{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-07T02:18:28.959+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R001404","registerEntryDetails":{"registerEntryId":47445,"legislation":"GL2024","version":10,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001404/47445","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/23/93/405533/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R001404-2024-12-11_18-27-52.pdf","validFromDate":"2024-12-11T18:27:52.000+01:00","validUntilDate":"2025-04-16T13:39:56.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2024-12-11T18:27:52.000+01:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-09-02T15:06:11.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-24T16:37:35.000+01:00","lastUpdateDate":"2024-12-11T18:27:52.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":47445,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001404/47445","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-11T18:27:52.000+01:00","validUntilDate":"2025-04-16T13:39:56.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":41516,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001404/41516","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-09-02T15:06:11.000+02:00","validUntilDate":"2024-12-11T18:27:52.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"VPLT - Der Verband für Medien- und Veranstaltungstechnik","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Seine Mitglieder reichen von Dienstleistern, über Händler und Hersteller bis hin zu selbstständigen Einzelunternehmern in Deutschland, Österreich und der Schweiz.\r\n   \r\nDas Ziel des Verbandes ist es, eine effiziente, innovative und nachhaltige Entwicklung und Modernisierung der Veranstaltungsbranche mit einem Fokus auf die Veranstaltungstechnik zu gestalten. Dazu agiert der VPLT in den Bereichen Bildung und Weiterbildung, Standards und Zertifizierungen, Qualitätsmanagement, Politik sowie internationales Networking.\r\n  \r\nDabei handelt der VPLT stets auf Grundlage der Interessen seiner Mitglieder und vertritt diese umfassend. In diesem Sinn hält der VPLT insbesondere Kontakt zu Politikern und zu anderen Verbänden.\r\n  \r\nZu diesem Zweck hält der VPLT auch selbst eine Mitgliedschaft in anderen Vereinigungen. Als Mitglied in der Interessengemeinschaft Veranstaltungswirtschaft e.V. (IGVW) ist der VPLT an der Förderung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards in der Veranstaltungswirtschaft beteiligt. Für ihre Mitglieder arbeitet die Association of Professional Wireless Production Technologies e.V. (APWPT) an deren Interessen in Bezug auf die Gebiete Frequenzbedarf, -nutzung und -politik. Die Unternehmerverbände Niedersachsen e.V. ist ein Spitzenverband der niedersächsischen Wirtschaft, der die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Politik, Gewerkschaften und gesellschaftlichen Akteuren vertritt. Über die Mitgliedschaft in dem europäischen Verbund Performing Arts Employers Associations League Europe (PEARLE - Live Performance Europe) ist der VPLT maßgeblich mit beteiligt an politischen Vorhaben und gesetzlichen Regularien, die auf Ebene der EU stattfinden und wirkt auch an dieser Stelle entsprechend auf die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder ein. Hinzu kommt die Mitarbeit an verschiedenen Erasmus+ - Projekten, durch welche der VPLT die Gegebenheiten und Situationen in der Branche der Veranstaltungstechnik mitgestaltet. Durch die Mitgliedschaft in der World-ETF (World Entertainment Technology Federation) erörtert der VPLT zusammen mit den anderen großen internationalen Verbänden der Branche wirtschafts- und handelspolitische Fragestellungen.\r\n  \r\nZudem zählt der VPLT zu einem der sechs Verbände, die sich im Forum Veranstaltungswirtschaft zusammengeschlossen haben, um die Anliegen ihrer Mitglieder aus der Veranstaltungswirtschaft stärker gebündelt gegenüber der Politik zum Ausdruck bringen zu können.\r\n  \r\nBei seiner gesamten Arbeit gehören Transparenz, Fairness, Integrität und Legalität zum Grundverständnis des VPLT und seiner Mitglieder. Die Verbandsarbeit erfolgt auf Grundlage der Satzung, der Geschäftsordnung sowie im Rahmen der geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften. 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Hier muss genauer definiert werden, was Bewachungstätigkeit bedeuteten soll, weil ansonsten die Veranstaltungswirtschaft, Sportveranstaltungen und auch die Hotellerie nicht mehr arbeitsfähig sind, da es weder so viele Scheininhaber gibt, noch so viele Menschen diese Prüfung ablegen wollen, noch die IHK in der Lage ist, kurzfristig so viele Prüfungen abzunehmen. 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Hierbei sind insbesondere zu nennen: Wochen- oder Monatsarbeitszeit, maximale Tagesarbeitszeit, saisonale Besonderheiten und Wochenendregelungen. Wir benötigen ein flexibles und unbürokratisches Arbeitszeitgesetz, das es unseren Betrieben ermöglicht, den Anforderungen einer zeitgemäßen und nachhaltigen Event-Produktion gerecht zu werden. Der Gesundheits- und Arbeitsschutz hat für uns dabei weiterhin oberste Priorität und steht nicht in Frage. 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Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2019/1243 Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, zuletzt geändert durch Beschl. 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","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","shortTitle":"StVZO 2012","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":2,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0006241","regulatoryProjectTitle":"TA Lärm","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e9/43/314251/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210053.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum „Entwurf einer zweiten Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ \r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\nsehr geehrte Frau Bundesministerin Lemke, \r\n\r\nvielen Dank für ihre Nachricht und die Möglichkeit zum Entwurf einer zweiten Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm für Stellung nehmen zu können. \r\n\r\nDer von Ihnen vorgeschlagene Entwurf sieht zwar vor, die TA Lärm an die geänderten Lebensverhältnisse in den Innenstädten anzupassen und den entstandenen Zielkonflikt zwischen Lärmschutz und heranrückender Wohnbebauung aufzulösen sowie eine Verbesserung der Bedingungen für Clubs und Livemusikstätten zu erwirken. Jedoch sind aus unserer Sicht im Entwurf keine Verbesserungen für den Bestand vorgesehen. \r\n\r\nEine Fülle von Bauprojekten wird nicht auf Grundlage neuer Bebauungspläne, sondern gemäß des bestehenden Bauplanungsrechts oder gewachsener Strukturen ohne Bebauungsplan realisiert. Daher ist es unerlässlich, auch eine Regelung für innerstädtische Gebiete ohne Bebauungsplan (§ 34 BauGB) zu schaffen. Andernfalls würden wohl nur sehr wenige Clubs in Deutschland von dieser neuen Verordnung betroffen sein. \r\n\r\nDie zeitliche Begrenzung der Experimentierklausel, nach welcher Möglichkeiten des passiven Schallschutzes für eine Reduktion des Gewerbelärms erprobt werden sollen, dürfte die Bereitschaft der Kommunen zur Anwendung wahrscheinlich einschränken. Die Erstellung neuer Bebauungspläne dauert in der Regel zwischen 5 und 7 Jahren. Hinzu kommt ein weiterer mehrjähriger Zeitraum für die bauliche Fertigstellung. Bevor also aus der praktischen Umsetzung messbare Ergebnisse vorliegen, wäre der Befristungszeitraum bereits verstrichen. Eine regelmäßige Bewertung und Überarbeitung wären daher ratsam. Zudem sollten umfassende Informationen und Schulungen für die Kommunen durch das BMUV bereitgestellt werden, um eine breite Teilnahme sicherzustellen. \r\n\r\nAußerdem sollte die Experimentierklausel nicht nur für Bauvorhaben gemäß § 34 BauGB gelten, sondern auch in allen Gebieten anwendbar sein, in denen Gewerbebetriebe und Kultureinrichtungen erlaubt sind oder bereits aufgrund vorheriger Regelungen vorhanden sind.\r\n\r\nDes Weiteren sehen wir eine Unterscheidung zwischen Industrie- und Kulturlärm langfristig als unabdingbar an. Während Industrielärm in der Regel als solcher Lärm wahrgenommen wird, können Geräuschemissionen durch Kulturveranstaltungen durchaus nicht als Lärm eingestuft werden. Schließlich können mit der Anpassung der TA Lärm nur Änderungen vorgenommen werden, die auch Regelungen für Gewerbe- und Industrielärm betreffen. Um der besonderen Stellung von Kultur gerecht zu werden wäre eine gesonderte Kulturschallverordnung, wie beispielsweise beim Sport, sinnvoll. \r\n\r\nZusätzlich ist zu bemängeln, dass der Entwurf keinen konkreten Interessenausgleich zwischen Anwohnern und dem Nachtleben vorsieht. Im Gegenteil: Anstatt das bei Neubauten bereits höhere Schalldämmungsmaß zu berücksichtigen, werden noch strengere Anforderungen (Pflicht für teure Schallschutzfenster, auch für Räume, in denen nicht geschlafen wird, nur weil sie zur Straße hin liegen) formuliert. Dies führt zu höheren Kosten und erschwert die Anwendung der Experimentierklausel. \r\n\r\nBei Neubauten mit guter Schalldämmung ist es nicht zielführend, den Messpunkt für die Immissionen 0,5 Meter vor dem geöffneten Fenster zu platzieren, da dadurch eine Nutzung im Außenbereich geschützt würde, die tatsächlich nicht oder kaum stattfindet und dadurch nicht wesentlich gestört wird. Jedenfalls bei Gebäuden mit erhöhtem Schalldämmmaß sollten auch die Immissionen innerhalb der Wohnung berücksichtigt werden. Wenn man Clubkultur etablieren möchte, muss auch die Nutzung im Freien mit einer Privilegierung des Verhaltenslärms ermöglicht werden. Zudem sollten Messorte so definiert werden, dass sie wirklich schutzwürdige Räume betreffen. Daher sollten zukünftige Messwerte an den Schlafzimmern ausgerichtet werden.\r\n\r\nEin wichtiger Aspekt ist der Informationsfluss über heranrückende Wohnbebauung in den Kommunen. Die betreffenden Kultureinrichtungen, Clubs und Live-Spielstätten müssen erfahren, dass ein Bauprojekt ansteht, und sie müssen unmittelbar informiert werden. Das Problem dabei ist, dass nur sehr wenige (12 % gemäß Clubstudie) Eigentümer ihrer Immobilie sind. Wenn in einem Verfahren ausschließlich die Eigentümer informiert werden, besteht die Gefahr, dass die Mieter die Chance verpassen, auf ihre Anliegen hinzuweisen und die Anwendung der Regelung für herannahende Wohnbebauung zu fordern. Eigentümer sind teilweise im Ausland ansässige Organisationen, die sich nicht um die Belange einzelner Mieter kümmern können. Ein Lösungsansatz könnte hier eine verpflichtende Kartierung von Musikclubs mit nachweisbarem kulturellem Bezug sein. Zudem sollte die verpflichtende Berücksichtigung dieser Informationen in den Genehmigungsverfahren durch eine Ergänzung der Kennzeichnung im Baugesetzbuch (§ 9 Inhalt des Bebauungsplans) erfolgen. \r\n\r\nFür Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.\r\n \r\nMit freundlichen Grüßen \r\n\r\nVPLT – Der Verband für Medien- und Veranstaltungstechnik e.V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zur Überarbeitung der Empfehlungen nach § 70 StVZO\r\n\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nsehr geehrter Herr Bundesminister Wissing,\r\n\r\nhiermit nimmt der VPLT Stellung zur Überarbeitung der Empfehlungen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für bestimmte Fahrzeugarten und Fahrzeugkombinationen. \r\n\r\nAls Verband der Medien- und Veranstaltungstechnik vertreten wir die Interessen von Herstellern, Dienstleistern, Betreibern, Händlern und Vertrieben der Veranstaltungswirtschaft. Unter unseren rund 700 Mitgliedern sind kleine und große Unternehmen genauso wie selbständige Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer. Thematisch wirkt der VPLT mit an Normen, Standards, Verordnungen und Richtlinien und sorgt für mehr Qualitätssicherung der Produkte und Dienstleistungen in der Veranstaltungstechnik, eine professionelle Aus- und Weiterbildung sowie verbesserte Regeln eines fairen und freien Wettbewerbs.\r\n\r\nMit über 1.130.000 Erwerbstätigen gehört die Veranstaltungswirtschaft zu den wichtigsten Wirtschaftszweigen in Deutschland. Um einen sicheren Einsatz von mobilen Bühnenfahrzeugen in unserer Branche zu gewährleisten, schlagen wir vor, die Empfehlung 11 „Fahrzeugkombinationen im Schaustellergewerbe“ um die Veranstaltungswirtschaft zu erweitern. Im Zuge der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO ist es in der Vergangenheit in der Veranstaltungswirtschaft immer wieder zu Problemen bei der Zulassung von Fahrzeugen für den Transport gekommen. Die Empfehlung, auf die wir in diesem Schreiben Bezug nehmen, hängen wir Ihnen dem Schreiben an.\r\n\r\nGrundsätzlich begrüßen wir, die vom Gesetzgeber vorgegebene Empfehlung, die es Schaustellern erleichtert mit ihren Fahrzeugen ihr Gewerbe zu transportieren und an den verschiedenen Veranstaltungsorten auf- und wieder abzubauen. Jedoch weist die Empfehlung 11 aus unserer Sicht einen erheblichen Mangel auf. Durch die Begrenzung auf das Schaustellergewerbe werden nur unterhaltende Tätigkeiten erfasst, die bei üblichen Vergnügungen wie z.B. bei Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen (z.B. Zirkus, Varieté oder Bungee-Jumping) zum Tragen kommen. Hierdurch werden, unserer Meinung nach, Veranstaltungen mit überwiegend musikalischem, kulturellem oder künstlerischem Charakter nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung benachteiligt.\r\n\r\nFür das Durchführen von Veranstaltungen sind Fahrzeuge in unserer Branche zum Befördern von Bühnen, Material, Ausrüstungen oder Maschinen unerlässlich. Unternehmen, die versuchen nachhaltig und effizient die Arbeit umzusetzen, können durch mögliche Überlängen der Fahrzeugkombinationen belastet und ausgeschlossen werden. Die bisherigen Empfehlungen führen zu unterschiedlichen Praktiken der Zulassungen und Einordnungen in den unterschiedlichen Bundesländern. Auch im Sinne des Gesetzgebers sind Insellösungen nicht zielführend und belasten die Veranstaltungsbranche sowie kleinere Unternehmen. Die wirtschaftlichen wie auch gesellschaftlichen sozialen Auswirkungen, wenn Veranstaltungen nicht durchgeführt werden können, sind bereits während der Corona-Pandemie deutlich geworden. Diese betreffen über die Veranstalter:innen hinausgehend auch die Hotellerie, lokale Gastronomie oder angrenzende Gewerbe.\r\n\r\nAus diesen Gründen empfehlen wir die Empfehlung 11, um die Veranstaltungswirtschaft zu erweitern. Schließlich fällt per Definition die Veranstaltungswirtschaft nicht unter das Schaustellergewerbe und meldet dementsprechend auch kein Gewerbe als Schausteller an. \r\n\r\nAlternativ ist aus unserer Sicht auch eine Erweiterung der Empfehlung 11 um „mobile Trailerbühnen“ zielführend. Mobile Trailerbühnen stehen in unmittelbarer Nähe zu den Fahrzeugen des Schaustellergewerbes. Die Fahrzeuge der Schausteller dienen dazu Fahrgeschäfte oder Karussells zu transportieren, die häufig ebenfalls Überlängen und -breiten aufweisen, damit die unterhaltende Tätigkeit der Schausteller gewährleistet und ein einfacheres Auf- und Abbauen der Fahrgeschäfte sowie Karussells garantiert ist. Mobile Trailerbühnen bieten ebenfalls unterhaltende Tätigkeiten an, sind wesentlicher Bestandteil von Kulturveranstaltungen und sind im Baurecht unter dem Begriff der „fliegenden Bauten“ gleichgestellt. Zusätzlich ermöglichen sie eine schnelle und flexible Nutzung, die für viele kulturelle Veranstaltungen unerlässlich ist. Der Transport einer mobilen Trailerbühne bedeutet das notwendige Übel für die Nutzung der Bühne. Sie dient dem Zweck der Durchführung von diversen Veranstaltungen. Hier sehen wir große Parallelen zum Schaustellergewerbe, welches durch die Empfehlung 11 bereits befreit ist. Bei ihren Fahrzeugen dient der Transport ebenfalls rein dem Zweck, dass die Veranstaltungen mit unterhaltenden Tätigkeiten (seitens der Schausteller) andernorts stattfinden können.\r\n\r\nIm Vergleich zu anderen Bühnen haben mobile Trailerbühnen den Vorteil, dass sie mit nur einem Trailer transportiert werden, anstatt, wie bei Veranstaltungen üblich, mit mehreren LKWs. Dies ist in Summe nachhaltiger mit Blick auf den Transport. Es werden weniger Fahrzeuge benötigt und weniger Personal für den Auf- und Abbau. Des Weiteren sind sie schnell auf- und wieder abbaubar und ermöglichen eine nachhaltige Wiederverwendung.\r\n\r\nDie Verwendung von mobilen Trailerbühnen bringt keine größeren Risiken für den Straßenverkehr mit sich als andere, bereits im Einsatz befindliche Fahrzeuge. Technische Prüfungen und Zertifizierungen, die unter anderem vom TÜV vorgenommen werden, gewährleisten die Einhaltung aller sicherheitsrelevanten Standards. Ähnliche Fahrzeuge, wie beispielsweise Lang-LKWs, sind seit vielen Jahren erfolgreich im Einsatz.\r\n\r\nEine Ausweitung der Empfehlung 11 würde auch dazu führen, dass künftig einheitliche Regelungen geschaffen und Rechtsunsicherheiten bei der Zulassung von Fahrzeugen mit Überlänge vermieden werden. Die derzeit inkonsistente Behandlung von Ausnahmegenehmigungen in den unterschiedlichen Bundesländern schafft erhebliche Unsicherheiten und Belastungen für die Veranstaltungsbranche. Eine einheitliche bundesweite Regelung, die mobile Trailerbühnen berücksichtigt, könnte diese Unsicherheiten beseitigen und den betroffenen Unternehmen die erforderliche Planungssicherheit bieten.\r\n\r\nAus diesen Gründen bitten wir Sie um die Ausweitung der Empfehlung 11.  \r\n\r\nFür Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nTimo Spreen\r\n\r\nReferent Wirtschaft & Internationales\r\nVPLT – Der Verband für Medien- und Veranstaltungstechnik e.V.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. 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