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V. (DRV) ist der politische Spitzenverband aller Genossenschaften und genossenschaftlich orientierten Unternehmen der deutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft. Die Mitgliedsunternehmen sind wichtiges Glied der Wertschöpfungskette Lebensmittel in der Erzeugung, im Handel und in der Verarbeitung pflanzlicher und tierischer Produkte. Landwirte, Gärtner und Winzer sind die Mitglieder und damit Eigentümer der Genossenschaften.\r\n\r\nDer DRV ist Schnittstelle zwischen seinen Mitgliedsunternehmen und Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Medien. Der DRV handelt auf Grundlage der sozialen Marktwirtschaft mit fairem Wettbewerb und verlässlichen Rahmenbedingungen, die nachhaltig Zukunftsinvestitionen und breiten gesellschaftlichen Wohlstand ermöglichen. 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Neue Züchtungsmethoden bieten eine Chance auf die extremen Wetterbedingungen mit toleranteren sowie standortangepassten Pflanzen schneller eingehen zu können und den Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln weiter zu senken. Um den globalen Handel aufrechtzuerhalten, setzt sich der DRV für internationale Regelungen im Umgang mit NGT-Pflanzen ein. Besonders hinsichtlich der Kennzeichnung müssen praktikable Lösungen gefunden werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003104","title":"AgrarOLkV: Ablehnung der nationalen Umsetzung des Artikels 148 GMO","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Erste Verordnung zur Änderung der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung","customDate":"2024-11-29","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft","shortTitle":"BMEL","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html"}]},"description":"Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) strebt die nationale Anwendung von Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (Gemeinsame Marktorganisation - GMO) an. Eine nationale Umsetzung des Artikels 148 lehnt die genossenschaftliche Milchwirtschaft ab, da diese einen Eingriff in die bäuerliche Selbstverwaltung der Molkereigenossenschaft bedeutet.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich","shortTitle":"AgrarOLkV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/agrarolkv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003105","title":"Novelle des Tierschutzgesetzes: Praktikable, praxisnahe Regelungen schaffen ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes","printingNumber":"256/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0256-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-tierschutzgesetzes-und-des-tiererzeugnisse-handels-verbotsgesetzes/312317","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft","shortTitle":"BMEL","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Das BMEL will das TierSchG überarbeiten und damit den Tierschutz in der Nutz-, Heimtier- und Versuchstierhaltung verbessern. Der DRV unterstützt grundsätzlich das Vorhaben des BMEL für mehr Tierschutz in Deutschland. Aktuell setzt der Entwurf falsche Akzente hinsichtlich Praktikabilität und Entbürokratisierung. Keine Schaffung von Anreizen, Produktionskapazitäten ins Ausland zu verlagern aufgrund fehlender Wirtschaftlichkeit im EU-Binnenmarkt. Weiter müssen neben dem Tierschutz auch die Arbeitssicherheit und die Ausgestaltung von Arbeitsplätzen sowie wirtschaftliche Aspekte berücksichtigt und verbessert werden. Aus diesen Gründen ist es unabdingbar, dass der Entwurf grundlegend überarbeitet werden muss.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Tierschutzgesetz","shortTitle":"TierSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_ANIMAL","de":"Tierschutz","en":"Animal welfare"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003106","title":"Praxisnahe Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung des Tierwohls beim Tiertransport","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die EU-Kommission will durch eine neue Verordnung mehr Tierschutz beim Transport erreichen. Der DRV sieht im Entwurf keine positive Verbesserung für das Tier beim Transport, beim Ansatz zur Entbürokratisierung oder bei der Optimierung der behördlichen Zusammenarbeit. Aus diesem Grund werden erhebliche Nachbesserungen gefordert. Im ersten Schritt ist eine konsequente Umsetzung der gültigen Vorgaben der Verordnung (EU) 1/2005 in allen EU-Mitgliedsstaaten sowie nach diesem Schritt eine erneute Evaluierung ausreichend.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_ANIMAL","de":"Tierschutz","en":"Animal welfare"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003107","title":"Keine pauschalen Pflanzenschutzmittel-Reduktionsziele. Stattdessen gezielte Förderung effizienter Methoden zur Verringerung des Einsatzes.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DRV fordert im Bereich Pflanzenschutz eine zielgerichtete Unterstützung zur Verbesserung der Ausbringtechnik und in der Erforschung wirksamer Schutzmechanismen (Pflanzenzüchtung, Anbaumethoden, physikalische und biologische Maßnahmen, Wirkstoffe). Der DRV hält die vom BMEL verfolgte nationale Reduktionsstrategie im „Zukunftsprogramm Pflanzenschutz“ für nicht zielführend. Ein Festhalten an einem 50 %-Ziel ist sinnlos, wenn weder klar ist, welche Messgröße konkret reduziert werden soll, was als Basiszeitraum gilt und wie die Reduktion ausgestaltet werden kann. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen","shortTitle":"PflSchG 2012","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflschg_2012"},{"title":"Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel","shortTitle":"PflSchAnwV 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflschanwv_1992"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003108","title":"Bundeseinheitliche, bürokratiearme Umsetzung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden (Tierhaltungskennzeichnungsgesetz - TierHaltKennzG)","printingNumber":"20/4822","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/048/2004822.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-kennzeichnung-von-lebensmitteln-mit-der-haltungsform-der-tiere/292499","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft","shortTitle":"BMEL","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Bis zum 1. August 2024 müssen sich alle Schweinemäster bei der zuständigen Behörde zwecks Eingruppierung der Ställe nach dem Haltungsverfahren melden. Der DRV setzt sich hier für eine bundeseinheitliche, bürokratiearme Umsetzung ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden","shortTitle":"TierHaltKennzG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tierhaltkennzg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_ANIMAL","de":"Tierschutz","en":"Animal welfare"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003109","title":"Wiederherstellung des bis 31.12.23 geltenden Rechtsrahmens der PflSchAnwVO für die Anwendung von Glyphosat-haltigen Pflanzenschutzmitteln","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung und zur Änderung der Fünften und Sechsten Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung","printingNumber":"190/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0190-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zur-%C3%A4nderung-der-pflanzenschutz-anwendungsverordnung-und-zur-%C3%A4nderung-der/311401","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der DRV lehnt die Einführung eines Genehmigungsvorbehalts in § 3b Absatz 4 ab. Darüber hinaus fordert der DRV, das im Rahmen der 5. Änderungsverordnung in § 3b Absatz 5 eingeführte Verbot der Anwendung in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten zu streichen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel","shortTitle":"PflSchAnwV 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflschanwv_1992"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003110","title":"Pflanzenvermehrungsmaterial: Praxisgerechte Überarbeitung des Vorschlages zur Änderung der PRM-Rechtsvorschriften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DRV unterstützt das Ziel, die Saatgutgesetzgebung auf EU-Ebene zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Die beiden Grundsäulen des EU-Saat- und Pflanzgutrechts (die amtliche Saatgutzulassung und Saatgutzertifizierung), ebenso wie die nationale Sortenprüfung und -registrierung, müssen erhalten bleiben. Auf die vorgesehene Vielzahl an Delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten sollte verzichtet werden, da sie zu Unsicherheit über die tatsächlichen Regelungen führt. Der DRV ist der Auffassung, dass zentrale Fragen des Saatgutrechts in der Basisverordnung geregelt sein müssen. Außerdem fordert er den Verzicht auf das Einbeziehen des Saatgutrechts in die EU-Kontrollverordnung ((EU) 2017/625, OCR), da dies zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand führen wird.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003111","title":"Wein-Kennzeichnung: DRV fordert Möglichkeit der Nutzung des \"i\" zur Identifikation des QR-Codes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DRV fordert hinsichtlich der digitalen Angabe von Nährwerten und Zutaten beim Wein, dass sich das BMEL auf europäischer Ebene für eine sprachenneutrale Lösung für die Kennzeichnung des QR-Codes (Kennzeichnung des QR-Codes mit einem \"i\" für Information) einsetzt. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003112","title":"Praktikable Richtwerte bei Neuregelung zum Vorhandensein von Mykotoxinen in Futtermitteln","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im „Entwurf einer Empfehlung der Kommission zum Vorhandensein von Deoxynivalenol, Zearalenon, Ochratoxin A,T2 und HT2 Toxinen und Fumonisinen in Futtermitteln“ fehlt eine Definition des Konzepts der Richtwerte. Darüber hinaus werden Begrifflichkeiten in der Empfehlung nicht einheitlich verwendet, was zu Missverständnissen führt. Auch die Änderungen in der Höhe der Richtwerte, die zum Teil gesenkt werden sollen, erachten wir als nicht praktikabel und unterstützen wir somit nicht.  ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_AF_FOOD_SAFETY","de":"Lebensmittelsicherheit","en":"Food safety"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003113","title":"Praxisnahe, bürokratiearme nationale Umsetzung der CSRD (Corporate Social Responsibility Directive)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"385/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0385-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","publicationDate":"2024-03-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_CSRD_UmsG.html?nn=110518"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"20/12787","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012787.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","publicationDate":"2024-03-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_CSRD_UmsG.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Durch die Umsetzung der CSRD wird die Anzahl an Unternehmen, die über nicht-finanzielle Aspekte berichten müssen, drastisch steigen. Dies wird mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden sein. Der DRV setzt sich für eine praxisnahe, bürokratiearme 1:1-Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben ein. Insbesondere müssen kleinen und mittleren Unternehmen ausreichende Entlastungen gewährt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003114","title":"Entbürokratisierungsmaßnahmen für die Agrar- und Ernährungsbranche","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Hinsichtlich konkreter Maßnahmen zur Entbürokratisierung setzt sich der DRV unter anderem für die Vermeidung von Doppelmeldungen, für die Vereinfachung des Drohneneinsatzes, Vereinfachung der Dokumentationen und Meldepflichten, Erleichterungen hinsichtlich der Genehmigung von saisonaler Mehrarbeit sowie Straffung der Berufskraftfahrerqualifikationen ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich","shortTitle":"AgrarOLkV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/agrarolkv"},{"title":"Arbeitszeitgesetz","shortTitle":"ArbZG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg"},{"title":"Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen","shortTitle":"BFStrMG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bfstrmg"},{"title":"Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr","shortTitle":"FeV 2010","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010"},{"title":"Straßenverkehrs-Ordnung","shortTitle":"StVO 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013"},{"title":"Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","shortTitle":"StVZO 2012","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012"},{"title":"Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr","shortTitle":"BKrFQG 2020","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqg_2020"},{"title":"Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel","shortTitle":"PflSchAnwV 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflschanwv_1992"},{"title":"Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe","shortTitle":"AusgStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ausgstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003115","title":"Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz: Beibehaltung bzw. Verschärfung des Schutzes für Händler in der Lebensmittellieferkette","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DRV setzt sich für Fairness entlang der Lebensmittellieferkette ein. Dies umfasst insbesondere, dass das Schutzniveau nicht verwässert wird und Umgehungsstrategien wirksam im Rahmen der Novellierung gesetzlich verhindert werden. Zudem setzt sich der DRV dafür ein, dass die spezifische Regelung zur Erweiterung des Anwendungsbereichs im § 10 AgrarOLkG entfristet wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich","shortTitle":"AgrarMSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/agrarmsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003116","title":"Praxistaugliche und bürokratiearme Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in nationales Recht ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DRV setzt sich für eine nationale 1:1-Umsetzung der CSDDD ein. Im Rahmen der Umsetzung muss das LkSG auf Praxistauglichkeit, Rechtssicherheit und Bürokratieabbau geprüft und entsprechend angepasst werden. Zudem beabsichtigt der DRV, spezifische Herausforderungen der Agrar- und Ernährungsbranche bei der Erstellung von Muster-Vertragsklauseln auf nationaler und europäischer Ebene politisch einzubringen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten","shortTitle":"LkSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lksg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003117","title":"Jahressteuergesetz 2024: Umsatzsteuerpauschalierung § 24 UStG praxisnah gestalten","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 -  JStG 2024)","printingNumber":"369/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0369-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","printingNumber":"20/12780","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012780.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Im Rahmen des JStG 2024 soll der Umsatzsteuerpauschalsatz im ersten Schritt noch im Jahr 2024 abgesenkt und erneut zum 1.1.2025 geändert werden. Die Regelung zur Absenkung des Pauschalsteuersatzes soll einen Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Für die Umstellung des Steuersatzes ist nicht nur ein angemessener zeitlicher Vorlauf notwendig, der in der Regel bei einem Inkrafttreten einen Tag nach der Verkündung mangels rechtzeitiger Kenntnis nicht gegeben ist. Darüber hinaus stellt die Umstellung mitten innerhalb eines Lieferzeitraums die Unternehmen zusätzlich vor erhebliche Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Lieferung und der Zuordnung zu unterschiedlichen Steuersätzen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003118","title":"Finanzierung des Umbaus der Tierhaltung - Ablehnung \"Tierwohlcent\", Forderung praxisnaher Förderkriterien","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DRV fordert eine praxisnahe und bürokratiearme Finanzierung zum Umbau der Tierhaltung. Das vom BMEL vorgelegte Papier zur Finanzierung des Umbaus der Tierhaltung durch die Einführung einer Verbrauchsteuer am Flaschenhals der Schlacht- und Zerlegebetriebe („Tierwohlcent“) lehnt der DRV ab. Auch für die Kriterien des \"Bundesprogramms Umbau der Tierhaltung - laufende Mehrkosten\" fordert der DRV eine praxisnahe und bürokratiearme Ausgestaltung, die das aktuelle Bundesprogramm so nicht bietet.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_ANIMAL","de":"Tierschutz","en":"Animal welfare"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003119","title":"Unionsdatenbank für Biokraftstoffe: Praxisnahe und bürokratiearme Ausgestaltung der Datenbank","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"In die Unionsdatenbank müssen nach den Vorgaben der Renewable Energy Directive sämtliche Warenbewegungen entlang der Wertschöpfungskette Biokraftstoffe von den Unternehmen eingetragen werden, im Prinzip müssen die Warenwirtschaftssysteme gespiegelt werden. Die Ersterfasser müssen zudem zahlreiche Daten von Landwirten einpflegen, von denen sie Raps oder Getreide beziehen. Der DRV setzt sich dafür ein, dass die Datenbank bürokratiearm und praxisnah ausgestaltet wird. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003120","title":"Beibehaltung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im unternehmerischen Geschäftsverkehr","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DRV setzt sich für die Beibehaltung des Rechts der AGB ein, da es Gerechtigkeit und Rechtsfrieden im unternehmerischen Rechtsverkehr fördert. Es verhindert unfaire Vertragsbedingungen und schützt vor einseitigen, unangemessenen Benachteiligungen und Risikoübertragungen. Die Vertragspartner können auf klare Kriterien für die rechtssichere Gestaltung ihrer Verträge auch mit AGB zurückgreifen. Für die von der Initiative pro AGB-Recht vertretenen deutschen Wirtschaftsteilnehmer ist diese Planungs- und Rechtssicherheit von grundlegender Bedeutung. Die Initiative pro AGB-Recht widerspricht nachdrücklich Änderungen des AGB-Rechts, welche zum Entwurf eines Justizstandort-Stärkungsgesetzes gefordert werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Zivilprozessordnung","shortTitle":"ZPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zpo"},{"title":"Gerichtsverfassungsgesetz","shortTitle":"GVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gvg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003121","title":"Flächenschonender Ausbau der Solarenergie - Stärkere Förderung von Agri-PV ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Durch die zunehmende Errichtung von Freiflächensolaranlagen werden in den kommenden Jahren nach Expertenschätzungen mehrere hunderttausend Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche verloren gehen. Um den Flächenverbrauch zu minimieren, setzt sich der DRV für eine stärkere Förderung einer Doppelnutzung (Agri-PV) ein. Weiterhin sollte für Solaranlagen auf Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Naturschutzrecht verzichtet werden, da erneuerbare Energien einen Beitrag zum Klimaschutz leisten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"},{"title":"Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","shortTitle":"BNatSchG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003122","title":"Arbeits- und Sozialpolitik: Flexible, praxisnahe und bürokratiearme Regelungen umsetzen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DRV fordert eine Überprüfung und Überarbeitung der bestehenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorgaben sowie das Ausschöpfen europarechtlicher Gestaltungsspielräume für praxisnahe, bürokratiearme und flexible Arbeitsbedingungen. Dazu gehören unter anderem die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Arbeitszeitflexibilisierung in der Agrar- und Ernährungswirtschaft, die Anerkennung der Tarifautonomie, eine schlanke Umsetzung des EuGH-Urteils zur Arbeitszeiterfassung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Arbeitszeitgesetz","shortTitle":"ArbZG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg"},{"title":"Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns","shortTitle":"MiLoG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/milog"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003123","title":"Praxisorientierte Anpassung der nationalen Tiergesundheitsvorschriften an den EU-Tiergesundheitsrechtsakt Animal Health Law (Verordnung (EU) 2016/429)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Gesetz zur Durchsetzung tiergesundheitsrechtlicher und bestimmter kontrollrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union und zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung","customDate":"2024-06-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft","shortTitle":"BMEL","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html"}]},"description":"Die EU hat 2016 einen neuen Tiergesundheitsrechtsakt (Animal Health Law) und dazugehörige Durchführungsverordnungen in den Folgejahren in Kraft gesetzt. In Teilen ist die EU-Gesetzgebung nicht im nationalen Recht wiederzufinden. Deshalb stehen zwei Gesetze und dazugehörige Verordnungen in der Prüfung, um das geltende EU-Recht auch mit nationaler Rechtssetzung zu vereinheitlichen. Hier setzt sich der DRV für eine praxisnahe und unbürokratische Umsetzung in nationales Recht ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen","shortTitle":"TierGesG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tiergesg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_ANIMAL","de":"Tierschutz","en":"Animal welfare"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003124","title":"Bei der Bewertung von Rückstandshöchstgehalten sollen praxisnahe Lösungen gefunden werden ohne Gesundheitsgefährdung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DRV fordert praxisnahe und wissenschaftsbasierte Lösungen zu eventuellen Anpassungen der Rückstandshöchstgehalten bei Lebensmitteln. Gesundheitsschutz genießt weiterhin bei Neuregelungen oberste Priorität, dennoch müssen Beprobung, Analyseverfahren und die Konsequenzen verhältnismäßig sein und die Verkehrsfähigkeit soll wenn möglich geschützt sein. Eine Harmonisierung der Rückstandshöchstwerte mit internationalen Standards ist anzustreben und Doppelstrukturen sind abzubauen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_AF_FOOD_SAFETY","de":"Lebensmittelsicherheit","en":"Food safety"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003125","title":"Teilzahlungsanträge im Sektorprogramm Obst und Gemüse - Zwischenfinanzierungen ermöglichen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Teilzahlungen dienen den Obst- und Gemüseerzeugerorganisationen unterjährig zur Finanzierung ihrer Förderprogramme. Sie sind seit Jahren ein bewährtes Mittel zur Abwicklung der Sektorförderung und waren bis zur GAP-Reform im EU-Recht verankert. Mit dem Übergang in das neue Förderregime der GAP ist die Regelung auf EU-Ebene entfallen und liegt nun in der Hand der Mitgliedstaaten. Derzeit liegt die Verantwortung zur Gewährung von Teilzahlungen auf Ebene der Bundesländer. Da die Länder nicht in der Lage sind, unterjährig Zwischenfinanzierungen zu stellen, ergeben sich für die Erzeugerorganisationen bisher nicht absehbare Veränderungen in der Planung. Der DRV fordert die Schaffung einer Zwischenfinanzierung zur Abwicklung der Teilzahlungen auf Bundes- oder EU-Ebene.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003322","title":"OGErzeugerOrgDV: Umsetzung einer praxisnahen und wettbewerbsfähigen Sektorförderung Obst und Gemüse in Deutschland","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung","printingNumber":"146/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0146-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/dritte-verordnung-zur-%C3%A4nderung-der-obst-gem%C3%BCse-erzeugerorganisationendurchf%C3%BChrungsverordnung/310343","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der DRV fordert eine praxisnahe und wettbewerbsfähige Ausgestaltung der Sektorförderung Obst und Gemüse in Deutschland. Unter Beachtung der mit der GAP-Reform übertragenen Zuständigkeiten weg von der EU hin zu den Mitgliedstaaten ergeben sich Einzelaspekte im Förderverlauf.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse","shortTitle":"OGErzeugerOrgDV 2022","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ogerzeugerorgdv_2022"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003323","title":"Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Bürokratieaufbau vermeiden, praxisnahe Regelungen und Rechtssicherheit","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die mittelständische Wirtschaft bekennt sich ausdrücklich zum verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz und lehnt ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen im Zivilrechtsverkehr ebenso wie Diskriminierungen ab. Sie unterstützt Maßnahmen, welche eine Durchsetzung des Gleichheitsgrundsatzes unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit gewährleisten. Gleichzeitig darf dies berechtigte und rechtlich zulässige Differenzierungen im Zivilrechtsverkehr nicht ausschließen. Die Vorschläge sind insgesamt zu weitgehend. Insbesondere mittelständische Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilungen würden durch die Neuregelungen und die damit verbundenen Rechtsunsicherheiten belastet. Eine Novelle des AGG ist nicht erforderlich. Zu schließende Schutzlücken sind bisher nicht überzeugend dargelegt worden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz","shortTitle":"AGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/agg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003324","title":"WeinSFV: Klärungsbedarfe bei der Anpassung der nationalen Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Weinsektor","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen von Maßnahmen im Sektor Wein","customDate":"2024-05-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft","shortTitle":"BMEL","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html"}]},"description":"Grundsätzlich begrüßt der DRV die Anpassungen der nationalen Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein, die mit dieser Änderungsverordnung die Auszahlung der im GAP-Strategieplan veranschlagten Förderungen auf nationaler Ebene vereinheitlicht. Eine reibungslose Abwicklung sollte hierbei im Vordergrund stehen. U. a. sollte auch ein erweiterter bürokratischer Aufwand vermieden sowie bereits bestehende förderungsfähige Maßnahmen beibehalten werden. Bei zeitlichen Fristen sowie der Dauer der Unterstützung fordert der DRV mehr Flexibilität.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein","shortTitle":"WeinFöGewV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/weinf_gewv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003589","title":"Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) - Vernünftige Rahmenbedingungen für die Agrar- und Ernährungsbranche","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DRV fordert eine praxisnahe und wettbewerbsfähige Ausgestaltung der europäischen Gemeinsamen Agrarpolitik in Deutschland, die national vor allem über den GAP-Strategieplan geregelt wird. Der DRV setzt sich unter anderem für eine Sektorförderung Obst und Gemüse ein, den Ausbau der Junglandwirteförderung bei juristischen Personen und eine Reduzierung der Bürokratie.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik","shortTitle":"DirektZahlDurchfG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/direktzahldurchfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005800","title":"Verbot des Einsatzes von Bisphenol A - DRV für praxisgerechte Übergangslösungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"EU plant Verbot des Einsatzes von Bisphenol A – DRV möchte praxisgerechte Übergangslösungen und Handhabung des Rückstandhöchstgehaltes sowie Bestandsschutz für bestehende technische Anlagen","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FOOD_SAFETY","de":"Lebensmittelsicherheit","en":"Food safety"},{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005801","title":"Zulassung von Entalkoholisierungsverfahren bei Biowein ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Derzeit ist keines der in der „Verordnung über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen“ (EU) 2018/848 für die ökologische/biologische Erzeugung aufgeführten Entalkoholisierungsverfahren (partielle Vakuumverdampfung, Membrantechniken und Destillation) in Anhang II Teil VI für die ökologische/biologische Erzeugung von entalkoholisiertem Wein zulässig. Der DRV fordert, Verfahren für die Erzeugung von entalkoholisierten und auch teilweise entalkoholisierten Bioweinen zuzulassen und die Verfahren nicht auf z. B. die Vakuumdestillation zu beschränken. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010846","title":"Beibehaltung/Übertragung der Vorteile des deutschen Insolvenzrechts bei Harmonisierungsvorhaben","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts","printingNumber":"25/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0025-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/295792","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der DRV setzt sich für die Beibehaltung bzw. Übertragung der Vorteile des deutschen Insolvenzrechts bei Harmonisierungsvorhaben ein. Hierzu gehören insbesondere die Ausrichtung an Grundprinzipien, die ausreichende Berücksichtigung von Gläubiger-, Wirtschafts- und Kreditmarktinteressen, der Schutz vor Missbrauch, der Schutz der Kreditsicherheiten auch in der Insolvenz sowie passende Querverbindungen in verbundene Rechtsgebiete wie das Wirtschaftsrecht.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"},{"title":"Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen","shortTitle":"StaRUG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/starug"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010995","title":"Probenahme & Analytik von Erzeugnissen pflanzl. und tierischen Ursprungs z. Untersuchung auf PSM - & Nitrosaminrückstände (PLAN/2023/636)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Neuregelung für die Probenahme & Analytik von Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs zur Untersuchung auf Pestizidrückstände auf EU-Ebene (Vorhaben PLAN/2023/636): Der DRV fordert, dass Eigenkontrollen weiterhin von den Unternehmen nach individuellen Vorgaben durchgeführt werden können. Bezogen auf Nitrosame darf der Geltungsbereich des Monitorings nicht Getreide als Rohstoff, sondern lediglich Getreideprodukte umfassen. Außerdem sind die vorgeschlagenen Monitoringempfehlungen anzupassen, da sie in der vorgesehenen derzeit technisch nicht umsetzbar sind.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011044","title":"TA Lärm: DRV gegen die Absenkung der Lärmgrenze für dörfliche Wohngebiete ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf einer zweiten Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (20. WP)","publicationDate":"2024-05-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/ta_laerm_aenderung/Entwurf/ta_laerm_aenderung_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-einer-verwaltungsvorschrift-zur-zweiten-verwaltungsvorschrift-zur-aenderung-der-technischen-anleitung-zum-schutz-gegen-laerm"}]},"description":"TA Lärm: Der DRV lehnt die Absenkung der Lärmgrenzwerte für dörfliche Wohngebiete ab. Ebenso eine Neuregelung beim Heranrücken von Wohngebieten. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_RP_COUNTRYSIDE","de":"Ländlicher Raum","en":"Rural area"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011331","title":"Vorgehen bei Ausbrüchen von Tierseuchen (bspw. ASP)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DRV setzt sich dafür ein, dass im Fall von Tierseuchen das Vorgehen der Bundesländer, Landkreise und anderen Behörden bundesweit einheitlich und abgestimmt ist. Darüber hinaus müssen bspw. bei Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest praxisnahe und realisierbare Vermarktungswege für Fleisch aus Restriktionsgebieten gefunden werden. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_ANIMAL","de":"Tierschutz","en":"Animal welfare"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012431","title":"Maßnahmen hinsichtlich struktureller Krise im Weinsektor ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DRV stellt seine (vorläufigen) Positionierungen die strukturelle Krise im Weinsektor betreffend dar. Diese enthalten Forderungen der deutschen Winzergenossenschaften, die hierdurch Anklang auf europäischer Ebene in entsprechenden Gremien finden sollen. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012846","title":"Bundesimmissionsschutzverordnung: DRV fordert Einschränkung der Übertragung von THG-Quoten für Biokraftstoffe eines Jahres auf die Folgejahre","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf einer dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (20. WP)","publicationDate":"2024-09-20","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/3_aend_38_bimschv_vo/Entwurf/3_aend_38_bimschv_vo_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-einer-dritte-verordnung-zur-aenderung-der-verordnung-zur-festlegung-weiterer-bestimmungen-zur-treibhausgasminderung-bei-kraftstoffen"}]},"description":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen: DRV fordert Einschränkung der Übertragung von THG-Quoten für Biokraftstoffe eines Jahres auf die Folgejahre.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 38 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_38_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013813","title":"Verbesserung der wirtschaftlichen Situation von Biogasanlagen/Novellierung EEG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf von Regelungen zur Änderung des EEG 2023 zu Bio-Energie (Bioenergiepaket) (20. WP)","publicationDate":"2024-12-06","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20241206-referentenentwurf-aenderung-des-eeg.pdf?__blob=publicationFile&v=10","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20241206-entwurf-bioenergiepaket.html"}]},"description":"Das BMWK plant für Biogasanlagen höhere finanzielle Anreize für eine flexible Einspeisung zu schaffen. Diese sind in ihrer Höhe allerdings nicht ausreichend, um die mit einer flexiblen Einspeisung verbundenen höheren Kosten zu kompensieren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013944","title":"Pflanzenschutzmittel-Zulassungen, Wirkstoffmindestverfügbarkeit, EU-Pflanzenschutzwirkstoff-Genehmigung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DRV fordert für einen wirksamen Pflanzenschutz generell eine Mindestverfügbarkeit von drei unterschiedlichen Wirkstoffen (gemeint sind drei unterschiedliche Wirkweisen) je Indikation und die Zulassung von hieraus formulierten Pflanzenschutzmitteln. Bei weniger als drei Wirkstoffen wächst das Risiko für die Entstehung von Resistenzen. In Einzelfällen setzt sich der DRV auch für die Genehmigung von einzelnen Wirkstoffen ein, insbesondere dann, wenn ein wirksamer Schutz der Pflanzen sonst nicht mehr möglich wäre und dies weitreichende Folgen auf Quantität und Qualität der geernteten Erzeugnisse und der daraus entstehenden Nahrungsmittel hätte. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen","shortTitle":"PflSchG 2012","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflschg_2012"},{"title":"Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel","shortTitle":"PflSchAnwV 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflschanwv_1992"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013945","title":"Zulassung von Rodentiziden ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DRV fordert für eine wirksame Schadnagerkontrolle, dass entsprechende Wirkstoffe verfügbar und die Fraßköder-Produkte auch von Privatpersonen angewendet werden dürfen. Vereinzelte Fehlanwendungen dürfen nicht dazu führen, dass die Produkte vom Markt genommen werden und Schadnager nicht mehr bekämpft werden können. Mit der Biozidrechts-Durchführungsverordnung hat der Gesetzgeber einen neuen rechtlichen Rahmen geschaffen: Ab 2025 dürfen die meisten Biozidprodukte nur noch von Sachkundigen Verkäufern nach einschlägiger Beratung abgegeben werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen","shortTitle":"GefStoffV 2010","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010"},{"title":"Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012","shortTitle":"ChemBiozidDV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/chembioziddv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014014","title":"Agrarfrostbeihilfen: DRV fordert praxis- und bedarfsgerechte Verteilung der Mittel","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024 - AgrarFrostBeih2024V (20. WP)","publicationDate":"2024-11-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft","shortTitle":"BMEL","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/vo-agrar-beihilfen-frost-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmel.de/SharedDocs/Gesetzestexte/DE/vo-agrar-frost-beihilfen-2024.html"}]},"description":"Im Rahmen von Regelungen zur Agrarfrostbeihilfe fordert der DRV eine praxis- und bedarfsgerechte Verteilung der Mittel und der Ausgestaltung der Beihilfen. Der DRV fordert u.a. die Antragsberechtigung für Winzergenossenschaften als Erzeugerzusammenschluss, eine Schadensbemessungsgrenze nach Betriebszweig und die Schadensermittlung anhand regionaler Referenzsysteme.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014015","title":"Geoschutz: Regelungen zu geschützten Ursprungsbezeichnungen praxisgerecht umsetzen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (20. WP)","publicationDate":"2024-09-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft","shortTitle":"BMEL","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/GeoSchReformG.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmel.de/SharedDocs/Gesetzestexte/DE/GeoSchReformG.html"}]},"description":"Im Rahmen der geplanten Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (GeoSchReformG) setzt sich der DRV dafür ein, dass die Regelungen der geschützten Ursprungsbezeichnungen praxisgerecht umgesetzt werden. Der DRV fordert, die konsensuale Mitbestimmung in den Schutzgemeinschaften weiterhin bestehen zu lassen und die Arbeit der Schutzgemeinschaften auf finanziell solide Füße zu stellen. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015177","title":"Nationaler Entwurf zum EU-Data Act-Durchführungsgesetz - Kritik an Vorhaben, die die nationale Durchsetzung betreffen.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 ","customDate":"2025-02-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU)2023/2854(Data Act-Durchführungsgesetz – DA-DG). Die Sanktionen, insbesondere im Bereich der Informationspflichten, halten wir für unverhältnismäßig in ihrer pauschalen Regelungsdichte, die auch für Händler gilt und somit den genossenschaftlichen Handel betrifft. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015178","title":"Der DRV setzt sich für eine Stärkung der Agrar-Exportförderung durch die Bundesregierung und den Abbau von Handelshemmnissen ein.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine integrierte Außenhandelsstrategie für die Agrar- und Ernährungswirtschaft zu entwickeln. Die soll konkrete Maßnahmen beinhalten, die die deutsche Exportwirtschaft stärkt. Außerdem sollen Handelshemmnisse abgebaut der Zugang zu Drittlandsmärkten verbessert werden. Handelsbeschränkungen und Strafzölle lehnt der DRV ab.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015193","title":"Ablehnung des Vorschlags der EU-Kommission zur Überarbeitung des geltenden Rechtsrahmens der Gemeinsamen Marktorganisation.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden, die für die Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zuständig sind","printingNumber":"12/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0012-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/319376","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":" Keine Änderungen an der Verordnung zur Gemeinsamen Marktorganisation ((EU) Nr. 1308/2013). Stattdessen Hinwirken auf mögliche alternative Maßnahmen: Rahmenbedingungen zur Preisabsicherung und zur Nutzung von Terminmärkten für die Landwirte verbessern; Stärkung der UTP-Richtline; Kostensenkung auf Erzeuger-und Verarbeitungsebene; Möglichkeit für steuerliche Rücklagen schaffen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_FREIGHT_TRANSPORT","de":"Güterverkehr","en":"Freight transportation"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"},{"code":"FOI_RP_COUNTRYSIDE","de":"Ländlicher Raum","en":"Rural area"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015194","title":"Die Late Payment VO soll die EU Late Payment RL ersetzen. Der DRV lehnt die weitreichenden Eingriffe in die Vertragsfreiheit ab.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr","printingNumber":"450/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0450-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/303427","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der DRV lehnt die Einführung einer starren 30-Tage Zahlungsfrist ab, da sie schon nicht geeignet ist, das Ziel der Reduktion von Insolvenzen zu erreichen. Die Regelungen schränken die Vertragsfreiheit erheblich ein und lassen sektorale Besonderheiten wie bspw. die saisonal geprägten Zahlungsströme in der Agrar- und Ernährungswirtschaft völlig außer Acht. Der DRV fordert, dass bewährte Geschäftspraktiken, wie das Kontokorrent erhalten bleiben. Zudem wird die Gründung einer Überwachungsbehörde als unnötig und bürokratisch kritisiert.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_ECOMMERCE","de":"E-Commerce","en":"E-commerce"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015216","title":"Wettbewerbsfähige Energiepreise für die Ernährungsindustrie schaffen, um den Wirtschaftsstandort Deutschland für die Lebensmittelproduktion zu sichern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DRV unterstützt das Bestreben der Verbändeallianz „Energieintensive Ernährungsindustrie“, die Ernährungsindustrie bei den von der Bundesregierung geplanten Entlastungen im Bereich der Energiekosten mit zu berücksichtigen. Dies ist zur Sicherung des Wirtschaftsstandort Deutschland für die Produktion von Lebensmitteln unerlässlich. Hier sind insbesondere die Entlastungen im Bereich der Strom- und Gaspreise sowie der Schutz vor Carbon Leakage zu nennen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Energiesteuergesetz","shortTitle":"EnergieStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg"},{"title":"Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen","shortTitle":"TEHG 2011","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2011"},{"title":"Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen","shortTitle":"BEHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/behg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015263","title":"Stärkung und Förderung von Genossenschaften und genossenschaftlich orientierten Unternehmen.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DRV fordert die Förderung von Genossenschaften, genossenschaftlichen Unternehmen und Kooperationen und konkrete Initiativen zur Stärkung der genossenschaftlichen Organisationsform durch gesetzliche Initiativen, u.a. die Stärkung der ländlichen Räume mit Hilfe von Genossenschaften, einen Neustart in der Wirtschaftspolitik durch Senkung der Steuer- und Abgabenlast, spürbaren Bürokratieabbau und die Straffung und Streichung von Berichtspflichten sowie eine Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften","shortTitle":"GenG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geng"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_MEDIA_ADVERTISEMENT","de":"Werbung","en":"Advertising"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015431","title":"Das BMEL entwickelt eine Proteinstrategie. Auf Vorbehalte gegen mögliche Punkte wird hingewiesen.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bereitstellung eines einheitlichen EU-Rahmens, der die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Protein-Wertschöpfungsketten ermöglicht. Schaffung von Investitionsanreizen für alle Beteiligte. Bilanz zur Verfolgung der Produktion und des Verbrauchs von pflanzlichem Protein für Nahrungsmittel und Futtermittel. Unterstützung der Aufklärung der Verbraucher über die nachhaltigen landwirtschaftlichen Produktionspraktiken in der EU und die Vorteile einer ausgewogenen Ernährung, die sowohl tierisches als auch pflanzliches Protein für die Produktion von Futtermitteln enthält. Keine Festlegung auf prozentuale Mindestanteile der eiweißliefernden Pflanzen im Anbau oder in der Futterration. Schaffung wirtschaftlicher Anreize für Landwirte zur Erhöhung des Anbaus heimischer Eiweißpflanzen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015536","title":"Forderungen zum Erhalt dezentraler Finanzierungsstrukturen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bei einer Vergemeinschaftung der Einlagensicherung in Europa brauchen Institutssicherungssysteme strukturelle Ausnahmen. Das Vertrauen der Einleger und die Finanzierung des Mittelstands in den Regionen würden instabil, wenn die bewährten nationalen Einlagensicherungssysteme geschwächt würden, etwa durch Abschaffung von deren Vorrang in Insolvenzverfahren. Für die Stabilität des Finanzsektors und der Kreditverfügbarkeit ist zudem zentral, präventiv wirkende Maßnahmen der Institutssicherungssysteme nicht einzuschränken oder zu verkomplizieren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einlagensicherungsgesetz","shortTitle":"EinSiG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/einsig"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015874","title":"Entwurf einer Verordnung über Mitteilungen zu beitragspflichtigen Ladungen nach dem HNS Gesetz. ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf einer Verordnung über Mitteilungen zu beitragspflichtigen Ladungen nach dem HNS Gesetz (HNS Mitteilungsverordnung HNS MittV)","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Getreide, Öle, Ölsaaten sowie daraus abgeleitete Futtermittel sind keine Gefahrgüter im Sinne von HNS, daher ist eine Beitragspflicht nicht gerechtfertigt. Das HNS-Abkommen ist international noch nicht in Kraft. Ein nationaler Alleingang führt zu Wettbewerbsnachteilen für den Agrarsektor. Die geplanten Beiträge führen zu Kostensteigerungen entlang der gesamten Lieferkette, die die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Agrarhandels schwächen und Handelsverlagerungen in andere EU-Staaten begünstigen wird. Außerdem führt die Regelung zu weiterem Verwaltungsaufwand. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See","shortTitle":"HNSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hnsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_FREIGHT_TRANSPORT","de":"Güterverkehr","en":"Freight transportation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_SHIPPING","de":"Schifffahrt","en":"Shipping"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016172","title":"BGG Novelle und Förderung von Barrierefreiheit: rechtssicher und praktikabel ausgestalten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Unterstützung findet der Vorschlag, private Investitionen in barrierefreie Umbauten und Bewusstseinsbildung zur Barrierefreiheit zu fördern. Zudem setzt sich der DRV dafür ein, dass der Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes aus 2024 praktikabel und rechtssicher ausgestaltet wird. Das Benachteiligungsverbot des § 7 BGG, welches derzeit nur für öffentliche Träger gilt, soll auf private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen ausgeweitet werden. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Verpflichtung angemessene Vorkehrungen zu ergreifen. Der derzeitige Vorschlag führt aufgrund der Unbestimmtheit zu erheblichen Rechtsunsicherheiten und einem vermeidbaren Bürokratieaufwand.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen","shortTitle":"BGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016985","title":"Weiterentwicklung der deutschen Akkreditierungstelle zur Steigerung der Effizienz und Effektivität.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"15 Jahre nach der Gründung zeigt sich das nationale Akkreditierungssystem, insbesondere die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS), als limitierender Faktor für die Konformitätsbewertungsbranche und ihre Kunden aus Industrie, Markt und Staat mit gravierenden Auswirkungen. Um die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Standorts Deutschland zu gewährleisten, ein europäisches Level-Playing-Field im Qualitäts- und Sicherheitsmarkt zu fördern sowie Bürokratie und Belastungen abzubauen, besteht die Notwendigkeit, die DAkkS zu einer Akkreditierungsagentur mit ausgeprägter Dienstleistungsorientierung für Wirtschaft, Verbraucher und den Staat zu entwickeln.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Akkreditierungsstelle","shortTitle":"AkkStelleG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/akkstelleg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_AF_FOOD_SAFETY","de":"Lebensmittelsicherheit","en":"Food safety"},{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018320","title":"Eins-zu-Eins-Umsetzung der CSRD","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung ","customDate":"2025-07-10","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]},"description":"Eins-zu-Eins-Umsetzung der CSRD","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018321","title":"Stärkung von Biokraftstoffen im Straßenverkehr","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf eines zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote","publicationDate":"2025-06-19","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-eines-zweiten-gesetzes-zur-weiterentwicklung-der-treibhausgasminderungs-quote","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-eines-zweiten-gesetzes-zur-weiterentwicklung-der-treibhausgasminderungs-quote"}]},"description":"Erhöhung der Treibhausgasminderungsquote bei Kraftstoffen, Aufhebung der Doppelanrechung fortschrittlicher Biokraftstoffe, Verhinderung des Imports von illegalen Biodieselmengen ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018918","title":"Anpassung der Arbeitsplatzgrenzwerte für Phosphin beim Transport gefährlicher Güter","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Änderung des Grenzwertes.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter","shortTitle":"GefahrgutG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gefahrgutg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_FREIGHT_TRANSPORT","de":"Güterverkehr","en":"Freight transportation"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_SHIPPING","de":"Schifffahrt","en":"Shipping"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_RAIL","de":"Schienenverkehr","en":"Rail transportation"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":42,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0003102","regulatoryProjectTitle":"Entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) - Praktisch umsetzbare Regelungen unter Berücksichtigung einer effizienten Zielerreichung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b5/55/312516/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240018.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Wir möchten gerne auf unser Gespräch in Bezug auf die Holzpalettenproblematik zurückkommen. Sie bestätigten, dass Marktteilnehmer für die von ihnen genutzten Verpackungen aus Holz oder Papier keine Sorgfaltserklärung zu liefern haben, dass der Handel mit Paletten jedoch den Sorgfaltspflichten der EUDR (Artikel 4) unterliegt. Das gilt auch dann, wenn relevante Marktbeteiligte gebrauchte Paletten veräußern. \r\n\r\nDiese Rechtsauslegung bedeutet eine erhebliche Ausweitung des Anwendungsbereichs der EUDR im Vergleich zur EU-Holzhandelsverordnung (EUTR). Auch wenn der Wortlaut der im Anhang erfassten relevanten Erzeugnisse in Bezug auf Holzpaletten identisch ist, hat sich durch Ausweitung vom Erstinverkehrbringen auf das Inverkehrbringen, auf dem Markt bereit stellen und ausführen, der Kreis der erfassten Paletten exponentiell erweitert. Nicht nur die ungebrauchte, neue Palette ist erfasst, sondern auch jede gebrauchte Palette, die erneut auf dem Markt bereitgestellt wird.\r\n\r\nDiese Regelung würde jedes der Kreislaufwirtschaft dienende Palettentausch und - handelssystem konterkarieren. Bisher sind solche Systeme darauf ausgerichtet, dass die Paletten be- und entladen und im Umlauf gehalten werden. Mit dem Einbringen der Holzpalette in ein Tauschsystem ist das Inverkehrbringen in die EU bereits erfolgt und die Verpflichtungen nach der EUDR sind durch den Palettenhersteller/-lieferant bereits erfüllt. Da der Marktteilnehmer, der eine Palette belädt, nicht nach der EUDR verpflichtet ist, die notwendigen Informationen vorzuhalten, wird der Empfänger der Palette, der sie entlädt, diese Informationen nicht haben. Er kann sie dann aber nicht mehr auf dem Markt bereitstellen. Das Kreislaufsystem wäre an dieser Stelle zu Ende. Der Verwender könnte die Palette nur auf seine eigenen Kosten der Entsorgung zuführen. Eine (entgeltliche) Veräußerung zur Reparatur oder zur Entsorgung, wie sie heute auch Praxis ist, wäre nicht mehr möglich.\r\n\r\nEs sind viele weitere Konstellationen denkbar, die wir gerne mit Ihnen und ggf. auch mit Experten aus dem Palettenbereich erörtern können. Doch die Grundproblematik ist klar: gebrauchte Paletten dürfen nicht vom Anwendungsbereich der EUDR erfasst werden. Denn dann müssten sogar Second-Hand-Holzmöbel von der EUDR erfasst sein. Dies war sicherlich auch nicht vom Verordnungsgeber bezweckt. Insofern muss eine Klarstellung erfolgen, dass gebrauchte relevante Erzeugnisse nicht erfasst sind. \r\nWir möchten darauf hinweisen, dass diese Problematik nicht nur unsere Branchen betrifft, sondern jeglichen Warenumschlag in Europa, bei dem Holzpaletten verwendet werden. Es sind allein 675 Millionen EPAL Europaletten im Umlauf. Daher sollte möglichst zeitnah eine Klarstellung erfolgen. \r\n\r\nFür einen tieferen Austausch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003102","regulatoryProjectTitle":"Entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) - Praktisch umsetzbare Regelungen unter Berücksichtigung einer effizienten Zielerreichung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f0/52/312518/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250137.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verbändeallianz fordert Verschiebung des Inkrafttretens der EU-Entwaldungsverordung\r\n\r\nAngesichts des morgigen Agrarrats möchten wir erneut auf die Herausforderungen für die Unternehmen hinsichtlich der EU-Entwaldungsverordnung aufmerksam ma-chen.\r\nWir unterstützen selbstverständlich das Ziel, nur Produkte auf dem Markt bereitzu-stellen, welche entwaldungs- und waldschädigungsfrei sind. Wir arbeiten entschie-den an Lösungen, dem Biodiversitätsverlust und dem Klimawandel entgegenzuwir-ken. Dies muss rechtssicher und praxistauglich erfolgen.\r\nWir begrüßen daher das Bestreben der österreichischen Delegation das Thema EU-Entwaldungsverordnung auf die Tagesordnung der Agrarrats gebracht zu haben.\r\n\r\nFolgende Herausforderungen sind bis dato ungeklärt:\r\n•\tDie rohstoffspezifischen Unterschiede wurden in Struktur und Funktionsweise der Lieferketten bisher nicht angemessen berücksichtigt. Sie könnten jedoch da-zu beitragen, unnötigen zusätzlichen Aufwand zu vermeiden.\r\n•\tDie in den FAQs und in den Leitlinien der Kommission vorgeschlagenen Lösun-gen müssen natürlich auch mit den Bestimmungen der Verordnung überein-stimmen – sind aber in einigen Fällen restriktiver als der Wortlaut der Verord-nung. Praktische Anleitungen sollten praktikabel sein und unnötig restriktive An-sätze vermeiden.\r\n•\tEine rasche Anpassung des Informationssystems an den operationellen Stan-dard der Unternehmen ist von zentraler Bedeutung für die Umsetzung der EUDR. Der Pilotversuch hat grundlegende Mängel und Lücken aufgedeckt, die, wenn sie nicht behoben werden, ein Hindernis für die Einhaltung der Verord-nung darstellen.\r\no\tTraces ist als Grundlage des Informationssystems weder in der Lage das Datenvolumen zu bewältigen, noch ist es mit Shapefile-Formaten nach Industriestandard kompatibel. Auch die manuelle Befüllung von Feldern anstelle eines echten Massen-Uploads von Daten ist ein weiterer ent-scheidender Mangel, der dringend behoben werden sollte.\r\n•\tDas Bestehen von Übergangsregelungen muss im Informationssystem berück-sichtigt werden. Für Waren oder Halbfertigprodukte, die bereits vor Beginn der Anwendung in Verkehr gebracht wurden, sollte eine Funktion zur Erstellung von Sorgfaltserklärungen des Typs \"Übergang\" hinzugefügt werden. Die Wirtschafts-beteiligten sollten die Möglichkeit haben, entsprechende Nachweise vorzulegen.\r\n•\tDie Ankündigung bezüglich des Benchmarking-Systems bedeutet, dass alle Länder als Standardrisiko eingestuft werden, bis das Benchmarking-System fer-tiggestellt ist. Eine solche Situation wird verhindern, dass die vereinfachten Re-geln für Marktteilnehmer, die Rohstoffe in Ländern oder Regionen beschaffen, in denen es keine oder nur sehr geringe Anzeichen für Entwaldung und Wald-schädigung gibt, wie in Artikel 13 vorgesehen, in Anspruch genommen werden.\r\n\r\nEs besteht eine hohe Dringlichkeit, denn die noch ausstehenden Klärungen und fehlenden Instrumente müssen weit vor dem 30. Dezember 2024 bereitgestellt wer-den. Wenn nicht rechtzeitig reagiert wird, können wir schwerwiegende Störungen in allen Rohstofflieferketten nicht ausschließen – verbunden mit negativen Auswir-kungen auf die Versorgung des europäischen Marktes mit wesentlichen Gütern wie Lebens- und Futtermitteln, aber auch Chemikalien, Verpackungen, Hygieneproduk-ten, Automobilkomponenten, Bauprodukten, Möbeln, Druckerzeugnissen und mehr.\r\n\r\nWir bitten Sie ausdrücklich, den österreichischen Vorstoß zu unterstützen und sich für eine Verschiebung des Inkrafttretens der Verordnung einzusetzen bis die prakti-sche Umsetzung der Anforderungen möglich ist.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003102","regulatoryProjectTitle":"Entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) - Praktisch umsetzbare Regelungen unter Berücksichtigung einer effizienten Zielerreichung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d5/98/563817/Stellungnahme-Gutachten-SG2506300101.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zur EUDR - Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010\r\n\r\n\r\nDie Verbände DER AGRARHANDEL (DAH), Deutscher Verband des Großhandels mit Ölen, Fetten und Ölrohstoffen e.V. (Grofor) und des Deutschen Raiffeisenverbands (DRV) möchten zu den aktuellen Herausforderungen und offenen Fragen im Zusammenhang mit der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) Stellung nehmen. Wir begrüßen das Ziel der EUDR, entwaldungsfreie Lieferketten zu fördern, sehen jedoch weiterhin dringenden Anpassungsbedarf in der praktischen Umsetzung, um die Funktionsfähigkeit der Agrarhandelsströme und die Versorgungssicherheit nicht zu gefährden. \r\n\r\n1.\tUnklare Anforderungen an die Legalitätsprüfung und Nachweispflichten \r\nDie EUDR verlangt von Marktteilnehmern, sicherzustellen, dass keine oder nur vernachlässigbare Risiken hinsichtlich Entwaldung und der Einhaltung der relevanten Gesetze im Ursprungsland bestehen. Die Auslegung und praktische Umsetzung dieser Legalitätsanforderung ist jedoch weiterhin unklar: \r\n•\tEs fehlt an einer eindeutigen Definition, welche nationalen Gesetze unter die EUDR fallen und welche Nachweise als ausreichend gelten. Dies führt zu erheblichen Rechtsunsicherheiten und divergierenden Vollzugspraktiken in den Mitgliedstaaten. \r\n•\tDie Erwartung, für jede Lieferung und jeden Betrieb umfangreiche offizielle Dokumente vorzulegen, ist in der Praxis nicht umsetzbar und würde zu einem unverhältnismäßigen administrativen Aufwand führen. Viele Dokumente sind vertraulich und können nicht ohne Weiteres entlang der Lieferkette weitergegeben werden. \r\n\r\nVorschläge: \r\n•\tDie Legalitätsanforderung sollte in der Auslegungshilfe klar auf Gesetze begrenzt werden, die unmittelbar den rechtlichen Status der Produktionsfläche betreffen. \r\n•\tEs sollten alternative Nachweiswege wie vertragliche Verpflichtungen, Selbstauskünfte der Lieferanten, Beschwerdemechanismen und anerkannte Zertifizierungssysteme zugelassen werden. Eine Verpflichtung zur Vorlage aller offiziellen Dokumente sollte nur bei konkretem Anlass (z. B. bei Ermittlungen durch Behörden oder bei erkannten Risiken) bestehen.\r\n•\tDie EU-Kommission sollte gemeinsam mit den Ursprungsländern Listen relevanter Gesetze und anerkannter Nachweise erarbeiten, um Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen. \r\n\r\n2.\tHerausforderungen bei der Umsetzung im EUDR-Informationssystem (TRACES) \r\nDie Praxistests mit dem EUDR-Informationssystem haben zahlreiche technische und organisatorische Hürden offengelegt, die dringend adressiert werden müssen, um Lieferketten nicht zu unterbrechen: \r\n•\tDie derzeitige 25-MB-Grenze für Geodaten ist für Massengüter (z. B. Getreide, Ölsaaten) und Produkte mit vielen Lieferanten völlig unzureichend. Sie verhindert die vollständige und korrekte Erfassung der erforderlichen Flächenangaben. Eine Erhöhung auf mindestens 5 GB sowie eine skalierbare Lösung sind notwendig. \r\n•\tDie Limitierung auf 1.000 Produktionsstätten pro DDS ist für viele Handelsströme, insbesondere bei Sammellieferungen und kleinen Erzeugern, nicht praktikabel und diskriminiert insbesondere kleine Betriebe. \r\n•\tDie fehlende Möglichkeit, Toleranzbereiche für Mengenabweichungen bei Schüttgütern anzugeben, führt zu unnötigem Verwaltungsaufwand und erschwert die Einhaltung der Meldefristen (72 Stunden für Änderungen). Die Systematik sollte an den Zollkodex angepasst werden, der längere Fristen vorsieht. \r\n•\tDie IT-Infrastruktur (TRACES) ist derzeit nicht stabil genug, häufige Änderungen werden nicht ausreichend kommuniziert, und die Übersetzung in alle EU-Sprachen ist noch nicht abgeschlossen. Ein öffentliches Änderungsprotokoll und eine frühzeitige Kommunikation sind unerlässlich. \r\n•\tDie Authentifizierung über personengebundene Konten ist für automatisierte Systemanbindungen nicht geeignet. Es muss eine Lösung für dienstbezogene Zugänge (z. B. über digitale Zertifikate) geschaffen werden. \r\n\r\n3.\tPraktikabilität und Rechtssicherheit \r\n•\tDie EUDR sollte anerkennen, dass bei offenen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren im Ursprungsland keine automatische Annahme eines erhöhten Risikos erfolgen darf. Die Unschuldsvermutung muss gelten, und nur nachgewiesene Verstöße dürfen zu Sanktionen führen. \r\n•\tFür Zertifizierungssysteme, die nachweislich mit den EUDR-Anforderungen konform sind, sollte ein Safe-Harbour-Ansatz gelten. Bei partieller Konformität sollte die Anerkennung zumindest für die abgedeckten Bereiche erfolgen. \r\n•\tDie Möglichkeit, Produktionsbatches für bis zu ein Jahr zusammenzufassen, würde den administrativen Aufwand erheblich reduzieren und die Praxisnähe erhöhen. \r\n\r\n4.\tWeitere Empfehlungen \r\n•\tDie Anbindung nationaler Datenbanken an das EUDR-Informationssystem sollte forciert werden, um Mehrfachmeldungen zu vermeiden und die Datenqualität zu erhöhen. \r\n•\tFür Alt- und Übergangsbestände (\"legacy\" und \"transition stocks\") muss eine praktikable Lösung zur freiwilligen Dokumentation im System geschaffen werden, um Rechtssicherheit für Händler und Kunden zu gewährleisten. \r\n•\tEine regulatorische Harmonisierung der EUDR im Rahmen des Omnibusses (Nachhaltigkeit) würden wir ausdrücklich begrüßen. Eine EU-weit einheitliche und abgestimmte Umsetzung der Verordnung ist aus Sicht der o. g. Verbände unerlässlich, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, Rechtssicherheit zu schaffen und die administrativen Anforderungen für Unternehmen praktikabel zu gestalten. Im Sinne einer wirklichen Harmonisierung sollte die EUDR eng mit der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verzahnt werden. Dazu schlagen wir vor, die Risikobewertungskriterien für Nachhaltigkeit, Entwaldung und Menschenrechte zu vereinheitlichen und einen gemeinsamen Katalog relevanter Risiken und Nachweise zu etablieren. Die Anerkennung von EUDR-Konformitätsnachweisen sollte als Erfüllung oder Teil-Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach CSDDD gelten, um Doppelregulierung zu vermeiden. Darüber hinaus sollten die IT-Systeme, insbesondere das EUDR-Informationssystem (TRACES), interoperabel mit den Berichtssystemen der CSRD gestaltet werden, sodass redundante Dateneingaben vermieden und Synergien genutzt werden können. Ein zentrales, gemeinsames Register für Due-Diligence-Nachweise aller drei Regelwerke würde die Effizienz und Transparenz erhöhen. Wesentlich ist auch die Angleichung der Anwendungsbereiche und Schwellenwerte der einzelnen Regelwerke, um eine kohärente und praktikable Anwendung für Unternehmen sicherzustellen. Zertifizierungsrahmen wie ISCC, RSPO oder FSC sollten als anerkannte Nachweise für alle drei Regelwerke gelten, um den administrativen Aufwand zu reduzieren. Schließlich empfehlen wir, die Umsetzungsfristen für EUDR, CSDDD und CSRD zu synchronisieren und gestaffelt einzuführen, damit Unternehmen ihre Prozesse effizient anpassen können. Diese Maßnahmen würden den Compliance-Aufwand signifikant senken, die Rechtssicherheit erhöhen und die regulatorischen Ziele aller drei Instrumente wirkungsvoll miteinander verknüpfen. Wir sehen im Omnibus-Verfahren eine große Chance, bestehende Unklarheiten zu beseitigen und eine kohärente Anwendung der Nachhaltigkeitsvorgaben in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. \r\n\r\nDie erfolgreiche Umsetzung der EUDR ist daher nur möglich, wenn die Anforderungen praktikabel, verhältnismäßig und rechtsklar gestaltet werden. Die o. g. Verbände fordern das BMLEH auf, sich bei der EU-Kommission für folgende Punkte einzusetzen: \r\n•\tKlare, praxisnahe Auslegung der Legalitätsanforderung und der Nachweispflichten \r\n•\tTechnische Anpassungen und Skalierbarkeit des EUDR-Informationssystems \r\n•\tRechtssicherheit und Schutz vor unverhältnismäßiger Bürokratie \r\n•\tAnerkennung von Zertifizierungssystemen und alternativen Nachweiswegen \r\n•\tAngemessene Übergangsfristen und Flexibilität bei der Umsetzung \r\n\r\nWir stehen für einen konstruktiven Dialog und die weitere Ausgestaltung der EUDR gerne zur Verfügung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003103","regulatoryProjectTitle":"Neue genomische Züchtungstechniken (NGT): Anpassung der Gesetzgebung an den aktuellen Forschungsstand","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c7/9d/312520/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250136.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Offener Brief von Verbänden der deutschen Agrar-, Gartenbau- sowie Er-nährungs und Bioökonomiewirtschaft\r\n\r\nLandwirtschaft zukunftsfähig machen: Anwendung von neuen genomischen Tech-niken in Europa zeitnah ermöglichen \r\nDie Landwirtschaft in Deutschland und Europa steht unter enormem Transformationsdruck. Dabei fehlen geeignete Rahmenbedingungen, um den nachvollziehbaren gesellschaftlichen und politischen Anforderungen zu mehr Nachhaltigkeit gerecht zu werden und gleichzeitig wirtschaftlich wettbewerbsfähig zu sein. Die anhaltenden Branchenproteste sind Folge dieser systemischen Schwäche. Angesichts der angespannten Haushaltslage gibt es aber kaum fi-nanziellen Spielraum für große Entlastungspakete. Deshalb ist es zu begrüßen, dass die Politik trotzdem nach effizienten Lösungen sucht, um die Transformation der Landwirtschaft voran-zutreiben. Um langfristig zukunftsfähig zu sein, ist die Landwirtschaft auf Innovationen ange-wiesen – auch und gerade im Bereich der Pflanzenzüchtung. \r\nNeue genomische Techniken (NGT) wie die Genschere CRISPR/Cas ergänzen den Werk-zeugkasten in der Züchtung und eröffnen zusätzliche Möglichkeiten zur Entwicklung wider-standsfähiger Pflanzen für eine effiziente und nachhaltige Landwirtschaft. Die Anwendung der Methoden und so gezüchteter Pflanzen durch eine Vielzahl an Unternehmen muss durch ge-eignete Rahmenbedingungen sichergestellt werden. Weltweit werden NGT-Produkte zuneh-mend wie herkömmlich gezüchtete Pflanzen behandelt und reguliert. Dementsprechend be-finden sich bereits NGT-Produkte vor der Marktreife und werden perspektivisch auch den EU-Markt erreichen. Die ausstehende Modernisierung des europäischen Rechtsrahmens für NGT ist auch eine Herausforderung für den internationalen Handel. Hier besteht Rechtsunsi-cherheit wegen fehlender Nachweismethoden für die Mutationsursache. Die Politik muss bei der Aktualisierung des Regelwerks für NGT die Praktikabilität der Maßnahmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette berücksichtigen. Rechtssicherheit ist wichtig, auch um Ver-fügbarkeit von agrarischen Rohstoffen zu sichern. \r\nDie EU-Kommission hat im Juli 2023 einen ausgewogenen Regulierungsvorschlag zur Nut-zung von NGT in der Pflanzenzüchtung vorgelegt. Dies war ein wichtiger Schritt zur Nutzung dieser Nobelpreis-gekrönten Züchtungsmethode in Europa. Als Agrarbranche setzen wir uns für dessen praxistaugliche Umsetzung ein. Allerdings werden aktuell viele Änderungswünsche diskutiert, die die Praxistauglichkeit des Vorschlags deutlich einschränken. Besonders die ge-forderte undifferenzierte Kennzeichnungspflicht und Rückverfolgbarkeit für alle NGT-Produkte, auch solche der Kategorie 1, die sich von konventionell gezüchteten Pflanzen nicht unterscheiden, ist nicht nachvollziehbar und widerspricht sowohl dem eigentlichen NGT-Vorschlag der EU-Kommission als auch dem breiten wissenschaftlichen Konsens. Bevor der aktuelle Gesetzgebungsprozess im Trilog-Format fortgesetzt werden kann, steht eine Positio-nierung im Rat der EU aus. Deutschland sollte den Prozess konstruktiv begleiten und den Schwung der Europawahl nutzen, um das politische Verfahren zum Abschluss zu bringen. So kann diese Technik zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele der Farm-to-Fork-Strategie bei-tragen. Auch die von der Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission Forschung und Innovation (EFI) verweist in ihrem neuesten Jahresgutachten darauf, dass das Potenzial von NGT in Deutschland und der EU aufgrund eines nicht zeitgemäßen und inkonsistenten Rechtsrahmens ungenutzt bleibt. Wenn Europa sich jetzt nicht bewegt, werden wir Wettbe-werbsfähigkeit verlieren. Schon jetzt verlagern viele Unternehmen und Forschungseinrichtun-gen ihre Aktivitäten in Länder, in denen diese Züchtungstechnologie bereits genutzt werden kann. Unser Appell: Setzen Sie kurzfristig ein Zeichen an die Land- und Ernährungswirtschaft – ohne Extra-Belastungen für den Haushalt – und ermöglichen Sie Innovationen. \r\nSetzen Sie sich dafür ein, dass Deutschland den NGT-Vorschlag der EU-Kommission ohne Zeitverzögerung unterstützt. Mit einem deutschen “Ja” wäre die Mehrheit für eine, von der Agrar-, Gartenbau- sowie Ernährungs- und Bioökonomiewirtschaft benötigte, Zukunftstechno-logie gesichert. Wir als Verbändegemeinschaft sowie unsere Mitgliedsunternehmen stehen für den Austausch zu diesem Thema gerne zur Verfügung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003104","regulatoryProjectTitle":"AgrarOLkV: Ablehnung der nationalen Umsetzung des Artikels 148 GMO","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/65/6f/312522/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240005.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"AgrarOLkV – Umsetzung des Art. 148 GMO\r\n\r\nAm Rande der Verhandlungen des Bundesrats in der vergangenen Woche wurden erneut die Bestrebungen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zu einer nationalen Umsetzung des Artikels 148 der Gemeinsamen Marktordnung (GMO) deutlich.\r\n\r\nDie durch Umsetzung des Artikels 148 angestrebte Regulierung der Lieferbeziehungen im Milchsektor wurde in den Ausschüssen des Deutschen Bauernverbands sowie seiner Mitglie-der, den Landesbauernverbänden, intensiv diskutiert - mit dem Ergebnis, dass die große Mehrheit der deutschen Milcherzeuger eine Umsetzung des Artikels 148 in nationales Recht nach wie vor ablehnt. Gemeinsam mit den im Deutschen Raiffeisenverband organisierten Betrieben und Unternehmen der genossenschaftlichen Milchwirtschaft, welche in Deutschland rund 70 Prozent der gesamten Rohmilch erfassen, bitten wir Sie, dieses Vorhaben in aller Form abzulehnen. Gerne stellen wir Ihnen die Gründe für die Ablehnung dar: \r\n\r\nArtikel 148 führt zu unnötiger Bürokratie\r\nIm Gegensatz zu anderen EU-Mitgliedsstaaten befindet sich die Mehrheit der deutschen Milcherzeuger bereits in geregelten Lieferbeziehungen. Diese sind geregelt über Lieferordnun-gen und Satzungen der genossenschaftlich organisierten Molkereien oder über Vertragswerke der Milcherzeugergemeinschaften. In beiden Organisationsformen sind die deutschen Milcherzeuger freiwillig Mitglieder und wählen die entsprechende Lieferbindung auf Basis ihrer unternehmensindividuellen Prioritäten. Daher führt die Umsetzung des Artikel 148 zu erheblich mehr Bürokratie ohne Gegenwert im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der Milcherzeu-ger. Der bürokratische Mehr- bzw. Erfüllungsaufwand auf Seiten der Milcherzeuger, verarbei-tenden Molkereien sowie Behörden wäre erheblich. Aktuell wirtschaften in Deutschland rund 50.000 Milcherzeuger. Die juristischen (Erst)Prüfaufträge würden allein auf der Stufe der rund 50.000 Milcherzeuger Kosten von schätzungsweise mindestens 50 Mio. Euro verursachen – ohne Berücksichtigung der Molkereiebene und Verwaltung, welche mit der Kontrolle und Überwachung der Vertragswerke betraut wäre. Darüber hinaus würde die Anwendung des Art. 148 unternehmerische Entscheidungen derjenigen Milcherzeuger konterkarieren und ein-schränken, die sich wie beschrieben für eine Vermarktung über Genossenschaften und Er-zeugergemeinschaften entschieden haben.  Im Sinne des von der Bundesregierung ange-strebten Bürokratieabbaus plädieren wir daher eindringlich, von der nationalen Umsetzung des Artikels 148 GMO abzusehen. \r\n\r\nArtikel 148 verändert nicht den Milchmarkt \r\nDie durch die nationale Umsetzung des Artikel 148 von einigen Seiten erhoffte Signalwirkung zur Stärkung der Milcherzeuger in der Lieferkette wird eindeutig ausbleiben. Mit einer derarti-gen rechtlichen Vorgabe und den daraus resultierenden Änderungen der Lieferbeziehung kön-nen die Wirkungen globaler Marktkräfte nicht ausgeschaltet werden. Die deutsche Milchwirt-schaft bewegt sich heute in offenen Märkten mit gewachsenen Einflüssen globaler Angebots- und Nachfrageentwicklungen. In diesem Umfeld kann es mit nationalen Vorgaben für die Lie-ferbeziehungen zwischen Milcherzeugern und Molkereien nicht gelingen, Milchpreise für län-gere Zeiträume positiv zu gestalten. \r\n\r\nArtikel 148 bedeutet einen Eingriff in die genossenschaftliche Satzungsautonomie\r\nIn Molkereigenossenschaften haben sich Milcherzeuger aus unternehmerischen Gründen zusammengeschlossen, um ihren Rohstoff auf den Märkten gemeinsam bestmöglich zu ver-werten, Marktchancen zu nutzen und Marktrisiken gemeinsam zu tragen. Die Mitglieder einer Genossenschaft sind als Milcherzeuger nicht nur Lieferanten, sondern auch Eigentümer ihres Unternehmens. Somit basiert die Unternehmensstrategie einer genossenschaftlich organisier-ten Molkerei auf freiwillig getroffenen Vereinbarungen zwischen Unternehmern. \r\n\r\nDie nationale Umsetzung des Artikel 148 wäre aus unserer Sicht ein unzulässiger Eingriff in die Vertragsfreiheit mit der nicht nur die wirtschaftliche Perspektive der Genossenschaften, sondern auch die ihrer bäuerlichen Mitglieder geschwächt würde. Der aktuell bestehende Rechtsrahmen bietet vielfältige Möglichkeiten, die genossenschaftlichen Liefer- und Eigentü-merbeziehungen entsprechend den Bedürfnissen und Erwartungen der Mitglieder zu gestal-ten. Gerade aus Erzeugersicht ist entscheidend, dass auch weiterhin Wahlmöglichkeiten zwi-schen verschiedenen Liefer- und Preisabsicherungsmodellen bestehen. Hier wurde in den letzten Jahren über den Ausbau bspw. börslicher Preisabsicherungsmodelle viel umgesetzt.\r\n\r\nZuletzt würde ein Eingriff durch Artikel 148 die im Koalitionsvertrag angestrebte Verbesserung der „rechtlichen Rahmenbedingungen für gemeinwohlorientiertes Wirtschaften, wie zum Bei-spiel für Genossenschaften“ konterkarieren.\r\n\r\n\r\nArtikel 148 schützt kleinbäuerliche Strukturen nicht\r\nIn den Molkereigenossenschaften bietet der in den Satzungen und Milchlieferungsordnungen berücksichtigte Gleichbehandlungsgrundsatz auch kleineren und von der Molkerei räumlich entfernt liegenden Betrieben eine Abnahmesicherheit zu gleichen Bedingungen. Die Abnah-mesicherheit spielt gerade im Hinblick auf die Verderblichkeit des Produktes Milch eine wich-tige Rolle. Dabei ist auch die in der Satzung verankerte Vollabnahmeverpflichtung der Molke-reigenossenschaft, die umgekehrt auch die Vollablieferungsverpflichtung beinhaltet, von ent-scheidender Bedeutung. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, diese Abnahme- und Andie-nungspflicht satzungsgemäß im Rahmen der Mitbestimmung durch die landwirtschaftlichen Erzeuger zu ändern. In sehr klaren Mehrheitsentscheidungen hat sich in vielen Unternehmen in den vergangenen Jahren gezeigt, dass an der Vollablieferungsverpflichtung festgehalten werden soll. Eine Umsetzung des Artikel 148 könnte nun dazu führen, dass das Prinzip der Andienungs- und Abnahmesicherheit ausgehebelt wird. Die Folge wäre, dass gerade für klei-nere Milcherzeugerbetriebe an molkereifernen Standorten Vermarktungsschwierigkeiten ent-stehen, da deren Rohmilch aus logistisch-ökonomischen Gründen nicht mehr abgeholt wird.\r\n\r\nAlternativen zum Artikel 148 \r\nAnstelle staatlicher Eingriffe in die Milchlieferbeziehungen ist aus unserer Sicht erforderlich, die Bündelungsobergrenze für Erzeugergemeinschaften in Artikel 149 GMO über Vertragsbe-ziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse anzuheben. Einen guten Ansatz bildet auch der Art. 210a GMO, dessen Möglichkeiten umfassend genutzt werden können. So werden darin Ausnahmen vom Kartellrecht zur Erreichung höherer Nachhaltigkeitsziele ermöglicht, wie beispielsweise die verbindliche Durchsetzung von Preisaufschlägen in Mehrwertpro-grammen. Eine stärkere kartellrechtliche Privilegierung von Erzeugergemeinschaften und Genossenschaften bietet zudem aus ökonomischer Sicht wirksame Potentiale zur Weiterent-wicklung der Branche und zur Stärkung der Erzeugerposition.\r\n\r\nWir bitten Sie daher nachdrücklich darum, sich gegen eine nationale Umsetzung des Artikel 148 GMO auszusprechen. Für einen weiteren Austausch über dieses für die Milcherzeuger sowie die genossenschaftlich organisierten Molkereien gleichermaßen wichtige Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003111","regulatoryProjectTitle":"Wein-Kennzeichnung: DRV fordert Möglichkeit der Nutzung des \"i\" zur Identifikation des QR-Codes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9e/7e/312524/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210059.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Betreff: Vorgaben zur Verwendung des QR-Codes im Rahmen der Kennzeichnung von Zutaten und Nährwerten bei Wein und Sekt – Forderung nach einer sprachenneutralen Lösung und Schaffung von Rechtssicherheit\r\n\r\nUm den Verbraucherinnen und Verbrauchern ein besseres Informationsniveau zu bieten, wurde mit der Verordnung (EU) 2117/2021 die Verpflichtung für alle ab dem 8. Dezember 2023 hergestellten Weinerzeugnisse eingeführt, eine Nährwertdeklaration und ein Zutatenverzeichnis bereitzustellen. Dank des Kompromisses, der zwischen allen EU-Institutionen nach langem und intensivem Austausch und unter maßgeblicher Mitgestaltung Deutschlands erzielt wurde, können die Akteure des Sektors diese Informationen den Verbraucherinnen und Verbrauchern auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen - z.B. durch einen QR-Code auf dem Etikett des Produkts -, während sie gleichzeitig verpflichtet sind, die Angabe des Brennwertes und der Allergene auf der Verpackung des Produktes anzugeben.\r\nGerne möchten wir mit diesem Schreiben an das mit Ihnen geführte Weinbranchengespräch am 24. Januar 2024 in Berlin anknüpfen. Im Rahmen dieses sehr guten und konstruktiven Austauschs haben Sie erklärt, dass Deutschland eine sprachenneutrale digitale Umsetzung der Zutaten- und Nährwertkennzeichnung für Wein und Weinerzeugnisse (Kennzeichnung des QR-Codes durch ein „i“) unterstützen wird. Wir haten im Rahmen dieses Gesprächs angeführt, dass alle bedeutenden weinbautreibenden EU-Mitgliedstaaten in dieser Frage an einem Strang ziehen und es dem Wunsch der europäischen Weinbranche entspricht, innerhalb der EU eine einheitliche, klare und vor allem sprachenneutrale („i“) Vorgabe zu haben.\r\nDiese digitale Lösung ist ein entscheidender Vorteil, um die Fragmentierung des Binnenmarktes und die mit der Frage der Kennzeichnungssprache verbundenen Barrieren für die Vermarktung unserer Produkte in der EU zu verhindern. Durch die Forderung, im Falle der Nutzung der digitalen Kennzeichnungslösung, von den Wirtschaftsbeteiligten zu verlangen, dem QR-Code einen Hinweis wie „Zutaten und Nährwertangaben“ voranzustellen, könnte der größte Vorteil des neuen Systems bereits zunichte gemacht werden. Da es sich bei diesem Hinweis nicht mehr um ein Symbol, sondern um einen textlichen Hinweis handelt, müsste dieser in eine für den Verbraucher leicht verständliche Sprache übersetzt werden. Die Forderung dieser zusätzlichen Angabe führt das komplette System ad absurdum.\r\nDie mit dem QR-Code gegebene innovative Etikettierungslösung darf zudem nicht dadurch konterkariert werden, dass durch die Forderung nach textlichen Hinweisen über oder unter dem QR-Code Interpretationsspielräume für individuelle Lösungen in einzelnen Mitgliedstaaten eröffnet werden und es darüber hinaus unnötigerweise zu Fragen der jeweils anzuwendenden Sprache kommt, wenn einzelne Länder die Angaben in einer in ihrem Land leicht verständlichen Sprache fordern. Nur mit einer von der EU-Kommission klar vorgegebenen eindeutigen sprachenneutralen Lösung kann überdies beispielsweise verhindert werden, dass es in föderalen Strukturen zu einem Flickenteppich unterschiedlicher Auffassungen durch die jeweiligen Überwachungsbehörden kommt. Die für Verbraucherinnen und Verbraucher wichtigen Informationen sind in digitaler Form mehrsprachig abrufbar; das international verständliche Zeichen „i“ stellt einen klaren und eindeutigen Hinweis auf das digitale Einfallstor (QR-Code) dar.\r\nDurch den Zusatz „Zutaten“, „Zutaten und Nährwerte“, Zutaten und Nährwertangaben“ o.ä. wäre der QR-Code im Übrigen auf diese Angaben beschränkt. In den kommenden Jahren werden voraussichtlich zahlreiche weitere Informationen auf digitalem Wege bereitgestellt (z.B. die Informationen auf den Verpackungen im Anschluss an die Ergebnisse der überarbeiteten EU-Verpackungsverordnung), die die Verwendung weiterer ergänzender Begriffe erforderlich machen würde. Ein „i“ für Information dagegen wäre international verständlich und würde dem Sinn und Zweck der Verbraucheraufklärung als Kompromiss und gangbarer Weg dienen.\r\nDiese sprachenneutrale Lösung („i“) wurde insbesondere auch nachdrücklich durch die europäischen Branchenverbände gefordert, damit alle Vorteile des E-Labels auch beim Export zum Tragen kommen können. Die Tatsache, dass der EU-Verordnungsgeber für die verpflichtende Angabe des Brennwertes eine komplett sprachenneutrale Regelung vorsieht, die sich auf ein sprachenneutrales „E“ beschränkt, zeigt, dass es gerade nicht dem Willen des EU-Gesetzgebers entspricht, die implementierte digitale und innovative Lösung durch die Hintertür direkt wieder auszuhebeln, indem der Zugang zu den digitalen Informationen (QR-Code) mit textlichem Hinweis flankiert werden muss.\r\nIm Übrigen ist festzustellen, dass weder die Verordnung (EU) 1308/2013 noch der Delegierte Rechtsakt zur Verordnung (EU) 2019/33 oder der Leitfaden der EU-Kommission Forderungen dahingehend enthalten. In der Gesamtschau ist festzuhalten, dass für eine zusätzliche Kennzeichnung des QR-Codes keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist, auf die sich eine solche Forderung stützen könnte.\r\nUmso wichtiger erscheint es, dass auf EU-Ebene eine klarstellende Regelung geschaffen wird, um einen Flickenteppich aus unterschiedlichen Interpretationen innerhalb der EU zu vermeiden.\r\nDie EU-Kommission hat angekündigt, eine Reihe kurz-, mittel- und längerfristiger Maßnahmen für den Landwirtschaftssektor vorzubereiten, deren Bestimmungen in der GMO-Verordnung enthalten sind. Daher plant die EU-Kommission, kurzfristig die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu öffnen und den Inhalt nach den Wahlen im Juni auszuhandeln, sobald sich das neue Europäische Parlament konstituiert hat.\r\nUm in der beschriebenen Thematik eine Rechtssicherheit herbeizuführen, muss aus unserer Sicht eine unmittelbare Klarstellung in der Verordnung (EU) 1308/2013 erfolgen.\r\nUnsere französischen Kollegen haben folgende Änderung der Verordnung (EU) 1308/2013 vorgeschlagen, der wir uns gerne inhaltlich anschließen:\r\n\r\nAmendment n°1 on the identification of the QR-Code \r\nIn article 119 of Regulation (EU) 1308/2013, to add the following paragraph: \r\n6 (new). When providing the nutrition declaration or the list of ingredients according respectively to paraph 4 and 5 of this article, the electronic mean shall: \r\n- be identified through a symbol or a pictogram easily visible and clear to understand by consumers, and \r\n- appear in close proximity to the energy value. \r\n\r\nThese rules apply to wines produced from grapes harvested [from 2025]. Wines produced from grapes harvested before that date and providing other modalities of presentation of the electronic mean may continue to be placed on the market until stocks are exhausted. \r\nThe Commission may adopt delegated under Article 122 (1) (b) (i) of this Regulation in order to define a harmonized symbol or pictogram. \r\nAmendment n°2 on exported products to third countries \r\nIn article 119 of Regulation (EU) 1308/2013, to add the following paragraph: \r\n7 (new). By way of derogation from paragraph 1, the list of ingredients and the nutrition declaration may be omitted for grapevine products exported to third countries.\r\n\r\nVor dem Hintergrund der obigen Ausführungen möchten wir Sie nachdrücklich bitten, sich entsprechend zu positionieren, um zu einer einheitlichen Regelung durch die EU-Kommission zu dieser Frage zu kommen. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003114","regulatoryProjectTitle":"Entbürokratisierungsmaßnahmen für die Agrar- und Ernährungsbranche","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/71/b6/312526/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210122.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Betreff: Maßnahmen zur Entbürokratisierung im Weinsektor\r\n\r\nSpezielle Maßnahmen für einen Bürokratieabbau im Weinsektor\r\n\r\nDoppelarbeit bei der Übermittlung von Daten vermeiden\r\n-\tDas AgrarOLkV §9 (5) schreibt vor, dass „die Erzeugerorganisation […] der zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine Liste mit den Angaben nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu übermitteln [hat], bezogen auf die Mitglieder zum 31. Dezember des Vorjahres. Aus der Liste müssen die Änderungen gegenüber der Übermittlung im Vorjahr hervorgehen.“\r\n- In vielen Fällen liegen diese Daten bereits den z. B. Landwirtschaftskammern vor, somit könnte sich hier die Doppelarbeit gespart werden. \r\n\r\nVereinfachung des Drohneneinsatzes zur Applikation von Pflanzenschutzmittel \r\n-\tSeitens des Regierungspräsidiums sind bei der Spritzung mit Drohnen zwingend zwei Personen mit Sachkundenachweis (SKN) vorgeschrieben. Diese Regelung ist an die Hubschrauberspritzung angelehnt. Hier brauchen sowohl der Pilot, wie auch die Person am Boden einen SKN, da die zweite Person das Pflanzenschutzmittel anrührt. Der wesentliche Unterschied zur Drohnenspritzung liegt darin, dass hier alle Arbeiten (Anrühren und Applikation) vom Piloten übernommen werden. \r\n-\tAus Sicht der weinbaulichen Praxis ist diese zweite Person nicht notwendig, da die Flugaufzeichnungen digital erstellt werden. Weiter kann auch die Einhaltung der Auflagen wie Abstände zu Reben, Gewässern etc. über den operierenden Fernpiloten überprüft werden. Außerdem werden vor Beginn der Pflanzenschutzmaßnahme alle Absperrungen vom Fernpiloten kontrolliert, sodass vorbeilaufende Personen nicht gefährdet werden. Im Vergleich zur Hubschrauberspritzung muss auch unterschieden werden, dass eine Drohne in einer Höhe von ca. 2m  über den Rebe fliegt und der Abdrift sehr gering ist. \r\n\tDurch die verpflichtende zweite Person verdoppeln sich die Personalkosten für den Winzer, außerdem wird durch die Forderung eines SKN der Personenkreis stark eingeschränkt der in Frage kommt. Der Einsatz von Drohnen, wird insbesondere in terrassierten Steillagen an Bedeutung gewinnen. Der Drohneneinsatz verbessert die Arbeitssicherheit für den Winzer enorm, und reduziert auch dessen direkten Kontakt mit Pflanzenschutzmittel. Mit dem Einsatz von Drohnen kann ein wesentlicher Beitrag zur Erhaltung der Kulturlandschaft geleistet werden, die sehr prägend für die Weinregionen in Deutschland ist. \r\n\r\nPflicht zur Beantragung von Mehrarbeit bei Arbeitsspitzen \r\n-\tIm §15 Abs. 1 Nr.2 Arbeitszeitgesetzt, findet sich die Regelung, dass für eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit im Saison – und Kampagnenbetrieb ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden muss. Die Anträge werden von den zuständigen Behörden sehr unterschiedlich gehandhabt. Zudem unterscheiden sich die Stellen (Gewerbeamt, Landwirtschaftsamt, Landratsamt, etc.) und die Gebühren erheblich. Auch gibt es große Unterschiede bei der Einreichung von gemeinsamen Sammelanträgen von mehreren Betrieben. In der Vergangenheit war die Genehmigung der Anträge immer Formsache und es gab keine bekannten Ablehnungen. \r\n-\tDurch den Verzicht auf die Beantragung der Mehrarbeit würden nicht nur die Betriebe, sondern auch die zuständigen Behörden entlastet werden. \r\n\tEin Vorschlag zur Vereinfachung wäre die Streichung §15 Abs. 1, da es in § 15 Abs. 4 geregelt wird, dass die wöchentliche Arbeitszeit im Zeitraum von 6 Kalendermonaten 48h nicht überschreiten darf. Es wäre Möglich dies, durch Regelungen im Arbeitsvertrag zu regeln. \r\n\r\nMaßnahmen hinsichtlich Dokumentation und Meldewesen\r\n-\tMeldeverfahren oftmals aufwändig, zeitintensiv und oftmals stehen nur unzureichende Möglichkeiten der Digitalisierung zur Verfügung\r\n\tSchaffung bzw. Bereitstellung von intuitiv benutzbaren, digitalen Plattformen zur Antragsstellung\r\n\tAusschöpfung vorhandener Spielräume durch Kontrollinstanzen, Homogenisierung der Rechtsauslegung der Weinkontrollen der Länder\r\n\tZusammenlegung von Fristen, Doppelmeldungen vermeiden\r\n\r\n\r\nAllgemeine, weiterführende Vorschläge des DRV für einen Bürokratieabbau, die für die Weinwirtschaft relevant sind:\r\n\r\nGleicher Wettbewerb beim Pflanzenschutz: Zonale Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in Deutschland\r\nHintergrund: Deutschland hat sehr hohe Produktionsstandards und -auflagen, die oftmals weit über dem europäischen bzw. internationalen Standard liegen. Insbesondere bei den zur Verfügung stehenden Pflanzenschutzmitteln wird das im europäischen Recht vorgesehene Verfahren der „zonalen Zulassung“ in Deutschland nicht gelebt. Wichtige Pflanzenschutzmittel stehen der deutschen Landwirtschaft im Gegensatz zu den europäischen Mitbewerbern nicht zur Verfügung. Die Politik muss sicherstellen, dass die existierenden europäischen Mechanismen endlich auch in Deutschland Anwendung finden.\r\nBezug zu ZKL-Empfehlung 2021, S. 54 f. (7. Leitlinie)\r\nAlle in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Transporte von der Lkw-Maut (BFStrMG) ausnehmen\r\nHintergrund: Fahrten mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h sind von der Bundesfernstraßenmaut befreit, wenn sie der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben üblichen Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen dienen, nicht jedoch, wenn z. B. die Agrartechnik-Werkstatt eine instandgesetzte Drillmaschine zurück zum Landwirt bringt. Hierbei handelt es sich um einen mautpflichtigen Gütertransport. Da Traktoren nicht standardmäßig mit einer Onboard-Unit zur Mauterfassung ausgerüstet sind, hilft es nur, die Bundesstraße weiträumig zu umfahren. Dadurch entsteht ein erheblicher Mehraufwand, der u. a. nicht gerechtfertigt ist. Daher sollten alle in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Transporte von der Mautpflicht ausgenommen werden. Dazu zählen auch Fahrten von und zum Landtechnikstandort. \r\nBezug zu ZKL-Empfehlung 2021, S. 28\r\nÜberführungsfahrten: Streichung der Zweckbindung bei Regelungen für Agrartechnik-Werkstatt-Mitarbeiter (FeV)\r\nHintergrund: Die Nutzungsmöglichkeiten der Fahrerlaubnisklassen L und T sind beschränkt auf Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden. Auch hier sind Überführungsfahrten ausgeschlossen. Werkstatt-Monteure benötigen die Fahrerlaubnisklasse C oder CE (für Lkw bzw. Lastzüge). Hier sollte eine Streichung der Zweckbindung erfolgen. \r\nBezug zu ZKL-Empfehlung 2021, S. 28\r\nAusnahmen für landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge mit Überbreite und -länge \r\nHintergrund: Derzeit werden Ausnahmegenehmigungen nur befristet erteilt (drei Jahre). Auch sind sie nur den jeweiligen Landkreis gültig. Hier sollten unbefristete Genehmigungen nach Möglichkeit für gesamte Bundesländer ausgestellt werden. \r\nBezug zu ZKL-Empfehlung 2021, S. 28\r\nErhöhung des zulässigen LKW-Gesamtgewichts (StVO § 22 und StVZO § 34)\r\nHintergrund: Aktuell dürfen LKW nur mit Ausnahmen das Gesamtgewicht von 40 t überschreiten. Beim Transport von bestimmten Gütern mit höherer Dichte wäre eine Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichtes auf 44 t hilfreich. Dies würde die Anzahl an Transporten insgesamt reduzieren und damit gleichzeitig den CO2-Austoß. Weiter würden sich die gestiegenen Mautkosten auf mehr Ladungsmenge verteilen und damit reduziert werden. \r\nBezug zu ZKL-Empfehlung 2021, S. 28\r\nVorfahrt deutscher Ware im Lebensmitteleinzelhandel\r\nHintergrund: Der Lebensmitteleinzelhandel ist Hauptvertriebsweg von Produkten wie Obst, Gemüse, Kartoffeln, Wein, Fleisch- und Wurstwaren und Milch. Kostenunterschiede in der deutschen Produktion im Vergleich zu anderen europäischen Mitgliedsstaaten und Drittstaaten, wie Mindestlohn, Betriebs- und Transportkosten, verteuern entsprechend deutsche Produkte. Insbesondere die heimische Obst- und Gemüseproduktion mit ihren geringen Selbstversorgungsgraden steht in starker Konkurrenz zum Ausland. Zur Planungssicherheit benötigt die deutsche Agrar- und Ernährungswirtschaft kostendeckende Einkaufspreise. Die Politik muss im Dialog mit dem Lebensmitteleinzelhandel bleiben und Gespräche zur „moralischen Verpflichtung“ des Lebensmitteleinzelhandels für deutsche Ware führen.\r\nBezug zu ZKL-Empfehlung 2021, S. 98 f.\r\nArbeitszeiterfassungsgesetz flexibilisieren\r\nHintergrund: Ausnahmeregelungen für Land- und Ernährungswirtschaft bei Dokumentationspflichten und flexiblere Arbeitszeiten in Arbeits-Spitzenzeiten schaffen, z.B. Ernte. Es ist an der Zeit, den Rechtsrahmen zur Erfassung von Arbeitszeit und -ort an die Lebenswirklichkeit anzupassen und die starre tägliche Höchstarbeitszeit durch eine Wochenarbeitszeit im Sinne der EU-Arbeitszeitrichtlinie zu ersetzen. Die Arbeitszeiterfassung ist so unbürokratisch wie möglich zu gestalten. Ein Rechtsanspruch auf mobiles Arbeiten lehnt der Mittelstand ab.\r\nBezug zu ZKL-Empfehlung 2021, S. 60\r\nEinführung einer bundeseinheitlichen Mehrgefahrenversicherung\r\nHintergrund: Im Zuge des Klimawandels nehmen Wetterextreme und Gefahren durch Quarantäne-Schaderreger zu und führen für die landwirtschaftlichen Unternehmen zu kaum kalkulierbaren Risiken. Mehrweggefahrenversicherungen werden daher immer wichtiger, sind aber kostenintensiv oder teilweise gar nicht möglich. In anderen europäischen Mitgliedsstaaten und vielen Drittstaaten gibt es für Mehrge¬fahrenversicherungen Förderungen vom Staat. In Deutschland ist dies nicht der Fall. Zudem gibt es regionale Unterschiede. Es bedarf einer bundeseinheitlichen Lösung für Mehrgefahrenversicherungen in Form eines Bund-Länder-Konzepts. Weiterhin bedarf es einer Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes zu Entschädigungen im Quarantänefall.\r\nBezug zu ZKL-Empfehlung 2021, S. 59\r\n\r\nVerbesserung der Verhandlungsposition von Erzeugerzusammenschlüsse\r\nHintergrund: Erzeugerzusammenschlüsse stehen marktmächtigen, teils oligopolistisch strukturierten Handelspartnern (z. B. Glas bei Einkauf, LEH bei Verkauf) gegenüber. Es braucht eine Verbesserung der Rechtspositionen, bspw. durch Stärkung der Regelungen zu unfairen Praktiken (u. a. AgrarOLkG), um die schwache Stellung bei Vertragsverhandlungen und damit die Wettbewerbsnachteile auf den Absatzmärkten auszugleichen. Gleichzeitig müssen die Besonderheiten der Erzeugerzusammen¬schlüsse stärker berücksichtigt werden, z. B. durch eine Anwendungsausnahme. Zu beachten ist, dass der einzelne landwirtschaftliche Erzeuger selten direkt mit dem LEH verhandelt, sondern dies über seinen Zusammenschluss erfolgt, so dass dieser in der Rechtsposition gestärkt werden sollte. \r\nBezug zu ZKL-Empfehlung 2021, S. 99\r\n\r\nKraftfahrermangel: Berufskraftfahrerqualifikation (BKrFQG) straffen\r\nHintergrund: Ein zentraler Grund für den Mangel an Berufskraftfahrern sind die überzogenen Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung: Für die Güter- und Personenbeförderung ist zusätzlich zum Lkw- bzw. Busführerschein eine Berufskraftfahrerqualifikation (BKFQ) erforderlich. Diese kann als Berufskraftfahrerqualifikation im Selbststudium oder als sog. beschleunigte Berufskraftfahrerqualifikation mit 140 Stunden Pflichtunterricht erlangt werden. Im Gegensatz zu anderen Mitgliedsstaaten werden in Deutschland die Fahrausbildung und die Berufskraftfahrerqualifikation getrennt unterrichtet und geprüft. Obwohl sich die Ausbildungsinhalte überschneiden, müssen daher zwei Unterrichtseinheiten mit vielen Pflichtstunden sowie zwei Theorie- und zwei Praxisprüfungen absolviert werden. Dadurch ist die Berufskraftfahrerausbildung in Deutschland deutlich teurer und zeitaufwändiger als im europäischen Ausland. Durch die mehrfache Vermittlung derselben Ausbildungsinhalte bei der Fahrschul- und der BKFQ-Ausbildung liegen die Ausbildungskosten in Deutschland bei ca. 10.000 Euro. Zudem setzt die Berufskraftfahrerqualifikation gute deutsch Sprachkenntnisse voraus, die im Berufsalltag gar nicht notwendig wären.\r\nBezug zu ZKL-Empfehlung 2021, S. 60 (zum Zeitpunkt der ZKL-Beratungen war die Thematik noch nicht so akut wie heute; es sollte jedoch konsensfähig sein, dass es Maßnahmen zur Bekämpfung des Arbeitskräftemangels bedarf) \r\nFahrermangel: Umschreibung ausländischer Fahrerlaubnisse\r\nHintergrund: Inhaber von ausländischen Fahrerlaubnissen können diese je nach Herkunftsstaat teilweise innerhalb von sechs Monaten in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben. So ist dies z. B. bei Fahrern aus der Ukraine der Fall. Fahrer aus anderen Staaten (z. B. Kasachstan) müssen innerhalb von sechs Monaten eine Prüfung ablegen. Hier sollte eine Regelung eingeführt werden, nach der alle ausländischen Fahrerlaubnisse, die den Anforderungen Deutschlands weitgehend entsprechen, innerhalb von sechs Monaten in nationale Erlaubnisse umgeschrieben werden können. Dies würde dazu beitragen, den aktuellen Fahrermangel zu vermindern. \r\nBezug zu ZKL-Empfehlung 2021, S. 60 \r\n\r\nUnterstützung der Modernisierung des EU-Gentechnikrechts durch die Bundesregierung \r\nHintergrund: Die Enthaltung Deutschlands im EU-Ministerrat führt aktuell zu einer Blockade von modernen Züchtungstechniken Europa. Moderne Züchtungsmethoden bieten ein erhebliches Potenzial zur Erhöhung der Resistenz von Nutzpflanzen gegen Schädlinge und Krankheiten, wodurch Einsparungen bei Pflanzenschutzmitteln erreicht werden können. Zudem können die Nährstoffeffizienz und die Widerstandsfähigkeit gegen abiotischen Stress, z. B. Trockenheit, erhöht werden, was ebenfalls die Umweltwirkung der Pflanzenproduktion erhöht wird. Die deutsche Enthaltung schwächt die internationale Wettbewerbsfähigkeit auch der deutschen Landwirtschaft und lässt Nachhaltigkeitspoten¬ziale ungenutzt. Es bedarf daher einer Zustimmung der Bundesregierung zu dem von der EU-Kommission im Juli 2023 vorgeschlagen (Verordnungsentwurf 2023/0226 (COD) über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625).\r\nBezug zu ZKL-Empfehlung 2021, S. 113 f.\r\nMaschinenlesbare Pflanzenschutzmittel-Datenbank (PflSchAnwV)\r\nHintergrund: Bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln werden immer mehr Anwendungsrestriktio¬nen ausgesprochen, die – zusätzlich zu gesetzlichen Vorgaben – einzuhalten sind. Verbindlich für den Landwirt sind nicht die Angaben auf dem Etikett des Pflanzenschutzmittels, sondern vielmehr die amtlichen Restriktionen am Tag der Ausbringung. Für Landwirte und Berater ist dies kaum umsetzbar. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) stellt zwar Zulassungsdaten im Internet zur Verfügung. Diese sind jedoch weder aktuell noch systematisch indiziert. Das BVL plant seit geraumer Zeit eine maschinenlesbare Pflanzenschutzmittel-Datenbank, scheitert jedoch an fehlendem Personal. \r\nBezug zu ZKL-Empfehlung 2021, S. 90, 111 sowie One Pager AG Technologieentwicklung / Innovation\r\nBundesweite Vereinheitlichung der Regeln von Dünge-VO, GAP, Agrarumweltmaßnahmen und anderen Agrargesetzen als Grundlage zur Ermöglichung von Effizienzgewinnen durch Digitalisierung\r\nHintergrund: Einheitlicher Rechtsrahmen als Grundlage für Digitalisierung, Vereinheitlichung und Vereinfachung. Eine Entschlackung der vielen Regelungen ist hier dringend notwendig, da Landwirte an vielen Stellen die gleichen Daten mehrfach händisch einpflegen müssen. So wird auch die Entwicklung umfassender und bundesweit einsetzbarer digitaler Lösungen privatwirtschaftlicher IT-Anbieter gefördert. Diese können aber nur erfolgreich wirtschaften, wenn eine staatliche Anerkennung gesetzlich möglich ist.\r\nBezug zu ZKL-Empfehlung 2021, S. 54 f. (7. Leitlinie) \r\nStoffstrombilanzverordnung streichen (AusgStoffG und Verordnung (EU) 2019/1148)\r\nHintergrund: Die Düngeverordnung regelt bis ins kleinste Detail, wann und in welchen Mengen dem Boden Nährstoffe zugeführt werden dürfen. Landwirte sind zu einer Bedarfsermittlung verpflichtet. Außerdem müssen (inzwischen fast alle) Landwirte eine Stoffstrombilanz aufstellen. Dazu sind sie auch auf Daten ihrer Marktpartner angewiesen, beispielsweise wenn es um den Stickstoffgehalt von Mais-Saatgut geht. Der Aufwand hierfür ist enorm. Laut Aussagen von Experten sind die verschiedenen Datensätze nicht miteinander kompatibel. Die Pflicht zur Erstellung einer Stoffstrombilanz sollte deshalb ersatzlos gestrichen werden. \r\nBezug zu ZKL-Empfehlung 2021, S. 81, 111\r\nEinführung einer steuerfreien Risikoausgleichsrücklage \r\nHintergrund: Landwirtschaftliche Betriebe wirtschaften in extrem volatilen Märkten. Eine steuerfreie Risikoausgleichsrücklage kann dazu beitragen, die Ertragsschwankung zu minimieren und Landwirte beim Risikomanagement zu entlasten. Diese Verschiebung der Steuerzahlungen – nicht Reduzierung – stellt somit einen Weg der Krisenvorsorge in der Landwirtschaft dar. \r\n\r\nBezug zu ZKL-Empfehlung 2021, S. 110"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Agrarorganisationen- und Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)\r\nGesetzgeberische Initiative jetzt!\r\n\r\n\r\nSehr geehrte Frau Abgeordnete,\r\nsehr geehrter Herr Abgeordneter,\r\n\r\ndie Unterzeichner dieses Schreibens (BVE, DBV, DRV, BVEO und Markenverband) vertreten die landwirtschaftlichen Betriebe und eine Vielzahl von Unternehmen der Verarbeitungs- und Vermarktungsstufen, einschließlich der von Landwirten getragenen Genossenschaften und anderen Erzeugergemeinschaften. Sie stehen in Deutschland einem auch im internationalen Vergleich hochkonzentrierten Lebensmitteleinzelhandel gegenüber.\r\n\r\nWir fordern Sie nachdrücklich auf, noch in dieser Legislatur so bald wie möglich einen Gesetzentwurf zur Fortführung und Anpassung des AgrarOLkG vorzulegen. Aus unserer Sicht ist insbesondere vor dem Hintergrund der kurzen Befristung des erweiterten Anwendungsbereichs in § 10 Abs. 1 S. 2 AgrarOLkG dringend gesetzgeberische Aktivität gefordert. \r\n\r\nWir sind überzeugt, dass kein Grund mehr gegeben ist, mit der Initiative noch zu warten: \r\n-\tDer Evaluierungsbericht der Bundesregierung gem. § 59 AgrarOLkG liegt vor und spricht sich klar für Anpassungen aus.\r\n-\tAus der unternehmerischen Praxis wissen wir, dass über die mit dem AgrarOLkG verbotenen Praktiken hinaus weitere unlautere Praktiken zur Anwendung kommen.\r\n-\tIn der bestehenden Koalitionsvereinbarung (im Abschnitt „Landwirtschaft und Ernährung“, S. 48) haben sich die Koalitionspartner dazu verpflichtet, gegen unfaire Handelspraktiken vorzugehen\r\n-\tDas angekündigte Sondergutachten der Monopolkommission verfolgt eine andere, kartellrechtlich orientierte Zielrichtung und darf daher die Diskussionen und Arbeiten nicht hinauszögern.\r\nWir bedauern sehr, dass der Entwurf eines Entschließungsantrags der Ampel-Koalitions-Fraktionen bis dato offenkundig nicht verabschiedet wurde, obwohl er doch die wichtigsten Einschätzungen des Evaluierungsberichts teilt. Das gilt umsomehr, als ein erster Antrag der Fraktion der CDU/CSU mit dezidierten Forderungen im Rahmen der Evaluierung des AgrarOLkG (Punkt 6. des Antrags) vom 16. Januar 2024 (BT-Drs. 20/10050) bereits vorliegt und ebenfalls dem Evaluierungsbericht folgt.\r\nSoll sich die Situation in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette nicht zu Lasten der geschützten Produzenten und Verarbeiter deutlich verschlechtern, gilt es jetzt einen Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des deutschen Rechts gegen unlautere Handelspraktiken im AgrarOLkG zu erarbeiten und ihn unverzüglich in den parlamentarischen Prozess einzubringen.\r\n\r\nDie unterzeichnenden Verbände stehen dabei mit Rat und Tat und zur Diskussion jederzeit zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\nPeter Feller\r\nStv. Hauptgeschäftsführer\r\nBundesverband der Deutschen Ernährungsindustrie e. V.\r\n\r\nDr. Christian Weseloh\r\nGeschäftsführer\r\nBundesvereinigung der Erzeugerorganisationen\r\nObst und Gemüse e. V. (BVEO)\r\n\r\n\r\nBernhard Krüsken\r\nGeneralsekretär\r\nDeutscher Bauernverband e. V. \r\n\r\n\r\nJörg Migende\r\nHauptgeschäftsführer\r\nDeutscher Raiffeisenverband e.V. (DRV)\r\n\r\n\r\nPatrick Kammerer\r\nHauptgeschäftsführer \r\nMarkenverband e. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003115","regulatoryProjectTitle":"Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz: Beibehaltung bzw. 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So werden lediglich Entschärfungen in den §§ 12 und 14 mit Überführung in die grauen Verbote vorgesehen. Gemäß Begründung werden damit die überschießenden Regelungen zurückgenommen. Das ist jedoch nur teil-weise akzeptabel. Vermissen lässt der Entwurf die insgesamt notwendigen Verschär-fungen und Ergänzungen der Verbote, die die Evaluierung ebenfalls aufgezeigt hat und die für die Praxis notwendig wären. So wird die Aufgabe des Gesetzes den Marktschwächeren zu schützen nicht erfüllt. Die ersten kleinen Schritte der Wirkung, die das Gesetz schon entfaltet hat, werden damit konterkariert.\r\nIm Einzelnen gilt hierzu Folgendes:\r\n1.\r\nAnwendungsbereich – Änderungen von § 10 AgrarOLkG Positiv hervorzuheben ist die für § 10 Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Entfristung des erweiterten Anwendungsbereichs. Allerdings wäre hier wünschenswert, dass eine Vereinfachung bei der Ermittlung der Anwendung vorgesehen würde. Die 4 Mrd.-Umsatzgrenze für Inlandsumsätze hätte nach 2 Jahren an die Inflation angepasst werden müssen. Die zusätzliche Grenze von 15 Mrd. Umsatz im globalen Bereich ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, stellt aber eine erneute Einschränkung des Anwendungsbereichs dar. Mit dieser Ein-schränkung müsste zumindest die ursprüngliche, zusätzliche Grenze von 20 % des globalen Jahresumsatzes des Käufers gestrichen werden. Damit könnte nicht nur eine bürokratisch unnötige Berechnung vermieden werden, es würde auch der Schutzzweck des Gesetzes adäquat erfüllt. Denn in der Praxis hat sich herausgestellt, dass große Drogeriemarktketten oder aber auch LEH-Un-ternehmen, wie beispielsweise die HIT-Handelsgruppe (siehe hierzu den\r\nFallbericht der BLE vom 23.05.2024), gegenüber umsatzstärkeren Lieferanten\r\naus der Anwendung des Gesetzes fallen, obwohl auch in diesen Lieferverhältnissen\r\ntypischerweise ein starkes Machtungleichgewicht herrscht. Die tatsächlichen\r\nMarktverhältnisse werden somit nicht zutreffend abgebildet. Diese\r\nGrenze sollte daher dringend gestrichen werden.\r\nAn dieser Stelle betont der DRV nochmals, dass fairer Wettbewerb keine\r\nFrage des Umsatzes ist und daher ein vollständiger Wegfall der Anwendungsgrenzen\r\n(Umsatzstaffeln) sinnvoll wäre. Der Umsatz eines Unternehmens ist\r\nnach wie vor kein Beleg für die wirtschaftliche Position eines Unternehmens\r\ngegenüber dem Marktpartner und sagt nichts über das Machtverhältnis zwischen\r\nden betroffenen Vertragsparteien aus. Der DRV hatte diesbezüglich bereits\r\nmit Stellungnahme vom 21.03.2024 auf das Gutachten von Lademann/\r\nKleczka zu dem Thema „Marktbeherrschung im Lebensmittelhandel“ hingewiesen.\r\nZudem bringt die Feststellung der Jahresumsatzschwellen einen bürokratischen\r\nAufwand, der in jedem Vertragsfall zu prüfen ist, der wiederum mit\r\ndem Wegfall dieser Anwendungsschwellen vermieden werden könnte. Damit\r\nwürde auch im Sinne des Bürokratieabbaus eine weitere Hürde gestrichen.\r\nEine Vielzahl von Mitgliedstaaten, u.a. Frankreich, Spanien, Italien, Dänemark,\r\ndie Slowakei und Ungarn haben nicht zuletzt zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen\r\nweitgehend auf die Einführung von Umsatzschwellen verzichtet.\r\nOhne Umsatzschwellen kommt es auch nicht zu Ausweichbewegungen\r\nbei der Beschaffung, um die Anwendung des AgrarOLkG zu vermeiden. Das\r\nGesetz sollte daher ohne Ansehung von Umsatzgrenzen für alle vom Anwendungsbereich\r\nbetroffenen Unternehmen Anwendung finden, so wie bereits in\r\nden genannten EU-Mitgliedsstaaten praktiziert.\r\n2. Entschärfung des Retourenverbotes nach § 12 AgrarOLkG und Überführung\r\nin die grauen Verbote des § 20 AgrarOLkG\r\nDas sogenannte Retourenverbot in § 12 wird nun zum größten Teil zurückgenommen.\r\nEs soll künftig nur noch für Erzeugnisse gelten, die nicht mehr länger\r\nals 12 Monate verkaufsfähig sind. Im Übrigen erfolgt für die länger lagerfähigen\r\nErzeugnisse eine Überführung in die grauen Verbote des § 20. Ein Grund oder\r\ngar eine überschießende Regelung für diese Unterscheidung wird aus der\r\nEvaluierung nicht ersichtlich. Zum einen werden damit in der Praxis nicht notwendige\r\nAbgrenzungsprobleme zur Lagerfähigkeit geschaffen. Die Frage,\r\nwann ein Produkt als noch zum Verkauf geeignet gilt, birgt eine hohe Streitanfälligkeit.\r\nHier müsste zumindest eine Klarstellung um das Wort „uneingeschränkt“\r\nwie folgt vorgesehen werden:\r\n„wenn die nicht verkauften Erzeugnisse mindestens zwölf Monate uneingeschränkt\r\nweiter zum Verkauf geeignet sind.“\r\nZu befürchten ist dennoch eine hohe Rechtsunsicherheit hinsichtlich der\r\nFrage, wann ein Erzeugnis als „weiter zum Verkauf geeignet“ gilt.\r\nZum anderen lässt sich die Zulässigkeit einer Retoure auch nicht mit einer 12\r\nMonate bestehenden grundsätzlichen Eignung zum Weiterverkauf bzw. einer\r\nanderweitigen Verwertbarkeit begründen. Ein Wein, der länger im Regal eines\r\nLebensmittelhändlers steht, kann auch nach Rückgabe an den Lieferanten\r\nnicht einfach anderweitig veräußert werden. Noch extremer zeigen sich die\r\nProbleme jedoch bei Handels- bzw. Eigenmarken des Handels. Ein Weiterverkauf\r\nbzw. eine anderweitige Verwertung ist bei diesen Produkten nicht ohne\r\nWeiteres möglich. Sie müssten umgepackt werden, was tatsächlich häufig gar\r\nnicht möglich ist oder jedenfalls mit hohen Kosten verbunden ist. Zudem ist\r\nden Lieferanten sehr häufig der Weiterverkauf in den vertraglichen Regelungen\r\nsogar untersagt. Die Einschränkung des Retourenverbotes auf die Frage der\r\nHaltbarkeit bzw. Weiterverkaufbarkeit greift somit zu kurz, eine überschießende\r\nRegelung ist nicht gegeben. § 12 sollte daher dringend unverändert bestehen\r\nbleiben.\r\nVerbote, die durch Vereinbarungen wieder ausgehebelt werden können, werden\r\nzudem aufgrund der Machtverhältnisse im Markt immer mit Aufhebung\r\nmittels klarer und eindeutiger Vereinbarungen durchgesetzt werden. Die Wirksamkeit\r\nvon diesen sogenannten grauen Verboten ist daher faktisch nicht gegeben.\r\nDie geplante Änderung ist daher abzulehnen.\r\n3. Entschärfung des Verbotes zu Lagerkosten nach § 14 AgrarOLkG und\r\nÜberführung in die grauen Verbote des § 20 AgrarOLkG\r\nDie Anpassung des § 14 ist begrüßenswert, da Zusammenschlüsse von Erzeugern\r\ngerade zum Zweck der Lagerung und Vermarktung erfolgen. Landwirtschaftliche\r\nErzeuger können nach der Ernte häufig selbst keine ausreichende\r\neigene Lagerkapazität vorhalten. Eine Überführung in die grauen Verbote\r\nist dagegen dort überflüssig, wo die gemeinschaftliche Lagerung bereits\r\nals gesellschaftsrechtlicher Zweck verankert ist.\r\n4. Notwendigkeit der Nachschärfung von Verboten bzw. neuer Verbote –\r\nkomplett fehlende Umsetzung der Evaluierungsergebnisse\r\nDie Praxis und auch die Evaluierung des Gesetzes haben gezeigt, dass die\r\nVerbote des AgrarOLkG zu neuen, teilweise erfinderischen Verhaltensweisen\r\nbzw. Ausweichbewegungen von Käufern geführt haben, die durch Nachschärfung\r\nbestehender oder neue Verbote unterbunden werden müssen. Das hat\r\nauch der Evaluierungsbericht ergeben. Dennoch wird die Notwendigkeit der\r\nErweiterung vollständig außer Acht gelassen.\r\nEine Nachschärfung kommt bspw. bei den Zahlungsfristen in Betracht, bei\r\ndenen eine bislang fehlende klare Definition der verderblichen Ware bereits\r\nweiterhelfen kann. Zudem sollten die bislang grauen Verbote aus den genannten\r\nGründen, dass diese aufgrund Marktmachtverhältnisse faktisch immer\r\ndurch klare und eindeutige Vereinbarungen ausgehebelt werden, ebenfalls in\r\nstrikte, also schwarze Verbote überführt werden. Dies gilt insbesondere für ein\r\nVerbot von Werbungskostenzuschüssen aber auch für die Übernahme von\r\nKosten der Einrichtung der Verkaufsräume.\r\nNeue Verbote sind zudem aus Sicht des DRV insbesondere bei zwei Themenbereichen\r\nnotwendig. Zum einen wäre ein neues Verbot für die einseitige Abwälzung\r\nvon Risiken sinnvoll, u.a. mit Blick auf die einseitige Verlagerung von\r\nTransport- und Lagerungsrisiken auf den Lieferanten ohne Verhandlungsmöglichkeit\r\noder durch Verlagerung des Eigentumsübergangs auf die Entnahme\r\nvon Produkten aus dem Regal. Insbesondere bei Frischeprodukten trägt der\r\nLieferant in diesen Fällen das alleinige Risiko. Darüber hinaus ist ein Verbot\r\nder willkürlichen, einseitigen Festsetzung von Vertragsstrafen aus Sicht des\r\nDRV ebenfalls notwendig, sofern der Lieferant ohne eigenes Zutun automatisch\r\nin eine Vertragsstrafe läuft. So werden bspw. Liefertermine so kurzfristig\r\nund Lieferquoten so hoch festgesetzt, dass eine Erfüllung für die Lieferanten,\r\ndie zur uneingeschränkten Belieferung nach Bedarf des Käufers verpflichtet\r\nsind, unmöglich ist. Gekoppelt an eine Vertragsstrafe besteht für ihn keine\r\nMöglichkeit diese zu verhindern. Damit wird der eigentliche Regelungsinhalt\r\nvon Vertragsstrafen konterkariert und lediglich ein Preiszuschlagssystem initialisiert.\r\nZudem fördern derartige Praktiken die Überproduktion zu Lasten der\r\nLieferanten und allgemein die Lebensmittelverschwendung. Denn um\r\nkurzfristig lieferfähig zu sein, müssen die Lieferanten Produkte auf Vorrat produzieren.\r\nWir dann nicht im erwarteten Umfang abgerufen, können die Produkte\r\noft nur noch als B-Ware vertrieben werden oder müssen sogar entsorgt\r\nwerden. Dies betrifft insbesondere Handelsmarkenprodukte. Ein Verbot derartiger\r\nPraktiken wäre also dringend geboten.\r\n5. Berücksichtigung der Besonderheiten von Erzeugervereinigungen\r\nLediglich in § 14 wird den Besonderheiten von Erzeugerzusammenschlüssen\r\nin einem sehr kleinem Rahmen Rechnung getragen. Mit der Stellungnahme\r\nvom 21.03.2024 hatte der DRV bereits darauf verweisen, dass Erzeuger selten\r\ndirekt mit den großen Abnehmern am Ende einer Lieferkette verhandeln. Daher\r\nsollten Erzeugervereinigungen in jeder Rechtsform insgesamt besser geschützt\r\nwerden. Andere Mitgliedstaaten haben Erzeugerzusammenschlüsse\r\nvon der Anwendung des AgrarOLkG aus diesen Gründen ausgenommen. Sie\r\nwerden als verlängerter Arm der Erzeuger anerkannt. Diesen verlängerten Arm\r\ngilt es zu stärken. Gesellschaftsrechtliche, basisdemokratische Entscheidungen\r\ninnerhalb der Erzeugervereinigungen sollten grundsätzlich nicht unter den\r\nAnwendungsbereich des AgrarOLkG fallen, wie das Beispiel der Lagerkosten\r\nbereits zeigt.\r\n6. Regelmäßige Evaluierung des AgrarOLkG – fehlende Folgeregelung\r\nDie erste Evaluierung hat neben der Wirksamkeit des Verbotes unlauterer\r\nHandelspraktiken in der Lieferkette gezeigt, dass es immer wieder Tendenzen\r\nzu Umgehungspraktiken gibt. Da zudem die Anwendungszeit mit zwei Jahren\r\nkurz ist, sollte das Gesetz eine regelmäßig wiederkehrende Evaluierung\r\nvorsehen, um etwaigen Praktiken begegnen zu können. Konkrete Verbote\r\neignen sich aus Sicht des DRV nicht für eine Öffnungsklausel innerhalb des\r\nGesetzes, um diese behördlicherseits zu ergänzen, sondern sollten unmittelbar\r\nim Gesetz selbst verankert sein. Daher sind eine regelmäßige Überprüfung\r\nund Anpassung durch den Gesetzgeber sinnvoll und auch notwendig. Eine\r\ngesetzliche Verankerung stärkt die Durchsetzbarkeit der Verbote und ist\r\nweniger streitanfällig. Insofern sollte eine regelmäßige Überprüfung verankert\r\nwerden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003118","regulatoryProjectTitle":"Finanzierung des Umbaus der Tierhaltung - Ablehnung \"Tierwohlcent\", Forderung praxisnaher Förderkriterien","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2c/00/312530/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210044.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BMEL-Konzept zum „Tierwohlcent“ \r\n\r\nWir sind uns alle einig, dass es ein wichtiges Ziel der deutschen Agrarpolitik sein muss, die Weichen zu stellen für einen gesamtgesellschaftlich getragenen, nach-haltigen Umbau der Tierhaltung in Deutschland. Hierzu braucht es unbedingt die richtigen Rahmenbedingungen und ein tragfähiges, langfristig abgesichertes Fi-nanzierungskonzept. Bereits im Februar 2020 hatte das Kompetenznetzwerk Nutz-tierhaltung („Borchert-Kommission“) seine Empfehlungen vorgelegt.\r\n\r\nNun hat das Bundeslandwirtschaftsministerium erste Überlegungen zur möglichen Einführung eines so genannten „Tierwohlcents“ vorgelegt. Aus Sicht des Deut-schen Raiffeisenverbands stellt dies keine geeignete Lösung dar. Wir lehnen eine „Flaschenhals“-Lösung zur Erhebung einer Verbrauchsteuer innerhalb der Kette wie aktuell im BMEL-Konzept vorgesehen an Schlachthöfen und Zerlegungsbetrie-ben in aller Deutlichkeit ab. Bei einer solchen Erhebung ist davon auszugehen, dass die Steuerlast nicht wie vom Gesetzgeber intendiert an den Endverbraucher weitergegeben und von ihm getragen wird, sondern kalkulatorisch innerhalb der Kette vom Erzeugerpreis abgezogen wird. Damit wären die Landwirte die Leidtra-genden, die gestärkt werden sollen. Der Vorschlag beinhaltet weiter inakzeptable Bürokratiebelastungen für die „Flaschenhälse“.\r\n\r\nIn den oben erwähnten Empfehlungen des Kompetenznetzwerks Nutztierhaltung wird vielmehr eine Steuer, „die auf der Endverbraucherebene erhoben werden sollte“, als geeignete Lösung angesehen (S. 18). In der Machbarkeitsstudie im Auftrag des BMEL heißt es hierzu: „Würde so verfahren, entspräche dies dem Vorschlag des KNW, eine Verbrauchsteuer auf der Endverbraucherebene zu erheben: Die Steuer entstünde, wenn z. B. der Lebensmitteleinzelhändler die steuerpflichtige Ware seinem Warenlager entnimmt, um sie im Verkaufsraum dem Endkunden zum Kauf anzubie-ten. Die in diesem Fall vom Lebensmitteleinzelhändler als Steuerschuldner zu ent-richtende Verbrauchsteuer für tierische Produkte könnte der Händler in den Verkaufs-preis einpreisen und die Steuer so auf den Endkunden abwälzen.“ (S. 185f.).\r\n\r\nIn jedem Fall muss gewährleistet sein, dass Mehreinnahmen vollständig in die kon-sequente Umsetzung des Umbaus der Nutztierhaltung zu mehr Tierwohl fließen. Hierzu braucht es unbedingt auch praxisnahe und angemessene Förderrichtlinien. Die aktuell gültigen Förderrichtlinien bilden hingegen keine Grundlage, diesen Um-bau nachhaltig zu finanzieren, sondern sind vielmehr hinderlich als fördernd. \r\n\r\nIch bitte Sie, sich dafür einzusetzen, tragfähige Finanzierungsmöglichkeiten zu fin-den, die dafür Sorge tragen, dass die Kosten nicht auf der Erzeugerebene hängen bleiben sowie sich für eine insgesamt bürokratiearme Lösung einzusetzen. Das ak-tuelle BMEL-Konzept bleibt leider beides schuldig."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003119","regulatoryProjectTitle":"Unionsdatenbank für Biokraftstoffe: Praxisnahe und bürokratiearme Ausgestaltung der Datenbank","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e5/dd/386137/Stellungnahme-Gutachten-SG2412170090.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"06.11.2024\r\n\r\nUnionsdatenbank für Biokraftstoffe (UDB): Aussetzung des Rechtssetzungsverfahrens für eine Delegierte Verordnung zur Erweiterung des Umfangs der in die UDB aufzu-nehmenden Daten\r\n\r\nDurch die Einführung der UDB soll mehr Transparenz und Sicherheit bei der Nachhaltigkeits-zertifizierung im Biokraftstoffsektor herbeigeführt werden. Dies wird von uns grundsätzlich begrüßt. \r\n\r\nAllerdings stellt die gegenwärtig vorhandene Datenbank insbesondere die Ersterfasser vor Herausforderungen, die kurzfristig nicht gelöst werden können. Die Unternehmen entlang der Wertschöpfungskette müssen umfangreiche Datensätze einpflegen. Dies wird nur bei einer technisch ausgereiften Datenbank und entsprechenden Schnittstellen zu den Warenwirt-schaftssystemen der meldepflichtigen Unternehmen funktionieren. Nach unserer bisherigen Erfahrung weist die UDB weiterhin hingegen zahlreiche, bisher ungelöste Mängel auf. So ist derzeit die Eingabe der Anfangsbestände nicht möglich, ebenso sind die unlängst von der Kommission anerkannten neuen NUTS2-Werte für Deutschland nicht hinterlegt. Darüber hin-aus ist die Schaffung von Schnittstellen zu den Warenwirtschaftssystemen zeitaufwändig und erfordert einen hohen EDV-technischen und personellen Aufwand. Diese Herausforderungen werden europaweit keinesfalls kurzfristig zu lösen sein. Wir haben Ihre Generaldirektion be-reits seit Dezember 2023 mehrfach auf Mängel an der Datenbank und viele ungeklärte Rechtsfragen hingewiesen, aber leider bis heute keine zufriedenstellende Antwort oder Lö-sungsvorschläge erhalten.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund muss nach unserer Auffassung eine verpflichtende Nutzung der UDB auf mindestens den 1. Januar 2026 verschoben werden. In der Folge müsste auch das bereits begonnene Rechtssetzungsverfahren für eine delegierte Verordnung zur Nutzung der UDB gestoppt werden. Sollte dies nicht geschehen, rechnen wir damit, dass viele Ersterfasser und Händler aus der Nachhaltigkeitszertifizierung aussteigen werden. In diesem Fall dürfte heimi-sche Ware für die Biokraftstoffproduktion durch Drittlandsimporte verdrängt werden. \r\n\r\nUm sicher zu stellen, dass eine funktionsfähige und praxistaugliche Datenbank von der Kom-mission zur Verfügung gestellt wird, sollte daher zeitnah eine Expertengruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten und betroffener Unternehmen eingesetzt werden, die Empfehlungen für erforderliche Anpassungen an der gegenwärtig bestehenden Datenbank abgibt. Ein solcher Vorschlag wurde ebenfalls von sechzehn Mitgliedssaaten unlängst an Sie herangetragen. Um die zusätzliche Bürokratie zu begrenzen, sollten die einzupflegenden Angaben auf ein Mini-mum begrenzt und vorhandene Daten aus nationalen Datenbanken prioritär genutzt werden, um mehrfache Eingaben durch die Wirtschaftsbeteiligten zu vermeiden. Da dies Anpassungen an dem gegenwärtig diskutierten Entwurf für eine delegierte Verordnung zur Nutzung der Uni-onsdatenbank erforderlich machen dürfte, sollte das Rechtssetzungsverfahren erst dann wie-der aufgenommen werden, wenn entsprechende Vorschläge aus der von uns angeregten Ar-beitsgruppe vorliegen. \r\n\r\nSehr geehrte Frau Kommissarin, wir appellieren mit Nachdruck an Sie, die verpflichtende Nutzung der UDB zu verschieben und die Datenbank einer grundlegenden Überarbeitung auf Basis der Empfehlungen einer Expertenkommission zu unterziehen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003120","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im unternehmerischen Geschäftsverkehr","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/05/9d/312532/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200143.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Initiative pro AGB-Recht \r\nStandortvorteil Deutschland \r\nFair, Innovationsfördernd, Rechtssicher \r\nFebruar 2023 \r\n\r\nUnser Ziel \r\nDie Initiative pro AGB-Recht besteht aus rund 40 Verbänden aller wichtigen deutschen Berufs- und Wirtschaftsbranchen. Gemeinsam setzen wir uns seit über 10 Jahren dafür ein, den wesentlichen Standortvorteil Deutschlands auch künftig zu sichern – faire Verträge im berechtigten Interesse aller beteiligten Vertragspartner. \r\nNicht nachvollziehen können wir, warum die Justizministerinnen und Justizminister der Bundesländer diesen wesentlichen Standortvorteil Deutschlands in Frage stellen \r\n\r\nUnsere Gründe \r\nDas Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fördert seit Jahrzehnten Gerechtigkeit und Rechtsfrieden im unternehmerischen Geschäftsverkehr und hat sich bewährt. Es verhindert unfaire Vertragsbedingungen und schützt vor einseitigen, unangemessenen Benachteiligungen und Risiko-übertragungen. Die Vertragspartner können auf klare Kriterien für die rechtssichere Gestaltung ihrer Verträge auch mit AGB zurückgreifen. Für die von der Initiative pro AGB-Recht vertretenen deutschen Wirtschaftsteilnehmer ist diese Planungs- und Rechtssicherheit von grundlegender Bedeutung.\r\n \r\nDas AGB-Recht für Verträge zwischen Unternehmern ist mit seinen bewährten Regeln auch künftigen Herausforderungen gewachsen. Es sorgt sowohl bei etablierten als auch bei neuartigen Geschäftsmo-dellen für einen angemessenen Interessenausgleich entlang der gesamten Liefer- und Leistungskette.\r\n \r\nGeschäftsmodelle, deren wirtschaftlicher Erfolg davon abhängt, Risiken einseitig auf den in der Regel kleinen oder mittelständischen Vertragspartner zu übertragen, sind weder innovativ noch schutzwürdig. Hieran ändern weder geopolitische noch technische Entwicklungen etwas. Insbesondere angesichts zunehmender Automatisierung ist ein wirksamer Schutz vor unangemessenen Risikoübertragungen besonders wichtig, damit nicht alle Risiken automatisch auf den Schultern derjenigen landen, die diese Risiken am wenigsten beherrschen oder tragen können.\r\n\r\nDas AGB-Recht fördert die Digitalisierung und die Innovationstätigkeit des deutschen Mittelstandes, indem es die Transaktionskosten gering hält. Unternehmer können Verträge ohne Sorge vor Haftungs-fallen und anderen unvorhersehbaren Risiken durch einseitig gestellte Klauseln ihrer Vertragspartner schließen. Beratungskosten wegen anwaltlicher Vertragsprüfungen entfallen oder werden in über-schau-baren Grenzen gehalten. Dies ist ein großer Kosten- und Standortvorteil Deutschlands gegen-über anderen Rechtsordnungen, die etwa im angelsächsischen Raum einen vollkommen anderen An-satz verfolgen.\r\n \r\nDas AGB-Recht bewahrt und schützt zudem die Vertragsfreiheit. Sie setzt voraus, dass sich die Ver-tragspartner auf Augenhöhe begegnen. Wer aufgrund seiner Marktposition nicht in der Lage ist, die Vertragsbedingungen des Vertragspartners abzulehnen, verhandelt nicht und verhandelt vor allem nicht frei. Um auch in diesen Fällen die erforderliche Augenhöhe herzustellen, bedarf es des AGB-Rechts. Davon abgesehen kann jeder gesetzlich zulässige Vertragsinhalt individuell vereinbart werden. Das AGB-Recht schränkt diese Freiheit nicht ein.\r\n \r\nDie von der Initiative pro AGB-Recht vertretenen Wirtschaftsteilnehmer sind sich der Vorteile des Rechts „made in Germany“, einschließlich des AGB-Rechts bewusst. Sie treten deshalb auch bei in-ternationalen Geschäftsabschlüssen entschieden dafür ein, deutsches Recht zur Vertragsgrundlage werden zu lassen. Von einer Flucht in fremde Rechtsordnungen kann in keiner der hier vertretenen Branchen die Rede sein. Dass ausländische Investoren die ihnen bekannten Rechtsordnungen bevor-zugen, ist nachvollziehbar, aber kein überzeugendes Argument, das deutsche AGB-Recht einzu-schränken oder zu verwässern.\r\n \r\nDie Initiative pro AGB-Recht warnt eindringlich davor, die Klarheit und Sicherheit des Rechts der Allge-meinen Geschäftsbedingungen sowie den damit verbundenen Fairness-Schutz als wesentlichen Stand-ortvorteil Deutschlands ohne Not leichtfertig aufs Spiel zu setzen. Den eingangs genannten Schritt der Justizministerinnen und Justizminister lehnen wir mit allem Nachdruck ab! "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003120","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im unternehmerischen Geschäftsverkehr","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5e/87/312534/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210041.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gesetzgebungsverfahren zu „Commercial Courts“:\r\nKeine Änderung des AGB-Rechts.\r\n\r\nDie Initiative pro AGB-Recht widerspricht nachdrücklich Änderungen des AGB-Rechts, wie sie einige Sachverständige in einer am 13. Dezember 2023 durchgeführten öffentlichen Anhörung im Rechtsauschuss des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines Justizstandort- Stärkungsgesetzes gefordert haben. Eine Ergänzung des Gesetzentwurfs um materiellrechtliche Änderungen des AGB-Rechts mit dem Ziel, die Inhaltskontrolle verwendeter Vertragsklauseln im unternehmerischen Geschäftsverkehr einzuschränken und damit den wichtigen Schutz vor unfairen Klauseln aufzuweichen, würde die Gerechtigkeit und den Rechtsfrieden im unternehmerischen Geschäftsverkehr in Deutschland gefährden.\r\n \r\nDie Forderung nach einer Einschränkung des ordnungspolitisch wichtigen und praxisrelevanten Schutzes wirtschaftlich schwächerer Vertragspartner steht in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der vorgesehenen Einführung spezieller Spruchkörper für große zivilrechtliche Wirtschaftsstreitigkeiten („Commercial Courts“). Die Behauptung, die Erfolgschancen von „Commercial Courts“ hingen von einer weniger starren AGB-Kontrolle ab, ist weder schlüssig noch belegbar. Im Gegenteil: Von der Rechtssicherheit und Verhandlungsklarheit des etablierten deutschen AGB-Rechts profitieren alle Geschäftspartner, indem Risiken bei Vertragsverhandlungen überschaubar bleiben, Verlässlichkeit hinsichtlich unwirksamer Vertragsklauseln gewährleistet wird, kosten- sowie zeitintensive Rechtsberatungsleistungen im Rahmen bleiben und gleichzeitig Spielraum für individuelle Abreden bleibt. Diese Faktoren machen das deutsche AGB-Recht attraktiv und zukunftssicher.\r\n \r\nEine Abkehr vom Grundsatz der Unwirksamkeit unfairer Vertragsklauseln würde für die Vertragspartner von Verwendern solcher Klauseln erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Nachteile, insbesondere immense Rechtsberatungskosten sowie verbleibende Rechtsunsicherheit mit sich bringen. Diese Betroffenheit beschränkt sich keineswegs auf den gewerblichen Mittelstand.\r\n\r\nAlle wesentlichen deutschen Berufs- und Wirtschaftssektoren wären von einer Einschränkung des bewährten AGB-Rechts nachteilig betroffen. Eine zusätzliche und in der Sache unnötige Schwächung des Wirtschaftsstandorts Deutschland sowie der standorttreuen und -abhängigen Unternehmen wäre die Folge.\r\n \r\nDie in der Initiative pro AGB-Recht zusammengeschlossenen Verbände fordern den Deutschen Bundestag auf, das Justizstandort-Stärkungsgesetz und dessen richtige Zielsetzung nicht durch eine sachfremde und ordnungspolitisch verfehlte Einschränkung des AGB-Rechts zu beschädigen. \r\n\r\nUnsere Initiative \r\n\r\nDie stetig wachsende Initiative pro AGB-Recht besteht gegenwärtig aus 39 Verbänden aller wichtigen, insbesondere mittelständisch geprägten, Berufs- und Wirtschaftsbranchen. Gemeinsam setzen wir uns seit über 10 Jahren dafür ein, den wesentlichen Standortvorteil Deutschlands auch künftig zu sichern - das heißt faire Verträge im berechtigten Interesse aller beteiligten Vertragspartner auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr zu erhalten. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003122","regulatoryProjectTitle":"Arbeits- und Sozialpolitik: Flexible, praxisnahe und bürokratiearme Regelungen umsetzen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d6/ab/500165/Stellungnahme-Gutachten-SG2503270055.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Koalitionsverhandlungen – Existenzfähigkeit landwirtschaftlicher \r\n\r\nUnternehmen sichern \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSie stehen vor der Aufgabe, in schwierigen Zeiten die Grundlagen einer stabilen Regierungskoalition zu schaffen. In Ihrem Verantwortungsbereich liegt es, die künftige Versorgung der Bevölkerung mit heimischen Lebensmitteln aufrechtzuerhalten. Hierfür braucht es eine starke und wettbewerbsfähige Landwirtschaft. \r\n\r\n \r\n\r\nHohe Energiekosten, deutlich steigende Lohnnebenkosten, Arbeitskräftemangel und zunehmender bürokratischer Aufwand belasten die gesamte deutsche Wirtschaft. In der Land- und Forstwirtschaft sowie dem Gartenbau hat zudem der rasante Anstieg des gesetzlichen Mindestlohns die Rentabilität der Unternehmen in den vergangenen Jahren zunehmend reduziert. Dies gilt insbesondere für Betriebe, in denen die Lohnkosten aufgrund des hohen Anteils händischer Arbeiten bis zu 60 % der gesamten Produktionskosten ausmachen, wie im Obst-, Gemüse-, Garten­ und Weinbau. Diese Betriebe stehen wegen der zu deutlich geringeren Mindestlöhne im europäischen und außereuropäischen Ausland produzierten Ware unter enormen Wettbewerbsdruck. Dies führt dazu, dass steigende Lohnkosten nicht oder nicht ausreichend an den Handel, die Verarbeitungsunternehmen oder die Verbraucher weitergereicht werden \r\n\r\nkönnen. \r\n\r\n \r\n\r\nAllein in den vergangenen fünf Jahren hat sich deshalb die Anbaufläche beispielsweise beim Beerenobst um knapp 14 %, beim Baumobst um knapp 10 % und beim Spargel um mehr als 13 % reduziert. Auch der Anbau von Kohl-, Blatt- und Stängelgemüse nimmt stetig ab. Eine weitere Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns, schon gar auf 15 Euro, würde diese Entwicklung dramatisch beschleunigen und viele Betriebe zwingen, die Produktion einzustellen. Das würde auch zu einer weiteren \r\n\r\nReduzierung des ohnehin geringen Selbstversorgungsgrades bei Obst und Gemüse führen. \r\n\r\n \r\n\r\nUm die Existenz der Betriebe zu sichern und einem weiteren Rückgang der inländischen Produktion in Deutschland entgegenzuwirken, muss für Landwirtschaft und Gartenbau dringend eine Ausnahme vom gesetzlichen Mindestlohn für einfache Arbeiten, die keine Ausbildung erfordern, geschaffen werden. \r\n\r\n  \r\n\r\nIn der Corona-Pandemie wurde deutlich, wie wichtig eine Versorgung der Bevölkerung mit heimischem Obst und Gemüse ist. Zudem schützt eine inländische Produktion durch kurze Transportwege auch Umwelt und Klima. Bitte unterstützen Sie den Erhalt der vielfältigen landwirtschaftlichen Produktion in Deutschland und setzen Sie sich für die Einführung einer sektoralen Ausnahme vom gesetzlichen Mindestlohn ein. \r\n\r\n \r\n\r\nWir würden uns freuen, wenn wir uns zu diesem für unsere Betriebe existenziellem Thema in einem persönlichen Gespräch austauschen könnten. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003122","regulatoryProjectTitle":"Arbeits- und Sozialpolitik: Flexible, praxisnahe und bürokratiearme Regelungen umsetzen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ff/7d/563819/Stellungnahme-Gutachten-SG2506300104.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Ausnahmeregelung beim Mindestlohn für die Landwirtschaft\r\n\r\n\r\nSehr geehrte(r) Empfänger,\r\n\r\nwir wenden uns mit einem wichtigen Anliegen an Sie: Die Berücksichtigung der besonderen Herausforderungen der Sonderkulturbetriebe im Rahmen der gesetzlichen Mindestlohnregelungen.\r\n\r\nDer Sonderkulturbereich steht aktuell unter enormem wirtschaftlichem Druck. Die Arbeit ist saisonal gebunden, witterungsabhängig und nur durch den Einsatz von Erntehelfern realisierbar. Der aktuell geltende gesetzliche Mindestlohn stellt für viele dieser Betriebe eine kaum tragbare Belastung dar. Daher verfolgen viele Betriebe mit Sonderkulturen mit großer Sorge die Debatte um eine weitere Erhöhung des Mindestlohns. Dies würde ihre Existenz massiv gefährden. Die Lohnkosten machen aufgrund des hohen Anteils an händischer Arbeit bis zu 60 Prozent an den Gesamtkosten aus – je nach Kultur. Selbst geringe Lohnsteigerungen führen daher zu einem erheblichen Anstieg der Produktionskosten. \r\n\r\nHinzu kommt: Auch die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Erzeugerinnen und Erzeuger von Sonderkulturen ist gefährdet. Denn die deutschen Betriebe stehen mit ihren Produkten in direkter Konkurrenz zu günstiger produzierter Ware aus dem innereuropäischen Ausland und Drittstaaten, in denen deutlich geringere Mindestlöhne gezahlt werden, oder es gar keine gibt. In Konsequenz würde sich der Trend zur Verlagerung der Produktion ins Ausland zusätzlich beschleunigen. Schon jetzt liegt der Selbstversorgungsgrad für Obst bei lediglich ca. 20 % und bei Gemüse bei ca. 40 %.\r\n\r\nAus unserer Sicht bedarf es einer differenzierten Betrachtung der Sonderkulturen bei der Mindestlohnregelung, um sowohl soziale Gerechtigkeit als auch landwirtschaftliche Realitäten zu berücksichtigen. Ein sektorenspezifisches Modell für besonders arbeitsintensive Betriebe wäre dabei denkbar. Daher unterstützen wir den Vorschlag des Deutschen Bauernverbands, dass Saisonarbeitskräfte 80 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns erhalten.\r\n\r\nSehr geehrte(r) Empfänger, wir hoffen sehr, dass wir zu diesem Thema in einen konstruktiven Austausch treten können und stehen für Rückfragen jederzeit zur Verfügung.  \r\n\r\n\r\nFreundliche Grüße\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003124","regulatoryProjectTitle":"Bei der Bewertung von Rückstandshöchstgehalten sollen praxisnahe Lösungen gefunden werden ohne Gesundheitsgefährdung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/36/98/312536/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240048.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"SCoPAFF-Sitzung 22./23. April 2024\r\nÄnderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005\r\n\r\ndie Verbände Deutscher Raiffeisenverband e.V. (DRV), Deutscher Fruchthandelsverband e.V. (DFHV) und die Bundesvereinigung der Erzeugerorganisationen Obst und Gemüse e.V. (BVEO) sowie die Bundesfachgruppe Gemüsebau und der Bundesausschuss für Obst und Gemüse (BOG) hatten sich in den vergangenen Jahren - nach Änderung der Verordnung (EU) 2018/62 inkl. Anhang der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 und damit die Eingruppierung von Rettich-/Radiesblättern zur Codenummer „Grünkohl“ - für eine Verlängerung der Übergangsfrist eingesetzt. Diese Übergangsfrist läuft zum 1. Januar 2025 aus. \r\n\r\nLaut aktueller Datenlage unserer Pflanzenschutzämter ist der Rückstandshöchstwert für Grünkohl, für die Produktion von Radieschen mit Laub, noch immer nicht in der Praxis anwendbar. \r\n\r\nDer Tagesordnung zur SCoPAFF-Sitzung (Section Phytopharmaceuticals – Pesticide Residues), die am 22./23. April 2024 stattfindet, konnten wir entnehmen, dass unter Tagesordnungspunkt B.04 zur Abstimmung einer Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Rettichblätter stattfindet. Dem Vernehmen nach soll über einen konkreten Vorschlag der EU-Kommission abgestimmt werden. Der Entwurf der Verordnung (PLAN/2023/2900) sieht vor, dass die Blätter der Radieschen als kleine Rettichblätter, den Rückstandshöchstwerten von Rucola zugeordnet werden sollen, während die Blätter von Rettichen, als große Rettiche, in der Gruppe Grünkohl verbleiben. \r\n\r\nWir Verbände begrüßen eine solche Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. Nur so kann eine langfristige rechtssichere Lösung für die Erzeuger und die weiteren Vermarktungsorganisationen erreicht werden. \r\n\r\nWir bitten Sie, sich aus deutscher Sicht für die entsprechende Änderung in der kommenden SCoPAFF-Sitzung einzusetzen.\r\n\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003124","regulatoryProjectTitle":"Bei der Bewertung von Rückstandshöchstgehalten sollen praxisnahe Lösungen gefunden werden ohne Gesundheitsgefährdung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ac/65/312538/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240118.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Dimethomorph\r\n\r\nDie EU-Kommission legte am 21. März 2024 im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel einen Entwurf einer Durchführungsverordnung über die Nichtverlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs Dimethomorph gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vor, der eine positive Stellungnahme des Ausschusses erhielt. Die Genehmigung von Dimethomorph kann somit nicht verlängert werden.\r\n\r\nNach Angaben der PAPA-Erhebungen (https://papa.julius-kuehn.de/index.php?menuid=54&re- poreid=385) wurden im Jahr 2020 35.192 Hektar der deutschen Rebfläche mit Dimethomorph be- handelt.\r\n\r\nDer derzeitige Rückstandshöchstwert (MRL) für Trauben liegt bei 3 mg/kg. Die Verbraucher konsumieren jedoch keine „rohen“ Weintrauben, sondern Wein. Bei der Weinerzeugung werden verschiedene Verarbeitungsschritte durchlaufen und möglicherweise verschiedene Weinpartien mit- einander verschnitten. Das Produkt, das den Verbraucher schließlich erreicht, enthält weniger Rückstände im Vergleich zur landwirtschaftlichen Rohware.\r\n\r\nDie deutschen Winzerinnen und Winzer nehmen bereits Anpassungen in ihren Pflanzenschutzplänen vor. Darüber hinaus plädieren wir für einen realistischen und ausgewogenen Ansatz, der alle Aspekte der rückwirkenden Anwendung von MRL-Werten berücksichtigt.\r\n \r\nEs ist wichtig zu betonen, dass bisher nach der Rücknahme eines Wirkstoffs vom Markt die neuen Rückstandshöchstgehalte nicht rückwirkend galten, so dass die Bestände, die unter Einhaltung des gesetzlichen Rahmens erzeugt wurden, aufgebraucht werden konnten. Würde eine solche Bestimmung nicht berücksichtigt, würde dies den europäischen Weinsektor in den Ruin treiben. Einige Weintypen benötigen nach der Ernte mehrere Jahre der Reifung, des Ausbaus und der Verfeinerung, um jahrhundertealte Herstellungsverfahren einzuhalten. Wenn die Rückstandshöchstgeh- alte rückwirkend angewandt werden, könnten (gereifte) Weine bis einschließlich Jahrgang 2023 nicht mehr verkauft werden. Allein für die deutschen Weinbestände könnten sich die wirtschaftlichen Auswirkungen auf bis zu 1,73 Milliarden Euro für die Bestände des Jahres 2023 belaufen.\r\n\r\nUm unnötigen wirtschaftlichen Schaden für die europäische Weinbranche zu vermeiden, fordern wir bei der Festlegung der Rückstandshöchstwerte für Dimethomorph:\r\n\r\n•\tDie Beibehaltung der Harmonisierung der Rückstandshöchstwerte mit dem internationalen Standard Codex MRL.\r\n•\tDie EFSA aufzufordern, eine Risikobewertung für Dimethomorph auf Keltertrauben und Wein (mit Angabe der Rückstände) durchzuführen, bevor eine Entscheidung über eine Änderung der MRL getroffen wird.\r\n•\tFalls die Kommission beschließt, die MRL zu senken, sollte die Formulierung \"channel of trade\" aufgenommen werden, beispielsweise:\r\na.\t\"Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in ihrer vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden, bevor (Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum 6 Monate nach Inkrafttreten einfügen) ...\".\r\nb.\tEs könnte ein Zeitrahmen angegeben werden (Ablauf in mindestens 10 Jahren).\r\nc.\tKönnte bestimmte Waren ausschließen: Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in ihrer vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Hopfen und Keltertraubenerzeugnisse, die vor dem (Office of Publication: please insert date 6 months after entry into force) in der Union erzeugt oder in die Union eingeführt wurden ...\"\r\nFür Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-18"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003124","regulatoryProjectTitle":"Bei der Bewertung von Rückstandshöchstgehalten sollen praxisnahe Lösungen gefunden werden ohne Gesundheitsgefährdung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ff/bf/320582/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270217.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Geplante Änderungen von Rückstandshöchstgehalten für Pflanzenschutzmittelrück-stände in Lebensmitteln – Deutsche Lebensmittel- und Futtermittelwirtschaft benötigt angemessenen Zeitpuffer zur Umsetzung!\r\n\r\ndie genannten Verbände der Lebensmittel- und Futtermittelwirtschaft bitten Sie mit diesem\r\nSchreiben um Ihre Unterstützung, um bei den auf EU-Ebene geplanten Vorhaben zur Ände-rung von Rückstandshöchstgehalten (RHG) in Lebens- und Futtermitteln eine Lösung zu er-zielen, die für alle Wirtschaftsbeteiligten tragbar und praktikabel ist.\r\n\r\nIn den Sitzungen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebens- und Futtermittel -\r\nPflanzenschutzmittelrückstände (SCoPAFF – Pesticide Residues) diskutieren die Mitglied-staaten der EU und die EU-Kommission über geplante Änderungen von Rückstandshöchst-gehalten und stimmen über die entsprechenden Vorhaben ab. Seit mehreren Jahren beobach-ten die Unterzeichner mangelnde Transparenz und Planbarkeit in den bisherigen Verfahren, mit weitreichenden Folgen für die Wirtschaftsbeteiligten entlang der Produktionskette vom Acker bis zum Endprodukt für den Verbraucher. Die Unterlagen, über die die EU-Mitgliedstaaten final abstimmen, erreichen die Wirtschaftsbeteiligten zu spät, um diese praxis-tauglich für die Mitglieder aufbereiten und entsprechende Stellungnahmen einholen zu kön-nen.\r\n\r\nHintergrundinformationen\r\n\r\nDeutschland: Unterlagen knapp zwei Wochen vor der finalen Abstimmung verfügbar\r\n\r\nDie Unterzeichner möchten sich an dieser Stelle ausdrücklich dafür bedanken, dass das\r\nBundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) die jeweiligen Unterlagen zur\r\nSitzung auf EU-Ebene an die Wirtschaftsbeteiligten verschickt. Wir gehen davon aus, dass auch das Ministerium erst kurz vor den Sitzungen Zugriff auf diese Unterlagen hat.\r\n\r\nDie deutschen Verbände erhalten diese Unterlagen vom BMEL knapp zwei Wochen vor der\r\nfinalen Abstimmung. Allerdings ist anzumerken, dass dieser Zeitraum zu kurz ist, um die\r\nUnterlagen für die Verbandsmitglieder branchenspezifisch je nach Erzeugnis im Detail\r\naufzubereiten und entsprechende Stellungnahmen einzuholen. Oftmals handelt es sich zudem um ein sehr umfangreiches „Paket“, da die Tagesordnungen zwischen fünf bis 15 verschiede-ne Vorhaben mit zahlreichen RHG-Änderungen für eine Vielzahl an Warenarten beinhalten können. Gleichzeitig setzt das BMEL eine Frist zur Stellungnahme von sieben bis zehn Tagen. Es bleibt somit definitiv zu wenig Zeit zur Vorbereitung und Abstimmung mit den Verbandsmit-gliedern.\r\n\r\nEU: Agenda knapp zwei Wochen vor der Sitzung verfügbar, Unterlagen unvollständig\r\n\r\nSeit 2020 verfügt die EU-Kommission über ein Komitologie-Register, in das\r\nVerordnungsentwürfe, die zur Abstimmung stehen, eingestellt werden und seit dieser Zeit weist auch das BMEL auf dieses Register als mögliche Informationsquelle hin.\r\n\r\nDie EU-Kommission veröffentlicht die Tagesordnungen zu den o.g. Sitzungen erst knapp zwei Wochen vor dem nächsten Sitzungstermin. Erst dann erfahren die jeweiligen Branchen, wel-che Vorhaben diskutiert bzw. schon final abgestimmt werden sollen. Die zugehörigen Unterla-gen (Verordnungsentwürfe: Text und Anhänge) werden entweder gar nicht oder nur unvoll-ständig auf der EU-Website zur Verfügung gestellt.\r\n\r\nEU: keine Information über neue Unterlagen im Komitologie-Register\r\n\r\nDa aus dem Komitologie-Register der EU heraus keine Meldung/Mitteilung erfolgt, die über die Bereitstellung neuer Unterlagen informiert, müssten die Wirtschaftsbeteiligten - um auf dem Laufenden zu bleiben - täglich das Register nach neuen Tagesordnungen und Dokumen-ten durchsuchen, was zu arbeits- und zeitaufwändig ist und auch nicht geleistet werden kann.\r\n\r\nHerausforderungen für die Wirtschaft\r\n\r\nDie oben beschriebene Vorgehensweise der EU-Kommission hat weitreichende Folgen für die Wirtschaftsbeteiligten entlang der gesamten Produktionskette.\r\n\r\nEs ist die Aufgabe der Verbände der deutschen Lebensmittel- und Futtermittelwirtschaft, ihre\r\nMitglieder umgehend über geplante Änderungen zu informieren, damit diese ihre Vorlieferan-ten frühestmöglich auf anstehende Änderungen von Rückstandshöchstgehalten hinweisen können und diese ihrerseits geeignete Maßnahmen auf Erzeugerebene veranlassen können. Dies muss bereits in der Planungsphase, also lange vor dem Start der neuen Vegetationsperi-ode erfolgen, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erntezyklen in Drittstaaten auf der Nord- und der Südhalbkugel (bei den meisten Kulturen gibt es nur 1 Ernte/Jahr!) und der Pro-duktionszyklen für Endprodukte.\r\n\r\nDas aktuelle Vorgehen der EU-Kommission ist aus unserer Sicht intransparent und wider-spricht auch den Zielen der Bundesregierung, die Wertschätzung von Lebensmitteln zu erhö-hen und Lebensmittelverschwendung einzudämmen.\r\nBetroffen sind sowohl die Anbauer, die befürchten müssen, dass sie die von ihnen mit einem\r\nentsprechenden Pflanzenschutzmittel behandelten Kulturen nicht mehr innerhalb der EU\r\nvermarkten können, weiterhin Händler und Importeure, denen ebenfalls die Planungssicher-heit für die Vermarktung von Produkten genommen wird, als auch die weiterverarbeitende\r\nWirtschaft, die befürchten muss, dass sie die von ihnen eingekauften Rohstoffe und Zutaten\r\nnicht mehr einsetzen kann und/oder die damit bereits hergestellten Endprodukte vernichtet\r\nwerden müssen.\r\n\r\nDie unterzeichnenden Verbände bitten Sie eindringlich um Ihre Unterstützung, damit die\r\nLebensmittel- und Futtermittelwirtschaft in Deutschland und die Wirtschaftspartner weltweit einen ausreichenden Zeitpuffer erhalten, um sich auf die geplanten Änderungen von\r\nRückstandshöchstgehalten in der EU einstellen zu können. Dazu ist es erforderlich, entspre-chende Unterlagen (Verordnungsentwürfe, Text und Anhänge) frühzeitig zu erhalten, um die-se an die vorgelagerten Stufen bis zum Erzeuger weiterreichen zu können.\r\n\r\nDeshalb bitten wir Sie, sich bei der EU-Kommission dafür einzusetzen, dass:\r\n\r\n1.\tdie Tagesordnungen (Agenda) der Sitzungen des Ständigen Ausschusses für Pflan-zen, Tiere, Lebens- und Futtermittel - Pflanzenschutzmittelrückstände (SCoPAFF – Pesticide Residues) rechtzeitig, mindestens jedoch vier Wochen vor den Sitzungen auf der EU-Website veröffentlicht werden,\r\n2.\tdie zugehörigen Verordnungsentwürfe (Text und Anhänge) rechtzeitig, d. h. zeitgleich mit der Agenda im Komitologie-Register veröffentlicht werden – dies gilt sowohl für Verordnungsentwürfe, über die in der Sitzung final abgestimmt werden soll (TOP B), als auch solche, die zur Diskussion gestellt werden (TOP C),\r\n3.\teinen Meldemechanismus über neu veröffentlichte Dokumente im Komitologie-Register und/oder auf der EU-Website, auf der die Tagesordnungen und Protokolle der Sitzungen veröffentlicht werden, einzurichten (z. B. email alert).\r\n\r\nDarüber hinaus bitten wir darum, dass Verordnungsentwürfe zur Änderung von\r\nRückstandshöchstgehalten, die von der EU bei der Welthandelsorganisation (WTO) notifiziert werden, zeitgleich an die Wirtschaftsbeteiligten in der EU mit der Möglichkeit zur Stellung-nahme versandt werden, damit die Wirtschaftsbeteiligten in der EU sich auf mögliche Ände-rungen vorbereiten können und die Unterlagen aktiv an ihre Lieferanten in den Drittstaaten weiterleiten können, um diese auf die geplanten Änderungen hinzuweisen.\r\n\r\nWir bedanken uns im Vorfeld für Ihre Bemühungen und stehen für ein persönliches Gespräch, in dem wir unser Anliegen näher darlegen könnten, gerne zur Verfügung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003124","regulatoryProjectTitle":"Bei der Bewertung von Rückstandshöchstgehalten sollen praxisnahe Lösungen gefunden werden ohne Gesundheitsgefährdung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/61/34/500167/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280113.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Verbände DER AGRARHANDEL (DAH), Deutscher Raiffeisenverband (DRV), Deutscher Verband Tiernahrung (DVT), Deutscher Verband des Großhandels mit Ölen, Fetten und Ölrohstoffen (GROFOR) und der Verband der ölsaatenverarbeitenden Industrie in Deutschland (OVID) möchten mit diesem Schreiben ihre große Besorgnis über die Gefahr einer Überschreitung der neuen Rückstandshöchstgehalte für Deltamethrin bei Ölsaaten aufgrund von Kreuzkontaminationen zum Ausdruck bringen. Im (Land-) Handel liegen uns bereits Berichte von Überschreitungen der Rückstandshöchstgehalten bei Ölsaaten, insbesondere Sonnenblumenkernen, vor. Ursächlich ist eine nicht praxisgerechte Absenkung der zulässigen Rückstandshöchstgehalte für Deltamethrin in dieser Produktkategorie.  \r\n\r\nSeit dem 11. Dezember 2024 gelten entsprechend der Verordnung (EU) 2024/1342 vom 21. Mai 2024 deutlich reduzierte Rückstandshöchstgehalte für Deltamethrin in Ölsaaten (außer Raps). Da Getreide und Ölsaaten oft in denselben Silos gelagert werden, lassen sich Deltamethrin-Rückstände auf unbehandelten Ölsaaten aufgrund von Kreuzkontaminationen nicht vermeiden und die neuen Grenzwerte können im Rahmen der Lagerung überschritten werden.  \r\n\r\nFür die Absenkung der Grenzwerte spielten gesundheitliche Gründe keine Rolle. Vielmehr folgte diese der veränderten Genehmigungslage bezüglich der Anwendung, die für vorratslagerndes Getreide sowie Raps weiterhin erlaubt, für sonstige Ölsaaten jedoch unzulässig ist. Die neuen Rückstandshöchstgehalte werden, wie von der Kommission ausgeführt, nicht mit toxikologischen Faktoren, sondern mit dem Anwendungsbereich und sensitiveren Analysemethoden begründet. Auf Anfrage der europäischen Dachverbände äußerte sich die Kommission folgend:  \r\n\r\n“The aim of this draft Regulation is to evaluate the MRLs that were tentatively implemented (Commission Regulation (EU) No 2016/1822) due to some data gaps identified by EFSA in the earlier evaluations. According to the EFSA conclusion (EFSA Journal 2022;20(3):7107), for oilseeds the data gap previously identified was not addressed, therefore the MRLs were proposed at the product specific Limit of determination (LOD).  \r\n\r\nFor oilseeds, most of the existing values were already set at a LOD of 0.02* mg/kg.  \r\n\r\nThe new Regulation will lower this value to the LOD of 0,01*mg/kg following the proposal of the European Union reference laboratories indicating that this product specific LOD is analytically achievable for fatty matrix products such as oil seeds.  \r\n\r\nWe do not have data on the cross contamination with cereals, so this was not considered in the Regulation”.  \r\n\r\n \r\n\r\nFür die meisten Ölsaaten (z. B. Leinsamen, Sesam, Sojabohnen) wurden die Rückstandshöchstgehalte halbiert. Für Kontaminationen im Spurenbereich ist es jedoch von entscheidender Bedeutung, ob ein Rückstandshöchstgehalt auf 0,01 mg/kg oder auf 0,02 mg/kg begrenzt ist.  \r\n\r\nLandwirte, Bündler, Händler und Betreiber von Hafensilos haben bei hohem Insektendruck kaum eine andere Wahl, als Produkte auf Deltamethrin-Basis zu einzusetzen. Da Getreide, dessen Behandlung mit diesem Wirkstoff nach wie vor zulässig ist, und Ölsaaten häufig aufeinanderfolgend in denselben Silos gelagert werden, sind Rückstände von Deltamethrin auf unbehandelten Ölsaaten durch Kreuzkontamination nicht sicher zu verhindern, auch nicht durch sorgfältige Reinigung der Läger und bewussten Umgang mit den Produkten.  \r\n\r\nFür Sonnenblumenkerne hat die EFSA zudem eindeutig festgestellt, dass bei dem vorgeschlagenen Codex-Höchstgehalt (CXL) von 0,05 mg/kg ein Risiko für den Verbraucher unwahrscheinlich ist. Jedoch wird auch hier der neue Rückstandshöchstgehalt um den Faktor 5 gesenkt, was die Situation für dieses Produkt besonders besorgniserregend macht. Unternehmen in verschiedenen Mitgliedsstaaten haben bereits Chargen von Sonnenblumenkernen mit Deltamethrin-Rückständen gemeldet, die den neuen Rückstandshöchstgehalt von 0,01 mg/kg überschreiten. Dies wäre bei der Anwendung des bisherigen Rückstandshöchstgehalts von 0,05 mg/kg nicht der Fall.  \r\n\r\nWir erwarten deshalb erhebliche Störungen auf den Ölsaatenmarkt. Eine garantierte Vermeidung von Kreuzkontaminationen wäre nur durch eine komplett getrennte Logistik zu ermöglichen, was wirtschaftlich schlicht nicht umsetzbar ist und die Attraktivität von Ölsaaten erheblich verringern würde.  \r\n\r\nEs erscheint uns daher unerlässlich, dieses Problem an die Kommission zu adressieren und die Notwendigkeit dieser niedrigen Rückstandshöchstgehalte nochmals zu prüfen. Hierbei bitten wir Sie um Unterstützung. In der Zwischenzeit stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, um diese Problematik vertiefend zu erörtern. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003125","regulatoryProjectTitle":"Teilzahlungsanträge im Sektorprogramm Obst und Gemüse - Zwischenfinanzierungen ermöglichen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/50/9b/312540/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240013.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Teilzahlungsanträge im Sektorprogramm Obst und Gemüse\r\n\r\nFür das Sektorprogramm Obst und Gemüse wurde im Rahmen des nationalen GAP-Strategieplans und der Obst- und Gemüseerzeugerorganisationendurchführungs-verordnung die Möglichkeit zur Nutzung von Teilzahlungsanträgen geschaffen. \r\n\r\nTeilzahlungen dienen den Erzeugerorganisationen unterjährig zur Finanzierung ihrer operationellen Programme. Sie sind ein bewährtes Mittel zur Abwicklung der Förderung und waren bis zur GAP-Reform im EU-Recht verankert. Mit dem Über-gang in das neue Förderregime der GAP nach 2020 ist die Regelung auf EU-Ebene entfallen. Die Abwicklung der Teilzahlungen und eine entsprechende unterjährige Finanzierung wurden in die Hand der Mitgliedstaaten gegeben. In Deutschland sind Teilzahlungen wie eingangs beschrieben in der nationalen Durchführungsverord-nung und im GAP-Strategieplan ermöglicht worden. Derzeit liegt die Verantwortung zur Um-setzung jedoch auf Ebene der Bundesländer. Da die Länder nicht in der La-ge sind Zwischenfinanzierungen zu stellen, ergeben sich für die Erzeugerorganisa-tionen unerwartete und bisher nicht absehbare Veränderungen in der Liquiditäts-planung, die sich auf die seit Anfang 2024 größtenteils neu begonnenen Program-me nach neuem Recht auswirken. Diese wurden unter der Annahme und Prämisse geplant, dass Teilzahlungen wie bisher praktiziert weiterhin möglich sind.\r\n\r\nZur Unterstützung der Erzeugerorganisationen und zur Sicherung der Wettbe-werbsgleichheit im EU-Binnenmarkt, muss eine Zwischenfinanzierung zur Abwick-lung der Teilzahlungen geschaffen werden. Die Programme laufen bereits und die Unternehmen stellen für gewöhnlich in den kommenden Wochen ihren ersten An-trag auf Teilzahlung. Sollte dies nicht möglich sein, ergeben sich erhebliche finan-zielle Engpässe für die Erzeugerorganisationen. \r\n\r\nAufgrund der Dringlichkeit wenden wir uns heute direkt an Sie und bitten um Ihre Unterstützung. \r\n\r\nFür weiterführende Gespräche stehen wir gerne zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003323","regulatoryProjectTitle":"Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Bürokratieaufbau vermeiden, praxisnahe Regelungen und Rechtssicherheit","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bd/3c/312542/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200140.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I.\tEinleitung\r\n\r\nIm Koalitionsvertrag haben sich die Regierungsparteien darauf verständigt, „Schutzlücken“ im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu schließen, den Rechtsschutz zu verbessern und den Anwendungsbereich des Gesetzes auszuweiten. Hierzu hat die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) im Juli 2023 Vorschläge vorgelegt. Die SPD-Bundestagsfraktion hat sich ebenfalls bereits im vergangenen Jahr inoffiziell positioniert.\r\n\r\nZahlreiche Vorschläge zur Änderung des AGG betreffen (auch) den Zivilrechtsverkehr und können nicht unerhebliche Auswirkungen für die Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft haben, soweit diese in Vertragsbeziehungen zum Verbraucher stehen. Daneben werden auch Vorschläge diskutiert, die sich auf den Bereich der Arbeitswelt auswirken. In Hinblick auf diese Vorschläge wird vorliegend auf eine Positionierung verzichtet und auf die entsprechende Stellungnahme der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) verwiesen.\r\n\r\nDie folgende Positionierung der mittelständischen Wirtschaft konzentriert sich auf mögliche Änderungen des AGG, die (auch) für den Zivilrechtsverkehr Bedeutung haben können.\r\n\r\n\r\nII.\tGrundsätzliches\r\n\r\nDie mittelständische Wirtschaft bekennt sich ausdrücklich zum verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz und lehnt daher ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen im Zivilrechtsverkehr ebenso wie Diskriminierungen entschieden ab. Sie unterstützt ausdrücklich gesetzliche Maßnahmen, welche eine Durchsetzung des Gleichheitsgrundsatzes unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit gewährleisten. Gleichzeitig darf eine gesetzlich vorgegebene Pflicht zur Gleichbehandlung aber berechtigte und rechtlich zulässige Differenzierungen im Zivilrechtsverkehr nicht ausschließen.\r\n\r\nIm Hinblick auf die von der Regierungskoalition geplante Novelle des AGG ist zu beachten, dass sich seit Inkrafttreten keine grundsätzlichen gesellschaftlichen Veränderungen eingestellt oder gesetzliche Defizite offenbart haben, die eine umfassende Novelle des AGG notwendig erscheinen lassen. Dagegen hat sich in den letzten Jahren eine Rechtsprechung zum AGG etabliert, die ein gewisses Maß an Rechtssicherheit im Umgang mit den Regelungen gewährleistet. Diese Rechtssicherheit wird durch eine Reihe der vorgesehenen Vorschriften gefährdet.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nIII.\tZu den einzelnen Vorschlägen\r\n\r\n1.\tEinführung neuer Diskriminierungsmerkmale (§ 1 AGG)\r\n\r\nVon der ADS wird vorgeschlagen, den Katalog der Diskriminierungsmerkmale (§ 1 AGG) u. a. mit den Merkmalen „soziale Herkunft“, „Fürsorgeverantwortung“ und „Staatsangehörigkeit“ zu erweitern. Zu „Klarstellungszwecken“ sollen die Merkmale außerdem durch die Begriffe „Sprache“, „chronische Krankheit“ und „Geschlechtsidentität“ ergänzt und der Begriff „Alter“ durch den Begriff „Lebensalter“ ersetzt werden.\r\n\r\na)\t„Soziale Herkunft“\r\n\r\nFür besonders problematisch halten wir die vorgeschlagene Ergänzung der Diskriminierungsmerkmale durch den Begriff „soziale Herkunft“. Dieser Begriff ist in der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie nicht vorgesehen, er ist uferlos und stellt ein völlig unbestimmtes und damit nicht rechtssicher anzuwendendes Diskriminierungsmerkmal dar. \r\n\r\nBesonders problematisch ist, dass ausweislich der Begründung der ADS auch Benachteiligungen wegen (geringerer) finanzieller Leistungsfähigkeit erfasst werden sollen. Unmittelbare Benachteiligungen aufgrund eines in § 1 AGG genannten Merkmals sind nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 AGG bei Massengeschäften immer unzulässig und können (anders als mittelbare Diskriminierungen) nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden. Weil gleichzeitig die Beschränkung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots auf Massengeschäfte gemäß § 19 AGG gestrichen werden soll (vgl. hierzu III.3.), würde dies bedeuten, dass z. B. eine unterschiedliche Behandlung wegen der mangelnden oder deutlich schlechteren Solvenz eines Kunden nicht mehr möglich wäre. \r\n\r\nDie Überprüfung der Solvenz ist aber eine zwingende Voraussetzung, um im Onlinehandel den Kauf auf Rechnung und in der Kreditwirtschaft Darlehensverträge unter angemessenen Bedingungen anbieten zu können.\r\n\r\nSollte im Online-Handel eine differenzierte Behandlung der Kunden abhängig von ihrer Bonität nicht mehr möglich sein, so würde der Verkäufer mit dem Risiko der mangelnden Zahlungsfähigkeit des Kunden belastet. Zur Vermeidung der damit verbundenen Kostenrisiken müsste der Händler darauf verzichten, den Kauf auf Rechnung anzubieten. In der Praxis würde der Kauf auf Rechnung damit als Zahlungsmethode faktisch ausfallen. Gerade der Kauf auf Rechnung wird aber von vielen Kunden gewünscht, weil er eine sichere Zahlungsart darstellt, den Kunden vor Betrug durch Fakeshops schützt und bei Ausübung des Widerrufsrechts eine Zahlung mit der Notwendigkeit einer nachfolgenden Rückabwicklung vermieden werden kann. Ein Verbot der differenzierten Behandlung von Kunden abhängig von ihrer Solvenz wäre im Onlinehandel mithin für alle Verbraucher mit Nachteilen verbunden, ohne denjenigen Konsumenten zu helfen, welchen aufgrund ihrer ungenügenden Solvenz heute der Kauf auf Rechnung nicht angeboten werden kann. \r\n\r\nAuch in der Kreditwirtschaft hätten alle Verbraucher die Nachteile eines Differenzierungsverbots zu tragen: Es liegt auf der Hand, dass die Risiken des Zahlungsausfalls in die Kreditkosten eingepreist werden müssten. Weiterhin wäre allen Verbrauchern unabhängig von ihrer Zahlungsmoral ein einheitlicher Zinssatz anzubieten, der sich am maximalen Ausfallrisiko orientieren müsste. Darlehen würden damit voraussichtlich für alle Verbraucher erheblich verteuert. Dies gilt auch für Teilzahlungskäufe im Handel.\r\n\r\nAuf die Einführung eines neuen Diskriminierungsmerkmals der „sozialen Herkunft“ sollte daher verzichtet werden. \r\n\r\nb)\t„Chronische Krankheit“\r\n\r\nAuch die Einführung eines neuen Diskriminierungsmerkmals der „chronischen Krankheit“ stößt auf ernste Bedenken. \r\n\r\nDie Einführung dieses Merkmals stellt nicht nur eine Klarstellung dar. Es geht deutlich über das in der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie enthaltene Merkmal der „Behinderung“ hinaus. Während der Begriff der „Behinderung“ klar abgrenzbar ist, gilt dies für das Merkmal der „chronischen Krankheit“ nicht. \r\n\r\nDie Einführung eines entsprechenden Diskriminierungsmerkmals wäre daher mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden und wird daher abgelehnt.\r\n\r\nc)\tDiskriminierungsmerkmale als Regelbeispiele\r\n\r\nDie SPD-Bundestagsfraktion plant, die geltenden Diskriminierungsmerkmale als Regelbeispiele zu gestalten. Dieses Vorhaben ist ebenfalls kritisch zu bewerten. \r\n\r\nWährend die EU-Richtlinie wie das geltende nationale Recht abschließend aufgezählte Diskriminierungsmerkmale benennt und damit für abgrenzbare Sachverhalte Ungleichbehandlungen aufgrund dieser Merkmale verbietet, würde eine Gestaltung des Katalogs der Diskriminierungsmerkmale als Regelbeispiele das Diskriminierungsverbot unbestimmt und in derzeit nicht zu prognostizierendem Umfang erweitern. Letztlich bliebe es weitgehend der Rechtsprechung überlassen, auf welche Fallkonstellationen das Antidiskriminierungsrecht anzuwenden wäre. Für die Unternehmen würde so auf unabsehbare Zeit ein untragbarer Zustand der Rechtsunsicherheit begründet. Dies wäre auch deshalb inakzeptabel, weil ein Verstoß gegen die Vorgaben des AGG unabhängig von möglichen Schadensersatzansprüchen des Betroffenen mit erheblichen Reputationsverlusten für das Unternehmen verbunden ist.\r\n\r\nHinreichend bestimmte und rechtssicher anwendbare Regeln liegen insbesondere im Interesse mittelständischer Unternehmen, die häufig über keine eigene Rechtsabteilung verfügen und daher besonders auf klare und eindeutige Vorgaben angewiesen sind.\r\n \r\n\r\nAuf die Gestaltung der Diskriminierungsmerkmale als Regelbeispiele sollte daher unbedingt verzichtet werden, um der Wirtschaft gerade in dem sensiblen Bereich des Antidiskriminierungsrechts eine sichere Rechtsanwendung zu ermöglichen. \r\n\r\n\r\n2.\tPflicht zur Herstellung „angemessener Vorkehrungen“ zur Gewährleistung der Barrierefreiheit\r\n\r\nDie Verweigerung „angemessener Vorkehrungen“ zur Herstellung der Barrierefreiheit im Zivilrechtsverkehr soll in § 3 AGG als Benachteiligung im Sinne des AGG definiert werden. Damit wird das Ziel verfolgt, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am Geschäftsverkehr zu ermöglichen. Diese Zielsetzung ist grundsätzlich zu begrüßen.\r\n\r\nAllerdings ist zu beachten, dass die praktischen Auswirkungen eines solchen faktischen Anspruchs auf „angemessene Vorkehrungen“ zur Herstellung der Barrierefreiheit für die Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft mit B2C-Kontakten mit erheblichen und sogar existenzgefährdenden Kostenbelastungen verbunden sein könnten. \r\n\r\nWegen der zahlreichen denkbaren Behinderungen sind die möglichen Einschränkungen behinderter Menschen im Geschäftsverkehr vielfältig. Da der Begriff der „Angemessenheit“ unbestimmt ist und sehr weit ausgelegt werden kann, ist völlig offen, welche Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit im Einzelfall getroffen werden müssten. Denkbar wäre z. B. eine Pflicht zur barrierefreien Gestaltung von Bedientheken, der Waren- und Dienstleistungsangebote einschließlich der Preisauszeichnung sowie der Zugänge zu Geschäftslokalen.\r\n\r\nSollte ein entsprechender Anspruch normiert werden, wäre zuvor eine rechtssichere Klärung der Anspruchsvoraussetzungen zu gewährleisten. Hierzu wäre im Rahmen eines Normungsverfahrens klarzustellen, welche konkreten Vorkehrungen zur Herstellung der Barrierefreiheit unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von den Unternehmen sicherzustellen sind. Nur unter diesen Voraussetzungen könnte ein entsprechender Anspruch von den Unternehmen unter Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands und grundlegender Veränderungen der Waren- und Dienstleistungsangebote erfüllt werden. \r\n\r\nEine solche verbindliche Klärung muss zunächst erfolgen und abgeschlossen werden. Unterschiedliche Auslegungen bei der Rechtsanwendung würden zu einem differenzierten Aufwand und unterschiedlichen wirtschaftlichen Belastungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Barrierefreiheit führen. Dies könnte erhebliche Wettbewerbsverzerrungen verursachen.\r\n\r\nZu berücksichtigen ist auch, dass aktuell Teilhaberechte durch neue Normen, insbesondere das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), welches ab dem 28. Juni 2025 gilt, geschaffen werden. Dieses Gesetz hebt Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen auf eine ganz neue Stufe. Seine Auswirkungen sollten abgewartet werden. Die Begründung zu diesem Gesetz veranschlagt den jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft bei rund 61,9 Mio. Euro und den einmaligen Aufwand bei 212,3 Mio. Euro (RegE, BT-Drs. 19/28653, S. 97). Die Wirtschaft ist also derzeit mit der praktischen Umsetzung des BFSG bereits stark belastet.\r\n\r\nVon daher sollten die Auswirkungen des BFSG vor einer Nachsteuerung über das AGG abgewartet werden, um eine zusätzliche Belastung der Wirtschaft auch und gerade in Folge von Abgrenzungsproblemen im Zusammenhang mit der „Angemessenheit“ von Vorkehrungen zu vermeiden.\r\n\r\nDie Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf Herstellung „angemessener Vorkehrungen“ zur Gewährleistung der Barrierefreiheit sollte jedenfalls bis zum vollständigen Abschluss eines klarstellenden Normungsverfahrens zurückgestellt werden. \r\n\r\n\r\n3.\tKeine Sondervorschriften zum Schutz vor Diskriminierung durch künstliche Intelligenz (KI) im AGG erforderlich\r\n\r\nSondervorschriften im AGG zum Schutz vor Diskriminierung durch KI sind nicht erforderlich. Bei automatisierten Entscheidungen haben betroffene Personen das Recht ein menschliches Eingreifen zu verlangen (Art. 22 DSGVO). Etwaige Fehler von Systemen können dadurch korrigiert werden und sind nicht kausal für vermeintliche Diskriminierungen. Die bestehenden Vorschriften werden auch zunehmend bereichsspezifisch flankiert, etwa für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 18 Abs. 8 und Abs. 9 der Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU. Darüber hinaus verbietet Art. 6 der Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU im Grundsatz jede nicht sachlich gerechtfertigte Diskriminierung bei der Kreditvergabe.\r\n\r\n\r\n4.\tStreichung der Beschränkung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots auf Massengeschäfte (§ 19 AGG)\r\n\r\nDie Beschränkung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots auf Massengeschäfte (§ 19 AGG) soll nach dem Vorschlag der ADS gestrichen werden.\r\n\r\nMassengeschäfte werden in § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG als zivilrechtliche Schuldverhältnisse definiert, die „typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen“. \r\n\r\nDie vorgeschlagene Änderung hat für den Zivilrechtsverkehr mittelständischer Unternehmen mit Verbrauchern vor allem Bedeutung, soweit dem Vertragsabschluss eine individuelle Bonitätsprüfung vorangeht. In diesen Fällen kommt der Vertrag nämlich gerade nicht „ohne Ansehen der Person“, sondern im Gegenteil unter Berücksichtigung des konkreten Vertragspartners zustande. Dies ist zum Beispiel im Onlinehandel beim Kauf auf Rechnung oder bei Teilzahlungs- und Ratenkreditverkäufen der Fall. Besonders relevant ist die geltende Beschränkung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots auf Massengeschäfte für Darlehensverträge der Kreditwirtschaft, die bei einer Streichung dieser Beschränkung in Zukunft vollständig von dem Benachteiligungsverbot erfasst würden.\r\n\r\nProblematisch ist diese Erweiterung des Anwendungsbereichs im Zusammenspiel mit dem von der ADS vorgeschlagenen neuen Diskriminierungsmerkmal der „sozialen Herkunft“. Soweit unter dieses Diskriminierungsmerkmal tatsächlich auch die individuelle Solvenz subsumiert würde, wären Differenzierungen beim Abschluss dieser Rechtsgeschäfte wegen mangelnder Solvenz des Vertragspartners nicht mehr möglich. Aus den unter Gliederungspunkt III.1. genannten Gründen würde dies zu erheblichen negativen Folgen für die Verbraucher führen.\r\n \r\nZudem ist zu berücksichtigen, dass Geschäfte im Zivilrechtsverkehr häufig mit dem Risiko eines Zahlungsausfalls zu Lasten des Unternehmens verbunden sind. Gläubiger sollten daher jenseits der Massengeschäfte das Recht und die Möglichkeit haben, ihr Risiko individuell und ohne Zwang zur Rechtfertigung einzuschätzen und ihr Geschäftsverhalten danach auszurichten. Anderenfalls wäre ein insgesamt restriktiveres Marktverhalten der Unternehmen zu erwarten, welches zu tendenziell höheren Preisen sowie einem reduzierten Angebot führen und damit den Interessen der Gesamtheit der Verbraucher widersprechen würde. \r\n\r\nDas zivilrechtliche Benachteiligungsverbot sollte daher wie bisher ausschließlich auf Massengeschäfte i. S. d. § 19 AGG Anwendung finden. Dies gilt umso mehr, als die Erweiterung darüber hinaus in einen Kontrahierungszwang münden würde, wenn jeder (potentielle) Vertragsschluss im Privatrechtsverhältnis unter dem „Damoklesschwert“ einer vermeintlichen Diskriminierung stünde. Jeder Abbruch von Vertragsverhandlungen ohne offengelegten Sachgrund hätte das Potential, als Diskriminierung verstanden zu werden. Mithin bedeutete der Wegfall dieser Einschränkung auf Massegeschäfte auch erheblichen „sozialen Sprengstoff“.\r\n\r\n\r\n5.\tFrist zur Geltendmachung von Ansprüchen (§ 21 Abs. 5 AGG)\r\n\r\nDie Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verstoßes gegen die Vorgaben des AGG soll von derzeit zwei Monate auf 12 Monate verlängert werden, um die Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen zu verbessern.\r\n\r\nDie geltende Frist von zwei Monaten ist mit Blick auf die Interessenlage der Unternehmen und der möglichen Betroffenen angemessen und ausreichend. Keinesfalls darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass jeder Diskriminierungsvorwurf berechtigt ist. Im Gegenteil gilt auch hier grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Gerade wegen der gleichwohl bestehenden Beweiserleichterungen (vgl. hierzu unter III.5.) muss der Unternehmer hinreichende Möglichkeiten haben, um die Berechtigung der Vorwürfe des Betroffenen prüfen und ggf. entkräften zu können. Dies wird dem Unternehmer aber mit Zeitablauf immer schwerer fallen, weil mehrere Monate nach der behaupteten Diskriminierung Beweismittel wie z. B. Zeugen nicht mehr zur Verfügung stehen oder der konkrete Sachverhalt sich nicht mehr rekonstruieren lässt. \r\n\r\nGerade im Zusammenspiel mit den Beweiserleichterungen ist daher die Frist von zwei Monaten zur Geltendmachung der Ansprüche angemessen. Sie widerspricht auch nicht den Interessen der Betroffenen. Eine solche Frist bietet Betroffenen hinreichende Gelegenheit, die Rechtslage zu klären und rechtlichen Rat bei Verbänden oder Rechtsanwälten einzuholen. Gerade bei berechtigten Ansprüchen ist davon auszugehen, dass die Betroffenen unverzüglich tätig werden und keine unnötige Zeit bis zur Kompensation des erlittenen Unrechts verstreichen lassen. Wird aber ein Anspruch erst mehrere Monate nach der behaupteten Diskriminierung geltend gemacht, besteht die Gefahr, dass spätere – mit der Diskriminierung nicht in Zusammenhang stehende Ereignisse – die Geltendmachung des Anspruchs motiviert haben.\r\n\r\nAuf eine Verlängerung der Frist in § 21 Abs. 5 AGG sollte daher verzichtet werden. \r\n\r\n\r\n6.\tErweiterung der Beweiserleichterungen für Betroffene (§ 22 AGG)\r\n\r\nZur Verbesserung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen werden Beweiserleichterungen vorgeschlagen. Während der Betroffene bereits heute gemäß § 22 AGG lediglich Indizien für das Vorliegen einer unzulässigen Diskriminierung darlegen muss, soll nach dem Vorschlag der ADS in Zukunft eine „Glaubhaftmachung“ ausreichen. Danach würde gemäß § 294 ZPO die „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ einer unzulässigen Diskriminierung zur Durchsetzung der Ansprüche aus dem AGG genügen. In Form von Regelbeispielen soll festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ für eine unzulässige Diskriminierung besteht. Die SPD-Bundestagsfraktion unterstützt die Einführung erweiterter Beweiserleichterungen.\r\n\r\nGrundsätzlich widerspricht bereits die geltende Regel des § 22 AGG dem zivilprozessrechtlichen Grundsatz, nach dem der Anspruchssteller das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nachweisen muss. Eine darüberhinausgehende Beweiserleichterung würde die Unternehmen in einer gerichtlichen Auseinandersetzung erheblich benachteiligen und die „Waffengleichheit“ der Parteien empfindlich zugunsten des Anspruchsstellers beeinträchtigen, da dieser noch nicht einmal Indizien für die behauptete Rechtsverletzung vorlegen müsste. Schon bei einer „überwiegend wahrscheinlichen“ Diskriminierung müsste der Unternehmer den kaum möglichen Gegenbeweis antreten.\r\n\r\nEine solche einseitig an den Interessen der Betroffenen orientierte Regelung wäre nur unter der Prämisse zu rechtfertigen, dass geltend gemachten Ansprüchen nach dem AGG immer eine diskriminierende Handlung des betroffenen Unternehmens zu Grunde liegt. Die Wirtschaft wäre gedanklich unter Generalverdacht gestellt. \r\n\r\nDer Gesetzgeber sollte gegenüber den Marktteilnehmern neutral agieren, auf einseitige mittelbare Vorverurteilungen verzichten und daher allen Prozessparteien vergleichbare Chancen zur Verteidigung einräumen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass auch missbräuchlich handelnde Verbraucher ohne Grund Ansprüche nach dem AGG geltend machen können. Gerade in einer zunehmend aufgeklärten und modernen Zivilgesellschaft gibt es zudem weder Grund noch Anlass, Diskriminierungen mittelbar über Beweiserleichterungen zu vermuten.\r\n\r\nDie vorgeschlagene Erweiterung der bereits geltenden Beweiserleichterungen wäre daher unverhältnismäßig. Sie ist auch abzulehnen, weil sie wegen der drohenden Imageschäden, die mit einer ungerechtfertigten, aber durch die Beweiserleichterung unabwendbaren Verurteilung zu Lasten des Unternehmens verbunden wären, erhebliches Erpressungspotential für außergerichtliche Vergleichsverhandlungen schaffen würde.\r\n\r\n\r\n7.\tGewährleistung „wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender“ Sanktionen gemäß § 21 AGG\r\n\r\nIn § 21 AGG soll nach dem Vorschlag der ADS klargestellt werden, dass Sanktionen bei Diskriminierungen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Damit sollen die gerichtlich durchsetzbaren Entschädigungen offensichtlich über das derzeit in der Rechtspraxis übliche Maß hinaus erhöht werden. \r\n\r\nBei materiellen Schäden gilt derzeit der Grundsatz, dass durch den Schadenersatz der ohne das schädigende Ereignis bestehende Zustand wiederherzustellen ist. Immaterielle Schäden sind durch eine angemessene Geldzahlung auszugleichen. \r\n\r\nNach dem Vorschlag der ADS soll dieser Zweck der bestehenden Schadensersatzansprüchen deutlich erweitert werden. Offensichtlich sollen die zivilrechtlichen Entschädigungsansprüche des § 21 Abs. 2 AGG in Zukunft auch den Charakter eines Strafschadensersatzes erhalten, um eine hinreichende Präventionswirkung zu entfalten. \r\n\r\nDiese Zielsetzung verkennt den Zweck zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche. Diese dienen dem Ausgleich konkreter, erlittener Nachteile. Dies wird in der Praxis meist durch eine Geldzahlung, bei immateriellen Schäden in angemessener Höhe, gewährleistet. Anders als Sanktionen im Strafrecht sind zivilrechtliche Ansprüche aber nicht mit darüberhinausgehenden Präventionszielen verbunden. Ein entsprechender Ansatz würde den Grundsätzen des deutschen Zivilrechts widersprechen und ist daher abzulehnen.\r\n\r\nDie Regelungen zum Schadenersatz in § 21 Abs. 2 AGG sollten daher unverändert aufrechterhalten werden.\r\n\r\n\r\n8.\tEinführung eines Verbandsklagerechts\r\n\r\nVorgeschlagen wird weiterhin die Einführung eines Verbandsklagerechts und ein „altruistisches“ Klagerecht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Damit sollen Klagen auch ohne Nachweis einer individuellen Betroffenheit möglich werden. Verbände und die Behörde könnten gegen Unternehmen klagen, auch wenn sich kein Verbraucher durch das unternehmerische Verhalten diskriminiert fühlt. \r\n\r\nVerbandsklagemöglichkeiten zur Durchsetzung von Leistungsansprüchen wie z. B. Schadenersatz bestehen in Deutschland erst seit Oktober 2023. Im Hinblick auf das damit verbundene Missbrauchspotential sind sie nur unter strengen prozessrechtlichen Voraussetzungen möglich. Hinreichende praktische Erfahrungen mit diesem neuen Instrumentarium liegen noch nicht vor. Eine nationale Evaluierung ist für 2028 vorgesehen (§ 50 VDuG). Daher erscheint es geboten, zunächst die praktischen Erfahrungen mit dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) abzuwarten, bevor neue kollektive Klagemöglichkeiten mit weiteren Missbrauchsmöglichkeiten begründet werden. \r\n\r\nUnabhängig davon zielt der Vorschlag, kollektive Klagen auch ohne individuelle Betroffenheit zu ermöglichen, deutlich über die im VdUG vorgesehenen Möglichkeiten hinaus. Nach § 4 Abs. 1 VDuG ist eine Verbandsklage nämlich nur dann zulässig, wenn die klageberechtigte Stelle nachvollziehbar darlegt, dass von der Klage die Ansprüche von mindestens 50 Verbrauchern betroffen sein können. Damit soll ein Missbrauch der neuen Klagemöglichkeiten ausgeschlossen und sichergestellt werden, dass keine Verbandsklagen mit lediglich individueller Bedeutung angestrengt werden können. Nach dem Vorschlag der ADS müsste aber noch nicht einmal eine konkrete individuelle Betroffenheit dargelegt werden. Verbände könnten Unternehmen damit zum Selbstzweck mit Klagen überziehen. Es liegt auf der Hand, dass sich dadurch die rechtlichen Risiken für die Unternehmen – auch im Hinblick auf mögliche Reputationsverluste – erheblich erhöhen würden. Eine solche Möglichkeit würde zudem die Gerichte unverhältnismäßig belasten und einer effizienten Rechtsdurchsetzung im Interesse der Betroffenen entgegenstehen.\r\n\r\nÜberdies ist ein zusätzliches Verbandsklagerecht im AGG nicht erforderlich. Verbände haben mit §§ 32 f BFSG Verbandsklagerechte erhalten. Deren Auswirkungen müsste zunächst abgewartet werden.\r\n\r\nAuf die Einführung neuer Verbandsklagemöglichkeiten oder eines altruistischen Klagerechts der ADS ist daher zu verzichten.\r\n\r\n\r\n9.\tPflicht für Unternehmen zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren\r\n\r\nDie ADS schlägt vor, Unternehmen auf Wunsch eines Betroffenen zu verpflichten, an einem Schlichtungsverfahren bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes teilzunehmen. \r\n\r\nDie Durchführung eines Schlichtungsverfahrens setzt Freiwilligkeit voraus, damit das Verfahren effizient durchgeführt werden kann und die Entscheidung bei den Parteien Akzeptanz findet. Der Vorschlag, Unternehmen zur Beteiligung an Schlichtungsverfahren zu verpflichten, widerspricht damit den Grundsätzen der alternativen Streitbeilegung. Eine solche Pflicht stünde einer effizienten Streitbeilegung auch im Interesse des Betroffenen entgegen und würde voraussichtlich die Dauer des Rechtstreits bis zur endgültigen (gerichtlichen) Klärung des Streits lediglich verlängern. Es bestünde zudem die Gefahr, dass sich Unternehmen mit Rücksicht auf drohende Imageverluste den Schlichtungssprüchen unterwerfen könnten, auch wenn sie eigentlich von der Rechtmäßigkeit ihres Handels überzeugt sind. \r\n\r\nEine Verpflichtung von Unternehmen, an weiteren Schlichtungsverfahren neben § 34 BFSG teilzunehmen, wäre daher ineffizient und unangemessen. Sie dient nicht der Rechtsfortbildung und leistet damit keinen Beitrag zur Rechtsklarheit. Die Einführung einer Pflicht zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren wird daher abgelehnt.\r\n\r\n\r\nIV.\tZusammenfassung\r\n\r\nDie diskutierten Vorschläge zur Änderung des AGG sind insgesamt zu  weitgehend. Insbesondere mittelständische Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilungen würden durch die Neuregelungen und die damit verbundenen Rechtsunsicherheiten belastet. Eine Novelle des AGG ist auch nicht erforderlich. Zu schließende „Schutzlücken“ sind bisher nicht überzeugend dargelegt worden. \r\n\r\nDer Rechtsschutz der Betroffenen ist mit weitgehenden Beweiserleichterungen und angemessenen Fristen zur Geltendmachung bestehender Ansprüche bereits sachgerecht ausgestaltet. Darüberhinausgehende Maßnahmen würden die Verteidigungsmöglichkeiten der Unternehmen bei Rechtsstreitigkeiten nach dem AGG unverhältnismäßig beeinträchtigen und damit die „Waffengleichheit“ im Prozess ernsthaft gefährden. \r\n\r\nDie mittelständische Wirtschaft darf nicht durch weitere bürokratische Vorgaben belastet werden. Dies gilt auch für eine mit erheblichen Kostenwirkungen verbundene Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen zur Gewährleistung der Barrierefreiheit sicherzustellen. Entsprechende neue Vorgaben würden dem Ziel der Bundesregierung, die Wirtschaft durch Entbürokratisierungsmaßnahmen zu entlasten, eklatant widersprechen. \r\n\r\nSchließlich ist eine europarechtlich nicht erforderliche Erweiterung des Anwendungsbereichs der Antidiskriminierungsregeln abzulehnen, da diese mit neuen Rechtsunsicherheiten verbunden wäre, die bei der Umsetzung insbesondere mittelständische Betriebe, wegen ihrer praktischen Folgen aber auch die Gesamtheit der Verbraucher belasten würde.\r\n\r\nWenn der Gesetzgeber es aus politischen Gründen für unverzichtbar hält, das AGG zu novellieren, sollte er sich auf klarstellende Regelungen beschränken und auf Verschärfungen des geltenden Rechts zu Lasten der Wirtschaft unbedingt verzichten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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Die Mitgliedsunternehmen des DRV sind unmittelbar vom Verordnungsentwurf der EU-Kommission zum Verbot der Verwendung von Bisphenol A und anderen Bisphenolen in Lebensmittelkontaktmaterialien betroffen. Wir begrüßen die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme und äußern uns wie folgt:\r\nDie im DRV organisierten Genossenschaften und genossenschaftlich orientierten Unternehmen haben einen sehr hohen Eigenanspruch hinsichtlich der Produktsicherheit entlang der Wertschöpfungskette und sind stets bestrebt im Rahmen der technischen Möglichkeiten alle Risikofaktoren, die den Verbraucherschutz tangieren, zu eliminieren. Jedoch gilt es hierbei die Verhältnismäßigkeit und die Praktikabilität zu wahren. \r\nWir möchten vorab betonen, dass jeder Entscheidung zum Einsatz der vom Verordnungsentwurf betroffenen Kontaktmaterialien eine gründliche Abwägung der Alternativen unter Zuhilfenahme neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse durch unsere Mitglieder vorausgeht. Diese Vorgehensweise wird durch die breite Beteiligung der im DRV organisierten Mitgliedsunternehmen an vielzähligen Forschungsprojekten (u.a. des FEI) untermauert.\r\nGrundsätzlich sehen wir den Aspekt der Verhältnismäßigkeit im Verordnungsentwurf der EU-Kommission gewürdigt, jedoch ergeben sich für uns folgende Änderungsvorschläge bzw. Anmerkungen:\r\nAllgemeine Aspekte:\r\n-\tWir weisen auf die nach wie vor bestehenden, unterschiedlichen wissenschaftlichen Einschätzungen zwischen der EFSA, BfR und EMA hinsichtlich der Reduzierung des TDI-Wertes hin\r\n-\tBADGE-basierte Hochleistungslacke und -beschichtungen:\r\no\tWir begrüßen die Ausnahmeregelung der Epoxidharzbeschichtungen für den Weinsektor, da keine gleichwertigen Alternativen verfügbar sind. \r\no\tGrundsätzlich benötigt die Branche tiefergehende Klarstellungen hinsichtlich der angedachten Kontrollverfahren.\r\nArtikel 3:\r\n-\tEs sollte klargestellt werden, dass nur die absichtliche Verwendung von Bisphenol A verboten ist.\r\n-\tDer DRV begrüßt die vorgesehene Ausnahme für Polysulfonharze im Verordnungsentwurf.\r\n\r\n\r\nArtikel 5:\r\n-\tDas Konzept des vorgesehenen Monitorings bezüglich Papier und Kartonagen sehen wir als nicht praxisgerecht an. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Insolvenzrechtsharmonisierung\r\nVerbändeinitiative\r\nKeine Notwendigkeit einer umfassenden Harmonisierung des Insolvenzrechts zur Fortentwicklung des EU-Kapitalmarkts\r\nZur Transformationsfinanzierung müssen sowohl die Kapitalmarktfinanzierung als auch die Kreditfinanzierung gefördert werden\r\nIm Zusammenhang mit der Kapitalmarktunion wird immer wieder eine umfassende europäi-sche Vereinheitlichung des Insolvenzrechts gefordert. Diese Forderung wird im Wesentlichen damit begründet, dass grenzüberschreitende Investitionen im und in den EU-Binnenmarkt un-terblieben, weil Investoren aufgrund der Diversität der Insolvenzregime in den Mitgliedstaaten das Schicksal ihrer Investitionen im Insolvenzfall nicht einschätzen könnten. Abgesehen da-von, dass kein Investor – zumal kein Investor am Finanzmarkt – das Insolvenzrisiko in den Vordergrund seiner Entscheidung stellt, kann eine europäische Vereinheitlichung des Insol-venzrechts mit großen Nachteilen für den Wirtschaftsstandort Deutschland verbunden sein, auf die wir im Folgenden hinweisen. Dabei geht es explizit nicht um das Festhalten an Ge-wohntem, sondern um eine sachliche Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Anforderun-gen der Kapitalmarktunion und der Transformationsfinanzierung. \r\nI. Hintergrund\r\nAktuell gibt es Bestrebungen, Anreize für private Investitionen in die Transformation am euro-päischen Kapitalmarkt zu schaffen, wozu eine Harmonisierung des Insolvenzrechts für erfor-derlich gehalten wird.   Damit soll für Investoren das Insolvenzrisiko beherrschbarer werden, denn, so der Gedanke, uneinheitliche Regelungen beim Forderungsausfall in der Insolvenz halten Finanzinvestoren davon ab, sich bei der Transformationsfinanzierung zu beteiligen. Zu-gleich legen Diskussionen nahe, dass auch die im deutschen Recht bestehende Insolvenzfes-tigkeit der Sicherheiten für Waren-, Bank- oder sonstige Kredite abgeschafft oder einge-schränkt werden soll, damit im Fall der Insolvenz „mehr für alle“ bleibt. Die Insolvenzrechte anderer Mitgliedstaaten sehen dies zum Teil bereits jetzt vor. \r\nII. Bewertung\r\n1. Auch ein vereinheitlichtes Insolvenzrecht wird das Insolvenzrisiko nicht ausschalten können. \r\nAuch das beste Insolvenzrecht ändert nichts am Verlustrisiko in einer Insolvenz. Ob und in-wieweit ein europaweit vollharmonisiertes Insolvenzrecht das Insolvenzszenario im jeweiligen Einzelfall zumindest vorhersehbarer machen würde und ob davon ein positiver Effekt auf In-vestitionsentscheidungen ausgehen könnte, ist höchst fraglich. In jedem Fall hängt das kon-krete Verfahrensergebnis von der nationalen Rechtsanwendung ab. \r\n2. Die umfassende Harmonisierung des Insolvenzrechts ist kein Erfordernis für den europäischen Kapitalmarkt.\r\nDer europäische Kapitalmarkt bedarf keiner umfassenden Harmonisierung des Insolvenz-rechts. Die Politik sollte sich stattdessen auf die dafür wichtigen Themen fokussieren. Die Mo-dernisierung bestimmter insolvenzbezogener Kapitalmarktregelungen im Rahmen der Finanz-sicherheiten- und Finalitätsrichtlinie wäre deutlich relevanter zur Schaffung eines europäi-schen Kapitalmarkts. Auch für den Verbriefungsmarkt bedarf es keiner umfassenden Harmo-nisierung des Insolvenzrechts. Zu überlegen wäre insoweit allenfalls, den Übergang der Forde-rungen (einschließlich der Sicherheiten) insolvenzrechtlich abzusichern. \r\n3. Eine Entwertung der Sicherheiten für Kredite im Insolvenzverfahren erschwert die Kreditvergabe deutlich. \r\nDie Kreditfinanzierung ist für die deutsche Wirtschaft und insbesondere den deutschen Mittel-stand von zentraler Bedeutung. Dies gilt nicht nur für möglichst günstige Kreditkonditionen, sondern vor allem für den ungehinderten Zugang zu der Kreditvergabe selbst. Schränkt man die Bestandskraft der Kreditsicherheiten in der Insolvenz ein, geht das unmittelbar zulasten der Kreditversorgung der Wirtschaft und insbesondere des Mittelstandes. Insolvenzfeste Kreditsi-cherheiten ermöglichen eine Kreditvergabe in vielen Fällen erst oder sind Grundlage für nied-rigere Kreditzinsen.\r\nAuch die in der Praxis sehr relevante Gewährung von Warenkrediten in laufenden Geschäfts-beziehungen würde durch die Schwächung der Rechte der gesicherten Gläubiger für diese deutlich riskanter, was unmittelbar zu einer Einstellung oder jedenfalls Verteuerung dieser Kredite führen würde. Dies wiederum hätte eine faktische Zunahme von Insolvenzen zur Kon-sequenz. \r\n4. Die Kapitalmarktfinanzierung ist kein Ersatz für die Kreditfinanzierung, sondern kann diese nur ergänzen.\r\nKapitalmarktinstrumente sind in erster Linie für Großunternehmen geeignet, in Deutschland also insbesondere für die ca. 1.000 Großunternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten. Da-von emittieren beispielsweise weniger als 250 Unternehmen Anleihen. Als Gründe werden die viel zu hohen Emissionsvolumina sowie Kosten-Nutzen-Aspekte angeführt. Für viele Unter-nehmen sind die Fixkosten für den Kapitalmarktzugang und die Kosten für Ratings zu hoch. Diese Nachteile können ein breiteres Publikum und der Zugang zu Retail-Investoren nicht ausgleichen. Eine Finanzierung am Kapitalmarkt ist in der Struktur starr, in der Wert- bzw. Zinsentwicklung volatiler, stärker von einer Fristigkeitsperspektive gelenkt und krisenanfälliger gegenüber dem Risiko der Anschlussfinanzierung. \r\nKreditfinanzierungen sind demgegenüber regelmäßig auf langfristigere und stabile Geschäfts-beziehungen gerichtet. Es ist vor allem der Mittelstand (und damit ca. 3,2 Mio. Unternehmen in Deutschland), der sich in der Regel über Kredite finanziert. Der Kapitalmarkt gibt Finanzie-rungen für diese Größenordnung regelmäßig auch nicht her. Überdies werden Kapitalmarkfi-nanzierungen i.d.R. als unbesicherte Kredite, sog. Senior Unsecured Notes, begeben, die kei-nerlei Sicherheiten (Collateral) vorsehen. Sie sind damit letztlich teurer als ein zumindest in Teilen besicherter Kredit, weil die Risikoprämie (Credit Spread) als Teil der Kreditkondition nur auf den risikobehafteten Teil (rechnerischen Blankoanteil) berechnet wird.\r\nD.h., die Kreditfinanzierung bildet die bewährte Basisfinanzierung, die durch den Ausbau der Finanzierung über den Kapitalmarkt sinnvoll ergänzt werden kann. Deshalb kann es nicht der richtige Weg sein, die Finanzierung über den Kapitalmarkt zulasten der Kreditfinanzierung vo-ran zu bringen. Vielmehr müssen beide Finanzierungswege gleichermaßen gefördert werden. Beide Instrumente haben ihre Berechtigung. Sie sind nebeneinander erforderlich und bedienen unterschiedliche Zielgruppen und Bedürfnisse. \r\nIII. Fazit \r\nWill man die europäische Harmonisierung des Insolvenzrechts angehen, so sind dazu in jedem Fall eine vorgeschaltete Diskussion und Übereinkunft über die wirtschaftlichen Zusammen-hänge und die Prinzipien, denen ein solches Recht folgen soll, erforderlich. Es ist weder für Deutschland und seine Wirtschaft, allen voran den Mittelstand, noch im europäischen und internationalen Kontext etwas gewonnen, wenn das Insolvenzrecht in Europa zwar harmoni-siert ist, diese Harmonisierung aber wirtschafts- und investitionsfeindlich gerät. \r\nZur Vollendung eines europäischen Kapitalmarkts ist eine umfassende Harmonisierung des Insolvenzrechts nicht erforderlich. 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(DRV) und der Grofor e.V., Ihnen für die Möglichkeit danken, uns zu dem nachfolgenden Verordnungsentwurf äußern und die Bedenken unserer Mitglieder zum Ausdruck bringen zu können. \r\nAm 22./23. April 2024 tagte der Ständige Kommissionsausschuss „Pesticide Residues“ (SCoPAFF). Hierbei wurde eine Neuregelung für die Probenahme & Analytik von Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs zur Untersuchung auf Pestizidrückstände (Vorhaben PLAN/2023/636) und eine Erweiterung der Anforderungen auf die Eigenkontrollen der Lebensmittelindustrie diskutiert. \r\nDie Lebensmittel- und Futtermittelwirtschaft als Inverkehrbringer von Konsumwaren für den Verzehr steht in der Pflicht des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und nimmt diese verantwortungsbewusst wahr. Auf allen Stufen der Verarbeitung durch die Akteure der Lebensmittelwirtschaft gehört eine repräsentative Probenahme zum Tagesgeschäft, die eine realisierbare Praxis und maximal mögliche Repräsentanz vereint. Sie ist eingespielt, auf die Ware, Erfahrung und den Ursprung abgestimmt (anders als amtliche Kontrollen) und fundamentaler Bestandteil des Qualitätsmanagementsystems unserer Mitglieder. Ebenso wie in unserer Stellungnahme zu den Anforderungen an Eigenkontrollen bezüglich der Probenahme und Analytik zur Kontrolle von Mykotoxinen und Pflanzentoxinen in Lebensmitteln vom 14.03.2024 lehnen wir als Verbände daher einen Eingriff einer europäischen Verordnung in die bisher funktionsfähige europäische Lebensmittelkette über alle Stufen nachdrücklich ab. Wir hinterfragen die Intention, eine gut eingespielte Praxis entlang der gesamten Wertschöpfung anzuzweifeln. Insofern haben wir einige Argumente unseren bisherigen Stellungnahmen entlehnt, da sie auch hinsichtlich dieses Verordnungsentwürfen uneingeschränkt Gültigkeit besitzen. \r\nTrotz unserer generellen Ablehnung des Vorhabens möchten wir darüber hinaus zu einigen unserer Auffassung nach kritischen Aspekten des Verordnungsentwurfes zusätzlich inhaltlich Stellung nehmen. \r\nAllgemein: \r\nDie Kausalität zwischen Probenahme und Analytik ist nicht gegeben. Wir fordern eine klare Trennung den Anforderungen an die Probenahme von der Anwendung der analytischen Messunsicherheit. Nachweislich hat die Probenahme den größten Einfluss auf das Endergebnis und in diesem Zusammenhang ist die Komponente der Analytik vernachlässigbar. Zudem existiert weder in der Richtlinie 2002/63/EG, noch in dem aktuellen Verordnungsvorschlag eine Verknüpfung zwischen diesen beiden Komponenten und vor diesem Hintergrund sollten die Anforderungen an die Probenahme streng von der analytischen Komponente getrennt werden. Letztere spielt im Gegensatz zur Probenahme bei der Variabilität der Ergebnisse ohnehin eine deutlich untergeordnete Rolle. \r\nSpeziell: \r\nPunkt 1: Die Verordnung definiert allgemein verschiedene Vorgehensweisen der Probenahme für unterschiedliche Produktgruppen, ohne jedoch die notwendige Orientierung zu geben, welche Produktgruppen für welche Art der Beprobung vorgesehen sind. \r\nPosition der Verbände: Für uns als Interessenvertretung des privaten und genossenschaftlichen Agrarhandels mit Primärprodukten stellt sich die Frage, welche Probenahmevorgaben für Getreide und ähnliche Lebensmittelrohstoffe gelten sollen. Tabelle 3 gibt die Möglichkeit, nach homogenen oder weniger homogenen Produkten zu unterscheiden. Dies ist sehr wenig konkret und lässt viel Spielraum zur Einordnung verschiedener Produkte und Rohstoffe. Ferner geht aus dem Verordnungsentwurf nicht klar hervor, ob Tabelle 3 für die Beprobung von Getreide überhaupt anwendbar ist oder ob für diese Produktgruppe Tabelle 4 maßgeblich ist. Dies würde hinsichtlich der Art der Beprobung einen deutlichen Unterschied bedeuten. Hier fordern wir eine entsprechende Schärfung und exemplarische Benennung der unter die verschiedenen Beprobungsmuster fallenden Produktgruppen, um Missverständnissen und Fehlauslegungen vorzubeugen. Punkt 2: Bisher waren die Anforderungen für die Probenahme und Analyse hinsichtlich Pflanzenschutzmittelrückständen in der Richtlinie 2002/63/EG festgelegt, welche nun durch einen neuen EU-Rechtsrahmen mit Gültigkeit für alle Wirtschaftsbeteiligten abgelöst werden soll. Grundlage hierfür ist die Annahme, dass die Probenahmeanforderungen nicht mehr dem Stand der aktuellen Erkenntnisse entsprechen. Daher sollen nun die Vorgaben des „Guidance Document on Analytical Quality Control and Validation Procedures for pesticide residues analysis in food and feed” in die neue Verordnung aufgenommen werden. \r\nPosition der Verbände: Wir lehnen den Bezug auf das Guidance-Dokument ab, da dieses allein durch die EU-Kommission geändert werden kann. Vielmehr sollten aus Legitimitätsgesichtspunkten alle Vorgaben direkt in der Verordnung geregelt werden. Denn etwaige Änderungen haben unmittelbaren Einfluss auf die Probenahme und Analytik, was die Planungssicherheit der Wirtschaftsbeteiligten beeinträchtigen könnte. Inhaltliche Vorgaben dürfen nicht nur durch die Kommission geändert werden. Des Weiteren ist das Guidance Dokument selbst nicht rechtsverbindlich, so dass es infolge der fehlenden Verbindlichkeit zu unterschiedlichem Umgang in den Mitgliedsstaaten mit den Vorgaben kommen kann. \r\nPunkt 3: Der Entwurf sieht weiterhin vor, dass die amtlichen Probenahmevorgaben zukünftig ebenfalls für alle Lebensmittelunternehmer entlang der Kette verbindlich gelten sollen, solange die Unternehmen kein eigenes Verfahren vorweisen können, welches nachweislich gleichwertig ist. \r\nPosition der Verbände: Der Nachweis, dass betriebsinterne Probenahmepraktiken den amtlichen gleichgestellt sind, ist auf Basis der aktuell verfügbaren Informationen kaum zu erbringen. Konkrete Daten zu Kenngrößen wie Standardabweichungen oder Messunsicherheit sind nicht transparent verfügbar, um eine Gleichwertigkeit objektiv nachzuweisen. Um hier einen verbindlichen Rahmen zu schaffen, der für die Wirtschaftsbeteiligten nachvollziehbar ist, müssen zunächst die Grundlagen bzw. Kriterien der Beurteilung nachvollziehbar vorliegen. Zu bedenken ist hierbei zudem, dass – im Gegensatz zu Mykotoxinen beispielsweise – eine deutlich höhere Homogenität vorliegt und der Probenzug in einer Charge bei einer adäquaten Menge an Material kaum signifikante Unterschiede erwarten lässt. Es ist davon auszugehen, dass eine überwiegende Zahl der Lebensmittelunternehmen eine entsprechend gute Praxis bereits anwendet. Eine Objektivierung ist jedoch nicht möglich. Die Anwendung der Probenahme gemäß dem vorliegenden Verordnungsentwurf stellt den Erfassungs- und Landhandel während der laufenden Ernteroutine vor unlösbare Herausforderungen und hat massiven Einfluss auf die Personalkosten und Lagerkapazitäten, da das vorgeschlagene Probenahmeprocedere die zeitlichen Abläufe der Nachfolgenden Kette signifikant negativ beeinflussen wird. \r\nSollte dennoch eine Entscheidung zugunsten einer Probenahmevorgabe getroffen werden, so ist sicherzustellen, dass alle bisher zur Verfügung stehenden Probenahmeprotokolle (z.B. GAFTA, ISO etc.) automatisch als den amtlichen Methoden gleichwertig anerkannt werden, um den europäischen Binnenhandel nicht durch eine Diskrepanz dieser Vorgaben zu stören und doppelte Probenahmen zu vermeiden. Ferner muss eine orientierende Probenahme von Eigenkontrollen der Betriebe möglich bleiben. \r\nPunkt 4: Die Berücksichtigung der erweiterten Messunsicherheit bleibt weiterhin möglich, jedoch sind auch hier Änderungen geplant: So soll es zukünftig möglich sein, eine erweiterte Messunsicherheit unterhalb von 50% anzugeben, wenn nach Auffassung der Risikobewerter (risk evaluators) ein gesundheitliches Risiko vorliegt. \r\nPosition der Verbände: Diese Anforderung lässt sich keinesfalls auf die Privatwirtschaft anwenden. Ungeklärt ist in diesem Zusammenhang, welche Qualifikation und Position die genannten Risikobewerter aufweisen müssen, um eine derartige Funktion wahrzunehmen. Da vor dem Hintergrund des Gerichtsurteils des Oberverwaltungsgerichtes Karlsruhe zur Labormeldepflicht vom 14.12.2023 Handelslabore die Verkehrsfähigkeit einer Ware nicht abschließend bewerten dürfen, muss eine klare Definition des Begriffes hinsichtlich der Zuständigkeiten erfolgen. Unabhängig davon führt eine unterschiedliche Auslegung der Begründung des Ansetzens einer niedrigeren Messunsicherheit als 50% führt zwangsläufig zu einer deutlichen Erschwerung hinsichtlich einer einheitlichen Konformitätsbewertung. Somit müssen klare Kriterien für das Vorliegen eines gesundheitlichen Risikos definiert werden. Hier erwarten wir, insbesondere vor dem Hintergrund der Labormeldepflicht gemäß §44 LFGB klare Kriterien und Definitionen, um Verwerfungen in der gesamten Kette zu verhindern und einen deutschen Wettbewerbsnachteil durch diese nationale Gesetzgebung zu vermeiden. \r\nPunkt 5: Abschließend möchten wir in Frage stellen, ob diese Vorgaben auch für Probenahmen in Drittländern umsetzbar sind. Eine Kontrolle des Probenzugs in Drittländern kann durch die importierenden Unternehmen ohne Präsenz nicht sichergestellt und daher die Unbedenklichkeit der Ware erst durch einen nach dem Import durchgeführten Probenzug festgestellt werden, was zu steigenden Meldungen, einem massiven bürokratischen Mehraufwand und schließlich zur Vernichtung der Lebensmittel führen könnte. Insofern fordern wir, dass die Vorgaben des geplanten Verordnungsentwurfes für Probenzüge in Drittländern nicht verbindlich sind. \r\nWir gehen davon aus, dass der Ansatz des Vorhabens die Verbesserung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes ist. Dieses Ziel teilen DER AGRARHANDEL e.V., der Deutsche Raiffeisenverband e.V. und der Grofor e.V. uneingeschränkt. Jedoch muss auch hier eine Balance zwischen Verbraucherschutz und Umsetzbarkeit entlang der Kette erkennbar sein. Eine pauschale Einführung eines solchen Vorhabens hätte jedoch negativen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Lieferketten, welcher kaum im Verhältnis zu einer Verbesserung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes steht. Insofern lehnen wie die Ausweitung der Probenahmevorgaben gemäß dem vorliegenden Verordnungsentwurf auf die Eigenkontrollen der Wirtschaft entschieden ab. \r\nFür Ihre Unterstützung in diesem Vorhaben danken wir Ihnen vorab vielmals. Gern stehen wir Ihnen für die weitere Erörterung des Themas in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010995","regulatoryProjectTitle":"Probenahme & Analytik von Erzeugnissen pflanzl. und tierischen Ursprungs z. Untersuchung auf PSM - & Nitrosaminrückstände (PLAN/2023/636)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/10/8f/500169/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280110.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Vorhaben eines Monitorings auf Nitrosamine \r\n\r\n \r\n\r\nDie Verbände des privaten und genossenschaftlichen Agrarhandels, DER AGRARHANDEL e.V. (DAH) und der Deutsche Raiffeisenverband (DRV) bedanken sich für die Möglichkeit, zum Vorhaben einer Monitoringempfehlung auf Nitrosamine in Lebensmitteln Stellung zu nehmen.  \r\n\r\nAus Perspektive der Lebensmittelsicherheit begrüßen wir das Vorhaben. Wir stimmen zu, dass nur auf diesem Wege signifikante Datenlücken geschlossen werden können, welche von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) aufgezeigt wurden. Dennoch werfen Geltungsbereich und Ausgestaltung der Anforderungen in dem uns vorliegenden Dokument Fragen auf. \r\n\r\nNach unserer Einschätzung könnte diese Kommissionsempfehlung bereits in der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für „Kontaminanten“ am 27. Februar 2025 diskutiert werden. Wir möchten daher vorbereitend einige Aspekte aufzeigen, welche unserer Ansicht nach der Klärung und Überarbeitung bedürfen.  \r\n\r\n    Geltungsbereich: Für uns ist nicht ersichtlich, warum in der Empfehlung explizit Getreide („cereals“) als Rohstoff Ziel der Untersuchung ist. Gewöhnlicherweise wird Getreide nicht roh verzehrt. In der EFSA-Bewertung von 2023 wird jedoch ausführlich auf den Einfluss der Verarbeitung und Zubereitung von Lebensmitteln auf die Bildung bzw. das Vorkommen von N-Nitrosaminen eingegangen. Das Vorhandensein von Nitrosaminen in nennenswerten Konzentrationen in reinem Getreide ist schon wegen des Fehlens der für die Bildung notwendigen Umgebungsbedingungen äußerst unwahrscheinlich. Insofern sehen wir kein Erfordernis, die Produktgruppe Getreide einem Monitoring auf Nitrosamine zu unterziehen. Ein Rückschluss vom Rohprodukt Getreide auf verzehrfertige, getreidehaltige Produkte wäre zudem aufgrund der verschiedenen möglichen Verarbeitungsschritte kaum möglich.  \r\n\r\nEin Monitoring in Getreide ist somit unserer Einschätzung nach nicht notwendig und führt zu ungerechtfertigtem Aufwand seitens der Rohstoffproduzenten und Lebensmittelhersteller. \r\n\r\n \r\n\r\n    Analytikvorgaben: Als Mindeststandard wird die Analytik der 10 kanzerogenen Nitrosamine (TCNA) gefordert, welche nach unserem Kenntnisstand bisher zumindest nicht flächendeckend etabliert ist. Einige Handelslabore arbeiten bereits länger an einer Methode, um alle TCNA abzudecken, jedoch ist uns bisher kein Labor in Deutschland bekannt, dem dies gelungen ist. Ebenfalls entzieht sich unserer Kenntnis, ob das JRC bereits in die Entwicklung einer einheitlichen Methode für alle Matrices einbezogen wurde. Nur eine entsprechende Referenzmethode kann eine Methodik und somit die Ergebnisse vergleichbar machen und eine solide Datengrundlage schaffen. Diese muss zwingend vorliegen, bevor Mitgliedsstaaten und Lebensmittelunternehmen zur Untersuchung von Produkten aufgefordert werden.  \r\n\r\nEine entsprechende Monitoringempfehlung ist daher nach derzeitigem Stand der Technik somit nicht umsetzbar. \r\n\r\n \r\n\r\n    Zeitlicher Ansatz: Es erscheint unklar, aus welchem Grund in dieser Monitoringempfehlung keine zeitliche Begrenzung gesetzt wurde. Für die genannten Lebensmittelkategorien liegen bisher keine bzw. kaum Daten vor und somit auch kein akuter Anlass zur Annahme einer Belastung.  \r\n\r\nIn diesem Fall ist nur ein zeitlich begrenztes Monitoring, gefolgt von einer aktualisierten EFSA-Bewertung, gerechtfertigt. \r\n\r\n \r\n\r\nDie zeichnenden Verbände möchten Sie freundlich bitten, unsere Anmerkungen bei der weiteren Arbeit an diesem Dokument und einer möglichen Abstimmung am 27.02. einzubeziehen. \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011331","regulatoryProjectTitle":"Vorgehen bei Ausbrüchen von Tierseuchen (bspw. ASP)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/52/17/359905/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300085.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Wir wenden uns direkt mit einem konkreten Anliegen im Bereich des Tierseuchenmanagements an Sie. Es ist für uns nach wie vor nicht nachvollziehbar, warum im Tierseuchenmanagement in den Bundesländern oder auch in benachbarten Landkreisen uneinheitlich vorgegangen wird und keine deutschlandweit einheitlichen Verfahren etabliert sind.\r\n\r\nSo finden wir im aktuellen Afrikanische-Schweinepest (ASP)-Geschehen in Südwestdeutsch-land unterschiedliche inhaltliche Auslegungen in Bezug auf ein und denselben Sachverhalt in den Allgemeinverfügungen, z. B. hinsichtlich der Vorgaben zum Umgang mit Erntegut. \r\nAuch bei der Bekämpfung der Blauzungenkrankheit wird bei Nachfrage auf die Vorgehensweise in anderen Bundesländern verwiesen und erst auf Drängen der Wirtschaft die Prozesse vereinheitlicht. Dies sind nur einige, aktuelle Beispiele.\r\n\r\nIn Krisensituationen, zu denen wir akute Ausbrüche von Tierseuchen zählen, ist es entscheidend, die Ressourcen auf die Bekämpfung und Tilgung der Seuche zu konzentrieren und nicht auf bürokratische Abläufe. Eine koordinierte Zusammenarbeit zwischen allen Parteien – einschließlich staatlicher Institutionen, Forschungseinrichtungen, Landwirten und Veterinärdiensten – ist unerlässlich, um ein effektives und einheitliches Management von Tierseuchen sicherzustellen.\r\n\r\nWir bitten Sie daher sich in Ihrer neuen Funktion für eine noch koordiniertere und engere Zu-sammenarbeit zwischen den Bundesländern und den zuständigen Behörden vor Ort einzusetzen. \r\n\r\nHierzu wäre es aus unserer Sicht hilfreich, wenn Sie die Koordinierung übernehmen und so eine bundesweite Vereinheitlichung sicherstellen. Des Weiteren könnten regelmäßige Fort- und Weiterbildungen sowie Krisenübungen des betroffenen Personals sicherstellen, dass alle Beteiligten über den neusten Stand der Entwicklungen im betroffenen Tierseuchenmanagement informiert sind. Gerne bringen wir die guten Erfahrungen der Erstellung von Krisenhandbücher für das ASP-Management mit ein.\r\nWir freuen uns mit Ihnen gemeinsam, die Zusammenarbeit zwischen Behörden und Wirtschaft weiterzuentwickeln, um Prozesse effizienter zu gestalten und so die Tilgung von Tierseuchen weiter zu optimieren. Lassen Sie uns dazu in einem gemeinsamen Austausch die nächsten Schritte festlegen. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011331","regulatoryProjectTitle":"Vorgehen bei Ausbrüchen von Tierseuchen (bspw. ASP)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/68/a5/388583/Stellungnahme-Gutachten-SG2412200036.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"die Afrikanische Schweinepest (ASP) stellt eine massive wirtschaftliche Bedrohung für die schweinehaltenden Betriebe in Deutschland dar. Auch wenn das Infektions-geschehen augenblicklich ruhig erscheint, ist es aus fachlicher Sicht nur eine Fra-ge der Zeit, bis die Seuche in Regionen, in denen die Schweinehaltung ein bedeu-tender wirtschaftlicher Faktor ist, ankommt.\r\n\r\nWie Ihnen bekannt ist, kommt es bei ASP-Ausbrüchen zur Einrichtung großräumi-ger Sperr- und Restriktionszonen. Die in den Restriktionszonen liegenden Betriebe stehen nun vor der fast un-lösbaren Aufgabe, Schlachtschweine zu kostendecken-den Preisen zu vermarkten. Zwar besteht die rechtliche Möglichkeit, mit einer ent-sprechenden Kennzeichnung, das Fleisch aus den Restriktionszonen ohne weitere Einschränkungen zu vermarkten, jedoch wird dieses Fleisch vom Lebensmittelein-zelhandel und Teilen der verarbeitenden Industrie nicht abgenommen. So bleibt be-troffenen Betrieben oftmals nur der Vermarktungsweg über das gebrühte Fleisch, welcher hoch defizitär ist. Dieser Zustand ist ethisch und finanziell aus unserer Sicht nicht hinnehmbar.\r\n\r\nWir möchten Sie daher bitten, kurzfristig einen runden Tisch mit Vertretern der Er-zeugung, Verarbeitung und des Handels einzuberufen, um eine Selbstverpflichtung der gesamten Wertschöpfungskette für die Vermarktung von Schweinefleisch aus den Restriktionszonen zu erreichen. \r\n\r\nGerne stehen wir Ihnen für weitere Rückfragen zur Verfügung.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011331","regulatoryProjectTitle":"Vorgehen bei Ausbrüchen von Tierseuchen (bspw. ASP)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6f/b0/500171/Stellungnahme-Gutachten-SG2503270054.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Exportmarköffnung im Zuge der Maul- und Klauenseuche: Dringende Unterstützung notwendig \r\n\r\n \r\n\r\nSehr geehrter XX, \r\n\r\n \r\n\r\nder bestätigte Fall von Maul- und Klauenseuche bei einer Wasserbüffelherde hat die \r\n\r\ndeutsche Land- und Ernährungswirtschaft bis ins Mark erschüttert. \r\n\r\n \r\n\r\nNeben den unbestritten tragischen Auswirkungen hinsichtlich der gekeulten Tierbestände brachen für die deutsche Land- und Ernährungswirtschaft binnen eines Tages nahezu alle Exportmärkte in Drittstaaten weg. Gerade in der Land- und Ernährungswirtschaft sind die Märkte volatil und preissensibel. Kurzfristig ist eine Abfederung der Auswirkungen über die Umleitung der Waren- und Produktionsströme möglich, jedoch sind die dafür benötigten (Lager-)Kapazitäten endlich. Bereits jetzt sind massive wirtschaftliche Schäden für die Branche entstanden. \r\n\r\n \r\n\r\nSehr geehrter XX, wir bedanken uns ausdrücklich für Ihr Engagement und das Ihres Hauses seit Ausbrechen der Seuche. Gerade Ihre Fachreferate tun gerade alles in ihrer Macht Stehende, um die Folgen der Krise abzumildern. Damit diese wertvolle und zielgerichtete Arbeit der Fachebene zum Erfolg geführt wird, bedarf es in der aktuellen Phase vor allem der politischen Unterstützung von höchster Stelle. Da das Seuchengeschehen aktuell stagniert, muss aus unserer Sicht nun alles getan werden, das Vertrauen der Drittländer wiederzuerlangen und die entsprechenden Exportmärkte wieder zu öffnen. \r\n\r\n \r\n\r\nNeben den amtlichen Zertifikaten, die bilateral zwischen Deutschland und Drittländern \r\n\r\netabliert sind, stellen auch die harmonisierten TRACES-Zertifikate ein wiederkehrendes Problem dar. In diesen wird mitunter bestätigt, dass das exportierende Land frei von MKS ist – ein Umstand, der im Falle von Deutschland aktuell nicht zutreffend ist. Aus diesem technischen und rechtlichen Grund können Veterinäre derzeit eine Vielzahl von Zertifikaten nicht abzeichnen. \r\n\r\n \r\n\r\nIm Bereich der Milch betrifft dies aktuell insbesondere die Ukraine. Die bereits zwischen Deutschland und der Ukraine verhandelte Zusatzbescheinigung reicht nur bedingt aus, da diese ohne eine EU-Genehmigung den Veterinären keine Rechtssicherheit garantiert. \r\n\r\n \r\n\r\nWir bitten Sie dringend, sich für ein EU-Mandat einzusetzen, das die Veterinärbehörden der EU-Mitgliedstaaten ermächtigt, Streichungen in den TRACES-Zertifikaten (und anderen etwa bilateralen Zertifikaten) vorzunehmen und durch ein Zusatzprotokoll zu ergänzen, wenn dabei sichergestellt wird, dass die Regionalisierung gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2025/323 (vormals 2025/87 und 2025/186) als Grundlage für die Anpassung der Bezüge auf MKS-Gebietskulissen herangezogen wird. Ohne diese Mandatierung sind Veterinäre rechtlich nicht befähigt, die TRACES-Zertifikate mit händischen Streichungen von unzutreffenden Passagen zu versehen und zu unterschreiben. \r\n\r\n \r\n\r\nDiese Problematik betrifft nicht nur deutsche Waren, die in Drittländer exportiert werden, sondern explizit auch Vorprodukte und Fertigwaren, die aus Deutschland über einen anderen EU-Mitgliedstaat in Drittländer exportiert werden. Ein europäisches Problem bedarf eines europäischen Lösungsansatzes, für den wir Sie sich einzusetzen bitten. \r\n\r\n \r\n\r\nUm für den Fleischbereich zeitnah zu Lösungen zu kommen, muss die Arbeit der \r\n\r\nFachreferate vor allem bei den Ländern Großbritannien, Südkorea und der Ukraine durch hochrangige politische Initiativen und direkte Kontaktaufnahme unterstützt werden. Dabei ist Großbritannien der mit Abstand wichtigste Drittlandmarkt für Fleisch aus Deutschland. Gemeinsam mit der EU-Kommission muss mit Großbritannien eine Anerkennung der Regionalisierung erreicht werden. \r\n\r\n \r\n\r\nNach dem Überfall Russlands auf die Ukraine haben Sie sich klar für eine Beitrittsoption der Ukraine ausgesprochen und das Land auch in Handelsfragen unterstützt. Daher sollte die Ukraine nun ihrerseits die europäischen Regelungen der Regionalisierung anerkennen. Dabei wäre eine von Ihnen ausgesprochene Einladung des ukrainischen Veterinärdienstes zu einem kurzfristig anzuberaumenden Audit in Deutschland eine wesentliche Grundlage. \r\n\r\n \r\n\r\nIn Bezug auf Südkorea möchten wir Sie bitten, auch hier den persönlichen Kontakt zum zuständigen Ministerium zu suchen, um die sich positiv entwickelnde Seuchensituation in Deutschland darzulegen und sich für eine beschleunigte Wiederzulassung, zum Beispiel durch Anerkennung eines Regionalisierungskonzeptes, analog zur ASP einzusetzen. \r\n\r\n \r\n\r\nAufgrund der oben beschriebenen Problematik der Lagerkapazitäten hilft der Branche jeder Tag, den sich der Markt früher öffnet. \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus kommt es vermehrt zu Problemen bei der Verschiffung von Futtergetreide. Dies betrifft vor allem Ware, die für den Export nach Marokko bestimmt ist. Die betroffenen Partien enthalten nachweislich kein Getreide aus Brandenburg und wurden lange vor Bekanntwerden der Infektion geerntet und sicher gelagert. Drittstaaten sind für den Handel mit deutschem Getreide von fundamentaler Wichtigkeit. So exportiert Deutschland beispielsweise aktuell mehr als 500.000 Tonnen Gerste und ca. 1 Millionen Tonnen Weizen nach Marokko. Unsere Unternehmen sind mit dem Ende der laufenden Kampagne konfrontiert und müssen in einigen Monaten Gerste von der Landwirtschaft aufnehmen. Daher ist eine schnelle Anerkennung des Prinzips der Regionalisierung auch bei Futtergetreide für die Planbarkeit unabdingbar, denn ohne sie ist mit andauernden Beeinträchtigungen im internationalen Handel zu rechnen. \r\n\r\n \r\n\r\nWir möchten Sie daher ermutigen, sich weiterhin mit Nachdruck und sehr zeitnah auf \r\n\r\npolitischer Ebene für eine Schadensbegrenzung einzusetzen. Wir als Branchenvertreter bieten selbstverständlich unsere Unterstützung zur Erreichung der gemeinsamen Ziele an. \r\n\r\n \r\n\r\nFreundliche Grüße "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012431","regulatoryProjectTitle":"Maßnahmen hinsichtlich struktureller Krise im Weinsektor ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c1/e4/359907/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300087.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der weltweite Weinkonsum hat den niedrigsten Stand seit 29 Jahren erreicht, wobei in Deutschland seit 20 Jahren ein deutlicher Rückgang der Käuferreichweite zu verzeichnen ist. Der Anteil der Europäischen Union an diesem weltweiten Konsum ist von 59 % im Jahr 2000 auf 48 % gesunken. Besonders ausgeprägt ist dieser Rückgang bei den jüngeren Generationen, die von Veränderungen des Lebensstils, neuen kulturellen Normen und einem Schulddiskurs über die gesundheitlichen Auswirkungen des Alkohols beeinflusst werden. Diese Krisensituation, die mittlerweile als strukturell bewertet wird, erfordert neue politische Antworten und vor allem umfassende Maßnahmen. DRV-seitig begrüßen wir die Einrichtung einer hochrangigen Gruppe für Wein durch die Europäische Kommission, auf die wir branchenseitig hingewirkt haben. Wir werden uns aktiv an der Zukunftsfähigkeit des Sektors beteiligen und werden – wann immer möglich – auch die Arbeit der hochrangingen Gruppe unterstützen. Ebenso werden wir uns auf nationaler Ebene für die genossenschaftliche Weinwirtschaft und ihre besonderen Interessen hinsichtlich der Unterstützung in dieser strukturellen Krise stark machen. \r\n\r\nDRV-Positionierung und Forderungen auf EU-Ebene\r\nAllgemein \r\n-\tWirtschaftspolitisch\r\no\tEntlastungen bei Berichts- und Dokumentationspflichten schaffen  Wichtige Nachhaltigkeitsprojekte, so bspw. die EU-Lieferkettenrichtlinie dürfen nicht zu neuer Bürokratie führen, sondern müssen soweit möglich auf bestehenden Systemen aufbauen.\r\no\tBürokratieabbau vorantreiben  insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen werden zunehmend durch überbordende Auflagen belastet und in ihrer Entwicklung gebremst.\r\no\tKreditversorgung sicher  Das Genossenschaftsmodell muss als besonders nachhaltige Wirtschaftsform anerkannt werden (Taxonomie)\r\n-\tGleiche Wettbewerbsbedingungen\r\no\tZur Schaffung von gleichen Wettbewerbsbedingungen („Level Playing Field“) muss eine einheitliche nationale Umsetzung europäischer Standards in allen Mitgliedsstaaten gewährleistet werden.\r\no\tEs muss eine bezahlbare, verlässliche und klimafreundliche Energieversorgung gesichert werden. \r\n-\tZukunftsorientiere Weichenstellung\r\no\tDie Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) nach 2027 muss die Belange und Strukturen der Genossenschaften und Erzeugerorganisationen stärker berücksichtigen. Sie sollte insgesamt einfacher werden und zusätzliche Gemeinwohlleistungen angemessen honorieren.\r\no\tInnovationen sollten stärker gefördert werden, beispielsweise hinsichtlich neuer Züchtungsmethoden oder satelliten- und sensorgestützter Präzisionslandwirtschaft sowie technischer Modernisierung zur Erreichung der Klimaziele. \r\nWeinwirtschaft\r\n-\tWeinbau\r\no\tVerlängerung der Frist für Wiederbepflanzungsgenehmigungen und Streichung der Verwaltungssanktion.\r\no\tJe nach Ausgestaltung sind Rodungsprämien zu begrüßen, z. B. in Höhe von 50 % der Rodungskosten. Der Erhalt der Rodungsprämie muss an den gleichzeitigen Verlust des Pflanzrechtes für die betreffende Fläche gekoppelt sein.\r\no\tFörderung von Pflegemaßnahmen offener, ehemaliger Weinbergsflächen  „Rotationsbrache“\r\no\tBiodiversitätsmaßnahmen auf Brachflächen fördern\r\no\tFortsetzung der in Deutschland praktizierten Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebfläche.\r\no\tSteillagenförderung \r\no\tFörderung von Kooperationen für die Einführung moderner Technologien im Pflanzenschutz\r\no\tZulassung von Kaliumphosphonat im Ökoweinbau\r\n-\tKlimaanpassung \r\no\tErleichterungen für nachhaltigere Produktion schaffen \r\no\tUnterstützung bereits bestehender nationaler öffentlicher Projekte zur Verringerung der Umweltauswirkungen.\r\no\tMittel für Forschung und Entwicklung zur Verfügung stellen, z. B. für neue Sorten, Anpassung an den Klimawandel; Bewässerungssysteme, Bekämpfung von Schädlingen oder Weinbautechnologien.\r\n-\tMöglichkeit der Übertragung von nicht verwendeten Fördermitteln auf das folgende Haushaltsjahr\r\n-\tErmöglichung einer flexiblen Aktivierung von Unterstützungsmaßnahmen, die den Mitgliedstaaten in begründeten Krisenfällen schnell zur Verfügung stehen\r\n-\tStärkung der Rolle der Erzeuger in der Wertschöpfungskette  Unterstützung der derzeit vorgeschlagenen Änderungen an der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die darauf abzielen, die Rolle der Hersteller in der Lieferkette zu stärken und die Ausweitung dieser Grundsätze auf Lieferketten, an denen Drittländer beteiligt sind.\r\n-\tAbsatzförderung/Handel/Innovation\r\no\tWettbewerbsfähigkeit europäischer Produkte fördern\r\no\tKeine Umschichtung der Mittel zur Unterstützung des Drittlandsmarketings in den Binnenmarkt\r\no\tMittel für Kommunikation und Absatzförderung sollten optimal in Drittländern eingesetzt werden.\r\no\tBeibehaltung einer ehrgeizigen EU-Handelsstrategie, um Zugang zu neuen Weinmärkten zu erhalten.\r\no\tExportmarkterschließung durch das BMEL aktiv begleiten. \r\no\t(Vollständige) Umsetzung bestehender Freihandelsabkommen und Bekämpfung technischer Handelshemmnisse.\r\no\tArbeit an bilateralen Abkommen, um Zugang von EU-Weinen in Drittländer zu verbessern.\r\no\tNotwendigkeit der Definition neuer Produktkategorien und Schaffung eines entsprechendes Rechtsrahmens, für z.B. „Naturwein“, oder Weine mit niedrigem Alkoholgehalt.  Anpassung an neue Verbraucherwünsche \r\no\tMarktforschung hinsichtlich (neuer) Verbraucherpräferenzen fördern, auch auf potenziellen Märkten. \r\no\tUnterstützung der Forschung zur Verbesserung der Qualität und Geschmack von (teilw.) entalkoholisiertem Wein. \r\n-\tVerstärkung der EU-Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung des Weintourismus\r\n-\tEtikettierung\r\no\tDigitale und EU-weit einheitliche Lösungen, die im Weinsektor eingeführt werden, sollten gefördert und unterstützt werden\r\no\tDie Kommunikation zum Thema Gesundheit sollte sich auf solide, gemeinsame, wissenschaftliche Informationen stützen.\r\no\tAnpassung der Etikettierungsvorschriften an die Ausfuhren aus Drittländern.\r\n-\tDie Winzergenossenschaften unterstützen die Wine in Moderation Initiative und werben für einen maßvollen Weingenuss. Seitens der Politik ist eine klare Positionierung hinsichtlich einer Differenzierung zwischen Alkoholmissbrauch und Weingenuss und keine pauschale Verurteilung jeglichen Alkoholkonsums erforderlich."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-09"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012431","regulatoryProjectTitle":"Maßnahmen hinsichtlich struktureller Krise im Weinsektor ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/45/4b/500173/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280115.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Handelsstreit zwischen EU und USA – Strafzölle auf Wein und Spirituosen \r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nals Reaktion auf die Stahl- und Aluminiumzölle der USA hat die EU-Kommission das Wiederaufleben der ausgesetzten Zölle u.a. auf US-amerikanischen Whiskey im April 2025 angekündigt. Darüber sind wir besorgt, ebenso wie über die Aufnahme von Wein, aromatisierten Weinerzeugnissen und Spirituosen in die EU-Liste möglicher Produkte, die Gegenstand künftiger Vergeltungsmaßnahmen sein könnten. \r\n\r\nDie Aufnahme dieser Produkte würde in der Folge dazu führen, dass EU-Weine und aromatisierte Weinerzeugnisse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weiteren Gegenmaßnahmen der USA ausgesetzt werden.\t \r\nUS-Präsident Trump hat bereits damit gedroht, als Vergeltung für die Aufnahme von \r\nUS-Whiskey, einen Zoll in Höhe von 200 % auf alkoholische Getränke aus der EU zu erheben. Wir fordern daher ausdrücklich, dass die Wein- und Spirituosenbranche als Teil der unbeteiligten Landwirtschaft nicht in die Handelsstreitigkeiten anderer Branchen hineingezogen wird. \r\n\r\nDie Handelsbeziehungen zwischen der EU und den USA sind entscheidend für die wirtschaftliche Nachhaltigkeit der Wein- und Spirituosenunternehmen in der EU. Die EU und die USA sind gegenseitig wichtige Exportmärkte für Wein und Spirituosen mit tief verwurzelten Partnerschaften, die für unsere Branche von grundlegender Bedeutung sind. Die transatlantischen Handels- und Investitionsströme im Wein- und Spirituosenbereich sind ein Beispiel dafür, wie der Handel zu gegenseitigem wirtschaftlichem Nutzen beitragen kann. Vergeltungszölle schaffen wirtschaftliche Instabilität und führen zu Arbeitsplatzverlusten, aufgeschobenen Investitionen und höheren Preisen in der gesamten Lieferkette. Letztendlich werden Unternehmen und Verbraucher sowohl in der EU als auch in den USA die Folgen zu spüren bekommen.  \r\n\r\nDer EU-Weinsektor ist in weitaus stärkerem Maße vom US-Markt abhängig als der US-Weinsektor vom EU-Markt. Die USA sind nach wie vor das größte Exportziel für EU-Weine, die wertmäßig 27 % und mengenmäßig 21 % der gesamten EU-Weinexporte ausmachen. Der US-Markt ist für die wirtschaftliche Nachhaltigkeit unseres Sektors von grundlegender Bedeutung. Der US-Weinsektor ist hingegen weniger von seinen Ausfuhren abhängig - nur 8 % der erzeugten Branchenprodukte werden exportiert. Die EU ist nach Kanada das zweitwichtigste Exportziel für US-Weine, die wertmäßig etwa 30 % der gesamten US-Weinexporte ausmachen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\t\r\n\r\nGesamtexporte \r\n\t\r\n\r\nExporte in die EU \r\n\t\r\n\r\nExporte in \r\n die USA \r\n\r\nEU-Wein \r\n\t\r\n\r\n16,71 Mrd. € \r\n\t\r\n\r\n- \r\n\t\r\n\r\n4,53 Mrd. € \r\n\r\nUS-Wein \r\n\t\r\n\r\n1,23 Mrd. $ \r\n\t\r\n\r\n362 Mio. € \r\n\t\r\n\r\n- \r\n\r\n \r\n\r\nFür Deutschen Wein sind die USA der wichtigste Exportmarkt mit einem Wertanteil von über 16 Prozent und mit 133.000 Mio. l Menge und einem Exportwert von 63 Mio. €.  \r\n\r\nDaher wird die Aufnahme von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinerzeugnissen aus den USA in die Liste der Erzeugnisse, die für Vergeltungsmaßnahmen in Frage kommen, nicht dazu beitragen, das handelspolitische allgemeine Interesse der EU zu erreichen. Wenn sich der Streit auf den Weinsektor ausweitet, wird die EU folglich viel mehr verlieren als die USA. \r\n\r\nGrundsätzlich begrüßen wir den pragmatischen Ansatz, den die EU-Kommission bisher in Bezug auf die neue US-Regierung verfolgt hat, sowie die jüngsten Vorstöße in Richtung einer positiven Agenda und konstruktiver Antworten auf die Maßnahmen der USA. Wir begrüßen auch das erklärte Ziel der EU, die transatlantischen Beziehungen weiterhin zu schützen und zu pflegen, sowie ihr Engagement, jede Verschlechterung dieser wichtigen Partnerschaft zu vermeiden.  \r\n\r\nAufgrund wechselseitiger Investitionen und Eigentumsverhältnisse auf beiden Seiten des Atlantiks waren zahlreiche EU-Unternehmen sowohl von den EU-Ausgleichszöllen auf Stahl und Aluminium als auch von den Vergeltungszöllen der USA und der EU im Airbus-Boeing-Streit betroffen. Nach fast sieben Jahren des Streits muss man feststellen, dass keine dauerhafte Lösung erreicht wurde, während sich die politischen Umstände geändert haben.  \r\n\r\nDaher fordern wir die EU-Kommission auf, die angekündigten EU-Zölle auf US-Whiskey nicht einzuführen und Weine, Spirituosen und aromatisierte Weinerzeugnisse von der Liste der potentiellen EU-Gegenzölle zu streichen. Stattdessen begrüßen wir es, dem Dialog der beiden Handelspartner EU und USA Vorrang zu geben, um eine Negativspirale von Vergeltungsmaßnahmen zum beiderseitigen Nachteil zu verhindern. \r\n\r\nFür Ihre Unterstützung bedanken wir uns und stehen für etwaige Rückfragen und zum weiteren Austausch selbstverständlich gerne zur Verfügung. \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013944","regulatoryProjectTitle":"Pflanzenschutzmittel-Zulassungen, Wirkstoffmindestverfügbarkeit, EU-Pflanzenschutzwirkstoff-Genehmigung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ef/92/387854/Stellungnahme-Gutachten-SG2412190088.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Ausnahmeregelung für den Wirkstoff Fludioxonil\r\n\r\nFludioxonil ist für den Getreideanbau in Deutschland ein essentieller Wirkstoff, ohne den eine Reihe von pilzlichen Erkrankungen nicht wirksam verhindert werden kann. Problematisch für die Praxis ist vor allem, dass Fludioxonil mit etlichen weiteren Wirkstoffen kombiniert zugelassen ist und vermarktet wird. Diese Zulassungen würden alle gleichzeitig verloren gehen und das Problem vergrößern. Wir bitten Sie dringend, sich bei den anstehenden Beratungen auf europäischer Ebene für eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 Absatz 7 („… zur Bekämpfung einer ernsthaften Gefahr für die Pflanzengesundheit. …“) für den Wirkstoff Fludioxonil einzusetzen. Hierzu ist wichtig, dass die EU-Kommission der EFSA das Mandat für die Prüfung nach Artikel 4 Absatz 7 erteilt, mindestens für die identifizierten sogenannten Essential uses für die Saatgutbehandlung.\r\n\r\nIm Rahmen des Widergenehmigungsverfahrens durch die EU-Kommission ist der Wirkstoff Fludioxonil als „endokrinschädlich“ eingestuft worden. Gemäß EU-Pflanzenschutzmittelverordnung 1107/2009 können solchermaßen eingestufte Wirkstoffe nicht genehmigt werden (sog. „cut-off-Kriterium“). Bereits genehmigten Wirkstoffe wird die Genehmigung mittels entspre-chender Durchführungsverordnung entzogen. Im Falle von Fludioxonil wäre das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) gezwungen, die Zulassung zahlreicher Beizmittel zu widerrufen. Für einige pilzliche Erkrankungen stünde dann kein einziger Wirkstoff mehr zur Verfügung. Samenbürtige Krankheiten wären nicht mehr zu unterbinden. Dies betrifft auch die Produktion von Öko-Saatgut.\r\n\r\nDie EU-Pflanzenschutzmittelverordnung sieht in Artikel 4 Absatz 7 Ausnahmeregelungen vor, wenn die Exposition von Menschen sowie von Nicht-Ziel-Organismen unter realistisch anzunehmenden Verwendungsbedingungen vernachlässigbar ist. Dies halten wir für Saatgut, das in professionellen Beizanlagen behandelt wird, für umsetzbar.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013944","regulatoryProjectTitle":"Pflanzenschutzmittel-Zulassungen, Wirkstoffmindestverfügbarkeit, EU-Pflanzenschutzwirkstoff-Genehmigung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3a/43/387856/Stellungnahme-Gutachten-SG2412190089.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gefahrenbasierte Bewertung von Pflanzenschutzwirkstoffen gefährdet den Pflanzenbau in der gesamten EU \r\n\r\nSehr geehrte(r) Empfänger,\r\n\r\ndie Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft sind extrem besorgt angesichts der gehäuften Einstufung essentieller Pflanzenschutz-Wirkstoffe als endokrine Disruptoren. Aktu-ell ist mit Fludioxonil ein Wirkstoff betroffen, der für den qualitätsorientierten Pflanzenbau es-senziell ist. Wir befürchten ein baldiges Anwendungsverbot mit katastrophalen Folgen für die Versorgung mit Getreidesaatgut sowie für diverse Leguminosen, aber auch Salate, Spinat und weiteres Gemüse. \r\n\r\nBei einem endgültigen Verbot dieses zur Verhinderung verschiedener Pilzerkrankungen alter-nativlosen Wirkstoffs halten wir den qualitätsorientierten Anbau vieler Feldfrüchte in Europa für sehr gefährdet. Die Saatgutproduktion wird hierzulande kaum noch möglich sein. Das gilt übrigens auch für Saatgut zum Einsatz in der ökologischen Landwirtschaft. \r\n\r\nWir bitten Sie um Unterstützung bei der gemeinsamen Anstrengung, einen akzeptablen Weg zu finden, Risikominimierung im Pflanzenschutz mit Risikominimierung im Gesundheitsschutz zusammenzubringen. \r\n\r\nDie unterzeichnenden Verbände fordern mit Nachdruck eine kurzfristige Ausnahmeregelung für Fludioxonil gemäß Artikel 4 Absatz 7 als „essential use“. Diese unmittelbare Maßnahme muss jedoch von einer grundlegenden Reform der Verordnung hin zu einer echten Risikoab-schätzung begleitet werden, wobei reale Expositionsszenarien berücksichtigt und wissen-schaftlich fundierte Schwellenwerte etabliert werden müssen. Dabei gilt es, sowohl gesell-schaftliche als auch wirtschaftliche Folgen in die Bewertung einzubeziehen und die tatsächli-che Verfügbarkeit von Alternativen zu prüfen – dies alles unter der Prämisse, weiterhin höchs-te Sicherheitsstandards zu garantieren.\r\n\r\nWeitere Erläuterungen bitten wir der beigefügten Anlage zu entnehmen. \r\n\r\n \r\nAnlage\r\n\r\nGemäß der europäischen Pflanzenschutzmittel-Verordnung 1107/2009 folgt aus der gefah-renbasierten Bewertung als endokriner Disruptor (eines von drei „cut-off-Kriterien“) zwingend die Nichterneuerung einer ablaufenden bzw. die Aberkennung einer bestehenden Genehmi-gung. Für entsprechend negativ beschiedene Wirkstoffe sieht die VO1107/2009 nur sehr ein-geschränkte und zeitlich eng limitierte Ausnahmeregelungen vor, die unseres Wissens bislang noch nie zur Anwendung gekommen sind. \r\n\r\nMit der kürzlich erfolgten Einstufung von Fludioxonil als endokrinem Disruptor ist davon aus-zugehen, dass der Wirkstoff nicht wieder genehmigt wird. Dies wird weitreichende Konse-quenzen haben.\r\n\r\nWerden Brandkrankheiten durch Saatgutbeizen nicht oder nicht ausreichend bekämpft, ist eine spätere erfolgreiche Bekämpfung durch Blatt- oder Ährenapplikationen praktisch nicht mehr möglich. Resistente Sorten stehen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zur Verfügung, da diese Eigenschaften lange Zeit kein primäres Zuchtziel der Pflanzenzüchtung waren. Auf-grund der breitflächigen Verwendung von gebeiztem Saatgut in der landwirtschaftlichen Pra-xis findet die unterschiedliche Anfälligkeit von Getreidesorten gegenüber Brandkrankheiten derzeit beispielsweise auch keine Berücksichtigung bei der Sortenbewertung durch das Bun-dessortenamt.\r\n\r\nGravierende Indikationslücken im Gemüsebau\r\n\r\nDer Wirkstoff hat für die fungizide Beizung, als letzter verbliebener Wirkstoff, eine große Bedeutung im Gemüsebau beispielsweise bei Spinat. Die bereits verlorenen Wirkstoffe Thiram und Metalaxy-M haben große Lücken in der Bekämpfung von Auflaufkrankheiten hinterlassen, in der Folge kommt es regelmäßig zu Ausfällen. Eine Beizung gegen z.B. Pythium und Falscher Mehltau ist seit dem Widerruf Metalaxyl-M nicht mehr möglich. Umso wichtiger ist es den Wirkstoff Fludioxonil zu erhalten. Aktuell sind für das Präparat „Prepper“ notwendige Indikationen für die Gemüsesaatgutbeizung vorhanden, zuletzt gab es auch Notfallzulassungen mit dem Wirkstoff für das Präparat „Maxim 100/480  FS“ bzw. „Maxim XL“ (Fludioxonil + Metalaxy-M) um gravierende Indikationslücken im Gemüsebau zu schließen. Ohne Fludioxonil käme es zu großen Ausfällen durch Rhizoctonia (Schwarzbeinigkeit) in Spinat. Insbesondere Saaten unter feucht warmen Wetterbedingungen, wie im vergangenen Frühjahr und Sommer, kommt es zu Ausfällen bis zum Totalschaden. In Gemüseleguminosen (z.B. Buschbohnen, Stangenbohn, Markerbsen) ist Fludioxonil der zentrale Wirkstoff, um Fusarium zu bekämpfen. In Kräutern wird der Wirkstoff dringendst benötigt, um die oft lange Keimdauer von Kräutern z.B. vor Alternaria, Botrytis, Rhizoctonia und Fusarium zu schützen. Besonders unter nass-kalten Bedingungen ist eine Beizung notwendig. In Kohlkulturen wird der Wirkstoff gegen Wurzelhals- und Stängelfäule und gegen Alternaria-Befall benötigt. In Zwiebelkulturen ist der Wirkstoff gegen frühen Botrytis-Befall unersetzlich. In Einlegegurken gegen Fusarium und Stängelbrand. In Salaten inkl. Feldsalat, Endivien, Radicchio gegen Rhizoctonia. Insbesondere für diesen Bereich der Sonderkulturen würde der Wegfall von Fludioxonil eine Lücke hinterlassen, die kein anderer Wirkstoff derzeit abdecken könnte.\r\n\r\nSaatgutproduktion gefährdet\r\n\r\nBesonders kritisch ist die Situation bei der Saatguterzeugung: Bestände mit Brandkrankheiten dürfen häufig nicht mehr für die Saatguterzeugung (Z-Saatgut) genutzt werden. Eine Bereini-gung von flugbrandkranken Pflanzen aus den Vermehrungsbeständen ist nicht zulässig und zudem wirkungslos. Die Sporen aus der Brandähre werden sofort nach deren Erscheinen verbreitet und können durch Blüteninfektion das Saatgut infizieren. Diese Infektionen sind äu-ßerlich am Korn nicht zu erkennen. Aus diesem Grund wird das Auftreten von Flugbrand nicht nur im Vermehrungsbestand überprüft, sondern auch in den Nachbarbeständen in einem Ab-stand von 50 m. Zulässig sind hier maximal 15 Flugbrandpflanzen je 150 m². Ähnlich strenge Vorschriften gelten auch für andere Krankheiten, etwa Zwergsteinbrand, Weizensteinbrand, Hafer-, Weizen- und Gerstenflugbrand, Roggenstängelbrand und Gerstenhartbrand.\r\n\r\nKontaminationen und Ertragsverluste werden zunehmen\r\n\r\nFolglich ist davon auszugehen, dass der Wegfall von Fludioxonil und weiteren Beizwirkstoffen zu erheblichen Verwerfungen auf dem Saatgutmarkt führen wird. Insbesondere Hybridsorten gelten als besonders anfällig. Die konkreten Auswirkungen werden maßgeblich davon abhän-gen, welche weiteren Beizwirkstoffe zugelassen bleiben oder ebenfalls wegfallen. Zunächst wird die Praxis vermutlich verstärkt auf alternative Beizwirkstoffe zurückgreifen, langfristig ist jedoch davon auszugehen, dass die genannten Probleme in Saatgutproduktion, Kontamination und Ertragsverlusten zunehmen werden.\r\n\r\nDie EFSA leistet mit ihrer wissenschaftlichen Arbeit einen unverzichtbaren Beitrag zum Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt. Die Gewährleistung dieser Sicherheit ist und bleibt ein fundamentales gesellschaftliches Anliegen. Der Fall Fludioxonil verdeutlicht allerdings die problematischen Konsequenzen der Verordnung (EG) 1107/2009. Diese führt in ihrer jetzigen Form zu einer systematischen Erosion bewährter landwirtschaftlicher Praxis, ohne dass eine wissenschaftlich fundierte Risikoabschätzung und eine ganzheitliche Bewer-tung der Konsequenzen erfolgt. Ein Wirkstoff wird aufgrund seiner theoretischen Eigenschaf-ten verboten, ohne die reale Expositionssituation bei der Saatgutbeizung zu berücksichtigen und obwohl keine alternativen Bekämpfungsmöglichkeiten für zentrale Pflanzenkrankheiten existieren.\r\n\r\nAusnahmeregelung für Fludioxonil anstreben\r\n\r\nDer Artikel 4 der Verordnung 1107/2009 sieht zwar explizit Ausnahmen für essentielle Wirk-stoffe vor, wurde jedoch seit Bestehen der Verordnung noch nie erfolgreich angewendet. Dies wirft die grundsätzliche Frage auf, welchen Zweck eine solche Regelung erfüllen soll, wenn ihre Anwendungshürden derart hoch gesetzt sind, dass sie in der Praxis unerreichbar erschei-nen. Die Existenz dieses Artikels suggeriert die Möglichkeit einer ausgewogenen Bewertung im Einzelfall - eine Möglichkeit, die bisher rein theoretischer Natur geblieben ist.\r\n\r\nIm Fall von Fludioxonil wird die Einstufung als \"essential use\" jedoch durch mehrere zentrale Argumente gestützt: Die derzeit verfügbaren Saatgutbeizen für Frühjahr und Herbst basieren im Wesentlichen auf den Wirkstoffen Fludioxonil, Difenoconazol, Tebuconazol, Triticonazol, Fluxapyroxad, Sedaxane, Mefentrifluconazol, Fluoxastrobin, Prothioconazol und Silthiofam. Dabei ist Fludioxonil in allen Frühjahrsbeizen sowie sämtlichen Universalbeizen für die Herbst-anwendung enthalten. Ein Wegfall würde insbesondere die Bekämpfung des Gerstenflug-brandes, Weizenflugbrandes und Roggenstängelbrandes erheblich erschweren.\r\n\r\nZwar stehen für einen Teil der boden- und samenbürtigen Krankheitserreger, etwa Brand-krankheiten, in begrenztem Umfang andere Wirkstoffe zur Verfügung, beispielsweise die Kombination aus Fluoxastrobin und Prothioconazol. Diese verfügen jedoch nur über ein einge-schränktes Wirkungsspektrum. Als einzige zugelassene Alternative steht die Beize Toledo (Fluoxastrobin) zur Verfügung, die allerdings nicht für Gerste zugelassen ist. Erschwerend kommt hinzu, dass weitere Wirkstoffe für fungizide Beizungen auf der Liste der Substitutions-kandidaten stehen, darunter Tebuconazol, Difenoconazol und Fludioxonil selbst. Dies lässt kurz- bis mittelfristig den Wegfall weiterer Beizwirkstoffe erwarten.\r\n\r\nAngesichts dieser Situation fordern wir mit Nachdruck eine kurzfristige Ausnahmeregelung für Fludioxonil gemäß Artikel 4 Absatz 7 als \"essential use\". Diese unmittelbare Maßnahme muss jedoch von einer grundlegenden Reform der Verordnung hin zu einer echten Risikoabschät-zung begleitet werden. Es müssen zukünftig reale Expositionsszenarien berücksichtigt und wissenschaftlich fundierte Schwellenwerte etabliert werden. Dabei gilt es, sowohl gesellschaft-liche als auch wirtschaftliche Folgen in die Bewertung einzubeziehen und die tatsächliche Ver-fügbarkeit von Alternativen zu prüfen - dies alles unter der Prämisse, weiterhin höchste Si-cherheitsstandards zu garantieren. \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013944","regulatoryProjectTitle":"Pflanzenschutzmittel-Zulassungen, Wirkstoffmindestverfügbarkeit, EU-Pflanzenschutzwirkstoff-Genehmigung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/af/8c/563821/Stellungnahme-Gutachten-SG2506300107.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Prekäre Situation der Pflanzenschutzmittelzulassung im Sonderkulturbereich \r\n\r\nSehr geehrte (r) Empfänger\r\n\r\nmit großer Sorge beobachten wir die sich zuspitzende Situation beim Pflanzenschutz in Sonderkulturen: Immer häufiger breiten sich Schädlinge und Pflanzenkrankheiten aus, vor denen keinerlei Schutz möglich ist. Das liegt auch an klimabedingt neu auftretenden Schadbildern, aber insbesondere an einer schwindenden Wirkstoffverfügbarkeit: Erprobte Pflanzenschutzmittel verlieren die Zulassung, neue kommen nicht nach, sind kaum wirksam oder extrem eingeschränkt verwendbar. Gleichzeitig hat die Anzahl an Notfallzulassungen stark zugenommen. Dies kann aber nicht der Weg sein. Das Risiko einer Missernte bis zum Totalausfall stellt für Landwirte und Winzer sowie für deren Vermarktungsunternehmen ein unhaltbares existenzielles Risiko dar. Bereits heute führt dies zur Abwanderung der Erzeugung in Drittstaaten. \r\n\r\nWir bitten Sie deshalb, sich auf allen Ebenen für praktikable Lösungen dieses drängenden Problems einzusetzen: Insbesondere für Mittel mit geringem Risiko muss das Zulassungsverfahren beschleunigt werden. Zulassungserweiterungen gemäß Art. 51 der VO 1107/2009 müssen aktiver genutzt werden. Der Einsatz von Nützlingen muss ermöglicht werden, insbesondere gegen Neozoen. Schließlich sollte auch der europäische Rechtsrahmen bei der Wirkstoffzulassung in Richtung einer risikoorientierten Beurteilung modernisiert werden. \r\n\r\nZur Veranschaulichung der Problematik verweisen wir auf Kirschessigfliege, Schilfglasflügelzikade und Blattläuse im Salat. Allein diese drei Schadinsekten verursachen Schäden in Millionenhöhe durch massive Ernteausfälle bzw. die Vernichtung der gesamten Ernte, da der Lebensmitteleinzelhandel die betroffene Ware nicht abnimmt.\r\n\r\nEs bedarf daher eines schnellen und pragmatischen Vorgehens. Nur mit einem entschlossenen politischen Handeln kann die Vielfalt und Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Sonderkulturanbaus erhalten bleiben. Wir bitten Sie daher eindringlich, sich auf Bundes- und EU-Ebene für pragmatische und zukunftsfähige Lösungen einzusetzen.\r\n\r\nFür einen konstruktiven Austausch stehen wir gerne zu Verfügung.\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013945","regulatoryProjectTitle":"Zulassung von Rodentiziden ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/48/c6/387858/Stellungnahme-Gutachten-SG2412190087.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zulassung von Rodentiziden\r\n\r\nWir, ein Zusammenschluss von Akteuren aus der Produktion von Rodentiziden, von weiträumigen Rattenbefällen betroffenen Verbänden, Organisationen und Unternehmen, wenden uns an Sie mit der dringenden Bitte, sich für die weitere Zulassung von Rodentiziden zur Anwendung durch Privatpersonen im privaten Umfeld einzusetzen. Gleichzeitig dürfen die Anwendungsbestimmungen für die professionellen Anwender nicht weiter eingeschränkt werden. \r\nAktuelle Situation \r\nDie zuständige Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) beabsichtigt, die bestehende Zulassung von Ratten-Fraßködern für den Einsatz durch Privatpersonen nicht zu verlängern. Damit würde kein zugelassenes Produkt mehr für die Anwendung durch Privat-personen in Privathaushalten zur Verfügung stehen. Diese Entscheidung hätte erhebliche Auswirkungen auf die Anzahl und Umfang der Rattenpopulation und damit weitreichende negative Folgen für die öffentliche Gesundheit sowie die Einhaltung des Hygieneschutzes in Bereichen wie Gastronomie, Einzelhandel und im weiteren Wohnumfeld. \r\nDie Begründung der BAuA, dass die Rattenbekämpfung kurzfristig im Bedarfsfall aus-schließlich durch professionelle Schädlingsbekämpfer übernommen werden kann, steht im Widerspruch zu den Aussagen von Schädlingsbekämpferverbänden und von weiteren Experten. Dem Privatanwender würden demnach nur noch Schlagfallen zur Ratten-bekämpfung zur Verfügung stehen. Experten in Deutschland sowie der Europäischen Union sind sich jedoch einig, dass Schlagfallen keinen ausreichenden Bekämpfungserfolg erzielen. \r\nSeit der letzten Zulassung gibt es keine neuen empirischen Daten und Fakten, die ein mögliches Verbot von Ratten-Fraßködern durch Privatanwender rechtfertigen würden. Diese mangelnde Datenbasis wirft Fragen hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit und fachlichen Fundierung auf. \r\nRattenköder unterliegen strengen gesetzlichen Anforderungen. Das heißt, alle am Markt befindlichen Produkte wurden über viele Jahre getestet. Die Behörde hat dabei die Wirksamkeit geprüft und eine Risikoanalyse durchgeführt. Dabei wird zwischen Zulassungen für Privatanwender und professionelle Verwender unterschieden. Produkte für Privatanwender sind so entwickelt, dass sie bei einer korrekten Anwendung ein geringeres Risiko bergen. Es gibt keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse, die darauf hinweisen, dass sich das Risiko geändert hat. Wir können daher nicht nachvollziehen, warum die Behörde Änderungen an der aktuellen Zulassungssituation plant. Allerdings könnte der Eindruck entstehen, dass die Behörde den Umweltschutz höher bewertet als den Gesundheitsschutz der Bevölkerung, den Infektionsschutz und den Schutz von Sachgütern. \r\n\r\nDie Rattenpopulationen in deutschen Städten und Gemeinden nehmen besorgniserregend zu Deutschland verzeichnet – trotz der bisherigen Bekämpfungsmaßnahmen – eine sehr hohe Rattenpopulation. Schätzungen von Experten gehen aktuell von rund drei bis vier Ratten pro Einwohner in Städten aus. Ein einziges Rattenpaar kann, wenn günstige Bedingungen vorliegen, im Laufe eines Jahres theoretisch Hunderte von Nachkommen haben. Dies macht es notwendig, schnell zu handeln, um eine Rattenpopulation zu kontrollieren, bevor sie außer Kontrolle gerät. Viele Städte und Kommunen sind von diesem Problem betroffen und mit der Bekämpfung von Ratten überfordert. Es mangelt an finanziellen Mitteln und Personal für die Rattenbekämpfung sowie der Aufklärung der breiten Bevölkerung. \r\nDie hohe Rattenpopulation führt zu erheblichen hygienischen Problemen, Sachschäden und potenziellen Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung. In Deutschland werden jährlich etwa 1000 Fälle von rattenbedingten Erkrankungen registriert, wobei die Dunkelziffer vermutlich höher liegt. Ratten können bis zu etwa 120 Infektionskrankheiten übertragen, darunter potenziell tödliche Erreger wie SARS, Hantaviren oder Leptospiren. Besonders bedenklich ist zudem die Rolle, die Ratten als Zwischenwirte und Überträger von antibiotikaresistenten Keimen spielen. \r\nBei einer konservativen Schätzung treten milliardenhohe Schäden durch Rattenbefall in Deutschland jährlich auf, wobei gesundheitliche Schäden in dieser Schätzung noch nicht berücksichtigt sind. \r\n\r\nFolgen eines Anwendungsverbots von Rodentiziden für Privatpersonen Ein Verbot der Anwendung von Rodentiziden durch Privatpersonen hätte weitreichende negative Konsequenzen. Professionelle Schädlingsbekämpfer wären aktuell nicht in der Lage, den zusätzlichen Bedarf zu decken. Aufgrund der angespannten Personallage in vielen Bereichen der deutschen Wirtschaft und der Schwierigkeit, Ausbildungsplätze zu besetzen, kann jedenfalls weder von einer kurz- noch langfristigen Lösung ausgegangen werden. \r\nFolgen der weiteren Beschränkung der Anwendung für den professionellen Schädlingsbekämpfer In den angedachten Zulassungen sollen die Anwendungen von Ködern mit antikoagulanten Wirkstoffen stark beschränkt werden. Die Änderung betreffen die Themen: \r\n\r\n1.\tEinsatz von Ködern im Kanal und um Gewässer sowie Wasserableitungssystemen Im Kanal und rund um jede Art von wasserführenden Systemen (Hofentwässerung, Boden- und Straßenabläufe, Versickerungsschächte) sollen Köder nur in sogenannten „Köderschutzstationen, die den Kontakt des Köders mit Wasser verhindern“ eingesetzt werden dürfen. Derzeit werden Köderstationen eingesetzt, die für die zu bekämpfenden Ratten gut zugänglich sind. Die Umsetzung der neuen Anforderung wird insbesondere bei Bekämpfungen im Außenbereich zu langwierigeren Bekämpfungen führen, da Köder in solchen Stationen deutlich weniger angenommen werden. \r\n\r\n2.\tBefallsunabhängige Dauerbeköderung Die befallsunabhängige Dauerbeköderung ist ein Instrument, welches richtigerweise strengen Regularien unterliegt. Sie wird nur in kritischen Bereichen eingesetzt, in welchen ein Befall durch Schadnager nicht zu tolerieren ist. Es ist ein generelles Verbot dieser Maßnahme geplant. Dabei wird nicht zwischen einem Einsatz im Außenbereich und im Innenbereich, welcher bestimmungsgemäß keinen Eintrag in die Umwelt erzeugen kann, unterschieden. \r\n\r\n3.\tHöhere Kosten für Privathaushalte Darüber hinaus verursacht die Beauftragung eines professionellen Schädlingsbekämpfers Kosten von durchschnittlich 400 € pro Einsatz und kostet für Privatpersonen damit ein Vielfaches im Vergleich zu der eigenen Bekämpfung. Diese finanzielle Belastung kann dazu führen, dass Haushalte nach kostengünstigeren Alternativen suchen oder das Problem gänzlich ignorieren. Beide Ansätze bergen jedoch Risiken: Die Suche nach vermeintlich günstigen Lösungen, zum Beispiel aus dem Internet, kann zu ineffektiven Maßnahmen führen, die das Problem nicht dauerhaft lösen. Das Ignorieren des Befalls führt zu einer Verschärfung der Situation und potenziell größeren gesundheitlichen und materiellen Schäden. \r\n\r\nAlternative Methoden, wie zum Beispiel Schlagfallen, haben ihre Effektivität bisher nicht bewiesen \r\nDie Europäische Chemikalienagentur (ECHA) fordert eine 90-prozentige Eliminierung der Rattenpopulation für eine wirksame Bekämpfung. Dieses Niveau wurde von alternativen Lösungen wie den Schlagfallen bislang nicht erreicht. Zudem ist der Einsatz von Schlagfallen in hochsensiblen Hygienebereichen, wie z. B. in Küchen, nur unter strengen Auflagen möglich. Hinzu kommt, dass eigenständige Bekämpfungsversuche durch Schlagfallen ohne fachliche Expertise ein erhöhtes Gesundheitsrisiko für den privaten Anwender bergen, der in direkten Kontakt mit Nagetieren und deren Ausscheidungen kommt. Die Anwendung von Rattenfallen stößt bei vielen Nutzern auf Vorbehalte, da diese Methode häufig mit der (sichtbaren) Tötung eines Lebewesens durch den Nutzer selbst einhergeht. Diese direkte Konfrontation führt oft zu einer emotionalen und ethischen Ablehnung der Fallennutzung und wirft zudem die Frage nach der sachgerechten Entsorgung des toten Tieres auf. \r\nEin Verbot der Anwendung von Ratten-Fraßködern im privaten Bereich, welche bislang die Bekämpfung der Rattenpopulation durch professionelle Schädlingsbekämpfer sinnvoll ergänzt hat, würde somit zu einer weiteren unkontrollierbaren Ausbreitung von Rattenpopulationen führen, mit gravierenden Folgen für Gesundheit, Hygiene und Wirtschaft. \r\n\r\nWir plädieren für einen ganzheitlichen Lösungsansatz unter Einbezug aller Akteure und Methoden \r\nWir sind davon überzeugt, dass die Rattenpopulation nur durch einen umfassenden und gemeinsamen Ansatz effektiv bekämpft werden kann, der die Kombination und die Intensivierung folgender Maßnahmen umfassen muss. \r\n\r\n1. Information und Aufklärung: Sensibilisierung der Öffentlichkeit hinsichtlich Maßnahmen und richtigem Verhalten zur Eindämmung von Rattenpopulationen durch zum Beispiel sachgerechte Müllentsorgung und Kompostierung im Garten. \r\nDies umfasst aus unserer Sicht: \r\n• \tAufklärungskampagnen in Kommunen und Städten \r\n• \tInformationsmaterialien für Haushalte \r\n• \tBeratung von Industrie und Handel \r\n\r\n2. Optimierte Anwendung: Es bedarf der Beratung von Verbrauchern zur sicheren Nutzung von Rodentiziden. Hierzu wurde bereits mit der Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) ein wichtiger Schritt gegangen. Sie macht ab dem 01.01.2025 die Schulungen des Verkaufspersonals sowie Beratung des Verbrauchers vor dem Erwerb verpflichtend. \r\nZudem gilt es: \r\n•\tDie Beratung und Aufklärung von Verbrauchern weiter auszubauen, um präventive Maßnahmen gegen einen Rattenbefall zu ergreifen \r\n•\tDie Entwicklung und Verbreitung benutzerfreundlicher Anwendungshinweise und Verbrauchervideos zu verbreiten \r\n•\tRegelmäßige Fortbildungen für professionelle Schädlingsbekämpfer durchzuführen \r\n\r\n3. Kombination der vielfältigen Bekämpfungsmethoden: Wir sind davon überzeugt, dass nur die Kombination der vielfältigen Bekämpfungsmethoden, einschließlich der Verwendung von Antikoagulanzien durch Verbraucher, Rattenpopulationen nachhaltig begrenzen können. Dabei gilt es, die verschiedenen Methoden gezielt und einander ergänzend zu ermöglichen. \r\nSie umfassen: \r\n•\tProfessionelle Schädlingsbekämpfung, unter anderem durch befallsunabhängige Dauerbeköderung \r\n•\tPrivate Anwendung von Fraßködern in dafür vorgesehenen Köderboxen \r\n•\tNutzung von nicht-chemischen Methoden wie Schlagfallen als flankierende Maßnahme \r\n•\tPräventive Maßnahmen wie Gebäudeabdichtung und Müllmanagement \r\n\r\n4. Integriertes Schädlingsmanagement: Nur durch gemeinsames und konzertiertes Vorgehen kann die Rattenpopulation nachhaltig und wirksam begrenzt werden. Dazu gehört die Kombination von chemischen und nicht-chemischen Methoden, die regelmäßige Überwachung und Anpassung der Strategien und die enge Zusammenarbeit zwischen Behörden, Schädlingsbekämpfern, Wirtschaft und öffentlichen Einrichtungen und Anwohnern. \r\n\r\n5. Forschung und Entwicklung: Es gilt in die Erforschung neuer, umweltfreundlicher Bekämpfungsmethoden zu investieren, die mindestens das gleiche Wirksamkeitsniveau wie heute aufweisen. \r\nEs bedarf aus unserer Sicht dieser gemeinsamen Anstrengungen und der Kombination der aufgeführten Methoden, um die Rattenpopulation langfristig und effektiv zu kontrollieren und einzudämmen. \r\n\r\nWir sind gerne bereit, uns hierbei einzusetzen und uns an der Entwicklung langfristiger Lösungen zu beteiligen. Das von der BAuA geplante einseitige Verbot der Verwendung von Rodentiziden im privaten Bereich ist in jedem Fall nicht der richtige Weg und wird die Problematik der Ratten-population allenfalls verschärfen. \r\nWir appellieren daher eindringlich an Sie, sich für die Weiterführung der Zulassung von Rodentiziden zur privaten Nutzung einzusetzen. Nur durch einen ganzheitlichen Ansatz, der alle verfügbaren Methoden einschließt, können wir die Herausforderungen durch Rattenpopulationen bewältigen und die öffentliche Gesundheit und Sicherheit gewährleisten. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015178","regulatoryProjectTitle":"Der DRV setzt sich für eine Stärkung der Agrar-Exportförderung durch die Bundesregierung und den Abbau von Handelshemmnissen ein.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/54/98/494706/Stellungnahme-Gutachten-SG2503240020.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Fairen Außenhandel stärken – Absatzmärkte öffnen \r\n\r\n \r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\n \r\n\r\ndie deutsche Agrar- und Ernährungswirtschaft ist auf einen starken und fairen Außenhandel angewiesen. Der Exportanteil in diesem Sektor liegt bei 35 Prozent. Etwa 1,2 Mio. Arbeitsplätze in der Branche hängen unmittelbar von erfolgreichen Ausfuhren ab. Gleichzeitig ist Deutschland der drittgrößte Importeur von Lebensmitteln und Agrarprodukten weltweit. Für viele Lebensmittel des täglichen Bedarfs ist Deutschland auf Importe angewiesen. \r\n\r\n \r\n\r\nInsbesondere durch bürokratische Lasten und hohe Energiekosten ist die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Unternehmen speziell beim Export stark unter Druck geraten. Dies macht sich im Außen-handel durch ein kontinuierlich steigendes Handelsbilanzdefizit bemerkbar. \r\n\r\n \r\n\r\nDie unterzeichnenden Wirtschaftsverbände aus dem Wirtschaftsausschuss für Außenhandelsfragen im BMEL (WAA) sowie die unterzeichnenden Fachverbände aus der deutschen Ernährungswirtschaft halten eine deutlich stärkere Berücksichtigung von Export- und Importfragen im Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sowie an den deutschen Botschaften für dringend geboten. Die deutsche Exportwirtschaft darf auf den Weltmärkten nicht weiter zurückfallen, denn Exporte stärken die gesamte Wertschöpfungskette, fördern die globale Nahrungsmittelversorgung und sichern Arbeitsplätze im ländlichen Raum. Sie stehen für ressourcenschonende und qualitativ hochwertige Produkte „Made in Germany“. \r\n\r\n \r\n\r\nInternationaler, fairer und regelbasierter Handel ist keine Einbahnstraße. Er schafft Wohlstand in Liefer- und Empfängerländern. Nationale Rückverlagerungen schaden Wohlstand und Frieden. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen die Vorteile des gegenseitigen Handels deutlich auf. Nicht der Rückzug aus dem internationalen Handel, sondern die Diversifizierung der internationalen Lieferketten und Be-schaffungsmärkte ist das Mittel der Wahl. \r\n\r\n \r\n\r\nUm die Position der deutschen Unternehmen an den Weltmärkten zu erhalten und auszubauen, bedarf es einer integrierten Außenhandelsstrategie für die Agrar- und Ernährungswirtschaft: \r\n\r\n1. Export- und Importförderung ist Chefsache: Es bedarf eines Außenhandelskoordinators auf Staatssekretärsebene. \r\n\r\n2. Marktöffnungsfragen sind mit Priorität anzugehen, denn Sie stehen am Anfang jeglicher Export-bemühungen. \r\n\r\n3. Eine proaktive Wirtschaftsdiplomatie ist erforderlich, die die deutschen Botschaften im Ausland stärker und enger abgestimmt für eine aktive Außenwirtschaft fordert. \r\n\r\n4. Die notwendigen personellen Ressourcen in den für Marktöffnung und Exportförderung zuständigen Abteilungen des BMEL sowie an den deutschen Botschaften im Ausland (EL Referenten) sind bereitzustellen. Eine effiziente Koordinierung ist sicherzustellen. \r\n\r\n5. Die seit 2020 erfolgten Budgetkürzungen im BMEL-Exportförderprogramm sowie im BMEL Auslandsmesseprogramm müssen rückgängig gemacht und das Auslandsmesseprogramm um mindestens 4 Millionen Euro zusätzlich aufgestockt werden. Zudem ist die Einführung eines jährlichen Inflationsausgleichs notwendig, um steigende Kosten langfristig abfedern zu können. \r\n\r\n6. Stärkung des Wirtschaftsausschusses für Außenhandelsfragen des BMEL: Der Ausschuss umfasst eine breite Praxisexpertise und sollte eine stärkere beratende Rolle im BMEL einnehmen. \r\n\r\n \r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, wir möchten Sie darum bitten, die Außenhandelsbelange der deutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft bei den anstehenden Koalitionsgesprächen zur Bildung einer neuen Regierung als zentrales Thema für die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Unternehmen zu berücksichtigen. \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015178","regulatoryProjectTitle":"Der DRV setzt sich für eine Stärkung der Agrar-Exportförderung durch die Bundesregierung und den Abbau von Handelshemmnissen ein.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/66/31/500175/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280106.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zur rückwirkenden Zollforderung für importiertes Lysin \r\n\r\n \r\n\r\nMit Wirkung zum 15. Januar 2025 hat die EU-Kommission vorläufige Zölle für Lysin aus der Volksrepublik China festgelegt, die bis zu 84,8 Prozent betragen. Die Problematik der zunehmenden Konzentrierung globaler Handelsströme bei Schlüsselsubstanzen ist bereits hinlänglich bekannt. Ihre Entscheidung, im Anti-Dumping-Verfahren von Lysin die Einfuhr grundsätzlich und auch rückwirkend mit einer Zollforderung zu belasten, wirkt sich massiv auf die Kostenstruktur der Tierhalter in der Fütterung aus. Lysin ist ernährungsphysiologisch unverzichtbar und auch eine Schlüsselsubstanz für eine besonders stickstoffeffiziente Tierernährung, mit der Stick-stoff- und Ammoniakemissionen aus der Tierhaltung drastisch reduziert werden können. Die Importzölle bedeuten aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit aus europäischen Quellen eine massive Benachteiligung für land-wirtschaftliche Tierhalter. Der Ursache des zugrunde liegenden und sich verschärfenden Abhängigkeitsverhält-nisses von chinesischen Importen wird mit dieser Maßnahme nicht begegnet.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie nun eingeführten Zollsätze belasten unsere Mitglieder wirtschaftlich in erheblichem Umfang. Für einen schweinemästenden Familienbetrieb (3 000 Mastplätze) kommt beispielsweise eine Größenordnung von 4.000 bis 5.000 € an jährlichen Mehrkosten zustande.  \r\n\r\nGrundsätzlich besitzen Sojabohnen einen hohen Gehalt an nativem Lysin im Vergleich zu Raps und ähnlich geeigneten heimischen Leguminosen. Kompensatorisch für einen reduzierten Lysineinsatz synthetischer Herkunft würde künftig mehr Sojaschrot aus Übersee zuungunsten regionaler Eiweißfuttermittel eingesetzt werden. In der Konsequenz wäre Europa in einer stärkeren Abhängigkeit bei Sojaimporten als bisher. \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus wirft die rückwirkende Anwendung der Zollforderungen rechtliche Fragen auf. Nach unserem Verständnis des geltenden Handelsrechts ist es problematisch, Maßnahmen mit rückwirkender Geltung durch-zusetzen, insbesondere wenn Unternehmen die bestehenden Regeln umgesetzt haben. Eine solche Praxis untergräbt das Vertrauen in die Rechtssicherheit und die Verhältnismäßigkeit von Handelsentscheidungen. \r\n\r\n \r\n\r\nLysin ist unverzichtbarer Bestandteil aller Rationen, um eine gesunde, rohproteinreduzierte und damit Sojaschrot-sparende Fütterung zu ermöglichen. Die Wettbewerbsfähigkeit des einen verbleibenden Unternehmens in Europa, das eine Herstellungskapazität von lediglich maximal 10 % des europäischen Lysinmarktes besitzt, wird durch diese Maßnahme nicht gestärkt, da die Mitbewerber aus dem EU-Ausland von strategisch erwünschtem politischen Unterstützungsmaßnahmen der eigenen Regierung profitiert.  \r\n\r\nZudem halten wir es aus ordnungspolitischen Gründen für äußerst fragwürdig, wenn einem einzelnen Unter-nehmen durch solche Maßnahmen ein mehr als außerordentlicher „windfall profit“ beschert wird. In einem Wirtschaftsunternehmen würde eine solche Maßnahme als ungerechtfertigte Begünstigung und damit als schwerer Compliance-Verstoß gewertet. \r\n\r\n \r\n\r\nEs bedarf daher einer umfassenden Lösungsfindung, wie Abhängigkeitsverhältnisse in Schlüsselindustrien abgebaut werden können. Symptomkorrekturen auf dem Rücken der abhängigen Betriebe, die hochwertige Lebensmittel für die Bevölkerung herstellen, helfen niemandem.  \r\n\r\n \r\n\r\nWir halten es für unerlässlich und zwingend geboten, dass Sie die rückwirkenden Zölle auf Lysin aus China zu-rücknehmen. In einem weiteren Schritt wäre es wünschenswert, dass die unverzichtbaren Futtermittelzusatz-stoffe wie essentielle Aminosäuren oder Vitamine, bei denen eine Importabhängigkeit besteht, als kritische Stoffe eingestuft würden und ein umfassendes, ausgereiftes Konzept zur Reduktion der Abhängigkeit von einzelnen Ländern erarbeitet wird, dass die Tierhalter nicht benachteiligt und finanziell über die Maße belastet. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015194","regulatoryProjectTitle":"Die Late Payment VO soll die EU Late Payment RL ersetzen. Der DRV lehnt die weitreichenden Eingriffe in die Vertragsfreiheit ab.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ba/83/494708/Stellungnahme-Gutachten-SG2503240018.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung der sog. Late Payment Richtlinie 2011/7/EU) \r\n\r\n \r\n\r\nDER AGRAHANDEL e.V. (DAH) und der Deutsche Raiffeisenverband e.V. (DRV) sind die Interessenvertretungen des privaten und genossenschaftlichen Agrarhandels in Deutschland. Unsere Mitgliedsunternehmen beliefern die Landwirtschaft mit Saatgut, Pflanzenschutz- und Düngemitteln sowie Futtermitteln. Sie erfassen bundesweit Agrarrohstoffe, wie Getreide und Ölsaaten, und vermarkten sie als Nahrungs- und Futtermittel im In- und Ausland. \r\n\r\n \r\n\r\nDie vorgesehenen Regelungen für eine Late Payment Verordnung greifen sehr weitreichend in die Vertragsfreiheit ein. Das durchaus berechtigte Ziel, die Zahlungsmoral zugunsten kleiner und mittelständischer Unternehmen zu verbessern, wird unseres Erachtens nach nicht erreicht – im Gegenteil sind damit Kollateralschäden zu befürchten, da die Verpflichtung, Rechnungen innerhalb von 30 Tagen zu begleichen auch für diejenigen Wirtschaftsbeteiligten gilt, deren Liquidität eigentlich verbessert werden soll.  \r\n\r\n \r\n\r\nWir sehen daher für die Agrarbranche, aber auch für viele weitere Wirtschaftszweige große Probleme, wenn der Entwurf unverändert umgesetzt wird.  \r\n\r\n \r\n\r\n    Kompatibilität mit Kontokorrent- Verhältnissen  \r\n\r\n \r\n\r\nDurch die weitreichende Definition des Unternehmers in dem Entwurf fallen auch Landwirte in den Anwendungsbereich. In der Landwirtschaft ist es üblich, mit langen Zahlungszielen und dem Instrument des Kontokorrents zu arbeiten, da finanzielle Verpflichtungen bei allen Beteiligten der Kette häufig saisonal anfallen. Mit der Einstellung gegenseitiger Ansprüche in ein Kontokorrentverhältnis können Liquiditätsengpässe überbrückt, mehr Flexibilität geschaffen und Bürokratie verringert werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nMit einer verpflichtenden 30-Tage Zahlungsfrist ließe sich dieses – für alle Beteiligten vorteilhafte Vorgehen – möglicherweise nicht mehr aufrechterhalten. Dies könnten alle Beteiligten in Zahlungsschwierigkeiten bringen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDazu muss man wissen, dass das Vertragsverhältnis zwischen Landwirt und Agrarhandel oft eine jahrelange, auf Vertrauen beruhende Zusammenarbeit darstellt und zudem durch die saisonalen Zyklen der Landwirtschaft geprägt ist. Der Landwirt erwirbt die notwendigen Betriebsmittel (Saatgut, Pflanzenschutz, Düngemittel und ggf. Futtermittel) beim Agrarhändler, meist im Herbst bis Frühjahr. Einkünfte gibt es im Ackerbaubetrieb vor allem mit Verkauf der Ernte im Sommer, sowie durch die Direktzahlungen aus der Gemeinsamen Agrarpolitik am Jahresende. Das heißt, der Saldo ist über weite Teile des Jahres zu Lasten des Landwirts negativ und wird erst im Herbst/Winter ausgeglichen. Der Agrarhändler wiederum verkauft die Ernte des Landwirts an seine Vertragspartner (Mühlen etc.). Die Zahlung an den Landwirt wird ins Kontokorrent eingestellt zu einem Zeitpunkt, an dem der Agrarhändler seinerseits aber ggf. noch nicht von seinem Abnehmer bezahlt wurde. Bsp: Der Landwirt liefert Getreide am 1.8. ab, die 30 Tage Frist endet am 30.8. Der Agrarhändler verkauft die Ware aber erst im September.  \r\n\r\n \r\n\r\nDiese Abläufe sind zwischen den Beteiligten eingespielt.  \r\n\r\n \r\n\r\nDas Kontokorrent sichert also beiden Seiten Flexibilität und Zeiträume, die Liquidität zu beschaffen, um den Saldo in die eine oder andere Richtung auszugleichen. Diese Problematik entschärft sich auch nicht dadurch, dass alle in der Kette innerhalb von 30 Tagen zahlen müssen, da sich Leistungszeitpunkte und damit auch Zahlungszeitpunkte trotzdem unterscheiden und verschieben. \r\n\r\n \r\n\r\n    Unzulässig weitreichender Eingriff in die Vertragsfreiheit  \r\n\r\n \r\n\r\nDie geschilderten Abläufe beruhen auf vertraglichen Vereinbarungen der Geschäftspartner zu deren beiderlei Vorteil. Hier seitens des Staates so weitreichend einzugreifen, dass gesetzlich vorgeschrieben werden soll – und zwar nicht disponibel – wann Zahlungen zu leisten sind, greift in nicht zu rechtfertigender Weise in die – auch grundgesetzlich geschützte - Vertragsfreiheit ein und würde dazu führen, dass Rechnungen von beiden Vertragsparteien zu begleichen sind, zu einem Zeitpunkt, an dem diese noch nicht über die notwendige Liquidität verfügen. Dazu kommt, dass nicht einmal freiwillig auf entstehende Verzugszinsen verzichtet werden kann, wenn es so kommt wie vorgesehen. Zudem ist das gewählte Mittel nicht geeignet, das gesetzte Ziel der Reduktion von Insolvenzen überhaupt zu erreichen.  \r\n\r\n \r\n\r\nUns stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, wie sich die neue Vorgabe aus dem Verordnungsentwurf, zu dem im deutschen Recht anerkannten Instrument der Stundung verhält. Die Stundung ist Ausdruck dessen, dass ein Gläubiger seinem Schuldner aus verschiedenen Gründen (Pflege des guten Geschäftsverhältnisses, Unterstützung bei der Überbrückung kurzzeitiger Engpässe etc.) die Zahlung vorübergehend erlassen kann und später wieder auf den Anspruch zurückkommt. Dieses Instrument so weit einzuschränken, dass in jedem Fall verpflichtend nach 30 Tagen zu zahlen ist, macht es inhaltsleer und entwertet damit ein wesentliches Element der Parteienautonomie. Gleiche Ziele verfolgt der Gesetzgeber auch mit dem Restrukturierungsplan in der Insolvenz – hier werden die Gläubiger durchaus angehalten, auf Ansprüche zu verzichten. Genau das also, was zukünftig nach der Late Payment Verordnung nicht mehr zulässig sein soll. Hier widersprechen sich EU-rechtliche Vorgaben diametral.  \r\n\r\n \r\n\r\n    Gründung einer Überwachungsbehörde als dem Zivilrecht völlig fremdes  \r\n\r\nElement \r\n\r\n \r\n\r\nDes Weiteren sieht der Entwurf die Einrichtung nationaler Behörden zur Überwachung der rechtzeitigen Zahlungen vor. Auch dies ist dem deutschen Zivilrecht völlig fremd. Die Partei, die einen Anspruch geltend machen will, hat bereits heute über den Rechtsweg ausreichend Möglichkeiten dazu. Die Einrichtung solcher Behörden führt nur zu mehr Bürokratie und ist vor dem Hintergrund des bereits bestehenden Systems zur Durchsetzung privater Ansprüche nicht erforderlich.  \r\n\r\n \r\n\r\nLeider wird das Regulierungsvorhaben derzeit auf europäischer Ebene intensiv vorangetrieben. Schon am 17. März soll eine weitere Arbeitsgruppensitzung stattfinden. Wir bitten Sie daher: Unterstützen Sie uns darin, bewährte Geschäftspraktiken in der mittelständischen Wirtschaft zu erhalten und die unternehmerische Verhandlungsfreiheit zu bewahren! Setzen Sie sich als Vertreter der Bundesregierung bei der EU für einen Stopp dieses Gesetzgebungsverfahrens ein. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015263","regulatoryProjectTitle":"Stärkung und Förderung von Genossenschaften und genossenschaftlich orientierten Unternehmen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8d/f1/563823/Stellungnahme-Gutachten-SG2506300124.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nVerbändeschreiben Deutscher Bauernverband, Deutscher Raiffeisenverband, Deutscher LandFrauenverband, Bundesverband der gemeinnützigen Landgesellschaften, Bund der Deutschen Landjugend\r\n\r\nBerücksichtigung der Ländlichen Räume im Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität\r\n\r\n[Anrede]\r\n\r\nanlässlich der Errichtung eines Sondervermögens für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und zur Erreichung der Klimaneutralität und die damit verbundenen Gesetzesvorhaben (SVIKG und LuKIFG) wenden wir uns mit einem dringenden Anliegen an Sie.\r\n\r\nDeutschlands ländliche Räume sind zentrale Lebens- und Wirtschaftsräume. Sie sind Heimat für mehr als die Hälfte der Bevölkerung und Standort von 56 % der Unternehmen. Die ländlichen Regionen erbringen fast die Hälfte der deutschen Wirtschaftsleistung und stellen 60 % der Ausbildungsplätze. Voraussetzung hierfür ist eine flächendeckende, leistungsfähige Infrastruktur – vom ländlichen Wegebau, über die digitale Infrastruktur bis hin zum Küsten- und Hochwasserschutz. Leider ist der Zustand vieler Infrastrukturen in ländlichen Räumen verschlissen bzw. sanierungsbedürftig. Dies stellt die angestrebte Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Frage, vertieft regionale Ungleichheiten und es führt dazu, dass sich viele Menschen in ländlichen Regionen abgehängt fühlen.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund appellieren wir an Sie, bei der Planung und Mittelverwendung des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität wie auch beim Länderanteil aus dem Sondervermögen das Ziel der Bundesregierung von gleichwertigen Lebensverhältnissen besonders zu berücksichtigen und die ländliche Infrastruktur als Förderbereich ausdrücklich zu adressieren.\r\n\r\nDarüber hinaus ist es zwingend notwendig, Investitionsmaßnahmen von Bund, Länder und Kommunen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgaben (GAK und GRW) nach Artikel 91a des Grundgesetzes ausdrücklich zuzulassen\r\n\r\nDie Gemeinschaftsaufgaben Agrarstruktur und Regionale Wirtschaftsstruktur sind die wichtigsten nationalen Förderinstrumente zur Entwicklung ländlicher und strukturschwacher Räume und leisten einen zentralen Beitrag zu gleichwertigen Lebensverhältnissen in allen Regionen. Mit der Ausnahme für die Gemeinschaftsaufgaben soll vermieden werden, dass die Länder und Kommunen diese Mittel wegen fehlender Eigenmittel nicht in Anspruch nehmen können.\r\n\r\nWir würden uns sehr freuen, wenn Sie die Bedeutung der Ländlichen Räume und der Gemeinschaftsaufgaben in den Gesetzesvorhaben zur Umsetzung des Sondervermögens ausdrücklich berücksichtigen. \r\nFür einen vertiefenden Austausch stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015431","regulatoryProjectTitle":"Das BMEL entwickelt eine Proteinstrategie. Auf Vorbehalte gegen mögliche Punkte wird hingewiesen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2d/9f/500177/Stellungnahme-Gutachten-SG2503270053.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Futtermittelwirtschaft zur überarbeiteten deutschen Eiweißstrategie\r\n\r\nDer Deutsche Verband Tiernahrung e.V. (DVT) und der Deutsche Raiffeisenverband e.V. (DRV) begrüßen das Engagement des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirt-schaft zur Aktualisierung der deutschen Eiweißstrategie zu einer ganzheitlichen Proteinstra-tegie und bekunden ihre grundsätzliche Unterstützung zum Vorgehen und zur Zielsetzung. Als Vertreter der Futtermittelindustrie befürworten der DVT und der DRV die Ziele, die Proteinver-sorgung in Deutschland insgesamt vielfältiger, nachhaltiger und resilienter zu gestalten, Marktchancen zu nutzen, Forschungslücken zu schließen und den Selbstversorgungsgrad zu stärken. In Anbetracht der parallel auf europäischer Ebene stattfindenden Bemühungen, wäre eine gemeinsame Weiterentwicklung bei gleichzeitiger Synchronisierung der Ziele begrü-ßenswert.\r\nGemeinsam haben DVT und DRV einige inhaltliche Fragen und Anmerkungen gesammelt so-wie Vorschläge für die inhaltliche Ausgestaltung der Proteinstrategie für Deutschland.\r\n\r\nZielgestaltung realitätsnah und kooperativ formulieren\r\nDie bisherigen Veranstaltungen des BMEL dienten der Partizipation, jedoch wurden die In-dustrieverbände nicht ausdrücklich um Stellungnahme gebeten. Darüber hinaus wird durch die Inhalte der bisherigen Veranstaltungen deutlich, dass tierische Proteine für die Ernäh-rungssicherung nur noch eine untergeordnete Rolle spielen und Proteine nur für die pflanzlich basierte Ernährung bewertet werden. Dies ist jedoch, wenn man die Nachfrage der Konsu-menten in Deutschland betrachtet, weder praxisnah noch von diesen gewollt. Trotz der Fort-schritte in der Pflanzenzucht, im Anbau und in der Verarbeitungstechnologie ist es unwahr-scheinlich, dass Europa kurz- und mittelfristig eine vollständige pflanzliche Protein-Selbstversorgung erreichen wird (insbesondere, wenn kein Zugang zu den besten Zuchttech-niken, Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln besteht).\r\n\r\nVielmehr bedarf es sowohl ernährungsphysiologisch als auch in Bezug auf eine langfristige, nachhaltige Ernährungssicherung einer intelligenten Kombination aus pflanzlichen und tieri-schen Proteinen in der Ernährung. \r\n\r\nWir möchten an dieser Stelle dafür plädieren, kooperativ mit allen Teilnehmern der Wert-schöpfungskette zu arbeiten. Ein gutes Beispiel dafür ist das Dialogforum \"Nachhaltigere Eiweißfuttermittel\" (FONEI). Das FONEI ist eine etablierte Plattform, in der Akteure entlang der Wertschöpfungskette in einem vertraulichen Rahmen Lösungsstrategien zum Einsatz von nachhaltigeren Eiweißfuttermitteln in Deutschland beraten und diskutieren. Im Forum sind rund 65 Unternehmen, Verbände, wissenschaftliche Einrichtungen und Behörden aus den Bereichen Landwirtschaft, Naturschutz, Futtermittel- und Lebensmittelproduktion sowie Handel vertreten. Beraten und unterstützt wird das Forum von einem Lenkungskreis, in dem die wichtigsten Akteursgruppen (Erzeuger, Verarbeiter/Handel, LEH, Naturschutz) vertreten sind. In den ganzheitlichen Überlegungen des FONEI können so Meinungen aus der gesam-ten Wertschöpfungskette zum Thema Proteinversorgung gesammelt werden, was eine ein-deutige Stärke der Dialogplattform darstellt. Auch DVT und DRV sind Mitglieder des FONEI und bringen sich aktiv ein. Diese Form des fachlichen Austausches hätte als Vorbild für die Definition der neuen Proteinstrategie dienen können.\r\n\r\nGemeinsame europäischer Proteinstrategie\r\nAuf europäischer Ebene bemühen sich unter anderem Dänemark und Deutschland, eine ge-meinsame EU-Proteinstrategie auf den Weg zu bringen. Ein europäisches einheitliches Vor-gehen ist wünschenswert, insbesondere im Hinblick auf innereuropäische Selbstversor-gungsgrade und ganzheitliche Zielerreichung. Um vor allem einen nachhaltigen EU-Proteinplan zu erreichen und den europäischen Landwirten neue Möglichkeiten zu bieten, das Angebot an die sich ändernde Nachfrage anzupassen, muss der europäische Pflanzenpro-teinsektor wettbewerbsfähig, qualitativ hochwertig und widerstandsfähig gegenüber den zahl-reichen wirtschaftlichen, ökologischen, klimatischen und technologischen Herausforderungen sein.\r\n\r\nUm diese Ziele zu erreichen, brauchen wir eine einheitliche Politik auf europäischer Ebene und in den Mitgliedstaaten. Deshalb ist die gemeinsame europäische Erarbeitung einer ganz-heitlichen Proteinstrategie anzustreben.\r\n\r\nUmwelt- und Tierschutzorganisationen bestehen jedoch darauf, pflanzlichen Proteinen den Vorrang zu geben und die tierische Produktion erheblich zu reduzieren, während Vertreter betroffener Branchen der tierischen Veredelung auf die aktuelle Nachfrage nach tierischem Protein verweisen und auf Diversifizierung und Innovation vertrauen, um das Proteindefizit zu verringern.\r\n\r\nCopa und Cogeca, Euroseeds und FEFAC (die jeweils Landwirte, landwirtschaftliche Genos-senschaften, den Saatgutsektor und die Futtermittelwirtschaft auf europäischer Ebene ver-treten) veröffentlichten im März 2022 ein gemeinsames Positionspapier zum Anbau und zur Verwendung pflanzlicher Proteine. Dieses Papier beinhaltet unter anderem, dass ein nachhal-tiger Proteinplan darauf abzielen sollte, Wettbewerbsfähigkeit, Widerstandsfähigkeit und ein hohes Qualitätsniveau sicherzustellen, was durch konsistente EU- und nationale Richtlinien erleichtert wird. Eine vollständige Proteinautonomie der EU zu erreichen, gestaltet sich als besonders schwer erreichbares Ziel. Stattdessen wird eine kontinuierliche Abhängigkeit von Importen „auf absehbare Zeit“ fortbestehen. Trotz dieser Herausforderungen machen FEFAC, Copa und Cogeca sowie Euroseeds konkrete Vorschläge zur Steigerung der inländischen Proteinproduktion und zur Reduzierung der Importe:\r\n•\tSchaffung eines einheitlichen EU-Rahmens zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit eu-ropäischer Proteinwertschöpfungsketten\r\n•\tBereitstellung langfristiger und wirkungsvoller Anreize für relevante Akteure\r\n•\tEtablierung eines innovationsfreundlichen Umfelds zur Förderung wettbewerbsfähiger Forschung und Entwicklung\r\n•\tFörderung der Bildungs- und Verbraucherkommunikation über nachhaltige landwirt-schaftliche Praktiken in der EU sowie die Vorteile einer diversifizierten und ausgewoge-nen Ernährung mit pflanzlichen Proteinen\r\n\r\nObwohl das Erfordernis einer Steigerung der Proteinproduktion in der EU von allen Beteiligten der Agrar- und Lebensmittelkette weitgehend akzeptiert wird, sind ihre endgültigen Ziele und politischen Vorschläge vielfältig und oft widersprüchlich.\r\n\r\n \r\nForderungen zur neuen Proteinstrategie\r\nDVT und DRV fordern von den Verantwortlichen der neuen Proteinstrategie:\r\n\tBereitstellung eines einheitlichen EU-Rahmens, der die Wettbewerbsfähigkeit der europäi-schen Protein-Wertschöpfungsketten ermöglicht\r\n\tBereitstellung sinnvoller und langfristiger Anreize, insbesondere für Investitionen, für alle Beteiligte entlang der Wertschöpfungskette\r\n\tEntwicklung einer Bilanz zur Verfolgung der Produktion und des Verbrauchs von pflanzli-chem Protein für Nahrungsmittel sowie Unterstützung der Entwicklung einer nationalen Proteinbilanz für Futtermittel\r\n\tEntwicklung eines innovationsfreundlichen Rahmens für wettbewerbsfähige Forschung und Entwicklung\r\n\tUnterstützung der Aufklärung der Verbraucher über die nachhaltigen landwirtschaftlichen Produktionspraktiken in der EU und die Vorteile einer abwechslungsreichen und ausgewo-genen Ernährung, die sowohl tierisches als auch pflanzliches Protein für die Produktion von Futtermitteln enthält\r\n\tKeine Festlegung auf prozentuale Mindestanteile der eiweißliefernden Pflanzen im Anbau oder in der Futterration. Vorgaben im Anbau von einzelnen Pflanzenarten, wie zum Beispiel die 10%-Proteinanbau-These stellen einen Eingriff in das Unternehmertum von Landwirten und Agrargenossenschaften dar. Sie behindern innovative Lösungen, mit denen aus unse-rer Sicht auf anderen Wegen die Zielsetzungen erreicht werden können.\r\n\tSchaffung wirtschaftlicher Anreize für Landwirte zur Erhöhung des Anbaus heimischer Eiweißpflanzen. Ohne solche Anreize ist der Anbau nach momentanen Marktgegebenhei-ten nicht wirtschaftlich.\r\n\tFörderung der Forschung und Entwicklung für Proteinpflanzen, mit dem Ziel die Eiweißqua-lität heimischer Substitute ernährungsphysiologisch für Nutztiere gleichwertig zu beste-henden Eiweißquellen nutzbar zu machen. \r\n\tEine Proteinstrategie, die eine Abwägung zwischen der Verwendung in der pflanzlichen Humanernährung und der tierischen Ernährung sicherstellt und somit vermeidet, den An-teil des heimischen Eiweißes durch die Verringerung des Tierbestandes bzw. der Fleisch-produktion zu erhöhen. Dieses widerspricht dem nachhaltigen Gedanken der Kreislaufwirt-schaft und würde den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Druck auf die Landwirt-schaft erhöhen, anstatt zukunftssichere Alternativen zu schaffen.\r\n\r\nBitte verstehen Sie die formulierten inhaltlichen Fragen, Anregungen und Forderungen als einen positiven Beitrag zur Erreichung der gemeinsamen Zielsetzung, und zwar der Aktualisie-rung der deutschen Eiweißstrategie zu einer ganzheitlichen Proteinstrategie. Weiterhin bieten wir unsere grundsätzliche Unterstützung zum Vorgehen und zur Zielsetzung an.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015536","regulatoryProjectTitle":"Forderungen zum Erhalt dezentraler Finanzierungsstrukturen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ba/ca/501605/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310198.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Forderungen zum Erhalt dezentraler Finanzierungsstrukturen  \r\n\r\nDeutschland steht vor großen ökonomischen Herausforderungen. Die wirtschaftliche Dynamik im deutschen Mittelstand leidet unter den anhaltenden internationalen Konflikten. Hinzu kommen zahlreiche strukturelle Standortnachteile, die sich bremsend auf die notwendigen Transformations-prozesse und die konjunkturelle Erholung im Inland auswirken.  \r\n\r\nWir müssen unsere Wachstumskräfte entfesseln. Hierfür braucht es auch mehr private Investitionen. Die dezentrale Wirtschaft in unserem Land lebt von einer ebenfalls in den Regionen verwurzelten Kreditwirtschaft. Diese erfolgreiche Zusammenarbeit muss erhalten und weiter gestärkt werden. Die Regulierungsdichte für kleine und mittlere Institute ist kaum noch zu bewältigen, so dass Bank-geschäfte in den Regionen Deutschlands immer schwieriger zu betreiben sind. Gerade auf europäischer Ebene sind daher regulatorische Entlastungen für kleine und mittlere Institute unabdingbar.  \r\n\r\nVielfalt macht Europa stark. Stabilität entsteht in den jeweils passenden Strukturen vor Ort. Institutssicherungssysteme wirken stabilisierend, bevor Krisen oder gar der Abwicklungsfall eintreten. Bei einer Vergemeinschaftung der Einlagensicherung in Europa brauchen Institutssicherungssysteme strukturelle Ausnahmen.  \r\n\r\nDas Vertrauen der Einleger und die Finanzierung des Mittelstands in den Regionen würden instabil, wenn die bewährten nationalen Einlagensicherungssysteme geschwächt würden, etwa durch Abschaffung von deren Vorrang in Insolvenzverfahren. Für die Stabilität des Finanzsektors und der Kreditverfügbarkeit ist zudem zentral, präventiv wirkende Maßnahmen der Institutssicherungs-systeme nicht einzuschränken oder zu verkomplizieren. \r\n\r\nDie Unternehmen brauchen Vertrauen in eine verlässliche Wirtschaftspolitik, die die Bedingungen für Investitionen, Innovationen, internationalen Handel und Wachstum verbessert. Der Deutsche Mittel-stand steht bereit, in die Zukunft Deutschlands zu investieren.  \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016172","regulatoryProjectTitle":"BGG Novelle und Förderung von Barrierefreiheit: rechtssicher und praktikabel ausgestalten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ab/72/563825/Stellungnahme-Gutachten-SG2506300097.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Einführung\r\n\r\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im Jahr 2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Novelle des Behindertengleichstellungsgesetzes erarbeitet, der aber wegen des vorzeitigen Endes der letzten Legislaturperiode nicht mehr zwischen den Ressorts abgestimmt werden konnte und daher auch nicht veröffentlicht wurde.\r\n\r\nDer mittelständischen Wirtschaft liegt aber ein Eckpunktepapier des BMAS aus der letzten Legislaturperiode vor, dem die wesentlichen Elemente der 2024 geplante Neuregelung zu entnehmen sind. Danach sollte das Benachteiligungsverbot des § 7 BGG, welches derzeit nur für öffentliche Träger gilt, auf private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen ausgeweitet werden. Im Ergebnis sollte damit die Versagung von Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein behinderter Mensch gleichberechtigt mit anderen alle Rechte bei der Inanspruchnahme von Gütern und Dienstleistungen im Zivilrechtsverkehr genießen und ausüben kann („angemessene Vorkehrungen“), als verbotene Benachteiligung definiert werden, soweit die Maßnahme die verpflichteten Unternehmen nicht unverhältnismäßig oder unbillig belastet. Ein Verstoß gegen das Verbot sollte nach dem Eckpunktepapier Schadensersatzansprüche auslösen. Weiterhin sollte der behinderte Mensch die Möglichkeit erhalten, die Erbringung entsprechende Maßnahmen im Einzelfall nach Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens auch gerichtlich durchzusetzen.\r\n\r\nMit der einer solchen neuen Rechtspflicht wird das Ziel verfolgt, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am Geschäftsverkehr zu ermöglichen. Diese Zielsetzung wird von der mittelständischen Wirtschaft ausdrücklich unterstützt. Allerdings ist zu beachten, dass die praktischen Auswirkungen der geplanten Pflicht,\r\n„angemessene Vorkehrungen“ zu treffen, für die Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft mit B2C-Kontakten abhängig von der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe mit erheblichen und – in der Summe - sogar existenzgefährdenden Kostenbelastungen verbunden sein können. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Rechtspflicht nach dem Eckpunktepapier des BMAS richtigerweise nur im Einzelfall bestehen sollte. Gerade bei Unternehmen mit zahlreichen Kundenkontakten können die in zahlreichen unterschiedlichen Einzelfällen zu treffenden und isoliert als angemessen bewerteten Maßnahmen in der Summe erhebliche Belastungen auslösen.\r\n\r\nNach aktuellen Informationen haben sich die künftigen Koalitionspartner im Rahmen der laufenden Verhandlungen auf eine Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) verständigt (AG 5, Zeilen 295 ff.). Nach dem Willen der SPD sollen private Anbieter von Waren und Dienstleistungen verpflichtet werden, Barrieren abzubauen, während sich die Union auf eine Förderung privater Investitionen in barrierefreie Umbauten und Bewusstseinsbildung zur Barrierefreiheit beschränken will.\r\n\r\nDie von der SPD befürwortete Pflicht zum Abbau von Barrieren läuft auf die Einführung einer Pflicht privater Unternehmen zur Erbringung „angemessener Vorkehrungen“ hinaus, wie sie bereits aus dem oben erwähnten Eckpunktepapier des BMAS bekannt ist, wird für die mittelständische Wirtschaft mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden sein und kann zu signifikanten, in der Summe sogar existenzgefährdenden Kostenbelastungen führen. Die Verpflichtung wird die Unternehmen in jedem Fall mit\r\n \r\nneuen bürokratischen Vorgaben belasten. Die Einführung einer solchen Pflicht wäre daher mit dem Ziel, die Wirtschaft durch Entbürokratisierungsmaßnahmen zu\r\nentlasten, nicht nur unvereinbar, sondern würde im direkten Widerspruch dazu stehen.\r\n\r\n\r\nI.\tGrundsätzliche Position: Überlastung der Wirtschaft vermeiden\r\n\r\nIm Hinblick auf die von den künftigen Koalitionspartnern vereinbarte Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsgesetzes ist zunächst zu berücksichtigen, dass aktuell bereits erweiterte Teilhaberechte für Menschen mit Behinderungen durch neue Normen, insbesondere durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) geschaffen werden. Das BFSG ist noch nicht wirksam und gilt erst ab dem 28. Juni 2025.\r\n\r\nDas BFSG hebt die Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen auf eine ganz neue Stufe und löst bei den verpflichteten Unternehmen erheblichen Aufwand aus. Die Begründung des BFSG veranschlagt den jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft mit rund 62 Mio. Euro. Der einmalige Aufwand liegt nach der Kostenschätzung der Bundesregierung bei über 200 Mio. Euro (RegE, BT-Drs. Nr. 19/28653, S. 97). Diese starke Belastung trifft die Wirtschaft in einem ohnehin von Kostensteigerungen und wirtschaftlicher Schwäche geprägten Umfeld. Neue Belastungen sollten daher in der aktuellen Situation vermieden werden, zumal sich die neuen Regeln zur Barrierefreiheit im Zivilrechtsverkehr mit dem Ziel, den Geschäftsverkehr zu\r\nentbürokratisieren, kaum vereinbaren lassen.\r\n\r\nWir empfehlen daher, zunächst die praktischen Auswirkungen des BFSG abzuwarten, und auf eine Vereinbarung zur Einführung neuer Rechtspflichten zur Verbesserung der Barrierefreiheit im Koalitionsvertrag zu verzichten. Wir unterstützen dagegen den Vorschlag, private Investitionen in barrierefreie Umbauten und Bewusstseinsbildung zur Barrierefreiheit zu fördern.\r\n\r\n\r\nII.\tPosition zu einer etwaigen neuen Rechtspflicht zum Abbau von Barrieren durch die Gewährleistung „angemessener Vorkehrungen“\r\n\r\nSoweit im Rahmen der Koalitionsverhandlungen entgegen unserem ausdrücklichen Petitum und trotz der damit voraussichtlich verbundenen Belastungen der mittelständischen Wirtschaft die Einführung einer neuen Rechtspflicht zum Abbau von Barrieren durch die Gewährleistung „angemessener Vorkehrungen“ in Betracht gezogen werden sollte, ist das Folgende zu beachten:\r\n\r\n\r\n1.\tInterpretationsspielräume einschränken und Rechtspflicht konturieren\r\n\r\nDer Gesetzgeber sollte wenigstens auf eine pauschal anzuwendende Rechtspflicht verzichten. Aber auch eine solche individuelle Pflicht könnte erhebliche, wegen der unbestimmten Rechtsbegriffe derzeit kaum zu prognostizierende Belastungen für die Wirtschaft auslösen.\r\n \r\nWegen der zahlreichen denkbaren Behinderungen sind die möglichen Einschränkungen behinderter Menschen im Geschäftsverkehr vielfältig. Zwar sollte die neue Rechtspflicht nach dem Eckpunktepapier des BMAS auf „angemessene“ Maßnahmen beschränkt werden. Da der Begriff der „Angemessenheit“ aber unbestimmt ist und sehr weit ausgelegt werden kann, wäre trotz dieser Einschränkung völlig offen, welche Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit im Einzelfall getroffen werden müssten.\r\n\r\nAusführungen in einer etwaigen Gesetzesbegründung, die für eine eher restriktive Auslegung sprechen könnten, wären zwar grundsätzlich wünschenswert. Sie können aber die o. g. Bedenken nicht ausräumen, da sie für die Rechtsprechung nicht verbindlich wären und den Unternehmen daher keinen rechtssicheren Schutz vor einer Überlastung vermitteln würden. In der Praxis wäre z. B. denkbar, dass auf Grundlage der neuen Rechtspflicht eine barrierefreie Gestaltung von Bedientheken, der Waren- und Dienstleistungsangebote einschließlich der Preisauszeichnung sowie der Zugänge zu Geschäftslokalen eingefordert und durchgesetzt wird. Zwar könnte die Pflicht eingeschränkt werden, indem „unverhältnismäßige“ und „unbillige“ Belastungen ausgeschlossen werden. Es bliebe aber auch dann unklar, wann diese Grenze in der Praxis erreicht wird. Auch das Eckpunktepapier des BMAS zeigte, dass die Ansprüche abhängig von der Unternehmensgröße durchaus weit gehen und z. B. auch eine Rechtspflicht zur Vornahme baulicher Veränderungen umfassen können. Angesichts des zu erwartenden Umsetzungsbedarfs wurde im Eckpunktepapier des BMAS die Kostenbelastung für die gesamte Wirtschaft mit 250 Tsd. Euro pro Jahr daher in jedem Fall viel zu niedrig angesetzt und würde eher im mehrstelligen Millionenbereich liegen.\r\n\r\nUm das Risiko einer Überlastung der Unternehmen durch eine zu weitgehende Interpretation der Rechtsprechung zu reduzieren, müsste daher mit einem (nicht abschließenden) Negativkatalog in Form von Regelbeispielen in der Norm selbst mindestens klargestellt werden, welche Maßnahmen in jedem Fall als unverhältnismäßig zu bewerten sind. Auf diese Weise sollte insbesondere die Vornahme baulicher Veränderungen rechtssicher als unverhältnismäßige Belastung zu bewertet werden. Nur so könnte im Hinblick auf den Umfang der Verpflichtung ein höheres Maß an Rechtssicherheit geschaffen und die Unternehmen immerhin vor völlig aus dem Ruder laufenden wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden.\r\n\r\n\r\n2.\tKeine kollektiven Klagemöglichkeiten\r\n\r\nIn jedem Fall ist auf die Einführung kollektiver Klagemöglichkeiten zu verzichten. Daein etwaiger Anspruch lediglich im Einzelfall und nicht pauschal gelten sollte, wäre es auch angemessen, dem Betroffenen individuell die Rechtsdurchsetzung zu überlassen.\r\n\r\n\r\n3.\t Rechtsweg zu den Zivilgerichten\r\n\r\nFür Streitfälle im Zusammenhang mit einer etwaigen neuen Rechtspflicht sollte die ordentliche Zivilgerichtsbarkeit zuständig sein. Die Zivilgerichte sind auch für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem AGG zuständig und haben hier bereits entsprechende Erfahrung z. B. bei der Bemessung etwaiger Schadensersatzansprüche gesammelt. Weiterhin ist den Zivilrichtern die bei der Feststellung einer etwaigen\r\n \r\nRechtspflicht zwingend erforderlichen Abwägung zwischen den Rechtsgütern des betroffenen behinderten Menschen und den ggf. verpflichteten Unternehmen aus dem Zivilrecht (anders z. B. als den Richtern am Sozialgericht) bekannt, so dass sie damit – die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigend - umgehen können.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-04-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016985","regulatoryProjectTitle":"Weiterentwicklung der deutschen Akkreditierungstelle zur Steigerung der Effizienz und Effektivität.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8e/37/563827/Stellungnahme-Gutachten-SG2506300100.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" Für Wirtschaft, Verbraucher und Staat sind die Leistungen qualifizierter Prüf-, La-bor- und Zertifizierungsinstitutionen unverzichtbar. Ohne sie gäbe es kein \"Made in Germany\", keinen Erfolg deutscher Produkte im In- und Ausland und keinen Schutz von Mensch und Umwelt. Eine aktuelle Studie der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zur Bedeutung der Qualitätsinfrastruktur (link Studie QI impact) zeigt, dass Deutschland über eine vielfältige und robuste Konformitätsbewertungsbranche verfügt, die sich im europäischen und weltweiten Vergleich sehen lassen kann. \r\nNeben der Konformitätsbewertung ist die Akkreditierung ein weiterer wesentlicher Teil und Garant der Qualitätssicherungsinfrastruktur Deutschlands und Europas. Die Akkreditierung stellt die fachliche Kompetenz, Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit der Konformitätsbewertungsstellen (z. B. Labore und Zertifizierungsstellen) sicher und trägt maßgeblich zur Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft bei. Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) spielt dabei, als einzige nationale Akkreditierungsstelle, die zentrale Rolle. Sie vergibt die Akkreditierung und damit Legitimation für derzeit rund 6.000 akkreditierte Stellen. Die erfolgreiche Akkreditierung ist oft auch Voraussetzung dafür, dass private Stellen bestimmte Produkte und Prozesse überhaupt prüfen dürfen, für die der Staat auf Basis seiner Schutz- und Fürsorgepflicht ihre Sicherheit, Qualität und Nachhaltigkeit garantieren will und muss. Positionspapier zur \r\n\r\n15 Jahre nach der Gründung zeigt sich das nationale Akkreditierungssystem, insbesondere die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS), als limitierender Faktor für die Konformitätsbewertungsbranche und ihre Kunden aus Industrie, Markt und Staat mit gravierenden Auswirkungen: \r\n•\tAbwanderung deutscher Konformitätsbewertungsstellen ins Ausland \r\n•\tAusstieg von Standardgebern und Konformitätsbewertungsstellen aus der Akkreditierung bei maßgeblichen Qualitätssystemen in Deutschland \r\n•\tZunehmende Orientierung deutscher Unternehmen hin zu ausländischen Konformitätsbewertungsstellen \r\n•\tStetig überproportional steigende und intransparente Akkreditierungs- und Bürokratiekosten für die deutschen Konformitätsbewertungsstellen und letztlich ihre Kunden \r\n•\tStark verzögerte Produkteinführungen und Marktzugänge deutscher Hersteller durch lange Akkreditierungszeiten ihrer Konformitätsbewertungsstellen \r\n•\tSehr geringe Neugründungsquote von Konformitätsbewertungsstellen in Deutschland wegen kaum bewältigbarer Bürokratie und Kosten für die Akkreditierung. \r\n\r\nUm die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Standorts Deutschland zu gewährleisten, ein europäisches Level-Playing-Field im Qualitäts- und Sicherheits-markt zu fördern sowie Bürokratie und Belastungen abzubauen, ist eine kritische Bilanzierung angezeigt. Im Kern besteht die Notwendigkeit, die DAkkS zu einer Akkreditierungsagentur mit ausgeprägter Dienstleistungsorientierung zu entwickeln. \r\n\r\nFolgende Bereiche sind für diese Transformation entscheidend: \r\n\r\n \r\n1.\tKulturwandel & Selbstverständnis \r\nIm Akkreditierungssystem, insbesondere bei der DAkkS, sollte eine konsequent am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Balance zwischen hoheitlicher Kontrollaufgabe einerseits sowie professioneller und effizienter Akkreditierungsdienstleistung andererseits gelingen. Verwaltungsrecht und verengte Behördenlogik dürfen nicht länger die Zusammenarbeit der DAkkS mit ihren Kunden im operativen Geschäft und mit den Stakeholdern auf übergeordneter Gremienebene dominieren. Die DAkkS benötigt daher ein \"Memorandum of Understanding\" mit ihren Stakeholdern zur Stärkung von Qualität, Professionalität und Kundenorientierung der Akkreditierungsdienstleistung. +\r\n\r\n2.\tBürokratieabbau & gesetzlicher Rahmen \r\nDer Abbau unnötiger Bürokratie zählt zu den Prioritäten bei der Stärkung des Industrie- und Wirtschaftsstandorts Deutschlands. Auf Bundesebene sind sogenannte Praxis-Checks vorgesehen, um „unnötige Belastungen über alle politischen Ebenen und im Zusammenspiel verschiedener Regelungen und Normen“ zu identifizieren und hiermit „Potenziale für die Reduzierung bürokratischer Belastungen“ transparent zu machen. Die deutsche Akkreditierungspraxis muss einem solchen Check unterzogen werden. \r\nNicht nur auf dieser Basis ist das Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG) zu überarbeiten. Dazu gehören die Klärung der Zuständigkeiten und Kompetenzen der DAkkS sowie die Verbesserung der Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den Ministerien und Behörden auf Bundes- und Landesebene, um Doppelbürokratie und Verfahrensverzögerungen zu vermeiden. Insbesondere gilt es, die konsequente Wahrnehmung der Fachaufsicht sicherzustellen und den Akkreditierungsbeirat in seiner Rolle als Kontroll- und Beratungsinstanz deutlich zu stärken sowie klare Regelungen für das Setzen von Akkreditierungsvorgaben unter Berücksichtigung der Stimme und Expertise des Beirats zu schaffen. \r\n\r\n3.\tInterpretation & Formalismus \r\nGesetzliche Grundlagen sowie internationale und europaweit harmonisierte Normen bilden die Basis einerseits für die Konformitätsbewertung, vor allem aber auch für die Akkreditierung. Entscheidend für die Logik und das Funktionieren einer gemeinsamen europäischen Qualitätsinfrastruktur bzw. eines einheitlichen EU-Akkreditierungssystems sind gemeinsame Auslegungen und einheitliche Anwendungen dieser Vorgaben. Generell muss darauf geachtet werden, dass europäische wie nationale Akkreditierungsanforderungen nicht zum Selbstzweck werden, praxisgerecht und bewältigbar gestaltet sind und insbesondere den Fokus auf Qualität und Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen behalten. \r\nUm ein Level-Playing-Field zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der deutschen Wirtschaft zu verhindern, muss die DAkkS verpflichtet werden, internationales und europäisches Regelwerk einzuhalten und keine zusätzlichen nationalen Anforderungen („Gold Plating“) zu setzen sowie keine regelverschärfenden Interpretationen und Auslegungen vorzunehmen. Ein besseres Monitoring und Benchmarking auf nationaler und internationaler Ebene sind erforderlich, um die Harmonisierung im europäischen Binnenmarkt voranzutreiben und nationale Son-derwege zu verhindern. Dies sollte auch in der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 berücksichtigt werden. \r\n\r\n4.\tProzesse & Kommunikation \r\nEffizienz, Transparenz und Professionalität sollen die Akkreditierungsprozesse prä-gen. Bei allen verwaltungsrechtlichen Vorgaben müssen Kunden- und Serviceorientierung das Handeln der DAkkS prägen. Information und Kommunikation auf Augenhöhe, agil und möglichst papierlos, spielen dabei eine wichtige Rolle. Entscheidend sind jedoch eine deutliche Optimierung und Beschleunigung der Prozesse und Verfahren unter effizientem Einsatz der verfügbaren Mittel. Die DAkkS muss aber auch in der Lage sein und über entsprechende rechtliche Voraussetzungen verfügen, diesen hohen Erwartungen und Leistungen gerecht zu werden. \r\n\r\n5.\tRessourcen & Finanzen \r\nAkkreditierung ist in der Europäischen Union eine hoheitliche Aufgabe, die mit der staatlichen Verpflichtung einer auskömmlichen Finanzierung verbunden ist. Die Akkreditierung muss bezahlbar bleiben, damit das Instrument auch und gerade für kleine und mittlere Konformitätsbewertungsstellen nutzbar bleibt. Um dies zu erreichen und auch Beschleunigungs- und Optimierungsanreize zu setzen, ist eine Re-form der Gebührenverordnung (AkkStelleGebV) dringend erforderlich, um ein gedeckeltes Gebührensystem nach Bearbeitungsfortschritt einzuführen. \r\nGleichzeitig ist eine Erhöhung der öffentlichen Finanzierung der DAkkS erforderlich, um die finanziellen Belastungen der Aufbauphase und Erfordernisse der Zukunft zu stemmen und vor allem effiziente, insbesondere auch digitale Verfahren und Prozesse forcieren zu können sowie gerade kleine und mittelständische KBS zu entlasten. \r\n\r\n6.\tDialog, Transparenz & Kooperation \r\nDer Dialog auf „Augenhöhe“ mit den Betroffenen und Beteiligten im nationalen wie internationalen Akkreditierungssystem ist und bleibt eine Kardinalfrage. Die Nutzung der Expertise der Stakeholder wird dabei helfen, Verfahren und Prozesse zu optimieren, ambitionierte, aber praxisgerechte Akkreditierungsvorgaben zu schaffen sowie Servicequalität und Kundenzufriedenheit zu erhöhen. Die Zusammenarbeit und der kontinuierliche Dialog zwischen der DAkkS und ihren Kunden sowie die Einbindung von Fachbehörden, Wissenschaft und Wirtschaft müssen jedoch gewollt, gefördert und notfalls auch gesetzlich verankert werden. \r\n\r\nZusammenfassung \r\nDie DAkkS-Akkreditierungspraxis erfordert eine Anpassung hin zu einer modernen öffentlichen Verwaltungsdienstleistung für Wirtschaft, Verbraucher und den Staat: \r\n•\tEin „Memorandum of Understanding“ soll die Dienstleistungsorientierung der DAkkS festigen und die Transformation zu einer Akkreditierungsagentur unterstützen. \r\n•\tDie Akkreditierungspraxis der DAkkS muss umfassend überprüft werden („DAkkS-Bürokratieabbau-Check“), um beschleunigte und vereinfachte Ver-fahren zu erreichen. \r\n•\tNationale Alleingänge und eigenwillige Rechts- und Regelauslegungen der DAkkS sind zu unterbinden. Auf europäischer Ebene sind Mechanismen für ein harmonisiertes, arbeitsteiliges und freizügiges Akkreditierungssystem zu schaffen. \r\n•\tDas Akkreditierungsstellengesetz ist zu überarbeiten, um klare Regeln und Zuständigkeiten zu schaffen und partizipative Elemente für die Stakeholder zu stärken. Dabei ist insbesondere die Rolle des AKB bei der Regelermittlung zu stärken. \r\n•\tDie Mittel- und Personalausstattung der DAkkS muss den Erwartungen einer modernen Dienstleistungsagentur entsprechen. Gebührenerhöhungen, die kleine und mittelständische Unternehmen stark belasten, sind allerdings zu vermeiden. \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-24"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}