{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-17T00:28:32.597+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R001341","registerEntryDetails":{"registerEntryId":69180,"legislation":"GL2024","version":8,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001341/69180","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/66/46/652763/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R001341-2025-12-10_14-46-14.pdf","validFromDate":"2025-12-10T14:46:14.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-10-08T13:41:45.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2025-10-08T13:41:45.000+02:00"}],"inactiveDateRanges":[{"fromDate":"2024-07-02T00:23:18.000+02:00","untilDate":"2025-10-08T13:41:45.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-24T15:05:51.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-12-10T14:46:14.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":69180,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001341/69180","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-10T14:46:14.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":69090,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001341/69090","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-09T15:04:36.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-10T14:46:14.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":62101,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001341/62101","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-08T13:41:45.000+02:00","validUntilDate":"2025-12-09T15:04:36.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":54804,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001341/54804","version":5,"legislation":"GL2022","validFromDate":"2024-07-02T00:23:18.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-08T13:41:45.000+02:00","versionActiveLobbyist":false}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Live Musik Kommission Verband der Musikspielstätten in Deutschland e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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(kurz LiveKomm) ist der Bundesverband der Musikspielstätten in Deutschland und repräsentiert seit 2012 aktuell mehr als 750 Musikclubs und Festivals in über 100 Städten und Gemeinden. Unsere Mitglieder gehören zu den größten Anbietern lokaler Kulturveranstaltungen, des städtischen Tourismus sowie der deutschen und internationalen Talentförderung und Nachwuchspflege.\r\nDie LiveKomm ist mit 22 Organisationen in derzeit 13 Bundesländern auf regionaler Ebene vertreten sowie Mitglied im europäischen Verband der Musikspielstätten und Festivals, der Live DMA mit über 3000 Mitgliedern in derzeit 18 Regionen und Ländern in Europa.\r\nDie LiveKomm und ihre Fach-Arbeitskreise agieren als die Interessenvertretung für die deutsche Club- und Festivalszene und setzt sich für deren Belange ein. \r\nDes Weiteren werden die Interessen gegenüber Politik und Verwaltungen in Terminen, Fachkonferenzen, Branchentreffs, Ausschuss-Einladungen sowie eigenen Konferenzformaten wie der ’ Stadt Nach Acht’ vertreten, aber auch um Verständnis, Akzeptanz und Unterstützung für die Spielstätten geworben. 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Alternativ sollte eine gesonderte Gebäudekategorie „Musikclub“ einen besseren Bestandsschutz und eine Erweiterung der Spielräume für die künftige Ansiedlung von Musikclubs beinhalten. Auch sollte eine ausnahmsweise Zulässigkeit in allgemeinen Wohngebieten und eine grundsätzliche Zulässigkeit in Gewerbegebieten vorgesehen werden. \r\nEinführung einer regulatorische Unterscheidung zwischen Industrie- und Gewerbelärm (TA Lärm) und Kulturschall, um den Anforderungen kultureller Einrichtungen gerecht zu werden. 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Dies betrifft dann auch Mitarbeitende, die z.B. die Garderobe bewachen oder Publikum an den Sitzplatz begleiten. Hier muss genauer definiert werden, was Bewachungstäigkeit bedeuteten soll, weil ansonsten die Veranstaltungswirtschaft, Sportveranstaltungen und auch die Hotellerie nicht mehr arbeitsfähig sind, da es weder so viele Scheininhaber gibt, noch soviel Menschen diese Prüfung ablegen wollen, noch die IHK in der Lage ist, kurzfristig so viele Prüfungen abzunehmen. Zudem ist es für einfache Ordnungsaufgaben auch nicht nötig.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020186","title":"Flexiblere Möglichkeiten im Arbeitszeitgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Arbeitszeitgesetz gibt einen Rahmen für die tägliche Arbeitszeit von Angestellten vor. Dieser Rahmen ist für einige Bereiche der Veranstaltungswirtschaft zu starr. Wir benötigen moderne Formen der Arbeitszeitgestaltung. Hierbei sind insbesondere zu nennen: Wochen- oder Monatsarbeitszeit, maximale Tagesarbeitszeit, saisonale Besonderheiten und Wochenendregelungen, flexibilisierung des Jugendarbeitschutzgesetzes in Anlehnung an die Gastronomie.\r\nWir benötigen ein flexibles und unbürokratisches Arbeitszeitgesetz, dass es unseren Betrieben ermöglicht, den Anforderungen einer zeitgemäßen und nachhaltigen Event-Produktion gerecht zu werden. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\r\nnukleare Sicherheit und Verbraucherschutz\r\nReferat C I 3 / Schutz vor Lärm und Erschütterungen\r\nRobert-Schuman-Platz 3\r\n53175 Bonn\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Bundesministerin Steffi\r\nLemke,\r\nvielen Dank für Ihr Schreiben vom 24. Mai 2024 und dass Sie uns die Möglichkeit geben, zu dem für die Clubkultur wichtigen Thema Stellung beziehen zu können.\r\nLeider ist es für uns völlig unverständlich, dass die Ihnen bekannten und diskutierten Interessen der Clubs und Livemusikspielstätten und anderer Kultureinrichtungen in dem uns vorliegenden Entwurf bislang keinerlei Berücksichtigung gefunden haben. Der Entwurf enthält mit dem Bezug auf den KOAV sogar die Behauptung, dass die relevanten Textstellen nun fertig bearbeitet wären und\r\neine Verbesserung der Bedingungen für Clubs und Livemusikspielstätten vorsehen. Dies ist mitnichten der Fall.\r\nDie vorliegenden Bestandteile des Referentenentwurfs sind nicht im Ansatz geeignet, um die Punkte aus dem Koalitionsvertrag und dem Entschließungsantrag vom Mai 2021 des Deutschen Bundestags (Drucksache 19/24838) zu verfolgen und umzusetzen.\r\nDie LiveKomm lehnt den Entwurf zur Änderung der TA Lärm in dieser Form entschieden ab!\r\nMit der Experimentierklausel sollen - wenn überhaupt - nur politische Probleme gelöst werden. Für Clubs und Livemusikspielstätten sieht der Entwurf keine substantiellen Verbesserungen vor. Adressiert wird lediglich der unwahrscheinliche Fall, dass sich eine Gemeinde wegen an Gewerbe heranrückender Wohnbebauung entschließt, einen Bebauungsplan festzusetzen und - hier zum Schutz von Club- und Livemusikspielstätten - ein Experiment zu wagen, das einhergeht mit sehr hohen\r\nadministrativen, sächlichen und finanziellen Anforderungen an die Bauausführung.\r\nMit der Experimentierklausel sollen zum Teil schon aktuelle Probleme erst in ferner Zukunft gelöst werden. Im Entwurf sind insbesondere keine Verbesserungen für den Bestand vorgesehen. Eine große Zahl von Bauprojekten findet nicht auf der Basis neuer Bebauungspläne statt, sondern auf der Basis bereits bestehenden Bauplanungsrechts oder gewachsener Strukturen ohne Bebauungsplan. Deshalb halten wir es für zwingend, dass auch eine Regelung in innerstädtischen Gebieten ohne Bebauungsplan (§ 34 BauGB) gefunden wird. Ansonsten wären vermutlich, wenn überhaupt, nur sehr wenige Clubs in Deutschland von dieser neuen Verordnung inhaltlich geregelt.\r\nZudem ist zu kritisieren, dass der Entwurf keinen konkreten Ausgleich von Interessen zwischen Anwohnerschaft und Nachtleben enthält. Im Gegenteil: Statt das bei Neubauten im Vergleich höhere Schalldämmungsmaß zu berücksichtigen, werden für Neubauten noch höhere Anforderungen (Pflicht für teure Schallschutzfenster, unnötigerweise auch für Räume, in denen nicht geschlafen wird, nur weil diese zur Straße hin liegen) formuliert, die Kostensteigerungen erzeugen und die Anwen-\r\ndung der Experimentierklausel erschweren. Zudem soll weiterhin keine Unterscheidung getroffen werden zwischen Kulturschall und Gewerbelärm, etwa in Form von Kreissägen oder Maschinengeräuschen. Weiter ignoriert der Entwurf die Wirklichkeit in den Städten, wo es - schon allein aufgrund des Verkehrslärms - keine absolute Stille gibt, die hier geschützt werden soll.\r\nEs ist stattdessen erkennbar, dass die Experimentierklausel dazu dient, überfällige Anpassungen im Immissionsschutz aufzuschieben, die sowohl für Bestandsbetriebe als auch für die Belebung der Innenstädte essentiell wären. Einer „Experimentierklausel“ sollte man ansehen, dass\r\ndie Beteiligten gewillt sind, ein „Experiment“ zu wagen und nicht bloß Symbolpolitik zu betreiben.\r\nDas Ziel des Ampel-Koalitionsvertrags sieht Verbesserungen in der schalltechnischen Perspektive von kulturellen Musikclubs vor. Mit Anpassungen der TA Lärm kann der Verordnungsgeber jedoch nur Änderungen vornehmen, die auch Regelungen für Gewerbe- und Industrielärm betreffen. Um gesonderte Steuerungen für die Kultur - abseits von Gewerbe- und Industrielärm - zu ermöglichen, hat die LiveKomm - analog zum Sportlärm - einen Vorschlag für eine Kulturschallverordnung (V3) inklusive Begründung entwickelt, der seit September 2023 vorliegt.  Mit der noch einmal beigelegten Kulturschallverordnung würde die besondere gesellschaftliche Rolle der Club- und Musikkultur für die Besuchenden, das allgemeine Wohlergehen der Bevölkerung aber auch für die Wirtschaft berücksichtigt und die diskriminierende Gleichbehandlung mit Industrie- und Gewerbelärm beendet. Mit dem Vorschlag auch die bessere Schalldämmung von Neubauten Berücksichtigung finden zu\r\nlassen (soweit vorhanden!) kann auf unpraktikable Lösungen wie etwa das Hamburger Fenster verzichtet werden. Das aktuelle Schutzniveau bliebe erhalten und das Bauen unter Einbeziehung von Club- und Livemusikspielstätten würde attraktiver gemacht. Mit der Privilegierung der verhaltensbezogenen Immissionen der Besuchenden würde zudem Rechtsklarheit geschaffen.\r\nNach alledem und weil wir nicht damit rechnen, dass unsere Positionen noch in größerem Umfang Berücksichtigung finden, weisen wir auf weitere Handlungsfelder hin, die dennoch Eingang in das Verfahren erhalten sollten:\r\n\r\n1. Lösungen für Anreiseproblematik bei Fuß- und Radverkehr\r\nNach einer Erhebung der LiveKomm beinhalten Lärmkonflikte durch Schallabstrahlung verursacht durch Menschen beim Aufenthalt im Außenbereich bzw. im öffentlichen Raum (Publikumsverkehre) mit 52,5 Prozent die zweithöchste Konfliktrelevanz. Außerhalb des Grundstücks/Betriebsgeländes sind die Einflussmöglichkeiten von Club-Betreibenden jedoch gering. Das Rauchverbot in In-\r\nnenräumen mit dem NiRSchG war politisch gewollt und hat diese Konflikte mit den hieraus resultierenden Emissionen noch verstärkt – ohne gleichzeitig dabei benötigte Hilfestellungen zu liefern.\r\nGutachterliche Schallmessungen scheitern zudem häufig aufgrund der Höhe des bestehenden Umgebungslärms aus weiteren Quellen. Für die Schallform „Verhaltenslärm“ können nicht weiterhin die\r\nSpielstätten in der Verantwortung stehen, wenn gleichzeitig u.a. einer Verödung der Innenstädte entgegengewirkt werden soll. Es ist zudem überhaupt nicht mehr zeitgemäß, Verkehrslärm von Kraftfahrzeugen gegenüber dem Publikumsverkehr (Geräusche von Menschen) derart zu begünstigen, als die menschliche Existenz schlechter behandelt wird.\r\nEs ist Zeit, der gesellschaftlichen Wirklichkeit und Zukunft im 21. Jahrhundert Rechnung zu tragen: Der Klimawandel zieht gerade in Städten Menschen vermehrt in den Abendstunden nach außen in den öffentlichen Raum (Mediterranisierung). Die Nachtruhezeiten und deren Beurteilungen von menschlich verursachten Schall sind somit auf den Prüfstand zu stellen und realistisch einzustufen.\r\nEine Zurechenbarkeit von Verhaltenslärm kann nur für Flächen gelten, in denen das Hausrecht umsetzbar ist. Abseits des Nahbereichs der Betriebsgrundstücke kann und darf dies den Clubs- Livemusikspielstätten künftig nicht mehr zugerechnet werden.\r\n2. Impulshaftigkeit und Informationshaltigkeit flexibilisieren\r\nDer Entwurf beinhaltet bislang keine Anpassungen bei der Impulshaftigkeit und Informationshaltigkeit.\r\nBei dauerhaft betriebenen Musikspielstätten sollte den Veranstaltern anstatt einer behördlichen Einschätzung das Recht eingeräumt werden, durch fachliche Messungen von Impuls- und Informationshaltigkeit am maßgeblichen Immissionsort nachzuweisen, dass sie geeignete schall-\r\nschutztechnische Maßnahmen getroffen haben, so dass diese Zuschläge dauerhaft entfallen können.\r\n3. Immissionswerte anpassen\r\nHinsichtlich der Immissionswerte von Clubs und Livemusikspielstätten sollten sich diese - nicht nur der Experimentierklausel - mindestens an den Werten der Bauministerkonferenz beim urbanen Gebiet nachts 55 dB(A) orientieren. Der Vorschlag der UMK war und ist nicht hinreichend.\r\nIm Entwurf sind derzeit in den Regelungsfällen “in urbanen Gebieten 50 dB(A) [vorher: 45], in Kern- und Mischgebieten 48 dB(A) [vorher: 45] sowie in allgemeinen Wohngebieten 43 dB(A) [vorher: 40].” vorgesehen. Mindestens in den Wintermonaten (Oktober bis März) sind bei nachgewiesenem Lärmschutz durch verbesserte Fassadendämmung erhöhte Richtwerte vorzusehen, da in dieser Jahreszeit ein Fensterschließen zumutbar ist und einen sachgemäßen Interessenausgleich zwischen Anwohnern und Kulturschaffenden darstellt. Ähnliche Regelungen erscheinen zumindest in etablierten Kulturquartieren mit einem ohnehin erhöhten Lärm durch nächtlichen Personenverkehr auf den Straßen auch in den Sommermonaten vorstellbar.\r\nDarüber hinaus sollte bei allen Immissionsrichtwerten ein zusätzlicher Abschlag auf Basis des statistisch am maßgeblichen Immissionsort herrschenden Verkehrlärms (auf Basis vorhandener Lärmkartierungen nach BImSchG) in die TA Lärm aufgenommen werden, damit der Ver-\r\nkehrslärm nicht weiterhin bei Immissionsprognosen und Messungen ungerechtfertigt den Musikspielstätten zugerechnet wird.\r\n4. Anpassung der Messpunkte\r\nBei Neubauten mit guter Schalldämmung ist es widersinnig, wenn der Messpunkt für die Immissionen 0,5 m vor dem geöffneten Fenster liegen soll und damit eine Außennutzung der Anwesenden geschützt werden soll, die tatsächlich nicht oder kaum stattfindet und dann nicht wesent-\r\nlich gestört wird. Jedenfalls bei Gebäuden mit einem erhöhten Schalldämmmaß soll auch\r\nauf die Immissionen in der Wohnung abgestellt werden können. Wenn man mit dieser Maßnahme in bestimmten Fällen Clubkultur etablieren möchte, muss auch die „Draußennutzung“ mit einer Privilegierung des Verhaltenslärms ermöglicht werden.\r\n\r\nZudem gilt es Messorte so zu definieren, dass sie wirklich schutzwürdige Räume betreffen. So sind Messwerte künftig an den Schlafzimmern auszulegen.\r\n5. Keine zeitliche Befristung der Experimentierklausel\r\nDie Befristung der Experimentierklausel wirkt sehr wahrscheinlich hemmend auf die Anwendungsbereitschaft in den Kommunen. Allein das Aufstellen von neuen B-Plänen dauert in der Regel zwischen 5 - 7 Jahre. Der Zeitraum für eine bauliche Fertigstellung nimmt noch weitere\r\nJahre in Anspruch. Bis hier messbare Ergebnisse aus der Veranstaltungspraxis vorlägen, wäre der Befristungszeitraum abgelaufen. \r\nEine regelmäßige Evaluation und Revision wäre jedoch empfehlenswert. Zudem wäre eine breite Information und Schulungsangebote für die Kommunen zum Umgang durch das BMUV und eine große Teilnahme zu gewährleisten.\r\n6. Gültigkeit in weiteren Gebietskategorien\r\nEine Experimentierklausel muss - neben Bauvorhaben gemäß § 34 -auch in allen Gebietskategorien Anwendung finden können, in denen Gewerbebetriebe und Kultureinrichtungen zulässig sind, oder in denen es bereits einen Bestand an diesen aufgrund vorheriger Regelungen gibt.\r\nNeben einer Überarbeitung bei der konkreten Ausgestaltung und Umsetzung einer experimentierklausel stellen sich in dem Zuge weitere Handlungsfelder dar:\r\n7. Informationsfluss über heranrückende Wohnbebauung gewährleisten \r\nDie betreffenden Kultureinrichtungen / Clubs / Live-Spielstätten müssen\r\nerfahren, dass ein Bauprojekt ansteht, sie müssen unmittelbar informiert werden. Problem dabei ist, dass nur sehr wenige (12 %; gemäß Clubstudie) Eigentümer:innen ihrer Immobilie sind. Sollten in einem Verfahren ausschließlich die Eigentümer:innen informiert werden, besteht die Gefahr, dass die Mieter:innen die Chance verpassen auf ihre Anliegen, in diesem Falle die Anwendung der Regelung für herannahende Wohnbebauung hinzuweisen und entsprechende Eingaben abzusetzen. Eigentümer:innen sind teils im Ausland angesiedelte Fonds und Organisationen, die sich nicht um die Belange eines einzelnen ihrer Mieter kümmern können/werden.\r\nEin Lösungsansatz könnte eine verpflichtende Kartierung von Musikclubs mit nachweisbarem kulturellem Bezug (Club/Kultur-Kataster) und die verpflichtende Berücksichtigung dieser Informationen in den Genehmigungsverfahren durch eine Ergänzung der Kennzeichnung im Baugesetzbuch (im § 9 Inhalt des Bebauungsplans) sein.\r\n8. Bundesschallschutzsprogramm verstetigen\r\nMit dem Bundeshaushalt 2024 wurde erstmals ein Etat-Titel erschaffen, um trotz zunehmender Verdichtung lebendige Quartiere mit einer vielfältigen Nutzungsdurchmischung abzusichern, in denen Arbeiten, Wohnen, Erholung im öffentlichen Raum, Kultur- und Freizeitangebote miteinander stattfinden kann. Investitionen in Schallschutz sind dafür unerlässlich, um das berechtigte Interesse der Bewohner:innen vor Schalleinwirkungen und Nachtruhe ebenso, wie auch den Bestandsschutz von\r\nMusikclubs und Festivals zu berücksichtigen. Nach der Pilotphase sollte das Programm möglichst direkt im Anschluss erweitert, ausgerollt und dauerhaft etabliert werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020184","regulatoryProjectTitle":"Anerkennung des kulturellen Bezugs von Musikclubs innerhalb der BauNVO und Anpassung der TA Lärm ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/91/40/626847/Stellungnahme-Gutachten-SG2510080011.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zusammenfassung der Stellungnahme der LiveKomm zum Referentenentwurf\r\neines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung vom 29. Juli\r\n2024 / Aktenzeichen: SI3-72054/9#4\r\nDer Entwurf zur Novellierung der BauNVO wird aus Sicht der LiveKomm dem parlamentarischen Willen nicht gerecht:\r\nDer Deutsche Bundestag fordert im Entschließungsantrag vom Mai 2021 parteiübergreifend\r\ndurch alle demokratischen Fraktionen unter Punkt 9., “dass die Bundesregierung die Baunutzungsverordnung dahingehend anpasst, dass Clubs und Livespielstätten mit nachweisbarem\r\nkulturellen Bezug nicht mehr als Vergnügungsstätten, sondern als Anlagen für kulturelle\r\nZwecke definiert werden”.\r\nDaneben erkennen weitere Beschlüsse in Landesparlamenten (z.B. Bremen, Berlin), die UNESCO Ernennung der Technokultur in Berlin zum immateriellen Kulturerbe und höchstrichterliche Finanzgerichtsentscheidungen (Berghain-Urteil) inzwischen die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung von Musikclubs und Clubkultur uneingeschränkt an.\r\nIn dem nun vorliegenden Entwurf werden Musikclubs und die Clubkultur jedoch mit einem neuen, gesonderten Nutzungsbegriff “Musikclub” als Kultur “zweiter Klasse” manifestiert. Zwar würden Musikclubs demnach nicht mehr als Vergnügungsstätten gelten, jedoch werden diese kulturellen Orte weiterhin nicht mit anderen Kulturstätten wie Opern, Theater und Konzerthäusern im Baurecht gleichgestellt.\r\nAls Kernargument für diese Form der Sonderbehandlung werden nächtliche Betriebszeiten\r\nund damit mögliche, verbundene Schallkonflikte angeführt, obwohl diese Problematiken auf\r\nEbene der kommunalen Planungshoheit behandelt und gelöst und werden können.\r\nDie LiveKomm plädiert dafür, dass der Bund im Baurecht die Kommunen nicht voreingenommen beschränkt, sondern dass der kommunale Instrumentenkasten möglichst\r\numfassend sein soll.\r\nWenn sich dieses Kernanliegen nicht realisieren ließe, wären insbesondere bei den Fragen\r\nder Zulässigkeiten in den verschiedenen Gebietskategorien große Änderungsbedarfe erforderlich.\r\nDer Spielraum für mögliche Gebiete zur Neuansiedlungen von Musikclubs müsste zwingend\r\ndeutlich erweitert werden.\r\nDer einzige Vorteil zur Ist-Situation im Vergleich zu der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten\r\nwäre bislang die verbesserte Zulässigkeit in urbanen Gebieten und die Regelungen zu den\r\nSondergebieten. Dabei existieren bislang bundesweit lediglich 53 urbane Gebiete. Für das\r\nÜberleben oder die Neuetablierung von Musikclubs besitzt dieser Ansatz keine Relevanz.\r\n\r\nWir empfehlen mit Blick auf die Zulässigkeit von Musikclubs folgende Anpassungen:\r\n§ 4 Allgemeine Wohngebiete – ausnahmsweise zulässig\r\n§ 8 Gewerbegebiete – allgemein zulässig\r\n§ 9 Industriegebiete – allgemein zulässig"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-08-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020186","regulatoryProjectTitle":"Flexiblere Möglichkeiten im Arbeitszeitgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7a/9a/626849/Stellungnahme-Gutachten-SG2510080012.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Ziel dieser Änderungen ist es, die\r\nVereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern und gleichzeitig den\r\nUnternehmen unserer Branche die notwendige Flexibilität zu geben, um in enger\r\nAbstimmung mit ihren Mitarbeitenden Arbeitszeiten bedarfsgerecht zu gestalten.\r\nDie Änderungsvorschläge zum Jugendarbeitsschutzgesetz sollen ermöglichen,\r\ndass jugendliche Auszubildende an \"ihren eigenen” Veranstaltungen selbst\r\nteilnehmen können, was dem Ausbildungserfolg genauso wie dem erfüllenden\r\nGefühl der Arbeit am Projekt zugutekommt.\r\nAufgrund fehlender Sozialpartnerschaften benötigt die Veranstaltungswirtschaft\r\nbesondere, gesetzlich geregelte Rahmenbedingungen. Sie ist kleinteilig und sehr\r\nzergliedert. 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