{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-14T10:11:03.758+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R001316","registerEntryDetails":{"registerEntryId":71215,"legislation":"GL2024","version":18,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001316/71215","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a4/d1/685045/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R001316-2026-01-23_10-52-43.pdf","validFromDate":"2026-01-23T10:52:43.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-23T15:14:56.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-09-26T14:17:26.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-24T14:21:14.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-01-23T10:52:43.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":71215,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001316/71215","version":18,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-23T10:52:43.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":70686,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001316/70686","version":17,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-19T10:43:49.000+01:00","validUntilDate":"2026-01-23T10:52:43.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":70683,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001316/70683","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-09T10:43:23.000+01:00","validUntilDate":"2026-01-19T10:43:49.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64187,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001316/64187","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-21T10:44:25.000+02:00","validUntilDate":"2026-01-09T10:43:23.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":61978,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001316/61978","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-14T14:05:32.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-21T10:44:25.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":61276,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001316/61276","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-04T14:55:28.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-14T14:05:32.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":56317,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001316/56317","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-23T15:14:56.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-04T14:55:28.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46505,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001316/46505","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-11T15:27:58.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-23T15:14:56.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45611,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001316/45611","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-18T13:02:23.000+02:00","validUntilDate":"2024-11-11T15:27:58.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":44650,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001316/44650","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-09-26T14:17:26.000+02:00","validUntilDate":"2024-10-18T13:02:23.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bundesverband Geriatrie e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Darüber hinaus sollte bei Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses über Richtlinien der Qualitätssicherung (§ 92 Abs.1 Satz 2 Nummer 13 SGB V) den einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften ein Stellungnahmerecht eingeräumt werden, um fachlich fundierte Regeln ohne Auslegungsstreitigkeiten zu sichern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundeshaushaltsordnung","shortTitle":"BHO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bho"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. 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Zentral ist eine sachgerechte Definition der Leistungsgruppe Geriatrie über den OPS 8-550 hinaus unter Übernahme der NRW-Regelungen, damit das gesamte akutgeriatrische und frührehabilitative Spektrum abgebildet wird. Zudem verlangt der Verband eine feste Beteiligung der geriatrischen Fachverbände bei der Ausgestaltung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen. Bei der Ermittlung der Vorhaltevergütung soll für die Geriatrie die Fallzahlenentwicklung häufiger und mit angepassten Schwellenwerten berücksichtigt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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Zentrales Anliegen ist eine eindeutige und wirtschaftlich faire Fallzuordnung zur Leistungsgruppe Geriatrie, da die derzeitigen Ordnungskriterien dies nicht leisten. Dafür fordert der Verband insbesondere die Einführung eines neuen OPS-Kodes „Umfassendes geriatrisches Assessment (CGA)“ gemäß S3-Leitlinie, um akutgeriatrische Fälle eindeutig geriatrischen Fachabteilungen zuordnen und leitliniengerechte Behandlung sowie Vorhaltevergütung dauerhaft abbilden zu können.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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Zentrale Anliegen sind eine sachgerechte Definition der Leistungsgruppe Geriatrie inkl. aller geriatrischen Facharztqualifikationen, ihre Verankerung als Bestandteil der Grund- und Regelversorgung auf allen Versorgungsstufen sowie eine Finanzierung, die demografiebedingte Fallzahlsteigerungen und den hohen Personalaufwand geriatrischer Behandlung abbildet. Zudem fordert der Verband klare Regeln zur Zuordnung akutgeriatrischer Leistungen, die Einbindung geriatrischer Expertise in sektorenübergreifende Versorgungsstrukturen und die Option, geriatrische Fachabteilungen als „Besondere Einrichtungen“ mit individuellen Entgelten zu vergüten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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Zentrale Anliegen sind eine sachgerechte Definition der Leistungsgruppe Geriatrie unter Einbeziehung aller geriatrischen Facharztqualifikationen, ihre ausdrückliche Nennung als Bestandteil der Grund- und Notfallversorgung auf allen Versorgungsstufen sowie Vergütungsmechanismen, die demografiebedingte Fallzahlsteigerungen und das geringe Ambulantisierungspotenzial der Geriatrie berücksichtigen und so ökonomische Fehlanreize zur Verdrängung geriatrischer Leistungen vermeiden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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Ziel ist, die Bedeutung der Rehabilitation nach dem Grundsatz „Reha vor Pflege“ angesichts des demografischen Wandels angemessen abzubilden und eine fachgerechte Versorgung sicherzustellen. Zudem soll den einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften bei qualitätssichernden Richtlinien des G-BA ein verbindliches Stellungnahmerecht eingeräumt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen","shortTitle":"SGB9uaÄndG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb9ua_ndg"},{"title":"Bundeshaushaltsordnung","shortTitle":"BHO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bho"},{"title":"Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln","shortTitle":"AMG 1976","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976"},{"title":"Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","shortTitle":"KHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khg"},{"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenärzte","shortTitle":"ZO-ÄrzteÄndV 1","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zo-_rzte_ndv_1"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018056","title":"Referentenentwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Bundesverband Geriatrie befürwortet die Einführung der bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung als Heilberuf mit klar definierten Kompetenzen zur Entlastung der Pflegefachpersonen, insbesondere im ambulanten Bereich. Zentrales Anliegen ist, Pflegefachassistenz eng am Grundsatz „Reha vor Pflege“ auszurichten und die geriatrische Rehabilitation zu stärken. Zudem fordert der Verband, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im PflFAssG und PflBG vollwertig als Träger der praktischen Ausbildung zuzulassen, um Ausbildungskapazitäten zu erweitern und frühzeitig qualifiziertes Personal für die Rehabilitation zu gewinnen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018277","title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz PKG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz PKG)","customDate":"2025-06-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},"description":"Der Bundesverband Geriatrie unterstützt das Pflegekompetenzgesetz mit dem Ziel, Pflegeattraktivität und Versorgungssicherheit angesichts des demografischen Wandels zu stärken. Zentrale Anliegen sind der Ausbau geriatrischer Versorgungsstrukturen und der geriatrischen Rehabilitation nach dem Grundsatz „Reha vor Pflege“ sowie fiskalische Anreize für die fachärztliche Weiterbildung in Geriatrie. Zudem fordert der Verband, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Pflegeberufegesetz wieder als vollwertige Träger der praktischen Pflegeausbildung zu verankern, um Ausbildungskapazitäten zu erhöhen und frühzeitig spezialisiertes Personal zu binden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","shortTitle":"SGB11ÄndG 1","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb11_ndg_1"},{"title":"Gesetz über die Pflegeberufe","shortTitle":"PflBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019184","title":"Krankenhausreformanpassungsgesetz  KHAG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform - (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)","printingNumber":"21/2512","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/025/2102512.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-der-krankenhausreform-krankenhausreformanpassungsgesetz-khag/326717","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)","publicationDate":"2025-08-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/K/RefE_Krankenhausreformanpassungsgesetz_-_KHAG.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/krankenhausreformanpassungsgesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Bundesverband Geriatrie fordert im KHAG die Sicherung der akutgeriatrischen Komplexitätsmedizin, damit das vollständige geriatrische Leistungsspektrum weiterhin in geriatrischen Abteilungen und Fachkliniken erbracht werden kann. Zentrale Anliegen sind die Ergänzung einer eigenen allgemeinen Leistungsgruppe „Geriatrische Komplexitätsmedizin“ bzw. alternativ klare Vorgaben zur Zuordnung akutgeriatrischer Fälle zur Geriatrie, die Anpassung der Leistungsgruppen- und Qualifikationsregeln an die tatsächlichen Weiterbildungsstrukturen sowie eine Vorhaltevergütung, die demografiebedingte Fallzahlsteigerungen in der Geriatrie berücksichtigt und ökonomische Fehlanreize vermeidet.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen","shortTitle":"KHEntgG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg"},{"title":"Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","shortTitle":"KHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022100","title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung","publicationDate":"2025-10-27","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/M/Medizinregistergesetz_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/medizinregistergesetz.html"}]},"description":"Der Bundesverband Geriatrie begrüßt den vorgelegten Gesetzentwurf und fordert, Medizinische Register zur Unterstützung der Versorgungsplanung und Ressourcensteuerung im sachlichen Anwendungsbereich zu ergänzen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022101","title":"Gesetzesentwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (KHAG) unter Einbezug der Empfehlungen des Bundesrates vom 7. November 2025","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform - (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)","printingNumber":"21/2512","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/025/2102512.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-der-krankenhausreform-krankenhausreformanpassungsgesetz-khag/326717","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)","printingNumber":"554/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0554-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-der-krankenhausreform-krankenhausreformanpassungsgesetz-khag/326717","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Bundesverband Geriatrie fordert im KHAG die Sicherung der akutgeriatrischen Komplexitätsmedizin, damit das vollständige geriatrische Leistungsspektrum weiterhin in geriatrischen Abteilungen und Fachkliniken erbracht werden kann. 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Dazu sollen in allen Integrierten Notfallzentren feste Geriatrie-Einheiten mit klaren strukturellen, personellen und prozessualen Vorgaben eingerichtet und geriatrische Assessments sowie Geriatrie-adaptierte Räumlichkeiten vorgehalten werden. Übergangsweise soll geriatrische Expertise auch konsiliarisch oder telemedizinisch verfügbar sein. Zudem verlangt der Verband, die Geriatrie gesetzlich explizit als „notfallmedizinisch relevante Fachabteilung“ gleichrangig neben anderen Kernfächern zu benennen, um ihre systematische Einbindung bei Planung und Betrieb der Notfallzentren sicherzustellen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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April 2024\r\nMit dem Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG) will der Gesetzgeber unter anderem eine noch besser auf die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten ausgerichtete Gesundheitsversorgung unter Berücksichtigung der Interessen der an der Versorgung mitwirkenden Personen und Berufsgruppen erreichen. Hierfür soll der Gemeinsame Bundesausschusses (GBA) weiterentwickelt werden. Mit den neuen Regelungen werden die Interessenvertretung der Pflege sowie die Patientenvertretung gestärkt, die Entscheidungen der Selbstverwaltung beschleunigt und die Mitsprachemöglichkeiten der Vertretungen der Hebammen, wissenschaftlicher Fachgesellschaften und weiterer Betroffener ausgebaut.\r\nDer Bundesverband Geriatrie e.V. nimmt zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune wie folgt Stellung:\r\nBeteilung von Vertretungen im Arbeitsbereich der Rehabilitation\r\nDer Bundesverband Geriatrie begrüßt die Intention des Gesetzgebers, den Gemeinsamen Bundesausschuss weiterzuentwickeln, indem die Mitsprachemöglichkeiten von wissenschaftlichen Fachgesellschaften und Vertretungen der Leistungserbringer gestärkt werden. Nach Auffassung des Bundesverbandes muss sich diese Erweiterung auch auf die Vertretungen und Fachgesellschaften im Arbeitsbereich der Rehabilitation erstrecken. Die bisherigen Stellungnahmerechte der Vertretungen der Rehabilitation müssten zu Mitberatungsrechten ausgebaut werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zum Beispiel mit der Richtlinie über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (RehaRL) bereits weitreichende Regelungen über den Bereich der Rehabilitation geschaffen, ohne dass die entsprechende fachliche Kompetenz beratend beteiligt wurde. Die Richtlinie regelt umfassend nicht nur die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie durch Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten als Voraussetzung für die Leistungsentscheidung der Krankenkasse. Darüber hinaus enthält sie Vorgaben zur Zusammenarbeit zwischen Rehabilitationseinrichtung, Vertragsärztin, Vertragsarzt, Vertragspsychotherapeutin oder Vertragspsychotherapeut und Krankenkassen sowie zur Sicherung des Rehabilitationserfolgs. Bei solch weitreichenden Regelungen ist ein Mitberatungs- und Stimmrecht der Vertreter der Rehabilitation unerlässlich, um eine fachgerechte und umfassende Versorgung der Patientinnen und Patienten zu gewährleisten. \r\nDie derzeitige Rechtslage trägt der generellen Bedeutung der Rehabilitation in der medizinischen Versorgungslandschaft zudem nicht Rechnung. Die Bedeutung der Rehabilitation ist bereits im Grundsatz „Rehabilitation vor Pflege“ verankert. Bevor ein Mensch pflegebedürftig wird, muss mit medizinischer Rehabilitation alles getan werden, um diese zu verhindern. Ist ein Mensch bereits pflegebedürftig, soll mit medizinischer Rehabilitation alles getan werden, um den Zustand des Pflegebedürftigen zu verbessern. Zudem ist aufgrund der Überalterung der Bevölkerung von einer weiter zunehmenden Bedeutung der Rehabilitation – insbesondere im Bereich der Geriatrie auszugehen. Daher ist es erforderlich, bei Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses die den Arbeitsbereich der Rehabilitation betreffen, den Vertretern ein Mitberatungs- und Stimmrecht zu geben, um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen.  \r\nDer Bundesverband Geriatrie regt an, § 92 Abs. 1b SGB V wie folgt zu ändern:\r\nBei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sind die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen und die Verbände der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene zu beteiligen. Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 sind die in § 111b Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation auf Bundesebene zu beteiligen. Verzichtet ein Verband auf die in Satz 1 genannte Beteiligung an der Beratung, so ist ihm vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ist zudem den einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.\r\n\r\nStellungnahmerecht der einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften\r\nDarüber hinaus ist der Bundesverband Geriatrie der Auffassung, dass bei Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses über Richtlinien der Qualitätssicherung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V den einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften ein Stellungnahmerecht einzuräumen ist. Richtlinien der Qualitätssicherung beinhalten verschiedene Vorgaben, unter anderem zu Strukturqualität, Mindestmengen, Qualitätsmanagement und Fortbildungspflichten in Einrichtungen. Die Nichteinhaltung der Vorgaben ist häufig mit schweren Rechtsfolgen – unter anderem dem Wegfall der Vergütung – verbunden. Darüber hinaus zeigt die Erfahrung, dass gerade Richtlinien der Qualitätssicherung häufig weitreichende Auslegungsstreitigkeiten nach sich ziehen. Als Beispiel sei hier die Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFXRichtlinie) genannt. Um diese Umsetzungsschwierigkeiten zu vermeiden und die Entwicklung von sachgerechten Vorgaben zu unterstützen, ist ein Stellungnahmerecht der einschlägigen Fachgesellschaften angezeigt.\r\nDer Bundesverband Geriatrie regt an, § 92 Abs. 1d SGB V wie folgt zu ändern:\r\nVor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10, 11 und 13 ist den einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004598","regulatoryProjectTitle":"Gesetzentwurf zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen - KHVVG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/57/b5/306739/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200008.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bundesverbandes Geriatrie e.V. zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG Entwurf vom 13.03.2024)\r\n\r\nStand der Stellungnahme: 30.04.2024\r\n\r\nDer Bundesverband Geriatrie (BV Geriatrie) begrüßt ausdrücklich die Regierungsinitiative zu einer grundlegenden Krankenhausreform. Die mit dem Referentenentwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes veröffentlichten Regelungen müssen aus Sicht des BV Geriatrie an einzelnen Stellen jedoch geändert bzw. erweitert werden, um eine fachlich-inhaltlich sachgerechte Umsetzung im Bereich der Geriatrie zu erreichen.\r\nDiese Stellungnahme ergänzt bzw. aktualisiert die in der Vergangenheit im Zusammenhang mit den Beratungen und Ergebnissen zur Krankenhausreform sowie der „Bund-Länder-Arbeitsgruppe für die Krankenhausreform“ veröffentlichten Stellungnahmen und die darin formulierten Positionen (https://www.bvgeriatrie.de/positionen/stellungnahmen.html).\r\n\r\nAusgangslage\r\nBezogen auf die Anzahl der verfügbaren Betten und bestehenden Fachabteilungen bildet die Geriatrie mittlerweile die größte „medizinische Abteilung“ im Bereich der Inneren Medizin und ist nach Bettenkapazitäten z. B. mit der Kardiologie vergleichbar. Diese Tatsache spiegelt sowohl den altersmedizinischen Versorgungsbedarf als auch die medizinische Bedeutung der Geriatrie wieder. Hierbei zielt die Geriatrie nicht nur auf die fachgerechte akutmedizinische Behandlung der älteren und multimorbiden Patientinnen und Patienten, sondern legt gleichzeitig ein besonderes Augenmerk auf den bestmöglichen Erhalt der Selbständigkeit der Betroffenen, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden bzw. bestmöglich hinauszuzögern oder zu verringern.\r\nDie Altersstruktur der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus verändert sich durch den demografischen Wandel stetig. Insbesondere durch den Eintritt der Babyboomer in die hochaltrige Lebensphase wird es in den kommenden Jahren eine beschleunigte Veränderung in diesem Bereich geben. In der Folge steigt kurz und mittelfristig der Bedarf an altersmedizinischer Versorgung deutlich an. Eine zukunftsorientierte Reform der Krankenhausversorgung muss diese Entwicklungen sachgerecht und damit zukunftsorientiert aufgreifen.\r\nSofern einzelne Regelungen des Gesetzesentwurfs nicht modifiziert werden, besteht die akute Gefahr, dass es bei betagten Patientinnen und Patienten zu Versorgungslücken kommen kann und die heutige fachspezifische Versorgung nicht mehr wie bisher sichergestellt wäre.\r\n\r\nI) Stellungnahme zu ausgewählten Elementen des Referentenentwurfs\r\n1)\tZu „§ 135e SGB V“: Zuordnung der Behandlungsfälle zu den Leistungsgruppen über Ordnungskriterien des DRG-Systems \r\n•\tin der Geriatrie nicht sachgerecht, da erhebliches Delta zwischen den Leistungen der Geriatrie und deren Abbildung über DRG-Abrechnungsziffern\r\n•\tSicherstellung der vollumfänglichen Übernahme der diesbezüglichen Regelungen aus NRW\r\n\r\nDas Leistungsspektrum der geriatrischen Fachabteilungen in Krankenhäusern ist sehr weit, es umfasst dabei Aspekte der internistischen Akutversorgung des alten Menschen, diagnostische Aufgaben und Maßnahmen der Frühmobilisation sowie insbesondere Frührehabilitation. Dieses Spektrum wird jedoch nicht durch geriatriespezifische Abrechnungsziffern im DRG-System vollumfänglich abgebildet. So gibt es ausschließlich den OPS 8550. als entsprechende Abrechnungsnorm, der auf die frührehabilitative geriatriespezifische Komplexversorgung abstellt.\r\nFür eine sachgerechte Versorgung der betagten Menschen muss die Leistungsgruppe „Geriatrie“ das gesamte Behandlungsspektrum der akutstationären geriatriespezifischen Versorgung abdecken. Die Definition der Leistungsgruppe Geriatrie darf daher nicht ausschließlich auf dem OPS 8550. beruhen und muss sachlich ergänzt werden. \r\nIn Nordrhein-Westfalen ist dieses Problem von Anfang an erkannt worden. Man sah daher die Notwendigkeit, Krankenhäuser, denen die Leistungsgruppe „Geriatrie“ zugeordnet wird, über die in dieser LG vorgesehene Fallzahl hinaus einen Fallzahlanteil aus dem errechneten Bedarf für die LG „Allgemeine Innere Medizin“ zuzuweisen, um das Leistungsspektrum jenseits der über den Komplexkode 8550. abgerechneten Fälle abzubilden. Im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen wird dazu u. a. ausgeführt: „Dazu ist diesen Krankenhäusern auch die LG „Allgemeine Innere Medizin“ zuzuordnen. Im Fall geriatrischer Fachkliniken/„Stand-alone-Geriatrien“ wird dafür die Erfüllung der über die Anforderungen der LG „Geriatrie“ hinausgehenden Mindestanforderungen nicht gefordert. Gemäß § 16 Absatz 1 Satz 6 KHGG NRW wird jedoch in diesen Fällen der Versorgungsauftrag des Krankenhauses hinsichtlich der Leistungsgruppe „Allgemeine Innere Medizin“ auf die Erbringung der für die geriatrische Versorgung erforderlichen Leistungen beschränkt (vergleiche dazu S. 42 bzw. 82 Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022).\r\nDa Nordrhein-Westfalen – wie immer wieder betont – als Blaupause für das KHVVG und seine Umsetzung in die Versorgungspraxis dienen soll und auch die Anzahl der Leistungsgruppen sich streng an dem NRW-Modell orientiert, muss sichergestellt sein, dass auch die daraus resultierenden Regelungen vollumfänglich mit in das nun vorgestellte Bundesmodell übertragen werden. Anderenfalls würde zukünftig eine bedeutende Anzahl von geriatrischen Patientinnen und Patienten aus dem Leistungsspektrum der Geriatrie herausfallen und damit nicht mehr sachgerecht versorgt.\r\nSomit muss der Gesetzentwurf zum § 135e Abs. 2 SGB V „Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung“ aus Sicht des BV Geriatrie wie folgt ergänzt werden, um die Regelungen in NRW inhaltlich auf die Bundesebene zu übertragen:\r\n„§ 135e Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung\r\n(1) Für die Leistungen der Krankenhausbehandlung gelten bundeseinheitliche Qualitätskriterien, die insbesondere Mindestanforderungen an die Struktur und Prozessqualität beinhalten. Zur Festlegung der Qualitätskriterien werden die Leistungen der Krankenhausbehandlung in Leistungsgruppen eingeteilt. Krankenhäuser haben die Qualitätskriterien der Leistungsgruppen, deren Leistungen sie erbringen, zu erfüllen. \r\nFür jede Leistungsgruppe sind Qualitätskriterien in folgenden Anforderungsbereichen festzulegen:\r\n1. Erbringung verwandter Leistungsgruppen, \r\n2. sachliche Ausstattung,\r\n3. personelle Ausstattung sowie\r\n4. sonstige Struktur und Prozesskriterien. \r\nDie Qualitätskriterien sollen den aktuellen Stand der medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen und zu einer leitliniengerechten, qualitativ hochwertigen und für Patienten sicheren medizinischen Versorgung beitragen.\r\n(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung festzulegen und weiterzuentwickeln:\r\n1. Leistungsgruppen und Qualitätskriterien nach Absatz 1,\r\n2. Regelungen zur Zulässigkeit der Einhaltung der Qualitätskriterien in Kooperationen und Verbünden,\r\n3. Regelungen, für welche Leistungsgruppen in Einzelfällen zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung von den Qualitätskriterien abgewichen werden kann und für welche Leistungsgruppen dies ausgeschlossen ist, sowie\r\n4. das Nähere zum Verfahren.\r\nHinsichtlich der Leistungsgruppe Geriatrie ist im Rahmen der Erstellung der Rechtsverordnung zu berücksichtigen, dass die derzeit außerhalb von geriatrischen Fachabteilungen erbrachten Fälle mit dem OPS8550. „Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung“ einbezogen werden. Zudem sind Fälle, die den Fachabteilungsschlüssel „Geriatrie“ haben, nicht jedoch mit dem für die Leistungsgruppe vorgesehenen OPS-Komplexkode verschlüsselt sind, der Leistungsgruppe „Allgemeine Innere Medizin“ zuzuordnen. Krankenhäuser, denen die Leistungsgruppe „Geriatrie“ zugeordnet wird, erhalten über die in dieser Leistungsgruppe vorgesehene Fallzahl hinaus einen Fallzahlanteil aus dem Bedarf für die Leistungsgruppe „Allgemeine Innere Medizin“, um das Leistungsspektrum jenseits der über den OPS-Komplexkode abgerechneten Fälle abzubilden.“\r\n[…]\r\n\r\n2)\tZu § 115g SGB V: Entscheidung über den Leistungsumfang der sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen durch DKG und GKV-Spitzenverband ohne regelhafte Einbindung der Fachlichkeit\r\n•\tRecht zur Stellungnahme\r\nGemäß § 115g Absatz 3 SGB V haben die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung den abstrakten stationären Leistungsrahmen von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen festzulegen. Es sind von den genannten Partnern „diejenigen stationären Leistungen zu bestimmen, die durch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen mindestens angeboten werden müssen sowie diejenigen stationären Leistungen, die zusätzlich erbracht werden können“. Gemäß den Vorgaben konzentriert sich das stationäre Leistungsspektrum der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen auf Leistungen der Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin oder Geriatrie. Dazu wird in der Gesetzesbegründung weiter ausgeführt: „Den Vertragspartnern wird aufgrund ihres fachlichen Sachverstandes aufgegeben zu vereinbaren, welche stationären Leistungen der Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin oder Geriatrie durch die sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen im Sinne einer Untergrenze mindestens angeboten werden müssen.“ \r\nWie oben im Rahmen der Ausführungen zu den Leistungsgruppen beschrieben, ist das Versorgungsspektrum der Geriatrie sehr breit aufgestellt. Zudem sind die geriatriespezifischen Versorgungsstrukturen in Deutschland auf Basis länderindividueller Geriatriekonzepte äußerst heterogen ausgestaltet und sie befinden sich vor dem Hintergrund des demografischen Wandels seit vielen Jahren in einem dynamischen Entwicklungs- und Veränderungsprozess.  Um u. a. diese Dynamik sachgerecht in den Entscheidungsprozess mit einzubeziehen, ist eine vertiefte Kenntnis der jeweils aktuellen Versorgungsstrukturen notwendig, die nur durch eine strukturierte Einbindung der entsprechenden Fachverbände bzw. -gesellschaften erzielt werden kann. Um dies zu gewährleisten, ist somit mindestens eine entsprechende Anhörungspflicht im Gesetz zu verankern.\r\nDie gesetzliche Regelung zu § 115g SGB V ist daher wie folgt zu modifizieren:\r\n„§ 115g Behandlung in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung\r\n(1) Krankenhäuser, die …\r\n[…]\r\n(3) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren bis zum [einsetzen: Datum des letzten Tages des 12. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung, \r\n1. welche stationären Leistungen der Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin \r\noder Geriatrie nach § 135e sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen mindestens anbieten müssen,\r\n2. welche weiteren stationären Leistungen der Leistungsgruppen Allgemeine Innere \r\nMedizin und Geriatrie und welche stationären Leistungen der Leistungsgruppe Allgemeine Chirurgie oder weiterer Leistungsgruppen nach § 135e ebenfalls in sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen erbracht werden können,\r\n3. welche stationären Leistungen eine sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung außerhalb des Leistungsrahmens der Nummern 1 und 2 erbringen darf, sofern sie hierbei telemedizinisch von einem kooperierenden Krankenhaus mit entsprechend zugewiesenen Leistungsgruppen unterstützt wird.\r\n4. welche Anforderungen an die Qualität, Patientensicherheit und Dokumentation der \r\nLeistungserbringung nach den Nummern 1 bis 3 und an die Kooperation nach Nummer 3 gestellt und wie diese aufwandsarm geprüft werden. \r\nZu Nummer 1 und 2 sind mindestens die Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin e. V. (DGIM), die Deutschen Gesellschaft für Geriatrie (DGG) sowie der Bundesverband Geriatrie e.V. (BV Geriatrie) zur Stellungnahme aufzufordern. Die Vereinbarung nach Satz 1 ist mindestens alle zwei Jahre, erstmals zwei Jahre nach Abschluss, durch Vereinbarung an den Stand der medizinischen Erkenntnisse anzupassen. Kommt die Vereinbarung nach den Sätzen 1 und 2 nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten den Inhalt der Vereinbarung fest.\r\n(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der …“\r\n\r\n3)\tZu § 37 KHG: Vorhaltevergütung\r\n•\tDemografischer Wandel\r\n•\tSachgerechte Berücksichtigung von Fallzahlveränderungen für die Ermittlung der Vorhaltevergütung\r\nDurch die Einführung einer Vorhaltevergütung für somatische Krankenhäuser soll sichergestellt sein, „dass ein relevanter Anteil am Finanzierungsvolumen des Krankenhauses unabhängig von der Inanspruchnahme seiner Krankenhausleistungen finanziert wird.“ Gemäß dem neu gefassten § 37 KHG „Aufträge an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus im Zusammenhang mit der Ermittlung der Vorhaltevergütung“ sollen nur solche Fallzahlveränderungen im zeitlichen Verlauf Berücksichtigung finden, die mehr als 20 Prozent im Vergleich zur vorherigen Fallzahl ausmachen. Somit sollen Anreize zur Mengensteigerung reduziert werden.\r\nZudem ist eine neue Ermittlung des Vorhalte-Casemixindex durch das InEK nach zwei Jahren und danach alle drei Jahre jeweils bis zum 30. November vorgesehen.\r\nAus Sicht des BV Geriatrie sind diese Regelungen insbesondere für solche Indikationsbereiche und Leistungsgruppen nicht sachgerecht, für die bereits heute mit dauerhaften und insbesondere erheblichen Fallzahlsteigerungen zu rechnen ist. Wie eingangs dieser Stellungnahme dargelegt, zeichnet sich für den Indikationsbereich Geriatrie – bereits durch den demografischen Wandel und allmählichen Ruhestandseintritt der sogenannten „Babyboomer“ – eine deutliche Zunahme der Fallzahlen in geriatrischen Fachabteilungen für die kommenden Jahre ab. \r\nDie im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung bildet jedoch nicht die Situation kontinuierlich steigender Fallzahlen sachgerecht ab. Entsprechende Indikationsbereiche und Leistungsgruppen werden durch das vorgesehenen Kalkulationsmodell strukturell und systemimmanent benachteiligt. So besteht die konkrete Gefahr, dass z. B. Geriatrien auf Grund des steigenden Bedarfs regelhaft und kontinuierlich mehr Fälle behandeln müssen. Durch die jetzige Regelung ist es krankenhausbetriebswirtschaftlich nicht attraktiv, Fallzahlen bis an die Höhe der vorgesehenen Grenze von 20 Prozent oder über diese Hürde hinaus zu versorgen. So hat das jeweilige Krankenhaus entsprechende Kosten, aber erst nach drei Jahren werden diese Kosten in das entsprechende Vorhaltebudget einfließen – und dies auch nur dann, wenn der Schwellenwert von 20 Prozent überschritten wird. Das System beruht somit auf der Annahme, dass es in der Regel eine gleichbleibende Zahl an Fällen in einem Fachbereich gibt oder aufgrund einer medizinischen Innovation ein „einmaliger, deutlicher“ Anstieg der Fallzahlen erfolgt. Einen „dauerhaften, kontinuierlichen Fallzahlenanstieg auf breiter Fläche“ bildet das System nicht sachgerecht ab. Es profitieren vielmehr Kliniken bzw. Leistungsgruppen, die leicht sinkende Fallzahlen haben, da dabei das Vorhaltebudget konstant bleibt, die realen Kosten jedoch leicht sinken.\r\nSomit sind die vorgesehenen zeitlichen Abstände zur Neuermittlung des Vorhalte-Casemixindex von zwei Jahren bzw. drei Jahren aus Sicht des BV Geriatrie im Sinne einer kontinuierlichen Neu und Nachjustierung zu groß gewählt, zudem ist der Korridor mit 20 Prozent für Leistungsgruppen mit kontinuierlich steigenden Fallzahlen nicht sachgerecht gewählt.\r\nDer BV Geriatrie fordert daher, einzelne Indikationsbereiche und Leistungsgruppen, unter anderem die Geriatrie, aus diesen Regelungen auszuklammern: Zum einen sollte für absehbar fallzahlsteigerungsintensive Indikationsbereiche die vorgesehene 20ProzentHürde gesenkt werden, mindestens muss der Gesetzentwurf hier einen Prüfvorbehalt formulieren und eine spätere Anpassung dieses Wertes vorsehen. Zum zweiten sollten für betroffene Indikationsbereiche die Zwei bzw. Dreijahreszeiträume zur (Neu)Ermittlung des Vorhalte-Casemixindex engmaschiger, beispielsweise jährlich gewählt werden.     \r\n\r\nDie gesetzliche Regelung zu § 37 KHG ist daher wie folgt zu modifizieren:\r\n„§ 37 Aufträge an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus im Zusammenhang mit der Ermittlung der Vorhaltevergütung \r\n(1) Im Anschluss an die Übermittlung nach § 6a Absatz 4 Satz 1 ermittelt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus …\r\n[…]\r\n(2) Im Anschluss an die Übermittlung nach § 6a Absatz 4 Satz 1 ermittelt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus …\r\n[…] \r\nDer Vorhalte-Casemixindex ist aus den Leistungsdaten nach § 21 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes zu ermitteln; die Vorhaltebewertungsrelationen der Fälle, die nach Satz 3 Nummer 2 dritter Halbsatz Teil von Leistungsverlagerungen sind, sind bei der Ermittlung der Vorhalte-Casemixindexe der betroffenen Krankenhausstandorte entsprechend einzurechnen oder zu bereinigen. Im Fall von § 6a Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 ermittelt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit Wirkung ab dem Folgejahr den Anteil nach Satz 2 durch Multiplikation der Planfallzahl mit dem Vorhalte-Casemixindex in der Leistungsgruppe im jeweiligen Land. Die Ermittlung nach Satz 2 oder Satz 5 erfolgt bis zum 30. November des Jahres der Übermittlung nach § 6a Absatz 4 Satz 1; eine neue Ermittlung ist nach zwei Jahren und danach alle drei Jahre jeweils bis zum 30. November durchzuführen. Für die Leistungsgruppe Geriatrie gilt abweichend eine jährliche Neuermittlung. […]\r\n2. als Fallzahl\r\na) die Planfallzahl im Fall der Übermittlung nach § 6a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 5, anderenfalls\r\nb) anstelle der bei der vorangegangenen Ermittlung zugrunde gelegten Fallzahl die aktuelle Fallzahl nach § 21 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes, sofern diese gegenüber der vorangegangenen Ermittlung um mehr als 20 Prozent abweicht und bei der vorangegangenen Ermittlung keine Planfallzahl übermittelt worden ist; Satz 3 Nummer 2 dritter Halbsatz gilt bei der Ermittlung entsprechend. Für die Leistungsgruppe Geriatrie gilt in Bezug auf die Abweichung von mehr als 20 Prozent ein Prüfvorbehalt. Aufgrund des demografische Wandels kann für die Leistungsgruppe Geriatrie der Prozentwert bei Bedarf angepasst werden. […]“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004599","regulatoryProjectTitle":"Amtl. Klassifikation zum Verschlüsseln von Operationen, Prozeduren und allg. med. Maßnahmen (OPS) gemäß § 301 SGB V. Folgeänderung wg. KHVVG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e4/9c/306741/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200017.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Betr.: OPS-Vorschlagsverfahren 2025 / Leistungsgruppen-Grouper\r\n-\tProblem: eindeutige Fallzuordnung zur Leistungsgruppe Geriatrie\r\n-\tEntsprechende Anpassung des OPS im laufenden Vorschlagsverfahren\r\n\r\nSehr geehrter Herr Rau,\r\nwir wenden uns heute an Sie, da die Geriatrie aus unserer Sicht auf ein elementares Problem zuläuft. Dieses könnte die sachgerechte Versorgung der geriatrischen Patientinnen und Patienten signifikant gefährden und durch ein rechtzeitiges Handeln im Rahmen des laufenden OPS-Vorschlagverfahrens verhindert werden kann.\r\nGemäß § 21 Absatz 3c KHEntgG ist das InEK beauftragt, den in der Anlage 1 zum SGB V genannten Leistungsgruppen die vom Krankenhaus erbrachten Behandlungsfälle zuzuordnen. Hierfür soll das InEK Vorgaben für die Zuordnung erarbeiten und auf dieser Grundlage bis zum 30. September 2024 eine Datenverarbeitungslösung zertifizieren. Im KHVVG ist zudem vorgesehen, dass auf Grundlage der zugewiesenen Leistungsgruppen die Vorhaltevergütung des jeweiligen Krankenhauses ermittelt wird. Für jede zugewiesene Leistungsgruppe erhält das Krankenhaus nach § 6b KHEntgG ein Vorhaltebudget. Die Leistungsgruppenzuweisung ist daneben auch für die Vergütung der Krankenhausleistungen nach DRG-Fallpauschalen relevant. So sieht § 8 Absatz 4 Satz 4 KHEntgG vor, dass keine Entgelte für Leistungen berechnet werden dürfen, für die einem Krankenhaus keine Leistungsgruppen zugewiesen wurden.\r\nDie sachgerechte Fallzuordnung ist damit nicht nur aus krankenhausplanerischer Sicht relevant, sondern wird durch die geplanten Regelungen des KHVVG auch zu einer wirtschaftlichen Frage der Krankenhäuser. \r\nDas Problem ist, dass eine eindeutige Fallzuordnung zur Leistungsgruppe Geriatrie mit den heutigen Ordnungskriterien nicht sachgerecht möglich ist. Die Leistungsdefinition der Geriatrie kann nicht ausschließlich über den OPS 8-550.- „Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung“ erfolgen, da in geriatrischen Fachabteilungen neben der Frührehabilitation auch die akutgeriatrische Versorgung erfolgt. Die Akutgeriatrie beinhaltet u. a. Leistungen der Inneren Medizin, der Kardiologie sowie der Neurologie und hat im Bundesdurchschnitt einen Fallanteil von ca. 30 Prozent. \r\nIm NRW-Konzept werden der Geriatrie daher Behandlungskapazitäten der Leistungsgruppe „Allgemeine Innere Medizin“ prozentual zugerechnet. Dieser Mechanismus ist auf Bundesebene bisher nicht vorgesehen. Ein derartiger Mechanismus kann aus Sicht der Geriatrie sicherlich auch nur ein Hilfsinstrument sein und stellt keine sachgerechte Lösung zur dauerhaften Fallallokation dar.\r\nVor diesem Hintergrund haben wir uns mit dem beigefügten OPS-Vorschlag (# 176) an dem Vorschlagsverfahren für 2025 beteiligt. Konkret schlagen wir vor, den neuen OPS-Kode 1-772 „Umfassendes geriatrisches Assessment (CGA)“ zu integrieren. Der OPS 1-772 würde im Einklang mit der S3-Leitlinie „Umfassendes Geriatrisches Assessment (CGA)“ stehen und damit eine leitliniengerechte Behandlung unterstützen. Die Notwendigkeit für den neuen OPS 1-772 ergibt sich insbesondere jedoch auch – wie oben dargestellt – im Zusammenhang mit der Krankenhausreform und der Möglichkeit zur eindeutigen Fallzuordnung akutgeriatrischer Fälle. Da das CGA gemäß der S3-Leitlinie ausschließlich auf die Versorgung in geriatrischen Fachabteilungen ausgerichtet ist, können mögliche Wechselwirkungen mit anderen Leistungsgruppen ausgeschlossen werden. Eine umfassende Begründung unseres Vorschlages finden Sie anbei.\r\nDer Vorschlag wurde in enger Rücksprache mit den Parteien der Selbstverwaltung in das Vorschlagsverfahren eingebracht und hat innerhalb der AG OPS eine breite Zustimmung erhalten, nach unserem Kenntnisstand jedoch keine Einstimmigkeit erzielt. Angesichts der elementaren Tragweite der Problematik bitten wir Sie daher um Ihre Unterstützung. \r\nSelbstverständlich haben wir diese Problematik auch an das InEK gerichtet. Angesichts der Bedeutung möchten wir jedoch auch Sie als Vertreter der Aufsicht frühzeitig informieren und für das Problem sensibilisieren. Wir haben die Thematik auch im Rahmen der „Verbände-Erörterung“ am 29. April 2024 angesprochen.\r\nMit dem eingebrachten OPS-Vorschlag könnte das Problem der unzureichenden Fallzuordnung im Bereich der Geriatrie systemimmanent gelöst werden. Der OPS-Vorschlag erfüllt die Gesichtspunkte für die Aufnahme von Prozeduren in den OPS des KKG, da er für ökonomische Zwecke relevant und für die Umsetzung gesetzlich vorgeschriebener Anforderungen erforderlich ist.\r\nFür ein ergänzendes Gespräch stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011621","regulatoryProjectTitle":"Referentenentwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung (PflAssEinfG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/81/1d/343785/Stellungnahme-Gutachten-SG2408150013.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bundesverbandes Geriatrie zum Referentenentwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung (Pflegeassistenzeinführungsgesetz – PflAssEinfG) 30. Juli 2024\r\n\r\nMit dem Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung, soll ein neuer Pflegepersonalmix mit einer zielgenauen, kompetenzorientierten Aufgabenverteilung insbesondere zwischen Personen mit einer Assistenzausbildung und Pflegefachpersonen geschaffen werden. Dadurch sollen die Rahmenbedingungen der Pflege verbessert und dem demografischen Wandel sowie den sich dadurch ändernden Anforderungen an die gesundheitliche und pflegerische Versorgung begegnet werden.\r\nDer Bundesverband Geriatrie e. V. begrüßt die verfolgte Zielsetzung und die gesetzgeberische Intention zur Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung. Im Sinne der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ist mit Verweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. Oktober 2002 (2 BvF 1/01) das Berufsbild der Pflegeassistenz zu unterstützen. Um sprachlich eindeutig zu formulieren, ist damit die Berufsbezeichnung Pflegeassistentin und Pflegeassistent bzw. Pflegeassistenzperson verbunden.  \r\nDie im Entwurf beschriebene Alternative der Pflegehilfeausbildung ist aus Sicht des Bundesverbandes Geriatrie e. V. abzulehnen, da es sich bei dem beschriebenen Berufsbild nicht um einen Heilberuf im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG handelt. Auch wird das als Alternative beschriebene Berufsbild der Pflegehilfsperson den sich ändernden gesellschaftspolitischen Anforderungen nicht gerecht, da diese neben der Durchführung von einfachen medizinisch-diagnostischen Maßnahmen nicht über die erforderlichen Kompetenzen für die eigenständige Durchführung weitergehender Maßnahmen verfügen. Um die Pflegefachpersonen sachgerecht entlasten zu können, muss im Sinne des Delegationsrechtes jedoch die Übertragung ausgewählter Tätigkeiten (z. B. einfache, spezifisch zu benennende Medikationen wie zur Behandlung von Diabetes und Vorbeugung einer Thrombose) möglich sein. Dies ergibt sich auch aus dem im allgemeinen Teil der Begründung skizzierten notwendigen Ausbau der ambulanten Versorgung. Dieser setzt voraus, dass ambulante Pflegedienste und häusliche Krankenpflege entsprechend über die erforderlichen Kompetenzen für die eigenständige Durchführung weitergehender Maßnahmen verfügen, was den Einsatz von Pflegeassistenzpersonen fordert. Der Fokus sollte jedoch auf den pflegerischen Grundmaßnahmen (z. B. Lagerung und Mobilisation, Körperpflege, Ernährung und Ausscheidung) liegen.\r\nUm den Anforderungen durch verkürzte Liegezeiten im Krankenhaus begegnen zu können, ist im Sinne des Grundsatzes „Rehabilitation vor Pflege“ insbesondere jedoch auch ein Ausbau der geriatrischen Rehabilitation – mindestens ein Erhalt der aktuell etablierten Strukturen –notwendig. Die geriatrische Rehabilitation zielt darauf ab, der Entstehung von Pflegebedürftigkeit mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken, das Eintreten von Pflegebedürftigkeit möglichst lange hinauszuzögern und den Grad der Pflegebedürftigkeit zu vermindern bzw. einer Verschlechterung entgegen zu wirken. Durch die Optimierung des funktionellen Status der älteren Patientinnen und Patienten werden mit Hilfe der geriatrischen Rehabilitation Pflegepersonen in den anderen Versorgungsbereichen entlastet.\r\nDer Bundesverband Geriatrie e.V. nimmt zum Referentenentwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung wie folgt Stellung:\r\nVorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen als Ausbildungsträger\r\nDer § 6 Absatz 1 PflAssEinfG sieht vor, dass die Pflichteinsätze in Krankenhäusern, stationären Pflegeeinrichtungen oder ambulanten Pflegeinrichtungen durchzuführen sind. In § 6 Absatz 2 PflAssEinfG ist zudem geregelt, dass der Einsatz, der kein Pflichteinsatz ist, auch in anderen, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden kann. Insgesamt soll der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung jedoch beim Träger stattfinden. Die Stunden zur freien Verfügung sollen dazu dienen, Bereiche der Pflege kennenzulernen, die in den Pflichteinsätzen nicht im Fokus stehen. So können diese beispielsweise im Bereich Pädiatrie, Psychiatrie, Sterbebegleitung, Palliation oder Rehabilitation absolviert werden.\r\nDass die Rehabilitation im Zusammenhang mit der Durchführung der praktischen Ausbildung Erwähnung findet, ist aus Sicht des Bundesverbands Geriatrie e. V. grundsätzlich zu begrüßen. Die geplante Verankerung als andere geeignete Einrichtungen geht an dieser Stelle jedoch nicht weit genug. Vielmehr müssen Rehabilitationseinrichtungen neben den zuvor genannten Einrichtungen als Träger der praktischen Ausbildung im Rahmen des § 6 Absatz 1 – wieder –gesetzlich verankert werden. Die aufgrund des demographischen Wandels ansteigende Inanspruchnahme rehabilitativer Maßnahmen verlangt angesichts eines sich zugleich absehbar verschärfenden Fachkräftemangels in der Pflege nach entschiedenen Maßnahmen durch Politik und Gesetzgeber.\r\nDass Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im PflAssEinfG nicht als Ausbildungsträger benannt werden, steht im Widerspruch zur vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünschten Schaffung weiterer Ausbildungskapazitäten in der Pflege. Dabei sind – neben versorgungsstrukturellen und -sichernden Erfordernissen – die Vorzüge der Ausbildung von Pflegepersonen in Rehabilitationseinrichtungen offensichtlich: Schon heute besteht in – nicht nur geriatrischen – Rehabilitationseinrichtungen ein hoher Bedarf an Pflegepersonal, der durch den zunehmenden Fachkräftemangel ebenso wie in anderen Versorgungsformen absehbar an Dynamik gewinnen wird. Die Einbindung von Trägern von Rehabilitationseinrichtungen in die Pflegeausbildung kann diesen die Chance bieten, qualifiziertes und für die Pflege in der Rehabilitation frühzeitig sensibilisiertes Personal dauerhaft zu binden. \r\nZudem kann es nicht die Intention des Gesetzgebers sein, einen sich weiter verschärfenden Wettbewerb um Pflegepersonal zwischen Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen riskieren zu wollen. Eine Gleichrangigkeit hinsichtlich der Ausbildung von Pflegepersonal – einschließlich aller Rechte und Pflichten der Einrichtungsträger – kann derartigen Effekten entgegenwirken.\r\nAus fachlich-ausbildungsqualifikatorischer Sicht liegt die Notwendigkeit zur regelhaften Möglichkeit der Pflegeausbildung in Rehabilitationseinrichtungen in der Komplexität bestehender rehabilitativer Maßnahmen und ihrer Spannbreite an Indikationsbereichen, den Fortschritten in der interventionellen wie auch in der Rehabilitationsmedizin sowie einem zukünftig zunehmenden Durchschnittsalter der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden und damit einhergehenden spezifischen funktionellen Zuständen und Einschränkungen wie auch Pflegeaufwänden der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden begründet. Hinsichtlich der typischen Verweildauern innerhalb der Rehabilitation erlauben diese den Pflegeauszubildenden eine individuelle Evaluation des rehabilitationstypischen Pflegeverlaufs und seiner Erfolge.\r\nDer Koalitionsvertrag der aktuellen Legislaturperiode hat die sich abzeichnenden Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Pflegepersonalmangel offensichtlich erkannt und die Absicht zur Schaffung der Voraussetzungen zur Pflegeausbildung formuliert: „Die Pflegeausbildung soll in Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Rehabilitation ermöglicht werden, soweit diese die Voraussetzungen erfüllen.“ (MEHR FORTSCHRITT WAGEN, Koalitionsvertrag 2021-2025: Seite 64).\r\n\r\nFür den § 6 Absatz 1 PflAssEinfG wird folgende Ergänzung vorgeschlagen:\r\n[…] 4. Zur Versorgung nach § 111 SGB V zugelassene Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.\r\n\r\nFür den § 7 Abs. 1 PflBG wird folgende Ergänzung vorgeschlagen:\r\n[…] 4. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012293","regulatoryProjectTitle":"Gesetzentwurf der Bundesregierung Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz KHVVG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/49/ac/357799/Stellungnahme-Gutachten-SG2409260065.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bundesverbandes Geriatrie zum Gesetzentwurf der Bundesregierung\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im\r\nKrankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG) in der Entwurfsfassung vom 16.09.2024 (unter Berücksichtigung der Gegenäußerung der Bundesregierung an den Bundesrat vom 18.09.2024)\r\n26. September 2024\r\n\r\nDer Bundesverband Geriatrie e. V. (BV Geriatrie) begrüßt ausdrücklich die gesetzgeberische Intention einer grundlegenden Krankenhausreform. Damit die mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) verfolgten Ziele zur „Sicherung und Steigerung der Behandlungsqualität“ sowie „Gewährleistung einer flächendeckenden medizinischen Versorgung“ leistungsgruppenunabhängig erfüllt werden können, müssen die mit dem Gesetzentwurf vorgelegten Regelungen die Besonderheiten des altersmedizinischen Versorgungsbedarfs sachgerecht abbilden.\r\nDie Altersstruktur der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus verändert sich durch den demografischen Wandel stetig. Insbesondere durch den Eintritt der Babyboomer in die hochaltrige Lebensphase wird es in den kommenden Jahren eine beschleunigte Veränderung in diesem Bereich geben. In der Folge steigt kurz- und mittelfristig der Bedarf an altersmedizinischer Kompetenz deutlich an. Eine zukunftsorientierte Reform der Krankenhausversorgung muss diese Entwicklungen sachgerecht und damit zukunftsorientiert aufgreifen. Ausgehend vom altersmedizinischen Versorgungsbedarf der kommenden Jahre, müssen aus Sicht des Bundesverbandes Geriatrie e. V. prioritär fünf Themenbereiche innerhalb des KHVVG modifiziert werden, damit die Reform eine zukunftsfeste und patientengerechte geriatrische Versorgung gewährleistet:\r\n1)\tSachgerechte Definition der personellen Ausstattung – Dringende redaktionelle Änderung zur Berücksichtigung des gesamten Spektrums geriatrischer (fachärztlicher-)Weiterbildungen\r\n2)\tSachgerechte Auswahl von Kooperationspartnern – Dringende Streichung des Kooperationserfordernisses mit der Leistungsgruppe Urologie\r\n3)\tGeriatrie als Bestandteil der Grund- und Regelversorgung – Auch Leistungen der Grund- und Regelversorgung müssen auf jedem Krankenhaus-Versorgungslevel abgebildet sein\r\n4)\tDemografiebedingte Fallzahlsteigerungen ökonomisch nicht benachteiligen – Planfallzahlen sachgerecht einsetzen\r\n5)\tSachgerechte Abbildung akutgeriatrischer Leistungen – Zuordnung von Behandlungsfällen außerhalb des OPS 8-550.- zur Leistungsgruppe Geriatrie\r\nArtikel 1: Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)\r\n\r\n1)\tSachgerechte Definition der personellen Ausstattung – Dringende redaktionelle Änderung zur Berücksichtigung des gesamten Spektrums geriatrischer (fachärztlicher-)Weiterbildungen\r\nZu Anlage 1 des § 135e (neu): dringende redaktionelle Änderung\r\nDer neue § 6a KHG regelt die Zuweisung von Leistungsgruppen durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde. Gemäß § 6a Absatz 1 Satz 1 KHG kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde einem zugelassenen Krankenhaus Leistungsgruppen zuweisen, wenn das Krankenhaus an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für diese Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien erfüllt. Die maßgeblichen Leistungsgruppen und Qualitätskriterien sollen sich dabei nach der gemäß § 135e Absatz 2 Satz 2 SGB V zu schließenden Rechtsverordnung richten. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung sollen die in der Anlage 1 genannten Leistungsgruppen und Qualitätskriterien gelten.\r\nIn der Anlage des vorliegenden Gesetzesentwurfs (Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, Bündnis 90/DIE GRÜNEN und FDP, Ausschussdrucksache 20(14)221.1) werden Leistungsgruppen, deren Mindestvoraussetzungen und Auswahlkriterien definiert. Dabei ist die Ausgestaltung der Leistungsgruppe Geriatrie in der bisher vorgesehenen Form aus Sicht des Bundesverbandes Geriatrie nicht sachgerecht: In den Spalten „Personelle Ausstattung“/„Qualifikation“ und „Verfügbarkeit“ ist nicht das gesamte Spektrum geriatriespezifischer ärztlicher Qualifikationen abgebildet. Insbesondere entspricht die bisherige Beschränkung auf die Zusatz-Weiterbildung Geriatrie nicht dem aktuellen Qualifikationskanon in der Geriatrie. Zwingend zu ergänzen ist daher „Facharzt bzw. Fachärztin für Innere Medizin und Geriatrie“ und „Schwerpunkt Geriatrie“. Anderenfalls würde mit dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes ein Großteil der geriatrisch qualifizierten Ärztinnen und Ärzte nicht mehr für die geriatriespezifische Versorgung zur Verfügung stehen. Auch muss die Rufbereitschaft an die Qualifikation angeglichen werden. Hier fehlen insbesondere „FA Allgemeinmedizin“ und „FA Innere Medizin“.\r\nDie Nr. 56 der Anlage 1 des § 135e SGB V ist in den Spalten „Qualifikation“ und „Verfügbarkeit“ unter \"Personelle Ausstattung\" wie folgt zu ergänzen:\r\nQualifikation: FA Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Neurologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin oder Psychiatrie und Psychotherapie mit ZW Geriatrie oder Schwerpunkt Geriatrie oder Facharzt bzw. Fachärztin für Innere Medizin und Geriatrie\r\nVerfügbarkeit: Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit. Davon mindestens zwei FA Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Neurologie oder Physikalische und Rehabilitative Medizin oder Psychiatrie und Psychotherapie mit ZW Geriatrie oder Schwerpunkt Geriatrie oder Facharzt bzw. Fachärztin für Innere Medizin und Geriatrie\r\n\r\n2)\tSachgerechte Auswahl von Kooperationspartnern – Dringende Streichung des Kooperationserfordernisses mit der Leistungsgruppe Urologie\r\nZu Anlage 1 des § 135e (neu):\r\nZum anderen ist das Kriterium der Mindestvoraussetzung der Leistungsgruppe Urologie am Standort der Geriatrie kritisch zu hinterfragen. Nach Einschätzung des Bundesverbandes Geriatrie bestehen aus medizinisch-fachlicher Perspektive keine hinreichende Nähe und regelhafte Kooperationen zwischen beiden Indikationsbereichen, die die Leistungsgruppe Urologie als Mindestvoraussetzung rechtfertigen könnten. Bei einer Beibehaltung dieser Mindestvoraussetzung ist zudem zu hinterfragen, inwieweit die Aufnahme weiterer, der Geriatrie verwandter Indikationsbereiche und ihrer Leistungsgruppen als Mindestvoraussetzung – wie beispielsweise die Kardiologie – sinnvoll und erforderlich ist.\r\nDie Nr. 56 der Anlage 1 des § 135e SGB V ist unter \"Erbringung verwandter LG\" in den Spalten „Kooperation“ wie folgt zu ändern:\r\nLG Urologie streichen\r\nMindestens eine der folgenden LG:\r\nLG Allgemeine Neurologie oder LG Stroke Unit oder LG NeuroFrühreha (NNF, Phase B)\r\nMindestens eine der folgenden LG:\r\nLG Endoprothetik Hüfte oder LG Endoprothetik Knie oder LG Revision Hüftendoprothese oder LG Revision Knieendoprothese\r\nFür Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin\r\n\r\nArtikel 2: Änderungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG)\r\n3)\tGeriatrie als Bestandteil der Grund- und Regelversorgung – Auch Leistungen der Grund- und Regelversorgung müssen auf jedem Krankenhaus-Versorgungslevel abgebildet sein\r\nZu § 6a KHG: \r\nDie Stellungnahme des Bundesrates (Drucksache 20/12894) zum KHVVG vom 18.09.2024 fordert eine Neufassung von § 6a KHG, mit der die Geriatrie als Bestandteil einer flächendeckenden Grund- und Notfallversorgung explizit erwähnt wird: Demnach „kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde dem Krankenhaus Leistungsgruppen, deren Qualitätskriterien nicht erfüllt sind, zuweisen, wenn dies zur Sicherstellung insbesondere einer flächendeckenden Grund- und Notfallversorgung der Bevölkerung (z. B. Allgemeine Innere Medizin, Allgemeine Chirurgie, Geriatrie, Geburtshilfe und Notfallmedizin) zwingend erforderlich ist.“  \r\nDer BV Geriatrie begrüßt diesen Formulierungsvorschlag ausdrücklich und interpretiert diesen als Anerkenntnis des Bunderates und der dort vertretenen Bundesländer, dass die Geriatrie gleichberechtigt neben den weiteren genannten Indikationsbereichen einzuordnen ist. Angesichts des demografischen Wandels und einer in allen Indikationsbereichen älter werdenden Patientenklientel – insbesondere auch in strukturschwachen Regionen – ist es im Sinne einer flächendeckenden Grund- und Notfallversorgung essenziell, dass geriatriespezifische Versorgungsangebote konsequent, bedarfsorientiert und krankenhausplanerisch berücksichtigt werden, dies gilt insbesondere mit Blick auf mögliche Kooperationen mit benachbarten Disziplinen. Dabei muss zugleich gewährleistet sein, dass die Geriatrie auch zukünftig auf allen Versorgungsstufen abgebildet ist und nicht ausschließlich auf die Grund- und Notfallversorgung beschränkt wird.  \r\nAuch ist grundsätzlich zu begrüßen, dass mit der vorgeschlagenen Formulierung den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden Ermessensspielräume geschaffen werden sollen, die regionale und landesspezifische Besonderheiten und den Grundsatz der bundeslandhoheitlichen Krankenhausplanung berücksichtigen. \r\nErgänzend wird auch auf die Ausführungen zu sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen unter den Nummern 6 und 7 dieser Stellungnahme hingewiesen. \r\n\r\n4)\tDemografiebedingte Fallzahlsteigerungen ökonomisch nicht benachteiligen – Planfallzahlen sachgerecht einsetzen\r\nZu Nr. 14, § 37 KHG (neu):\r\nDie gesetzgeberische Intention, mit der Neugestaltung des Krankenhauswesens die Behandlung von Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern künftig mehr nach medizinischen und weniger nach ökonomischen Kriterien auszurichten, ist ausdrücklich zu begrüßen. Die Vorhaltevergütung und die Mindestvoraussetzungen für Leistungsgruppen können bei sachgerechter Ausgestaltung Instrumente dafür sein. Aus dem vorliegenden Gesetzentwurf geht jedoch nicht hervor, wie die Vergütungssystematik künftig konkret ausgestaltet und in der Praxis umgesetzt werden soll. Fraglich ist insbesondere, wie die geplante Vergütungssystematik absehbare, demografiebedingte Fallzahlsteigerungen sachgerecht berücksichtigen wird. Auch das Eckpunktepapier für die Krankenhausreform vom 10. Juli 2023 liefert hierzu keine fundierten Antworten. Ohne konkrete Regelungen besteht jedoch die große Gefahr, dass sich ein die Versorgungssicherheit gefährdender Anreiz zur Fehl- beziehungsweise Minderleistung in der Praxis manifestiert.\r\nDamit die geplante Entökonomisierung nicht mit einer Benachteiligung einzelner Leistungsgruppen einhergeht, sind bei der Vorhaltevergütung Mechanismen für demografiebedingte Fallzahlsteigerungen zu bedenken. Der in § 37 Absatz 2 Satz 7 Nr. 2 KHG vorgesehene Fallzahlkorridor (+/- 20 %) zur Reduktion von ökonomisch bedingten Mengenausweitungen und Förderung der Ambulantisierung ist aus geriatriespezifischer Sicht nicht geeignet, um dem sicher steigenden Bedarf in der Geriatrie zu begegnen. Der geplante Fallzahlkorridor geht bei einem Wachstum immer mit Erlösnachteilen gegenüber dem heutigen a-DRG-System einher. Nur wenn insgesamt ein Wachstum von 20 % überschritten wird, gleichen sich die Erlöse im Folgejahr an. Aufgrund dieses beachtlichen Fallzahlkorridors, müssen Krankenhäuser bei Wachstumsprozessen in Vorleistung gehen. Gleichzeitig bestehen fortlaufende Erlösnachteile, wenn die 20 %-Schwelle nicht überschritten wird. Bei Schrumpfungsprozessen im Sinne der Ambulantisierung werden Erlösverluste durch die Vorhaltefinanzierung hingegen abgefedert und der Fallerlös steigt in Abhängigkeit zum Gesamtmarkt zum Teil an. Nach der ersten Eingruppierung könnte es für die Krankenhäuser daher strategisch sinnvoll sein, ihre Leistungsmenge zu reduzieren. \r\nDieser Mechanismus kann eine systematische Benachteiligung der Geriatrie bedeuten, da in der Geriatrie demografiebedingt kontinuierlich über mehrere Jahre eine Fallzahlsteigerung eintreten wird (wie dies z. B. auch in NRW krankenhausplanerisch angenommen wird) und zudem das Ambulantisierungspotenzial in der Geriatrie im Vergleich zu anderen Leistungsgruppen sehr gering ist. Diese Tatsache begründet sich durch die Besonderheiten geriatrischer Patientinnen und Patienten und lässt sich insbesondere mit den medizinischen Kontextfaktoren zur Abgrenzung von akutstationären und ambulanten Leistuntgen des AOP-Kataloges belegen (z. B. schwere motorische und kognitive Funktionseinschränkungen, Pflegebedürftigkeit, Begleiterkrankungen).\r\nDer im Gesetzentwurf vorgesehene Fallzahlkorridor bildet die besondere Situation kontinuierlich steigender Fallzahlen damit nicht sachgerecht ab. Entsprechende Indikationsbereiche und Leistungsgruppen werden durch das vorgesehene Kalkulationsmodell strukturell und systemimmanent benachteiligt, so dass die Gefahr eines leistungsgruppenbezogenen permanenten Fixkostendegressionsabschlags besteht. Durch das – ebenfalls in der Umsetzung nicht ganz unproblematische – Instrument der Planfallzahlen soll dieser Entwicklung entgegengewirkt werden. Aktuell bleiben bei der Anwendung von Planfallzahlen jedoch viele Fragen offen, da die Rahmenbedingungen der Anwendung nicht unmittelbar im Gesetz normiert sind. Insbesondere ist unklar, wie spezifisch belastbare Prognosen der Fallzahlen ermittelt werden sollen und wie längerfristig mit Differenzen zwischen Plan- und Ist-Zahlen zu verfahren ist. \r\nAuch die Verwendung von Planfallzahlen kann bei nicht sachgerechter Ausgestaltung zu ökonomischen Fehlanreizen im System führen. Das Vorhaltevolumen je Land und Leistungsgruppe wird jährlich auf der Grundlage der erbrachten Fälle des vorangegangen Kalenderjahres festgesetzt. Dadurch steigt bei der Verwendung von Planfallzahlen innerhalb der Leistungsgruppe nicht das Gesamtvorhaltevolumen je Land, sondern es wird lediglich der landesspezifische „Krankenhaus-Verteilungsschlüssel“ angepasst. Sofern also der „Krankenhaus-Verteilungsschlüssel“ ohne Anpassung des leistungsgruppenbezogenen Gesamtvorhaltevolumens des Landes um demografiebedingte Fallzahlsteigerungen erhöht wird, sinkt das Vorhaltevolumen je Fall.\r\nAnalog dem Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen müssen daher auch auf Bundesebene Anreize für demografiebedingte Fallzahlsteigerungen geschaffen werden. So heißt es im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen: „Der geriatrische Versorgungsbedarf wird in Anbetracht der demografischen Entwicklung zukünftig weiter steigen. Deshalb wird in der Geriatrie eine Reduktion der Leistungserbringer nicht angestrebt.“ Folglich müssen demografiebedingte Fallzahlsteigerungen auch mit einer Erhöhung des landesspezifischen Gesamtvorhaltevolumens der Leistungsgruppen einhergehen, da die planerische Mengenausweitung zugunsten eines Krankenhauses ansonsten immer zu Lasten aller Krankenhäuser der Leistungsgruppe im Land gehen würde. \r\nEs muss versorgungspolitisch daher sichergestellt werden, dass das gemäß § 37 Absatz 1 Satz 5 KHG bis zum 30. September 2024 vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) zu entwickelnde Konzept qualifizierte Antworten auf diese Fragen liefert und sachgerechte Mechanismen schafft. \r\n\r\nZu Artikel 3: Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG)\r\n5)\tSachgerechte Abbildung akutgeriatrischer Leistungen – Zuordnung von Behandlungsfällen außerhalb des OPS 8-550.- zur Leistungsgruppe Geriatrie\r\n§ 21 Absatz 3c KHEntgG:\r\nGemäß § 21 Absatz 3c KHEntgG ist das InEK beauftragt, Vorgaben für die Zuordnung von Behandlungsfällen zu den in der Anlage 1 zum SGB V genannten Leistungsgruppen zu erarbeiten und auf dieser Grundlage bis zum 30. September 2024 eine Datenverarbeitungslösung zu zertifizieren.\r\nDie Leistungsgruppen beruhen dabei weitgehend auf den „NRW-Leistungsgruppen“. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass diese nur zum Teil leistungsbezogen definiert sind und ein Großteil der Fälle nach der entlassenen Fachabteilung eingruppiert werden – so auch Leistungen der Akutgeriatrie.\r\nDie spezifische Leistungsgruppe Geriatrie wird in NRW über den OPS 8-550.- „Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung“ definiert. Mit dieser Abrechnungsziffer werden bundesweit knapp 70 Prozent des geriatriespezifischen Leistungsspektrums abgebildet. Da das Leistungsspektrum der Geriatrie neben Maßnahmen der Frühmobilisation und -rehabilitation insbesondere jedoch auch die internistische Akutversorgung des alten Menschen (≈ 30 Prozent) umfasst, müssen der Leistungsgruppe Geriatrie auch diese Leistungsbestandteile zugerechnet werden. Im NRW-Konzept werden der Geriatrie daher Behandlungskapazitäten der Leistungsgruppe „Allgemeine Innere Medizin“ prozentual zugerechnet. Planerisch mag dieser allgemeine Ansatz ausreichend sein, die Anwendung scheitert jedoch spätestens in der Verknüpfung mit der Vorhaltevergütung, die eine sachgerechte Zuordnung der Fälle erfordert.\r\nDa sich die Reform in NRW ausschließlich auf den Bereich „Planung“ konzentrieren kann – die Regelung der Vergütung obliegt nicht der Regelungsbefugnis der Bundesländer – ist der Sachverhalt für NRW als „Blaupausenland“ von untergeordneter Bedeutung. Vor diesem Hintergrund müssen auf Bundesebene ergänzende Regelungen zur eindeutigen Zuordnung akutgeriatrischer Leistungen gefunden werden. Zur eindeutigen Definition akutgeriatrischer Leistungen hat die DRG-Fachgruppe Geriatrie daher den OPS-Vorschlag zur Einführung des „Umfassenden Geriatrischen Assessments“ vorgelegt, welcher bisher keine Zustimmung gefunden hat. Als Alternative zu dem spezifischen OPS-Kode könnte auch ein Rückgriff auf die Fachabteilungsschlüssel in Erwägung gezogen werden. So könnte der Fachabteilungsschlüssel 0200 „Geriatrie“ neben dem OPS 8-550.- für die spezifische Leistungsgruppen Definition herangezogen werden und der Fachabteilungsschlüssel 0102 „Innere Medizin/Schwerpunkt Geriatrie“ zur Definition und Abgrenzung der Akutgeriatrie dienen. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass die Verwendung von Fachabteilungsschlüsseln bundesweit aktuell nicht einheitlich erfolgen.\r\nEs muss versorgungspolitisch daher sichergestellt werden, dass das gemäß § 21 Absatz 3c KHEntgG bis zum 30. September 2024 vom InEK zu entwickelnde Konzept qualifizierte Antworten auf die sachgerechte Zuordnung akutgeriatrischer Fälle zur Leistungsgruppe Geriatrie liefert und sachgerechte Mechanismen schafft. Sollten akutgeriatrische Leitungen analog dem Krankenhausplan NRW wiedererwarten nicht der Leistungsgruppe Geriatrie zugeordnet werden, wird auf die nachfolgenden Folgeänderungen und Besonderheiten für geriatrische Fachkliniken (Nummer 10 und 11 dieser Stellungnahe) hingewiesen.\r\nDer BV Geriatrie nimmt im Folgenden zu weiteren Themen Stellung:\r\nArtikel 1: Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\n6)\tSektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen – Zulassung von Institutsambulanzen, Ergänzung nichtstationärer Leistungen\r\nZu § 115g Abs. 1 (neu):\r\nDie Stellungnahme des Bundesrates fordert, die Möglichkeit zu schaffen, Institutsambulanzen in den Leistungskatalog von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen aufzunehmen. Begründet wird diese Erweiterung des ambulanten Spektrums mit der Notwendigkeit, eine flächendeckende Versorgung zu sichern. Der BV Geriatrie schließt sich dieser Forderung uneingeschränkt an und schlägt darüber hinaus vor, weitere nichtstationäre Versorgungsangebote und -formen in den Leistungskatalog der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen aufzunehmen. \r\nAus Sicht des Bundesverbandes Geriatrie bietet das Modell der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen die Möglichkeit, die Vielzahl und Vielfalt der bestehenden außerstationären Versorgungsangebote und -formen strukturell und organisatorisch zu bündeln und dabei heutige Leistungen und ihre Anbieter zu vernetzen. Im Sinne einer konsequenten Umsetzung dieses Ansatzes ist es daher geboten, zusätzlich die Möglichkeit zu schaffen, sämtliche nichtstationären Leistungen durch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen anbieten zu können. Damit bietet sich die Gelegenheit zur Schaffung einer „echten“ sektorenübergreifenden Versorgung mit zugleich patientenfreundlichen Zu- und Übergängen. Auch und insbesondere in strukturschwachen Regionen kann so eine flächendeckende und umfassende Versorgungsstruktur etabliert werden. In diesem Sinne ist § 115g Abs. 1SGB V wie folgt zu fassen:\r\n„§ 115g\r\nBehandlung in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung\r\n(1) Krankenhäuser, die nach § 6c des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als sektorenübergreifende \r\nVersorgungseinrichtung bestimmt worden sind, können insbesondere folgende Leistungen erbringen:\r\n1. ambulante Leistungen aufgrund einer Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung,\r\n2. ambulantes Operieren nach § 115b,\r\n3. medizinisch-pflegerische Versorgung nach § 115h,\r\n4. Leistungen von Institutsambulanzen aus strukturellem Grund nach § 116a,\r\n5. stationäre Leistungen, soweit sie von der Vereinbarung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 umfasst \r\nund die Anforderungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 erfüllt sind, einschließlich belegärztlicher Leistungen, in dem durch den Versorgungsauftrag des Landes bestimmten Umfang,\r\n6. Übergangspflege nach § 39e,\r\n7. Kurzzeitpflege nach § 39c.\r\nvorgeschlagene Ergänzungen:\r\n8. teilstationäre Leistungen und Leistungen von Tageskliniken nach § 39 SGB V\r\n9. Leistungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation (einschließlich der mobilen Rehabilitation) gemäß § 40 SGB V“\r\n\r\n7)\tEntscheidung über den Leistungsumfang der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen durch DKG und GKV-Spitzenverband ohne regelhafte Einbindung der Fachlichkeit – Recht zur Stellungnahme\r\nZu § 115g Abs. 3 SGB V: \r\nGemäß § 115g Absatz 3 SGB V haben die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung den abstrakten stationären Leistungsrahmen von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen festzulegen. Es ist von den genannten Partnern zu bestimmen, „welche stationären Leistungen der Inneren Medizin und der Geriatrie sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen mindestens anbieten müssen“ und „welche weiteren stationären Leistungen sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen erbringen können“. \r\nGemäß den Vorgaben konzentriert sich das stationäre Leistungsspektrum der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen auf Leistungen der Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin oder Geriatrie. Dazu wird in der Gesetzesbegründung weiter ausgeführt: „Den Vertragspartnern wird aufgrund ihres fachlichen Sachverstandes aufgegeben zu vereinbaren, welche stationären Leistungen der Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin oder Geriatrie durch die sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen im Sinne einer Untergrenze mindestens angeboten werden müssen.“ \r\nDas Versorgungsspektrum der Geriatrie ist im bundesweiten Vergleich sehr breit aufgestellt. Zudem sind die geriatriespezifischen Versorgungsstrukturen in Deutschland auf Basis länderindividueller Geriatriekonzepte äußerst heterogen ausgestaltet und sie befinden sich vor dem Hintergrund des demografischen Wandels seit vielen Jahren in einem dynamischen Entwicklungs- und Veränderungsprozess.  Um u. a. diese Dynamik sachgerecht in den Entscheidungsprozess mit einzubeziehen, ist eine vertiefte Kenntnis der jeweils aktuellen Versorgungsstrukturen notwendig, die nur durch eine strukturierte Einbindung der entsprechenden Fachverbände bzw. -gesellschaften erzielt werden kann. Um dies zu gewährleisten, ist somit mindestens eine entsprechende Anhörungspflicht im Gesetz zu verankern. Die gesetzliche Regelung zu § 115g Abs. 3 SGB V ist daher wie folgt zu modifizieren:\r\n„§ 115g Behandlung in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung\r\n(1) Krankenhäuser, die …\r\n[…]\r\n(3) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren bis zum [einsetzen: Datum des letzten Tages des 12. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung, \r\n1. welche stationären Leistungen der Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin oder Geriatrie nach § 135e sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen mindestens anbieten müssen,\r\n2. welche weiteren stationären Leistungen der Leistungsgruppen Allgemeine Innere \r\nMedizin und Geriatrie und welche stationären Leistungen der Leistungsgruppe Allgemeine Chirurgie oder weiterer Leistungsgruppen nach § 135e ebenfalls in sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen erbracht werden können,\r\n3. welche stationären Leistungen eine sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung außerhalb des Leistungsrahmens der Nummern 1 und 2 erbringen darf, sofern sie hierbei telemedizinisch von einem kooperierenden Krankenhaus mit entsprechend zugewiesenen Leistungsgruppen unterstützt wird.\r\n4. welche Anforderungen an die Qualität, Patientensicherheit und Dokumentation der Leistungserbringung nach den Nummern 1 bis 3 und an die Kooperation nach Nummer 3 gestellt und wie diese aufwandsarm geprüft werden.\r\nvorgeschlagene Ergänzung: \r\nZu Nummer 1 und 2 sind mindestens die Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin e. V. (DGIM), die Deutschen Gesellschaft für Geriatrie (DGG), der Bundesverband Deutscher Internistinnen und Internisten (BDI) sowie der Bundesverband Geriatrie e.V. (BV Geriatrie) zur Stellungnahme aufzufordern. \r\nDie Vereinbarung nach Satz 1 ist mindestens alle zwei Jahre, erstmals zwei Jahre nach Abschluss, durch Vereinbarung an den Stand der medizinischen Erkenntnisse anzupassen. Kommt die Vereinbarung nach den Sätzen 1 und 2 nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten den Inhalt der Vereinbarung fest.\r\n(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der …“\r\n\r\n\r\nArtikel 2: Änderungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG)\r\n8)\tZuweisung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben – Keine Begrenzung dieser auf Häuser der Versorgungsstufe „Level 3U“\r\nZu § 6b KHG: \r\nDie Stellungnahme des Bundesrates (Drucksache 20/12894) zum KHVVG vom 18.09.2024 sieht vor, dass die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden die Zuweisung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben an Krankenhäusern vornehmen können (§ 6b KHG). Seitens des Bundesrates wird festgestellt, dass eine Begrenzung dieser Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben auf Häuser der Versorgungsstufe „Level 3U“ mit dem Argument „der besonderen Leistungsfähigkeit“ nicht zu rechtfertigen ist. Die Versorgungspraxis zeige, „dass Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben im besonderen Maße auch von nicht-universitären Krankenhäusern wahrgenommen werden. Hierbei ist insbesondere an zertifizierte Zentren in den Leistungsbereichen Onkologie und Traumatologie zu denken. Eine Verengung des Anwendungsbereichs auf die Universitätsmedizin ist damit fachlich nicht zu rechtfertigen.“ \r\nAus Sicht des BV Geriatrie ist dieser Einschätzung des Bundesrates uneingeschränkt zuzustimmen. Die Möglichkeit der Zuweisung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben ist im Grundsatz zu begrüßen und entspricht der Intention des Entwurfs des KHVVG, die deutsche Krankenhauslandschaft stärker konzentrieren zu wollen. Dabei ist es in der Tat fachlich nicht zu begründen, warum Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben ausschließlich auf Universitätskliniken begrenzt sein sollen. Der Verweis auf zertifizierte Zentren, z. B. der Traumatologie, belegt, dass es heute regelmäßig auch kleinere Krankenhäuser sind, die auf Grundlage einer speziellen Zertifizierung Leistungen im Sinne eines Zentrums erbringen. In der Geriatrie besteht angesichts der Multimorbidität der Betroffenen sowie des stark sektorierten Gesundheitssystems ebenfalls ein hoher Koordinierungsbedarf. Zudem leitet sich daraus auch ein hoher Vernetzungsbedarf der verschiedenen Einrichtungen ab, da insbesondere betagte und hochbetagte Personen diese Aufgabe nur unzureichend selbst übernehmen können. \r\n \r\n9)\tAusgliederung der Vorhaltekostenanteile aus den DRG-Fallpauschalen führt zu einer Reduktion der Bewertungsrelationen der verbleibenden rDRGs – Möglichen Auswirkungen von DRG-Kondensationen entgegenwirken und Geriatrie als Beson-dere Einrichtung zulassen\r\nZu § 17b Absatz 1 Satz 10 KHG: \r\nDie gegenwärtige wie auch die sich abzeichnende zukünftige Situation der Geriatrie als etablierter Versorgungskomplex des deutschen Gesundheitswesens und als medizinische Spezialdisziplin unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von den Bedingungen anderer medizinischer Fachgebiete. Aufgrund der Multimorbidität und der hohen Vulnerabilität haben geriatrische Patientinnen und Patienten einen komplexeren Behandlungsbedarf und damit einhergehend eine erhöhte Schutzbedürftigkeit. Zwangsläufig resultieren aus den Zielen und Maßnahmen des geriatriespezifischen Behandlungskonzeptes u. a. hohe Zeit- und Personalaufwände. In der Folge hatte bereits die Ausgliederung der Pflegepersonalkosten vergleichsweise einen hohen Einfluss auf die geriatriespezifischen Fallpauschalen.\r\nDie Ausgliederung der Pflegepersonalkosten führt zu einer Reduktion der durchschnittlichen Fallkosten innerhalb einer Fallpauschale, was im Ergebnis zu einer Absenkung der Bewertungsrelation führt. Es zeigt sich dabei, dass Bewertungsrelationen der geriatriespezifischen Fallpauschalen im Vergleich zu anderen Fallpauschalen deutlicher absinken, da diese über geringere Pflegepersonalkostenanteile verfügen. Dieser bereits mit der Ausgliederung der Pflegepersonalkosten gestartete Prozess kann sich perspektivisch durch die Ausgliederung der Vorhaltekosten weiter zuspitzen. Denn die am 10. Juli 2023 vereinbarten Eckpunkte zur Krankenhausreform sehen zur Ausgestaltung der Vorhaltevergütung vor, dass die Umsetzung perspektivisch auf Grundlage sachgerecht kalkulierter tatsächlicher Vorhaltekostenanteile der jeweiligen Fallpauschalen erfolgen soll. \r\nDie angedachte Absenkung der Fallpauschalen um einen einheitlichen Vorhalteanteil in Höhe von durchschnittlich 60 Prozent der DRG-Vergütung soll lediglich in der Übergangsphase greifen. Für diese Übergangsphase sind die Kosten für die Kalkulation der Bewertungsrelationen für die Vorhaltevergütung gemäß der Gesetzesbegründung zunächst um die Sachkosten, die dem Krankenhaus nur dann entstehen, wenn eine Patientin oder ein Patient behandelt wird (variable Sachkosten), zu reduzieren. Die übrigen in Krankenhäusern anfallenden Sachkosten wie beispielsweise Energie, Lebensmittel und Instandhaltung, die nicht dem einzelnen Fall eindeutig zugerechnet werden können, gehören nicht zu den variablen Sachkosten. Durch den Abzug der variablen Sachkosten wird sichergestellt, dass Krankenhäusern Leistungen mit einem hohen Anteil an variablen Sachkosten vollständig finanziert werden. Das Ergebnis des Abzugs der vorgenannten Sachkosten von den zu verwendenden Kosten wird als verminderte Kosten bezeichnet. Für die Einführung der Vorhaltevergütung hat das InEK erstmals im Jahr 2024 für das Jahr 2025 aus den verminderten Kosten einen Anteil in Höhe von 60 Prozent auszugliedern.\r\nBereits jetzt zeichnet sich ab, dass die verminderten Kosten in der Geriatrie aufgrund des hohen Personaleinsatzes vergleichsweise hoch sind und deutlich über 60 Prozent der Gesamtkosten liegen. Da zur Umsetzung und sachgerechten Finanzierung der Vorhaltekosten die neue Vorhaltefinanzierung dauerhaft auf Basis valider Kostenbetrachtungen und Kostenprognosen erfolgen soll, werden die variablen Sachkosten der verbleibenden rDRG perfektivisch sehr gering sein. Die Ausgliederung der Vorhalteanteile führt daher zu einer weiteren Absenkung der Bewertungsrelation der geriatriespezifischen rDRGs. Da im Rahmen der Kodierung Fallpauschalen mit einer hohen Bewertungsrelation in der Regel vor solchen mit einer niedrigeren Bewertungsrelation einsortiert werden, ist eine Neusortierung der Fallpauschalen die Folge. Dadurch nehmen geriatriespezifische Fallpauschalen in der Sortierreihenfolge tendenziell einen hinteren Platz ein. In der weiteren Konsequenz kann die Anzahl der zu kodierenden geriatriespezifischen Fallpauschalen zukünftig abnehmen. Dieser Prozess ist in der Praxis mit Einführung des Pflegebudget bereits erkennbar und kann sich durch die Einführung des Vorhaltebudgets verschärfen.\r\nVor diesem Hintergrund kann die Abrechnung geriatrischer Fallpauschalen aus krankenhaus-betriebswirtschaftlicher Perspektive und systemimmanent zukünftig an Attraktivität verlieren. Zu erwarten ist, dass Krankenhäuser auch bei unverändertem Patientenklientel und identischem Leistungsangebot weniger geriatrische Fallpauschalen kodieren, als die Fallzahl geriatrischer Patientinnen und Patienten und ihre quantitative Entwicklung dies vermuten lassen.\r\nWerden versorgungspolitisch keine Gegenmaßnahmen eingeleitet, besteht daher die Gefahr, innerhalb des bestehenden Fallpauschalen-Systemmechanismus der Geriatrie als gleichermaßen etablierte wie notwendige altersmedizinische Versorgung seine Finanzierungs- und Vergütungsgrundlage zu entziehen. Zwangsläufig würde sich damit eine Unterversorgung geriatrischer Patienteninnen bzw. Patienten abzeichnen. \r\nDer BV Geriatrie regt daher an, geriatrischen Fachabteilungen bzw. Einheiten analog zu stationären Palliativeinrichtungen gesetzlich das Recht einzuräumen, einseitig gegenüber den Kostenträgern zur erklären, ob sie krankenhausindividuelle Entgelte als „Besondere Einrichtung“ vereinbaren möchten. Mit dieser Neuregelung wird sichergestellt, dass die Anerkennung von geriatrischen Fachabteilungen oder Einheiten als Besondere Einrichtung nicht mehr von Dritten abhängig ist bzw. zum Beispiel in Budgetverhandlungen von den Kostenträgern nicht in Frage gestellt werden kann. Den personal- und zuwendungsintensiven Aspekten der Versorgung geriatrischer Patienten wird damit Rechnung getragen. Zudem wird durch die gesetzliche Verankerung die Planungssicherheit für die Krankenhäuser erhöht.\r\nDer BV Geriatrie regt nachfolgende Änderung des § 17b Absatz 1 KHG an:\r\n[…] Besondere Einrichtungen, deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder Patienten mit besonderen Bedarfen oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet werden, können aus dem Vergütungssystem ausgenommen werden; unabhängig davon, ob die Leistungen mit den Entgeltkatalogen sachgerecht vergütet werden, ist bei Palliativstationen oder -einheiten, die räumlich und organisatorisch abgegrenzt sind und über mindestens fünf Betten verfügen, dafür ein schriftlicher oder elektronischer Antrag des Krankenhauses ausreichend. Gleiches gilt für Fachabteilungen für Geriatrie oder geriatrische Einheiten, die räumlich und organisatorisch abgegrenzt sind und über mindestens 20 Betten verfügen.\r\n\r\nSofern akutgeriatrische Leistungen nicht unter der Leistungsgruppe Geriatrie subsumiert werden (Nr. 5), ergeben sich analog zum Krankenhausplan zudem nachfolgende notwendige Folgeänderungen für geriatrische Fachkliniken:\r\n\r\nArtikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)\r\n10)\tGeriatrischen Fachkliniken die Leistungsgruppe der Allgemeinen Innere Medizin zuordnen – Erfüllung der über die Anforderungen der Leistungsgruppe Geriatrie hinausgehenden Mindestanforderungen nicht erforderlich\r\n\r\nZu Nr. 8, § 135e (neu):\r\nDer neue § 6a KHG regelt die Zuweisung von Leistungsgruppen durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde. Gemäß § 6a Absatz 1 Satz 1 KHG kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde einem zugelassenen Krankenhaus Leistungsgruppen zuweisen, wenn das Krankenhaus an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für diese Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien erfüllt. Die maßgeblichen Leistungsgruppen und Qualitätskriterien sollen sich dabei nach der gemäß § 135e Absatz 2 Satz 2 SGB V zu schließenden Rechtsverordnung richten. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung sollen die in der Anlage 1 genannten Leistungsgruppen und Qualitätskriterien gelten.\r\nDie in der Anlage 1 für die Leistungsgruppe Geriatrie (Nr. 56) aufgeführten Qualitätskriterien sehen Ausnahmetatbestände für Fachkrankenhäuser vor. So ist u. a. normiert, dass geriatrische Fachkrankenhäuser Apparaturen und verwandte Leistungsgruppen auch in Kooperation erbringen können. Diese Ausnahmetatbestände sind auf Grund der besonderen Spezialisierung geboten und müssen für eine sachgerechte Anwendung auf die Leistungsgruppe der Allgemeinen Inneren Medizin ausgeweitet werden.\r\nDa das Leistungsspektrum der Geriatrie neben Maßnahmen der Frühmobilisation und -rehabilitation insbesondere jedoch auch die internistische Akutversorgung des alten Menschen (≈ 30 Prozent) umfasst, müssen geriatrische Fachkliniken über die ihnen zugewiesenen Inhalte der spezifischen Leistungsgruppe hinaus bei ihren Patientinnen und Patienten auch Leistungen aus dem Spektrum der Allgemeinen Inneren Medizin am Standort erbringen und abrechnen können. \r\nIm Krankenhausplan NRW wird geriatrischen Fachkliniken daher auch die Leistungsgruppe der Allgemeinen Innere Medizin zugeordnet. Dafür wird die Erfüllung der über die Anforderungen der Leistungsgruppe Geriatrie hinausgehenden Mindestanforderungen nicht gefordert. Dies ist erforderlich, da auf der Grundlage der zugewiesenen Leistungsgruppen auch die Vorhaltevergütung des jeweiligen Krankenhauses ermittelt werden soll. Für jede zugewiesene Leistungsgruppe erhält das Krankenhaus nach § 6b KHEntgG ein Vorhaltebudget. Die Leistungsgruppenzuweisung ist daneben jedoch auch für die Vergütung der Krankenhausleistungen gemäß § 8 Absatz 4 Satz 4 KHEntgG relevant. Damit geriatrische Fachkrankenhäuser ihr Leistungsspektrum vollumfänglich erbringen und über das Vorhaltebudget bzw. die DRG-Fallpauschalen abrechnen können, muss die Leistungsgruppe der Allgemeinen Inneren Medizin analog dem Krankenhausplan NRW für geriatrische Fachkliniken geöffnet werden. Der BV Geriatrie regt daher folgende Änderung der Anlage 1 zur § 135e SGB V an:\r\nUnter Nr. 1 Leistungsgruppe (LG) Allgemeine Innere Medizin als Mindestvoraussetzungen: Für Krankenhäuser, die als geriatrisches Fachkrankenhaus tätig sind, wird die Erfüllung der über die Anforderungen der Leistungsgruppe Geriatrie hinausgehenden Mindestanforderungen nicht gefordert\r\n\r\nArtikel 2 Änderungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG)\r\n11)\tVersorgungsauftrag geriatrischer Fachkrankenhäuser sicherstellen – Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin auf die Erbringung der für die geriatrische Versorgung erforderlichen Leistungen beschränken\r\n\r\nZu Nr. 2, § 6a (neu):\r\nGemäß § 16 Absatz 1 Satz 6 KHGG NRW wird der Versorgungsauftrag geriatrischer Fachkliniken hinsichtlich der Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin auf die Erbringung der für die geriatrische Versorgung erforderlichen Leistungen beschränkt. Diese planerische Besonderheit muss als Folgeänderung im Zusammenhang mit der zur Anlage 1 des § 135e SGB V eingebrachten Änderung auch auf Bundesebene zum Tragen kommen. Der BV Geriatrie regt daher folgende Änderung des § 6a Absatz 1 KHG an:\r\n(1) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann einem nach § 108 Nummer 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhaus für einen Krankenhausstandort Leistungsgruppen zuweisen, wenn das Krankenhaus an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für diese Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien erfüllt. Die maßgeblichen Leistungsgruppen und Qualitätskriterien bestimmen sich nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2 der zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 2a Absatz 1 getroffenen Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen vom 29. August 2017, die auf der Internetseite der Deutschen Krankenhausgesellschaft veröffentlicht ist. Ein Anspruch auf Zuweisung einer Leistungsgruppe besteht nicht. Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses kann hinsichtlich einzelner Leistungsgruppen eingeschränkt werden, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Krankenhausplanung geboten ist. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern entscheidet die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien nach § 135e Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Die Zuweisung nach Satz 1 erfolgt durch Bescheid. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012868","regulatoryProjectTitle":"Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz KHVVG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cd/71/366013/Stellungnahme-Gutachten-SG2410180012.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bundesverbandes Geriatrie e. V. zu den Änderungsanträgen vom 7. Oktober 2024\r\nzum Entwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG)\r\n14. Oktober 2024\r\n\r\nDer Bundesverband Geriatrie e. V. (BV Geriatrie) begrüßt ausdrücklich die gesetzgeberische Intention einer grundlegenden Krankenhausreform. Damit die mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) verfolgten Ziele zur „Sicherung und Steigerung der Behandlungsqualität“ sowie „Gewährleistung einer flächendeckenden medizinischen Versorgung“ leistungsgruppenunabhängig erfüllt werden können, müssen die vorgelegten Regelungen jedoch die Besonderheiten des altersmedizinischen Versorgungsbedarfs sachgerecht abbilden.\r\n\r\nDie Stellungnahme des Bundesrates zum KHVVG vom 18.09.2024 (Drucksache 20/12894) fordert eine Neufassung des § 6a KHG, mit der die Geriatrie als Bestandteil einer flächendeckenden Grund- und Notfallversorgung explizit erwähnt wird. Der BV Geriatrie begrüßt diesen Formulierungsvorschlag ausdrücklich und interpretiert diesen als Anerkenntnis des Bunderates und der dort vertretenen Bundesländer, dass die Geriatrie gleichberechtigt neben den weiteren genannten Indikationsbereichen einzuordnen ist. Die vorgeschlagene Neufassung des § 6a KHG ist den Änderungsanträgen vom 7. Oktober 2024 jedoch nicht zu entnehmen und daher dringend zu ergänzen. Grundsätzlich muss gewährleistet sein, dass die Geriatrie auch zukünftig auf allen Versorgungsstufen abgebildet ist und nicht ausschließlich auf die Grund- und Notfallversorgung beschränkt wird.\r\n\r\nInsbesondere die Reformvorhaben zur Krankenhausfinanzierung könnten in der aktuellen Ausgestaltung ökonomische Fehlanreize zur Verdrängung der Geriatrie aus höheren Versorgungsstufen setzen. Wir möchten daher wiederholt anmerken, dass die Reform durch den geplanten Ausbau der Ambulantisierung und die Reduktion von ökonomisch bedingten Mengenausweitungen Fachbereiche mit einem erwartbar steigenden Versorgungsbedarf bei gleichzeitig reduziertem Ambulantisierungspotenzial nicht benachteiligen darf. Durch den Eintritt der Babyboomer in die hochaltrige Lebensphase wird der Bedarf an altersmedizinischer Kompetenz in den kommenden Jahren deutlich ansteigen. Der in § 37 Absatz 2 Satz 7 Nr. 2 KHG vorgesehene Fallzahlkorridor (+/- 20 %) ist aus geriatriespezifischer Sicht nicht geeignet, um dem sicher steigenden Bedarf in der Geriatrie zu begegnen. Der geplante Fallzahlkorridor geht bei einem Wachstum immer mit Erlösnachteilen gegenüber dem heutigen a-DRG-System einher. Auch die nun vorgelegten Änderungsanträge vom 7. Oktober 2024 liefern hierzu keine fundierten Antworten. \r\n\r\nZudem ist darauf hinzuweisen, dass die in § 37 Absatz 1 KHG vorgesehene Vorgabe einer festen Bezugsgröße für die Ermittlung der Vorhaltevolumina auf Landesebene die ökonomische Situation der Geriatrie weiter verschärfen kann. Gemäß Art. 2 Nr.13 sollen für die Anwendungsjahre 2026 bis 2028 die Vorhaltevolumina als Durchschnitt aus den Jahren 2023 und 2024 ermittelt werden. Insbesondere das Jahr 2023 ist aus geriatriespezifischer Sicht nicht als Basisjahr für die Ermittlung prospektiver Vorhaltevolumina geeignet. 91 Prozent der Abteilungen der stationären Geriatrie mussten im Verlauf der Pandemie ihre Bettenkapazitäten reduzieren. In 13 Prozent der Fälle kam es sogar zu einer Schließung der Geriatrie.  Auch im Jahr 2023 waren die Geriatrien noch überproportional von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen, da u.a. viele Corona-Verordnungen erst im März 2023 ausgelaufen sind.\r\n\r\nZur Gewährleistung einer flächendeckenden geriatrischen Versorgung ist neben einer auskömmlichen Finanzierung die sachgerechte Definition der Leistungsgruppe von besonderer Bedeutung. Daher möchten wir u.a. erneut anmerken, dass die Ausgestaltung der Leistungsgruppe Geriatrie gemäß der Ausschussdrucksache 20(14)221.1 nicht sachgerecht ist, da nicht das gesamte Spektrum geriatriespezifischer ärztlicher Qualifikationen abgebildet wird. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die aktuelle ärztliche Aus- und Weiterbildungssituation zeigt, dass dem Bereich der Geriatrie noch nicht die Bedeutung beigemessen wird, die angesichts der versorgungspolitischen Situation und der erwarteten Entwicklung der Patientenzahlen notwendig wäre. Zudem wird die sich bereits abzeichnende Ruhestands- und Pensionierungswelle der Babyboomer-Generation in den nächsten Jahren auch bei den praktizierenden Geriaterinnen und Geriatern verstärkt zum Tragen kommen. Somit müssen in der Geriatrie – im Gegensatz zu anderen Indikationsbereichen – nicht nur die ruhestandsbedingt ausscheidenden Fachkräfte ersetzt werden, vielmehr müssen durch den demografiebedingten Mehrbedarf in der Geriatrie darüber hinaus zusätzliche Fachkräfte gefunden werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum die gemäß § 12b Abs. 1 S. 6 KHG geplante Ergänzung der Fördertatbestände zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten ausschließlich im Zusammenhang mit Konzentrationsprozessen und Verbundbildungen greifen soll. Auch der demografiebedingte Ausbau von ärztlichen und pflegerischen Ausbildungskapazitäten muss unter diesem Fördertatbestand gefasst werden.\r\n\r\nIm aktuellen Gesetzentwurf wurde zudem die fehlerhafte Auflistung der geriatriespezifischen Qualifikationsvorgaben erneut nicht korrigiert. Die Ausgestaltung der Leistungsgruppe Geriatrie gemäß der Ausschussdrucksache 20(14)221.1 ist nicht korrekt, da in den Spalten „Personelle Ausstattung“/„Qualifikation“ und „Verfügbarkeit“ nicht das gesamte Spektrum geriatriespezifischer ärztlicher Qualifikationen abgebildet ist. Sofern dieser – redaktionelle – Fehler nicht noch korrigiert wird, fallen mit dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes ein Großteil der geriatrisch qualifizierten Ärztinnen und Ärzte „durch das Raster“ der Leistungsgruppenvorgabe und stehen für die geriatriespezifische Versorgung formal nicht mehr zur Verfügung. \r\n\r\nAusgehend vom altersmedizinischen Versorgungsbedarf der kommenden Jahre, müssen aus Sicht des Bundesverbandes Geriatrie e. V. prioritär fünf Themenbereiche innerhalb des KHVVG modifiziert werden, damit die Reform eine zukunftsfeste und patientengerechte geriatrische Versorgung gewährleistet:\r\n1)\tSachgerechte Definition der Leistungsgruppe Geriatrie: Berücksichtigung des gesamten Spektrums geriatrischer (fachärztlicher-)Weiterbildungen und Streichung des Kooperationserfordernisses mit der Leistungsgruppe Urologie\r\n2)\tGeriatrie als Bestandteil der Grund- und Regelversorgung: Auch Leistungen der Grund- und Regelversorgung müssen auf jedem Krankenhaus-Versorgungslevel abgebildet sein.\r\n3)\tDemografiebedingte Fallzahlsteigerungen ökonomisch nicht benachteiligen: Planfallzahlen bei der Festsetzung der Vorhaltevolumina je Land und Leistungsgruppe erhöhend berücksichtigen\r\n4)\tSachgerechte Abbildung akutgeriatrischer Leistungen: Zuordnung von Behandlungsfällen außerhalb des OPS 8-550.- zur Leistungsgruppe Geriatrie über den spezifischen Fachabteilungsschlüssel 0102 Innere Medizin/Schwerpunkt Geriatrie\r\n5)\tGeriatrische Fachklinken: Erfordernis zur Erbringung von mindestens 80 Prozent vom Hundert der im vorhergehenden Kalenderjahr abgerechneten Fälle streichen und Öffnung für die Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin\r\n\r\nIm Folgenden nehmen wir detailliert Stellung zu den einzelnen Regelungsinhalten. \r\n1)\tSachgerechte Definition der Leistungsgruppe Geriatrie: Berücksichtigung des gesamten Spektrums geriatrischer (fachärztlicher-)Weiterbildungen und Streichung des Kooperationserfordernisses mit der Leistungsgruppe Urologie\r\n\r\nZu Anlage 1 des § 135e (neu): dringende Korrektur eines redaktionellen Fehlers\r\nDer neue § 6a KHG regelt die Zuweisung von Leistungsgruppen durch die für die Kranken-hausplanung zuständige Landesbehörde. Gemäß § 6a Absatz 1 Satz 1 KHG kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde einem zugelassenen Krankenhaus Leistungs-gruppen zuweisen, wenn das Krankenhaus an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für diese Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien erfüllt. Die maßgeblichen Leistungsgruppen und Qualitätskriterien sollen sich dabei nach der gemäß § 135e Absatz 2 Satz 2 SGB V zu schließenden Rechtsverordnung richten. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung sollen die in der Anlage 1 genannten Leistungsgruppen und Qualitätskriterien gelten.\r\n\r\nBerücksichtigung des gesamten Spektrums geriatrischer (fachärztlicher-)Weiterbildungen\r\nDer Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, Bündnis 90/DIE GRÜNEN und FDP vom 16. September 2024 (Ausschussdrucksache 20(14)221.1) sieht eine neue Definition der Leistungsgruppen, deren Mindestvoraussetzungen und Auswahlkriterien vor. Die vorgeschlagene Neufassung ist den Änderungsanträgen vom 7. Oktober 2024 jedoch nicht zu entnehmen, weshalb die Umsetzung aktuell unklar erscheint. Daher möchten wir erneut anmerken, dass die Ausgestaltung der Leistungsgruppe Geriatrie gemäß der Ausschussdrucksache 20(14)221.1 nicht korrekt ist: In den Spalten „Personelle Ausstattung“/„Qualifikation“ und „Verfügbarkeit“ ist nicht das gesamte Spektrum der heutigen geriatriespezifischen ärztlichen Qualifikationen abgebildet.\r\n\r\nInsbesondere entspricht die Beschränkung auf die Zusatz-Weiterbildung Geriatrie nicht dem aktuellen Qualifikationskanon in der Geriatrie. Zwingend zu ergänzen sind daher „Facharzt bzw. Fachärztin für Innere Medizin und Geriatrie“ und „Schwerpunkt Geriatrie“. Anderenfalls würde mit dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes ein Großteil der geriatrisch qualifizierten Ärztinnen und Ärzte nicht mehr für die geriatriespezifische Versorgung zur Verfügung stehen. Auch muss die Rufbereitschaft an die Qualifikation angeglichen werden. Hier fehlen insbesondere „FA Allgemeinmedizin“ und „FA Innere Medizin“.\r\n\r\nStreichung des Kooperationserfordernisses mit der Leistungsgruppe Urologie\r\nZum anderen ist das Kriterium der Mindestvoraussetzung der Leistungsgruppe Urologie am Standort der Geriatrie kritisch zu hinterfragen. Nach Einschätzung des Bundesverbandes Geriatrie e. V. bestehen aus medizinisch-fachlicher Perspektive insbesondere auch im unmittelbaren Vergleich mit anderen Indikationsbereichen keine hinreichende Nähe bzw. keine Notwendigkeit für verpflichtende Kooperationen zwischen beiden Indikationsbereichen, die die Leistungsgruppe Urologie als Mindestvoraussetzung rechtfertigen könnten. Bei einer Beibehaltung dieser Mindestvoraussetzung ist zudem zu hinterfragen, inwieweit die Aufnahme weiterer, der Geriatrie verwandter Indikationsbereiche und ihrer Leistungsgruppen als Mindestvoraussetzung – wie beispielsweise die Kardiologie – im Vergleich zur Urologie sinnvoll bzw. erforderlich wäre.\r\n\r\nDie Nr. 56 der Anlage 1 des § 135e SGB V ist in den Spalten „Kooperation“, „Qualifikation“ und „Verfügbarkeit“ wie folgt zu ändern: Streichung der LG Urologie als Kooperationspartner, Ergänzung der Fachärztlichen Qualifikation um den Schwerpunkt Geriatrie und Facharzt bzw. Fachärztin für Innere Medizin und Geriatrie sowie Ergänzung der Verfügbarkeit um FA Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt Geriatrie und Facharzt bzw. Fachärztin für Innere Medizin und Geriatrie.\r\n\r\n2)\tGeriatrie als Bestandteil der Grund- und Regelversorgung: Auch Leistungen der Grund- und Regelversorgung müssen auf jedem Krankenhaus-Versorgungslevel abgebildet sein.\r\n\r\nZu § 6a KHG: \r\nDie Stellungnahme des Bundesrates (Drucksache 20/12894) zum KHVVG vom 18.09.2024 fordert eine Neufassung von § 6a KHG, mit der die Geriatrie als Bestandteil einer flächendeckenden Grund- und Notfallversorgung explizit erwähnt wird: Demnach „kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde dem Krankenhaus Leistungsgruppen, deren Qualitätskriterien nicht erfüllt sind, zuweisen, wenn dies zur Sicherstellung insbesondere einer flächendeckenden Grund- und Notfallversorgung der Bevölkerung (z. B. Allgemeine Innere Medizin, Allgemeine Chirurgie, Geriatrie, Geburtshilfe und Notfallmedizin) zwingend erforderlich ist.“  \r\n\r\nDie vorgeschlagene Neufassung des § 6a KHG ist den Änderungsanträgen vom 7. Oktober 2024 jedoch nicht zu entnehmen, weshalb die Umsetzung aktuell unklar erscheint. Wir weisen daher erneut darauf hin, dass wir diesen Formulierungsvorschlag ausdrücklich begrüßen. Angesichts des demografischen Wandels und einer in allen Indikationsbereichen älter werdenden Patientenklientel – insbesondere auch in strukturschwachen Regionen – ist es im Sinne einer flächendeckenden Grund- und Notfallversorgung essenziell, dass geriatriespezifische Versorgungsangebote konsequent, bedarfsorientiert und krankenhausplanerisch berücksichtigt werden, dies gilt insbesondere mit Blick auf mögliche Kooperationen mit benachbarten Disziplinen. Dabei muss zugleich gewährleistet sein, dass die Geriatrie auch zukünftig auf allen Versorgungsstufen abgebildet ist und nicht ausschließlich auf die Grund- und Notfallversorgung beschränkt wird.  \r\n\r\n3)\tDemografiebedingte Fallzahlsteigerungen ökonomisch nicht benachteiligen: Planfallzahlen bei der Festsetzung der Vorhaltevolumina je Land und Leistungsgruppe erhöhend berücksichtigen\r\n\r\nZu § 37 KHG (neu):\r\nDie gesetzgeberische Intention, mit der Neugestaltung des Krankenhauswesens die Behandlung von Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern künftig mehr nach medizinischen und weniger nach ökonomischen Kriterien auszurichten, ist ausdrücklich zu begrüßen. Die Vorhaltevergütung und die Mindestvoraussetzungen für Leistungsgruppen können bei sachgerechter Ausgestaltung Instrumente dafür sein. Aus dem vorliegenden Gesetzentwurf geht jedoch nicht hervor, wie die Vergütungssystematik künftig konkret ausgestaltet und in der Praxis umgesetzt werden soll. Fraglich ist insbesondere, wie die geplante Vergütungssystematik absehbare, demografiebedingte Fallzahlsteigerungen sachgerecht berücksichtigen wird. Auch die Änderungsanträge vom 7. Oktober 2024 liefert hierzu keine fundierten Antworten. Ohne konkrete Regelungen besteht jedoch die große Gefahr, dass sich ein die Versorgungssicherheit gefährdender Anreiz zur Fehl- beziehungsweise Minderleistung in der Praxis manifestiert.\r\n\r\nDamit die geplante Entökonomisierung nicht mit einer Benachteiligung einzelner Leistungsgruppen einhergeht, sind bei der Vorhaltevergütung Mechanismen für demografiebedingte Fallzahlsteigerungen zu bedenken. Der in § 37 Absatz 2 Satz 7 Nr. 2 KHG vorgesehene Fallzahlkorridor (+/- 20 %) zur Reduktion von ökonomisch bedingten Mengenausweitungen und Förderung der Ambulantisierung ist aus geriatriespezifischer Sicht nicht geeignet, um dem sicher steigenden Bedarf in der Geriatrie zu begegnen. Der geplante Fallzahlkorridor geht bei einem Wachstum immer mit Erlösnachteilen gegenüber dem heutigen a-DRG-System einher. Nur wenn insgesamt ein Wachstum von 20 % überschritten wird, gleichen sich die Erlöse im Folgejahr an. Aufgrund dieses beachtlichen Fallzahlkorridors, müssen Krankenhäuser bei Wachstumsprozessen in Vorleistung gehen. Gleichzeitig bestehen fortlaufende Erlösnachteile, wenn die 20 %-Schwelle nicht überschritten wird. Bei Schrumpfungsprozessen im Sinne der Ambulantisierung werden Erlösverluste durch die Vorhaltefinanzierung hingegen abgefedert und der Fallerlös steigt in Abhängigkeit zum Gesamtmarkt zum Teil an. Nach der ersten Eingruppierung könnte es für die Krankenhäuser daher strategisch sinnvoll sein, ihre Leistungsmenge zu reduzieren. \r\n\r\nDieser Mechanismus kann eine systematische Benachteiligung der Geriatrie und damit der betagten und hochbetagten Menschen bedeuten, da in der Geriatrie demografiebedingt kontinuierlich über mehrere Jahre eine Fallzahlsteigerung eintreten wird (wie dies z. B. auch in NRW krankenhausplanerisch angenommen wird) und zudem das Ambulantisierungspotenzial in der Geriatrie im Vergleich zu anderen Leistungsgruppen sehr gering ist. Diese Tatsache begründet sich durch die Besonderheiten geriatrischer Patientinnen und Patienten und lässt sich insbesondere mit den medizinischen Kontextfaktoren zur Abgrenzung von akutstationären und ambulanten Leistuntgen des AOP-Kataloges belegen (z. B. schwere motorische und kognitive Funktionseinschränkungen, Pflegebedürftigkeit, Begleiterkrankungen).\r\n\r\nDer im Gesetzentwurf vorgesehene Fallzahlkorridor bildet die besondere Situation kontinuierlich steigender Fallzahlen damit nicht sachgerecht ab. Entsprechende Indikationsbereiche und Leistungsgruppen werden durch das vorgesehene Kalkulationsmodell strukturell und systemimmanent benachteiligt, so dass die Gefahr eines leistungsgruppenbezogenen permanenten „Fixkostendegressionsabschlags“ besteht. Durch das – ebenfalls in der Umsetzung nicht ganz unproblematische – Instrument der Planfallzahlen soll dieser Entwicklung entgegengewirkt werden. Aktuell bleiben bei der Anwendung von Planfallzahlen jedoch viele Fragen offen, da die Rahmenbedingungen der Anwendung nicht unmittelbar im Gesetz normiert sind. Insbesondere ist unklar, wie spezifisch belastbare Prognosen der Fallzahlen ermittelt werden sollen und wie längerfristig mit Differenzen zwischen Plan- und Ist-Zahlen zu verfahren ist. \r\n\r\nAuch die Verwendung von Planfallzahlen kann bei nicht sachgerechter Ausgestaltung zu ökonomischen Fehlanreizen im System führen. Das Vorhaltevolumen je Land und Leistungsgruppe wird jährlich auf der Grundlage der erbrachten Fälle des vorangegangenen Kalenderjahres festgesetzt. Dadurch steigt bei der Verwendung von Planfallzahlen innerhalb der Leistungsgruppe nicht das Gesamtvorhaltevolumen je Land, sondern es wird lediglich der landesspezifische „Krankenhaus-Verteilungsschlüssel“ angepasst. Sofern also der „Krankenhaus-Verteilungsschlüssel“ ohne Anpassung des leistungsgruppenbezogenen Gesamtvorhaltevolumens des Landes um demografiebedingte Fallzahlsteigerungen erhöht wird, sinkt das Vorhaltevolumen je Fall.\r\n\r\nAnalog dem Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen müssen daher auch auf Bundesebene Anreize für demografiebedingte Fallzahlsteigerungen geschaffen werden. So heißt es im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen: „Der geriatrische Versorgungsbedarf wird in Anbetracht der demografischen Entwicklung zukünftig weiter steigen. Deshalb wird in der Geriatrie eine Reduktion der Leistungserbringer nicht angestrebt.“ Folglich müssen demografiebedingte Fallzahlsteigerungen auch mit einer Erhöhung des landesspezifischen Gesamtvorhaltevolumens der Leistungsgruppen einhergehen, da die planerische Mengenausweitung zugunsten eines Krankenhauses ansonsten immer zu Lasten aller Krankenhäuser der Leistungsgruppe im Land gehen würde.\r\n\r\nEs muss versorgungspolitisch daher sichergestellt werden, dass das gemäß § 37 Absatz 1 Satz 5 KHG vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) zu entwickelnde Konzept qualifizierte Antworten auf diese Fragen liefert und sachgerechte Mechanismen schafft. Zudem ist der § 37 Absatz 1 KHG wie folgt zu ändern:\r\n(1)\tDas Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ermittelt Vorhaltevolumina als Summe von Vorhaltebewertungsrelationen. Für die Ermittlung des Vorhaltevolumens für das jeweils folgende Kalenderjahr und ein Land, die bis zum 30. November eines jeden Kalenderjahres zu erfolgen hat, sind die nach § 6a Absatz 6 Satz 1 in dem jeweiligen Kalenderjahr übermittelten Daten und die nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr übermittelten Leistungsdaten zu Krankenhausfällen sowie die jeweilige Planfallzahl, wenn diese nach § 6a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 5 übermittelt wurden, zugrunde zu legen und die Krankenhausfälle mit den Vorhaltebewertungsrelationen für das jeweils folgende Kalenderjahr zu bewerten […] \r\n\r\n4)\tSachgerechte Abbildung akutgeriatrischer Leistungen: Zuordnung von Behandlungsfällen außerhalb des OPS 8-550.- zur Leistungsgruppe Geriatrie über den spezifischen Fachabteilungsschlüssel 0102 Innere Medizin/Schwerpunkt Geriatrie\r\n\r\nZu § 21 Absatz 3c KHEntgG:\r\nGemäß § 21 Absatz 3c KHEntgG ist das InEK beauftragt, Vorgaben für die Zuordnung von Behandlungsfällen zu den in der Anlage 1 zum SGB V genannten Leistungsgruppen zu erarbeiten und auf dieser Grundlage bis zum 30. September 2024 eine Datenverarbeitungslösung zu zertifizieren.\r\n\r\nDie Leistungsgruppen beruhen dabei weitgehend auf den „NRW-Leistungsgruppen“. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass diese nur zum Teil leistungsbezogen definiert sind und ein Großteil der Fälle nach der entlassenen Fachabteilung eingruppiert werden – so auch Leistungen der Akutgeriatrie.\r\n\r\nDie spezifische Leistungsgruppe Geriatrie wird in NRW über den OPS 8-550.- „Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung“ definiert. Mit dieser Abrechnungsziffer werden bundesweit knapp 70 Prozent des geriatriespezifischen Leistungsspektrums abgebildet. Da das Leistungsspektrum der Geriatrie neben Maßnahmen der Frühmobilisation und -rehabilitation insbesondere jedoch auch die internistische Akutversorgung des alten Menschen (≈ 30 Prozent) umfasst, müssen der Leistungsgruppe Geriatrie auch diese Leistungsbestandteile zugerechnet werden. Im NRW-Konzept werden der Geriatrie daher Behandlungskapazitäten der Leistungsgruppe „Allgemeine Innere Medizin“ prozentual zugerechnet. Planerisch mag dieser allgemeine Ansatz ausreichend sein, die Anwendung scheitert jedoch spätestens in der Verknüpfung mit der Vorhaltevergütung, die eine sachgerechte Zuordnung der Fälle erfordert.\r\n\r\nDa sich die Reform in NRW ausschließlich auf den Bereich „Planung“ konzentrieren kann – die Regelung der Vergütung obliegt nicht der Regelungsbefugnis der Bundesländer – ist der Sachverhalt für NRW als „Blaupausenland“ von untergeordneter Bedeutung. Vor diesem Hintergrund müssen auf Bundesebene ergänzende Regelungen zur eindeutigen Zuordnung akutgeriatrischer Leistungen gefunden werden. So könnte der Fachabteilungsschlüssel 0200 „Geriatrie“ neben dem OPS 8-550.- für die spezifische Leistungsgruppen Definition herangezogen werden und der Fachabteilungsschlüssel 0102 „Innere Medizin/Schwerpunkt Geriatrie“ zur Definition und Abgrenzung der Akutgeriatrie dienen.\r\n\r\nEs muss versorgungspolitisch daher sichergestellt sein, dass die geplante Ergänzung der Vereinbarung gemäß § 301 SGB V, um die für die Vorhaltevergütung erforderliche bundeseinheitliche Bestimmung von Fachabteilungen, sachgerechte Mechanismen für die Zuordnung akutgeriatrischer Fälle zur Leistungsgruppe Geriatrie schafft.\r\n\r\n5)\tGeriatrische Fachklinken: Erfordernis zur Erbringung von mindestens 80 Prozent vom Hundert der im vorhergehenden Kalenderjahr abgerechneten Fälle streichen und Öffnung für die Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin\r\n\r\nZu § 135d Abs. 4 Satz 3 und Anlage 1 des § 135e SGB V:\r\nDie Regelungsvorschläge zum KHVVG vom 07.10.2024 sehen mit Artikel 1 Nummer 7 eine Präzisierung des Begriffs der Fachkrankenhäuser vor. Gemäß des neuen § 135d Abs. 4 Satz 3 SGB V sind Fachkrankenhäuser nur solche, die mindestens 80 Prozent vom Hundert der im vorhergehenden Kalenderjahr abgerechneten Fälle in höchstens vier Leistungsgruppen mit Ausnahme der Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie erbracht haben.\r\n\r\nAuch geriatrische Fachkliniken müssen im Rahmen der Spezialisierung auf bestimmte Personengruppen und Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung von dieser Neuregelung ausgenommen werden, weshalb § 135d Abs. 4 Satz 3 SGB V wie folgt zu ändern ist:\r\n\r\n(4) Fachkrankenhäuser, die sich auf die Behandlung einer bestimmten Erkrankung, Krankheitsgruppe oder Personengruppe spezialisiert haben und einen relevanten Versorgungsanteil in diesem Bereich leisten, werden von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet, wenn sie mindestens 80 Prozent der im vorhergehenden Kalenderjahr abgerechneten Fälle in höchstens vier der in Anlage1 genannten Leistungsgruppen mit Ausnahme der Leistungsgruppen Nummer 1, 14 und 56 Allgemeine Innere Medizin, Allgemeine Chirurgie und Geriatrie erbracht haben; die Leistungsgruppen Nummern 10 bis 13 EPU/Ablation, Interventionelle Kardiologie, Kardiale Devices und Minimale Herzklappenintervention zählen dabei als eine Leistungsgruppe“\r\n\r\nZudem sehen die in der Anlage 1 für die Leistungsgruppe Geriatrie aufgeführten Qualitätskriterien Ausnahmetatbestände für Fachkrankenhäuser vor. So ist u. a. normiert, dass geriatrische Fachkrankenhäuser Apparaturen und verwandte Leistungsgruppen auch in Kooperation erbringen können. Diese Ausnahmetatbestände sind auf Grund der besonderen Spezialisierung geboten und müssen für eine sachgerechte Anwendung auf die Leistungsgruppe der Allgemeinen Inneren Medizin ausgeweitet werden.\r\n\r\nDa das Leistungsspektrum der Geriatrie neben Maßnahmen der Frühmobilisation und -rehabilitation insbesondere jedoch auch die internistische Akutversorgung des alten Menschen (≈ 30 Prozent) umfasst, müssen geriatrische Fachkliniken über die ihnen zugewiesenen Inhalte der spezifischen Leistungsgruppe hinaus bei ihren Patientinnen und Patienten auch Leistungen aus dem Spektrum der Allgemeinen Inneren Medizin am Standort erbringen und abrechnen können. Im Krankenhausplan NRW wird geriatrischen Fachkliniken daher auch die Leistungsgruppe der Allgemeinen Innere Medizin zugeordnet. Dafür wird die Erfüllung der über die Anforderungen der Leistungsgruppe Geriatrie hinausgehenden Mindestanforderungen nicht gefordert. Dies ist erforderlich, da auf der Grundlage der zugewiesenen Leistungsgruppen auch die Vorhaltevergütung des jeweiligen Krankenhauses ermittelt werden soll. Die Leistungsgruppenzuweisung ist daneben jedoch auch für die Vergütung der Krankenhausleistungen gemäß § 8 Absatz 4 Satz 4 KHEntgG relevant.\r\n\r\nDer BV Geriatrie regt daher folgende Änderung der Anlage 1 zur § 135e SGB V an: Mindestvoraussetzungen: Für Krankenhäuser, die als geriatrisches Fachkrankenhaus tätig sind, wird die Erfüllung der über die Anforderungen der Leistungsgruppe Geriatrie hinausgehenden Mindestanforderungen nicht gefordert.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013196","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune - Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz GVSG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/24/be/372134/Stellungnahme-Gutachten-SG2411110025.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bundesverbandes Geriatrie zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\n7. November 2024\r\n\r\nMit dem Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG) will der Gesetzgeber unter anderem eine noch besser auf die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten ausgerichtete Gesundheitsversorgung unter Berücksichtigung der Interessen der an der Versorgung mitwirkenden Personen und Berufsgruppen erreichen. Hierfür soll der Gemeinsame Bundesausschusses (G-BA) weiterentwickelt werden. Mit den neuen Regelungen werden die Interessenvertretung der Pflege sowie die Patientenvertretung gestärkt, die Entscheidungen der Selbstverwaltung beschleunigt und die Mitsprachemöglichkeiten der Vertretungen der Hebammen, wissenschaftlicher Fachgesellschaften und weiterer Betroffener ausgebaut.\r\nDer Bundesverband Geriatrie e.V. nimmt zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune wie folgt Stellung:\r\n\r\nBeteiligung von Vertretungen im Arbeitsbereich der Rehabilitation\r\nDer Bundesverband Geriatrie begrüßt die Intention des Gesetzgebers, den Gemeinsamen Bundesausschuss weiterzuentwickeln, indem die Mitsprachemöglichkeiten von wissenschaftlichen Fachgesellschaften und Vertretungen der Leistungserbringer gestärkt werden. Insbesondere den Deutschen Pflegerat als Stimme der Pflege im Gemeinsamen Bundesausschuss zu stärken, findet die Zustimmung des Bundesverbandes. Nach Auffassung des Bundesverbandes muss sich diese Erweiterung aber auch auf die Vertretungen und Fachgesellschaften im Arbeitsbereich der Rehabilitation erstrecken. Die bisherigen Stellungnahmerechte der Vertretungen der Rehabilitation müssten zu Mitberatungsrechten ausgebaut werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zum Beispiel mit der Richtlinie über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Reha-RL) bereits weitreichende Regelungen über den Bereich der Rehabilitation geschaffen, ohne dass die entsprechende fachliche Kompetenz beratend beteiligt wurde. Die Richtlinie regelt umfassend nicht nur die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie durch Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten als Voraussetzung für die Leistungsentscheidung der Krankenkasse. Darüber hinaus enthält sie Vorgaben zur Zusammenarbeit zwischen Rehabilitationseinrichtung, Vertragsärztin, Vertragsarzt, Vertragspsychotherapeutin oder Vertragspsychotherapeut und Krankenkassen sowie zur Sicherung des Rehabilitationserfolgs. Bei solch weitreichenden Regelungen ist ein Mitberatungs- und Stimmrecht der Vertreter der Rehabilitation unerlässlich, um eine fachgerechte und umfassende Versorgung der Patientinnen und Patienten zu gewährleisten. \r\n\r\nDie derzeitige Rechtslage trägt der generellen Bedeutung der Rehabilitation in der medizinischen Versorgungslandschaft zudem nicht Rechnung. Die Bedeutung der Rehabilitation ist bereits im Grundsatz „Rehabilitation vor Pflege“ verankert. Bevor ein Mensch pflegebedürftig wird, muss mit medizinischer Rehabilitation alles getan werden, um diese zu verhindern. Ist ein Mensch bereits pflegebedürftig, soll mit medizinischer Rehabilitation alles getan werden, um den Zustand des Pflegebedürftigen zu verbessern. Zudem ist aufgrund der Überalterung der Bevölkerung von einer weiter zunehmenden Bedeutung der Rehabilitation – insbesondere im Bereich der Geriatrie - auszugehen. Daher ist es erforderlich, bei Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses die den Arbeitsbereich der Rehabilitation betreffen, den Vertretern ein Mitberatungs- und Stimmrecht zu geben, um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen.  \r\n\r\nDer Bundesverband Geriatrie regt an, § 92 Abs. 1b SGB V wie folgt zu ändern:\r\nBei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sind die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen und die Verbände der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene zu beteiligen. Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 sind die in § 111b Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation auf Bundesebene zu beteiligen. Verzichtet ein Verband auf die in Satz 1 genannte Beteiligung an der Beratung, so ist ihm vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ist zudem den einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.\r\n\r\nStellungnahmerecht der einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften\r\nDarüber hinaus ist der Bundesverband Geriatrie der Auffassung, dass bei Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses über Richtlinien der Qualitätssicherung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V den einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften ein Stellungnahmerecht einzuräumen ist. Richtlinien der Qualitätssicherung beinhalten verschiedene Vorgaben, unter anderem zu Strukturqualität, Mindestmengen, Qualitätsmanagement und Fortbildungspflichten in Einrichtungen. Die Nichteinhaltung der Vorgaben ist häufig mit schweren Rechtsfolgen – unter anderem dem Wegfall der Vergütung – verbunden. Darüber hinaus zeigt die Erfahrung, dass gerade Richtlinien der Qualitätssicherung häufig weitreichende Auslegungsstreitigkeiten nach sich ziehen. Als Beispiel sei hier die Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFX-Richtlinie) genannt. Um diese Umsetzungsschwierigkeiten zu vermeiden und die Entwicklung von sachgerechten Vorgaben zu unterstützen, ist ein Stellungnahmerecht der einschlägigen Fachgesellschaften angezeigt.\r\nDer Bundesverband Geriatrie regt an, § 92 Abs. 1c SGB V wie folgt zu ändern:\r\nVor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10, 11 und 13 ist den einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018056","regulatoryProjectTitle":"Referentenentwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/90/10/577828/Stellungnahme-Gutachten-SG2507040019.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bundesverbandes Geriatrie \r\nzum Referentenentwurf\r\neines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung\r\n\r\n04. Juli 2025\r\n\r\nMit dem Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung, soll ein neuer Pflegepersonalmix mit einer zielgenauen, kompetenzorientierten Aufgabenverteilung insbesondere zwischen Personen mit einer Assistenzausbildung und Pflegefachpersonen geschaffen werden. Dadurch sollen die Rahmenbedingungen der Pflege verbessert und dem demografischen Wandel sowie den sich dadurch ändernden Anforderungen an die gesundheitliche und pflegerische Versorgung begegnet werden.\r\nDer Bundesverband Geriatrie e.V. begrüßt den vorliegenden Gesetzentwurf. Insbesondere ist hervorzuheben, dass es sich bei dem beschriebenem Berufsbild der Pflegefachassistenzperson um einen Heilberuf im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG handelt. Damit wird das Berufsbild den sich ändernden gesellschaftspolitischen Anforderungen gerecht, da Pflegefachassistenzperson somit neben der Durchführung von einfachen medizinisch-diagnostischen Maßnahmen auch über die erforderlichen Kompetenzen für die eigenständige Durchführung weitergehender Maßnahmen verfügen sollen. In diesem Zusammenhang ist die Abgrenzung der Kompetenz- und Tätigkeitsbereiche zwischen Pflegefachpersonen mit und ohne akademische Qualifizierung sowie zwischen ausgebildeten Pflegefachassistenzpersonen auf Grundlage der unterschiedlichen Qualifikationsniveaus gemäß DQR von Bedeutung. Um die Pflegefachpersonen sachgerecht entlasten zu können, ist es essentiell, dass im Sinne des Delegationsrechtes – wie dargestellt – die Übertragung ausgewählter Maßnahmen (z. B. einfache Medikamentengabe wie zur Behandlung von Diabetes und Vorbeugung einer Thrombose) möglich ist. Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit dem im allgemeinen Teil der Begründung skizzierten notwendigen Ausbau der ambulanten Versorgung notwendig. Dieser Aufbau setzt voraus, dass ambulante Pflegedienste und häusliche Krankenpflege entsprechend über die erforderlichen Kompetenzen für die eigenständige Durchführung weitergehender Maßnahmen verfügen, was den Einsatz von Pflegefachassistenzpersonen begründet. Der Fokus sollte jedoch – wie im Entwurf korrekterweise dargestellt – auf den pflegerischen Grundmaßnahmen (z. B. Lagerung und Mobilisation, Körperpflege, Ernährung und Ausscheidung) liegen.\r\nUm den Anforderungen durch verkürzte Liegezeiten im Krankenhaus begegnen zu können, ist im Sinne des Grundsatzes „Rehabilitation vor Pflege“ insbesondere jedoch auch ein Ausbau der geriatrischen Rehabilitation – mindestens ein Erhalt der aktuell etablierten Strukturen –notwendig. Die geriatrische Rehabilitation zielt darauf ab, der Entstehung von Pflegebedürftigkeit mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken, das Eintreten von Pflegebedürftigkeit möglichst lange hinauszuzögern und den Grad der Pflegebedürftigkeit zu vermindern bzw. einer Verschlechterung entgegen zu wirken. Durch die Optimierung des funktionellen Status der älteren Patientinnen und Patienten werden mit Hilfe der geriatrischen Rehabilitation Pflegepersonen in den anderen Versorgungsbereichen entlastet.\r\nDer Bundesverband Geriatrie e.V. nimmt zum Referentenentwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung wie folgt Stellung:\r\n\r\nVorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen als Ausbildungsträger\r\n§ 6 Absatz 1 PflFAssG sieht vor, dass die Pflichteinsätze in Krankenhäusern, stationären Pflegeeinrichtungen oder ambulanten Pflegeinrichtungen durchzuführen sind. In § 6 Absatz 2 PflAssEinfG ist zudem geregelt, dass der Einsatz, der kein Pflichteinsatz ist, auch in anderen, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden kann. Insgesamt soll der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung jedoch beim Träger stattfinden. Die Stunden zur freien Verfügung sollen dazu dienen, Bereiche der Pflege kennenzulernen, die in den Pflichteinsätzen nicht im Fokus stehen. So können diese beispielsweise im Bereich Pädiatrie, Psychiatrie, Sterbebegleitung, Palliation oder Rehabilitation absolviert werden. Als Träger sind gemäß § 7 Absatz 2 PflFAssG ausschließlich Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 PflFAssG zulässig (Krankenhäuser, stationäre oder ambulante Pflegeeinrichtungen), die darüber hinaus weitere Anforderungen erfüllen müssen.\r\nDass die Rehabilitation im Zusammenhang mit der Durchführung der praktischen Ausbildung Erwähnung findet, ist aus Sicht des Bundesverbands Geriatrie e. V. grundsätzlich zu begrüßen. Die geplante Verankerung als andere geeignete Einrichtungen im Sinne des § 6 Absatz 2 PflFAssG geht an dieser Stelle jedoch nicht weit genug. Vielmehr müssen Rehabilitationseinrichtungen neben den zuvor genannten Einrichtungen als Träger der praktischen Ausbildung im Rahmen des § 6 Absatz 1 PflFAssG – wieder – gesetzlich verankert werden. Die aufgrund des demographischen Wandels ansteigende Inanspruchnahme rehabilitativer Maßnahmen verlangt angesichts eines sich zugleich absehbar verschärfenden Fachkräftemangels in der Pflege nach entschiedenen Maßnahmen durch Politik und Gesetzgeber.\r\nDass Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im PflFAssG nicht als Ausbildungsträger benannt werden, steht im Widerspruch zur vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünschten Schaffung weiterer Ausbildungskapazitäten in der Pflege. Dabei sind – neben versorgungsstrukturellen und -sichernden Erfordernissen – die Vorzüge der Ausbildung von Pflegepersonen in Rehabilitationseinrichtungen offensichtlich: Schon heute besteht in – nicht nur geriatrischen – Rehabilitationseinrichtungen ein hoher Bedarf an Pflegepersonal, der durch den zunehmenden Fachkräftemangel ebenso wie in anderen Versorgungsformen absehbar an Dynamik gewinnen wird. Die Einbindung von Trägern von Rehabilitationseinrichtungen in die Pflegeausbildung kann diesen die Chance bieten, qualifiziertes und für die Pflege in der Rehabilitation frühzeitig sensibilisiertes Personal dauerhaft zu binden. Gemäß § 4 „Ausbildungsziel“ ist die Rehabilitation ein wesentlicher Bestandteil pflegerischen Handelns und findet in Absatz 2 ausdrücklich Erwähnung. Zugleich zählt die rehabilitative Pflege zu den Kompetenzen, zu deren Erwerb die Ausbildung befähigen soll (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe h PflFAssG). Dies betont die Relevanz der Rehabilitation für die professionelle Entwicklung von Pflegepersonal.\r\nZudem kann es nicht die Intention des Gesetzgebers sein, einen sich weiter verschärfenden Wettbewerb um Pflegepersonal zwischen Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen riskieren zu wollen. Eine Gleichrangigkeit hinsichtlich der Ausbildung von Pflegepersonal – einschließlich aller Rechte und Pflichten der Einrichtungsträger – kann derartigen Effekten entgegenwirken.\r\nAus fachlich-ausbildungsqualifikatorischer Sicht liegt die Notwendigkeit zur regelhaften Möglichkeit der Pflegeausbildung in Rehabilitationseinrichtungen in der Komplexität bestehender rehabilitativer Maßnahmen und ihrer Spannbreite an Indikationsbereichen, den Fortschritten in der interventionellen wie auch in der Rehabilitationsmedizin sowie einem zukünftig zunehmenden Durchschnittsalter der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden und damit einhergehenden spezifischen funktionellen Zuständen und Einschränkungen wie auch Pflegeaufwänden der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden begründet. Hinsichtlich der typischen Verweildauern innerhalb der Rehabilitation erlauben diese den Pflegeauszubildenden eine individuelle Evaluation des rehabilitationstypischen Pflegeverlaufs und seiner Erfolge.\r\nDer Bundesverband Geriatrie e.V. fordert daher, zeitnah und flächendeckend Rehabilitationseinrichtungen als Ausbildungsträger innerhalb des Pflegefachassistenzgesetzes (PflFAssG) zuzulassen. Ebenso ist eine Anpassung des Pflegeberufegesetzes (PflBG) notwendig. \r\nFür den § 6 Absatz 1 PflFAssG wird folgende Ergänzung vorgeschlagen:\r\n[…] 4. Zur Versorgung nach § 111 SGB V zugelassene Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.\r\n\r\nFür den § 7 Abs. 1 PflBG wird folgende Ergänzung vorgeschlagen:\r\n[…] 4. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)","shortTitle":"BMBFSFJ","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018277","regulatoryProjectTitle":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz PKG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3c/f2/584314/Stellungnahme-Gutachten-SG2507140010.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bundesverbandes Geriatrie zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz – PKG)\r\n14. Juli 2025\r\n\r\nMit dem Gesetz zur Stärkung der Pflegekompetenz, soll die pflegerische Versorgung langfristig gesichert, die Pflegeattraktivität gestärkt und das Pflegepotenzial vor Ort besser genutzt werden. Dadurch sollen die Rahmenbedingungen der Pflege verbessert und dem demografischen Wandel sowie den sich dadurch ändernden Anforderungen an die gesundheitliche und pflegerische Versorgung begegnet werden. \r\nDer Bundesverband Geriatrie e.V. begrüßt die mit dem Gesetzentwurf verfolgte Zielsetzung. Besonders hervorzuheben ist die Anerkennung des kontinuierlich steigenden Bedarfs an Pflegepersonal. In diesem Zusammenhang wird die zentrale Bedeutung von Pflege- und Betreuungspersonal aus dem Ausland für die Sicherstellung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung in Deutschland betont. Darüber hinaus müssen jedoch auch Rehabilitationseinrichtungen – wieder – als Träger der pflegerischen Ausbildung in den Fokus gerückt werden, da sie einen wichtigen Beitrag leisten können, um dem Pflegepersonalmangel zu begegnen.\r\nEin zentraler Aspekt, der in der Gesetzesbegründung aufgegriffen wird, ist die wachsende Belastung des Gesundheitssystems durch steigende Patientenzahlen. Vor diesem Hintergrund ist neben dem Ausbau der Pflege auch der Ausbau geriatrischer Versorgungsstrukturen zwingend erforderlich. Angesichts der demografischen Entwicklung müssen entsprechende Einrichtungen gestärkt und erweitert werden. \r\nDies korrespondiert mit der im Gesetzentwurf formulierten Zielsetzung, das Versorgungssystem künftig stärker präventiv auszurichten, um die Zunahme an Pflegebedürftigkeit im höheren Lebensalter abzumildern. Um den Anforderungen durch verkürzte Liegezeiten im Krankenhaus begegnen zu können, ist im Sinne des Grundsatzes „Rehabilitation vor Pflege“ insbesondere ein Ausbau der geriatrischen Rehabilitation – mindestens ein Erhalt der aktuell etablierten Strukturen – notwendig. Die geriatrische Rehabilitation zielt darauf ab, der Entstehung von Pflegebedürftigkeit mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken, das Eintreten von Pflegebedürftigkeit möglichst lange hinauszuzögern und den Grad der Pflegebedürftigkeit zu vermindern bzw. einer Verschlechterung entgegen zu wirken. Durch die Optimierung des funktionellen Status der älteren Patientinnen und Patienten werden mit Hilfe der geriatrischen Rehabilitation Pflegepersonen in den anderen Versorgungsbereichen entlastet. Ergänzend dazu sind fiskalische Anreize zur ärztlichen Weiterbildung im Bereich der Geriatrie zielführend, um dem zunehmenden Fachkräftebedarf in diesem zentralen Bereich der Versorgung strukturell zu begegnen. Dies umso mehr, denn neben dem Mehrbedarf in Folge es demografischen Wandels auch die in den kommen Jahren ausscheidenden Ärztinnen und Ärzte ersetzt werden müssen. So werden einer Umfrage der medizinischen Fachgesellschaften und des Bundesverbandes Geriatrie zufolge bis 2035 – also innerhalb von nur 10 Jahren – ca. 50 Prozent der heute tätigen Geriaterinnen und Geriater altersbedingt aus den Krankenhäusern ausscheiden.\r\nDer Bundesverband Geriatrie e.V. nimmt zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz wie folgt Stellung:\r\n\r\nVorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen als Ausbildungsträger\r\n§ 7 Absatz 1 Pflegeberufegesetz (PflBG) sieht vor, dass die Pflichteinsätze der pflegerischen Ausbildung in Krankenhäusern, stationären Pflegeeinrichtungen oder ambulanten Pflegeinrichtungen durchzuführen sind. In § 7 Absatz 2 PflBG ist zudem geregelt, dass der Einsatz, der kein Pflichteinsatz ist, auch in anderen, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden kann. Insgesamt soll der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung jedoch beim Träger stattfinden. Als Träger sind gemäß § 8 Absatz 2 PflBG ausschließlich Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 PflBG zulässig (Krankenhäuser, stationäre oder ambulante Pflegeeinrichtungen), die darüber hinaus weitere Anforderungen erfüllen müssen.\r\nIm Zusammenhang mit der Durchführung der praktischen Ausbildung im Sinne des § 7 Absatz 1 PflBG müssen Rehabilitationseinrichtungen neben den zuvor genannten Einrichtungen als Träger der praktischen Ausbildung – analog zur früheren Regelung – wieder gesetzlich verankert werden.\r\nDas ehemalige Krankenpflegegesetz (KrPflG) führte in § 4 Absatz 2 Satz 2 ausdrücklich Rehabilitationseinrichtungen als geeignete Träger der praktischen Ausbildung auf. Mit Inkrafttreten des Pflegeberufereformgesetzes und des darin in Artikel 1 enthaltenen Pflegeberufegesetzes wurde diese ausdrückliche Nennung nicht übernommen – was seither zu einer faktischen Benachteiligung von Rehaeinrichtungen im Ausbildungsgeschehen führt. Die aufgrund des demographischen Wandels ansteigende Inanspruchnahme rehabilitativer Maßnahmen verlangt angesichts eines sich zugleich absehbar verschärfenden Fachkräftemangels in der Pflege nach entschiedenen Maßnahmen durch Politik und Gesetzgeber.\r\nDass Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im PflBG nicht als Ausbildungsträger benannt werden, steht im Widerspruch zur vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünschten Schaffung weiterer Ausbildungskapazitäten in der Pflege. Dabei sind – neben versorgungsstrukturellen und -sichernden Erfordernissen – die Vorzüge der Ausbildung von Pflegepersonen in Rehabilitationseinrichtungen offensichtlich: Schon heute besteht in – nicht nur geriatrischen – Rehabilitationseinrichtungen ein hoher Bedarf an Pflegepersonal, der durch den zunehmenden Fachkräftemangel ebenso wie in anderen Versorgungsformen absehbar an Dynamik gewinnen wird. Die Einbindung von Trägern von Rehabilitationseinrichtungen in die Pflegeausbildung kann diesen die Chance bieten, qualifiziertes und für die Pflege in der Rehabilitation frühzeitig sensibilisiertes Personal dauerhaft zu binden. Gemäß § 5 PflBG „Ausbildungsziel“ ist die Rehabilitation ein wesentlicher Bestandteil pflegerischen Handelns und findet in Absatz 2 ausdrücklich Erwähnung. Dies betont die Relevanz der Rehabilitation für die professionelle Entwicklung von Pflegepersonal.\r\nZudem kann es nicht die Intention des Gesetzgebers sein, einen sich weiter verschärfenden Wettbewerb um Pflegepersonal zwischen Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen riskieren zu wollen. Eine Gleichrangigkeit hinsichtlich der Ausbildung von Pflegepersonal – einschließlich aller Rechte und Pflichten der Einrichtungsträger – kann derartigen Effekten entgegenwirken.\r\nAus fachlich-ausbildungsqualifikatorischer Sicht liegt die Notwendigkeit zur regelhaften Möglichkeit der Pflegeausbildung in Rehabilitationseinrichtungen in der Komplexität bestehender rehabilitativer Maßnahmen und ihrer Spannbreite an Indikationsbereichen, den Fortschritten in der interventionellen wie auch in der Rehabilitationsmedizin sowie einem zukünftig zunehmenden Durchschnittsalter der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden und damit einhergehenden spezifischen funktionellen Zuständen und Einschränkungen wie auch Pflegeaufwänden der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden begründet. Hinsichtlich der typischen Verweildauern innerhalb der Rehabilitation erlauben diese den Pflegeauszubildenden eine individuelle Evaluation des rehabilitationstypischen Pflegeverlaufs und seiner Erfolge.\r\nDer Bundesverband Geriatrie e.V. fordert daher, zeitnah und flächendeckend Rehabilitationseinrichtungen als Ausbildungsträger innerhalb des Pflegeberufegesetzes (PflBG) aufzunehmen. \r\nFür den § 7 Absatz 1 PflBG wird folgende Ergänzung vorgeschlagen:\r\n[…] 4. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019184","regulatoryProjectTitle":"Krankenhausreformanpassungsgesetz  KHAG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/db/aa/605242/Stellungnahme-Gutachten-SG2508210004.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum KHAG\r\nName des Verbandes: Bundesverband Geriatrie e. V. \r\nDatum: 20.08.2025\r\nDa sich die Leistungsgruppensystematik ausweislich der vorliegenden Gesetzesbegründung an dem Vorbild aus Nordrhein-Westfalen orientieren soll, ist insbesondere sicherzustellen, dass das in den Leistungsgruppen von NRW abgebildete bundesweite geriatrische Gesamtkonzept richtig, d. h. vollumfänglich auf die Bundesebene transferiert wird. \r\nNachfolgend erfolgt auf dieser Grundlage eine kurze Darstellung zweier unbedingt erforderlicher geriatriespezifischer Änderungsbedarfe:\r\nI.\tUnumgänglicher Korrekturbedarf: \r\nAkutgeriatrische Versorgung bricht ein, da diese 25 Prozent des heutigen geriatriespezifischen Leistungsspektrums nicht mehr in der Geriatrie abbildbar sind – erneuter „Übertragungsfehler“ hinsichtlich der NRW-Systematik im Bereich der Geriatrie\r\n(zu Art. 1 Nr. 13 und Art. 3 Nr. 9 im Entw.)\r\nAktuell beinhaltet die Leistungsgruppe Geriatrie (LG 56) ausschließlich die Leistungen der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung im Sinne des OPS 8-550. In den Geriatrien erfolgt jenseits der Frührehabilitation jedoch auch eine darüber hinausgehende Versorgung. Hierbei handelt es sich um „akutgeriatrische Fälle“, welche zumeist eine internistische Grunderkrankung aufweisen. Diese Fälle machen, je nach Klinik, im Durchschnitt ca. 25 Prozent des Behandlungsspektrums in den Geriatrien aus.\r\nUm orientiert an den Leistungsinhalten der Weiterbildungsordnung das heutige geriatriespezifische Versorgungsspektrum auch nach Wirksamwerden der Krankenhausreform im bisherigen Maße vollumfänglich in Geriatrien erbringen zu können, wird die Geriatrie im NRW-Konzept zur Erbringung von Leistungen der „Allgemeinen Inneren Medizin“ ermächtigt. Im Fall geriatrischer Fachkliniken wird zudem dafür die Erfüllung der über die Anforderungen der Leistungsgruppe „Geriatrie“ hinausgehenden Mindestanforderungen nicht gefordert. \r\nAkutgeriatrisch-internistische Fälle ohne OPS-Komplexkode werden im NRW-System formal zwar der Leistungsgruppe der „Allgemeinen Inneren Medizin“ zugeordnet. Um in den Geriatrien das Leistungsspektrum jenseits der über den OPS-Komplexkode abgerechneten Fälle sachgerecht abzubilden, werden bei der Bedarfsfeststellung und -prognose die Fallzahlen der Geriatrien jedoch um akutgeriatrisch-internistische Fälle mit einem geriatriespezifischen Fachabteilungsschlüssel erhöhend berücksichtigt.\r\nDiese Berücksichtigung muss – mindestens übergangsweise – auch auf Bundesebene erfolgen (vgl. Art. 3 Nr. 9). Dem eigentlichen Ansatz der Leistungsgruppensystematik folgend, wäre eine systematisch sachgerechte Lösung neben der „speziellen“ geriatrischen Leistungsgruppe zusätzlich eine „allgemeine“ geriatrische Leistungsgruppe (z. B. mit dem Titel „Geriatrische Komplexitätsmedizin“) in den Leistungsgruppenkatalog aufzunehmen (vgl. Art. 1 Nr. 13).\r\n\r\nSofern in diesem Reformschritt keine zusätzliche Leistungsgruppe aufgenommen wird, müssen zur Aufrechterhaltung der geriatriespezifischen Versorgung zumindest übergangsweise die Kriterien zur Zuordnung von Behandlungsfällen zu Leistungsgruppen angepasst werden (vgl. Art. 3 Nr. 9). Andernfalls würde der redaktionelle Übertragungsfehler zu einer faktischen Abschaffung der Akutgeriatrie mit ihrem heutigen Leistungsspektrum führen.\r\nErläuterung / Begründung:\r\nDurch die ausschließliche Konzentration auf die geriatrische Frührehabilitation wird auf Bundesebene aktuell verkannt, dass geriatrische Patientinnen und Patienten mit akutmedizinischen Fragestellungen auch unabhängig von ihrem individuellen Frührehabilitationspotenzial entsprechend ihres komplexen Versorgungsbedarfs in Kliniken für Geriatrie bedarfsgerecht behandelt werden.\r\nIm Vergleich zu anderen akutmedizinischen Fachdisziplinen beinhaltet die Akutgeriatrie eine „geriatrische Komplexitätsmedizin“, d. h. einen ressourcen- und bedarfsorientierten multidimensionalen Behandlungsansatz für multimorbide, d. h. mehrfacherkrankte sowie gebrechliche Patientinnen und Patienten. Neben der Behandlung des akuten Gesundheitsproblem liegt der Fokus auf dem Erhalt der Selbstversorgung, der Vermeidung von Pflegebedürftigkeit und der Verringerung der Mortalität.\r\nFür eine in diesem Sinne bundesweit sachgerechte Versorgung muss der vollstationäre Leistungsinhalt der Geriatrie anlog dem NRW-Konzept auch in der bundesrechtlichen Gesetzesgrundlage ausgeweitet und darf nicht auf den OPS 8-550 beschränkt werden. Andernfalls fällt ein wesentlicher Teil des heutigen geriatrischen Versorgungsspektrums weg, mit fatalen Folgen für die Qualität der Patientenversorgung. \r\nDies betrifft insbesondere auch eigenständige Kliniken für Geriatrie auf der Versorgungsstufe Level F – also eigenständige Fachkrankenhäuser. Da Krankenhäuser perspektivisch am Standort nur noch das Leistungsspektrum der zugewiesenen Leistungen erbringen dürfen, könnten insbesondere diese eigenständigen Kliniken für Geriatrie ihren Versorgungsauftrag nicht mehr im bisherigen Umfang erfüllen.\r\nDie Notwendigkeit zur Abbildung der dargestellten „akutgeriatrischen Fälle“ im Sinne der geriatrischen Komplexitätsmedizin ergibt sich zudem aus der geplanten Einführung von Mindestvorhaltezahlen gemäß § 135f SGB V. Sofern diese Fälle nicht der Geriatrie zugeordnet werden, würde es zu einer Verzerrung des Leistungsspektrums der Kliniken für Geriatrie kommen und die zu erbringenden Behandlungsfälle (Mindestvorhaltezahl) könnten ggf. ohne die Leistungen der akutgeriatrischen Komplexitätsmedizin nicht erfüllt werden.\r\nDie Absicherung dieses grundlegenden geriatrischen Behandlungszweigs ist nicht zuletzt aufgrund des demografischen Wandels von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung und fällt damit in das politische Aufgabenspektrum des Gesetzgebers. Derartige Fragestellungen mit fatalen Auswirkungen auf die Versorgung der Patientinnen und Patienten können nicht auf den späteren Weiterentwicklungsprozess des Leistungsgruppen-Ausschusses und die Selbstverwaltungspartner ausgelagert werden.\r\nII.\tDringender Anpassungsbedarf in der Ausgestaltung der Vorhaltevergütung:\r\nDemografiebedingte Fallzahlsteigerungen werden ökonomisch benachteiligt – angedachte Vergütungssystematik steht im Widerspruch zur Bedarfsprognose der NRW-Systematik\r\n(zu Art. 2 Nr. 6 im Entw.)\r\nDer geriatrische Versorgungsbedarf wird in Anbetracht der demografischen Entwicklung entsprechend der Prognosen zukünftig weiter steigen. Deshalb wird im NRW-Konzept in der Geriatrie eine Reduktion der Leistungserbringer nicht angestrebt. Auch ist eine Erhöhung der Fallzahlen beabsichtigt.\r\nDie aktuelle Ausgestaltung der Vorhaltevergütung fokussiert jedoch auf eine Verringerung der Fallzahlen und birgt somit die große Gefahr, dass sich ein die Versorgungssicherheit gefährdender Anreiz zur Fehl- beziehungsweise Minderleistung in der Praxis manifestiert. Damit die Einführung des Vorhaltebudgets nicht mit einer Benachteiligung einzelner Leistungsgruppen einhergeht, sind bei der Vorhaltevergütung Mechanismen für demografiebedingte Fallzahlsteigerungen zu installieren.\r\n\r\nErläuterung / Begründung:\r\nAuch die Verwendung von Planfallzahlen kann bei nicht sachgerechter Ausgestaltung zu ökonomischen Fehlanreizen im System führen. Das Vorhaltevolumen je Land und Leistungsgruppe wird jährlich auf der Grundlage der erbrachten Fälle des vorangegangenen Kalenderjahres festgesetzt. Dadurch steigt bei der Verwendung von Planfallzahlen innerhalb der Leistungsgruppe nicht das Gesamtvorhaltevolumen je Land, sondern es wird lediglich der landesspezifische „Krankenhaus-Verteilungsschlüssel“ angepasst. Sofern also der „Krankenhaus-Verteilungsschlüssel“ ohne Anpassung des leistungsgruppenbezogenen Gesamtvorhaltevolumens des Landes um demografiebedingte Fallzahlsteigerungen erhöht wird, sinkt „automatisch“ das Vorhaltevolumen je Fall.\r\n\r\nDer Bundesverband Geriatrie e.V. nimmt nachfolgend zu den ausgewählten Inhalten des KHAG Stellung:\r\n\r\n\r\nNr. im Entw.\tVorschrift\tStichwort\tStellungnahme\r\n\t\t\tArt. 1: Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\n1\t§ 109\tAnpassung der Ausnahme für den Abschluss eines Versorgungsvertrags trotz Nichterfüllung der Qualitätskriterien \t\r\n2\t§ 135d\r\n\t­\tStreichung Übergangsregelung in § 135d Abs. 3 S. 3 SGB V zur Veröffentlichung von Leistungsgruppen im Bundes-Klinik-Atlas\r\n­\tFolgeanpassung aufgrund der Streichung der LG Notfallmedizin\t\r\n3\t§ 135e\t­\tStreichung Frist Erlass und Inkrafttreten LG-RVO\r\n­\tfinanzielle und organisatorische Unterstützung der Patientenvertretung im Leistungsgruppen-Ausschuss\r\n­\tVereinheitlichung Regelungen zu Kooperationsmöglichkeiten von Fachkrankenhäusern\r\n­\tSonderregelung für Tages- und Nachtkliniken (Erfüllung zeitlicher Vorgaben nur zu jew. Betriebszeiten)\r\n­\tVollzeitäquivalent: Anpassung anrechenbare Stundenanzahl von 40 auf 38,5 \r\n­\tAnpassung Berücksichtigung Belegärzte (voller vertragsärztlicher Versorgungsauftrag)\r\n­\tStreichung eines Verweises (entfallen)\tDer Bundesverband Geriatrie e. V. begrüßt die geplanten Änderungen in § 135e SGB V. Zur Vermeidung von Auslegungsstreitigkeiten und Absicherung bedarfsnotwendiger Versorgungsstrukturen, sind dringend weitere inhaltliche Ergänzungen notwendig:\r\n1.\tOperationalisierung des § 135e Absatz 4 Satz 2 Nummer 7 c) SGB V – Volle Anrechenbarkeit von Fachärztinnen und Fachärzten, Leistungsgruppenübergreifende Rufbereitschaften zwischen Geriatrie und Allgemeine Innere Medizin sowie gemeinsame Regeldienste in geriatrischen Fachkrankenhäusern\r\n1.1 Volle Anrechenbarkeit von Fachärztinnen und Fachärzten\r\nGemäß § 135e Absatz 4 Satz 2 Nummer 7 c) SGB V können Fachärztinnen und Fachärzte für bis zu drei Leistungsgruppen berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass „ein FA = Name“ in höchstens drei Leistungsgruppen vorkommen darf. Diese Regelung wird in der Praxis aktuell unterschiedlich ausgelegt. So besteht zum Teil die Auffassung, dass eine Aufsplittung auf die Leistungsgruppen nach Stundenanteilen zu erfolgen hat.\r\nZur einheitlichen Operationalisierung dieser Regelung ist analog dem Wortlaut der Drucksache 20/11854 daher eine Konkretisierung des § 135e Absatz 4 Satz 2 Nummer 7 c) notwendig. Demnach können Fachärztinnen und Fachärzte für bis zu drei Leistungsgruppen, die einem Krankenhaus für diesen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurden, voll berücksichtigt werden. Bespielsweise kann für die Zuweisung der Leistungsgruppen Endoprothetik Knie, Endoprothetik Hüfte, Revision Hüftendoprothese sowie Revision Knieendoprothese daher die Vorhaltung von mindestens vier Fachärztinnen bzw. Fachärzten (Vollzeitäquivalente) für Orthopädie und Unfallchirurgie ausreichend für die Erfüllung der Qualitätskriterien sein.\r\nEine Aufsplittung nach Stundenanteilen war daher nicht die Intention des Gesetzgebers, so dass es aus Sicht des Bundesverbandes Geriatrie e. V. an dieser Stelle dringend einer Klarstellung bedarf. Es wird vorgeschlagen, den § 135e Absatz 4 Satz 2 Nummer 7 c) SGB V wie folgt zu ergänzen:\r\n„7.  dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in der Tabellenspalte „Verfügbarkeit“ genannten Qualitätskriterien erfüllt sind, wenn Fachärzte im jeweils genannten personellen und zeitlichen Umfang vorgehalten werden, wobei\r\nc) Fachärzte für bis zu drei Leistungsgruppen, die einem Krankenhaus für diesen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurden, jeweils mit vollem Stundenumfang berücksichtigt werden können; […]“\r\n1.2 Rufbereitschaft\r\nGemäß § 135e Absatz 4 Satz 2 Nummer 7 c) können Fachärztinnen und Fachärzte für bis zu drei Leistungsgruppen berücksichtigt werden. Diese Regelung gilt jedoch nicht für die in Anlage 1 Nummer 1 und 14 genannten Leistungsgruppen „Allgemeine Innere Medizin“ und „Allgemeine Chirurgie“.\r\nGemäß der Gesetzesbegründung zum KHVVG (Drucksache 20/11854) bezieht sich diese Ausschlussregelung auf die geforderten FA-Qualifikationen, die in den Plänen des Regeldienstes auftauchen müssen. Das heißt, eine Fachärztin oder ein Facharzt, die oder der in einer dieser Leistungsgruppen vorzuhalten ist, kann nicht im Regeldienst weiterer Leistungsgruppen angerechnet werden. Diese Ausschlussregelung bezieht sich jedoch nicht auf die Rufbereitschaft (Pläne außerhalb des Regeldienstes).\r\nIn der Praxis gehören gemeinsame Rufbereitschaftsdienste zwischen der Geriatrie und der Allgemeinen Inneren Medizin zur gängigen Praxis. Die Zusammenarbeit trägt an dieser Stelle zur einer effizienteren Nutzung von Ressourcen und Vermeidung von Doppelstrukturen bei.\r\nZur Operationslaisierung dieser Regelung und Vermeidung von Auslegungsstreitigkeiten, welche sich in der Praxis bereits abzeichnen, bedarf es aus Sicht des Bundesverbandes Geriatrie e. V. an dieser Stelle daher ebenfalls dringend einer Klarstellung durch den Gesetzgeber. Es wird vorgeschlagen, den § 135e Absatz 4 Satz 2 Nummer 7 c) SGB V wie folgt zu ergänzen:\r\n„7.  dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in der Tabellenspalte „Verfügbarkeit“ genannten Qualitätskriterien erfüllt sind, wenn Fachärzte im jeweils genannten personellen und zeitlichen Umfang vorgehalten werden, wobei\r\nc) Fachärzte für bis zu drei Leistungsgruppen, die einem Krankenhaus für diesen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurden, jeweils mit vollem Stundenumfang berücksichtigt werden können; dies gilt nicht für den Regeldienst der in Anlage 1 Nummer 1 und 14 genannten Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie, […]“\r\n1.3 Regeldienst Fachkrankenhäuser\r\nZusätzlich sind bei der Besetzung des ärztlichen Regeldienstes die Besonderheiten geriatrischer Fachkrankenhäuser zu beachten. Die in der Anlage 1 für die Leistungsgruppe Geriatrie aufgeführten Qualitätskriterien sahen im Anforderungsbereich „Erbringung verwandter LG“ bisher Ausnahmetatbestände für Fachkrankenhäuser vor, welche zur Vereinheitlichung nun übergreifend in § 135e Absatz 4 Satz 3 SGB V geregelt werden sollen. Diese Ausnahmeregelung ist zur Absicherung geriatrischer Fachkrankenhäuser richtig und wichtig. Inhaltlich reicht die Regelung in ihrer jetzigen Ausgestaltung jedoch nicht aus.\r\nDa das Leistungsspektrum der Geriatrie neben Maßnahmen der Frühmobilisation und -rehabilitation insbesondere auch die internistische Akutversorgung des alten Menschen (≈ 25 Prozent) umfasst, muss geriatrischen Fachkrankenhäusern neben der Leistungsgruppe Geriatrie zwingend auch die Leistungsgruppe der Allgemeinen Inneren Medizin zugewiesen werden. Dies ist erforderlich, da auf der Grundlage der zugewiesenen Leistungsgruppen auch die Vorhaltevergütung des jeweiligen Krankenhauses ermittelt werden soll. Die Leistungsgruppenzuweisung ist daneben jedoch auch für die Vergütung der Krankenhausleistungen gemäß § 8 Absatz 4 Satz 4 KHEntgG relevant (Vgl. auch ausführliche Stellungnahme zu Anlage 1).\r\nUnter Beachtung des § 135e Absatz 4 Satz 2 Nummer 7 c) SGB V müssen geriatrische Fachkrankenhäuser demnach mindestens 6 Fachärztinnen und -ärzte am Standort vorhalten, da ein leistungsgruppenübergreifender Einsatz mit der Allgemeinen Inneren Medizin ausgeschlossen ist. Dies können geriatrische Fachkrankenhäuser abhängig von Ihrer Größe zum Teil nicht leisten. Auch liegt medizinisch-inhaltlich kein Grund vor, warum in geriatrischen Fachkrankenhäusern Personal nicht leistungsgruppenübergreifend eingesetzt werden kann. So besitzt ein Großteil der Geriaterinnen und Geriater als Grundqualifikation den FA Innere Medizin. Auch sind geriatrische Fachkrankenhäuser in der Regel multiprofessionell aufgestellt und halten neben Geriaterinnen und Geriatern nicht nur Fachärztinnen und Fachärzte aus dem Gebiet der Allgemeinen Inneren Medizin vor. So gehören in vielen geriatrischen  Fachkrankenhäusern z. B. auch Orthopädinnen und Orthopäden zum multiprofessionellen Team. Die Regelung des § 135e Absatz 4 Satz 2 Nummer 7 c) SGB V steht in ihrer aktuellen Ausgestaltung damit im Widerspruch zu diesem Grundgedanken. Doch gerade die Multiprofessionalität in einem gemeinsamen Behandlungsteam zeichnet geriatrische Fachkrankenhäuser aus. Im Fokus steht die Versorgung aus einer Hand ohne starre Fachabteilungsgrenzen überwinden zu müssen.\r\nVor diesem Hintergrund bedarf es aus Sicht des Bundesverbandes Geriatrie e. V. auch an dieser Stelle dringend einer Absicherung der bestehenden Strukturen durch den Gesetzgeber. Die in § 109 Absatz 3a  SGB V und in § 6a Absatz 4 KHEntgG genannten generellen Ausnahmetatbestände zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung reichen an dieser Stelle nicht aus, da diese formal zeitlich auf 6 Jahre begrenzt sind.\r\nDer Bundesverband Geriatrie e.V. schlägt vor, § 135e Absatz 4 Satz 2 Nummer 7 c) SGB V wie folgt zu ergänzen:\r\n„7.  dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in der Tabellenspalte „Verfügbarkeit“ genannten Qualitätskriterien erfüllt sind, wenn Fachärzte im jeweils genannten personellen und zeitlichen Umfang vorgehalten werden, wobei\r\n\r\nc) Fachärzte für bis zu drei Leistungsgruppen, die einem Krankenhaus für diesen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurden, jeweils mit vollem Stundenumfang berücksichtigt werden können; dies gilt nicht für den Regeldienst der in Anlage 1 Nummer 1 und 14 genannten Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie, ausgenommen geriatrischer Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden, hier können Fachärzte auch im Regeldienst sowohl für die in Anlage 1 Nummer 1 und 56 genannten Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Geriatrie berücksichtigt werden..“\r\n2.\tInhaltlichen Widerspruch zwischen Anlage 1 und § 135e Absatz 4 Satz 2 Nummer 8 a) auflösen – Kooperationen mit ambulanten Leistungserbringern\r\nDie Anlage 1 zu § 135e SGB V sieht für die LG 56 „Geriatrie“ (n: 439) im Bereich der „Erbringung verwandter LG“ ein Kooperationserfordernis mit der „LG Urologie“ (n: 1.635) vor. \r\nDie LG Urologie erfordert wiederum ein Kooperationserfordernis mit der LG „Komplexe Nephrologie“ (n: 135). Aufgrund der geringen Verfügbarkeit der Komplexen Nephrologie auf der Leistungsgruppenebene sind flächendeckende Kooperationen an dieser Stelle faktisch nicht möglich. In der praktischen Umsetzung der Leistungsgruppensystematik kann das Kooperationserfordernis mit der LG Urologie daher zu einem fatalen Flaschenhals für die Geriatrie werden. Neben dieser rein strukturellen Betrachtung besteht auch aus medizinisch-fachlicher Perspektive insbesondere auch im unmittelbaren Vergleich mit anderen Indikationsbereichen keine hinreichende Nähe bzw. keine Notwendigkeit für eine derartiges Kooperationsverhältnis.\r\nAbweichend zur Anlage 1 sieht § 135e Absatz 4 Satz 2 Nummer 8 b) SGB V vor, dass Krankenhäuser ein Qualitätskriterium in Kooperationen und Verbünden insbesondere mit anderen Krankenhäusern oder Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen können, wenn eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt und die Erfüllung in Kooperation in dem jeweiligen Qualitätskriterium vorgesehen ist.\r\nZur Erfüllung der Qualitätskriterien erlaubt die übergeordnete Regelung demnach auch Kooperationen mit Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung und steht damit formal im Widerspruch zur Anlage 1, welche explizit ein Kooperationserfordernis mit einer LG – also einem Krankenhaus – vorsieht.\r\nZur Operationslaisierung dieser Regelung und Vermeidung von Auslegungsstreitigkeiten, welche sich in der Praxis bereits abzeichnen, bedarf es aus Sicht des Bundesverbandes Geriatrie e. V. an dieser Stelle dringend einer Klarstellung durch den Gesetzgeber. Daher wird nachfolgende Neufassung des § 135e Absatz 4 Satz 2 Nummer 8 a) SGB V vorgeschlagen:\r\n„8.  dass Krankenhäuser ein Qualitätskriterium in Kooperationen und Verbünden insbesondere mit anderen Krankenhäusern oder Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen können, wenn eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt und\r\na)\tdie Erfüllung in Kooperation in dem jeweiligen Qualitätskriterium in den jeweiligen Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter LG“, „ sachliche Ausstattung“, „personelle Ausstattung“ und „sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen“ vorgesehen ist oder“\r\n3.\tGeneralisierung des § 135e Absatz 4 Satz 3 SGB V –Vorhaltung sachlicher Ausstattung in Kooperation für geriatrische Fachkrankenhäuser\r\nWie zuvor unter der Nummer 2 bereits dargelegt und in der Stellungnahme zur Anlage 1 ausführlich begründet, muss geriatrischen Fachkrankenhäusern neben der Leistungsgruppe Geriatrie zwingend auch die Leistungsgruppe der Allgemeinen Inneren Medizin zugewiesen werden. Andernfalls können Sie Ihr heutiges Leistungsspektrum nicht mehr vollumfänglich erbringen und abrechnen, was mit Qualitätseinbußen in der Versorgung der Patientinnen und Patienten einhergehen würde.\r\nGemäß der Anlage 1 ist zur Erfüllung der Leistungsgruppe 1 „Allgemeine Innere Medizin“ am Standort folgende Sachliche Ausstattung vorzuhalten: „Röntgen, Elektrokardiographie (EKG), Sonographiegerät, Basislabor jederzeit, Computertomographie (CT) jederzeit mindestens in Kooperation, Endoskopie täglich acht Stunden“.\r\nDiese sachlichen Ausstattungsmerkmale werden von geriatrischen Fachkrankenhäusern heute zum Teil in Kooperation erbracht. So ist es für derartige Einrichtungen abhängig von der Größe z. B. unwirtschaftlich am Standort ein eigenes CT vorzuhalten. Derartige Leistungen werden in der Regel durch externe Kooperationspartner erbracht.\r\nVor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum sich die Ausnahmeregelung des § 135e Absatz 4 Satz 3 SGB V ausschließlich auf die Erbringung verwandter Leistungsgruppen bezieht. Diese ist aufgrund der Inhomogenität und der Bandbreite an Spezialisierungen in den Fachkrankenhäusern zu generalisieren. Die in § 109 Absatz 3a  SGB V und in § 6a Absatz 4 KHEntgG genannten generellen Ausnahmetatbestände zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung reichen an dieser Stelle nicht aus, da diese formal auf 6 Jahre begrenzt sind. Der Bundesverband Geriatrie e.V. regt daher nachfolgende Neufassung des § 135e Absatz 4 Satz 3 SGB V an:\r\nAbweichend von Satz 2 Nummer 8 Buchstabe b gilt in Bezug auf die Erfüllung der in Anlage 1 als Mindestvoraussetzungen genannten Qualitätskriterien im Anforderungsbereich „Erbringung verwandter Leistungsgruppen\", dass Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F\" zugeordnet wurden, diese Qualitätskriterien in Kooperationen und Verbünden insbesondere mit anderen Krankenhäusern oder Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen können, wenn eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt.\r\n4\t§ 135f\t­\tFolgeänderung zur Änderung von § 135d Abs. 3 S. 3 SGB V (Streichung Übergangsregelung)\r\n­\tAnpassung Geltung MVHZ auch für LG, die nach §6a KHG als zugewiesen gelten\r\n­\tFolgeanpassung Fristen\t\r\n5\t§ 136a\tVerweisanpassung hebammengeleitete Kreißsäle\t\r\n6\t§ 136c\tSpezialisierung Onkochirurgie: Abweichung von gesetzlich vorgegebener Prozentzahl für bestimmte Indikationsbereiche durch G-BA-Beschluss\t\r\n7\t§ 221\tStreichung LKK-Anteil an der Finanzierung des Transformationsfonds\t\r\n8\t§ 271\tAnpassung von Mindestreserve und Obergrenze der Liquiditätsreserve im Gesundheitsfonds\t\r\n9\t§ 275a\t­\tStreichung eines Satzes zur Prüfung der PpUGV\r\n­\tAnpassung Fristen für LG-Prüfaufträge an MD und Abschluss\r\n­\tStrukturprüfung: Korrektur der Bezeichnung des Verwaltungsverfahrens\t\r\n10\t§ 278\tStreichung Fehlverweis für Berichte MD an MD Bund\t\r\n11\t§ 283\tRegelungen zur einheitlichen digitalen Umsetzung von Richtlinien durch MD Bund\t\r\n12\r\n\t§ 427\tAnpassung des Datums zur Vorlage des ersten Evaluierungsberichts\t\r\n13\tAnlage 1\tAustausch Anlage 1 mit folgenden Anpassungen:\r\n­\tFolgeanpassungen zur Vereinheitlichung Regelungen zu Kooperationsmöglichkeiten von Fachkrankenhäusern\r\n­\tStreichung Verweis auf Einbeziehung Erfüllung PpUGV\r\n­\tRedaktionelle Anpassung Verweise und Daten G-BA Richtlinien\r\n­\tLG 1 Anpassung Mindestanforderungen Endoskopie\r\n­\tLG 2 Anpassung Qualitätskriterien Versorgung Kinder und Jugendliche\r\n­\tStreichung der LG 3 \r\n­\tLG 6 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­\tLG 7 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­\tLG 10 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­\tLG 11 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­\tLG 12 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­\tLG 14 Anpassung bei der personellen Ausstattung\r\n­\tStreichung der LG 16 \r\n­\tLG 19 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­\tLG 20 Anpassung bei Erbringung verwandter LG \r\n­\tLG 24 Anpassung bei der personellen Ausstattung\r\n­\tLG 27 Anpassungen der sachlichen Ausstattung sowie eines Verweises in den sonstigen Struktur- und Prozessvoraussetzungen \r\n­\tLG 29 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­\tLG 31 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­\tLG 32 Anpassung bei Erbringung verwandter LG sowie bei der personellen Ausstattung\r\n­\tLG 33 Anpassung bei Erbringung verwandter LG sowie bei der personellen Ausstattung\r\n­\tLG 34 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­\tLG 36 Anpassung der sachlichen Ausstattung\r\n­\tLG 37 Anpassung der sachlichen Ausstattung\r\n­\tLG 38 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­\tLG 39 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­\tLG 40 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­\tStreichung der LG 47 \r\n­\tLG 52 Anpassung der sachlichen Ausstattung\r\n­\tLG 53 Anpassung der Erbringung verwandter LG sowie sachlicher und personeller Ausstattung\r\n­\tLG 54 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­\tLG 56 Anpassung bei Erbringung verwandter LG und der personellen Ausstattung\r\n­\tLG 58 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­\tLG 59 Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\n­\tStreichung LG 65\r\n\tDie in der Anlage 1 zu § 135e SGB V geplanten Änderungen in der LG 56 „Geriatrie“ werden vom Bundesverband Geriatrie e.V. ausdrücklich begrüßt. Nachfolgend erfolgt eine detaillierte Stellungnahme zur den einzelnen Punkten. Zur Übersichtlichkeit erfolgt eine Aufteilung der Positionen in „zusätzlicher Änderungsbedarf“ und „Befürwortung geplanter Änderungen“.\r\nZusätzlicher Änderungsbedarf\r\n1.\tErgänzung der Anlage 1 zu § 135e SGB V um die LG XX „Geriatrische Komplexitätsmedizin“– Zusätzliche allgemeine geriatrische Leistungsgruppe dringend erforderlich, um das heutige Behandlungsspektrum abzusichern\r\nIm NRW-System werden Leistungsgruppen in allgemeine und spezifische Leistungsgruppen unterteilt. Allgemeine Leistungsgruppen werden dort unter anderem „über die Inhalte des jeweiligen Gebietes der Weiterbildungsordnung für Ärzte“ definiert. Ein Behandlungsfall wird dann einer allgemeinen Leistungsgruppe zugewiesen, wenn dieser in einer entsprechenden Fachabteilung (FAB) behandelt wurde. \r\nSpezifische Leistungsgruppen werden hingegen überwiegend über Prozeduren (OPS) und/oder Diagnosen (ICD-10) definiert; bei bestimmten Leistungsgruppen werden auch weitere Parameter wie das Patientenalter oder das Aufnahmegewicht genutzt. \r\nDie Einteilung in allgemeine und spezifische Leistungsgruppen wurde auch für den Leistungsgruppen-Grouper gemäß § 21 Absatz 3c KHEntgG auf Bundesebene im Grundsatz beibehalten. So wird die spezielle Leistungsgruppe 56 „Geriatrie“ über den OPS 8-550.- in Verbindung mit einem Verweildauerbezug definiert. \r\nIn der speziellen Leistungsgruppe Geriatrie werden jedoch nur knapp 75 Prozent des heutigen geriatriespezifischen Leistungsspektrums abgebildet. Das Leistungsspektrum der Geriatrie umfasst neben Maßnahmen der Frühmobilisation und -rehabilitation insbesondere auch die Akutversorgung des alten Menschen (≈ 25 Prozent). In der Leistungsgruppensystematik werden diese Fälle aktuell der Leistungsgruppe „Allgemeine Innere Medizin„ zugeordnet.  \r\nIm NRW-Konzept werden der Geriatrie neben den speziellen Leistungsbestandteilen des OPS 8-550 daher auch Behandlungskapazitäten der Leistungsgruppe „Allgemeine Innere Medizin“ zugerechnet und die spezielle Leistungsgruppe Geriatrie zur Erbringung der „Allgemeinen Inneren Medizin“ ermächtigt. Die Zurechnung Akutgeriatrisch-internistischer Fälle ohne OPS-Komplexkode zur Geriatrie erfolgt auf der Grundlage des geriatriespezifischen Fachabteilungsschlüssels. \r\nAusgehend von der Grundkonzeptionierung der Leistungsgruppenlogik, ist aus Sicht des Bundesverbandes Geriatrie e.V. neben der speziellen Leistungsgruppe Geriatrie (56) daher eine neue allgemeine Leistungsgruppe Geriatrie zu schaffen.\r\nDa sich die allgemeinen Leistungsgruppen „über die Inhalte des jeweiligen Gebietes der Weiterbildungsordnung für Ärzte“ definieren, ist eine Zuordnung akutgeriatrischer Patientinnen und Patienten zur Leistungsgruppe „Allgemeine Innere Medizin“ nicht sachgerecht. Gemäß der Muster-Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer erfolgt im Rahmen der Zusatz-Weiterbildung Geriatrie eine „Facharztanerkennung im Gebiet Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Neurologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin oder Psychiatrie und Psychotherapie“. Die Akutgeriatrie stellt demnach eine organübergreifende Komplexmedizin dar, weshalb die pauschale Zuordnung akutgeriatrischer Patientinnen und Patienten zur Leistungsgruppe „Allgemeine Innere Medizin“ nicht sachgerecht ist.\r\nDie Geriatrie verfügt über einen spezifischen Fachabteilungsschlüssel, so dass im Datensatz der Patientinnen und Patienten nachzuvollziehen ist, auf welcher Fachabteilung die Behandlung erfolgt. Um den Nachteilen einer ausschließlich fachabteilungsbezogenen Zuweisung zu begegnen, können dieser allgemeinen Leistungsgruppe Geriatrie zusätzliche geriatriespezifische Indikatoren zugeordnet werden. Geriatrische Patientinnen und Patienten sind charakterisiert durch ein hohes Alter und durch das Vorliegen einer geriatrietypischen Multimorbidität. Im Rahmen eines Akutereignisses (z. B. Schlaganfall oder Schenkelhalsfraktur) erleiden geriatrische Patientinnen und Patienten zumeist ausgeprägte Einbußen in ihrer motorischen und kognitiven Funktionsfähigkeit und damit in ihrer Selbsthilfefähigkeit (Alltagskompetenz) und psychosozialen Interaktionsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund wurden zusätzlich entsprechende Vorschläge zur Weiterentwicklung der ICD-10-GM Version 2026 zur verbesserten Abbildung des komplexen geriatrischen Krankheitsbildes – bestehend aus geriatrischer Multimorbidität und mehrdimensionalen funktionellen Einschränkungen – eingebracht.\r\nDie Differenzierung des geriatriespezifischen Leistungsspektrums in allgemeine und spezielle Bestandteile ist dabei wesentlich, um den tatsächlich benötigten Bedarf an geriatrischen Versorgungsstrukturen planerisch abbilden zu können. Auch trägt die differenzierte Betrachtung des Leistungsspektrums zur Sicherung der wohnortnahen Grund- und Regelversorgung bei. Da Krankenhäuser perspektivisch am Standort nur noch das Leistungsspektrum der zugewiesenen Leistungen erbringen dürfen, könnten insbesondere Kliniken für Geriatrie auf der Versorgungsstufe Level F – also eigenständige Fachkrankenhäuser – ohne eine differenzierte Planung ihren Versorgungsauftrag nicht mehr im bisherigen Umfang erfüllen.\r\nDie Notwendigkeit zur Verankerung einer allgemeinen Leistungsgruppe für die akutgeriatrische Komplexitätsmedizin ergibt sich ebenfalls aus der geplanten Einführung von Mindestvorhaltezahlen gemäß § 135f SGB V. Andernfalls würde es zu einer Verzerrung des Leistungsspektrums der Kliniken für Geriatrie und geriatrischen Fachabteilungen kommen und die zu erbringenden Behandlungsfälle (Mindestvorhaltezahl) könnten ohne die Leistungen der akutgeriatrischen Komplexitätsmedizin nicht erfüllt werden.\r\n\r\nDer Bundesverband Geriatrie e.V. regt daher an, die Anlage 1 um eine allgemeine geriatrische Leistungsgruppe zu ergänzen: \r\nAnlage 1 zu § 135e SGB V wird um die allgemeine Leistungsgruppe LG XX „Geriatrische Komplexitätsmedizin“ ergänzt.\r\nSollte eine zusätzliche Leistungsgruppe in dem aktuellen Reformschritt nicht aufgenommen werde, muss zur Aufrechterhaltung der geriatriespezifischen Versorgung zumindest eine Aktualisierung der Vorgaben zur Zuordnung von Behandlungsfällen zu Leistungsgruppen erfolgen. Daher regt der Bundesverband Geriatrie e.V. mindestens nachfolgende Ergänzung des § 21 Absatz 3c KHEntgG an (vgl. auch Art. 3 Nr. 9):\r\n(3c) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erarbeitet Vorgaben für die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2 Buchstabe i genannte Zuordnung und zertifiziert bis zum 30. September 2024 auf dieser Grundlage entwickelte Datenverarbeitungslösungen. Hierbei muss im Bereich der Geriatrie sichergestellt sein, dass auch akutgeriatrische Fälle ohne OPS-Komplexkode der speziellen Leistungsgruppe Geriatrie zugeordnet werden. Die Krankenhäuser haben für die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2 Buchstabe i genannte Zuordnung ausschließlich nach Satz 1 zertifizierte Datenverarbeitungslösungen zu verwenden.\r\n2.\tSofern die Forderung des Deutschen Pflegerates zur Verankerung pflegerischer Personalvorgaben in der Leistungsgruppensystematik umgesetzt wird, bedarf es dringend an der Versorgungssituation orientierter Zielvorgaben und ausreichender Konvergenzphasen\r\nDer Verweis auf die Einbeziehung der Erfüllung der Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG) als Qualitätskriterium soll durchgängig aus der Leistungsgruppensystematik gestrichen werden. In diesem Zusammenhang stellt der Deutsche Pflegerat aktuell die Forderung auf, anstelle der PpUG die Pflegepersonalregelung (PPR 2.0) als Qualitätsmerkmal verbindlich in der Leistungsgruppensystematik zu verankern. Diese Forderung wird in der gesundheitspolitischen Diskussion zum Teil durch einige Akteure aufgegriffen.\r\nMittels PPR 2.0 werden bundesweit gegenwärtig erstmals standardisierte Daten zur pflegerischen Personalsituation erhoben. Diese Daten dürfen aus Sicht des Bundesverbandes Geriatrie e.V. nicht vorschnell zur Ableitung von Erfüllungsgraden in der Leistungsgruppensystematik genutzt werden. Da Krankenhäuser, die die maßgeblichen Qualitätskriterien der Leistungsgruppen nicht erfüllen, diese Leistung perspektivisch nicht mehr erbringen und abrechnen, müssen realistische und praxistaugliche Zielvorgaben definiert werden. Diese bedürfen einer validen Datengrundlage und sorgfältigen Evaluation der Versorgungssituation.\r\nSo zeigt der Erprobungsbericht zur PPR 2.0 in der Geriatrie im Median einen Erfüllungsgrad von 62,1%. Damit weist die Geriatrie im Vergleich zu anderen Fachbereichen insgesamt geringere Erfüllungsgrade auf. Dieses Ergebnis ist u.a. auf die Einführung und Ausweitung der Pflegepersonaluntergrenzen zurückzuführen, da seit 2019 vielfach Pflegepersonal aus der Geriatrie auf andere Fachbereiche umgewidmet wurde. Die Geriatrie muss damit nicht nur dem Pflegepersonalmangel insgesamt begegnen, sondern auch das durch die Pflegepersonaluntergrenzen entstandene Defizit bei gleichzeitigem Mehrbedarf durch den demografischen Wandel bedienen.\r\nDie Geriatrie befindet sich damit einmal mehr in einer Sondersituation, welche nicht zuletzt auch durch Fragen der Wirtschaftlichkeit und dadurch bedingten Konzentrationsprozessen überlagert werden kann. Die PPR 2.0 bietet versorgungspolitisch damit erstmalig die Möglichkeit, die pflegerische Situation abbildbar zu machen. Gleichzeitig müssen frühzeitig die Weichen für geregelte Prozesse gestellt werden. So bedarf es bei der Verankerung in der Leistungsgruppensystematik ausreichender Konvergenzphasen orientiert an der Ist-Situation und der stufenweisen Festsetzung bestimmter Erfüllungsgrade. Es versteht sich von selbst, dass sich ein Defizit von rund 40 % nicht über Nacht aufbauen lässt.\r\nNeben diesen versorgungspolitischen Rahmenbedingungen ist es von zentraler Bedeutung, dass die geplante Weiterentwicklung der PPR 2.0 die Grundsystematik der PPR 2.0 fortführt. So ist die PPR 2.0 ein pauschalisiertes Instrument, um den durchschnittlichen Pflegepersonalbedarf zu ermitteln. Da mit Hilfe des Instrumentes nicht der patientenindividuelle Pflegebedarf der Patientinnen und Patienten abgebildet und keine Einzelleistungserfassung erfolgt, ist insbesondere die Eignung zur Begrenzung des Pflegebudgets kritisch zu hinterfragen. Gleichzeitig darf durch derartige Diskussionen keine Rückkehr zu bürokratischen Strukturen in Analogie zum Pflegekomplexmaßnahmen-Sore (PKMS) begünstigt werden.\r\n\r\nBefürwortung geplanter Änderungen\r\nLG 56 „Geriatrie“: Anpassung der personellen Ausstattung\r\nIm Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ sollen in den Spalten „Qualifikation“ und „Verfügbarkeit“ neben der „Zusatzweiterbildung Geriatrie“ auch der „Schwerpunkt Geriatrie“ sowie der „FA für Innere Medizin und Geriatrie“ aufgenommen werden. Hiermit soll gesetzgeberisch klargestellt werden, dass neben der Zusatzweiterbildung Geriatrie auch alle anderen Qualifikationen, die geeignet sind, eine hohe geriatrische Patientenversorgung fachlich sicherzustellen, Berücksichtigung in den Strukturkriterien der Leistungsgruppen finden.\r\nDie geplanten Neuformulierungen im Anforderungsbereich der personellen Ausstattung werden vom Bundesverband Geriatrie e.V. ausdrücklich begrüßt. Die in der Anlage 1 zu § 135e SGB V normierten Regelungen stehen damit nun endlich im Einklang mit den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern sowie den Strukturkriterien der einschlägigen geriatrischen Abrechnungsziffern des OPS 8-550.-. bzw. des OPS 8-98a.-. Die Erweiterung des Qualifikationsspektrums auf den „Schwerpunkt Geriatrie“ sowie den „FA für Innere Medizin und Geriatrie“ ist dringend geboten, um die bestehenden geriatrischen Versorgungsstrukturen abzusichern. Ohne diese Erweiterung könnte – wie in den vergangenen Monaten umfassend diskutiert – die Mehrheit der heute etablierten Geriatrien die Mindestkriterien der Leistungsgruppen nicht erfüllen, da es den definierten Personenkreis faktisch nicht gibt. Der Bundesverband Geriatrie e.V. begrüßt, dass die aktuell bestehende redaktionelle Unrichtigkeit mit der geplanten Neuformulierung beseitigt werden soll und die Einrichtungen damit die dringend benötigte Planungssicherheit erhalten. \r\n\r\nLG 56 „Geriatrie“: Anpassung bei Erbringung verwandter LG\r\nIm Anforderungsbereich „Erbringung verwandter LG“ soll in der Spalte „Kooperation“ als Auswahlkriterium neben den LG „Endoprothetik Hüfte“, „Endoprothetik Knie“, „Revision Hüftendoprothese“, „Revision Knieendoprothese“ auch die LG 28 „Wirbelsäuleneingriffe“ aufgenommen werden. Da Diagnosen aus der ICD-Gruppe <S> „Frakturen und andere Verletzungen“ zu den häufigsten Gründen (≈ 30 %) für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes in der Geriatrie gehören, ist die Ausweitung der Kooperationsmöglichkeiten auf den Bereich der Wirbelsäuleneingriffen aus Sicht des Bundesverbandes Geriatrie e.V. zu begrüßen.\r\n\t\t\tArt. 2: Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\r\n1\r\n\t§ 2a\tRedaktionelle Anpassung (Verschiebung Satz 2 in Folgeabsatz)\t\r\n2\t§ 6a\t­\tErgänzung, dass auch nach § 108 Nummer 4 SGB V zugelassene Krankenhäuser die Qualitätskriterien erfüllen müssen\r\n­\tÜbergangsregelung für Länder, die bis zum 31.12.2024 Leistungsgruppen zugewiesen haben\r\n­\tAnpassung der Ausnahme für die Zuweisung von Leistungsgruppen trotz Nichterfüllung der Qualitätskriterien\r\n­\tAnpassung der Fristen zur Meldung der zugewiesenen Leistungsgruppen an InEK\t\r\n3\t§ 6b\tAnpassung der Frist zur Meldung der zugewiesenen Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben an InEK\tMit den Anpassungen in § 6b KHEntgG und § 135e Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 SGB V soll u. a. klargestellt werden, dass Einrichtungen, auch wenn sie für bestimmte Leistungen kein Vorhaltebudget erhalten, dennoch hinsichtlich der Erbringung von Leistungen aus einer Leistungsgruppe den Vorgaben des § 135e Absatz 2 Satz 1 SGB V zur Erfüllung der Qualitätskriterien unterliegen. Dies gilt insbesondere für besondere Einrichtungen nach § 17b KHG sowie die teilstationäre Krankenhausbehandlung.\r\nAuch unter diesem Gesichtspunkt ist eine Differenzierung des geriatrischen Leistungsspektrums in allgemeine und spezielle Bestandteile von entscheidender Bedeutung. So beinhaltet das geriatrische Leistungsspektrum neben der vollstationären Versorgung auch die teilstationäre geriatrische Komplexbehandlung gemäß OPS 8-98a.-. Dabei stellt der OPS 8-98a.- eine spezifische Leistung dar, welche aufgrund der kodespezifischen Struktur- und Prozessmerkmale eindeutig der Geriatrie zugeordnet werden kann. Aktuell findet der OPS 8-98a.- jedoch keine Anwendung bei der Definition der speziellen Leistungsgruppe Geriatrie. Zur Gruppierung der teilstationären geriatriespezifischen DRGs A90A bzw. A90B wird in der Gruppierungslogik der Fachabteilungsschlüssel 0260 Geriatrie/Tagesklinik verwendet. Dieser triggert aktuell in die LG001 Allgemeine Innere Medizin.\r\nDa Krankenhäuser perspektivisch am Standort nur noch das Leistungsspektrum der zugewisenen Leistungen erbringen dürfen, können insbesondere Kliniken für Geriatrie auf der Versorgungsstufe Level F – also eigenständige Fachkrankenhäuser – ohne eine sachgerechte Zuweisung des OPS 8-98a.- ihren Versorgungsauftrag nicht mehr im bisherigen Umfang erfüllen. Für eine sachgerechte, bundeseinheitliche und transparente Strukturierung der Versorgung sind daher – entgegen der bisherigen Regelungen des LG-Groupers – auch Fälle mit dem OPS 8-98a.- Geriatrie zuzuordnen.\r\n4\t§ 12b\t­\tUmstellung der Finanzierung des KHTF (Bundesmittel statt GKV-Mittel)\r\n­\tStreichung der Antragsfrist\r\n­\tStreichung der Verpflichtung, die Prüfung des Insolvenzrisikos nachzuweisen.\r\n­\tSchaffung eines Sonderzuwendungsrechts ggü. der BHO\r\n­\tStreichung der Vorschriften im Zusammenhang mit der Beteiligung der PKV an der Finanzierung\r\n­\tRegelung der Rückführung nicht verwendeter Mittel an den Bund\t\r\n5\r\n\t§ 17b\tAnpassung Fristen für Evaluation Vorhaltevergütung durch Verschiebung der Vorhaltevergütung um ein Jahr \t\r\n6\t§ 37\tErmittlung Vorhaltevergütung:\r\n­\tAnpassungen Fristen für Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung\r\n­\tÜbergangsregelung zur Berücksichtigung der bis zum 31.12.2024 nach Landesrecht zugewiesenen Leistungsgruppen \r\n­\tAnpassungen Fristen für freiwillige Information über Vorhaltevolumina in den Jahren 2026 und 2027\tErweiterung des § 37 Absatz 1 Satz 2 KHG um Planfallzahlen:\r\nPlanfallzahlen bei der Festsetzung der Vorhaltevolumina je Land und Leistungsgruppe erhöhend berücksichtigen, um demografiebedingte Fallzahlsteigerungen ökonomisch nicht zu benachteiligen\r\nDie gesetzgeberische Intention, mit der Neugestaltung des Krankenhauswesens die Behandlung von Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern künftig mehr nach medizinischen und weniger nach ökonomischen Kriterien auszurichten, ist ausdrücklich zu begrüßen. Die Vorhaltevergütung und die Mindestvoraussetzungen für Leistungsgruppen können bei sachgerechter Ausgestaltung Instrumente dafür sein. Aus den bisherigen Regelungen geht jedoch nicht hervor, wie die Vergütungssystematik künftig konkret ausgestaltet und in der Praxis umgesetzt werden soll. Fraglich ist insbesondere, wie die geplante Vergütungssystematik absehbare, demografiebedingte Fallzahlsteigerungen sachgerecht berücksichtigen wird. Ohne konkrete Regelungen besteht jedoch die große Gefahr, dass sich ein die Versorgungssicherheit gefährdender Anreiz zur Fehl- beziehungsweise Minderleistung in der Praxis manifestiert.\r\nDamit die Einführung des Vorhaltebudgets nicht mit einer Benachteiligung einzelner Leistungsgruppen einhergeht, sind bei der Vorhaltevergütung Mechanismen für demografiebedingte Fallzahlsteigerungen zu bedenken. Der in § 37 Absatz 2 Satz 7 Nr. 2 KHG vorgesehene Fallzahlkorridor (+/- 20 %) zur Reduktion von ökonomisch bedingten Mengenausweitungen und Förderung der Ambulantisierung ist aus geriatriespezifischer Sicht nicht geeignet, um dem sicher steigenden Bedarf in der Geriatrie zu begegnen. Der geplante Fallzahlkorridor geht bei einem Wachstum immer mit Erlösnachteilen gegenüber dem heutigen a-DRG-System einher. Nur wenn insgesamt ein Wachstum von 20 Prozent überschritten wird, gleichen sich die Erlöse im Folgejahr an. Aufgrund dieses beachtlichen Fallzahlkorridors, müssen Krankenhäuser bei Wachstumsprozessen in Vorleistung gehen. Gleichzeitig bestehen fortlaufende Erlösnachteile, wenn die 20 %-Schwelle nicht überschritten wird. Bei Schrumpfungsprozessen im Sinne der Ambulantisierung werden Erlösverluste durch die Vorhaltefinanzierung hingegen abgefedert und der Fallerlös steigt in Abhängigkeit zum Gesamtmarkt zum Teil an. Nach der ersten Eingruppierung könnte es für die Krankenhäuser daher strategisch sinnvoll sein, ihre Leistungsmenge zu reduzieren. Dieser Mechanismus kann eine systematische Benachteiligung der Geriatrie und damit der betagten und hochbetagten Menschen bedeuten, da in der Geriatrie demografiebedingt kontinuierlich über mehrere Jahre eine Fallzahlsteigerung eintreten wird (wie dies z. B. auch in NRW krankenhausplanerisch angenommen wird) und zudem das Ambulantisierungspotenzial in der Geriatrie im Vergleich zu anderen Leistungsgruppen sehr gering ist.\r\nDiese Tatsache begründet sich durch die Besonderheiten geriatrischer Patientinnen und Patienten und lässt sich insbesondere mit den medizinischen Kontextfaktoren zur Abgrenzung von akutstationären und ambulanten Leistuntgen des AOP-Kataloges belegen (z. B. schwere motorische und kognitive Funktionseinschränkungen, Pflegebedürftigkeit, Begleiterkrankungen).\r\nDer im Gesetz etablierte Fallzahlkorridor bildet die besondere Situation kontinuierlich steigender Fallzahlen damit nicht sachgerecht ab. Entsprechende Indikationsbereiche und Leistungsgruppen werden durch das Kalkulationsmodell strukturell und systemimmanent benachteiligt, so dass die Gefahr eines leistungsgruppenbezogenen permanenten „Fixkostendegressionsabschlags“ besteht.\r\nDurch das – ebenfalls in der Umsetzung nicht ganz unproblematische – Instrument der Planfallzahlen soll dieser Entwicklung entgegengewirkt werden. Aktuell bleiben bei der Anwendung von Planfallzahlen jedoch viele Fragen offen, da die Rahmenbedingungen der Anwendung nicht unmittelbar im Gesetz normiert sind. Insbesondere ist unklar, wie spezifisch belastbare Prognosen der Fallzahlen ermittelt werden sollen und wie längerfristig mit Differenzen zwischen Plan- und Ist-Zahlen zu verfahren ist. \r\nAuch die Verwendung von Planfallzahlen kann bei nicht sachgerechter Ausgestaltung zu ökonomischen Fehlanreizen im System führen. Das Vorhaltevolumen je Land und Leistungsgruppe wird jährlich auf der Grundlage der erbrachten Fälle des vorangegangenen Kalenderjahres festgesetzt. Dadurch steigt bei der Verwendung von Planfallzahlen innerhalb der Leistungsgruppe nicht das Gesamtvorhaltevolumen je Land, sondern es wird lediglich der landesspezifische „Krankenhaus-Verteilungsschlüssel“ angepasst. Sofern also der „Krankenhaus-Verteilungsschlüssel“ ohne Anpassung des leistungsgruppenbezogenen Gesamtvorhaltevolumens des Landes um demografiebedingte Fallzahlsteigerungen erhöht wird, sinkt „automatisch“ das Vorhaltevolumen je Fall. Analog dem Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen müssen daher auch auf Bundesebene Anreize für demografiebedingte Fallzahlsteigerungen geschaffen werden. So heißt es im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen: „Der geriatrische Versorgungsbedarf wird in Anbetracht der demografischen Entwicklung zukünftig weiter steigen. Deshalb wird in der Geriatrie eine Reduktion der Leistungserbringer nicht angestrebt.“ Folglich müssen demografiebedingte Fallzahlsteigerungen auch mit einer Erhöhung des landesspezifischen Gesamtvorhaltevolumens der Leistungsgruppen einhergehen, da die planerische Mengenausweitung zugunsten eines Krankenhauses ansonsten immer zu Lasten aller Krankenhäuser der Leistungsgruppe im Land gehen würde. Es muss versorgungspolitisch daher sichergestellt werden, dass das gemäß § 37 Absatz 1 Satz 5 KHG vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) zu entwickelnde Konzept qualifizierte Antworten auf diese Fragen liefert und sachgerechte Mechanismen schafft. \r\nZudem ist der § 37 Absatz 1 Satz 2 KHG wie folgt zu ändern:\r\n„Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat bis zum 30. November eines jeden Kalenderjahres für die Ermittlung des Vorhaltevolumens für ein Land für das jeweils folgende Kalenderjahr die nach § 6a Absatz 6 Satz 1 in dem jeweiligen Kalenderjahr übermittelten Daten, die jeweilige Planfallzahl, wenn diese nach § 6a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 5 übermittelt wurden und die nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das jeweils vorhergehende Kalenderjahr übermittelten Leistungsdaten zu Krankenhausfällen in dem jeweiligen Land, die auf der Grundlage von bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütet werden, zugrunde zu legen und diesen Krankenhausfällen die Vorhaltebewertungsrelationen für das jeweilige Kalenderjahr, für das die Ermittlung erfolgt, zuzuordnen; bei dieser Ermittlung nicht zu berücksichtigen sind Krankenhausfälle von Krankenhausstandorten, für die nach § 6a Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 die Angabe übermittelt wurde, dass sie als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt wurden, von Bundeswehrkrankenhäusern, soweit die Krankenhausfälle nicht die Behandlung von Zivilpatientinnen oder Zivilpatienten betreffen, und von Krankenhäusern der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit die Kosten der Krankenhausfälle von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden.“\r\n7\t§ 38\tZuschläge Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben und spezielle Vorhaltung von Hochschulkliniken:\r\nAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung\t\r\n8\t§ 39\tFörderbeträge Pädiatrie, Geburtshilfe, Stroke Unit, Spezielle Traumatologie, Intensivmedizin:\r\nAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung\t\r\n9\t§ 40\tSpezialisierung Onkochirurgie:\r\n­\tAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung\r\n­\tBerücksichtigung von durch den G-BA festgelegten niedrigeren Prozentzahlen und Aktualisierung der entsprechenden Listen \t\r\n\t\t\tArt. 3: Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes\r\n1\t§ 3\t­\tAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung -\r\n­\tVorhaltebudget greift erst ab 2028 (statt 2027)\t\r\n2\t§ 4\t­\tAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung bei \r\n•\tVereinbarung Erlösbudget\r\n•\tFixkostendegressionsabschlag\t\r\n3\t§ 5\t­\tVerlängerung der Zuschläge Pädiatrie und Geburtshilfe um ein Jahr als Folgeänderung aus Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung\r\n­\tRedaktionelle Korrektur bzgl. der Erhebung des Zuschlags für die Pädiatrie\t\r\n4\t§ 6b\tErmittlung Vorhaltebudget:\r\n­\tAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung\r\n­\tKlarstellung - Vorhaltebudget nur für auf der Grundlage von bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütete Krankenhausfälle\r\n­\tÜbergangsregelung für Berücksichtigung der bis zum 31.12.2024 nach Landesrecht zugewiesenen Leistungsgruppen \t\r\n5\t§ 7\tAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung für Abrechnung der Entgelte\t\r\n6\t§ 8\t­\tAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung für die Berechnung der Entgelte\r\n­\tÜbergangsregelung für Berücksichtigung der bis zum 31.12.2024 nach Landesrecht zugewiesenen Leistungsgruppen bei Abrechnungsverboten \t\r\n7\t§ 9\t­\tErhöhung der Notfallzuschläge ab 2028 als Folgeänderung zur verschobenen Einführung der Vorhaltevergütung \r\n­\tRedaktionelle Folgeänderungen zu Anpassungen zur Weiterentwicklung des Orientierungswerts\t\r\n8\t§ 10\tOrientierungswert:\r\nAnpassung Berichtszeitraum, Klarstellung Kreis zur Übermittlung verpflichteter Krankenhäuser, Ermöglichung der Subdelegation der Verordnungsermächtigung zur Weiterentwicklung des Orientierungswerts durch BMG auf Statistisches Bundesamt\t\r\n9\t§ 21\t­\tAnpassungen Fristen aufgrund von Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung für die Datenübermittlung\r\n­\tFolgeänderung zur Änderung von § 135d Abs. 3 S. 3 SGB V (Streichung Übergangsregelung)\r\n­\tRegelung zur umfassenden Nutzung von Daten für die zum Zwecke der Ermittlung des Abschlags erforderlichen Schätzung der Anzahl der Pflegevollkräfte oder ärztlichen Vollkräfte \tErgänzung des § 21 Absatz 3c KHEntgG um Besonderheiten des NRW-Konzeptes – Zuordnung akutgeriatrisch-internistischer Fälle zur Geriatrie\r\nWie unter Art. 1 Nr. 13 ausführlich dargestellt, muss der vollstationäre Leistungsinhalt der Geriatrie anlog dem NRW-Konzept auch in der bundesrechtlichen Gesetzesgrundlage ausgeweitet und darf nicht auf den OPS 8-550 beschränkt werden. Andernfalls fällt ein wesentlicher Teil des heutigen geriatrischen Versorgungsspektrums weg, mit fatalen Folgen für die Qualität der Patientenversorgung. Dem eigentlichen Ansatz der Leistungsgruppensystematik folgend, wäre eine systematisch sachgerechte Lösung neben der „speziellen“ geriatrischen Leistungsgruppe zusätzlich eine „allgemeine“ geriatrische Leistungsgruppe aufzunehmen.\r\nSollte eine zusätzliche Leistungsgruppe in dem aktuellen Reformschritt nicht aufgenommen werden, muss zur Aufrechterhaltung der geriatriespezifischen Versorgung zumindest eine Aktualisierung der Vorgaben zur Zuordnung von Behandlungsfällen zu Leistungsgruppen erfolgen. Daher regt der Bundesverband Geriatrie e.V. mindestens nachfolgende Ergänzung des § 21 Absatz 3c KHEntgG an:\r\n(3c) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erarbeitet Vorgaben für die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2 Buchstabe i genannte Zuordnung und zertifiziert bis zum 30. September 2024 auf dieser Grundlage entwickelte Datenverarbeitungslösungen. Hierbei muss im Bereich der Geriatrie sichergestellt sein, dass auch akutgeriatrische Fälle ohne OPS-Komplexkode der speziellen Leistungsgruppe Geriatrie zugeordnet werden. Die Krankenhäuser haben für die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2 Buchstabe i genannte Zuordnung ausschließlich nach Satz 1 zertifizierte Datenverarbeitungslösungen zu verwenden.\r\n\t\t\tArt. 4 Änderung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung\r\n1\t§ 2\tRed. Folgeänderung zu Änderung in § 12b KHG\t\r\n2\t§ 3\tRed. Folgeänderung zu Änderung in § 12b KHG und Klarstellung \t\r\n3\t§ 4\tStreichung der Regelung zur Antragsfrist aufgrund Änderung in § 12b KHG, weitere Folgeänderungen zu Änderungen in § 12b KHG sowie Maßgaben des BR\t\r\n4\t§ 5\tStreichung Regelung für Beteiligung PKV\t\r\n5\t§ 6\tStreichung Regelungen für Beteiligung PKV\t\r\n6\t§ 7\t­\tÄnderung der Rückforderungsvorschrift von „kann“-Regelung zu „soll“-Regelung \r\n­\tStreichung Regelung für Beteiligung PKV\r\n­\tStreichung von Absatz 8, der nach Maßgabe BR anderweitige Verwendung von nicht verausgabten Fördermitteln ermöglichte.\t\r\n7\t§ 8\tErmöglichung der Aktualisierung der Förderrichtlinie\t\r\n\t\t\tArt. 5 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\r\n1\t§ 186a\tAnpassung der Ausnahme von der Fusionskontrolle für Krankenhauszusammenschlüsse, die zur Verbesserung der Versorgung erforderlich sind (zuvor in § 187 Abs. 10 geregelt)\t\r\n2 und 3\t§ 187\tRedaktionelle Anpassung in § 187 Abs. 9 sowie redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung eines neuen § 186a \t\r\n\t\t\tArt. 6 Änderung der Bundespflegesatzverordnung\r\n\t§ 9\tRedaktionelle Folgeänderungen zu Anpassungen zur Weiterentwicklung des Orientierungswerts \t\r\n\t\t\tArt. 7 Inkrafttreten\r\n\tErfüllungs-aufwand\t\t\r\n\tGgf. weitere Anmerkungen\t\t\r\n\r\nIII.\tFazit:\r\nAusgehend vom altersmedizinischen Versorgungsbedarf der kommenden Jahre, müssen aus Sicht des Bundesverbandes Geriatrie e. V. prioritär fünf Themenbereiche innerhalb des KHAG modifiziert werden, damit die Krankenhaus-Reform eine zukunftsfeste und patientengerechte geriatrische Versorgung gewährleistet:\r\n\r\n1.\tErgänzung der Anlage 1 zu § 135e SGB V um die LG XX „Geriatrische Komplexitätsmedizin“. Sofern dies nicht erfolgt, muss zumindest übergangsweise der § 21 Absatz 3c KHEntgG um die Besonderheiten des NRW-Konzeptes zur Zuordnung akutgeriatrisch-internistischer Fälle zur Geriatrie ergänzt werden\r\n2.\tOperationalisierung des § 135e Absatz 4 Satz 2 Nummer 7 c) SGB V: Volle Anrechenbarkeit von Fachärztinnen und Fachärzten, Leistungsgruppenübergreifende Rufbereitschaften zwischen Geriatrie und Allgemeine Innere Medizin sowie gemeinsame Regeldienste in geriatrischen Fachkrankenhäusern\r\n3.\tInhaltlicher Widerspruch zwischen Anlage 1 und § 135e Absatz 4 Satz 2 Nummer 8 a) muss aufgelöst werden: Kooperationen mit ambulanten Leistungserbringern insbesondere im Bereich der Urologie müssen damit rechtssicher ermöglicht werden\r\n4.\tGeneralisierung des § 135e Absatz 4 Satz 3 SGB V: Vorhaltung sachlicher Ausstattung in Kooperation für geriatrische Fachkrankenhäuser\r\n5.\tErweiterung des § 37 Absatz 1 Satz 2 KHG um Planfallzahlen: Planfallzahlen bei der Festsetzung der Vorhaltevolumina je Land und Leistungsgruppe erhöhend berücksichtigen\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022100","regulatoryProjectTitle":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/25/59/685036/Stellungnahme-Gutachten-SG2601230004.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bundesverbandes Geriatrie e.V. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung\r\n11. November 2025\r\n\r\nMit dem Gesetz zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung soll in Abkehr von der bisherigen Registerspezialgesetzgebung mit der Gefahr von Silostrukturen ein übergreifender Rechtsrahmen für nicht spezial-gesetzlich geregelte Register geschaffen werden. Die geplanten Regelungen bilden wesentliche Bausteine zur Schaffung von validen Datengrundlagen im Gesundheitswesen, welche vom Bundesverband Geriatrie e.V. ausdrücklich begrüßt werden. Insbesondere hervorzuheben sind die geplante Einführung eines Medizinregisterverzeichnisses und die Qualifizierung von Medizinregistern, welche die Datenerhebung und -verarbeitung mit Widerspruchsmöglichkeit der Patientinnen und Patienten ermöglicht.\r\nDer Bundesverband Geriatrie e.V. nimmt zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung wie folgt Stellung:\r\nAnwendungsbereich des Gesetzes um versorgungspolitische Register erweitern\r\nDer § 1 des Medizinregistergesetzes legt den sachlichen Anwendungsbereich fest. Demnach ist das Gesetz auf Medizinregister anwendbar, die die Voraussetzungen der Definition des Medizinregisters erfüllen und deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in den Nummern 1 bis 4 des § 1 Absatz 1 genannten Bereiche liegt. Genannt werden folgende Schwerpunkte:\r\nArzneimittel, Medizinprodukte und Heilmittel\r\ngemeingefährliche und übertragbare Krankheiten\r\nwissenschaftliche Forschung im medizinischen Bereich\r\nmedizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, Untersuchung und künstliche Veränderung von Erbinformationen, Transplantation von Organen Geweben und Zellen\r\nMedizinische Register sind ein wichtiger Bestandteil der klinisch-epidemiologischen Forschung, Versorgungs- und Ursachenforschung, Qualitätssicherung und insbesondere auch der Gesund-heitspolitik. Register sind dabei wesentlich sowohl für die wissenschaftliche medizinische Forschung als auch für die Beurteilung von Versorgungsstrukturen und gesundheitspolitischen Entscheidungen. Daher werden medizinische Register zukünftig neben der medizinisch-wissenschaftlichen Forschung auch aus sozio-ökonomischer Sicht weiter an Bedeutung gewinnen. So wird beispielsweise die Anzahl betagter und hochbetagter Menschen in den nächsten Jahren weiter steigen, wodurch Gesundheitsleistungen verstärkt in Anspruch genommen werden. Aufgrund der personellen und finanziellen Ressourcenknappheit wird dies zunehmend zu einem Problem mit massiven Folgen für die sozialen Sicherungssysteme und die Strukturen der gesundheitlichen Versorgung. Die Gesundheitsversorgung muss daher kontinuierlich weiterentwickelt werden, um für alle Patientinnen und Patienten eine flächendeckende und gut erreichbare, bedarfsgerechte medizinische Versorgung auf hohem Niveau sicherzustellen. Weitere Herausforderungen liegen in der Umsetzung neuer Möglichkeiten der Behandlung im Versorgungsalltag und darin, eine sektorenübergreifende Versorgung einschließlich geeigneter Schnittstellen zu Prävention, Rehabilitation und Pflege zu ermöglichen. Zudem sind unterschiedliche Versorgungssituationen in Ballungsräumen, strukturschwachen Regionen und ländlichen Regionen zu berücksichtigen. Medizinische Register helfen in diesem Zusammenhang die Gesundheitsversorgung anhand der erwarteten Entwicklungen, Prävalenz und Mortalität zu planen und zu verbessern. Dies betrifft insbesondere die Nutzung und Auswertung der erhobenen Daten für die Erstellung von Versorgungskonzepten, die Unterstützung politischer Entscheidungsträger auf Bundes- bzw. Landesebene sowie die Weiterentwicklung einer sachgerechten Finanzierung medizinischer Leistungen. Darüber hinaus können die Daten medizinischer Register für die Entwicklung, Organisation, Durchführung und Umsetzung von Maßnahmen der Qualitätssicherung genutzt werden. Neben medizinisch-wissenschaftlichen Fragestel-lungen der Gesundheitsforschung inklusive der Grundlagenforschung verfolgen Medizinische Register daher u.a. folgende Ziele:\r\n− Abbildung der Versorgung: Inanspruchnahme, Zugang, Wirtschaftlichkeitsbetrachtung\r\n− Unterstützung der Versorgungsplanung, Ressourcensteuerung: Erreichbarkeit, Inanspruch-nahme, Auslastung, Kosten/Effizienz\r\n− Analyse epidemiologischer Unterschiede und Zusammenhänge: Inzidenzen, Risikofaktoren, Prävalenzen\r\nDer Bundesverband Geriatrie e.V. spricht sich daher dafür aus, neben medizinischen Registern der wissenschaftlichen Versorgungsforschung auch versorgungpolitische Register in den An-wendungsbereich des Medizinregistergesetzes (MRG) aufzunehmen.\r\nFür den § 1 Absatz 1 MRG wird folgende Ergänzung vorgeschlagen:\r\n(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Medizinregister im Sinne des § 2 Nummer 1, deren Schwerpunkte auf folgenden Bereichen liegen:\r\n1. Arzneimittel, Medizinprodukte oder Heilmittel,\r\n2. gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten,\r\n3. wissenschaftliche Forschung im medizinischen Bereich\r\n4. Unterstützung der Versorgungsplanung und Ressourcensteuerung\r\n5. der medizinisch unterstützten Erzeugung menschlichen Lebens, der Untersuchung oder der künstlichen Veränderung von Erbinformationen oder der Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022101","regulatoryProjectTitle":"Gesetzesentwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (KHAG) unter Einbezug der Empfehlungen des Bundesrates vom 7. November 2025","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/94/3c/685038/Stellungnahme-Gutachten-SG2601230007.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bundesverbandes Geriatrie e.V. \r\n\r\nzum Gesetzentwurf eines\r\nGesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (KHAG)\r\nvom 3. November 2025 (Drucksache 21/2512)\r\n\r\nunter Einbezug der \r\nEmpfehlungen des Bundesrates vom 7. November 2025 \r\n(Drucksache 554/1/25)\r\n\r\nBerlin, 9. Dezember 2025\r\n\r\nÜbersicht:\r\n•\t§135e SGB V LG 56: Korrektur des redaktionellen Fehlers bei der Festlegung der ärztlichen Qualifikation in der Leistungsgruppe 56 (Geriatrie) wird begrüßt\r\n•\t§115g SGB V: Korrektur der fehlerhaften Verortung der Geriatrie im Rahmen der Sektorenübergreifenden Versorgung „SÜV/Level 1i“, d. h. Verschiebung der geriatrischen Leistungen von § 115g Abs. 3 in § 115g Abs. 1 SGB V\r\n•\t§ 135d Absatz 4 SGB V: Unterstützung für die modifizierte Definition von Fachkrankenhäusern\r\n•\t§ 135e Absatz 4 Satz 2 Nummer 7 c) SGB V: Unterstützung der erweiterten Anrechenbarkeit des fachärztlichen Personals\r\n•\tAnlage 1 zu § 135e SGB V: zwingend notwendige Einführung einer zusätzlichen allgemeinen geriatrischen Leistungsgruppe oder hilfsweise die Zuordnung akutgeriatrisch-internistischer Fälle zur Geriatrie, um die geriatriespezifische Versorgung im heutigen Umfang auch zukünftig anbieten zu können\r\n•\t§ 135e Absatz 3 SGB V: Einbindung des InEK in den Leistungsgruppenausschuss sowie Auftrag an das Institut den Leistungsgruppen-Grouper fortzuentwickeln\r\n•\tAnlage 1/§ 135e Absatz 4 Satz 2 Nummer 8 a) SGB V: Auflösung des inhaltlichen Widerspruchs zwischen Anlage 1 und § 135e Absatz 4 Satz 2 Nummer 8 a) SGB V (Kooperationen mit ambulanten Leistungserbringern)\r\n•\t§ 135f SGB V: keine Anwendung der Mindestfallzahlen auf die Leistungsgruppe Geriatrie\r\n•\t§ 37 Absatz 1 Satz 2 KHG: Erweiterung des § 37 Absatz 1 Satz 2 KHG um Planfallzahlen, damit diese sachgerecht im Rahmen des Vorhaltebudget berücksichtigt werden\r\n•\t§ 6b KHEntgG und § 135e Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 SGB V: Korrekturen hinsichtlich der Verpflichtungen von teilstationären Einrichtungen und Besondere Einrichtungen zur Erfüllung der Leistungsgruppenvoraussetzungen\r\n\r\nMit dem Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) soll die praktische Umsetzung der mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) normierten Regelungen erleichtert werden.\r\nDer Bundesverband Geriatrie und die Deutsche Gesellschaft für Geriatrie begrüßen ausdrücklich, dass in der Leistungsgruppe Geriatrie (56) im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in den Spalten „Qualifikation“ und „Verfügbarkeit“ neben der „Zusatzweiterbildung Geriatrie“ auch der „Schwerpunkt Geriatrie“ sowie der „FA für Innere Medizin und Geriatrie“ aufgenommen werden sollen. Hiermit soll gesetzgeberisch klargestellt werden, dass neben der Zusatzweiterbildung Geriatrie auch alle anderen Qualifikationen, die geeignet sind, eine hohe geriatrische Patientenversorgung fachlich sicherzustellen, Berücksichtigung in den Strukturkriterien der Leistungsgruppen finden. Die in der Anlage 1 zu § 135e SGB V für die Leistungsgruppe Geriatrie normierten Regelungen stehen damit im Einklang mit den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern sowie den Strukturkriterien der einschlägigen geriatrischen Abrechnungsziffern des OPS 8-550.- bzw. des OPS 8-98a.-. Die Erweiterung des Qualifikationsspektrums ist dringend geboten, um die bestehenden geriatrischen Versorgungsstrukturen abzusichern und den aktuell bestehenden redaktionellen Fehler im KHVVG zu beseitigen.\r\nDer Bundesverband Geriatrie und die Deutsche Gesellschaft für Geriatrie begrüßen zudem, dass die Ausnahme- und Kooperationsmöglichkeiten angepasst und dadurch der Gestaltungsspielraum der Länder ausgeweitet werden soll. So sollen etwa Fachkrankenhäuser gemäß § 135e Absatz 4 Satz 2 SGB V künftig auch bei der sachlichen Ausstattung kooperieren können. Diese Ausnahmeregelung ist zur Absicherung geriatrischer Fachkrankenhäuser richtig und wichtig. Da das Leistungsspektrum der Geriatrie neben Maßnahmen der Frühmobilisation und -rehabilitation insbesondere auch die internistische Akutversorgung des alten Menschen (≈ 25 Prozent) umfasst, muss geriatrischen Fachkrankenhäusern neben der Leistungsgruppe Geriatrie zwingend auch die Leistungsgruppe der Allgemeinen Inneren Medizin zugewiesen werden. Dies ist erforderlich, da auf der Grundlage der zugewiesenen Leistungsgruppen auch die Vorhaltevergütung des jeweiligen Krankenhauses ermittelt werden soll. Die Leistungsgruppenzuweisung ist daneben jedoch auch für die Vergütung der Krankenhausleistungen gemäß § 8 Absatz 4 Satz 4 KHEntgG relevant. Vor diesem Hintergrund ist die Ausweitung der Kooperationsmöglichkeiten auf die sachliche Ausstattung dringend geboten.\r\nPositiv hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch die geplante Anpassung der Definition von Fachkrankenhäusern gemäß § 135d Absatz 4 SGB V, damit die in den Ländern bestehenden und für die Versorgung relevanten geriatrischen Fachkrankenhäuser bestehen bleiben können. \r\nAuch sind die geplanten Anpassungen im Hinblick auf die Anrechenbarkeit des fachärztlichen Personals pro Leistungsgruppe ausdrücklich zu begrüßen. Insbesondere soll die Einschränkung in § 135e Absatz 4 Nummer 7 c) SGB V, dass Fachärzte für die Leistungsgruppe 1 Allgemeine Innere Medizin und Leistungsgruppe 14 Allgemeine Chirurgie nicht in anderen Leistungsgruppen angerechnet werden dürfen, aufgehoben werden. Damit wird den Krankenhäusern ein flexiblerer Einsatz von Personal ermöglicht. Dies ist wichtig, da gemeinsame Rufbereitschaftsdienste zwischen der Geriatrie und der Allgemeinen Inneren Medizin zur gängigen Praxis gehören. Die Zusammenarbeit trägt an dieser Stelle zu einer effizienteren Nutzung von Ressourcen und Vermeidung von Doppelstrukturen bei. Auch tragen die geplanten Anpassungen im Hinblick auf die Anrechenbarkeit des fachärztlichen Personals pro Leistungsgruppe zur Absicherung geriatrischer Fachkrankenhäuser bei. Ohne einen leistungsgruppenübergreifenden Einsatz des fachärztlichen Personals der Geriatrie und der Allgemeinen Inneren Medizin müssten geriatrische Fachkrankenhäuser nach heutiger Ausgestaltung des KHVVG mindestens 6 Fachärzte am Standort vorhalten. Dies können geriatrische Fachkrankenhäuser abhängig von ihrer Größe zum Teil nicht leisten. Auch liegt medizinisch-inhaltlich kein Grund vor, warum in geriatrischen Fachkrankenhäusern Personal nicht leistungsgruppenübergreifend eingesetzt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist die geplante Anpassung im Hinblick auf die Anrechenbarkeit des fachärztlichen Personals dringend geboten.\r\nMit dem Ziel, eine qualitative und bedarfsgerechte geriatrische Krankenhausversorgung zu gewährleisten, sind aus Sicht des Bundesverbandes Geriatrie e.V. und der Deutschen Gesellschaft für Geriatrie neben den hervorgehobenen geplanten Änderungen folgende weitere Fortentwicklungen unbedingt erforderlich:\r\n1.\tErgänzung der Anlage 1 zu § 135e SGB V um eine zusätzliche allgemeine geriatrische Leistungsgruppe. Sofern dies nicht erfolgt, muss zumindest übergangsweise der § 21 \r\nAbsatz 3c KHEntgG um die Besonderheiten des NRW-Konzeptes zur Zuordnung akutgeriatrisch-internistischer Fälle zur Geriatrie ergänzt werden.\r\n2.\tKorrektur der fehlerhaften Verortung der Geriatrie im Rahmen der sektorenübergreifenden Versorgung gem. § 115g SGB V, d. h. Verschiebung der im Gesetz in § 115g Abs. 3 SGB V aufgeführten „stationären Leistungen der Geriatrie“ in den sektorenübergreifenden Versorgungsteil der SÜV-Einrichtungen gem. § 115g Abs. 1 SGB V. \r\n3.\tDas Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) ist als beratende Organisation § 135e Absatz 3 SGB V an dem Leistungsgruppenausschuss gemäß § 135e Absatz 3 SGB V zu beteiligen, um Syntax und Semantik des Leistungsgruppen-Groupers sinnvoll mit der fachlich-inhaltlichen Weiterentwicklung der Leistungsgruppen zu verbinden.\r\n4.\tOperationalisierung des § 135e Absatz 4 Satz 2 Nummer 7 c) SGB V zur vollen Anrechenbarkeit von Fachärzten.\r\n5.\tInhaltlicher Widerspruch zwischen Anlage 1 und § 135e Absatz 4 Satz 2 Nummer 8 a) SGB V muss aufgelöst werden, sodass Kooperationen mit ambulanten Leistungserbringern insbesondere im Bereich der Urologie rechtssicher ermöglicht werden. Die Empfehlungen des Bundesrates, dass Leistungserbringer der vertragsärztlichen Versorgung nicht verwandte Leistungsgruppen erbringen könnten, wird ausdrücklich abgelehnt.\r\n6.\tKeine Anwendung der Mindestfallzahlen gemäß § 135f SGB V auf die Leistungsgruppe Geriatrie, da keine belastbare Evidenz für deren Ermittlung vorliegt.\r\n7.\tErweiterung des § 37 Absatz 1 Satz 2 KHG um Planfallzahlen, damit diese bei der Festsetzung der Vorhaltevolumina je Land und Leistungsgruppe erhöhend berücksichtigt und demografiebedingte Fallzahlsteigerungen durch die neue Vergütungssystematik nicht benachteiligt werden. Auch der Bundesrat weist in seinen Empfehlungen auf die bestehende gesetzliche Regelungslücke hin.\r\n8.\tDie im Gesetzentwurf enthaltenen Klarstellungen in § 6b KHEntgG und § 135e Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 SGB V, dass teilstationäre Einrichtungen und Besondere Einrichtungen die Leistungsgruppenvoraussetzungen zu erfüllen haben, obwohl sie keine Vorhaltevergütung erhalten, sind zu streichen. Die Empfehlungen des Bundesrates werden an dieser Stelle ausdrücklich begrüßt.\r\n9.\tDas InEK muss gemäß § 21 Absatz 3c KHEntgG dazu ermächtigt werden, den bestehenden Leistungsgruppen-Grouper fortzuentwickeln. Sowohl bei der DRG-Gruppierung als auch der Leistungsgruppensystematik handelt es sich nicht um starre Systeme, sodass der Leistungsgruppen-Grouper bei Bedarf weiterzuentwickeln und anzupassen ist, damit das Spektrum der medizinischen Leistungen der Krankenhäuser sachgerecht den Leistungsgruppen zuordnet werden kann. \r\nDer Bundesverband Geriatrie und die Deutsche Gesellschaft für Geriatrie nehmen nachfolgend zu den aufgeführten Punkten näher Stellung.\r\n\r\n\r\n\r\n1.\tErgänzung der Anlage 1 zu § 135e SGB V um eine zusätzliche allgemeine geriatrische Leistungsgruppe. Sofern dies nicht erfolgt, muss zumindest übergangsweise der § 21 Absatz 3c KHEntgG um die Besonderheiten des NRW-Konzeptes zur Zuordnung akutgeriatrisch-internistischer Fälle zur Geriatrie ergänzt werden.\r\nDa sich die Leistungsgruppensystematik ausweislich der vorliegenden Gesetzesbegründung an dem Vorbild aus Nordrhein-Westfalen orientieren soll, ist insbesondere sicherzustellen, dass das in den Leistungsgruppen von NRW abgebildete bundesweite geriatrische Gesamtkonzept richtig, d. h. vollumfänglich auf die Bundesebene transferiert wird. Im NRW-System werden Leistungsgruppen in allgemeine und spezifische Leistungsgruppen unterteilt. Allgemeine Leistungsgruppen werden dort unter anderem „über die Inhalte des jeweiligen Gebietes der Weiterbildungsordnung für Ärzte“ definiert. Ein Behandlungsfall wird dann einer allgemeinen Leistungsgruppe zugewiesen, wenn dieser in einer entsprechenden Fachabteilung (FAB) behandelt wurde. \r\nSpezifische Leistungsgruppen werden hingegen überwiegend über Prozeduren (OPS) und/oder Diagnosen (ICD-10) definiert; bei bestimmten Leistungsgruppen werden auch weitere Parameter wie das Patientenalter oder das Aufnahmegewicht genutzt. \r\nDie Einteilung in allgemeine und spezifische Leistungsgruppen wurde auch für den Leistungsgruppen-Grouper gemäß § 21 Absatz 3c KHEntgG auf Bundesebene im Grundsatz beibehalten. So wird die spezielle Leistungsgruppe 56 „Geriatrie“ über den OPS 8-550.- in Verbindung mit einem Verweildauerbezug definiert. \r\nIn der speziellen Leistungsgruppe Geriatrie werden jedoch nur knapp 75 Prozent des heutigen geriatriespezifischen Leistungsspektrums abgebildet. Das Leistungsspektrum der Geriatrie umfasst neben Maßnahmen der Frühmobilisation und -rehabilitation insbesondere auch die Akutversorgung des alten Menschen (≈ 25 Prozent). In der Leistungsgruppensystematik werden diese Fälle aktuell der Leistungsgruppe „Allgemeine Innere Medizin“ zugeordnet. \r\nIm NRW-Konzept werden der Geriatrie neben den speziellen Leistungsbestandteilen des OPS 8-550 daher auch Behandlungskapazitäten der Leistungsgruppe „Allgemeine Innere Medizin“ zugerechnet und die spezielle Leistungsgruppe Geriatrie zur Erbringung der „Allgemeinen Inneren Medizin“ ermächtigt. Die Zurechnung akutgeriatrisch-internistischer Fälle ohne OPS-Komplexkode zur Geriatrie erfolgt auf der Grundlage des geriatriespezifischen Fachabteilungsschlüssels. \r\nAusgehend von der Grundkonzeptionierung der Leistungsgruppenlogik ist aus Sicht des Bundesverbandes Geriatrie e.V. und der Deutschen Gesellschaft für Geriatrie neben der speziellen Leistungsgruppe Geriatrie (56) daher eine neue allgemeine Leistungsgruppe Geriatrie zu schaffen.\r\nDa sich die allgemeinen Leistungsgruppen „über die Inhalte des jeweiligen Gebietes der Weiterbildungsordnung für Ärzte“ definieren, ist eine Zuordnung akutgeriatrischer Patientinnen und Patienten zur Leistungsgruppe „Allgemeine Innere Medizin“ nicht sachgerecht. Gemäß der Muster-Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer erfolgt im Rahmen der Zusatz-Weiterbildung Geriatrie eine „Facharztanerkennung im Gebiet Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Neurologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin oder Psychiatrie und Psychotherapie“. Die Akutgeriatrie stellt demnach eine organübergreifende Komplexmedizin dar, weshalb die pauschale Zuordnung akutgeriatrischer Patientinnen und Patienten zur Leistungsgruppe „Allgemeine Innere Medizin“ nicht sachgerecht ist.\r\nDie Differenzierung des geriatriespezifischen Leistungsspektrums in allgemeine und spezielle Bestandteile ist dabei wesentlich, um den tatsächlich benötigten Bedarf an geriatrischen Versorgungsstrukturen planerisch abbilden zu können. Auch trägt die differenzierte Betrachtung des Leistungsspektrums zur Sicherung der wohnortnahen Grund- und Regelversorgung bei. Da Krankenhäuser perspektivisch am Standort nur noch das Leistungsspektrum der zugewiesenen Leistungen erbringen dürfen, könnten insbesondere Kliniken für Geriatrie auf der Versorgungsstufe Level F – also eigenständige Fachkrankenhäuser – ohne eine differenzierte Planung ihren Versorgungsauftrag nicht mehr im bisherigen Umfang erfüllen.\r\nDie Notwendigkeit zur Verankerung einer allgemeinen Leistungsgruppe für die akutgeriatrische Komplexitätsmedizin ergibt sich ebenfalls aus der geplanten Einführung von Mindestvorhaltezahlen gemäß § 135f SGB V. Andernfalls würde es zu einer Verzerrung des Leistungsspektrums der Kliniken für Geriatrie und geriatrischen Fachabteilungen kommen und die zu erbringenden Behandlungsfälle (Mindestvorhaltezahl) könnten ggf. ohne die Leistungen der akutgeriatrischen Komplexitätsmedizin nicht erfüllt werden.\r\nDie Anlage 1 ist daher um eine allgemeine geriatrische Leistungsgruppe zu ergänzen: \r\nAnlage 1 zu § 135e SGB V wird um die allgemeine Leistungsgruppe LG XX „Geriatrische Komplexitätsmedizin“ ergänzt:\r\n\r\nLeistungsgruppen-Nummer\tLeistungs-gruppe\r\n(LG)\t\tErbringung verwandter LG\tSachliche Ausstattung\tPersonelle Ausstattung\tSonstige\r\n\t\t\tStandort\tKoop.\t\tQualifik.\tVerfügb.\t\r\nXX\tGeriatrische Komplexitätsmedizin\tMindestvoraussetzung\tLG Intensivmedizin\t\tCT\tZW Geriatrie oder Schwerpunkt Geriatrie oder FA für Innere Medizin und Geriatrie\tDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit\r\nDavon mindestens zwei mit ZW Geriatrie oder Schwerpunkt Geriatrie oder FA für Innere Medizin und Geriatrie\t\r\n\r\n\r\nSollte eine zusätzliche Leistungsgruppe in dem aktuellen Reformschritt nicht aufgenommen werde, muss zur Aufrechterhaltung der geriatriespezifischen Versorgung zumindest eine Aktualisierung der Vorgaben zur Zuordnung von Behandlungsfällen zu Leistungsgruppen erfolgen. Daher fordern der Bundesverband Geriatrie und die Deutsche Gesellschaft für Geriatrie mindestens nachfolgende Ergänzung des § 21 Absatz 3c KHEntgG:\r\n(3c) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erarbeitet Vorgaben für die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2 Buchstabe i genannte Zuordnung und zertifiziert bis zum 30. September 2024 auf dieser Grundlage entwickelte Datenverarbeitungslösungen. Hierbei muss im Bereich der Geriatrie sichergestellt sein, dass auch akutgeriatrische Fälle ohne OPS-Komplexkode der speziellen Leistungsgruppe Geriatrie zugeordnet werden. Die Krankenhäuser haben für die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2 Buchstabe i genannte Zuordnung ausschließlich nach Satz 1 zertifizierte Datenverarbeitungslösungen zu verwenden.\r\n\r\n2.\tKorrektur der fehlerhaften Verortung der Geriatrie im Rahmen der sektorenübergreifenden Versorgung gem. § 115g SGB V, d. h. Verschiebung der im Gesetz in § 115g Abs. 3 SGB V aufgeführten „stationären Leistungen der Geriatrie“ in den sektorenübergreifenden Versorgungsteil der SÜV-Einrichtungen gem. § 115g Abs. 1 SGB V\r\nDie Geriatrie ist mit ihrem multiprofessionellen Versorgungsansatz und den zumeist multimorbiden Patienten prädestiniert für eine sektorenübergreifende Versorgung. Daher wird die Abbildung der Geriatrie im Rahmen der sektorenübergreifenden Versorgung im Sinne des § 115g SGB V ausdrücklich begrüßt und gewünscht.\r\nAllerdings umfasst der § 115g SGB V mehrere Regelungsbereiche, wobei die eigentlichen Aufgaben, die sektorenübergreifend erfüllt werden sollen nicht unmittelbar im Gesetz aufgeführt sind. Eindeutig definiert sind in Absatz 1 konkrete Aufgaben, die die sog. SÜV-Einrichtungen als Leistung anbieten können. Diese Aufzählung in Absatz 1 umfasst dabei Aufgaben aus verschiedenen Versorgungssektoren, sodass an dieser Stelle der sektorenübergreifende Charakter der Aufgabenwahrnehmung deutlich wird.\r\nIn Absatz 3 wird hingegen normiert, dass die SÜV-Einrichtungen neben den sektorenübergreifenden Aufgaben zusätzlich auch ein gewisses Spektrum an stationären Krankenhausleistungen anbieten müssen. Es handelt sich somit bei diesen Leistungen nicht um sektorenübergreifende Versorgung, sondern um stationäre Krankenhausversorgung. An dieser Stelle werden Leistungen der Geriatrie aufgeführt, die SÜV-Einrichtungen erbringen müssen.\r\nDaraus ergibt sich, dass SÜV-Einrichtungen zwar Leistungen der Geriatrie anbieten müssen, diese aber nicht sektorenübergreifend sind. Damit ergibt sich aus fachlich-inhaltlicher Sicht eine klare falsche Verortung dieser Leistungen. Es ist wichtig, dass die Geriatrie regelhafte Möglichkeit erhält, sektorenübergreifend wirken zu können. \r\nAus der Geriatrie heraus wurde genau für diese Aufgabe bereits im Jahr 2022 im Rahmen des Bundesweiten Geriatriekonzeptes sog. „Ambulante Geriatrische Zentren – AGZ“ entwickelt, die geriatriespezifische Versorgungsleistungen aus verschiedenen Sektoren (Krankenhausversorgung, Rehabilitation und Leistungen aus der Vertragsarztebene) zusammenführen und verzahnen. Dazu werden die bisher rechtlich und strukturell eigenständigen Tageskliniken (TK), Ambulante geriatrische Rehabilitationseinrichtungen (AGR), Einrichtungen der Mobilen geriatrischen Rehabilitation sowie – sofern vorhanden- Geriatrische Institutsambulanzen (GIA) rechtlich sowie medizinisch-inhaltlich zusammengeführt. Das Leistungsspektrum eines AGZ umfasst somit die bisherigen Leistungen der vier aufgeführten Versorgungsstrukturen, wobei diese je nach Bedarf der Patientin bzw. des Patienten an jedem Behandlungstag frei kombinierbar sind. Darüber hinaus können dem AGZ weitere Aufgaben, z. B. im Rahmen einer Fallsteuerung zugeordnet werden. Im Bundesweiten Geriatriekonzept des Bundesverbandes Geriatrie e. V. ist das Konzept, die Versorgungsstruktur sowie der Leistungsumfang dieser Versorgungseinheit näher beschrieben. Die abschließende strukturelle Ausgestaltung des AGZ sollte durch die in § 115g Absatz 3 SGB V aufgeführten Vertragspartnern, d. h. dem GKV-Spitzenverband sowie der Deutschen Krankenausgesellschaft erfolgen, wobei die geriatrische medizinische Fachgesellschaft einzubinden ist.\r\nVor diesem Hintergrund muss dringend die Leistung der Geriatrie von Absatz 3 in den Absatz 1 des § 115g SGB V verschoben und damit der falsche Versorgungsansatz korrigiert werden: \r\n\r\n§ 115g Behandlung in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung\r\n\r\n(1) Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen sind Standorte von Krankenhäusern, die nach § 6c Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt worden sind und die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten stationären Leistungen erbringen. Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen können über die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten stationären Leistungen hinaus folgende Leistungen erbringen:\r\n1. ambulante Leistungen aufgrund einer Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung,\r\n2. ambulantes Operieren nach § 115b sowie sonstige ambulante Leistungen, die nach diesem Buch von zugelassenen Krankenhäusern erbracht werden können,\r\n3. die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 vereinbarten stationären Leistungen und, wenn die jeweilige sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung hierbei telemedizinisch von einem kooperierenden Krankenhaus unterstützt wird, die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 vereinbarten stationären Leistungen,\r\n4. Übergangspflege nach § 39e,\r\n5. Kurzzeitpflege nach § 39c,\r\n6. Leistungen der Geriatrie im Rahmen eines Ambulanten Geriatrischen Zentrums (AGZ). Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Vertragsparteien vereinbaren bis zum 31. Dezember 2026 unter Einbindung der geriatrischen medizinischen Fachgesellschaft im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung die genaue strukturelle Ausgestaltung des AGZ. Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.  \r\n\r\nSektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen haben die jeweiligen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 vereinbarten Anforderungen […]\r\n\r\n(3) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren bis zum 31. Dezember 2025 im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung,\r\n1. welche stationären Leistungen der Inneren Medizin und der Geriatrie sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen mindestens erbringen müssen,\r\n2. welche weiteren stationären Leistungen außer der Geriatrie sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen mindestens erbringen können,\r\n\r\n3. […]\r\n\r\nAus der Gesetzesbegründung zum KHVVG kann man herauslesen, dass es dem Gesetzgeber auch um eine Absicherung einer flächendeckenden Versorgung mit Geriatrien als Krankenhausabteilungen bzw. Fachkliniken ging. Dieses Ziel ist versorgungspolitisch sinnvoll und zu begrüßen. Gleichwohl lässt sich dies nicht durch die Normierung in § 115g Abs. 3 SGB V erreichen. In Absatz 1 wird von „stationären Leistungen der Geriatrie“ gesprochen, die durch den GKV-Spitzenverband und die DKG festgelegt werden sollen. \r\nAufgrund dieser Formulierung wird davon ausgegangen, dass es sich nicht um das gleiche Leistungsspektrum der bereits heute etablierten Geriatrien handelt und es gibt konkrete Überlegungen, eine „Geriatrie light“ zu gestalten. Diese sollen z. B. nicht über die in der Geriatrie üblichen und medizinisch notwendigen Strukturvoraussetzungen verfügen. So gibt es Überlegungen, z. B. auf das multiprofessionelle Behandlungsteam – eine zentrale Strukturvorgabe im Bereich der Geriatrie – zu verzichten. \r\nUm neben der sektorenübergreifenden Versorgung auch dem eigentlichen Ziel des Gesetzgebers einer flächendeckenden geriatriespezifischen Versorgung an Krankenhäusern gerecht zu werden, wäre aus Sicht der Geriatrie eine Abbildung der Geriatrie im Bereich der Grund- und Regelversorgung gemäß § 136c SGB V erforderlich. Dies ist in der Systematik des SGB V der richtige Ort für die Gestaltung der flächendeckenden Krankenhausversorgung. Zudem ist auch bei einer Abbildung der Geriatrie über eine Regelung im § 136c die Selbstverwaltung weiterhin beteiligt, sodass eine Verschiebung von § 115g Abs. 3 SGB V in den § 136c Abs. 3 SGB V auch keine Beschränkung der Selbstverwaltungspartner darstellen würde.\r\nSomit ist § 136 C SGB V wie folgt zu ergänzen:\r\n§ 136c Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung\r\n[…]\r\n(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt erstmals bis zum 31. Dezember 2016 bundeseinheitliche Vorgaben für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen nach § 17b Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat insbesondere Vorgaben zu beschließen\r\n1. zur Erreichbarkeit (Minutenwerte) für die Prüfung, ob die Leistungen durch ein anderes geeignetes Krankenhaus, das die Leistungsart erbringt, ohne Zuschlag erbracht werden können,\r\n2. zur Frage, wann ein geringer Versorgungsbedarf besteht, und\r\n3. zur Frage, für welche Leistungen die notwendige Vorhaltung für die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen ist.\r\nDer Gemeinsame Bundesausschuss prüft bis zum 31. Dezember 2025, inwieweit die Vorgaben anzupassen sind, um eine bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung dauerhaft sicherzustellen. Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft aufgrund des demografischen Wandels bis zum 31. Dezember 2026 zudem, inwieweit die Vorgaben um den Leistungsbereich Geriatrie zu ergänzen sind. […]\r\n\r\n3.\tDas Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) ist als beratende Organisation an dem Leistungsgruppenausschuss gemäß § 135e Absatz 3 SGB V zu beteiligen, um Syntax und Semantik des Leistungsgruppen-Groupers sinnvoll mit der fachlich-inhaltlichen Weiterentwicklung der Leistungsgruppen zu verbinden.\r\nDas Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat gemäß § 21 Abs. 3c KHEntgG die Aufgabe, einen Leistungsgruppen-Grouper zu entwickeln, der das Spektrum der medizinischen Leistungen der Krankenhäuser den Leistungsgruppen zuordnet. Dabei sind die von den Krankenhäusern erbrachten Behandlungsfälle den in Anlage 1 zu § 135e SGB V genannten Leistungsgruppen zuzuordnen.\r\nFür die Steuerungswirkung der Leistungsgruppen kommt es dabei entscheidend darauf an, welche Behandlungen den einzelnen Leistungsgruppen zugeordnet werden, denn davon hängt das künftige Leistungsspektrum der einzelnen Krankenhäuser ab. Der vorliegende für die Fallzuordnung entwickelte LG-Grouper ist stark von der bisherigen Abrechnungslogik des DRG-Systems geprägt. Daraus ergeben sich bei der konkreten Umsetzung zum Teil Verwerfungen zwischen der Krankenhausplanungs- und der finanzierungsebene. Vor diesem Hintergrund müssen beide Ebenen bei der Fortentwicklung der Leistungsgruppen Beachtung finden und sinnvoll aufeinander abgestimmt werden. Der LG-Grouper ist kein reines IT-Werkzeug, sondern das Fundament einer neuen Krankenhauslogik. Vor diesem Hintergrund widerspricht eine Parallelentwicklung beider Ebenen den Reformzielen und ist abzulehnen. Um einer derartigen Parallelentwicklung entgegenzuwirken, sieht § 135e Absatz 3 Satz 5 SGB V vor, dass der LG-Ausschuss empfehlen kann, dass das Bundesministerium für Gesundheit das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beauftragt, Leistungen zur Unterstützung seiner Tätigkeit zu erbringen.\r\nDie Kann-Regelung ist in eine Muss-Regelung umzuwandeln, sodass sich der Bundesverband Geriatrie und die Deutsche Gesellschaft für Geriatrie daher dafür aussprechen, den § 135e Absatz 3 Satz 7 SGB V wie folgt zu ergänzen:\r\n„[…] Die Patientenorganisationen nach § 140f und, der Medizinische Dienst Bund und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus können beratend an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen. […]“\r\n\r\n4.\tOperationalisierung des § 135e Absatz 4 Satz 2 Nummer 7 c) SGB V zur vollen Anrechenbarkeit von Fachärztinnen und Fachärzten.\r\nGemäß § 135e Absatz 4 Satz 2 Nummer 7 c) SGB V können Fachärztinnen und Fachärzte für bis zu drei Leistungsgruppen berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass „ein FA = Name“ in höchstens drei Leistungsgruppen vorkommen darf. Diese Regelung wird in der Praxis aktuell unterschiedlich ausgelegt. So besteht zum Teil die Auffassung, dass eine Aufsplittung auf die Leistungsgruppen nach Stundenanteilen zu erfolgen hat.\r\nZur einheitlichen Operationalisierung dieser Regelung ist analog dem Wortlaut der Drucksache 20/11854 daher eine Konkretisierung des § 135e Absatz 4 Satz 2 Nummer 7 c) notwendig. Demnach können Fachärztinnen und Fachärzte für bis zu drei Leistungsgruppen, die einem Krankenhaus für diesen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurden, voll berücksichtigt werden. Beispielsweise kann für die Zuweisung der Leistungsgruppen Endoprothetik Knie, Endoprothetik Hüfte, Revision Hüft-endoprothese sowie Revision Knieendoprothese daher die Vorhaltung von mindestens vier Fachärztinnen bzw. Fachärzten (Vollzeitäquivalente) für Orthopädie und Unfallchirurgie ausreichend für die Erfüllung der Qualitätskriterien sein.\r\nEine Aufsplittung nach Stundenanteilen war daher nicht die Intention des Gesetzgebers, sodass es aus Sicht des Bundesverbandes Geriatrie e. V. und der Deutschen Gesellschaft für Geriatrie an dieser Stelle dringend einer Klarstellung bedarf. Es wird vorgeschlagen, den § 135e Absatz 4 Satz 2 Nummer 7 c) SGB V (alt) bzw. im Gesetzentwurf des KHAG den neuen § 135e Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 c) SGB V wie folgt zu ergänzen:\r\n„6. dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in der Tabellenspalte „Verfügbarkeit“ genannten Qualitätskriterien erfüllt sind, wenn Fachärzte im jeweils genannten personellen und zeitlichen Umfang vorgehalten werden, wobei\r\nc) Fachärzte für bis zu drei Leistungsgruppen, die einem Krankenhaus für diesen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurden, jeweils unabhängig vom Stundenumfang vollumfänglich berücksichtigt werden können; […]“\r\n\r\n5.\tInhaltlicher Widerspruch zwischen Anlage 1 und § 135e Absatz 4 Satz 2 Nummer 8 a) muss aufgelöst werden, sodass Kooperationen mit ambulanten Leistungserbringern insbesondere im Bereich der Urologie rechtssicher ermöglicht werden. Die Empfehlungen des Bundesrates, dass Leistungserbringer der vertragsärztlichen Versorgung nicht verwandte Leistungsgruppen erbringen könnten, wird ausdrücklich abgelehnt.\r\nDie Anlage 1 zu § 135e SGB V sieht für die LG 56 „Geriatrie“ (n: 439) im Bereich der „Erbringung verwandter LG“ ein Kooperationserfordernis mit der „LG Urologie“ (n: 1.635) vor. \r\nDie LG Urologie bedarf wiederum ein Kooperationserfordernis mit der LG „Komplexe Nephrologie“ (n: 135). Aufgrund der geringen Verfügbarkeit der Komplexen Nephrologie auf der Leistungsgruppenebene sind flächendeckende Kooperationen an dieser Stelle faktisch nicht möglich. In der praktischen Umsetzung der Leistungsgruppensystematik kann das Kooperationserfordernis mit der LG Urologie daher voraussichtlich zu einem fatalen „Flaschenhals“ für die notwendige flächendeckende geriatriespezifische Versorgung werden. Neben dieser rein strukturellen Betrachtung besteht auch aus medizinisch-fachlicher Perspektive insbesondere auch im unmittelbaren Vergleich mit anderen Indikationsbereichen keine hinreichende Nähe bzw. keine Notwendigkeit für ein derartiges Kooperationsverhältnis.\r\nAbweichend zur Anlage 1 sieht § 135e Absatz 4 Satz 2 Nummer 8 b) SGB V vor, dass Krankenhäuser ein Qualitätskriterium in Kooperationen und Verbünden insbesondere mit anderen Krankenhäusern oder Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen können, wenn eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt und die Erfüllung in Kooperation in dem jeweiligen Qualitätskriterium vorgesehen ist.\r\nZur Erfüllung der Qualitätskriterien erlaubt die übergeordnete Regelung demnach auch Kooperationen mit Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung und steht damit formal im Widerspruch zur Anlage 1, welche explizit ein Kooperationserfordernis mit einer LG – also einem Krankenhaus – vorsieht.\r\nZur Operationalisierung dieser Regelung und Vermeidung von Auslegungsstreitigkeiten, welche sich in der Praxis bereits abzeichnen, bedarf es aus Sicht des Bundesverbandes Geriatrie e. V. an dieser Stelle dringend einer Klarstellung durch den Gesetzgeber. Die vom Bundesrat geforderte Klarstellung, dass Leistungserbringer der vertragsärztlichen Versorgung Sachausstattung, aber insbesondere nicht verwandte Leistungsgruppen erfüllen können, wird ausdrücklich abgelehnt. Stattdessen wird nachfolgende Neufassung des § 135e Absatz 4 Satz 2 Nummer 8 a) SGB V (alt) bzw. im Gesetzentwurf des KHAG der neue § 135e Absatz 4 Satz 2 Nummer 7 a) SGB V vorgeschlagen:\r\n„7. dass Krankenhäuser ein Qualitätskriterium in Kooperationen und Verbünden insbesondere mit anderen Krankenhäusern oder Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen können, wenn eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt und\r\na) die Erfüllung in Kooperation in dem jeweiligen Qualitäts-kriterium in den jeweiligen Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter LG“, „sachliche Ausstattung“, „personelle Ausstattung“ und „sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen“ vorgesehen ist oder“\r\n\r\n6.\tKeine Anwendung der Mindestfallzahlen gemäß § 135f SGB V auf die Leistungsgruppe Geriatrie, da keine belastbare Evidenz für deren Ermittlung vorliegt.\r\nDie in § 135f SGB V normierten Vorgaben zur Einführung von Mindestvorhaltezahlen lehnt der Bundesverband Geriatrie ab. Diese Regelung überfrachtet die Leistungsgruppensystematik, wirft zahlreiche fachliche und rechtliche Fragen auf und birgt erhebliche Risiken für eine versorgungsorientierte Umsetzung der Reform. Nicht ohne Grund war zudem damals in Nordrhein-Westfalen in seiner Rolle als Vorbild für eine bundesweite Krankenhausreform auf leistungsgruppenspezifische Mindestvorhaltezahlen verzichtet worden, da keine belastbare Evidenz für deren Ermittlung vorliegt bzw. deren Generierung, sofern überhaupt erfolgreich möglich, absehbar viele Jahre beansprucht und nur unter großem methodischen Aufwand leistbar erscheint.\r\nFür die Ermittlung von Mindestvorgaben sollen gemäß der vom IQWIG vorlegten Methoden zur Ableitung der Empfehlung von Mindestvorhaltezahlen vom 15. September 2025 im Rahmen einer Qualitätsanalyse die Mindestmengenregelungen des G-BA, Mindestvorgaben von deutschen medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften sowie geltende Mindestvorgaben in anderen Ländern herangezogen werden. Nach der Feststellung der Eignung und Übertragbarkeit der Mindestvorgabe soll die Zuordnung zu den Leistungsgruppen erfolgen. Hierfür sollen die Leistungsdefinitionen der Mindestvorgaben mit den Leistungsgruppen-Definitionen des vom InEK herausgegebenen Leistungsgruppen-Definitionshandbuchs gegenübergestellt werden.\r\nBei dieser Gegenüberstellung kann es passieren, dass die bestehenden qualitativen Mindestvorgaben weiter gefasst sind, als die Definition der Leistungsgruppe. So beinhaltet auch die Leistungsgruppe Geriatrie (LG 56) – wie bereits dargestellt – gegenwärtig ausschließlich die Leistungen der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung im Sinne des OPS 8-550. In den Geriatrien erfolgt jenseits der Frührehabilitation jedoch auch eine darüber hinausgehende Versorgung. Hierbei handelt es sich um „akutgeriatrische Fälle“, die zumeist eine internistische Grunderkrankung aufweisen und je nach Klinik im Durchschnitt ca. 25 Prozent des Behandlungsspektrums in den Geriatrien ausmachen. Die Leistungsdefinition der Mindestvorgabe ist in der Geriatrie aus fachlich-inhaltlicher Sicht damit weiter gefasst als die Definition der Leistungsgruppe.\r\nVor diesem Hintergrund ist eine Anwendung der Regelungen des § 135f SGB V auf die Leistungsgruppe Geriatrie nicht möglich. Die Teilergebnisse des OPS 8-550 sind für das gesamte geriatrische Fachgebiet nicht repräsentativ. Auch ist der diskutierte Leistungsausschluss ab der 15. Perzentile im Bereich der Geriatrie nicht sinnvoll, da der Anteil akutgeriatrischer Leistungen klinikindividuell sehr inhomogen ist. \r\nDer Bundesverband Geriatrie und die Deutsche Gesellschaft für Geriatrie regen daher an, § 135f Absatz 4 SGB V wie folgt zu ergänzen:\r\n„4) Das Bundesministerium für Gesundheit legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgebliche Leistungsgruppen Mindestvorhaltezahlen auf Grundlage der nach Absatz 2 vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen erarbeiteten jeweiligen Empfehlung sowie der nach Absatz 3 vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erstellten jeweiligen Auswertung und jeweiligen Empfehlung des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus fest. Die Mindestfallzahlen finden bei heterogenen Leistungsgruppen, wie der Allgemeinen Inneren Medizin und der Geriatrie, keine Anwendung.“\r\n\r\n7.\tErweiterung des § 37 Absatz 1 Satz 2 KHG um Planfallzahlen, damit diese bei der Festsetzung der Vorhaltevolumina je Land und Leistungsgruppe erhöhend berücksichtigt und demografiebedingte Fallzahlsteigerungen nicht benachteiligt werden. Auch der Bundesrat weist in seinen Empfehlungen auf die bestehende gesetzliche Regelungslücke hin.\r\nDie gesetzgeberische Intention, mit der Neugestaltung des Krankenhauswesens die Behandlung von Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern künftig mehr nach medizinischen und weniger nach ökonomischen Kriterien auszurichten, ist ausdrücklich zu begrüßen. Die Vorhaltevergütung und die Mindestvoraussetzungen für Leistungsgruppen können bei sachgerechter Ausgestaltung Instrumente dafür sein. Aus den bisherigen Regelungen geht jedoch nicht hervor, wie die Vergütungssystematik künftig konkret ausgestaltet und in der Praxis umgesetzt werden soll. Fraglich ist insbesondere, wie die geplante Vergütungssystematik absehbare, demografiebedingte Fallzahlsteigerungen sachgerecht berücksichtigen wird. Ohne konkrete Regelungen besteht jedoch die große Gefahr, dass sich ein die Versorgungssicherheit gefährdender Anreiz zur Fehl- beziehungsweise Minderleistung in der Praxis manifestiert.\r\nDamit die Einführung des Vorhaltebudgets nicht mit einer Benachteiligung einzelner Leistungsgruppen einhergeht, sind bei der Vorhaltevergütung Mechanismen für demografiebedingte Fallzahlsteigerungen zu bedenken. Der in § 37 Absatz 2 Satz 7 Nr. 2 KHG vorgesehene Fallzahlkorridor (+/- 20 Prozent) zur Reduktion von ökonomisch bedingten Mengenausweitungen und Förderung der Ambulantisierung ist aus geriatriespezifischer Sicht nicht geeignet, um dem sicher steigenden Bedarf in der Geriatrie zu begegnen. Der geplante Fallzahlkorridor geht bei einem Wachstum immer mit Erlösnachteilen gegenüber dem heutigen a-DRG-System einher. Nur wenn insgesamt ein Wachstum von 20 Prozent überschritten wird, gleichen sich die Erlöse im Folgejahr an. Aufgrund dieses beachtlichen Fallzahlkorridors müssen Krankenhäuser bei Wachstumsprozessen in Vorleistung gehen. Gleichzeitig bestehen fortlaufende Erlösnachteile, wenn die 20 %-Schwelle nicht überschritten wird. Bei Schrumpfungsprozessen im Sinne der Ambulantisierung werden Erlösverluste durch die Vorhaltefinanzierung hingegen abgefedert und der Fallerlös steigt in Abhängigkeit zum Gesamtmarkt zum Teil an. Nach der ersten Eingruppierung könnte es für die Krankenhäuser daher strategisch sinnvoll sein, ihre Leistungsmenge zu reduzieren. Dieser Mechanismus kann eine systematische Benachteiligung der Geriatrie und damit der betagten und hochbetagten Menschen bedeuten, da in der Geriatrie demografiebedingt kontinuierlich über mehrere Jahre eine Fallzahlsteigerung eintreten wird (wie dies z. B. auch in NRW krankenhausplanerisch angenommen wird) und zudem das Ambulantisierungspotenzial in der Geriatrie im Vergleich zu anderen Leistungsgruppen sehr gering ist.\r\nDiese Tatsache begründet sich durch die Besonderheiten geriatrischer Patientinnen und Patienten und lässt sich insbesondere mit den medizinischen Kontextfaktoren zur Abgrenzung von akutstationären und ambulanten Leistuntgen des AOP-Kataloges belegen (z. B. schwere motorische und kognitive Funktionseinschränkungen, Pflegebedürftigkeit, Begleiterkrankungen).\r\nDer im Gesetz etablierte Fallzahlkorridor bildet die besondere Situation kontinuierlich, demografiebedingt steigender Fallzahlen damit nicht sachgerecht ab. Entsprechende Indikationsbereiche und Leistungsgruppen werden durch das Kalkulationsmodell strukturell und systemimmanent benachteiligt, sodass die Gefahr eines leistungsgruppenbezogenen permanenten „Fixkostendegressionsabschlags“ besteht.\r\nDurch das – ebenfalls in der Umsetzung nicht ganz unproblematische – Instrument der Planfallzahlen soll dieser Entwicklung entgegengewirkt werden. Aktuell bleiben bei der Anwendung von Planfallzahlen jedoch viele Fragen offen, da die Rahmenbedingungen der Anwendung nicht unmittelbar im Gesetz normiert sind. Insbesondere ist unklar, wie spezifisch belastbare Prognosen der Fallzahlen ermittelt werden sollen und wie längerfristig mit Differenzen zwischen Plan- und Ist-Zahlen zu verfahren ist. \r\nAuch die Verwendung von Planfallzahlen kann bei nicht sachgerechter Ausgestaltung zu ökonomischen Fehlanreizen im System führen. Das Vorhaltevolumen je Land und Leistungsgruppe wird jährlich auf der Grundlage der erbrachten Fälle des vorangegangenen Kalenderjahres festgesetzt. Dadurch steigt bei der Verwendung von Planfallzahlen innerhalb der Leistungsgruppe nicht das Gesamtvorhaltevolumen je Land, sondern es wird lediglich der landesspezifische „Krankenhaus-Verteilungsschlüssel“ angepasst. Sofern also der „Krankenhaus-Verteilungsschlüssel“ ohne Anpassung des leistungsgruppenbezogenen Gesamtvorhaltevolumens des Landes um demografiebedingte Fallzahlsteigerungen erhöht wird, sinkt „automatisch“ das Vorhaltevolumen je Fall. Analog dem Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen müssen daher auch auf Bundesebene Anreize für demografiebedingte Fallzahlsteigerungen geschaffen werden. So heißt es im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen: „Der geriatrische Versorgungsbedarf wird in Anbetracht der demografischen Entwicklung zukünftig weiter steigen. Deshalb wird in der Geriatrie eine Reduktion der Leistungserbringer nicht angestrebt.“ Folglich müssen demografiebedingte Fallzahlsteigerungen auch mit einer Erhöhung des landesspezifischen Gesamtvorhaltevolumens der Leistungsgruppen einhergehen, da die planerische Mengenausweitung zugunsten eines Krankenhauses ansonsten immer zu Lasten aller Krankenhäuser der Leistungsgruppe im Land gehen würde. \r\nDer Bundesverband Geriatrie und die Deutsche Gesellschaft für Geriatrie regen daher an, den § 37 Absatz 1 Satz 2 KHG wie folgt zu ändern:\r\n„Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat bis zum 30. November eines jeden Kalenderjahres für die Ermittlung des Vorhaltevolumens für ein Land für das jeweils folgende Kalenderjahr die nach § 6a Absatz 6 Satz 1 in dem jeweiligen Kalenderjahr übermittelten Daten, die jeweilige Planfallzahl, wenn diese nach § 6a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 5 übermittelt wurden und die nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das jeweils vorhergehende Kalenderjahr übermittelten Leistungsdaten zu Krankenhausfällen in dem jeweiligen Land, die auf der Grundlage von bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütet werden, zugrunde zu legen und diesen Krankenhausfällen die Vorhaltebewertungsrelationen für das jeweilige Kalenderjahr, für das die Ermittlung erfolgt, zuzuordnen; bei dieser Ermittlung nicht zu berücksichtigen sind Krankenhausfälle von Krankenhausstandorten, für die nach § 6a Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 die Angabe übermittelt wurde, dass sie als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt wurden, von Bundeswehrkrankenhäusern, soweit die Krankenhausfälle nicht die Behandlung von Zivilpatientinnen oder Zivilpatienten betreffen, und von Krankenhäusern der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit die Kosten der Krankenhausfälle von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden.“\r\n\r\n8.\tDie im Gesetzentwurf enthaltenen Klarstellungen in § 6b KHEntgG und § 135e Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 SGB V, dass teilstationäre Einrichtungen und Besondere Einrichtungen die Leistungsgruppenvoraussetzungen zu erfüllen haben, obwohl sie keine Vorhaltevergütung erhalten, sind zu streichen. Die Empfehlungen des Bundesrates werden an dieser Stelle ausdrücklich begrüßt.\r\nDie im Gesetzentwurf enthaltene Klarstellung, dass teilstationäre Einrichtungen und Besondere Einrichtungen die Leistungsgruppenvoraussetzungen zu erfüllen haben, obwohl sie keine Vorhaltevergütung erhalten, ist abzulehnen. Die gesamte Leistungsgruppensystematik ist darauf zugeschnitten, die DRG-Vergütung zu verringern und an die Stelle der wegfallenden DRG-Vergütungsanteile eine sogenannte Vorhaltevergütung zu setzen. Besondere Einrichtungen und teilstationäre Einrichtungen werden jedoch in der Regel nicht nach DRGs vergütet.\r\nDas geriatrische Leistungsspektrum beinhaltet neben der vollstationären Versorgung auch die teilstationäre geriatrische Komplexbehandlung gemäß OPS 8-98a.-. Dabei stellt der OPS 8-98a.- eine spezifische Leistung dar, welche aufgrund der kodespezifischen Struktur- und Prozessmerkmale eindeutig der Geriatrie zugeordnet werden kann. Aktuell findet der OPS 8-98a.- jedoch keine Anwendung bei der Definition der speziellen Leistungsgruppe Geriatrie. Zur Gruppierung der teilstationären geriatriespezifischen DRGs A90A bzw. A90B wird in der Gruppierungslogik der Fachabteilungsschlüssel 0260 Geriatrie/Tagesklinik verwendet. Dieser triggert aktuell in die LG001 Allgemeine Innere Medizin. Auch fachlich-inhaltlich ist die Anwendung der Leistungsgruppensystematik auf teilstationäre Einrichtungen daher abzulehnen.\r\nDie mit den KHAG geplanten Anpassungen in § 6b KHEntgG und § 135e Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 SGB V sind ersatzlos zu streichen.\r\n\r\n9.\tDas Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus muss gemäß § 21 Absatz 3c KHEntgG dazu ermächtigt werden, den bestehenden Leistungsgruppen-Grouper fortzuentwickeln, damit das Spektrum der medizinischen Leistungen der Krankenhäuser sachgerecht den Leistungsgruppen zugeordnet werden kann.\r\nDas Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat gemäß § 21 Abs. 3c KHEntgG die Aufgabe, einen Leistungsgruppen-Grouper zu entwickeln, der das Spektrum der medizinischen Leistungen der Krankenhäuser den Leistungsgruppen zuordnet. Dabei sind die von den Krankenhäusern erbrachten Behandlungsfälle den in Anlage 1 zu § 135e SGB V genannten Leistungsgruppen zuzuordnen.\r\nDer LG-Grouper wurde im Februar 2025 mit Version 1.0 zertifiziert und ist das zentrale Werkzeug zur Umsetzung der Krankenhausreform. Die Eingruppierung in die zu ermittelnde Leistungsgruppe schließt sich an den Prozess der DRG-Gruppierung an. Dabei unterliegt die DRG-Gruppierung aufgrund der jährlichen Fortentwicklung gemäß § 17b Absatz 2 KHG einem dynamischen System. Auch hat der LG-Ausschuss gemäß § 125e Absatz 3 SGB V Empfehlungen zur inhaltlichen Weiterentwicklung der Leistungsgruppen zu publizieren. Sowohl bei der DRG-Gruppierung als auch der Leistungsgruppensystematik handelt es sich damit nicht um starre Systeme, sodass der Leistungsgruppen-Grouper bei Bedarf weiterzuentwickeln und anzupassen ist. Der Bundesverband Geriatrie und die Deutsche Gesellschaft für Geriatrie sprechen sich daher dafür aus, den § 21 Absatz 3c KHEntgG wie folgt zu ergänzen:\r\n„(3c) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erarbeitet Vorgaben für die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2 Buchstabe i genannte Zuordnung und zertifiziert bis zum 30. September 2024 auf dieser Grundlage entwickelte Datenverarbeitungslösungen und entwickelt diese bei Bedarf jährlich fort. Insbesondere sind diese an medizinische Entwicklungen und Leistungsverlagerungen anzupassen. Die Krankenhäuser haben für die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2 Buchstabe i genannte Zuordnung ausschließlich nach Satz 1 zertifizierte Datenverarbeitungslösungen zu verwenden.“\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-12-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022102","regulatoryProjectTitle":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b4/c4/685040/Stellungnahme-Gutachten-SG2601230006.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bundesverbandes Geriatrie e.V. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung\r\n04. Dezember 2025\r\nMit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung vom 12. November 2025 beabsichtigt der Gesetzgeber, die drei zentralen notfallmedizinischen Versorgungsbereiche – vertragsärztlicher Notdienst, Notaufnahmen der Krankenhäuser und Rettungsdienste – zukünftig besser zu vernetzen und aufeinander abzustimmen. Die damit einhergehende Intention des Gesetzgebers, Fehlsteuerungen von Hilfesuchenden zu minimieren und deren „geregelte und verlässliche Übernahme“ durch eine qualitativ hochwertige Versorgung zu gewährleisten, wird vom Bundesverband Geriatrie e.V. uneingeschränkt geteilt und ausdrücklich unterstützt. Hierbei muss jedoch der demografischen Entwicklung der kommenden Jahre ausreichend Rechnung getragen werden und die altersmedizinische Versorgung geriatrischer Patientinnen und Patienten stärker als bisher geplant auch im Bereich der Notfallversorgung umgesetzt werden.\r\nBerücksichtigung besonderer notfallmedizinischer Bedarfe geriatrischer Patientinnen und Patienten\r\nDaher weist der Bundesverband Geriatrie e.V. darauf hin, dass die mit dem Gesetz beabsichtigte Optimierung der notfallmedizinischen Versorgung zwingend einer angemessenen Berücksichtigung der besonderen Versorgungsbedarfe geriatrischer Patientinnen und Patienten – wie sie sich typischerweise aus notfallmedizinischen Akutereignissen, individuellen Kontextfaktoren und sich anschließenden Behandlungspfaden und -verläufen dieser Patientenklientel ergeben – bedarf. Im Sinne des mit dem Gesetzesentwurf explizit benannten Ziels, „für alle Hilfesuchenden eine bundesweit einheitliche und gleichwertige Notfallversorgung sicherzustellen“, muss mit dem geplanten Gesetz zur Reform der Notfallversorgung eine regelhafte Verknüpfung und Einbindung geriatrischer Expertise und Versorgungskapazitäten in den integrierte Notfallzentren erfolgen.\r\nKomplexe Behandlungssituationen und steigende Inanspruchnahme notfallmedizinischer Kapazitäten durch geriatrische Patientinnen und Patienten\r\nUnbestritten ist, dass geriatrische Notfallpatientinnen und -patienten sich in vielfacher Hinsicht von jüngeren Patientinnen und Patienten unterscheiden: Regelmäßig haben geriatrische Patientinnen und Patienten eine deutlich schlechtere Prognose hinsichtlich Mortalität, Wiederherstellung des zuvor bestehenden Gesundheitsstatus und Erhalt der bestehenden sozialen Teilhabe. Maßgeblich hierfür ist die Komplexität, die sich u. a. aus der zumeist vorliegenden Multimorbidität ergibt sowie der erhöhten Vulnerabilität (Frailty). Werden jüngere Patientengruppen in der Regel mit einem singulären Krankheitsbild oder einer Verletzung in Notaufnahmen vorstellig oder eingeliefert, was nach der Behandlung in der Regel zu einer zeitnahen Wiederherstellung des ursprünglichen Gesundheitszustands führt, zeigen sich bei geriatrischen Patientinnen und Patienten regelhaft komplexe Krankheitsbilder. Bestehende Begleiterkrankungen (Komorbiditäten), die häufig mit einer Polymedikation einhergehen, münden so regelmäßig in einer, durch ein Akutereignis ausgelösten, komplexen Behandlungssituation geriatrischer Patientinnen und Patienten. Die Geriatrie als altersmedizinische Fachdisziplin hat eine Reihe einschlägiger Assessment- und Screening-Instrumente entwickelt, die eine medizinische Berücksichtigung z. B. erhöhter Vulnerabilität (Frailty) oder altersspezifischer Risikokonstellationen (Delir, Sturz) im Behandlungsprozess ermöglichen.\r\nIm Bereich der Polymedikation besteht die Besonderheit, dass im Alter Medikamente mitunter anders als in jüngeren Jahren wirken. Mit zunehmendem Alter verändert sich der Stoffwechsel. Nieren und Leber arbeiten langsamer oder anders, die Muskelmasse nimmt ab. Das beeinflusst die Wirkung der Medikamente bzw. die möglichen Nebenwirkungen.\r\nDabei stellen ältere Notaufnahmepatientinnen und -patienten, die am schnellsten und stärksten wachsende Population in der Notaufnahme dar. Der Anteil von Patientinnen und Patienten über 70 Jahre an der gesamten Notaufnahmepopulation liegt je nach Bevölkerungsstruktur bereits heute zwischen 24 und 40 Prozent1. Mit der demografischen Entwicklung wird sich dieser Anteil zukünftig weiter erhöhen. Insbesondere wird es vermehrt hochaltrige Patientinnen und Patienten geben, sodass diese auch im Bereich der Notfallversorgung einen nicht geringen Anteil an Hilfesuchenden darstellen.\r\nDie dargestellten besonderen Versorgungsbedarfe und ihre zukünftigen Entwicklungen gilt es bei der Reform der Notfallversorgung angemessen und bedarfsorientiert zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund nimmt der Bundesverband Geriatrie e.V. zu ausgewählten Inhalten des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung nachfolgend Stellung.\r\nErgänzung des § 123a Absatz 1 SGB V um eine integrierte „Geriatrie-Einheit“\r\nGeriatrische Patientinnen und Patienten stellen aufgrund vieler Faktoren Hochrisikopatienten dar. Die Vorstellung dieses Patientenklientel stellt in der Notaufnahme unabhängig von der zugrundeliegenden Problemstellung immer auch einen zusätzlichen negativen Faktor für den Verlauf hinsichtlich ihrer kognitiven und sonstigen Funktionalität, wiederholter Krankenhaus-aufnahmen und einer erhöhten Mortalität dar. Dabei birgt die Versorgung von geriatrischen Patientinnen und Patienten in der Notaufnahme besondere fachliche sowie strukturelle Her-ausforderungen. So ist beispielsweise auch im Gegensatz zu jüngeren Personen ein erhöhter Einsatz personeller und zeitlicher Ressourcen erforderlich.\r\nDer Referentenentwurf sieht vor, mit einem neu einzufügenden § 123b SGB V „Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche“ einzurichten. Demnach sollen perspektivisch spezi-fisch geeignete Standorte ausgewählt werden, an denen besondere notfallmedizinische Ver-sorgungszentren für Kinder und Jugendliche bestehen. Wo die Einrichtung von speziellen integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche nicht möglich ist, soll mindestens eine fachspeifische telemedizinische Unterstützung gewährleistet werden. Da auch geriatrische Patientinnen und Patienten eine eigenständige und zugleich relevante Patientengruppe bilden, ist es notwendig, in Analogie hierzu auch geriatrische Expertise in integrierten Notfallzentren vorzuhalten. Die Analogie zur Kinder- und Jugendmedizin/Pädiatrie ist fachlich-medizinisch be-gründet, da es sich bei den geriatrischen Patientinnen und Patienten ebenfalls um eine eigen-ständige Gruppe von Menschen mit einem vom allgemeinen Versorgungsbedarf deutlich ab-weichendem Bedarf handelt. In Abgrenzung zur Kinder- und Jugendmedizin sind jedoch keine eigenständigen Integrierten Notfallzentren für Betagte und Hochbetagten versorgungsstrukturell sinnvoll. Vielmehr sind spezifische geriatrische Einheiten regelhaft in die Integrierten Notfallzentren zu integrieren.\r\nDa nicht alle älteren Personen auch geriatrische Patientinnen bzw. Patienten mit einem altersmedizinischen Behandlungsbedarf darstellen, muss die altersmedizinische Kompetenz im Un-terschied zur Pädiatrie unmittelbar in die allgemeine Struktur der Notfallzentren integriert werden.\r\nDie geriatrische Kompetenz ist dabei erforderlich da bei geriatrischen Patientinnen und Patienten spezifische Instrumente zur Risikoratifizierung und prognostischen Einschätzung in der Notaufnahme notwendig sind, um weiterführende Abklärungs- und Behandlungsstrategien sachgerecht planen zu können. Dabei sind unspezifische Beschwerden, wie z.B. eine allgemeine Schwäche oder eine Verschlechterung des Allgemeinzustandes, bei älteren Menschen häufige Gründe für die Vorstellung in einer Notaufnahme. Unspezifische Beschwerden stellen bei geriatrischen Patientinnen und Patienten ein hohes Risikopotenzial dar und bedürfen einer fachspezifischen Abklärung. Auch bedürfen Demenz und ein erhöhtes Delirrisiko bereits in der Notaufnahme einen besonderen Behandlungsansatz. Daher ist es u. a. notwendig auch in der Notaufnahme einzelne Elemente des umfassendes geriatrischen Assessments – wie Frailty-Status, Kognition, Mobilität - zu integrieren und geriatrische Expertise direkt in dieser Phase der Notfallversorgung in die Behandlungsplanung zu integrieren. Nur so kann die notfallmedi-zinische Versorgung dieser wachsenden Personengruppe sachgerecht und bedarfsgerecht in relevanter Weise verbessert werden.\r\nUm geriatrische Expertise regelhaft in die Strukturen der Notfallzentren zu integrieren, sollten bei der Einrichtung von integrierten Notfallzentren neben der Basisnotfallversorgung für Erwachsene daher auch spezifische geriatrische Einheiten regelhaft vorgehalten werden. Hierfür ist der Gemeinsame Bundesauschuss gesetzgeberisch zu beauftragen, flächendeckend einheitliche Anforderungen an die strukturellen, personellen sowie prozessualen Abläufe der integrierten geriatrischen Einheiten zu definieren. Nur so kann perspektivisch sichergestellt werden, dass die Versorgung von Betagten und Hochbetagten der Versorgung von Jüngeren zum Beispiel in Bezug auf die Ersteinschätzung nicht nachsteht. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass Integrierte Notfallzentren ohne eine Leistungsgruppe Geriatrie am gleichen Standort bei der Behandlung von geriatrischen Patientinnen und Patienten für einen zeitlich begrenzten Übergangszeitraum durch die unmittelbare personelle Einbindung geriatrischer ärztlicher Kompetenz oder mindestens durch (telefonische oder telemedizinische) konsiliarische Unterstützung von externen Geriatrien erhalten. Regelhaft ist zudem auch ein spezieller geriatri-adaptierter Raum für die Versorgung geriatrischer Patientinnen und Patienten in jedem Not-fallzentrum vorzuhalten.\r\nMit dem Ziel integrierte Geriatrie-Einheiten als festen Bestandteil von Integrierten Notfallzentren zu etablieren, sind der § 123a SGB V und der § 123c SGB V wie folgt zu fassen:\r\n2 Singler, K., Möckel, M (2024). Geriatrsiche Patienten in der Notaufnahme. In: Bauer J., Becker C., Denkinger M., Wirth R. (Hrsg.): Geriatrie. Das Spektrum der Altersmedizin für Klinik und Praxis, Stuttgart, ISBN 978-3-17-041794-6 (S. 102 – 109)\r\n§ 123a Einrichtung von Integrierten Notfallzentren\r\n(1) Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a legt erstmals bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] die Standorte der zugelassenen Krankenhäuser fest, an denen Integrierte Notfallzentren eingerichtet werden. Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sowie der Krankenhausplanung sind zu beachten. Zur flächendeckenden Versorgung durch Integrierte Notfallzentren legt er zunächst geeignete Planungsregionen fest; dies kann bei Bedarf auch über Landesgrenzen hinweg geschehen. Ein Krankenhausstandort kann als Standort für die Einrichtung eines Integriertes Notfallzentrums festgelegt werden, wenn\r\n1. dieser Krankenhausstandort mindestens die Voraussetzungen der Notfallstufe Basisnotfallversorgung gemäß der „Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System der Notfallversorgung in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), der zuletzt am 18. Juni 2025 (BAnz AT 28.08.2025 B3) geändert worden ist, erfüllt und\r\n2. dieser Krankenhausstandort eine Leistungsgruppe Geriatrie vorhält und die in den Regelun-gen des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 123c Absatz 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V genannten Kriterien der integrierten geriatrischen Einheiten erfüllt. Für einen zeitlich begrenzten Übergangszeitraum bis zum [einsetzen: Datum des ersten Tages des fünften auf die Verkün-dung folgenden Kalenderjahres] kann der geriatrische Sachverstand abweichend zu Satz 1 durch die unmittelbare personelle Einbindung geriatrischer ärztlicher Kompetenz oder mindestens durch (telefonische oder telemedizinische) konsiliarische Unterstützung von externen Geriatrien erfolgen.\r\n2. keine berechtigten Interessen des Krankenhauses entgegenstehen, die das Interesse an einer flächendeckenden Versorgung mit Integrierten Notfallzentren überwiegen.\r\n§ 123c Ersteinschätzung, Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses\r\n(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in einer Richtlinie die Vorgaben zur Durchführung einer qualifizierten, standardisierten und digitalen Ersteinschätzung des me-dizinischen Versorgungsbedarfs für Hilfesuchende, die mit einem von ihnen als dringend er-achteten gesundheitlichen Anliegen selbständig einen Krankenhausstandort aufsuchen. […]\r\nDie Richtlinie regelt zudem\r\n1. Mindestanforderungen an die sachliche und personelle Ausstattung der Notdienstpraxen und der Leistungserbringer nach § 123 Absatz 1 Satz 6 in Integrierten Notfallzentren sowie der Kooperationspraxen,\r\n2. Mindestanforderungen an die sachliche und personelle Ausstattung sowie an die prozessu-alen Abläufe der integrierten geriatrischen Einheiten.\r\n\r\n2. Vorgaben zum Nachweis und zur Kontrolle der Einhaltung der nach Nummer 1 geregelten Mindestanforderungen und […]\r\nExplizite Benennung der Geriatrie als „notfallmedizinisch relevante Fachabteilung“\r\nDer Bundesverband Geriatrie fordert aus den vorgenannten Gründen (hohe und absehbar stei-gende notfallmedizinische Versorgungsbedarfe geriatrischer Patientinnen und Patienten bei gleichzeitig regelhaft bestehenden komplexen Krankheitsbildern und -verläufen), neben den in der Begründung des Gesetzentwurfs als „notfallmedizinisch relevant“ benannten Fachabteilun-gen“ (Allgemeine Chirurgie, Unfallchirurgie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie) und neben der im Gesetzestext explizit aufgeführten Psychiatrie die Geriatrie als gleichrangig zu betrach-ten und im Gesetz als „notfallmedizinisch relevante Fachabteilung“ auszuweisen.\r\nSomit ist § 123a Absatz 1 Satz 6 SGB V wie folgt zu fassen:\r\n„(1) […] Wenn in einer Planungsregion mehrere Krankenhausstandorte für die Einrichtung\r\neines Integrierten Notfallzentrums gleich geeignet sind, sollen vorrangig Krankenhausstand-orte als Standort für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums festgelegt werden,\r\n1. die die Voraussetzungen einer höheren Notfallstufe gemäß den „Regelungen des Gemein-samen Bundesausschusses zu einem gestuften System der Notfallversorgung in Krankenhäu-sern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ in der Fassung vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), der zuletzt am 18. Juni 2025 (BAnz AT 28.08.2025 B3) geändert worden ist, erfüllen oder eine nach anderen Kriterien, insbesondere Fallzahlen, leistungsfähigere Notaufnahme aufweisen,\r\n2. die notfallmedizinisch relevante Fachabteilungen vorhalten und\r\n3. in denen Notdienstpraxen unmittelbar in der Notaufnahme eingerichtet werden können.\r\nZu den notfallmedizinisch relevanten Fachabteilungen zählen auch die Psychiatrie und die Ge-riatrie Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a kann eine in Satz 1 genannte Festlegung abweichend von den Sätzen 5 bis 7 treffen, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung erforderlich ist. […]“\r\nDie explizite Benennung der Geriatrie als „notfallmedizinisch relevante Fachabteilung“ soll im Sinne einer Klarstellung gewährleisten, dass die Definition notfallmedizinischer Relevanz nicht unbestimmt sein kann. Insbesondere für die altersmedizinische Versorgung muss gelten, dass diese nicht planungsbehördlichen Ermessensspielräumen über die Frage notfallmedizinischer Relevanzen obliegen darf. Vielmehr muss – angesichts des sich abzeichnenden demografi-schen Wandels und des bereits heute gegebenen Aufkommens betagter und hochbetagter Patientinnen und Patienten in Notaufnahmen – berücksichtigt sein, dass eine spezifische al-tersmedizinische und flächendeckende Versorgung der regelhaften Einbindung der Geriatrie in die Notfallversorgung durch Krankenhäuser bedarf. 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