The target should be a release of a granular data point mapping with ISSB requirements for companies reporting according to ESRS so that they can check it easily and declare their compliance with ISSB standards (reporting entities should not have to perform analyses on the general compatibility of ESRS and ISSB standards at the level of individual data points on their own).\r\nThe omnibus simplifications should not lead to additional burdens on companies that were already subject to reporting requirements on 31 December 2024. It is important to also consider that changes to the Full-ESRS will cause additional implementation steps within credit institutions.\r\n•\r\nSimplification of materiality analysis: In addition to reducing the reporting content, the processes must also be simplified, particular with regard to assessments based on the double materiality perspective. At the very least, a cycle of three years (valid for 3 financial years) should be allowed for the double materiality analysis.\r\nIn addition, comprehensive descriptions as to how the materiality analysis was implemented are not essential for the addressees of the report – not least because the materiality analysis is subject to audit. Simplifications should be made here too. Furthermore, the mandatory involvement of employee representatives could be limited to ESRS S1 content only.\r\nThe comprehensive concept of double materiality deviates so much from the ISSB approach that it makes an international comparison particularly difficult.\r\nFurthermore, the CSRD requirements for the materiality analysis should be aligned with those of the CSDDD risk assessment. Both obligations should be consistent in order to allow for a harmonised reporting of the outcomes of CSDDD risk analyses in CSRD reports.\r\n•\r\nLimit disclosure requirements on the value chain within the CSRD: Even though non-listed SMEs are directly not subject to CSRD, they are often faced with indirect obligations as part of a larger corporate’s or credit institution’s value chain (incl. the supply chain). Limiting value chain perspective in general and within the double-materiality assessment to direct business partners would help to solve the issue of an uncontrolled trickle-down-effect. Moreover, the concept of operational control should be suspended due to its impractical nature. Furthermore, the definition of the value chain should be harmonised across different regulatory frameworks on the basis of the least common denominator.\r\n•\r\nExempt subsidiaries from separate reporting obligations: The CSRD currently stipulates that listed subsidiaries that exceed the thresholds for large companies cannot make use of group exemption rules. This means that individual national entities of European groups need to prepare several sustainability reports for different countries. However, policies and actions are usually determined at group level. As a result, reports on the subsidiary level offer hardly any additional informative value. Furthermore, the reports that are of primary interest to stakeholders are likely to be those prepared at the group level. We therefore recommend removing this restriction on group exemption for listed subsidiaries. One report at the group level should suffice. Article 29a No. 4 of the CSRD (and any associated pronouncements) should be deleted.\r\n•\r\nPostponing the evaluation of the feasibility of an audit with reasonable assurance: An assessment whether reasonable assurance is feasible for auditors and undertakings should only be performed following an evaluation of two financial years after the last SMEs are required to prepare reports following the end of the opt-out (i.e. at the earliest after the 2030 financial year).\r\nPage 7 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nAudit\r\ning experiences with the SMEs reporting should be included into the evaluation (Article 26a of the Statutory Audit Directive). The high cost factor should also be considered since CSRD reporting and solutions for taxonomy calculations already create very high financial burdens.\r\n•\r\nPrevent excessive processes and gold-plating in the context of auditing: In future EU auditing standards, it should be clearly regulated that the scope of the audit is only compliance with CSRD and ESRS, but not (additional) EFRAG publications or other interpretation guidances, such as FAQs. Any interpretations by the EU Commission should be consulted on. It must be ensured that these do not exceed existing legal requirements. Furthermore, the main body of the ESRS and application requirements should be aligned and balanced.\r\n•\r\nMake it easy to build on existing ESG regulation: A centralised 1:1 mapping table of ESRS requirements with current obligations in other European ESG legislation could simplify decisions on interpretation considerably.\r\nWe also propose the following overarching points:\r\n•\r\nReporting architecture with no overlapping or redundancies: Streamlined and standardised requirements are important for sustainability regulation framework as a whole. Streamlining and reducing redundancies should also be a part of the European Banking Authority’s (EBA) mandate to further develop ESG disclosure in the supervisory Pillar 3 reports. The principle ‘reporting only once’ should be implemented in the regulatory practice. For example, the EU taxonomy templates should be disclosed in only one of the reports; existing hurdles for referencing options should be removed. Similarly, redundancies within the ESRS should be deleted.\r\nInconsistencies between requirements from different supervisory authorities/standard setters on the same topics must be resolved through further standardisation. In terms of improving comprehensibility and legibility, it should, in general, be sufficient for individual and consolidated financial statements, including (group) management reports, to summarise ESG risk disclosures in one place and not to report on them in the risk report, CSRD report and in the notes or to have to include references in many sections of the same report.\r\nThe basic principles of the Omnibus package and the absence of overlaps should also be taken into account in the development of further frameworks. This applies, in particular, to the prudential reporting and disclosure requirements contained in the CRR. They should be limited to a bare minimum from the outset. Before they are developed, it should also be evaluated, taking into account the CSRD/ESRS whether there really is a need for further data requirements or not. In the interests of materiality, it should also be permitted to only prepare an overarching, summarised presentation of ESG risk management and strategies without detailed explanations of individual topics/aspects. Furthermore, in this regard, we would urge accelerating the establishment of the European Single Access Point (ESAP). As things currently stand, the first financial reports with sustainability data from issuers will not be available via the ESAP until mid-2027 – and reports from other companies even later.\r\n•\r\nSimplifications must apply consistently to all frameworks both for non-financial and financial undertakings equally: Easements and simplifications which are part of the Omnibus package must be implemented to the same extent in the reporting and disclosure obligations under CRR. If the requirements are only amended for non-financial undertakings (e.g. via the CSRD), without bank-specific reporting and disclosure requirements being amended to the same extent in a proper way, then banks would have to gather these data from undertakings bilaterally.\r\nPage 8 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nThis would lead to considerable confusion and disgruntlement among undertakings and would\r\nundermine the simplification efforts.\r\nWith regard to ESG disclosure, in the interests of materiality, it should be permitted to only prepare an overarching, summarised presentation of ESG risk management and strategies without detailed explanations of individual topics/aspects.\r\n2.\r\nEvaluation of reporting obligations before introducing further regulation to avoid additional bureaucracy and new disclosure obligations in the meantime.\r\nSustainability reports should create added value to support the sustainability transformation. The enormous complexity of the CSRD/ESRS reports, despite materiality assessments, is likely to hinder rather than support efficient analysis and decision-making. Reporting must not be the end in itself.\r\nIn the coming years, the focus must be on evaluating the existing reporting requirements. Before new reporting obligations are developed, the existing regulations must be reviewed to ensure they are effective and appropriate. Ineffective or excessive reporting obligations must be deleted or repealed.\r\nWe also propose to start with the evaluation of the reports in accordance with sector-agnostic ESRS. Only after this evaluation could it be identified, which sectors actually require additional, binding sector-specific ESRS. Other sectors would need only simplified reporting standards or no additional sectoral requirements.\r\nAn evaluation phase of this kind would ensure that the development of sector-specific ESRS is based on actual needs and would avoid unnecessary reporting requirements. The Omnibus Simplification Package should suspend the development of sector-specific ESRS through an amendment of the CSRD. A decision on the need for sector ESRS should be postponed.\r\nShould the evaluation ultimately determine that additional information is needed for certain sectors then these additional data points should focus on sector-specific data. Cross-sectoral topics that were not included in ESRS Set 1 should not be shifted to sector-specific standards (e.g. cybersecurity).\r\n3.\r\nFocus on clarifications with practical relevance rather than developing additional reporting requirements for selected sectors\r\nPrior to the evaluation of the need for sector-specific ESRS, there should be a greater focus on providing clarifications for the existing reporting requirements within the sector-agnostic ESRS. Unclear requirements not only lead to an inefficient and lengthy reporting process, but they also limit the meaningfulness of the sustainability reports. Many undertakings are already facing significant challenges with the technical and practical implementation of sector-agnostic ESRS (Set 1).\r\nPage 9 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nSo, for example, a standardised definition of due diligence obligations in the frameworks such as CSRD and CSDDD would be very important for credit institutions. It would ensure the coherence of regulatory requirements and create the necessary legal clarity for the efficient implementation of human rights and environmental obligations along the value chain.\r\nRapid support is therefore needed in the form of concretisation and/or practice-oriented interpretations taking feasibility aspects into account. The guidance should be as clear and concise as possible – unlike the current EFRAG IG. EFRAG should therefore be given a clear mandate by the EU Commission. The published EFRAG IG should be streamlined so that undertakings with limited resources can also benefit from these supporting documents.\r\nPage 10 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nThe Taxonomy Regulation (EU 2020/852)\r\nThe German Banking Industry Committee continues to support the basic idea behind the EU Taxonomy – to create a standardised classification of sustainable economic activities.\r\nHowever, the EU Taxonomy has not yet been able to fulfil this goal. Applying detailed and highly complex technical assessment criteria, which in part require knowledge of technical experts, is a challenge – not only due to the considerable difficulties in obtaining the data and required evidence. It is often not possible to classify an economic activity as taxonomy-aligned just because of the missing reliable evidence of the compliance with the DNSH or MSS criteria – and not because of the absence of sustainable character of the activity or its significant contribution to one of the environmental objectives. Accordingly, taxonomy alignment ratios are very low in most sectors, including among financial companies. Only a few industries have comparatively high ratios, which is due to the taxonomy’s coverage in the energy and transportation sectors. However, this means that taxonomy alignment ratios differ considerably depending on the sectoral focus (and not necessarily due to their sustainability performance), which makes it impossible to compare the indicators across sectors and company types, and limits their factual significance.\r\nSimilarly, a structuring of financing is often decisive as to whether an exposure can be included in the taxonomy KPIs of a credit institution – not the actual sustainability profile of financed activity. For example, special purpose vehicle companies (as is common market practice for wind or solar farms and for commercial real estate financing) are often not included in the numerator of the taxonomy KPIs in Germany, since such corporates are not subject to a reporting obligation. Nevertheless, these exposures remain in the denominator, thus distorting the KPIs. As a result, the taxonomy KPIs currently provide hardly any steering-relevant impulses for many non-financial undertakings or credit institutions. Up to now, there have been considerable gaps in the taxonomy, even among progressive financial market participants. Products with ESG features only achieve low taxonomy rates due to the low level of coverage. The effort and benefits of data collection/assessment and reporting are currently disproportionate.\r\nConsidering these challenges, we propose that the evaluation of taxonomy-alignment is simplified substantially. Due to the low steering-relevance and its various methodological shortcomings, we propose to reevaluate the reporting obligation of the Taxonomy Regulation’s Article 8. At the very least, the reporting methodology should be adapted in accordance with the proposals set out in Chapter 2 below.\r\nCurrently, the taxonomy is only following a binary approach. Intermediate steps towards sustainability following the idea of a transition are barely reflected in the current framework. Instead, the focus should be moved to transition finance and voluntary, harmonised guidance for reliable transition plans.\r\nFurther detailed adjustments are required.\r\nPage 11 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\n1.\r\nSimplifying the conditions for assessing taxonomy alignment\r\nIn general, the criteria for environmentally sustainable economic activities under Article 3 of the Taxonomy Regulation for determining taxonomy alignment (substantial contribution and DNSH) should be fundamentally simplified and, above all, reduced. Too many environmental and social objectives are pursued simultaneously in many economic activities. Some recommendations made by the Platform for Sustainable Finance on 8 January 2025 to amend the climate-related delegated act are a step in the right direction.\r\n•\r\nSimplification of DNSH: We propose to streamline the number of DNSH-requirements, their certification and their documentation for use of proceeds financings (e. g. project finance or real estate). Rather than requiring an additional evaluation of DNSH-criteria (aside from the DNSH-criteria on climate change adaptation), it should be permitted to rely on suitable evidence of the borrower that clarify compliance with the DNSH-criteria (e.g. BREEAM, LEED, compliance with ISO norms).\r\nEuropean credit institutions that are subject to the EU’s strict ESG risk management framework (CRD VI in connection with EBA Guidelines on the Management of ESG risks, ECB Guide on climate-related risks), should be exempted from the taxonomy’s DNSH-requirement to evaluate the physical risk of individual loans. These credit institutions already evaluate climate-related physical risks on the portfolio level and during the loan origination process. An additional evaluation necessitated by the taxonomy appears redundant.\r\nDNSH should also be simplified for economic activities of corporates headquartered or located in the EU. An evaluation of taxonomy-alignment could be limited to an analysis, whether the activity provides a substantial contribution to the taxonomy’s objectives, insofar as the credit institution is not aware of any violations by the counterparty.\r\n•\r\nMinimum social safeguards: The criterion for checking minimum safeguards in accordance with Article 3(c) Taxonomy Regulation should either be deleted or, if there are no known indications of violations by the counterparty, generally considered to have been met. Additional analysis is not necessary, as the intended minimum social safeguards are already guaranteed in full by other EU regulations (assessment of taxonomy alignment only for non-EU companies).\r\n•\r\nDifferentiating the analysis’s scope according to risk: The scope of the taxonomy assessment should also be determined depending on risk.\r\nFor the low-risk residential real estate financing (new construction, renovation, acquisition & ownership), a significant simplification could be to completely waive the DNSH criteria for retail loans. Complex and cost-intensive analysis of small-scale transactions are not conducive to helping the transformation. The considerable additional costs undermine national and European efforts to reduce construction and renovation costs and thereby to provide more affordable housing. A recommendation in the draft report of the Platform for Sustainable Finance from 8 January 2025 also suggests simplifying fulfilment obligations for renovating residential properties.\r\nIn the case of retail loans for electric cars (economic activity 6.5), only the substantial contribution to environmental objective 1 should have to be assessed, not the requirements for external rolling noise or the rolling resistance coefficient of the tyres.\r\nPage 12 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\n2.\r\nAt a minimum, reporting requirements pursuant to Article 8 Taxonomy Regulation must be revised\r\nMost stakeholders were not adequately involved in discussions on reporting requirements as part of the introduction of the Taxonomy Regulation. For example, the EBA did not hold a stakeholder consultation on the initial recommendations to the European Commission on templates for credit institutions. In contrast, EIOPA and ESMA held consultations. Experience so far clearly demonstrates that in terms of reports from credit institutions, at least, current requirements pertaining to determining the Green Asset Ratio, including the delegated acts, are neither consistent nor expedient. The cost-benefit analysis simply does not add up, for the real economy or the banking industry. In addition, both the overall reporting requirements and the GAR in their current forms distort the sustainability profiles of the banks.\r\nIf reporting pursuant to Article 8 Taxonomy Regulation is maintained, the calculation methodology used must be fundamentally revised and streamlined. Considering the complexity and level of detail of taxonomy templates, it will also be important to assess, critically, whether or not it makes sense to include taxonomy templates in the management report. We call for the following measures in the review process:\r\n•\r\nAligning the GAR denominator with the numerator: Positions subject to a blanket exclusion from the GAR numerator (such as exposures toward undertakings not in the CSRD scope, or those toward non-EU businesses) should, in turn, be excluded from the KPI’s denominator. This will solve the problem of distortions currently inherent in the KPI, focusing it on those directly affected by the Taxonomy Regulation.\r\n•\r\nReducing the granularity and extent of reporting: The number of templates should be reduced. At least sector reporting (Template 2 GAR Sector Information) and templates with the first disclosure in 2026 should be removed. Sector-specific data are not relevant for the GAR, new disclosures on trading, fee and commissions KPI are of even less added value as GAR. In addition, quantitative reporting requirements on activities relating to nuclear and gas should be removed as the ratio is included in the GAR.\r\n•\r\nIntroduction of materiality thresholds: Financial undertakings should be allowed to voluntarily apply materiality thresholds within the framework of the taxonomy assessment. These could be set per institute and based on the materiality in the portfolio. Here are some examples:\r\no\r\nFor the purchase of residential real estate by private households, granted after the Taxonomy Regulation has come into effect and that, for example, exceed a loan amount of three hundred thousand euros.\r\no\r\nPertaining to assets in the form of own real estate and energy generation plants, provided that these were purchased after the Taxonomy Regulation came into effect and that, for example, exceeded a gross carrying amount of five hundred thousand euros at the time of purchase.\r\no\r\nFor loans to local governments, granted after the Taxonomy Regulation came into effect and that, at the time they were granted, exceeded a loan amount of at least one million euros and for which the use of proceeds is known.\r\n•\r\nSimplifying the reporting assessment process: For exposures towards undertakings in the CSRD scope, the exposures with use of proceeds known should be treated equally to the exposures with use of proceeds unknown, so that the taxonomy information communicated by\r\nPage 13 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\ncounterparties\r\ncan be taken over by the bank without the need for an additional assessment. This will prevent costly duplicate assessments, once by the counterparty and then a second time by the financial undertaking.\r\nCredit institutions should be granted an option to voluntarily use a counterparty’s general taxonomy KPIs even for exposures with use of proceeds known. This would allow credit institutions to follow a simplified alternative approach without requiring institutions with already implemented processes on the basis of the current rules to change their methodology.\r\n•\r\nGeneral simplification of templates: The taxonomy reporting templates require a granular breakdown based on the type of counterparty. Banks are then required, in addition, to separately disclose their figures for each type of counterparty into different types of exposures (loans and advances, debt securities, equity instruments). This breakdown does not provide any material added value and should be removed.\r\nIn addition, sample templates that can be filled out in Excel should be provided for the current format and as soon as possible after every change of requirements.\r\n•\r\nProviding reporting support for institutions: Whether or not undertakings are included in taxonomy KPIs is largely dependent on whether or not they are subject to a reporting obligation pursuant to the CSRD. A register of undertakings in the CSRD scope should be created and made publicly available on the EU level. This will simplify implementation of taxonomy reporting requirements. If this register cannot be created in a timely manner across the EU, national solutions should be put in place.\r\nQuite apart from revising the relevant methodology, it is clear that the GAR, now and in the future, is not a suitable instrument for managing banks. This is due to both the low coverage offered by the taxonomy and its binary nature, in which intermediate steps towards sustainable economic activity are only taken into account nominally if at all.\r\n3.\r\nComplex requirements should not be further tightened via “soft law”\r\nThe European Commission regularly publishes FAQs designed to support undertakings as they interpret European regulations. The goal is to use the Taxonomy FAQs to improve the usability and comparability of the reported data. The FAQs are “soft law”, and as such not legally binding. However, they are, in practical terms, usually adopted in full by statutory auditors during audits. This means that the FAQs are, de facto, binding for undertakings. This becomes a problem when the FAQs interpret regulations to be more restrictive than intended by the primary sources (Level 3 goes above and beyond Level 2). Implementation supporting tools become quickly implementation obstacles.\r\nIn light of this, we call for FAQs and other recommendations to also be the subject of public consultations. In addition, implementation deadlines must be sufficient and be set for a time after the final version, including consultation, is complete. Because there are usually technical and data requirements – particularly when implementation involves contracting with external IT service providers – it is often impossible to implement changes immediately. This results in significant compliance and audit risks, which consequently also result in barriers to investment. Not only that, regional and institution-specific differences in the interpretation of the reporting requirements are already making an appearance. This could mean that reported KPIs may not be adequately comparable.\r\nPage 14 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nThe following FAQs, as an example, represent a serious practical burden for undertakings.\r\n•\r\nRequirement to review counterparty taxonomy data: the alignment assessment provided by the counterparty, including verification or assurance, should be sufficient. A duplicate assessment, once by the counterparty and then a second time by the financial undertaking, is unnecessary (see FAQ 33 from December 2023, published in the Official Journal of the EU on 8 November 2024, C/2024/6691).\r\n•\r\nAnnual review of taxonomy-alignment of exposures: the mandatory annual review (which, considering the supervisory disclosure requirements pursuant to Article 449a CRR, may even have to take place more than once annually) is excessive and should be removed (see FAQ 34 from December 2023, published in the Official Journal of the EU on 8 November 2024, C/2024/6691).\r\n•\r\nAssessment obligation for (use of proceeds) financing for subsidiaries: the obligation to assess financing for subsidiaries of those undertakings subject to reporting requirements can also apply to very small subsidiaries. In addition, a requirement to include subsidiaries with no reporting obligations in the event that their parent company has reporting obligations contradicts and exceeds the provisions in Article 7(3) Taxonomy Regulation. Undertakings not required to publish reports must not meet data quality requirements as laid out in the EU Taxonomy Regulation. Using this data would be akin to using estimated data. Not only that, it would significantly increase the burden on financial undertakings, as every counterparty would have to be assessed. We recommend removing this provision (see FAQ 13 from December 2023, published in the Official Journal of the EU on 8 November 2024, C/2024/6691).\r\n•\r\nCompliance with minimum safeguards: requiring that goods’ manufacturers and service providers obtain “adequate documentary evidence” for exposures to households regarding compliance with minimum safeguards represents not just an enormous burden, it also exceeds the requirements in Article 18 Taxonomy Regulation (EU) 2020/852 (see the Final Report from the Platform on Sustainable Finance from October 2022 and FAQ 37 from December 2023, published in the Official Journal of the EU on 8 November 2024 C/2024/6691). We therefore recommend removing this requirement.\r\nCurrently, several separate FAQ lists on the taxonomy exist. A consolidation of those FAQ-lists would improve the usability and decrease the number of relevant documents significantly.\r\nPage 15 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nCorporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD, EU 2024/1760)\r\nThe financial industry is working intensely to fight against climate change, as well as other sustainability issues. Of course, this also includes social issues and corporate governance. We are therefore in favour of the CSDDD’s due diligence goals.\r\nHowever, banks are already required to publish a large amount of information on their strategies, targets and actions as pertaining to sustainability. They are already the subject of comprehensive and complex regulatory frameworks, as well as expectations from the European Central Bank (ECB) and national supervisory authorities. For example, the EBA Guidelines on loan origination require ESG issues to be taken into account throughout the entire credit and risk management process. The banking package (CRRIII and CRDVI) creates additional obligations for managing, reporting and disclosing ESG risks. In each case, these obligations go above and beyond simple environmental goals.\r\nIn light of this, we believe that leaving the CSDDD requirements for financial undertakings in their current state would be adequate for the most part. The complexity of the system and the interconnected nature of the obligations mean that implementation already requires significant resources, to the extent that it could even slow the economic transition’s positive momentum.\r\nFurther specification of due diligence requirements for financial undertakings could force banks to remove themselves entirely from sectors that may potentially have higher social risks, which would, in turn, deny these sectors important financing options. This has already, in similar situations and in multiple instances, caused the risks the CSDDD is designed to mitigate to rise, as other, less regulated institutions step in to fill the financing gap. In addition, it would increase the complexity of the existing regulatory framework and lead to duplicate regulations.\r\nWe simply do not believe that additional due diligence requirements for financial undertakings are expedient. The mandate for the European Commission to publish a report and, if appropriate, a legislative proposal by 26 July 2026 pursuant to Article 36 CSDDD should be removed, in order to avoid overlaps and the undermining of existing supervisory structures.\r\nInstead, the rule outlined in Recital 26 – which already clarifies that the downstream value chain of financial corporates does not fall into the CSDDD’s scope – should be integrated into the definition of the ‘chain of activities’.\r\nTo combat climate change, companies are required to adopt transition plans pursuant to Article 22 CSDDD. However, this requirement already exists for all credit institutions pursuant to requirements listed in Article 76(2) CRD VI. While these transition plans have different objectives, it is important that they are compatible long-term. The CSDDD outlines an initial step in this direction, by freeing corporates that report on a transition plan within their CSRD report from the CSDDD’s obligation. Furthermore it is necessary to clarify that the requirements and methods of the different frameworks are compatible.\r\nPage 16 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nAdditionally it must be recognised, that transition plans can outline a corporate’s ambitions and plans with regards to its transition. Achieving them does however also depend on external factors.\r\nIn addition, we call for the following simplifications within the framework of the CSDDD:\r\n•\r\nRefining due diligence requirements: the CSDDD requirements should be limited to suppliers with which a credit institution has a direct contractual relationship. This is the only relationship in which there is any realistic possibility of influencing the actions of the supplier in question.\r\nIn addition, not all industries have similar due diligence risk profiles. As such, due diligence should focus on specific industries with higher risks (e.g. fossil fuels, mining or textiles). For low-risk industries, the option should be available – at a minimum – to make simplified disclosures or blanket risk assessments.\r\n•\r\nAmending liability and sanctions rules: to date, the CSDDD contains regulations on civil liability. These regulations significantly increase legal risks for European businesses and have a negative effect on their ability to compete globally. In addition, the due diligence requirements can have adverse effects on business relationships, as business partners might withdraw from a business relationship due to concerns about the due diligence requirements and associated liability regulations. The sanction regulations, which are also part of the CSDDD, should be enough to ensure compliance with the regulations and/or to ensure that non-compliance is addressed.\r\nAt the same time, the sanction regulations should be based on the existing due diligence laws. For example, the German Supply Chain Act has a corresponding rule on sanctions, but limits it to a maximum of 3% of annual turnover. The CSDDD should take a similar approach, in order to ensure the laws are comparable.\r\n•\r\nTransition plans: should a separate requirement to develop a transition plan remain despite the fact that it would do so in addition to requirements pursuant to those in the CRDVI, then uniform requirements should (at least at first) be kept to a minimum. For example, the transition plan should only have to be updated every 36 months, not every 12. This reflects market practice."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-12"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-02-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014790","regulatoryProjectTitle":"Holistische Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerks","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/85/f0/483698/Stellungnahme-Gutachten-SG2502210004.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Brussels / Avenue des Arts 56, 1000 Brussels, Belgium / +32 2 508 3711 / info@ebf.eu\r\nFrankfurt / Weißfrauenstraße 12-16, 60311 Frankfurt, Germany\r\nEU Transparency Register / ID number: 4722660838-23 www.ebf.eu\r\nBrussels, 18 February 2025\r\nSubject: EU competitiveness Dear Dear Dear Dear We are one quarter of the way into the 21st Century. Twenty-five years ago, we were at the dawn of a new period of European integration, an optimistic time when many of us assumed a linear path towards deeper and broader economic integration and liberal democracy, not only in Europe but across the globe. Today, we face a very different world with several serious threats, both external and internal. These threats challenge our way of life, prosperity and social peace as Europeans, our standing in the world, our economic resilience, our ability to defend ourselves and our capacity to respond to shocks. Despite these significant challenges, I remain optimistic that we have the answers to these challenges in our hands. Equally, I am convinced we have only a small window to enact reforms to restore the EU’s economic vitality, and with it, our global competitiveness. Europe’s banks – which I have had the honour to represent over the last two years as President of the European Banking Federation (EBF) – are today an important part of the solution to accelerate building up the EU’s resilience and to restore our global competitiveness. We can achieve this by partnering with more of our entrepreneurs, corporates, savers and investors and of course, governments to facilitate their investment and growth ambitions. To do this, we must, first and foremost focus on the right priorities and have the right incentives in our regulation to support in an even better way banks’ capacity to deploy their balance sheets. The right priorities for me start and finish with the EU providing the best conditions for our entrepreneurs to innovate, for our existing companies to scale-up and for global investors to European Banking Federation aisbl\r\n2 www.ebf.eu\r\ninvest. A fundamental building block to achieve these conditions would be to deliver EU Savings and Investments Union (SIU) to provide efficient and affordable access to our companies to finance their investments. We can also unlock additional growth for the broader economy if we strike the right balance on energy transition. This entails working with the grain of the market to incentivise the transition since investors and companies that move forward courageously in the transition will be in the best position to gain market share and achieve attractive returns. Coupled with pension products that are viewed as assets rather than liabilities, given their capacity to invest into Europe’s future, I see many opportunities for the EU to flourish, despite the significant headwinds we all must agree we face. In this regard it is very positive to see the SIU and other shared priorities on the top of the political agenda of the EU and the Member States.\r\nAt the same time, we also need to consider why and how we regulate and assess the unintended consequences of the cumulative impact of EU regulation in combination with supervision. The EU regulatory framework is comprehensive and has largely underpinned our financial stability over the last 15 years. Few in the industry are looking for wholesale deregulation in the EU. We can all agree, however, that our regulatory environment does not exist in a geoeconomic vacuum, agree that EU banks have made significant progress, so now is the moment to look again at how banks – the engines of Europe’s economic resilience, growth, and prosperity – are regulated. Crucially, we need to ensure that that supervisors at Levels 2 and 3 apply the rules consistently and in accordance with both the spirit and the vires of the regulation set at Level 1. In this spirit, I strongly advocate for close attention to three items:\r\n•The global level playing field across jurisdictions.\r\n•A review and simplification, including proportionality – but not broad deregulation – ofthe rules that govern banking activities.\r\n•The cumulative impact of the primary and secondary legislation and the effect of howthe rules are applied in practice by supervision authorities.\r\nBelow I make ten specific recommendations that, taken together, I believe would allow banks to better serve Europe’s societies and in so doing help to address the challenges Europe faces in 2025 in an ever more meaningful way.\r\nThese recommendations align well, in my opinion, with the strategic approach outlined in the Competitiveness Compass you presented on 29 January, which establishes competitiveness as one of the EU’s overarching principles for action. We welcome and are greatly encouraged by this positive development. We also applaud the progress to date to streamline sustainable finance legislation through the Omnibus initiative. We particularly note the Savings and Investment Union and the simplification agenda. In this spirit, we also encourage policymakers to further reflect on the advent of a wholesale digital euro. A wholesale digital euro would increase European competitiveness through opportunities in the wholesale space (capital markets, comex), promote a tokenized economy and increase the role of the euro at global level. We believe it is important to go even further on certain points, including on increasing the financing capacity of banks to meet Europe's vital needs and on considering the competitiveness of the EU banking sector itself as an essential lever for growth.\r\nAddress the global level playing field\r\n1.Global alignment: to remain globally aligned, push back the implementation of theBasel 3 Fundamental Review of the Trading Book (FRTB). We call on the EuropeanCommission to grant an opt-in allowing banks to choose whether to implement it on 1January 2026 or to postpone it to 1 January 2027, as decided in the UK. This wouldalso allow more time for the US to clarify its approach under the Trump administration.\r\n3 www.ebf.eu\r\n2.Global consistency: to remove a disincentive to the further modernisation of EU banksand address differences that arise for example due to the unfavourable accountingtreatment of software assets which hamper banks’ investments in new technologies,essential for both innovation and their cyber resilience. To maintain the currenttreatment of reverse repos in the Net Stable Funding Ratio as other main jurisdictions,to avoid shifting the business out of the EU.\r\nReview and simplify the rules\r\n3.Boost banks’ capacity to lend: Create the capacity for EU banks to lend more bydelivering meaningful reform of securitisation legislation, including on prudentialaspects.\r\n4.Accelerate the greening of the economy: Advance the green transition by maintainingthe temporary risk weight of 65% for unrated corporates and the preferentialtreatment of residential mortgage loans, and potentially extending it beyond theoutput floor. This will support the companies/SMEs and households in financing theirtransition towards more sustainability.\r\n5.Stimulate increased economic activity: Streamline the overly complex macroprudentialbuffers framework, reducing the overall requirement and scrutinising other buffers likethe EU Systemic Risk Buffer (goldplating), or the OSII buffers that put EU banks andthe EU economy at a disadvantage vis-à-vis international peers. The CountercyclicalCapital Buffer (CCyB) was set at a level to dampen credit exuberance but is de factoused as an additional permanent buffer and in today’s market conditions de factodampens economic activity.\r\n6.Need to ensure that Level 2 published remain proportionate, risk-sensitive and entirelycoherent with the intentions of the legislative process and with the Level 1 texts,without goldplating international standards nor going beyond what is strictlynecessary: For example, review the EBA draft standards on prudent valuation (PruVal)and on off-balance sheet items to avoid double counting and to allow EU banks tocompete effectively. Also, Level 1 measures aimed at allowing flexibility orincentivising credit should be effectively implemented (for example, greater flexibilityin the treatment of forbearance).\r\n7.Consider the cumulative impact of rules: Apply more rigour in the secondary lawmaking accompanying every Level 2 draft standard, with a much closer control of theCommission over ESAs works, systematic consultations and impact assessment of howthe proposed measures impact the end-client and in aggregate, Europe’s economicresilience.\r\nApplication of rules\r\n8.Facilitate additional investment by EU companies: EU companies that seek to investand grow should not be categorised as companies undertaking leveraged lending, asis currently the case under ECB guidance.\r\n9.Reflect on the EU’s changing place in the world: Extraterritoriality of EU rules oftenleads to conflicting or overlapping requirements and double reporting with negativeimpacts on the competitiveness of EU firms as they are competing with local banksthat often face less constraining local requirements. In such cases, the local regulation\r\n4 www.ebf.eu\r\nand supervision of those countries that are Basel- and/or IOSCO-compliant should be respected and the view of local regulators should also be taken in consideration.\r\n10. Increase transparency, predictability and accountability of the European approach tosupervision. The supervisory goals of financial stability, safety and soundness of banksshould go hand in hand with the need to promote growth. This can be achieved byadding more transparency and accountability toward strict application of Level 1 and2 legislation into supervision. This would reduce the current laying of conservativenesswhich results in continuous capital increases, and it avoids overlaps between Pillar 1and Pillar 2R capital requirements. As a result, banks receive more predictability fortheir own planning and strategy processes and ultimately, improve their ability toprovide funding to the economy.\r\nI conclude as I started this letter, with a sense of optimism despite all the challenges we face, because Europe still has many strengths. But we cannot afford to stand still. We need to realise the important advantages we currently enjoy but equally understand that the world is moving apace and unless we take steps to work together – and to view EU banks as a primary agent of successfully addressing these challenges – our assets will quickly turn into liabilities. The ten recommendations I make in this letter are small steps that taken together could represent one important step in pivoting to the growth mindset we need to restore the EU’s global competitiveness. We stand ready with more detailed proposals we are happy to share with you as well.\r\nI remain at your full disposal to discuss further.\r\nYours sincerely,"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-21"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":true,"codeOfConductPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8d/9c/486091/2021-05-31-Selbstverstaendnis-Lobbyprinzipien.pdf"}}