{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-05-31T09:41:25.091+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R001334","registerEntryDetails":{"registerEntryId":59739,"legislation":"GL2024","version":16,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001334/59739","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/eb/2b/555857/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R001334-2025-06-27_10-27-29.pdf","validFromDate":"2025-06-27T10:27:29.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-30T15:28:06.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-27T09:51:18.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-09-30T18:45:22.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-24T14:49:25.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-06-27T10:27:29.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":59739,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001334/59739","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-27T10:27:29.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-30T15:28:06.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":59719,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001334/59719","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-27T09:51:18.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-27T10:27:29.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":59216,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001334/59216","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-24T15:21:44.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-27T09:51:18.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":52717,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001334/52717","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-31T17:19:17.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-24T15:21:44.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48505,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001334/48505","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-23T11:39:53.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-31T17:19:17.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":44936,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001334/44936","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-09-30T18:45:22.000+02:00","validUntilDate":"2024-12-23T11:39:53.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"bvse - Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (20. WP)","publicationDate":"2024-04-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/elektrog_novelle_3/Entwurf/elektrog_novelle_3_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-eines-dritten-gesetzes-zur-aenderung-des-elektro-und-elektronikgeraetegesetzes"}]},"description":"Erweiterung der Herstellerverantwortung auf das Produktdesign; Informationspflichten gegenüber dem Verbrauch; Beteiligung an durch Produkte entstehende Sachschäden. 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Verbesserung der Schnittstelle zwischen Erfassung und Verwertung zur besseren Rückgewinnung ressourcenrelevanter Sekundärrohstoffe sowie zur Gefahrenabwehr (Brände).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes","shortTitle":"ElektroG2015ÄndG 1","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog2015_ndg_1"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003857","title":"Anpassung der Gewerbeabfallverordnung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Verordnung zur Stärkung der Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen","printingNumber":"20/13950","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/139/2013950.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zur-st%C3%A4rkung-der-bewirtschaftung-von-gewerblichen-siedlungsabf%C3%A4llen-und-bestimmten/318071","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung (20. 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Produktdesign an die Austauschbarkeit von Batterien knüpfen. Ausbau der verbraucherbezogenen Informationspflichten, insbesondere im Hinblick auf die Gefahren, die von falsch entsorgten Batterien und Akkus ausgehen können. Schaffung einer Pfandpflicht für bestimmte Produkte (z.B. Einweg E-Zigaretten, E-Bike-Akkus etc.). 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Vor allem soll dadurch verhindert werden, dass recycelfähige Bau- und Abbruchabfälle in die Verfüllung/Deponierung verschoben und dadurch dem Stoffkreislauf unwiderbringlich entzogen werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke","shortTitle":"ErsatzbaustoffV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ersatzbaustoffv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003862","title":"Abfallendeverordnung - Formulierung von Regelungen gefordert","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Forderung, in der geplanten AbfallendeVO Regelungen für das Abfallende für alle mineralischen Ersatzbaustoffe und alle Materialklassen im Sinne der ErsatzbaustoffVO zu formulieren. Eine Beschränkung des möglichen Abfallendes auf nur wenige mineralische Ersatzbaustoffe und nur die \"besten\" Materialklassen ist unverhältnismäßig, nicht begründbar und konterkarier die Ziele der Kreislaufwirtschaft. Zudem ist der Regelungsbereich der Verordnung auch auf andere Sekundärbaustoffe und Anwendungsbereich auszuweiten. \r\nForderung nach geringstmöglichen Einschränkungen des internationalen Handels.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003863","title":"Gefahrstoffverordnung - Forderung einer Novelle","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Forderung nach zeitnaher Verabschiedung der novellierten GefahrstoffVO, insbesondere der Einführung einer Vorerkundungspflicht für den Veranlasser von baulichen Tätigkeiten hinsichtlich möglicher Gebäudeschadstoffe (z.B. Asbest)","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen","shortTitle":"GefStoffV 2010","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003864","title":"Anpassung Europäische Altfahrzeugverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Forderung nach Digitalisierung des Verwertungsnachweises; keine grenzüberschreitende Verbringung von end-of-life-vehicle","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003865","title":"Anpassung Waste Shipment Regulation ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Es soll keine Auditierung von Anlagen im Ausland stattfinden. \r\nAbsatzmärke und Wettbewerbsfähigkeit der Recyclingwirtschaft muss durch offenen Handel gesichert werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003866","title":"Anpassung EU-Gesetz über kritische Rohstoffe (CRMA)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Es darf kein Exportverbot für Schrotte geben sowie eine Einstufung von Schrotten als strategische oder kritische Rohstoffe","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003867","title":"Anpassung Verpackungsverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der bvse e.V. setzt sich ein für das Recycling von LVP - Leichtverpackungen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003868","title":"Forderungen für Chemisches Recycling","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der bvse e.V. setzt sich ein für gestuftes Recycling gemäß Abfallhierarchie. Das ökologisch besonders vorteilhafte mechanische Recycling von Kunststoffabfällen darf nicht durch das chemische Recycling diskriminiert werden. 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","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003870","title":"Chemikalienrecht - Forderung einer Abgrenzung vom Abfallrecht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Chemikalienrecht greift immer mehr in das Abfallrecht ein. Da das Chemikalienrecht dynamisch erweitert wird, beschränken die chemikalienrechtlichen Vorgaben (REACH, CLP) häufig das Recycling. Das Chemikalienrecht muss klar vom Abfallrecht abgegrenzt sein. Chemikalienrechtliche Vorgaben dürfen die Rückgewinnung von Rohstoffen nicht weiter verhindern. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003871","title":" Novellierung der Richtlinie zum Förderprogramm Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Grundsätzlich ist der bvse e.V. mit dem Förderprogramm einverstanden. 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Zu hohe bürokratische Hürden für kleine und mittelständische Unternehmen. Begünstigung einer wettbewerbspolitisch bedenklich Konzentrationswirkung.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012548","title":"Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie - bvse bemängelt, dass der Entwurf zu allgemein gehalten ist","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Um die Ziele der NKWS zu erreichen, bedarf es nach Ansicht des bvse e.V. weiterer umfassender Konkretisierungen sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht. Die Einlassungen des bvse im Entstehungsprozess wurden nur unzureichend berücksichtigt. Bei den drängendsten Fragen wie z.B. Ende der Abfalleigenhschaft, Beschleunigung von Genehmigungsverfahren und öffentliche Beschaffung fehlen konkrete Umsetzungspläne mit Zeitplan und Zuständigkeiten. \r\nDie geplante \"Plattform für Kreislaufwirtschaft\" sollte einen konkreten Zeitplan vorgeben und politisch hoch aufgehängt sein ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012549","title":"Änderung der Gefahrstoffverordnung - Änderung der Mitwirkungspflicht des Veranlassers in Vorerkundungspflicht des Veranlassers","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im weiteren Gesetzgebungsverfahren soll die Mitwirkungspflicht des Veranlassers wieder zu einer Vorerkundungspflicht des Veranlassers abgeändert werden, um damit die rechtliche Grundlage zu schaffen, den Auftraggeber bzw. Bauherrn (Veranlasser) im Vorfeld einer Beauftragung verpflichten zu können, sämtlich Informationen zu Art und Umfang vorhandener Gefahrstoffe zu ermitteln und dem Auftragnehmer übergeben zu müssen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen","shortTitle":"GefStoffV 2010","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012550","title":"XXV. Hauptgutachten Monopolkommission - strengere Überwachungen gegen Konzentrationstendenzen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"I. Erhöhung des Anteils der marktbeherrschenden Unternehmen an der gesamtwirtschaflichen Wertschöpfungskette: Der bvse hält es hier für erforderlich, Maßnahmen (u.a. durch strengere Überwachungen) zu ergreifen, um der steigenden Erhöhung entgegenzuwirken und zu verhinder, dass mittelständische Unternehmen vom Markt gedrängt werden.\r\nII: Europäische Kommission zur Veröffentlichung von Leitlinien zu Behinderungsmissbräuchen: Wird von Seiten des bvse e.V. unterstützt. \r\nIII. Ex-post Evaluationen: Hier wünscht sich der bvse e.V., wie auch von der Monopolkommission vorgeschlagen, eine entsprechende Beteiligung des Bundeskartellamtes.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014086","title":"Anpassung des Vergabetransformationspakets","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG)","printingNumber":"20/14344","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/143/2014344.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-transformation-des-vergaberechts-vergaberechtstransformationsgesetz-vergrtransfg/318125","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG) (20. 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Darüber hinausgehende Anforderungen führen zu einer Schlechterstellung im europäischen Vergleich und damit zu einem Wettbewerbsnachteil für die mittelständischen Unternehmen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017178","title":"Trassenpreisförderung im Schienengüterverkehr fortschreiben und aufstocken","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der bvse e.V. setzt sich mit weiteren Verbänden dafür ein, dass die Aufstockung der Trassenpreisförderung fortgeschrieben wird. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017179","title":"Nachhaltiges Ressourcenmanagement mit Sekundärbaustoffen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der bvse e.V. setzt sich mit weiteren Verbänden dafür ein, dass die neue Bundesregierung das nachhaltige Ressourcenmanagement von Sekundärbaustoffen vorantreibt. Kernforderungen sind:\r\n1. Zeitnahe Novellierung der ErsatzbaustoffV\r\n2. Produktanerkennung für Sekundärbaustoffe\r\n3. KrWG-gerechte Ausschreibungen\r\n4. Einsatz von Sekundärbaustoffen in Zement und Boden","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017180","title":"Unabhängigkeit der Mindestlohnkommission","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der bvse e.V. setzt sich mit weiteren Verbänden dafür ein, dass die Unabhängigkeit der Mindestlohnkommission bewahrt wird und die Bundesregierung die sowohl von Arbeitgebern wie Gewerkschaften unter Beihilfe wissenschaftlicher Expertise ausgehandelten Ergebnisse akzeptiert.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017181","title":"Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung des Batterierechts","customDate":"2025-05-26","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}]},"description":"Der bvse e.V. setzt sich für eine Anpassung des Batterierechts ein. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren","shortTitle":"BattG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/battg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":15,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0003856","regulatoryProjectTitle":"3. Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0e/bc/303151/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210052.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\nBonn, 23. Mai 2024\r\n\r\n\r\nStellungnahme des bvse e.V. zum Referentenentwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes\r\n\r\n\r\nSehr geehrt…..\r\n\r\nvielen Dank für die Übersendung des o.g. Referentenentwurfs und die Möglichkeit zur Stellungnahme. \r\n\r\n\r\nA) Vorbemerkung\r\n\r\nDer bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. vertritt als führender Branchendachverband die Interessen von über 1.000 mittelständischen Entsorgungs- und Recyclingunternehmen aus Deutschland und Europa. Die qualifizierten Umweltdienstleister beschäftigen etwa 60.000 Arbeitnehmer. Im bvse sind alle Fachsparten der Recycling-, Sekundärrohstoff- und Entsorgungsbranche vertreten. \r\n\r\n\r\nB) Allgemein\r\n\r\nWir begrüßen ausdrücklich das Ziel der Novellierung, die Sammelmengen zu steigern und Brandrisiken, die durch Lithium-Batterien verursacht werden, zu minimieren. \r\n\r\nInsgesamt ist der Entwurf aus Sicht der mittelständischen Recycling- und Entsorgungswirtschaft ordnungspolitisch jedoch enttäuschend und dazu nur wenig geeignet. Unseres Erachtens wird die Bundesregierung den oben genannten Zielen nicht gerecht und verpasst die Chance, in dieser Legislaturperiode die Erfassung von Elektro(nik)-Altgeräten in der Menge und in der Sicherheit nachhaltig zu verbessern. Der positivste und damit nachhaltigste Aspekt ist die fachgerechte Annahme der Altgeräte durch das geschulte Personal am kommunalen Wertstoffhof. Er kann zu Verbesserungen führen und daher begrüßen wir ihn auch ausdrücklich. \r\n\r\nDarüber hinaus bietet der Entwurf leider nur wenige Verbesserungen. Regelungen, die darauf abzielen, die Herstellerverantwortung zu erweitern, enthält der Entwurf lediglich in einer Ergänzung zur Verbraucherinformation. Als Inverkehrbringer von Produkten mit Lithium-Batterien sollten die Pflichten aber weitergehender sein. Diese beginnen bereits bei einem auf das Recycling abgestimmtes Produktdesign, so müssen Akkus generell gekennzeichnet sein und entnommen werden können. Des Weiteren erwartet die Entsorgungswirtschaft eine Kostenbeteiligung der Hersteller für die Schäden, die durch ihre Produkte bei der unsachgemäßen Entsorgung entstehen. Auch das Problem „Elektronische Einweg-Zigaretten“ löst der Entwurf nicht. Dass diese mülltonnengängigen Produkte ab Mitte 2026, ohne ein Pfand, zum Handel zurückgebracht werden, gelingt unseres Erachtens nicht. Derzeit brennt es fast täglich in Anlagen der Recycling- und Entsorgungswirtschaft. Anlagen, die einmal abbrennen, werden in der Regel nicht mehr aufgebaut. Die Versicherungswirtschaft zieht sich aus der Branche zurück oder die Eigenbeteiligungen werden für die Unternehmen so hoch gesetzt, dass ein Versicherungsschutz wirtschaftlich nicht mehr tragbar ist. Mit jeder Anlage, die aus dem Behandlungsnetz verschwindet, geht ein Stück Entsorgungssicherheit verloren. Die Lage ist mehr als ernst und die Bundesregierung glaubt daran, dass nicht nachhaltige und gefährliche elektronische Einweg-Zigaretten ab 2026 bei Rücknahmestellen abgegeben werden. Unseres Erachtens spricht sie sich mit diesem Entwurf klar gegen weitergehende Belastungen der produktverantwortlichen Inverkehrbringer aus. Durch dieses ordnungspolitische Zögern werden die Probleme weiterhin alleine auf die Abfallbehandlungsanlagen übertragen. Dies widerspricht dem Verursacherprinzip. Für die Unternehmen der Recycling- und Entsorgungswirtschaft, die noch einen wichtigen Beitrag zur Ressourcenschonung und Kreislaufführung leisten, ist dies nicht nachvollziehbar. \r\n\r\n\r\nC) Zum Entwurf im Einzelnen\r\n\r\nI. § 14 Bereitstellen der abzuholenden Altgeräte durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger  \r\n\r\nIn Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „oder unter seiner Aufsicht“ gestrichen. Diese Streichung bewirkt, dass die Befüllung der bereitgestellten Sammelbehälter ausschließlich durch die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erfolgen darf. Der bvse begrüßt diese Regelung ausdrücklich. Sie ist für den bvse die wichtigste Änderung im Gesetz und muss unbedingt ohne jede Einschränkung umgesetzt werden. Denn werden Altgeräte ausschließlich durch Fachpersonal angenommen und einsortiert, ist zu erwarten, dass sich Fehlwürfe, insbesondere im Hinblick auf batteriehaltige Altgeräte und einzelne Akkus, erheblich verringern werden. Dies bedeutet einen erheblichen Mehrwert in der Brandprävention. \r\n\r\nLeider sieht der Entwurf aber keinerlei Sanktionen vor, für den Fall, dass der ö-r Entsorgungsträger dieser so wichtigen Verpflichtung nicht nachkommt. Dies ist aber erforderlich, damit die Regelung in der Praxis auch umgesetzt wird und Wirkung zeigt. Hier ist es erforderlich, dass Instrumente geschaffen werden, die verhindern, dass die gesetzliche Regelung unterlaufen wird. \r\n\r\nDarüber hinaus fehlt uns im Entwurf die Regelung, Flachbildschirme und CRT-Röhrenfernseher getrennt voneinander zu erfassen. Um eine zerstörungsfreie Erfassung und damit den Austritt von Quecksilber aus alten LCD-Fernsehern sicher zu verhindern, bedarf es unseres Erachtens einer Trennung und Erfassung in kleinen Gebinden. Auf der Grundlage von Empfehlungen wissenschaftlicher sowie bundesbehördlicher Institute betonen auch das Umweltbundesamt sowie die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall in ihren Schriften die Notwendigkeit einer kleinteiligeren Erfassung.  \r\n\r\nII. § 17 Rücknahmepflicht der Vertreiber\r\n\r\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2\r\n\r\nDie Erweiterung der Rückgabe auf Altgeräte mit einem Kantenmaß von 50 Zentimetern in der sogenannten 0 zu 1 Rücknahme baut die Rücknahmepflicht der Vertreiber aus. In der Praxis liegen viele Kleingeräte und kleine IT-/TK-Geräte zwischen 25 und 50 Zentimetern. Die Maßnahme vereinfacht die Rückgabe für den Verbraucher und trägt zu mehr Praktikabilität bei.  \r\n\r\n\r\n\r\nNeuer Absatz 1a \r\n\r\nEinweg-E-Zigaretten werden in einer Größenordnung von 60 bis 80 Mio. Stück pro Jahr in Deutschland verkauft. Diese Produkte enthalten einen Lithium-Akku, der im Falle der Entsorgung oftmals noch genügend Restspannung enthält, um bei Beschädigung einen Brand auszulösen. Die Entsorgungswirtschaft wird mit diesen Produkten geflutet, sie sind in nahezu allen Entsorgungssystemen (Gelbe Tonne, Blaue Tonne, Restabfall, E-Schrott etc.) zu finden. Die Produkte sind mülltonnengängig und gerade aus diesem Grund ist nicht anzunehmen, dass die Verbraucher sie gesammelt beim stationären Handel abgeben werden. Des Weiteren hilft die Übergangsfrist bis Juni 2026 auch nicht, das dringende Problem einer besseren Brandprävention sofort anzugehen. Es gilt jetzt zu handeln, die Branche braucht sofortige Unterstützung. Unseres Erachtens müssen Einweg-E-Zigaretten im deutschen Markt verboten werden oder es muss beim Kauf ein Pfand von z.B. 50 Prozent des Produktpreises erhoben werden. Die jetzige Maßnahme im Entwurf des ElektroG führt nicht zur gewollten Prävention. Wird sie umgesetzt, ist zu befürchten, dass echte Lösungen (Verbot oder Pfand) dann nicht mehr angegangen werden. \r\n\r\nDer bvse spricht sich als first best Lösung für ein Verbot von Einweg-E-Zigaretten aus. Mindestens bedarf es jedoch eines Pfands auf Einweg-E-Zigaretten von z.B. 50 Prozent des Produktpreises, um überhaupt einen Anreiz zur Abgabe zu bewirken. \r\n\r\nIII. Ergänzungen zur Regelung des § 17b Abs. 4\r\n \t\r\nNach § 17b Abs. 4 ElektroG hat, wenn die Prüfung des Betreibers der Erstbehandlungsanlage ergibt, dass sich ein Altgerät nicht für die Vorbereitung zur Wiederverwendung eignet, der Anlagenbetreiber das Altgerät dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unentgeltlich wieder zu überlassen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dass Altgeräte, die nicht für die Wiederverwendung vorbereitet werden, im Rahmen der Abholkoordination nicht den Herstellern entzogen werden. Des Weiteren soll durch die Rückgabe an den örE gewährleistet werden, dass die entsprechenden Altgeräte einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden können (vgl. BT-Drs. 19/26971, S. 52). \r\n\r\nZugeschnitten ist § 17b Abs. 4 ElektroG auf lokale bzw. regionale Kooperationsmodelle zur Stärkung der Vorbereitung zur Wiederverwendung. Probleme kann die Regelung bei strikter Handhabung jedoch dann bereiten, wenn auf bestimmte Gerätearten spezialisierte Wiederverwendungsbetriebe bundesweit tätig sind. Dies ist bei Druckerpatronen der Fall. In diesem Fall führt die Verpflichtung zur Rücküberlassung zu einer aufwendigen Rückführungslogistik und u.U. zu einer wiederholten Anlieferung desselben Altgerätes bei derselben Erstbehandlungseinrichtung. Um diese unnötigen und umweltschädlichen Rückführungsschleifen zu vermeiden, sollte das Gesetz künftig die Möglichkeit einräumen, von § 17b Abs. 4 ElektroG ausnahmsweise für diese Geräteart unter bestimmten Voraussetzungen abzuweichen. Bedingungen für einen Dispens von § 17b Abs. 4 ElektroG wären die folgenden (kumulativ):\r\n\r\n•\tBestehen eines bundesweiten Systems für die spezifische Rücknahme und Vorbereitung \r\n      zur Wiederverwendung der Druckerpatronen,\r\n•\tVerzicht des örE auf Rücküberlassung nicht wiederverwendungstauglicher Altgeräte,\r\n•\tFehlende Werthaltigkeit der betreffenden Altgeräte im Falle des Recyclings,\r\n•\tGewährleistung der Behandlung der betreffenden Altgeräte in einer Erstbehandlungsanlage,\r\n      die für die Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparierung zertifiziert ist (§ 21 Abs. 3 \r\n      ElektroG).\r\n\r\nAlternativ zu der vorstehend erläuterten Vorgehensweise kann auch der im Entwurf der LAGA zum Ausdruck gekommene Ansatz aufgegriffen werden, dass Altgeräte, die sich im Rahmen von § 17b als nicht wiederverwendbar herausstellen, nach Vereinbarung einem regionalen örE vor Ort überlassen werden. Insofern könnte § 17b Abs. 4 ein Satz hinzugefügt werden: Davon abweichend können die Kooperationspartner auch mit einem örE in regionaler Nähe am Sitz der Erstbehandlungsanlage vereinbaren, dass dieser die betroffenen Altgeräte zurücknimmt.\r\n\r\nIV. § 18a Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen\r\n\r\nKonsequenterweise wird ein einheitliches Symbol zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen für Elektro(nik)-Altgeräte eingefügt. Diese können die Aufmerksamkeit des Verbrauchers erhöhen und stärken den mit der Abgabe verbundenen Umweltaspekt. Allerdings erachten wir eine Mindestgröße von DIN A4 als nicht ausreichend, um genügend Aufmerksamkeit zu erzeugen. Die Kennzeichnung muss unmittelbar auffallen. Plakate, welche Verkaufsangebote darstellen, werden auch in größeren Maßstäben verwendet. Der bvse fordert eine Mindestgröße von DIN A3.   \r\n\r\n\r\nD) Fazit \r\n\r\nMehr denn je kommt es darauf an, Rohstoffe, die uns zur Verfügung stehen, auch zu nutzen. Ausgediente Elektronikgeräte gehören dazu, denn sie sind Rohstoffquellen. Die Unternehmen der Recycling- und Entsorgungswirtschaft leisten einen wichtigen Beitrag, denn sie sind diejenigen, die Kreislaufwirtschaft praktisch durchführen, indem sie Sekundärrohstoffe schaffen. \r\n\r\nUm dieser Aufgabe gerecht zu werden, benötigen sie rechtliche Rahmenbedingungen, die die Kreislaufwirtschaft von der Herstellung eines Produktes bis zu dessen Verwertung integriert und notwendige Investitionsentscheidungen absichert. Darüber hinaus benötigen die Unternehmen präventive ordnungspolitische Maßnahmen, um das millionenfache Eindringen brandgefährlicher Lithium-Batterien in die Entsorgungssysteme zu verhindern. \r\n\r\nDer bvse e.V. weist nun schon seit Jahren auf die o.g. Missstände hin, und es tut sich so gut wie nichts. Im Gegenteil: Die Risiken werden durch immer mehr in den Markt gebrachte Lithium-Batterien immer höher. Sollte die Politik sich nicht endlich den existenziellen Problemen annehmen, werden wir nicht zögern, die Untätigkeit öffentlich zu machen. \r\n\r\nIn den Gesprächen zur Umsetzung des Koalitionsvertrages haben die Verbände der Recycling- und Entsorgungswirtschaft zahlreiche Verbesserungsvorschläge eingebracht, wie die Sammelmengen gesteigert werden können, sich die Sammelqualität verbessern lässt und Brandrisiken minimiert werden. An diesen Vorschlägen halten wir weiterhin fest. Der vorliegende Entwurf zur Weiterentwicklung des ElektroG kann aus unserer Sicht nur ein Zwischenschritt für eine größere Novelle sein, die dringend angegangen werden muss. \r\n\r\nFür weitere Gespräche stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003857","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Gewerbeabfallverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/95/af/303153/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210056.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nStellungnahme des bvse e.V. zum Referentenentwurf der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV)\r\n\r\n\r\nSehr geehrte… \r\n\r\nvielen Dank für die Übersendung des o.g. Referentenentwurfs und die Möglichkeit zur Stellungnahme. \r\n\r\n\r\nA) Vorbemerkung\r\n\r\nDer bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. vertritt als führender Branchendachverband die Interessen von 1.000 überwiegend mittelständischen Entsorgungs- und Recyclingunternehmen aus Deutschland und Europa. Die qualifizierten Umweltdienstleister beschäftigen etwa 60.000 Arbeitnehmer. Im bvse sind alle Fachsparten der Recycling-, Sekundärrohstoff- und Entsorgungsbranche vertreten. \r\n\r\nB)  Allgemein\r\n\r\nWir begrüßen ausdrücklich das Ziel der Novellierung, das Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen und von  Bau- und Abbruchabfällen zu stärken und den Vollzug stringenter und  vollzugstauglicher zu machen. \r\n\r\nDer Entwurf bietet hierzu einige positive Ansätze. Wir sind allerdings der Auffassung, dass diese nicht weit genug gehen. \r\n \r\n\r\nC) Hierzu im Einzelnen:\r\n\r\nI. § 1 (Anwendungsbereich)\r\n\r\nAusdrücklich begrüßen wir die Erweiterung des Anwendungsbereiches auf die Anlagen zu energetischen Verwertung von Abfällen. \r\n\r\nEin hoher Anteil von vorbehandlungsfähigen Abfällen wird nach wie vor energetisch verwertet. Daher ist es nicht nur wichtig, sondern zwingend erforderlich, dass auch die Anlagen zur energetischen Verwertung in den Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung aufgenommen werden und ihren Teil der Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Gewerbeabfallverordnung übernehmen. \r\n\r\n\r\nII. § 3 (Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling gewerblicher Siedlungsabfälle) \r\n§ 3 Abs.3 \r\nDie Ermächtigung für die Behörden, die Bestellung eines Sachverständigen bei Vorliegen von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Dokumentation gem. § 3 Abs. 2 auf Kosten des Abfallerzeugers bzw. -besitzers einfordern zu können, sehen wir sehr kritisch. \r\nGrundsätzlich sollte man davon ausgehen können, dass eine Fachbehörde in der Lage ist, dass deren Mitarbeitende die ausreichende Fach- und Sachkunde besitzen, um Unregelmäßigkeiten oder Fehler in einer Dokumentation erkennen und bewerten zu können. Wir sehen hier die Gefahr, dass diese Ermächtigung, die Behörden aus Personalmangel dazu verleiten wird, von der Möglichkeit, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu fordern, voreilig Gebrauch zu machen.  \r\nFür keinesfalls akzeptabel halten wird es zudem, dass keine Kostenregelung getroffen wird, für den Fall, dass der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bedenken der Behörde nicht gerechtfertigt und die Dokumentation richtig war. \r\nHier müsste jedenfalls der Passus ergänzt werden: \r\nFür den Fall, dass der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass die Dokumentation keine Unrichtigkeit aufweist, sind dem Abfallerzeuger die Kosten für das Sachverständigen-gutachten von der Behörde zu erstatten. \r\n\r\nOhne diese Ergänzung käme es zu dem völlig unbilligen Ergebnis, dass die Behörde aufgrund von ungerechtfertigten Anhaltspunkten ein Sachverständigengutachten fordert, das die Annahme der Behörde dann widerlegt und der Abfallerzeuger für die Fehleinschätzung der Behörde dann die Kosten tragen soll.\r\nBei einer entsprechenden Kostentragungsregelung verringert sich zudem auch die Gefahr, dass die Behörde voreilig von einem Abfallerzeuger ein Sachverständigengutachten anfordert.\r\nIII. § 3 a (Überwachung der getrennten Sammlung)\r\n\r\n§ 3 a Abs.1 \r\n\r\nBegrüßenswert ist, dass nun die zuständige Behörde eine Liste der Erzeuger gewerblicher Abfälle erstellt und diese Betriebe erfasst. Unklar ist jedoch, wie die Koordination der zuständigen Behörden stattfinden soll. Während es für alle weiteren Dokumente seitens der Verordnung Vorgaben gibt, fehlt es hier an diesen Vorgaben. Auch hier sollte aber ein einheitlicher Standard seitens der Überwachungsbehörden eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass durch diese Listen alle gewerbetreibenden Betriebe erfasst sind. \r\n\r\n§ 3 a Abs.2 \r\n\r\nFür ausgesprochen enttäuschend halten wir die Regelung in § 3a Abs.2, wonach lediglich eine Prüfung von 10 Betrieben je 100.000 Einwohner für die Behörden zwingend sein soll. \r\n\r\nHieraus ergibt sich, je nach Region, eine Verpflichtung der Überprüfung durch die Behörden von unter einem Prozent der Unternehmen. Die Wahrscheinlichkeit, bei einem Verstoß gegen die Gewerbeabfallverordnung entdeckt zu werden, ist damit so gering, dass dies keinen Abfallerzeuger motivieren wird, sein Verhalten zu ändern. Wir sehen hierin auch keinen Fortschritt zu der bisherigen Handhabung durch die Behörden. \r\n\r\nUnseres Erachtens sollte sich die Prüfung der Betriebe nicht an der Anzahl der Einwohner orientieren, sondern an der Anzahl der Betriebe in der jeweiligen Region. Durch die gem. § 3a Abs.1 zu erstellende Liste, müssten den zuständigen Behörden alle Betriebe bekannt sein. \r\n\r\nIm Interesse der Stärkung des Recyclings von gewerblichen Siedlungsabfällen und Bau- und Abbruchabfällen sollte zumindest der Ehrgeiz der Behörden bestehen, 1/4 der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Betriebe zu kontrollieren. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\nWir schlagen daher folgende geänderte Regelung für § 3a Abs. 2, S.2 vor:\r\nEs sind jährlich mindestens 1/4 der sich aus der Liste ergebenden Betriebe zu kontrollieren.\r\n\r\n\r\nIV.  §  6 (Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen)\r\n\r\nDie sog. Kaskadenlösung wurde in die Gewerbeabfallverordnung aufgenommen, um diese mittelstandsfreundlicher zu gestalten, da ansonsten kleine und mittelständische Unternehmen, die in der Behandlungskette erfolgreich arbeitsteilig zusammenarbeiten, aus dem Markt ausgeschlossen würden. Daher sehen wir es positiv, dass eine arbeitsteilige Vorgehensweise weiterhin möglich bleibt. Im Sinne der Vollzugstauglichkeit ist es aber genauso konsequent, die Kaskade auf zwei Anlagen zu beschränken. Daher wird die im Entwurf getroffene Regelung vom bvse begrüßt. \r\n\r\nKritisch sehen wir die Erweiterung der Komponentenliste aus Anlage 3 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1. Der Entwurf sieht zusätzlich den verpflichtenden Einbau von Nahinfrarotaggregaten zur Ausbringung von mindestens 85 % von Kunststoff, von Holz und von Papier vor. \r\n\r\nIn der aktuellen Verordnung sind diese Ziele bereits festgelegt, und Nahinfrarotaggregate zur Erfüllung lediglich als Beispiel genannt. Es erschließt sich nicht, warum sich nun hier auf eine Technologie festgelegt wird. \r\n\r\nDiese Festschreibung kann jedenfalls nicht das Ziel verfolgen, die Recyclingquote des Verfahrens zu erhöhen, da es für die Sortierprodukte aus diesem Prozess, je nach Zusammensetzung des Gemisches, durchaus auch andere technische Möglichkeiten gibt bzw. entwickelt werden. \r\n\r\nUmweltpolitisch ist die Maßnahme auch nicht zu begründen, denn die GewAbfV formuliert mit den Quoten klare Zielvorgaben. Der Weg dahin sollte der Wirtschaft überlassen werden. Eine stringent vorgegebene Technik behindert darüber hinaus Innovationen in neue Behandlungstechnologien. \r\n\r\nZwar kann nach dem Entwurf mit Zustimmung der zuständigen Überwachungsbehörde von einer vorgeschriebenen Anlagenkonfiguration abgewichen werden, allerdings nur, wenn auch die Recyclingquote von 30 % eingehalten wird. Die Erfahrung mit der gültigen GewAbfV zeigt indes, dass bei guter Abfalltrennung die Erreichung der Zielquote von 30 % auch beim besten Stand der Technik nicht gelingt. Somit läuft dieser Passus ins Leere. \r\n\r\nDie Verordnung muss jedenfalls grundsätzlich „technikoffen“ sein. Ansonsten schränkt sie die abfallwirtschaftlich tätigen Unternehmen unangemessen ein, denn die Gewinnung und Vermarktung der Sekundärrohstoffe folgt ökonomischen Regeln. Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage sollte selbst entscheiden können, ob es für ihn sinnvoll ist, z.B. eine Mischkunststofffraktion selbst weiter zu sortieren oder diese an eine nachgeschalteten Folgebehandlungsanlage abzugeben. \r\n\r\nDie Gewerbeabfallverordnung muss dazu dienen, eine Vorbehandlung mit dem Zwecke zur Förderung der Kreislaufwirtschaft zu unterstützen, darf bei der Trennung der Stoffe marktwirtschaftliches Handeln jedoch nicht verhindern. \r\n\r\nDer bvse spricht sich daher dafür aus, Anlage 3 über den bisherigen Stand hinaus nicht zu erweitern und Nahinfrarotaggregate weiterhin beispielhaft zu benennen bzw. als Option zuzulassen.  \r\n\r\n\r\nV. § 8  (Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen)\r\n§ 8 Abs. 1 \r\nDie Unterteilung von Dämmstoffen und Baustoffen auf Gipsbasis sowie zwingende Getrennthaltung asbesthaltiger Abfälle ist ein richtiger fachlicher Schritt und wird vom bvse begrüßt.  Nicht ganz nachvollziehbar ist unsererseits allerdings, warum hier die Getrennthaltung von „nicht gefährlichen“ asbesthaltigen Abfällen gefordert wird, denn uns sind keine bekannt. \r\n§ 8 Abs.2\r\nAuch hier muss die Definition der „technischen Unmöglichkeit“ klarer und rechtssicherer formuliert werden. Hier wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu § 3 Abs. 2 (Ziffer C II 1) verwiesen. \r\n§ 8 Abs.3\r\nDiese Bestimmung ist identisch mit der Bestimmung zu § 3 Abs. 3 (Ziffer C II 2). Hier dürfen wir daher ebenfalls auf die dortigen Ausführungen verweisen. \r\nGrundsätzlich soll und muss die Behörde in der Lage sein, die Richtigkeit der Dokumentation selbst zu prüfen. Die Aufforderung durch die Behörde, einen Sachverständigen mit der Prüfung zu beauftragen, muss eine Ausnahme bleiben. Im Falle einer Fehleinschätzung muss dann, wie bereits oben dargelegt, die Behörde aber auch die Kosten für das Sachverständigengutachten übernehmen. \r\nAbs. 3 Nr. 2\r\nDie Benennung der Anlage, der die Abfälle zugeführt werden sollen, trägt unseres Erachtens nicht zu gewollten Erleichterung des behördlichen Vollzugs bei. Bei Bau- und Abbruchabfällen ist es nicht möglich, schon ab der Baustelle den endgültigen Entsorgungsweg (-> die konkrete Anlage) zu benennen. Viele Abfälle müssen erst einmal zwischengelagert und beprobt werden, um den endgültigen Entsorgungsweg zu bestimmen. Der Entsorgungsweg und damit die konkrete Entsorgungsanlage werden erst danach im Wesentlichen durch die Schadstoffparameter (gefährlich/ungefährlich, Zuordnungswerte der Anlagen) bestimmt. Auch mit Benennung der konkreten Anlage, \"der die Abfälle zugeführt werden sollen\", entbindet dies die Behörde nicht, den endgültigen Verbleib der Abfälle und deren ordnungsgemäße Entsorgung  über die Registerführung derjenigen, die die Abfälle übernehmen, zu überwachen. \r\nDie ergänzte Formulierung bringt somit keinen Informationsgewinn und keine Erleichterung und sollte deshalb gestrichen werden.  \r\nUnseres Erachtens bringen die vorgeschlagenen Änderungen im Bereich der Bau- und Abbruchabfälle keine wesentlichen Verbesserungen im Hinblick auf den Vollzug der GewAbfV, sondern führen nur zu zusätzlichem unnötigem Aufwand von Zeit und Kosten für alle Beteiligten. \r\nWas für einen Vollzug und eine ausreichende Überwachung der GewAbfV bzgl. der Bau- und Abbruchabfälle hilfreich wäre, sind Informationen über die Abfallerzeuger und -besitzer. D.h. wer, wann, welche Bau- und Abbruchabfälle i.S.d. § 8 Abs. 1 und 1a GewABfV erzeugt, sammelt, transportiert usw.  Dafür wäre es wichtig, dass eine grundsätzliche Anzeige- und/oder  Genehmigungspflicht für alle Abbruch- und Bauvorhaben eingeführt wird und weitreichende Freistellungen davon zurückgenommen werden.\r\n\r\n\r\nVI. § 9 Abs. 6\r\n\r\nIm Hinblick auf § 9 Abs.6 (Anordnung der Beauftragung eines Sachverständigen durch die Behörde bei Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Dokumentation) werden auf die bisherigen Ausführungen verwiesen (vgl. insb. Ausführungen zu § 3 Abs.3)\r\n\r\n\r\nVII. § 14 Stichprobenkontrolle durch Anlagen zur energetischen Verwertung\r\n\r\nDie Zielstellung der Novelle besteht darin, die Verordnung stringenter und vollzugstauglicher zu gestalten. Richtigerweise bezieht § 14 nun die Anlagen zur energetischen Verwertung in den behördlichen Vollzug ein. Kontrollprüfungen bei den Anlagen zur energetischen Verwertung sind ein strategisch sinnvolles und effektives Instrument, um Abfallerzeuger bzw. die von diesen beauftragten Unternehmen zu identifizieren, die einen Ausnahmetatbestand zur direkten energetischen Verwertung in Anspruch nehmen.\r\n\r\nUm den gewollten Effekt zu erzielen, reicht die im Referentenentwurf enthaltene „Stichprobenkontrolle“ durch die Anlagen zur energetischen Verwertung keinesfalls aus. \r\n\r\nSie ist undefiniert und lässt jede Menge Spielraum. Eine Stichprobenkontrolle kann z.B. auch ein- bis zweimal im Jahr erfolgen. Die Verordnung ist damit erfüllt, aber eine Lenkungswirkung in Richtung der rechtlich geforderten Vorbehandlung wird damit in keiner Weise erzielt.\r\n\r\nDie Anforderungen, die § 14 an die Kontrolle stellt, sind gering. Es handelt sich ohnehin nur um eine Sichtkontrolle sowie die Feststellung von Angaben, die die Anlagenbetreiber zur energetischen Verwertung sowieso für ein ordnungsgemäß geführtes Betriebstagebuch benötigen. \r\n\r\nDaher erschließt sich uns nicht, warum eine Sichtkontrolle lediglich stichprobenartig erfolgen soll und nicht jedes Mal bei Erhalt der Abfälle, zumal diese Sichtkontrolle ohnehin zum ordnungsgemäßen Betriebsablauf in einer Anlage zur energetischen Verwertung erforderlich ist. \r\n\r\nWir fordern daher § 14 wie folgt zu ändern: \r\n- In § 14 Abs.1 wird der Betriff „stichprobenartig“ gestrichen. \r\n- In § 14 Abs.2 wird der Betriff „Stichprobenkontrolle“ durch den Betriff „Kontrolle“ ersetzt.\r\n\r\nZudem vermissen wir die Möglichkeit der Fremdkontrolle durch die Behörden bei den Anlagen zur energetischen Verwertung. § 3 a Abs.2 regelt die Kontrollen der Behördem beim Erzeuger gewerblicher Abfälle, § 11 regelt die Kontrollen bei den Vorbehandlungsanlagen. Wann und wie aber werden die Anlagen zur energetischen Verwertung kontrolliert? Das ist aus unserer Sicht völlig inakzeptabel. \r\n\r\nDa man diese nun erfreulicherweise in den Anwendungsbereich aufgenommen hat, muss dann aber konsequenterweise auch die Möglichkeit einer Fremdkontrolle erfolgen.  \r\n\r\nUm die Kontrolle effektiv zu gestalten, darf sich die Fremdkontrolle  auch nicht darauf beschränken, dass die Überwachungsbehörden bei der Kontrolle lediglich Einsicht in die Register bei den Müllverbrennungsanlagen nehmen, sondern ihnen muss die Möglichkeit gegeben werden, zwecks Überprüfung der Einhaltung der Gewerbeabfallverordnung hinsichtlich der Art- und Zusammensetzung der vorbezeichneten Abfälle unangemeldete Kontrollen auf dem Betriebsgelände vorzunehmen. Vorzugsweise sollten die Überwachungsbehörden verpflichtet werden, mindestens viermal im Jahr eine unangemeldete Kontrolle vorzunehmen. Die Kenntnis der Anlagenbetreiber darüber, dass jederzeit eine Kontrolle stattfinden kann, wird dazu führen, dass diese nicht mehr unkontrolliert jegliches Gemisch annehmen werden, sondern nur noch solche, die nach dem Willen des Verordnungsgebers tatsächlich einer energetischen Verwertung zugeführt werden dürfen.\r\n\r\nEin Verstoß gegen diese Verpflichtungen sollte zudem ebenso wie bei den Abfallerzeugern und den Vorbehandlungsanlagen auch bußgeldbewehrt sein, und in § 15 muss daher ein entsprechender Passus aufgenommen werden. Diese regelmäßige Ungleichbehandlung im Hinblick auf den Vollzug ist weder nachvollziehbar noch akzeptabel. \r\n\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. 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Referentenentwurfs und die Möglichkeit zur Stellungnahme. \r\n\r\n\r\nA) Vorbemerkung\r\n\r\nDer bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. vertritt als führender Branchendachverband die Interessen von mehr als 1.000 überwiegend mittelständischen Entsorgungs- und Recyclingunternehmen aus Deutschland und Europa. Die qualifizierten Umweltdienstleister beschäftigen etwa 60.000 Arbeitnehmer. Im bvse sind alle Fachsparten der Recycling-, Sekundärrohstoff- und Entsorgungsbranche vertreten. \r\n\r\n\r\nB) Allgemein\r\n\r\nEiner der wichtigsten Änderungen des Entwurfs betrifft die erweiterte Herstellerverantwortung. Statt der Einrichtung eines eigenen Rücknahmesystems der Hersteller sieht der Entwurf nun die verpflichtende Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung vor. \r\n\r\nDamit weicht der Entwurf von der EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542  ab, die in Art. 57 lediglich die Möglichkeit eröffnet, zugelassene Organisationen für Herstellerverantwortung zu errichten („können“) und somit auch die Möglichkeit eines eigenen Rücknahmesystems der Hersteller weiterhin optional zulässt. \r\n\r\nWir sehen hier keinen Grund für eine Abweichung von der EU-Batterieverordnung. Letztendlich mag es den Herstellern überlassen werden, ob sie ein eigenes Rücknahmesystem einrichten oder sich an einer Organisation beteiligen wollen. Zumal noch gar nicht feststeht, wieviel Organisationen der Herstellerverantwortung sich überhaupt bilden werden. Wenn alle Hersteller sich an einer einzelnen Organisation der Herstellerverantwortung beteiligen, würde dies im Falle einer Insolvenz oder eines Widerrufs gem. § 7 Abs. 2 dazu führen, dass dann zunächst das gesamte System der Batterierücknahme zum Stillstand käme. Zudem würde dies zu einer beherrschenden Marktstellung dieser Organisation der Herstellerverantwortung führen, was zu kartellrechtlichen Problemen führen würde. \r\n\r\nWir halten hier mehr Marktoffenheit für sinnvoll, so wie dies die EU-Batterieverordnung auch vorsieht. \r\n\r\nNeben diesem Punkt möchten wir im Nachfolgenden noch auf weitere Punkte hinweisen, die wir für problematisch/ergänzungsbedürftig halten. \r\n\r\n\r\nC) Im Einzelnen:\r\n\r\nI. § 10 Ökologische Gestaltung der Beiträge\r\n\r\nGem. § 10 sollen bei der Bemessung der Höhe der Beiträge der Hersteller an die Organisationen für Herstellerverantwortung auch die ökologische Gestaltung (Langlebigkeit, Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit, Verwendung von Rezyklaten etc.) berücksichtigt werden. \r\n\r\nDies begrüßen wir ausdrücklich, da die Hersteller hierdurch motiviert werden, ihrer Herstellerverantwortung gerecht zu werden und die Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit der Produkte zu erhöhen. \r\n\r\nDamit die ökologische Gestaltung aber auch tatsächlich eine angemessene Berücksichtigung findet, sollte klarer definiert werden, welche Punkte der ökologischen Gestaltung in welchem Umfange auf die Beiträge Einfluss nehmen können/sollen. \r\n\r\nHierzu wird angeregt, unter Beteiligung der Vertreter der Entsorgungswirtschaft, ein Gremium einzurichten, in dem die konkreten Kriterien festgelegt werden, welche Form der ökologischen Gestaltung, zu welcher Reduzierung/Bemessung der Beträge führt. \r\n\r\nII. § 13 Sammelquoten\r\n\r\nDie in § 13 festgelegte Sammelquote von 50 % erachten wir als zu niedrig. Wir begrüßen zwar, dass damit in § 13 eine Sammelquote festgelegt wird, die höher liegt als die in der EU-Batterieverordnung vorgegebene Sammelquote von 45 %.  \r\n\r\nWir halten jedoch eine Sammelquote von mindestens 65 % für erforderlich. Bekanntermaßen kommt es häufig zu Fehlwürfen bei Altbatterien, die dann, fehlerhaft entsorgt, zu Bränden in den Entsorgungsanlagen führen. Dies wiederum hat zur Folge, dass Entsorgungsbetriebe kaum noch die Möglichkeit haben, eine Feuerversicherung zu erhalten. Die diesbezügliche Problematik dürfte hinreichend bekannt sein und wird von uns seit Jahren vorgetragen.\r\nDurch eine hohe Sammelquote werden die Hersteller motiviert, verbrauchernahe Sammelstellen einzurichten und diese entsprechend zu bewerben. Dies fördert die ordnungsgemäße Abgabe der Batterien, vermeidet Fehlwürfe und Brände und fördert die Rückgewinnung wertvoller Rohstoffe.  \r\nBei einer ordnungsgemäßen Bewerbung der Sammelstellen durch die Hersteller wäre eine Sammelquote von 65 % u.E. problemlos erreichbar. Diese sollte daher auch als Ziel angesetzt werden. \r\n\r\n\r\nIII. § 14 Rücknahmepflicht der Vertreiber\r\nGem. § 14 Abs. 2 haben Händler, die Gerätebatterien und LV-Batterien im Wege von Fernabsatzverträgen an Endnutzer abgeben, geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer einzurichten. \r\n\r\nGrundsätzlich ist die diesbezügliche Ergänzung zur EU-Batterieverordnung zwar begrüßenswert, allerdings ist der Begriff „zumutbare Entfernung“ unklar und lässt damit einen zu großen Interpretationsspielraum zu. Hier müsste schon klar geregelt sein, welche Entfernung denn für den Endnutzer noch als zumutbar gilt, z.B. durch die Angabe einer konkreten Höchstentfernung zum Wohnort des Endnutzers. \r\n\r\nDies gilt ebenso für § 18 Abs. 2, in dem sich der Begriff der „zumutbaren Entfernung“ ebenfalls wiederfindet. \r\n\r\nEs sollten unklare Rechtsbegriffe vermieden und durch konkrete Angaben ersetzt werden.   \r\n\r\nIV. § 17 Überlassungspflichten Dritter\r\n\r\n§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 regeln, dass die Behandlungsanlagen für Elektroaltgeräte nach dem  Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die Betreiber von Behandlungsanlagen nach der Altfahrzeugverordnung verpflichtet sind, der zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung die Batterien zu überlassen, was gem. § 11 Abs. 2 unentgeltlich zu erfolgen hat. \r\n\r\nHierbei nicht geregelt sind aber die weiteren, sich hieraus ergebenden Herstellerverpflichtungen. Damit die Altbatterien ordnungsgemäß gelagert werden können, ist es erforderlich, dass die Hersteller die entsprechenden Sammel- und Beförderungsbehälter, die den Anforderungen der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen, zur Verfügung stellen. \r\n\r\nZudem sollten, wie dies auch in § 7 Abs. 2 Ziffer 4 und 5 BattG geregelt ist, klare Vorgaben folgen, ab welcher Masse und zu welchem Zeitpunkt die Abholung erfolgen muss. \r\n\r\nEs ist den Behandlungsanlagen nicht zumutbar, die Batterien für einen längeren Zeitraum selbst zu lagern. Zum einem wird hierdurch die notwendige Lagerkapazität der Behandlungsanlage eingeschränkt, zum anderen stellen die Batterien wegen ihrer Brandgefährlichkeit ein erhöhtes Risiko für die Anlagen dar. \r\n\r\n§ 17 Abs. 3 \r\n\r\nEine unzulässige Einschränkung der Vertragsfreiheit stellt u.E. die gesetzlich vorgeschriebene Bindung an eine Organisation zur Herstellerverantwortung für ein Jahr dar. Letztendlich besteht kein Grund, warum der Vertrag nicht binnen einer Frist von drei Monaten seitens der Betreiber der Behandlungsanlage gekündigt werden können sollte. Die Betreiber von Behandlungsanlagen sind schon im eigenen Interesse grundsätzlich an langfristigen Vertragsbeziehungen interessiert. Wenn sich aber herausstellt, dass die gewählte Organisation der Herstellerverantwortung ihrer Verpflichtung  zur Abholung/Behälterstellung etc. nicht ordnungsgemäß nachkommt, sollte es den Betreibern möglich sein, sich auch binnen drei Monaten einer anderen Organisation  zuzuwenden. Letztendlich führt diese Wettbewerbssituation nur dazu, dass sich die Organisationen der Herstellerverantwortung bemühen, ihren Verpflichtungen auch ordnungsgemäß nachzukommen.  \r\n\r\n\r\n\r\nV. § 23 Informationspflichten der Händler\r\n\r\n§ 23 regelt die Informationspflicht der Händler. Gem. 23 Abs. 1 sollen die Händler ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptstroms platzierte Schrift- und Bildtafeln auf die Rückgabemöglichkeit und -pflicht hinweisen. \r\n\r\nBekanntermaßen haben die Hinweispflichten der Händler bislang keinen durchschlagenden Erfolg bei der Rückgabe von Batterien oder Elektroaltgeräten erzielt. Die Hinweise werden von den Händlern teilweise so versteckt gegeben, dass der Kunde bewusst suchen oder fragen muss, wenn er Batterien oder Elektroaltgeräte zurückgeben möchte. \r\n\r\nInsofern ist der Hinweis auf gut sicht- und lesbare Schrift- und Bildtafeln im Sichtbereich eines Hauptstroms hilfreich, aber u.E. nicht genügend. Wir stellen uns hier eine Regelung in Anlehnung des § 18 a des neuen Entwurfes zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz vor. \r\n\r\nEs sollte ein einheitliches Symbol zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen für Batterien eingefügt werden. Dadurch erhöht sich die Aufmerksamkeit des Verbrauchers. Zudem muss eine Mindestgröße für die Schrift- und Bildtafeln festgelegt werden. Diese darf DIN A3 nicht unterschreiten. Nur dann fällt die Kennzeichnung unmittelbar auf und hat eine Chance, neben den teilweise noch größeren Plakaten mit Verkaufsangeboten zu bestehen. \r\n\r\nBei Fragen oder für ein erläuterndes Gespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003859","regulatoryProjectTitle":"Änderung NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2f/41/303157/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210066.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMI zum NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nI. Vorbemerkung\r\n\r\nDer bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. vertritt als führender Branchendachverband die Interessen von mehr als 1.000 überwiegend mittelständischen Entsorgungs- und Recyclingunternehmen aus Deutschland und Europa. Die qualifizierten Umweltdienstleister beschäftigen etwa 60.000 Arbeitnehmer. Im bvse sind alle Fachsparten der Recycling-, Sekundärrohstoff- und Entsorgungsbranche vertreten. \r\n\r\nII. Allgemein\r\n\r\nWir begrüßen grundsätzlich das Ziel des Gesetzes, die Cybersicherheit von Staat und Wirtschaft durch das NIS2UmsuCG zu stärken. \r\n\r\nWir sind aber der Auffassung, dass die in dem Gesetz enthaltenden Anforderungen und der damit verbundene Kosten- und Personalaufwand gerade im Hinblick auf mittelständische Unternehmen der privaten Entsorgungswirtschaft unverhältnismäßig sind. \r\n\r\n\r\nIII. Im Einzelnen\r\n\r\n1. Anwendungsbereich gem. § 28 Abs. 2 Ziffer 3\r\n\r\nGem. § 28 Abs. 2 Ziffer 3 liegt eine „wichtige Einrichtung“ vor, wenn Dienstleistungen angeboten werden, die einer der in Anlagen 1 und 2 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen ist und \r\n\r\n a) mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigt oder \r\n b) einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen \r\n     Euro aufweist.\r\n\r\nZur der in Anlage 1 aufgeführten Einrichtungsarten gehört auch die „Abfallbewirtschaftung“ i.S. d. § 3 Nr. 14 KrWG. Damit fällt ein erheblicher Teil der privaten mittelständischen Entsorgungsunternehmen in den Anwendungsbereich. \r\n\r\nDies halten wir für völlig überzogen und keineswegs gerechtfertigt. Sowohl beim Kritis-DachG als auch bei dem bisherigen BSIG beschränkte sich der Anwendungsbereich im Bereich der Abfallbewirtschaftung auf die Siedlungsabfallentsorgung. \r\n\r\nDiese Regelung war sinnvoll und nachvollziehbar. Die Siedlungsabfallentsorgung ist Teil der Daseinsvorsorge und wird daher ab gewissen Schwellenwerten zu Recht als kritische Infrastruktur angesehen. Ihr Ausfall würde bei Anlagen ab dem festgelegten Schwellenwert zu einer Beeinträchtigung der Bevölkerung führen. Anders sieht dies aber in anderen Bereichen der Abfallbewirtschaftung aus. Hier stellt ein vorübergehender Ausfall zwar den unmittelbaren Anlagenbetreiber vor Probleme. Dies führt aber nicht zu einem Ausfall eines Teiles der Infrastruktur, zumal andere Anlagenbetreiber aus der Branche den Ausfall regelmäßig kompensieren können. \r\n\r\nDer Anwendungsbereich in Anlage 1 sollte sich daher wie beim Kritis-DachG auf die Siedlungsabfallentsorgung beschränken und nicht auf die gesamte Abfallbewirtschaftung erweitert werden. \r\n\r\n2. § 2 Nr. 39 Definition „Sicherheitsvorfall“\r\n\r\n§ 2 Nr. 39 definiert den „Sicherheitsvorfall“. Danach liegt ein Sicherheitsvorfall vor, wenn ein Ereignis die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder Dienste, die über informationstechnische Systeme, Komponenten und Prozesse angeboten werden oder zugänglich sind, beeinträchtigt werden. \r\n\r\nWir halten die Definition für zu weitgehend. Dass ein Ereignis, das die Integrität und Vertraulichkeit personenbezogener Daten i.S.d. DSGVO gefährdet, einen Sicherheitsvorfall darstellt, versteht sich von selbst. \r\n\r\nWir halten es aber für verfehlt, wenn jedes Ereignis, dass zu einer vorübergehenden fehlenden Verfügbarkeit von Daten führt, einen Sicherheitsvorfall darstellen soll. Ursache hierfür könnte ein Stromausfall, ein Wasserrohrbruch oder lediglich ein internes IT-Problem des Unternehmens sein. \r\n\r\nSolange die fehlende Verfügbarkeit nicht durch Fremdeinwirkung von außen herbeigeführt wird, macht es u.E. keinen Sinn, hier eine Meldung zu fordern. Dies würde zum einem das Meldeportal überfrachten und wäre zum anderen auch nicht mit einem Mehrwert/Informationsgewinn für andere Unternehmen verbunden. \r\n\r\nDie Definition des Sicherheitsvorfall gem. § 2 Nr. 39 sollte sich auf ein auf Fremdeinwirkung beruhenden Cybersicherheitsereignis beschränken. \r\n\r\n3. § 30: Risikomanagementmaßnahmen\r\n\r\nIn § 30 muss dringend eine realistische Umsetzungsfrist für die Unternehmen festgelegt werden. Betroffenen Unternehmen, die erstmalig mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Anwendungsbereich fallen, ist es nicht möglich, innerhalb kürzester Zeit die geforderten Risikomanagementmaßnahmen zu ergreifen. Für die Erstellung eines Risikomanagements und der Umsetzung der Maßnahmen werden durchschnittlich 12- 18 Monate benötigt. Man kann den betroffenen Unternehmen daher realistisch allenfalls zumuten, zeitnah ab Inkrafttreten des Gesetzes, nachweislich mit den Maßnahmen zu beginnen. Auch wenn seitens des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zunächst keine Nachweise angefordert werden sollten, stellt sich die Frage, was ist mit Unternehmen, die unmittelbar nach Erlass des Gesetzes einen Cybervorfall melden müssen und dann kein Risikomanagement vorweisen können. Diese dürfen letztendlich nicht anders behandelt werden als Unternehmen, die keinen Vorfall melden mussten, aber ebenfalls noch kein Risikomanagement vorweisen können. Hier bedarf es einer klaren Regelung.  \r\n\r\na. § 30 Abs.1 und Abs. 2\r\n\r\nWir begrüßen ausdrücklich, dass § 30 Abs. 1 hervorhebt, dass bei den Maßnahmen für das Risikomanagement der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist. \r\n\r\nAuf Grund der in § 30 Abs. 2 dargelegten Anforderungen wird dieser gute und richtige Ansatz aber wieder verwässert, indem ein Teil der Maßnahmen als zwingend angesehen werden. So heißt es in \r\n§ 30 Abs. 2 S.2: „Diese Maßnahmen müssen zumindest Folgendes umfassen…“\r\n\r\n\r\nWenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gem. § 30 Abs.1 tatsächlich gewahrt werden soll, dann muss dieser alle Maßnahmen miteinbeziehen.  \r\n\r\nIn § 30 Abs.2 S. 2 sollte daher das Wort  „müssen“  durch „sollten“ ersetzt werden. \r\n\r\nb. § 30 Nr. 4 \r\n\r\nFür problematisch erachten wir auch die Regelung in § 30 Nr. 4. Hiernach sollen die betroffenen Unternehmen Maßnahmen zur Sicherheit der Lieferkette, einschließlich sicherheitsbezogener Aspekte der Beziehungen zwischen den einzelnen Einrichtungen und ihren unmittelbaren Anbietern oder Dienstanbietern ergreifen. \r\n\r\nDas Ergebnis dieser Regelung darf nicht dazu führen, dass Unternehmen, die nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich des NIS2UmsuCG fallen, dann durch Vertragspartner, die in den Anwendungsbereich fallen, gezwungen werden, ebenfalls die Sicherheitsstandards des NIS2UmsuCG zu erfüllen. Hier sollte klarer herausgestellt werden, dass § 30 Abs.2 Nr. 4 keine Verpflichtung der unmittelbaren Vertragspartner beinhaltet, Sicherheitsmaßnahmen nach dem NIS2UmsuCG zu ergreifen. \r\n\r\n4. § 38: Billigungs-, Überwachungs- und Schulungspflichten der Geschäftsleitung besonders \r\n             wichtiger und wichtiger Einrichtungen\r\n\r\nGem. § 38 Abs. 2 ist ein Verzicht der Einrichtung auf Ersatzansprüche gegenüber der Geschäftsleitung  sowie ein Vergleich, der ein grobes Missverhältnis zugunsten der Geschäftsleitung darstellt, unwirksam.\r\n\r\nEine solche Regelung findet sich in dieser Form nicht in der NIS-2-Richtlinie und sollte gestrichen werden. Es gibt bereits für jede Geschäftsform ausreichend gesetzliche Haftungsregelungen (z.B. Geschäftsführerhaftung nach dem GmbhG). Es ist kein Grund ersichtlich, warum hier dem Unternehmen verboten werden sollte, eine Einigung nach dem eigenen Ermessen zu treffen. \r\n\r\nNicht jede „Geschäftsleitung“ ist ein gut dotierter Manager einer Aktiengesellschaft mit einem zweistelligen jährlichen Millionengehalt. Gerade bei den mittelständischen Unternehmen handelt es sich häufig um Geschäftsführer, die gleichzeitig Mitgesellschafter oder alleinige Gesellschafter der GmbH sind. Hier kann eine sinnvolle Einigung durchaus auch im Interesse des Fortbestandes der  GmbH sein. \r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003865","regulatoryProjectTitle":"Anpassung Waste Shipment Regulation ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e6/25/389733/Stellungnahme-Gutachten-SG2412230020.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Rohstoffpolitik gestalten: Drittstaaten aktiv einbinden – Absatzmärkte und Wettbe-werbsfähigkeit der Recyclingwirtschaft sichern\r\n\r\nSehr verehrte Frau Präsidentin,\r\n\r\ndie Verbände der deutschen Recycling- und Entsorgungsunternehmen wenden sich heute mit einem Anliegen an Sie, dass entscheidend ist für die Sicherung der Absatzmärkte und Wett-bewerbsfähigkeit unserer Mitglieder.\r\n\r\nEine zukunftsgerichtete Rohstoffpolitik ist die Grundlage für unsere industrielle Weiterentwick-lung. Sie muss international ausgerichtet sein und sowohl im Bereich der Primär- als auch der Recyclingrohstoffe die Handelsbeziehungen aktiv festigen und weiterentwickeln. Insbesonde-re die Stahl- und Metallrecyclingwirtschaft nimmt eine Schlüsselrolle bei der Versorgung mit wichtigen Rohstoffen ein, denn sie sorgt dafür, dass ausreichend Metalle in Quantität und Qualität der europäischen, aber auch der globalen Industrie zur Verfügung stehen. Damit wir dieser Aufgabe weiterhin gerecht werden können, ist ein stabiler Handel mit Drittstaaten uner-lässlich.\r\n\r\nDie neue EU-Abfallverbringungsverordnung verlangt von Drittstaaten, dass sie bis 21. Febru-ar 2025 bei der Europäischen Kommission einen Antrag stellen, wenn sie weiterhin recycelte Rohstoffe wie Stahl, Metalle oder Altpapier importieren möchten. Zudem müssen sie detail-liert nachweisen, dass sie diese Rohstoffe umweltgerecht behandeln können. Angesichts der Frist und der daraus resultierenden Anforderungen ist entschlossenes Handeln der Kommissi-on gefragt, um den reibungslosen Handel mit Recyclingrohstoffen zu gewährleisten und Han-delseinschränkungen zu vermeiden.\r\n\r\nDie Erfahrungen mit der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 zeigen, wie gravierend negativ mangelnde behördliche Abstimmung sein können. Ein Beispiel dafür ist der Rückgang der Exporte nach Indien im Jahr 2022. Durch ein „Büroversehen“ im Zuge der Novellierung der Verordnung kam es zu einem unbeabsichtigten Exportverbot für Altpapierlieferungen nach Indien. Diese unvorhergesehene Maßnahme führte zu einem dramatischen Rückgang der Exporte um 29 Prozent und verursachte erhebliche Störungen sowohl im nationalen wie im internationalen Handel.\r\n/2\r\n\r\nEin solcher Vorfall darf sich unter keinen Umständen wiederholen. Dies gilt umso mehr, als z.B. unser Partnerland Indien einerseits ein wichtiger Abnehmer von recyceltem Aluminium, Stahl und Altpapier, andererseits ein wichtiger Lieferant von Ferrolegierungen in die Europäi-sche Union ist, die von der europäischen Stahlindustrie dringend benötigt werden. Um sicher-zustellen, dass Drittstaaten wie Indien und andere wichtige Handelspartner ihre Rückmeldun-gen und Nachweise fristgerecht einreichen, muss die Kommission aktiv auf diese zugehen und in einen Dialog eintreten. \r\n\r\nWir fordern die Kommission daher zu folgenden Maßnahmen auf:\r\n\r\n1.\tGezielte Ansprache von Drittstaaten, um die reibungslose Fortsetzung des Handels mit Stahl, Metall, Altpapier und anderen Recyclingrohstoffen sicherzustellen.\r\n\r\n2.\tTransparenz über den Status der Rückmeldungen, einschließlich der Erstellung und Veröffentlichung einer Liste der Drittstaaten, die bereits geantwortet haben.\r\n\r\n3.\tFörderung eines kontinuierlichen Dialogs mit Drittstaaten, um potenzielle Handels-hemmnisse frühzeitig zu erkennen und Lösungen zu finden.\r\n\r\nDie Zeit drängt: Ein aktives und entschlossenes Vorgehen ist erforderlich, um sicherzustellen, dass europäische Recyclingunternehmen auch in Zukunft auf stabile und funktionierende internationale Märkte zugreifen können. Wir appellieren an Sie, sehr verehrte Frau Präsiden-tin, den internationalen Handel mit Recyclingrohstoffen zu fördern und die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Recyclingwirtschaft zu sichern.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012547","regulatoryProjectTitle":"Abfallverbringung von E-Schrott - Notifizierungspflichten greifen in den Markt ein ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/dc/29/360928/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300228.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des bvse e.V. zu non-paper on delegated acts on shipments of e-waste\r\n\r\n\r\n\r\nI. Vorbemerkung\r\n\r\nDer bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. vertritt als führender Branchen-dachverband die Interessen von 1.000 überwiegend mittelständischen Entsorgungs- und Recyclingun-ternehmen aus Deutschland und Europa. Die qualifizierten Umweltdienstleister beschäftigen etwa 60.000 Arbeitnehmer. Im bvse sind alle Fachsparten der Recycling-, Sekundärrohstoff- und Entsor-gungsbranche vertreten. \r\n\r\n\r\nII. Allgemein\r\n\r\nDas Verbot der Ausfuhr von Elektro- und Elektronik-Altgeräten unter den Einträgen A1181 und Y49 des Baseler Abkommens in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, begrüßen wir ausdrück-lich. Es ist ein wichtiger Schritt, um zu verhindern, dass Altgeräte aus der EU unter Bedingungen recy-celt werden, die zu Umwelt- und Gesundheitsgefährdungen im Empfängerland führen.  \r\n\r\nNicht nachvollziehbar ist für uns allerdings, warum nicht gefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die bislang grün gelistet waren, nun bei der Verbringung innerhalb der EU-Staaten der Notifizierungs-pflicht unterliegen sollen. Die Notwendigkeit einer Verschärfung besteht nicht. Die Regelungen zur Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten entstammt der WEEE-Richtlinie und ist daher in allen EU-Mitgliedstaaten einheitlich. Damit sind Umwelt- und Gesundheitsgefährdungen ausgeschlos-sen, da die Behandlung in allen EU-Mitgliedstaaten nach den gleichen strengen gesetzlichen Regelun-gen erfolgt. Durch die Forderung nach einer Notifizierung wird ohne Not in einen funktionierenden Markt eingegriffen. \r\n\r\nIn Anbetracht des Vorschlages der Kommission vom 05.06.2024, die eine Notifizierungspflicht ab dem 01.01.2025 vorsieht, ist dem Vorschlag des non-p\r\napers (Notifizierungspflicht ab dem 01.01.2027) daher in jedem Fall der Vorzug zu geben. \r\n\r\nEs gibt den mittelständischen Recyclingunternehmen und den notifizierenden Behörden zumindest die Möglichkeit, sich auf Änderungen einzustellen. Des Weiteren sollte ein zweijähriges Moratorium dazu genutzt werden, innerhalb der Mitgliedstaaten entsprechende Daten zu beschaffen, die den Umfang einer allgemeinen Notifizierungspflicht spiegeln und ob diese überhaupt für alle bislang grün gelisteten Elektronikschrotte notwendig ist. Oder es auch nicht gefährliche Elektronikschrotte gibt, die auch zu-künftig innerhalb der EU weiterhin als grüngelistete Abfälle verbracht werden können. Ggf. wird dann auch die in der Abfallverbringungsverordnung vorgesehene Digitalisierung eine Erleichterung bringen. \r\n\r\n\r\nIII. Im Einzelnen\r\n\r\n1. Umfangreiche zusätzliche Belastungen für die Behörden\r\n\r\nIn der EU gibt es nur eine begrenzte Anzahl von Anlagen, die die wichtigen Rohstoffe aus den Elektro- und Elektronikaltgeräten stofflich verwerten. Daher werden nach den Angaben von Eurometaux und unseren Mitgliedsunternehmen rund 75 % der Elektro- und Elektronikaltgeräte innerhalb der EU bis-lang nach der „grünen Liste“ verbracht. Davon wird auch ein beträchtlicher Teil in das Bundesgebiet importiert. \r\nWenn nun für diese Verbringungen bereits ab dem 01.01.2025 ein Notifizierungsverfahren in die Wege geleitet werden müsste, ist anzunehmen, dass es zunächst für einen längeren Zeitraum zu einem Er-liegen der Verbringungen von nichtgefährlichen Elektro- und Elektronikaltgeräten kommen wird.  \r\n \r\nDenn die Behörden sind bereits jetzt auf Grund Personalmangels überlastet. Der Zeitraum bis zum Erhalt einer Notifizierung dauert im Durchschnitt schon heute 3-6 Monate. Zudem gibt es keine einheit-lichen europäischen Standards. die eine schnelle Abwicklung ermöglichen. \r\n\r\nWenn die Behörden nun kurzfristig zusätzlich zu den bisherigen Notifizierungsanträgen mit einer weite-ren erheblichen Zahl von Neuanträgen überflutet werden, wird sich das Notifizierungsverfahren noch weiter verzögern. Das ist für die Wirtschaft nicht akzeptabel. Eine Übergangszeit bis 2027 sollte unbe-dingt dazu genutzt werden, eine einheitliche digitale Infrastruktur für schnellere Notifizierungen aufzu-bauen. Alleine deshalb ist das Moratorium schon notwendig. \r\n\r\n2. Behinderung des Wettbewerbs innerhalb der EU \r\n\r\nMassenhafte, langwierige und umständliche Notifizierungsverfahren können nicht im Interesse einer europäischen Kreislaufwirtschaft sein. Für die Wettbewerbsfähigkeit Europas ist es essentiell, dass innerhalb Europas ein funktionierender Markt besteht. \r\n \r\nHier erlauben wir uns auch auf den Bericht von Mario Draghi zur Wettbewerbsfähigkeit Europas zu verweisen. Dort wird für eine bessere Wettbewerbsfähigkeit vorgeschlagen, dass zur Erleichterung des Aufbaus der Kreislaufwertschöpfungskette in Europa die Kriterien für die „grüne Liste“  überdacht und verbessert werden sollen (vgl. Mario Draghi: The future of European competitiveness _ A com-petitiveness strategy for Europe, S. 64). \r\n\r\nDie Einführung insb. einer kurzfristigen Notifizierungspflicht zum 01.01.2025 bewirkt aber genau das Gegenteil und schadet damit der Wettbewerbsfähigkeit Europas.\r\n\r\n3. Beeinträchtigung des Mittelstandes \r\n\r\nHohe bürokratische Hürden treffen zudem insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen, die sich aufgrund der Anforderungen aus dem Markt zurückziehen. \r\n\r\nWährend große Unternehmen problemlos in der Lage sind, gleichzeitig viele Bürgschaften im Rahmen eines Notifzierungsverfahrens vorzulegen und zusätzliches Personal für weitere umfangreiche Notifi-zierungsverfahren abzustellen, ist dies kleinen und mittelständischen Unternehmen nicht möglich. Die-se werden dadurch im europäischen Wettbewerb vertrieben. Dies  begünstigt eine wettbewerbspoli-tisch bedenkliche Konzentrationswirkung. \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012548","regulatoryProjectTitle":"Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie - bvse bemängelt, dass der Entwurf zu allgemein gehalten ist","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5b/53/360930/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300227.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Entwurf der \r\nNationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nwir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS).\r\n\r\n\r\nA) Vorbemerkung\r\n\r\nDer bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. vertritt als führender Branchendachverband die Interessen von über 1.000 überwiegend mittelständischen Entsorgungs- und Recyclingunternehmen aus Deutschland und Europa. Die qualifizierten Umweltdienstleister beschäftigen etwa 60.000 Arbeitnehmer. Im bvse sind alle Fachsparten der Recycling-, Sekundärrohstoff- und Entsorgungsbranche vertreten und somit auch im Bereich der Siedlungsabfallentsorgung. \r\n\r\nVertreterinnen und Vertreter des bvse e.V. waren eingeladen, den Entstehungsprozess der NKWS im Rahmen der „Dialogwerkstatt“ und verschiedenen „Runden Tischen“ („Fahrzeuge und Batterien“, „Metalle“, „Elektrogeräte und IKT“, „Gebäude“, „Kunststoffe“, „Bekleidung und Textilien“, „Zirkuläre Produktionsprozesse“) mit ihrer Expertise zu unterstützen und mit weiteren geladenen Stakeholdern zu diskutieren.\r\n\r\n\r\nB) Allgemein\r\n\r\nWir begrüßen ausdrücklich das Ziel der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie, den Verbrauch primärer Rohstoffe zu senken und Stoffkreisläufe zu schließen. Als wichtig und positiv erachten wir es zudem, dass der Entwurf hervorhebt, dass neben der Klimaneutralität auch die Wettbewerbsfähigkeit und wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit im Fokus steht. Ohne eine wettbewerbsfähige Wirtschaft lässt sich keine Klimaneutralität erreichen. \r\n\r\nLeider wird der Entwurf jedoch den eigenen Ansprüchen nicht immer gerecht. Es fehlt teilweise an konkreten Zeitangaben, bis wann welche Ziele umgesetzt werden sollen. Ebenso mangelt es an konkreten Vorschlägen, welche Maßnahmen in welcher Form umgesetzt werden sollen. Die Ausführungen sind häufig sehr allgemein gehalten. Teilweise wird auch lediglich auf die beabsichtigten europäischen Regelungen verwiesen. Zudem sind die Interessen der mittelständischen Unternehmen, die einen entscheidenden Faktor für die Erhaltung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit darstellen, in verschiedenen Punkten nicht ausreichend berücksichtigt.  \r\n\r\n\r\nC) Hierzu im Einzelnen:\r\n\r\nI. Ziffer 3.1: Die R-Strategien\r\n\r\nUnter Ziffer 3.1. wird auf die Abfallhierarchie verwiesen. Die Einhaltung der Abfallhierarchie ist eines der wichtigsten Instrumente zur Verdopplung des Anteils der Sekundärrohstoffe. Diese muss aber auch durchgesetzt werden. \r\nDie stoffliche Verwertung zu fördern bedeutet: \r\n\r\n1. Getrennthaltung und Getrenntsammlung von Abfällen durchsetzen\r\n\r\nDie Vorkette aus Sammeln und Aufbereiten ist entscheidend für die Gewinnung der Sekundärrohstoffe. Hier greift die Darstellung der NKWS leider viel zu kurz. Die Bedeutung des Sammeln und Sortierens wird kaum im aktuellen Entwurf abgebildet.\r\n\r\n2. Vorbehandlungsgebot durchsetzen\r\n\r\nDie energetische Verwertung ist in der Abfallhierarchie der stofflichen Verwertung nachgelagert und ist dort ein wichtiger Baustein im Gesamtsystem, wo Abfälle stofflich nicht mehr verwertet werden können. Die energetische Verwertung muss sich aber auch auf den Anteil nicht recycelbarer Stoffe begrenzen.\r\nLeider entspricht dies aktuell jedoch nicht der gelebten Praxis. \r\n\r\nIst die Verbrennung von Abfällen preislich so günstig, dass eine Behandlung und damit eine Sortierung recycelbarer Stoffe wirtschaftlich nicht rentabel ist, nimmt der Zustrom von Abfällen zur energetischen Verwertung zu. Die Auslastung der Kapazitäten zur Müllverbrennung ist in Deutschland seit Jahren hoch. Die Kapazitäten übersteigen das jährliche Aufkommen von Rest- bzw. Hausmüll um ca. 7 Mio. t deutlich. Dies zeigt, dass in Müllverbrennungsanlagen auch gewerbliche Abfälle verbrannt werden, die ein hohes Maß an zur Behandlung geeigneter Materialien beinhaltet. Zudem befinden sich einer Studie des Umweltbundesamtes zufolge noch 28 Prozent Wertstoffe und 40 Prozent Bioabfall in der Restmülltonne. Bei einer konsequenten Umsetzung der seit 2015 eigentlich geltenden Getrennterfassung von Bioabfällen ließe sich ein erhebliches Potenzial für die stoffliche Nutzung oder die Biogasgewinnung heben. \r\n\r\nKontraproduktiv für die konsequente Anwendung der Abfallhierarchie ist auch, dass GEG und WPG die Abwärme aus der Müllverbrennung nun als „unvermeidbare Abwärme“ definieren und diese zu 100 % erneuerbaren Energien gleichsetzt. \r\n\r\nWärme aus der Müllverbrennung wird damit ohne Einschränkung, also auch nicht bezogen auf die verbrannte Restabfallmenge, vollständig als gleichwertige Wärmequelle zur erneuerbaren Energie für die kommunale Wärmeversorgung definiert. Anstatt Müllverbrennung unattraktiver zu machen und dadurch zu reduzieren, erhält sie durch GEG und WPG einen regenerativen Charakter und gewinnt an Attraktivität. Unternehmen, die ihre Abfälle im unsortierten Gemisch den Müllverbrennungsanlagen zukommen lassen, können nun darauf hinweisen, dass ihre Abfälle zu umweltfreundlicher und nachhaltiger erneuerbarer Energie verwertet werden. Die Perspektiven für die Kreislaufwirtschaft haben sich durch diese energiepolitischen Vorhaben für eine klimaneutrale Wärmeversorgung nicht verbessert. Mit der Gleichsetzung schafft der Gesetzgeber falsche Anreize für mehr Müllverbrennung. Je mehr Abfälle verbrannt werden, umso mehr CO2 wird auch freigesetzt. Daran ändert sich auch nichts, wenn die dabei entstehende Abwärme „klimaneutral“ mit erneuerbarer Energie gleichgesetzt wird. \r\n\r\nDie Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie geht auf eine notwendige ordnungspolitische Verzahnung von Energierecht und Abfallrecht nicht ein. Diese ist aber notwendig, um Widersprüche aufzulösen und eine Lenkungswirkung für das Recycling zu entfalten. \r\n\r\n \r\n3. Anreize für den Einsatz von Sekundärrohstoffen zu schaffen (Quoten, finanzielle Anreize)\r\nWenn Märkte für Sekundärrohstoffe entstehen und die Recyclingmaterialien gegenüber Primärstoffen konkurrenzfähig werden, kommt es auch zu Investitionsentscheidungen in moderne Techniken. \r\n\r\n\r\nII. Ziffer 3.4:Normung\r\n\r\nNach dem Entwurf wird die Normung und Errichtung von Standards als unerlässliches Instrument für die Kreislaufwirtschaft angesehen und soll weiter vorangetrieben werden. \r\n\r\nOb die Normung tatsächlich einen Mehrwert für mehr Kreislaufwirtschaft leisten kann, ist aber fraglich. Qualitäten für Sekundärrohstoffe sind bereits in bilateralen Vereinbarungen beschrieben, das Design for Recycling jedoch nicht. Grundlagen und Standards für die einheitliche Definition und Messbarkeit von Circular Economy sollen im CEN/TC 473 erarbeitet werden. Allerdings ist nicht erkennbar, dass dies im Konsens mit anderen europäischen Staaten, mit dem Ziel möglichst hochwertige Standards zu vereinbaren, auch gelingt. Setzt sich eine Mehrheit der Befürworter eines „Low-Level-Papiers“ durch, wird man sogar hinter den Zielen des Aktionsplans Kreislaufwirtschaft zurückbleiben. \r\n\r\nDes Weiteren begünstigt das Verfahren der Normung insbesondere Großunternehmen, die es sich leisten können, an den Prozessen aktiv mitzuwirken und diese damit auch aktiv zu prägen. Normungsarbeit ist sehr zeitaufwendig und kompliziert. Kleine und mittelständische Unternehmen und deren Verbände haben nicht die Möglichkeiten, die finanziellen Mittel aufzuwenden, um für diesen Bereich gesonderte Stellen zu schaffen. Sie haben daher kaum Möglichkeiten, auf den Normungsprozess Einfluss zu nehmen. \r\n\r\nNormung ist Interessenpolitik. Ein Gleichgewicht zwischen Großunternehmen und Mittelstand beim Normungsprozess kann nur hergestellt werden, wenn der Mittelstand hier entsprechend staatlich gefördert wird. Denkbar wäre auch die Förderung von Vereinen oder Verbänden, die die Interessen des Mittelstandes bündeln und vertreten. Ohne eine staatliche Förderung für den Mittelstand bleiben die mittelständischen Unternehmen beim Normungsprozess unterrepräsentiert. Normen zu schaffen, die nur von Konzernen erfüllt werden können, bedeutet ein Sterben des Mittelstandes, und damit der Wegfall von vielen Arbeitsplätzen und Innovationskraft.\r\n\r\n\r\nIII. Ziffer 3.5: Ökomische Instrumente und Finanzierung\r\n\r\nDaher sind auch die in Kapitel 3.5 vorgeschlagenen Förderinstrumente bedeutend. Diese dürfen jedoch nicht konzerngebundene Unternehmen bevorzugen, sondern müssen bewusst auf innovationsfreudige mittelständische Unternehmen zugeschnitten sein. \r\n\r\nDie (stärkere) Berücksichtigung von Umweltkosten sehen wir positiv. \r\n\r\nEs sollte generell einen Wechsel geben, weg von der Besteuerung von Arbeitsleistung hin zur Besteuerung von Rohstoffen, in Abhängigkeit von der Umweltbelastung (Footprint). Das würde grundsätzlich zu einer Einsparung von Rohstoffen führen. \r\n\r\n\r\nIV Ziffer 3.8: Globale Stoffströme und kritische Rohstoffe\r\n\r\nDer globale Handel mit Sekundärrohstoffen ist essenziell für eine globale Kreislaufwirtschaft. Die Annahme, dass die angestrebten verringerten Abfallexporte in Drittländer kaum negative Auswirkungen nach sich ziehen dürften, kann nicht geteilt werden und ist auch der falsche Ansatz. \r\nBei den „Abfallexporten“ handelt es sich um aufbereitete Rohstoffe, von denen viele, z. B. Metallschrotte (FE, Al und Cu), Altpapier oder Altglas, einen positiven Marktwert haben. Hierfür existieren funktionierende Märkte. Es ist im Interesse der globalen Kreislaufwirtschaft insb. für die aufbereiteten Rohstoffe, für die innerhalb der EU ein Überschuss besteht (z. B. Altpapier, Eisen-, Aluminium- und Kupferschrott), diese auch ohne Einschränkungen exportieren zu können, sodass Drittländer keine Primärrohstoffe nutzen müssen. \r\n\r\nFür die Rohstoffversorgung Deutschlands ist die Rückgewinnung kritischer Rohstoffe von zentraler Bedeutung. Mit Hilfe der NKWS sollte aus Sicht des bvse e.V. geprüft werden, inwieweit Rohstoffe aus Schlämmen, Schlacken und Aschen zurückgewonnen werden können. Bei der Prüfung sollte auch das Stoffpotenzial von gefährlichen Abfällen berücksichtigt werden. Inzwischen gibt es unterschiedliche Technologien, um auch gefährliche Abfälle ökologisch und ökonomisch vorteilhaft aufzubereiten. Hierbei werden die Schadstoffe abgetrennt und beseitigt, die Gutstoffe aber der Kreislaufwirtschaft zugeführt.\r\n\r\n\r\nV. Ziffer 4.3: Zirkuläre und ressourceneffiziente Produktion\t\r\n\r\nIm Maßnahmenkatalog der NKWS (s. S. 59f) fehlt die gezielte Unternehmensförderung von Recyclern. Gerade die mittelständischen Unternehmen sind aber entscheidend, um die Ziele der NKWS durchzusetzen. Die zahlreichen, heterogenen Stoffströme können in idealer Weise von mittelständischen Unternehmen erfasst und aufbereitet werden. Mittelständische Unternehmen in Entsorgung und Recycling sind so aufgestellt, dass sie die zahlreichen Anfallstellen ortsnah und damit vorteilhaft erfassen. Darüber hinaus ist das Innovationspotenzial mittelständischer Recycler enorm.\r\n\r\n\r\nVI. Ziffer 4.4: Fahrzeuge und Batterien, Mobilität\r\n\r\n1. Vermeidung illegaler Abfallverbringung\r\n\r\nWir erhoffen uns durch die Einführung der beabsichtigten EU-Altfahrzeugverordnung sowohl eine Reduzierung von illegal exportierten Altfahrzeugen als auch deren rechtswidriger Demontage durch nicht anerkannte Betriebe. \r\n\r\nEin essenzieller Schritt hierbei ist die in der EU-Altfahrzeugverordnung vorgeschlagene Einführung eines digitalen Verwertungsnachweises. Wichtig ist hierbei, dass die Abmeldung eines Fahrzeuges nur noch nach Vorlage eines Verwertungsnachweises eines zertifizierten Demontagebetriebes über das Kraftfahrtbundesamt möglich ist und dies seitens der zuständigen Behörde auch geprüft wird. Bislang, wenn ein Verwertungsnachweis überhaupt vorgelegt wurde, fehlt es jedenfalls an der Kontrolle, ob dieser auch von einem zertifizierten Demontagebetrieb ausgestellt wurde. \r\n\r\nSolange der Verwertungsnachweis nicht vorliegt, sollte die Steuer- und Versicherungspflicht weiter bestehen, bis eine ordnungsgemäße Abmeldung, wie beschrieben, erfolgt ist. Die wäre ein einfaches Mittel, um die Entsorgung in nicht zertifizierten Unternehmen zu unterbinden.\r\n\r\nDer Entwurf der EU-Abfallverbringungsverordnung zielt in die richtige Richtung, denn neben der Stärkung des Verwertungsnachweises werden noch Abgrenzungsmerkmale für Gebraucht- und Altfahrzeuge eingeführt, durch die illegale Ausfuhren vermieden werden können, sofern der damit verbundene staatliche Vollzug funktioniert.\r\n\r\n \r\n2. Reparaturnetzwerk für batterieelektrische Fahrzeuge\r\n\r\nWie in dem Entwurf zutreffend ausgeführt, gibt es für die elektromobilitätsspezifischen Bauteile in batterieelektrischen Fahrzeugen bislang kein hinreichendes Reparaturnetzwerk. Daran arbeitet die Recyclingwirtschaft mit Hochdruck. Klar ist aber, dass besonders durch die Kurzfristigkeit und das einhergehende erhebliche Investitionsvolumen die Großkonzerne klar im Vorteil sind. Für das im Aufbau befindliche Reparaturnetzwerk ist es wichtig, die bestehenden Strukturen der Recyclingwirtschaft mit in die Überlegungen einzubeziehen, Batterierecycling ist vielschichtig und erfordert unterschiedliche Aufbereitungsschritte, die von den dafür am besten geeigneten Fachkräften durchgeführt werden sollten.\r\n\r\n3. Einsatz von nicht recycelbaren Materialien \r\n\r\nDie Recyclingwirtschaft weist seit Jahren auf die Probleme mit unauflöslichen Materialverbindungen oder Verbundstoffen hin. Gäbe es hier geeignete Vorgaben, durch die während des Recyclingprozesses Verbindungen schadstofffrei aufgelöst werden können oder kämen gewisse Verbünde nicht mehr zum Einsatz, würde der Recyclingprozess an vielen Stellen erleichtert und die Rückgewinnungsquote könnte in einem nicht unerheblichen Maße gesteigert werden.\r\n\r\n4. Weiterentwicklung der Altfahrzeugverwertung durch Separationspflichten oder Verpflichtung\r\nzur Metallentfrachtung\r\n\r\nWeitere Separations-/Demontagepflichten halten wir nicht für sinnvoll. Vielmehr sollte eine Stärkung der vorhandenen Aufbereitungsmöglichkeiten für die Schredderrückstände erfolgen, um diese zu optimieren und vor allen Dingen zu verfeinern, um die zukünftigen Rückgewinnungspflichten zu erfüllen. \r\n\r\n\r\nVII. Ziffer 4.5: IKT und Elektrogeräte\r\n\r\nRecycling beginnt beim Design der Geräte, daher sind die Ausführungen zum Design for Circularity zu begrüßen. Die Vorgaben müssen jedoch für alle im europäischen Markt in Verkehr gebrachten Geräte gelten. Oder anders ausgedrückt, „Design for Circularity“ muss zum Eingangstor für den europäischen Markt werden. Eine entsprechende Überwachung muss daher auch gewährleistet werden. Ohne Vollzug nutzen die besten Regelungen nichts. \r\n\r\nIn der NKWS wird von einer unvollständigen Vorbehandlung, Trennung und Sortierung gesprochen, ohne dies zu konkretisieren. Deutschland verfügt bereits über eine Behandlungsverordnung, die umfangreiche Standards setzt. Der Stand der Technik ist insgesamt hoch. Dies bedeutet nicht, dass es keine Weiterentwicklung geben sollte. Der bvse hatte angeregt, jedoch zunächst einmal den Stand der Technik zu untersuchen, um darauf aufbauend auch zielgerichtet Forschungs- und Entwicklungsbedarf abzuleiten. \r\n\r\nDes Weiteren bedarf es ebenso eines Standes der Technik zur Erfassung. Die Erfassungssysteme müssen auf die Bedürfnisse der Behandlung abgestimmt sein, sodass auch umfangreiches Recycling gelingt. \r\n\r\nAnschubfinanzierungen für F & E-Vorhaben im Bereich der Rückgewinnung kritischer Rohstoffe sollten auch den Mittelstand einbeziehen. \r\n\r\nKonkrete Nachweispflichten über die ordnungsgemäße Entsorgung von PV-Anlagen sollten schnellstmöglich eingeführt werden, um illegalen Export zu verhindern. \r\nDie Novelle des ElektroG wird nicht zu einer Steigerung der Sammelmengen führen. Die Wege der Altgeräte außerhalb des Monitorings sind bekannt, es fehlt an einem effektiven Vollzug. Eine geringfügige Ausweitung der Handelsrücknahme wird die Sammelmengen nicht steigern. Des Weiteren läuft das Verhältnis von verkauften Neugeräten zu für das Recycling gesammelten Altgeräten weiter auseinander. \r\n\r\nDie NKWS spricht davon, dass die Kreislaufwirtschaft im Kontext internationaler Handelsbeziehungen gedacht werden müsse. Dann ist es jedoch unverständlich, warum neue Regelungen auf EU-Ebene genau diese Handelsbeziehungen erschweren, z. B. indem ehemals grün gelistete Abfälle (ungefährlicher E-Waste) zukünftig auch innerhalb Europas einer Notifizierung unterliegen. Dies macht die Verfahren bürokratisch und aufwendig und benachteiligt wieder einmal kleinere Unternehmen. \r\n\r\n\r\nVIII. Ziffer 4.7: Bekleidung und Textilien\r\n\r\nDas Bestreben, die bestehenden Hemmnisse für eine effiziente und funktionsfähige textile Kreislaufwirtschaft in Deutschland und der EU mit den gelisteten Maßnahmen in Kapitel 4.7 des vorgelegten Entwurfs beseitigen zu wollen, begrüßen wir ausdrücklich.\r\n \r\nPositiv ist hier hervorzuheben, dass einige der gravierendsten Hürden für die sekundäre Textilbranche, wie z. B. die niedrige Bepreisung von Neuware und die sinkenden Qualitäten von Textilien, durch einen hohen Fast-Fashion-Konsum der Verbrauchenden erkannt und aufgegriffen wurden (s. Kapitel 4.7.1. der NKWS). Ebenso begrüßen wir die Prämisse, dass die Befolgung der Maßnahmen in der Abfallhierarchie der EU-Abfallrahmenrichtlinie sowie eine soziale und ökologische Herstellung von Textilien für eine textile Kreislaufwirtschaft essenziell sind.\r\n\r\nAus Sicht der am Prozess des Textilrecyclings beteiligten Marktteilnehmer mangelt es in dem Entwurf der NKWS jedoch an konkret beschriebenen Maßnahmen und ihren entsprechenden Zeitpunkten zur Umsetzung. \r\n\r\nInsbesondere in Bezug auf die Maßnahme der Bundesregierung, ein ökologisches und nachhaltiges Umdenken weg von Fast-Fashion-Konsum bei den Verbrauchenden zu erzielen, ist unzureichend unkonkret. \r\n\r\nObwohl ein nicht-ökologisches Konsumverhalten von Textilprodukten durch Verbrauchende die Kernproblematik der Sekundärbranche darstellt, wie richtigerweise in Kapitel 4.7.4 beschrieben, kann ein Kultur- und Bewusstseinswandel weder für eine Transformation des Textilsektors ausreichen, noch ist der Erfolg einer solchen Maßnahme in irgendeiner Form garantiert oder voraussehbar. Entsprechende Informations- und Aufklärungskampagnen durch geschultes Personal mit Fachexpertise sind durchaus ein Instrument, welches parallel zu anderen pro-aktiven Maßnahmen durchgeführt werden sollte, dieses wird aber durch seine Ungewissheit keine textilen Kreisläufe schließen können. \r\n\r\nUm textile Kreisläufe aber langfristig zu schließen, muss die bestehende textile Infrastruktur in Deutschland und Europa ausgebaut und vorangetrieben werden. Neben der Förderung von zirkulären Geschäftsmodellen, Dienstleistungen und Forschungsprojekten im Textilbereich durch die Bundesregierung, bedarf es dringend an flächendeckender Unterstützung und Stärkung von textilen Sammel-, Sortier- und Recyclingunternehmen. Diese Unterstützung der existierenden textilen Struktur sagt die Bundesregierung in Kapitel 4.7.4 zwar zu, jedoch werden keine konkreten Umsetzungsmaßnahmen genannt, wie diese Förderung gestaltet werden soll.\r\n\r\nEssenziell ist diese aber insbesondere aufgrund der enormen Kostensteigerungen der letzten Jahre, welche zusammen mit der sehr schlechten Qualitätsentwicklung der Sammelware (Fast Fashion) dazu geführt hat, dass die Branche in schwere existenzielle Nöte geraten ist. Den Ausweg sieht die Branche nur in der sehr schnellen Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung, die finanzielle Unterstützung für die notwendigen Prozesse der Erfassung, Sortierung und Weiterverarbeitung innerhalb des geschlossenen Kreislaufes liefert. Hiervon ist in dem Entwurf konkret nicht die Rede. Es wird zwar auf die Notwendigkeit der Erhöhung von Recyclingquoten und Förderung von Forschung und Entwicklung hingewiesen, aber auch hier werden detaillierte Maßnahmen zur Finanzierung und Erreichen der Ziele nicht benannt. \r\n\r\nAbschließend führt der derzeitige Entwurf der NKWS aus Sicht des bvse nicht zu einer schnellen und erfolgreichen Einführung einer Kreislaufwirtschaft für Textilien in Deutschland und bedarf dringender Konkretisierung. \r\n\r\n\r\nIX: Ziffer 4.8: Bau- und Gebäudebereich\r\n\r\nBei der Änderung der Honorarverordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sollten neben dem Ausgleich von finanziellen Nachteilen für Planende im Bestands(um)bau auch Lösungen geschaffen werden, um für Planende die finanziellen Nachteile durch Einsparungen beim Einsatz von Sekundärrohstoffen/-baustoffen (in der Regel weniger Entsorgungskosten und niedrigere Beschaffungskosten und damit geringere Baukosten) auszugleichen. \r\n\r\nFür die Optimierung der getrennten Erfassung von Bauabfällen ist es unabdingbar, den Vollzug abfallrechtlicher Regelungen durch Prüfung der Vollzugstauglichkeit der bestehenden Regelungen sowie der Bereitstellung ausreichender personeller Kapazitäten für den Vollzug, sicherzustellen. Die finanziellen Mittel dafür müssen von der Bundesregierung und/oder den Ländern fest eingeplant und ausreichend bereitgestellt werden. Denn: \"Rechtliche Regelungen erreichen ihre Grenzen, wo ihr Vollzug nicht hinreichend sichergestellt ist\". (Entwurf zur NKWS S. 53). \r\n\r\nFür den Ausbau einer flächendeckenden Recycling-Infrastruktur ist neben der Vereinfachung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren auch die finanzielle Förderung, insbesondere von KMU, für Investitionen in neue Anlagenstandorte und für die Implementierung neuer, innovativer Aufbereitungstechniken notwendig. Die Förderung von ausschließlich Forschungsprojekten und Pilot- bzw. Demonstrationsanlagen ist unzureichend.\r\n\r\nAbfallende, Baustoffrecycling im Hochbau: Mit den bisher bekannten Eckpunkten zum Abfallende von Ersatzbaustoffen konterkariert die Bundesregierung die Zielsetzungen der NKWS. Für den Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen im Straßen- und Tiefbau sind durch die Ersatzbaustoffverordnung die letzten rechtlichen Lücken zur Erfüllung aller Kriterien zum Abfallende bzw. Nebenprodukt (§ 4 und 5 KrWG) geschlossen worden. Für den Hochbau, insbesondere der Herstellung von R-Beton, sind entgegen den Feststellungen im Entwurf zur NKWS (s. S. 51 u. 52) die wissenschaftlichen Grundlagen für die Anforderungen an die sichere Verwendung bereits seit vielen Jahren in entsprechenden DIN-Normen und den Technischen Baubestimmungen der Länder (Landesbauordnungen) gesetzlich geregelt. Somit kann es kein Problem sein, das Abfallende für alle Ersatzbaustoffe und alle Materialklassen sowie rezyklierte Gesteinskörnungen für deren Anwendung im Hochbau relativ kurzfristig zu regeln.\r\n\r\nZur Förderung des Einsatzes von Sekundärbaustoffen im Rahmen von Beschaffungen des Bundes und der Öffentlichen Hand insgesamt, also auch alle Gemeinden, Landkreise, Bezirke und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, muss endlich § 45 KrWG sowie die entsprechenden Artikel der landesspezifischen Anfall- bzw. Kreislaufwirtschaftsgesetze justiziabel gestaltet werden. D. h. der Nebensatz \"ohne damit Rechtsansprüche Dritter zu begründen\" ist zu streichen. Auch ist darauf hinzuwirken, dass die Abfallhierarchie auch im Rahmen der Ausschreibungen von Entsorgungsleistungen stringent umgesetzt wird, die im Vergaberecht festgelegte Verpflichtung zur produktneutralen Ausschreibung konsequent umgesetzt wird und Ausschlüsse von Sekundärrohstoffen/-baustoffen ohne ausreichende Begründung nicht mehr geduldet werden. Änderungen der gesetzlichen Regelungen sind dafür nicht notwendig. Ausschlaggebend ist auch hier, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen vollzogen und justiziabel ausgestaltet werden. \r\n\r\n\r\nX. Ziffer 4.9: Metalle\r\n\r\nHier sollte zunächst eine Differenzierung bei den Metallen vorgenommen werden, und zwar hinsichtlich der bereits etablierten und ökologisch sowie ökonomisch funktionierenden Sekundärmetall-Kreisläufe und denen, die Potenzial zur Verbesserung bieten. Der hier genutzte sehr allgemeine Begriff Metalle konterkariert die bisherigen durchaus sehr erfolgreichen Sekundärmetallnutzungen, die Primärrohstoffe vollständig ersetzen. \r\n\r\nDas gewählte Beispiel Sekundärkupfer mit dem einerseits ökologisch vorteilhaften und dem andererseits sogar negativen ökologischen Einfluss suggeriert, dass dies auch bei anderen Sekundärmetallen der Fall sein kann. \r\n\r\nFür die nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie gilt es jedoch, vorhandene noch nicht oder nicht ausreichend genutzte Metalle in den Kreislauf zu bringen und deshalb ist eine klare Abgrenzung wichtig.\r\n\r\nDie genannten Hemmnisse zielen richtigerweise auf das noch zu hebende mögliche Potenzial ab. Hier stehen sowohl Rückgewinnung als auch das Interesse der Abnehmer am Anfang der Entwicklung, während es bei anderen Metallen oder Metallverbindungen nur noch um Optimierungspotenzial geht. \r\n\r\n\r\nXI. Ziffer 4.10: Kunststoffe\r\n\r\nEntscheidend für die Weiterentwicklung des Kunststoffrecycling ist, dass auch die Kunststoffe aus Altfahrzeugen, Elektro und Elektronik, Bau und Abbruch sowie Gewerbeabfall zurückgewonnen werden. Hier gibt es für das mechanische Recycling, das chemische Recycling und die Gewinnung von EBS/SBS noch große ungenutzte Potenziale.\r\n\r\nEs hat sich eine Struktur durchgesetzt, für bestimmte Produkte Gesetze zu schaffen, wie z. B. die EU-Verpackungsverordnung oder die Altfahrzeugrichtlinie (zukünftig Altfahrzeugverordnung). Das Problem dabei ist, dass Regelungen nur innerhalb dieser Produktgruppen möglich sind. Das Ergebnis sind dann u. a. produktbezogene Rezyklateinsatzquoten. \r\n\r\nRezyklateinsatzquoten sind richtig und wichtig und so lange notwendig, wie es keine Besteuerung der Rohstoffe gibt. Produktbezogene Rezyklateinsatzquoten können jedoch umweltpolitisch auch kontraproduktiv sein. Wenn z. B. für sensitive Anwendungen (z. B. direkter Lebensmittelkontakt) mehr Aufwand zur Erzeugung eines solchen Rezyklats erforderlich ist, also mehr CO2-Emissionen entstehen, als wenn mit weniger Aufwand ein Rezyklat erzeugt wird, welches in einem anderen Produkt Neuware ersetzt und dabei eine CO2-Einsparung generiert wird. Es ist also sinnvoll, Polymerquoten statt Produktquoten festzulegen. Zum Ausgleich des oben beschriebenen Problems ist das Credit System hilfreich, welches seitens der Bundesregierung unterstützt wird.\r\n\r\n\r\nEin weiterer wichtiger Punkt, der nur am Rande erwähnt wird, ist der Erhalt des Wettbewerbs der deutschen (europäischen) Industrie. Die Rezyklateinsatzquoten führen dazu, dass auch Rezyklate aus dem Ausland auf den europäischen Markt drängen. Hier ist es wichtig, die Einfuhr von Rezyklaten und Produkten, die Rezyklate enthalten müssen, durchgängig zu kontrollieren. Es ist sinnvoll, der Industrie Möglichkeiten an die Hand zu geben, solche Kontrollen parallel zu den Vollzugsbehörden durchführen zu können.\r\n\r\nDer Mindeststandard sollte zu EU-einheitlichen Design vor Recycling-Regeln umgebaut werden. Diese Regeln müssen sich klar an dem mechanischen Recycling orientieren.\r\n\r\nZu begrüßen ist in diesem Zusammenhang, dass dem mechanischen Recycling eindeutig Vorrang vor dem chemischen Recycling eingeräumt wird. Bedauerlich ist aber, dass das “fuel use excluded\" Massebilanzverfahren seitens der Bundesregierung unterstützt wird, und das mit dem Hinweis, dass ansonsten keine Investitionen erfolgen. Wenn die Bundesregierung das “polymers-only” Massebilanzverfahren nicht unterstützen will, so sollte die Unterstützung des “fuel use excluded\" Verfahrens zeitlich begrenzt sein. Wenn nicht bis 2035 chemische Recyclinganlagen im industriellen Maßstab und “at scale” verfügbar sind, sollte das Massebilanzverfahren “polymers-only” Anwendung finden.\r\n\r\nKritisch sehen wir auch, dass pauschal Mehrwegverpackungen gefordert werden, ohne dass der ökologische Nutzen bewertet wird. Vor jeder Forderung einer Mehrwegquote sollte mittels LCA nachgewiesen werden, dass es die bessere Alternative im Sinne des Umweltschutzes ist.\r\n\r\nDie Reduzierung einer Abfallmenge kann nur unter der ökologischen Bewertung des Nutzens eines Produktes, wie z. B. einer Verpackung, erfolgen. Maßnahmen zur Abfallvermeidung sollten daher materialneutral erfolgen und die CO2-Einsparung berücksichtigen. Es sollten auch keine einzelnen Materialien diskriminiert werden, wie dies z. B. in der PPWR erfolgt. Der Wechsel von Kunststoffverpackungen zu faserbasierten Verpackungen aufgrund von regulatorischen Eingriffen, ist das beste Beispiel, wie man eben keine Abfallvermeidung erreicht, sondern die Abfallmenge erhöht und das Recycling deutlich erschwert (faserbasierte Verbunde).\r\n\r\n\r\nXII. Ziffer 4.11: Öffentliche Beschaffung\r\n\r\nDie NKWS hat den zentralen Hebel der öffentlichen Beschaffung, das Green Public Procurement, sehr gut als zentralen Punkt der NKWS erkannt. Die öffentliche Beschaffung ist ein entscheidender Push-Effekt, um die NKWS durchzusetzen. \r\n\r\nInzwischen gibt es eine Vielzahl von Produkten, die teilweise oder vollständig unter Einsatz von Rezyklaten hergestellt werden. Aus Sicht des bvse e.V. ist es von zentraler Bedeutung, hierfür Produktkataloge zu erstellen, die bei der öffentlichen Beschaffung berücksichtigt werden müssen. Diese Produktkataloge sind in kurzen Abständen zu aktualisieren. Digitale Produktkataloge müssen regional, länderweit und bundesweit in allen Beschaffungsstellen der Kommunen, Bundesländer und des Bundes vorliegen. \r\n\r\nDie Entwicklung eines von der Bundesregierung bzw. den zuständigen Stellen anerkannten einheitlichen Recycling-Labels, das sowohl die Recyclingfähigkeit als auch den Anteil enthaltener Rezyklate von Produkten ausweist, würde dem öffentlichen Beschaffungswesen einen deutlichen Schub geben.\r\n\r\nGütesiegel wie das der QUBA Qualitätssicherung Sekundärbaustoffe GmbH sind elementar wichtig, um das Vertrauen der öffentlichen Hand zu gewinnen und damit die öffentliche Beschaffung zu beschleunigen.\r\nDas QUBA-Siegel bescheinigt für den zertifizierten Sekundärbaustoff die Einhaltung aller für Art und Einsatzzweck des Baustoffs relevanten bau- und umwelttechnischen Regelungen und macht den Einsatz des Baustoffes für den Anwender/Öffentliche Hand einfach und rechtssicher.\r\n\r\nDie öffentliche Beschaffung von Recyclingprodukten findet Anwendung u. a. in Schulen, Krankenhäusern, Altenheimen und Kasernen. Recyclingprodukte müssen bei der öffentlichen Beschaffung als harte Kriterien eingefordert werden, nicht als optionale Lösung. Recyclingprodukte sind bei der öffentlichen Beschaffung primär zu berücksichtigen.\r\n\r\nSinn macht dies aber nur, wenn eine Kontrollmöglichkeit besteht und Verstöße sanktionierbar sind. Es muss daher die Verpflichtung geben, dass Behörden und andere Institutionen der öffentlichen Hand darlegen müssen, warum diese keine Produkte mit Rezyklaten beschafft haben. Jeder Verband, Bürger, Unternehmen sollte die Möglichkeit haben, hier Auskunft zu erhalten und es muss eine Frist zur Auskunftserteilung festgelegt werden. \r\n\r\n\r\nXIII. Nicht berücksichtigte Stoffströme \r\n\r\nLeider fehlen in dem Entwurf der nationalen Kreislaufstrategie Stoffströme, die sich für den Ausbau zur Kreislaufwirtschaft eignen\r\n\r\n1. Recycling von Reifen und Gummi\r\n\r\nAuch kleinere Stoffströme haben mitunter Vorbildcharakter beim Aufbau einer Kreislaufwirtschaft.\r\n\r\nDeshalb ist es bedauerlich, dass die Stoffströme Reifen mit ca. 500.000 Tonnen und Gummiabfälle mit ca. 600.000 Tonnen pro Jahr in der NKWS nicht berücksichtigt sind. Gerade beim Recycling von Reifen findet die Abfallhierarchie gemäß § 6 KrWG ihre Anwendung. So sind die Runderneuerung und die stoffliche Verwertung ein echter Beitrag zu einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft. Gerade das Reifenrecycling generiert zahlreiche Produkte, die bei der öffentlichen Beschaffung unbedingt berücksichtigt werden müssen. Der Einsatz runderneuerter Reifen durch die öffentliche Hand wäre problemlos möglich und hätte Vorbildfunktion.\r\n\r\n2. Ende der Abfalleigenschaft für Altpapier\r\n\r\nAuch bei Altpapier besteht u. E. ein weiterer Handlungsbedarf. Innerhalb Europas besteht ein erheblicher Überschuss an Altpapier. In den letzten Jahren gab es regelmäßig einen jährlichen Überschuss von 8 Mio. Tonnen Altpapier, der in Drittländer exportiert werden musste, da innerhalb der EU keine Abnahme möglich war. \r\n\r\nDie uneinheitliche Regelung zum Ende der Abfalleigenschaft von Altpapier führt zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen im Verhältnis zu anderen Ländern innerhalb und außerhalb der Europäischen Union und konterkariert damit das Ziel der NKWS, die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit zu stärken. In anderen europäischen Ländern, wie z. B. Italien, Frankreich und Spanien existiert bereits eine konkrete Regelung zum Ende der Abfalleigenschaft für Altpapier. Dies hat zur Folge, dass Italien, Frankreich und Spanien Altpapier, das die Anforderungen der DIN EN-643 erfüllt, als Produkt exportieren dürfen, wogegen dies im Bundesgebiet nur in Nordrhein-Westfalen und Bayern möglich ist. \r\n\r\nGerade im Hinblick auf die in Kraft getretene neue Abfallverbringungsverordnung, die in drei Jahren erhebliche Exportbeschränkungen (u. a. Audits im Empfängerland außerhalb der EU) vorsieht, entsteht damit für die deutsche Papierrecyclingwirtschaft ein nicht mehr auszugleichender Wettbewerbsnachteil. \r\nWir halten eine nationale bundeseinheitliche Regelung des Endes der Abfalleigenschaft für Altpapier daher zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen für zwingend erforderlich und längst überfällig. \r\n\r\n\r\nD) Schlussbemerkung\r\n\r\nUm die Ziele der NKWS zu erreichen, bedarf es u. E. weiterer umfassender Konkretisierungen sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht. \r\n\r\nDer bvse e.V. hat sich in 7 von 8 Handlungsfeldern eingebracht und weder Kosten noch Mühen gescheut, den Prozess positiv mit unserem Wissen um die Kreislaufwirtschaft zu begleiten und Schwachstellen aufzuzeigen, wo und warum die Kreislaufwirtschaft in bestimmten Stoffströmen teilweise nur wenige oder keine Fortschritte macht. \r\n\r\nLeider sehen wir unsere Einlassungen nur unzureichend berücksichtigt. \r\n\r\nAndererseits werden in jedem Handlungsfeld „konkrete Maßnahmen und Instrumente“ aufgeführt. Wir empfinden diese Kapitel eben nicht als konkret. Wir reden und diskutieren seit Jahren und es tut sich so gut wie nichts. \r\n\r\nWir hätten uns zumindest bei den drängendsten Fragen, wie z. B. Ende der Abfalleigenschaft, Beschleunigung von Genehmigungsverfahren und öffentliche Beschaffung, konkrete Umsetzungsvorschläge mit Zeitplan und Zuständigkeiten gewünscht. \r\n\r\nEbenso ist für uns nicht nachvollziehbar, warum das zuständige Referat des BMWK nicht mit am Tisch gesessen hat. Schließlich geht es doch auch ganz wesentlich um die nationale Rohstoffpolitik, wenn wir über Kreislaufwirtschaft sprechen und die wirtschaftliche Bedeutung der Branche ist mit über 300.000 Beschäftigten und einem Umsatz von ca. 110 Mrd. Euro eine wesentliche Säule der deutschen Wirtschaft, in die Zukunft gerichtet sogar der erfolgversprechendste Sektor.\r\n\r\nDas formulierte Ziel, eine „Plattform für Kreislaufwirtschaft“ zu schaffen, um konkrete Umsetzungen der vorgeschlagenen Maßnahmen zu diskutieren, ist generell ein guter Ansatz. Allerdings wird aufgrund der unterschiedlichen Interessenslagen der einzelnen Stakeholder ein gemeinsamer Konsens nur sehr schwierig zu erzielen sein. Dennoch werden wir als Vertreter der mittelständischen Unternehmen der Entsorgungswirtschaft uns hieran aktiv beteiligen und hoffen, dass es uns gelingen wird bei den übrigen Stakeholdern, zukünftig mehr Verständnis für die Probleme der Recyclingwirtschaft zu erhalten. Die „Plattform für Kreislaufwirtschaft“ sollte jedenfalls einen konkreten Zeitplan vorgeben und politisch hoch aufgehängt sein. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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Wir erlauben uns, dazu Stellung zu nehmen.\r\n\r\nDie nun beschlossene Fassung der Gefahrstoffverordnung wandelt die bisher formulierte Erkun-dungspflicht des Veranlassers von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen zu einer - lediglich - Mitwirkungspflicht des Veranlasser um, an die ausführenden Unternehmen alle zur Bau- und Nutzungsgeschichte sowie zum Errichtungsdatum vorhandenen Informationen und damit Hinweise zu vorhandenen oder vermuteten Schadstoffen weiterzugeben. Der Gesetzge-ber überlässt es dabei dem Veranlasser, welche Daten und Informationen er letztlich weitergibt, und legt es in dessen Ermessen, welcher Aufwand für die Daten- und Informationssammlung akzeptiert bzw. als zumutbar gehalten wird. \r\n\r\nDiese Umwandlung stößt in der Recycling- und Entsorgungsbranche insbesondere im Hinblick auf die potentielle Belastung mit Asbest von Gebäuden, mit deren Errichtung vor dem 31.10.1993 begonnen wurde, auf völliges Unverständnis und große Besorgnis.\r\n\r\nWelches Interesse hat der Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen daran, Informationen zu liefern, die für ihn am Ende zu einer beachtlichen Baukostensteigerung führen werden? Keines! Diesbezügliche Informationen werden somit zukünftig noch mehr als heute, soweit möglich, nicht weitergeben werden. \r\n\r\nDie Folge für die ausführenden Unternehmen wird sein, dass sie sich die Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte, über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe sowie über das Bau-jahr bzw. den genauen Baubeginn des Objekts selbst beschaffen müssen. Dies ist sehr zeit- und kostenintensiv und in vielen Fällen ohne Unterstützung des Veranlassers gar nicht möglich. Es wird wie auch heute schon Unternehmen geben, die regelkonform arbeiten und deshalb die un-abwendbaren Mehrkosten für die Informationsbeschaffung, die Vorerkundung, für arbeits- und gesundheitsschutzbedingte Maßnahmen beim Rückbau sowie für die Entsorgung der entspre-chend belasteten Materialien in ihre Angebote mit einkalkulieren. Aber es wird auch wie heute schon Unternehmen geben, die aus mangelnder Fach- und Sachkunde die gesetzlichen Anfor-derungen gar nicht erfüllen können, oder wissentlich begünstigt durch einen in diesem Bereich fast nicht stattfindenden behördlichen Vollzug, es mit den gesetzlichen Anforderungen nicht so ernst nehmen und somit entsprechend kostengünstigere Angebote abgeben (können) und dann eben auch die Aufträge erhalten. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nDie Folge davon ist wiederum, dass bei den Recycling- und Entsorgungsunternehmen in großem Umfang Bauabfälle angeliefert werden, die potentiell mit Gefahrstoffen, insbesondere Asbest, belastet sein können. Verschärft wird die Situation der Entsorgungs- und Recyclingbranche zu-dem durch die in den Bundesländern zur Anwendung eingeführten aktuellen \"Technischen Hin-weise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit\" (LAGA, 02.2024). Diese geben klar vor, dass Abfälle, deren Herkunft (geographische Lage und Entstehung inkl. Vornutzung, Bau-jahr, Baubeginn) nicht bzw. nicht ausreichend klar ist, grundsätzlich als gefährliche Abfälle einzu-stufen sind. D.h. die Zuführung dieser Bauabfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwen-dung, zum Recycling und zur sonstigen Verwertung (Verfüllung) ist nicht mehr möglich. Es steht ausschließlich nur noch die Verbringung auf Deponien (Beseitigung) zur Verfü-gung. \r\n\r\nFür den Fortbestand des Recyclings von Bau- und Abbruchabfällen ist es deshalb unabdingbar, dass vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe (z.B. Asbest) zuverlässig so frühzeitig wie mög-lich erkannt und aus dem Stoffkreislauf ausgeschleust werden. Ohne eine zuverlässige, umfäng-liche und konsequente Vorerkundung und Begutachtung von baulichen oder technischen Anla-gen ist dies nicht zu gewährleisten. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Veranlasser als derje-nige, der auch als erster und einziger einen vollumfänglichen Zugriff auf alle erforderlichen In-formationen (z.B. Bau- und Nutzungsgeschichte, verwendete Baustoffe, Baujahr, Datum des Baubeginns) hat, verpflichtet ist, die eine vollständige Identifizierung bereits vor der Entstehung der Abfälle zu veranlassen, damit ein selektiver Rückbau durchgeführt und ein asbestfreier Input für die Recycling- und Verwertungsanlagen gewährleistet werden kann (s.a. Beschlussfassung der Umweltministerkonferenz 55/2021).\r\n\r\nNur wenn der Veranlasser von baulichen Tätigkeiten zur Vorerkundung verpflichtet ist, kann und muss er auf Grundlage des daraus resultierenden Gebäudegutachtens die ausführenden Unter-nehmen zur Abgabe eines Angebots auffordern. Dieses Gutachten ist dann auch die Grundlage für die Ausführung der baulichen Tätigkeiten. Nur so kann sichergestellt werden, dass Gefahr-stoffe aus dem Abbruch (z.B. Asbest) zuverlässig aus dem Stoffkreislauf ausgeschleust werden können. Der behördliche Vollzug kann dies allein schon auf Grund fehlender personeller Kapazi-täten nicht leisten. \r\n\r\nMit der Abkehr von der Pflicht zur Vorerkundung für den Veranlasser verpasst der Gesetzgeber die Chance, Probleme zu lösen und strukturelle Verbesserungen vorzunehmen. Ganz im Gegen-teil: Diese neue Regelung wird mehr Probleme generieren, die wirtschaftliche Existenz und das Fortbestehen vieler klein- und mittelständischer Unternehmen gefährden und die Ziele der Kreis-laufwirtschaft, der Ressourcenschonung, einer nachhaltigen Bauwirtschaft und des Umwelt-schutzes konterkarieren. \r\n\r\nWir möchten Sie deshalb bitten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren über den Bundesrat da-rauf hinzuwirken, dass die Mitwirkungspflicht des Veranlassers wieder zu einer Vorerkundungs-pflicht des Veranlassers abgeändert wird und damit die rechtliche Grundlage zu schaffen, um den Auftraggeber bzw. Bauherrn (Veranlasser) im Vorfeld einer Beauftragung verpflichten zu können, sämtliche Informationen zu Art und Umfang vorhandener Gefahrstoffe zu ermitteln und dem Auftragnehmer zu übergeben zu müssen.\r\n\r\n\r\n\r\n \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012550","regulatoryProjectTitle":"XXV. Hauptgutachten Monopolkommission - strengere Überwachungen gegen Konzentrationstendenzen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/04/70/360934/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300224.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Gutachten der Monopolkommission gem. § 44 Abs. 1 GWB\r\n\r\n\r\nDer bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. vertritt als führender Branchendachverband die Interessen von mehr als 1.000 überwiegend mittelständischen Entsorgungs- und Recyclingunternehmen aus Deutschland und Europa. Die qualifizierten Umweltdienstleister beschäftigen etwa 60.000 Arbeitnehmer. Im bvse sind alle Fachsparten der Recycling-, Sekundärrohstoff- und Entsorgungsbranche vertreten. \r\n\r\nWir bedanken uns für die Gelegenheit, zu dem Gutachten der Monopolkommission Stellung nehmen zu können. \r\n\r\n\r\nI. Erhöhung des Anteils der marktbeherrschenden Unternehmen an der gesamtwirt-\r\n     schaftlichen Wertschöpfungskette (u.a. S. 5)\r\n\r\nAus dem Gutachten geht hervor, dass der Anteil der 100 größten Unternehmen an der gesamtwirtschaftlichen Wertschöpfung im Verhältnis zum Basisjahr 2020 um 10 Prozent auf \r\n15 Prozent gestiegen ist.  \r\n\r\nDiesen Anstieg sehen wir mit Sorge. Wir teilen hier nicht uneingeschränkt die Annahme der Monopolkommission, dass der Anstieg lediglich auf Sondereffekte (Ende der Corona-Effekte, russischer Angriffskrieg auf die Ukraine) zurückzuführen sei. Dies mag auf einige Unternehmensbereiche, z.B. die Rüstungsbranche, zutreffen. Dies gilt u.E. aber z.B. nicht für den Bereich der Entsorgungswirtschaft (s. Rethmann SE & Co.KG).  \r\n\r\nWir halten es daher für erforderlich, hier Maßnahmen (u.a. durch strengere Überwachungen) zu ergreifen, um diesem Trend entgegen zu wirken und zu verhindern, dass es hierdurch zu einer weiteren Verdrängung von mittelständischen Unternehmen kommt. \r\n\r\n\r\nII. Europäische Kommission zur Veröffentlichung von Leitlinien zu Behinderungs-\r\n       missbräuchen\r\n\r\nDie seitens der Europäischen Kommission beabsichtigten Leitlinien zu Behinderungsmissbräuchen begrüßen wir ausdrücklich. Wir stimmen der Monopolkommission zu, dass es zwingend erforderlich ist, Maßnahmen zu treffen, wodurch sich die Verfahrensdauer der Missbrauchsverfahren verkürzt. Hierdurch wird nicht nur mehr Rechtssicherheit geschaffen, sondern es wird auch verhindert, dass unumkehrbare Auswirkungen auf den Wettbewerb in dem betroffenen Markt entstehen. Es darf  Unternehmen nicht ermöglicht werden, durch bewusst missbräuchliches Handeln in Erwartung einer langen Verfahrensdauer Wettbewerber aus dem Markt zu drängen und damit irreversible Fakten zu schaffen. \r\n\r\nDaher unterstützen wir die Empfehlung der Monopolkommission, dass die Leitlinien der europäischen Kommission so gestaltet werden sollten, dass anhand konkreter Fallgruppen und abstrakter Kriterien Verhaltensweisen identifiziert werden können, bei denen auf eine ausführliche Auswirkungsanalyse verzichtet werden kann. Dies verkürzt die Verfahrensdauer und schafft für alle Beteiligten Rechtssicherheit. \r\n\r\n\r\n\r\nAls wichtig erachten wir es aber auch, dass durch die Leitlinien nicht der Eindruck entsteht, dass alle Zusammenschlüsse, die weder einer konkreten Fallgruppe zuzuordnen sind noch die vorgegebenen abstrakten Kriterien erfüllen, automatisch als unproblematisch gelten und keiner weiteren individuellen Prüfung bedürfen. \r\n\r\nDie konkreten Fallgruppen und vorgegebenen abstrakten Kriterien sollen ausschließlich dazu dienen, beschleunigt unzulässige Zusammenschlüsse zu untersagen, aber nicht vor einer weiteren individuellen Prüfung schützen. Ansonsten sehen wir die Gefahr, dass Großunternehmen zuvor Möglichkeiten finden, die konkreten Fallgruppen und abstrakten Kriterien zu umgehen und dann mangels individueller Prüfung Zusammenschlüsse akzeptiert werden, die faktisch unzulässig sind. \r\n\r\n\r\nIII. Ex-post Evaluationen \r\n\r\nWir teilen die Auffassung der Monopolkommission, dass Ex-post-Evaluationen der Verfahrenspraxis sinnvoll und wichtig sind. Eine nachträgliche Bewertung der Auswirkungen von genehmigten Zusammenschlüssen kann für zukünftige Entscheidungen hilfreich sein. Hier würden wir uns, wie auch von der Monopolkommission vorgeschlagen, auch eine entsprechende Beteiligung des Bundeskartellamtes wünschen. \r\n\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\n\r\n\r\nBonn, 20. September 2024\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014086","regulatoryProjectTitle":"Anpassung des Vergabetransformationspakets","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5b/98/389735/Stellungnahme-Gutachten-SG2412230018.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Grundsatz der Losvergabe ist essenziell, um die Beteiligung der mittelständischen Unternehmen an\r\nVergaben zu ermöglichen und zu fördern. Dieser wird in dem Entwurf zwar grundsätzlich beibehalten.\r\nDie beabsichtigte Änderung des bisherigen Textes:\r\n„Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern“  in\r\n„Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische oder\r\nzeitliche Gründe dies rechtfertigen.“\r\nweicht die Ausnahmeregelung aber so auf, dass damit die Gefahr einhergeht, dass die Ausnahme zur Regel wird und es künftig kaum noch Losvergaben geben wird, an denen sich mittelständische Unternehmen beteiligen können.\r\nDie Vergabe mehrere Fach- und Teillose gemeinsam an ein Unternehmen aus zeitlichen Gründen dürfte sich regelmäßig rechtfertigen lassen. Für eine Rechtfertigung (im Gegensatz zur bisherigen Erforderlichkeit) würde es bereits genügen, dass das Willkürverbot eingehalten wird.\r\nDie mit der Änderung beabsichtigte Vereinfachung und Beschleunigung des Vergabeverfahrens wäre faktisch nur geringfügig und würde im Gegenzug die mittelständischen Unternehmen im Wettbewerb in erheblichem Maße beeinträchtigen.\r\nEine entsprechende Änderung lehnen wir daher ab.\r\nDie beabsichtigte Änderung, dass Eigenerklärungen zunächst ausreichen sollen und darüber hinausgehende Unterlagen erst im Laufe des Verfahrens von aussichtsreichen Bewerben/Bietern verlangt werden, begrüßen wir ausdrücklich. Dies dient der Vereinfachung und fördert damit die Beteiligung mittelständischer Unternehmen bei der Fach- und Teillosvergabe.\r\nHier sollte noch folgender Punkt ergänzt werden:\r\n\"güteüberwachte und nach DIN 18200 zertifizierte Sekundärbaustoffe\"\r\nIm Interesse einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft und Ressourceneffizienz sollte die Nutzung von Sekundärbaustoffen ausdrücklich gefördert werden.\r\nGem. der beabsichtigen Neuregelung des § 14 Abs. 1 UVgO sollen Direktaufträge bei einem Auftragswert\r\nvon 15.000,00 Euro ohne Vergabeverfahren durchgeführt werden. Hierdurch würde der bisherige Schwellenwert von 1.000,00 Euro um ein Vielfaches erhöht. Das BMF schlägt hier sogar einen Schwellenwert von 100.000,00 Euro vor.\r\nZwar sollen gem. § 14 Abs.2 UVgO regelmäßig auch kleine und mittlere Unternehmen berücksichtigt\r\nwerden. Dies würde aber voraussetzen, dass die kleinen und mittelständischen Unternehmen überhaupt von\r\nden Aufträgen erfahren. Dies ist aber bei Direktaufträgen ohne Vergabeverfahren regelmäßig nicht der Fall. Ein fehlendes Vergabeverfahren führt zu einer Verengung des Marktes und damit des Wettbewerbes. Hier besteht die Gefahr, dass man sich bei öffentlichen Aufträgen auf einige wenige bekannte (und bewährte) Unternehmen stützt und diese im Wechsel beauftragt, wogegen mittelständische Unternehmen keine Chance haben, in diesen Kreis aufgenommen zu werden.\r\nDiesbzgl. möchten wir auch auf die Ausführungen des Bundesrechnungshofes aus dem Jahre 2012 hinweisen. Dort heißt es auf Seite 19:\r\n„Das Bundesbauministerium erkannte, dass die Vergabeerleichterungen insbesondere in Folge des höheren Anteils nicht öffentlicher Verfahren grundsätzlich die Korruptionsgefahr erhöhten. Bei den nicht öffentlichen Verfahren wird lediglich eine begrenzte Zahl von Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Insbesondere die Beschränkung des Wettbewerbs und die Auswahl der aufzufordernden Unternehmen stellen Korruptions- und Manipulationsrisiken dar, die bei der Öffentlichen Ausschreibung nicht bestehen.“\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015564","regulatoryProjectTitle":"Anpasssung der Industrieemissions-Richtline","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/60/1f/502184/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310277.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verbändeanhörung Mantelgesetz und Mantelverordnung zur Umsetzung der novellierten \r\nIE-Richtlinie \r\n \r\n\r\nSehr geehrte Frau Dr. Freund,\r\n\r\nwir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Entwürfen des Mantelgesetzes und der Mantelverordnung. \r\n\r\n\r\nA) Allgemeines\r\n\r\nDer bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. vertritt als führender Branchen-dachverband die Interessen von rund 1.000 überwiegend mittelständischen Entsorgungs- und Re-cyc¬lingunternehmen aus Deutschland und Europa. Die qualifizierten Umweltdienstleister beschäfti-gen etwa 60.000 Arbeitnehmer. Im bvse sind alle Fachsparten der Recycling-, Sekundärrohstoff- und Entsorgungsbranche vertreten. \r\n\r\nDie BDSV - Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e.V. ist der größte Stahlrecyclingverband Europas. Die BDSV vertritt die Interessen von mehr als 700 Mitglieds-unternehmen der Branche. Zur Hauptaufgabe der Stahlrecyclingunternehmen gehört die Produktion qualitätsgesicherter Recyclingrohstoffe für die verarbeitende Industrie (Stahlwerke und Gießereien) in Deutschland und weltweit. Mit der Fachgruppe Autorückmontage hat die BDSV auch einen bun-desweit tätigen Fachverband für die Autoverwertung durch zertifizierte Demontagebetriebe.\r\n\r\nDer Verband Deutscher Metallhändler und Recycler e.V. (VDM) vertritt als Bundesverband des Nichteisen-(NE)-Metallgroßhandels und der NE-Metall-Recyclingwirtschaft den gesamten NE-Metallhandel. Seine rund 230 Mitgliedsunternehmen repräsentieren rund 80% des Metallmarktes in Deutschland und Österreich. \r\n\r\n\r\nB) Vorbemerkung\r\n\r\nZiel der Referentenentwürfe ist die Anpassung/Umsetzung der durch die Richtlinie  (EU) 2024/175 geänderten Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen. \r\n\r\nDie nun vorgelegten Entwürfe zum Mantelgesetz und zur Mantelverordnung  gehen aber in einigen Teilen über eine 1:1-Umsetzung der IED-Richtlinie hinaus. Hierdurch entsteht ein erheblicher finanzi-eller Mehraufwand, der die mittelständischen Unternehmen der Entsorgungsbranche stark beein-trächtigt und sowohl national als auch international zu Wettbewerbsnachteilen führt. Dies schwächt \r\n\r\n\r\n\r\n\r\nden Industriestandort Deutschland. Es sollte hier, wie dies in den anderen Mitgliedstaaten auch ge-schieht, eine möglichst unbürokratische 1:1-Umsetzung erfolgen und hierbei auch der europarecht-lich mögliche Spielraum genutzt werden. Um die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie nicht weiter einzuschränken, sind zudem weitere Vorschläge, die zum Bürokratieabbau und zur Beschleu-nigung von Genehmigungsverfahren führen, dringend erforderlich. Konkrete Entlastungsmaßnah-men müssen zeitnah vorgelegt, beschlossen und umgesetzt werden und die Digitalisierung muss voran getrieben werden. \r\n\r\n\r\nC) Im Einzelnen: \r\n\r\nI. Mantelgesetz: Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)\r\n\r\n1. § 1 Abs. 2 BImSchG\r\n\r\nAusweislich der Begründung soll durch die Änderung des § 1 Abs. 2 BImSchG die Industrieemissi-ons-Richtlinie umgesetzt werden. \r\n\r\nDaher sollte sich diese Änderung aber auch ausdrücklich auf IED-Anlagen beschränken, da nur auf diese die EU-Industrieemissionsrichtlinie Anwendung findet. \r\n\r\nDies ist aber nicht der Fall. In dem Entwurf erfolgt vielmehr eine Erweiterung auf alle genehmi-gungspflichtigen Anlagen. Dies führt zu einem erheblichen finanziellen Mehraufwand für die Betrei-ber von Nicht-IED-Anlagen und Behörden und konterkariert damit auch die Bestrebungen nach einer Beschleunigung von Genehmigungsverfahren und Bürokratieabbau. \r\n\r\n§ 1 Abs.2 BImSchG sollte sich daher auf folgende Änderung beschränken: \r\n\r\n„Soweit es sich um eine Anlage nach der Industrieemissions-richtlinie handelt, dient dieses Gesetz auch…“\r\n\r\n\r\n2. § 3 Abs. 6 h) und 6 i) BImSchG\r\n\r\nDie zwingende  Einbeziehung der Umweltleistungsrichtwerte in das Umweltmanagement ist in § 14a der Industrieemissions-Richtlinie ebenfalls nicht vorgesehen.  Auch hier sollte nicht über die Indust-rieemissions-Richtlinie hinausgegangen werden. \r\n\r\n\r\n3. § 5 Abs.1. S. 2 BImSchG\r\n\r\nDurch die Einführung des  § 5 Abs.1 S.2 BImSchG („Für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist ein Umweltmanagementsystem einzuführen und dauerhaft zu betreiben“) soll § 14a der Industriemissions-Richtlinie umgesetzt werden. \r\n\r\n§ 14 a der Industrieemissions-Richtlinie hat in Abs.3 aber ausdrücklich den Verhältnismäßigkeits-grundsatz hervorgehoben. Dort heißt es:\r\n\r\n„Der Grad der Detailgenauigkeit des Umweltmanagementsystems muss der Art, dem Umfang und der Komplexität der Anlage sowie ihren sämtlichen potenziellen Umweltauswirkungen entsprechen.“\r\n\r\nDieser Passus sollte ebenfalls zur Klarstellung übernommen werden. Ansonsten würde dies eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Unternehmen im europäischen Wettbewerb darstellen.\r\n\r\n\r\n4. § 5 Abs.1 Nr. 4 und Nr. 5 BImSchG\r\n\r\nDies gilt ebenso für die vorgesehene Ausweitung der Betreiberpflichten auf Nicht-IED-Anlagen. Mit den vorgesehen Ergänzungen soll Art. 11 Buchstabe f) und fa) der Industrieemissionsrichtlinie umge-setzt werden. Da die erweiterten Betreiberpflichten sich auf die IED-Anlagen beziehen, sollte sich dies im Gesetzestext auch auf diese beschränken.\r\n\r\n5. § 7 Abs. 1 BImSchG\r\n\r\nDie Verordnungsermächtigung in § 7 Abs.1 BImSchG bezieht sich auf alle Anlagen. Die beabsichtig-ten Ergänzungen in § 7 Abs.1 Nummer 2a und 2 b beruhen aber auf der Umsetzung der Industrie-emissions-Richtlinie. Daher muss hier auch klar herausgestellt werden, dass die Ergänzungen nur IED-Anlagen betreffen. Dies ist in der aktuellen Entwurfsfassung nicht der Fall. \r\n\r\n\r\nII. Mantelverordnung: \r\n\r\n1. Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV): \r\n    Ziffer 8: Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen\r\n\r\nWir begrüßen ausdrücklich das erklärte Ziel des Entwurfs, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Die erfolgte Umstellung durch die Anpassung an die Industrieemissions-Richtlinie ist aber sehr komplex. Es sollte daher im Gesetzestext klargestellt werden, dass die Anpas-sung/Änderung der Nummerierung zumindest die bisherige Klassifizierung der Anlagen nicht tangiert. \r\n\r\nDie Umstrukturierung der bisherigen Hauptgruppe 8 (Verwertung und Beseitigung von Abfällen) wirft allerdings Fragen auf. \r\n\r\nBislang werden unter 8.11.24 Anlagen zur Behandlung nicht gefährlicher Abfälle (soweit sie nicht durch die Nummer 8.11.23 erfasst wurden) von 10 Tonnen oder mehr je Tag gefasst. Für diese Ab-fälle gilt das vereinfachte Verfahren (V). \r\n\r\na)\r\n\r\nUnter diese Anlagen fallen bislang auch Anlagen zum Brechen, Mahlen und Klassieren von Bau-schutt. \r\n\r\nDiese Anlagen werden in dem neuen Entwurf aber nun nicht mehr in Anhang 1  der 4. BImSchV er-fasst und wären daher nicht  mehr nach dem Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig. \r\n\r\nZu Nummer 2.2. heißt es in der Begründung: Brech-, Mahl- und Klassieranlagen, welche Abfälle ein-setzen, werden in der Hauptgruppe 8 erfasst. \r\n\r\nIn der Hauptgruppe 8 sind die nicht gefährlichen Abfälle nun unter 8.3. geregelt. \r\n\r\nNach 8.3.1. betrifft die Hauptgruppe folgende Anlagen: \r\n\r\ni) biologische Behandlung (wie z. B. die anaerobe Vergärung oder Ko-Vergärung) soweit nicht von Nummer 8.3.2 oder 8.4.1 erfasst,\r\nii) physikalisch-chemische Behandlung ausgenommen rein mechanische Behandlung,\r\n\r\n\r\n\r\n\r\niii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung,\r\niv) Behandlung von Schlacken und Asche,\r\nv) Behandlung von metallischen Abfällen — unter Einschluss von schadstoffentfrachteten Elektro-\r\nund Elektronik-Altgeräten sowie Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen — in Schredderanlagen.\r\n\r\n\r\nDie Brech-, Mahl- und Klassieranlagen führen aber eine rein mechanische Behandlung durch und fallen damit auch nicht unter 8.3.\r\n\r\nDies hat zur Folge, dass die Brech-, Mahl und Klassieranlagen, da sie nicht gefährliche Abfälle me-chanisch behandeln, gar keiner Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen. \r\n\r\nBei den Brech, Mahl- und Klassieranlagen handelt es sich definitiv nicht um eine IED-Anlage. Dies sieht die Industrieemissions-Richtlinie auch nicht vor. \r\n\r\nWir halten es aber für kontraproduktiv, wenn diese Anlagen durch die Umstrukturierung der Haupt-gruppe 8 vollständig aus der Genehmigungspflicht nach Anhang 1 zur 4. BImSchV herausfallen. Für diese Anlagen sollte, wie auch bisher, eine Genehmigung nach dem BImSchG im vereinfachten Ver-fahren (V) erforderlich sein. Das diesbzgl. System hat sich bewährt. Durch die Konzentrationswir-kung der Genehmigung nach dem BImSchG werden sowohl Unternehmen als auch Behörden ent-lastet. \r\n\r\nZudem erscheint die Herausnahme der Behandlung von Brech-, Mahl- und Klassieranlagen aus dem Anhang 1 der 4.BImSchV auch nicht schlüssig. Bei  Zwischenlagerung/Lagerung dieser Materialien in der Anlage ist bei Erreichen der Schwellenwerte das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Das Brechen/Mahlen/Klassieren verursacht aber nicht weniger Emissionen als die reine Lagerung. \r\n\r\nDaher wird hier dringend um Klarstellung und Ergänzung gebeten. \r\n\r\n\r\nb)\r\n\r\nDiese Problematik ergibt sich auch für andere Sortieranlagen, die nicht gefährliche Abfälle behandeln und die aktuell über eine Genehmigung im vereinfachten Verfahren gem. 8.11.24 verfügen.\r\n\r\nGrundsätzlich erscheint uns bezogen auf die Hauptgruppe 8 die vollständige Abkehr von dem bishe-rigen Aufbau des Anhang 1 der 4.BImSchV nicht zielführend und sollte nochmals überdacht werden, da dieser sowohl bei Behörden als auch bei Unternehmen zu Verwirrung führen wird. \r\n\r\n\r\n2. 45. BImSchV\r\n\r\nDie Anforderungen in der 45. BImSchV gehen in Teilen ebenfalls über eine 1:1-Umsetzung hinaus. Die Anforderungen an das Umweltmanagement sollten sich auf die Inhalte beschränken, die nach der Industrieemissions-Richtlinie erforderlich sind. Ein Umweltmanagement, das der ISO 14001 bzw. der EMAS-Verordnung entspricht, ist ausreichend und genügt den Anforderungen der Richtlinie. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nFazit:  Die Entwürfe sollten so abgeändert werden, dass diese sich ausschließlich auf eine 1:1-\r\nUmsetzung der Industrieemissions-Richtlinie beschränken. Darüber hinausgehende Anforderungen führen zu einer Schlechterstellung im europäischen Vergleich und da-mit zu einem Wettbewerbsnachteil für die mittelständischen Unternehmen. \r\n\r\nEs zeigt wieder einmal, dass die politischen Beteuerungen von Bürokratieabbau und Beschleunigung und Vereinfachung von Genehmigungsverfahren leere Worthülsen sind.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017178","regulatoryProjectTitle":"Trassenpreisförderung im Schienengüterverkehr fortschreiben und aufstocken","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/28/c5/548494/Stellungnahme-Gutachten-SG2506240043.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"In den kommenden Wochen und Monaten werden Sie über die Bundeshaushalte 2025 und 2026 beraten. Die Gelegenheit möchten wir gerne nutzen, um bei der nö- tigen Fortschreibung auf Aufstockung der Trassenpreisförderung um Ihre Unterstüt- zung zu bitten. Sie ist im Bundeshaushalt sowohl für den Schienengüter- als auch für den Eisenbahnpersonenfernverkehr (HH-Titel 682 52-742 & 682 53-742) festge- schrieben. Der starke Anstieg der Trassenpreise belastet den Schienengüterverkehr enorm und erfordert unmittelbaren Handlungsbedarf.\r\nBis zu einer notwendigen Reform des Trassenpreissystems, für die bereits im ver- gangenen Jahr Vorschläge vorgelegt worden sind, bedarf es im ersten Schritt einer\r\nsofortigen Fortschreibung und Aufstockung der Trassenpreisförderung. Konkret\r\nwerden im Schienengüterverkehr 350 Mio. Euro für das Jahr 2025 benötigt.\r\nIm Einzelnen:\r\nDie sog. „Trassenpreise“ sind vor rund 30 Jahren mit der Bahnreform eingeführt\r\nworden. Es sind Gebühren, die ein Eisenbahnverkehrsunternehmen an ein Eisen-\r\nbahninfrastrukturunternehmen (EIU) zahlen muss, wenn es dessen Schienenwege\r\nnutzt. Seither stellen Trassenpreise im Schienengüter- und Eisenbahnpersonenver-\r\nkehr eine Kostenbelastung dar. Die Trassenpreise machen mittlerweile einen erheb-\r\nlichen Anteil der Betriebskosten bei vielen Unternehmen aus. Je nach Kunde und\r\nDestination können die Trassenkosten einen Anteil von bis zu 20 Prozent an den\r\nFrachtpreisen ausmachen. Eigenkapitalerhöhungen, die der Bund für die DB InfraGO\r\nals mit Abstand größtes EIU beschließt, verschärfen die Situation. Hintergrund ist,\r\ndass die Kosten aus der Verzinsung des Eigenkapitals und Änderungen bei den Ab-\r\nschreibungen zu einer Erhöhung der Trassenpreise im Schienengüter- und Schienen-\r\npersonenfernverkehr führen, da diese im sog. Vollkostensystem Teil der durch die\r\nNutzungsentgelte zu refinanzierenden Infrastrukturkosten sind. Diese Effekte wirken\r\nim Übrigen zusätzlich zu den ohnehin gestiegenen Betriebs- und Instandhaltungskos-\r\nten der Infrastruktur oder auch zu den gestiegenen Energie- und Lohnkosten.\r\nDie Auswahl des Verkehrsträgers, über den Gütertransporte erfolgen, orientiert sich\r\nüberwiegend an den dabei anfallenden Transportkosten. Daher ist die Trassenpreis-\r\nstabilität ein entscheidender Faktor im intermodalen Wettbewerb.\r\nHiergegen sollte die 2018 eingeführte Trassenpreisförderung in ihrer ursprünglichen\r\nKonzeption Abhilfe schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere des Schie-\r\nnengüterverkehrs steigern. Tatsächlich haben verschiedene Effekte und Entschei-\r\ndungen – wie oben beschrieben – in den vergangenen Jahren jedoch dazu geführt,\r\ndass die Infrastrukturkosten für die Eisenbahnverkehrsunternehmen trotz der Förde-\r\nrung zunehmend gestiegen sind bzw. steigen.\r\nWie wichtig die Förderung ist, lässt sich allein daran ablesen, dass die Trassenpreise\r\nfür einen Standardgüterzug im Netz des Bundes im Dezember 2024 sprunghaft um\r\nrund 16 Prozent angestiegen sind. Ab Mitte Dezember 2025 droht ein Anstieg um\r\nweitere 8 bzw. 35 (!) Prozent. Das konkrete Ausmaß ist auf Grund laufender Rechts-\r\nstreitigkeiten aktuell noch offen.\r\nOhne eine auskömmliche Förderung wird die Eisenbahn auf Dauer keine konkurrenz-\r\nfähigen Verkehre am Markt platzieren oder umweltgerechte Mobilitätsangebote\r\nmachen können. Wir bitten hiermit nochmals um Ihre Unterstützung bzgl. einer so-\r\nfortigen Aufstockung der Trassenpreisförderung im Bundeshaushalt 2025. Selbstver-\r\nständlich stehen wir Ihnen und Ihrem Team auch für ein persönliches Gespräch zur\r\nVerfügung und wünschen bei den Beratungen viel Erfolg."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017179","regulatoryProjectTitle":"Nachhaltiges Ressourcenmanagement mit Sekundärbaustoffen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fe/ed/548496/Stellungnahme-Gutachten-SG2506240042.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Bau von Wohnungen, Straßen und Schienenwegen, aber auch von Windrädern, So- larparks, CCUS- und Wasserstoffinfrastruktur ist mit erheblichem Rohstoffeinsatz verbun- den. Dafür kann auf die Versorgung mit Primärrohstoffen nicht verzichtet werden. Im Sinne des nachhaltigen Ressourcenmanagements sind jedoch auch alle Möglichkeiten des Einsatzes von Sekundärbaustoffen auszuloten und zu nutzen. Um dies zu erreichen, ist eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Einsatz von mineralischen Sekundär- baustoffen unerlässlich.\r\nAus Sicht der Unterzeichnenden sind die folgenden Aspekte vordringlich. Ihre Adressie- rung durch die Bundesregierung ist dringend erforderlich, um Ressourcen- und Klima- schutz durch eine erfolgreiche Kreislaufwirtschaft zu erreichen:\r\nZeitnahe Novellierung der ErsatzbaustoffV\r\nProduktanerkennung für Sekundärbaustoffe\r\nKrWG-gerechte Ausschreibungen\r\nEinsatz von Sekundärbaustoffen in Zement und Beton\r\nZu den Vorschlägen im Einzelnen:\r\nZeitnahe Novellierung der ErsatzbaustoffV\r\nDie ErsatzbaustoffV (EBV) ist am 1. August 2023 in Kraft getreten. Ziele waren, die Be- wertung der Umweltverträglichkeit von industriellen Nebenprodukten, RC-Baustoffen, Bo- denmaterial und Baggergut (= mineralische Ersatzbaustoffe, MEB) bundesweit zu verein- heitlichen, den Schutz des Bodens und des Grundwassers zu gewährleisten und die Kreis- laufwirtschaft zu befördern.\r\nErste Umfragen von Bau- und Baustoffverbänden belegen, dass die Regelungen der EBV sogar dazu geführt haben, dass der Einsatz von MEB seit dem Inkrafttreten zurückgegan- gen ist. Die Unterzeichnenden halten dies für nicht hinnehmbar. Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschonung sind wichtige Aspekte im Themenkomplex Klimaschutz und Nach- haltigkeit und müssen mit hohem Druck vorangebracht werden. Insofern ist dringend er- forderlich, die EBV zeitnah zu überarbeiten.\r\nBereits in der Verordnung wird eine Evaluierung innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Inkrafttreten gefordert, um ggf. Anpassungen an der Verordnung vorzunehmen. Diese Evaluierung wurde jedoch mit erheblicher Verzögerung beauftragt, sodass Teile der geplanten Evaluierung erst 2027 vorliegen werden. Diese Verzögerung ist nicht akzepta- bel, denn die Unterzeichnenden haben bereits eine praxisnahe Evaluierung durchgeführt und ab Sommer 2024 Ergebnisse vorgelegt, die gravierenden Anpassungsbedarf aufzei- gen. Insofern ist es nicht vertretbar, mit Anpassungen bis 2027 zu warten. Eine zügige Korrektur kann zum Bürokratieabbau und zur Akzeptanzsteigerung beitragen und insbe- sondere für öffentliche Bauvorhaben entscheidende Erleichterungen bringen.\r\nProduktanerkennung für Sekundärbaustoffe\r\nFür MEB ist die Frage, ob sie als Abfälle einzustufen sind oder als Produkte, von großer Bedeutung. Eine Anerkennung als Produkt baut bestehende Vorurteile und Hemmnisse seitens der Verwender ab und der Entfall mit dem Abfallrecht verbundener Verpflichtun- gen vereinfacht die Nutzung, z. B. beim Transport oder bei der Lagerung sowie bei der Herstellung neuer Bauprodukte. Die grundsätzlichen Regelungen zur Anerkennung wer- den im Kreislaufwirtschaftsgesetz getroffen.\r\nDie Unterzeichnenden sind davon überzeugt, dass ergänzend die Einführung einer kon- kretisierenden Verordnung erforderlich ist, die alle Materialien, Materialklassen und Ein- satzgebiete der EBV einbezieht (ggf. auch durch Regelung in der EBV selbst), aber auch andere Einsatzgebiete berücksichtigt. Können Sekundärbaustoffe hergestellt und in ei- nem technischen Bauwerk eingebaut werden, dann nur, weil strenge Anforderungswerte eingehalten werden. Dann aber darf auch nicht das Marktpotenzial durch eine Einstufung als Abfall reduziert werden.\r\nKrWG-gerechte Ausschreibungen\r\nBei Ausschreibungen der öffentlichen Hand werden immer noch und immer wieder Se- kundärbaustoffe explizit ausgeschlossen. Benötigt werden daher justiziable Formulierun- gen mit Drittschutzcharakter im Kreislaufwirtschaftsgesetz, damit die in § 45 KrWG bei der Auftragsvergabe festgelegte Bevorzugung von Erzeugnissen, die ökologisch vorteil- haft sind und die Kreislaufwirtschaft besonders fördern, auch in der Praxis Wirkung zeigt.\r\nEinsatz von Sekundärbaustoffen in Zement und Beton\r\nDer Einsatz von Sekundärbaustoffen in Zement und Beton wird durch das aktuelle Regel- werk behindert, insbesondere wird der Einsatz derzeit durch Feststoffbewertungen unnö- tig erschwert. Der Gesamtgehalt an Inhaltsstoffen hat aber in der Regel keinerlei Aussa- gekraft über die Umweltverträglichkeit dieser Baustoffe. Hier sind Anpassungen erforder- lich, auch um im Zuge der Transformation der Industrie zu weitgehend CO2-neutralen Herstellungsverfahren erzeugte Sekundärbaustoffe zukünftig ressourcen- und klimascho- nend einsetzen zu können.\r\nDie Bundesregierung hat die Chance, mit gezielten und pragmatischen Anpassungen des Regelwerks kurzfristig Bürokratieabbau zu betreiben und gleichzeitig riesige Stoffströme marktfähig zu machen, die bislang durch regulatorische Hürden benachteiligt werden. Sie erzielt damit sofort wirksame Fortschritte für die Kreislaufwirtschaft und den Klimaschutz. Die Unterzeichnenden fordern daher die Bundesregierung auf, die aufgezeigten Themen zügig anzugehen. Jede weitere Verzögerung ist nicht nur unnötig, sondern auch politisch nicht vertretbar."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017180","regulatoryProjectTitle":"Unabhängigkeit der Mindestlohnkommission","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/db/6e/548498/Stellungnahme-Gutachten-SG2506240041.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"mit großer Sorge verfolgen wir als mittelständisch geprägte Verbände die aktuelle Debatte um eine politische Einflussnahme auf die Arbeit der Mindestlohnkommission.\r\nWir wenden uns heute mit einem eindringlichen Appell an Sie:\r\nBitte wahren Sie die Unabhängigkeit der Mindestlohnkommission und akzeptieren Sie die sowohl von Arbeitgebern wie Gewerkschaften unter Beihilfe wissenschaftlicher Expertise ausgehandelten Ergebnisse.\r\nEine politische Einmischung in die Festsetzung des gesetzlichen Mindestlohns ist ein gefährlicher Dammbruch mit gravierenden Folgen für den Wirtschaftsstandort Deutschland – insbesondere für unsere mittelständischen Betriebe.\r\nDie Mindestlohnkommission ist bewusst als unabhängiges Gremium ins Leben gerufen worden. Ihre Aufgabe ist es, unter Einbeziehung wissenschaftlicher Expertise, aktueller Daten zur wirtschaftlichen Entwicklung sowie unter Abwägung der Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, den Mindestlohn sachgerecht und ausgewogen anzupassen. Politische Eingriffe in diese Prozesse untergraben nicht nur dieses Prinzip, sondern beschädigen dauerhaft das Vertrauen in transparente, verlässliche und berechenbare Verfahren.\r\nGerade der Mittelstand, das Rückgrat unserer Wirtschaft, steht weiterhin unter erheblichem Druck. Ein Mindestlohn, der sich an parteipolitischen Motiven und nicht an der wirtschaftlichen Realität orientiert, wird zahlreiche Unternehmen in ihrer Existenz gefährden.\r\nWir appellieren daher mit Nachdruck an Sie persönlich:\r\nStärken Sie die Institutionen und deren Glaubwürdigkeit. Vertrauen Sie auf die Expertise und Integrität der Mindestlohnkommission und den Grundsatz der Tarifautonomie.\r\nPolitische Schnellschüsse zu Lasten der wirtschaftlichen Substanz unserer mittelständischen Betriebe riskieren Arbeitsplätze und schwächen die Innovationskraft unseres Landes.\r\nAn einem für Mittelständlerinnen und Mittelständler unberechenbaren Politikstil und der damit\r\neinhergehenden wirtschaftlichen Talfahrt ist bereits die Vorgängerregierung unter der Ampel- Koalition gescheitert. Es ist an der Zeit, dass Politik Verlässlichkeit zeigt – insbesondere gegenüber denjenigen, die tagtäglich Verantwortung übernehmen, Ausbildungsplätze schaffen und wirtschaftliches Rückgrat zeigen.\r\nAls Mittelstand tragen wir Verantwortung für Millionen von Beschäftigten. Für uns ist klar: gute Sozialpolitik lebt von guten Arbeitsplätzen. Jedoch sind wir als Arbeitgeber nicht der verlängerte Arm des Sozialstaats.\r\nAngesichts der steigenden Sozialabgaben und des demografischen Wandels rufen wir Sie dazu auf, mit einer dringend erforderlichen, aber im Zweifel auch unpopulären und umfassenden Reformagenda unsere Sozialversicherungssysteme langfristig nachhaltig aufzustellen und die arbeitende Mitte dieses Landes zu entlasten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017181","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d8/e1/548500/Stellungnahme-Gutachten-SG2506240040.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Frau Dasenbrock,\r\n\r\nwir bedanken uns für die Übersendung des o.g. Referentenentwurfs und die Möglichkeit zur Stellungnahme. Zunächst möchten wir auf unsere Stellungnahme vom 28. Mai 2024 verweisen, die wir anliegend nochmals beifügen. \r\n\r\nErgänzend möchten wir noch auf Folgendes hinweisen:\r\n\r\nI.Erweiterte Herstellerverantwortung\r\n\r\n1.\r\nWir begrüßen ausdrücklich die vorgenommene Änderung im Hinblick auf die erweiterte Herstellerverantwortung. Wie in unserer Stellungnahme vom 28. Mai 2024 ausgeführt, halten wir es für wichtig, dass die Option besteht, dass Hersteller sich auch individuell registrieren lassen können. \r\n\r\nAllerdings wurde die Änderung in dem neuen Entwurf nicht stringent durchgeführt. So werden z.B. in § 17 (Überlassungspflichten Dritter) ausschließlich die zugelassenen Herstellerorganisationen erwähnt, nicht jedoch die Hersteller, die sich individuell zulassen können. Dies müsste u.E. noch angepasst werden. \r\n\r\n2.\r\nZudem erlauben wir uns nochmals im Hinblick auf § 17 Abs. 3 darauf hinzuweisen, dass die verpflichtende Jahresbindung des Entsorgers an den Hersteller bzw. die Herstellerorganisation problematisch ist. Jedenfalls sollte hier klarstellend aufgenommen werden, dass der Vertrag unter den gesetzlichen Bedingungen (z.B. Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen) seitens des Entsorgers vorzeitig beendet werden kann.  \r\n\r\n3.\r\nObwohl die Brandgefahr bei Entsorgungsunternehmen durch unsachgemäß entsorgte Lithium-Ionen-Batterien bereits in den vergangenen Jahren erheblich war, hat sich diese gerade in den letzten Monaten nochmals erheblich gesteigert. Dies ist für die Entsorgungsbranche existenzbedrohend.\r\n\r\nDie wenigen im Markt existierenden Versicherungen, die Feuerversicherungen für Entsorgungsunternehmen anbieten, ziehen sich weiter aus dem Markt zurück. Rückversicherungen verweigern ihnen zunehmend ihre Deckung.\r\n\r\nEs ist Bestandteil der Herstellerverantwortung, dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Batterien ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies beinhaltet auch die finanzielle Verantwortung für die Schäden, die durch eine unsachgemäße Entsorgung (Fehlwürfe) verursacht werden. \r\n\r\nDiesem Teil der finanziellen Herstellerverantwortung wird der Entwurf nicht gerecht.\r\n\r\nHier wäre es erforderlich, dass die Hersteller von Batterien und batteriebetriebenen Elektroaltgeräten pro Batterie einen Betrag in einen Fond einzahlen. Aus diesem Fond sollten dann die Entsorger bei unverschuldeten Bränden, die durch falsch entsorgte Batterien (Fehlwürfe) verursacht werden, entschädigt werden.  \r\n\r\n\r\nII. \r\nIn diesem Zusammenhang bedauern wir auch außerordentlich, dass eine (weitere) Steigerung der Sammelmengen  (§ 13) in dem neuen Entwurf nicht vorgesehen wurde. Wir möchten hiermit nochmals betonen, wie wichtig eine höhere Sammelquote auch zur Verhinderung von Bränden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen dürfen wir hierzu unsere beigefügte Stellungnahmen vom \r\n28. Mai 2024 verweisen. \r\n\r\nBei Fragen oder für ein erläuterndes Gespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-06"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}