{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-05-25T15:51:38.431+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R001359","registerEntryDetails":{"registerEntryId":64770,"legislation":"GL2024","version":28,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001359/64770","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e6/79/610134/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R001359-2025-09-03_15-33-20.pdf","validFromDate":"2025-09-03T15:33:20.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-04T14:22:37.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-26T12:14:58.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-10-08T19:56:27.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-24T15:33:31.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-09-03T15:33:20.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":64770,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001359/64770","version":28,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-03T15:33:20.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-04T14:22:37.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64535,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001359/64535","version":27,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-29T10:43:39.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-03T15:33:20.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64530,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001359/64530","version":26,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-29T10:32:25.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-29T10:43:39.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64499,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001359/64499","version":25,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-28T16:18:23.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-29T10:32:25.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64495,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001359/64495","version":24,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-28T16:02:08.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-28T16:18:23.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64462,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001359/64462","version":23,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-28T11:23:28.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-28T16:02:08.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":62497,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001359/62497","version":22,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-23T15:14:27.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-28T11:23:28.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":56723,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001359/56723","version":21,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-26T12:14:58.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-23T15:14:27.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":52929,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001359/52929","version":20,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-02T10:21:41.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-26T12:14:58.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":51462,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001359/51462","version":19,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-07T14:58:01.000+01:00","validUntilDate":"2025-04-02T10:21:41.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46001,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001359/46001","version":18,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-21T17:24:47.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-07T14:58:01.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":44918,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001359/44918","version":17,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-08T19:56:27.000+02:00","validUntilDate":"2025-01-21T17:24:47.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Social Entrepreneurship Netzwerk Deutschland e. 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Diese Lücke füllt das Projekt durch ein breites Beratungsangebot, mit dem potenzielle Gründer*innen ermutigt und gestärkt werden, ihre Ideen umzusetzen. 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Insbesondere werden folgende Ziele verfolgt: \r\n\r\n- Vernetzung der unterschiedlichen Akteure der Sozialen Ökonomie stärken\r\n- Gründungsberatung für Sozialunternehmen erleichtern\r\n- Sichtbarkeit und Bekanntheit der Sozialen Ökonomie vergrößern\r\n\r\nMaßnahmen\r\n- Aufbau Vernetzungsstelle Soziale Ökonomie\r\n- Aufbau Netzwerk Soziale Ökonomie\r\n- Ausbau Gründungsberatung Soziale Ökonomie \r\n- Kommunikationsstrategie und Öffentlichkeitsarbeit\r\n"},{"name":"Bundesministerium für Bildung und Forschung","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Kapelle-Ufer 1, 11055 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":40001,"to":50000},"description":"Das Verbundvorhaben SiSeE des SEND, der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde (HNEE) und der Universität Bayreuth (UBT) hat ein Netzwerk geschaffen, das 12 deutsche Hochschulen im Bereich Social Innovation (SI) und Social Entrepreneurship (SE) Education vernetzt. Durch das Netzwerk wird ein offener Erfahrungsaustausch über inhaltliche und strukturelle Aspekte von SI/ SE Education geschaffen. Durch den Erfahrungsaustausch in unterschiedlichen Netzwerkformen können die Hochschulen neue Strategien zur breiten Einführung und Verstetigung von SI/SE Education erhalten und sich inhaltlich weiterentwickeln.  Damit verfolgt der Verbund drei Ziele: Formate für SI/SE Education systematisch verbessern, interdisziplinäre Verankerung und Verstetigung in den Hochschulen stärken sowie Verbindung von SI/SE Education mit dem Transfer schaffen. 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Hier werden die wichtigsten Facetten nachhaltigen\r\nWirtschaftens für die Berliner Unternehmen aufbereitet, erprobte Beispiele öffentlichkeitswirksam dargestellt und ein niedrigschwelliges Informationsangebot geschaffen. So wird die sozialökologische Transformation der Wirtschaft praktisch erfahrbar, die Unternehmen werden motiviert und erste Umsetzungsschritte erfolgen. Das Projekt zielt aber auch darauf ab, die Akteure nachhaltigen Wirtschaftens in Berlin zu stärken, Know-how und good practice zu bündeln und sichtbar bzw. nutzbar zu machen"},{"name":"Eurpean Comission, Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)","type":{"code":"EUROPEAN_UNION","de":"Europäische Union","en":"European Union"},"location":"European Commission, 1049 Brussels, Belgium","publicAllowanceEuro":{"from":40001,"to":50000},"description":"Nationales Kompetenzzentrum für Soziale Innovationen Deutschland (KoSI). KoSI ist ein Netzwerk von Partnerorganisationen, das das Ökosystem für Soziale Innovationen in Deutschland und Europa stärken will: durch Öffentlichkeitsarbeit und Forschung sowie Angeboten zum Netzwerken & zur Weiterbildung. Es ist Teil eines EU-Netzwerks von Kompetenzzentren für Soziale Innovationen. Das Angebot umfasst (Online-)Roundtables und Workshops, die zu spezifischen Themen Wissen vermitteln und Vernetzung fördern. Zudem werden Publikationen (u.a. Forschungsergebnisse zu politischen Rahmenbedingungen und Wirkungsmessung) veröffentlicht. Hackathons und Inkubatoren ergänzen unser Spektrum. 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Ziel ist es, im Rahmen der Gesetzgebung sicherzustellen, dass die bisher ungenutzten Mittel systematisch mobilisiert und für gemeinwohlorientierte Zwecke verfügbar gemacht werden können. Dabei soll insbesondere die Schaffung klarer Verfahren und Strukturen für die Erfassung, Verwaltung und zweckgebundene Verwendung dieser Vermögenswerte berücksichtigt werden. 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Ziel ist es, dass ein Bundesinvestment in diesen Impact-Investment-Fonds vorgesehen wird. 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Ziel ist es, im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens darauf hinzuwirken, dass die vorgesehenen Anpassungen neben einer Beschleunigung auch Aspekte einer strategischen Weiterentwicklung öffentlicher Vergabeprozesse berücksichtigen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Das Geld von gestern für die Lösungen von morgen - ein Vorschlag zur Aktivierung von nachrichtenlosen Konten für einen Social Impact Fonds, zum Bürokratieabbau und zur Stärkung von Eigentumsrechten von Erben \r\n \r\nSehr geehrte Frau Katharina Beck, \r\n \r\nwir, das Social Entrepreneurship Netzwerk Deutschland, verfolgen seit unserer Gründung im Jahr 2017 den Wunsch und die Vision, dass Soziale Innovationen und Social Enterprises in Deutschland systematischer und wirksamer dabei unterstützt werden, ihr Potential für die Lösung gesellschaftlicher Herausforderungen jenseits der eingefahrenen Gleise des Sozialstaates besser zu entfalten.  \r\n \r\nUnser besonderes Augenmerk richtet sich seit fünf Jahren auf das enorme Potential, das in der Aktivierung nachrichtenloser Konten liegt. Länder wie Großbritannien, Japan oder auch Australien haben vorgemacht, wie das vergessene Geld von gestern heute Kapital mobili-sieren kann für die innovativen gesellschaftlichen Lösungen von morgen. Aktuell stehen Social Enterprises in Deutschland wenige praktische Finanzierungsinstrumente zur Verfü-gung, somit können “innovative Lösungen für gesellschaftliche Herausforderungen [..] sich deshalb nicht im gleichen Maß wie in anderen Ländern entwickeln.\" (Abschlussbericht Sustainable Finance Beirat 2021).  \r\n \r\nWährend wir die Verankerung des Vorhabens im Koalitionsvertrag und in der Strategie für Soziale Innovationen und Gemeinwohlorientierte Unternehmen verfolgt und ausdrücklich begrüßt haben, wollten wir auch gerne einen konstruktiven Beitrag zur Diskussion leisten, wie die Aktivierung der nachrichtenlosen Konten zu diesem Zweck verfassungskonform, entlastend für Banken und Erben sowie das Grundrecht auf Eigentum verstärkend funkti-onieren könnte. \r\n \r\nIn Zusammenarbeit mit unserem langjährigen juristischen Unterstützer Dr. Andreas Zubrod sowie den Partnern und Kollegen der CMS Hasche Sigle GmbH ist ein Entwurf für das NariloKoG entstanden - das Nachrichtenlose-Konten-Gesetz -, das im Februar 2024 bei einem parlamentarischen Abend mit Sascha Müller, Nicole Bauer, Mario Brandenburg und Thomas Jarzombek vorgestellt wurde.  \r\n \r\nIn der Anlage finden Sie den Gesetzentwurf sowie eine Präsentation, die kompakt aufzeigt, was erörtert und verworfen, und was letztlich als valider Weg gewählt wurde und dessen Kernmerkmale sich wie folgt zusammenfassen lassen: \r\n \r\n•\tGläubigerwechsel bei Nachrichtenlosigkeit nach zehn Jahren von dezentraler Bank auf einen zentralen Gläubiger (keine Enteignung!) \r\n•\tEinrichtung von zentraler Melde- und Auffindestelle zur faktischen Stärkung des Ei-gentumsrechts der anspruchsberechtigten Personen durch bessere Auffindbarkeit \r\n•\tErrichtung einer Stiftung öffentlichen Rechts (analog zum erprobten KENFO-Modell) \r\n•\tdurch öffentlich-rechtliche Stiftung bzw. beauftragte Intermediäre: \r\no\tertragsbringende, sichere und nachhaltige Anlage eines Teils der Mittel aus nachrichtenlosen Konten für mögliche Rückforderungen z.B. auf Basis von ESG-Kriterien \r\no\twirkungspriorisierte Anlage eines zweiten Teils der Mittel durch innovative und katalytisch-kollaborative Finanzierungsinstrumente für gemeinwohlorien-tierte Unternehmen im Spektrum von Fremd- und Eigenkapital \r\no\twirkungsaktivierende Verwendung eines dritten Teils der Mittel durch inno-vative und kollaborativ-incentivierende Finanzierungsinstrumente für Soziale Innovationen\r\n \r\nViele Wege führen nach Morgen: Der hier skizzierte Weg ist belastbar und wägt die Interes-sen unterschiedlicher gesellschaftlicher Stakeholder ab. Er entlastet Banken und Erben und fördert innovative Sozialunternehmen. Er entlastet dabei den Staat und hebelt Kapital aus anderen Sektoren (*weitere Informationen unten). Im Zuge des Prozesses konnten dank der breiten juristischen Expertise Fragen nach vermeintlichen Risiken wie folgt beantwortet werden: \r\n \r\nWarum ist ein Gläubigerwechsel inklusive Meldestelle anderen Varianten vorzuziehen und weniger bürokratisch als vordergründig zu vermuten? \r\n \r\nDas Kernproblem der aktuellen Rechtslage ist, dass die deutschen Kunden bzw. ihre Erben durch die Dezentralität der Banken enorme Probleme beim Auffinden von Guthaben haben. Dieses Problem wird sich durch die zunehmende Zahl rein online geführter Konten noch verschärfen. Mit der Einrichtung einer zentralen Meldestelle wird die Auffindbarkeit erleich-tert und so Eigentum und Erbrecht tatsächlich praktisch gestärkt. Die Banken werden durch die Beendigung des Bankvertrages entlastet und die Prüfungen finden bei der Zent-ralen Meldestelle statt. Hierdurch wird ausgewogen berücksichtigt, dass die Banken so von Bürokratie entlastet werden und diese durch die Zentralisierung insgesamt in toto reduziert wird. \r\n \r\nWarum ist eine Nachrichtenlosigkeit nach zehn Jahren unproblematisch und wichtig? \r\n \r\nDie 10-Jahresfrist ist im internationalen Quervergleich eine etablierte Größe. Sie balanciert die Interessen der Kreditwirtschaft und der Kunden angemessen aus. \r\n \r\nWarum ist eine (vermeintliche) Rückwirkung bei Inkrafttreten unproblematisch und wichtig? \r\n \r\nIn unserem Vorschlag gibt es keine verfassungsrechtlich problematische echte Rückwir-kung, es wird also nicht nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehö-rende Tatbestände eingegriffen. Solange eine Kunde-Bankbeziehung de jure existiert und ein zivilrechtlicher Anspruch des Kunden auf Auszahlung besteht, ist der Sachverhalt zivil-rechtlich nicht abgeschlossen. Wenn für diese Ansprüche qua lege ein Gläubigerwechsel angeordnet wird, stellt dies keine Rückwirkung dar. Bilanz- und steuerrechtliche Auswir-kungen sind ebenfalls nicht zu befürchten. \r\n \r\nWir freuen wir uns, wenn im Jahr des 75. Geburtstags des Grundgesetzes durch die Akti-vierung der nachrichtenlosen Konten von gestern für die Sozialen Innovationen und gesell-schaftlichen Lösungen von morgen ein wichtiger Beitrag für die Zukunft unseres Landes geleistet wird. \r\n \r\nGerne stehen wir jederzeit bei Rückfragen zur Verfügung. \r\n \r\nHerzliche Grüße, \r\n\r\n\r\nSidonie Fernau, Vorstandsmitglied SEND e.V.\r\n\r\n*Weitere Informationen  \r\n \r\nEntlastung des Staats durch den Social Impact Fonds \r\n \r\nEs gibt viele erprobte Soziale Innovationen, deren Maßnahmen in die Zuständigkeit des Staates fallen und deren innovativer Charakter dem Staat hohe Kosten sparen kann. Viele sozial-innovative Organisationen kreieren Wirkung in Bereichen deren Märkte unterentwi-ckelt sind oder in denen wir uns als Gesellschaft keinen Markt wünschen. Sie erzielen eine soziale Rendite, die uns als Gesellschaft Kosten einspart, allerdings aktuell noch nicht auf den Finanzmärkten gespiegelt wird. Für diese Innovationen braucht es auch konsumptive und katalytische Instrumente, um die Skalierung von Sozialen Innovationen zu fazilitieren. Der Social Impact Fonds macht vor, wie eine ergebnisorientierte Daseinsvorsorge funktio-nieren kann, in der konstant nach innovativen Maßnahmen aus der Mitte der Gesellschaft gesucht wird und wirksamere Alternativen zu aktuellen Maßnahmen etabliert werden. \r\n \r\nBeispiel einer Sozialen Innovation mit Potential zur Skalierung durch den Social Impact Fonds: Krisenchat  \r\n \r\nKrisenchat ist eine Rund-um-die-Uhr-Erstanlaufstelle für junge Menschen in psychischen Krisen. Seit Mai 2020 hat das gemeinnützige Soziale Startup Krisenchat über 80.000 Bera-tungen mit mehr als zwei Millionen Nachrichten über seinen Service durchgeführt. Der ge-sellschaftliche Nutzen durch eine frühzeitige Krisenintervention ist klar: 75 % der psychi-schen Erkrankungen treten vor dem 25. Lebensjahr auf und 42 % der Frühverrentungen und 17 % der Krankschreibungen sind auf psychische Erkrankungen zurückzuführen. Eine Meta-studie kam zu dem Schluss, dass die Gesellschaft für jeden in Psychotherapie investierten Euro eine Ersparnis von 2 bis 5,5 Euro zurückerhält. Obwohl Krisenchat dem deutschen Staat hunderte Millionen sparen könnte und obwohl psychologische Erstversorgung eine Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge darstellt, fehlt es bisher an einem Wachstums-pfad, der es Krisenchat erlaubt, die Nachfrage in Höhe von 500.000 Jugendlichen jährlich zu bedienen. Ein Social Impact Fonds finanziert aus Nachrichtenlosen Vermögenswerten kann dies ermöglichen: Der Fonds könnte zum Beispiel mit Krisenchat einen Leistungsvertrag abschließen, in dem Krisenchat eine fest vereinbarte Summe pro erfolgreich erbrachter und abgeschlossener Chat-Beratung erhält - “pay by result”. \r\n \r\nDachfonds-Modell \r\nDie Mittelvergabe sollte über ein Dachfondsmodell erfolgen. Ziel und Zweck eines Who-lesalers (Dachfonds-Modell) ist es, nicht der Markt zu werden, sondern den Markt zu ent-wickeln (‚build the market, don’t be the market‘). Daher sollen seine Instrumente konse-quent das Co-Commitment anderer Sektoren und Finanzierungsakteure incentivieren und hebeln, um zusätzlich Kapital für soziale Innovationen und Social Enterprises zu mobilisie-ren. Zum Beispiel fließen in UK aus Nachrichtenlosen Konten gewonnene Mittel in eine neu-geschaffene Finanzinstitution namens Big Society Capital weiter. Seit der Einführung 2012 wurden durch 889 Millionen Pfund aus dem Fonds gemeinsam mit Impact Investoren ins-gesamt 2,9 Milliarden Pfund in Sozialunternehmen investiert. Durch jedes Pfund aus Big Society Capital wurden also zwei weitere Pfund aus dem Privatsektor mobilisiert. 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Länder wie Großbritannien, Japan oder auch Australien haben vorgemacht, wie das vergessene Geld von gestern heute Kapital mobili-sieren kann für die innovativen gesellschaftlichen Lösungen von morgen. Aktuell stehen Social Enterprises in Deutschland wenige praktische Finanzierungsinstrumente zur Verfü-gung, somit können “innovative Lösungen für gesellschaftliche Herausforderungen [..] sich deshalb nicht im gleichen Maß wie in anderen Ländern entwickeln.\" (Abschlussbericht Sustainable Finance Beirat 2021).  \r\n \r\nWährend wir die Verankerung des Vorhabens im Koalitionsvertrag und in der Strategie für Soziale Innovationen und Gemeinwohlorientierte Unternehmen verfolgt und ausdrücklich begrüßt haben, wollten wir auch gerne einen konstruktiven Beitrag zur Diskussion leisten, wie die Aktivierung der nachrichtenlosen Konten zu diesem Zweck verfassungskonform, entlastend für Banken und Erben sowie das Grundrecht auf Eigentum verstärkend funkti-onieren könnte. \r\n \r\nIn Zusammenarbeit mit unserem langjährigen juristischen Unterstützer Dr. Andreas Zubrod sowie den Partnern und Kollegen der CMS Hasche Sigle GmbH ist ein Entwurf für das NariloKoG entstanden - das Nachrichtenlose-Konten-Gesetz -, das im Februar 2024 bei einem parlamentarischen Abend mit Sascha Müller, Nicole Bauer, Mario Brandenburg und Thomas Jarzombek vorgestellt wurde.  \r\n \r\nIn der Anlage finden Sie den Gesetzentwurf sowie eine Präsentation, die kompakt aufzeigt, was erörtert und verworfen, und was letztlich als valider Weg gewählt wurde und dessen Kernmerkmale sich wie folgt zusammenfassen lassen: \r\n \r\n•\tGläubigerwechsel bei Nachrichtenlosigkeit nach zehn Jahren von dezentraler Bank auf einen zentralen Gläubiger (keine Enteignung!) \r\n•\tEinrichtung von zentraler Melde- und Auffindestelle zur faktischen Stärkung des Ei-gentumsrechts der anspruchsberechtigten Personen durch bessere Auffindbarkeit \r\n•\tErrichtung einer Stiftung öffentlichen Rechts (analog zum erprobten KENFO-Modell) \r\n•\tdurch öffentlich-rechtliche Stiftung bzw. beauftragte Intermediäre: \r\no\tertragsbringende, sichere und nachhaltige Anlage eines Teils der Mittel aus nachrichtenlosen Konten für mögliche Rückforderungen z.B. auf Basis von ESG-Kriterien \r\no\twirkungspriorisierte Anlage eines zweiten Teils der Mittel durch innovative und katalytisch-kollaborative Finanzierungsinstrumente für gemeinwohlorien-tierte Unternehmen im Spektrum von Fremd- und Eigenkapital \r\no\twirkungsaktivierende Verwendung eines dritten Teils der Mittel durch inno-vative und kollaborativ-incentivierende Finanzierungsinstrumente für Soziale Innovationen\r\n \r\nViele Wege führen nach Morgen: Der hier skizzierte Weg ist belastbar und wägt die Interes-sen unterschiedlicher gesellschaftlicher Stakeholder ab. Er entlastet Banken und Erben und fördert innovative Sozialunternehmen. Er entlastet dabei den Staat und hebelt Kapital aus anderen Sektoren (*weitere Informationen unten). Im Zuge des Prozesses konnten dank der breiten juristischen Expertise Fragen nach vermeintlichen Risiken wie folgt beantwortet werden: \r\n \r\nWarum ist ein Gläubigerwechsel inklusive Meldestelle anderen Varianten vorzuziehen und weniger bürokratisch als vordergründig zu vermuten? \r\n \r\nDas Kernproblem der aktuellen Rechtslage ist, dass die deutschen Kunden bzw. ihre Erben durch die Dezentralität der Banken enorme Probleme beim Auffinden von Guthaben haben. Dieses Problem wird sich durch die zunehmende Zahl rein online geführter Konten noch verschärfen. Mit der Einrichtung einer zentralen Meldestelle wird die Auffindbarkeit erleich-tert und so Eigentum und Erbrecht tatsächlich praktisch gestärkt. Die Banken werden durch die Beendigung des Bankvertrages entlastet und die Prüfungen finden bei der Zent-ralen Meldestelle statt. Hierdurch wird ausgewogen berücksichtigt, dass die Banken so von Bürokratie entlastet werden und diese durch die Zentralisierung insgesamt in toto reduziert wird. \r\n \r\nWarum ist eine Nachrichtenlosigkeit nach zehn Jahren unproblematisch und wichtig? \r\n \r\nDie 10-Jahresfrist ist im internationalen Quervergleich eine etablierte Größe. Sie balanciert die Interessen der Kreditwirtschaft und der Kunden angemessen aus. \r\n \r\nWarum ist eine (vermeintliche) Rückwirkung bei Inkrafttreten unproblematisch und wichtig? \r\n \r\nIn unserem Vorschlag gibt es keine verfassungsrechtlich problematische echte Rückwir-kung, es wird also nicht nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehö-rende Tatbestände eingegriffen. Solange eine Kunde-Bankbeziehung de jure existiert und ein zivilrechtlicher Anspruch des Kunden auf Auszahlung besteht, ist der Sachverhalt zivil-rechtlich nicht abgeschlossen. Wenn für diese Ansprüche qua lege ein Gläubigerwechsel angeordnet wird, stellt dies keine Rückwirkung dar. Bilanz- und steuerrechtliche Auswir-kungen sind ebenfalls nicht zu befürchten. \r\n \r\nWir freuen wir uns, wenn im Jahr des 75. Geburtstags des Grundgesetzes durch die Akti-vierung der nachrichtenlosen Konten von gestern für die Sozialen Innovationen und gesell-schaftlichen Lösungen von morgen ein wichtiger Beitrag für die Zukunft unseres Landes geleistet wird. \r\n \r\nGerne stehen wir jederzeit bei Rückfragen zur Verfügung. \r\n \r\nHerzliche Grüße, \r\n\r\n\r\nSidonie Fernau, Vorstandsmitglied SEND e.V.\r\n\r\n*Weitere Informationen  \r\n \r\nEntlastung des Staats durch den Social Impact Fonds \r\n \r\nEs gibt viele erprobte Soziale Innovationen, deren Maßnahmen in die Zuständigkeit des Staates fallen und deren innovativer Charakter dem Staat hohe Kosten sparen kann. Viele sozial-innovative Organisationen kreieren Wirkung in Bereichen deren Märkte unterentwi-ckelt sind oder in denen wir uns als Gesellschaft keinen Markt wünschen. Sie erzielen eine soziale Rendite, die uns als Gesellschaft Kosten einspart, allerdings aktuell noch nicht auf den Finanzmärkten gespiegelt wird. Für diese Innovationen braucht es auch konsumptive und katalytische Instrumente, um die Skalierung von Sozialen Innovationen zu fazilitieren. Der Social Impact Fonds macht vor, wie eine ergebnisorientierte Daseinsvorsorge funktio-nieren kann, in der konstant nach innovativen Maßnahmen aus der Mitte der Gesellschaft gesucht wird und wirksamere Alternativen zu aktuellen Maßnahmen etabliert werden. \r\n \r\nBeispiel einer Sozialen Innovation mit Potential zur Skalierung durch den Social Impact Fonds: Krisenchat  \r\n \r\nKrisenchat ist eine Rund-um-die-Uhr-Erstanlaufstelle für junge Menschen in psychischen Krisen. Seit Mai 2020 hat das gemeinnützige Soziale Startup Krisenchat über 80.000 Bera-tungen mit mehr als zwei Millionen Nachrichten über seinen Service durchgeführt. Der ge-sellschaftliche Nutzen durch eine frühzeitige Krisenintervention ist klar: 75 % der psychi-schen Erkrankungen treten vor dem 25. 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Ziel und Zweck eines Who-lesalers (Dachfonds-Modell) ist es, nicht der Markt zu werden, sondern den Markt zu ent-wickeln (‚build the market, don’t be the market‘). Daher sollen seine Instrumente konse-quent das Co-Commitment anderer Sektoren und Finanzierungsakteure incentivieren und hebeln, um zusätzlich Kapital für soziale Innovationen und Social Enterprises zu mobilisie-ren. Zum Beispiel fließen in UK aus Nachrichtenlosen Konten gewonnene Mittel in eine neu-geschaffene Finanzinstitution namens Big Society Capital weiter. Seit der Einführung 2012 wurden durch 889 Millionen Pfund aus dem Fonds gemeinsam mit Impact Investoren ins-gesamt 2,9 Milliarden Pfund in Sozialunternehmen investiert. 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Aktuell stehen Social Enterprises in Deutschland wenige praktische Finanzierungsinstrumente zur Verfü-gung, somit können “innovative Lösungen für gesellschaftliche Herausforderungen [..] sich deshalb nicht im gleichen Maß wie in anderen Ländern entwickeln.\" (Abschlussbericht Sustainable Finance Beirat 2021).  \r\n \r\nWährend wir die Verankerung des Vorhabens im Koalitionsvertrag und in der Strategie für Soziale Innovationen und Gemeinwohlorientierte Unternehmen verfolgt und ausdrücklich begrüßt haben, wollten wir auch gerne einen konstruktiven Beitrag zur Diskussion leisten, wie die Aktivierung der nachrichtenlosen Konten zu diesem Zweck verfassungskonform, entlastend für Banken und Erben sowie das Grundrecht auf Eigentum verstärkend funkti-onieren könnte. \r\n \r\nIn Zusammenarbeit mit unserem langjährigen juristischen Unterstützer Dr. Andreas Zubrod sowie den Partnern und Kollegen der CMS Hasche Sigle GmbH ist ein Entwurf für das NariloKoG entstanden - das Nachrichtenlose-Konten-Gesetz -, das im Februar 2024 bei einem parlamentarischen Abend mit Sascha Müller, Nicole Bauer, Mario Brandenburg und Thomas Jarzombek vorgestellt wurde.  \r\n \r\nIn der Anlage finden Sie den Gesetzentwurf sowie eine Präsentation, die kompakt aufzeigt, was erörtert und verworfen, und was letztlich als valider Weg gewählt wurde und dessen Kernmerkmale sich wie folgt zusammenfassen lassen: \r\n \r\n•\tGläubigerwechsel bei Nachrichtenlosigkeit nach zehn Jahren von dezentraler Bank auf einen zentralen Gläubiger (keine Enteignung!) \r\n•\tEinrichtung von zentraler Melde- und Auffindestelle zur faktischen Stärkung des Ei-gentumsrechts der anspruchsberechtigten Personen durch bessere Auffindbarkeit \r\n•\tErrichtung einer Stiftung öffentlichen Rechts (analog zum erprobten KENFO-Modell) \r\n•\tdurch öffentlich-rechtliche Stiftung bzw. beauftragte Intermediäre: \r\no\tertragsbringende, sichere und nachhaltige Anlage eines Teils der Mittel aus nachrichtenlosen Konten für mögliche Rückforderungen z.B. auf Basis von ESG-Kriterien \r\no\twirkungspriorisierte Anlage eines zweiten Teils der Mittel durch innovative und katalytisch-kollaborative Finanzierungsinstrumente für gemeinwohlorien-tierte Unternehmen im Spektrum von Fremd- und Eigenkapital \r\no\twirkungsaktivierende Verwendung eines dritten Teils der Mittel durch inno-vative und kollaborativ-incentivierende Finanzierungsinstrumente für Soziale Innovationen\r\n \r\nViele Wege führen nach Morgen: Der hier skizzierte Weg ist belastbar und wägt die Interes-sen unterschiedlicher gesellschaftlicher Stakeholder ab. Er entlastet Banken und Erben und fördert innovative Sozialunternehmen. Er entlastet dabei den Staat und hebelt Kapital aus anderen Sektoren (*weitere Informationen unten). Im Zuge des Prozesses konnten dank der breiten juristischen Expertise Fragen nach vermeintlichen Risiken wie folgt beantwortet werden: \r\n \r\nWarum ist ein Gläubigerwechsel inklusive Meldestelle anderen Varianten vorzuziehen und weniger bürokratisch als vordergründig zu vermuten? \r\n \r\nDas Kernproblem der aktuellen Rechtslage ist, dass die deutschen Kunden bzw. ihre Erben durch die Dezentralität der Banken enorme Probleme beim Auffinden von Guthaben haben. Dieses Problem wird sich durch die zunehmende Zahl rein online geführter Konten noch verschärfen. Mit der Einrichtung einer zentralen Meldestelle wird die Auffindbarkeit erleich-tert und so Eigentum und Erbrecht tatsächlich praktisch gestärkt. Die Banken werden durch die Beendigung des Bankvertrages entlastet und die Prüfungen finden bei der Zent-ralen Meldestelle statt. Hierdurch wird ausgewogen berücksichtigt, dass die Banken so von Bürokratie entlastet werden und diese durch die Zentralisierung insgesamt in toto reduziert wird. \r\n \r\nWarum ist eine Nachrichtenlosigkeit nach zehn Jahren unproblematisch und wichtig? \r\n \r\nDie 10-Jahresfrist ist im internationalen Quervergleich eine etablierte Größe. Sie balanciert die Interessen der Kreditwirtschaft und der Kunden angemessen aus. \r\n \r\nWarum ist eine (vermeintliche) Rückwirkung bei Inkrafttreten unproblematisch und wichtig? \r\n \r\nIn unserem Vorschlag gibt es keine verfassungsrechtlich problematische echte Rückwir-kung, es wird also nicht nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehö-rende Tatbestände eingegriffen. 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Geburtstags des Grundgesetzes durch die Akti-vierung der nachrichtenlosen Konten von gestern für die Sozialen Innovationen und gesell-schaftlichen Lösungen von morgen ein wichtiger Beitrag für die Zukunft unseres Landes geleistet wird. \r\n \r\nGerne stehen wir jederzeit bei Rückfragen zur Verfügung. \r\n \r\nHerzliche Grüße, \r\n\r\n\r\nSidonie Fernau, Vorstandsmitglied SEND e.V.\r\n\r\n*Weitere Informationen  \r\n \r\nEntlastung des Staats durch den Social Impact Fonds \r\n \r\nEs gibt viele erprobte Soziale Innovationen, deren Maßnahmen in die Zuständigkeit des Staates fallen und deren innovativer Charakter dem Staat hohe Kosten sparen kann. Viele sozial-innovative Organisationen kreieren Wirkung in Bereichen deren Märkte unterentwi-ckelt sind oder in denen wir uns als Gesellschaft keinen Markt wünschen. Sie erzielen eine soziale Rendite, die uns als Gesellschaft Kosten einspart, allerdings aktuell noch nicht auf den Finanzmärkten gespiegelt wird. 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Ziel und Zweck eines Who-lesalers (Dachfonds-Modell) ist es, nicht der Markt zu werden, sondern den Markt zu ent-wickeln (‚build the market, don’t be the market‘). Daher sollen seine Instrumente konse-quent das Co-Commitment anderer Sektoren und Finanzierungsakteure incentivieren und hebeln, um zusätzlich Kapital für soziale Innovationen und Social Enterprises zu mobilisie-ren. Zum Beispiel fließen in UK aus Nachrichtenlosen Konten gewonnene Mittel in eine neu-geschaffene Finanzinstitution namens Big Society Capital weiter. Seit der Einführung 2012 wurden durch 889 Millionen Pfund aus dem Fonds gemeinsam mit Impact Investoren ins-gesamt 2,9 Milliarden Pfund in Sozialunternehmen investiert. 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Februar 2024 ab 19h\r\nBei der BMW Foundation Herbert Quandt, Berlin\r\n20.06.2024 Nachrichtenlose Konten\r\nAufgabenstellung und Umsetzung\r\n2 20.06.2024 Nachrichtenlose Konten\r\n− Ziel:\r\n• Erleichterung des Zugangs zu nachrichtenlosen Konten \r\n• Sicherung der Rechte der Berechtigten\r\n• Nutzung endgültig nachrichtenloser Vermögenswerte für Social Impact Fonds zur Förderung von Sozialen Innovationen und \r\nGemeinwohlorientierten Unternehmen (> SIGU-Strategie der BuReg)\r\n− Lösung: Nachrichtenlose-Konten-Gesetz (NaLoKoG) - Arbeitstitel\r\n• Verpflichtung der Kreditinstitute zur Ausweisung und Meldung nachrichtenloser Vermögenswerte\r\n• Übergang der Vermögenswerte auf einen öffentlichen Rechtsträger\r\n• Ausgleichsanspruch der Berechtigten gegen den Rechtsträger\r\n• Rechtsträger legt Mittel sicher an, erfüllt Ausgleichsansprüche und verwendet Mittel im Übrigen zur Förderung \r\nGemeinwohlorientierter Unternehmen und sozialer Innovationen\r\n− Gliederung des Gesetzes:\r\n• Teil 1: Zweck, Definitionen, Verordnungsermächtigung\r\n• Teil 2: Behandlung kontakt- und nachrichtenloser Vermögenswerte\r\n• Teil 3: Stiftung zur Verwaltung nachrichtenloser Vermögenswerte\r\n• Teil 4: Förderung sozialer Unternehmen und sozialer Innovationen\r\n3 20.06.2024 Nachrichtenlose Konten\r\n1. Einnahmenseite: Übergang der Vermögenswerte\r\n2. Datenschutzkonforme Ausgestaltung: Zentrales Melderegister\r\n3. Verwaltung und Verwendung der Mittel: Stiftung, Anlagegrundsätze, Förderinstrumente\r\nSchwerpunkte\r\n4 20.06.2024 Nachrichtenlose Konten\r\nEs bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten:\r\nZIVILRECHTLICHE \r\nÜBERTRAGUNG\r\nÖFFENTLICH\u0002RECHTLICHE \r\nÜBERTRAGUNG\r\n(ENTEIGNUNG)\r\nEinnahmenseite\r\nEinnahmenseite: Enteignungslösung\r\n5 20.06.2024 Nachrichtenlose Konten\r\n− Elemente\r\n• Gesetzliche Grundlage\r\n• Entschädigungsregelung\r\n• Einrichtung einer Enteignungsbehörde\r\n− Vorteil: etabliertes, wenn auch selten genutztes, Instrument\r\n− Nachteil: Hohe verfassungsrechtliche Hürden\r\n• Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit\r\n• Setzt engen Bezug des Betroffenen zum Gemeinwohlzweck voraus\r\n• Hier wohl nicht gegeben\r\n• Außerdem Entschädigung\r\n• Angreifbar durch Berechtigte, ggf. auch durch Institute\r\n− Unsere Einschätzung: Politisch schwer vermittelbar, verfassungsrechtlich anfechtbar\r\n6 20.06.2024 Nachrichtenlose Konten\r\n− Mit Eintritt der Nachrichtenlosigkeit gilt der Kontovertrag als beendet. \r\n− Der betroffene nachrichtenlose Vermögenswert geht auf einen Rechtsträger aufgrund eines gesetzlich angeordneten \r\nGläubigerwechsels über. \r\n− Der Berechtigte erhält einen Ausgleichsanspruch als Surrogat.\r\n→ Vorbild: Japan (jüngste gesetzliche Regelung), teilweise auch Schweiz\r\nVorteile :\r\n1. Kontovertrag ist beendet und verursacht keine weiteren Kosten und Aufwand \r\n2. Gläubigerwechsel anstatt Schuldnerwechsel \r\n3. Keine Enteignung, da berechtigter Inhaber einen Ausgleichsanspruch erhält → Ausgleichsansprüche sind dem Gesetzgeber nicht fremd \r\n(vgl. § 951 BGB)\r\n4. Interessengerechte Lösung\r\nEinnahmenseite: Zivilrechtliche Übertragung\r\nGünstigste Variante: Gesetzliche Beendigung des Kontovertrags\r\n7 20.06.2024 Nachrichtenlose Konten\r\nZentrales Melderegister\r\nBerechtigter\r\nStiftung\r\nKontovertrag\r\nBankguthaben\r\n1\r\n2\r\nKreditinstitut\r\nEckpunkte für den Gesetzesentwurf \r\nSchritt 1: Verlust des Kundenkontakts zwischen Bank und \r\ndem Berechtigten für mindestens 5 Jahre und \r\nWiederherstellung nicht möglich (Eintritt der \r\nKontaktlosigkeit)\r\n→ Gesetzliche Definitionen\r\n▪ Berechtigte: Inhaber des Vermögenswerts (z.B. \r\nKontoinhaber) oder sonstiger Verfügungsberechtigter (z.B. \r\nErbe, Insolvenzverwalter) \r\n▪ Kontakt: Mitteilung oder sonstiger Informationsaustausch \r\nzwischen dem Berechtigten und der Bank sowie \r\nEinwählen in Onlinebanking\r\n▪ Vermögenswert: Geldforderung aus einem Kontovertrag, \r\nz.B. Giro-, Tages- oder Festgeldkonto (nicht aber \r\nSparbuch)\r\nSchritt 2: Interne Kennzeichnungder kontaktlosen\r\nVermögenswerte durch die Bank\r\n→ Identifikation, Dokumentation und Ausweisung in \r\nJahresabschluss\r\nEinnahmenseite: Übertragungsvorgang\r\nGesetzliche Beendigung des Kontovertrags\r\n8 20.06.2024\r\nEckpunkte für den Gesetzesentwurf \r\nSchritt 3: Verlust des Kundenkontakts für insgesamt \r\nmindestens 10 Jahre und Wiederherstellung nicht möglich \r\n(Eintritt der Nachrichtenlosigkeit)\r\n→ Vermögenswerte, die mit Rechten eines Dritten belastet \r\nsind, werden nicht nachrichtenlos\r\n→ Nachrichtenlosigkeit bis zur erfolgswirksamen \r\nAusbuchung (30 Jahre)\r\nSchritt 4: Meldung der nachrichtenlosen Vermögenswerte \r\nan das Zentrale Melderegister\r\n→ Zentrales Melderegister organisatorisch von der Stiftung \r\ngetrennt\r\n→ Angaben in der Meldung beziehen sich u.a. auf die \r\nnotwendigen Informationen zur Registrierung des \r\nVermögenswerts und des Berechtigten (z.B. Name des \r\nBerechtigten und Höhe des Guthabens)\r\nNachrichtenlose Konten\r\nZentrales Melderegister\r\nBerechtigter\r\nStiftung\r\nKontovertrag\r\nBankguthaben\r\n4\r\n3\r\nKreditinstitut\r\nEinnahmenseite: Übertragungsvorgang\r\nGesetzliche Beendigung des Kontovertrags\r\n9 20.06.2024\r\nEckpunkte für den Gesetzesentwurf \r\nSchritt 5: Ausstellung einer Eingangsbestätigung durch das \r\nZentrale Melderegister nach Erhalt einer vollständigen \r\nMeldung der Bank\r\n→ Eingangsbescheinigung wird sowohl an die Stiftung als \r\nauch an die Bank übersendet\r\nSchritt 6: Kontovertrag zwischen der Bank und dem \r\nBerechtigten gilt mit Zugang der Eingangsbestätigung bei \r\nStiftung und Bank als beendet (gesetzlich angeordneter \r\nBeendigungstatbestand)\r\n→ Fiktion der Vertragsbeendigung lässt andere \r\nMöglichkeiten zur Beendigung des Vertrages (z.B. \r\nKündigung, Vertragsaufhebung) unberührt und tritt \r\nselbstständig hinzu\r\nNachrichtenlose Konten\r\nStiftung\r\nKontovertrag\r\nBankguthaben\r\nX\r\n6\r\nZentrales Melderegister\r\n5\r\nBerechtigter\r\nKreditinstitut\r\nEinnahmenseite: Übertragungsvorgang\r\nGesetzliche Beendigung des Kontovertrags\r\n10 20.06.2024\r\nStiftung\r\nBankguthaben\r\nNachrichtenlose Konten\r\nX\r\n7\r\n8\r\nBerechtigter\r\nZentrales Melderegister\r\nKreditinstitut\r\nEinnahmenseite: Übertragungsvorgang\r\nGesetzliche Beendigung des Kontovertrags\r\nEckpunkte für den Gesetzesentwurf \r\nSchritt 7: Mit Beendigung des Kontovertrags findet zugleich \r\nein gesetzlich angeordneter Gläubigerwechsel für den \r\nAuszahlungsanspruch (= nachrichtenloser Vermögenswert)\r\nstatt, d.h. anstelle des Berechtigten Inhaber wird die \r\nStiftung Gläubiger des Anspruchs \r\nSchritt 8: Bank überträgt den nachrichtenlosen \r\nVermögenswert an die Stiftung\r\n→ Gesetzliche Grundlage für Auszahlung durch die Bank \r\ninnerhalb von drei Monaten, d.h. ohne ausdrückliche \r\nGeltendmachung\r\n→ Das übertragene Bankguthaben kann anschließend \r\ndurch die Stiftung investiert werden\r\n11 20.06.2024 Nachrichtenlose Konten\r\nStiftung\r\nBankguthaben\r\n9\r\nZentrales Melderegister\r\nBerechtigter\r\n10\r\nKreditinstitut\r\nEckpunkte für den Gesetzesentwurf \r\nSchritt 9: Der Berechtigte erhält Ausgleichsanspruch gegen \r\ndie Stiftung\r\n→ Anspruch als Surrogat für verlorenen \r\nAuszahlungsanspruch gegen die Bank, schützt die \r\nVermögensposition des Berechtigten\r\n→ Ausgleichsanspruch wird verzinst und verjährt erst nach \r\n30 Jahren (Fristbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB)\r\nSchritt 10: Der Berechtigte erhält gegenüber dem Zentralen \r\nMelderegister einen Anspruch auf Einsicht in die \r\ngemeldeten Vermögenswerte\r\n→ So kann der Berechtigte prüfen, welche \r\nVermögenswerte verfügbar sind und ob für ihn eine \r\nGeltendmachung in Betracht kommt\r\nEinnahmenseite: Übertragungsvorgang\r\nGesetzliche Beendigung des Kontovertrags\r\n12 20.06.2024 Nachrichtenlose Konten\r\nStiftung\r\nBankguthaben\r\nZentrales Melderegister 11 Berechtigter\r\n12\r\nKreditinstitut\r\nEinnahmenseite: Übertragungsvorgang\r\nGesetzliche Beendigung des Kontovertrags\r\nEckpunkte für den Gesetzesentwurf \r\nSchritt 11: Den Ausgleichsanspruch kann der Berechtigte \r\nbeim Zentralen Melderegister beantragen\r\n→ Die Stiftung überprüft, ob der Anspruchsteller die \r\nBerechtigung am Ausgleichsanspruch nachweisen kann \r\n(z.B. Nachweis der Erbenstellung durch Erbschein)\r\nSchritt 12: Die Stiftung erfüllt bei erfolgreichem Antrag den \r\nAusgleichsanspruch gegenüber dem Berechtigten\r\n→ Nach Auszahlung steht der betroffene nachrichtenlose \r\nVermögenswert der Stiftung als Kapital nicht mehr zur \r\nVerfügung\r\nAlternative zivilrechtliche Übertragungsvorgänge\r\nDenkbare Übertragungsmöglichkeiten\r\n❖ 1: Übertragung der Vermögenswerte durch gesetzlich angeordneten Schuldnerwechsel\r\nKeine Beendigung des Vertragsverhältnisses; zivilrechtlicher Übergang des Auszahlungsanspruchs auf einen neuen \r\nSchuldner \r\nGesetzlicher Schuldnerwechsel widerspricht tragenden Grundprinzipien des BGB \r\nUmgang mit Pflichten aus dem weiterbestehenden Kontovertrag \r\n❖ 2: Übertragung der Vermögenswerte ohne Schuldnerwechsel und mit Regressanspruch\r\nKeine Beendigung des Vertragsverhältnisses; der Auszahlungsanspruch des Kunden bleibt gegenüber der Bank \r\nbestehen\r\nUmgang mit Pflichten aus dem weiterbestehenden Kontovertrag\r\n❖ 3: Verpflichtendes Kündigungsrecht der Bank \r\nZivilrechtliche Beendigung der Vertragsverhältnisses Kunde – Bank durch öffentlich-rechtliche Verpflichtung; \r\nVerjährung des Auszahlungsanspruches des Kunden\r\nÖffentliche Zustellung der Kündigung/ Aufgebotsverfahren\r\nVerjährungseinrede führt nicht zum Erlöschen des Auszahlungsanspruchs\r\nDinglicher Übergang der Vermögenswerte\r\n13 20.06.2024 Nachrichtenlose Konten\r\nAlternative zivilrechtliche Übertragungsvorgänge\r\nDenkbare Übertragungsmöglichkeiten\r\n❖ 4: Verjährung des Kündigungsrechts des Kunden\r\nSpezialgesetzliche Regelung zur Verjährung eines Rechts\r\nVerjährung eines Rechts im BGB absolut unüblich \r\nVerjährungseinrede führt nicht zum Erlöschen des Auszahlungsanspruchs; der Kontovertrag \r\nAuch Rechtsfolge des Aufgebotsverfahren ist nicht Erlöschen der Forderung → die Rechtsnatur der betroffenen \r\nForderung bleibt unverändert\r\nDinglicher Übergang der Vermögenswerte\r\n❖ 5: \"Erbrecht des Fiskus\" \r\n§ 1936 BGB analog, Staat erbt den Auszahlungsanspruch gegen die Bank, nachrichtenlose \r\nVermögenswerte werden dem Haushalt zugeführt\r\nEnteignung\r\n14 20.06.2024 Nachrichtenlose Konten\r\nDatenschutzkonforme Ausgestaltung \r\n15 20.06.2024 Nachrichtenlose Konten\r\n❖ Rechtsgrundlage für Verarbeitung personenbezogener Daten\r\n• Meldung an das Zentrale Melderegister: rechtliche Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO)\r\n• Vorgänge beim Zentralen Melderegister/ Auskunftsanträge: Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Art. 6 Abs. 1 lit. e \r\nDSGVO)\r\n❖ Datenminimierung: \r\n• Meldung (allein) an das Zentrale Melderegister; Inhalt auf notwendiges Minimum begrenzt\r\n• grundsätzlich kein frei einsehbares Register \r\n❖ Gewährleistung technischer Schutz der Daten\r\n• Art. 87 DSGVO fordert besondere Maßnahmen zum Schutz der Steuer-ID\r\n− Umsetzung/ Spezifizierung Vorgaben für technische und organisatorische Schutzmaßnahmen durch \r\nRechtsverordnung\r\n❖ Ergänzende de-minimis-Regelung \r\n• reduzierter Prüfungsumfang bei Auskunftsanträgen für Konten mit weniger als EUR 200\r\n• wäre u.E. ebenfalls datenschutzkonform \r\nZielstruktur: Das zentrale Melderegister\r\nVerzeichnis über alle nachrichtenlosen Vermögenswerte\r\nDas Zentrale Melderegister ist ein staatliches Verzeichnis, in dem die übertragenen nachrichtenlosen Vermögenswerte sowie Berechtigte \r\ngelistet werden.\r\nVorteile:\r\n1. Deutschlandweite Entgegennahme und Sammlung der Meldungüber nachrichtenlose Vermögenswerte \r\n2. Zentrale Anlaufstelle für Auskunftsansprüche Berechtigter → kein Kontaktieren jedes Kreditinstituts nötig (\"Abklappern\"), insb. im Erbfall\r\n3. Organisatorische Trennung von Stiftung → Vermeidung von Interessenskonflikten bei Auskunftserteilung\r\n4. Keine eigenständige Bundesbehörde, sondern Zuweisung an bestehende Behörde (z.B. Bundeszentralamt für Steuern wg. bestehender\r\nZuständigkeit für Kontenabrufverfahren)\r\n16 20.06.2024 Nachrichtenlose Konten\r\nZielstruktur: Die Stiftung\r\nStaatsfonds nach dem Vorbild KENFO\r\nErrichtung einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts zur Verwaltung nachrichtenloser Vermögenswerte \r\nVorteile:\r\n1. Anlehnung an vergleichbare und bereits bestehende Strukturen (KENFO)\r\n2. Umsetzung allein im öffentlich-rechtlichen Rahmen → reduziert die gestalterische Komplexität und gesetzlichen Änderungsbedarf auf \r\ndas Notwendige\r\n3. Mittelverwaltungsseite: Einsatz von Investmentvermögen unter Einbindung privater Dienstleister → Nutzung von deutschen \r\nInvestitionsstrukturen im bestehenden Rechtsrahmen des Investmentrechts\r\n4. Mittelverwendungsseite: Ermöglicht flexible Handhabung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Struktur und selbst gewählten \r\nZweckbindung → z.B. auch regulierte Geschäfte wie Darlehensvergabe über erfahrene und lizensierte Partner\r\n17 20.06.2024 Nachrichtenlose Konten\r\nZielstruktur: Die Stiftung\r\nStaatsfonds nach dem Vorbild KENFO\r\n❖ Struktur der Stiftung:\r\n• Organe der Stiftung: Kuratorium und Vorstand\r\n• Zuständigkeit des Kuratoriums: Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen der Erfüllung des \r\nStiftungszwecks\r\n• Zuständigkeit des Vorstands: Umsetzung der Beschlüsse des Kuratoriums und Führung der Geschäfte \r\nder Stiftung\r\n• Einzelheiten der Organisation und Aufgabenerfüllung regelt eine Satzung\r\n• Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des BMF, die im Einvernehmen mit dem BMWK und dem BMBF \r\nauszuüben ist\r\n18 20.06.2024 Nachrichtenlose Konten\r\nZielstruktur: Die Stiftung\r\nStaatsfonds nach dem Vorbild KENFO\r\n❖ Aufgaben der Stiftung: \r\n• Zweigeteilter Stiftungszweck:\r\n− Erfüllung der Ausgleichsansprüche der Berechtigten der nachrichtenlosen Vermögenswerte nach Übergang der \r\nVermögenswerte auf die Stiftung\r\n− Förderung von „Social Impact“ durch gemeinwohlorientierte Unternehmen und sozialen Innovationen \r\n• Vermögen der Stiftung besteht aus den übertragenen Vermögenswerten\r\n• Stiftung legt ihr Vermögen entsprechend einem gesondert festzulegenden Wirtschaftsplan an \r\n• Stiftung darf ihr Vermögen nur zu den beiden Stiftungszwecken verwenden, wobei eine Erfüllung der \r\nAusgleichsansprüche der Berechtigten stets sichergestellt sein muss\r\n• Erfüllung der Ausgleichsansprüche gilt als sichergestellt, wenn das Vermögen der Stiftung mindestens 20 % der auf \r\ndie Stiftung übertragenen Vermögenswerte nebst Zinsen abzüglich der bereits erfüllten Ausgleichs- und \r\nZinsansprüche beträgt\r\n• Stiftung fördert auf der Grundlage gesondert festzulegender und sozial-innovativ weiterzuentwickelnder \r\nFörderrichtlinien soziale Unternehmen und soziale Innovationen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008321","regulatoryProjectTitle":"Mobilisierung von nachrichtenlosen Vermögenswerte zur Schaffung eines Social Impact Fonds","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a6/2a/321415/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260312.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Entwurf vom 10.10.2023\r\nSeite 1 von 19\r\nGesetz über nachrichtenlose Konten sowie die Förderung sozialer Unternehmen und so\u0002zialer Innovationen\r\n(NaLoKoG)\r\nEntwurf vom 10.10.2023\r\nSeite 2 von 19\r\nInhaltsverzeichnis\r\n§ 1 Zweck ..........................................................................................................................3\r\n§ 2 Begriffsbestimmungen ................................................................................................3\r\n§ 3 Maßnahmen zur Wiederherstellung des Kontakts.......................................................4\r\n§ 4 Ausweisung kontaktloser Vermögenswerte ................................................................5\r\n§ 5 Meldung nachrichtenloser Vermögenswerte an das Zentrale Melderegister ..............5\r\n§ 6 Beendigung des Kontovertrags....................................................................................6\r\n§ 7 Gesetzlicher Forderungsübergang und Übertragung auf die Stiftung .........................6\r\n§ 8 Ausgleichsanspruch.....................................................................................................7\r\n§ 9 Auskunftsanspruch; Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs................................7\r\n§ 10 Sonstige Pflichten des Kreditinstituts........................................................................7\r\n§ 11 Rechtsweg..................................................................................................................8\r\n§ 12 Einrichtung, Sitz, Zweck und Aufgabe .....................................................................8\r\n§ 13 Organisation der Stiftung...........................................................................................9\r\n§ 14 Kuratorium ................................................................................................................9\r\n§ 15 Vorstand ..................................................................................................................10\r\n§ 16 Satzung ....................................................................................................................10\r\n§ 17 Stiftungsvermögen...................................................................................................10\r\n§ 18 Anlage der Mittel.....................................................................................................11\r\n§ 19 Verwendung der Mittel............................................................................................12\r\n§ 20 Grundsätze der Wirtschaftsführung, Finanz- und Wirtschaftsplanung ...................12\r\n§ 21 Ausführung und Änderung des Wirtschaftsplans....................................................14\r\n§ 22 Veränderungen von Verträgen und Ansprüchen, Vergleiche..................................14\r\n§ 23 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen zu Anlagezwecken .........15\r\n§ 24 Buchführung, Rechnungslegung und Abschlussprüfung ........................................15\r\n§ 25 Entlastung des Vorstands; sonstige Pflichten..........................................................16\r\n§ 26 Aufsicht ...................................................................................................................16\r\n§ 27 Grundsätze der Förderung .......................................................................................17\r\n§ 28 Förderrichtlinien ......................................................................................................17\r\n§ 29 Verordnungsermächtigung ......................................................................................18\r\n§ 30 Übergangsregelung..................................................................................................19\r\n§ 31 Evaluierung..............................................................................................................19\r\nEntwurf vom 10.10.2023\r\nSeite 3 von 19\r\nTeil 1\r\nAllgemeiner Teil\r\n§ 1\r\nZweck\r\nDas Gesetz bezweckt die Stärkung der Position der Berechtigten nachrichtenloser Vermögens\u0002werte sowie die Verwendung nachrichtenloser Vermögenswerte zur Förderung sozialer Unter\u0002nehmen und sozialer Innovationen.\r\n§ 2\r\nBegriffsbestimmungen\r\n(1) Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist der Inhaber eines Vermögenswertes oder des \r\nVerfügungsberechtigten, insbesondere der Kontoinhaber oder dessen Rechtsnachfolger.\r\n(2) Vermögenswert im Sinne dieses Gesetzes ist jede Geldforderung des Berechtigten gegen\r\nein Kreditinstitut aus einem Kontovertrag. Satz 1 gilt entsprechend für eine Forderung, \r\ndie aufgrund der Unwirksamkeit eines Kontovertrages entsteht.\r\n(3) Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Kreditinstitut im Sinne von § 1 Absatz 1 \r\ndes Kreditwesengesetzes.\r\n(4) Kontovertrag im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertrag zwischen einem Berechtigten und \r\neinem Kreditinstitut, der die Führung eines Giro-, Tagesgeld- oder Festgeldkontos oder \r\neines vergleichbaren Kontos zum Gegenstand hat, insbesondere ein Zahlungsdiensterah\u0002menvertrag, ein Girovertrag, ein unregelmäßiger Verwahrungsvertrag oder ein Kontokor\u0002rent-Darlehensvertrag.\r\n(5) Kontaktlos ist ein Vermögenswert im Sinne dieses Gesetzes, wenn der letzte Kontakt des \r\nKreditinstituts zu dem Berechtigten mehr als fünf Jahre zurückliegt und eine Wiederher\u0002stellung des Kontakts nicht möglich ist. Als letzter Kontakt gilt der aus den Akten des \r\nKreditinstituts ersichtliche letzte Kontakt.\r\n(6) Nachrichtenlos ist ein Vermögenswert im Sinne dieses Gesetzes, wenn der letzte Kontakt \r\ndes Kreditinstituts zu dem Berechtigten mehr als zehn Jahre zurückliegt und eine Wie\u0002derherstellung des Kontakts nicht möglich ist. Die Nachrichtenlosigkeit tritt nicht ein, \r\nsolange der Vermögenswert mit einem Recht eines Dritten belastet ist. Als nicht nach\u0002richtenlos im Sinne dieses Gesetzes gelten Vermögenswerte, die vor Inkrafttreten dieses \r\nGesetzes erfolgswirksam bei den Kreditinstituten verbucht wurden.\r\n(7) Als Kontakt im Sinne dieses Gesetzes ist insbesondere jede von dem Berechtigten erhal\u0002tene Nachricht, Weisung, Mitteilung oder Äußerung, die eine Transaktion auf einem \r\nEntwurf vom 10.10.2023\r\nSeite 4 von 19\r\nKonto des Berechtigten auslöst oder sich in den Akten niederschlägt. Der Kontakt kann \r\ninsbesondere in persönlicher, fernmündlicher, elektronischer, schriftlicher oder textlicher \r\nForm stattfinden. Im Rahmen des Onlinebanking gilt zusätzlich, soweit feststellbar, jedes \r\nEinwählen in ein elektronisches Portal des Kreditinstituts unter Verwendung der Legiti\u0002mationsmittel des Berechtigten als Kontakt.\r\n(8) Zentrales Melderegister ist ein vom [Bundeszentralamt für Steuern] geführtes nicht öf\u0002fentliches Verzeichnis, in dem die übertragenen nachrichtenlosen Vermögenswerte sowie \r\nBerechtigte eingetragen werden.\r\n(9) Stiftung im Sinne dieses Gesetzes ist die in § 12 Absatz 1 Satz 1 eingerichtete „Stiftung\r\nzur Verwaltung nachrichtenloser Vermögenswerte“.\r\n(10) Soziale Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind soziale Unternehmen im Sinne des \r\nArtikel 2 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Par\u0002laments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds \r\nPlus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013.\r\n(11) Soziale Innovationen im Sinne dieses Gesetzes sind soziale Innovationen im Sinne des \r\nArtikel 2 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parla\u0002ments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds \r\nPlus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013.\r\nTeil 2\r\nBehandlung kontakt- und nachrichtenloser Vermögenswerte\r\n§ 3\r\nMaßnahmen zur Wiederherstellung des Kontakts\r\nKreditinstitute sind verpflichtet, angemessene und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um den \r\nKontakt zu dem Berechtigten eines Vermögenswertes wiederherzustellen, wenn der letzte Kon\u0002takt des Kreditinstituts zu dem Berechtigten mehr als fünf Jahre zurückliegt. Angemessen und \r\nwirksam ist dabei insbesondere die Einholung einer einfachen Melderegisterauskunft bei der \r\nzuständigen Meldebehörde. Die Art und der Umfang der angemessenen Maßnahmen zur Wie\u0002derherstellung des Kontakts orientieren sich dabei insbesondere an der Höhe des betroffenen \r\nVermögenswerts. Das Kreditinstitut überprüft regelmäßig die Angemessenheit und Wirksam\u0002keit der Maßnahmen nach Satz 1.\r\nEntwurf vom 10.10.2023\r\nSeite 5 von 19\r\n§ 4\r\nAusweisung kontaktloser Vermögenswerte\r\n(1) Kreditinstitute sind verpflichtet, kontaktlose Vermögenswerte zu identifizieren und zu \r\ndokumentieren.\r\n(2) Kreditinstitute sind verpflichtet, kontaktlose Vermögenswerte im Jahresabschluss (An\u0002hang) nach Anzahl der Kontoverträge und Summe der Einlagen gesondert auszuweisen.\r\n§ 5\r\nMeldung nachrichtenloser Vermögenswerte an das Zentrale Melderegister\r\n(1) Kreditinstitute sind verpflichtet, dem Zentralen Melderegister die nachrichtenlosen Ver\u0002mögenswerte nach Maßgabe der folgenden Absätze zu melden.\r\n(2) Die Meldung hat innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Nachrichtenlosigkeit\r\nzu erfolgen. Für die Berechnung der Frist gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Ge\u0002setzbuchs entsprechend. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der Meldung \r\nbeim Zentralen Melderegister.\r\n(3) Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:\r\n1. die Kontonummer des Berechtigten bei dem Kreditinstitut;\r\n2. bei einer natürlichen Person:\r\na) der Vorname und der Nachname;\r\nb) der Geburtsort;\r\nc) das Geburtsdatum;\r\nd) die Staatsangehörigkeit; und\r\ne) die letztbekannte Anschrift;\r\n3. bei einer juristischen Person, Personengesellschaft oder nicht rechtsfähigen Perso\u0002nenvereinigung, soweit vorhanden:\r\na) die Firma, der Name oder eine Bezeichnung;\r\nb) die Rechtsform;\r\nc) die letztbekannte Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung; und\r\nd) die jeweilige Registernummer;\r\n4. die Steuer-Identifikationsnummer des Berechtigten;\r\n5. eine Auflistung der nachrichtenlosen Vermögenswerte des Berechtigten mit kurzer \r\nBeschreibung und Umfang;\r\nEntwurf vom 10.10.2023\r\nSeite 6 von 19\r\n6. die Unterlagen, die den Kontovertrag des Berechtigten betreffen; und \r\n7. die Belege zum letzten Kontakt mit dem Berechtigten.\r\nKann das Kreditinstitut eine Angabe nach Satz 1 trotz angemessener und wirksamer \r\nNachforschungsmaßnahmen nicht ermitteln, so tritt an die Stelle der Angabe im Sinne \r\nvon Satz 1 der Hinweis auf das Fehlen der Angabe.\r\n(4) Die Meldung ist elektronisch über die Meldeplattform des Zentralen Melderegisters ein\u0002zureichen.\r\n(5) Das Zentrale Melderegister hat jede Meldung in der Meldeplattform unter einer Register\u0002nummer in einem automatisierten Dateisystem zu erfassen.\r\n(6) Das Zentrale Melderegister hat dem Kreditinstitut und der Stiftung bei Vollständigkeit \r\neiner Meldung deren Eingang elektronisch über die Meldeplattform zu melden. \r\n(7) Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:\r\n1. Bei der Übermittlung an das meldende Kreditinstitut die Angaben nach Absatz 3 \r\nund die Registernummer nach Absatz 5.\r\n2. Bei der Übermittlung an die Stiftung das meldende Kreditinstitut, die Angaben nach \r\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 5 und die Registernummer nach Absatz 5.\r\n§ 6\r\nBeendigung des Kontovertrags\r\n(1) Der Kontovertrag des Berechtigten mit dem Kreditinstitut gilt mit Zugang der Eingangs\u0002bestätigung bei der Stiftung und dem Kreditinstitut als beendet.\r\n(2) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Vereinbarungen zur Beendigung \r\neines Kontovertrages bleiben unberührt.\r\n§ 7\r\nGesetzlicher Forderungsübergang und Übertragung auf die Stiftung\r\n(1) Der nachrichtenlose Vermögenswert geht mit Zugang der Eingangsbestätigung bei der \r\nStiftung und dem Kreditinstitut auf die Stiftung über. Der Übergang kann nicht zum \r\nNachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.\r\n(2) Das Kreditinstitut ist innerhalb von [drei Monaten] zur Übertragung verpflichtet, ohne\r\ndass es einer gesonderten Geltendmachung durch die Stiftung bedarf. Die Frist beginnt\r\nmit dem Zugang der Eingangsbestätigung bei der Stiftung und dem Kreditinstitut.\r\nEntwurf vom 10.10.2023\r\nSeite 7 von 19\r\n§ 8\r\nAusgleichsanspruch\r\n(1) Anstelle des nach § 7 Absatz 1 übergegangenen nachrichtenlosen Vermögenswerts erhält \r\nder Berechtigte nach Maßgabe der folgenden Absätze einen Ausgleichsanspruch gegen \r\ndie Stiftung. \r\n(2) Die Stiftung ersetzt den Wert des nach § 7 Absatz 1 übergegangenen nachrichtenlosen \r\nVermögenswerts im Zeitpunkt des Übergangs einschließlich etwaiger Nebenforderun\u0002gen.\r\n(3) Der Ausgleichsanspruch ist ab dem Zeitpunkt seiner Entstehung zu verzinsen. Der Zins\u0002satz beträgt für das Jahr [...] Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.\r\n(4) Der Ausgleichsanspruch verjährt in dreißig Jahren. Für den Beginn der Frist gilt § 199 \r\nAbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.\r\n(5) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten im Hinblick auf den Ausgleichs\u0002anspruch entsprechend, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt.\r\n§ 9\r\nAuskunftsanspruch; Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs\r\n(1) Das Zentrale Melderegister erteilt demjenigen, der das Bestehen eines Ausgleichsan\u0002spruchs nach § 8 glaubhaft im Sinne des § 294 der Zivilprozessordnung macht, auf Antrag \r\nAuskunft über das Bestehen und den Umfang eines Ausgleichsanspruchs.\r\n(2) Der Berechtigte kann einen Antrag auf Auszahlung des nachrichtenlosen Vermögenswer\u0002tes an das Zentrale Melderegister stellen. Das Zentrale Melderegister überprüft das Vor\u0002liegen der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen und teilt das Ergebnis dem An\u0002tragsteller mit. \r\n(3) Besteht ein Ausgleichsanspruch, teilt das Zentrale Melderegister der Stiftung den Namen \r\nund die Kontoverbindung des Berechtigten sowie den zu überweisenden Betrag mit. Die \r\nStiftung überweist den Betrag innerhalb von [5 Bankarbeitstagen] an den Berechtigten.\r\n§ 10\r\nSonstige Pflichten des Kreditinstituts\r\n(1) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, Unterlagen, aus denen sich die Angaben nach § 5 Ab\u0002satz 3 ergeben, für einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren, soweit nicht andere \r\ngesetzliche Bestimmungen andere Aufbewahrungs- oder Löschungsfristen vorsehen. Die \r\nStiftung kann zur Geltendmachung eigener Rechtsansprüche gegen den Berechtigten die \r\nHerausgabe der Unterlagen nach Satz 1 verlangen. Das Kreditinstitut ist verpflichtet,\r\nEntwurf vom 10.10.2023\r\nSeite 8 von 19\r\ndiese der Stiftung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Pflicht gilt insbesondere \r\nfür Unterlagen, die den Kontovertrag betreffen. Die Frist beginnt mit dem Ende des Ka\u0002lenderjahres, in dem die Nachrichtenlosigkeit eintritt.\r\n(2) Die Unterlagen können auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf dauerhaften\r\nDatenträgern im Sinne von § 126b Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufbewahrt wer\u0002den, wenn sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten\r\n1. mit den Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar ge\u0002macht werden und\r\n2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb \r\nangemessener Frist lesbar gemacht werden können.\r\n(3) Macht eine natürliche oder juristische Person Rechte aus dem Kontovertrag gegenüber \r\ndem Kreditinstitut geltend, nachdem der Kontovertrag nach Maßgabe von § 6 Absatz 1\r\nals beendet gilt, hat das Kreditinstitut die Person auf das Zentrale Melderegister und einen \r\netwaigen Ausgleichsanspruch nach § 8 hinzuweisen.\r\n§ 11\r\nRechtsweg\r\nFür Streitigkeiten nach §§ 6 bis 9 dieses Gesetzes ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.\r\nTeil 3\r\nStiftung zur Verwaltung nachrichtenloser Vermögenswerte1\r\n§ 12\r\nEinrichtung, Sitz, Zweck und Aufgabe\r\n(1) Es wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Stiftung\r\nzur Verwaltung nachrichtenloser Vermögenswerte“ eingerichtet. Die Stiftung entsteht \r\nmit Inkrafttreten dieses Gesetzes.\r\n(2) Sitz der Stiftung ist Berlin.\r\n(3) Zweck der Stiftung ist es, \r\n1 Der Vorschlag soll beihilferechtlich geprüft und voraussichtlich bei der EU-Kommission notifiziert werden. Vgl. \r\ndazu folgenden Hinweis zum Entsorgungsfondsgesetz: \"Das G wurde als Artikel 1 des G v. 27.1.2017 I 114 vom \r\nBundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 10 dieses G an dem Tag in Kraft, an \r\ndem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder verbindlich mitteilt, dass eine \r\nsolche Genehmigung nicht erforderlich ist; das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Tag des \r\nInkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt (zum Inkrafttreten vgl. Standangabe).\"\r\nEntwurf vom 10.10.2023\r\nSeite 9 von 19\r\n1. die Erfüllung von Ausgleichsansprüchen der Berechtigten nach § 8 zu gewährleis\u0002ten,\r\n2. mit den nicht für die Zwecke nach Nummer 1 benötigten Mitteln soziale Unterneh\u0002men im Sinne des § 2 Absatz 10 und soziale Innovationen im Sinne des § 2 Absatz \r\n11 zu fördern (Förderzweck).\r\n(4) Zur Verwirklichung der Zwecke nach Absatz 2 verwaltet und legt die Stiftung die nach \r\n§ 7 Absatz 2 Satz 1 übertragenen Vermögenswerte an.\r\n§ 13\r\nOrganisation der Stiftung\r\nOrgane der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand. Zur Beratung bei der Erfüllung der \r\nAufgaben der Stiftung kann das Kuratorium Fachbeiräte berufen.\r\n§ 14\r\nKuratorium\r\n(1) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die mit der Erfüllung des \r\nStiftungszwecks verbunden sind. Es überwacht die Tätigkeiten des Vorstands. Das Nä\u0002here regelt die Satzung.\r\n(2) Das Kuratorium besteht aus\r\n1. [je einem] Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeri\u0002ums für Wirtschaft und Klimaschutz und des Bundesministeriums für Bildung und \r\nForschung;\r\n2. [drei] Mitgliedern, die vom Bundesrat bestellt werden;\r\n3. [drei] Mitgliedern, die vom Bundestag bestellt werden.\r\n4. [acht] Mitgliedern, von denen [vier] Mitglieder vom Bundesministerium für Bil\u0002dung und Forschung mit vertieften Kenntnissen im Bereich sozialer Innovationen \r\nbestellt werden und [vier] Mitglieder vom Bundesministerium für Wirtschaft und \r\nKlimaschutz mit vertieften Kenntnissen im Bereich sozialer Unternehmen bestellt \r\nwerden.\r\n(3) Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer einer Legislaturperiode des Bun\u0002destages von den in Absatz 2 genannten Bundesministerien beziehungsweise von dem \r\nBundesrat oder dem Bundestag bestellt. Für jedes der Mitglieder ist in gleicher Weise ein \r\nVertreter zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Mitglieder des Kuratori\u0002ums bleiben nach Ablauf der Legislaturperiode des Deutschen Bundestages bis zur Be\u0002stellung ihrer Nachfolger im Amt. Bis zur Bestellung der Nachfolger im Amt dürfen \r\nEntwurf vom 10.10.2023\r\nSeite 10 von 19\r\ngrundsätzliche Fragen nur entschieden werden, sofern dies für die Tätigkeit der Stiftung \r\nunabdingbar ist und die Entscheidung unverzüglich getroffen werden muss.\r\n(4) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Es beschließt mit der \r\neinfachen Mehrheit seiner Mitglieder.\r\n§ 15\r\nVorstand\r\n(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stif\u0002tung. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Er ist berechtigt, externe \r\nDienstleister zu beauftragen. Das Nähere regelt die Satzung.\r\n(2) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, von denen mindestens ein Mitglied über ver\u0002tiefte Kenntnisse in der Anlage und dem Management bedeutender Vermögen verfügt\r\nund von denen mindestens zwei Mitglieder über vertiefte Kenntnisse zum spezifischen \r\nFinanzierungsbedarf sozialer Unternehmen und sozialer Innovationen verfügen. Die Mit\u0002glieder des Vorstands werden vom Kuratorium bestellt. Mitglieder des Vorstands dürfen \r\nnicht zugleich dem Kuratorium angehören.\r\n(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die \r\nSatzung.\r\n(4) Der Vorstand legt dem Kuratorium auf Grundlage der allgemeinen Marktentwicklung die \r\ngrundsätzliche Ausrichtung der Anlagepolitik zur Entscheidung vor. Der Vorstand \r\nschreibt die Anlagepolitik mindestens einmal im Jahr fort.\r\n(5) Die Bundesregierung kann konkrete Anlagevorhaben durch Weisung untersagen. Die Be\u0002richtspflichten der Stiftung ergeben sich aus den §§ § 20, § 24 und § 25 sowie aus den \r\nVorgaben der Satzung.\r\n§ 16\r\nSatzung\r\nDas Kuratorium erlässt eine Satzung. In der Satzung werden die Einzelheiten der Organisation \r\nund der Ausführung der Aufgaben der Stiftung geregelt.\r\n§ 17\r\nStiftungsvermögen\r\n(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus den nach § 7 Absatz 1 Satz 1 übertragenen Ver\u0002mögenswerten.\r\nEntwurf vom 10.10.2023\r\nSeite 11 von 19\r\n(2) Die Stiftung macht den Auszahlungsanspruch beim Kreditinstitut geltend. Das Kreditin\u0002stitut ist verpflichtet, die nachrichtenlosen Vermögenswerte in Barmitteln an die Stiftung \r\nzu entrichten. Kommt das Kreditinstitut in Verzug, gilt § 288 Absatz 2 des Bürgerlichen \r\nGesetzbuchs entsprechend.\r\n(3) Eine Kreditaufnahme der Stiftung ist nicht zulässig. Einzahlungen in die Stiftung aus dem \r\nBundeshaushalt sind nicht zulässig.\r\n(4) Keine Kreditaufnahme der Stiftung im Sinne von Absatz 3 stellt die Aufnahme von Kre\u0002diten durch Dritte wie Zielfonds, Beteiligungsgesellschaften oder Zweckgesellschaften, \r\nan welchen die Stiftung unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, dar, sofern\r\n1. die Stiftung für die Dritten, an denen sie beteiligt ist, keine Haftung über die inves\u0002tierten Mittel hinaus übernommen hat,\r\n2. die aufgenommenen Kreditmittel nicht der Stiftung zufließen und\r\n3. die Stiftung den Schuldendienst nicht übernimmt.\r\n§ 18\r\nAnlage der Mittel\r\n(1) Bis zur Verwendung der Mittel nach § 19 sind die der Stiftung zur Verfügung stehenden \r\nMittel nach Maßgabe von Absatz 2 bis 4 anzulegen.\r\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministe\u0002rium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Bildung und For\u0002schung die Anlagerichtlinien der Stiftung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift erlas\u0002sen. Die Anlagerichtlinien sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Über die Anla\u0002gerichtlinien ist sicherzustellen, dass die Stiftung bei ihren Anlageentscheidungen die all\u0002gemeinen Anlagegrundsätze für die Vermögensanlage in § 124 Absatz 1 des Versiche\u0002rungsaufsichtsgesetzes achtet. Darüber hinaus können in die Anlagerichtlinien Vorgaben \r\naufgenommen werden für\r\n1. die Gewichtung der Anlageklassen,\r\n2. die regionale Ausrichtung neuer Anlageentscheidungen,\r\n3. die maximale Höhe von Einzelanlagen und \r\n4. die minimale Höhe der liquiden Barmittel.\r\n(3) Die Anlagerichtlinien und die Anlagepolitik für die Stiftung richten sich hinsichtlich der \r\nzulässigen Anlageinstrumente nach Anhang 1 Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU des \r\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstru\u0002mente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU.\r\nEntwurf vom 10.10.2023\r\nSeite 12 von 19\r\n(4) Die Stiftung unterliegt nicht der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer. Auf Kapi\u0002talerträge der Stiftung ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen. Ist Kapitalertragsteuer den\u0002noch einbehalten und abgeführt worden, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die Steu\u0002eranmeldung insoweit zu ändern. Zahlungen und Leistungen der Stiftung unterliegen kei\u0002nem Kapitalertragsteuerabzug. Für Zwecke der Doppelbesteuerungsabkommen gilt die \r\nStiftung als in Deutschland ansässige Person, die der deutschen Besteuerung unterliegt.\r\n§ 19\r\nVerwendung der Mittel \r\n(1) Die Mittel der Stiftung dürfen nur zur Erfüllung der in § 12 Absatz 3 genannten Zwecke \r\nverwendet werden.\r\n(2) Die Stiftung darf Mittel zur Förderung sozialer Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 \r\nund sozialer Innovationen im Sinne des § 2 Absatz 11 nur insoweit verwenden, als si\u0002chergestellt ist, dass die Erfüllung von Ausgleichsansprüchen nach § 8 jederzeit sicher\u0002gestellt ist.\r\n(3) Die Erfüllung gilt als sichergestellt, wenn das Stiftungsvermögen mindestens [20] Pro\u0002zent der gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 auf die Stiftung übertragenen Vermögenswerte zu\u0002züglich Zinsen gemäß § 8 Absatz 3 abzüglich der bereits erfüllten Ausgleichs- und Zins\u0002ansprüche beträgt. Durch Rechtsverordnung nach § 29\r\n1. ist der Anteil zu erhöhen, wenn dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Ab\u0002satz 2 erforderlich ist;\r\n2. kann der Anteil verringert werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen nach \r\nAbsatz 2 weiterhin sichergestellt ist.\r\n(4) Die Stiftung trägt ihre Ausgaben sowie die des Zentralen Melderegisters für sächliche \r\nVerwaltung, Personal sowie für den Erwerb beweglicher und unbeweglicher Sachen, so\u0002weit sie nicht zu Anlagezwecken erworben werden (Verwaltungskosten), selbst.\r\n§ 20\r\nGrundsätze der Wirtschaftsführung, Finanz- und Wirtschaftsplanung\r\n(1) Die Stiftung ist in ihrer Wirtschaftsführung selbständig. Sie trifft ihre Anlageentschei\u0002dungen nach kaufmännischen Grundsätzen.\r\n(2) Die Stiftung führt ein kaufmännisches Rechnungswesen nach handelsrechtlichen Grund\u0002sätzen.\r\n(3) Die in § 105 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung genannten Vor\u0002schriften gelten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.\r\nEntwurf vom 10.10.2023\r\nSeite 13 von 19\r\n(4) Im Hinblick auf die Verwaltungsaufwendungen der Stiftung sind die §§ 37, 70 und 79\r\nder Bundeshaushaltsordnung nicht anzuwenden; es gelten stattdessen § 21 Absatz 1, § 18\r\nAbsatz 1 und § 24 Absatz 1 und 2.\r\n(5) Für den Vermögensanlagebestand und dessen Wirtschaftsführung finden vorbehaltlich \r\ndes Absatzes 6 Satz 1 die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung keine Anwendung. \r\nDer Vermögensanlagebestand wird in dem nach Absatz 7 Satz 5 erstellten Haushaltsplan \r\nmit einer Zuführung und einer Abführung dargestellt. Für die Wirtschaftsführung des \r\nVermögensanlagebestandes gilt § 24 Absatz 1 und 2. Auf Anlageentscheidungen finden \r\ndie §§ § 22 und § 23 Anwendung.\r\n(6) Die Stiftung erstellt für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan nach § 110 der Bundes\u0002haushaltsordnung. Der Wirtschaftsplan dient der Planung der Deckung des Bedarfs an \r\nFinanzmitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der Stiftung im jeweiligen Kalenderjahr \r\nvoraussichtlich notwendig sind. Der Wirtschaftsplan bildet die verbindliche Grundlage \r\nfür die Wirtschaftsführung der Stiftung. Der Wirtschaftsplan ermächtigt die Stiftung, ent\u0002sprechend der Ansätze Verpflichtungen einzugehen und Ausgaben zu leisten. Durch den \r\nWirtschaftsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufge\u0002hoben.\r\n(7) Der Wirtschaftsplan umfasst regelmäßig\r\n1. eine Kurzfristplanung für das jeweils folgende Kalenderjahr,\r\n2. eine Mittelfristplanung für die jeweils folgenden fünf Kalenderjahre sowie\r\n3. eine Langfristplanung für die jeweils folgenden zehn Kalenderjahre.\r\n(8) Als Teil des Wirtschaftsplans sind ein Finanzplan und ein Personalplan sowie eine nach \r\nhandelsrechtlichen Grundsätzen aufzustellende Plan-Gewinn- und Verlustrechnung zu \r\nerstellen. Der Entwurf des Wirtschaftsplans ist insbesondere um eine auf der Grundlage \r\nder bisherigen und auf der Grundlage der zukünftigen Kosten und Zinsentwicklung er\u0002stellte Kalkulation über die Angemessenheit der Finanzausstattung der Stiftung zu ergän\u0002zen. Einzelheiten können in der Satzung geregelt werden. Auf Basis des Wirtschaftsplans \r\nist eine Überleitungsrechnung auf einen kameralen Haushaltsplan, gegliedert nach dem \r\nGruppierungsplan des Bundes, zu erstellen.\r\n(9) Für den gesamten Anlage- und Finanzierungszeitraum sind Szenarien zu erstellen, die \r\nalle drei Jahre zu aktualisieren sind.\r\n(10) Der Vorstand legt dem Kuratorium jährlich einen Entwurf des Wirtschaftsplans für das \r\nnächste Kalenderjahr vor. Der Wirtschaftsplan wird vom Kuratorium spätestens zwei \r\nMonate vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres beschlossen und dem Bundesministe\u0002rium der Finanzen umgehend zur Genehmigung vorgelegt. Das Bundesministerium der \r\nFinanzen entscheidet bis spätestens vier Wochen vor Ablauf des laufenden \r\nEntwurf vom 10.10.2023\r\nSeite 14 von 19\r\nKalenderjahres über die Genehmigung. Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit \r\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium \r\nfür Bildung und Forschung.\r\n(11) Hat das Kuratorium bis vier Wochen vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres keinen \r\nWirtschaftsplan beschlossen, so kann das Bundesministerium der Finanzen im Einver\u0002nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundes\u0002ministerium für Bildung und Forschung einen vorläufigen Wirtschaftsplan für das nächste \r\nKalenderjahr beschließen. Erfolgt dieser Beschluss nicht rechtzeitig vor Ablauf des lau\u0002fenden Kalenderjahres, so ist die Stiftung berechtigt, wirksam begründete Verpflichtun\u0002gen zu erfüllen.\r\n§ 21\r\nAusführung und Änderung des Wirtschaftsplans\r\n(1) Verwaltungsaufwendungen müssen durch Ansätze im Wirtschaftsplan gedeckt sein. Ver\u0002waltungsaufwendungen, für die die Ansätze im Wirtschaftsplan nicht genügen oder für \r\ndie keine Ansätze vorhanden sind, bedürfen keiner Einwilligung des Bundesministeriums \r\nder Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima\u0002schutz und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, soweit diese unvorher\u0002gesehen und unabdingbar für die Tätigkeit der Stiftung sind und die Deckungsfähigkeit \r\nim Wirtschaftsplan für das Kalenderjahr insgesamt gewährleistet ist.\r\n(2) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich die Plan-Gewinn- und Verlustrechnung oder \r\nder Finanzplan gegenüber dem ursprünglichen Wirtschaftsplan erheblich verändert. Eine \r\nerhebliche Veränderung liegt vor, wenn die Gesamtaufwendungen der Plan-Gewinn- und\r\nVerlustrechnung oder die Gesamtausgaben des Finanzplans den jeweiligen Gesamtansatz \r\num mehr als 20 Prozent überschreiten. Für die Änderung des Wirtschaftsplans gilt § 20\r\nAbsatz 6 bis 10 entsprechend.\r\n§ 22\r\nVeränderungen von Verträgen und Ansprüchen, Vergleiche\r\n(1) Die Stiftung darf in Bezug auf den Vermögensanlagebestand\r\n1. Verträge zum Nachteil der Stiftung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen \r\naufheben oder ändern,\r\n2. einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für die Stiftung zweckmäßig und wirt\u0002schaftlich ist.\r\n(2) Die Stiftung darf in Bezug auf den Vermögensanlagebestand Ansprüche nur\r\nEntwurf vom 10.10.2023\r\nSeite 15 von 19\r\n1. stunden, wenn die sofortige Einziehung unwirtschaftlich wäre und der Anspruch \r\ndurch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene \r\nVerzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden;\r\n2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder \r\nwenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;\r\n3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalls unwirtschaftlich oder un\u0002zweckmäßig wäre. Das Gleiche gilt für die Freigabe von Sicherheiten.\r\n(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Be\u0002auftragten für den Haushalt und eines Vorstandsbeschlusses sowie bei Überschreitung in \r\nder Satzung festzulegender Gegenstandswerte der Zustimmung des Kuratoriums, soweit \r\ndieses nicht auf seine Mitwirkungsbefugnis verzichtet. Näheres regelt die Satzung.\r\n§ 23\r\nErwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen zu Anlagezwecken \r\n(1) Vermögensgegenstände dürfen zu Anlagezwecken nur erworben werden, soweit der Er\u0002werb aufgrund der gemäß § 18 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes erlassenen Anlagerichtli\u0002nien der Stiftung zulässig ist. Vermögensgegenstände dürfen nur zu Marktpreisen erwor\u0002ben und veräußert werden.\r\n(2) Dingliche Rechte an Grundstücken dürfen nur gegen angemessenes Entgelt bestellt wer\u0002den. Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden \r\nunter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne besondere Grundlage im Wirtschaftsplan über\u0002nommen werden.\r\n§ 24\r\nBuchführung, Rechnungslegung und Abschlussprüfung\r\n(1) Auf die Führung der Bücher der Stiftung und die Pflichten zur Aufbewahrung findet der \r\nErste und Dritte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsge\u0002setzbuchs in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.\r\n(2) Der Vorstand der Stiftung hat einen Jahresabschluss und einen Lagebericht in entspre\u0002chender Anwendung des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten \r\nUnterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der \r\njeweils geltenden Fassung aufzustellen. Von größenabhängigen Erleichterungen darf kein \r\nGebrauch gemacht werden. Der Lagebericht ist um eine Darstellung der Entwicklung der \r\nnach § 18 erfolgten Vermögensanlagen, des Bestands der Stiftung einschließlich der For\u0002derungen und Verbindlichkeiten sowie der Einnahmen nach § 17 und Ausgaben nach \r\nEntwurf vom 10.10.2023\r\nSeite 16 von 19\r\n§ 19 zu ergänzen. Daneben erstellt die Stiftung eine Überleitungsrechnung entsprechend \r\n§ 20 Absatz 8 Satz 4.\r\n(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind durch einen Abschlussprüfer in entspre\u0002chender Anwendung des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten \r\nBuchs des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, soweit nicht im Folgenden Abweichendes be\u0002stimmt ist. Das Kuratorium wählt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi\u0002nanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundesministe\u0002rium für Bildung und Forschung und dem Bundesrechnungshof den Abschlussprüfer und \r\nerteilt den Prüfauftrag. Die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt.\r\n(4) Der Jahresabschluss ist vom Kuratorium festzustellen.\r\n(5) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht sind dem Bundesministe\u0002rium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem \r\nBundesministerium für Bildung und Forschung unverzüglich vorzulegen; das Bundesmi\u0002nisterium der Finanzen hat dem Bundesrechnungshof den Jahresabschluss, den Lagebe\u0002richt und den Prüfungsbericht vorzulegen.\r\n§ 25\r\nEntlastung des Vorstands; sonstige Pflichten\r\n(1) Die Entlastung des Vorstands erteilt das Kuratorium. Die Entlastung bedarf der Geneh\u0002migung des Bundesministeriums der Finanzen. Die Entscheidung über die Genehmigung \r\nergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz \r\nund dem Bundesministerium für Bildung und Forschung.\r\n(2) Die Stiftung berichtet dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für \r\nWirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung re\u0002gelmäßig, mindestens jährlich, über die aktuelle Geschäftsentwicklung.\r\n(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den \r\nBundesrechnungshof gemäß § 111 der Bundeshaushaltsordnung.\r\n§ 26\r\nAufsicht\r\nDie Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen, die im Ein\u0002vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesmi\u0002nisterium für Bildung und Forschung auszuüben ist.\r\nEntwurf vom 10.10.2023\r\nSeite 17 von 19\r\nTeil 4\r\nFörderung sozialer Unternehmen und sozialer Innovationen\r\n§ 27\r\nGrundsätze der Förderung \r\n(1) Die Stiftung verwendet die nicht für die Erfüllung von Ausgleichsansprüchen nach § 8\r\nerforderlichen Mittel für die Erfüllung des Förderzwecks nach § 12 Absatz 3 Nummer 2.\r\n(2) Gefördert werden können soziale Unternehmen gemäß § 2 Absatz 10 sowie soziale Inno\u0002vationen gemäß § 2 Absatz 11.\r\n(3) Die Stiftung kann soziale Unternehmen und soziale Innovationen durch die Gewährung \r\nvon Zuwendungen oder durch den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten fördern.\r\n(4) Zuwendungen können gewährt werden als \r\n1. [institutionelle Förderung];\r\n2. [Projektförderung];\r\n3. [rückzahlbare Zuwendungen].\r\nNicht rückzahlbare Zuwendungen können gewährt werden, soweit die hierfür eingesetz\u0002ten Mittel ausschließlich aus den Erträgen stammen.\r\n(5) Finanzierungsinstrumente im Sinne des Absatzes 3 sind\r\n1. [Eigenkapitalfinanzierung];\r\n2. [Mezzaninefinanzierung];\r\n3. [Fremdkapitalfinanzierung];\r\n4. [Teilfinanzierung (Anteilfinanzierung, Fehlbedarfsfinanzierung, Festbetragsfinan\u0002zierung, Kofinanzierung), Vollfinanzierung];\r\n5. [Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für an\u0002dere];\r\n6. [•].\r\n§ 28\r\nFörderrichtlinien \r\n(1) Das Kuratorium beschließt Richtlinien über die Erfüllung des Förderzwecks nach § 12\r\nAbsatz 3 Nummer 2. Die Richtlinien enthalten insbesondere Regelungen über\r\nEntwurf vom 10.10.2023\r\nSeite 18 von 19\r\n1. das Förderziel und die Ausgestaltung des Förderzwecks;\r\n2. den Gegenstand der Förderung (förderfähige Maßnahmen und Projekte);\r\n3. den Kreis der Förderberechtigten;\r\n4. die Instrumente der Förderung;\r\n5. Kriterien, anhand derer der Erfolg der geförderten Maßnahmen auch im Hinblick \r\nauf die Erreichung der förderpolitischen Zielsetzung geprüft werden kann;\r\n6. die Laufzeit der Förderung;\r\n7. das Antrags- und Bewilligungsverfahren;\r\n8. die Verwendungsnachweise;.\r\n(2) Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die \r\nStiftung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.\r\nTeil 5\r\nSchlussbestimmungen\r\n§ 29\r\nVerordnungsermächtigung\r\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die \r\nnicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über\r\n1. die Anforderungen an den Kontakt im Sinne von § 2 Absatz 7;\r\n2. die Maßnahmen zur Wiederherstellung des Kontakts im Sinne von § 3;\r\n3. den Umfang der Angaben nach § 5 Absatz 3;\r\n4. die technischen Einzelheiten zu der Meldeplattform nach § 5 Absatz 4;\r\n5. die Errichtung des zentralen Melderegisters nach § 5 unter besonderer Berücksich\u0002tigung der Artikel 32 und 87 sowie der sonstigen Anforderungen der Verordnung \r\n(EU) 2016/679 sowie des Bundesdatenschutzgesetzes;\r\n6. Einzelheiten zur Anforderung an die Glaubhaftmachung nach § 9 Absatz 1.\r\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung \r\nauf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.\r\n(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung regelt im Einvernehmen mit dem \r\nBundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima\u0002schutz nähere Einzelheiten zur Anlage der Mittel nach § 18 durch Rechtsverordnung, die \r\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.\r\nEntwurf vom 10.10.2023\r\nSeite 19 von 19\r\n§ 30\r\nÜbergangsregelung\r\n(1) Vermögenswerte, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes kontaktlos waren, sind in\u0002nerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes gemäß § 4 zu identifizieren und zu \r\ndokumentieren. Sie sind erstmals in dem Jahresabschluss für das erste nach Inkrafttreten \r\ndes Gesetzes beginnende Geschäftsjahr auszuweisen.\r\n(2) Die §§ 5 bis 9 finden ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung. \r\n§ 31\r\nEvaluierung\r\n(1) Die Bundesregierung wird die Anwendung dieses Gesetzes spätestens nach Ablauf von \r\nfünf Jahren auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren. Zu evaluieren ist unter anderem, \r\nob und in welchem Umfang weitere Vermögenswerte über die in § 2 Absatz 2 genannten \r\nVermögenswerte hinaus in das Gesetz einbezogen werden könnten. Die Bundesregierung \r\nunterrichtet den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung. \r\n(2) Die Evaluierung ist unter Einbeziehung einer oder eines wissenschaftlichen Sachverstän\u0002digen vorzunehmen, die oder der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag zu \r\nbestellen ist.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008321","regulatoryProjectTitle":"Mobilisierung von nachrichtenlosen Vermögenswerte zur Schaffung eines Social Impact Fonds","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0b/35/342071/Stellungnahme-Gutachten-SG2408080015.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Eine zentrale Anlaufstelle für potenzielle Erb:innen, die Auskunft geben könnte, gibt es nicht. Dies ist weder fair für die rechtmäßigen Eigentümer:innen des Geldes noch entspricht es dem international üblichen Standard, denn der Aufwand, das Geld überhaupt ausfindig zu machen, ist immens hoch.\r\nGesetzentwurf Nachrichtenlose Konten \r\nDas wollen wir mit dem Gesetz zur Aktivierung von nachrichtenlosen Bankkonten ändern. Der Gesetzentwurf sieht vor, einen Social Impact Fonds einzurichten, in den nachrichtenlose Vermögenswerte eingezahlt werden. Das Prozedere: Wenn der letzte Kontakt der Bank zu dem Eigentümer:in mehr als zehn Jahre zurückliegt und eine Wiederherstellung des Kontakts nicht möglich ist, gelten Bankkonten als nachrichtenlos und deren Vermögenswerte werden in einer zentralen Stelle registriert. Der Kontovertrag wird beendet und die Bank überträgt den nachrichtenlosen Vermögenswert an eine neu gegründete Stiftung des öffentlichen Rechts. Die Stiftung fördert auf der Grundlage gesonderter Förderrichtlinien Sozialunternehmen und soziale Innovationen. Potenzielle Erb:innen können jederzeit bei der zentralen Stelle anfragen und haben weiterhin Anspruch auf die Auszahlung von Vermögenswerten – die Berechtigten kommen so sehr viel einfacher an ihr Geld. Die Banken werden von den immensen Vorhaltekosten (manueller Aufwand) durch das Erlöschen der Verbindlichkeit und die Abgabe der korrespondierenden Aktiva (pay and forget) entlastet.\r\nWas sind die Kernmerkmale des Gesetzentwurfs? \r\n•\tGläubigerwechsel bei Nachrichtenlosigkeit nach 10 Jahren von dezentraler Bank auf einen zentralen Gläubiger (keine Enteignung!) \r\n•\tEinrichtung von zentraler Melde- und Anfragestelle zur faktischen Stärkung des Eigentumsrechts der anspruchsberechtigten Personen durch bessere Auffindbarkeit \r\n•\tErrichtung einer Stiftung öffentlichen Rechts (analog zum erprobten KENFO-Modell) \r\n•\tdurch öffentlich-rechtliche Stiftung bzw. beauftragte Intermediäre: \r\no\tertragsbringende, sichere und nachhaltige Anlage eines Teils der Mittel aus nachrichtenlosen Konten für mögliche Rückforderungen z.B. auf Basis von ESG-Kriterien \r\no\twirkungspriorisierte Anlage eines zweiten Teils der Mittel durch innovative und katalytisch-kollaborative Finanzierungsinstrumente für gemeinwohlorientierte Unternehmen im Spektrum von Fremd- und Eigenkapital \r\no\twirkungsaktivierende Verwendung eines dritten Teils der Mittel durch innovative und kollaborativ-incentivierende Finanzierungsinstrumente für soziale Innovationen\r\n\r\nWie gehen andere Länder mit nachrichtenlosen Vermögenswerten um?\r\nAlle G7-Staaten – abgesehen von Deutschland – haben bereits eine gesetzliche Regelung für den Umgang mit nachrichtenlosen Assets getroffen. 46 % aller OECD-Länder besitzen eine solche Regelung. Nigeria und Liechtenstein sind gerade dabei, Regelungen aufzusetzen, in Lichtenstein sogar auf Betreiben des Verbandes der Banken.\r\nIm Vereinigten Königreich zum Beispiel hat sich das folgende Modell als zukunftsweisend etabliert: Aus nachrichtenlosen Konten gewonnene Mittel fließen in einen neugeschaffenen Fonds namens „Better Society Capital“, aus dem in erster Linie gemeinwohlorientierte Unternehmen gefördert werden. Seit seiner Einführung 2012 wurden aus 889 Millionen Pfund im Fonds durch Investments von Impact Investoren 2,9 Milliarden Pfund, die in Sozialunternehmen investiert wurden. Mit jedem Pfund aus dem Better Society Capital konnten also zwei weitere Pfund aus dem Privatsektor mobilisiert werden. Der Social-Impact-Investing-Markt ist dort in den letzten Jahren um das 11-Fache gewachsen. \r\n\r\nWieso entlastet der Social Impact Fonds den Staatshaushalt?\r\nAktuell stehen Social Enterprises in Deutschland wenige praktische Finanzierungsinstrumente zur Verfügung. Aus diesem Grund können sich „innovative Lösungen für gesellschaftliche Herausforderungen [..] nicht im gleichen Maß wie in anderen Ländern entwickeln\" .\r\nDabei gibt es viele erprobte Soziale Innovationen, die mit ihren Maßnahmen Wirkung im Zuständigkeitsbereich des Staates erzielen und deren innovativer Charakter dem Staat deutlich Kosten einsparen kann. Sie erwirtschaften eine soziale Rendite, die uns als Gesellschaft Kosten einspart, allerdings aktuell noch nicht auf den Finanzmärkten gespiegelt wird. Für diese Innovationen braucht es auch katalytische Zuschüsse, um die Skalierung von Sozialen Innovationen zu ermöglichen. Der Social Impact Fonds macht vor, wie eine ergebnisorientierte Daseinsvorsorge funktionieren kann, in der konstant nach innovativen Maßnahmen aus der Mitte der Gesellschaft gesucht wird und wirksamere Alternativen etabliert werden. \r\nWas sind Beispiele für Social Enterprises und wie kann der Social Impact Fonds bei der Skalierung unterstützen?  \r\nBeispiele für erfolgreich wirtschaftende Sozialunternehmen mit nachgewiesen gesellschaftlichem Nutzen gibt es viele. Erwähnenswert sind unter anderem ACKER, ReDi School, AfB Social & Green IT und Krisenchat. \r\n\r\nKrisenchat ist eine Rund-um-die-Uhr-Erstanlaufstelle für junge Menschen in psychischen Krisen. Seit Mai 2020 hat das gemeinnützige Startup über 80.000 Beratungen mit mehr als zwei Millionen Nachrichten über seinen Service durchgeführt. Der gesellschaftliche Nutzen durch eine frühzeitige Krisenintervention ist klar: 75 % der psychischen Erkrankungen treten vor dem 25. Lebensjahr auf und 42 % der Frühverrentungen und 17 % der Krankschreibungen sind auf psychische Erkrankungen zurückzuführen. Eine Metastudie kam zu dem Schluss, dass die Gesellschaft für jeden in Psychotherapie investierten Euro eine Ersparnis von 2 bis 5,50 Euro zurückerhält. Obwohl Krisenchat dem deutschen Staat hunderte Millionen Euro sparen könnte und obwohl psychologische Erstversorgung eine Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge darstellt, fehlt es bisher an einem Wachstumspfad, der es dem Unternehmen erlaubt, die Nachfrage in Höhe von 500.000 Jugendlichen jährlich zu bedienen. Ein Social Impact Fonds, finanziert aus nachrichtenlosen Vermögenswerten, könnte dies ermöglichen: Der Fonds könnte zum Beispiel mit Krisenchat einen Leistungsvertrag abschließen, in dem das Social Enterprise eine fest vereinbarte Summe pro erfolgreich erbrachter und abgeschlossener Chat-Beratung erhält – „pay by result”. \r\nDas Beispiel der ReDI School of Digital Integration gGmbH zeigt, wie eine bessere finanzielle Ausstattung auch zu einer Steigerung des Impacts von Sozialunternehmen führen kann: Die ReDI School bietet vornehmlich Migrant:innen Weiterbildung durch Workshops und Kurse in unter anderen Cyber Security, K.I. und Web-Entwicklung, so dass sich die Teilnehmenden für Jobs in diesem Bereich qualifizieren können. Zum Angebot gehört auch ein spezielles Karriere- und Mentoringprogramm. Das Sozialunternehmen geht mit seinem Geschäftsmodell gleich zwei der größten gesellschaftlichen Herausforderungen unserer Zeit an: Migration und Fachkräftemangel. Seit 2015 haben an 9 Standorten bereits über 25.000 Teilnehmende die Angebote der ReDI School genutzt und darüber Zugang zum ersten Arbeitsmarkt gefunden. Das erspart nicht nur dem Staat Sozialleistungen, sondern liefert der Wirtschaft auch Fachkräfte, die dringend gesucht werden. Durch Mittel aus dem Social Impact Fonds könnte die ReDI School skalieren, neue Standorte aufbauen und weitaus mehr Menschen erreichen. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-08-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008321","regulatoryProjectTitle":"Mobilisierung von nachrichtenlosen Vermögenswerte zur Schaffung eines Social Impact Fonds","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1c/ad/363421/Stellungnahme-Gutachten-SG2410080023.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\nTextfeld \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, den 8. Oktober 2024 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nMobilisierung nachrichtenloser Konten als Boost für Soziale Innovationen: repräsentative Umfrage unterstreicht Notwendigkeit und gesellschaftliche Unterstützung des Vorhabens \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin,  \r\n\r\n \r\n\r\nals die stärkste bundespolitische Stimme für Soziale Innovationen haben Sie in dieser Legislaturperiode zahlreiche wegweisende Initiativen auf den Weg gebracht, insbesondere die Nationale Strategie für Soziale Innovationen und gemeinwohlorientierte Unternehmen. Sie identifizieren und adressieren die Erfolgsfaktoren für Soziale Innovationen äußerst effektiv. Bereits 2020 haben Sie das Thema der Mobilisierung nachrichtenloser Konten als Gamechanger für passgenaue Finanzierung von Sozialen Innovationen in den Fokus gerückt. \r\n\r\n \r\n\r\nJetzt unterstreicht eine repräsentative Befragung von 5000 Bürgerinnen und Bürgerni erstmals die Notwendigkeit und Unterstützung für eine Umsetzung dieses Vorhabens. Über 80% der Menschen wissen aktuell nicht, wo sie Informationen zu möglicherweise existierenden Konten von verstorbenen Angehörigen bekommen könnten, um sich diese im Erbfall auszahlen zu lassen. Dies zeigt eindeutig: Die aktuelle Regelungslücke erschwert es den Bürgerinnen und Bürgern Ansprüche auf ihr rechtmäßiges Eigentum geltend zu machen.  \r\n\r\n \r\n\r\nGleichzeitig befürworten fast zwei Drittel der Gesamtbevölkerung die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle, die es Erben ermöglichen würde, Informationen über die Konten verstorbener Angehöriger zu erhalten. Ein solcher „One-Stop-Shop“, wie ihn fast 80% der FDP-Wählerinnen und Wähler unterstützen, würde Klarheit und Transparenz für Erben schaffen.  \r\n\r\n \r\n\r\nAuch mit Blick auf die Verwendung von Mitteln, bei denen auch mithilfe einer zentralen Anlaufstelle die rechtmäßigen Erben nicht auffindbar sind, zeigt sich deutliche Unterstützung für den im Koalitionsvertrag verankerten Vorschlag. Fast 60% der Befragten (und 70% der FDP-Wählerinnen und Wähler) bewerten die Idee, Geld aus verwaisten Konten ohne auffindbare Erben zur Lösung von gesellschaftlichen Problemen zu nutzen, als positiv. Hier knüpft eine Verwendung zur Finanzierung und Förderung Sozialer Innovationen unmittelbar und wirkungsvoll an. \r\n\r\n \r\n\r\nInsgesamt wird klar: Eine rechtlich praktikable, juristisch fundierte und inhaltlich ambitionierte Ausgestaltung des Vorhabens kann nicht nur Transparenz und verbesserte Auffindbarkeit von verwaisten Konten durch eine zentrale Anlaufstelle gewährleisten, sondern auch substanzielle Mittel zur Förderung Sozialer Innovationen mobilisieren. Wirkungsvoll eingesetzt könnten somit zusätzliches privates Kapital gehebelt und Impact Investing Märkte geschaffen werden, die der Entstehung und Skalierung von Sozialen Innovationen einen deutlichen Boost verpassen.  \r\n\r\nSie haben bei diesem Vorhaben nicht nur die Mehrheit der Bevölkerung hinter sich, sondern auch eine breite gesellschaftliche Allianz aus Innovationsakteuren, Startups, Social Enterprises, Impact Investoren und Philanthropen. Gerne möchten wir in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen die detaillierten Ergebnisse diskutieren und Knackpunkte des Vorhabens adressieren.  \r\n\r\n \r\n\r\nJetzt ist die Zeit günstig, den Rückenwind aus der Gesellschaft zu nutzen und die politischen Zusagen aus dem Koalitionsvertrag, der SIGU-Strategie sowie die umfangreichen Vorarbeiten in einen ambitionierten und umsetzbaren Referentenentwurf münden zu lassen. \r\n\r\n \r\n\r\nWir würden uns über einen zeitnahen Austausch freuen und danken Ihrem Büro vorab für eine wohlwollende Prüfung Ihres Terminkalenders. \r\n\r\n  \r\n\r\n \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nEin Bild, das Pfeil enthält.\r\n\r\nAutomatisch generierte Beschreibung \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSabrina Konzok \r\n\r\nVorstandsvorsitzende \r\n\r\nSEND e.V. \r\n\r\nChristoph Stresing \r\n\r\nGeschäftsführer \r\n\r\nBundesverband Deutsche Startups e.V. \r\n\r\nSusanne Bregy \r\n\r\nGeschäftsführerin \r\n\r\nBundesinitiative Impact Investing e.V. \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008321","regulatoryProjectTitle":"Mobilisierung von nachrichtenlosen Vermögenswerte zur Schaffung eines Social Impact Fonds","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/df/18/608087/Stellungnahme-Gutachten-SG2508290008.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mobilisierung von nachrichtenlosen Vermögen zur Finanzierung von \r\nsozial-innovativen Lösungen jetzt angehen \r\nKlar ist: Die Herausforderungen vor denen Deutschland steht, sind enorm. Doch nur mit einem \r\nstarken Fundament werden die vielfältigen Aufgaben effektiv zu bewältigen sein. Der \r\ngesellschaftliche Zusammenhalt nimmt dabei eine Schlüsselrolle ein.  \r\nWir – das Social Entrepreneurship Netzwerk Deutschland als Initiator sowie der Startup\r\nVerband, der Bundesverband Deutscher Stiftungen und die Bundesinitiative Impact Investing \r\nals Partner – schlagen Ihnen ein effektives, realisierbares Instrument zur Stärkung unseres \r\ngesellschaftlichen Fundaments vor: Ein Social Impact Fonds aus nachrichtenlosen \r\nVermögen, der die gesellschaftliche Innovationskraft zum Wohle Aller entfacht. \r\nFakt ist, schon heute verbinden zahlreiche Akteure unternehmerisches Denken und sozial\r\ninnovative Instrumente, um praktische Lösungen für die drängendsten Herausforderungen \r\nin Deutschland umzusetzen. Hier nur einige Beispiele: - \r\nMobile Retter binden Ersthelfer in die Notfallversorgung in Deutschland ein und \r\nretten dadurch zahlreiche Menschenleben - - - \r\nJoblinge geht innovative Wege zur besseren Arbeitsmarktintegration von jungen \r\nMenschen und schließt so die Fachkräftelücke  \r\nReDi School macht die Expertise von IT-Professionals für die Ausbildung von neuen \r\nTalenten verfügbar und eröffnet jungen Menschen durch Zukunftsskills neue Chancen \r\nfür Integration und Teilhabe \r\nEcosia als Suchmaschine scheut den Wettbewerb mit Google nicht und hat \r\ngleichzeitig schon über 200 Millionen Bäume gepflanzt  \r\nDas Einzige, was die Verbreitung dieser Lösungen behindert und somit gesellschaftlichen \r\nMehrwert in Milliardenhöhe verhindert, ist die Verfügbarkeit von passendem Kapital. Doch \r\nwo soll dieses Kapital in Zeiten knapper öffentlicher Kassen herkommen? Die anderen G7 \r\nStaaten machen es vor: aus nachrichtenlosen Vermögen.  \r\n1 \r\nNachrichtenlose Vermögenswerte sind Vermögenswerte, bei denen Finanzdienstleister den \r\nKontakt zu Kunden verloren haben und nicht wiederherstellen konnten, weil z. B. deren \r\nEigentümer verstorben sind und den Erber die Existenz eines Erbes nicht bekannt ist. Grobe \r\nSchätzungen beziffern das Volumen von nachrichtenlosen Vermögen in Deutschland auf \r\nmehrere Milliarden Euro. Bisher verbleiben diese Gelder bei den Banken, die sich mit \r\nerheblichem bürokratischem Aufwand konfrontiert sehen.  \r\nDie neue Bundesregierung hat sich zur Umsetzung dieses Vorhabens im Koalitionsvertrag \r\nbekannt: „Wir fördern soziale Innovationen und nutzen dafür Gelder aus nachrichtenlosen \r\nKonten in einem revolvierenden Fonds.\" \r\nDamit nun diese Zukunftsmilliarden als gesellschaftliches Innovationskapital die \r\nbestehende Finanzierungslücke für wirkungsvolle Lösungen schließen können, muss die \r\nkonkrete Umsetzung starten. Wichtig: Von einer gesetzlichen Regelung profitieren nicht nur \r\nder Staat und die Gesellschaft, sondern auch die Erben und Banken.  \r\nWas sind die zentralen Merkmale und Vorteile unseres Umsetzungsvorschlags?  - \r\nDurch einen Gläubigerwechsel (bei Nachrichtenlosigkeit nach 10 Jahren) von den \r\nBanken auf einen zentralen Gläubiger werden die Eigentumsrechte der Erben \r\ngestärkt und die Banken entlastet.  - - \r\nMithilfe einer zentralen Melde- und Servicestelle wird die Auffindbarkeit für \r\nanspruchsberechtigten Personen massiv vereinfacht. Wichtig: Es findet keine \r\nEnteignung statt. \r\nEine Stiftung öffentlichen Rechts verantwortet (analog zum erprobten KENFO\r\nModell) die Verwaltung der Mittel und stellt eine wirkungsvolle, bedarfsgerechte \r\nVerwendung für sozial-innovative Lösungen sicher. \r\nIm Ergebnis können wirksame Lösungen effektiver entstehen und wachsen und somit \r\nMilliarden an gesellschaftlichen Folgekosten vermieden werden. Dieser Vorschlag ist \r\njuristisch im Detail ausgearbeitet und bereits in einen praxistauglichen Gesetzentwurf \r\nüberführt worden, den wir Ihnen gerne (auf unserer Website) zur Verfügung stellen.  \r\nDie Bundesregierung hat jetzt die einmalige Chance, dieses Vorhaben auf den Weg zu \r\nbringen und damit die Rechtsunsicherheit zu beenden und die Lücke zu den anderen G7\r\nStaaten zu schließen.  \r\nDie dringende Notwendigkeit zur Umsetzung dieses Vorhabens zeigt auch eine \r\nrepräsentative Befragung von 5000 Bürgerinnen und Bürgern. Über 80% der Bevölkerung \r\nwissen aktuell nicht, wo sie Informationen zu möglicherweise existierenden Konten von \r\nverstorbenen Angehörigen bekommen könnten, um sich diese im Erbfall auszahlen zu lassen \r\nund fast zwei Drittel der Gesamtbevölkerung befürworten die Einrichtung einer zentralen \r\nAnlaufstelle.  \r\nDies zeigt eindeutig: Die aktuelle Regelungslücke erschwert es den \r\nBürgerinnen und Bürgern Ansprüche auf ihr rechtmäßiges Eigentum geltend zu machen.  \r\nAuch mit Blick auf die Verwendung von Mitteln, bei denen auch mithilfe einer zentralen \r\nAnlaufstelle die rechtmäßigen Erben nicht auffindbar sind, zeigt sich deutliche Unterstützung \r\nfür das Vorhaben. Fast 60% der Befragten bewerten die Idee, Geld aus verwaisten Konten \r\nohne auffindbare Erben zur Lösung von gesellschaftlichen Problemen zu nutzen, als \r\npositiv. Hier knüpft eine Verwendung zur Finanzierung und Förderung sozial-innovativer \r\nLösungen unmittelbar und wirkungsvoll an. \r\n2 \r\nSie haben bei diesem Vorhaben nicht nur die Mehrheit der Bevölkerung, sondern auch eine \r\nbreite gesellschaftliche Allianz aus Innovationsakteuren, Startups, Social Enterprises, \r\nImpact Investoren, Asset Managern und Philanthropen hinter sich. \r\nJetzt ist die Zeit günstig, den Rückenwind aus der Gesellschaft zu nutzen, an die Zusage im \r\nKoalitionsvertrag anzuknüpfen und die Mobilisierung nachrichtenloser Vermögen für Soziale \r\nInnovationen auf den Weg zu bringen. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018526","regulatoryProjectTitle":"Ankerinvestment in einen Impact-Investment-Fonds","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3a/3c/589699/Stellungnahme-Gutachten-SG2507230026.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"EUROPEAN CATALYTIC IMPACT INVESTING FUND II (ECIIF II)\r\n BUILDING THE LEADING \r\nEUROPEAN CO-INVESTMENT FUND \r\nFOR IMPACT VENTURES\r\n January 2025\r\n Strictly confidential\r\nFASE UNIVERSE IS MOBILIZING EUR 1 BILLION BY 2035 TO ENABLE IMPACT \r\nVENTURES  TO CREATE SOCIAL AND ENVIRONMENTAL IMPACT AT SCALE\r\n FASE\r\n 11 years+\r\n 100+ transactions\r\n EUR >85 M \r\nThe leading impact \r\nfinance advisor across \r\nEurope\r\n 1st fund: ESIIF\r\n 4 years+\r\n 12.4 M fund volume\r\n 25 co-investments\r\n 1st impact fund in Europe \r\nwith EU guarantee providing \r\npatient capital to European \r\nimpact ventures\r\n 2nd fund: ECIIF II\r\n Starting 2025\r\n EUR 100 M\r\n Building the leading \r\nEuropean co-investment fund \r\nfor impact ventures\r\n 2\r\n Strictly confidential\r\nWITH ECIIFII, WE ARE BUILDING THE LEADING EUROPEAN \r\nCO-INVESTMENT FUND FOR IMPACT VENTURES\r\n DOUBLE IMPACT UNIVERSE: ECIIF II invests in Europe´s strongest exit-oriented\r\n and non-exit-oriented impact ventures enabling a broader investment universe and\r\n morecomprehensiveimpactfocuscomparedtotraditional impactVC funds.\r\n DOUBLE RISK PROTECTION: Diversified pan-European portfolio of around 50\r\n impact companies and significant EU guarantee (up to EUR 10 million) by the\r\n European Investment Fund(EIF) allow attractive risk-reduced return target.\r\n DOUBLEFUNDINGLEVER:Every privately invested EUR is doubled through public\r\n funding (50:50 ratio).\r\n DOUBLE RETURN: Attractive risk-reduced return target of 1.6x cash multiple \r\ntogether with high social and environmental impact. \r\n3\r\n Strictly confidential\r\nECIIF II IS CATALYSING MORE CAPITAL FOR A BETTER FUTURE\r\n Strictly confidential\r\n 4\r\n Strictly confidential\r\nStrictly confidential\r\n TRACK RECORD: ESIIF CO-INVESTS IN EUROPEAN IMPACT START-UPS \r\nACROSS FOUR DIFFERENT IMPACT CLUSTERS\r\n EXIT-ORIENTED     /     NON-EXIT-ORIENTED\r\n EXIT-ORIENTED     /     NON-EXIT-ORIENTED\r\n EXIT-ORIENTED     /     NON-EXIT-ORIENTED 3 4\r\n ESIIF\r\n Education & \r\nEmployment\r\n Food & Agriculture\r\n Health & Care\r\n Circular Economy \r\n& Climate Action\r\n EXIT-ORIENTED     /     NON-EXIT-ORIENTED 1 2\r\n 5\r\nTRACK RECORD: SNAPSHOTS INTO EXIT AND NON-EXIT ORIENTED ESIIF \r\nCOMPANIES REVEAL STRONG BUSINESS & IMPACT POTENTIAL\r\n ABOUT SAMURAI LABS\r\n § Social challenge: hostile conversations and \r\nverbal abuse in online communities leading to \r\nincreased suicide risk\r\n § Solution: Proactive AI content moderation and \r\nuser protection\r\n § Based in: Poland\r\n § Impact sector: health & wellbeing\r\n § Impact region: global\r\n § Impact KPI:\r\n § Business KPI:\r\n § No. of people protected: >10mn\r\n § No. of children protected: >10mn\r\n § Revenues: EUR 1.3mn (2023; +128% YoY)\r\n ABOUT IGNITIA\r\n § Social challenge: yield loss and volatile farm \r\nincomes due to unpredictable weather conditions\r\n § Solution: Climate intelligence and forecasting \r\nsolutions for agribusinesses\r\n § Based in: Sweden\r\n § Impact sector: food & agriculture\r\n § Impact region: tropical belt\r\n § Impact KPI:\r\n § No. of farmers reached: 2.9mn\r\n § % of text messages received: 81%\r\n § No. of weather forecasts per farmer\r\n § Business KPI:\r\n § Revenues: EUR 2.1mn (2023; +6% YoY)\r\n ABOUT BÜRGERWERKE\r\n § Social challenge: urgent need for large-scale \r\ntransition to renewable energies\r\n § Solution: leading renewable energy provider as a \r\ncooperative of decentral, independent „citizen“ \r\nenergy communities\r\n § Based in: Germany\r\n § Impact sector: climate action\r\n § Impact region: Germany\r\n § Impact KPI:\r\n § Number of clients: 38k\r\n § kWh renewable energy: 133mn\r\n § Number of Co2 t saved: 49k\r\n § Business KPI:\r\n 6\r\n Strictly confidential\r\n § Revenues: EUR 73mn (2023; +76% YoY)\r\nTRACK RECORD: AFTER 4 YEARS, THE ESIIF \r\nSHOWS STRONG FINANCIAL AND IMPACT PERFORMANCE\r\n Fund metrics\r\n Operational performance \r\nFinancial performance\r\n Impact performance\r\n EUR 9m \r\ninvested\r\n 70%\r\n Revenue growth \r\n(YoY) / avg 2023\r\n 0.99\r\n TVPI (Dec 2024)\r\n 293k t CO2\r\n saved (equals annual \r\nsavings of ~12 million trees)\r\n 25\r\n co-investments \r\n25%\r\n of companies reached break\r\neven (EBIT), Dec 2023\r\n 1.08\r\n MOIC (Dec 2024)\r\n >13 million\r\n lives improved\r\n 7\r\n countries\r\n 2\r\n exits\r\n 5\r\n guarantee usages \r\nafter write-offs\r\n 32%\r\n of companies with \r\nwoman (co-)founders\r\n 7\r\n Strictly confidential\r\nECIIF II EXPANDS UNIVERSE OF INVESTABLE IMPACT VENTURES\r\n §\r\n Non-exit-oriented impact ventures = \r\noverlooked investment opportunities\r\n Highly socially innovative companies striving for \r\nimpact and growth are often not exit-oriented \r\n(e.g., due to ownership structure). This mindset is \r\ntypically in sharp conflict with the VC idea to \r\nmaximize exit value in a short period of time \r\n§\r\n §\r\n These non-exit-oriented ventures need patient \r\ncapital for their growth plans\r\n Exit-oriented impact ventures\r\n Combine high level of social or technological \r\ninnovation with exit potential\r\n §\r\n ECIIF II invests via convertible loans and/or equity \r\n8\r\n Strictly confidential\r\nWE ARE CO-INVESTING IN EUROPE’S MOST IMPACTFUL VENTURES \r\nCo-Investors\r\n Fund Investors\r\n European Catalytic \r\nImpact Investing Fund II \r\n(ECIIF II)\r\n Impact Ventures\r\n Co-investments with \r\nleading impact \r\ninvestors\r\n Strictly confidential\r\n EIF Guarantee\r\n § ECIIF II co-invests with leading impact investors (e.g., \r\nimpact funds, family offices, foundations, corporates) \r\nin the most impactful  ventures across Europe\r\n § Keyco-investmentcriteria for impact ventures are:\r\n § Strong and measurable social or environmental \r\nimpact\r\n § Significant scale potential\r\n § Profitable or break-even in 1-2 years\r\n § Business model with significant proof of market \r\n(revenues EUR >500k)\r\n § Focus on pre-Series A and Series A funding rounds\r\n 9\r\nWE BRING SOLUTIONS TO FOUR MAJOR IMPACT SECTORS \r\nTHAT ARE VITAL FOR THE FUTURE  \r\nAreas of needs\r\n Education & Employment:\r\n Health & Care:\r\n Food & Agriculture:\r\n § High unemployment rates of young \r\npeople  and migrants  in Europe\r\n § Rapidly changing working environment \r\n§ Increasing needs of ageing population\r\n § Shortage of labour forces in health & \r\ncare \r\n§ Creating sustainable value chains\r\n § Fighting poverty, famines and food \r\nwaste\r\n Circular Economy &              \r\nClimate Action: \r\n§ Strong reduction of greenhouse gases \r\nto reach neutrality by 2050\r\n § Preservation of planetary boundaries\r\n Focus solutions\r\n § Access to education\r\n § Lifelong learning opportunities\r\n § Inclusive job creation\r\n § Digitalization of health services\r\n § Prevention activities\r\n § Innovative care solutions\r\n § Transparent and fair value chains\r\n § Food waste reduction\r\n § Empowering sustainable livelihoods\r\n § Circular business models\r\n § Resilient energy systems\r\n § Co2 reduction initiatives\r\n Strictly confidential\r\n 10\r\nWE INVEST ACROSS EUROPE AND FOCUS ON \r\nGERMANY, BENELUX, FRANCE AND CEE\r\n ECIIF II: Target Regional Focus\r\n Other Europe\r\n 10 - 30 %\r\n CEE region\r\n 10 - 20 %\r\n Benelux \r\n& France\r\n 20 -30%\r\n Germany \r\n& Austria\r\n 40-50%\r\n 11\r\n Strictly confidential\r\nWE CREATE A STRONG, HIGH-QUALITY PIPELINE THROUGH \r\nLEVERAGING OUR CO-INVESTORS’ DEAL FLOW\r\n 1  Based on statistics of ESIIF pipeline in 2023 and number of nominated impact ventures for co-investment\r\n § Our networks and sourcing know-how\r\n generate high-quality pipeline of co\r\ninvestment opportunities\r\n § Leveraging co-investor pipeline enables\r\n focused pipeline efforts on pre-reviewed\r\n impact ventures with existing co\r\ninvestor commitments\r\n § Focuson“pre-packaged”deals enables\r\n quicker closing of financing rounds of\r\n impact ventures\r\n § Possibility to channel more capital\r\n towards impact ventures in an efficient\r\n andeffective way\r\n Strictly confidential\r\n 12\r\nTHE “INVEST EU GUARANTEE” WILL PROVIDE \r\nSIGNIFICANT RISK REDUCTION FOR ECIIF II \r\nEligible transactions\r\n 25% potential default coverage\r\n 1  Guarantee protection only applicable for convertible loans, not for equity investments\r\n Find more about the InvestEU Guarantee Instrument\r\n Strictly confidential\r\n IN DETAIL:\r\n Defaults of eligible transactions up to 25% covered by the EU\r\n Guarantee up to80%->uptomax.EUR10Marecovered.1\r\n 80%\r\n Up to EUR 2.5M borne by the ECIIF II (20%) \r\nUp to EUR 10M covered by the EU Guarantee (80%)\r\n 13\r\nPASSIONATE AND HIGHLY EXPERIENCED TEAM\r\n Founding Partners: \r\nDr. Markus Freiburg, Ellinor Schweyer, Zoé Constantin & Pieter-Jan van de Velde\r\n § 10+ years impact \r\ninvesting experience \r\nwith 100+ deals \r\n§ Founder & CEO of \r\nFASE\r\n § BOD member of \r\nImpact Europe\r\n § 40 under 40 \r\nEuropean Young \r\nLeaders Class 2017\r\n § Ex McKinsey \r\nconsultant\r\n § 10+ years impact \r\ninvesting experience \r\nwith 100+ deals \r\n§ Founder & \r\nManaging Director \r\nof FASE\r\n § Ex investment \r\nmanager at \r\nBonVenture\r\n § Extensive marketing \r\nexperience for \r\npremier brands \r\n§ 15+years M&A \r\nexperience and \r\n4+ years impact \r\ninvesting experience \r\nwith 10+ deals \r\n§ Ex partner at Impact \r\nPartners (focus on \r\nhealth)\r\n § Various board roles \r\n(incl. SFEV)\r\n § 10+ years impact \r\ninvesting \r\n§ 50+ deals (equity and \r\nmezzanine \r\ninstruments)\r\n § Former CEO \r\nTrividend\r\n § Eco-system builder\r\n Impact & ESG \r\nJuliane von Boeselager\r\n § Impact & IR \r\nManager at FASE\r\n § Consulting back\r\nground in impact \r\nmeasurement & \r\nmanagement and \r\nmicrofinance\r\n Investment Managers:\r\n Christoph Rohde,  Sonja Leupold, Dr. Alexandra Nitzlader, Zsolt Pethe & Simone Pourier\r\n § 10+ financing rounds \r\nas transaction \r\nmanager at FASE\r\n § Formerly built an \r\naccelerator program \r\nat Westerwelle\r\n Foundation\r\n § Founding experience \r\nwith fair fashion \r\nonline store\r\n N.N.\r\n § 3+ financing rounds \r\nas transaction \r\nmanager at FASE\r\n § Ex investment \r\nmanager at DB1 \r\nVentures, the \r\ncorporate venture \r\ncapital arm of \r\nDeutsche Börse\r\n Group \r\n§ Venture capital \r\nexperience from \r\n(impact) VC fund\r\n § Based in Benelux \r\n§ 10+ financing rounds \r\nas regional manager \r\nAustria at FASE\r\n § 25 years of \r\nexperience in the \r\ninternational \r\ncorporate finance \r\nbusiness with banks, \r\nprivate equity and \r\nventure capital \r\ncompanies\r\n N.N.\r\n § 8+ financing rounds \r\nas regional manager \r\nCEE at FASE\r\n § Ex country \r\nrepresentative for \r\nAshoka in Hungary\r\n § Former leading \r\nroles at GE Capital \r\n§ Venture capital \r\nexperience from \r\n(impact) VC fund\r\n § Based in France \r\n§ 9+ financing \r\nrounds as regional \r\nmanager Benelux \r\nat FASE\r\n § 25+ years of \r\nexperience in \r\nbusiness \r\ndevelopment\r\n Strictly confidential\r\n 14\r\nKEY FACTS OF ECIIF II\r\n §\r\n §\r\n §\r\n §\r\n §\r\n §\r\n §\r\n §\r\n §\r\n §\r\n §\r\n Fund structure:  \r\nFund Size: \r\nFund Maturity:  \r\nInstruments:\r\n Target # Investments:\r\n Investment Size: \r\nManagement Fees:\r\n GP investment:\r\n Carried Interest:\r\n Target IRR / multiple:\r\n Minimum LP Ticket \r\nSize:\r\n Picture: ESIIF investee bettermarks\r\n EU SFDR Art. 9, Luxemburg-registered AIFM \r\nwith German fund advisory company\r\n EUR 100m target (EUR120m hard cap) \r\n10 + 1 + 1 years (with 5 years investment period)\r\n (Convertible) loans and equity\r\n Up to 50 investments\r\n Up to EUR 1.5 million per transaction (max. \r\nallocation of EUR 3 million per portfolio company)\r\n 2% per annum of total committed capital during \r\ninvestment period / 2% per annum of net invested \r\ncapital after investment period\r\n 1% \r\n20% with hurdle rate of 1.3; depending on \r\nimpact KPIs\r\n >10% IRR / 1.6x multiple\r\n EUR 1 million for institutional investors, \r\nEUR 0.5 million for private individuals\r\n 15\r\nWE ARE LOOKING FORWARD TO DISCUSSING YOUR INVOLVEMENT! \r\nDr. Markus Freiburg\r\n Founding Partner\r\n E-Mail: mfreiburg@eciif.eu\r\n Phone: +49 -177 55 21 028\r\n ZoéConstantin\r\n Founding Partner\r\n E-Mail: zconstantin@eciif.eu\r\n Phone: +33 -6 26 21 33 08\r\n FASE GmbH\r\n Leopoldstraße9\r\n 80802 Munich, Germany\r\n www.fa-se.de\r\n 16\r\n EllinorSchweyer\r\n Founding Partner\r\n E-Mail: eschweyer@eciif.eu\r\n Phone: +49 -179 500 79 13\r\n Pieter-Jan van de Velde\r\n Founding Partner\r\n E-Mail: pvandevelde@eciif.eu\r\n Phone: +32 -485 210 155\r\nDISCLAIMER\r\n §\r\n §\r\n §\r\n §\r\n §\r\n This document(hereinafter “Document“) was prepared by the European Catalytic Impact Investing Fund II (hereinafter “The Company“) based on its own information and with support\r\n from Finanzierungsagentur für Social Entrepreneurship GmbH (hereinafter “FASE“). The support of or from FASE was limited to generally presenting various financing options for The\r\n Company and hereby providing The Company with general guidance in its process of evaluating the financing options. It should however be noted that it is solely The Company´s\r\n responsibility to evaluate these options and take a decision on the type offinancing. The Companyis solely responsible for the information contained in this Document.\r\n This Document is made available to selected, potential financing partners (hereinafter “Investor“) in order to provide the Investor with a general overview of financing options\r\n considered by The Company. It should be noted that the information provided in the Document is substantially reduced. Investors and third parties shall not, during their investment\r\n decision process, base their decision solely on the information disclosed in this Document. Neither this Document nor explanations made by The Company or FASE shall at any time\r\n serve as decision base for investment and asset management decisions. It is the Investor´s obligation to analyse and in detail examine and evaluate (due diligence) The Company and\r\n the investment opportunity. An investment decision shall be based on the Investor´s own judgment of the outcomes of this evaluation process. The company reserves the right to\r\n cancel the financing process at any time. This Document is primarily focusing on Company related topics and may not be the only relevant factor for the Investor in its financing\r\n decision process.\r\n This Document is only provided to individual Investors and is not a public offer on securities or other investments. The use of this Document is solely permitted to each individual\r\n Investor. Neither the Document nor individual statements in the Document constitute or form a part of any offer or invitation to sell any securities or any offer of securities. The\r\n Investor is aware that there only exists a contractual relationship between FASE and The Companyandnotbetween FASE andthe Investor.\r\n It is neither the intention of FASE nor the intention of The Company (including its management, its bodies, employees, representatives, legal representatives, consultants or other\r\n representatives or agents) (together “Persons“) with this Document or the fact of its distribution to form the basis of legitimate expectations. Above all, the information contained in\r\n the Document is not expected to be exhaustive. There is no obligation to provide updates or to complete the information contained in this Document. The Persons do not guarantee\r\n the completeness or accuracy of information contained in this Document and do not assume any obligations in addition to possible obligations by FASE according to the\r\n “Finanzanlagenvermittlungsverordnung”. No informational, counselling, documentary, legal or quasi legal obligations, neither in relation to the Investor nor to third parties. This\r\n Document does by no means contain any public statement pursuant to the law § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB. Any liability of Persons are limited to the intentional wrongdoing or gross\r\n negligence or, in the event of physical injury or health damage. By using this document the Investor acknowledges the limited liability of FASE. FASE and the Investor waive the need\r\n for a separate written acceptance.\r\n This however does not exclude FASE´s legal informational obligations according to the “Finanzanlagenvermittlungsverordnung“. The content in this Document and any other\r\n Documentdistributed by FASE related to this Financing are strictly confidential and mustnotbe otherwise copied, reproduced or disclosed to any third parties without the prior written\r\n consent ofTheCompanyorFASE."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018526","regulatoryProjectTitle":"Ankerinvestment in einen Impact-Investment-Fonds","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/dc/37/589701/Stellungnahme-Gutachten-SG2507230027.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Es geht um das Ankerinvestment der Bundesregierung, das vorzugsweise über die KfW Capital umgesetzt werden sollte. Das Investment soll in den ECIIF II Fonds getätigt werden. Der Fonds steht in den Startlöchern, um dieses Jahr an den Start zu gehen.  \r\n \r\nDer ECIIF II Fonds \r\n \r\nMission des Fonds \r\nDer ECIIF II ist der einzige Impact Fund in Europa, der Impact Unternehmen geduldiges Wachstumskapital zur Verfügung stellt und gleichzeitig durch öffentliche Garantien der EU abgesichert ist. Dadurch kann das Spektrum der finanzierbaren Unternehmen deutlich erweitert werden und nicht nur Unternehmen finanziert werden, die dem klassischen VC-Modell folgen und einen Unternehmensverkauf anstreben, sondern auch solche Unternehmen, die langsamer wachsen oder aufgrund ihrer Rechtsstruktur keinen Unternehmensverkauf anstreben (z.B. gemeinnützige Organisationen, Vereine, Genossenschaften, hybride Organisationen, Unternehmen in Verantwortungseigentum). Mit dem ECIIF II kann ein neuer „Impact Mittelstand“ finanziert werden, der anderweitig nicht oder nur sehr schwer finanziert werden könnte. Damit kann öffentlichen und privaten Investoren eine klare Additionalität in Bezug auf die Wirkung dieser Unternehmen aber auch in Bezug auf zusätzliche Profit Pools angeboten werden, die sonst unfinanziert blieben. \r\n \r\nInvestoren – Committments \r\n•\tÖffentlich: >35 Mio (BMWE 15-25, SFPIM 10, COFIDES 10, weitere im Gespräch) \r\n•\tPrivat: >15 Mio (inkl. Vector Stiftung, Zoologische Gesellschaft Frankfurt, Fondazione Social Venture, verschiedene Family Offices und Privatpersonen) \r\n•\tPipeline: >250 Mio EUR \r\n•\tÖffentlich: ca. 60 Mio. \r\n•\tPrivat: >190 Mio (inkl. Family Offices großer deutscher Unternehmerfamilien, große deutsche Stiftungen, niederländische Pensionsfonds, französische Konzerne, deutsche-französische Privatbank, große europäische Bank) \r\n \r\nRisikoprofil \r\nDas Risikoprofil ist bei beiden Fonds ähnlich, beim ECIIF II gibt es eine 25% Portfolioabsicherung des EIF (statt 20% beim ESIIF I) mit einer 80% Garantieabsicherung. \r\n\r\nWeitere Informationen\r\nFolien mit weiteren Informationen finden Sie in der Anlage.\r\n\r\nDer ESIIF I Fonds (Hintergrundinformationen) \r\n- Erster Impact Fonds von FASE \r\n- Gründung 2019, nach erfolgreichem finalem Closing im Jahr 2022 mit Investitionen gestartet   \r\n- Impact Unternehmen, in die bisher investiert wurde: COCOLI GmbH, Bürgerwerke e.G., Studio2B GmbH, Roots of Impact GmbH,  AckerCompany GmbH, VegDog GmbH, Klubtalent GmbH, Therapy2People GmbH, Candam S.L., The Village Network sp. z o.o., aQysta Holding B.V., Ignitia AB, SCOPEinsight B.V., APOPO VZW, Sea Ranger Holding B.V., NewBees B.V., &Wider B.V. Samurai Labs sp. Z o.o.  \r\n- Detaillierter Bericht kann bei Interesse von FASE gerne zur Verfügung gestellt werden \r\n \r\nInvestoren \r\n- 12,4 Mio. von 21 Investoren \r\n- Öffentliche Investoren: 1 Mio. EUR von der IBB \r\n- Private Investoren: 11,4 Mio. EUR, inkl. GLS Treuhand, Heraeus Stiftung, bcause, Apothekerversorgung Mecklenburg-Vorpommern, verschiedene Family Offices und Privatpersonen (die Liste aller Investoren ist im Handelsregister öffentlich einsehbar) \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-23"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}