{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.27/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.27.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-10-23T01:02:26.338+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R001338","registerEntryDetails":{"registerEntryId":87771,"legislation":"GL2024","version":14,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001338/87771","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/84/d7/864185/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R001338-2026-10-22_10-21-08.pdf","validFromDate":"2026-10-22T10:21:08.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2026-07-01T10:22:37.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-10-23T09:25:57.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-24T14:56:17.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-10-22T10:21:08.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":87771,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001338/87771","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-10-22T10:21:08.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":86524,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001338/86524","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-10-20T09:23:14.000+02:00","validUntilDate":"2026-10-22T10:21:08.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":82621,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001338/82621","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-07-10T12:48:29.000+02:00","validUntilDate":"2026-10-20T09:23:14.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":81694,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001338/81694","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-07-01T10:22:37.000+02:00","validUntilDate":"2026-07-10T12:48:29.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":72697,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001338/72697","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-19T11:59:06.000+01:00","validUntilDate":"2026-07-01T10:22:37.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":67241,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001338/67241","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-28T16:17:51.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-19T11:59:06.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":58826,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001338/58826","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-26T09:22:33.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-28T16:17:51.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45196,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001338/45196","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-23T09:25:57.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-26T09:22:33.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Verband der Immobilienverwalter Deutschland e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. V.)","en":"Registered association"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+493030096790","emails":[{"email":"office@vdiv.de"}],"websites":[{"website":"www.vdiv.de"}]},"address":{"type":"NATIONAL","street":"Leipziger Platz ","streetNumber":"9","zipCode":"10117","city":"Berlin","country":{"code":"DE","de":"Deutschland","en":"Germany"}},"capitalCityRepresentationPresent":false,"legalRepresentatives":[{"lastName":"Kaßler","firstName":"Martin","function":"Geschäftsführer","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Pruß","firstName":"Sylvia","function":"Präsidentin","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}}],"entrustedPersonsPresent":false,"entrustedPersons":[{"lastName":"Kaßler","firstName":"Martin","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Pruß","firstName":"Sylvia","recentGovernmentFunctionPresent":false}],"membersPresent":true,"membersCount":{"naturalPersons":0,"organizations":10,"totalCount":10,"dateCount":"2024-04-02"},"membershipsPresent":true,"membershipsCount":4,"memberships":[{"membership":"Wirtschaftsrat der CDU e.V."},{"membership":"Wirtschaftsforum der SPD e.V."},{"membership":"Initiative Wohnungswirtschaft Osteuropa (IWO) e.V."},{"membership":"DV Deutscher Verband für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung e.V."}]},"activitiesAndInterests":{"activity":{"code":"ACT_PRIVATE_LAW_ORGA","de":"Privatrechtliche Organisation","en":"Private-law organization"},"typesOfExercisingLobbyWork":[{"code":"SELF_OPERATED_OWN_INTEREST","de":"Die Interessenvertretung wird in eigenem Interesse selbst wahrgenommen","en":"Interest representation is self-performed in its own interest"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_BUNDESTAG_PARLIAMENTARY","de":"Parlamentarisches Verfahren","en":"Parliamentary procedure"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_RP_COUNTRYSIDE","de":"Ländlicher Raum","en":"Rural area"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}],"activityDescription":"Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. dient der Förderung des Berufsstandes deutscher Immobilienverwalter in rechtlicher, fachlicher und standesgemäßer Hinsicht.\r\nDer Verband befasst sich insbesondere mit Fragen, die den Berufsstand der Immobilienverwalter auf Bundesebene und im Bereich der Europäischen Union betreffen.\r\n\r\nDer Verband verfolgt folgende Interessen: \r\n-die Wahrnehmung und Durchsetzung überregionaler Interessen bei Behörden, Institutionen und in der Wirtschaft,\r\n-ein einheitliches Berufsbild zu schaffen, es zu fördern und darauf hinzuwirken, dass der Beruf des Immobilienverwalters als Ausbildungsberuf anerkannt wird,\r\n-die Aufrechterhaltung einer politischen Lobby und die Organisation der gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","employeeFTE":1.0},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","financialExpensesEuro":{"from":150001,"to":160000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"},{"code":"MFS_ECONOMIC_ACTIVITY","de":"Wirtschaftliche Tätigkeit","en":"Economic activity"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","totalMembershipFees":{"from":630001,"to":640000},"individualContributorsPresent":true,"individualContributors":[{"name":"Verband der Nordrhein-Westf. Immobilienverwalter e. V."},{"name":"Verband der Immobilienverwalter Bayern e.V."},{"name":"Verband der Immobilienverwalter Baden-Württemberg e.V."}]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2025-01-01","lastFiscalYearEnd":"2025-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/76/04/864182/2025-Bilanz-VDIV-D-eV.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":10,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0000265","title":"Sachkundenachweis für zertifizierte Verwalter/innen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Einen echten Sachkundenachweis für Makler, Miet- und WEG-Verwalter/innen einführen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz","shortTitle":"ZertVerwV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zertverwv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000468","title":"Überarbeitung des CO2KostAufG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz - CO2KostAufG)","printingNumber":"20/3172","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/031/2003172.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-aufteilung-der-kohlendioxidkosten-kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz-co2kostaufg/288062","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Das Gesetz muss mit Maßnahmen versehen werden, die die Lieferanten dazu zwingen ihrer Informationspflicht gegenüber den Eigentümergemeinschaften nachzukommen und nicht die Immobilienverwalter doppelt belastet werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten","shortTitle":"CO2KostAufG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000469","title":"Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Förderrichtlinien BEG EM überarbeiten, damit sie auch Besonderheiten im Wohneigentum Rechnung tragen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017244","title":"Abschaffung der Mietpreisbremse ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn","printingNumber":"21/322","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/003/2100322.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-der-regelungen-%C3%BCber-die-zul%C3%A4ssige-mieth%C3%B6he-bei/322261","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Verlängerung und Ausweitung der Mietpreisbremse lehnen wir ab. Sie verhindert Investitionsanreize sowie Eigentumsförderung und trägt nicht zur steuerliche Entlastungen bei Sanierungen bei. Statt weiterer Regulierung fordert der Verband mehr Vertrauen für Investoren und eine echte Entbürokratisierung.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020443","title":"Rechtssicherheit für Mieterstrom- und Quartiersprojekte ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns für eine gesetzliche Klarstellung des sogenannten Kundenanlagenprivilegs im Energiewirtschaftsrecht ein. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. EnVR 83/20 vom 13. Mai 2025), das erhebliche Rechtsunsicherheit für Mieterstrom- und Quartiersprojekte geschaffen hat. Ziel der Interessenvertretung ist es, größere Mieterstrom- und Quartierslösungen eindeutig vom Verteilnetzbegriff abzugrenzen, um Investitionssicherheit für dezentrale, mieterfreundliche Energieversorgungskonzepte zu gewährleisten. Zudem wird eine Übergangslösung durch praxisnahe Hinweise der Bundesnetzagentur angestrebt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0027013","title":"WEG-gerechte Ausgestaltung der Förderung von Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der VDIV Deutschland setzt sich für eine eindeutige und praxistaugliche Definition des Begriffs „Objekt“ in der Förderrichtlinie „Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern“ ein. Bei Wohnanlagen mit mehreren Hausnummern und gemeinsamer Stellplatzanlage sollen die Fördervoraussetzungen auf Ebene der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft geprüft werden; nicht abgerufene Mittel sollen im Fördertopf verbleiben.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0029157","title":"Risikoorientierte Ausgestaltung der EU-Geldwäschevorgaben für Mietkautionssammelkonten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der VDIV Deutschland setzt sich dafür ein, dass bei der weiteren Ausgestaltung der europäischen Geldwäschevorgaben risikoorientierte Vereinfachungen für professionell geführte Mietkautionssammelkonten erhalten bleiben. Zusätzliche Identifikations-, Verifizierungs- und Aktualisierungspflichten für sämtliche auf Sammelkonten geführten Mietverhältnisse sollen vermieden werden. Die Bundesregierung soll bestehende Gestaltungsspielräume im weiteren europäischen Verfahren entsprechend nutzen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0029158","title":"WEG-gerechte Ausgestaltung des TKG-Änderungsgesetzes 2026","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des TKG und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den TK-Netzausbau (TKG-Änderungsgesetz 2026)","publicationDate":"2026-03-02","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung","shortTitle":"BMDS","electionPeriod":21,"url":"https://bmds.bund.de/","draftBillDocumentUrl":"https://bmds.bund.de/fileadmin/BMDS/Dokumente/Gesetzesvorhaben/RefE_TKG-%C3%84nderungsgesetz_2026.pdf","draftBillProjectUrl":"https://bmds.bund.de/service/gesetzgebungsverfahren/tkg-aenderungsgesetz-2026"}]},"description":"Der VDIV Deutschland setzt sich für eine rechtssichere und WEG-kompatible Ausgestaltung des TKG-Änderungsgesetzes 2026 ein. Insbesondere sollen die Regelungen zum Vollausbau, zu Beschlussfassungen in Gemeinschaften der Wohnungseigentümer sowie zu Wohnungszutritt, Leitungsführung und Sondereigentum praxistauglich ausgestaltet werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0029159","title":"Praxistaugliche und GdWE-gerechte Ausgestaltung des Gebäudemodernisierungsgesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich","printingNumber":"21/6278","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/062/2106278.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-geb%C3%A4udeenergiegesetzes-zur-%C3%A4nderung-des-geb%C3%A4ude-elektromobilit%C3%A4tsinfrastruktur/334923","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der VDIV Deutschland setzt sich für eine rechtssichere und praxistaugliche Ausgestaltung des Gebäudemodernisierungsgesetzes für Gemeinschaften der Wohnungseigentümer und Immobilienverwaltungen ein. Gefordert werden insbesondere klare Zuständigkeiten, standardisierte digitale Nachweise, realistische Übergangs- und Umsetzungsfristen sowie verlässliche Rahmenbedingungen für Beschlussfassung, Finanzierung und Umsetzung energetischer Maßnahmen in Gemeinschaften der Wohnungseigentümer.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"},{"title":"Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität","shortTitle":"GEIG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geig"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0029199","title":"Gesetzgeberische Klarstellung des Provisionsanspruchs von Immobilienverwaltern bei Neuvermietungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der VDIV Deutschland setzt sich für eine Klarstellung des § 2 Abs. 2 WoVermittG ein. Der Ausschluss eines Provisionsanspruchs bei der Vermittlung von Wohnraum durch dessen Verwalter soll auf Ansprüche gegenüber Wohnungssuchenden beschränkt werden. Eine Vergütung des Verwalters durch den beauftragenden Eigentümer bzw. Vermieter für eine tatsächliche Vermittlungsleistung soll weiterhin möglich sein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung","shortTitle":"WoVermRG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wovermrg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":8,"statements":[{"statementNumber":"SG2510280018","regulatoryProjectNumber":"RV0000265","regulatoryProjectTitle":"Sachkundenachweis für zertifizierte Verwalter/innen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9f/59/634218/Stellungnahme-Gutachten-SG2510280018.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Offener Verbändebrief zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (VIIB3-72205/011)\r\n\r\nEntwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und zur Aufhebung von Berichtspflichten\r\n\r\n\r\nI.\tGrundsätzliche Bewertung\r\n\r\nDie unterzeichnenden Verbände begrüßen das Ziel des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE), mit dem Referentenentwurf einen wirksamen Beitrag zum Bürokratieabbau zu leisten. Der Abbau entbehrlicher Berichtspflichten und formaler Belastungen stärkt die Leistungsfähigkeit von Staat, Verwaltung und Wirtschaft. Dieses Anliegen steht im Einklang mit den im Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ formulierten Zielsetzungen, die Bürokratiekosten für Unternehmen um 25 Prozent und den Erfüllungsaufwand für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung um mindestens zehn Milliarden Euro zu senken.\r\n\r\nDie unterzeichnenden Verbände teilen das Ziel, Wirtschaft und Verwaltung zu entlasten. Bürokratierückbau ist ein zentrales Element moderner Regulierung, darf jedoch nicht zu einem Verlust an Qualität und Rechtssicherheit führen. Im Mittelpunkt dieser Stellungnahme steht die vorgesehene Aufhebung der Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Absatz 2a GewO. Die übrigen Regelungsinhalte des Entwurfs werden nicht bewertet.\r\n\r\nDas BMWE begründet die Aufhebung der Weiterbildungspflicht mit der Absicht, den Verwaltungs- und Erfüllungsaufwand insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen zu verringern. Dieses Anliegen ist grundsätzlich nachvollziehbar. Zu prüfen ist jedoch, ob die Maßnahme tatsächlich einen verhältnismäßigen Beitrag zum Bürokratieabbau leistet oder ob der Rückgang von Qualitätssicherung, Verbraucherschutz und Rechtssicherheit im Bereich der Immobilienverwaltung und -vermittlung überwiegt und damit letztlich viel höhere Kosten für Verbraucher, Unternehmen und staatliche Behörden in der Folge ausgelöst werden.\r\n\r\nDie Weiterbildungspflicht nach § 34c Abs. 2a GewO wurde erst 2018 eingeführt, um den gewerblichen Immobilienverwaltungs- und Maklermarkt zu professionalisieren und das Vertrauen von Eigentümerinnen und Eigentümern sowie von Käufern und Verkäufern in die Branche zu stärken. Sie war zudem der Kompromiss für die Nichteinführung eines Sachkundenachweises als unterschwellige Mindestqualifikation und war getragen von einer breiten parlamentarischen Mehrheit. Vor diesem Hintergrund bewerten die unterzeichnenden Verbände die geplante ersatzlose Streichung der Weiterbildungspflicht sehr kritisch. Die Argumentation des BMWE, der Verbraucherschutz sei bereits durch die Zertifizierung nach § 26a WEG gewährleistet, greift entschieden zu kurz und gilt überdies ausschließlich für Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften, nicht jedoch für Immobilienmakler.\r\n\r\nII.\tBewertung der Maßnahme: Aufhebung der Weiterbildungspflicht nach § 34c Abs. 2a GewO\r\n\r\na)\tWeiterbildung als integraler Bestandteil der Erlaubnisstruktur\r\nFür die gewerbliche Wohnimmobilienverwaltung und Immobilienvermittlung ist eine Erlaubnis nach § 34c GewO erforderlich. Diese wird nur erteilt, wenn Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, regelmäßige Weiterbildung und eine Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Die Regelung bildet die Grundlage für eine qualitätsorientierte Berufsausübung im Interesse der Eigentümergemeinschaften und Mieter.\r\n\r\nDie Weiterbildungspflicht ist kein isoliertes Instrument, sondern Teil eines kohärenten Regelungssystems. Ihr Zusammenhang mit der persönlichen Zuverlässigkeit ist wesentlich. Nach § 35 GewO kann die Ausübung eines Gewerbes untersagt werden, wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden begründen. Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn das Gesamtverhalten keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung bietet. Fortbildung ist in diesem Zusammenhang ein wesentlicher Indikator beruflicher Zuverlässigkeit.\r\n\r\nWer sich nicht fortbildet, verliert angesichts der zunehmenden regulatorischen und technischen Anforderungen an Immobilienverwaltungen, energetische Sanierung und Verbraucherschutz die notwendige Sachkunde für eine rechtssichere Berufsausübung. Mehr als 60 Gesetze und Verordnungen, die laufenden Novellierungen unterliegen, müssen in der täglichen Praxis berücksichtigt werden. Mit der Evaluierung der WEG-Reform, der Novellierung Gebäudeenergiegesetz sowie der EU-Gebäuderichtlinie (Energy Performance of Buildings Directive) und den geplanten Änderungen am Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz sind mehrere komplexe Neuregelungen in Diskussion, die fundiertes Rechts- und Technikverständnis voraussetzen. Zudem ist nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz die Immobilienverwaltung nahezu die einzige Berufsgruppe, die entsprechende Leistungen erbringen kann.  \r\n\r\nb)\tVerbraucherschutz, Qualitätssicherung und volkswirtschaftliche Relevanz\r\nDie Tätigkeit gewerblicher Immobilienverwalter und Immobilienmakler ist weiterhin mit erheblichen Vermögenswerten verbunden. In Deutschland verwalten alleine die Mitglieder des VDIV Deutschland ein geschätztes Immobilienvermögen von rund 1,2 Billionen Euro. Jährlich werden in den von ihnen betreuten Objekten etwa 12,7 Milliarden Euro für Instandhaltung, Modernisierung und Sanierung eingesetzt. Die Branche leistet damit einen bedeutenden Beitrag zur Werterhaltung und energetischen Weiterentwicklung des Gebäudebestands.\r\n\r\nAngesichts dieser Verantwortung ist eine gesetzlich geregelte Mindestqualifikation unerlässlich. Die Tätigkeit der Immobilienverwalter ist keine punktuelle Dienstleistung, sondern eine dauerhafte treuhänderische Aufgabe, die häufig über Jahrzehnte fortbesteht. Fehlerhafte Verwaltung kann erhebliche Vermögensschäden verursachen. Fortbildungspflichten sichern daher Qualität, Verbraucherschutz und Rechtssicherheit. Zudem erfordern die energie- und klimapolitischen Zielsetzungen der Bundesregierung im Gebäudesektor ebenfalls fundiertes Fachwissen. Nur qualifiziert weitergebildete Verwalter können die Umsetzung von Klimaschutz und nachhaltiger Bewirtschaftung wirksam unterstützen.\r\n\r\nGerade weil Käufer und Verkäufer professionelle Unterstützung in einem komplexen Marktumfeld suchen, sind regelmäßig fortgebildete Makler unverzichtbar. Kontinuierliche Weiterbildung verringert auch hier Informationsdefizite, sichert rechtlich korrekte Abläufe und stärkt die Qualität der Beratung. Sie ermöglicht die sachgerechte Einordnung baurechtlicher und energetischer Anforderungen, verbessert die Aufbereitung finanzierungsrelevanter Unterlagen und reduziert Haftungsrisiken.\r\n\r\nAuch aus Gründen der Rechtssystematik und Verhältnismäßigkeit ist die Fortbildungspflicht geboten. Vergleichbare Berufe unterliegen entsprechenden Regelungen, etwa Wirtschaftsprüfer (§ 43 Abs. 2 Satz 4 WPO), Steuerberater (§ 57 Abs. 2a StBerG) oder Versicherungsvermittler (§ 34d GewO). Eine Gleichbehandlung ist daher sachlich gerechtfertigt.\r\n\r\nc)\tFehlannahme zur Ersatzfunktion der Zertifizierung (§ 26a WEG)\r\nDie geplante Aufhebung der Weiterbildungspflicht wird damit begründet, dass Wohnungseigentümergemeinschaften seit dem 1. Dezember 2023 die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen können (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG) und dass die IHK-Zertifizierung nach § 26a WEG eine ausreichende Qualifikationssicherung gewährleiste.\r\n\r\nDiese Annahme verkennt die unterschiedliche Zielrichtung beider Regelungen. Die Zertifizierung nach § 26a WEG stellt eine einmalige Eingangsqualifikation dar, während die Weiterbildungspflicht nach § 34c GewO die kontinuierliche Aktualisierung der Fachkenntnisse sicherstellt. Beide Instrumente ergänzen sich und sind nicht austauschbar. Dies auch im Wissen darum, dass die Zertifizierung als freiwillige und zivilrechtliche Maßnahme anzusehen ist und von der Branche nur unzureichend angenommen wird. Überdies existiert für Immobilienmakler keine vergleichbare Zertifizierungsregelung, sodass die Argumentation des BMWE für diese Berufsgruppe vollständig ins Leere läuft.\r\n\r\nZudem sieht § 26a Abs. 2 Nr. 4 WEG Ausnahmen von der Prüfung vor, etwa für Hochschulabsolventen immobilienwirtschaftlicher Studiengänge. Damit können zahlreiche Berufsträger als zertifizierte Verwalter tätig sein, ohne einer Fortbildungspflicht zu unterliegen. Angesichts der zunehmenden Komplexität im Miet-, Bau-, Energie- und Gebäuderecht sowie der Vielzahl technischer Normen (GEG, TrinkwV, LBO, Smart Metering u. a.) ist eine kontinuierliche fachliche Weiterbildung jedoch ebenfalls unerlässlich.\r\n\r\nIII.\tSchlussfolgerung und gesetzgeberischer Handlungsauftrag\r\n\r\nDie unterzeichnenden Verbände unterstützen das Ziel des BMWE, bürokratische Belastungen zu reduzieren und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen zu verbessern. Dieses Ziel darf jedoch nicht durch den Abbau rechtlich und fachlich begründeter Qualitätsstandards unterlaufen werden.\r\n\r\nDie Weiterbildungspflicht nach § 34c Abs. 2a GewO stellt kein bürokratisches Hemmnis dar, sondern eine notwendige Berufsausübungsregelung. Sie gewährleistet Fachkunde, Zuverlässigkeit und Rechtssicherheit in einem für Eigentümerinnen, Eigentümer und Mieterinnen, Mieter gleichermaßen sensiblen Bereich. Ihre Aufhebung würde den Verbraucherschutz schwächen, Haftungsrisiken erhöhen und die ordnungsgemäße Umsetzung gesetzlicher Anforderungen, insbesondere im Bereich der energetischen Gebäudesanierung, beeinträchtigen. Unabhängig davon besteht auch keine Pflicht der Gewerbeaufsichtsämter zur weitreichenden Kontrolle. In der Praxis finden Stichproben statt und Immobilienverwaltungen sowie Immobilienmakler müssen die Nachweise lediglich vorhalten.\r\n\r\nDie unterzeichnenden Verbände fordern das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie den Deutschen Bundestag auf, die Weiterbildungspflicht als zentrales Element der Berufszulassung beizubehalten und im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht aufzuheben.\r\n\r\nErforderlich ist kein Rückbau fachlicher Qualifikation, sondern der Abbau administrativer Doppelstrukturen. Eine Modernisierung der Nachweisverfahren, insbesondere durch digitale Dokumentation, kann den Verwaltungsaufwand mindern, ohne den Qualitätsstandard zu gefährden.\r\n\r\nDie unterzeichnenden Verbände danken für die Möglichkeit der Stellungnahme und bitten um Berücksichtigung dieser Argumente im weiteren parlamentarischen Verfahren.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-28"}]},{"statementNumber":"SG2602190021","regulatoryProjectNumber":"RV0000265","regulatoryProjectTitle":"Sachkundenachweis für zertifizierte Verwalter/innen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/91/54/696642/Stellungnahme-Gutachten-SG2602190021.pdf","pdfPageCount":60,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"21. Januar 2026\r\nInformationspaket zur geplanten Streichung der Weiterbildungs-\r\npflicht für Immobilienverwalter nach § 34c Abs. 2a GewO\r\nZum parlamentarischen Verfahren: „Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau\r\nin der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie\r\nanderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten“ (Drucksache\r\n648/25)\r\nIm Gesetzentwurf ist die ersatzlose Streichung der gesetzlichen\r\nWeiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler\r\nnach § 34c Abs. 2a GewO vorgesehen. Die beigefügten Unterlagen legen dar,\r\nweshalb diese Maßnahme fachlich nicht geeignet ist, Bürokratie wirksam\r\nabzubauen und stattdessen Qualitätsstandards, Verbraucherschutz und\r\nRechtssicherheit in einem zentralen Bereich privaten Immobilienvermögens\r\ngefährdet.\r\nInhaltsverzeichnis:\r\n1. Ergänzung zum offenen Verbändebrief\r\n2. Offener Verbändebrief zum Referentenentwurf\r\n3. Ergänzende Stellungnahme des VDIV Deutschland\r\n4. VDIV-Umfrage: Weiterbildungspflicht abschaffen – Bürokratieabbau oder\r\nQualitätsverlust?\r\n5. Umfrage Wohnen im Eigentum: Einschätzung der\r\nWohnungseigentümergemeinschaften\r\nVDIV Deutschland:\r\nDer Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland)\r\nrepräsentiert als Spitzenverband der Branche bundesweit über 4.100\r\nMitgliedsunternehmen mit insgesamt etwa 8,7 Millionen Wohnungen. Die\r\nMitgliedsunternehmen verwalten circa 75 Prozent des ETW-Bestandes in\r\nDeutschland.\r\n1. Ergänzung zum offenen Verbändebrief\r\nZusammenfassung der zentralen fachlichen und\r\npraktischen Argumente gegen die ersatzlose\r\nStreichung der Weiterbildungspflicht nach § 34c\r\nAbs. 2a GewO sowie Einordnung der Folgen für\r\nQualität, Verbraucherschutz und Klimaziele.\r\nErgänzung zum offenen Verbändebrief\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie\r\n(VIIB3-72205/011)\r\nEntwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und\r\nzur Aufhebung von Berichtspflichten\r\n21. Januar 2026\r\nBürokratierückbaugesetz: geplante Streichung der Weiterbildungspflicht nach § 34c Abs. 2a\r\nGewO – Bitte um Korrektur im parlamentarischen Verfahren\r\nDie unterzeichnenden Verbände wenden sich an Sie, weil im Rahmen des Bürokratierückbaugesetzes\r\ndie ersatzlose Streichung der gesetzlichen Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter und\r\nImmobilienmakler nach § 34c Abs. 2a GewO vorgesehen ist. Diese Regelung ist kein „Randthema“ und\r\nkeine formale Nebenpflicht, sondern das einzige laufende, gesetzlich verankerte Mindestinstrument,\r\ndas in einem hochsensiblen Marktbereich überhaupt einen kontinuierlichen Qualitätsmaßstab\r\nsicherstellt. Ein Wegfall würde die Schutzarchitektur für Millionen Eigentümerinnen und Eigentümer\r\nsowie Mieterinnen und Mieter spürbar schwächen und zwar in einem Moment, in dem Anforderungen\r\ndurch Klimapolitik, Technik, Rechtsprechung und Digitalisierung deutlich steigen.\r\nDamit Sie die Tragweite vollständig einordnen können, fassen die unterzeichnenden Verbände den\r\nzentralen Sachverhalt und die Folgen kurz zusammen und verweisen zur Vertiefung auf die beigefügten\r\nUnterlagen. Dieses Schreiben ergänzt den offenen Verbändebrief von 20 Unternehmens- und\r\nVerbraucherschutzverbänden\r\nMindestqualität in einem treuhänderisch verwaltetem Milliardenbereich\r\nWohnimmobilienverwaltung ist keine punktuelle Dienstleistung, sondern vielfach eine jahrelange,\r\ntreuhänderisch geprägte Daueraufgabe mit unmittelbarem Zugriff auf erhebliche Vermögenswerte,\r\nlangfristige Instandhaltungsentscheidungen, Vertrags- und Beschlussstrukturen sowie erhebliche\r\nHaftungsrisiken. Genau deshalb wurde die Weiterbildungspflicht 2018 eingeführt: zur\r\nProfessionalisierung des Marktes, zur Stärkung von Vertrauen und Rechtssicherheit; sie war ein\r\npolitischer Kompromiss einer großen Koalition aus CDU/CSU und SPD, nachdem ein\r\nSachkundenachweis als Zugangsvoraussetzung gerade nicht umgesetzt werden konnte.\r\nIn der aktuellen Diskussion wird die Abschaffung häufig fälschlich als reine Verwaltungsvereinfachung\r\nbehandelt. Tatsächlich ist die Immobilienverwaltung aber, insbesondere bei\r\nWohnungseigentümergemeinschaften, ein Schlüsselfaktor für die Umsetzung politischer Ziele im\r\nGebäudebestand: energetische Modernisierung, Ladeinfrastruktur, EU-Vorgaben und neue technische\r\nStandards erfordern hochaktuelles Fachwissen, das sich laufend verändert. Ohne verpflichtende\r\nkontinuierliche Qualifizierung besteht real das Risiko, dass Verwaltungen die Komplexität nicht in\r\nrechtssichere, mehrheitsfähige und finanzierbare Beschlüsse übersetzen können und dass\r\nSanierungsentscheidungen vertagt, falsch vorbereitet oder rechtlich angreifbar werden. Hinzu kommt\r\ndie regulatorische Dichte: In der täglichen Praxis sind es rund 70 Regelungswerke, die\r\nImmobilienverwaltungen zu beachten haben.\r\nWarum der Verweis auf den „zertifizierten Verwalter“ (§ 26a WEG) kein Ersatz ist\r\nDie Entwurfsbegründung, die Weiterbildungspflicht sei entbehrlich, weil\r\nWohnungseigentümergemeinschaften seit 2023 einen „zertifizierten Verwalter“ verlangen können, ist\r\nfalsch:\r\n1. Zertifizierung und Weiterbildung verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die Zertifizierung ist eine\r\neinmalige Eingangs-/Momentqualifikation. Die Weiterbildungspflicht ist das Instrument der\r\nlaufenden Aktualisierung. Beides ergänzt sich, es ersetzt sich nicht.\r\n2. Die Zertifizierung ist kein gewerberechtlicher Berufszugang nach § 34c GewO, sondern lediglich\r\neine zivilrechtliche Regelung, die auf freiwilliger Basis ausgeübt wird.\r\n3. Die Marktrealität zeigt, dass man sich auf Freiwilligkeit nicht verlassen kann: Seit Jahren übersteigt\r\ndie Nachfrage nach qualifizierten Verwaltungen das Angebot; vielfach wählen Verwaltungen ihre\r\nGemeinschaften aus, nicht umgekehrt. In einem solchen Markt fehlt der Druck, sich über\r\nQualifikation zu profilieren. Das ist einer der Kernpunkte, warum der Rückzug des Gesetzgebers\r\nauf „freiwillige Fortbildung“ fachlich nicht tragfähig ist.\r\nWas die Praxis sagt\r\nBesonders wichtig: Die Debatte wird häufig so geführt, als ob die Pflicht in der Praxis als lästig und\r\nentbehrlich empfunden werde. Aktuelle Daten können das nicht bestätigen. In einer bundesweiten VDIV-\r\nUmfrage (26. November bis 8. Dezember 2025) mit 1.202 teilnehmenden Unternehmen wurden\r\nEinstellungen, Erwartungen und Folgenabschätzungen erhoben. Die Ergebnisse sind bemerkenswert\r\neindeutig: 84,9 % bewerten kontinuierliche Weiterbildung als wichtig oder sehr wichtig für die Qualität\r\nihrer Arbeit; 70,2 % stufen sie als „sehr wichtig“ ein. 73,7 % halten die gesetzliche Weiterbildungspflicht\r\nfür sinnvoll; davon bewerten 64,8 % sie als „unbedingt notwendig“.\r\nBemerkenswert ist auch die Einschätzung zur politischen Begründung: 68,1 % finden die BMWE-\r\nBegründung („Bürokratierückbau“) nicht überzeugend. Entsprechend erwarten 74,4 % keine oder kaum\r\nEntlastung durch eine Abschaffung; nur 13,1 % gehen von einer deutlichen Entlastung aus. Gleichzeitig\r\nwerden die Folgen einer ersatzlosen Streichung mehrheitlich negativ eingeschätzt: 69,2 % befürchten\r\nein sinkendes Fachkompetenzniveau, 62,2 % einen Qualitätsverlust in der Berufsausübung und 48,1 %\r\nerwarten Wettbewerbsnachteile für Unternehmen, die weiterhin in Qualifikation investieren. Diese\r\nZahlen sprechen gegen die Annahme, freiwillige Fortbildung reiche als flächendeckender Standard aus.\r\nEine weitere Erhebung von Wohnen im Eigentum (12. Dezember 2025 bis 7. Januar 2026) aus 1.762\r\nEigentümergemeinschaften bestätigt aus Verbrauchersicht das klare und konsistente Bild. 89 Prozent\r\nder Wohnungseigentümer bewerten die gesetzlich verpflichtende Weiterbildung von Verwaltern als\r\nwichtige Voraussetzung zur Qualitätssicherung. 84 Prozent erwarten bei einer Abschaffung der\r\nWeiterbildungspflicht negative Auswirkungen, insbesondere steigende Fehleranfälligkeit, mehr Konflikte\r\nund höhere Folgekosten. Zudem halten 90 Prozent eine Zertifizierung nur dann für sinnvoll, wenn sie\r\nmit regelmäßiger Weiterbildung verknüpft ist; 31 Prozent davon erachten eine einmalige Zertifizierung\r\nausdrücklich als nicht ausreichend. Gleichzeitig gehen nur 18 Prozent der Eigentümer davon aus, dass\r\nsich Verwalter ohne gesetzliche Vorgaben freiwillig fortbilden würden. Dies zeigt, dass ein Wegfall\r\nverbindlicher Anforderungen das Vertrauensverhältnis zwischen Eigentümern und Verwaltungen\r\nzusätzlich belasten würde.\r\nEin tragfähiger Ausweg: Bürokratie abbauen, ohne Qualitätsstandards zu zerstören\r\nWenn der Gesetzgeber Bürokratie tatsächlich reduzieren will, gibt es hierfür praktikable\r\nKompromisslinien, die das Ziel der Entlastung erreichen können, ohne den Kern von Verbraucherschutz,\r\nRechtssicherheit und Funktionsfähigkeit der treuhänderischen Wohnimmobilienverwaltung\r\npreiszugeben. Aus Sicht der unterzeichnenden Verbände stehen im parlamentarischen Verfahren\r\ninsbesondere drei nachvollziehbare Kompromissvarianten zur Verfügung:\r\n1. Die geltende Rechtslage kann unverändert fortgeführt werden. Das wäre die rechtssicherste und\r\nschnellste Lösung, weil sie keine neuen Abgrenzungsfragen schafft und die seit 2018 bestehende\r\nMindestanforderung stabil hält.\r\n2. Als konsequenter Qualitätsansatz kann ein verpflichtender Sachkundenachweis mit geeigneten\r\nAusnahmeregelungen die Weiterbildungspflicht ersetzen. Damit würde ein objektives\r\nMindestqualitätskriterium für den Berufszugang eingeführt, anstatt allein auf laufende Fortbildung\r\nbei sehr unterschiedlichen Ausgangsniveaus zu setzen. Bereits 2018 lag ein entsprechender\r\nGesetzentwurf vor, ohne die Berufswahlfreiheit (Artikel 12 GG) einzuschränken.\r\n3. Der Gesetzgeber kann die Weiterbildungspflicht stärken, statt abzuschaffen. Der Umfang könnte\r\nvon derzeit 20 auf 45 Stunden in drei Jahren angehoben werden. Angesichts der deutlich\r\ngewachsenen rechtlichen, technischen und klimapolitischen Komplexität wäre das gut für den\r\nVerbraucherschutz und eine Mindestqualifikation.\r\nSelbst wenn man über Anpassungen an der Qualifikationsregelung spricht, liegt der eigentliche\r\nBürokratiehebel in der Praxis vielfach an ganz anderer Stelle. Auch das belegt die VDIV-Umfrage sehr\r\ndeutlich: Die Unternehmen sehen die Weiterbildungspflicht nicht als den prioritären Ansatzpunkt für\r\nBürokratieabbau.\r\nKorrektur im parlamentarischen Verfahren und Appell an das Sachverständnis\r\nDie unterzeichnenden Verbände bitten Sie deshalb, die geplante ersatzlose Streichung des § 34c Abs.\r\n2a GewO im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht zu unterstützen und stattdessen eine Lösung zu\r\nverfolgen, die Bürokratie über Verfahrensvereinfachung reduziert, nicht über den Abbau fachlicher\r\nMindestanforderungen. Die Umfragewerte aus der Praxis, die systematischen Argumente der Verbände\r\nund die Bedenken aus dem Bundesrat zeigen übereinstimmend: Der Entlastungseffekt ist nicht\r\ngegeben.\r\nDie unterzeichnenden Verbände appellieren an Ihr Sachverständnis als Mitglied des Deutschen\r\nBundestages, die Frage nicht als Nebensächliches zu behandeln, sondern als Grundsatzentscheidung\r\ndarüber, ob der Gesetzgeber in einem zentralen Bereich privaten Vermögens, Wohnens und\r\nKlimatransformation Mindeststandards aufrechterhält und Bürokratie dort abbaut, wo es tatsächlich\r\nnicht nötig ist.\r\nFür Rückfragen und einen fachlichen Austausch stehen die unterzeichnenden Verbände jederzeit zur\r\nVerfügung.\r\nAnlagen:\r\nAnlage 1: Offener Verbändebrief zum Referentenentwurf (Aufhebung der Weiterbildungspflicht nach\r\n§ 34c Abs. 2a GewO)\r\nAnlage 2: Ergänzende Stellungnahme des VDIV Deutschland zum Referentenentwurf (inkl.\r\nÜbersicht zu Weiterbildungspflichten und Sachkundenachweisen anderer Berufsgruppen)\r\nAnlage 3: Umfrageergebnisse der Erhebungen von VDIV Deutschland und Wohnen im Eigentum\r\n2. Offener Verbändebrief zum\r\nReferentenentwurf\r\nGemeinsame Stellungnahme zahlreicher\r\nWirtschafts-, Verbraucher- und Berufsverbände zur\r\ngeplanten Aufhebung der Weiterbildungspflicht,\r\neinschließlich rechtssystematischer,\r\nverbraucherschutzbezogener und\r\nordnungspolitischer Argumente.\r\nOffener Verbändebrief\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie\r\n(VIIB3-72205/011)\r\nEntwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und\r\nzur Aufhebung von Berichtspfl ichten\r\nI. Grundsätzliche Bewertung\r\nDie unterzeichnenden Verbände begrüßen das Ziel des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE),\r\nmit dem Referentenentwurf einen wirksamen Beitrag zum Bürokratieabbau zu leisten. Der Abbau entbehrlicher\r\nBerichtspfl ichten und formaler Belastungen stärkt die Leistungsfähigkeit von Staat, Verwaltung und Wirtschaft.\r\nDieses Anliegen steht im Einklang mit den im Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ formulierten\r\nZielsetzungen, die Bürokratiekosten für Unternehmen um 25 Prozent und den Erfüllungsaufwand für Wirtschaft,\r\nBürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung um mindestens zehn Milliarden Euro zu senken.\r\nDie unterzeichnenden Verbände teilen das Ziel, Wirtschaft und Verwaltung zu entlasten. Bürokratierückbau ist\r\nein zentrales Element moderner Regulierung, darf jedoch nicht zu einem Verlust an Qualität und Rechtssicherheit\r\nführen. Im Mittelpunkt dieser Stellungnahme steht die vorgesehene Aufhebung der Weiterbildungspfl icht für\r\nImmobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Absatz 2a GewO. Die übrigen Regelungsinhalte des\r\nEntwurfs werden nicht bewertet.\r\nDas BMWE begründet die Aufhebung der Weiterbildungspfl icht mit der Absicht, den Verwaltungs- und Erfüllungsaufwand\r\ninsbesondere für kleine und mittlere Unternehmen zu verringern. Dieses Anliegen ist grundsätzlich nachvollziehbar.\r\nZu prüfen ist jedoch, ob die Maßnahme tatsächlich einen verhältnismäßigen Beitrag zum Bürokratieabbau\r\nleistet oder ob der Rückgang von Qualitätssicherung, Verbraucherschutz und Rechtssicherheit im Bereich\r\nder Immobilienverwaltung und -vermittlung überwiegt und damit letztlich viel höhere Kosten für Verbraucher,\r\nUnternehmen und staatliche Behörden in der Folge ausgelöst werden.\r\n22. Oktober 2025\r\nDie Weiterbildungspflicht nach § 34c Abs. 2a GewO wurde erst 2018 eingeführt, um den gewerblichen Immobilienverwaltungs-\r\nund Maklermarkt zu professionalisieren und das Vertrauen von Eigentümerinnen und Eigentümern\r\nsowie von Käufern und Verkäufern in die Branche zu stärken. Sie war zudem der Kompromiss für die Nichteinführung\r\neines Sachkundenachweises als unterschwellige Mindestqualifikation und war getragen von einer breiten\r\nparlamentarischen Mehrheit. Vor diesem Hintergrund bewerten die unterzeichnenden Verbände die geplante ersatzlose\r\nStreichung der Weiterbildungspflicht sehr kritisch. Die Argumentation des BMWE, der Verbraucherschutz\r\nsei bereits durch die Zertifizierung nach § 26a WEG gewährleistet, greift entschieden zu kurz und gilt überdies\r\nausschließlich für Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften, nicht jedoch für Immobilienmakler.\r\nII. Bewertung der Maßnahme: Aufhebung der Weiterbildungspflicht nach § 34c Abs. 2a GewO\r\na) Weiterbildung als integraler Bestandteil der Erlaubnisstruktur\r\nFür die gewerbliche Wohnimmobilienverwaltung und Immobilienvermittlung ist eine Erlaubnis nach § 34c GewO\r\nerforderlich. Diese wird nur erteilt, wenn Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, regelmäßige Weiterbildung\r\nund eine Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Die Regelung bildet die Grundlage für eine\r\nqualitätsorientierte Berufsausübung im Interesse der Eigentümergemeinschaften und Mieter.\r\nDie Weiterbildungspflicht ist kein isoliertes Instrument, sondern Teil eines kohärenten Regelungssystems. Ihr\r\nZusammenhang mit der persönlichen Zuverlässigkeit ist wesentlich. Nach § 35 GewO kann die Ausübung eines\r\nGewerbes untersagt werden, wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden begründen. Unzuverlässigkeit\r\nliegt vor, wenn das Gesamtverhalten keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung bietet.\r\nFortbildung ist in diesem Zusammenhang ein wesentlicher Indikator beruflicher Zuverlässigkeit.\r\nWer sich nicht fortbildet, verliert angesichts der zunehmenden regulatorischen und technischen Anforderungen\r\nan Immobilienverwaltungen, energetische Sanierung und Verbraucherschutz die notwendige Sachkunde für eine\r\nrechtssichere Berufsausübung. Mehr als 60 Gesetze und Verordnungen, die laufenden Novellierungen unterliegen,\r\nmüssen in der täglichen Praxis berücksichtigt werden. Mit der Evaluierung der WEG-Reform, der Novellierung\r\nGebäudeenergiegesetz sowie der EU-Gebäuderichtlinie (Energy Performance of Buildings Directive) und\r\nden geplanten Änderungen am Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz sind mehrere komplexe Neuregelungen\r\nin Diskussion, die fundiertes Rechts- und Technikverständnis voraussetzen. Zudem ist nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz\r\ndie Immobilienverwaltung nahezu die einzige Berufsgruppe, die entsprechende Leistungen\r\nerbringen kann.\r\nb) Verbraucherschutz, Qualitätssicherung und volkswirtschaftliche Relevanz\r\nDie Tätigkeit gewerblicher Immobilienverwalter und Immobilienmakler ist weiterhin mit erheblichen Vermögenswerten\r\nverbunden. In Deutschland verwalten alleine die Mitglieder des VDIV Deutschland ein geschätztes Immobilienvermögen\r\nvon rund 1,2 Billionen Euro. Jährlich werden in den von ihnen betreuten Objekten etwa 12,7 Milliarden\r\nEuro für Instandhaltung, Modernisierung und Sanierung eingesetzt. Die Branche leistet damit einen bedeutenden\r\nBeitrag zur Werterhaltung und energetischen Weiterentwicklung des Gebäudebestands.\r\nAngesichts dieser Verantwortung ist eine gesetzlich geregelte Mindestqualifikation unerlässlich. Die Tätigkeit der\r\nImmobilienverwalter ist keine punktuelle Dienstleistung, sondern eine dauerhafte treuhänderische Aufgabe, die\r\nhäufig über Jahrzehnte fortbesteht. Fehlerhafte Verwaltung kann erhebliche Vermögensschäden verursachen.\r\nFortbildungspflichten sichern daher Qualität, Verbraucherschutz und Rechtssicherheit. Zudem erfordern die energie-\r\nund klimapolitischen Zielsetzungen der Bundesregierung im Gebäudesektor ebenfalls fundiertes Fachwissen. Nur\r\nqualifiziert weitergebildete Verwalter können die Umsetzung von Klimaschutz und nachhaltiger Bewirtschaftung\r\nwirksam unterstützen.\r\nGerade weil Käufer und Verkäufer professionelle Unterstützung in einem komplexen Marktumfeld suchen, sind\r\nregelmäßig fortgebildete Makler unverzichtbar. Kontinuierliche Weiterbildung verringert auch hier Informationsdefizite,\r\nsichert rechtlich korrekte Abläufe und stärkt die Qualität der Beratung. Sie ermöglicht die sachgerechte\r\nEinordnung baurechtlicher und energetischer Anforderungen, verbessert die Aufbereitung finanzierungsrelevanter\r\nUnterlagen und reduziert Haftungsrisiken.\r\nAuch aus Gründen der Rechtssystematik und Verhältnismäßigkeit ist die Fortbildungspflicht geboten. Vergleichbare\r\nBerufe unterliegen entsprechenden Regelungen, etwa Wirtschaftsprüfer (§ 43 Abs. 2 Satz 4 WPO), Steuerberater\r\n(§ 57 Abs. 2a StBerG) oder Versicherungsvermittler (§ 34d GewO). Eine Gleichbehandlung ist daher sachlich\r\ngerechtfertigt.\r\nc) Fehlannahme zur Ersatzfunktion der Zertifizierung (§ 26a WEG)\r\nDie geplante Aufhebung der Weiterbildungspflicht wird damit begründet, dass Wohnungseigentümergemeinschaften\r\nseit dem 1. Dezember 2023 die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen können (§ 19 Abs. 2\r\nNr. 6 WEG) und dass die IHK-Zertifizierung nach § 26a WEG eine ausreichende Qualifikationssicherung gewährleiste.\r\nDiese Annahme verkennt die unterschiedliche Zielrichtung beider Regelungen. Die Zertifizierung nach § 26a WEG\r\nstellt eine einmalige Eingangsqualifikation dar, während die Weiterbildungspflicht nach § 34c GewO die kontinuierliche\r\nAktualisierung der Fachkenntnisse sicherstellt. Beide Instrumente ergänzen sich und sind nicht austauschbar.\r\nDies auch im Wissen darum, dass die Zertifizierung als freiwillige und zivilrechtliche Maßnahme anzusehen ist und\r\nvon der Branche nur unzureichend angenommen wird. Überdies existiert für Immobilienmakler keine vergleichbare\r\nZertifizierungsregelung, sodass die Argumentation des BMWE für diese Berufsgruppe vollständig ins Leere\r\nläuft.\r\nZudem sieht § 26a Abs. 2 Nr. 4 WEG Ausnahmen von der Prüfung vor, etwa für Hochschulabsolventen immobilienwirtschaftlicher\r\nStudiengänge. Damit können zahlreiche Berufsträger als zertifizierte Verwalter tätig sein, ohne\r\neiner Fortbildungspflicht zu unterliegen. Angesichts der zunehmenden Komplexität im Miet-, Bau-, Energie- und\r\nGebäuderecht sowie der Vielzahl technischer Normen (GEG, TrinkwV, LBO, Smart Metering u. a.) ist eine kontinuierliche\r\nfachliche Weiterbildung jedoch ebenfalls unerlässlich.\r\nIII. Schlussfolgerung und gesetzgeberischer Handlungsauftrag\r\nDie unterzeichnenden Verbände unterstützen das Ziel des BMWE, bürokratische Belastungen zu reduzieren und\r\ndie wirtschaftlichen Rahmenbedingungen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen zu verbessern. Dieses\r\nZiel darf jedoch nicht durch den Abbau rechtlich und fachlich begründeter Qualitätsstandards unterlaufen werden.\r\nDie Weiterbildungspflicht nach § 34c Abs. 2a GewO stellt kein bürokratisches Hemmnis dar, sondern eine notwendige\r\nBerufsausübungsregelung. Sie gewährleistet Fachkunde, Zuverlässigkeit und Rechtssicherheit in einem für\r\nEigentümerinnen, Eigentümer und Mieterinnen, Mieter gleichermaßen sensiblen Bereich. Ihre Aufhebung würde\r\nden Verbraucherschutz schwächen, Haftungsrisiken erhöhen und die ordnungsgemäße Umsetzung gesetzlicher\r\nAnforderungen, insbesondere im Bereich der energetischen Gebäudesanierung, beeinträchtigen. Unabhängig davon\r\nbesteht auch keine Pflicht der Gewerbeaufsichtsämter zur weitreichenden Kontrolle. In der Praxis finden Stichproben\r\nstatt und Immobilienverwaltungen sowie Immobilienmakler müssen die Nachweise lediglich vorhalten.\r\nDie unterzeichnenden Verbände fordern das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie den Deutschen\r\nBundestag auf, die Weiterbildungspflicht als zentrales Element der Berufszulassung beizubehalten und im weiteren\r\nGesetzgebungsverfahren nicht aufzuheben.\r\nAndrea Gebhard\r\nPräsidentin der\r\nBundesarchitektenkammer\r\nDr. Thomas Welter\r\nBundesgeschäftsführer des\r\nBundes Deutscher Architekten BDA\r\nAndreas Beulich\r\nGeschäftsführer des\r\nBundesverbands Freier Immobilien-\r\nund Wohnungsunternehmen\r\nMartin Falenski\r\nHauptgeschäftsführung der\r\nBundesingenieurkammer\r\nMarkus Weidling\r\nHauptgeschäftsführer des\r\nBundesverbands für Energie- und\r\nWasserdatenmanagement\r\nJutta M. Betz\r\nVorstandsmitglied des\r\nDeutschen Energieberater-\r\nNetzwerks\r\nHartmut Michels\r\nVorstandmitglied\r\nVerband der mittelständischen\r\nMessdienstleister\r\nDr. Christian Rupp\r\nPräsident des\r\nDeutschen Notarvereins\r\nChristian Huttenloher\r\nGeneralsekretär des\r\nDeutschen Verbands für\r\nWohnungswesen\r\nUwe Gießelmann\r\nPräsident des\r\nEvangelischen Immobilienverbandes\r\nDeutschland\r\nStefan Bolln\r\nVorsitzender des\r\nBundesverbands für Energieberatende\r\nDirk Wohltorf\r\nPräsident des\r\nImmobilienverbandes Deutschland\r\nDr. Melanie Weber-Moritz\r\nPräsidentin des\r\nDeutschen Mieterbundes\r\nJens Tolckmitt\r\nHauptgeschäftsführer des\r\nVerbandes deutscher Pfandbriefbanken\r\nVerena Örenbas\r\nBundesgeschäftsführerin des\r\nVerbands Wohneigentum\r\nDipl.-Ing. Thomas Penningh\r\nVorsitzender des Vorstandes des\r\nVerbands Privater Bauherren\r\nRamona Pop\r\nVorständin der\r\nVerbraucherzentrale Bundesverband\r\nDr. Sandra von Möller\r\nVorständin von\r\nWohnen im Eigentum\r\nDr. Joachim Lohse\r\nGeschäftsführer des\r\nZentraler Immobilien Ausschusses\r\nErforderlich ist kein Rückbau fachlicher Qualifi kation, sondern der Abbau administrativer Doppelstrukturen. Eine\r\nModernisierung der Nachweisverfahren, insbesondere durch digitale Dokumentation, kann den Verwaltungsaufwand\r\nmindern, ohne den Qualitätsstandard zu gefährden.\r\nDie unterzeichnenden Verbände danken für die Möglichkeit der Stellungnahme und bitten um Berücksichtigung\r\ndieser Argumente im weiteren parlamentarischen Verfahren.\r\nSylvia Pruß\r\nPräsidentin des\r\nVerbands der Immobilienverwalter\r\nDeutschland\r\n3. Ergänzende Stellungnahme des VDIV\r\nDeutschland\r\nVertiefende fachliche Bewertung des\r\nGesetzentwurfs aus Sicht der\r\nWohnimmobilienverwaltung, einschließlich\r\nVergleich mit Qualifikationsanforderungen anderer\r\nBerufsgruppen sowie rechtlicher Einordnung der\r\nZertifizierung nach § 26a WEG.\r\n1/20\r\nStellungnahme\r\nBerlin, 22. Oktober 2025\r\nErgänzende Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zum\r\nBürokratierückbau in der Gewerbeordnung und zur Aufhebung von\r\nBerichtspflichten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie\r\nHerausgeber:\r\nVerband der Immobilienverwalter Deutschland e. V.\r\nLeipziger Platz 9\r\n10117 Berlin\r\nT 030 300 96 79 - 0\r\noffice@vdiv.de\r\nwww.vdiv.de\r\nPräsidium:\r\nSylvia Pruß · Präsidentin\r\nRA Marco J. Schwarz · Vizepräsident\r\nAndre Jahns · Schatzmeister\r\nRalf Michels · Präsidiumsmitglied\r\nGottfried Bock · Präsidiumsmitglied\r\nMartin Kaßler · Geschäftsführer\r\nÜber den VDIV Deutschland\r\nDer Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland)\r\nrepräsentiert als Spitzenverband der Branche bundesweit rund 4.100\r\nMitgliedsunternehmen mit insgesamt etwa 8,2 Millionen Wohnungen. Die\r\nMitgliedsunternehmen verwalten damit treuhänderisch mehr als 75 Prozent aller\r\nEigentumswohnungen in Deutschland.\r\nAls Verband setzt der VDIV Deutschland sich für tragfähige politische\r\nRahmenbedingungen bei den Themen bezahlbares Bauen und Wohnen, Klimaschutz\r\nund Eigentumsförderung sowie für die weitere Professionalisierung der Branche ein.\r\n2/20\r\nA. Würdigung des Gesetzentwurfs\r\nDer VDIV Deutschland begrüßt ausdrücklich das Ziel des Bundesministeriums für\r\nWirtschaft und Energie (BMWE), mit dem vorliegenden Referentenentwurf einen\r\nBeitrag zum Bürokratieabbau zu leisten. Der Abbau entbehrlicher Berichtspflichten\r\nund formaler Belastungen stärkt die Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Wirtschaft\r\nund entspricht dem im Koalitionsvertrag formulierten Anspruch, Bürokratiekosten\r\nmessbar zu reduzieren.\r\nBürokratieabbau ist ein zentrales Element moderner und effizienter Regulierung. Er\r\nkann jedoch nur dann dauerhaft wirksam sein, wenn er nicht zu Lasten von Qualität,\r\nVerbraucherschutz oder Rechtssicherheit geht.\r\nDer VDIV Deutschland konzentriert sich in dieser Stellungnahme auf die im\r\nReferentenentwurf vorgesehene Aufhebung der Weiterbildungspflicht für\r\nWohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler nach § 34c Absatz 2a GewO. Die\r\nweiteren Regelungsinhalte des Entwurfs werden nicht bewertet.\r\nB. Wesentliche Ergebnisse\r\nI. Die im Referentenentwurf vorgesehene Aufhebung der Weiterbildungspflicht\r\nvon Immobilienmaklern und Wohnimmobilienverwaltern (§ 34c Abs. 2a der\r\nGewerbeordnung) ist verfehlt, jedenfalls für den gewerbsmäßig tätigen\r\nWohnungseigentumsverwalter.\r\nII. Der Wohnungseigentumsverwalter darf in dem hier relevanten Zusammenhang\r\nnicht mit Immobilienmaklern und Hausverwaltern (Mietwohnungsverwaltern) auf\r\neine Stufe gestellt werden. Er ist kraft Bestellung Inhaber eines privaten Amtes\r\nder rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Nicht der\r\nVerwalter, sondern die GdWE verwaltet das gemeinschaftliche Eigentum. Der\r\nWortlaut von § 34c Abs. 2a GewO (1.8.2018) übersieht den seit 1.12.2020\r\nvollzogenen Paradigmenwechsel (wie es der Bundesgerichtshof in neuerer\r\nRechtsprechung bezeichnet).\r\nIII. Die Aufhebung der Weiterbildungspflicht für den Wohnungseigentumsverwalter\r\nwürde dessen Zertifizierung (§ 19 Abs. 2 Nummer 6, § 26a WEG) und den durch\r\nsie bezweckten Verbraucherschutz von Wohnungseigentümern und GdWE\r\nentwerten. Die wohnungseigentumsrechtliche Zertifizierung nach erfolgreicher\r\n3/20\r\nPrüfung vor der Industrie- und Handelskammer ist eine bloße Momentaufnahme\r\nund würde ohne anschließende regelmäßige Weiterbildungspflicht zu einer\r\nHülse ohne Kern verkümmern.\r\nIV. Gegen eine freiwillige Weiterbildung – dem einzigen Argument in der\r\nEntwurfsbegründung – spricht die Marktsituation. Die Erwartung ist\r\nunrealistisch. Seit Jahren überwiegt die Nachfrage von GdWE nach\r\nqualifizierten gewerbsmäßigen Wohnungseigentumsverwaltern das\r\nMarktangebot bei weitem. Dieser Zustand verfestigt sich.\r\nV. Nicht nur kleine, auch mittlere GdWE, d.h. mit bis zu 30 Einheiten, finden schwer\r\nVerwalter. Wohnungseigentumsverwalter haben und sehen keine\r\nNotwendigkeit zur Fortbildung. Sie können sich ihre Gemeinschaften\r\naussuchen. Als Gesetzgeber auf freiwillige Eigeninitiative zu setzen, ist ein\r\nTrugschluss und angesichts der Vermögenswerte, um die es geht, und der\r\nTatsache, dass GdWE weiterhin Schlusslicht der energetischen\r\nGebäudesanierung sind, grob fahrlässig.\r\nVI. Die Tatsache, dass sich seit 1.12.2020 nur etwa 15 % der gewerbsmäßigen\r\nWohnungseigentumsverwalter haben zertifizieren lassen, spricht ebenfalls\r\ngegen die Entwurfsbegründung. Dabei liegt die Durchfallerquote im ersten\r\nPrüfverfahren zudem bei etwa 20 Prozent.\r\nVII. Nach rund sieben Jahren (seit 1.8.2018) gesetzlicher Weiterbildungspflicht (§\r\n34c Abs. 2a GewO i.V.m. § 15b MaBV) und fünf Jahren neuem WEG (seit\r\n1.12.2020) ist die Streichung der Weiterbildungspflicht der Schritt in die falsche\r\nRichtung. Stattdessen bedürfte es jetzt der Einführung eines\r\nSachkundenachweises als gesetzessystematisch stimmigem Ausgangspunkt\r\nder beizubehaltenden daran anknüpfenden Weiterbildungspflicht. Die letzten\r\nfünf Jahre belegen, dass Wohnungseigentumsverwalter mit den neuen\r\nwohnungseigentumsrechtlichen Rahmenbedingungen und darin verwobenen\r\nGesetzen (u.a. Gebäudeenergiegesetz [GEG], Klimaschutzgesetze der Länder\r\nusw.) und Instrumenten (u.a. Digitalisierung bei der Willensbildung durch\r\nhybride und virtuelle Eigentümerversammlungen, digitale Beschlussfassungen\r\nohne Versammlung, Absenkungsbeschlüsse usw. gemäß § 23 WEG). zur\r\n„Klimawende“ noch nicht hinreichend rechtskundig und geübt sind.\r\nVIII. Der Sachkundenachweis könnte neu in § 34c Abs. 2a GewO nF eingefügt\r\nwerden, die Weiterbildungspflicht würde zum neuen § 34c Abs. 2b GewO\r\nwerden.\r\nIX. Die gesetzliche Weiterbildungspflicht ist zu stärken durch Ausdehnung des im\r\nVergleich zu vielen anderen Berufsgruppen des § 34c GewO eng begrenzten\r\n4/20\r\nZeitrahmens (20 Stunden in 3 Kalenderjahren, also nicht einmal 7 Stunden\r\njährlich).\r\nX. Bürokratieabbau auf staatlicher Ebene ist durch Digitalisierung zu erreichen. Es\r\nsollte daher vorrangig darum gehen, die bestehenden Verfahren digital zu\r\nvereinfachen und eine unbürokratische Nachweisführung auf Anforderung zu\r\nermöglichen. Bereits heute kommunizieren die für die Erlaubniserteilung und\r\nAnordnung nach § 15b Abs. 3 MaBV zuständigen Behörden elektronisch.\r\nXI. Die Entlastung staatlicher Stellen im Bereich der Verwaltung wird zu einer\r\nMehrbelastung der Gerichte infolge zunehmender rechtlicher Streitigkeiten\r\nwegen fachlich unqualifizierter Wohnungseigentumsverwalter führen.\r\nC. Zu den Zahlen in der Begründung des Referentenentwurfs\r\nDie in der Entwurfsbegründung angenommene Entlastung für die Wirtschaft ist nicht\r\nfrei von Widersprüchen. Wenn die gesetzliche Weiterbildungspflicht einer freiwilligen\r\nWeiterbildung wiche, bliebe der Erfüllungsaufwand für die Unternehmen gleich. Im\r\ndamaligen Gesetzgebungsverfahren1 war dieser angesichts von 18.800 KMU mit\r\n69.750 zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten in der gewerblichen\r\nWohnimmobilienverwaltung mit 48,6 Millionen € angesetzt worden, nunmehr nennt\r\nder Entwurf 47,642 Millionen €. Entfallen würden lediglich die Bürokratiekosten aus\r\nInformationspflichten gegenüber behördlichen Stellen, die damals wie heute mit 6\r\nMinuten jährlich angegeben werden können (damals 28.667 €, heute 26.000 €).\r\nIn den Berechnungen zum Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft fehlen die\r\nVersicherungsprämien. Mit der gesetzlichen Weiterbildungspflicht wurde zum\r\n1.8.2018 eine Pflicht-Haftpflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter eingeführt.\r\nDiese wird nicht rückgängig gemacht. Durch die Abschaffung der\r\nWeiterbildungspflicht würden Qualität und Verbraucherschutz2 sinken und die Zahl der\r\nHaftungsfälle durch unqualifizierte und ungeschulte Wohnungseigentumsverwalter\r\nsteigen.\r\n1\r\nsiehe die Drucksache 93/18, S. 14 f. des Bundesrates vom 21.3.2018 zur MaBV\r\n2\r\nNicht nur Wohnungseigentümer sind Verbraucher, eine GdWE als rechtsfähige Person ist\r\neinem Verbraucher gleichgestellt, wenn sie nicht nur aus Teileigentumseinheiten besteht,\r\nsondern - wie in der Regel - mindestens einem Wohnungseigentum (BGH, Urteil vom\r\n25.3.2015 – VIII ZR 243/13).\r\n5/20\r\nD. Zu den Einzelheiten\r\nStatus Quo\r\nI. Die gewerbsmäßige Wohnungseigentumsverwaltung ist ein Beruf ohne\r\nreglementierte Zugangsvoraussetzung. Es besteht eine behördliche Erlaubnispflicht\r\nohne Grundqualifikation und ohne Sachkundenachweis (§ 34c Abs. 1 GewO). Die\r\nEinführung der Weiterbildungspflicht zum 1.8.2018 war der erste Schritt einer\r\nReglementierung. Hebt man ihn auf, gilt wieder der alte, weitestgehend\r\nunreglementierte Zustand.\r\nII. § 26a Abs. 1 WEG stellt keine gewerberechtlichen Anforderungen auf. Die\r\nZertifizierung ist keine Pflicht und keine Voraussetzung für die Erteilung der\r\nErlaubnis nach § 34c GewO. Die Tätigkeit als Wohnungseigentumsverwalter ist\r\nauch dann gewerberechtlich zulässig, wenn der Verwalter über kein Zertifikat\r\nverfügt.3\r\nDie Zertifizierung (§ 26a WEG) ist eine privatautonome Vorgabe für die\r\nordnungsmäßige Willensbildung innerhalb einer GdWE bei der Bestellung des\r\nVerwalters im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung (näher § 19 Abs. 2\r\nNummer 6 WEG).\r\nIII. Die wohnungseigentumsrechtliche Zertifizierung nach § 26a WEG ist eine\r\nMomentaufnahme, die sich mit der bestandenen Prüfung vor dem\r\nPrüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer erledigt. Eine Pflicht zur\r\nFortbildung gibt es nicht. Insoweit schafft und sichert die gesetzliche\r\nWeiterbildungspflicht in der Gewerbeordnung die Beibehaltung von\r\nQualitätsstandards für den Gewerbetreibenden und die bei ihm zur Weiterbildung\r\nverpflichteten Beschäftigten. Eine Besonderheit zeigt sich beim Einzelunternehmer.\r\nDa nur er Verwalter im Sinne der Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten\r\nVerwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (Zertifizierter-Verwalter-\r\nPrüfungsverordnung - ZertVerwV4) ist, muss nur er zertifiziert sein, nicht seine\r\nMitarbeiter. Diese indessen unterliegen der gesetzlichen Weiterbildungspflicht. Bei\r\neiner Streichung der gesetzlichen Weiterbildungspflicht gäbe es für Mitarbeiter bei\r\nEinzelunternehmern keinerlei reglementierte Qualitätsstandards mehr.\r\n3\r\nBT-Drs. 19/22634, S. 46; Hügel/Elzer, 4. Aufl. 2025, WEG § 26a Rn. 34.\r\n4\r\nErlassen auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 26a Abs. 2 Satz 2 WEG.\r\n6/20\r\nZum damaligen Gesetzgebungsverfahren: Forderung nach einem\r\nSachkundenachweis\r\nIV. Der Gesetzgeber hat sich zum 1.8.2018 entschieden, das Berufsbild des\r\nWohnimmobilienverwalters durch Neuregelungen in der GewO und MaBV\r\nbestimmten niedrigschwelligen Anforderungen zu unterwerfen.5\r\nDer im damaligen\r\nGesetzentwurf vorgesehene Sachkundenachweis (BT-Drs. 18/10190, S. 10) wurde\r\nim Zuge der Beratung im Ausschuss (BT-Drs. 18/12831, S. 6) gestrichen. Bereits in\r\nder damaligen Diskussion ging es um die Frage, ob eine Weiterbildungspflicht bei\r\nfehlendem Sachkundenachweis überhaupt stimmig erscheint. Zu Recht wurde\r\ndarauf hingewiesen, dass sich beim Fehlen eines Sachkundenachweises der\r\nAusbildungs- und Kompetenzstand der Gewerbetreibenden zu Beginn einer\r\nWeiterbildungsmaßnahme als höchst unterschiedlich darstellen könne.6\r\nV. Vor diesem Hintergrund und der Entwicklung seit 2018 geht der Referentenentwurf\r\nvom 6.10.2025 zum Bürokratierückbaugesetz in die falsche Richtung. Es wäre zu\r\nerwarten gewesen, entweder den zeitlichen Umfang der Weiterbildungspflicht zu\r\nerhöhen oder sogar einen Sachkundenachweis einzuführen. Nach der Einführung\r\nder Weiterbildungspflicht zum 1.8.2018 war die Frage aufgeworfen worden, ob der\r\ngeringe Umfang von rund 6,6 Stunden pro Jahr (20 Stunden in 3 Jahren) für\r\nWohnimmobilienverwalter angesichts von deren vielfältigen Tätigkeitsbereichen und\r\ndes hohen beruflichen Anforderungsprofils angemessen ist.7\r\nDiese Frage war\r\nschon damals berechtigt. Sie nimmt aber nicht das wichtigste Schutzgut in den Blick:\r\nDas Immobilienvermögen in Billionenhöhe, dass Wohnungseigentumsverwalter als\r\ntreuhänderische Fremdverwalter betreuen, und zwar – ein Unterschied zum\r\nHausverwalter (Mietwohnungsverwalter) – nicht als bevollmächtigte\r\nDienstleistende, sondern in treuhänderischer Weise für die Wohnungseigentümer.\r\nAn dieser Stelle wird eine der wichtigsten Grundlagen des WEG relevant. Die GdWE\r\n5\r\nZum Gesetzgebungsverfahren und der Neuregelung damals Armbrüster ZWE 2018, 105;\r\nKaßler ZWE 2018, 144.\r\n6\r\nArmbrüster ZWE 2018, 105, 106 und weiter auf S. 109 in seiner abschließenden\r\nBewertung: „Rechtspolitisch bleibt die Frage auf der Agenda, wieso auf der\r\ngesetzgeberischen Ebene eine Weiterbildungspflicht, nicht aber ein Sachkundenachweis\r\neingeführt worden ist. Sollte eine Evaluierung ergeben, dass die Weiterbildungspflicht ihren\r\nZweck nicht nachhaltig zu erreichen vermag, da der Wissensstand der Verpflichteten zu\r\nunterschiedlich ist, wird dies für die Einführung eines Sachkundenachweises durch den\r\nGesetzgeber sprechen.“\r\n7\r\nArmbrüster ZWE 2018, 105, 108 mit vergleichender Betrachtung zu deutlich höheren\r\nZeitkontingenten in den anderen Berufsgruppen der GewO, MaBV.\r\n7/20\r\nverwaltet eine Immobilie, die ihr nicht gehört. Immobilieneigentümer sind die\r\nWohnungseigentümer nach Bruchteilen. Der Verwalter hat seit dem 1.12.2020 keine\r\nVertretungsmacht mehr für sie (an das bis dahin noch § 27 Abs. 2 WEG aF in der\r\nbis zum 30.11.2020 geltenden alten Gesetzesfassung), sondern nur noch für die\r\nGdWE (§ 9b Abs. 1 WEG). Das Wohnungseigentum ist kein\r\nGemeinschaftsvermögen und auch kein Mitgliedschaftsrecht oder\r\nGesellschaftsanteil in einem rechtsfähigen Verband. Es ist Sachenrecht.\r\nVI. Dies ist ein erheblicher Unterschied im Vergleich von\r\nWohnungseigentumsverwalter, Hausverwalter (speziell Mietwohnungsverwalter)\r\nund Immobilienmakler. Während der Immobilienmakler punktuelle\r\nAustauschverträge schließt, befindet sich der Wohnimmobilienverwalter in einem\r\nDauerschuldverhältnis und kommt laufend mit den Vermögensinteressen der\r\nWohnungseigentümer und Mieter in Berührung kommt. Der Gesetzgeber hat\r\ndiesem Unterschied Rechnung getragen, indem er die Verpflichtung zum Nachweis\r\neiner Berufshaftpflichtversicherung in § 34 c Abs. 2 Nummer 3 GewO allein auf\r\nWohnimmobilienverwalter und nicht auch auf Makler bezogen hat.8\r\nWenn es\r\nnunmehr um die Abschaffung der gesetzlichen Weiterbildungspflicht von\r\nWohnimmobilienverwaltern gehen soll, muss aber der oben genannte strukturelle\r\nUnterschied zwischen Wohnungseigentumsverwalter und Hausverwalter\r\n(Mietwohnungsverwalter) Berücksichtigung finden. Beide können und dürfen in\r\ndieser Hinsicht nicht gleichgestellt werden. Zudem bleibt es dabei, dass der Makler\r\neine einmalige Dienstleistung erbringt, der Wohnungseigentumsverwalter hingegen\r\noft eine jahrzehntelange treuhänderische Dienstleistung mit hohem Haftungsrisiko.\r\nVII. Die Erfahrungen aus den letzten Jahren zeigen, dass die damaligen\r\nrechtspolitischen Zweifel am Verzicht auf einen Sachkundenachweis berechtigt\r\nsind. Nicht nur fachliche Kompetenz und Qualifikation unter\r\nWohnungseigentumsverwaltern sind höchst unterschiedlich, auch die Bereitschaft\r\nzu freiwilligen, über das gesetzlich vorgegebene Maß (20 Stunden in 3 Jahren)\r\nhinausgehenden Weiterbildungsmaßnahmen ist kaum spürbar. Erforderlich sind\r\nderartige Maßnahmen alle Mal. Die vom Gesetzgeber zum 1.12.2020 und zuletzt\r\nzum 17.10.2024 auf den Weg gebrachten digitalen Elemente für Gemeinschaften\r\nvon Wohnungseigentümer finden nur wenig Verbreitung. Ein anderes Beispiel ist die\r\ngescheiterte Eintragung von Altbeschlüssen und Altvereinbarungen. Der\r\n8\r\nArmbrüster ZWE 2018, 105, 110.\r\n8/20\r\nGesetzgeber hat Gemeinschaften von Wohnungseigentümern eine großzügige\r\nÜbergangsfrist (1.12.2020 bis 31.12.2025) gesetzt, um derartige Altregelungen\r\nentweder neu beschließen oder als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch\r\neintragen zu lassen, um sie vor dem ab 1.1.2026 drohenden Untergang zu retten.\r\nGrundbücher und Rechtspraxis berichten, dass es kaum zu derartigen Maßnahmen\r\nkam. Die Ursache liegt weniger in der Untätigkeit der Wohnungseigentümer als\r\nvielmehr in der fehlenden Sachkunde und Information des Verwalters gegenüber\r\nden Wohnungseigentümergemeinschaften.\r\nWohnungseigentümergemeinschaften haben die rote Laterne bei der energetischen\r\nGebäudesanierung, wie sie in der Studie des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und\r\nRaumforschung (BBSR9 ) bereits im Jahr 2015 nachgewiesen wurde, bis heute nicht\r\nabgegeben. Die wohnungseigentumsrechtlichen Rahmenbedingungen sind durch\r\ndas WEMoG komplizierter, nicht einfacher geworden. Viele maßgebliche\r\nRechtsfragen sind umstritten und höchstrichterlich ungeklärt, etwa zum Verbleib der\r\nnicht mehr kodifizierten modernisierenden Instandsetzung (§ 22 Abs. 3 WEG aF)\r\nund der rechtlichen Einordnung von Maßnahmen zur Erfüllung von (höheren)\r\nFörderbedingungen als Erhaltungsmaßnahme oder bauliche Veränderung.\r\nExperten gehen derzeit davon aus, dass die jährliche Sanierungsrate derzeit bei 0,2\r\nProzent liegt. Weit weg vom erklärten Ziel einer jährlichen Rate von mindestens zwei\r\nProzent im Wohngebäudebereich, um die Klimaneutralität 2024 auch nur im Ansatz\r\nerreichen zu können.\r\nZum verfehlten Begriff „Wohnimmobilienverwalter“\r\nVIII. In der Gewerbeordnung geht es um das Berufsbild des\r\n„Wohnimmobilienverwalters“. Wohnimmobilienverwalter ist nach der Legaldefinition\r\nin § 34c Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 GewO, wer gewerbsmäßig das gemeinschaftliche\r\nEigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des\r\nWohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im\r\nSinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwaltet. § 34c GewO schafft einen\r\n9\r\nInvestitionsprojekte bei Wohnungseigentümergemeinschaften mit besonderer\r\nBerücksichtigung energetischer und altersgerechter Sanierung (2015), zu finden unter\r\nhttp://www.bbsr.bund.de; siehe auch\r\nhttps://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/energ\r\netisch-und-altersgerecht-sanieren.pdf?__blob=publicationFile&v=6\r\n9/20\r\nWiderspruch innerhalb der Rechtsordnung. Diese Bezeichnung ist unzutreffend und\r\nseit dem 1.12.2020 (Neufassung des WEG durch das\r\nWohnungseigentumsmodernisierungsgesetz [WEMoG]) überholt. Sie übersieht den\r\nUnterschied zwischen dem Wohnungseigentumsverwalter als Inhaber eines\r\nprivaten Amtes mit Bestellung und Anstellungsverhältnis einer rechtsfähigen\r\nPersonenvereinigung (GdWE) auf der einen Seite und Hausverwalter\r\n(Mietwohnungsverwalter) auf der anderen Seite. Diese in dieser Hinsicht rechtlich\r\ndeutlich unterschiedlichen Berufsgruppen dürfen in diesem Zusammenhang nicht\r\ngleichbehandelt werden.\r\nIX. Zwar zeichnen sich Wohnungseigentumsverwalter und Hausverwalter im\r\nGegensatz zum Immobilienmakler, dessen Dienstleistung jeweils in Einzelfällen\r\nerfolgt und sich jeweils kurzfristig erledigt, durch eine dauerhafte treuhänderische\r\nGeschäftsbeziehung zur Betreuung der Immobilie aus. Der Unterschied besteht\r\naber darin, dass der Hausverwalter (Mietwohnungsverwalter) bevollmächtigter\r\nVertreter des Vermieters auf Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit\r\nElementen aus Dienst- und Werkvertrag ist, wohingegen der\r\nWohnungseigentumsverwalter Inhaber eines privaten Amtes ist, der durch einen\r\nBestellungsakt (Beschluss nach § 26 Abs. 1 WEG) zum organschaftlichen Vertreter\r\nder im Rechtsverkehr rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer\r\n(GdWE) wird und in der Praxis durch einen Anstellungsvertrag\r\n(Geschäftsbesorgungsvertrag) mit dieser verbunden ist. Vertreter des\r\nGrundstückseigentümers ist der Wohnungseigentumsverwalter nicht. Die\r\nrechtsfähige GdWE verwaltet etwas, das ihr nicht gehört. Das Wohnungseigentum\r\ngehört den Wohnungseigentümern als Miteigentümern nach Bruchteilen. Das von\r\nder GdWE verwaltete Eigentum ist für sie fremdes Eigentum. Es handelt sich um\r\ntreuhänderische, fremdnützige Immobilienverwaltung.\r\nX. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 GewO lässt sich schwerlich in Einklang bringen mit\r\nder Gesetzeslage im Wohnungseigentumsrecht seit 1.7.2007, der\r\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung seit Entdeckung der Rechtsfähigkeit10 und\r\ninsbesondere auch nicht mehr mit dem seit der Gesetzesänderung vom 1.12.2020\r\n(WEMoG) durch § 18 Abs. 1 WEG vollzogenen Paradigmenwechsel.11\r\nDieser hat\r\n10\r\nBGH, Beschluss vom 2.6.2005 - V ZB 32/05, kodifiziert zum 1.7.2007 in § 10 Abs. 6 WEG\r\naF.\r\n11\r\nMit Inkrafttreten des WEMoG hat sich ein Paradigmenwechsel vollzogen. Nach § 18 Abs. 1\r\nWEG obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nunmehr sowohl im Außen-\r\n10/20\r\nzur Folge, dass nicht der Verwalter das gemeinschaftliche Eigentum verwaltet,\r\nsondern die GdWE. Der Verwalter ist nur das im Innenverhältnis des rechtsfähigen\r\nVerbandes (GdWE) zuständige Organ.\r\nXI. Nur am Rande erwähnt sei ein anderes Beispiel der ungenauen rechtlichen\r\nEinordnung des Wohnungseigentumsverwalters, und zwar im\r\nRechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Die Ausnahmevorschrift des § 5 RDG erlaubt\r\nRechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie\r\nals Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Als erlaubte\r\nNebenleistung gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Haus-\r\nund Wohnungsverwaltung erbracht werden (§ 5 Abs. 2 Nummer 2 RDG). Nach der\r\nGesetzesbegründung fällt unter diese gesetzliche Ausnahme der\r\nWohnungseigentumsverwalter. Das ist unzutreffend und kann nur rechtshistorisch\r\nmit der früheren Rechtslage vor Entdeckung der Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft\r\nder Wohnungseigentümer (GdWE) erklärt werden.12\r\nAngesichts der seit 1.7.2007\r\nkodifizierten Rechtsfähigkeit der GdWE und des oben skizzierten\r\nParadigmenwechsels zum 1.12.2020 (WEMoG) erbringt der\r\nWohnungseigentumsverwalter keine fremden Rechtsdienstleistungen, sondern die\r\nGdWE erledigt mittels ihres organschaftlichen Vertreters ihre eigenen\r\nRechtsangelegenheiten, was von vornherein nicht dem Erlaubnisvorbehalt des RDG\r\nunterfällt. Den Wohnungseigentumsverwalter als Haus- und Wohnungsverwalter zu\r\nqualifizieren, ist irreführend und verfehlt.\r\nZur Notwendigkeit einer regelmäßigen Weiterbildung\r\nXII. Die meisten Wohnungseigentumsverwalter (Gewerbetreibende und Mitarbeiter)\r\nsind keine Juristen. Die rechtlichen Anforderungen an Verwalter sind aber hoch und\r\nwerden in den nächsten Jahren nicht weniger werden, wie die Gesetzgebung der\r\njüngeren Zeit zeigt. Nur durch eine gesetzlich normierte Weiterbildungspflicht ist\r\nsichergestellt, dass Wohnungseigentumsverwalter auf der \"Höhe der Zeit\" bleiben.\r\nDabei sind nicht nur gesetzliche Regelungen gemeint, sondern auch und gerade die\r\njeweils aktuelle Rechtsprechung. Auch im neuen WEG wurden einzelne\r\nals auch im Innenverhältnis ausschließlich der GdWE (BGH, Urteil vom 5.7.2024 – V ZR\r\n34/24 Rn. 20; BGH, Urteil vom 21.7.2023 – V ZR 90/22 Rn. 12).\r\n12\r\nBGH, Beschluss vom 6.5.1993 - V ZB 9/92, BGHZ 122, 327 = NJW 1993, 1924 zu dem\r\ndamals noch geltenden Rechtsberatungsgesetz (RBerG).\r\n11/20\r\nFragestellungen nicht gesetzgeberisch geklärt, sondern der Rechtsprechung\r\nüberlassen. Daher sind die Wohnungseigentumsverwalter in der Pflicht, die aktuelle\r\nRechtsprechung sich anzueignen. Insbesondere die höchstrichterliche Klärung\r\numstrittener und für die Verwalterpraxis wichtiger Rechtsfragen durch den\r\nBundesgerichtshof hat einen hohen Stellenwert. Wohnungseigentumsverwalter\r\nmüssen Wohnungseigentümer hierüber nicht nur informieren, sondern bei\r\nBeschlussfassungen in Eigentümerversammlungen und in Umlaufbeschlüssen\r\nHaftungsrisiken aufzeigen und eine rechtssichere Beschlussfassung lenken. Das\r\nerfordert Rechtskenntnisse und Methoden der Versammlungsleitung, wie sie in\r\nWeiterbildungsmaßnahmen dauerhaft und nachhaltig vermittelt und geschult\r\nwerden.\r\nXIII. Der Gesetzgeber hat zum 1.12.2020 durch das WEMoG die bis dahin minimale\r\ngesetzliche (organschaftliche) Vertretungsmacht des Verwalters abgeschafft und\r\nsich für eine - mit Ausnahme von WEG-Kredit und Grundstückskauf - unbeschränkte\r\norganschaftliche Vertretungsmacht des Verwalters für die GdWE entschieden. Die\r\nEntscheidungsbefugnisse des Verwalters hingegen sind weiterhin eng umrissen,\r\nkönnen aber durch Beschluss der Wohnungseigentümer erweitert werden, und zwar\r\n– wie der BGH zum neuen Gesetz entschied – in ganz erheblicher Weise (§ 27 Abs.\r\n2 WEG). Der Verwalter trägt also kraft Gesetzes eine erhebliche eigenständige\r\nVerantwortung für die Gemeinschaft. Mit dieser verträgt sich die Abschaffung der\r\nWeiterbildungspflicht nicht. Im Gegenteil – die Auswirkungen des reformierten WEG\r\nsprechen für eine Erhöhung der staatlichen Fürsorge, wie sie etwa vor einigen\r\nJahren zum Sachkundenachweis geführt wurde.\r\nXIV. Die Verwaltung von Gemeinschaften von Wohnungseigentümern (GdWE) ist\r\neine komplexe, organisatorisch, kommunikativ und insbesondere rechtlich\r\nanspruchsvolle Aufgabe. Anforderungen, Konfliktpotenzial und Haftungsrisiken sind\r\ndeutlich höher als bei Immobilienmaklern und Hausverwaltern\r\n(Mietwohnungsverwaltern). Auswertungen belegen dies, unter anderem\r\nRegulierungsstatistiken der Haftpflichtversicherer und eine Studie des\r\nBundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR), der zu folge\r\nGemeinschaften der Wohnungseigentümer (GdWE) weiterhin zu den\r\nSchlusslichtern bei der energetischen Gebäudesanierung zählen, was auch daher\r\n12/20\r\nrührt, dass Wohnungseigentümer und Verwalter durch die komplizierten\r\nRechtsverhältnisse und das hohe Haftungsrisiko abgeschreckt werden.13\r\nXV. Defizite zeigen sich nicht nur bei der energetischen Sanierung der Immobilien,\r\nsondern gleichermaßen in anderen Bereichen der ordnungsmäßigen Verwaltung:\r\nWohnungseigentumsverwalter beherrschen und nutzen die digitalen Elemente der\r\nWillensbildung viel zu wenig, darunter auch diejenigen, die der Gesetzgeber zum\r\n1.12.2020 (Online-Teilnahme an der Präsenzversammlung [hybride\r\nEigentümerversammlung], Absenkungsbeschlüsse, klassische und mehrheitliche\r\nUmlaufbeschlüsse in Textform, Einberufungsverlangen per Textform) und zuletzt\r\nzum 17.10.2024 (virtuelle Wohnungseigentümerversammlung) in das Gesetz\r\naufgenommen hat, um die Verwaltung von Wohnungseigentum für\r\nWohnungseigentümer, Verwalter und GdWE schneller, einfacher und effizienter zu\r\nmachen. Wohnungseigentumsverwalter beherrschen die rechtssichere Anwendung\r\nder gesetzlichen Vorschriften zu baulichen Maßnahmen zunehmend besser, jedoch\r\nnach wie vor zu wenig, was indes darauf zurückzuführen ist, dass die gesetzlichen\r\nVorgaben schwierig und lückenhaft sind, unter anderem deshalb, weil die im Bereich\r\nder energetischen Sanierung wichtige modernisierende Instandsetzung (§ 22 Abs.\r\n3 WEG aF), die vom 1.7.2007 bis 30.11.2020 als kodifiziertes Richterrecht im WEG\r\nstand, durch das WEMoG ersatzlos gestrichen wurde, rechtlich aber gleichwohl\r\nexistent und für den Normadressaten seither „verschollen“ ist und die §§ 19 bis 21\r\nWEG in ihrer Abgrenzung zueinander und im Zusammenspiel\r\nWohnungseigentümern und Verwaltern kaum zu vermitteln sind. In diesem\r\nZusammenhang zu erwähnen sind die unzureichende Rechtskenntnis und das\r\nfehlende Selbstverständnis des sich nicht regelmäßig weiterbildenden\r\nWohnungseigentumsverwalters, von der Übernahme eigener\r\nEntscheidungskompetenzen, deren Delegation § 27 Abs. 2 WEG den\r\nWohnungseigentümern erlaubt,14\r\nzur Vereinfachung und Beschleunigung der\r\nordnungsmäßigen Verwaltung Gebrauch zu machen und durch eine diesbezügliche\r\nInformation an die Wohnungseigentümer, entsprechende Beschlüsse auf dieser\r\nGrundlage zu fassen.\r\n13\r\nInvestitionsprojekte bei Wohnungseigentümergemeinschaften mit besonderer\r\nBerücksichtigung energetischer und altersgerechter Sanierung (2015), zu finden unter\r\nhttp://www.bbsr.bund.de\r\n14\r\nUnd zwar in erheblichem Umfang, BGH 5.7.2024 - V ZR 241/23.\r\n13/20\r\nEin weiteres Beispiel stammt aus dem Übergangsrecht zum WEMoG: seit 1.12.2020\r\nund bis zum 31.12.2025 haben GdWE eine Übergangsfrist, um bestimmte\r\nAltbeschlüsse (aufgrund vereinbarter Öffnungsklauseln) und Altvereinbarungen\r\n(Erwerberhaftung für Hausgeldrückstände des Rechtsvorgängers) vor dem ab\r\n1.1.2026 im Falle einer Sondernachfolge drohenden Erlöschen zu retten.\r\nErkenntnisse aus der Praxis der Verwalter, Grundbuchämter, Gerichte und\r\nRechtsanwälte belegen, dass von dieser Möglichkeit so gut wie kein Gebrauch\r\ngemacht wurde, weil Wohnungseigentumsverwalter die Gesetzeslage nicht\r\nverstehen und Wohnungseigentümern die notwendigen Informationen nicht geliefert\r\nhaben. In der Praxis und speziell in den Verbänden der Verwalterbranche zeigt sich\r\nein deutliches Wissensgefälle zwischen Wohnungseigentumsverwalter, die sich\r\nregelmäßig fortbilden - beim VDIV sogar verpflichtende 45 Stunden - und\r\ndenjenigen, die dies nicht nachweislich tun.\r\nXVI. Hausverwalter (Mietwohnungsverwalter) sehen sich vergleichbar hohen\r\nAnforderungen, Konflikten und Haftungsrisiken nicht ausgesetzt. Zwar sind die\r\nmietrechtlichen und angrenzenden Rechtsvorschriften, die der Hausverwalter\r\nanwenden muss, ebenfalls komplex und anspruchsvoll und bedürfen regelmäßiger\r\nSchulung. Gleichwohl agieren, kommunizieren und verwalten Hausverwalter in der\r\nRegel in zweiseitigen Vertragsverhältnissen im gleichgerichteten Interesse des\r\nAuftraggebers (Vermieters), nicht in einem System kollektiver Willensbildung mit\r\nunterschiedlichen, häufig gegensätzlichen Interessen bei der Meinungsbildung und\r\nBeschlussfassung samt fristgebundener gerichtlicher Beschlussmängelkontrolle.\r\nHausverwalter verfügen in der Regel über umfangreiche Vollmachten, Befugnisse\r\nund Budgets sowohl im Außenverhältnis als auch im Innenverhältnis zum Vermieter.\r\nEnergetische Sanierungen, Erhaltung, Modernisierung und sonstige bauliche\r\nMaßnahmen am Mietobjekt, Betriebskostenabrechnungen, Mieterhöhungen,\r\nAnlage von Kautionen etc. lassen sich leichter planen und umsetzen. Die\r\nGeltendmachung und Abwehr von Ansprüchen und Forderungen gegenüber\r\nMietern erfolgt im gleichgerichteten Interesse des Vermieters. Die Willensbildung ist\r\nindividuell. Sie unterliegt keinem kollektiven förmlichen Beschlussverfahren mit\r\nfristgebundener gerichtlicher Kontrolle, wie es im Wohnungseigentumsrecht der Fall\r\nist. Auch der gesellschaftspolitische Konflikt, der in selbstgenutzten\r\nWohnungseigentumseinheiten darin liegen kann, sein Wohnungseigentum\r\nangesichts von hohen Sonderumlagen für die ordnungsmäßige energetische und\r\nsonstige Sanierung der Immobilie veräußern zu müssen bzw. zwangsweise zu\r\nverlieren, wirkt sich für den Wohnungseigentumsverwalter aus, nicht aber für den\r\n14/20\r\nHausverwalter. Bei der Beschlussfassung in Eigentümerversammlungen wird\r\nregelmäßig versucht, erforderliche Beschlüsse zu blockieren oder zu verzögern,\r\netwa durch formelle Einwände oder die Ankündigung von Anfechtungsklagen oder\r\nRegress gegenüber Miteigentümern, Gemeinschaft und Verwalter. Auch hier sind\r\nrechtskundige und geübte Wohnungseigentumsverwalter gefragt, um dem\r\nAnspruch der GdWE und Miteigentümer auf die Herbeiführung ordnungsmäßiger\r\nBeschlüsse Rechnung zu tragen.\r\nZur verfehlten Prognose einer freiwilligen Weiterbildung aus Eigeninitiative\r\nXVII. Durch nichts belegt ist die Annahme in der Begründung des\r\nReferentenentwurfs, es sei davon auszugehen, dass der ganz überwiegende Teil\r\nder Wohnimmobilienverwalter den Beruf verantwortungsvoll ausüben und sich\r\nsowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig in einem angemessenen\r\nUmfang schulen und weiterbilden, sodass eine gesetzliche Verpflichtung zur\r\nWeiterbildung nicht erforderlich sei.\r\nXVIII. Gegen diese Prognose spricht die Marktsituation. Seit Jahren überwiegt die\r\nNachfrage von GdWE nach qualifizierten gewerbsmäßigen\r\nWohnungseigentumsverwaltern das Marktangebot bei weitem. Dieser Zustand\r\nverfestigt sich. Nicht nur kleine, auch mittlere GdWE, d.h. mit bis zu 30 Einheiten,\r\nfinden keinen Verwalter. Wohnungseigentumsverwalter haben und sehen keine\r\nNotwendigkeit zur Fortbildung. Sie können sich die Gemeinschaften, die sie\r\nverwalten wollen, aussuchen. Als Gesetzgeber auf freiwillige Eigeninitiative zu\r\nsetzen, ist angesichts der Vermögenswerte und der damit verbundenen\r\nAltersvorsorge vieler Bürgerinnen und Bürger, um die es geht, und der Tatsache,\r\ndass GdWE weiterhin zu den Schlusslichtern der energetischen Gebäudesanierung\r\nsind, fahrlässig.\r\nXIX. Dem VDIV liegen Erkenntnisse vor, dass nur etwa 15 Prozent der\r\ngewerbsmäßigen Wohnungseigentumsverwalter die Zertifizierung gemäß § 26a\r\nWEG erlangt haben. Zudem ist die Durchfallerquote beim ersten Prüfungsversuch\r\nmit 20 Prozent anzusetzen.\r\nXX. Neben dem gewerbsmäßigen Wohnungseigentumsverwalter ist keine andere\r\nTätigkeit ersichtlich, bei der es keinen eigenen Ausbildungsberuf gibt, die keine\r\nöffentlich-rechtlichen Zugangsvoraussetzungen hat, die anderen Eigentümern\r\n15/20\r\ngroße Schäden zufügen kann und die für die \"Klimawende\" essenziell ist. Bei dieser\r\ngesamtgesellschaftlich zentralen Tätigkeit im Immobiliensektor einfach darauf zu\r\nvertrauen, dass Wohnungseigentumsverwalter sich aus freiwilliger Eigeninitiative\r\nregelmäßig fortbilden werden, ist das falsche politische Signal an Millionen von\r\nWohnungseigentümern und Verwaltungen.\r\nXXI. Selbst erfahrene Wohnungseigentumsverwalter schaffen es in viel zu\r\ngeringem Umfang, Wohnungseigentümern die Notwendigkeit zu vermitteln,\r\nBeschlüsse zur ordnungsmäßigen energetischen Sanierung der Immobilien zu\r\nfassen. Versuche scheitern häufig an ungenügender Information und Vorbereitung\r\nder Eigentümerversammlungen sowie an fehlerhaft formulierten Beschlussanträge.\r\nDie nach dem Gesetz (WEG) vom Wohnungseigentumsverwalter erwartete\r\nInformation, Überzeugungsarbeit bei der Meinungsbildung und Souveränität bei der\r\nVersammlungsleitung scheitern in zu vielen Fällen an ungenügender Qualifikation\r\nund Sachkenntnis. Psychologisch betrachtet begibt sich kein\r\nWohnungseigentumsverwalter freiwillig zur Schulung, um sich die eigenen Defizite\r\neinzugestehen.\r\nXXII. Im Ergebnis würde die Abschaffung der gesetzlichen Weiterbildungspflicht\r\nden Verbraucherschutz und die Klimawende in\r\nWohnungseigentümergemeinschaften absehbar schwächen. Zu freiwilligen\r\nWeiterbildungen käme es nicht. Selbst wenn die gesetzlich nicht verpflichtend\r\nausgestaltete Zertifizierung von Verwaltern zunehmen sollte, wäre die bestandene\r\nPrüfung vor der IHK nur eine Momentaufnahme. Fachliche Qualifikation und\r\nVerbraucherschutz sind aber kein einmal erreichter Zustand, sondern ein\r\nfortlaufender Prozess, der eine gesetzliche Pflicht zur Weiterbildung erfordert. Nicht\r\nnur Wohnungseigentümer sind Verbraucher, eine GdWE als rechtsfähige Person ist\r\neinem Verbraucher gleichgestellt, wenn sie nicht nur aus Teileigentumseinheiten\r\nbesteht, sondern - wie in der Regel - mindestens einem Wohnungseigentum.15\r\n15\r\nBGH, Urteil vom 25.3.2015 – VIII ZR 243/13.\r\n16/20\r\nE. Schlussbetrachtung\r\nEin Wegfall der Verpflichtung zur Weiterbildung beeinträchtigt nicht nur die Qualität der\r\nVerwaltungspraxis erheblich, sondern gefährdet auch zentrale klimapolitische\r\nZielsetzungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich.\r\nImmobilienverwaltungen als Schlüsselfaktor für die Energiewende\r\nDie Immobilienwirtschaft und insbesondere die Wohnungseigentumsverwaltungen\r\nnehmen eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung von energetischen Sanierungen\r\nund bei der Erreichung der Klimaneutralität im Gebäudebestand ein.\r\n• Förderprogramme des Bundes und der Länder, die Vorgaben der EU-\r\nEnergieeffizienzrichtlinie sowie neue Technologien im Bereich Wärmeversorgung,\r\nPhotovoltaik oder Ladeinfrastruktur erfordern hochaktuelles Fachwissen.\r\n• Ohne verpflichtende Weiterbildung besteht die Gefahr, dass Verwaltungen diese\r\nkomplexen Anforderungen nicht in die Praxis übertragen können. Dies würde die\r\nUmsetzung der Klimaziele im Gebäudesektor erheblich verzögern.\r\nMarktmechanismen sichern keine ausreichende Weiterbildung\r\nDie Annahme, dass Marktmechanismen oder freiwillige Weiterbildungen ein\r\nausreichendes Qualifikationsniveau gewährleisten, ist realitätsfern:\r\n• Derzeit suchen sich Immobilienverwaltungen die Eigentümergemeinschaften aus –\r\nnicht umgekehrt. Ein Wettbewerbsdruck, sich durch Qualifikation hervorzuheben,\r\nbesteht faktisch nicht.\r\n• Die freiwillige Zertifizierung nach § 26a WEG wird in der Praxis nur in\r\nAusnahmefällen nachgefragt. Eigentümergemeinschaften sind über diesen\r\nAnspruch zudem oftmals nicht informiert.\r\nBürokratieabbau darf nicht zulasten des Klimaschutzes gehen\r\nDie Streichung der Weiterbildungspflicht wird mit dem Ziel des Bürokratieabbaus\r\nbegründet. Dieser kurzfristige Vorteil steht jedoch im klaren Widerspruch zu den\r\nlangfristigen volkswirtschaftlichen Kosten:\r\n• Unterlassene oder fehlerhafte Sanierungsentscheidungen führen zu höheren\r\nEnergiekosten, steigenden CO₂-Emissionen und letztlich zu einer deutlichen\r\nErhöhung der Belastungen für Staat, Verbraucher und Gesellschaft.\r\n17/20\r\n• Durch die dann steigende Anzahl von Streitfällen wird die deutsche Gerichtsbarkeit\r\num ein vielfach Höheres belastet. Der zusätzliche Einsatz von Millionen Euro\r\nSteuergeldern absehbar.\r\n• Die Kosten regelmäßiger Fortbildung sind im Verhältnis dazu gering und für\r\nVerwaltungen planbar.\r\n• Lediglich die Bürokratiekosten aus Informationspflichten gegenüber behördlichen\r\nStellen, die damals wie heute mit 6 Minuten jährlich angegeben werden, können\r\n(damals 28.667 €, heute 26.000 €) entfallen. Gibt es in der Bundesrepublik\r\nDeutschland nicht anderswo vielmehr Bürokratieabbau als bundesweit 26.000 €?\r\nVerbraucherschutz und Vertrauen\r\nWohnungseigentümergemeinschaften sind in besonderem Maße auf die Fachkenntnis\r\nihrer Verwalter angewiesen. Eine gesetzlich gesicherte Weiterbildungspflicht ist ein\r\nzentrales Element des Verbraucherschutzes. Ihr Entfall birgt erhebliche Risiken:\r\n• Fehlentscheidungen im Bereich der Sanierung können zu Wertverlusten,\r\nRechtsstreitigkeiten und irreversiblen finanziellen Schäden führen.\r\n• Ohne Verpflichtung droht ein erheblicher Vertrauensverlust in die Profession der\r\nImmobilienverwaltung.\r\nNegative Signalwirkung\r\nDer Rückbau einer bestehenden Weiterbildungspflicht sendet ein falsches Signal: In\r\nZeiten tiefgreifender ökologischer und technologischer Transformation braucht es mehr\r\n– nicht weniger – Qualifizierung. Eine Abkehr von dieser Verpflichtung würde den\r\npolitischen Anspruch der Bundesregierung im Bereich Klimaschutz und Transformation\r\nschwächen sowie die Altersvorsorge von Millionen Bundesbürgern in Gefahr bringen.\r\nDie Weiterbildungspflicht für Immobilienverwalter ist ein wesentliches Instrument, um die\r\nklimapolitischen Zielsetzungen im Gebäudesektor zu erreichen, den Verbraucherschutz\r\nzu gewährleisten und die Qualität der Immobilienverwaltung dauerhaft zu sichern.\r\nStatt die Pflicht abzuschaffen, sollte sie:\r\n• durch digitale, praxisnahe Formate entbürokratisiert,\r\n• stärker auf klimapolitische und technische Inhalte fokussiert\r\n18/20\r\n• sowie durch eine verbesserte Aufklärung der Eigentümergemeinschaften über die\r\nZertifizierungsmöglichkeiten ergänzt werden.\r\n• Zudem sollte ernsthaft wieder die Einführung eines Sachkundenachweises wie 2018\r\ngeprüft werden.\r\nEinordnung im Kontext anderer Berufsgruppen\r\nZur Veranschaulichung wurde eine Übersicht weiterer Berufsfelder erstellt, in denen\r\ngesetzlich geregelte Weiterbildungspflichten oder Zugangsvoraussetzungen\r\nbestehen. Sie verdeutlicht, dass kontinuierliche Qualifikation in vielen\r\nverantwortungsvollen Tätigkeiten als selbstverständlich gilt. Die\r\nImmobilienverwaltungsbranche reiht sich hier nahtlos ein – sie trägt vergleichbar hohe\r\nVerantwortung für Vermögenswerte, Verbraucherschutz und die Umsetzung\r\npolitischer Zielsetzungen im Bereich Energie und Klima.\r\nSachkundenachweise – Berufe\r\nBerufsgruppe Rechtsgrundlage Pflicht/Nachweis\r\nBewachungsgewerbe § 34a GewO IHK-Sachkundeprüfung\r\noder Unterrichtung\r\nBerufsbetreuer BtOG (seit 2023) Sachkundenachweis für\r\nrechtliche/soziale\r\nKenntnisse\r\nVersicherungsvermittler § 34d GewO IHK-Sachkundeprüfung +\r\nRegistereintrag\r\nFinanzanlagenvermittler § 34f GewO IHK-Sachkundeprüfung\r\nImmobiliardarlehensvermitt\r\nler\r\n§ 34i GewO IHK-Sachkundeprüfung\r\nGewerbliche Versteigerer § 34b GewO Erlaubnis mit Sachkunde\r\nPfandleiher § 34 GewO Sachkunde/Erlaubnis durch\r\nBehörde\r\nSpielhallenbetreiber SpielV + GewO Erlaubnis +\r\nZuverlässigkeitsprüfung\r\n(teils Sachkunde)\r\nSprengstoffhandhabung\r\n(Pyrotechniker etc.)\r\nSprengG Fachkundeprüfung/Sachkun\r\nde\r\n19/20\r\nWaffenhändler/Waffensche\r\nin\r\nWaffG Sachkundeprüfung (§ 7\r\nWaffG)\r\nJagdscheininhaber BJagdG Jägerprüfung (Sachkunde)\r\nFischereischeininhaber Landesfischereigeset\r\nze\r\nFischereiprüfung\r\nUmgang mit\r\nPflanzenschutzmitteln\r\nPflSchG +\r\nPflSchSachkV\r\nSachkundenachweis\r\nPflanzenschutz\r\nSchädlingsbekämpfer ChemVerbotsV Sachkundeprüfung\r\nTierversuchstätigkeiten Tierschutzgesetz Sachkundenachweis\r\nEntsorgung gefährlicher\r\nAbfälle\r\nKrWG, NachwV Sachkundenachweis\r\nAbfallwirtschaft\r\nGefahrgutbeauftragte /\r\nADR-Fahrer\r\nGefahrgutrecht ADR-Schein,\r\nSachkundeprüfung\r\nStrahlenschutzbeauftragte StrlSchG Fachkunde im\r\nStrahlenschutz\r\nHebammen\r\n(Praxisgründung)\r\nHebG + Landesrecht Anerkennung/Fachkunde\r\nApothekenleiter Apothekengesetz Approbation + Fachkunde\r\nWohnimmobilienverwalter § 34c GewO Erlaubnispflicht\r\n(Sachkundeprüfung nicht\r\nzwingend)\r\nWeiterbildungspflichten – Berufe\r\nBerufsgruppe Rechtsgrundlage Pflichtumfang\r\nFachanwälte § 15 FAO 15 Std./Jahr\r\nSteuerberater § 57 Abs. 2a StBerG Laufende Fortbildung,\r\nempfohlen ca. 40\r\nStd./Jahr\r\nWirtschaftsprüfer § 43 Abs. 2 WPO Pflichtfortbildung ca. 40\r\nStd./Jahr\r\nÄrzte § 95d SGB V 250 Punkte in 5 Jahren\r\nZahnärzte § 95d SGB V +\r\nZahnärztegesetz\r\n125 Punkte in 5 Jahren\r\nPsychotherapeuten PsychThG, Kammerrecht Pflichtfortbildung\r\n20/20\r\nApotheker ApBetrO + Kammerrecht kontinuierliche\r\nFortbildung\r\nPflegefachkräfte § 4 PflBG 16 Std. alle 2 Jahre\r\nPraxisanleiter (Pflege) § 4 Abs. 3 PflAPrV 24 Std./Jahr\r\nRettungsdienstpersona\r\nl\r\nLandesrettungsdienstgesetz\r\ne\r\n30 Std./Jahr\r\nHeilmittelerbringer\r\n(Physio, Ergo, Logo,\r\nMasseure)\r\n§ 125 SGB V 60 Punkte in 4 Jahren\r\nHebammen HebG + Berufsordnung kontinuierliche\r\nFortbildung\r\nLehrer/innen\r\n(Beamte/Angestellte)\r\nLandesrecht regelmäßige\r\nFortbildungspflicht\r\nIngenieure/Architekten\r\n(Kammer)\r\nLändergesetze regelmäßige\r\nFortbildungspflicht\r\nVersicherungsvermittle\r\nr\r\n§ 34d GewO + VersVermV 15 Std./Jahr\r\nImmobilienmakler § 34c GewO 20 Std. in 3 Jahren\r\nImmobilienverwalter § 34c GewO 20 Std. in 3 Jahren\r\nFahrlehrer FahrlG § 53 3 Tage alle 4 Jahre\r\nGefahrgutbeauftragte /\r\nADR-Fahrer\r\nGefahrgutrecht Auffrischung alle 5 Jahre\r\nPiloten / Fluglotsen LuftPersV regelmäßige\r\nChecks/Fortbildung\r\ngez. Martin Kaßler\r\nGeschäftsführer 22. Oktober 2025\r\n4. VDIV-Umfrage: Weiterbildungspflicht\r\nabschaffen – Bürokratieabbau oder\r\nQualitätsverlust?\r\nErgebnisse der bundesweiten Umfrage unter 1.202\r\nImmobilienverwaltungen zur Bedeutung der\r\nWeiterbildungspflicht, zu erwarteten\r\nEntlastungseffekten sowie zu Qualitäts- und\r\nWettbewerbsfolgen einer Abschaffung.\r\nWeiterbildungspflicht abschaffen -\r\nBürokratieabbau oder Qualitätsverlust?\r\nUmfrage unter 1.202 Immobilienverwalterinnen und -verwaltern\r\nVom 26. November bis 8. Dezember 2025\r\nVerband der Immobilienverwalter Deutschland, 21.01.2026\r\nWie wichtig ist Weiterbildung für Ihr Unternehmen?\r\n(n = 1.202, Anteile in Prozent)\r\nBedeutung von Weiterbildung für die Qualität\r\n• 84,9 % stufen kontinuierliche Weiterbildung\r\ninsgesamt als wichtig oder sehr wichtig ein\r\n• Nur 15,1 % halten kontinuierliche\r\nWeiterbildung für weniger wichtig oder\r\nunwichtig\r\n2 © Verband der Immobilienverwalter Deutschland | 21.01.2026\r\n70,2\r\n14,7\r\n8,0\r\n7,1\r\nSehr wichtig\r\nWichtig\r\nWeniger wichtig\r\nUnwichtig\r\n%\r\n3\r\nHalten Sie die Weiterbildungspflicht für sinnvoll?\r\n(n = 1.202, Anteile in Prozent)\r\nSinnhaftigkeit der Weiterbildungspflicht\r\n• 73,7 % stufen die Weiterbildungspflicht\r\ninsgesamt als sinnvoll ein\r\n• Nur 17,6 % erachten die\r\nWeiterbildungspflicht als überflüssig\r\n© Verband der Immobilienverwalter Deutschland | 21.01.2026\r\n64,8\r\n8,9\r\n8,7\r\n17,6\r\nSehr sinnvoll\r\nEher sinnvoll\r\nEher nicht\r\nNicht sinnvoll\r\n%\r\n4\r\n„Mit dem Gesetzentwurf zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung werden unter anderem die regelmäßigen\r\nWeiterbildungspflichten für Wohnimmobilienverwalter und viele Vorschriften abgeschafft, die keinen Mehrwert bieten,\r\naber Aufwand verursachen.\" (n = 1.202, Anteile in Prozent)\r\nBewertung der BMWE-Begründung\r\n• 71,7 % der Mitgliedsunternehmen bewerten\r\ndie Begründung als nicht überzeugend\r\n• 68,1 % finden die BMWK-Begründung\r\n„Bürokratierückbau“ nicht überzeugend;\r\nZustimmung zur Kritik steigt mit der\r\nUnternehmensgröße\r\n© Verband der Immobilienverwalter Deutschland | 20.01.2026\r\n68,1\r\n24,7\r\n7,2\r\nNicht überzeugend –\r\nWeiterbildung ist keine\r\nBürokratie\r\nÜberzeugend – die Regelung\r\nist tatsächlich zu aufwendig\r\nUnentschieden\r\n%\r\n5\r\nWürde die Abschaffung der Weiterbildungspflicht zu einer spürbaren\r\nEntlastung führen? (n = 1.202, Anteile in Prozent)\r\nErwartete Entlastung\r\n• 74,4 % erwarten durch die Abschaffung\r\nkeine oder kaum Entlastung\r\n• Nur 13,1 % sehen eine deutliche\r\nEntlastung\r\n• 77,6 % der Teilnehmenden, die\r\nWeiterbildung als entbehrlich ansehen,\r\nerwarten eine deutliche Entlastung\r\n© Verband der Immobilienverwalter Deutschland | 20.01.2026\r\n13,1\r\n12,4\r\n28,0\r\n46,4\r\nJa, deutlich\r\nEtwas\r\nKaum\r\nNein, gar nicht\r\n%\r\n6\r\nSollte die Weiterbildungspflicht beibehalten, ausgebaut oder\r\nabgeschafft werden? (n = 1.202, Anteile in Prozent)\r\nEinstellung zur Fortführung der Weiterbildungspflicht\r\n• 74,2 % sprechen sich gegen die\r\nAbschaffung der Weiterbildungspflicht\r\naus\r\n• 28,7 % befürworten einen Ausbau durch z.\r\nB. höhere Stundenzahl oder gewerblicher\r\nSachkundenachweis mit Ausnahmen nach\r\n§7 ZertVewV\r\n© Verband der Immobilienverwalter Deutschland | 20.01.2026\r\n37,7\r\n28,7\r\n7,8\r\n23,6\r\n2,2\r\nSie sollte unverändert\r\nbeibehalten werden.\r\nSie sollte weiter ausgebaut\r\nwerden.\r\nSie sollte verringert werden.\r\nSie sollte ganz entfallen.\r\nUnentschieden\r\n%\r\nErwartete Folgen der Abschaffung\r\n7\r\nWie schätzen Sie die Folgen einer ersatzlosen Abschaffung für die\r\nBranche ein?\r\n© Verband der Immobilienverwalter Deutschland | 20.01.2026\r\n5. Umfrage Wohnen im Eigentum: Einschätzung\r\nder Wohnungseigentümergemeinschaften\r\nErgebnisse der Erhebung unter 1.762\r\nWohnungseigentümergemeinschaften zur\r\nBedeutung der gesetzlichen Weiterbildungspflicht,\r\nzur Bewertung der Zertifizierung nach § 26a WEG\r\nund zu erwarteten Folgen einer Abschaffung aus\r\nVerbrauchersicht.\r\nUmfrageergebnisse\r\nKurzumfrage zur Weiterbildungspflicht und\r\nZertifizierung von WEG-Verwalter:innen\r\nUmfrageergebnisse\r\n◼ Durchführungszeitraum\r\n12.12.2025 – 07.01.2026\r\n◼ 1.762 Teilnehmende, die\r\nmindestens 70.926\r\nWohneinheiten repräsentieren\r\nDaten, Zahlen, Fakten\r\n402\r\n934\r\n216\r\n153\r\n17\r\n3\r\n46\r\n0\r\n100\r\n200\r\n300\r\n400\r\n500\r\n600\r\n700\r\n800\r\n900\r\n1000\r\n2-9 WE 10-50 WE 51-100 WE 101-250 251-500 über 500 keine\r\n(verwertbare)\r\nAngabe\r\nWEG-Größe (Anzahl der Wohnungen*):\r\n*9 Angaben mit mehreren WEGs\r\n2\r\nUmfrageergebnisse\r\nIst Ihre Verwalter:in von der IHK zertifiziert oder hat\r\nsie eine vergleichbare Qualifikation? (Anzahl 1762)\r\nJa\r\n951 = 54%\r\nNein\r\n197 = 11%\r\nDas kann ich nicht\r\nbeurteilen.\r\n614 = 35%\r\n3\r\nUmfrageergebnisse\r\nWenn ja, ist die Zertifizierung erfolgt, weil eine Miteigentümer:in\r\noder mehrere den Anspruch auf eine zertifzierte Verwalter:in geltend gemacht hat?\r\n(Anzahl 951)\r\nJa\r\n69 = 7%\r\nNein\r\n702 = 74%\r\nDas kann ich\r\nnicht beurteilen.\r\n180 = 19%\r\n4\r\nUmfrageergebnisse\r\nWenn nein, wissen Sie, ob jemand aus Ihrer WEG den Anspruch\r\ngeltend machen möchte? (Anzahl 197)\r\nJa\r\n26 = 13%\r\nNein\r\n119 = 61%\r\nDas kann ich\r\nnicht\r\nbeurteilen.\r\n52 = 26%\r\n5\r\nUmfrageergebnisse\r\nHaben Sie den Eindruck, dass Ihre Verwalter:in ausreichend\r\nqualifiziert ist? (Anzahl 1762)\r\nJa\r\n924 = 52%\r\nNein\r\n629 = 36%\r\nDas kann ich\r\nnicht beurteilen.\r\n209 = 12%\r\n6\r\nErgänzende Auswertung\r\nIst bei den Teilnehmenden, die angegeben, dass der Verwalter\r\nnicht ausreichend qualifiziert ist, der Verwalter zertifiziert? (Anzahl 629)\r\nJa\r\n230 = 37%\r\nNein\r\n109 = 17%\r\nDas kann ich nicht\r\nbeurteilen.\r\n289 = 46%\r\n7\r\nUmfrageergebnisse\r\nIst seit Einführung der gesetzlichen Weiterbildungspflicht 2018\r\nIhrer WEG durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln schon einmal ein Schaden entstanden?\r\n(Anzahl 1762)\r\nJa\r\n637 = 36%\r\nNein\r\n785 = 45%\r\nDas kann ich\r\nnicht beurteilen.\r\n340 = 19%\r\n8\r\nUmfrageergebnisse\r\nWenn ja, durch was wurde ein Schaden verursacht\r\n(Mehrfachnennungen möglich)? (Anzahl 636)\r\n380\r\n59\r\n364\r\n97\r\n199\r\n340\r\n310\r\n129\r\n0\r\n50\r\n100\r\n150\r\n200\r\n250\r\n300\r\n350\r\n400\r\nUnwirtschaftliches Handeln\r\nbzw. Misswirtschaft\r\nVeruntreuung von WEGGeldern\r\nFehler in Buchführung\r\nund/oder\r\nJahresabrechnung\r\nForderungsverluste, z.B.\r\nverjährte\r\nHausgeldansprüche\r\nFehlplanung, z.B. zu teure\r\nBaumaßnahmen\r\nUnterlassung/Verzögerung\r\nnotwendiger Reparaturen\r\nUnvollständige fehlerhafte\r\nBeschlussfassung\r\nSonstiges\r\n9\r\nUmfrageergebnisse\r\nWie hoch war der Gesamtschaden in etwa? (Anzahl 450)\r\n1 € – 100 € 88\r\n101 € – 500 € 27\r\n501 € – 1000 € 21\r\n1001 € – 10.000 € 174\r\n10.001 € – 20.000 € 42\r\n20.001 € – 50.000 € 58\r\n50.001 € – 100.000 € 21\r\n100.001 € – 200.000 € 8\r\n200.001 € – 500.000 € 8\r\n500.000 € – 1.000.000 € 1\r\nmehr als 1 Million € 2\r\nAngegebene Schadenssumme insgesamt 16.962.080,00 €\r\n10\r\nErgänzende Auswertung\r\nIst bei den Teilnehmenden, die einen Schaden angegeben haben,\r\nder Verwalter zertifiziert? (Anzahl 450)\r\nJA\r\n236 = 52%\r\nNein\r\n61 = 14%\r\nDas kann ich\r\nnicht beurteilen.\r\n153 = 34%\r\n11\r\nUmfrageergebnisse\r\nWie schätzen Sie die Bedeutung der gesetzlichen Weiterbildungs-\r\npflicht für die Qualität der Arbeit von WEG-Verwalter:innen ein? (Anzahl 1762)\r\nDie Weiterbildungspflicht\r\nist eine wichtige\r\nVoraussetzung für die\r\nQualität der Arbeit von\r\nVerwalter:innen.\r\n1557 = 89%\r\nDie Weiterbildungspflicht hat\r\nkeinen Einfluss auf die Qualität der\r\nArbeit von Verwalter:innen.\r\n147 = 8%\r\nDas kann ich nicht beurteilen.\r\n58 = 3%\r\n12\r\nUmfrageergebnisse\r\nGehen Sie davon aus, dass die Abschaffung der Weiterbildungs-\r\npflicht negative Folgen für Wohnungseigentümergemeinschaften haben würde?(Anzahl 1762)\r\nJa\r\n1489 = 84%\r\nNein\r\n151 = 9%\r\nDas kann ich nicht\r\nbeurteilen.\r\n122 = 7%\r\n13\r\nUmfrageergebnisse\r\nWenn ja, welche Folgen befürchten Sie?\r\n(Mehrfachnennungen möglich, Anzahl 1.489)\r\n1386\r\n1155\r\n897\r\n1337\r\n786\r\n220\r\n0 200 400 600 800 1000 1200 1400 1600\r\nZunehmende rechtliche Unsicherheiten bzw. Unkenntnis der aktuellen\r\nRechtslage\r\nMangelnde Begleitung, Vorbereitung und Umsetzung baulicher\r\nMaßnahmen, insbesondere energetischer Sanierungen\r\nFinanzielle Einbußen, unter anderem durch Nicht-Inanspruchnahme\r\nstaatlicher Fördermittel\r\nGenereller Qualitätsverlust der Verwaltungsleistung\r\nVermögensschäden\r\nWeitere\r\n14\r\nUmfrageergebnisse\r\nFür wie wichtig halten Sie die einmalige Zertifizierung für die\r\ndauerhafte Qualität der Arbeit von WEG-Verwalter:innen?(Anzahl 1.762)\r\nDie einmalige\r\nZertifizierung ist\r\nausreichend. 101 =\r\n6%\r\nDie einmalige Zertifizierung\r\nist nur in Zusammenhang mit\r\neiner gesetzlichen\r\nWeiterbildungspflicht\r\nausreichend.\r\n1039 = 59%\r\nDie einmalige Zertifizierung\r\nist grundsätzlich nicht\r\nausreichend.\r\n557 = 31%\r\nDas kann ich nicht beurteilen.\r\n65 = 4%\r\n15\r\nUmfrageergebnisse\r\nWie stehen Sie zur Abschaffung der Weiterbildungspflicht für\r\nWEG-Verwalter:innen?(Anzahl 1.762)\r\nDie Weiterbildungspflicht\r\nsollte im bisherigen\r\nUmfang von 20 Stunden\r\nin 3 Jahren beibehalten\r\nwerden.\r\n782 = 44%\r\nDie Weiterbildungspflicht\r\nsollte auf 15 Stunden pro\r\nJahr ausgeweitet werden.\r\n799 = 45%\r\nDie Weiterbildungspflicht\r\nsollte abgeschafft werden.\r\n98 = 6%\r\nDas kann ich nicht beurteilen.\r\n83 = 5%\r\n16\r\nUmfrageergebnisse\r\nGehen Sie davon aus, dass sich Ihre Verwalter:in im Falle einer\r\nAbschaffung der gesetzlichen Weiterbildungspflicht im gleichen Umfang wie bisher\r\nfreiwillig weiterbilden wird? (Anzahl 1.762)\r\nJa\r\n313 = 18%\r\nNein\r\n789 = 45%\r\nDas kann ich nicht\r\nbeurteilen.\r\n660 = 37%\r\n17\r\nVielen Dank für\r\nIhre Aufmerksamkeit.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-21"}]},{"statementNumber":"SG2404250008","regulatoryProjectNumber":"RV0000468","regulatoryProjectTitle":"Überarbeitung des CO2KostAufG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/94/e1/269117/Stellungnahme-Gutachten-SG2404250008.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Ausweisung von Kosten nach dem Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz - CO2KostAufG) \r\nfür Wärmelieferungen\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\naus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Berücksichtigung von Kosten für Kohlenstoffdioxid im Rahmen einer Abrechnung derzeit zu erheblichen Verwerfungen in der Praxis der Immobilienverwaltungen führen. \r\nWir übersenden eine im Wesentlichen geschwärzte Rechnung eines Wärmeversorgungsunternehmens. Auf die einzelnen Objektdaten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Maßgeblich ist, dass die Abrechnung nicht nur entgegen § 3 CO2KostAufG keine Daten zur Aufteilung der Kohlenstoffdioxidkosten enthält, sondern dass dies auch noch ausdrücklich auf der Rechnung so vermerkt ist. \r\n§ 3 des CO2KostAufG \"§ 3 Informationspflicht bei der Lieferung von Brennstoffen oder Wärme“ sieht vor:\r\n„(1) Brennstofflieferanten haben auf Rechnungen für die Lieferung von Brennstoffen oder von Wärme folgende Informationen in allgemeinverständlicher Form auszuweisen:\r\n1.\tdie Brennstoffemissionen der Brennstoff- oder Wärmelieferung in Kilogramm Kohlendioxid, \r\n2.\tden sich nach Absatz 2 für den jeweiligen Zeitpunkt der Lieferung ergebenden Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten für die gelieferte oder zur Wärmeerzeugung eingesetzte Brennstoffmenge […]\r\n\r\n(4) Die Informationspflicht nach den Absätzen 1 bis 3 gilt für Wärmelieferanten entsprechend mit den Maßgaben […]“\r\n\r\nDavon abweichend finden Sie auf der beigefügten Rechnung den Hinweis auf Seite 2 unten:\r\n\r\n\"Auch wenn wir dieser Vorgabe selbstverständlich gerne entsprechen möchten, ist uns dies zum Zeitpunkt der Rechnungslegung leider nicht möglich. Die erforderlichen technischen Daten sowie der mengengewichtete Zertifikatepreis je Kalenderjahr liegen erst im Laufe des 2. Quartals des jeweiligen Folgejahres vor.\"\r\n\r\nVon diesen oder ähnlichen Mitteilungen der Versorger berichten uns zahlreiche Unternehmen. Während in diesem Fall also die erforderlichen Daten auf der Rechnung fehlen, erstellen andere Anbieter von Wärmelieferungen schlichtweg noch keine Abrechnungen für das Jahr 2023. Auch diese weisen dann darauf hin, dass Ihnen die vermeintlich die erforderlichen Daten fehlen. \r\n\r\nAls Folge daraus wird das Abrechnungswesen im Bereich der Wohnungseigentumsverwaltung empfindlich gestört. Jahresabrechnungen im Wohnungseigentumsrecht sind im Zeitraum von drei bis 6 Monaten nach Ende des abgerechneten Kalenderjahres zu erstellen, in der Regel also spätestens zum Ende des 2. Quartals des Folgejahres. Es liegt auf der Hand, dass Verwaltungen diese Vorgabe nicht einhalten können, wenn die Versorger die hierfür erforderlichen Daten nicht liefern (können). \r\n\r\nDie Ausweisung der CO2-Kosten ist auch in der Abrechnung für Wohnungseigentum in der Regel geboten, da in fast allen Eigentümergemeinschaften zugleich vermietete Sondereigentumseinheiten vorhanden sind und die Eigentümer die Angaben für die Abrechnung mit ihren Mietern benötigen. \r\n\r\nDurch die gesetzliche Regelung wird die Möglichkeit und auch die Pflicht der Verwaltungen die gebotenen Abrechnungen zu erstellen konterkariert. \r\n\r\nEntweder, die Verwalter halten die wohnungseigentumsrechtliche Vorgabe ein, im ersten Halbjahr abzurechnen und über das Ergebnis aus der Abrechnung einen Beschluss der Eigentümer auf einer Versammlung fassen zu lassen. Dann müssten Verwalter quasi doppelt abrechnen. Zu den fertigen Heizkostenabrechnungen ohne CO2-Kosten müsste später dann in einem weiteren Schritt ein „Nachtrag“ gefertigt werden, der dann die CO2-Kosten ausweist, da dieser Ausweis ja zwangsläufig in der Abrechnung fehlt. \r\n\r\nOder aber Verwalter erstellen die Abrechnung nicht, was ja zwangsläufig die Folge sein muss, wenn die Versorger ihrerseits überhaupt nicht abrechnen. So aber geraten Verwalter in Konflikt mit den wohnungseigentumsrechtlichen Vorgaben zur Abrechnung. Dies führt zu einem Missverhältnis zwischen Verwaltern und ihren Auftraggebern und kann den Verwaltern im ungünstigsten Falle sogar als Verletzung ihrer Verwalterpflichten ausgelegt werden, was neben Misskredit auch zur Beendigung einer Verwalterstellung führen kann. \r\n\r\nGravierend kommt hinzu, dass die derzeitige gesetzliche Regelung zum CO2KostAufG oder aber die Umsetzung derselben durch Wärmelieferanten diese Folge offenbar noch dauerhaft manifestiert! Wenn die Darstellung des Versogers (siehe oben zitierte Anmerkung auf der Rechnung) zutrifft, dass „erst im Laufe des 2. Quartals des jeweiligen Folgejahres“ die erforderlichen Daten überhaupt bei den Versorgern erhoben werden können, werden Eigentümergemeinschaften und Verwalter also dauerhaft und in jedem Jahr mit diesem Problem konfrontiert werden. \r\n\r\nDies widerspricht wohnungseigentumsrechtlichen zeitlichen Vorgaben für die Erstellung von Abrechnungen. Entweder können Verwalter die Abrechnungen also zukünftig nie innerhalb der gebotenen Fristen erstellen oder aber die Abrechnungen werden zukünftig zwar fristgerecht aber nie vollständig erstellt werden können. \r\n\r\nDass die Versorgungsunternehmen ihrerseits auf die zitierte Argumentation verweisen, können wir nur mit Unverständnis zur Kenntnis nehmen. Möglicherweise ist die beschriebene Praxis zur Erfassung der Zertifikate im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht hinreichend berücksichtigt worden. \r\n\r\nVerwaltungen und/ oder Eigentümergemeinschaften können dieses Dilemma im Übrigen nicht auflösen. Der Gesetzgeber hat den Fall, dass die Lieferanten die Verpflichtungen aus § 3 CO2KostAufG nicht einhalten, nicht sanktioniert. Den Eigentümergemeinschaften und auch den Verwaltungen steht überhaupt keine Handhabe zur Verfügung, um gegen die beschriebene Praxis vorzugehen und insbesondere auch keine, um den auf Verwaltungsebene entstehenden zusätzlichen zeitlichen Aufwand dort als Schaden geltend zu machen. \r\n\r\nDerzeit wird der Verwalter von Wohnungseigentum durch die erforderlichen mehrfachen Arbeitsschritte zeitlich weiter zusätzlich belastet, was aufgrund des auch in unserer Branche bestehenden Fachkräftemangels überflüssige Kapazitäten bindet, die dringend an anderer Stelle eingesetzt werden müssten. Zugleich missachtet die beschriebene Praxis der Lieferanten die Vorgaben, die im Abrechnungswesen der Eigentümergemeinschaften gelten.\r\n\r\nWir fordern den Gesetzgeber auf, dass CO2KostAufG mit entsprechenden Maßnahmen zu versehen, damit nicht die Eigentümergemeinschaften und Verwalter als diejenigen, die mit den Lieferantenrechnungen arbeiten müssen, dadurch doppelt belastet werden, dass die Lieferanten ihren Informationspflichten nicht nachkommen. \r\n\r\nGern sehen wir Ihrer Antwort entgegen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"}]},{"statementNumber":"SG2404250009","regulatoryProjectNumber":"RV0000469","regulatoryProjectTitle":"Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2b/86/269119/Stellungnahme-Gutachten-SG2404250009.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG EM)\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister,\r\ndie zum 01.01.2024 in Kraft getretenen Änderungen im Gebäudeenergiegesetz stellen die Immobilienbranche vor gewaltige Aufgaben. Die Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen haben bereits mit der Umsetzung der Vorgaben, insbesondere der Spezialregelungen für Gasetagenheizungen in § 71n GEG i.V.m. § 711 GEG begonnen. Die Rückmeldungen aus den Eigentümer- und Verwalterkreisen zeigen eine massive Verunsicherung, wie bestimmte Regelungen gemeint sind und wie diese praktisch umgesetzt werden sollen.\r\nIn diesem Zusammenhang haben sich auch bereits zahlreiche Anfragen zur Förderung und der Richtlinie für die Bundesförderung für die effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 21.12.2023 ergeben. Der VDIV möchte das Ministerium hierauf aufmerksam machen und bittet in diesem Zusammenhang um die zeitnahe Beantwortung nachstehender Fragen, damit Immobilienverwaltungen und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) handlungsfähig werden.\r\nFörderungsanträge für WEG noch nicht möglich\r\nDer VDIV weist darauf hin, dass Eigentümergemeinschaften derzeit noch keine Förderung für den Heizungsaustausch beantragen können. Voraussichtlich ab Mai 2024 soll dies möglich sein. Allerdings wären dann nur Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit) sowie WEG antragsberechtigt, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum ergriffen werden. Ab August 2024 wären dann auch Eigentümerinnen oder Eigentümer von vermieteten\r\nEinfamilienhäusern\tsowie\tvon\tselbstbewohnten\toder\tvermieteten\r\nEigentumswohnungen in WEG antragsberechtigt, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden.\r\nMithin fehlt es derzeit an der Möglichkeit, eine Förderung zu beantragen im Gegensatz zu Besitzerinnen und Besitzern von Einfamilienhäusern. Gemeinschaften, welche die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes zum Heizungstausch zeitnah umsetzen wollen, sehen sich ohne Förderung hieran gehindert und massiv benachteiligt. Die Aussicht \"voraussichtlich\" ab Mai oder August Anträge stellen zu können, ändert dies nicht. Zudem gibt es keinen Rechtsanspruch auf diese Fördermaßnahme.\r\nWir verhehlen nicht, dass wir mit dieser Fristenregelung alles andere als einverstanden sind. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Wohnungseigentümer-gemeinschaften 25 Prozent des Wohnungsmarktes abbilden, aber bei der energetischen Sanierung absolutes Schlusslicht sind. Darauf zu bauen, dass nunmehr schnelle Umsetzungsschritte erfolgen, halten wir für verfehlt. Wir drängen daher darauf, diese Förderungen schnell und kurzfristig einzuführen und fragen daher an, warum es erst zu dieser verspäteten Förderung kommt und wie sichergestellt werden kann, dass später noch ausreichend Fördermittel zur Verfügung stehen. Bereits bei einigen Förderprogrammen in der Vergangenheit mussten wir feststellen, dass WEG aufgrund fehlender Haushaltsmittel leer ausgingen.\r\nEine 2-Klassen-Gesellschaft bei Eigentumsformen (EFH / WEG) sollte tunlichst verhindert werden. Der mögliche Verweis auf technische Umsetzungsschwierigkeiten und zu geringe Personalkapazitäten bei der Implementierung etc. wäre auch an dieser Stelle nicht zielführend und gegenüber WEG nicht vermittelbar.\r\nUnabhängig davon drängen sich in diesem Kontext weitere Fragen auf.\r\nAnfrage zu den Begriffsbestimmungen\r\n1. Die Begriffsbestimmungen unter Nr. 3 definieren Begrifflichkeiten im Sinne der Förderrichtlinie. Wohnungseigentumsanlagen zählen nicht hierzu, ebenso wenig Wohnungseigentümergemeinschaften. (Mit-) Eigentümer von Wohngebäuden und Eigentumswohnungen sind berücksichtigt (Nr. 3p). Nr. 3 v) spricht von Wohngebäuden und verweist auf § 3 Abs. 1 Nr. 33 GEG, wonach Wohngebäude „ein Gebäude ist, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich von Wohn-, Alten- oder Pflegeheimen sowie ähnlicher Einrichtungen\". Bei der Betrachtung eines \"Gebäudes\" (z.B. Mehrparteienhaus) mögen die Konsequenzen klar und übersichtlich sein, insbesondere, wenn Grund und Gebäude im Eigentum derselben Person stehen. Wohnungseigentümergemeinschaften hingegen existieren in der Praxis in unterschiedlichsten Ausgestaltungen. Es gibt sie in Form von Doppelhäusern, klassischen Mehrfamilienhäusern, aus mehreren Gebäuden bestehenden\r\nMehrhausanlagen und auch Reihenhausanlagen. Hierbei ist zu beachten, dass i.d.R. aber alle Miteigentümer einer Anlage im Wege einer Beschlussfassung mitbestimmen und nicht lediglich diejenigen, die einen bestimmten Teil einer Mehrhausanlage, eines Doppelhauses oder eines Reihenhauses bewohnen. Das Gegenteil bedarf i.d.R. ausdrücklicher Vereinbarungen zwischen den Eigentümern.\r\nDies wirft Verständnisfragen zur Zuordnung in der praktischen Anwendung auf:\r\na)\tStellt eine Reihenhausanlage mit 10 Gebäuden ein Wohngebäude i.S.v. Buchstabe v der Begriffsbestimmungen dar oder handelt es sich dann um 10 Gebäude.\r\nb)\tBei einer Mehrhausanlage: Handelt es sich bei den verschiedenen Gebäuden einer Mehrhausanlage insgesamt um ein Wohngebäude i.S.v. Buchstabe v oder um mehrere Wohngebäude?\r\nAnfrage zum Gegenstand der Förderung\r\nPunkt 5.3 sieht die Förderung des Einbaus von effizienten Wärmeerzeugern und Anlagen zur Heizungsunterstützung vor; außerdem den des Anschlusses an ein Gebäude- oder Wärmenetz.\r\na)\tWie verhält es sich hier bei der oben angesprochenen Bewertung der Gebäude?\r\nb)\tSind Doppelhäuser, Mehrhausanlagen oder Reihenhausanlagen als ein Gebäude anzusehen oder soll eine jeweilige Einzelbewertung des energetischen Zustandes der jeweiligen Einheiten eines Doppelhauses, der unterschiedlichen Gebäude in der Mehrhausanlage und der unterschiedlichen Einheiten in der Reihenhausanlage erfolgen?\r\nAnfrage nach Art und Umfang der Förderung, Höhe der Förderung\r\nUnklar ist, nach welchem Berechnungsmuster sich die Förderung bei Maßnahmen an nur einem Teil von im Gebäude befindlichen Heizungsanlagen verteilen soll.\r\na.)\tPunkt 8.3.1 - Sind für Maßnahmen, die sich nicht auf das gesamte Gebäude beziehen, nur die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben der Anzahl von Wohneinheiten maßgeblich, die von der Umsetzung der Maßnahme betroffen sind?\r\nb.)\tPunkt 8.3.1a definiert Höchstgrenzen von 30.000,00 EUR für die 1. Wohneinheit, jeweils 15.000,00 EUR für die 2. bis 6. Wohneinheit, jeweils 8.000,00 EUR ab der 7. Wohneinheit. Damit verbunden ist die Fragestellung, wie eine geförderte Maßnahme gerechnet werden muss, wen es nicht alle Wohneinheiten des Gebäudes betrifft, beispielsweise Etagenheizung (anteiliger Höchstbetrag ist einzuhalten, der sich auf\r\ndie zu fördernden Wohneinheiten bezieht oder Verteilung des Höchstbetrages auf \r\nalle Wohneinheiten im Gebäude zu gleichen Teilen)?\r\nAnfrage: Wie soll die Förderung bei Maßnahmen in einer WEG errechnet bzw. verteilt werden?\r\nSoll zunächst der (theoretische) Gesamtwert errechnet werden, der als Höchstbetrag für \r\ndas Gesamtgebäude infrage kommt?\r\nz.B. bei 7 Einheiten = 30.000,00 EUR + 5 x 15.000,00 EUR + 8.000,00 EUR = \r\n113.000,00 EUR.\r\nBedeutet dies ferner, dass die Verteilung des Höchstbetrages so vorzunehmen ist, dass dann im Beispiel 113.000,00 EUR: 7 = 16.142,86 EUR je Einheit maximal gefördert werden sollen?\r\nIst die Höchstgrenze für die erste Wohneinheit im genannten Beispiel dann also nicht 30.000,00 EUR, sondern 16.142,86 EUR - auch die Maßnahme tatsächlich nur in der ersten Einheit betrifft und Maßnahmen in weiteren Einheiten nicht beabsichtigt sind?\r\nIm Text des BEG EM sind an dieser Stelle ausdrücklich Etagenheizungen benannt. Diese stehen im Sondereigentum, Erneuerungen finden dann durch Entscheidung der einzelnen Eigentümer und auch auf deren Kosten statt?\r\nWomit ist zu rechtfertigen, dass bei Förderung nur einer Einheit bis zu 30.000,00 EUR förderfähig sind, dann aber die jeweiligen Einzelförderungen umso niedriger werden, je, mehr Einheiten in einem Gebäude vorhanden sind? Damit wäre der Eigentümer eines Einfamilienhauses gegenüber Wohnungseigentümern wiederholt privilegiert und der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Folgt man dieser Auffassung und dem obigen Rechenbeispiel zur Umsetzung der Höchstbeträge, ist es im Wohnungseigentum völlig unmöglich, einen Betrag von 30.000,00 EUR im Einzelfall für die Förderung anzunehmen und - bei entsprechender Anzahl an Einheiten - auch die für die Einheiten 2. bis 6. vorgesehenen 15.000,00 EUR werden dann unterschritten. Ist diese Annahme korrekt und so gewollt?\r\nAnfrage — Mehrhausanlagen\r\na.)\tSoll hier die Förderung für die jeweiligen Eigentümergemeinschaften gelten oder \r\nzählt jedes einzelne Gebäude in einer Mehrhausanlage für sich?\r\nb.)\tWie verhält es sich dann mit Mehrhausanlagen einer Eigentümergemeinschaft, die \r\nz.B. ein einzelgenutztes Gebäude und zwei Gebäude mit 10 Einheiten umfassen.\r\nc.)\tWie verhält es sich hinsichtlich der Förderung bei diesem Beispiel für \r\nReihenhausanlagen, sofern diese als Eigentümergemeinschaft ausgestaltet sind?\r\nDie bisherigen Formulierungen in der Richtlinie tragen den Besonderheiten im Wohnungseigentum nicht ausreichend Rechnung, es besteht für die praktische Umsetzung dringender Erklärungsbedarf. Die oben beschriebenen Problemkreise bedürfen daher einer klarstellenden Antwort durch das Bundeswirtschaftsministerium, da WEG-Verwaltungen bereits jetzt gezwungen sind, entsprechend erforderliche Schritte zur Umsetzung des GEG einzuleiten, und hierzu gehören dann auch Ausführungen zu den Möglichkeiten einer Förderung.\r\nUm hier im Sinne des Gesetzgebers auskunftsfähig zu sein, bitten wir um eine zeitnahe Beantwortung durch Ihr Haus und stehen für Rückfragen zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-08"}]},{"statementNumber":"SG2510280019","regulatoryProjectNumber":"RV0020443","regulatoryProjectTitle":"Rechtssicherheit für Mieterstrom- und Quartiersprojekte ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e2/02/634220/Stellungnahme-Gutachten-SG2510280019.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Rechtssicherheit für Mieterstrom- und Quartiersprojekte – Auswirkungen des BGH-Urteils vom 13. Mai 2025\r\n\r\n\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin Reiche,\r\nmit großer Sorge beobachten wir die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. EnVR 83/20) zur Auslegung des Kundenanlagenprivilegs im Mieterstrombereich. Die veröffentlichte Urteilsbegründung hat bundesweit erhebliche Verunsicherung bei unseren Mitgliedern ausgelöst, insbesondere mit Blick auf quartiersbezogene Energielösungen, bei denen mehrere Gebäude über einen gemeinsamen Netzanschlusspunkt versorgt werden sollen.\r\n\r\nZwar weist der BGH in seinem Obiter Dictum ausdrücklich auf eine richtlinienkonforme Auslegung hin und lässt Spielräume für Modelle über Hausverteileranlagen oder im Rahmen der Eigenversorgung offen. Gleichzeitig stellt er jedoch klar, dass Projekte, die als Verteilnetz im Sinne der EU-Richtlinie gelten, nicht mehr unter das Kundenanlagenprivileg fallen. Wo jedoch genau diese Grenze verläuft, bleibt offen. Diese Unsicherheit trifft vor allem größere Quartierslösungen, in denen dezentrale, mieterfreundliche Versorgungskonzepte mit Photovoltaik, BHKW oder Wärmepumpen technisch bereits vorbereitet sind, aber nun an fehlender Rechtsklarheit zu scheitern drohen.\r\n\r\nErste Rückmeldungen aus unserem Mitgliederkreis zeigen: Finanzielle Investoren und Energiedienstleister ziehen sich aus laufenden Planungen zurück, weil sich Investitionen ohne verlässliche rechtliche Grundlage nicht darstellen lassen. Dies konterkariert nicht nur das Ziel einer dezentralen Energiewende, sondern auch Ihre ambitionierten wohnungspolitischen Ziele zur energetischen Modernisierung im Bestand.\r\n\r\nWir appellieren daher eindringlich an Sie und Ihr Haus: Bitte setzen Sie sich zügig für eine gesetzliche Klarstellung ein, die größere Mieterstrom- und Quartierslösungen eindeutig vom Verteilnetz abgrenzt und damit für die nötige Planungssicherheit sorgt. Übergangsweise sind zudem praxisnahe Hinweise der Bundesnetzagentur dringend erforderlich, um insbesondere kleinere Projekte in Mehrfamilienhäusern weiterhin unbürokratisch ermöglichen zu können.\r\n\r\nWir stehen Ihnen jederzeit gerne für den fachlichen Austausch oder zur Darstellung praktischer Fallkonstellationen aus dem Bestand zur Verfügung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-31"}]},{"statementNumber":"SG2607100032","regulatoryProjectNumber":"RV0027013","regulatoryProjectTitle":"WEG-gerechte Ausgestaltung der Förderung von Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/78/6c/811039/Stellungnahme-Gutachten-SG2607100032.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Förderprogramm Ladeinfrastruktur\r\n\r\nSehr geehrter Herr Ministerialrat,\r\n\r\nbei der Anwendung der Förderrichtlinie „Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern“ ist eine Auslegungsfrage zum Begriff „Objekt“ aufgetreten. Sie betrifft Wohnungseigentümergemeinschaften, die aus mehreren Hauseingängen mit gemeinsamer Stellplatzanlage bestehen, und dürfte über den Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung sein. Wir hatten Sie hierzu bereits zuletzt am 18. Juni per E-Mail informiert.\r\n\r\nMittlerweile häufen sich derartige Fälle weiter, so dass wir zur Veranschaulichung und Dringlichkeit folgenden Beispielfall schildern möchten.\r\n\r\nBeispielfall:\r\nEine Wohnungseigentümergemeinschaft umfasst sechs Hauseingänge (unterschiedliche Hausnummern), insgesamt 33 Wohnungen mit 33 Einstellplätzen. Sämtliche Stellplätze befinden sich in einem gemeinsamen Parkdeck, das von den Bewohnern aller Hauseingänge genutzt wird und keinem einzelnen Hauseingang baulich zugeordnet ist. Die Förderung wird für alle Stellplätze in einem Antrag beantragt. Die Besonderheit des Falls besteht darin, dass auf drei Hauseingänge sechs Wohnungen und auf weitere drei Hauseingänge jeweils fünf Wohnungen entfallen. Jeder Eingang erreicht damit für sich genommen zwar die Schwelle eines Mehrparteienhauses (mindestens drei Wohneinheiten); zugleich entfallen auf ein so abgegrenztes Einzelobjekt aber nur fünf oder sechs Stellplätze, sodass die Mindestschwelle von sechs Stellplätzen je Objekt nicht für alle Hauseingänge erreicht wird - obwohl der Gesamtkomplex die Voraussetzungen klar erfüllt.\r\n\r\nDer Projektträger teilt in einem solchen Fall folgendes mit:\r\n„Die in Ihrem Antrag enthaltene Objektliste (Reiter Projektvorhaben) deutet darauf hin, dass irrtümlich mehrere Objekte in einer Zeile zusammengefasst wurden.\r\n\r\nSofern ein Förderantrag mehrere Objekte umfasst, sind diese jedoch zwingend einzeln in der Objektliste der Antragsplattform zu erfassen und für jedes Objekt ist eine gesonderte Zeile anzulegen sowie mit den entsprechend erforderlichen Angaben auszufüllen, insbesondere zu den Wohneinheiten und den vorhandenen bzw. zu elektrifizierenden Stellplätzen.\r\n\r\nIn diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mehrere unmittelbar aneinandergrenzende und/oder baulich miteinander verbundene Gebäude mit unterschiedlichen Adressen beziehungsweise Hausnummern, wie beispielsweise innerhalb eines Gebäudekomplexes, als individuelle Objekte im Sinne der Förderrichtlinie gelten.\r\n\r\nDarüber hinaus wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Fördervoraussetzungen hinsichtlich der zu elektrifizierenden Stellplätze, wonach mindestens 20 Prozent der vorhandenen Stellplätze und mindestens sechs Stellplätze von der Förderung umfasst sein müssen, für jedes von Ihrem Antrag umfasste Objekt erfüllt sein müssen. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Objekte, die nicht als Mehrparteienhäuser gemäß Ziffer 1.3 der Förderrichtlinie gelten oder bei denen die genannten Fördervoraussetzungen pro Objekt nicht erfüllt sind, im Rahmen der Förderung nicht berücksichtigt werden können.“\r\n\r\nProblemdarstellung:\r\nDas Problem entsteht dadurch, dass förderrechtlich nicht die Eigentümergemeinschaft maßgeblich ist. Es werden vielmehr „Objekte“ betrachtet. Die verfahrensbezogene Einordnung ist nachvollziehbar. Die maßgebliche Prämisse – jeder Hauseingang mit eigener Hausnummer ist ein eigenes Objekt – findet sich jedoch weder in der Förderrichtlinie noch in den veröffentlichten FAQ ausdrücklich wieder. Ziffer 1.3 a) der Förderrichtlinie definiert ein Mehrparteienhaus als „Gebäude ... in drei oder mehr Wohneinheiten unterteilt“; die FAQ verstehen unter einem Objekt „ein einzelnes Mehrparteienhaus ... als Gebäude“ nebst eindeutig zugeordneten Stellplätzen. Der Begriff „Objekt“ wird in der Richtlinie selbst nicht definiert.\r\nPraktisch hat die Auslegung erhebliche Folgen: Im Beispielfall erreichen mehrere Objekte die Mindestschwelle von sechs Stellplätzen nicht und fallen aus der Förderung. Zugleich lassen sich die Stellplätze eines gemeinsamen Parkdecks einem einzelnen Hauseingang baulich nicht eindeutig zuordnen. Wird der Komplex hingegen als ein Objekt behandelt, sind die Voraussetzungen zweifelsfrei erfüllt.\r\n\r\nEs lassen sich weitere Fälle bilden, bei denen die Eigentümergemeinschaft als Ganzes die Fördervoraussetzungen erfüllt, eine Förderung aber nicht möglich ist, wenn nur „Objekte“ betrachtet werden. Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn im o.g. Fall die Einstellplätze eigenständiges Teileigentum sind.\r\n\r\nDie Probleme werden immer dann noch verschärft, wenn die Berechnung auf der Ebene der „Objekte“ erfolgt und nicht alle Eigentümer eine Ausstattung wünschen. Dann wird häufig gelten, dass auf der Ebene der Gesamtgemeinschaft die Förderbedingungen erfüllt werden, auf der Ebene der Objekte aber nicht.\r\n\r\nUnsere Nachfragen:\r\nVor dem Hintergrund, dass die meisten Eigentümergemeinschaften aus mehreren Hauseingängen (und damit „Objekten“) bestehen, muss dringend geklärt werden, wie „Objekt“ im Sinne der Förderrichtlinie und des Förderaufrufs definiert wird.\r\nDie derzeitige Auslegung führt zu einem nicht nachvollziehbaren Ausschluss von Einstellplätzen aus der Förderung. Die Gleichbehandlung aller Eigentümer ist derzeit nicht gegeben, obwohl es hierfür keinen sachlichen Grund gibt - schließlich handelt es sich jeweils um eine einzelne Eigentümergemeinschaft.\r\n\r\nUnser Präsidiumsmitglied Andre Jahns hat bereits in der vorletzten Woche Frau Paech von der NOW GmbH per Mail um Rückruf gebeten, um das Problem zu erläutern. Eine Rückmeldung steht leider bis heute aus. Eine telefonische Kontaktaufnahme durch uns ist nicht möglich, da laut Aussage der NOW GmbH keine Rufnummern der Mitarbeitenden herausgegeben werden und eine Weiterleitung von Anrufen an Mitarbeitende nicht möglich ist. Daher müssen wir uns nunmehr an Sie direkt wenden.\r\n\r\nVor dem Hintergrund, dass die Verwaltungsunternehmen derzeit stark mit der Antragstellung belastet sind, ist eine kurzfristige Klärung notwendig.\r\n\r\nUnabhängig davon regen wir an, nicht abgerufene Fördermittel im Fördertopf zu belassen und nicht in den Staatshaushalt zurückzuführen. Warum? Die Beantragung der Fördermittel ist mit Kostenvoranschlag, aber ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft zunächst möglich. Erfolgt innerhalb der nächsten sechs Monate kein Nachreichen eines positiven Beschlusses erlischt der Förderantrag. Gleichzeitig werden in dieser Zeit die Mittel blockiert, um anschließend zu verfallen. Im Sinne einer breiten tatsächlichen Abnahme sollte dies entsprechend korrigiert werden.\r\n\r\nFür die Erläuterung der Probleme in den verschiedenen Fallkonstellationen stehen wir Ihnen und dem Projektträger gern zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichem Gruß\r\n\r\nMartin Kaßler\r\nGeschäftsführer"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-06-22"}]},{"statementNumber":"SG2609290090","regulatoryProjectNumber":"RV0029157","regulatoryProjectTitle":"Risikoorientierte Ausgestaltung der EU-Geldwäschevorgaben für Mietkautionssammelkonten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8c/8a/863334/Stellungnahme-Gutachten-SG2609290090.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Staatssekretär im\r\nBundesministerium für\r\nDigitales und Staatsmodernisierung\r\n[Name anonymisiert]\r\nAlt-Moabit 140\r\n10557 Berlin\r\n\r\nBerlin, 31. August 2026\r\n\r\nEU-Geldwäschevorgaben – neue Bürokratie bei Mietkautionssammelkonten vermeiden\r\n\r\nSehr geehrter Herr Staatssekretär,\r\n\r\ndie weitere Ausgestaltung der europäischen Geldwäschevorgaben droht bei Mietkautionssammelkonten einen neuen administrativen Massenprozess für Wohnungsunternehmen und Immobilienverwaltungen auszulösen.\r\n\r\nNach aktuellem Entwurfsstand der europäischen Geldwäschebehörde AMLA würden bislang mögliche risikoorientierte Vereinfachungen nicht mehr greifen. Kreditinstitute müssten zusätzliche Identifikations- und Verifizierungsinformationen zu den einzelnen Mietern einholen. Für Immobilienverwaltungen würde dies neue Erhebungs-, Prüf- und Aktualisierungsprozesse nach sich ziehen – bis hin zur Anpassung von IT-Systemen und zur möglichen Nacherfassung bestehender Mietverhältnisse.\r\n\r\nDie Folgen gingen weit über eine zusätzliche Formalität hinaus. Daten und Nachweise müssten dauerhaft erhoben, geprüft, aktualisiert und zwischen Mietern, Verwaltungen und Kreditinstituten ausgetauscht werden. Damit würden erhebliche personelle und administrative Ressourcen gebunden und die betrieblichen Abläufe dauerhaft zusätzlich belastet. Dies träfe eine Branche, die bereits heute mit Fachkräftemangel und hoher Regulierungsdichte konfrontiert ist.\r\n\r\nDem steht aus unserer Sicht kein vergleichbarer zusätzlicher Nutzen für die Geldwäscheprävention gegenüber. Mietkautionssammelkonten sind zweckgebunden, transparent und dokumentierten Mietverhältnissen eindeutig zugeordnet. Wo konkrete Auffälligkeiten bestehen, sind weitergehende Prüfungen selbstverständlich geboten. Eine pauschale Identifizierung sämtlicher Mieter wäre dagegen weder risikogerecht noch verhältnismäßig.\r\n\r\nEin solcher Aufbau neuer Dauerpflichten wäre das Gegenteil von Bürokratierückbau und ein erheblicher Rückschritt für die Immobilienwirtschaft. Gerade bei der Konkretisierung europäischer Vorgaben muss verhindert werden, dass neue Belastungen entstehen, die anschließend mit großem Aufwand wieder zurückgebaut werden müssen.\r\n\r\nDie technischen Standards sind noch nicht finalisiert. Damit besteht jetzt die Möglichkeit, einen neuen dauerhaften Verwaltungsaufwand zu vermeiden, bevor entsprechende Prozesse und IT-Strukturen etabliert werden.\r\n\r\nWir bitten Sie daher, das Thema im Rahmen der Bürokratieabbau- und Staatsmodernisierungsagenda der Bundesregierung aufzugreifen und darauf hinzuwirken, dass die bestehenden Gestaltungsspielräume im weiteren europäischen Verfahren genutzt werden. Risikoorientierte Vereinfachungen für professionell geführte Mietkautionssammelkonten sollten erhalten bleiben.\r\n\r\nFür einen fachlichen Austausch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n[Name anonymisiert]\r\nGeschäftsführer"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-08-31"}]},{"statementNumber":"SG2610220008","regulatoryProjectNumber":"RV0029199","regulatoryProjectTitle":"Gesetzgeberische Klarstellung des Provisionsanspruchs von Immobilienverwaltern bei Neuvermietungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/84/eb/864183/Stellungnahme-Gutachten-SG2610220008.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundeskanzleramt  \r\n\r\nWilly-Brandt-Straße 1  \r\n10557 Berlin\r\n\r\nBerlin, 21. Oktober 2026\r\n\r\nBGH-Urteil zur Wohnungsvermittlung: Milliardenrisiken für die Wohnungswirtschaft – Gesetzgeber muss jetzt handeln\r\n\r\n[Anrede anonymisiert]\r\n\r\ndas Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 2026 (I ZR 224/25) bedroht die wirtschaftliche Existenz zahlreicher Mietverwaltungen und gefährdet eine über Jahrzehnte gewachsene, effiziente Form der Wohnungsbewirtschaftung. Die möglichen Folgen sind gravierend: milliardenschwere Rückforderungsrisiken, Tausende gefährdete Arbeitsplätze, steigende Kosten für Immobilieneigentümer und weitreichende Auswirkungen auf die Instandhaltung und Modernisierung des deutschen Wohnungsbestands. Als Vertreter führender Immobilienverwaltungsunternehmen und immobilienwirtschaftlicher Verbände treten wir deshalb geschlossen für eine schnelle gesetzliche Klarstellung ein.\r\n\r\nDer Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Verwalter für die Vermittlung selbst betreuter Mietwohnungen auch von ihren Auftraggebern keine Provision verlangen dürfen. Damit entzieht er einer etablierten, zwischen Eigentümern und Verwaltungen ausdrücklich vereinbarten Vergütungspraxis die rechtliche Grundlage. Gleichzeitig können bereits gezahlte Provisionen zurückgefordert werden, obwohl die Leistungen vollständig erbracht wurden. Auf Grundlage der Berechnungen der Arbeitsgruppe großer Property Manager beziffern wir das rechnerische Rückforderungsrisiko für drei Jahre auf bis zu 4,6 Milliarden Euro.\r\n\r\nDarüber hinaus verändert das Urteil auch die künftige Wohnungsbewirtschaftung. Die Vermietung durch die zuständige Verwaltung ist besonders effizient, weil sie das Objekt kennt, über die erforderlichen Informationen verfügt und den gesamten Mieterwechsel aus einer Hand organisieren kann. Das Urteil ändert nichts an diesen Aufgaben, zwingt die Unternehmen jedoch, ihre Abrechnungsmodelle umzustellen. Weichen Eigentümer auf externe Makler aus, entstehen zusätzliche Schnittstellen, höherer Koordinationsaufwand und in der Regel höhere Vermittlungskosten. Nach den von uns zugrunde gelegten Modellrechnungen könnten dadurch bundesweit zusätzliche jährliche Belastungen von 0,4 bis 1,1 Milliarden Euro entstehen.\r\n\r\nDie bisherigen Vermittlungsprovisionen leisteten einen wesentlichen Beitrag zur Finanzierung der Mietverwaltung. Ihr Anteil am Umsatz lag den Berechnungen zufolge durchschnittlich bei 7,8 %. Bei einer zugrunde gelegten Umsatzrendite von 13,4 % entspricht dies rechnerisch rund 58 % des Unternehmensergebnisses.\r\n\r\nIm institutionellen Property Management liegt der Provisionsanteil mit 10 bis 20 % noch deutlich höher. Gelingt es nicht, diese Einnahmen auszugleichen, kann dies die Ertragslage der betroffenen Unternehmen massiv beeinträchtigen.\r\n\r\nFür Immobilieneigentümer schmälern solche Mehrbelastungen die finanziellen Spielräume für Instandhaltung und energetische Modernisierung. Werden deshalb Investitionen zurückgestellt, fehlen entsprechende Aufträge im Handwerk und in der Bauwirtschaft.\r\n\r\nDiesen wirtschaftlichen Belastungen steht kein erkennbarer zusätzlicher Nutzen für Wohnungssuchende gegenüber. Ihr Schutz vor Vermittlungsprovisionen steht für uns uneingeschränkt außer Frage. Der BGH will mit seiner Entscheidung verhindern, dass Eigentümer diese Kosten mittelbar über höhere Mieten weitergeben.\r\n\r\nDoch auch ohne gesonderte Provision fallen bei jeder Neuvermietung Ausgaben an, die in die Mietkalkulation einfließen können. Das Urteil verhindert eine solche Belastung der Mieter daher nicht. Stattdessen untersagt es die vereinbarte Vergütung einer tatsächlich erbrachten Leistung.\r\n\r\nDas beigefügte Rechtsgutachten zeigt, dass eine gezielte Änderung des § 2 Abs. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG) genügt, um die bisherige Vertragspraxis wieder rechtssicher zu ermöglichen. Dafür muss der Provisionsausschluss ausdrücklich auf Ansprüche gegenüber Wohnungssuchenden begrenzt werden. Eine grundlegende Reform ist nicht erforderlich.\r\n\r\nWir fordern die Bundesregierung und die Fraktionen des Deutschen Bundestages auf, die vorgeschlagene Änderung des § 2 Abs. 2 WoVermittG unverzüglich im anstehenden mietrechtlichen Gesetzgebungsverfahren umzusetzen. Darüber hinaus bedarf es einer rechtssicheren Lösung für mögliche Rückforderungen aus bereits abgeschlossenen Verträgen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n[Name anonymisiert]  \r\nPräsident BFW\r\n\r\n[Name anonymisiert]  \r\nBundesgeschäftsführer BFW\r\n\r\n[Name anonymisiert]  \r\nPräsidentin VDIV\r\n\r\n[Name anonymisiert]  \r\nBundesgeschäftsführer VDIV\r\n\r\n[Name anonymisiert]  \r\nPräsidentin ZIA\r\n\r\n[Name anonymisiert]  \r\nHauptgeschäftsführerin ZIA\r\n\r\nAnlagen:\r\n\r\nArbeitsgruppe großer Property Manager: „Provisionsverbot für Verwalter: Die Folgen treffen Mieter, Branche und Wirtschaftsstandort“ – BGH-Urteil vom 21. Mai 2026 (I ZR 224/25): sechs Punkte auf einen Blick, Oktober 2026.\r\n\r\n[Name anonymisiert]: „Gutachten zum gesetzgeberischen Handlungsbedarf ausgelöst durch BGH-Urteil v. 21.5.2026 – I ZR 224/25“, 23. September 2026.\r\n\r\nFür Rückfragen und Terminvereinbarungen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle des VDIV Deutschland unter office@vdiv.de.\r\n\r\n\r\nINFORMATIONEN ZU DEN BETEILIGTEN VERBÄNDEN\r\n\r\nBFW – Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen\r\n\r\nDem BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen als Interessenvertreter der mittelständischen Immobilienwirtschaft gehören derzeit rund 1.600 Mitgliedsunternehmen an. Als Spitzenverband wird der BFW von Landesparlamenten und Bundestag bei branchenrelevanten Gesetzgebungsverfahren angehört. Die Mitgliedsunternehmen stehen für 50 Prozent des Wohnungs- und 30 Prozent des Gewerbeneubaus. Sie prägen damit entscheidend die derzeitigen und die zukünftigen Lebens- und Arbeitsbedingungen in Deutschland. Mit einem Wohnungsbestand von 3,1 Millionen Wohnungen verwalten sie einen Anteil von mehr als 14 Prozent des gesamten vermieteten Wohnungsbestandes in der Bundesrepublik. Zudem verwalten die Mitgliedsunternehmen Gewerberäume von ca. 38 Millionen Quadratmetern Nutzfläche.\r\n\r\nwww.bfw-bund.de\r\n\r\n\r\nVDIV – Verband der Immobilienverwalter Deutschland\r\n\r\nDer Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland) ist der Berufsverband der treuhänderisch tätigen Immobilienverwalter in Deutschland. Gemeinsam mit seinen zehn Landesverbänden spricht der Spitzenverband für derzeit über 4.300 Mitgliedsunternehmen. Diese verwalten einen Bestand von ca. 8,7 Millionen Einheiten, darunter allein 7,2 Millionen WEG-Einheiten, das entspricht ca. 75 Prozent des Wohnungseigentumsbestands in Deutschland. Insgesamt beläuft sich der Wert aller von den Mitgliedsunternehmen verwalteten Einheiten auf etwa 1,2 Bio. Euro.\r\n\r\nwww.vdiv.de\r\n\r\n\r\nZIA – Zentraler Immobilien Ausschuss\r\n\r\nDer Zentrale Immobilien Ausschuss e. V. (ZIA) ist der Spitzenverband der Immobilienwirtschaft. Er spricht durch seine Mitglieder, darunter mehr als 30 Verbände, für rund 37.000 Unternehmen der Branche entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Der ZIA gibt der Immobilienwirtschaft in ihrer ganzen Vielfalt eine umfassende und einheitliche Interessenvertretung, die ihrer Bedeutung für die Volkswirtschaft entspricht. Als Unternehmer- und Verbändeverband verleiht er der gesamten Immobilienwirtschaft eine Stimme auf nationaler und europäischer Ebene mit Präsenz in Brüssel – und im Bundesverband der deutschen Industrie (BDI).\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-10-22"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}