{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-17T00:14:15.594+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R001440","registerEntryDetails":{"registerEntryId":69802,"legislation":"GL2024","version":13,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001440/69802","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/65/cd/662582/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R001440-2025-12-19_12-27-10.pdf","validFromDate":"2025-12-19T12:27:10.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-31T19:32:05.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-06T17:45:07.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-07-22T13:38:27.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-24T19:24:32.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-12-19T12:27:10.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":69802,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001440/69802","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-19T12:27:10.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-31T19:32:05.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":57429,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001440/57429","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-29T11:57:51.000+02:00","validUntilDate":"2025-12-19T12:27:10.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":57424,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001440/57424","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-06T17:45:07.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-29T11:57:51.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":53518,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001440/53518","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-15T17:07:22.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-06T17:45:07.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":50853,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001440/50853","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-07T19:44:53.000+01:00","validUntilDate":"2025-04-15T17:07:22.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":49855,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001440/49855","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-29T12:20:25.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-07T19:44:53.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":43803,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001440/43803","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-29T12:17:01.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-29T12:20:25.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":41938,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001440/41938","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-07-22T13:38:27.000+02:00","validUntilDate":"2025-01-29T12:17:01.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"evangelische Arbeitsgemeinschaft familie e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Kindergrundsicherung","printingNumber":"20/9092","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/090/2009092.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-einf%C3%BChrung-einer-kindergrundsicherung/304682","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die eaf erkennt im vorliegenden Entwurf weder nennenswerte Leistungsverbesserungen noch einen Systemwechsel. Sie kritisiert, dass die sozialrechtliche Bürgergeldlogik auf den Zusatzbetrag übertragen und der Kindergarantiebetrag weiterhin steuerrechtlich eingeordnet wird. Ein vorurteilsfreier Blick auf die Ursachen von Armut fehlt dieser Reform ebenso wie der politische Wille, ausreichend Geld in die Hand zu nehmen, um Kinder und Jugendliche deutlich besser als bisher zu unterstützen. \r\nDrei Prioritäten, um Leistungsverbesserungen für mehr betroffene Kinder zu erreichen, werden benannt:\r\n1. Zusatzbetrag pauschal um 15 Euro Teilhabebetrag und 20 Euro Sofortzuschlag erhöhen\r\n2. Unterhaltsvorschussgesetz korrigieren\r\n3. 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Als Untergrenze für eine unterhaltsrechtlich relevante Mitbetreuung fordert die eaf mindestens 33 %, sowie eine beidseitige Barunterhaltspflicht ab 45% im symmetrischen Wechselmodell. \r\nWie im Koalitionsvertrag vorgesehen, sollten umgangs- und betreuungsbedingte Mehrbelastungen im Sozial- und Steuerrecht dringend besser berücksichtigt werden. Im Unterhaltsrecht hingegen ist oberste Priorität die tatsächliche Bedarfsdeckung des Kindes. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000731","title":"Änderungen des Abstammungsrechts","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Bedeutung der Halbleiterindustrie für Deutschlands wirtschaftliche und sicherheitspolitische Souveränität","printingNumber":"21/1997","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/019/2101997.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/bedeutung-der-halbleiterindustrie-f%C3%BCr-deutschlands-wirtschaftliche-und-sicherheitspolitische-souver%C3%A4nit%C3%A4t/326437","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung","publicationDate":"2025-07-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Vaterschaftsanfechtung.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Vaterschaftsanfechtung.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Berücksichtigung des Kindeswohl und der Interessen der Kinder","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000732","title":"Kritik an den Eckpunkten zum Sorge- und Umgangsrecht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Berücksichtigung des Kindeswohls und Gewaltschutz","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000734","title":"Kritische Begleitung der Diskussion rund um Reproduktionsmedizin ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die eaf sieht die Einführung von Leihmutterschaft in Deutschland sehr kritisch und möchte ein entsprechende rechtliche Regelung ggf. durch die Hintertür ohne vorherige gesellschaftliche Debatte verhindern bzw. diese Debatte fördern.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014498","title":"Kritische Begleitung des Gewaltschutzes im Familienverfahrensrecht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften (20. 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Hier braucht es die Normierung eines gesetzlichen Rechtsanspruchs auf Schutz und Beratung bei Gewaltbetroffenheit in Form eines Gewalthilfegesetzes, die gesetzliche Verankerung von Gewaltschutz im Umgangs- und Sorgerecht, sowie Familienverfahrensrecht und bessere Finanzierung von Schutzräumen sowie präventiven Maßnahmen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015979","title":"Familienpolitische Forderungen für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Begleitung der Debatten um die Koalitionsverhandlungen, Zusammenfassung der Positionen der eaf zu Infrastruktur für Familien, Zeitpolitik und Sorgearbeit, Finanzielle Leistungen, Familienrecht, Gewaltschutz,  Familienförderung und Familienbildung, Demokratiebildung, Klimapolitik, Kinderrechte,  Reproduktionsmedizin","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","shortTitle":"SGB 8","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. 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Diese Lücke muss geschlossen werden.\r\nBei der Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter kommt es aus Sicht der eaf darauf an, durch einen bundesweit einheitlichen Qualitätsrahmen eine sehr hohe Betreuungsqualität abzusichern. Bei der Planung der Ganztagsangebote sollte die Perspektive der Kinder mit einbezogen werden.\r\nEine hohe Qualität in der Betreuung in Kita und Grundschulen kann nur durch ausreichend qualifiziertes Personal gewährleistet werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege","shortTitle":"KiQuTG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kiqutg"},{"title":"Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter","shortTitle":"GaFöG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gaf_g"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. 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Der Mindestbetrag des Basiselterngelds von derzeit 300 Euro muss deutlich erhöht werden. Im weiteren setzt sich die eaf für die Einführung einer dynamischen Familienarbeitszeit ein. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit","shortTitle":"BEEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/beeg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019880","title":"Weiterentwicklung Kinderregelsatz, Einführung Umgangsmehrbedarf, Neudefinition Kinderexistenzminimum","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Kinderregelsatz muss aus Sicht der eaf zeitnah an den spezifischen Bedarfen von Kindern für ein gutes Aufwachsen und angemessene Teilhabe ausgerichtet werden. Im Grundsicherungsrecht sollte der erhöhte Bedarf von Trennungskindern Berücksichtigung finden. Wichtige Grundlage ist eine Neudefinition des soziokulturellen Existenzminimums für Kinder. Dies setzt eine Abkehr von der Orientierung an einem sozialrechtlichen „Minimum“ hin zu einem „ausreichenden Mindestbedarf“ für ein gutes Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen und angemessene Teilhabe voraus.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. 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Die eaf fordert eine verlässliche, regelhafte und flächendeckende Förderung von Einrichtungen und Angeboten der Familienbildung und deren verbindliche Verankerung als Rechtsanspruch in der Kinder- und Jugendhilfe. Weiterhin sollte eine \r\nQualifizierungsoffensive für Fachkräfte der Familienbildung auf Bundesebene Grundlage für die qualitative Weiterentwicklung und Qualitätssicherung in diesem Arbeitsfeld sein. Damit verbunden fordert die eaf die Erarbeitung von einheitlichen Qualitätsstandards.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\neaf e. V.\r\nAuguststraße 80 \r\n10117 Berlin\r\nProf. Dr. Martin Bujard Präsident\r\nSvenja Kraus Bundesgeschäftsführerin\r\ntel 030 28 39 54 00\r\nfax 030 28 39 54 50\r\nweb www.eaf-bund.de\r\nmail info@eaf-bund.de\r\nSTELLUNGNAHME\r\nBerlin, den 16. Februar 2024\r\nStellungnahme zu den Eckpunkten des \r\nBundesministeriums der Justiz für Reformen des \r\nKindschafts- und des Abstammungsrechts \r\nDie evangelische arbeitsgemeinschaft familie (eaf) begrüßt, dass das Bundesministerium der \r\nJustiz (BMJ) als weitere Bausteine einer Familienrechtsreform nun auch konkrete Eckpunkte für \r\neine Reform des Kindschaftsrechts\r\n1 und des Abstammungsrechts\r\n2 vorgelegt hat.\r\nBei der Bewertung der Eckpunkte sind die Stärkung des Gewaltschutzes und der Kinderrechte \r\nbesonders positiv hervorzuheben. Aus kindeswohlrechtlicher Sicht unterstützt die eaf auch die \r\ngrundlegende Entscheidung, es weiterhin bei zwei rechtlichen Eltern zu belassen. Je mehr \r\nPersonen mit rechtlichen Befugnissen bezüglich eines Kindes ausgestattet werden, desto höher \r\nist das Risiko für das Kind, in den Mittelpunkt eines Rechtsstreits und/oder in einen\r\nLoyalitätskonflikt zu geraten. Die eaf regt jedoch an, bei dieser Familienrechtsreform die \r\nErgebnisse wissenschaftlicher Studien zum Wohlergehen von Kindern stärker in den Blick zu \r\nnehmen. Sie setzt sich dafür ein, die Interessen von Kindern in den Mittelpunkt der \r\nReformvorschläge zu stellen, auch wenn dies im Ergebnis dazu führen kann, dass einige\r\nForderungen nach gleichberechtigter Elternschaft von Eltern und an Elternschaft interessierten \r\nPersonen dahinter zurücktreten müssen.\r\nFamiliäre Konflikte sind durch das Recht allein nicht zu lösen. Besonders wichtig erachtet die eaf \r\ndeshalb die Stärkung der Beratungslandschaft, um den Informations- und \r\nUnterstützungsbedarf der Familien, der sich bei den vorgelegten Regelungsvorschlägen in \r\nvermehrtem Umfang abzeichnet, zu gewährleisten.\r\nAuf folgende Punkte in den vorgelegten Eckpunktepapieren möchte die eaf aktuell besonders \r\neingehen.\r\n \r\n1 Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Kindschaftsrechts: Modernisierung von \r\nSorgerecht, Umgangsrecht und Adoptionsrecht vom 16. Januar 2024\r\n2 Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Abstammungsrechts vom 16. Januar \r\n2024\r\n2\r\nStärkung von Kinderrechten\r\nDie eaf unterstützt grundsätzlich die Stärkung der Kinderrechte, wie sie im Eckpunktepapier zur \r\nReform des Kindschaftsrechts zum Ausdruck kommen.\r\n3 Insbesondere das neue \r\nZustimmungserfordernis für Kinder ab 14 Jahren bei Vereinbarungen zum Umgang erachtet \r\ndie eaf als wesentlich, denn der stärkste Faktor für Beeinträchtigungen sowohl der psychischen \r\nGesundheit als auch der gesundheitsbezogenen Lebensqualität von Kindern und Jugendlichen \r\nsind Betreuungsregelungen, die gegen ihren erklärten Willen getroffen wurden.4 Es ist jedoch \r\ndarauf zu achten, dass Kinder und Jugendliche durch ihre Mitentscheidungsbefugnisse bei Sorge \r\nund Umgang nicht zu Lösungsvorschlägen und damit in Loyalitätskonflikte gedrängt werden. \r\nAus Sicht der eaf muss die Verantwortung für das Finden einer Lösung unter \r\nBerücksichtigung der Interessen aller Beteiligten bei den Erwachsenen bleiben, um Kinder \r\noder Jugendliche nicht zu überfordern.\r\nGewaltschutz\r\nDie eaf begrüßt grundsätzlich die von den Eckpunkten vorgeschlagenen Regelungen zum Schutz \r\nvor häuslicher Gewalt bei Sorge und Umgang, insbesondere die Normierung des Grundsatzes, \r\ndass ein gemeinsames Sorgerecht bei Gewalt gegenüber dem Kind und bei \r\nPartnerschaftsgewalt regelmäßig nicht in Betracht kommt5.\r\nVor diesem Hintergrund ist jedoch die gemeinsame Sorge durch eine einseitige Erklärung des \r\nnicht mit der Mutter verheirateten Vaters kritisch zu sehen. Denn in einem solchen\r\n(Gewalt-)Kontext ist die Mutter häufig aus Angst vor dem Partner nicht in der Lage zu \r\nwidersprechen. \r\nDie eaf befürwortet nachdrücklich, dass das Familiengericht in Umgangsverfahren \r\nAnhaltspunkten für häusliche Gewalt gegenüber dem Kind und/oder dem anderen Elternteil \r\nnachzugehen und aufzuklären hat.\r\nAus Sicht der eaf ist es darüber hinaus dringend geboten, gesetzlich klarzustellen, dass die\r\nRegelvermutung des §1626 Abs. 3 Satz 1 BGB zur Kindeswohldienlichkeit des Umgangs mit \r\nbeiden Elternteilen bei häuslicher Gewalt keine Anwendung findet.\r\n6\r\n \r\n3 Vgl. Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Kindschaftsrechts: Modernisierung \r\nvon Sorgerecht, Umgangsrecht und Adoptionsrecht vom 16. Januar 2024, S. 12\r\n4 Vgl. Rücker, Walper, Petermann, Büttner: Befunde der Studie „Kindeswohl und Umgangsrecht“ –\r\nWohlergehen von Kindern in Trennungsfamilien, Schlüchtern 2023, S.162.\r\n5 Vgl. Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Kindschaftsrechts: Modernisierung \r\nvon Sorgerecht, Umgangsrecht und Adoptionsrecht vom 16. Januar 2024, S. 11\r\n6 So auch der Deutsche Verein: „Empfehlungen des Deutschen Vereins für eine Reform des Familien- und \r\nFamilienverfahrensrechts unter Berücksichtigung von häuslicher Gewalt“ (DV 16/21) 2022, S.25.\r\n3\r\nDie eaf fordert, dass dies im Wege der Umkehr der gesetzlichen Vermutung erfolgen soll. Dies \r\ngibt Gelegenheit zu prüfen, ob der gewaltausübende Elternteil Verantwortung für sein Handeln \r\nübernommen, eine Gewaltverzichtserklärung abgegeben und durch fachspezifische Beratung \r\nund/oder einen sozialen Trainingskurs die Voraussetzungen für einen kindeswohldienlichen \r\nUmgang geschaffen hat.7 So wird erreicht, dass der Schutz des Kindes und des gewaltbetroffenen \r\nElternteils im Vordergrund steht und nicht die Rechte des gewaltausübenden Elternteils. \r\nGleichzeitig werden Richter:innen darin gestärkt, kritisch zu prüfen, ob Kinder nach einer \r\nTrennung mit einem gewaltausübenden Elternteil Umgang haben sollten. \r\nDie langfristigen Belastungseffekte miterlebter Partnerschaftsgewalt auf die Entwicklung der \r\nbetroffenen Kinder sind wissenschaftlich gut belegt. Sie bestehen im Fall einer Trennung vielfach \r\nfort, zumal die Gewalt mit der Trennung häufig nicht endet.8 Nicht nur körperliche Gewalt, \r\nsondern auch Drohungen, Kontrolle und ein Klima der Angst sind für Kinder belastend und \r\nbeängstigend.9\r\nWechselmodell: Beratung, Anordnung im Umgangsverfahren, \r\nAlleinentscheidungsbefugnis\r\nZwei aktuelle deutsche Studien10 kommen zu dem Ergebnis, dass es aus Kindeswohlsicht keinen \r\nGrund gibt, einem bestimmten Betreuungsmodell eine Präferenz einzuräumen. Insbesondere ist \r\nein Steigerungseffekt im Sinne von „je ausgeglichener die Aufteilung der Betreuungszeiten ist, \r\ndesto besser für das Wohlergehen des Kindes“ nicht nachzuweisen.\r\n11\r\nDie eaf spricht sich dafür aus, auch zukünftig zum Wechselmodell in all seinen Alternativen \r\nergebnisoffen und am Einzelfall orientiert zu beraten. Eine solche Beratung lässt § 17 SGB VIII \r\naktuell bereits zu, so dass die eaf hier keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht. Im \r\nÜbrigen wird aus der Praxis berichtet, dass die Jugendämter ohnehin häufig zu dieser Form der \r\nBetreuung raten.\r\nAllerdings darf nicht aus dem Blick geraten, dass ein symmetrischesWechselmodellarrangement \r\nin hochkonflikthaften Familienbeziehungen schädlich für das Kind sein kann.12 Eine gerichtliche \r\n \r\n7 Diese Maßnahmen werden vom Deutschen Verein als Voraussetzung für einen Umgang nach häuslicher \r\nGewalt vorgeschlagen vgl. „Empfehlungen des Deutschen Vereins für eine Reform des Familien- und \r\nFamilienverfahrensrechts unter Berücksichtigung von häuslicher Gewalt“ (DV 16/21) 2022, S.25.\r\n8 Vgl. Rücker, Walper, Petermann, Büttner: Befunde der Studie „Kindeswohl und Umgangsrecht“ –\r\nWohlergehen von Kindern in Trennungsfamilien, Schlüchtern 2023, S.106\r\n9 Vgl. Meysen, Thomas (Hrsg.): Kindschaftssachen und häusliche Gewalt. Umgang, elterliche Sorge, \r\nKindeswohlgefährdung, Familienverfahrensrecht. Heidelberg: SOCLES 2021, S.78.\r\n10 FAMOD und „Kindeswohl und Umgangsrecht“ – Wohlergehen von Kindern in Trennungsfamilien“\r\n11 Vgl. Steinbach, Augustijn, Helms, Schneider: Erste Ergebnisse der Studie „Familienmodelle in \r\nDeutschland“ (FAMOD): Zur Bedeutung des Wechselmodells für das kindliche Wohlbefinden nach \r\nelterlicher Trennung oder Scheidung, FamRZ2021, Heft 10, S.740.\r\n12 Vgl. a.a.O.\r\n4\r\nAnordnung eines symmetrischen Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils sollte \r\ndaher (weiterhin) nicht in Betracht kommen. \r\nJe mehr ein Kind in beiden Elternhaushalten betreut wird, desto höher ist der Abstimmungsbedarf \r\nzwischen den Eltern. Eine wichtige Voraussetzung für asymmetrische und symmetrische \r\nWechselmodelle ist deshalb die Fähigkeit der Eltern, zu kommunizieren, zu kooperieren und sich \r\nim Sinne des Kindeswohls zu einigen. Die geplante Alleinentscheidungsbefugnis der Eltern in \r\nAngelegenheiten des täglichen Lebens für den Zeitraum, indem sich das Kind bei ihnen \r\naufhält, sieht die eaf deshalb mit einigen Bedenken. Zwar mag dies in einigen Fällen zwischen \r\nden Eltern offenen Streit vermeiden; es bedeutet aber, paralleles Coparenting gesetzlich zu \r\nverankern. Dazu führt der Wissenschaftliche Beirat aus: „Paralleles Coparenting wurde lange als \r\neine gute Lösung für jene Trennungsfamilien betrachtet, in denen noch starke Ressentiments \r\nzwischen den Eltern bestehen. Obwohl bei diesem Typ offene Konflikte in der gemeinsamen \r\nErziehung eher selten vorkommen, lassen neuere Befunde auf ein unterschätztes Risikopotenzial \r\nschließen. So legt eine neuere Studie nahe, dass paralleles Coparenting vielfach verdeckte, über \r\ndie Kinder ausgetragene Konflikte beinhaltet, die sich in der gegenseitigen Untergrabung der \r\nEltern in ihren Erziehungsbemühungen zeigen.“\r\n13\r\nGerade in einem symmetrischen Wechselmodell ist ein Konsens der Eltern auch in \r\nAngelegenheiten des täglichen Lebens wichtig. Wenn Eltern Meinungsverschiedenheiten nicht \r\nuntereinander austragen, besteht für Kinder ein Loyalitätskonflikt. Sie müssen diesen Dissens der \r\nEltern allein aushalten, indem sie beispielsweise von einem Hobby beim jeweils anderen Elternteil \r\nnichts erzählen.\r\nDie eaf schließt sich der Forderung des Wissenschaftlichen Beirats an, dass eine spezielle \r\nRegelung zur Sorgerechtsausübung im Wechselmodell das elterliche Einvernehmen als \r\nLeitprinzip herausstellen muss.14 Aus Sicht der eaf sollte deshalb bei Betreuungsmodellen, bei \r\ndenen eine alleinige Entscheidungsbefugnis des überwiegend betreuenden Elternteils aufgrund \r\nhoher Betreuungsanteile des andern Elternteils nicht angemessen erscheint, eine gemeinsame \r\nEntscheidung auch in Alltagsangelegenheiten vorgesehen werden.\r\nParadigmenwechsel: Elternvereinbarungen zu Sorge und Kleinem Sorgerecht\r\nDen vorgeschlagenen Paradigmenwechsel zur Begründung gemeinsamer Sorge nicht \r\nmiteinander verheirateter Eltern durch eine (Elternschafts-)Vereinbarung sieht die eaf \r\n \r\n13 Walper,Kreyenfeld, Beblo, Hahlweg, Nebe, Schuler-Harms, Fegert und der Wissenschaftliche Beirat für \r\nFamilienfragen: Gemeinsam getrennt erziehen. Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats für\r\nFamilienfragen beim BMFSFJ, Berlin 2021, S.59.\r\n14 Walper,Kreyenfeld, Beblo, Hahlweg, Nebe, Schuler-Harms, Fegert und der Wissenschaftliche Beirat für \r\nFamilienfragen: Gemeinsam getrennt erziehen. Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats für \r\nFamilienfragen beim BMFSFJ, Berlin 2021, S.99\r\n5\r\nkritisch. Denn in der Gesamtschau bewirkt diese „Stärkung der Elternautonomie“, dass dem Kind \r\ndie Position eines „Vertragsgegenstands“ zukommt. Ob das Kindeswohl dann der zentrale \r\nMaßstab bleibt, darf bezweifelt werden.\r\nIm Gegensatz zum geltenden kleinen Sorgerecht, das nur bei Alleinsorge eines neuverheirateten \r\nElternteils für den neuen Ehegatten möglich ist, stattet die geplante Neuregelung bis zu vier \r\nsoziale Eltern oder beliebige Dritte mit sorgerechtlichen Befugnissen aus. Zudem soll es nicht \r\nausschließlich um Angelegenheiten des täglichen Lebens gehen, sondern nur „in der Regel“15, \r\nwas auch die Vereinbarung sorgerechtlicher Befugnisse in Angelegenheiten von erheblicher \r\nBedeutung möglich macht und damit die Grenzen zwischen den Sorgeberechtigten verwischt.\r\nZwar könnte eine Ausweitung des kleinen Sorgerechts im Alltag Vorteile bringen, aber auch \r\nein möglicher Zankapfel werden. Die Übertragung von sorgerechtlichen Befugnissen auf vier \r\nsoziale Eltern kann für das Kind zu vermehrten Loyalitätskonflikten führen, vor denen es gerade \r\ndurch das Beibehalten von zwei rechtlichen Eltern geschützt werden soll. Vor diesen Konflikten\r\nschützt die Voraussetzung von Einvernehmlichkeit nicht, weil schon durch die Verweigerung der \r\nZustimmung zu einem kleinen Sorgerecht für neue Lebenspartner:innen der rechtlichen Eltern \r\noder andere Dritte Streit entstehen kann: Die Mutter sieht nicht ein, dass ihre beste Freundin das \r\nkleine Sorgerecht nicht bekommen soll, obwohl die Freundin des Exmannes es bekommen hat. \r\nDie Großeltern mütterlicherseits fühlen sich zurückgesetzt, weil nicht sie, sondern die Großeltern \r\nväterlicherseits das kleine Sorgerecht bekommen. Dabei kann das Kindeswohl schnell aus dem \r\nBlick geraten. Aus Kindeswohlsicht hat die eaf gegen eine Ausweitung des kleinen Sorgerechts \r\ndeshalb erhebliche Bedenken.\r\nAbstammungsrecht\r\nDie eaf begrüßt, dass eine Reform des Abstammungsrechts auf den Weg gebracht werden soll. \r\nDie Beibehaltung des Zwei-Eltern-Prinzips befürwortet die eaf ebenso wie die Regelung zur \r\nElternschaft der mit der Mutter verheirateten Frau.\r\nIm Übrigen bleiben die konkreten Regelungsvorschläge abzuwarten, wobei die eaf die \r\nElternschaftsvereinbarung – neben Anerkennung und Feststellung - zur Besetzung der zweiten \r\nElternstelle kritisch sieht. Auf eine eingehende Beratung wird in diesem sensiblen Bereich wegen \r\nder damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen nicht verzichtet werden können.\r\nFür die eaf ist relevant, dass die geplanten Regelungen nicht zur Ermöglichung einer \r\nleihmutterschaftsähnlichen Situation führen. Ein Zusammenspiel der geplanten \r\nNeuregelungen – Elternschaftsvereinbarung einer Frau mit einem leiblichen Vater, der zusammen \r\n \r\n15 Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Kindschaftsrechts: Modernisierung \r\nvon Sorgerecht, Umgangsrecht und Adoptionsrecht vom 16. Januar 2024, S.6\r\n6\r\nmit seiner Partnerin oder seinem Partner einen unerfüllten Kinderwunsch hat, Übertragung der \r\nAlleinsorge auf den anderen Elternteil, der wiederum dann dem sozialen Partner ein kleines \r\nSorgerecht einräumt – könnte Zeugungs- und Elternkonstellationen ermöglichen, die in die Nähe \r\neiner Leihmutterschaft rücken. Ob und inwieweit das Verbot der Vereinbarung einer \r\nGegenleistung für sorgerechtliche Übertragungen16 solche Arrangements zu verhindern vermag, \r\ndarf bezweifelt werden.\r\n \r\n16 Vgl. Eckpunkte Kindschaftsrecht S.5."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-07-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000731","regulatoryProjectTitle":"Änderungen des Abstammungsrechts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/62/e2/621102/Stellungnahme-Gutachten-SG2509260089.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\neaf e. V.\r\nAuguststraße 80 \r\n10117 Berlin\r\nProf. Dr. Martin Bujard Präsident\r\nSvenja Kraus Bundesgeschäftsführerin\r\ntel 030 28 39 54 00\r\nfax 030 28 39 54 50\r\nweb www.eaf-bund.de\r\nmail info@eaf-bund.de\r\nSTELLUNGNAHME\r\nBerlin, den 16. Februar 2024\r\nStellungnahme zu den Eckpunkten des \r\nBundesministeriums der Justiz für Reformen des \r\nKindschafts- und des Abstammungsrechts \r\nDie evangelische arbeitsgemeinschaft familie (eaf) begrüßt, dass das Bundesministerium der \r\nJustiz (BMJ) als weitere Bausteine einer Familienrechtsreform nun auch konkrete Eckpunkte für \r\neine Reform des Kindschaftsrechts\r\n1 und des Abstammungsrechts\r\n2 vorgelegt hat.\r\nBei der Bewertung der Eckpunkte sind die Stärkung des Gewaltschutzes und der Kinderrechte \r\nbesonders positiv hervorzuheben. Aus kindeswohlrechtlicher Sicht unterstützt die eaf auch die \r\ngrundlegende Entscheidung, es weiterhin bei zwei rechtlichen Eltern zu belassen. Je mehr \r\nPersonen mit rechtlichen Befugnissen bezüglich eines Kindes ausgestattet werden, desto höher \r\nist das Risiko für das Kind, in den Mittelpunkt eines Rechtsstreits und/oder in einen\r\nLoyalitätskonflikt zu geraten. Die eaf regt jedoch an, bei dieser Familienrechtsreform die \r\nErgebnisse wissenschaftlicher Studien zum Wohlergehen von Kindern stärker in den Blick zu \r\nnehmen. Sie setzt sich dafür ein, die Interessen von Kindern in den Mittelpunkt der \r\nReformvorschläge zu stellen, auch wenn dies im Ergebnis dazu führen kann, dass einige\r\nForderungen nach gleichberechtigter Elternschaft von Eltern und an Elternschaft interessierten \r\nPersonen dahinter zurücktreten müssen.\r\nFamiliäre Konflikte sind durch das Recht allein nicht zu lösen. 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Januar \r\n2024\r\n2\r\nStärkung von Kinderrechten\r\nDie eaf unterstützt grundsätzlich die Stärkung der Kinderrechte, wie sie im Eckpunktepapier zur \r\nReform des Kindschaftsrechts zum Ausdruck kommen.\r\n3 Insbesondere das neue \r\nZustimmungserfordernis für Kinder ab 14 Jahren bei Vereinbarungen zum Umgang erachtet \r\ndie eaf als wesentlich, denn der stärkste Faktor für Beeinträchtigungen sowohl der psychischen \r\nGesundheit als auch der gesundheitsbezogenen Lebensqualität von Kindern und Jugendlichen \r\nsind Betreuungsregelungen, die gegen ihren erklärten Willen getroffen wurden.4 Es ist jedoch \r\ndarauf zu achten, dass Kinder und Jugendliche durch ihre Mitentscheidungsbefugnisse bei Sorge \r\nund Umgang nicht zu Lösungsvorschlägen und damit in Loyalitätskonflikte gedrängt werden. \r\nAus Sicht der eaf muss die Verantwortung für das Finden einer Lösung unter \r\nBerücksichtigung der Interessen aller Beteiligten bei den Erwachsenen bleiben, um Kinder \r\noder Jugendliche nicht zu überfordern.\r\nGewaltschutz\r\nDie eaf begrüßt grundsätzlich die von den Eckpunkten vorgeschlagenen Regelungen zum Schutz \r\nvor häuslicher Gewalt bei Sorge und Umgang, insbesondere die Normierung des Grundsatzes, \r\ndass ein gemeinsames Sorgerecht bei Gewalt gegenüber dem Kind und bei \r\nPartnerschaftsgewalt regelmäßig nicht in Betracht kommt5.\r\nVor diesem Hintergrund ist jedoch die gemeinsame Sorge durch eine einseitige Erklärung des \r\nnicht mit der Mutter verheirateten Vaters kritisch zu sehen. Denn in einem solchen\r\n(Gewalt-)Kontext ist die Mutter häufig aus Angst vor dem Partner nicht in der Lage zu \r\nwidersprechen. \r\nDie eaf befürwortet nachdrücklich, dass das Familiengericht in Umgangsverfahren \r\nAnhaltspunkten für häusliche Gewalt gegenüber dem Kind und/oder dem anderen Elternteil \r\nnachzugehen und aufzuklären hat.\r\nAus Sicht der eaf ist es darüber hinaus dringend geboten, gesetzlich klarzustellen, dass die\r\nRegelvermutung des §1626 Abs. 3 Satz 1 BGB zur Kindeswohldienlichkeit des Umgangs mit \r\nbeiden Elternteilen bei häuslicher Gewalt keine Anwendung findet.\r\n6\r\n \r\n3 Vgl. Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Kindschaftsrechts: Modernisierung \r\nvon Sorgerecht, Umgangsrecht und Adoptionsrecht vom 16. Januar 2024, S. 12\r\n4 Vgl. Rücker, Walper, Petermann, Büttner: Befunde der Studie „Kindeswohl und Umgangsrecht“ –\r\nWohlergehen von Kindern in Trennungsfamilien, Schlüchtern 2023, S.162.\r\n5 Vgl. Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Kindschaftsrechts: Modernisierung \r\nvon Sorgerecht, Umgangsrecht und Adoptionsrecht vom 16. Januar 2024, S. 11\r\n6 So auch der Deutsche Verein: „Empfehlungen des Deutschen Vereins für eine Reform des Familien- und \r\nFamilienverfahrensrechts unter Berücksichtigung von häuslicher Gewalt“ (DV 16/21) 2022, S.25.\r\n3\r\nDie eaf fordert, dass dies im Wege der Umkehr der gesetzlichen Vermutung erfolgen soll. Dies \r\ngibt Gelegenheit zu prüfen, ob der gewaltausübende Elternteil Verantwortung für sein Handeln \r\nübernommen, eine Gewaltverzichtserklärung abgegeben und durch fachspezifische Beratung \r\nund/oder einen sozialen Trainingskurs die Voraussetzungen für einen kindeswohldienlichen \r\nUmgang geschaffen hat.7 So wird erreicht, dass der Schutz des Kindes und des gewaltbetroffenen \r\nElternteils im Vordergrund steht und nicht die Rechte des gewaltausübenden Elternteils. \r\nGleichzeitig werden Richter:innen darin gestärkt, kritisch zu prüfen, ob Kinder nach einer \r\nTrennung mit einem gewaltausübenden Elternteil Umgang haben sollten. \r\nDie langfristigen Belastungseffekte miterlebter Partnerschaftsgewalt auf die Entwicklung der \r\nbetroffenen Kinder sind wissenschaftlich gut belegt. Sie bestehen im Fall einer Trennung vielfach \r\nfort, zumal die Gewalt mit der Trennung häufig nicht endet.8 Nicht nur körperliche Gewalt, \r\nsondern auch Drohungen, Kontrolle und ein Klima der Angst sind für Kinder belastend und \r\nbeängstigend.9\r\nWechselmodell: Beratung, Anordnung im Umgangsverfahren, \r\nAlleinentscheidungsbefugnis\r\nZwei aktuelle deutsche Studien10 kommen zu dem Ergebnis, dass es aus Kindeswohlsicht keinen \r\nGrund gibt, einem bestimmten Betreuungsmodell eine Präferenz einzuräumen. Insbesondere ist \r\nein Steigerungseffekt im Sinne von „je ausgeglichener die Aufteilung der Betreuungszeiten ist, \r\ndesto besser für das Wohlergehen des Kindes“ nicht nachzuweisen.\r\n11\r\nDie eaf spricht sich dafür aus, auch zukünftig zum Wechselmodell in all seinen Alternativen \r\nergebnisoffen und am Einzelfall orientiert zu beraten. Eine solche Beratung lässt § 17 SGB VIII \r\naktuell bereits zu, so dass die eaf hier keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht. Im \r\nÜbrigen wird aus der Praxis berichtet, dass die Jugendämter ohnehin häufig zu dieser Form der \r\nBetreuung raten.\r\nAllerdings darf nicht aus dem Blick geraten, dass ein symmetrischesWechselmodellarrangement \r\nin hochkonflikthaften Familienbeziehungen schädlich für das Kind sein kann.12 Eine gerichtliche \r\n \r\n7 Diese Maßnahmen werden vom Deutschen Verein als Voraussetzung für einen Umgang nach häuslicher \r\nGewalt vorgeschlagen vgl. „Empfehlungen des Deutschen Vereins für eine Reform des Familien- und \r\nFamilienverfahrensrechts unter Berücksichtigung von häuslicher Gewalt“ (DV 16/21) 2022, S.25.\r\n8 Vgl. Rücker, Walper, Petermann, Büttner: Befunde der Studie „Kindeswohl und Umgangsrecht“ –\r\nWohlergehen von Kindern in Trennungsfamilien, Schlüchtern 2023, S.106\r\n9 Vgl. Meysen, Thomas (Hrsg.): Kindschaftssachen und häusliche Gewalt. Umgang, elterliche Sorge, \r\nKindeswohlgefährdung, Familienverfahrensrecht. Heidelberg: SOCLES 2021, S.78.\r\n10 FAMOD und „Kindeswohl und Umgangsrecht“ – Wohlergehen von Kindern in Trennungsfamilien“\r\n11 Vgl. Steinbach, Augustijn, Helms, Schneider: Erste Ergebnisse der Studie „Familienmodelle in \r\nDeutschland“ (FAMOD): Zur Bedeutung des Wechselmodells für das kindliche Wohlbefinden nach \r\nelterlicher Trennung oder Scheidung, FamRZ2021, Heft 10, S.740.\r\n12 Vgl. a.a.O.\r\n4\r\nAnordnung eines symmetrischen Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils sollte \r\ndaher (weiterhin) nicht in Betracht kommen. \r\nJe mehr ein Kind in beiden Elternhaushalten betreut wird, desto höher ist der Abstimmungsbedarf \r\nzwischen den Eltern. Eine wichtige Voraussetzung für asymmetrische und symmetrische \r\nWechselmodelle ist deshalb die Fähigkeit der Eltern, zu kommunizieren, zu kooperieren und sich \r\nim Sinne des Kindeswohls zu einigen. Die geplante Alleinentscheidungsbefugnis der Eltern in \r\nAngelegenheiten des täglichen Lebens für den Zeitraum, indem sich das Kind bei ihnen \r\naufhält, sieht die eaf deshalb mit einigen Bedenken. Zwar mag dies in einigen Fällen zwischen \r\nden Eltern offenen Streit vermeiden; es bedeutet aber, paralleles Coparenting gesetzlich zu \r\nverankern. Dazu führt der Wissenschaftliche Beirat aus: „Paralleles Coparenting wurde lange als \r\neine gute Lösung für jene Trennungsfamilien betrachtet, in denen noch starke Ressentiments \r\nzwischen den Eltern bestehen. Obwohl bei diesem Typ offene Konflikte in der gemeinsamen \r\nErziehung eher selten vorkommen, lassen neuere Befunde auf ein unterschätztes Risikopotenzial \r\nschließen. So legt eine neuere Studie nahe, dass paralleles Coparenting vielfach verdeckte, über \r\ndie Kinder ausgetragene Konflikte beinhaltet, die sich in der gegenseitigen Untergrabung der \r\nEltern in ihren Erziehungsbemühungen zeigen.“\r\n13\r\nGerade in einem symmetrischen Wechselmodell ist ein Konsens der Eltern auch in \r\nAngelegenheiten des täglichen Lebens wichtig. Wenn Eltern Meinungsverschiedenheiten nicht \r\nuntereinander austragen, besteht für Kinder ein Loyalitätskonflikt. Sie müssen diesen Dissens der \r\nEltern allein aushalten, indem sie beispielsweise von einem Hobby beim jeweils anderen Elternteil \r\nnichts erzählen.\r\nDie eaf schließt sich der Forderung des Wissenschaftlichen Beirats an, dass eine spezielle \r\nRegelung zur Sorgerechtsausübung im Wechselmodell das elterliche Einvernehmen als \r\nLeitprinzip herausstellen muss.14 Aus Sicht der eaf sollte deshalb bei Betreuungsmodellen, bei \r\ndenen eine alleinige Entscheidungsbefugnis des überwiegend betreuenden Elternteils aufgrund \r\nhoher Betreuungsanteile des andern Elternteils nicht angemessen erscheint, eine gemeinsame \r\nEntscheidung auch in Alltagsangelegenheiten vorgesehen werden.\r\nParadigmenwechsel: Elternvereinbarungen zu Sorge und Kleinem Sorgerecht\r\nDen vorgeschlagenen Paradigmenwechsel zur Begründung gemeinsamer Sorge nicht \r\nmiteinander verheirateter Eltern durch eine (Elternschafts-)Vereinbarung sieht die eaf \r\n \r\n13 Walper,Kreyenfeld, Beblo, Hahlweg, Nebe, Schuler-Harms, Fegert und der Wissenschaftliche Beirat für \r\nFamilienfragen: Gemeinsam getrennt erziehen. Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats für\r\nFamilienfragen beim BMFSFJ, Berlin 2021, S.59.\r\n14 Walper,Kreyenfeld, Beblo, Hahlweg, Nebe, Schuler-Harms, Fegert und der Wissenschaftliche Beirat für \r\nFamilienfragen: Gemeinsam getrennt erziehen. Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats für \r\nFamilienfragen beim BMFSFJ, Berlin 2021, S.99\r\n5\r\nkritisch. Denn in der Gesamtschau bewirkt diese „Stärkung der Elternautonomie“, dass dem Kind \r\ndie Position eines „Vertragsgegenstands“ zukommt. Ob das Kindeswohl dann der zentrale \r\nMaßstab bleibt, darf bezweifelt werden.\r\nIm Gegensatz zum geltenden kleinen Sorgerecht, das nur bei Alleinsorge eines neuverheirateten \r\nElternteils für den neuen Ehegatten möglich ist, stattet die geplante Neuregelung bis zu vier \r\nsoziale Eltern oder beliebige Dritte mit sorgerechtlichen Befugnissen aus. Zudem soll es nicht \r\nausschließlich um Angelegenheiten des täglichen Lebens gehen, sondern nur „in der Regel“15, \r\nwas auch die Vereinbarung sorgerechtlicher Befugnisse in Angelegenheiten von erheblicher \r\nBedeutung möglich macht und damit die Grenzen zwischen den Sorgeberechtigten verwischt.\r\nZwar könnte eine Ausweitung des kleinen Sorgerechts im Alltag Vorteile bringen, aber auch \r\nein möglicher Zankapfel werden. Die Übertragung von sorgerechtlichen Befugnissen auf vier \r\nsoziale Eltern kann für das Kind zu vermehrten Loyalitätskonflikten führen, vor denen es gerade \r\ndurch das Beibehalten von zwei rechtlichen Eltern geschützt werden soll. Vor diesen Konflikten\r\nschützt die Voraussetzung von Einvernehmlichkeit nicht, weil schon durch die Verweigerung der \r\nZustimmung zu einem kleinen Sorgerecht für neue Lebenspartner:innen der rechtlichen Eltern \r\noder andere Dritte Streit entstehen kann: Die Mutter sieht nicht ein, dass ihre beste Freundin das \r\nkleine Sorgerecht nicht bekommen soll, obwohl die Freundin des Exmannes es bekommen hat. \r\nDie Großeltern mütterlicherseits fühlen sich zurückgesetzt, weil nicht sie, sondern die Großeltern \r\nväterlicherseits das kleine Sorgerecht bekommen. Dabei kann das Kindeswohl schnell aus dem \r\nBlick geraten. Aus Kindeswohlsicht hat die eaf gegen eine Ausweitung des kleinen Sorgerechts \r\ndeshalb erhebliche Bedenken.\r\nAbstammungsrecht\r\nDie eaf begrüßt, dass eine Reform des Abstammungsrechts auf den Weg gebracht werden soll. \r\nDie Beibehaltung des Zwei-Eltern-Prinzips befürwortet die eaf ebenso wie die Regelung zur \r\nElternschaft der mit der Mutter verheirateten Frau.\r\nIm Übrigen bleiben die konkreten Regelungsvorschläge abzuwarten, wobei die eaf die \r\nElternschaftsvereinbarung – neben Anerkennung und Feststellung - zur Besetzung der zweiten \r\nElternstelle kritisch sieht. Auf eine eingehende Beratung wird in diesem sensiblen Bereich wegen \r\nder damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen nicht verzichtet werden können.\r\nFür die eaf ist relevant, dass die geplanten Regelungen nicht zur Ermöglichung einer \r\nleihmutterschaftsähnlichen Situation führen. Ein Zusammenspiel der geplanten \r\nNeuregelungen – Elternschaftsvereinbarung einer Frau mit einem leiblichen Vater, der zusammen \r\n \r\n15 Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Kindschaftsrechts: Modernisierung \r\nvon Sorgerecht, Umgangsrecht und Adoptionsrecht vom 16. Januar 2024, S.6\r\n6\r\nmit seiner Partnerin oder seinem Partner einen unerfüllten Kinderwunsch hat, Übertragung der \r\nAlleinsorge auf den anderen Elternteil, der wiederum dann dem sozialen Partner ein kleines \r\nSorgerecht einräumt – könnte Zeugungs- und Elternkonstellationen ermöglichen, die in die Nähe \r\neiner Leihmutterschaft rücken. Ob und inwieweit das Verbot der Vereinbarung einer \r\nGegenleistung für sorgerechtliche Übertragungen16 solche Arrangements zu verhindern vermag, \r\ndarf bezweifelt werden.\r\n \r\n16 Vgl. Eckpunkte Kindschaftsrecht S.5."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-07-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000731","regulatoryProjectTitle":"Änderungen des Abstammungsrechts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2d/5c/621104/Stellungnahme-Gutachten-SG2509290042.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\neaf e. V.\r\nAuguststraße 80 \r\n10117 Berlin\r\nProf. Dr. Martin Bujard Präsident\r\nNicole Trieloff Bundesgeschäftsführerin\r\ntel 030 28 39 54 00\r\nfax 030 28 39 54 50\r\nweb www.eaf-bund.de\r\nmail info@eaf-bund.de\r\nSTELLUNGNAHME\r\nBerlin, den 15. August 2025\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes \r\nzur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungs\u0002gerichts zur Vaterschaftsanfechtung\r\nDie evangelische arbeitsgemeinschaft familie (eaf) bedankt sich für die Gelegenheit zur \r\nStellungnahme und begrüßt, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz \r\n(BMJV) mit dem vorliegenden Entwurf 1 Maßnahmen vorschlägt, um die Entscheidung des \r\nBundesverfassungsgerichts 2 (BVerfG) zur Vaterschaftsanfechtung umzusetzen. Mit dieser \r\nEntscheidung hat das BVerfG die Rechte leiblicher, aber nicht rechtlicher Väter bei der \r\nVaterschaftsanfechtung gestärkt. Bislang war eine Anfechtung durch den leiblichen Vater\r\nausgeschlossen, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre\r\nBeziehung bestand, sogar wenn der leibliche Vater zuvor selbst ebenfalls eine solche hatte. Dieser \r\nabsolute Ausschluss einer Anfechtungsmöglichkeit, die es dem leiblichen Vater in jedem Fall \r\nunmöglich machte, selbst rechtlicher Vater zu werden, wurde vom BVerfG für verfassungswidrig \r\nerklärt.\r\nDie eaf begrüßt, dass der Entwurf hier künftig in besonders gelagerten Fällen eine Abwägung \r\nim Sinne des Kindeswohls möglich macht. Sie regt jedoch an, dabei mit Augenmaß \r\nvorzugehen und sozialen Vätern ebenfalls eine gewisse Sicherheit für ihre Rolle zu belassen.\r\nAuch diesen sollte ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen, welches ihnen in \r\nbegründeten Fällen ermöglicht, unabhängig vom Alter des Kindes, die rechtliche Vaterschaft im \r\nSinne des Kindeswohls zu verteidigen und zu behalten.\r\nBei der Etablierung einer grundsätzlich zu ermöglichenden zweiten Chance für den leiblichen \r\nVater plädiert die eaf für eine restriktivere Umsetzung als im vorliegenden Entwurf vorgesehen, \r\num die Stellung eines sozialen, Vaters, der zur Übernahme der Verantwortung für ein Kind mit \r\nden Rechten und Pflichten einer rechtlichen Vaterschaft bereit ist, zu stärken. Eine gewisse \r\nSicherheit und Verlässlichkeit ist für die sozialen Väter zentral, um ihre Rolle bei der Erziehung, \r\nder finanziellen Sicherung und der emotionalen Bindung zum Kind einzunehmen, was im Sinne \r\ndes Kindeswohls ist. Eine zweite Chance der leiblichen Väter, die zu niedrige Hürden hätte, \r\n \r\n1 Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur \r\nUmsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung.\r\n2 BVerfG Urteil vom 9. April 2024 – 1BvR 2017/21.\r\n2\r\nkönnte dazu führen, dass manche soziale Väter – die bspw. den leiblichen Vater persönlich \r\nkennen – ihre aufwändige Rolle als sozialer Vater nicht annehmen, da sie Sorge haben, die Sorge \r\nfür das Kind kann ihnen irgendwann leicht weggenommen werden.\r\nDie eaf sieht die im Entwurf vorgesehene Widerspruchslösung bei der Anfechtung der \r\nVaterschaft (§ 1600 Absatz 2 BGB-E) für über 18-jährige Kinder äußerst kritisch. Ein \r\nausbleibender Widerspruch könnte verschiedene, teils problematische Gründe haben, oder \r\nschlicht ein fehlendes Abschätzen der Tragweite. Im Falle eines ausbleibenden Widerspruchs \r\nwürde der abstammungsrechtliche Statuswandel immer eintreten, der sehr weitreichende \r\nKonsequenzen hat: Das volljährige Kind verliert dadurch das Verwandtschaftsverhältnis zum \r\nbisherigen rechtlichen Vater und über diesen Vater verwandte Großeltern oder Halbgeschwister, \r\nwas zu erbrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Nachteilen führen kann. Die eaf setzt sich \r\ndeshalb dafür ein, dass die explizite Zustimmung des volljährigen Kindes erforderlich sein sollte\r\nund dass alle Beteiligten nachweislich zu den Rechtsfolgen eines Statuswechsel des volljährigen \r\nKindes umfassend belehrt und beraten werden.\r\nDie eaf spricht sich zudem dafür aus, den Zugang zu einer Einzelfallentscheidung im \r\nfamiliengerichtlichen Verfahren auch für Kinder unter 6 Monaten vorzusehen. Ist es für einen \r\nsozialen rechtlichen Vater aussichtslos, in den ersten sechs Lebensmonaten eines Kindes seine \r\nVaterstellung gegenüber einem leiblichen Vater zu behaupten, könnte seine Bereitschaft - ohne \r\ndie Gewissheit der leiblichen Vaterschaft oder in Kenntnis ihres Fehlens von Anfang an -\r\nVerantwortung für ein Kind seiner Ehe- oder Lebenspartnerin zu übernehmen, darunter leiden.\r\nDenn das Vertrauen in die Dauerhaftigkeit einer Verbindung ist geeignet, die Fürsorge\u0002bereitschaft zu erhöhen.3 In Konstellationen, in denen die leibliche Abstammung des Kindes \r\nungewiss, der leibliche Vater zunächst unbekannt, nicht erreichbar oder aus Gründen des \r\nKindeswohls als rechtlicher Vater für das Kind nicht zumutbar erscheint, wird dies von Nachteil \r\nfür das betroffene Kind sein. \r\nDie vom Entwurf vorgesehene außergerichtliche Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft \r\ndurch eine „Dreier-Erklärung“ und ohne zeitliche Beschränkung sieht die eaf kritisch. Sie hält \r\nfür diese Konstellationen ein familiengerichtliches Verfahren für vorzugswürdig, um eine gute \r\nBegleitung und Information des Kindes, aber auch für die beteiligten Erwachsenen sicher zu \r\nstellen.\r\nDie eaf nimmt zu den im Referentenentwurf vorgeschlagenen Änderungen wie folgt Stellung:\r\n1 Neuregelung der Anfechtung durch den mutmaßlich leiblichen Vater (§ 1600 BGB-E)\r\nDie Neuregelung der Anfechtungsmöglichkeiten für einen leiblichen, nicht rechtlichen Vater ist\r\nin Umsetzung der einschlägigen Entscheidung des BVerfG das Kernstück des vorliegenden \r\nEntwurfs.\r\n \r\n3 Vgl. dazu die Stellungnahme des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen in: BVerfG \r\nUrteil vom 9. April 2024 – 1BvR 2017/21 – Rnr. 14.\r\n3\r\n1.1 Zwei-Eltern-Prinzip\r\nDer Referentenentwurf hat sich dafür entschieden, es weiterhin bei zwei rechtlichen Eltern zu \r\nbelassen. Diese Entscheidung begrüßt die eaf aus kindeswohlrechtlicher Sicht, denn je mehr \r\nPersonen mit rechtlichen Befugnissen bezüglich eines Kindes ausgestattet werden, desto\r\nhöher ist das Risiko für das Kind, in den Mittelpunkt eines Rechtsstreits oder in einen \r\nLoyalitätskonflikt zu geraten, wenn das Verhältnis der Eltern zueinander durch Streit und \r\nTrennungen belastet wird.\r\nFür den Fall, dass der Gesetzgeber beim Zwei-Eltern-Prinzip bleibt, hat das BVerfG darauf \r\nhingewiesen, dass dem leiblichen Vater ein Verfahren zur Verfügung stehen muss, das ihm \r\ngrundsätzlich die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft ermöglicht.\r\n4 Dabei fordert Art. 6 Abs. 2 \r\nSatz 1 GG nicht stets einen Vorrang der leiblichen Vaterschaft vor einer bestehenden rechtlichen \r\nVaterschaft. Wird dem leiblichen Vater aber die rechtliche Vaterschaft wegen einer bestehenden \r\nrechtlichen Vaterschaft eines anderen Mannes versagt, muss dies durch das Überwiegen \r\ngegenläufiger geschützter Interessen anderer Betroffener, insbesondere denjenigen des Kindes, \r\ngerechtfertigt sein.5\r\n1.2 Alter des Kindes \r\nDer Entwurf sieht je nach Alter des Kindes verschiedene Voraussetzungen für den Ausschluss der \r\nAnfechtung durch einen leiblichen, nicht rechtlichen Vater vor. Dabei unterscheidet er zwischen \r\nvolljährigen Kindern (§1600 Absatz 2 BGB-E) und minderjährigen Kindern im Alter unter 6 \r\nMonaten und über 6 Monaten (§1600 Absatz 3 und 4 BGB-E).\r\n1.3 Die Sechs-Monats-Grenze \r\n1.3.1 Minderjährige Kinder im Alter von unter 6 Monaten\r\nDer Entwurf sieht vor, dass im Falle eines Kindes unter 6 Monaten der leibliche Vater die \r\nrechtliche Vaterstellung eines anderen Mannes immer erfolgreich anfechten und dadurch selbst \r\nrechtlicher Vater werden kann. Diese vorgeschlagene Regelung sieht die eaf mit Sorge, da sie die\r\nPosition des rechtlichen, aber nicht leiblichen Vaters erheblich schwächt. Diesem sollte ebenfalls \r\nein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm in begründeten Fällen \r\nermöglicht, unabhängig vom Alter des Kindes, die rechtliche Vaterschaft zu verteidigen und zu \r\nbehalten.\r\nWenn der leibliche Vater während der Schwangerschaft, Geburt und in den ersten Lebens\u0002monaten des Kindes im Leben von Mutter und Kind beispielsweise nicht präsent oder nicht \r\nbekannt ist, könnte dadurch verhindert werden, dass ein anderer Mann in die soziale Vaterrolle \r\neintritt und rechtliche Verantwortung für das Kind übernimmt. Bei Zweifeln an der leiblichen \r\nAbstammung des Kindes müsste ein rechtlicher Vater bis zum sechsten Lebensmonat des Kindes \r\nimmer befürchten, dass ein leiblicher Vater auftaucht und ihm die rechtliche Vaterrolle entzieht. \r\n \r\n4 Vgl. BVerfG Urteil vom 9. April 2024 – 1BvR 2017/21 – Rnr. 47.\r\n5 Vgl. BVerfG Urteil vom 9. April 2024 – 1BvR 2017/21 – Rnr. 48.\r\n4\r\nDas ist nicht im Interesse des Kindes, denn eine verlässliche elterliche Zuordnung mit der Geburt\r\nist grundsätzlich von Vorteil für das Kind. \r\nDeshalb hat das BVerfG in seiner Entscheidung auch noch einmal betont, dass der Gesetzgeber \r\nzur Begründung der rechtlichen Vaterschaft nicht eine Feststellung der leiblichen Vaterschaft im \r\nEinzelfall verlangen muss, sondern typisierend aus tatsächlichen Umständen, vor allem aus der \r\nsozialen Situation der Betroffenen, auf die Abstammung sowie damit auch auf die Bereitschaft \r\nzur rechtsverbindlichen Übernahme von Elternverantwortung schließen und daran die Zu\u0002ordnung der rechtlichen Eltern ausrichten kann, wenn dies in der Regel zu dem Zusammentreffen \r\nvon leiblicher und rechtlicher Elternschaft führt. Dies dürfte aktuell bei der ehelichen Geburt und \r\nder mit Zustimmung der Mutter erfolgten Anerkennung der Vaterschaft der Fall sein. Denn auch \r\nwenn es keine verlässlichen Statistiken zur Häufigkeit von Kindern gibt, bei denen die rechtliche \r\nund die leibliche Vaterschaft außerhalb einer Adoption auseinanderfallen, ist doch davon \r\nauszugehen, dass diese eher die Ausnahme als die Regel sind. \r\nDafür sprechen auch Ergebnisse der aktuellen ELSA-Studie, nach der Frauen, die sich in einer \r\nPartnerschaft befinden, nur selten von einem anderen Mann als dem Partner schwanger werden. \r\nBei den ausgetragenen Schwangerschaften liegt dieser Anteil sowohl bei den ungewollten als \r\nauch bei den gewollten Schwangerschaften bei etwa einem Prozent.\r\n6 Bei den ungewollten, aber\r\nausgetragenen Schwangerschaften, von denen hier mehrheitlich auszugehen sein dürfte, waren \r\nknapp die Hälfte der Mütter verheiratet. 7 Unter ungewollt Schwangeren sind nach den \r\nquantitativen Ergebnisse eines ELSA-Teilprojektes zu vulnerablen Gruppen 16 Prozent von \r\nPartnergewalt betroffen.8\r\nGreift der Gesetzgeber bei der Zuordnung des Eltern-Kind-Verhältnisses auf typisierende\r\nVermutungen zurück, muss er laut BVerfG bei Auseinanderfallen von leiblicher und rechtlicher \r\nVaterschaft wegen der Gewährleistungen des Elterngrundrechts zugunsten des leiblichen Vaters \r\ndie Erlangung des Vaterschaftsstatus und zugunsten des rechtlichen Vaters dessen Aufgabe\r\nermöglichen.9 Die eaf versteht die Entscheidung des BVerfG so, dass in diesen Fällen eine\r\nAbwägung der Grundrechte und Interessen aller Beteiligten ermöglicht werden soll, diese jedoch \r\nnicht in jedem Falle in eine Entscheidung zugunsten der rechtlichen Vaterstellung des leiblichen \r\nVaters münden muss.\r\nDer Entwurf begründet die Entscheidung für eine Altersgrenze von 6 Monaten damit, dass \r\nbindungstheoretisch bis zu diesem Alter eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem \r\nsozialen Vater ausgeschlossen sei und damit eine Sperrwirkung der sozial-familiären Bindung \r\ndes Kindes nicht gegeben sein könne. \r\n \r\n6 Vgl. Erfahrungen und Lebenslagen ungewollt Schwangerer. Angebote der Beratung und Versorgung \r\n(ELSA), S. 211, \r\nwww.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Berichte/ELSA_A\r\nbschlussbericht.pdf [abgerufen am 14.08.2025].\r\n7 Vgl. ebda S. 212.\r\n8 Vgl. ebda S. 358.\r\n9 Vgl. BVerfG Urteil vom 9. April 2024 – 1BvR 2017/21 – Rnr. 45.\r\n5\r\nEine sozial-familiäre Beziehung wird als gegeben angesehen, wenn vom Vater tatsächliche \r\nVerantwortung getragen wird. Diese wiederum wird nach der gegenwärtigen Rechtslage \r\nangenommen, wenn der Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind \r\nlängere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Auch das Bundesverfassungs\u0002gericht stellt in seiner Entscheidung weiterhin auf die Ehe des Vaters mit der Mutter ab und geht \r\nerst bei ihrem Scheitern von einem möglichen Wegfall der sozial-familiären Beziehung aus.10\r\nDie eaf sieht diese starre Altersgrenze kritisch. Sie gibt zu bedenken, dass die mit dieser \r\nAltersgrenze einhergehende absolute Rechtsfolge des Eintritts der rechtlichen Vaterschaft \r\ndes leiblichen Vaters auf Einzelfälle treffen könnte, in denen den Grundrechten des\r\nrechtlichen, nicht leiblichen Vaters und des Kindes sowie der Mutter in unverhältnismäßiger \r\nWeise nicht Rechnung getragen werden könnte. Zu denken wäre dabei an konfliktreiche \r\nKonstellationen, in denen Gewalt in der Schwangerschaft oder Vergewaltigung eine Rolle spielen \r\noder die Motivation des leiblichen Vaters nicht auf das Wohl des Kindes, sondern auf die \r\nKontrolle der Mutter und die Störung ihres sozial-familiären Lebens, beispielsweise in einer \r\nbestehenden Ehe, gerichtet ist. Auch konfliktreiche Konstellationen, in denen sich ein \r\nSamenspender nach der Geburt des Kindes darauf besinnt, entgegen ursprünglicher Absichten \r\nnun doch auch rechtlicher Vater werden zu wollen, sind nach dem vorliegenden Entwurf von den \r\nvorgeschlagenen Änderungen betroffen und müssen mitgedacht werden.11\r\nZudem besteht die Gefahr, dass die Anfechtung der Vaterschaft zwar innerhalb der Sechs\u0002monatsfrist nach Geburt des Kindes erklärt wird, sich das Verfahren jedoch so lange hinzieht, \r\ndass das Kind zwischenzeitlich Bindungen an den sozialen und vorläufig noch rechtlichen Vater \r\nentwickelt, die dann keine Berücksichtigung mehr finden können. Die eaf setzt sich jedoch dafür \r\nein, die Interessen von Kindern in den Mittelpunkt von Reformvorschlägen zu stellen, auch wenn \r\ndies im Ergebnis dazu führen kann, dass die Interessen von Eltern und an Elternschaft \r\ninteressierten Personen dahinter zurücktreten müssen.\r\nDie eaf verkennt nicht, dass Kinder ein Recht auf Kenntnis ihrer leiblichen Abstammung haben \r\nund in der Regel, spätestens in der Pubertät, ein starkes Interesse an ihrer leiblichen Abstammung \r\nentwickeln. Ein offener Umgang mit dem Auseinanderfallen von rechtlicher und leiblicher\r\nVaterschaft ist deshalb in der Regel kindeswohldienlich und angezeigt, um sie in ihrer \r\nIdentitätsentwicklung zu stärken. Das kann jedoch auch im Wege der Information und eines \r\nmoderaten Umgangs mit dem leiblichen Vater erreicht werden, wenn dieser kindeswohldienlich \r\nzustande kommen kann. Insoweit erfordern das Recht und Bedürfnis des Kindes nach Kenntnis \r\nseiner Abstammung nicht notwendigerweise die rechtliche Vaterschaft des leiblichen Vaters.\r\nHier könnte im Interesse des Kindes an die Einführung eines statusunabhängigen Feststellungs\u0002verfahrens gedacht werden, wenn dieses vom Kind ausgehend gewünscht wird.\r\n \r\n10 Vgl. BVerfG Urteil vom 9. April 2024 – 1BvR 2017/21 – Rnr. 98.\r\n11 Vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes \r\nzur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung, S. 37.\r\n6\r\nSchließlich gibt der Entwurf selbst mit § 1600 Absatz 3 Nummer 4 BGB-E die Möglichkeit, \r\nunabhängig vom Vorliegen sozial-familiärer Bindungen oder dem Bemühen um solche, den \r\nAusschluss der Anfechtung als grob unbillig zu werten und damit in eine Kindeswohlprüfung \r\nnach Absatz 3 Satz 3 einzusteigen.\r\nDiese Möglichkeit sollte im umgekehrten Fall auch dem rechtlichen, nicht leiblichen Vater und \r\nder Mutter unabhängig vom Alter des Kindes eröffnet werden, damit diese im Sinne des \r\nKindeswohls Umstände darlegen können, die der Änderung der rechtlichen Vaterschaft ent\u0002gegenstehen und eine konkrete Interessenabwägung im begründeten Einzelfall zumindest \r\nmöglich ist. Im Sinne der Umsetzung der Istanbul-Konvention sollte hier die Grundrechtsrelevanz \r\ndes Gewaltschutzes in eine Kindeswohlprüfung einfließen können, da ein unberücksichtigtes \r\nSchutzbedürfnis des Kindes und auch der Mutter Auswirkungen auf das Kindeswohl haben kann. \r\nDer leibliche Vater kann nach Erstreiten der rechtlichen Vaterschaft über § 1626a BGB das \r\nSorgerecht für das Kind erlangen und dadurch ganz konkret in einen dauerhaften Kontakt mit \r\nMutter und Kind gelangen. Allein eine solche Perspektive könnte aus Opferschutzgesichts\u0002punkten zu vermeiden sein.\r\nIn diesem Zusammenhang begrüßt die eaf ausdrücklich die Neufassung des § 175 Absatz 2 \r\nFamFG-E, durch die klargestellt wird, dass das Gericht in Verfahren auf Anfechtung der \r\nVaterschaft die Eltern und das Kind persönlich anhören soll. An dieser Stelle wäre aus Sicht der \r\neaf ein Hinweis darauf dringend geboten, dass bei Anhaltspunkten für Gewaltkontexte eine \r\nAnhörung immer notwendig ist und getrennt erfolgen muss.\r\nDie eaf spricht sich deshalb dafür aus, den Zugang zu einer Einzelfallentscheidung im \r\nfamiliengerichtlichen Verfahren auch für Kinder unter 6 Monaten zu eröffnen.12\r\nZwar kann die eaf nachvollziehen, dass beim Auseinanderfallen von rechtlicher und leiblicher \r\nVaterschaft und zwei grundsätzlich an der Verantwortungsübernahme für das Kind interessierten \r\nVätern ein Zusammenfallen von rechtlicher und leiblicher Vaterschaft in einem frühen Stadium \r\nder Bindungsentwicklung zunächst grundsätzlich als stabiler und damit vorzugswürdiger \r\nerscheint. Dennoch kann es im Einzelfall geboten sein, dem Bestand der rechtlichen Vaterschaft \r\nbeim nicht leiblichen Vater den Vorrang einzuräumen, wenn ein erhebliches Konfliktpotential \r\nprognostisch dem Kindeswohl abträglich wäre. Hier könnte im Falle eklatanter Veränderungen \r\nder Umstände eine nachträgliche Korrektur durch eine zweite Chance für den leiblichen Vater \r\ndem Kindeswohl dienlich sein, wenn sie entsprechend restriktiv durch Kindeswohlanforderungen \r\ngerahmt und im Lebensverlauf noch sinnvoll angezeigt ist.\r\n1.3.2 Minderjährige Kinder im Alter von über 6 Monaten\r\nFür minderjährige Kinder über 6 Monate sieht der Entwurf vor, dass eine sozial-familiäre \r\nBeziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater die Anfechtung des leiblichen Vaters weiterhin \r\n \r\n12 Für eine Einzelfallentscheidung haben sich im für den vorliegenden Referentenentwurf maßgebenden \r\nVerfahren zur Vaterschaftsanfechtung vor dem BVerfG grundsätzlich auch der Deutsche Anwaltsverein, \r\ndas Deutsche Institut für Familienrecht, der djb und die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienfragen \r\nin ihren Stellungnahmen ausgesprochen: Vgl. BVerfG Urteil vom 9. April 2024 – 1BvR 2017/21 – Rnr.13 ff.\r\n7\r\ngrundsätzlich ausschließt. Dies soll jedoch nicht gelten, wenn auch der leibliche Vater eine \r\nsozial-familiäre Beziehung zum Kind hat (§ 1600 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB-E) oder zu einem \r\nfrüheren Zeitpunkt hatte, aber diese nicht mehr andauert und zwar aus Gründen, die er nicht zu \r\nvertreten hat (§ 1600 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB-E) oder sich der leibliche Vater um eine solche \r\nBeziehung ernsthaft bemüht hat, aber erfolglos geblieben ist, und zwar ebenfalls aus Gründen, \r\ndie er nicht zu vertreten hat (§ 1600 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB-E). Unabhängig von diesen Fällen \r\nsieht der Entwurf vor, das die Möglichkeit der Anfechtung trotz sozial-familiärer Beziehung \r\nzwischen Kind und rechtlichem Vater für den leiblichen Vater auch möglich ist, wenn der \r\nAusschluss aus nicht vom leiblichen Vater zu vertretenden Gründen grob unbillig wäre (§ 1600 \r\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 4 BGB-E).\r\nIst keine dieser vier neuen Fallgruppen erfüllt, so entfaltet die sozial-familiäre Beziehung \r\nzwischen Kind und rechtlichem Vater weiterhin eine Sperrwirkung und die Anfechtung durch \r\nden leiblichen Vater ist nicht möglich. Das Familiengericht nimmt dann keine Kindes\u0002wohlprüfung oder Interessenabwägung im Einzelfall mehr vor und der rechtliche, nicht leibliche \r\nVater bleibt rechtlicher Vater. Dieses Ergebnis kann nach dem Entwurf dann nur noch im Wege \r\neiner „zweiten Chance“ noch einmal durch den leiblichen Vater in Frage gestellt werden, wenn \r\ndie sozial-familiäre Beziehung zum rechtlichen Vater wegfällt (s. u.).\r\nWird aber einer dieser vier Fälle bejaht, schließt sich gemäß § 1600 Abs. 3 Satz 3 BGB-E eine \r\nKindeswohlprüfung an, in der laut Begründung des Entwurfs die Intensität und Dauer sowie die \r\nBedeutung der sozial-familiären Beziehungen für das Kind oder die sonstigen Gründe im \r\nEinzelfall beleuchtet werden.\r\n13 Ergibt diese Prüfung, dass der Fortbestand der rechtlichen \r\nVaterschaft unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten für das Wohl des \r\nKindes erforderlich ist, dann bleibt die Anfechtung durch den leiblichen Vater auch bei Vorliegen \r\neiner der vier Fallgruppen erfolglos. Ergibt die Prüfung, dass der Fortbestand der rechtlichen \r\nVaterschaft für das Wohl des Kindes nicht erforderlich ist, so hat die Anfechtung Erfolg und der \r\nleibliche Vater wird rechtlicher Vater. \r\nGemäß § 1599 Abs. 2 BGB-E wirkt die Anfechtung auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes \r\nzurück. Das bedeutet, dass sich Verwandtschaftsverhältnisse ändern und möglicherweise \r\nUnterhaltszahlungen und Erbfälle rückabgewickelt werden müssen und Wirkungen im Namens\u0002recht oder Staatsbürgerschaftsrecht eintreten können.\r\nDie eaf begrüßt, dass hier Einzelfallentscheidungen möglich sind, die die Kindeswohlprüfung \r\nals zentrales Element der Entscheidung vorsehen.\r\nExkurs: Sachverhalte mit Anhaltspunkten für Gewaltkontexte \r\nSorgen machen der eaf mögliche Sachverhalte, in denen Gewaltaspekte eine Rolle spielen. Als \r\nAbstammungssache unterliegt das Verfahren auf Vaterschaftsanfechtung nach § 177 Absatz 1 \r\nFamFG der eingeschränkten Amtsermittlung. Demnach dürfen von den beteiligten Personen \r\n \r\n13 Vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes \r\nzur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung, S. 16.\r\n8\r\nnicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, dem Fortbe\u0002stand der Vaterschaft zu dienen, oder wenn der die Vaterschaft Anfechtende einer Berück\u0002sichtigung nicht widerspricht.\r\nMöglicherweise muss diese Vorschrift, da nun nach dem vorliegenden Entwurf im Zuge der \r\nVaterschaftsanfechtung über die Feststellung einer häuslichen Gemeinschaft hinaus Kindes\u0002wohlaspekte und Interessen der Beteiligten stärker als bisher in den Vordergrund des \r\nAbstammungsrechts treten, neu in den Fokus rücken und überdacht werden. Die eaf bedauert \r\nin diesem Zusammenhang, dass die dringend erforderlichen Änderungen zur Verbesserung des \r\nSchutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren wie beispielsweise \r\ndie Konkretisierung der Amtsermittlungspflicht bei Partnerschaftsgewalt und die getrennte \r\nAnhörung im entsprechenden Referentenentwurf des BMJ der Diskontinuität anheimgefallen \r\nsind und deswegen noch nicht umgesetzt wurden.14 Die eaf fordert zudem einen Fortbildungs\u0002anspruch für Familienrichter:innen und die Einführung belegbarer Kenntnisse zum Gewaltschutz \r\nin § 23 b GVG, denn von der hinreichenden Sensibilisierung und Qualifizierung der Familien\u0002richter:innen hängt es wesentlich ab, ob die Komplexität und Dynamiken von Fällen häuslicher \r\nGewalt erfasst und gewaltausübende Eltern im familiengerichtlichen Verfahren nicht nur als \r\nElternteile mit Rechten gesehen, sondern stärker in ihrer Verantwortung für das Geschehene und \r\ndie Folgen für die gewaltbetroffenen Personen in den Blick genommen werden. Das muss aus \r\nSicht der eaf auch für das familiengerichtliche Gestaltungsverfahren in Abstammungssachen\r\ngelten, wenn im Verfahren Kindeswohlaspekte zu prüfen sind. Gerade in Fällen mit Gewalt\u0002kontexten kann die Amtsermittlung von besonderer Bedeutung sein.\r\nDie Begründung des Referentenentwurfs stellt ausdrücklich auf die Darlegungs- und Fest\u0002stellungslast des rechtlichen Vaters für die Erforderlichkeit des Fortbestehens seiner rechtlichen \r\nVaterschaft für das Kindeswohl ab.15 Dies nimmt die eaf zum Anlass, diese Zusammenhänge \r\nnoch einmal im Hinblick auf die Istanbul-Konvention zu überprüfen und zu überdenken, ob \r\nder Grundsatz der eingeschränkten Amtsermittlung bei Vaterschaftsanfechtung in Fällen mit \r\nGewaltkontexten ein ausreichendes Vorgehen des Gerichts im Hinblick auf die Kindeswohl\u0002prüfung nach § 1600 Abs. 3 Satz 3 BGB-E ermöglicht.\r\nExkurs: Neue Definition der tatsächlichen Verantwortung (§ 1600 Abs. 4 Satz 3 BGB-E) \r\nIm bestehenden Recht und im vorliegenden Entwurf wird eine sozial-familiäre Beziehung dann \r\nals gegeben angesehen, wenn ein Vater (oder im BGB-E „Mann“) für das Kind tatsächliche \r\nVerantwortung trägt. Im aktuell geltenden § 1600 Absatz 3 BGB wird gesetzlich vermutet, dass \r\neine Übernahme tatsächlicher Verantwortung in der Regel vorliegt, wenn der Vater mit der \r\nMutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft \r\n \r\n14 Vgl. Stellungnahme der eaf zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von \r\ngewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands \r\nund zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften, 5. September 2024, www.eaf\u0002bund.de/sites/default/files/2024-09/240926_RefE_FamFG_Schutz_gewaltbetroffener_Personen.pdf\r\n[abgerufen am 13.08.2025].\r\n15 Vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes \r\nzur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung, S. 41.\r\n9\r\nzusammengelebt hat. Diese Regelvermutungen entsprechen der typisierenden Zuordnung der \r\nrechtlichen Vaterschaft durch Ehe oder Anerkennung, die auch im vorliegenden Referenten\u0002entwurf beibehalten wird. Deshalb ist es aus Sicht der eaf folgerichtig, die tatsächliche \r\nVerantwortungsübernahme auch entlang dieser typisierenden rechtlichen Grundlagen zu \r\ndefinieren. Auch das Bundesverfassungsgericht stellt in seiner Entscheidung weiterhin auf die \r\nEhe des Vaters mit der Mutter ab und geht erst bei ihrem Scheitern von einem möglichen Wegfall \r\nder sozial-familiären Beziehung aus.16\r\nDer Unterschied zwischen Ehe und Anerkennung liegt darin, dass der verheiratete rechtliche \r\nVater mit Geburt des Kindes automatisch mit der Mutter zusammen das gemeinsame Sorgerecht \r\nhat und die Ehe neben dem gemeinsamen Sorgewillen für in der Ehe geborene Kinder auch auf \r\nein auf Dauer angelegtes Zusammenlebens ausgerichtet ist. Dieses ist durch die Verpflichtung \r\nzur gegenseitigen Fürsorge und wirtschaftlichen Unterstützung und damit durch eine Verant\u0002wortungsübernahme der Eheleute füreinander gekennzeichnet. Die Anerkennung bezieht sich \r\nhingegen nur auf die rechtliche Beziehung von Vater und Kind und erfordert für die Aus\u0002gestaltung mit allen elterlichen Rechten und Pflichten zusätzlich eine gemeinsame Sorge\u0002erklärung mit der Mutter oder eine Übertragung durch das Familiengericht.\r\nEs erschließt sich der eaf deshalb nicht, weshalb der Entwurf vorliegend in § 1600 Abs. 4 Satz 2 \r\nBGB-E die gesetzliche Regelvermutung durch Ehe entfallen lässt und nur noch auf das längere \r\nZusammenleben in häuslicher Gemeinschaft abstellen will. Eine aus der Entscheidung des BVerfG \r\nableitbare Notwendigkeit hierfür kann die eaf nicht erkennen. Es sind Fälle denkbar, in denen \r\naufgrund beruflich bedingter Trennungen (längere Auslandseinsätze, bei denen die Familie \r\naufgrund der Schulkontinuität älterer Geschwisterkinder oder Unsicherheit in Krisengebieten den \r\nVater nicht begleitet, lange Abwesenheiten durch Berufe wie Kapitän o. ä.) oder auch aus \r\ngesundheitlichen Gründen die häusliche Gemeinschaft immer wieder für längere Zeit unter\u0002brochen sein kann, die durch die Ehe, die gegenseitige Verantwortungsübernahme und das \r\nSorgerecht für das Kind jedoch auch auf die Entfernung hin weiterhin rechtlich gerahmt bleibt. \r\nDies sollte aus Sicht der eaf nicht unberücksichtigt bleiben und kann durch die gesetzliche \r\nVermutung gestärkt werden, die in anders gelagerten Fällen widerlegt werden kann.\r\nDie eaf spricht sich deshalb dafür aus, im Falle des Bestehens einer Ehe weiterhin gesetzlich \r\nzu vermuten, dass der verheiratete rechtliche Vater tatsächliche Verantwortung für das Kind \r\nübernommen hat.\r\n1.3.3 Volljährige Kinder \r\nFür volljährige Kinder sieht der Entwurf mit §1600 Absatz 2 BGB-E vor, dass die Anfechtung der \r\nVaterschaft ausgeschlossen ist, wenn das volljährige Kind widerspricht. Laut Begründung sind \r\nFälle betroffen, in denen das Kind im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung das \r\n18. Lebensjahr bereits vollendet hat.17 Demnach kann das Kind bereits zu Beginn des Verfahrens \r\n \r\n16 Vgl. BVerfG Urteil vom 9. April 2024 – 1BvR 2017/21 – Rnr. 98.\r\n17 Vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes \r\nzur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung, S. 37.\r\n10\r\nvolljährig gewesen oder im Laufe des Verfahrens volljährig geworden sein. Das BVerfG hat sich \r\nin der dem Gesetzesentwurf zugrunde liegenden Entscheidung zur Vaterschaftsanfechtung bei \r\nvolljährigen Kindern nicht geäußert.\r\nDie eaf sieht die vorgesehene Regelung sehr kritisch. Im Falle eines ausbleibenden Widerspruchs \r\ndes Kindes hat die auf rückwirkende Beseitigung der rechtlichen Vaterschaft des bisherigen \r\nrechtlichen Vaters gerichtete Anfechtung des leiblichen Vaters ohne weitere Voraussetzungen \r\nErfolg. Das volljährige Kind verliert dadurch das Verwandtschaftsverhältnis zum bisherigen \r\nrechtlichen Vater und sämtlicher nur über diesen Vater verwandter Personen wie Großeltern \r\noder Halbgeschwister väterlicherseits. Dadurch erlöschen unter anderem seine diesbezüg\u0002lichen Erbrechte und es hat auch keine Unterhaltsansprüche gegen den bisherigen rechtlichen \r\nVater mehr. Im Gegenzug ist es diesem bisherigen rechtlichen Vater künftig nicht mehr zum \r\nElternunterhalt verpflichtet. Dies ist ein Eingriff in das gesamte familiäre Gefüge des voll\u0002jährigen Kindes, der in vielem einer Volljährigenadoption ähnelt. Auch dort ist aber die aktive \r\nMitwirkung des anzunehmenden Kindes Voraussetzung.\r\nZudem befinden sich junge Erwachsene oft noch in großer finanzieller und emotionaler \r\nAbhängigkeit von ihrer Herkunftsfamilie. Dies umso mehr, wenn sie noch zu Hause wohnen, was \r\nangesichts der angespannten Lage auf vielen Wohnungsmärkten bei erwachsenen Kindern \r\nAnfang Zwanzig zunehmend der Fall ist. Ein Loyalitätskonflikt kann hier lähmend wirken und zur \r\nInaktivität führen. Damit sind die Interessen des Kindes aber unter Umständen nicht ausreichend \r\ngewahrt.\r\nNach der im Entwurf vorgesehenen Widerspruchslösung würde im Falle eines ausbleibenden \r\nWiderspruchs der abstammungsrechtliche Statuswandel immer (!) eintreten. Aus welchem \r\nGrund der Widerspruch des Kindes ausbleibt, wäre dabei unerheblich: Ob es die Ladung zur \r\nGerichtsverhandlung und die Möglichkeit des Widerspruchs ignoriert, die Tragweite der \r\nÄnderung der rechtlichen Vaterschaft nicht erfasst, aufgrund einer Erkrankung andere \r\nPrioritäten setzt oder von einem der am Verfahren Beteiligten unter Druck gesetzt wird, spielt \r\ndabei keine Rolle. Eine Inaktivität des Kindes führt in jedem Fall dazu, dass die Anfechtung \r\ndes leiblichen Vaters Erfolg hat und dieser die rechtliche Vaterstellung erlangt. Im Ergebnis \r\nkönnten geringfügige Gründe bzw. fehlendes Absehen der Tragweite eines Nicht-widersprechens \r\nzu enorm weitreichenden negativen Konsequenzen für das Kind, die Mutter und den sozialen \r\nVater führen.\r\nWarum in diesem Zusammenhang die Interessen des leiblichen Vaters, der die Anfechtung \r\nbetreibt, so gewichtig sein sollen, das sie im Falle der Inaktivität des Kindes überwiegen, ist aus \r\nSicht der eaf nicht nachvollziehbar, zumal die Begründung selbst ausführt, dass zu diesem \r\nZeitpunkt die Elterngrundrechte beider Väter erloschen sind und deren Interessen hinter dem \r\nWillen des volljährigen Kindes zurückzutreten haben.18 Mit der Volljährigkeit ist keine Kindes\u0002wohlprüfung mehr vorgesehen und auch das Bestehen oder Fehlen sozial-familiärer Beziehungen \r\nzu beiden Vätern spielt nach dem Entwurf keine Rolle mehr. Aus Sicht der eaf sprechen aber \r\n \r\n18 Vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes \r\nzur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung, S. 38.\r\n11\r\ngerade diese von der Begründung ausgeführten Ziele für ein Zustimmungserfordernis des \r\nvolljährigen Kindes.\r\nDie Regelung des § 1600 Absatz 2 BGB-E soll laut Begründung bewirken, dass das volljährige \r\nKind, wenn diesem bis zu diesem Zeitpunkt ein bestimmter Mann als rechtlicher Vater \r\nzugeordnet war, von einer Statusänderung gegen seinen Willen, veranlasst durch einen außen\u0002stehenden Dritten, verschont bleibt.\r\n19 Das ist aus Sicht der eaf durch eine reine \r\nWiderspruchslösung nicht gewährleistet.\r\nSie setzt sich deshalb dafür ein, dass bei einem derart massiven Eingriff in die familiären \r\nVerhältnisse des volljährigen Kindes die Zustimmung des Kindes erforderlich sein sollte. Ohne \r\ndie Zustimmung des volljährigen Kindes wäre eine rechtliche Vaterschaft des leiblichen Vaters \r\ndann nicht möglich. Eine solche Regelung entspräche dem in der Begründung formulierten \r\nZiel des „alleinigen Abstellen auf den Willen des volljährigen Kindes“20 wesentlich besser als \r\neine reine Widerspruchslösung, die im Ergebnis das Schweigen des volljährigen Kindes als \r\nZustimmung oder Gleichgültigkeit wertet, obgleich die dahinterliegende Gründe vielfältig \r\nund anders gelagert sein können.\r\nAus Sicht der eaf ist es zudem dringend erforderlich, dass alle Beteiligten zu den Rechtsfolgen \r\neines Statuswechsel des volljährigen Kindes umfassend belehrt und beraten werden. Auch \r\ndies lässt sich besser umsetzen, wenn das Kind davon überzeugt werden muss, dass seine \r\nZustimmung zu einem Wechsel der rechtlichen Vaterschaft hin zu seinem leiblichen Vater seinen \r\nInteressen und seiner Lebenslage entspricht. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass Kindheit \r\nund Aufwachsen des Kindes bei Volljährigkeit bereits der Vergangenheit angehören. Welche Rolle \r\nder bisherige rechtliche Vater und der leibliche Vater in seinem Leben gespielt haben und ob ein \r\nStatuswechsel seinen gelebten familiären Beziehungen Rechnung trägt und in der gegebenen \r\nSituation angemessen ist, kann das Kind am besten selbst beurteilen. Bei dieser Entscheidung \r\nmuss jedoch sichergestellt sein, dass es ausreichend beraten und begleitet wird, um eine \r\ninformierte und selbstbestimmte Entscheidung treffen zu können. Eine Möglichkeit zur Beratung \r\nund Begleitung sollte auch allen betroffenen Elternteilen niedrigschwellig zur Verfügung stehen.\r\n2 „Zweite Chance“ durch Fristhemmung (§ 1600b Absatz 4 BGB-E) und \r\nWiederaufnahmemöglichkeit (§ 185 Absatz 2 FamFG-E)\r\nFür den Fall, dass die Anfechtung eines leiblichen Vaters aufgrund einer sozial-familiären \r\nBindung zwischen Kind und rechtlichem Vater ausgeschlossen ist, hat das BVerfG ausgeführt, \r\ndass im Falle des Wegfalls dieser sozial-familiären Bindung der Schutz der sozialen Familie dem \r\nleiblichen Vater nicht mehr generell entgegengehalten werden kann. \r\n \r\n19 Vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes \r\nzur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung, S. 38.\r\n20 Vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes \r\nzur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung, S. 38.\r\n12\r\nDer Entwurf will diesen Anforderungen dadurch gerecht werden, dass während der Dauer des \r\nBestehens der sozial-familiären Beziehung zum rechtlichen Vater der neue § 1600b Abs. 4 Satz 3 \r\nBGB-E die Anfechtungsfrist für den leiblichen Vater mit einer Sonderbestimmung hemmt und \r\ngemäß § 185 Abs. 2 FamFG-E eine Wiederaufnahme des erfolglosen Anfechtungsverfahrens \r\nmöglich wird, wenn nach Abschluss dieses Verfahrens die sozial-familiäre Beziehung des Kindes \r\nzum rechtlichen Vater entfallen ist.\r\nDie eaf kann die Beweggründe für diese Öffnung auch im Sinne des Kindeswohls zwar \r\ngrundsätzlich nachvollziehen. Dabei überzeugt zunächst insbesondere das Beispiel des BVerfG, \r\ndass es nach Tod oder Scheitern der Ehe des rechtlichen Vaters und einem Ende seiner sozial\u0002familiären Beziehung zum Kind leibliche Väter geben mag, die in sozial-familiärer Beziehung zu\r\ndem Kind stehen, ohne dass auch nur die Möglichkeit besteht, die gelebte Beziehung in Einklang \r\nmit der Rechtslage zu bringen, weil noch eine in der Vergangenheit liegende, längst zerbrochene \r\nsozial-familiäre Beziehung geschützt wird.\r\n21\r\nAndererseits sollte das Ergebnis einer Neuregelung aus Sicht der eaf nicht sein, dass über \r\neiner Familie, die mit einem rechtlichen, nicht leiblichen Vater eine soziale Familie bildet, \r\njederzeit das Damoklesschwert eines in die rechtliche Vaterstellung einrückenden leiblichen \r\nVaters schwebt, sobald es in dieser Familie kriselt und ein Ende der sozial-familiären\r\nBeziehung droht. Dies kann soziale Väter unter Druck setzen und es besteht das Risiko, dass \r\nleibliche Väter gezielt darauf hinarbeiten, eine sozial-familiäre Beziehung zu unterminieren, um \r\nso die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme ihres Anfechtungsverfahrens zu schaffen. \r\nAuch wenn das BVerfG ausgeführt hat, das Rechtssicherheit in Form von Statusbeständigkeit \r\nund -klarheit bei Wegfall sonstiger geschützter Interessen allein keinen angemessenen Inter\u0002essenausgleich für den leiblichen Vater begründet22, deutet dies doch daraufhin, dass es weitere \r\nInteressen geben kann, die einer Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft im zweiten Anlauf \r\nentgegenstehen können. Die eaf kann nicht erkennen, wie diese angemessen berücksichtigt \r\nwerden können, wenn beim Wegfall der sozial-familiären Beziehung die Vaterschaftsanfechtung \r\neines leiblichen Vaters ohne weitere Voraussetzungen erfolgreich ist, wenn die erforderlichen \r\nFristen gewahrt sind. Hier würde die eaf sich eine restriktivere Umsetzung der grundsätzlich \r\nzu ermöglichenden zweiten Chance für den leiblichen Vater wünschen, um die Stellung eines \r\nsozialen, Vaters, der zur Übernahme der Verantwortung für ein Kind mit den Rechten und \r\nPflichten einer rechtlichen Vaterschaft bereit ist, zu stärken.\r\nInsbesondere mit dem Verstreichen längerer Zeiträume, in denen eine sozial-familiäre \r\nBeziehung mit einem rechtlichen, nicht leiblichen Vater gelebt wurde, könnten Kriterien wie \r\neine erneute Kindeswohlprüfung oder die Zustimmung eines Kindes, das das 14. Lebensjahr \r\nerreicht hat, hinzutreten.\r\n \r\n21 Vgl. BVerfG Urteil vom 9. April 2024 – 1BvR 2017/21 – Rnr. 97.\r\n22 Vgl. BVerfG Urteil vom 9. April 2024 – 1BvR 2017/21 – Rnr. 97\r\n13\r\nEs erschließt sich auch nicht, wieso auch ein Vater, der trotz Kenntnis seiner Vaterschaft erst \r\nsehr spät rechtliche Verantwortung für sein leibliches Kind übernehmen will, ebenfalls durch die \r\nneue Fristhemmung des § 1600b Absatz 4 Satz 3 und 4 BGB-E durch den Wegfall einer sozial\u0002familiären Beziehung zum rechtlichen Vater ganz ohne jede weitere Voraussetzung rechtlicher \r\nVater werden könnte, als ob es die sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater \r\nnie gegeben hätte und ohne dass sich der leibliche Vater bislang für das Wohlergehen des Kindes \r\ninteressiert haben muss. So würde das Kind mit dem neuen Status möglicherweise Erbansprüche \r\nund Ansprüche auf Waisenrente oder aus einer Risikolebensversicherung einbüßen, wenn der \r\nrechtliche Vater gestorben ist und an dieser Stelle Unterhaltsansprüche gegen den leiblichen \r\nVater erwerben, die zu einer Verschlechterung seiner finanziellen Situation führen könnten. Ob \r\nder Aufbau einer sozial-familiäre Beziehung zum leiblichen Vater gelingt, wäre zu diesem \r\nZeitpunkt hingegen noch unsicher.\r\nDie eaf befürchtet in diesem Zusammenhang, dass den Familien, die mit dem Verlust der sozial\u0002familiären Beziehung zum rechtlichen Vater durch Tod, Trennung und Kontaktabbruch fertig \r\nwerden müssen, die Zuordnung eines neuen rechtlichen Vaters ohne erneute Kindeswohlprüfung \r\nnicht notwendig gut tut. Sie erinnert diesbezüglich an die oben dargelegten Fälle mit möglichem \r\nGewaltkontext, die dann ebenfalls erneut einer Anfechtung durch den leiblichen Vater ausgesetzt \r\nwären.\r\nProblematisch könnte insoweit auch die Bestimmung des Zeitpunkts des Wegfalls der sozial\u0002familiären Beziehung mit einem rechtlichen, nicht leiblichen Vater werden, von dessen Fest\u0002stellung aber der Lauf der Anfechtungsfristen künftig abhängen würde. So können familiäre \r\nKrisen – z. B. Konflikte in der Pubertät, Trennungsphasen oder Übergänge in neue Familienformen \r\n– zu temporären Kontaktabbrüchen führen. Diese könnten als „Wegfall“ der sozial-familiären \r\nBeziehung gewertet werden, obwohl sie lediglich vorübergehender Natur sind. Die rechtliche \r\nVaterschaft stünde dann erneut zur Disposition, obwohl Kontinuität und Stabilität für das Kind \r\nin solchen Phasen prioritär wären und ein Schutzbedürfnis von Mutter und Kind weiterhin \r\nbestehen könnte.\r\nHier sollten aus Sicht der eaf ausreichende Grenzen eingezogen werden, die den Elterngrund\u0002rechten und Grundrechten aller beteiligten Eltern und auch dem Kind gerecht werden und \r\nletztlich auch in diesen Fällen eine Einzelfallprüfung ermöglichen.\r\n3 „Dreier-Erklärung“ unabhängig von einem Ehescheidungsverfahren (§ 1595a BGB-E)\r\nDer Entwurf entkoppelt die „Dreier-Erklärung“ des derzeitigen § 1599 Absatz 2 BGB von der \r\nNotwendigkeit der Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens vor Geburt des Kindes und\r\nentwickelt diese durch § 1595a BGB-E zu einer Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft\r\nweiter. Laut Entwurf sollen damit unnötige Anfechtungsverfahren schon im Vorfeld verhindert \r\nwerden. 23 Ohne gerichtliches Verfahren soll der leibliche Vater künftig durch Anerkennung \r\n \r\n23Vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur \r\nUmsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung, S. 14.\r\n14\r\nrechtlicher Vater werden können, auch wenn bereits die rechtliche Vaterschaft eines anderen \r\nMannes durch Ehe oder Anerkennung besteht. Erforderlich ist dafür die Zustimmung der Mutter, \r\ndes Kindes und des bisherigen rechtlichen Vaters. Dies ähnelt der bisherigen Vorschrift, die eine \r\naußergerichtliche Änderung der rechtlichen Vaterschaft erlaubt, wenn ein in der Ehe geborenes \r\nKind nicht vom Ehemann abstammt und dieser damit einverstanden ist, dass ein anderer Mann\r\ndie Vaterschaft anerkennt. Voraussetzung dafür ist derzeit, dass das Kind nach Anhängigkeit \r\neines Scheidungsantrags geboren wird und ein anderer Mann, der nicht notwendig der leibliche \r\nVater sein muss, innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses die Vater\u0002schaft anerkennt. Damit spielt sich die derzeitige Regelung in zeitlicher Nähe zur Geburt des \r\nKindes und einer in diesem Zeitraum stattfindenden Scheidung ab. \r\nDie künftige Regelung soll laut Entwurf nur einen nachgewiesenermaßen leiblichen Vater zur \r\nAnerkennung berechtigen. Ein mindestens 14 Jahre altes Kind muss ausweislich des neugefassten \r\n§ 1596 Absatz 4 BGB-E selbst und nicht nur vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter \r\nzustimmen und zusätzlich ist die Zustimmung der Mutter und des bisherigen rechtlichen Vaters \r\nerforderlich. Diese neue, einvernehmliche „Dreier-Erklärung“ soll jederzeit und für alle denkbaren \r\nKonstellationen möglich sein. \r\nAus Sicht der eaf ist zweifelhaft, ob bei dieser neuen Regelung die Interessen aller Be\u0002troffenen ausreichend gewahrt werden. Zwar begrüßt die eaf grundsätzlich eine Stärkung \r\nder Kinderrechte, wie sie hier durch das neue Zustimmungserfordernis für Kinder ab \r\n14 Jahren für eine Vaterschaftsanerkennung erfolgt. Auch ist nachvollziehbar, dass ge\u0002richtliche Verfahren möglichst vermieden werden sollen, wenn sich alle Beteiligten einig sind. \r\nEs ist jedoch darauf zu achten, dass Kinder und Jugendliche durch ihre Mitentscheidungs\u0002befugnisse nicht überfordert oder in Loyalitätskonflikte gedrängt werden. Hier wäre eine \r\nelternunabhängige Begleitung und Beratung wichtig, wie sie durch einen Verfahrensbeistand im \r\nfamiliengerichtlichen Verfahren altersangemessen sichergestellt werden kann. So könnte auch \r\ndie Sichtweise von Kindern, die unter 14 Jahre alt sind, besser in das Verfahren einfließen. \r\nImmerhin kann der Wechsel des rechtlichen Vaters gravierende Folgen für die Verwandtschafts\u0002verhältnisse, Erbrechte und Unterhaltsansprüche des betroffenen Kindes haben. Inwieweit \r\nvierzehnjährige Kinder, aber auch ältere Jugendliche diese Folgen gut einschätzen und \r\nüberblicken können und ob sie emotional mit den geänderten Sorgerechtsbefugnissen und \r\nanderen Fragen zurechtkommen, die mit einer Namensänderung oder einem möglichen \r\nKontaktabbruch zum bisherigen rechtlichen Vater einhergehen, wird abhängig vom unterschied\u0002lichen Entwicklungsstand des Kindes und dem Konfliktniveau der involvierten Erwachsenen \r\nunterschiedlich sein. Sollten die Kinder und Jugendlichen anderer Ansicht sein als alle beteiligten \r\nErwachsenen ist fraglich, ob sie wirklich eine freiwillige Entscheidung treffen und sich in einer \r\naußergerichtlichen Konstellation allein behaupten können. Eine gute Begleitung und Beratung \r\nsollten hier insbesondere zur Wahrung der Belange des Kindeswohls, aber auch für die \r\nbeteiligten Erwachsenen zur Verfügung stehen. Ob dies in einem außergerichtlichen \r\nVerfahren gelingt, bezweifelt die eaf und hält deshalb ein familiengerichtliches Verfahren \r\n \r\n15\r\nvorzugswürdig, auch um möglichst auszuschließen, dass die Beteiligten unter Druck oder aus \r\nUnwissenheit handeln. Deshalb sieht die eaf die vom Entwurf vorgesehene außergerichtliche \r\nAnerkennung trotz bestehender Vaterschaft durch eine „Dreier-Erklärung“ und ohne zeitliche \r\nBeschränkung kritisch."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-15"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-08-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014498","regulatoryProjectTitle":"Kritische Begleitung des Gewaltschutzes im Familienverfahrensrecht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a8/59/621106/Stellungnahme-Gutachten-SG2509260092.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\neaf e. V.\r\nAuguststraße 80 \r\n10117 Berlin\r\nProf. Dr. Martin Bujard Präsident\r\nSvenja Kraus Bundesgeschäftsführerin\r\ntel 030 28 39 54 00\r\nfax 030 28 39 54 50\r\nweb www.eaf-bund.de\r\nmail info@eaf-bund.de\r\nSTELLUNGNAHME\r\nBerlin, den 5. September 2024\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines \r\nGesetzes zur Verbesserung des Schutzes von \r\ngewaltbetroffenen Personen im \r\nfamiliengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des \r\nVerfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger \r\nVerfahrensvorschriften\r\nDie evangelische arbeitsgemeinschaft familie (eaf) bedankt sich für die Gelegenheit zur \r\nStellungnahme und begrüßt, dass das Bundesministerium der Justiz (BMJ) mit dem vorliegenden \r\nEntwurf den Gewaltschutz im Familienverfahrensrecht stärken und Vorgaben der Istanbul\u0002Konvention umsetzen will. Die eaf hat 2021/2022 aktiv an den Empfehlungen des Deutschen \r\nVereins für eine Reform des Familien- und Familienverfahrensrechts unter Berücksichtigung von \r\nhäuslicher Gewalt1 mitgearbeitet und nimmt mit Freude zur Kenntnis, dass einige Empfehlungen \r\nzur Reform des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der \r\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) mit dem vorliegenden Entwurf aufgegriffen wurden.\r\nDie eaf unterstützt die vorgesehene Stärkung des Verfahrensbeistands durch die Reform und \r\nErhöhung der Vergütungspauschalen grundsätzlich ebenso wie die Einführung eines \r\nWahlgerichtsstands für Kindschafts\u00022 , Abstammungs- und Kindesunterhaltssachen. \r\nInsbesondere wertet die eaf bei letzterem positiv, dass bei Verfahren in Gewaltschutzsachen \r\nkünftig im Antrag explizit erhoben wird, ob der Aufenthaltsort der gewaltbetroffenen Person\r\ngeheim gehalten werden soll. Dies ist ein guter Reminder für die Gerichte, in Gewaltschutzsachen \r\nsensibel mit den Daten der gewaltbetroffenen Personen umzugehen, auch wenn menschliches \r\nVersagen dadurch nicht ausgeschlossen werden kann. \r\n \r\n1 Vgl. „Empfehlungen des Deutschen Vereins für eine Reform des Familien- und Familienverfahrensrechts \r\nunter Berücksichtigung von häuslicher Gewalt“ (DV 16/21) 2022\r\n2 Dies entspricht der Empfehlung des Deutschen Vereins, vgl. „Empfehlungen des Deutschen Vereins für \r\neine Reform des Familien- und Familienverfahrensrechts unter Berücksichtigung von häuslicher Gewalt“ \r\n(DV 16/21) 2022, S.20, 25\r\n2\r\nDie Einführung eines weiteren Wahlgerichtsstands in Gewaltschutzsachen kann nach Ansicht \r\nder eaf zu einer Verbesserung der Situation von Gewaltopfern beitragen. Indem beispielsweise \r\nein gewaltbetroffener Elternteil, der mit seinen Kindern in eine weiter entfernte Stadt gezogen \r\nist, das Gewaltschutzverfahren dort einleiten und über die neuen Verweise auch die Verfahren in \r\nKindschaftssachen, Abstammungssachen und Unterhaltssachen am neuen Wohnort führen kann, \r\nwird die Rechtsdurchsetzung für den gewaltbetroffenen Elternteil und seine Kinder erleichtert. \r\nDiesem Elternteil werden Zeitaufwand, Kosten und Organisationsaufwand in erheblichem\r\nUmfang erspart, wenn er für Gerichtstermine und Gespräche mit einem ortsansässigen Anwalt \r\nkürzere Anfahrtszeiten hat und beispielsweise Kinderbetreuung nicht für tageweise \r\nAbwesenheiten organisieren muss, wie sie die Wahrnehmung von Gerichtsterminen und \r\nAnwaltsgesprächen in weit entfernten Gerichtsbezirken möglicherweise erfordern würde.\r\nDie eaf fragt sich allerdings, ob die Voraussetzung eines Gewaltschutzverfahrens in der Praxis \r\ndie Anwendungsfälle für den neuen Wahlgerichtsstand nicht zu stark beschränkt. Hier könnte \r\nzumindest die Aufnahme in einem Frauenhaus als alternatives Kriterium aufgenommen werden, \r\nda in diesen Fällen der Abstand zum Täter durch die Flucht ins Frauenhaus geschaffen wird und \r\nder Schutz vor Gewalt und Nachstellung sowie das sichere Wohnen durch den Aufenthalt im \r\nFrauenhaus sichergestellt wird. Ein Gewaltschutzverfahren erübrigt sich in diesen Fällen.\r\nMit der vorliegenden Stellungnahme konzentriert sich die eaf auf die neue \r\nBeschwerdemöglichkeit für Umgangsausschluss im Verfahren der einstweiligen Anordnung und \r\ndie „besonderen Vorschriften bei Anhaltspunkten für Partnerschaftsgewalt“. \r\nBeschwerdemöglichkeit bei Umgangsausschluss im Verfahren der einstweiligen \r\nAnordnung (§ 57 Satz 2 FamFG-E)\r\nDerzeit ist es nicht möglich, Entscheidungen über den Umgang, die erstinstanzlich durch \r\neinstweilige Anordnung ergehen, anzugreifen. Das bedeutet in den meisten Fällen, dass diese\r\nwirksam sind, bis eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen wird. Dies kann in der Praxis \r\neinige Monate dauern. Der Referentenentwurf will Entscheidungen, die einen vollständigen \r\nUmgangsausschluss zum Gegenstand haben, zukünftig beschwerdefähig machen und begründet \r\ndies mit der Grundrechtsrelevanz eines vollständigen Umgangsausschlusses.\r\nKönnen sich Eltern nach einer Trennung nicht einvernehmlich darüber einigen, wieviel Zeit die \r\nKinder jeweils in den verschiedenen Haushalten der Eltern verbringen sollen, greift eine \r\nGerichtsentscheidung über die Umgangsgestaltung stark in ihre Lebensführung ein. Sie hat \r\nFolgen für nahezu alle Lebensbereiche. Dabei kann die Umgangsgestaltung vom völligen \r\nAusschluss des Umgangs bis hin zu einem Wechselmodell reichen.\r\nVor diesem Hintergrund hält es die eaf für richtig, wenn im Verfahren der einstweiligen \r\nAnordnung getroffene Umgangsentscheidungen alle mit der Beschwerde angefochten werden \r\nkönnen. Sie spricht sich entschieden dagegen aus, die Beschwerde nur gegen eine Entscheidung \r\nüber einen vollständigen Umgangsausschluss zuzulassen.\r\n3\r\nEine einstweilige Anordnung von Umgangsausschluss in einem Umgangsverfahren mit \r\nGewaltkontext wird sich in der Regel gegen den gewaltausübenden Elternteil richten. Speziell \r\nfür diesen eine Rechtsmöglichkeit zu schaffen, gegen diesen Umgangsausschluss vorzugehen, \r\nbedeutet demnach in den überwiegenden Fällen, die Rechte des Täters in den Mittelpunkt zu \r\nstellen. Dies ist aber erklärtermaßen nicht der Ansatz des vorliegenden Referentenentwurfs.\r\nEin solches Signal, dass allein der Umgangsausschluss eine so hohe Grundrechtsrelevanz besitzt, \r\ndass er als einzige Umgangsentscheidung im Eilverfahren anfechtbar ist, sollte im Sinne des \r\nGewaltschutzes nicht ausgesendet werden. Andernfalls ist die Gefahr hoch, dass dahinter die \r\nGrundrechtsrelevanz des Gewaltschutzes selbst in den Hintergrund tritt. Gerade diese kann aber \r\nin Abwägung mit den Rechten des Täters einen Umgangsausschluss erforderlich machen.\r\nErstinstanzliche Richter:innen könnten in der Folge der vom Entwurf vorgeschlagenen \r\nausschließlichen Beschwerdefähigkeit von Umgangsausschlüssen dazu tendieren, statt eines \r\nUmgangsausschlusses auf einen begleiteten Umgang auszuweichen. Die Anordnung eines \r\nbegleiteten Umgangs stellt jedoch in vielen Fällen ein hohes Gefahrenpotenzial und ein Risiko \r\nfür das Kindeswohl und den betroffenen Elternteil dar. Durch die Übergabe oder während des \r\nbegleiteten Umgangs sind psychische und physische Übergriffe und Belastungen für das Kind \r\nund auch den gewaltbetroffenen Elternteil möglich. 3\r\nEin Leben ohne Gewalt ist eine Grundvoraussetzung für Teilhabe an der Gesellschaft und \r\nGleichstellung 4 . Genau deshalb hat sich Deutschland mit der Ratifizierung der Istanbul\u0002Konvention die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und von häuslicher Gewalt \r\nauf die Fahne geschrieben. Es ist jedoch gewaltschutzimmanent, dass die Umgangsrechte von \r\ngewaltausübendem Elternteil und auch des Kindes hinter dem Gewaltschutz zurücktreten \r\nmüssen, wenn ein Kontakt mit dem gewaltausübenden Elternteil zu einer Gefährdung von Kind \r\nund gewaltbetroffenen Elternteil führen kann.\r\nEine solche Gefährdungsabschätzung will jedoch sorgfältig erstellt und der zugrunde liegende \r\nSachverhalt gründlich ermittelt werden; sie wird deshalb gerade nicht im Zeitpunkt der \r\neinstweiligen Anordnung bereits vorliegen5. Im Zweifel kann es deshalb sein, dass der Schutz des \r\nKindes durch einen Umgangsausschluss gegenüber dem Umgangsrecht des gewaltausübenden \r\nElternteils vorrangig sein muss.\r\n6\r\n \r\n3 Vgl. „Empfehlungen des Deutschen Vereins für eine Reform des Sorge-, Umgangs- und Unterhaltsrechts“\r\n(DV 4/20) 2020, S. 17.\r\n4 Vgl Meysen, Thomas (Hrsg.): Kindschaftssachen und häusliche Gewalt. Umgang, elterliche Sorge, \r\nKindeswohlgefährdung, Familienverfahrensrecht. Heidelberg: SOCLES. 2021, S.9 Vorwort von Christine \r\nLambrecht\r\n5 Vgl. RefE S.38\r\n6 Aus Sicht der eaf ist es deshalb dringend geboten, gesetzlich klarzustellen, dass die\r\nRegelvermutung des §1626 Abs. 3 Satz 1 BGB zur Kindeswohldienlichkeit des Umgangs mit\r\n4\r\nAus Opferschutzgesichtspunkten muss es deshalb möglich sein, mit der Beschwerde \r\nbeispielsweise auch gegen die einstweilige Anordnung eines begleiteten Umgangs vorzugehen, \r\nwenn zum Schutz der Kinder und des gewaltbetroffenen Elternteils ein Umgangsausschluss \r\nangezeigt ist. Dies umso mehr, als GREVIO, eine Expert:innengruppe, die als unabhängiges \r\nGremium des Europarats mit der Überwachung der Umsetzung der Istanbul-Konvention \r\nbeauftragt ist, Deutschland ausdrücklich aufgefordert hat, die Praxis zu beenden, dem \r\ngewalttätigen Elternteil während der Dauer von Gewaltschutzmaßnahmen ein Umgangsrecht \r\nmit seinem Kind zu gewähren.7 Dies spricht dafür, eine Beschwerde auch zuzulassen, wenn \r\nbeispielsweise einem Antrag auf Umgangsausschluss nicht entsprochen und eine andere \r\nUmgangsregelung getroffen wurde. Es besteht dadurch die Möglichkeit der Korrektur durch das \r\nBeschwerdegericht.\r\nAber auch in Umgangsverfahren ohne Gewaltkontext werden nach § 156 Abs. 2 FamFG \r\neinstweilige Anordnungen getroffen, die den Umgang regeln, solange die Eltern an der \r\naußergerichtlichen Konfliktbeilegung arbeiten oder eine schriftliche Begutachtung abgewartet \r\nwird.\r\nDies hat, wie oben dargelegt, erhebliche Auswirkungen auf das Leben aller Betroffenen. Da ein \r\nMehr an Umgang nach den vorliegenden Eckpunkten des BMJ 8 zur Reform des Unterhaltsrechts \r\nperspektivisch ein Weniger an Unterhaltszahlungen bedeuten könnte, steigt auch dadurch die \r\nBedeutung von Umgangsentscheidungen für die Lebensumstände aller Familienmitglieder weiter \r\nan. \r\nAuch vor diesem Hintergrund sollte nach Ansicht der eaf eine Überprüfung von einstweiligen \r\nUmgangsanordnungen jedweder Form künftig möglich sein.\r\nKonkretisierung der Amtsermittlungspflicht bei Partnerschaftsgewalt (§ 156a Absatz 1 \r\nFamFG-E)\r\nDie eaf begrüßt es sehr, dass die Amtsermittlungspflicht in Gewaltfällen in § 156a Absatz 1 \r\nFamFG-E betont und konkretisiert wird. Insbesondere begrüßt sie, dass die nach Art.51 IK \r\nerforderliche „Analyse der Gefahr für Leib und Leben“ im FamFG als „zu ermittelnder \r\nSchutzbedarf“ ausdrückliche Erwähnung findet. \r\n \r\nbeiden Elternteilen bei häuslicher Gewalt keine Anwendung findet: Vgl. „Stellungnahme der eaf zu den \r\nEckpunkten des Bundesministeriums der Justiz für Reformen des Kindschafts- und des \r\nAbstammungsrechts“ vom 16. Februar 2024, S.2/3\r\n7 Vgl. GREVIO Baseline Evaluation Report Germany S. 8 Spiegelstrich Nr.6: \r\nfile:///S:/STN%20Gewaltbetroffene%20Personen%20FamFG/Material/GREVIO\u0002Inf(2022)21_Germany_Baseline_evaluation_report_eng.pdf abgerufen am 13.08.2024\r\n„(…) by ending the practice of allowing for exceptions to prohibitions on contact of the abusive parent \r\nwith his child for the duration of the emergency barring order.”\r\n8 Vgl. Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz zur Modernisierung des Unterhaltsrechts vom 24. \r\nAugust 2023\r\n5\r\nBesonders positiv wertet die eaf, diesen in der Praxis als „Gefährdungsanalyse“ bekannten \r\nVorgang ausdrücklich sowohl als „Schutzbedarf des Kindes“ als auch als „Schutzbedarf des \r\ngewaltbetroffenen Elternteils“ zu benennen und damit klarzustellen, dass der Schutzbedarf des \r\ngewaltbetroffenen Elternteils ein eigenes Schutzgut darstellt. So kann die nach Artikel 31 Absatz \r\n2 IK geforderte Sicherstellung, „dass die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts nicht die \r\nRechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet“ besser umgesetzt werden. \r\nInsgesamt gibt die eaf gibt jedoch zu bedenken, dass der Bezug auf das Gewaltschutzgesetz in § \r\n156 a FamFG-E den Gewaltbegriff der Istanbul-Konvention insoweit verkürzt, als der \r\nGewaltbegriff des Gewaltschutzgesetzes enger gefasst ist. \r\nFür die Praxis und die Sensibilisierung der mit Kindschaftssachen in Gewaltkontexten befassten \r\nFamilienrichter:innen sollte aus Sicht der eaf – angesichts der aus der Praxis immer noch \r\nrückgemeldeten mangelnden Qualifizierungen - eine noch weitergehende Konkretisierung der \r\nAmtsermittlungspflicht vorgenommen werden. Deshalb regt die eaf an, Absatz 1 dahingehend \r\nzu ergänzen, dass der zugrundeliegende Sachverhalt nicht nur frühzeitig, sondern auch durch \r\ndie Beiziehung von ärztlichen Befunden, Polizeiberichten, Akten aus früheren und aktuellen \r\nGewaltschutzverfahren, Strafverfahren oder Verfahren in Kindschaftssachen und durch \r\nNachgehen von Hinweisen und Anregungen anderer Personen, wie Zeugen der Gewaltvorfälle, \r\nMitarbeiterinnen von Frauenhäusern oder Beratungsfachkräften aufzuklären ist9. Dies könnte in \r\nForm einer offenen, beispielhaften Aufzählung geschehen.\r\nKein Hinwirken auf Einvernehmen, keine gemeinsamen Gespräche, getrennte Anhörung \r\n(§ 156a Absatz 2 FamFG-E)\r\nDie ausdrückliche gesetzliche Klarstellung, dass in Fällen mit Anhaltspunkten für \r\nPartnerschaftsgewalt generell von einem Hinwirken auf ein Einvernehmen der Beteiligten und \r\nvon der Anordnung gemeinsamer Informations- und Beratungsgespräche abzusehen ist, \r\nentspricht den Empfehlungen des Deutschen Vereins 10 , an deren Erarbeitung sich die \r\nevangelische arbeitsgemeinschaft familie aktiv beteiligt hat. \r\nAuch die getrennte Anhörung der Beteiligten in Fällen mit Anhaltspunkten für \r\nPartnerschaftsgewalt ist aus Sicht der eaf eine dringend notwendige Klarstellung. Aus \r\nGewaltschutzgründen sollte angestrebt werden, dass auch eine Begegnung von Opfern und \r\nTätern in den Gerichtsfluren unterbleibt. Dies kann durch getrennte Anhörungen, die direkt \r\nhintereinander terminiert werden, nicht immer sichergestellt werden. Dies ist aber notwendig, \r\n \r\n9 Vgl. „Empfehlungen des Deutschen Vereins für eine Reform des Familien- und Familienverfahrensrechts \r\nunter Berücksichtigung von häuslicher Gewalt“ (DV 16/21) 2022, S.16/17\r\n10\r\n Vgl. „Empfehlungen des Deutschen Vereins für eine Reform des Familien- und Familienverfahrensrechts \r\nunter Berücksichtigung von häuslicher Gewalt“ (DV 16/21) 2022, S.15 ff, 17\r\n6\r\num das Ausspionieren des aktuellen Aufenthalts des Opfers und der Kinder zu unterbinden und \r\ndie Geheimhaltungsinteressen nicht zu gefährden.\r\nDeshalb regt die eaf folgende Ergänzung an:\r\n„Das Gericht soll die Beteiligten zu unterschiedlichen Terminen getrennt anhören.“\r\nRecht auf Sicherheit, Täterarbeit, Gewaltverzichtserklärung, Verantwortungsübernahme\r\n(Vorschlag eines § 156 a Absatz 3FamFG)\r\nDie eaf begrüßt es, dass mit § 156 a FamFG-E besondere Vorschriften bei Anhaltspunkten für \r\nPartnerschaftsgewalt eingeführt werden. Sie vermisst hier jedoch eine Klarstellung der \r\nVerpflichtung aus Artikel 31 Absatz 2 Istanbul-Konvention, „sicherzustellen, dass die Ausübung \r\ndes Besuchs- oder Sorgerechts nicht die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder \r\ngefährdet“. Auch sieht es die eaf als wichtig an, Familienrichter:innen, die noch nicht \r\nausreichende Qualifikationen zu Gewaltfällen erworben haben, an dieser Stelle auf die \r\nMöglichkeiten des Schutzes durch Täterarbeit und Gewaltverzichtserklärungen hinzuweisen \r\nsowie ihr Augenmerk darauf zu richten, ob der gewaltausübende Elternteil Verantwortung für \r\nsein Verhalten übernimmt.\r\nDie eaf plädiert deshalb dafür, dem neugeschaffenen § 156 a FamFG-E einen weiteren Absatz 3 \r\nanzufügen. So könnten die Anforderungen aus Artikel 31 Absatz 2 IK und die Erfahrungen aus \r\nder Täterarbeit in das Familienverfahrensrecht integriert werden. \r\nDieser könnte wie folgt lauten:\r\n(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass es zwischen den Beteiligten zu einer Tat nach § 1 \r\nAbsatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes gekommen ist, so hat das Gericht \r\nsicherzustellen, dass Sorge- und Umgangsrechte des gewaltausübenden Elternteils nicht die \r\nRechte und die Sicherheit des gewaltbetroffenen Elternteils oder der Kinder gefährden11. Das \r\nGericht kann anordnen, dass der gewaltausübende Elternteil Täterarbeit zu leisten hat. Es weist \r\nauf die Möglichkeiten einer Gewaltverzichtserklärung hin und ermittelt die Bereitschaft des \r\nTäters zur Verantwortungsübernahme12.\r\nFortbildungsanspruch für Familienrichteri:nnen, belegbare Kenntnisse zum Gewaltschutz\r\n(§ 23 b GVG)\r\nDie eaf vermisst im vorliegenden Referentenentwurf die Umsetzung des Vorhabens aus dem \r\nKoalitionsvertrag „einen Fortbildungsanspruch für Familienrichterinnen und Familienrichter \r\n \r\n11 Vgl. Artikel 31 Absatz 2 Istanbul-Konvention\r\n12 Vgl. „Empfehlungen des Deutschen Vereins für eine Reform des Familien- und Familienverfahrensrechts \r\nunter Berücksichtigung von häuslicher Gewalt“ (DV 16/21) 2022, S.13/14\r\n7\r\ngesetzlich (zu) verankern“ 13 . Ein Artikelgesetz, das als Ziel angibt, Gewaltopfern im \r\nfamiliengerichtlichen Verfahren Schutz und Unterstützung zu geben, sollte diesen \r\nFortbildungsanspruch dringend umsetzen und zusätzlich die Eingangsanforderungen des § 23 b \r\nGVG um belegbare Kenntnisse zum Gewaltschutz erweitern. \r\nVon der hinreichenden Sensibilisierung und Qualifizierung der Familienrichter:innen hängt es \r\nwesentlich ab, ob die Komplexität und Dynamiken von Fällen häuslicher Gewalt erfasst und die \r\ngewaltausübenden Eltern im familiengerichtlichen Verfahren nicht nur als Elternteile mit \r\nRechten gesehen, sondern stärker in ihrer Verantwortung für das Geschehene und die Folgen für \r\ndie gewaltbetroffenen Personen in den Blick genommen werden.\r\nMit der Zulässigkeit von Beschwerden gegen einstweilige Umgangsanordnungen ist eine nicht \r\nunbeträchtliche Mehrbelastung der Oberlandesgerichte zu erwarten, da diese bislang nicht \r\nbeschwerdefähig waren. Dies sollte keinesfalls die Belastung der zuständigen Richter:innen \r\nsteigern und ihre Zeit für notwendige Fortbildungen einschränken. Aus der Praxis wird immer \r\nnoch von mangelnder Qualifizierung von Familienrichter:innen berichtet.\r\nDie eaf macht sich deshalb dafür stark, die Qualifizierung von Familienrichter:innen jeder Instanz \r\ndurch eine Fortbildungspflicht und einen Fortbildungsanspruch, insbesondere zu Kenntnissen \r\nüber Dynamiken und Auswirkungen häuslicher Gewalt, abzusichern. Dies impliziert, dass den \r\nFamilienrichter:innen die dafür erforderliche Zeit durch Anpassung der Pensenschlüssel gegeben \r\nwird. \r\n \r\n13 vgl. Koalitionsvertrag S. 80"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-07-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014498","regulatoryProjectTitle":"Kritische Begleitung des Gewaltschutzes im Familienverfahrensrecht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ff/1c/662574/Stellungnahme-Gutachten-SG2512190037.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\neaf e. V.\r\nAuguststraße 80 \r\n10117 Berlin\r\nProf. Dr. Martin Bujard Präsident\r\nNicole Trieloff Bundesgeschäftsführerin\r\ntel 030 28 39 54 00\r\nfax 030 28 39 54 50\r\nweb www.eaf-bund.de\r\nmail info@eaf-bund.de\r\nPOSITIONSPAPIER\r\nZUM GEWALTSCHUTZ\r\nBerlin, den 25. November 2025\r\nFamilienpolitische Forderungen der eaf\r\nzum Schutz von Frauen vor Gewalt in der Familie\r\nEinführung\r\nIm Rahmen der UN-Kampagne „Orange the World“ macht die evangelische arbeitsgemeinschaft \r\nfamilie e. V. (eaf), der familienpolitische Dachverband in der Evangelischen Kirche in Deutschland, \r\nin der Zeit vom Internationalen Tag zur Beendigung der Gewalt gegen Frauen am 25. November \r\n2025 bis zum Tag der Menschenrechte am 10. Dezember 2025 auf dringend erforderliche \r\ngesetzliche Regelungen aufmerksam, die Frauen vor Gewalt in der Familie schützen sollen.\r\nKörperliche und seelische Gewalt findet überwiegend im engen sozialen Nahraum, also „zu \r\nHause“, statt und gehört für viele Opfer leider zum Alltag. Sie wird dabei überwiegend gegen \r\nFrauen und durch den Partner oder ehemaligen Partner ausgeübt. \r\nBeziehungen, in denen Gewalt ausgeübt wird, unterliegen oft einer eigenen Dynamik. \r\nDrohungen, die Ausübung von Kontrolle und ein Klima der Angst sind im Familienalltag \r\nallgegenwärtig. Erhebliche negative Auswirkungen auf die Entwicklung von Kindern und \r\nJugendlichen sind die Folge, auch wenn sie die Gewalt „nur“ miterleben.1\r\nJede dritte Frau – mehr als 14 Millionen Betroffene – erlebt in Deutschland im Laufe ihres Lebens \r\nphysische oder sexualisierte Gewalt.2 Das am 21. November 2025 veröffentlichte Bundeslagebild \r\nzur Häuslichen Gewalt zeigt, dass Straftaten gegen Frauen und Mädchen einen neuen \r\nHöchststand erreicht haben. Sexuelle Gewalt, schubsen oder schlagen, beleidigen und demütigen \r\n– rein rechnerisch sind in Deutschland täglich über 500 Frauen3 von häuslicher Gewalt betroffen. \r\nEin Leben ohne Gewalt ist eine Grundvoraussetzung für die Teilhabe an der Gesellschaft und die \r\nGleichstellung der Geschlechter.\r\nDie eaf setzt sich deshalb für eine zeitnahe, vollständige und konsequente Umsetzung der \r\nIstanbul-Konvention ein.\r\nVor diesem Hintergrund richtet die eaf die folgenden 7 Forderungen zum Gewaltschutz an die \r\nBundesregierung.\r\n2\r\n1. Gewaltschutz im Sorgerecht verankern4\r\nDie eaf fordert die Normierung des Grundsatzes, dass ein gemeinsames Sorgerecht bei Gewalt \r\ngegenüber dem Kind und bei Partnerschaftsgewalt regelmäßig nicht in Betracht kommt.\r\n2. Gewaltschutz im Umgangsrecht verankern5\r\nDie eaf fordert, gesetzlich klarzustellen, dass die Regelvermutung des § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB \r\nzur Kindeswohldienlichkeit des Umgangs mit beiden Elternteilen bei häuslicher Gewalt keine \r\nAnwendung findet. \r\nEine Umkehr der gesetzlichen Vermutung bei Anhaltspunkten für häusliche Gewalt würde \r\nRichter:innen die Gelegenheit geben, zu prüfen, ob der gewaltausübende Elternteil Verant\u0002wortung für sein Handeln übernommen, eine Gewaltverzichtserklärung abgegeben und durch \r\nfachspezifische Beratung und/oder einen sozialen Trainingskurs die Voraussetzungen für einen \r\nkindeswohldienlichen Umgang geschaffen hat. \r\nDie eaf befürwortet nachdrücklich, dass das Familiengericht in Umgangsverfahren Anhalts\u0002punkten für häusliche Gewalt gegenüber dem Kind und/oder dem anderen Elternteil \r\nnachzugehen und aufzuklären hat.\r\nDer Schutz des Kindes und des gewaltbetroffenen Elternteils muss im Vordergrund stehen und \r\nnicht die Rechte des gewaltausübenden Elternteils.\r\n3. Schutz von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren \r\nfestschreiben6\r\nDie eaf fordert, das Familienverfahrensrecht gewaltschutzsensibler auszugestalten und folgende \r\nPunkte im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der \r\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zu verankern:\r\n• Beschwerdemöglichkeit bei Umgangsausschluss im Verfahren der einstweiligen An\u0002ordnung\r\n• Konkretisierung der Amtsermittlungspflicht bei Partnerschaftsgewalt \r\n• Kein Hinwirken auf Einvernehmen, keine gemeinsamen Gespräche, getrennte Anhörung\r\n• Recht auf Sicherheit, Täterarbeit, Gewaltverzichtserklärung, Verantwortungsübernahme\r\n• Überprüfung des Grundsatzes der eingeschränkten Amtsermittlung bei Vaterschaftsan\u0002fechtung im Falle der Einführung einer Kindeswohlprüfung.\r\n4. Gewaltschutzverfahren verbessern: Aufenthaltsort geheim halten7\r\nDie eaf fordert, dass bei Verfahren in Gewaltschutzsachen künftig im Antrag explizit erhoben \r\nwerden sollte, ob der Aufenthaltsort der gewaltbetroffenen Person geheim gehalten werden soll.\r\n3\r\nDies ist ein guter Reminder für die Gerichte, in Gewaltschutzsachen sensibel mit den Daten der \r\ngewaltbetroffenen Personen umzugehen, auch wenn menschliches Versagen dadurch nicht \r\nausgeschlossen werden kann.\r\n5. Fortbildungsanspruch für Familienrichter:innen einführen8\r\nAus der Praxis wird immer noch von mangelnder Qualifizierung von Familienrichter:innen be\u0002richtet.\r\nDie eaf fordert, dass die Qualifizierung von Familienrichter:innen jeder Instanz deshalb durch \r\neine Fortbildungspflicht und einen Fortbildungsanspruch, insbesondere zu Kenntnissen über \r\nDynamiken und Auswirkungen häuslicher Gewalt, abgesichert werden sollte. Dies impliziert, dass \r\nden Familienrichter:innen die dafür erforderliche Zeit durch Anpassung der Pensenschlüssel \r\ngegeben wird. \r\n6. Von Familienrichter:innen belegbare Kenntnisse zum Gewaltschutz einfordern9\r\nIm Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist geregelt, über welche belegbaren Kenntnisse in \r\nverschiedenen Fachgebieten wie beispielsweise Familienrecht, Familienverfahrensrecht oder \r\nGrundkenntnisse der Psychologie Richter:innen in Familiensachen verfügen sollten. \r\nDie eaf fordert, dass die Eingangsanforderungen in § 23 b GVG sollten um belegbare Kenntnisse \r\nzum Gewaltschutz erweitert werden.\r\nDenn von der hinreichenden Sensibilisierung und Qualifizierung der Familienrichter:innen hängt \r\nes wesentlich ab, ob die Komplexität und Dynamiken von Fällen häuslicher Gewalt erfasst und \r\ndie gewaltausübenden Eltern im familiengerichtlichen Verfahren nicht nur als Elternteile mit \r\nRechten gesehen, sondern stärker in ihrer Verantwortung für das Geschehene und die Folgen für \r\ndie gewaltbetroffenen Personen in den Blick genommen werden.\r\n7. Einführung eines Wahlgerichtsstands für Kindschafts-, Abstammungs- und \r\nKindesunterhaltssachen nach aufgetretener Partnerschaftsgewalt10\r\nDie eaf fordert die Einführung eines Wahlgerichtsstands für Kindschafts-, Abstammungs- und \r\nKindesunterhaltssachen wenn der Aufenthaltsort eines Elternteils nach aufgetretener Partner\u0002schaftsgewalt zu schützen ist.\r\nVoraussetzung für einen solchen Wahlgerichtsstand sollte neben der Anhängigkeit eines \r\nGewaltschutzverfahrens oder Bestehen einer Gewaltschutzanordnung alternativ auch die \r\nAufnahme in einem Frauenhaus sein. Denn dann wird der Abstand zum Täter durch die Flucht \r\nins Frauenhaus geschaffen und der Schutz vor Gewalt und Nachstellung sowie das sichere \r\nWohnen durch den Aufenthalt im Frauenhaus sichergestellt. Auf ein Gewaltschutzverfahren wird \r\nin der Praxis in diesen Fällen oft verzichtet.\r\n4\r\nDie Einführung des Wahlgerichtsstands kann zu einer Verbesserung der Situation von Ge\u0002waltopfern beitragen. Indem beispielsweise ein gewaltbetroffener Elternteil, der mit seinen \r\nKindern in eine weiter entfernte Stadt gezogen ist, das Gewaltschutzverfahren dort einleiten und \r\nauch die Verfahren in Kindschafts-, Abstammungs- und Unterhaltssachen am neuen Wohnort \r\nführen kann, wird die Rechtsdurchsetzung für den gewaltbetroffenen Elternteil und seine Kinder \r\nerleichtert. 11 Diesem Elternteil werden Zeitaufwand, Kosten und Organisationsaufwand in \r\nerheblichem Umfang erspart, wenn er für Gerichtstermine und Gespräche mit einem \r\nortsansässigen Anwalt kürzere Anfahrtszeiten hat und beispielsweise Kinderbetreuung nicht für \r\ntageweise Abwesenheiten organisieren muss, wie sie die Wahrnehmung von Gerichtsterminen \r\nund Anwaltsgesprächen in weit entfernten Gerichtsbezirken möglicherweise erfordern würde.\r\n1 Vgl. Stellungnahme der eaf: www.eaf-bund.de/sites/default/files/2024-\r\n12/241213_STN_RefE_Aenderung_Gewaltschutzgesetz.pdf\r\n2 Eigene Berechnungen vgl. https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/themen/gleichstellung/frauen-vor\u0002gewalt-schuetzen/haeusliche-gewalt/formen-der-gewalt-erkennen-80642: „In Deutschland wird jede \r\ndritte Frau mindestens einmal in ihrem Leben Opfer von physischer und/oder sexualisierter Gewalt.“ Vgl. \r\nhttps://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft\u0002Umwelt/Bevoelkerung/Bevoelkerungsstand/Tabellen/liste-zensus-geschlecht\u0002staatsangehoerigkeit.html#1346466: Laut Destatis umfasste am 30.09.2024 die weibliche Bevölkerung \r\n42.906.246 Personen. Wenn jede dritte Frau einmal in ihrem Leben Gewalt erfährt, sind das ca. \r\n42 Millionen geteilt durch 3 = 14 Millionen.\r\n3 Eigene Berechnungen vgl.\r\nhttps://www.bka.de/DE/Presse/Listenseite_Pressemitteilungen/2025/Presse2025/251121_PM_BLB_HG_S\r\ntraftatengegenFrauen2024.html?nn=27906 : „Im Jahr 2024 wurden in Deutschland 265.942 Menschen \r\nOpfer Häuslicher Gewalt (...) Im Jahr 2024 waren mit 78.814 Betroffenen fast 30 Prozent der Opfer \r\nHäuslicher Gewalt männlich. Wenn die männlichen Betroffenen von der Gesamtzahl der Betroffenen \r\nabgezogen werden, heißt das 265.942 Opfer minus 78.814 männliche Betroffene = 187.128 weibliche \r\nBetroffene im Jahr 2024. Geteilt durch die 365 Tage des Jahres 2024 sind das rechnerisch knapp \r\n513 Frauen und Mädchen täglich.\r\n4 Vgl. Stellungnahme der eaf: www.eaf-bund.de/sites/default/files/2024-\r\n02/240216%20STN%20Eckpunkte%20KindschaftsR_AbstammungsR%20final.pdf\r\n5 Vgl. Stellungnahme der eaf: www.eaf-bund.de/sites/default/files/2024-\r\n02/240216%20STN%20Eckpunkte%20KindschaftsR_AbstammungsR%20final.pdf\r\n6 Vgl. Stellungnahmen der eaf: www.eaf-bund.de/sites/default/files/2024-\r\n09/240926_RefE_FamFG_Schutz_gewaltbetroffener_Personen.pdf\r\nund www.eaf-bund.de/sites/default/files/2025-08/250815_STN_RefE_Vaterschaftsanfechtung_final.pdf\r\n7 Vgl. Stellungnahme der eaf: www.eaf-bund.de/sites/default/files/2024-\r\n09/240926_RefE_FamFG_Schutz_gewaltbetroffener_Personen.pdf\r\n8 Vgl. Stellungnahme der eaf: www.eaf-bund.de/sites/default/files/2024-\r\n09/240926_RefE_FamFG_Schutz_gewaltbetroffener_Personen.pdf\r\n9 Vgl. Stellungnahme der eaf: www.eaf-bund.de/sites/default/files/2024-\r\n09/240926_RefE_FamFG_Schutz_gewaltbetroffener_Personen.pdf\r\n10 Vgl. Stellungnahme der eaf: www.eaf-bund.de/sites/default/files/2024-\r\n09/240926_RefE_FamFG_Schutz_gewaltbetroffener_Personen.pdf\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-25"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)","shortTitle":"BMBFSFJ","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015979","regulatoryProjectTitle":"Familienpolitische Forderungen für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/07/f4/509107/Stellungnahme-Gutachten-SG2504150032.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, 22. Januar 2025\r\nFamilie ist überall dort, wo Menschen aller Generationen füreinander sorgen und Verantwortung übernehmen. Familien in \r\nDeutschland leben in vielfältigen Formen und gestalten das Leben und Aufwachsen ihrer Kinder auf sehr unterschiedliche \r\nWeise. Familien sind in den letzten Jahren verschiedenen gleichzeitig stattfindenden Krisen ausgesetzt: Coronakrise, Energiekrise, Inflation, Bildungs- und Betreuungskrise, Klimakrise, Kriege, geopolitische Krisen und die Angriffe auf unsere Demokratie stellen jeweils ganz neue finanzielle, organisatorische oder emotionale Anforderungen an Eltern und Kinder. Um diese \r\nzu bewältigen, stehen den Familien oft nur begrenzte Ressourcen zur Verfügung. Sie benötigen die für sie jeweils passende \r\nUnterstützung: Soziale Infrastruktur, finanzielle Leistungen, zeitpolitische Angebote sowie Bildungs- und Beratungsangebote \r\nmüssen den unterschiedlichen Bedarfen von Familien gerecht werden. Familienpolitik muss vorausschauend dafür sorgen, \r\ndass Familien im Alltag wie auch in Ausnahme- und Krisensituationen genau die Unterstützung erhalten, die sie benötigen.\r\nFamilienpolitik ist eine Querschnittsaufgabe. Die Auswirkungen politischer Instrumente auf das Leben von Familien müssen \r\nin nahezu allen politischen Arbeitsbereichen – von Sozial- und Arbeitsmarkpolitik über Bildungspolitik, Wohnungspolitik oder \r\nVerkehrspolitik bis hin zu Klimapolitik – stets mitgedacht werden. Nur so ist es möglich, gute strukturelle Rahmenbedingungen für die Grundbedürfnisse von Familien und Kindern in ihrer Vielfalt und Unterschiedlichkeit zu schaffen.1\r\nDie evangelische arbeitsgemeinschaft familie e. V., der familienpolitische Dachverband in der Evangelischen Kirche in Deutschland, \r\nstellt vor diesem Hintergrund die folgenden Forderungen an die Ausgestaltung der Familienpolitik in der nächsten Legislaturperiode: \r\n1. Infrastruktur für Familien ausbauen, Bildungs- und Betreuungskrise bewältigen\r\nEltern stehen durch immer komplexer werdende Anforderungen einer sich beschleunigenden Gesellschaft zunehmend unter \r\nDruck. Sie benötigen Befähigung und Unterstützung ebenso wie Entlastung, Entschleunigung und Erholung.\r\nTrotz des seit 2013 bestehenden Rechtsanspruchs auf einen Platz in der Kindertagesbetreuung klafft weiterhin eine erhebliche Lücke zwischen der in Anspruch genommenen Zeit und dem Betreuungsbedarf für unter Dreijährige2\r\n. Diese Lücke muss \r\ngeschlossen werden.\r\nBei der Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter kommt es aus Sicht der eaf \r\ndarauf an, durch einen bundesweit einheitlichen Qualitätsrahmen eine sehr hohe Betreuungsqualität abzusichern. Bei der \r\nPlanung der Ganztagsangebote sollte die Perspektive der Kinder mit einbezogen werden.3\r\nEine hohe Qualität in der Betreuung in Kita und Grundschulen kann nur durch ausreichend qualifiziertes Personal gewährleistet werden. Die eaf betrachtet die sich weiter verschlechternde Fachkraftquote4\r\n mit großer Sorge und fordert, Kampagnen \r\nfür die Gewinnung und Ausbildung von Fachkräften im Erziehungs- und Bildungsbereich zu verstärken.\r\nFamilienpolitische Forderungen \r\nfür die 21. Wahlperiode des \r\nDeutschen Bundestages\r\n2. Zeit für Familie schaffen und gerechte Verteilung von Sorgearbeit in Familien \r\nermöglichen\r\nDie Politik hat es bisher versäumt, Väter und Männer für die stärkere Übernahme von unbezahlter Sorgearbeit zu gewinnen \r\nund so Frauen darin zu stärken, ihre Erwerbstätigkeit auszuweiten und finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Das aktuell \r\nweniger denn je bedarfsgerechte Angebot in der Kindertagesbetreuung5\r\n tut ein Übriges dazu, ökonomische Machtungleichheit in Familien zum Nachteil von Frauen aufrecht zu erhalten. Viele Opfer partnerschaftlicher Gewalt geben finanzielle Abhängigkeit als wichtigen Faktor an, der eine Trennung erschwert. Deshalb spielt die ökonomische Eigenständigkeit von Frauen \r\nfür die Bekämpfung von häuslicher Gewalt ebenfalls eine tragende Rolle.6\r\n Hier greifen also verschiedene familienpolitische \r\nThemenfelder ineinander. \r\nDie eaf setzt sich deshalb nachdrücklich dafür ein, dass mehr Maßnahmen für die partnerschaftliche Verteilung unbezahlter \r\nSorgearbeit umgesetzt werden. Dabei sollen in erster Linie Männer und Väter adressiert werden und mehr zeitlicher Spielraum für das Familienleben gewonnen werden.\r\nDie eaf macht sich für die Einführung einer zehntägigen bezahlten Freistellung für den zweiten Elternteil nach der Geburt \r\neines Kindes als „Familienstartzeit“ stark.7\r\n Zudem befürwortet die eaf eine Weiterentwicklung des Elterngeldes zu einem frei \r\naufteilbaren Modell von 6+6+6 Elterngeldmonaten mit einem Höchstbezug für einen Elternteil von mindestens 12 Monaten \r\nund zusätzlich mindestens 6 Monaten Basiselterngeld für den zweiten Elternteil. Der Mindestbetrag des Basiselterngelds von \r\nderzeit 300 Euro muss deutlich erhöht werden.\r\nDie eaf fordert die Einführung eines geeigneten zeitpolitischen Instrumentes, zum Beispiel einer „Dynamischen Familienar\u0002beitszeit“8\r\n für den Zeitraum nach Ende der Elterngeldmonate bis zur Einschulung des jüngsten Kindes. So werden Eltern in \r\nder Rushhour des Lebens9\r\n zeitlich entlastet und die Sorgearbeit in den Familien kann gerechter zwischen den Geschlechtern \r\nverteilt werden.\r\nEine Familienpflegezeit muss es pflegenden Angehörigen ermöglichen, sich um nahestehende pflegebedürftige Personen zu \r\nkümmern, ohne die eigene Existenzsicherung zu gefährden. Zugleich sollte die Übernahme von Sorgeverantwortung durch \r\nMänner nach Ansicht der eaf auch im Bereich der Pflege gefördert werden.\r\n3. Finanzielle Situation von Familien verbessern\r\nKnapp 2,1 Millionen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren in Deutschland waren 2023 armutsgefährdet. Das entspricht \r\neiner Armutsgefährdungsquote von 14,0 Prozent.10 \r\nMit dem Scheitern der geplanten Kindergrundsicherung ist das größte Vorhaben der Ampelkoalition im Kampf gegen Kinderarmut auf der Strecke geblieben. Die eaf fordert, sich in der kommenden Legislaturperiode darauf zu konzentrieren, Familien \r\ndurch monetäre Verbesserungen innerhalb der etablierten Strukturen wirtschaftlich zu stärken: Der Kinderregelsatz muss \r\nzeitnah an den spezifischen Bedarfen von Kindern für ein gutes Aufwachsen und angemessene Teilhabe ausgerichtet werden. \r\nIm Grundsicherungsrecht sollte der erhöhte Bedarf von Trennungskindern Berücksichtigung finden. Zugleich setzt sich die \r\neaf für eine Anhebung des Kindergelds auf die maximale Entlastungswirkung des Kinderfreibetrags ein und fordert, beim \r\nUnterhaltsvorschuss nur das halbe Kindergeld anzurechnen. Die steuerliche Entlastung von Alleinerziehenden sollte durch \r\neine Steuergutschrift verbessert werden, um die für Alleinerziehende typischen Mehrbelastungen auszugleichen.11\r\nLangfristig sollte aus Sicht der eaf weiter an dem Ziel festgehalten werden, für alle Kinder einen eigenen Rechtsanspruch \r\nauf eine Absicherung außerhalb von Transferleistungen des SGB II und SGB XII zu schaffen. Zuvor müssen allerdings die \r\nSchnittstellen zwischen sozialrechtlichen, steuerrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Strukturen sorgfältig geprüft werden, \r\num unbeabsichtigte Folgewirkungen zu vermeiden. Unabdingbare Grundlage für eine solche Absicherung ist aus Sicht der eaf \r\njedoch eine Neudefinition des soziokulturellen Existenzminimums für Kinder. Dies setzt eine Abkehr von der Orientierung an \r\n2\r\nFAMILIENPOLITISCHE Forderungen 2025\r\neinem sozialrechtlichen „Minimum“ hin zu einem „ausreichenden Mindestbedarf“ für ein gutes Aufwachsen von Kindern und \r\nJugendlichen und angemessene Teilhabe voraus.\r\n4. Bei Reformen im Familienrecht das Kind in den Mittelpunkt stellen \r\nAbstammungsrecht\r\nKinder brauchen eine verlässliche elterliche Zuordnung nach der Geburt, unabhängig davon, ob sie in einer gleich- oder verschiedengeschlechtlichen Partnerschaft aufwachsen. Der Grundsatz, dass die Frau, die das Kind zur Welt bringt, automatisch \r\nrechtliche Mutter des Kindes ist (§ 1591 BGB), sollte beibehalten werden. Das Abstammungsrecht muss aus Sicht der eaf \r\nso reformiert werden, dass die Zuordnung von Kindern, die mittels künstlicher Befruchtung in eine lesbische Partnerschaft \r\nhineingeboren werden, analog zu der bei heterosexuellen Paaren erfolgt.\r\nSorge- und Umgangsrecht\r\nDie eaf setzt sich für die Gleichwertigkeit aller Betreuungsmodelle sowohl im Familienrecht des BGB als auch bei der Rege\u0002lung der Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung im SGB VIII ein. Beratung sollte ergebnisoffen sein \r\nund Eltern auch über die rechtlichen und finanziellen Folgen von Sorge- und Betreuungsvereinbarungen informieren. Dafür \r\nmüssen die Ressourcen der Beratungslandschaft gestärkt werden.\r\nUnterhaltsrecht\r\nErwerbs- und Sorgearbeit sind in nichtehelichen ebenso wie in ehelichen Partnerschaften nach wie vor oft ungleich verteilt. \r\nDer Gesetzgeber muss auf diese Tatsache mit der Entwicklung geeigneter unterhaltsrechtlicher Instrumente reagieren. Unterhaltsrechtliche Reformen sollten faire Lösungsansätze entwickeln, die eine asymmetrische Arbeitsverteilung von Eltern \r\nvor der Trennung berücksichtigen und Übergangsfristen vorsehen, wenn durch den Wechsel in ein anderes Betreuungsmodell \r\nneue Erwerbsobliegenheiten entstehen. Allein- und hauptbetreuende Elternteile, die bereits jetzt besonders häufig von Armut bedroht oder betroffen sind, dürfen finanziell nicht noch weiter unter Druck geraten.\r\nDas Unterhaltsrecht sollte kein bestimmtes Betreuungsmodell bevorzugen. In erster Linie muss jeweils eine gute Betreuungslösung für die Kinder und alle Beteiligten gefunden werden. \r\nIm Unterhaltsrecht muss die tatsächliche Bedarfsdeckung des Kindes oberste Priorität haben. Mitbetreuung darf nur dann \r\nzur finanziellen Entlastung des unterhaltsverpflichteten Elternteils führen, wenn der Bedarf des Kindes vom hauptbetreuenden Elternteil realistisch erwirtschaftet und tatsächlich gedeckt werden kann. Umgangs- und betreuungsbedingte Mehrbelastungen sollten im Sozial- und Steuerrecht berücksichtigt werden.\r\n5. Umfassenden Gewaltschutz schaffen\r\nDas Bundeslagebild Häusliche Gewalt12 zeigt in seiner aktuellen Auswertung erneut deutlich gestiegene Zahlen. Häusliche \r\nGewalt wird überwiegend gegen Frauen und durch den Partner oder ehemaligen Partner ausgeübt.13 Gewalt in der Familie \r\nwirkt sich negativ auf die Entwicklung von Kindern aus und verhindert die Gleichstellung von Frauen. Die eaf setzt sich \r\ndeshalb für eine zeitnahe, vollständige und konsequente Umsetzung der Istanbul-Konvention ein. Hierfür ist eine politische \r\nGesamtstrategie zur Bekämpfung von Partnerschaftsgewalt und häuslicher Gewalt ebenso erforderlich wie eine übergreifende Präventionsstrategie. Dazu gehören nach Ansicht der eaf der gesetzliche Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung bei \r\nGewaltbetroffenheit in Form eines Gewalthilfegesetzes, die gesetzliche Verankerung von Gewaltschutz im Umgangs- und \r\nSorgerecht14 sowie die gesetzliche Verankerung von Gewaltschutz im Familienverfahrensrecht.15 \r\n3\r\nFAMILIENPOLITISCHE Forderungen 2025\r\n6. Familienförderung stärken, Familienbildung absichern\r\nEine wohnortnahe, offene und fachkompetente Familienbildung ist unverzichtbarer Teil der Familienförderung. Angebote der \r\nFamilienbildung ermöglichen Eltern den Erwerb von Kompetenzen zur Bewältigung von Alltags- wie auch von Krisensituationen und bieten Gelegenheiten zum Erfahrungsaustausch. Familienbildung nimmt eine zentrale Rolle für die Stärkung des \r\ngesellschaftlichen Zusammenhalts ein. Sie ist im § 16 SGB VIII allerdings nur als Leistung ohne individuellen Rechtsanspruch \r\nverankert und deshalb weder auskömmlich noch langfristig finanziert.\r\nDie eaf fordert eine verlässliche, regelhafte und flächendeckende Förderung von Einrichtungen und Angeboten der Familienbildung und deren verbindliche Verankerung als Rechtsanspruch in der Kinder- und Jugendhilfe.16 17 Weiterhin sollte eine \r\nQualifizierungsoffensive für Fachkräfte der Familienbildung auf Bundesebene Grundlage für die qualitative Weiterentwicklung und Qualitätssicherung in diesem Arbeitsfeld sein. Damit verbunden fordert die eaf die Erarbeitung von einheitlichen \r\nQualitätsstandards.\r\n7. Familien als Raum für Demokratiebildung stärken\r\nDie eaf steht als familienpolitischer Verband für ein offenes Familienbild, das viele verschiedene Formen des Zusammenlebens \r\nals Familie beinhaltet. Wir sind überzeugt, dass diese gleichberechtigte Vielfalt nur in einem demokratischen Umfeld gelebt \r\nwerden kann.\r\nFamilien bilden das zentrale Fundament einer demokratischen und vielfältigen Gesellschaft. Sie sind entscheidende Akteurinnen für die politische Sozialisation und Demokratiebildung der nachfolgenden Generationen. Demokratiebildung gelingt \r\nin der Familie nur dann, wenn Eltern ihrerseits durch eine nachhaltige Familienpolitik in ihren Bedarfen und Bedürfnissen \r\ngesehen, unterstützt und gestärkt werden. Eine explizite Beteiligung von Familien an demokratischen Prozessen stärkt das \r\nVertrauen aller Familienmitglieder in die Demokratie und ihre Institutionen. \r\nAngebote der Familienbildung stärken die Alltagskompetenz von Familien und unterstützen Mütter und Väter dabei, einen \r\ndemokratischen Erziehungsstil zu erlernen und einzuüben. Die eaf weist auf die herausragende Rolle von Familienbildung \r\nfür Demokratieförderung hin und fordert, die Einrichtungen der Familienbildung als Adressaten der Demokratieförderung \r\nausdrücklich zu benennen und die Finanzierung von demokratiefördernden Angeboten der Familienbildung zu sichern.18\r\n8. Klimapolitik und Familienpolitik zusammendenken\r\nAls evangelischer Familienverband schließen wir uns der Forderung der 13. Synode der EKD an „das Thema Klimaschutz \r\nentschieden voranzutreiben, sich für internationale Klimagerechtigkeit einzusetzen und eine sozial gerechte Klimapolitik in \r\nDeutschland und darüber hinaus konsequent umzusetzen.“19 \r\nFamilien sind von den Auswirkungen des Klimawandels betroffen, gleichzeitig sind sie aktive Gestalterinnen einer klimagerechten Gesellschaft. Sie haben sehr unterschiedliche Ressourcen, mit den vielen Herausforderungen der Klimakrise umzugehen. Die eaf fordert deshalb, Familienpolitik und Klimapolitik stets zusammen zu denken.20 Klimapolitische Maßnahmen \r\nmüssen immer auch daraufhin überprüft werden, welche Auswirkungen sie auf Familien haben. Soziale oder finanzielle \r\nHärten müssen durch geeignete Instrumente ausgeglichen werden. Familien sollten in ihrer Rolle als aktive Gestalterinnen \r\neiner klimagerechten Gesellschaft unterstützt werden. Denn in den Familien von heute wachsen die Klimaschützer:innen von \r\nmorgen auf.21\r\n4\r\nFAMILIENPOLITISCHE Forderungen 2025\r\n9. Kinderrechte in der Praxis umsetzen\r\nDie in Deutschland geltenden Kinderrechte werden in der Praxis nicht ausreichend berücksichtigt. Die eaf fordert, durch \r\neine Grundgesetzänderung ein politisches Signal für eine aktivere Politik für Kinder und Jugendliche zu setzen. Dabei sollte \r\nsowohl ein Zurückfallen hinter die Regelungen der UN-Kinderrechtskonvention als auch eine Verschiebung des wohlausta\u0002rierten Grundrechtsgefüges zwischen Eltern, Kindern und Staat verhindert werden. Die eaf hat einen Formulierungsvorschlag \r\nerarbeitet, der diesen Ansprüchen gerecht wird.22\r\n10. Kindeswohl in der Reproduktionsmedizin vorrangig berücksichtigen\r\nImmer mehr Paare greifen auf reproduktionsmedizinische Unterstützung zurück, wenn ihr Kinderwunsch nicht auf natürliche \r\nWeise in Erfüllung geht. Die eaf fordert, assistierte Reproduktionsverfahren sowie den Zugang zu reproduktionsmedizinischer \r\nBehandlung in einem Reproduktionsmedizingesetz zu regeln, da die bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht mit der medizinischen Entwicklung und daraus resultierenden ethischen Fragen Schritt gehalten haben. Das Wohl der Kinder muss aus \r\nSicht der eaf dabei stets an erster Stelle stehen.\r\nKinderwunsch-Paare sollten durch eine unabhängige qualifizierte, niedrigschwellige und kostenlose psychosoziale Beratung \r\nunabhängig von der Beratung durch die Reproduktionsmediziner:innen dazu befähigt werden, im Interesse des Kindeswohls \r\ndie für sie passenden Entscheidungen zu treffen. \r\nIm Hinblick auf die einzelnen Verfahren müssen aus Sicht der eaf folgende Einschränkungen getroffen werden: Embryonenspenden sollten nur innerhalb eines engen gesetzlichen Rahmens ermöglicht, Eizellspenden – wenn überhaupt – in \r\naltruistischer Form und unter engen Rahmenbedingungen zugelassen werden. Am Verbot der Leihmutterschaft sollte nach \r\nAuffassung der eaf unbedingt festgehalten werden. \r\nDie Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin werden oft weit überschätzt. Je nach Verfahren enden höchstens 25 Prozent \r\naller Behandlungen mit der Geburt eines Kindes. Aus Sicht der eaf sollten junge Paare durch verbesserte Rahmenbedingungen \r\nfür eine frühe Familiengründung während Ausbildung, Studium oder in der Berufsanfangsphase dazu ermutigt werden, ihren \r\nKinderwunsch nicht aufzuschieben.\r\n5\r\nFAMILIENPOLITISCHE Forderungen 2025\r\nQuellenangaben\r\n1 eaf 2017. In Verantwortung für Kinder – Für einen Perspektivwechsel in der Familienpolitik!, Positionspapier der evangelischen arbeitsgemeinschaft \r\nfamilie. https://www.eaf-bund.de/sites/default/files/2017-06/Positionspapier-In_Verantwortung_fuer_Kinder.pdf \r\n2 BMFSFJ 2024. Kindertagesbetreuung Kompakt: Ausbaustand und Bedarf 2023. \r\nhttps://www.bmfsfj.de/resource/blob/243106/324651af95cc76d49aacc0db3c1a3b5f/kita-kompakt-2024-data.pdf \r\n3 Kita-Fachtexte 2024. Qualität im Ganztag aus Kindersicht. https://www.kita-fachtexte.de/de/fachtexte-finden/qualitaet-im-ganztag-aus-kindersicht \r\n4 Bertelsmann Stiftung 2024. Ländermonitoring Frühkindliche Bildungssysteme. \r\nhttps://www.bertelsmann-stiftung.de/de/themen/aktuelle-meldungen/2024/dezember/gute-kitas-brauchen-gut-ausgebildetes-personal-aber-die-fachkraft-quote-sinkt-vielerorts \r\n5 Vgl. Schmitz et al.: Bundesweite Standards für bedarfsgerechte Angebote, insbesondere Ganztagsangebote, in der Kindertagesbetreuung, BiB 2023, S. 71.\r\n6 Becker et al.: Nachhaltige ökonomische Eigenständigkeit: Begriffsbestimmung, Konzipierung und Einflussfaktoren. Universität Hamburg 2024, S. 3.\r\n7 eaf 2024. Offener Brief zur Familienstartzeit. https://www.eaf-bund.de/sites/default/files/2024-06/240606a_Offener_Brief_Familienstartzeit_PM_eaf.pdf \r\n8 eaf 2022. Eckpunkte Dynamische Familienarbeitszeit. https://www.eaf-bund.de/sites/default/files/2022-09/Eckpunkte_Dynamische_Familienarbeitszeit.pdf \r\n9 Bujard 2024: Rushhour des Lebens: Familien- und Erwerbsarbeit im Lebensverlauf. \r\nhttps://www.bib.bund.de/Publikation/2024/Rushhour-des-Lebens-Familien-und-Erwerbsarbeit-im-Lebensverlauf.html?nn=1219558\r\n10 Destatis 2024. Pressemitteilung: Aktuelle Zahlen zu häuslicher Gewalt. https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2024/07/PD24_N033_63.html \r\n11 eaf 2024. Steuergutschrift für Familien fördern. https://www.eaf-bund.de/sites/default/files/2024-06/240625_PM_Steuergutschrift.pdf \r\n12 BKA 2024. Lagebild: Häusliche Gewalt. https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Lagebilder/HaeuslicheGewalt/haeuslicheGewalt_node.html \r\n13 Vgl. BMFSFJ: Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt, Januar 2024, 6. Auflage, S. 4.\r\n14 eaf 2024. Stellungnahme zu Reformen des Kindschafts- und Abstammungsrechts. \r\nhttps://www.eaf-bund.de/sites/default/files/2024-02/240216%20STN%20Eckpunkte%20KindschaftsR_AbstammungsR%20final.pdf \r\n15 eaf 2024. Stellungnahme zu Reformen im familiengerichtlichen Verfahren. \r\nhttps://www.eaf-bund.de/sites/default/files/2024-09/240926_RefE_FamFG_Schutz_gewaltbetroffener_Personen.pdf \r\n16 Deutscher Verein 2024. Empfehlungen zur Familienförderung. \r\nhttps://www.deutscher-verein.de/fileadmin/user_upload/dv/pdfs/Empfehlungen_Stellungnahmen/2024/DV-11-24_Familienfoerderung.pdf \r\n17 AWO 2024. Familien haben ein Recht auf gute Familienbildung. https://awo.org/artikel/familien-haben-ein-recht-auf-gute-familienbildung\r\n18 eaf 2024. Für Familien. Für Demokratie. Schlusserklärung zur Jahrestagung 2024. https://www.eaf-bund.de/sites/default/files/2024-09/Schlusserklaerung_JT_2024.pdf \r\n19 EKD 2024. Beschluss der 13. Synode der EKD: Klimaschutzmaßnahmen in den evangelischen Kirchen konsequent umsetzen \r\nhttps://kirchencloud.ekd.de/index.php/s/MfENmxAxqq16a6A#pdfviewer \r\n20 eaf 2023. Familien und Klimapolitik zusammen denken: Botschaft zur Jahrestagung 2023. \r\nhttps://www.eaf-bund.de/sites/default/files/2023-09/230906_PM_Botschaft_JT_final.pdf \r\n21 eaf 2024. In den Familien von heute wachsen die Klimaschützer:innen von morgen auf: Pressemitteilung zur UN-Klimakonferenz. \r\nhttps://www.eaf-bund.de/sites/default/files/2024-05/240516_PM_MB_UN_Klima.pdf \r\n22 eaf 2021. Kinderrechte und Grundgesetz – eaf-Alternativvorschlag zum Erreichen der Zweidrittelmehrheit. \r\nhttps://www.eaf-bund.de/sites/default/files/2021-08/210119_PP_Kinderrechte_final.pdf "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015980","regulatoryProjectTitle":"Appell für notwendige Reformen im Familienrecht ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/47/4c/509109/Stellungnahme-Gutachten-SG2504150039.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"PRESSEMITTEILUNG\r\nBerlin, den 18. März 2025\r\nGemeinsamer Appell für notwendige Reformen: \r\nZeitgemäßes Familienrecht in den Koalitionsvertrag!\r\nDie Koalitionsverhandlungen zwischen SPD und CDU/CSU haben begonnen. Die letzte \r\nBundesregierung hat viel versprochen und intensiv über eine Reform des Familienrechts \r\ndiskutiert, konnte diese jedoch nicht mehr umsetzen. Wir – 21 Verbände aus der \r\nZivilgesellschaft – haben den bisherigen Prozess aktiv begleitet und blicken ambivalent auf \r\nsein vorzeitiges Ende: Neben einigen kritischen Aspekten gab es viele positive Ansätze.\r\nJetzt ist es entscheidend, wichtige Reformen weiter voranzubringen. Wir fordern mit Nachdruck, \r\ndass die bereits vielfach anerkannten Reformbedarfe nicht noch einmal vertagt werden. Unser \r\nAppell an die Verhandelnden: Nehmen Sie die folgenden zentralen, verbändeübergreifenden \r\nKonsenspunkte in den Koalitionsvertrag auf! Diese konzentrieren sich insbesondere auf \r\nüberfällige Reformen im Familien- und Familienverfahrensrecht, die den Gewaltschutz und das \r\nUnterhaltsrecht im Fokus haben.\r\nNehmen Sie in den Koalitionsvertrag auf, dass ...\r\n… der Gewaltschutz gesetzlich im Sorge- und Umgangsrecht verankert wird\r\n„Im Falle von Gewalt gegenüber dem Kind und bei Partnerschaftsgewalt darf ein \r\ngemeinsames Sorgerecht regelmäßig nicht in Betracht kommen.\r\n2\r\nIm Falle von häuslicher Gewalt und Partnerschaftsgewalt muss vermutet werden, dass \r\nder Umgang mit dem gewaltausübenden Elternteil in der Regel nicht dem Kindeswohl \r\ndient. Von gewaltbetroffenen Elternteilen kann nicht verlangt werden, ihre Schutzinteressen zu gefährden, um die Wohlverhaltenspflicht zu erfüllen“, so die Verbände.\r\n… der Schutz von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren verbessert \r\nwird \r\n„Besondere Vorschriften bei Anhaltspunkten für Partnerschaftsgewalt müssen im \r\nFamilienverfahrensrecht verankert werden, damit kein Hinwirken auf Einvernehmen, \r\nkeine gemeinsamen Gespräche und getrennte Anhörungen in Gewaltfällen selbstverständlich werden. Zur Umsetzung der Istanbul-Konvention braucht die Praxis im \r\nGesetz konkrete Hinweise auf das gebotene Vorgehen. Gute Ansätze aus dem \r\nReferentenentwurf der letzten Legislaturperiode sollten hier aufgegriffen und ausgebaut \r\nwerden“, stellen die Verbände heraus.\r\n… die Gleichwertigkeit aller Betreuungsmodelle sowohl im Familienrecht des BGB als auch \r\nbei der Regelung der Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung im SGB \r\nVIII deutlich wird und die Beratungslandschaft gestärkt wird\r\n„Wir setzen uns für eine ergebnisoffene Beratung ein, die Eltern auch bei rechtlichen \r\nund finanziellen Fragen von Sorge- und Betreuungsvereinbarungen weiterhelfen kann. \r\nEs ist unerlässlich, dafür die Ressourcen der Beratungslandschaft zu stärken und für \r\nentsprechende Qualifizierungen zu sorgen, deren Neutralität gesichert sein muss. Das \r\nWechselmodell als Leitbild einzuführen, lehnen wir entschieden ab. Das darf auch nicht \r\ndurch die Hintertür des Unterhaltsrechts oder sonstiger Regelungen geschehen“, führen \r\ndie Verbände aus. \r\n… Unterhaltsregeln für alle Betreuungsmodelle gesetzlich verankert werden\r\n„Die unterhaltsrechtlichen Folgen für alle Betreuungsmodelle sollen als Stufenmodell \r\nausgestaltet und im Gesetz festgeschrieben werden“, sind sich die Verbände einig. \r\n… hierbei das Unterhaltsrecht so reformiert wird\r\n- dass die Schwelle für den Beginn eines asymmetrischen Wechselmodells neben dem \r\nzeitlichen Kriterium die Verantwortungsübernahme berücksichtigt und eine ausreichende Entlastung im Alltag abbildet. Diesen Anforderungen wurde die in der letzten \r\nLegislaturperiode diskutierte Schwelle von 29 Prozent Mitbetreuung inklusive der Ferien \r\nbei Weitem nicht gerecht\r\n- dass das Existenzminimum des Kindes in beiden Haushalten in keinem Fall unterschritten wird \r\n- dass wechselbedingte Mehrkosten berücksichtigt werden \r\n- dass Übergangsfristen eingeführt werden, wenn durch den Wechsel in ein anderes \r\nBetreuungsmodell neue Erwerbsobliegenheiten entstehen. \r\n3\r\n„Alleinerziehende, die bereits jetzt besonders häufig von Armut bedroht oder betroffen \r\nsind, dürfen durch eine Reform des Unterhaltsrechts in keinem der unterschiedlichen \r\nBetreuungsmodelle finanziell noch weiter unter Druck geraten“, heben die Verbände \r\nhervor. „Bestehende Lebensrealitäten müssen im Blick bleiben. Die Förderung einer \r\nfairen Verteilung von Sorge- und Erwerbsarbeit muss bereits vor Trennung und \r\nScheidung erfolgen. Dafür machen wir uns weiterhin stark.“\r\n… die Stimme der Kinder und das Kindeswohl im Mittelpunkt steht\r\n„Oberster Maßstab für Reformen im Kindschafts- und Unterhaltsrecht muss das \r\nKindeswohl sein. Im Zweifel müssen die Interessen der Erwachsenen dahinter \r\nzurücktreten“, betonen die Verbände. \r\nDie unterzeichnenden Verbände stehen auch in der neuen Legislaturperiode für fachlichen \r\nAustausch zur Verfügung, um die Reform im Sinne der Familien weiter voranzubringen.\r\nDie unterzeichnenden Verbände sind:\r\nArbeitsgemeinschaft Interessenvertretung Alleinerziehender (AGIA)\r\nAlltagsheld:innen\r\nAWO Bundesverband e. V.\r\nDer Kinderschutzbund Bundesverband e.V.\r\nDeutscher Frauenrat e.V.\r\nDeutscher Juristinnenbund e. V. (djb)\r\nDeutsches Kinderhilfswerk e.V.\r\nDeutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V. (Der Paritätische)\r\nEvangelische Konferenz für Familien- und Lebensberatung e.V. Fachverband für Psychologische \r\nBeratung und Supervision (EKFuL)\r\nevangelische arbeitsgemeinschaft familie e. V.\r\nEvangelisches Zentralinstitut für Familienberatung gGmbH\r\nFair für Kinder e.V.\r\nFamilienbund der Katholiken (FDK), Bundesverband\r\nFrauenhauskoordinierung e. V.\r\nSHIA e.V.\r\nSOLOMÜTTER gUG (haftungsbeschränkt)\r\nSozialdienst katholischer Frauen Gesamtverein e.V.\r\nVerband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e. V.\r\nVerband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V.\r\nWellcome gGmbH\r\nZukunftsforum Familie e. V. \r\nAnsprechpartnerin: Sigrid Andersen, E-Mail: andersen@eaf-bund.de\r\nDie evangelische arbeitsgemeinschaft familie e. V. (eaf) ist der familienpolitische Dachverband \r\nin der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019882","regulatoryProjectTitle":"Kinderrechte in der Praxis umsetzen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9a/c3/621108/Stellungnahme-Gutachten-SG2509260084.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"eaf e. V.\r\nAuguststraße 80\r\n10117 Berlin\r\nPD Dr. Martin Bujard Präsident\r\nDr. Insa Schöningh Bundesgeschäftsführerin\r\ntel 030 28 39 54 00\r\nfax 030 28 39 54 50\r\nweb www.eaf-bund.de\r\nmail info@eaf-bund.de\r\nKinderrechte und Grundgesetz –\r\neaf-Alternativvorschlag zum Erreichen der\r\nZweidrittelmehrheit\r\nBerlin, 19. Januar 2021\r\nEinleitung\r\nDie Debatte um die Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz war lange festgefahren, weil auf der einen\r\nSeite keine juristische Notwendigkeit für eine Verfassungsänderung gesehen, auf der anderen Seite eine\r\nVerfassungsänderung dringend angemahnt und um die Einführung eines umfassenden Kinderrechtekatalogs\r\nim Grundgesetz gerungen wurde. Es gab verschiedenste Gesetzesinitiativen, Anhörungen, Gutachten und\r\nBeschlussfassungen.1 In der laufenden Legislaturperiode ist die Aufnahme von Kinderrechten in das\r\nGrundgesetz Bestandteil des Koalitionsvertrages. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe wurde eingesetzt und\r\nveröffentlichte im Oktober 2019 ihren Abschlussbericht.2\r\nAnfang Januar 2021 haben sich die Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD nun auf eine Formulierung\r\ngeeinigt. Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes soll demnach folgendermaßen geändert werden: „Die\r\nverfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen\r\nPersönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen.\r\nDer verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung\r\nder Eltern bleibt unberührt.“3\r\nDie evangelische arbeitsgemeinschaft familie (eaf) begrüßt das Vorhaben und die Kompromissbereitschaft der\r\nKoalition, mit der Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz endlich ein politisches Signal zur stärkeren\r\nBeachtung und Umsetzung von Kinderrechten zu geben. Sie befürchtet jedoch, dass der Vorschlag der\r\nKoalition nicht die erforderliche jeweilige Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat erreichen wird.\r\nDie vorgeschlagene Formulierung ruft bereits den Widerstand der Opposition hervor: Sie falle hinter die\r\nUN-Kinderrechtskonvention und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurück, es fehlten der\r\nbesondere Schutz der staatlichen Ordnung und umfassende Beteiligungsrechte für Kinder.4\r\n2\r\nDie evangelische arbeitsgemeinschaft familie (eaf) plädiert ebenfalls dafür, Kinder ausdrücklich unter den\r\nbesonderen Schutz der staatlichen Ordnung zu stellen und so ein neues Kindergrundrecht zu schaffen. Dadurch\r\nsollen die Interessen von Kindern künftig nicht mehr so leicht übergangen werden können. Die in der\r\nVerfassung bereits enthaltenen Grundrechte der Kinder, die mit Satz 1 und 3 des Kompromissvorschlags der\r\nKoalition besonders sichtbar gemacht werden, haben dazu bislang ganz offensichtlich nicht ausgereicht, wie\r\ndie Erfahrungen in der Pandemie gezeigt haben5. Eine Stärkung der in der UN-Kinderrechtskonvention\r\nverankerten Kinderrechte durch die Wiederholung von ausgesuchten einzelnen Rechten im Verfassungstext\r\nhält die eaf jedoch für nicht zielführend: Dies gilt für das in Satz 2 des Koalitionsvorschlags enthaltene\r\nKindeswohlprinzip ebenso wie für die aus Sicht der Opposition noch fehlenden Beteiligungsrechte. Die Krux\r\nliegt hier darin, dass jeder Versuch, mit einer deutschen Formulierung die entsprechende völkerrechtliche\r\nRechtslage zu umschreiben, voraussehbar im parlamentarischen Verfahren von Verfassungsrechtsspezialist/\r\ninnen auseinandergenommen und endlos diskutiert werden wird. Eine völkerrechtskonforme Einbettung\r\nder Grundprinzipien der UN-Kinderrechtskonvention ins Grundgesetz ist rein sprachlich schon deshalb\r\nproblematisch, weil die UN-Kinderrechtskonvention als Völkerrecht mit Rechtsbegriffen arbeitet, die dem\r\ndeutschen Recht fremd und nicht ohne weiteres übersetzbar sind.6 Die eaf befürchtet, dass ein solcher Versuch\r\ndeshalb im parlamentarischen Verfahren – zumindest in der Kürze der verbleibenden Legislatur – scheitern\r\nwird.\r\nDas aber ist aus Sicht der eaf – gerade angesichts der aktuell problematischen Situation von Kindern in der\r\nPandemie – nicht hinnehmbar. Mit dem vorliegenden Papier legt sie deshalb einen Alternativvorschlag vor,\r\nder ein Kindergrundrecht etabliert, ohne mit den UN-Kinderrechten in Konflikt zu geraten und ohne die\r\nStellung der Eltern gegenüber dem Staat zu schwächen. Mit der begleitenden Verankerung eines Staatsziels\r\nwird gleichzeitig ein „Kinder-Mainstreaming“ etabliert, das die staatliche Gemeinschaft auf die Förderung der\r\ntatsächlichen Durchsetzung der Rechte des Kindes verpflichtet und die in der Rechtspraxis längst überfällige\r\nausreichende Anwendung und vollumfängliche Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland\r\nanstoßen soll.\r\n1. Juristische Ausgangslage\r\nDie Corona-Krise gilt als Brennglas für gesellschaftliche Missstände. Sie hat noch einmal deutlich gemacht,\r\ndass es um die Rechte von Kindern in Deutschland nicht so gut bestellt ist, wie es wünschenswert wäre. Die\r\nLage der Familien stand zu Beginn der Pandemie nicht im Blickpunkt der Politik. Schulen und Kindertagesstätten\r\nblieben über mehrere Monate geschlossen, Eltern mussten die Betreuung und Beschulung ihrer\r\nKinder größtenteils selbst übernehmen, auch wenn sie berufstätig waren. Kinder und Jugendliche gehörten zu\r\nden letzten Gruppen, für die schrittweise Lockerungen nach dem ersten Lockdown beschlossen wurden. Die\r\nRechte und Bedürfnisse von Kindern waren in dieser Zeit nicht das bestimmende Thema. In Familien mit\r\nArmutslagen entfiel zusätzlich die öffentliche Unterstützung in Form von kostenlosem Mittagessen in Schulen\r\nund Kitas, Hausaufgabenbetreuung und Zugang zu digitalen Medien.\r\n3\r\nEin gesellschaftlicher Perspektivwechsel hin zu einer kinder- und familienfreundlicheren Gesellschaft ist\r\ndeshalb aus Sicht der eaf dringend notwendig. Näher zu betrachten ist, inwiefern die rechtliche Stellung der\r\nKinder dazu weiterentwickelt werden muss.7\r\n1.1 Grundgesetz und Grundrechte\r\nJuristisch sind Kinder durch das Grundgesetz bereits umfassend geschützt. Dass Kinder wie alle anderen\r\nMenschen Grundrechtsträger und damit Subjekte der Verfassung sind, ist verfassungsrechtlich nicht\r\numstritten.8 Allerdings liegt es in der Natur ihres Kindseins, dass sie erst nach und nach zu autonomen\r\nMenschen heranwachsen, die ihre Angelegenheiten selbst regeln und ihre Grundrechte selbst wahrnehmen\r\nkönnen. Solange werden ihre Interessen von Erwachsenen vertreten. Das Grundgesetz verteilt diese\r\nVertretungsmacht zwischen Eltern und Staat und gibt dem elterlichen Erziehungsrecht in diesem Verhältnis\r\neinen Vorrang.9 Die Grundrechte von Kindern sind auch „einklagbar“.10 Inwiefern sie hierbei vertreten werden\r\nmüssen, ist eine Frage der Verfahrensfähigkeit Minderjähriger vor dem Bundesverfassungsgericht. Diese wird\r\nin der Regel bejaht, wenn Kinder oder Jugendliche im Einzelfall in der Lage sind, die Bedeutung und Tragweite\r\nihrer Grundrechte zu verstehen.11\r\nDas Bundesverfassungsgericht leitet aus dem für alle Menschen geltenden Entfaltungsrecht aus Art. 2 Abs. 1\r\nGrundgesetz (GG) auch subjektive Kindergrundrechte ab.12 Das Kind ist demnach Rechtssubjekt und\r\nGrundrechtsträger13.\r\nKinder haben also bereits „spezielle Grundrechte, welche gerade auf ihr Kindsein bezogen“14 und durch das\r\nGrundgesetz geschützt sind, auch wenn sie mangels ausdrücklicher und allgemeinverständlicher Erwähnung\r\nim Text des Grundgesetzes nur „unter erhöhten Anforderungen an die juristischen Fähigkeiten von\r\nRechtsanwendenden aus dem Grundgesetz abgeleitet werden können“15. Die Rechtsanwender/innen müssen\r\nzudem in der Lage sein, Art. 2 Abs. 1 GG kinderbezogen anhand der UN-Kinderrechtskonvention (KRK)\r\nauszulegen. Dieser Gesichtspunkt – die kinderspezifische Auslegung von Art. 2 Abs.1 GG – wird in der\r\njuristischen Ausbildung aber nicht hinreichend gelehrt.16 Das Grundgesetz ist völkerrechtsfreundlich\r\nauszulegen17, ohne dass jedoch sichergestellt ist, dass Normanwender/innen „die Kernbestimmungen der KRK\r\nkennen oder für den jeweiligen Fall für einschlägig halten und berücksichtigen“18. Das ist ohne Frage ein\r\nunbefriedigender Zustand, der offenbar mitursächlich dafür ist, dass Kinderrechte im Bewusstsein der\r\nLegislative, Exekutive und Judikative nicht in dem notwendigen Ausmaß präsent sind.\r\n1.2 Kinderrechtskonvention und Kinderrechte\r\nDeutschland hat die KRK ratifiziert. Eine rechtliche Verpflichtung, Kinderrechte in die Verfassung\r\naufzunehmen, ergibt sich daraus nicht.19 Zwar hat der Ausschuss für die Rechte des Kindes dies im Rahmen\r\nder Staatenberichte angeregt, die Empfehlungen dieses Kinderrechtsausschusses haben aber keine\r\nrechtsetzende oder bindende Wirkung. Es ist Deutschland somit freigestellt, auf welcher normhierarchischen\r\nEbene die Kinderrechte umgesetzt werden.20 Dies kann grundsätzlich auch über einfaches Recht geschehen.\r\nEine solche Umsetzung ist mit dem Zustimmungsgesetz zur KRK im deutschen Recht bereits erfolgt. Damit\r\ngelten einige Regelungen wie beispielsweise das Kindeswohlprinzip aus Artikel 3 Abs. 1 KRK unmittelbar („selfexecuting“)\r\nim Rang eines Bundesgesetzes: Sie eröffnen damit Ansprüche, die von staatlichen Institutionen\r\n4\r\nbei Rechtssetzung und Rechtsfindung berücksichtigt werden müssen. Andere Regelungen der Konvention\r\nbenötigen zuvor eine Umsetzung in nationales Recht.21 Die KRK muss bei der Auslegung der Grundrechte\r\nbesonders berücksichtigt werden.22 Rechtliche Schutzlücken bestehen demnach nicht.23 Dennoch gibt es auch\r\nhier ein Defizit in der Rechtsanwendung: Eine Untersuchung der Goethe-Universität Frankfurt am Main24 hat\r\nergeben, dass die Kinderrechte der KRK in einer Vielzahl gerichtlich entschiedener Fälle weder angewandt\r\nnoch zur Auslegung des einschlägigen deutschen Rechts herangezogen wurden. Es erwies sich, dass\r\nKinderrechte eher beachtet wurden, wenn sie in originär deutschen Normen festgeschrieben waren.25\r\n1.3 Zu wenig Beachtung für das Verfassungsgut Kindergrundrechte\r\nEs scheint insgesamt weniger ein inhaltliches als vielmehr ein strukturelles Problem zu sein, dass die\r\nspezifischen Grundrechte von Kindern zwar in der Verfassung enthalten sowie durch verfassungsrechtliche\r\nAuslegung hinreichend ausgestaltet sind, ihre Anwendung in der Praxis aber nicht selten unterbleibt.\r\nSinngemäß gilt dies ebenso für die in der KRK normierten Kinderrechte, die – wie erwähnt – unmittelbar\r\nanzuwenden sind. Es fehlt aus Sicht der eaf ein politisches und rechtliches Signal, um die Rechte des Kindes\r\nsowohl in das öffentliche Bewusstsein als auch in das Bewusstsein der Rechtsanwender/innen zu rufen.\r\n2. Änderung des Grundgesetzes: Aus politischer Sicht notwendig, aus rechtlicher Sicht\r\nZurückhaltung geboten\r\nNach Ansicht der eaf ist es keine überzeugende Option, von dem Vorhaben, eine Grundgesetzänderung zur\r\nStärkung von Kinderrechten vorzunehmen, vollständig Abstand zu nehmen. Dafür reicht die Argumentation –\r\nso richtig sie juristisch sein mag – dass die Rechte von Kindern bereits sowohl im Grundgesetz ausreichend\r\nverankert als durch die Geltung der UN-Kinderrechtskonvention auch bundesgesetzlich ausreichend normiert\r\nsind, nicht aus: Zur dringend notwendigen Veränderung des gesellschaftlichen Bewusstseins und der\r\nRechtsanwendungspraxis erscheint ein verfassungsrechtlicher Hinweis und Appell aus politischer Sicht\r\nnotwendig, selbst wenn er im Wesentlichen eine rechtlich nur klarstellende Wirkung haben sollte. Für die\r\nWahrnehmung in der Gesellschaft macht es einen Unterschied, ob Kinderrechte explizit im Grundgesetz stehen\r\noder nicht.\r\nEine Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz sollte nach Auffassung der eaf jedoch äußerst vorsichtig\r\nund zurückhaltend erfolgen, um rechtsdogmatische Probleme, Konflikte mit anderen Verfassungsrechten (wie\r\ndem Elternrecht) und völkerrechtlichen Verpflichtungen (beispielsweise aus der UN-Kinderrechtskonvention\r\nselbst) zu vermeiden.26\r\n3. Warum eine Übernahme von Kinderrechten aus der UN-Kinderrechtskonvention ins\r\nGrundgesetz nicht zielführend ist\r\nDa alle in der UN-Kinderrechtskonvention normierten Kinderrechte in Deutschland rechtlich bereits\r\nverpflichtend angewendet werden müssen, ist die Aufnahme von Grundprinzipien der UN-Kinderrechtskonvention\r\nin das Grundgesetz grundsätzlich unnötig und wirft eine Menge Probleme auf:\r\n5\r\no Für die Auslegung von Völkerrecht, wie der von Deutschland ratifizierten UN-Kinderrechtskonvention, sind\r\ndie authentischen Sprachfassungen maßgeblich, in denen die Konvention verabschiedet wurde. Deutsch\r\ngehört nicht dazu. Dieses Problem einer völkerrechtskonformen Einbettung ins Grundgesetz lässt sich an\r\nder von der Koalition in Satz 2 der vorgeschlagenen Formulierung bezüglich des „Wohl des Kindes“\r\naufzeigen. Sie lautet: „Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen.“ Die Kritik, diese\r\nFormulierung bleibe hinter der Konvention zurück, resultiert daraus, dass bereits die amtliche deutsche\r\nÜbersetzung der entsprechenden Passage umstritten ist und als zumindest missverständlich kritisiert wird.\r\nAlle Bemühungen, mit einer deutschen Formulierung die entsprechende völkerrechtliche Rechtslage zu\r\numschreiben, könnten so eine vom Völkerrecht abweichende verfassungsrechtliche Auslegung hervorbringen,\r\ndie Deutschland bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der ratifizierten\r\nKinderrechtskonvention in Schwierigkeiten bringen kann.\r\no Zudem stellt sich die Frage, welches die wichtigsten Kinderrechte der KRK sind, die einer nochmaligen\r\nVerankerung im Grundgesetz bedürfen. Hier scheiden sich die Geister: Im Bemühen, keines der wichtigsten\r\nRechte unerwähnt zu lassen, aber auch keine zu langen Formulierungen vorzuschlagen, werden Worte\r\ngewählt, die verschiedene Aspekte vermeintlich zusammenfassen oder aus der Rechtsprechung des\r\nBundesverfassungsgerichts stammen und so vom Text der KRK abweichen.27 Dies birgt die zusätzliche\r\nGefahr, künftig eine von der KRK abweichende Verfassungsinterpretation von Kinderrechten zu\r\ngenerieren.\r\no Es entsteht das Risiko, durch Auswahl, Gewichtung und Aufnahme einzelner Kinderrechte eine Gefährdung\r\ndes austarierten Grundrechtsgefüges herbeizuführen und damit unbeabsichtigte und unerwünschte\r\nÄnderungen des Verfassungsinhaltes vorzunehmen.\r\no Gegen textlich umfangreiche Vorschläge spricht zudem, dass Verfassungstexte in aller Regel „bündig,\r\nknapp und einleuchtend das Wesentliche zur Sprache bringen“ sollten.28 Werden die in der KRK normierten\r\nKinderrechte in Teilen noch einmal textlich im Grundgesetz nachgezeichnet, kann dies zu kleinteiligen\r\nFormulierungen führen, die zu den kurzen und prägnanten Formulierungen der anderen Grundrechte im\r\nGegensatz stehen. Denn eine Verfassung kann und soll lediglich grundlegende Strukturen und Wertungen\r\nfür staatliches Handeln schaffen29, damit sich die Interpretation der Grundrechtsbestimmungen im Zuge\r\ngesellschaftlicher Veränderungen ebenfalls wandeln kann.\r\n4. eaf-Alternativvorschlag Teil 1: Ein Kindergrundrecht durch Einfügen des Wortes „Kinder“ in\r\nArt. 6 Abs. 1 GG\r\nDie eaf schlägt deshalb vor, das Wort „Kinder“ in Art. 6 Abs. 1 GG einzufügen. Dieser lautet dann: „Ehe, Familie\r\nund Kinder stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung“.\r\n4.1 Kinder und Familienkontext\r\nVielfach wird kritisiert, dass Kinder in Artikel 6 GG nur als Regelungsgegenstand der Norm Erwähnung finden,\r\naber nicht als Rechtssubjekte angesprochen werden.30 Dem familiären Leitbild des Grundgesetzes entspricht\r\nes, Kinder als Bestandteil der Familie, die in erster Linie als umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern\r\ngilt31, unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung gestellt zu sehen. Der Familienbegriff hat sich\r\naber im Laufe der Zeit verändert und geweitet. Hierunter werden zunehmend auch Lebenspartnerschaften,\r\n6\r\nsoziale Familienkonstellationen oder durch Verwandtschaft verbundene Gemeinschaften ohne minderjährige\r\nKinder verstanden. Insbesondere im Kontext der Pflege werden beispielsweise Eltern mit erwachsenen Kindern\r\noder einander pflegende Verwandte vom Familienbegriff umfasst. Insofern beinhaltet der erweiterte\r\nFamilienbegriff nicht notwendig immer minderjährige Kinder32, so dass es gerechtfertigt erscheint, neben dem\r\nBegriff der Familie auch Kinder gesondert als Rechtssubjekte zu benennen. Umgekehrt sind dann neben in\r\nFamilien lebenden Kindern auch Kinder, die außerhalb eines Familienkontextes leben, beispielsweise\r\nunbegleitete minderjährige Flüchtlinge, ausdrücklich benannt.\r\n4.2 Grundrechtsträgerschaft und Fördergebot\r\nDamit wird zum einen die Grundrechtsträgerschaft von Kindern im Sinne einer Klarstellung33 für jedermann\r\nsichtbar gemacht. Zum anderen werden Kinder explizit unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung\r\ngestellt. Die eaf erwartet, dass dadurch die Bindungswirkung der Kindergrundrechte für alle Grundrechtsverpflichteten\r\nim Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG, nämlich Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung,\r\nbetont wird34 und ein Gebot, Kinder durch geeignete Maßnahmen vor Beeinträchtigungen zu schützen und\r\ndurch staatliches Leistungshandeln zu fördern, entsteht.35 Namentlich das Fördergebot sollte aus Sicht der eaf\r\nbei der Abwägung und dem Ausgleich mit anderen Belangen des Gemeinwohls dazu führen, den besonderen\r\nSchutz der Interessen von Kindern angemessen zu berücksichtigen.36\r\n4.3 Sprachliche Schlichtheit\r\nDieser Formulierungsvorschlag genügt den Anforderungen einer äußerst zurückhaltenden rechtlichen\r\nÄnderung, entspricht dem sprachlichen Duktus des Grundgesetzes, beinhaltet keine unnötige Nachzeichnung\r\nbereits normierter Rechte und bannt damit die Gefahr von widersprüchlichen Festlegungen oder\r\nunbeabsichtigten Schwächungen des Grundgesetzes. Auch für rechtliche Laien ist die Subjektstellung der\r\nKinder sprachlich erkennbar.\r\n5. Verfassungsrechtliche Balance zwischen Eltern, Kind und Staat wahren: Primäre\r\nErziehungsverantwortung der Eltern bleibt bestehen\r\nDas bewährte und wohl austarierte Dreiecksverhältnis von Eltern, Kind und Staat wird nicht zu Lasten der\r\nEltern verschoben, weil Ehe, Familie und Kinder künftig gleichermaßen unter den Schutz des Staates gestellt\r\nwerden. Das neue Kindergrundrecht entsteht durch die Änderung von Artikel 6 Abs. 1 GG.\r\nArtikel 6 Abs. 2 GG, der den Erziehungsvorrang der Eltern festlegt37, bleibt hingegen unverändert bestehen.\r\nDer Regelungsort einer Verfassungsänderung ist insoweit bedeutsam, als bei der Auslegung von Gesetzen\r\nneben der Interpretation des Wortlauts auch die systematische Stellung einer Norm Bedeutung entfaltet.38\r\nDie Einfügung an der vorgeschlagenen Stelle innerhalb der Konstruktion des Art. 6 GG lässt nach Ansicht der\r\neaf den Erziehungsvorrang der Eltern bestehen: Das Einfügen in Abs. 1 von Artikel 6 GG lässt die Reihenfolge\r\nKindergrundrecht (Abs. 1), primäre Erziehungsverantwortung der Eltern (Abs. 2 S. 1) und nachrangiges\r\nstaatliches Wächteramt (Abs. 2 S. 2)39 entstehen bzw. bestehen und greift somit erkennbar nicht in das Dreieck\r\nEltern, Kind und Staat ein. Der Vorschlag entspricht damit dem Ziel der eaf, kein polarisierendes Gegenüber\r\n7\r\nvon Kinder- und Elternrechten, sondern eine das Kindeswohl sichernde Verknüpfung der Elternrechte mit den\r\nKinderrechten zu erreichen.40\r\n6. eaf-Alternativvorschlag Teil 2: Festschreiben eines Staatsziels in Art. 6 Abs. 5 GG (neu) als\r\nbegleitende Strategie\r\nNeben der Verankerung eines Fördergebotes für Kinder hält die eaf eine Verankerung der besonderen\r\nVerantwortung der staatlichen Gemeinschaft für kindgerechte Lebens- und Entfaltungsbedingungen im\r\nGrundgesetz für geboten.41\r\nAls geeignete Maßnahme hierfür empfiehlt die eaf dem Gesetzgeber, begleitend ein entsprechendes Staatsziel\r\nim Grundgesetz festzuschreiben.\r\nDie Wirkung von Staatszielbestimmungen erläutert Wapler42 so: „Mit Staatszielbestimmungen werden dem\r\nStaat objektive Pflichten auferlegt, sie begründen jedoch keine subjektiven Rechte. Anders als Grundrechte\r\nverleihen sie den Menschen also keine einklagbaren Rechtsansprüche. Stattdessen verpflichten sie den Staat,\r\ndie normierten Ziele anzustreben und nach Möglichkeit zu verwirklichen. (…) Gelegentlich können sie die\r\nWirkung der Grundrechte verstärken bzw. ihren Schutzgehalt konkretisieren. (…) Überwiegend jedoch\r\nbeschränkt sich die Wirkung allgemeiner Staatsziele darin, in rechtlichen und rechtspolitischen Abwägungsprozessen\r\nden normierten Zielen gegenüber anderen Zwecksetzungen ein gewisses verfassungsrechtliches\r\nGewicht zu verleihen bzw. diese Ziele den rechtsetzenden und rechtsanwendenden Institutionen überhaupt\r\nbewusst zu machen.“\r\nDemnach hätte selbst die schwächste Wirkung einer entsprechenden Staatszielverankerung den von der eaf\r\nbefürworteten Effekt, die Rechte von Kindern in das Bewusstsein der Legislative und der Exekutive zu heben,\r\nihnen Gewicht zu verleihen und in rechtlichen Abwägungen der Judikative Berücksichtigung zu finden. Aus\r\nSicht der eaf ist dies ein grundlegender Schritt hin zu einer Gesellschaft, die künftig das Kindeswohl und nicht\r\nseine Gefährdung zum positiven Maßstab für das Handeln in Politik und Gesellschaft macht.43\r\n6.1 Formulierungsvorschlag für ein Staatsziel\r\nDie eaf schlägt dafür folgende Formulierung vor: „Die staatliche Gemeinschaft fördert die tatsächliche\r\nDurchsetzung der Rechte des Kindes und wirkt auf kindgerechte Lebensbedingungen hin.“\r\nDiese Formulierung orientiert sich an der Formulierung von Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG und sollte nach Ansicht der\r\neaf vor Art. 6 Abs. 5 GG (der dann zu Abs. 6 würde) als Abs. 5 eingefügt werden. Zugleich sollte die Gelegenheit\r\nergriffen werden, im künftigen Abs. 6 von Artikel 6 GG im Sinne einer rein redaktionellen Änderung die\r\nFormulierung „Den unehelichen Kindern“ durch die Formulierung „Den Kindern von nicht miteinander\r\nverheirateten Eltern“ zu ersetzen.\r\n8\r\n6.2 Kinder-Mainstreaming, Kinderrechte als Pflichtstoff, Wertewandel\r\nAnalog zum aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG hergeleiteten Prinzip, bei allen Entscheidungen die unterschiedlichen\r\nAuswirkungen auf Männer und Frauen in den Blick zu nehmen (Gender-Mainstreaming )44, sollte aus dem\r\nneuen Staatsziel in Art. 6 Abs. 5 GG n. F. ein „Kinder-Mainstreaming“45 und damit die Verpflichtung resultieren,\r\nbei allen Entscheidungen die Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche in den Blick zu nehmen.\r\nDie Formulierung „fördert die tatsächliche Durchsetzung der Rechte des Kindes“ lenkt den Fokus (unter\r\nanderem) auf die in der UN-Kinderrechtskonvention verankerten Rechte des Kindes, ohne sie noch einmal in\r\nanderer Form oder in Auszügen neu zu formulieren oder zu gewichten und damit der Gefahr einer\r\nwidersprüchlichen Auslegung auszusetzen. Sie verstärkt aber auch den Blick auf die Notwendigkeit, bereits\r\nnormierte Rechte des Kindes in der Judikative und Exekutive tatsächlich zu beachten.\r\nDie eaf geht davon aus, dass die Erwähnung der tatsächlichen Durchsetzung der Rechte des Kindes im\r\nGrundgesetz dazu führen wird, dass diese über den Umweg der Beschäftigung mit dem Grundgesetz, das zum\r\nPflichtstoff des juristischen Studiums gehört, stärkeren Eingang in die juristische Ausbildung finden46 und\r\nauch die UN-Kinderrechtskonvention als in Deutschland geltendes Recht unter Rechtsanwender/innen\r\nbekannter machen wird. Auch das öffentliche Bewusstsein für die Rechte von Kindern könnte dadurch eine\r\nwesentliche Stärkung erfahren.\r\nDie Forderung „auf kindgerechte Lebensbedingungen hinzuwirken“ hat in erster Linie eine symbolische\r\nWirkung47, die jedoch aus Sicht der eaf eine politische Signalwirkung für einen gesellschaftlichen\r\nWertewandel entfalten kann.\r\nFazit\r\nDie in Deutschland geltenden Kinderrechte auf Entwicklung und Entfaltung, Schutz und Beteiligung und auf\r\ndie Berücksichtigung relevanter Kindeswohlinteressen bei allen Maßnahmen, die Kinder und Jugendliche\r\nbetreffen48, sind weitgehend unbekannt und werden von Legislative, Judikative und Exekutive nicht\r\nausreichend berücksichtigt und umgesetzt. Deshalb ist es höchste Zeit, hier durch eine Grundgesetzänderung\r\neine Wende einzuleiten.\r\nDie politischen Maßnahmen während der Corona-Pandemie und ihre Auswirkungen auf Kinder, Jugendliche\r\nund ihre Familien haben überdeutlich gezeigt, wie groß der Handlungsbedarf ist. Die Berücksichtigung der\r\nspezifischen, alters- und entwicklungsbedingten Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen in unserer\r\nGesellschaft ist unzureichend. Der Alternativvorschlag der eaf könnte dazu beitragen, dies zu ändern.\r\nDeutschland muss kinderfreundlicher und damit auch familienfreundlicher werden und die Rechte von Kindern\r\nbesser umsetzen. Dann könnten auch unabhängig von Corona auftretende Fragen wie Diskussionen um\r\nKinderlärm49 oder Klagen gegen Bauleitplanungen, die gefahrlose Kinderwege beseitigen50, künftig anders\r\nverlaufen.\r\n9\r\nDie eaf spricht sich deshalb dringlichst dafür aus, noch in dieser Legislatur eine Grundgesetzänderung auf den\r\nWeg zu bringen, die als Signal und Startschuss für eine aktivere Politik für Kinder und Jugendliche zu verstehen\r\nist. Dazu sind einfachgesetzliche Maßnahmen weiterhin notwendig.\r\nSie schlägt dazu vor, die Grundrechtsträgerschaft von Kindern durch die Aufnahme eines neuen\r\nKindergrundrechts auf den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung durch Einfügen des Wortes „Kinder“\r\nin Art. 6 Abs. 1 GG prominent sichtbar zu machen und in Kombination mit einem Staatsziel der tatsächlichen\r\nDurchsetzung von Kinderrechten und des Hinwirkens auf kindgerechte Lebensbedingungen ins Grundgesetz\r\neinzufügen. Das bewährte und wohlaustarierte Dreiecksverhältnis von Eltern, Kindern und Staat wird nicht\r\nangetastet.\r\nBei ernsthafter Erwägung aller Vorteile dieses eaf-Alternativvorschlags durch CDU/CSU, SPD, Bündnis90/Die\r\nGrünen, Die Linke und FDP, könnten die Belange von Kindern schon bald infolge des neuen Staatsziels im\r\nSinne eines Kinder-Mainstreamings bei allen gesellschaftlichen und politischen Vorhaben auch außerhalb von\r\nKinder-, Jugend- und Familienpolitik berücksichtigt werden.\r\n1 Vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, WD 3- 3000 -012/20 zum Sachstand der Debatte.\r\n2 WD 3_3000_012/20 S. 3.\r\n3 ZEIT ONLINE, Berichterstattung vom 11.1.2021, „Koalition für Grundgesetzänderung zu Kinderrechten“, Verfügbar unter\r\nhttps://www.zeit.de/politik/deutschland/2021-01/kinderrechte-grundgesetz-union-spd-verhandlung-einigung [12.01.2021].\r\n4 Pressemitteilung der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen „Kinderrechte im Grundgesetz: Fauler Kompromiss der\r\nBundesregierung“ vom 12.01.2021; Pressemitteilung Die Linke „Kinderrechte stärken geht anders“ vom 12.01.2021\r\n5 Coronavirus und Kindeswohl – 4 Vorschläge für eine kindgerechte Familienpolitik in Zeiten der Pandemie;\r\nPressemitteilung der eaf vom 30. April 2020.\r\n6 Vgl. zur Umstrittenheit der amtlichen deutschen Übersetzung: Wapler. (2017). Verfassungsrechtliches Kurzgutachten zum Thema\r\n„Kinderrechte ins Grundgesetz“ 2017, S. 3-6.\r\n7 Positionspapier der eaf „In Verantwortung für Kinder – für einen Perspektivwechsel in der Familienpolitik!“ 2016, S. 2.\r\n8 Vgl. dazu Wapler. (2017) Kinderrechte ins Grundgesetz, DJI 2017, S.17 mit weiteren Nachweisen (m.w. N.).\r\n9 Vgl. Wapler a. a.O. S.23.\r\n10 Wapler a. a.O. S. 27/28.\r\n11 Wapler a. a.O. S. 28.\r\n12 Vgl. Donath. (2020). Corona und Kinderrechte, Forum Jugendhilfe 02/2020, S. 11.\r\n13 BVerfG Urteil vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 - RNr. 71.\r\n14 Donath. (2020). Corona und Kinderrechte, Forum Jugendhilfe 02/2020, S. 11.\r\n15 Donath. (2020). Corona und Kinderrechte, Forum Jugendhilfe 02/2020, S. 13; sinngemäß ebenso Benassi/Eichholz. (2017).\r\nGrundgesetz und Kinderrechte, in: Das Deutsche Verwaltungsblatt 2017,614, 615.\r\n16 Donath. (2020) Corona und Kinderrechte, Forum Jugendhilfe 02/2020, S. 11, 13, 14.\r\n17 Wapler, Akarkach & Zorob. (2017). Umsetzung und Anwendung der Kinderrechtskonvention in Deutschland. Rechtsgutachten im\r\nAuftrag des BMFSFJ 2017, S. 4.\r\n10\r\n18 Hofmann/Donath. (2017). Gutachten bezüglich der ausdrücklichen Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz nach Maßgabe\r\nder Grundprinzipien der UN-Kinderrechtskonvention, Deutsches Kinderhilfswerk 2017, S. 6.\r\n19 Vgl. Wapler. (2017). Kinderrechte ins Grundgesetz, DJI 2017, S.10; die gleiche Ansicht vertritt der Abschlussbericht der Bund-Länder-\r\nArbeitsgruppe „Kinderrechte ins Grundgesetz“ vom 14. Oktober 2019 unter Punkt 2.1.1.5. Innerstaatliche Geltung der KRK, S.22; ebenso\r\nKirchhof. (2018). Die Kinderrechte des Grundgesetzes, in: NJW 37/2018, S. 2690, 2691 m.w. N.\r\n20 Vgl. Hofmann/Donath. (2017). Gutachten bezüglich der ausdrücklichen Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz nach\r\nMaßgabe der Grundprinzipien der UN-Kinderrechtskonvention, Deutsches Kinderhilfswerk e. V. 2017, S. 21. Verfügbar unter\r\nhttps://kinderrechte-ins-grundgesetz.de/wp-content/uploads/2018/02/DKHW_Gutachten_KRiGG_Hofmann_Donath.pdf [23.11.2020]\r\n21 Vgl. Wapler a. a.O. S. 21.\r\n22 Wapler. (2017). DJI 2017, S. 22, BVerfG Beschluss vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 708/12 – RNr.21, Kirchhof. (2018). Die Kinderrechte des\r\nGrundgesetzes, NJW 37/2018, S. 2690.\r\n23 So das Ergebnis einer umfassenden Expertise im Auftrag der von der Bundesregierung mit der Erstellung des 15. Kinder- und\r\nJugendberichts betrauten Sachverständigenkommission: Wapler. (2017). Kinderrechte ins Grundgesetz, DJI 2017 S. 54;\r\nDantlgraber/Hoffmann. (2019). Sondergrundrechte für Kinder: wohlfeil, überflüssig, problematisch, Stimme der Familie 4/2019, S. 3;\r\nim Ergebnis ebenso Hofmann/Donath. (2017). Gutachten bezüglich der ausdrücklichen Aufnahme von Kinderrechten in das\r\nGrundgesetz nach Maßgabe der Grundprinzipien der UN-Kinderrechtskonvention, Deutsches Kinderhilfswerk e. V., 2017, S. 41: Die\r\nAutoren bescheinigen dem Grundgesetz weitgehend ausreichende Normen zur Umsetzung der KRK, monieren aber einen\r\nUmsetzungsmangel; ebenso Benassi. (2015). Kinderrechte ins Grundgesetz – alternativlos! ZRP 2015, 24 ff., der seine Forderung nach\r\neiner Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz nicht mit einer rechtlichen, sondern moralischen Verpflichtung und dem\r\nErfordernis der Umsetzung der KRK begründet, wobei diese nach Rücknahme der deutschen Vorbehaltserklärung als in der\r\nBundesrepublik „unmittelbar geltende Regelung“ bezeichnet wird.\r\n24 Hofmann/Donath. (2017) Gutachten bezüglich der ausdrücklichen Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz nach Maßgabe\r\nder Grundprinzipien der UN-Kinderrechtskonvention, Deutsches Kinderhilfswerk e. V. 2017. Die Erstellung des Gutachtens erfolgte im\r\nRahmen eines Projekts der Koordinierungsstelle Kinderrechte des Deutschen Kinderhilfswerkes. Die Koordinierungsstelle Kinderrechte\r\nbegleitet die Umsetzung der aktuellen Strategie des Europarates für die Rechte des Kindes (Sofia-Strategie 2016-2021) und wird\r\ngefördert durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.\r\n25 Donath. (2020). Corona und Kinderrechte, in: Forum Jugendhilfe 02/2020, S. 13/14.\r\n26 So auch Donath. (2020). Corona und Kinderrechte, in: Forum Jugendhilfe 02/2020, S. 15.\r\n27 Bereits die missverständliche Übersetzung des Kindeswohlprinzips aus Art.3 KRK ins Deutsche („vorrangig“ für „primary\r\nconsideration“ in der maßgeblichen englischen Originalfassung, was eher eine „besondere“ oder „tragende“ Erwägung bedeutet)\r\nbereitet Auslegungsprobleme, die durch eine darauf basierende abweichende deutsche Formulierung nur verschärft werden können,\r\nvgl. dazu auch Wapler. (2017). Verfassungsrechtliches Kurzgutachten zum Thema „Kinderrechte ins Grundgesetz“ 2017, S. 6.\r\n28 Benassi, Eichholz. (2017). Grundgesetz und Kinderrechte, in: Das Deutsche Verwaltungsblatt 2017,614, 619.\r\n29 Vgl. Wapler a. a.O. S. 12.\r\n30 Benassi. (2015). Kinderrechte ins Grundgesetz – alternativlos! ZRP 2015; 24.\r\n31 Vgl. BeckOK GG/Uhle 45. Ed. 15.11.2020, GG Art. 6 Rn. 14.\r\n32 Dies gilt weitgehend ebenso für den verfassungsrechtlichen Familienbegriff vgl. BeckOK GG/Uhle 45. Ed. 15.11.2020, GG Art. 6 Rn.\r\n14-19.\r\n33 So auch der Vorschlag des Verfassungsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltsvereins laut Dokumentation des Wissenschaftlichen\r\nDienstes des Bundestags, in: WD 3 - 3000 - 226/17, S. 6/7.\r\n34 Vgl. BeckOK GG/Uhle 45. Ed. 15.11.2020, GG Art. 6 Rn. 20.\r\n11\r\n35 Uhle a. a.O. Rn. 33.\r\n36 Uhle a. a.O. Rn. 35.\r\n37 Vgl. Wapler. (2017). Kinderrechte ins Grundgesetz, DJI 2017, S. 39.\r\n38 Wapler. (2017) Verfassungsrechtliches Kurzgutachten zum Thema „Kinderrechte ins Grundgesetz“, S. 14.\r\n39 Ähnlich argumentiert für eine ähnliche Lösung Wapler. (2017). Kinderrechte ins Grundgesetz, DJI 2017, S. 39. Siehe ebenso die\r\nAuffassung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe: Stehen die Kindergrundrechte am Anfang in der Reihenfolge Kindergrundrecht –\r\nElternrechte – Wächteramt, prägen sie die Ziele von Elternverantwortung und Wächteramt und können demnach die\r\nZuständigkeitsverteilung von Eltern und Staat in Abs. 2 nicht verschieben vgl. Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe\r\n„Kinderrechte ins Grundgesetz“ vom 14. Oktober 2019 unter Punkt 3.2.2 Verankerung in Art. 6 GG, S. 115/116.\r\n40 Positionspapier der eaf „In Verantwortung für Kinder – für einen Perspektivwechsel in der Familienpolitik!, 2016, S. 6.\r\n41 Positionspapier der eaf „In Verantwortung für Kinder – für einen Perspektivwechsel in der Familienpolitik!, 2016. S. 14.\r\n42 Wapler. (2017). Verfassungsrechtliches Kurzgutachten zum Thema „Kinderrechte ins Grundgesetz“, S. 12 f.\r\n43 Positionspapier der eaf „In Verantwortung für Kinder – für einen Perspektivwechsel in der Familienpolitik!, 2016, S. 21.\r\n44 Hintergrundmeldung des BMFSFJ vom 19.02.2016: Gleichstellung und Teilhabe – Strategie \"Gender Mainstreaming\". Verfügbar\r\nunter https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/gleichstellung-und-teilhabe/strategie-gender-mainstreaming/strategie--\r\ngender-mainstreaming-/80436?view=DEFAULT [24.11.2020]\r\n45 Die Übertragung des Prinzips „Mainstreaming“ vom Bereich der Gleichstellung auf den Bereich der Kinderrechte wird beispielsweise\r\nfür die Politik und Gesetzgebung der Europäischen Union diskutiert: vgl. Expert group of the impact of the Lisbon Treaty on Children´s\r\nRights: Mainstreaming children´s rights in EU Policy, Legislation and Budget, S. 8, eurochild Discussion Paper February 2014. Verfügbar\r\nunter https://www.cnape.fr/documents/document-paper_eurochild_mainstreaming-childrens-rights/ [23.11.2020]; vgl. auch die\r\nForderung der eaf im Positionspapier der eaf „In Verantwortung für Kinder – für einen Perspektivwechsel in der Familienpolitik!, 2016,\r\nS. 9.\r\n46 Vgl. Donath. (2020) Corona und Kinderrechte in: Forum Jugendhilfe 02/2020.\r\n47 Wapler a. a.O. S. 54.\r\n48 Positionspapier der eaf „In Verantwortung für Kinder – für einen Perspektivwechsel in der Familienpolitik!, 2016, S. 8.\r\n49 Um Klagen wegen Kinderlärms den Boden zu entziehen und die sehr uneinheitliche Rechtsprechung zu diesem Thema zu beenden,\r\nwurde im Jahr 2011 das Immissionsschutzgesetz geändert. Seitdem sind Geräuscheinwirkungen, die durch Kinder in\r\nKindereinrichtungen wie Kita, Spielplatz usw. hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne\r\ndes Immissionsschutzgesetzes. Vgl. z.B. Berichterstattung im Tagesspiegel: „Erwachsene für Kinderlärm“ am 26.05.2011. Verfügbar\r\nunter https://www.tagesspiegel.de/politik/bundesimmissionsschutzgesetz-erwachsene-fuer-kinderlaerm/4223098.html. Diese\r\nPrivilegierung gilt aber beispielsweise nicht für Lärm von Jugendlichen auf Bolzplätzen, so dass weiterhin auf Schließung solcher\r\nEinrichtungen geklagt wird. Vgl. z. B. Berichterstattung WAZ „Mühlheimer Anwohner klagen über Lärm auf saniertem Bolzplatz“ vom\r\n15.06.2020. Verfügbar unter https://www.waz.de/staedte/muelheim/muelheimer-anwohner-klagen-ueber-laerm-auf-saniertembolzplatz-\r\nid229314586.html [18.01.2021]\r\n50 Der Hessische Verwaltungsgerichtshof versäumte in einem Baurechtsurteil aus dem Jahr 2015 nahezu vollständig, auf Kindesbelange\r\neinzugehen. Dies obwohl Eltern sich mit einem Normenkontrolleilantrag gegen einen Bebauungsplan für Büro- und Wohngebäude\r\ngewendet hatten, der ihrer Ansicht nach den gefahrlosen Weg zum angrenzenden Spielplatz für ihre Kinder beseitigte. Ein\r\nausdrückliches Kindergrundrecht hätte möglicherweise zu einer ausführlicheren Begründung oder sogar zu einer anderen Entscheidung\r\ndes VGH geführt, vgl. die Ausführungen bei Hofmann/Donath. (2017): Gutachten bezüglich der ausdrücklichen Aufnahme von\r\nKinderrechten in das Grundgesetz nach Maßgabe der Grundprinzipien der UN-Kinderrechtskonvention, Deutsches Kinderhilfswerk\r\n2017, S. 37, 38."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-07-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019883","regulatoryProjectTitle":"Modernisierung des Sozialstaates","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/74/48/621110/Stellungnahme-Gutachten-SG2509290043.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\neaf e. V.\r\nAuguststraße 80 \r\n10117 Berlin\r\nProf. Dr. Martin Bujard Präsident\r\nNicole Trieloff Bundesgeschäftsführerin\r\ntel 030 28 39 54 00\r\nfax 030 28 39 54 50\r\nweb www.eaf-bund.de\r\nmail info@eaf-bund.de\r\nSTELLUNGNAHME\r\nBerlin, den 15. August 2025\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes \r\nzur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungs\u0002gerichts zur Vaterschaftsanfechtung\r\nDie evangelische arbeitsgemeinschaft familie (eaf) bedankt sich für die Gelegenheit zur \r\nStellungnahme und begrüßt, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz \r\n(BMJV) mit dem vorliegenden Entwurf 1 Maßnahmen vorschlägt, um die Entscheidung des \r\nBundesverfassungsgerichts 2 (BVerfG) zur Vaterschaftsanfechtung umzusetzen. Mit dieser \r\nEntscheidung hat das BVerfG die Rechte leiblicher, aber nicht rechtlicher Väter bei der \r\nVaterschaftsanfechtung gestärkt. Bislang war eine Anfechtung durch den leiblichen Vater\r\nausgeschlossen, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre\r\nBeziehung bestand, sogar wenn der leibliche Vater zuvor selbst ebenfalls eine solche hatte. Dieser \r\nabsolute Ausschluss einer Anfechtungsmöglichkeit, die es dem leiblichen Vater in jedem Fall \r\nunmöglich machte, selbst rechtlicher Vater zu werden, wurde vom BVerfG für verfassungswidrig \r\nerklärt.\r\nDie eaf begrüßt, dass der Entwurf hier künftig in besonders gelagerten Fällen eine Abwägung \r\nim Sinne des Kindeswohls möglich macht. Sie regt jedoch an, dabei mit Augenmaß \r\nvorzugehen und sozialen Vätern ebenfalls eine gewisse Sicherheit für ihre Rolle zu belassen.\r\nAuch diesen sollte ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen, welches ihnen in \r\nbegründeten Fällen ermöglicht, unabhängig vom Alter des Kindes, die rechtliche Vaterschaft im \r\nSinne des Kindeswohls zu verteidigen und zu behalten.\r\nBei der Etablierung einer grundsätzlich zu ermöglichenden zweiten Chance für den leiblichen \r\nVater plädiert die eaf für eine restriktivere Umsetzung als im vorliegenden Entwurf vorgesehen, \r\num die Stellung eines sozialen, Vaters, der zur Übernahme der Verantwortung für ein Kind mit \r\nden Rechten und Pflichten einer rechtlichen Vaterschaft bereit ist, zu stärken. Eine gewisse \r\nSicherheit und Verlässlichkeit ist für die sozialen Väter zentral, um ihre Rolle bei der Erziehung, \r\nder finanziellen Sicherung und der emotionalen Bindung zum Kind einzunehmen, was im Sinne \r\ndes Kindeswohls ist. Eine zweite Chance der leiblichen Väter, die zu niedrige Hürden hätte, \r\n \r\n1 Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur \r\nUmsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung.\r\n2 BVerfG Urteil vom 9. April 2024 – 1BvR 2017/21.\r\n2\r\nkönnte dazu führen, dass manche soziale Väter – die bspw. den leiblichen Vater persönlich \r\nkennen – ihre aufwändige Rolle als sozialer Vater nicht annehmen, da sie Sorge haben, die Sorge \r\nfür das Kind kann ihnen irgendwann leicht weggenommen werden.\r\nDie eaf sieht die im Entwurf vorgesehene Widerspruchslösung bei der Anfechtung der \r\nVaterschaft (§ 1600 Absatz 2 BGB-E) für über 18-jährige Kinder äußerst kritisch. Ein \r\nausbleibender Widerspruch könnte verschiedene, teils problematische Gründe haben, oder \r\nschlicht ein fehlendes Abschätzen der Tragweite. Im Falle eines ausbleibenden Widerspruchs \r\nwürde der abstammungsrechtliche Statuswandel immer eintreten, der sehr weitreichende \r\nKonsequenzen hat: Das volljährige Kind verliert dadurch das Verwandtschaftsverhältnis zum \r\nbisherigen rechtlichen Vater und über diesen Vater verwandte Großeltern oder Halbgeschwister, \r\nwas zu erbrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Nachteilen führen kann. Die eaf setzt sich \r\ndeshalb dafür ein, dass die explizite Zustimmung des volljährigen Kindes erforderlich sein sollte\r\nund dass alle Beteiligten nachweislich zu den Rechtsfolgen eines Statuswechsel des volljährigen \r\nKindes umfassend belehrt und beraten werden.\r\nDie eaf spricht sich zudem dafür aus, den Zugang zu einer Einzelfallentscheidung im \r\nfamiliengerichtlichen Verfahren auch für Kinder unter 6 Monaten vorzusehen. Ist es für einen \r\nsozialen rechtlichen Vater aussichtslos, in den ersten sechs Lebensmonaten eines Kindes seine \r\nVaterstellung gegenüber einem leiblichen Vater zu behaupten, könnte seine Bereitschaft - ohne \r\ndie Gewissheit der leiblichen Vaterschaft oder in Kenntnis ihres Fehlens von Anfang an -\r\nVerantwortung für ein Kind seiner Ehe- oder Lebenspartnerin zu übernehmen, darunter leiden.\r\nDenn das Vertrauen in die Dauerhaftigkeit einer Verbindung ist geeignet, die Fürsorge\u0002bereitschaft zu erhöhen.3 In Konstellationen, in denen die leibliche Abstammung des Kindes \r\nungewiss, der leibliche Vater zunächst unbekannt, nicht erreichbar oder aus Gründen des \r\nKindeswohls als rechtlicher Vater für das Kind nicht zumutbar erscheint, wird dies von Nachteil \r\nfür das betroffene Kind sein. \r\nDie vom Entwurf vorgesehene außergerichtliche Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft \r\ndurch eine „Dreier-Erklärung“ und ohne zeitliche Beschränkung sieht die eaf kritisch. Sie hält \r\nfür diese Konstellationen ein familiengerichtliches Verfahren für vorzugswürdig, um eine gute \r\nBegleitung und Information des Kindes, aber auch für die beteiligten Erwachsenen sicher zu \r\nstellen.\r\nDie eaf nimmt zu den im Referentenentwurf vorgeschlagenen Änderungen wie folgt Stellung:\r\n1 Neuregelung der Anfechtung durch den mutmaßlich leiblichen Vater (§ 1600 BGB-E)\r\nDie Neuregelung der Anfechtungsmöglichkeiten für einen leiblichen, nicht rechtlichen Vater ist\r\nin Umsetzung der einschlägigen Entscheidung des BVerfG das Kernstück des vorliegenden \r\nEntwurfs.\r\n \r\n3 Vgl. dazu die Stellungnahme des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen in: BVerfG \r\nUrteil vom 9. April 2024 – 1BvR 2017/21 – Rnr. 14.\r\n3\r\n1.1 Zwei-Eltern-Prinzip\r\nDer Referentenentwurf hat sich dafür entschieden, es weiterhin bei zwei rechtlichen Eltern zu \r\nbelassen. Diese Entscheidung begrüßt die eaf aus kindeswohlrechtlicher Sicht, denn je mehr \r\nPersonen mit rechtlichen Befugnissen bezüglich eines Kindes ausgestattet werden, desto\r\nhöher ist das Risiko für das Kind, in den Mittelpunkt eines Rechtsstreits oder in einen \r\nLoyalitätskonflikt zu geraten, wenn das Verhältnis der Eltern zueinander durch Streit und \r\nTrennungen belastet wird.\r\nFür den Fall, dass der Gesetzgeber beim Zwei-Eltern-Prinzip bleibt, hat das BVerfG darauf \r\nhingewiesen, dass dem leiblichen Vater ein Verfahren zur Verfügung stehen muss, das ihm \r\ngrundsätzlich die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft ermöglicht.\r\n4 Dabei fordert Art. 6 Abs. 2 \r\nSatz 1 GG nicht stets einen Vorrang der leiblichen Vaterschaft vor einer bestehenden rechtlichen \r\nVaterschaft. Wird dem leiblichen Vater aber die rechtliche Vaterschaft wegen einer bestehenden \r\nrechtlichen Vaterschaft eines anderen Mannes versagt, muss dies durch das Überwiegen \r\ngegenläufiger geschützter Interessen anderer Betroffener, insbesondere denjenigen des Kindes, \r\ngerechtfertigt sein.5\r\n1.2 Alter des Kindes \r\nDer Entwurf sieht je nach Alter des Kindes verschiedene Voraussetzungen für den Ausschluss der \r\nAnfechtung durch einen leiblichen, nicht rechtlichen Vater vor. Dabei unterscheidet er zwischen \r\nvolljährigen Kindern (§1600 Absatz 2 BGB-E) und minderjährigen Kindern im Alter unter 6 \r\nMonaten und über 6 Monaten (§1600 Absatz 3 und 4 BGB-E).\r\n1.3 Die Sechs-Monats-Grenze \r\n1.3.1 Minderjährige Kinder im Alter von unter 6 Monaten\r\nDer Entwurf sieht vor, dass im Falle eines Kindes unter 6 Monaten der leibliche Vater die \r\nrechtliche Vaterstellung eines anderen Mannes immer erfolgreich anfechten und dadurch selbst \r\nrechtlicher Vater werden kann. Diese vorgeschlagene Regelung sieht die eaf mit Sorge, da sie die\r\nPosition des rechtlichen, aber nicht leiblichen Vaters erheblich schwächt. Diesem sollte ebenfalls \r\nein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm in begründeten Fällen \r\nermöglicht, unabhängig vom Alter des Kindes, die rechtliche Vaterschaft zu verteidigen und zu \r\nbehalten.\r\nWenn der leibliche Vater während der Schwangerschaft, Geburt und in den ersten Lebens\u0002monaten des Kindes im Leben von Mutter und Kind beispielsweise nicht präsent oder nicht \r\nbekannt ist, könnte dadurch verhindert werden, dass ein anderer Mann in die soziale Vaterrolle \r\neintritt und rechtliche Verantwortung für das Kind übernimmt. Bei Zweifeln an der leiblichen \r\nAbstammung des Kindes müsste ein rechtlicher Vater bis zum sechsten Lebensmonat des Kindes \r\nimmer befürchten, dass ein leiblicher Vater auftaucht und ihm die rechtliche Vaterrolle entzieht. \r\n \r\n4 Vgl. BVerfG Urteil vom 9. April 2024 – 1BvR 2017/21 – Rnr. 47.\r\n5 Vgl. BVerfG Urteil vom 9. April 2024 – 1BvR 2017/21 – Rnr. 48.\r\n4\r\nDas ist nicht im Interesse des Kindes, denn eine verlässliche elterliche Zuordnung mit der Geburt\r\nist grundsätzlich von Vorteil für das Kind. \r\nDeshalb hat das BVerfG in seiner Entscheidung auch noch einmal betont, dass der Gesetzgeber \r\nzur Begründung der rechtlichen Vaterschaft nicht eine Feststellung der leiblichen Vaterschaft im \r\nEinzelfall verlangen muss, sondern typisierend aus tatsächlichen Umständen, vor allem aus der \r\nsozialen Situation der Betroffenen, auf die Abstammung sowie damit auch auf die Bereitschaft \r\nzur rechtsverbindlichen Übernahme von Elternverantwortung schließen und daran die Zu\u0002ordnung der rechtlichen Eltern ausrichten kann, wenn dies in der Regel zu dem Zusammentreffen \r\nvon leiblicher und rechtlicher Elternschaft führt. Dies dürfte aktuell bei der ehelichen Geburt und \r\nder mit Zustimmung der Mutter erfolgten Anerkennung der Vaterschaft der Fall sein. Denn auch \r\nwenn es keine verlässlichen Statistiken zur Häufigkeit von Kindern gibt, bei denen die rechtliche \r\nund die leibliche Vaterschaft außerhalb einer Adoption auseinanderfallen, ist doch davon \r\nauszugehen, dass diese eher die Ausnahme als die Regel sind. \r\nDafür sprechen auch Ergebnisse der aktuellen ELSA-Studie, nach der Frauen, die sich in einer \r\nPartnerschaft befinden, nur selten von einem anderen Mann als dem Partner schwanger werden. \r\nBei den ausgetragenen Schwangerschaften liegt dieser Anteil sowohl bei den ungewollten als \r\nauch bei den gewollten Schwangerschaften bei etwa einem Prozent.\r\n6 Bei den ungewollten, aber\r\nausgetragenen Schwangerschaften, von denen hier mehrheitlich auszugehen sein dürfte, waren \r\nknapp die Hälfte der Mütter verheiratet. 7 Unter ungewollt Schwangeren sind nach den \r\nquantitativen Ergebnisse eines ELSA-Teilprojektes zu vulnerablen Gruppen 16 Prozent von \r\nPartnergewalt betroffen.8\r\nGreift der Gesetzgeber bei der Zuordnung des Eltern-Kind-Verhältnisses auf typisierende\r\nVermutungen zurück, muss er laut BVerfG bei Auseinanderfallen von leiblicher und rechtlicher \r\nVaterschaft wegen der Gewährleistungen des Elterngrundrechts zugunsten des leiblichen Vaters \r\ndie Erlangung des Vaterschaftsstatus und zugunsten des rechtlichen Vaters dessen Aufgabe\r\nermöglichen.9 Die eaf versteht die Entscheidung des BVerfG so, dass in diesen Fällen eine\r\nAbwägung der Grundrechte und Interessen aller Beteiligten ermöglicht werden soll, diese jedoch \r\nnicht in jedem Falle in eine Entscheidung zugunsten der rechtlichen Vaterstellung des leiblichen \r\nVaters münden muss.\r\nDer Entwurf begründet die Entscheidung für eine Altersgrenze von 6 Monaten damit, dass \r\nbindungstheoretisch bis zu diesem Alter eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem \r\nsozialen Vater ausgeschlossen sei und damit eine Sperrwirkung der sozial-familiären Bindung \r\ndes Kindes nicht gegeben sein könne. \r\n \r\n6 Vgl. Erfahrungen und Lebenslagen ungewollt Schwangerer. Angebote der Beratung und Versorgung \r\n(ELSA), S. 211, \r\nwww.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Berichte/ELSA_A\r\nbschlussbericht.pdf [abgerufen am 14.08.2025].\r\n7 Vgl. ebda S. 212.\r\n8 Vgl. ebda S. 358.\r\n9 Vgl. BVerfG Urteil vom 9. April 2024 – 1BvR 2017/21 – Rnr. 45.\r\n5\r\nEine sozial-familiäre Beziehung wird als gegeben angesehen, wenn vom Vater tatsächliche \r\nVerantwortung getragen wird. Diese wiederum wird nach der gegenwärtigen Rechtslage \r\nangenommen, wenn der Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind \r\nlängere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Auch das Bundesverfassungs\u0002gericht stellt in seiner Entscheidung weiterhin auf die Ehe des Vaters mit der Mutter ab und geht \r\nerst bei ihrem Scheitern von einem möglichen Wegfall der sozial-familiären Beziehung aus.10\r\nDie eaf sieht diese starre Altersgrenze kritisch. Sie gibt zu bedenken, dass die mit dieser \r\nAltersgrenze einhergehende absolute Rechtsfolge des Eintritts der rechtlichen Vaterschaft \r\ndes leiblichen Vaters auf Einzelfälle treffen könnte, in denen den Grundrechten des\r\nrechtlichen, nicht leiblichen Vaters und des Kindes sowie der Mutter in unverhältnismäßiger \r\nWeise nicht Rechnung getragen werden könnte. Zu denken wäre dabei an konfliktreiche \r\nKonstellationen, in denen Gewalt in der Schwangerschaft oder Vergewaltigung eine Rolle spielen \r\noder die Motivation des leiblichen Vaters nicht auf das Wohl des Kindes, sondern auf die \r\nKontrolle der Mutter und die Störung ihres sozial-familiären Lebens, beispielsweise in einer \r\nbestehenden Ehe, gerichtet ist. Auch konfliktreiche Konstellationen, in denen sich ein \r\nSamenspender nach der Geburt des Kindes darauf besinnt, entgegen ursprünglicher Absichten \r\nnun doch auch rechtlicher Vater werden zu wollen, sind nach dem vorliegenden Entwurf von den \r\nvorgeschlagenen Änderungen betroffen und müssen mitgedacht werden.11\r\nZudem besteht die Gefahr, dass die Anfechtung der Vaterschaft zwar innerhalb der Sechs\u0002monatsfrist nach Geburt des Kindes erklärt wird, sich das Verfahren jedoch so lange hinzieht, \r\ndass das Kind zwischenzeitlich Bindungen an den sozialen und vorläufig noch rechtlichen Vater \r\nentwickelt, die dann keine Berücksichtigung mehr finden können. Die eaf setzt sich jedoch dafür \r\nein, die Interessen von Kindern in den Mittelpunkt von Reformvorschlägen zu stellen, auch wenn \r\ndies im Ergebnis dazu führen kann, dass die Interessen von Eltern und an Elternschaft \r\ninteressierten Personen dahinter zurücktreten müssen.\r\nDie eaf verkennt nicht, dass Kinder ein Recht auf Kenntnis ihrer leiblichen Abstammung haben \r\nund in der Regel, spätestens in der Pubertät, ein starkes Interesse an ihrer leiblichen Abstammung \r\nentwickeln. Ein offener Umgang mit dem Auseinanderfallen von rechtlicher und leiblicher\r\nVaterschaft ist deshalb in der Regel kindeswohldienlich und angezeigt, um sie in ihrer \r\nIdentitätsentwicklung zu stärken. Das kann jedoch auch im Wege der Information und eines \r\nmoderaten Umgangs mit dem leiblichen Vater erreicht werden, wenn dieser kindeswohldienlich \r\nzustande kommen kann. Insoweit erfordern das Recht und Bedürfnis des Kindes nach Kenntnis \r\nseiner Abstammung nicht notwendigerweise die rechtliche Vaterschaft des leiblichen Vaters.\r\nHier könnte im Interesse des Kindes an die Einführung eines statusunabhängigen Feststellungs\u0002verfahrens gedacht werden, wenn dieses vom Kind ausgehend gewünscht wird.\r\n \r\n10 Vgl. BVerfG Urteil vom 9. April 2024 – 1BvR 2017/21 – Rnr. 98.\r\n11 Vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes \r\nzur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung, S. 37.\r\n6\r\nSchließlich gibt der Entwurf selbst mit § 1600 Absatz 3 Nummer 4 BGB-E die Möglichkeit, \r\nunabhängig vom Vorliegen sozial-familiärer Bindungen oder dem Bemühen um solche, den \r\nAusschluss der Anfechtung als grob unbillig zu werten und damit in eine Kindeswohlprüfung \r\nnach Absatz 3 Satz 3 einzusteigen.\r\nDiese Möglichkeit sollte im umgekehrten Fall auch dem rechtlichen, nicht leiblichen Vater und \r\nder Mutter unabhängig vom Alter des Kindes eröffnet werden, damit diese im Sinne des \r\nKindeswohls Umstände darlegen können, die der Änderung der rechtlichen Vaterschaft ent\u0002gegenstehen und eine konkrete Interessenabwägung im begründeten Einzelfall zumindest \r\nmöglich ist. Im Sinne der Umsetzung der Istanbul-Konvention sollte hier die Grundrechtsrelevanz \r\ndes Gewaltschutzes in eine Kindeswohlprüfung einfließen können, da ein unberücksichtigtes \r\nSchutzbedürfnis des Kindes und auch der Mutter Auswirkungen auf das Kindeswohl haben kann. \r\nDer leibliche Vater kann nach Erstreiten der rechtlichen Vaterschaft über § 1626a BGB das \r\nSorgerecht für das Kind erlangen und dadurch ganz konkret in einen dauerhaften Kontakt mit \r\nMutter und Kind gelangen. Allein eine solche Perspektive könnte aus Opferschutzgesichts\u0002punkten zu vermeiden sein.\r\nIn diesem Zusammenhang begrüßt die eaf ausdrücklich die Neufassung des § 175 Absatz 2 \r\nFamFG-E, durch die klargestellt wird, dass das Gericht in Verfahren auf Anfechtung der \r\nVaterschaft die Eltern und das Kind persönlich anhören soll. An dieser Stelle wäre aus Sicht der \r\neaf ein Hinweis darauf dringend geboten, dass bei Anhaltspunkten für Gewaltkontexte eine \r\nAnhörung immer notwendig ist und getrennt erfolgen muss.\r\nDie eaf spricht sich deshalb dafür aus, den Zugang zu einer Einzelfallentscheidung im \r\nfamiliengerichtlichen Verfahren auch für Kinder unter 6 Monaten zu eröffnen.12\r\nZwar kann die eaf nachvollziehen, dass beim Auseinanderfallen von rechtlicher und leiblicher \r\nVaterschaft und zwei grundsätzlich an der Verantwortungsübernahme für das Kind interessierten \r\nVätern ein Zusammenfallen von rechtlicher und leiblicher Vaterschaft in einem frühen Stadium \r\nder Bindungsentwicklung zunächst grundsätzlich als stabiler und damit vorzugswürdiger \r\nerscheint. Dennoch kann es im Einzelfall geboten sein, dem Bestand der rechtlichen Vaterschaft \r\nbeim nicht leiblichen Vater den Vorrang einzuräumen, wenn ein erhebliches Konfliktpotential \r\nprognostisch dem Kindeswohl abträglich wäre. Hier könnte im Falle eklatanter Veränderungen \r\nder Umstände eine nachträgliche Korrektur durch eine zweite Chance für den leiblichen Vater \r\ndem Kindeswohl dienlich sein, wenn sie entsprechend restriktiv durch Kindeswohlanforderungen \r\ngerahmt und im Lebensverlauf noch sinnvoll angezeigt ist.\r\n1.3.2 Minderjährige Kinder im Alter von über 6 Monaten\r\nFür minderjährige Kinder über 6 Monate sieht der Entwurf vor, dass eine sozial-familiäre \r\nBeziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater die Anfechtung des leiblichen Vaters weiterhin \r\n \r\n12 Für eine Einzelfallentscheidung haben sich im für den vorliegenden Referentenentwurf maßgebenden \r\nVerfahren zur Vaterschaftsanfechtung vor dem BVerfG grundsätzlich auch der Deutsche Anwaltsverein, \r\ndas Deutsche Institut für Familienrecht, der djb und die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienfragen \r\nin ihren Stellungnahmen ausgesprochen: Vgl. BVerfG Urteil vom 9. April 2024 – 1BvR 2017/21 – Rnr.13 ff.\r\n7\r\ngrundsätzlich ausschließt. Dies soll jedoch nicht gelten, wenn auch der leibliche Vater eine \r\nsozial-familiäre Beziehung zum Kind hat (§ 1600 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB-E) oder zu einem \r\nfrüheren Zeitpunkt hatte, aber diese nicht mehr andauert und zwar aus Gründen, die er nicht zu \r\nvertreten hat (§ 1600 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB-E) oder sich der leibliche Vater um eine solche \r\nBeziehung ernsthaft bemüht hat, aber erfolglos geblieben ist, und zwar ebenfalls aus Gründen, \r\ndie er nicht zu vertreten hat (§ 1600 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB-E). Unabhängig von diesen Fällen \r\nsieht der Entwurf vor, das die Möglichkeit der Anfechtung trotz sozial-familiärer Beziehung \r\nzwischen Kind und rechtlichem Vater für den leiblichen Vater auch möglich ist, wenn der \r\nAusschluss aus nicht vom leiblichen Vater zu vertretenden Gründen grob unbillig wäre (§ 1600 \r\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 4 BGB-E).\r\nIst keine dieser vier neuen Fallgruppen erfüllt, so entfaltet die sozial-familiäre Beziehung \r\nzwischen Kind und rechtlichem Vater weiterhin eine Sperrwirkung und die Anfechtung durch \r\nden leiblichen Vater ist nicht möglich. Das Familiengericht nimmt dann keine Kindes\u0002wohlprüfung oder Interessenabwägung im Einzelfall mehr vor und der rechtliche, nicht leibliche \r\nVater bleibt rechtlicher Vater. Dieses Ergebnis kann nach dem Entwurf dann nur noch im Wege \r\neiner „zweiten Chance“ noch einmal durch den leiblichen Vater in Frage gestellt werden, wenn \r\ndie sozial-familiäre Beziehung zum rechtlichen Vater wegfällt (s. u.).\r\nWird aber einer dieser vier Fälle bejaht, schließt sich gemäß § 1600 Abs. 3 Satz 3 BGB-E eine \r\nKindeswohlprüfung an, in der laut Begründung des Entwurfs die Intensität und Dauer sowie die \r\nBedeutung der sozial-familiären Beziehungen für das Kind oder die sonstigen Gründe im \r\nEinzelfall beleuchtet werden.\r\n13 Ergibt diese Prüfung, dass der Fortbestand der rechtlichen \r\nVaterschaft unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten für das Wohl des \r\nKindes erforderlich ist, dann bleibt die Anfechtung durch den leiblichen Vater auch bei Vorliegen \r\neiner der vier Fallgruppen erfolglos. Ergibt die Prüfung, dass der Fortbestand der rechtlichen \r\nVaterschaft für das Wohl des Kindes nicht erforderlich ist, so hat die Anfechtung Erfolg und der \r\nleibliche Vater wird rechtlicher Vater. \r\nGemäß § 1599 Abs. 2 BGB-E wirkt die Anfechtung auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes \r\nzurück. Das bedeutet, dass sich Verwandtschaftsverhältnisse ändern und möglicherweise \r\nUnterhaltszahlungen und Erbfälle rückabgewickelt werden müssen und Wirkungen im Namens\u0002recht oder Staatsbürgerschaftsrecht eintreten können.\r\nDie eaf begrüßt, dass hier Einzelfallentscheidungen möglich sind, die die Kindeswohlprüfung \r\nals zentrales Element der Entscheidung vorsehen.\r\nExkurs: Sachverhalte mit Anhaltspunkten für Gewaltkontexte \r\nSorgen machen der eaf mögliche Sachverhalte, in denen Gewaltaspekte eine Rolle spielen. Als \r\nAbstammungssache unterliegt das Verfahren auf Vaterschaftsanfechtung nach § 177 Absatz 1 \r\nFamFG der eingeschränkten Amtsermittlung. Demnach dürfen von den beteiligten Personen \r\n \r\n13 Vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes \r\nzur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung, S. 16.\r\n8\r\nnicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, dem Fortbe\u0002stand der Vaterschaft zu dienen, oder wenn der die Vaterschaft Anfechtende einer Berück\u0002sichtigung nicht widerspricht.\r\nMöglicherweise muss diese Vorschrift, da nun nach dem vorliegenden Entwurf im Zuge der \r\nVaterschaftsanfechtung über die Feststellung einer häuslichen Gemeinschaft hinaus Kindes\u0002wohlaspekte und Interessen der Beteiligten stärker als bisher in den Vordergrund des \r\nAbstammungsrechts treten, neu in den Fokus rücken und überdacht werden. Die eaf bedauert \r\nin diesem Zusammenhang, dass die dringend erforderlichen Änderungen zur Verbesserung des \r\nSchutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren wie beispielsweise \r\ndie Konkretisierung der Amtsermittlungspflicht bei Partnerschaftsgewalt und die getrennte \r\nAnhörung im entsprechenden Referentenentwurf des BMJ der Diskontinuität anheimgefallen \r\nsind und deswegen noch nicht umgesetzt wurden.14 Die eaf fordert zudem einen Fortbildungs\u0002anspruch für Familienrichter:innen und die Einführung belegbarer Kenntnisse zum Gewaltschutz \r\nin § 23 b GVG, denn von der hinreichenden Sensibilisierung und Qualifizierung der Familien\u0002richter:innen hängt es wesentlich ab, ob die Komplexität und Dynamiken von Fällen häuslicher \r\nGewalt erfasst und gewaltausübende Eltern im familiengerichtlichen Verfahren nicht nur als \r\nElternteile mit Rechten gesehen, sondern stärker in ihrer Verantwortung für das Geschehene und \r\ndie Folgen für die gewaltbetroffenen Personen in den Blick genommen werden. Das muss aus \r\nSicht der eaf auch für das familiengerichtliche Gestaltungsverfahren in Abstammungssachen\r\ngelten, wenn im Verfahren Kindeswohlaspekte zu prüfen sind. Gerade in Fällen mit Gewalt\u0002kontexten kann die Amtsermittlung von besonderer Bedeutung sein.\r\nDie Begründung des Referentenentwurfs stellt ausdrücklich auf die Darlegungs- und Fest\u0002stellungslast des rechtlichen Vaters für die Erforderlichkeit des Fortbestehens seiner rechtlichen \r\nVaterschaft für das Kindeswohl ab.15 Dies nimmt die eaf zum Anlass, diese Zusammenhänge \r\nnoch einmal im Hinblick auf die Istanbul-Konvention zu überprüfen und zu überdenken, ob \r\nder Grundsatz der eingeschränkten Amtsermittlung bei Vaterschaftsanfechtung in Fällen mit \r\nGewaltkontexten ein ausreichendes Vorgehen des Gerichts im Hinblick auf die Kindeswohl\u0002prüfung nach § 1600 Abs. 3 Satz 3 BGB-E ermöglicht.\r\nExkurs: Neue Definition der tatsächlichen Verantwortung (§ 1600 Abs. 4 Satz 3 BGB-E) \r\nIm bestehenden Recht und im vorliegenden Entwurf wird eine sozial-familiäre Beziehung dann \r\nals gegeben angesehen, wenn ein Vater (oder im BGB-E „Mann“) für das Kind tatsächliche \r\nVerantwortung trägt. Im aktuell geltenden § 1600 Absatz 3 BGB wird gesetzlich vermutet, dass \r\neine Übernahme tatsächlicher Verantwortung in der Regel vorliegt, wenn der Vater mit der \r\nMutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft \r\n \r\n14 Vgl. Stellungnahme der eaf zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von \r\ngewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands \r\nund zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften, 5. September 2024, www.eaf\u0002bund.de/sites/default/files/2024-09/240926_RefE_FamFG_Schutz_gewaltbetroffener_Personen.pdf\r\n[abgerufen am 13.08.2025].\r\n15 Vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes \r\nzur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung, S. 41.\r\n9\r\nzusammengelebt hat. Diese Regelvermutungen entsprechen der typisierenden Zuordnung der \r\nrechtlichen Vaterschaft durch Ehe oder Anerkennung, die auch im vorliegenden Referenten\u0002entwurf beibehalten wird. Deshalb ist es aus Sicht der eaf folgerichtig, die tatsächliche \r\nVerantwortungsübernahme auch entlang dieser typisierenden rechtlichen Grundlagen zu \r\ndefinieren. Auch das Bundesverfassungsgericht stellt in seiner Entscheidung weiterhin auf die \r\nEhe des Vaters mit der Mutter ab und geht erst bei ihrem Scheitern von einem möglichen Wegfall \r\nder sozial-familiären Beziehung aus.16\r\nDer Unterschied zwischen Ehe und Anerkennung liegt darin, dass der verheiratete rechtliche \r\nVater mit Geburt des Kindes automatisch mit der Mutter zusammen das gemeinsame Sorgerecht \r\nhat und die Ehe neben dem gemeinsamen Sorgewillen für in der Ehe geborene Kinder auch auf \r\nein auf Dauer angelegtes Zusammenlebens ausgerichtet ist. Dieses ist durch die Verpflichtung \r\nzur gegenseitigen Fürsorge und wirtschaftlichen Unterstützung und damit durch eine Verant\u0002wortungsübernahme der Eheleute füreinander gekennzeichnet. Die Anerkennung bezieht sich \r\nhingegen nur auf die rechtliche Beziehung von Vater und Kind und erfordert für die Aus\u0002gestaltung mit allen elterlichen Rechten und Pflichten zusätzlich eine gemeinsame Sorge\u0002erklärung mit der Mutter oder eine Übertragung durch das Familiengericht.\r\nEs erschließt sich der eaf deshalb nicht, weshalb der Entwurf vorliegend in § 1600 Abs. 4 Satz 2 \r\nBGB-E die gesetzliche Regelvermutung durch Ehe entfallen lässt und nur noch auf das längere \r\nZusammenleben in häuslicher Gemeinschaft abstellen will. Eine aus der Entscheidung des BVerfG \r\nableitbare Notwendigkeit hierfür kann die eaf nicht erkennen. Es sind Fälle denkbar, in denen \r\naufgrund beruflich bedingter Trennungen (längere Auslandseinsätze, bei denen die Familie \r\naufgrund der Schulkontinuität älterer Geschwisterkinder oder Unsicherheit in Krisengebieten den \r\nVater nicht begleitet, lange Abwesenheiten durch Berufe wie Kapitän o. ä.) oder auch aus \r\ngesundheitlichen Gründen die häusliche Gemeinschaft immer wieder für längere Zeit unter\u0002brochen sein kann, die durch die Ehe, die gegenseitige Verantwortungsübernahme und das \r\nSorgerecht für das Kind jedoch auch auf die Entfernung hin weiterhin rechtlich gerahmt bleibt. \r\nDies sollte aus Sicht der eaf nicht unberücksichtigt bleiben und kann durch die gesetzliche \r\nVermutung gestärkt werden, die in anders gelagerten Fällen widerlegt werden kann.\r\nDie eaf spricht sich deshalb dafür aus, im Falle des Bestehens einer Ehe weiterhin gesetzlich \r\nzu vermuten, dass der verheiratete rechtliche Vater tatsächliche Verantwortung für das Kind \r\nübernommen hat.\r\n1.3.3 Volljährige Kinder \r\nFür volljährige Kinder sieht der Entwurf mit §1600 Absatz 2 BGB-E vor, dass die Anfechtung der \r\nVaterschaft ausgeschlossen ist, wenn das volljährige Kind widerspricht. Laut Begründung sind \r\nFälle betroffen, in denen das Kind im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung das \r\n18. Lebensjahr bereits vollendet hat.17 Demnach kann das Kind bereits zu Beginn des Verfahrens \r\n \r\n16 Vgl. BVerfG Urteil vom 9. April 2024 – 1BvR 2017/21 – Rnr. 98.\r\n17 Vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes \r\nzur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung, S. 37.\r\n10\r\nvolljährig gewesen oder im Laufe des Verfahrens volljährig geworden sein. Das BVerfG hat sich \r\nin der dem Gesetzesentwurf zugrunde liegenden Entscheidung zur Vaterschaftsanfechtung bei \r\nvolljährigen Kindern nicht geäußert.\r\nDie eaf sieht die vorgesehene Regelung sehr kritisch. Im Falle eines ausbleibenden Widerspruchs \r\ndes Kindes hat die auf rückwirkende Beseitigung der rechtlichen Vaterschaft des bisherigen \r\nrechtlichen Vaters gerichtete Anfechtung des leiblichen Vaters ohne weitere Voraussetzungen \r\nErfolg. Das volljährige Kind verliert dadurch das Verwandtschaftsverhältnis zum bisherigen \r\nrechtlichen Vater und sämtlicher nur über diesen Vater verwandter Personen wie Großeltern \r\noder Halbgeschwister väterlicherseits. Dadurch erlöschen unter anderem seine diesbezüg\u0002lichen Erbrechte und es hat auch keine Unterhaltsansprüche gegen den bisherigen rechtlichen \r\nVater mehr. Im Gegenzug ist es diesem bisherigen rechtlichen Vater künftig nicht mehr zum \r\nElternunterhalt verpflichtet. Dies ist ein Eingriff in das gesamte familiäre Gefüge des voll\u0002jährigen Kindes, der in vielem einer Volljährigenadoption ähnelt. Auch dort ist aber die aktive \r\nMitwirkung des anzunehmenden Kindes Voraussetzung.\r\nZudem befinden sich junge Erwachsene oft noch in großer finanzieller und emotionaler \r\nAbhängigkeit von ihrer Herkunftsfamilie. Dies umso mehr, wenn sie noch zu Hause wohnen, was \r\nangesichts der angespannten Lage auf vielen Wohnungsmärkten bei erwachsenen Kindern \r\nAnfang Zwanzig zunehmend der Fall ist. Ein Loyalitätskonflikt kann hier lähmend wirken und zur \r\nInaktivität führen. Damit sind die Interessen des Kindes aber unter Umständen nicht ausreichend \r\ngewahrt.\r\nNach der im Entwurf vorgesehenen Widerspruchslösung würde im Falle eines ausbleibenden \r\nWiderspruchs der abstammungsrechtliche Statuswandel immer (!) eintreten. Aus welchem \r\nGrund der Widerspruch des Kindes ausbleibt, wäre dabei unerheblich: Ob es die Ladung zur \r\nGerichtsverhandlung und die Möglichkeit des Widerspruchs ignoriert, die Tragweite der \r\nÄnderung der rechtlichen Vaterschaft nicht erfasst, aufgrund einer Erkrankung andere \r\nPrioritäten setzt oder von einem der am Verfahren Beteiligten unter Druck gesetzt wird, spielt \r\ndabei keine Rolle. Eine Inaktivität des Kindes führt in jedem Fall dazu, dass die Anfechtung \r\ndes leiblichen Vaters Erfolg hat und dieser die rechtliche Vaterstellung erlangt. Im Ergebnis \r\nkönnten geringfügige Gründe bzw. fehlendes Absehen der Tragweite eines Nicht-widersprechens \r\nzu enorm weitreichenden negativen Konsequenzen für das Kind, die Mutter und den sozialen \r\nVater führen.\r\nWarum in diesem Zusammenhang die Interessen des leiblichen Vaters, der die Anfechtung \r\nbetreibt, so gewichtig sein sollen, das sie im Falle der Inaktivität des Kindes überwiegen, ist aus \r\nSicht der eaf nicht nachvollziehbar, zumal die Begründung selbst ausführt, dass zu diesem \r\nZeitpunkt die Elterngrundrechte beider Väter erloschen sind und deren Interessen hinter dem \r\nWillen des volljährigen Kindes zurückzutreten haben.18 Mit der Volljährigkeit ist keine Kindes\u0002wohlprüfung mehr vorgesehen und auch das Bestehen oder Fehlen sozial-familiärer Beziehungen \r\nzu beiden Vätern spielt nach dem Entwurf keine Rolle mehr. Aus Sicht der eaf sprechen aber \r\n \r\n18 Vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes \r\nzur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung, S. 38.\r\n11\r\ngerade diese von der Begründung ausgeführten Ziele für ein Zustimmungserfordernis des \r\nvolljährigen Kindes.\r\nDie Regelung des § 1600 Absatz 2 BGB-E soll laut Begründung bewirken, dass das volljährige \r\nKind, wenn diesem bis zu diesem Zeitpunkt ein bestimmter Mann als rechtlicher Vater \r\nzugeordnet war, von einer Statusänderung gegen seinen Willen, veranlasst durch einen außen\u0002stehenden Dritten, verschont bleibt.\r\n19 Das ist aus Sicht der eaf durch eine reine \r\nWiderspruchslösung nicht gewährleistet.\r\nSie setzt sich deshalb dafür ein, dass bei einem derart massiven Eingriff in die familiären \r\nVerhältnisse des volljährigen Kindes die Zustimmung des Kindes erforderlich sein sollte. Ohne \r\ndie Zustimmung des volljährigen Kindes wäre eine rechtliche Vaterschaft des leiblichen Vaters \r\ndann nicht möglich. Eine solche Regelung entspräche dem in der Begründung formulierten \r\nZiel des „alleinigen Abstellen auf den Willen des volljährigen Kindes“20 wesentlich besser als \r\neine reine Widerspruchslösung, die im Ergebnis das Schweigen des volljährigen Kindes als \r\nZustimmung oder Gleichgültigkeit wertet, obgleich die dahinterliegende Gründe vielfältig \r\nund anders gelagert sein können.\r\nAus Sicht der eaf ist es zudem dringend erforderlich, dass alle Beteiligten zu den Rechtsfolgen \r\neines Statuswechsel des volljährigen Kindes umfassend belehrt und beraten werden. Auch \r\ndies lässt sich besser umsetzen, wenn das Kind davon überzeugt werden muss, dass seine \r\nZustimmung zu einem Wechsel der rechtlichen Vaterschaft hin zu seinem leiblichen Vater seinen \r\nInteressen und seiner Lebenslage entspricht. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass Kindheit \r\nund Aufwachsen des Kindes bei Volljährigkeit bereits der Vergangenheit angehören. Welche Rolle \r\nder bisherige rechtliche Vater und der leibliche Vater in seinem Leben gespielt haben und ob ein \r\nStatuswechsel seinen gelebten familiären Beziehungen Rechnung trägt und in der gegebenen \r\nSituation angemessen ist, kann das Kind am besten selbst beurteilen. Bei dieser Entscheidung \r\nmuss jedoch sichergestellt sein, dass es ausreichend beraten und begleitet wird, um eine \r\ninformierte und selbstbestimmte Entscheidung treffen zu können. Eine Möglichkeit zur Beratung \r\nund Begleitung sollte auch allen betroffenen Elternteilen niedrigschwellig zur Verfügung stehen.\r\n2 „Zweite Chance“ durch Fristhemmung (§ 1600b Absatz 4 BGB-E) und \r\nWiederaufnahmemöglichkeit (§ 185 Absatz 2 FamFG-E)\r\nFür den Fall, dass die Anfechtung eines leiblichen Vaters aufgrund einer sozial-familiären \r\nBindung zwischen Kind und rechtlichem Vater ausgeschlossen ist, hat das BVerfG ausgeführt, \r\ndass im Falle des Wegfalls dieser sozial-familiären Bindung der Schutz der sozialen Familie dem \r\nleiblichen Vater nicht mehr generell entgegengehalten werden kann. \r\n \r\n19 Vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes \r\nzur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung, S. 38.\r\n20 Vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes \r\nzur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung, S. 38.\r\n12\r\nDer Entwurf will diesen Anforderungen dadurch gerecht werden, dass während der Dauer des \r\nBestehens der sozial-familiären Beziehung zum rechtlichen Vater der neue § 1600b Abs. 4 Satz 3 \r\nBGB-E die Anfechtungsfrist für den leiblichen Vater mit einer Sonderbestimmung hemmt und \r\ngemäß § 185 Abs. 2 FamFG-E eine Wiederaufnahme des erfolglosen Anfechtungsverfahrens \r\nmöglich wird, wenn nach Abschluss dieses Verfahrens die sozial-familiäre Beziehung des Kindes \r\nzum rechtlichen Vater entfallen ist.\r\nDie eaf kann die Beweggründe für diese Öffnung auch im Sinne des Kindeswohls zwar \r\ngrundsätzlich nachvollziehen. Dabei überzeugt zunächst insbesondere das Beispiel des BVerfG, \r\ndass es nach Tod oder Scheitern der Ehe des rechtlichen Vaters und einem Ende seiner sozial\u0002familiären Beziehung zum Kind leibliche Väter geben mag, die in sozial-familiärer Beziehung zu\r\ndem Kind stehen, ohne dass auch nur die Möglichkeit besteht, die gelebte Beziehung in Einklang \r\nmit der Rechtslage zu bringen, weil noch eine in der Vergangenheit liegende, längst zerbrochene \r\nsozial-familiäre Beziehung geschützt wird.\r\n21\r\nAndererseits sollte das Ergebnis einer Neuregelung aus Sicht der eaf nicht sein, dass über \r\neiner Familie, die mit einem rechtlichen, nicht leiblichen Vater eine soziale Familie bildet, \r\njederzeit das Damoklesschwert eines in die rechtliche Vaterstellung einrückenden leiblichen \r\nVaters schwebt, sobald es in dieser Familie kriselt und ein Ende der sozial-familiären\r\nBeziehung droht. Dies kann soziale Väter unter Druck setzen und es besteht das Risiko, dass \r\nleibliche Väter gezielt darauf hinarbeiten, eine sozial-familiäre Beziehung zu unterminieren, um \r\nso die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme ihres Anfechtungsverfahrens zu schaffen. \r\nAuch wenn das BVerfG ausgeführt hat, das Rechtssicherheit in Form von Statusbeständigkeit \r\nund -klarheit bei Wegfall sonstiger geschützter Interessen allein keinen angemessenen Inter\u0002essenausgleich für den leiblichen Vater begründet22, deutet dies doch daraufhin, dass es weitere \r\nInteressen geben kann, die einer Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft im zweiten Anlauf \r\nentgegenstehen können. Die eaf kann nicht erkennen, wie diese angemessen berücksichtigt \r\nwerden können, wenn beim Wegfall der sozial-familiären Beziehung die Vaterschaftsanfechtung \r\neines leiblichen Vaters ohne weitere Voraussetzungen erfolgreich ist, wenn die erforderlichen \r\nFristen gewahrt sind. Hier würde die eaf sich eine restriktivere Umsetzung der grundsätzlich \r\nzu ermöglichenden zweiten Chance für den leiblichen Vater wünschen, um die Stellung eines \r\nsozialen, Vaters, der zur Übernahme der Verantwortung für ein Kind mit den Rechten und \r\nPflichten einer rechtlichen Vaterschaft bereit ist, zu stärken.\r\nInsbesondere mit dem Verstreichen längerer Zeiträume, in denen eine sozial-familiäre \r\nBeziehung mit einem rechtlichen, nicht leiblichen Vater gelebt wurde, könnten Kriterien wie \r\neine erneute Kindeswohlprüfung oder die Zustimmung eines Kindes, das das 14. Lebensjahr \r\nerreicht hat, hinzutreten.\r\n \r\n21 Vgl. BVerfG Urteil vom 9. April 2024 – 1BvR 2017/21 – Rnr. 97.\r\n22 Vgl. BVerfG Urteil vom 9. April 2024 – 1BvR 2017/21 – Rnr. 97\r\n13\r\nEs erschließt sich auch nicht, wieso auch ein Vater, der trotz Kenntnis seiner Vaterschaft erst \r\nsehr spät rechtliche Verantwortung für sein leibliches Kind übernehmen will, ebenfalls durch die \r\nneue Fristhemmung des § 1600b Absatz 4 Satz 3 und 4 BGB-E durch den Wegfall einer sozial\u0002familiären Beziehung zum rechtlichen Vater ganz ohne jede weitere Voraussetzung rechtlicher \r\nVater werden könnte, als ob es die sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater \r\nnie gegeben hätte und ohne dass sich der leibliche Vater bislang für das Wohlergehen des Kindes \r\ninteressiert haben muss. So würde das Kind mit dem neuen Status möglicherweise Erbansprüche \r\nund Ansprüche auf Waisenrente oder aus einer Risikolebensversicherung einbüßen, wenn der \r\nrechtliche Vater gestorben ist und an dieser Stelle Unterhaltsansprüche gegen den leiblichen \r\nVater erwerben, die zu einer Verschlechterung seiner finanziellen Situation führen könnten. Ob \r\nder Aufbau einer sozial-familiäre Beziehung zum leiblichen Vater gelingt, wäre zu diesem \r\nZeitpunkt hingegen noch unsicher.\r\nDie eaf befürchtet in diesem Zusammenhang, dass den Familien, die mit dem Verlust der sozial\u0002familiären Beziehung zum rechtlichen Vater durch Tod, Trennung und Kontaktabbruch fertig \r\nwerden müssen, die Zuordnung eines neuen rechtlichen Vaters ohne erneute Kindeswohlprüfung \r\nnicht notwendig gut tut. Sie erinnert diesbezüglich an die oben dargelegten Fälle mit möglichem \r\nGewaltkontext, die dann ebenfalls erneut einer Anfechtung durch den leiblichen Vater ausgesetzt \r\nwären.\r\nProblematisch könnte insoweit auch die Bestimmung des Zeitpunkts des Wegfalls der sozial\u0002familiären Beziehung mit einem rechtlichen, nicht leiblichen Vater werden, von dessen Fest\u0002stellung aber der Lauf der Anfechtungsfristen künftig abhängen würde. So können familiäre \r\nKrisen – z. B. Konflikte in der Pubertät, Trennungsphasen oder Übergänge in neue Familienformen \r\n– zu temporären Kontaktabbrüchen führen. Diese könnten als „Wegfall“ der sozial-familiären \r\nBeziehung gewertet werden, obwohl sie lediglich vorübergehender Natur sind. Die rechtliche \r\nVaterschaft stünde dann erneut zur Disposition, obwohl Kontinuität und Stabilität für das Kind \r\nin solchen Phasen prioritär wären und ein Schutzbedürfnis von Mutter und Kind weiterhin \r\nbestehen könnte.\r\nHier sollten aus Sicht der eaf ausreichende Grenzen eingezogen werden, die den Elterngrund\u0002rechten und Grundrechten aller beteiligten Eltern und auch dem Kind gerecht werden und \r\nletztlich auch in diesen Fällen eine Einzelfallprüfung ermöglichen.\r\n3 „Dreier-Erklärung“ unabhängig von einem Ehescheidungsverfahren (§ 1595a BGB-E)\r\nDer Entwurf entkoppelt die „Dreier-Erklärung“ des derzeitigen § 1599 Absatz 2 BGB von der \r\nNotwendigkeit der Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens vor Geburt des Kindes und\r\nentwickelt diese durch § 1595a BGB-E zu einer Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft\r\nweiter. Laut Entwurf sollen damit unnötige Anfechtungsverfahren schon im Vorfeld verhindert \r\nwerden. 23 Ohne gerichtliches Verfahren soll der leibliche Vater künftig durch Anerkennung \r\n \r\n23Vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur \r\nUmsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung, S. 14.\r\n14\r\nrechtlicher Vater werden können, auch wenn bereits die rechtliche Vaterschaft eines anderen \r\nMannes durch Ehe oder Anerkennung besteht. Erforderlich ist dafür die Zustimmung der Mutter, \r\ndes Kindes und des bisherigen rechtlichen Vaters. Dies ähnelt der bisherigen Vorschrift, die eine \r\naußergerichtliche Änderung der rechtlichen Vaterschaft erlaubt, wenn ein in der Ehe geborenes \r\nKind nicht vom Ehemann abstammt und dieser damit einverstanden ist, dass ein anderer Mann\r\ndie Vaterschaft anerkennt. Voraussetzung dafür ist derzeit, dass das Kind nach Anhängigkeit \r\neines Scheidungsantrags geboren wird und ein anderer Mann, der nicht notwendig der leibliche \r\nVater sein muss, innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses die Vater\u0002schaft anerkennt. Damit spielt sich die derzeitige Regelung in zeitlicher Nähe zur Geburt des \r\nKindes und einer in diesem Zeitraum stattfindenden Scheidung ab. \r\nDie künftige Regelung soll laut Entwurf nur einen nachgewiesenermaßen leiblichen Vater zur \r\nAnerkennung berechtigen. Ein mindestens 14 Jahre altes Kind muss ausweislich des neugefassten \r\n§ 1596 Absatz 4 BGB-E selbst und nicht nur vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter \r\nzustimmen und zusätzlich ist die Zustimmung der Mutter und des bisherigen rechtlichen Vaters \r\nerforderlich. Diese neue, einvernehmliche „Dreier-Erklärung“ soll jederzeit und für alle denkbaren \r\nKonstellationen möglich sein. \r\nAus Sicht der eaf ist zweifelhaft, ob bei dieser neuen Regelung die Interessen aller Be\u0002troffenen ausreichend gewahrt werden. Zwar begrüßt die eaf grundsätzlich eine Stärkung \r\nder Kinderrechte, wie sie hier durch das neue Zustimmungserfordernis für Kinder ab \r\n14 Jahren für eine Vaterschaftsanerkennung erfolgt. Auch ist nachvollziehbar, dass ge\u0002richtliche Verfahren möglichst vermieden werden sollen, wenn sich alle Beteiligten einig sind. \r\nEs ist jedoch darauf zu achten, dass Kinder und Jugendliche durch ihre Mitentscheidungs\u0002befugnisse nicht überfordert oder in Loyalitätskonflikte gedrängt werden. Hier wäre eine \r\nelternunabhängige Begleitung und Beratung wichtig, wie sie durch einen Verfahrensbeistand im \r\nfamiliengerichtlichen Verfahren altersangemessen sichergestellt werden kann. So könnte auch \r\ndie Sichtweise von Kindern, die unter 14 Jahre alt sind, besser in das Verfahren einfließen. \r\nImmerhin kann der Wechsel des rechtlichen Vaters gravierende Folgen für die Verwandtschafts\u0002verhältnisse, Erbrechte und Unterhaltsansprüche des betroffenen Kindes haben. Inwieweit \r\nvierzehnjährige Kinder, aber auch ältere Jugendliche diese Folgen gut einschätzen und \r\nüberblicken können und ob sie emotional mit den geänderten Sorgerechtsbefugnissen und \r\nanderen Fragen zurechtkommen, die mit einer Namensänderung oder einem möglichen \r\nKontaktabbruch zum bisherigen rechtlichen Vater einhergehen, wird abhängig vom unterschied\u0002lichen Entwicklungsstand des Kindes und dem Konfliktniveau der involvierten Erwachsenen \r\nunterschiedlich sein. Sollten die Kinder und Jugendlichen anderer Ansicht sein als alle beteiligten \r\nErwachsenen ist fraglich, ob sie wirklich eine freiwillige Entscheidung treffen und sich in einer \r\naußergerichtlichen Konstellation allein behaupten können. Eine gute Begleitung und Beratung \r\nsollten hier insbesondere zur Wahrung der Belange des Kindeswohls, aber auch für die \r\nbeteiligten Erwachsenen zur Verfügung stehen. Ob dies in einem außergerichtlichen \r\nVerfahren gelingt, bezweifelt die eaf und hält deshalb ein familiengerichtliches Verfahren \r\n \r\n15\r\nvorzugswürdig, auch um möglichst auszuschließen, dass die Beteiligten unter Druck oder aus \r\nUnwissenheit handeln. Deshalb sieht die eaf die vom Entwurf vorgesehene außergerichtliche \r\nAnerkennung trotz bestehender Vaterschaft durch eine „Dreier-Erklärung“ und ohne zeitliche \r\nBeschränkung kritisch."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-12"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021541","regulatoryProjectTitle":"Kritische Begleitung der Reform zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f1/d6/662576/Stellungnahme-Gutachten-SG2512190059.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"eaf e. V.\r\nAuguststraße 80\r\n10117 Berlin\r\nProf. Dr. Martin Bujard Präsident\r\nNicole Trieloff Bundesgeschäftsführerin\r\ntel 030 28 39 54 00\r\nfax 030 28 39 54 50\r\nweb www.eaf-bund.de\r\nmail info@eaf-bund.de\r\nPRESSEMITTEILUNG\r\nBerlin, den 4. November 2025\r\nGeplante Grundsicherung droht Kinderarmut zu\r\nverschärfen\r\neaf: Sanktionen für Eltern kürzen faktisch auch Existenzminimum der\r\nKinder\r\nDie evangelische arbeitsgemeinschaft familie e. V. (eaf) warnt vor negativen Folgen der\r\ngeplanten Regelungen zur Grundsicherung für Kinder, deren Familien derzeit Bürgergeld\r\nbeziehen. Sie fordert Bundesregierung und Parlament dazu auf, die Bedürfnisse von Kindern und\r\nihren Familien im weiteren Gesetzgebungsverfahren stärker in den Mittelpunkt zu stellen. Ziel\r\nmuss es sein, die Lage von Kindern in armen Familien zu verbessern und nicht zu verschlechtern.\r\n„Die Ergebnisse des Koalitionsausschusses von Anfang Oktober hatten uns in einem wichtigen\r\nPunkt sehr positiv gestimmt“, erklärt Bundesgeschäftsführerin Nicole Trieloff. “Die darin\r\nvorgesehene Abschaffung der temporären Bedarfsgemeinschaft und Einführung eines pauschalierten\r\nMehrbedarfs für umgangsberechtigte Elternteile entspricht langjährigen Forderungen der\r\neaf – dies hätte die Situation vieler Trennungskinder deutlich verbessert. Der Blick in den nun\r\nvorliegenden Referentenentwurf ist jedoch enttäuschend – beides fehlt komplett darin.“\r\nStatt Verbesserungen drohen laut eaf neue Belastungen. „Wir befürchten, dass Kinder künftig\r\nunter den Folgen verschärfter Sanktionsregelungen leiden. Wenn die Leistungen der Eltern\r\ngekürzt werden, sinkt das Budget der gesamten Familie – und Kinder trifft das immer mit. Werden\r\nzusätzlich die Kosten der Unterkunft gestrichen, droht im schlimmsten Fall Wohnungslosigkeit.\r\nVersäumnisse der Eltern - verschuldet oder unverschuldet – sollten nicht zu Lasten der Kinder\r\ngehen.\r\nKritisch bewertet die eaf zudem, dass Eltern künftig bereits ab dem ersten Geburtstag ihres\r\nKindes verpflichtet werden können, eine Arbeit aufzunehmen oder an arbeitsmarktpolitischen\r\nMaßnahmen teilzunehmen. „Es ist gut, Eltern frühzeitig zu beraten und sie beim Wiedereinstieg\r\nzu unterstützen“, betont die Bundesgeschäftsführerin. „Der Zeitpunkt sollte jedoch mit Blick auf\r\ndas Wohl und die Entwicklung des Kindes gewählt werden – nicht allein nach arbeitsmarktpolitischen\r\nZielvorgaben.“\r\nAnsprechpartnerin: Nicole Trieloff, E-Mail: trieloff@eaf-bund.de\r\nDie evangelische arbeitsgemeinschaft familie e. V. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame PM: SGB-II-Reform gefährdet Familien: Verbände \r\nfordern Nachbesserungen\r\nBerlin, 08.12.2025 Mit einem gemeinsamen Appell wenden sich die Liga für unbezahlte \r\nArbeit e. V. (LUA), der Deutsche Juristinnenbund e. V. (djb), das Zukunftsforum Familie e. V. \r\n(ZFF), der Verband alleinerziehender Mütter und Väter e. V. (VAMV) und die evangelische \r\narbeitsgemeinschaft familie e. V. (eaf) an die Bundesregierung. Die Verbände fordern, dass \r\ndie geplante Reform des SGB-II die besondere Situation von Menschen mit \r\nFürsorgeverantwortung angemessen berücksichtigt. „Eine nachhaltige Erwerbsintegration \r\nbraucht verlässliche Rahmenbedingungen. Wer Kinder betreut oder Angehörige pflegt, kann \r\nnicht unter Sanktionsdruck in den Arbeitsmarkt gezwungen werden, wenn die strukturellen \r\nVoraussetzungen fehlen\", so die gemeinsame Position.\r\nBetreuungsinfrastruktur fehlt\r\nBundesweit fehlen rund 430.000 Kita-Plätze. Öffnungszeiten decken häufig nicht die \r\nArbeitszeiten ab, Ferienbetreuung ist vielerorts nicht verfügbar. Ohne gesicherte, \r\nverlässliche, qualitativ hochwertige Betreuungsinfrastruktur kann jedoch eine \r\nErwerbsaufnahme nicht nachhaltig gelingen. Die strukturellen Defizite dürfen nicht auf \r\neinzelne Sorgeverantwortliche abgewälzt werden. Genau das sieht jedoch der Entwurf mit \r\nder Verschärfung der Zumutbarkeitsregelungen vor, wenn Eltern schon ab dem ersten \r\nGeburtstag ihres Kindes einer Erwerbsarbeit nachgehen müssen.\r\nQualifizierung muss Vorrang haben\r\nDie Verbände sind sich einig: Qualifizierungsmaßnahmen müssen klar Vorrang vor \r\nkurzfristiger Vermittlung in eine beliebige Beschäftigung haben. „Nur so entstehen \r\nPerspektiven auf eine stabile, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, die die \r\neigenständige Existenzsicherung von Frauen langfristig sichert und sie vor Dequalifizierung \r\nschützt\", betont eaf-Bundesgeschäftsführerin Nicole Trieloff.\r\nSanktionen gefährden ganze Familien\r\nBesonders kritisch sehen die Verbände die geplanten Sanktionsverschärfungen. Kürzungen \r\nvon 30 Prozent bis zum vollständigen Entzug des Regelbedarfs treffen nicht nur die \r\nsanktionierten Personen, sondern faktisch auch ihre Kinder und ggf. Partner*innen. „Das \r\ngefährdet die Existenzsicherung ganzer Familien. Damit verfehlt der Sozialstaat seinen \r\nSchutzauftrag – und die Gleichberechtigung der Mütter kommt zu kurz\", warnt Prof. Dr. \r\nSusanne Baer, Präsidentin des djb. „Kinder und Jugendliche leiden damit unmittelbar, wenn \r\nweniger für gesundes Essen oder den Wintermantel bleibt. Sollten zusätzlich auch noch \r\nUnterkunftskosten begrenzt werden, geraten auch Schutzräume ins Wanken, die eigentlich \r\nSicherheit, Nähe und Entwicklung ermöglichen sollten \", ergänzt Britta Altenkamp, \r\nVorsitzende des ZFF. \r\nDer neue § 32a sieht vor, dass nach drei verpassten Meldeterminen der gesamte \r\nRegelbedarf entfällt. Zwar sind Ausnahmen denkbar, etwa wenn ein Kind krank ist, die Kita \r\ngeschlossen bleibt oder ein Pflegenotfall eintritt. Die Nachweispflicht liegt jedoch bei den \r\nBetroffenen und ist schwer zu erfüllen. „Besonders Alleinerziehende und Paare mit mehreren \r\nKindern sind aufgrund ihrer Care-Verantwortung armutsgefährdet. Der Referentenentwurf \r\nträgt dieser Realität nicht Rechnung – im Gegenteil: Er verschärft die Situation durch \r\nunrealistische Anforderungen und existenzgefährdende Sanktionen\", kritisiert Jo Lücke, \r\nVorsitzende der Liga für unbezahlte Arbeit. \r\nUmgangsmehrbedarf\r\nZurzeit wird der Regelbedarf eines Kindes im Haushalt von Alleinerziehenden für \r\nUmgangstage gekürzt und an den anderen Elternteil im Bürgergeld-Bezug gezahlt. Dies \r\nverursacht hohen bürokratischen Aufwand für Eltern und Behörden, der mit einem \r\nUmgangsmehrbedarf vermieden wird. „Je mehr ein Kind in zwei Haushalten lebt, desto \r\nhöher sind die Kosten. Zusätzliche Kosten werden aber nicht eingespart. Wir fordern einen \r\nUmgangsmehrbedarf, damit der mitbetreuende Elternteil das Kind versorgen kann, während \r\nim Haushalt des alleinerziehenden Elternteils nicht gekürzt wird\", betont Daniela Jaspers, \r\nBundesvorsitzende des VAMV. Für das Reformpaket hatte der Koalitionsausschuss einen \r\nUmgangsmehrbedarf vorgesehen. Dieses Versprechen muss jetzt eingelöst werden. \r\nDie Verbände fordern:\r\n Gesicherte Betreuungsinfrastruktur als Voraussetzung für Erwerbsaufnahme – \r\nnicht nur auf dem Papier, sondern real verfügbar und mit Arbeitszeiten vereinbar \r\n Vorrang von Qualifizierung vor kurzfristiger Vermittlung für nachhaltige \r\nErwerbsintegration und Vermeidung von Dequalifizierung \r\n Keine Gefährdung von Familien durch Sanktionen\r\n Abschaffung der temporären Bedarfsgemeinschaft und Einführung eines \r\nUmgangsmehrbedarfs für Trennungsfamilien \r\nÜber die Verbände:\r\nLiga für unbezahlte Arbeit (LUA) e. V. ist die gewerkschaftsähnliche Interessenvertretung \r\nfür alle familiär Care-Arbeitenden in Deutschland. Sie setzt sich für die rechtliche \r\nAbsicherung und gesellschaftliche Aufwertung von Care-Arbeit ein. Mehr unter www.lua\u0002carewerkschaft.de\r\nDeutscher Juristinnenbund e. V. (djb) ist ein Zusammenschluss von Juristinnen, \r\nVolkswirtinnen und Betriebswirtinnen, der sich für die Gleichstellung von Frauen in allen \r\ngesellschaftlichen Bereichen und die Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit einsetzt. \r\nMehr unter www.djb.de\r\nZukunftsforum Familie e. V. (ZFF) ist ein familienpolitischer Fachverband, der sich für eine \r\nsolidarische und vielfaltsorientierte Familienpolitik einsetzt. Mehr unter www.zukunftsforum\u0002familie.de\r\nVerband alleinerziehender Mütter und Väter e. V. (VAMV) vertritt seit 1967 die Interessen \r\nvon Einelternfamilien in Deutschland und setzt sich dafür ein, diese als gleichberechtigte \r\nFamilienform anzuerkennen und entsprechende gesellschaftliche Rahmenbedingungen zu \r\nschaffen. Mehr unter www.vamv.de\r\nevangelische arbeitsgemeinschaft familie e. V. (eaf) ist der familienpolitische \r\nDachverband in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), der die Bedeutung und die \r\nLeistungen von Familien sichtbar macht, indem er sich für ihre Bedürfnisse und \r\ngesellschaftlichen Anliegen in Politik, Gesellschaft und Kirche engagiert. Mehr unter \r\nwww.eaf-bund.de \r\nKontakt für Medienanfragen:\r\nLUA: Jo Lücke, info@lua-carewerkschaft.de, Tel.: 0163 6834212 \r\ndjb: geschaeftsstelle@djb.de \r\nZFF: Sophie Schwab, info@zukunftsforum-familie.de, Tel: 0151 44 95 91 93 \r\nVAMV: Miriam Hoheisel, hoheisel@vamv.de, Tel. 030 695978-6 \r\neaf: Nicole Trieloff, trieloff@eaf-bund.de; Telefon: 030 28 39 54 21\r\nHinweis für die Redaktion:\r\nDie vollständigen Stellungnahmen stehen zum Download bereit unter: \r\nLUA: https://lua-carewerkschaft.de/2025/11/27/buergergeld-reform-trifft-menschen-mit\u0002fuersorgeverantwortung-besonders-hart/ \r\ndjb: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/zu-den-geplanten-aenderungen-im\u0002sgb-ii-gleichstellung-sichern-care-arbeit-respektieren-soziale-risiken-vermeiden\r\nZFF: https://www.zukunftsforum-familie.de/wp-content/uploads/20251120_ZFF\u0002Stellungnahme_13.-SGB-II-AendG_endg.pdf "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-12-08"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}