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Zweck des Vereins ist die Förderung der betrieblichen Altersversorgung als wesentliches Element des Alterssicherungssystems in der Bundesrepublik Deutschland. Der Verein unterstützt in fachlicher Hinsicht alle nationalen, europäischen und internationalen Bestrebungen auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung. Ferner wirkt er mit bei ihrer sozialpolitischen, arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen, versicherungsmathematischen, betriebswirtschaftlichen, die Kapitalanlage betreffenden und versicherungsrechtlichen Gestaltung, insbesondere \r\n(a) durch die Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über die betriebliche Altersversorgung, u. a. als Ansprechpartner der Medien;\r\n(b) durch die fachliche Beratung und Unterrichtung von Ministerien, Behörden, Verbänden, Gerichten etc.;\r\n(c) durch die Veranstaltung von Seminaren und Tagungen zur Information, Weiter- und Fortbildung auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung; \r\n(d) durch Unterrichtung und Informationen der Mitglieder über Fragen der betrieblichen Altersversorgung;\r\n(e) durch die Herausgabe von Publikationen, insbesondere durch das Mitteilungsblatt BetrAV;\r\n"},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":0.5},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":120001,"to":130000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"},{"code":"MFS_OTHERS","de":"Sonstiges","en":"Others"},{"code":"MFS_ECONOMIC_ACTIVITY","de":"Wirtschaftliche Tätigkeit","en":"Economic activity"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":1250001,"to":1260000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2024-01-01","lastFiscalYearEnd":"2024-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6b/9f/666917/Einnahmen-Ausgabenuebersicht-2023-und-2024_Scan.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":107,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0005739","title":"EbAV nur in geplante FIDA-VO einbeziehen, soweit sie für alle interessierten Kunden offen sind","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"In Zusammenhang mit dem KOM-Vorschlag für Verordnung über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten (FIDA) empfiehlt die aba Rat und EU-Parlament Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) nur insoweit einbeziehen, wie sie \"für alle interessierten Kunden zugänglich“ sind. EbAV sind – anders als Anbieter von Finanzprodukten – grundsätzlich nicht zugänglich für „Verbraucher“. Ansprüche in betrieblichen Versorgungssystemen ähneln eher den Ansprüchen in staatlichen Systemen der ersten Säule (bei denen die Teilnahme verpflichtend ist) als den Vorsorgeprodukten der dritten Säule. Existierende nationale Trackingsystem sind für den Überblick über Altersvorsorgeansprüche das vorzugswürdige Instrument. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005740","title":"aba, ABV, AKA: grundsätzliche Unterstützung, doch Bitte um Bestandsschutz für bereits getätigte Investments und Weiterentwicklung der Anlageverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"BMF-Diskussionsentwurf zum Gesetzentwurf zur Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur","customDate":"2024-05-21","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Die Verbände begrüßen, dass ein abgestimmter Regelungsrahmen für Fondsanlagen in erneuerbare Energien und Infrastruktur sowohl hinsichtlich der investmentrechtlichen Anlagemöglichkeiten als auch der investmentsteuerlichen Vorschriften geschaffen wird. Da die Einschränkungen der Steuerbefreiungen nach §§ 8 und 10 Investmentsteuergesetz eine erhebliche Veränderung des Status quo darstellen, sollte für bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes getätigte Investments zumindest ein Bestandsschutz gewährt werden. Um die Investitionsmöglichkeit für Altersversorgungseinrichtungen in Infrastruktur zu fördern,  werden verschiedene Erweiterung bzw. Anpassung des Anlagekatalogs der Anlageverordnung vorgeschlagen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Investmentsteuergesetz","shortTitle":"InvStG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018"},{"title":"Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen","shortTitle":"AnlV 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/anlv_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005741","title":"aba-Änderungsvorschläge zu CSRD-Umsetzung und EbAV für Arbeitsebene BMJ, BMAS und BMF","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"385/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0385-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. 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Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","publicationDate":"2024-03-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_CSRD_UmsG.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"EbAV sind im EU-Recht keine Versicherungsunternehmen. Um die CSRD-RL 1:1 national umzusetzen, sollen zum einen Pensionskassen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) und Pensionsfonds in der Rechtsform eines Pensi-\r\nonsfondsvereins auf Gegenseitigkeit (PFVaG) nicht zur nicht finanziellen Berichterstattung verpflichtet werden. Für die übrigen EbAV sollte § 341a Abs. 2 klargestellt werden, dass für diese die versicherungsspezifischen Regelungen zur Bestimmung der Größenkriterien keine Anwendung finden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005742","title":"Verhältnismäßigkeit bei Prüfung von Anforderungen der DORA-VO in den Abschlussprüferpflichten verankern","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)","printingNumber":"20/10280","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/102/2010280.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-digitalisierung-des-finanzmarktes-finanzmarktdigitalisierungsgesetz-finmadig/307253","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Im Kontext der bevorstehenden Anwendung der DORA-Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor sieht der Entwurf des Finanzmarktdigitalisierungsgeetzes vor, dass durch eine Ergänzung des § 35 Abs. 1 VAG um eine neue Ziffer 10 die Überprüfung der Einhaltung der DORA-Verordnung in den Aufgabenkatalog des Abschlussprüfers aufgenommen wird. Die aba kritisiert den fehlenden Sachbezug, da viele DORA-Anforderungen nicht unmittelbar abschlussrelevant sind und schlägt für den geplanten § 35 Abs. 1 Nr. 10 folgende Ergänzung vor: „Bei der Prüfung hat der Prüfer den einschlägigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 296 VAG angemessen Rechnung zu tragen.“","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","shortTitle":"VAG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005743","title":"Rentner von Steuererklärungspflichten entlasten ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"In Zusammenhang mit Überlegungen über eine Entlastung von Rentnern von Einkommenssteuererklärungspflicht halten aba, gemeinsam mit GDV und DRV Bund, das Modell einer Quellenbesteuerung für nicht praktikabel. Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Versorgungsträger als auszahlende Stellen sprechen sich die Verbände für das Modell einer erklärungslosen Amtsveranlagung aus.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005744","title":"aba, ABV, AKA: Probleme von Altersversorgungseinrichtungen mit Anspruch  auf Erstattung / Befreiung überschüssig bezahlter Quellensteuer","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vor dem Hintergrund der Allgemeinen Ausrichtung des Rates zur Richtlinie über schnellere und sicherere Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (FASTER) weisen die Verbände auf die zunehmenden Probleme von Altersversorgungseinrichtungen in der Praxis hin und illustrieren diese anhand der Situation mit Investitionen in den Niederlanden und Belgien. Ungeachtet des hohen Verbesserungspotenzials von FASTER sei ihr Hauptproblem nicht die Erstattung bzw. Befreiung von überschüssig gezahlter Quellensteuer, sondern bei der Infragestellung der Rechtmäßigkeit eines entsprechenden Anspruchs seitens der zuständigen Behörden. Altersversorgungseinrichtungen sollten bei der Geltendmachung von ihrem rechtmäßigen Anspruch auf Steuerbefreiung von Bürokratie entlastet werden.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005745","title":"Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und PSVaG: Keine erweiterte Nachhaltigkeitsberichterstattung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"20/12787","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012787.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","publicationDate":"2024-05-08","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_CSRD_UmsG.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"In Zusammenhang mit dem BMJ-Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (u.a. Richtlinie (EU) 2022/2464) unterstützt es die aba, dass für Pensionskassen VVaG und Pensionsfonds PFVaG im RefE keine erweiterte Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgesehen ist, sofern diese nicht mehr als 500 Mitarbeiter haben.\r\n\r\nSoweit EbAV durch ihre Rechtsform (AG) von der Pflicht zur CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung erfasst sind, hält die aba für EbAV das für Versicherungsunternehmen vorgegebene Größenkriterium \"\"gebuchten Bruttobeiträge\"\" weder für maßgeblich noch für adäquat. Abgelehnt wird auch die vorgesehene Einbeziehung des PSVaG.\r\nAuch für EbAV sollte die vom BMJ angestrebte 1:1-Umsetzung der RL erfolgen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005746","title":"Standardrentenniveau nicht dauerhaft bei 48 Prozent stabilisieren","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung (Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz)","printingNumber":"264/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0264-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-stabilisierung-des-rentenniveaus-und-zum-aufbau-eines-generationenkapitals/312434","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung","publicationDate":"2024-03-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-gesetz-zur-stabilisierung-des-rentennniveaus-aufbau-generationenkapital.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/gesetz-zur-stabilisierung-des-rentennniveaus-aufbau-generationenkapital.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung (Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz)","printingNumber":"20/11898","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/118/2011898.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-stabilisierung-des-rentenniveaus-und-zum-aufbau-eines-generationenkapitals/312434","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung","publicationDate":"2024-03-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-gesetz-zur-stabilisierung-des-rentennniveaus-aufbau-generationenkapital.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/gesetz-zur-stabilisierung-des-rentennniveaus-aufbau-generationenkapital.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Angesichts der prognostizierten Beitragssatzsteigerung um 2,7 Prozentpunkte sollte die geplante Abschwächung des Nachhaltigkeitsfaktors in § 255e SGB VI-E nicht erfolgen. Die umlagefinanzierte gesetzliche Rente droht erheblich unter Legitimationsdruck geraten, und den Arbeitnehmern wird immer weniger Geld für die zweifellos notwendige kapitalgedeckte Vorsorge über die betriebliche und private Altersversorgung zur Verfügung stehen. Im Hinblick auf die geplante Stärkung von betrieblicher und privater Vorsorge ist das kontraproduktiv.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","shortTitle":"SGB 6","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005747","title":"Möglichkeit zur Zahlung de facto freiwilliger Beiträge für einen Ausgleich von Frühverrentungsabschlägen eindämmen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung (Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz)","printingNumber":"264/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0264-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-stabilisierung-des-rentenniveaus-und-zum-aufbau-eines-generationenkapitals/312434","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung","publicationDate":"2024-03-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-gesetz-zur-stabilisierung-des-rentennniveaus-aufbau-generationenkapital.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/gesetz-zur-stabilisierung-des-rentennniveaus-aufbau-generationenkapital.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung (Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz)","printingNumber":"20/11898","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/118/2011898.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-stabilisierung-des-rentenniveaus-und-zum-aufbau-eines-generationenkapitals/312434","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung","publicationDate":"2024-03-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-gesetz-zur-stabilisierung-des-rentennniveaus-aufbau-generationenkapital.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/gesetz-zur-stabilisierung-des-rentennniveaus-aufbau-generationenkapital.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die aba empfiehlt, das Gesetzgebungsverfahren zu nutzen, um die Zahlung von Beiträgen für einen Ausgleich von Rentenabschlägen (§ 187a SGB V), als eine besonders weitreichende Möglichkeit zur Zahlung de facto freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einzudämmen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","shortTitle":"SGB 6","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005748","title":"Schriftformerfordernis in § 6a und § 4d EStG in Textform umwandeln","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"§ 4d Abs. 1 Nr. 1 lit.b S. 2 und 5 EStG und § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG verlangen nach ihrem Wortlaut jeweils die Schriftform der Versorgungszusage. § 6a EStG verlangt daneben weitergehend schriftliche Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen. Es wird vorgeschlagen, in Analogie zum Schreiben von Dr. Buschmann vom 21.03.2024, welches nun im Rahmen des Nachweisgesetzes die Textform statt der Schriftform für ausreichend erachtet, auch in diesen Fällen die Textform genügen zu lassen. Darüber möchte der Fachausschuss Steuerrecht der aba bei einem Präsenztermin mit dem BMF sprechen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005749","title":"Grenzwerte gem. § 2, § 3 Nr. 3 KStDV erhöhen, damit Leistungen der Unterstützungskasse nicht zu deren Steuerpflichtigkeit führen.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Unterstützungskassen sind unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG und der §§ 1 bis 3 KStDV von der Körperschaftsteuer befreit. Erforderlich ist u. a., dass die Leistungen der Unterstützungskassen an deren Leistungsempfänger die Grenzwerte gem. § 2, § 3 Nr. 3 KStDV nicht überschreiten.\r\nDie letzte Anpassung der Höchstgrenzen fand mit Wirkung zum 13.6.1993 statt, also vor nunmehr über 30 Jahren. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) ist im Zeitraum von Juni 1993 bis zum Februar 2024 um insgesamt 73,68%, die Durchschnittsentgelte der gesetzlichen Rentenversicherung im gleichen Zeitraum um 88,04%. \r\nWir empfehlen eine entsprechende Anhebung der Höchstbeträge sowie eine dynamische Koppelung z.B. an die Beitragsbemessungsgrenze West oder die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994","shortTitle":"KStDV 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstdv_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005750","title":"Verbesserung der Geringverdienerförderung nach § 100 EStG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Geringverdienerförderung nach § 100 EStG erscheint  angesichts von Inflation und Einkommenssteigerungen zu starr. Maßnahmen zur Dynamisierung und Verbesserung der Förderung können sein: Erhöhung der Förderquote gemäß § 100 Abs. 2 EStG von 30 auf 50%, Dynamisierung der monatlichen Einkommensgrenze gemäß § 100 Abs. 3 Nr. 3 lit.c EStG durch Koppelung an eine dynamische Sozialversicherungsgröße, Gestaltung des Mindestbeitrags gemäß § 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG i.H.v. 240 EUR zeitratierlich in Bezug auf die Dauer des Dienstverhältnisses im Jahr. Darüber möchte der Fachausschuss Steuerrecht der aba bei einem Präsenztermin mit dem BMF sprechen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005751","title":"Gewährleistung der vollen Zulagen bei Riesterverträgen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der maximal mögliche Sonderausgabenabzug für die Beiträge in Riesterverträge beträgt aktuell 2.100 EUR. Die Höhe der Förderung hängt von den eingezahlten Beiträgen ab. Werden weniger als 4 % des Bruttoeinkommens des Vorjahres in den Riestervertrag einbezahlt, erhält der Steuerpflichtige nicht die vollen Zulagen. Mit dem aktuellen Höchstbetrag bzgl. des Sonderausgabenabzugs können viele Arbeitnehmer nicht die erwarteten 4 % des Vorjahresverdienstes steuerfrei einzahlen. Maßnahmen zu Verbesserung der Förderung können sein: Dynamische Anpassung der Grundzulage und des Sonderausgabenabzugshöchstbetrags an die Einkommensentwicklung oder Anhebung des Sonderausgabenabzugs auf 4 % der BBG, damit der erwartete Altersvorsorgebeitrag von 4 % des Jahresverdienstes steuerfrei sein kann.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005752","title":"Übergangsregelung bei der Umstellung der Immobilienbewertung bei Unterstützungskassen von Einheitswert zu Anschaffungskosten","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 -  JStG 2024)","printingNumber":"369/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0369-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","printingNumber":"20/12780","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012780.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Umstellung der Immobilienbewertung bei Unterstützungskassen in Satz 3 der Übergangsregelung in § 52 Abs. 7 EStG-E berücksichtigt bei größeren Umbauten an alten bebauten Grundstücken, die zu einem Neubau führen, nicht eine mögliche Unkenntnis oder Trennbarkeit alter Anschaffungskosten. Die neue Bewertung weg von Einheitswerten hin zu Herstellungskosten auch bei alten Herstellungskosten, die bisher mit dem Einheitswert veranschlagt wurden, entsteht ein Bewertungssprung, der nicht mit den Kosten korrespondiert. Dies kann entsprechende Baumaßnahmen verhindern.\r\nWir empfehlen in der Übergangsregel den bisherigen Wert (also der Einheitswert zum 31.12.2023) zuzüglich der neuen Herstellungskosten anzusetzen.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005753","title":"Übergangsregelung für § 22 Nr. 5 S. 2 EStG-E in Bezug auf Beiträge in eine ausländische Versorgungseinrichtung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 -  JStG 2024)","printingNumber":"369/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0369-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","printingNumber":"20/12780","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012780.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"In Art. 4 Nr. 4 Jahressteuergesetz 2024 ist vorgesehen, den S. 2 von § 22 Nr. 5 EStG-E um einen Sachverhalt zu erweitern, der Beiträge in eine ausländische Versorgungseinrichtung betrifft. Davon erfasst werden auch Fälle, bei denen eine Versorgung bei einer ausländischen Versorgungseinrichtung aufgebaut wurde und das Kapital aufgrund des Umzugs des Steuerpflichtigen nach Deutschland auf eine deutsche Versorgungseinrichtung transferiert wird.Wir plädieren für eine Übergangsregelung, die fehlende Aufzeichnungen mangels bisheriger Aufzeichnungspflichten und -notwendigkeiten berücksichtigt. Demnach sollten Leistungen, die anteilig auf Beiträgen aus ausländischen Versorgungseinrichtungen vor 2024 beruhen, nicht in nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG-E einbezogen werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005754","title":"Vorschläge für Erleichterungen bei Gemeinsamen Grundsätzen über Anfragen zur Ermittlung der Elterneigenschaft und der Kinderanzahl \"","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Genehmigungsverfahren - Gemeinsame Grundsätze für das Digitale Verfahren Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) nach § 55a Abs. 8 SGB XI und das Arbeitgebermeldeverfahren nach § 28a Abs. 13 SGB IV ","customDate":"2024-05-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]},"description":"In Zusammenhang mit der Regelung des § 55 Absatz 3c SGB XI, mit dem ein digitales Anfrageverfahren zwischen den beitragsabführenden Stellen, Pflegekassen und Zahlstellen und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als antwortende Instanz geschaffen werden soll, regt die aba zwei Änderungen an: Abfragen kurz vor dem Beginn des Versorgungsbezugs müssen möglich sein. Der im Entwurf vorgesehene Zusatz „nicht in einem Zeitraum in der Zukunft“ soll gestrichen werden. Außerdem sollte besser klargestellt werden, dass ohne gegenteilige Indizien beitragsabführende Zahlstellen nicht nur den Angaben des BZSt, sondern auch aus ihren verwaltungstechnischen Systemen vertrauen dürfen.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005755","title":"Keine Kapitaldeckung in der ersten Säule","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung (Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz)","printingNumber":"264/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0264-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-stabilisierung-des-rentenniveaus-und-zum-aufbau-eines-generationenkapitals/312434","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung","publicationDate":"2024-03-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-gesetz-zur-stabilisierung-des-rentennniveaus-aufbau-generationenkapital.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/gesetz-zur-stabilisierung-des-rentennniveaus-aufbau-generationenkapital.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung (Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz)","printingNumber":"20/11898","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/118/2011898.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-stabilisierung-des-rentenniveaus-und-zum-aufbau-eines-generationenkapitals/312434","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung","publicationDate":"2024-03-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-gesetz-zur-stabilisierung-des-rentennniveaus-aufbau-generationenkapital.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/gesetz-zur-stabilisierung-des-rentennniveaus-aufbau-generationenkapital.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Bezüglich des geplanten Generationenkapitals hält die aba zwar auch mehr kapitalgedeckte Bestandteile in der Altersvorsorge für erforderlich. So können die spezifischen Risiken der beiden Finanzierungsverfahren gegeneinander ausbalanciert und sichergestellt werden, dass für die Altersversorgung alle Quellen des Volkseinkommens genutzt und Finanzierungslasten über die Alterskohorten gerechter verteilt werde.  Den Weg über das „Generationenkapital“ halten wir aber für suboptimal. Angesichts der anspruchsvollen rechtlichen und ökonomischen Voraussetzungen, die mit einem solchen „Generationenkapital“ verbunden sind, sollte der Weg zu mehr Kapitaldeckung besser über die betriebliche Altersversorgung und die private Altersvorsorge gewählt werden\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","shortTitle":"SGB 6","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010978","title":"Zustimmung zu der vom Bundesfinanzministerium geplanten Anhebung des Höchstrechnungszinses auf 1,0% zum 1. Januar 2025","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Sechste Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz ","customDate":"2024-06-26","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Das aktuelle Kapitalmarktumfeld mit einem deutlich höheren Zinsniveau als in den letzten Jahren, die langfristigen volkswirtschaftlichen Prognosen und die Inflationsentwicklung rechtfertigen die Anhebung des Höchstrechnungszinses für Neuzusagen bei Direktversicherungen, Pensionskassen und versicherungsförmigen Pensionsfonds von derzeit 0,25% auf 1,0 % zum 1. Januar 2025. Umfangreiche Analysen und belastbare Modellrechnungen der Deutschen Aktuarvereinigung stützen diese Einschätzung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen","shortTitle":"DeckRV 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/deckrv_2016"},{"title":"Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"PFAV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pfav"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011075","title":"Die Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen lehnen wir ab","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024, JStG 2024 II","customDate":"2024-07-10","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Durch den Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 werden in Artikel 8 Nr. 5 bis 8 die §§ 138i bis n sowie § 379 AO geändert bzw. eingefügt, um die nationalen Anzeigepflichten für Steuergestaltungen zu verschärfen. Das läuft jeglicher Bürokratieentlastung zuwider.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011260","title":"Wir begrüßen die Erweiterung der Abfindungsmöglichkeiten von Kleinstanwartschaften sowie von kleinteiligen Pensionskassenstrukturen im BetrAVG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"488/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0488-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/316391","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP)","publicationDate":"2024-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Es soll eine neue einvernehmliche Abfindungsmöglichkeit in die gRV eingeführt werden (§ 3 Abs. 2a BetrAVG-E). Wir wünschen eine Verdoppelung der einseitigen Barabfindung sowie die neue Abfindungsart mit 4% der BBG, um den höheren Kosten gerecht zu werden. Wir begrüßen es, dass nach Wegen gesucht wird, kleinteilige, kostenintensive und daher ineffiziente Pensionskassenstrukturen im Interesse aller Beteiligten aufzulösen. Wir fragen uns aber, ob tatsächlich so tiefgreifende Eingriffe in das Arbeitsrecht seitens des BMAS intendiert sind, wie sie § 3 Abs. 7 BetrAVG-E vorsieht.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011268","title":"Wir halten die vorgesehene Neuregelung zu § 6 BetrAV bAV bei Teilrenten der gRV für sinnvoll. Aber es bedarf noch einiger flankierender Regelungen.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"488/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0488-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/316391","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP)","publicationDate":"2024-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand wird begrüßt. Die Betriebsrente sollte aber nur ab einem gewissen Schwellenwert einer Teilrente aus der gRV abrufbar gemacht werden. Bei Gesamtversorgungszusagen sollte eine fiktive Vollrente der gRV als Abzugsglied unterstellt werden können. Das Inkrafttreten  der Änderungen in § 6 BetrAVG sollte frühestens ein bis zwei Jahre nach Verkündung des Gesetzes erfolgen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011269","title":"Die Regelungen zur Digitalisierung von Verwaltungsvorgängen des PSVaG begrüßen wir","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"488/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0488-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/316391","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP)","publicationDate":"2024-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Regelungen in den §§ 9 – 11 BetrAVG zur Digitalisierung von Verwaltungsvorgängen des PSVaG begrüßen wir. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011270","title":"Wir begrüßen die Möglichkeit, in § 20 Abs. 3 BetrAVG-E Optionsmodelle auf Betriebsebene ohne TV einführen zu können. Wir sehen rechtl. Klärungsbedarf.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"488/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0488-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/316391","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP)","publicationDate":"2024-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir begrüßen es, dass das Optionssystem nicht mehr ausschließlich auf eine tarifvertragliche Grundlage beschränkt sein soll. In Zukunft stehen solche Modelle dann auch Betrieben zu, die nicht von Tarifverträgen erreicht werden. \r\nWir sehen aber noch rechtlichen Klärungsbedarf über das Verhältnis der Regelung zum Tarifvertragsrecht und zu den Regelungen der Entgeltumwandlung in § 1a BetrAVG (Lohnverwendungsabrede). Zudem halten wir den zwingenden Arbeitgeberzuschuss von 20% für ein Verbreitungshemmnis. Die Sperrwirkung eines Optionsmodells für den Entgeltumwandlungsanspruch sollte geprüft werden. Die Anpassung der Regelung zur Unverfallbarkeit des Arbeitgeberzuschusses in § 1b Abs. 5 S. 1 BetrAVG ist sachgerecht.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011271","title":"Wir begrüßen den § 21 BetrAVG-E. Eine mangelhafte oder unzureichende Beteiligung darf nicht zur Unwirksamkeit der reinen Beitragszusage führen.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"488/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0488-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/316391","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP)","publicationDate":"2024-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir begrüßen die vorgesehene Neuregelung in § 21 Absatz 1  BetrAVG-E. Eine mangelhafte, oder besser unzureichende, Beteiligung darf nicht zur Unwirksamkeit der reinen Beitragszusage führen. Im Interesse einer weiteren Klarstellung schlagen wir zudem vor, dass in § 21 Abs. 1 S. 1 BetrAVG „mangelhafte“ Beteiligung durch „unzureichende“ Beteiligung ersetzt werden sollte. Damit wären Fälle der Nichtbeteiligung erfasst. Wir empfehlen, dass die gestrichenen Regelungen der Abs. 2 u. 3 in die Gesetzesbegründung aufgenommen werden. Sie gehen nämlich teilweise über den Wortlaut des § 24 Abs. 4 BetrAVG-E hinaus.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011272","title":"Wir begrüßen die Regelung zum Versorgungsträger-Wechsel bei Wechsel des Sozialpartnermodells gem. § 22 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG-E.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"488/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0488-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/316391","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP)","publicationDate":"2024-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir halten die Regelung zum Versorgungsträger-Wechsel bei Wechsel des Sozialpartnermodells gem. § 22 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG-E grundsätzlich für sinnvoll, empfehlen aber zur Vermeidung von Missverständnissen bezüglich des Anwendungsbereichs und der Fallgestaltungen noch einige Klarstellungen vorzunehmen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011273","title":"Die Abfindung  im Rahmen des Sozialpartnermodells im § 22 Absatz 4 S. 3 BetrAVG-E begrüßen wir, jedoch ohne Zustimmungspflicht.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"488/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0488-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/316391","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP)","publicationDate":"2024-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Abfindung  im Rahmen des Sozialpartnermodells im § 22 Absatz 4 S. 3 BetrAVG-E begrüßen wir, weil sie ihm mehr Flexibilität verleiht. Daneben sollte aber die einseitige Möglichkeit der Abfindung durch die Versorgungseinrichtung auch ohne Zustimmung erhalten bleiben.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011274","title":"Wir begrüßen, dass mit § 24 BetrAVG-E nunmehr Wege der Teilnahme an SPM für nicht Tarifgebundene aufgezeigt werden. Es besteht noch Regelungsbedarf.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"488/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0488-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/316391","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP)","publicationDate":"2024-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir begrüßen es, dass mit § 24 BetrAVG-E nunmehr Wege aufgezeigt werden, wie auch nicht-tarifgebundene Dritte an Sozialpartnermodellen teilnehmen können. Allerdings sehen wir noch Regelungsbedarf an verschiedenen Stellen. Das Zustimmungserfordernis jedes einzelnen Arbeitnehmers in Abs. 1 sollte wegen Rechtsunsicherheit gestrichen werden. Es sollte eine Regelung geschaffen werden, die auch die Einbeziehung von AT und Leitenden zulässt. Es sollte in Abs. 2 geprüft werden, wie mit konkurrierenden einschlägigen SPM umgegangen wird und ob trotz Tarifvorbehalt ein SPM für alle Beschäftigten unterschiedlicher Branchen in einem Konzern möglich ist. In Abs. 4 wäre zu klären, wie der Begriff \"Dritte\" zur getrennten Belastung von nicht-tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern führt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011275","title":"Wir begrüßen die Regelung in § 3 Nr. 55c S. 2 b EStG für Abfindung in gRV. Es müssten nicht unter das BetrAVG fallende Personen einbezogen werden.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"488/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0488-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/316391","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP)","publicationDate":"2024-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir begrüßen die Regelung in § 3 Nr. 55c S. 2 Buchst. b EStG, dass die Abfindung in die gRV steuerlich begleitet wird. Allerdings müsste sie noch dahingehend ergänzt werden, dass auch nicht unter das BetrAVG fallende Personen einbezogen werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011276","title":"Wir begrüßen die Verbesserung des Förderbetrags und die Dyn. der Einkommensgrenzen in § 100 EStG. Wir bedauern die Nichtanhebung der Förderquote.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"488/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0488-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/316391","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP)","publicationDate":"2024-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir begrüßen die Anhebung des Förderbetrags von 288 auf 360 € und die daraus resultierende Erhöhung der steuerlich geförderten Beiträge von 960 auf 1.200 € (§ 100 Abs. 2 und Abs. 6 EStG). Darüber hinaus begrüßen wir die Kopplung der Einkommensgrenzen für die Förderberechtigten an die BBG (3 % der BBG) sowie die gegenüber dem aktuellen Stand leichte Erhöhung der Einkommensgrenze von derzeit 2.575 auf 2.718 € (§ 100 Abs. 3 Ziff. 3 EStG). Wir bedauern es, dass der Förderprozentsatz nicht von 30% auf 40% oder 50% erhöht werden soll.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011277","title":"Wir begrüßen § 232 Abs. 1 Nr. 2 VAG-E zur Umsetzung der Flexirente bei PK. Wir knüpfen daran gewisse Umsetzungserwartungen.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"488/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0488-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/316391","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP)","publicationDate":"2024-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir begrüßen § 232 Abs. 1 Nr. 2 VAG-E zur Umsetzung der gewünschten Flexibilisierung von Erwerbstätigkeit und Ruhestand für Pensionskassen. Wir gehen davon aus, dass dazu Regelungen in den allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgen können und in diesem Fall aufsichtsrechtlich ausreichend sind. Zudem erwarten wir, dass auch in Zukunft aufsichtsrechtlich keine individuellen Prüfungen der Pensionskassen hinsichtlich des (teilweisen) Wegfalls des Erwerbseinkommens erfolgen müssen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","shortTitle":"VAG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011278","title":"Wir begrüßen den § 234j Abs. 4-8 VAG-E zur vorübergehenden Unterdeckung des Sicherungsvermögens bei Pensionskassen und weisen auf ein paar Punkte hin.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"488/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0488-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/316391","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP)","publicationDate":"2024-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die aba begrüßt den § 234j Abs. 4-8 VAG-E zur vorübergehenden Unterdeckung des Sicherungsvermögens bei Pensionskassen, weist jedoch auf ein paar Punkte hin und bittet um entsprechende Änderungen. Man sollte von Unterdeckung statt außerplanmäßiger Abschreibung sprechen. Die Genehmigungen für Abs. 4 u. 5 sind von der BaFin zu erteilen. Auch bereits vertraglich vereinbarte und bereits heute von der BaFin genehmigte Gründungsstocklinien sollten als Sicherungsvermögensplan verwendet werden können.  Der PSVaG sollte über das Bestehen eines Sicherungsvermögensplanes informiert werden können, ohne dem PSVaG eine Kopie des kompletten Sicherungsvermögensplanes geben zu müssen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","shortTitle":"VAG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011279","title":"Die Ergänzung der Leistungsformerbringung von Pensionsfonds durch Ratenzahlungen in § 236 VAG-E wird begrüßt und um leichte Korrektur gebeten.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"488/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0488-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/316391","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP)","publicationDate":"2024-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Ergänzung der Leistungsformerbringung von Pensionsfonds durch Ratenzahlungen in § 236 VAG-E wird begrüßt. Es sollte klargestellt werden, dass es sich um keine eigene Leistungsform handelt, sondern um eine Unterform der Kapitalleistung. In der Begründung sollte klargestellt werden, dass eine beliebige Anzahl von Raten möglich sein soll. Der Sachverhalt bedarf noch einer steuerlichen Begleitung. Die technische Beschreibung in Abs. 3 sollte in die Verordnung verschoben werden. Sterbegeldzahlungen sollten nicht nur an den engen Kreis von Hinterbliebenen erbracht werden dürfen. Wir regen auch an, keine unterschiedliche Begrifflichkeiten für Leistungsempfänger, Leistungsbezieher und Versorgungsempfänger zu verwenden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","shortTitle":"VAG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011280","title":"Änderungsvorschlag zu § 193 VAG - Teilweise Auflösung einer überdotierten Verlustrücklage. ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"488/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0488-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/316391","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP)","publicationDate":"2024-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Gemäß der Vorgabe in § 193 VAG ist in den Satzungen der Pensionskassen in der Rechtsform des VVaG geregelt, in welchem Umfang ihre Verlustrücklage jährlich zu dotieren ist und welchen Mindestbetrag die Verlustrücklage erreichen muss. Wir schlagen vor, dem § 193 VAG folgenden S. 2 hinzuzufügen: \"Die Satzung kann eine Regelung enthalten, nach der die oberste Vertretung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde einen Beschluss zur teilweisen Auflösung der Verlustrücklage fassen kann, wenn und soweit der Mindestbetrag der Rücklage überschritten ist (überdotierte Verlustrücklage).\"","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","shortTitle":"VAG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011281","title":"Die aba begrüßt die Änderungen der AnlV durch Infrastrukturquote, Erhöhung Risikokapitalquote und Erstreckung der Öffnungsklausel und hat Hinweise.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"488/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0488-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/316391","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP)","publicationDate":"2024-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die aba begrüßt die Änderungen in der Anlageverordnung, dass durch die Einführung einer Infrastrukturquote, die Erhöhung der Risikokapitalquote und die Erstreckung der Öffnungsklausel auf Überschreitungen der Streuungsgrenzen hinsichtlich der formalen Anforderungen mehr Flexibilität in der Kapitalanlage geschaffen wird, sehr. Wir haben einzelne Aspekte zusammengefasst, bezüglich derer unseres Erachtens eine Fortentwicklung der Regelungsvorschläge bzw. Klarstellung wünschenswert wäre.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen","shortTitle":"AnlV 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/anlv_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011282","title":"Erweiterung des Fortsetzungsrechts des § 212 VVG-E  von Elternzeit auf alle entgeltfreien Zeiten bei Entgeltumwandlung. Wird begrüßt, ist zu ergänzen.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"488/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0488-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/316391","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP)","publicationDate":"2024-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Erweiterung der Regelung des § 212 VVG-E zur Fortführung einer durch Entgeltumwandlung im Sinne des § 1a Abs. 1 BetrAVG finanzierten bAV von Elternzeit auf alle entgeltfreien Zeiten ist zu begrüßen. Die Fortführung im gesetzlichen Rahmen sollte nicht zu einer Novation führen, was im entsprechenden BMF-Schreiben zu ergänzen wäre. Zudem sollte auch hier klargestellt werden, dass trotz des Verweises auf § 1a Abs. 1 BetrAVG in § 212 VVG auch Personenkreise, die nicht unter das BetrAVG fallen, hiervon erfasst sind.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Versicherungsvertrag","shortTitle":"VVG 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011283","title":"In der Praxis notwendiger Anschluss von Trägern der betrieblichen Altersversorgung an digitale Verfahren analog zum PSVaG in §§150 SGB VI u. 69 SGB X.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"488/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0488-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/316391","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP)","publicationDate":"2024-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Betriebliche Versorgungseinrichtungen sind nach wie vor nicht in der Liste der abrufberechtigten Stellen enthalten, auch haben sie an anderer Stelle keine Möglichkeit, auf Daten zuzugreifen, die Begünstigte bereits im Rahmen von Antragsverfahren bei öffentlich-rechtlichen Trägern hereingegeben haben. Grundsätzlich werten wir es als positiv, dass automatisierte, digitale Verfahren geschaffen werden und auch der PSVaG hier angeschlossen wird (§ 151d SGB VI-E). Wünschenswert und auch in der Praxis notwendig wäre jedoch auch ein Anschluss von Trägern der betrieblichen Altersversorgung. Flankierend zu den wünschenswerten Änderungen in § 150 SGB VI sollte aus unserer Sicht ebenfalls eine Änderung des § 69 Abs. 2 SGB X erfolgen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","shortTitle":"SGB 6","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011284","title":"Mehr Generationengerechtigkeit: faire Eingriffsmöglichkeiten in bestehende Zusagen.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"488/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0488-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/316391","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP)","publicationDate":"2024-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Bereits erteilte Zusagen sollten im Interesse von mehr Generationengerechtigkeit für die Zukunft abänderbar sein, unabhängig davon, ob sie kollektivrechtlich erteilt wurden oder nicht. Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich garantierten Besitzstandsschutzes sollte geprüft werden, inwieweit in zukünftige Zuwächse von Versorgungszusagen eingegriffen werden kann. Übertriebener Besitzstandsschutz darf nicht die Hoffnungen der jüngeren Generation auf Betriebsrentenzusagen zunichtemachen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011285","title":"Beitragszusagen mit Mindestleistung und beitragsorientierte Leistungszusagen besser nutzbar machen.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"488/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0488-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/316391","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP)","publicationDate":"2024-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Als die Zinsen auf Talfahrt gingen und folglich auch der Höchstrechnungszins kontinuierlich gesenkt wurde, haben DAV und IVS Berechnungen vorgelegt, die zeigen, dass der Zeitpunkt kommen wird, zu dem die Beitragszusage mit Mindestleistung für den Markt nicht mehr darstellbar sein würde. Bei einem Höchstrechnungszins von 0,25 % war das definitiv der Fall. Mit der Anhebung des Höchstrechnungszinses auf 1 % per 1.1.2025 ist das Problem entschärft, aber nicht gelöst. Das gilt um so mehr, als derzeit für die private Vorsorge eine Absenkung der 100 %-Garantie für versicherungsförmige Produkte geplant wird. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011286","title":"Dotierungshöchstgrenze im Steuer- und Sozialversicherungsrecht vereinheitlichen.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"488/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0488-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/316391","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP)","publicationDate":"2024-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der steuerliche Dotierungsrahmen bei Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen von 8 % der BBG der GRV gesetzlichen Rentenversicherung und die sozialabgabenfreie Dotierung in Höhe von 4 % der BBG der GRV gesetzlichen Rentenversicherung fallen weit auseinander. Dies sorgt für Komplexität und schafft die Grundlage für viele Fälle von „Doppelverbeitragung“. Ein gänzliches Fallenlassen oder eine deutliche Anhebung der Grenzen würde es Unternehmen ermöglichen, ganze Belegschaften über die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse abzusichern. Das würde die Komplexität der betrieblichen Altersversorgung vor allem bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen deutlich reduzieren. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt","shortTitle":"SvEV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/svev"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011287","title":"Ertragssteuerliche und handelsbilanzielle Bewertung von Direktzusagen anpassen und soweit wie möglich vereinheitlichen.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"488/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0488-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/316391","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP)","publicationDate":"2024-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Nach dem Handelsgesetzbuch für Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung zu bildende Rückstellungen müssen endlich auch in voller Höhe steuerlich anerkannt werden. Das gilt analog auch für die steuerlichen Bewertungsfaktoren polsterfinanzierter Unterstützungskassen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011288","title":"Verwirrende beitragsrechtliche Situation in der Leistungsphase beseitigen.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"488/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0488-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/316391","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP)","publicationDate":"2024-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Mit dem GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz wurde ein Freibetrag bei der Ermittlung des Krankenversicherungsbeitrages auf Betriebsrentenleistungen eingeführt. Für den Pflegeversicherungsbeitrag gilt allerdings weiterhin nur eine (gleichhohe) Freigrenze. Diese Rechtslage ist für die Betroffenen kaum nachvollziehbar. Bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten finden weder Freigrenze noch Freibetrag Anwendung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011289","title":"Verbesserungen durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz auch im Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung nachvollziehen.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"488/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0488-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/316391","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP)","publicationDate":"2024-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Neuregelungen zum Schriftformerfordernis durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz haben wir sehr begrüßt. Wir bedauern aber, dass sie für das Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung nicht nachvollzogen wurden. Im Steuerrecht sollte das Schriftformerfordernis in den §§ 4d und 6a EStG durch ein Textformerfordernis ersetzt werden. Administrationsaufwände könnten so weiter reduziert und dem allgemeinen Trend zu digitalen Lösungen könnte Rechnung getragen werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011941","title":"Bezüge zwischen § 55 VersAusglG (neu) und § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG (neu)bzw.  § 20 Abs. 1 Satz 3 VersAusglG (neu) klären. ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften (20. WP)","publicationDate":"2024-07-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_FamFG_Aend.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_FamFG_Aenderung.html?nn=110518"}]},"description":"§ 55 (neu) nimmt lediglich Bezug auf den neuen § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG und nicht auch auf den eben-falls neu eingefügten § 20 Abs. 1 Satz 3 VersAusglG. Die diesbezügliche Begründung des Referentenentwurfs (dort Seite 58) verhält sich dazu nicht direkt. Wir regen an, dass der Gesetzgeber Klarheit über das Verhältnis von § 55 (neu) VersAuslG und § 20 Abs. 1 Satz 3 VersAusglG schafft. Dies kann entweder geschehen, indem er entweder in § 55 (neu) auch auf § 20 Abs. 1 Satz 3 VersAusglG (neu) Bezug nimmt oder indem er in der Gesetzesbegründung zu § 55 (neu) eine ausdrückliche Aussage aufnimmt, dass dies bewusst nicht erfolgt ist. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Versorgungsausgleich","shortTitle":"VersAusglG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/versausglg"},{"title":"Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse","shortTitle":"VersAusglKassG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/versausglkassg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011942","title":"Vermeidung eines Verstoßes gegen den gesetzl. Zweck der Versorgungsausgleichskasse (Widerspruch zw. § 24 Abs. 2 VersAusglG u. § 1 VersAusglKassG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften (20. WP)","publicationDate":"2024-07-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_FamFG_Aend.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_FamFG_Aenderung.html?nn=110518"}]},"description":"Durch die geplanten Änderungen müsste die Versorgungsausgleichskasse Abfindungsbeträgen nach § 24 Abs. 2 VersAusglG aufnehmen. Dies ist ein Problem, weil sie so gezwungen wäre, gegen den in § 1 VersAusglKassG  geregelten Zweck, über den auch ihre Satzung nicht hinausgehen darf, zu verstoßen, was auch ihre Körperschaftsteuerfreiheit gefährden könnte. Aus Sicht der aba  könnte der Gesetzgeber den Zweck der Versorgungsausgleichskasse in § 1 VersAusglKassG  um die Aufnahme von Abfindungsbeträgen nach § 24 Abs. 2 VersAusglG erweitern. Er könnte auch – und das wäre u.E. sachgerecht - die in  § 24 Abs. 2 VersAusglG gewählte Formulierung, die nur auf das Wahlrecht an sich und nicht auch auf den Auffangzielversorgungsträger abstellt, noch stärker betonen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Versorgungsausgleich","shortTitle":"VersAusglG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/versausglg"},{"title":"Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse","shortTitle":"VersAusglKassG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/versausglkassg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011943","title":"Formulierung \"Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes\" durch \"Anrecht der betrieblichen Altersversorgung\" in §§ 2, 17, 45 VersAuslG ersetzen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften (20. WP)","publicationDate":"2024-07-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_FamFG_Aend.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_FamFG_Aenderung.html?nn=110518"}]},"description":"Die aba sieht Änderungsbedarf bei Lebenssachverhalten, in denen eine Person während ihrer Ehezeit teilweise die Stellung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers innehatte und teilweise – sei es als Arbeitnehmer oder als nicht beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer –   den Regelungen des Betriebsrentengesetzes unterfallen ist. Hier schließt sich die aba einer bereits im Jahr 2023 vom Deutschen Familiengerichtstag vorgetragenen Forderung an. Demnach soll in den §§ 2 Abs. 3 Halbsatz 2, 17 VersAusglG, § 45 VersAusglG jeweils die Gesetzesformulierung „Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes“ durch „Anrecht der betrieblichen Altersversorgung“ ersetzt werden. \r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Versorgungsausgleich","shortTitle":"VersAusglG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/versausglg"},{"title":"Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse","shortTitle":"VersAusglKassG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/versausglkassg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011977","title":"Einzelvorschläge für Maßnahmen zum systematischen Bürokratieabbau, um im BMF-Roundtable (16.9.2024) darüber diskutieren zu können.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mögliche Maßnahmen zum Bürokratieabbau: Einfachere, verständlichere u. leichter umsetzbare steuerrechtl. Regelungen, Akzeptanz der Textform seitens der Finanzverwaltung (FV), Maßgeblichkeit der BaFin-genehmigten Kriterien für die FV, Verminderung von Komplexität durch gleiche Behandlung von gleichen Tatbeständen z.B. Abruf der St.-ID in allen DFW, dauerhafte Nutzung der DigiRÜ, Verzicht auf schriftliche Standmitteilungen bei Nutzung der DigiRÜ, weniger Komplexität und Verwerfungen durch verspätete Anpassung an Rahmenbedingungen, Verbindliche Kriterien zur vGA bei GGF als aktive Mittelstandsförderung, Strafen an die Fähigkeiten des Mittelstands anpassen, Anwartschaftsbarwertverfahren in StB, mit Maßgeblichkeit Unterschiede in Bilanzen nivellieren, Vereinheitlichung bei Best. Sachzuw.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Körperschaftsteuergesetz","shortTitle":"KStG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012543","title":"Kapitalmarktunion: Stärkung kapitalgedeckter Altersversorgung notwendig, doch kein Bedarf für europäisches Altersvorsorgeprodukt ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die aba spricht sich dafür aus, dass bei möglichen künftigen rentenpolitischen Maßnahmen der EU der politische Vorrang einer Entwicklung gemeinsamer Zielsetzungen und einem Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten eingeräumt wird. Die aba rät von Einheitslösungen ab. Der Misserfolg beim EU-Altersvorsorgeprodukt PEPP lässt weder Angebot noch Nachfrage für derartige auf EU-Ebene entwickelte Produkte erkennen. Rentenpolitische Diskussionen sollten nicht nur im Kontext \"Kapitalmarktunion\" geführt werden, sondern auch auch im Kontext der Europäischen Säule sozialer Recht. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","shortTitle":"VAG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012544","title":"FIDA-VO-Vorschlag: Zu bAV-Vorschlägen der Ratspräsidentschaft: Ausschluss der nicht für alle interessierten Kunden zugänglichen EbAV sicherstellen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010","printingNumber":"443/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0443-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/303289","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die aba unterstützt im Hinblick auf die bAV die Änderungsvorschläge zu Art. 2 FIDA-VO des Berichts des ECON-Ausschusses vom 30. April 2024 orientiert. Dies gewährleistet der im Fortschrittsbericht der belgischen Ratspräsidentschaft am 14. Juni 2024 festgehaltene Verhandlungsstand besser als die unter ungarischer Ratspräsidentschaft eingebrachten Kompromissvorschläge der Regierungen von Schweden und Ungarn. Eine weitere Alternative - vollständiger Ausschluss von Ruhegehaltsansprüche aus bAV gem. RL 2009/138/EG und RL (EU) 2016/2341 mit eine bedingungslosen Opt-In-Möglichkeit für Mitgliedstaaten - erscheint ebenfalls vorstellbar.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","shortTitle":"VAG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012545","title":"Erforderliche Anpassung der Anlageverordnung an die Neuregelungen für Immobilienfonds bzgl. Infrastrukturanlagen im KAGB;","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG II)","printingNumber":"20/14513","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/145/2014513.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-finanzierung-von-zukunftssichernden-investitionen-zweites-zukunftsfinanzierungsgesetz-zufing/318357","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG II) (20. WP)","publicationDate":"2024-08-27","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-08-27-ZuFinG-II/2-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-08-27-ZuFinG-II/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Erweiterung der tauglichen Anlagen für Immobilien-Spezial-AIF nach § 2 Abs. 1 Nr. \r\n14c AnlV auf Vermögensgegenstände nach § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8, Absätze 3 und 6 KAGB sowie § 235 Absatz 1 KAGB","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen","shortTitle":"AnlV 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/anlv_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012546","title":"Einzelvorschläge und allgemeine Anmerkungen zum Ziel eines Bürokratieabbaus im Finanzmarktrecht (Anlass: BMF-Roundtable am 16.9.2024) ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Unter Verweis auf die kurze Einladungsfrist und der Bitte um hybride Durchführung der Roundtables wurde u..a. vorgebracht: Schaffung von Bürokratie durch unangemessene (EU)-Regulierung für EbAV (s. u.a. Kap. 2.3 Nachhaltigkeit und Kap. 2.4. des aba-Beitrags zum Fachdialog zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung von Nov. 2022; dort bereits Vorschlag für eine handlungsleitend wirksame Umbenennung des BMF-Referats VII B 4 von \"Versicherungswesen“ in „Versicherungs- und Pensionswesen“); Verankerung des Ziels Reduktion von Regulierungskosten als Ziel der EU-Aufsichtsbehörden und BaFin; Unterstützung der Aussage von BaFin-Präsidenten Mark Branson im Mai 2024, dass wir in der Regulierung weniger Komplexität und mehr Proportionalität brauchen sowie Überlappungen zu vermeiden sind.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","shortTitle":"VAG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012551","title":"In § 55 Abs. 3a SGB XI soll die Berechtigung beitragsabführenden Stellen, \"entsprechende Nachweise\" anzufordern, erhalten bleiben.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz","printingNumber":"20/14988","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/149/2014988.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-pflegekompetenz/319052","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz - PKG)","publicationDate":"2024-09-06","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/RefE_Pflegekompetenzgesetz_2024.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflegekompetenzgesetz-pkg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir gehen davon aus, dass den Zahlstellen Informationen über die beitragsrelevante Kinderzahl künftig nicht über das digitale Meldeverfahren übermittelt werden, weil diese Kinder schon lange nicht mehr steuerrechtlich relevant bzw. „aktenkundig“ sind. Gerade Zahlstellen sind aber häufig mit eher älteren Versorgungsbeziehern und damit auch älteren Kindern (deutlich über 25 Jahre alt) konfrontiert. Dafür bedarf es der Berechtigung, Nachweise anzufordern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012940","title":"pAV-Reformgesetz wird ohne säulenübergreifendes Gesamtkonzept für die Altersvorsorge angegangen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge und zur Einführung eines Altersvorsorgedepots (Altersvorsorgedepotgesetz)","printingNumber":"20/14027","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/140/2014027.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-reform-der-steuerlich-gef%C3%B6rderten-privaten-altersvorsorge-und-zur/318218","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) (20. WP)","publicationDate":"2024-09-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-09-30-pAV-ReformG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-09-30-pAV-ReformG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der vorgelegte BMF-Referentenentwurf lässt keine bzw. nur wenig Verzahnung mit den anderen Säulen erkennen und trägt so auch nicht dazu bei, ein säulenübergreifendes Gesamtkonzept für die Alterssicherung voranzubringen. Für die private Altersvorsorge sollen Produkte gefördert werden, die aus Sicht der Vorsorgenden deutlich flexibler und rentierlicher sein können als es die derzeitigen Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung erlauben. Diese Rahmenbedingungen sind geeignet, die betriebliche Altersversorgung nachhaltig zu beschädigen und die von der Bundesregierung angestrebte Ausweitung der betrieblichen Altersversorgung zu konterkarieren.\r\nEs werden auch die Einwände und Hinweise zu den beiden anderen Reformprojekte Rentenpaket II und 2. BRSG wiederholt bzw. referenziert.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"},{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","shortTitle":"VAG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016"},{"title":"Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen","shortTitle":"AltZertG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012941","title":"Altersversorgung ist mehr als Vermögensbildung und muss stärker gefördert werden. Lebenslange Renten, Todesfall- u. Invalidenleistungen notwendig.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge und zur Einführung eines Altersvorsorgedepots (Altersvorsorgedepotgesetz)","printingNumber":"20/14027","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/140/2014027.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-reform-der-steuerlich-gef%C3%B6rderten-privaten-altersvorsorge-und-zur/318218","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) (20. WP)","publicationDate":"2024-09-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-09-30-pAV-ReformG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-09-30-pAV-ReformG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Für die private Altersversorgung ist eine Konzentration auf die Altersleistung vorgesehen. Todesfall- und Erwerbsminderungsrisiken dürfen hier nicht mehr abgesichert werden und Auszahlpläne ohne eine lebenslange Auszahlung werden gefördert. Damit werden in den genannten Bereichen mögliche Versorgungslücken eröffnet, die bei der betrieblichen Altersversorgung vermieden werden können. Die Chance, ein hohes Lebensalter zu erreichen, ginge einher mit dem Risiko, im hohen Alter ohne Leistungen aus der pAV dazustehen.  Langfristige Vermögensbildung ist grundsätzlich gut, aber wir brauchen vor allem höhere/verlässliche lebenslange Leistungen. Es ist ein Missverhältnis, wenn die pAV durch das pAV-ReformG nun mit dreifach höheren Haushaltsaufwendungen gefördert werden als die bAV über das 2. BRSG.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen","shortTitle":"AltZertG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012942","title":"Der Aufbau kapitalgedeckter Altersvorsorge sollte effizient erfolgen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge und zur Einführung eines Altersvorsorgedepots (Altersvorsorgedepotgesetz)","printingNumber":"20/14027","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/140/2014027.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-reform-der-steuerlich-gef%C3%B6rderten-privaten-altersvorsorge-und-zur/318218","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) (20. WP)","publicationDate":"2024-09-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-09-30-pAV-ReformG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-09-30-pAV-ReformG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"\"Der BMF-RefE sieht Produkte mit einem Auszahlungsplan vor, der mit dem 85. Lebensjahr endet. Eine verbreitete Entscheidung für diese Auszahlungsform halten wir für sozialpolitisch kritisch.\r\nDas pAV-Reformgesetz setzt mit mehr Wettbewerb durch Wechselmöglichkeiten und einem digitalen Vergleichsportal auf den \"\"mündigen Bürger\"\", der für sich das richtige Produkt auswählen will und kann. Ohne eine ausreichende Finanzbildung in der Breite dürfte der Nutzen des Vergleichsportals begrenzt bleiben.\r\nDie kollektive betriebliche Altersversorgung setzt hingegen erfolgreich auf Systeme, die Sozialpartner und Arbeitgeber für Gruppen von Arbeitnehmern wählen und für Geringverdiener mit weniger individuellen Hürden versehen sind als mithilfe eines Vergleichsportals für die pAV.\"","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen","shortTitle":"AltZertG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012943","title":"Die aba begrüßt die Anhebung des Sonderausgaben-Höchstbetrages und den Bestandsschutz für Riester-bAV-Verträge.  Steuerl. Komplexität vermeiden","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge und zur Einführung eines Altersvorsorgedepots (Altersvorsorgedepotgesetz)","printingNumber":"20/14027","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/140/2014027.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-reform-der-steuerlich-gef%C3%B6rderten-privaten-altersvorsorge-und-zur/318218","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) (20. WP)","publicationDate":"2024-09-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-09-30-pAV-ReformG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-09-30-pAV-ReformG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir begrüßen, dass der Sonderausgaben-Höchstbetrag für Bestandsfälle und Neuverträge angehoben wird und dass die bAV mit ihren bisher geförderten Alterssicherungssystemen auch weiterhin förderfähig bleibt. Positiv ist auch, dass bei neuen bAV-Verträgen weiterhin Erwerbsunfähigkeit und Hinterbliebene abgesichert werden können.\r\nEs sollte richtiggestellt werden, dass die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei Überzahlungen nach § 22 und nicht nach § 22 EStG zu besteuern sind.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen","shortTitle":"AltZertG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012944","title":"Rechtsklarheit für bAV-Versorgungsträger bei künftiger bAV-Riester-Förderung und Vermeidung zusätzlicher Komplexität in der bAV","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge und zur Einführung eines Altersvorsorgedepots (Altersvorsorgedepotgesetz)","printingNumber":"20/14027","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/140/2014027.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-reform-der-steuerlich-gef%C3%B6rderten-privaten-altersvorsorge-und-zur/318218","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) (20. WP)","publicationDate":"2024-09-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-09-30-pAV-ReformG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-09-30-pAV-ReformG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir begrüßen es, dass in der bAV auch künftig die Förderung ohne Zertifizierung nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz genutzt werden kann. \r\nDer BMF-Referentenentwurf unterstellt, dass die neuen Regelungen für die in § 3 Nr. 63 EStG genannten bAV-Versorgungsträger im geltenden Rechtsrahmen der bAV auch arbeits- und aufsichtsrechtlich umsetzbar sind. Dies trifft u.E. nur für Altersversorgungssysteme mit einer 100%-Garantie und lebenslangen Leistungen zu. Wir empfehlen, die Verweise in § 3 Nr. 63 EStG, § 100 EStG und § 1a BetrAVG auf die Regelung des § 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 EStG zu reduzieren. Auch beim Thema „Wechseloptionen“ fehlt es an Rechtsklarheit. Zudem sollte u.a. die Umsetzungsfrist großzügiger bemessen sein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen","shortTitle":"AltZertG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012945","title":"Das neue Förderkonzept des pAV-ReformG ist leichter administrier- und erklärbar, doch Umsetzbarkeit muss erleichtert werden.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge und zur Einführung eines Altersvorsorgedepots (Altersvorsorgedepotgesetz)","printingNumber":"20/14027","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/140/2014027.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-reform-der-steuerlich-gef%C3%B6rderten-privaten-altersvorsorge-und-zur/318218","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) (20. WP)","publicationDate":"2024-09-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-09-30-pAV-ReformG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-09-30-pAV-ReformG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir begrüßen die neue Fördersystematik der §§ 84 ff. EStG grundsätzlich. Die beitragsproportionalen Grund- und Kinderzulagen sind verständlicher und bieten Anreize zu mehr Eigensparleistungen. Die aufwändige jährliche Mindesteigenbeitragsberechnung sowie Zulagenkürzungen entfällt.\r\nDas neue Förderkonzept enthält im Vergleich zum alten eine schwächere Förderung von Kindern, die besonders Frauen trifft (Gender Pay).\r\nAufgrund der unterschiedlichen Regelung der steuerunschädlichen Abfindung von Kleinstbetragsrenten in § 93 Abs. 3 EStG-E und der Neuregelung im 2. BRSG sollte für die bAV auf die Regelung im BetrAVG verwiesen werden.\r\nDie Günstigerprüfung im Rahmen des § 52 Abs. 50a EStG sollte von der ZfA vorgenommen werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015835","title":"Kerninhalte des Regierungsentwurfs eines Zweiten Betriebsrentenbetriebsrentenstärkungsgesetzes und Vorschläge aus bAV-Fachdialog aufgreifen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Regierungentwurf für ein 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 18. September 2024 enthält viele zielführende Reformvorschläge, die von Ministerien, Aufsicht, Sozialpartnern und bAV-Praxis gemeinsam und einvernehmlich entwickelt wurden. Diese Änderungen sollte die neue Regierung, teilweise mit geringen Anpassungen im Rahmeneines neuen Gesetzgebungsverfahrens schnell umsetzen. Weitergehende Reformansätze aus dem Fachdialog, der dem Gesetzgebungsverfahren zum 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz vorgeschaltet war, sollten zügig weiterverfolgt werden. Kontraproduktive Reformvorschläge hingegen, wie etwa eine stärkere Förderung der Vermögensbildung als der Altersvorsorge, dürfen nicht weiterverfolgt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"},{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","shortTitle":"VAG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015836","title":"Grenzwerte gem. § 2, § 3 Nr. 3 KStDV erhöhen, damit Leistungen der Unterstützungskasse nicht zu deren Steuerpflichtigkeit führen.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Unterstützungskassen (UK) sind von der KSt befreit, u.a. soweit die Leistungen der UK die Grenzwerte (GW) gem. § 2, § 3 Nr. 3 KStDV nicht überschreiten.\r\nDie letzte Anpassung der GW fand vor über 30 J. statt, während der VPI im Zeitraum von 06.1993 bis 02.2024 um insgesamt 73,68% gestiegen ist.\r\nBei größeren Kollektiven mit heterogener Einkommensstruktur würde aus der Gleichbehandlung einzelner Verdienstgruppen eine Überschreitung der GW folgen, wenn die Unternehmen nicht mit „dysfunktionalen“ Gestaltungen über mehrere Durchführungswege reagieren würden. Dies entspricht nicht einer Entbürokratisierung. Wir empfehlen eine entsprechende Anhebung der Höchstbeträge sowie eine dynamische Koppelung z.B. an die Beitragsbemessungsgrenze West oder die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994","shortTitle":"KStDV 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstdv_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018869","title":"Festschreibung Rentenniveaauf auf 48% bedenklich, Förderrahmen für Mütterrente zielführender verwenden, Abschaffung  Vorbeschäftigungsverbot umsetzen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten","printingNumber":"357/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0357-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-stabilisierung-des-rentenniveaus-und-zur-vollst%C3%A4ndigen-gleichstellung-der/324800","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten ","publicationDate":"2025-07-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-rentenpaket2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/rentenpaket2025.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die geplante langfristige Festschreibung des Rentenniveaus ist bedenklich und ignoriert, dass eine zusätzliche Stärkung der betrieblichen u. privaten Vorsorge unumgänglich ist. Die Abschaffung des Vorbeschäftigungsverbots begrüßen wir, da sie die Wirtschaft beim Kampf gegen den Fachkräftemangel unterstützt. Die Aufwertung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder  belastet die umlagefinanzierte GRV stark. Mit dem geplanten Förderrahmen könnten im bAV-Bereich z.B. die Arbeitgeberförderung iRd Geringverdienerförderung von 30% auf 50% angehoben werden . Wir begrüßen die Anhebung der Mindestrücklage für die Nachhaltigkeitsrücklage vom 0,2-fachen auf das 0,3-fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten für einen Kalendermonat der allgemeinen Rentenversicherung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","shortTitle":"SGB 6","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018870","title":"Erweiterte CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung:  geplanter Ausschluss für die meisten EbAV, verzögerte Einführung für EbAV als AG < 1.000 AN positiv","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung","printingNumber":"21/1857","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101857.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-hinsichtlich-der/325513","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung","publicationDate":"2025-07-10","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG_2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_CSRD-UmsG.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die aba begrüßt, dass der RefE (...) eine erweiterte Nachhaltigkeitsberichterstattung bereits für die meisten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) ausschließt, ebenso die für EbAV in der Rechtsform der AG mit weniger als 1.000 AN vorgesehene verzögerte Einführung der CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie kritisiert die Verwendung gebuchter Bruttobeiträge als Größenkriterium für die Anwendbarkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Das Kriterium ist unpassend, da EbAV (Pensionskassen gemäß § 232 VAG und Pensionsfonds gemäß § 236 VAG), sogenannte EbAV, weder von der Solvency II-Richtlinie noch von der Versicherungsbilanzrichtlinie erfasst werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","shortTitle":"VAG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016"},{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018871","title":"Investitionen v. Altersversorgungseinrichtungen über Fondsanlagen in nat. Infrastruktur u. Erneuerbare-Energien-Anlagen fördern, Hindernisse ausräumen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"aba, ABV, AKA hatten 2024 Pläne im Rahmen des nicht mehr verabschiedeten ZuFinG II für einen abgestimmten Regelungsrahmen für Fondsanlagen in erneuerbare Energien und Infrastruktur plädiert. Die Verbände empfehlen, die Änderungsvorschläge im ReGE des ZuFinG II im Hinblick auf das KAGB und InvStG wieder aufzugreifen, um Investitionen von Altersversorgungseinrichtungen über Fondsanlagen in Infrastruktur und Erneuerbare-Energien-Anlagen in Deutschland zu fördern und bestehende Hindernisse auszuräumen. Beispiele: Anpassungen zur Erweiterung der Anlagemöglichkeiten bzw. zu Klarstellungen zur Beimischung von Infrastruktur-Anlagen in Immobilienfonds, Klarstellung zur Bewirtschaftung erneuerbarer Energien-Gegenstände und entsprechenden KVG-Tätigkeiten u.a. zu Aufdachanlagen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"},{"title":"Investmentsteuergesetz","shortTitle":"InvStG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018984","title":"Die aba begrüßt erweiterte Abfindungsmöglichkeiten f. Kleinstanwartschaften, kritisiert  Verwaltungsaufwand f. Zustimmung, rät zu höheren Grenzwerten","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"21/1859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/325336","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","publicationDate":"2025-07-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetz-referentenentwurf-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir begrüßen es, dass die Abfindungsmöglichkeiten von Kleinstanwartschaften, bei denen die spätere Leistungshöhe und die Verwaltungskosten in keinem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen, erweitert werden sollen. Wir bezweifeln aber, dass der hier gewählte Weg aufgrund seines großen Verwaltungsaufwandes zielführend sein wird. Es wäre sinnvoller, bei zustimmungsfreien Abfindungen die Abfindungsgrenze in § 3 Abs. 2 BetrAVG auf 2% bzw. 24/10 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV anzuheben. Für die sehr aufwändige Abfindungsregelung des § 3 Abs. 2a BetrAVG-E sollte als Abfindungshöhe (wie vor 2005 ) ein Wert von 4% bzw. 48/10 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV gelten . Die zwingende Übertragung der Mittel in die Gesetzliche Rentenversicherung sollte gestrichen werden. \r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018985","title":"Die aba begrüßt Vorschlag zu Abfindungsmöglichkeit bei kleinteiligen Pensionskassenstrukturen, sieht aber arbeitsrechtlichen Klarstellungsbedarf","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"21/1859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/325336","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","publicationDate":"2025-07-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetz-referentenentwurf-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die aba begrüßt, dass nach Wegen gesucht wird, kleinteilige, kostenintensive und daher ineffiziente Pensionskassenstrukturen im Interesse aller Beteiligten aufzulösen. Sie sieht offene Fragen zur Tiefe des Eingriffs in arbeitsrechtliche Regelungen. § 3 BetrAVG beschäftigt sich grds. nur mit der Abfindungsmöglichkeit unverfallbarer Anwartschaften und laufender Leistungen. § 3 Abs. 7 BetrAVG-E kann aber so verstanden werden, dass auf diesem Wege auch im laufenden Arbeitsverhältnis im Vollzug eines Auflösungsbeschlusses, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, „die entsprechenden Anwartschaften“ als abgefunden gelten und der Verschaffungsanspruch keine Rolle spielt. Es wäre im Interesse der Rechtsklarheit dies im Gesetzestext und der Begründung deutlicher zum Ausdruck zu bringen.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"},{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","shortTitle":"VAG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018986","title":"Neuregelung bei vorzeitiger Altersleistung: aba empfiehlt 1-2 Jahre Übergangsfrist, Anwendung nur auf Neuzusagen, Zulässigkeit abweichender Regelungen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"21/1859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/325336","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","publicationDate":"2025-07-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetz-referentenentwurf-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"AG und Versorgungseinrichtungen droht erheblicher Aufwand, v.a. wenn gleichzeitig der Anspruch auf Entgeltumwandlung geltend gemacht wird: Arbeitsrechtliche Vereinbarungen und Verwaltungsprozesse wären anzupassen. Das Inkrafttreten der Änderung sollte frühestens 1 bis 2 Jahre nach Verkündung des Gesetzes erfolgen und die Neuregelung auch nur für Neuzusagen ab Verkündung des Gesetzes gelten. Im Gesetzestext und nicht nur in der Begründung soll zum Ausdruck kommen, dass weiterhin Bedingungen als Vss. für den Bezug einer bAV vereinbart werden können. Teilrenten aus der GRV sollten erst ab 75% eine bAV auslösen können. Für Gesamtversorgungszusagen bedarf es gesonderter Lösungen. Ein gesetzl. Anspruch auf eine Teilbetriebsrente darf nicht entstehen und Vereinbarungen müssen unberührt bleiben.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018987","title":"aba begrüßt geplante Reformen in §§ 9-11 BetrAVG als Beitrag zu einer effizienten, aufwandsarmen Erfüllung des gesetzlichen Auftrags durch den PSVaG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"21/1859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/325336","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","publicationDate":"2025-07-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetz-referentenentwurf-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir begrüßen die geplanten Änderungen in den §§ 9 - 11 BetrAVG, die den PSVaG betreffen. Es ist im Interesse aller Mitglieder des PSVaG, dass dieser so effizient und aufwandsarm wie möglich seinen gesetzlichen Auftrag erfüllen kann. Das bedeutet auch, dass eine größtmögliche Bürokratieentlastung erreicht wird und alle sinnvollen Möglichkeiten der Digitalisierung eröffnet werden. Die Automatisierung der Erstellung von Beitragsbescheiden und die verstärkte Nutzung von Online-Portalen werden durch die vorgesehenen Gesetzesänderungen ermöglicht. Die vorgesehenen neuen Grundlagen für die Kommunikation mit der Bundesanstalt für Arbeit und die GRV bieten ebenfalls die Möglichkeit, Prozesse in der Leistungserbringung zu verkürzen und damit Verwaltungskosten einzusparen   ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018988","title":"(Rein) betriebliche Optionsregelungen sollten vorbehaltlich des § 20 Abs. 1 BetrAVG  auch für die Umwandlung tariflichen Entgelts zugelassen werden","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"21/1859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/325336","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","publicationDate":"2025-07-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetz-referentenentwurf-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die aba begrüßt Vorschlag zu Optionssystemen auf betrieblicher Ebene nach § 20 Abs. 3 BetrAVG-E. Da es aber nur wenige Branchen und Bereiche gibt, in denen Entgeltansprüche nicht tarifvertraglich geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, wird die mögliche Wirkung des Optionsmodells auf sehr wenige Fälle begrenzt. Deswegen sollten – vorbehaltl. § 20 Abs. 1 BetrAVG  – (rein) betriebliche Optionsmodelle auch für die Umwandlung tariflichen Entgelts zugelassen werden. § 20 Abs. 3 BetrAVG-E  als Ausnahmevorschrift (lex specialis) zu § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG formuliert werden. Die aba empfiehlt  die Rückkehr zum ursprünglichen RefE aus dem Jahre 2024. Sie sieht Klarstellungsbedarf beim Verhältnis zum Tarifvorbehalt (§ 4 TVG) und beurteilt 20%-igen AG-Zuschuss als zu hoch.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes","shortTitle":"BetrVRG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betrvrg"},{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"},{"title":"Tarifvertragsgesetz","shortTitle":"TVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tvg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018989","title":"Reine Beitragszusage: aba begrüßt Neuregelung der Folgen mangelhafter Sozialpartner-Beteiligung (Durchführung, Steuerung),  wünscht Klarstellung.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"21/1859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/325336","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","publicationDate":"2025-07-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetz-referentenentwurf-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir begrüßen die vorgesehene Neuregelung . Eine mangelhafte, oder besser unzureichende Beteiligung darf nicht zur Unwirksamkeit der reinen Beitragszusage führen. Im Interesse einer weiteren Klarstellung schlagen wir zudem vor, dass in § 21 Abs. 1 S. 2 BetrAVG „mangelhafte“ Beteiligung durch „unzureichende“ Beteiligung ersetzt werden sollte. Damit wären Fälle der Nichtbeteiligung ebenfalls erfasst .\r\nEs ist zu begrüßen, dass per Tarifvertrag darauf verzichtet werden kann, die Organisations- und Durchführungsstruktur eines bestehenden SPM zu nutzen und so die Beteiligungspflicht ebenfalls zu erfüllen. Mangels entsprechender Ressourcen werden vor allem kleinere Tarifpartner davon Gebrauch machen können.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"},{"title":"Tarifvertragsgesetz","shortTitle":"TVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tvg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018990","title":"Gestrichene Regelungen des § 21 Abs. 2 BetrAVG zur Klarheit in Begründung aufnehmen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"21/1859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/325336","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","publicationDate":"2025-07-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetz-referentenentwurf-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die beabsichtigte Streichung der Absätze 2 und 3 in § 21 BetrAVG ist nachvollziehbar, da die Sachverhalte teilweise in § 24 BetrAVG geregelt werden sollen bzw. eine ohnehin bei den Tarifpartnern herrschende Praxis widerspiegeln.\r\nWir empfehlen aber, dass die gestrichenen Regelungen in die Gesetzesbegründung aufgenommen werden. Sie gehen nämlich teilweise über den Wortlaut des § 24 Abs. 4 BetrAVG hinaus.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018991","title":"Wechsel von Sozialpartnermodell oder Versorgungsträger (§ 22 BetrAVG): aba sieht Klarstellungsbedarf","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"21/1859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/325336","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","publicationDate":"2025-07-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetz-referentenentwurf-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die aba hält die Regelung grundsätzlich für sinnvoll, empfiehlt aber zur Vermeidung von Missverständnissen noch einige Klarstellungen vorzunehmen. Für Konstellationen, nach denen das Sozialpartnermodell und damit ggf. der entsprechende Versorgungsträger gewechselt wird, braucht es eindeutige Regelungen zur Portabilität. Es wäre hilfreich, wenn zunächst klargestellt würde, welche Fälle von der Regelung erfasst bzw. nicht erfasst werden sollen. Fraglich ist zum Beispiel, ob auch Fälle des Wechsels des Versorgungsträgers innerhalb eines SPM erfasst sind. Zur Verbesserung der Portabilität sollte die Wechselmöglichkeit nicht allein auf Sozialpartnermodelle und deren Versorgungswerke beschränkt werden. Durch den Verzicht auf Begrenzung der Übertragungswerte wird Portabilität erleichtert.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018992","title":"Abfindung im Sozialpartnermodell:, aba empfiehlt Erhalt der Option einer zustimmungsfreien Abfindung durch die Versorgungseinrichtung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"21/1859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/325336","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","publicationDate":"2025-07-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetz-referentenentwurf-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir begrüßen die Neuregelung, da sie dem Sozialpartnermodell mehr Flexibilität verleiht. Daneben sollte aber die bisherige einseitige Möglichkeit der zustimmungsfreien Abfindung durch die Versorgungseinrichtung auch ohne Zustimmung (von Arbeitnehmer oder Tarifpartnern) weiterhin erhalten bleiben . Die Flexibilität der Abfindungsmöglichkeiten geht aber dadurch verloren, dass nach der vorgeschlagenen Neuregelung die Abfindungsgrenzen schon vorab von den Sozialpartnern festgelegt werden müssen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018993","title":"aba begrüßt  neue Möglichkeiten zur Teilnahme nichttarifgebundener Dritter an Sozialpartnermodellen, sieht aber weiteren Regelungsbedarf","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"21/1859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/325336","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","publicationDate":"2025-07-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetz-referentenentwurf-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die aba bgrüßt die mit § 24 BetrAVG-E  aufgezeigten Wege  für eine Teilnahme auch nichttarifgebundener Dritter an Sozialpartnermodellen, sieht aber noch Regelungsbedarf an verschiedenen Stellen: § 24 BetrAVG schließt  außertarifliche Mitarbeiter (AT) und leitende Angestellte (LA) vom Zugang zu einem Sozialpartnermodell praktisch aus. Es muss geklärt werden, wie mit der Konkurrenz von SPMen umzugehen ist, wenn mehrere SPM einschlägig sind.  Anstelle einer Sonderregelung für Mitarbeiter einer Gewerkschaft könnte Nr. 2 dahingehend geändert werden, dass die einschlägigen Tarifvertragsparteien der Teilnahme an einem SPM an-derer Tarifvertragsparteien zustimmen. Der Begriff „Dritte“ im vierten Absatz ist unklar. Klarstellung, dass die Nichttarifgebundenen belastet werden sollen. \r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018994","title":"aba begrüßt steuerrechtl. Flankierung neuer Regelungen zur Abfindung, empfiehlt Berücksichtung v. Personen außerhalb des BetrAVG-Anwendungsbereichs","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"21/1859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/325336","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","publicationDate":"2025-07-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetz-referentenentwurf-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Regelung in § 3 Nr. 55c S. 2 Buchst. b EStG-E wird grundsätzlich begrüßt. Allerdings knüpft die Steuerfreistellung in § 3 Nr. 55c EStG an den § 3 Abs. 2a BetrAVG an. Rein formal greift diese dann nicht für Personenkreise, die nicht unter das BetrAVG fallen. Hier sollte baldmöglichst im BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung klargestellt werden, dass die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 55c EStG auch für Personenkreise, für die das BetrAVG nicht gilt, greift. Die mitunter aufwändige Prüfung, ob jemand in den Anwendungsbereich des BetrAVG fällt oder nicht, würde damit obsolet.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018995","title":"Geringverdienerförderung: aba begrüßt Erhöhung des Förderbetrags und Dyn. Einkommensgrenze, rät zu Erhöhung des Fördersatzes u. früherem Inkrafttreten","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"21/1859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/325336","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","publicationDate":"2025-07-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetz-referentenentwurf-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die aba begrüßt die Anhebung des Förderbetrags von 288 auf 360 € und die daraus resultierende Erhöhung der steuerlich geförderten Beiträge von 960 auf 1.200 € (§ 100 Abs. 2 und Abs. 6 EStG). Darüber hinaus begrüßen wir die Kopplung der Einkommensgrenzen für die Förderberechtigten an die BBG (3% der BBG) sowie die gegenüber dem aktuellen Stand leichte Erhöhung der Einkommensgrenze von derzeit 2.575 auf 2.898 € (§ 100 Abs. 3 Ziff. 3 EStG). Für Arbeitgeber stellt die Höhe des Fördersatzes den Anreiz zur Erteilung solcher zusätzlichen Betriebsrentenzusagen dar. Wir regen daher an, den Förderprozentsatz von 30% auf 40% oder 50% anzuheben. Außerdem sollten die Änderungen nicht erst zum 01.01.2027 in Kraft treten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018996","title":"§ 232 Abs. 1 Nr. 2 VAG-E: aba begrüßt die gewünschte Flexibilisierung von Erwerbstätigkeit und Ruhestand für Pensionskassen  ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"21/1859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/325336","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","publicationDate":"2025-07-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetz-referentenentwurf-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die aba begrüßt und unterstützt, dass im Hinblick auf die gewünschte Flexibilisierung von Erwerbstätigkeit und Ruhestand für Pensionskassen eine Änderung im § 232 Abs. 1 Nr. 2 VAG-E vorgesehen ist. Wir gehen davon aus, dass dazu Regelungen in den Allgemeine Versicherungsbedingungen erfolgen können und in diesem Fall aufsichtsrechtlich ausreichend sind. Zudem erwarten wir, dass auch in Zukunft aufsichtsrechtlich keine individuellen Prüfungen der Pensionskassen hinsichtlich des (teilweisen) Wegfalls des Erwerbseinkommens erfolgen müssen. Diese wären bei den meisten Pensionskassen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand oder praktisch gar nicht umsetzbar.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","shortTitle":"VAG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018997","title":"aba abgrüßt Regelungen über vorübergehende Unterdeckung des Sicherungsvermögens bei Pensionskassen , empfiehlt Änderungen u.a. zur BaFin-Genehmigung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"21/1859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/325336","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","publicationDate":"2025-07-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetz-referentenentwurf-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die aba begrüßt und unterstützt die vorgesehenen Regelungen zur vorübergehenden Unterdeckung von Pensionskassen, bittet aber um Änderungen zu zwei Punkten: Die Begründung des § 234j Abs. 5 -VAG-E geht von einem Fall der außerplanmäßigen Abschreibung der Kapitalanlage aus.  Aber auch außerplanmäßige Entwicklungen der Verpflichtungen können zu einer Unterdeckung führen. Sowohl Gesetzestext als auch die Begründung sollten allgemein von einer Unterdeckung sprechen, gleich wie diese entstanden ist. Die Abschreibung auf Kapitalanlagen (der wohl relevanteste Fall) kann hier als Beispiel genannt werden. Analog § 239 Abs. 3 VAG ist in § 234j Abs. 4 und Abs. 5 VAG-E aufzunehmen, dass die Genehmigung durch die BaFin zu erteilen ist, sofern die Bedingungen der Absätze 4 und 5 erfüllt sind.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","shortTitle":"VAG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018998","title":"§ 236 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VAG-E: aba begrüßt Ergänzung der Leistungsformerbringung um Ratenzahlung und Sterbegeld an Dritte","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"21/1859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/325336","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","publicationDate":"2025-07-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetz-referentenentwurf-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Bei der Übertragung von Versorgungsanrechten auf einen Pensionsfonds (PF) gem. § 3 Nr. 66 EStG besteht für PF das praktische Bedürfnis, auch Ratenzahlungen erbringen zu können. Dies ist bislang aufsichtsrechtlich nur über eine BaFin-Verlautbarung in einer FAQ-Liste vom 09.08.2021 flankiert. Eine explizite Verankerung in § 236 Abs. 1 VAG-E erscheint daher sinnvoll. Bei der Formulierung in der Begründung (so dass der Pensionsfonds den Versorgungsberechtigten das Recht einräumen kann, die Leistung als lebenslange Zahlung oder als Kapitalzahlung in Raten in Anspruch zu nehmen) bitten wir darum,, um ein Exklusivitätsverhältnis zu vermeiden, lebenslange Zahlung und Kapitalzahlung in Raten nicht mit einem oder zu verbinden, sondern mit einem und oder zumindest mit einem und/oder.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","shortTitle":"VAG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018999","title":"§ 193 VAG:aba begrüßt Möglichkeit zur teilweisen Auflösung einer überdotierten Verlustrücklage ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"21/1859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/325336","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","publicationDate":"2025-07-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetz-referentenentwurf-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir begrüßen die Ergänzung in Abs. 2 „(Die Satzung kann vorsehen, dass die oberste Vertretung eine Entnahme aus der Verlustrücklage beschließen kann, die zugunsten der Mitglieder oder der Versicherten verwendet wird. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.“), die es VVaG künftig ermöglicht, „einen Teil der Verlustrücklage zugunsten der Mitglieder zu verwenden, wenn die zu verteilenden Mittel mit großer Sicherheit nicht mehr zur Deckung von außergewöhnlichen Verlusten oder zur Sicherstellung der langfristigen Risikotragfähigkeit benötigt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","shortTitle":"VAG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019000","title":"§ 151d SGB VI: aba begrüßt Einbeziehung des PSVaG in automatisierte, digitale Verfahren, empfiehlt  Einbeziehung auch von Trägern der bAV","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"21/1859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/325336","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","publicationDate":"2025-07-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetz-referentenentwurf-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die aba die Schaffung automatisierter, digitaler Verfahren für den PSVaG (§ 151d SGB VI-E). Wünschenswert wäre auch ein Anschluss von bAV-Trägern. Die Klarstellung in § 187a Abs. 1a SGB VI Klarstellung zur Intention des Gesetzgebers begrüßen wir ausdrücklich. Flankierend dazu sollte eine Änderung des § 69 Abs. 2 SGB X erfolgen, u.a. zu Reduktion von unverhältnismäßigen Aufwänden bei der Abfrage von Sterbedaten bzw. Lebensbescheinigungen. Der Lebensnachweis als digitaler Service steht nur auf tariflicher Grundlage errichteten Versorgungseinrichtungen offen und schließt zu deren Nachteil viele Einrichtungen der bAV von diesem Verfahren aus. Außerdem: AG mit Direktzusagen und Unterstützungskassen sollten am Abfrageverfahren für die Steuer-ID nach § 22a Abs. 2 EStG teilnehmen dürfen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","shortTitle":"SGB 6","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6"},{"title":"Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -","shortTitle":"SGB 10","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019001","title":"Dotierungsgrenzen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht zumindest auf steuerlichem Niveau vereinheitlichen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"21/1859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/325336","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","publicationDate":"2025-07-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetz-referentenentwurf-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der steuerliche Dotierungsrahmen bei Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen von 8% der Beitragsbemessungsgrundlage in der Gesetzlichen Rentenversicherung (BBG der GRV) und die sozialabgabenfreie Dotierung in Höhe von 4% der BBG der GRV fallen weit auseinander. Zur Reduzierung dieser Komplexität, und um dadurch entstehende Fälle der „Doppelverbeitragung“ zu beseitigen, sollten die Dotierungshöchstgrenzen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht zumindest auf dem steuerlichen Niveau vereinheitlicht werden. Um entsprechende Prüfung hatte auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines 2. BRSG in der letzten Legislaturperiode (BR-Drs. 488/24 vom 22.11.2024) gebeten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt","shortTitle":"SvEV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/svev"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019002","title":"Doppelverbeitragung von Betriebsrenten bei Kranken- und Pflegeversicherung nach über 20 Jahren endlich beseitigen; Freibetrag für PflV-Beitrag","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"21/1859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/325336","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","publicationDate":"2025-07-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetz-referentenentwurf-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Mit dem GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz wurde zum 1.1.2020 ein Freibetrag GKV-Beiträge auf Betriebsrentenleistungen eingeführt, leider nur für Pflichtversicherte. Für den Pflegeversicherungsbeitrag gilt allerdings weiterhin nur eine (gleichhohe) Freigrenze. Wird diese überschritten, müssen von der vollen Betriebsrente Pflegeversicherungsbeiträge abgeführt werden. Das führt zu einer unnötigen Komplexität der Beitragsabrechnung. Auch für die Pflegeversicherung sollte daher ein Freibetrag eingeführt werden. Den Umfang der „Doppelverbeitragung“ könnte man durch eine Anhebung eines solchen Freibetrages reduzieren. Alternativ könnte man den Rechtszustand von vor 2004 wieder herbeiführen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019003","title":"Ersetzung von Schriftform- durch ein Textformerfordernis in bAV-bezogenen Vorschriften, Einholung von Daten auf digitalem Weg erleichtern","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"21/1859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/325336","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","publicationDate":"2025-07-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetz-referentenentwurf-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir empfehlen (wie auch der Normenkontrollrat) in bAV-bezogenen Vorschriften, z.B. im Steuerrecht, eine Ersetzung von Schriftform- durch Textformerfordernisse sowie eine erleichterte Einholung von Daten auf digitalem Weg. Gesetzlich sollte klargestellt werden, dass die Anforderungen des NachwG nicht für Entgeltumwandlung gelten. Die geplanten Erleichterungen durch digitale Prozesse für den PSVaG sollten für die bAV aufgenommen werden. Der Aufwand z.B. für die Einholung von Informationen, die an zentraler Stelle bereits vorliegen, führt zu Unverständnis bei Betroffenen und zu hohen Kosten auf Seiten der Einrichtungen. Entbürokratisierung entlastet AG und Versorgungseinrichtungen und senkt die Kosten im Interesse der Begünstigten, außerdem Kosten in Aufsichts- und Verwaltungsbehörden. \r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019004","title":"Vorteile des Datenaustauschs mit der DRV sollten auch von EbAV genutzt werden können","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"21/1859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/325336","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","publicationDate":"2025-07-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetz-referentenentwurf-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Alle Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) sollten  in den Datenaustausch mit der DRV einbezogen werden. Diese Möglichkeit könnte EbAV – wie bereits der VBL, den Zusatzversorgungskassen im öffentlichen Dienst und der gemeinsamen Einrichtungen im Sinne von § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes   - die Feststellung der Leistungen künftig deutlich erleichtern. Notwendig hierfür wäre ein Auskunftsanspruch bzw. eine Erweiterung des Teilnehmerkreises am automatisierten Datenaustausch mit den Trägern der Rentenversicherung  (§ 148 Abs. 3 SGB VI) und damit korrespondierende Datenverarbeitungsbefugnis (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB X). Dies wäre ein zukunftsweisendes Projekt, das ggf. auch aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ unterstützt werden könnte.   ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","shortTitle":"SGB 6","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019005","title":"Bestandsübertragungen zwischen EbAV erleichtern","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"21/1859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/325336","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","publicationDate":"2025-07-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetz-referentenentwurf-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Bestandsübertragungen zwischen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung müssen einfacher und damit praxisgerechter ausgestaltet werden. Bestehende Rechtsunsicherheiten müssen beseitigt werden. Außerdem könnte für den Fall der Auslagerung bestehender Zusagen auf einen Pensionsfonds eine Dotierungsmöglichkeit sinnvoll sein, die sich an der Höhe der auszulagernden Versorgungszusagen orientiert. Ferner sollte das Teilwertverfahren in ähnlicher Weise abgewandelt werden, wie dies inzwischen auch gesetzlich in § 5 Abs. 7 S. 4 EStG für den Fall der entgeltlichen Übernahme bestehender Versorgungszusagen geregelt ist. \r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019006","title":"Beitragszusage mit Mindestleistung zukunftsfähig machen durch Absenkung gesetzlicher Vorgaben zum Garantieniveau","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"21/1859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/325336","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","publicationDate":"2025-07-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetz-referentenentwurf-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Für die Beitragszusage mit Mindestleistung sollte ein niedrigeres Garantieniveau als 100% der gezahlten Beiträge von den Beteiligten vereinbart werden können oder vom Gesetzgeber definiert werden.  Generell sollten auch für die traditionellen Durchführungsformen der bAV - ähnlich wie bei dem SPM - Zusagen mit abgesenkten Garantien ermöglicht werden, für die Anwartschafts- und die Rentenphase. Auch die Option von Pufferbildungen sollte, wo möglich, geschaffen werden, z.B. bei bestimmten Ausprägungen des Pensionsfonds. Insbesondere mit Blick auf KMU könnten die Berechtigten vermehrt an den Erträgen des Kapitalmarktes partizipieren. Zudem würden Fehlanreize in Form von verbleibenden Haftungsrisiken reduziert, die allein durch die Öffnung von SPM für Dritte nicht überwunden werden können.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019007","title":"Angemessenes Aufsichtsrecht für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"21/1859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/325336","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","publicationDate":"2025-07-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetz-referentenentwurf-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"EbAV werden regulatorisch häufig so behandelt wie Lebensversicherungen, dabei gibt es deutliche Unterschiede. Viele Regelungen, die für Lebensversicherungen sinnvoll sind, sind nicht für EbAV geeignet. Die Anforderungen an EbAV sind somit unverhältnismäßig und führen zu hohen Aufwänden und Kosten, denen kein entsprechender Nutzen gegenübersteht. Ein aufsichtlicher Rahmen auf europäischer und nationaler Ebene, der den Besonderheiten der bAV Rechnung trägt, ist unbedingt notwendig. Die Erwähnung von Proportionalität in der Regulierung reicht nicht (z.B. DORA-Verordnung). Die Anforderungen müssen eine Anwendung des Proportionalitätsprinzips in der praktischen Umsetzung ermöglichen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","shortTitle":"VAG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019008","title":"Begleitende Regulierung zu neuer Anlageverordnung notwendig","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"21/1859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/325336","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","publicationDate":"2025-07-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetz-referentenentwurf-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die aba hat die Änderungen durch die neue AnlV und ihre Veröffentlichung am 6. Febr. 2025 im BGBl. sehr begrüßt. Jetzt bedarf es begleitender Regulierung, u.a. der Anwendungsvorgaben im Kapitalanlage-Rundschreiben und die Umsetzung im BaFin-Berichtswesen (Sammelverfügung) sowie Änderungen bei Stresstestvorgaben und Prognoserechnungen. Nach Einschätzung der aba führt die neue Infrastruktur-Quote eher zu dem politisch gewünschten Mehr an Infrastruktur, wenn diese Quote auch auf Infrastruktur-Investitionen in geschlossenen Fonds bzw. gebündelten Investitionen angewendet werden kann. Da der Ref-E keine Anpassungen der Regelungen für Pensionsfonds vorsieht, für die ebenfalls Mischungsgrenzen für Anlagen nach Nr. 17 sowie Streuungsgrenzen gelten, hält die aba entsprechende Anpassungen für nötig.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen","shortTitle":"AnlV 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/anlv_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019009","title":"Körperschaftssteuerhöchstgrenzen bei Pensions- und Unterstützungskassen anpassen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"21/1859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/325336","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","publicationDate":"2025-07-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetz-referentenentwurf-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Pensionskassen und Unterstützungskassen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Körperschaftsteuer   befreit. Erforderlich ist u. a., dass die gewährten Leistungen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten. Die letzte Anpassung der Höchstgrenzen fand vor nunmehr über 25 Jahren statt. Wir empfehlen eine deutliche Anhebung der Höchstgrenzen aus § 2 KStDV, da ansonsten die durch steuerbefreite Pensionskassen und Unterstützungskassen gewährten Versorgungen deutlich hinter dem Kaufkraftverlust der letzten Jahrzehnte zurückbleiben. In diesem Sinne zielführend wäre weiterhin eine im Zeitverlauf automatisch erfolgende Anpassung der Höchstgrenzen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994","shortTitle":"KStDV 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstdv_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019010","title":"Keine Steuerpflicht bei Kapitalanlage durch Rückdeckungsversicherungen bei Pensionskassen, die aufsichtsrechtlich zulässig sind und verpfändet wurden.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"21/1859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/325336","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","publicationDate":"2025-07-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetz-referentenentwurf-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Für Pensionskassen ist der Abschluss von Rückdeckungsversicherungen satzungsgemäß und gem. Bestimmungen des VAG grundsätzlich erlaubt. Nach einem jüngeren BFH-Urteil stellt die Erbringung von Leistungen als Rückdeckungsversicherung aber die Befreiung von der Körperschaftsteuer in Frage, obwohl eine Rückdeckungsversicherung die Finanzierung einer bAV über steuerlich anerkannte Durchführungswege (Direktzusage, Unterstützungskasse) bezweckt. Eine Gesetzesänderung sollte klarstellen, dass eine aufsichtsrechtlich zulässige Rückdeckungsversicherung nicht zu Steuerpflicht führt, wenn die vorhandenen Rückdeckungsversicherungen an die Versicherten verpfändet werden und sichergestellt ist, dass durch die Rückdeckungsversicherungen nur zugesagte Versorgungsleistungen finanziert werden können.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Körperschaftsteuergesetz","shortTitle":"KStG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977"},{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","shortTitle":"VAG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019011","title":"Absenkung des steuerlich vorgeschriebene Abzinsungssatz bei Direktzusagen und Unterstützungskasse; steuerliches Bewertungsverfahren anpassen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"21/1859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/325336","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","publicationDate":"2025-07-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetz-referentenentwurf-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"\"Der nach § 6a EStG steuerlich vorgeschriebene Abzinsungssatz von 6% für die Rückstellungsbildung bei Direktzusagen ist deutlich zu hoch.  Angepasst werden muss auch der Zinssatz, der nach § 4d EStG den verbindlichen steuerlichen Bewertungsfaktoren für die Berechnung des Deckungskapitals für lebenslänglich laufende Leistungen von Unterstützungskassen zugrunde liegt.  Das steuerlich vorgegebene Bewertungsverfahren für Direktzusagen ist dahingehend anzupassen, dass auch \r\nmoderne, effiziente und flexible Zusageformen sachgerecht erfasst werden können. In der Handelsbilanz führt \r\nder variable Bewertungszins gemäß § 253 HGB zu mitunter erheblicher Bilanz- und Aufwandsvolatilität und \r\nsollte durch einen festen Bewertungszins ersetzt werden. \"\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019012","title":"Benachteiligung von Elterngeldbeziehern bei Entgeltumwandlung beseitigen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"21/1859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/325336","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","publicationDate":"2025-07-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetz-referentenentwurf-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die steuerfreie Entgeltumwandlung mindert die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld. In der Praxis wird die Entgeltumwandlung daher häufig beendet, um finanzielle Nachteile während der Elternzeit zu vermeiden. Um die dadurch entstehende negative Auswirkung auf die Betriebsrentenhöhe zu vermeiden, schlagen wir vor, dass die Berechnung des Elterngeldes künftig so erfolgt, als wäre keine Entgeltumwandlung vereinbart worden. In vergleichbarer Weise wird z.B. bereits beim Insolvenzgeld vorgegangen: Bei Entgeltumwandung zugunsten versicherungsförmiger Durchführungswege erfolgt die Berechnung des Insolvenzgeldes so, als wäre keine Entgeltumwandlung vereinbart worden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Versicherungsvertrag","shortTitle":"VVG 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008"},{"title":"Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit","shortTitle":"BEEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/beeg"},{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)","shortTitle":"SGB 3","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019013","title":"Mehr Generationengerechtigkeit: faire Eingriffsmöglichkeiten in bestehende Zusagen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"21/1859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/325336","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","publicationDate":"2025-07-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetz-referentenentwurf-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Versorgungszusagen in der bAV genießen einen derart hohen Besitzstandsschutz, dass selbst in zukünftige Zuwächse kaum eingegriffen werden kann. Immer größere Anteile des Aufwandes für betriebliche Altersversorgung fließen in Betriebsrentenanpassungen und die Dotierung bestehender Zusagen. Immer geringere Anteile des Aufwandes für betriebliche Altersversorgung stehen für die Dotierung neuer Zusagen zur Verfügung. Bereits erteilte Zusagen sollten vor diesem Hintergrund im Interesse von mehr Generationengerechtigkeit für die Zukunft abänderbar sein, unabhängig davon, ob sie kollektivrechtlich erteilt wurden oder nicht. Unter Berücksichtigung des rechtlich garantierten Besitzstandsschutzes sollte geprüft werden, inwieweit in zukünftige Zuwächse von Versorgungszusagen eingegriffen werden kann.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019014","title":"Altersversorgung stärker fördern als Vermögensbildung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"21/1859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/325336","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","publicationDate":"2025-07-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetz-referentenentwurf-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Altersversorgung ist mehr als das bloße Einsammeln und Anlegen von Geld. Effizienteste Altersversorgung geht erwiesenermaßen über die bAV, die Kapitaldeckung mit kollektivem Bezug und in der Regel lebenslangen Rentenzahlungen verbindet. Private Altersvorsorge verlangt regelmäßig viele eigene Entscheidungen, um den richtigen Anbieter und das passende Produkt auszuwählen. Dies setzt die Bereitschaft und Zeit, sich intensiv mit dem Thema Altersvorsorge zu befassen, sowie eine gewisse finanzielle Bildung voraus, weshalb bei staatlicher Förderung nicht auf die lebenslange Rentenzahlung verzichtet werden sollte, um Fehlallokationen zu vermeiden. Individuelle Vermögensbildung darf nicht besser gefördert werden als sozialpolitisch hochwertige und kostengünstige betriebliche Altersversorgung.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019015","title":"Kapitaldeckung in der betrieblichen und privaten, nicht in der gesetzlichen Altersvorsorge","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"21/1859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/325336","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","publicationDate":"2025-07-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetz-referentenentwurf-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Angesichts der anspruchsvollen rechtlichen und ökonomischen Voraussetzungen, die mit Kapitaldeckungselementen in der GRV verbunden sind, sollte der Weg zu mehr Kapitaldeckung besser über die betriebliche Altersversorgung und die private Altersvorsorge gewählt werden.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","shortTitle":"SGB 6","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019186","title":"Ausweitung Teilnehmerkreis am Verfahren gem. § 95c und Option der Nichtteilnahme grundsätzlich sinnvoll","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"SGB VI-Anpassungsgesetz, SGB VI-AnpG","customDate":"2025-08-13","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]},"description":"Die aba begrüßt grundsätzlich, dass die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen und gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes mit Wirkung vom 1.1.2030 in den Geltungsbereich des § 95c Abs. 1 SGB IV aufgenommen wer-den. Sinnvoll ist es auch, dass in diesem Zuge in Abs. 3 Spielräume für eine Vereinbarung geschaffen werden, der zufolge eine Datenübermittlung gegebenenfalls unterbleiben kann, z.B. wenn diese aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen unverhältnismäßig wäre.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","shortTitle":"SGB 6","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019187","title":"Erweiterte Meldepflicht im Zahlstellenverfahren bei priv. Leistungsanteilen aus Altersvorsorgevermögen (§ 92 EstG) grundsätzlich nachvollziehbar ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"SGB VI-Anpassungsgesetz, SGB VI-AnpG","customDate":"2025-08-13","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]},"description":"Die Änderung erweitert die Mitteilungspflichten für Zahlstellen im Rahmen des Zahlstellenverfahrens. Damit ist für Zahlstellen zunächst unbestreitbar  Mehraufwand verbunden. Diese Ausweitung schließtaber  bestehende Lücken bei der Ermittlung beitragspflichtiger Einnahmen, z.B. Leistungsanteilen aus Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG („betriebliche Riesterrente“) bei freiwillig Versicherten. Der Gesamtaufwand in Zusammenhang mit Zahlstellenmeldunge für alle Beteiligten könnte daher mittelfristig sinken.Allerdings spricht sich die aba dafür aus, in Artikel 19 eine eigenständige Regelung über das Inkrafttreten zu treffen. Nach aktuellem Stand würden die Änderungen bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, ohne dass zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen dafür bereits vorlägen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019188","title":"Effekt elektronischer Übermittlung notwendiger Angaben zur Einrichtung von Zahlstellenkonto bei erstmaliger Bewilligung von Versorgungsbezügen unklar","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"SGB VI-Anpassungsgesetz, SGB VI-AnpG","customDate":"2025-08-13","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]},"description":"Die aba vermisst im Referentenentwurf belastbare Aussagen zum Aufwand, der durch eine elektronische Übermittlung der notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Zahlstellenkontos an die Krankenkasse im Rahmen der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen entsteht. Auch in den Angaben zum Erfüllungsaufwand gibt es hierzu leider keine Aussagen, lediglich einen pauschalen Verweis im geplanten Gesetzestext auf die „Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren nach § 202 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch“ des GKV-Spitzenverbands. Es kann auf dieser Basis nicht beurteilt werden, in welchem Umfang diese Reform mittelfristig zum erwünschten Abbau von unnötiger Bürokratie und damit verbundenem Aufwand beiträgt. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020328","title":"Begriffliche Abgrenzung von Hochrisiko-Anwendungen künstlicher Intelligenz im KI-Bereich klarer fassen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der KI-Verordnung","customDate":"2025-09-11","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung","shortTitle":"BMDS","electionPeriod":21,"url":"https://bmds.bund.de/"}]},"description":" Abgrenzungsfragen stellen sich etwa bei der beruflichen (Weiter-)Bildung, die unter den Voraussetzungen des Anhangs III, Ziffer 3 und bei Tätigkeiten des Personalwesens (z.B. Personalauswahl, Leistungsbeurteilungen o.ä.) die unter den Voraussetzungen des Anhangs III, Ziffer 4 der KI-VO als Hochrisiko-Anwendung gel-ten können.  Unklar erscheint aktuell etwa, welche aufsichtliche Zuständigkeit für einen KI-Einsatz bei Bildungs- oder Personalmaßnahmen einer EbAV gilt. Spielt es womöglich eine Rolle, wenn diese KI-Anwendungen sich auf Personen in Aufsichts- oder Leitungspositionen oder auf Inhaber von Schlüsselfunktionen beziehen? Hier regen wir Ergänzungen im Begründungsteil an. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","shortTitle":"VAG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020329","title":"Sanktionierung von Verstößen gegen die KI-Verordnungvorrangig über § 332 VAG regeln","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der KI-Verordnung","customDate":"2025-09-11","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung","shortTitle":"BMDS","electionPeriod":21,"url":"https://bmds.bund.de/"}]},"description":"Aufsichtsverstöße würden im VAG an einer Stelle gebündelt erfasst. Für EbAV und Versicherer bestehen ohnehin bereits Bußgeldvorschriften im VAG; die KI-bezogenen Verstöße könnten dort als neue Tatbestän-de aufgenommen werden, anstatt in einem separaten Gesetz fragmentiert zu sein. Zudem könnte die BaFin ggf. nahtlos ihre Eingriffsbefugnisse nutzen. Dies wäre auch im Sinne der Transparenz: Für beaufsichtigte Unternehmen wäre es leichter nachvollziehbar, wenn im zuständigen Aufsichtsgesetz (VAG) die Pflichten und Folgen verankert sind. Insgesamt zielt dieser Vorschlag darauf ab, Rechtsklarheit und Effizienz zu steigern und Fragmentierung gering zu halten, wovon sowohl Aufsicht als auch Unternehmen profitieren, wenn nicht zwei getrennte Sanktionsregime nebeneinander existieren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","shortTitle":"VAG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020330","title":"Prüfzuständigkeite für Verstöße gegen die KI-Verordnung vorrangig bei Aufsichtsbehörden ansiedeln","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der KI-Verordnung","customDate":"2025-09-11","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung","shortTitle":"BMDS","electionPeriod":21,"url":"https://bmds.bund.de/"}]},"description":"Die aba sieht die geplante Änderung von § 15 FinDAG kritisch, die es der BaFin ermöglichen würde, sich Kosten erstatten zu lassen, die durch die Heranziehung dritter Personen als Verwaltungshelfer nach § 11 Absatz 1 Satz 3 des KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetzes entstehen würden. Erfahrungshintergrund ihrer kritischen Haltung sind Kosten- und Aufwandssteigerungen Erfahrungen mit dem neu geschaffenen § 35 Abs. 1 Nr. 10 VAG, der die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der DORA-VO zum Gegenstand der Abschlussprüfung gemacht hat.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht","shortTitle":"FinDAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/findag"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021722","title":"Die bAV stärken, ihre Verbreitung erhöhen, unnötigen Mehraufwand vermeiden, weitergehende Reformen im Arbeits-, Steuer- und Aufsichtsrecht angehen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"21/1859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/325336","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die aba begrüßt die angestrebte sozialpolitisch notwendige Stärkung der bAV. Sie unterbreitet Vorschläge zur Vermeidung von unnötigem Mehraufwand u.a. bei geplanten Änderungen zur Abfindung (§ 3 Abs. 2 BetrAVG) und zur vorzeitigen Inanspruchnahme (§ 6 BetrAVG). Aus Sicht der aba werden Optionsmodelle unnötigerweise auf Umwandlungen nichttariflichen Entgelts beschränkt. Die aba begrüßt die Änderungen beim Sozialpartnermodell sieht aber Bedarf nach rechtlichen Klarstellungen. Neben weiteren Änderungsvorschlägen zu steuer- und aufsichtsrechtlichen Regelungen enthält die Stellungnahme eine Auflistung notwendiger, aber nicht im RegE adressierte Reformen im Recht der bAV.  Details finden sich im Lobbyregister-Eintrag zum RefE  mit 32 Einzeleinträgen zu abgegrenzten Regelungsvorhaben.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"},{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","shortTitle":"VAG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021723","title":"Geförderte private Altersversorgung muss mehr als Vermögensbildungs bewirken, soll  Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung nicht vermindern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)","publicationDate":"2025-12-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-12-01-Altersvorsorgereformgesetz/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-12-01-Altersvorsorgereformgesetz/0-Gesetz.html"}]},"description":"In einer Gesamtbetrachtung  stellt die aba fest, dass dem Entwurf ein säulenübergreifendes Gesamtkonzept für die Altersvorsorge in Deutschlandfehlt und dass der Vorschlag das Potential hat, die bAV nachhaltig zu schädigen. Der BMF-Referentenentwurf erlaubt es, die Chancen risikoreicher Kapitalanlage und die Kostenersparnis durch einen Verzicht auf Absicherung biometrischer Risiken zu privatisieren. Finanzielle Risiken würden damit, anders als in der bAV, auf die künftigen Steuer- und Beitragszahler übertragen, während nicht verbrauchtes Altersvorsorgekapital, anders als bei der bAV, großzügig vererbt werden kann. Das halten wir bei einer verbreiteten Entscheidung für diese Auszahlungsform für sozialpolitisch kritisch. Altersvorsorge ist für die aba mehr als Vermögensbildung.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen","shortTitle":"AltZertG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021724","title":"Klarstellung zu der in § 82 EStG vorgesehenen Obergrenze für die Zahl der förderfähigen Altersvorsorgeverträge vornehmen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)","publicationDate":"2025-12-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-12-01-Altersvorsorgereformgesetz/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-12-01-Altersvorsorgereformgesetz/0-Gesetz.html"}]},"description":"§ 82 Abs.5 EStG-E sieht vor, dass ab dem dritten Vertrag Beiträge nicht mehr als Altersvorsorgebeiträge gelten. Nach unserem Verständnis kann dies nur Verträge betreffen, die nach dem 31.12.2026 abgeschlossen wurden. Verträge, die vor 2027 abgeschlossen wurden, sollen keinen Einfluss haben. So könnten neben Altersvorsorgeverträgen mit Vertragsabschluss z.B. in 2020 und 2021 noch zwei weitere förderfähige Altersvorsorgeverträge nach 2026 abgeschlossen werden (bAV-Verträge bleiben grundsätzlich unberücksichtigt). Erst der dritte und weitere nach 2026 abgeschlossene Altersvorsorgevertrag sollten nicht mehr als Altersvorsorgevertrag gelten. Dies sollte klargestellt werden.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen","shortTitle":"AltZertG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021725","title":"Das Wort lebenslang in § 93 Abs. 2 S. 2 EStG nicht streichen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)","publicationDate":"2025-12-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-12-01-Altersvorsorgereformgesetz/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-12-01-Altersvorsorgereformgesetz/0-Gesetz.html"}]},"description":"Die Streichung von „lebenslang“ in § 93 Abs. 2 S. 2 EStG passt nicht zu dem im Entwurf enthaltenen Formulierung von § 82 Abs. 2 S. 2 EStG. Dieser sieht für bAV-Riester nun wieder eine lebenslange Altersversorgung vor. Daher sollte diese Streichung nicht vorgenommen werden (u.E. ist auch die Begründung nicht nachgezogen worden).\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen","shortTitle":"AltZertG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021726","title":"Einheitliche Ertragsanteilsbesteuerung bei Rentenleistungen § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 a bb AltZertG-E sicherstellen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)","publicationDate":"2025-12-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-12-01-Altersvorsorgereformgesetz/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-12-01-Altersvorsorgereformgesetz/0-Gesetz.html"}]},"description":"Bei Rentenzahlungen aus Produkten mit abgesenkten Garantierenten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a bb AltZertG-E, die auf ungeförderten Beiträgen beruhen, muss  noch klarstellt werden, dass die Rente (Garantierente und variable Erhöhung) einheitlich mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG besteuert wird. Bei Leistungen, die auf ungeförderten Beiträgen beruhen, müsste ansonsten eine Differenzierung nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a und b EStG vorzunehmen sein. Dies wäre nicht sachgerecht und würde unnötige Komplexität schaffen.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen","shortTitle":"AltZertG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021727","title":"bAV soll auch künftig die Förderung ohne Zertifizierung nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz genutzt werden können","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)","publicationDate":"2025-12-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-12-01-Altersvorsorgereformgesetz/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-12-01-Altersvorsorgereformgesetz/0-Gesetz.html"}]},"description":"Wir begrüßen, dass in der bAV auch künftig die Förderung ohne Zertifizierung nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz genutzt werden kann. Das Betriebsrentenrecht und das Aufsichtsrecht der bAV setzen ausreichend qualitative Standards. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte zusätzlich klargestellt werden, dass damit auch viele der anderen Vorschriften des Reformpaketes nicht einschlägig sind wie etwa die „Wechseloptionen“. Eine solche  können „Kapitalsammelstellen“ wie das Altersvorsorgedepot umsetzen. Bei Angeboten, die z.B. die Langlebigkeit absichern, funktioniert dies nicht ohne weiteres. Einem individuellen Anbieter- und Produktwechsel steht das Dreiecksverhältnis (Arbeitgeber - Altersversorgungseinrichtung - Arbeitnehmer) in der bAV entgegen.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen","shortTitle":"AltZertG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021728","title":"Klarstellen, dass auch in der betriebl. Altersversorgung Zusagen mit 100%- und 80%-Garantien ebenso förderfähig sind wie die reine Beitragszusage. ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)","publicationDate":"2025-12-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-12-01-Altersvorsorgereformgesetz/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-12-01-Altersvorsorgereformgesetz/0-Gesetz.html"}]},"description":"Wir begrüßen die neue Fördersystematik, die auch für bestehende bAV-Riesterverträge genutzt werden können soll. Es sollte jedoch klargestellt werden, dass auch in der betrieblichen Altersversorgung Zusagen mit einer 100%- und 80%-Garantie ebenso förderfähig sind wie die reine Beitragszusage. Auch an anderen Stellen würden wir uns mehr Rechtsklarheit wünschen. Unnötige weitere Komplexität in der betrieblichen Altersversorgung sollte vermieden werden. Positiv ist daher, dass im Bereich der bAV auch weiterhin keine Zertifizierung notwendig ist. \r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen","shortTitle":"AltZertG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":13,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0005739","regulatoryProjectTitle":"EbAV nur in geplante FIDA-VO einbeziehen, soweit sie für alle interessierten Kunden offen sind","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d2/fa/312396/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240151.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Herrn Staatssekretär \r\nDr. Florian Toncar, MdB\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\n\r\nFlorian.Toncar@bmf.bund.de\r\n\r\n\r\n030 3385811-0\r\ninfo@aba-online.de\r\n19.04.2024 SD/KX/AZ  \r\n\r\n\r\nVorschlag einer Verordnung über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten (FIDA) – Vermeidung negativer Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung \r\n\r\nSehr geehrter Herr Staatssekretär,\r\nim Juni 2023 hat die EU-Kommission den Verordnungsvorschlag über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten (FIDA) vorgelegt und damit das europäische Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. \r\nWir wenden uns heute mit der Bitte um Unterstützung an Sie, da die EU-Kommission pauschal Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) und damit in Deutschland alle Pensionskassen und Pensionsfonds ohne eine Berücksichtigung ihrer speziellen Charakteristika in den Anwendungsbereich ihres FIDA-Vorschlags aufgenommen hat. Unserer Auffassung nach geschah dies zum einen ohne eine angemessene Analyse, ob diese Art der Regulierung für kollektive Versorgungssysteme der zweiten Säule angemessen ist. Zum anderen ist ein pauschaler Einbezug aller EbAV aufgrund der Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland nicht sinnvoll. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der allgemein seitens der Bundesregierung eingeleiteten Initiativen zum dringend erforderlichen Bürokratieabbau. \r\nDie FIDA-Verordnung soll Verbrauchern einen besseren Zugang zu Vorsorgeprodukten ermöglichen, indem entsprechende Produktdaten nach Einwilligung des Kunden durch „Datennutzer“ (einschließlich Finanzinformationsdienstleister) unmittelbar bei Vorsorgeeinrichtungen abgerufen werden können. Dies mag in Bezug auf frei zur Auswahl stehende Altersvorsorgeprodukte der 3. Säule Sinn machen, die allen Verbrauchern offenstehen. Diesen offenen Zugang gibt es jedoch für die betriebliche Altersversorgung gerade nicht, die EbAV organisieren: \r\n1.\tEbAV sind – anders als Anbieter von Rentenprodukten der dritten Säule – grundsätzlich nicht zugänglich für „Verbraucher“. EbAV werden i. d. R. von Arbeitgebern oder Sozialpartnern mit dem Ziel aufgesetzt, das Betriebsrentenversprechen (ausschließlich) an die Beschäftigten der Trägerunternehmen umzusetzen. Den Rahmen dafür bietet das nationale Sozial- und Arbeitsrecht.\r\n2.\tAnsprüche in betrieblichen Versorgungssystemen ähneln eher den Ansprüchen in staatlichen Systemen der ersten Säule (bei denen die Teilnahme verpflichtend ist) als den Vorsorgeprodukten der dritten Säule. Renten aus Systemen der ersten Säule sind nicht Teil des Anwendungsbereichs von FIDA, da sie keine Finanzprodukte sind. \r\n3.\tFinanzinformationsdienstleister oder andere Datennutzer könnten nur sehr bedingt Dienstleistungen für Versorgungsberechtigte von EbAV erbringen, da Entscheidungen bezüglich der angebotenen „Produktpalette“ oder bestimmter Bedingungen des Versorgungssystems zunächst von Tarifvertragsparteien oder vom Arbeitgeber getroffen werden.\r\nDer Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON) des Europaparlaments hat am 18. April 2024 über seinen Bericht zu FIDA abgestimmt (mit 43 Stimmen dafür, 1 dagegen und 5 Enthaltungen). Die folgenden Änderungen greifen die von uns geäußerten Bedenken in Bezug auf EbAV auf:\r\n•\tArtikel 2 (1)c (Anwendungsbereich): „pension rights in occupational pension schemes, in accordance with Directive 2009/138/EC and Directive (EU) 2016/2341 of the European Parliament and of the Council that are accessible for all interested consumers, with the exception of data related to sickness and health cover of a member or beneficiary”;\r\n•\tArtikel 2 (2)k (Anwendungsbereich): “institutions for occupational retirement provision (IORP) that are accessible for all interested consumers, excluding small IORP as referred to in Article 5 of Directive 2016/2341”; \r\nDiese Änderungen beschränken den Anwendungsbereich von FIDA auf diejenigen EbAV und Rentenprodukte, die Verbraucher frei wählen können – und bezüglich derer die Unterstützung von Finanzinformationsdienstleistern oder anderen Datennutzern hilfreich sein kann. Gleichzeitig ersparen sie vielen EbAV unnötige Risiken, Bürokratieanforderungen und Kosten, welche zu niedrigeren Rentenzahlungen an die Versorgungsberechtigten führen würden. \r\nWir bitten darum, dass sich das BMF im Rahmen der Verhandlungen im Rat dafür einsetzt, den Anwendungsbereich von FIDA auf diejenigen EbAV zu beschränken, die für alle Verbraucher ohne die Zustimmung oder Beteiligung eines Arbeitgebers bzw. der Sozialpartner zugänglich sind.\r\n4.\tDarüber hinaus wurden in einigen EU-Mitgliedstaaten bereits nationale Rententrackingsysteme eingerichtet, in anderen, darunter Deutschland (Digitale Rentenübersicht), werden diese derzeit mit erheblichen Kosten aufgebaut. Diese Trackingsysteme liefern bereits jetzt einen umfassenderen Überblick über die vorhandenen und zu erwartenden Rentenansprüche als jedes denkbare FIDA-basierte Trackingsystem, u.a. weil sie auch Daten aus Rentensystemen der ersten Säule enthalten, die für die meisten EU-Bürger die wichtigste Quelle von Alterseinkommen sind.\r\nLaut Gesetzesbegründung zur Digitalen Rentenübersicht (BT-Drs. 19/23550, S. 60 bzw. 63) liefern die Informationen aus der Digitalen Rentenübersicht und die angebotenen Exportmöglichkeiten für die bereitgestellten Vorsorgedaten auch ohne Zugriffsrechte Dritter eine gute Basis für eine Überprüfung des Stands der Altersvorsorge und bei Bedarf auch für eine Weiterverwendung im Rahmen einer unabhängigen Vorsorgeberatung.\r\nAnstatt zu versuchen, komplett neue und für den Bereich Renten unpassende Strukturen durch FIDA zu etablieren, sollte auf EU-Ebene bereits Vorhandenes genutzt werden. Zusätzlich sollten Mitgliedstaaten, in denen noch kein nationales Trackingsystem vorhanden ist, mit dem Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren unterstützt werden. \r\nGerne würden wir die in diesem Schreiben angesprochenen Punkte mit Ihnen und den fachlich zuständigen Mitarbeitern im BMF persönlich diskutieren. Auch für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.\r\n \r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für\r\nbetriebliche Altersversorgung e.V.\r\n\r\n \t \r\nDr. Georg Thurnes\r\n(Vorsitzender)\t\r\nKlaus Stiefermann\r\n(Geschäftsführer)\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005740","regulatoryProjectTitle":"aba, ABV, AKA: grundsätzliche Unterstützung, doch Bitte um Bestandsschutz für bereits getätigte Investments und Weiterentwicklung der Anlageverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/02/a0/598515/Stellungnahme-Gutachten-SG2508060008.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesministerium der Finanzen \r\n\r\n\r\n\r\nBerlin und München, den 15. Juli 2025\r\n\r\n\r\nStandortförderungsgesetz – Fortführung relevanter Themen des Zweiten Zukunftsfinanzierungsgeset-zes (ZuFinG II) mit Blick auf Infrastrukturinvestitionen von Investmentfonds\r\n\r\nGZ:\tVII B 1 - WK 2000/24/10001 :010\r\nDOK:\t2024/0622105\r\n\r\n\r\n\r\nsehr geehrte Damen und Her-ren,\r\nwir wenden uns an Sie aufgrund des im Koalitionsvertrag und mit Beschluss des Koalitionsausschuss vom 28. Mai 2025 vereinbarten Standortfördergesetzes. \r\nDie Verfasser dieser Stellungnahme vertreten die betriebliche Altersversorgung (aba), die kommuna-len und kirchlichen Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen (AKA) und die berufsständischen Ver-sorgungseinrichtungen (ABV).  Die von uns vertretenen Altersversorgungseinrichtungen verwalteten Ende 2024 über 650 Mrd. EUR an Kapitalanlagen. Ein großer Teil der Kapitalanlagen erfolgt über Spezi-alfonds und andere Investmentvermögen, so dass sowohl die Rechtssicherheit der steuerlichen Be-handlung dieser Anlagen als auch die Flexibilität der Vermögensanlagen über Investmentvermögen von großer Bedeutung sind. \r\nZu Recht misst die Bundesregierung im Koalitionsvertrag privatem Kapital eine Schlüsselrolle bei der Finanzierung der vielfältigen Zukunftsherausforderungen bei. Unseren Mitgliedern kann hierbei eine wichtige Bedeutung zukommen. Gleichzeitig helfen attraktive und sichere Anlagen, die kapitalgedeck-te Altersvorsorge in Deutschland zu stärken. Hierfür bedarf es auch passender Rahmenbedingungen bei Fondsanlagen.\r\nWir haben es daher im Jahr 2024 sehr begrüßt, dass mit dem Regierungsentwurf des ZuFinG II – unter anderem in Fortführung der ursprünglichen Gesetzgebungsvorschläge des ZuFinG I und des Diskussi-onsentwurfs des BMF zu einem Gesetz zur Förderung von Investitionen von Investmentfonds in er-neuerbare Energien und Infrastruktur vom Mai 2024 (DiskE Mai 2024) – ein abgestimmter Regelungs-rahmen für Fondsanlagen in erneuerbare Energien und Infrastruktur sowohl hinsichtlich der invest-mentrechtlichen Anlagemöglichkeiten als auch der investmentsteuerlichen Vorschriften geschaffen werde sollte. Leider ist das ZuFinG II nicht mehr verabschiedet worden. Wir sprechen uns daher in diesem Zusammenhang dafür aus, die im Regierungsentwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetz II (Zu-FinG II) enthaltenen Änderungsvorschläge im Hinblick auf das KAGB und InvStG aufzugreifen, um In-vestitionen der von vertretenen Altersversorgungseinrichtungen über Fondsanlagen in Infrastruktur und Erneuerbare-Energien-Anlagen in Deutschland zu fördern und bestehende Hindernisse auszu-räumen. Das betrifft konkret die angedachten Anpassungen zur Erweiterung der Anlagemöglichkeiten bzw. zu Klarstellungen zur Beimischung von Infrastruktur-Anlagen in Immobilienfonds und Klarstel-lung zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien-Gegenständen und den entsprechenden KVG-Tätigkeiten u.a. zu Aufdachanlagen. Ebenfalls begrüßen wir die allgemeine Klärung im InvStG zur Un-schädlichkeit einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung von Vermögensgegenständen für die Qualifikation als Investmentfonds. Zudem begrüßen wir die Anpassung der Regelungen zu den Anla-gebestimmungen für Spezial-Investmentfonds in § 26 InvStG (hier: Nr. 4 Bst. h; Nr. 6 S. 2; Nr. 7a).\r\nAufgrund der Bedeutung der Immobilienanlagen (sowohl für die Kapitalanlage der Einrichtungen als auch für die Immobilienmärkte) sind die vorgesehenen Erweiterungen der Vermögensanlagen über Investmentvermögen von großer Relevanz auch für die Mitglieder unserer Verbände. Die Anlagen in erneuerbare Energien und Infrastruktur gewinnen immer mehr an Gewicht, so dass die Gesetzesvor-schläge hier eine wichtige Basis für zusätzliche Kapitalanlagen der von uns vertretenen Einrichtungen in diesem Bereich darstellen. Gleichzeitig helfen diese Regelungen unnötige Bürokratie zu vermeiden, um wirtschaftlich sinnvolle und energiepolitisch erforderliche Investitionen durch Fonds zu ermögli-chen. \r\n\r\nFür Rückfragen sowie eine vertiefende Diskussion stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns über: info@aba-online.de, info@abv.de und info@aka.de.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\naba, ABV und AKA\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005742","regulatoryProjectTitle":"Verhältnismäßigkeit bei Prüfung von Anforderungen der DORA-VO in den Abschlussprüferpflichten verankern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9e/e9/312398/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240184.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\naba-Stellungnahme\r\nzum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz \r\n(BT-Drs. 20/10280):\r\n\r\nGeplante Ausweitung der Pflichten der Abschlussprüfer \r\nin § 35 Abs. 1 Nr. 10 VAG-E\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nDie aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. ist der deutsche Fachverband für alle Fragen der betrieblichen Altersversorgung in der Privat-wirtschaft und dem öffentlichen Dienst. Satzungsgemäß setzt sich die aba neutral und unabhängig vom jeweiligen Durchführungsweg für den Bestand und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung ein.\r\nDie aba vereinigt in ihrer Mitgliedschaft Unternehmen aller Größenordnungen, Altersversorgungsein-richtungen, Verbände (u. a. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) und Dienstleister wie Bera-tungsunternehmen, Rechtsanwälte, Versicherungsmathematiker, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Versicherungen, Banken und Investmenthäuser.\r\n \r\nBetroffenheit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung von der geplanten Erweiterung des § 35 Abs. 1 VAG\r\n\r\nDiese Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die Auswirkungen der geplanten Erweiterung des § 35 Abs. 1 VAG um eine neue Ziffer 10 auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionskassen und Pensionsfonds, nachfolgend EbAV).\r\n\r\nEbAV befinden sich im Anwendungsbereich der sog. „DORA-Verordnung“ (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor. Artikel 11 Ziffer 2 des o.g. Gesetzentwurfs nimmt diese Verordnung mit der vorgesehenen Ergänzung des § 35 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) um eine neue Ziffer 10 in Bezug. Mit der neuen Ziffer 10 soll der Prüfungsauftrag von Abschlussprüfern um die Überprüfung der Einhaltung faktisch aller an Finanzunternehmen gerichteten Anforderungen der DORA-Verordnung erweitert werden.\r\n\r\nZuständige Behörde für die Sicherstellung der Einhaltung der DORA-VO ist gem. Artikel 46 Buchstabe m) für EbAV die „zuständige Behörde gemäß Artikel 47 der EbAV-II-Richtlinie (EU) 2016/2341“, also in Deutschland die BaFin. In der geplanten Änderung des § 35 Abs 1 VAG sehen wir daher eine Aufgabenübertragung von der BaFin an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.\r\n\r\nWir haben – auch angesichts der vielen umfangreichen Regulierungs- und Durchführungsstandards, bei de-ren Entwicklung EbAV keine Rolle spielten – die große Sorge, dass diese Erweiterung von § 35 Abs. 1 VAG in der Praxis dazu führt, dass der in Art. 4 DORA-VO und im VAG verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gar nicht oder nicht im angemessenen Maße bei der Prüfung Anwendung findet. Für EbAV ist Proportionali-tät bei der Erfüllung regulatorischer Anforderungen aufgrund ihrer Größe (v.a. im Vergleich zu Finanzinstitu-ten wie Banken oder Versicherungen), Vielfalt sowie ihrer Aufgabe als Sozialeinrichtung von zentraler Be-deutung. Im Hinblick auf die DORA-VO ist so insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass viele EbAV die IT des Trägerunternehmens nutzen.\r\n\r\n\tDie aba sieht diese Regelung daher als zu pauschal, zu weitgehend und zu breit angelegt an. \r\n\tWie regen folgende Ergänzung des § 35 Abs. 1 Nr. 10 VAG-E an: „… Bei der Prüfung hat der Prüfer den einschlägigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 296 VAG angemessen Rechnung zu tragen.“\r\n\r\nZwar ist die Beauftragung von Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Prüfung der Einhaltung (auch) von IT-bezogenen aufsichtlichen Anforderungen eine bekannte und - angesichts begrenzter personeller Kapazi-täten der BaFin - auch nachvollziehbare Praxis. Die geplante Änderung des § 35 Abs. 1 VAG würde aber im Ergebnis eine externe, bislang nur in unregelmäßigen Abständen oder anlassbezogene stattfindende Prü-fung IT-bezogener aufsichtsrechtlicher Sachverhalte zum jährlichen „Regelfall“ werden lassen. Aus Sicht der aba fehlte es aber in vielen Fällen an einem unmittelbaren Sachbezug zwischen Abschlussprüfung und ein-zelnen Anforderungen der DORA-Verordnung. \r\n\r\n\tVerweise in § 35 Abs. 1 VAG sollten sich daher auf unmittelbar abschlussrelevante Anforderungen der DORA-Verordnung beschränken. § 7 Abs. 1 Prüfungsberichtsverordnung benennt bereits heute Anlass und Maßstab für Prüfungen der IT-Sicherheit im Rahmen von Abschlussprüfungen. Demnach soll der Prüfer „insbesondere dar[zu]stellen und [zu] beurteilen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit der aufsichtlich relevanten Daten angemessen sind und wirksam umgesetzt werden“. Die Entscheidung darüber, in welchem Umfang eine Prüfung der Einhaltung von DORA-Anforderungen erforderlich ist, sollte auch weiterhin in das Ermessen der Prüfer gestellt werden. Ein pauschaler Hinweis auf nahezu die gesamte DORA-Verordnung lässt erwarten, dass einen Umfang und Kosten der künftigen Prü-fungen für EbAV unverhältnismäßig steigen.\r\n\r\nNormzweck des mit der DORA-VO entwickelten „einheitlichen Regelwerks“ ist die „Gewährleistung von Fi-nanzstabilität und Marktintegrität im digitalen Zeitalter“ (vgl. Erwägungsgrund 8). Der mit § 35 Abs. 1 Nr. 10 VAG-E beabsichtigte „Prüfautomatismus“ legt den Schluss nahe, dass IT-Sicherheitsvorfälle generell und un-abhängig vom Risikoprofil eines betroffenen (beaufsichtigten) Finanzunternehmens negative Auswirkungen für die übergeordneten Schutzgüter der Finanzstabilität und Marktintegrität haben könnten. Die aba hält eine solche Annahme aber für unzutreffend. Die Bedeutung der EbAV für Finanzstabilität und Marktintegri-tät ist eher gering. Ihr \"Geschäft\" ist z.B. mit Banken nicht vergleichbar. Die aba sieht auch im Text der Ver-ordnung keine Grundlage für die Anordnung einer derart weitreichenden und engmaschigen Kontrolle der Einhaltung aller der DORA-Verordnung entstammenden Anforderungen.\r\n\r\nDie Änderung des § 35 Abs. 1 VAG würde außerdem auf Grund der Vielzahl und Komplexität der Anforde-rungen der DORA-Verordnung den Prüfungsumfang stark anwachsen lassen. Aufwand und Kosten einer Abschlussprüfung würden damit auch für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit dauerhafter Wirkung erheblich steigen. Diese Kostenerhöhungen würden letztlich auch zu Lasten der Betriebsrentner gehen.\r\n\r\n\tDie aba spricht sich daher dafür aus, dass die BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde auch in Zukunft Einzelfallentscheidungen über den Umfang notwendiger Prüfungen von beaufsichtigten Finanzun-ternehmen treffen sollte. \r\n\r\nFerner sieht die aba die Gefahr eines (ebenfalls kostensteigernd wirksamen) Ausleseeffekts auf die Ange-botslandschaft bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Wir befürchten, dass vor allem kleine und mittlere Wirtschaftsprüfungsgesellschaften kurzfristig nicht in der Lage sein werden, eine so umfangreiche Prüfung der Einhaltung der DORA-Bestimmungen abzudecken. Größere Wirtschaftsprüfungsgesellschaften würden davon profitieren mit der Folge einer beschleunigten Konzentration auf Anbieterseite. \r\n\r\n\tAuch aus diesem Grund empfiehlt die aba, auf die geplante „Beauftragung“ der Abschlussprüfer mit einer vollständigen Prüfung aller DORA-Anforderungen zu verzichten und stattdessen, wie vorste-hend formuliert, eine Begrenzung auf unmittelbar abschlussrelevante Anforderungen vorzunehmen.\r\n\r\nMit Blick auf die Anwendbarkeit der DORA-Verordnung ab dem 17. Januar 2025, also im Falle kalenderjährli-cher Geschäftsjahre erst nach Beginn eines Geschäftsjahrs 2025, bittet die aba um eine Änderung an den geplanten Vorschriften zum Inkrafttreten.\r\n\r\n\tEtwaige Änderungen an § 35 Abs. 1 VAG sollten erst mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft treten, um beaufsichtigten Finanzunternehmen mehr Vorbereitungszeit für die Veränderungen im Rahmen der Abschlussprüfung zu geben. \r\n\r\nIn unserer Argumentation teilen wir grundlegende Argumente des Gesamtverbands der Deutschen Versi-cherungswirtschaft (GDV), die dieser bereits im Rahmen der Anhörung zum BMF-Referentenentwurf zur Änderung des § 35 Abs. 1 VAG (hier verlinkt auf die vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte GDV-Stellungnahme-Drucksache) vorgebracht hat. Die aba wurde vom Bundesfinanzministerium leider an der Verbändekonsultation nicht beteiligt. Daher bitten wir jetzt in den parlamentarischen Beratungen um eine angemessene Berücksichtigung der Situation von EbAV.\r\n\r\nFazit:\r\nZusammenfassend weisen wir auf den sich hier abzeichnenden Bürokratieaufbau und die hohen Kosten für Altersversorgungseinrichtungen hin. Die Zielsetzung der DORA-Verordnung ist zu unterstützen. Sie muss allerdings mit einer angemessenen Regulierung, die auch für Altersvorsorgeeinrichtungen umsetzbar ist, einhergehen. Die teils bereits abgeschlossenen, teils noch laufenden Konsultationen der Europäischen Auf-sichtsbehörden zu technischen Regulierungs- und technischen Durchführungsstandards sowie zu gemeinsa-men Leitlinien zur Konkretisierung der DORA-Verordnung lassen das Gegenteil befürchten. \r\n\r\nDie hohen Anforderungen aus dieser EU-Regulierung auf Level-II und Level-III in Kombination mit den dann im VAG noch zusätzlich hohen jährlichen Prüfungsanforderungen durch Wirtschaftsprüfer würden eine er-hebliche Zusatzbelastung darstellen, die so weder notwendig noch angemessen ist. Die vorgesehene VAG-Änderung steht nicht zuletzt im Widerspruch zu zwei, auch im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien ver-ankerten Zielen der Bundesregierung: nämlich für eine stärker proportionale Regulierung der Pensionskas-sen zu sorgen und unter anderem die Wirtschaft durch Bürokratieabbau zu entlasten.\r\n\r\n1. März 2024\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005743","regulatoryProjectTitle":"Rentner von Steuererklärungspflichten entlasten ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/aa/3f/312400/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240145.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mitglied der Expertenkommission  \r\nBürgernahe Einkommensteuer \r\n\r\n \r\n\r\n        Berlin, 15. April 2024 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nRentner von Steuererklärungspflichten entlasten \r\n\r\nSehr geehrte , \r\n\r\n \r\n\r\nwir begrüßen es, dass die Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ Vorschläge \r\nzum Abbau von Steuererklärungsbürokratie erarbeitet. Dem Vernehmen nach wird dabei auch \r\nerörtert, wie man Rentner von Einkommensteuererklärungspflichten entlasten könnte.  \r\n\r\n \r\n\r\nBei diesen Überlegungen halten wir es für wichtig, die Besteuerung von Renten möglichst \r\neinfach und unbürokratisch auszugestalten. Dabei sollten allerdings die Interessen und \r\nBedürfnisse aller Beteiligten berücksichtigt werden. Beteiligte sind neben den Rentnern und \r\ndem Fiskus insbesondere auch die Versorgungsträger als auszahlende Stellen.  \r\n\r\n \r\n\r\nVerfehlt wäre es u. E., wenn es künftig durch eine vordergründige Entlastung der Rentner zu \r\neiner zusätzlichen Belastung der Versorgungsträger, beispielsweise durch die Einführung \r\neines Quellensteuerverfahrens, kommen würde. Eine Vereinfachung für Rentner würde hier \r\nohnehin nur dann erreicht, wenn die Quellensteuer – wie bei der Kapitalertragsteuer – \r\nabgeltend wäre. Davon würden dann aber insbesondere Rentner mit hohen Renten und \r\nEinkommen profitieren, wohingegen einkommensschwächere Rentner weiterhin zur \r\nVeranlagung gezwungen wären, um ihren individuellen niedrigeren Steuersatz geltend zu \r\nmachen.  \r\n Auch eine Quellenbesteuerung in Anlehnung an das Lohnsteuerverfahren wäre u. E. nicht \r\npraktikabel. Eine Ermittlung des individuellen Steuersatzes durch die Versorgungsträger selbst \r\nscheitert schon daran, dass diese keine Kenntnis über sämtliche Einkünfte sowie den \r\nFamilienstand der Rentenempfänger haben. Diese Informationen hat lediglich die \r\nFinanzverwaltung, u. a. aufgrund der Rentenbezugsmitteilungen. Es sollte auch beachtet \r\nwerden, dass – ausgehend von der Altersstruktur der Erwerbstätigen mit zusätzlicher \r\nAltersvorsorge – zu erwarten ist, dass ein wachsender Teil der zukünftigen Rentner Alterssicherungsleistungen aus mehreren Quellen beziehen wird. Ein steigender Anteil von \r\nRentnern geht zudem einer Erwerbstätigkeit nach, so dass diese in der Regel eine \r\nSteuererklärung abgeben, müssten. \r\n\r\n \r\n\r\nWenig sinnvoll wäre es, wenn zur Lösung dieses Problems die Finanzämter die Berechnung \r\ndes Quellensteuersatzes vornehmen und dann den Versorgungsträgern einen quotalen \r\nSteuersatz für einen Quellensteuereinbehalt mitteilen. Statt das Steuererhebungsverfahren in \r\nTeilschritte zu zerlegen, sollte beachtet werden, dass die Festsetzung und Erhebung von \r\nSteuern originäre Kernaufgabe der Finanzverwaltung sind. \r\n\r\n \r\n\r\nDurch eine Verlagerung der Steuererhebung auf die Versorgungsträger würde diesen als \r\nabführenden Stellen nicht nur erhebliche Befolgungskosten, sondern zudem auch erhebliche \r\nHaftungsrisiken auferlegt. U.E. ist es nicht verhältnismäßig, zur vermeintlichen Entlastung der \r\nRentner die Versorgungsträger faktisch mit der neuen Aufgabe der Steuererhebung zu \r\nbelasten und hoheitliche Aufgaben zulasten privater Dritter oder anderer Körperschaften zu \r\nverschieben. Der Bürokratieabbau bei den Rentnern sollte wirkungsvoll sein und nicht durch \r\neinen Bürokratieaufwuchs bei den Versorgungsträgern und im Übrigen auch nicht bei den \r\nFinanzämtern erkauft werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Entlastung der Rentnerinnen und Rentner hinge auch davon ab, ob diese \r\naußergewöhnlichen Belastungen geltend machen können, wie es z. B. bei hohen \r\nGesundheitskosten der Fall ist. Ansonsten würden sie nicht nur nicht entlastet, sondern ihnen \r\nwürde sogar zunächst Liquidität genommen. \r\n\r\n \r\n\r\nBei einer Kosten-Nutzen-Analyse ist auch zu berücksichtigen, dass die Gruppe derjenigen \r\nRentner, die tatsächlich von den Maßnahmen profitieren würde, relativ gering ist. So haben \r\nfür das Jahr 2019 zwar 46 % aller Steuerpflichtigen mit Renteneinkommen eine \r\nEinkommensteuererklärung abgegeben (neuere Zahlen sind öffentlich bisher leider nicht \r\nverfügbar), allerdings finden sich in dieser Gruppe überwiegend solche Rentner, die neben \r\nden Renteneinkünften auch andere steuerpflichtige Einkünfte erzielen, beispielsweise aus \r\nVermietung und Verpachtung. Nur bei einer kleinen Minderheit von ca. 6 % aller \r\nSteuerpflichtigen mit Renteneinkommen beruht die Steuerschuld ausschließlich auf den \r\nRenteneinkünften. Mit Blick auf den bereits angesprochenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz \r\nerscheint es daher umso problematischer, für diese kleine Zielgruppe eine steuerliche \r\nBesonderheit zu etablieren, da dem Grunde nach allenfalls für diesen Personenkreis ein \r\nalternatives Steuererhebungsverfahren in Betracht kommt. \r\n\r\nSollte man an der Idee überhaupt festhalten wollen, „nur“ die Rentenempfänger von ihrer \r\nSteuererklärungspflicht entlasten zu wollen, so wäre es u. E. sinnvoller und einfacher, zu einer \r\nerklärungslosen Amtsveranlagung zu kommen. Dazu einige erste Ideen:   Einmalige Erklärung zur Amtsveranlagung: Der Steuerpflichtige könnte bei \r\nRenteneintritt oder während des Rentenbezugs einmalig eine Erklärung abgeben, in der \r\ner die Amtsveranlagung beantragt und bestätigt, dass keine anderen steuerpflichtigen \r\nEinkünfte vorliegen. Die Verpflichtung zur jährlichen Abgabe der Steuererklärung würde \r\ndann entfallen. \r\n• Amtsveranlagung: Das Finanzamt würde dann auf Basis der von den \r\nVersorgungsträgern mitgeteilten Renteninformationen eine Veranlagung ohne vorherige \r\nSteuererklärung der Rentner durchführen. \r\n• Steuerzahlung per Lastschriftmandat: Würde der Rentner zusätzlich in der o. g. \r\nErklärung dem Finanzamt ein Lastschriftmandat für die Einkommensteuerzahlung erteilen, \r\nso könnte der gesamte Prozess, von der Information über die Renteneinkünfte bis zur \r\nZahlung der Einkommensteuer, ohne Zutun der Rentner automatisch durchlaufen. \r\n• Freiwillige steuermindernde Angaben: Rentner hätten weiterhin die Möglichkeit, \r\nergänzende Angaben zu ihren Gunsten in einer vereinfachten Steuererklärung zu machen. \r\nSo könnten beispielsweise – wie dies bereits auch in den durch verschiedene \r\nBundesländer durchgeführten, vereinfachten Steuererklärungsverfahren praktiziert wird – \r\nauch außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Aufwendungen oder Spenden bei \r\nder Veranlagung berücksichtigt werden. \r\n• Einführung eines Pauschbetrags für steuermindernde Aufwendungen: Auf die \r\nzusätzliche Angabe von steuermindernden Angaben könnte in vielen Fällen verzichtet \r\nwerden, wenn es über die geltenden Pauschbeträge hinaus einen weiteren Pauschbetrag \r\nfür derartige Aufwendungen geben würde (entweder speziell für Rentner oder – sofern \r\nverfassungsrechtlich geboten – für alle). \r\n• Verpflichtende steuererhöhende Angaben: Die Verpflichtung zur Abgabe einer \r\nEinkommensteuererklärung für andere steuerpflichtige Einkünfte bliebe bestehen, z. B. bei \r\nRentnern mit Vermietungseinkünften. Steuermindereinnahmen sind daher nicht zu \r\nbefürchten. \r\n\r\n \r\n\r\nFür einen Austausch stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. \r\n\r\n \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\n\r\n\r\nGudula Roßbach \r\nDRV Bund \r\nPräsidentin\r\nKlaus Stiefermann \r\naba\r\nGeschäftsführer\r\nMoritz Schumann\r\nGDV\r\nStellvertretender Hauptgeschäftsführer \r\n \r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005743","regulatoryProjectTitle":"Rentner von Steuererklärungspflichten entlasten ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3c/3b/312402/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250135.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"aba Arbeitsgemeinschaft für  \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\n \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    \r\nWilhelmstraße 138, 10963 Berlin | Telefon: 030 33 858 11-0  |  Fax: 030 33 858 11-21  |   info@aba-online.de  |  www.aba-online.de \r\nRegistergericht: Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)  |   Registernummer: VR 32127 B  | Lobbyregister-Nummer R001407 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\naba-Fragenkatalog \r\nzur Diskussion und Klärung \r\nbei einem Präsenztermin im BMF \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n(Stand: 24.05.2024) \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDie aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. ist der deutsche Fachverband für alle \r\nFragen der betrieblichen Altersversorgung in der Privat-wirtschaft und dem öffentlichen Dienst. Satzungs-\r\ngemäß setzt sich die aba neutral und unabhängig vom jeweiligen Durchführungsweg für den Bestand und \r\nAusbau der betrieblichen Altersversorgung ein. \r\nDie aba vereinigt in ihrer Mitgliedschaft Unternehmen aller Größenordnungen, Altersversorgungseinrich-\r\ntungen, Verbände (u. a. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) und Dienstleister wie Beratungsun-\r\nternehmen, Rechtsanwälte, Versicherungsmathematiker, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Versicherun-\r\ngen, Banken und Investmenthäuser. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 2 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\nÜbersicht \r\n1. Überzahlungen nach Dienstaustritt in der Unterstützungskasse – Billigkeitsregelung ......................... - 3 - \r\n2. Leistungshöchstgrenzen nach den §§ 2, 3 KStDV .................................................................................. - 4 - \r\n3. Keine Rückstellungsbildung bei Übertragungsvorbehalt? ..................................................................... - 4 - \r\n4. Steuerliche Behandlung von Pensionskassen-Sanierungsbeiträgen ...................................................... - 5 - \r\n5. Fragenkomplex zu Zusagen an beh. GGF ............................................................................................... - 6 - \r\n5.1. Abfindung einer Zusage – vGA und gleichzeitig Verzicht? - 6 - \r\n5.2. BFH-Urteil vom 15.3.2023 (I R 41/19) – gleichzeitiger Bezug von Altersversorgung und \r\nAktivbezügen - 7 - \r\n6. Keine Quellenbesteuerung von Renten ................................................................................................. - 8 - \r\n7. Offene Fragen zum Mindeststeuergesetz .............................................................................................. - 9 - \r\n8. Verbesserung der Rahmenbedingungen der bAV .................................................................................. - 9 - \r\n8.1. § 100 EStG - Geringverdienerförderung - 9 - \r\n8.2. Riester - 9 - \r\n8.3. Schriftformerfordernis - 10 - \r\n9. Körperschaftsteuerliche Bewertung – hier: Vermögensbindung – bei einem Wechsel des \r\nDurchführungsweges von einer mittelbaren Zusage über eine Unterstützungskasse zu einer \r\nmittelbaren Zusage über einen Pensionsfonds außerhalb eines Arbeitgeberwechsels. ..................... - 10 - \r\n10. Erlass der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. 07.11.2023 zu Treuhandmodellen ...................... - 11 - \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZusammenfassung \r\nDer Fachausschuss Steuerrecht der aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. hat den \r\nnachfolgenden Katalog von aktuellen Fragen aus der Praxis zusammengestellt, um ihn mit Vertretern des \r\nBundesfinanzministerium zu diskutieren. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 3 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\n1. Überzahlungen nach Dienstaustritt in der Unterstützungskasse – Billigkeitsregelung1 \r\nAusgangslage \r\nGerade bei beitragsorientierten Leistungszusagen knüpft die Versorgungszusage die Zahlung von Zuwendungen \r\nan die Unterstützungskasse (in Höhe des Beitrags für die Rückdeckungsversicherung) regelmäßig an das Beste-\r\nhen des Arbeitsverhältnisses an. \r\nIn der Praxis der betrieblichen Altersversorgung kommt es im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Mitar-\r\nbeitern aus dem Trägerunternehmen immer wieder zu verspäteten Meldungen des Ausscheidens an die (Grup-\r\npen-)Unterstützungskasse, so dass die im Wege des Lastschriftverfahrens erhobenen Zuwendungen über den \r\nAusscheidezeitpunkt hinaus eingezogen werden. Auch wenn das Trägerunternehmen nicht am Lastschriftverfah-\r\nren teilnimmt, kommt es teilweise zu Zahlungen an die Unterstützungskasse, die über den Dienstaustritt des \r\nArbeitnehmers hinaus erfolgen.  \r\nDie Gründe für die versehentlichen Überzahlungen sind administrativer Natur. So kann es sein, dass die Gehalts-\r\nzahlungen und die Zuwendungen an die Unterstützungskasse in unterschiedliche Zuständigkeitsbereiche fallen. \r\nBis die für die betriebliche Altersversorgung zuständige Stelle im Unternehmen Kenntnis vom Ausscheiden des \r\nMitarbeiters erhält und dies der Unterstützungskasse meldet bzw. die Überweisung einstellt, sind bereits über \r\nden Ausscheidetermin hinaus Zahlungen bei der Unterstützungskasse eingegangen.  \r\nErst mit dem Eingang der Ausscheidemeldung erhält die Unterstützungskasse Kenntnis davon, dass für den Ar-\r\nbeitgeber keine Verpflichtung zur Beitragszahlung mehr bestand, und kann ein ggfs. vereinbartes Lastschriftver-\r\nfahren stoppen.  \r\nImplikationen  \r\nEine steuerbefreite Unterstützungskasse kann aufgrund der Zweckbindung ihres Vermögens gemäß § 5 Abs. 1 \r\nNr. 3 lit. c KStG als Grundvoraussetzung ihrer Befreiung von der Körperschaftsteuer vom Trägerunternehmen \r\nerhaltene Zuwendungen grundsätzlich nicht an dieses zurückzahlen.   \r\nInsofern steht die Frage im Raum, wie es sich im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Mitarbeiters mit \r\nversehentlich überzahlten Zuwendungen verhält.  \r\nWürde eine Rückzahlung dieser Beiträge ausscheiden, bliebe für die Kasse lediglich die Verrechnung mit Folge-\r\nbeiträgen des Arbeitgebers für andere Versorgungsanwärter oder ein dauerhaftes Belassen der Beiträge in der \r\nKasse. Eine solche Verrechnung ist administrativ sehr aufwändig und kostenintensiv und auch nur dann über-\r\nhaupt möglich, wenn beim Arbeitgeber noch mindestens ein beitragspflichtiger Vertrag vorhanden ist. Beim \r\nArbeitgeber stoßen sowohl die Verrechnung als auch der komplette Einbehalt auf Unverständnis und schaden \r\ndem Ruf der betrieblichen Altersversorgung über die Unterstützungskasse.  \r\nFrage / Lösungsvorschlag \r\nDa für den Fall solcher Überzahlungen, bei denen es sich um reine Büroversehen handelt, keine bewusste steu-\r\nerliche Gestaltung des Arbeitgebers vorliegt und die Kasse die Zahlungen bei vollständiger Kenntnis des Sach-\r\nverhalts gar nicht erst angenommen hätte, bitten wir um Bestätigung, dass es im Sinne einer Billigkeitsregelung \r\nnicht zu beanstanden ist, wenn die Kasse die nach dem Ausscheiden geleisteten Zuwendungen nach Eingang der \r\nverspäteten Ausscheidemeldung an das Trägerunternehmen zurückerstattet.   \r\n\r\n \r\n\r\n1 s. Anlage 1 „BMF-aba-Schreiben_Rückzahlung überzahlter Zuwendungen durch die UK ohne Verstoß gegen die Zweck-\r\nbindung_05.12.2023“ \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 4 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\nUm theoretisch denkbaren steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten durch das Trägerunternehmen vorzubeugen, \r\nkönnte eine solche Regelung auf Ausscheidemeldungen begrenzt werden, die innerhalb von zwölf Monaten \r\nnach der Beendigung des Dienstverhältnisses eingegangen sind.  \r\nDies wäre ein praxisgerechter und pragmatischer Weg, um die Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung \r\nüber die rückgedeckte Unterstützungskasse vor einem ganz erheblichen Verwaltungsaufwand zu bewahren und \r\nderen Attraktivität für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erhalten.  \r\nWir würden uns sehr freuen, wenn Sie unseren Lösungsvorschlag unterstützen würden.  \r\n2. Leistungshöchstgrenzen nach den §§ 2, 3 KStDV2 \r\nUnterstützungskassen sind unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG und der §§ 1 bis 3 KStDV von \r\nder Körperschaftsteuer befreit. Erforderlich ist u. a., dass die Leistungen der Unterstützungskassen an deren \r\nLeistungsempfänger die Grenzwerte gem. § 2, § 3 Nr. 3 KStDV nicht überschreiten. \r\nDie letzte Anpassung der Höchstgrenzen fand mit Wirkung zum 13.6.1993 statt, also vor nunmehr über 30 Jah-\r\nren. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) ist im Zeitraum von Juni 1993 (letztmalige An-passung der \r\nHöchstgrenzen) bis zum Februar 2024 um insgesamt 73,68%, die Durchschnittsentgelte der gesetzlichen Ren-\r\ntenversicherung im gleichen Zeitraum um 88,04%. Nicht nur die Dotierung der Zusagen in einem angemessenen \r\nVerhältnis zu den gestiegenen Gehältern machen Schwierigkeiten, auch führt die verpflichtende Anpassung von \r\nlaufenden Renten auf der Ebene der Unterstützungskassen zu steuerlich erzwungenen Leistungskürzungen, die \r\nin der Durchgriffshaftung durch direkte Leistungen der Trägerunter-nehmen aufgefangen werden müssen. \r\nFrage (oder Wunsch, den wir diskutieren wollen): \r\nWir empfehlen eine entsprechende Anhebung der Höchstbeträge sowie eine dynamische Koppelung z.B. an die \r\nBeitragsbemessungsgrenze West oder die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. \r\n3. Keine Rückstellungsbildung bei Übertragungsvorbehalt? \r\nDer BFH hat am 19.08.1998 (I R 92/95) entschieden, dass eine regelmäßige Übertragung einer laufenden Leis-\r\ntung auf eine Unterstützungskasse bilanzsteuerlich unschädlich ist. Die Finanzverwaltung hat mit einem Nicht-\r\nanwendungserlass reagiert (BMF-Schreiben vom 03.05.1999). Der BFH hat seine damalige Entscheidung aber in \r\nRn. 35 des Urteils vom 06.12.2022 (IV R 21/19) bestätigt. Somit besteht keine Grundlage mehr für den Nichtan-\r\nwendungserlass. \r\nEine missbräuchliche Nutzung solcher Gestaltungen ist in der Praxis ohnehin nicht zu beobachten. Zudem be-\r\nsteht eine hohe Unsicherheit bei Übertragungen auf einen Pensionsfonds. Anders als bei Unterstützungskassen \r\nbesteht hier gar nicht die Möglichkeit, den bilanzsteuerlichen Aufwand durch eine vorgeschaltete Direktzusage \r\nzu erhöhen. Zudem bestanden die Zusagen, die heute auf Pensionsfonds übertragen werden, oftmals bereits vor \r\nder gesetzlichen Einführung des Durchführungsweges Pensionsfonds. \r\nFrage: \r\nDaher sollte unabhängig von den lohnsteuerlichen Restriktionen klargestellt werden, dass eine mögliche, wahr-\r\nscheinliche oder sogar sichere spätere Übertragung auf einen Pensionsfonds nicht dazu führt, dass die steuerli-\r\nchen Pensionsrückstellungen nicht mehr anerkannt werden. Beispielsweise darf der Fall, dass sich eine Übertra-\r\ngung auf einen Pensionsfonds über den Bilanzstichtag verzögert, nicht dazu führen, dass die Pensionsrückstel-\r\n\r\n \r\n\r\n2 s. Anlage 2a „Anschreiben wg. Stellungnahme Höchstbeträge UK“ sowie Anlage 2b „Stellungnahme Höchstbeträge UK“ \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 5 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\nlungen an diesem Bilanzstichtag aufzulösen sind und der Übertragungswert dann vollständig auf zehn Jahre zu \r\nverteilen ist. \r\n4. Steuerliche Behandlung von Pensionskassen-Sanierungsbeiträgen \r\nDie OFD NRW hat mit Datum vom 02.12.2016 eine Kurzinformation LSt Nr. 04/2016 (Der Betrieb 2016, S. 2933) \r\nherausgegeben. Dort heißt es: \r\nAuf Grund der Situation an den weltweiten Finanzmärkten kommt es in letzter Zeit häufiger zu höheren \r\nZahlungen des Arbeitgebers an eine externe Versorgungseinrichtung der betrieblichen Altersversorgung \r\n(z. B. an Pensionskassen), um die Finanzierung der Versorgungsanwartschaften und -verpflichtungen \r\ngegenüber den Arbeitnehmern sicherzustellen.  \r\nZur steuerlichen Behandlung dieser Zahlungen gilt Folgendes: Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 Ab-\r\nsatz Satz 1 Nummer 3 Satz 1 EStG laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus \r\neinem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direkt-\r\nversicherung für eine betriebliche Altersversorgung. Diese Beträge sind allerdings im begrenzten Um-\r\nfang nach §§ 3 Nummer 56 oder 63 EStG steuerfrei. \r\nEbenfalls zum Arbeitslohn gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden \r\nBeiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet. Zum Arbeitslohn gehören \r\naber nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2, zweiter Halbsatz, Buchstabe b EStG nicht Zahlungen \r\ndes Arbeitgebers, die neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen erbracht werden und \r\n• der Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvor-\r\nhersehbaren Verlusten oder \r\n• der Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer \r\nunvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse \r\ndienen. \r\nDabei dürfen die Sonderzahlungen jedoch nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder \r\ndurch eine Absenkung des laufenden Beitrags ausgelöst werden. \r\nNach der Gesetzesbegründung und der auf Bundesebene abgestimmten Verwaltungsauffassung sind \r\ndie vorstehenden Voraussetzungen beim Vorliegen folgender Sachverhalte dem Grunde nach erfüllt: \r\n• Einbruch am Kapitalmarkt, \r\n• Anstieg der Invaliditätsfälle, \r\n• Gestiegene Lebenserwartung und \r\n• Niedrigzinsumfeld. \r\nHingegen kommt eine Nichtbesteuerung einer Sonderzahlung des Arbeitgebers an eine externe Versor-\r\ngungseinrichtung der betrieblichen Altersversorgung z.B. nicht in Betracht \r\n• wegen Verlusten aus Einzelgeschäften oder \r\n• bei Fehlbeträgen, die durch früher gesetzte Risiken verursacht worden sind (z. B. Kal-\r\nkulationsfehler, Insolvenzrisiken). \r\nIn welcher konkreten Höhe bezogen auf die jeweilige Versorgungseinrichtung nicht als Arbeitslohn zu \r\nerfassende Sonderzahlungen des Arbeitgebers nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2, zweiter \r\nHalbsatz, Buchstabe b EStG vorliegen, ist im jeweiligen Einzelfall unter Beachtung der versicherungs-\r\naufsichtsrechtlichen Vorgaben durch einen Aktuar festzustellen. \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 6 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Nichterfassung von Sonderzahlungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2, zweiter Halbsatz, \r\nBuchstabe b EStG setzt zudem voraus, dass die Sonderzahlung wirtschaftlich vom Arbeitgeber getragen \r\nwird. Nicht begünstigt sind daher z. B. Zahlungen, die durch eine Entgeltumwandlung oder als Eigenan-\r\nteil des Arbeitnehmers erbracht werden. \r\nFür die Anwendung des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2, zweiter Halbsatz, Buchstabe b EStG ist \r\nes unerheblich, ob es sich bei der Sonderzahlung des Arbeitgebers um eine einmalige Kapitalauszahlung \r\noder um eine regelmäßige Zahlung des Arbeitgebers (z. B. einen satzungsmäßig vorgesehenen Sonder-\r\nzuschlag) neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen handelt. \r\nAuf Basis von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2, zweiter Halbsatz, Buchstabe b EStG sowie u. a. dieser Kurz-\r\ninformation hat es in den letzten Jahren mehrere positive Anrufungsauskünfte gegeben, die bestätigt haben, \r\ndass entsprechend beabsichtigten Sonderzahlungen an Pensionskassen nicht steuerpflichtigen Arbeitslohn \r\n(nicht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) sind und von der Besteuerung ausgenommen sind. \r\nAllerdings: Dem Vernehmen nach kommt es in der letzten Zeit in diesem Kontext zu negativen Anrufungsaus-\r\nkünften.  \r\nAls Argument wird u. a. angeführt, dass aufgrund der weltweiten Finanzkrise von einer Niedrigzinspolitik spätes-\r\ntens seit Januar 2009 ausgegangen werden konnte. Nach verwaltungsinterner Abstimmung der Frage der \r\n,,unvorhersehbaren Änderung der Verhältnisse\" wäre aber bezogen auf die Niedrigzinsphase ein Zeitraum von \r\nbis zu sieben Jahren anzunehmen. Zumindest für Jahre ab 2023 komme eine nicht steuerbare Sonderzahlung \r\naufgrund der Niedrigzinsphase mangels ,,Unvorhersehbarkeit“ nicht mehr in Betracht.  \r\nU. E. wird insofern allerdings nicht berücksichtigt bzw. anerkannt, dass das langanhaltende extrem tiefe Zinsni-\r\nveau bis 2O21 auch dazu geführt hat, dass Zinstitel in dieser Zeit nur zu sehr niedrigen Renditen erworben wer-\r\nden konnten. Nach dem allgemeinen Zinsanstieg seit Ende 2021 haben diese Zinstitel signifikant an Wert verlo-\r\nren und können vielfach nur unter lnkaufnahme von hohen Verlustrealisierungen vor Fälligkeit veräußert wer-\r\nden. Auch hieraus kann sich u. E. wieder eine Situation ergeben, die die Wiederherstellung einer angemessenen \r\nKapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten erforderlich machen kann. \r\nFrage: \r\nGibt es mit Blick auf die geänderte Zinssituation ggf. eine neue abgestimmte Verwaltungsauffassung zur Anwen-\r\ndung von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2, zweiter Halbsatz, Buchstabe b EStG und wird es dazu ggf. ein \r\nBMF-Schreiben geben? \r\n5. Fragenkomplex zu Zusagen an beh. GGF \r\n5.1. Abfindung einer Zusage – vGA und gleichzeitig Verzicht?  \r\nViele Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) haben eine Pensionszusage in ihrer GmbH. Hier kann sich im Zeitab-\r\nlauf die Situation dahingehend ändern, dass eine (vorzeitige) Kapitalisierung der Zusage betrieblich sinnvoll bzw. \r\nnotwendig erscheint und deswegen durchgeführt werden soll. Dem Charakter nach und wirtschaftlich betrach-\r\ntet handelt sich bei der Abfindung um eine vorzeitige Erfüllung der Pensionszusage. Seitens der Finanzverwal-\r\ntung wird eine vorzeitige Abfindung der Zusage häufig als im Gesellschaftsverhältnis veranlasst angesehen und \r\ndeshalb als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt.  \r\nTeilweise wird in der vorzeitigen Abfindung der Zusage seitens der Finanzverwaltung jedoch gleichzeitig ein \r\nnicht betrieblich veranlasster Verzicht auf die Pensionsanwartschaft gesehen. Die Folge ist neben der vGA mit \r\nBesteuerung der Abfindungszahlung als Einkünfte aus Kapitalvermögen auf Seiten des GGF eine verdeckte Einla-\r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 7 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\nge und lohnsteuerlicher Zufluss beim GGF in Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Verzichts. Die Finanzver-\r\nwaltung führt als Rechtfertigung für diese Handhabung regelmäßig die BFH-Entscheidung vom 14.03.2006 (I R \r\n38/05) an; dieses Urteil ist nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Jüngere Rechtsprechung des BFH zu ähnli-\r\nchen Sachverhalten (Urteil vom 11.09.2013 – I R 28/13; Urteil vom 28.10.2013 – I R 89/12, beide im BStBl II ver-\r\nöffentlicht) behandelt die Frage, ob die Abfindung als vGA zu qualifizieren ist, nicht jedoch die Frage, ob die Ab-\r\nfindung gleichzeitig zu einer verdeckten Einlage und lohnsteuerlichem Zufluss aufgrund eines Verzichts führt. \r\nDer BFH fordert in der o.g. Rechtsprechung eine „geschäftsvorfallbezogene Betrachtungsweise\" (vgl. Leitzsatz 2 \r\nim Urteil vom 28.10.2013: „Die Kapitalabfindung führt bei der GmbH auch dann zu einer Vermögensminderung \r\nals Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn zeitgleich die für die Pensionszusage gebildete \r\nPensionsrückstellung aufgelöst wird. Es gilt insofern eine geschäftsvorfallbezogene, nicht aber eine handelsbi-\r\nlanzielle Betrachtungsweise“.) \r\nDenn die für das Vorliegen einer vGA nötige Vermögensminderung würde insoweit nicht vorliegen, wie man der \r\nvermögensmindernden Auszahlung der Abfindungsleistung die durch die Abfindung bedingte Auflösung der \r\nPensionsrückstellung gegenüberstellt und beide Effekte saldiert betrachtet. Dem tritt der BFH mit der Forderung \r\nseiner „geschäftsvorfallbezogenen, nicht einer handelsbilanziellen Betrachtungsweise“ entgegen. D.h. dass die \r\nAuskehrung des Abfindungsbetrags für sich genommen eine Vermögensminderung darstellt und deshalb das \r\nTatbestandsmerkmal „Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung“ für eine vGA erfüllt. Der \r\nbilanzielle vermögenserhöhende Effekt aus der Auflösung der Pensionsrückstellung infolge der vorzeitigen Erfül-\r\nlung der Zusage ist nicht in die Betrachtung mit einzubeziehen, sondern ein separater Geschäftsvorfall.  \r\nFrage: \r\nWie ist hier die Sicht des BMF? \r\n- Geht die vorzeitige Abfindung einer Pensionszusage mit einer verdeckten Einlage und lohnsteuerlichem \r\nZufluss beim GGF aufgrund des Verzichts auf die Pensionszusage einher?  \r\n- Ist unter der geforderten geschäftsvorfallbezogenen Betrachtungsweise eine getrennte Behandlung der \r\nbilanziellen Effekte (Auflösung der Pensionsrückstellung) mit der Zahlung der Abfindung zu verstehen oder eine \r\ngetrennte Behandlung der Geschäftsvorfälle „Abfindung“ und „Verzicht“? \r\n5.2. BFH-Urteil vom 15.3.2023 (I R 41/19) – gleichzeitiger Bezug von Altersversorgung und Aktivbezügen \r\nDas BMF hat sich mit Schreiben vom 18.09.2017 (IV C 6 - S 2176/07/10006) der Sicht des BFH angeschlossen, \r\ndass es dem Charakter von bAV nicht widerspricht, wenn das Arbeits-/Dienstverhältnis bei Bezug der Altersver-\r\nsorgung noch nicht beendet ist. Bei GGF führt der gleichzeitige Bezug von Altersversorgung und Aktivbezügen \r\njedoch zu einer vGA, soweit die Aktivbezüge nicht auf die Altersversorgung angerechnet werden.  \r\nDiese Sicht hat der BFH nun mit Urteil vom 15.03.2023 (I R 41/19) dahingehend geändert, dass bei einer Fortset-\r\nzung der aktiven Tätigkeit nach Eintritt in den Altersruhestand der gleichzeitige Bezug von Aktivbezügen und \r\nbAV-Leistung nur insofern zu einer vGA führt, wenn und soweit die Summe aus Gehalt nach Rentenbeginn und \r\nbAV-Leistung das Gehalt vor Rentenbeginn überschreitet. Das Urteil ist bislang nicht im BStBl. veröffentlicht \r\nworden und das BMF-Schreiben vom 18.09.2017 nach wie vor in Kraft. \r\nFrage: \r\nWie ist die Sicht des BFH zu dieser Änderung in der BFH-Rechtsprechung? Wird die „neue“ Sicht geteilt oder hält \r\ndas BMF an der bisherigen Handhabung fest? \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 8 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\n6. Keine Quellenbesteuerung von Renten \r\nZu begrüßen ist, dass die vom BMF eingesetzte Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ u. a. auch \r\nVorschläge zum Abbau von Steuererklärungsbürokratie erarbeitet. Dem Vernehmen nach wird dabei auch erör-\r\ntert, wie man Rentner von Einkommensteuererklärungspflichten entlasten könnte.  \r\nBei diesen Überlegungen halten wir es für wichtig, die Besteuerung von Renten möglichst einfach und unbüro-\r\nkratisch auszugestalten. Dabei sollten allerdings die Interessen und Bedürfnisse aller Beteiligten berücksichtigt \r\nwerden. Beteiligte sind neben den Rentnern und dem Fiskus insbesondere auch die Versorgungsträger als aus-\r\nzahlende Stellen. Verfehlt wäre es u. E., wenn es künftig durch eine vordergründige Entlastung der Rentner zu \r\neiner zusätzlichen Belastung der Versorgungsträger, beispielsweise durch die Einführung eines Quellensteuer-\r\nverfahrens, kommen würde. Eine Vereinfachung für Rentner würde hier ohnehin nur dann erreicht, wenn die \r\nQuellensteuer – wie bei der Kapitalertragsteuer – abgeltend wäre. Davon würden dann aber insbesondere \r\nRentner mit hohen Renten und Einkommen profitieren, wohingegen einkommensschwächere Rentner weiterhin \r\nzur Veranlagung gezwungen wären, um ihren individuellen niedrigeren Steuersatz geltend zu machen. \r\nAuch eine Quellenbesteuerung in Anlehnung an das Lohnsteuerverfahren wäre u. E. nicht praktikabel. Eine Er-\r\nmittlung des individuellen Steuersatzes durch die Versorgungsträger selbst scheitert schon daran, dass diese \r\nkeine Kenntnis über sämtliche Einkünfte sowie den Familienstand der Rentenempfänger haben. Diese Informa-\r\ntionen hat lediglich die Finanzverwaltung, u. a. aufgrund der Rentenbezugsmitteilungen. Es sollte auch beachtet \r\nwerden, dass – ausgehend von der Altersstruktur der Erwerbstätigen mit zusätzlicher Altersvorsorge – zu erwar-\r\nten ist, dass ein wachsender Teil der zukünftigen Rentner Alterssicherungsleistungen aus mehreren Quellen \r\nbeziehen wird. Ein steigender Anteil von Rentnern geht zudem einer Erwerbstätigkeit nach, so dass diese in der \r\nRegel eine Steuererklärung abgeben, müssten. \r\nWenig sinnvoll wäre es, wenn zur Lösung dieses Problems die Finanzämter die Berechnung des Quellensteuer-\r\nsatzes vornehmen und dann den Versorgungsträgern einen quotalen Steuersatz für einen Quellensteuereinbe-\r\nhalt mitteilen. Statt das Steuererhebungsverfahren in Teilschritte zu zerlegen, sollte beachtet werden, dass die \r\nFestsetzung und Erhebung von Steuern originäre Kernaufgabe der Finanzverwaltung sind. \r\nDurch eine Verlagerung der Steuererhebung auf die Versorgungsträger würde diesen als abführenden Stellen \r\nnicht nur erhebliche Befolgungskosten, sondern zudem auch erhebliche Haftungsrisiken auferlegt. U.E. ist es \r\nnicht verhältnismäßig, zur vermeintlichen Entlastung der Rentner die Versorgungsträger faktisch mit der neuen \r\nAufgabe der Steuererhebung zu belasten und hoheitliche Aufgaben zulasten privater Dritter oder anderer Kör-\r\nperschaften zu verschieben. Der Bürokratieabbau bei den Rentnern sollte wirkungsvoll sein und nicht durch \r\neinen Bürokratieaufwuchs bei den Versorgungsträgern und im Übrigen auch nicht bei den Finanzämtern erkauft \r\nwerden. \r\nBei einer Kosten-Nutzen-Analyse ist auch zu berücksichtigen, dass die Gruppe derjenigen Rentner, die tatsäch-\r\nlich von den Maßnahmen profitieren würde, relativ gering ist. So haben für das Jahr 2019 zwar 46 % aller Steu-\r\nerpflichtigen mit Renteneinkommen eine Einkommensteuererklärung abgegeben (neuere Zahlen sind öffentlich \r\nbisher leider nicht verfügbar), allerdings finden sich in dieser Gruppe überwiegend solche Rentner, die neben \r\nden Renteneinkünften auch andere steuerpflichtige Einkünfte erzielen, beispielsweise aus Vermietung und Ver-\r\npachtung. Nur bei einer kleinen Minderheit von ca. 6 % aller Steuerpflichtigen mit Renteneinkommen beruht die \r\nSteuerschuld ausschließlich auf den Renteneinkünften. Mit Blick auf den bereits angesprochenen Verhältnismä-\r\nßigkeitsgrundsatz erscheint es daher umso problematischer, für diese kleine Zielgruppe eine steuerliche Beson-\r\nderheit zu etablieren, da dem Grunde nach allenfalls für diesen Personenkreis ein alternatives Steuererhebungs-\r\nverfahren in Betracht kommt. \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 9 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\nFrage: \r\nDem Vernehmen nach hat sich das BMF auch schon intern mit der Thematik Quellenbesteuerung von Renten \r\nbefasst. Werden die Bedenken geteilt?  \r\n7. Offene Fragen zum Mindeststeuergesetz \r\nFragen im Kontext der bAV \r\n- Einordnung CTA in § 7 Abs. 26, 27 MindStG; Folgen? \r\n- Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 27 Mind StG: Wieso muss die UK stbefr. sein? \r\n- Behandlung CTA in § 25 Satz 2 MindStG \r\n\r\n \r\n\r\n8. Verbesserung der Rahmenbedingungen der bAV \r\n8.1. § 100 EStG - Geringverdienerförderung \r\nDurch das BRSG wurde die Geringverdienerförderung nach § 100 EStG eingeführt.  \r\nDerzeit sieht diese Norm für externe Durchführungswege eine Förderquote von 30% vor. D.h., dass bei einem \r\nmonatlichen Einkommen von nunmehr bis 2.575 EUR (absoluter Betrag) ein Beitrag des Arbeitgebers zwischen \r\nmin. 240 EUR und max. 960 EUR zu 30 % im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens wieder erstattet werden \r\nkann.  \r\nProblematisch ist, dass angesichts von Inflation und Einkommenssteigerungen die Förderung zu starr erscheint. \r\nFrage: \r\nMaßnahmen zur Dynamisierung und Verbesserung der Förderung können sein: \r\n• Erhöhung der Förderquote gemäß § 100 Abs. 2 EStG von 30 auf 50% \r\n• Dynamisierung der monatlichen Einkommensgrenze gemäß § 100 Abs. 3 Nr. 3 lit.c EStG \r\ndurch Koppelung an eine dynamische Sozialversicherungsgröße (z.B. durch Anknüpfung an \r\ndie BBG der allgemeinen Rentenversicherung oder das Durchschnittsentgelt nach SGB VI) – \r\nggf. mit einem Aussetzen der Koppelung im Fall eines nur kurzfristigen Absinkens der aus-\r\ngewählten Bezugsgröße \r\n• Gestaltung des Mindestbeitrags gemäß § 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG i.H.v. 240 EUR zeitratierlich \r\nin Bezug auf die Dauer des Dienstverhältnisses im Jahr (BMF?) \r\nZwischenzeitlich wurden Signale empfangen, wonach insbesondere die Dynamisierung der Einkommensgrenze \r\numgesetzt werden soll. Sind daneben weitere Maßnahmen angedacht? \r\n8.2. Riester \r\nMit dem BRSG wurde die jährliche Riester-Grundzulage von 154 EUR auf 175 EUR angehoben. Die – für kinder-\r\ngeldberechtigte Kinder zahlbare – Kinderzulage liegt jährlich in Abhängigkeit vom Geburtsjahr des Kindes bei \r\n185 EUR bzw. 300 EUR (Geburten nach 01.01.2008). Beide Zulagen müssen jährlich bei der Zulagenstelle für \r\nAltersvermögen beantragt werden. Ggf. kann eine einmalige Zulage anfallen, wenn der den Vertrag abschlie-\r\nßende Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Der maximal mögliche Sonderausgabenabzug \r\nfür die Beiträge beträgt aktuell 2.100 EUR und muss jährlich in der Anlage AV zur Steuererklärung geltend ge-\r\nmacht werden. Das zuständige Finanzamt gleicht die Höhe des durch den Sonderausgabenabzug erhaltenen \r\nSteuervorteil mit den erhaltenen Zulagen ab und erstattet die Differenz als Steuererstattung. \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 10 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\nProblematisch ist:  \r\nDie Höhe der Förderung hängt von den eingezahlten Beiträgen ab. Werden weniger als 4 % des Bruttoeinkom-\r\nmens des Vorjahres abzüglich der Zulagen in den Riestervertrag einbezahlt, erhält der Steuerpflichtige nicht die \r\nvollen Zulagen. Mit dem aktuellen Höchstbetrag bzgl. des Sonderausgabenabzugs können viele Arbeitnehmer \r\nnicht die erwarteten 4 % des Vorjahresverdienstes steuerfrei einzahlen.  \r\nFrage: \r\nMaßnahmen zu Verbesserung der Förderung können sein: \r\n• Dynamische Anpassung der Grundzulage und des Sonderausgabenabzugshöchstbetrags an \r\ndie Einkommensentwicklung \r\n• Anhebung des Sonderausgabenabzugs auf 4 % der BBG (derzeit 3.624 EUR), damit die Ar-\r\nbeitnehmer den erwarteten Altersvorsorgebeitrag von 4 % des Jahresverdienstes steuerfrei \r\nleisten können \r\nSind hierzu Maßnahmen angedacht? Wenn ja, welche? \r\n8.3. Schriftformerfordernis \r\n§ 6a ebenso wie in § 4d EStG verlangen nach ihrem Wortlaut jeweils die Schriftform der Versorgungszusage. § \r\n6a EStG verlangt daneben weitergehend schriftliche Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in \r\nAussicht gestellten künftigen Leistungen. \r\nDas Schreiben des Dr. Bösinger vom 11.07.2018 an die BDA führt aus, dass in steuerlicher Hinsicht die Textform \r\nausreichend sei, wenn „ein Online-Portal derart ausgestaltet ist, dass auch hierdurch der Zweck des Schriftfor-\r\nmerfordernisses gemäß § 6a Absatz 1 Nummer 3 EStG erreicht wird (…)“. \r\nFrage / Vorschlag: \r\nAngesichts des aktuellen Schreibens des Dr. Buschmann vom 21. März 2024, welches nun im Rahmen des \r\nNachweisgesetzes die Textform statt der Schriftform für ausreichend erachtet, wird vorgeschlagen in gleicher-\r\nmaßen in § 4d Abs. 1 Nr. 1 lit.b S. 2 und 5 EStG und in § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG jeweils die Textform genügen zu \r\nlassen und dies durch entsprechende Änderung der Normen umzusetzen. \r\n9. Körperschaftsteuerliche Bewertung – hier: Vermögensbindung – bei einem Wechsel des Durchfüh-\r\nrungsweges von einer mittelbaren Zusage über eine Unterstützungskasse zu einer mittelbaren Zusage \r\nüber einen Pensionsfonds außerhalb eines Arbeitgeberwechsels. \r\nThese: Die Übertragung stellt keinen Verstoß gegen die Vermögensbindung i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c) \r\nKStG dar. \r\nFür steuerbefreite Unterstützungskassen stellt hat das Primat der Vermögensbindung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 \r\nBuchst. c) KStG eine existenzielle Bedeutung. Danach muss, vorbehaltlich des § 6 KStG, die ausschließliche und \r\nunmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung und der tatsächlichen \r\nGeschäftsführung für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert sein. \r\nIst die Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nicht dauernd gesichert, entfällt die Steuerbe-\r\nfreiung nicht nur mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum, in welchem die satzungsmäßige Vermögensbin-\r\ndung aufgehoben worden ist, sondern auch mit Wirkung für die zurückliegenden Veranlagungszeiträume, soweit \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 11 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\ndie Verjährung des Steueranspruchs noch nicht eingetreten ist (BFH v. 14.11.2012 - I R 78/11, BStBl 2014 II S. 44, \r\nRn. 10). \r\nEine Ausnahme von der Vermögensbindung besteht nur, soweit das tatsächliche das zulässige Kassenvermögen \r\num mehr als 25 % überschreitet (§§ 6 Abs. 6 i. V. mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e) KStG). Aufgrund der für körper-\r\nschaftsteuerliche Zwecke unsegmentierten Betrachtungsweise ist auch bei Ausscheiden eines Trägerunterneh-\r\nmens eine Auskehrung des auf dieses Trägerunternehmen entfallenden Kassenvermögens somit nur bei Auflö-\r\nsung der Unterstützungskasse möglich. \r\nR 5.4 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 KStR 2015 eröffnet nur für den Fall des Arbeitgeberwechsels unter den Voraussetzungen \r\ndes § 4 Abs. 2, 4 und 5 BetrAVG die Übertragung der Verpflichtung (und insoweit des Kassenvermögens) mit \r\nZustimmung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf einen Pensionsfonds. \r\nDas BMF-Schreiben vom 18.02.2020 (BStBl. I 2020, S 221) eröffnet, sofern das Trägerunternehmen die Zusage \r\nkünftig über eine andere Unterstützungskasse durchführen möchte, die Übertragung nur auf eine andere, eben-\r\nso körperschaftsteuerbefreite Unterstützungskasse (für die dann wiederum die identischen strengen gesetzli-\r\nchen Vorgaben des § 5 Abs.1 Nr. 3 Buchst. c) i. V. mit § 6 Abs. 6 KStG gelten). \r\nFrage / Vorschlag: \r\nIn der Praxis wird der Wechsel des Durchführungsweges von der steuerbefreiten Unterstützungskasse zu einem \r\n(Gruppen-) Pensionsfonds – außerhalb eines Arbeitgeberwechsels – vermehrt angefragt. Daher bitten wir um \r\nBestätigung, dass die in diesem Rahmen erfolgende Übertragung der Versorgungsverpflichtung und des ent-\r\nsprechenden Kassenvermögens keinen Verstoß gegen § 5 Abs.1 Nr. 3 Buchst. c) i. V. mit § 6 Abs. 6 KStG auslöst. \r\n10. Erlass der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. 07.11.2023 zu Treuhandmodellen \r\nDie Senatsverwaltung für Finanzen Berlin hat sich in einem Erlass mit Treuhandmodellen beschäftigt: Senats-\r\nverwaltung für Finanzen Berlin v. 07.11.2023 - III B - S 2134 - 2/2005 -1. Der Erlass widerspricht u. E. den han-\r\ndelsrechtlichen Regelungen und damit auch die steuerrechtlichen Ableitungen. Wie steht das BMF dazu? \r\n\r\n \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für  \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    \r\nWilhelmstraße 138, 10963 Berlin | Telefon: 030 33 858 11-0  |  Fax: 030 33 858 11-21  |   info@aba-online.de  |  www.aba-online.de \r\nVertretungsberechtigter Vorstand: Dr. Georg Thurnes (Vorsitzender), Dr. Claudia Picker (stellv. Vorsitzende), Dirk Jargstorff (stellv. Vorsitzender) \r\nRegistergericht: Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)  |   Registernummer: VR 32127 B  | Lobbyregister-Nummer R001407 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nNur per E-Mail \r\n\r\n \r\n\r\nBundesministerium der Finanzen \r\nReferat IV C 2 \r\n\r\n \r\n\r\n11016 Berlin \r\n\r\n \r\n\r\n030 3385811-0 \r\ninfo@aba-online.de \r\n13.05.2024 KM   \r\n\r\n \r\n\r\nFachdialog “Stärkung der Betriebsrente” \r\nStellungnahme im Rahmen des Dialogprozesses vom 25. November 2022 \r\nIhr Schreiben vom 21. November 2023 \r\nGZ: IV C 2 - S 2723/19/10001 :001 \r\nDOK: 2023/1113651 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nwir möchten an die noch offene Diskussion zu den Leistungshöchstgrenzen nach den §§ 2,3 KStDV aus dem \r\nFachdialog „Stärkung der Betriebsrente“ anknüpfen. \r\nIn einem Meeting im BMF am 08.05.2023 hatten wir festgestellt, dass die festen Grenzen aus § 2 KStDV \r\nletztmals 1993 angepasst wurden. Sie legten dar, dass aus Sicht des BMF die vorgesehenen Beträge noch \r\nreichen würden, aber man offen für eine Diskussion wäre, wenn wir hierzu Zahlen zur besseren Einschätzung \r\nvorlegen könnten. In Ihrem o.g. Schreiben vom 21.11.2023 letzter Satz schreiben Sie, dass ein \r\nflächendeckender Bedarf für einen Anpassung der Höchstbeträge des § 2 KStDV seitens BMF bislang nicht \r\nfestgestellt wurde. \r\nWir möchten uns für die Verzögerung entschuldigen und unserer Schuld nachkommen, Ihnen die Zahlen zur \r\nbesseren Einschätzung nun in der beigefügten Stellungnahme liefern. \r\nFür etwaige Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. \r\n\r\n \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\n\r\n \r\n\r\nKlaus Stiefermann  \r\nGeschäftsführer \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für  \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\n \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    \r\nWilhelmstraße 138, 10963 Berlin | Telefon: 030 33 858 11-0  |  Fax: 030 33 858 11-21  |   info@aba-online.de  |  www.aba-online.de \r\nRegistergericht: Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)  |   Registernummer: VR 32127 B  | Lobbyregister-Nummer R001407 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\naba-Stellungnahme \r\nzum Fachdialog „Stärkung der Betriebsrente“ \r\nhier: \r\nLeistungshöchstgrenzen nach den §§ 2, 3 KStDV \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n(Stand: 13.05.2024) \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDie aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. ist der deutsche Fachverband für alle \r\nFragen der betrieblichen Altersversorgung in der Privat-wirtschaft und dem öffentlichen Dienst. Satzungs-\r\ngemäß setzt sich die aba neutral und unabhängig vom jeweiligen Durchführungsweg für den Bestand und \r\nAusbau der betrieblichen Altersversorgung ein. \r\nDie aba vereinigt in ihrer Mitgliedschaft Unternehmen aller Größenordnungen, Altersversorgungseinrich-\r\ntungen, Verbände (u. a. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) und Dienstleister wie Beratungsun-\r\nternehmen, Rechtsanwälte, Versicherungsmathematiker, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Versicherun-\r\ngen, Banken und Investmenthäuser. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 2 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZusammenfassung \r\nUnterstützungskassen sind unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG und der §§ 1 bis 3 KStDV von \r\nder Körperschaftsteuer befreit. Erforderlich ist u. a., dass die Leistungen der Unterstützungskassen an deren \r\nLeistungsempfänger die Grenzwerte gem. § 2, § 3 Nr. 3 KStDV nicht überschreiten. \r\nDie letzte Anpassung der Höchstgrenzen fand mit Wirkung zum 13.6.1993 statt, also vor nunmehr über \r\n30 Jahren. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) ist im Zeitraum von Juni 1993 (letztmalige Anpas-\r\nsung der Höchstgrenzen) bis zum Februar 2024 um insgesamt 73,68%, die Durchschnittsentgelte der gesetzli-\r\nchen Rentenversicherung im gleichen Zeitraum um 88,04%. Nicht nur die Dotierung der Zusagen in einem \r\nangemessenen Verhältnis zu den gestiegenen Gehältern machen Schwierigkeiten, auch führt die verpflichten-\r\nde Anpassung von laufenden Renten auf der Ebene der Unterstützungskassen zu steuerlich erzwungenen Leis-\r\ntungskürzungen, die in der Durchgriffshaftung durch direkte Leistungen der Trägerunternehmen aufgefangen \r\nwerden müssen. \r\nWir empfehlen eine entsprechende Anhebung der Höchstbeträge sowie eine dynamische Koppelung z.B. an \r\ndie Beitragsbemessungsgrenze West oder die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nUnterstützungskassen sind unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG und der §§ 1 bis 3 KStDV von \r\nder Körperschaftsteuer befreit. Erforderlich ist u. a., dass die Leistungen der Unterstützungskassen an deren \r\nLeistungsempfänger die Grenzwerte gem. § 2, § 3 Nr. 3 KStDV nicht überschreiten. Unter dem Begriff „Leis-\r\ntungsempfänger“ sind dabei auch die Leistungsanwärter zu subsumieren (R 5.5 Abs. 2 S. 6 KStR 2015). So dür-\r\nfen beispielsweise die Alters- bzw. Invalidenrenten innerhalb der Unterstützungskasse in nicht mehr als 12% \r\nder Fälle die Grenze von jährlich 25.769 EUR übersteigen (d.h. monatlich 2.147,42 €). In insgesamt höchstens \r\n4% der Fälle darf die Grenze von jährlich 38.654 EUR überschritten werden (d.h. monatlich 3.221,17 €). \r\nDie letzte Anpassung der Höchstgrenzen nach §§ 2, 3 KStDV fand mit Wirkung zum 13.6.1993 statt, also vor \r\nnunmehr über 30 Jahren.  \r\nDemgegenüber unterliegen die laufenden Betriebsrenten einer Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG. \r\nIn der Praxis unterliegen damit etwa 70% aller laufenden Betriebsrenten einer Anpassung gemäß dem Ver-\r\nbraucherpreisindex für Deutschland (VPI); vgl. Pressemitteilung des IVS v. 28.09.2022. Der VPI ist im Zeitraum \r\nvon Juni 1993 (letztmalige Anpassung der Höchstgrenzen) bis zum Februar 2024 um insgesamt 73,68%1 gestie-\r\ngen. \r\nInteressant ist auch der Vergleich mit der Entwicklung der Durchschnittsentgelte der gesetzlichen Rentenversi-\r\ncherung2 im Zeitraum von 1993 bis 2024, wobei für 2024 der vorläufige Wert von 45.358 € zugrunde gelegt \r\nwird. Die Erhöhung beträgt 88,04%. \r\nAllein dies macht das Ausmaß des Anpassungsbedarfs deutlich. \r\n\r\n \r\n\r\n1 Statistisches Bundesamt (Destatis), Stand: 14.03.2024 \r\n2 Im Wesentlichen entspricht dieses der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 3 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\nVon der Körperschaftsteuer befreite Unterstützungskassen haben zunehmend das Problem, allein durch weite-\r\nre Zuwendung von Versorgungsbeiträgen und künftigen Überschussbeteiligungen (im Fall der versicherungs-\r\ngebundenen beitragsorientierten Leistungszusage), in eine Situation hineinzuwachsen, in der ein steuerschäd-\r\nliches Überschreiten der Höchstgrenzen nur noch durch eine Leistungskürzung auf Ebene der Unterstützungs-\r\nkasse vermieden werden kann. Die Leistungskürzung führt für die angeschlossenen Trägerunternehmen über \r\ndie Subsidiärhaftung nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG zu hohen Zusatzaufwänden und bilanzpolitisch unerwünsch-\r\nten Effekten. Hinzu kommt, dass von einer Unterstützungskasse ausgesprochene Leistungskürzungen das An-\r\nsehen des Durchführungswegs und der betrieblichen Altersversorgung insgesamt beschädigen. \r\nDie folgende Tabelle gibt die historische Entwicklung der Höchstgrenzen für die jährliche Alters- bzw. Invalidi-\r\ntätsleistung betreffend die beiden Grenzen nach § 2 Abs. 2 S. 3 KStDV wieder: \r\n\r\n \r\n\r\nseit dem Jahr Wert in EUR, oberhalb dem \r\nmax. 12% der Fälle \r\nliegen dürfen \r\n\r\nWert in EUR, oberhalb dem \r\nmax. 4% der Fälle \r\nliegen dürfen \r\n\r\nJahre mit \r\nunverändertem Wert \r\n\r\n1961 3.068 € 6.136 € 2 \r\n1963 6.136 € 9.203 € 9 \r\n1972 7.976 € 11.964 € 5 \r\n1977 12.271 € 18.407 € 7 \r\n1984 18.407 € 27.610 € 9 \r\n1993 25.769 € 38.654 € 31 \r\n\r\n \r\n\r\nDie folgenden Schaubilder illustrieren, wie sich die Höchstgrenzen nach §§ 2, 3 KStDV einerseits und das \r\nDurchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. die BBG in der allgemeinen Rentenversiche-\r\nrung (West) bzw. seit 1961 entwickelt haben. \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 4 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBei den letzten vier Erhöhungen (1972, 1977, 1984 und 1993) fand jeweils eine ungefähre Angleichung der \r\n12%-Grenze an das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung statt, wohingegen die 1,5-fach \r\nso hohe 4%-Grenze auf das Niveau von etwa 90% der BBG (West) gehoben wurde. Würde man die 12%-Grenze \r\nfür 2024 analog den letzten beiden Anpassungen (1984, 1993) angleichen, also auf 105% des Durchschnitts-\r\nentgelts der gesetzlichen Rentenversicherung, d.h. aufgerundet 48.000 €, so entspräche dies einer Anpassung \r\num etwa 86% verbunden mit einer Anpassung der 4%-Grenze auf das 1,5-fache dieses Wertes, also 72.000 €.  \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 5 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\nIm Ergebnis wird sich für eine Anpassung der Höchstgrenzen nach §§ 2, 3 KStDV ausgesprochen, dergestalt, \r\ndass die 12% (4%) Grenze für Pensionen auf 48.000 € p.a. (72.000 € p.a.) angehoben wird, wobei die Grenzen \r\nfür die Hinterbliebenenleistungen und das Sterbegeld proportional anzupassen wären. \r\nEbenso wichtig, wie die Anpassung der Höchstgrenzen auf ein angemessenes Niveau ist deren künftige Dyna-\r\nmisierung, so dass die Unterstützungskassen wie auch die Arbeitgeber, die sich für diesen Durchführungsweg \r\nentscheiden, in Zukunft entsprechende Planungssicherheit haben. Ohne eine Koppelung der Höchstgrenzen an \r\nexterne Größen wären diese nach dem Zeitpunkt ihrer Neufestlegung in kürzester Zeit wieder veraltet. \r\nSinnvoll wäre z.B. eine jährliche Anpassung der Höchstgrenzen gemäß der Steigerung der BBG West in der all-\r\ngemeinen Rentenversicherung. Damit würde die Steigerung der Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer \r\nnachvollzogen werden. \r\nEbenso gut wäre eine Anpassung der Höchstgrenzen gemäß der Steigerung der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV \r\nsinnvoll, also eine Steigerung gemäß der Entwicklung der Durchschnittsgehälter in der gesetzlichen Rentenver-\r\nsicherung. \r\nIn beiden Fällen würde dauerhaft sichergestellt, dass die 12%-Grenze künftig exakt bzw. annähernd dem \r\nDurchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung entspräche. Anders ausgedrückt würde die Höhe \r\nder Rentenleistungen über die gesamte Unterstützungskasse hinweg für mindestens 88% der Fälle auf das \r\nDurchschnittsentgelt begrenzt bleiben. Damit wäre der Charakter der Unterstützungskasse als soziale Einrich-\r\ntung dauerhaft gewahrt. \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005748","regulatoryProjectTitle":"Schriftformerfordernis in § 6a und § 4d EStG in Textform umwandeln","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c0/ca/312404/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250072.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\naba-Fragenkatalog\r\nzur Diskussion und Klärung\r\nbei einem Präsenztermin im BMF\r\n\r\n(Stand: 24.05.2024)\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nDie aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. ist der deutsche Fachverband für alle Fragen der betrieblichen Altersversorgung in der Privat-wirtschaft und dem öffentlichen Dienst. Sat-zungsgemäß setzt sich die aba neutral und unabhängig vom jeweiligen Durchführungsweg für den Be-stand und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung ein.\r\nDie aba vereinigt in ihrer Mitgliedschaft Unternehmen aller Größenordnungen, Altersversorgungsein-richtungen, Verbände (u. a. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) und Dienstleister wie Bera-tungsunternehmen, Rechtsanwälte, Versicherungsmathematiker, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Versicherungen, Banken und Investmenthäuser.\r\n\r\n\r\nÜbersicht\r\n1.\tÜberzahlungen nach Dienstaustritt in der Unterstützungskasse – Billigkeitsregelung\t- 3 -\r\n2.\tLeistungshöchstgrenzen nach den §§ 2, 3 KStDV\t- 4 -\r\n3.\tKeine Rückstellungsbildung bei Übertragungsvorbehalt?\t- 4 -\r\n4.\tSteuerliche Behandlung von Pensionskassen-Sanierungsbeiträgen\t- 5 -\r\n5.\tFragenkomplex zu Zusagen an beh. GGF\t- 6 -\r\n5.1.\tAbfindung einer Zusage – vGA und gleichzeitig Verzicht?\t- 6 -\r\n5.2.\tBFH-Urteil vom 15.3.2023 (I R 41/19) – gleichzeitiger Bezug von Altersversorgung und Aktivbezügen\t- 7 -\r\n6.\tKeine Quellenbesteuerung von Renten\t- 8 -\r\n7.\tOffene Fragen zum Mindeststeuergesetz\t- 9 -\r\n8.\tVerbesserung der Rahmenbedingungen der bAV\t- 9 -\r\n8.1.\t§ 100 EStG - Geringverdienerförderung\t- 9 -\r\n8.2.\tRiester\t- 9 -\r\n8.3.\tSchriftformerfordernis\t- 10 -\r\n9.\tKörperschaftsteuerliche Bewertung – hier: Vermögensbindung – bei einem Wechsel des Durchführungsweges von einer mittelbaren Zusage über eine Unterstützungskasse zu einer mittelbaren Zusage über einen Pensionsfonds außerhalb eines Arbeitgeberwechsels.\t- 10 -\r\n10.\tErlass der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. 07.11.2023 zu Treuhandmodellen\t- 11 -\r\n\r\n\r\nZusammenfassung\r\nDer Fachausschuss Steuerrecht der aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. hat den nachfolgenden Katalog von aktuellen Fragen aus der Praxis zusammengestellt, um ihn mit Vertretern des Bundesfinanzministerium zu diskutieren.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n1.\tÜberzahlungen nach Dienstaustritt in der Unterstützungskasse – Billigkeitsregelung \r\nAusgangslage\r\nGerade bei beitragsorientierten Leistungszusagen knüpft die Versorgungszusage die Zahlung von Zuwendun-gen an die Unterstützungskasse (in Höhe des Beitrags für die Rückdeckungsversicherung) regelmäßig an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses an.\r\nIn der Praxis der betrieblichen Altersversorgung kommt es im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Mit-arbeitern aus dem Trägerunternehmen immer wieder zu verspäteten Meldungen des Ausscheidens an die (Gruppen-)Unterstützungskasse, so dass die im Wege des Lastschriftverfahrens erhobenen Zuwendungen über den Ausscheidezeitpunkt hinaus eingezogen werden. Auch wenn das Trägerunternehmen nicht am Last-schriftverfahren teilnimmt, kommt es teilweise zu Zahlungen an die Unterstützungskasse, die über den Dienstaustritt des Arbeitnehmers hinaus erfolgen. \r\nDie Gründe für die versehentlichen Überzahlungen sind administrativer Natur. So kann es sein, dass die Ge-haltszahlungen und die Zuwendungen an die Unterstützungskasse in unterschiedliche Zuständigkeitsbereiche fallen. Bis die für die betriebliche Altersversorgung zuständige Stelle im Unternehmen Kenntnis vom Aus-scheiden des Mitarbeiters erhält und dies der Unterstützungskasse meldet bzw. die Überweisung einstellt, sind bereits über den Ausscheidetermin hinaus Zahlungen bei der Unterstützungskasse eingegangen. \r\nErst mit dem Eingang der Ausscheidemeldung erhält die Unterstützungskasse Kenntnis davon, dass für den Arbeitgeber keine Verpflichtung zur Beitragszahlung mehr bestand, und kann ein ggfs. vereinbartes Last-schriftverfahren stoppen. \r\nImplikationen \r\nEine steuerbefreite Unterstützungskasse kann aufgrund der Zweckbindung ihres Vermögens gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. c KStG als Grundvoraussetzung ihrer Befreiung von der Körperschaftsteuer vom Trägerunterneh-men erhaltene Zuwendungen grundsätzlich nicht an dieses zurückzahlen.  \r\nInsofern steht die Frage im Raum, wie es sich im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Mitarbeiters mit versehentlich überzahlten Zuwendungen verhält. \r\nWürde eine Rückzahlung dieser Beiträge ausscheiden, bliebe für die Kasse lediglich die Verrechnung mit Folgebeiträgen des Arbeitgebers für andere Versorgungsanwärter oder ein dauerhaftes Belassen der Beiträge in der Kasse. Eine solche Verrechnung ist administrativ sehr aufwändig und kostenintensiv und auch nur dann überhaupt möglich, wenn beim Arbeitgeber noch mindestens ein beitragspflichtiger Vertrag vorhanden ist. Beim Arbeitgeber stoßen sowohl die Verrechnung als auch der komplette Einbehalt auf Unverständnis und schaden dem Ruf der betrieblichen Altersversorgung über die Unterstützungskasse. \r\nFrage / Lösungsvorschlag\r\nDa für den Fall solcher Überzahlungen, bei denen es sich um reine Büroversehen handelt, keine bewusste steuerliche Gestaltung des Arbeitgebers vorliegt und die Kasse die Zahlungen bei vollständiger Kenntnis des Sachverhalts gar nicht erst angenommen hätte, bitten wir um Bestätigung, dass es im Sinne einer Billigkeitsre-gelung nicht zu beanstanden ist, wenn die Kasse die nach dem Ausscheiden geleisteten Zuwendungen nach Eingang der verspäteten Ausscheidemeldung an das Trägerunternehmen zurückerstattet.  \r\nUm theoretisch denkbaren steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten durch das Trägerunternehmen vorzubeu-gen, könnte eine solche Regelung auf Ausscheidemeldungen begrenzt werden, die innerhalb von zwölf Mo-naten nach der Beendigung des Dienstverhältnisses eingegangen sind. \r\nDies wäre ein praxisgerechter und pragmatischer Weg, um die Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung über die rückgedeckte Unterstützungskasse vor einem ganz erheblichen Verwaltungsaufwand zu bewahren und deren Attraktivität für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erhalten. \r\nWir würden uns sehr freuen, wenn Sie unseren Lösungsvorschlag unterstützen würden. \r\n2.\tLeistungshöchstgrenzen nach den §§ 2, 3 KStDV \r\nUnterstützungskassen sind unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG und der §§ 1 bis 3 KStDV von der Körperschaftsteuer befreit. Erforderlich ist u. a., dass die Leistungen der Unterstützungskassen an deren Leistungsempfänger die Grenzwerte gem. § 2, § 3 Nr. 3 KStDV nicht überschreiten.\r\nDie letzte Anpassung der Höchstgrenzen fand mit Wirkung zum 13.6.1993 statt, also vor nunmehr über 30 Jah-ren. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) ist im Zeitraum von Juni 1993 (letztmalige An-passung der Höchstgrenzen) bis zum Februar 2024 um insgesamt 73,68%, die Durchschnittsentgelte der gesetzlichen Rentenversicherung im gleichen Zeitraum um 88,04%. Nicht nur die Dotierung der Zusagen in einem angemes-senen Verhältnis zu den gestiegenen Gehältern machen Schwierigkeiten, auch führt die verpflichtende An-passung von laufenden Renten auf der Ebene der Unterstützungskassen zu steuerlich erzwungenen Leis-tungskürzungen, die in der Durchgriffshaftung durch direkte Leistungen der Trägerunter-nehmen aufgefan-gen werden müssen.\r\nFrage (oder Wunsch, den wir diskutieren wollen):\r\nWir empfehlen eine entsprechende Anhebung der Höchstbeträge sowie eine dynamische Koppelung z.B. an die Beitragsbemessungsgrenze West oder die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV.\r\n3.\tKeine Rückstellungsbildung bei Übertragungsvorbehalt?\r\nDer BFH hat am 19.08.1998 (I R 92/95) entschieden, dass eine regelmäßige Übertragung einer laufenden Leis-tung auf eine Unterstützungskasse bilanzsteuerlich unschädlich ist. Die Finanzverwaltung hat mit einem Nicht-anwendungserlass reagiert (BMF-Schreiben vom 03.05.1999). Der BFH hat seine damalige Entscheidung aber in Rn. 35 des Urteils vom 06.12.2022 (IV R 21/19) bestätigt. Somit besteht keine Grundlage mehr für den Nicht-anwendungserlass.\r\nEine missbräuchliche Nutzung solcher Gestaltungen ist in der Praxis ohnehin nicht zu beobachten. Zudem be-steht eine hohe Unsicherheit bei Übertragungen auf einen Pensionsfonds. Anders als bei Unterstützungskas-sen besteht hier gar nicht die Möglichkeit, den bilanzsteuerlichen Aufwand durch eine vorgeschaltete Direkt-zusage zu erhöhen. Zudem bestanden die Zusagen, die heute auf Pensionsfonds übertragen werden, oftmals bereits vor der gesetzlichen Einführung des Durchführungsweges Pensionsfonds.\r\nFrage:\r\nDaher sollte unabhängig von den lohnsteuerlichen Restriktionen klargestellt werden, dass eine mögliche, wahrscheinliche oder sogar sichere spätere Übertragung auf einen Pensionsfonds nicht dazu führt, dass die steuerlichen Pensionsrückstellungen nicht mehr anerkannt werden. Beispielsweise darf der Fall, dass sich eine Übertragung auf einen Pensionsfonds über den Bilanzstichtag verzögert, nicht dazu führen, dass die Pensions-rückstellungen an diesem Bilanzstichtag aufzulösen sind und der Übertragungswert dann vollständig auf zehn Jahre zu verteilen ist.\r\n4.\tSteuerliche Behandlung von Pensionskassen-Sanierungsbeiträgen\r\nDie OFD NRW hat mit Datum vom 02.12.2016 eine Kurzinformation LSt Nr. 04/2016 (Der Betrieb 2016, S. 2933) herausgegeben. Dort heißt es:\r\nAuf Grund der Situation an den weltweiten Finanzmärkten kommt es in letzter Zeit häufiger zu höhe-ren Zahlungen des Arbeitgebers an eine externe Versorgungseinrichtung der betrieblichen Altersver-sorgung (z. B. an Pensionskassen), um die Finanzierung der Versorgungsanwartschaften und -verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern sicherzustellen. \r\nZur steuerlichen Behandlung dieser Zahlungen gilt Folgendes: Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 Absatz Satz 1 Nummer 3 Satz 1 EStG laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung. Diese Beträge sind allerdings im begrenzten Umfang nach §§ 3 Nummer 56 oder 63 EStG steuerfrei.\r\nEbenfalls zum Arbeitslohn gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet. Zum Arbeitslohn gehö-ren aber nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2, zweiter Halbsatz, Buchstabe b EStG nicht Zah-lungen des Arbeitgebers, die neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen erbracht werden und\r\n•\tder Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorher-sehbaren Verlusten oder\r\n•\tder Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse dienen.\r\nDabei dürfen die Sonderzahlungen jedoch nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch eine Absenkung des laufenden Beitrags ausgelöst werden.\r\nNach der Gesetzesbegründung und der auf Bundesebene abgestimmten Verwaltungsauffassung sind die vorstehenden Voraussetzungen beim Vorliegen folgender Sachverhalte dem Grunde nach erfüllt:\r\n•\tEinbruch am Kapitalmarkt,\r\n•\tAnstieg der Invaliditätsfälle,\r\n•\tGestiegene Lebenserwartung und\r\n•\tNiedrigzinsumfeld.\r\nHingegen kommt eine Nichtbesteuerung einer Sonderzahlung des Arbeitgebers an eine externe Ver-sorgungseinrichtung der betrieblichen Altersversorgung z.B. nicht in Betracht\r\n•\twegen Verlusten aus Einzelgeschäften oder\r\n•\tbei Fehlbeträgen, die durch früher gesetzte Risiken verursacht worden sind (z. B. Kal-kulationsfehler, Insolvenzrisiken).\r\nIn welcher konkreten Höhe bezogen auf die jeweilige Versorgungseinrichtung nicht als Arbeitslohn zu erfassende Sonderzahlungen des Arbeitgebers nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2, zweiter Halbsatz, Buchstabe b EStG vorliegen, ist im jeweiligen Einzelfall unter Beachtung der versicherungs-aufsichtsrechtlichen Vorgaben durch einen Aktuar festzustellen.\r\nDie Nichterfassung von Sonderzahlungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2, zweiter Halb-satz, Buchstabe b EStG setzt zudem voraus, dass die Sonderzahlung wirtschaftlich vom Arbeitgeber getragen wird. Nicht begünstigt sind daher z. B. Zahlungen, die durch eine Entgeltumwandlung oder als Eigenanteil des Arbeitnehmers erbracht werden.\r\nFür die Anwendung des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2, zweiter Halbsatz, Buchstabe b EStG ist es unerheblich, ob es sich bei der Sonderzahlung des Arbeitgebers um eine einmalige Kapitalauszah-lung oder um eine regelmäßige Zahlung des Arbeitgebers (z. B. einen satzungsmäßig vorgesehenen Sonderzuschlag) neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen handelt.\r\nAuf Basis von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2, zweiter Halbsatz, Buchstabe b EStG sowie u. a. dieser Kurzinformation hat es in den letzten Jahren mehrere positive Anrufungsauskünfte gegeben, die bestätigt haben, dass entsprechend beabsichtigten Sonderzahlungen an Pensionskassen nicht steuerpflichtigen Ar-beitslohn (nicht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) sind und von der Besteuerung ausgenommen sind.\r\nAllerdings: Dem Vernehmen nach kommt es in der letzten Zeit in diesem Kontext zu negativen Anrufungsaus-künften. \r\nAls Argument wird u. a. angeführt, dass aufgrund der weltweiten Finanzkrise von einer Niedrigzinspolitik spä-testens seit Januar 2009 ausgegangen werden konnte. Nach verwaltungsinterner Abstimmung der Frage der ,,unvorhersehbaren Änderung der Verhältnisse\" wäre aber bezogen auf die Niedrigzinsphase ein Zeitraum von bis zu sieben Jahren anzunehmen. Zumindest für Jahre ab 2023 komme eine nicht steuerbare Sonderzah-lung aufgrund der Niedrigzinsphase mangels ,,Unvorhersehbarkeit“ nicht mehr in Betracht. \r\nU. E. wird insofern allerdings nicht berücksichtigt bzw. anerkannt, dass das langanhaltende extrem tiefe Zins-niveau bis 2O21 auch dazu geführt hat, dass Zinstitel in dieser Zeit nur zu sehr niedrigen Renditen erworben werden konnten. Nach dem allgemeinen Zinsanstieg seit Ende 2021 haben diese Zinstitel signifikant an Wert verloren und können vielfach nur unter lnkaufnahme von hohen Verlustrealisierungen vor Fälligkeit veräußert werden. Auch hieraus kann sich u. E. wieder eine Situation ergeben, die die Wiederherstellung einer ange-messenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten erforderlich machen kann.\r\nFrage:\r\nGibt es mit Blick auf die geänderte Zinssituation ggf. eine neue abgestimmte Verwaltungsauffassung zur An-wendung von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2, zweiter Halbsatz, Buchstabe b EStG und wird es dazu ggf. ein BMF-Schreiben geben?\r\n5.\tFragenkomplex zu Zusagen an beh. GGF\r\n5.1.\tAbfindung einer Zusage – vGA und gleichzeitig Verzicht? \r\nViele Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) haben eine Pensionszusage in ihrer GmbH. Hier kann sich im Zeit-ablauf die Situation dahingehend ändern, dass eine (vorzeitige) Kapitalisierung der Zusage betrieblich sinnvoll bzw. notwendig erscheint und deswegen durchgeführt werden soll. Dem Charakter nach und wirtschaftlich betrachtet handelt sich bei der Abfindung um eine vorzeitige Erfüllung der Pensionszusage. Seitens der Fi-nanzverwaltung wird eine vorzeitige Abfindung der Zusage häufig als im Gesellschaftsverhältnis veranlasst angesehen und deshalb als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt. \r\nTeilweise wird in der vorzeitigen Abfindung der Zusage seitens der Finanzverwaltung jedoch gleichzeitig ein nicht betrieblich veranlasster Verzicht auf die Pensionsanwartschaft gesehen. Die Folge ist neben der vGA mit Besteuerung der Abfindungszahlung als Einkünfte aus Kapitalvermögen auf Seiten des GGF eine verdeckte Einlage und lohnsteuerlicher Zufluss beim GGF in Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Verzichts. Die Fi-nanzverwaltung führt als Rechtfertigung für diese Handhabung regelmäßig die BFH-Entscheidung vom 14.03.2006 (I R 38/05) an; dieses Urteil ist nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Jüngere Rechtsprechung des BFH zu ähnlichen Sachverhalten (Urteil vom 11.09.2013 – I R 28/13; Urteil vom 28.10.2013 – I R 89/12, beide im BStBl II veröffentlicht) behandelt die Frage, ob die Abfindung als vGA zu qualifizieren ist, nicht jedoch die Frage, ob die Abfindung gleichzeitig zu einer verdeckten Einlage und lohnsteuerlichem Zufluss aufgrund eines Verzichts führt. Der BFH fordert in der o.g. Rechtsprechung eine „geschäftsvorfallbezogene Betrachtungswei-se\" (vgl. Leitzsatz 2 im Urteil vom 28.10.2013: „Die Kapitalabfindung führt bei der GmbH auch dann zu einer Vermögensminderung als Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn zeitgleich die für die Pensionszusage gebildete Pensionsrückstellung aufgelöst wird. Es gilt insofern eine geschäftsvorfallbezogene, nicht aber eine handelsbilanzielle Betrachtungsweise“.)\r\nDenn die für das Vorliegen einer vGA nötige Vermögensminderung würde insoweit nicht vorliegen, wie man der vermögensmindernden Auszahlung der Abfindungsleistung die durch die Abfindung bedingte Auflösung der Pensionsrückstellung gegenüberstellt und beide Effekte saldiert betrachtet. Dem tritt der BFH mit der Forderung seiner „geschäftsvorfallbezogenen, nicht einer handelsbilanziellen Betrachtungsweise“ entgegen. D.h. dass die Auskehrung des Abfindungsbetrags für sich genommen eine Vermögensminderung darstellt und deshalb das Tatbestandsmerkmal „Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung“ für eine vGA erfüllt. Der bilanzielle vermögenserhöhende Effekt aus der Auflösung der Pensionsrückstellung infolge der vorzeitigen Erfüllung der Zusage ist nicht in die Betrachtung mit einzubeziehen, sondern ein separater Geschäftsvorfall. \r\nFrage:\r\nWie ist hier die Sicht des BMF?\r\n-\tGeht die vorzeitige Abfindung einer Pensionszusage mit einer verdeckten Einlage und lohnsteuerli-chem Zufluss beim GGF aufgrund des Verzichts auf die Pensionszusage einher? \r\n-\tIst unter der geforderten geschäftsvorfallbezogenen Betrachtungsweise eine getrennte Behandlung der bilanziellen Effekte (Auflösung der Pensionsrückstellung) mit der Zahlung der Abfindung zu verstehen oder eine getrennte Behandlung der Geschäftsvorfälle „Abfindung“ und „Verzicht“?\r\n5.2.\tBFH-Urteil vom 15.3.2023 (I R 41/19) – gleichzeitiger Bezug von Altersversorgung und Aktivbezügen\r\nDas BMF hat sich mit Schreiben vom 18.09.2017 (IV C 6 - S 2176/07/10006) der Sicht des BFH angeschlossen, dass es dem Charakter von bAV nicht widerspricht, wenn das Arbeits-/Dienstverhältnis bei Bezug der Alters-versorgung noch nicht beendet ist. Bei GGF führt der gleichzeitige Bezug von Altersversorgung und Aktivbe-zügen jedoch zu einer vGA, soweit die Aktivbezüge nicht auf die Altersversorgung angerechnet werden. \r\nDiese Sicht hat der BFH nun mit Urteil vom 15.03.2023 (I R 41/19) dahingehend geändert, dass bei einer Fort-setzung der aktiven Tätigkeit nach Eintritt in den Altersruhestand der gleichzeitige Bezug von Aktivbezügen und bAV-Leistung nur insofern zu einer vGA führt, wenn und soweit die Summe aus Gehalt nach Rentenbe-ginn und bAV-Leistung das Gehalt vor Rentenbeginn überschreitet. Das Urteil ist bislang nicht im BStBl. veröf-fentlicht worden und das BMF-Schreiben vom 18.09.2017 nach wie vor in Kraft.\r\nFrage:\r\nWie ist die Sicht des BFH zu dieser Änderung in der BFH-Rechtsprechung? Wird die „neue“ Sicht geteilt oder hält das BMF an der bisherigen Handhabung fest?\r\n6.\tKeine Quellenbesteuerung von Renten\r\nZu begrüßen ist, dass die vom BMF eingesetzte Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ u. a. auch Vorschläge zum Abbau von Steuererklärungsbürokratie erarbeitet. Dem Vernehmen nach wird dabei auch erörtert, wie man Rentner von Einkommensteuererklärungspflichten entlasten könnte. \r\nBei diesen Überlegungen halten wir es für wichtig, die Besteuerung von Renten möglichst einfach und unbü-rokratisch auszugestalten. Dabei sollten allerdings die Interessen und Bedürfnisse aller Beteiligten berücksich-tigt werden. Beteiligte sind neben den Rentnern und dem Fiskus insbesondere auch die Versorgungsträger als auszahlende Stellen. Verfehlt wäre es u. E., wenn es künftig durch eine vordergründige Entlastung der Rent-ner zu einer zusätzlichen Belastung der Versorgungsträger, beispielsweise durch die Einführung eines Quel-lensteuerverfahrens, kommen würde. Eine Vereinfachung für Rentner würde hier ohnehin nur dann erreicht, wenn die Quellensteuer – wie bei der Kapitalertragsteuer – abgeltend wäre. Davon würden dann aber insbe-sondere Rentner mit hohen Renten und Einkommen profitieren, wohingegen einkommensschwächere Rent-ner weiterhin zur Veranlagung gezwungen wären, um ihren individuellen niedrigeren Steuersatz geltend zu machen.\r\nAuch eine Quellenbesteuerung in Anlehnung an das Lohnsteuerverfahren wäre u. E. nicht praktikabel. Eine Ermittlung des individuellen Steuersatzes durch die Versorgungsträger selbst scheitert schon daran, dass diese keine Kenntnis über sämtliche Einkünfte sowie den Familienstand der Rentenempfänger haben. Diese Infor-mationen hat lediglich die Finanzverwaltung, u. a. aufgrund der Rentenbezugsmitteilungen. Es sollte auch be-achtet werden, dass – ausgehend von der Altersstruktur der Erwerbstätigen mit zusätzlicher Altersvorsorge – zu erwarten ist, dass ein wachsender Teil der zukünftigen Rentner Alterssicherungsleistungen aus mehreren Quellen beziehen wird. Ein steigender Anteil von Rentnern geht zudem einer Erwerbstätigkeit nach, so dass diese in der Regel eine Steuererklärung abgeben, müssten.\r\nWenig sinnvoll wäre es, wenn zur Lösung dieses Problems die Finanzämter die Berechnung des Quellensteu-ersatzes vornehmen und dann den Versorgungsträgern einen quotalen Steuersatz für einen Quellensteuer-einbehalt mitteilen. Statt das Steuererhebungsverfahren in Teilschritte zu zerlegen, sollte beachtet werden, dass die Festsetzung und Erhebung von Steuern originäre Kernaufgabe der Finanzverwaltung sind.\r\nDurch eine Verlagerung der Steuererhebung auf die Versorgungsträger würde diesen als abführenden Stellen nicht nur erhebliche Befolgungskosten, sondern zudem auch erhebliche Haftungsrisiken auferlegt. U.E. ist es nicht verhältnismäßig, zur vermeintlichen Entlastung der Rentner die Versorgungsträger faktisch mit der neu-en Aufgabe der Steuererhebung zu belasten und hoheitliche Aufgaben zulasten privater Dritter oder anderer Körperschaften zu verschieben. Der Bürokratieabbau bei den Rentnern sollte wirkungsvoll sein und nicht durch einen Bürokratieaufwuchs bei den Versorgungsträgern und im Übrigen auch nicht bei den Finanzämtern erkauft werden.\r\nBei einer Kosten-Nutzen-Analyse ist auch zu berücksichtigen, dass die Gruppe derjenigen Rentner, die tat-sächlich von den Maßnahmen profitieren würde, relativ gering ist. So haben für das Jahr 2019 zwar 46 % aller Steuerpflichtigen mit Renteneinkommen eine Einkommensteuererklärung abgegeben (neuere Zahlen sind öffentlich bisher leider nicht verfügbar), allerdings finden sich in dieser Gruppe überwiegend solche Rentner, die neben den Renteneinkünften auch andere steuerpflichtige Einkünfte erzielen, beispielsweise aus Vermie-tung und Verpachtung. Nur bei einer kleinen Minderheit von ca. 6 % aller Steuerpflichtigen mit Rentenein-kommen beruht die Steuerschuld ausschließlich auf den Renteneinkünften. Mit Blick auf den bereits ange-sprochenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erscheint es daher umso problematischer, für diese kleine Ziel-gruppe eine steuerliche Besonderheit zu etablieren, da dem Grunde nach allenfalls für diesen Personenkreis ein alternatives Steuererhebungsverfahren in Betracht kommt.\r\nFrage:\r\nDem Vernehmen nach hat sich das BMF auch schon intern mit der Thematik Quellenbesteuerung von Renten befasst. Werden die Bedenken geteilt? \r\n7.\tOffene Fragen zum Mindeststeuergesetz\r\nFragen im Kontext der bAV\r\n-\tEinordnung CTA in § 7 Abs. 26, 27 MindStG; Folgen?\r\n-\tGesetzesbegründung zu § 7 Abs. 27 Mind StG: Wieso muss die UK stbefr. sein?\r\n-\tBehandlung CTA in § 25 Satz 2 MindStG\r\n\r\n8.\tVerbesserung der Rahmenbedingungen der bAV\r\n8.1.\t§ 100 EStG - Geringverdienerförderung\r\nDurch das BRSG wurde die Geringverdienerförderung nach § 100 EStG eingeführt. \r\nDerzeit sieht diese Norm für externe Durchführungswege eine Förderquote von 30% vor. D.h., dass bei einem monatlichen Einkommen von nunmehr bis 2.575 EUR (absoluter Betrag) ein Beitrag des Arbeitgebers zwischen min. 240 EUR und max. 960 EUR zu 30 % im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens wieder erstattet wer-den kann. \r\nProblematisch ist, dass angesichts von Inflation und Einkommenssteigerungen die Förderung zu starr er-scheint.\r\nFrage:\r\nMaßnahmen zur Dynamisierung und Verbesserung der Förderung können sein:\r\n•\tErhöhung der Förderquote gemäß § 100 Abs. 2 EStG von 30 auf 50%\r\n•\tDynamisierung der monatlichen Einkommensgrenze gemäß § 100 Abs. 3 Nr. 3 lit.c EStG durch Koppelung an eine dynamische Sozialversicherungsgröße (z.B. durch Anknüpfung an die BBG der allgemeinen Rentenversicherung oder das Durchschnittsentgelt nach SGB VI) – ggf. mit einem Aussetzen der Koppelung im Fall eines nur kurzfristigen Absinkens der aus-gewählten Bezugsgröße\r\n•\tGestaltung des Mindestbeitrags gemäß § 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG i.H.v. 240 EUR zeitratierlich in Bezug auf die Dauer des Dienstverhältnisses im Jahr (BMF?)\r\nZwischenzeitlich wurden Signale empfangen, wonach insbesondere die Dynamisierung der Einkommensgren-ze umgesetzt werden soll. Sind daneben weitere Maßnahmen angedacht?\r\n8.2.\tRiester\r\nMit dem BRSG wurde die jährliche Riester-Grundzulage von 154 EUR auf 175 EUR angehoben. Die – für kinder-geldberechtigte Kinder zahlbare – Kinderzulage liegt jährlich in Abhängigkeit vom Geburtsjahr des Kindes bei 185 EUR bzw. 300 EUR (Geburten nach 01.01.2008). Beide Zulagen müssen jährlich bei der Zulagenstelle für Altersvermögen beantragt werden. Ggf. kann eine einmalige Zulage anfallen, wenn der den Vertrag abschlie-ßende Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Der maximal mögliche Sonderausgabenabzug für die Beiträge beträgt aktuell 2.100 EUR und muss jährlich in der Anlage AV zur Steuererklärung geltend ge-macht werden. Das zuständige Finanzamt gleicht die Höhe des durch den Sonderausgabenabzug erhaltenen Steuervorteil mit den erhaltenen Zulagen ab und erstattet die Differenz als Steuererstattung.\r\nProblematisch ist: \r\nDie Höhe der Förderung hängt von den eingezahlten Beiträgen ab. Werden weniger als 4 % des Bruttoein-kommens des Vorjahres abzüglich der Zulagen in den Riestervertrag einbezahlt, erhält der Steuerpflichtige nicht die vollen Zulagen. Mit dem aktuellen Höchstbetrag bzgl. des Sonderausgabenabzugs können viele Ar-beitnehmer nicht die erwarteten 4 % des Vorjahresverdienstes steuerfrei einzahlen. \r\nFrage:\r\nMaßnahmen zu Verbesserung der Förderung können sein:\r\n•\tDynamische Anpassung der Grundzulage und des Sonderausgabenabzugshöchstbetrags an die Einkommensentwicklung\r\n•\tAnhebung des Sonderausgabenabzugs auf 4 % der BBG (derzeit 3.624 EUR), damit die Ar-beitnehmer den erwarteten Altersvorsorgebeitrag von 4 % des Jahresverdienstes steuerfrei leisten können\r\nSind hierzu Maßnahmen angedacht? Wenn ja, welche?\r\n8.3.\tSchriftformerfordernis\r\n§ 6a ebenso wie in § 4d EStG verlangen nach ihrem Wortlaut jeweils die Schriftform der Versorgungszusage. § 6a EStG verlangt daneben weitergehend schriftliche Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen.\r\nDas Schreiben des Dr. Bösinger vom 11.07.2018 an die BDA führt aus, dass in steuerlicher Hinsicht die Textform ausreichend sei, wenn „ein Online-Portal derart ausgestaltet ist, dass auch hierdurch der Zweck des Schrift-formerfordernisses gemäß § 6a Absatz 1 Nummer 3 EStG erreicht wird (…)“.\r\nFrage / Vorschlag:\r\nAngesichts des aktuellen Schreibens des Dr. Buschmann vom 21. März 2024, welches nun im Rahmen des Nachweisgesetzes die Textform statt der Schriftform für ausreichend erachtet, wird vorgeschlagen in gleich-ermaßen in § 4d Abs. 1 Nr. 1 lit.b S. 2 und 5 EStG und in § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG jeweils die Textform genügen zu lassen und dies durch entsprechende Änderung der Normen umzusetzen.\r\n9.\tKörperschaftsteuerliche Bewertung – hier: Vermögensbindung – bei einem Wechsel des Durchfüh-rungsweges von einer mittelbaren Zusage über eine Unterstützungskasse zu einer mittelbaren Zusage über einen Pensionsfonds außerhalb eines Arbeitgeberwechsels.\r\nThese: Die Übertragung stellt keinen Verstoß gegen die Vermögensbindung i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c) KStG dar.\r\nFür steuerbefreite Unterstützungskassen stellt hat das Primat der Vermögensbindung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c) KStG eine existenzielle Bedeutung. Danach muss, vorbehaltlich des § 6 KStG, die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung und der tatsächli-chen Geschäftsführung für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert sein.\r\nIst die Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nicht dauernd gesichert, entfällt die Steuer-befreiung nicht nur mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum, in welchem die satzungsmäßige Vermögens-bindung aufgehoben worden ist, sondern auch mit Wirkung für die zurückliegenden Veranlagungszeiträume, soweit die Verjährung des Steueranspruchs noch nicht eingetreten ist (BFH v. 14.11.2012 - I R 78/11, BStBl 2014 II S. 44, Rn. 10).\r\nEine Ausnahme von der Vermögensbindung besteht nur, soweit das tatsächliche das zulässige Kassenvermö-gen um mehr als 25 % überschreitet (§§ 6 Abs. 6 i. V. mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e) KStG). Aufgrund der für körperschaftsteuerliche Zwecke unsegmentierten Betrachtungsweise ist auch bei Ausscheiden eines Träger-unternehmens eine Auskehrung des auf dieses Trägerunternehmen entfallenden Kassenvermögens somit nur bei Auflösung der Unterstützungskasse möglich.\r\nR 5.4 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 KStR 2015 eröffnet nur für den Fall des Arbeitgeberwechsels unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2, 4 und 5 BetrAVG die Übertragung der Verpflichtung (und insoweit des Kassenvermögens) mit Zustimmung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf einen Pensionsfonds.\r\nDas BMF-Schreiben vom 18.02.2020 (BStBl. I 2020, S 221) eröffnet, sofern das Trägerunternehmen die Zusage künftig über eine andere Unterstützungskasse durchführen möchte, die Übertragung nur auf eine andere, ebenso körperschaftsteuerbefreite Unterstützungskasse (für die dann wiederum die identischen strengen gesetzlichen Vorgaben des § 5 Abs.1 Nr. 3 Buchst. c) i. V. mit § 6 Abs. 6 KStG gelten).\r\nFrage / Vorschlag:\r\nIn der Praxis wird der Wechsel des Durchführungsweges von der steuerbefreiten Unterstützungskasse zu einem (Gruppen-) Pensionsfonds – außerhalb eines Arbeitgeberwechsels – vermehrt angefragt. Daher bitten wir um Bestätigung, dass die in diesem Rahmen erfolgende Übertragung der Versorgungsverpflichtung und des entsprechenden Kassenvermögens keinen Verstoß gegen § 5 Abs.1 Nr. 3 Buchst. c) i. V. mit § 6 Abs. 6 KStG auslöst.\r\n10.\tErlass der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. 07.11.2023 zu Treuhandmodellen\r\nDie Senatsverwaltung für Finanzen Berlin hat sich in einem Erlass mit Treuhandmodellen beschäftigt: Senats-verwaltung für Finanzen Berlin v. 07.11.2023 - III B - S 2134 - 2/2005 -1. Der Erlass widerspricht u. E. den han-delsrechtlichen Regelungen und damit auch die steuerrechtlichen Ableitungen. Wie steht das BMF dazu?\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005749","regulatoryProjectTitle":"Grenzwerte gem. § 2, § 3 Nr. 3 KStDV erhöhen, damit Leistungen der Unterstützungskasse nicht zu deren Steuerpflichtigkeit führen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/aa/62/312406/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250091.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"aba Arbeitsgemeinschaft für  \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\n \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    \r\nWilhelmstraße 138, 10963 Berlin | Telefon: 030 33 858 11-0  |  Fax: 030 33 858 11-21  |   info@aba-online.de  |  www.aba-online.de \r\nRegistergericht: Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)  |   Registernummer: VR 32127 B  | Lobbyregister-Nummer R001407 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\naba-Fragenkatalog \r\nzur Diskussion und Klärung \r\nbei einem Präsenztermin im BMF \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n(Stand: 24.05.2024) \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDie aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. ist der deutsche Fachverband für alle \r\nFragen der betrieblichen Altersversorgung in der Privat-wirtschaft und dem öffentlichen Dienst. Satzungs-\r\ngemäß setzt sich die aba neutral und unabhängig vom jeweiligen Durchführungsweg für den Bestand und \r\nAusbau der betrieblichen Altersversorgung ein. \r\nDie aba vereinigt in ihrer Mitgliedschaft Unternehmen aller Größenordnungen, Altersversorgungseinrich-\r\ntungen, Verbände (u. a. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) und Dienstleister wie Beratungsun-\r\nternehmen, Rechtsanwälte, Versicherungsmathematiker, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Versicherun-\r\ngen, Banken und Investmenthäuser. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 2 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\nÜbersicht \r\n1. Überzahlungen nach Dienstaustritt in der Unterstützungskasse – Billigkeitsregelung ......................... - 3 - \r\n2. Leistungshöchstgrenzen nach den §§ 2, 3 KStDV .................................................................................. - 4 - \r\n3. Keine Rückstellungsbildung bei Übertragungsvorbehalt? ..................................................................... - 4 - \r\n4. Steuerliche Behandlung von Pensionskassen-Sanierungsbeiträgen ...................................................... - 5 - \r\n5. Fragenkomplex zu Zusagen an beh. GGF ............................................................................................... - 6 - \r\n5.1. Abfindung einer Zusage – vGA und gleichzeitig Verzicht? - 6 - \r\n5.2. BFH-Urteil vom 15.3.2023 (I R 41/19) – gleichzeitiger Bezug von Altersversorgung und \r\nAktivbezügen - 7 - \r\n6. Keine Quellenbesteuerung von Renten ................................................................................................. - 8 - \r\n7. Offene Fragen zum Mindeststeuergesetz .............................................................................................. - 9 - \r\n8. Verbesserung der Rahmenbedingungen der bAV .................................................................................. - 9 - \r\n8.1. § 100 EStG - Geringverdienerförderung - 9 - \r\n8.2. Riester - 9 - \r\n8.3. Schriftformerfordernis - 10 - \r\n9. Körperschaftsteuerliche Bewertung – hier: Vermögensbindung – bei einem Wechsel des \r\nDurchführungsweges von einer mittelbaren Zusage über eine Unterstützungskasse zu einer \r\nmittelbaren Zusage über einen Pensionsfonds außerhalb eines Arbeitgeberwechsels. ..................... - 10 - \r\n10. Erlass der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. 07.11.2023 zu Treuhandmodellen ...................... - 11 - \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZusammenfassung \r\nDer Fachausschuss Steuerrecht der aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. hat den \r\nnachfolgenden Katalog von aktuellen Fragen aus der Praxis zusammengestellt, um ihn mit Vertretern des \r\nBundesfinanzministerium zu diskutieren. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 3 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\n1. Überzahlungen nach Dienstaustritt in der Unterstützungskasse – Billigkeitsregelung1 \r\nAusgangslage \r\nGerade bei beitragsorientierten Leistungszusagen knüpft die Versorgungszusage die Zahlung von Zuwendungen \r\nan die Unterstützungskasse (in Höhe des Beitrags für die Rückdeckungsversicherung) regelmäßig an das Beste-\r\nhen des Arbeitsverhältnisses an. \r\nIn der Praxis der betrieblichen Altersversorgung kommt es im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Mitar-\r\nbeitern aus dem Trägerunternehmen immer wieder zu verspäteten Meldungen des Ausscheidens an die (Grup-\r\npen-)Unterstützungskasse, so dass die im Wege des Lastschriftverfahrens erhobenen Zuwendungen über den \r\nAusscheidezeitpunkt hinaus eingezogen werden. Auch wenn das Trägerunternehmen nicht am Lastschriftverfah-\r\nren teilnimmt, kommt es teilweise zu Zahlungen an die Unterstützungskasse, die über den Dienstaustritt des \r\nArbeitnehmers hinaus erfolgen.  \r\nDie Gründe für die versehentlichen Überzahlungen sind administrativer Natur. So kann es sein, dass die Gehalts-\r\nzahlungen und die Zuwendungen an die Unterstützungskasse in unterschiedliche Zuständigkeitsbereiche fallen. \r\nBis die für die betriebliche Altersversorgung zuständige Stelle im Unternehmen Kenntnis vom Ausscheiden des \r\nMitarbeiters erhält und dies der Unterstützungskasse meldet bzw. die Überweisung einstellt, sind bereits über \r\nden Ausscheidetermin hinaus Zahlungen bei der Unterstützungskasse eingegangen.  \r\nErst mit dem Eingang der Ausscheidemeldung erhält die Unterstützungskasse Kenntnis davon, dass für den Ar-\r\nbeitgeber keine Verpflichtung zur Beitragszahlung mehr bestand, und kann ein ggfs. vereinbartes Lastschriftver-\r\nfahren stoppen.  \r\nImplikationen  \r\nEine steuerbefreite Unterstützungskasse kann aufgrund der Zweckbindung ihres Vermögens gemäß § 5 Abs. 1 \r\nNr. 3 lit. c KStG als Grundvoraussetzung ihrer Befreiung von der Körperschaftsteuer vom Trägerunternehmen \r\nerhaltene Zuwendungen grundsätzlich nicht an dieses zurückzahlen.   \r\nInsofern steht die Frage im Raum, wie es sich im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Mitarbeiters mit \r\nversehentlich überzahlten Zuwendungen verhält.  \r\nWürde eine Rückzahlung dieser Beiträge ausscheiden, bliebe für die Kasse lediglich die Verrechnung mit Folge-\r\nbeiträgen des Arbeitgebers für andere Versorgungsanwärter oder ein dauerhaftes Belassen der Beiträge in der \r\nKasse. Eine solche Verrechnung ist administrativ sehr aufwändig und kostenintensiv und auch nur dann über-\r\nhaupt möglich, wenn beim Arbeitgeber noch mindestens ein beitragspflichtiger Vertrag vorhanden ist. Beim \r\nArbeitgeber stoßen sowohl die Verrechnung als auch der komplette Einbehalt auf Unverständnis und schaden \r\ndem Ruf der betrieblichen Altersversorgung über die Unterstützungskasse.  \r\nFrage / Lösungsvorschlag \r\nDa für den Fall solcher Überzahlungen, bei denen es sich um reine Büroversehen handelt, keine bewusste steu-\r\nerliche Gestaltung des Arbeitgebers vorliegt und die Kasse die Zahlungen bei vollständiger Kenntnis des Sach-\r\nverhalts gar nicht erst angenommen hätte, bitten wir um Bestätigung, dass es im Sinne einer Billigkeitsregelung \r\nnicht zu beanstanden ist, wenn die Kasse die nach dem Ausscheiden geleisteten Zuwendungen nach Eingang der \r\nverspäteten Ausscheidemeldung an das Trägerunternehmen zurückerstattet.   \r\n\r\n \r\n\r\n1 s. Anlage 1 „BMF-aba-Schreiben_Rückzahlung überzahlter Zuwendungen durch die UK ohne Verstoß gegen die Zweck-\r\nbindung_05.12.2023“ \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 4 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\nUm theoretisch denkbaren steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten durch das Trägerunternehmen vorzubeugen, \r\nkönnte eine solche Regelung auf Ausscheidemeldungen begrenzt werden, die innerhalb von zwölf Monaten \r\nnach der Beendigung des Dienstverhältnisses eingegangen sind.  \r\nDies wäre ein praxisgerechter und pragmatischer Weg, um die Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung \r\nüber die rückgedeckte Unterstützungskasse vor einem ganz erheblichen Verwaltungsaufwand zu bewahren und \r\nderen Attraktivität für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erhalten.  \r\nWir würden uns sehr freuen, wenn Sie unseren Lösungsvorschlag unterstützen würden.  \r\n2. Leistungshöchstgrenzen nach den §§ 2, 3 KStDV2 \r\nUnterstützungskassen sind unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG und der §§ 1 bis 3 KStDV von \r\nder Körperschaftsteuer befreit. Erforderlich ist u. a., dass die Leistungen der Unterstützungskassen an deren \r\nLeistungsempfänger die Grenzwerte gem. § 2, § 3 Nr. 3 KStDV nicht überschreiten. \r\nDie letzte Anpassung der Höchstgrenzen fand mit Wirkung zum 13.6.1993 statt, also vor nunmehr über 30 Jah-\r\nren. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) ist im Zeitraum von Juni 1993 (letztmalige An-passung der \r\nHöchstgrenzen) bis zum Februar 2024 um insgesamt 73,68%, die Durchschnittsentgelte der gesetzlichen Ren-\r\ntenversicherung im gleichen Zeitraum um 88,04%. Nicht nur die Dotierung der Zusagen in einem angemessenen \r\nVerhältnis zu den gestiegenen Gehältern machen Schwierigkeiten, auch führt die verpflichtende Anpassung von \r\nlaufenden Renten auf der Ebene der Unterstützungskassen zu steuerlich erzwungenen Leistungskürzungen, die \r\nin der Durchgriffshaftung durch direkte Leistungen der Trägerunter-nehmen aufgefangen werden müssen. \r\nFrage (oder Wunsch, den wir diskutieren wollen): \r\nWir empfehlen eine entsprechende Anhebung der Höchstbeträge sowie eine dynamische Koppelung z.B. an die \r\nBeitragsbemessungsgrenze West oder die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. \r\n3. Keine Rückstellungsbildung bei Übertragungsvorbehalt? \r\nDer BFH hat am 19.08.1998 (I R 92/95) entschieden, dass eine regelmäßige Übertragung einer laufenden Leis-\r\ntung auf eine Unterstützungskasse bilanzsteuerlich unschädlich ist. Die Finanzverwaltung hat mit einem Nicht-\r\nanwendungserlass reagiert (BMF-Schreiben vom 03.05.1999). Der BFH hat seine damalige Entscheidung aber in \r\nRn. 35 des Urteils vom 06.12.2022 (IV R 21/19) bestätigt. Somit besteht keine Grundlage mehr für den Nichtan-\r\nwendungserlass. \r\nEine missbräuchliche Nutzung solcher Gestaltungen ist in der Praxis ohnehin nicht zu beobachten. Zudem be-\r\nsteht eine hohe Unsicherheit bei Übertragungen auf einen Pensionsfonds. Anders als bei Unterstützungskassen \r\nbesteht hier gar nicht die Möglichkeit, den bilanzsteuerlichen Aufwand durch eine vorgeschaltete Direktzusage \r\nzu erhöhen. Zudem bestanden die Zusagen, die heute auf Pensionsfonds übertragen werden, oftmals bereits vor \r\nder gesetzlichen Einführung des Durchführungsweges Pensionsfonds. \r\nFrage: \r\nDaher sollte unabhängig von den lohnsteuerlichen Restriktionen klargestellt werden, dass eine mögliche, wahr-\r\nscheinliche oder sogar sichere spätere Übertragung auf einen Pensionsfonds nicht dazu führt, dass die steuerli-\r\nchen Pensionsrückstellungen nicht mehr anerkannt werden. Beispielsweise darf der Fall, dass sich eine Übertra-\r\ngung auf einen Pensionsfonds über den Bilanzstichtag verzögert, nicht dazu führen, dass die Pensionsrückstel-\r\n\r\n \r\n\r\n2 s. Anlage 2a „Anschreiben wg. Stellungnahme Höchstbeträge UK“ sowie Anlage 2b „Stellungnahme Höchstbeträge UK“ \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 5 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\nlungen an diesem Bilanzstichtag aufzulösen sind und der Übertragungswert dann vollständig auf zehn Jahre zu \r\nverteilen ist. \r\n4. Steuerliche Behandlung von Pensionskassen-Sanierungsbeiträgen \r\nDie OFD NRW hat mit Datum vom 02.12.2016 eine Kurzinformation LSt Nr. 04/2016 (Der Betrieb 2016, S. 2933) \r\nherausgegeben. Dort heißt es: \r\nAuf Grund der Situation an den weltweiten Finanzmärkten kommt es in letzter Zeit häufiger zu höheren \r\nZahlungen des Arbeitgebers an eine externe Versorgungseinrichtung der betrieblichen Altersversorgung \r\n(z. B. an Pensionskassen), um die Finanzierung der Versorgungsanwartschaften und -verpflichtungen \r\ngegenüber den Arbeitnehmern sicherzustellen.  \r\nZur steuerlichen Behandlung dieser Zahlungen gilt Folgendes: Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 Ab-\r\nsatz Satz 1 Nummer 3 Satz 1 EStG laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus \r\neinem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direkt-\r\nversicherung für eine betriebliche Altersversorgung. Diese Beträge sind allerdings im begrenzten Um-\r\nfang nach §§ 3 Nummer 56 oder 63 EStG steuerfrei. \r\nEbenfalls zum Arbeitslohn gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden \r\nBeiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet. Zum Arbeitslohn gehören \r\naber nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2, zweiter Halbsatz, Buchstabe b EStG nicht Zahlungen \r\ndes Arbeitgebers, die neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen erbracht werden und \r\n• der Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvor-\r\nhersehbaren Verlusten oder \r\n• der Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer \r\nunvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse \r\ndienen. \r\nDabei dürfen die Sonderzahlungen jedoch nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder \r\ndurch eine Absenkung des laufenden Beitrags ausgelöst werden. \r\nNach der Gesetzesbegründung und der auf Bundesebene abgestimmten Verwaltungsauffassung sind \r\ndie vorstehenden Voraussetzungen beim Vorliegen folgender Sachverhalte dem Grunde nach erfüllt: \r\n• Einbruch am Kapitalmarkt, \r\n• Anstieg der Invaliditätsfälle, \r\n• Gestiegene Lebenserwartung und \r\n• Niedrigzinsumfeld. \r\nHingegen kommt eine Nichtbesteuerung einer Sonderzahlung des Arbeitgebers an eine externe Versor-\r\ngungseinrichtung der betrieblichen Altersversorgung z.B. nicht in Betracht \r\n• wegen Verlusten aus Einzelgeschäften oder \r\n• bei Fehlbeträgen, die durch früher gesetzte Risiken verursacht worden sind (z. B. Kal-\r\nkulationsfehler, Insolvenzrisiken). \r\nIn welcher konkreten Höhe bezogen auf die jeweilige Versorgungseinrichtung nicht als Arbeitslohn zu \r\nerfassende Sonderzahlungen des Arbeitgebers nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2, zweiter \r\nHalbsatz, Buchstabe b EStG vorliegen, ist im jeweiligen Einzelfall unter Beachtung der versicherungs-\r\naufsichtsrechtlichen Vorgaben durch einen Aktuar festzustellen. \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 6 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Nichterfassung von Sonderzahlungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2, zweiter Halbsatz, \r\nBuchstabe b EStG setzt zudem voraus, dass die Sonderzahlung wirtschaftlich vom Arbeitgeber getragen \r\nwird. Nicht begünstigt sind daher z. B. Zahlungen, die durch eine Entgeltumwandlung oder als Eigenan-\r\nteil des Arbeitnehmers erbracht werden. \r\nFür die Anwendung des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2, zweiter Halbsatz, Buchstabe b EStG ist \r\nes unerheblich, ob es sich bei der Sonderzahlung des Arbeitgebers um eine einmalige Kapitalauszahlung \r\noder um eine regelmäßige Zahlung des Arbeitgebers (z. B. einen satzungsmäßig vorgesehenen Sonder-\r\nzuschlag) neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen handelt. \r\nAuf Basis von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2, zweiter Halbsatz, Buchstabe b EStG sowie u. a. dieser Kurz-\r\ninformation hat es in den letzten Jahren mehrere positive Anrufungsauskünfte gegeben, die bestätigt haben, \r\ndass entsprechend beabsichtigten Sonderzahlungen an Pensionskassen nicht steuerpflichtigen Arbeitslohn \r\n(nicht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) sind und von der Besteuerung ausgenommen sind. \r\nAllerdings: Dem Vernehmen nach kommt es in der letzten Zeit in diesem Kontext zu negativen Anrufungsaus-\r\nkünften.  \r\nAls Argument wird u. a. angeführt, dass aufgrund der weltweiten Finanzkrise von einer Niedrigzinspolitik spätes-\r\ntens seit Januar 2009 ausgegangen werden konnte. Nach verwaltungsinterner Abstimmung der Frage der \r\n,,unvorhersehbaren Änderung der Verhältnisse\" wäre aber bezogen auf die Niedrigzinsphase ein Zeitraum von \r\nbis zu sieben Jahren anzunehmen. Zumindest für Jahre ab 2023 komme eine nicht steuerbare Sonderzahlung \r\naufgrund der Niedrigzinsphase mangels ,,Unvorhersehbarkeit“ nicht mehr in Betracht.  \r\nU. E. wird insofern allerdings nicht berücksichtigt bzw. anerkannt, dass das langanhaltende extrem tiefe Zinsni-\r\nveau bis 2O21 auch dazu geführt hat, dass Zinstitel in dieser Zeit nur zu sehr niedrigen Renditen erworben wer-\r\nden konnten. Nach dem allgemeinen Zinsanstieg seit Ende 2021 haben diese Zinstitel signifikant an Wert verlo-\r\nren und können vielfach nur unter lnkaufnahme von hohen Verlustrealisierungen vor Fälligkeit veräußert wer-\r\nden. Auch hieraus kann sich u. E. wieder eine Situation ergeben, die die Wiederherstellung einer angemessenen \r\nKapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten erforderlich machen kann. \r\nFrage: \r\nGibt es mit Blick auf die geänderte Zinssituation ggf. eine neue abgestimmte Verwaltungsauffassung zur Anwen-\r\ndung von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2, zweiter Halbsatz, Buchstabe b EStG und wird es dazu ggf. ein \r\nBMF-Schreiben geben? \r\n5. Fragenkomplex zu Zusagen an beh. GGF \r\n5.1. Abfindung einer Zusage – vGA und gleichzeitig Verzicht?  \r\nViele Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) haben eine Pensionszusage in ihrer GmbH. Hier kann sich im Zeitab-\r\nlauf die Situation dahingehend ändern, dass eine (vorzeitige) Kapitalisierung der Zusage betrieblich sinnvoll bzw. \r\nnotwendig erscheint und deswegen durchgeführt werden soll. Dem Charakter nach und wirtschaftlich betrach-\r\ntet handelt sich bei der Abfindung um eine vorzeitige Erfüllung der Pensionszusage. Seitens der Finanzverwal-\r\ntung wird eine vorzeitige Abfindung der Zusage häufig als im Gesellschaftsverhältnis veranlasst angesehen und \r\ndeshalb als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt.  \r\nTeilweise wird in der vorzeitigen Abfindung der Zusage seitens der Finanzverwaltung jedoch gleichzeitig ein \r\nnicht betrieblich veranlasster Verzicht auf die Pensionsanwartschaft gesehen. Die Folge ist neben der vGA mit \r\nBesteuerung der Abfindungszahlung als Einkünfte aus Kapitalvermögen auf Seiten des GGF eine verdeckte Einla-\r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 7 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\nge und lohnsteuerlicher Zufluss beim GGF in Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Verzichts. Die Finanzver-\r\nwaltung führt als Rechtfertigung für diese Handhabung regelmäßig die BFH-Entscheidung vom 14.03.2006 (I R \r\n38/05) an; dieses Urteil ist nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Jüngere Rechtsprechung des BFH zu ähnli-\r\nchen Sachverhalten (Urteil vom 11.09.2013 – I R 28/13; Urteil vom 28.10.2013 – I R 89/12, beide im BStBl II ver-\r\nöffentlicht) behandelt die Frage, ob die Abfindung als vGA zu qualifizieren ist, nicht jedoch die Frage, ob die Ab-\r\nfindung gleichzeitig zu einer verdeckten Einlage und lohnsteuerlichem Zufluss aufgrund eines Verzichts führt. \r\nDer BFH fordert in der o.g. Rechtsprechung eine „geschäftsvorfallbezogene Betrachtungsweise\" (vgl. Leitzsatz 2 \r\nim Urteil vom 28.10.2013: „Die Kapitalabfindung führt bei der GmbH auch dann zu einer Vermögensminderung \r\nals Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn zeitgleich die für die Pensionszusage gebildete \r\nPensionsrückstellung aufgelöst wird. Es gilt insofern eine geschäftsvorfallbezogene, nicht aber eine handelsbi-\r\nlanzielle Betrachtungsweise“.) \r\nDenn die für das Vorliegen einer vGA nötige Vermögensminderung würde insoweit nicht vorliegen, wie man der \r\nvermögensmindernden Auszahlung der Abfindungsleistung die durch die Abfindung bedingte Auflösung der \r\nPensionsrückstellung gegenüberstellt und beide Effekte saldiert betrachtet. Dem tritt der BFH mit der Forderung \r\nseiner „geschäftsvorfallbezogenen, nicht einer handelsbilanziellen Betrachtungsweise“ entgegen. D.h. dass die \r\nAuskehrung des Abfindungsbetrags für sich genommen eine Vermögensminderung darstellt und deshalb das \r\nTatbestandsmerkmal „Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung“ für eine vGA erfüllt. Der \r\nbilanzielle vermögenserhöhende Effekt aus der Auflösung der Pensionsrückstellung infolge der vorzeitigen Erfül-\r\nlung der Zusage ist nicht in die Betrachtung mit einzubeziehen, sondern ein separater Geschäftsvorfall.  \r\nFrage: \r\nWie ist hier die Sicht des BMF? \r\n- Geht die vorzeitige Abfindung einer Pensionszusage mit einer verdeckten Einlage und lohnsteuerlichem \r\nZufluss beim GGF aufgrund des Verzichts auf die Pensionszusage einher?  \r\n- Ist unter der geforderten geschäftsvorfallbezogenen Betrachtungsweise eine getrennte Behandlung der \r\nbilanziellen Effekte (Auflösung der Pensionsrückstellung) mit der Zahlung der Abfindung zu verstehen oder eine \r\ngetrennte Behandlung der Geschäftsvorfälle „Abfindung“ und „Verzicht“? \r\n5.2. BFH-Urteil vom 15.3.2023 (I R 41/19) – gleichzeitiger Bezug von Altersversorgung und Aktivbezügen \r\nDas BMF hat sich mit Schreiben vom 18.09.2017 (IV C 6 - S 2176/07/10006) der Sicht des BFH angeschlossen, \r\ndass es dem Charakter von bAV nicht widerspricht, wenn das Arbeits-/Dienstverhältnis bei Bezug der Altersver-\r\nsorgung noch nicht beendet ist. Bei GGF führt der gleichzeitige Bezug von Altersversorgung und Aktivbezügen \r\njedoch zu einer vGA, soweit die Aktivbezüge nicht auf die Altersversorgung angerechnet werden.  \r\nDiese Sicht hat der BFH nun mit Urteil vom 15.03.2023 (I R 41/19) dahingehend geändert, dass bei einer Fortset-\r\nzung der aktiven Tätigkeit nach Eintritt in den Altersruhestand der gleichzeitige Bezug von Aktivbezügen und \r\nbAV-Leistung nur insofern zu einer vGA führt, wenn und soweit die Summe aus Gehalt nach Rentenbeginn und \r\nbAV-Leistung das Gehalt vor Rentenbeginn überschreitet. Das Urteil ist bislang nicht im BStBl. veröffentlicht \r\nworden und das BMF-Schreiben vom 18.09.2017 nach wie vor in Kraft. \r\nFrage: \r\nWie ist die Sicht des BFH zu dieser Änderung in der BFH-Rechtsprechung? Wird die „neue“ Sicht geteilt oder hält \r\ndas BMF an der bisherigen Handhabung fest? \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 8 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\n6. Keine Quellenbesteuerung von Renten \r\nZu begrüßen ist, dass die vom BMF eingesetzte Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ u. a. auch \r\nVorschläge zum Abbau von Steuererklärungsbürokratie erarbeitet. Dem Vernehmen nach wird dabei auch erör-\r\ntert, wie man Rentner von Einkommensteuererklärungspflichten entlasten könnte.  \r\nBei diesen Überlegungen halten wir es für wichtig, die Besteuerung von Renten möglichst einfach und unbüro-\r\nkratisch auszugestalten. Dabei sollten allerdings die Interessen und Bedürfnisse aller Beteiligten berücksichtigt \r\nwerden. Beteiligte sind neben den Rentnern und dem Fiskus insbesondere auch die Versorgungsträger als aus-\r\nzahlende Stellen. Verfehlt wäre es u. E., wenn es künftig durch eine vordergründige Entlastung der Rentner zu \r\neiner zusätzlichen Belastung der Versorgungsträger, beispielsweise durch die Einführung eines Quellensteuer-\r\nverfahrens, kommen würde. Eine Vereinfachung für Rentner würde hier ohnehin nur dann erreicht, wenn die \r\nQuellensteuer – wie bei der Kapitalertragsteuer – abgeltend wäre. Davon würden dann aber insbesondere \r\nRentner mit hohen Renten und Einkommen profitieren, wohingegen einkommensschwächere Rentner weiterhin \r\nzur Veranlagung gezwungen wären, um ihren individuellen niedrigeren Steuersatz geltend zu machen. \r\nAuch eine Quellenbesteuerung in Anlehnung an das Lohnsteuerverfahren wäre u. E. nicht praktikabel. Eine Er-\r\nmittlung des individuellen Steuersatzes durch die Versorgungsträger selbst scheitert schon daran, dass diese \r\nkeine Kenntnis über sämtliche Einkünfte sowie den Familienstand der Rentenempfänger haben. Diese Informa-\r\ntionen hat lediglich die Finanzverwaltung, u. a. aufgrund der Rentenbezugsmitteilungen. Es sollte auch beachtet \r\nwerden, dass – ausgehend von der Altersstruktur der Erwerbstätigen mit zusätzlicher Altersvorsorge – zu erwar-\r\nten ist, dass ein wachsender Teil der zukünftigen Rentner Alterssicherungsleistungen aus mehreren Quellen \r\nbeziehen wird. Ein steigender Anteil von Rentnern geht zudem einer Erwerbstätigkeit nach, so dass diese in der \r\nRegel eine Steuererklärung abgeben, müssten. \r\nWenig sinnvoll wäre es, wenn zur Lösung dieses Problems die Finanzämter die Berechnung des Quellensteuer-\r\nsatzes vornehmen und dann den Versorgungsträgern einen quotalen Steuersatz für einen Quellensteuereinbe-\r\nhalt mitteilen. Statt das Steuererhebungsverfahren in Teilschritte zu zerlegen, sollte beachtet werden, dass die \r\nFestsetzung und Erhebung von Steuern originäre Kernaufgabe der Finanzverwaltung sind. \r\nDurch eine Verlagerung der Steuererhebung auf die Versorgungsträger würde diesen als abführenden Stellen \r\nnicht nur erhebliche Befolgungskosten, sondern zudem auch erhebliche Haftungsrisiken auferlegt. U.E. ist es \r\nnicht verhältnismäßig, zur vermeintlichen Entlastung der Rentner die Versorgungsträger faktisch mit der neuen \r\nAufgabe der Steuererhebung zu belasten und hoheitliche Aufgaben zulasten privater Dritter oder anderer Kör-\r\nperschaften zu verschieben. Der Bürokratieabbau bei den Rentnern sollte wirkungsvoll sein und nicht durch \r\neinen Bürokratieaufwuchs bei den Versorgungsträgern und im Übrigen auch nicht bei den Finanzämtern erkauft \r\nwerden. \r\nBei einer Kosten-Nutzen-Analyse ist auch zu berücksichtigen, dass die Gruppe derjenigen Rentner, die tatsäch-\r\nlich von den Maßnahmen profitieren würde, relativ gering ist. So haben für das Jahr 2019 zwar 46 % aller Steu-\r\nerpflichtigen mit Renteneinkommen eine Einkommensteuererklärung abgegeben (neuere Zahlen sind öffentlich \r\nbisher leider nicht verfügbar), allerdings finden sich in dieser Gruppe überwiegend solche Rentner, die neben \r\nden Renteneinkünften auch andere steuerpflichtige Einkünfte erzielen, beispielsweise aus Vermietung und Ver-\r\npachtung. Nur bei einer kleinen Minderheit von ca. 6 % aller Steuerpflichtigen mit Renteneinkommen beruht die \r\nSteuerschuld ausschließlich auf den Renteneinkünften. Mit Blick auf den bereits angesprochenen Verhältnismä-\r\nßigkeitsgrundsatz erscheint es daher umso problematischer, für diese kleine Zielgruppe eine steuerliche Beson-\r\nderheit zu etablieren, da dem Grunde nach allenfalls für diesen Personenkreis ein alternatives Steuererhebungs-\r\nverfahren in Betracht kommt. \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 9 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\nFrage: \r\nDem Vernehmen nach hat sich das BMF auch schon intern mit der Thematik Quellenbesteuerung von Renten \r\nbefasst. Werden die Bedenken geteilt?  \r\n7. Offene Fragen zum Mindeststeuergesetz \r\nFragen im Kontext der bAV \r\n- Einordnung CTA in § 7 Abs. 26, 27 MindStG; Folgen? \r\n- Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 27 Mind StG: Wieso muss die UK stbefr. sein? \r\n- Behandlung CTA in § 25 Satz 2 MindStG \r\n\r\n \r\n\r\n8. Verbesserung der Rahmenbedingungen der bAV \r\n8.1. § 100 EStG - Geringverdienerförderung \r\nDurch das BRSG wurde die Geringverdienerförderung nach § 100 EStG eingeführt.  \r\nDerzeit sieht diese Norm für externe Durchführungswege eine Förderquote von 30% vor. D.h., dass bei einem \r\nmonatlichen Einkommen von nunmehr bis 2.575 EUR (absoluter Betrag) ein Beitrag des Arbeitgebers zwischen \r\nmin. 240 EUR und max. 960 EUR zu 30 % im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens wieder erstattet werden \r\nkann.  \r\nProblematisch ist, dass angesichts von Inflation und Einkommenssteigerungen die Förderung zu starr erscheint. \r\nFrage: \r\nMaßnahmen zur Dynamisierung und Verbesserung der Förderung können sein: \r\n• Erhöhung der Förderquote gemäß § 100 Abs. 2 EStG von 30 auf 50% \r\n• Dynamisierung der monatlichen Einkommensgrenze gemäß § 100 Abs. 3 Nr. 3 lit.c EStG \r\ndurch Koppelung an eine dynamische Sozialversicherungsgröße (z.B. durch Anknüpfung an \r\ndie BBG der allgemeinen Rentenversicherung oder das Durchschnittsentgelt nach SGB VI) – \r\nggf. mit einem Aussetzen der Koppelung im Fall eines nur kurzfristigen Absinkens der aus-\r\ngewählten Bezugsgröße \r\n• Gestaltung des Mindestbeitrags gemäß § 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG i.H.v. 240 EUR zeitratierlich \r\nin Bezug auf die Dauer des Dienstverhältnisses im Jahr (BMF?) \r\nZwischenzeitlich wurden Signale empfangen, wonach insbesondere die Dynamisierung der Einkommensgrenze \r\numgesetzt werden soll. Sind daneben weitere Maßnahmen angedacht? \r\n8.2. Riester \r\nMit dem BRSG wurde die jährliche Riester-Grundzulage von 154 EUR auf 175 EUR angehoben. Die – für kinder-\r\ngeldberechtigte Kinder zahlbare – Kinderzulage liegt jährlich in Abhängigkeit vom Geburtsjahr des Kindes bei \r\n185 EUR bzw. 300 EUR (Geburten nach 01.01.2008). Beide Zulagen müssen jährlich bei der Zulagenstelle für \r\nAltersvermögen beantragt werden. Ggf. kann eine einmalige Zulage anfallen, wenn der den Vertrag abschlie-\r\nßende Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Der maximal mögliche Sonderausgabenabzug \r\nfür die Beiträge beträgt aktuell 2.100 EUR und muss jährlich in der Anlage AV zur Steuererklärung geltend ge-\r\nmacht werden. Das zuständige Finanzamt gleicht die Höhe des durch den Sonderausgabenabzug erhaltenen \r\nSteuervorteil mit den erhaltenen Zulagen ab und erstattet die Differenz als Steuererstattung. \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 10 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\nProblematisch ist:  \r\nDie Höhe der Förderung hängt von den eingezahlten Beiträgen ab. Werden weniger als 4 % des Bruttoeinkom-\r\nmens des Vorjahres abzüglich der Zulagen in den Riestervertrag einbezahlt, erhält der Steuerpflichtige nicht die \r\nvollen Zulagen. Mit dem aktuellen Höchstbetrag bzgl. des Sonderausgabenabzugs können viele Arbeitnehmer \r\nnicht die erwarteten 4 % des Vorjahresverdienstes steuerfrei einzahlen.  \r\nFrage: \r\nMaßnahmen zu Verbesserung der Förderung können sein: \r\n• Dynamische Anpassung der Grundzulage und des Sonderausgabenabzugshöchstbetrags an \r\ndie Einkommensentwicklung \r\n• Anhebung des Sonderausgabenabzugs auf 4 % der BBG (derzeit 3.624 EUR), damit die Ar-\r\nbeitnehmer den erwarteten Altersvorsorgebeitrag von 4 % des Jahresverdienstes steuerfrei \r\nleisten können \r\nSind hierzu Maßnahmen angedacht? Wenn ja, welche? \r\n8.3. Schriftformerfordernis \r\n§ 6a ebenso wie in § 4d EStG verlangen nach ihrem Wortlaut jeweils die Schriftform der Versorgungszusage. § \r\n6a EStG verlangt daneben weitergehend schriftliche Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in \r\nAussicht gestellten künftigen Leistungen. \r\nDas Schreiben des Dr. Bösinger vom 11.07.2018 an die BDA führt aus, dass in steuerlicher Hinsicht die Textform \r\nausreichend sei, wenn „ein Online-Portal derart ausgestaltet ist, dass auch hierdurch der Zweck des Schriftfor-\r\nmerfordernisses gemäß § 6a Absatz 1 Nummer 3 EStG erreicht wird (…)“. \r\nFrage / Vorschlag: \r\nAngesichts des aktuellen Schreibens des Dr. Buschmann vom 21. März 2024, welches nun im Rahmen des \r\nNachweisgesetzes die Textform statt der Schriftform für ausreichend erachtet, wird vorgeschlagen in gleicher-\r\nmaßen in § 4d Abs. 1 Nr. 1 lit.b S. 2 und 5 EStG und in § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG jeweils die Textform genügen zu \r\nlassen und dies durch entsprechende Änderung der Normen umzusetzen. \r\n9. Körperschaftsteuerliche Bewertung – hier: Vermögensbindung – bei einem Wechsel des Durchfüh-\r\nrungsweges von einer mittelbaren Zusage über eine Unterstützungskasse zu einer mittelbaren Zusage \r\nüber einen Pensionsfonds außerhalb eines Arbeitgeberwechsels. \r\nThese: Die Übertragung stellt keinen Verstoß gegen die Vermögensbindung i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c) \r\nKStG dar. \r\nFür steuerbefreite Unterstützungskassen stellt hat das Primat der Vermögensbindung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 \r\nBuchst. c) KStG eine existenzielle Bedeutung. Danach muss, vorbehaltlich des § 6 KStG, die ausschließliche und \r\nunmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung und der tatsächlichen \r\nGeschäftsführung für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert sein. \r\nIst die Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nicht dauernd gesichert, entfällt die Steuerbe-\r\nfreiung nicht nur mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum, in welchem die satzungsmäßige Vermögensbin-\r\ndung aufgehoben worden ist, sondern auch mit Wirkung für die zurückliegenden Veranlagungszeiträume, soweit \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 11 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\ndie Verjährung des Steueranspruchs noch nicht eingetreten ist (BFH v. 14.11.2012 - I R 78/11, BStBl 2014 II S. 44, \r\nRn. 10). \r\nEine Ausnahme von der Vermögensbindung besteht nur, soweit das tatsächliche das zulässige Kassenvermögen \r\num mehr als 25 % überschreitet (§§ 6 Abs. 6 i. V. mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e) KStG). Aufgrund der für körper-\r\nschaftsteuerliche Zwecke unsegmentierten Betrachtungsweise ist auch bei Ausscheiden eines Trägerunterneh-\r\nmens eine Auskehrung des auf dieses Trägerunternehmen entfallenden Kassenvermögens somit nur bei Auflö-\r\nsung der Unterstützungskasse möglich. \r\nR 5.4 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 KStR 2015 eröffnet nur für den Fall des Arbeitgeberwechsels unter den Voraussetzungen \r\ndes § 4 Abs. 2, 4 und 5 BetrAVG die Übertragung der Verpflichtung (und insoweit des Kassenvermögens) mit \r\nZustimmung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf einen Pensionsfonds. \r\nDas BMF-Schreiben vom 18.02.2020 (BStBl. I 2020, S 221) eröffnet, sofern das Trägerunternehmen die Zusage \r\nkünftig über eine andere Unterstützungskasse durchführen möchte, die Übertragung nur auf eine andere, eben-\r\nso körperschaftsteuerbefreite Unterstützungskasse (für die dann wiederum die identischen strengen gesetzli-\r\nchen Vorgaben des § 5 Abs.1 Nr. 3 Buchst. c) i. V. mit § 6 Abs. 6 KStG gelten). \r\nFrage / Vorschlag: \r\nIn der Praxis wird der Wechsel des Durchführungsweges von der steuerbefreiten Unterstützungskasse zu einem \r\n(Gruppen-) Pensionsfonds – außerhalb eines Arbeitgeberwechsels – vermehrt angefragt. Daher bitten wir um \r\nBestätigung, dass die in diesem Rahmen erfolgende Übertragung der Versorgungsverpflichtung und des ent-\r\nsprechenden Kassenvermögens keinen Verstoß gegen § 5 Abs.1 Nr. 3 Buchst. c) i. V. mit § 6 Abs. 6 KStG auslöst. \r\n10. Erlass der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. 07.11.2023 zu Treuhandmodellen \r\nDie Senatsverwaltung für Finanzen Berlin hat sich in einem Erlass mit Treuhandmodellen beschäftigt: Senats-\r\nverwaltung für Finanzen Berlin v. 07.11.2023 - III B - S 2134 - 2/2005 -1. Der Erlass widerspricht u. E. den han-\r\ndelsrechtlichen Regelungen und damit auch die steuerrechtlichen Ableitungen. Wie steht das BMF dazu? \r\n\r\n \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für  \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    \r\nWilhelmstraße 138, 10963 Berlin | Telefon: 030 33 858 11-0  |  Fax: 030 33 858 11-21  |   info@aba-online.de  |  www.aba-online.de \r\nVertretungsberechtigter Vorstand: Dr. Georg Thurnes (Vorsitzender), Dr. Claudia Picker (stellv. Vorsitzende), Dirk Jargstorff (stellv. Vorsitzender) \r\nRegistergericht: Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)  |   Registernummer: VR 32127 B  | Lobbyregister-Nummer R001407 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nNur per E-Mail \r\n\r\n \r\n\r\nBundesministerium der Finanzen \r\nReferat IV C 2 \r\n\r\n \r\n\r\n11016 Berlin \r\n\r\n \r\n\r\n030 3385811-0 \r\ninfo@aba-online.de \r\n13.05.2024 KM   \r\n\r\n \r\n\r\nFachdialog “Stärkung der Betriebsrente” \r\nStellungnahme im Rahmen des Dialogprozesses vom 25. November 2022 \r\nIhr Schreiben vom 21. November 2023 \r\nGZ: IV C 2 - S 2723/19/10001 :001 \r\nDOK: 2023/1113651 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nwir möchten an die noch offene Diskussion zu den Leistungshöchstgrenzen nach den §§ 2,3 KStDV aus dem \r\nFachdialog „Stärkung der Betriebsrente“ anknüpfen. \r\nIn einem Meeting im BMF am 08.05.2023 hatten wir festgestellt, dass die festen Grenzen aus § 2 KStDV \r\nletztmals 1993 angepasst wurden. Sie legten dar, dass aus Sicht des BMF die vorgesehenen Beträge noch \r\nreichen würden, aber man offen für eine Diskussion wäre, wenn wir hierzu Zahlen zur besseren Einschätzung \r\nvorlegen könnten. In Ihrem o.g. Schreiben vom 21.11.2023 letzter Satz schreiben Sie, dass ein \r\nflächendeckender Bedarf für einen Anpassung der Höchstbeträge des § 2 KStDV seitens BMF bislang nicht \r\nfestgestellt wurde. \r\nWir möchten uns für die Verzögerung entschuldigen und unserer Schuld nachkommen, Ihnen die Zahlen zur \r\nbesseren Einschätzung nun in der beigefügten Stellungnahme liefern. \r\nFür etwaige Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. \r\n\r\n \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\n\r\n \r\n\r\nKlaus Stiefermann  \r\nGeschäftsführer \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für  \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\n \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    \r\nWilhelmstraße 138, 10963 Berlin | Telefon: 030 33 858 11-0  |  Fax: 030 33 858 11-21  |   info@aba-online.de  |  www.aba-online.de \r\nRegistergericht: Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)  |   Registernummer: VR 32127 B  | Lobbyregister-Nummer R001407 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\naba-Stellungnahme \r\nzum Fachdialog „Stärkung der Betriebsrente“ \r\nhier: \r\nLeistungshöchstgrenzen nach den §§ 2, 3 KStDV \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n(Stand: 13.05.2024) \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDie aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. ist der deutsche Fachverband für alle \r\nFragen der betrieblichen Altersversorgung in der Privat-wirtschaft und dem öffentlichen Dienst. Satzungs-\r\ngemäß setzt sich die aba neutral und unabhängig vom jeweiligen Durchführungsweg für den Bestand und \r\nAusbau der betrieblichen Altersversorgung ein. \r\nDie aba vereinigt in ihrer Mitgliedschaft Unternehmen aller Größenordnungen, Altersversorgungseinrich-\r\ntungen, Verbände (u. a. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) und Dienstleister wie Beratungsun-\r\nternehmen, Rechtsanwälte, Versicherungsmathematiker, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Versicherun-\r\ngen, Banken und Investmenthäuser. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 2 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZusammenfassung \r\nUnterstützungskassen sind unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG und der §§ 1 bis 3 KStDV von \r\nder Körperschaftsteuer befreit. Erforderlich ist u. a., dass die Leistungen der Unterstützungskassen an deren \r\nLeistungsempfänger die Grenzwerte gem. § 2, § 3 Nr. 3 KStDV nicht überschreiten. \r\nDie letzte Anpassung der Höchstgrenzen fand mit Wirkung zum 13.6.1993 statt, also vor nunmehr über \r\n30 Jahren. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) ist im Zeitraum von Juni 1993 (letztmalige Anpas-\r\nsung der Höchstgrenzen) bis zum Februar 2024 um insgesamt 73,68%, die Durchschnittsentgelte der gesetzli-\r\nchen Rentenversicherung im gleichen Zeitraum um 88,04%. Nicht nur die Dotierung der Zusagen in einem \r\nangemessenen Verhältnis zu den gestiegenen Gehältern machen Schwierigkeiten, auch führt die verpflichten-\r\nde Anpassung von laufenden Renten auf der Ebene der Unterstützungskassen zu steuerlich erzwungenen Leis-\r\ntungskürzungen, die in der Durchgriffshaftung durch direkte Leistungen der Trägerunternehmen aufgefangen \r\nwerden müssen. \r\nWir empfehlen eine entsprechende Anhebung der Höchstbeträge sowie eine dynamische Koppelung z.B. an \r\ndie Beitragsbemessungsgrenze West oder die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nUnterstützungskassen sind unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG und der §§ 1 bis 3 KStDV von \r\nder Körperschaftsteuer befreit. Erforderlich ist u. a., dass die Leistungen der Unterstützungskassen an deren \r\nLeistungsempfänger die Grenzwerte gem. § 2, § 3 Nr. 3 KStDV nicht überschreiten. Unter dem Begriff „Leis-\r\ntungsempfänger“ sind dabei auch die Leistungsanwärter zu subsumieren (R 5.5 Abs. 2 S. 6 KStR 2015). So dür-\r\nfen beispielsweise die Alters- bzw. Invalidenrenten innerhalb der Unterstützungskasse in nicht mehr als 12% \r\nder Fälle die Grenze von jährlich 25.769 EUR übersteigen (d.h. monatlich 2.147,42 €). In insgesamt höchstens \r\n4% der Fälle darf die Grenze von jährlich 38.654 EUR überschritten werden (d.h. monatlich 3.221,17 €). \r\nDie letzte Anpassung der Höchstgrenzen nach §§ 2, 3 KStDV fand mit Wirkung zum 13.6.1993 statt, also vor \r\nnunmehr über 30 Jahren.  \r\nDemgegenüber unterliegen die laufenden Betriebsrenten einer Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG. \r\nIn der Praxis unterliegen damit etwa 70% aller laufenden Betriebsrenten einer Anpassung gemäß dem Ver-\r\nbraucherpreisindex für Deutschland (VPI); vgl. Pressemitteilung des IVS v. 28.09.2022. Der VPI ist im Zeitraum \r\nvon Juni 1993 (letztmalige Anpassung der Höchstgrenzen) bis zum Februar 2024 um insgesamt 73,68%1 gestie-\r\ngen. \r\nInteressant ist auch der Vergleich mit der Entwicklung der Durchschnittsentgelte der gesetzlichen Rentenversi-\r\ncherung2 im Zeitraum von 1993 bis 2024, wobei für 2024 der vorläufige Wert von 45.358 € zugrunde gelegt \r\nwird. Die Erhöhung beträgt 88,04%. \r\nAllein dies macht das Ausmaß des Anpassungsbedarfs deutlich. \r\n\r\n \r\n\r\n1 Statistisches Bundesamt (Destatis), Stand: 14.03.2024 \r\n2 Im Wesentlichen entspricht dieses der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 3 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\nVon der Körperschaftsteuer befreite Unterstützungskassen haben zunehmend das Problem, allein durch weite-\r\nre Zuwendung von Versorgungsbeiträgen und künftigen Überschussbeteiligungen (im Fall der versicherungs-\r\ngebundenen beitragsorientierten Leistungszusage), in eine Situation hineinzuwachsen, in der ein steuerschäd-\r\nliches Überschreiten der Höchstgrenzen nur noch durch eine Leistungskürzung auf Ebene der Unterstützungs-\r\nkasse vermieden werden kann. Die Leistungskürzung führt für die angeschlossenen Trägerunternehmen über \r\ndie Subsidiärhaftung nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG zu hohen Zusatzaufwänden und bilanzpolitisch unerwünsch-\r\nten Effekten. Hinzu kommt, dass von einer Unterstützungskasse ausgesprochene Leistungskürzungen das An-\r\nsehen des Durchführungswegs und der betrieblichen Altersversorgung insgesamt beschädigen. \r\nDie folgende Tabelle gibt die historische Entwicklung der Höchstgrenzen für die jährliche Alters- bzw. Invalidi-\r\ntätsleistung betreffend die beiden Grenzen nach § 2 Abs. 2 S. 3 KStDV wieder: \r\n\r\n \r\n\r\nseit dem Jahr Wert in EUR, oberhalb dem \r\nmax. 12% der Fälle \r\nliegen dürfen \r\n\r\nWert in EUR, oberhalb dem \r\nmax. 4% der Fälle \r\nliegen dürfen \r\n\r\nJahre mit \r\nunverändertem Wert \r\n\r\n1961 3.068 € 6.136 € 2 \r\n1963 6.136 € 9.203 € 9 \r\n1972 7.976 € 11.964 € 5 \r\n1977 12.271 € 18.407 € 7 \r\n1984 18.407 € 27.610 € 9 \r\n1993 25.769 € 38.654 € 31 \r\n\r\n \r\n\r\nDie folgenden Schaubilder illustrieren, wie sich die Höchstgrenzen nach §§ 2, 3 KStDV einerseits und das \r\nDurchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. die BBG in der allgemeinen Rentenversiche-\r\nrung (West) bzw. seit 1961 entwickelt haben. \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 4 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBei den letzten vier Erhöhungen (1972, 1977, 1984 und 1993) fand jeweils eine ungefähre Angleichung der \r\n12%-Grenze an das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung statt, wohingegen die 1,5-fach \r\nso hohe 4%-Grenze auf das Niveau von etwa 90% der BBG (West) gehoben wurde. Würde man die 12%-Grenze \r\nfür 2024 analog den letzten beiden Anpassungen (1984, 1993) angleichen, also auf 105% des Durchschnitts-\r\nentgelts der gesetzlichen Rentenversicherung, d.h. aufgerundet 48.000 €, so entspräche dies einer Anpassung \r\num etwa 86% verbunden mit einer Anpassung der 4%-Grenze auf das 1,5-fache dieses Wertes, also 72.000 €.  \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 5 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\nIm Ergebnis wird sich für eine Anpassung der Höchstgrenzen nach §§ 2, 3 KStDV ausgesprochen, dergestalt, \r\ndass die 12% (4%) Grenze für Pensionen auf 48.000 € p.a. (72.000 € p.a.) angehoben wird, wobei die Grenzen \r\nfür die Hinterbliebenenleistungen und das Sterbegeld proportional anzupassen wären. \r\nEbenso wichtig, wie die Anpassung der Höchstgrenzen auf ein angemessenes Niveau ist deren künftige Dyna-\r\nmisierung, so dass die Unterstützungskassen wie auch die Arbeitgeber, die sich für diesen Durchführungsweg \r\nentscheiden, in Zukunft entsprechende Planungssicherheit haben. Ohne eine Koppelung der Höchstgrenzen an \r\nexterne Größen wären diese nach dem Zeitpunkt ihrer Neufestlegung in kürzester Zeit wieder veraltet. \r\nSinnvoll wäre z.B. eine jährliche Anpassung der Höchstgrenzen gemäß der Steigerung der BBG West in der all-\r\ngemeinen Rentenversicherung. Damit würde die Steigerung der Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer \r\nnachvollzogen werden. \r\nEbenso gut wäre eine Anpassung der Höchstgrenzen gemäß der Steigerung der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV \r\nsinnvoll, also eine Steigerung gemäß der Entwicklung der Durchschnittsgehälter in der gesetzlichen Rentenver-\r\nsicherung. \r\nIn beiden Fällen würde dauerhaft sichergestellt, dass die 12%-Grenze künftig exakt bzw. annähernd dem \r\nDurchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung entspräche. Anders ausgedrückt würde die Höhe \r\nder Rentenleistungen über die gesamte Unterstützungskasse hinweg für mindestens 88% der Fälle auf das \r\nDurchschnittsentgelt begrenzt bleiben. Damit wäre der Charakter der Unterstützungskasse als soziale Einrich-\r\ntung dauerhaft gewahrt. \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005750","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Geringverdienerförderung nach § 100 EStG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d4/6e/312408/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250105.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) und Dienstleister wie Beratungsun-\r\nternehmen, Rechtsanwälte, Versicherungsmathematiker, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Versicherun-\r\ngen, Banken und Investmenthäuser. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 2 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\nÜbersicht \r\n1. Überzahlungen nach Dienstaustritt in der Unterstützungskasse – Billigkeitsregelung ......................... - 3 - \r\n2. Leistungshöchstgrenzen nach den §§ 2, 3 KStDV .................................................................................. - 4 - \r\n3. Keine Rückstellungsbildung bei Übertragungsvorbehalt? ..................................................................... - 4 - \r\n4. Steuerliche Behandlung von Pensionskassen-Sanierungsbeiträgen ...................................................... - 5 - \r\n5. Fragenkomplex zu Zusagen an beh. GGF ............................................................................................... - 6 - \r\n5.1. Abfindung einer Zusage – vGA und gleichzeitig Verzicht? - 6 - \r\n5.2. BFH-Urteil vom 15.3.2023 (I R 41/19) – gleichzeitiger Bezug von Altersversorgung und \r\nAktivbezügen - 7 - \r\n6. Keine Quellenbesteuerung von Renten ................................................................................................. - 8 - \r\n7. Offene Fragen zum Mindeststeuergesetz .............................................................................................. - 9 - \r\n8. Verbesserung der Rahmenbedingungen der bAV .................................................................................. - 9 - \r\n8.1. § 100 EStG - Geringverdienerförderung - 9 - \r\n8.2. Riester - 9 - \r\n8.3. Schriftformerfordernis - 10 - \r\n9. Körperschaftsteuerliche Bewertung – hier: Vermögensbindung – bei einem Wechsel des \r\nDurchführungsweges von einer mittelbaren Zusage über eine Unterstützungskasse zu einer \r\nmittelbaren Zusage über einen Pensionsfonds außerhalb eines Arbeitgeberwechsels. ..................... - 10 - \r\n10. Erlass der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. 07.11.2023 zu Treuhandmodellen ...................... - 11 - \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZusammenfassung \r\nDer Fachausschuss Steuerrecht der aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. hat den \r\nnachfolgenden Katalog von aktuellen Fragen aus der Praxis zusammengestellt, um ihn mit Vertretern des \r\nBundesfinanzministerium zu diskutieren. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 3 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\n1. Überzahlungen nach Dienstaustritt in der Unterstützungskasse – Billigkeitsregelung1 \r\nAusgangslage \r\nGerade bei beitragsorientierten Leistungszusagen knüpft die Versorgungszusage die Zahlung von Zuwendungen \r\nan die Unterstützungskasse (in Höhe des Beitrags für die Rückdeckungsversicherung) regelmäßig an das Beste-\r\nhen des Arbeitsverhältnisses an. \r\nIn der Praxis der betrieblichen Altersversorgung kommt es im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Mitar-\r\nbeitern aus dem Trägerunternehmen immer wieder zu verspäteten Meldungen des Ausscheidens an die (Grup-\r\npen-)Unterstützungskasse, so dass die im Wege des Lastschriftverfahrens erhobenen Zuwendungen über den \r\nAusscheidezeitpunkt hinaus eingezogen werden. Auch wenn das Trägerunternehmen nicht am Lastschriftverfah-\r\nren teilnimmt, kommt es teilweise zu Zahlungen an die Unterstützungskasse, die über den Dienstaustritt des \r\nArbeitnehmers hinaus erfolgen.  \r\nDie Gründe für die versehentlichen Überzahlungen sind administrativer Natur. So kann es sein, dass die Gehalts-\r\nzahlungen und die Zuwendungen an die Unterstützungskasse in unterschiedliche Zuständigkeitsbereiche fallen. \r\nBis die für die betriebliche Altersversorgung zuständige Stelle im Unternehmen Kenntnis vom Ausscheiden des \r\nMitarbeiters erhält und dies der Unterstützungskasse meldet bzw. die Überweisung einstellt, sind bereits über \r\nden Ausscheidetermin hinaus Zahlungen bei der Unterstützungskasse eingegangen.  \r\nErst mit dem Eingang der Ausscheidemeldung erhält die Unterstützungskasse Kenntnis davon, dass für den Ar-\r\nbeitgeber keine Verpflichtung zur Beitragszahlung mehr bestand, und kann ein ggfs. vereinbartes Lastschriftver-\r\nfahren stoppen.  \r\nImplikationen  \r\nEine steuerbefreite Unterstützungskasse kann aufgrund der Zweckbindung ihres Vermögens gemäß § 5 Abs. 1 \r\nNr. 3 lit. c KStG als Grundvoraussetzung ihrer Befreiung von der Körperschaftsteuer vom Trägerunternehmen \r\nerhaltene Zuwendungen grundsätzlich nicht an dieses zurückzahlen.   \r\nInsofern steht die Frage im Raum, wie es sich im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Mitarbeiters mit \r\nversehentlich überzahlten Zuwendungen verhält.  \r\nWürde eine Rückzahlung dieser Beiträge ausscheiden, bliebe für die Kasse lediglich die Verrechnung mit Folge-\r\nbeiträgen des Arbeitgebers für andere Versorgungsanwärter oder ein dauerhaftes Belassen der Beiträge in der \r\nKasse. Eine solche Verrechnung ist administrativ sehr aufwändig und kostenintensiv und auch nur dann über-\r\nhaupt möglich, wenn beim Arbeitgeber noch mindestens ein beitragspflichtiger Vertrag vorhanden ist. Beim \r\nArbeitgeber stoßen sowohl die Verrechnung als auch der komplette Einbehalt auf Unverständnis und schaden \r\ndem Ruf der betrieblichen Altersversorgung über die Unterstützungskasse.  \r\nFrage / Lösungsvorschlag \r\nDa für den Fall solcher Überzahlungen, bei denen es sich um reine Büroversehen handelt, keine bewusste steu-\r\nerliche Gestaltung des Arbeitgebers vorliegt und die Kasse die Zahlungen bei vollständiger Kenntnis des Sach-\r\nverhalts gar nicht erst angenommen hätte, bitten wir um Bestätigung, dass es im Sinne einer Billigkeitsregelung \r\nnicht zu beanstanden ist, wenn die Kasse die nach dem Ausscheiden geleisteten Zuwendungen nach Eingang der \r\nverspäteten Ausscheidemeldung an das Trägerunternehmen zurückerstattet.   \r\n\r\n \r\n\r\n1 s. Anlage 1 „BMF-aba-Schreiben_Rückzahlung überzahlter Zuwendungen durch die UK ohne Verstoß gegen die Zweck-\r\nbindung_05.12.2023“ \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 4 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\nUm theoretisch denkbaren steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten durch das Trägerunternehmen vorzubeugen, \r\nkönnte eine solche Regelung auf Ausscheidemeldungen begrenzt werden, die innerhalb von zwölf Monaten \r\nnach der Beendigung des Dienstverhältnisses eingegangen sind.  \r\nDies wäre ein praxisgerechter und pragmatischer Weg, um die Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung \r\nüber die rückgedeckte Unterstützungskasse vor einem ganz erheblichen Verwaltungsaufwand zu bewahren und \r\nderen Attraktivität für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erhalten.  \r\nWir würden uns sehr freuen, wenn Sie unseren Lösungsvorschlag unterstützen würden.  \r\n2. Leistungshöchstgrenzen nach den §§ 2, 3 KStDV2 \r\nUnterstützungskassen sind unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG und der §§ 1 bis 3 KStDV von \r\nder Körperschaftsteuer befreit. Erforderlich ist u. a., dass die Leistungen der Unterstützungskassen an deren \r\nLeistungsempfänger die Grenzwerte gem. § 2, § 3 Nr. 3 KStDV nicht überschreiten. \r\nDie letzte Anpassung der Höchstgrenzen fand mit Wirkung zum 13.6.1993 statt, also vor nunmehr über 30 Jah-\r\nren. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) ist im Zeitraum von Juni 1993 (letztmalige An-passung der \r\nHöchstgrenzen) bis zum Februar 2024 um insgesamt 73,68%, die Durchschnittsentgelte der gesetzlichen Ren-\r\ntenversicherung im gleichen Zeitraum um 88,04%. Nicht nur die Dotierung der Zusagen in einem angemessenen \r\nVerhältnis zu den gestiegenen Gehältern machen Schwierigkeiten, auch führt die verpflichtende Anpassung von \r\nlaufenden Renten auf der Ebene der Unterstützungskassen zu steuerlich erzwungenen Leistungskürzungen, die \r\nin der Durchgriffshaftung durch direkte Leistungen der Trägerunter-nehmen aufgefangen werden müssen. \r\nFrage (oder Wunsch, den wir diskutieren wollen): \r\nWir empfehlen eine entsprechende Anhebung der Höchstbeträge sowie eine dynamische Koppelung z.B. an die \r\nBeitragsbemessungsgrenze West oder die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. \r\n3. Keine Rückstellungsbildung bei Übertragungsvorbehalt? \r\nDer BFH hat am 19.08.1998 (I R 92/95) entschieden, dass eine regelmäßige Übertragung einer laufenden Leis-\r\ntung auf eine Unterstützungskasse bilanzsteuerlich unschädlich ist. Die Finanzverwaltung hat mit einem Nicht-\r\nanwendungserlass reagiert (BMF-Schreiben vom 03.05.1999). Der BFH hat seine damalige Entscheidung aber in \r\nRn. 35 des Urteils vom 06.12.2022 (IV R 21/19) bestätigt. Somit besteht keine Grundlage mehr für den Nichtan-\r\nwendungserlass. \r\nEine missbräuchliche Nutzung solcher Gestaltungen ist in der Praxis ohnehin nicht zu beobachten. Zudem be-\r\nsteht eine hohe Unsicherheit bei Übertragungen auf einen Pensionsfonds. Anders als bei Unterstützungskassen \r\nbesteht hier gar nicht die Möglichkeit, den bilanzsteuerlichen Aufwand durch eine vorgeschaltete Direktzusage \r\nzu erhöhen. Zudem bestanden die Zusagen, die heute auf Pensionsfonds übertragen werden, oftmals bereits vor \r\nder gesetzlichen Einführung des Durchführungsweges Pensionsfonds. \r\nFrage: \r\nDaher sollte unabhängig von den lohnsteuerlichen Restriktionen klargestellt werden, dass eine mögliche, wahr-\r\nscheinliche oder sogar sichere spätere Übertragung auf einen Pensionsfonds nicht dazu führt, dass die steuerli-\r\nchen Pensionsrückstellungen nicht mehr anerkannt werden. Beispielsweise darf der Fall, dass sich eine Übertra-\r\ngung auf einen Pensionsfonds über den Bilanzstichtag verzögert, nicht dazu führen, dass die Pensionsrückstel-\r\n\r\n \r\n\r\n2 s. Anlage 2a „Anschreiben wg. Stellungnahme Höchstbeträge UK“ sowie Anlage 2b „Stellungnahme Höchstbeträge UK“ \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 5 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\nlungen an diesem Bilanzstichtag aufzulösen sind und der Übertragungswert dann vollständig auf zehn Jahre zu \r\nverteilen ist. \r\n4. Steuerliche Behandlung von Pensionskassen-Sanierungsbeiträgen \r\nDie OFD NRW hat mit Datum vom 02.12.2016 eine Kurzinformation LSt Nr. 04/2016 (Der Betrieb 2016, S. 2933) \r\nherausgegeben. Dort heißt es: \r\nAuf Grund der Situation an den weltweiten Finanzmärkten kommt es in letzter Zeit häufiger zu höheren \r\nZahlungen des Arbeitgebers an eine externe Versorgungseinrichtung der betrieblichen Altersversorgung \r\n(z. B. an Pensionskassen), um die Finanzierung der Versorgungsanwartschaften und -verpflichtungen \r\ngegenüber den Arbeitnehmern sicherzustellen.  \r\nZur steuerlichen Behandlung dieser Zahlungen gilt Folgendes: Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 Ab-\r\nsatz Satz 1 Nummer 3 Satz 1 EStG laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus \r\neinem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direkt-\r\nversicherung für eine betriebliche Altersversorgung. Diese Beträge sind allerdings im begrenzten Um-\r\nfang nach §§ 3 Nummer 56 oder 63 EStG steuerfrei. \r\nEbenfalls zum Arbeitslohn gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden \r\nBeiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet. Zum Arbeitslohn gehören \r\naber nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2, zweiter Halbsatz, Buchstabe b EStG nicht Zahlungen \r\ndes Arbeitgebers, die neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen erbracht werden und \r\n• der Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvor-\r\nhersehbaren Verlusten oder \r\n• der Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer \r\nunvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse \r\ndienen. \r\nDabei dürfen die Sonderzahlungen jedoch nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder \r\ndurch eine Absenkung des laufenden Beitrags ausgelöst werden. \r\nNach der Gesetzesbegründung und der auf Bundesebene abgestimmten Verwaltungsauffassung sind \r\ndie vorstehenden Voraussetzungen beim Vorliegen folgender Sachverhalte dem Grunde nach erfüllt: \r\n• Einbruch am Kapitalmarkt, \r\n• Anstieg der Invaliditätsfälle, \r\n• Gestiegene Lebenserwartung und \r\n• Niedrigzinsumfeld. \r\nHingegen kommt eine Nichtbesteuerung einer Sonderzahlung des Arbeitgebers an eine externe Versor-\r\ngungseinrichtung der betrieblichen Altersversorgung z.B. nicht in Betracht \r\n• wegen Verlusten aus Einzelgeschäften oder \r\n• bei Fehlbeträgen, die durch früher gesetzte Risiken verursacht worden sind (z. B. Kal-\r\nkulationsfehler, Insolvenzrisiken). \r\nIn welcher konkreten Höhe bezogen auf die jeweilige Versorgungseinrichtung nicht als Arbeitslohn zu \r\nerfassende Sonderzahlungen des Arbeitgebers nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2, zweiter \r\nHalbsatz, Buchstabe b EStG vorliegen, ist im jeweiligen Einzelfall unter Beachtung der versicherungs-\r\naufsichtsrechtlichen Vorgaben durch einen Aktuar festzustellen. \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 6 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Nichterfassung von Sonderzahlungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2, zweiter Halbsatz, \r\nBuchstabe b EStG setzt zudem voraus, dass die Sonderzahlung wirtschaftlich vom Arbeitgeber getragen \r\nwird. Nicht begünstigt sind daher z. B. Zahlungen, die durch eine Entgeltumwandlung oder als Eigenan-\r\nteil des Arbeitnehmers erbracht werden. \r\nFür die Anwendung des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2, zweiter Halbsatz, Buchstabe b EStG ist \r\nes unerheblich, ob es sich bei der Sonderzahlung des Arbeitgebers um eine einmalige Kapitalauszahlung \r\noder um eine regelmäßige Zahlung des Arbeitgebers (z. B. einen satzungsmäßig vorgesehenen Sonder-\r\nzuschlag) neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen handelt. \r\nAuf Basis von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2, zweiter Halbsatz, Buchstabe b EStG sowie u. a. dieser Kurz-\r\ninformation hat es in den letzten Jahren mehrere positive Anrufungsauskünfte gegeben, die bestätigt haben, \r\ndass entsprechend beabsichtigten Sonderzahlungen an Pensionskassen nicht steuerpflichtigen Arbeitslohn \r\n(nicht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) sind und von der Besteuerung ausgenommen sind. \r\nAllerdings: Dem Vernehmen nach kommt es in der letzten Zeit in diesem Kontext zu negativen Anrufungsaus-\r\nkünften.  \r\nAls Argument wird u. a. angeführt, dass aufgrund der weltweiten Finanzkrise von einer Niedrigzinspolitik spätes-\r\ntens seit Januar 2009 ausgegangen werden konnte. Nach verwaltungsinterner Abstimmung der Frage der \r\n,,unvorhersehbaren Änderung der Verhältnisse\" wäre aber bezogen auf die Niedrigzinsphase ein Zeitraum von \r\nbis zu sieben Jahren anzunehmen. Zumindest für Jahre ab 2023 komme eine nicht steuerbare Sonderzahlung \r\naufgrund der Niedrigzinsphase mangels ,,Unvorhersehbarkeit“ nicht mehr in Betracht.  \r\nU. E. wird insofern allerdings nicht berücksichtigt bzw. anerkannt, dass das langanhaltende extrem tiefe Zinsni-\r\nveau bis 2O21 auch dazu geführt hat, dass Zinstitel in dieser Zeit nur zu sehr niedrigen Renditen erworben wer-\r\nden konnten. Nach dem allgemeinen Zinsanstieg seit Ende 2021 haben diese Zinstitel signifikant an Wert verlo-\r\nren und können vielfach nur unter lnkaufnahme von hohen Verlustrealisierungen vor Fälligkeit veräußert wer-\r\nden. Auch hieraus kann sich u. E. wieder eine Situation ergeben, die die Wiederherstellung einer angemessenen \r\nKapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten erforderlich machen kann. \r\nFrage: \r\nGibt es mit Blick auf die geänderte Zinssituation ggf. eine neue abgestimmte Verwaltungsauffassung zur Anwen-\r\ndung von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2, zweiter Halbsatz, Buchstabe b EStG und wird es dazu ggf. ein \r\nBMF-Schreiben geben? \r\n5. Fragenkomplex zu Zusagen an beh. GGF \r\n5.1. Abfindung einer Zusage – vGA und gleichzeitig Verzicht?  \r\nViele Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) haben eine Pensionszusage in ihrer GmbH. Hier kann sich im Zeitab-\r\nlauf die Situation dahingehend ändern, dass eine (vorzeitige) Kapitalisierung der Zusage betrieblich sinnvoll bzw. \r\nnotwendig erscheint und deswegen durchgeführt werden soll. Dem Charakter nach und wirtschaftlich betrach-\r\ntet handelt sich bei der Abfindung um eine vorzeitige Erfüllung der Pensionszusage. Seitens der Finanzverwal-\r\ntung wird eine vorzeitige Abfindung der Zusage häufig als im Gesellschaftsverhältnis veranlasst angesehen und \r\ndeshalb als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt.  \r\nTeilweise wird in der vorzeitigen Abfindung der Zusage seitens der Finanzverwaltung jedoch gleichzeitig ein \r\nnicht betrieblich veranlasster Verzicht auf die Pensionsanwartschaft gesehen. Die Folge ist neben der vGA mit \r\nBesteuerung der Abfindungszahlung als Einkünfte aus Kapitalvermögen auf Seiten des GGF eine verdeckte Einla-\r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 7 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\nge und lohnsteuerlicher Zufluss beim GGF in Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Verzichts. Die Finanzver-\r\nwaltung führt als Rechtfertigung für diese Handhabung regelmäßig die BFH-Entscheidung vom 14.03.2006 (I R \r\n38/05) an; dieses Urteil ist nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Jüngere Rechtsprechung des BFH zu ähnli-\r\nchen Sachverhalten (Urteil vom 11.09.2013 – I R 28/13; Urteil vom 28.10.2013 – I R 89/12, beide im BStBl II ver-\r\nöffentlicht) behandelt die Frage, ob die Abfindung als vGA zu qualifizieren ist, nicht jedoch die Frage, ob die Ab-\r\nfindung gleichzeitig zu einer verdeckten Einlage und lohnsteuerlichem Zufluss aufgrund eines Verzichts führt. \r\nDer BFH fordert in der o.g. Rechtsprechung eine „geschäftsvorfallbezogene Betrachtungsweise\" (vgl. Leitzsatz 2 \r\nim Urteil vom 28.10.2013: „Die Kapitalabfindung führt bei der GmbH auch dann zu einer Vermögensminderung \r\nals Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn zeitgleich die für die Pensionszusage gebildete \r\nPensionsrückstellung aufgelöst wird. Es gilt insofern eine geschäftsvorfallbezogene, nicht aber eine handelsbi-\r\nlanzielle Betrachtungsweise“.) \r\nDenn die für das Vorliegen einer vGA nötige Vermögensminderung würde insoweit nicht vorliegen, wie man der \r\nvermögensmindernden Auszahlung der Abfindungsleistung die durch die Abfindung bedingte Auflösung der \r\nPensionsrückstellung gegenüberstellt und beide Effekte saldiert betrachtet. Dem tritt der BFH mit der Forderung \r\nseiner „geschäftsvorfallbezogenen, nicht einer handelsbilanziellen Betrachtungsweise“ entgegen. D.h. dass die \r\nAuskehrung des Abfindungsbetrags für sich genommen eine Vermögensminderung darstellt und deshalb das \r\nTatbestandsmerkmal „Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung“ für eine vGA erfüllt. Der \r\nbilanzielle vermögenserhöhende Effekt aus der Auflösung der Pensionsrückstellung infolge der vorzeitigen Erfül-\r\nlung der Zusage ist nicht in die Betrachtung mit einzubeziehen, sondern ein separater Geschäftsvorfall.  \r\nFrage: \r\nWie ist hier die Sicht des BMF? \r\n- Geht die vorzeitige Abfindung einer Pensionszusage mit einer verdeckten Einlage und lohnsteuerlichem \r\nZufluss beim GGF aufgrund des Verzichts auf die Pensionszusage einher?  \r\n- Ist unter der geforderten geschäftsvorfallbezogenen Betrachtungsweise eine getrennte Behandlung der \r\nbilanziellen Effekte (Auflösung der Pensionsrückstellung) mit der Zahlung der Abfindung zu verstehen oder eine \r\ngetrennte Behandlung der Geschäftsvorfälle „Abfindung“ und „Verzicht“? \r\n5.2. BFH-Urteil vom 15.3.2023 (I R 41/19) – gleichzeitiger Bezug von Altersversorgung und Aktivbezügen \r\nDas BMF hat sich mit Schreiben vom 18.09.2017 (IV C 6 - S 2176/07/10006) der Sicht des BFH angeschlossen, \r\ndass es dem Charakter von bAV nicht widerspricht, wenn das Arbeits-/Dienstverhältnis bei Bezug der Altersver-\r\nsorgung noch nicht beendet ist. Bei GGF führt der gleichzeitige Bezug von Altersversorgung und Aktivbezügen \r\njedoch zu einer vGA, soweit die Aktivbezüge nicht auf die Altersversorgung angerechnet werden.  \r\nDiese Sicht hat der BFH nun mit Urteil vom 15.03.2023 (I R 41/19) dahingehend geändert, dass bei einer Fortset-\r\nzung der aktiven Tätigkeit nach Eintritt in den Altersruhestand der gleichzeitige Bezug von Aktivbezügen und \r\nbAV-Leistung nur insofern zu einer vGA führt, wenn und soweit die Summe aus Gehalt nach Rentenbeginn und \r\nbAV-Leistung das Gehalt vor Rentenbeginn überschreitet. Das Urteil ist bislang nicht im BStBl. veröffentlicht \r\nworden und das BMF-Schreiben vom 18.09.2017 nach wie vor in Kraft. \r\nFrage: \r\nWie ist die Sicht des BFH zu dieser Änderung in der BFH-Rechtsprechung? Wird die „neue“ Sicht geteilt oder hält \r\ndas BMF an der bisherigen Handhabung fest? \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 8 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\n6. Keine Quellenbesteuerung von Renten \r\nZu begrüßen ist, dass die vom BMF eingesetzte Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ u. a. auch \r\nVorschläge zum Abbau von Steuererklärungsbürokratie erarbeitet. Dem Vernehmen nach wird dabei auch erör-\r\ntert, wie man Rentner von Einkommensteuererklärungspflichten entlasten könnte.  \r\nBei diesen Überlegungen halten wir es für wichtig, die Besteuerung von Renten möglichst einfach und unbüro-\r\nkratisch auszugestalten. Dabei sollten allerdings die Interessen und Bedürfnisse aller Beteiligten berücksichtigt \r\nwerden. Beteiligte sind neben den Rentnern und dem Fiskus insbesondere auch die Versorgungsträger als aus-\r\nzahlende Stellen. Verfehlt wäre es u. E., wenn es künftig durch eine vordergründige Entlastung der Rentner zu \r\neiner zusätzlichen Belastung der Versorgungsträger, beispielsweise durch die Einführung eines Quellensteuer-\r\nverfahrens, kommen würde. Eine Vereinfachung für Rentner würde hier ohnehin nur dann erreicht, wenn die \r\nQuellensteuer – wie bei der Kapitalertragsteuer – abgeltend wäre. Davon würden dann aber insbesondere \r\nRentner mit hohen Renten und Einkommen profitieren, wohingegen einkommensschwächere Rentner weiterhin \r\nzur Veranlagung gezwungen wären, um ihren individuellen niedrigeren Steuersatz geltend zu machen. \r\nAuch eine Quellenbesteuerung in Anlehnung an das Lohnsteuerverfahren wäre u. E. nicht praktikabel. Eine Er-\r\nmittlung des individuellen Steuersatzes durch die Versorgungsträger selbst scheitert schon daran, dass diese \r\nkeine Kenntnis über sämtliche Einkünfte sowie den Familienstand der Rentenempfänger haben. Diese Informa-\r\ntionen hat lediglich die Finanzverwaltung, u. a. aufgrund der Rentenbezugsmitteilungen. Es sollte auch beachtet \r\nwerden, dass – ausgehend von der Altersstruktur der Erwerbstätigen mit zusätzlicher Altersvorsorge – zu erwar-\r\nten ist, dass ein wachsender Teil der zukünftigen Rentner Alterssicherungsleistungen aus mehreren Quellen \r\nbeziehen wird. Ein steigender Anteil von Rentnern geht zudem einer Erwerbstätigkeit nach, so dass diese in der \r\nRegel eine Steuererklärung abgeben, müssten. \r\nWenig sinnvoll wäre es, wenn zur Lösung dieses Problems die Finanzämter die Berechnung des Quellensteuer-\r\nsatzes vornehmen und dann den Versorgungsträgern einen quotalen Steuersatz für einen Quellensteuereinbe-\r\nhalt mitteilen. Statt das Steuererhebungsverfahren in Teilschritte zu zerlegen, sollte beachtet werden, dass die \r\nFestsetzung und Erhebung von Steuern originäre Kernaufgabe der Finanzverwaltung sind. \r\nDurch eine Verlagerung der Steuererhebung auf die Versorgungsträger würde diesen als abführenden Stellen \r\nnicht nur erhebliche Befolgungskosten, sondern zudem auch erhebliche Haftungsrisiken auferlegt. U.E. ist es \r\nnicht verhältnismäßig, zur vermeintlichen Entlastung der Rentner die Versorgungsträger faktisch mit der neuen \r\nAufgabe der Steuererhebung zu belasten und hoheitliche Aufgaben zulasten privater Dritter oder anderer Kör-\r\nperschaften zu verschieben. Der Bürokratieabbau bei den Rentnern sollte wirkungsvoll sein und nicht durch \r\neinen Bürokratieaufwuchs bei den Versorgungsträgern und im Übrigen auch nicht bei den Finanzämtern erkauft \r\nwerden. \r\nBei einer Kosten-Nutzen-Analyse ist auch zu berücksichtigen, dass die Gruppe derjenigen Rentner, die tatsäch-\r\nlich von den Maßnahmen profitieren würde, relativ gering ist. So haben für das Jahr 2019 zwar 46 % aller Steu-\r\nerpflichtigen mit Renteneinkommen eine Einkommensteuererklärung abgegeben (neuere Zahlen sind öffentlich \r\nbisher leider nicht verfügbar), allerdings finden sich in dieser Gruppe überwiegend solche Rentner, die neben \r\nden Renteneinkünften auch andere steuerpflichtige Einkünfte erzielen, beispielsweise aus Vermietung und Ver-\r\npachtung. Nur bei einer kleinen Minderheit von ca. 6 % aller Steuerpflichtigen mit Renteneinkommen beruht die \r\nSteuerschuld ausschließlich auf den Renteneinkünften. Mit Blick auf den bereits angesprochenen Verhältnismä-\r\nßigkeitsgrundsatz erscheint es daher umso problematischer, für diese kleine Zielgruppe eine steuerliche Beson-\r\nderheit zu etablieren, da dem Grunde nach allenfalls für diesen Personenkreis ein alternatives Steuererhebungs-\r\nverfahren in Betracht kommt. \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 9 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\nFrage: \r\nDem Vernehmen nach hat sich das BMF auch schon intern mit der Thematik Quellenbesteuerung von Renten \r\nbefasst. Werden die Bedenken geteilt?  \r\n7. Offene Fragen zum Mindeststeuergesetz \r\nFragen im Kontext der bAV \r\n- Einordnung CTA in § 7 Abs. 26, 27 MindStG; Folgen? \r\n- Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 27 Mind StG: Wieso muss die UK stbefr. sein? \r\n- Behandlung CTA in § 25 Satz 2 MindStG \r\n\r\n \r\n\r\n8. Verbesserung der Rahmenbedingungen der bAV \r\n8.1. § 100 EStG - Geringverdienerförderung \r\nDurch das BRSG wurde die Geringverdienerförderung nach § 100 EStG eingeführt.  \r\nDerzeit sieht diese Norm für externe Durchführungswege eine Förderquote von 30% vor. D.h., dass bei einem \r\nmonatlichen Einkommen von nunmehr bis 2.575 EUR (absoluter Betrag) ein Beitrag des Arbeitgebers zwischen \r\nmin. 240 EUR und max. 960 EUR zu 30 % im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens wieder erstattet werden \r\nkann.  \r\nProblematisch ist, dass angesichts von Inflation und Einkommenssteigerungen die Förderung zu starr erscheint. \r\nFrage: \r\nMaßnahmen zur Dynamisierung und Verbesserung der Förderung können sein: \r\n• Erhöhung der Förderquote gemäß § 100 Abs. 2 EStG von 30 auf 50% \r\n• Dynamisierung der monatlichen Einkommensgrenze gemäß § 100 Abs. 3 Nr. 3 lit.c EStG \r\ndurch Koppelung an eine dynamische Sozialversicherungsgröße (z.B. durch Anknüpfung an \r\ndie BBG der allgemeinen Rentenversicherung oder das Durchschnittsentgelt nach SGB VI) – \r\nggf. mit einem Aussetzen der Koppelung im Fall eines nur kurzfristigen Absinkens der aus-\r\ngewählten Bezugsgröße \r\n• Gestaltung des Mindestbeitrags gemäß § 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG i.H.v. 240 EUR zeitratierlich \r\nin Bezug auf die Dauer des Dienstverhältnisses im Jahr (BMF?) \r\nZwischenzeitlich wurden Signale empfangen, wonach insbesondere die Dynamisierung der Einkommensgrenze \r\numgesetzt werden soll. Sind daneben weitere Maßnahmen angedacht? \r\n8.2. Riester \r\nMit dem BRSG wurde die jährliche Riester-Grundzulage von 154 EUR auf 175 EUR angehoben. Die – für kinder-\r\ngeldberechtigte Kinder zahlbare – Kinderzulage liegt jährlich in Abhängigkeit vom Geburtsjahr des Kindes bei \r\n185 EUR bzw. 300 EUR (Geburten nach 01.01.2008). Beide Zulagen müssen jährlich bei der Zulagenstelle für \r\nAltersvermögen beantragt werden. Ggf. kann eine einmalige Zulage anfallen, wenn der den Vertrag abschlie-\r\nßende Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Der maximal mögliche Sonderausgabenabzug \r\nfür die Beiträge beträgt aktuell 2.100 EUR und muss jährlich in der Anlage AV zur Steuererklärung geltend ge-\r\nmacht werden. Das zuständige Finanzamt gleicht die Höhe des durch den Sonderausgabenabzug erhaltenen \r\nSteuervorteil mit den erhaltenen Zulagen ab und erstattet die Differenz als Steuererstattung. \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 10 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\nProblematisch ist:  \r\nDie Höhe der Förderung hängt von den eingezahlten Beiträgen ab. Werden weniger als 4 % des Bruttoeinkom-\r\nmens des Vorjahres abzüglich der Zulagen in den Riestervertrag einbezahlt, erhält der Steuerpflichtige nicht die \r\nvollen Zulagen. Mit dem aktuellen Höchstbetrag bzgl. des Sonderausgabenabzugs können viele Arbeitnehmer \r\nnicht die erwarteten 4 % des Vorjahresverdienstes steuerfrei einzahlen.  \r\nFrage: \r\nMaßnahmen zu Verbesserung der Förderung können sein: \r\n• Dynamische Anpassung der Grundzulage und des Sonderausgabenabzugshöchstbetrags an \r\ndie Einkommensentwicklung \r\n• Anhebung des Sonderausgabenabzugs auf 4 % der BBG (derzeit 3.624 EUR), damit die Ar-\r\nbeitnehmer den erwarteten Altersvorsorgebeitrag von 4 % des Jahresverdienstes steuerfrei \r\nleisten können \r\nSind hierzu Maßnahmen angedacht? Wenn ja, welche? \r\n8.3. Schriftformerfordernis \r\n§ 6a ebenso wie in § 4d EStG verlangen nach ihrem Wortlaut jeweils die Schriftform der Versorgungszusage. § \r\n6a EStG verlangt daneben weitergehend schriftliche Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in \r\nAussicht gestellten künftigen Leistungen. \r\nDas Schreiben des Dr. Bösinger vom 11.07.2018 an die BDA führt aus, dass in steuerlicher Hinsicht die Textform \r\nausreichend sei, wenn „ein Online-Portal derart ausgestaltet ist, dass auch hierdurch der Zweck des Schriftfor-\r\nmerfordernisses gemäß § 6a Absatz 1 Nummer 3 EStG erreicht wird (…)“. \r\nFrage / Vorschlag: \r\nAngesichts des aktuellen Schreibens des Dr. Buschmann vom 21. März 2024, welches nun im Rahmen des \r\nNachweisgesetzes die Textform statt der Schriftform für ausreichend erachtet, wird vorgeschlagen in gleicher-\r\nmaßen in § 4d Abs. 1 Nr. 1 lit.b S. 2 und 5 EStG und in § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG jeweils die Textform genügen zu \r\nlassen und dies durch entsprechende Änderung der Normen umzusetzen. \r\n9. Körperschaftsteuerliche Bewertung – hier: Vermögensbindung – bei einem Wechsel des Durchfüh-\r\nrungsweges von einer mittelbaren Zusage über eine Unterstützungskasse zu einer mittelbaren Zusage \r\nüber einen Pensionsfonds außerhalb eines Arbeitgeberwechsels. \r\nThese: Die Übertragung stellt keinen Verstoß gegen die Vermögensbindung i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c) \r\nKStG dar. \r\nFür steuerbefreite Unterstützungskassen stellt hat das Primat der Vermögensbindung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 \r\nBuchst. c) KStG eine existenzielle Bedeutung. Danach muss, vorbehaltlich des § 6 KStG, die ausschließliche und \r\nunmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung und der tatsächlichen \r\nGeschäftsführung für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert sein. \r\nIst die Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nicht dauernd gesichert, entfällt die Steuerbe-\r\nfreiung nicht nur mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum, in welchem die satzungsmäßige Vermögensbin-\r\ndung aufgehoben worden ist, sondern auch mit Wirkung für die zurückliegenden Veranlagungszeiträume, soweit \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 11 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\ndie Verjährung des Steueranspruchs noch nicht eingetreten ist (BFH v. 14.11.2012 - I R 78/11, BStBl 2014 II S. 44, \r\nRn. 10). \r\nEine Ausnahme von der Vermögensbindung besteht nur, soweit das tatsächliche das zulässige Kassenvermögen \r\num mehr als 25 % überschreitet (§§ 6 Abs. 6 i. V. mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e) KStG). Aufgrund der für körper-\r\nschaftsteuerliche Zwecke unsegmentierten Betrachtungsweise ist auch bei Ausscheiden eines Trägerunterneh-\r\nmens eine Auskehrung des auf dieses Trägerunternehmen entfallenden Kassenvermögens somit nur bei Auflö-\r\nsung der Unterstützungskasse möglich. \r\nR 5.4 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 KStR 2015 eröffnet nur für den Fall des Arbeitgeberwechsels unter den Voraussetzungen \r\ndes § 4 Abs. 2, 4 und 5 BetrAVG die Übertragung der Verpflichtung (und insoweit des Kassenvermögens) mit \r\nZustimmung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf einen Pensionsfonds. \r\nDas BMF-Schreiben vom 18.02.2020 (BStBl. I 2020, S 221) eröffnet, sofern das Trägerunternehmen die Zusage \r\nkünftig über eine andere Unterstützungskasse durchführen möchte, die Übertragung nur auf eine andere, eben-\r\nso körperschaftsteuerbefreite Unterstützungskasse (für die dann wiederum die identischen strengen gesetzli-\r\nchen Vorgaben des § 5 Abs.1 Nr. 3 Buchst. c) i. V. mit § 6 Abs. 6 KStG gelten). \r\nFrage / Vorschlag: \r\nIn der Praxis wird der Wechsel des Durchführungsweges von der steuerbefreiten Unterstützungskasse zu einem \r\n(Gruppen-) Pensionsfonds – außerhalb eines Arbeitgeberwechsels – vermehrt angefragt. Daher bitten wir um \r\nBestätigung, dass die in diesem Rahmen erfolgende Übertragung der Versorgungsverpflichtung und des ent-\r\nsprechenden Kassenvermögens keinen Verstoß gegen § 5 Abs.1 Nr. 3 Buchst. c) i. V. mit § 6 Abs. 6 KStG auslöst. \r\n10. Erlass der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. 07.11.2023 zu Treuhandmodellen \r\nDie Senatsverwaltung für Finanzen Berlin hat sich in einem Erlass mit Treuhandmodellen beschäftigt: Senats-\r\nverwaltung für Finanzen Berlin v. 07.11.2023 - III B - S 2134 - 2/2005 -1. Der Erlass widerspricht u. E. den handelsrechtlichen Regelungen und damit auch die steuerrechtlichen Ableitungen. Wie steht das BMF dazu? \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005751","regulatoryProjectTitle":"Gewährleistung der vollen Zulagen bei Riesterverträgen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/dc/e8/312410/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250107.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Satzungs-\r\ngemäß setzt sich die aba neutral und unabhängig vom jeweiligen Durchführungsweg für den Bestand und \r\nAusbau der betrieblichen Altersversorgung ein. \r\nDie aba vereinigt in ihrer Mitgliedschaft Unternehmen aller Größenordnungen, Altersversorgungseinrich-\r\ntungen, Verbände (u. a. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) und Dienstleister wie Beratungsun-\r\nternehmen, Rechtsanwälte, Versicherungsmathematiker, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Versicherun-\r\ngen, Banken und Investmenthäuser. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 2 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\nÜbersicht \r\n1. Überzahlungen nach Dienstaustritt in der Unterstützungskasse – Billigkeitsregelung ......................... - 3 - \r\n2. Leistungshöchstgrenzen nach den §§ 2, 3 KStDV .................................................................................. - 4 - \r\n3. Keine Rückstellungsbildung bei Übertragungsvorbehalt? ..................................................................... - 4 - \r\n4. Steuerliche Behandlung von Pensionskassen-Sanierungsbeiträgen ...................................................... - 5 - \r\n5. Fragenkomplex zu Zusagen an beh. GGF ............................................................................................... - 6 - \r\n5.1. Abfindung einer Zusage – vGA und gleichzeitig Verzicht? - 6 - \r\n5.2. BFH-Urteil vom 15.3.2023 (I R 41/19) – gleichzeitiger Bezug von Altersversorgung und \r\nAktivbezügen - 7 - \r\n6. Keine Quellenbesteuerung von Renten ................................................................................................. - 8 - \r\n7. Offene Fragen zum Mindeststeuergesetz .............................................................................................. - 9 - \r\n8. Verbesserung der Rahmenbedingungen der bAV .................................................................................. - 9 - \r\n8.1. § 100 EStG - Geringverdienerförderung - 9 - \r\n8.2. Riester - 9 - \r\n8.3. Schriftformerfordernis - 10 - \r\n9. Körperschaftsteuerliche Bewertung – hier: Vermögensbindung – bei einem Wechsel des \r\nDurchführungsweges von einer mittelbaren Zusage über eine Unterstützungskasse zu einer \r\nmittelbaren Zusage über einen Pensionsfonds außerhalb eines Arbeitgeberwechsels. ..................... - 10 - \r\n10. Erlass der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. 07.11.2023 zu Treuhandmodellen ...................... - 11 - \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZusammenfassung \r\nDer Fachausschuss Steuerrecht der aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. hat den \r\nnachfolgenden Katalog von aktuellen Fragen aus der Praxis zusammengestellt, um ihn mit Vertretern des \r\nBundesfinanzministerium zu diskutieren. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 3 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\n1. Überzahlungen nach Dienstaustritt in der Unterstützungskasse – Billigkeitsregelung1 \r\nAusgangslage \r\nGerade bei beitragsorientierten Leistungszusagen knüpft die Versorgungszusage die Zahlung von Zuwendungen \r\nan die Unterstützungskasse (in Höhe des Beitrags für die Rückdeckungsversicherung) regelmäßig an das Beste-\r\nhen des Arbeitsverhältnisses an. \r\nIn der Praxis der betrieblichen Altersversorgung kommt es im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Mitar-\r\nbeitern aus dem Trägerunternehmen immer wieder zu verspäteten Meldungen des Ausscheidens an die (Grup-\r\npen-)Unterstützungskasse, so dass die im Wege des Lastschriftverfahrens erhobenen Zuwendungen über den \r\nAusscheidezeitpunkt hinaus eingezogen werden. Auch wenn das Trägerunternehmen nicht am Lastschriftverfah-\r\nren teilnimmt, kommt es teilweise zu Zahlungen an die Unterstützungskasse, die über den Dienstaustritt des \r\nArbeitnehmers hinaus erfolgen.  \r\nDie Gründe für die versehentlichen Überzahlungen sind administrativer Natur. So kann es sein, dass die Gehalts-\r\nzahlungen und die Zuwendungen an die Unterstützungskasse in unterschiedliche Zuständigkeitsbereiche fallen. \r\nBis die für die betriebliche Altersversorgung zuständige Stelle im Unternehmen Kenntnis vom Ausscheiden des \r\nMitarbeiters erhält und dies der Unterstützungskasse meldet bzw. die Überweisung einstellt, sind bereits über \r\nden Ausscheidetermin hinaus Zahlungen bei der Unterstützungskasse eingegangen.  \r\nErst mit dem Eingang der Ausscheidemeldung erhält die Unterstützungskasse Kenntnis davon, dass für den Ar-\r\nbeitgeber keine Verpflichtung zur Beitragszahlung mehr bestand, und kann ein ggfs. vereinbartes Lastschriftver-\r\nfahren stoppen.  \r\nImplikationen  \r\nEine steuerbefreite Unterstützungskasse kann aufgrund der Zweckbindung ihres Vermögens gemäß § 5 Abs. 1 \r\nNr. 3 lit. c KStG als Grundvoraussetzung ihrer Befreiung von der Körperschaftsteuer vom Trägerunternehmen \r\nerhaltene Zuwendungen grundsätzlich nicht an dieses zurückzahlen.   \r\nInsofern steht die Frage im Raum, wie es sich im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Mitarbeiters mit \r\nversehentlich überzahlten Zuwendungen verhält.  \r\nWürde eine Rückzahlung dieser Beiträge ausscheiden, bliebe für die Kasse lediglich die Verrechnung mit Folge-\r\nbeiträgen des Arbeitgebers für andere Versorgungsanwärter oder ein dauerhaftes Belassen der Beiträge in der \r\nKasse. Eine solche Verrechnung ist administrativ sehr aufwändig und kostenintensiv und auch nur dann über-\r\nhaupt möglich, wenn beim Arbeitgeber noch mindestens ein beitragspflichtiger Vertrag vorhanden ist. Beim \r\nArbeitgeber stoßen sowohl die Verrechnung als auch der komplette Einbehalt auf Unverständnis und schaden \r\ndem Ruf der betrieblichen Altersversorgung über die Unterstützungskasse.  \r\nFrage / Lösungsvorschlag \r\nDa für den Fall solcher Überzahlungen, bei denen es sich um reine Büroversehen handelt, keine bewusste steu-\r\nerliche Gestaltung des Arbeitgebers vorliegt und die Kasse die Zahlungen bei vollständiger Kenntnis des Sach-\r\nverhalts gar nicht erst angenommen hätte, bitten wir um Bestätigung, dass es im Sinne einer Billigkeitsregelung \r\nnicht zu beanstanden ist, wenn die Kasse die nach dem Ausscheiden geleisteten Zuwendungen nach Eingang der \r\nverspäteten Ausscheidemeldung an das Trägerunternehmen zurückerstattet.   \r\n\r\n \r\n\r\n1 s. Anlage 1 „BMF-aba-Schreiben_Rückzahlung überzahlter Zuwendungen durch die UK ohne Verstoß gegen die Zweck-\r\nbindung_05.12.2023“ \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 4 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\nUm theoretisch denkbaren steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten durch das Trägerunternehmen vorzubeugen, \r\nkönnte eine solche Regelung auf Ausscheidemeldungen begrenzt werden, die innerhalb von zwölf Monaten \r\nnach der Beendigung des Dienstverhältnisses eingegangen sind.  \r\nDies wäre ein praxisgerechter und pragmatischer Weg, um die Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung \r\nüber die rückgedeckte Unterstützungskasse vor einem ganz erheblichen Verwaltungsaufwand zu bewahren und \r\nderen Attraktivität für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erhalten.  \r\nWir würden uns sehr freuen, wenn Sie unseren Lösungsvorschlag unterstützen würden.  \r\n2. Leistungshöchstgrenzen nach den §§ 2, 3 KStDV2 \r\nUnterstützungskassen sind unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG und der §§ 1 bis 3 KStDV von \r\nder Körperschaftsteuer befreit. Erforderlich ist u. a., dass die Leistungen der Unterstützungskassen an deren \r\nLeistungsempfänger die Grenzwerte gem. § 2, § 3 Nr. 3 KStDV nicht überschreiten. \r\nDie letzte Anpassung der Höchstgrenzen fand mit Wirkung zum 13.6.1993 statt, also vor nunmehr über 30 Jah-\r\nren. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) ist im Zeitraum von Juni 1993 (letztmalige An-passung der \r\nHöchstgrenzen) bis zum Februar 2024 um insgesamt 73,68%, die Durchschnittsentgelte der gesetzlichen Ren-\r\ntenversicherung im gleichen Zeitraum um 88,04%. Nicht nur die Dotierung der Zusagen in einem angemessenen \r\nVerhältnis zu den gestiegenen Gehältern machen Schwierigkeiten, auch führt die verpflichtende Anpassung von \r\nlaufenden Renten auf der Ebene der Unterstützungskassen zu steuerlich erzwungenen Leistungskürzungen, die \r\nin der Durchgriffshaftung durch direkte Leistungen der Trägerunter-nehmen aufgefangen werden müssen. \r\nFrage (oder Wunsch, den wir diskutieren wollen): \r\nWir empfehlen eine entsprechende Anhebung der Höchstbeträge sowie eine dynamische Koppelung z.B. an die \r\nBeitragsbemessungsgrenze West oder die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. \r\n3. Keine Rückstellungsbildung bei Übertragungsvorbehalt? \r\nDer BFH hat am 19.08.1998 (I R 92/95) entschieden, dass eine regelmäßige Übertragung einer laufenden Leis-\r\ntung auf eine Unterstützungskasse bilanzsteuerlich unschädlich ist. Die Finanzverwaltung hat mit einem Nicht-\r\nanwendungserlass reagiert (BMF-Schreiben vom 03.05.1999). Der BFH hat seine damalige Entscheidung aber in \r\nRn. 35 des Urteils vom 06.12.2022 (IV R 21/19) bestätigt. Somit besteht keine Grundlage mehr für den Nichtan-\r\nwendungserlass. \r\nEine missbräuchliche Nutzung solcher Gestaltungen ist in der Praxis ohnehin nicht zu beobachten. Zudem be-\r\nsteht eine hohe Unsicherheit bei Übertragungen auf einen Pensionsfonds. Anders als bei Unterstützungskassen \r\nbesteht hier gar nicht die Möglichkeit, den bilanzsteuerlichen Aufwand durch eine vorgeschaltete Direktzusage \r\nzu erhöhen. Zudem bestanden die Zusagen, die heute auf Pensionsfonds übertragen werden, oftmals bereits vor \r\nder gesetzlichen Einführung des Durchführungsweges Pensionsfonds. \r\nFrage: \r\nDaher sollte unabhängig von den lohnsteuerlichen Restriktionen klargestellt werden, dass eine mögliche, wahr-\r\nscheinliche oder sogar sichere spätere Übertragung auf einen Pensionsfonds nicht dazu führt, dass die steuerli-\r\nchen Pensionsrückstellungen nicht mehr anerkannt werden. Beispielsweise darf der Fall, dass sich eine Übertra-\r\ngung auf einen Pensionsfonds über den Bilanzstichtag verzögert, nicht dazu führen, dass die Pensionsrückstel-\r\n\r\n \r\n\r\n2 s. Anlage 2a „Anschreiben wg. Stellungnahme Höchstbeträge UK“ sowie Anlage 2b „Stellungnahme Höchstbeträge UK“ \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 5 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\nlungen an diesem Bilanzstichtag aufzulösen sind und der Übertragungswert dann vollständig auf zehn Jahre zu \r\nverteilen ist. \r\n4. Steuerliche Behandlung von Pensionskassen-Sanierungsbeiträgen \r\nDie OFD NRW hat mit Datum vom 02.12.2016 eine Kurzinformation LSt Nr. 04/2016 (Der Betrieb 2016, S. 2933) \r\nherausgegeben. Dort heißt es: \r\nAuf Grund der Situation an den weltweiten Finanzmärkten kommt es in letzter Zeit häufiger zu höheren \r\nZahlungen des Arbeitgebers an eine externe Versorgungseinrichtung der betrieblichen Altersversorgung \r\n(z. B. an Pensionskassen), um die Finanzierung der Versorgungsanwartschaften und -verpflichtungen \r\ngegenüber den Arbeitnehmern sicherzustellen.  \r\nZur steuerlichen Behandlung dieser Zahlungen gilt Folgendes: Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 Ab-\r\nsatz Satz 1 Nummer 3 Satz 1 EStG laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus \r\neinem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direkt-\r\nversicherung für eine betriebliche Altersversorgung. Diese Beträge sind allerdings im begrenzten Um-\r\nfang nach §§ 3 Nummer 56 oder 63 EStG steuerfrei. \r\nEbenfalls zum Arbeitslohn gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden \r\nBeiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet. Zum Arbeitslohn gehören \r\naber nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2, zweiter Halbsatz, Buchstabe b EStG nicht Zahlungen \r\ndes Arbeitgebers, die neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen erbracht werden und \r\n• der Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvor-\r\nhersehbaren Verlusten oder \r\n• der Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer \r\nunvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse \r\ndienen. \r\nDabei dürfen die Sonderzahlungen jedoch nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder \r\ndurch eine Absenkung des laufenden Beitrags ausgelöst werden. \r\nNach der Gesetzesbegründung und der auf Bundesebene abgestimmten Verwaltungsauffassung sind \r\ndie vorstehenden Voraussetzungen beim Vorliegen folgender Sachverhalte dem Grunde nach erfüllt: \r\n• Einbruch am Kapitalmarkt, \r\n• Anstieg der Invaliditätsfälle, \r\n• Gestiegene Lebenserwartung und \r\n• Niedrigzinsumfeld. \r\nHingegen kommt eine Nichtbesteuerung einer Sonderzahlung des Arbeitgebers an eine externe Versor-\r\ngungseinrichtung der betrieblichen Altersversorgung z.B. nicht in Betracht \r\n• wegen Verlusten aus Einzelgeschäften oder \r\n• bei Fehlbeträgen, die durch früher gesetzte Risiken verursacht worden sind (z. B. Kal-\r\nkulationsfehler, Insolvenzrisiken). \r\nIn welcher konkreten Höhe bezogen auf die jeweilige Versorgungseinrichtung nicht als Arbeitslohn zu \r\nerfassende Sonderzahlungen des Arbeitgebers nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2, zweiter \r\nHalbsatz, Buchstabe b EStG vorliegen, ist im jeweiligen Einzelfall unter Beachtung der versicherungs-\r\naufsichtsrechtlichen Vorgaben durch einen Aktuar festzustellen. \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 6 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Nichterfassung von Sonderzahlungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2, zweiter Halbsatz, \r\nBuchstabe b EStG setzt zudem voraus, dass die Sonderzahlung wirtschaftlich vom Arbeitgeber getragen \r\nwird. Nicht begünstigt sind daher z. B. Zahlungen, die durch eine Entgeltumwandlung oder als Eigenan-\r\nteil des Arbeitnehmers erbracht werden. \r\nFür die Anwendung des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2, zweiter Halbsatz, Buchstabe b EStG ist \r\nes unerheblich, ob es sich bei der Sonderzahlung des Arbeitgebers um eine einmalige Kapitalauszahlung \r\noder um eine regelmäßige Zahlung des Arbeitgebers (z. B. einen satzungsmäßig vorgesehenen Sonder-\r\nzuschlag) neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen handelt. \r\nAuf Basis von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2, zweiter Halbsatz, Buchstabe b EStG sowie u. a. dieser Kurz-\r\ninformation hat es in den letzten Jahren mehrere positive Anrufungsauskünfte gegeben, die bestätigt haben, \r\ndass entsprechend beabsichtigten Sonderzahlungen an Pensionskassen nicht steuerpflichtigen Arbeitslohn \r\n(nicht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) sind und von der Besteuerung ausgenommen sind. \r\nAllerdings: Dem Vernehmen nach kommt es in der letzten Zeit in diesem Kontext zu negativen Anrufungsaus-\r\nkünften.  \r\nAls Argument wird u. a. angeführt, dass aufgrund der weltweiten Finanzkrise von einer Niedrigzinspolitik spätes-\r\ntens seit Januar 2009 ausgegangen werden konnte. Nach verwaltungsinterner Abstimmung der Frage der \r\n,,unvorhersehbaren Änderung der Verhältnisse\" wäre aber bezogen auf die Niedrigzinsphase ein Zeitraum von \r\nbis zu sieben Jahren anzunehmen. Zumindest für Jahre ab 2023 komme eine nicht steuerbare Sonderzahlung \r\naufgrund der Niedrigzinsphase mangels ,,Unvorhersehbarkeit“ nicht mehr in Betracht.  \r\nU. E. wird insofern allerdings nicht berücksichtigt bzw. anerkannt, dass das langanhaltende extrem tiefe Zinsni-\r\nveau bis 2O21 auch dazu geführt hat, dass Zinstitel in dieser Zeit nur zu sehr niedrigen Renditen erworben wer-\r\nden konnten. Nach dem allgemeinen Zinsanstieg seit Ende 2021 haben diese Zinstitel signifikant an Wert verlo-\r\nren und können vielfach nur unter lnkaufnahme von hohen Verlustrealisierungen vor Fälligkeit veräußert wer-\r\nden. Auch hieraus kann sich u. E. wieder eine Situation ergeben, die die Wiederherstellung einer angemessenen \r\nKapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten erforderlich machen kann. \r\nFrage: \r\nGibt es mit Blick auf die geänderte Zinssituation ggf. eine neue abgestimmte Verwaltungsauffassung zur Anwen-\r\ndung von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2, zweiter Halbsatz, Buchstabe b EStG und wird es dazu ggf. ein \r\nBMF-Schreiben geben? \r\n5. Fragenkomplex zu Zusagen an beh. GGF \r\n5.1. Abfindung einer Zusage – vGA und gleichzeitig Verzicht?  \r\nViele Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) haben eine Pensionszusage in ihrer GmbH. Hier kann sich im Zeitab-\r\nlauf die Situation dahingehend ändern, dass eine (vorzeitige) Kapitalisierung der Zusage betrieblich sinnvoll bzw. \r\nnotwendig erscheint und deswegen durchgeführt werden soll. Dem Charakter nach und wirtschaftlich betrach-\r\ntet handelt sich bei der Abfindung um eine vorzeitige Erfüllung der Pensionszusage. Seitens der Finanzverwal-\r\ntung wird eine vorzeitige Abfindung der Zusage häufig als im Gesellschaftsverhältnis veranlasst angesehen und \r\ndeshalb als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt.  \r\nTeilweise wird in der vorzeitigen Abfindung der Zusage seitens der Finanzverwaltung jedoch gleichzeitig ein \r\nnicht betrieblich veranlasster Verzicht auf die Pensionsanwartschaft gesehen. Die Folge ist neben der vGA mit \r\nBesteuerung der Abfindungszahlung als Einkünfte aus Kapitalvermögen auf Seiten des GGF eine verdeckte Einla-\r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 7 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\nge und lohnsteuerlicher Zufluss beim GGF in Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Verzichts. Die Finanzver-\r\nwaltung führt als Rechtfertigung für diese Handhabung regelmäßig die BFH-Entscheidung vom 14.03.2006 (I R \r\n38/05) an; dieses Urteil ist nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Jüngere Rechtsprechung des BFH zu ähnli-\r\nchen Sachverhalten (Urteil vom 11.09.2013 – I R 28/13; Urteil vom 28.10.2013 – I R 89/12, beide im BStBl II ver-\r\nöffentlicht) behandelt die Frage, ob die Abfindung als vGA zu qualifizieren ist, nicht jedoch die Frage, ob die Ab-\r\nfindung gleichzeitig zu einer verdeckten Einlage und lohnsteuerlichem Zufluss aufgrund eines Verzichts führt. \r\nDer BFH fordert in der o.g. Rechtsprechung eine „geschäftsvorfallbezogene Betrachtungsweise\" (vgl. Leitzsatz 2 \r\nim Urteil vom 28.10.2013: „Die Kapitalabfindung führt bei der GmbH auch dann zu einer Vermögensminderung \r\nals Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn zeitgleich die für die Pensionszusage gebildete \r\nPensionsrückstellung aufgelöst wird. Es gilt insofern eine geschäftsvorfallbezogene, nicht aber eine handelsbi-\r\nlanzielle Betrachtungsweise“.) \r\nDenn die für das Vorliegen einer vGA nötige Vermögensminderung würde insoweit nicht vorliegen, wie man der \r\nvermögensmindernden Auszahlung der Abfindungsleistung die durch die Abfindung bedingte Auflösung der \r\nPensionsrückstellung gegenüberstellt und beide Effekte saldiert betrachtet. Dem tritt der BFH mit der Forderung \r\nseiner „geschäftsvorfallbezogenen, nicht einer handelsbilanziellen Betrachtungsweise“ entgegen. D.h. dass die \r\nAuskehrung des Abfindungsbetrags für sich genommen eine Vermögensminderung darstellt und deshalb das \r\nTatbestandsmerkmal „Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung“ für eine vGA erfüllt. Der \r\nbilanzielle vermögenserhöhende Effekt aus der Auflösung der Pensionsrückstellung infolge der vorzeitigen Erfül-\r\nlung der Zusage ist nicht in die Betrachtung mit einzubeziehen, sondern ein separater Geschäftsvorfall.  \r\nFrage: \r\nWie ist hier die Sicht des BMF? \r\n- Geht die vorzeitige Abfindung einer Pensionszusage mit einer verdeckten Einlage und lohnsteuerlichem \r\nZufluss beim GGF aufgrund des Verzichts auf die Pensionszusage einher?  \r\n- Ist unter der geforderten geschäftsvorfallbezogenen Betrachtungsweise eine getrennte Behandlung der \r\nbilanziellen Effekte (Auflösung der Pensionsrückstellung) mit der Zahlung der Abfindung zu verstehen oder eine \r\ngetrennte Behandlung der Geschäftsvorfälle „Abfindung“ und „Verzicht“? \r\n5.2. BFH-Urteil vom 15.3.2023 (I R 41/19) – gleichzeitiger Bezug von Altersversorgung und Aktivbezügen \r\nDas BMF hat sich mit Schreiben vom 18.09.2017 (IV C 6 - S 2176/07/10006) der Sicht des BFH angeschlossen, \r\ndass es dem Charakter von bAV nicht widerspricht, wenn das Arbeits-/Dienstverhältnis bei Bezug der Altersver-\r\nsorgung noch nicht beendet ist. Bei GGF führt der gleichzeitige Bezug von Altersversorgung und Aktivbezügen \r\njedoch zu einer vGA, soweit die Aktivbezüge nicht auf die Altersversorgung angerechnet werden.  \r\nDiese Sicht hat der BFH nun mit Urteil vom 15.03.2023 (I R 41/19) dahingehend geändert, dass bei einer Fortset-\r\nzung der aktiven Tätigkeit nach Eintritt in den Altersruhestand der gleichzeitige Bezug von Aktivbezügen und \r\nbAV-Leistung nur insofern zu einer vGA führt, wenn und soweit die Summe aus Gehalt nach Rentenbeginn und \r\nbAV-Leistung das Gehalt vor Rentenbeginn überschreitet. Das Urteil ist bislang nicht im BStBl. veröffentlicht \r\nworden und das BMF-Schreiben vom 18.09.2017 nach wie vor in Kraft. \r\nFrage: \r\nWie ist die Sicht des BFH zu dieser Änderung in der BFH-Rechtsprechung? Wird die „neue“ Sicht geteilt oder hält \r\ndas BMF an der bisherigen Handhabung fest? \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 8 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\n6. Keine Quellenbesteuerung von Renten \r\nZu begrüßen ist, dass die vom BMF eingesetzte Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ u. a. auch \r\nVorschläge zum Abbau von Steuererklärungsbürokratie erarbeitet. Dem Vernehmen nach wird dabei auch erör-\r\ntert, wie man Rentner von Einkommensteuererklärungspflichten entlasten könnte.  \r\nBei diesen Überlegungen halten wir es für wichtig, die Besteuerung von Renten möglichst einfach und unbüro-\r\nkratisch auszugestalten. Dabei sollten allerdings die Interessen und Bedürfnisse aller Beteiligten berücksichtigt \r\nwerden. Beteiligte sind neben den Rentnern und dem Fiskus insbesondere auch die Versorgungsträger als aus-\r\nzahlende Stellen. Verfehlt wäre es u. E., wenn es künftig durch eine vordergründige Entlastung der Rentner zu \r\neiner zusätzlichen Belastung der Versorgungsträger, beispielsweise durch die Einführung eines Quellensteuer-\r\nverfahrens, kommen würde. Eine Vereinfachung für Rentner würde hier ohnehin nur dann erreicht, wenn die \r\nQuellensteuer – wie bei der Kapitalertragsteuer – abgeltend wäre. Davon würden dann aber insbesondere \r\nRentner mit hohen Renten und Einkommen profitieren, wohingegen einkommensschwächere Rentner weiterhin \r\nzur Veranlagung gezwungen wären, um ihren individuellen niedrigeren Steuersatz geltend zu machen. \r\nAuch eine Quellenbesteuerung in Anlehnung an das Lohnsteuerverfahren wäre u. E. nicht praktikabel. Eine Er-\r\nmittlung des individuellen Steuersatzes durch die Versorgungsträger selbst scheitert schon daran, dass diese \r\nkeine Kenntnis über sämtliche Einkünfte sowie den Familienstand der Rentenempfänger haben. Diese Informa-\r\ntionen hat lediglich die Finanzverwaltung, u. a. aufgrund der Rentenbezugsmitteilungen. Es sollte auch beachtet \r\nwerden, dass – ausgehend von der Altersstruktur der Erwerbstätigen mit zusätzlicher Altersvorsorge – zu erwar-\r\nten ist, dass ein wachsender Teil der zukünftigen Rentner Alterssicherungsleistungen aus mehreren Quellen \r\nbeziehen wird. Ein steigender Anteil von Rentnern geht zudem einer Erwerbstätigkeit nach, so dass diese in der \r\nRegel eine Steuererklärung abgeben, müssten. \r\nWenig sinnvoll wäre es, wenn zur Lösung dieses Problems die Finanzämter die Berechnung des Quellensteuer-\r\nsatzes vornehmen und dann den Versorgungsträgern einen quotalen Steuersatz für einen Quellensteuereinbe-\r\nhalt mitteilen. Statt das Steuererhebungsverfahren in Teilschritte zu zerlegen, sollte beachtet werden, dass die \r\nFestsetzung und Erhebung von Steuern originäre Kernaufgabe der Finanzverwaltung sind. \r\nDurch eine Verlagerung der Steuererhebung auf die Versorgungsträger würde diesen als abführenden Stellen \r\nnicht nur erhebliche Befolgungskosten, sondern zudem auch erhebliche Haftungsrisiken auferlegt. U.E. ist es \r\nnicht verhältnismäßig, zur vermeintlichen Entlastung der Rentner die Versorgungsträger faktisch mit der neuen \r\nAufgabe der Steuererhebung zu belasten und hoheitliche Aufgaben zulasten privater Dritter oder anderer Kör-\r\nperschaften zu verschieben. Der Bürokratieabbau bei den Rentnern sollte wirkungsvoll sein und nicht durch \r\neinen Bürokratieaufwuchs bei den Versorgungsträgern und im Übrigen auch nicht bei den Finanzämtern erkauft \r\nwerden. \r\nBei einer Kosten-Nutzen-Analyse ist auch zu berücksichtigen, dass die Gruppe derjenigen Rentner, die tatsäch-\r\nlich von den Maßnahmen profitieren würde, relativ gering ist. So haben für das Jahr 2019 zwar 46 % aller Steu-\r\nerpflichtigen mit Renteneinkommen eine Einkommensteuererklärung abgegeben (neuere Zahlen sind öffentlich \r\nbisher leider nicht verfügbar), allerdings finden sich in dieser Gruppe überwiegend solche Rentner, die neben \r\nden Renteneinkünften auch andere steuerpflichtige Einkünfte erzielen, beispielsweise aus Vermietung und Ver-\r\npachtung. Nur bei einer kleinen Minderheit von ca. 6 % aller Steuerpflichtigen mit Renteneinkommen beruht die \r\nSteuerschuld ausschließlich auf den Renteneinkünften. Mit Blick auf den bereits angesprochenen Verhältnismä-\r\nßigkeitsgrundsatz erscheint es daher umso problematischer, für diese kleine Zielgruppe eine steuerliche Beson-\r\nderheit zu etablieren, da dem Grunde nach allenfalls für diesen Personenkreis ein alternatives Steuererhebungs-\r\nverfahren in Betracht kommt. \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 9 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\nFrage: \r\nDem Vernehmen nach hat sich das BMF auch schon intern mit der Thematik Quellenbesteuerung von Renten \r\nbefasst. Werden die Bedenken geteilt?  \r\n7. Offene Fragen zum Mindeststeuergesetz \r\nFragen im Kontext der bAV \r\n- Einordnung CTA in § 7 Abs. 26, 27 MindStG; Folgen? \r\n- Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 27 Mind StG: Wieso muss die UK stbefr. sein? \r\n- Behandlung CTA in § 25 Satz 2 MindStG \r\n\r\n \r\n\r\n8. Verbesserung der Rahmenbedingungen der bAV \r\n8.1. § 100 EStG - Geringverdienerförderung \r\nDurch das BRSG wurde die Geringverdienerförderung nach § 100 EStG eingeführt.  \r\nDerzeit sieht diese Norm für externe Durchführungswege eine Förderquote von 30% vor. D.h., dass bei einem \r\nmonatlichen Einkommen von nunmehr bis 2.575 EUR (absoluter Betrag) ein Beitrag des Arbeitgebers zwischen \r\nmin. 240 EUR und max. 960 EUR zu 30 % im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens wieder erstattet werden \r\nkann.  \r\nProblematisch ist, dass angesichts von Inflation und Einkommenssteigerungen die Förderung zu starr erscheint. \r\nFrage: \r\nMaßnahmen zur Dynamisierung und Verbesserung der Förderung können sein: \r\n• Erhöhung der Förderquote gemäß § 100 Abs. 2 EStG von 30 auf 50% \r\n• Dynamisierung der monatlichen Einkommensgrenze gemäß § 100 Abs. 3 Nr. 3 lit.c EStG \r\ndurch Koppelung an eine dynamische Sozialversicherungsgröße (z.B. durch Anknüpfung an \r\ndie BBG der allgemeinen Rentenversicherung oder das Durchschnittsentgelt nach SGB VI) – \r\nggf. mit einem Aussetzen der Koppelung im Fall eines nur kurzfristigen Absinkens der aus-\r\ngewählten Bezugsgröße \r\n• Gestaltung des Mindestbeitrags gemäß § 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG i.H.v. 240 EUR zeitratierlich \r\nin Bezug auf die Dauer des Dienstverhältnisses im Jahr (BMF?) \r\nZwischenzeitlich wurden Signale empfangen, wonach insbesondere die Dynamisierung der Einkommensgrenze \r\numgesetzt werden soll. Sind daneben weitere Maßnahmen angedacht? \r\n8.2. Riester \r\nMit dem BRSG wurde die jährliche Riester-Grundzulage von 154 EUR auf 175 EUR angehoben. Die – für kinder-\r\ngeldberechtigte Kinder zahlbare – Kinderzulage liegt jährlich in Abhängigkeit vom Geburtsjahr des Kindes bei \r\n185 EUR bzw. 300 EUR (Geburten nach 01.01.2008). Beide Zulagen müssen jährlich bei der Zulagenstelle für \r\nAltersvermögen beantragt werden. Ggf. kann eine einmalige Zulage anfallen, wenn der den Vertrag abschlie-\r\nßende Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Der maximal mögliche Sonderausgabenabzug \r\nfür die Beiträge beträgt aktuell 2.100 EUR und muss jährlich in der Anlage AV zur Steuererklärung geltend ge-\r\nmacht werden. Das zuständige Finanzamt gleicht die Höhe des durch den Sonderausgabenabzug erhaltenen \r\nSteuervorteil mit den erhaltenen Zulagen ab und erstattet die Differenz als Steuererstattung. \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 10 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\nProblematisch ist:  \r\nDie Höhe der Förderung hängt von den eingezahlten Beiträgen ab. Werden weniger als 4 % des Bruttoeinkom-\r\nmens des Vorjahres abzüglich der Zulagen in den Riestervertrag einbezahlt, erhält der Steuerpflichtige nicht die \r\nvollen Zulagen. Mit dem aktuellen Höchstbetrag bzgl. des Sonderausgabenabzugs können viele Arbeitnehmer \r\nnicht die erwarteten 4 % des Vorjahresverdienstes steuerfrei einzahlen.  \r\nFrage: \r\nMaßnahmen zu Verbesserung der Förderung können sein: \r\n• Dynamische Anpassung der Grundzulage und des Sonderausgabenabzugshöchstbetrags an \r\ndie Einkommensentwicklung \r\n• Anhebung des Sonderausgabenabzugs auf 4 % der BBG (derzeit 3.624 EUR), damit die Ar-\r\nbeitnehmer den erwarteten Altersvorsorgebeitrag von 4 % des Jahresverdienstes steuerfrei \r\nleisten können \r\nSind hierzu Maßnahmen angedacht? Wenn ja, welche? \r\n8.3. Schriftformerfordernis \r\n§ 6a ebenso wie in § 4d EStG verlangen nach ihrem Wortlaut jeweils die Schriftform der Versorgungszusage. § \r\n6a EStG verlangt daneben weitergehend schriftliche Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in \r\nAussicht gestellten künftigen Leistungen. \r\nDas Schreiben des Dr. Bösinger vom 11.07.2018 an die BDA führt aus, dass in steuerlicher Hinsicht die Textform \r\nausreichend sei, wenn „ein Online-Portal derart ausgestaltet ist, dass auch hierdurch der Zweck des Schriftfor-\r\nmerfordernisses gemäß § 6a Absatz 1 Nummer 3 EStG erreicht wird (…)“. \r\nFrage / Vorschlag: \r\nAngesichts des aktuellen Schreibens des Dr. Buschmann vom 21. März 2024, welches nun im Rahmen des \r\nNachweisgesetzes die Textform statt der Schriftform für ausreichend erachtet, wird vorgeschlagen in gleicher-\r\nmaßen in § 4d Abs. 1 Nr. 1 lit.b S. 2 und 5 EStG und in § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG jeweils die Textform genügen zu \r\nlassen und dies durch entsprechende Änderung der Normen umzusetzen. \r\n9. Körperschaftsteuerliche Bewertung – hier: Vermögensbindung – bei einem Wechsel des Durchfüh-\r\nrungsweges von einer mittelbaren Zusage über eine Unterstützungskasse zu einer mittelbaren Zusage \r\nüber einen Pensionsfonds außerhalb eines Arbeitgeberwechsels. \r\nThese: Die Übertragung stellt keinen Verstoß gegen die Vermögensbindung i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c) \r\nKStG dar. \r\nFür steuerbefreite Unterstützungskassen stellt hat das Primat der Vermögensbindung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 \r\nBuchst. c) KStG eine existenzielle Bedeutung. Danach muss, vorbehaltlich des § 6 KStG, die ausschließliche und \r\nunmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung und der tatsächlichen \r\nGeschäftsführung für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert sein. \r\nIst die Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nicht dauernd gesichert, entfällt die Steuerbe-\r\nfreiung nicht nur mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum, in welchem die satzungsmäßige Vermögensbin-\r\ndung aufgehoben worden ist, sondern auch mit Wirkung für die zurückliegenden Veranlagungszeiträume, soweit \r\n\r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für Seite 11 \r\nbetriebliche Altersversorgung e.V. \r\n\r\naba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\ndie Verjährung des Steueranspruchs noch nicht eingetreten ist (BFH v. 14.11.2012 - I R 78/11, BStBl 2014 II S. 44, \r\nRn. 10). \r\nEine Ausnahme von der Vermögensbindung besteht nur, soweit das tatsächliche das zulässige Kassenvermögen \r\num mehr als 25 % überschreitet (§§ 6 Abs. 6 i. V. mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e) KStG). Aufgrund der für körper-\r\nschaftsteuerliche Zwecke unsegmentierten Betrachtungsweise ist auch bei Ausscheiden eines Trägerunterneh-\r\nmens eine Auskehrung des auf dieses Trägerunternehmen entfallenden Kassenvermögens somit nur bei Auflö-\r\nsung der Unterstützungskasse möglich. \r\nR 5.4 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 KStR 2015 eröffnet nur für den Fall des Arbeitgeberwechsels unter den Voraussetzungen \r\ndes § 4 Abs. 2, 4 und 5 BetrAVG die Übertragung der Verpflichtung (und insoweit des Kassenvermögens) mit \r\nZustimmung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf einen Pensionsfonds. \r\nDas BMF-Schreiben vom 18.02.2020 (BStBl. I 2020, S 221) eröffnet, sofern das Trägerunternehmen die Zusage \r\nkünftig über eine andere Unterstützungskasse durchführen möchte, die Übertragung nur auf eine andere, eben-\r\nso körperschaftsteuerbefreite Unterstützungskasse (für die dann wiederum die identischen strengen gesetzli-\r\nchen Vorgaben des § 5 Abs.1 Nr. 3 Buchst. c) i. V. mit § 6 Abs. 6 KStG gelten). \r\nFrage / Vorschlag: \r\nIn der Praxis wird der Wechsel des Durchführungsweges von der steuerbefreiten Unterstützungskasse zu einem \r\n(Gruppen-) Pensionsfonds – außerhalb eines Arbeitgeberwechsels – vermehrt angefragt. Daher bitten wir um \r\nBestätigung, dass die in diesem Rahmen erfolgende Übertragung der Versorgungsverpflichtung und des ent-\r\nsprechenden Kassenvermögens keinen Verstoß gegen § 5 Abs.1 Nr. 3 Buchst. c) i. V. mit § 6 Abs. 6 KStG auslöst. \r\n10. Erlass der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. 07.11.2023 zu Treuhandmodellen \r\nDie Senatsverwaltung für Finanzen Berlin hat sich in einem Erlass mit Treuhandmodellen beschäftigt: Senats-\r\nverwaltung für Finanzen Berlin v. 07.11.2023 - III B - S 2134 - 2/2005 -1. Der Erlass widerspricht u. E. den han-\r\ndelsrechtlichen Regelungen und damit auch die steuerrechtlichen Ableitungen. Wie steht das BMF dazu? \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011977","regulatoryProjectTitle":"Einzelvorschläge für Maßnahmen zum systematischen Bürokratieabbau, um im BMF-Roundtable (16.9.2024) darüber diskutieren zu können.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/64/16/351735/Stellungnahme-Gutachten-SG2409100017.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"aba-Stellungnahme\r\nzum\r\n\r\nRoundtable zu Bürokratieabbau im Steuerrecht\r\n\r\nGZ: I C 4 – O 1008/23/10015:002\r\nDok 2024/0765095 vom 3. September 2024 \r\n\r\n(Stand: 09.09.2024)\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nDie aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. ist der deutsche Fachverband für alle Fragen der betrieblichen Altersversorgung in der Privat-wirtschaft und dem öffentlichen Dienst. Satzungsgemäß setzt sich die aba neutral und unabhängig vom jeweiligen Durchführungsweg für den Bestand und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung ein.\r\nDie aba vereinigt in ihrer Mitgliedschaft Unternehmen aller Größenordnungen, Altersversorgungseinrichtungen, Verbände (u. a. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) und Dienstleister wie Beratungsunternehmen, Rechtsanwälte, Versicherungsmathematiker, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Versicherungen, Banken und Investmenthäuser.\r\n\r\n\r\n\r\nHintergrund \r\n\r\nDie aba begrüßt es sehr, dass ein erneuter Versuch unternommen werden soll, im Steuerrecht Bürokratie abzubauen.\r\n\r\nTrotz des stetigen Bekenntnisses zum Bürokratieabbau und zur Vereinfachung des Steuerrechts ist es in den vergangenen Jahren nämlich stets zu neuen komplexen gesetzlichen Regelungen gekommen, deren Implementierung und Befolgung im Bereich der betrieblichen in Altersversorgung stets zusätzliche Kosten verursacht hat. Darauf weisen wir in unseren Stellungnahmen immer wieder hin. \r\n\r\nWir empfehlen daher eine umfassende Überprüfung aller bestehenden steuerlichen Vorschriften. Davon umfasst sollten nicht nur Verwaltungsanweisungen sein, sondern auch Gesetze. Ziel sollte ein Rückbau der Zahl und Komplexität der bestehenden Regelungen sein. Die Beschränkung allein auf die tatsächlich notwendigen gesetzlichen Regelungen würde die Administration der Steuergesetze erleichtern und mehr Rechtssicherheit schaffen. Darüber hinaus sollte deutlicher als in der Vergangenheit darauf geachtet werden, dass neue steuerrechtliche Regelungen einfach, verständlich, leicht umsetzbar und nicht kostentreibend sind.\r\n\r\n\r\nEmpfehlungen der aba\r\n\r\n1.\tEinfachere, verständlichere und leichter umsetzbare steuerrechtliche Regelungen\r\n\r\nSteuergesetze sollten aus sich heraus verständlich sein, und nicht umfangreicher Erläuterungen durch BMF-Schreiben bedürfen. Immer dann, wenn sich bereits im Gesetzgebungsprozess herausstellt, dass ein neues Gesetz auslegungsbedürftig ist, so sollten die dafür erforderlichen Verwaltungsanweisungen zeitgleich zum Gesetz erstellt werden. Zudem sollten Bürokratiekostenabschätzungen in Gesetzgebungsverfahren die späteren Kosten zumindest ansatzweise zutreffend widerspiegeln. Erfahrungsgemäß tun sie dies derzeit nicht.\r\n\r\n2.\tDurchgehende Akzeptanz der Textform seitens der Finanzverwaltung\r\n\r\nEs sollte überlegt werden, ob von der Finanzverwaltung grundsätzlich die Textform akzeptiert werden könnte. Nach dem Prinzip der Ausnahme vom Grundsatz kann die Schriftform in begründeten Fällen verlangt werden. Damit würde zumindest für das Steuerrecht in vielen Massenverfahren zugunsten der Bürokratieentlastung die Umkehr vom bisherigen veralteten Grundsatzprinzip erfolgen.\r\n\r\n3.\tVerzicht auf das Schriftformerfordernis in §§ 4d und 6a EStG\r\n\r\nDas immer noch bestehende Schriftformerfordernis in den §§ 4d und 6a EStG belastet die Unternehmen zu- nehmend, da alle Prozesse weitgehend digitalisiert sind und in vielen Fällen sogar portalbasiert arbeiten.\r\nIm Steuerrecht sollte das Schriftformerfordernis in den §§ 4d und 6a EStG durch ein Textformerfordernis \r\nersetzt werden. Das stünde selbst zur derzeitigen Fassung des Nachweisgesetzes nicht im Widerspruch. Das Nachweisgesetz fordert keine schriftlichen Arbeitsverträge, sondern nur eine (nachgelagerte) schriftliche \r\nDokumentation. Ein Verzicht auf das Schriftformerfordernis wäre zudem folgerichtig vor dem Hintergrund des Schreibens von Staatssekretär Bösinger aus dem BMF an die BDA vom 11.07.2018, in dem die Auffassung vertreten wird: „Eine portalbasierte und EDV-technisch dokumentierte und archivierte Entgeltumwandlung im Durchführungsweg der Direktzusage, die der Arbeitgeber unmittelbar für und gegen sich gelten lässt, erfüllt die Voraussetzungen einer schriftlich erteilten Pensionszusage nach § 6a Absatz 1 Nummer 3 EStG.\r\n\r\n4.\tMaßgeblichkeit der BaFin-genehmigten Kriterien für die Finanzverwaltung\r\n\r\nRegelmäßig werden bei der Bestimmung von Kriterien oder der Genehmigung von Satzungen von Pensionskassen durch die BaFin die Steuerfreiheitsvoraussetzungen berücksichtigt, da die Regelung für den Unterworfenen sonst keinen Sinn macht. Eine andere Auslegung durch die Finanzverwaltung sollte durch die Bindung an die BaFin-Regelung verhindert werden, da sonst massenhafte und verwaltungsaufwendige verbindliche Auskünfte unvermeidlich bleiben.\r\n\r\n5.\tVerminderung von Komplexität durch gleiche Behandlung von gleichen Tatbeständen\r\n\r\nKomplexität und Verwaltungsaufwand entstehen auch, wenn gleich Tatbestände ungleich behandelt werden. Als Beispiel soll die Abrufbarkeit der Steuer-ID-Nr. angeführt werden:\r\n\r\nNach dem Entwurf des Jahressteuergesetz 2024 soll für die versicherungsförmige bAV (Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung) aufgrund § 22a Abs. 2 S. 10 EStG-E die St-Id-Nr. für Zwecke der Digitalen Rentenübersicht für einen um zwei Jahre verlängerten Zeitraum beim BZSt erhoben werden können. Für die Durchführungswege Pensionszusage und Unterstützungskasse ist weiterhin überhaupt keine solche Abfragemöglichkeit ersichtlich. Wir würden es für sinnvoll halten, anstelle von gestückelten Regelungen eine Abfragemöglichkeit zentral in der Abgabenordnung zu verankern.\r\n\r\n6.\tAufwand für Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der Digitalen Rentenübersicht reduzieren durch eine dauerhafte Nutzung der Digitalen Rentenübersicht\r\n\r\n§ 52 Abs. 30b EStG sieht in aktuell noch gültiger Form vor, dass Vorsorgeeinrichtungen für alle Versicherungs- und Vertragsverhältnisse, die vor dem Stichtag einer gem. § 13 Abs. 3 RentÜG erlassenen Rechtsverordnung bestanden, das Maschinelle Anfrageverfahren bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersversorgung bzw. dem Bundeszentralamt für Steuern zum Zwecke einer frühzeitigen Erhebung der Steuer-IDs bereits vor Eintritt des Versorgungsfalls nutzen dürfen. Die Abfragemöglichkeit spart den Vorsorgeeinrichtungen, die zur Nutzung des Verfahrens (als Beteiligte am Rentenbezugsmitteilungsverfahren) berechtigt sind, in erheblichem Umfang Aufwand. Es droht also ein Mehraufwand bei Neuzusagen nach Inkrafttreten der Verordnung nach § 13 Abs. 3 RentÜG (oder gegebenenfalls um einen, siehe oben Ziffer 5, um einen zwei Jahre verschobenen späteren Stichtag), da ab diesem Zeitpunkt Steuer-IDs von den Vorsorgeeinrichtungen für Neuverträge bzw. ggf. neue Zusagen selbst erhoben werden müssten.\r\n\r\nDaher regen wir an, die Regelung in § 52 Abs. 30b EStG komplett zu entfristen und das MAV-Verfahren für Zwecke der Digitalen Rentenübersicht dauerhaft nutzbar zu machen.\r\n\r\nAußerdem sollte für Unterstützungskassen und Unternehmen mit Direktzusagen, deren Beteiligung auch nach dem Stichtag einer VO gem. § 13 Abs. 3 RentÜG freiwillig bleiben wird und die das Maschinelle Anfrage-verfahren auch für ihren heutigen Anwärterbestand nicht nutzen können, eine Öffnung dieses Verfahrens geprüft werden. Auch für diese Versorgungsträger würde sich eine spürbare Aufwandsentlastung ergeben und eine Entscheidung zu Gunsten einer Beteiligung an der Digitalen Rentenübersicht erleichtert werden.\r\n\r\nZudem regen wir an, die Einführung einer Lösung zu prüfen, die es den Arbeitgebern ermöglicht, den Versor-gungseinrichtungen bereits zu Beginn der Versicherung die Steuer-ID des neuen Versicherten zu übermitteln. Dies ist aus unserer Sicht die einfachste, schnellste und wirtschaftlichste Möglichkeit für eine Versorgungsein-richtung, an die erforderliche Steuer-ID zu gelangen.\r\n\r\n7.\tVerzicht auf schriftliche Standmitteilungen, sofern die DigiRÜ genutzt werden kann\r\n\r\nDie DigiRÜ sieht vor, dass das Portal nicht nur einen Überblick über die individuelle Versorgungssituation liefert, sondern auch noch die einzelnen enthaltenen Standmitteilungen als PDF vorhält.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund sollte geprüft werden, ob nicht auf Versand von Standmitteilungen von Versorgungseinrichtungen verzichtet werden kann, die sich an der DigiRÜ beteiligen. Dies könnte einen wichtigen Anreiz für Altersversorgungseinrichtungen darstellen, sich an der DigiRÜ zu beteiligen. Angesichts der Kosten für die Anbindung und den laufenden Betrieb sehen viele Einrichtungen nämlich keinen echten Mehrwert für eine Beteiligung, ein solcher könnte durch Kostenersparnisse bei Druck und Versand von Standmitteilungen geschaffen werden.\r\n\r\n8.\tKomplexität und Verwerfungen durch nicht stark verzögerte Anpassung an Rahmenbedingungen\r\n\r\nRegelung und Wertgrenzen werden zu einem bestimmten Zeitpunkt festgelegt. Werden diese dann nicht an die Rahmenbedingungen und Inflation angepasst, sehen sich die Wirtschaftssubjekte gezwungen, andere dysfunktionale und komplexe Alternativen zu suchen.\r\n\r\nAls Beispiel sollen hier die Körperschaftssteuerhöchstgrenzen nach den §§ 2, 3 KStDV sowie der Vervielfacher-Faktor der Anlage 1 zu § 4d Abs. 1 EStG dienen. Ersterer wurde seit über 30 Jahren nicht mehr angepasst und weicht somit um ca. 80% vom ehemaligen „Wert“ ab. Ein anderes Beispiel ist das steuerliche Finanzierungsbeginnalter 23 in § 4d Abs.1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe aa EStG. Das Steuerrecht wurde an die arbeitsrechtliche Entwicklung nicht mehr angepasst. Der Ausschluss von unter 23-Jährigen aus der steuerlichen Förderung widerspricht den sozialpolitischen Zielen.\r\n\r\n9.\tVerbindliche Kriterien als aktive Mittelstandsförderung\r\n\r\nDie Forderung nach verbindlichen Kriterien klingt zunächst nach mehr Regulierung. Sie kann aber in den Fällen zum Abbau von Komplexität führen, wenn dadurch Klarheit entsteht und klare Strategien und Leitlinien erkennbar werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Regeln überwiegend von einer Seite aufgestellt werden. Gerade der Mittelstand scheitert an rechtssichere Gestaltungen, die von Komplexität geprägt sind und führt dazu, dass auf Alterssicherung verzichtet wird.\r\n\r\nAls Beispiel soll die Vereinfachung der Versorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern und die Bedrohung der Gestaltungen durch die verdeckte Gewinnausschüttung und verdeckte Einlage sein.\r\n\r\n10.\tStrafen an die Fähigkeiten des Mittelstands anpassen\r\n\r\nEs ist richtig, dass gesetzeskonformem Verhalten Nachdruck verliehen werden muss. Bei der Setzung von Fristen und der Höhe von Strafen sind aber die technischen Möglichkeiten auch nach der Größe der Unternehmen zu berücksichtigen.\r\n\r\nAls Beispiel soll das Verspätungsgeld iSd § 22a Abs. 5 EStG dienen. Die Verspätung ist oft von der IT verursacht. Bei einer Prüfung werden schnell die 50.000 € fällig.\r\n\r\n11.\tGleichverteilungsverfahren der Steuerbilanz in die Moderne versetzen\r\n\r\nDas Teilwertverfahren des § 6a EStG beruht auf dem Gleichverteilungsverfahren. Dies wiederum beruht auf der Annahme von Lebensarbeitsverhältnissen und gleichverteiltem Erdienen von Versorgungen. Die Fluktuation in den Betrieben und die Versorgungsmodelle zeigen ein anderes Bild. Während die handelsbilanzielle Behandlung angepasst wurde, führt die zeitliche Verteilung in der Steuerbilanz in erheblichen Abweichungen. Dies führt zu komplexen dysfunktionalen Anpassungen und Verwaltungsaufwand. Das Teilwertverfahren sollte durch das Anwartschaftsbarwertverfahren iVm einer Absenkung des Rechnungszinses ersetzt werden, so dass die Umstellung in einem ersten Schritt insgesamt aufkommensneutral wäre.\r\n\r\n12.\tMit Maßgeblichkeit Unterschiede nivellieren\r\n\r\nIn vielen Punkten gibt die Steuerbilanz eine von der Handelsbilanz abweichende Bewertung vor. Dies ist fiskalisch oft gewollt, auch um Steuergestaltung zu vermeiden. In der Handelsbilanz gibt es mehr Freiheiten, aber auch schneller moderne Anpassungen auf Veränderungen in der Praxis. Insofern müsste immer wieder geprüft werden, ob Abweichungen in der Steuerbilanz noch notwendig sind oder in eine Maßgeblichkeit der Handelsbilanz gewandelt werden könnten.\r\n\r\nAls Beispiel sollen hier die Jubiläumsrückstellungen und die Regelungen zur Altersteilzeit.\r\n\r\n13.\tVereinheitlichung bei der Besteuerung und Sozialversicherungspflicht von Sachzuwendungen\r\n\r\nDie Aufzeichnung und Erfüllung der lohnsteuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten im Rahmen der Dokumentation der von Repräsentationsaufwendungen (hier speziell Repräsentationsaufwendungen für eigene Mitarbeiter) ist, speziell bei Großveranstaltungen, unverhältnismäßig komplex. Sie erfordern ein hohes Maß an Nachweis- und Aufzeichnungspflichten, dies erfordert eine aufwändige Differenzierung und Abgrenzung der Sachverhalte sowie deren Dokumentation.\r\n\r\nIn vielen Fällen ist zumindest auf der Basis der steuerrechtlichen Vorschrift des § 37b EStG eine Übernahme der Lohn-/Einkommensteuer pauschaliert durch das Unternehmen bis zu einer Höhe von maximal 10.000 Euro für Sachzuwendungen pro Jahr und Empfänger möglich. Leider ist eine sozialversicherungsrechtliche Verbeitragung in pauschalierter Form bisher nicht möglich.\r\n\r\nWünschenswert wäre eine Vereinheitlichung der existierenden Tatbestände im Bereich der Repräsentationsaufwendungen und ihrer steuerrechtlichen Behandlung im Rahmen einer grundsätzlichen Reform. In einem ersten Schritt regen wir an, auch im Sozialversicherungsrecht künftig verstärkt Pauschalierungen vorzusehen.\r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, den 9.9.2024\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012545","regulatoryProjectTitle":"Erforderliche Anpassung der Anlageverordnung an die Neuregelungen für Immobilienfonds bzgl. Infrastrukturanlagen im KAGB;","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8b/4f/360903/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300223.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesministerium der Finanzen  \r\nDr. Kaspar Krolop \r\nWilhelmstraße 97  \r\n10117 Berlin  \r\nPer Mail an: ZuFinG@bmf.bund.de  \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin und München, den 13. September 2024 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nReferentenentwurf eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG II): Stellungnahme von aba, \r\nABV und AKA \r\n\r\n \r\n\r\nGZ: VII B 1 - WK 2000/24/10001 :010 \r\nDOK: 2024/0622105 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSehr geehrter Herr Dr. Krolop,  \r\nsehr geehrte Damen und Herren, \r\nvielen Dank für die Übersendung des Referentenentwurfs eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes \r\n(ZuFinG II). Die Verfasser dieser Stellungnahme vertreten die betriebliche Altersversorgung (aba), die \r\nkommunalen und kirchlichen Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen (AKA) und die berufsständi-\r\nschen Versorgungseinrichtungen (ABV).1 Die von uns vertretenen Altersversorgungseinrichtungen verwal-\r\nteten Ende 2023 über 600 Mrd. EUR an Kapitalanlagen. Ein großer Teil der Kapitalanlagen erfolgt über \r\nSpezialfonds und andere Investmentvermögen im In- und Ausland, so dass sowohl die Rechtssicherheit \r\nder steuerlichen Behandlung dieser Anlagen als auch die Flexibilität der Vermögensanlagen über Invest-\r\nmentvermögen von großer Bedeutung sind.  \r\nWir begrüßen es sehr, dass mit dem ZuFinG II – unter anderem in Fortführung der ursprünglichen Gesetz-\r\ngebungsvorschläge des Zukunftsfinanzierungsgesetzes und des Diskussionsentwurfs des BMF zu einem \r\nGesetz zur Förderung von Investitionen von Investmentfonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur \r\nvom Mai 2024 (DiskE Mai 2024) – nunmehr ein abgestimmter Regelungsrahmen für Fondsanlagen in \r\nerneuerbare Energien und Infrastruktur sowohl hinsichtlich der investmentrechtlichen Anlagemöglich-\r\nkeiten als auch der investmentsteuerlichen Vorschriften geschaffen wird. Die erheblichen Änderungen \r\nvor allem im KAGB- und grundsätzlich auch im InvStG sind sehr positiv zu bewerten. Aufgrund der Bedeu-\r\ntung der Immobilienanlagen der Altersversorgungseinrichtungen (sowohl für die Kapitalanlage der Ein-\r\nrichtungen als auch für die Immobilienmärkte) sind die diesbezüglich vorgesehenen Erweiterungen der \r\nVermögensanlagen über Investmentvermögen von großer Relevanz auch für die Mitglieder unserer Ver-\r\nbände. Die Anlagen in erneuerbare Energien und Infrastruktur gewinnen immer mehr an Gewicht, so dass \r\ndie Gesetzesvorschläge hier eine wichtige Basis für zusätzliche Kapitalanlagen in diesem Bereich darstel-\r\nlen. Aufgrund der Entwicklung und Dynamik dieser Assetklasse sollte nach Umsetzung der Vorschläge \r\nbeobachtet werden, wie die Neuregelungen angenommen werden und weiter überlegt werden, wie An-\r\nlagen in diesem wichtigen Bereich weiter erleichtert werden können.  \r\nNachfolgend nehmen wir zu einzelnen Regelungsvorschlägen Stellung. 1. Einschränkung der Steuerbefreiungen der §§ 8 und 10 InvStG – Präzisierungen zu begrüßen \r\nDie weiterhin enthaltenen Einschränkungen der Steuerbefreiungen nach §§ 8 und 10 InvStG, die für die \r\nMitglieder unserer Verbände von großer Bedeutung sind, stellen eine nicht unerhebliche Veränderung \r\ndes Status quo dar. Die Einschränkungen können sich auch auf bereits in Fondsvermögen befindliche In-\r\nvestments auswirken und dies auch außerhalb des Bereichs erneuerbarer Energien und Infrastruktur, un-\r\nter anderem bei Immobilienanlagen.  \r\nAuch wenn bedauerlicherweise unsere Anregung zum o.g. DiskE vom Mai 2024, diesbezüglich eine dau-\r\nerhafte Bestandsschutzregelung einzuführen, nicht aufgegriffen wurden, begrüßen wir die Präzisierung \r\nund Konkretisierungen der entsprechenden Regelungen bei der Abgrenzung von vermögensverwaltender \r\nund gewerblicher Tätigkeit: Nach dem DiskE vom Mai 2024 drohte die Steuerbefreiung für inländische \r\nEinkünfte aus sämtlichen gewerblichen Personengesellschaften ab 2025 verloren zu gehen, also für in-\r\nländische Einkünfte sowohl aus Personengesellschaften, die eine originär gewerbliche Tätigkeit ausüben, \r\nals auch aus Personengesellschaften, die tatsächlich vermögensverwaltend tätig, aber gewerblich geprägt \r\noder gewerblich infiziert sind. Nun wird der Wegfall der Steuerbefreiung beschränkt auf inländische Ein-\r\nkünfte aus Personengesellschaften, die eine originär gewerbliche Tätigkeit ausüben, und die Neuregelun-\r\ngen sollen zudem auch erst ab 2026 gelten. Dies verschafft zudem etwas mehr Umsetzungszeit, auch \r\nwenn wir nach wie vor eine dauerhafte Bestandsschutzregelung präferieren würden. \r\nAuch begrüßen wir, dass abweichend zum DiskE vom Mai 2024 künftig weiterhin Gewinne aus der Ver-\r\näußerung von Anteilen an Gesellschaften mit überwiegend deutschem Immobilienbesitz (sog. property \r\nrich-companies) von der Steuerbefreiung erfasst sind, um insoweit den Gleichklang zur Direktanlage bei-\r\nzubehalten. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Erforderliche Anpassung der Anlageverordnung an die Neuregelungen für Immobilienfonds bzgl. \r\nInfrastrukturanlagen im KAGB  \r\nUm die Investitionsmöglichkeit für Altersversorgungseinrichtungen in Infrastruktur zu fördern und um \r\nmarktgängige Immobilienfonds weiterhin für AnlV-Anleger erwerbbar zu halten, schlagen wir eine Anpas-\r\nsung des Anlagekatalogs der Anlageverordnung vor: Aufgrund der Erweiterung des Anlagekatalogs im \r\nKAGB für Immobilien-Sondervermögen um Infrastruktur-Projektgesellschaften in § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 \r\nKAGB-E, auf den auch § 284 KAGB verweist, ist zu erwarten, dass auch Immobilien-Spezial-AIFs diese An-\r\nlagemöglichkeit nicht abbedingen und somit bis zu 15 % Infrastruktur-Anlagen tätigen können.  \r\n➢ Daher ist eine entsprechende Anpassung in § 2 Abs. 1 Nr. 14c AnlV geboten, um künftig Immobilien-\r\nfonds, die die Option des Erwerbs von Projektgesellschaften nicht ausschließen, für AnlV-Anleger er-\r\nwerbbar zu halten und die Anrechnung auf die Immobilienquote sicherzustellen. \r\n➢ Konkret sollte eine Erweiterung der tauglichen Anlagen für Immobilien-Spezial-AIF nach § 2 Abs. 1 Nr. \r\n14c AnlV auf Vermögensgegenstände nach § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8, Absätze 3 und 6 \r\nKAGB sowie § 235 Absatz 1 KAGB vorgesehen werden. \r\n\r\n \r\n\r\nAbschließend begrüßen wir ausdrücklich die vielen erfreulichen Anpassungen in KAGB und InvStG zur \r\nErweiterung der Anlagemöglichkeiten bzw. zu Klarstellungen rund um das Thema Infrastruktur-Investiti-\r\nonen und Erneuerbare Energien Anlagen (Beimischung von Infrastruktur-Anlagen in Immobilienfonds und \r\nKlarstellung zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien-Gegenständen und den entsprechenden \r\nKVG-Tätigkeiten u.a. zu Aufdachanlagen). Ebenfalls begrüßen wir die allgemeine Klärung im InvStG zur \r\nUnschädlichkeit einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung von Vermögensgegenständen für die \r\nQualifikation als Investmentfonds. Zudem begrüßen wir die Anpassung der Regelungen zu den Anlagebe-\r\nstimmungen für Spezial-Investmentfonds in § 26 InvStG (hier: Nr. 4 Bst. h; Nr. 6 S. 2; Nr. 7a). \r\n\r\n \r\n\r\nFür Rückfragen sowie eine vertiefende Diskussion stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur \r\nVerfügung. Sie erreichen uns über: info@aba-online.de, info@abv.de und info@aka.de. \r\n\r\n \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\naba, ABV und AKA \r\n\r\n1. Einschränkung der Steuerbefreiungen der §§ 8 und 10 InvStG – Präzisierungen zu begrüßen \r\nDie weiterhin enthaltenen Einschränkungen der Steuerbefreiungen nach §§ 8 und 10 InvStG, die für die \r\nMitglieder unserer Verbände von großer Bedeutung sind, stellen eine nicht unerhebliche Veränderung \r\ndes Status quo dar. Die Einschränkungen können sich auch auf bereits in Fondsvermögen befindliche In-\r\nvestments auswirken und dies auch außerhalb des Bereichs erneuerbarer Energien und Infrastruktur, un-\r\nter anderem bei Immobilienanlagen.  \r\nAuch wenn bedauerlicherweise unsere Anregung zum o.g. DiskE vom Mai 2024, diesbezüglich eine dau-\r\nerhafte Bestandsschutzregelung einzuführen, nicht aufgegriffen wurden, begrüßen wir die Präzisierung \r\nund Konkretisierungen der entsprechenden Regelungen bei der Abgrenzung von vermögensverwaltender \r\nund gewerblicher Tätigkeit: Nach dem DiskE vom Mai 2024 drohte die Steuerbefreiung für inländische \r\nEinkünfte aus sämtlichen gewerblichen Personengesellschaften ab 2025 verloren zu gehen, also für in-\r\nländische Einkünfte sowohl aus Personengesellschaften, die eine originär gewerbliche Tätigkeit ausüben, \r\nals auch aus Personengesellschaften, die tatsächlich vermögensverwaltend tätig, aber gewerblich geprägt \r\noder gewerblich infiziert sind. Nun wird der Wegfall der Steuerbefreiung beschränkt auf inländische Ein-\r\nkünfte aus Personengesellschaften, die eine originär gewerbliche Tätigkeit ausüben, und die Neuregelun-\r\ngen sollen zudem auch erst ab 2026 gelten. Dies verschafft zudem etwas mehr Umsetzungszeit, auch \r\nwenn wir nach wie vor eine dauerhafte Bestandsschutzregelung präferieren würden. \r\nAuch begrüßen wir, dass abweichend zum DiskE vom Mai 2024 künftig weiterhin Gewinne aus der Ver-\r\näußerung von Anteilen an Gesellschaften mit überwiegend deutschem Immobilienbesitz (sog. property \r\nrich-companies) von der Steuerbefreiung erfasst sind, um insoweit den Gleichklang zur Direktanlage bei-\r\nzubehalten. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Erforderliche Anpassung der Anlageverordnung an die Neuregelungen für Immobilienfonds bzgl. \r\nInfrastrukturanlagen im KAGB  \r\nUm die Investitionsmöglichkeit für Altersversorgungseinrichtungen in Infrastruktur zu fördern und um \r\nmarktgängige Immobilienfonds weiterhin für AnlV-Anleger erwerbbar zu halten, schlagen wir eine Anpas-\r\nsung des Anlagekatalogs der Anlageverordnung vor: Aufgrund der Erweiterung des Anlagekatalogs im \r\nKAGB für Immobilien-Sondervermögen um Infrastruktur-Projektgesellschaften in § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 \r\nKAGB-E, auf den auch § 284 KAGB verweist, ist zu erwarten, dass auch Immobilien-Spezial-AIFs diese An-\r\nlagemöglichkeit nicht abbedingen und somit bis zu 15 % Infrastruktur-Anlagen tätigen können.  \r\n➢ Daher ist eine entsprechende Anpassung in § 2 Abs. 1 Nr. 14c AnlV geboten, um künftig Immobilien-\r\nfonds, die die Option des Erwerbs von Projektgesellschaften nicht ausschließen, für AnlV-Anleger er-\r\nwerbbar zu halten und die Anrechnung auf die Immobilienquote sicherzustellen. \r\n➢ Konkret sollte eine Erweiterung der tauglichen Anlagen für Immobilien-Spezial-AIF nach § 2 Abs. 1 Nr. \r\n14c AnlV auf Vermögensgegenstände nach § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8, Absätze 3 und 6 \r\nKAGB sowie § 235 Absatz 1 KAGB vorgesehen werden. \r\n\r\n \r\n\r\nAbschließend begrüßen wir ausdrücklich die vielen erfreulichen Anpassungen in KAGB und InvStG zur \r\nErweiterung der Anlagemöglichkeiten bzw. zu Klarstellungen rund um das Thema Infrastruktur-Investiti-\r\nonen und Erneuerbare Energien Anlagen (Beimischung von Infrastruktur-Anlagen in Immobilienfonds und \r\nKlarstellung zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien-Gegenständen und den entsprechenden \r\nKVG-Tätigkeiten u.a. zu Aufdachanlagen). Ebenfalls begrüßen wir die allgemeine Klärung im InvStG zur \r\nUnschädlichkeit einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung von Vermögensgegenständen für die \r\nQualifikation als Investmentfonds. Zudem begrüßen wir die Anpassung der Regelungen zu den Anlagebe-\r\nstimmungen für Spezial-Investmentfonds in § 26 InvStG (hier: Nr. 4 Bst. h; Nr. 6 S. 2; Nr. 7a). \r\n\r\n \r\n\r\nFür Rückfragen sowie eine vertiefende Diskussion stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur \r\nVerfügung. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"030 3385811-0\r\ninfo@aba-online.de\r\n09.09.2024 SD\r\nMail an Buerokratieabbau@bmf.bund.de \r\n\r\n\r\nRoundtable zu Bürokratieabbau im Finanzmarktrecht – Einladung zum Austausch in das BMF\r\nGZ: I C 4 – O 1008/23/10015:002\r\nVII B 1 - O 1008/12/10001:014\r\nDOK: 2024/0760367; Schreiben vom 3. September 2024 \r\n\r\n\r\n\r\nSehr geehrter Herr Staatssekretär, \r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nvielen Dank für die Einladung zum Roundtable zu Bürokratieabbau im Finanzmarktrecht. \r\n\r\nDen Bitten aus Ihrem Haus um Stellungnahmen bzw. Einreichungen von Vorschlägen kommen wir als aba regelmäßig gern nach. Die für die beiden Workshops vorgesehene Fristen sind jedoch für uns als Verband, der in hohem Maß auf dem ehrenamtlichen Engagement seiner Mitglieder basiert, nur schwer einzuhalten. Die für uns als Fachverband erforderlichen Diskussionen und Meinungsbildungsprozesse in den satzungsmäßig zuständigen Gremien sind in so kurzer Frist objektiv nicht durchführbar. Wir bitten Sie daher künftig um etwas mehr Zeit und eine Berücksichtigung dieser Situation, die neben der aba sicherlich auch andere Verbände betrifft.\r\n\r\nLeider ist uns so kurzfristig auch keine Teilnahme in Präsenz möglich. Wir möchten Sie daher bitten, durch eine hybride Durchführung uns zu ermöglichen, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle, die nicht in Berlin arbeiten, sowie die Experten unserer Gremien einzubeziehen. \r\n\r\nDas zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz lässt auf wichtige und notwendige Impulse für die betriebliche Altersversorgung hoffen. Diese sollten möglichst durch Bürokratieabbau unterstützt werden, zumindest aber durch keinen weiteren Aufbau von Bürokratie konterkariert werden.\r\n\r\nIn den letzten Jahren wurden für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) in hohem Maße zusätzliche Regulierungen ohne einem u.E. vertretbares Kosten-Nutzen-Verhältnis und damit Bürokratie geschaffen. Ein großes Problem ist hier der offensichtliche Trend, EbAV undifferenziert in die EU-Finanzmarktregulierung mit umfangreichen Level II und III-Regulierungen einbeziehen. Hierauf sind wir vertieft im Kapitel 2.3 Nachhaltigkeit und Kapitel 2.4. des aba-Beitrags zum Fachdialog zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung im Nov. 2022 eingegangen und haben verschiedene Vorschläge gemacht. \r\n\r\nWichtig erscheint uns, dass man nicht nur über Bürokratieabbau diskutiert, sondern v.a. über Vermeidung von Bürokratieaufbau bzw. unangemessener Regulierung für EbAV (v.a. EU-Verordnungen FIDA-VO, DORA, SFDR … verschiedene Vorschläge für EU-Altersvorsorgeprodukte). Ein guter Schritt wäre es, das bisherige BMF-Referat VII B 4 „Versicherungswesen“ in das Referat „Versicherungs- und Pensionswesen“ umzubenennen. Dadurch würde leichter erkennbar, dass an die besondere Situation der Altersversorgungseinrichtungen zu denken ist. \r\n\r\nEin umfangreicher Teil der Regulierung entsteht für EbAV über die EU-Aufsichtsbehörden und die BaFin. Um die dynamische Entwicklung dieser Regulierung zu begrenzen, könnte man die Reduktion von Regulierungskosten als Ziel der EU-Aufsichtsbehörden und BaFin verankern. \r\n\r\nFür die anstehende Überprüfung der EbAV II-RL hat die EU-Aufsichtsbehörde EIOPA in ihrem technischen Ratschlag im Herbst 2023 v.a. zusätzliche Regulierungen vorgeschlagen. Viele Empfehlungen lösen u.E. bestenfalls Probleme von EbAV in anderen Mitgliedstaaten.\r\n\r\nWir unterstützen die Aussage von BaFin-Präsidenten Mark Branson im Mai 2024, dass wir in der Regulierung weniger Komplexität und mehr Proportionalität brauchen sowie Überlappungen zu vermeiden sind. Warum fordert z.B. die OffenlegungsVO, dass auch EbAV zu den Assets in ihren Spezialfonds offenlegen müssen? \r\n\r\nGern bringen wir uns – bei Interesse des BMF und etwas mehr Zeit– mit weiteren Vorschlägen zu EbAV ein.\r\n\r\nMit den besten Grüßen\r\naba \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015835","regulatoryProjectTitle":"Kerninhalte des Regierungsentwurfs eines Zweiten Betriebsrentenbetriebsrentenstärkungsgesetzes und Vorschläge aus bAV-Fachdialog aufgreifen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/15/44/506708/Stellungnahme-Gutachten-SG2504080024.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Starke Betriebsrenten, gute Altersversorgung!\r\nVorschläge der aba für eine rasche Reform der betrieblichen Altersversorgung\r\n\r\nDie Zeit drängt \r\nIn Deutschland findet eine deutliche Verschiebung der Altersstruktur der Bevölkerung statt, die sich weiter ver-stärken und die umlagefinanzierten sozialen Sicherungssysteme zunehmend belasten wird. Es führt daher kein Weg an der kapitalgedeckten Altersvorsorge vorbei. Durch den Ausbau kapitalgedeckter Altersvorsorge wer-den alle Quellen des Volkseinkommens für die Vorsorge genutzt und die Finanzierungslasten über die Altersko-horten gerechter verteilt. Effizient ist kapitalgedeckte Altersvorsorge über die betriebliche Altersversorgung (bAV) unter Nutzung der Vorteilhaftigkeit des kollektiven Vorsorgens gestaltbar. Insbesondere Kapitalmarkt- und Langlebigkeitsrisiken werden so kostengünstig abgesichert. Die bAV ist langjährig erprobt, verfügt über eine sehr gute Infrastruktur und setzt, anders als eine private Vorsorge, deutlich weniger finanzielle Bildung voraus. Diese Kernstärken der bAV müssen sich umgehend voll entfalten können. \r\nDer Regierungsentwurf für ein 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz (2. BRSG-E) enthält viele zielführende Re-formvorschläge, die von Ministerien, Aufsicht, Sozialpartnern und bAV-Praxis gemeinsam und einvernehmlich entwickelt wurden. Nach der Bundestagswahl sollten diese Änderungen, teilweise mit geringen Anpassungen, im Rahmen eines neuen Gesetzgebungsverfahrens schnell umgesetzt werden. Weitergehende Reformansätze aus dem Fachdialog, der dem Gesetzgebungsverfahren vorgeschaltet war, sollten zügig weiterverfolgt werden. Dazu gehören ganz wesentlich die Vorschläge, die die aba in den Fachdialog und die Anhörung zum Referenten-entwurf für ein 2. BRSG eingebracht hat, aber bisher keine Berücksichtigung gefunden haben. \r\n\r\n1.\tReformvorschläge aus dem Entwurf für ein 2. BRSG sollten unverzüglich umgesetzt werden\r\nFolgende (schon im Gesetzentwurf ausformulierte) Änderungen müssen unverzüglich, teilweise unter Berück-sichtigung der nachfolgenden Hinweise, umgesetzt werden:\r\n•\tAbfindungsmöglichkeiten (§ 3 BetrAVG-E):\r\nDie bestehenden Abfindungsgrenzen bei Kleinstanwartschaften sollten erhöht werden, um ineffiziente Verwal-tungsaufwendungen zu reduzieren. \r\nHINWEIS: Die vorgesehene Erhöhung geht nicht weit genug. Wir schlagen eine Höhe von 2% als direkte Auszah-lung ohne Einzelzustimmung vor. Der Abfindungsbetrag darf nicht in die Gesetzliche Rentenversicherung einge-zahlt werden müssen. Solche Zusatzzahlungen in die Umlagefinanzierung sind generell abzulehnen, da sie für die Solidargemeinschaft der gesetzlichen Rente unsystematisch und im Hinblick auf die Generationengerechtig-keit problematisch sind.\r\n•\tRegelungen zur Inanspruchnahme vorgezogener Altersrente (§ 6 BetrAVG-E und § 232 VAG-E):\r\nDie vorgesehenen Änderungen sollten hinsichtlich der Bestimmungen für Betriebsrenten die bereits erfolgte Abschaffung der Hinzuverdienstregelungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung nachvollziehen. Die aktuel-le Situation führt nicht nur bei Pensionskassen zu vielen Nachfragen und großem Unverständnis bei den Be-troffenen.\r\nHINWEIS: Die Praxis sieht als weitere Leistungsvoraussetzung für den Bezug der Betriebsrente unter Versor-gungsgesichtspunkten häufig das Ausscheiden des Beschäftigten beim Arbeitgeber oder aus dem Erwerbsleben vor. Diese Möglichkeit muss - wie bereits in der Begründung zu § 6 BetrAVG-E vorgesehen - von der Neurege-lung unberührt bleiben. Entsprechendes muss für sog. Anrechnungsklauseln geprüft werden, die eine Renten-zahlung in dem Umfang ausschließen, wie noch Gehalt bezogen wird. \r\n•\tBetriebliche Nutzbarmachung von sogenannten Optionssystemen (§ 20 BetrAVG-E): \r\nErfahrungen aus dem Ausland zeigen, dass die automatische Einbeziehung in ein Versorgungssystem mit Aus-stiegsoption für den Berechtigten die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung nachhaltig und signifikant verbessern kann. Entsprechende Vorschläge im 2. BRSG-E sollten daher umgesetzt werden.\r\nHINWEIS: Auch ohne eine entsprechende tarifvertragliche Regelung muss eine rein betriebliche Anwendung insbesondere auch für kleine und mittlere Unternehmen möglich sein, weil gerade dort noch eine zu geringe Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu verzeichnen ist.\r\n•\tVerbesserung der Geringverdiener-Förderung (§ 100 EStG-E)\r\nDie vorgesehene Anhebung und Dynamisierung der Einkommensgrenze von derzeit monatlich 2.575 Euro und des Höchstbetrags von derzeit 288 Euro (das sind 30 Prozent von 960 Euro) unterstützen wir. Sie wird bei Ge-ringverdienern zu einer weiteren Ausweitung der betrieblichen Altersversorgung führen. \r\nHINWEIS: Um diesen Prozess noch weiter zu beschleunigen wäre es sinnvoll, auch den Fördersatz zu erhöhen, möglichst auf 50%. \r\n•\tFür Pensionskassen mehr Rendite ermöglichen \r\nDie im 2. BRSG-E vorgesehenen Änderungen in der Anlageverordnung (Erhöhung der sog. Risikoquote von 35 auf 40%, Ausweitung der Öffnungsklausel und Einführung einer eigenen Infrastrukturquote von 5%) wurden zwischenzeitlich umgesetzt. Das begrüßen wir sehr. \r\nEbenso wichtig sind die im 2. BRSG-E vorgesehenen Regelungen zur vorübergehenden Unterdeckung des Si-cherungsvermögens für bestimmte Pensionskassen (§ 234j VAG-E).\r\nHINWEIS: Um das Ziel „mehr Rendite“ in der Praxis zu erreichen, bedarf es aber auch noch der Überarbeitung von BaFin-Kapitalanlagerundschreiben und BaFin-Stresstest.\r\n•\tRegelungen für den Zugang zu einem Sozialpartnermodell (SPM) \r\nDer 2. BRSG-E sieht vor, die Zugangsmöglichkeiten zu Sozialpartnermodellen durch Öffnung auf den Gewerk-schafts-Organisationsbereich zu erweitern.  Das begrüßen wir.\r\nHINWEIS: Auch wenn die Öffnung in die richtige Richtung geht, reicht sie bei Weitem nicht aus. Es muss sicher-gestellt werden, dass auch nicht-tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern der Zugang zu einem SPM ermöglicht wird, wenn es im jeweiligen Gewerkschafts-Organisationsbereich noch kein SPM gibt. Insbesondere mit Blick auf kleinere und mittlere Unternehmen  sollten die reine Beitragszusage so wie auch andere Zusage-formen mit abgesenkten Garantien auch jenseits von Sozialpartnermodellen ermöglicht werden (siehe nachfol-gende Hinweise zur Beitragszusage mit Mindestleistung).\r\n•\tSPM: Verbesserung für die Pufferbildung \r\nDer 2. BSRG-E hat für das SPM eine Verbesserung für die Pufferbildung vorgesehen, die wir sehr un-terstützen.\r\nHINWEIS: Generell erhöhen Puffer nachweislich die Resilienz kapitalmarktorientierter Systeme der bAV, so wie auch der Beitragszusage mit Mindestleistung. Die Möglichkeit der Pufferbildung ist so-wohl im Interesse der Versorgungsberechtigten als auch der Versorgungseinrichtungen. Restriktio-nen, die die Bildung von Puffern unangemessen einschränken, müssen beseitigt werden.\r\nOhne weitere Änderungen sind diese im 2. BRSG-E vorgesehenen Maßnahmen umsetzbar: \r\n\r\n•\tFortführung der betrieblichen Altersversorgung bei ruhenden Arbeitsverhältnissen\r\n•\tPensionskassen: Beseitigung von Rechtsunsicherheiten bei der Auflösung\r\n•\tPensionskassen: Schaffung rechtssicherer Möglichkeiten für Entnahmen aus der Verlustrücklage \r\n•\tPensionsfonds: Ermöglichung von Ratenzahlungen und von Sterbegeldern an Dritte\r\n•\tPensions-Sicherungs-Verein (PSV): Schaffung von neuen Digitalisierungsmöglichkeiten \r\n•\tSPM: Klarstellungen zu Durchführung und Steuerung sowie Kostenbeteiligung \r\n\r\n2.\tWeitergehende Reformvorschläge aus dem Fachdialog rasch gesetzlich umsetzen\r\n\r\n•\tDotierungsgrenzen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht zumindest auf steuerlichem Niveau vereinheit-lichen\r\nDer steuerliche Dotierungsrahmen bei Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen von 8% der Beitragsbemessungsgrundlage in der Gesetzlichen Rentenversicherung (BBG der GRV) und die sozialabgaben-freie Dotierung in Höhe von 4% der BBG der GRV fallen weit auseinander. Zur Reduzierung dieser Komplexität, und um dadurch entstehende Fälle der „Doppelverbeitragung“ zu beseitigen, sollten die Dotierungshöchst-grenzen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht zumindest auf dem steuerlichen Niveau vereinheitlicht wer-den. Um entsprechende Prüfung hatte auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum 2. BRSG-E gebeten.\r\n•\t„Doppelverbeitragung“ nach über 20 Jahren endlich beseitigen\r\nMit dem GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz wurde zum 01.01.2020 ein Freibetrag bei der Ermitt-lung des Krankenversicherungsbeitrages auf Betriebsrentenleistungen eingeführt. Für Betriebsren-tenanteile die über dem Freibetrag liegen, muss ein Krankenversicherungsbeitrag abgeführt werden. Für den Pflegeversicherungs-beitrag gilt allerdings weiterhin nur eine (gleichhohe) Freigrenze. Wird diese überschritten, müssen von der vollen Betriebsrente Pflegeversicherungsbeiträge abgeführt werden.\r\n•\tZeitgemäße steuerliche und bilanzielle Rahmenbedingungen für Direktzusagen und Unterstützungskassen schaffen\r\nDer nach § 6a EStG steuerlich vorgeschriebene Abzinsungssatz von 6% für die Rückstellungsbildung bei Direkt-zusagen ist deutlich zu hoch. \r\nAngepasst werden muss auch der Zinssatz, der nach § 4d EStG den verbindlichen steuerlichen Bewertungsfak-toren für die Berechnung des Deckungskapitals für lebenslänglich laufende Leistungen von Unterstützungskas-sen zugrunde liegt. \r\nDas steuerlich vorgegebene Bewertungsverfahren für Direktzusagen ist dahingehend anzupassen, dass auch moderne, effiziente und flexible Zusageformen sachgerecht erfasst werden können. In der Handelsbilanz führt der variable Bewertungszins gemäß § 253 HGB zu mitunter erheblicher Bilanz- und Aufwandsvolatilität und sollte durch einen festen Bewertungszins ersetzt werden.\r\n•\tKörperschaftssteuerhöchstgrenzen bei Pensions- und Unterstützungskassen anpassen\r\nPensionskassen und Unterstützungskassen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Körperschafts-teuer befreit. Erforderlich ist u. a., dass die gewährten Leistungen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten. Die letzte Anpassung der Höchstgrenzen fand vor nunmehr über 25 Jahren statt. \r\nWir empfehlen eine deutliche Anhebung der Höchstgrenzen aus § 2 KStDV, da ansonsten die durch steuerbe-freite Pensionskassen und Unterstützungskassen gewährten Versorgungen deutlich hinter dem Kaufkraftver-lust der letzten Jahrzehnte zurückbleiben. In diesem Sinne zielführend wäre weiterhin eine im Zeitverlauf au-tomatisch erfolgende Anpassung der Höchstgrenzen. \r\n•\tEffizienzsteigernde Digitalisierung ermöglichen und Bürokratie abbauen\r\nAlle Vorschriften, die hinsichtlich der bAV ein Schriftformerfordernis enthalten, wie etwa das Steuerrecht, soll-ten, wie es auch der Normenkontrollrat anregt, dringend dahingehend geändert werden, dass das Schriftfor-merfordernis durch ein Textformerfordernis ersetzt wird. \r\nDie im Gesetzentwurf enthaltenen Erleichterungen durch Digitalisierung in den Prozessen für den PSV sollten auch als Thema für die bAV aufgenommen werden. Der Aufwand z.B. für die Einholung von Informationen, die an zentraler Stelle bereits vorliegen, führt zu Unverständnis auf Seiten der Betroffenen und zu hohen Kosten auf Seiten der Einrichtungen. Hier gilt es pragmatische Lösungen zu finden und voranzutreiben. \r\nEntbürokratisierung entlastet Arbeitgeber und Versorgungseinrichtungen und senkt im Interesse der Berechtig-ten die Kosten. Außerdem können so auch die Kosten in Aufsichts- und Verwaltungsbehörden gesenkt werden. Die aba hat zur Entbürokratisierung kürzlich etliche Vorschläge beigesteuert. \r\n•\tBestandsübertragungen erleichtern\r\nBestandsübertragungen zwischen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgungen – sei es innerhalb eines Durchführungsweges oder verbunden mit einem Durchführungswegwechsel – müssen einfacher und damit praxisgerechter ausgestaltet werden. Bestehende Rechtsunsicherheiten müssen beseitigt werden. \r\nAußerdem könnte für den Fall der Auslagerung bestehender Zusagen auf einen Pensionsfonds eine Dotie-rungsmöglichkeit sinnvoll sein, die sich an der Höhe der auszulagernden Versorgungszusagen orientiert. Ferner sollte das Teilwertverfahren in ähnlicher Weise abgewandelt werden, wie dies inzwischen auch gesetzlich in § 5 Abs. 7 S. 4 EStG für den Fall der entgeltlichen Übernahme bestehender Versorgungszusagen geregelt ist. \r\n•\tBeitragszusage mit Mindestleistung zukunftsfähig machen durch abgesenkte Garantieniveaus \r\nFür die Beitragszusage mit Mindestleistung sollte ein niedrigeres Garantieniveau als 100% der gezahlten Beiträ-ge von den Beteiligten vereinbart werden können oder vom Gesetzgeber definiert werden. \r\nHinweis: Ganz generell sollten auch für die traditionellen Durchführungsformen der betrieblichen Altersversor-gung - ähnlich wie bei dem SPM - Zusagen mit abgesenkten Garantien ermöglicht werden, und zwar betreffend die Anwartschafts- und die Rentenphase. Insbesondere mit Blick auf kleinere und mittlere Unternehmen wür-den damit Möglichkeiten geschaffen, die Berechtigten vermehrt an den Erträgen des Kapitalmarktes partizipie-ren zu lassen. Zudem würden Fehlanreize in Form von verbleibenden Haftungsrisiken beseitigt, die allein durch die Öffnung von SPM für Dritte nicht überwunden werden können.    \r\n\r\n•\tAngemessenes Aufsichtsrecht für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)\r\nEbAV werden regulatorisch häufig so behandelt wie Lebensversicherungen, dabei gibt es deutliche Unterschie-de. Daher sind viele Regelungen, die für Lebensversicherungen sinnvoll sind, nicht für EbAV geeignet. Die An-forderungen an EbAV sind somit unverhältnismäßig und führen zu hohen Aufwänden und Kosten, denen kein entsprechender Nutzen gegenübersteht. Ein aufsichtlicher Rahmen auf europäischer und nationaler Ebene, der den Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung angemessen Rechnung trägt, ist daher unbedingt not-wendig. Die Erwähnung von Proportionalität in der Regulierung reicht nicht (z.B. DORA-Verordnung). Die An-forderungen müssen eine Anwendung des Proportionalitätsprinzips in der praktischen Umsetzung auch er-möglichen. Von der Umsetzung der entsprechenden Forderung des Koalitionsvertrages aus dem Jahr 2021 ist man weit entfernt.  \r\n•\tBenachteiligung von Elterngeldbeziehern beseitigen\r\nDie steuerfreie Entgeltumwandlung mindert die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld. In der Praxis wird die Entgeltumwandlung daher häufig beendet, um finanzielle Nachteile während der Elternzeit zu vermeiden. Um die dadurch entstehende negative Auswirkung auf die Betriebsrentenhöhe zu vermeiden, schlagen wir vor, dass die Berechnung des Elterngeldes künftig so erfolgt, als wäre keine Entgeltumwandlung vereinbart worden. In vergleichbarer Weise wird z.B. bereits beim Insolvenzgeld vorgegangen: Bei Entgeltumwandlung zugunsten versicherungsförmiger Durchführungswege erfolgt die Berechnung des Insolvenzgeldes so, als wäre keine Ent-geltumwandlung vereinbart worden.\r\n\r\n3.\tKontraproduktive Reformvorschläge dürfen nicht weiterverfolgt werden\r\n\r\n•\tAltersvorsorge stärker fördern als Vermögensbildung\r\nAltersvorsorge ist mehr als das bloße Einsammeln und Anlegen von Geld. Gute Altersvorsorge setzt voraus, dass verlässliche Leistungen effizient darstellbar sind. Und am effizientesten geht es erwiesenermaßen über die bAV, die Kapitaldeckung mit kollektivem Bezug und in der Regel lebenslangen Rentenzahlungen verbindet. Pri-vate Altersvorsorge verlangt regelmäßig viele eigene Entscheidungen, um den richtigen Anbieter und das pas-sende Produkt auszuwählen. Dies setzt die Bereitschaft und Zeit, sich intensiv mit dem Thema Altersversorgung zu befassen, sowie eine gewisse finanzielle Bildung voraus, weshalb bei staatlicher Förderung nicht auf die le-benslange Rentenzahlung verzichtet werden sollte, um Fehlallokationen zu vermeiden. Individuelle Vermö-gensbildung, die zudem die Leistungsphase vollkommen ausblendet, darf nicht besser gefördert werden als sozialpolitisch hochwertige und kostengünstige betriebliche Altersversorgung. \r\n•\tKapitaldeckung in der betrieblichen und privaten, nicht in der gesetzlichen Altersversorgung\r\nAngesichts der anspruchsvollen rechtlichen und ökonomischen Voraussetzungen, die mit Kapitaldeckungsele-menten in der Gesetzlichen Rentenversicherung verbunden sind, sollte der Weg zu mehr Kapitaldeckung besser über die betriebliche Altersversorgung und die private Altersvorsorge gewählt werden. Dies betrifft unter ande-rem auch das diskutierte „Generationenkapital“.\r\n\r\naba e.V., Stand: 23.02.2025\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-17"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}