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V. (DGRV) ist Dachverband der deutschen Genossenschaftsorganisation. Er ist Spitzenverband sowie Prüfungsverband im Sinne des Genossenschaftsgesetzes und umfasst über seine Mitgliedsverbände die Kreditgenossenschaften, die ländlichen und die gewerblichen Genossenschaften sowie die Energie- und Konsumgenossenschaften. Der DGRV hat seinen Sitz in Berlin und unterhält eine Geschäftsstelle in Bonn.\r\n\r\nDer DGRV vereint über seine Mitgliedsverbände derzeit 5.148 Genossenschaften mit 18,86 Millionen Mitgliedern. Statistisch gesehen ist damit fast jeder vierte Bundesbürger Mitglied in einer ländlichen, gewerblichen, Kredit-, Energie- oder Konsumgenossenschaft. Zweck des DGRV ist die Entwicklung, Förderung und Vertretung der branchenübergreifenden Interessen der Mitglieder und der diesen angeschlossenen genossenschaftlichen Einrichtungen sowie des Genossenschaftswesens einschließlich des genossenschaftlichen Prüfungswesens.\r\n\r\nDer DGRV vertritt die gemeinsamen wirtschafts-, rechts- und steuerpolitischen Belange der Genossenschaften gegenüber nationalen und internationalen Standardsettern und Gesetzgebern. Über Positionspapiere, Stellungnahmen, Gutachten oder Fach- und Podiumsveranstaltungen werden die Mitglieder des Deutschen Bundestags und der Bundesregierung informiert. Inhaltliche Schwerpunkte sind Fragen der Rechnungslegung und Prüfung, des Genossenschafts- und Steuerrechts sowie energie- und entwicklungspolitische Themen.\r\n\r\nIn diesen Themenfeldern setzt sich der DGRV insbesondere für mittelstandsfreundliche, bürokratiearme gesetzliche Rahmenbedingungen, den Schutz der genossenschaftlichen Rechtsform und des genossenschaftlichen Prüfungswesens, eine bürgernahe Energiewende mit Genossenschaften sowie die Sozialstrukturförderung im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit ein.\r\n\r\nDer DGRV unterstützt in zahlreichen Projekten die Gründung von Genossenschaften und den partnerschaftlichen Ausbau von genossenschaftlichen Strukturen in den Ländern des Globalen Südens. Diese Entwicklungs- und Beratungsarbeit leistet er mit Unterstützung aus der Genossenschaftsorganisation u. a. mit Projektförderungen durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ).\r\n\r\nhttps://www.dgrv.de/der-verband/\r\n"},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":2.26},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":570001,"to":580000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_PUBLIC_GRANTS","de":"Öffentliche Zuwendungen","en":"Public grants"},{"code":"MFS_ECONOMIC_ACTIVITY","de":"Wirtschaftliche Tätigkeit","en":"Economic activity"},{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":true,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","publicAllowances":[{"name":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Dahlmannstr. 4, 53113 Bonn","publicAllowanceEuro":{"from":11550001,"to":11560000},"description":"Zuwendungen als Projektförderung aus dem Bundeshaushalt: Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben der Sozialstruktur\r\nKapitel 2302 Titel 687 03\r\n\r\nErhaltene Mittel sind zweckgebunden zur Finanzierung der gemäß Projektanträgen (jeweils mit Projektkonzept und Finanzierungsplan) dargelegten Maßnahmen und der Personal- und Sachaufwendungen der Genossenschaftssystemförderung.\r\n"},{"name":"Europäische Kommission","type":{"code":"EUROPEAN_UNION","de":"Europäische Union","en":"European Union"},"location":"Rue de la Loi / Wetstraat 170, 1049 Brüssel","publicAllowanceEuro":{"from":10001,"to":20000},"description":"Zuwendungen für das Projekt SHAREs im Rahmen EU-Förderprogramms Horizon 2020 gemeinsam mit einem Konsortium aus Österreich, Bulgarien, Georgien, Kroatien, Ungarn und Deutschland.\r\nErhaltene Mittel sind zweckgebunden zur Finanzierung der gemäß Projektantrag (mit Projektkonzept und Finanzierungsplan) dargelegten Maßnahmen und der Personal- und Sachaufwendungen."}]},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":4320001,"to":4330000},"individualContributorsPresent":true,"individualContributors":[{"name":"Genoverband e.V."},{"name":"Genossenschaftsverband Bayern e. 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Die mit dem Jahressteuergesetz 2024 geplante Änderung, dass private Fortbildungsangebote zukünftig umsatzsteuerpflichtig sein sollen, lehnen wir ab.\r\n\r\nZudem sollte die geplante Änderung bei den umsatzsteuerlichen Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte (§ 24 Abs. 5 S. 4 UStG), die auch für die genossenschaftliche Landwirtschaft problematisch wäre, mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf für die Anwendung in der Praxis in Kraft treten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005527","title":"Beibehaltung und Stärkung des BMZ-Instruments der Sozialstrukturförderung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024)","printingNumber":"20/7800","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/078/2007800.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-feststellung-des-bundeshaushaltsplans-f%C3%BCr-das-haushaltsjahr-2024/302729","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Haushaltstitel der Sozialstrukturförderung (SSF: „Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben der Sozialstruktur“) ist ein bewährtes Instrument des BMZ. Über die SSF werden wichtige sozialstrukturpolitische Transformationsprozesse in Ländern des Globalen Südens angeschoben. Zielsetzung ist, volatile Mittelzuweisungen oder dauerhafte Kürzungen dieses Haushaltstitels zu vermeiden bzw. diesen Haushaltstitel zu stärken.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024","shortTitle":"HG 2024","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hg_2024"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""},{"code":"FOI_DEVELOPMENT_POLICY","de":"Entwicklungspolitik","en":"Development policy"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_FA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Außenpolitik und internationale Beziehungen\"","en":"Other in the field of \"Foreign policy and international relations\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005528","title":"Einführung von Energy Sharing","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mit der Einführung von Energy Sharing soll zum einen ermöglicht werden, sich zu einer Bürgerenergiegesellschaft zusammenzuschließen, um gemeinsam Erneuerbare-Energien-Anlagen zu betreiben und den selbsterzeugten Strom aus diesen Anlagen über das öffentliche Stromnetz gemeinsam zu nutzen. Zum anderen sollen Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen ihren Überschussstrom im regionalen Umkreis mit anderen Verbraucherinnen und Verbrauchern gemeinsam nutzen können.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"},{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005529","title":"Echte Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an neuen Wind- und Photovoltaik-Freiflächen-Projekten einführen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Einführung einer gesetzlichen Regelung, die lediglich eine einfache (finanzielle) Bürgerbeteiligung vorsieht, sollte vermieden werden. Stattdessen sollte eine Regelung zur echten Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an neuen Wind- und Photovoltaik-Freiflächen-Projekten, wie z.B. mit Bürgerenergiegesellschaften, eingeführt werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005530","title":"Anpassung des EEG im Sinne der Energiegenossenschaften (Einzelthemen)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mit Blick auf das Betätigungsfeld von Energiegenossenschaften sollen folgende Anpassungen vorgenommen werden:\r\n- Streichung der dreijährigen Projektbeschränkung in § 22b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 EEG\r\n- Ergänzung bezüglich der gesetzlichen (finanziellen) Förderung durch das EEG in § 22b Abs. 1, 2, 5 EEG \r\n- Forderung nach einem Bürgerenergie-Gipfel zur Stärkung von Teilhabe und Akzeptanz\r\n- Einführung einer Abnahmepflicht bei Direktvermarktern und Erhöhung der \"Managementprämie\" für EE-Anlagen unter 100 kW in § 21 EEG ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005531","title":"Förderung und Finanzierung von genossenschaftlichen Wärmenetzen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist die Einführung von Instrumenten wie Bürgschaften oder KfW-Krediten mit Haftungsfreistellung, um Hemmnisse im Bereich der Finanzierung von genossenschaftlichen Wärmenetzen abzubauen. Darüber hinaus sollten die Förderbedingungen für Genossenschaften, die ein Wärmenetz planen und umsetzen wollen, verbessert werden. Eingeführt werden sollten spezielle Förderprogramme, welche insbesondere in der Phase der Projektentwicklung unterstützen. \r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005532","title":"Beteiligung von Genossenschaften an der Kommunalen Wärmeplanung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze","printingNumber":"20/8654","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008654.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-f%C3%BCr-die-w%C3%A4rmeplanung-und-zur-dekarbonisierung-der-w%C3%A4rmenetze/302875","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Durch das Wärmeplanungsgesetz werden die Länder aufgefordert, ihre Kommunen zur Wärmeplanung zu verpflichten. Bürgerschaftliche Akteure wie Genossenschaften können eine wichtige Rolle im Rahmen der Wärmewende spielen und müssen bei der Wärmeplanung frühzeitig beteiligt werden. Ziel ist es, die Beteiligung in sämtlichen Regelungen zu verankern und entsprechende Anreize zu schaffen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze","shortTitle":"WPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005533","title":"Novellierung der AVBFernwärmeV sowie der FFVAV","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme","customDate":"2022-07-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Die AVBFernwärme-Verordnung ist das zentrale Regelwerk für Wärmeversorgungsunternehmen. Ziel ist es, der besonderen Situation genossenschaftlicher bzw. bürgerschaftlich getragener Akteure mit der Novelle der Verordnung Rechnung zu tragen. Es sollen möglichst Ausnahmetatbestände geschafften werden, um eine bürokratische Überlastung zu verhindern und Hemmnisse für diese Wärme-Akteure abzubauen. Gleiches gilt für die FFVAV, welche die Erfassung des Wärmeverbrauchs sowie umfassende Informationspflichten regelt.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte","shortTitle":"FFVAV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ffvav"},{"title":"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme","shortTitle":"AVBFernwärmeV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/avbfernw_rmev"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005534","title":"Regelungen zur Nutzung von Bioenergie für Genossenschaften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Viele genossenschaftliche Wärmenetze werden nachhaltig mit Biomasse betrieben und nutzen diese effizient. Ziel ist es, dass auch zukünftig keine Einschränkungen bei der Nutzung von Biomasse in kleinen, genossenschaftlichen Wärmenetzen bestehen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010684","title":"Einführung / Anpassung von Förderprogrammen für Energiegenossenschaften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mit Blick auf das Betätigungsfeld von Energiegenossenschaften sollen folgende Förderprogramme eingeführt bzw. angepasst werden:\r\n- Die Förderrichtlinie „Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land sollte praxisnah weiterentwickelt werden. Dazu gehört auch die Ausweitung der Förderung auf den Bereich Photovoltaik.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012619","title":"Strommarktdesign der Zukunft","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der zunehmende Anteil an Strom aus erneuerbaren Energiequellen stellt den Strommarkt vor neue Herausforderungen. Dafür stehen vier Handlungsfelder (Flexibilitäten, lokale Signale, Kapazitäten und die Finanzierung der erneuerbaren Energien) in der Diskussion. \r\n\r\nBei der Gestaltung des Marktrahmens sollten kleine und mittelgroße Marktakteure wie die Energiegenossenschaften sowie dezentrale Lösungen besonders berücksichtigt werden. Ein unkomplizierter Finanzierungsrahmen sollte die Umsetzung von Erneuerbare-Energie-Projekten auf Grundlage von realen Erzeugungswerten sicherstellen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"},{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013399","title":"Novellierung der WPO","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung (20. WP)","publicationDate":"2024-10-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/E/entwurf-eines-fuenften-gesetzes-zur-aenderung-der-wirtschaftsprueferordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20241023-entwurf-eines-fuenften-gesetzes-zur-aenderung-der-wirtschaftsprueferordnung.html"}]},"description":"Soweit sie Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind, sollte der zulässige Gesellschafterkreis einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch um genossenschaftliche Prüfungsverbände erweitert werden. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019943","title":"Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes - BRUBEG","publicationDate":"2025-08-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2025-10-10-BRUBEG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2025-10-10-BRUBEG/0-Gesetz.html"}]},"description":"Berücksichtigung der genossenschaftlichen Besonderheiten im Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019944","title":"Berücksichtigung genossenschaftlicher Prüfungsverbände im Steuerberatungsgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe","printingNumber":"20/8669","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008669.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-neuregelung-beschr%C3%A4nkter-und-unentgeltlicher-gesch%C3%A4ftsm%C3%A4%C3%9Figer-hilfeleistung-in-steuersachen/302803","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Erhalt der Steuerberatungsbefugnis durch genossenschaftliche Prüfungsverbände und Spitzenverbände und Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen.  \r\nFortführung niedrigschwellige Voraussetzungen für geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen\r\nÄnderung von § 80, § 80a AO (ggfs. i. V. m. § 64 GenG)","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Steuerberatungsgesetz","shortTitle":"StBerG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stberg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019945","title":"Anpassung des EnWG im Sinne der Energiegenossenschaften (Einzelthemen)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften","printingNumber":"21/1497","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/014/2101497.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-energiewirtschaftsrechts-zur-st%C3%A4rkung-des-verbraucherschutzes-im/324884","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Mit Blick auf das Betätigungsfeld von Energiegenossenschaften sollen folgende Anpassungen vorgenommen werden:\r\n- Anpassung der \"Kundenanlage\"","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":44,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0005524","regulatoryProjectTitle":"Nationale Umsetzung der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f1/51/311536/Stellungnahme-Gutachten-SG2406130130.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen\r\n\r\nSehr geehrter Herr Dr. Techert,\r\nwir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem oben genannten Gesetzentwurf. Wir begrüßen ausdrücklich die im Referentenentwurf vorgeschlagene weitgehende 1:1 Umsetzung des EU-Rechts. Der bürokratische Aufwand der Berichtspflichten für die betroffenen Unternehmen muss unbedingt auf das absolut erforderliche Mindestmaß begrenzt werden.\r\n\r\nIm Folgenden nehmen wir zu einzelnen Aspekten Stellung, bei denen wir Anpassungsbedarf sehen.\r\n\r\nArt. 1 Änderungen des Handelsgesetzbuches\r\nBefreiungsvorschriften\r\n\r\nDie Befreiungsvorschrift des § 264 Abs. 3 HGB ist in der Praxis eine weit verbreitete Möglichkeit, unnötige Belastungen von Unternehmen innerhalb von Konzernen zu vermeiden. Diese Vorschrift erstreckte sich bisher rein auf die finanzielle Berichterstattung und führte bei Erfüllung der Bedingungen zu einer vollständigen Befreiung der Vorschriften für den Jahresabschluss und den Lagebericht bzw. die Prüfung und Offenlegung für das betreffende Unternehmen.\r\nDurch den vorliegenden Gesetzentwurf wird diese Vorschrift bzgl. Abs. 3 materiell nicht geändert und verlangt als eine Bedingung die vollständige rechtsgültige Konzernlageberichterstattung eines Mutterunternehmens. Dies schließt somit eine in den Lagebericht eingefügte Nachhaltigkeitsberichterstattung (sofern für das Mutterunternehmen einschlägig) ein. Die Erfüllung dieser Verpflichtung seitens des Mutterunternehmens wird somit erheblich für die Befreiungswirkung in Bezug auf die finanzielle Berichterstattung des Tochterunternehmens. Dies steht im Widerspruch zu den neuen Befreiungsregelungen hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die ansonsten systematisch eine Trennung der Befreiungsmöglichkeiten zwischen der finanziellen Rechnungslegung und Lageberichterstattung und der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorsehen (z.B. Art. 1 Nr. 6 und 11 CSRD-UmsG, der eine klare Trennung zwischen der finanziellen Konzernlageberichterstattung vorsieht, von der ein Unternehmen weiterhin wie bisher auch befreit werden kann, und einer ggf. dennoch notwendigen Konzernnachhaltigkeitsberichterstattung). Hier sollte ein systematischer Gleichlauf vorgenommen werden, da § 264 Abs. 3 HGB zwar dem Grunde nach auch von der Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit, es jedoch unangemessen erscheint, eine Befreiung zur finanziellen Berichterstattung zu verweigern, obwohl das betroffene Unternehmen selbst ggf. dem Grunde nach nicht bzgl. der Nachhaltigkeit berichtspflichtig gewesen wäre.\r\nDer Gesetzentwurf setzt darüber hinaus in § 289b-E (bzw. § 315b) weitgehend wörtlich die Verpflichtung zur Berichterstattung und die möglichen Befreiungsmöglichkeiten aus der CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464) um. In diesem Kontext wurde ebenfalls eine aus unserer Sicht unglückliche Formulierung bei den Befreiungsvorschriften übernommen, die besagt, dass eine Befreiung bei Einbezug in eine übergeordnete Konzernlageberichterstattung nur möglich ist, wenn das Unternehmen \"und seine Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht\" einbezogen werden. Dieses Problem findet sich im Gesetzentwurf in § 289b Abs. 2 und 3 HGB-E (bzw. § 315b Abs. 2 und 3). Somit gibt es keine Einschränkung auf in Anbetracht von § 290 i. V. m. § 296 HGB konsolidierungspflichtige Tochterunternehmen wie es z.B. in § 291 Abs. 2 Nr. 1 HGB bisher für die befreienden übergeordneten Konzernabschlüsse/Konzernlageberichte vorgesehen ist. Dies hat zur Folge, dass bei wörtlicher Auslegung die Befreiung bei einer Mutter-Tochter-Enkel-Konstruktion ins Leere läuft, auch wenn die Enkel-Gesellschaft in jeder Hinsicht unbedeutend ist, da die Grundbedingung, dass alle Tochterunternehmen einbezogen werden, nicht erfüllt wird. Dies ist aus unserer Sicht nicht intendiert und sollte durch einen Hinweis, dass § 296 HGB weiterhin unbeschadet angewendet werden kann, korrigiert werden. Ansonsten wären diese Befreiungsvorschriften i. d. R. ohne Anwendungsbereich.\r\n\r\nEintreten der erstmaligen Berichtspflicht durch Verschmelzungen\r\nGemäß § 267 Abs. 4 HGB treten die Rechtsfolgen der Größenmerkmale nach § 267 Abs. 1 bis 3 Satz 1 aus gutem Grund erst ein, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Im Falle der Umwandlung treten die Rechtsfolgen jedoch schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlussstichtag nach der Umwandlung vorliegen.\r\nDie Erfüllung einer erstmaligen Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (einschließlich der Angaben nach Art. 8 der TaxonomieVO (Verordnung 2020/852)) setzt umfangreiche Datenerhebungen voraus, die eine entsprechende Vorbereitung erfordern.\r\nDaher sollte noch geregelt werden, dass für die Fälle, in denen das Größenmerkmal \"groß\" durch eine Verschmelzung erstmalig erreicht wird, die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für die betroffenen Unternehmen erst nach zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eintritt.\r\n\r\nBerichterstattung über Ressourcen ohne physische Substanz\r\nNach dem Gesetzentwurf soll gemäß § 289 Abs. 3a HGB-E eine Berichterstattung über die wesentlichen Ressourcen ohne physische Substanz erfolgen, von denen das Geschäftsmodell abhängt. Dieser Begriff wird im HGB nicht legal definiert. Die CSRD spricht im neuen Art. 2 Nr. 19 der Bilanzrichtlinie über \"immaterielle Ressourcen\", die keine physische Substanz haben. Auffällig ist, dass es sich offensichtlich nicht (zwingend) um Ressourcenzugriffe handeln muss, die die Ansetzungsvoraussetzungen eines Vermögensgegenstandes erfüllen, sondern dass der Begriff umfassender zu verstehen ist. Hierfür spricht auch die Gesetzesbegründung, die u.a. die Erfahrung der Mitarbeiter oder ihre Loyalität gegenüber dem Unternehmen nennt. Somit soll es zu einer Nennung dieser Ressourcen kommen und die Abhängigkeit erläutert bzw. die Nutzung als Wertschöpfungsquelle dargestellt werden. Eine Quantifizierung würde unverhältnismäßigen Aufwand und Scheingenauigkeiten erzeugen. Aus unserer Sicht reicht hierbei eine rein qualitative Nennung, Erläuterung bzw. Darstellung aus. Insofern sollte in der Gesetzesbegründung ein Hinweis aufgenommen werden, dass im Regelfall eine qualitative Berichterstattung ausreichend ist.\r\n\r\nAufstellung des Lageberichtes im ESEF-Format\r\n§ 289g HGB-E sieht für die Unternehmen, die ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitern müssen, eine Aufstellungspflicht im ESEF-Format vor.\r\nU.E. sollte der der Aufstellungsprozess unbedingt von der XBRL-Auszeichnung entkoppelt werden. Dies würde den Aufstellungsprozess auch zeitlich entlasten.\r\nDer XBRL-Auszeichnungsprozess ist technisch hoch kompliziert und fehleranfällig. Stellt sich nachträglich heraus, dass beim Auszeichnungsprozess trotz Prüfung Fehler unterlaufen sind und muss daraufhin die XBRL-Auszeichnung nachträglich geändert werden, würde dies auch die Frage nach dem Erfordernis einer Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 Satz 1 HGB aufwerfen. Wir sprechen uns daher nachdrücklich dafür aus, die ESEF-Formatierung (d. h. sowohl die Überführung der Elemente des Lageberichtes in das XHTML-Format als auch die XBRL-Auszeichnung) zu einem der Aufstellung des Lageberichts nachgelagerten Schritt der Offenlegung zu erklären.\r\n\r\nKonsolidierung unwesentlicher Tochterunternehmen/ Verzicht auf die Aufstellung eines Konzernabschlusses bei unwesentlichen Tochterunternehmen\r\nTeilweise wird im Schrifttum ein mögliches Auseinanderfallen des handelsrechtlichen Konsolidierungskreises, der für die „klassische“ finanzielle Berichterstattung angewendet wird, und der neu durch die Neufassung der Bilanzrichtlinie zwingend im Lagebericht eingefügten Nachhaltigkeitsberichterstattung für möglich gehalten (vgl. hierzu: Säuberlich/Jordan; WPg 2024, S. 140 ff.). Die Bilanzrichtlinie sieht aus unserer Sicht bzgl. eines konsolidierten Abschlusses und damit der Berichterstattung innerhalb eines Konzernabschlusses einen einheitlichen Konsolidierungskreis zwischen Konzernabschluss und Konzernlagebericht vor (Art. 2 Nr. 11, Art. 3 Abs. 7, Art. 21, Art. 22 Abs. 6, Art. 23 Abs. 9 und 10 sowie Art. 29 Abs. 1 der konsolidierten Fassung der Bilanzrichtlinie). Sofern es keine konsolidierungspflichtigen Tochterunternehmen gibt, entfällt die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und damit auch eines Konzernlageberichts vollständig.\r\nArt. 29a Abs. 1 CSRD regelt Folgendes: “Mutterunternehmen einer großen Gruppe nach Artikel 3 Absatz 7 nehmen in den konsolidierten Lagebericht Angaben auf, die für das Verständnis der Auswirkungen der Gruppe auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gruppe erforderlich sind.“\r\nEs besteht somit ein klarer Bezug auf die Definition einer großen Gruppe – und damit auch gemäß Definition der tatsächlich für die finanzielle Berichterstattung zu konsolidierenden Unternehmen. Im Relativsatz wird daher auch ein bestimmter Artikel genutzt, sodass lediglich für den tatsächlichen Konsolidierungskreis eine Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erfolgen hat. Somit sind Tochterunternehmen, die nach Art. 23 Abs. 9 nicht konsolidiert werden, auch kein Bestandteil der Berichterstattung im konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht. Vielmehr gelten diese vor dem Leitbild der fiktiven rechtlichen Einheit des Konzerns als „Dritte“ und sind somit in die Berichterstattung über die Wertschöpfungskette einzubeziehen. Wenn keine Pflicht für einen konsolidierten Lagebericht dem Grunde nach besteht, erfolgt auch keine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung.\r\nSomit besteht aus unserer Sicht ein Einklang in der Berichterstattung zwischen Konzernabschluss und Konzernlagebericht hinsichtlich der finanziellen Berichterstattung. Die Bilanzrichtlinie sieht in der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf konsolidierter Ebene keinen Unterschied im Konsolidierungskreis zwischen der finanziellen und der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Ein Auseinanderlaufen würde auch den Grundsätzen der Klarheit und Übersichtlichkeit widersprechen – schließlich könnten die Bilanzadressaten die finanziellen Größen nicht mit den Nachhaltigkeitsinformationen in Beziehung setzen.\r\nAufgrund der in der Praxis erkennbaren Unsicherheit sollte dies entsprechend in der Gesetzesbegründung klargestellt werden.\r\n\r\nErläuterungen zu erheblichen Unterschieden Mutterunternehmen - Tochterunternehmen (§ 315c Abs. 1 Nr. 3 HGB-E)\r\nDas auf erhebliche Unterschiede einzugehen ist, ist unstreitig. Jedoch kann es sich hierbei formal nur um nicht nach § 296 HGB nicht konsolidierte Unternehmen handeln. In der Gesetzesbegründung sollte dieses entsprechend klargestellt werden.\r\n\r\nGegenstand der Prüfung\r\nAusdrücklich wird in der neuen Fassung nach § 317 HGB-E als Prüfungsgegenstand für den Jahresabschlussprüfer lediglich vorgegeben, ob Lagebericht bzw. Konzernlagebericht nach den §§ 289, 289a und 289f (bzw. §§ 315, 315a und 315d) HGB aufgestellt worden sind. Ein Verweis auf § 289e bzw. 315e HGB-E fehlt an dieser Stelle.\r\nZudem bleibt Abs. 3a unverändert, der die bisherigen Vorgaben zur Prüfung der Veröffentlichungsform im ESEF-Format beinhaltete. Insofern kommt es mit Blick auf die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen zu einem Auseinanderfallen der Prüfungsvorgaben, da der Jahresabschlussprüfer nicht die Aufstellung des Lageberichts in ESEF zu prüfen hat, sondern der Nachhaltigkeitsprüfer nach § 324c HGB-E. An dortiger Stelle wird das Prüfungsuniversum allerdings nicht eingeschränkt, sodass es zu der paradoxen Situation kommen kann, dass der Nachhaltigkeitsprüfer die Aufstellung des Lageberichts im ESEF-Format prüfen müsste, aber hierüber kein Urteil nach außen abgibt, während der Jahresabschlussprüfer von der Systematik her prüfen müsste, aber keinen gesetzlichen Auftrag hierzu erhalten hat. Wir bitten um entsprechende Klarstellung bzw. weisen auf unsere grundsätzliche Kritik an einer Aufstellung des Lageberichts im ESEF-Format hin.\r\n\r\nUnabhängigkeit\r\nWir begrüßen ausdrücklich die Klarstellung in § 319 HGB-E, dass eine Mitwirkung beim zu prüfenden Lagebericht eine unabhängigkeitsschädliche Leistung darstellt, auch wenn nach unserer Einschätzung gemäß des Selbstprüfungsverbotes dies bisher bereits eindeutig war und insofern die Regelung eher klarstellenden Charakter aufweist. Materiell bekommt diese Vorschrift jedoch insofern eine Bedeutung, als das damit aus unserer Sicht eine Mitwirkung an der Nachhaltigkeitsberichterstattung als Bestandteil der Lageberichterstattung ebenfalls zu einem Ausschluss von der allgemeinen Jahresabschlussprüfung führt. Dies ist aufgrund der Bedeutung dieses Themas und der nicht immer trennscharf verwendeten Informationen in den Berichten nachvollziehbar. Allerdings müsste aus unserer Sicht zumindest in § 324d HBG-E systematisch ergänzt werden, dass der Zeitraum, der hinsichtlich der Beurteilung der Unabhängigkeit relevant ist, sich entsprechend von der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung bis zum Zeitpunkt der Erteilung des Prüfungsvermerks erstreckt und insofern auch ein Gleichlauf zu den Vorgaben z. B. im GenG ergibt.\r\n\r\nBericht über die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichtes\r\n§ 324h HGB-E fordert zusätzlich zu dem in § 324i HGB-E schon vorgesehenen Prüfungsvermerk noch einen Bericht über die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichtes, letzteren sieht auch die CSRD nicht vor. U. E. ist ein Prüfungsvermerk über das Ergebnis der Prüfung ausreichend und es bedarf nicht darüber hinaus noch eines separaten Prüfungsberichtes.\r\n\r\nDefinition Größenklassen für Kreditinstitute\r\nDem Grunde nach ist der Bankbilanzierung eine Größenklassenbetrachtung fremd, hat jedoch mit Blick auf die bisherige nicht-finanzielle Berichterstattung eine gewisse Bedeutung gehabt. In dieser Tradition werden nun die Größen „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ der Bankwelt nun in §§ 340a und 340i HGB-E aufgenommen, was zu begrüßen ist. Dies sollte nach unserem Verständnis auch für § 293 HGB durchgeführt werden oder ein entsprechender Verweis bei den Regelungen zu § 340i HGB vorgenommen werden.\r\nEine Nachhaltigkeitsberichterstattung soll gem. § 340i Abs. 5 HGB-E nur dann für Kreditinstitute zum Tragen kommen, wenn diese die Größenkriterien des § 293 HGB \"für eine größenabhängige Befreiung des Kreditinstituts von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts\" überschreiten. Dies ist ein Widerspruch, da § 293 HGB weiterhin nach § 340i Abs. 2 HGB nicht anwendbar sein soll und dort - im Gegensatz zu den Änderungen in § 340a HGB mit Blick auf § 267 HGB - keine Anpassung vorgenommen wurde. Da Kreditinstitute unabhängig von ihrer Größe verpflichtet bleiben, einen Konzernabschluss aufzustellen, ist zudem die Formulierung missverständlich und sollte dahingehend korrigiert werden, als das eine Nachhaltigkeitsberichterstattung nur dann vorzunehmen ist, wenn die Größengrenzen des § 293 HGB - in entsprechender Anwendung und unter Berücksichtigung der Überleitung der relevanten Größen in der Bankwelt - analog den Regelungen in § 340a HGB-E zu § 267 HGB überschritten werden.\r\n\r\nHaftung\r\nWir sehen die Gefahr, dass die unübersichtliche Masse an Anforderungen, unbestimmten Rechtsbegriffen und Widersprüchen in den Berichtsanforderungen das Klagerisiko gegenüber berichtspflichtigen Unternehmen und deren Abschlussprüfer unkalkulierbar steigen lässt. Ein Beispiel hierfür sind die Berichtspflichten nach Art. 8 TaxonomieVO, für die die EU-Kommission seit dem Inkrafttreten bereits mehrere Dokumente mit zahlreichen FAQs zu Auslegungsfragen des diesbezüglichen delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten ergänzend veröffentlicht hat. Zudem hat die EFRAG zu Auslegungsfragen zu den ESRS mittlerweile eine eigene Plattform aufgesetzt, auf der bis Anfang April 2024 bereits über 400 Fragen eingereicht wurden.\r\nDaher regen wir an, die Haftungsgrenzen bzw. Bußgeldhöhen zumindest für einen Einführungszeitraum zu reduzieren.\r\n\r\nArt. 2 Änderungen des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch\r\nÜbergangsregelungen\r\nEin CRR-Kreditinstitut ist bislang schon zur Berichterstattung hinsichtlich einer nicht-finanziellen Erklärung verpflichtet, wenn es im handelsrechtlichen Sinn groß ist und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt.\r\nMit der CSRD sind allerdings für CRR-Kreditinstitute explizit Erleichterungen vorgesehen, wenn sie im aufsichtsrechtlichen Sinn kleine und nicht komplexe Institute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (sog. „SNCI“) sind. Bei Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Größenvoraussetzung dürfen sie gemäß Art. 19a Abs. 6 i. V. m. Art. 29c Bilanzrichtlinie in der Fassung der CSRD die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für kleine und mittlere Unternehmen (sog. „LSME-ESRS“) nutzen. Zudem beginnt für SNCI gem. Art. 5 Abs. 2 lit. c) ii) CSRD die Berichterstattungspflicht nach den Vorgaben der CSRD frühestens für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen.\r\nAus Art. 5 Abs. 2 lit. c) ii) der CSRD ergibt sich, dass aufgrund des Rechtsgrundsatzes „lex generali derogat legi speciali“ SNCI, die im handelsrechtlichen Sinn „groß“ sind, einen Nachhaltigkeitsbericht erst für Geschäftsjahre zu erstellen haben, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. Nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 lit. a) ii) CSRD beginnt die Berichterstattungspflicht für am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre für bisher berichtspflichtige CRR-Kreditinstitute, die kein SNCI sind. Es gilt aber die speziellere Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 lit. c) ii) CSRD. Diese Ansicht wird auch durch die Systematik der CSRD gestützt, da für die Berichterstattung der SNCI die LSME-ESRS gemäß Art. 29c Bilanzrichtlinie in der Fassung der CSRD anzuwenden sein sollen, die derzeit erst in der Entwicklung sind. Auch für kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen beginnt die Berichtspflicht grundsätzlich erst ab Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1.Januar.2026 beginnen (Art. 5 Abs. 2 lit. c) i) CSRD).\r\nDurch die in Art. 5 Abs. 1 lit. a) ii) CSRD unklar formulierten Anwendungsvorschriften könnten zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtete SNCI, die bereits heute nach der NFRD berichtspflichtig sind (mit mehr als 500 Mitarbeitern), allerdings bei unklarer nationaler Regelung zur zwischenzeitlichen Anwendung der Full-ESRS gezwungen sein, bevor sie dann die LSME-ESRS nutzen.\r\nDaher ist, wie das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) in seiner „Eingabe zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022“ zutreffend festgestellt hat, ein Regelungsbedarf für die nach der NFRD bereits berichtspflichtigen CRR-Kreditinstitute, die aufsichtsrechtlich aber unter die SNCI fallen.\r\nAufgrund der derzeit noch in Entwicklung befindlichen Standards für kleine und mittlere Unternehmen (Art. 29c Bilanzrichtlinie in der Fassung der CSRD) sollte für den Übergangszeitraum (am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnende Geschäftsjahre) für diese SNCI die Anwendung der bisherigen Regelungen i. S. des CSR-RUG vorgeschrieben werden.\r\nVor dem Hintergrund, dass für SNCI eine Berichterstattung gemäß der LSME-ESRS vorgesehen ist, erscheint es uns absolut nicht gangbar, von diesen für die Übergangsphase von 2 Jahren eine Berichterstattung gemäß der Full-ESRS abzuverlangen. Ein solches Gold Plating der CSRD-Anforderungen erscheint weder im Sinne der CSRD zu sein, welche für SNCI erleichterte Berichtstandards vorsieht, noch entspricht sie dem Lex-specialis-Grundsatz.\r\n\r\nFolgeänderungen in Art. 25 EGHGB\r\nArt. 25 EGHGB sollte noch entsprechend um die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichtes ergänzt werden.\r\n\r\nArt. 3 Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes\r\nAus unserer Sicht ist es zu begrüßen, dass die Möglichkeit geschaffen wird, auf eine gesonderte Berichterstattung zu verzichten, wenn eine entsprechende Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht (oder auf Konzernebene) erfolgt.\r\nAllerdings kann es in der Praxis Fallkonstellationen geben, in denen die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Englisch vorliegt, während das LkSG grundsätzlich deutschsprachige Berichte (§ 12 Abs. 1 LkSG, auch wenn sich dieser nur auf die originären Berichte nach LkSG bezieht) verlangt. Insofern möchten wir anregen, hier eine Öffnung auch für englischsprachige Berichte zu ermöglichen, um auch bei internationalen Unternehmen das grundsätzliche Reporting zu vereinfachen. Ebenfalls sollte in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass es durch diese Regelung nicht zu einer Ausweitung der Befugnisse des BAFA kommt.\r\n\r\nArt. 9 Änderungen des Genossenschaftsgesetzes\r\nAufgaben des Aufsichtsrats\r\nDie Aufgaben des Aufsichtsrates sollen gem. § 38 GenG-E ergänzt werden hinsichtlich der Überprüfung der Prozesse zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Dies ist auch analog zu den vorgesehenen Änderungen von § 107 AktG-E. Allerdings fehlt an dieser Stelle die Befassung mit der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die im AktG ausdrücklich eingeführt werden soll. Im Sinne eines Gleichlaufs und mit Blick auf die Bedeutung dieses Themas sollte dies analog im GenG vorgenommen werden, um dem Aufsichtsrat auch die notwendigen Kontroll- und Steuerungsmechanismen an die Hand zu geben. Ansonsten würden dem Aufsichtsrat die gesetzlich ausdrückliche Legitimation fehlen, über das (gesonderte) Ergebnis der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung intensiv zu beraten und ggf. notwendige Maßnahmen zu ergreifen.\r\n\r\nPrüfungsvermerk bzgl. Prüfung des Nachhaltigkeitsberichtes\r\nIn den §§ 53 Abs. 5 und 58 Abs. 2 GenG-E ist eine entsprechende Anwendung der Berichterstattung über die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung auch bei der genossenschaftlichen Pflichtprüfung vorgesehen. Allerdings bezieht sich der Verweis ausdrücklich auf die Genossenschaften, die nach § 336 GenG-E zu einer entsprechenden Berichterstattung verpflichtet werden. Allerdings werden Gruppen wie z. B. Kreditinstitute durch die spezialgesetzlichen Regelungen der §§ 340 ff. HGB verpflichtet, eine entsprechende Nachhaltigkeitsberichterstattung vorzunehmen. Darüber hinaus erfolgt die Prüfung nach § 53 Abs. 1 GenG bei Kreditinstituten in der Praxis in Kombination mit der Jahresabschlussprüfung, die sich nicht aus § 53 Abs. 2 GenG, sondern aus § 340k HGB (als Spezialvorschrift) ergibt. Somit läuft der Verweis für wesentliche Anwendungsfälle ins Leere und lässt die Prüfungsdurchführung bzw. die Berichterstattung hierüber bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer Genossenschaft ungeregelt zurück. Dasselbe gilt auch für die mündliche Berichterstattung nach § 58 Abs. 2 GenG-E. Insofern sollte hier der Verweis ergänzt werden (vgl. hierzu auch unsere Ausführungen zu § 324h HGB-E).\r\n\r\nQualitätskontrolle für Prüfungsverbände\r\nDurch die vorgesehenen Änderungen in § 63e GenG-E werden vom Wortlaut her Prüfungsverbände zu einer externen Qualitätskontrolle verpflichtet, auch wenn sie weder eine Jahresabschlussprüfung noch eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vornehmen. Auf diese beiden Felder zielt jedoch die externe Qualitätskontrolle auch nach WPO. Insofern sollte hier der Wortlaut an die vorgesehenen Änderungen des § 63h GenG-E angepasst werden.\r\n\r\nArt. 11 Änderungen des Publizitätsgesetzes\r\nEs wurde sinnvollerweise keine Verpflichtung im PublG zur Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgenommen, da die CSRD dies auch nicht einfordert.\r\nAus unserer Sicht ist es aber wichtig zu betonen, dass dies auch für Konzerne i. S. d. PublG gilt und diese dann im Zweifel eine finanzielle Konzernberichterstattung vornehmen, aber den Konzernlagebericht nicht um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitern. Die Folge wäre, dass dann bei den dem PublG unterliegenden Oberkonzerngesellschaften für die jeweils darunterliegenden Unternehmen bzw. Teilkonzerne die Möglichkeit für eine befreiende Berichterstattung für die Nachhaltigkeitsberichte genommen wird. Insofern sollte im PublG zumindest dahingehend ein Wahlrecht eröffnet werden, den Konzernlagebericht um eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erweitern, die dann auch hinsichtlich der Befreiungsregeln im HGB anerkannt wird.\r\n\r\nAngabe zum Grund der Berichtspflicht\r\nCRR-Kreditinstitute können gem. Art. 8 TaxonomieVO nur Finanzunternehmen und Nichtfinanzunternehmen als berichtspflichtige Gegenparteien einstufen, die nach Art. 19a oder 29a BilanzRL selbst berichtspflichtig sind. Daher sollte das berichtspflichtige Unternehmen im Nachhaltigkeitsbericht angeben müssen, ob es auch bei einer 1:1-Umsetzung der CSRD berichtspflichtig wäre. Dies dient dem Bürokratieabbau, da unnötige Rückfragen beim berichterstattenden Unternehmen unterblieben.\r\n\r\nWeitere Punkte\r\n\r\nVerpflichtung von bestimmten Energieunternehmen unabhängig von der Rechtsform\r\n§ 6b Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verpflichtet bestimmte Energieunternehmen unabhängig von der Rechtsform den Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des HGB aufzustellen. Dies bedeutet, dass die betroffenen Energieunternehmen, wenn sie das Größenkriterium \"groß\" erfüllen, rechtsformunabhängig zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet werden. Dies geht deutlich über den Anwendungsbereich der CSRD hinaus. Um kein Gold Plating zu betreiben, sollten die sich aus § 289b HGB-E ergebenden Anforderungen explizit in § 6b Abs. 1 EnWG ausgenommen werden.\r\n\r\nEntgelttransparenzbericht\r\nESRS S1 enthält bereits umfangreiche Berichtspflichten zur Entgelttransparenz. Um doppelte Berichtspflichten zu vermeiden, regen wir an, § 22 EntgTranspG wie folgt zu ergänzen:\r\n„(2a) Arbeitgeber, die einen Nachhaltigkeitsbericht oder einen Konzernnachhaltigkeitsbericht gemäß den Vorschriften des Handelsgesetzbuches erstellen und offenlegen müssen bzw. von dieser Pflicht aufgrund der Einbeziehung in einen Konzernnachhaltigkeitsbericht befreit sind, sind von der Pflicht zur Erstellung des Berichts zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit für die betroffenen Berichtsjahre befreit.“\r\n\r\nEntschlackung ESRS und Anpassung CSRD erforderlich\r\nAuch bei einer 1:1 Umsetzung des EU-Rechts ist der bürokratische Aufwand für die bloßen Berichtspflichten, durch die allein keine einzige Tonne CO2 eingespart wird, sehr hoch. Die Berichtsanforderungen müssen aber gerade für die berichtspflichtigen mittelständisch geprägten nicht-kapitalmarktorientierten Unternehmen leistbar sein.\r\nInsbesondere die EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (EU Sustainability Reporting Standards, ESRS) sind mit über 1.100 Datenpunkten (von denen ca. 260 freiwillig sind) zu kleinteilig und zu umfangreich, um praktikabel umgesetzt werden zu können.\r\nDaher halten wir es für erforderlich, dass sich die Bundesregierung parallel in Brüssel dafür einsetzt, dass die Anzahl der verpflichtenden Datenpunkte in den ESRS überprüft und drastisch reduziert wird. Formellem Aufwand muss auch ein konkret messbarer Nutzen aus Sicht der Stakeholder gegenüberstehen.\r\nGerade mittelständisch geprägte Unternehmen verfügen organisatorisch nicht über große Stabsstellen, die sich umfassend mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung beschäftigen können und sind auf teure (externe) Beratungsleistungen angewiesen. Aufgrund des dann proportional höheren Kostenblocks zur Umsetzung der Berichtserfordernisse besteht für mittelständisch geprägte Unternehmen konkret die Gefahr von Wettbewerbsnachteilen.  Um sicher zu stellen, dass berichtspflichtige Unternehmen keinen Wettbewerbsnachteil erleiden, sollte sich die Bundesregierung in Brüssel dafür einsetzen, dass (wie es schon unter der NFRD der Fall war) nur Unternehmen mit mindestens 500 Mitarbeitern berichtspflichtig sind.\r\n\r\nFreundliche Grüße\r\nDGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V.\r\ngez. Dieter Gahlen gez. i. V. Sylvia Bitterwolf\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005524","regulatoryProjectTitle":"Nationale Umsetzung der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c4/3a/350562/Stellungnahme-Gutachten-SG2409050004.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Abbau von unnötiger Bürokratie: Nachhaltigkeitsberichterstattung muss einfacher und\r\nschlanker werden\r\n\r\nHintergrund\r\nAm 5. Januar 2023 ist die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) in Kraft getreten, die die Pflicht für eine Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht regelt. Ziel der CSRD ist die Schaffung von transparenten und vergleichbaren Nachhaltigkeitsberichten. Im Vergleich zur bisherigen Regelung (in §§ 289b ff. HGB)\r\nerweitert sie sowohl den Anwendungsbereich als auch den Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich. Die CSRD ist noch in nationales Recht umzusetzen, der Regierungsentwurf wurde im April vorgelegt.\r\nIn den erweiterten Anwendungsbereich fallen künftig alle Unternehmen, die im handelsrechtlichen Sinn groß sind. Dies betrifft bereits Unternehmen mit mehr als 250 Arbeitnehmern (bislang\r\nlag die Grenze in Deutschland bei mehr als 500 Arbeitnehmern). Die Anwendungsgrenze wird\r\nalso deutlich nach unten gesenkt. Da eine weitere Unterscheidung der Berichtspflichten nicht\r\nvorgesehen ist, bedeutet dies für die Praxis, dass die Berichtsanforderungen von großen international tätigen Unternehmen, die i.d.R. auch über entsprechende Mitarbeiterkapazitäten (mit Spezialwissen) zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten verfügen, bis hin zu kleineren ausschließlich regional tätigen Unternehmen mit nur 250 Mitarbeitern in Gänze erfüllt werden müssen.\r\nDie Berichtspflicht umfasst zum einen europäische Berichtsstandards (European Sustainability\r\nReporting Standards, ESRS), die den Inhalt der CSRD konkretisieren. Diese müssen als delegierte Verordnung der Europäischen Kommission ab 2024 angewendet werden. Die ESRS bestehen aktuell aus Set 1 mit den ersten 12 Standards, die sich auf insgesamt 284 schwer lesbare\r\nSeiten verteilen. Weitere branchenspezifische und KMU-Standards sollen später noch folgen.\r\nSchon jetzt ergeben sich aus den ESRS insgesamt weit über 1.100 qualitative und quantitative\r\nDatenpunkte, die zu bewerten und zu bearbeiten sind.\r\nDes Weiteren fallen Unternehmen, die zu obiger Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet\r\nsind, in den Anwendungsbereich von Art. 8 Taxonomieverordnung. Sie müssen daher zusätzlich\r\noffenlegen, in welchem Umfang ihre Unternehmenstätigkeiten mit als ökologisch nachhaltig einzustufenden Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. Die Offenlegung erfolgt anhand von zu ermittelnden „grünen“ Kennzahlen, die jeweils zu erläutern sind. Die Ermittlung dieser Kennzahlen ist\r\nebenfalls sehr komplex und stellt selbst sehr große Unternehmen vor enorme Herausforderungen.\r\nNicht kapitalmarktorientierte Kleinst- und Kleinunternehmen sowie mittlere Unternehmen sind von\r\nder gesetzlichen Pflicht, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen, zwar selbst nicht erfasst. Sie\r\nwerden in vielen Fällen jedoch von ihren Geschäftspartnern und Kunden aufgefordert, Nachhaltigkeitsinformationen bereitzustellen – teilweise auch unterschiedliche. Dies führt zu einer enormen Belastung durch den „Trickle-Down-Effekt“. Der sog. VSME-Standard, der derzeit für diese\r\nnicht berichtspflichtigen Unternehmen entwickelt wird, ist nicht verbindlich, sondern bildet nur eine\r\nfreiwillige\" Alternative zu den individuellen Fragebögen, die berichtspflichtige Unternehmen nutzen.\r\n\r\nVorschläge\r\nDas Thema Nachhaltigkeit ist seit jeher im Genossenschaftssektor verankert. Genossenschaften\r\nsind solide und langfristig angelegte Unternehmen. Sie fördern ihre Mitglieder und sind nicht an\r\nder Maximierung von Dividenden oder Kapitalinteressen orientiert. Dies führt zu den seriösen und\r\nbodenständigen Geschäftsmodellen von Genossenschaften. Auch aufgrund der im Genossenschaftsgesetz verankerten Mitgliederorientierung unterstützen die Genossenschaften die\r\nSustainable Development Goals der Vereinten Nationen ausdrücklich. Daher begrüßen wir auch\r\nausdrücklich die Zielsetzung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung, die zum Wandel zu einer\r\nnachhaltigen Wirtschaft beitragen soll. Dieses Ziel darf aber nicht durch bürokratischen Aufwand\r\nkonterkariert werden.\r\nWir haben vor dem geschilderten Hintergrund nachfolgende Vorschläge:\r\n- Nachverhandeln von CSRD und ESRS: mit dem Ziel, Inhalte zu vereinfachen und Datenpunkte der Nachhaltigkeitsberichterstattung drastisch zu reduzieren\r\n- Überarbeitung von Art. 8 Taxonomie-Verordnung: mit dem Ziel, Komplexität zu verringern\r\n- Erhöhung der Größenkriterien für die Berichtspflicht auf 750 Arbeitnehmer (mindestens aber auf die bisherigen 500 Arbeitnehmer)\r\n- Elektronische Formatvorgaben (derzeit ESEF-Vorgabe in der CSRD) streichen: Mithilfe von KI ist es heute schon möglich, Berichte – unabhängig von ihrem Format – zu\r\nanalysieren und auszuwerten.\r\n- Gemäß Artikel 19a Abs. 6 der CSRD können handelsrechtlich große Institute, die ein kleines und nicht-komplexes Institut („SNCI“) i. S. v. Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR sind, Erleichterungen bei ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung in Form von vereinfachten Standards\r\nfür SNCI nutzen. Leider gelten diese Erleichterungen aber derzeit nicht auf Konzern-\r\nebene. D.h., dass bilanzrechtlich große SNCI, die zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, den vereinfachten SNCI-Standard nicht nutzen können, sondern\r\nnach Full-ESRS berichten müssen. Hier sollte die CSRD für diese kleinen und nicht-komplexen Institute auch unbedingt eine Erleichterungsmöglichkeit für die Konzernnachhaltigkeitsberichterstattung schaffen.\r\n- Wegfall von sektorspezifischen Standards / alternativ: Abwarten für mindestens 5\r\nJahre: Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, dass man dann gezielt erkennen kann,\r\nob und wo ggf. noch Lücken bestehen, um dann die notwendigen Informationen anhand\r\neines echten Bedarfs zu ermitteln.\r\n- Der bislang nur freiwillig anzuwendende VSME-Standard sollte als Obergrenze\r\nverbindlich werden: Berichtspflichtige Unternehmen sollten für ihre Informationsgewinnung bei nicht berichtspflichtigen Unternehmen verbindlich nur Auskünfte einholen dürfen, die in dem VSME-Standard geregelt sind.\r\n\r\nÜber den DGRV\r\nDer DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. ist Spitzenprüfungsverband der\r\nländlichen und gewerblichen Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften sowie der Genossenschaftsbanken. Über den DGRV sind rund 5.200 Genossenschaften mit ca. 990.000 Arbeitnehmern und 20 Millionen Mitgliedern organisiert."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005524","regulatoryProjectTitle":"Nationale Umsetzung der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c0/5a/350564/Stellungnahme-Gutachten-SG2409050005.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien \r\n2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen \r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren \r\nwir begrüßen ausdrücklich das Bemühen der Bundesregierung, EU-Richtlinien grundsätzlich 1:1 in nationales Recht umsetzen zu wollen, um eine überschießende Umsetzung von EU-Recht zu vermeiden.  \r\nWir begrüßen ausdrücklich die im vorliegenden Regierungsentwurf zur Umsetzung der \r\nCSRD vorgenommene Klarstellung zu kleinen und nicht komplexen Instituten sowie die \r\nzeitliche Verschiebung des sehr aufwendigen ESEF-Formats.  \r\nAllerdings enthält der Regierungsentwurf noch einige Punkte, die aus unserer Sicht im \r\nweiteren Gesetzgebungsverfahren einer Nachbesserung bedürfen: \r\n\r\nArt. 1 Änderungen des Handelsgesetzbuches \r\nEintreten der erstmaligen Berichtspflicht durch Verschmelzungen \r\nGemäß § 267 Abs. 4 HGB treten die Rechtsfolgen der Größenmerkmale nach § 267 \r\nAbs. 1 bis 3 Satz 1 aus gutem Grund erst ein, wenn sie an den Abschlussstichtagen von \r\nzwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Im Falle \r\nder Umwandlung treten die Rechtsfolgen jedoch schon ein, wenn die Voraussetzungen \r\ndes Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlussstichtag nach der Umwandlung vorliegen. \r\nWir plädieren dafür, dass für die Fälle, in denen das Größenmerkmal \"groß\" durch eine \r\nVerschmelzung erstmalig erreicht wird, die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für \r\ndie betroffenen Unternehmen erst nach zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ein-\r\ntritt.  \r\n\r\nKlarstellung, dass bei unwesentlichen Tochterunternehmen keine Konzernnachhaltigkeitsberichterstattung erforderlich ist. \r\nEin Mutterunternehmen ist gemäß § 290 Abs. 5 HGB von der Pflicht zur Aufstellung eines \r\nKonzernlageberichtes und eines Konzernabschlusses befreit, wenn es nur unwesentliche \r\nTochterunternehmen hat. Um Unsicherheiten zu vermeiden, sollte in § 290 Abs. 5 HGB \r\nunbedingt noch klargestellt werden, dass dann auch keine Aufstellung eines Konzernnachhaltigkeitsberichtes erforderlich ist.   \r\n§ 290 Abs. 5 HGB könnte dazu wie folgt ergänzt werden:  \r\n5) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluss, und einen Konzernlagebericht und einen Konzernnachhaltigkeitsbericht aufzustellen, befreit, wenn \r\nes nur Tochterunternehmen hat, die gemäß § 296 nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden brauchen \r\n\r\nHaftung \r\nWir sehen die Gefahr, dass die unübersichtliche Masse an Anforderungen, unbestimmten \r\nRechtsbegriffen und Widersprüchen in den Berichtsanforderungen das Klagerisiko gegenüber berichtspflichtigen Unternehmen und deren Abschlussprüfer unkalkulierbar steigen lässt. Nach wie vor existieren sehr viele Auslegungs- und Anwendungsfragen (so \r\nwurden z.B. allein bei der EFRAG bis Ende Juli rund 600 Fragen eingereicht).  \r\nDaher bedarf es aus unserer Sicht eines Einführungszeitraums, in dem die Haftungsgrenzen bzw. Bußgeldhöhen ausgesetzt oder zumindest deutlich reduziert werden. \r\n\r\nBefreiender Konzernnachhaltigkeitsbericht \r\nDerzeit bestehen Unsicherheiten, ob eine Warengenossenschaft, die einen nach PublG \r\nverpflichtenden Konzernabschluss aufstellt und selber nicht zur Erweiterung ihres Konzernlageberichtes um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht verpflichtet ist, diesen Konzernlagebericht freiwillig um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht erweitern kann, so dass \r\ndieser freiwillig aufgestellt Konzernnachhaltigkeitsbericht befreiende Wirkung für ihre zur \r\nNachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Tochterunternehmen (in der Regel große \r\nGmbHs sowie Teilkonzerne) entfalten kann.  \r\nEin einheitlicher Konzernnachhaltigkeitsbericht auf Ebene des obersten Mutterunternehmens erhöht die Transparenz der Nachhaltigkeitsinformationen der berichtenden Unternehmensgruppe im Sinne der Stakeholder. Zum Beispiel haben wir oftmals Fälle, bei \r\ndenen unter einer eG eine große Immobilien-GmbH oder ein Immobilien-Teilkonzern so-\r\nwie eine große Handels-GmbH als Tochtergesellschaften angesiedelt sind, die jeweils \r\neinzeln zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet wären. Hier würde ein konsolidierter Konzernnachhaltigkeitsbericht für die Beurteilung des Gesamtgebildes eine deutlich höhere Transparenz für die Stakeholder liefern als Einzelnachhaltigkeitsberichte. \r\nAuch ist die Erstellung von mehreren Einzelnachhaltigkeitsberichten mit einem deutlich \r\nhöheren bürokratischen Mehraufwand verbunden. Ferner ist im Gesetzentwurf ebenfalls \r\nvorgesehen, dass selbst freiwillig aufgestellte Konzernnachhaltigkeitsberichte von Unternehmen aus EU- und Drittstaaten befreiende Wirkung entfalten können. Hier dürfen Genossenschaften oder andere nach PublG konzernrechnungslegungspflichtige Unternehmen nicht gegenüber Kapitalgesellschaften benachteiligt werden. \r\nVor diesem Hintergrund regen wir dringend an, in § 289b Abs. 2 HGB und 315b Abs. 2 \r\nHGB eine entsprechende Klarstellung einzufügen. \r\n\r\nAngabe zum Grund der Berichtspflicht \r\nCRR-Kreditinstitute können gem. Art. 8 TaxonomieVO nur Finanzunternehmen und \r\nNichtfinanzunternehmen als berichtspflichtige Gegenparteien einstufen, die nach Art. 19a \r\noder 29a BilanzRL selbst berichtspflichtig sind. Daher sollte das berichtspflichtige Unternehmen im Nachhaltigkeitsbericht angeben müssen, ob es auch bei einer 1:1-Umsetzung \r\nder CSRD berichtspflichtig wäre. Dies dient dem Bürokratieabbau, da unnötige Rückfragen beim berichterstattenden Unternehmen unterblieben. \r\n\r\n Weitere Punkte \r\nVerpflichtung von bestimmten Energieunternehmen unabhängig von der Rechtsform \r\n§ 6b Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verpflichtet bestimmte Energieunternehmen unabhängig von der Rechtsform den Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften \r\ngeltenden Vorschriften des HGB aufzustellen. Dies bedeutet, dass die betroffenen Energieunternehmen, wenn sie das Größenkriterium \"groß\" erfüllen, rechtsformunabhängig \r\nzur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet werden. Dies geht deutlich über den Anwendungsbereich der CSRD hinaus. Um kein Gold Plating zu betreiben, sollten die sich \r\naus § 289b HGB-E ergebenden Anforderungen explizit in § 6b Abs. 1 EnWG ausgenommen werden. \r\n\r\nEntgelttransparenzbericht \r\nESRS S1 enthält bereits umfangreiche Berichtspflichten zur Entgelttransparenz. Um doppelte Berichtspflichten zu vermeiden, regen wir an, § 22 EntgTranspG wie folgt zu ergänzen:  \r\n„(2a) Arbeitgeber, die einen Nachhaltigkeitsbericht oder einen Konzernnachhaltigkeitsbe-\r\nricht gemäß den Vorschriften des Handelsgesetzbuches erstellen und offenlegen müssen \r\nbzw. von dieser Pflicht aufgrund der Einbeziehung in einen Konzernnachhaltigkeitsbericht befreit sind, sind von der Pflicht zur Erstellung des Berichts zur Gleichstellung und \r\nEntgeltgleichheit für die betroffenen Berichtsjahre befreit.“ \r\n\r\nFreundliche Grüße \r\n\r\nDGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005524","regulatoryProjectTitle":"Nationale Umsetzung der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f0/dd/504727/Stellungnahme-Gutachten-SG2503200044.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Konsultationsentwurf eines Anwendungshinweis zu DRS 20 \r\n(E-DRSC AH 5) \r\n\r\n \r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\nwir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem oben genannten Konsultations-\r\nentwurf. Auf Ihre beiden Fragen gehen wir im Folgenden ein. \r\nFrage 1 \r\nWir befürworten die Regelung in Bezug auf die Interaktion der Anforderungen zum Set 1 der \r\nESRS und der Grundsätze der ordnungsmäßigen Lageberichterstattung gemäß DRS 20. Zwischen den in den ESRS enthaltenen Anforderungen in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung und den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Lageberichterstattung des DRS 20 ergeben sich einige Schnittmengen, aber auch einige Unterschiede (z.B. doppelte Wesentlichkeit, eine durch die Nachhaltigkeitsaspekte geprägte Darstellung des Geschäftsmodels, Anforderungen an die Verweismöglichkeiten etc.). Dies schafft zusätzliche Komplexität und Unsicherheit mit Blick darauf, ob die Grundsätze der ordnungsmäßigen Lageberichterstattung des DRS 20 auch dann eingehalten werden, wenn das berichtende Unternehmen seinen Nachhaltigkeitsbericht unter vollständigen bzw. unter der partiellen Anwendung der ESRS als Rahmenwerk aufstellt. Aus unserer Sicht ist die in dem vorliegenden Anwendungshinweis zu DRS 20 vorgeschlagene Regelung dazu geeignet, dieser Komplexität entgegenzuwirken sowie die Unsicherheit zu minimieren.  \r\nFrage 2 \r\nWir begrüßen ausdrücklich die vorgeschlagene Regelung, dass eine freiwillige vorzeitige (d.h. nicht durch ein Gesetz unmittelbar geforderte) Beachtung der ESRS nicht dazu führt, dass sich der verbleibende Geltungszeitraum gewährter Übergangserleichterungen durch die Berichterstattung über das erste Geschäftsjahr verkürzt. Die in Rede stehenden Übergangsregelungen wurden in die ESRS aufgenommen, um Unternehmen einen flexiblen und schrittweisen Einstieg in die ESRS-konforme Berichterstattung zu ermöglichen, während sie ihre Prozesse und Datenerfassung graduell anpassen können. Aufgrund der aktuell bestehenden Rechtsunsicherheit zur nationalen CSRD-Umsetzung sowie bereits angekündigten Anpassungen der CSRD auf europäischer Ebene im Rahmen der Omnibus-Initiative herrscht bei Unternehmen eine große Verunsicherung, was die nichtfinanzielle Berichterstattung / Nachhaltigkeitsberichterstattung betrifft. Durch die vorgeschlagene freiwillige Anwendung der ESRS wird heute schon und künftig den betroffenen CSRD-berichtspflichten Unternehmen die Möglichkeit gegeben, frühzeitig erste Erfahrungen mit den sehr komplexen und sehr umfangreichen Berichtsanforderungen zu sammeln, ohne Erleichterungsmöglichkeiten zeitlich zu „verschenken“. So erhalten sie einen zeitlichen Aufschub, um vor allem die für die Informationserhebung notwendigen Berichtsstrukturen aufzubauen, was insbesondere mittelständisch geprägten Unternehmen zugutekommt, die nach der aktuellen CSRD künftig unter die Berichtspflichten der CSRD / ESRS fallen werden. Aber auch Unternehmen, die schon für das Berichtsjahr 2024 die CSRD / ESRS anwenden müssen, profitieren von der vorgeschlagenen Vorgehensweise. Denn es ist aus unserer Sicht kaum möglich, aufgrund der vorangegangen doppelten Wesentlichkeitsanalyse zu der nichtfinanziellen Berichterstattung nach dem aktuell geltenden Recht zurückzukehren, so dass diese Unternehmen praktisch gezwungen sind, die ESRS freiwillig ihrer nichtfinanziellen Berichterstattung als Rahmenwerk zugrunde zu legen. \r\nDes Weiteren begrüßen wir die vorgeschlagene Einschränkung des Umgangs mit den Zeiträumen für Übergangsregelungen, wenn diese weitere Rechtswirkungen auslösen. Diese Einschränkung ist aus unserer Sicht sinnvoll und nachvollziehbar. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005524","regulatoryProjectTitle":"Nationale Umsetzung der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/05/bc/504729/Stellungnahme-Gutachten-SG2504020050.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorgeschlagenes Omnibus-Paket der Europäischen Kommission mit Änderungen an der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD), der Richtlinie zur Sorgfaltspflicht von Unternehmen in Bezug auf die Nachhaltigkeit (CSDDD), dem CO2-Anpassungsmechanismus (CBAM) und der InvestEU-Verordnung sowie des Entwurfs zu den delegierten Rechtsakten zur Taxonomie \r\n\r\nDer DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. ist Spitzenprüfungsverband der ländlichen und gewerblichen Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften sowie der Genossenschaftsbanken. Über den DGRV sind rund 5.100 Genossenschaften mit ca. 990.000 Arbeitnehmern und 20 Millionen Mitgliedern organisiert. \r\nDas Thema Nachhaltigkeit ist seit jeher im Genossenschaftssektor verankert. Genossenschaften sind demokratisch verfasste, solide und langfristig angelegte Unternehmen. Sie fördern ihre Mitglieder und sind nicht an der Maximierung von Dividenden oder Kapitalinteressen orientiert. Dies führt zu den seriösen und bodenständigen Geschäftsmodellen von Genossenschaften. Auch aufgrund der im Genossenschaftsgesetz verankerten Mitgliederorientierung unterstützen die Genossenschaften die Sustainable Development Goals der Vereinten Nationen ausdrücklich. Daher begrüßen wir grundsätzlich auch die Zielsetzung von Nachhaltigkeitsstandards, die den Wandel zu einer nachhaltigen Wirtschaft unterstützen sollen. Wichtig ist dabei, dass die Umsetzung in der Praxis zielgerichtet, effizient und bürokratiearm erfolgt. \r\nWir begrüßen daher auch ausdrücklich, dass die EU-Kommission erste Schritte unternimmt, mit dem vorgeschlagenen Omnibus-Paket unnötige Bürokratielasten insbesondere von kleinen und mittelständischen Unternehmen zu nehmen. Gleichwohl kann diese Initiative aus unserer Sicht nur ein erster Anfang für einen umfassenden Bürokratieabbau sein \r\nAuf aus unserer Sicht wesentliche Aspekte zu den vorgeschlagenen Änderungen an der CSRD / ESRS, CSDDD sowie zum Entwurf zu den delegierten Rechtsakten zur Taxonomie möchten wir im Folgenden eingehen: \r\nÄnderungen an der CSRD / ESRS \r\nDie Anhebung der Größenkriterien für berichtspflichtige Unternehmen auf große Unternehmen wie auch die weiteren vorgesehenen Erleichterungen, u.a. die Einführung einer „Wertschöpfungskette-Obergrenze“ mit dem freiwillig anzuwendenden VSME, die Überarbeitung und Reduzierung der Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS)1, die Streichung der sektorspezifischen Standards sowie die vorgesehene Verschiebung der Berichtspflichten für Unternehmen der Welle 2 und 3 sind aus unserer Sicht die richtigen aber auch erforderlichen Schritte, um Unternehmen deutlich von bürokratischen Berichtspflichten zu entlasten. Allerdings sind noch weitere bürokratische Entlastungen in diesem Zusammenhang erforderlich:  \r\n\r\nKonsequente Angleichung des Anwendungsbereichs an die CSDDD \r\nDie Anhebung der Größenkriterien für berichtspflichtige Unternehmen auf große Unternehmen (Kapitalgesellschaften, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen) mit mehr als 1.000 Mitarbeitern (Art. 19a und 29a CSRD-E) für Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung halten wir für dringend geboten und begrüßen wir daher auch sehr.  \r\nWas jedoch nicht einleuchtet ist, dass für die Kriterien Umsatzerlöse / Bilanzsumme unverändert die Schwellenwerte von > 50 Mio. / > 25 Mio. EUR gelten. Diese Regelung führt zu einer neuen zusätzlichen Anwendungsschwelle, die dem Anwender schwer zu vermitteln ist. Im Sinne einer stringenten Zusammenführung und echten Vereinfachung der einzelnen Regularien von CSRD, Taxonomie und CSDDD wäre es folgerichtig und begrüßenswert, wenn sich die Anwendungsschwelle der CSRD konsequent an der CSDDD orientiert und für alle Normen eine einheitliche Schwelle von mehr als 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Millionen Umsatz gilt, so dass CSRD, Taxonomie und CSDDD einen einheitlichen Anwendungsbereich haben. \r\n\r\nESEF-Format aufgeben \r\nDie in Art. 29d CSRD vorgesehene Aufstellung und Veröffentlichung im ESEF-Format hat selbst große börsennotierte Unternehmen, die hierzu seit 2020 verpflichtet sind, vor enorme Herausforderungen gestellt. Für die Umwandlung in das ESEF-Format müssen i.d.R. externe Dienstleister in Anspruch genommen werden, was große Herausforderungen mit Blick auf zeitliche Abläufe mit sich bringt. Hinzu kommt eine deutlich erhöhte Komplexität bei der Prüfung durch den Aufsichtsrat und den Abschlussprüfer. Ein Mehrwert, der diese überbordenden bürokratische Lasten rechtfertigen könnte, ist nicht zu erkennen. Mithilfe von KI ist es heute schon möglich, Berichte – unabhängig von ihrem Format – zu analysieren und auszuwerten. Insofern sollte diese Anforderung in \r\nArt. 29d CSRD-E komplett gestrichen werden. \r\nPrinzip der doppelten Wesentlichkeit streichen  \r\nDas in der CSRD vorgesehene Prinzip der doppelten Wesentlichkeit verlangt von Unternehmen, \r\nNachhaltigkeitsaspekte aus zwei Perspektiven zu betrachten: die Auswirkungen des Unternehmens auf die Gesellschaft und die Umwelt sowie die Auswirkungen der Gesellschaft und der Umwelt auf das Unternehmen. Nach dem alten Wesentlichkeitsverständnis der NFRD waren Themen erst dann als wesentlich (bzw. berichtspflichtig) anzusehen, wenn sie in beiden Dimensionen wesentliche Auswirkungen verursachen. Dementsprechend sind die Unternehmen nun verpflichtet, zu weitaus mehr Themen als bisher zu berichten. Allerdings haben viele Unternehmen \r\nSchwierigkeiten, die komplexen Anforderungen der doppelten Wesentlichkeitsanalyse richtig umzusetzen. Die Komplexität zeigt sich u.a. auch darin, dass die EFRAG hierzu ergänzend im Mai 2024 eine 55-seitige! „Materiality Assessment Implementation Guidance“ veröffentlicht hat und darüber hinaus bis Dezember 2024 auf der Q&A Platform der EFRAG 15 (von insgesamt 157 beantworteten) Fragen sich nur um die Durchführung der doppelte Wesentlichkeitsanalyse drehten. Die Durchführung dauert zudem erfahrungsgemäß in der Praxis teilweise über ein halbes Jahr oder noch länger. Da die Wesentlichkeitsanalyse der Startpunkt der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist und maßgeblich über die zu erhebenden und berichtenden Informationen entscheidet, sollte diese dringend vereinfacht werden.  \r\n\r\nKlarstellung des Konsolidierungskreises in der Nachhaltigkeitsberichterstattung und fehlende Verbundlösung \r\nHinsichtlich der bestehenden CSRD wurde zuweilen die Schlussfolgerung gezogen, dass die Abgrenzung des Konsolidierungskreises für die Nachhaltigkeitsberichterstattung losgelöst von der Abgrenzung des Konsolidierungskreises für Zwecke des Konzernabschlusses erfolgt. Sowohl im finanziellen Teil des Konzernlageberichts als auch im Konzernnachhaltigkeitsbericht sind Informationen über den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Konzerns enthalten. Sollten für den finanziellen und den nachhaltigkeitsbezogenen Teil des Konzernlageberichts verschiedene Konsolidierungskreise zugrunde gelegt werden, so besteht das Risiko einer inkonsistenten Informationsvermittlung in der Konzernberichterstattung.  \r\nMutterunternehmen einer großen Gruppe haben ihren konsolidierten Lagebericht um einen konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern. Große Gruppen sind nach Art. 3 Abs. 7 Bilanzrichtlinie Gruppen, welche in die Konsolidierung, auch unter Beachtung von Art. 23 Bilanzrichtlinie, einzubeziehen sind. Genau diese Definition gilt u.E. auch für den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht.  \r\nAufgrund diverser Diskussionen über verschiedene Konsolidierungskreise innerhalb einer Konzernberichterstattung bitten wir darum, dass in die CSRD eine Klarstellung aufgenommen wird, dass der Konsolidierungskreis für die Finanzberichterstattung auch für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ausschlaggebend ist. Die ESRS können nur regeln, „was“ in der Nachhaltigkeitsberichterstattung darzustellen ist. „Wer“ zu berichten hat, muss unseres Erachtens zwingend und ohne Auslegungsspielraum in der CSRD geregelt werden. Da die Nachhaltigkeitsberichterstattung Teil des Lageberichts wird, kann der Konsolidierungskreis der Nachhaltigkeitsberichterstattung nur 1:1 dem Konsolidierungskreis der Finanzberichterstattung entsprechen. \r\nFerner berücksichtigt die CSRD unverändert nicht das genossenschaftliche Geschäftsmodell der Verbundgruppen, die als rechtlich voneinander unabhängige Unternehmen, die am Markt unter einer oder mehreren gemeinsamen Marken auftreten. Diese Verbundgruppen werden am Markt als einheitliche Unternehmungen wahrgenommen und sollten im Sinne der Chancengleichheit die freiwillige Möglichkeit erhalten, wie international agierende Konzerne, einen für alle geltenden Verbundgruppenbericht zu erstellen. Wenn jedes Mitglied einer Verbundgruppe, das den Schwellenwert überschreitet, einen eigenen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müsste, hätte dies eine Vielzahl von nahezu identischen Nachhaltigkeitsberichten zur Folge. Der bürokratische und finanzielle Mehraufwand für die betroffenen Unternehmen wäre erheblich, während ein Mehrwert nicht zu erkennen ist. \r\n\r\nAnalyse von Kosten-Nutzen-Aspekten vor Regulierung \r\nZudem bedauern wir es, dass bislang im Gesetzgebungsverfahren zur CSRD / ESRS / delegierten Rechtsakten zur Taxonomie der Erfüllungsaufwand (einmalige Implementierungskosten und laufende Kosten) für Unternehmen nicht berechnet bzw. transparent gemacht wurde. Eine Schätzung der damit verbundenen Kosten lässt sich nur aus einer von EFRAG beauftragten Studie zu den ESRS entnehmen, deren Aussagekraft u.a. aufgrund von Verallgemeinerungen und Unsicherheiten jedoch fragwürdig ist. Zudem wurde diese Studie erst ausgeschrieben, als die ESRS-Entwürfe bereits kurz vor ihrer Veröffentlichung standen. Der kurze Zeitraum zur Durchführung der Analyse hatte seinerzeit auch negativen Einfluss auf die Rückmeldungen, wonach sich von ursprünglich 2.000 kontaktierten Interessenvertretern lediglich 115 an den Antworten beteiligten (vgl. „Cost-benefit analysis of the First Set of draft European Sustainability Reporting Standards“, S. 1). Das man erst jetzt auf Einsparungen im Rahmen der Überarbeitung von CSRD / ESRS / delegierten Rechtsakten zur Taxonomie von insgesamt rd. 6,9 Mrd. EUR kommt (gem. FAQ zum Omnibus-Paket, wobei die Grundlage, wie diese Größe zustande kommt, nicht transparent ist) verwundert daher sehr und ist zudem bedauerlich. Derartige Kosten-Nutzen-Überlegungen sollten immer am Anfang eines Gesetzgebungsverfahrens stehen und nicht am Ende. Hierauf sollte man bei künftigen Gesetzgebungsverfahren einen wesentlich stärkeren Fokus legen. Ebenso muss transparent gemacht werden, wie sich derartige Einsparungen berechnen (u.a. Benennung der Basis und Darstellung des Ermittlungswegs). Zudem stellt sich die Frage, wie unter Berücksichtigung der vorgenannten Einsparungen die gesamten Umsetzungskosten für die Unternehmen nunmehr eingeschätzt werden. \r\nWichtig ist auch, dass in die Überarbeitung der ESRS durch EFRAG erfahrene Praktiker aus den \r\nbetroffenen Unternehmen (Ersteller) konsequent einbezogen werden.  \r\n\r\nEntwurf zu den delegierten Rechtsakten zur Taxonomie \r\nWir begrüßen die angestrebte Vereinfachung des delegierten Rechtsakts zur Taxonomie, insbesondere die Anhebung der Größenkriterien des Anwenderkreises, die Möglichkeit einer freiwilligen teilweisen Anwendung, die Einführung einer Wesentlichkeitsschwelle, die Vereinfachung und Reduzierung der Meldetabellen und Datenpunkte und dass Banken Risikopositionen aus dem Nenner der GAR ausschließen können, die sich auf Unternehmen beziehen, die nicht in den künftigen Anwendungsbereich der CSRD fallen.\r\n\r\nWesentlichkeitskriterien schärfen \r\nIm Hinblick auf das Kerngeschäft des Handels betrifft ein erheblicher Teil der Aktivitäten nicht die im Rahmen der EU-Taxonomie definierten Wirtschaftstätigkeiten. Leider werden nur Wesentlichkeitsschwellen für die Taxonomiekonformität vorgeschlagen. Dies bedeutet, dass im ersten Schritt alle Aktivitäten auf ihre Taxonomiefähigkeit geprüft werden müssen, ohne dass Wesentlichkeitsschwellen angewendet werden. Wir sind jedoch der Meinung, dass die vorgeschlagenen Änderungen den Arbeitsaufwand für die Beurteilung der taxonomiefähigen Aktivitäten nicht verringern werden. Wir schlagen daher vor, Wesentlichkeitsschwellen für die KPIs auch bei der Prüfung der Taxonomiefähigkeit einzuführen. \r\nWährend die Nenner von Umsatz und Investitionsausgaben Kennzahlen darstellen, die im Finanzwesen überwacht werden, ist dies bei den Betriebsausgaben, wie sie in der EU-Taxonomie definiert sind, nicht der Fall. Daher ist es notwendig, einen angemesseneren Ansatz zur Bestimmung der Wesentlichkeit für OpEx zu finden, wie er beispielsweise durch einen Vergleich mit den Nettoeinnahmen vorgeschlagen wird. Wir halten den Vorschlag, die Berichterstattung über den definierten OpEx wegzulassen, wenn dieser weniger als 25 % des Gesamtumsatzes ausmachen, für hilfreich. \r\nDarüber hinaus bedarf die Beschreibung der Wesentlichkeit für taxonomiekonforme Aktivitäten weiterer Klärung. Uns ist nicht klar, was genau mit „kumulativ“ gemeint ist. Bedeutet dies, dass alle Aktivitäten, die zusammen mehr als 10 % des Nenners ausmachen, gemeldet werden müssen, oder sind Aktivitäten, die weniger als 10 % ausmachen, ausgeschlossen? \r\n  \r\nGrundlegende Überarbeitung der technischen Bewertungs- und DNSH-Kriterien \r\nDie vorgeschlagenen inhaltlichen Reduzierungen in den delegierten Rechtsakten zur Taxonomie, die sich nur auf die Anlage C beziehen, reichen u.E. allerdings nicht aus, um spürbare Entlastungen bei der Anwendung des Rechtsakts in der Praxis zu erreichen. Wie im Kontext des Entwurfs richtig festgestellt wurde, gelten „DNSH-Kriterien häufig als übermäßig komplex und aufwendig“ und „Unternehmen nennen häufig die Schwierigkeit, die Einhaltung dieser Kriterien als Hauptgrund für die fehlende Taxonomiekonformität festzustellen“. Dieses Problem wird nicht dadurch gelöst, dass nur die Anlage C überarbeitet wird. Die delegierten Rechtsakte bedürfen insgesamt einer grundlegenden Überarbeitung der technischen Bewertungskriterien und DNSH, um die Anwendung und Prüfung der Einhaltung der Kriterien deutlich praxistauglicher zu gestalten.  \r\n\r\n„Stop-the-clock“-Vorschlag auf Verordnungsbasis umsetzen \r\nDie Vereinfachung der Berichtspflichten wird zusätzlich dadurch erschwert, dass es einzelne Länder gibt, die CSRD und die EU-Taxonomie bereits wie gefordert in nationales Recht umgesetzt haben. \r\nWährend die EU-Taxonomie als delegierter Rechtsakt automatisch für die EU-Mitgliedstaaten gilt, erweitert die CSRD-Umsetzung den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen von kapitalmarktorientierten Unternehmen auf große Kapitalgesellschaften. Die CSRD selbst muss als Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Während Deutschland die Richtlinie nicht umgesetzt hat, haben dies eine Vielzahl von EU-Ländern getan. Durch die Verschiebung der Taxonomie um zwei Jahre sind die Unternehmen in den Mitgliedsstaaten dennoch verpflichtet, den CSRD-Bericht und die EU-Taxonomie-Offenlegungen gemäß der nationalen Gesetzgebung in den einzelnen Ländern im Jahr 2026 für das Geschäftsjahr 2025 zu veröffentlichen. Eine Vereinfachung wird daher erst mit dem „Stop-the-clock“-Vorschlag erreicht, wenn dieser automatisch für die EU-Mitgliedstaaten gilt und nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden muss. \r\n\r\nBegleitdokumente überprüfen \r\nUnseres Erachtens sind auch die Begleitdokumente mit Auslegungsfragen (insbesondere die FAQs der EU-Kommission und der Sustainable Finance Platform) auf den Prüfstand zu stellen mit dem Ziel, diese möglichst wegfallen zu lassen. Oberstes Ziel muss sein, ein deutlich schlankeres und aussagefähigeres Gesetzespakt zu erreichen, das praxistauglich ist. Nur dann wird auch die im Entwurf vorgesehene freiwillige Anwendung Motivation entfalten. \r\nIn diesem Zusammenhang ist auch darauf zu achten, dass die im Laufe diesen Jahres vorgesehenen Entwürfe der EBA zu technischen Standards wie bspw. zur Meldung und Offenlegung von ESG-Risiken, die der EU-Kommission zur Abnahme vorgelegt werden, sich die hier vorgeschlagenen Vereinfachungen dort wiederfinden. \r\n\r\nÄnderungen an der CSDDD \r\nAuch hier begrüßen wir die angestrebten Erleichterungen im CSDDD sehr.  Allerdings fordern wir darüber hinaus eine Angleichung im Anwendungsbereich zur Informationsanforderung an den VSME-Standard an den Anwendungsbereich der CSRD, damit auch in diesem Bereich alle Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitern vor übermäßigen Anträgen auf Nachhaltigkeitsinformationen geschützt werden. Eine Beschränkung auf max. 500 Mitarbeiter, wie aktuell im Entwurf vorgesehen, erachten wir daher als nicht sinnvoll. Wenn Unternehmen mit < 500 bzw. 1.000 Mitarbeitern vor Anfragen zu Nachhaltigkeitsinformationen geschützt sein sollen, dann muss die vor- bzw. nachgelagerte Lieferkette auf diesen Schutz verweisen können. \r\nAnsonsten führt dies zu gleichen Herausforderungen wie aktuell bei der EU-Verordnung über \r\nentwaldungsfreie Produkte (EUDR), nämlich, dass ein Nicht-KMU am Ende der Lieferkette ausreicht, um die Unternehmen in der gesamten Lieferkette zu erfassen. \r\nMit den Änderungen sollte auch das LkSG bis 2028 ausgesetzt werden einschließlich der Berichtspflicht rückwirkend ab 2024. \r\nZum Thema Zertifizierung von Lieferanten sollten folgende Forderungen berücksichtigt werden: \r\n• Ausgewählte Zertifizierungen müssen die Anforderungen des BAFA/LkSG vollumfänglich \r\nabdecken. Ansonsten ist mit diesen nicht viel gewonnen.  \r\n• Das BAFA sollte die Passfähigkeit der Zertifizierungen bestätigen. \r\n• Bei Fragen zu den Zertifizierungen sollte das BAFA direkt auf die Zertifizierer zugehen \r\nund nicht wie bisher per Auskunftsersuchen redundant Mitbewerber abfragen.\r\n• Die Rolle der Zertifikate ist zu stärken. Es muss klar werden, dass nur Zertifikate helfen \r\nkönnen, um kleinere lokale Lieferanten in der Lieferkette zu halten, einen schnelleren Rollout von „Nachhaltigkeit“ hinzubekommen und Spill Over-Effekte in andere Märkte zu erzielen. \r\nAlle Berichtspflichten aus den Einzelverordnungen (z.B. LkSG, CSDDD, EUDR, Mindestschutz, EU-Taxonomie) sollten gestrichen werden und diese als durch die CSRD (als „Mutter aller Berichtsverordnungen“) abgedeckt ansehen. Dies wird auch dem Prinzip des risikobasierten Ansatzes gerecht, da mit der CSRD im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse identifiziert werden muss, in welchen Bereichen hohe Risiken bestehen – in genau diesen Bereichen ist dann zu berichten. \r\n\r\nNotwendige Ausweitung des Omnibus-Paktes \r\nBei der Omnibus-Initiative blieben eine Vielzahl von Verordnungen unberücksichtigt, welche gleichermaßen dringend praxisgerechter Änderungen bedürfen. So ist nicht nachvollziehbar, warum beispielsweise die EUDR völlig unberücksichtigt gelassen wurde. Hier sollten bspw. jegliche Abgaben relevanter Produkte von Nicht-KMU an ein anderes Nicht-KMU-Unternehmen (sogar konzernintern) nicht an die erneute Erstellung von Sorgfaltspflichterklärungen geknüpft sein. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es keineswegs das Ziel der Verordnung gefährden oder verwässern würde, wenn stattdessen die Sorgfaltspflichtenerklärungen von Erstinverkehrbringern für ausreichend erachtet werden würden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Daher begrüßen wir auch \r\nausdrücklich, dass die Bundesregierung die umfangreichen Maßnahmen, die die Europäische \r\nKommission am 26. Februar 2025 im Rahmen ihres Omnibus-Entlastungspakets vorgelegt hat, \r\nunterstützt. Insbesondere befürworten wir den bereits im Gesetzentwurf enthaltenen Vorschlag, \r\nUnternehmen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen, von \r\nder Berichterstattung über die Geschäftsjahre 2025 und 2026 zu befreien.\r\nIm Folgenden nehmen wir zu einzelnen Aspekten Stellung, bei denen wir noch Anpassungsbe-\r\ndarf sehen.\r\n\r\nArt. 1 Änderungen des Handelsgesetzbuches\r\nBefreiungsvorschriften nach § 264 Abs. 3 HGB-E\r\nDie Befreiungsvorschrift des § 264 Abs. 3 HGB ist in der Praxis eine weit verbreitete Möglichkeit, \r\nunnötige Belastungen von Unternehmen innerhalb von Konzernen zu vermeiden. Diese Vorschrift \r\nerstreckte sich bisher rein auf die finanzielle Berichterstattung und führt bei der Erfüllung der Be-\r\ndingungen zu einer vollständigen Befreiung der Vorschriften für den Jahresabschluss und den \r\nLagebericht bzw. die Prüfung und Offenlegung für das betreffende Unternehmen. Durch das \r\nCSRD-UG wird diese Vorschrift bzgl. Abs. 3 insofern geändert, als dass der statische Verweis \r\nauf die aktuelle Fassung der Bilanzrichtlinie aktualisiert wird. Dies schließt somit eine in den La-\r\ngebericht integrierte Nachhaltigkeitsberichterstattung (sofern für das Mutterunternehmen einschlägig) ein. Die Erfüllung dieser Verpflichtung seitens des Mutterunternehmens wird somit \r\nerheblich für die Befreiungswirkung hinsichtlich der finanziellen Berichterstattung des Tochterun-\r\nternehmens. Dies steht im Widerspruch zu den neuen Befreiungsregelungen hinsichtlich der \r\nNachhaltigkeitsberichterstattung, die ansonsten systematisch eine Trennung der Befreiungsmög-\r\nlichkeiten zwischen finanzieller Rechnungslegung und Lageberichterstattung und Nachhaltig-\r\nkeitsberichterstattung vorsehen. Hier sollte ein systematischer Gleichlauf vorgenommen werden, \r\nda § 264 Abs. 3 HGB zwar dem Grunde nach auch von der Nachhaltigkeitsberichterstattung be-\r\nfreit, es jedoch unangemessen erscheint, eine Befreiung zur finanziellen Berichterstattung zu ver-\r\nweigern, obwohl das betroffene Unternehmen selbst ggf. gar nicht dem Grunde nach bzgl. der \r\nNachhaltigkeit berichtspflichtig gewesen wäre. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich nach dem \r\nHandbuch der Rechtsförmlichkeiten um einen statischen Verweis auf eine Version der CSRD-RL \r\nhandelt, die noch nicht die neue Grenze zur Berichterstattung (ab 1.000 Mitarbeiter) beinhaltet. \r\nSomit wären die entsprechenden Grenzen der bisherigen CSRD-RL für eine Befreiung anzuwen-\r\nden – dies widerspricht dem Ziel des Gesetzgebers und der sonstigen Systematik des Gesetz-\r\ngebers. Die Neuregelung des § 264 Abs. 3 HGB-E unterliegt nach unserer Lesart auch nicht den \r\nÜbergangsvorschriften des EGHGB, sodass auch hier kein Verweis auf Unternehmen mit mehr \r\nals 1.000 Mitarbeitern erreicht werden kann. Dies ist gleichzeitig auch eine allgemeine Anmer-\r\nkung, da sich neue statische Verweise in dem Gesetz finden, welche auf einen mit Blick auf die \r\npolitische Diskussion bereits veralteten Richtlinienstand abstellen. Dies führt in der Folge zu er-\r\nheblichem Anpassungsbedarf bzw. bei Überschreiten gewisser Stichtage ohne abgeschlossenes \r\nneues Gesetzgebungsverfahren zu Problemen für die Anwender.\r\n\r\nEintreten der erstmaligen Berichtspflicht durch Verschmelzungen\r\nGemäß § 267 Abs. 4 HGB treten die Rechtsfolgen der Größenmerkmale nach § 267 Abs. 1 bis 3 \r\nSatz 1 aus gutem Grund erst ein, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfol-\r\ngenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Im Falle der Umwandlung treten die \r\nRechtsfolgen jedoch schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten \r\nAbschlussstichtag nach der Umwandlung vorliegen.\r\nWir plädieren dafür, dass für die Fälle, in denen das Größenmerkmal \"groß\" durch eine Ver-\r\nschmelzung erstmalig erreicht wird, die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für die be-\r\ntroffenen Unternehmen erst nach zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eintritt.\r\n\r\nBefreiungsvorgaben § 289b HGB-E / § 315b HGB-E\r\nDer Entwurf setzt weitgehend wörtlich die Verpflichtung zur Berichterstattung und die möglichen \r\nBefreiungsmöglichkeiten aus der CSRD um. In diesem Kontext wurde ebenfalls die aus unserer \r\nSicht unglückliche Formulierung bei den Befreiungsvorschriften übernommen, die besagt, dass \r\neine Befreiung bei Einbezug in eine übergeordnete Konzernlageberichterstattung nur möglich ist, \r\nwenn das Unternehmen \"und seine Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht\" einbezogen \r\nwerden. Somit gibt es keine Einschränkung auf in Anbetracht von § 290 i.V.m. § 296 HGB konsolidierungspflichtige Tochterunternehmen, wie es z.B. in § 291 Abs. 2 Nr. 1 HGB bisher für \r\ndie befreienden übergeordneten Konzernabschlüsse/Konzernlageberichte vorgesehen ist. Dies \r\nhat zur Folge, dass bei wörtlicher Auslegung die Befreiung bei einer Mutter-Tochter-Enkel-Kon-\r\nstruktion ins Leere läuft, auch wenn die Enkel-Gesellschaft in jeder Hinsicht unbedeutend ist, da \r\ndie Grundbedingung, dass alle Tochterunternehmen einbezogen werden, nicht erfüllt wird. Dies \r\nist aus unserer Sicht nicht intendiert und sollte durch einen Hinweis, dass § 296 HGB weiterhin \r\nunbeschadet angewendet werden kann, korrigiert werden. Ansonsten wären diese Befreiungs-\r\nvorschriften i.d.R. ohne Anwendungsbereich. Zudem sollte auch mit Blick auf die Konzernbe-\r\nrichtsvorgaben ebenfalls klargestellt werden, dass der Konsolidierungskreis zwischen der finan-\r\nziellen und der nachhaltigkeitsbezogenen Berichterstattung identisch ist. Nicht konsolidierte \r\nTochterunternehmen wären entsprechend (dem Leitbild der Einheitstheorie in der Konzernrech-\r\nnungslegung) in der Lieferkette zu beachten. Der Bedarf in der Praxis für diese Klarstellung ist \r\nmit Blick auf die intensive Diskussion und zur Schaffung einer Rechtssicherheit deutlich spürbar \r\n(vgl. z.B. 46. und 47. Sitzung des Gemeinsamen FA des DRSC).\r\n\r\nAufstellung des Lageberichtes im ESEF-Format\r\n§ 289g HGB-E sieht für die Unternehmen, die ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht \r\nerweitern müssen, eine Aufstellungspflicht im ESEF-Format vor. Gleiches sieht § 315e HGB-E \r\nfür den Konzernlagebericht vor.\r\nU.E. sollte der der Aufstellungsprozess unbedingt von der XBRL-Auszeichnung entkoppelt wer-\r\nden. Dies würde den Aufstellungsprozess auch zeitlich entlasten.\r\nDer XBRL-Auszeichnungsprozess ist technisch hoch kompliziert und fehleranfällig. Stellt sich \r\nnachträglich heraus, dass beim Auszeichnungsprozess trotz Prüfung Fehler unterlaufen sind und \r\nmuss daraufhin die XBRL-Auszeichnung nachträglich geändert werden, würde dies auch die \r\nFrage nach dem Erfordernis einer Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 Satz 1 HGB aufwerfen. \r\nWir sprechen uns daher nachdrücklich dafür aus, die ESEF-Formatierung (d. h. sowohl die Über-\r\nführung der Elemente des Lageberichtes in das XHTML-Format als auch die XBRL-Auszeich-\r\nnung) zu einem der Aufstellung des Lageberichts nachgelagerten Schritt der Offenlegung zu er-\r\nklären.\r\nZudem sollte die Pflicht zur Offenlegung des Lageberichts im ESEF-Format und zu dessen Aus-\r\nzeichnung („Tagging“) auf das Geschäftsjahr 2027 verschoben werden. Damit würde man den \r\naktuellen Entwicklungen auf europäischer Ebene Rechnung tragen und den Unternehmen zu \r\nmehr Rechtssicherheit in der Umsetzung verhelfen.\r\n\r\nKlarstellung, dass bei unwesentlichen Tochterunternehmen keine Konzernnachhaltigkeitsbericht-\r\nerstattung erforderlich ist.\r\nEin Mutterunternehmen ist gemäß § 290 Abs. 5 HGB von der Pflicht zur Aufstellung eines Kon-\r\nzernlageberichtes und eines Konzernabschlusses befreit, wenn es nur unwesentliche Tochterunternehmen hat. Um Unsicherheiten zu vermeiden, sollte in § 290 Abs. 5 HGB unbedingt \r\nnoch klargestellt werden, dass dann auch keine Aufstellung eines Konzernnachhaltigkeitsberich-\r\ntes erforderlich ist. § 290 Abs. 5 HGB könnte dazu wie folgt ergänzt werden:\r\n„5) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluss, und einen Konzernlage-\r\nbericht und einen Konzernnachhaltigkeitsbericht aufzustellen, befreit, wenn es nur Tochterunter-\r\nnehmen hat, die gemäß § 296 nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden brauchen.“\r\n\r\nBefreiender Konzernnachhaltigkeitsbericht\r\nDerzeit bestehen Unsicherheiten, ob eine Warengenossenschaft, die einen nach PublG ver-\r\npflichtenden Konzernabschluss aufstellt und selber nicht zur Erweiterung ihres Konzernlagebe-\r\nrichtes um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht verpflichtet ist, diesen Konzernlagebericht frei-\r\nwillig um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht erweitern kann, so dass dieser freiwillig aufge-\r\nstellte Konzernnachhaltigkeitsbericht befreiende Wirkung für ihre zur Nachhaltigkeitsberichter-\r\nstattung verpflichteten Tochterunternehmen (in der Regel große GmbHs sowie Teilkonzerne) ent-\r\nfalten kann.\r\nEin einheitlicher Konzernnachhaltigkeitsbericht auf Ebene des obersten Mutterunternehmens er-\r\nhöht die Transparenz der Nachhaltigkeitsinformationen der berichtenden Unternehmensgruppe \r\nim Sinne der Stakeholder. Zum Beispiel haben wir oftmals Fälle, bei denen unter einer eG eine \r\ngroße Immobilien-GmbH oder ein Immobilien-Teilkonzern so-wie eine große Handels-GmbH als \r\nTochtergesellschaften angesiedelt sind, die jeweils einzeln zur Nachhaltigkeitsberichterstattung \r\nverpflichtet wären. Hier würde ein konsolidierter Konzernnachhaltigkeitsbericht für die Beurteilung \r\ndes Gesamtgebildes eine deutlich höhere Transparenz für die Stakeholder liefern als Einzelnach-\r\nhaltigkeitsberichte. Auch ist die Erstellung von mehreren Einzelnachhaltigkeitsberichten mit ei-\r\nnem deutlich höheren bürokratischen Mehraufwand verbunden. Ferner ist im Gesetzentwurf \r\nebenfalls vorgesehen, dass selbst freiwillig aufgestellte Konzernnachhaltigkeitsberichte von Un-\r\nternehmen aus EU- und Drittstaaten befreiende Wirkung entfalten können. Hier dürfen Genos-\r\nsenschaften oder andere nach PublG konzernrechnungslegungspflichtige Unternehmen nicht ge-\r\ngenüber Kapitalgesellschaften benachteiligt werden.\r\nVor diesem Hintergrund regen wir dringend an, in § 289b Abs. 2 HGB und 315b Abs. 2 HGB eine \r\nentsprechende Klarstellung einzufügen.\r\n\r\nArt. 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch\r\nGemäß den Übergangsvorschriften (EGHGB-E) sind entsprechende Ausnahmen von der Anwen-\r\ndung der neuen Regelungen für vor dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre für Unter-\r\nnehmen vorgesehen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen. \r\nDamit sind nach unserem Verständnis diese Unternehmen von der Pflicht, einen Nachhaltigkeits-\r\nbericht nach den Europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) aufstellen zu müssen, \r\nbefreit. Dies sollte in der Gesetzesbegründung auch noch einmal klargestellt werden.\r\nWir verstehen die Übergangsregelungen zudem so, dass diese auch für Genossenschaften gel-\r\nten. Bei der anstehenden nationalen Umsetzung des von EU-Kommission vorgeschlagenen \r\n„Substance Proposal“ wäre der Anwendungsbereich dann auch für Genossenschaften in § 336 \r\nAbs. 2 HBG entsprechend anzupassen.\r\nFür Unternehmer der sog. 1. Welle mit mehr als 1.000 Mitarbeitern würde gemäß Gesetzentwurf \r\ngelten, dass sie die europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS Set 1) an-\r\nzuwenden haben – und dies, obwohl die EU-Kommission die EFRAG bereits zur Überarbeitung \r\nder ESRS Set 1 aufgefordert hat mit der Maßgabe, die Anzahl der verpflichtenden Datenpunkte \r\nsubstanziell zu verringern. Berichtspflichtige Unternehmen in Deutschland, die bislang nicht nach \r\nESRS berichteten, wären mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf gezwungen, diese noch für das \r\nGeschäftsjahr 2025 einzuführen, obwohl bereits feststeht, dass die ESRS überarbeitet und redu-\r\nziert werden. Daher sollte dringend eine Klarstellung im Gesetz erfolgen, dass Unternehmen, die \r\ndie ESRS bislang nicht eingeführt haben, diese erst anwenden müssen, wenn die überarbeiteten \r\nESRS in Kraft getreten sind.\r\nDurch die Einführung der Berichterstattungspflicht für Unternehmen der 1. Welle mit mehr als \r\n1.000 Mitarbeiter werden mittelbar auch zahlreiche weitere Unternehmen in den Wertschöpfungs-\r\nketten erfasst, da nicht selbst-berichtspflichtige Unternehmen als Teil der Wertschöpfungskette \r\nvertraglich Informationen an nachhaltigkeitsberichtspflichtige Vertragspartner liefern müssen. \r\nDieser massive Trickle-down-Effekt wird ab dem Geschäftsjahr 2025 bestehen. Für Unterneh-\r\nmen, die nicht mehr in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, will die EU-Kommission im \r\nWege eines delegierten Rechtsakts einen Standard für die freiwillige Berichterstattung anneh-\r\nmen, der auf dem von der EFRAG entwickelten Standard für KMU (VSME) beruht. Diese Ent-\r\nwicklung sollte sich auch im CSRD-Umsetzungsgesetz wiederfinden. Daher sollte klargestellt \r\nwerden, dass die Einholung von Informationen auf den derzeitigen VSME der EFRAG einge-\r\nschränkt wird, die Unternehmen oder Banken, die in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, \r\nvon Unternehmen in ihren Wertschöpfungsketten mit weniger als 1.000 Arbeitnehmern anfordern \r\nkönnen.\r\n\r\nArt. 8 Änderungen des Genossenschaftsgesetzes\r\nBilligungserfordernisse § 55 GenG-E\r\nGemäß der CSRD-RL soll durch eine Änderung in Art. 5 Abs. 4 der Abschlussprüferverordnung \r\n537/2014 ein neuer UAbs. 2 eingefügt werden. Dieser sieht vor, dass entsprechende Prüfungs-\r\nleistungen mit Blick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung, obwohl sie keine Abschlussprü-\r\nfungsleistung darstellt, von der Billigungspflicht des Aufsichtsrats ausgenommen wird. § 55 Abs. \r\n2 S. 5 GenG enthält die korrespondierenden Regelungen zur Billigung bei Genossenschaften, \r\ndie Unternehmen von öffentlichem Interesse darstellen, und verweist bisher auf \r\nArt. 5 Abs. 4 UAbs. 1 der Verordnung 537/2014. An dieser Stelle wurde der neue UAbs. 2 noch \r\nnicht im Referentenentwurf berücksichtigt; dieser sollte zur Sicherstellung einer einheitlichen \r\nRechtslage über die verschiedenen Rechtsformen ergänzt werden.\r\nArt. 16 Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes\r\nÜbergangsvorschriften § 144 WpHG-E\r\nU.E. sollte die in EGHGB-E genannte Übergangsvorschrift; die eine Anhebung des Arbeitnehmer-\r\nSchwellenwerts auf die Zahl 1.000 vorsieht, auch im WpHG nachgezogen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005525","regulatoryProjectTitle":"Novellierung des Genossenschaftsgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a4/a0/346587/Stellungnahme-Gutachten-SG2408230003.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme zur Leitungsautonomie des Genossenschaftsvorstandes \r\n\r\nSehr geehrte,\r\n\r\ndas Bundesjustizministerium hat am 4. Juli 2024 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur \r\nStärkung der genossenschaftlichen Rechtsform veröffentlicht. Wir bewerten diesen Referentenentwurf grundsätzlich sehr positiv und werden dazu im Einzelnen noch Stellung nehmen. \r\n\r\nWir wenden uns heute vorab an Sie, weil eine im Referentenentwurf vorgeschlagene \r\nNeuregelung zu massiven Problemen bei den 7.000 Genossenschaften mit ihren \r\n22,5 Mio. Mitgliedern – die wir als Freier Ausschuss der deutschen Genossenschaftsverbände \r\ngemeinsam repräsentieren – führen würde. \r\n\r\nWir lehnen entschieden den im Referentenentwurf enthaltenen Vorschlag zur Änderung des § 27 Abs. 1 Satz 3 GenG n. F. ab, wonach der Vorstand einer Genossenschaft \r\nper Satzungsregelung an Weisungen der Generalversammlung oder eines aus der \r\nMitte der Generalversammlung gebildeten Entscheidungsgremiums gebunden wer-\r\nden kann. \r\n\r\nGerade in den aktuell so schwierigen Zeiten sind wir darauf angewiesen, dass Genossenschaften gegenüber Unternehmen anderer Rechtsformen konkurrenzfähig bleiben und grundlegende Dienstleistungen und Produkte preisgünstig anbieten können. So brauchen z. B. die \r\nWohnungsgenossenschaften aktuell jedes Instrument, um bezahlbaren Wohnraum zu ermöglichen. Die Genossenschaften dürfen daher in ihrer Handlungsfähigkeit nicht beschnitten wer-\r\nden – eine schöne Theorie darf die funktionierende Praxis nicht gefährden. \r\n\r\nDas Genossenschaftsgesetz enthält ausgewogene Regelungen zum Schutz der Rechte der Mitglieder. Die bestehenden Mitbestimmungs- und Kontrollrechte der Mitglieder sind geeignet, \r\nzumindest mittelbar die Geschäftspolitik von Genossenschaften zu beeinflussen. Ungeachtet \r\ndessen ist die Führung des operativen Geschäfts die zentrale Aufgabe des Vorstandes. Jeden-\r\nfalls in größeren Genossenschaften. Und dies hat seine Gründe. \r\n\r\nIm Interesse der Chancengleichheit der Genossenschaft im Wettbewerb mit anderen Rechtsformen, vornehmlich zur AG, wurde die Stellung des Vorstandes im Rahmen der Genossenschaftsnovelle 1973 gestärkt, \"um dem Vorstand die Stellung zu verschaffen, die er als Leiter \r\neines genossenschaftlichen Unternehmens unserer Zeit haben muss\" (BT-Drs. 7/97, S. 22). Seit-\r\nher ist der Vorstand nicht mehr von Weisungen der Generalversammlung abhängig. \r\n\r\nFür die weit überwiegende Anzahl an Genossenschaften hat sich die Regelung bewährt bzw. sind diese darauf angewiesen, dass Entscheidungen des Vorstandes frei \r\nvon Weisungen umgesetzt werden können. Die Wettbewerbsfähigkeit Genossenschaft \r\nwäre massiv gefährdet, wenn z. B. im Fall einer Wohnungsgenossenschaft notwendige Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen nicht frei von Weisungen vom Vorstand, ggf. in Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat, entschieden werden könnten. Dies gilt zudem für jegliche \r\nArt von Genossenschaft, die eine operative Verantwortung gegenüber ihren Mitgliedern und \r\nGläubigern hat. \r\n\r\nWir verkennen nicht, dass die rechtliche Stellung des Vorstandes der Genossenschaft im Laufe \r\nder Zeit kritisiert wurde: Das Genossenschaftsgesetz würde rechtspolitisch über das Ziel hinaus-\r\nschießen, indem die Rechtsstellung des Vorstandes für alle Genossenschaften unabhängig von \r\nderen Art und Größe geregelt wird. Diese Kritik hat der Gesetzgeber im Jahr 2017 aufgegriffen. Im Rahmen der Genossenschaftsnovelle 2017 wurde dem Bedürfnis kleiner Genossenschaften nach mehr Einfluss auf die operative Geschäftstätigkeit mit der Regelung in  \r\n§ 27 Abs. 1 Satz 3 GenG Rechnung getragen. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mit-\r\ngliedern kann die Satzung vorsehen, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung gebunden ist. \r\n\r\nDie Motive für die Erleichterung für kleine Genossenschaften sind jedoch nicht allgemein auf alle Genossenschaften übertragbar. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Genossenschaftsnovelle 2017 festgestellt, dass es sich negativ auf Geschäftsführungsentscheidungen \r\nauswirken kann, wenn der Vorstand nicht mehr autonom entscheiden kann, sondern vom  \r\nVotum der Generalversammlung abhängig ist. Insofern ist es richtig, dass der Gesetzgeber das \r\nWeisungsrecht auf kleine Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern beschränkt und \r\ndieses Weisungsrecht unter den Vorbehalt einer entsprechenden Satzungsregelung gestellt hat. \r\nDies entspricht den sehr ausgewogenen Regelungen im Genossenschaftsgesetz in Bezug auf \r\ndie Mitbestimmungs- und Kontrollrechte der Mitglieder. \r\n\r\nDas Genossenschaftsgesetz berücksichtigt die berechtigten Interessen der Mitglieder und \r\nschafft es gleichzeitig, die Wettbewerbsfähigkeit der Genossenschaft zu wahren. Dieses sehr \r\nerfolgreiche und ausgewogene System sollte als Stärke gesehen und darf nicht aufs Spiel gesetzt werden. Auch die optionale Satzungsfreiheit ist abzulehnen. Andernfalls würde die bewährte Leitungsfunktion des Vorstandes in Frage gestellt werden. Der Gesetzgeber hat durch \r\nseine Leitentscheidung 1973 eine klare Richtung vorgegeben, diese darf nicht mit Verweis auf \r\ndie Eigenverantwortlichkeit der Genossenschaften zunehmend verwässert werden. \r\n\r\n \r\n\r\nDer im Referentenentwurf enthaltene Vorschlag zur Änderung des § 27 Abs. 1 \r\nSatz 3 GenG n. F. muss vor diesem Hintergrund unbedingt aufgegeben werden. Die \r\nRechtsform Genossenschaft und deren Wettbewerbsfähigkeit würden massiv leiden \r\nund alle berechtigten und begrüßenswerten Bemühungen im Referentenentwurf, die \r\nRechtsform attraktiver zu machen, würden konterkariert und gefährdet. \r\n\r\nWir würden uns sehr freuen, wenn Sie unsere Position im weiteren Gesetzgebungsverfahren \r\nunterstützen würden. Gerne stehen wir auch für einen Austausch bereit. \r\n\r\nZudem würden wir gerne die Problemstellung und unsere Position zu der geplanten Neuregelung in einem persönlichen Gespräch erläutern, gerne auch in einem gemeinsamen Termin."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform des Bundesministeriums der Justiz aus Juli 2024 \r\n\r\nzu Artikel 1 \r\nÄnderung des Genossenschaftsgesetzes (GenG) \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 2 lit. a): Änderung des § 1 Absatz 1 GenG \r\nDie vorgesehene Klarstellung in § 1 Absatz 1 GenG ist erforderlich, um bestehender \r\nRechtsunsicherheit, insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit bestimmter Energiegenossenschaftsmodelle, entgegenzutreten. \r\nWir begrüßen die vorgesehene Ergänzung und ausdrücklich auch die Klarstellung in \r\nder Gesetzesbegründung, dass die Gründung einer Energiegenossenschaft mit dem \r\neinzigen Ziel, sich an einem örtlichen Windpark mit Kapital zu beteiligen, möglich sein \r\nsoll. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte allerdings ergänzend klargestellt wer-\r\nden, dass auch bestehenden Genossenschaften und auch für andere erneuerbare \r\nTechnologien diese Beteiligungsmöglichkeiten offenstehen. \r\nWir teilen die Auffassung, dass bei solchen Energiegenossenschaftsmodellen besonderes Augenmerk auf das Bestehen einer Förderbeziehung gelegt werden muss und \r\ndie genauen Kriterien hierfür der Gesetzesauslegung überlassen bleiben sollen. Auch \r\nden Ansatz, dass hierfür ein persönlicher Bezug erforderlich ist, der sich in einer regionalen Nähe ausdrücken kann, teilen wir. \r\nAllerdings ist das in der Gesetzesbegründung in diesem Zusammenhang beispielhaft \r\ngenannte Abgrenzungskriterium weder rechtlich zwingend noch praxistauglich und \r\nsollte daher modifiziert werden. \r\nDie Definition des § 3 Nr. 15 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG 2023) erfasst nur einen geringen Teil der bestehenden Energiegenossenschaften. Regelmäßig sind Mitglieder einer solchen Energiegenossenschaft auch Unternehmen, die keine kleinen oder mittleren Unternehmen im Sinne des \r\n§ 3 Nr. 15 EEG 2023 sind. Das kann beispielsweise die örtliche Genossenschaftsbank \r\nsein. Dies dient der Einbindung örtlicher Unternehmen. Diese Möglichkeit sollte aufrechterhalten werden. \r\nDie Vorgabe, dass 75 % der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen müssen, \r\nkann in der Praxis zwar durch die Energiegenossenschaft direkt erfüllt werden. Problematisch ist allerdings die Vorgabe, dass diese natürlichen Personen im Umkreis von \r\n50 Kilometern um die Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) wohnen müssen. \r\nGesetzgeberische Vorgaben für die Errichtung und den Betrieb von EE-Anlagen, u. a. \r\nim EEG 2023 und im Baurecht, und das knappe Angebot an geeigneten Flächen führen \r\ndazu, dass Energiegenossenschaften - bzw. die Gesellschaft, an der sich die Energiegenossenschaft beteiligt - regional flexibel die EE-Projekte realisieren müssen. \r\n\r\nWir regen daher an, die entsprechende Passage in der Gesetzesbegründung in Anlehnung an § 3 Nr. 15 EEG 2023 wie folgt zu formulieren: \r\n“In Anlehnung an § 3 Nr. 15 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien \r\nkönnte als Abgrenzungskriterium zum Beispiel dienen, dass mindestens 75 % der \r\nStimmrechte bei natürlichen Personen liegen müssen, die in einem Postleitzahlenge-\r\nbiet, das sich ganz oder teilweise im Umkreis von 150 Kilometern um die geplante Anlage befindet, nach dem Bundesmeldegesetz mit einer Wohnung gemeldet sind. Diese \r\nBedingung muss aber nur die Genossenschaft, die sich an einer Gesellschaft beteiligt, \r\nerfüllen und nicht die Gesellschaft, an der sich die Genossenschaft beteiligt.” \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 3: Anfügung eines neuen Satzes an § 4 GenG \r\nDie Klarstellung in § 4 GenG unterstützen wir ausdrücklich. Um die Regelung noch \r\ndeutlicher zu formulieren und den Begründungsaufwand für die Ablehnung einer Eintragung weiter zu reduzieren, sollten nicht nur Vertreter, sondern auch Gesellschafter \r\nexplizit aufgeführt werden. Der neue Satz kann wie folgt lauten: \r\n\"Mitglieder, die juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sind, \r\nwerden bei der Feststellung der Mindestmitgliederzahl nicht berücksichtigt, wenn deren \r\nVertreter oder Gesellschafter auch Mitglieder der Genossenschaft sind.\" \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 7: Einfügung eines neuen § 8b GenG \r\nFakultativ durch die Satzung regelbare prozentuale Höchstgrenzen für die Zahl der investierenden Mitglieder halten wir für einen zielführenden Kompromiss. Insbesondere \r\nim Bereich der landwirtschaftlichen Genossenschaften liefe eine starre (Ober-) Grenze \r\nfür die Zahl der investierenden Mitglieder der gängigen und bewährten Praxis zuwider \r\nund ist zudem für die intendierte Abgrenzung von nach § 1 GenG-E zulässigen und \r\nunzulässigen Genossenschaften nicht geeignet. \r\nEine gesetzliche Begrenzung der Zahl investierender Mitglieder im Vorstand lehnen wir \r\nab. Es ist daher zu begrüßen, dass eine satzungsmäßige Regelungsmöglichkeit vor-\r\ngesehen ist. Aufgrund der für die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung bestehen-\r\nden Regelungen des GenG besteht zur Vermeidung des Missbrauchs keine Regelungsnotwendigkeit. Jedes Vorstandsmitglied ist nach der Regelung des § 34 Absatz 1 Satz 1 GenG dazu verpflichtet, bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines \r\nordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. \r\nDas Vorstandsmitglied muss zum Wohle der Genossenschaft handeln. Wer Mitglied \r\ndes Vorstands der Genossenschaft wird, entscheidet in der Praxis zudem der Aufsichtsrat, der zu einer Entscheidung zum Wohl der Genossenschaft verpflichtet ist. \r\nEine solche Entscheidung kann auch zu Gunsten eines oder mehrerer investierender \r\nMitglieder ausfallen. Insofern würde es sich bei einer starren (Ober-) Grenze für die \r\nZahl investierender Mitglieder im Vorstand um eine Einschränkung handeln, die keinen \r\nweitergehenden Schutz böte.\r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 7 (§ 8b Absatz 5)  \r\nDie auf Wohnungsgenossenschaften bezogene Klarstellung kann erfolgen. Um allerdings einem möglichen Missverständnis vorzubeugen, dass im Umkehrschluss investierende Mitglieder von Genossenschaften anderer Art die genossenschaftlichen Einrichtungen – zumindest im Rahmen des Nichtmitgliedergeschäfts – nutzen dürfen, regen wir eine Klarstellung in der Gesetzesbegründung an.  \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 8: Anfügung eines neuen § 9 Absatz 5 GenG \r\nUm die genannten Versammlungsformate auch solchen Genossenschaften zu ermöglichen, die bisher keine Regelungen zu Versammlungsformaten getroffen haben, sollte \r\nein neuer § 9 Absatz 5 GenG-E am Ende durch folgenden Passus ergänzt werden \r\n“[eine Präsenzsitzung vorsehen] oder die Form der Versammlung nicht regeln.”. \r\nZudem sollten die Bestimmungen des § 9 Absatz 5 GenG-E die Satzungsautonomie \r\nder Mitglieder nicht konterkarieren. Daher schlagen wir vor, § 9 Absatz 5 GenG-E um \r\nden folgenden Satz 2 zu erweitern:  \r\n“Satz 1 gilt nicht, wenn die Satzung die virtuelle Sitzung, die hybride Sitzung oder die \r\nSitzung im gestreckten Verfahren ausdrücklich ausschließen.” \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 10: Neufassung des § 11 GenG \r\nSoweit § 11 Absatz 2 Nr. 3 lit. a) GenG-E vorsieht, dass sich die gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbands darauf beziehen muss, welchen konkreten Förderzweck \r\ndie Genossenschaft verfolgt, sollte klargestellt werden, dass es sich hier um eine ex-\r\nante-Betrachtung zum Zeitpunkt der Prüfung handelt. § 11 Absatz 2 Nr. 3 lit. a) GenG-\r\nE könnte dahingehend konkretisiert werden: \r\n„welchen konkreten Förderzweck die Genossenschaft zu verfolgen beabsichtigt“. \r\nDies könnte auch in § 11a Absatz 2 Satz 1 GenG-E entsprechend aufgenommen wer-\r\nden, siehe dazu nachfolgend zu Artikel 1 Nr. 11. \r\nDer in § 11 Absatz 5 GenG-E vorgesehenen Standardisierung des Gründungsgutachtens stehen wir nach wie vor kritisch gegenüber, da die Berichterstattung einzelfallabhängig ist. Diese Anforderungen der Praxis müssen sich in den Vorgaben für Mindestangaben niederschlagen. Daher begrüßen wir es ausdrücklich, dass die Anhörung \r\nder genossenschaftlichen Spitzenprüfungsverbände vorgesehen ist. \r\nSoweit im Zusammenhang mit der Anpassung von § 11 GenG eine Klarstellung angeregt wird, dass die Haftungsregelung in § 62 GenG auch auf die gutachterliche Äußerung nach § 11 GenG anwendbar ist, sowie, dass die Regelung zur gutachtlichen Äußerung kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Absatz 2 Bürgerliches Gesetz-\r\nbuch (BGB) ist, schließen wir uns dieser Forderung an. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 11: Einfügung in § 11a Absatz 2 Satz 1 GenG \r\nHier schlagen wir, entsprechend unserem Vorschlag zu § 11 Absatz 2 Nr. 3 lit. a) GenG-E folgende Formulierung vor: \r\n„oder die Genossenschaft nicht beabsichtigt, einen zulässigen Förderzweck zu \r\nverfolgen.“ \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 13 lit. a): Änderung des § 15 GenG \r\nIm Einklang mit der Gesetzesbegründung plädieren wir für den Titel \"Erwerb der Mitgliedschaft” für die Vorschrift des § 15 GenG. Entwurfstext und Gesetzesbegründung \r\nsind unterschiedlich formuliert. \r\nIn der Gesetzesbegründung zur Änderung von § 15 GenG finden sich Ausführungen \r\nzur Anwendbarkeit der §§ 312 ff. BGB auf den Beitritt zu einer Genossenschaft. Richtig \r\nund sehr zu begrüßen ist die darin zu lesende Aussage, dass der Beitritt zu einer Genossenschaft grundsätzlich nicht unter § 312 BGB fällt, da ein darauf gerichteter Ver-\r\ntrag in der Regel nicht auf die Erbringung einer Leistung durch die Genossenschaft \r\ngerichtet ist, sondern ein Mitgliedschaftsrecht begründet. Wir regen eine klarstellende \r\nErgänzung in der Gesetzesbegründung an, dass dies nicht nur für den Beitritt, sondern \r\nauch für den Erwerb weiterer Anteile an der Genossenschaft gilt.  \r\nUm falsche Rückschlüsse aus den detaillierten Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu den dort genannten Urteilen zu vermeiden, schlagen wir vor, es bei einem \r\nschlichten Hinweis auf die Urteile zu belassen.  \r\nEs sollte jedenfalls klar zum Ausdruck kommen, dass die Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften bei dem Beitritt zu einer Genossenschaft/dem Erwerb weiterer Anteile an einer Genossenschaft nicht angezeigt ist, wenn es sich um eine Genossenschaft mit einem nach § 1 GenG-E zulässigen Förderzweck handelt.  \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 16: Einfügung eines neuen § 15c GenG \r\nDer Wechsel in die investierende Mitgliedschaft sollte analog zur Regelung des \r\n§ 8b Absatz 2 GenG-E von der Zustimmung der Generalversammlung bzw. bei abweichender Satzungsregelung von der Zustimmung des Aufsichtsrats abhängen. \r\n§ 15c Absatz 2 GenG-E sollte entsprechend ergänzt werden. \r\nHinsichtlich des automatischen Wechsels in eine investierende Mitgliedschaft, § 15c \r\nAbsatz 4 GenG-E, sollte in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass sich die \r\nBedingung daran orientiert muss, dass das Mitglied für die Nutzung oder Produktion \r\nder Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht mehr \r\nin Frage kommen darf, vgl. § 8 Absatz 2 GenG-E.\r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 19: Anfügung neuer Absätze an § 24 GenG \r\nWir unterstützen die Intention des Gesetzgebers Regelungen analog § 84 Absatz 3 Aktiengesetz (AktG) zu treffen.  \r\nWir regen jedoch an, dass für die Zeit, in der eine gemeinschaftliche Vertretung durch \r\nzwei Vorstandsmitglieder wegen des Ausfalls eines Vorstandsmitglieds aufgrund von \r\n§ 24 Absatz 4 bis 6 GenG-E nicht möglich ist, die Erteilung von Prokura gegenüber \r\neiner Person erforderlich ist und die Vertretung dann gemeinsam durch das verbliebene Vorstandsmitglied und diesen (oder einen anderen bereits vorhandenen) Prokuristen erfolgt. Dadurch kann ein Vier-Augen-Prinzip aufrechterhalten werden. \r\nZudem sollte der Fall des § 24 Absatz 4 bis 6 GenG-E - und die damit einhergehende \r\nVertretungsregelung - auch dem Register zu entnehmen sein. Dadurch kann für den \r\nRechtsverkehr Klarheit bezüglich der Vorstandsbesetzung und der Regelungen zur \r\nVertretung hergestellt werden. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 21: Neufassung des § 27 Absatz 1 Satz 3 GenG \r\nDie geplante Anpassung des § 27 Absatz 1 Satz 3 GenG lehnen wir ausdrücklich ab. \r\nDie geplante Neuregelung höhlt die grundsätzlichen Wertungen des Genossenschafts-\r\nrechts aus und gefährdet die Rechtsform Genossenschaft. \r\nAnalog zum Aktienrecht (§ 76 Absatz 1 AktG) legt die aktuelle Regelung des § 27 Absatz 1 Satz 1 GenG fest, dass der Vorstand die Genossenschaft zu leiten hat und für \r\ndie Leitung allein verantwortlich ist. Die Regelung des § 27 Absatz 1 Satz 3 GenG, wo-\r\nnach Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern (Kleinstgenossenschaften) \r\nin der Satzung vorsehen können, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung gebunden ist, wurde 2017 speziell für solche Kleinstgenossenschaften geschaffen, bei denen Mitglieder gleichberechtigt agieren wollen und sich der Vorstand \r\nim Wesentlichen nur als Vertreter nach Außen versteht (ausdrücklich dazu: BT-\r\nDrs. 18/11506, S. 27). Die Regelung ist insoweit interessengerecht. Sie greift auch Kritik aus der Praxis und der genossenschaftsrechtlichen Literatur auf. 1973 passte der \r\nGesetzgeber § 27 Absatz 1 GenG an die Regelungen im AktG an und schrieb entgegen der Rechtslage vor 1973 die Weisungsfreiheit des Vorstands für alle Genossenschaften unabhängig von ihrer Art und Größe vor (BT-Drs. 18/11506, S. 27). Diese Regelung lief den Interessen einiger Kleinstgenossenschaften zuwider. \r\nKleinstgenossenschaften bilden jedoch nicht die Mehrheit der Genossenschaften in \r\nDeutschland. Die weitüberwiegende Mehrheit der Genossenschaften hat drei-, vier- \r\nbzw. fünfstellige Mitgliederzahlen. Für Genossenschaften der üblichen Größe trifft der \r\nAnsatz, dass alle Mitglieder gleichberechtigt agieren wollen und sich der Vorstand im \r\nWesentlichen nur als Vertreter nach Außen versteht, nicht zu. Im Normalfall der Genossenschaft wird die Geschäftsführung autonom durch den Vorstand ausgeführt und \r\ndurch den Aufsichtsrat überwacht. Vorstand und Aufsichtsrat werden von Personen be-\r\nsetzt, die kundig sind und insbesondere im Bereich der Kreditgenossenschaften auch \r\nden besonderen Anforderungen des Aufsichtsrechts entsprechen. Die General- bzw. \r\nVertreterversammlung ist Organ der Beschlussfassung einzig über wesentliche Entscheidungen. Sie ist jedoch nicht Organ der Geschäftsführung. Sie hat hierzu auch im \r\nRegelfall keine Expertise. Bei der weitüberwiegenden Mehrheit ist das Interesse der Genossenschaftsmitglieder an den Entscheidungen innerhalb der Genossenschaft zu-\r\ndem eingeschränkt. Einige wenige Personen, die nur eigene Interessen verfolgen, \r\nkönnten sich durch die Durchsetzung von Satzungsregelungen zur Etablierung einer \r\n“Entscheidung der Basis” über die eigentlichen Interessen der schweigenden Mehrheit \r\nhinwegsetzen und Entscheidungen herbeiführen, die den Bestand der Genossenschaft \r\nals solcher gefährden. Die gesetzlichen Regelungen zur General- bzw. Vertreterversammlung und zum Vorstand und Aufsichtsrat sind erforderlich aber auch ausreichend, \r\num den Bestand und die Funktionsfähigkeit der Rechtsform in der Praxis zu gewähr-\r\nleisten. \r\nUm den Missbrauch durch Organe oder ihre Vertreter oder das kollusive Zusammen-\r\nwirken von Organen oder ihrer Vertreter zu verhindern, bedarf es keiner Rechtsgrundlage für eine satzungsmäßig zu verankernde Basisdemokratie. Kriminelle Energie kann \r\ndadurch nicht verhindert werden. Vielmehr wird die Grundlage dafür gelegt, dass Personen mit krimineller Energie noch einfacher in Entscheidungsprozesse eingreifen können und dadurch der Bestand einer Genossenschaft gefährdet wird. \r\nDie geltenden und die in diesem Gesetzesentwurf formulierten weiteren Anpassungsregelungen sind ausreichend, um dem Handeln einzelner unseriöser Genossenschaften bzw. deren Vertretern habhaft zu werden. \r\nIm Übrigen ist nicht ersichtlich, wie eine Kontrolle eines aus der Mitte der Generalversammlung gebildeten Entscheidungsgremiums gewährleistet werden soll. Dieses Gremium hätte unkontrollierte mittelbare Geschäftsführungsbefugnis. Das kann nicht gewollt sein. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 24: Neufassung von § 31 GenG \r\nBei einer Neufassung sollte berücksichtigt werden, dass Mitgliederlisten häufig aus \r\nmehreren zehn- oder hunderttausend Datensätzen bestehen. Genossenschaften, insbesondere die genossenschaftlichen Kreditinstitute, betreiben einen enormen technischen und finanziellen Aufwand zum Schutz dieser Daten, der bei der Weitergabe dieser Daten an Mitglieder bzw. Dritte aufrechterhalten werden muss. Daher sollte sich \r\naus § 31 GenG, vergleichbar zur beabsichtigten Neuregelung in § 62a Absatz 8 GenG-\r\nE, zumindest aber aus der Gesetzesbegründung, ausdrücklich ergeben, dass die Datenempfänger (Mitglieder bzw. Dritte) als Verantwortliche gem. Art. 4 Ziffer 7 DS-GVO \r\nagieren, die die Anforderungen der DS-GVO zu berücksichtigen haben, insbesondere \r\nwas die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und Informations-\r\npflichten betrifft. Zudem sollte klargestellt werden, dass § 31 GenG-E nicht den Ausnahmetatbestand des Art. 14 Absatz 5 lit. c) DS-GVO erfüllt.  \r\nZur Vereinheitlichung der verwendeten Rechtsbegriffe sollte die Terminologie der DS-\r\nGVO übernommen werden und „nutzen“ durch „verwenden“ (Art. 4 Ziffer 2 DS-GVO) \r\nersetzt werden. Im Fall der Einsichtgewährung dürfte statt einer „Übermittlung“ eher \r\neine „Offenlegung“ (Art. 4 Ziffer 2 DS-GVO) vorliegen. \r\nSoweit mit der Neuregelung in Absatz 2 beabsichtigt ist, Dritten auch einen Anspruch \r\nzu gewähren, der über die Einsicht in die Mitgliederliste hinaus geht, stehen wir diesem \r\naus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten kritisch gegenüber. Die ausweislich der \r\nGesetzesbegründung ergänzte Einschränkung in Absatz 2 Satz 2 (Zweckbindung auch bei Einsichtnahme) sollte zumindest dahingehend erweitert werden, dass auch die Einsichtnahme (und damit insbesondere das ausweislich der Gesetzbegründung erlaubte \r\n„Abfotografieren“) nur soweit erlaubt ist, wie dies das berechtigte Interesse tatsächlich \r\nerfordert. Soweit Absatz 1 vorrangig die Übermittlung einer E-Mailadresse vor der postalischen Anschrift vorsieht, sollte diese Abstufung erst recht für Dritte gelten.  \r\nDer Genossenschaft sollte ein eigenständiges Recht eingeräumt werden, nach dem \r\nWegfall der Voraussetzungen für die zulässige Datenverarbeitung durch das Mitglied \r\noder den Dritten, von diesen die Löschung der übermittelten Daten zu verlangen.  \r\nDie E-Mailadresse ist im Übrigen nicht Gegenstand der gesetzlich beschriebenen Mit-\r\ngliederliste gem. § 30 Absatz 2 GenG. Auch sehen die Satzungen regelmäßig nicht vor, \r\ndass die Mitgliederliste um das Datum der E-Mailadresse zu ergänzen ist. Zwar dürfte \r\nes häufig der Fall sein, dass die Genossenschaften z.B. aus der Geschäftsbeziehung \r\nmit den Mitgliedern, über eine E-Mailadresse von diesen verfügen. Allerdings vertrauen \r\ndie Mitglieder darauf, dass die zur Verfügung gestellte E-Mailadresse nicht an Dritte für \r\nvöllig andere Zwecke weitergegeben wird. Insbesondere, weil die bisherige Ausgestaltung der §§ 30 und 31 GenG hierzu keine Veranlassung gegeben hat. Daher schlagen \r\nwir vor, § 30 Absatz 2 GenG um das Datum der E-Mailadresse zu ergänzen, soweit \r\ndas Mitglied über eine E-Mailadresse verfügt.  \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 28: Änderung des § 43a GenG \r\n\r\nzu lit. a): Einfügung eines neuen Absatz 5 \r\nAuch hier gilt, dass die Satzungsautonomie nicht ausgehöhlt werden sollte. Die Ausnahme für den Fall, dass die Satzung das Recht zu einem solchen Beschluss ausdrücklich ausschließt, ist nicht praxisgerecht, da kaum eine Satzung aktuell so einen \r\nAusschluss beinhalten dürfte. Um dem praktischen Problem der „hinterherhinkenden“ \r\nSatzungsänderungen zu begegnen, kann eine Übergangsvorschrift entsprechend des \r\nVorschlags zu § 177 GenG-E geschaffen werden. Für die Regelung der schriftlichen \r\nWahl in der Wahlordnung gilt Entsprechendes. \r\nDie Regelung \"oder, wenn die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat hat, eines von der \r\nGeneralversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten\" erschließt sich uns \r\nnicht vollständig. Die Genossenschaften, die durch die Regelung des \r\n§ 43a Abs. 5 GenG-E erfasst werden sollen, haben immer einen Aufsichtsrat. Bei ihnen \r\nkann wegen ihrer Mitgliederzahl von über 20 Mitgliedern nicht auf einen Aufsichtsrat \r\nverzichtet werden. Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 GenG muss die Genossenschaft einen \r\nAufsichtsrat haben. Nur bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann \r\ngemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 GenG durch Bestimmung in der Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden. Eine Vertreterversammlung kann gemäß § 43a Absatz 1 Satz 1 GenG durch Satzung nur bei Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mit-\r\ngliedern bestehen. \r\n\r\nzu lit c) aa): Änderung von Satz 2 des bisherigen Absatz 6 bzw. des neuen Absatz 7 \r\nDie Änderung ist zu begrüßen. Soweit in diesem Zusammenhang gefordert wird, auch \r\nfür die Zugänglichmachung der Liste auf der Internetseite der Genossenschaft eine \r\nFrist von zwei Wochen vorzusehen, schließen wir uns dieser Forderung an. \r\n\r\nzu lit. e): Anfügung eines neuen § 43a Absatz 9 GenG \r\nDie fakultative Bild- und Tonübertragung der Vertreterversammlung kann dazu beitragen, die Beteiligung von Mitgliedern zu fördern. Wir regen an, die Bild- und Tonübertragung der Vertreterversammlung von einer Satzungsregelung abhängig zu machen \r\n(vergleichbar § 43b Absatz 2 Satz 2 GenG). Die Entscheidung über das „Ob“ sollte, \r\nsofern die Satzung nichts anderes bestimmt, das Organ treffen, dass die Vertreterversammlung einberuft.  \r\nWir plädieren jedoch dafür, die über Satz 1 hinausgehenden Regelungen zu streichen. \r\nDie Regelungen bergen das erhebliche Risiko, dass die Durchführung der Vertreterversammlung durch unberechtigte Einwirkung teilnehmender Personen gefährdet wird. \r\nHieraus können Konflikte innerhalb der Genossenschaft erwachsen. Die fakultative \r\nBild- und Tonübertragung der Vertreterversammlung trägt dem Ziel der Beteiligung der \r\nMitglieder angemessen Rechnung. \r\nSollte an der Regelung des § 43a Abs. 9 Satz 2 GenG-E festgehalten werden, sollte \r\nklargestellt werden, dass die Teilnahme nicht nur \"ohne Rede- und Antragsrecht\" sondern auch ohne Auskunfts- und Stimmrechte möglich ist. Diese Klarstellung kann spätere Diskussionen über den Umfang des Ausschlusses vermeiden. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 29 lit. a): Anfügung eines neuen Satzes an § 43b Absatz 4 GenG \r\nAuch hier gilt, dass die Satzungsautonomie nicht dauerhaft ausgehöhlt werden sollte \r\nund eine Übergangsvorschrift vorzugswürdig ist. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 30: Anfügung eines neuen Satzes an § 46 Absatz 1 GenG \r\nInsoweit vorgeschlagen wird, im Gesetz in Anlehnung an die aktienrechtliche Regelung \r\ndes § 121 Absatz 4 AktG festzuschreiben, dass bei unmittelbarer Benachrichtigung der \r\nMitglieder der Tag der Absendung der Benachrichtigung als Tag der Bekanntmachung \r\ngilt, schließen wir uns diesem Vorschlag an. Gleichzeitig sollte klargestellt werden, dass \r\ndie Genossenschaft per Satzung eine abweichende Regelung für den Zugang treffen \r\nkann. Zudem sollte statt des Begriffs \"übermittelt\" der Begriff \"abgesendet\" gewählt \r\nwerden. Dadurch wird zum einen ein Gleichklang mit dem Aktienrecht erreicht und zum \r\nanderen hinreichend klargestellt, dass der Empfänger das Risiko des ordnungsgemäßen Empfangs (Zugangs) trägt.\r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 32: Ersetzungen in § 53 Absatz 2 Satz 1 GenG \r\nWir begrüßen den erreichten Gleichklang bei der Bilanzsumme zwischen Absatz 1 und \r\nAbsatz 2. Allerdings erachten wir die Erhöhung des Umsatzkriteriums in § 53 Absatz 2 GenG von 3 Millionen Euro um 33,3 % auf 4 Millionen Euro als zu hoch. Eine so \r\nstarke Erhöhung des Umsatzkriteriums ist für uns auch vor dem Hintergrund, dass die \r\nSchwellenwerte für Kapitalgesellschaften kürzlich nur um ca. 25 % angehoben wurden, \r\nnicht nachvollziehbar. \r\nEine Aufweichung des genossenschaftlichen Prüfungssystems führt zu einem erheblichen Reputationsschaden für die Rechtsform der Genossenschaft. Dies würde im Übrigen die begrüßenswerten Bestrebungen, den guten Ruf der genossenschaftlichen \r\nRechtsform zu bewahren und gegen missbräuchliche Verwendung vorzugehen, konterkarieren. Darüber hinaus basieren auch die Befreiungen im Kapitalanlagegesetz-\r\nbuch und im Vermögensanlagegesetz gerade auf der umfassenden Pflichtprüfung \r\ndurch die Prüfungsverbände. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 33 lit. a): Änderung des § 53a Absatz 1 Satz 1 GenG \r\nBei der vereinfachten Prüfung nach § 53a GenG besteht aufgrund der geringen Prüfungstiefe ein erhöhtes Risiko, dass Missbräuche nicht aufgedeckt werden. Daher ist \r\nes für uns nicht nachvollziehbar, warum nun auch Genossenschaften, die Mitgliederdarlehen nach § 21b Absatz 1 GenG bis 200.000,00 EUR angenommen haben, mit \r\neiner deutlich geringeren Prüfungstiefe geprüft werden sollen. Gerade bei der Annahme von Mitgliederdarlehen sehen wir zum Schutz der Mitglieder keinen Raum für \r\neine vereinfachte Prüfung. \r\nAus den Praxiserfahrungen unserer Mitgliedsprüfungsverbände hat sich darüber hin-\r\naus noch folgender Regelungsbedarf ergeben: \r\nIn Einzelfällen führen kleine bzw. Kleinstgenossenschaften ihr operatives Geschäft in \r\nTöchtern in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft durch. Diese Genossenschaften \r\nerzielen nur geringe Umsatzerlöse und unterliegen damit oftmals keiner Prüfung des \r\nJahresabschlusses bzw. nur einer vereinfachten Prüfung nach § 53a GenG. Um Missbräuchen vorzubeugen, sollte geregelt werden: \r\n• Es kann keine Prüfung nach § 53a GenG durchgeführt werden, wenn die Geschäftsguthaben und die stillen Einlagen/Genussrechte der Mitglieder größer 1 Mio. Euro betragen. \r\n• Wenn eine Genossenschaft eine mittelgroße Kapitalgesellschaft kontrolliert, unterliegt auch die Genossenschaft immer einer Prüfung des Jahresabschlusses. \r\n\r\nRegelungsvorschlag außerhalb des Gesetzesentwurfs zur effektiven Missbrauchsbekämpfung: \r\nAnfügung eines neuen § 54a Absatz 3 GenG \r\nMaßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften sind entscheidend, um den dauer-\r\nhaften Bestand und den guten Ruf der Rechtsform Genossenschaft zu erhalten. \r\nGleichzeitig muss auch gegen unseriöse Prüfungsverbände vorgegangen werden. Vereinzelt gibt es sogenannte Kanzleiverbände, die die Praktiken unseriöser Genossenschaften decken. Um klarzustellen, dass Leitungsorgane unseriöser Genossenschaften nicht ohne eine Entscheidung der General- oder Vertreterversammlung zu einem \r\nanderen Prüfungsverband wechseln können, der ihre Geschäftspraktik deckt, sollte in \r\neinem neuen § 54a Absatz 3 GenG klargestellt werden, dass die Generalversammlung \r\nüber die Übertragung des Prüfungsrechts an einen anderen Prüfungsverband ent-\r\nscheidet. Dass die ausschließliche Zuständigkeit bei der Generalversammlung liegt \r\nund abweichende Satzungsregelungen nichtig sind, ist herrschende Literaturmeinung. \r\nDies ist Kernbereich der Selbstverwaltung und Selbstverantwortung der Genossenschaftsmitglieder (dazu beispielsweise Leißl in: Althanns/Buth/ders.: Genossenschafts-\r\nHandbuch, 2. Aufl., GH/Erg.-Lfg. 4/2022-V/2022, § 54a Rn. 6). Ein neuer § 54a Absatz 3 GenG-E kann wie folgt und reduziert auf den wesentlichen Punkt - die Übertragung des Prüfungsrechts - formuliert werden:  \r\n“Die Generalversammlung beschließt über die Übertragung des Prüfungsrechts \r\nan einen anderen Prüfungsverband.” \r\nIn der Gesetzesbegründung sollte hierzu klargestellt werden, dass damit sämtliche \r\nFälle erfasst werden, die zu einer Übertragung des Prüfungsrechts führen. Insbesondere soll die Generalversammlung auch in den Fällen zuständig sein, in denen die Genossenschaft in zwei Prüfungsverbänden Mitglied ist und aus einem der Prüfungsverbände austreten will, da dies nach § 55 Absatz 1 Satz 1 GenG dazu führt, das das Prüfungsrecht von dem verbleibenden Prüfungsverband ausgeübt wird.  \r\nIst eine Genossenschaft Mitglied in zwei Prüfungsverbänden und soll das Prüfungs-\r\nrecht von dem Prüfungsverband, der das Prüfungsrecht inne hat, auf den anderen Prüfungsverband übertragen werden (z.B. während einer laufenden Kündigungsfrist), ist \r\nneben der Zustimmung der Generalversammlung nach wie vor eine dreiseitige Vereinbarung zwischen der Genossenschaft und beiden Prüfungsverbänden erforderlich.  \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 35: Neufassung des § 60 GenG \r\nErwogen werden kann, ob die Aufzählung in § 60 Absatz 1 GenG-E um den Fall der \r\nNichteinhaltung des Förderzwecks ergänzt wird oder im Rahmen der Gesetzesbegründung klargestellt wird, dass die Nichteinhaltung des Förderzwecks ein Fall der erheblichen Gefährdung der Belange der Mitglieder ist. So könnte dem Prüfungsverband noch \r\numfänglicher eine Grundlage zum effektiven Einschreiten eröffnet werden. Zudem \r\nkönnte erwogen werden, dem Prüfungsverband auch dahingehend eine Ermessensentscheidung zuzubilligen, als dass er über die Form der Einberufung entscheiden \r\nkann. Dies wäre eine konsequente Erstreckung ausgehend von dem Ermessen hin-\r\nsichtlich der Form der Versammlung. Im Einzelfall kann dies beispielsweise aufgrund besonderer Dringlichkeit geboten sein, schnellere oder reichweitenstärkere Kommunikationswege zu wählen. \r\nDie Neuregelung des Absatz 3 bzw. die Möglichkeit zur Weitergabe von Informationen \r\nan die einzelnen Mitglieder sehen wir, wie bereits im Rahmen der Stellungnahme zum \r\nEckpunktepapier ausgeführt, kritisch. Sie ist unseres Erachtens mit keinem praktischen \r\nNutzen verbunden. Die Entscheidungen werden in der General- und Vertreterversammlung getroffen, für die bzw. in der auch die Informationen zur Verfügung gestellt \r\nbzw. erörtert werden. \r\nZudem sollte in der Gesetzesbegründung zu § 60 GenG-E die Ausführung “- bzw. bei \r\neiner entsprechenden Ermessensreduzierung eine Einberufungspflicht” gestrichen \r\nwerden. Diese Ausführung steht im Widerspruch zur Neuregelung des Absatz 3 und \r\nwird nicht der Tatsache gerecht, dass allein der Prüfungsverband entscheiden kann, \r\nob die Einberufung der Generalversammlung zweckmäßig ist. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 36 lit. b): Anfügung eines neuen § 62 Absatz 3 Satz 3 GenG \r\nOhne das Vorliegen von Anhaltspunkten dafür, dass die Genossenschaft keinen zulässigen Förderzweck verfolgt, sollte der Prüfungsverband nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht befreit werden. So ist es bereits in der aktuellen Fassung von § 60 Absatz 3 Satz 1 GenG vorgesehen. Diese Systematik sollte auch bei der nun beabsichtigten Erweiterung um Anhaltspunkte dafür, dass die geprüfte Genossenschaft die Befreiung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 1a des Vermögensanlagengesetzes zu Un-\r\nrecht in Anspruch nimmt, aufrecht erhalten bleiben. Nur so wird eine Verwässerung der \r\nZuständigkeiten von genossenschaftlichem Prüfungsverband und Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vermieden. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 37: Einfügung eines neuen § 62a GenG \r\nWir begrüßen die in § 62a GenG-E aufgenommene Regelung zur Inanspruchnahme \r\nexterner Dienstleister. Wir sehen dies aber als Klarstellung. Die Regelungen in \r\n§ 50a Wirtschaftsprüferordnung (WPO), § 43e Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) \r\nund § 62a Steuerberatungsgesetz (StBerG) finden auf die bei den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden tätigen Berufsträger bereits Anwendung. Daher sollte in der \r\nGesetzesbegründung entsprechend aufgeführt werden, dass es sich hier um eine gesetzliche Klarstellung für genossenschaftliche Prüfungsverbände handelt. Außerdem \r\nist der Verweis in § 62a GenG-E zu korrigieren. Es ist nicht auf § 43 GenG, sondern \r\nauf § 62 Absatz 1 Satz 1 GenG zu verweisen. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 38: Einfügung in § 63a Absatz 1 GenG \r\nGegen die Anforderung der Zuverlässigkeit bestehen grundsätzlich keine Bedenken. \r\nSoweit es sich bei dem Vorstand des Prüfungsverbands allerdings um einen Wirtschaftsprüfer handelt, § 63b Absatz 5 Satz 1 GenG, sollte klargestellt werden, dass \r\ndessen Zuverlässigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen ist. Damit wird in diesen \r\nFällen eine doppelte Zulässigkeitsprüfung vermieden. \r\n\r\nUm sicherzustellen, dass ein Prüfungsverband keine leere Hülle ist, sollte in § 63a Absatz 1 GenG-E ergänzt werden, dass für die Verleihung des Prüfungsrechtes ein aus-\r\nreichender Stab angestellter Prüfer, die im genossenschaftlichen Prüfungswesen aus-\r\nreichend vorgebildet sind, vorhanden sein sollte. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 41 lit. b): Anfügung eines neuen § 64 Absatz 4 GenG \r\nWir begrüßen ausdrücklich die vorgeschlagene Regelung eines neuen § 64 Absatz 4 GenG-E, wonach der Informationsaustausch zwischen der Aufsichtsbehörde \r\nund der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gefördert werden soll. Um \r\ngleichzeitig die Aufsichtsbehörde zu stärken und ein noch effektiveres Vorgehen gegen \r\nunseriöse Prüfungsverbände zu ermöglichen, sollte umgekehrt genauso die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ermächtigt werden, Informationen im Sinne \r\ndes § 64 Absatz 4 GenG-E an die Aufsichtsbehörde geben zu dürfen. Unseres Erachtens ist zudem ein gegenseitiger Austausch zwischen der Aufsichtsbehörde und der \r\nAbschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle \r\n(ähnlich den Regelungen in § 110 Absatz 2 bzw. § 109a Wertpapierhandelsgesetz) erforderlich. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 42: Einfügung eines neuen § 64c GenG \r\nWie bereits im Rahmen der Stellungnahme zum Eckpunktepapier ausgeführt, sehen \r\nwir in der Einführung einer Datenbank für Prüfungsverbände grundsätzlich keinen zusätzlichen Nutzen. Alle aufgeführten Daten sind beispielsweise (mit Ausnahme des Sitzes der Aufsichtsbehörde und mit Ausnahme der nicht aktiv prüfenden Prüfungsverbände) bereits dem Berufsregister/Abschlussprüferregister der Wirtschaftsprüferkammer zu entnehmen (abrufbar unter: https://www.wpk.de/register/) oder liegen den Aufsichtsbehörden vor. Diese kann entsprechend ergänzt bzw. vorgesehen werden, dass \r\ndort eine Registrierung erfolgt, wenn genossenschaftliche Prüfungsverbände zur \r\nDurchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen im Sinne des § 53 Absatz 2 GenG, des § 340k Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) oder des \r\nArtikels 25 Absatz 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EG-\r\nHGB) befugt sind. Eine weitere Datenbank ist nicht erforderlich. Sie führt ausschließlich \r\nzu mehr und ungerechtfertigtem Bürokratieaufwand. Wir regen daher an, § 64c GenG-\r\nE zu streichen und stattdessen eine Anpassung des § 40a WPO vorzunehmen. Gegebenenfalls erforderlich werdende Folgeänderungen in den §§ 53 ff. GenG, § 340k Absatz 2 HGB und Art. 25 Abs. 1 EGHGB müssten geprüft werden. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 50: Anfügung eines neuen § 68 Absatz 3 GenG \r\nDie Entwurfsregelung des § 68 Absatz 3 GenG-E ist zutreffend, kann aber erweitert \r\nwerden. Noch zielführender ist eine Satzungsermächtigung für eine Regelung, dass \r\ndie Zustellung des Ausschließungsbeschlusses und die Anhörung entbehrlich sind, \r\nwenn das Mitglied unbekannt verzogen ist. In diesen Fällen stellen sowohl die Zustellung als auch die Anhörung aufgrund ihrer bereits im Vorhinein feststehenden Erfolglosigkeit eine bloße Förmelei dar. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 58: Anfügung eines neuen § 177 GenG \r\nDie in § 177 Absatz 1 Satz 2 GenG-E vorgesehene Ausnahme beruht auf dem richtigen Gedanken, die Satzungsautonomie der Generalversammlung zu schützen. Allerdings wird diese Ausnahme in der Praxis ins Leere gehen, da derzeit keine Satzung \r\ndie Textform ausdrücklich ausschließen wird. In der Wiedergabe des aktuellen Gesetzeswortlauts in der Satzung kann jedenfalls ein solcher Ausschluss nicht gesehen werden, da die Textform bislang nicht zur Wahl steht. \r\n\r\nzu Artikel 2 \r\nÄnderung der Genossenschaftsregisterverordnung (GenRegV) \r\n\r\nzu Artikel 2 Nr. 8: Anfügung eines neuen § 27 GenRegV \r\nDie Regelung einer Eintragungsfrist für die Gründung einer Genossenschaft begrüßen \r\nwir ausdrücklich. Die Gründung ist jedoch nur der erste Schritt. Werden aufgrund von \r\ngesetzlichen Änderungen oder aufgrund von Veränderungen bei der Genossenschaft \r\nselbst Satzungsänderungen erforderlich, muss nach unserem Verständnis auch hierfür \r\ndie Eintragungsfrist gelten. Eine Satzungsänderung gilt gemäß § 16 Absatz 6 GenG \r\nerst dann, wenn sie eingetragen ist. In der Praxis führen insbesondere Verzögerungen \r\nim Rahmen von Satzungsänderungen zu teils erheblichen Problemen. Beschließen die \r\nMitglieder beispielsweise eine Erweiterung von Regelungen zum Unternehmensgegenstand, weil hierdurch Fördermaßnahmen möglich werden, auf die sie für ihren eigenen Unternehmensbestand dringend angewiesen sind und verzögert sich die Eintragung dieser Satzungsänderung, kann die Genossenschaft die entsprechenden Fördermaßnahmen nicht durchführen. Dadurch kommt es zu erheblichen wirtschaftlichen Risikolagen bei Genossenschaftsmitgliedern. \r\nUm unternehmerische Planbarkeit zu gewährleisten, sollte die Gesetzesbegründung \r\nzu § 27 GenRegV-E zudem dahingehend ergänzt werden, dass die Geschäftsstelle im \r\nRahmen einer kurzen Zwischennachricht nicht nur allgemeine Gründe für die Verzögerung anzugeben hat, sondern auch anzugeben hat, bis wann mit der Eintragung zu \r\nrechnen ist. \r\n\r\nzu Artikel 3 \r\nÄnderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) \r\n\r\nzur Änderung des § 378 Absatz 3 FamFG \r\nDie Notare zur Prüfung der Eintragungsfähigkeit der Anmeldungen zu verpflichten, sehen wir kritisch. Hierin besteht kein erhöhter Nutzen, sondern vielmehr ein weiterer \r\nbürokratischer Aufwand. Durch die weitere Prüfung kommt es zu Verzögerungen im \r\nEintragungsprozess. Prüfungsverbände bereiten aufgrund ihrer Stellung als Prüfer und Berater regelmäßig Anmeldungen vor. Die Prüfung der Eintragungsfähigkeit gehört be-\r\nreits zu ihrem Prüfprogramm. Eine weitere Prüfung durch einen Notar ist nicht erfor-\r\nderlich. Dies geht insoweit auch bereits aus der Gesetzesbegründung zu § 378 Ab-\r\nsatz 3 GenG-E hervor. Dem aus der registergerichtlichen Praxis vorgetragenen Ein-\r\nwand, dass die meisten Verzögerungen bei der Eintragung im Genossenschaftsregis-\r\nter auf unvollständigen oder unzureichenden Unterlagen der Anmelder beruhen, muss \r\nentgegengehalten werden, dass es in der Verantwortung der Anmelder selbst liegt, \r\nvollständige Unterlagen vorzulegen. Das unzureichende Vorlegen von Unterlagen \r\nmacht unseres Erachtens nicht die Regelung einer Vorprüfung des Notars erforderlich. \r\n\r\nzu Artikel 4 \r\nÄnderung des Umwandlungsgesetzes (UmwG) \r\n\r\nzu Artikel 4 Nr. 1: Einfügung in § 82 Absatz 1 Satz 1 GenG \r\nUnseres Erachtens sollte hier die Formulierung “oder den Mitgliedern elektronisch zur \r\nVerfügung zu stellen” gewählt werden. Dadurch kann das Prüfungsgutachten wie in der \r\nGesetzesbegründung zu § 82 Absatz 1 Satz 1 GenG-E bereits angelegt, die Zugäng-\r\nlichmachung im Internet oder die elektronische Übermittlung erfolgen. Der Begriff \r\n“übermitteln” stellt unserem Verständnis nach nicht hinreichend klar, dass auch eine \r\nZurverfügungstellung im Internet erfolgen kann. \r\n\r\nRegelungsvorschläge außerhalb des Gesetzesentwurfs zur Förderung der Digitalisierung: \r\nAnpassung des § 86 Absatz 1 UmwG \r\nUm auch bei Verschmelzungen nach dem UmwG die Digitalisierung voranzutreiben, \r\nkann § 86 Absatz 1 UmwG dahingehend angepasst werden, dass das erstattete Prü-\r\nfungsgutachten der Anmeldung nicht in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Ab-\r\nschrift beizufügen ist. § 86 Absatz 1 UmwG kann wie folgt formuliert werden: \r\n“Der Anmeldung der Verschmelzung ist außer den sonst erforderlichen Unterlagen das \r\nfür die anmeldende Genossenschaft erstattete Prüfungsgutachten in Kopie beizufügen.” \r\n\r\nAnpassung des § 265 Satz 2 UmwG \r\nUm auch bei dem Formwechsel von Genossenschaften in eine andere Rechtsform die \r\nDigitalisierung voranzutreiben, kann § 265 Satz 2 UmwG dahingehend angepasst wer-\r\nden, dass das erstattete Prüfungsgutachten der Anmeldung nicht in Urschrift oder in \r\nöffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen ist: \r\n“Der Anmeldung ist das nach § 259 erstattete Prüfungsgutachten in Kopie beizufü-\r\ngen.” "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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November 2024 \r\n\r\nzu Artikel 1 \r\nÄnderung des Genossenschaftsgesetzes (GenG) \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 2 lit. a): Änderung des § 1 Absatz 1 GenG \r\nDie vorgesehene Klarstellung in § 1 Absatz 1 GenG-E ist erforderlich, um bestehender Rechtsunsicherheit, insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit bestimmter Energiegenossenschaftsmodelle, entgegenzutreten. \r\nWir begrüßen die vorgesehene Ergänzung und ausdrücklich auch die Klarstellung in der Gesetzesbegründung, dass zur Sicherstellung der Voraussetzung des § 1 Absatz 1 GenG, dass der Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange „durch“ gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb gefördert werden muss, keine direkte vertragliche Nutzungsbeziehung zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern notwendig ist, sondern eine mittelbare Förderung ausreicht. Die Gründung einer Energiegenossenschaft mit dem einzigen Ziel, sich an einem örtlichen Windpark mit Kapital zu beteiligen (mittelbare Förderung) war und ist auch nach Ansicht des Gesetzgebers zulässig. Insoweit danken wir für die Klarstellung gegenüber dem Referentenentwurf. Wir beziehen in diese Klarstellung auch ausdrücklich andere erneuerbare Technologien ein. \r\nWir teilen die Auffassung, dass bei solchen Energiegenossenschaftsmodellen besonderes Augenmerk auf das Bestehen einer Förderbeziehung gelegt werden muss und die genauen Kriterien hierfür der Gesetzesauslegung überlassen bleiben sollen. Auch den Ansatz, dass hierfür ein persönlicher Bezug erforderlich ist, der sich in einer regionalen Nähe ausdrücken kann, teilen wir. Dies wird nun mit dem Begriff „regionaler Nähe“ beschrieben. \r\nDass die Definition des § 3 Nr. 15 lit. b) des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG 2023) nun nicht mehr explizit als Abgrenzungskriterium in der Gesetzesbegründung genannt wird, unterstützen wir, da diese nur einen geringen Teil der bestehenden Energiegenossenschaften erfasst. Regelmäßig sind Mitglieder einer solchen Energiegenossenschaft auch Unternehmen, die keine kleinen oder mittleren Unternehmen im Sinne des § 3 Nr. 15 EEG 2023 sind. Das kann beispielsweise auch die örtliche Genossenschaftsbank sein, die als örtliches Unternehmen eingebunden ist. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 2 lit. b): Anfügung eines neuen § 1 Absatz 3 GenG \r\nWir begrüßen die Klarstellung, dass die bloße gemeinschaftliche Vermögensanlage keinen zulässigen Förderzweck darstellt. Sie entspricht unserer Auffassung. Den Hinweis, dass dies die Zulässigkeit von Kreditgenossenschaften und Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtungen nicht berührt, nehmen wir gerne zur Kenntnis. Gleiches gilt für die Anfügung des Satzes 2 in § 1 Abs. 3 GenG-E. Auch wir vertreten seit jeher die Auffassung, dass Vorratsgründungen von Genossenschaften (sog. Mantelgenossenschaften) mit den Anforderungen der Gründungsprüfung nicht in Einklang zu bringen sind. Daher hilft diese Klarstellung. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 3: Anfügung eines neuen Satzes an § 4 GenG \r\nDie Klarstellung in § 4 GenG-E unterstützen wir ausdrücklich. Die gegenüber dem Referentenentwurf geänderte Formulierung deckt jedoch noch nicht den Fall ab, in dem z. B. Allein – oder Mehrheitsgesellschafter identisch mit der juristischen Person sind. \r\nUm die Regelung noch deutlicher zu formulieren und den Begründungsaufwand für die Ablehnung einer Eintragung weiter zu reduzieren, sollten nicht nur Vertreter, sondern auch Gesellschafter explizit aufgeführt werden. Der neue Satz kann wie folgt lauten: \r\n\"Mitglieder, die juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sind, werden bei der Feststellung der Mindestmitgliederzahl nicht berücksichtigt, soweit deren Vertreter oder Gesellschafter identisch sind oder wenn diese selbst Mitglieder der Genossenschaft sind.\" \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 4: Einfügung eines neuen § 4a GenG \r\nDie Klarstellung ist zu begrüßen, da auch rein digitale Gründungen von Genossenschaften ermöglicht werden sollen und dies zur Attraktivität der Rechtsform beiträgt. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 6: Einfügung eines neuen § 8b GenG  \r\nFakultativ durch die Satzung regelbare prozentuale Höchstgrenzen für die Zahl der investierenden Mitglieder halten wir für einen zielführenden Kompromiss. Insbesondere im Bereich der landwirtschaftlichen Genossenschaften liefe eine starre (Ober-)Grenze für die Zahl der investierenden Mitglieder der gängigen und bewährten Praxis zuwider und ist zudem für die intendierte Abgrenzung von nach § 1 GenG-E zulässigen und unzulässigen Genossenschaften nicht geeignet. \r\nEine gesetzliche Begrenzung der Zahl investierender Mitglieder im Vorstand lehnen wir ab. Es ist daher zu begrüßen, dass eine satzungsmäßige Regelungsmöglichkeit vorgesehen ist. Aufgrund der für die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung bestehenden Regelungen des GenG besteht zur Vermeidung des Missbrauchs keine Regelungsnotwendigkeit. Jedes Vorstandsmitglied ist nach der Regelung des § 34 Absatz 1 Satz 1 GenG dazu verpflichtet, bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. \r\nDas Vorstandsmitglied muss zum Wohle der Genossenschaft handeln. Wer Mitglied des Vorstands der Genossenschaft wird, entscheidet in der Praxis zudem der Aufsichtsrat, der zu einer Entscheidung zum Wohl der Genossenschaft verpflichtet ist. \r\nEine solche Entscheidung kann auch zu Gunsten eines oder mehrerer investierender Mitglieder ausfallen. Insofern würde es sich bei einer starren (Ober-) Grenze für die Zahl investierender Mitglieder im Vorstand um eine Einschränkung handeln, die keinen weitergehenden Schutz böte. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 6 (§ 8b Absatz 5) \r\nDie auf Wohnungsgenossenschaften bezogene Klarstellung kann erfolgen. Um allerdings einem möglichen Missverständnis vorzubeugen, dass im Umkehrschluss investierende Mitglieder von Genossenschaften anderer Art die genossenschaftlichen Einrichtungen – zumindest im Rahmen des Nichtmitgliedergeschäfts – nutzen dürfen, hatten wir eine Klarstellung in der Gesetzesbegründung angeregt. Diese ist dankenswert-erweise erfolgt. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 7: Anfügung eines neuen § 9 Absatz 5 GenG \r\nDie gegenüber dem Referentenentwurf jetzt vorgesehene Fassung begrüßen wir, da sämtliche Anmerkungen aus unserer Stellungnahme zum Referentenentwurf berücksichtigt wurden. Die neue Regelung ermöglicht auch solchen Genossenschaften die Durchführung von digitalen Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats, die bisher keine Regelungen zu Versammlungsformaten getroffen haben. \r\nZudem wird durch § 9 Absatz 5 Satz 4 GenG-E nun geregelt, dass die Satzung die digitalen Versammlungsformate ausschließen kann. Darüber hinaus stellt die Gesetzesbegründung klar, dass nur die Form der Sitzung, nicht die Form der Beschlussfassung, betroffen ist. Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat können weiterhin auch im Umlaufverfahren außerhalb von Sitzungen, in Textform oder in elektronischer Form gefasst werden. Dies erlaubt die nötige Flexibilität und wird von uns unterstützt. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 9: Neufassung des § 11 GenG \r\nWir danken für die Klarstellung in § 11 Absatz 2 Nr. 3 lit. a) GenG-E, dass sich die gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbands darauf beziehen muss, welchen Förderzweck die Genossenschaft zu verfolgen beabsichtigt. Dies verdeutlicht, dass es sich um eine ex-ante-Betrachtung zum Zeitpunkt der Prüfung handelt. \r\nGleiches gilt auch für die Einfügung in § 11a Absatz 2 Satz 1 GenG-E. \r\nDer in § 11 Absatz 5 GenG-E vorgesehenen Standardisierung des Gründungsgutachtens stehen wir weiterhin kritisch gegenüber, da die Berichterstattung einzelfallabhängig ist. Diese Anforderungen der Praxis müssen sich in den Vorgaben für Mindestangaben niederschlagen. Daher begrüßen wir es, dass die Anhörung der genossenschaftlichen Spitzenprüfungsverbände vorgesehen ist. \r\nUnserer Bitte klarzustellen, dass die Haftungsregelung in § 62 GenG auch auf die gutachterliche Äußerung nach § 11 GenG anwendbar ist, wurde dankenswerterweise nachgekommen.  \r\nSoweit im Zusammenhang mit der Anpassung von § 11 GenG eine weitere Klarstellung angeregt wird, dass die Regelung zur gutachtlichen Äußerung kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist, schließen wir uns dieser Forderung an.\r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 10: Einfügung in § 11a Absatz 2 Satz 1 GenG \r\nWir danken für die Berücksichtigung unseres Vorschlags, entsprechend der Klarstellung in § 11 Absatz 2 Nr. 3 lit. a) GenG-E. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 12 lit. a) und b): Änderung des § 15 GenG \r\nIn der Gesetzesbegründung des Referentenentwurfs zur Änderung von § 15 GenG finden sich Ausführungen zur Anwendbarkeit der §§ 312 ff. BGB auf den Beitritt zu einer Genossenschaft. Richtig und sehr zu begrüßen war die darin zu lesende Aussage, dass der Beitritt zu einer Genossenschaft grundsätzlich nicht unter § 312 BGB fällt, da ein darauf gerichteter Vertrag in der Regel nicht auf die Erbringung einer Leistung durch die Genossenschaft gerichtet ist, sondern ein Mitgliedschaftsrecht begründet. Diese klarstellende Aussage und dass die Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften beim Beitritt zu einer Genossenschaft/dem Erwerb weiterer Anteile an einer Genossenschaft nicht angezeigt ist, wenn es sich um eine Genossenschaft mit einem nach § 1 GenG-E zulässigen Förderzweck handelt, sind im Regierungsentwurf gestrichen worden, was wir bedauern. Somit ist es der Praxis und Rechtsprechung überlassen, die richtigen Schlüsse zu ziehen. Dies führt zu Rechtsunsicherheit und kann Genossenschaften vom digitalen Beitritt abhalten, was dem gesetzgeberischen Ziel, die Rechtsform zu stärken, zuwiderlaufen würde. \r\nDie weiteren Änderungen des § 15 Absatz 1 GenG (dem Antragsteller ist keine Abschrift, sondern nur eine Kopie der Satzung zur Verfügung zu stellen und die Erklärung, dass die Mitgliedschaft in der Gründungsversammlung erworben wurde, kann in Text-\r\nform abgegeben werden) und des § 15 Absatz 2 GenG (Textform auch für Eintragung in die Mitgliederliste und die Mitteilung der Ablehnung des Beitritts sowie die Möglichkeit die Schriftform über die Satzung vorzuschreiben) begrüßen wir als positive Klarstellungen zur Vereinfachung des Beitrittsprozesses bzw. zur Möglichkeit der individuellen Ausgestaltung über die Satzung. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 13 Anfügung eines Satzes 2 an § 15b Abs. 2 GenG \r\nWir sehen in der Anfügung des Satzes 2 an § 15b Abs. 2 GenG einen geeigneten Kompromiss, der sicherstellt, dass die gelebte Praxis im Fall der Zeichnung von Pflichtbeteiligungen bei Unternehmermitgliedern aufrechterhalten bleibt und gleichzeitig unseriöse Praktiken erschwert werden. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 14: Einfügung eines neuen § 15c GenG  \r\nDer Wechsel in die investierende Mitgliedschaft sollte analog zur Regelung des § 8b Absatz 2 GenG-E von der Zustimmung der Generalversammlung bzw. bei abweichender Satzungsregelung von der Zustimmung des Aufsichtsrats abhängen. \r\n§ 15c Absatz 2 GenG-E sollte entsprechend ergänzt werden. \r\nHinsichtlich des automatischen Wechsels in eine investierende Mitgliedschaft, § 15c Absatz 4 GenG-E, sollte klargestellt werden, dass die Bedingung nach der das Mitglied für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht mehr in Frage kommt, konkret in der Satzung niedergelegt sein muss. Ein pauschaler Verweis auf die gesetzliche Regelung „nach der es für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht mehr in Frage kommt“, dürfte nicht ausreichend sein, da der Wechsel der Art der Mitgliedschaft durch die Ausübung eines einseitigen Rechts der Genossenschaft erfolgt. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 17: Anfügung neuer Absätze an § 24 GenG \r\nWir unterstützen die Intention des Gesetzgebers, Regelungen analog § 84 Absatz 3 Aktiengesetz (AktG) zu treffen.  \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 19: Neufassung des § 27 Absatz 1 Satz 3 GenG \r\nDie geplante Anpassung des § 27 Absatz 1 Satz 3 GenG lehnen wir weiterhin ausdrücklich ab. Sie ist rechtspolitisch verfehlt. Die geplante Neuregelung höhlt die grundsätzlichen Wertungen des Genossenschaftsrechts aus und gefährdet die Rechtsform Genossenschaft. Die beabsichtigte Anpassung steht dem intendierten Gesetzeszweck „Stärkung der Rechtsform“ entgegen. Auch die Beschränkung auf Genossenschaften mit nicht mehr als 1500 Mitgliedern ändert hieran nichts. \r\nAnalog zum Aktienrecht (§ 76 Absatz 1 AktG) legt die aktuelle Regelung des § 27 Absatz 1 Satz 1 GenG fest, dass der Vorstand die Genossenschaft zu leiten hat und für die Leitung allein verantwortlich ist. Die Regelung des § 27 Absatz 1 Satz 3 GenG, wonach Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern (Kleinstgenossenschaften) in der Satzung vorsehen können, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung gebunden ist, wurde 2017 speziell für solche Kleinstgenossenschaften geschaffen, bei denen Mitglieder gleichberechtigt agieren wollen und sich der Vorstand im Wesentlichen nur als Vertreter nach Außen versteht (ausdrücklich dazu: BT-Drs. 18/11506, S. 27). Die Regelung ist insoweit interessengerecht. Sie greift auch Kritik aus der Praxis und der genossenschaftsrechtlichen Literatur auf. 1973 passte der Gesetzgeber § 27 Absatz 1 GenG an die Regelungen im AktG an und schrieb entgegen der Rechtslage vor 1973 die Weisungsfreiheit des Vorstands für alle Genossenschaften unabhängig von ihrer Art und Größe vor (BT-Drs. 18/11506, S. 27). Diese Regelung lief den Interessen einiger Kleinstgenossenschaften zuwider.  \r\nDenn Kleinstgenossenschaften bilden nicht die Mehrheit der Genossenschaften in Deutschland. Für Genossenschaften der üblichen Größe trifft der Ansatz, dass alle Mitglieder gleichberechtigt agieren wollen und sich der Vorstand im Wesentlichen nur als Vertreter nach Außen versteht, nicht zu. Im Normalfall der Genossenschaft wird die Geschäftsführung autonom durch den Vorstand ausgeführt und durch den Aufsichtsrat überwacht. Vorstand und Aufsichtsrat werden von Personen besetzt, die kundig sind und insbesondere im Bereich der Kreditgenossenschaften auch den besonderen Anforderungen des Aufsichtsrechts entsprechen. Die General- bzw. Vertreterversammlung ist Organ der Beschlussfassung einzig über wesentliche Entscheidungen. Sie ist jedoch nicht Organ der Geschäftsführung. Sie hat hierzu auch im Regelfall keine Expertise. Bei der weitüberwiegenden Mehrheit ist das Interesse der Genossenschaftsmitglieder an den Entscheidungen innerhalb der Genossenschaft zudem eingeschränkt. Einige wenige Personen, die nur eigene Interessen verfolgen, könnten sich durch die Durchsetzung von Satzungsregelungen zur Etablierung einer “Entscheidung der Basis” über die eigentlichen Interessen der schweigenden Mehrheit hinwegsetzen und Entscheidungen herbeiführen, die den Bestand der Genossenschaft als solcher gefährden. Die gesetzlichen Regelungen zur General- bzw. Vertreterversammlung und zum Vorstand und Aufsichtsrat sind erforderlich aber auch ausreichend, um den Bestand und die Funktionsfähigkeit der Rechtsform in der Praxis zu gewährleisten. \r\nUm den Missbrauch durch Organe oder ihre Vertreter oder das kollusive Zusammen-\r\nwirken von Organen oder ihrer Vertreter zu verhindern, bedarf es keiner Rechtsgrundlage für eine satzungsmäßig zu verankernde Basisdemokratie. Kriminelle Energie kann dadurch nicht verhindert werden. Vielmehr wird die Grundlage dafür gelegt, dass Personen mit krimineller Energie noch einfacher in Entscheidungsprozesse eingreifen können und dadurch der Bestand einer Genossenschaft gefährdet wird. \r\nDie geltenden und die in diesem Gesetzesentwurf formulierten weiteren Anpassungsregelungen sind ausreichend, um dem Handeln einzelner unseriöser Genossenschaften bzw. deren Vertretern habhaft zu werden. \r\nIm Übrigen ist nicht ersichtlich, wie eine Kontrolle eines aus der Mitte der Generalversammlung gebildeten Entscheidungsgremiums gewährleistet werden soll. Dieses Gremium hätte unkontrollierte mittelbare Geschäftsführungsbefugnis. Das kann nicht gewollt sein. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 22: Neufassung von § 31 GenG  \r\nBei einer Neufassung sollte berücksichtigt werden, dass Mitgliederlisten häufig aus mehreren zehn- oder hunderttausend Datensätzen bestehen. Genossenschaften, insbesondere die genossenschaftlichen Kreditinstitute, betreiben einen enormen technischen und finanziellen Aufwand zum Schutz dieser Daten, der bei der Weitergabe dieser Daten an Mitglieder bzw. Dritte aufrechterhalten werden muss. Daher sollte sich aus § 31 GenG, vergleichbar zur beabsichtigten Neuregelung in § 62a Absatz 8 GenG-E, zumindest aber aus der Gesetzesbegründung, ausdrücklich ergeben, dass die Datenempfänger (Mitglieder bzw. Dritte) als Verantwortliche gem. Art. 4 Ziffer 7 DS-GVO agieren, die die Anforderungen der DS-GVO zu berücksichtigen haben, insbesondere was die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und Informationspflichten betrifft. Zudem sollte klargestellt werden, dass § 31 GenG-E nicht den Ausnahmetatbestand des Art. 14 Absatz 5 lit. c) DS-GVO erfüllt.  \r\nZur Vereinheitlichung der verwendeten Rechtsbegriffe sollte die Terminologie der DS-GVO übernommen werden und „nutzen“ durch „verwenden“ (Art. 4 Ziffer 2 DS-GVO) ersetzt werden. Im Fall der Einsichtgewährung dürfte statt einer „Übermittlung“ eher eine „Offenlegung“ (Art. 4 Ziffer 2 DS-GVO) vorliegen. \r\nDer Genossenschaft sollte ein eigenständiges Recht eingeräumt werden, nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die zulässige Datenverarbeitung durch das Mitglied oder den Dritten, von diesen die Löschung der übermittelten Daten zu verlangen. Die E-Mailadresse ist im Übrigen nicht Gegenstand der gesetzlich beschriebenen Mitgliederliste gem. § 30 Absatz 2 GenG. Auch sehen die Satzungen regelmäßig nicht vor, dass die Mitgliederliste um das Datum der E-Mailadresse zu ergänzen ist. Zwar dürfte es häufig der Fall sein, dass die Genossenschaften z.B. aus der Geschäftsbeziehung mit den Mitgliedern, über eine E-Mailadresse von diesen verfügen. Allerdings vertrauen die Mitglieder darauf, dass die zur Verfügung gestellte E-Mailadresse nicht an Dritte für völlig andere Zwecke weitergegeben wird. Insbesondere, weil die bisherige Ausgestaltung der §§ 30 und 31 GenG hierzu keine Veranlassung gegeben hat. Daher schlagen wir vor, § 30 Absatz 2 GenG um das Datum der E-Mailadresse zu ergänzen, soweit das Mitglied über eine E-Mailadresse verfügt. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 25: Änderung des § 43a GenG \r\nzu lit c) aa): Änderung von Satz 2 des bisherigen Absatz 6 bzw. des neuen Absatz 7 \r\nDie Änderung ist zu begrüßen. Soweit in diesem Zusammenhang gefordert wird, auch \r\nfür die Zugänglichmachung der Liste auf der Internetseite der Genossenschaft eine \r\nFrist von zwei Wochen vorzusehen, schließen wir uns dieser Forderung an. \r\nzu lit. e): Anfügung eines neuen § 43a Absatz 9 GenG \r\nDie fakultative Bild- und Tonübertragung der Vertreterversammlung kann dazu beitragen, die Beteiligung von Mitgliedern zu fördern. Allerdings sollte die Bild- und Tonübertragung der Vertreterversammlung nur möglich sein, wenn die Satzung dies vorsieht, (vergleichbar § 43b Absatz 2 Satz 2 GenG). Regelt die Satzung die Bild- und Tonübertragung nicht, sollte diese nicht zulässig sein. Daher sollte § 43a Abs. 9 S. 1 GenG-E in diesem Sinne geschärft und § 43a Abs. 9 S. 2 GenG-E gestrichen werden.  \r\nWir plädieren außerdem dafür, die in Satz 3 enthaltenen Regelung zu streichen. Diese Regelung birgt das Risiko, dass die Durchführung der Vertreterversammlung durch unberechtigte Einwirkung teilnehmender Personen gefährdet wird. Hieraus können Konflikte innerhalb der Genossenschaft erwachsen. Die fakultative Bild- und Tonübertragung der Vertreterversammlung trägt dem Ziel der Beteiligung der Mitglieder angemessen Rechnung. Sollte Satz 3 gestrichen werden, wäre auch das Recht zur Ablehnung in Satz 4 zu streichen. Sollte die Möglichkeit der passiven Teilnahme für nicht zu Vertretern gewählten Mitglieder aufrechterhalten werden, wäre zu erwägen, die Teilnahme von der Unterzeichnung einer Verschwiegenheitsvereinbarung abhängig zu machen.  \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 27: Anfügung von zwei neuen Sätzen an § 46 Absatz 1 GenG \r\nInsoweit vorgeschlagen wird, im Gesetz in Anlehnung an die aktienrechtliche Regelung des § 121 Absatz 4 AktG festzuschreiben, dass bei unmittelbarer Benachrichtigung der Mitglieder der Tag der Absendung der Benachrichtigung als Tag der Bekanntmachung gilt, schließen wir uns diesem Vorschlag an. Wir begrüßen die eindeutigere Formulierung gegenüber dem Referentenentwurf. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 30: Ersetzungen in § 53 Absatz 2 Satz 1 GenG \r\nWir begrüßen den erreichten Gleichklang bei der Bilanzsumme zwischen Absatz 1 und Absatz 2. Allerdings erachten wir die Erhöhung des Umsatzkriteriums in § 53 Absatz 2 GenG von 3 Millionen Euro um 33,3 % auf 4 Millionen Euro als zu hoch. Eine so starke Erhöhung des Umsatzkriteriums ist für uns auch vor dem Hintergrund, dass die Schwellenwerte für Kapitalgesellschaften kürzlich nur um ca. 25 % angehoben wurden, nicht nachvollziehbar. \r\nEine Aufweichung des genossenschaftlichen Prüfungssystems führt zu einem erheblichen Risiko für die herausragende Reputation der genossenschaftlichen Rechtsform und konterkariert die mit dem Gesetz intendierten Bestrebungen, den guten Ruf der genossenschaftlichen Rechtsform zu bewahren und gegen missbräuchliche Verwendung vorzugehen. Darüber hinaus basieren auch die Befreiungen im Kapitalanlagegesetzbuch und im Vermögensanlagegesetz gerade auf der umfassenden Pflichtprüfung \r\ndurch die Prüfungsverbände. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 31 lit. a): Änderung des § 53a Absatz 1 Satz 1 GenG \r\nBei der vereinfachten Prüfung nach § 53a GenG besteht aufgrund der geringen Prüfungstiefe ein erhöhtes Risiko, dass Missbräuche nicht aufgedeckt werden. Daher ist es für uns nicht nachvollziehbar, warum nun auch Genossenschaften, die Mitgliederdarlehen nach § 21b Absatz 1 GenG bis 200.000,00 EUR angenommen haben, mit einer deutlich geringeren Prüfungstiefe geprüft werden sollen. Gerade bei der Annahme von Mitgliederdarlehen sehen wir zum Schutz der Mitglieder keinen Raum für eine vereinfachte Prüfung. Aus den Praxiserfahrungen unserer Mitgliedsprüfungsverbände hat sich darüber hinaus noch folgender Regelungsbedarf ergeben: \r\nIn Einzelfällen führen kleine bzw. Kleinstgenossenschaften ihr operatives Geschäft in Töchtern in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft durch. Diese Genossenschaften erzielen nur geringe Umsatzerlöse und unterliegen damit oftmals keiner Prüfung des Jahresabschlusses bzw. nur einer vereinfachten Prüfung nach § 53a GenG. Um Missbräuchen vorzubeugen, sollte geregelt werden: \r\n• Es kann keine Prüfung nach § 53a GenG durchgeführt werden, wenn die Geschäftsguthaben und die stillen Einlagen/Genussrechte der Mitglieder größer 1 Mio. Euro betragen. \r\n• Wenn eine Genossenschaft eine mittelgroße Kapitalgesellschaft kontrolliert, unterliegt auch die Genossenschaft immer einer Prüfung des Jahresabschlusses. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 32: Anfügung eines neuen Satzes an § 54a Absatz 1 GenG \r\nWir danken für die klarstellende Aufnahme im Regierungsentwurf, dass die Generalversammlung über die Übertragung des Prüfungsrechts an einen anderen Prüfungsverband beschließt. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 36: Neufassung des § 60 GenG \r\nDie Ergänzungen in Bezug auf die Nichtverfolgung eines zulässigen Förderzwecks in Absatz  1 Nr.  2 und die Ermessensentscheidung des Prüfungsverbands über die geeignete Form der Einberufung in Absatz 1 Satz 3 ist mit Blick auf die Ausweitung des Einberufungsrechts konsequent. \r\nDie Neuregelung des Absatz 3 bzw. die Möglichkeit zur Weitergabe von Informationen an die einzelnen Mitglieder sehen wir, wie bereits im Rahmen der Stellungnahme zum Eckpunktepapier und zum Referentenentwurf ausgeführt, kritisch. Sie ist unseres Erachtens mit keinem praktischen Nutzen verbunden. Die Entscheidungen werden in der General- und Vertreterversammlung getroffen, für die bzw. in der auch die Informationen zur Verfügung gestellt bzw. erörtert werden. \r\nZudem sollte in der Gesetzesbegründung zu § 60 GenG-E, 1. Absatz, die Ausführung \r\n“- bzw. bei einer entsprechenden Ermessensreduzierung eine Einberufungspflicht” gestrichen werden. Diese Ausführung steht im Widerspruch zur Neuregelung des Absatzes 3 und wird der Tatsache nicht gerecht, dass allein der Prüfungsverband entscheiden kann, ob die Einberufung der Generalversammlung zweckmäßig ist. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 37 lit. a) bb) u. cc): Änderung von § 62 Absatz 3  GenG \r\nOhne das Vorliegen von Anhaltspunkten dafür, dass die Genossenschaft keinen zulässigen Förderzweck verfolgt, sollte der Prüfungsverband nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht befreit werden. So ist es bereits in der aktuellen Fassung von § 60 Absatz 3 Satz 1 GenG vorgesehen. Diese Systematik sollte auch bei der nun beabsichtigten Erweiterung um Anhaltspunkte dafür, dass die geprüfte Genossenschaft die Befreiung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 1a des Vermögensanlagengesetzes zu Unrecht in Anspruch nimmt, aufrecht erhalten bleiben. Anhaltspunkte dafür, dass die Genossenschaft derart gegen das Vermögensanlagengesetz verstößt, sollen also allein nicht ausreichen, es müssen – auch - Anhaltspunkte für einen Förderzweckverstoß vorliegen. Nur so wird eine Verwässerung der Zuständigkeiten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vermieden. Des Weiteren begrüßen wir die Klarstellung in der Gesetzesbegründung, dass es nicht inhaltliche Prüfungsaufgabe des Prüfungsverbandes ist, ob ein unerlaubtes Investmentgeschäft betrieben oder gegen das Emittenten-Privileg verstoßen wird. Insoweit ist es konsequent, dass der Prüfungsverband auch nicht für die Richtigkeit der Tatsachen haftet, die er an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht weitergibt, so wie es in der Ergänzung zu Absatz 3 vorgesehen ist. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 40: Einfügung in § 63a Absatz 1 GenG \r\nGegen die Anforderung der Zuverlässigkeit bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Soweit es sich bei dem Vorstand des Prüfungsverbands allerdings um einen Wirtschaftsprüfer handelt, § 63b Absatz 5 Satz 1 GenG, sollte klargestellt werden, dass dessen Zuverlässigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen ist. Damit wird in diesen Fällen eine doppelte Zulässigkeitsprüfung und unnötiger bürokratischer Aufwand vermieden. Um sicherzustellen, dass ein Prüfungsverband keine leere Hülle ist, sollte in § 63a Absatz 1 GenG-E ergänzt werden, dass für die Verleihung des Prüfungsrechtes ein ausreichender Stab angestellter Prüfer, die im genossenschaftlichen Prüfungswesen ausreichend vorgebildet sind, vorhanden sein sollte. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 42 lit. a): Einfügung in § 63c Absatz 1 GenG \r\nMit Blick auf die Legaldefinition des Spitzenverbands, Mitglieder sind Prüfungsverbände, denen auch das Prüfungsrecht verliehen ist, § 64c GenG-E, sollte in § 63c GenG-E durch Aufnahme einer Ausnahmeregelung klargestellt werden, dass die Beschränkung des Stimmrechts im Fall von Spitzenverbänden keine Anwendung findet. Diese könnte z. B. wie folgt lauten: \r\n„Die Beschränkung des Stimmrechts gilt nicht für Spitzenverbände nach § 64c.“ \r\nDarüber hinaus sollte eine Klarstellung in Bezug auf die Mitgliederstruktur eines Spitzenverbands in § 63b Absatz 2 S. 1 GenG erfolgen, auch wenn schon jetzt Ausnahmen von der Vorschrift bei Vorliegen eines wichtigen Grunds möglich sind. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 43: Änderung von § 63e GenG \r\nDie neu im Regierungsentwurf angelegte Ausweitung der Qualitätskontrolle in § 63e GenG-E auf kleine Genossenschaften nach § 53 Absatz 1 GenG, bei denen der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts nicht zu prüfen ist, lehnen wir ab, da die berufsrechtlichen Standards und daher auch die Qualitätskontrollprüfung überwiegend auf die Prüfung des Jahresabschlusses abstellen. Diese Ausweitung der Grundgesamtheit würde zu einem erheblichen zusätzlichen Dokumentationsaufwand im Rahmen der Prüfung führen und damit auch zu erheblichen Mehrkosten für kleine Genossenschaften. Dies steht im krassen Gegensatz zur Intention des Entwurfs, die Rechtsform der eG wettbewerbsfähig und attraktiv zu halten und bürokratische Belastungen zu reduzieren. \r\nUm die Bürokratiebelastung der Prüfung zu reduzieren, werden im Gesetzentwurf im Einklang mit der Erhöhung der handelsrechtlichen Größenklassen im HGB die monetären Schwellenwerte in § 53 GenG (siehe Artikel 1 Nr. 30) nach oben angepasst. Die Ausweitung der Qualitätskontrolle widerspricht dieser Anpassung diametral. Die Effekte der Schwellenwertanhebung würden durch die Ausweitung der Qualitätskontrolle mehr als egalisiert. Auch widerspricht dies der Risikoorientierung der Qualitätskontrollprüfung bei großen Prüfungsverbänden. \r\n\r\nDer aktuelle Vorschlag führt auch zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Prüfungsverbänden, d.h. zwischen denen, die Prüfungen nach § 53 Abs. 2 GenG vornehmen und denen, die das nicht tun. Bei ersteren sollen die Prüfungen nach § 53 Abs. 1 GenG der externen Qualitätskontrolle unterliegen. Letztere dagegen führen ebenso Prüfungen nach § 53 Abs. 1 GenG durch, sollen aber weiterhin gemäß § 63a Abs. 1 Satz 3 GenG von der Durchführung einer externen Qualitätskontrolle befreit sein und nur alle zehn Jahre einer Untersuchung der Staatsaufsicht unterliegen (§ 64 Abs. 2 Satz 3 GenG). \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 46 lit. d): Anfügung eines neuen § 64 Absatz 4 GenG \r\nWir begrüßen ausdrücklich die vorgeschlagene Regelung eines neuen § 64 Absatz 4 GenG-E, wonach der Informationsaustausch zwischen der Aufsichtsbehörde und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gefördert werden soll. Um gleichzeitig die Aufsichtsbehörde zu stärken und ein noch effektiveres Vorgehen gegen unseriöse Prüfungsverbände zu ermöglichen, sollte umgekehrt genauso die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ermächtigt werden, Informationen im Sinne des § 64 Absatz 4 GenG-E an die Aufsichtsbehörde geben zu dürfen. Unseres Erachtens ist zudem ein gegenseitiger Austausch zwischen der Aufsichtsbehörde und der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle \r\n(ähnlich den Regelungen in § 110 Absatz 2 bzw. § 109a Wertpapierhandelsgesetz) erforderlich. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 52: Anfügung eines neuen § 68 Absatz 3 GenG \r\nDie Entwurfsregelung des § 68 Absatz 3 GenG-E ist zutreffend, kann aber erweitert werden. Noch zielführender ist eine Satzungsermächtigung für eine Regelung, dass die Zustellung des Ausschließungsbeschlusses und die Anhörung entbehrlich sind, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist. In diesen Fällen stellen sowohl die Zustellung als auch die Anhörung aufgrund ihrer bereits im Vorhinein feststehenden Erfolglosigkeit eine bloße Förmelei dar. \r\n\r\nzu Artikel 2 \r\nÄnderung der Genossenschaftsregisterverordnung (GenRegV) \r\n\r\nzu Artikel 2 Nr. 8: Anfügung eines neuen § 27 GenRegV \r\nDie Regelung einer Eintragungsfrist für die Gründung einer Genossenschaft begrüßen wir ausdrücklich. Die Gründung ist jedoch nur der erste Schritt. Werden aufgrund von gesetzlichen Änderungen oder aufgrund von Veränderungen bei der Genossenschaft selbst Satzungsänderungen erforderlich, muss nach unserem Verständnis auch hierfür die Eintragungsfrist gelten. Eine Satzungsänderung gilt gemäß § 16 Absatz 6 GenG erst dann, wenn sie eingetragen ist. In der Praxis führen insbesondere Verzögerungen im Rahmen von Satzungsänderungen zu teils erheblichen Problemen. Beschließen die Mitglieder beispielsweise eine Erweiterung von Regelungen zum Unternehmensgegenstand, weil hierdurch Fördermaßnahmen möglich werden, auf die sie für ihren eigenen Unternehmensbestand dringend angewiesen sind und verzögert sich die Eintragung dieser Satzungsänderung, kann die Genossenschaft die entsprechenden Fördermaßnahmen nicht durchführen. Dadurch kommt es zu erheblichen wirtschaftlichen Risikolagen bei Genossenschaftsmitgliedern. \r\n\r\nUm unternehmerische Planbarkeit zu gewährleisten, sollte die Gesetzesbegründung zu § 27 GenRegV-E zudem dahingehend ergänzt werden, dass die Geschäftsstelle im Rahmen einer kurzen Zwischennachricht nicht nur allgemeine Gründe für die Verzögerung anzugeben hat, sondern auch anzugeben hat, bis wann mit der Eintragung zu rechnen ist. \r\n\r\nzu Artikel 3 \r\nÄnderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) \r\n\r\nzur Änderung des § 378 Absatz 3 FamFG \r\nDie Notare zur Prüfung der Eintragungsfähigkeit der Anmeldungen zu verpflichten, sehen wir kritisch. Hierin besteht kein erhöhter Nutzen, sondern vielmehr ein weiterer bürokratischer Aufwand. Durch die weitere Prüfung kommt es zu Verzögerungen im Eintragungsprozess. Prüfungsverbände bereiten aufgrund ihrer Stellung als Prüfer und Berater regelmäßig Anmeldungen vor. Die Prüfung der Eintragungsfähigkeit gehört bereits zu ihrem Prüfprogramm. Eine weitere Prüfung durch einen Notar ist nicht erforderlich. Dies geht insoweit auch bereits aus der Gesetzesbegründung zu § 378 Absatz 3 GenG-E hervor. Dem aus der registergerichtlichen Praxis vorgetragenen Einwand, dass die meisten Verzögerungen bei der Eintragung im Genossenschaftsregister auf unvollständigen oder unzureichenden Unterlagen der Anmelder beruhen, muss entgegengehalten werden, dass es in der Verantwortung der Anmelder selbst liegt, vollständige Unterlagen vorzulegen. Das unzureichende Vorlegen von Unterlagen macht unseres Erachtens nicht die Regelung einer verpflichtenden Vorprüfung durch einen Notar erforderlich. \r\n\r\nzu Artikel 4 \r\nÄnderung des Umwandlungsgesetzes (UmwG) \r\n\r\nzu Artikel 4 Nr. 1: Einfügung in § 82 Absatz 1 Satz 1 GenG \r\nUnseres Erachtens sollte hier die Formulierung “oder den Mitgliedern elektronisch zur Verfügung zu stellen” gewählt werden. Dadurch kann das Prüfungsgutachten, wie in der Gesetzesbegründung zu § 82 Absatz 1 Satz 1 GenG-E bereits angelegt, im Inter-net oder durch elektronische Übermittlung zur Verfügung gestellt werden. Der Begriff “übermitteln” stellt unserem Verständnis nach nicht hinreichend klar, dass auch eine Zurverfügungstellung im Internet erfolgen kann. \r\n\r\nRegelungsvorschläge außerhalb des Gesetzesentwurfs zur Förderung der Digitalisierung: \r\nAnpassung von § 11 Absatz 2 UmwG \r\nSeit dem Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) fallen die Haftungsbeschränkungen nach § 62 Absatz 2 Satz 1 GenG und § 323 Absatz 2 HGB auseinander. In § 11 Absatz 2 UmwG sollte klargestellt werden, dass sich die Verantwortlichkeit des Prüfungsverbands im Rahmen seiner gutachtlichen Tätigkeit nach  §81 UmwG nach § 62 Absatz 2 Satz 1 GenG entsprechend richtet. Hierzu könnte ein neuer Satz 2 in § 11 Absatz 2 UmwG wie folgt ergänzt werden: \r\n„Die Verantwortlichkeit eines Prüfungsverbands richtet sich nach § 62 Genossenschaftsgesetz“. \r\n\r\nAnpassung des § 86 Absatz 1 UmwG \r\nUm auch bei Verschmelzungen nach dem UmwG die Digitalisierung voranzutreiben, kann § 86 Absatz 1 UmwG dahingehend angepasst werden, dass das erstattete Prüfungsgutachten der Anmeldung nicht in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen ist. § 86 Absatz 1 UmwG kann wie folgt formuliert werden: \r\n“Der Anmeldung der Verschmelzung ist, außer den sonst erforderlichen Unterlagen das für die anmeldende Genossenschaft erstattete Prüfungsgutachten in Kopie beizufügen.” \r\n\r\nAnpassung des § 265 Satz 2 UmwG \r\nUm auch bei dem Formwechsel von Genossenschaften in eine andere Rechtsform die Digitalisierung voranzutreiben, kann § 265 Satz 2 UmwG dahingehend angepasst werden, dass das erstattete Prüfungsgutachten der Anmeldung nicht in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen ist: \r\n“Der Anmeldung ist das nach § 259 erstattete Prüfungsgutachten in Kopie beizufü-\r\ngen.” "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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Juni 2025 \r\n\r\n \r\n\r\nzu Artikel 1 \r\nÄnderung des Genossenschaftsgesetzes (GenG) \r\n\r\n \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 2 lit. a): Ersetzung des § 1 Absatz 1 GenG \r\nDie vorgesehene Klarstellung in § 1 Absatz 1 GenG-E ist erforderlich, um bestehender \r\nRechtsunsicherheit, insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit bestimmter \r\nEnergiegenossenschaftsmodelle, entgegenzutreten. \r\nWir begrüßen die vorgesehene Ergänzung und ausdrücklich auch die Klarstellung in \r\nder Gesetzesbegründung, dass zur Sicherstellung der Voraussetzung des \r\n§ 1 Absatz 1 GenG, dass der Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren \r\nsoziale oder kulturelle Belange „durch“ gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb gefördert \r\nwerden muss, keine direkte vertragliche Nutzungsbeziehung zwischen der \r\nGenossenschaft und ihren Mitgliedern notwendig ist, sondern eine mittelbare \r\nFörderung ausreicht. Die Gründung einer Energiegenossenschaft mit dem einzigen \r\nZiel, sich an einem örtlichen Windpark mit Kapital zu beteiligen (mittelbare Förderung) \r\nwar und ist auch nach Ansicht des Gesetzgebers zulässig. Insoweit danken wir für die \r\nKlarstellung in der Gesetzesbegründung. Wir beziehen in diese Klarstellung auch \r\nausdrücklich andere erneuerbare Technologien ein. \r\nWir teilen die Auffassung, dass bei solchen Energiegenossenschaftsmodellen \r\nbesonderes Augenmerk auf das Bestehen einer Förderbeziehung gelegt werden muss \r\nund die genauen Kriterien hierfür der Gesetzesauslegung überlassen bleiben sollen. \r\nAuch den Ansatz, dass hierfür ein persönlicher Bezug erforderlich ist, der sich in einer \r\nregionalen Nähe ausdrücken kann, teilen wir. Dies wird nun mit dem Begriff „regionaler \r\nNähe“ beschrieben. Insoweit in der Gesetzesbegründung als negatives \r\nAbgrenzungsbeispiel die Beteiligung „auf einem anderen Kontinent“ angeführt wird, \r\nregen wir an, diese Formulierung im Hinblick auf mögliche falsche Umkehrschlüsse \r\nnochmal zu überdenken.  \r\n\r\n \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 2 lit. b): Einfügung eines neuen § 1 Absatz 3 GenG \r\nWir begrüßen die Klarstellung, dass die bloße gemeinschaftliche Vermögensanlage \r\nkeinen zulässigen Förderzweck darstellt. Sie entspricht unserer Auffassung. Den \r\nHinweis, dass dies die Zulässigkeit von Kreditgenossenschaften und \r\nWohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtungen nicht berührt, nehmen wir gerne \r\nzur Kenntnis. Gleiches gilt für die Einfügung des Satzes 2 in § 1 Absatz 3 GenG-E. \r\nAuch wir vertreten seit jeher die Auffassung, dass Vorratsgründungen von \r\nGenossenschaften (sog. Mantelgenossenschaften) mit den Anforderungen der \r\nGründungsprüfung nicht in Einklang zu bringen sind. Daher hilft diese Klarstellung. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 3: Ersetzung des § 4 GenG – Anfügung eines neuen Satzes an § 4 GenG \r\nEine Klarstellung in § 4 GenG unterstützen wir ausdrücklich.  \r\nAllerdings wirft die in § 4 Satz 2 GenG-E gewählte Formulierung in der Praxis Fragen \r\nauf. Dies lässt sich anhand folgender Beispiele verdeutlichen:  \r\n• Ein Mitglied ist gleichzeitig Fremdgeschäftsführer einer Mitglieds-GmbH der \r\nGenossenschaft  \r\n\r\n \r\n\r\nDie im Referentenentwurf vorgeschlagene Formulierung hätte die Konsequenz, \r\ndass die GmbH bei der Gründung der Genossenschaft nicht mitzuzählen wäre, \r\nobwohl sie von ihrer Anteilseignungsstruktur keine Identitätsüberschneidungen \r\nmit den Mitgliedern der Genossenschaft hätte. Dies kann nach unserem \r\nVerständnis durch die Regelung nicht gewollt sein. \r\n\r\n \r\n\r\n• Ein Mitglied der Genossenschaft ist gleichzeitig Gesellschafter einer offenen \r\nHandelsgesellschaft, jedoch dort von der Vertretung nach § 124 HGB \r\nausgeschlossen \r\n\r\n \r\n\r\nKonsequenz wäre, dass nach § 4 Satz 2 GenG-E die offene \r\nHandelsgesellschaft als Mitglied der Genossenschaft zu berücksichtigen wäre \r\nund dies nur deshalb, weil durch gesellschaftsvertragliche Einwirkung sich das \r\nMitglied von seiner Vertretungsbefugnis als Gesellschafter der offenen \r\nHandelsgesellschaft ausgenommen hat. Dieses Beispiel zeigt, dass die \r\nangedachte Regelung zu Umgehungsgestaltungen veranlassen könnte, deren \r\nZweck nicht mit der Intention der neuen Gesetzesnorm übereinstimmt. \r\nUm die Regelung deutlicher zu formulieren und den Begründungsaufwand für die \r\nAblehnung einer Eintragung weiter zu reduzieren, könnten nicht nur Vertreter, sondern \r\nauch Gesellschafter explizit aufgeführt werden.  \r\nAllerdings würde dies für Personengesellschaften weitere Fragestellungen aufwerfen: \r\nSo wäre künftig zum Beispiel auch eine Kommanditgesellschaft, die Mitglied einer \r\nGenossenschaft ist, bei der Mindestmitgliederanzahl nicht mitzuzählen, wenn bereits \r\nnur ein einziger ihrer Kommanditisten ebenfalls Mitglied der Genossenschaft ist. \r\n\r\n \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 3: Ersetzung des § 4 GenG – Einfügung von § 4a GenG  \r\nDie Klarstellung in § 4a GenG-E ist zu begrüßen, da auch rein digitale Gründungen von \r\nGenossenschaften ermöglicht werden sollen und dies zur Attraktivität der Rechtsform \r\nbeiträgt. \r\nZur Vermeidung von Missverständnissen schlagen wir eine Ergänzung der Regelung \r\nvor. In § 4a Absatz 1 Satz 2 GenG-E soll geregelt werden, dass die Mitglieder des \r\nVorstands und des Aufsichtsrats in der Gründungsversammlung gewählt werden, \r\nsofern sie nicht in einer ersten Generalversammlung gewählt werden. Da die meisten \r\nSatzungen eine Bestellung des Vorstands durch den Aufsichtsrat vorsehen, könnte das \r\nzu Unsicherheit hinsichtlich der Zuständigkeit führen. Wenn die in der Gründungsversammlung beschlossene Satzung eine Bestellung des Vorstands durch \r\nden Aufsichtsrat vorsieht, dann muss das auch für die Gründung gelten.  \r\nDaher schlagen wir zur Klarstellung folgende Ergänzung vor:  \r\n\"Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats werden in der \r\nGründungsversammlung gewählt, sofern sie nicht in einer ersten Generalversammlung \r\ngewählt werden oder die Satzung eine andere Form der Bestellung des Vorstands \r\nregelt.“ \r\n\r\n \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 5: Einfügung eines neuen § 8b GenG  \r\nFakultativ durch die Satzung regelbare prozentuale Höchstgrenzen für die Zahl der \r\ninvestierenden Mitglieder halten wir für einen zielführenden Kompromiss. \r\nInsbesondere im Bereich der landwirtschaftlichen Genossenschaften liefe eine starre \r\n(Ober-)Grenze für die Zahl der investierenden Mitglieder der gängigen und bewährten \r\nPraxis zuwider und ist zudem für die intendierte Abgrenzung von nach § 1 GenG-E \r\nzulässigen und unzulässigen Genossenschaften nicht geeignet. \r\nEine gesetzliche Begrenzung der Zahl investierender Mitglieder im Vorstand lehnen wir \r\nab. Es ist daher zu begrüßen, dass eine satzungsmäßige Regelungsmöglichkeit \r\nvorgesehen ist. Aufgrund der für die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung \r\nbestehenden Regelungen des GenG besteht zur Vermeidung des Missbrauchs keine \r\nRegelungsnotwendigkeit. Jedes Vorstandsmitglied ist nach der Regelung des \r\n§ 34 Absatz 1 Satz 1 GenG dazu verpflichtet, bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt \r\neines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft \r\nanzuwenden. Das Vorstandsmitglied muss zum Wohle der Genossenschaft handeln. \r\nWer Mitglied des Vorstands der Genossenschaft wird, entscheidet in der Praxis zudem \r\nder Aufsichtsrat, der zu einer Entscheidung zum Wohl der Genossenschaft verpflichtet \r\nist. Eine solche Entscheidung kann auch zu Gunsten eines oder mehrerer \r\ninvestierender Mitglieder ausfallen. Insofern würde es sich bei einer starren (Ober-) \r\nGrenze für die Zahl investierender Mitglieder im Vorstand um eine Einschränkung \r\nhandeln, die keinen weitergehenden Schutz böte. \r\nDie auf Wohnungsgenossenschaften bezogene Klarstellung in § 8b Absatz 5 GenG-E \r\nkann erfolgen. Zu begrüßen ist die Klarstellung in der Gesetzesbegründung, dass ein \r\nUmkehrschluss auf Genossenschaften anderer Art nicht beabsichtigt ist.  \r\n\r\n \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 6: Einfügung eines § 9 Absatz 5 GenG \r\nDie neue Regelung begrüßen wir. Sie ermöglicht auch solchen Genossenschaften die \r\nDurchführung von digitalen Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats, die bisher \r\nkeine Regelungen zu Versammlungsformaten getroffen haben. \r\nZudem wird durch § 9 Absatz 5 Satz 4 GenG-E geregelt, dass die Satzung die digitalen \r\nVersammlungsformate ausschließen kann. Darüber hinaus stellt die \r\nGesetzesbegründung klar, dass nur die Form der Sitzung, nicht die Form der \r\nBeschlussfassung, betroffen ist. Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat können \r\nweiterhin auch im Umlaufverfahren außerhalb von Sitzungen, in Textform oder in elektronischer Form gefasst werden. Dies erlaubt die nötige Flexibilität und wird von \r\nuns unterstützt. \r\n\r\n \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 8: Neufassung des § 11 GenG \r\nWir danken für die Klarstellung in § 11 Absatz 2 Nr. 3 lit. a) GenG-E, dass sich die \r\ngutachtliche Äußerung des Prüfungsverbands darauf beziehen muss, welchen \r\nFörderzweck die Genossenschaft zu verfolgen beabsichtigt. Dies verdeutlicht, dass es \r\nsich um eine ex-ante-Betrachtung zum Zeitpunkt der Prüfung handelt. \r\nGleiches gilt auch für die Einfügung in § 11a Absatz 2 Satz 1 GenG-E. \r\nDer in § 11 Absatz 5 GenG-E vorgesehenen Standardisierung des \r\nGründungsgutachtens stehen wir weiterhin kritisch gegenüber, da die Berichterstattung \r\neinzelfallabhängig ist. Diese Anforderungen der Praxis müssen sich in den Vorgaben \r\nfür Mindestangaben niederschlagen. Daher begrüßen wir es, dass die Anhörung der \r\ngenossenschaftlichen Spitzenprüfungsverbände vorgesehen ist. \r\nEs wird richtigerweise klargestellt, dass die Haftungsregelung in § 62 GenG auch auf \r\ndie gutachterliche Äußerung nach § 11 GenG anwendbar ist.  \r\nSoweit im Zusammenhang mit der Anpassung von § 11 GenG eine weitere Klarstellung \r\nangeregt wird, dass die Regelung zur gutachtlichen Äußerung kein Schutzgesetz im \r\nSinne von § 823 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist, schließen wir uns dieser \r\nForderung an. \r\n\r\n \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 11 lit. a) und b): Änderung des § 15 GenG \r\nIn der Gesetzesbegründung des Referentenentwurfs der 20. Legislaturperiode zur \r\nÄnderung von § 15 GenG finden sich Ausführungen zur Anwendbarkeit der \r\n§§ 312 ff. BGB auf den Beitritt zu einer Genossenschaft. Richtig und sehr zu begrüßen \r\nwar die darin zu lesende Aussage, dass der Beitritt zu einer Genossenschaft \r\ngrundsätzlich nicht unter § 312 BGB fällt, da ein darauf gerichteter Vertrag in der Regel \r\nnicht auf die Erbringung einer Leistung durch die Genossenschaft gerichtet ist, sondern \r\nein Mitgliedschaftsrecht begründet. Diese klarstellende Aussage und dass die \r\nAnwendung der Verbraucherschutzvorschriften beim Beitritt zu einer \r\nGenossenschaft/dem Erwerb weiterer Anteile an einer Genossenschaft nicht angezeigt \r\nist, wenn es sich um eine Genossenschaft mit einem nach § 1 GenG-E zulässigen \r\nFörderzweck handelt, sind im aktuellen Referentenentwurf nicht enthalten, was wir \r\nbedauern. Somit ist es der Praxis und Rechtsprechung überlassen, die richtigen \r\nSchlüsse zu ziehen. Dies führt zu Rechtsunsicherheit und kann Genossenschaften \r\nvom digitalen Beitritt abhalten, was dem gesetzgeberischen Ziel, die Rechtsform zu \r\nstärken, zuwiderlaufen würde. \r\nDie weiteren Änderungen des § 15 Absatz 1 GenG (dem Antragsteller ist keine \r\nAbschrift, sondern nur eine Kopie der Satzung zur Verfügung zu stellen und die \r\nErklärung, dass die Mitgliedschaft in der Gründungsversammlung erworben wurde, \r\nkann in Textform abgegeben werden) und des § 15 Absatz 2 GenG (Textform auch für \r\nEintragung in die Mitgliederliste und die Mitteilung der Ablehnung des Beitritts sowie die Möglichkeit die Schriftform über die Satzung vorzuschreiben) begrüßen wir als \r\npositive Klarstellungen zur Vereinfachung des Beitrittsprozesses bzw. zur Möglichkeit \r\nder individuellen Ausgestaltung über die Satzung. \r\n§ 15 Absatz 1 Satz 3 GenG sieht vor, dass eine Vollmacht zur Abgabe der \r\nBeitrittserklärung der Textform bedarf. Hier sollte klargestellt werden, dass die Satzung \r\nfür die Vollmacht auch die Schriftform vorschreiben kann. \r\n\r\n \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 12 Anfügung eines Satzes 2 an § 15b Absatz 2 GenG \r\nWir sehen in der Anfügung des Satzes 2 an § 15b Absatz 2 GenG einen geeigneten \r\nKompromiss, der sicherstellt, dass die gelebte Praxis im Fall der Zeichnung von \r\nPflichtbeteiligungen bei Unternehmermitgliedern aufrechterhalten bleibt und \r\ngleichzeitig unseriöse Praktiken erschwert werden. Allerdings sehen wir in der Praxis \r\nden Bedarf, Mitarbeiterbeteiligungsprogramme zu ermöglichen.  \r\n\r\n \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 13: Einfügung eines neuen § 15c GenG  \r\nDer Wechsel in die investierende Mitgliedschaft sollte analog zur Regelung des \r\n§ 8b Absatz 2 GenG-E von der Zustimmung der Generalversammlung bzw. bei \r\nabweichender Satzungsregelung von der Zustimmung des Aufsichtsrats abhängen. \r\n§ 15c Absatz 2 GenG-E sollte entsprechend ergänzt werden. \r\nHinsichtlich des automatischen Wechsels in eine investierende Mitgliedschaft, \r\n§ 15c Absatz 4 GenG-E, sollte klargestellt werden, dass die Bedingung nach der das \r\nMitglied für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung \r\nder Dienste der Genossenschaft nicht mehr in Frage kommt, konkret in der Satzung \r\nniedergelegt sein muss. Ein pauschaler Verweis auf die gesetzliche Regelung „nach \r\nder es für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der \r\nDienste der Genossenschaft nicht mehr in Frage kommt“, dürfte nicht ausreichend sein, \r\nda der Wechsel der Art der Mitgliedschaft durch die Ausübung eines einseitigen Rechts \r\nder Genossenschaft erfolgt. \r\n\r\n \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 16: Anfügung neuer Absätze an § 24 GenG \r\nWir unterstützen grundsätzlich die Intention des Gesetzgebers, Regelungen analog \r\n§ 84 Absatz 3 Aktiengesetz (AktG) zu treffen. Allerdings sehen wir kritisch, dass bei \r\neiner Genossenschaft auf diesem Wege von dem bewährten Vier-Augen-Prinzip \r\nabgewichen werden kann. Die Aktiengesellschaft sieht keinen zwingenden \r\nzweiköpfigen Vorstand vor, daher ist eine 1:1 - Übernahme der aktienrechtlichen \r\nRegelung nicht zielführend. Angemessen wäre es, wenn der Aufsichtsrat verpflichtet \r\nwürde, bei einem Sinken der Zahl der Vorstandsmitglieder auf ein verbleibendes \r\nVorstandsmitglied, von seinem Recht nach § 37 Absatz 1 Satz 2 GenG Gebrauch \r\nmachen zu müssen, wahlweise müsste ein stellvertretendes Vorstandsmitglied \r\n(§ 35 GenG) bestimmt werden. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 18: Neufassung des § 27 Absatz 1 Satz 3 GenG \r\nDie geplante Anpassung des § 27 Absatz 1 Satz 3 GenG lehnen wir weiterhin \r\nausdrücklich ab. Sie ist rechtspolitisch verfehlt. Die geplante Neuregelung höhlt die \r\ngrundsätzlichen Wertungen des Genossenschaftsrechts aus und gefährdet die \r\nRechtsform Genossenschaft. Die beabsichtigte Anpassung steht dem intendierten \r\nGesetzeszweck „Stärkung der Rechtsform“ entgegen. Die negativen Auswirkungen der \r\ngeplanten Weisungsgebundenheit werden auch nicht dadurch beseitigt, dass sie auf \r\nGenossenschaften mit nicht mehr als 1500 Mitglieder beschränkt werden soll. Der \r\nVorstand einer Genossenschaft muss weiterhin eigenverantwortlich entscheiden \r\nkönnen.  \r\nAnalog zum Aktienrecht (§ 76 Absatz 1 AktG) legt die aktuelle Regelung des \r\n§ 27 Absatz 1 Satz 1 GenG fest, dass der Vorstand die Genossenschaft zu leiten hat \r\nund für die Leitung allein verantwortlich ist. Die Regelung des \r\n§ 27 Absatz 1 Satz 3 GenG, wonach Genossenschaften mit nicht mehr als 20 \r\nMitgliedern (Kleinstgenossenschaften) in der Satzung vorsehen können, dass der \r\nVorstand an Weisungen der Generalversammlung gebunden ist, wurde 2017 speziell \r\nfür solche Kleinstgenossenschaften geschaffen, bei denen Mitglieder gleichberechtigt \r\nagieren wollen und sich der Vorstand im Wesentlichen nur als Vertreter nach Außen \r\nversteht (ausdrücklich dazu: BT-Drs. 18/11506, S. 27). Die Regelung ist insoweit \r\ninteressengerecht. Sie greift auch Kritik aus der Praxis und der \r\ngenossenschaftsrechtlichen Literatur auf. 1973 passte der Gesetzgeber \r\n§ 27 Absatz 1 GenG an die Regelungen im AktG an und schrieb entgegen der \r\nRechtslage vor 1973 die Weisungsfreiheit des Vorstands für alle Genossenschaften \r\nunabhängig von ihrer Art und Größe vor (BT-Drs. 18/11506, S. 27). Diese Regelung lief \r\nden Interessen einiger Kleinstgenossenschaften zuwider.  \r\nDenn Kleinstgenossenschaften bilden nicht die Mehrheit der Genossenschaften in \r\nDeutschland. Für Genossenschaften der üblichen Größe trifft der Ansatz, dass alle \r\nMitglieder gleichberechtigt agieren wollen und sich der Vorstand im Wesentlichen nur \r\nals Vertreter nach Außen versteht, nicht zu. Im Normalfall der Genossenschaft wird die \r\nGeschäftsführung autonom durch den Vorstand ausgeführt und durch den Aufsichtsrat \r\nüberwacht. Vorstand und Aufsichtsrat werden von Personen besetzt, die kundig sind \r\nund insbesondere im Bereich der Kreditgenossenschaften auch den besonderen \r\nAnforderungen des Aufsichtsrechts entsprechen. Die General- bzw. \r\nVertreterversammlung ist Organ der Beschlussfassung einzig über wesentliche \r\nEntscheidungen. Sie ist jedoch nicht Organ der Geschäftsführung. Sie hat hierzu auch \r\nim Regelfall keine Expertise. Bei der weitüberwiegenden Mehrheit ist das Interesse der \r\nGenossenschaftsmitglieder an den Entscheidungen innerhalb der Genossenschaft \r\nzudem eingeschränkt. Einige wenige Personen, die nur eigene Interessen verfolgen, \r\nkönnten sich durch die Durchsetzung von Satzungsregelungen zur Etablierung einer \r\n“Entscheidung der Basis” über die eigentlichen Interessen der schweigenden Mehrheit \r\nhinwegsetzen und Entscheidungen herbeiführen, die den Bestand der Genossenschaft \r\nals solcher gefährden. Die gesetzlichen Regelungen zur General- bzw. \r\nVertreterversammlung und zum Vorstand und Aufsichtsrat sind erforderlich aber auch \r\nausreichend, um den Bestand und die Funktionsfähigkeit der Rechtsform in der Praxis \r\nzu gewährleisten. \r\nUm den Missbrauch durch Organe oder ihre Vertreter oder das kollusive \r\nZusammenwirken von Organen oder ihrer Vertreter zu verhindern, bedarf es keiner \r\nRechtsgrundlage für eine satzungsmäßig zu verankernde Basisdemokratie. Kriminelle \r\nEnergie kann dadurch nicht verhindert werden. Vielmehr wird die Grundlage dafür \r\ngelegt, dass Personen mit krimineller Energie noch einfacher in \r\nEntscheidungsprozesse eingreifen können und dadurch der Bestand einer \r\nGenossenschaft gefährdet wird. \r\nDie geltenden und die in diesem Referentenentwurf formulierten weiteren \r\nAnpassungsregelungen sind ausreichend, um dem Handeln einzelner unseriöser \r\nGenossenschaften bzw. deren Vertretern habhaft zu werden. \r\nIm Übrigen ist nicht ersichtlich, wie eine Kontrolle eines aus der Mitte der \r\nGeneralversammlung gebildeten Entscheidungsgremiums gewährleistet werden soll. \r\nDieses Gremium hätte unkontrollierte mittelbare Geschäftsführungsbefugnis. Das kann \r\nnicht gewollt sein. \r\nUnsere Position entspricht auch der Einschätzung des Rechtsausschusses des \r\nBundesrates in seiner Empfehlung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der \r\ngenossenschaftlichen Rechtsform (BR Drucksache 557/1/24):  \r\n„Im Interesse der Chancengleichheit der Genossenschaft im Wettbewerb mit anderen \r\nRechtsformen, vornehmlich zur Aktiengesellschaft, wurde die Stellung des Vorstandes \r\nim Rahmen der Genossenschaftsnovelle 1973 gestärkt. Dort ist als Intention benannt \r\n\"um dem Vorstand die Stellung zu verschaffen, die er als Leiter eines \r\ngenossenschaftlichen Unternehmens unserer Zeit haben muss\" (BT-Drs. 7/97, S. 22). \r\nFür die weit überwiegende Anzahl an Genossenschaften hat sich die Regelung \r\nbewährt bzw. sind diese darauf angewiesen, dass Entscheidungen des Vorstandes frei \r\nvon Weisungen umgesetzt werden können. Die Wettbewerbsfähigkeit von \r\nGenossenschaft wäre massiv gefährdet, wenn z. B. im Fall einer landwirtschaftlichen \r\nGenossenschaft notwendige Investitionen nicht frei von Weisungen vom Vorstand, ggf. \r\nin Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat, entschieden werden könnten. Gerade in den \r\naktuell schwierigen Zeiten werden Genossenschaften darauf angewiesen sein, dass \r\nsie gegenüber Unternehmen anderer Rechtsformen konkurrenzfähig bleiben und \r\ngrundlegende Dienstleistungen sowie Produkte preisgünstig anbieten können.“ \r\nAuch hätte die angedachte Änderung des § 27 GenG haftungsrechtliche \r\nAuswirkungen. Der Vorstand könnte versuchen, sich durch den Einwand zu \r\nexkulpieren, er habe nicht eigenverantwortlich, sondern auf Weisung der \r\nGeneralversammlung bzw. eines aus der Mitte der Generalversammlung gebildeten \r\nEntscheidungsgremiums agiert. Da die Generalversammlung und (derzeit) auch das \r\nEntscheidungsgremium nicht als Haftungsschuldner in Betracht kommen, wäre der \r\nGenossenschaft in diesem Fall ein Schadensausgleich verwehrt.  \r\nDer Vorstand könnte zudem – insbesondere vor dem Hintergrund der \r\nhaftungsrechtlichen Konstellation – geneigt sein, die Genossenschaft gerade nicht auf \r\nmehr als 1499 Mitglieder anwachsen zu lassen. Eine derartige Motivation würde dem \r\nZiel des Gesetzgebers, die Rechtsform Genossenschaft zu stärken, zuwiderlaufen.  \r\nSofern die vorgeschlagene Erweiterung des Weisungsrechts eine \r\nHaftungserleichterung für ehren- bzw. nebenamtliche Vorstandsmitglieder bewirken soll, ist dies nicht notwendig. Der mit der GenG-Novelle 2017 eingefügte § 34 Absatz 2 \r\nSatz 3 GenG enthält bereits eine angemessene Haftungserleichterung. Zudem \r\nbegründet die beabsichtigte Regelung keinen Anspruch des Vorstands gegen die \r\nGeneralversammlung auf Weisungserteilung.  \r\nAußerdem bleibt unklar, welche Anforderungen an das Zustandekommen und die \r\nBestimmtheit einer Weisung an den Vorstand zu stellen sind. Die Erweiterung des \r\nWeisungsrechts würde daher zu mehr Rechtsunsicherheit bei Haftungsfragen führen. \r\nZweifel betreffend die Gesetzmäßigkeit einer Weisung könnten zudem notwendige, \r\nzeitkritische Entscheidungen des Vorstands blockieren. Dies könnte der \r\nGenossenschaft sowie deren Mitgliedern schaden und die Förderfähigkeit der \r\nGenossenschaften beeinträchtigen. Auch aus diesen Gründen wird sich die \r\nangedachte Regelung in der konkreten Anwendung als unpraktikabel herausstellen.  \r\nSchließlich würde die Regelung nicht nur zu einer signifikanten Einschränkung der \r\noperativen Geschäfte des Vorstands führen, sondern könnte darüber hinaus auch den \r\nAufsichtsrat schwächen.  \r\n\r\n \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 21: Neufassung von § 31 GenG  \r\nBei einer Neufassung sollte berücksichtigt werden, dass Mitgliederlisten häufig aus \r\nmehreren zehn- oder hunderttausend Sätzen sensibler Daten bestehen. \r\nGenossenschaften, insbesondere die genossenschaftlichen Kreditinstitute, betreiben \r\neinen enormen technischen und finanziellen Aufwand zum Schutz dieser Daten, der \r\nbei der Weitergabe dieser Daten an Mitglieder bzw. Dritte aufrechterhalten werden \r\nmuss. Daher sollte sich aus § 31 GenG, vergleichbar zur beabsichtigten Neuregelung \r\nin § 62a Absatz 8 GenG-E, zumindest aber aus der Gesetzesbegründung, \r\nausdrücklich ergeben, dass die Datenempfänger (Mitglieder bzw. Dritte) als \r\nVerantwortliche gem. Artikel 4 Ziffer 7 DS-GVO agieren, die die Anforderungen der DS-\r\nGVO zu berücksichtigen haben, insbesondere was die erforderlichen \r\nSicherheitsmaßnahmen (Artikel 32 DS-GVO) und Informationspflichten betrifft. Zudem \r\nsollte klargestellt werden, dass § 31 GenG-E nicht den Ausnahmetatbestand des \r\nArtikel 14 Absatz 5 lit. c) DS-GVO erfüllt.  \r\nZur Vereinheitlichung der verwendeten Rechtsbegriffe sollte die Terminologie der \r\nDS-GVO übernommen werden und „nutzen“ durch „verwenden“ (Artikel 4 Ziffer 2 \r\nDS-GVO) ersetzt werden. Im Fall der Einsichtsgewährung dürfte statt einer \r\n„Übermittlung“ eher eine „Offenlegung“ (Artikel 4 Ziffer 2 DS-GVO) vorliegen. \r\nDer Genossenschaft sollte ein eigenständiges Recht eingeräumt werden, nach dem \r\nWegfall der Voraussetzungen für die zulässige Datenverarbeitung durch das Mitglied \r\noder den Dritten, von diesen die Löschung der übermittelten Daten zu verlangen. \r\nDie mit der Erfüllung der Pflichten nach § 31 Absatz 1 GenG-E einhergehende \r\nDatenverarbeitung bedarf einer Rechtsgrundlage nach Artikel 6 DSGVO. Einschlägige \r\nRechtsgrundlage wäre hier die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem \r\nRecht eines Mitgliedstaats, Artikel 6 Absatz 1 c), Absatz 3 b) DSGVO. Würden die \r\nDaten nicht wie in § 31 Absatz 1 GenG-E gelöscht, entfiele diese Rechtsgrundlage. In \r\nder Folge würden dann die Vorschriften der DSGVO zu Sanktionen (insb. Bußgeldern) \r\nund (Schadensersatz)-ansprüchen betroffener Personen greifen, Artikel 82 ff. DSGVO. \r\nDaneben kommen strafrechtliche Sanktionen nach § 42 BDSG in Betracht. Daher \r\nschlagen wir vor, in der Gesetzesbegründung zu ergänzen, dass bei Verstößen gegen \r\n§ 31 Absatz 1 GenG-E die Vorschriften der DSGVO über Bußgelder, sonstige \r\nSanktionen und Schadensersatzansprüche betroffener Personen sowie die \r\nStrafvorschriften des § 42 BDSG greifen. Auch ein derartiger deklaratorischer Hinweis \r\nim Gesetz selbst wäre denkbar.  \r\nAuch ist zu überlegen, eine konkrete Speicherfrist in § 31 Absatz 1 Satz 5 GenG zu \r\nergänzen. Nach der jetzigen Formulierung des Referentenentwurfs ist aus unserer \r\nSicht nicht ersichtlich, wie lange die Liste gespeichert werden darf, wenn der konkrete \r\nEntschluss, wann und wie genau die Rechte nach § 43a Absatz 4 Satz 6 oder \r\nAbsatz 8 Satz1 oder aus § 45 Absatz 1 Satz 1 GenG ausgeübt werden sollen, noch \r\nunklar ist. Eine entsprechende Formulierung könnte zum Beispiel lauten: \r\n„Das Mitglied darf die Daten nur zu diesem Zweck speichern und nutzen und hat die \r\nDaten unverzüglich zu löschen, sobald es sie für die Geltendmachung der Rechte nicht \r\nmehr benötigt, spätestens aber ein Jahr nach Übermittlung der Liste nach Satz 4.“ \r\nDes Weiteren könnten noch konkrete Fälle eines berechtigten Interesse nach \r\n§ 31 Absatz 2 GenG genauer im Gesetz geregelt werden. Dies wäre \r\ndatenschutzrechtlich relevant, da der Zweckbindungsgrundsatz nach \r\nArtikel 5 Absatz1 b) DSGVO voraussetzt, dass die Zwecke der Datenverarbeitung klar \r\nerkennbar sind. Schließlich könnte auch im letzten Satz des § 31 Absatz 2 GenG-E \r\nwiederum eine konkrete Speicherfrist analog des obigen Vorschlags zu Absatz 1 \r\ngeregelt werden. \r\nDie E-Mailadresse ist im Übrigen nicht Gegenstand der gesetzlich beschriebenen \r\nMitgliederliste gem. § 30 Absatz 2 GenG. Auch sehen die Satzungen regelmäßig nicht \r\nvor, dass die Mitgliederliste um das Datum der E-Mailadresse zu ergänzen ist. Zwar \r\ndürfte es häufig der Fall sein, dass die Genossenschaften z.B. aus der \r\nGeschäftsbeziehung mit den Mitgliedern, über eine E-Mailadresse von diesen \r\nverfügen. Allerdings würden Genossenschaften verpflichtet, ihre Kundenkartei und ihre \r\nMitgliederliste zusammenzuführen, was einen hohen bürokratischen Aufwand \r\nbedeutet. Auch vertrauen die Mitglieder darauf, dass die zur Verfügung gestellte E-\r\nMailadresse nicht an Dritte für völlig andere Zwecke weitergegeben wird. Die \r\nGenossenschaft müsste die Mitglieder daher darauf hinweisen. Insbesondere, weil die \r\nbisherige Ausgestaltung der §§ 30 und 31 GenG hierzu keine Veranlassung gegeben \r\nhat. Daher schlagen wir vor, § 30 Absatz 2 GenG um das Datum der E-Mailadresse zu \r\nergänzen, soweit das Mitglied über eine E-Mailadresse verfügt. \r\nSchließlich sollte der Genossenschaft ein Wahlrecht eingeräumt werden, ob sie die \r\npostalischen Adressen oder die E-Mail-Adressen herausgibt.  \r\n\r\n \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 24: Änderung des § 43a GenG \r\nzu lit c) aa): Änderung von Satz 2 des bisherigen Absatz 6 bzw. des neuen Absatz 7 \r\nDie Änderung ist zu begrüßen. Soweit in diesem Zusammenhang gefordert wird, auch \r\nfür die Zugänglichmachung der Liste auf der Internetseite der Genossenschaft eine \r\nFrist von zwei Wochen vorzusehen, schließen wir uns dieser Forderung an. \r\n\r\nzu lit. e): Anfügung eines neuen § 43a Absatz 9 GenG \r\nDie fakultative Bild- und Tonübertragung der Vertreterversammlung kann dazu \r\nbeitragen, die Beteiligung von Mitgliedern zu fördern. Allerdings sollte die Bild- und \r\nTonübertragung der Vertreterversammlung nur möglich sein, wenn die Satzung dies \r\nvorsieht (vergleichbar § 43b Absatz 2 Satz 2 GenG). Regelt die Satzung die Bild- und \r\nTonübertragung nicht, sollte diese nicht zulässig sein. Daher sollte \r\n§ 43a Absatz 9 Satz 1 GenG-E in diesem Sinne geschärft und § 43a Absatz 9 Satz 2 \r\nGenG-E gestrichen werden.  \r\nWir plädieren außerdem dafür, die in Satz 3 enthaltenen Regelung zu streichen. Diese \r\nRegelung birgt das Risiko, dass die Durchführung der Vertreterversammlung durch \r\nunberechtigte Einwirkung teilnehmender Personen gefährdet wird. Hieraus können \r\nKonflikte innerhalb der Genossenschaft erwachsen. Die fakultative Bild- und \r\nTonübertragung der Vertreterversammlung trägt dem Ziel der Beteiligung der Mitglieder \r\nangemessen Rechnung. Sollte Satz 3 gestrichen werden, wäre auch das Recht zur \r\nAblehnung in Satz 4 zu streichen. Sollte die Möglichkeit der passiven Teilnahme für \r\nnicht zu Vertretern gewählten Mitglieder aufrechterhalten werden, wäre zu erwägen, \r\ndie Teilnahme von der Unterzeichnung einer Verschwiegenheitsvereinbarung abhängig \r\nzu machen.  \r\n\r\n \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 25: Änderung des § 43b GenG \r\nIn § 43b Abs. 4 soll folgendes eingefügt werden: \r\n„Die Satzung kann die Einzelheiten dazu regeln, wie die Rede-, Antrags-, Auskunfts- \r\nund Stimmrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden kön-\r\nnen. Die Satzung kann vorsehen, dass die an einer hybriden Versammlung in Prä-\r\nsenz teilnehmenden Mitglieder ebenfalls elektronisch abstimmen.“ \r\nNach Auslaufen der Übergangsregelung in § 178 Abs. 2 GenG-E ist eine elektronische \r\nAbstimmung der an einer hybriden Versammlung in Präsenz teilnehmenden Mitglieder \r\nnur aufgrund einer Satzungsregelung möglich.  \r\nDas halten wir für einen Rückschritt. Seit der Änderung des GenG durch das Bürokra-\r\ntieentlastungsgesetz IV heißt es in § 43b Abs. 2 Satz 1 GenG: \r\n„Bei einer Präsenzversammlung können Beschlüsse der Mitglieder auch schriftlich \r\noder im Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden; Absatz 6 gilt ent-\r\nsprechend.“ \r\nDadurch kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Präsenzversamm-\r\nlungen regeln, dass elektronisch abgestimmt werden kann. Unserer Ansicht nach gilt \r\ndas auch für den Präsenzteil innerhalb des hybriden Formats.  \r\nDer neue Vorschlag soll nun die Möglichkeit wieder einschränken dahingehend, dass \r\nhierfür eine Satzungsregelung erforderlich ist. Dies würde zu einer ungleichen Behand-\r\nlung gegenüber den anderen Versammlungsformen führen:  \r\nBei einer Präsenzversammlung und einer virtuellen Versammlung könnten Vorstand \r\nund Aufsichtsrat per Beschluss über die elektronische Beschlussfassung entscheiden. \r\nIm Fall einer hybriden Versammlung könnten Vorstand und Aufsichtsrat per Beschluss \r\nüber eine elektronische Beschlussfassung der online teilnehmenden Mitglieder ent-\r\nscheiden, während für eine elektronische Beschlussfassung der in Präsenz teilneh-\r\nmenden Mitglieder eine Satzungsregelung erforderlich wäre.  \r\nEs sollte daher ebenfalls ein Verweis auf Abs. 6 erfolgen.  \r\n\r\n \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 26: Anfügung von zwei neuen Sätzen an § 46 Absatz 1 GenG \r\nInsoweit vorgeschlagen wird, im Gesetz in Anlehnung an die aktienrechtliche Regelung \r\ndes § 121 Absatz 4 AktG festzuschreiben, dass bei unmittelbarer Benachrichtigung der \r\nMitglieder der Tag der Absendung der Benachrichtigung als Tag der Bekanntmachung \r\ngilt, schließen wir uns diesem Vorschlag an. Unter dem Gesichtspunkt des \r\nMitgliederschutzes sollte eine maßvolle Verlängerung der Einladungsfrist von \r\nzusätzlichen vier Tagen erwogen werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 27: Änderung des § 47 GenG \r\nDie angedachte Änderung von § 47 Absatz 2 GenG erscheint insoweit \r\nwidersprüchlich, als dass einerseits das Protokoll nach § 47 Absatz 2 Satz 1 GenG-E \r\nder Textform bedarf, andererseits § 47 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 GenG-E die \r\nMöglichkeit der eigenhändigen Unterschrift bzw. der Unterzeichnung mittels \r\nelektronischer Signatur nach § 126a BGB vorsieht. Wird diese Variante gewählt, wird \r\naus der Textform die Schriftform.  \r\nWir schlagen daher vor, § 47 Absatz 2 GenG-E so zu fassen:  \r\n„Das Protokoll bedarf der Textform und ist mit einer Erklärung des Vorsitzenden und \r\nmindestens eines erschienenen Mitglieds des Vorstands in Textform, dass sie für \r\ndieses Protokoll die Verantwortung übernehmen, zu verbinden. Die Satzung kann für \r\ndas Protokoll die Schriftform vorsehen.“ \r\n\r\n \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 29: Ersetzungen in § 53 Absatz 2 Satz 1 GenG \r\nWir begrüßen den erreichten Gleichklang bei der Bilanzsumme zwischen Absatz 1 und \r\nAbsatz 2. Allerdings erachten wir die Erhöhung des Umsatzkriteriums in \r\n§ 53 Absatz 2 GenG von 3 Millionen Euro um 33,3 % auf 4 Millionen Euro als zu hoch. \r\nEine so starke Erhöhung des Umsatzkriteriums ist für uns auch vor dem Hintergrund, \r\ndass die Schwellenwerte für Kapitalgesellschaften kürzlich nur um ca. 25 % angehoben \r\nwurden, nicht nachvollziehbar. \r\nEine Aufweichung des genossenschaftlichen Prüfungssystems führt zu einem \r\nerheblichen Risiko für die herausragende Reputation der genossenschaftlichen \r\nRechtsform und konterkariert die mit dem Gesetz intendierten Bestrebungen, den \r\nguten Ruf der genossenschaftlichen Rechtsform zu bewahren und gegen \r\nmissbräuchliche Verwendung vorzugehen. Darüber hinaus basieren auch die Befreiungen im Kapitalanlagegesetzbuch und im Vermögensanlagegesetz gerade auf \r\nder umfassenden Pflichtprüfung durch die Prüfungsverbände. \r\n\r\n \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 30 lit. a): Änderung des § 53a Absatz 1 Satz 1 GenG \r\nBei der vereinfachten Prüfung nach § 53a GenG besteht aufgrund der geringen \r\nPrüfungstiefe ein erhöhtes Risiko, dass Missbräuche nicht aufgedeckt werden. Daher \r\nist es für uns nicht nachvollziehbar, warum nun auch Genossenschaften, die \r\nMitgliederdarlehen nach § 21b Absatz 1 GenG bis 200.000,00 EUR angenommen \r\nhaben, mit einer deutlich geringeren Prüfungstiefe geprüft werden sollen. Gerade bei \r\nder Annahme von Mitgliederdarlehen sehen wir zum Schutz der Mitglieder keinen \r\nRaum für eine vereinfachte Prüfung. \r\nAus den Praxiserfahrungen unserer Mitgliedsprüfungsverbände hat sich darüber \r\nhinaus noch folgender Regelungsbedarf ergeben: \r\nIn Einzelfällen führen kleine bzw. Kleinstgenossenschaften ihr operatives Geschäft in \r\nTöchtern in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft durch. Diese Genossenschaften \r\nerzielen nur geringe Umsatzerlöse und unterliegen damit oftmals keiner Prüfung des \r\nJahresabschlusses bzw. nur einer vereinfachten Prüfung nach § 53a GenG. Um \r\nMissbräuchen vorzubeugen, sollte geregelt werden: \r\n• Es kann keine Prüfung nach § 53a GenG durchgeführt werden, wenn die \r\nGeschäftsguthaben und die stillen Einlagen/Genussrechte der Mitglieder \r\ngrößer 1 Mio. Euro betragen. \r\n\r\n \r\n\r\n• Wenn eine Genossenschaft eine mittelgroße Kapitalgesellschaft kontrolliert, \r\nunterliegt auch die Genossenschaft immer einer Prüfung des \r\nJahresabschlusses. \r\n\r\n \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 31: Anfügung eines neuen Satzes an § 54a Absatz 1 GenG \r\nWir danken für die Klarstellung, dass die Generalversammlung über die Übertragung \r\ndes Prüfungsrechts an einen anderen Prüfungsverband beschließt. \r\n\r\n \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 32: Einfügungen in § 55 Absatz 3 Satz 2 GenG \r\nDie Festlegung der Zuständigkeit für eine Entscheidung über die Besorgnis der \r\nBefangenheit im Zweifelsfall ist grundsätzlich nachvollziehbar. Wir schlagen aber vor, \r\ndass für eine solche Entscheidung nicht die Aufsichtsbehörde, sondern grundsätzlich \r\nder Spitzenprüfungsverband zuständig sein soll. Nur für den Fall, dass der betroffene \r\nPrüfungsverband keinem Spitzenprüfungsverband angehört oder der \r\nSpitzenprüfungsverband nicht innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung \r\nüber die Besorgnis der Befangenheit trifft, sollte die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde \r\nvorgesehen werden. Dies entspricht der Rolle des Spitzenprüfungsverbands und \r\norientiert sich an der Systematik des § 56 Abs. 2 GenG, der die Rechtsfolgen des \r\nRuhens des Prüfungsrechts regelt. Eine Anrufung der Behörde kann ausschließlich durch den Prüfungsverband oder die Genossenschaft (vertreten durch deren Vorstand) \r\nerfolgen.  \r\n\r\n \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 35: Neufassung des § 60 GenG \r\nDie Ergänzungen in Bezug auf die Nichtverfolgung eines zulässigen Förderzwecks in \r\nAbsatz 1 Nr. 2 und die Ermessensentscheidung des Prüfungsverbandes über die \r\ngeeignete Form der Einberufung in Absatz 1 Satz 3 ist mit Blick auf die Ausweitung des \r\nEinberufungsrechts konsequent.  \r\nDie Neuregelung des Absatz 3 bzw. die Möglichkeit zur Weitergabe von Informationen \r\nan die einzelnen Mitglieder sehen wir kritisch. Sie ist unseres Erachtens mit keinem \r\npraktischen Nutzen verbunden. Die Entscheidungen werden in der General- und \r\nVertreterversammlung getroffen, für die bzw. in der auch die Informationen zur \r\nVerfügung gestellt bzw. erörtert werden. \r\nZudem sollte in der Gesetzesbegründung zu § 60 GenG-E, 1. Absatz, die Ausführung \r\n“- bzw. bei einer entsprechenden Ermessensreduzierung eine Einberufungspflicht” \r\ngestrichen werden. Diese Ausführung steht im Widerspruch zur Neuregelung des \r\nAbsatzes 3 und wird der Tatsache nicht gerecht, dass allein der Prüfungsverband \r\nentscheiden kann, ob die Einberufung der Generalversammlung zweckmäßig ist. \r\nAußerdem könnte § 59 Absatz 3 GenG um eine zwangsgeldbewährte Mitteilungs-\r\n/Ladungspflicht seitens der Genossenschaft ergänzt werden, um zu verhindern, dass \r\neine Generalversammlung ohne Teilnahme des Prüfungsverbands stattfindet. Für den \r\nFall, dass der Prüfungsverband nicht ordnungsgemäß geladen wird, könnte diesem \r\nnach § 60 GenG ein eigenes Recht zur Einberufung eingeräumt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 36 lit. a) bb): Änderung von § 62 Absatz 3 GenG \r\nOhne das Vorliegen von Anhaltspunkten dafür, dass die Genossenschaft keinen \r\nzulässigen Förderzweck verfolgt, sollte der Prüfungsverband nicht von seiner \r\nVerschwiegenheitspflicht befreit werden. So ist es bereits in der aktuellen Fassung von \r\n§ 60 Absatz 3 Satz 1 GenG vorgesehen. Diese Systematik sollte auch bei der nun \r\nbeabsichtigten Erweiterung um Anhaltspunkte dafür, dass die geprüfte \r\nGenossenschaft die Befreiung  nach  § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 1a des Vermögens-\r\nanlagengesetzes zu Unrecht in Anspruch nimmt, aufrecht erhalten bleiben. \r\nAnhaltspunkte dafür, dass die Genossenschaft derart gegen das \r\nVermögensanlagengesetz verstößt, sollen also allein nicht ausreichen, es müssen \r\n - auch - Anhaltspunkte für einen Förderzweckverstoß vorliegen. Nur so wird eine \r\nVerwässerung der Zuständigkeiten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände und \r\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vermieden. Des Weiteren \r\nbegrüßen wir die Klarstellung in der Gesetzesbegründung, dass es nicht inhaltliche \r\nPrüfungsaufgabe des Prüfungsverbandes ist, ob ein unerlaubtes Investmentgeschäft \r\nbetrieben oder gegen das Emittenten-Privileg verstoßen wird. Insoweit ist es \r\nkonsequent, dass der Prüfungsverband auch nicht für die Richtigkeit der Tatsachen \r\nhaftet, die er an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht weitergibt, so wie \r\nes in der Ergänzung zu Absatz 3 vorgesehen ist. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 39: Änderungen in § 63a GenG \r\nGegen die Anforderung der Zuverlässigkeit bestehen grundsätzlich keine Bedenken. \r\nSoweit es sich bei dem Vorstand des Prüfungsverbands allerdings um einen \r\nWirtschaftsprüfer handelt, § 63b Absatz 5 Satz 1 GenG, sollte klargestellt werden, \r\ndass dessen Zuverlässigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen ist. Damit wird in \r\ndiesen Fällen eine doppelte Zulässigkeitsprüfung und unnötiger bürokratischer \r\nAufwand vermieden. \r\nUm sicherzustellen, dass ein Prüfungsverband keine leere Hülle ist, sollte in \r\n§ 63a Absatz 1 GenG-E ergänzt werden, dass für die Verleihung des Prüfungsrechtes \r\nein ausreichender Stab angestellter Prüfer, die im genossenschaftlichen \r\nPrüfungswesen ausreichend vorgebildet sind, vorhanden sein sollte. \r\nDie vorgesehene Klarstellung, unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf \r\nVerleihung des Prüfungsrechts abzulehnen ist, § 63a Absatz 4 GenG-E, kann erfolgen.  \r\n\r\n \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 42: Änderung von § 63e GenG \r\nWir begrüßen, dass die im Regierungsentwurf der 20. Legislaturperiode angelegte \r\nAusweitung der Qualitätskontrolle in § 63e GenG-E auf kleine Genossenschaften nach \r\n§ 53 Absatz 1 GenG, bei denen der Jahresabschluss unter Einbeziehung der \r\nBuchführung und des Lageberichts nicht zu prüfen ist, nicht in den Referentenentwurf \r\nübernommen wurde.  \r\nAllerdings lehnen wir die Erstreckung der Qualitätsprüfung auf die gutachtliche \r\nÄußerung nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 GenG ab. Diese Ausweitung würde zu einer \r\nerheblichen zusätzlichen Dokumentationslast bei den Prüfungsverbänden führen, die \r\nsich in einer erheblichen Steigerung der Neugründungskosten niederschlagen würde.  \r\nAußerdem erachten wir es als bürokratisch, dass zukünftig die Prüfungsverbände den \r\nAufsichtsbehörden die Prüfungsberichte über die Qualitätsprüfungen automatisch \r\nübermitteln müssen, § 63e Absatz 3 GenG-E. Dies gilt insbesondere im Hinblick \r\ndarauf, dass die Aufsichtsbehörde nach unserem Verständnis bereits nach \r\n§ 64 Absatz 1a Nr. 1 GenG-E entscheiden kann, ob bzw. unter welchen \r\nVoraussetzungen (z.B. nur bei erfolgter Beanstandung) der Prüfungsverband die \r\nBerichte über die Qualitätsprüfungen übermitteln muss. Wir schlagen daher die \r\nStreichung der darüberhinausgehenden, automatischen Übermittlungspflicht vor, die \r\nzu einem Mehraufwand bei Aufsichtsbehörden und Prüfungsverbänden führt, dem Ziel \r\ndes Bürokratieabbaus entgegensteht und keinen weiteren Nutzen hat.  \r\n\r\n \r\n\r\nZu Artikel 1 Nr. 45 lit. b) bb): Streichung des § 64 Absatz 2 Satz 4  \r\n§ 64 Absatz 2 Satz 4 GenG ist nicht zu streichen. Die Streichung stand im Zusammen-\r\nhang mit der ursprünglich angedachten Ausweitung der Qualitätskontrolle auf alle Prü-\r\nfungen nach § 53 Abs. 1 GenG. Da dieses Vorhaben richtigerweise wieder fallengelas-\r\nsen wurde, entfällt die Begründung für die Streichung.  \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 45 lit. d): Anfügung eines neuen § 64 Absatz 4 GenG \r\nWir begrüßen ausdrücklich die vorgeschlagene Regelung eines neuen \r\n§ 64 Absatz 4 GenG-E, wonach der Informationsaustausch zwischen der \r\nAufsichtsbehörde und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gefördert \r\nwerden soll. Um gleichzeitig die Aufsichtsbehörde zu stärken und ein noch effektiveres \r\nVorgehen gegen unseriöse Prüfungsverbände zu ermöglichen, sollte umgekehrt \r\ngenauso die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ermächtigt werden, \r\nInformationen im Sinne des § 64 Absatz 4 GenG-E an die Aufsichtsbehörde geben zu \r\ndürfen. Unseres Erachtens ist zudem ein gegenseitiger Austausch zwischen der \r\nAufsichtsbehörde und der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für \r\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle (ähnlich den Regelungen in § 110 Absatz 2 bzw. \r\n§ 109a Wertpapierhandelsgesetz) erforderlich. \r\n\r\n \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 47: Einfügung eines § 64c GenG \r\nWir begrüßen die vorgeschlagene Regelung, insbesondere die Klarstellung, dass die \r\nEinschränkungen des Stimmrechts durch § 63c Absatz 1 Satz 2 und 3 GenG-E sowie \r\ndie Vorgaben für die Mitgliederstruktur in § 63b Absatz 2 GenG nicht auf \r\nSpitzenprüfungsverbände anwendbar sind. \r\n\r\n \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 51: Anfügung eines neuen § 68 Absatz 3 GenG \r\nIm Gegensatz zum geplanten Wortlaut des neuen § 68 Absatz 3 GenG-E sehen die \r\ngenossenschaftlichen Mustersatzungen regelmäßig vor, dass ein Mitglied aus der \r\nGenossenschaft ausgeschlossen werden kann, wenn „sein dauerhafter Aufenthaltsort \r\nunbekannt ist”. Damit gibt es den Ausschlussgrund des „unbekannt verzogenen” \r\nMitglieds in der Praxis nicht. Wir schlagen daher vor, die Formulierung des \r\n§ 68 Absatz 3 GenG-E wie vorstehend anzupassen, um insbesondere \r\nAuslegungsschwierigkeiten zu vermeiden. \r\nDarüber hinaus sollte § 68 Absatz 3 GenG-E erweitert werden. Noch zielführender ist \r\neine Satzungsermächtigung für eine Regelung, dass die Zustellung des \r\nAusschließungsbeschlusses und die Anhörung entbehrlich sind, wenn der dauerhafte \r\nAufenthaltsort des Mitglieds unbekannt ist. In diesen Fällen stellen sowohl die \r\nZustellung als auch die Anhörung aufgrund ihrer bereits im Vorhinein feststehenden \r\nErfolglosigkeit eine bloße Förmelei dar. \r\n\r\n \r\n\r\nZu Artikel 1 Nr. 53: Änderung von § 81 GenG  \r\nSofern Anhaltspunkte für eine Förderzweckverfehlung vorliegen, soll eine Mitteilungs-\r\npflicht des Prüfungsverbandes bestehen. Diese Pflicht müsste auf Fälle beschränkt \r\nsein, in denen eine Gefährdung der Belange der Mitglieder der geprüften Genossen-\r\nschaft zu besorgen ist, entsprechend der Änderung in § 62 Abs. 3 GenG.  \r\n\r\nWeitere Regelungsvorschläge betreffend das GenG \r\n\r\n \r\n\r\nErmöglichung von Bekanntmachungen in öffentlichen Blättern in digitaler Form \r\nVor dem Hintergrund der gesetzgeberisch beabsichtigten Bürokratieentlastung \r\nschlagen wir vor, für die in § 6 Nr. 4 GenG normierten öffentlichen Blätter in Papierform \r\neine digitale Regelung zu finden, gegebenenfalls unter Rückgriff auf die bis zum \r\n31. Juli 2017 geltende Formulierung des § 6 Nr. 4 GenG, die die elektronischen \r\nInformationsmedien nicht ausgeschlossen hatte. Einladungen zu \r\nGeneralversammlungen nur über die Internetseite der Genossenschaft sollen \r\nallerdings derzeit nicht zulässig werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nErweiterung des passiven Wahlrechts betreffend die Vertreterversammlung  \r\n§ 43a Absatz 2 GenG regelt das passive Wahlrecht betreffend die \r\nVertreterversammlung. Als Vertreter kann jede natürliche, unbeschränkt \r\ngeschäftsfähige Person, die Mitglied der Genossenschaft ist und nicht dem Vorstand \r\noder Aufsichtsrat angehört, gewählt werden. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine \r\njuristische Person oder eine Personengesellschaft, kann jeweils eine natürliche \r\nPerson, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt werden. \r\nWir schlagen vor, § 43a Absatz 2 GenG in Anlehnung an § 9 Absatz 2 GenG \r\ndahingehend zu ergänzen, dass, wenn der Genossenschaft eingetragene \r\nGenossenschaften als Mitglieder angehören, auch deren Mitglieder zu Vertretern \r\ngewählt werden können. \r\n\r\n \r\n\r\nKlarstellung der Zuständigkeit der Vertreterversammlung für Änderungen der \r\nWahlordnung nach deren Einführung  \r\nIn der Literatur ist umstritten, ob nach Einführung der Vertreterversammlung diese oder \r\neine Versammlung aller Mitglieder über die Änderung der Wahlordnung zu entscheiden \r\nhat. Wir regen daher eine gesetzliche Klarstellung der Zuständigkeit der \r\nVertreterversammlung in § 43a Absatz 4 Satz 8 GenG an.  \r\n\r\n \r\n\r\nÄnderung des § 77a Satz 2 GenG \r\nNach § 77a Satz 2 GenG wird die Mitgliedschaft in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge \r\ndurch den Gesamtrechtsnachfolger bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem die \r\nGesamtrechtsnachfolge eingetreten ist, fortgesetzt. Mit Ablauf des Geschäftsjahres \r\nendet die fortgesetzte Mitgliedschaft automatisch.  \r\nAufgrund dieser gesetzlich angeordneten, automatischen Beendigung muss der \r\nGesamtrechtsnachfolger, der das Geschäftsguthaben über den Ablauf des \r\nGeschäftsjahres hinaus halten will, dieses nach § 76 GenG auf sich selbst übertragen \r\nund, sofern er noch nicht Mitglied der eG ist, die Mitgliedschaft erwerben. Eine entsprechende Vereinbarung ist daher nach der aktuellen Gesetzeslage \r\nunumgänglich.  \r\nWir schlagen eine Gesetzesänderung dahingehend vor, dass die Satzung bestimmen \r\nkann, dass im Fall der Gesamtrechtsnachfolge die Mitgliedschaft in der \r\nGenossenschaft durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgeführt wird (in Anlehnung an \r\ndie Regelung in § 77 Absatz 2 Satz 1 GenG). Nach dem Vorbild des \r\n§ 77 Absatz 2 Satz 2 GenG soll auch hier die Satzung die Fortsetzung der \r\nMitgliedschaft von bestimmten persönlichen Voraussetzungen des Rechtsnachfolgers \r\nabhängig machen können. \r\n\r\n \r\n\r\nAbschaffung der Nachschusspflicht \r\nDie §§ 105 ff. GenG regeln die Nachschusspflicht der Mitglieder im Fall der Insolvenz \r\neiner Genossenschaft. Nach § 105 Absatz 1 Satz 1 GenG kann die Satzung die \r\nNachschusspflicht der Mitglieder durch eine entsprechende Satzungsregelung \r\nausschließen. Von dieser Regelungsmöglichkeit haben nahezu alle existierenden \r\nGenossenschaften in Deutschland Gebrauch gemacht. Das GenG enthält in den \r\n§§ 105 ff. daher komplexe Regelungen, die in der Praxis nur im sehr seltenen \r\nAusnahmefall zum Tragen kommen. Wir schlagen daher im Sinne der Vereinfachung \r\nund Verschlankung die Abschaffung der auf die Nachschusspflicht bezogenen \r\nRegelungen des GenG vor. Hierzu gehören neben den Regelungen in den \r\n§§ 105 ff. GenG insbesondere § 6 Nr. 3 GenG und § 73 Absatz 2 Satz 4 GenG. Um \r\ndie Belange der wenigen Genossenschaften mit Nachschusspflicht angemessen zu \r\nberücksichtigen, könnte die bisher geltende Rechtslage auf diese wenigen \r\nGenossenschaften – ggf. für einen angemessenen Übergangszeitraum – weiter \r\nAnwendung finden. \r\n\r\n \r\n\r\nAnpassung von § 177 GenG  \r\n§ 177 Absatz 2 Satz 1 GenG regelt, dass der Vorstand mit Zustimmung des \r\nAufsichtsrats oder, wenn die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat hat, mit Zustimmung \r\neines von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten \r\nbeschließen kann, dass bis zum 31. Dezember 2029 für die Übertragung des \r\nGeschäftsguthabens nach § 76 Absatz 1 Satz 1 GenG eine schriftliche Vereinbarung \r\nerforderlich ist, soweit nicht die Satzung die Textform vorschreibt.  \r\n§ 76 Absatz 1 Satz 1 GenG a.F. sah für die Übertragung des Geschäftsguthabens die \r\nSchriftform vor. Daher bestimmten auch die Mustersatzungen bzw. dem folgend die \r\nSatzungen der Genossenschaften in der Praxis für die Übertragung des \r\nGeschäftsguthabens die Schriftform. Folglich erreicht § 177 Absatz 2 Satz 1 GenG \r\nnicht das gewünschte Ziel, dass die Genossenschaft während eines \r\nÜbergangszeitraums auch ohne dahingehende Satzungsänderung von der \r\nFormerleichterung Gebrauch machen kann. Wir schlagen daher eine Streichung des \r\n§ 177 Absatz 2 GenG und eine entsprechende Ergänzung des § 177 Absatz 1 GenG \r\nvor.  \r\n\r\nzu Artikel 2 \r\nÄnderung der Genossenschaftsregisterverordnung (GenRegV) \r\n\r\n \r\n\r\nzu Artikel 2 Nr. 8: Anfügung eines neuen § 27 GenRegV \r\nDie Regelung einer Eintragungsfrist für die Gründung einer Genossenschaft begrüßen \r\nwir ausdrücklich. Die Gründung ist jedoch nur der erste Schritt. Werden aufgrund von \r\ngesetzlichen Änderungen oder aufgrund von Veränderungen bei der Genossenschaft \r\nselbst Satzungsänderungen erforderlich, muss nach unserem Verständnis auch hierfür \r\ndie Eintragungsfrist gelten. Eine Satzungsänderung gilt gemäß § 16 Absatz 6 GenG \r\nerst dann, wenn sie eingetragen ist. In der Praxis führen insbesondere Verzögerungen \r\nim Rahmen von Satzungsänderungen zu teils erheblichen Problemen. Beschließen die \r\nMitglieder beispielsweise eine Erweiterung von Regelungen zum \r\nUnternehmensgegenstand, weil hierdurch Fördermaßnahmen möglich werden, auf die \r\nsie für ihren eigenen Unternehmensbestand dringend angewiesen sind und verzögert \r\nsich die Eintragung dieser Satzungsänderung, kann die Genossenschaft die \r\nentsprechenden Fördermaßnahmen nicht durchführen. Dadurch kommt es zu \r\nerheblichen wirtschaftlichen Risikolagen bei Genossenschaftsmitgliedern. \r\nUm unternehmerische Planbarkeit zu gewährleisten, sollte die Gesetzesbegründung \r\nzu § 27 GenRegV-E zudem dahingehend ergänzt werden, dass die Geschäftsstelle im \r\nRahmen einer kurzen Zwischennachricht nicht nur allgemeine Gründe für die \r\nVerzögerung anzugeben hat, sondern auch anzugeben hat, bis wann mit der \r\nEintragung zu rechnen ist. \r\n\r\n \r\n\r\nzu Artikel 3 \r\nÄnderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den \r\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) \r\n\r\n \r\n\r\nzur Änderung des § 378 Absatz 3 FamFG \r\nDie Notare zur Prüfung der Eintragungsfähigkeit der Anmeldungen zu verpflichten, \r\nsehen wir kritisch. Hierin besteht kein erhöhter Nutzen, sondern vielmehr ein weiterer \r\nbürokratischer Aufwand. Durch die weitere Prüfung kommt es zu Verzögerungen im \r\nEintragungsprozess. Prüfungsverbände bereiten aufgrund ihrer Stellung als Prüfer und \r\nBerater regelmäßig Anmeldungen vor. Die Prüfung der Eintragungsfähigkeit gehört \r\nbereits zu ihrem Prüfprogramm. Eine weitere Prüfung durch einen Notar ist nicht \r\nerforderlich. Dies geht insoweit auch bereits aus der Gesetzesbegründung zu \r\n§ 378 Absatz 3 GenG-E hervor. Dem aus der registergerichtlichen Praxis \r\nvorgetragenen Einwand, dass die meisten Verzögerungen bei der Eintragung im \r\nGenossenschaftsregister auf unvollständigen oder unzureichenden Unterlagen der \r\nAnmelder beruhen, muss entgegengehalten werden, dass es in der Verantwortung der \r\nAnmelder selbst liegt, vollständige Unterlagen vorzulegen. Das unzureichende \r\nVorlegen von Unterlagen macht unseres Erachtens nicht die Regelung einer \r\nverpflichtenden Vorprüfung durch einen Notar erforderlich. \r\n\r\nzu Artikel 4 \r\nÄnderung des Umwandlungsgesetzes (UmwG) \r\n\r\n \r\n\r\nzu Artikel 4 Nr. 1: Einfügung in § 82 Absatz 1 Satz 1 GenG \r\nUnseres Erachtens sollte hier die Formulierung “oder den Mitgliedern elektronisch zur \r\nVerfügung zu stellen” gewählt werden. Dadurch kann das Prüfungsgutachten, wie in \r\nder Gesetzesbegründung zu § 82 Absatz 1 Satz 1 GenG-E bereits angelegt, im \r\nInternet oder durch elektronische Übermittlung zur Verfügung gestellt werden. Der \r\nBegriff “übermitteln” stellt unserem Verständnis nach nicht hinreichend klar, dass auch \r\neine Zurverfügungstellung im Internet erfolgen kann. \r\n\r\n \r\n\r\nWeitere Regelungsvorschläge betreffend das UmwG \r\n\r\n \r\n\r\nAnpassung von § 11 Absatz 2 UmwG \r\nSeit dem Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) fallen die \r\nHaftungsbeschränkungen nach § 62 Absatz 2 Satz 1 GenG und § 323 Absatz 2 HGB \r\nauseinander. In § 11 Absatz 2 UmwG sollte klargestellt werden, dass sich die \r\nVerantwortlichkeit des Prüfungsverbands im Rahmen seiner gutachtlichen Tätigkeit \r\nnach § 81 UmwG nach § 62 Absatz 2 Satz 1 GenG entsprechend richtet. Hierzu \r\nkönnte ein neuer Satz 2 in § 11 Absatz 2 UmwG wie folgt ergänzt werden: \r\n„Die Verantwortlichkeit eines Prüfungsverbands richtet sich nach § 62 \r\nGenossenschaftsgesetz“. \r\n\r\n \r\n\r\nAnpassung des § 86 Absatz 1 UmwG \r\nUm auch bei Verschmelzungen nach dem UmwG die Digitalisierung voranzutreiben, \r\nkann § 86 Absatz 1 UmwG dahingehend angepasst werden, dass das erstattete \r\nPrüfungsgutachten der Anmeldung nicht in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter \r\nAbschrift beizufügen ist. § 86 Absatz 1 UmwG kann wie folgt formuliert werden: \r\n“Der Anmeldung der Verschmelzung ist, außer den sonst erforderlichen Unterlagen das \r\nfür die anmeldende Genossenschaft erstattete Prüfungsgutachten in Kopie \r\nbeizufügen.” \r\n\r\n \r\n\r\nAnpassung des § 265 Satz 2 UmwG \r\nUm auch bei dem Formwechsel von Genossenschaften in eine andere Rechtsform die \r\nDigitalisierung voranzutreiben, kann § 265 Satz 2 UmwG dahingehend angepasst \r\nwerden, dass das erstattete Prüfungsgutachten der Anmeldung nicht in Urschrift oder \r\nin öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen ist: \r\n“Der Anmeldung ist das nach § 259 erstattete Prüfungsgutachten in Kopie \r\nbeizufügen.” \r\n\r\nErgänzende Änderungsvorschläge im Zusammenhang mit dem GenG \r\n\r\n \r\n\r\nÄnderung von § 80, § 80a AO und §§ 63 ff. GenG  \r\nDie elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten mit Vollmachtsvermutung an die \r\nLandesfinanzbehörden ist gemäß § 80a Absatz 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) \r\nausschließlich den nach § 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) zur geschäftsmäßigen \r\nHilfeleistung in Steuersachen Befugten über die jeweils zuständige Kammer (BRAK, \r\nStBK oder WPK) möglich, die den Zugang zu der Vollmachtsdatenbank (VDB) \r\nvermittelt.  \r\nEine Ausnahme besteht in § 80a Absatz 3 AO für Lohnsteuerhilfevereine, die nach \r\n§ 4 Nr. 11 StBerG zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, sofern \r\ndie für die Aufsicht der Lohnsteuerhilfevereine zuständige Behörde in einem \r\nautomatisierten Verfahren die Zulassung zur Hilfe in Steuersachen bestätigt. \r\nDie genossenschaftlichen Prüfungsverbände sind nach § 4 Nr. 6 StBerG (ebenfalls) \r\nzur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Aktuell haben die \r\ngenossenschaftlichen Prüfungsverbände jedoch keinen Zugang zu der VDB.  \r\nIn der beruflichen Praxis erleichtert die Anwendung der VDB die Beratungstätigkeit: \r\n• Bevollmächtigte legitimieren sich für den Zugriff auf die bei der Finanz-\r\nverwaltung gespeicherten Daten ihrer Mandanten. \r\n• Bei der Finanzverwaltung gespeicherte Daten können übernommen und \r\nErfassungsfehler vermieden werden. \r\n• Mittels der VDB können Vertretungsvollmachten angezeigt und Bekannt-\r\ngabevollmachten übermittelt werden. Steuerbescheide werden auf die-\r\nsem Weg stets aktuell an die richtige Adresse zugestellt. \r\nDerzeit werden die genossenschaftlichen Prüfungsverbände aufgrund des \r\nAusschlusses der VDB-Nutzung in der steuerlichen Beratung ihrer Mitglieder im \r\nVergleich zu den in § 3 StBerG genannten Personen und Gesellschaften sowie \r\ngegenüber Lohnsteuerhilfevereinen benachteiligt. \r\nUnsere genossenschaftlichen Prüfungsverbände beraten eine hohe Anzahl ihrer \r\nMitglieder auch steuerlich und stehen mit dieser Tätigkeit im Wettbewerb mit anderen \r\nsteuerlichen Beratern. Daher ist eine Gleichbehandlung mit den in § 3 StBerG \r\ngenannten Personen und Gesellschaften sowie Lohnsteuerhilfevereinen \r\nherbeizuführen. \r\nEs sollten für alle Marktteilnehmer bundeseinheitlich die gleichen digitalen \r\nMöglichkeiten bestehen, damit unsere Prüfungsverbände ihre Mitglieder qualitativ in \r\ngleichem Maße wie externe Berater betreuen können. Hierzu zählt auch die Nutzung \r\nder VDB. \r\nGrundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass genossenschaftliche Prüfungsverbände \r\nstets freiwilliges Mitglied der WPK sind (vgl. § 58 Abs. 2 WPO). Sie müssen sich jedoch \r\nzwingend einer entsprechenden Qualitätskontrolle unterziehen (§ 40a Abs. 5 WPO, \r\n§ 63e GenG). Letztere erfordert de facto eine Mitgliedschaft in der WPK, da diese auch die Fachaufsicht über die Qualitätskontrolle führt. Somit unterliegt im Ergebnis auch \r\nder Prüfungsverband selbst der Aufsicht durch die WPK. Des Weiteren unterliegen die \r\nbeim genossenschaftlichen Prüfungsverband beschäftigten Wirtschaftsprüfer \r\npersönlich der Berufsaufsicht durch die WPK. Die Qualitätskontrolle und die Aufsicht \r\ndurch die WPK erfolgen neben der Staatsaufsicht. Beide Systeme haben \r\neigenständige Funktionen, sind aber miteinander verknüpft. Auch die Führung der \r\ngenossenschaftlichen Prüfungsverbände im Berufsregister liegt bei der WPK. \r\nDie WPK kann für die genossenschaftlichen Prüfungs- und Spitzenverbände derzeit \r\nnicht in gleichem Maße wie für WP, vBP und ihre Berufsgesellschaften sicherstellen, \r\ndass Vollmachtsdaten nur von Bevollmächtigten übermittelt werden, die zur \r\ngeschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (§ 80a Abs. 2 Satz 1 AO). \r\nDenn, ob der jeweilige Verband aktuell über eine Prüfungsbefugnis verfügt und damit \r\nzugleich zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, ist von Amts wegen nur den \r\njeweiligen Aufsichtsbehörden der Länder bekannt. Die Eintragungen im Register nach \r\n§ 40a WPO beruhen nicht auf amtlichen Informationen der Landesbehörden, sondern \r\nallein auf den Mitteilungen der Prüfungsverbände (§ 40a Abs. 3,4 WPO). \r\nUm den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden den Zugang zur VDB zu \r\nermöglichen, schlagen wir daher die nachfolgenden Änderungen der AO sowie des \r\nGenG vor:  \r\n\r\n \r\n\r\n§ 80 Bevollmächtigte und Beistände   \r\n… \r\n(2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 6 und 11 des \r\nSteuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungs-\r\ngemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den Landesﬁnanzbehör-\r\nden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgemäße Bevoll-\r\nmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 bis 4 vermutet. \r\n… \r\n§ 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesﬁnanzbehör-\r\nden \r\n… \r\n(3) Abs. 2 gilt entsprechend für Vollmachtsdaten, die von genossenschaftlichen Prü-\r\nfungs- und Spitzenverbänden im Sinne des § 4 Nummer 6 des Steuerberatungsge-\r\nsetzes übermittelt werden, sofern die Wirtschaftsprüferkammer in einem automati-\r\nsierten Verfahren die Zulassung zur Hilfe in Steuersachen bestätigt. Dies setzt vo-\r\nraus, dass die genossenschaftlichen Prüfungs- und Spitzenverbände freiwilliges Mit-\r\nglied in der Wirtschaftsprüferkammer und dort nach § 40a WPO im Register für ge-\r\nnossenschaftliche Prüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giro-\r\nverbände eingetragen sind. \r\n(4) Abs. 2 gilt entsprechend für Vollmachtsdaten, die von einem anerkannten Lohn-\r\nsteuerhilfeverein im Sinne des § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes über-\r\nmittelt werden, … \r\nDie WPK kann die Zulassung des genossenschaftlichen Prüfungsverbands zur Hilfe in \r\nSteuersachen nur bestätigen, wenn ihr gesicherte Informationen zum Bestehen des \r\nPrüfungsrechts vorliegen.  \r\nDie dargestellte Änderung der AO muss daher durch eine neue gesetzliche \r\nVerpflichtung der zuständigen Aufsichtsbehörden (§ 64 GenG) flankiert werden, der \r\nWPK den Beginn, das Ruhen und das Ende des Prüfungsrechtes unverzüglich \r\nmitzuteilen. Wir regen daher an, eine solche Verpflichtung in den §§ 63 ff. GenG \r\naufzunehmen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme\r\nReferentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024)\r\n\r\nZu Artikel 20 Nr. 13 i. V. m. Artikel 44 Abs. 1 S. 1 - Änderungen des § 24 UStG\r\nMit der geplanten Änderung des § 24 UStG wird die Praxis vor eine nahezu unlösbare Aufgabe gestellt. Vorgesehen ist die Senkung des Durchschnittssatzes für die Landwirtschaft von 9 auf 8,4 Prozent der Bemessungsgrundlage mit Wirkung einen Tag nach Inkrafttreten des Gesetzes. Die Abrechnungen in der Landwirtschaft erfolgen im Regelfall im Wege der Gutschrift über den Ersterfasser der landwirtschaftlichen Produkte. Die Abrechnungen werden hierbei jeweils in der Regel zu Beginn des Folgemonats über den monatlichen Lieferzeitraum erstellt.\r\nFür die Umstellung des Steuersatzes ist ein angemessener zeitlicher Vorlauf notwendig, der in der Regel bei einem Inkrafttreten einen Tag nach der Verkündung mangels rechtzeitiger Kenntnis nicht gegeben ist. Darüber hinaus stellt die Umstellung mitten innerhalb eines Lieferzeitraums die Betriebe zusätzlich vor erhebliche Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Lieferung und der Zuordnung zu unterschiedlichen Steuersätzen. Daher plädieren wir dringend dafür, eine nur für einen sehr kurzen Zeitraum und ohne notwendigen Vorlauf angesetzte Steuersatzanpassung auch angesichts der Abgrenzungsprobleme nicht vorzusehen.\r\nDa die Anpassung ohnehin nicht wie ursprünglich geplant zum 1. Januar 2024 erfolgt ist, hat ein willkürlich gesetzter Tag, der aufgrund des Gesetzgebungsverfahrens für die Betroffenen nicht vorhersehbar und damit auch nicht planbar ist, aus praktischen und technischen Erwägungen keinen Sinn und führt zwangsweise zu erheblicher Rechtsunsicherheit bei der Anwendung.\r\nDies gilt umso mehr als bereits zum 1. Januar 2025 eine Überprüfung des Durchschnittssatzes und damit voraussichtlich eine erneute Anpassung notwendig wird. Hier hat die Praxis der letzten Jahre bereits gezeigt, dass die jährlich notwendige Überprüfung der Umsatzgrenze der anliefernden Landwirte sowie die jährliche Anpassung des Steuersatzes ohnehin einen hohen bürokratischen Aufwand mit sich bringt. Auch hier spielen immer wieder Abgrenzungsfragen eine Rolle, bspw. im Falle von Traubengeldabrechnungen, die wegen des langwierigen Prozesses der Weinherstellung teilweise erst Jahre später abgerechnet werden. Da wird es zum Teil schwierig festzustellen, welcher Steuersatz zur Anwendung kommen muss. Insgesamt ist es notwendig, dass die jährlichen Anpassungen, wie in den Artikeln 21 Nr. 19 und 22 Nr. 10 vorgesehen, überprüft werden.\r\nZumindest für das Jahr 2024 sollte eine unterjährige und nicht planbare Steuersatzanpassung unterbleiben.\r\nZu Artikel 21 Nr. 4 b) - Änderung des § 4 Nr. 21 UStG ab 1. Januar 2025\r\nDas seitens der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren betrifft die bislang nicht ordnungsgemäß umgesetzte, vorbehaltlose Umsatzsteuerbefreiung der von Privatlehrern erbrachten Leistungen gemäß § 4 Nr. 21 b) UStG. Eine entsprechende Anpassung des § 4 Nr. 21 b) UStG im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 ist aus unserer Sicht zielführend. Es reicht aus, lediglich den Wortlaut des Artikels 132 Abs. 1 Buchst. j der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie \"von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht\" in das deutsche UStG zu übernehmen.\r\nDie darüber hinaus gehenden Änderungen für Bildungseinrichtungen des § 4 Nr. 21 a) UStG-E werden ohne zwingende EU-Vorgabe implementiert und sollten überdacht werden. Dies gilt insbesondere \r\n•\tfür die Anknüpfung der Steuerbefreiung an die (fehlende) Gewinnerzielungsabsicht der Einrichtung bzw.\r\n•\tfür die Voraussetzung der zweckgebundenen Gewinnverwendung für Fortbildungsleistungen.\r\nArtikel 133 S. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie ist eine Kann-Vorschrift. Die Gesetzesbegründung lässt nicht erkennen, weshalb sich die Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG an Artikel 133 orientiert.\r\nVor dem Hintergrund der angestrebten Förderung der Aus- und Fortbildung in der Bundesrepublik ist für uns nicht erklärbar, warum kommerzielle Fortbildungsangebote zukünftig umsatzsteuerpflichtig sein sollen. Die Umsatzsteuerpflicht verteuert die Bildungsleistung in all jenen Bereichen, in denen die Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (B2C, B2G, Gemeinwohlwesen, Gesundheitswesen, Finanzwesen), um 19 Prozent. Die entgegenstehenden Vorteile für die kommerziellen Anbieter im B2B-Bereich (höhere Vorsteuerquote für die Eingangsleistungen) wiegen dieses Ungleichgewicht aus bildungspolitischer Perspektive nicht auf.\r\nDas aus dem Ertragsteuerrecht bekannte Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht taugt zudem nicht als qualitatives Kriterium und wird zu erheblichen Abgrenzungsproblemen und mithin zu einer Wettbewerbsverzerrung auf dem Markt der Bildungsanbieter führen. Beispielsweise sind Fortbildungsleistungen soloselbständiger Unternehmer zwingend steuerpflichtig, weil sie auf die Gewinnerzielung angewiesen sind. Die von gemeinnützigen Fortbildungsanbietern beauftragten selbständigen Lehrkräfte unterliegen der Umsatzsteuer, nicht aber die mittels angestellter Lehrkräfte erbrachten Fortbildungsleistungen.\r\nDie mit der Neuregelung nun relevant werdende Abgrenzung zwischen Aus- und Fortbildungsleistungen wird aus dem RefE des JStG 2024 nicht hinreichend deutlich und wird in der Praxis zu Schwierigkeiten führen, sofern nicht kurzfristig nach Inkrafttreten des Gesetzes ein erläuterndes Anwendungsschreiben veröffentlicht wird.\r\nFür jedwede Neuregelung bedarf es überdies einer Übergangsfrist von mindestens einem Jahr. Denn die betroffenen Bildungsanbieter haben die Preise ihrer Angebote des Jahres 2025 bereits kalkuliert, bekannt gegeben und ggfs. vereinnahmt, bevor die gesetzliche Änderung verabschiedet sein wird. Durch eine kurzfristige Einführung der Umsatzbesteuerung wäre die Leistung nicht mehr wirtschaftlich zu erbringen.\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005526","regulatoryProjectTitle":"Jahressteuergesetz 2024: Umsatzbesteuerung privater Bildungsleistungen / Umsatzsteuerpauschalierung gem. § 24 UStG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/36/b2/504731/Stellungnahme-Gutachten-SG2503200041.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Umsatzsteuerbefreiung für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende \r\nLeistungen \r\nAnpassung des § 4 Nr. 21 UStG durch das Jahressteuergesetz 2024 zum 1. Januar \r\n2025 \r\nEntwurf eines BMF-Schreibens vom 17. Januar 2025 \r\n\r\nDOK: COO.7005.100.2.1103670 \r\nGz: III C 3 - S 7179/00054/002/006 \r\n\r\n Bonn, 7. Februar 2025 \r\n\r\nZu III. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass  \r\n\r\nZu Nr. 4. \r\nAbschnitt 4.21.1 - Absatz 12 i.V.m. Abs. 13 Nr. 4 UStAE n. F.  \r\nNiedrigschwellige Voraussetzungen weiterhin notwendig \r\n\r\nWir nehmen positiv zur Kenntnis, dass die Lieferungen von Schülerfirmen und Schülergenossenschaften unter den im Entwurf genannten Voraussetzungen auch zukünftig weiterhin steuerfrei sein werden. \r\n\r\nHierdurch wird die seit Jahren geforderte Ausnahmeregelung im Sinne von eng mit Bildungsprojekten verbundenen Umsätzen umgesetzt und somit der Fortbestand von hunderten existierenden Schülerfirmen und Schülergenossenschaften sowie die Möglichkeit weiterer Gründungen sichergestellt. Wir begrüßen es sehr, dass mit dem Entwurf des Schreibens die Bedeutung der Lehre genossenschaftliches Handeln im Rahmen der Organisationstruktur einer Schule anerkannt und privilegiert wird. \r\n\r\nWir weisen nochmals darauf hin, dass für die erfolgreiche Vermittlung von genossenschaftlichem Wirken einer Schülergenossenschaft die Erbringung von Leistungen im Sinne des UStG zwingend erforderlich ist, um den Lernzweck bzw. das Bildungsziel zu erreichen. Daher sollte insbesondere Satz 3 von Abs. 12 des Entwurfes unverändert bleiben, damit jegliche von der Schülergenossenschaft tatsächlich erbrachten Leistungen (zur Erreichung des Lernziels) von der Steuerbefreiung umfasst sind. \r\n\r\nZu Nr. 9. \r\nAbschnitt 4.21.7 UStAE n. F. (Neufassung des bisherigen Abschnitts 4.21.5) \r\nWir hatten erwartet, dass die Finanzverwaltung das von ihr in Aussicht gestellte \"Wahlrecht\" zur Beantragung der Erlaubnis bzw. Bescheinigung verbindlicher für die Rechtsanwender als nur durch bloße Streichung der Passage zum Antragsrecht von Amts wegen (so wie bislang in Abschnitt 4.21.5 UStAE) zum Ausdruck bringt. \r\n\r\nWir befürchten, dass in der praktischen Rechtsanwendung nicht jedes Finanzamt daraus den (beabsichtigten) Schluss zieht, dass eine Beantragung von Amts wegen durch das Finanzamt nicht mehr möglich bzw. gewollt ist. \r\n\r\nWir bitten daher, in den künftigen Abschnitt 4.21.7 UStAE aufzunehmen, dass „die Antragstellung zur \r\nErteilung der Bescheinigung dem Unternehmer [ausschließlich] selbst obliegt“, um die \r\nverfahrensvereinfachende Umsetzung so für die Finanzämter klar und eindeutig zum Ausdruck zu bringen. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005528","regulatoryProjectTitle":"Einführung von Energy Sharing","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cc/d7/311540/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210178.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier: Energy Sharing für die Bürgerenergie\r\n\r\nDie Transformation unseres Energiesystems ist dann erfolgreich, wenn die Menschen mitbestimmen, mitverdienen und mitmachen können. Das stärkt den gesellschaftlichen Zusammenhalt, macht unsere Demokratie krisenfester und schafft Einkommen und Einnahmen für Bürger:innen und Kommunen. \r\nEnergy Sharing für die Bürgerenergie ist dafür ein unentbehrliches Instrument. Denn die Teilhabe der Bürger:innen\r\n\r\n●\tfördert die gesellschaftliche Akzeptanz und Beteiligung am Umbau des Energiesystems;\r\n●\tstellt die lokale Wertschöpfung und die gerechtere Verteilung dieser sicher;\r\n●\tstellt die Nutzung von Flexibilitätspotenzialen zur Förderung der Digitalisierung und Beschleunigung des Transformationsprozesses sicher; \r\n●\tsteigert das Interesse am Bau von EE-Anlagen und mobilisiert damit private wie öffentliche Investitionen;\r\n●\tschafft Anreize, den Stromverbrauch an die Erzeugung der gemeinschaftlich genutzten Anlagen auszurichten;\r\n●\terzeugt marktlich, volkswirtschaftlich wie auch netztechnisch positive Effekte und kann dazu beitragen, schneller mehr erneuerbare Erzeugung und mehr neue, flexible Stromverbraucher in das bestehende Stromnetz zu integrieren;\r\n●\tkann durch die Regionalisierung von Stromerzeugung und -verbrauch dazu beitragen, dass weniger Energie-Infrastruktur benötigt und somit ein positiver Beitrag zum Naturschutz erzielt wird;\r\n●\tbringt die Demokratieförderung im Energiesystem voran.\r\n\r\nDie Europäische Union hat das Potential von Energy Sharing in Bürgerenergiegesellschaften  (BEGen) erkannt und bereits 2019 in Art. 22 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) mit einer Umsetzungsfrist bis Mitte 2021 verankert. Die Frist lief ohne entsprechende Umsetzung in deutsches Recht ab. Die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EMD), die im April 2024 vom Europäischen Parlament beschlossen wurde, spezifiziert zentrale Aspekte des Energy Sharing und weitet das Recht auf Energy Sharing auf alle aktiven Kund:innen aus. Die Rolle von BEGen beim Energy Sharing erkennt die Richtlinie in Art. 15a Abs. 9 EMD jedoch explizit an. Daher ist es dringend notwendig, dass bei der Umsetzung von Energy Sharing nach EMD Art. 15a in Deutschland auch BEGen berücksichtigt werden.\r\n\r\nEnergy Sharing in BEGen ermöglicht bei richtiger Ausgestaltung, dass Bürger:innen nicht mehr nur Erneuerbare-Energien-Anlagen gemeinsam betreiben, sondern den Strom ihrer Anlagen auch gemeinsam nutzen können. Die Einbindung von Wind- und PV-Parks, großen PV-Dachanlagen sowie Energiespeichern von BEGen in Energy Sharing-Konzepte dient der gemeinsamen Nutzung von Energie, die von einer Anlage erzeugt wird, welche sich im kollektiven Besitz der Verbraucher:innen befindet oder von diesen gepachtet oder gemietet wurde. Zielsetzung ist die Einbindung von Wind- und Solarparks, bei denen die Akzeptanz oft eine Herausforderung ist.\r\n\r\nEine wichtige Neuerung der EMD gegenüber der RED II ist, dass für Energy Sharing auch die Option der Teilversorgung vorgesehen ist. Für ein Vollversorgungsmodell für Energy Sharing in BEGen haben das Bündnis Bürgerenergie, der Bundesverband Erneuerbare Energie und die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV zusammen mit anderen Akteuren bereits einen entsprechenden Vorschlag zur Ausgestaltung im Sommer 2023 vorgelegt. Der Vorschlag setzt auf etablierter energiewirtschaftlicher Praxis auf, sieht klare Verantwortlichkeiten in der Umsetzung für die beteiligten Marktrollen vor und behält für Vollversorgungsmodelle auch im Lichte des Art. 15a EMD seine Gültigkeit. Daher greifen wir in der Folge darauf zurück und machen darüber hinaus neue Vorschläge für Teilversorgungsmodelle. Damit meinen wir sowohl die gemeinsame Nutzung von überschüssiger Energie, die von Anlagen einzelner Betreiber:innen erzeugt wird, mit anderen Verbraucher:innen im regionalen Umkreis, als auch die gemeinsame Nutzung von überschüssiger Energie mehrerer Anlagen im Eigentum von BEGen.\r\n\r\n1.     Akteur*innen\r\nWir begrüßen, dass Haushalte, KMUs und Kommunen als aktive Kund:innen an Energy Sharing nach Art. 15a EMD teilnehmen dürfen. Wir fordern jedoch, dass Unternehmen, welche größer als KMUs (gemäß der europäischen Definition Artikel 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)) sind, in der Umsetzung in deutsches Recht vom Recht auf Energy Sharing ausgeschlossen werden. Großunternehmen haben aus unserer Sicht bereits ausreichende Möglichkeiten, selbst am Energiemarkt aktiv zu werden. Großunternehmen können jedoch bei der Umsetzung als Dienstleister unterstützen.\r\n\r\nDer Energy Sharing Organiser (ESO) wird wie von der EMD vorgesehen als neue Marktrolle eingeführt, der von Energy Sharing-Anwender:innen beauftragt werden kann, um Datenkommunikation mit Netzbetreibern und weiteren Marktakteuren zu übernehmen, sowie ggf. abrechnungs- und bilanzierungsrelevante Daten zu bearbeiten und mit relevanten Marktpartnern zu teilen. Diese neue Rolle bietet erhebliches Vereinfachungspotential und gleichzeitig große Freiheitsgrade. Der ESO übernimmt je nach Voll- oder Teilversorgung unterschiedliche Funktionen.\r\nIn Vollversorgungsmodellen sowie in Teilversorgungsmodellen, für die keine Ausnahme der Lieferantenverpflichtungen gilt, übernimmt der ESO die Rolle des Lieferanten als Dienstleister, der eine Voll- bzw. Teilversorgung umsetzt. In Teilversorgungsmodellen ohne Lieferantenverpflichtungen übernimmt der ESO die Rolle des Bilanzierungsgebietsverantwortlichen, der im Auftrag der Teilnehmenden die Messwertzuordnung zu Bilanzkreisen teilnehmender Lieferanten sowie zur Sharingversorgung übernimmt. Über die vollständigen Rechte und Pflichten siehe weiter unten.\r\n\r\n2. \tRadius\r\nWir begrüßen, dass Mitgliedstaaten in der Ausgestaltung von Energy Sharing im nationalen Recht den geographischen Radius festlegen können.\r\nDie Akzeptanz von großen Wind- und Solarparks ist eine besondere Herausforderung bei der Energiewende. BEGen stellen einen effektiven Hebel dar, um Bürger:innen in solche Großprojekte einzubinden. Daher empfehlen wir dringend, dass Energy Sharing von BEGen im Rahmen von Vollversorgungsmodellen, so wie in unserem Positionspapier aus 2023 beschrieben, an Abnahmestellen in Postleitzahlengebieten, die sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um die Gemeinde befinden, in dem sich der Standort der Anlage befindet, möglich ist. Wir empfehlen diesen Radius auch deshalb, weil er für die Umsetzung auf bereits etablierte Infrastruktur und Prozesse über das Regionalnachweisregister aufsetzt und so keine zusätzlichen Transaktionskosten anfallen.\r\n\r\nBei Teilversorgungsmodellen in der Hand von BEGen plädieren wir ebenfalls für einen 50 Kilometer-Radius aufgrund ihres besonderen Beitrags zur gesellschaftlichen Teilhabe vor Ort.\r\n\r\n3. \tWirtschaftlichkeit\r\nUns ist wichtig, dass Energy Sharing für Erneuerbare-Energien-Anlagen aller Anlagengrößen ermöglicht wird. Allerdings entfallen nach der EMD nur für Anlagen bis zu einer bestimmten Größe die Lieferantenverpflichtungen.\r\nFür Vollversorgungsmodelle ist die Ausnahme von den Lieferantenverpflichtungen, entsprechend unseres Positionspapiers aus 2023, unerheblich. Für Teilversorgungsmodelle ist die Anwendung dieser Ausnahme für die Wirtschaftlichkeit und die breite Anwendbarkeit des Modells aber ganz erheblich. Solange die installierte Leistung bei Einzelhaushalten bis zu 10,8 kW bzw. bei Mehrparteiengebäuden bis zu 50 kW beträgt, entfallen grundsätzlich die Lieferantenverpflichtungen. Wir empfehlen, dass in der Umsetzung ins deutsche Recht jedoch die über die grundsätzlich geltenden Schwellenwerte hinaus möglichen maximalen Schwellenwerte ausgeschöpft werden und somit Lieferantenverpflichtungen für Einzelhaushalte bis 30 kW und für Mehrparteiengebäude, also Mehrfamilienhäuser, Gewerbeblocks, öffentliche Gebäude usw., bis 100 kW entfallen.\r\nFolgende Lieferantenverpflichtungen sollten aus unserer Sicht bei Teilversorgungsmodellen bis zu den genannten Schwellenwerten entfallen:\r\n\r\n●\tStromkennzeichnungspflichten gemäß § 42 Absatz 1 EnWG;\r\n●\tFormale Vorgaben zur Art und zum Umfang der Energielieferverträge gemäß § 41 EnWG;\r\n●\tErfordernisse bezüglich Berechnungsfaktoren oder Angaben über bisherige Belieferungen gemäß § 40 EnWG;\r\n●\tBilanzierungspflichten (der ESO soll die Rolle des Bilanzierungsgebietsverantwortlichen \r\n\r\nübernehmen - nur bei Vollversorgungsmodellen oder Teilversorgungsmodellen über den genannten Schwellenwerten soll der ESO auch die Rolle des Lieferanten inklusive aller Lieferanten- und Bilanzierungspflichten übernehmen; siehe dazu Kapitel 5)\r\nFür Vollversorgungsmodelle fordern wir, wie im Positionspapier aus 2023 beschrieben, eine Prämie. Auch für Teilversorgungsmodelle fordern wir solch eine Prämie. Diese fällt jedoch in allen Fällen, in denen keine Lieferantenverpflichtungen gelten, niedriger aus als in Vollversorgungsmodellen. Grund dafür ist, dass die Prämie aus unserem Positionspapier aus 2023 auch die Mehrkosten kompensiert, die durch Einhaltung der energiewirtschaftlichen Vorgaben bzw. Lieferantenverpflichtungen entstehen. Für Anlagen in Teilversorgungsmodellen, die von den Lieferantenverpflichtungen ausgenommen sind, fallen deutlich niedrigere energiewirtschaftliche Mehrkosten an. Daher fordern wir für diese Anlagen eine Prämie in Höhe von 2,0 ct/kWh. Dies leitet sich aus der berechneten Anreizkomponente in der vom Bündnis Bürgerenergie in Auftrag gegebenen Studie von Energy Brainpool ab. Ohne diese Anreizkomponente wird Energy Sharing nicht zum Fliegen kommen.\r\n\r\n4. \tFlexibilität\r\nZur Umsetzung von Energy Sharing erfordert die EMD die Nutzung von intelligenten Messsystemen. Der Verkauf bzw. Kauf von überschüssigem Strom reizt damit die Flexibilisierung des Verbrauchs an und trägt gleichzeitig zum beschleunigten Rollout von intelligenten Messsystemen und der Verbesserung der Transparenz im Netzbetrieb bei.\r\nEnergy Sharing fördert nicht nur die Zustimmung der Menschen zu großen Wind- und PV-Anlagen, sondern auch die Transparenz im Energiesystem. Für Endverbraucher:innen wird sichtbar, wie ein Angebotsüberschuss im unmittelbaren lokalen Zusammenhang einerseits positiv auf Strompreise wirken kann, und andererseits gleichzeitig einen starken Anreiz für den lokalen Einsatz von flexiblen Stromverbrauchern und Stromspeichern setzt. Energy Sharing trägt somit dazu bei, dass ein gesellschaftliches Verständnis der Verfügbarkeiten (und auch Knappheiten) im Energiesystem wächst - wesentlicher Baustein für die erfolgreiche Transformation der Energieversorgung hin zu erneuerbaren Energien.\r\n\r\nFür Teilnehmende von Energy Sharing Projekten sollten deshalb die Preisobergrenzen des optionalen Einbaufalls entsprechend § 30 Abs. 3 Messtellenbetriebsgesetz (MsbG) gelten, um die Messsystemkosten für Teilnehmende zu begrenzen und keine Hürden aufzubauen. Ferner ist die damit verbundene Datenkommunikation durch den Messstellenbetreiber zur Bereitstellung von Messdaten an relevante Marktpartner als Standardleistung nach § 34 Abs. 1 MsbG zu fassen. Dabei muss insbesondere auch die Datenübertragung an den Energy Sharing Organiser als verantwortliche Stelle mit eingeschlossen werden, entweder in der Marktrolle Lieferant bei Umsetzung mit Vollversorgung oder in der Marktrolle Netz als Bilanzierungsverantwortlicher.\r\n\r\n5. Messtechnische Anforderungen und Bilanzierung\r\nDie EMD sieht die Möglichkeit zur Umsetzung von Energy Sharing über eine Teilversorgung vor, das heißt Strom aus erneuerbaren Erzeugungsanlagen wird überlassen oder in einem Teilversorgungsverhältnis zur Verfügung gestellt, und darüber hinaus gehenden Stromverbrauch decken Endkund:innen in einem individuell zusätzlich gewählten Lieferantenverhältnis.\r\n\r\nFür Voll- und Teilversorgungsmodelle sind intelligente Messsysteme bei allen teilnehmenden Haushalten verpflichtende Voraussetzung. Die Bilanzierung auf der Basis von Werten, das heißt die mindestens viertelstundengenaue Erfassung der Strombezugsmengen der Teilnehmenden bzw. “Viertelstundenbilanzierung” ist wesentlich, um die Gleichzeitigkeit von Erzeugung und Verbrauch nachzuweisen. In Voll- und Teilversorgungsmodellen leistet die Viertelstundenbilanzierung einen erheblichen Beitrag zur Netz- und Preistransparenz. Sie ist ferner Grundlage dafür, die Prognosegenauigkeit der Reststrombeschaffung zu verbessern. Viertelstundenbilanzierung reduziert das Risiko des Differenzbilanzaggregats (DBA) des Netzbetreibers und senkt damit die Kosten im Verteilnetzbetrieb. Vor allem aber verbessert sie das Energiesystemverständnis der Teilnehmenden und setzt Anreize, den eigenen Verbrauch in Zeiten von Erzeugungsspitzen zu verschieben. Nicht teilnehmende Endverbraucher:innen innerhalb einer Liegenschaft müssen nicht mit Viertelstundenbilanzierung bewirtschaftet werden.\r\n\r\nFür die Umsetzung von Voll- und Teilversorgungsmodellen sind neben dem bereits dargelegten verpflichtenden Einbau von intelligenten Messsystemen mit Viertelstundenbilanzierung für teilnehmende Verbrauchsstellen auch messtechnische Voraussetzungen für teilnehmende Erzeugungsanlagen eine zentrale Voraussetzung für den notwendigen Datenaustausch, um die Energiemengen zu bilanzieren. Für teilnehmende Erzeugungsanlagen ab 100 kWp ist entsprechend der gesetzlichen Anforderungen der Einbau eines RLM-Zählers erforderlich. Kleinere Anlagen können mit einem intelligenten Messsystem erfasst werden, wobei die Einspeisung nach Tarifanwendungsfall 7 (Bilanzierung auf der Basis von Werten) erfasst werden muss.\r\n\r\nEinheitliche messtechnische Anforderungen und Messkonzepte für alle Verteilnetzgebiete sind für die bundesweite Einführung von Energy Sharing notwendige Erfolgsbedingungen. Dazu sollte sich die Einführung von Energy Sharing möglichst weitgehend an bestehenden Regelungen und Datenaustauschprozessen zum virtuellen Summenzähler und zur Kundenanlage entsprechend der BNetzA-Konsultation mit Beschluss vom 16.05.2024 sowie zur transaktionsbasierten Bilanzierung entsprechend der BNetzA-Festlegung BK6-20-160, Anlage 6, orientieren.\r\n\r\nFür Vollversorgungsmodelle muss der Energy Sharing Organiser (ESO) die Rolle des Lieferanten übernehmen, inklusive aller Lieferanten- und Bilanzierungspflichten. Für Teilversorgungsmodelle ohne Lieferantenverpflichtungen, d.h. für Anlagen bis 30 kW bei Einzelhaushalten sowie bis 100 kW bei Mehrparteiengebäuden, kann zur Ermöglichung des effizienten Netzzugangs der ESO oder dessen Dienstleister die Rolle des Bilanzierungsgebietsverantwortlichen analog zur BNetzA-Festlegung BK6-20-160 einnehmen. Für solche Teilversorgungsmodelle schlagen wir daher die folgenden Punkte vor. Wichtig ist uns zu betonen, dass unser Vorschlag eines Teilversorgungsmodells sowohl für individuelles Überschuss-Energy-Sharing als auch für Energy Sharing innerhalb von BEGen mit mehreren Anlagen funktioniert.\r\n\r\n1)\tDer ESO beantragt beim jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber bzw. Bilanzkreiskoordinator (ÜNB/BIKO) die Einrichtung eines regelzonenweiten Bilanzierungsgebiets, das vom ESO wirtschaftlich verantwortet wird. Insbesondere bewirtschaftet der ESO einen Bilanzkreis, dem der BIKO ggf. entstehende Differenzmengen aus dem Bilanzierungsgebiet des ESO zuordnen kann, und trägt das Risiko des Differenzbilanzaggregats bzw. der Differenzbilanzkreisbewirtschaftung. Der ESO meldet gegenüber dem jeweiligen VNB die Übergabestellen an, deren Verbrauchsstellen am Energy Sharing teilnehmen sollen. Die Energieflüsse werden entsprechend der messtechnischen Anforderungen mit viertelstündlicher Auflösung (RLM oder Zählerstandsgangmessung) gemessen. Mit der Anmeldung werden Energieflüsse über die betreffende Übergabestelle vom Verteilnetzbetreiber bilanziell als Energieaustausch zwischen dem Bilanzierungsgebiet des VNB und dem Bilanzierungsgebiet des ESO behandelt.\r\n\r\n2)\tVNB und ESO stimmen die aus den Messwerten aller Übergabestellen gebildete viertelstundenscharfe Netzzeitreihe ab und tauschen diese entsprechend des MaBiS-Kapitels “Austauschprozesse zur Netzgangzeitreihe und Netzzeitreihe” mit dem BIKO aus. Der ESO kommuniziert hierzu in der Marktrolle Netz.\r\n\r\nEs liegt in der Verantwortung des ESO bzw. dessen Dienstleister, dass\r\n-\talle Energiemengen in seinem Bilanzierungsgebiet in jeder Viertelstunde vollständig zu Bilanzkreisen zugeordnet werden, für Energy Sharing-Teilnehmende also jeweils die Zuordnung zum Energy Sharing-Verbrauch und zum Reststrombezug erfolgt;\r\n-\talle Pflichten eines aggregationsverantwortlichen Netzbetreibers diesbezüglich erfüllt werden;\r\n-\tetwaige Restmengen im Bilanzierungsgebiet des ESO (Differenzbilanzaggregat) zu Lasten des ESO auf den von ihm gegenüber dem BIKO benannten Bilanzkreis gebucht werden können.\r\nNicht im Energy Sharing genutzte Einspeisemengen werden entsprechend der Vorgaben des jeweiligen Anlagenbetreibers bzw. der gesetzlichen Anforderungen als EEG-Einspeisung oder im Rahmen der Direktvermarktung bilanziert. Der ESO übermittelt dazu zu jeder Viertelstunde Einspeisedaten an den Direktvermarkter, bei Anlagen bis 100 kWp insbesondere an die Übertragungsnetzbetreiber. Auf der Basis der Netzgangzeitreihe können auf Grundlage aktuell bestehender Prozesse die Verbrauchsdaten der teilnehmenden Stellen bis 10 Uhr am Folgetag zur Verfügung gestellt werden. Aufgrund der höheren zeitlichen Auflösung der Daten der Einspeisung und der Anforderungen der Bilanzkreisbewirtschaftung unter anderem für Direktvermarkter sollte insbesondere auch in der Weiterentwicklung der Systemdienstleistungen mit intelligentem Messsystem darauf hingearbeitet werden, dass auch für Verbrauchsdaten bilanzierungsrelevante near-real-time Daten übermittelt werden können.\r\n\r\nDie Belieferung der Energy Sharing-Teilnehmenden mit Reststrom erfolgt durch einen Lieferanten ihrer Wahl. Die Reststrom-Belieferung von Energy Sharing-Teilnehmenden im Rahmen von Teilversorgungsmodellen ohne Lieferantenverpflichtungen, d.h. für Anlagen bis 30 kW bei Einzelhaushalten sowie bis 100 kW bei Mehrparteiengebäuden, ist dabei vergleichbar mit der Belieferung von Einzel- bzw. Mehrparteiengebäuden mit Eigenversorgung aus einer Photovoltaikanlage. Energy Sharing stellt damit einen erweiterten Anwendungsfall der bereits bestehenden Belieferung von Verbrauchsstellen mit Photovoltaikanlage dar. Ebenso ist die Vermarktung von Einspeisemengen vergleichbar mit der Weiterentwicklung der bereits etablierten Vermarktung von Restmengen aus Anlagen mit Eigenversorgung hinter dem Netzverknüpfungspunkt.\r\n\r\n6. \tMusterverträge\r\nWir begrüßen ausdrücklich, dass Musterverträge (Art. 15a Abs. 4d EMD) zur Verfügung gestellt werden. Diese sollten sowohl für Voll- als auch für Teilversorgungsmodelle zentral entwickelt und kostenlos zur Verfügung gestellt werden, damit es einheitliche Standards gibt und die praktische Umsetzung erleichtert wird.\r\n\r\n7.  Zentrale Anlaufstelle\r\nWir begrüßen, dass eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet wird. Wir fordern, dass die zentrale Anlaufstelle insbesondere Beratung zum Energy Sharing und zur Nutzung der Musterverträge anbietet. Vorbild könnte hier die Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften sein.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005528","regulatoryProjectTitle":"Einführung von Energy Sharing","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f6/24/311542/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210179.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorwort\r\n\r\nDie Ausbauziele der Erneuerbaren Energien des EEG 2023 sind der Versuch, die energiepolitischen Versäumnisse der letzten Jahre zu korrigieren und über einzelne Maßnahmen den Zubau der Erneuerbaren Energien zu beschleunigen. Zur Erreichung dieser Ausbauziele ist neben der Ausweitung der Ausschreibungsmengen, der Bereitstellung einer größeren Flächenkulisse sowie der Entbürokratisierung von Genehmigungsverfahren die Förderung von akzeptanz-und teilhabefördernder Maßnahmen von entscheidender Bedeutung.\r\n\r\nHierbei spielt das Thema Energy Sharing eine hervorgehobene Rolle, da es bei richtiger Ausgestaltung ermöglicht, dass Bürger:innen nicht mehr nur Erneuerbare-Energien-Anlagen gemeinsam betreiben, sondern den Strom ihrer Anlagen auch gemeinsam vergünstigt nutzen können. Dadurch wird die Entlastung von teilnehmenden Haushalten und Bürger:innen verknüpft mit der unmittelbaren Teilhabe an der Energiewende, wodurch nachweislich die Akzeptanz und die Identifikation mit der Energiewende gestärkt wird. Energy Sharing kann zudem auch das Interesse am Bau von Erneuerbare-Energien-Anlagen im regionalen Kontext steigern und damit Investitionen für die Energiewende mobilisieren. Zusätzlich schafft Energy Sharing Anreize, den eigenen Stromverbrauch an die Einspeisung der gemeinschaftlichen EE-Anlagen auszurichten, wodurch marktlich, volkswirtschaftlich wie auch netztechnisch positive Effekte für die Energiewende erzeugt werden können. Die Energy Sharing Potenzialstudie des IÖW zeigt, dass in Szenarien mit Sektorkopplung, d.h. vielfacher Einbindung von Wärmepumpen und Elektrofahrzeugen in die Verteilnetze, Energy Sharing die Netze entlasten kann . \r\nDie Europäische Union hat Energy Sharing bereits 2019 in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Art. 22 ) mit einer Umsetzungsfrist bis Mitte 2021 verankert. Die Frist lief ohne entsprechende Umsetzung in deutsches Recht ab. So weist weder das EEG 2023 noch ein anderes Energiegesetz bisher eine Regelung zum Energy Sharing auf. Aus diesem Grund enthält der Entschließungsantrag des Bundestags zum EEG 2023 vom 5. Juli 2022 einen Prüfauftrag an die Bundesregierung, Vorschläge für die Einführung von Energy Sharing im Rahmen der nächsten Gesetzgebungsprozesse zu unterbreiten.  Die Bundesregierung sollte daher umgehend Energy Sharing ermöglichen. \r\n\r\nZiel des vorliegenden Papiers ist die Beschreibung einer energiewirtschaftlich durchdachten Ausgestaltung eines Energy Sharing Modells.\r\n\r\n1 Grundidee des Energy Sharing \r\nDie Grundidee des Energy Sharing basiert auf den renewable energy communities (REC) aus Artikel 22 der RED II (Richtlinie 2018/2001/EU  zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen) und den citizen energy communities (CEC) aus Artikel 16 der Strommarktbinnenrichtlinie. Die zwei Konzepte sind sehr ähnlich, unterscheiden sich jedoch in einigen Punkten. Da RECs im Gegensatz zu CECs nur erneuerbaren Energien offenstehen, alle Sektoren einschließen und ein regionaler Zusammenhang vorgesehen ist, sollten wir uns in Deutschland auf die Renewable-Energy-Communities (REC) begrenzen. \r\nRECs existieren bereits im deutschen Recht als Bürgerenergiegesellschaften (BEG) in Art. 3 EEG, deren Definition die Merkmale an Renewable-Energy-Communities enthält und daher so beibehalten werden kann. Was jedoch im deutschen Recht fehlt und dringend geschaffen werden muss, ist das Recht von RECs auf Energy Sharing. Bisher sind BEG in Deutschland reine Erzeugungsanlagen in Bürger:innenhand. Beteiligte Bürger:innen können also den Strom ihrer Anlagen nicht selbst nutzen und haben daher auch keinen Anreiz, ihren Verbrauch an den gemeinsam betriebenen Anlagen auszurichten. \r\nEnergy Sharing soll genau das ermöglichen. Mit Energy Sharing können Mitglieder von BEG den Strom ihrer gemeinschaftlich betriebenen Anlagen individuell beziehen und den Überschussstrom gemeinsam vermarkten. Reicht der in den eigenen Anlagen produzierte Strom nicht zur Deckung des Strombedarfs aus, werden Reststrommengen von außerhalb der BEG bezogen. Direktverbrauchter Strom, also zeitgleich zur Produktion verbrauchter Strom aus den eigenen Anlagen, ist dabei i.d.R. günstiger als zugekaufter Strom, sodass ein Anreiz für lokale Flexibilität entsteht. \r\nBeim Energy Sharing schließen sich mehrere regionale Stromverbraucher:innen (Bürger:innen, Kommunen und KMUs) zu einer Bürgerenergiegesellschaft zusammen und betreiben im räumlichen Zusammenhang eine oder mehrere Erneuerbare-Energien-Anlagen. Die Bürgerenergiegesellschaft versorgt sich dabei teilweise aus ihren eigenen regionalen erneuerbaren Projekten. Als räumlicher Zusammenhang gelten hierbei entsprechend der Definition aus dem Regionalnachweisregister des UBA die Postleitzahlengebiete, die ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um die Gemeinde liegen, in dem der Standort der Erneuerbaren-Anlage sich befindet. Als räumlicher Zusammenhang wird der Umkreis um die Standortgemeinde gewählt, weil das Regionalnachweisregister des UBAs, durch das damit Energy Sharing administriert werden könnte, daran anknüpft und die Legaldefinition der Bürgerenergiegesellschaft in § 3 Nr. 15 EEG 2023, die der profitierenden Akteur des Energy Sharing werden könnte, einen Umkreis und keinen Netzebenenbezug wählt. Insbesondere zeigen Erfahrungen aus dem europäischen Ausland, dass eine Anknüpfung an Netzebenen und Netzbetreiber eine Umsetzung von Energy Sharing sehr erschwert. Die Bürgerenergiegesellschaft erhält durch ein viertelstundengenaues Matching den Anreiz, Strom zeitgleich zur Erzeugung vor Ort zu nutzen. Der regional aus den eigenen Erneuerbare-Energien-Anlagen erzeugte Strom wird von den Mitgliedern der Bürgerenergiegesellschaft verbraucht und bildet somit den Energy Sharing-Anteil. Um dies wirtschaftlich abzubilden, ist es notwendig, bestimmte Rahmenbedingungen (siehe Punkt 3) zu realisieren.\r\nAbgrenzung des Vorschlags zum Artikel 21 der Erneuerbaren-Energie-Richtlinie\r\nIn Abgrenzung zu dem dargestellten Modell sieht die EU in Artikel 21 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie außerdem die Ausweitung der Eigenversorgung von einzelnen Personen auf gemeinsam handelnde Personen (Gemeinsame Eigenversorgung) vor. Mieterstrom und gemeinsame Eigenversorgung werden häufig mit Energy Sharing gleichgesetzt oder verwechselt. Das in Artikel 22 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie vorgesehene Energy Sharing ist jedoch als gesondertes Instrument zu betrachten. Während bei Energy Sharing explizit die gemeinschaftliche, regionale Erzeugung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen über das Verteilnetz im Vordergrund steht, beziehen sich Mieterstrom, auch in Quartieren, sowie die gemeinsame Eigenversorgung auf die Nutzung von Strom aus einer Erzeugungsanlage, welche im Besitz eines Dritten ist, hinter einem gemeinsamen Netzanschluss. \r\n2 Rahmenbedingungen für Energy Sharing-Modelle\r\nUm Energy Sharing zu realisieren, sollen Bürger:innen, die in der Nähe der Erneuerbare-Energien-Anlagen leben, ein attraktives Angebot erhalten, um direkt von den gemeinsamen Anlagen beispielsweise in Form eines vergünstigten Stromtarifs zu profitieren. \r\nHierfür ist nicht zuletzt eine betriebswirtschaftliche Grundlage von zentraler Bedeutung. Daher ist die Fortzahlung der Marktprämie für die beteiligten Erneuerbaren Energieanlagen zu gewährleisten. \r\nDies muss im Einklang zum aktuellen Doppelvermarktungsverbot nach §80 EEG 2023 stehen, daher ist für die Stromkennzeichnung eine Erweiterung der Vermarktungsform „Marktprämie” im EEG zielführend. Hierbei könnte eine Zusatzmitteilung der Strommengen als „Energy Sharing-Anteil“ zum Nachweis des Energy Sharing gegenüber Endkund:innen sinnvoll sein.\r\nDie Umsetzung von Energy Sharing führt zudem trotz potenzieller volkswirtschaftlicher Gewinne durch den besseren regionalen Ausgleich von Erzeugung und Verbrauch zunächst einmal zu betriebswirtschaftlichen Mehrkosten für die Bürgerenergiegesellschaften, die das Energy Sharing umsetzen sowie die externen Dienstleister, die die Bürgerenergiegesellschaften bei der Umsetzung unterstützen welche ebenfalls zu decken sind. Die Mehrkosten bei der Umsetzung von Energy Sharing entstehen durch höheren Aufwand für die Abwicklung (1/4 stündliche reale Bilanzierung statt SLP-Profile, usw.), Investitionen in IT, höhere Beschaffungskosten (durch stärkeren Kurzfristhandel, höheres Mengen- und Preisrisiko), höhere Ausgleichsenergiekosten als auch den Marktwertverlust der beteiligten Erneuerbaren Energien.\r\nUm diese Mehrkosten zu decken, bedarf es entweder einer entsprechenden Senkung der Stromnebenkosten für den Energy-Sharing-Anteil oder einer externalisierten Prämie. Zur Hebung notwendiger Flexibilitätspotentiale ist eine Stromnebenkosten-Novellierung wie z.B. der Netzentgelte für alle Verbraucher:innen geboten. Dies zeigt die Strommarktdesignstudie des BEE als auch anderen Studien. Diese Möglichkeiten allein für Energy Sharing zu nutzen, wäre zu kurz gesprungen, zumal die Umsetzung äußerst komplex werden könnte. Daher ist eine externalisierte Prämie zur Realisierung von Energy Sharing besser als eine Senkung von Stromnebenkosten. Innerhalb Europas gibt es hier bereits solche finanziellen Anreize für Energy Sharing. So erhalten Anlagenbetreiber:innen in Italien beispielsweise neben der Marktprämie eine Energy Sharing Prämie in Höhe von 11 €Cent für jede innerhalb der Gemeinschaft erzeugte und verbrauchte Kilowattstunde.  Die EU-Kommission hat dies beihilferechtlich genehmigt.\r\n\r\n3 Ausgestaltung einer Energy Sharing-Prämie\r\nEnergy Sharing knüpft in vielfältigen Dimensionen an die Ziele der Energiewende an und wirkt so gleich mehrfach vorteilhaft. So werden über Energy Sharing Verbraucher:innen zu Prosumer:innen, indem sie in Bürgerenergiegesellschaften Strom erzeugen und diesen gemeinsam nutzen. Dies ermöglicht eine bessere Bindung mit und Wahrnehmung von den Erneuerbare-Energien-Anlagen in ihrem Lebensumfeld, was zu einer höheren räumlichen Akzeptanz für die Energiewende führt.  Zudem kann über die Orientierung des regionalen Stromverbrauchs am regionalen erneuerbaren Stromangebot ein Flexibilitätsanreiz erzielt werden, welcher nicht nur marktentlastend, sondern vor allem regional netzentlastend wirken kann. \r\nDaher kommt der Ausgestaltung einer Energy Sharing-Prämie zur Optimierung dieser Ziele ein hohes Gewicht zu. Bürgerenergiegesellschaften, die Energy Sharing nutzen möchten, erhalten eine feste Prämie pro direkt verbrauchte Kilowattstunde. Mit Direktverbrauch ist der Strom gemeint, der in den gemeinsamen Anlagen produziert und gleichzeitig von den Teilnehmer:innen verbraucht wird. Je höher der Energy-Sharing-Anteil am gesamten Stromverbrauch, desto höher ist in Summe die Prämienauszahlung. Eine pauschale feste Prämie pro Haushalt ist weniger geeignet, da sie zwar die Akzeptanz steigern würde, jedoch nicht die gewünschte regionale Flexibilitätswirkung mit sich bringen und zudem die Gefahr eines minimalen Energy-Sharing-Anteil bergen würde. \r\nWie in der IÖW-Studie gezeigt, können Windenergieanlagen durch höhere Volllaststunden viel höhere Energy-Sharing-Anteile erreichen als reine Photovoltaik-Energy-Sharing-Projekte.  Je installiertem Kilowatt kann bei Windenergieanlagen also ein höherer Energy-Sharing-Anteil erreicht werden. Damit je installiertem Kilowatt eine ähnliche Prämiensumme erreicht wird, ist eine Unterscheidung der Prämien für die durch die jeweiligen EE-Technologien gedeckten Verbrauchsmengen notwendig, z.B. eine höhere für PV als für Wind.  So kann sichergestellt werden, dass eine ausreichende Prämie für die jeweilige EE-Technologie realisiert und das vollständige Potenzial von Energy Sharing ausgereizt wird.\r\nZudem sollte die Energy-Sharing-Prämie eine ausreichende monetäre Anreizwirkung für die Endkund:innen bieten.\r\n\r\n4 Möglichkeiten zur Teilnahme am Energy Sharing\r\nZiel von Energy Sharing ist es, eine größtmögliche Schnittmenge zwischen erneuerbarer Erzeugung und regionalem Verbrauch zu realisieren. Daher sind die Stromerzeugung und der Stromverbrauch gesondert zu betrachten.\r\nIm Bereich der Stromerzeugung sollte es möglich sein, Kleinstanlagen von wenigen Kilowatt bis hin zu größeren Megawatt-Projekten im Besitz von Bürgerenergiegesellschaften in das Energy Sharing zu integrieren. Grundsätzlich ist Energy Sharing technologieoffen zu gestalten, sodass alle erneuerbaren Erzeugungstechnologien sowie Power-to-X- und Speicheranlagen teilnahmeberechtigt sind.\r\nDa Energy Sharing sowohl zeitnah eine schnelle Breitenwirkung hinsichtlich der Akzeptanz von Erneuerbare-Energien-Anlagen, auch im Bestand, erzielen soll, gleichzeitig die Vorteile des Modells auch die Entstehung zusätzlicher Erzeugungsanlagen anreizen soll, ist eine differenzierte Betrachtung zwischen Bestands- und Neuanlagen sinnvoll. Um die Breitenwirkung von Energy Sharing schnell zu realisieren, sollte es in den ersten Jahren nach Einführung eines Energy Sharing Rahmens möglich sein, dies auch zu 100% aus erneuerbaren Bestandsanlagen zu bewirtschaften. Im Laufe der Jahre sollte dann der prozentuale Anteil von Neuanlagen im Stromprodukt eines Energy Sharing Modells erhöht werden, so dass Neuanlagen spätestens 2030 die Hälfte der Energiemengen des Energy-Sharing-Produkts ausmachen. Hierbei gelten repowerte Anlagen als Neuanlagen, um bei diesem wichtigen Bestandteil der Energiewende keine zusätzlichen Hürden aufzubauen.\r\nWichtig ist hierbei der räumliche Zusammenhang der Erneuerbaren-Energien-Anlagen zu den Endverbraucher:innen. Dieser wird als gegeben angesehen, sofern die Endverbraucher:innen sich in Postleitzahlengebieten befinden, die sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern  um die Gemeinde befinden, in dem der Standort der Erneuerbaren Anlage sich befindet. Zum Nachweis der Einhaltung dieses Kriteriums kann in Anlehnung an das Regionalnachweisregister eine ähnliche Datenbankstruktur beim Umweltbundesamt verwendet werden.\r\nFür Endkund:innen ist eine Teilnahme an einem Energy Sharing Produkt in folgendem Rahmen möglich:\r\na) Ausgestaltung des Stromproduktes\r\nDas Stromprodukt für die Endkund:innen muss einen Anteil an erneuerbaren Strommengen aus den von der Bürgerenergiegesellschaft betriebenen Anlagen im räumlichen Zusammenhang enthalten. Nur dieser Energy-Sharing-Anteil ist berechtigt, die entsprechende Energy Sharing-Prämie zu erhalten. Die Bürgerenergiegesellschaft muss hierbei nicht selbstständig zwingend alle Aufgaben eines EVU für das Stromprodukt erfüllen, sondern kann diese an externe Dienstleister, bspw. ein EVU, auslagern.\r\nb) Viertelstündliche Bilanzierung\r\nZum Nachweis der Energy-Sharing-Anteil und somit auch der Bestimmung der Prämienhöhe ist eine viertelstündliche Bilanzierung auf Basis von realen Messungen des Stromverbrauchs als auch der Stromerzeugung notwendig. Aufgrund des verzögerten Roll-out der intelligenten Messsysteme (iMSys) ist dies in den Haushalten aktuell nur über einen freiwilligen Einbau eines iMSys möglich, welcher sich gegenüber heutigen SLP Zählern in höheren Kosten sowohl bei Investkosten als auch bei Betriebskosten (jährliche Kosten) widerspiegelt. Diese höheren Kosten sind den Endkund:innen zu erstatten. \r\nc) Größtmögliche Reichweite von Energy Sharing und Anreizwirkung für Flexibilität\r\nDamit möglichst viele Verbraucher:innen an den potenziellen Energy Sharing-Anlagen teilhaben können, wird pro Haushalt nur ein gewisser Leistungsanteil der Anlagen für die Energy Sharing-Nutzung zugelassen. Damit wird zudem verhindert, dass kleinere Bürgerenergiegesellschaften mit großen eigenen Anlagenleistungen ohne jede Verhaltensänderung immer auf einen Energy Sharing-Anteil von nahezu 100 Prozent kommen könnten und so überproportional profitieren. Der Umfang der zugelassenen installierten Leistung sollte dabei in ähnlicher Größenordnung wie typische individuelle Eigenversorgungsanlagen ausgestaltet werden. Dieser Ansatz ermöglicht ein Level Playing Field für alle beteiligten Akteur:innen: Teilnehmende an einem Energy Sharing-Projekt können ähnliche Strommengen aus regionalen EE-Anlagen nutzen wie Betreiber:innen individueller Eigenversorgungsanlagen. Zudem wird so sichergestellt, dass immer die gewünschten Flexibilitätsanreize zur Orientierung des eigenen Strombedarfs an der zeitgleichen erneuerbaren, regionalen Erzeugung generiert werden, unabhängig von der jeweiligen Größe und den betriebenen Anlagen der Bürgerenergiegesellschaft. \r\n5 Fazit\r\nUm die Ausbauziele der Erneuerbaren Energien zu erreichen, ist neben der Entbürokratisierung von Genehmigungsverfahren und der Ausweitung der Ausschreibungsmengen auch die Förderung von akzeptanz- und teilhabefördernden Maßnahmen von entscheidender Bedeutung. Hierbei spielt das innovative Energy Sharing eine hervorgehobene Rolle, das regionalen Stromverbraucher:innen (Haushalten, Kommunen und KMUs) ermöglicht, sich zu einer Bürgerenergiegesellschaft zusammenzuschließen und gemeinsam Erneuerbare-Energien-Anlagen zu betreiben. Dadurch werden Preisentlastungen bei den Bürger:innen mit der unmittelbaren Teilhabe an der Energiewende verknüpft, wodurch nachweislich Akzeptanz geschaffen wird und Investitionen mobilisiert werden können. Zudem werden Preissignale für eine sinnvolle EE-Integration generiert. Aus diesen Gründen wurde die Umsetzung des Energy Sharings von der Europäischen Union bereits bis Mitte 2021 gefordert (Art. 22 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie). Die Bundesregierung sollte umgehend das Energy Sharing umsetzen und ähnlich wie Italien und Österreich die bestehenden Potenziale ausschöpfen. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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In Art. 15a der novellierten Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EMD) werden zentrale Aspekte des Energy Sharing konkretisiert und dabei die Rolle von BEG beim Energy Sharing explizit anerkannt. Beide Richtlinien stehen rechtlich gleichberechtigt nebeneinander.\r\nDer Fokus der EMD liegt auf der Einführung von Energy Sharing als Teilversorgungsmodell. Teilversorgung bedeutet, dass Anlagenbetreibende über die selbsterzeugten und gelieferten EE-Strommengen hinaus keine weiteren Lieferantenpflichten erfüllen müssen. Im Mai 2024 hat die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV gemeinsam mit dem Bündnis Bürgerenergie daher einen angepassten Vorschlag zur Umsetzung von Energy Sharing gemäß Art. 15a EMD in deutsches Recht mit Schwerpunkt auf das Teilversorgungsmodell vorgelegt. Neu vorgeschlagen werden dabei u.a. ein Ausschluss von größeren Unternehmen, eine regionale Beschränkung auf einen 50 km Umkreis, eine Prämie von 2 ct/kWh sowie das Entfallen der Lieferantenpflichten für einzelne Haushalte bis 30 kWp und Mehrparteiengebäude bis 100 kWp. Auch der Vorschlag zur Umsetzung von Energy Sharing als Vollversorgungsmodell, den die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaft in Zusammenarbeit mit anderen Verbänden im April 2023 veröffentlicht hat, kann mit Blick auf Art. 15a EMD weiterhin gesetzlich umgesetzt werden. Mitglieder einer BEG haben dabei nur einen Stromliefervertrag, mit dem sie von der BEG im Rahmen des Modells vollständig mit EE-Strom versorgt werden. Die Energy-Sharing-Vorschläge zur Teil- und Vollversorgung sollten beide zusammen im Rahmen des Solarpaket II gesetzgeberisch umgesetzt werden.\r\nII. Echte Bürgerbeteiligung, statt zu niedriger Benchmark\r\nDerzeit wird statt echter Bürgerbeteiligung am Ausbau von Wind- und PV-Anlagen nur ein zu niedriger Benchmark diskutiert. Im Raum steht eine Zahlung in Höhe von 0,1 ct/kWh für die Bevölkerung im Umkreis von 2,5 Kilometern um ein Windrad oder eine PV-Freiflächenanlage einzuführen. Daraus resultiert lediglich eine durchschnittliche Zahlung eines einstelligen Eurobetrages pro Jahr und Person. Eine derartige Minimallösung \r\nfördert weder Akzeptanz noch Teilhabe der Bevölkerung und sollte daher nicht als Beteiligungsoption bundes- und landesgesetzlich eingeführt werden (siehe Einseiter).\r\nAnstatt einer reinen finanziellen Ausschüttung in Cent pro kWh sollte vollständiges Eigentum oder eine prozentuale Bürgerbeteiligung an EE-Anlagen (siehe Positionspapier) eingeführt werden.\r\nIII. Streichung der Projektbeschränkung für Bürgerenergiegesellschaften\r\nLaut § 22b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 EEG 2023 dürfen BEG und ihre Mitglieder bzw. Anteilseigner, die juristische Personen des Privatrechts sind, und mit diesen jeweils verbundene Unternehmen nicht mehr als ein PV-(Dach- oder Freiflächen-) und ein Windprojekt innerhalb von drei Jahren realisieren. Die Voraussetzungen für BEG in § 3 Nr. 15 EEG 2023 sind so streng, dass eine weitere Beschränkung von BEG mit Blick auf die Projektanzahl nicht notwendig ist. Dass die Regeln in §§ 3 Nr. 15, 22b EEG 2023 sehr streng sind, lässt sich auch daran erkennen, dass von den knapp 1.000 Energiegenossenschaften seit Anfang 2023 nur eine BEG\r\nvom Ausschreibungsprivileg Gebrauch gemacht hat. Energiegenossenschaften leisten einen wichtigen Beitrag am Ausbau von PV und Windenergie an Land. Um die ambitionierten Zubauziele der Bereiche PV und Wind zu erreichen, sind mehr Möglichkeiten gefragt – und keine zusätzlichen Begrenzungen.\r\nDie Beschränkung für Bürgerenergiegesellschaften auf ein Projekt pro Technologie in einem festgelegten Zeitraum in § 22b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 EEG 2023 sollte gestrichen werden.\r\n\r\nDie Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV vertritt die Interessen von 951 Energiegenossenschaften mit ihren 220.000 Mitgliedern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005528","regulatoryProjectTitle":"Einführung von Energy Sharing","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5c/ed/338816/Stellungnahme-Gutachten-SG2407290012.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Standpunkte: Energy Sharing für die Bürgerenergie anlässlich des BMWK Verbändeaustauschs mit Staatssekretär Dr. Philipp Nimmermann am 11. Juli 2024  \r\nDie Transformation unseres Energiesystems ist dann erfolgreich, wenn die Menschen mitbestimmen, mitverdienen und mitmachen können. Das stärkt den gesellschaftlichen Zusammenhalt, macht unsere Demokratie krisenfester und schafft Einkommen und Einnahmen für Bürger:innen und Kommunen. \r\nEnergy Sharing für die Bürgerenergie ist dafür ein unentbehrliches Instrument. Denn die Teilhabe der Bürger:innen\r\n●\tfördert die gesellschaftliche Akzeptanz und Beteiligung am Umbau des Energiesystems;\r\n●\tschafft Anreize, den Stromverbrauch an die Erzeugung der gemeinschaftlich genutzten Anlagen auszurichten;\r\n●\terzeugt marktlich, volkswirtschaftlich wie auch netztechnisch positive Effekte und kann dazu beitragen, schneller mehr erneuerbare Erzeugung und mehr neue, flexible Stromverbraucher in das bestehende Stromnetz zu integrieren;\r\n●\tkann durch die Regionalisierung von Stromerzeugung und -verbrauch dazu beitragen, dass weniger Energie-Infrastruktur benötigt und somit ein positiver Beitrag zum Naturschutz erzielt wird;\r\n●\tstellt die Nutzung von Flexibilitätspotenzialen zur Förderung der Digitalisierung und Beschleunigung des Transformationsprozesses sicher; \r\n●\tsteigert das Interesse am Bau von EE-Anlagen und mobilisiert damit private wie öffentliche Investitionen; \r\n●\tstellt die lokale Wertschöpfung und die gerechtere Verteilung dieser sicher;\r\n●\tbringt die Demokratieförderung im Energiesystem voran.\r\nDie Europäische Union hat das Potential von Energy Sharing in Bürgerenergiegesellschaften (1)(BEGen) erkannt und bereits 2019 in Art. 22 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) mit einer Umsetzungsfrist bis Mitte 2021 verankert. Die Frist lief ohne entsprechende Umsetzung in deutsches Recht ab. Die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EMD), die im April 2024 vom Europäischen Parlament beschlossen wurde, spezifiziert zentrale Aspekte des Energy Sharing und weitet das Recht auf Energy Sharing auf alle aktiven Kund:innen aus. Die Rolle von BEGen beim Energy Sharing erkennt die Richtlinie in Art. 15a Abs. 10 EMD jedoch explizit an. Daher ist es dringend notwendig, dass bei der Umsetzung von Energy Sharing nach EMD Art. 15a in Deutschland auch BEGen berücksichtigt werden.\r\nIm Folgenden finden Sie unsere wichtigsten Forderungen mit Blick auf die Umsetzung von Energy Sharing als Teilversorgungsmodell im Rahmen der Umsetzung von Art. 15a EMD:\r\n1.\tWenn Energy Sharing politisch und gesetzgeberisch wirklich ernsthaft gewollt ist, muss die Wirtschaftlichkeit für Energy Sharing Modell sichergestellt werden. Die Wirtschaftlichkeit von Energy Sharing kann entweder durch die Zahlung einer Prämie (für genauere Details zur Prämie bei Vollversorgungsmodellen siehe hier auf S. 7 und für Teilversorgungsmodelle siehe hier auf S. 3, 4) oder durch reduzierte Strompreisnebenkosten hergestellt werden. Ohne Wirtschaftlichkeit wird Energy Sharing als Geschäftsmodell praktisch und unternehmerisch noch weniger realisiert werden als Mieterstrom, weil Mieterstrom wenigstens eine kleine Förderung nach dem EEG erhält.\r\n\r\n2.\tEnergy Sharing muss sowohl als Teilversorgung als auch als Vollversorgung über Verteilnetzgrenzen mehrere Netzgebiete hinweg möglich sein.\r\n\r\n3.\tEnergy Sharing war von Anfang an ein Konzept für Bürgerenergiegemeinschaften, Bürgerenergieakteure und Energiegenossenschaften (Art. 22 Erneuerbare-Energien-Richtlinie). Dies wird in Art. 15a Abs. 10 EMD noch einmal bestätigt, weil auch mit Blick auf Energy Sharing ein „level playing field“ für Bürgerenergiegemeinschaftenakteure und Energiegenossenschaften geschaffen werden muss.\r\n\r\n4.\tMit Blick auf die Akteure, die Energy Sharing umsetzen dürfen, sollte daher explizit auf Zusammenschlüsse wie z.B. Bürgerenergiegemeinschaften und Energiegenossenschaften verwiesen werden. Ferner sollten Unternehmen, die größer als KMUs sind, vom Recht auf Energy Sharing ausgeschlossen werden.\r\n\r\n5.\tAus unserer Sicht sollte ferner der Handlungsspielraum für den Wegfall von Stromlieferantenpflichten gemäß Art. 15a Abs. 4 S. 1 (c), S. 2 EMD bei Einzelhaushalten bis 30 kW und für Mehrparteiengebäude, also Mehrfamilienhäuser, Gewerbeblocks, öffentliche Gebäude usw., bis 100 kW vollständig gesetzgeberisch ausgeschöpft werden.\r\n\r\n6.\tWir lehnen eine Leistungsgrenze für Erneuerbare-Energien-Anlagen, die dafür sorgt, dass Windenergie-an-Land- und Photovoltaik-Freiflächen-Projekte von Energy Sharing-Gemeinschaften ausgeschlossen werden, ab. Denn gerade diese Projekte sind auf die Akzeptanz der örtlichen Bevölkerung besonders angewiesen.\r\n\r\n7.\tZur besseren und schnelleren Etablierung von Energy Sharing sollten Musterverträge zentral erarbeitet und bereitgestellt werden.\r\n\r\n8.\tFerner sollte eine Zentrale (Info-)Anlaufstelle für Energy Sharing wie in Österreich eingerichtet werden, die z.B. bei der Umsetzung von Energy Sharing unterstützt, bei der Erarbeitung von Musterverträgen.\r\n\r\n9.\tDie für Energy Sharing notwendigen Prozesse, Formate, Marktrollen und Verantwortlichkeiten müssen unverzüglich zum nächsten Formatwechsel nach Verabschiedung festgelegt werden, d.h. dem 1. April 2025. Zur Beschleunigung sollte die Marktkommunikation zuerst nur für ein Verteilnetzgebiet umgesetzt werden und im zweiten Schritt verteilnetzübergreifend. Hierbei müssen die Verbände der Energy Sharing Akteure beteiligt werden. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV und das Bündnis Bürgerenergie bieten ihre Beteiligung hierbei an. \r\n\r\n10.\tDie Marktkommunikation sollte sowohl normal wie auch virtuell umgesetzt werden. Schlussendlich muss Energy Sharing verteilnetzübergreifend umgesetzt werden und möglich sein. Hierfür und generell für die Umsetzung von Energy Sharing kann man auf die virtuelle Bilanzierung nach der von der BNetzA festgelegten Netzzugangsregelung zur ladevorgangsscharfen bilanziellen Energiemengenzuordnung für die Elektromobilität (NZR EMob) gemäß BK6-20-160 mit zugehörigen Prozessen und Datenformaten der Marktkommunikation und Anwendungshilfe zurückgreifen. Für die detaillierte Ausgestaltung verweisen wir auf das Papier „Energy Sharing: Eine Umsetzungsoption mit virtueller Bilanzierung“ im Anhang. \r\n\r\n11.\tWie bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung muss der Überschussstrom der Energy Sharing Akteure weiterhin nach dem EEG gefördert werden.\r\n\r\n12.\tDie Energy Sharing Teillieferung aus der EE-Anlage sollte analog zum Eigenverbrauch von dem gemessenen (gesamt-) Verbrauch abgezogen werden. Dann ergibt sich rechnerisch der Residualverbrauch.\r\n\r\n13.\tGesetzlich sollte die Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur (BNetzA) in § 21 Abs. 3 f) Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für Energy Sharing angepasst werden, so dass individuelle Netzentgelte für Energy Sharing Stromengen, d.h. für zeitgleich produzierte und verbrauchte Energy Sharing Strommengen, bei Netzentlastung und/oder Nichtnutzung des Übertragungsnetzes durch die BNetzA festgelegt werden können. Im Rahmen von Energy Sharing sind aus unserer Sicht reduzierte Netzentgelte gerechtfertigt, wenn Energy Sharing netzentlastend wirkt. Ferner müssen keine Übertragungsnetzentgelte gezahlt werden, weil bei Energy Sharing auf Verteilnetzebene die Übertragungsnetzebene nicht genutzt werden und damit keine Entgelte gerechtfertigt sind. \r\n\r\nGesetzesvorschlag für einen entsprechend angepassten § 21 Abs. 3 f) EnWG (Anpassungen sind kursiv und hervorgehoben):\r\n“f) zu individuellen Netzentgelten bei Sonderformen der Netznutzung wie Energy Sharing nach § [...] (Hinweis: entsprechenden Energy Sharing Paragrafen einfügen) sowie zur Vermeidung von Direktleitungsbauten, insbesondere Bestimmungen zu\r\naa) möglichen Ausprägungen von Sonderformen der Netznutzung,\r\nbb) den Voraussetzungen für die Ermittlung von individuellen Netzentgelten sowie einer Genehmigung und Untersagung,\r\ncc) Art, Inhalt, Umfang und Format der Informationen, die vom Netzbetreiber oder Netznutzer bei der Beantragung individueller Netzentgelte zu übermitteln sind,\r\ndd) Art, Inhalt, Umfang und Format der Informationen, die vom Netzbetreiber im Falle einer Genehmigung individueller Netzentgelte zu veröffentlichen sind,\r\nee) reduzierte Netzentgelte bei Energy Sharing nach § (Hinweis: entsprechenden Paragrafen einfügen),\r\nff) Nichtzahlungen von Übertragungsnetzentgelten bei Energy Sharing nach § (Hinweis: entsprechenden Paragrafen einfügen),”\r\n\r\n14.\tFür Teilnehmende von Energy Sharing Projekten sollte die Preisobergrenzen des optionalen Einbaufalls entsprechend § 30 Abs. 3 Messtellenbetriebsgesetz gelten, um die Messsystemkosten für Teilnehmende zu begrenzen und keine Hürden aufzubauen. Dabei muss insbesondere auch die Datenübertragung an den Energy Sharing Organiser als verantwortliche Stelle miteingeschlossen werden, entweder in der Marktrolle Lieferant bei Umsetzung mit Vollversorgung oder in der Marktrolle Netz als Bilanzierungsverantwortlicher.\r\n\r\n15.\tFerner ist die damit verbundene Datenkommunikation durch den Messstellenbetreiber zur Bereitstellung von Messdaten an relevante Marktpartner als Standardleistung nach § 34 Abs. 1 MsbG zu fassen.\r\n\r\n16.\tFür den detaillierten Vorschlag zur Umsetzung von Energy Sharing als Vollversorgungsmodell verweisen wir auf unseren Vorschlag vom Sommer 2023, den das Bündnis Bürgerenergie, der Bundesverband Erneuerbare Energie und die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV zusammen mit anderen Akteuren erarbeitet hat.\r\n\r\n17.\tFür detailliertere Vorschläge zur Umsetzung von Energy Sharing als Teilversorgungsmodell verweisen wir auf das gemeinsame Positionspapier vom Bündnis Bürgerenergie und der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV vom 23. Mai 2024.\r\n\r\n(1) Die Bürgerenergiegesellschaft nach EEG § 3 Nr. 15 ist die Umsetzung im nationalen Recht der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergie-Gemeinschaften aus dem EU-Recht."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005528","regulatoryProjectTitle":"Einführung von Energy Sharing","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ab/da/338818/Stellungnahme-Gutachten-SG2407290013.pdf","pdfPageCount":20,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Energy Sharing:\r\nEine Umsetzungsoption mit virtueller Bilanzierung\r\nStand: Juli 2024\r\nEnergy Sharing wurde in der Europäischen Richtlinie 2024/1747 eingeführt und muss von den \r\nMitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Regulatorisch gilt es jetzt die richtigen \r\nLeitplanken zu setzen, um schnell anschlussfähig an bestehende energiewirtschaftliche Prozesse \r\nzu sein, gesellschaftlich leicht umsetzbare Wege aufzuzeigen und das Potential der \r\nEnergiewendebeschleunigung in Energy Sharing Gemeinschaften zu nutzen. Dazu unterbreiten wir \r\nhier einen pragmatischen Umsetzungsvorschlag, der sofort pilotiert und mit überschaubarem \r\nAufwand flächendeckend umgesetzt werden kann.\r\nExecutive Summary\r\nEnergy Sharing sollte nicht nur regional die gesellschaftliche Teilhabe stärken, sondern auch die \r\nVerknüpfung von erneuerbarer Erzeugung und flexiblem Verbrauch. So trägt die gesellschaftliche \r\nAktivierung unmittelbar zur Energiesystemtransformation bei. Zentraler Baustein dafür ist ein \r\nenergiewirtschaftliches Betriebssystem für Energy Sharing Gemeinschaften, welches diese \r\nkomplementären Ziele abzubilden vermag und sich gleichzeitig möglichst niederschwellig in \r\nbestehende energiewirtschaftliche Systeme und Prozesse einfügt. Diese Anforderungen erfüllt ein \r\nUmsetzungsvorschlag auf der Grundlage des virtuellen Bilanzierungsgebiets.\r\nEine Energiegemeinschaft, die Energie Sharing umsetzt, muss dazu innerhalb der Gemeinschaft \r\ngeteilte Energiemengen ebenso ausweisen können, wie darüber hinaus eingespeiste \r\nErzeugungsmengen und sonstigen Netzbezug der Teilnehmenden. Die Teilnahme ist freiwillig, auch \r\nhinter dem gleichen Netzverknüpfungspunkt können nicht alle Verbrauchs- oder \r\nErzeugungsanlagen zur Teilnahme verpflichtet werden. Die Wahl des Reststromlieferanten ist frei.\r\nEin Betriebssystem für Energy Sharing Gemeinschaften muss nicht nur diese zentralen Parameter \r\numsetzen, sondern sollte auch weitere Anforderungen der Gemeinschaft wie die individuelle \r\nAufteilung der Erzeugungsmengen auf Teilnehmende flexibel abbilden können.\r\nEnergy Sharing Gemeinschaften stärken regionale gesellschaftliche Zusammenhänge und \r\nverknüpfen diese gleichzeitig mit einem Gesamtsystemnutzen für die \r\nEnergiesystemtransformation. Das Betriebssystem sollte deshalb den gesellschaftlichen \r\nZusammenhang priorisieren und abbilden: auch über Verteilnetzgrenzen hinweg, mit \r\nunterschiedlichen Messstellenbetreibern, Bilanzkreisverantwortlichen und Reststromlieferanten. \r\nDie Funktion bestimmt die Form, nicht umgekehrt.\r\nDas virtuelle Bilanzierungsgebiet erfüllt als Betriebssystem für Energy Sharing Gemeinschaften als \r\neinzige der aktuell diskutierten Umsetzungsalternativen diese Anforderungen. Gleichzeitig kann es \r\nweitgehend auf bereits bestehende, standardisierte Prozesse des energiewirtschaftlichen\r\nDatenaustausches aufsetzen, sodass für beteiligte Marktakteure – insbesondere \r\nVerteilungsnetzbetreiber und Lieferanten – der Anpassungsbedarf so weit wie möglich reduziert \r\nwird. Die Umsetzung wird erleichtert und beschleunigt, ohne auf Funktionsumfang zu verzichten. \r\nDie transparente Energiemengenausweisung legt gleichzeitig die Grundlage für mögliche weitere \r\nVeränderungen wie differenzierte Entgelte und Umlagen, ohne diese Entscheidung \r\nvorwegzunehmen.\r\nWarum Energy Sharing? \r\nEnergy Sharing bedeutet für uns, dass Personen in einem geografisch abgegrenzten Gebiet \r\ngemeinschaftlich Energie erzeugen und verbrauchen und dazu auch bestehende Netzinfrastruktur \r\nnutzen. Solche Energiegemeinschaften unterstützen zwei zentrale und komplementäre Ziele der \r\nEnergiesystemtransformation: \r\nRegional gesellschaftliche Teilhabe an der Energiewende stärken. Energiegemeinschaften \r\nbeschleunigen den Ausbau und die Nutzung erneuerbarer Energien (EE) und stärken dabei die \r\ngesellschaftliche Mitgestaltung und Mitbestimmung der Energiesystemtransformation. Wenn \r\nMenschen mehr Bezug zu der vor Ort erzeugten Energie gewinnen, steigt die Zustimmung zur \r\nErrichtung der dazu nötigen Anlagen wobei vermehrt auch lokales Kapital und Flächen von \r\nBürger:innen bereitgestellt werden. Das bewegt wichtige Hebel für Investitionen in erneuerbare \r\nErzeugung und die direkte Elektrifizierung von Wärme und Verkehr. In Energiegemeinschaften wird \r\ndie lokale Wertschöpfung gestärkt und der Betrieb der Anlagen erfolgt langfristig und aufgrund des \r\nenges Bezugs zu den lokalen Werten und Prioritäten der Gemeinschaft oft besonders nachhaltig. \r\nRegional erneuerbare Erzeugung und flexiblen Verbrauch verknüpfen. Energiegemeinschaften \r\nstärken messbar die Bereitschaft von Bürger:innen, ihren Stromverbrauch zu reduzieren oder \r\nzeitlich zu verschieben zum Beispiel in Zeiten mit viel erneuerbarer Erzeugung. Durch die zeitlich \r\nkoordinierte Nutzung vor Ort erzeugter Energie werden der Transportbedarf über große \r\nEntfernungen reduziert, Lastspitzen in den betroffenen Verteilungsnetzen verringert, lokale Anlagen \r\nund Betriebsmittel besser ausgelastet und Anreize geschaffen, in der Fläche EE-Erzeugungsanlagen \r\nzuzubauen. Die Aktivierung der lokalen Flexibilität im Stromverbrauch ist ein wichtiger Schlüssel, \r\num schneller mehr erneuerbare Erzeugung und neue Stromlasten in der Wärme und im Verkehr in \r\ndas bestehende Stromnetz zu integrieren, auch wenn der Stromnetzausbau nicht im gleichen \r\nTempo voranschreiten kann. So wird volkswirtschaftlich der effizienteste Weg der \r\nSystemtransformation beschritten. \r\nDie Erzeugungs- und Verbrauchsstellen einer Energiegemeinschaft sind weiterhin an das \r\nVerbundnetz angeschlossen und somit in das europäische Energiesystem eingebunden. Energy \r\nSharing stärkt die regionale Teilhabe am Energiesystem, ohne dabei den Bezug zu den Vorteilen der \r\nEinbindung in das Netz der öffentlichen Versorgung zu verlieren. Im Gegenteil: Die weitgehende \r\ngemeinschaftliche Auslastung der Anlagen vor Ort kann mit der richtigen Umsetzungs- und \r\nAnreizstruktur unmittelbar einen Gesamtsystemnutzen erzeugen. \r\nWas muss eine Energy Sharing Gemeinschaft leisten? \r\nUm diese Ziele zu erreichen, muss eine Energiegemeinschaft… \r\n1. …Erzeugung und Verbrauch innerhalb der \r\nGemeinschaft vom restlichen Netzbezug und \r\nder restlichen Einspeisung abgrenzen \r\nkönnen. Alle Mitglieder sind weiterhin regulär \r\nan das Netz der öffentlichen Versorgung \r\nangeschlossen. Diese Abgrenzung definiert \r\ndie Gemeinschaft. \r\n2. …Erzeugungs- und Verbrauchsstellen mit \r\nregionalem Bezug zueinander und netztopologisch in geringer Entfernung \r\nverknüpfen. Der regionale Bezug stärkt die \r\nIdentifikation mit der Gemeinschaft. Die \r\nnetztopologische Nähe ist technisch \r\nsinnvoll, damit die Energieflüsse innerhalb \r\nder Gemeinschaft Betriebsmittel der \r\nhöheren Netzebenen wenig belasten. \r\n3. …die Gleichzeitigkeit von Erzeugung und \r\nVerbrauch innerhalb der Gemeinschaft \r\nanreizen und nachweisen, um Netze und \r\nBetriebsmittel der höheren Netzebenen zu \r\nentlasten. Je höher die zeitliche Auflösung, \r\nmit der die Gemeinschaft ihre Erzeugung und \r\nihren Verbrauch koordiniert, desto geringer \r\nist das Risiko einer Überlastung. \r\nPragmatisch wäre es, Erzeugung und \r\nVerbrauch innerhalb einer Registrierperiode \r\n(15 Minuten) als gleichzeitig anzusehen. \r\n4. …geringere Gesamtkosten des \r\nEnergiebezugs für Mitglieder der \r\nEnergiegemeinschaft realisieren als bei der \r\nregulären Versorgung außerhalb der \r\nGemeinschaft. Diese Vergünstigung braucht \r\njedoch nicht pauschal zu gelten, sondern \r\nkann zum Beispiel von Mitgliedern erfordern, \r\nihren Verbrauch der (lokalen) Erzeugung der \r\nGemeinschaft anzupassen. \r\n5. …ein gleichwertiges Erlöspotenzial der \r\nErzeugung innerhalb der Gemeinschaft \r\nerwirtschaften als bei der Einspeisung nach \r\nEEG oder der sonstigen Direktvermarktung. \r\nSo entstehen Anreize, sowohl bestehende \r\nAnlagen in die Gemeinschaft einzubringen \r\nals auch in neue Anlagen für die \r\nGemeinschaft zu investieren. \r\n6. …die freiwillige Teilnahme erlauben. Weder alle Erzeugungsanlagen noch \r\nAbnahmestellen hinter einem bestimmten \r\nNetzanschluss dürfen verpflichtet werden, \r\neiner dort tätigen Energiegemeinschaft \r\nbeizutreten. Es muss möglich sein, einer \r\nEnergiegemeinschaft erst nach deren \r\nEtablierung beizutreten, oder sie vor ihrer \r\nAuflösung wieder zu verlassen. \r\nInsbesondere müssen in einer Liegenschaft, \r\nzum Beispiel in einem Mehrparteienhaus, \r\nEinzelne sowohl teilnehmen als auch nicht \r\nteilnehmen können. \r\n7. …unterschiedliche Verbrauchsarten \r\nmiteinbeziehen, vor allem auch flexible \r\nVerbraucher wie Elektrofahrzeuge, \r\nWärmepumpen oder Batteriespeicher. E-\r\nFahrzeuge bieten kurzfristig das größte \r\nFlexibilitäts- und Speicherpotenzial. Sie \r\nsollten an teilnehmenden Ladepunkten \r\nauch individuell als Flexibilität \r\nbewirtschaftet werden können. \r\n8. …nicht die vollständige Energieversorgung \r\nihrer Mitglieder sicherstellen können. Die \r\neuropäische Energiemarktrichtlinie (Energy \r\nMarkets Directive – EMD) fordert die freie \r\nWahl eines regulären Stromlieferanten für \r\nden Residualbezug aller Mitglieder der \r\nEnergiegemeinschaft. Energy Sharing muss \r\nalso keine Gesamtversorgung sicherstellen. \r\nEnergy Sharing soll gesellschaftliche und energiesystemische Ziele erfüllen können. Es ist deshalb \r\nsinnvoll, dass sich eine Energiegemeinschaft über mehrere benachbarte Netzgebiete erstrecken \r\nkann. Deutschland weist eine Vielzahl, teilweise sehr kleiner Netzgebiete auf, die oft auf Städte und \r\nKommunen zugeschnitten sind. So erstrecken sich Windparks und Freiflächen-Solaranlagen oft \r\nüber mehrere Gemarkungen. Ebenso typisch ist die Konstellation, das viele potenzielle Mitglieder \r\neiner Energiegemeinschaft in einem Stadtgebiet wohnen, die gemeinschaftlichen \r\nErzeugungsanlagen aber im Umland erreichtet werden sollen, welches zu einem oder mehreren \r\nanderen Netzgebiet gehört. Gleichzeitig sollten mehrere Energiegemeinschaften im gleichen \r\ngeografischen und netztopologischen Gebiet existieren können, auch um Wettbewerb zwischen \r\nden Gemeinschaften zu ermöglichen. \r\nDas Betriebssystem zur Umsetzung von Sharing in der Energiegemeinschaft sollte in der Lage sein, \r\ndie über das Netz der öffentlichen Versorgung ausgetauschten Sharing-Energiemengen separat \r\nauszuweisen, so dass auf diese zum Beispiel auch differenzierte Abgaben und Umlagen erhoben \r\noder eine andere Entgeltsystematik angewendet werden könnten. Netzentgelte sind zwar nicht \r\nGegenstand der gesetzlichen Regulierung von Energiegemeinschaften, sondern liegen in der Hoheit \r\nder Bundesnetzagentur (BNetzA); jedoch kann diese nur dann überhaupt eine differenzierte \r\nBehandlung von Sharing-Mengen in Betracht ziehen, wenn die zugehörigen Energieflüsse \r\nabgegrenzt, erhoben und nachgewiesen werden können. Differenzierte Netzentgelte bieten in \r\nVerbindung mit dynamischen Strompreisen, wie sie in einer Energiegemeinschaft mit regionalem \r\nBezug besonders sinnvoll zum Einsatz kommen können, einen effektiven Hebel, um flexiblen \r\nStromverbrauch anzureizen und so Gesamtsystemnutzen zu realisieren. \r\nWas ist zur virtuellen Bilanzierung bereits durch die \r\nBundesnetzagentur festgelegt? \r\nGrundgedanke der virtuellen Bilanzierung ist, dass die Zuordnung von Energiemengen aus \r\nUnterzählern zu Bilanzkreisen von einem anderen Bilanzierungsgebietsverantwortlichen (BGV) \r\nübernommen werden kann als dem lokalen Netzbetreiber. Dieser BGV betreibt ein eigenes \r\nvirtuelles Bilanzierungsgebiet (vBG), welches sich auf Untermessstellen in Kundenanlagen \r\nerstreckt und messtechnisch vom Bilanzierungsgebiet des vorgelagerten NB abgegrenzt ist. Das \r\nModell der virtuellen Bilanzierung wurde von der BNetzA in der Netzzugangsregelung zur \r\nladevorgangsscharfen bilanziellen Energiemengenzuordnung für die Elektromobilität (NZR EMob gemäß BK6-20-160) festgelegt; die zugehörigen Prozesse sowie die Datenformate der MaKo wurden \r\ndaraufhin vom BDEW und der Arbeitsgruppe edi@energy ausgestaltet und als Anwendungshilfe \r\nveröffentlicht. \r\nFür einen einzelnen Netzanschluss sieht der Aufbau ist wie folgt aus: \r\n• Netzseitig werden Bezug und Einspeisung der Kundenanlage viertelstundenscharf \r\ngemessen (RLM oder iMSys mit Tarifanwendungsfall (TAF) 7). \r\n• Der zugehörige Zählpunkt wird zum Netzkoppelpunkt. Hinter diesem Netzkoppelpunkt \r\nbeginnt das virtuelle Bilanzierungsgebiet. Der zugehörige Betreiber ist kein Netzbetreiber \r\n(NB) gemäß Energiewirtschaftsgesetz; er nimmt jedoch an der Marktkommunikation (MaKo) \r\nin der Rolle NB teil und erfüllt alle Pflichten der Marktregeln für die Durchführung der \r\nBilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS) für den Ausgleich des Bilanzierungsgebiets. \r\nInsbesondere ist er verantwortlich für seinen Differenzbilanzkreis, das heißt es gibt einen \r\nstarken Anreiz das Bilanzierungsgebiet auszugleichen und teure \r\nAusgleichsenergiemengenbeschaffung zu vermeiden. \r\n• Gegenüber dem vorgelagerten NB tritt der BGV auf wie ein benachbarter Netzbetreiber. \r\nFolglich erstellt der vorgelagerte NB aus der 15-Minuten-Messung am Netzkoppelpunkt \r\ntäglich eine Netzgangzeitreihe (NGZ) und übermittelt diese dem BGV. Monatlich aggregiert \r\nder NB alle NGZs aller Netzkoppelpunkte zu einer Netzzeitreihe (NZR) und stimmt diese mit \r\ndem BGV ab. \r\n• Jeder Netzkoppelpunkt hat eine Marktlokations-ID (MaLo-ID). Diese ist typischerweise \r\nidentisch zur MaLo-ID der Kundenanlage vor deren „Umzug“ ins vBG. Allerdings muss der \r\nvorgelagerte NB die Energiemengen dieser MaLo nicht mehr bilanzieren, sondern lediglich \r\ndie zugehörige NZR dem BIKO übermitteln. \r\n• Zusätzlich zur Marktrolle NB tritt der Betreiber des virtuellen Bilanzierungsgebiets gemäß \r\nBDEW-Anwendungshilfe für die MaKo auch in der Marktrolle Lieferant (LF) an. In dieser Rolle \r\nempfängt er vom vorgelagerten NB die monatliche Netznutzungsabrechnung (NNA) für \r\njeden Netzkoppelpunkt – je nach Verbrauch als Grundpreis/Arbeitspreis oder \r\nArbeitspreis/Leistungspreis.  \r\n• Für alle Energiemengen hinter dem jeweiligen Netzkoppelpunkt übernimmt der BGV die \r\nZuordnung zu Bilanzkreisen, so dass eine echte energiewirtschaftliche Belieferung möglich \r\nist. Dabei ist der BGV in der Ausgestaltung weniger Beschränkungen unterworfen und kann \r\nso beispielsweise Ladevorgänge1 unterschiedlicher Nutzer jeweils auf den Bilanzkreis des \r\nzugehörigen Lieferanten buchen, um somit Elektrofahrzeuge energiewirtschaftlich zu \r\nbeliefern (“ladevorgangsscharfe Bilanzierung”). \r\nEin vBG kann viele Kundenanlagen beinhalten, welche jeweils durch einen Netzkoppelpunkt vom \r\nvorgelagerten Netzgebiet abgegrenzt werden. Für den jeweils vorgelagerten NB ergibt sich der \r\nVorteil, dass alle Verbräuche im vBG viertelstundenscharf über die NZR erfasst sind und somit nicht \r\nin dessen Bilanzierungsrisiko eingehen. Ein vBG kann benachbart sein zu mehreren Netzgebieten, \r\njeweils mit einer eigenen NZR, und sich somit über eine komplette Regelzone erstrecken. \r\n1 Ladesäulen erfassen individuelle Ladevorgänge gemäß der Vorgaben für „Messgeräte im \r\nAnwendungsbereich der Elektromobilität“\r\nMit der Festlegung BK6-20-160 führte die Bundesnetzagentur (BNetzA) 2020 das Konstrukt des \r\nvirtuellen Bilanzierungsgebiets ein als „Modell 2“ – gegenüber der Bilanzierung einer MaLo durch \r\nden Netzbetreiber („Modell 1“). Im Wortlaut der Festlegung geht es um die oben skizzierte \r\nladevorgangsscharfe Belieferung von Elektrofahrzeugen (EV) – damit EVs über mehrere Netzgebiete \r\nhinweg einheitlich beliefert werden können. Die zugehörigen Prozesse wurden vom BDEW im \r\nRahmen einer Anwendungshilfe erarbeitet, die Datenformate der MaKo stehen seit Oktober 2023 in \r\nden IT-Systemen der Marktpartner zur Verfügung. Insbesondere existieren Prozesse und \r\nDatenformate, \r\n• um eine bestehende MaLo mit 15-Minuten-Messung in das Modell 2 zu verschieben und \r\nsomit einen Netzkoppelpunkt einzurichten; \r\n• um eine NGZ einer NZR zuzuordnen; \r\n• sowie um die Zuordnung zu beenden und eine MaLo des Modell 2 wieder in eine reguläre \r\nMaLo („Modell 1“) zurückzuführen. \r\nVorschlag für die Erweiterung des Modells 2 für Energy \r\nSharing \r\nDas Konstrukt des virtuellen Bilanzierungsgebiets nach „Modell 2“ könnte ein Betriebssystem \r\nanbieten, um sowohl über Verteilnetzgrenzen hinweg als auch für einzelne Anlagen und \r\nWohnungen hinter Netzanschlüssen Energy Sharing wettbewerblich zu organisieren – ohne dabei \r\nden beteiligten Netzbetreibern Bilanzierungsrisiken und komplexe neue Prozesse aufzubürden. Mit \r\ndem virtuellen Bilanzierungsgebiet können sowohl die gesellschaftlichen Ziele des Energy Sharings \r\nin Energiegemeinschaften gestärkt als auch ihr Energiesystemmehrwert realisiert werden. Die \r\nEnergiemengenzuordnung im virtuellen Bilanzierungsgebiet kann entsprechend der Anforderungen \r\nder Gemeinschaft erfolgen, “form follows function” und nicht umgekehrt. Gleichzeitig werden \r\nregional Erzeugung und Verbrauch direkt miteinander verknüpft und durch den \r\nGemeinschaftsbezug zu Erzeugungsanlagen besondere Anreize zur Lastverschiebung, auch über \r\nmonetäre Impulse hinaus, möglich.  \r\nGrundgedanke der Energiegemeinschaft mittels virtueller Bilanzierung ist, alle Marktlokationen der \r\nMitglieder in ein gemeinsames vBG zu verschieben, so dass der BGV innerhalb des vBG eigene \r\nMarktlokations-IDs für den Residualbezug und die Sharing-Mengen vergeben, viertelstundenscharf \r\ndie erzeugte Energiemenge aufteilen und den Residualbezug Bilanzkreisen zuordnen kann – \r\nentsprechend den Geschäftsprozessen zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE) und den \r\nMarktregeln zur Bilanzierung von Strom (MaBiS). Innerhalb der gleichen Regelzone kann eine \r\nVielzahl von Bilanzierungsgebietsverantwortlichen aktiv sein. Die Energiegemeinschaft kann selbst \r\nBGV sein oder einen BGV wählen. \r\nDie Funktionsweise des Modells erläutern wir in drei Modulen – angefangen vom einfachsten \r\nAufbau mit reinen Verbrauchern und Erzeugern in einem Netzgebiet, über die Ausdehnung auf \r\nmehrere Netzgebiete bis hin zu komplexen Kundenanlagen mit sowohl Erzeugung als auch \r\nVerbrauch hinter einem gemeinsamen Netzanschluss. \r\nModul 1: Energy Sharing in einem Netzgebiet mit getrennter Erzeugung \r\nund Bezug \r\nWir betrachten den einfachsten Fall einer mit \r\ndem Verteilungsnetz über eine Messlokation \r\n(MeLo) verbundenen Erzeugungsanlage2 und \r\neinem im gleichen Netzgebiet angeschlossenen \r\nund ebenfalls messtechnisch einzeln erfassten \r\nVerbraucher.\r\nGrundlegende Umsetzung \r\nBeide Messungen erfolgen viertelstundenscharf, also mittels iMSys und TAF 7 oder RLM. Der \r\nMessstellenbetrieb kann jeweils durch den grundzuständigen MSB (gMSB) erfolgen oder \r\nwettbewerblich (wMSB). Der Ablauf zur Etablierung und für den Betrieb dieser Zweier-\r\nEnergiegemeinschaft mittels virtueller Bilanzierung sähe folgendermaßen aus: \r\n• Die beiden Teilnehmer:innen bilden eine Energiegemeinschaft, oder gehören einer \r\nbestehenden Energiegemeinschaft an. Diese Gemeinschaft kann als \r\nBilanzierungsgebietsverantwortlicher (BGV) den Betrieb selbst abwickeln, oder einen \r\nDienstleister beauftragen. Untereinander oder mit dem Dienstleister legen sie die Aufteilung \r\nder Sharing-Energiemengen, der Kosten für die Erzeugung und ggf. für den Dienstleister fest.  \r\n• Der BGV meldet für eine Regelzone beim BDEW ein virtuelles Bilanzierungsgebiet (vBG) an. \r\nDer zuständige BIKO richtet das vBG ein. Für dieses vBG muss der BGV einen \r\nDeltabilanzkreis benennen sowie einen EEG-Bilanzkreis für die Aufnahme der EEG-\r\nEinspeisemengen. \r\n• Die beiden Kundenanlagen werden gemäß dem Prozess zum Wechsel in das Modell 2 in das \r\nvBG umgezogen. Dadurch werden die beiden MeLos zu jeweils einem Netzkoppelpunkt. \r\nNetzkoppelpunkte sind in den Prozessen und der MaKo grundsätzlich bidirektional, \r\nidentifizieren also eine Einspeisezeitreihe und eine Bezugszeitreihe. Im vorliegenden Fall \r\nwäre jeweils eine Richtung immer Null, da eine Erzeugungsanlage mit einem Verbraucher \r\nverknüpft wird. \r\n• Der vorgelagerte Netzbetreiber ordnet die beiden Netzkoppelpunkte einer Netzzeitreihe \r\nzwischen dem vorgelagerten VNB und dem BGV zu. \r\n• Ab diesem Zeitpunkt übermittelt der jeweils zuständige MSB immer am Folgetag den \r\nLastgang pro MeLo an den zuständigen NB, welcher daraus für jeden Netzkoppelpunkt eine \r\ntägliche Netzgangzeitreihe (NGZ) bildet und diese dem BGV schickt. Gemäß NZR EMob ist \r\ndie NGZ in Bezugsrichtung Grundlage für die monatliche Netznutzungsabrechnung des \r\nNetzbetreibers gegenüber dem BGV. \r\n2 Zur Veranschaulichung gehen wir davon aus, dass die Erzeugungsanlage nur einspeist, also keinen \r\nEigenverbrauch aufweist. \r\n• Jeweils zum Monatsende berechnet der NB die Netzzeitreihe (NZR) als \r\nviertelstundenscharfen Saldo der NGZs der beiden Netzkoppelpunkte der \r\nEnergiegemeinschaft. \r\n• Ebenfalls monatlich berechnet der BGV sein Differenzbilanzaggregat (DBA) als Saldo der \r\nNZR und den bilanzierten Einspeisungen und Entnahmen innerhalb des vBG3 und schickt \r\ndas DBA dem BIKO. \r\nOhne Profilbewirtschaftung im virtuellen Bilanzierungsgebiet geht das DBA vollständig in die \r\nDeltazeitreihe (DZR) ein, deren Abweichung vom BIKO überwacht und ggf. der BNetzA gemeldet \r\nwird.4 So wird sichergestellt, dass ein unabhängig vom regulierten Netzbetreiber agierender BGV \r\nsein virtuelles Bilanzierungsgebiet korrekt führt und die BNetzA ihre Aufsichtsfunktion wahrnehmen \r\nkann. \r\nBilanzierung \r\nEine NZR ungleich Null entsteht im Beispiel hier immer dann, wenn hinter dem einen \r\nNetzkoppelpunkt in einer Viertelstunde mehr erzeugt als hinter dem anderen Netzkoppelpunkt \r\nentnommen wird, oder umgekehrt. Damit diese Residualeinspeisung oder Residualentnahme nicht \r\nzu Lasten des BGV in das DBA einfließt, muss der BGV sowohl Residualeinspeisung als auch \r\nResidualbezug bilanzieren. Dies funktioniert im vorgestellten Modell folgendermaßen: \r\n• Zur Identifikation der Residualeinspeisung und des Residualbezugs vergibt der BGV jeweils \r\neine MaLo-ID. \r\n• Zur Belieferung von Residual-MaLos schließt der BGV LF-Rahmenverträge mit Lieferanten \r\nund der BKV des jeweiligen Lieferanten erteilt dem BGV die Zuordnungsermächtigung für \r\neinen Bilanzkreis. \r\n3 Siehe MaBiS, Kapitel 3.4 \r\n4 MaBiS, Kapitel 3.4: „Der BIKO informiert die Bundesnetzagentur, wenn für einen NB oder ÜNB im Laufe \r\neines Jahres in mehr als drei Monaten eine DZR ausgewiesen wird, deren Energiemengen mehr als ein \r\nProzent der Gesamtentnahme im jeweiligen BG (NB) bzw. in der RZ (ÜNB) im Monat entsprechen.” \r\n• Das Mitglied der Energiegemeinschaft in der Rolle Verbraucher kann aus den verfügbaren \r\nLieferanten einen auswählen, um seinen Residualbezug zu dessen Konditionen beliefern \r\nlassen. \r\n• Der beauftragte Lieferant meldet dem BGV den Lieferbeginn gemäß GPKE mittels MaKo; der \r\nBGV bestätigt dem Lieferanten den Lieferbeginn. \r\n• In gleicher Weise schließt der BGV Rahmenverträge mit Vermarktern in der Marktrolle \r\nLieferant und erhält von deren BKV die Zuordnungsermächtigung für Einspeisungen. \r\nAlternativ wäre auch die Einspeisung nach EEG möglich, indem der BGV die \r\nEinspeisemengen in seinen EEG-Bilanzkreis aufnimmt und per EEG-Überführungszeitreihe \r\nan den zuständigen ÜNB zur Vermarktung weiterreicht. \r\n• Anhand der täglichen NGZ berechnet der BGV am Folgetag, in welcher Viertelstunde mehr \r\nerzeugt als verbraucht wurde, erstellt daraus eine viertelstundenscharfe Einspeisegang-\r\nZeitreihe und ordnet diesen der Residual-Einspeise-MaLo zu. In gleicher Art ermittelt der \r\nBGV, in welcher Viertelstunde mehr verbraucht als erzeugt wurde, erstellt daraus eine \r\nLastgangzeitreihe und ordnet diese der Residual-Bezugs-MaLo zu. \r\n• Die täglichen Residualzeitreihen übermittelt der BGV per MaKo den verantwortlichen \r\nLieferanten. \r\n• Gemäß MaBiS berechnet der BGV am Monatsende sowohl für den Einspeisebilanzkreis als \r\nauch für den Lieferantenbilanzkreis aus den täglichen Lastgängen die jeweilige Bilanzkreis-\r\nSummenzeitreihe (BK-SZR) und übermittelt diese dem BIKO; ebenso erstellt er für jeden \r\nLieferanten eine Lieferanten-Summenzeitreihe (LF-SZR) und übermittelt diese dem \r\njeweiligen Lieferanten. \r\n• Der BGV berechnet nun für die monatliche Bilanzkreisabrechnung sein DBA als Saldo aus \r\nden BK-SZR und der NZR. Die DBA übermittelt der BGV dem zuständigen BIKO. Wurden alle \r\nEnergiemengen korrekt bilanziert, resultiert eine Null-Zeitreihe als DBA. \r\nIn einer realen Energiegemeinschaft würden mehrere Mitglieder Erzeugungsanlagen einbringen, \r\nund viele Mitglieder wären Verbraucher. In diesem realen Fall bliebe das skizzierte Vorgehen \r\nweitestgehend bestehen, abgesehen von einem Punkt: Die Summe der Erzeugung muss nun auf \r\nmehrere Verbraucher aufgeteilt werden. Wie dies geschieht, kann innerhalb der \r\nEnergiegemeinschaft geregelt werden – z.B. als fixer Anteil der Erzeugung, oder dynamisch \r\nentsprechend des prozentualen Anteils am Gesamtbezug in einer Viertelstunde. Ein großer Vorteil \r\nder Abwicklung dieser Aufteilung durch den BGV ist, dass Aufteilungsschlüssel nicht reguliert, im \r\nVorhinein festgelegt und in Datenformate überführt und dann zwischen Energiegemeinschaft und \r\nNetzbetreiber ausgetauscht werden müssen. Die Energiegemeinschaft gestaltet die Aufteilung \r\nentsprechend ihrer Anforderungen und findet ein adaptives Betriebssystem dafür vor. \r\nGemeinschaftliche Einspeisung und Optimierung innerhalb der Energiegemeinschaft \r\nWenn in einer Viertelstunde die Anlagen der Gemeinschaft in Summe mehr erzeugen als gemäß \r\ndem vereinbarten Verfahren auf die verbrauchenden Mitglieder aufgeteilt werden kann, so sind zwei \r\nVerfahren möglich – abhängig vom rechtlichen Rahmen: \r\n• Entweder speist jede Erzeugungsanlage über ihre Residual-MaLo auf eigene Rechnung ein – \r\nals EEG-Einspeisung oder über einen frei gewählten direktvermarktenden Lieferanten. In \r\ndiesem Fall muss innerhalb der Gemeinschaft geklärt werden, wie die individuellen \r\nErzeugungsmengen jeder Anlage aufgeteilt werden in Sharing-Strom und Einspeisung.  \r\n• Oder die Gemeinschaft übernimmt die Vermarktung der gesamten Residualeinspeisung \r\naller Anlagen. In diesem Fall ist die Gemeinschaft freier in der Aufteilung der Mengen, sie muss aber bei unterschiedlichen Typen von Erzeugungsanlagen (Wind, PV) weiterhin eine \r\nsortenreine Einspeisung gewährleisten. \r\nDie Wahl der Einspeisung spielt eine große Rolle. Ein negativer Preis am Spotmarkt könnte \r\nbeispielsweise direkt auf die Vermarktung der Residualerzeugung wirken. Hier kann eine \r\nGemeinschaft – oder ein fähiger Dienstleister – über die Bilanzierung hinaus Energiemanagement-\r\nLeistungen anbieten: Die Momentanleistung von PV-Anlagen reduzieren oder erhöhen und \r\nanlagennahe Speicher bewirtschaften, um die Auslastung und den Ertrag innerhalb der \r\nGemeinschaft zu maximieren – entsprechend der übergreifenden Zielsetzung für die Einführung von \r\nEnergiegemeinschaften. \r\nNetznutzungsabrechnung \r\nDie Netznutzungsabrechnung erfolgt entsprechend der Regelung der NZR EMob vom VNB an den \r\nBGV, individuell für den Bezug jedes Netzkoppelpunkts. Hierbei ist zu beachten, dass die \r\nNetznutzungsabrechnung dabei sowohl Sharing-Bezug als auch Residualbezug umfasst: Während \r\nder Sharing-Bezug durch Saldierung in der NZR nicht auftaucht, enthält die NGZ eines \r\nNetzkoppelpunkts den kompletten Energiefluss – unabhängig davon, ob dieser aus einer \r\nErzeugungsanlage der Gemeinschaft hinter einem anderen Netzkoppelpunkt stammt, oder es sich \r\num Residualbezug aus dem Netz handelt. Da jedoch die Residual-MaLo und deren zugehöriger \r\nLastgang hinter jedem Netzkoppelpunkt bekannt ist, kann jeweils Sharing-Anteil und Residualanteil \r\nausgewiesen werden – um z.B. darauf reduzierte Netzentgelte zu berechnen oder eine Sharing-\r\nPrämie auszuschütten.  \r\nModul 2: Energy Sharing über mehrere Netzgebiete hinweg \r\nWir erweitern das Modul 1 dahingehend, dass \r\ndie beiden Mitglieder der Mustergemeinschaft \r\nnun in zwei unterschiedlichen Netzgebieten bei \r\nunterschiedlichen Netzbetreibern innerhalb der \r\ngleichen Regelzone angesiedelt sind. \r\nDa das virtuelle Bilanzierungsgebiet die komplette Regelzone umfassen kann, sind für Mitglieder in \r\nunterschiedlichen vorgelagerten Netzgebieten keine Änderungen am oben skizzierten Vorgehen \r\nnötig. \r\n• In jedem beteiligten Netzgebiet wird pro Teilnehmer ein Netzkoppelpunkt mit zugehöriger \r\nNGZ etabliert. \r\n• Pro vorgelagertem Netzgebiet erstellt der verantwortliche VNB weiterhin eine NZR. \r\n• Anders als zuvor ist diese NZR nun selbst dann nicht mehr Null, wenn Erzeugung und \r\nEntnahme innerhalb der Gemeinschaft perfekt koordiniert sind. Da jedoch die NZRs \r\nverschiedener vorgelagerter Netzgebiete bei der Berechnung des DBA saldiert werden, \r\nwürde weiterhin ein Null-DBA resultieren. Alle zuvor angestellten Überlegungen zur \r\nBilanzierung, zur Verrechnung von Ausgleichsenergie durch den BIKO und zur Aufsicht über \r\ndie Ausgeglichenheit des vBG gelten somit weiterhin. \r\nWichtig ist, dass für die Ausweitung einer Energiegemeinschaft auf mehrere Netzgebiete mit den \r\nMitteln der virtuellen Bilanzierung keine neuen Prozesse zur Koordinierung der Sharing-Mengen \r\nzwischen den betroffenen Netzgebieten eingeführt werden müssen. Es reicht aus, wenn der BGV \r\ndie bereits etablierten Prozesse zum Austausch von NGZ und NZR mit jedem der virtuell \r\nbenachbarten Netzbetreiber befolgt. \r\nNetznutzungsabrechnung \r\nErst, wenn die zwischen den Netzgebieten ausgetauschte Sharing-Menge separat ausgewiesen \r\nwerden soll, z.B. für eine differenzierte Behandlung bei der Netznutzungsabrechnung zwischen den \r\nbeteiligten Netzbetreibern, muss die oben bereits auf Ebene der NGZs vorgestellte Aufteilung in \r\nSharing und Residualbezug bzw. Einspeisung bei der Aggregation der NGZs zur jeweiligen NZR \r\nberücksichtigt werden. Da Sharing-Energiemengen innerhalb eines Netzgebiets sich bei der \r\nSaldierung der NGZs aufheben, bliebe nur die Sharing-Menge übrig, welche bilanziell mit \r\nbenachbarten Netzgebieten ausgetauscht wird. \r\nModul 3: Ausdehnung auf Prosumer-Liegenschaften und \r\ngemeinschaftlich versorgte Gebäude \r\nModul 3 betrachtet Energiegemeinschaften, die \r\nsowohl Prosumer Liegenschaften umfassen als \r\nauch gemeinschaftlich versorgte \r\nLiegenschaften. Ziel des Betriebssystems ist es \r\ndabei, die bisher dominante \r\nEigenverbrauchsoptimierung um die Teilnahme \r\nan Energiegemeinschaften und \r\nsystemorientierte Bewirtschaftung von \r\nFlexibilität zu erweitern. \r\nBislang wurden Anschlusssituationen beschrieben, bei denen Erzeugungsanlagen und Verbraucher \r\ndirekt über jeweils eine MeLo an das jeweilige Verteilungsnetz angeschlossen sind. Bereits heute \r\nsind jedoch einige Privat- und Gewerbeimmobilien mit PV-Anlagen ausgestattet und zukünftig \r\nsollen möglichst alle geeigneten Dachflächen für den Zubau von PV-Anlagen genutzt werden. So \r\nentstehen immer mehr Prosumer-Liegenschaften mit Erzeugung und Verbrauch hinter einem \r\nNetzanschluss – und zwar nicht nur bei Eigenheimen, sondern auch im Geschosswohnungsbau \r\nund bei gemischter Gewerbe- und Wohnungsnutzung. Diese Prosumer-Anlagen dienen derzeit der \r\nOptimierung des Eigenverbrauchs, da auf die hinter dem Netzanschlusszähler erzeugten und \r\nverbrauchten Mengen keine Netzentgelte anfallen. Vor die Wahl gestellt, ob Erzeugungsanlagen \r\nund Speicher zur Optimierung des Eigenverbrauchs genutzt werden oder im Rahmen einer \r\nEnergiegemeinschaft, würde die Wahl derzeit den ökonomischen Anreizen folgend meist zugunsten \r\ndes Eigenverbrauchs ausfallen, obwohl die Anlagen und Speicher damit systematisch unternutzt \r\nwerden. Folglich sollte die Teilnahme an einer Energiegemeinschaft parallel zur \r\nEigenverbrauchsoptimierung möglich sein, um dem Ziel der besseren lokalen Auslastung von \r\nErzeugungsanlagen und Flexibilitäten näherzukommen. Virtuelle Bilanzierung in Kombination mit \r\ndem sog. virtuellen Summenzähler kann dies leisten. Im Folgenden entwickeln wir das Modell in \r\nzwei Stufen. \r\nErzeugung und Bezug hinter einem Netzkoppelpunkt \r\nWir betrachten zuerst den Fall eines Prosumer-Eigenheims mit PV-Anlage und einem iMSys mit \r\nZweirichtungszähler. Beide Zählrichtungen müssen für Zählerstandsgangmessung konfiguriert sein \r\n(TAF 7). \r\n• Der Zähler registriert hier nur dann einen Residualbezug, wenn die Eigenerzeugung nicht zur \r\nDeckung des Energiebedarfs ausreicht, oder Residualeinspeisung im umgekehrten Fall. \r\nSomit ist hinter dem Zähler die Optimierung des Eigenverbrauchs wie gewohnt möglich. \r\n• Die Anschlussnutzer:in tritt vertraglich einer Energiegemeinschaft bei. Dabei bringt sie \r\nsowohl die lokale Residualeinspeisung ein die Gemeinschaft ein und beteiligt sich am \r\ngemeinschaftlichen Bezug. Die Gemeinschaft regelt Aufteilung und Konditionen. \r\n• Wiederum wird mittels Standardprozess gemäß NZR EMob die Liegenschaft ins Modell 2 \r\nverschoben – die MeLo wird zum Netzkoppelpunkt. Diesmal sind sowohl Einspeisezeitreihe \r\nwie auch Bezugszeitreihe zeitweise ungleich Null. \r\n• Für den Umzug in das vBG der Energiegemeinschaft muss bei einer bestehenden \r\nLiegenschaft sowohl die bisherige Einspeisung als auch die Belieferung zum Stichtag der \r\nAufnahme in die Energiegemeinschaft (und damit dem Wechsel ins Modell 2) beendet \r\nwerden. \r\n• Der BGV vergibt sodann im virtuellen Bilanzierungsgebiet zwei MaLos – eine für die \r\nResidualeinspeisung außerhalb der Energiegemeinschaft und eine für den Residualbezug \r\naus dem Netz. \r\n• Bilanzierung und Bewirtschaftung beider MaLos erfolgt wie bereits zuvor beschrieben: Die \r\nAnschlussnutzer:in kann für den Residualbezug frei einen im vBG angemeldeten Lieferanten \r\nwählen; ihre Residualerzeugung speist sie als EEG-Menge oder Direktvermarktung ein oder \r\nlässt die Einspeisung über die Gemeinschaft abwickeln. \r\nIn dieser Eigenheim-Energiegemeinschafts-Kaskade registriert die MeLo nur die Einspeisung und \r\nden Bezug, welcher nach Eigenverbrauchsoptimierung übrigbleibt. Diese Menge wiederum wird \r\ninnerhalb der Gemeinschaft geteilt, so dass nur das Residuum nach der Aufteilung innerhalb der \r\nEnergiegemeinschaft regulär bilanziell eingespeist oder beliefert werden muss. \r\nWie zuvor berechnet der vorgelagerte VNB Netznutzungsentgelte auf die Bezugsrichtung der NGZ. \r\nDies entspricht der Netznutzungsabrechnung für eine Prosumer-Liegenschaft ohne Teilnahme an \r\neiner Energiegemeinschaft. Die Ausführungen in Modul 1 zur separaten Ausweisung des Sharing-\r\nAnteils am Netzbezug gelten hier analog. \r\nErzeugung und Bezug in einer Mehrparteien-Liegenschaft \r\nBislang sind Prosumer-Liegenschaften zumeist Eigenheime. Darüber hinaus entstehen aber viele \r\nweitere Anwendungsfälle, in denen es sinnvoll ist, sowohl den Eigenverbrauch zu optimieren als \r\nauch einer Energiegemeinschaft anzugehören – von der Doppelhaushälfte mit PV-Anlage auf einer \r\nDachhälfte, dem Wohnblock mit einer PV-Anlage aber mehreren Aufgängen und separaten \r\nNetzanschlüssen pro Aufgang bis zu Gebäuden, deren PV-Erzeugung den lokalen Mietparteien netzentgeltfrei im Rahmen der gGV bereitgestellt werden und die verbleibende \r\nÜberschusserzeugung einer Energiegemeinschaft zufließen soll. \r\nUm gleichzeitig an der gGV und einer Energiegemeinschaft teilnehmen zu können, kombinieren wir \r\ndie bereits ausführlich dargestellte virtuelle Bilanzierung mit den zum April 2025 neu in Kraft \r\ntretenden Prozessen und Datenformaten5 zur Einrichtung des Objekts der Kundenanlage. Mit der \r\nKundenanlage können mehrere MeLos eines Gebäudes zusammengefasst werden; die Lastgänge \r\nder beteiligten MeLos ergeben aufaddiert einen sog. virtueller Summenzähler. Über Stammdaten-\r\nNachrichten der MaKo können ab April 2025 einzelne MeLos in die virtuelle Summe der \r\nKundenanlage integriert oder wieder herausgelöst werden. Die vom zuständigen Netzbetreiber den \r\neinzelnen Verbrauchs- oder Erzeugungseinheiten (typischerweise Wohnungen) zugeteilten MaLo-\r\nIDs gehen bei der Integration nicht verloren, sondern werden „ruhend“ gestellt. Damit ist es \r\nmöglich, eine MeLo mittels GPKE-Lieferantenwechsel aus einer Kundenanlage herauszulösen, um \r\nwieder regulär im BG des zuständigen NB beliefert zu werden. \r\nKern unseres Vorschlags zur Kombination von Energy Sharing und gGV ist, eine Kundenanlage \r\neinzurichten mit einem virtuellen Zweirichtungs-Summenzähler, in dessen Berechnung nur die an \r\nder gGV teilnehmenden Erzeugungsanlagen und Verbraucher eingehen.  \r\n• Jede teilnehmende Erzeugungsanlage und jede teilnehmende Einheit (Wohnung, \r\nHausstrom, Ladestationen, etc.) wird separat viertelstundenscharf gemessen. \r\n• Ein für die Kundenanlage frei wählbarer MSB (gMSB/wMSB) ermittelt die Zeitreihen für Bezug \r\nund Erzeugung der Kundenanlage jeweils als viertelstündlichen Saldo der MeLos der \r\nteilnehmenden Einheiten und der PV-Anlage. Die Übermittlung der MeLo-Zeitreihen erfolgt \r\nentsprechend bestehenden Prozessen nach WiM. \r\n• Durch die viertelstündliche Saldierung der Einspeiselastgänge und Bezugslastgänge \r\nverbleibt als virtuelle Einspeisesumme nur die Erzeugungsmenge, welche nicht innerhalb \r\nder Kundenanlage verbraucht wird. \r\n• Ebenso verbleibt als virtueller Bezug nur der tatsächlich aus dem Netz bezogenen Lastgang \r\nzur Deckung des über die Erzeugung hinausgehenden Bezugs der teilnehmenden Einheiten. \r\n• Nicht teilnehmende Einheiten gehen nicht in die Berechnung ein und werden wie gewohnt \r\nbeliefert. \r\n• Der virtuelle Summenzählpunkt der Kundenanlage wird zum Netzkoppelpunkt gemäß \r\nModell 2. D.h., der vorgelagerte Netzbetreiber erstellt nun aus den Zeitreihen der \r\nKundenanlage zwei tägliche NGZs (Bezug und Einspeisung), und übermittelt diese dem \r\nBGV. \r\n• Alle existierenden MaLos der teilnehmenden Wohn- und Gewerbeeinheiten stellt der NB \r\nruhend entsprechend den Prozessen zur Kundenanlage. Da eine derart ruhende MaLo \r\njederzeit wieder aktiviert werden kann, ist sichergestellt, dass teilnehmende Einheiten \r\njederzeit aus der gGV ausscheiden und wieder durch den NB bilanziert werden können. \r\n5 Siehe: Mitteilung Nr. 42 der BNetzA zu den Datenformaten zur Abwicklung der MaKo \r\n• Der BGV in der Rolle NB erhält die Lastgänge der teilnehmenden Einheiten sowie der PV-\r\nAnlage vom MSB der MeLo gemäß WiM. Anhand eines zuvor mit dem Anlagenbetreiber, \r\nWEG, Gebäudeverwalter o.ä. vereinbarten Aufteilungsverfahrens berechnet er daraus am \r\nFolgetag die jeder teilnehmenden Einheit viertelstundenscharf zugeteilte Energiemenge \r\nsowie ggf. die Residualeinspeisung. \r\n• Für jede Einheit berechnet der BGV den viertelstündlichen Residualbezug, wenn die PV-\r\nErzeugung nicht zur Deckung des Verbrauchs ausreicht. \r\nBei eigenständigem Betrieb der Kundenanlage als gGV würde die ermittelte Einspeisezeitreihe der \r\nKundenanlage über den EEG-BK des BGV oder eines Direktvermarkters bilanziell eingespeist, und \r\nder Residualbezug der Einheiten würde jeweils einer MaLo im vBG zugewiesen, so dass die \r\nAnschlussnutzer:innen innerhalb der gGV ihren jeweiligen Restromlieferanten frei wählen können. \r\nIn der Kaskade mit einer Energiegemeinschaft jedoch ergibt sich eine weitere Verrechnung: \r\n• Die für die Kundenanlage ermittelte Einspeisezeitreihe wird der Energiegemeinschaft \r\nbereitgestellt, wie in Modul 2 beschrieben. Nur die nach Abzug des Bezugs der \r\nEnergiegemeinschaft noch verbleibende Restmenge weist der BGV sodann einer Residual-\r\nEinspeise-MaLo zu, welche entweder durch den Betreiber der Anlage oder durch die \r\nGemeinschaft vermarktet wird. \r\n• Die Verbrauchseinheiten (Wohnungen, etc.) der Kundenanlage können individuell wählen, \r\nob sie Teil der Energiegemeinschaft werden möchten. \r\no Wenn nicht, so weist der BGV den jeweiligen gGV Residualbezug dem BK des \r\nindividuell gewählten Lieferanten zu. \r\no Bei Teilnahme an der Energiegemeinschaft wird der gGV-Restbezug nochmals \r\nreduziert entsprechend des Bezugs aus der Gemeinschaft. Dazu wird die innerhalb \r\nder Gemeinschaft vereinbarte Aufteilungsregelung angewendet. Nur den dann noch \r\nverbleibenden Restlastgang weist der BGV dem BK eines vom Mitglied frei \r\nwählbaren Lieferanten zu. \r\n• Für die Abrechnung innerhalb der gGV berücksichtigt der BGV, dass für die gGV-Mengen \r\nkeine Netzentgelte anfallen. \r\n• Die aus der Energiegemeinschaft bezogene Menge hingegen geht in die virtuelle Bezugs-\r\nMeLo und somit in die NGZ ein – womit der vorgelagerte NB darauf regulär Netzentgelte \r\nberechnet. \r\nDie Kaskade aus gGV und Energiegemeinschaft, also die Verrechnung der gGV-Mengen und der \r\nSharing-Mengen erfolgt freiwillig. Es besteht kein technischer Grund zur verpflichtenden Teilnahme \r\n– weder zur Teilnahme an der gGV als Partei der Liegenschaft noch zur Teilnahme an der \r\nEnergiegemeinschaft als Partei der gGV. Auch muss eine Energiegemeinschaft nicht verpflichtet \r\nwerden, die Kaskade zu integrieren.  \r\nUnterschiede zum Modell 2 \r\nDie Regelungen des EnWG zum Netzzugang sowie die Prozesse der NZR EMob schließen die \r\nAnwendung des Konstrukts der virtuellen Bilanzierung auch über die in der 2020 festgelegten \r\nVerpflichtung für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur hinaus grundsätzlich nicht aus. Die vorgeschlagene Methode zur Umsetzung von Energiegemeinschaften mittels virtueller Bilanzierung \r\nerweitert die Festsetzung BK6-20-160 der BNetzA inhaltlich in drei Punkten: \r\n1. Anwendung außerhalb der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für Elektromobilität, \r\n2. Einspeisung nach MPES oder EEG im virtuellen Bilanzierungsgebiet, \r\n3. Nutzung eines virtuellen Summenzählers zur Abgrenzung zwischen dem vorgelagerten \r\nBilanzierungsgebiet und dem virtuellen Bilanzierungsgebiet. \r\nUnserer Auffassung nach sind diese Erweiterungen zwar nicht gemäß der BNetzA-Festlegung BK6-\r\n20-160 verpflichtend umzusetzen, da sich diese Festlegung explizit auf die öffentlich zugängliche \r\nLadeinfrastruktur bezieht. Sie sind aber zulässig, da die Grundsätze der MaBiS eingehalten werden \r\nwonach alle Energiemengen zu jeder Zeit eindeutig einem Bilanzkreis zugeordnet werden, und über \r\ndas DBA des vBG auch Bilanzierungsfehler jederzeit klar verantwortet werden. Weiterhin besteht für \r\nalle Parteien der jeweiligen Liegenschaft jederzeit Wahlfreiheit, sowohl bezüglich der Teilnahme am \r\nbeschriebenen Modell als auch bei der Wahl des Residuallieferanten innerhalb des vBG. \r\nAbgrenzung der Umsetzung mit virtueller Bilanzierung von \r\nanderen Modellen für Energy Sharing \r\nEnergiegemeinschaften können auch auf anderen Wegen realisiert werden. Wir möchten die \r\nUmsetzung mit virtueller Bilanzierung im Folgenden von Alternativen abgrenzen, die derzeit \r\nebenfalls diskutiert werden. Unser Bezugspunkt sind dabei jeweils die oben formulierten \r\nAnforderungen, denen Energy Sharing genügen sollte, um den Aufwand der Einführung zu \r\nrechtfertigen. Diese Anforderungen werden von den Alternativen nicht alle erreicht. \r\nBilanzkreismodell \r\nDieses Modell ist heute schon möglich, und gilt unter anderem in der juristischen Einschätzung der \r\nStiftung Umwelt- und Energierecht als die bisherige Erfüllung des Basisanwendungsfalls für Energy \r\nSharing. Kern des Modells ist ein gemeinsamer Sharing-Bilanzkreis, in welchen alle Erzeugung der \r\nGemeinschaft im Rahmen der Direktvermarktung eingestellt wird, und über welchen die \r\nMarktlokationen (MaLos) der Mitglieder versorgt werden. Das Bilanzkreismodell ist im Rahmen \r\nbestehender Regelungen und der aktuell verfügbaren Marktprozesse umsetzbar. Allerdings müssen \r\nalle Mitglieder denselben Lieferanten und Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) für ihre MaLos gewählt \r\nhaben, eine Unterscheidung zwischen Sharing und Residualbelieferung ist nicht möglich, und somit \r\nauch keine freie Lieferantenwahl. \r\nDas Modell ist bisher wenig verbreitet, was nahelegt, dass es für Beteiligte und Interessenten nicht \r\nausreichend attraktiv ist. Durch die Vollversorgung – also die Beschaffung der Residualmengen \r\nüber den gleichen Bilanzkreis (BK), über den auch die Sharing-Mengen abgewickelt werden, \r\nunterliegt der Sharing-Lieferant allen Lieferantenpflichten; eine privilegierte Behandlung der \r\nSharing-Mengen ist nicht möglich. \r\nMSB-Modell \r\nIn diesem Modell werden die Marktlokationen aller Mitglieder der Energiegemeinschaft von einem \r\ngemeinsamen Messstellenbetreiber (MSB) verwaltet. Dieser Sharing-MSB legt pro Abnahmestelle \r\nzwei MaLos an – eine für die Sharing-Mengen und eine für die Residualbelieferung. Anhand eines \r\nVerteilungsschlüssels berechnet er die Lastgänge der Sharing-MaLos und Residual-MaLos und \r\nleitet diese Lastgänge gemäß der bestehenden Prozesse an den zuständigen \r\nVerteilungsnetzbetreiber (VNB) weiter, welche die Lastgänge bilanziert: Die Lastgänge der Sharing-\r\nMaLos bucht der VNB auf den Sharing-BK der Energiegemeinschaft, die Lastgänge der Residual-\r\nMaLos auf den BK des vom jeweiligen Mitglied beauftragten Residuallieferanten. \r\nDieses Modell kann potenziell über mehrere Netzgebiete hinweg betrieben werden, da Bilanzkreise, \r\ninsbesondere der Sharing-BK, nicht auf ein Netzgebiet beschränkt sind. Allerdings müssen alle \r\nMitglieder Kunde desselben MSB sein, damit dieser alle Erzeugungslastgänge kennen und daraus \r\ndie Aufteilung auf die Sharing-MaLos der Gemeinschaft berechnen kann. Nach den heute gültigen \r\nRegeln und Prozessen die vom MSB anzuwendenden Berechnungsformeln für Sharing- und \r\nResidual-MaLos vom jeweiligen VNB erstellt und an den MSB übermittelt werden müssen, damit \r\ndieser die Berechnungen für die Netznutzungsabrechnung der berechneten MaLos nachvollziehen \r\nkann. Das ist insofern eine Herausforderung, als dass für die netzgebietsübergreifende Anwendung \r\nneue Austauschprozesse zwischen den beteiligten VNB geschaffen werden müssten. \r\nDas MSB-Modell kann nicht ohne Weiteres mit gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung (gGV) \r\nkombiniert werden, da jede MaLo separat behandelt wird – auch wenn sie Teil eines Gebäudes mit \r\nlokaler PV-Erzeugung ist. \r\nVNB-Modell \r\nIm Unterschied zum MSB-Modell ist hier der lokale Netzbetreiber zuständig für die Aufteilung der \r\nSharing-Mengen auf Sharing-MaLos. Ein ähnliches Modell wird in Österreich bereits eingesetzt. \r\nVorteil ist die geringere Komplexität an der Schnittstelle zwischen VNB und den MSB, sowie für die \r\nMitglieder der Gemeinschaft die freie Wahl des MSB. Nachteilig hingegen ist die Monopolstellung \r\ndes VNB, so dass die Ausgestaltung einer Energiegemeinschaft nicht wettbewerblich erfolgen kann, \r\nsondern im Detail reguliert werden müsste. Dementsprechend schwierig wären auch \r\nEnergiegemeinschaften über Netzgebiete mehrerer VNBs hinweg. \r\nVirtuelle Bilanzierung \r\nDas Konzept der virtuellen Bilanzierung ermöglicht es, ein Bilanzierungsgebiet (BG) vom zu Grunde \r\nliegenden Netzgebiet zu abstrahieren und somit die Zuordnung von Energiemengen zu \r\nBilanzkreisen über mehrere Netzgebiete hinweg einheitlich zu handhaben. Somit kann ein \r\nBilanzierungsgebietsverantwortlicher (BGV) über mehrere Netzgebiete hinweg Erzeugung und \r\nEntnahmen auf Bilanzkreise aufteilen, um damit wettbewerblich und für mehrere VNBs gleichzeitig \r\nEnergiegemeinschaften realisieren – unter Nutzung etablierter Prozesse Datenformate der \r\nMarktkommunikation (MaKo). \r\nUnserer Ansicht nach ist die virtuelle Bilanzierung das derzeit einzige praktisch umsetzbare Modell, \r\ndas alle oben gestellten Anforderungen in vollem Umfang erfüllt und darüber hinaus noch \r\n“Reserven” bietet für weitere kundenorientierte Funktionalität, die von BGVs wettbewerblich zur \r\nDifferenzierung genutzt werden können. \r\nDie Bilanzierung der Sharing Mengen ist dabei nicht zwingend. In der Beschreibung des Vorgehens \r\noben werden nur die Residuallastgänge über jeweils eine Residual-MaLo identifiziert und bilanziert. \r\nIm Unterschied zu den anderen kurz vorgestellten Modellen (BK-Modell, MSB-Modell, VNB-Modell) \r\nist es für die Konsistenz und Korrektheit der Bilanzkreisabrechnung nicht erforderlich, die Sharing-\r\nLastgänge einem Bilanzkreis zuzuordnen.6 Dies ist möglich – z.B. als zusätzlicher Nachweis \r\ngegenüber dem BIKO, dass die Sharing-Erzeugung in jeder Viertelstunde genau der Sharing-\r\nEntnahme entspricht. Wenn die Regelung für Energiegemeinschaften die Sharing-Mengen nicht als \r\nBelieferung betrachtet, sondern z.B. analog der Regelung zur gemeinschaftlichen \r\nGebäudeversorgung (gGV) als Überlassung, ist ein Bilanzkreis zur Abwicklung jedoch nicht \r\nzwingend. \r\nKritik und Diskussion der Umsetzung mit virtueller \r\nBilanzierung \r\nIn Beratungen und Diskussionen des oben vorgestellten Modells haben wir einige wichtige \r\nBedenken und Einwände kennengelernt. Diese stellen wir im Folgenden in eigenen Worten \r\nzusammen und legen unsere Einschätzung dar. \r\nWenige teure Lieferanten für den Residualbezug \r\nDie virtuelle Bilanzierung ermöglicht die freie Lieferantenwahl für den Residualbezug. Da dieser \r\nResidualbezug im vBG jedoch zwingend als Lastgang bereitgestellt und auf somit auf der Basis von \r\nWerten bilanziert wird, liegt das Beschaffungsrisiko komplett beim BKV des Lieferanten anstatt \r\nbeim VNB7. Wegen des hohen Risikos könnte es daher sein, dass sich kaum BKV finden, welche \r\nbereit sind das Risiko zu tragen. \r\nDer Wandel von der SLP-Bilanzierung zur Bilanzierung auf der Basis von Werten ist notwendig für \r\nflexible Anlagen, also auch bei der Nutzung von Eigenerzeugung oder Sharing. Nur durch \r\nBilanzierung der tatsächlichen Lastgänge können Preissignale bei Knappheit oder Überangebot \r\nwirksam werden. Dass diese Preissignale bei den Endkunden ankommen, ist vom Gesetzgeber \r\ngewünscht – wie die Verpflichtung von Lieferanten zum Angebot dynamischer Tarife zeigt. \r\nLieferanten und deren BKV werden daher bald flächendeckend in der Lage sein, mit den Risiken aus \r\nder Bilanzierung von Werten umzugehen und entsprechende Tarifmodelle anbieten. Diese \r\nLieferanten können mit den gleichen Verfahren zur Verbrauchsprognose auch Tarifmodelle für die \r\nResidualbelieferung anbieten. Je besser sie dabei das lokale Angebot von Wind und Sonne in ihren \r\nModellen berücksichtigen, desto attraktiver ist ihr Angebot im Wettbewerb. \r\nFür Kunden einer Energiegemeinschaft steigen absehbar die Kosten pro kWh für die \r\nResidualbelieferung. Allerdings können sie den Großteil ihres Bedarfs günstiger über Sharing \r\ndecken. Somit entsteht der gewünschte Anreiz für lokale Lastverschiebung zu Zeiten eines lokal \r\nhohen Angebots an EE-Erzeugung. Darüber hinaus entstehen Anreize, in einer Energiegemeinschaft \r\nin flexible Verbrauchsanlagen oder Speicher zu investieren, die durch die breitere Nutzerbasis \r\nbesser ausgelastet werden können als Speicher für die reine Eigenbedarfsoptimierung im \r\nEigenheim heute. \r\n6 Allerdings fordert die MaBiS, dass „eine vollständige Zuordnung der in einem BG erzeugten und \r\nverbrauchten Energiemengen zu BK zu gewährleisten [ist]“. \r\n7 Bei der heute noch üblichen Belieferung auf der Basis von Profilen erscheint die Abweichung des \r\naggregierten tatsächlichen Bezugs vom angenommenen Lastprofil über das DBA im Differenz-BK des \r\nNetzbetreibers und muss von diesem bewirtschaftet werden. \r\nKaum Abnehmer für die Vermarktung der Einspeisung \r\nDie Residualeinspeisung ist erst am Folgetag bekannt, nachdem Sharing- und gGV-Mengen \r\naufgeteilt und somit die einzelnen Residuallastgänge berechnet sind. Diese Residualeinspeisung \r\nkann sehr schlecht prognostiziert werden, so dass sich für den abnehmenden Vermarkter (MPES-\r\nRolle Lieferanten) ein hohes Markt- und Bilanzkreisrisiko ergibt. Es ist daher zweifelhaft, ob sich \r\nüberhaupt Vermarkter für diese Residualmengen finden werden. \r\nInsgesamt nimmt mit der Netzintegration erneuerbarer Erzeugung die Volatilität an den \r\nStrommärkten zu, weil Prognosen auf der Grundlage von Sonne und Wind kurzfristiger sind als beim \r\nEinsatz fossiler Kraftwerke. Kernaufgabe der Energiewende ist, das Energiesystem für die \r\nHandhabung dieser Volatilität zu befähigen. \r\nDie Ausgangslage heute ist in dieser Hinsicht alles andere als optimal: Die Überschusserzeugung in \r\nProsumer-Haushalten nach Eigenverbrauchsoptimierung wird zumeist nach EEG eingespeist und \r\nüber Standard-Einspeiseprofile (SEP) prognostiziert. Das Bilanzierungsrisiko liegt beim VNB, das \r\nMarktrisiko trägt der ÜNB mit den bekannten Folgen negativer Börsenpreise. Wenn die \r\nResidualeinspeisung einer Energiegemeinschaft oder gGV weiterhin gemäß EEG zulässig ist, wird \r\nsich an dieser Situation nichts ändern. \r\nBei verpflichtender Direktvermarktung der Residualeinspeisung einer Energiegemeinschaft ergibt \r\nsich die Chance, besser mit der Volatilität der Erzeugung und des Prosumer-Verhaltens \r\numzugehen. Das Risiko wird verschoben von der Allgemeinheit hin zum Vermarkter. Dadurch \r\nentsteht für diesen ein Anreiz zum vorausschauenden Energiemanagement der Erzeugungsanlagen \r\nder Gemeinschaft. Anstatt zu negativen Preisen einzuspeisen ist es sinnvoller, in Speicher für die \r\nGemeinschaft zu investieren oder die Erzeugung angepasst auf den Bedarf der Gemeinschaft zu \r\ndrosseln. Energiegemeinschaften und gGV leisten dadurch den gewünschten Beitrag zur lokalen \r\nKoordination von Erzeugung und Bezug ohne Notwendigkeit von Eingriffen durch den VNB. \r\nErsatz- oder Grundversorgung (EoG) \r\nWas passiert, wenn ein:e Kund:in für deren MaLo im virtuellen Bilanzierungsgebiet die Belieferung \r\nkündigt? Wer übernimmt dann die Ersatz- oder Grundversorgung? \r\nAnders als der zuständige Netzbetreiber (und somit im Unterschied zum MSB-Modell oder VNB-\r\nModell) verfügt der Betreiber eines virtuellen Bilanzierungsgebiets nicht über ein natürliches \r\nMonopol. Egal ob im Rahmen der gGV oder einer Energiegemeinschaft – in beiden Fällen ist die \r\nTeilnahme freiwillig. Somit ist es möglich und sinnvoll, in diesem Vertrag den Kunden zum \r\nAbschluss eines Liefervertrages zu verpflichten, eine Default-Belieferung durch einen vom BGV \r\ngewählten Lieferanten vorzusehen, oder aus dem Modell 2 auszuscheiden. Die Ausgestaltung ist \r\nSache des jeweiligen BGV. \r\nZum Wechsel einer MeLo aus einem vBG zurück in das Modell 1 sind die nötigen Prozesse in der \r\nAnwendungshilfe zur NZR EMob spezifiziert. Zum Ausscheiden aus einer Kundenanlage sind in der \r\nMitteilung Nr. 42 der BNetzA ebenfalls die Prozesse und Datenformate festgelegt. Wenn Fristen \r\nnicht eingehalten werden oder aus anderen Gründen der Wechsel zurück ins Modell 1 nicht \r\nunverzüglich erfolgen kann, ist trotzdem die Energieversorgung sichergestellt. Sämtliche dann nicht \r\nbilanzierten Energiemengen gehen zu Lasten des Differenzbilanzkreises des BGV. \r\nIm Modell 1 besteht keine Notwendigkeit mehr zur Bilanzierung auf der Basis von Werten, so dass \r\ndie zugehörige MaLo regulär als SLP beliefert werden kann und damit für den Lieferanten der EoG \r\nkein außergewöhnliches Risiko darstellt. 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V. zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung\r\n\r\nI.\tVorbemerkung\r\n\r\nWir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung, der u.a. Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG-E) und Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-E) vornimmt. Wir freuen uns, dass nach jahrelanger politischer und fachlicher Diskussion, die von der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften im Interesse unserer rund 1.000 Energiegenossenschaften von Anfang an begleitet wurde, Energy Sharing nun endlich gesetzlich verankert werden soll. Allerdings bedauern wir, dass die geplante Umsetzung wirtschaftlich und rechtlich stark eingeschränkt ist. Ferner lehnen wir ab, dass in § 22b Abs. 6 S. 3 EEG-E eine Regelung eingeführt werden soll, die die Bürgerbeteiligung deckeln soll. \r\n\r\nEchte Bürgerbeteiligung und Energy Sharing gehören zu den wichtigsten Themen für Energiegenossenschaften. Darüber hinaus sorgen sie sich um die wirtschaftliche Realisierbarkeit ihrer Erneuerbare-Energien-Projekte (EE-Projekte) im zukünftigen Strommarktdesign. Vor diesem Hintergrund stellen wir mit Bedauern fest, dass in den letzten Wochen politische Entscheidungen getroffen wurden, die es kleinen und mittelgroßen Akteuren erschwert, weiterhin am Strommarkt zu bestehen. Dazu gehört die Konzentration im BMWK-Optionenpapier auf produktionsunabhängige Fördermechanismen, die geplante Absenkung der Direktvermarktungsgrenze und die Streichung der EE-Förderung in Zeiten mit negativen Strombörsenpreisen. Diese Entwicklungen belasten enorm die Stimmung und Investitionsfreudigkeit der Energiegenossenschaften.\r\n\r\nDie 951 beim DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. organisierten Energiegenossenschaften leisten einen wichtigen Beitrag zur Akzeptanz und Motivation für die Energiewende. Sie ermöglichen die aktive Teilhabe von breiten Teilen der Gesellschaft an der Energiewende. Über 220.000 Menschen engagieren sich bereits in genossenschaftlichen EE-Projekten: von der Strom- und Wärmeproduktion über den Betrieb von Strom- und Wärmenetzen, die Vermarktung von Strom bzw. Wärme und Elektromobilität bis hin zu Energieeffizienz. Eine erfolgreiche Strom-, Wärme- und Mobilitätswende ist auf das Engagement der Bürger angewiesen. Die Bundesregierung sollte daher insbesondere die Energiegenossenschaften und andere Bürgerenergieakteure mit einer Gesetzesnovelle stärken.  \r\nII.\tZusammenfassung unserer Positionen\r\n\r\n1.\t§ 22b Abs. 6 S. 3 EEG-E und damit der Benchmark von höchstens 0,1 ct/kWh Bürgerbeteiligung sollte gestrichen werden. \r\n\r\n2.\tEnergy Sharing sollte wie folgt im Gesetzgebungsverfahren verbessert werden:\r\n\r\na.\tDie Wirtschaftlichkeit von Energy Sharing sollte entweder durch die Zahlung einer Prämie oder reduzierte Strompreisnebenkosten sichergestellt werden.\r\nb.\tBürgerenergiegesellschaften gemäß § 3 Nr. 15 EEG 2023 sollte es möglich sein, Betreiber von in der gemeinsamen Nutzung eingebundenen EE-Anlagen gemäß § 42c Abs. 1 Nr. 2 EnWG-E zu sein und weniger energiewirtschaftliche Rechte und Pflichten gemäß § 42c Abs. 7 EnWG-E erfüllen zu müssen.\r\nc.\tDie Begrenzung der Stromlieferantenpflichten sollte auch für mehrere gewerbliche Kunden und öffentliche Verwaltung gelten.\r\nd.\tDer Überschussstrom beim Energy Sharing sollte weiterhin nach dem EEG gefördert werden.\r\ne.\tDie Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur in § 21 Abs. 3 f) EnWG sollte für Energy Sharing angepasst werden.\r\nf.\tEnergy Sharing sollte zeitiger möglich sein.\r\ng.\tFür Teilnehmende von Energy Sharing-Projekten sollte die Preisobergrenzen des optionalen Einbaufalls entsprechend § 30 Abs. 3 Messtellenbetriebsgesetz gelten.\r\nh.\tFür Energy Sharing sollten Musterverträge zentral erarbeitet und bereitgestellt werden. Ferner sollte eine Zentrale (Info-)Anlaufstelle für Energy Sharing wie in Österreich eingerichtet werden.\r\n\r\n3.\tDie Beschränkung für Bürgerenergiegesellschaften auf ein Projekt pro Technologie in einem festgelegten Zeitraum in § 22b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 EEG 2023 sollte gestrichen werden.\r\n\r\n4.\tDie Absenkung der negativen Preise sollte nicht für Ausschreibungsgebote gelten, die vor dem 5. Juli 2024 abgegeben werden.\r\n\r\n5.\tDas Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ sollte schnellstmöglich auf PV-Projekte ausgeweitet werden. \r\n\r\n6.\tDie Fachagentur Wind an Land sollte finanziell schlechter ausgestattete KMU und Energiegenossenschaften mit ihrer Expertise auch bei PV-Dachanlagen-Projekten unterstützen.\r\n\r\n7.\tDie Pachtpreise für Wind-an-Land- und PV-Freiflächenprojekte sollten gedeckelt werden.\r\n\r\n \r\nIII.\tErläuterungen zu den Positionen\r\n\r\n1.\tZu niedrigen Benchmark bei der Bürgerbeteiligung in § 22b Abs. 6 S. 3 EEG-E streichen\r\n\r\nZur Erreichung einer hundertprozentigen Energieversorgung aus erneuerbaren Energien ist ein schneller und bundesweiter Umbau der bisherigen Stromerzeugungsinfrastruktur notwendig. Für die Bevölkerung gehen die erforderlichen Maßnahmen mit einem starken Umbruch der gewohnten Stromversorgung einher. Es besteht daher Konsens, dass die erneuerbaren Ausbauziele nur mit einer breiten gesellschaftlichen Akzeptanz erfüllt werden können. Besonders der Ausbau von Wind- und Photovoltaikanlagen stößt jedoch vermehrt auf Widerspruch. \r\n\r\nFür Akzeptanz und sozialen Zusammenhalt müssen sich die Bürger aktiv beteiligen können. Leider soll statt echter Bürgerbeteiligung derzeit mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf nur ein zu niedriger Benchmark in § 22b Abs. 6 S. 3 EEG-E eingeführt werden. § 22b Abs. 6 S. 3 EEG-E schreibt den Bundesländern vor, eine Option in landesgesetzliche Bürgerbeteiligungsregelungen einzuführen. Diese Regelung wird in der praktischen Konsequenz dazu führen, dass die Anlagenbetreiber/Projektentwickler mehrheitlich die jährliche Zahlung der vorgesehenen 0,1 Cent (ct) pro Kilowattstunde (kWh) erzeugter Strommenge an die Bürger vor Ort wählen werden. Wir können alle Argumente nachvollziehen, die für § 22b Abs. 6 S. 3 EEG-E sprechen und auch in der Gesetzesbegründung aufgeführt sind, aber die entstehenden Nachteile der Regelung auf die Teilhabe, Akzeptanz und Bürgerbeteiligung vor Ort überwiegen die Vorteile. \r\n\r\nWir interpretieren die vorgeschlagene Regelung in § 22b Abs. 6 S. 3 EEG-E wie folgt: Die Bundesländer, die landesrechtliche Bürger- und Gemeindebeteiligungsregelungen einführen wollen, müssen in jedem Fall eine Beteiligungsmöglichkeit einführen, nach der ein Anlagenbetreiber den Gemeinden oder Bürgern eine Beteiligung anbieten kann, die nicht höher als 0,3 ct/kWh erzeugter Strommenge ist. Ferner muss der Anlagenbetreiber aber die Möglichkeit haben, dies auch über die Zahlung von 0,2 ct pro kWh erzeugter Strommenge an die Gemeinde gemäß § 6 EEG 2023 erfüllen zu können. Laut unserer Interpretation würden die 0,2 ct/kWh von den 0,3 ct/kWh abgezogen werden, sodass anschließend nur noch 0,1 ct/kWh für Bürger verbleiben würden. Des Weiteren verstehen wir den Wortlaut so, dass die gesamten 0,3 ct/kWh (bzw. die 0,1 ct/kWh, nach Abzug der 0,2 ct/kWh im Sinne des § 6 EEG 2023) vom Anlagenbetreiber auch vollständig den Gemeinden angeboten werden können. Im schlimmsten Fall würde § 22b Abs. 6 S. 3 EEG-E also dazu führen, dass den Bürgern vor Ort noch nicht einmal die 0,1 ct/kWh, sondern gar keine finanzielle Beteiligung angeboten wird.\r\n\r\nDie 0,1 ct/kWh werden damit automatisch zum Benchmark (und dies ist vom Ministerium auch so angelegt) und machen individuelle, zielgerichtetere Abmachungen bzw. aktive Bürgerbeteiligung sehr unwahrscheinlich. Anlagenbetreiber/Projektierer werden überwiegend die Bürgerbeteiligungsoption wählen, die finanziell am günstigsten ist. Dies müssen sie schon allein aus kaufmännischer Überlegung, weil u.a. das Ausschreibungsgebot so niedrig wie möglich sein muss, um die Zuschlagswahrscheinlichkeit zu erhöhen. Aktive Bürgerbeteiligungsangebote, wie z.B. der Verkauf eines Windrades an eine Energiegenossenschaft, ein höheres Mitspracherecht, größerer Gestaltungsspielraum und stärkere Beteiligung, werden kaum noch angeboten werden.\r\n\r\nEine Beispielrechnung macht diese Problematik deutlich: 0,1 ct/kWh ergeben in der Konsequenz, dass bei einer modernen Windenergieanlage mit ca. 15 Mio. kWh/Jahr rund 15.000 € Gesamtsumme für die Bürger im Umkreis von 2,5 km um die Anlage bereitgestellt werden. Bei der durchschnittlichen Bevölkerungsdichte in Deutschland von 236 Einwohner je km² ergibt dies eine jährliche Zahlung von rund 3,24 € pro Person. Dieser Betrag schafft keine Teilhabe bzw. Akzeptanz und kann sich sogar schädlich auswirken, wenn die Bevölkerung das Gefühl hat, dass ihre Zustimmung so günstig erkauft wird und zudem kein Mitspracherecht geboten wird. Die Deckelung auf 0,1 ct/kWh wird zu einer ungleichen regionalen Beteiligung je nach Einwohnerzahl vor Ort führen. Von unseren Energiegenossenschaften erfahren wir, dass die diskutierte Zahlungsoption sogar eine Verschlechterung zum Status Quo bedeuten würde. \r\n\r\nFortschrittlichere Beteiligungsgesetze auf Länderebene wie in Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern wären landesgesetzlich nicht mehr haltbar bzw. umsetzbar. Das Bürgerenergiegesetz NRW müsste gesetzgeberisch angepasst werden. So würde die Ersatzbeteiligung in § 8 Bürgerenergiegesetz NRW keinen Sinn mehr ergeben. Demnach müssen Vorhabensträger beteiligungsberechtigten Gemeinden eine jährliche Zahlung in Höhe von 0,2 ct/kWh und beteiligungsberechtigten Personen ein Beteiligungsvolumen in Form von Nachrangdarlehen in Höhe von 90.000 € pro MW installierter Leistung ersatzweise anbieten, wenn keine individuelle Beteiligungsvereinbarung mit der Standortgemeinde zustande kommt. Außerdem würde die Ausgleichsabgabe in Höhe von 0,8 ct/kWh für die tatsächlich eingespeiste Strommenge in § 9 Bürgerenergiegesetz NRW keinen Sinn mehr ergeben. Die Ausgleichsabgabe ist zu zahlen, wenn der Projektierer seinen Pflichten zur Ersatzbeteiligung nicht nachkommt. Denn wenn der Vorhabensträger die Option hat, nur 0,1 ct/kWh jährlich an die beteiligungsberechtigten Bürger zu bezahlen, dann wird er diese Option immer wählen. Die 0,2 ct/kWh/90.000 € pro MW Ersatzbeteiligung und 0,8 ct/kWh Ausgleichsabgabe würden gesetzgeberisch ins Leere laufen.\r\n\r\nVorschlag: § 22b Abs. 6 S. 3 EEG-E und damit der Benchmark von höchstens 0,1 ct/kWh Bürgerbeteiligung sollte gestrichen werden. \r\n\r\n2.\tEnergy Sharing in § 42c EnWG-E verbessern\r\n\r\nWohlwollend nehmen wir zur Kenntnis, dass der Gesetzesentwurf in § 42c EnWG-E, nach jahrlanger politischer und fachlicher Diskussion, Regelungen zum Energy Sharing enthält. \r\n\r\nFolgende Aspekte sind dabei positiv hervorzuheben: \r\na. Es soll eine einheitliche, zentrale Interplattform für den Datenaustausch eingeführt werden.\r\nb. Energy Sharing soll für juristische Personen nur möglich sein, wenn es Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind.\r\nc. Energy Sharing soll hinsichtlich der teilnehmenden Letztverbraucher und Zählpunkte nicht beschränkt werden.\r\nd. Der europarechtlich vorgegebene Ausschluss von Stromlieferantenpflichten beim Energy Sharing soll vollständig ausgeschöpft werden.\r\nLeider wird bei der Umsetzung nur auf Art. 15a Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (EMD-RL) Bezug genommen. Hingegen wurden Art. 22 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EE-RL/RED II) sowie die Regelungen zu Energy Sharing für Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften nicht berücksichtigt. Aufbauend auf Art. 22 EE-RL haben das Bündnis Bürgerenergie, der Bundesverband Erneuerbare Energien und die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV zusammen mit anderen Akteuren einen detaillierten Vorschlag zur Umsetzung von Energy Sharing als Vollversorgungsmodell erarbeitet. Dieser Vorschlag wird weiterhin von den Energiegenossenschaften und den drei Verbänden als beste Option für die Umsetzung von Energy Sharing angesehen. Bedauerlicherweise wird Energy Sharing im vorliegenden Gesetzesentwurf nur als Minimalumsetzung von Art. 15a EMD-RL umgesetzt. Anders als in der Gesetzesbegründung beschrieben, sehen wir Energy Sharing nicht als Randphänomen an, sondern sehen darin ein großes Potential, um Mitglieder von Energiegenossenschaften u.a. mit Strom aus eigenen EE-Anlagen zu beliefern.\r\n\r\nHinsichtlich folgender Aspekte muss § 42c EnWG/Energy Sharing unbedingt nachgebessert werden:\r\n\r\na. Wenn Energy Sharing politisch und gesetzgeberisch wirklich ernsthaft gewollt ist, muss die Wirtschaftlichkeit von Energy Sharing-Geschäftsmodellen sichergestellt werden. Die Wirtschaftlichkeit von Energy Sharing kann entweder durch die Zahlung einer Prämie (für genauere Details zur Prämie bei Vollversorgungsmodellen siehe hier auf S. 7 und für Teilversorgungsmodelle siehe hier auf S. 3, 4) oder durch reduzierte Strompreisnebenkosten hergestellt werden. Ohne Wirtschaftlichkeit wird Energy Sharing als Geschäftsmodell praktisch und unternehmerisch noch weniger realisiert werden als Mieterstrom, weil Mieterstrom immerhin eine kleine Förderung nach dem EEG erhält.\r\n\r\nVorschlag: Die Wirtschaftlichkeit von Energy Sharing sollte entweder durch die Zahlung einer Prämie oder reduzierte Strompreisnebenkosten sichergestellt werden.\r\n\r\nb. Energy Sharing war von Anfang an ein Konzept für Bürgerenergiegemeinschaften, Bürgerenergieakteure und Energiegenossenschaften (Art. 22 EE-RL). Dies wird in Art. 15a Abs. 10 EMD noch einmal bestätigt, weil auch mit Blick auf Energy Sharing ein „Level Playing Field“ für Energiegemeinschaften bzw. Energiegenossenschaften geschaffen wer-den muss. Aus diesem Grund muss es auch den Bürgerenergiegesellschaften (BEG) gemäß § 3 Nr. 15 EEG 2023 möglich sein, Betreiber von in der gemeinsamen Nutzung ein-gebundenen EE-Anlagen gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 EnWG-E zu sein. Wie mitnutzende Letztverbraucher sollten auch für BEGs weniger energiewirtschaftliche Rechte und Pflichten gemäß § 42c Abs. 7 EnWG-E gefordert sein:\r\n\r\naa. Gesetzesvorschlag für einen entsprechend angepassten § 42c Abs. 1 Nr. 2 EnWG-E (Anpassungen sind kursiv und hervorgehoben):\r\n„2. der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie nicht Haupttätigkeit des die Anlage betreibenden oder mitnutzenden Letztverbrauchers ist, es sei denn es handelt sich um eine Bürgerenergiegesellschaft nach § 3 Nr. 15 EEG.“\r\n\r\nbb. Gesetzesvorschlag für einen entsprechend angepassten § 42c Abs. 7 am Ende EnWG-E (Anpassungen sind kursiv und hervorgehoben):\r\n„Die Vorgaben der §§ 5 und 40 bis 42 sind nicht anzuwenden, wenn\r\n[…]\r\nSatz 1 gilt nicht, soweit nach Absatz 3 Aufgaben an einen Dritten als Organisator übertragen wurden, es sei denn bei diesem Dritten handelt es sich um eine Bürgerenergiegesellschaft nach § 3 Nr. 15 EEG.“\r\n\r\nVorschlag: Bürgerenergiegesellschaften gemäß § 3 Nr. 15 EEG 2023 sollte es möglich sein, Betreiber von in der gemeinsamen Nutzung eingebundenen EE-Anlagen gemäß \r\n§ 42 Abs. 1 Nr. 2 EnWG-E zu sein. Sie sollten weniger energiewirtschaftliche Rechte und Pflichten gemäß § 42c Abs. 7 EnWG-E erfüllen müssen.\r\n\r\nc. Die Begrenzung der Stromlieferantenpflichten sollte nicht nur für mehrere Haushalte, sondern auch für mehrere gewerbliche Kunden und öffentliche Verwaltungen gelten.\r\n\r\nGesetzesvorschlag für einen entsprechend angepassten § 42c Abs. 7 Nr. 2 EnWG-E (Anpassungen sind kursiv und hervorgehoben):\r\n„Die Vorgaben der §§ 5 und 40 bis 42 sind nicht anzuwenden, wenn\r\n[...]\t\r\n2. mehrere Haushaltskunden, Gewerbekunden (KMUs) oder die öffentliche Verwaltung innerhalb eines Gebäudes mitnutzende Letztverbraucher nach Absatz 1 Nummer 1 sind und die Anlage nach Absatz 1 über eine installierte Leistung von höchstens 100 Kilowatt verfügt.\r\n[...]“\r\n\r\nVorschlag: Die Begrenzung der Stromlieferantenpflichten sollte auch für mehrere gewerbliche Kunden und öffentliche Verwaltungen gelten.\r\n\r\nd. Wie bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung muss der Überschussstrom der Energy Sharing-Akteure weiterhin nach dem EEG gefördert werden.\r\n\r\nVorschlag: Der Überschussstrom beim Energy Sharing sollte weiterhin nach dem EEG gefördert werden.\r\n\r\ne. Gesetzlich sollte die Festlegungskompetenz der BNetzA in § 21 Abs. 3 f) EnWG für Energy Sharing angepasst werden, so dass individuelle Netzentgelte für die Strommengen aus dem Energy Sharing, d.h. für zeitgleich produzierte und verbrauchte Energy Sharing-Strommengen, bei Netzentlastung und/oder Nichtnutzung des Übertragungsnetzes durch die BNetzA festgelegt werden können. Im Rahmen von Energy Sharing sind aus un-serer Sicht reduzierte Netzentgelte gerechtfertigt, wenn Energy Sharing netzentlastend wirkt. Ferner sollten keine Übertragungsnetzentgelte gezahlt werden, weil bei Energy Sharing auf Verteilnetzebene die Übertragungsnetzebene nicht genutzt wird. Entgelte sind somit nicht gerechtfertigt. \r\n\r\nGesetzesvorschlag für einen entsprechend angepassten § 21 Abs. 3 f) EnWG (An-passungen sind kursiv und hervorgehoben):\r\n“f) zu individuellen Netzentgelten bei Sonderformen der Netznutzung wie Energy Sha-ring nach § 42c sowie zur Vermeidung von Direktleitungsbauten, insbesondere Best-immungen zu\r\naa) möglichen Ausprägungen von Sonderformen der Netznutzung,\r\nbb) den Voraussetzungen für die Ermittlung von individuellen Netzentgelten sowie einer Genehmigung und Untersagung,\r\ncc) Art, Inhalt, Umfang und Format der Informationen, die vom Netzbetreiber oder Netznutzer bei der Beantragung individueller Netzentgelte zu übermitteln sind,\r\ndd) Art, Inhalt, Umfang und Format der Informationen, die vom Netzbetreiber im Falle einer Genehmigung individueller Netzentgelte zu veröffentlichen sind,\r\nee) reduzierte Netzentgelte bei Energy Sharing nach § 42c,\r\nff) Nichtzahlungen von Übertragungsnetzentgelten bei Energy Sharing nach § 42c,”\r\n\r\nVorschlag: Die Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur in § 21 Abs. 3 f) EnWG sollte für Energy Sharing angepasst werden.\r\n\r\nf. Der Gesetzesentwurf sieht eine Einführung von Energy Sharing innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Verteilnetzbetreibers für den 1. Juni 2026 und für ein benachbartes Bilanzierungsgebiet für den 1. Juni 2028 vor. Als wirksames Instrument für Teilhabe und Akzeptanz sollte aus unserer Sicht Energy Sharing schneller möglich gemacht werden.\r\n\r\nGesetzesvorschlag für einen entsprechend angepassten § 42c Abs. 3 EnWG-E (Streichungen sind kursiv, hervorgehoben und durchgestrichen, Anpassungen sind kursiv und hervorgehoben):\r\n„(3) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen stellen sicher, dass die gemeinsame Nutzung von Energie nach Absatz 1\r\n1. ab dem 1. Juli 2025 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eine Elektrizitätsverteilernetzbetreibers und\r\n2. ab dem 1. Januar 2026 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Elektrizitätsverteilernetzbetreibers sowie in dem Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzbetreibers in derselben Regelzone ermöglicht wird.“ \r\n\r\nVorschlag: Energy Sharing sollte zeitiger möglich sein.\r\n\r\ng. Für Teilnehmende von Energy Sharing-Projekten sollte die Preisobergrenzen des optionalen Einbaufalls entsprechend § 30 Abs. 3 Messtellenbetriebsgesetz gelten, um die Messsystemkosten für Teilnehmende zu begrenzen und keine Hürden aufzubauen. \r\n\r\nVorschlag: Für Teilnehmende von Energy Sharing-Projekten sollte die Preisobergrenzen des optionalen Einbaufalls entsprechend § 30 Abs. 3 Messtellenbetriebsgesetz gelten.\r\n\r\nh. Zur besseren und schnelleren Etablierung von Energy Sharing sollten Musterverträge zentral erarbeitet und bereitgestellt werden. Ferner sollte eine zentrale Anlaufstelle für Energy Sharing wie in Österreich eingerichtet werden, die z.B. bei der Umsetzung von Energy Sharing unterstützt und Musterverträge bereitgestellt.\r\n\r\nVorschlag: Für Energy Sharing sollten Musterverträge zentral erarbeitet und bereitge-stellt werden. Ferner sollte eine zentrale (Info-)Anlaufstelle für Energy Sharing wie in Österreich eingerichtet werden.\r\n\r\n3.\tZeitliche Beschränkung zur Projektumsetzung von Bürgerenergiegesellschaften aufheben\r\n\r\nLaut § 22b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 EEG 2023 dürfen BEG und ihre Mitglieder bzw. Anteilseigner, die juristische Personen des Privatrechts sind, und mit diesen jeweils verbundene Unternehmen nicht mehr als ein PV-(Dach- oder Freiflächen-) und ein Windprojekt innerhalb von drei Jahren realisieren. Die Voraussetzungen für BEG in § 3 Nr. 15 EEG 2023 sind so streng, dass eine weitere Beschränkung von BEG mit Blick auf die Projektanzahl nicht notwendig ist. Dass die Regeln in §§ 3 Nr. 15, 22b EEG 2023 sehr streng sind, lässt sich auch daran erkennen, dass von den knapp 1.000 Energiegenossenschaften seit Anfang 2023 nur drei BEG vom Ausschreibungsprivileg Gebrauch gemacht haben. Energiegenossenschaften leisten einen wichtigen Beitrag am Ausbau von PV und Wind-energie an Land. Um die ambitionierten EE-Ausbauziele zu erreichen, sind mehr Anreize gefragt – und keine zusätzlichen Begrenzungen.\r\n\r\nVorschlag: Die Beschränkung für Bürgerenergiegesellschaften auf ein Projekt pro Technologie in einem festgelegten Zeitraum in § 22b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 EEG 2023 sollte gestrichen werden.\r\n\r\n4.\tÜbergangsregelung bei der Streichung der finanziellen Förderung bei negativen Preisen schaffen\r\n\r\nIm Rahmen der Wachstumsinitiative vom 5. Juli 2024 einigte sich das Bundeskabinett u.a. darauf, dass die Förderung bei negativen Preisen für Neuanlagen ab dem 1. Januar 2025 ab der ersten Stunde ausgesetzt werden soll. Energiegenossenschaften und andere Akteure haben in den Ausschreibungen, die vor dem 5. Juli 2024 stattgefunden hatten, Gebote abgegeben, die noch von der alten Regelung der ausbleibenden Förderung ausgingen. Deshalb wurde hier ein geringeres wirtschaftliches Risiko eingepreist. Diese Gebote können nach Abgabe nicht mehr geändert werden. Es kann somit nicht mehr auf die veränderte wirtschaftliche Situation reagiert werden.\r\n\r\nVorschlag: Die Absenkung der negativen Preise sollte nicht für Ausschreibungsgebo-te gelten, die vor dem 5. Juli 2024 abgegeben wurden.\r\n\r\n5.\tFörderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ auf PV-Projekte erweitern\r\n\r\nDas Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land sollte schnellstmöglich auf PV-Projekte erweitert werden. Auch bei diesen Projekten werden Energiegenossenschaften in der Anfangsphase mit hohen Risiken konfrontiert, die sie in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit beschränken. Leider liegt dazu bisher kein Zeitplan vor. Darüber hinaus wäre eine Ausweitung auf andere Bereiche wünschenswert, die einen Beitrag zum Gelingen der Energiewende leisten. Das Förderprogramm aus Schleswig-Holstein ist auch auf die Bereiche Wärme und E-Mobilität anwendbar und kann hierbei eine passende Orientierung bieten. \r\n\r\nVorschlag: Das Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ sollte schnellstmöglich auf PV-Projekte ausgeweitet werden. \r\n\r\n6.\tFachagentur Wind an Land auf PV-Projekte ausweiten\r\n\r\nDie Fachagentur Wind an Land sollte zukünftig nicht nur bei der Realisierung von PV-Freiflächenanlagen, sondern auch bei PV-Dachanlagen fachlich unterstützen. Insbesondere im Segment der PV-Dachanlagen gibt es kaum externe und objektive Institutionen, die den Ausbau mit spezialisiertem Fachwissen unterstützen. Dieser Unterstützungsbedarf besteht insbesondere bei kleinen und mittelgroßen Akteuren wie den Energiegenossenschaften. Die Umsetzung von PV-Freiflächenprojekten erfolgt in der Regel durch große Unternehmen, die weniger auf fachliche und finanzielle Unterstützung angewiesen. Hingegen verfügen Energiegenossenschaften und andere KMU nur über begrenzte finanzielle Ressourcen. Ohne Unterstützung würde es zu einer weiteren Marktkonzentration von großen Akteuren kommen.\r\n\r\nVorschlag: Die Fachagentur Wind an Land sollte finanziell schlechter ausgestattete KMU und Energiegenossenschaften mit ihrer Expertise auch bei PV-Dachanlagen-Projekten unterstützen.\r\n\r\n7.\tSteigende Pachtpreise für Wind-an-Land und PV-Freiflächenprojekte deckeln\r\n\r\nIm Segment für Wind-an-Land und Freiflächen-PV ist der harte Konkurrenzkampf um geeignete Flächen sehr groß. Dies spiegelt sich auch in steigenden Pachtpreisen wider. In vielen Fällen sind kleinere Marktakteure wie die Energiegenossenschaften nicht in der Lage, diese Pachtpreise zu zahlen. In der Folge werden Wind- und PV-Freiflächenprojekte großen externen Projektentwicklern überlassen und zumeist von auswärtigen Drittinvestoren ohne lokale Bindung betrieben. Dies führt vor Ort zu Akzeptanzproblemen, weil die Anwohner von der Beteiligung an der Energiewende de facto ausgeschlossen werden. Darüber hinaus nimmt die Vielfalt der Akteure ab und der Wind-an-Land- bzw. Photovoltaik-Freiflächenmarkt konzentriert sich zunehmend auf große Marktteilnehmer. Durch die steigenden Pachtpreise befürchten wir zudem eine abnehmende Bereitschaft von Seiten der Projektierer für regionale Beteiligungslösungen. \r\n\r\nVorschlag: Die Pachtpreise für Wind-an-Land- und PV-Freiflächenprojekte sollten gedeckelt werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Charakterisierung einer typischen Energiegenossenschaft\r\nDie meisten unserer 951 Energiegenossenschaften haben einen ehrenamtlichen Vorstand und sind insgesamt auch ehrenamtlich organisiert. Dies zeigt sich beispielsweise an der Anzahl von insgesamt nur 1.200 angestellten Mitarbeitenden, die wir statistisch der Gruppe der Energiegenossenschaften zuordnen können. In dieser Statistik sind neben den ehrenamtlichen Bürgerenergiegenossenschaften auch die wenigen größeren Energiegenossenschaften mit vielen Mitarbeitenden wie z.B. die EWS Schönau oder die Prokon, die keine typische durchschnittliche Bürgerenergiegenossenschaft darstellen. Diese verfügen über jeweils rund 250 Mitarbeitende. Insoweit sind Energiegenossenschaften in Bezug auf hauptamtliche Mitarbeitende nicht vergleichbar mit anderen privatwirtschaftlichen Anlagenbetreibern/Projektierern. Ein wesentlicher Grund, dass ein großer Teil der Energiegenossenschaften ihre PV-Anlagen überwiegend über das EEG finanziert, besteht darin, dass nur die wenigsten ausreichende finanzielle und personelle Kapazitäten haben, um ihren Mitgliedern ein komplett eigenes Stromprodukt anbieten zu können. Die Frage nach der Professionalisierung von Energiegenossenschaften muss daher differenziert betrachtet werden. Genossenschaften werden gemäß § 1 Genossenschaftsgesetz gegründet, um den gemeinsamen (Genossenschafts-)Betrieb ihrer Mitglieder zu fördern. D.h. Bürgerinnen und Bürger schließen sich zusammen, um Projekte zu realisieren, die sie allein nicht stemmen könnten. Der Wunsch nach aktiver Mitwirkung in der Gemeinschaft löste ab Mitte der 2000er Jahre die Gründungswelle der Energiegenossenschaften aus. Dadurch war es den Bürgerinnen und Bürgern vor Ort möglich, gemeinsam Erneuerbare-Energien-Projekte (überwiegend PV-Projekte) zu realisieren. Von Anfang an wollten die Mitglieder dieser Energiegenossenschaften auch den EE-Strom aus ihren eigenen EE-Anlagen beziehen und selbst nutzen. Die Mitglieder haben schon immer ein Interesse an „genossenschaftlicher Mitgliederversorgung“, – nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen europäischen Ländern. Vor diesem Hintergrund entstand das Konzept des Energy Sharing in Art. 22 Erneuerbare-Energien-Richtlinie in 2017. Danach müssen Mitgliedsstaaten für Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften sicherstellen, dass diese Gemeinschaften berechtigt sind, die aus den eigenen EE-Anlagen erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen.\r\n2. Bestehende vs. neu gegründete Energiegenossenschaft für Energy Sharing\r\nAus den vorstehend dargelegten Zusammenhängen ergeben sich für die Frage, ob eine neu gegründete und/oder bestehende Energiegenossenschaft Energy Sharing umsetzen kann, folgende Konsequenzen:\r\n(1) Grundsätzlich sollte es aus unserer Sicht den Letztverbrauchern sowohl über bestehende kleine \r\nbis mittelgroße Energiegenossenschaften als auch neu gegründete Energiegenossenschaften \r\nermöglicht werden, den Strom aus den eigenen EE-Anlagen gemäß § 42c EnWG-E zu nutzen. \r\n(2) Über bestehende Energiegenossenschaften wäre dies sinnvoll, weil schon vor Ort in fast jedem \r\nLandkreis mindestens eine Energiegenossenschaft aktiv ist. Es ist wenig sinnvoll, in der gleichen Gegend weitere Energiegenossenschaft mit dem gleichen Zweck und dem gleichen Mitgliederpotenzial zu gründen. Oftmals sind in den bestehenden Energiegenossenschaften schon diejenigen Bürgerinnen und Bürger organisiert, die an der Energiewende und dem Ausbau der EE interessiert sind und damit als „örtliche Letztverbraucher“ besonders für eine gemeinsame Nutzung von Strom infrage kommen. Energy Sharing bietet für diese genossenschaftlich organisierten Personengruppen das Potenzial für neue Gemeinschaftsprojekte und eine Ausweitung der aktiven Beteiligung der lokalen Bevölkerung an der Energiewende. \r\n(3) Eine neue (Energie-)Genossenschaft kann sich gemäß Genossenschaftsgesetz nur gründen, wenn \r\ndie wirtschaftliche Tragfähigkeit (Businessplan) der geplanten Unternehmung gegeben ist. Diese Wirtschaftlichkeit wird von einem genossenschaftlichen Prüfungsverband in einem Gründungsgutachten bestätigt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Gelder von Privatpersonen gewissenhaft und sicher in Erneuerbare-Energien-Projekte investiert werden bzw. nicht durch Fehlplanungen verloren gehen. Diese Vorgehensweise führt u.a. dazu, dass die Genossenschaft die insolvenzsicherste Rechtsform Deutschland ist. Aus diesem Blickwinkel würde eine Energiegenossenschaft, die nur eine einzelne PV-Anlage für ein Energy Sharing Projekt installiert, kein positives Gründungsgutachten erhalten. Die derzeit unsichere wirtschaftliche Umsetzbarkeit einer einzelnen PV-Anlage zur Mitgliederversorgung/zum Energy Sharing lässt keine andere Einschätzung zu. Eine neue Energiegenossenschaften konnte aus unserer Sicht die wirtschaftliche Tragfähigkeit ihrer Unternehmung nur darstellen, wenn neben mehreren Energy Sharing Projekte auch andere EE-Projekte in Planung bzw. Umsetzung sind. Dadurch könnten die Energy Sharing Projekte querfinanziert werden. Deswegen ist es wichtig, dass Energy Sharing auch für bestehende Genossenschaften nutzbar ist. Die schwierige wirtschaftliche Umsetzbarkeit einer einzelnen PV-Anlage bei der gemeinsamen Nutzung des EE-Stroms könnte nämlich in einer bestehenden Energiegenossenschaft über andere bereits umgesetzte EE-Projekte querfinanziert werden. Kurzum, Energy Sharing Projekte können in bestehenden Genossenschaften eher wirtschaftlich realisiert werden. Auch aus diesem Grund sollte es (Letztverbrauchern neben neuen Energiegenossenschaften auch über) bestehende Energiegenossenschaften ermöglicht werden, die gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien gem. § 42c EnWG-E zu realisieren.\r\n3. Haupttätigkeit gemäß § 42c Abs. 1 Nr. 2 EnWG-E\r\nDie Beschränkung der Haupttätigkeit der Letztverbraucher ist ein Problem für Energiegenossenschaften (und andere Rechtspersönlichkeiten, wenn sich Letztverbraucher in diesen zusammenschließen), wenn diese Energy Sharing Projekte gem. § 42c Abs. 1 Nr. 2 EnWG-E umsetzen möchten. Zum Hintergrund: Energy Sharing ist von Anfang an ein Konzept für Bürgerenergiegemeinschaften, Bürgerenergieakteure und Energiegenossenschaften (siehe Art. 22 Abs. 2 b) EE-RL: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften berechtigt sind, […]\r\nb) innerhalb der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft — vorbehaltlich der übrigen Anforderungen dieses \r\nArtikels und unter Wahrung der Rechte und Pflichten der Mitglieder der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft als Kunden — die mit Produktionseinheiten im Eigentum der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft produzierte erneuerbare Energie gemeinsam zu nutzen“). Dies wird in Art. 15a Abs. 10 EMD-RL 2024/1711 noch einmal bestätigt, weil auch mit Blick auf Energy Sharing gleiche Wettbewerbsbedingungen für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften bzw. Energiegenossenschaften geschaffen werden müssen. Laut Art. 15a Abs. 2 S. 1 EMD-RL müssen die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass aktive Kunden das Recht haben, erneuerbare Energien über eine Rechtsperson gemeinsam zu nutzen. Aktive Kunden könnten demnach z. B. über eine Energiegenossenschaft Strom aus einer eigenen EE-Anlage gemeinsam nutzen. Gemäß § 42c Abs. 1 Nr. 2 EnWG-E darf der Betrieb der Stromerzeugungsanlage nicht Haupttätigkeit des die Anlage betreibenden oder mitnutzenden Letztverbrauchers sein. Wenn aber wie im Fall der Energiegenossenschaften die betreibenden und mitnutzenden Letztverbraucher in einer Energiegenossenschaft organisiert sind, weil sie z. B. den Anlagenbetrieb nicht allein stemmen können, und die Energiegenossenschaft auch betreibender oder mitnutzender Letztverbraucher ist, wäre dies gemäß § 42c Abs. 1 Nr. 2 EnWG-E nicht zulässig. Die Energiegenossenschaft würde in diesem Fall auf Wunsch der Letztverbraucher die EE-Anlage betreiben und dies wäre damit ihre Haupttätigkeit. Im Prinzip wären damit die meisten Fälle des Zusammenschlusses von Letztverbrauchern in einer Rechtsform (wie es Art. 15a Abs. 2 S. 1 EMD-RL gerade erlaubt) nicht möglich. Aus unserer Sicht sollte es zumindest möglich sein, dass sich Letztverbraucher in Rechtspersönlichkeiten für Bürgerenergie zusammenschließen können, die die EE-Anlage zur gemeinsamen Nutzung betreiben dürfen. Als Legaldefinition für Bürgerenergieakteure gibt es im deutschen Recht nur die Legaldefinition von Bürgerenergiegesellschaft in § 3 Nr. 15 EEG 2023.\r\nAus diesem Grund sollte es mindestens den Bürgerenergiegesellschaften (BEG) gemäß § 3 Nr. 15 EEG 2023 möglich sein, Betreiber von in der gemeinsamen Nutzung eingebundenen EE-Anlagen gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 EnWG-E zu sein. Die BEG-Definition in § 3 Nr. 15 b) EEG 2023 knüpft an einen Umkreis von 50 km um die EE-Anlage an. Energy Sharing soll gemäß § 42c Abs. 3 EnWG-E ab 1. Juni 2026 in einem Bilanzierungsgebiet des Elektrizitätsverteilnetzbetreibers und ab dem 1. Juni 2028 zusätzlich in dem benachbarten Bilanzierungsgebiet möglich sein. D.h. die Anwendung der BEG-Definition müsste hinsichtlich des 50 km Umkreis an das EnWG angepasst werden, so dass auch BEGs im Bilanzierungsgebiet und anschließend auch noch im benachbarten Bilanzierungsgebiet Energy Sharing anbieten können. Diese Neuregelung würde auch zu einem fachlichen Gleichlauf von EnWG und EEG führen. Gesetzesvorschlag für einen entsprechend angepassten § 42c Abs. 1 Nr. 2 EnWG-E (Anpassungen sind kursiv und hervorgehoben):\r\n„2. der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie nicht Haupttätigkeit des die Anlage betreibenden oder mitnutzenden Letztverbrauchers ist, es sei denn es handelt sich um eine Bürgerenergiegesellschaft nach § 3 Nr. 15 EEG mit der Maßgabe, dass mindestens 75 Prozent der \r\nStimmrecht bei natürlichen Personen im Bilanzierungsgebiet eines Elektrizitätsverteilernetzbetreibers sowie in dem Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzbetreibers in derselben Regelzone liegen.“\r\n4. Anlage im Sinne des EnWG und EEG\r\n§ 42c Abs. 1 EnWG-E knüpft an eine „Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien“ an. Das EnWG und die Gesetzesbegründung von § 42c EnWG-E enthält keine Legaldefinition von „Anlage“. Also würde man juristisch auf die Definition in anderen Energiegesetzen zurückgreifen. „Anlage“ ist in § 3 Nr. 1 EEG 2023 legal definiert. „1. „Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist; als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,“ (Hervorhebung von mir). Auf § 42c EnWG-E übertragen würde dies bedeuten, dass man Energy Sharing bei Solar nur mit einem Modul durchführen könnte. Insofern müsste § 42c EnWG-E noch dahingehend angepasst werden, dass Energy Sharing auch für größere Solaranlagen möglich ist.\r\n5. Musterverträge und Anlaufstelle\r\nIn der gemeinsamen Nutzung von EE-Strom aus gemeinsamen EE-Anlagen ist betriebswirtschaftlich \r\nkaum Musik drin. Um die Realisierung von Projekten in diesem Bereich zu erleichtern, wäre es deswegen sehr hilfreich, wenn Verträge wie z. B. die vertragliche Vereinbarung über die Lieferung gem. § 42c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EnWG-E zentral organisiert erarbeitet und allen Beteiligten als Musterverträge kostenlos zur Verfügung gestellt werden könnten. Als Vorbild kann z. B. der Mustervertrag und Prozess zu § 6 EEG 2023 (Kommunalbeteiligung) der FA Wind und Solar dienen. Dies würde jedem Energy-Sharing-Projekt mehrere tausend Euro für die anwaltliche Erarbeitung eines individuellen Vertrages ersparen. Ferner wäre eine zentrale Anlaufstelle für Energy Sharing wie in Österreich, die z. B. bei der Umsetzung von Energy Sharing unterstützt und Musterverträge bereitgestellt, sehr hilfreich bei der Realisierung von Projekten nach § 42c EnWG-E.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005528","regulatoryProjectTitle":"Einführung von Energy Sharing","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/51/0e/596573/Stellungnahme-Gutachten-SG2508010017.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\n\r\nder Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim \r\nDGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich, zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften sowie zur rechtsförmlichen Bereinigung des Energiewirtschaftsrechts vom 10. Juli 2025\r\n\r\n\r\nI.\tVorbemerkung\r\n\r\nWir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich, zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften sowie zur rechtsförmlichen Bereinigung des Energiewirtschaftsrechts vom 10. Juli 2025, der u.a. Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG-E) vorsieht. \r\n\r\nDer vorliegende Gesetzentwurf enthält u.E. positive Regelungen für die Ausgestaltung des Stromsystems und die Teilnahme kleiner und mittelgroßer Marktakteure. Die Grundlage für den erfolgreichen Ausbau der Erneuerbaren Energien ist ein zuverlässiges und zukunftsfähiges Stromnetz. Deshalb unterstützen wir den Vorschlag, die Errichtung und den Betrieb der Verteilnetze in das überragende öffentliche Interesse zu heben (§ 14d Abs. 10 EnWG-E). Nur so können bestehende Ausbaustaus beseitigt und Kapazitätsengpässe überwunden werden, die bislang häufig die Installation neuer EE-Anlagen erschweren. Für einen kosteneffizienten Netzausbau und ein stabiles System ist es wichtig, Flexibilitäten besser zu nutzen und zu fördern. Ein entscheidender Schritt hierfür ist, dass künftig auch Energiespeicher als Anlagen von überragendem öffentlichem Interesse eingestuft werden sollen (§ 11c EnWG-E). Damit kann die volatile Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen zeitlich stärker an den Bedarf angepasst und regional besser genutzt werden. In diesem Zusammenhang ist es zunehmend wichtig, regionale Versorgungsmodelle zu stärken und Bürgerinnen und Bürger stärker ein-zubinden. Wir begrüßen daher, dass mit der Einführung von Energy Sharing (§ 42c EnWG-E) Energiegenossenschaften erstmals theoretisch ermöglicht wird, den selbst erzeugten Strom gemeinschaftlich mit ihren Mitgliedern zu teilen.\r\n\r\nBeim DGRV sind 1.000 Energiegenossenschaften organisiert. Sie ermöglichen die aktive Teilhabe von breiten Teilen der Gesellschaft an der Energiewende und leisten einen wichtigen Beitrag zur Akzeptanz und Motivation für den Ausbau der Erneuerbaren Energien. Über 220.000 Menschen bringen sich bereits in genossenschaftlichen EE-Projekten ein: von der Strom- und Wärmeproduktion über den Betrieb von Strom- und Wärmenetzen, die Vermarktung von Strom und Wärme bis hin zu Elektromobilität und Energieeffizienz. Eine erfolgreiche Strom-, Wärme- und Mobilitätswende ist auf private Investitionen und das Engagement der Bevölkerung angewiesen. \r\n\r\n \r\nII.\tZusammenfassung unserer Positionen\r\n\r\n1.\tEnergy Sharing ist der Schlüssel für mehr bedarfsgerechte Energieerzeugung und gleichzeitig akzeptanzfördernde Bürgerbeteiligung und regionale Wertschöpfung. Der Gesetzentwurf sollte wie folgt im weiteren Gesetzgebungsverfahren verbessert werden:\r\n\r\na.\tDie Wirtschaftlichkeit von Energy Sharing sollte entweder durch die Zahlung einer Prämie oder reduzierte Strompreisnebenkosten sichergestellt werden.\r\nb.\tBürgerenergiegesellschaften gemäß § 3 Nr. 15 EEG 2023 sollte es möglich sein, Betreiber von in der gemeinsamen Nutzung eingebundenen EE-Anlagen gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 5 EnWG-E zu sein. Sie sollten ferner weniger energiewirtschaftliche Rechte und Pflichten gemäß § 42c Abs. 7 EnWG-E erfüllen müssen.\r\nc.\tDie Begrenzung der Stromlieferantenpflichten sollte auch für mehrere gewerbliche Kunden und öffentliche Verwaltungen gelten.\r\nd.\tDer Überschussstrom beim Energy Sharing sollte weiterhin nach dem EEG gefördert werden.\r\ne.\tDer Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung von § 42c EnWG-E sollte auf mehrere Anlagen ausgeweitet werden.\r\nf.\tGemäß § 42c Abs. 1 Nr. 6 EnWG-E sollte der Strombezug an jeder belieferten Verbrauchsstelle mit einem intelligenten Messsystem erfasst werden.\r\ng.\tDie gemeinsame Nutzung von Elektrizität sollte in den Bilanzierungsgebieten von allen direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzbetreiber in derselben Regelzone möglich sein.\r\nh.\tDie Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur in § 21 Abs. 3 f) EnWG soll-te für Energy Sharing angepasst werden.\r\ni.\tFür Energy Sharing sollten Musterverträge zentral erarbeitet und bereitgestellt werden. Ferner sollte eine Zentrale (Info-)Anlaufstelle für Energy Sharing wie in Österreich eingerichtet werden.\r\n\r\n2.\tDie Beschränkung für Bürgerenergiegesellschaften auf ein Projekt pro Technologie in ei-nem festgelegten Zeitraum in § 22b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 EEG 2023 sollte gestrichen werden.\r\n\r\n\r\nIII.\tErläuterungen zu den Positionen\r\n\r\n1.\tEnergy Sharing in § 42c EnWG-E verbessern\r\n\r\nWir begrüßen sehr, dass nach jahrlanger politischer und fachlicher Diskussion mit dem Gesetzesentwurf in § 42c EnWG-E Regelungen zum Energy Sharing geplant sind. \r\n\r\nFolgende Aspekte sind dabei positiv hervorzuheben: \r\na. Es soll eine einheitliche, zentrale Interplattform für den Datenaustausch (§ 20b EnWG-E) eingeführt werden. Da die Plattform allerdings erst in zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes voll funktionsfähig sein soll, sollte aber gewährleistet werden, dass Energy Sha-ring Projekte schon vorher realisiert und betrieben werden können.\r\nb. Energy Sharing soll für juristische Personen nur möglich sein, wenn es Kleinstunter-nehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind.\r\nc. Energy Sharing soll hinsichtlich der teilnehmenden Letztverbraucher und Zählpunkte nicht beschränkt werden.\r\n\r\nLeider wird bei der geplanten Umsetzung von Energy Sharing nur auf Art. 15a Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (EMD-RL) Bezug genommen. Hingegen wurden Art. 22 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EE-RL/RED II) sowie die Regelungen zu Energy Sharing für Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften nicht berücksichtigt. Aufbau-end auf Art. 22 EE-RL hat der DGRV zusammen mit anderen Akteuren einen detaillierten Vorschlag zur Umsetzung von Energy Sharing als Vollversorgungsmodell er-arbeitet. Dieser Vorschlag wird weiterhin von den Energiegenossenschaften und den beteiligten Verbänden als beste Option für die Umsetzung von Energy Sharing angesehen. Bedauerlicherweise wird Energy Sharing im vorliegenden Gesetzesentwurf nur als Minimalausgabe von Art. 15a EMD-RL und nicht auch auf Basis von Art. 22 EE-RL in deutsches Recht umgesetzt. Das wäre aus unserer Sicht aber rechtlich geboten. Energy Sha-ring ist kein Randphänomen, wie es in der Gesetzesbegründung beschrieben wird. Wir sehen darin vielmehr ein großes Potential, um Mitglieder von Energiegenossenschaften mit Strom aus eigenen EE-Anlagen zu beliefern und damit bedarfsgerecht Strom zu erzeugen.\r\n\r\nHinsichtlich folgender Aspekte muss § 42c EnWG/Energy Sharing unbedingt nach-gebessert werden:\r\n\r\na. Wenn Energy Sharing politisch ernsthaft gewollt ist, muss die Wirtschaftlichkeit von Energy Sharing-Geschäftsmodellen sichergestellt werden. Dies kann entweder durch die Zahlung einer Prämie (für genauere Details zur Prämie bei Vollversorgungsmodellen siehe hier auf S. 7 und für Teilversorgungsmodelle siehe hier auf S. 3, 4) oder durch reduzierte Strompreisnebenkosten hergestellt werden. Andernfalls würde Energy Sharing noch weniger realisiert werden als Mieterstrom, weil Mieterstrom immerhin eine kleine Förderung nach dem EEG erhält.\r\n\r\nVorschlag: Die Wirtschaftlichkeit von Energy Sharing sollte entweder durch die Zahlung einer Prämie oder reduzierte Strompreisnebenkosten sichergestellt werden.\r\n\r\nb. Energy Sharing war von Anfang an ein Konzept für Bürgerenergiegemeinschaften, Bürgerenergieakteure und Energiegenossenschaften (Art. 22 EE-RL). Dies wird in Art. 15a Abs. 10 EMD noch einmal bestätigt, weil auch mit Blick auf Energy Sharing ein „Level Playing Field“ für Energiegemeinschaften bzw. Energiegenossenschaften geschaffen wer-den muss. Aus diesem Grund muss es auch den Bürgerenergiegesellschaften (BEG) gemäß § 3 Nr. 15 EEG 2023 möglich sein, Betreiber von in der gemeinsamen Nutzung ein-gebundenen EE-Anlagen gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 5 EnWG-E zu sein. Wie mitnutzende Letztverbraucher sollten zusätzlich auch für BEGs weniger energiewirtschaftliche Rechte und Pflichten gemäß § 42c Abs. 7 EnWG-E gefordert sein:\r\n\r\naa. Gesetzesvorschlag für einen entsprechend angepassten § 42c Abs. 1 Nr. 5 EnWG-E (Anpassungen sind kursiv und hervorgehoben):\r\n„5. der Betrieb der Anlage dient weder überwiegend der gewerblichen noch überwiegend der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Betreibers nach Nummer 1, des Letztverbrauchers oder der Person des öffentlichen Rechts, die als Gesellschafter hie-ran beteiligt ist, es sei denn, es handelt sich um eine Bürgerenergiegesellschaft nach § 3 Nr. 15 EEG.“\r\n\r\nbb. Gesetzesvorschlag für einen entsprechend angepassten § 42c Abs. 7 am En-de EnWG-E (Anpassungen sind kursiv und hervorgehoben):\r\n„Die Vorgaben der §§ 5 und 40 bis 42 sind nicht anzuwenden, wenn\r\n[…]\r\nSatz 1 gilt ebenso, wenn eine Bürgerenergiegesellschaft nach § 3 Nr. 15 EEG die Anlage betreibt.“\r\n\r\nVorschlag: Bürgerenergiegesellschaften gemäß § 3 Nr. 15 EEG 2023 sollte es möglich sein, Betreiber von in der gemeinsamen Nutzung eingebundenen EE-Anlagen gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 5 EnWG-E zu sein. Sie sollten ferner weniger energiewirtschaftliche Rechte und Pflichten gemäß § 42c Abs. 7 EnWG-E erfüllen müssen.\r\n\r\nc. Die Begrenzung der Stromlieferantenpflichten sollte nicht nur für mehrere Haushalte, sondern auch für mehrere gewerbliche Kunden und öffentliche Verwaltungen gelten.\r\n\r\nGesetzesvorschlag für einen entsprechend angepassten § 42c Abs. 7 Nr. 2 EnWG-E (Anpassungen sind kursiv und hervorgehoben, Streichungen sind kursiv und durchgestrichen):\r\n„Die Vorgaben der §§ 5 und 40 bis 42 sind nicht anzuwenden, wenn\r\n[...]\t\r\n2. im Falle eines Mehrparteienhauses eine durch einen oder mehrere Haushaltskunden, Gewerbekunden (KMUs) oder öffentliche Verwaltungen, die in dem gleichen Gebäude wohnen, nach Absatz 1 betriebene Anlage eine installierte Leistung von 100 Kilowatt nicht übersteigt.“ \r\n\r\nVorschlag: Die Begrenzung der Stromlieferantenpflichten sollte auch für mehrere gewerbliche Kunden und öffentliche Verwaltungen gelten.\r\n\r\nd. Wie bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung muss der Überschussstrom der Energy Sharing-Akteure weiterhin nach dem EEG gefördert werden.\r\n\r\nVorschlag: Der Überschussstrom beim Energy Sharing sollte weiterhin nach dem EEG gefördert werden.\r\n\r\ne. Im gesamten § 42c EnWG-E sowie in der dazugehörigen Gesetzesbegründung ist immer nur von Betrieb „der Anlage“ in der Einzahl die Rede. Die Wirtschaftlichkeit ist unter den in § 42c EnWG-E vorgeschriebenen Bedingungen kaum darstellbar. Damit die Wirtschaftlichkeit erreicht werden kann, müssen Energy Sharing-Projekte skaliert werden. Deswegen müssen aus unserer Sicht der gesamte Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung des § 42c EnWG-E auf mehrere Anlagen ausgeweitet werden (d.h. z.B. „Betreiber einer oder mehrerer Anlagen“, „oder einer oder mehrerer Energiespeicheranlagen, „der Betrieb der oder mehrerer Anlagen“ usw.).\r\n\r\nVorschlag: Der Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung von § 42c EnWG-E sollte auf mehrere Anlagen ausgeweitet werden.\r\n\r\nf. Gemäß § 42c Abs. 1 Nr. 6 EnWG-E muss der Strombezug an jeder belieferten Verbrauchsstelle mit einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung erfasst wer-den. Eine viertelstündliche registrierende Leistungsmessung (RLM) kostet typischerweise zwischen etwa 150 € und über 1.000 € pro Jahr. RLM sind sonst nur eine Pflicht für Stromkunden mit einem Jahresverbrauch von über 100.000 kWh. Wenn diese Pflicht nun gesetzgeberisch für jede Verbrauchsstelle vorgegeben werden würde, wären Energy Sharing Projekte laut unseren Informationen aus der Praxis unwirtschaftlich. Aus unserer Sicht sollten deswegen Energy SharingAbnehmer:innen als Pflichtanwendungsfälle im Sinne des Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende prioritär beim Einbau von Smart Metern behandelt und anstatt RLM intelligente Messsysteme für Verbrauchsstellen gesetzgeberisch vorgeschrieben.\r\n\r\nVorschlag: Gemäß § 42c Abs. 1 Nr. 6 EnWG-E sollte der Strombezug an jeder belieferten Verbrauchsstelle mit einem intelligenten Messsystem erfasst werden.\r\n\r\ng. Gemäß § 42c Abs. 4 Nr. 2 EnWG-E soll ab dem 1. Juni 2028 die gemeinsame Nutzung von Elektrizität innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Elektrizitätsverteilernetzbetreibers sowie in dem Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzbetreibers in derselben Regelzone möglich sein. Dies schränkt die Skalierung von Energy-Sharing-Projekten zu sehr ein. Aus diesem Grund sollte die gemeinsame Nutzung von Elektrizität in den Bilanzierungsgebieten von allen direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzbetreiber in derselben Regelzone möglich sein.\r\n\r\nGesetzesvorschlag für einen entsprechend angepassten § 42c Abs. 4 Nr. 2 EnWG-E (Anpassungen sind kursiv und hervorgehoben, Streichungen sind kursiv und durchgestrichen):\r\n„(4)\tJeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes hat sicherzustellen, dass die gemeinsame Nutzung von Elektrizität nach Absatz 1 möglich ist [...]\t\r\n2. ab dem 1. Juni 2028 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Elektrizitätsverteilernetzbetreibers sowie in den Bilanzierungsgebieten von allen eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzbetreibers in derselben Regelzone.“ \r\n\r\nVorschlag: Die gemeinsame Nutzung von Elektrizität sollte in den Bilanzierungsgebieten von allen direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzbetreiber in derselben Regelzone möglich sein.\r\n\r\nh. Die Festlegungskompetenz der BNetzA in § 21 Abs. 3 f) EnWG sollte gesetzlich für Energy Sharing angepasst werden. Individuelle Netzentgelte für die Strommengen aus dem Energy Sharing, d.h. für zeitgleich produzierte und verbrauchte Energy Sharing-Strommengen, sollten bei Netzentlastung und/oder Nichtnutzung des Übertragungsnetzes durch die BNetzA festgelegt werden können. Im Rahmen von Energy Sharing sind aus unserer Sicht reduzierte Netzentgelte gerechtfertigt, wenn Energy Sharing netzentlastend wirkt. Ferner sollten keine Übertragungsnetzentgelte gezahlt werden, weil bei Energy Sha-ring auf Verteilnetzebene die Übertragungsnetzebene nicht genutzt wird. Entgelte sind so-mit nicht gerechtfertigt. \r\n\r\nGesetzesvorschlag für einen entsprechend angepassten § 21 Abs. 3 f) EnWG (Anpassungen sind kursiv und hervorgehoben):\r\n“f) zu individuellen Netzentgelten bei Sonderformen der Netznutzung wie Energy Sha-ring nach § 42c sowie zur Vermeidung von Direktleitungsbauten, insbesondere Bestimmungen zu\r\naa) möglichen Ausprägungen von Sonderformen der Netznutzung,\r\nbb) den Voraussetzungen für die Ermittlung von individuellen Netzentgelten sowie einer Genehmigung und Untersagung,\r\ncc) Art, Inhalt, Umfang und Format der Informationen, die vom Netzbetreiber oder Netznutzer bei der Beantragung individueller Netzentgelte zu übermitteln sind,\r\ndd) Art, Inhalt, Umfang und Format der Informationen, die vom Netzbetreiber im Falle einer Genehmigung individueller Netzentgelte zu veröffentlichen sind,\r\nee) reduzierte Netzentgelte bei Energy Sharing nach § 42c,\r\nff) Nichtzahlungen von Übertragungsnetzentgelten bei Energy Sharing nach § 42c,”\r\n\r\nVorschlag: Die Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur in § 21 Abs. 3 f) EnWG sollte für Energy Sharing angepasst werden.\r\n\r\ni. Zur besseren und schnelleren Etablierung von Energy Sharing sollten Musterverträge zentral erarbeitet und bereitgestellt werden. Ferner sollte eine zentrale Anlaufstelle für Energy Sharing wie in Österreich eingerichtet werden, die z.B. bei der Umsetzung von Energy Sharing unterstützt und Musterverträge bereitgestellt.\r\n\r\nVorschlag: Für Energy Sharing sollten Musterverträge zentral erarbeitet und bereit-gestellt werden. Ferner sollte eine zentrale (Info-)Anlaufstelle für Energy Sharing wie in Österreich eingerichtet werden.\r\n\r\n2.\tZeitliche Beschränkung zur Projektumsetzung von Bürgerenergiegesellschaften (BEG) aufheben\r\n\r\nLaut § 22b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 EEG 2023 dürfen BEG und ihre Mitglieder bzw. Anteilseigner, die juristische Personen des Privatrechts sind, und mit diesen jeweils verbundene Unternehmen nicht mehr als ein PV-(Dach- oder Freiflächen-) und ein Windprojekt innerhalb von drei Jahren realisieren. Die Voraussetzungen für BEG in § 3 Nr. 15 EEG 2023 sind bereits so streng, dass eine weitere Beschränkung von BEG mit Blick auf die Projektanzahl in § 22b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 EEG 2023 nicht notwendig ist. Dass die Regeln in §§ 3 Nr. 15, 22b EEG 2023 sehr streng sind, lässt sich auch daran er-kennen, dass von den rund 1.000 Energiegenossenschaften seit Anfang 2023 nur drei BEG vom Ausschreibungsprivileg Gebrauch gemacht haben. Energiegenossenschaften leisten einen wichtigen Beitrag am Ausbau von PV und Windenergie an Land. Um die ambitionierten EE-Ausbauziele zu erreichen, sind mehr Anreize gefragt – und keine zusätzlichen Begrenzungen.\r\n\r\nVorschlag: Die Beschränkung für Bürgerenergiegesellschaften auf ein Projekt pro Technologie in einem festgelegten Zeitraum in § 22b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 EEG 2023 sollte gestrichen werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005529","regulatoryProjectTitle":"Echte Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an neuen Wind- und Photovoltaik-Freiflächen-Projekten einführen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8f/69/311544/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210181.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Echte Bürgerbeteiligung statt zu niedriger Benchmark -                               \r\nDrei Euro pro Person schaffen keine Akzeptanz\r\n\r\nZur Erreichung einer hundertprozentigen Energieversorgung aus erneuerbaren Energien ist ein schneller und bundesweiter Umbau der bisherigen Stromerzeugungsinfrastruktur notwendig. Für die Bevölkerung gehen die erforderlichen Maßnahmen mit einem starken Umbruch der gewohnten Stromversorgung einher. Es besteht daher Konsens, dass die erneuerbaren Ausbauziele nur mit einer breiten gesellschaftlichen Akzeptanz erfüllt werden können. \r\n\r\nBesonders der Ausbau von Wind- und Photovoltaikanlagen stößt jedoch vermehrt auf Widerspruch. Für Akzeptanz und sozialen Zusammenhalt müssen sich die Bürger:innen aktiv beteiligen können. Leider wird statt echter Bürgerbeteiligung derzeit nur ein zu niedriger Benchmark diskutiert. Im Raum steht eine Zahlung in Höhe von 0,1 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) für die Bevölkerung im Umkreis von 2,5 Kilometern, um ein Windrad oder eine PV-Freiflächenanlage einzuführen. Daraus resultiert eine durchschnittliche Zahlung eines einstelligen Eurobetrages pro Jahr und Bürger:in. Dies schafft keine Akzeptanz und kann sich sogar schädlich auswirken, wenn die Bevölkerung das Gefühl bekommt, dass ihre Zustimmung günstig erkauft wird und sie dafür ihr Mitspracherecht einbüßt.\r\n\r\nEine derartige Minimallösung stellt somit keine angemessene Form der Bürgerbeteiligung dar und darf daher nicht als (verpflichtende) Option bundes- und landesgesetzlich eingeführt werden. Eine starre und passive Ausgestaltung würde jegliche Mitwirkung durch regionale Akteure und Bürgerschaft unterbinden und somit nicht dem Willen nach mehr Beteiligung gerecht werden. Zu diesem Fazit kommen die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. und das Bündnis Bürgerenergie (BBEn) in ihrer Rolle als wichtigste Vertreter des bürgerlichen Engagements für eine dezentrale Energiewende. Von den Energiegenossenschaften vor Ort heißt es dazu, dass die diskutierte Zahlungsoption sogar eine Verschlechterung zum Status Quo bedeuten würde. \r\n\r\nForderung: Wir fordern vollständiges Eigentum oder eine prozentuale Bürgerbeteiligung an EE-Anlagen (s. Positionspapier) anstatt einer reinen finanziellen Ausschüttung in Cent pro kWh.  \r\n\r\nWarum 0,1 ct/kWh nicht ausreichen\r\n\r\n●\tAkzeptanzziel wird nicht durch passive Zahlung erreicht\r\n●\tZu geringer Auszahlungsbetrag wird automatisch zum wirtschaftlichen Benchmark und macht individuelle zielgerichtetere Abmachungen unmöglich\r\n●\tVerschlechterung des Status Quo bezüglich Mitsprache- und Beteiligungsmöglichkeiten\r\n●\tFortschrittlichere Beteiligungsgesetze auf Länderebene nicht mehr haltbar, weil u.a. nur Beteiligungen in Höhe von 10% bei Wind- und 15% bei PV-FFA-Projekten möglich wären\r\n●\tUngleiche Entscheidungsmacht verhindert Mitsprache und Gestaltungsspielraum (besonders bei ortsfremden Betreibern problematisch)\r\n●\tUngleiche regionale Beteiligung je nach Einwohnerzahl\r\n●\tAbwicklung über die Gemeinde schwierig – Auszahlungsmechanismus unklar u.a.\r\n●\tUmgekehrte Wirkung durch Minimallösung denkbar, wenn ein Großteil der Gewinne aus der Gemeinde abfließen und die Zustimmung der Bevölkerung günstig gekauft wird\r\n\r\nRechenbeispiel"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005529","regulatoryProjectTitle":"Echte Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an neuen Wind- und Photovoltaik-Freiflächen-Projekten einführen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/53/7b/311546/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210184.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschlag für ein bundeseinheitliches \r\nBürgerbeteiligungsgesetz\r\n\r\nDie Beteiligungen von Bürger:innen an den anstehenden Transformationsprozessen ist von entscheidender Bedeutung für deren Akzeptanz. Wenn sich die Menschen vor Ort bei Veränderungen nicht mitgenommen fühlen, ihnen die Möglichkeiten zur Mitsprache und Mitbestimmung fehlen, entsteht eine ablehnende Haltung. Auch bereits bestehende Meinungen und Vorurteile gegen Veränderungen werden so bestärkt. Dies ist gerade auch bei der Energiewende im Allgemeinen und den konkreten Projekten für Windparks und Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-Freiflächenanlagen) zu beobachten. Daher hat der Bundestag die Bundesregierung schon im Entschließungsantrag zum EEG 2023 aufgefordert, eine Regelung zur Bürgerbeteiligung zu entwickeln. Bisher existieren jedoch nur Regelungen zur finanziellen Beteiligung von Kommunen bei der Errichtung von Wind- und PV-Freiflächenprojekten, nicht aber die direkte Beteiligung von Bürger:innen.\r\n\r\nDiese Lücke in den derzeit geltenden Bundesregelungen wurde von der Landespolitik erkannt. Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen haben schon landesrechtliche Regelungen für die Bürgerbeteiligung. Niedersachsen und Thüringen befinden sich gerade im Gesetzgebungsprozess zu eigenen Beteiligungsgesetzen. Diese Initiativen auf Landesebene begrüßen wir zwar, jedoch droht durch verschiedene landesrechtliche Regelungen ein Flickenteppich. Daher hat das Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität (IKEM) im Auftrag von Bündnis Bürgerenergie und der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband einen konkreten Vorschlag für ein bundeseinheitliches Bürgerbeteiligungsgesetz an Wind- und Freiflächensolaranlagen erarbeitet. Der auf den Bundesländerregelungen basierende Vorschlag zeichnet sich durch die Flexibilität des Teilhabeverfahrens aus. Dabei gilt der Grundsatz: Die aktive Bürger:innenbeteiligung ist der Goldstandard. Hierunter fallen der Erwerb von Gesellschaftsanteilen oder einzelner z.B. Windräder durch die Bürger:innen oder die lokalen Bürgerenergieakteure. Obwohl der administrative Aufwand höher ist, steigt durch die gesellschaftliche Beteiligung die Identifikation mit der Anlage und die Akzeptanz der Energiewende vor Ort. Gleichzeitig ist die aktive Bürger:innenbeteiligung nicht unbedingt das optimale Mittel für alle Projekte und Kommunen vor Ort. Alternativ kann sich dann auf passive finanzielle Beteiligung wie Sparprodukte oder Nachrangdarlehen oder auch andere Beteiligungsmöglichkeiten geeinigt werden.\r\n\r\nDas vorliegende Positionspapiers zeigt, wie eine direkte und aktive Beteiligung der Bürger:innen rechtlich valide möglich ist und wie die Aushandlung einer regional passenden Beteiligungsvereinbarung zwischen Vorhabenträger, Kommune und regionalen Bürgerenergieakteuren abläuft. Für der Fall, dass es zu keiner Einigung kommt bzw. zu einem Verstoß gegen die Beteiligungspflichten, sind Ersatzbeteiligungen bzw. Ausgleichsabgaben vorgesehen.\r\n\r\nDieser Vorschlag setzt auf einen entscheidenden Faktor für das Gelingen der Energiewende: die möglichst aktive Beteiligung von Bürger:innen im Umfeld der Erneuerbaren-Energie-Anlagen. Dies ist zentral für die regionale Akzeptanz und Beschleunigung der Energiewende. Darüber hinaus fördert sie die regionale Wertschöpfung erheblich.\r\n\r\n\r\nKonkreter Vorschlag \r\nQuelle: Eigene Darstellung des IKEM\r\n\r\nDie Analyse der einzelnen bestehenden oder geplanten Landesregelungen im Hinblick auf ihre Beteiligungsmechanismen und ihre Übertragbarkeit auf Bundesebene hat einige wertvolle Erkenntnisse gebracht. Es hat sich jedoch keine Regelung hervorgetan, die den hier zugrunde liegenden Anforderungen ideal entspricht. Es bietet sich daher an, eine Kombination aus den verschiedenen Regelungsansätzen zu bilden. Dabei wird der Regelungsentwurf aus Nordrhein-Westfalen als Grundlage dienen. \r\n\r\nDie Gesetzgebungskompetenz des Bundes liegt vor. Das BVerfG stellt eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Landes zur Regelung der Beteiligungspflichten nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG fest, da der Bund in diesem Bereich keine abschließende Regelung getroffen hat.  Im Umkehrschluss daraus läge eine entsprechende Bundesregelung in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. \r\n\r\nDer Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst WEA sowie PV-FFA über 1 MW installierter Leistung.  \r\n\r\nVom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind entsprechend der Vorlage aus dem Bürgerenergiegesetz NRW (BürgEnG NRW) sowohl Bürgerenergiegesellschaften i.S.d. § 3 Nr. 15 EEG sowie solche Bürgerenergiegesellschaften, die dem Merkmal des § 3 Nr. 15 Buchstabe c) nicht entsprechen. Zu beteiligen sind die Bürger:innen der Gemeinde, auf deren Gebiet sich die Anlage befindet, sowie die Bürger:innen der Gemeinden, deren Gemeindegebietsgrenze nicht mehr als fünf Kilometer vom Standort der Anlage entfernt liegt. Dazu zählen alle natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung seit mindestens drei Monaten ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz innerhalb einer betroffenen Gemeinde haben sowie juristische Personen, in denen überwiegend diese natürlichen Personen stimmenberechtigte Mitglieder oder Anteilseigner sind. Die Beteiligungspflicht erstreckt sich auf die gesamte Dauer des Betriebs der jeweiligen Anlage.\r\n  \r\nAus dem Regelungsentwurf aus NRW wird der grundsätzliche Verfahrensgang übernommen. Dieser beginnt mit einer frühen Kommunikation zwischen dem Vorhabenträger und der Kommune, woraufhin der Vorhabenträger binnen sechs Monaten einen Beteiligungsvorschlag er-arbeitet. Bereits hier müssen jedoch vorhandene lokale Bürgerenergieakteure in den Dialog einbezogen werden.\r\n \r\nDer maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Fristen für die Informationspflicht, die Erstellung des Beteiligungsvorschlags und der Ersatzbeteiligung sind für WEA der Erhalt der Genehmigung im Sinne von § 4 oder § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und für FF-PV-Anlagen der Zeitpunkt der gesicherten Baugenehmigung.\r\n \r\nDaran anschließend soll innerhalb eines Jahres eine Beteiligungsvereinbarung zwischen den Parteien verhandelt werden, welche eine angemessene Beteiligung der Bürger:innen sowie lokalen Bürgerenergieakteure vorsieht und bestmöglich die lokalen Gegebenheiten berücksichtigt. Darauf basierend sollen passende Beteiligungsformen aus einem im Gesetz nicht ab-schließend formulierten Katalog von Beteiligungsmöglichkeiten oder vergleichbare individuelle Beteiligungslösungen gewählt werden.\r\n \r\nDer nicht abschließende Beteiligungskatalog soll kommunikativ einen Fokus auf die aktive Bürgerbeteiligung (Kauf von Gesellschaftsanteilen oder Kauf von anteiligen EE-Anlagen durch lokale Bürgerenergieakteure) legen, daneben aber auch Formen der passiven Beteiligung (Nachrangdarlehen, Sparprodukt), Direktzahlungen an die Bürger:innen und alternative Beteiligungsformen wie Strompreiserlösgutschriften enthalten. Die explizite Beteiligungsmöglichkeit von Bürgerenergiegesellschaften sowie Genossenschaften wird übernommen. Auch bei der Aushandlung der Beteiligungsvereinbarung sollen die vorhandenen lokalen Bürger-energieakteure am Prozess teilnehmen.\r\n\r\nEine angemessene Beteiligung orientiert sich an der Höhe einer Beteiligung über 20% der Ge-schäftsanteile. Dabei wird sich am Beteiligungsumfang der anderen Landesregelungen orientiert, insbesondere an der verfassungsgerichtlich bestätigten Regelung aus Mecklenburg-Vorpommern. Zwar bezieht sich diese Beteiligungshöhe in den einschlägigen Landesregelungen auf eine Beteiligung sowohl der betroffenen Kommunen als auch der Bürger:innen, so-dass in Bezug auf die hier betrachtete, rein die Bürger:innen adressierende Beteiligungsregelung auch eine Reduzierung der Beteiligungshöhe auf 10% denkbar wäre. Zur bestmöglichen Schaffung akzeptanzförderlicher Potenziale und gerade, soweit die gesellschaftliche Beteiligung sich aber auf die betroffenen Bürger:innen beschränken sollte, wird aber eine Beteiligungshöhe von 20 % empfohlen. Es soll ausdrücklich vorrangig eine aktive Beteiligungsform (durch den Kauf der Bürger:innen von Gesellschaftsanteilen oder den Kauf von Bürgerenergiegesellschaften von einzelnen WEA) gefunden werden, es sei denn, die Parteien einigen sich, dass diese nach den örtlichen Gegebenheiten nicht die beste Beteiligungsform darstellt. Außerdem sollten idealerweise durch die Einbeziehung anerkannter Standards gut geführter Bürgerbeteiligungsprojekte qualitative Maßstäbe an die Beteiligungsangebote gestellt werden. Bei der gesellschaftlichen Beteiligung sollte darauf geachtet werden, dass diese offen für verschiedene Rechtsformen ist und nicht nur eine Bürgerbeteiligung im Rahmen einer GmbH & Co. KG ermöglicht. Insbesondere sollte eine Beteiligung von Genossenschaften (eG) ermöglicht werden, indem gesellschaftliche Beteiligungen nicht nur im Wege eines share-deals, sondern auch in Form von asset-deals stattfinden können, damit diese nicht den Regelungen des KAGB unterliegen. \r\n\r\nEbenfalls sich an dem Regelungsentwurf aus NRW orientierend wird eine Ersatzbeteiligung für den Fall geregelt, dass innerhalb eines Jahres keine Beteiligungsvereinbarung zustande kommt. Die Ersatzbeteiligung sieht eine gesellschaftsrechtliche (aktive) Beteiligung der Bürger:innen in Höhe von 20% der Geschäftsanteile vor, welche den Kaufberechtigten zum Erwerb angeboten werden.  \r\n\r\nDamit wird zwar in die unternehmerische Gestaltungsfreiheit aus Art. 12 GG der Vorhabenträger eingegriffen, da die Bürger:innen ggf. gegen den Willen des Vorhabenträgers in die Pro-jektgesellschaft aufgenommen werden. Hier ist jedoch maßgeblich, dass der Umfang der Beteiligung mit 20% der Geschäftsanteile unter einer Sperrminorität liegt. Zudem stellt zu diesem Punkt das BVerfG zutreffend fest, dass es „der Akzeptanz neuer Windenergieanlagen besonders dienlich [ist], wenn sie von einer lokal verankerten Projektgesellschaft unter bürgerschaftlicher und kommunaler Mitverantwortung betrieben werden“ . Vorliegend kommt rechtfertigend hinzu, dass die Ersatzbeteiligung nur zum Tragen kommt, wenn Vorhabenträger, Gemeinde und lokale Bürgerenergieakteure innerhalb eines Jahres keine Beteiligungsvereinbarung getroffen haben, es also nicht völlig außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Vorhabenträgers liegt, ob dieser Fall eintritt oder nicht. \r\n\r\nAls Sanktionsmechanismus bei Pflichtverstoß des Projektträgers gegen seine Beteiligungspflicht aus der Beteiligungsvereinbarung oder der Ersatzbeteiligung wird eine Ausgleichsabgabe vorgesehen, zu deren Zahlung die Standortgemeinden den Projektträger verpflichten können. Die Ausgleichsabgabe entspricht in ihrer Höhe mindestens den geregelten Beteiligungsmodalitäten, übersteigt diese besser sogar, um einen Sanktionscharakter zu erhalten. Die Höhe könnte entweder dem Entwurf des ThürWindBetG entsprechen und 0,5 ct/kWh betragen oder dem BürgEnG NRW entsprechen und 0,8 ct/kWh betragen.  \r\n\r\nBei der Ausgestaltung der Abgabe sind die Grenzen des Ausgabenübertragungsverbots aus Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG zu beachten. Empfohlen wird daher eine Öffnungsklausel in der Bundesregelung, welche es den Landesgesetzgebern ermöglicht, die Zahlungspflicht im Rahmen der Sanktionsregelung zu normieren. Diese sollte den Charakter einer nicht-steuerlichen Abgabe haben. Hierfür kann der Landesgesetzgeber eine Mittelverwendung der Zuwendungen aus der Abgabe festlegen, die der Steigerung der Akzeptanz des EE-Ausbaus dienen soll. Da-mit wäre die Mittelverwendung zweckgebunden und würde durch eine Akzeptanzsteigerung auch der belasteten Gruppe, mithin den Vorhabenträgern, zugutekommen. Dadurch, dass die Bundesregelung diesen Teil explizit der Regelung durch die Länder überlassen würde, wäre die Gesetzgebungskompetenz der Länder sichergestellt. Hier ist lediglich zu beachten, dass keine Refinanzierung der Abgabe durch Bundesmittel geregelt wird (wie der Refinanzierungsmechanismus des § 6 EEG), da hier weiterhin die verfassungsrechtliche Schranke des Art. 104a Abs. 1 GG zu beachten ist. \r\n\r\nDie Regelungen zur Transparenzplattform werden aus dem BürgEnG NRW übernommen. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005529","regulatoryProjectTitle":"Echte Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an neuen Wind- und Photovoltaik-Freiflächen-Projekten einführen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c5/c5/311548/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210187.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Frage: Kann die gesetzliche Förderung in Form der Marktprämie oder der Einspeisevergütung für weitere in dem 3-Jahres-Zeitraum des § 22b Absatz 5 EEG 2023 in Betrieb genommene Anlagen derselben Technologie und desselben Segments in Anspruch genommen werden?\r\n\r\nNach unserer Auffassung kann gemäß § 22b Absatz 5 EEG 2023 von Bürgerenergiegesellschaften die Marktprämie oder die Einspeisevergütung in gesetzlich festgelegter Höhe für Anlagen derselben Technologie oder desselben Segments mit einer installierten Leistung von bis zu 1 MW in den drei auf die Mitteilung im Sinne des § 22b Absatz 1 oder 2 EEG 2023 folgenden Jahren nicht in Anspruch genommen werden.\r\nSo ist zunächst der Wortlaut von § 22b Absatz 5 Satz 1 EEG 2023 im Grunde eindeutig. In Anspruch genommen werden darf „keine Förderung nach diesem Gesetz [..] für weitere Anlagen derselben Technologie und desselben Segments“. Die gesetzlich festgelegte Marktprämie und die Einspeisevergütung für Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 1 MW stellen indes eine solche Förderung im Sinne des EEG dar. Demnach wäre jedwede Inanspruchnahme einer Förderung nach dem EEG 2023, also sowohl über die Ausschreibungen als auch im Rahmen der gesetzlichen Förderung innerhalb der folgenden drei Jahre ausgeschlossen.\r\nIm folgenden Satz heißt es allerdings, dass die Teilnahme „an den jeweiligen Ausschreibungen nach § 28, § 28a und § 28b […] während dieses Zeitraums nicht zulässig [ist].“ Hieraus könnte man schließen, dass nur die Teilnahme an den Ausschreibungen ausgeschlossen sein soll, da es, um jegliche Förderung auszuschließen, der expliziten Bezugnahme auf die Ausschreibungen in § 22b Absatz 5 Satz 2 EEG 2023 nicht bedurft hätte. Aus diesem systematischen Zusammenhang könnte abgeleitet werden, dass die gesetzliche, nicht über die Ausschreibungen erlangte Förderung für Anlagen bis 1 MW innerhalb der drei auf die Mitteilung nach § 22b Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 1 EEG 2023 folgenden Jahre in Anspruch genommen werden kann. Diese Schlussfolgerung überzeugt aber letztlich nicht. Es liegt wesentlich näher, dass durch § 22b Absatz 5 Satz 2 EEG 2023 lediglich zusätzlich das Szenario ausgeschlossen werden soll, dass innerhalb des 3-Jahres-Zeitraums an einer Ausschreibung teilgenommen wird, die Anlage aber erst nach diesem Zeitraum realisiert und in Betrieb genommen wird.\r\nIm Ergebnis muss § 22b Absatz 5 EEG 2023 demnach so verstanden werden, dass Bürgerenergiegesellschaften sowie deren stimmberechtigte Mitglieder oder Anteilseigner, die juristische Personen des Privatrechts sind, für die drei Jahre ab der Mitteilung nach § 22b Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 2 EEG 2023 neben dem Verbot der Ausschreibungsteilnahme auch keine gesetzliche Förderung nach dem EEG für Anlagen bis einschließlich 1 MW installierter Leistung derselben Technologie und desselben Segments in Anspruch nehmen können. Ob ein solcher umfassender Ausschluss vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Beschränkungen für Bürgerenergiegesellschaften erforderlich gewesen wäre, erscheint indes fraglich.\r\nDer Gesetzgeber bezweckte ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/163) mit der Neuregelung von Bürgerenergiegesellschaften im EEG 2023 eine Fokussierung auf kleine und in besonderem Maß lokal verankerte Akteure, deren vorrangiges Ziel nicht in der Gewinnerzielung liegt. Diese Akteure sollten von dem Zuschlagsrisiko bei Ausschreibungen befreit werden (BT-Drs. 20/1630, S. 179). Gleichzeitig sollten die Regelungen eine „missbräuchliche Nutzung der Ausnahmeregelung durch solche Akteure ausschließen, für die das Zuschlagsrisiko nach allen bisherigen Erfahrungen wirtschaftlich gut beherrschbar ist. Es geht dabei auch darum, eine Diskreditierung des Konzepts von Bürgerenergiegesellschaften zu vermeiden“ (BT-Drs. 20/1630). Im Ergebnis sollte also ausgeschlossen werden, dass große Akteure vielfach die Privilegien für Bürgerenergiegesellschaften ausnutzen. Vor diesem Hintergrund wurde § 22b Absatz 5 EEG 2023 aufgenommen. Das vorstehend beschriebene gesetzgeberische Ziel könnte aber wohl bereits dadurch erreicht werden, dass § 22b Absatz 5 EEG 2023 ausschließlich die erneute Teilnahme an Ausschreibungen innerhalb des 3-Jahres-Zeitraums untersagt. Denn damit könnten jene Akteure anvisiert werden, die in großem Stil Solaranlagen bauen und aufgrund der regelmäßig hohen installierten Leistung an Ausschreibungen teilnehmen müssen. Denn wenn in den drei folgenden Jahren eine weitere Förderung für andere (Groß-)Anlagen solcher Akteure gesperrt wäre, würde die missbräuchliche Gründung einer Bürgerenergiegesellschaft für diesen wirtschaftlich deutlich unattraktiver. Kleinere Akteure wie Genossenschaften, die lediglich einmalig Großanlagen in Betrieb nehmen möchten aber regelmäßig weitere Solaranlagen aus dem Kleinanlagensegment, wären von dem Förderausschluss dann nicht betroffen und würden – in Einklang mit dem gesetzgeberischen Willen – privilegiert.\r\nFür die Möglichkeit der Beanspruchung der gesetzlichen Förderung spricht zudem eine europarechtliche Erwägung. Artikel 22 Absatz 7 RED II sieht vor, dass „Mitgliedstaaten bei der Konzipierung von Förderregelungen die Besonderheiten von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften [berücksichtigen], damit diese sich unter gleichen Bedingungen wie andere Marktteilnehmer um die Förderung bewerben können.“ Darauf aufbauend könnte argumentiert werden, dass ein Ausschluss der gesetzlichen Förderung für die drei auf die Mitteilung folgenden Jahre diesen Grundsatz verletzt. Denn andere Akteure, die nicht in einer Bürgerenergiegesellschaft organisiert sind, können sich ohne zeitliche Einschränkung um die gesetzliche Förderung bemühen. Eine solche mögliche Schlechterstellung könnte als Widerspruch zu dem gesetzgeberischen Willen, Bürgerenergiegesellschaften besonders zu fördern, betrachtet werden.\r\nInsofern würden wir – sofern die Inanspruchnahme einer gesetzlichen Förderung ermöglicht werden soll – eine Umformulierung des Gesetzeswortlauts empfehlen.\r\nEine mögliche Neufassung von § 22b Absatz 5 könnte dabei folgendermaßen lauten:\r\n„Bürgerenergiegesellschaften sowie deren stimmberechtigte Mitglieder oder Anteilseigner, die juristische Personen des Privatrechts sind, und die mit diesen jeweils verbundenen Unternehmen nach Artikel 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) dürfen für drei Jahre ab der Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 keine in den Ausschreibungen erlangte finanzielle Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung für weitere Anlagen derselben Technologie und desselben Segments in Anspruch nehmen, die in diesem Zeitraum erstmalig in Betrieb genommen worden sind. Eine Teilnahme an den jeweiligen Ausschreibungen nach § 28, § 28a oder § 28b ist während dieses Zeitraums nicht zulässig"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Die Europäische Union hat bereits 2019 im Art. 22 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EE-RL) Energy Sharing für Bürgerenergiegesellschaften (BEG) verankert. In Art. 15a der novellierten Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EMD) werden zentrale Aspekte des Energy Sharing konkretisiert und dabei die Rolle von BEG beim Energy Sharing explizit anerkannt. Beide Richtlinien stehen rechtlich gleichberechtigt nebeneinander.\r\nDer Fokus der EMD liegt auf der Einführung von Energy Sharing als Teilversorgungsmodell. Teilversorgung bedeutet, dass Anlagenbetreibende über die selbsterzeugten und gelieferten EE-Strommengen hinaus keine weiteren Lieferantenpflichten erfüllen müssen. Im Mai 2024 hat die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV gemeinsam mit dem Bündnis Bürgerenergie daher einen angepassten Vorschlag zur Umsetzung von Energy Sharing gemäß Art. 15a EMD in deutsches Recht mit Schwerpunkt auf das Teilversorgungsmodell vorgelegt. Neu vorgeschlagen werden dabei u.a. ein Ausschluss von größeren Unternehmen, eine regionale Beschränkung auf einen 50 km Umkreis, eine Prämie von 2 ct/kWh sowie das Entfallen der Lieferantenpflichten für einzelne Haushalte bis 30 kWp und Mehrparteiengebäude bis 100 kWp. Auch der Vorschlag zur Umsetzung von Energy Sharing als Vollversorgungsmodell, den die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaft in Zusammenarbeit mit anderen Verbänden im April 2023 veröffentlicht hat, kann mit Blick auf Art. 15a EMD weiterhin gesetzlich umgesetzt werden. Mitglieder einer BEG haben dabei nur einen Stromliefervertrag, mit dem sie von der BEG im Rahmen des Modells vollständig mit EE-Strom versorgt werden. Die Energy-Sharing-Vorschläge zur Teil- und Vollversorgung sollten beide zusammen im Rahmen des Solarpaket II gesetzgeberisch umgesetzt werden.\r\nII. Echte Bürgerbeteiligung, statt zu niedriger Benchmark\r\nDerzeit wird statt echter Bürgerbeteiligung am Ausbau von Wind- und PV-Anlagen nur ein zu niedriger Benchmark diskutiert. Im Raum steht eine Zahlung in Höhe von 0,1 ct/kWh für die Bevölkerung im Umkreis von 2,5 Kilometern um ein Windrad oder eine PV-Freiflächenanlage einzuführen. Daraus resultiert lediglich eine durchschnittliche Zahlung eines einstelligen Eurobetrages pro Jahr und Person. Eine derartige Minimallösung \r\nfördert weder Akzeptanz noch Teilhabe der Bevölkerung und sollte daher nicht als Beteiligungsoption bundes- und landesgesetzlich eingeführt werden (siehe Einseiter).\r\nAnstatt einer reinen finanziellen Ausschüttung in Cent pro kWh sollte vollständiges Eigentum oder eine prozentuale Bürgerbeteiligung an EE-Anlagen (siehe Positionspapier) eingeführt werden.\r\nIII. Streichung der Projektbeschränkung für Bürgerenergiegesellschaften\r\nLaut § 22b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 EEG 2023 dürfen BEG und ihre Mitglieder bzw. Anteilseigner, die juristische Personen des Privatrechts sind, und mit diesen jeweils verbundene Unternehmen nicht mehr als ein PV-(Dach- oder Freiflächen-) und ein Windprojekt innerhalb von drei Jahren realisieren. Die Voraussetzungen für BEG in § 3 Nr. 15 EEG 2023 sind so streng, dass eine weitere Beschränkung von BEG mit Blick auf die Projektanzahl nicht notwendig ist. Dass die Regeln in §§ 3 Nr. 15, 22b EEG 2023 sehr streng sind, lässt sich auch daran erkennen, dass von den knapp 1.000 Energiegenossenschaften seit Anfang 2023 nur eine BEG\r\nvom Ausschreibungsprivileg Gebrauch gemacht hat. Energiegenossenschaften leisten einen wichtigen Beitrag am Ausbau von PV und Windenergie an Land. Um die ambitionierten Zubauziele der Bereiche PV und Wind zu erreichen, sind mehr Möglichkeiten gefragt – und keine zusätzlichen Begrenzungen.\r\nDie Beschränkung für Bürgerenergiegesellschaften auf ein Projekt pro Technologie in einem festgelegten Zeitraum in § 22b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 EEG 2023 sollte gestrichen werden.\r\n\r\nDie Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV vertritt die Interessen von 951 Energiegenossenschaften mit ihren 220.000 Mitgliedern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005529","regulatoryProjectTitle":"Echte Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an neuen Wind- und Photovoltaik-Freiflächen-Projekten einführen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a7/e8/361374/Stellungnahme-Gutachten-SG2410010016.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nStellungnahme der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung\r\n\r\nI.\tVorbemerkung\r\n\r\nWir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung, der u.a. Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG-E) und Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-E) vornimmt. Wir freuen uns, dass nach jahrelanger politischer und fachlicher Diskussion, die von der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften im Interesse unserer rund 1.000 Energiegenossenschaften von Anfang an begleitet wurde, Energy Sharing nun endlich gesetzlich verankert werden soll. Allerdings bedauern wir, dass die geplante Umsetzung wirtschaftlich und rechtlich stark eingeschränkt ist. Ferner lehnen wir ab, dass in § 22b Abs. 6 S. 3 EEG-E eine Regelung eingeführt werden soll, die die Bürgerbeteiligung deckeln soll. \r\n\r\nEchte Bürgerbeteiligung und Energy Sharing gehören zu den wichtigsten Themen für Energiegenossenschaften. Darüber hinaus sorgen sie sich um die wirtschaftliche Realisierbarkeit ihrer Erneuerbare-Energien-Projekte (EE-Projekte) im zukünftigen Strommarktdesign. Vor diesem Hintergrund stellen wir mit Bedauern fest, dass in den letzten Wochen politische Entscheidungen getroffen wurden, die es kleinen und mittelgroßen Akteuren erschwert, weiterhin am Strommarkt zu bestehen. Dazu gehört die Konzentration im BMWK-Optionenpapier auf produktionsunabhängige Fördermechanismen, die geplante Absenkung der Direktvermarktungsgrenze und die Streichung der EE-Förderung in Zeiten mit negativen Strombörsenpreisen. Diese Entwicklungen belasten enorm die Stimmung und Investitionsfreudigkeit der Energiegenossenschaften.\r\n\r\nDie 951 beim DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. organisierten Energiegenossenschaften leisten einen wichtigen Beitrag zur Akzeptanz und Motivation für die Energiewende. Sie ermöglichen die aktive Teilhabe von breiten Teilen der Gesellschaft an der Energiewende. Über 220.000 Menschen engagieren sich bereits in genossenschaftlichen EE-Projekten: von der Strom- und Wärmeproduktion über den Betrieb von Strom- und Wärmenetzen, die Vermarktung von Strom bzw. Wärme und Elektromobilität bis hin zu Energieeffizienz. Eine erfolgreiche Strom-, Wärme- und Mobilitätswende ist auf das Engagement der Bürger angewiesen. Die Bundesregierung sollte daher insbesondere die Energiegenossenschaften und andere Bürgerenergieakteure mit einer Gesetzesnovelle stärken.  \r\nII.\tZusammenfassung unserer Positionen\r\n\r\n1.\t§ 22b Abs. 6 S. 3 EEG-E und damit der Benchmark von höchstens 0,1 ct/kWh Bürgerbeteiligung sollte gestrichen werden. \r\n\r\n2.\tEnergy Sharing sollte wie folgt im Gesetzgebungsverfahren verbessert werden:\r\n\r\na.\tDie Wirtschaftlichkeit von Energy Sharing sollte entweder durch die Zahlung einer Prämie oder reduzierte Strompreisnebenkosten sichergestellt werden.\r\nb.\tBürgerenergiegesellschaften gemäß § 3 Nr. 15 EEG 2023 sollte es möglich sein, Betreiber von in der gemeinsamen Nutzung eingebundenen EE-Anlagen gemäß § 42c Abs. 1 Nr. 2 EnWG-E zu sein und weniger energiewirtschaftliche Rechte und Pflichten gemäß § 42c Abs. 7 EnWG-E erfüllen zu müssen.\r\nc.\tDie Begrenzung der Stromlieferantenpflichten sollte auch für mehrere gewerbliche Kunden und öffentliche Verwaltung gelten.\r\nd.\tDer Überschussstrom beim Energy Sharing sollte weiterhin nach dem EEG gefördert werden.\r\ne.\tDie Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur in § 21 Abs. 3 f) EnWG sollte für Energy Sharing angepasst werden.\r\nf.\tEnergy Sharing sollte zeitiger möglich sein.\r\ng.\tFür Teilnehmende von Energy Sharing-Projekten sollte die Preisobergrenzen des optionalen Einbaufalls entsprechend § 30 Abs. 3 Messtellenbetriebsgesetz gelten.\r\nh.\tFür Energy Sharing sollten Musterverträge zentral erarbeitet und bereitgestellt werden. Ferner sollte eine Zentrale (Info-)Anlaufstelle für Energy Sharing wie in Österreich eingerichtet werden.\r\n\r\n3.\tDie Beschränkung für Bürgerenergiegesellschaften auf ein Projekt pro Technologie in einem festgelegten Zeitraum in § 22b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 EEG 2023 sollte gestrichen werden.\r\n\r\n4.\tDie Absenkung der negativen Preise sollte nicht für Ausschreibungsgebote gelten, die vor dem 5. Juli 2024 abgegeben werden.\r\n\r\n5.\tDas Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ sollte schnellstmöglich auf PV-Projekte ausgeweitet werden. \r\n\r\n6.\tDie Fachagentur Wind an Land sollte finanziell schlechter ausgestattete KMU und Energiegenossenschaften mit ihrer Expertise auch bei PV-Dachanlagen-Projekten unterstützen.\r\n\r\n7.\tDie Pachtpreise für Wind-an-Land- und PV-Freiflächenprojekte sollten gedeckelt werden.\r\n\r\n \r\nIII.\tErläuterungen zu den Positionen\r\n\r\n1.\tZu niedrigen Benchmark bei der Bürgerbeteiligung in § 22b Abs. 6 S. 3 EEG-E streichen\r\n\r\nZur Erreichung einer hundertprozentigen Energieversorgung aus erneuerbaren Energien ist ein schneller und bundesweiter Umbau der bisherigen Stromerzeugungsinfrastruktur notwendig. Für die Bevölkerung gehen die erforderlichen Maßnahmen mit einem starken Umbruch der gewohnten Stromversorgung einher. Es besteht daher Konsens, dass die erneuerbaren Ausbauziele nur mit einer breiten gesellschaftlichen Akzeptanz erfüllt werden können. Besonders der Ausbau von Wind- und Photovoltaikanlagen stößt jedoch vermehrt auf Widerspruch. \r\n\r\nFür Akzeptanz und sozialen Zusammenhalt müssen sich die Bürger aktiv beteiligen können. Leider soll statt echter Bürgerbeteiligung derzeit mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf nur ein zu niedriger Benchmark in § 22b Abs. 6 S. 3 EEG-E eingeführt werden. § 22b Abs. 6 S. 3 EEG-E schreibt den Bundesländern vor, eine Option in landesgesetzliche Bürgerbeteiligungsregelungen einzuführen. Diese Regelung wird in der praktischen Konsequenz dazu führen, dass die Anlagenbetreiber/Projektentwickler mehrheitlich die jährliche Zahlung der vorgesehenen 0,1 Cent (ct) pro Kilowattstunde (kWh) erzeugter Strommenge an die Bürger vor Ort wählen werden. Wir können alle Argumente nachvollziehen, die für § 22b Abs. 6 S. 3 EEG-E sprechen und auch in der Gesetzesbegründung aufgeführt sind, aber die entstehenden Nachteile der Regelung auf die Teilhabe, Akzeptanz und Bürgerbe-teiligung vor Ort überwiegen die Vorteile. \r\n\r\nWir interpretieren die vorgeschlagene Regelung in § 22b Abs. 6 S. 3 EEG-E wie folgt: Die Bundesländer, die landesrechtliche Bürger- und Gemeindebeteiligungsregelungen einführen wollen, müssen in jedem Fall eine Beteiligungsmöglichkeit einführen, nach der ein Anlagenbetreiber den Gemeinden oder Bürgern eine Beteiligung anbieten kann, die nicht höher als 0,3 ct/kWh erzeugter Strommenge ist. Ferner muss der Anlagenbetreiber aber die Möglichkeit haben, dies auch über die Zahlung von 0,2 ct pro kWh erzeugter Strommenge an die Gemeinde gemäß § 6 EEG 2023 erfüllen zu können. Laut unserer Interpretation würden die 0,2 ct/kWh von den 0,3 ct/kWh abgezogen werden, sodass anschließend nur noch 0,1 ct/kWh für Bürger verbleiben würden. Des Weiteren verstehen wir den Wortlaut so, dass die gesamten 0,3 ct/kWh (bzw. die 0,1 ct/kWh, nach Abzug der 0,2 ct/kWh im Sinne des § 6 EEG 2023) vom Anlagenbetreiber auch vollständig den Gemeinden angeboten werden können. Im schlimmsten Fall würde § 22b Abs. 6 S. 3 EEG-E also dazu führen, dass den Bürgern vor Ort noch nicht einmal die 0,1 ct/kWh, sondern gar keine finanzielle Beteiligung angeboten wird.\r\n\r\nDie 0,1 ct/kWh werden damit automatisch zum Benchmark (und dies ist vom Ministerium auch so angelegt) und machen individuelle, zielgerichtetere Abmachungen bzw. aktive Bürgerbeteiligung sehr unwahrscheinlich. Anlagenbetreiber/Projektierer werden überwiegend die Bürgerbeteiligungsoption wählen, die finanziell am günstigsten ist. Dies müssen sie schon allein aus kaufmännischer Überlegung, weil u.a. das Ausschreibungsgebot so niedrig wie möglich sein muss, um die Zuschlagswahrscheinlichkeit zu erhöhen. Aktive Bürgerbeteiligungsangebote, wie z.B. der Verkauf eines Windrades an eine Energiegenossenschaft, ein höheres Mitspracherecht, größerer Gestaltungsspielraum und stärkere Beteiligung, werden kaum noch angeboten werden.\r\n\r\nEine Beispielrechnung macht diese Problematik deutlich: 0,1 ct/kWh ergeben in der Konsequenz, dass bei einer modernen Windenergieanlage mit ca. 15 Mio. kWh/Jahr rund 15.000 € Gesamtsumme für die Bürger im Umkreis von 2,5 km um die Anlage bereitge-stellt werden. Bei der durchschnittlichen Bevölkerungsdichte in Deutschland von 236 Einwohner je km² ergibt dies eine jährliche Zahlung von rund 3,24 € pro Person. Dieser Betrag schafft keine Teilhabe bzw. Akzeptanz und kann sich sogar schädlich auswirken, wenn die Bevölkerung das Gefühl hat, dass ihre Zustimmung so günstig erkauft wird und zudem kein Mitspracherecht geboten wird. Die Deckelung auf 0,1 ct/kWh wird zu einer ungleichen regionalen Beteiligung je nach Einwohnerzahl vor Ort führen. Von unseren Energiegenossenschaften erfahren wir, dass die diskutierte Zahlungsoption sogar eine Verschlechterung zum Status Quo bedeuten würde. \r\n\r\nFortschrittlichere Beteiligungsgesetze auf Länderebene wie in Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern wären landesgesetzlich nicht mehr haltbar bzw. umsetzbar. Das Bürgerenergiegesetz NRW müsste gesetzgeberisch angepasst werden. So würde die Ersatzbeteiligung in § 8 Bürgerenergiegesetz NRW keinen Sinn mehr ergeben. Demnach müssen Vorhabensträger beteiligungsberechtigten Gemeinden eine jährliche Zahlung in Höhe von 0,2 ct/kWh und beteiligungsberechtigten Personen ein Beteiligungsvolumen in Form von Nachrangdarlehen in Höhe von 90.000 € pro MW installierter Leistung ersatz-weise anbieten, wenn keine individuelle Beteiligungsvereinbarung mit der Standortgemeinde zustande kommt. Außerdem würde die Ausgleichsabgabe in Höhe von 0,8 ct/kWh für die tatsächlich eingespeiste Strommenge in § 9 Bürgerenergiegesetz NRW keinen Sinn mehr ergeben. Die Ausgleichsabgabe ist zu zahlen, wenn der Projektierer seinen Pflichten zur Ersatzbeteiligung nicht nachkommt. Denn wenn der Vorhabensträger die Option hat, nur 0,1 ct/kWh jährlich an die beteiligungsberechtigten Bürger zu bezahlen, dann wird er diese Option immer wählen. Die 0,2 ct/kWh/90.000 € pro MW Ersatzbeteiligung und 0,8 ct/kWh Ausgleichsabgabe würden gesetzgeberisch ins Leere laufen.\r\n\r\nVorschlag: § 22b Abs. 6 S. 3 EEG-E und damit der Benchmark von höchstens 0,1 ct/kWh Bürgerbeteiligung sollte gestrichen werden. \r\n\r\n2.\tEnergy Sharing in § 42c EnWG-E verbessern\r\n\r\nWohlwollend nehmen wir zur Kenntnis, dass der Gesetzesentwurf in § 42c EnWG-E, nach jahrlanger politischer und fachlicher Diskussion, Regelungen zum Energy Sharing enthält. \r\n\r\nFolgende Aspekte sind dabei positiv hervorzuheben: \r\na. Es soll eine einheitliche, zentrale Interplattform für den Datenaustausch eingeführt werden.\r\nb. Energy Sharing soll für juristische Personen nur möglich sein, wenn es Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind.\r\nc. Energy Sharing soll hinsichtlich der teilnehmenden Letztverbraucher und Zählpunkte nicht beschränkt werden.\r\nd. Der europarechtlich vorgegebene Ausschluss von Stromlieferantenpflichten beim Energy Sharing soll vollständig ausgeschöpft werden.\r\nLeider wird bei der Umsetzung nur auf Art. 15a Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (EMD-RL) Bezug genommen. Hingegen wurden Art. 22 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EE-RL/RED II) sowie die Regelungen zu Energy Sharing für Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften nicht berücksichtigt. Aufbauend auf Art. 22 EE-RL haben das Bündnis Bürgerenergie, der Bundesverband Erneuerbare Energien und die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV zusammen mit anderen Akteuren einen detaillierten Vorschlag zur Umsetzung von Energy Sharing als Vollversorgungsmodell erarbeitet. Dieser Vorschlag wird weiterhin von den Energiegenossenschaften und den drei Verbänden als beste Option für die Umsetzung von Energy Sharing angesehen. Bedauerlicherweise wird Energy Sharing im vorliegenden Gesetzesentwurf nur als Mini-malumsetzung von Art. 15a EMD-RL umgesetzt. Anders als in der Gesetzesbegründung beschrieben, sehen wir Energy Sharing nicht als Randphänomen an, sondern sehen darin ein großes Potential, um Mitglieder von Energiegenossenschaften u.a. mit Strom aus ei-genen EE-Anlagen zu beliefern.\r\n\r\nHinsichtlich folgender Aspekte muss § 42c EnWG/Energy Sharing unbedingt nachgebessert werden:\r\n\r\na. Wenn Energy Sharing politisch und gesetzgeberisch wirklich ernsthaft gewollt ist, muss die Wirtschaftlichkeit von Energy Sharing-Geschäftsmodellen sichergestellt werden. Die Wirtschaftlichkeit von Energy Sharing kann entweder durch die Zahlung einer Prämie (für genauere Details zur Prämie bei Vollversorgungsmodellen siehe hier auf S. 7 und für Teilversorgungsmodelle siehe hier auf S. 3, 4) oder durch reduzierte Strompreisnebenkosten hergestellt werden. Ohne Wirtschaftlichkeit wird Energy Sharing als Geschäftsmodell praktisch und unternehmerisch noch weniger realisiert werden als Mieterstrom, weil Mieterstrom immerhin eine kleine Förderung nach dem EEG erhält.\r\n\r\nVorschlag: Die Wirtschaftlichkeit von Energy Sharing sollte entweder durch die Zahlung einer Prämie oder reduzierte Strompreisnebenkosten sichergestellt werden.\r\n\r\nb. Energy Sharing war von Anfang an ein Konzept für Bürgerenergiegemeinschaften, Bürgerenergieakteure und Energiegenossenschaften (Art. 22 EE-RL). Dies wird in Art. 15a Abs. 10 EMD noch einmal bestätigt, weil auch mit Blick auf Energy Sharing ein „Level Playing Field“ für Energiegemeinschaften bzw. Energiegenossenschaften geschaffen wer-den muss. Aus diesem Grund muss es auch den Bürgerenergiegesellschaften (BEG) gemäß § 3 Nr. 15 EEG 2023 möglich sein, Betreiber von in der gemeinsamen Nutzung ein-gebundenen EE-Anlagen gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 EnWG-E zu sein. Wie mitnutzende Letztverbraucher sollten auch für BEGs weniger energiewirtschaftliche Rechte und Pflich-ten gemäß § 42c Abs. 7 EnWG-E gefordert sein:\r\n\r\naa. Gesetzesvorschlag für einen entsprechend angepassten § 42c Abs. 1 Nr. 2 EnWG-E (Anpassungen sind kursiv und hervorgehoben):\r\n„2. der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie nicht Haupttätigkeit des die Anlage betreibenden oder mitnutzenden Letztverbrauchers ist, es sei denn es handelt sich um eine Bürgerenergiegesellschaft nach § 3 Nr. 15 EEG.“\r\n\r\nbb. Gesetzesvorschlag für einen entsprechend angepassten § 42c Abs. 7 am Ende EnWG-E (Anpassungen sind kursiv und hervorgehoben):\r\n„Die Vorgaben der §§ 5 und 40 bis 42 sind nicht anzuwenden, wenn\r\n[…]\r\nSatz 1 gilt nicht, soweit nach Absatz 3 Aufgaben an einen Dritten als Organisator übertragen wurden, es sei denn bei diesem Dritten handelt es sich um eine Bürgerenergiegesellschaft nach § 3 Nr. 15 EEG.“\r\n\r\nVorschlag: Bürgerenergiegesellschaften gemäß § 3 Nr. 15 EEG 2023 sollte es möglich sein, Betreiber von in der gemeinsamen Nutzung eingebundenen EE-Anlagen gemäß \r\n§ 42 Abs. 1 Nr. 2 EnWG-E zu sein. Sie sollten weniger energiewirtschaftliche Rechte und Pflichten gemäß § 42c Abs. 7 EnWG-E erfüllen müssen.\r\n\r\nc. Die Begrenzung der Stromlieferantenpflichten sollte nicht nur für mehrere Haushalte, sondern auch für mehrere gewerbliche Kunden und öffentliche Verwaltungen gelten.\r\n\r\nGesetzesvorschlag für einen entsprechend angepassten § 42c Abs. 7 Nr. 2 EnWG-E (Anpassungen sind kursiv und hervorgehoben):\r\n„Die Vorgaben der §§ 5 und 40 bis 42 sind nicht anzuwenden, wenn\r\n[...]\t\r\n2. mehrere Haushaltskunden, Gewerbekunden (KMUs) oder die öffentliche Verwaltung innerhalb eines Gebäudes mitnutzende Letztverbraucher nach Absatz 1 Nummer 1 sind und die Anlage nach Absatz 1 über eine installierte Leistung von höchstens 100 Kilowatt verfügt.\r\n[...]“\r\n\r\nVorschlag: Die Begrenzung der Stromlieferantenpflichten sollte auch für mehrere gewerbliche Kunden und öffentliche Verwaltungen gelten.\r\n\r\nd. Wie bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung muss der Überschussstrom der Energy Sharing-Akteure weiterhin nach dem EEG gefördert werden.\r\n\r\nVorschlag: Der Überschussstrom beim Energy Sharing sollte weiterhin nach dem EEG gefördert werden.\r\n\r\ne. Gesetzlich sollte die Festlegungskompetenz der BNetzA in § 21 Abs. 3 f) EnWG für Energy Sharing angepasst werden, so dass individuelle Netzentgelte für die Strommengen aus dem Energy Sharing, d.h. für zeitgleich produzierte und verbrauchte Energy Sharing-Strommengen, bei Netzentlastung und/oder Nichtnutzung des Übertragungsnetzes durch die BNetzA festgelegt werden können. Im Rahmen von Energy Sharing sind aus un-serer Sicht reduzierte Netzentgelte gerechtfertigt, wenn Energy Sharing netzentlastend wirkt. Ferner sollten keine Übertragungsnetzentgelte gezahlt werden, weil bei Energy Sharing auf Verteilnetzebene die Übertragungsnetzebene nicht genutzt wird. Entgelte sind somit nicht gerechtfertigt. \r\n\r\nGesetzesvorschlag für einen entsprechend angepassten § 21 Abs. 3 f) EnWG (An-passungen sind kursiv und hervorgehoben):\r\n“f) zu individuellen Netzentgelten bei Sonderformen der Netznutzung wie Energy Sha-ring nach § 42c sowie zur Vermeidung von Direktleitungsbauten, insbesondere Best-immungen zu\r\naa) möglichen Ausprägungen von Sonderformen der Netznutzung,\r\nbb) den Voraussetzungen für die Ermittlung von individuellen Netzentgelten sowie einer Genehmigung und Untersagung,\r\ncc) Art, Inhalt, Umfang und Format der Informationen, die vom Netzbetreiber oder Netznutzer bei der Beantragung individueller Netzentgelte zu übermitteln sind,\r\ndd) Art, Inhalt, Umfang und Format der Informationen, die vom Netzbetreiber im Falle einer Genehmigung individueller Netzentgelte zu veröffentlichen sind,\r\nee) reduzierte Netzentgelte bei Energy Sharing nach § 42c,\r\nff) Nichtzahlungen von Übertragungsnetzentgelten bei Energy Sharing nach § 42c,”\r\n\r\nVorschlag: Die Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur in § 21 Abs. 3 f) EnWG sollte für Energy Sharing angepasst werden.\r\n\r\nf. Der Gesetzesentwurf sieht eine Einführung von Energy Sharing innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Verteilnetzbetreibers für den 1. Juni 2026 und für ein benachbartes Bilanzierungsgebiet für den 1. Juni 2028 vor. Als wirksames Instrument für Teilhabe und Akzeptanz sollte aus unserer Sicht Energy Sharing schneller möglich gemacht werden.\r\n\r\nGesetzesvorschlag für einen entsprechend angepassten § 42c Abs. 3 EnWG-E (Streichungen sind kursiv, hervorgehoben und durchgestrichen, Anpassungen sind kursiv und hervorgehoben):\r\n„(3) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen stellen sicher, dass die gemeinsame Nutzung von Energie nach Absatz 1\r\n1. ab dem 1. Juli 2025 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eine Elektrizitätsverteilernetzbetreibers und\r\n2. ab dem 1. Januar 2026 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Elektrizitätsverteilernetzbetreibers sowie in dem Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzbetreibers in derselben Regelzone ermöglicht wird.“ \r\n\r\nVorschlag: Energy Sharing sollte zeitiger möglich sein.\r\n\r\ng. Für Teilnehmende von Energy Sharing-Projekten sollte die Preisobergrenzen des optionalen Einbaufalls entsprechend § 30 Abs. 3 Messtellenbetriebsgesetz gelten, um die Messsystemkosten für Teilnehmende zu begrenzen und keine Hürden aufzubauen. \r\n\r\nVorschlag: Für Teilnehmende von Energy Sharing-Projekten sollte die Preisobergrenzen des optionalen Einbaufalls entsprechend § 30 Abs. 3 Messtellenbetriebsgesetz gelten.\r\n\r\nh. Zur besseren und schnelleren Etablierung von Energy Sharing sollten Musterverträge zentral erarbeitet und bereitgestellt werden. Ferner sollte eine zentrale Anlaufstelle für Energy Sharing wie in Österreich eingerichtet werden, die z.B. bei der Umsetzung von Energy Sharing unterstützt und Musterverträge bereitgestellt.\r\n\r\nVorschlag: Für Energy Sharing sollten Musterverträge zentral erarbeitet und bereitge-stellt werden. Ferner sollte eine zentrale (Info-)Anlaufstelle für Energy Sharing wie in Österreich eingerichtet werden.\r\n\r\n3.\tZeitliche Beschränkung zur Projektumsetzung von Bürgerenergiegesellschaften aufheben\r\n\r\nLaut § 22b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 EEG 2023 dürfen BEG und ihre Mitglieder bzw. Anteilseigner, die juristische Personen des Privatrechts sind, und mit diesen jeweils verbundene Unternehmen nicht mehr als ein PV-(Dach- oder Freiflächen-) und ein Windprojekt innerhalb von drei Jahren realisieren. Die Voraussetzungen für BEG in § 3 Nr. 15 EEG 2023 sind so streng, dass eine weitere Beschränkung von BEG mit Blick auf die Projektanzahl nicht notwendig ist. Dass die Regeln in §§ 3 Nr. 15, 22b EEG 2023 sehr streng sind, lässt sich auch daran erkennen, dass von den knapp 1.000 Energiegenossenschaften seit Anfang 2023 nur drei BEG vom Ausschreibungsprivileg Gebrauch gemacht haben. Energiegenossenschaften leisten einen wichtigen Beitrag am Ausbau von PV und Wind-energie an Land. Um die ambitionierten EE-Ausbauziele zu erreichen, sind mehr Anreize gefragt – und keine zusätzlichen Begrenzungen.\r\n\r\nVorschlag: Die Beschränkung für Bürgerenergiegesellschaften auf ein Projekt pro Technologie in einem festgelegten Zeitraum in § 22b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 EEG 2023 sollte gestrichen werden.\r\n\r\n4.\tÜbergangsregelung bei der Streichung der finanziellen Förderung bei negativen Preisen schaffen\r\n\r\nIm Rahmen der Wachstumsinitiative vom 5. Juli 2024 einigte sich das Bundeskabinett u.a. darauf, dass die Förderung bei negativen Preisen für Neuanlagen ab dem 1. Januar 2025 ab der ersten Stunde ausgesetzt werden soll. Energiegenossenschaften und andere Akteure haben in den Ausschreibungen, die vor dem 5. Juli 2024 stattgefunden hatten, Gebote abgegeben, die noch von der alten Regelung der ausbleibenden Förderung ausgingen. Deshalb wurde hier ein geringeres wirtschaftliches Risiko eingepreist. Diese Gebote können nach Abgabe nicht mehr geändert werden. Es kann somit nicht mehr auf die veränderte wirtschaftliche Situation reagiert werden.\r\n\r\nVorschlag: Die Absenkung der negativen Preise sollte nicht für Ausschreibungsgebo-te gelten, die vor dem 5. Juli 2024 abgegeben wurden.\r\n\r\n5.\tFörderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ auf PV-Projekte erweitern\r\n\r\nDas Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land sollte schnellstmöglich auf PV-Projekte erweitert werden. Auch bei diesen Projekten werden Energiegenossenschaften in der Anfangsphase mit hohen Risiken konfrontiert, die sie in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit beschränken. Leider liegt dazu bisher kein Zeitplan vor. Darüber hinaus wäre eine Ausweitung auf andere Bereiche wünschenswert, die einen Beitrag zum Gelingen der Energiewende leisten. Das Förderprogramm aus Schleswig-Holstein ist auch auf die Bereiche Wärme und E-Mobilität anwendbar und kann hierbei eine passende Orientierung bieten. \r\n\r\nVorschlag: Das Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ sollte schnellstmöglich auf PV-Projekte ausgeweitet werden. \r\n\r\n6.\tFachagentur Wind an Land auf PV-Projekte ausweiten\r\n\r\nDie Fachagentur Wind an Land sollte zukünftig nicht nur bei der Realisierung von PV-Freiflächenanlagen, sondern auch bei PV-Dachanlagen fachlich unterstützen. Insbesondere im Segment der PV-Dachanlagen gibt es kaum externe und objektive Institutionen, die den Ausbau mit spezialisiertem Fachwissen unterstützen. Dieser Unterstützungsbedarf besteht insbesondere bei kleinen und mittelgroßen Akteuren wie den Energiegenossenschaften. Die Umsetzung von PV-Freiflächenprojekten erfolgt in der Regel durch große Unternehmen, die weniger auf fachliche und finanzielle Unterstützung angewiesen. Hingegen verfügen Energiegenossenschaften und andere KMU nur über begrenzte finanzielle Ressourcen. Ohne Unterstützung würde es zu einer weiteren Marktkonzentration von großen Akteuren kommen.\r\n\r\nVorschlag: Die Fachagentur Wind an Land sollte finanziell schlechter ausgestattete KMU und Energiegenossenschaften mit ihrer Expertise auch bei PV-Dachanlagen-Projekten unterstützen.\r\n\r\n7.\tSteigende Pachtpreise für Wind-an-Land und PV-Freiflächenprojekte deckeln\r\n\r\nIm Segment für Wind-an-Land und Freiflächen-PV ist der harte Konkurrenzkampf um geeignete Flächen sehr groß. Dies spiegelt sich auch in steigenden Pachtpreisen wider. In vielen Fällen sind kleinere Marktakteure wie die Energiegenossenschaften nicht in der Lage, diese Pachtpreise zu zahlen. In der Folge werden Wind- und PV-Freiflächenprojekte großen externen Projektentwicklern überlassen und zumeist von auswärtigen Drittinvestoren ohne lokale Bindung betrieben. Dies führt vor Ort zu Akzeptanzproblemen, weil die Anwohner von der Beteiligung an der Energiewende de facto ausgeschlossen werden. Darüber hinaus nimmt die Vielfalt der Akteure ab und der Wind-an-Land- bzw. Photovoltaik-Freiflächenmarkt konzentriert sich zunehmend auf große Marktteilnehmer. Durch die steigenden Pachtpreise befürchten wir zudem eine abnehmende Bereitschaft von Seiten der Projektierer für regionale Beteiligungslösungen. \r\n\r\nVorschlag: Die Pachtpreise für Wind-an-Land- und PV-Freiflächenprojekte sollten gedeckelt werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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In Art. 15a der novellierten Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EMD) werden zentrale Aspekte des Energy Sharing konkretisiert und dabei die Rolle von BEG beim Energy Sharing explizit anerkannt. Beide Richtlinien stehen rechtlich gleichberechtigt nebeneinander.\r\nDer Fokus der EMD liegt auf der Einführung von Energy Sharing als Teilversorgungsmodell. Teilversorgung bedeutet, dass Anlagenbetreibende über die selbsterzeugten und gelieferten EE-Strommengen hinaus keine weiteren Lieferantenpflichten erfüllen müssen. Im Mai 2024 hat die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV gemeinsam mit dem Bündnis Bürgerenergie daher einen angepassten Vorschlag zur Umsetzung von Energy Sharing gemäß Art. 15a EMD in deutsches Recht mit Schwerpunkt auf das Teilversorgungsmodell vorgelegt. Neu vorgeschlagen werden dabei u.a. ein Ausschluss von größeren Unternehmen, eine regionale Beschränkung auf einen 50 km Umkreis, eine Prämie von 2 ct/kWh sowie das Entfallen der Lieferantenpflichten für einzelne Haushalte bis 30 kWp und Mehrparteiengebäude bis 100 kWp. Auch der Vorschlag zur Umsetzung von Energy Sharing als Vollversorgungsmodell, den die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaft in Zusammenarbeit mit anderen Verbänden im April 2023 veröffentlicht hat, kann mit Blick auf Art. 15a EMD weiterhin gesetzlich umgesetzt werden. Mitglieder einer BEG haben dabei nur einen Stromliefervertrag, mit dem sie von der BEG im Rahmen des Modells vollständig mit EE-Strom versorgt werden. Die Energy-Sharing-Vorschläge zur Teil- und Vollversorgung sollten beide zusammen im Rahmen des Solarpaket II gesetzgeberisch umgesetzt werden.\r\nII. Echte Bürgerbeteiligung, statt zu niedriger Benchmark\r\nDerzeit wird statt echter Bürgerbeteiligung am Ausbau von Wind- und PV-Anlagen nur ein zu niedriger Benchmark diskutiert. Im Raum steht eine Zahlung in Höhe von 0,1 ct/kWh für die Bevölkerung im Umkreis von 2,5 Kilometern um ein Windrad oder eine PV-Freiflächenanlage einzuführen. Daraus resultiert lediglich eine durchschnittliche Zahlung eines einstelligen Eurobetrages pro Jahr und Person. Eine derartige Minimallösung \r\nfördert weder Akzeptanz noch Teilhabe der Bevölkerung und sollte daher nicht als Beteiligungsoption bundes- und landesgesetzlich eingeführt werden (siehe Einseiter).\r\nAnstatt einer reinen finanziellen Ausschüttung in Cent pro kWh sollte vollständiges Eigentum oder eine prozentuale Bürgerbeteiligung an EE-Anlagen (siehe Positionspapier) eingeführt werden.\r\nIII. Streichung der Projektbeschränkung für Bürgerenergiegesellschaften\r\nLaut § 22b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 EEG 2023 dürfen BEG und ihre Mitglieder bzw. Anteilseigner, die juristische Personen des Privatrechts sind, und mit diesen jeweils verbundene Unternehmen nicht mehr als ein PV-(Dach- oder Freiflächen-) und ein Windprojekt innerhalb von drei Jahren realisieren. Die Voraussetzungen für BEG in § 3 Nr. 15 EEG 2023 sind so streng, dass eine weitere Beschränkung von BEG mit Blick auf die Projektanzahl nicht notwendig ist. Dass die Regeln in §§ 3 Nr. 15, 22b EEG 2023 sehr streng sind, lässt sich auch daran erkennen, dass von den knapp 1.000 Energiegenossenschaften seit Anfang 2023 nur eine BEG\r\nvom Ausschreibungsprivileg Gebrauch gemacht hat. Energiegenossenschaften leisten einen wichtigen Beitrag am Ausbau von PV und Windenergie an Land. Um die ambitionierten Zubauziele der Bereiche PV und Wind zu erreichen, sind mehr Möglichkeiten gefragt – und keine zusätzlichen Begrenzungen.\r\nDie Beschränkung für Bürgerenergiegesellschaften auf ein Projekt pro Technologie in einem festgelegten Zeitraum in § 22b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 EEG 2023 sollte gestrichen werden.\r\n\r\nDie Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV vertritt die Interessen von 951 Energiegenossenschaften mit ihren 220.000 Mitgliedern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005530","regulatoryProjectTitle":"Anpassung des EEG im Sinne der Energiegenossenschaften (Einzelthemen)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2a/12/361376/Stellungnahme-Gutachten-SG2410010018.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nStellungnahme der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung\r\n\r\nI.\tVorbemerkung\r\n\r\nWir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung, der u.a. Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG-E) und Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-E) vornimmt. Wir freuen uns, dass nach jahrelanger politischer und fachlicher Diskussion, die von der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften im Interesse unserer rund 1.000 Energiegenossenschaften von Anfang an begleitet wurde, Energy Sharing nun endlich gesetzlich verankert werden soll. Allerdings bedauern wir, dass die geplante Umsetzung wirtschaftlich und rechtlich stark eingeschränkt ist. Ferner lehnen wir ab, dass in § 22b Abs. 6 S. 3 EEG-E eine Regelung eingeführt werden soll, die die Bürgerbeteiligung deckeln soll. \r\n\r\nEchte Bürgerbeteiligung und Energy Sharing gehören zu den wichtigsten Themen für Energiegenossenschaften. Darüber hinaus sorgen sie sich um die wirtschaftliche Realisierbarkeit ihrer Erneuerbare-Energien-Projekte (EE-Projekte) im zukünftigen Strommarktdesign. Vor diesem Hintergrund stellen wir mit Bedauern fest, dass in den letzten Wochen politische Entscheidungen getroffen wurden, die es kleinen und mittelgroßen Akteuren erschwert, weiterhin am Strommarkt zu bestehen. Dazu gehört die Konzentration im BMWK-Optionenpapier auf produktionsunabhängige Fördermechanismen, die geplante Absenkung der Direktvermarktungsgrenze und die Streichung der EE-Förderung in Zeiten mit negativen Strombörsenpreisen. Diese Entwicklungen belasten enorm die Stimmung und Investitionsfreudigkeit der Energiegenossenschaften.\r\n\r\nDie 951 beim DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. organisierten Energiegenossenschaften leisten einen wichtigen Beitrag zur Akzeptanz und Motivation für die Energiewende. Sie ermöglichen die aktive Teilhabe von breiten Teilen der Gesellschaft an der Energiewende. Über 220.000 Menschen engagieren sich bereits in genossenschaftlichen EE-Projekten: von der Strom- und Wärmeproduktion über den Betrieb von Strom- und Wärmenetzen, die Vermarktung von Strom bzw. Wärme und Elektromobilität bis hin zu Energieeffizienz. Eine erfolgreiche Strom-, Wärme- und Mobilitätswende ist auf das Engagement der Bürger angewiesen. Die Bundesregierung sollte daher insbesondere die Energiegenossenschaften und andere Bürgerenergieakteure mit einer Gesetzesnovelle stärken.  \r\nII.\tZusammenfassung unserer Positionen\r\n\r\n1.\t§ 22b Abs. 6 S. 3 EEG-E und damit der Benchmark von höchstens 0,1 ct/kWh Bürgerbeteiligung sollte gestrichen werden. \r\n\r\n2.\tEnergy Sharing sollte wie folgt im Gesetzgebungsverfahren verbessert werden:\r\n\r\na.\tDie Wirtschaftlichkeit von Energy Sharing sollte entweder durch die Zahlung einer Prämie oder reduzierte Strompreisnebenkosten sichergestellt werden.\r\nb.\tBürgerenergiegesellschaften gemäß § 3 Nr. 15 EEG 2023 sollte es möglich sein, Betreiber von in der gemeinsamen Nutzung eingebundenen EE-Anlagen gemäß § 42c Abs. 1 Nr. 2 EnWG-E zu sein und weniger energiewirtschaftliche Rechte und Pflichten gemäß § 42c Abs. 7 EnWG-E erfüllen zu müssen.\r\nc.\tDie Begrenzung der Stromlieferantenpflichten sollte auch für mehrere gewerbliche Kunden und öffentliche Verwaltung gelten.\r\nd.\tDer Überschussstrom beim Energy Sharing sollte weiterhin nach dem EEG gefördert werden.\r\ne.\tDie Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur in § 21 Abs. 3 f) EnWG sollte für Energy Sharing angepasst werden.\r\nf.\tEnergy Sharing sollte zeitiger möglich sein.\r\ng.\tFür Teilnehmende von Energy Sharing-Projekten sollte die Preisobergrenzen des optionalen Einbaufalls entsprechend § 30 Abs. 3 Messtellenbetriebsgesetz gelten.\r\nh.\tFür Energy Sharing sollten Musterverträge zentral erarbeitet und bereitgestellt werden. Ferner sollte eine Zentrale (Info-)Anlaufstelle für Energy Sharing wie in Österreich eingerichtet werden.\r\n\r\n3.\tDie Beschränkung für Bürgerenergiegesellschaften auf ein Projekt pro Technologie in einem festgelegten Zeitraum in § 22b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 EEG 2023 sollte gestrichen werden.\r\n\r\n4.\tDie Absenkung der negativen Preise sollte nicht für Ausschreibungsgebote gelten, die vor dem 5. Juli 2024 abgegeben werden.\r\n\r\n5.\tDas Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ sollte schnellstmöglich auf PV-Projekte ausgeweitet werden. \r\n\r\n6.\tDie Fachagentur Wind an Land sollte finanziell schlechter ausgestattete KMU und Energiegenossenschaften mit ihrer Expertise auch bei PV-Dachanlagen-Projekten unterstützen.\r\n\r\n7.\tDie Pachtpreise für Wind-an-Land- und PV-Freiflächenprojekte sollten gedeckelt werden.\r\n\r\n \r\nIII.\tErläuterungen zu den Positionen\r\n\r\n1.\tZu niedrigen Benchmark bei der Bürgerbeteiligung in § 22b Abs. 6 S. 3 EEG-E streichen\r\n\r\nZur Erreichung einer hundertprozentigen Energieversorgung aus erneuerbaren Energien ist ein schneller und bundesweiter Umbau der bisherigen Stromerzeugungsinfrastruktur notwendig. Für die Bevölkerung gehen die erforderlichen Maßnahmen mit einem starken Umbruch der gewohnten Stromversorgung einher. Es besteht daher Konsens, dass die erneuerbaren Ausbauziele nur mit einer breiten gesellschaftlichen Akzeptanz erfüllt werden können. Besonders der Ausbau von Wind- und Photovoltaikanlagen stößt jedoch vermehrt auf Widerspruch. \r\n\r\nFür Akzeptanz und sozialen Zusammenhalt müssen sich die Bürger aktiv beteiligen können. Leider soll statt echter Bürgerbeteiligung derzeit mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf nur ein zu niedriger Benchmark in § 22b Abs. 6 S. 3 EEG-E eingeführt werden. § 22b Abs. 6 S. 3 EEG-E schreibt den Bundesländern vor, eine Option in landesgesetzliche Bürgerbeteiligungsregelungen einzuführen. Diese Regelung wird in der praktischen Konsequenz dazu führen, dass die Anlagenbetreiber/Projektentwickler mehrheitlich die jährliche Zahlung der vorgesehenen 0,1 Cent (ct) pro Kilowattstunde (kWh) erzeugter Strommenge an die Bürger vor Ort wählen werden. Wir können alle Argumente nachvollziehen, die für § 22b Abs. 6 S. 3 EEG-E sprechen und auch in der Gesetzesbegründung aufgeführt sind, aber die entstehenden Nachteile der Regelung auf die Teilhabe, Akzeptanz und Bürgerbeteiligung vor Ort überwiegen die Vorteile. \r\n\r\nWir interpretieren die vorgeschlagene Regelung in § 22b Abs. 6 S. 3 EEG-E wie folgt: Die Bundesländer, die landesrechtliche Bürger- und Gemeindebeteiligungsregelungen einführen wollen, müssen in jedem Fall eine Beteiligungsmöglichkeit einführen, nach der ein Anlagenbetreiber den Gemeinden oder Bürgern eine Beteiligung anbieten kann, die nicht höher als 0,3 ct/kWh erzeugter Strommenge ist. Ferner muss der Anlagenbetreiber aber die Möglichkeit haben, dies auch über die Zahlung von 0,2 ct pro kWh erzeugter Strommenge an die Gemeinde gemäß § 6 EEG 2023 erfüllen zu können. Laut unserer Interpretation würden die 0,2 ct/kWh von den 0,3 ct/kWh abgezogen werden, sodass anschließend nur noch 0,1 ct/kWh für Bürger verbleiben würden. Des Weiteren verstehen wir den Wortlaut so, dass die gesamten 0,3 ct/kWh (bzw. die 0,1 ct/kWh, nach Abzug der 0,2 ct/kWh im Sinne des § 6 EEG 2023) vom Anlagenbetreiber auch vollständig den Gemeinden angeboten werden können. Im schlimmsten Fall würde § 22b Abs. 6 S. 3 EEG-E also dazu führen, dass den Bürgern vor Ort noch nicht einmal die 0,1 ct/kWh, sondern gar keine finanzielle Beteiligung angeboten wird.\r\n\r\nDie 0,1 ct/kWh werden damit automatisch zum Benchmark (und dies ist vom Ministerium auch so angelegt) und machen individuelle, zielgerichtetere Abmachungen bzw. aktive Bürgerbeteiligung sehr unwahrscheinlich. Anlagenbetreiber/Projektierer werden überwiegend die Bürgerbeteiligungsoption wählen, die finanziell am günstigsten ist. Dies müssen sie schon allein aus kaufmännischer Überlegung, weil u.a. das Ausschreibungsgebot so niedrig wie möglich sein muss, um die Zuschlagswahrscheinlichkeit zu erhöhen. Aktive Bürgerbeteiligungsangebote, wie z.B. der Verkauf eines Windrades an eine Energiegenossenschaft, ein höheres Mitspracherecht, größerer Gestaltungsspielraum und stärkere Beteiligung, werden kaum noch angeboten werden.\r\n\r\nEine Beispielrechnung macht diese Problematik deutlich: 0,1 ct/kWh ergeben in der Konsequenz, dass bei einer modernen Windenergieanlage mit ca. 15 Mio. kWh/Jahr rund 15.000 € Gesamtsumme für die Bürger im Umkreis von 2,5 km um die Anlage bereitgestellt werden. Bei der durchschnittlichen Bevölkerungsdichte in Deutschland von 236 Einwohner je km² ergibt dies eine jährliche Zahlung von rund 3,24 € pro Person. Dieser Betrag schafft keine Teilhabe bzw. Akzeptanz und kann sich sogar schädlich auswirken, wenn die Bevölkerung das Gefühl hat, dass ihre Zustimmung so günstig erkauft wird und zudem kein Mitspracherecht geboten wird. Die Deckelung auf 0,1 ct/kWh wird zu einer ungleichen regionalen Beteiligung je nach Einwohnerzahl vor Ort führen. Von unseren Energiegenossenschaften erfahren wir, dass die diskutierte Zahlungsoption sogar eine Verschlechterung zum Status Quo bedeuten würde. \r\n\r\nFortschrittlichere Beteiligungsgesetze auf Länderebene wie in Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern wären landesgesetzlich nicht mehr haltbar bzw. umsetzbar. Das Bürgerenergiegesetz NRW müsste gesetzgeberisch angepasst werden. So würde die Ersatzbeteiligung in § 8 Bürgerenergiegesetz NRW keinen Sinn mehr ergeben. Demnach müssen Vorhabensträger beteiligungsberechtigten Gemeinden eine jährliche Zahlung in Höhe von 0,2 ct/kWh und beteiligungsberechtigten Personen ein Beteiligungsvolumen in Form von Nachrangdarlehen in Höhe von 90.000 € pro MW installierter Leistung ersatzweise anbieten, wenn keine individuelle Beteiligungsvereinbarung mit der Standortgemeinde zustande kommt. Außerdem würde die Ausgleichsabgabe in Höhe von 0,8 ct/kWh für die tatsächlich eingespeiste Strommenge in § 9 Bürgerenergiegesetz NRW keinen Sinn mehr ergeben. Die Ausgleichsabgabe ist zu zahlen, wenn der Projektierer seinen Pflichten zur Ersatzbeteiligung nicht nachkommt. Denn wenn der Vorhabensträger die Option hat, nur 0,1 ct/kWh jährlich an die beteiligungsberechtigten Bürger zu bezahlen, dann wird er diese Option immer wählen. Die 0,2 ct/kWh/90.000 € pro MW Ersatzbeteiligung und 0,8 ct/kWh Ausgleichsabgabe würden gesetzgeberisch ins Leere laufen.\r\n\r\nVorschlag: § 22b Abs. 6 S. 3 EEG-E und damit der Benchmark von höchstens 0,1 ct/kWh Bürgerbeteiligung sollte gestrichen werden. \r\n\r\n2.\tEnergy Sharing in § 42c EnWG-E verbessern\r\n\r\nWohlwollend nehmen wir zur Kenntnis, dass der Gesetzesentwurf in § 42c EnWG-E, nach jahrlanger politischer und fachlicher Diskussion, Regelungen zum Energy Sharing enthält. \r\n\r\nFolgende Aspekte sind dabei positiv hervorzuheben: \r\na. Es soll eine einheitliche, zentrale Interplattform für den Datenaustausch eingeführt werden.\r\nb. Energy Sharing soll für juristische Personen nur möglich sein, wenn es Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind.\r\nc. Energy Sharing soll hinsichtlich der teilnehmenden Letztverbraucher und Zählpunkte nicht beschränkt werden.\r\nd. Der europarechtlich vorgegebene Ausschluss von Stromlieferantenpflichten beim Energy Sharing soll vollständig ausgeschöpft werden.\r\nLeider wird bei der Umsetzung nur auf Art. 15a Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (EMD-RL) Bezug genommen. Hingegen wurden Art. 22 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EE-RL/RED II) sowie die Regelungen zu Energy Sharing für Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften nicht berücksichtigt. Aufbauend auf Art. 22 EE-RL haben das Bündnis Bürgerenergie, der Bundesverband Erneuerbare Energien und die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV zusammen mit anderen Akteuren einen detaillierten Vorschlag zur Umsetzung von Energy Sharing als Vollversorgungsmodell erarbeitet. Dieser Vorschlag wird weiterhin von den Energiegenossenschaften und den drei Verbänden als beste Option für die Umsetzung von Energy Sharing angesehen. Bedauerlicherweise wird Energy Sharing im vorliegenden Gesetzesentwurf nur als Minimalumsetzung von Art. 15a EMD-RL umgesetzt. Anders als in der Gesetzesbegründung beschrieben, sehen wir Energy Sharing nicht als Randphänomen an, sondern sehen darin ein großes Potential, um Mitglieder von Energiegenossenschaften u.a. mit Strom aus eigenen EE-Anlagen zu beliefern.\r\n\r\nHinsichtlich folgender Aspekte muss § 42c EnWG/Energy Sharing unbedingt nachgebessert werden:\r\n\r\na. Wenn Energy Sharing politisch und gesetzgeberisch wirklich ernsthaft gewollt ist, muss die Wirtschaftlichkeit von Energy Sharing-Geschäftsmodellen sichergestellt werden. Die Wirtschaftlichkeit von Energy Sharing kann entweder durch die Zahlung einer Prämie (für genauere Details zur Prämie bei Vollversorgungsmodellen siehe hier auf S. 7 und für Teilversorgungsmodelle siehe hier auf S. 3, 4) oder durch reduzierte Strompreisnebenkosten hergestellt werden. Ohne Wirtschaftlichkeit wird Energy Sharing als Geschäftsmodell praktisch und unternehmerisch noch weniger realisiert werden als Mieterstrom, weil Mieterstrom immerhin eine kleine Förderung nach dem EEG erhält.\r\n\r\nVorschlag: Die Wirtschaftlichkeit von Energy Sharing sollte entweder durch die Zahlung einer Prämie oder reduzierte Strompreisnebenkosten sichergestellt werden.\r\n\r\nb. Energy Sharing war von Anfang an ein Konzept für Bürgerenergiegemeinschaften, Bürgerenergieakteure und Energiegenossenschaften (Art. 22 EE-RL). Dies wird in Art. 15a Abs. 10 EMD noch einmal bestätigt, weil auch mit Blick auf Energy Sharing ein „Level Playing Field“ für Energiegemeinschaften bzw. Energiegenossenschaften geschaffen wer-den muss. Aus diesem Grund muss es auch den Bürgerenergiegesellschaften (BEG) gemäß § 3 Nr. 15 EEG 2023 möglich sein, Betreiber von in der gemeinsamen Nutzung ein-gebundenen EE-Anlagen gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 EnWG-E zu sein. Wie mitnutzende Letztverbraucher sollten auch für BEGs weniger energiewirtschaftliche Rechte und Pflichten gemäß § 42c Abs. 7 EnWG-E gefordert sein:\r\n\r\naa. Gesetzesvorschlag für einen entsprechend angepassten § 42c Abs. 1 Nr. 2 EnWG-E (Anpassungen sind kursiv und hervorgehoben):\r\n„2. der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie nicht Haupttätigkeit des die Anlage betreibenden oder mitnutzenden Letztverbrauchers ist, es sei denn es handelt sich um eine Bürgerenergiegesellschaft nach § 3 Nr. 15 EEG.“\r\n\r\nbb. Gesetzesvorschlag für einen entsprechend angepassten § 42c Abs. 7 am Ende EnWG-E (Anpassungen sind kursiv und hervorgehoben):\r\n„Die Vorgaben der §§ 5 und 40 bis 42 sind nicht anzuwenden, wenn\r\n[…]\r\nSatz 1 gilt nicht, soweit nach Absatz 3 Aufgaben an einen Dritten als Organisator übertragen wurden, es sei denn bei diesem Dritten handelt es sich um eine Bürgerenergiegesellschaft nach § 3 Nr. 15 EEG.“\r\n\r\nVorschlag: Bürgerenergiegesellschaften gemäß § 3 Nr. 15 EEG 2023 sollte es möglich sein, Betreiber von in der gemeinsamen Nutzung eingebundenen EE-Anlagen gemäß \r\n§ 42 Abs. 1 Nr. 2 EnWG-E zu sein. Sie sollten weniger energiewirtschaftliche Rechte und Pflichten gemäß § 42c Abs. 7 EnWG-E erfüllen müssen.\r\n\r\nc. Die Begrenzung der Stromlieferantenpflichten sollte nicht nur für mehrere Haushalte, sondern auch für mehrere gewerbliche Kunden und öffentliche Verwaltungen gelten.\r\n\r\nGesetzesvorschlag für einen entsprechend angepassten § 42c Abs. 7 Nr. 2 EnWG-E (Anpassungen sind kursiv und hervorgehoben):\r\n„Die Vorgaben der §§ 5 und 40 bis 42 sind nicht anzuwenden, wenn\r\n[...]\t\r\n2. mehrere Haushaltskunden, Gewerbekunden (KMUs) oder die öffentliche Verwaltung innerhalb eines Gebäudes mitnutzende Letztverbraucher nach Absatz 1 Nummer 1 sind und die Anlage nach Absatz 1 über eine installierte Leistung von höchstens 100 Kilowatt verfügt.\r\n[...]“\r\n\r\nVorschlag: Die Begrenzung der Stromlieferantenpflichten sollte auch für mehrere gewerbliche Kunden und öffentliche Verwaltungen gelten.\r\n\r\nd. Wie bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung muss der Überschussstrom der Energy Sharing-Akteure weiterhin nach dem EEG gefördert werden.\r\n\r\nVorschlag: Der Überschussstrom beim Energy Sharing sollte weiterhin nach dem EEG gefördert werden.\r\n\r\ne. Gesetzlich sollte die Festlegungskompetenz der BNetzA in § 21 Abs. 3 f) EnWG für Energy Sharing angepasst werden, so dass individuelle Netzentgelte für die Strommengen aus dem Energy Sharing, d.h. für zeitgleich produzierte und verbrauchte Energy Sharing-Strommengen, bei Netzentlastung und/oder Nichtnutzung des Übertragungsnetzes durch die BNetzA festgelegt werden können. Im Rahmen von Energy Sharing sind aus unserer Sicht reduzierte Netzentgelte gerechtfertigt, wenn Energy Sharing netzentlastend wirkt. Ferner sollten keine Übertragungsnetzentgelte gezahlt werden, weil bei Energy Sharing auf Verteilnetzebene die Übertragungsnetzebene nicht genutzt wird. Entgelte sind somit nicht gerechtfertigt. \r\n\r\nGesetzesvorschlag für einen entsprechend angepassten § 21 Abs. 3 f) EnWG (Anpassungen sind kursiv und hervorgehoben):\r\n“f) zu individuellen Netzentgelten bei Sonderformen der Netznutzung wie Energy Sha-ring nach § 42c sowie zur Vermeidung von Direktleitungsbauten, insbesondere Bestimmungen zu\r\naa) möglichen Ausprägungen von Sonderformen der Netznutzung,\r\nbb) den Voraussetzungen für die Ermittlung von individuellen Netzentgelten sowie einer Genehmigung und Untersagung,\r\ncc) Art, Inhalt, Umfang und Format der Informationen, die vom Netzbetreiber oder Netznutzer bei der Beantragung individueller Netzentgelte zu übermitteln sind,\r\ndd) Art, Inhalt, Umfang und Format der Informationen, die vom Netzbetreiber im Falle einer Genehmigung individueller Netzentgelte zu veröffentlichen sind,\r\nee) reduzierte Netzentgelte bei Energy Sharing nach § 42c,\r\nff) Nichtzahlungen von Übertragungsnetzentgelten bei Energy Sharing nach § 42c,”\r\n\r\nVorschlag: Die Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur in § 21 Abs. 3 f) EnWG sollte für Energy Sharing angepasst werden.\r\n\r\nf. Der Gesetzesentwurf sieht eine Einführung von Energy Sharing innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Verteilnetzbetreibers für den 1. Juni 2026 und für ein benachbartes Bilanzierungsgebiet für den 1. Juni 2028 vor. Als wirksames Instrument für Teilhabe und Akzeptanz sollte aus unserer Sicht Energy Sharing schneller möglich gemacht werden.\r\n\r\nGesetzesvorschlag für einen entsprechend angepassten § 42c Abs. 3 EnWG-E (Streichungen sind kursiv, hervorgehoben und durchgestrichen, Anpassungen sind kursiv und hervorgehoben):\r\n„(3) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen stellen sicher, dass die gemeinsame Nutzung von Energie nach Absatz 1\r\n1. ab dem 1. Juli 2025 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eine Elektrizitätsverteilernetzbetreibers und\r\n2. ab dem 1. Januar 2026 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Elektrizitätsverteilernetzbetreibers sowie in dem Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzbetreibers in derselben Regelzone ermöglicht wird.“ \r\n\r\nVorschlag: Energy Sharing sollte zeitiger möglich sein.\r\n\r\ng. Für Teilnehmende von Energy Sharing-Projekten sollte die Preisobergrenzen des optionalen Einbaufalls entsprechend § 30 Abs. 3 Messtellenbetriebsgesetz gelten, um die Messsystemkosten für Teilnehmende zu begrenzen und keine Hürden aufzubauen. \r\n\r\nVorschlag: Für Teilnehmende von Energy Sharing-Projekten sollte die Preisobergrenzen des optionalen Einbaufalls entsprechend § 30 Abs. 3 Messtellenbetriebsgesetz gelten.\r\n\r\nh. Zur besseren und schnelleren Etablierung von Energy Sharing sollten Musterverträge zentral erarbeitet und bereitgestellt werden. Ferner sollte eine zentrale Anlaufstelle für Energy Sharing wie in Österreich eingerichtet werden, die z.B. bei der Umsetzung von Energy Sharing unterstützt und Musterverträge bereitgestellt.\r\n\r\nVorschlag: Für Energy Sharing sollten Musterverträge zentral erarbeitet und bereitgestellt werden. Ferner sollte eine zentrale (Info-)Anlaufstelle für Energy Sharing wie in Österreich eingerichtet werden.\r\n\r\n3.\tZeitliche Beschränkung zur Projektumsetzung von Bürgerenergiegesellschaften aufheben\r\n\r\nLaut § 22b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 EEG 2023 dürfen BEG und ihre Mitglieder bzw. Anteilseigner, die juristische Personen des Privatrechts sind, und mit diesen jeweils verbundene Unternehmen nicht mehr als ein PV-(Dach- oder Freiflächen-) und ein Windprojekt innerhalb von drei Jahren realisieren. Die Voraussetzungen für BEG in § 3 Nr. 15 EEG 2023 sind so streng, dass eine weitere Beschränkung von BEG mit Blick auf die Projektanzahl nicht notwendig ist. Dass die Regeln in §§ 3 Nr. 15, 22b EEG 2023 sehr streng sind, lässt sich auch daran erkennen, dass von den knapp 1.000 Energiegenossenschaften seit Anfang 2023 nur drei BEG vom Ausschreibungsprivileg Gebrauch gemacht haben. Energiegenossenschaften leisten einen wichtigen Beitrag am Ausbau von PV und Windenergie an Land. Um die ambitionierten EE-Ausbauziele zu erreichen, sind mehr Anreize gefragt – und keine zusätzlichen Begrenzungen.\r\n\r\nVorschlag: Die Beschränkung für Bürgerenergiegesellschaften auf ein Projekt pro Technologie in einem festgelegten Zeitraum in § 22b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 EEG 2023 sollte gestrichen werden.\r\n\r\n4.\tÜbergangsregelung bei der Streichung der finanziellen Förderung bei negativen Preisen schaffen\r\n\r\nIm Rahmen der Wachstumsinitiative vom 5. Juli 2024 einigte sich das Bundeskabinett u.a. darauf, dass die Förderung bei negativen Preisen für Neuanlagen ab dem 1. Januar 2025 ab der ersten Stunde ausgesetzt werden soll. Energiegenossenschaften und andere Akteure haben in den Ausschreibungen, die vor dem 5. Juli 2024 stattgefunden hatten, Gebote abgegeben, die noch von der alten Regelung der ausbleibenden Förderung ausgingen. Deshalb wurde hier ein geringeres wirtschaftliches Risiko eingepreist. Diese Gebote können nach Abgabe nicht mehr geändert werden. Es kann somit nicht mehr auf die veränderte wirtschaftliche Situation reagiert werden.\r\n\r\nVorschlag: Die Absenkung der negativen Preise sollte nicht für Ausschreibungsgebote gelten, die vor dem 5. Juli 2024 abgegeben wurden.\r\n\r\n5.\tFörderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ auf PV-Projekte erweitern\r\n\r\nDas Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land sollte schnellstmöglich auf PV-Projekte erweitert werden. Auch bei diesen Projekten werden Energiegenossenschaften in der Anfangsphase mit hohen Risiken konfrontiert, die sie in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit beschränken. Leider liegt dazu bisher kein Zeitplan vor. Darüber hinaus wäre eine Ausweitung auf andere Bereiche wünschenswert, die einen Beitrag zum Gelingen der Energiewende leisten. Das Förderprogramm aus Schleswig-Holstein ist auch auf die Bereiche Wärme und E-Mobilität anwendbar und kann hierbei eine passende Orientierung bieten. \r\n\r\nVorschlag: Das Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ sollte schnellstmöglich auf PV-Projekte ausgeweitet werden. \r\n\r\n6.\tFachagentur Wind an Land auf PV-Projekte ausweiten\r\n\r\nDie Fachagentur Wind an Land sollte zukünftig nicht nur bei der Realisierung von PV-Freiflächenanlagen, sondern auch bei PV-Dachanlagen fachlich unterstützen. Insbesondere im Segment der PV-Dachanlagen gibt es kaum externe und objektive Institutionen, die den Ausbau mit spezialisiertem Fachwissen unterstützen. Dieser Unterstützungsbedarf besteht insbesondere bei kleinen und mittelgroßen Akteuren wie den Energiegenossenschaften. Die Umsetzung von PV-Freiflächenprojekten erfolgt in der Regel durch große Unternehmen, die weniger auf fachliche und finanzielle Unterstützung angewiesen. Hingegen verfügen Energiegenossenschaften und andere KMU nur über begrenzte finanzielle Ressourcen. Ohne Unterstützung würde es zu einer weiteren Marktkonzentration von großen Akteuren kommen.\r\n\r\nVorschlag: Die Fachagentur Wind an Land sollte finanziell schlechter ausgestattete KMU und Energiegenossenschaften mit ihrer Expertise auch bei PV-Dachanlagen-Projekten unterstützen.\r\n\r\n7.\tSteigende Pachtpreise für Wind-an-Land und PV-Freiflächenprojekte deckeln\r\n\r\nIm Segment für Wind-an-Land und Freiflächen-PV ist der harte Konkurrenzkampf um geeignete Flächen sehr groß. Dies spiegelt sich auch in steigenden Pachtpreisen wider. In vielen Fällen sind kleinere Marktakteure wie die Energiegenossenschaften nicht in der Lage, diese Pachtpreise zu zahlen. In der Folge werden Wind- und PV-Freiflächenprojekte großen externen Projektentwicklern überlassen und zumeist von auswärtigen Drittinvestoren ohne lokale Bindung betrieben. Dies führt vor Ort zu Akzeptanzproblemen, weil die Anwohner von der Beteiligung an der Energiewende de facto ausgeschlossen werden. Darüber hinaus nimmt die Vielfalt der Akteure ab und der Wind-an-Land- bzw. Photovoltaik-Freiflächenmarkt konzentriert sich zunehmend auf große Marktteilnehmer. Durch die steigenden Pachtpreise befürchten wir zudem eine abnehmende Bereitschaft von Seiten der Projektierer für regionale Beteiligungslösungen. \r\n\r\nVorschlag: Die Pachtpreise für Wind-an-Land- und PV-Freiflächenprojekte sollten gedeckelt werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Fast die Hälfte \r\ndes Erneuerbaren-Ausbaus wurde von Bürger*innen getragen, ob privat oder \r\ngemeinschaftlich auf dem eigenen Haus, auf dem Schuldach oder in genossenschaftlichen \r\nWindparks. Bürger*innenenergie ist gelebtes zivilgesellschaftliches Engagement und \r\nverantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zugleich.\r\nDort, wo Menschen gemeinschaftlich Energie erzeugen, steigt die Akzeptanz für das \r\ngesamtgesellschaftliche Projekt der Energiewende. Dort, wo Menschen gemeinsam von den \r\nfinanziellen Vorteilen profitieren, werden die enormen Transformationsschritte von \r\nHindernissen zu Chancen. Dort, wo Bürger*innen gemeinsam Windparks, Nahwärmenetze \r\nund Ladeinfrastruktur schnell voranbringen, werden die Wirtschaft gestärkt und die \r\nAuswirkungen der Klimakrise begrenzt. Dort, wo Menschen gemeinsam Lösungen finden, \r\nwerden die Demokratie gestärkt und der Populismus in die Schranken gewiesen.\r\nForschung sowie die gelebte Praxis zeigen: Sind Menschen an Veränderungsprozessen \r\nbeteiligt, erwirkt das ein positives Moment der Selbstwirksamkeit. Veränderungen werden \r\nnicht als Fremdbestimmung, sondern als individuell und gemeinschaftlich steuerbar \r\nempfunden. Menschen können den Veränderungen ihre eigene Richtung geben, ihr \r\nLebensumfeld gestalten und im besten Fall finanziell davon profitieren.\r\nDie Transformation unseres Energiesystems ist ein gesamtgesellschaftlicher Prozess. Wird \r\nsie richtig gestaltet, bietet sich die Möglichkeit, gleichzeitig die Demokratie, die Wirtschaft, die \r\nKommunen, den gesellschaftlichen Zusammenhalt, die Bürger*innen und den Klimaschutz zu \r\nstärken. \r\nTeilhabe und Partizipation verbinden Transformation, Demokratie, wirtschaftliche \r\nEntwicklung und gesellschaftlichen Zusammenhalt miteinander.\r\nPartizipation bei der Energiewende beginnt bei der Information und der Mitentscheidung über \r\nlokale Vorhaben (mitbestimmen) und geht über die finanzielle Beteiligung von Kommunen und \r\nBürger*innen (mitverdienen) bis hin zur Energiewende in Bürger*innenhand, bei der \r\nMenschen z.B. in Genossenschaften Erneuerbaren-Projekte selbstbestimmt gestalten und \r\nfinanzieren (mitmachen). Wir sind der Überzeugung, dass es für eine gelingende Partizipation \r\nund Teilhabe der Menschen an der Energiewende den gesamten Dreiklang braucht.\r\nDie Vorteile liegen auf der Hand:\r\n● Demokratische Mitbestimmung: Bürger*innenenergie-Projekte und lokale \r\nMitbestimmungsprozesse ermöglichen es den Menschen in der Kommune, \r\nEntscheidungsprozesse mitzugestalten und sich aktiv an der neuen \r\nEnergieversorgung zu beteiligen. Dies stärkt die Demokratie und das \r\nZusammenleben, da Bürger*innen direkten Einfluss darauf haben, wie und wo Energie \r\nerzeugt wird.\r\n● Regionale Wertschöpfung: Durch Bürger*innenenergie-Projekte und finanzielle \r\nBeteiligung von Kommunen und Bürger*innen fließen die wirtschaftlichen Vorteile \r\ndirekt in die lokale Gemeinschaft zurück. Die Installation von Windkraft- und/oder \r\nFreiflächen-PV-Anlagen wird für viele ländliche Kommunen die größte Investition der \r\nnächsten Jahrzehnte sein. Bis zu 100.000 Euro regionaler Wertschöpfung pro \r\ninstalliertem Megawatt Windenergie sind bei der richtigen Gestaltung pro Jahr möglich. \r\nDies stärkt die Wirtschaftskraft der Kommunen und Bürger*innen, die Finanzierung \r\nvon Gemeinwohleinrichtungen und schafft finanziellen Spielraum für Investitionen in \r\ndie Wärme- und Mobilitätswende. Die lokalen Unternehmen profitieren von \r\nkommunalen Aufträgen und denen der Bürger*innen. Die Infrastruktur wird \r\nmodernisiert. Die Kommune bietet in der Folge eine hohe Lebensqualität für ihre \r\nBürger*innen und wird attraktiv für Zuzügler*innen.\r\n● Lokale Akzeptanz: Projekte, an denen Bürger*innen demokratisch und finanziell \r\nbeteiligt sind, haben aus den vorgenannten Gründen oft eine höhere Akzeptanz in der \r\nlokalen Gemeinschaft. 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Vorbemerkung \r\n\r\nWir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum neuen Entwurf eines Gesetzes \r\nzur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung vom 15. Oktober 2024, der u.a. Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG-E) und Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-E) vorsieht.  \r\n\r\nAufgrund einer rund 48-stündigen Stellungnahmefrist zu einem Änderungsgesetz mit \r\n132 Seiten konzentrieren wir uns auf wenige der vorgeschlagenen Neuerungen, die für \r\nEnergiegenossenschaften von besonderer Relevanz sind. Eine fachlich fundierte Bewertung ist in der vorgegebenen Frist nicht möglich, sodass wir uns vorbehalten, neue \r\nErkenntnisse nachzureichen. Wir möchten uns dafür bedanken, dass die Änderungen \r\nim Text separat hervorgehoben wurden, was die Arbeit sehr erleichtert hat. \r\n\r\nWie von Ihnen gewünscht nehmen wir nur Stellung zu den neuen Regelungen. Insbesondere \r\nmöchten wir uns dabei zur Absenkung der Direktvermarktungsgrenze in § 21 EEG-E äußern. Zu allen anderen Themen verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 10. September \r\n2024. \r\n\r\nDie 951 beim DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. organisierten \r\nEnergiegenossenschaften leisten einen wichtigen Beitrag zur Akzeptanz und Motivation für \r\ndie Energiewende. Sie ermöglichen die aktive Teilhabe von breiten Teilen der Gesellschaft \r\nan der Energiewende. Über 220.000 Menschen engagieren sich bereits in genossenschaftlichen EE-Projekten: von der Strom- und Wärmeproduktion über den Betrieb von Strom- und \r\nWärmenetzen, die Vermarktung von Strom bzw. Wärme und Elektromobilität bis hin zu Energieeffizienz. Eine erfolgreiche Strom-, Wärme- und Mobilitätswende ist auf das Engagement \r\nder Bürger angewiesen.\r\n\r\nII. Zusammenfassung unserer Positionen \r\n\r\n1. Für EE-Anlagen unter 100 kW, die zukünftig direkt vermarktet werden sollen, sollten \r\n(zumindest vorübergehend) eine Abnahmepflicht bei Direktvermarktern eingeführt \r\nund die im anzulegenden Wert eingepreiste „Managementprämie“ von 0,4 ct/kWh mindestens verdreifacht werden. \r\n2. Die Beschränkung für Bürgerenergiegesellschaften auf ein Projekt pro Technologie \r\nin einem festgelegten Zeitraum in § 22b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 EEG 2023 \r\nsollte gestrichen werden. \r\n\r\nIII. Erläuterungen zu den Positionen \r\n\r\n1. Zukünftigen Ausbau von PV-Anlagen unter 100 kWp sicherstellen \r\n\r\nFür das Erreichen der Ausbauziele im Bereich der Photovoltaik ist das mittlere Anlagensegment zwischen 30 und 1.000 kWp von großer Bedeutung. Viele kleine und mittelgroße \r\nMarktakteure wie z.B. die Energiegenossenschaften konzentrieren sich bei ihren Anstrengungen für die Energiewende auf diese Anlagengröße. Durch die Absenkung der Direkt-\r\nvermarktungsgrenze befürchten wir eine massive Einschränkung ihrer Handlungsfähigkeit. \r\nEs ist kein Direktvermarkter bereit, den Strom aus PV-Anlagen mit einer Leistung unter \r\n100 kWp zu vermarkten. Die aufwändige Direktvermarktung kleinerer Anlagen würde die \r\nDienstleistungsentgelte derart ansteigen lassen, dass eine wirtschaftliche Projektumsetzung nicht mehr möglich wäre. Die Kosten für die technischen Einrichtungen für die Direktvermarktung kommen für diese Anlagen noch hinzu.  \r\n\r\nSchon jetzt bereitet die Direktvermarktung mithilfe eines Direktvermarkters große Probleme. Die aktuelle Entwicklung geht sogar in die entgegengesetzte Richtung. Vermehrt \r\nzeichnet sich ab, dass auch die Direktvermarktungsverträge von Anlagen über 100 kWp \r\naufgekündigt werden. Neuverträge sind nur zu deutlich schlechteren Konditionen möglich, \r\ndie schon lange nicht mehr durch die sog. „Managementprämie“ abgedeckt sind. Die \r\nDienstleistungsentgelte sind in diesem Jahr von 0,2 ct/kWh auf 0,8-1,3 ct/kWh gestiegen \r\nund somit sechs Mal höher als ursprünglich bei der Planung veranlagt. Weder die unentgeltliche Abnahme des Stroms noch die Einbindung von Speichern stellen zum aktuellen \r\nZeitpunkt eine wirtschaftliche Lösung dar. Bei einer uns vorliegenden Beispielrechnung für \r\neine PV-Anlage mit einer installierten Leistung von 260 kW entspricht das neue monatliche \r\nDienstleistungsentgelt des Direktvermarkters 20% der Einnahmen des Anlagenbetreibers \r\nfür September 2024 aus der Direktvermarktung. \r\n\r\nUnter diesen Bedingungen werden unsere Energiegenossenschaften ab 1. Januar 2025 \r\nkeine neuen PV-Anlagen zwischen 100 und 90 kWp wirtschaftlich realisieren können (eine \r\nLösung über einen Direktvermarkter ist ausgeschlossen). Im nächsten Absenkungsschritt \r\ngilt dies für Anlagen zwischen 100 und 75 kWp und final zwischen 100 und 25 kWp. In der \r\nKonsequenz ist zu befürchten, dass PV-Anlagen zukünftig nur noch bis zur Direktvermarktungsgrenze umgesetzt werden, d.h. 89,9 kWp, 74,9 KWp und 24,9 kWp. Ferner werden \r\ndurch diese Entwicklungen auch die Dächer nicht mehr vollständig genutzt. \r\n\r\nVorschlag: Für EE-Anlagen unter 100 kW, die zukünftig direkt vermarktet werden sollen, \r\nsollten (zumindest vorübergehend) eine Abnahmepflicht bei Direktvermarktern eingeführt und die im anzulegenden Wert eingebundene „Managementprämie“ von 0,4 ct/kWh \r\nmindestens verdreifacht werden. \r\n\r\n2. Zeitliche Beschränkung zur Projektumsetzung von Bürgerenergiegesellschaften \r\n(BEG) aufheben \r\n\r\nLaut § 22b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 EEG 2023 dürfen BEG und ihre Mitglieder \r\nbzw. Anteilseigner, die juristische Personen des Privatrechts sind, und mit diesen jeweils \r\nverbundene Unternehmen nicht mehr als ein PV-(Dach- oder Freiflächen-) und ein Windprojekt innerhalb von drei Jahren realisieren. Die Voraussetzungen für BEG in § 3 Nr. 15 \r\nEEG 2023 sind so streng, dass eine weitere Beschränkung von BEG mit Blick auf die \r\nProjektanzahl nicht notwendig ist. Dass die Regeln in §§ 3 Nr. 15, 22b EEG 2023 sehr \r\nstreng sind, lässt sich auch daran erkennen, dass von den knapp 1.000 Energiegenossenschaften seit Anfang 2023 nur drei BEG vom Ausschreibungsprivileg Gebrauch gemacht \r\nhaben. Energiegenossenschaften leisten einen wichtigen Beitrag am Ausbau von PV und \r\nWindenergie an Land. Um die ambitionierten EE-Ausbauziele zu erreichen, sind mehr Anreize gefragt – und keine zusätzlichen Begrenzungen. \r\n\r\nVorschlag: Die Beschränkung für Bürgerenergiegesellschaften auf ein Projekt pro \r\nTechnologie in einem festgelegten Zeitraum in § 22b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 \r\nEEG 2023 sollte gestrichen werden. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005530","regulatoryProjectTitle":"Anpassung des EEG im Sinne der Energiegenossenschaften (Einzelthemen)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6b/ba/621874/Stellungnahme-Gutachten-SG2509290128.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Position der Energiegenossenschaften zu § 22b Abs. 1, 2, 5 EEG 2023 \r\nI. Problem \r\nNach Gesprächen mit der energiegenossenschaftlichen Praxis ergab sich, dass die Sperre zur Projektumsetzung über § 22b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 EEG 2023 auch für die Vergangenheit besteht. D.h. eine Bürgerenergiegesellschaft, die drei Jahre vor der Nutzung des § 22b EEG 2023 z.B. eine PV-Anlage kleiner 750 kWp/1 MWp in Betrieb genommen hat, kann § 22b EEG 2023 für dasselbe Segment laut eindeutigen Wortlautes nicht nutzen. \r\n79% der Energiegenossenschaften, die die Bundesgeschäftsstelle vertritt, haben ihr Geschäftsfeld im Bereich der Solarenergie. Diese Energiegenossenschaften betreiben und realisieren überwiegend PV-Dachanlagen unterhalb von 750kWp/1 MWp im Rahmen der EEG-Vergütung oder der gesetzlichen Marktprämie. Aufgrund von § 22b Abs. 2 Nr. 2 EEG 2023 dürfen Energiegenossenschaften für drei Jahre vor einer geplanten Nutzung von § 22b EEG 2023 auch unterhalb der Ausschreibungsgrenze keine Solardachanlagenprojekte in Betrieb nehmen/in Betrieb genommen haben. Sie müssen somit ihr unternehmerisches Hauptbetätigungsfeld einstellen, um § 22b EEG 2023 für ein Solardachprojekt oberhalb von 750 kWp/1MWp nutzen zu können. \r\nDie meisten Energiegenossenschaften realisieren mehr als ein Solarprojekt unterhalb der Ausschreibungsgrenze alle drei Jahre, sodass das Ausbaupotenzial durch die aktuelle Regelung deutlich gesenkt wird. Im Rahmen der Betreuung kann die Bundesgeschäftsstelle den Energiegenossenschaften daher nicht gewissenhaft empfehlen, die Ausnahmeregelung zu nutzen.  \r\nDasselbe Problem besteht äquivalent auch für Solarfreiflächenanlagen (Solaranlagen des ersten Segments) unter 1.000 kWp. Bei Windenergieanlagen spielt das Problem bisher aufgrund der geringen praktischen Relevanz von Kleinwindanlagen praktisch keine Rolle. \r\nLaut der Gesetzbegründung zum Osterpaket (BT-Drucksache 20/1630, S. 177, 178, 179) ist Sinn und \r\nZweck der Ausnahme von der verpflichtenden Teilnahme gemäß §§ 3 Nr. 15; 22 Abs. 2 S. 2 Nr.3, Abs. 3 \r\nS. 2 Nr. 2; 22b EEG 2023:  \r\n• die Akteursvielfalt zu stärken, \r\n• kleine lokal verankerte Akteure vom Zuschlagsrisiko der Ausschreibungen zu befreien, womit § 22b \r\nEEG 2023 auch der Fokussierung auf die Zielgruppe kleiner, lokal verankerter Bürgerenergiegesellschaften dient, \r\n• die missbräuchliche Nutzung der Ausnahmeregelung durch Akteure auszuschließen, die das Zuschlagsrisiko wirtschaftlich beherrschen, um eine Diskreditierung des Konzepts von Bürgerenergiegesellschaften zu vermeiden, \r\n• etablierte Marktakteure ihre Projekte nicht so zu strukturieren, dass diese unter die Ausnahmeregelung fallen, um nicht dieselben negativen Erfahrungen wie im Jahr 2017 zu machen und \r\n• die Ausnahme von der Ausschreibungspflicht ihren Ausnahmecharakter auch aus beihilferechtlichen Gründen zu behalten.  \r\nII. Lösung \r\nAus Sicht der Bundesgeschäftsstelle ist es für keinen der oben genannten Gründe aus der Gesetzesbegründung und damit zur Erfüllung vom Sinn und Zweck der Regelungen notwendig, Bürgerenergiegesellschaften bei der Nutzung der Ausnahme von den Ausschreibungen auch von der Realisierung von Projekten desselben Segments und derselben Technologien außerhalb von Ausschreibungen (d.h. kleiner der \r\nAusschreibungsgrenze von 750/1.000 kWp) über das EEG von der gesetzlichen Einspeisevergütung bis 100 kWp und Marktprämie bis 750/1.000 kWp für die Vergangenheit auszuschließen. \r\nFür den Sinn und Zweck der Regelung zur Ausnahme ist es ausreichend, wenn innerhalb von drei Jahren vor und nach der Nutzung von § 22b EEG 2023 keine weiteren Projekte oberhalb der Ausschreibungsgrenze für Bürgerenergiegesellschaften möglich sind. Etablierte Marktakteure wären weiterhin ausgeschlossen, weil diese ihre großen Projekte oberhalb der Ausschreibungsgrenze über Ausschreibungen realisieren wollen und dies ihre Geschäftstätigkeit ist. Die missbräuchliche Gründung einer Bürgerenergiegesellschaft durch etablierte Marktakteure wäre damit immer noch wirtschaftlich deutlich unattraktiv. \r\nUm die gesetzliche (finanzielle) Förderung über das EEG für Anlagen unterhalb von 750/1.000 kW für Bürgerenergiegesellschaften zu ermöglichen, sollten aus Sicht der Bundesgeschäftsstelle die § 22b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 EEG 2023 für die Vergangenheit (sowie § 22b Abs. 5 EEG 2023 für die Zukunft) so formuliert sein, dass keine weiteren Projekte oberhalb der Ausschreibungsgrenze für Bürgerenergiegesellschaften möglich sind. \r\n\r\nDie Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV vertritt die Interessen von 998 Energiegenossenschaften mit ihren \r\n220.000 Mitgliedern. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005531","regulatoryProjectTitle":"Förderung und Finanzierung von genossenschaftlichen Wärmenetzen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7b/19/311550/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210191.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Genossenschaftliche Wärmenetze als Chance für die Wärmewende\r\n\r\nPositionspapier\r\n\r\nWärmewende mit Genossenschaften\r\nGenossenschaftliche Wärmenetze können ein wichtiger Baustein für die Wärmewende sein. Zumeist werden sie dort realisiert, wo kommunale oder private Betreiber die netzgebundene Wärmeversorgung – aus den verschiedensten Gründen – nicht umsetzen können oder wollen. Dies ist bisher vor allem in kleinteiligeren ländlichen Gebieten der Fall, doch auch (urbane) Quartiere werden immer relevanter. In diesen Gebieten spielen Genossenschaften ihre Stärken aus, die in der aktiven Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger und in dem gemeinschaftlichen Selbsthilfe-Ansatz liegen. Wärmegenossenschaften versorgen ihre Mitglieder bzw. Kund:innen langfristig mit klimafreundlicher und bezahlbarer Wärmeenergie. Über das Gemeinschaftsunternehmen können die erforderlichen Investitionen auf viele Schultern verteilt werden. Ohne private Investitionen ist die Wärmewende nicht zu stemmen. Daneben ist aber der große Pluspunkt, dass sich die Genossenschaft in der Hand der Nutzerinnen und Nutzer selbst befindet und der gemeinsame Einsatz für die Energiewende den Zusammenhalt vor Ort stärkt. \r\nDie Miteigentümer:innen, die Mitglieder, haben deshalb in der Regel kein Interesse an einer Dividendenzahlung. Sie sind vielmehr an der kostengünstigen Wärmeversorgung durch ihre Genossenschaft interessiert. Diese Interessenlage führt zu deutlich geringeren (Eigen-)Kapitalkosten als bei anderen Akteuren. Zum anderen haben die Mitglieder in der Genossenschaft diverse Auskunfts- und Informationsrechte, die zu einer gesteigerten Transparenz und zu einem insgesamt hohen Informationsstand über die Geschäftstätigkeit führen; und damit zu hoher Akzeptanz. Die demokratische Grundstruktur der genossenschaftlichen Rechtsform fördert zudem die gleichberechtigte Zusammenarbeit der angeschlossenen Haushalte. In der Generalversammlung hat jedes Mitglied – unabhängig von der Höhe der Kapitalbeteiligung – nur eine Stimme. Das erleichtert die vertrauensvolle Zusammenarbeit in dem Gemeinschaftsprojekt. Schließlich ist die Entscheidung für ein Wärmenetz und gegen die individuelle Heizungstechnik eine sensible Angelegenheit.\r\nWärmegenossenschaften nutzen bisher häufig die Abwärme von Biogasanlagen landwirtschaftlicher Betriebe in ihren Regionen oder betreiben eigene Biomasseanlagen zur Wärmeerzeugung. Aber auch andere Wärmequellen werden vielfältig genutzt, wie etwa Solarthermie oder Abwärme, z.B. von einer Waffelbäckerei. Auch innovative Projekte wie kalte Wärmenetze wurden bereits von Genossenschaften realisiert und zukünftig werden wir mehr und mehr genossenschaftliche Vorhaben mit Umweltwärme, Großwärmepumpen und Geothermie sehen. Auch die Sektorenkopplung von Strom und Wärme wird mitgedacht. Der Kreativität sind kaum Grenzen gesetzt. Wärmenetzgenossenschaften ermöglichen Teilhabe und aktivieren Menschen, sich ehrenamtlich in die Energiewende einzubringen. Dadurch können auch kleinteiligere Lücken in der Versorgungslandschaft geschlossen werden. \r\nDies bestätigen die rund 250 Wärmegenossenschaften unter dem Dach des DGRV, die seit vielen Jahren ihre Mitglieder und Kund:innen zuverlässig mit Energie versorgen. Allein im Jahr 2023 wurden ca. 40 neue Genossenschaften im Wärmebereich gegründet – das Interesse ist also groß. Der finanzielle und organisatorische Vorteil von Wärmegenossenschaften liegt in ihrer Nutzungsorientierung und der ehrenamtlichen Betriebsführung. Darin liegt zugleich aber auch ihr struktureller Nachteil begründet. Wenn das große Potenzial von Genossenschaften für die Wärmewende weiter nutzbar gemacht werden soll, dann braucht es die richtigen Rahmenbedingungen und auch Planungssicherheit. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen beziehen sich auf Aspekte der Finanzierung, der Vorgründungssituation und der größengerechten bürokratischen Anforderungen an diese Energieversorger. Besonders wichtig ist auch, dass im Rahmen der Wärmeplanung alle Akteure vor Ort wissen, dass es die Möglichkeit genossenschaftlicher Wärmenetze gibt. Mit dem 2023 beschossenen Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze wird die Wärmewende in Deutschland deutlich an Fahrt aufnehmen. Die Verpflichtung zur flächendeckenden kommunalen Wärmeplanung wirft vielerorts die Frage auf, wer konkret die Wärmeversorgung übernehmen soll. Hierauf gibt es keine einheitliche Antwort im Sinne eines „One-size-fits-all“. Für eine flächendeckende Wärmeversorgung braucht es alle Akteure und insbesondere die Menschen vor Ort.\r\nDie Positionen und Forderungen der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV zur Wärmewende und zur genossenschaftlichen Wärmeversorgung werden auf den folgenden Seiten vorgestellt.\r\nUnsere Forderungen in Kürze\r\n1.\tFinanzierung von genossenschaftlichen Wärmenetzen erleichtern\r\nEine der größten Hürden bei der Umsetzung genossenschaftlicher Wärmeprojekte ist die Tatsache, dass die Wärmenetzinfrastruktur von Banken im Rahmen der Finanzierung nicht als Kreditsicherheit anerkannt wird. Darüber hinaus führen hohe Zinssätze und gestiegene Eigenkapitalanforderungen zu hohen Kapitalkosten. Wir fordern daher, ein bundesweites Bürgschaftsprogramms sowie einen KfW-Kredit mit Haftungsfreistellung unter den verschiedenen Gesichtspunkten wie Umsetzbarkeit, Finanzierbarkeit und Wirkung zu prüfen. Anschließend ist mindestens eine der beiden Optionen umzusetzen und auch für Genossenschaften, die ein Wärmeprojekt umsetzen wollen, unkompliziert zugänglich zu machen. Darüber hinaus fordern wir die Prüfung weiterer zinsgünstiger Finanzierungsinstrumente für Wärmenetzprojekte, die insbesondere die Eigenkapitaldecke stärken. \r\n2.\tGenossenschaftliche Wärmeprojekte fördern\r\nFür die Gründung neuer Wärmegenossenschaften braucht es ein wirtschaftlich tragfähiges Konzept, welches auf einer professionellen Voruntersuchung basiert und die Machbarkeit des Projekts bestätigt. Nur so können potenzielle Mitglieder überzeugt werden. Dies gilt insbesondere für innovativere Wärmeprojekte. Auch für größere, komplexere (Wärme)Vorhaben von bestehenden Energiegenossenschaften müssen Machbarkeitsstudien erstellt werden. Wir fordern daher ein bundesweites Förderprogramm nach Vorbild des Bürgerenergiefonds in Schleswig-Holstein, welches auch für Wärmeprojekte zugänglich ist. Außerdem muss es eine Fördermöglichkeit für die Voruntersuchung von Gründungsinitiativen von Wärmeprojekten geben. Wir fordern darüber hinaus, die Ausstattung der Bundesförderung effiziente Wärmenetze deutlich zu erweitern, das Programm zu entbürokratisieren und zeitlich zu verlängern sowie eine zügige Bewilligung der Anträge sicherzustellen. \r\n3.\tBürokratische Anforderungen an Wärmegenossenschaften schlank halten\r\nWärmegenossenschaften müssen bisher die gleichen gesetzlichen Regelungen erfüllen, die auch für Fernwärmeunternehmen mit einer Vielzahl von Mitarbeitenden gelten. Diese teils hohen bürokratischen Anforderungen belasten ehrenamtliche Strukturen und führen zu Frust innerhalb der Wärmegenossenschaften. Wenn die Beteiligung von Menschen vor Ort beim Ausbau der Wärmenetze gewollt ist, müssen Hürden innerhalb der unterschiedlichen Gesetze abgebaut werden und Regelungen für bürgerschaftliche, überwiegend ehrenamtlich arbeitende Akteure bzw. Genossenschaften so einfach wie möglich sein. Wir fordern daher, in der anstehenden Novelle der AVBFernwärme-Verordnung die besondere Situation kleinerer Wärmenetzbetreiber zu berücksichtigen und sie von großen Fernwärmeunternehmen abzugrenzen. Diese Unterscheidung muss sich auch in der FFVAV sowie in geplanten Vorhaben zur Preistransparenz und zur Biomassenutzung niederschlagen. Sämtliche bürokratische Anforderungen müssen auf ein Minimum reduziert werden.\r\n4.\tWärmeplanung: Genossenschaften beteiligen und Neugründungen fördern\r\nGenossenschaften und bürgerschaftliche Initiativen können und sollten bei der kommunalen Wärmeplanung und ihrer Umsetzung eine wichtige Rolle spielen. Wichtig ist aus unserer Sicht, dass Kommunen nicht erst mit der Beteiligung von bürgerschaftlichen Akteuren beginnen, wenn die Wärmeplanung abgeschlossen ist. Oft gibt es vor Ort noch keine Wärmegenossenschaften und es fehlt sowohl den Kommunen als auch Bürger:innen das Wissen diesbezüglich. In der Regel gibt es aber erfolgreiche Praxisbeispiele in der Region, die als Multiplikator:innen dienen können. Wir fordern, Genossenschaften und bürgerschaftliche Initiativen im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung frühzeitig, laufend und umfassend zu beteiligen, sofern es diese vor Ort gibt. Falls nicht, sollte deren Bildung bereits mit Beginn der Wärmeplanung aktiv angeregt und unterstützt werden. Dafür kann ein spezieller finanzieller Anreiz für Kommunen hilfreich sein.  \r\n\r\nErläuterungen zu den Positionen \r\n1.\tFinanzierung von genossenschaftlichen Wärmenetzen erleichtern  \r\nDie Finanzierung von Wärmenetzen ist, insbesondere für Genossenschaften, mit besonderen Herausforderungen verbunden. Hohe Anfangsinvestitionen stehen einem langen Amortisationszeitraum gegenüber und es besteht häufig ein Preisentwicklungsrisiko bezüglich bestimmter Einsatzstoffe zur Wärmeerzeugung. Nichtsdestotrotz zeigen unsere Wärmegenossenschaften seit vielen Jahren, dass sie ihre Mitglieder und Kund:innen dauerhaft und wirtschaftlich tragfähig mit nachhaltiger Wärme versorgen können. Eine der größten Hürden bei der Umsetzung genossenschaftlicher Wärmeprojekten ist jedoch, dass die Wärmenetzinfrastruktur von Banken im Rahmen der Finanzierung nicht als Kreditsicherheit anerkannt wird. \r\nIn der Regel werden Wärmegenossenschaften einzig mit dem Zweck des Wärmenetzbetriebs gegründet und können keine weiteren Sicherheiten bereitstellen. Dies führt dazu, dass viele Banken keine Kredite für diese Projekte vergeben und oft grundsätzlich vor der Finanzierung von Wärmenetzen zurückschrecken. Findet sich eine Bank, die sich zur Finanzierung bereit erklärt, werden aufgrund des üblicherweise unbesicherten Kredits deutliche Risikoaufschläge erhoben und darüber hinaus hohe Eigenkapitalquoten verlangt. Zinssätze von 5% und mehr sowie Eigenkapitalquoten von bis zu 50% sind inzwischen keine Seltenheit mehr. Die aktuelle Hochzins-Situation verbunden mit den gestiegenen Baukosten hat die Situation noch einmal deutlich verschärft. Im Ergebnis mussten erste Genossenschaften anvisierte Projekt absagen; zu hoch sind Hürden und Kapitalkosten sowie die damit verbundenen Aufwände und Risiken. \r\nEin Mittel, welches in der Vergangenheit gelegentlich bei genossenschaftlichen Wärmeprojekten zum Einsatz kam, waren kommunale Bürgschaften. Schlussendlich wirksam, gehen diesen allerdings üblicherweise lange Verhandlungen voraus und insbesondere bei finanzschwachen Kommunen besteht diese Möglichkeit nicht. Kommt eine kommunale Bürgschaft zustande, sind Banken in der Regel bereit, Kredite auf dieser Basis auszugeben und entsprechende Projekte zu finanzieren. Darüber hinaus wirkt sich eine kommunale Bürgschaft üblicherweise mindernd auf den Zinssatz und die geforderte Eigenkapitalquote aus. Sollen Genossenschaften weiterhin einen Beitrag zur Wärmewende, insbesondere im ländlichen Raum, leisten, muss das Ziel sein, die Finanzierung dieser Vorhaben unkompliziert und zu guten Konditionen zu ermöglichen. Dies kann sowohl über Bürgschaftsprogramme als auch über ergänzende KfW-Förderkredite mit Haftungsfreistellung realisiert werden. Auch sonstige Zugänge zu zinsgünstigen Krediten sowie die Förderung der Eigenkapitaldecke müssen geprüft werden. Darüber hinaus müssen auch die Banken entsprechend sensibilisiert werden. Der DGRV arbeitet intensiv daran, dies im Bereich der Genossenschaftsbanken zu erreichen. \r\nDass ein spezielles Bürgschaftsprogramm im Wärmenetzsektor umgesetzt werden kann, hat Schleswig-Holstein bereits gezeigt. Im September 2023 wurde entschieden, dass das Land durch die Übernahme von Bürgschaften die Investitionen in den Bau und die Erweiterung von Wärmenetzen absichert, um die Wärmewende zu beschleunigen. Das Programm hat einen Umfang von zwei Milliarden Euro und soll sich neben Kommunen und kommunalen Versorgungsunternehmen auch an Genossenschaften richten. Die Umsetzung obliegt der Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein, der Start ist im 2. Quartal 2024 geplant. Das Land rechnet mit einem Ausfallrisiko von 1-2 Prozent und einer großen Hebelwirkung des Investitionsvolumens. Auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat in der Vergangenheit spezielle Kreditlinien mit Haftungsfreistellung eingeführt, um das Ausfallrisiko für die finanzierende Hausbank zu reduzieren. Dies hat den verbesserten Zugang zu Krediten ermöglicht und ist beihilferechtlich umsetzbar. \r\nWir fordern daher, ein bundesweites Bürgschaftsprogramms sowie einen KfW-Kredit mit Haftungsfreistellung unter den verschiedenen Gesichtspunkten wie Umsetzbarkeit, Finanzierbarkeit und Wirkung zu prüfen. Anschließend ist mindestens eine der beiden Optionen umzusetzen und auch für Genossenschaften, die ein Wärmeprojekt umsetzen wollen, unkompliziert zugänglich zu machen. Darüber hinaus fordern wir die Prüfung weiterer zinsgünstiger Finanzierungsinstrumente für Wärmenetzprojekte, die insbesondere die Eigenkapitaldecke stärken.\r\n2.\tGenossenschaftliche Wärmeprojekte fördern\r\nDer Gründung neuer Wärmegenossenschaften geht üblicherweise ein längerer Prozess voraus, bei dem die Gründungsinitiative vorab versucht, die grobe Machbarkeit des Projekts mit möglichst überschaubarem Aufwand zu ermitteln. Für ein wirtschaftlich tragfähiges Konzept, welches für die Gründung nötig ist, braucht es insbesondere für Wärmeprojekte eine professionelle, orientierende Voruntersuchung. Ob das Projekt tatsächlich umgesetzt werden kann, ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewiss. Nichtsdestotrotz müssen potenzielle Mitglieder mit validen Informationen überzeugt werden, damit sie sich später an das Wärmenetz anschließen lassen wollen. Gerade für innovativere Wärmeprojekte wie Niedertemperatur- oder kalte Wärmenetze oder Wärmenetze mit verschiedenen (Ab-)Wärmequellen ist dies essenziell. Ohne genügend Anschlussnehmer, gibt es kein (genossenschaftliches) Wärmenetz. Es braucht daher eine unbürokratische, leicht zugängliche Fördermöglichkeit für Gründungsinitiativen, mit welchem die Voruntersuchung eines Wärmeprojekts finanziert werden kann. Eine Förderung im Rahmen der Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW), welche Machbarkeitsstudien im Modul 1 fördert, kommt für Gründungsinitiativen nicht in Frage, da sie hier nicht antragsberechtigt sind. Hessen plant die Einführung eines entsprechenden Beratungs- / Coachingprogramms für Wärmenetzinitiativen, bei dem die Voruntersuchung ein Teil des Angebots sein kann.\r\nZwar sind bereits bestehende Genossenschaften eher in der Lage, Machbarkeitsstudien aus eigenen Mitteln zu finanzieren bzw. können sich diese über die BEW fördern lassen. Wollen bestehende Energiegenossenschaften jedoch größere und komplexere Wärmeprojekte mit innovativen Wärmelösungen wie Großwärmepumpen umsetzen, erfordert dies einen nicht unerheblichen finanziellen Einsatz für Machbarkeitsstudien, Planungskosten sowie ggf. Standortanalysen und Umweltverträglichkeitsprüfungen, ohne dass klar ist, ob es am Ende zu einer Umsetzung kommt. Aus diesem Grund gibt es in einzelnen Bundesländern und im Windbereich spezielle Förderprogramme, die in dieser Phase der Projektentwicklung unterstützen sollen. Dabei müssen die geförderten Projektentwicklungskosten nur dann zurückgezahlt werden, wenn es zur Realisierung kommt, was dazu führt, dass dauerhaft und rollierend mehr Geld zur Verfügung steht. Es sollte daher ein bundesweites Förderprogramm geben, welches auch für Wärmeprojekte sowie alle anderen Erneuerbaren-Projekte unkompliziert und unbürokratisch zugänglich ist. Beispiel hierfür kann der Bürgerenergiefonds in Schleswig-Holstein sein, über welchen bis vor kurzem entsprechende Mittel beantragt werden konnten.\r\nWir teilen darüber hinaus die Forderung vieler Verbände und Akteure aus dem Wärmesektor, die Ausstattung der BEW deutlich zu erweitern und das Programm zeitlich zu verlängern. Der bis 2026 angekündigte Rahmen von insgesamt drei Milliarden Euro scheint angesichts des geplanten Ausbaus und der nötigen Infrastrukturinvestitionen deutlich zu klein. Auch ist aus unserer Sicht darüber nachzudenken, ob angesichts der neuen Herausforderungen für Wärmenetzprojekte seit Inkrafttreten der BEW, wie z.B. die veränderte Zinssituation und die deutlich gestiegenen Planungs- und Baukosten, die aktuellen Fördersätze auskömmlich sind. Insbesondere für kleinere Akteure, die die lokale Bevölkerung einbeziehen oder aus dieser heraus entstehen, stellt dies eine Herausforderung dar. Denkbar wäre ein Förderbonus für bürgerschaftliche Akteure oder solche, die eine direkte finanzielle Beteiligung an ihrem Wärmenetz ermöglichen. Eine zügige Wärmewende hängt darüber hinaus nicht zuletzt von der Geschwindigkeit ab, mit der Förderanträge bewilligt werden. In der Vergangenheit waren Bewilligungszeiten von 6-12 Monaten bei der BEW durch das Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) keine Seltenheit, was insbesondere Genossenschaften vor große Herausforderungen gestellt hat.\r\nWir fordern daher ein bundesweites Förderprogramm nach Vorbild des Bürgerenergiefonds in Schleswig-Holstein, welches auch für Wärmeprojekte zugänglich ist. Außerdem muss es eine Fördermöglichkeit für die Voruntersuchung von Gründungsinitiativen von Wärmeprojekten geben. Wir fordern darüber hinaus die Ausstattung der Bundesförderung effiziente Wärmenetze deutlich zu erweitern, das Programm zu entbürokratisieren und zeitlich zu verlängern sowie eine zügige Bewilligung der Anträge sicherzustellen.  \r\n\r\n3.\tBürokratische Anforderungen an Wärmegenossenschaften schlank halten\r\nWärmegenossenschaften sind rechtlich gesehen „normale“ Wärmeversorgungsunternehmen. Für sie gelten bisher die gleichen gesetzlichen Regelungen und Anforderungen, die auch große Stadtwerke und privatwirtschaftliche Fernwärmeunternehmen mit tausenden von Anschlüssen und einer Vielzahl von Mitarbeitenden erfüllen müssen. Diese teils hohen bürokratischen Anforderungen belasten ehrenamtliche Strukturen und führen teilweise zu Frust innerhalb der Wärmegenossenschaften. Es gilt also, diese Strukturen nicht über Gebühr zu belasten. Wenn die Beteiligung von Menschen vor Ort beim Ausbau der Wärmenetze gewollt ist, müssen Hürden innerhalb der unterschiedlichen Gesetze abgebaut werden und Regelungen für bürgerschaftliche, überwiegend ehrenamtlich arbeitende Akteure bzw. Genossenschaften wo möglich vereinfacht werden. Dies gilt sowohl für bestehende gesetzliche Regelungen wie beispielsweise die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) als auch für mögliche zukünftige Regelungen, insbesondere hinsichtlich Preistransparenz oder der Nutzung von regionalen, nachhaltigen Biomassepotenzialen innerhalb von genossenschaftlichen Wärmenetzen. \r\nSelbstverständlich ist das Thema Preistransparenz vor dem Hintergrund der Monopolstellung von Wärmeversorgungsunternehmen äußerst relevant. Im Falle von Wärmegenossenschaften ist dies jedoch in der Regel gänzlich anders gelagert, da hier Mitbestimmung und Einflussmöglichkeiten durch die Mitglieder von Anfang an bestehen und eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorliegt. Die genossenschaftlichen Wärmekund:innen kennen den Wärmepreis und wissen in der Regel, wie dieser entsteht. Falls künftig strengere Regeln zur Preistransparenz sowie eine übergeordnete Stelle zur Preisaufsicht geschaffen werden, sollten Ausnahmeregelungen für bürgerschaftliche Akteure geprüft und berücksichtigt werden. Auch bereits bestehende Informationspflichten auf eigenen Internetseiten, wie sie in der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung (FFVAV) gefordert werden, können für kleine Akteure mit wenigen dutzend Anschlüssen eine bürokratische Hürde darstellen. Auch hier müssen entsprechende Ausnahmeregelungen durch den Gesetzgeber geschaffen werden.\r\nAuch in der dringend anstehenden Novelle der AVBFernwärme-Verordnung, dem zentralen Regelwerk für Wärmeversorgungsunternehmen, sollten die Belange kleinerer Akteure besondere Berücksichtigung finden. Die Trennung zwischen großen Fernwärmenetzen und dezentralen und individuellen Wärmeversorgungsanlagen ist im Referentenentwurf der Verordnung vom 25.7.2022 entsprechend angelegt worden. Diese grundsätzliche Unterscheidung begrüßen wir ausdrücklich, da sich kleinere, insbesondere auch genossenschaftliche Wärmeprojekte in verschiedenen Aspekten von denen großer Fernwärmeunternehmen unterscheiden. Allerdings ist nicht ganz klar, wie genau diese dezentralen und individuellen Wärmeversorgungsanlagen definiert werden und wie die Abgrenzung zu großen Akteuren gedacht ist. Der Verordnungsentwurf scheint hier lediglich auf Energieliefercontracting abzustellen und außerdem einige Themen auszuklammern. Wir fordern daher, bei der Unterscheidung explizit auch kleinere Wärme- bzw. Quartiersnetze zu den dezentralen Versorgungslösungen zu zählen und zu prüfen, inwieweit sie von Regelungen der AVBFernwärmeV, wie z.B. der aktuell geltenden Möglichkeit zur Leistungsanpassung nach §3, ausgenommen werden können.\r\nSchlussendlich sollte die Nutzung von regional verfügbarer, nachhaltiger Biomasse auch weiterhin für kleinere Wärmenetze möglich sein. Der aktuelle Gesetzgeber hat dies sowohl im Wärmeplanungsgesetz als auch in der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) berücksichtig. Dies begrüßen wir ausdrücklich. Da viele genossenschaftliche Wärmenetze mit nachhaltiger Biomasse betrieben werden und diese effizient nutzen, dürfen jedoch auch künftige Strategien, wie beispielsweise die angekündigte Biomassestrategie sowie andere Gesetzesvorhaben oder -novellen hier keine Einschränkung vornehmen. \r\nWir fordern daher, in der anstehenden Novelle der AVBFernwärme-Verordnung die besondere Situation kleinerer, wie z.B. genossenschaftlicher Wärmenetzbetreiber zu berücksichtigen und sie von großen Fernwärmeunternehmen abzugrenzen. Diese Unterscheidung muss sich auch in der FFVAV sowie in geplanten Vorhaben zur Preistransparenz und zur Biomassenutzung niederschlagen. Sämtliche bürokratische Anforderungen müssen auf ein Minimum reduziert werden.\r\n4.\tWärmeplanung: Genossenschaften beteiligen und Neugründungen fördern\r\nDas Wärmeplanungsgesetz ist, ebenso wie das novellierte Gebäudeenergiegesetz, zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. In den nächsten Jahren werden damit alle Kommunen in Deutschland verpflichtet, sich mit der Wärmeversorgung in ihrem Gemeindegebiet auseinanderzusetzen und eine durchdachte und umsetzbare Wärmeplanung vorzulegen. Genossenschaften können und sollten bei der Wärmeplanung und bei ihrer anschließenden Umsetzung eine wichtige Rolle spielen und müssen daher von Anfang an mitgedacht und beteiligt werden. Sie bieten großes Potenzial für die Akzeptanz der Wärmewende und die Mobilisierung ehrenamtlichen Engagements für diese. Mit dem Bau und Betrieb neuer Wärmenetze, auch in Zusammenarbeit mit kommunalen Energieversorgungsunternehmen, können Genossenschaften darüber hinaus privates Kapital in die Wärmewende einbringen und zum Ausbau der effizienten, netzgebundenen Wärmeversorgung beitragen.\r\nErgänzend zum Wärmeplanungsgesetz wird von den zuständigen Ministerien ein offizieller Leitfaden erarbeitet, der den Kommunen als Hilfestellung für die Wärmeplanung dienen soll. In dem Stakeholderprozess war die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften eingebunden und hat die Perspektive der Genossenschaften eingebracht. Wir begrüßen den praxisnahen und anwendungsorientierten Leitfadenentwurf ausdrücklich und sind erfreut über die Tatsache, dass an verschiedenen Stellen das Thema Beteiligung von bürgerschaftlichen Akteuren aufgegriffen und in Teilen ausgeführt werden soll. Menschen vor Ort, egal ob bereits in Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften bzw. Bürgerenergiegenossenschaften oder noch als lose Initiativen organisiert, können durch zumeist ehrenamtliches Engagement den Aufbau von Nahwärme- bzw. Quartiersnetzen vorantreiben und damit einen wichtigen Beitrag auf dem Weg zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung leisten. \r\nDafür ist es einerseits nötig, bestehende Akteure wie Energiegenossenschaften bzw. Wärmegenossenschaften, die als potenzielle Betreiber:innen neuer Wärmenetze in Frage kommen, frühzeitig in die Wärmeplanung einzubeziehen. Dies sieht das Wärmeplanungsgesetz auch vor und der Leitfadenentwurf beschreibt die entsprechende Vorgehensweise der Akteursbeteiligung in den unterschiedlichen Phasen und Verfahren und zwar auch dort, wo mehr als 45.0000 Einwohnende leben. Andererseits kann es aus unserer Sicht sehr lohnenswert sein, auch lokale Interessensgruppen, die noch keine formelle Struktur haben, im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung frühzeitig einzubeziehen, insbesondere in kleinen Kommunen. Auch sollte sich jede Gemeinde damit auseinandersetzen, inwieweit sie aktiv dazu beitragen kann, dass sich neue Interessensgruppen und Initiativen rund um die Wärmewende bilden, sofern es diese noch nicht gibt. \r\nDafür sollten frühzeitig Informationsveranstaltungen bzw. -kampagnen durchgeführt werden, die explizit diese Thematik behandeln, um die Gründung solcher Akteure aktiv anzuregen. Sinnvoll wäre auch eine weitere (finanzielle) Unterstützung und Begleitung durch die Kommune, sei es auch nur durch das zur Verfügung stellen von Räumlichkeiten oder die Bewerbung von Veranstaltungen. In der Regel gibt es auch erfolgreiche Praxisbeispiele in benachbarten Kommunen, die bei diesem Prozess als Promotor:innen und Multiplikator:innen unterstützen können. Wichtig ist es aus unserer Sicht, dass Kommunen nicht erst mit der Beteiligung von bürgerschaftlichen Akteuren beginnen, wenn die Wärmeplanung abgeschlossen ist. Denkbar wäre auch eine spezielle finanzielle Unterstützung bzw. ein Anreiz für Kommunen, wenn sie diese Interessensgruppen einbeziehen und Knowhow in diesem Bereich fördern wollen. Nicht zuletzt könnten eigens dafür eingerichtete Stellen oder Kompetenzzentren, womöglich auf Landkreis- oder Landesebene, für bürgerschaftliche Akteure ansprechbar sein und diese fortlaufend begleiten. Jegliche Unterstützung durch die Kommune erhöht die Akzeptanz und die Glaubwürdigkeit für Bürgerinnen und Bürger, die bisher noch keine Berührungspunkte mit Energiewende-Projekten hatten, die überwiegend in der Hand der Menschen vor Ort sind.\r\nWir fordern, Genossenschaften und bürgerschaftliche Initiativen im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung frühzeitig, laufend und umfassend zu beteiligen, sofern es diese vor Ort gibt. Falls nicht, sollte deren Bildung bereits mit Beginn der Wärmeplanung aktiv angeregt und unterstützt werden. Dafür kann ein spezieller finanzieller Anreiz für Kommunen hilfreich sein. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005531","regulatoryProjectTitle":"Förderung und Finanzierung von genossenschaftlichen Wärmenetzen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9b/3b/596575/Stellungnahme-Gutachten-SG2508010016.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Euro pro Jahr bereits jetzt im Haushalt 2025 festgeschrieben werden. \r\n\r\nOhne ausfinanzierte BEW keine Wärmewende: Sondervermögen gezielt nutzen \r\nDie Bundesregierung bekennt sich im Koalitionsvertrag klar zur Stärkung von Nah- und Fernwärmenetzen. Folgerichtig wurden die BEW-Mittel im Regierungsentwurf zum Haushalt 2025 erhöht – ein richtiger Schritt. Doch ohne weitere Aufstockung bleibt die Umsetzung kommunaler Wärmepläne gefährdet. Zudem entsteht eine Finanzierungslücke beim Fernwärmeausbau, wodurch dämpfende Effekte auf die Wärmepreise ausbleiben. Dies kann die Akzeptanz mindern und die Wärmewende insgesamt gefährden. Die zusätzlichen Mittel aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ müssen über den Klima- und Transformationsfonds (KTF) hierfür gezielt genutzt werden. Statt nur Finanzierungslücken des alten Entwurfs zu stopfen, braucht es spürbare zusätzliche Investitionsmittel für den Klimaschutz. Wir fordern eine deutliche Aufstockung der KTF-Mittel – zielgerichtet, investiv und wirksam für den Klimaschutz. \r\n\r\nKlimaziele: Investitionsbooster für die Wärmenetze zünden \r\nWärmenetze sind für das kosteneffiziente und damit auch sozialverträgliche Erreichen der Klimaschutzziele von zentraler Bedeutung. Zugleich sind die Herausforderungen enorm: Allein bis 2030 müssen mehr als 43 Mrd. Euro in den Umbau der Erzeugungsstruktur sowie in den Ausbau, die Verdichtung und den Neubau von Wärmenetzen investiert werden1. Das ist eine Größenordnung, die ohne einen verlässlichen und auskömmlichen Förderrahmen nicht zu stemmen ist. Im Mittelpunkt steht dabei die BEW. Bei der BEW handelt es sich um einen echten Investitionsbooster für die regionale Wirtschaft, der voll gezündet werden sollte.  \r\n\r\nVon der Planung zur Investition: Mittelabruf steigt rasant, Ausstattung erhöhen \r\nSeit Inkrafttreten der BEW-Förderrichtlinie im Herbst 2022 ist ein stetiger Anstieg bei Anträgen und Förderzusagen zu verzeichnen. Während zunächst vor allem vorbereitende Maßnahmen wie Transformationspläne gefördert wurden, treten die Projekte nun in die Umsetzungsphase ein.  \r\nImmer mehr Unternehmen beantragen Fördermittel für kapitalintensive Investitionen (Haushaltstitel 893 03 – 332). Der Regierungsentwurf erkennt diese Dynamik an. Er bleibt aber hinter dem tatsächlichen Bedarf zurück. Der Titel sollte auf mindestens 2,5 Mrd. 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Euro/a erhöht werden. \r\n\r\nHaushalt 2025/26: Wärmenetze brauchen Rückenwind \r\nEine ausfinanzierte BEW ist weit mehr als ein Förderinstrument – sie ist der Schlüssel zur wirtschaftlich tragbaren Umsetzung kommunaler Wärmepläne und zur Erreichung der Klimaziele im Gebäudesektor. Gleichzeitig sorgt sie dafür, dass die Wärmewende, insbesondere für Mieterinnen und Mieter, bezahlbar bleibt – und damit sozialverträglich gestaltet werden kann.  \r\n\r\nWir bitten Sie eindringlich, sich bei den anstehenden Haushaltsberatungen für eine verlässliche und bedarfsgerechte Finanzierung der BEW einzusetzen. Die von der Bundesregierung vorgesehenen Mittel sind ein Schritt in die richtige Richtung. Sie reichen aber bei weitem nicht aus, um die anstehende Investitionswelle abzusichern. Nur mit jährlich mindestens 3,5 Mrd. Euro für die BEW als Ganzes kann die Wärmewende mit Wärmenetzen in den Städten und Gemeinden gelingen – sozialverträglich, klimaneutral und wirtschaftlich tragfähig.  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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Genossenschaftliche Wärmenetze als Chance für die Wärmewende\r\n\r\nPositionspapier\r\n\r\nWärmewende mit Genossenschaften\r\nGenossenschaftliche Wärmenetze können ein wichtiger Baustein für die Wärmewende sein. Zumeist werden sie dort realisiert, wo kommunale oder private Betreiber die netzgebundene Wärmeversorgung – aus den verschiedensten Gründen – nicht umsetzen können oder wollen. Dies ist bisher vor allem in kleinteiligeren ländlichen Gebieten der Fall, doch auch (urbane) Quartiere werden immer relevanter. In diesen Gebieten spielen Genossenschaften ihre Stärken aus, die in der aktiven Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger und in dem gemeinschaftlichen Selbsthilfe-Ansatz liegen. Wärmegenossenschaften versorgen ihre Mitglieder bzw. Kund:innen langfristig mit klimafreundlicher und bezahlbarer Wärmeenergie. Über das Gemeinschaftsunternehmen können die erforderlichen Investitionen auf viele Schultern verteilt werden. Ohne private Investitionen ist die Wärmewende nicht zu stemmen. Daneben ist aber der große Pluspunkt, dass sich die Genossenschaft in der Hand der Nutzerinnen und Nutzer selbst befindet und der gemeinsame Einsatz für die Energiewende den Zusammenhalt vor Ort stärkt. \r\nDie Miteigentümer:innen, die Mitglieder, haben deshalb in der Regel kein Interesse an einer Dividendenzahlung. Sie sind vielmehr an der kostengünstigen Wärmeversorgung durch ihre Genossenschaft interessiert. Diese Interessenlage führt zu deutlich geringeren (Eigen-)Kapitalkosten als bei anderen Akteuren. Zum anderen haben die Mitglieder in der Genossenschaft diverse Auskunfts- und Informationsrechte, die zu einer gesteigerten Transparenz und zu einem insgesamt hohen Informationsstand über die Geschäftstätigkeit führen; und damit zu hoher Akzeptanz. Die demokratische Grundstruktur der genossenschaftlichen Rechtsform fördert zudem die gleichberechtigte Zusammenarbeit der angeschlossenen Haushalte. In der Generalversammlung hat jedes Mitglied – unabhängig von der Höhe der Kapitalbeteiligung – nur eine Stimme. Das erleichtert die vertrauensvolle Zusammenarbeit in dem Gemeinschaftsprojekt. Schließlich ist die Entscheidung für ein Wärmenetz und gegen die individuelle Heizungstechnik eine sensible Angelegenheit.\r\nWärmegenossenschaften nutzen bisher häufig die Abwärme von Biogasanlagen landwirtschaftlicher Betriebe in ihren Regionen oder betreiben eigene Biomasseanlagen zur Wärmeerzeugung. Aber auch andere Wärmequellen werden vielfältig genutzt, wie etwa Solarthermie oder Abwärme, z.B. von einer Waffelbäckerei. Auch innovative Projekte wie kalte Wärmenetze wurden bereits von Genossenschaften realisiert und zukünftig werden wir mehr und mehr genossenschaftliche Vorhaben mit Umweltwärme, Großwärmepumpen und Geothermie sehen. Auch die Sektorenkopplung von Strom und Wärme wird mitgedacht. Der Kreativität sind kaum Grenzen gesetzt. Wärmenetzgenossenschaften ermöglichen Teilhabe und aktivieren Menschen, sich ehrenamtlich in die Energiewende einzubringen. Dadurch können auch kleinteiligere Lücken in der Versorgungslandschaft geschlossen werden. \r\nDies bestätigen die rund 250 Wärmegenossenschaften unter dem Dach des DGRV, die seit vielen Jahren ihre Mitglieder und Kund:innen zuverlässig mit Energie versorgen. Allein im Jahr 2023 wurden ca. 40 neue Genossenschaften im Wärmebereich gegründet – das Interesse ist also groß. Der finanzielle und organisatorische Vorteil von Wärmegenossenschaften liegt in ihrer Nutzungsorientierung und der ehrenamtlichen Betriebsführung. Darin liegt zugleich aber auch ihr struktureller Nachteil begründet. Wenn das große Potenzial von Genossenschaften für die Wärmewende weiter nutzbar gemacht werden soll, dann braucht es die richtigen Rahmenbedingungen und auch Planungssicherheit. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen beziehen sich auf Aspekte der Finanzierung, der Vorgründungssituation und der größengerechten bürokratischen Anforderungen an diese Energieversorger. Besonders wichtig ist auch, dass im Rahmen der Wärmeplanung alle Akteure vor Ort wissen, dass es die Möglichkeit genossenschaftlicher Wärmenetze gibt. Mit dem 2023 beschossenen Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze wird die Wärmewende in Deutschland deutlich an Fahrt aufnehmen. Die Verpflichtung zur flächendeckenden kommunalen Wärmeplanung wirft vielerorts die Frage auf, wer konkret die Wärmeversorgung übernehmen soll. Hierauf gibt es keine einheitliche Antwort im Sinne eines „One-size-fits-all“. Für eine flächendeckende Wärmeversorgung braucht es alle Akteure und insbesondere die Menschen vor Ort.\r\nDie Positionen und Forderungen der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV zur Wärmewende und zur genossenschaftlichen Wärmeversorgung werden auf den folgenden Seiten vorgestellt.\r\nUnsere Forderungen in Kürze\r\n1.\tFinanzierung von genossenschaftlichen Wärmenetzen erleichtern\r\nEine der größten Hürden bei der Umsetzung genossenschaftlicher Wärmeprojekte ist die Tatsache, dass die Wärmenetzinfrastruktur von Banken im Rahmen der Finanzierung nicht als Kreditsicherheit anerkannt wird. Darüber hinaus führen hohe Zinssätze und gestiegene Eigenkapitalanforderungen zu hohen Kapitalkosten. Wir fordern daher, ein bundesweites Bürgschaftsprogramms sowie einen KfW-Kredit mit Haftungsfreistellung unter den verschiedenen Gesichtspunkten wie Umsetzbarkeit, Finanzierbarkeit und Wirkung zu prüfen. Anschließend ist mindestens eine der beiden Optionen umzusetzen und auch für Genossenschaften, die ein Wärmeprojekt umsetzen wollen, unkompliziert zugänglich zu machen. Darüber hinaus fordern wir die Prüfung weiterer zinsgünstiger Finanzierungsinstrumente für Wärmenetzprojekte, die insbesondere die Eigenkapitaldecke stärken. \r\n2.\tGenossenschaftliche Wärmeprojekte fördern\r\nFür die Gründung neuer Wärmegenossenschaften braucht es ein wirtschaftlich tragfähiges Konzept, welches auf einer professionellen Voruntersuchung basiert und die Machbarkeit des Projekts bestätigt. Nur so können potenzielle Mitglieder überzeugt werden. Dies gilt insbesondere für innovativere Wärmeprojekte. Auch für größere, komplexere (Wärme)Vorhaben von bestehenden Energiegenossenschaften müssen Machbarkeitsstudien erstellt werden. Wir fordern daher ein bundesweites Förderprogramm nach Vorbild des Bürgerenergiefonds in Schleswig-Holstein, welches auch für Wärmeprojekte zugänglich ist. Außerdem muss es eine Fördermöglichkeit für die Voruntersuchung von Gründungsinitiativen von Wärmeprojekten geben. Wir fordern darüber hinaus, die Ausstattung der Bundesförderung effiziente Wärmenetze deutlich zu erweitern, das Programm zu entbürokratisieren und zeitlich zu verlängern sowie eine zügige Bewilligung der Anträge sicherzustellen. \r\n3.\tBürokratische Anforderungen an Wärmegenossenschaften schlank halten\r\nWärmegenossenschaften müssen bisher die gleichen gesetzlichen Regelungen erfüllen, die auch für Fernwärmeunternehmen mit einer Vielzahl von Mitarbeitenden gelten. Diese teils hohen bürokratischen Anforderungen belasten ehrenamtliche Strukturen und führen zu Frust innerhalb der Wärmegenossenschaften. Wenn die Beteiligung von Menschen vor Ort beim Ausbau der Wärmenetze gewollt ist, müssen Hürden innerhalb der unterschiedlichen Gesetze abgebaut werden und Regelungen für bürgerschaftliche, überwiegend ehrenamtlich arbeitende Akteure bzw. Genossenschaften so einfach wie möglich sein. Wir fordern daher, in der anstehenden Novelle der AVBFernwärme-Verordnung die besondere Situation kleinerer Wärmenetzbetreiber zu berücksichtigen und sie von großen Fernwärmeunternehmen abzugrenzen. Diese Unterscheidung muss sich auch in der FFVAV sowie in geplanten Vorhaben zur Preistransparenz und zur Biomassenutzung niederschlagen. Sämtliche bürokratische Anforderungen müssen auf ein Minimum reduziert werden.\r\n4.\tWärmeplanung: Genossenschaften beteiligen und Neugründungen fördern\r\nGenossenschaften und bürgerschaftliche Initiativen können und sollten bei der kommunalen Wärmeplanung und ihrer Umsetzung eine wichtige Rolle spielen. Wichtig ist aus unserer Sicht, dass Kommunen nicht erst mit der Beteiligung von bürgerschaftlichen Akteuren beginnen, wenn die Wärmeplanung abgeschlossen ist. Oft gibt es vor Ort noch keine Wärmegenossenschaften und es fehlt sowohl den Kommunen als auch Bürger:innen das Wissen diesbezüglich. In der Regel gibt es aber erfolgreiche Praxisbeispiele in der Region, die als Multiplikator:innen dienen können. Wir fordern, Genossenschaften und bürgerschaftliche Initiativen im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung frühzeitig, laufend und umfassend zu beteiligen, sofern es diese vor Ort gibt. Falls nicht, sollte deren Bildung bereits mit Beginn der Wärmeplanung aktiv angeregt und unterstützt werden. Dafür kann ein spezieller finanzieller Anreiz für Kommunen hilfreich sein.  \r\n\r\nErläuterungen zu den Positionen \r\n1.\tFinanzierung von genossenschaftlichen Wärmenetzen erleichtern  \r\nDie Finanzierung von Wärmenetzen ist, insbesondere für Genossenschaften, mit besonderen Herausforderungen verbunden. Hohe Anfangsinvestitionen stehen einem langen Amortisationszeitraum gegenüber und es besteht häufig ein Preisentwicklungsrisiko bezüglich bestimmter Einsatzstoffe zur Wärmeerzeugung. Nichtsdestotrotz zeigen unsere Wärmegenossenschaften seit vielen Jahren, dass sie ihre Mitglieder und Kund:innen dauerhaft und wirtschaftlich tragfähig mit nachhaltiger Wärme versorgen können. Eine der größten Hürden bei der Umsetzung genossenschaftlicher Wärmeprojekten ist jedoch, dass die Wärmenetzinfrastruktur von Banken im Rahmen der Finanzierung nicht als Kreditsicherheit anerkannt wird. \r\nIn der Regel werden Wärmegenossenschaften einzig mit dem Zweck des Wärmenetzbetriebs gegründet und können keine weiteren Sicherheiten bereitstellen. Dies führt dazu, dass viele Banken keine Kredite für diese Projekte vergeben und oft grundsätzlich vor der Finanzierung von Wärmenetzen zurückschrecken. Findet sich eine Bank, die sich zur Finanzierung bereit erklärt, werden aufgrund des üblicherweise unbesicherten Kredits deutliche Risikoaufschläge erhoben und darüber hinaus hohe Eigenkapitalquoten verlangt. Zinssätze von 5% und mehr sowie Eigenkapitalquoten von bis zu 50% sind inzwischen keine Seltenheit mehr. Die aktuelle Hochzins-Situation verbunden mit den gestiegenen Baukosten hat die Situation noch einmal deutlich verschärft. Im Ergebnis mussten erste Genossenschaften anvisierte Projekt absagen; zu hoch sind Hürden und Kapitalkosten sowie die damit verbundenen Aufwände und Risiken. \r\nEin Mittel, welches in der Vergangenheit gelegentlich bei genossenschaftlichen Wärmeprojekten zum Einsatz kam, waren kommunale Bürgschaften. Schlussendlich wirksam, gehen diesen allerdings üblicherweise lange Verhandlungen voraus und insbesondere bei finanzschwachen Kommunen besteht diese Möglichkeit nicht. Kommt eine kommunale Bürgschaft zustande, sind Banken in der Regel bereit, Kredite auf dieser Basis auszugeben und entsprechende Projekte zu finanzieren. Darüber hinaus wirkt sich eine kommunale Bürgschaft üblicherweise mindernd auf den Zinssatz und die geforderte Eigenkapitalquote aus. Sollen Genossenschaften weiterhin einen Beitrag zur Wärmewende, insbesondere im ländlichen Raum, leisten, muss das Ziel sein, die Finanzierung dieser Vorhaben unkompliziert und zu guten Konditionen zu ermöglichen. Dies kann sowohl über Bürgschaftsprogramme als auch über ergänzende KfW-Förderkredite mit Haftungsfreistellung realisiert werden. Auch sonstige Zugänge zu zinsgünstigen Krediten sowie die Förderung der Eigenkapitaldecke müssen geprüft werden. Darüber hinaus müssen auch die Banken entsprechend sensibilisiert werden. Der DGRV arbeitet intensiv daran, dies im Bereich der Genossenschaftsbanken zu erreichen. \r\nDass ein spezielles Bürgschaftsprogramm im Wärmenetzsektor umgesetzt werden kann, hat Schleswig-Holstein bereits gezeigt. Im September 2023 wurde entschieden, dass das Land durch die Übernahme von Bürgschaften die Investitionen in den Bau und die Erweiterung von Wärmenetzen absichert, um die Wärmewende zu beschleunigen. Das Programm hat einen Umfang von zwei Milliarden Euro und soll sich neben Kommunen und kommunalen Versorgungsunternehmen auch an Genossenschaften richten. Die Umsetzung obliegt der Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein, der Start ist im 2. Quartal 2024 geplant. Das Land rechnet mit einem Ausfallrisiko von 1-2 Prozent und einer großen Hebelwirkung des Investitionsvolumens. Auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat in der Vergangenheit spezielle Kreditlinien mit Haftungsfreistellung eingeführt, um das Ausfallrisiko für die finanzierende Hausbank zu reduzieren. Dies hat den verbesserten Zugang zu Krediten ermöglicht und ist beihilferechtlich umsetzbar. \r\nWir fordern daher, ein bundesweites Bürgschaftsprogramms sowie einen KfW-Kredit mit Haftungsfreistellung unter den verschiedenen Gesichtspunkten wie Umsetzbarkeit, Finanzierbarkeit und Wirkung zu prüfen. Anschließend ist mindestens eine der beiden Optionen umzusetzen und auch für Genossenschaften, die ein Wärmeprojekt umsetzen wollen, unkompliziert zugänglich zu machen. Darüber hinaus fordern wir die Prüfung weiterer zinsgünstiger Finanzierungsinstrumente für Wärmenetzprojekte, die insbesondere die Eigenkapitaldecke stärken.\r\n2.\tGenossenschaftliche Wärmeprojekte fördern\r\nDer Gründung neuer Wärmegenossenschaften geht üblicherweise ein längerer Prozess voraus, bei dem die Gründungsinitiative vorab versucht, die grobe Machbarkeit des Projekts mit möglichst überschaubarem Aufwand zu ermitteln. Für ein wirtschaftlich tragfähiges Konzept, welches für die Gründung nötig ist, braucht es insbesondere für Wärmeprojekte eine professionelle, orientierende Voruntersuchung. Ob das Projekt tatsächlich umgesetzt werden kann, ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewiss. Nichtsdestotrotz müssen potenzielle Mitglieder mit validen Informationen überzeugt werden, damit sie sich später an das Wärmenetz anschließen lassen wollen. Gerade für innovativere Wärmeprojekte wie Niedertemperatur- oder kalte Wärmenetze oder Wärmenetze mit verschiedenen (Ab-)Wärmequellen ist dies essenziell. Ohne genügend Anschlussnehmer, gibt es kein (genossenschaftliches) Wärmenetz. Es braucht daher eine unbürokratische, leicht zugängliche Fördermöglichkeit für Gründungsinitiativen, mit welchem die Voruntersuchung eines Wärmeprojekts finanziert werden kann. Eine Förderung im Rahmen der Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW), welche Machbarkeitsstudien im Modul 1 fördert, kommt für Gründungsinitiativen nicht in Frage, da sie hier nicht antragsberechtigt sind. Hessen plant die Einführung eines entsprechenden Beratungs- / Coachingprogramms für Wärmenetzinitiativen, bei dem die Voruntersuchung ein Teil des Angebots sein kann.\r\nZwar sind bereits bestehende Genossenschaften eher in der Lage, Machbarkeitsstudien aus eigenen Mitteln zu finanzieren bzw. können sich diese über die BEW fördern lassen. Wollen bestehende Energiegenossenschaften jedoch größere und komplexere Wärmeprojekte mit innovativen Wärmelösungen wie Großwärmepumpen umsetzen, erfordert dies einen nicht unerheblichen finanziellen Einsatz für Machbarkeitsstudien, Planungskosten sowie ggf. Standortanalysen und Umweltverträglichkeitsprüfungen, ohne dass klar ist, ob es am Ende zu einer Umsetzung kommt. Aus diesem Grund gibt es in einzelnen Bundesländern und im Windbereich spezielle Förderprogramme, die in dieser Phase der Projektentwicklung unterstützen sollen. Dabei müssen die geförderten Projektentwicklungskosten nur dann zurückgezahlt werden, wenn es zur Realisierung kommt, was dazu führt, dass dauerhaft und rollierend mehr Geld zur Verfügung steht. Es sollte daher ein bundesweites Förderprogramm geben, welches auch für Wärmeprojekte sowie alle anderen Erneuerbaren-Projekte unkompliziert und unbürokratisch zugänglich ist. Beispiel hierfür kann der Bürgerenergiefonds in Schleswig-Holstein sein, über welchen bis vor kurzem entsprechende Mittel beantragt werden konnten.\r\nWir teilen darüber hinaus die Forderung vieler Verbände und Akteure aus dem Wärmesektor, die Ausstattung der BEW deutlich zu erweitern und das Programm zeitlich zu verlängern. Der bis 2026 angekündigte Rahmen von insgesamt drei Milliarden Euro scheint angesichts des geplanten Ausbaus und der nötigen Infrastrukturinvestitionen deutlich zu klein. Auch ist aus unserer Sicht darüber nachzudenken, ob angesichts der neuen Herausforderungen für Wärmenetzprojekte seit Inkrafttreten der BEW, wie z.B. die veränderte Zinssituation und die deutlich gestiegenen Planungs- und Baukosten, die aktuellen Fördersätze auskömmlich sind. Insbesondere für kleinere Akteure, die die lokale Bevölkerung einbeziehen oder aus dieser heraus entstehen, stellt dies eine Herausforderung dar. Denkbar wäre ein Förderbonus für bürgerschaftliche Akteure oder solche, die eine direkte finanzielle Beteiligung an ihrem Wärmenetz ermöglichen. Eine zügige Wärmewende hängt darüber hinaus nicht zuletzt von der Geschwindigkeit ab, mit der Förderanträge bewilligt werden. In der Vergangenheit waren Bewilligungszeiten von 6-12 Monaten bei der BEW durch das Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) keine Seltenheit, was insbesondere Genossenschaften vor große Herausforderungen gestellt hat.\r\nWir fordern daher ein bundesweites Förderprogramm nach Vorbild des Bürgerenergiefonds in Schleswig-Holstein, welches auch für Wärmeprojekte zugänglich ist. Außerdem muss es eine Fördermöglichkeit für die Voruntersuchung von Gründungsinitiativen von Wärmeprojekten geben. Wir fordern darüber hinaus die Ausstattung der Bundesförderung effiziente Wärmenetze deutlich zu erweitern, das Programm zu entbürokratisieren und zeitlich zu verlängern sowie eine zügige Bewilligung der Anträge sicherzustellen.  \r\n\r\n3.\tBürokratische Anforderungen an Wärmegenossenschaften schlank halten\r\nWärmegenossenschaften sind rechtlich gesehen „normale“ Wärmeversorgungsunternehmen. Für sie gelten bisher die gleichen gesetzlichen Regelungen und Anforderungen, die auch große Stadtwerke und privatwirtschaftliche Fernwärmeunternehmen mit tausenden von Anschlüssen und einer Vielzahl von Mitarbeitenden erfüllen müssen. Diese teils hohen bürokratischen Anforderungen belasten ehrenamtliche Strukturen und führen teilweise zu Frust innerhalb der Wärmegenossenschaften. Es gilt also, diese Strukturen nicht über Gebühr zu belasten. Wenn die Beteiligung von Menschen vor Ort beim Ausbau der Wärmenetze gewollt ist, müssen Hürden innerhalb der unterschiedlichen Gesetze abgebaut werden und Regelungen für bürgerschaftliche, überwiegend ehrenamtlich arbeitende Akteure bzw. Genossenschaften wo möglich vereinfacht werden. Dies gilt sowohl für bestehende gesetzliche Regelungen wie beispielsweise die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) als auch für mögliche zukünftige Regelungen, insbesondere hinsichtlich Preistransparenz oder der Nutzung von regionalen, nachhaltigen Biomassepotenzialen innerhalb von genossenschaftlichen Wärmenetzen. \r\nSelbstverständlich ist das Thema Preistransparenz vor dem Hintergrund der Monopolstellung von Wärmeversorgungsunternehmen äußerst relevant. Im Falle von Wärmegenossenschaften ist dies jedoch in der Regel gänzlich anders gelagert, da hier Mitbestimmung und Einflussmöglichkeiten durch die Mitglieder von Anfang an bestehen und eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorliegt. Die genossenschaftlichen Wärmekund:innen kennen den Wärmepreis und wissen in der Regel, wie dieser entsteht. Falls künftig strengere Regeln zur Preistransparenz sowie eine übergeordnete Stelle zur Preisaufsicht geschaffen werden, sollten Ausnahmeregelungen für bürgerschaftliche Akteure geprüft und berücksichtigt werden. Auch bereits bestehende Informationspflichten auf eigenen Internetseiten, wie sie in der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung (FFVAV) gefordert werden, können für kleine Akteure mit wenigen dutzend Anschlüssen eine bürokratische Hürde darstellen. Auch hier müssen entsprechende Ausnahmeregelungen durch den Gesetzgeber geschaffen werden.\r\nAuch in der dringend anstehenden Novelle der AVBFernwärme-Verordnung, dem zentralen Regelwerk für Wärmeversorgungsunternehmen, sollten die Belange kleinerer Akteure besondere Berücksichtigung finden. Die Trennung zwischen großen Fernwärmenetzen und dezentralen und individuellen Wärmeversorgungsanlagen ist im Referentenentwurf der Verordnung vom 25.7.2022 entsprechend angelegt worden. Diese grundsätzliche Unterscheidung begrüßen wir ausdrücklich, da sich kleinere, insbesondere auch genossenschaftliche Wärmeprojekte in verschiedenen Aspekten von denen großer Fernwärmeunternehmen unterscheiden. Allerdings ist nicht ganz klar, wie genau diese dezentralen und individuellen Wärmeversorgungsanlagen definiert werden und wie die Abgrenzung zu großen Akteuren gedacht ist. Der Verordnungsentwurf scheint hier lediglich auf Energieliefercontracting abzustellen und außerdem einige Themen auszuklammern. Wir fordern daher, bei der Unterscheidung explizit auch kleinere Wärme- bzw. Quartiersnetze zu den dezentralen Versorgungslösungen zu zählen und zu prüfen, inwieweit sie von Regelungen der AVBFernwärmeV, wie z.B. der aktuell geltenden Möglichkeit zur Leistungsanpassung nach §3, ausgenommen werden können.\r\nSchlussendlich sollte die Nutzung von regional verfügbarer, nachhaltiger Biomasse auch weiterhin für kleinere Wärmenetze möglich sein. Der aktuelle Gesetzgeber hat dies sowohl im Wärmeplanungsgesetz als auch in der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) berücksichtig. Dies begrüßen wir ausdrücklich. Da viele genossenschaftliche Wärmenetze mit nachhaltiger Biomasse betrieben werden und diese effizient nutzen, dürfen jedoch auch künftige Strategien, wie beispielsweise die angekündigte Biomassestrategie sowie andere Gesetzesvorhaben oder -novellen hier keine Einschränkung vornehmen. \r\nWir fordern daher, in der anstehenden Novelle der AVBFernwärme-Verordnung die besondere Situation kleinerer, wie z.B. genossenschaftlicher Wärmenetzbetreiber zu berücksichtigen und sie von großen Fernwärmeunternehmen abzugrenzen. Diese Unterscheidung muss sich auch in der FFVAV sowie in geplanten Vorhaben zur Preistransparenz und zur Biomassenutzung niederschlagen. Sämtliche bürokratische Anforderungen müssen auf ein Minimum reduziert werden.\r\n4.\tWärmeplanung: Genossenschaften beteiligen und Neugründungen fördern\r\nDas Wärmeplanungsgesetz ist, ebenso wie das novellierte Gebäudeenergiegesetz, zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. In den nächsten Jahren werden damit alle Kommunen in Deutschland verpflichtet, sich mit der Wärmeversorgung in ihrem Gemeindegebiet auseinanderzusetzen und eine durchdachte und umsetzbare Wärmeplanung vorzulegen. Genossenschaften können und sollten bei der Wärmeplanung und bei ihrer anschließenden Umsetzung eine wichtige Rolle spielen und müssen daher von Anfang an mitgedacht und beteiligt werden. Sie bieten großes Potenzial für die Akzeptanz der Wärmewende und die Mobilisierung ehrenamtlichen Engagements für diese. Mit dem Bau und Betrieb neuer Wärmenetze, auch in Zusammenarbeit mit kommunalen Energieversorgungsunternehmen, können Genossenschaften darüber hinaus privates Kapital in die Wärmewende einbringen und zum Ausbau der effizienten, netzgebundenen Wärmeversorgung beitragen.\r\nErgänzend zum Wärmeplanungsgesetz wird von den zuständigen Ministerien ein offizieller Leitfaden erarbeitet, der den Kommunen als Hilfestellung für die Wärmeplanung dienen soll. In dem Stakeholderprozess war die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften eingebunden und hat die Perspektive der Genossenschaften eingebracht. Wir begrüßen den praxisnahen und anwendungsorientierten Leitfadenentwurf ausdrücklich und sind erfreut über die Tatsache, dass an verschiedenen Stellen das Thema Beteiligung von bürgerschaftlichen Akteuren aufgegriffen und in Teilen ausgeführt werden soll. Menschen vor Ort, egal ob bereits in Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften bzw. Bürgerenergiegenossenschaften oder noch als lose Initiativen organisiert, können durch zumeist ehrenamtliches Engagement den Aufbau von Nahwärme- bzw. Quartiersnetzen vorantreiben und damit einen wichtigen Beitrag auf dem Weg zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung leisten. \r\nDafür ist es einerseits nötig, bestehende Akteure wie Energiegenossenschaften bzw. Wärmegenossenschaften, die als potenzielle Betreiber:innen neuer Wärmenetze in Frage kommen, frühzeitig in die Wärmeplanung einzubeziehen. Dies sieht das Wärmeplanungsgesetz auch vor und der Leitfadenentwurf beschreibt die entsprechende Vorgehensweise der Akteursbeteiligung in den unterschiedlichen Phasen und Verfahren und zwar auch dort, wo mehr als 45.0000 Einwohnende leben. Andererseits kann es aus unserer Sicht sehr lohnenswert sein, auch lokale Interessensgruppen, die noch keine formelle Struktur haben, im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung frühzeitig einzubeziehen, insbesondere in kleinen Kommunen. Auch sollte sich jede Gemeinde damit auseinandersetzen, inwieweit sie aktiv dazu beitragen kann, dass sich neue Interessensgruppen und Initiativen rund um die Wärmewende bilden, sofern es diese noch nicht gibt. \r\nDafür sollten frühzeitig Informationsveranstaltungen bzw. -kampagnen durchgeführt werden, die explizit diese Thematik behandeln, um die Gründung solcher Akteure aktiv anzuregen. Sinnvoll wäre auch eine weitere (finanzielle) Unterstützung und Begleitung durch die Kommune, sei es auch nur durch das zur Verfügung stellen von Räumlichkeiten oder die Bewerbung von Veranstaltungen. In der Regel gibt es auch erfolgreiche Praxisbeispiele in benachbarten Kommunen, die bei diesem Prozess als Promotor:innen und Multiplikator:innen unterstützen können. Wichtig ist es aus unserer Sicht, dass Kommunen nicht erst mit der Beteiligung von bürgerschaftlichen Akteuren beginnen, wenn die Wärmeplanung abgeschlossen ist. Denkbar wäre auch eine spezielle finanzielle Unterstützung bzw. ein Anreiz für Kommunen, wenn sie diese Interessensgruppen einbeziehen und Knowhow in diesem Bereich fördern wollen. Nicht zuletzt könnten eigens dafür eingerichtete Stellen oder Kompetenzzentren, womöglich auf Landkreis- oder Landesebene, für bürgerschaftliche Akteure ansprechbar sein und diese fortlaufend begleiten. Jegliche Unterstützung durch die Kommune erhöht die Akzeptanz und die Glaubwürdigkeit für Bürgerinnen und Bürger, die bisher noch keine Berührungspunkte mit Energiewende-Projekten hatten, die überwiegend in der Hand der Menschen vor Ort sind.\r\nWir fordern, Genossenschaften und bürgerschaftliche Initiativen im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung frühzeitig, laufend und umfassend zu beteiligen, sofern es diese vor Ort gibt. Falls nicht, sollte deren Bildung bereits mit Beginn der Wärmeplanung aktiv angeregt und unterstützt werden. Dafür kann ein spezieller finanzieller Anreiz für Kommunen hilfreich sein. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Genossenschaftliche Wärmenetze als Chance für die Wärmewende\r\n\r\nPositionspapier\r\n\r\nWärmewende mit Genossenschaften\r\nGenossenschaftliche Wärmenetze können ein wichtiger Baustein für die Wärmewende sein. Zumeist werden sie dort realisiert, wo kommunale oder private Betreiber die netzgebundene Wärmeversorgung – aus den verschiedensten Gründen – nicht umsetzen können oder wollen. Dies ist bisher vor allem in kleinteiligeren ländlichen Gebieten der Fall, doch auch (urbane) Quartiere werden immer relevanter. In diesen Gebieten spielen Genossenschaften ihre Stärken aus, die in der aktiven Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger und in dem gemeinschaftlichen Selbsthilfe-Ansatz liegen. Wärmegenossenschaften versorgen ihre Mitglieder bzw. Kund:innen langfristig mit klimafreundlicher und bezahlbarer Wärmeenergie. Über das Gemeinschaftsunternehmen können die erforderlichen Investitionen auf viele Schultern verteilt werden. Ohne private Investitionen ist die Wärmewende nicht zu stemmen. Daneben ist aber der große Pluspunkt, dass sich die Genossenschaft in der Hand der Nutzerinnen und Nutzer selbst befindet und der gemeinsame Einsatz für die Energiewende den Zusammenhalt vor Ort stärkt. \r\nDie Miteigentümer:innen, die Mitglieder, haben deshalb in der Regel kein Interesse an einer Dividendenzahlung. Sie sind vielmehr an der kostengünstigen Wärmeversorgung durch ihre Genossenschaft interessiert. Diese Interessenlage führt zu deutlich geringeren (Eigen-)Kapitalkosten als bei anderen Akteuren. Zum anderen haben die Mitglieder in der Genossenschaft diverse Auskunfts- und Informationsrechte, die zu einer gesteigerten Transparenz und zu einem insgesamt hohen Informationsstand über die Geschäftstätigkeit führen; und damit zu hoher Akzeptanz. Die demokratische Grundstruktur der genossenschaftlichen Rechtsform fördert zudem die gleichberechtigte Zusammenarbeit der angeschlossenen Haushalte. In der Generalversammlung hat jedes Mitglied – unabhängig von der Höhe der Kapitalbeteiligung – nur eine Stimme. Das erleichtert die vertrauensvolle Zusammenarbeit in dem Gemeinschaftsprojekt. Schließlich ist die Entscheidung für ein Wärmenetz und gegen die individuelle Heizungstechnik eine sensible Angelegenheit.\r\nWärmegenossenschaften nutzen bisher häufig die Abwärme von Biogasanlagen landwirtschaftlicher Betriebe in ihren Regionen oder betreiben eigene Biomasseanlagen zur Wärmeerzeugung. Aber auch andere Wärmequellen werden vielfältig genutzt, wie etwa Solarthermie oder Abwärme, z.B. von einer Waffelbäckerei. Auch innovative Projekte wie kalte Wärmenetze wurden bereits von Genossenschaften realisiert und zukünftig werden wir mehr und mehr genossenschaftliche Vorhaben mit Umweltwärme, Großwärmepumpen und Geothermie sehen. Auch die Sektorenkopplung von Strom und Wärme wird mitgedacht. Der Kreativität sind kaum Grenzen gesetzt. Wärmenetzgenossenschaften ermöglichen Teilhabe und aktivieren Menschen, sich ehrenamtlich in die Energiewende einzubringen. Dadurch können auch kleinteiligere Lücken in der Versorgungslandschaft geschlossen werden. \r\nDies bestätigen die rund 250 Wärmegenossenschaften unter dem Dach des DGRV, die seit vielen Jahren ihre Mitglieder und Kund:innen zuverlässig mit Energie versorgen. Allein im Jahr 2023 wurden ca. 40 neue Genossenschaften im Wärmebereich gegründet – das Interesse ist also groß. Der finanzielle und organisatorische Vorteil von Wärmegenossenschaften liegt in ihrer Nutzungsorientierung und der ehrenamtlichen Betriebsführung. Darin liegt zugleich aber auch ihr struktureller Nachteil begründet. Wenn das große Potenzial von Genossenschaften für die Wärmewende weiter nutzbar gemacht werden soll, dann braucht es die richtigen Rahmenbedingungen und auch Planungssicherheit. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen beziehen sich auf Aspekte der Finanzierung, der Vorgründungssituation und der größengerechten bürokratischen Anforderungen an diese Energieversorger. Besonders wichtig ist auch, dass im Rahmen der Wärmeplanung alle Akteure vor Ort wissen, dass es die Möglichkeit genossenschaftlicher Wärmenetze gibt. Mit dem 2023 beschossenen Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze wird die Wärmewende in Deutschland deutlich an Fahrt aufnehmen. Die Verpflichtung zur flächendeckenden kommunalen Wärmeplanung wirft vielerorts die Frage auf, wer konkret die Wärmeversorgung übernehmen soll. Hierauf gibt es keine einheitliche Antwort im Sinne eines „One-size-fits-all“. Für eine flächendeckende Wärmeversorgung braucht es alle Akteure und insbesondere die Menschen vor Ort.\r\nDie Positionen und Forderungen der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV zur Wärmewende und zur genossenschaftlichen Wärmeversorgung werden auf den folgenden Seiten vorgestellt.\r\nUnsere Forderungen in Kürze\r\n1.\tFinanzierung von genossenschaftlichen Wärmenetzen erleichtern\r\nEine der größten Hürden bei der Umsetzung genossenschaftlicher Wärmeprojekte ist die Tatsache, dass die Wärmenetzinfrastruktur von Banken im Rahmen der Finanzierung nicht als Kreditsicherheit anerkannt wird. Darüber hinaus führen hohe Zinssätze und gestiegene Eigenkapitalanforderungen zu hohen Kapitalkosten. Wir fordern daher, ein bundesweites Bürgschaftsprogramms sowie einen KfW-Kredit mit Haftungsfreistellung unter den verschiedenen Gesichtspunkten wie Umsetzbarkeit, Finanzierbarkeit und Wirkung zu prüfen. Anschließend ist mindestens eine der beiden Optionen umzusetzen und auch für Genossenschaften, die ein Wärmeprojekt umsetzen wollen, unkompliziert zugänglich zu machen. Darüber hinaus fordern wir die Prüfung weiterer zinsgünstiger Finanzierungsinstrumente für Wärmenetzprojekte, die insbesondere die Eigenkapitaldecke stärken. \r\n2.\tGenossenschaftliche Wärmeprojekte fördern\r\nFür die Gründung neuer Wärmegenossenschaften braucht es ein wirtschaftlich tragfähiges Konzept, welches auf einer professionellen Voruntersuchung basiert und die Machbarkeit des Projekts bestätigt. Nur so können potenzielle Mitglieder überzeugt werden. Dies gilt insbesondere für innovativere Wärmeprojekte. Auch für größere, komplexere (Wärme)Vorhaben von bestehenden Energiegenossenschaften müssen Machbarkeitsstudien erstellt werden. Wir fordern daher ein bundesweites Förderprogramm nach Vorbild des Bürgerenergiefonds in Schleswig-Holstein, welches auch für Wärmeprojekte zugänglich ist. Außerdem muss es eine Fördermöglichkeit für die Voruntersuchung von Gründungsinitiativen von Wärmeprojekten geben. Wir fordern darüber hinaus, die Ausstattung der Bundesförderung effiziente Wärmenetze deutlich zu erweitern, das Programm zu entbürokratisieren und zeitlich zu verlängern sowie eine zügige Bewilligung der Anträge sicherzustellen. \r\n3.\tBürokratische Anforderungen an Wärmegenossenschaften schlank halten\r\nWärmegenossenschaften müssen bisher die gleichen gesetzlichen Regelungen erfüllen, die auch für Fernwärmeunternehmen mit einer Vielzahl von Mitarbeitenden gelten. Diese teils hohen bürokratischen Anforderungen belasten ehrenamtliche Strukturen und führen zu Frust innerhalb der Wärmegenossenschaften. Wenn die Beteiligung von Menschen vor Ort beim Ausbau der Wärmenetze gewollt ist, müssen Hürden innerhalb der unterschiedlichen Gesetze abgebaut werden und Regelungen für bürgerschaftliche, überwiegend ehrenamtlich arbeitende Akteure bzw. Genossenschaften so einfach wie möglich sein. Wir fordern daher, in der anstehenden Novelle der AVBFernwärme-Verordnung die besondere Situation kleinerer Wärmenetzbetreiber zu berücksichtigen und sie von großen Fernwärmeunternehmen abzugrenzen. Diese Unterscheidung muss sich auch in der FFVAV sowie in geplanten Vorhaben zur Preistransparenz und zur Biomassenutzung niederschlagen. Sämtliche bürokratische Anforderungen müssen auf ein Minimum reduziert werden.\r\n4.\tWärmeplanung: Genossenschaften beteiligen und Neugründungen fördern\r\nGenossenschaften und bürgerschaftliche Initiativen können und sollten bei der kommunalen Wärmeplanung und ihrer Umsetzung eine wichtige Rolle spielen. Wichtig ist aus unserer Sicht, dass Kommunen nicht erst mit der Beteiligung von bürgerschaftlichen Akteuren beginnen, wenn die Wärmeplanung abgeschlossen ist. Oft gibt es vor Ort noch keine Wärmegenossenschaften und es fehlt sowohl den Kommunen als auch Bürger:innen das Wissen diesbezüglich. In der Regel gibt es aber erfolgreiche Praxisbeispiele in der Region, die als Multiplikator:innen dienen können. Wir fordern, Genossenschaften und bürgerschaftliche Initiativen im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung frühzeitig, laufend und umfassend zu beteiligen, sofern es diese vor Ort gibt. Falls nicht, sollte deren Bildung bereits mit Beginn der Wärmeplanung aktiv angeregt und unterstützt werden. Dafür kann ein spezieller finanzieller Anreiz für Kommunen hilfreich sein.  \r\n\r\nErläuterungen zu den Positionen \r\n1.\tFinanzierung von genossenschaftlichen Wärmenetzen erleichtern  \r\nDie Finanzierung von Wärmenetzen ist, insbesondere für Genossenschaften, mit besonderen Herausforderungen verbunden. Hohe Anfangsinvestitionen stehen einem langen Amortisationszeitraum gegenüber und es besteht häufig ein Preisentwicklungsrisiko bezüglich bestimmter Einsatzstoffe zur Wärmeerzeugung. Nichtsdestotrotz zeigen unsere Wärmegenossenschaften seit vielen Jahren, dass sie ihre Mitglieder und Kund:innen dauerhaft und wirtschaftlich tragfähig mit nachhaltiger Wärme versorgen können. Eine der größten Hürden bei der Umsetzung genossenschaftlicher Wärmeprojekten ist jedoch, dass die Wärmenetzinfrastruktur von Banken im Rahmen der Finanzierung nicht als Kreditsicherheit anerkannt wird. \r\nIn der Regel werden Wärmegenossenschaften einzig mit dem Zweck des Wärmenetzbetriebs gegründet und können keine weiteren Sicherheiten bereitstellen. Dies führt dazu, dass viele Banken keine Kredite für diese Projekte vergeben und oft grundsätzlich vor der Finanzierung von Wärmenetzen zurückschrecken. Findet sich eine Bank, die sich zur Finanzierung bereit erklärt, werden aufgrund des üblicherweise unbesicherten Kredits deutliche Risikoaufschläge erhoben und darüber hinaus hohe Eigenkapitalquoten verlangt. Zinssätze von 5% und mehr sowie Eigenkapitalquoten von bis zu 50% sind inzwischen keine Seltenheit mehr. Die aktuelle Hochzins-Situation verbunden mit den gestiegenen Baukosten hat die Situation noch einmal deutlich verschärft. Im Ergebnis mussten erste Genossenschaften anvisierte Projekt absagen; zu hoch sind Hürden und Kapitalkosten sowie die damit verbundenen Aufwände und Risiken. \r\nEin Mittel, welches in der Vergangenheit gelegentlich bei genossenschaftlichen Wärmeprojekten zum Einsatz kam, waren kommunale Bürgschaften. Schlussendlich wirksam, gehen diesen allerdings üblicherweise lange Verhandlungen voraus und insbesondere bei finanzschwachen Kommunen besteht diese Möglichkeit nicht. Kommt eine kommunale Bürgschaft zustande, sind Banken in der Regel bereit, Kredite auf dieser Basis auszugeben und entsprechende Projekte zu finanzieren. Darüber hinaus wirkt sich eine kommunale Bürgschaft üblicherweise mindernd auf den Zinssatz und die geforderte Eigenkapitalquote aus. Sollen Genossenschaften weiterhin einen Beitrag zur Wärmewende, insbesondere im ländlichen Raum, leisten, muss das Ziel sein, die Finanzierung dieser Vorhaben unkompliziert und zu guten Konditionen zu ermöglichen. Dies kann sowohl über Bürgschaftsprogramme als auch über ergänzende KfW-Förderkredite mit Haftungsfreistellung realisiert werden. Auch sonstige Zugänge zu zinsgünstigen Krediten sowie die Förderung der Eigenkapitaldecke müssen geprüft werden. Darüber hinaus müssen auch die Banken entsprechend sensibilisiert werden. Der DGRV arbeitet intensiv daran, dies im Bereich der Genossenschaftsbanken zu erreichen. \r\nDass ein spezielles Bürgschaftsprogramm im Wärmenetzsektor umgesetzt werden kann, hat Schleswig-Holstein bereits gezeigt. Im September 2023 wurde entschieden, dass das Land durch die Übernahme von Bürgschaften die Investitionen in den Bau und die Erweiterung von Wärmenetzen absichert, um die Wärmewende zu beschleunigen. Das Programm hat einen Umfang von zwei Milliarden Euro und soll sich neben Kommunen und kommunalen Versorgungsunternehmen auch an Genossenschaften richten. Die Umsetzung obliegt der Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein, der Start ist im 2. Quartal 2024 geplant. Das Land rechnet mit einem Ausfallrisiko von 1-2 Prozent und einer großen Hebelwirkung des Investitionsvolumens. Auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat in der Vergangenheit spezielle Kreditlinien mit Haftungsfreistellung eingeführt, um das Ausfallrisiko für die finanzierende Hausbank zu reduzieren. Dies hat den verbesserten Zugang zu Krediten ermöglicht und ist beihilferechtlich umsetzbar. \r\nWir fordern daher, ein bundesweites Bürgschaftsprogramms sowie einen KfW-Kredit mit Haftungsfreistellung unter den verschiedenen Gesichtspunkten wie Umsetzbarkeit, Finanzierbarkeit und Wirkung zu prüfen. Anschließend ist mindestens eine der beiden Optionen umzusetzen und auch für Genossenschaften, die ein Wärmeprojekt umsetzen wollen, unkompliziert zugänglich zu machen. Darüber hinaus fordern wir die Prüfung weiterer zinsgünstiger Finanzierungsinstrumente für Wärmenetzprojekte, die insbesondere die Eigenkapitaldecke stärken.\r\n2.\tGenossenschaftliche Wärmeprojekte fördern\r\nDer Gründung neuer Wärmegenossenschaften geht üblicherweise ein längerer Prozess voraus, bei dem die Gründungsinitiative vorab versucht, die grobe Machbarkeit des Projekts mit möglichst überschaubarem Aufwand zu ermitteln. Für ein wirtschaftlich tragfähiges Konzept, welches für die Gründung nötig ist, braucht es insbesondere für Wärmeprojekte eine professionelle, orientierende Voruntersuchung. Ob das Projekt tatsächlich umgesetzt werden kann, ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewiss. Nichtsdestotrotz müssen potenzielle Mitglieder mit validen Informationen überzeugt werden, damit sie sich später an das Wärmenetz anschließen lassen wollen. Gerade für innovativere Wärmeprojekte wie Niedertemperatur- oder kalte Wärmenetze oder Wärmenetze mit verschiedenen (Ab-)Wärmequellen ist dies essenziell. Ohne genügend Anschlussnehmer, gibt es kein (genossenschaftliches) Wärmenetz. Es braucht daher eine unbürokratische, leicht zugängliche Fördermöglichkeit für Gründungsinitiativen, mit welchem die Voruntersuchung eines Wärmeprojekts finanziert werden kann. Eine Förderung im Rahmen der Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW), welche Machbarkeitsstudien im Modul 1 fördert, kommt für Gründungsinitiativen nicht in Frage, da sie hier nicht antragsberechtigt sind. Hessen plant die Einführung eines entsprechenden Beratungs- / Coachingprogramms für Wärmenetzinitiativen, bei dem die Voruntersuchung ein Teil des Angebots sein kann.\r\nZwar sind bereits bestehende Genossenschaften eher in der Lage, Machbarkeitsstudien aus eigenen Mitteln zu finanzieren bzw. können sich diese über die BEW fördern lassen. Wollen bestehende Energiegenossenschaften jedoch größere und komplexere Wärmeprojekte mit innovativen Wärmelösungen wie Großwärmepumpen umsetzen, erfordert dies einen nicht unerheblichen finanziellen Einsatz für Machbarkeitsstudien, Planungskosten sowie ggf. Standortanalysen und Umweltverträglichkeitsprüfungen, ohne dass klar ist, ob es am Ende zu einer Umsetzung kommt. Aus diesem Grund gibt es in einzelnen Bundesländern und im Windbereich spezielle Förderprogramme, die in dieser Phase der Projektentwicklung unterstützen sollen. Dabei müssen die geförderten Projektentwicklungskosten nur dann zurückgezahlt werden, wenn es zur Realisierung kommt, was dazu führt, dass dauerhaft und rollierend mehr Geld zur Verfügung steht. Es sollte daher ein bundesweites Förderprogramm geben, welches auch für Wärmeprojekte sowie alle anderen Erneuerbaren-Projekte unkompliziert und unbürokratisch zugänglich ist. Beispiel hierfür kann der Bürgerenergiefonds in Schleswig-Holstein sein, über welchen bis vor kurzem entsprechende Mittel beantragt werden konnten.\r\nWir teilen darüber hinaus die Forderung vieler Verbände und Akteure aus dem Wärmesektor, die Ausstattung der BEW deutlich zu erweitern und das Programm zeitlich zu verlängern. Der bis 2026 angekündigte Rahmen von insgesamt drei Milliarden Euro scheint angesichts des geplanten Ausbaus und der nötigen Infrastrukturinvestitionen deutlich zu klein. Auch ist aus unserer Sicht darüber nachzudenken, ob angesichts der neuen Herausforderungen für Wärmenetzprojekte seit Inkrafttreten der BEW, wie z.B. die veränderte Zinssituation und die deutlich gestiegenen Planungs- und Baukosten, die aktuellen Fördersätze auskömmlich sind. Insbesondere für kleinere Akteure, die die lokale Bevölkerung einbeziehen oder aus dieser heraus entstehen, stellt dies eine Herausforderung dar. Denkbar wäre ein Förderbonus für bürgerschaftliche Akteure oder solche, die eine direkte finanzielle Beteiligung an ihrem Wärmenetz ermöglichen. Eine zügige Wärmewende hängt darüber hinaus nicht zuletzt von der Geschwindigkeit ab, mit der Förderanträge bewilligt werden. In der Vergangenheit waren Bewilligungszeiten von 6-12 Monaten bei der BEW durch das Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) keine Seltenheit, was insbesondere Genossenschaften vor große Herausforderungen gestellt hat.\r\nWir fordern daher ein bundesweites Förderprogramm nach Vorbild des Bürgerenergiefonds in Schleswig-Holstein, welches auch für Wärmeprojekte zugänglich ist. Außerdem muss es eine Fördermöglichkeit für die Voruntersuchung von Gründungsinitiativen von Wärmeprojekten geben. Wir fordern darüber hinaus die Ausstattung der Bundesförderung effiziente Wärmenetze deutlich zu erweitern, das Programm zu entbürokratisieren und zeitlich zu verlängern sowie eine zügige Bewilligung der Anträge sicherzustellen.  \r\n\r\n3.\tBürokratische Anforderungen an Wärmegenossenschaften schlank halten\r\nWärmegenossenschaften sind rechtlich gesehen „normale“ Wärmeversorgungsunternehmen. Für sie gelten bisher die gleichen gesetzlichen Regelungen und Anforderungen, die auch große Stadtwerke und privatwirtschaftliche Fernwärmeunternehmen mit tausenden von Anschlüssen und einer Vielzahl von Mitarbeitenden erfüllen müssen. Diese teils hohen bürokratischen Anforderungen belasten ehrenamtliche Strukturen und führen teilweise zu Frust innerhalb der Wärmegenossenschaften. Es gilt also, diese Strukturen nicht über Gebühr zu belasten. Wenn die Beteiligung von Menschen vor Ort beim Ausbau der Wärmenetze gewollt ist, müssen Hürden innerhalb der unterschiedlichen Gesetze abgebaut werden und Regelungen für bürgerschaftliche, überwiegend ehrenamtlich arbeitende Akteure bzw. Genossenschaften wo möglich vereinfacht werden. Dies gilt sowohl für bestehende gesetzliche Regelungen wie beispielsweise die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) als auch für mögliche zukünftige Regelungen, insbesondere hinsichtlich Preistransparenz oder der Nutzung von regionalen, nachhaltigen Biomassepotenzialen innerhalb von genossenschaftlichen Wärmenetzen. \r\nSelbstverständlich ist das Thema Preistransparenz vor dem Hintergrund der Monopolstellung von Wärmeversorgungsunternehmen äußerst relevant. Im Falle von Wärmegenossenschaften ist dies jedoch in der Regel gänzlich anders gelagert, da hier Mitbestimmung und Einflussmöglichkeiten durch die Mitglieder von Anfang an bestehen und eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorliegt. Die genossenschaftlichen Wärmekund:innen kennen den Wärmepreis und wissen in der Regel, wie dieser entsteht. Falls künftig strengere Regeln zur Preistransparenz sowie eine übergeordnete Stelle zur Preisaufsicht geschaffen werden, sollten Ausnahmeregelungen für bürgerschaftliche Akteure geprüft und berücksichtigt werden. Auch bereits bestehende Informationspflichten auf eigenen Internetseiten, wie sie in der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung (FFVAV) gefordert werden, können für kleine Akteure mit wenigen dutzend Anschlüssen eine bürokratische Hürde darstellen. Auch hier müssen entsprechende Ausnahmeregelungen durch den Gesetzgeber geschaffen werden.\r\nAuch in der dringend anstehenden Novelle der AVBFernwärme-Verordnung, dem zentralen Regelwerk für Wärmeversorgungsunternehmen, sollten die Belange kleinerer Akteure besondere Berücksichtigung finden. Die Trennung zwischen großen Fernwärmenetzen und dezentralen und individuellen Wärmeversorgungsanlagen ist im Referentenentwurf der Verordnung vom 25.7.2022 entsprechend angelegt worden. Diese grundsätzliche Unterscheidung begrüßen wir ausdrücklich, da sich kleinere, insbesondere auch genossenschaftliche Wärmeprojekte in verschiedenen Aspekten von denen großer Fernwärmeunternehmen unterscheiden. Allerdings ist nicht ganz klar, wie genau diese dezentralen und individuellen Wärmeversorgungsanlagen definiert werden und wie die Abgrenzung zu großen Akteuren gedacht ist. Der Verordnungsentwurf scheint hier lediglich auf Energieliefercontracting abzustellen und außerdem einige Themen auszuklammern. Wir fordern daher, bei der Unterscheidung explizit auch kleinere Wärme- bzw. Quartiersnetze zu den dezentralen Versorgungslösungen zu zählen und zu prüfen, inwieweit sie von Regelungen der AVBFernwärmeV, wie z.B. der aktuell geltenden Möglichkeit zur Leistungsanpassung nach §3, ausgenommen werden können.\r\nSchlussendlich sollte die Nutzung von regional verfügbarer, nachhaltiger Biomasse auch weiterhin für kleinere Wärmenetze möglich sein. Der aktuelle Gesetzgeber hat dies sowohl im Wärmeplanungsgesetz als auch in der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) berücksichtig. Dies begrüßen wir ausdrücklich. Da viele genossenschaftliche Wärmenetze mit nachhaltiger Biomasse betrieben werden und diese effizient nutzen, dürfen jedoch auch künftige Strategien, wie beispielsweise die angekündigte Biomassestrategie sowie andere Gesetzesvorhaben oder -novellen hier keine Einschränkung vornehmen. \r\nWir fordern daher, in der anstehenden Novelle der AVBFernwärme-Verordnung die besondere Situation kleinerer, wie z.B. genossenschaftlicher Wärmenetzbetreiber zu berücksichtigen und sie von großen Fernwärmeunternehmen abzugrenzen. Diese Unterscheidung muss sich auch in der FFVAV sowie in geplanten Vorhaben zur Preistransparenz und zur Biomassenutzung niederschlagen. Sämtliche bürokratische Anforderungen müssen auf ein Minimum reduziert werden.\r\n4.\tWärmeplanung: Genossenschaften beteiligen und Neugründungen fördern\r\nDas Wärmeplanungsgesetz ist, ebenso wie das novellierte Gebäudeenergiegesetz, zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. In den nächsten Jahren werden damit alle Kommunen in Deutschland verpflichtet, sich mit der Wärmeversorgung in ihrem Gemeindegebiet auseinanderzusetzen und eine durchdachte und umsetzbare Wärmeplanung vorzulegen. Genossenschaften können und sollten bei der Wärmeplanung und bei ihrer anschließenden Umsetzung eine wichtige Rolle spielen und müssen daher von Anfang an mitgedacht und beteiligt werden. Sie bieten großes Potenzial für die Akzeptanz der Wärmewende und die Mobilisierung ehrenamtlichen Engagements für diese. Mit dem Bau und Betrieb neuer Wärmenetze, auch in Zusammenarbeit mit kommunalen Energieversorgungsunternehmen, können Genossenschaften darüber hinaus privates Kapital in die Wärmewende einbringen und zum Ausbau der effizienten, netzgebundenen Wärmeversorgung beitragen.\r\nErgänzend zum Wärmeplanungsgesetz wird von den zuständigen Ministerien ein offizieller Leitfaden erarbeitet, der den Kommunen als Hilfestellung für die Wärmeplanung dienen soll. In dem Stakeholderprozess war die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften eingebunden und hat die Perspektive der Genossenschaften eingebracht. Wir begrüßen den praxisnahen und anwendungsorientierten Leitfadenentwurf ausdrücklich und sind erfreut über die Tatsache, dass an verschiedenen Stellen das Thema Beteiligung von bürgerschaftlichen Akteuren aufgegriffen und in Teilen ausgeführt werden soll. Menschen vor Ort, egal ob bereits in Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften bzw. Bürgerenergiegenossenschaften oder noch als lose Initiativen organisiert, können durch zumeist ehrenamtliches Engagement den Aufbau von Nahwärme- bzw. Quartiersnetzen vorantreiben und damit einen wichtigen Beitrag auf dem Weg zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung leisten. \r\nDafür ist es einerseits nötig, bestehende Akteure wie Energiegenossenschaften bzw. Wärmegenossenschaften, die als potenzielle Betreiber:innen neuer Wärmenetze in Frage kommen, frühzeitig in die Wärmeplanung einzubeziehen. Dies sieht das Wärmeplanungsgesetz auch vor und der Leitfadenentwurf beschreibt die entsprechende Vorgehensweise der Akteursbeteiligung in den unterschiedlichen Phasen und Verfahren und zwar auch dort, wo mehr als 45.0000 Einwohnende leben. Andererseits kann es aus unserer Sicht sehr lohnenswert sein, auch lokale Interessensgruppen, die noch keine formelle Struktur haben, im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung frühzeitig einzubeziehen, insbesondere in kleinen Kommunen. 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Denkbar wäre auch eine spezielle finanzielle Unterstützung bzw. ein Anreiz für Kommunen, wenn sie diese Interessensgruppen einbeziehen und Knowhow in diesem Bereich fördern wollen. Nicht zuletzt könnten eigens dafür eingerichtete Stellen oder Kompetenzzentren, womöglich auf Landkreis- oder Landesebene, für bürgerschaftliche Akteure ansprechbar sein und diese fortlaufend begleiten. Jegliche Unterstützung durch die Kommune erhöht die Akzeptanz und die Glaubwürdigkeit für Bürgerinnen und Bürger, die bisher noch keine Berührungspunkte mit Energiewende-Projekten hatten, die überwiegend in der Hand der Menschen vor Ort sind.\r\nWir fordern, Genossenschaften und bürgerschaftliche Initiativen im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung frühzeitig, laufend und umfassend zu beteiligen, sofern es diese vor Ort gibt. Falls nicht, sollte deren Bildung bereits mit Beginn der Wärmeplanung aktiv angeregt und unterstützt werden. Dafür kann ein spezieller finanzieller Anreiz für Kommunen hilfreich sein. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV zum \r\nReferentenentwurf „Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine \r\nBedingungen für die Versorgung mit Fernwärme und zur Aufhebung der Verordnung über die \r\nVerbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme und Fernkälte“ \r\nvom 25. Juli 2024 \r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\nwir bedanken uns für die Möglichkeit, im Rahmen der Verbändeanhörung zum oben genannten \r\nReferentenentwurf Stellung nehmen zu können. Im Folgenden finden Sie die Stellungnahme der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim \r\nDGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. Die Bundesgeschäftsstelle \r\nEnergiegenossenschaften beim DGRV vertritt die Interessen von 951 Energiegenossenschaften mit ihren 220.000 Mitgliedern. Über 220 dieser Energiegenossenschaften betreiben Wärmenetze und Anlagen zur Wärmeerzeugung. \r\n\r\nEinleitung \r\nGenossenschaftliche Wärmenetze sind ein wichtiger Baustein für die Wärmewende. Dies bestätigen \r\ndie rund 250 Wärmegenossenschaften unter dem Dach des DGRV, die seit vielen Jahren ihre Mit-\r\nglieder und Kund:innen zuverlässig mit Wärmeenergie versorgen. Allein im Jahr 2023 wurden ca. 40 \r\nneue Genossenschaften im Wärmebereich gegründet – das Interesse ist also groß. Bisher werden \r\nsie zumeist dort realisiert, wo kommunale oder andere Betreiber die netzgebundene Wärmeversor-\r\ngung – aus den verschiedensten Gründen – nicht umsetzen können oder wollen. Dies ist im Moment \r\nvor allem in kleinteiligeren ländlichen Gebieten der Fall. Die Führung dieser Genossenschaften er-\r\nfolgt meist ehrenamtlich. Sie nutzen bisher häufig die Abwärme von Biogasanlagen landwirtschaftli-\r\ncher Betriebe in ihren Regionen oder betreiben eigene Biomasseanlagen zur Wärmeerzeugung. Aber \r\nauch andere Wärmequellen werden vielfältig genutzt, wie etwa Solarthermie oder Abwärme, z.B. \r\nvon einer Waffelbäckerei. Auch innovative Projekte wie kalte Nahwärmenetze oder Wärmeerzeu-\r\ngung mittels Großwärmepumpe, die mit Strom aus einer PV-Freiflächenanlage betrieben wird, \r\nwurden bereits von Genossenschaften realisiert.  \r\n\r\nWärmegenossenschaften versorgen ihre Mitglieder, die gleichzeitig Eigentümer:innen und Kund:in-\r\nnen sind, langfristig mit klimafreundlicher und bezahlbarer Wärmeenergie. Über das Gemeinschafts-\r\nunternehmen können die erforderlichen Investitionen auf viele Schultern verteilt werden. Genos-\r\nsenschaften aktivieren somit privates Kapital, ohne das die Wärmewende nicht zu stemmen ist. Da-\r\nbei ist es ein großer Pluspunkt, dass sich die Genossenschaft in der Hand der Nutzerinnen und Nutzer \r\nselbst befindet und der gemeinsame Einsatz den Zusammenhalt vor Ort stärkt. Die Mitglieder haben \r\ndeshalb in der Regel kein Interesse an einer Dividendenzahlung. Sie sind vielmehr an der kosten-\r\ngünstigen Wärmeversorgung durch ihre Genossenschaft interessiert. Diese Interessenlage führt zu \r\ndeutlich geringeren und langfristig stabileren (Eigen-)Kapitalkosten als bei anderen Akteuren.  \r\n\r\nZudem sieht das Genossenschaftsgesetz für die Mitglieder diverse Auskunfts- und Informations-\r\nrechte vor, die zu einer gesteigerten Transparenz und zu einem insgesamt hohen Informationsstand \r\nüber die Geschäftstätigkeit führen. Dies führt zu hoher Akzeptanz, die in der leitungsgebundenen \r\nWärmeversorgung enorm wichtig ist. Die demokratische Grundstruktur der genossenschaftlichen \r\nRechtsform fördert zudem die gleichberechtigte Zusammenarbeit der angeschlossenen Haushalte. \r\nIn der Generalversammlung hat jedes Mitglied – unabhängig von der Höhe der Kapitalbeteiligung – \r\nregelmäßig nur eine Stimme. Das erleichtert vertrauensvolles Handeln in dem Gemeinschaftspro-\r\njekt. Schließlich ist die Entscheidung für ein Wärmenetz und gegen die individuelle Heizungstechnik \r\neine sensible Angelegenheit. Auch die Kommune ist in der Regel Mitglied der Genossenschaft, was \r\nAkzeptanz und Transparenz zusätzlich stärkt. \r\n\r\nMit der kommunalen Wärmeplanung wird die Wärmewende in Deutschland deutlich an Fahrt auf-\r\nnehmen. Vielerorts wird dadurch die Frage aufgeworfen, wer konkret die leitungsgebundene Wär-\r\nmeversorgung in neuen Wärmenetzgebieten übernehmen soll, sowohl in ländlichen als auch in \r\nstädtischen Gebieten und Quartieren. Wärmegenossenschaften können hier ihre Stärken ausspielen, \r\ndie in der aktiven Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger und im gemeinschaftlichen Selbsthilfe-An-\r\nsatz liegen. Für eine flächendeckende Wärmeversorgung braucht es alle Akteure und insbesondere \r\ndie Menschen vor Ort, und sie sollten frühzeitig im Wärmeplanungsprozess beteiligt werden. Wir ge-\r\nhen davon aus, dass es, neben den ehrenamtlich geführten Strukturen zukünftig auch noch mehr \r\ngrößere, hauptamtlich geführte Wärmegenossenschaften geben wird, die – auch in Kooperation mit Kommunal- und Stadtwerken – innovative Vorhaben mit Umweltwärme, Großwärmepumpen \r\nund Geothermie umsetzen und gleichzeitig die Sektorenkopplung mitdenken.  \r\n\r\nWenn dieses große Potenzial von Genossenschaften für die Wärmewende voll ausgeschöpft werden \r\nsoll, dann braucht es Planungssicherheit und die richtigen Rahmenbedingungen. Die erforderlichen \r\nMaßnahmen beziehen sich auf Aspekte der Finanzierung, der Förderung, des Prozesses der Wärme-\r\nplanung aber auch auf rechtliche Anforderungen, wie sie insbesondere die AVBFernwärme-Verord-\r\nnung regelt. Auch künftige Regelungen hinsichtlich der Nutzung von regionalen, nachhaltigen Bio-\r\nmassepotenzialen sollten die besondere Situation der genossenschaftlichen Wärmenetze berücksich-\r\ntigen. Wenn die Beteiligung von Menschen vor Ort beim Ausbau der Wärmenetze gewollt ist, müs-\r\nsen jetzt die richtigen Weichen gestellt, die Hürden innerhalb verschiedener Gesetze abgebaut und \r\nförderliche Rahmenbedingungen für bürgerschaftlich getragene Akteure geschaffen werden.  \r\n\r\nVorbemerkung zum Verordnungsentwurf \r\nWir begrüßen den vorliegenden Entwurf der novellierten AVBFernwärme-Verordnung und den Fokus \r\nauf das Thema Verbraucherschutz, da klassische Fernwärmeversorgungsunternehmen aufgrund ihrer \r\nMonopolstellung besondere Verantwortung tragen. Wärmegenossenschaften sind bisher laut AVB-\r\nFernwärme-Verordnung rechtlich gesehen diesen Fernwärmeversorgungsunternehmen gleichge-\r\nstellt. Für sie gelten daher die gleichen gesetzlichen Regelungen und Anforderungen, die auch \r\ngroße Stadtwerke und andere privatwirtschaftliche Fernwärmeversorgungsunternehmen mit einer \r\nVielzahl von Mitarbeitenden erfüllen müssen. Wie eingangs beschrieben ist bei Wärmegenossen-\r\nschaften jedoch aufgrund der Rechtsform sichergestellt, dass Mitbestimmung und Einflussmöglich-\r\nkeiten durch die Mitglieder von Anfang an bestehen und der fortwährend zu gewährleistende För-\r\nderzweck einer übermäßigen Gewinnerzielungsabsicht entgegensteht.  \r\n\r\nIm Vordergrund steht die Versorgung der Mitglieder mit günstiger, verlässlicher, klimafreundlicher \r\nWärme. Die genossenschaftlichen Wärmekund:innen sind als Mitglied gleichzeitig Eigentümer:in-\r\nnen und müssen daher nicht vor einem Fernwärmeversorgungsunternehmen geschützt werden. \r\nSie kennen den Wärmepreis und wissen in der Regel, wie sich dieser zusammensetzt. Ausführliche \r\nInformationen auf eigenen Internetseiten sind meist nicht zwingend nötig und stellen für viele Ge-\r\nnossenschaften eine unnötige bürokratische Hürde dar. Auf der jährlichen Generalversammlung wer-\r\nden die finanziellen Verhältnisse transparent offengelegt. Entsprechend sollten Regelungen hinsicht-\r\nlich Transparenz und Verbraucherschutz entsprechende Ausnahmen für bürgerschaftlich getragene \r\nAkteure enthalten. Dies sollte in einer zukunftsfähigen AVBFernwärme-Verordnung deutliche Be-\r\nrücksichtigung finden. \r\n\r\nIm Folgenden finden Sie die Positionen und Forderungen der Bundesgeschäftsstelle Energiegenos-\r\nsenschaften beim DGRV zur Novelle der AVBFernwärme-Verordnung entlang des Aufbaus des Ver-\r\nordnungsentwurfs. \r\n\r\n1. Rechtsunsicherheit in § 1 Abs. 3, Satz 3 beseitigen: \r\nAusgangssituation: Wärmegenossenschaften haben in der Vergangenheit mit ihren Mitgliedern und \r\nKund:innen auch Wärmelieferverträge nach § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV abgeschlossen, die von den \r\n§§ 2 bis 34 abweichen. Im Referentenentwurf ist in § 1 Abs. 3, Satz 3 vorgesehen, dass bei Verträgen \r\nmit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB die Abweichung von den Bestimmungen nicht zum Nachteil \r\ndes Kunden erfolgen darf. Selbstverständlich ist es wichtig, den erforderlichen Verbraucherschutz si-\r\ncherzustellen. Inwieweit die Abweichung von der AVBFernwärme einen Vor- oder Nachteil für die Mit-\r\nglieder / Kund:innen darstellt, ist jedoch im Zweifel nicht immer eindeutig, insbesondere dann, wenn \r\ndas Wärmeversorgungsunternehmen den Kund:innen selbst gehört. So kann z.B. kann eine längere \r\nVertragslaufzeit aufgrund der höheren Planungssicherheit einen niedrigeren Wärmepreis oder andere \r\nVorteile für den Kunden bedeuten. Die vorliegende Formulierung in § 1 Abs. 3, Satz 3 würde daher zu \r\nRechtsunsicherheit führen.  \r\n\r\nForderung und Formulierungsvorschlag: Satz 3 sollte wie folgt gefasst werden: \r\n „[…] eine Abweichung von den Bestimmungen der § 1a Absatz 2 sowie §§ 2 bis 34 nicht zum Nachteil \r\ndes Kunden nur dann erfolgen darf, wenn dem Kunden die Vor- und Nachteile der Abweichungen im \r\nEinzelnen vor Vertragsabschluss mindestens in Textform erläutert werden.“ \r\n\r\n2. Definition der Kleinstnetze in § 1 Abs. 4 Nr. 5 anpassen \r\nAusgangssituation: Wir begrüßen die neu eingeführte Definition des Kleinstnetzes in § 1 Abs. 4 Nr. 5 \r\nausdrücklich, da die meisten der genossenschaftlichen Wärmenetze unter diese Definition fallen und \r\nfür sie damit die im Verordnungsentwurf definierten Ausnahmeregelungen gelten würden. Dies liegt \r\ninsbesondere am Kriterium der Wärmeabnahme von 2 MWh pro Trassenmeter. Auch wenn wir – wie \r\nim nächsten Punkt ausgeführt – fordern, dass eine neue Definition der Erneuerbaren-Wärme-Gemein-\r\nschaft eingeführt wird, sollte bei der Definition der Kleinstnetze das Kriterium der maximalen Anzahl \r\nan Hausanschlüssen erhöht werden, da viele genossenschaftliche Wärmenetze oberhalb von der im \r\nEntwurf definierten Anzahl an Hausanschlüssen liegen.  \r\n\r\nForderung und Formulierungsvorschlag: § 1 Abs. 4 Nr. 5 sollte dahin gehend geändert werden, dass \r\nein Kleinstnetz ein Wärmenetz ist, „[…] das nicht mehr als 100 300 Hausanschlüsse oder […] aufweist“. \r\n\r\n3. Definition der Erneuerbare-Wärme-Gemeinschaft als neue Nr. 8 in § 1 Abs. 4 einfügen: \r\nAusgangssituation: Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften – wie z.B. Wärmegenossenschaften – kön-\r\nnen bei der Umsetzung der Wärmewende wie einleitend beschrieben eine sehr wichtige Rolle spielen. \r\nDas Wärmeplanungsgesetz (WPG) trägt diesem Umstand Rechnung und fordert u.a. in § 21 Satz 1 Nr. \r\n2, dass bestimmte Wärmepläne „eine Bewertung der Rolle von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften \r\nim Sinne des Artikel 2 Satz 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder anderer von den Verbrau-\r\nchern ausgehender Initiativen enthalten, die aktiv zur Umsetzung lokaler Projekte im Bereich Wärme-\r\nversorgung beitragen können“. Entsprechend sollte auch eine auf die Zukunft ausgerichtete AVBFern-\r\nwärme-Verordnung die durch die Bürger:innen selbst getragenen Fernwärmeversorgungs-unterneh-\r\nmen deutlich stärken und ihre besondere Rolle berücksichtigen. Dafür ist es nötig, eine eigene Defini-\r\ntion dieser Akteure einzuführen. \r\n\r\nZwar läge es nahe, analog zum Wärmeplanungsgesetz auf die Definition einer Erneuerbare-Energie-\r\nGemeinschaft in Artikel 2 Satz 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 Bezug zu nehmen. Aller-\r\ndings legt diese Definition fest, dass keine Unternehmen, die nicht der KMU-Definition entsprechen, \r\nMitglied einer solchen Gemeinschaft sein dürfen. Für Wärmegenossenschaften können aber insbeson-\r\ndere lokale Unternehmen wie z.B. Volksbanken und Raiffeisenbanken wichtige Ankerkund:innen und \r\nMitglieder sein, welche die Tragfähigkeit solcher Projekte oft sicherstellen. Daher wurde die folgende \r\nDefinition entsprechend erweitert, so dass auch eine Mitgliedschaft von Unternehmen möglich ist, die \r\nnicht der KMU-Definition entsprechen. Um zu verhindern, dass einzelne Anteilseigner:innen durch hö-\r\nhere Stimmanteile erheblichen Einfluss auf die Rechtsperson ausüben können, wurde die Definition \r\num einzelne Kriterien aus der Definition der Bürgerenergiegesellschaft in § 3, Satz 1, Nr. 15 EEG er-\r\ngänzt.  \r\n\r\nForderung und Formulierungsvorschlag: Nach § 1 Abs. 4 Nr. 7 ist einzufügen:  \r\n8. „Erneuerbare-Wärme-Gemeinschaft“ eine Rechtsperson, \r\n• die auf offener und freiwilliger Beteiligung basiert, unabhängig ist und unter der wirksamen \r\nKontrolle von Anteilseignern oder Mitgliedern steht, die räumlich in der Nähe der Projekte \r\nim Bereich erneuerbare Energie, deren Eigentümer und Betreiber diese Rechtsperson ist, \r\nangesiedelt sind, \r\n• deren Anteilseigner oder Mitglieder natürliche Personen, lokale Behörden einschließlich Ge-\r\nmeinden, oder Unternehmen sind, \r\n• bei der mindestens 75 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, \r\n• bei der kein Mitglied oder Anteilseigner der Gesellschaft mehr als 10 Prozent der Stimm-\r\nrechte an der Gesellschaft hält, \r\n• deren Ziel vorrangig nicht im finanziellen Gewinn, sondern darin besteht, ihren Mitgliedern \r\noder Anteilseignern oder den Gebieten vor Ort, in denen sie tätig ist, ökologische, wirtschaft-\r\nliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen; \r\n\r\n4. In § 1a Abs. 4 auch für Erneuerbare-Wärme-Gemeinschaften die Veröffentlichungs-\r\npflichten begrenzen und konkretisieren \r\nAusgangssituation: Durch den angepassten § 1a „Veröffentlichungsplichten“ sollen Fernwärmeversor-\r\ngungsunternehmen verpflichtet werden, umfangreiche Informationen für ihre Kund:innen bereitzu-\r\nstellen und zu veröffentlichen. Aus Sicht des Verbraucherschutzes ist dies ausdrücklich zu begrüßen. \r\nNichtsdestotrotz bedeuten die Veröffentlichungspflichten einen erheblichen bürokratischen Aufwand. \r\nDaher ist die in § 1a Abs. 4 vorgeschlagene Ausnahme u. a. für Kleinstnetze sinnvoll und sollte unbe-\r\ndingt beibehalten werden. Allerdings besteht Unklarheit, auf welche vertrags- und produktspezifi-\r\nschen Informationen Kund:innen im Sinne des § 1a Abs. 4 Satz 2 Anspruch haben. Hier sollten spezifi-\r\nsche Ausnahmen definiert werden, um Unklarheiten zu vermeiden. Darüber hinaus sollten die Aus-\r\nnahmen auch für Erneuerbare-Wärme-Gemeinschaften (siehe oben) gelten. \r\n\r\nForderung und Formulierungsvorschlag: § 1a Abs. 4 sollte wie folgt gefasst werden:  \r\nDie Pflichten nach Absatz 1 und 3 sind nicht anzuwenden auf eine Wärmeerzeugungsanlage zur Ver-\r\nsorgung eines einzelnen Gebäudes, ein Gebäudenetz oder, ein Kleinstnetz oder ein Wärmenetz einer \r\nErneuerbaren-Wärme-Gemeinschaft. In diesem Fall hat der Kunde einen Anspruch, die jeweiligen vertrags- und produktspezifischen Informationen im Sinne des Absatz 1 auf anderem Wege rechtzeitig \r\nvor oder bei Vertragsabschluss zu erhalten, wobei über Abs. 1 Nr. 7 nicht informiert werden muss. \r\n\r\n5. Ausnahmen nach § 3 Abs. 6 auch für Erneuerbare-Wärme-Gemeinschaften ermöglichen \r\nAusgangssituation: der Verordnungsentwurf konkretisiert in § 3, in welchen Fällen Kund:innen die \r\nWärmeleistung an ihren tatsächlichen Bedarf anpassen oder ihren Versorgungsvertrag kündigen kön-\r\nnen. Eine Leistungsreduzierung ist u. a. dann möglich, wenn Kund:innen ihren Wärmebedarf teilweise \r\ndurch eine andere Wärmeversorgungsart decken wollen und das Wärmenetz nicht den Anforderungen \r\ndes WPG genügt. Eine Kündigung kann erfolgen, wenn Kund:innen ihren Wärmebedarf vollständig \r\ndurch eine Wärmeversorgung decken, welche den Anforderungen des § 71 Abs. 1 Gebäudeenergiege-\r\nsetz genügt. Für bestimmte Akteure kann die Leistungsreduzierung oder die Kündigung eine erhebliche \r\nwirtschaftliche Herausforderung darstellen und die Tragfähigkeit eines Wärmeprojekts akut gefähr-\r\nden. Für finanzierende Banken kann die Gefahr der Kündigung ebenfalls ein erhebliches Risiko darstel-\r\nlen. Im Sinne des Investitionsschutzes ist es daher sinnvoll, für einzelne Akteure Ausnahmen zu schaf-\r\nfen. Daher begrüßen wir die geplanten Ausnahmen in § 3 Abs. 5 und § 3 Abs. 6 ausdrücklich. Diese \r\nsollten jedoch auch für Erneuerbare-Wärme-Gemeinschaften gelten. \r\n\r\nForderung und Formulierungsvorschlag: § 3 Abs. 6 sollte wie folgt gefasst werden: \r\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 ist nicht anzuwenden im Falle einer Versorgung aus einer \r\nWärmeerzeugungsanlage zur Versorgung eines einzelnen Gebäudes, oder im Falle eines Gebäudenet-\r\nzes oder Kleinstnetzes oder im Falle eines Wärmenetzes einer Erneuerbaren-Wärme-Gemeinschaft. \r\n\r\n6. Regelung zur Grundstücksbenutzung in § 7 weiter fassen \r\nAusgangssituation: Die neue Regelung zur Grundstücksbenutzung bewerten wir als sehr positiv. Aller-\r\ndings sind unseren Erfahrungen nach insbesondere die Fälle problematisch, bei denen die Verlegung \r\nvon Wärmeleitungen über ein Flurstück nötig ist, um weitere dahinterliegende Gebäude anzuschlie-\r\nßen, auch wenn das Gebäude auf dem Querungsflurstück nicht selbst versorgt werden soll. Für diesen \r\nFall sieht die Novelle bisher keine Duldungspflicht vor. Diese sollte aus unserer Sicht jedoch unbedingt \r\neinführt werden. \r\n\r\nForderung und Formulierungsvorschlag: Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 sollte folgender Satz 3 ergänzt werden: \r\nDies betrifft zum Beispiel Grundstücke, die gequert werden müssen, um die dahinterliegenden \r\nGrundstücke und ihre Gebäude an die Fernwärmeversorgung anzuschließen.  \r\n\r\n7. Besonderheiten von Anergie- bzw. kalten Nahwärmenetzen in § 18 berücksichtigen \r\nAusgangssituation: Anergienetze, auch bekannt als kalte Nahwärmenetze, nehmen zunehmend eine \r\nwichtige Rolle in der netzgebundenen Wärmeversorgung ein. Bei diesen Netzen wird einer im Netz \r\nzirkulierenden Flüssigkeit (Wasser oder Sole) durch mechanische Arbeit in einer Wärmepumpe Wärme \r\nentzogen. Die Wärme wird also nicht, wie bei klassischen Wärmenetzen, zentral erzeugt und dann \r\nüber das Netz verteilt, sondern dezentral in den jeweiligen Gebäuden. Die variablen Kosten für die \r\nWärmeerzeugung entstehen nicht in zentralen Heizsystemen, sondern dezentral. Diese variablen Kos-\r\nten sind durch das Verhalten der Nutzer geprägt und sollen daher verbrauchsabhängig in die Kosten-\r\nberechnung eingehen. Zur Erfassung der verbrauchsabhängigen Kosten werden in zentralen Systemen Wärmemengenzähler in den Übergabepunkten der jeweiligen Häuser, oder - bei dezentralen Syste-\r\nmen - die Verbrauchsdaten der jeweils dezentral eingesetzten Energieträger benötigt. Diese Ver-\r\nbrauchsdaten werden je nachdem, wer Eigentümer der dezentralen Heizsysteme ist, entweder direkt \r\nvom Eigentümer oder indirekt über einen Contractor zu Heizkostenberechnung verwendet. In der Re-\r\ngel ist für die Lieferung dieser „Wärmepumpen-Wärme“ keine verbrauchsabhängige Messung und \r\nauch keine verbrauchsabhängige Abrechnung darüber hinaus erforderlich, unter anderem auch des-\r\nwegen, weil es eichrechtliche Schwierigkeiten bei der Messung gibt. Lediglich dort, wo die Wärme-\r\npumpe nicht im Eigentum des/der Gebäudeeigentümer:in steht, erfolgt an dem Wärmeerzeuger eine \r\nErfassung der Verbrauchsdaten (z.B. Strom, Gas, Wärme), welche verbrauchsabhängig gemessen wird. \r\nDie neue AVBFernwärme-Verordnung sollte diesem Umstand Rechnung tragen und eine entspre-\r\nchende Beschreibung bei den verbrauchsabhängigen Vorschriften zur Messung schaffen. \r\n\r\nForderung und Formulierungsvorschlag: § 18 Abs. 1 sollte um folgenden Satz 4 ergänzt werden: \r\nHandelt es sich um ein Anergienetz mit dezentralen Wärmepumpen, erfolgt die Messung der Ver-\r\nbrauchsdaten durch den Betreiber der jeweiligen Anlage.  \r\n\r\n8. Übergangsfrist für die Ausstattung mit fernablesbaren Zählern für bestimmte Akteure \r\nschaffen \r\nAusgangssituation: § 18a Abs. 1 des Verordnungsentwurfs legt fest, dass bei nicht fernablesbaren \r\nMesseinrichtungen, die vor dem 5. Oktober 2021 installiert wurden, bis 31. Dezember 2026 die Fernab-\r\nlesbarkeit nachgerüstet werden muss oder die Zähler durch fernablesbare Zähler ersetzt werden müs-\r\nsen. Für (kleine) Akteure und jene, die von Bürger:innen getragen werden, kann diese Frist eine erheb-\r\nliche Hürde darstellen. Daher sollte für diese Akteure eine Ausnahmeregelung, zumindest aber eine \r\nÜbergangsfrist in § 18a Abs. 1 eingeführt werden. \r\n\r\nForderung und Formulierungsvorschlag: Nach § 18a Abs. 1 Satz 2 sollte folgender Satz 3 eingefügt \r\nwerden:  \r\nFür Betreiber von Kleinstnetzen und Erneuerbare-Wärme-Gemeinschaften verlängert sich die Frist \r\nnach Satz 2 bis zum 31. Dezember 2028. \r\n\r\n9. Fristen in § 25 Abs. 1 für bestimmte Akteure anpassen \r\nAusgangssituation: § 25 Abs. 1 des Verordnungsentwurfs soll festlegen, dass das Fernwärmeversor-\r\ngungsunternehmen Rechnungen und Abschlussrechnungen spätestens sechs Wochen nach Ende des \r\nvereinbarten Abrechnungszeitraums übermitteln sollen. Für kleine Akteure und jene, die von Bür-\r\nger:innen getragen werden, kann dies eine besondere Hürde darstellen. Daher sollte für diese Akteure \r\neine Ausnahmeregelung in § 25 Abs. 6 geschaffen werden. \r\n\r\nForderung und Formulierungsvorschlag: Nach § 25 Abs. 1 sollte nach Satz 2 folgender Satz 3 ergänzt \r\nwerden:   \r\nFür Betreiber von Kleinstnetzen und Erneuerbare-Wärme-Gemeinschaften verlängern sich die Fris-\r\nten nach Satz 1 und 2 auf drei Monate.  \r\n10. Ausnahmen für die monatliche Übermittlung von Abrechnungs- und Verbrauchsinfor-\r\nmationen nach § 25 Abs. 6 \r\nAusgangssituation: § 25 Abs. 6 des Verordnungsentwurfs legt fest, dass das Fernwärmeversorgungs-\r\nunternehmen im Falle von fernablesbaren Messeinrichtungen den Kund:innen Abrechnungsinforma-\r\ntionen einschließlich Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs mo-\r\nnatlich zur Verfügung stellen sollen. Für kleine Akteure und jene, die von Bürger:innen getragen wer-\r\nden, würde dies einen erheblichen bürokratischen Aufwand darstellen. Daher sollte für diese Akteure \r\neine Ausnahmeregelung in § 25 Abs. 6 geschaffen werden. \r\n\r\nForderung und Formulierungsvorschlag: Nach § 25 Abs. 6 sollte nach Satz 1 folgender Satz ergänzt \r\nwerden:  \r\nDies gilt nicht für Betreiber von Kleinstnetzen und Erneuerbare-Wärme-Gemeinschaften. \r\n\r\n11. Längere Vertragslaufzeiten in § 32 für Kleinstnetze und Erneuerbare-Wärme-Gemein-\r\nschaften ermöglichen \r\nAusgangssituation: der Verordnungsentwurf regelt in § 32 die Laufzeit des Versorgungsvertrags sowie \r\ndessen Kündigung. Wir begrüßen, dass die maximale Laufzeit von Versorgungsverträgen bei neu her-\r\ngestellten Hausanschlüssen und bei Erhöhung der Wärmeleistung weiterhin 10 Jahre beträgt. Dies \r\nträgt erheblich zur Investitionssicherheit und zur besseren Planbarkeit bei. Allerdings können für be-\r\nstimmte Akteure, die ihre Wärmeversorgung nicht vorrangig auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerich-\r\ntet haben, selbst diese Vertragslaufzeiten zu kurz sein. Für Kleinstnetze und Wärmenetze von Erneu-\r\nerbaren-Wärme-Gemeinschaften, für welche die Finanzierung der Infrastruktur häufig eine große \r\nHürde darstellt, kann die Möglichkeit einer längeren Vertragslaufzeit eine erhöhte Planungssicherheit \r\nund einen erheblichen Investitionsschutz darstellen. Darüber hinaus können sich die Finanzierungsbe-\r\ndingungen verändern, da für die finanzierende Bank das Ausfallrisiko sinkt. \r\n\r\nForderung und Formulierungsvorschlag: Nach § 32 Abs. 1 sollte nach Satz 4 folgender Satz 5 ergänzt \r\nwerden:   \r\nBetreiber von Kleinstnetzen und Erneuerbare-Wärme-Gemeinschaften können von den Regelungen \r\nnach Satz 1 und Satz 3 abweichen, wobei die Laufzeit nach Satz 1 höchstens fünfzehn und die Laufzeit \r\nnach Satz 3 höchsten fünf Jahre betragen darf. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren, \r\nwir bedanken uns für die Möglichkeit, im Rahmen der Verbändeanhörung zum oben genannten \r\nReferentenentwurf Stellung nehmen zu können.  \r\nIm Folgenden finden Sie die Stellungnahme der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim \r\nDGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. Die Bundesgeschäftsstelle \r\nEnergiegenossenschaften beim DGRV vertritt die Interessen von 951 Energiegenossenschaften mit ihren 220.000 Mitgliedern. Über 220 dieser Energiegenossenschaften betreiben Wärmenetze und Anlagen zur Wärmeerzeugung. \r\n\r\nEinleitung \r\nGenossenschaftliche Wärmenetze sind ein wichtiger Baustein für die Wärmewende. Dies bestätigen \r\ndie rund 250 Wärmegenossenschaften unter dem Dach des DGRV, die seit vielen Jahren ihre Mitglieder und Kund:innen zuverlässig mit Wärmeenergie versorgen. Allein im Jahr 2023 wurden ca. 40 \r\nneue Genossenschaften im Wärmebereich gegründet – das Interesse ist also groß. Bisher werden \r\nsie zumeist dort realisiert, wo kommunale oder andere Betreiber die netzgebundene Wärmeversorgung – aus den verschiedensten Gründen – nicht umsetzen können oder wollen. Dies ist im Moment \r\nvor allem in kleinteiligeren ländlichen Gebieten der Fall. Die Führung dieser Genossenschaften er-\r\nfolgt meist ehrenamtlich. Sie nutzen bisher häufig die Abwärme von Biogasanlagen landwirtschaftlicher Betriebe in ihren Regionen oder betreiben eigene Biomasseanlagen zur Wärmeerzeugung. Aber \r\nauch andere Wärmequellen werden vielfältig genutzt, wie etwa Solarthermie oder Abwärme, z.B. \r\nvon einer Waffelbäckerei. Auch innovative Projekte wie kalte Nahwärmenetze oder Wärmeerzeugung mittels Großwärmepumpe, die mit Strom aus einer PV-Freiflächenanlage betrieben wird, \r\nwurden bereits von Genossenschaften realisiert.  \r\n\r\nWärmegenossenschaften versorgen ihre Mitglieder, die gleichzeitig Eigentümer:innen und Kund:innen sind, langfristig mit klimafreundlicher und bezahlbarer Wärmeenergie. Über das Gemeinschafts-\r\nunternehmen können die erforderlichen Investitionen auf viele Schultern verteilt werden. Genossenschaften aktivieren somit privates Kapital, ohne das die Wärmewende nicht zu stemmen ist. Dabei ist es ein großer Pluspunkt, dass sich die Genossenschaft in der Hand der Nutzerinnen und Nutzer selbst befindet und der gemeinsame Einsatz den Zusammenhalt vor Ort stärkt. Die Mitglieder haben deshalb in der Regel kein Interesse an einer Dividendenzahlung. Sie sind vielmehr an der kostengünstigen Wärmeversorgung durch ihre Genossenschaft interessiert. Diese Interessenlage führt zu deutlich geringeren und langfristig stabileren (Eigen-)Kapitalkosten als bei anderen Akteuren.  \r\n\r\nZudem sieht das Genossenschaftsgesetz für die Mitglieder diverse Auskunfts- und Informations-\r\nrechte vor, die zu einer gesteigerten Transparenz und zu einem insgesamt hohen Informationsstand \r\nüber die Geschäftstätigkeit führen. Dies führt zu hoher Akzeptanz, die in der leitungsgebundenen \r\nWärmeversorgung enorm wichtig ist. Die demokratische Grundstruktur der genossenschaftlichen \r\nRechtsform fördert zudem die gleichberechtigte Zusammenarbeit der angeschlossenen Haushalte. \r\nIn der Generalversammlung hat jedes Mitglied – unabhängig von der Höhe der Kapitalbeteiligung – \r\nregelmäßig nur eine Stimme. Das erleichtert vertrauensvolles Handeln in dem Gemeinschaftsprojekt. Schließlich ist die Entscheidung für ein Wärmenetz und gegen die individuelle Heizungstechnik \r\neine sensible Angelegenheit. Auch die Kommune ist in der Regel Mitglied der Genossenschaft, was \r\nAkzeptanz und Transparenz zusätzlich stärkt. \r\n\r\nMit der kommunalen Wärmeplanung wird die Wärmewende in Deutschland deutlich an Fahrt auf-\r\nnehmen. Vielerorts wird dadurch die Frage aufgeworfen, wer konkret die leitungsgebundene Wärmeversorgung in neuen Wärmenetzgebieten übernehmen soll, sowohl in ländlichen als auch in \r\nstädtischen Gebieten und Quartieren. Wärmegenossenschaften können hier ihre Stärken ausspielen, \r\ndie in der aktiven Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger und im gemeinschaftlichen Selbsthilfe-Ansatz liegen. Für eine flächendeckende Wärmeversorgung braucht es alle Akteure und insbesondere \r\ndie Menschen vor Ort, und sie sollten frühzeitig im Wärmeplanungsprozess beteiligt werden. Wir gehen davon aus, dass es, neben den ehrenamtlich geführten Strukturen zukünftig auch noch mehr \r\ngrößere, hauptamtlich geführte Wärmegenossenschaften geben wird, die – auch in Kooperation mit Kommunal- und Stadtwerken – innovative Vorhaben mit Umweltwärme, Großwärmepumpen \r\nund Geothermie umsetzen und gleichzeitig die Sektorenkopplung mitdenken.  \r\n\r\nWenn dieses große Potenzial von Genossenschaften für die Wärmewende voll ausgeschöpft werden \r\nsoll, dann braucht es Planungssicherheit und die richtigen Rahmenbedingungen. Die erforderlichen \r\nMaßnahmen beziehen sich auf Aspekte der Finanzierung, der Förderung, des Prozesses der Wärmeplanung aber auch auf rechtliche Anforderungen, wie sie insbesondere die AVBFernwärme-Verordnung regelt. Auch künftige Regelungen hinsichtlich der Nutzung von regionalen, nachhaltigen Biomassepotenzialen sollten die besondere Situation der genossenschaftlichen Wärmenetze berücksichtigen. Wenn die Beteiligung von Menschen vor Ort beim Ausbau der Wärmenetze gewollt ist, müssen jetzt die richtigen Weichen gestellt, die Hürden innerhalb verschiedener Gesetze abgebaut und \r\nförderliche Rahmenbedingungen für bürgerschaftlich getragene Akteure geschaffen werden.  \r\n\r\nVorbemerkung zum Verordnungsentwurf \r\nWir begrüßen den vorliegenden Entwurf der novellierten AVBFernwärme-Verordnung und den Fokus \r\nauf das Thema Verbraucherschutz, da klassische Fernwärmeversorgungsunternehmen aufgrund ihrer \r\nMonopolstellung besondere Verantwortung tragen. Wärmegenossenschaften sind bisher laut AVB-\r\nFernwärme-Verordnung rechtlich gesehen diesen Fernwärmeversorgungsunternehmen gleichge-\r\nstellt. Für sie gelten daher die gleichen gesetzlichen Regelungen und Anforderungen, die auch \r\ngroße Stadtwerke und andere privatwirtschaftliche Fernwärmeversorgungsunternehmen mit einer \r\nVielzahl von Mitarbeitenden erfüllen müssen. Wie eingangs beschrieben ist bei Wärmegenossenschaften jedoch aufgrund der Rechtsform sichergestellt, dass Mitbestimmung und Einflussmöglichkeiten durch die Mitglieder von Anfang an bestehen und der fortwährend zu gewährleistende Förderzweck einer übermäßigen Gewinnerzielungsabsicht entgegensteht.  \r\n\r\nIm Vordergrund steht die Versorgung der Mitglieder mit günstiger, verlässlicher, klimafreundlicher \r\nWärme. Die genossenschaftlichen Wärmekund:innen sind als Mitglied gleichzeitig Eigentümer:innen und müssen daher nicht vor einem Fernwärmeversorgungsunternehmen geschützt werden. \r\nSie kennen den Wärmepreis und wissen in der Regel, wie sich dieser zusammensetzt. Ausführliche \r\nInformationen auf eigenen Internetseiten sind meist nicht zwingend nötig und stellen für viele Genossenschaften eine unnötige bürokratische Hürde dar. Auf der jährlichen Generalversammlung werden die finanziellen Verhältnisse transparent offengelegt. Entsprechend sollten Regelungen hinsichtlich Transparenz und Verbraucherschutz entsprechende Ausnahmen für bürgerschaftlich getragene Akteure enthalten. Dies sollte in einer zukunftsfähigen AVBFernwärme-Verordnung deutliche Berücksichtigung finden. \r\n\r\nIm Folgenden finden Sie die Positionen und Forderungen der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV zur Novelle der AVBFernwärme-Verordnung entlang des Aufbaus des Verordnungsentwurfs. \r\n\r\n1. Rechtsunsicherheit in § 1 Abs. 3 Satz 3 beseitigen: \r\nAusgangssituation: Wärmegenossenschaften haben in der Vergangenheit mit ihren Mitgliedern und \r\nKund:innen auch Wärmelieferverträge nach § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV abgeschlossen, die von den \r\n§§ 2 bis 34 abweichen. Im Referentenentwurf ist in § 1 Abs. 3 Satz 3 vorgesehen, dass bei Verträgen \r\nmit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB die Abweichung von den Bestimmungen nicht zum Nachteil \r\ndes Verbrauchers erfolgen darf. Selbstverständlich ist es wichtig, den erforderlichen Verbraucherschutz sicherzustellen. Inwieweit die Abweichung von der AVBFernwärme einen Vor- oder Nachteil für \r\ndie Mitglieder / Kund:innen darstellt, ist jedoch im Zweifel nicht immer eindeutig, insbesondere dann, \r\nwenn das Wärmeversorgungsunternehmen den Kund:innen selbst gehört. So kann z.B. kann eine längere Vertragslaufzeit aufgrund der höheren Planungssicherheit einen niedrigeren Wärmepreis oder \r\nandere Vorteile für den Kunden bedeuten. Die vorliegende Formulierung in § 1 Abs. 3 Satz 3 würde \r\ndaher zu Rechtsunsicherheit führen.  \r\n\r\nForderung und Formulierungsvorschlag: Satz 3 sollte wie folgt gefasst werden: \r\n„Soweit Abweichungen nach Satz 1 und 2 zulässig sind, darf in einem Versorgungsvertrag nach Satz 1 \r\nzwischen einem Fernwärmeversorgungsunternehmen und einem Verbraucher im Sinne des § 13 des \r\nBürgerlichen Gesetzbuchs nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.  nur dann abgewichen werden, wenn dem Verbraucher die Vor- und Nachteile der Abweichungen im Einzelnen vor Vertragsabschluss mindestens in Textform erläutert wurden.“ \r\n\r\n2. Definition der Kleinstnetze in § 1a Nr. 8 anpassen \r\nAusgangssituation: Wir begrüßen grundsätzlich die neu eingeführte Definition des Kleinstnetzes in § \r\n1a Nr. 8, da einige genossenschaftliche Wärmenetze unter diese Definition fallen und für sie damit die \r\n(wenigen) im Verordnungsentwurf definierten Ausnahmeregelungen gelten würden. Allerdings ist die \r\nAnpassung der Definition im Vergleich zum RefE vom 25.07.2024 eine deutliche Verschlechterung. \r\nAuch wenn wir – wie im nächsten Punkt ausgeführt – fordern, dass eine neue Definition der Erneuer-\r\nbaren-Wärme-Gemeinschaft eingeführt wird, sollte bei der Definition der Kleinstnetze das Kriterium \r\nder maximalen Anzahl an Hausanschlüssen erhöht werden, da viele genossenschaftliche Wärmenetze \r\noberhalb von der im Entwurf definierten Anzahl an Hausanschlüssen liegen. Außerdem sollte es sich, \r\nwie im ersten RefE, um eine „Entweder-Oder“-Definition handeln. \r\n\r\nForderung und Formulierungsvorschlag: § 1a Nr. 8 sollte dahin gehend geändert werden, dass ein \r\nKleinstnetz ein Wärmenetz ist, „[…] das  \r\na) eine thermische Gesamtnennleistung von weniger als 5 Megawatt aufweist und oder \r\nb) nicht mehr als 100 300 Hausanschlüsse versorgt, \r\n\r\n3. Definition der Erneuerbare-Wärme-Gemeinschaft als neue Nr. 13 in § 1a einfügen: \r\nAusgangssituation: Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften – wie z.B. Wärmegenossenschaften – können bei der Umsetzung der Wärmewende wie einleitend beschrieben eine sehr wichtige Rolle spielen. Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) trägt diesem Umstand Rechnung und fordert u.a. in § 21 Satz 1 Nr. 2, dass bestimmte Wärmepläne „eine Bewertung der Rolle von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne des Artikel 2 Satz 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder anderer von den Verbrauchern ausgehender Initiativen enthalten, die aktiv zur Umsetzung lokaler Projekte im Bereich Wärmeversorgung beitragen können“. Entsprechend sollte auch eine auf die Zukunft ausgerichtete AVBFernwärme-Verordnung die durch die Bürger:innen selbst getragenen Fernwärmeversorgungs-unternehmen deutlich stärken und ihre besondere Rolle berücksichtigen. Dafür ist es nötig, eine eigene Definition dieser Akteure einzuführen.  \r\n\r\nZwar läge es nahe, analog zum Wärmeplanungsgesetz auf die Definition einer Erneuerbare-Energie-\r\nGemeinschaft in Artikel 2 Satz 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 Bezug zu nehmen. Allerdings legt diese Definition fest, dass keine Unternehmen, die nicht der KMU-Definition entsprechen, Mitglied einer solchen Gemeinschaft sein dürfen. Für Wärmegenossenschaften können aber insbesondere lokale Unternehmen wie z.B. Volksbanken und Raiffeisenbanken wichtige Ankerkund:innen und Mitglieder sein, welche die Tragfähigkeit solcher Projekte oft sicherstellen. Daher wurde die folgende Definition entsprechend erweitert, so dass auch eine Mitgliedschaft von Unternehmen möglich ist, die nicht der KMU-Definition entsprechen. Um zu verhindern, dass einzelne Anteilseigner:innen durch höhere Stimmanteile erheblichen Einfluss auf die Rechtsperson ausüben können, wurde die Definition um einzelne Kriterien aus der Definition der Bürgerenergiegesellschaft in § 3 Satz 1 Nr. 15 EEG ergänzt.  \r\n\r\nForderung und Formulierungsvorschlag: Nach § 1a Nr. 12 ist als Nr. 13 neu einzufügen:  \r\n13. „Erneuerbare-Wärme-Gemeinschaft“ eine Rechtsperson, \r\n• die auf offener und freiwilliger Beteiligung basiert, unabhängig ist und unter der wirksamen \r\nKontrolle von Anteilseignern oder Mitgliedern steht, die räumlich in der Nähe der Projekte \r\nim Bereich erneuerbare Energie, deren Eigentümer und Betreiber diese Rechtsperson ist, \r\nangesiedelt sind, \r\n• deren Anteilseigner oder Mitglieder natürliche Personen, lokale Behörden einschließlich Gemeinden, oder Unternehmen sind, \r\n• bei der mindestens 75 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, \r\n• bei der kein Mitglied oder Anteilseigner der Gesellschaft mehr als 10 Prozent der Stimm-\r\nrechte an der Gesellschaft hält, \r\n• deren Ziel vorrangig nicht im finanziellen Gewinn, sondern darin besteht, ihren Mitgliedern \r\noder Anteilseignern oder den Gebieten vor Ort, in denen sie tätig ist, ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen; \r\n\r\n4. In § 1b Abs. 4 auch für Erneuerbare-Wärme-Gemeinschaften die Veröffentlichungs-\r\npflichten begrenzen und konkretisieren \r\nAusgangssituation: Durch den neu eingeführten § 1b „Veröffentlichungsplichten“ sollen Fernwärme-\r\nversorgungsunternehmen verpflichtet werden, umfangreiche Informationen für ihre Kund:innen bereitzustellen und zu veröffentlichen. Aus Sicht des Verbraucherschutzes ist dies ausdrücklich zu begrüßen. Nichtsdestotrotz bedeuten die Veröffentlichungspflichten einen erheblichen bürokratischen Aufwand. Daher ist die in § 1b Abs. 4 vorgeschlagene Ausnahme u. a. für Kleinstnetze sinnvoll und sollte unbedingt beibehalten werden. Allerdings besteht Unklarheit, auf welche vertrags- und produktspezifischen Informationen Kund:innen im Sinne des § 1b Abs. 4 Satz 2 Anspruch haben. Hier sollten spezifische Ausnahmen definiert werden, um Unklarheiten zu vermeiden. Darüber hinaus sollten die Ausnahmen auch für Erneuerbare-Wärme-Gemeinschaften (siehe oben) gelten. \r\n\r\nForderung und Formulierungsvorschlag: § 1b Abs. 4 sollte wie folgt gefasst werden:  \r\nDie Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1, 3 sowie 5 bis 8 und Absatz 2 sind nicht anzuwenden auf Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission \r\nvom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren \r\nUnternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung, wenn diese Kunden \r\nmit Wärme beliefern über \r\n1. eine Wärmeerzeugungsanlage zur Versorgung eines einzelnen Gebäudes, \r\n2. ein Gebäudenetz oder \r\n3. ein Kleinstnetz. \r\n4. ein Wärmenetz, das im Eigentum einer Erneuerbaren-Wärme-Gemeinschaft ist \r\n\r\nIn diesem Fall stellen Fernwärmeversorgungsunternehmen die jeweiligen vertrags- und produktspezifischen Informationen im Sinne des Absatz 1 auf anderem Wege rechtzeitig vor oder bei Vertragsschluss zur Verfügung, wobei über Abs. 1 Nr. 7 nicht informiert werden muss. \r\n\r\n5. Zustimmungsanforderung zum Absenken des EE-Anteils in § 2a Abs. 4 streichen oder \r\nändern \r\nAusgangssituation: Durch den im Vergleich zum RefE 25.07.2024 neu eingeführten § 2a Abs. 4, sollen \r\nFernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet werden, bei Absinken des Anteils erneuerbarer \r\nEnergien oder unvermeidbarer Abwärme am thermischen Energiemix die Zustimmung des Kunden in \r\nTextform einzuholen. Zwar betreiben viele Genossenschaften Wärmenetze, die bereits vollständig auf \r\nBasis erneuerbarer Energien laufen, nichtsdestotrotz gibt es eine Vielzahl von Projekten, in denen fossile Spitzenlastkessel als Redundanz eingesetzt werden. Entsprechend kann aus unterschiedlichen \r\nGründen (z.B. Witterung, Technik etc.) der EE-Anteil im Wärmenetz im Jahresverlauf schwanken. Dafür \r\ndie Zustimmung der Kunden einzuholen, ist schlicht nicht möglich und wenig zielführend. Wenn die \r\nIdee der Regelung ist, Kunden vor einem dauerhaften Absinken des EE-Anteils in Wärmenetzen zu \r\nschützen, die überwiegend fossil betrieben werden, muss die Regelung umformuliert werden und ggf. \r\nAusnahmeregelung oder einen Schwellenwert enthalten. \r\nForderung: wir fordern, die Regelungen im Verordnungsentwurf in § 2a Abs. 4 entweder zu streichen \r\noder dahingehend abzuändern, dass vertretbare Schwankungen hinsichtlich des EE-Anteils in Wärmenetzen mit fossilen Spitzenlastkesseln im Jahresverlauf nicht von der Regelung betroffen sind. \r\n\r\n6. Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 auch für Erneuerbare-Wärme-Gemeinschaften ermöglichen \r\nund Kompensationsmöglichkeiten wieder aufnehmen. \r\nAusgangssituation: Der neue Verordnungsentwurf konkretisiert in § 3, in welchen Fällen Kund:innen \r\ndie Wärmeleistung anpassen oder ihren Versorgungsvertrag kündigen können. Eine Leistungsreduzierung um bis zu 50 Prozent ist grundsätzlich ohne Begründung möglich. Eine Kündigung kann erfolgen, wenn Kund:innen ihren Wärmebedarf vollständig durch eine Wärmeversorgung decken, welche den Anforderungen des § 71 Abs. 1 Gebäudeenergiegesetz genügt. Für bestimmte Akteure kann die Leistungsreduzierung oder die Kündigung eine erhebliche wirtschaftliche Herausforderung darstellen und die Tragfähigkeit eines Wärmeprojekts akut gefährden. Für finanzierende Banken kann die Gefahr der Kündigung ebenfalls ein erhebliches Risiko darstellen. Im Sinne des Investitionsschutzes ist es daher sinnvoll, für einzelne Akteure Kompensationsmöglichkeiten oder andere Ausnahmen zu schaffen. Wir sehen daher die Streichung des § 3 Abs. 5 RefE 25.07.2024 kritisch und fordern die Wiederaufnahme einer Kompensationsregelung. Außerdem fordern wir, die geplanten Ausnahmen in § 3 Abs. 3 auch auf Erneuerbare-Wärme-Gemeinschaften auszuweiten. \r\n\r\nForderung und Formulierungsvorschlag: § 3 Abs. 3 und 4 sollten wie folgt gefasst werden: \r\n(3)  Befindet sich der mit dem Kunden bestehende Vertrag innerhalb der vereinbarten Erst-Vertragslaufzeit und handelt es sich um ein Wärmenetz mit einer thermischen Gesamtnennleistung von unter 20 Megawatt, ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen bei der Anpassung des leistungsabhängigen Anteils des Grundpreises berechtigt, die unmittelbar durch die Anpassung oder Kündigung verursachten Kosten und den nicht abgeschriebenen Teil der Vermögenswerte, die für die Wärmeversorgung des betreffenden Kunden erforderlich waren, zu berücksichtigen oder, im Fall der Kündigung nach Absatz 2, eine angemessene Ausgleichszahlung zu verlangen. \r\n\r\n(3 4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden im Falle der erstmaligen Versorgung eines einzelnen Gebäudes \r\ndurch eine Wärmeerzeugungsanlage, die den Anforderungen aus § 71 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes entspricht, oder im Falle des erstmaligen Anschlusses an ein Gebäudenetz, oder ein Kleinstnetz. oder das Wärmenetz einer Erneuerbaren-Wärme-Gemeinschaft “ \r\n\r\n7. Regelung zur Grundstücksbenutzung in § 7 weiter fassen \r\nAusgangssituation: Die neue Regelung zur Grundstücksbenutzung bewerten wir als sehr positiv. Allerdings sind unseren Erfahrungen nach insbesondere die Fälle problematisch, bei denen die Verlegung von Wärmeleitungen über ein Flurstück nötig ist, um weitere dahinterliegende Gebäude anzuschließen, auch wenn das Gebäude auf dem Querungsflurstück nicht selbst versorgt werden soll. Für diesen Fall sieht die Novelle bisher keine Duldungspflicht vor. Diese sollte aus unserer Sicht jedoch unbedingt einführt werden. \r\n\r\nForderung: Um auch Grundstücke und ihre Gebäude an ein Fernwärmenetz anzuschließen, wenn \r\ndiese nicht an der Haupttrasse liegen, fordern wir die Einführung einer Duldungspflicht für die Verlegung von Wärmeleitungen auch auf Grundstücken, die nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen sind, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks den Grundstückseigentümer nicht mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belastet. \r\n\r\n8. Besonderheiten von Anergie- bzw. kalten Nahwärmenetzen in § 18 berücksichtigen \r\nAusgangssituation: Anergienetze, auch bekannt als kalte Nahwärmenetze, nehmen zunehmend eine \r\nwichtige Rolle in der netzgebundenen Wärmeversorgung ein. Bei diesen Netzen wird einer im Netz \r\nzirkulierenden Flüssigkeit (Wasser oder Sole) durch mechanische Arbeit in einer Wärmepumpe Wärme \r\nentzogen. Die Wärme wird also nicht, wie bei klassischen Wärmenetzen, zentral erzeugt und dann \r\nüber das Netz verteilt, sondern dezentral in den jeweiligen Gebäuden. Die variablen Kosten für die \r\nWärmeerzeugung entstehen nicht in zentralen Heizsystemen, sondern dezentral. Diese variablen Kosten sind durch das Verhalten der Nutzer geprägt und sollen daher verbrauchsabhängig in die Kostenberechnung eingehen. Zur Erfassung der verbrauchsabhängigen Kosten werden in zentralen Systemen Wärmemengenzähler in den Übergabepunkten der jeweiligen Häuser, oder - bei dezentralen \r\nSystemen - die Verbrauchsdaten der jeweils dezentral eingesetzten Energieträger benötigt. Diese Verbrauchsdaten werden je nachdem, wer Eigentümer der dezentralen Heizsysteme ist, entweder direkt vom Eigentümer oder indirekt über einen Contractor zu Heizkostenberechnung verwendet. In der Regel ist für die Lieferung dieser „Wärmepumpen-Wärme“ keine verbrauchsabhängige Messung und \r\nauch keine verbrauchsabhängige Abrechnung darüber hinaus erforderlich, unter anderem auch des-\r\nwegen, weil es eichrechtliche Schwierigkeiten bei der Messung gibt. Lediglich dort, wo die Wärme-\r\npumpe nicht im Eigentum des/der Gebäudeeigentümer:in steht, erfolgt an dem Wärmeerzeuger eine \r\nErfassung der Verbrauchsdaten (z.B. Strom, Gas, Wärme), welche verbrauchsabhängig gemessen wird. \r\nDie neue AVBFernwärme-Verordnung sollte diesem Umstand Rechnung tragen und eine entsprechende Beschreibung bei den verbrauchsabhängigen Vorschriften zur Messung schaffen. \r\n\r\nForderung und Formulierungsvorschlag: § 18 Abs. 1 sollte um folgenden Satz 5 ergänzt werden: \r\nHandelt es sich um ein Anergienetz mit dezentralen Wärmepumpen, erfolgt die Messung der Verbrauchsdaten durch den Betreiber der jeweiligen Anlage.  \r\n\r\n9. Übergangsfrist für die Ausstattung mit fernablesbaren Zählern für bestimmte Akteure \r\nschaffen \r\nAusgangssituation: § 18a Abs. 1 des Verordnungsentwurfs legt fest, dass bei nicht fernablesbaren \r\nMesseinrichtungen, die vor dem Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 Satz 1 des Verordnungsentwurfs installiert wurden, bis 31. Dezember 2026 die Fernablesbarkeit nachgerüstet werden muss oder die Zähler durch fernablesbare Zähler ersetzt werden müssen. Für (kleine) Akteure und jene, die von Bürger:innen getragen werden, kann diese Frist eine erhebliche Hürde darstellen. Daher sollte für diese Akteure eine Ausnahmeregelung, zumindest aber eine Übergangsfrist in § 18a Abs. 1 eingeführt werden. \r\n\r\nForderung und Formulierungsvorschlag: Nach § 18a Abs. 1 Satz 2 sollte folgender Satz 3 eingefügt \r\nwerden:  \r\nFür Betreiber von Kleinstnetzen und Erneuerbare-Wärme-Gemeinschaften verlängert sich die Frist \r\nnach Satz 2 bis zum 31. Dezember 2028. \r\n\r\n10. Preisänderungsklauseln auf Basis der tatsächlichen Kosten für vollständig oder überwiegend dekarbonisierte Wärmenetze ermöglichen Ausgangssituation: Durch den im RefE 25.07.2024 neu eingeführten § 24 Abs. 2 sollte Fernwärmeversorgungsunternehmen die Möglichkeit eingeräumt werden, einer Preisänderungsklausel anstelle von Indizes die Entwicklung der tatsächlichen Kosten zugrunde zu legen. Diese Regelung ist insbesondere dann besonders relevant, wenn ein Wärmenetz bereits überwiegend auf Basis erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme läuft. Im vorliegenden RefE vom 28.11.2024 wurde diese Regelung in § 24 Abs. 2 dahingehend geändert, dass lediglich anstelle von Indizes im Kostenelement die Entwicklung der tatsächlichen Kosten zugrunde gelegt werden kann. Die neugefasste Formulierung in § 24 Abs. 1 Satz 5, nach der das Marktelement in der Regel angemessen berücksichtigt wird, wenn u.a. Marktelement und Kostenelement in der Preisänderungsformel zu gleichen Teilen gewichtet werden, bedeutet für überwiegend oder vollständig dekarbonisierte Wärmenetze, dass sie einen vornehmlich fossil geprägten Wärmemarktindex in ihrer Preisänderungsformel berücksichtigen müssen. Dass dies nicht zielführend im Sinne einer schnellen Dekarbonisierung der Wärmenetze ist, lässt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 24 schließen. Hier ist ausgeführt, dass Ausnahmen vom Grundsatz der hälftigen Gewichtung von Markt- und Kostenelement in Form einer Untergewichtung des Marktelements beispielsweise für bereits voll dekarbonisierte Netze denkbar erscheinen, wenn der Wärmepreisindex diese fortgeschrittene Dekarbonisierung nicht angemessen wiedergibt. \r\nForderung und Formulierungsvorschlag: Wir fordern, für überwiegend und vollständig dekarbonisierte Wärmenetze die Möglichkeit einzuführen, die Preisänderungsklausel auf Basis der tatsächlichen Kosten zu gestalten oder eine deutliche Untergewichtung des Marktelements zu ermöglichen. \r\n§ 24 Abs. 2 Satz 1 sollte wie folge gefasst werden:  \r\nDas Fernwärmeversorgungsunternehmen kann einer Preisänderungsklausel anstelle von Indizes im \r\nKostenelement die Entwicklung seiner tatsächlichen Kosten zugrunde legen, sofern sich das Wärme-\r\nnetz überwiegend oder vollständig auf Basis von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Ab-\r\nwärme speist. \r\n\r\n11. Wiederaufnahme des gestrichenen § 24a aus dem RefE 25.07.2024 \r\nAusgangssituation: Durch den im RefE 25.07.2024 neu eingeführten § 24a sollte Fernwärmeversorgungsunternehmen die Möglichkeit eingeräumt werden, Preisänderungsklauseln beim Wechsel des Energieträgers oder bei Änderung der Beschaffungsstruktur anzupassen. Diese Regelung erschien vor dem Hintergrund der anstehenden Transformation der Fernwärmenetze sinnvoll und nachvollziehbar. Im vorliegenden RefE vom 28.11.2024 wurde diese Regelung ersatzlos gestrichen. Dies würde aus unserer Sicht bedeuten, dass bei wesentlichen Änderungen der Erzeugerstrukturen die Kostenstrukturen nicht analog angepasst werden könnten. \r\n\r\nForderung: Wir fordern die Wiederaufnahme des § 24a aus dem RefE 25.07.2024 \r\n\r\n12. Ausnahmen für die monatliche Übermittlung von Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen nach § 25 Abs. 6 \r\nAusgangssituation: § 25 Abs. 6 des Verordnungsentwurfs legt fest, dass das Fernwärmeversorgungs-\r\nunternehmen im Falle von fernablesbaren Messeinrichtungen den Kund:innen Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs monatlich zur Verfügung stellen sollen. Für kleine Akteure und jene, die von Bürger:innen getragen werden, würde dies einen erheblichen bürokratischen Aufwand darstellen. Daher sollte für diese Akteure eine Ausnahmeregelung in § 25 Abs. 6 geschaffen werden. \r\n\r\nForderung und Formulierungsvorschlag: Nach § 25 Abs. 6 sollte nach Satz 1 folgender Satz ergänzt \r\nwerden:  \r\nDies gilt nicht für Betreiber von Kleinstnetzen und Erneuerbare-Wärme-Gemeinschaften. \r\n\r\n13. Längere Vertragslaufzeiten in § 32 für Kleinstnetze und Erneuerbare-Wärme-Gemein-\r\nschaften ermöglichen \r\nAusgangssituation: Der Verordnungsentwurf regelt in § 32 die Laufzeit des Versorgungsvertrags sowie \r\ndessen Kündigung. Wir begrüßen, dass die maximale Laufzeit von Versorgungsverträgen weiterhin 10 \r\nJahre beträgt. Dies trägt erheblich zur Investitionssicherheit und zur besseren Planbarkeit bei. Allerdings können für bestimmte Akteure, die ihre Wärmeversorgung nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet haben, selbst diese Vertragslaufzeiten zu kurz sein. Für Kleinstnetze und Wärmenetze von Erneuerbaren-Wärme-Gemeinschaften, für welche die Finanzierung der Infrastruktur häufig eine große \r\nHürde darstellt, kann die Möglichkeit einer längeren Vertragslaufzeit eine erhöhte Planungssicherheit \r\nund einen erheblichen Investitionsschutz darstellen. Darüber hinaus können sich dadurch die Finanzierungsbedingungen positiv verändern, da für die finanzierende Bank das Ausfallrisiko sinkt. Das wirkt sich wiederum mindernd auf den Wärmepreis auswirken. \r\n\r\nForderung und Formulierungsvorschlag: In § 32 Abs. 1 sollte nach Satz 3 folgender Satz 4 ergänzt wer-\r\nden:   \r\nBetreiber von Kleinstnetzen und Erneuerbare-Wärme-Gemeinschaften können von den Regelungen \r\nnach Satz 1 und Satz 3 abweichen, wobei die Laufzeit nach Satz 1 höchstens fünfzehn und die Laufzeit \r\nnach Satz 3 höchsten fünf Jahre betragen darf."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Dies ist bisher vor allem in kleinteiligeren ländlichen Gebieten der Fall, doch auch (urbane) Quartiere werden immer relevanter. In diesen Gebieten spielen Genossenschaften ihre Stärken aus, die in der aktiven Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger und in dem gemeinschaftlichen Selbsthilfe-Ansatz liegen. Wärmegenossenschaften versorgen ihre Mitglieder bzw. Kund:innen langfristig mit klimafreundlicher und bezahlbarer Wärmeenergie. Über das Gemeinschaftsunternehmen können die erforderlichen Investitionen auf viele Schultern verteilt werden. Ohne private Investitionen ist die Wärmewende nicht zu stemmen. Daneben ist aber der große Pluspunkt, dass sich die Genossenschaft in der Hand der Nutzerinnen und Nutzer selbst befindet und der gemeinsame Einsatz für die Energiewende den Zusammenhalt vor Ort stärkt. \r\nDie Miteigentümer:innen, die Mitglieder, haben deshalb in der Regel kein Interesse an einer Dividendenzahlung. Sie sind vielmehr an der kostengünstigen Wärmeversorgung durch ihre Genossenschaft interessiert. Diese Interessenlage führt zu deutlich geringeren (Eigen-)Kapitalkosten als bei anderen Akteuren. Zum anderen haben die Mitglieder in der Genossenschaft diverse Auskunfts- und Informationsrechte, die zu einer gesteigerten Transparenz und zu einem insgesamt hohen Informationsstand über die Geschäftstätigkeit führen; und damit zu hoher Akzeptanz. Die demokratische Grundstruktur der genossenschaftlichen Rechtsform fördert zudem die gleichberechtigte Zusammenarbeit der angeschlossenen Haushalte. In der Generalversammlung hat jedes Mitglied – unabhängig von der Höhe der Kapitalbeteiligung – nur eine Stimme. Das erleichtert die vertrauensvolle Zusammenarbeit in dem Gemeinschaftsprojekt. Schließlich ist die Entscheidung für ein Wärmenetz und gegen die individuelle Heizungstechnik eine sensible Angelegenheit.\r\nWärmegenossenschaften nutzen bisher häufig die Abwärme von Biogasanlagen landwirtschaftlicher Betriebe in ihren Regionen oder betreiben eigene Biomasseanlagen zur Wärmeerzeugung. Aber auch andere Wärmequellen werden vielfältig genutzt, wie etwa Solarthermie oder Abwärme, z.B. von einer Waffelbäckerei. Auch innovative Projekte wie kalte Wärmenetze wurden bereits von Genossenschaften realisiert und zukünftig werden wir mehr und mehr genossenschaftliche Vorhaben mit Umweltwärme, Großwärmepumpen und Geothermie sehen. Auch die Sektorenkopplung von Strom und Wärme wird mitgedacht. Der Kreativität sind kaum Grenzen gesetzt. Wärmenetzgenossenschaften ermöglichen Teilhabe und aktivieren Menschen, sich ehrenamtlich in die Energiewende einzubringen. Dadurch können auch kleinteiligere Lücken in der Versorgungslandschaft geschlossen werden. \r\nDies bestätigen die rund 250 Wärmegenossenschaften unter dem Dach des DGRV, die seit vielen Jahren ihre Mitglieder und Kund:innen zuverlässig mit Energie versorgen. Allein im Jahr 2023 wurden ca. 40 neue Genossenschaften im Wärmebereich gegründet – das Interesse ist also groß. Der finanzielle und organisatorische Vorteil von Wärmegenossenschaften liegt in ihrer Nutzungsorientierung und der ehrenamtlichen Betriebsführung. Darin liegt zugleich aber auch ihr struktureller Nachteil begründet. Wenn das große Potenzial von Genossenschaften für die Wärmewende weiter nutzbar gemacht werden soll, dann braucht es die richtigen Rahmenbedingungen und auch Planungssicherheit. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen beziehen sich auf Aspekte der Finanzierung, der Vorgründungssituation und der größengerechten bürokratischen Anforderungen an diese Energieversorger. Besonders wichtig ist auch, dass im Rahmen der Wärmeplanung alle Akteure vor Ort wissen, dass es die Möglichkeit genossenschaftlicher Wärmenetze gibt. Mit dem 2023 beschossenen Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze wird die Wärmewende in Deutschland deutlich an Fahrt aufnehmen. Die Verpflichtung zur flächendeckenden kommunalen Wärmeplanung wirft vielerorts die Frage auf, wer konkret die Wärmeversorgung übernehmen soll. Hierauf gibt es keine einheitliche Antwort im Sinne eines „One-size-fits-all“. Für eine flächendeckende Wärmeversorgung braucht es alle Akteure und insbesondere die Menschen vor Ort.\r\nDie Positionen und Forderungen der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV zur Wärmewende und zur genossenschaftlichen Wärmeversorgung werden auf den folgenden Seiten vorgestellt.\r\nUnsere Forderungen in Kürze\r\n1.\tFinanzierung von genossenschaftlichen Wärmenetzen erleichtern\r\nEine der größten Hürden bei der Umsetzung genossenschaftlicher Wärmeprojekte ist die Tatsache, dass die Wärmenetzinfrastruktur von Banken im Rahmen der Finanzierung nicht als Kreditsicherheit anerkannt wird. Darüber hinaus führen hohe Zinssätze und gestiegene Eigenkapitalanforderungen zu hohen Kapitalkosten. Wir fordern daher, ein bundesweites Bürgschaftsprogramms sowie einen KfW-Kredit mit Haftungsfreistellung unter den verschiedenen Gesichtspunkten wie Umsetzbarkeit, Finanzierbarkeit und Wirkung zu prüfen. Anschließend ist mindestens eine der beiden Optionen umzusetzen und auch für Genossenschaften, die ein Wärmeprojekt umsetzen wollen, unkompliziert zugänglich zu machen. Darüber hinaus fordern wir die Prüfung weiterer zinsgünstiger Finanzierungsinstrumente für Wärmenetzprojekte, die insbesondere die Eigenkapitaldecke stärken. \r\n2.\tGenossenschaftliche Wärmeprojekte fördern\r\nFür die Gründung neuer Wärmegenossenschaften braucht es ein wirtschaftlich tragfähiges Konzept, welches auf einer professionellen Voruntersuchung basiert und die Machbarkeit des Projekts bestätigt. Nur so können potenzielle Mitglieder überzeugt werden. Dies gilt insbesondere für innovativere Wärmeprojekte. Auch für größere, komplexere (Wärme)Vorhaben von bestehenden Energiegenossenschaften müssen Machbarkeitsstudien erstellt werden. Wir fordern daher ein bundesweites Förderprogramm nach Vorbild des Bürgerenergiefonds in Schleswig-Holstein, welches auch für Wärmeprojekte zugänglich ist. Außerdem muss es eine Fördermöglichkeit für die Voruntersuchung von Gründungsinitiativen von Wärmeprojekten geben. Wir fordern darüber hinaus, die Ausstattung der Bundesförderung effiziente Wärmenetze deutlich zu erweitern, das Programm zu entbürokratisieren und zeitlich zu verlängern sowie eine zügige Bewilligung der Anträge sicherzustellen. \r\n3.\tBürokratische Anforderungen an Wärmegenossenschaften schlank halten\r\nWärmegenossenschaften müssen bisher die gleichen gesetzlichen Regelungen erfüllen, die auch für Fernwärmeunternehmen mit einer Vielzahl von Mitarbeitenden gelten. Diese teils hohen bürokratischen Anforderungen belasten ehrenamtliche Strukturen und führen zu Frust innerhalb der Wärmegenossenschaften. Wenn die Beteiligung von Menschen vor Ort beim Ausbau der Wärmenetze gewollt ist, müssen Hürden innerhalb der unterschiedlichen Gesetze abgebaut werden und Regelungen für bürgerschaftliche, überwiegend ehrenamtlich arbeitende Akteure bzw. Genossenschaften so einfach wie möglich sein. Wir fordern daher, in der anstehenden Novelle der AVBFernwärme-Verordnung die besondere Situation kleinerer Wärmenetzbetreiber zu berücksichtigen und sie von großen Fernwärmeunternehmen abzugrenzen. Diese Unterscheidung muss sich auch in der FFVAV sowie in geplanten Vorhaben zur Preistransparenz und zur Biomassenutzung niederschlagen. Sämtliche bürokratische Anforderungen müssen auf ein Minimum reduziert werden.\r\n4.\tWärmeplanung: Genossenschaften beteiligen und Neugründungen fördern\r\nGenossenschaften und bürgerschaftliche Initiativen können und sollten bei der kommunalen Wärmeplanung und ihrer Umsetzung eine wichtige Rolle spielen. Wichtig ist aus unserer Sicht, dass Kommunen nicht erst mit der Beteiligung von bürgerschaftlichen Akteuren beginnen, wenn die Wärmeplanung abgeschlossen ist. Oft gibt es vor Ort noch keine Wärmegenossenschaften und es fehlt sowohl den Kommunen als auch Bürger:innen das Wissen diesbezüglich. In der Regel gibt es aber erfolgreiche Praxisbeispiele in der Region, die als Multiplikator:innen dienen können. Wir fordern, Genossenschaften und bürgerschaftliche Initiativen im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung frühzeitig, laufend und umfassend zu beteiligen, sofern es diese vor Ort gibt. Falls nicht, sollte deren Bildung bereits mit Beginn der Wärmeplanung aktiv angeregt und unterstützt werden. Dafür kann ein spezieller finanzieller Anreiz für Kommunen hilfreich sein.  \r\n\r\nErläuterungen zu den Positionen \r\n1.\tFinanzierung von genossenschaftlichen Wärmenetzen erleichtern  \r\nDie Finanzierung von Wärmenetzen ist, insbesondere für Genossenschaften, mit besonderen Herausforderungen verbunden. Hohe Anfangsinvestitionen stehen einem langen Amortisationszeitraum gegenüber und es besteht häufig ein Preisentwicklungsrisiko bezüglich bestimmter Einsatzstoffe zur Wärmeerzeugung. Nichtsdestotrotz zeigen unsere Wärmegenossenschaften seit vielen Jahren, dass sie ihre Mitglieder und Kund:innen dauerhaft und wirtschaftlich tragfähig mit nachhaltiger Wärme versorgen können. Eine der größten Hürden bei der Umsetzung genossenschaftlicher Wärmeprojekten ist jedoch, dass die Wärmenetzinfrastruktur von Banken im Rahmen der Finanzierung nicht als Kreditsicherheit anerkannt wird. \r\nIn der Regel werden Wärmegenossenschaften einzig mit dem Zweck des Wärmenetzbetriebs gegründet und können keine weiteren Sicherheiten bereitstellen. Dies führt dazu, dass viele Banken keine Kredite für diese Projekte vergeben und oft grundsätzlich vor der Finanzierung von Wärmenetzen zurückschrecken. Findet sich eine Bank, die sich zur Finanzierung bereit erklärt, werden aufgrund des üblicherweise unbesicherten Kredits deutliche Risikoaufschläge erhoben und darüber hinaus hohe Eigenkapitalquoten verlangt. Zinssätze von 5% und mehr sowie Eigenkapitalquoten von bis zu 50% sind inzwischen keine Seltenheit mehr. Die aktuelle Hochzins-Situation verbunden mit den gestiegenen Baukosten hat die Situation noch einmal deutlich verschärft. Im Ergebnis mussten erste Genossenschaften anvisierte Projekt absagen; zu hoch sind Hürden und Kapitalkosten sowie die damit verbundenen Aufwände und Risiken. \r\nEin Mittel, welches in der Vergangenheit gelegentlich bei genossenschaftlichen Wärmeprojekten zum Einsatz kam, waren kommunale Bürgschaften. Schlussendlich wirksam, gehen diesen allerdings üblicherweise lange Verhandlungen voraus und insbesondere bei finanzschwachen Kommunen besteht diese Möglichkeit nicht. Kommt eine kommunale Bürgschaft zustande, sind Banken in der Regel bereit, Kredite auf dieser Basis auszugeben und entsprechende Projekte zu finanzieren. Darüber hinaus wirkt sich eine kommunale Bürgschaft üblicherweise mindernd auf den Zinssatz und die geforderte Eigenkapitalquote aus. Sollen Genossenschaften weiterhin einen Beitrag zur Wärmewende, insbesondere im ländlichen Raum, leisten, muss das Ziel sein, die Finanzierung dieser Vorhaben unkompliziert und zu guten Konditionen zu ermöglichen. Dies kann sowohl über Bürgschaftsprogramme als auch über ergänzende KfW-Förderkredite mit Haftungsfreistellung realisiert werden. Auch sonstige Zugänge zu zinsgünstigen Krediten sowie die Förderung der Eigenkapitaldecke müssen geprüft werden. Darüber hinaus müssen auch die Banken entsprechend sensibilisiert werden. Der DGRV arbeitet intensiv daran, dies im Bereich der Genossenschaftsbanken zu erreichen. \r\nDass ein spezielles Bürgschaftsprogramm im Wärmenetzsektor umgesetzt werden kann, hat Schleswig-Holstein bereits gezeigt. Im September 2023 wurde entschieden, dass das Land durch die Übernahme von Bürgschaften die Investitionen in den Bau und die Erweiterung von Wärmenetzen absichert, um die Wärmewende zu beschleunigen. Das Programm hat einen Umfang von zwei Milliarden Euro und soll sich neben Kommunen und kommunalen Versorgungsunternehmen auch an Genossenschaften richten. Die Umsetzung obliegt der Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein, der Start ist im 2. Quartal 2024 geplant. Das Land rechnet mit einem Ausfallrisiko von 1-2 Prozent und einer großen Hebelwirkung des Investitionsvolumens. Auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat in der Vergangenheit spezielle Kreditlinien mit Haftungsfreistellung eingeführt, um das Ausfallrisiko für die finanzierende Hausbank zu reduzieren. Dies hat den verbesserten Zugang zu Krediten ermöglicht und ist beihilferechtlich umsetzbar. \r\nWir fordern daher, ein bundesweites Bürgschaftsprogramms sowie einen KfW-Kredit mit Haftungsfreistellung unter den verschiedenen Gesichtspunkten wie Umsetzbarkeit, Finanzierbarkeit und Wirkung zu prüfen. Anschließend ist mindestens eine der beiden Optionen umzusetzen und auch für Genossenschaften, die ein Wärmeprojekt umsetzen wollen, unkompliziert zugänglich zu machen. Darüber hinaus fordern wir die Prüfung weiterer zinsgünstiger Finanzierungsinstrumente für Wärmenetzprojekte, die insbesondere die Eigenkapitaldecke stärken.\r\n2.\tGenossenschaftliche Wärmeprojekte fördern\r\nDer Gründung neuer Wärmegenossenschaften geht üblicherweise ein längerer Prozess voraus, bei dem die Gründungsinitiative vorab versucht, die grobe Machbarkeit des Projekts mit möglichst überschaubarem Aufwand zu ermitteln. Für ein wirtschaftlich tragfähiges Konzept, welches für die Gründung nötig ist, braucht es insbesondere für Wärmeprojekte eine professionelle, orientierende Voruntersuchung. Ob das Projekt tatsächlich umgesetzt werden kann, ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewiss. Nichtsdestotrotz müssen potenzielle Mitglieder mit validen Informationen überzeugt werden, damit sie sich später an das Wärmenetz anschließen lassen wollen. Gerade für innovativere Wärmeprojekte wie Niedertemperatur- oder kalte Wärmenetze oder Wärmenetze mit verschiedenen (Ab-)Wärmequellen ist dies essenziell. Ohne genügend Anschlussnehmer, gibt es kein (genossenschaftliches) Wärmenetz. Es braucht daher eine unbürokratische, leicht zugängliche Fördermöglichkeit für Gründungsinitiativen, mit welchem die Voruntersuchung eines Wärmeprojekts finanziert werden kann. Eine Förderung im Rahmen der Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW), welche Machbarkeitsstudien im Modul 1 fördert, kommt für Gründungsinitiativen nicht in Frage, da sie hier nicht antragsberechtigt sind. Hessen plant die Einführung eines entsprechenden Beratungs- / Coachingprogramms für Wärmenetzinitiativen, bei dem die Voruntersuchung ein Teil des Angebots sein kann.\r\nZwar sind bereits bestehende Genossenschaften eher in der Lage, Machbarkeitsstudien aus eigenen Mitteln zu finanzieren bzw. können sich diese über die BEW fördern lassen. Wollen bestehende Energiegenossenschaften jedoch größere und komplexere Wärmeprojekte mit innovativen Wärmelösungen wie Großwärmepumpen umsetzen, erfordert dies einen nicht unerheblichen finanziellen Einsatz für Machbarkeitsstudien, Planungskosten sowie ggf. Standortanalysen und Umweltverträglichkeitsprüfungen, ohne dass klar ist, ob es am Ende zu einer Umsetzung kommt. Aus diesem Grund gibt es in einzelnen Bundesländern und im Windbereich spezielle Förderprogramme, die in dieser Phase der Projektentwicklung unterstützen sollen. Dabei müssen die geförderten Projektentwicklungskosten nur dann zurückgezahlt werden, wenn es zur Realisierung kommt, was dazu führt, dass dauerhaft und rollierend mehr Geld zur Verfügung steht. Es sollte daher ein bundesweites Förderprogramm geben, welches auch für Wärmeprojekte sowie alle anderen Erneuerbaren-Projekte unkompliziert und unbürokratisch zugänglich ist. Beispiel hierfür kann der Bürgerenergiefonds in Schleswig-Holstein sein, über welchen bis vor kurzem entsprechende Mittel beantragt werden konnten.\r\nWir teilen darüber hinaus die Forderung vieler Verbände und Akteure aus dem Wärmesektor, die Ausstattung der BEW deutlich zu erweitern und das Programm zeitlich zu verlängern. Der bis 2026 angekündigte Rahmen von insgesamt drei Milliarden Euro scheint angesichts des geplanten Ausbaus und der nötigen Infrastrukturinvestitionen deutlich zu klein. Auch ist aus unserer Sicht darüber nachzudenken, ob angesichts der neuen Herausforderungen für Wärmenetzprojekte seit Inkrafttreten der BEW, wie z.B. die veränderte Zinssituation und die deutlich gestiegenen Planungs- und Baukosten, die aktuellen Fördersätze auskömmlich sind. Insbesondere für kleinere Akteure, die die lokale Bevölkerung einbeziehen oder aus dieser heraus entstehen, stellt dies eine Herausforderung dar. Denkbar wäre ein Förderbonus für bürgerschaftliche Akteure oder solche, die eine direkte finanzielle Beteiligung an ihrem Wärmenetz ermöglichen. Eine zügige Wärmewende hängt darüber hinaus nicht zuletzt von der Geschwindigkeit ab, mit der Förderanträge bewilligt werden. In der Vergangenheit waren Bewilligungszeiten von 6-12 Monaten bei der BEW durch das Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) keine Seltenheit, was insbesondere Genossenschaften vor große Herausforderungen gestellt hat.\r\nWir fordern daher ein bundesweites Förderprogramm nach Vorbild des Bürgerenergiefonds in Schleswig-Holstein, welches auch für Wärmeprojekte zugänglich ist. Außerdem muss es eine Fördermöglichkeit für die Voruntersuchung von Gründungsinitiativen von Wärmeprojekten geben. Wir fordern darüber hinaus die Ausstattung der Bundesförderung effiziente Wärmenetze deutlich zu erweitern, das Programm zu entbürokratisieren und zeitlich zu verlängern sowie eine zügige Bewilligung der Anträge sicherzustellen.  \r\n\r\n3.\tBürokratische Anforderungen an Wärmegenossenschaften schlank halten\r\nWärmegenossenschaften sind rechtlich gesehen „normale“ Wärmeversorgungsunternehmen. Für sie gelten bisher die gleichen gesetzlichen Regelungen und Anforderungen, die auch große Stadtwerke und privatwirtschaftliche Fernwärmeunternehmen mit tausenden von Anschlüssen und einer Vielzahl von Mitarbeitenden erfüllen müssen. Diese teils hohen bürokratischen Anforderungen belasten ehrenamtliche Strukturen und führen teilweise zu Frust innerhalb der Wärmegenossenschaften. Es gilt also, diese Strukturen nicht über Gebühr zu belasten. Wenn die Beteiligung von Menschen vor Ort beim Ausbau der Wärmenetze gewollt ist, müssen Hürden innerhalb der unterschiedlichen Gesetze abgebaut werden und Regelungen für bürgerschaftliche, überwiegend ehrenamtlich arbeitende Akteure bzw. Genossenschaften wo möglich vereinfacht werden. Dies gilt sowohl für bestehende gesetzliche Regelungen wie beispielsweise die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) als auch für mögliche zukünftige Regelungen, insbesondere hinsichtlich Preistransparenz oder der Nutzung von regionalen, nachhaltigen Biomassepotenzialen innerhalb von genossenschaftlichen Wärmenetzen. \r\nSelbstverständlich ist das Thema Preistransparenz vor dem Hintergrund der Monopolstellung von Wärmeversorgungsunternehmen äußerst relevant. Im Falle von Wärmegenossenschaften ist dies jedoch in der Regel gänzlich anders gelagert, da hier Mitbestimmung und Einflussmöglichkeiten durch die Mitglieder von Anfang an bestehen und eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorliegt. Die genossenschaftlichen Wärmekund:innen kennen den Wärmepreis und wissen in der Regel, wie dieser entsteht. Falls künftig strengere Regeln zur Preistransparenz sowie eine übergeordnete Stelle zur Preisaufsicht geschaffen werden, sollten Ausnahmeregelungen für bürgerschaftliche Akteure geprüft und berücksichtigt werden. Auch bereits bestehende Informationspflichten auf eigenen Internetseiten, wie sie in der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung (FFVAV) gefordert werden, können für kleine Akteure mit wenigen dutzend Anschlüssen eine bürokratische Hürde darstellen. Auch hier müssen entsprechende Ausnahmeregelungen durch den Gesetzgeber geschaffen werden.\r\nAuch in der dringend anstehenden Novelle der AVBFernwärme-Verordnung, dem zentralen Regelwerk für Wärmeversorgungsunternehmen, sollten die Belange kleinerer Akteure besondere Berücksichtigung finden. Die Trennung zwischen großen Fernwärmenetzen und dezentralen und individuellen Wärmeversorgungsanlagen ist im Referentenentwurf der Verordnung vom 25.7.2022 entsprechend angelegt worden. Diese grundsätzliche Unterscheidung begrüßen wir ausdrücklich, da sich kleinere, insbesondere auch genossenschaftliche Wärmeprojekte in verschiedenen Aspekten von denen großer Fernwärmeunternehmen unterscheiden. Allerdings ist nicht ganz klar, wie genau diese dezentralen und individuellen Wärmeversorgungsanlagen definiert werden und wie die Abgrenzung zu großen Akteuren gedacht ist. Der Verordnungsentwurf scheint hier lediglich auf Energieliefercontracting abzustellen und außerdem einige Themen auszuklammern. Wir fordern daher, bei der Unterscheidung explizit auch kleinere Wärme- bzw. Quartiersnetze zu den dezentralen Versorgungslösungen zu zählen und zu prüfen, inwieweit sie von Regelungen der AVBFernwärmeV, wie z.B. der aktuell geltenden Möglichkeit zur Leistungsanpassung nach §3, ausgenommen werden können.\r\nSchlussendlich sollte die Nutzung von regional verfügbarer, nachhaltiger Biomasse auch weiterhin für kleinere Wärmenetze möglich sein. Der aktuelle Gesetzgeber hat dies sowohl im Wärmeplanungsgesetz als auch in der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) berücksichtig. Dies begrüßen wir ausdrücklich. Da viele genossenschaftliche Wärmenetze mit nachhaltiger Biomasse betrieben werden und diese effizient nutzen, dürfen jedoch auch künftige Strategien, wie beispielsweise die angekündigte Biomassestrategie sowie andere Gesetzesvorhaben oder -novellen hier keine Einschränkung vornehmen. \r\nWir fordern daher, in der anstehenden Novelle der AVBFernwärme-Verordnung die besondere Situation kleinerer, wie z.B. genossenschaftlicher Wärmenetzbetreiber zu berücksichtigen und sie von großen Fernwärmeunternehmen abzugrenzen. Diese Unterscheidung muss sich auch in der FFVAV sowie in geplanten Vorhaben zur Preistransparenz und zur Biomassenutzung niederschlagen. Sämtliche bürokratische Anforderungen müssen auf ein Minimum reduziert werden.\r\n4.\tWärmeplanung: Genossenschaften beteiligen und Neugründungen fördern\r\nDas Wärmeplanungsgesetz ist, ebenso wie das novellierte Gebäudeenergiegesetz, zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. In den nächsten Jahren werden damit alle Kommunen in Deutschland verpflichtet, sich mit der Wärmeversorgung in ihrem Gemeindegebiet auseinanderzusetzen und eine durchdachte und umsetzbare Wärmeplanung vorzulegen. Genossenschaften können und sollten bei der Wärmeplanung und bei ihrer anschließenden Umsetzung eine wichtige Rolle spielen und müssen daher von Anfang an mitgedacht und beteiligt werden. Sie bieten großes Potenzial für die Akzeptanz der Wärmewende und die Mobilisierung ehrenamtlichen Engagements für diese. Mit dem Bau und Betrieb neuer Wärmenetze, auch in Zusammenarbeit mit kommunalen Energieversorgungsunternehmen, können Genossenschaften darüber hinaus privates Kapital in die Wärmewende einbringen und zum Ausbau der effizienten, netzgebundenen Wärmeversorgung beitragen.\r\nErgänzend zum Wärmeplanungsgesetz wird von den zuständigen Ministerien ein offizieller Leitfaden erarbeitet, der den Kommunen als Hilfestellung für die Wärmeplanung dienen soll. In dem Stakeholderprozess war die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften eingebunden und hat die Perspektive der Genossenschaften eingebracht. Wir begrüßen den praxisnahen und anwendungsorientierten Leitfadenentwurf ausdrücklich und sind erfreut über die Tatsache, dass an verschiedenen Stellen das Thema Beteiligung von bürgerschaftlichen Akteuren aufgegriffen und in Teilen ausgeführt werden soll. Menschen vor Ort, egal ob bereits in Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften bzw. Bürgerenergiegenossenschaften oder noch als lose Initiativen organisiert, können durch zumeist ehrenamtliches Engagement den Aufbau von Nahwärme- bzw. Quartiersnetzen vorantreiben und damit einen wichtigen Beitrag auf dem Weg zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung leisten. \r\nDafür ist es einerseits nötig, bestehende Akteure wie Energiegenossenschaften bzw. Wärmegenossenschaften, die als potenzielle Betreiber:innen neuer Wärmenetze in Frage kommen, frühzeitig in die Wärmeplanung einzubeziehen. Dies sieht das Wärmeplanungsgesetz auch vor und der Leitfadenentwurf beschreibt die entsprechende Vorgehensweise der Akteursbeteiligung in den unterschiedlichen Phasen und Verfahren und zwar auch dort, wo mehr als 45.0000 Einwohnende leben. Andererseits kann es aus unserer Sicht sehr lohnenswert sein, auch lokale Interessensgruppen, die noch keine formelle Struktur haben, im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung frühzeitig einzubeziehen, insbesondere in kleinen Kommunen. Auch sollte sich jede Gemeinde damit auseinandersetzen, inwieweit sie aktiv dazu beitragen kann, dass sich neue Interessensgruppen und Initiativen rund um die Wärmewende bilden, sofern es diese noch nicht gibt. \r\nDafür sollten frühzeitig Informationsveranstaltungen bzw. -kampagnen durchgeführt werden, die explizit diese Thematik behandeln, um die Gründung solcher Akteure aktiv anzuregen. Sinnvoll wäre auch eine weitere (finanzielle) Unterstützung und Begleitung durch die Kommune, sei es auch nur durch das zur Verfügung stellen von Räumlichkeiten oder die Bewerbung von Veranstaltungen. In der Regel gibt es auch erfolgreiche Praxisbeispiele in benachbarten Kommunen, die bei diesem Prozess als Promotor:innen und Multiplikator:innen unterstützen können. Wichtig ist es aus unserer Sicht, dass Kommunen nicht erst mit der Beteiligung von bürgerschaftlichen Akteuren beginnen, wenn die Wärmeplanung abgeschlossen ist. Denkbar wäre auch eine spezielle finanzielle Unterstützung bzw. ein Anreiz für Kommunen, wenn sie diese Interessensgruppen einbeziehen und Knowhow in diesem Bereich fördern wollen. Nicht zuletzt könnten eigens dafür eingerichtete Stellen oder Kompetenzzentren, womöglich auf Landkreis- oder Landesebene, für bürgerschaftliche Akteure ansprechbar sein und diese fortlaufend begleiten. Jegliche Unterstützung durch die Kommune erhöht die Akzeptanz und die Glaubwürdigkeit für Bürgerinnen und Bürger, die bisher noch keine Berührungspunkte mit Energiewende-Projekten hatten, die überwiegend in der Hand der Menschen vor Ort sind.\r\nWir fordern, Genossenschaften und bürgerschaftliche Initiativen im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung frühzeitig, laufend und umfassend zu beteiligen, sofern es diese vor Ort gibt. Falls nicht, sollte deren Bildung bereits mit Beginn der Wärmeplanung aktiv angeregt und unterstützt werden. Dafür kann ein spezieller finanzieller Anreiz für Kommunen hilfreich sein. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005534","regulatoryProjectTitle":"Regelungen zur Nutzung von Bioenergie für Genossenschaften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a3/cd/452518/Stellungnahme-Gutachten-SG2501230008.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Einleitung  \r\nGenossenschaftliche Wärmenetze sind ein wichtiger Baustein für die Wärmewende. Dies bestätigen die rund 260 Wärmegenossenschaften unter dem Dach des DGRV, die seit vielen Jahren ihre Mitglieder und Kund:innen zuverlässig mit Wärmeenergie versorgen. Allein in den Jahren 2023 und 2024 wurden insgesamt ca. 75 neue Genossenschaften im Wärmebereich gegründet – das Interesse ist also groß. Bisher werden sie zumeist dort realisiert, wo kommunale oder andere Betreiber die netzgebundene Wärmeversorgung – aus den verschiedensten Gründen – nicht umsetzen können oder wollen. Dies ist im Moment vor allem in kleinteiligeren ländlichen Gebieten der Fall. Die Führung dieser Genossenschaften erfolgt meist ehrenamtlich. Der Großteil dieser Wärmegenossenschaften nutzt die Abwärme von Biogasanlagen von landwirtschaftlichen Betrieben in ihren Regionen oder betreibt selbst Anlagen zur Biomassenutzung. \r\n\r\nBisher ist die Zukunftsperspektive für bestehende Biogasanlagen durch zu geringe Ausschreibungsvolumina und wenig Fokus auf Flexibilisierung und die angeschlossenen Wärmenetze eine Gefahr für viele Wärmegenossenschaften, welche die Abwärme von Biogasanlagen zur Wärmebereitstellung nutzen. Wenn das große Potenzial von Genossenschaften für die Wärmewende voll ausgeschöpft werden soll, dann braucht es Planungssicherheit und die richtigen Rahmenbedingungen. Ihre besondere Situation muss auf den verschiedenen Ebenen Berücksichtigung finden. Die Nutzung von regional verfügbarer, nachhaltiger Biomasse sollte auch weiterhin für diese Wärmenetze möglich sein und Gesetzesvorhaben oder -novellen sollten hier keine Einschränkungen vornehmen. \r\n\r\nDaher begrüßen wir den vorliegenden Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung ausdrücklich. Die grundsätzliche Zielsetzung, den Weiterbetrieb von flexiblen Biogasanlagen zu ermöglichen und insbesondere jene bevorzugt zu bezuschlagen, die Wärme über ein Wärmenetz liefern, ist für die genossenschaftlichen Wärmenetze essenziell und wird von uns seit Jahren gefordert. Ob die vorgeschlagenen Regelungen geeignet sind, das erklärte Ziel der schnellen Flexibilisierung eines Großteils der bestehenden Biogasanlagen zu erreichen, bleibt abzuwarten. Wir begrüßen jedoch ausdrücklich die Änderungen des aktuellen Gesetzentwurfs im Vergleich zum Kabinettsentwurf. Vorschläge bezüglich der Frist zum Wechsel in die Anschlussförderung und den förderfähigen Betriebsstunden finden sich am Ende dieser Stellungnahme. \r\n\r\nIm Folgenden finden Sie die Stellungnahme der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV zum Anhörungsdokument.\r\n\r\nStellungnahme zu ausgewählten Fragen des \r\nAnhörungsdokuments  \r\n1. (3) Wie bewerten Sie die Maßnahme zur bevorzugten Bezuschlagung von \r\nBestandsanlagen mit bestehendem Wärmekonzept im Hinblick auf das \r\nwettbewerbliche Ausschreibungsverfahren?   \r\nWir bewerten die Bezuschlagung von Bestandsanlagen mit bestehendem Wärmekonzept grundsätzlich sehr positiv. In der Regel haben sowohl die Betreiber der Biogasanlagen als auch die Genossenschaften, welche das Wärmenetz betreiben, erhebliche Investitionen getätigt, um diese nachhaltige Wärmeversorgung zu realisieren. Entsprechend kann die vorgeschlagene Regelung dazu beitragen, den genossenschaftlichen Wärmenetzen und ihren Mitgliedern eine Zukunftsperspektive zu geben und die Wärmewende nicht zu auszubremsen. Es sollten jedoch auch solche Anlagen bevorzugt bezuschlagt werden, die sich bereits für ein Wärmekonzept bzw. ein Wärmenetz entschieden haben, welches sich aktuell in der Entwicklung befindet. \r\n4. (2) Wie schätzen Sie das Risiko des Eingriffs in den Wettbewerb durch die \r\nteilweise Bevorzugung von Bestandsanlagen mit Wärmekonzept ein? \r\nWir schätzen das Risiko des Eingriffs in den Wettbewerb durch die teilweise Bevorzugung von Bestandsanlagen mit Wärmekonzept als eher gering ein. Biogasanlagen mit Wärmekonzept entscheiden sich durchaus deutlich von denen ohne Wärmekonzept, daher scheint der geplante Eingriff in den Wettbewerb durchaus gerechtfertigt, da diese auch zukünftig Investitionen tätigen werden, um den Weiterbetrieb zu gewährleisten. Für Biogasanlagen ohne Wärmekonzept gilt dies in der Regel nicht gleichermaßen.   \r\n4. (9) Wie beurteilen Sie die vorgeschlagenen förderfähigen Betriebsstunden im \r\nHinblick auf die Wirtschaftlichkeit der Anlagen und insbesondere auf die \r\nAuswirkungen auf das Wärmekonzept? \r\nDie neue Fördersystematik kann sich deutlich auf das Wärmekonzept auswirken, insbesondere kurzfristig. Dies hängt vom jeweiligen Anlagenkonzept ab. Nach wie vor gibt es auch unter jenen Biogasanlagen, die genossenschaftliche Wärmenetze beliefern, solche, die bisher Grundlast bereitstellen und ggf. nur einen kleinen Wärmespeicher gebaut haben. Sie werden demnach nicht flexibel gefahren, sondern laufen 3.000-4.000 Betriebsstunden im Jahr. Zwar sollte das mittelfristige Ziel sein, auch diese Biogasanlagen zu flexibilisieren und neben einem Gas- auch einen großen Wärmespeicher zu bauen. Diese Investitionen können in der Regel nicht innerhalb von den vorgeschlagenen zwei Jahren umgesetzt werden, auch aufgrund von längeren Genehmigungszeiten und oft langwieriger Kapitalbeschaffung. Wir schlagen daher vor, die Frist zum Wechsel in die Anschlussförderung auf drei bis vier Jahre zu erhöhen. Ebenso sollten die angestrebten förderfähigen Betriebsstunden von 2.500 pro Jahr erst ab 2030 gelten, um in der Umstellungsphase eine stabile Wärmeversorgung zu ermöglichen. Sobald die entsprechend großen Wärmespeicher installiert sind, kann diese auch mit der vorgeschlagenen neuen Fördersystematik und den entsprechend reduzierten förderfähigen Betriebsstunden erreicht werden.  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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV – Deutscher \r\nGenossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. zum Optionenpapier des BMWK „Strommarktdesign der Zukunft“ \r\n\r\nVorbemerkungen \r\nWir bedanken uns, im Rahmen der Konsultation zum Optionenpapier „Strommarktdesign der \r\nZukunft“ Stellung nehmen zu können. Dabei möchten wir uns zum ersten Handlungsfeld äußern, das sich mit dem zukünftigen Investitionsrahmen für erneuerbare Energien (EE) \r\nbeschäftigt. Um den EU-Vorgaben eines neuen Marktrahmens für die EE-Finanzierung bis \r\n2027 gerecht zu werden, schlägt das BMWK hier vier Förderalternativen vor. \r\n\r\nDie Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. setzt sich für die Interessen von rund 1.000 Energiegenossenschaften ein, die einen wichtigen Beitrag zur Akzeptanz für die Energiewende leisten. \r\nSie ermöglichen die aktive Teilhabe von breiten Teilen der Gesellschaft an der Energiewende. \r\nÜber 220.000 Menschen engagieren sich bereits am genossenschaftlichen Betrieb von Photovoltaik- und Windkraft-Anlagen und in anderen EE-Projekten. Um dieses Engagement der \r\nEnergiegenossenschaften und anderer Bürgerenergieakteure langfristig zu sichern, ist die \r\nrichtige Ausgestaltung des EE-Investitionsrahmens essenziell. Unsere zentralen Positionen \r\nlauten daher: \r\n\r\n1. Die Entscheidung über das Förderinstrument sollte unter Berücksichtigung aller Bewertungskriterien der Plattform Klimaneutrales Stromsystem gefällt werden, anstatt \r\nausschließlich mit Blick auf die Marktdienlichkeit. \r\n2. Die Förderung sollte auf Grundlage von realen Erzeugungsmengen und nicht auf fiktiven Referenzerlösen beruhen. \r\n3. Es sollten Sonderregelungen für kleine und mittelgroße Akteure, alternative Vermarktungsformen und PV-Anlagen unter der Ausschreibungsgrenze eingeführt werden.  \r\n4. Zur Lösung des Förderproblems in Zeiten mit negativen Börsenstrompreisen sollten \r\nalternative Konzepte wie eine Mengenförderung und eine Steuerlösung berücksichtigt \r\nwerden. \r\n5. Die Umsetzbarkeit der Förderinstrumente sollte umfassend in Reallaboren untersucht \r\nwerden. Dabei sollten kleinere Marktakteure wie die Energiegenossenschaften gesondert berücksichtigt werden. \r\n\r\n1. Entscheidung auf Grundlage von Bewertungskriterien fällen \r\nDie Entscheidung über das beste Förderinstrument sollte auf Grundlage von ausgewogenen \r\nBewertungskriterien erfolgen. Allen voran sollte es dabei um die Frage gehen, welcher Förderrahmen am meisten zur Finanzierbarkeit und Erreichung der EE-Ausbauziele beiträgt. \r\nLeider geht es im vorliegenden Papier überwiegend um den Aspekt der Kosteneffizienz. Andere, im Vorfeld festgelegte Kriterien, wie die Teilhabe der lokalen Bevölkerung am EE-Ausbau und dessen Akzeptanz für die Energiewende, fanden hingegen kaum Beachtung. Auch \r\ndie Sicherstellung der Akteursvielfalt wird aus unserer Sicht nicht ausreichend in die Analyse \r\nder Handlungsoptionen einbezogen. Wir bedauern in diesem Zusammenhang, als eine zentrale Vertreterorganisation für bürgerschaftliches und genossenschaftliches Engagement, nicht \r\nzur PKNS eingeladen worden zu sein.  \r\n\r\nVorschlag: Die Entscheidung über das Förderinstrument sollte unter Berücksichtigung \r\naller Bewertungskriterien der Plattform Klimaneutrales Stromsystem gefällt werden, an-\r\nstatt ausschließlich mit Blick auf die Marktdienlichkeit. \r\n\r\n2. Reale Erzeugungsmengen statt fiktiver Erlöse als Fördergrundlage \r\nIm Raum stehen vier Fördermechanismen mit unterschiedlichen Chancen und Risiken. Wir \r\nsprechen uns hiermit deutlich gegen produktionsunabhängige Differenzverträge (Optionen 3 \r\nund 4) als zukünftigen EE-Förderahmen aus. Diese basieren aus unserer Sicht auf unrealistischen Annahmen über die Praxis, verursachen ein hohes Maß an Unsicherheit und könnten \r\nletztlich die Erreichung der EE-Ausbauziele gefährden. Für die Ermittlung des Anlagenpotenzials soll in diesen Modellen auf meteorologische, topografische und technische Daten zurückgegriffen werden. Diese müssen zum Teil von externen Akteuren eingekauft werden. Besonders bei einer Förderung auf Grundlage von Wetterprognosen halten wir Abweichungen für \r\nvorprogrammiert. Dies würde eine künstliche Unsicherheit erzeugen und sich negativ auf die \r\nPlanbarkeit und die Kapitalkosten auswirken. Durch die Gleichbehandlung von realen Erzeugnissen und hypothetischen Erlösen könnten Anlagenbetreiber zeitweise sogar reale Verluste \r\nmachen, anstatt gefördert zu werden. Das BMWK adressiert dies als „Basisrisiko“, zieht je-\r\ndoch nicht die notwendigen Schlüsse daraus. Besonders besorgt betrachten wir in diesem \r\nZusammenhang den Referenzpreis in Höhe von null Euro bei der Kapazitätszahlung mit produktionsunabhängigem Refinanzierungsbetrag (Option 4). In der Praxis bedeutet dies eine \r\n100-prozentige Rückzahlung von zukünftigen hypothetischen Erlösen, im Gegenzug für die \r\nZahlung eines Fixbetrags. In keinem anderen Wirtschaftssektor wäre ein derartiger Markteingriff vorstellbar. Selbst große Anlagenbetreiber werden aller Voraussicht nach, ein Problem \r\nmit dieser Regelung haben – für kleine Strommarktakteure wird dieses Risiko kaum tragbar \r\nsein.  \r\n\r\nEin weiteres Problem mit dem effizienten Anlageneinsatz gemäß einer Referenzanlage oder \r\neinem geschätzten Produktionspotenzial besteht darin, dass sie die Abnahme der Erzeugungskapazität im Zeitverlauf außer Acht lässt. Das BMWK geht davon aus, dass dadurch \r\ndas Investitionspotenzial für Instandhaltungsmaßnahmen angereizt wird, in der Realität müssen jedoch auch diese zusätzlichen Kosten eingepreist werden. Die Ausschreibungsgebote dürften bei einer produktionsunabhängigen Förderung demnach höher ausfallen. Auch \r\nder starke Fokus auf die systemdienliche Auslegung sollte mit großer Vorsicht betrachtet werden, da die erhöhte Konkurrenzsituation einen Teil der EE-Anlagen automatisch schlechter \r\nstellt. Dadurch wird an weniger ertragreichen Standorten ggf. auf die Umsetzung neuer Projekte verzichtet werden. Auch dies birgt die Gefahr, dass die EE-Ausbauziele nicht erfüllt werden. Umgekehrt wäre dadurch eine stärkere Konzentration von EE-Anlagen in Gegenden zu \r\nerwarten, in denen schon viele EE-Anlagen stehen.  \r\n\r\nDemgegenüber weisen wir auf den geringen Umsetzungsaufwand der produktionsabhängigen Berechnungen (Optionen 1 und 2) hin. Vor allem die „gleitende Marktprämie mit Refinanzierungsbetrag“ (Option 1) ist aufgrund ihrer Nähe zum aktuellen System und der Absicherung \r\nvon Erlösrisiken zu bevorzugen. Der Marktpreiskorridor dürfte aufgrund des zusätzlichen Erlöspotenzials für mehr Sicherheit sorgen. Die umgedrehte Annahme aus dem Optionenpapier \r\nkönnen wir nicht nachvollziehen, da sich die Wirtschaftlichkeitsberechnung am Floor-Preis orientieren würde. Darüber hinaus lässt der Korridor Raum für unterschiedliche Regelungen. Beispielsweise könnten finanzstarke Unternehmen auf einen niedrigeren Floor-Preis bieten \r\nund im Gegenzug einen höheren Cap-Preis zugesagt bekommen. Die Förderung auf Grundlage tatsächlicher Erzeugungsmengen wäre somit auch für kleine und mittelgroße Akteure \r\numsetzbar.  \r\n\r\nVorschlag: Die Förderung sollte auf der Grundlage von realen Erzeugungsmengen und \r\nnicht auf fiktiven Referenzerlösen beruhen.  \r\n\r\n3. Vergangene Fehler vermeiden – Sonderregelungen zulassen \r\nWir setzen uns dafür ein, dass bei einem komplexen Systemwechsel Sonderregelungen nach \r\nUnternehmensform und Anlagengröße sowie für alternative Vermarktungsformen in den \r\nFörderrahmen integriert werden. Anstatt auf eine zu simplifizierende Kraft des Marktes zu vertrauen, sollten die unterschiedlichen Bedürfnisse aller Marktakteure von Anfang an mitgedacht \r\nwerden und Lösungsansätze auf Grundlage individueller Stärken gesucht werden. Es sollte \r\ndarauf geachtet werden, die Fehler aus der Vergangenheit nicht zu wiederholen. Die Einführung der Ausschreibung als marktliches Instrument im Jahr 2015 hat zu einem erheblichen \r\nWettbewerbsnachteil für kleine Akteure geführt. Erst nach etlichen Jahren hat die Politik die \r\nNotwendigkeit von Sonderregelungen innerhalb des Ausschreibungsrahmens erkannt. Dafür \r\nwurde im EEG 2023 die Definition der „Bürgerenergiegesellschaft“ verankert, die als praxistaugliche Lösung aber noch weiterentwickelt werden muss. Für Energiegenossenschaften \r\nund -gemeinschaften sollten Ausnahmeregelungen vom neuen Investitionsrahmen daher \r\nvon Anfang an mitgedacht werden. Mindestens sollte die EE-Förderung für diese Marktakteure \r\nauf realen Erlösen beruhen – auch dann, wenn sich die Regierung für ein produktionsunabhängiges Konstrukt für große Unternehmen entscheiden sollte. Weitergehend ist in der aktuellen Diskussion zu beachten, dass auch alternative Vermarktungsformen, wie Power Purchase Agreements (PPA) und andere Abmachungen abseits der Strombörse, möglich bleiben. \r\nAbschließend ist zu hinterfragen, wie zukünftig mit kleinen und mittelgroßen PV-Anlagen um-\r\ngegangen werden soll. Auch für dieses Anlagensegment müssen alternative Fördermöglichkeiten bestehen bleiben, um den Ausbau nicht zu gefährden. Die diskutierten Optionen sollten \r\nerst über der Grenze von 1 MW für PV-Freiflächenanlagen und 750 kW PV-Dachanlagen \r\ngelten. Unter dieser Grenze wäre der Aufwand von Differenzverträgen zu groß, um die Anlagen wirtschaftlich zu betreiben. Bei erneuerbaren Energiequellen liegt der Vorteil gerade in der \r\nDezentralität, weshalb stärker auf kleine Anlagen und regionale Ansätze gesetzt werden sollte. \r\n\r\nVorschlag: Es sollten Sonderregelungen für kleine und mittelgroße Akteure, alternative \r\nVermarktungsformen und PV-Anlagen unter der Ausschreibungsgrenze eingeführt wer-\r\nden.  \r\n\r\n4. Förderproblem in Zeiten mit negativen Strompreisen lösen \r\nDas Überangebot an Strom aus erneuerbaren Quellen stellt ein Problem für den Strommarkt \r\nund die -netze dar, das in Zukunft weiter zunehmen wird. An der Strombörse führt dies zu \r\nnegativen Preisen. Die Förderung in diesen Zeiten wird zukünftig voraussichtlich komplett aus-\r\ngesetzt werden. Es ist nachvollziehbar, dass die Marktmechanismen in diesen Zeiten eine \r\nAbschaltung der Erzeugungsanlagen anreizen müssen. Gleichzeitig stellt sich die Frage, wie \r\nweiterhin eine funktionierende Förderung sichergestellt werden kann. Wir betrachten die \r\nwachsende Unsicherheit mit großer Sorge und kommen zu dem Schluss, dass keine der vier \r\nFinanzierungsoptionen eine ausreichende Lösung für dieses Problem bietet. Die gleitende Marktprämie mit Marktwertkorridor (Option 1) bietet gegenüber dem fixen zweiseitigen Differenzvertrag (Option 2) einen Vorteil, da die Verluste aus Zeiten, in denen eine EE-Anlage abgeschaltet werden muss, durch höhere Einnahmen in anderen Zeiten ausgeglichen werden \r\nkönnen. Die produktionsunabhängigen Optionen bieten aufgrund der durchgängigen staatlichen Vergütung ein gewisses Maß an Absicherung. Diese geht jedoch aufgrund der hohen \r\nKomplexität und Abhängigkeit von externen Faktoren wieder verloren. Von Seite der finanzierenden Banken wurde daher bereits eine Erhöhung der Finanzierungskosten für diese Modelle angekündigt. Besser wäre es, die feste Vergütung bzw. Kapazitätszahlung mit realen \r\nErzeugungsmengen zu verbinden. Es wird nicht ersichtlich, wieso diese Vereinfachung aus \r\nSicht des BMWK zu einem anderen Verhalten der Anlagenbetreiber bzw. der Direktvermarkter \r\nin Zeiten negativer Strompreise führen sollte.  \r\n\r\nIn jedem Fall weisen wir darauf hin, dass die spontane Abschaltung der EE-Anlagen in Zeiten \r\nnegativer Strompreise für die Direktvermarkter mit einem größeren Arbeitsaufwand verbunden ist. Infolgedessen werden die Preise für diese Dienstleistung ansteigen, was besonders \r\nfür kleine Marktakteure wie Energiegenossenschaften stärker ins Gewicht fällt. Bei der Teilnahme an Ausschreibungen entsteht dadurch ein Nachteil gegenüber großen Energieversorgungsunternehmen, die selbst an der Strombörse aktiv sind. Aus diesen Gründen sollte \r\nideologiefrei über eine Mengenförderung und eine Steuerlösung nachgedacht werden. An-\r\nstelle einer Festlegung auf den 20-jährigen Förderzeitraum könnte eine feste Anzahl an Stunden vergütet werden. Dadurch könnten Anlagenbetreiber auf eine gesicherte Finanzierung \r\nvertrauen und es würde gleichzeitig der Anreiz gesetzt, Strom besonders in den Zeiten einzuspeisen, in denen die Nachfrage das Angebot übersteigt. Die volkswirtschaftlich gewünschten \r\nEffekte könnten ebenso über eine Förderung mit einer nachgelagerten Besteuerung von hohen realisierten Gewinnen erfüllt werden. \r\n\r\nVorschlag: Zur Lösung des Förderproblems in Zeiten mit negativen Börsenstrompreisen sollten alternative Konzepte wie eine Mengenförderung und eine Steuerlösung berücksichtigt werden. \r\n\r\n5. Reallabore mit kleinen Marktakteuren \r\nDie hohe Komplexität der vorgeschlagenen Fördermechanismen verfolgen wir aus der Perspektive kleiner Marktakteure mit großer Sorge. Auch von Seiten des BMWK scheint noch \r\nkeine Klarheit zu bestehen, ob die theoretischen Überlegungen auf die Praxis übertragbar \r\nsind. Besonders die produktionsunabhängigen Optionen, die auf einer Vielzahl von Annahmen \r\nberuhen, dürften einen starken Systemumbruch darstellen. Darüber hinaus ist offen, inwiefern die neuartigen Markteingriffe bislang unbekannte Dynamiken am Strommarkt auslösen. \r\nEs ist daher notwendig, die Alternativen umfassend zu analysieren, weshalb im Wachstumspaket bereits Reallabore angekündigt wurden. In diesem Zusammenhang möchten wir die \r\nBedeutung einer ausgewogenen Untersuchung hervorheben. Es ist notwendig, dass auch \r\nkleine Strommarktakteure wie die Energiegenossenschaften gesondert untersucht werden. \r\nEbenso sollten verschiedene Anlagengrößen und Standorte sowohl für Windkraft- als auch \r\nfür PV-Anlagen einbezogen werden. Nur so wird es möglich sein, einen energiewirtschaftlichen Fadenriss zu vermeiden.\r\n\r\nVorschlag: Die Umsetzbarkeit der Förderinstrumente sollte umfassend in Reallaboren \r\nuntersucht werden. Dabei sollten kleinere Marktakteure wie die Energiegenossenschaften gesondert berücksichtigt werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013399","regulatoryProjectTitle":"Novellierung der WPO","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1b/1d/376745/Stellungnahme-Gutachten-SG2411110032.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"anlässlich der WPO-Novelle möchten wir eine weitere WPO-Änderung, die für die genossenschaftlichen Prüfungsverbände wichtig ist, anregen:\r\n\r\nIn § 28 Abs. 4 Nr. 1 WPO sollte der zulässige Gesellschafterkreis einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch um genossenschaftliche Prüfungsverbände, soweit sie Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind, erweitert werden.\r\n\r\nBegründung\r\nGenossenschaftliche Prüfungsverbände sind Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der \r\nWPO in verschiedener Hinsicht gleichgestellt. Die für die Zulassung zum Wirtschaftsprüferexamen gem. § 9 Abs. 2 WPO erforderliche Prüfungstätigkeit kann gleichermaßen bei \r\nWirtschaftsprüfungsgesellschaften und bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden \r\nabsolviert werden (§ 9 Abs. 3 Nr. 2 und 5 WPO). Berufsangehörige üben ihren Beruf als \r\nzeichnungsberechtigte Vertreter oder Angestellte gleichermaßen bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und genossenschaftlichen Prüfungsverbänden aus (§ 43a Abs. 1 Nr. \r\n3 WPO).\r\nGenossenschaftliche Prüfungsverbände nehmen am Qualitätskontrollsystem der Wirtschaftsprüferkammer teil. Seit Einführung des Qualitätskontrollsystems sind genossenschaftliche Prüfungsverbände verpflichtet, Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer zu sein \r\n(§ 63g Abs. 1 Satz 1 GenG); schon zuvor waren sie dies vielfach auf freiwilliger Basis (§ \r\n58 Abs. 2 WPO).\r\n\r\nDie Möglichkeit freiwilliger Mitgliedschaft in der Wirtschaftsprüferkammer sowie die \r\n„Gleichwertigkeit“ der genossenschaftlichen Prüfungsverbände bei der Anerkennung \r\npraktischer Berufstätigkeit als Examensvoraussetzung und bei der Berufsausübung als \r\nzeichnungsberechtigter Angestellter besteht bereits sei der WPO 1961. Allerdings bestanden bis zum am 1.1.1986 in Kraft getretenen BiRiLiG keine Kapitalbindungsvorschriften für die Beteiligung an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Diese sind erst durch das \r\nBiRiLiG eingeführt worden.\r\nDass die genossenschaftlichen Prüfungsverbände bei dieser Gelegenheit nicht in den \r\nzugelassenen Gesellschafterkreis aufgenommen worden sind, dürfte auf einem Redaktionsversehen beruhen. Denn angesichts der geschilderten gesetzlichen Gleichwertigkeit \r\ngab es schon damals keinen Grund, Wirtschaftsprüfungsgesellschafen und Prüfungsverbände insoweit unterschiedlich zu behandeln. Aus den Gesetzesmaterialien sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Gesetzgeber die Diskriminierung der Prüfungs-\r\nverbände bewusst war.\r\nDamals bestand kein konkreter Handlungsbedarf, weil für die von den Prüfungsverbänden bei Inkrafttreten des Gesetzes gehaltenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Bestandsschutz gegeben war und ein weitergehender Bedarf damals nicht absehbar war. \r\nDies hat sich zwischenzeitlich aufgrund der Veränderungen und Konsolidierungen bei \r\nden genossenschaftlichen Prüfungsverbänden geändert.\r\nDas damalige Redaktionsversehen sollte daher nunmehr korrigiert werden. Zugleich wird \r\ndamit den Grundrechten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG) und auf eine gleichheitsgerechte und willkürfreie gesetzliche Regelung (Art. 3 GG) Rechnung getragen. Sachliche Gründe, genossenschaftliche Prüfungsverbände, die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind und am Qualitätskontrollsystem teilnehmen, von einer Gründung und Beteiligung an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auszuschließen, sind nicht ersichtlich."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechtes der Wirtschaftsprüfer\r\n\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir begrüßen, dass in § 28 Abs. 4 Nr. 1 c) WPO-E es auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ermög-licht wird, ihre angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (zum Beispiel IT-Experten, Fraud-Spezialisten, Nachhaltigkeitsexperten) an der Gesellschaft zu beteiligen und diese so stärker an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu binden.\r\nAnlässlich der WPO-Novelle halten wir eine weitere WPO-Änderung, die für die genossenschaftlichen Prüfungsverbände wichtig ist, für erforderlich:\r\n\r\nIn § 28 Abs. 4 Nr. 1 WPO sollte der zulässige Gesellschafterkreis einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch um genossenschaftliche Prüfungsverbände, soweit sie Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind, erweitert werden.\r\n\r\nBegründung\r\nGenossenschaftliche Prüfungsverbände sind Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der WPO in verschiedener Hinsicht gleichgestellt. Die für die Zulassung zum Wirtschaftsprüferexamen gem. § 9 Abs. 2 WPO erforderliche Prüfungstätigkeit kann gleichermaßen bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden absolviert werden (§ 9 Abs. 3 Nr. 2 und 5 WPO). Berufs-angehörige üben ihren Beruf als zeichnungsberechtigte Vertreter oder Angestellte gleichermaßen bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und genossenschaftlichen Prüfungsverbänden aus (§ 43a Abs. 1 Nr. 3 WPO).\r\nGenossenschaftliche Prüfungsverbände nehmen am Qualitätskontrollsystem der Wirtschaftsprüferkammer teil. Seit Einführung des Qualitätskontrollsystems sind genossenschaftliche Prüfungsverbände verpflichtet, Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer zu sein (§ 63g Abs. 1 Satz 1 GenG); schon zuvor waren sie dies vielfach auf freiwilliger Basis (§ 58 Abs. 2 WPO).\r\n\r\nDie Möglichkeit freiwilliger Mitgliedschaft in der Wirtschaftsprüferkammer sowie die „Gleichwertig-keit“ der genossenschaftlichen Prüfungsverbände bei der Anerkennung praktischer Berufstätigkeit als Examensvoraussetzung und bei der Berufsausübung als zeichnungsberechtigter Angestellter besteht bereits seit der WPO 1961. Allerdings bestanden bis zum am 1.1.1986 in Kraft getretenen BiRiLiG keine Kapitalbindungsvorschriften für die Beteiligung an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Diese sind erst durch das BiRiLiG eingeführt worden.\r\n\r\nDass die genossenschaftlichen Prüfungsverbände bei dieser Gelegenheit nicht in den zugelassenen Gesellschafterkreis aufgenommen worden sind, dürfte auf einem Redaktionsversehen beruhen. Denn angesichts der geschilderten gesetzlichen Gleichwertigkeit gab es schon damals keinen Grund, Wirtschaftsprüfungsgesellschafen und Prüfungsverbände insoweit unterschiedlich zu behandeln. Aus den Gesetzesmaterialien sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Gesetzgeber die Diskriminierung der Prüfungsverbände bewusst war. \r\n\r\nDamals bestand kein konkreter Handlungsbedarf, weil für die von den Prüfungsverbänden bei Inkrafttreten des Gesetzes gehaltenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Bestandsschutz gegeben war und ein weitergehender Bedarf damals nicht absehbar war. Dies hat sich zwischenzeitlich aufgrund der Veränderungen und Konsolidierungen bei den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden geändert. \r\n\r\nDas damalige Redaktionsversehen sollte daher nunmehr korrigiert werden. Zugleich wird damit den Grundrechten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG) und auf eine gleichheitsgerechte und willkürfreie gesetzliche Regelung (Art. 3 GG) Rechnung getragen. Sachliche Gründe, genossenschaftliche Prüfungsverbände, die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind und am Qualitätskontrollsystem teilnehmen, von einer Gründung und Beteiligung an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auszuschließen, sind nicht ersichtlich.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie \r\n2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus \r\nDrittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und der \r\nRichtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Ap-\r\nril 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. \r\n806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmit-\r\ntel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sowie zur Entlastung der Kre-\r\nditinstitute von Bürokratie\r\n(Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz – BRUBEG)\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nwir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf des BRUBEG.\r\nDer DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. ist Spitzenprüfungsverband der ländlichen und gewerblichen Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften sowie der Genossenschaftsbanken. Über den DGRV sind rund 5.100 Genossenschaften mit ca. 990.000 Arbeitnehmern und 20 Millionen Mitgliedern organisiert. Wir möchten unsere Anmerkungen auf prüfungsbezogene Aspekte beschränken. \r\nZu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes) Nr. 48\r\n\r\n§ 28 Absatz 3 Satz 2 KWG regelt, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören, den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen kann; § 28 Abs. 1 Satz 4 bis 6 KWG gelten mit dieser Maßgabe entsprechend. Diese Regelung berücksichtigt die Besonderheiten des genossenschaftsrechtlichen Prüfungswesens. Die vorgeschlagene Änderung hingegen, dass die BaFin zukünftig den Wechsel des zuständigen genossenschaftlichen Prüfungsverbandes verlangen kann, ist mit der bewährten Systematik des genossenschaftlichen Prüfungswesens nicht vereinbar. Jede Genossenschaft muss einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist, § 54 Abs. 1 Satz 1 GenG. Gemäß § 55 Absatz 1 Satz 1 GenG wird die Genossenschaft durch den Verband geprüft, dem sie angehört. Diese Regelung bildet die Grundlage für die besondere Unabhängigkeit der genossenschaftlichen Prüfungsverbände. Daher sind auch die Hürden für einen Verbandswechsel hoch anzusetzen, um ein „Verbändehopping“ zu vermeiden. Die angedachte Erweiterung der Eingriffsbefugnis der \r\nBaFin konterkariert diese im Genossenschaftsgesetz verankerte Unabhängigkeit.\r\nIm Unterschied zu Gesellschaften anderer Rechtsform, bei denen der Abschlussprüfer \r\njährlich neu gewählt/bestellt wird, wird die Genossenschaft dauerhaft durch den Prüfungsverband geprüft, in dem sie Mitglied ist. Dieser hat das Prüfungsrecht. Die vorgeschlagene Änderung wird daher von uns entschieden abgelehnt. Ferner schweigt die vorgeschlagene gesetzliche Regelung dazu, wie der Wechsel des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes erfolgen soll.\r\n\r\nWir sehen hier einen Tatbestand des § 55 Abs. 3 GenG, sodass weiterhin der bisherige Verband als Träger der Prüfung und als zuständiger Prüfungsverband i.S.d. Genossenschaftsgesetzes anzusehen ist, dieser aber von der Prüfungsdurchführung durch eine behördliche Entscheidung gehindert wird und infolgedessen eine Übertragung auf einen nach § 55 Abs. 3 GenG zulässigen geeigneten Prüfer vornehmen muss und analog einer vollständigen Befangenheit keinen Einfluss auf die Prüfung haben darf. Eine solche Übertragung könnte an eine Ablehnungsmöglichkeit der BaFin analog § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG geknüpft werden. Diese Rechtsfolge muss hinreichend klar geregelt werden, da \r\nalles andere zu einem Vakuum der Prüfungszuständigkeit führt.\r\nErgänzende Änderungsvorschläge\r\nDie BaFin steht derzeit im Austausch mit der Kreditwirtschaft und dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer hinsichtlich einer Überarbeitung der PrüfbV mit dem Ziel einer Verschlankung des aufsichtlichen Teils der Abschlussprüfung. Da die PrüfbV auf den Prüfungsanforderungen des § 29 KWG aufbaut, sollten in § 29 KWG Prüfungsgebiete mit fehlender materieller Relevanz mit dem Ziel des Bürokratieabbaus gestrichen werden.\r\nFreundliche Grüße\r\nDGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019944","regulatoryProjectTitle":"Berücksichtigung genossenschaftlicher Prüfungsverbände im Steuerberatungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/70/e4/621878/Stellungnahme-Gutachten-SG2509290123.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme \r\n\r\nReferentenentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des \r\nSteuerberatungsgesetzes \r\n\r\n \r\n\r\nDOK: COO.7005.100.4.12513284 \r\nGZ: IV D 2 - S 0800/00090/004/001 \r\n\r\nBonn, 11. September 2025 \r\n\r\nzu Artikel 1 \r\n(Änderung des Steuerberatungsgesetzes) \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 4: Neuer § 4b Abs. 1 S. 2 StBerG \r\nNiedrigschwellige Voraussetzungen für geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen \r\nwerden fortgeführt \r\n§ 4b StBerG-E in der übersandten Fassung entspricht der Fassung des Regierungsentwurfs vom \r\n9. Oktober 2023 (BT-Drs. 20/8669). \r\nWir begrüßen, dass die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen für \r\ngenossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände, die sich bislang explizit in \r\n§ 4 Nr. 6 StBerG wiederfindet, in einem neuen § 4b StBerG weiterhin ausdrücklich geregelt \r\nwerden soll. \r\nWir teilen Ihre Auffassung auf Seite 60 des übersandten Referentenentwurfs, dass Berufs- und \r\nInteressenvereinigungen sowie genossenschaftliche Prüfungsverbände unter niedrigschwelligen \r\nVoraussetzungen (weiterhin) geschäftsmäßig Hilfeleistungen in Steuersachen erbringen dürfen \r\nsollen. Dies impliziert einen beabsichtigten Gleichlauf der bestehenden und der neuen Norm in \r\nBezug auf die gegebenen Voraussetzungen für die Steuerberatung. \r\nEine niedrige Schwelle zur Beratungstätigkeit ist unverändert notwendig, da unsere regionalen \r\nPrüfungsverbände, aber auch z. B. der DGRV als Spitzenverband, ihre Mitglieder nicht nur \r\nprüfen, sondern auch in sämtlichen Belangen steuerlich beraten und begleiten. \r\nDas Kriterium des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs findet sich bereits im aktuellen \r\n§ 4 Nr. 6 StBerG und ist – wie bisher auch – sachgerecht.  \r\nDie steuerberatende Tätigkeit soll zudem künftig nach § 4b Abs. 1 S. 2, 2. HS StBerG-E nur dann \r\nerlaubt sein, wenn die Hilfeleistung gegenüber der Erfüllung der übrigen satzungsmäßigen \r\nAufgaben „nicht von übergeordneter Bedeutung\" ist. Die mit dieser Formulierung erfolgte \r\nAngleichung an § 7 RDG ist für uns dank der erläuternden Ausführungen in der \r\nGesetzesbegründung ab Seite 60 ff. nachvollziehbar. \r\n\r\nzu Artikel 1 Nr. 4: Neuer § 4b Abs. 1 S. 3 StBerG (i. V. m. §§ 49, 50, 55a StBerG) \r\nWir begrüßen die Intention, dass zukünftig die steuerliche Beratung auch durch juristische \r\nPersonen geleistet werden darf, an denen der Prüfungsverband beteiligt ist. \r\nUnklar ist, ob es sich hierbei um Berufsausübungsgesellschaften nach §§ 49, 50 StBerG handeln \r\nmuss. Sollte dies Voraussetzung sein, ist zu beachten, dass nach aktuellem Berufsrecht an \r\nBerufsausübungsgesellschaften ausschließlich Berufsträger bzw. die nach § 55a StBerG \r\ngenannten Gesellschaften beteiligt sein dürfen. Eine (ausschließliche) Beteiligung eines \r\nPrüfungsverbandes an einer Berufsausübungsgesellschaft nach dem StBerG ist nach der \r\naktuellen Gesetzeslage und auch dem vorliegenden Referentenentwurf nicht möglich. \r\n\r\nWir gehen daher davon aus, dass durch die Neuregelung zukünftig juristische Personen \r\nzur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sein können, die nicht Berufsausübungs-\r\ngesellschaft sind, sofern ein Prüfungsverband alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer ist. \r\nDies sollte in der Gesetzesbegründung klargestellt werden. \r\nWir schlagen vor, dass Wort „alleinigen\" in Satz 3 zu streichen, um den Verbänden mehr \r\nMöglichkeiten zur Gestaltung der Eigentümerstellung zu geben. \r\nWir gehen davon aus, dass der Begriff des wirtschaftlichen Eigentums gewählt wurde, da es sich \r\nhierbei um den steuerrechtlichen Begriff handelt. In der Praxis werden zivilrechtliches und \r\nwirtschaftliches Eigentum zusammenfallen. Auch hierzu erbitten wir eine Klarstellung in der \r\nGesetzesbegründung. \r\n\r\nPetitum: \r\nDer Gesetzestext sollte neu strukturiert werden. Hierbei bitten wir, genossenschaftliche \r\nPrüfungsverbände und deren Spitzenverbände an den Anfang der Aufzählung zu stellen. Die \r\ngenossenschaftlichen Prüfungsverbände werden bereits in der aktuellen Fassung des \r\n§ 4 StBerG in § 4 Nr. 6 StBerG und damit vor den Berufs- und Interessenvereinigungen \r\n(§ 4 Nr. 7 StBerG) aufgelistet. Dies entspricht der wirtschaftlichen Bedeutung der Steuerberatung \r\ndurch genossenschaftliche Prüfungsverbände, die sich in Bezug auf die generierten Umsätze mit \r\nden Umsätzen der bundesweit größten Steuerberatungsgesellschaften vergleichen lässt. Wir \r\nschlagen die nachstehende Neufassung vor: \r\n\r\n§ 4b \r\nGenossenschaftliche Prüfungsverbände; Berufs- und Interessenvereinigungen; \r\ngenossenschaftliche Prüfungsverbände \r\n\r\n(1) Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder - und in den Fällen \r\nder Nr. 2 und Nr. 3 auch für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder \r\nEinrichtungen - sind befugt: \r\n\r\n1. genossenschaftliche Prüfungsverbände, \r\n\r\n2. deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen sowie \r\n\r\n3. berufliche oder andere zur Wahrnehmung gemeinschaftlicher Interessen gegründete \r\nVereinigungen und deren Zusammenschlüsse sowie \r\ngenossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie \r\ngenossenschaftliche Treuhandstellen. \r\n\r\nDie Befugnis nach Satz 1 besteht nur, soweit die Hilfeleistung im Rahmen des satzungsmäßigen \r\nAufgabenbereichs der Stellen geleistet wird und sie gegenüber der Erfüllung der übrigen \r\nsatzungsgemäßen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung ist. Die Hilfeleistung kann \r\nauch durch eine juristische Person erbracht werden, die im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum \r\nder in Satz 1 genannten Stellen steht. \r\n\r\n(2) Wer Hilfe in Steuersachen nach Absatz 1 leistet, muss über die zur sachgemäßen Erbringung \r\ndieser Hilfeleistung erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen. \r\nDies umfasst insbesondere eine hinreichende fachliche Qualifikation derjenigen Person, \r\ndurch die oder unter deren Anleitung die Hilfeleistung erbracht wird. \r\n\r\nzu Artikel 3 \r\n(Änderung der Abgabenordnung) \r\n\r\nzu Artikel 3 Nr. 1 und Nr. 2: Änderung von § 80, § 80a AO (ggfs. i. V. m. § 64 GenG)  \r\nDie elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten mit Vollmachtsvermutung an die \r\nLandesfinanzbehörden ist gemäß § 80a Abs. 2 S. 1 AO ausschließlich den nach § 3 StBerG zur \r\ngeschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen Befugten über die jeweils zuständige Kammer \r\n(BRAK, StBK oder WPK) möglich, die den Zugang zu der Vollmachtsdatenbank (VDB) vermittelt. \r\nEine Ausnahme besteht in § 80a Abs. 3 AO für Lohnsteuerhilfevereine, die nach § 4 Nr. 11 \r\nStBerG (zukünftig: § 4 StBerG) zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Diese \r\nwird daran geknüpft, dass die für die Aufsicht der Lohnsteuerhilfevereine zuständige Behörde in \r\neinem automatisierten Verfahren die Zulassung zur Hilfe in Steuersachen bestätigt. \r\nDie genossenschaftlichen Prüfungsverbände sind nach § 4 Nr. 6 StBerG (ebenfalls) zur \r\nbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt und werden gemäß § 4b StBerG-E hierzu \r\nweiterhin befugt sein. Aktuell haben die genossenschaftlichen Prüfungsverbände jedoch keinen \r\nZugang zur VDB. \r\nIn der beruflichen Praxis erleichtert die Anwendung der VDB die Beratungstätigkeit: \r\n· Bevollmächtigte legitimieren sich für den Zugriff auf die bei der Finanzverwaltung \r\ngespeicherten Daten ihrer Mandanten \r\n· Bei der Finanzverwaltung gespeicherte Daten können übernommen und Erfassungsfehler \r\nvermieden werden \r\n· Mittels der VDB können Vertretungsvollmachten angezeigt und Bekanntgabevollmachten \r\nübermittelt werden. Steuerbescheide werden auf diesem Weg stets aktuell an die richtige \r\nAdresse zugestellt. \r\n\r\nDerzeit werden die genossenschaftlichen Prüfungsverbände aufgrund des Ausschlusses der \r\nVDB-Nutzung in der steuerlichen Beratung ihrer Mitglieder im Vergleich zu den in § 3 StBerG \r\ngenannten Personen und gegenüber Lohnsteuerhilfevereinen benachteiligt. \r\n\r\nUnsere genossenschaftlichen Prüfungsverbände beraten eine hohe Anzahl ihrer Mitglieder auch \r\nsteuerlich und stehen mit dieser Tätigkeit im Wettbewerb mit anderen steuerlichen Beratern. \r\nDaher ist eine Gleichbehandlung mit den in § 3 StBerG genannten Personen und Gesellschaften \r\nsowie Lohnsteuerhilfevereinen herbeizuführen.  \r\nEs sollten für alle Marktteilnehmer bundeseinheitlich die gleichen digitalen Möglichkeiten \r\nbestehen, damit unsere Prüfungsverbände ihre Mitglieder qualitativ in gleichem Maße wie externe \r\nBerater betreuen können. Hierzu zählt auch die Nutzung der VDB.  \r\nGrundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass genossenschaftliche Prüfungsverbände stets \r\nfreiwilliges Mitglied der WPK sind (vgl. § 58 Abs. 2 WPO). Sie müssen sich jedoch zwingend einer \r\nentsprechenden Qualitätskontrolle unterziehen (§ 40a Abs. 5 WPO, § 63e GenG). Letztere \r\nerfordert de facto eine Mitgliedschaft in der WPK, da diese auch die Fachaufsicht über die \r\nQualitätskontrolle führt. Somit unterliegt im Ergebnis auch der Prüfungsverband selbst der \r\nAufsicht durch die WPK. Des Weiteren unterliegen die beim genossenschaftlichen \r\nPrüfungsverband beschäftigten Wirtschaftsprüfer persönlich der Berufsaufsicht durch die WPK. \r\nDie Qualitätskontrolle und die Aufsicht durch die WPK erfolgen neben der Staatsaufsicht. Beide \r\nSysteme haben eigenständige Funktionen, sind aber miteinander verknüpft. Auch die Führung \r\nder genossenschaftlichen Prüfungsverbände im Berufsregister liegt bei der WPK. \r\nDie WPK kann für die genossenschaftlichen Prüfungs- und Spitzenverbände derzeit nicht in \r\ngleichem Maße wie für WP, vBP und ihre Berufsgesellschaften sicherstellen, dass \r\nVollmachtsdaten nur von Bevollmächtigten übermittelt werden, die zur geschäftsmäßigen \r\nHilfeleistung in Steuersachen befugt sind (§ 80a Abs. 2 Satz 1 AO).  \r\nDenn, ob der jeweilige Verband aktuell über eine Prüfungsbefugnis verfügt und damit zugleich \r\nzur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, ist von Amts wegen nur den jeweiligen \r\nAufsichtsbehörden der Länder bekannt. Die Eintragungen im Register nach § 40a WPO beruhen \r\nnicht auf amtlichen Informationen der Landesbehörden, sondern allein auf den Mitteilungen der \r\nPrüfungsverbände (§ 40a Abs. 3, 4 WPO).  \r\n\r\nPetitum: \r\nUm den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden den Zugang zur VDB zu ermöglichen, bitten \r\nwir, die Abgabenordnung wie folgt zu ändern. Hierbei haben wir unsere o. g. \r\nÄnderungsvorschläge des StBerG bereits antizipiert. \r\n\r\n§ 80 AO \r\n\r\n… \r\n(2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3, 4, 4b Absatz 1 Nr. 1 und \r\n2  und 4c Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird \r\neine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den \r\nLandesﬁnanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine \r\nordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 bis 4 \r\nvermutet. \r\n… \r\n\r\n§ 80a AO \r\n… \r\n(4) Abs. 2 gilt entsprechend für Vollmachtsdaten, die von genossenschaftlichen Prüfungs- und \r\nSpitzenverbänden im Sinne des § 4b Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes \r\nübermittelt werden, sofern die Wirtschaftsprüferkammer in einem automatisierten Verfahren \r\ndie Zulassung zur Hilfe in Steuersachen bestätigt. Dies setzt voraus, dass die \r\ngenossenschaftlichen Prüfungs- und Spitzenverbände freiwilliges Mitglied in der \r\nWirtschaftsprüferkammer und dort nach § 40a WPO im Register für genossenschaftliche \r\nPrüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände eingetragen sind. \r\nDie WPK kann die Zulassung des genossenschaftlichen Prüfungsverbands zur Hilfe in \r\nSteuersachen nur bestätigen, wenn ihr gesicherte Informationen zum Bestehen des \r\nPrüfungsrechts vorliegen.   \r\nDie dargestellte Änderung der AO muss daher durch eine neue gesetzliche Verpflichtung der \r\nzuständigen Aufsichtsbehörden (§ 64 GenG) flankiert werden, der WPK den Beginn, das Ruhen \r\nund das Ende des Prüfungsrechtes unverzüglich mitzuteilen. Wir haben hierzu bereits das \r\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz darum gebeten, eine solche \r\nVerpflichtung in die §§ 63 ff. GenG aufzunehmen.  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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verbändeappell Kundenanlage \r\n\r\nEnergiewende und Wettbewerbsfähigkeit sichern – Bürokratieﬂut ohne Nutzen verhindern \r\nAusgangslage: \r\nDer BGH hat im Mai 2025 auf Grundlage eines zuvor ergangenen Urteils des EuGHs zur Kundenanlage entschieden. Die daraus folgende Neuauslegung hat massive negative Auswirkungen auf die bisher regulierungsfreie und damit wenig Kosten verursachende Stromversorgung in Immobilien, Gewerbe, Industrie und Kommunen. Sie gefährdet zudem das Fundament der bewährten betrieblichen Praxis, da die Konstrukte nun als regulierte Verteilnetze gelten könnten. Dadurch drohen massive wirtschaftliche Verwerfungen. Dies belastet und gefährdet sowohl Energiewende und Klimaschutz als auch die Wettbewerbsfähigkeit vieler Unternehmen. Es besteht bereits jetzt aufgrund des Schwebezustands eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Fällt der Status Kundenanlage, droht eine Welle an unabsehbaren Bürokratiepﬂichten, die volkswirtschaftlich keinerlei Mehrwert brächten und das Ziel der Entbürokratisierung konterkarieren.  \r\nWir fordern daher kurzfristig: \r\n Die Bundesregierung sollte rasch einen Runden Tisch zur Kundenanlage einrichten, um gemeinsam Lösungsmöglichkeiten auch mit Blick auf die europäische Ebene zu besprechen. Die \r\nunterzeichnenden Organisationen bieten dafür ihre Unterstützung an.  \r\n Die Bundesnetzagentur sollte für den derzeitigen Schwebezustand klarstellen, dass Neuanschlüssen von Kundenanlagen nichts im Wege steht, sofern sie den aktuell geltenden Regelungen des EnWG Genüge tun. \r\n Die Bundesregierung sollte so schnell wie möglich eine Lösung ﬁnden, die die etablierte Praxis rechtlich absichert, ohne dabei die Möglichkeiten der Anschlussnutzer innerhalb der Kun-\r\ndenanlage auf freie Lieferantenwahl einzuschränken. Dabei sollte die aktuelle Rechtslage \r\nnicht ohne Folgenabschätzungen geändert werden.  \r\nBetroﬀenheit: \r\nDie konkrete Anzahl an Kundenanlagen ist bislang an keiner Stelle erfasst, da der Status auf einer \r\nSelbsteinschätzung beruht. Wir schätzen, dass die Zahl im sechsstelligen Bereich liegt. \r\n In der Wohnungswirtschaft wären im Grunde alle Modelle nicht mehr wirtschaftlich, bei denen \r\nStrom lokal erzeugt und an Mieter und Miteigentümer geliefert wird. Jede Hausverteileranlage \r\nkönnte ohne Klarstellung als reguliertes Verteilnetz zu bewerten sein. Das hätte zur Folge, dass \r\ndie Strompreise deutlich steigen würden. Damit würden die Bewohner von Mehrfamilienhäusern \r\ngegenüber Einfamilienhäusern benachteiligt und die Partizipation in Mehrfamilienhäusern an der \r\nEnergiewende geschwächt, die politisch gewünscht ist und gerade erst durch Reformen der Mieterstrommodelle verbessert wurde.  \r\n Wirtschaftsimmobilien wie Einkaufzentren, Supermärkte, Logistikzentren, Rechenzentren oder \r\nBürogebäude benötigen den Status als Kundenanlagen, da die interne Stromverteilstrukturen Dritte wie Bäckereien, Mobilfunkmasten oder Fremdbüros mitversorgen. Hier drohen erhebliche Mehrkosten und die Objektversorgung durch Investitionen in Solaranlagen oder Wärmepumpen steht in Frage.  \r\n\r\n\r\n In der Industrie sind Kundenanlagen Standard. Diese dienen sowohl der Eigenversorgung sowie \r\nder Versorgung von Dritten. Dritte können sein: Schwesterunternehmen, Kantinen, Dienstleister \r\noder andere Industriebetriebe, die sich mit auf dem Gelände beﬁnden. Die Industrie benötigt den \r\nStatus der Kundenanlage weiterhin, da ein regulierter Netzbetrieb Unternehmen sowohl aus der \r\nGroßindustrie als auch aus dem Mittelstand überfordern würde. Dies resultiert aus den regulatorischen Anforderungen. Allein der Einbau der notwendigen Messinfrastruktur würde schnell zu \r\nKosten in Millionenhöhe führen. Hinzu kämen nicht kalkulierbare Mehrkosten für zusätzliches \r\nPersonal. Die Wettbewerbsfähigkeit vieler tausend Industriebetriebe dürfte in Frage stehen. \r\n Auch in zahlreichen anderen Bereichen sind Kundenanlagen üblich, wie z. B. bei kommunalen Gebäuden, öﬀentlichen Einrichtungen und Quartieren sowie generell bei Quartierskonzepten u. a. \r\nmit Wohnungseigentümergemeinschaften auch in Form von Einfamilienhäusern, und es drohen \r\ndieselben Konsequenzen wie bei der Wohnungswirtschaft, Wirtschaftsimmobilien und der Industrie. \r\n\r\nAuswirkungen \r\n Sollten die Gerichtsurteile eine Wirkung in den Bestand enƞalten, würden enorme Mehrkos-\r\nten im Milliardenbereich durch Regulierungsanforderungen, ggf. Netzentgelte und den damit \r\neinhergehenden Bürokratieaufwänden vertraglichen Änderungen, neuen Messeinrichtungen \r\nsowie Netzumlagen einhergehen. Die Aufwände für Netzbetreiberpﬂichten würden sprunghaft steigen, ohne dass dadurch ein volkswirtschaftlicher Mehrwert entsteht.  \r\n Gleichzeitig würde der Netzbetrieb künstlich in Branchen ausgeweitet, deren Kernwertschöpfung und Expertise in ganz anderen Feldern liegt. \r\n Die damit einhergehende Unsicherheit strahlt bereits in den Markt aus. 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